Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird einerseits vorgeworfen, sich am 24. Mai 2012, nach- dem er durch eine Polizeibeamtin, die beauftragt gewesen sei, seinen Führe- rausweis einzuziehen, die Verfügung des Strassenverkehrsamtes ausgehändigt erhalten habe, trotz resp. in Kenntnis dieser Verfügung geweigert zu haben, den Führerausweis herauszugeben. Andererseits wird dem Beschuldigten zur Last ge- legt, am 8. Oktober 2012 um 9.30 Uhr seinen Personenwagen Daihatsu, Kontroll- schilder ZH ..., von der …strasse an die …strasse in Zürich und von dort bis zur Kreiswache der Stadtpolizei Zürich an der Altstetterstrasse 162 in Zürich gelenkt zu haben, obwohl er seit dem 24. Mai 2012 gewusst habe, dass er mit einem Füh- rerausweisentzug auf unbestimmte Zeit belegt worden war, wobei er sich auch bei dieser Gelegenheit geweigert habe, den Führerausweis abzugeben (Urk. HD 7 S. 2 f.).
2. Der Beschuldigte bestritt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung so- wie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Februar 2014 nicht, dass er sich am 24. Mai 2012 nach der Aushändigung der Verfügung des Strassenver- kehrsamtes geweigert habe, seinen Führerausweis abzugeben. Ebenso wenig
- 7 - bestritt er, die eingeklagte Fahrt vom 8. Oktober 2012 vorgenommen zu haben. Vor Vorinstanz gestand er ferner ein, sich an diesem Tag ebenfalls geweigert zu haben, den Führerausweis abzugeben, während er sich an der Berufungsver- handlung nicht mehr daran erinnern konnte, was am 8. Oktober 2012 auf dem Po- lizeiposten geschah (Prot. II S. 18). Er stellt sich aber auf den Standpunkt, dass er weiterhin fahren dürfe, weil er sich nichts habe zuschulden kommen lassen. Er habe nie einen Unfall gehabt und sei gesund. Wenn er merke, dass er nicht mehr gesund sei, werde er den Ausweis abgeben (Urk. HD 3 S. 2 ff.; Urk. HD 18 S. 2 ff.; Prot. II S. 13 ff.).
3. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat (Urk. HD 27 S. 4), deckt sich das Geständnis des Beschuldigten mit der Anklageschrift und den Untersuchungser- gebnissen. Insbesondere ist aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung davon auszugehen, dass er sich auch am 8. Oktober 2012 auf der Kreiswache der Stadtpolizei Zürich an der Alt- stetterstrasse 162 in Zürich weigerte, den Führerausweis abzugeben (vgl. Prot. I S. 4), weshalb der eingeklagte Sachverhalt vollumfänglich erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und die Vorinstanz würdigten das Ver- halten des Beschuldigten zu Recht als Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie als mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. Insbesondere ist den Erwägungen der Vorinstanz zur Frage, ob der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand die- ser beiden Delikte erfüllte (Urk. HD 27 S. 4 f.), zu folgen. Wie die Vorinstanz zu- treffend darlegte, wusste der Beschuldigte am 24. Mai 2012 um den vorsorglichen Führerausweisentzug vom 20. April 2012 (Urk. ND 1/3) und das Fahrverbot sowie um die Aufforderung zur Abgabe des Führerausweises (Urk. HD 27 S. 5). Die Vo- rinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob der vorsorgliche Entzug des Führerausweises gemäss Verfügung vom 20. April 2012 gerechtfertigt war, in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren zu prüfen gewesen wäre, dies der
- 8 - Verwirklichung der fraglichen Tatbestände aber nicht entgegensteht (Urk. HD 27 S. 5). Selbst wenn der Beschuldigte gegen die Verfügung vom 20. April 2012 re- kurriert hätte, hätte dies nichts an der Strafbarkeit seiner mehrfachen Weigerung, den Führerausweis herauszugeben, sowie seiner Fahrt geändert. In Ziffer 5 der Verfügung waren dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung entzogen worden (Urk. ND 1/3 S. 2), weshalb die fraglichen Anordnungen per sofort Wirkung entfalteten.
2. Die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von der Verteidigung vorgebrachte Argumentation, der Beschuldigte habe die Verfügung vom 20. April 2012, worin ihm eine Frist zum Handeln bis zum 7. April 2012 (recte: 27. April 2012, Urk. ND 1/3 S. 1) angesetzt worden sei, am 24. Mai 2012 erhalten, weshalb von ihm etwas Unmögliches verlangt worden sei (Urk. HD 19 S. 2 f.), ist nicht stichhaltig. Dem Beschuldigten wird in der Anklage nicht vorgeworfen, seinen Führerausweis nicht bis zum 27. April 2012 abgegeben zu haben, sondern dies am 24. Mai 2012 nach der Aushändigung der Verfügung und der Aufforderung der zustellenden Polizeibeamtin, ihr diesen auszuhändigen, nicht getan zu haben und sich auch am 8. Oktober 2012 geweigert zu haben, den Führerschein abzugeben. Da in Ziffer 5 der Verfügung dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung entzogen worden war (Urk. ND 1/3 S. 2), war die Aufforderung zur Herausgabe des Führerausweises rechtens und hätte der Beschuldigte dieser nachkommen müssen. Dies ist es, was dem Beschuldig- ten in der Anklageschrift zum Vorwurf gemacht wird. 3.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War er nur teilweise fähig, das Unrecht einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 2). Schuldfähigkeit ist somit nach der impliziten Definition des StGB die Fähigkeit zur Einsicht in das Un- recht der Tat und zum Steuern des eigenen Verhaltens nach dieser Einsicht (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 19 N 1).
- 9 - 3.2. Dem einlässlich und schlüssig begründeten und zu keinen Zweifeln Anlass gebenden forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 21. Juli 2014 (Urk. HD 58) lässt sich entnehmen, dass beim Beschuldigten im Zeit- punkt der Taten eine primär degenerative Demenz mit vorwiegend wahnhafter Symptomatik sowie zu den Tatzeitpunkten eine Verminderung der Steuerungsfä- higkeit in mittlerem bis schwerem Grad vorlag, ohne dass beim Beschuldigten in diesen Zeitpunkten eine vollständige Unfähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Steuern des eigenen Verhaltens gemäss dieser Einsicht gegeben war. Demzufolge liegt ein im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigender Anwendungsfall von Art. 19 Abs. 2 StGB, nicht aber ein solcher von Art. 19 Abs. 1 StGB vor.
4. Da nicht nur kein Schuldausschluss, sondern auch kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist der Beschuldigte gestützt auf die obigen Erwägungen des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Strafrahmen 1.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszuge- hen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wie noch aufzuzeigen sein wird, erweist es sich im vorliegenden Fall aber ausnahmsweise als sinnvoll, das objektive und subjektive Tatverschulden für alle Delikte gemein- sam zu beurteilen.
- 10 - 1.2. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass sowohl für das Fahren ohne Be- rechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG als auch für den Missbrauch von Aus- weisen und Schildern nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG ein Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist (vgl. Urk. HD 27 S. 8). Strafschärfend sind gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit so- wie die teilweise mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen, weshalb der erwei- terte Strafrahmen sich auf Freiheitsstrafe bis 4 ½ Jahren erstreckt. Umgekehrt liegt aufgrund der gutachterlich attestierten Verminderung der Steuerungsfähigkeit in mittlerem bis schwerem Grad ein Strafmilderungsgrund vor, weshalb der Straf- rahmen auch nach unten erweitert ist. Der erweiterte Strafrahmen ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Regel sind Strafschärfungs- und Strafmilde- rungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen (Schwarzeneg- ger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8).
