Sachverhalt
A. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird der in der Anklageschrift vom 15. November 2012 umschriebene Sachverhalt vorgeworfen (Urk. 32). B. Unbestrittener Sachverhalt
1. Unbestritten ist vorerst – aufgrund der vom Beschuldigten, dem Privat- kläger sowie dem Tatzeugen C._____ diesbezüglich im Wesentlichen überein- stimmenden Schilderungen – dass sich der Privatkläger am Montag dem 10. Ja- nuar 2011, kurz nach 01.00 Uhr morgens, in der Notunterkunft in D._____ zum Zimmer 33 im zweiten OG begab, in welchem sich der Zeuge C._____ und der Beschuldigte aufhielten, und es dort aufgrund eines nichtigen (bezüglich des kon-
- 7 - kreten Inhalts umstrittenen) Anlasses zu einer verbalen Auseinandersetzung zwi- schen dem Privatkläger und dem Beschuldigten kam (vgl. Urk. 50 S. 49; Urk. 81 S. 29 f.; Prot. II S. 16 ff.).
2. Der Beschuldigte war und ist sodann geständig, dass er zu einem darauf folgenden Zeitpunkt ein Messer behändigte und dieses zweimal gegen den Pri- vatkläger einsetzte; zuerst einmal gegen dessen Gesicht und danach einmal ge- gen dessen Hinterkopf (vgl. Urk. 50 S. 5 und 53; Urk. 81 S. 30; Prot. II S. 22). C. Umstrittener Sachverhalt
1. Umstritten ist zum Einen, was sich unmittelbar im Anschluss an die ver- bale Auseinandersetzung genau zugetragen hatte bzw. unter welchen Umständen und in welcher Form der Messereinsatz des Beschuldigten stattgefunden hatte.
a) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass er im Verlaufe dieser ver- balen Auseinandersetzung auf den vor der Türe stehenden Privatkläger zugegan- gen sei und diesen weggestossen habe. Daraufhin habe der Privatkläger den Be- schuldigten auf den Gang zu sich gezogen und ihm (ohne ihn zu verletzen) einen Faustschlag verpasst. In der Folge habe sich der Beschuldigte eines Klappmes- sers behändigt und die Klinge desselben dem Privatkläger bewusst und gewollt unterhalb des linken Auges ins Gesicht gestossen. Der Privatkläger habe sich ge- bückt, worauf der Beschuldigte diesem bewusst und gewollt einen zweiten Stich in den unteren Bereich des Hinterkopfs rechts, sowie einen dritten Stich seitlich am Kopf links versetzt habe.
b) Der Beschuldigte macht demgegenüber eine Notwehrsituation geltend. Er lässt seinen Verteidiger ausführen, dass der Privatkläger (nach Beginn der verbalen Auseinandersetzung) das Zimmer kurz verlassen habe, dann aber sofort wieder zurückgekommen sei und den Beschuldigten auf arabisch beleidigt habe. Daraufhin sei der Beschuldigte aufgestanden und habe dem Privatkläger einen Schubs in Richtung Türe gegeben, worauf sie sich gegenseitig an den Kleidern gepackt hätten. Plötzlich habe der Privatkläger ein Messer in der Hand festgehal- ten und damit ausgeholt. Der Beschuldigte habe die Faust zu fassen gekriegt, und
- 8 - die beiden hätten im Türbereich und dann auf dem Korridor um das Messer ge- kämpft. Dort habe der Privatkläger den Beschuldigten zu Fall bringen können. Der Beschuldigte habe den Privatkläger im Rückwärtsfallen mit sich gerissen, da er dessen Hand mit dem Messer nicht habe loslassen wollen. Der Privatkläger habe dann über dem Beschuldigten gelegen und diesen mit der linken Hand am Hals gepackt. Der Beschuldigte habe dann dem Privatkläger dass Messer wegnehmen können. Dieser habe ihn aber nach wie vor am Hals festgehalten und niederge- drückt. Der Beschuldigte habe deshalb das Messer ein erstes Mal gegen den Pri- vatkläger eingesetzt, was diesen aber nicht beeindruckt habe. Erst nach dem zweiten Einsatz habe der Privatkläger abgelassen. Es sei sichtbar geworden, dass er stark blutete. Der Beschuldigte sei dann auf die Beine gekommen (Urk. 50 S. 49 f.; Urk. 81 S. 29 f.).