2. Strafzumessung 2.1. Strafzumessungsregeln Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Wil-
- 11 - lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu be- achten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfrei- heit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeut- sam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Hug, OFK-StGB, StGB 47 N 6 ff. mit wei- teren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB-Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom
23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Re- gel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.1.; Art. 50 StGB). 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Objektive Tatschwere Für die Gewichtung der objektiven Tatschwere ist kurz auf die Umstände einzu- gehen, die zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises des Beschuldigten vom 20. April 2012 führten. Dieser war erfolgt, weil das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich in seinem Bericht vom 29. Februar 2012 zur definitiven Ab- klärung der (weiteren) Fahreignung des Beschuldigten die Notwendigkeit einer ärztlich begleiteten Kontrollfahrt bejaht, der Beschuldigte aber dem Aufgebot zu dieser Kontrollfahrt keine Folge geleistet hatte (Urk. ND 1/3 S. 2). Der Verfügung ist zu entnehmen, dass eine ernsthafte Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die
- 12 - Fahreignung des Beschuldigten aufgrund einer Gesundheitsproblematik einge- schränkt sei (Urk. ND 1/3 S. 2). Der vorsorgliche Entzug erfolgte somit aus Si- cherheitsüberlegungen, nämlich in erster Linie, um einer allfälligen Gefährdung von Verkehrsteilnehmern, namentlich auch des Beschuldigten selbst, prophylak- tisch entgegenzutreten. Zu Recht hat die Vorinstanz aber darauf hingewiesen, dass die Fahrt vom 8. Oktober 2012 lediglich eine kurze Strecke betraf, die der Beschuldigte darüber hinaus tagsüber und ausserhalb der Stossverkehrszeiten zurücklegte, und dass effektiv niemand zu Schaden kam. Zudem dürfte es sich um eine eher spontane, nicht von langer Hand geplante Aktion gehandelt haben. Handkehrum ist aber auch in die Beurteilung der objektiven Tatschwere einzube- ziehen, dass die Fahrt lediglich der eigenen Bequemlichkeit des Beschuldigten diente und er sich keineswegs in einer Notsituation befand; die gefahrene Strecke hätte er ohne Weiteres mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen können. Ohne seine Delinquenz bagatellisieren zu wollen, kann aber noch von einem leichten objektiven Verschulden des Beschuldigten mit Bezug auf die Fahrt vom
8. Oktober 2012 ausgegangen werden. Was das objektive Verschulden des Be- schuldigten hinsichtlich des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schil- dern angeht, wiegt das Verschulden, wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat (Urk. HD 27 S. 10), ebenfalls noch leicht. 2.2.2. Subjektive Tatschwere Subjektiv ist von einem Verschulden des Beschuldigten im alleruntersten Bereich auszugehen. Der Beschuldigte handelte zwar, was die inkriminierte Fahrt angeht, mit direktem Vorsatz, und die subjektive Tatschwere wird mit Bezug auf dieses Delikt nur bedingt dadurch relativiert, dass sich dieser Vorsatz nur auf eine kurze Strecke bezog. Entscheidend ist aber, dass beim Beschuldigten in den Tatzeit- punkten eine gutachterlich attestierte Verminderung der Steuerungsfähigkeit in mittlerem bis schwerem Grad mit Bezug auf alle von ihm begangenen Delikte vor- lag.
3. Bei dieser aussergewöhnlichen Konstellation, bei der aufgrund des stark ins Gewicht fallenden Strafmilderungsgrundes insgesamt betrachtet von einem gerin-
- 13 - gen Verschulden eines gesundheitlich angeschlagenen, hochbetagten Mannes und auch von geringfügigen Tatfolgen auszugehen ist, ist es vertretbar, gemäss dem Antrag der Verteidigung (Urk. HD 63 S. 2) im Sinne von Art. 52 StGB von ei- ner Bestrafung abzusehen. Damit entfällt die Erörterung der Täterkomponente. VI. Widerruf
1. Die Anklagebehörde beantragt, wie schon vor der Vorinstanz (Urk. HD 7), auch mit ihrer Anschlussberufung den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 20. April 2011 unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Urk. HD 34).
2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen und die Kriterien für den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe korrekt wiedergegeben, weshalb auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. HD 27 S. 14 f.).
3. Ferner hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschuldigte die heu- te zu beurteilenden Vergehen während der mit genanntem Strafbefehl angesetz- ten dreijährigen Probezeit verübte und deshalb grundsätzlich ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB gegeben ist (Urk. HD 27 S. 15).
4. Der Beschuldigte erwirkte im Zeitraum vom 19. Mai 2010 bis 20. April 2011 drei einschlägige Vorstrafen, in deren Zusammenhang er im Jahr 2012 auch 66 Tage im Gefängnis verbrachte (Urk. HD 3 S. 2; Urk. HD 4/2; Urk. HD 6/2; Urk. HD 42 S. 2). Dies hielt ihn indessen nicht von der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz ab. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Februar 2014 wurde ebenfalls deutlich, dass der Beschuldigte mit Bezug auf die von ihm begangenen Delikte keinerlei Unrechtsbewusstsein hat. Dass beim Beschuldigten im Sommer 2014, dem Zeitraum, in dem das Gutachten erstattet wurde, weiterhin eine erhebliche Rückfallgefahr bestand, ergibt sich insbesondere aus der Antwort des Gutachters auf die Frage, ob er weitere wesentliche Feststellungen gemacht habe oder ihm
- 14 - der Gutachtensauftrag Anlass zu zusätzlichen Bemerkungen gebe. Der Gutachter führte dazu wörtlich aus: "In Bezug auf die Rückfallgefahr bzw. mögliche Mass- nahmen sei dringend die Fortführung der bereits vorhandenen psychosozialen Unterstützung (Soziale Dienste, Stadt Zürich) sowie ein Verhindern des Besitzes bzw. der Benutzung von Motorfahrzeugen angeregt" (Urk. HD 58 S. 34, vgl. auch S. 30). Die Anklagebehörde ging daher in ihrem anlässlich der Berufungsverhand- lung vom 14. Februar 2014 gehaltenen Plädoyer zu Recht vom Vorliegen höchs- ter Rückfallgefahr aus (Urk. HD 43 S. 2 ff.).