2. Umstritten sind zweitens die Anzahl der Stiche und deren Verletzungsfol- gen.
a) Laut Anklage habe der Privatkläger durch das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten mit dem Messer drei Stichverletzungen von je 2 cm an den vorge- nannten Stellen, verschiedene Mittelgesichtsbrüche sowie einen Bluterguss um das linke Auge erlitten.
b) Der Beschuldigte macht geltend, dass aufgrund der dürftigen Dokumen- tierung und Auswertung der medizinischen Befunde nicht ausgeschlossen werden könne, dass die beiden Wunden am Hinterkopf auf die gleiche Stich- oder Schnittbewegung zurückzuführen seien. Es seien deshalb nur die vom Beschul- digten zugestandenen zwei Stiche als ausreichend erwiesen zu betrachten (Urk. 50 S. 53; sinngemäss auch: Urk. 81 S. 30). Wie und warum der Privatkläger so- dann zu den Frakturen gekommen sei, sei nicht erstellbar und könne nicht dem Beschuldigten angelastet werden (Urk. 50. S. 52; sinngemäss auch: Urk. 81 S. 22).
3. Umstritten ist schliesslich der innere Sachverhalt, d.h. die Vorstellung des Beschuldigten.
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a) Die Anklage geht davon aus, dass der Beschuldigte anlässlich der ge- schilderten, bewusst ausgeführten Messerstiche gegen das Gesicht und den Kopf des Privatklägers um die möglicherweise tödlichen Folgen für den Privatkläger (Hirnverletzung, Verletzung von lebenswichtigen Blutgefässen und Strukturen des Nervensystems) gewusst und diese Folgen zumindest in Kauf genommen habe.
b) Der Beschuldigte lässt ausführen, dass der für den Versuch nötige Even- tualvorsatz nur in Bezug auf eine schwere Körperverletzung und nur für den Stich ins Gesicht bejaht und im Übrigen nur von einem Vorsatz auf einfache Körperver- letzung ausgegangen werden könne (Urk. 53 S. 56 f.; Urk. 81 S. 10). D. Beweiswürdigung
1. Grundsätzliches Bei einem nicht geständigen Beschuldigten muss die Strafbehörde nach der allgemeinen und insbesondere auch in Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO statu- ierten Unschuldsvermutung dessen Schuld in allen eingeklagten Punkten dartun und nachweisen. Der Sachverhalt ist aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeinen Beweisregeln zu er- stellen. Das Grundsätzliche zur Sachverhaltserstellung und insbesondere zur Würdigung von Personalbeweisen wurde von der Vorinstanz zutreffend darge- stellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 65 S. 4 - 9, Ziff. 2.3. - 2.5.). Es ist in der Folge zu prüfen, ob der Tatablauf, wie er in der Anklageschrift festgehalten wird, erstellt werden kann, oder ob dem Beschuldigten zu folgen ist, wonach er in Notwehr gehandelt hat bzw. dessen Darstellung aufgrund erhebli- cher Zweifel zumindest nicht ausgeschlossen werden kann.
2. Aussagen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten, des Pri- vatklägers, des Tatzeugen C._____ (sowie des Zeugen E._____) umfassend und zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen
- 10 - vorab darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 65 S. 9 - 41 Ziff. 2.6 - 2.9).
3. Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die Vorinstanz hat auch zutreffende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten gemacht, worauf wiederum vorab verwiesen werden kann (Urk. 65 S. 42 - 44, Ziff. 2.10).
4. Würdigung der Beweismittel 4.1. Die Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt gestützt auf die als glaubhaft gewerteten Aussagen des Privatklägers als erstellt und beurteilte die Darstellung des Beschuldigten betreffend die geltend gemachte Notwehrsituation als unglaubhaft. Der Beweiswürdigung kann gefolgt werden. Das Wesentliche zu- sammenfassend und teilweise ergänzend ist das Folgende festzuhalten. 4.2. Zum Vorgeschehen 4.2.1. Grösstenteils nur von nebensächlicher Bedeutung ist das Gesche- hen, welches der eigentlichen Tat vorangegangen ist, mit dieser (bzw. der Frage, ob der Beschuldigte aus Notwehr handelte oder nicht) aber nicht in direktem Zu- sammenhang steht. Unbestritten ist, dass der Privatkläger sich um 01.00 Uhr zum Zimmer 33 begab, in welchem sich der Beschuldigte, auf dem Bett liegend, einen indischen Film anschaute. Auch der Tatzeuge C._____, welcher zuvor mit dem Privatkläger im Ausgang war, befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Zimmer und auf sei- nem Bett. Unklar ist, wann zuvor sich der Tatzeuge C._____ ins Zimmer begeben hat- te. Gemäss den konstanten Aussagen des Beschuldigten trat C._____ rund 5 Mi- nuten vor dem Privatkläger ins Zimmer (Urk. 19/1 S. 7; Urk. 19/2 S. 3). Die Aus- sagen des Privatklägers sind widersprüchlich: vor der Polizei gab er an, dass er mit dem Zeugen gemeinsam ins Zimmer gekommen sei (Urk. 5 S. 5 Rz.25 f.); vor der Staatsanwaltschaft führte er aus, dass er nach C._____ zum Zimmer Nr. 33
- 11 - gekommen und zuvor möglicherweise noch in seinem Zimmer gewesen sei (Urk. 20 S. 8). Die Aussagen der zwei Streitbeteiligten sprechen trotz der Differenzen dafür, dass sich der Zeuge C._____ nur kurze Zeit vor der Ankunft des Privatklä- gers in sein Zimmer begeben hatte. Dem stehen die Aussagen des Zeugen selber gegenüber, wonach er bei der Ankunft des Privatklägers bereits seit einer oder zwei Stunden im Zimmer gewesen sei (Urk. 21/1 S. 4). Welche Angaben stim- men, kann offen gelassen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 65 S. 59), sind Zeitschätzungen notorischerweise mit Unsicherheiten behaf- tet und ist insbesondere bei Aussagen, welche lange nach der Tat deponiert wer- den, mit Erinnerungsfehlern zu rechnen. Die Abweichung C._____s ist auch des- halb unbedeutend, weil daraus weder zu Gunsten des Privatklägers noch zu Un- gunsten des Beschuldigten etwas herauszulesen ist. 4.2.2. Die Vorinstanz hat auch zu Recht ausgeführt, dass nicht entscheidend ist, was der konkrete Auslöser für die (von keiner Seite bestrittene) verbale Ausei- nandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger war, und was in der Folge bis zum eigentlichen Tatgeschehen genau ablief (vgl. Urk. 65 S. 45 f., Ziff. 2.11.2.2 - 2.11.2.4.). Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte über den nächtlichen Besucher aufregte und ihn aufforderte, wegzugehen (Urk. 5 S. 4; Urk. 21/1 S. 6). Ob sich der Privatkläger über den indischen Film lustig machte, kann offen gelassen werden. Auszuschliessen ist es nicht, zumal der Tatzeuge C._____ angab, dass der angetrunkene Privatkläger "etwas zu viel gelacht" habe, als er das Zimmer betreten habe (Urk. 21/1 S. 6). Offen gelassen werden kann auch, da für das weitere Geschehen wiederum nicht von Bedeutung, ob sich der Privatkläger zwischenzeitlich (in der Phase der verbalen Auseinandersetzung) vom Zimmer entfernte, um anschliessend gleich wieder zurückzukehren. 4.2.3. Von Bedeutung ist dann allerdings, dass aufgrund der diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden und konstanten Aussagen des Beschuldig- ten (Urk. 19/1 S. 4, 19/2 S. 2; 47 S. 9) und den Aussagen des Tatzeugen C._____ (Urk. 6/2 S. 6 Rz. 27 f.; 21/1 S. 5 und 13) kein Zweifel besteht, dass der Privatklä- ger schliesslich ein ehrverletzendes sexuelles Schimpfwort äusserte, welches di- rekt dazu führte, dass die Situation eskalierte bzw. von der verbalen Auseinan-