5. Dem Beschuldigten steht nunmehr aber schon seit längerer Zeit kein eingelös- tes Motorfahrzeug mehr zur Verfügung, und die Beschaffung oder Einlösung ei- nes neuen Fahrzeugs würde mittlerweile dadurch erschwert, dass der Beschuldig- te aufgrund der inzwischen erfolgten Verbeiständung sein Bankguthaben nicht mehr selber verwaltet und ihm daher nicht die finanziellen Mittel für entsprechen- de Vorkehrungen zur Verfügung stehen (Prot. II S. 8 ff.; Urk. HD 40 S. 3; Urk. HD 42 S. 2 und S. 5; Urk. HD 66 S. 1). Seit kurzem lebt er in einer kleinen Altersresi- denz (Urk. 63 S. 1) und damit in einem betreuten Rahmen, was die gutachterlich attestierte Rückfallgefahr ebenfalls deutlich reduzieren dürfte. Aus diesen Grün- den kann auf den Widerruf der auf Bewährung ausgesetzten Strafe gemäss dem genannten Strafbefehl verzichtet werden. Der verbleibenden Rückfallgefahr und den gestützt darauf verbleibenden Restbedenken ist aber mit der gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB maximal möglichen Verlängerung der angesetzten Probezeit um 1 ½ Jahre Rechnung zu tragen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten aufgrund des vollumfänglichen Schuldspruchs zwar die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, erliess ihm diese jedoch mit der Begründung der offensichtlichen Unerhältlichkeit (Urk. HD 27 S. 15, S. 16 Dispositivziffer 7). Die Staatsanwaltschaft erhob auch dagegen An- schlussberufung und beantragt die Auflage dieser Kosten an den Beschuldigten
- 15 - (Urk. HD 34 S. 1/2; Urk. HD 43 S. 1). Wie sich im Rahmen des Berufungsverfah- rens herausgestellt hat, verfügt der Beschuldigte über ein Bankguthaben von rund Fr. 18'000.– (Urk. HD 33/2) und damit über die finanziellen Mittel zur Bezahlung der ihm in erster Instanz auferlegten Verfahrenskosten. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschuldigte inzwischen sein äusserst günstiges Mansardenzim- mer verlassen musste und nunmehr in einer Altersresidenz wohnt, was sehr viel höhere Lebenskosten nach sich zieht. Es muss daher davon ausgegangen wer- den, dass sich sein Bankguthaben rasch verringern wird, weshalb es sich auf- grund der seit dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Veränderungen rechtfertigt, den Entscheid der Vorinstanz nicht nur hinsichtlich der Dispositivziffer 8, sondern auch hinsichtlich der Dispositivziffer 7 zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Schuldspruch der Vo- rinstanz zu bestätigen ist, unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren grösstenteils. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls zu erlassen, und zu 1/3 auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 1'450.-- (Urk. 68) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung für 2/3 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 10. April 2013 sprach das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, den Beschul- digten des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG so- wie des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig (Urk. HD 27 S. 15, Dispositivziffer 1). Die Vor- instanz bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 20.– (ent- sprechend Fr. 1'000.–) und einer Busse von Fr. 500.–, wobei sie den Vollzug der Geldstrafe aufschob und die Probezeit auf vier Jahre ansetzte. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse setzte die Vorinstanz eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen fest (Urk. HD 27 S. 15 f., Dispositivziffern 2, 3 und 4). Den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
20. April 2011 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– widerrief die Vorinstanz nicht, verlängerte aber die dafür angesetzte Probezeit von 3 Jah- ren um 1,5 Jahre (Urk. HD 27 S. 16, Dispositivziffer 5).
E. 1.1 Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszuge- hen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wie noch aufzuzeigen sein wird, erweist es sich im vorliegenden Fall aber ausnahmsweise als sinnvoll, das objektive und subjektive Tatverschulden für alle Delikte gemein- sam zu beurteilen.
- 10 -
E. 1.2 Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass sowohl für das Fahren ohne Be- rechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG als auch für den Missbrauch von Aus- weisen und Schildern nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG ein Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist (vgl. Urk. HD 27 S. 8). Strafschärfend sind gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit so- wie die teilweise mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen, weshalb der erwei- terte Strafrahmen sich auf Freiheitsstrafe bis 4 ½ Jahren erstreckt. Umgekehrt liegt aufgrund der gutachterlich attestierten Verminderung der Steuerungsfähigkeit in mittlerem bis schwerem Grad ein Strafmilderungsgrund vor, weshalb der Straf- rahmen auch nach unten erweitert ist. Der erweiterte Strafrahmen ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Regel sind Strafschärfungs- und Strafmilde- rungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen (Schwarzeneg- ger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8).
2. Strafzumessung
E. 2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. April 2013 fristgerecht Berufung an (Urk. HD 22). Das vollständig be- gründete Urteil wurde von seinem Verteidiger am 5. Juli 2013 entgegengenom- men (Urk. HD 26/2). Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 erstattete dieser innert Frist die Berufungserklärung mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuhe- ben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. HD 28/1). Mit Präsidial-
- 5 - verfügung vom 26. Juli 2013 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. HD 30). Die Anklagebehörde erhob mit Ein- gabe vom 7. August 2013 Anschlussberufung und beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entsprechend Fr. 2'000.–), den Vollzug der Geldstrafe und den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. April 2011 für eine Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges, unter Kostenauflage zulasten des Beschuldigten (Urk. HD 34).
E. 2.1 Strafzumessungsregeln Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Wil-
- 11 - lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu be- achten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfrei- heit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeut- sam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Hug, OFK-StGB, StGB 47 N 6 ff. mit wei- teren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB-Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom
23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Re- gel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.1.; Art. 50 StGB).
E. 2.2 Tatkomponente
E. 2.2.1 Objektive Tatschwere Für die Gewichtung der objektiven Tatschwere ist kurz auf die Umstände einzu- gehen, die zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises des Beschuldigten vom 20. April 2012 führten. Dieser war erfolgt, weil das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich in seinem Bericht vom 29. Februar 2012 zur definitiven Ab- klärung der (weiteren) Fahreignung des Beschuldigten die Notwendigkeit einer ärztlich begleiteten Kontrollfahrt bejaht, der Beschuldigte aber dem Aufgebot zu dieser Kontrollfahrt keine Folge geleistet hatte (Urk. ND 1/3 S. 2). Der Verfügung ist zu entnehmen, dass eine ernsthafte Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die
- 12 - Fahreignung des Beschuldigten aufgrund einer Gesundheitsproblematik einge- schränkt sei (Urk. ND 1/3 S. 2). Der vorsorgliche Entzug erfolgte somit aus Si- cherheitsüberlegungen, nämlich in erster Linie, um einer allfälligen Gefährdung von Verkehrsteilnehmern, namentlich auch des Beschuldigten selbst, prophylak- tisch entgegenzutreten. Zu Recht hat die Vorinstanz aber darauf hingewiesen, dass die Fahrt vom 8. Oktober 2012 lediglich eine kurze Strecke betraf, die der Beschuldigte darüber hinaus tagsüber und ausserhalb der Stossverkehrszeiten zurücklegte, und dass effektiv niemand zu Schaden kam. Zudem dürfte es sich um eine eher spontane, nicht von langer Hand geplante Aktion gehandelt haben. Handkehrum ist aber auch in die Beurteilung der objektiven Tatschwere einzube- ziehen, dass die Fahrt lediglich der eigenen Bequemlichkeit des Beschuldigten diente und er sich keineswegs in einer Notsituation befand; die gefahrene Strecke hätte er ohne Weiteres mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen können. Ohne seine Delinquenz bagatellisieren zu wollen, kann aber noch von einem leichten objektiven Verschulden des Beschuldigten mit Bezug auf die Fahrt vom
E. 2.2.2 Subjektive Tatschwere Subjektiv ist von einem Verschulden des Beschuldigten im alleruntersten Bereich auszugehen. Der Beschuldigte handelte zwar, was die inkriminierte Fahrt angeht, mit direktem Vorsatz, und die subjektive Tatschwere wird mit Bezug auf dieses Delikt nur bedingt dadurch relativiert, dass sich dieser Vorsatz nur auf eine kurze Strecke bezog. Entscheidend ist aber, dass beim Beschuldigten in den Tatzeit- punkten eine gutachterlich attestierte Verminderung der Steuerungsfähigkeit in mittlerem bis schwerem Grad mit Bezug auf alle von ihm begangenen Delikte vor- lag.