- 12 - dersetzung zum eigentlichen Tatgeschehen überging. Dass der Zeuge C._____ das Schimpfwort des Privatklägers nicht von sich aus (sondern erst auf Nachfrage der Polizei) erwähnte, könnte darauf hinweisen, dass er den Privatkläger erst schützen wollte, spricht aber letztlich nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen (vgl. nachstehend Ziff. 4.3.1.2.a). 4.2.4. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass es im Anschluss an die verbale Auseinandersetzung bzw. das Schimpfwort des Privatklägers zu kur- zen Handgreiflichkeiten (vor der Messerstecherei) kam. Aus den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 19/1 S. 4; 19/2 S. 2) sowie des Privatklägers vor der Polizei (Urk. 5 S. 4 Rz 17) geht – trotz gewisser Differenzen, wer damit begonnen haben soll – im Kern übereinstimmend hervor, dass der Beschuldigte auf den vor der Tü- re stehenden Privatkläger zuging, sie sich zuerst wegstiessen und schliesslich gegenseitig packten. Dass der Zeuge C._____ angab, keine Handgreiflichkeiten vor der Messerattacke beobachtet zu haben, mag auf den ersten Blick zwar wie- derum als Versuch erscheinen, den Privatkläger zu schützen, spricht aber auf der anderen Seite gerade dafür, dass die Aussagen des Zeugen und des Privatklä- gers nicht abgesprochen wurden (vgl. nachstehend 4.3.1.2.b). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Privatkläger plötzlich an, dass er dem auf ihn zukommenden und ihn schubsenden Beschul- digten einen Faustschlag ins Gesicht gegeben habe (Urk. 20 S. 8). Dieser Faust- schlag wurde zwar weder vom Beschuldigten (vgl. Urk. 19/2 S. 2; Urk. 47 S. 7 f.; Prot. II S. 21) noch vom Zeugen C._____ bestätigt. Auf diese – für den Beschul- digten günstigste – Sachverhaltsvariante kann dennoch abgestellt werden, zumal der Privatkläger auch auf Nachfrage darauf beharrte (Urk. 20 S. 10). 4.3. Zum eigentlichen Tatgeschehen 4.3.1. Aussagen des Tatzeugen C._____ 4.3.1.1. C._____ gab an, dass weder der Beschuldigte noch der Privatklä- ger seine Freunde seien und er zu beiden eine neutrale Beziehung habe (Urk. 21/1 S. 11). Man habe in derselben Asylunterkunft gewohnt, und es sei eine Be-
- 13 - ziehung wie eine Nachbarschaft gewesen (Urk. 21/1 S. 3). Er kenne den Privat- kläger seit wenigen Tagen vor dem Vorfall und spreche mit ihm ein bisschen Ara- bisch; dieser sei aber kein Freund (a.a.O. S. 3 f.; Urk. 6/2 S. 5). Diese lebensnah wirkenden Angaben sind glaubhaft, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass der persisch sprechende Syrer C._____ (vgl. Urk. 6/2 S, 2; Urk. 21/1 S. 1) und der arabisch sprechende marokkanische Privatkläger (vgl. Urk. 5 S. 2; Urk. 20 S. 1) keine Landsleute sind und offenbar bloss unter gewissen Sprachschwierigkeiten auf arabisch miteinander kommunizieren konnten (vgl. Urk. 20 S. 7 und 17 sowie Urk. 21/1 S. 5 und 6). Dass der Privatkläger demgegenüber ihr Verhältnis einmal als "Freundschaft" bezeichnet hatte (Urk. 20 S. 5) und angab, dass er den Tat- zeugen seit ca. einem Monat kenne (Urk. 20 S. 5), bildet hiezu noch keinen un- auflösbaren Widerspruch, nachdem er nicht einmal den Namen von C._____ nennen konnte und diesen bisweilen auch einfach als "Kollegen" (Urk. 5 S. 6) o- der "Bekanntschaft" (Urk. 20 S. 5) bezeichnete. Hinzu kommt, dass der Privatklä- ger (Urk. 1 S. 2) und der Tatzeuge (Urk. 20 S. 5; Urk. 21/1 S. 13) den sog. asyl- rechtlichen "7-Tage-Status" besassen, was heisst, dass jeweils ein jeder für sich wöchentlich die Notunterkunft wechseln musste (vgl. Urk. 20 S. 5; Urk. 5 S. 7). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass selbst wenn sie sich schon rund einen Monat vor der Tat erstmals begegnet sein sollten, sie jedenfalls (vor dem Vorfall) eher wenig Gelegenheit zu persönlichem Kontakt miteinander gehabt hat- ten. Dass der Privatkläger und der Tatzeuge unmittelbar vor der Tat miteinander im Ausgang waren und gemeinsam Alkohol konsumierten, spricht für sich allein noch nicht dagegen, dass die Beziehung zwischen dem Zeugen und dem Privat- kläger nicht über ein bekanntschaftliches Verhältnis hinausging. Der vorstehend skizzierte Hintergrund spricht (entgegen der Argumentation der Verteidigung in Urk. 50 S. 26 und Urk. 81 S. 22) somit nicht dafür, dass C._____ einen ihm nahestehenden Freund geschützt bzw. den Beschuldigten wahrheitswidrig falsch belastet haben könnte. 4.3.1.2. In den Aussagen des Tatzeugen und des Privatklägers finden sich denn auch (wie die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben hat; Urk. 64 S. 42 f.) kei- ne Anhaltspunkte dafür, dass ihre Darstellungen des eingeklagten Vorfalls abge-
- 14 - sprochen sein könnten. Ihre Aussagen stimmen im Kerngeschehen überein, wei- sen aber (bereits vor der Polizei und auch wieder vor der Staatsanwaltschaft) in Details verschiedentlich beachtliche Differenzen auf, was gerade dafür spricht, dass ein jeder unabhängig vom anderen aussagte.
a) Während beispielsweise der Privatkläger konstant verneinte, den Be- schuldigten beschimpft zu haben (vgl. Urk. 20 S. 9; vgl. Urk. 5 S. 4 f. Rz. 20 f.), gab der Zeuge C._____ schon vor der Polizei zu Protokoll, dass der Privatkläger dem Beschuldigten gegenüber ein sexuell konnotiertes Schimpfwort auf arabisch gesagt habe ("Ich glaube. Ich bin mir nicht sicher. […] Das männliche Ge- schlechtsglied, so etwas habe ich gehört"; Urk. 6/2 S. 6 Rz 27 f.). Anlässlich der Zeugeneinvernahme bestätigte C._____, dass der Privatkläger dem Beschuldig- ten ein solches Schimpfwort gesagt habe (Urk. 21/1 S. 5: "[…] so wie ich es ver- standen habe, heisst es ich stecke mein Geschlechtsteil in den Mund deiner Mut- ter.") und fügte hinzu, dass es seiner Meinung nach auch wegen dieses ehrverlet- zenden Schimpfwortes zur Messerstecherei gekommen sei (Urk. 21/1. S. 13). Mit diesen Aussagen bestätigte der Zeuge einerseits entsprechende Aussagen des Beschuldigten (ohne dass ihm diese vorgehalten worden wären) fast wortwörtlich (vgl. Urk. 19/1 S. 4: "Er schimpfte, dass ich meine Mutter ficken solle"; Urk. 19/2 S. 2 und Urk. 47 S. 9) und belastete er andererseits bis zu einem gewissen Grade auch den Privatkläger, indem er dessen Provokation als mitverantwortlich sah für die Eskalation der Situation. Auch wenn der Zeuge das Schimpfwort erst auf Fra- ge der Polizei erwähnte, spricht seine in der Folge konstant aufrechterhaltene Aussage – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 81 S. 23) – gegen ein abgesprochenes, den Privatkläger schützendes bzw. den Beschuldigten fälschlich belastendes Aussageverhalten.
b) Eine weitere Differenz, welche belegt, dass die Aussagen nicht abge- sprochen sind, besteht darin, dass der vom Privatkläger (erst) anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eingestandene Faustschlag von C._____ nicht bestätigt wurde. Dieser sagte vielmehr konstant aus, dass der Privatkläger keine angriffige Haltung eingenommen habe (Urk. 6/2 S. 6 Rz. 29 und S. 7 f. Rz. 39 f.; Urk. 21/1 S. 7) bzw. dass dieser den Beschuldigten, so wie er es beobachtet
- 15 - habe, nicht geschlagen habe (Urk. 21/1 S. 8). Nachdem, wie bereits ausgeführt, selbst der Beschuldigte diesen Faustschlag nicht bestätigte, spricht letztlich – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 81 S. 23) – nichts dafür, dass der Zeuge den Privatkläger damit schützen wollte. Vielmehr kann nicht ausge- schlossen werden, dass C._____ diesen Faustschlag nicht hatte beobachten können. Zu berücksichtigen ist, dass sich der ganze Vorfall offenbar sehr schnell abgespielt hatte und dass – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte (Urk. 48 S.6) – sowohl der Privatkläger als auch der Tatzeuge zur Tatzeit zumindest angetrunken waren (vgl. Urk. 20 S. 6; Urk. 21/1 S. 4 und 5; Urk. 19/1 S. 3) und die Tat (im Zeitpunkt des Eingeständnisses des Faustschlags durch den Privatkläger) zudem schon über anderthalb Jahre zurücklag. 4.3.1.3. Der Beschuldigte machte in seinen Einvernahmen wiederholt gel- tend, dass der Zeuge C._____ die Tat nicht habe sehen können. Die Vorinstanz hat dies mit ausführlicher und überzeugender Argumentation widerlegt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 65 S. 55-57, Ziff. 2.1.6). Aufgrund der – die räumlichen Verhältnisse klar rekonstruierbar wiederge- benden – Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich vom 14. Februar 2011 geht ohne jegliche Zweifel hervor, dass sich die Tat unmittelbar vor der Türe des Zimmers abgespielt haben muss, da sich dort der überwiegende Teil der Blutspuren befindet (Urk. 7/3 S. 7 f., S. 13, S. 26 f. und S. 31). Die Fotodokumen- tation lässt weiter klar erkennen, dass die Sicht des Zeugen C._____ auf die Tat durch nichts