3. Bei dieser aussergewöhnlichen Konstellation, bei der aufgrund des stark ins Gewicht fallenden Strafmilderungsgrundes insgesamt betrachtet von einem gerin-
- 13 - gen Verschulden eines gesundheitlich angeschlagenen, hochbetagten Mannes und auch von geringfügigen Tatfolgen auszugehen ist, ist es vertretbar, gemäss dem Antrag der Verteidigung (Urk. HD 63 S. 2) im Sinne von Art. 52 StGB von ei- ner Bestrafung abzusehen. Damit entfällt die Erörterung der Täterkomponente. VI. Widerruf
1. Die Anklagebehörde beantragt, wie schon vor der Vorinstanz (Urk. HD 7), auch mit ihrer Anschlussberufung den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 20. April 2011 unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Urk. HD 34).
2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen und die Kriterien für den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe korrekt wiedergegeben, weshalb auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. HD 27 S. 14 f.).
3. Ferner hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschuldigte die heu- te zu beurteilenden Vergehen während der mit genanntem Strafbefehl angesetz- ten dreijährigen Probezeit verübte und deshalb grundsätzlich ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB gegeben ist (Urk. HD 27 S. 15).
4. Der Beschuldigte erwirkte im Zeitraum vom 19. Mai 2010 bis 20. April 2011 drei einschlägige Vorstrafen, in deren Zusammenhang er im Jahr 2012 auch 66 Tage im Gefängnis verbrachte (Urk. HD 3 S. 2; Urk. HD 4/2; Urk. HD 6/2; Urk. HD 42 S. 2). Dies hielt ihn indessen nicht von der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz ab. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Februar 2014 wurde ebenfalls deutlich, dass der Beschuldigte mit Bezug auf die von ihm begangenen Delikte keinerlei Unrechtsbewusstsein hat. Dass beim Beschuldigten im Sommer 2014, dem Zeitraum, in dem das Gutachten erstattet wurde, weiterhin eine erhebliche Rückfallgefahr bestand, ergibt sich insbesondere aus der Antwort des Gutachters auf die Frage, ob er weitere wesentliche Feststellungen gemacht habe oder ihm
- 14 - der Gutachtensauftrag Anlass zu zusätzlichen Bemerkungen gebe. Der Gutachter führte dazu wörtlich aus: "In Bezug auf die Rückfallgefahr bzw. mögliche Mass- nahmen sei dringend die Fortführung der bereits vorhandenen psychosozialen Unterstützung (Soziale Dienste, Stadt Zürich) sowie ein Verhindern des Besitzes bzw. der Benutzung von Motorfahrzeugen angeregt" (Urk. HD 58 S. 34, vgl. auch S. 30). Die Anklagebehörde ging daher in ihrem anlässlich der Berufungsverhand- lung vom 14. Februar 2014 gehaltenen Plädoyer zu Recht vom Vorliegen höchs- ter Rückfallgefahr aus (Urk. HD 43 S. 2 ff.).
5. Dem Beschuldigten steht nunmehr aber schon seit längerer Zeit kein eingelös- tes Motorfahrzeug mehr zur Verfügung, und die Beschaffung oder Einlösung ei- nes neuen Fahrzeugs würde mittlerweile dadurch erschwert, dass der Beschuldig- te aufgrund der inzwischen erfolgten Verbeiständung sein Bankguthaben nicht mehr selber verwaltet und ihm daher nicht die finanziellen Mittel für entsprechen- de Vorkehrungen zur Verfügung stehen (Prot. II S. 8 ff.; Urk. HD 40 S. 3; Urk. HD 42 S. 2 und S. 5; Urk. HD 66 S. 1). Seit kurzem lebt er in einer kleinen Altersresi- denz (Urk. 63 S. 1) und damit in einem betreuten Rahmen, was die gutachterlich attestierte Rückfallgefahr ebenfalls deutlich reduzieren dürfte. Aus diesen Grün- den kann auf den Widerruf der auf Bewährung ausgesetzten Strafe gemäss dem genannten Strafbefehl verzichtet werden. Der verbleibenden Rückfallgefahr und den gestützt darauf verbleibenden Restbedenken ist aber mit der gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB maximal möglichen Verlängerung der angesetzten Probezeit um 1 ½ Jahre Rechnung zu tragen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten aufgrund des vollumfänglichen Schuldspruchs zwar die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, erliess ihm diese jedoch mit der Begründung der offensichtlichen Unerhältlichkeit (Urk. HD 27 S. 15, S. 16 Dispositivziffer 7). Die Staatsanwaltschaft erhob auch dagegen An- schlussberufung und beantragt die Auflage dieser Kosten an den Beschuldigten
- 15 - (Urk. HD 34 S. 1/2; Urk. HD 43 S. 1). Wie sich im Rahmen des Berufungsverfah- rens herausgestellt hat, verfügt der Beschuldigte über ein Bankguthaben von rund Fr. 18'000.– (Urk. HD 33/2) und damit über die finanziellen Mittel zur Bezahlung der ihm in erster Instanz auferlegten Verfahrenskosten. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschuldigte inzwischen sein äusserst günstiges Mansardenzim- mer verlassen musste und nunmehr in einer Altersresidenz wohnt, was sehr viel höhere Lebenskosten nach sich zieht. Es muss daher davon ausgegangen wer- den, dass sich sein Bankguthaben rasch verringern wird, weshalb es sich auf- grund der seit dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Veränderungen rechtfertigt, den Entscheid der Vorinstanz nicht nur hinsichtlich der Dispositivziffer 8, sondern auch hinsichtlich der Dispositivziffer 7 zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Schuldspruch der Vo- rinstanz zu bestätigen ist, unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren grösstenteils. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls zu erlassen, und zu 1/3 auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 1'450.-- (Urk. 68) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung für 2/3 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2013 wurde der von der Verteidi- gung in der Berufungserklärung vom 25. Juli 2013 gestellte Antrag, es sei ein psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten einzuholen (Urk. HD 28/1 S. 2), einstweilen abgewiesen (Urk. HD 37).
E. 3.1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War er nur teilweise fähig, das Unrecht einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 2). Schuldfähigkeit ist somit nach der impliziten Definition des StGB die Fähigkeit zur Einsicht in das Un- recht der Tat und zum Steuern des eigenen Verhaltens nach dieser Einsicht (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 19 N 1).
- 9 -
E. 3.2 Dem einlässlich und schlüssig begründeten und zu keinen Zweifeln Anlass gebenden forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 21. Juli 2014 (Urk. HD 58) lässt sich entnehmen, dass beim Beschuldigten im Zeit- punkt der Taten eine primär degenerative Demenz mit vorwiegend wahnhafter Symptomatik sowie zu den Tatzeitpunkten eine Verminderung der Steuerungsfä- higkeit in mittlerem bis schwerem Grad vorlag, ohne dass beim Beschuldigten in diesen Zeitpunkten eine vollständige Unfähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Steuern des eigenen Verhaltens gemäss dieser Einsicht gegeben war. Demzufolge liegt ein im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigender Anwendungsfall von Art. 19 Abs. 2 StGB, nicht aber ein solcher von Art. 19 Abs. 1 StGB vor.