versperrt war (Urk. 7/3 S. 26-28 und S. 31 f.), und zwar unabhängig davon, ob der Zeuge im Tatzeitpunkt gestanden oder auf dem Bett gesessen oder gelegen hatte. Der Zeuge C._____ gab konstant an, dass er die Tat gesehen ha- be (Urk. 6/2 S. 3 und 7; Urk. 21/1 S. 13 f.), räumte aber auch immer wieder ein, wenn er Einzelheiten – wie beispielsweise den Faustschlag des Privatklägers (vgl. vorstehend), die Art, wie der Beschuldigte das Messer hielt (Urk. 6/2 S. 5 Rz. 21) oder die auf den ersten Messerstich folgenden Stiche des Beschuldigten (a.a.O. Rz. 22; Urk. 21/1 S. 9) – nicht gesehen oder nicht genau beobachtet hatte. C._____ deklarierte seine Unsicherheiten somit jeweils offen – sowohl zu Guns- ten des Privatklägers als auch des Beschuldigten – was für ein authentisches
- 16 - Aussageverhalten spricht. Dass der Zeuge auf der von ihm vor der Staatsanwalt- schaft angefertigten Skizze die Lage seines Bettes und des Kleiderschrankes ver- tauscht wiedergegeben hatte (Urk. 21/1 letztes Blatt), widerspricht dem vorste- hend Festgestellten nicht und lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass die Tat inzwischen über anderthalb Jahre zurücklag. Dieser Erinnerungsfehler betrifft eine Nebensächlichkeit und tangiert die Glaubhaftigkeit seiner Kernaussagen nicht. Aus den Aussagen sowie der Skizze des Tatzeugen geht jedenfalls stimmig hervor, dass er bei der Beschimpfung des Beschuldigten durch den Privatkläger (noch) auf dem Bett sass (Urk. 21/1 S. 14 und letztes Blatt) und bei der anschlies- senden Messerstecherei an einem Standort in unmittelbarer Nähe zum Türrah- men stand. Damit übereinstimmend schilderte der Zeuge, dass er dem Privatklä- ger zu Hilfe eilen und dem Beschuldigten das Messer aus der Hand reissen woll- te, dann aber Halt machte aus Angst, dass auch er gestochen werden könnte (Urk. 21/1 S. 10). Die Reaktion des Privatklägers auf die eskalierende Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger und die Schilderung der ihm dabei durch den Kopf gehenden Gefühle erscheint lebensnah und ist in sich stimmig; was von den widersprüchlichen und sich sukzessive steigernden Deposi- tionen des Beschuldigten nicht gesagt werden kann. Dieser gab in seiner ersten Einvernahme vom 3. August 2012 erst an, er wisse nicht, was sein Mitbewohner (während des Vorfalls) gemacht habe; er habe ihn nicht gesehen (Urk. 19/1 S. 9). In der wenige Wochen später folgenden Einvernahme vom 3. September 2012 machte er geltend, dass der Zeuge die Auseinandersetzung mit dem Messer nicht habe sehen können, da er auf dem Bett gelegen sei, von wo aus es nicht möglich sei, alles zu sehen (Urk. 19/2 S. 3; entgegen seiner in dieser Einvernahme ange- fertigten Skizze, a.a.O. S. 5, zeigen die Tatortfotos indes, dass es vor dem Bett des Zeugen keinen Schrank gab). An der vorinstanzlichen Befragung über zwei Jahre nach der Tat brachte er dann gar vor, der Zeuge C._____ habe im Bett ge- schlafen und die Schlägerei gar nicht beobachtet (Urk. 47 S. 9). An der Beru- fungsverhandlung schmückte er diese letzte Darstellung weiter aus, indem er sag- te, der (schlafende) Zeuge C._____ sei (erst) als er (der Beschuldigte) nach dem
- 17 - Vorfall zurück ins Zimmer gekommen sei, vom Bett aufgestanden und habe ihn gefragt, was passiert sei (Prot. II S. 25 f.), was völlig lebensfremd erscheint. Dass der Zeuge C._____ die Tat sehen konnte und auch tatsächlich beo- bachtete, steht aufgrund des vorstehend Gesagten ausser Zweifel. 4.3.1.4. Entgegen der anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholten Argumentation der Verteidigung (Urk. 50 S. 34 ff.; Urk. 81 S. 12, 14, 24 ff.) sind die im Verlauf der Untersuchung deponierten Darstellungen des Tatzeugen C._____ zum Tatablauf in sich stimmig.
a) In der polizeilichen Einvernahme führte C._____ aus, der Beschuldigte habe das Messer aus dem Hosensack genommen. Danach habe dieser den Pri- vatkläger von vorne angegriffen. Der Beschuldigte habe das Messer in der rech- ten Hand gehalten. Wie genau er es gehalten habe, wisse er nicht. Der Beschul- digte habe eine Stichbewegung gegen den Kopf des Privatklägers gemacht. Der Beschuldigte habe den Privatkläger unterhalb des Auges im Gesicht getroffen. Es habe stark geblutet. Der Privatkläger habe mit seiner Hand das Auge geschützt. Der Beschuldigte habe ihn weiter mit dem Messer angegriffen. Der Beschuldigte habe noch mehr Stichbewegungen gegen den Kopf gemacht. Er glaube, der Be- schuldigte habe den Privatkläger auch an der Schulter getroffen. Der Beschuldig- te habe den Privatkläger beim zweiten Stich am Hinterkopf getroffen. Die anderen Stiche habe er nicht genau gesehen. Es seien vier Stiche gewesen, am Kopf und an der Schulter. Wegen der Schulter sei er sich nicht ganz sicher (Urk. 6/2 S. 5 f.). Er glaube, dass die Stiche gezielt erfolgt seien und dass der Beschuldigte den Privatkläger im Gesicht habe treffen wollen. Er habe das gesehen. Der Beschul- digte habe dem Privatkläger gezielt mit dem Messer ins Gesicht gestochen (Urk. 6/2 S. 7). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Zeuge C._____ aus, der Beschuldigte habe nach der Beschimpfung den Privatkläger mit einem Messer angegriffen. Der Beschuldigte habe diesen unter dem Auge und am Hin- terkopf verletzt (Urk. 21/1 S. 6). Der Beschuldigte habe eine Stichbewegung ge- gen den Kopf des Privatklägers gemacht und diesen unterhalb des Auges im Ge-
- 18 - sicht getroffen. Der Beschuldigte sei von vorne auf den Privatkläger zugegangen. Der Zeuge C._____ bestätigte, dass aus seiner Sicht der Beschuldigte gezielt zu- gestochen habe, und dass der Privatkläger sich mit der Hand das Auge geschützt habe. Er bestätigte auch, dass der Beschuldigte noch weitere Stichbewegungen gemacht habe. Er glaube, noch zwei weitere. Er glaube, gegen den Kopf, eher den Hinterkopf. Er bestätigte, dass der Beschuldigte den Privatkläger weitere Ma- le getroffen und verletzt habe. Insgesamt habe der Beschuldigte drei Mal getrof- fen. Einmal unter dem Auge und zwei Mal am Hinterkopf, soweit er sich erinnere. Der Privatkläger sei zuerst unter dem Auge getroffen worden. Dieser habe die Wunde mit seiner Hand geschützt und dabei den Kopf gesenkt, so dass der Be- schuldigte den Hinterkopf getroffen habe (Urk. 21/1 S. 9 f.).