4. Da nicht nur kein Schuldausschluss, sondern auch kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist der Beschuldigte gestützt auf die obigen Erwägungen des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Strafrahmen
E. 4 Am 14. Februar 2014 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 5 ff.). Mit vom gleichen Tag datierenden Beschluss entschied das Gericht, zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ein ärztliches Gutachten einzuholen (Urk. HD 47). Als Gutachter wurde Dr. med. B._____ bestellt, und den Parteien wurde Frist zur Stellungnahme zur Person des Gutachters sowie zu den gestellten Fragen angesetzt (Urk. HD 47 S. 3; Urk. HD 48). Mit Eingabe vom 13. März 2014 teilte die Anklagebehörde mit, dass sie auf Vernehmlassung verzichte (Urk. HD 50), während der Beschuldigte sich nicht vernehmen liess. Am 23. Juli 2014 ging das vom 21. Juli 2014 datierende Gutachten ein (Urk. HD 58). Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2014 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Gutachten angesetzt (Urk. HD 60). Die Vernehmlassung der Anklagebehörde datiert vom 28. Juli 2014 (Urk. HD 62), diejenige des Beschuldigten vom 13. August 2014 (Urk. HD 63). Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2014 wurde das Berufungsver- fahren schriftlich fortgesetzt und den Parteien die jeweilige Stellungnahme der Gegenpartei zum Gutachten zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. HD 64). Die Stellungnahme des Beschuldigten datiert vom 10. September 2014 (Urk.
- 6 - HD 66); mit Eingabe vom 16. September 2014 teilte die Anklagebehörde mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. HD 67).
E. 5 Der Prozess erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Vorliegend blieb le- diglich Dispositivziffer 6 (Kostenaufstellung) unangefochten (Urk. HD 28 und 34). Somit ist diese Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird einerseits vorgeworfen, sich am 24. Mai 2012, nach- dem er durch eine Polizeibeamtin, die beauftragt gewesen sei, seinen Führe- rausweis einzuziehen, die Verfügung des Strassenverkehrsamtes ausgehändigt erhalten habe, trotz resp. in Kenntnis dieser Verfügung geweigert zu haben, den Führerausweis herauszugeben. Andererseits wird dem Beschuldigten zur Last ge- legt, am 8. Oktober 2012 um 9.30 Uhr seinen Personenwagen Daihatsu, Kontroll- schilder ZH ..., von der …strasse an die …strasse in Zürich und von dort bis zur Kreiswache der Stadtpolizei Zürich an der Altstetterstrasse 162 in Zürich gelenkt zu haben, obwohl er seit dem 24. Mai 2012 gewusst habe, dass er mit einem Füh- rerausweisentzug auf unbestimmte Zeit belegt worden war, wobei er sich auch bei dieser Gelegenheit geweigert habe, den Führerausweis abzugeben (Urk. HD 7 S. 2 f.).
2. Der Beschuldigte bestritt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung so- wie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Februar 2014 nicht, dass er sich am 24. Mai 2012 nach der Aushändigung der Verfügung des Strassenver- kehrsamtes geweigert habe, seinen Führerausweis abzugeben. Ebenso wenig
- 7 - bestritt er, die eingeklagte Fahrt vom 8. Oktober 2012 vorgenommen zu haben. Vor Vorinstanz gestand er ferner ein, sich an diesem Tag ebenfalls geweigert zu haben, den Führerausweis abzugeben, während er sich an der Berufungsver- handlung nicht mehr daran erinnern konnte, was am 8. Oktober 2012 auf dem Po- lizeiposten geschah (Prot. II S. 18). Er stellt sich aber auf den Standpunkt, dass er weiterhin fahren dürfe, weil er sich nichts habe zuschulden kommen lassen. Er habe nie einen Unfall gehabt und sei gesund. Wenn er merke, dass er nicht mehr gesund sei, werde er den Ausweis abgeben (Urk. HD 3 S. 2 ff.; Urk. HD 18 S. 2 ff.; Prot. II S. 13 ff.).
3. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat (Urk. HD 27 S. 4), deckt sich das Geständnis des Beschuldigten mit der Anklageschrift und den Untersuchungser- gebnissen. Insbesondere ist aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung davon auszugehen, dass er sich auch am 8. Oktober 2012 auf der Kreiswache der Stadtpolizei Zürich an der Alt- stetterstrasse 162 in Zürich weigerte, den Führerausweis abzugeben (vgl. Prot. I S. 4), weshalb der eingeklagte Sachverhalt vollumfänglich erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und die Vorinstanz würdigten das Ver- halten des Beschuldigten zu Recht als Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie als mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. Insbesondere ist den Erwägungen der Vorinstanz zur Frage, ob der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand die- ser beiden Delikte erfüllte (Urk. HD 27 S. 4 f.), zu folgen. Wie die Vorinstanz zu- treffend darlegte, wusste der Beschuldigte am 24. Mai 2012 um den vorsorglichen Führerausweisentzug vom 20. April 2012 (Urk. ND 1/3) und das Fahrverbot sowie um die Aufforderung zur Abgabe des Führerausweises (Urk. HD 27 S. 5). Die Vo- rinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob der vorsorgliche Entzug des Führerausweises gemäss Verfügung vom 20. April 2012 gerechtfertigt war, in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren zu prüfen gewesen wäre, dies der
- 8 - Verwirklichung der fraglichen Tatbestände aber nicht entgegensteht (Urk. HD 27 S. 5). Selbst wenn der Beschuldigte gegen die Verfügung vom 20. April 2012 re- kurriert hätte, hätte dies nichts an der Strafbarkeit seiner mehrfachen Weigerung, den Führerausweis herauszugeben, sowie seiner Fahrt geändert. In Ziffer 5 der Verfügung waren dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung entzogen worden (Urk. ND 1/3 S. 2), weshalb die fraglichen Anordnungen per sofort Wirkung entfalteten.
2. Die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von der Verteidigung vorgebrachte Argumentation, der Beschuldigte habe die Verfügung vom 20. April 2012, worin ihm eine Frist zum Handeln bis zum 7. April 2012 (recte: 27. April 2012, Urk. ND 1/3 S. 1) angesetzt worden sei, am 24. Mai 2012 erhalten, weshalb von ihm etwas Unmögliches verlangt worden sei (Urk. HD 19 S. 2 f.), ist nicht stichhaltig. Dem Beschuldigten wird in der Anklage nicht vorgeworfen, seinen Führerausweis nicht bis zum 27. April 2012 abgegeben zu haben, sondern dies am 24. Mai 2012 nach der Aushändigung der Verfügung und der Aufforderung der zustellenden Polizeibeamtin, ihr diesen auszuhändigen, nicht getan zu haben und sich auch am 8. Oktober 2012 geweigert zu haben, den Führerschein abzugeben. Da in Ziffer 5 der Verfügung dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung entzogen worden war (Urk. ND 1/3 S. 2), war die Aufforderung zur Herausgabe des Führerausweises rechtens und hätte der Beschuldigte dieser nachkommen müssen. Dies ist es, was dem Beschuldig- ten in der Anklageschrift zum Vorwurf gemacht wird.
E. 8 Oktober 2012 ausgegangen werden. Was das objektive Verschulden des Be- schuldigten hinsichtlich des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schil- dern angeht, wiegt das Verschulden, wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat (Urk. HD 27 S. 10), ebenfalls noch leicht.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 10. April 2013, bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 16 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie - des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG.
- Von einer Bestrafung des Beschuldigten wird gestützt auf Art. 52 StGB ab- gesehen.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. April 2011 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– angesetzte Probezeit von 3 Jahren wird um 1,5 Jahre verlängert.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'825.60 Gutachten Fr. 1'450.-- amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt, jedoch er- lassen, und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht im Umfang von 2/3 bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 17 - − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN Nr. ...) − in die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Nr. 11/0627 (im Dispo- sitiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1. lit. d VOSTRA-Verordnung.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Oktober 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130276-O/U/gs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ober- richterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schnee- berger Urteil vom 8. Oktober 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Fahren ohne Berechtigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 10. April 2013 (GG120325)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 18. Dezember 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (HD 7). Urteil und Beschluss der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie
- des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf vier Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. April 2011 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird nicht widerrufen, jedoch wird die Probezeit von 3 Jahren um 1.5 Jahre verlängert.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 800.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 -
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch erlassen.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 42 S. 1)
1. Es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben.
2. Es sei der Beschuldigte freizusprechen.
3. Evtl. sei eine bedingte Geldstrafe auszusprechen und von einem Wi- derruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe abzusehen.
4. Es sei die Anschlussberufung abzuweisen.
5. Unter ausgangsgemässer Kostenregelung in beiden Instanzen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 43 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entspre- chend Fr. 2'000.–) zu bestrafen.
3. Die Geldstrafe sei zu vollziehen.
- 4 -
4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. April 2011 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen.
5. Dem Beschuldigten seien die Kosten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 10. April 2013 sprach das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, den Beschul- digten des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG so- wie des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig (Urk. HD 27 S. 15, Dispositivziffer 1). Die Vor- instanz bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 20.– (ent- sprechend Fr. 1'000.–) und einer Busse von Fr. 500.–, wobei sie den Vollzug der Geldstrafe aufschob und die Probezeit auf vier Jahre ansetzte. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse setzte die Vorinstanz eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen fest (Urk. HD 27 S. 15 f., Dispositivziffern 2, 3 und 4). Den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
20. April 2011 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– widerrief die Vorinstanz nicht, verlängerte aber die dafür angesetzte Probezeit von 3 Jah- ren um 1,5 Jahre (Urk. HD 27 S. 16, Dispositivziffer 5).
2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. April 2013 fristgerecht Berufung an (Urk. HD 22). Das vollständig be- gründete Urteil wurde von seinem Verteidiger am 5. Juli 2013 entgegengenom- men (Urk. HD 26/2). Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 erstattete dieser innert Frist die Berufungserklärung mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuhe- ben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. HD 28/1). Mit Präsidial-
- 5 - verfügung vom 26. Juli 2013 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. HD 30). Die Anklagebehörde erhob mit Ein- gabe vom 7. August 2013 Anschlussberufung und beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entsprechend Fr. 2'000.–), den Vollzug der Geldstrafe und den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. April 2011 für eine Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges, unter Kostenauflage zulasten des Beschuldigten (Urk. HD 34).
3. Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2013 wurde der von der Verteidi- gung in der Berufungserklärung vom 25. Juli 2013 gestellte Antrag, es sei ein psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten einzuholen (Urk. HD 28/1 S. 2), einstweilen abgewiesen (Urk. HD 37).
4. Am 14. Februar 2014 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 5 ff.). Mit vom gleichen Tag datierenden Beschluss entschied das Gericht, zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ein ärztliches Gutachten einzuholen (Urk. HD 47). Als Gutachter wurde Dr. med. B._____ bestellt, und den Parteien wurde Frist zur Stellungnahme zur Person des Gutachters sowie zu den gestellten Fragen angesetzt (Urk. HD 47 S. 3; Urk. HD 48). Mit Eingabe vom 13. März 2014 teilte die Anklagebehörde mit, dass sie auf Vernehmlassung verzichte (Urk. HD 50), während der Beschuldigte sich nicht vernehmen liess. Am 23. Juli 2014 ging das vom 21. Juli 2014 datierende Gutachten ein (Urk. HD 58). Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2014 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Gutachten angesetzt (Urk. HD 60). Die Vernehmlassung der Anklagebehörde datiert vom 28. Juli 2014 (Urk. HD 62), diejenige des Beschuldigten vom 13. August 2014 (Urk. HD 63). Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2014 wurde das Berufungsver- fahren schriftlich fortgesetzt und den Parteien die jeweilige Stellungnahme der Gegenpartei zum Gutachten zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. HD 64). Die Stellungnahme des Beschuldigten datiert vom 10. September 2014 (Urk.
- 6 - HD 66); mit Eingabe vom 16. September 2014 teilte die Anklagebehörde mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. HD 67).
5. Der Prozess erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Vorliegend blieb le- diglich Dispositivziffer 6 (Kostenaufstellung) unangefochten (Urk. HD 28 und 34). Somit ist diese Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird einerseits vorgeworfen, sich am 24. Mai 2012, nach- dem er durch eine Polizeibeamtin, die beauftragt gewesen sei, seinen Führe- rausweis einzuziehen, die Verfügung des Strassenverkehrsamtes ausgehändigt erhalten habe, trotz resp. in Kenntnis dieser Verfügung geweigert zu haben, den Führerausweis herauszugeben. Andererseits wird dem Beschuldigten zur Last ge- legt, am 8. Oktober 2012 um 9.30 Uhr seinen Personenwagen Daihatsu, Kontroll- schilder ZH ..., von der …strasse an die …strasse in Zürich und von dort bis zur Kreiswache der Stadtpolizei Zürich an der Altstetterstrasse 162 in Zürich gelenkt zu haben, obwohl er seit dem 24. Mai 2012 gewusst habe, dass er mit einem Füh- rerausweisentzug auf unbestimmte Zeit belegt worden war, wobei er sich auch bei dieser Gelegenheit geweigert habe, den Führerausweis abzugeben (Urk. HD 7 S. 2 f.).
2. Der Beschuldigte bestritt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung so- wie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Februar 2014 nicht, dass er sich am 24. Mai 2012 nach der Aushändigung der Verfügung des Strassenver- kehrsamtes geweigert habe, seinen Führerausweis abzugeben. Ebenso wenig
- 7 - bestritt er, die eingeklagte Fahrt vom 8. Oktober 2012 vorgenommen zu haben. Vor Vorinstanz gestand er ferner ein, sich an diesem Tag ebenfalls geweigert zu haben, den Führerausweis abzugeben, während er sich an der Berufungsver- handlung nicht mehr daran erinnern konnte, was am 8. Oktober 2012 auf dem Po- lizeiposten geschah (Prot. II S. 18). Er stellt sich aber auf den Standpunkt, dass er weiterhin fahren dürfe, weil er sich nichts habe zuschulden kommen lassen. Er habe nie einen Unfall gehabt und sei gesund. Wenn er merke, dass er nicht mehr gesund sei, werde er den Ausweis abgeben (Urk. HD 3 S. 2 ff.; Urk. HD 18 S. 2 ff.; Prot. II S. 13 ff.).
3. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat (Urk. HD 27 S. 4), deckt sich das Geständnis des Beschuldigten mit der Anklageschrift und den Untersuchungser- gebnissen. Insbesondere ist aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung davon auszugehen, dass er sich auch am 8. Oktober 2012 auf der Kreiswache der Stadtpolizei Zürich an der Alt- stetterstrasse 162 in Zürich weigerte, den Führerausweis abzugeben (vgl. Prot. I S. 4), weshalb der eingeklagte Sachverhalt vollumfänglich erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und die Vorinstanz würdigten das Ver- halten des Beschuldigten zu Recht als Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie als mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. Insbesondere ist den Erwägungen der Vorinstanz zur Frage, ob der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand die- ser beiden Delikte erfüllte (Urk. HD 27 S. 4 f.), zu folgen. Wie die Vorinstanz zu- treffend darlegte, wusste der Beschuldigte am 24. Mai 2012 um den vorsorglichen Führerausweisentzug vom 20. April 2012 (Urk. ND 1/3) und das Fahrverbot sowie um die Aufforderung zur Abgabe des Führerausweises (Urk. HD 27 S. 5). Die Vo- rinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob der vorsorgliche Entzug des Führerausweises gemäss Verfügung vom 20. April 2012 gerechtfertigt war, in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren zu prüfen gewesen wäre, dies der
- 8 - Verwirklichung der fraglichen Tatbestände aber nicht entgegensteht (Urk. HD 27 S. 5). Selbst wenn der Beschuldigte gegen die Verfügung vom 20. April 2012 re- kurriert hätte, hätte dies nichts an der Strafbarkeit seiner mehrfachen Weigerung, den Führerausweis herauszugeben, sowie seiner Fahrt geändert. In Ziffer 5 der Verfügung waren dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung entzogen worden (Urk. ND 1/3 S. 2), weshalb die fraglichen Anordnungen per sofort Wirkung entfalteten.
2. Die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von der Verteidigung vorgebrachte Argumentation, der Beschuldigte habe die Verfügung vom 20. April 2012, worin ihm eine Frist zum Handeln bis zum 7. April 2012 (recte: 27. April 2012, Urk. ND 1/3 S. 1) angesetzt worden sei, am 24. Mai 2012 erhalten, weshalb von ihm etwas Unmögliches verlangt worden sei (Urk. HD 19 S. 2 f.), ist nicht stichhaltig. Dem Beschuldigten wird in der Anklage nicht vorgeworfen, seinen Führerausweis nicht bis zum 27. April 2012 abgegeben zu haben, sondern dies am 24. Mai 2012 nach der Aushändigung der Verfügung und der Aufforderung der zustellenden Polizeibeamtin, ihr diesen auszuhändigen, nicht getan zu haben und sich auch am 8. Oktober 2012 geweigert zu haben, den Führerschein abzugeben. Da in Ziffer 5 der Verfügung dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung entzogen worden war (Urk. ND 1/3 S. 2), war die Aufforderung zur Herausgabe des Führerausweises rechtens und hätte der Beschuldigte dieser nachkommen müssen. Dies ist es, was dem Beschuldig- ten in der Anklageschrift zum Vorwurf gemacht wird. 3.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War er nur teilweise fähig, das Unrecht einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 2). Schuldfähigkeit ist somit nach der impliziten Definition des StGB die Fähigkeit zur Einsicht in das Un- recht der Tat und zum Steuern des eigenen Verhaltens nach dieser Einsicht (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 19 N 1).
- 9 - 3.2. Dem einlässlich und schlüssig begründeten und zu keinen Zweifeln Anlass gebenden forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 21. Juli 2014 (Urk. HD 58) lässt sich entnehmen, dass beim Beschuldigten im Zeit- punkt der Taten eine primär degenerative Demenz mit vorwiegend wahnhafter Symptomatik sowie zu den Tatzeitpunkten eine Verminderung der Steuerungsfä- higkeit in mittlerem bis schwerem Grad vorlag, ohne dass beim Beschuldigten in diesen Zeitpunkten eine vollständige Unfähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Steuern des eigenen Verhaltens gemäss dieser Einsicht gegeben war. Demzufolge liegt ein im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigender Anwendungsfall von Art. 19 Abs. 2 StGB, nicht aber ein solcher von Art. 19 Abs. 1 StGB vor.
4. Da nicht nur kein Schuldausschluss, sondern auch kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist der Beschuldigte gestützt auf die obigen Erwägungen des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Strafrahmen 1.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszuge- hen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wie noch aufzuzeigen sein wird, erweist es sich im vorliegenden Fall aber ausnahmsweise als sinnvoll, das objektive und subjektive Tatverschulden für alle Delikte gemein- sam zu beurteilen.
- 10 - 1.2. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass sowohl für das Fahren ohne Be- rechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG als auch für den Missbrauch von Aus- weisen und Schildern nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG ein Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist (vgl. Urk. HD 27 S. 8). Strafschärfend sind gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit so- wie die teilweise mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen, weshalb der erwei- terte Strafrahmen sich auf Freiheitsstrafe bis 4 ½ Jahren erstreckt. Umgekehrt liegt aufgrund der gutachterlich attestierten Verminderung der Steuerungsfähigkeit in mittlerem bis schwerem Grad ein Strafmilderungsgrund vor, weshalb der Straf- rahmen auch nach unten erweitert ist. Der erweiterte Strafrahmen ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Regel sind Strafschärfungs- und Strafmilde- rungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen (Schwarzeneg- ger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8).
2. Strafzumessung 2.1. Strafzumessungsregeln Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Wil-
- 11 - lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu be- achten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfrei- heit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeut- sam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Hug, OFK-StGB, StGB 47 N 6 ff. mit wei- teren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB-Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom
23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Re- gel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.1.; Art. 50 StGB). 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Objektive Tatschwere Für die Gewichtung der objektiven Tatschwere ist kurz auf die Umstände einzu- gehen, die zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises des Beschuldigten vom 20. April 2012 führten. Dieser war erfolgt, weil das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich in seinem Bericht vom 29. Februar 2012 zur definitiven Ab- klärung der (weiteren) Fahreignung des Beschuldigten die Notwendigkeit einer ärztlich begleiteten Kontrollfahrt bejaht, der Beschuldigte aber dem Aufgebot zu dieser Kontrollfahrt keine Folge geleistet hatte (Urk. ND 1/3 S. 2). Der Verfügung ist zu entnehmen, dass eine ernsthafte Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die
- 12 - Fahreignung des Beschuldigten aufgrund einer Gesundheitsproblematik einge- schränkt sei (Urk. ND 1/3 S. 2). Der vorsorgliche Entzug erfolgte somit aus Si- cherheitsüberlegungen, nämlich in erster Linie, um einer allfälligen Gefährdung von Verkehrsteilnehmern, namentlich auch des Beschuldigten selbst, prophylak- tisch entgegenzutreten. Zu Recht hat die Vorinstanz aber darauf hingewiesen, dass die Fahrt vom 8. Oktober 2012 lediglich eine kurze Strecke betraf, die der Beschuldigte darüber hinaus tagsüber und ausserhalb der Stossverkehrszeiten zurücklegte, und dass effektiv niemand zu Schaden kam. Zudem dürfte es sich um eine eher spontane, nicht von langer Hand geplante Aktion gehandelt haben. Handkehrum ist aber auch in die Beurteilung der objektiven Tatschwere einzube- ziehen, dass die Fahrt lediglich der eigenen Bequemlichkeit des Beschuldigten diente und er sich keineswegs in einer Notsituation befand; die gefahrene Strecke hätte er ohne Weiteres mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen können. Ohne seine Delinquenz bagatellisieren zu wollen, kann aber noch von einem leichten objektiven Verschulden des Beschuldigten mit Bezug auf die Fahrt vom
8. Oktober 2012 ausgegangen werden. Was das objektive Verschulden des Be- schuldigten hinsichtlich des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schil- dern angeht, wiegt das Verschulden, wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat (Urk. HD 27 S. 10), ebenfalls noch leicht. 2.2.2. Subjektive Tatschwere Subjektiv ist von einem Verschulden des Beschuldigten im alleruntersten Bereich auszugehen. Der Beschuldigte handelte zwar, was die inkriminierte Fahrt angeht, mit direktem Vorsatz, und die subjektive Tatschwere wird mit Bezug auf dieses Delikt nur bedingt dadurch relativiert, dass sich dieser Vorsatz nur auf eine kurze Strecke bezog. Entscheidend ist aber, dass beim Beschuldigten in den Tatzeit- punkten eine gutachterlich attestierte Verminderung der Steuerungsfähigkeit in mittlerem bis schwerem Grad mit Bezug auf alle von ihm begangenen Delikte vor- lag.
3. Bei dieser aussergewöhnlichen Konstellation, bei der aufgrund des stark ins Gewicht fallenden Strafmilderungsgrundes insgesamt betrachtet von einem gerin-
- 13 - gen Verschulden eines gesundheitlich angeschlagenen, hochbetagten Mannes und auch von geringfügigen Tatfolgen auszugehen ist, ist es vertretbar, gemäss dem Antrag der Verteidigung (Urk. HD 63 S. 2) im Sinne von Art. 52 StGB von ei- ner Bestrafung abzusehen. Damit entfällt die Erörterung der Täterkomponente. VI. Widerruf
1. Die Anklagebehörde beantragt, wie schon vor der Vorinstanz (Urk. HD 7), auch mit ihrer Anschlussberufung den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 20. April 2011 unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Urk. HD 34).
2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen und die Kriterien für den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe korrekt wiedergegeben, weshalb auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. HD 27 S. 14 f.).
3. Ferner hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschuldigte die heu- te zu beurteilenden Vergehen während der mit genanntem Strafbefehl angesetz- ten dreijährigen Probezeit verübte und deshalb grundsätzlich ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB gegeben ist (Urk. HD 27 S. 15).
4. Der Beschuldigte erwirkte im Zeitraum vom 19. Mai 2010 bis 20. April 2011 drei einschlägige Vorstrafen, in deren Zusammenhang er im Jahr 2012 auch 66 Tage im Gefängnis verbrachte (Urk. HD 3 S. 2; Urk. HD 4/2; Urk. HD 6/2; Urk. HD 42 S. 2). Dies hielt ihn indessen nicht von der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz ab. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Februar 2014 wurde ebenfalls deutlich, dass der Beschuldigte mit Bezug auf die von ihm begangenen Delikte keinerlei Unrechtsbewusstsein hat. Dass beim Beschuldigten im Sommer 2014, dem Zeitraum, in dem das Gutachten erstattet wurde, weiterhin eine erhebliche Rückfallgefahr bestand, ergibt sich insbesondere aus der Antwort des Gutachters auf die Frage, ob er weitere wesentliche Feststellungen gemacht habe oder ihm
- 14 - der Gutachtensauftrag Anlass zu zusätzlichen Bemerkungen gebe. Der Gutachter führte dazu wörtlich aus: "In Bezug auf die Rückfallgefahr bzw. mögliche Mass- nahmen sei dringend die Fortführung der bereits vorhandenen psychosozialen Unterstützung (Soziale Dienste, Stadt Zürich) sowie ein Verhindern des Besitzes bzw. der Benutzung von Motorfahrzeugen angeregt" (Urk. HD 58 S. 34, vgl. auch S. 30). Die Anklagebehörde ging daher in ihrem anlässlich der Berufungsverhand- lung vom 14. Februar 2014 gehaltenen Plädoyer zu Recht vom Vorliegen höchs- ter Rückfallgefahr aus (Urk. HD 43 S. 2 ff.).
5. Dem Beschuldigten steht nunmehr aber schon seit längerer Zeit kein eingelös- tes Motorfahrzeug mehr zur Verfügung, und die Beschaffung oder Einlösung ei- nes neuen Fahrzeugs würde mittlerweile dadurch erschwert, dass der Beschuldig- te aufgrund der inzwischen erfolgten Verbeiständung sein Bankguthaben nicht mehr selber verwaltet und ihm daher nicht die finanziellen Mittel für entsprechen- de Vorkehrungen zur Verfügung stehen (Prot. II S. 8 ff.; Urk. HD 40 S. 3; Urk. HD 42 S. 2 und S. 5; Urk. HD 66 S. 1). Seit kurzem lebt er in einer kleinen Altersresi- denz (Urk. 63 S. 1) und damit in einem betreuten Rahmen, was die gutachterlich attestierte Rückfallgefahr ebenfalls deutlich reduzieren dürfte. Aus diesen Grün- den kann auf den Widerruf der auf Bewährung ausgesetzten Strafe gemäss dem genannten Strafbefehl verzichtet werden. Der verbleibenden Rückfallgefahr und den gestützt darauf verbleibenden Restbedenken ist aber mit der gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB maximal möglichen Verlängerung der angesetzten Probezeit um 1 ½ Jahre Rechnung zu tragen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten aufgrund des vollumfänglichen Schuldspruchs zwar die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, erliess ihm diese jedoch mit der Begründung der offensichtlichen Unerhältlichkeit (Urk. HD 27 S. 15, S. 16 Dispositivziffer 7). Die Staatsanwaltschaft erhob auch dagegen An- schlussberufung und beantragt die Auflage dieser Kosten an den Beschuldigten
- 15 - (Urk. HD 34 S. 1/2; Urk. HD 43 S. 1). Wie sich im Rahmen des Berufungsverfah- rens herausgestellt hat, verfügt der Beschuldigte über ein Bankguthaben von rund Fr. 18'000.– (Urk. HD 33/2) und damit über die finanziellen Mittel zur Bezahlung der ihm in erster Instanz auferlegten Verfahrenskosten. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschuldigte inzwischen sein äusserst günstiges Mansardenzim- mer verlassen musste und nunmehr in einer Altersresidenz wohnt, was sehr viel höhere Lebenskosten nach sich zieht. Es muss daher davon ausgegangen wer- den, dass sich sein Bankguthaben rasch verringern wird, weshalb es sich auf- grund der seit dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Veränderungen rechtfertigt, den Entscheid der Vorinstanz nicht nur hinsichtlich der Dispositivziffer 8, sondern auch hinsichtlich der Dispositivziffer 7 zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Schuldspruch der Vo- rinstanz zu bestätigen ist, unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren grösstenteils. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls zu erlassen, und zu 1/3 auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 1'450.-- (Urk. 68) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung für 2/3 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 10. April 2013, bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 16 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie
- des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG.
2. Von einer Bestrafung des Beschuldigten wird gestützt auf Art. 52 StGB ab- gesehen.
3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. April 2011 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– angesetzte Probezeit von 3 Jahren wird um 1,5 Jahre verlängert.
4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'825.60 Gutachten Fr. 1'450.-- amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt, jedoch er- lassen, und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht im Umfang von 2/3 bleibt vorbehalten.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 17 - − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN Nr. ...) − in die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Nr. 11/0627 (im Dispo- sitiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1. lit. d VOSTRA-Verordnung.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Oktober 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schneeberger