b) Die Aussagen des Zeugen sind im Wesentlichen konstant und frei von Übertreibungen oder übermässigen Belastungen des Beschuldigten. Sie sind de- ckungsgleich, soweit es die Messerstiche gegen das Auge und den Hinterkopf be- trifft. C._____ deklarierte schon vor der Polizei, dass er die auf den ersten Mess- erstich folgenden Stiche nicht genau habe beobachten können, was aufgrund sei- ner Beobachtungsposition nachvollziehbar erscheint. Als Zeuge relativierte er von sich aus, ob es einen vierten Stich gegeben habe und gab jeweils offen an, wenn er sich an etwas nicht mehr zu erinnern vermochte. C._____ schildert bildhaft und lebensnah, wie der Privatkläger in Reaktion auf den ersten Stich mit seiner Hand das Auge zu schützen suchte und den Kopf senkte, und dass die zwei weiteren Stiche den (der Sicht des Zeugen schlecht zugänglichen) Hinterkopf trafen. Die einzelnen Abläufe machen Sinn und wirken authentisch. Ein starker Hinweis auf selbst Erlebtes ist weiter, dass C._____ nicht nur seine äusseren Beobachtungen wiedergibt, sondern auch Gedanken, die ihm dabei durch den Kopf gingen; so et- wa, dass er sich erst gedacht habe, dass der (das Messer hervorziehende) Be- schuldigte dies nicht so ernst meine und dem Privatkläger nur Angst machen wol- le (Urk. 6/2 S. 5 Rz. 21), oder etwa (wie bereits ausgeführt), dass er dem Privat- kläger zu Hilfe eilen wollte, dann aber aus Angst stehen geblieben sei. Alles in al- lem ergibt die Darstellung des Zeugen zum Tatablauf ein in sich stimmiges und farbiges Ganzes und ist deshalb sehr glaubhaft.
- 19 -
c) C._____ gab auch konstant an, dass sich der Privatkläger (bis auf das provozierende Schimpfwort) nicht aggressiv benommen bzw. keine angriffige Hal- tung eingenommen habe, und auch, dass es neben den Stichen des Beschuldig- ten keine Handgreiflichkeiten seitens der Beteiligten gegeben habe (Urk. 6/2 S. 6 und 7 f.; Urk. 21/1 S. 7). Sodann schildert er in der polizeilichen Einvernahme (an- lässlich der dies noch kein Thema war) zu keinem Zeitpunkt, dass der Beschul- digte und/oder der Privatkläger im Zuge der Auseinandersetzung zu Boden ge- gangen wären, oder dass der Privatkläger je ein Messer in der Hand gehabt hätte. In Übereinstimmung damit führt er vor der Staatsanwaltschaft auf entsprechende Nachfragen an, dass der Privatkläger nie auf den Boden gefallen sei und auch der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt am Boden gelegen habe (Urk. 21/1 S. 10). Wei- ter gab er auf die Frage, ob er gesehen habe, ob der Privatkläger ein Messer ge- habt habe, bestimmt an, dass dieser kein Messer in der Hand gehabt habe. Auf Nachfrage (nach sonst irgendeiner Waffe oder Gegenstand) bekräftigte er, dass der Privatkläger nichts in der Hand gehabt habe (Urk. 21/1 S. 7). 4.3.1.5. Auch die im Polizeirapport vom 10. Januar 2011 zusammengefass- ten Aussagen des Tatzeugen (Urk. 1 S. 7) stehen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 50 S. 34 f.) – zu seiner Darstellung aus den formellen Einver- nahmen nicht in Widerspruch. Diese sind zwar (entgegen der Auffassung der Vor- instanz; Urk. 50 S. 57 Ziff. 2.11.7) nicht schon unverwertbar; der Polizeirapport stellt einen Amtsbericht dar (vgl. Art. 195 StPO), welcher der freien Beweiswürdi- gung unterliegt. Indes ist der Beweiswert dieser Angaben, wie die Vorinstanz rich- tig gesehen hat, einerseits zum vornherein relativ gering, da es sich dabei nicht um die wörtliche Wiedergabe der Aussagen des Tatzeugen handelt, sondern um eine durch den Polizeibeamten vorgenommene knappe Zusammenfassung einer ersten summarischen Befragung vor Ort. Zutreffend und letztlich entscheidend ist andererseits, dass diese Zusammenfassung der ersten Aussagen des Tatzeugen mit seinen späteren formellen Aussagen bezüglich des relevanten Kerngesche- hens übereinstimmt: Auch hier wird ausgeführt, dass der Beschuldigte zu einem kleinen Messer griff, den Privatkläger angriff und mehrere Male im Kopfbereich auf ihn einstach. Auch aus diesen Angaben geht nichts hervor, was auf einen An- griff des Privatklägers bzw. eine Notwehrsituation des Beschuldigten hindeuten
- 20 - könnte. Es können ihnen lediglich nebensächliche Unstimmigkeiten (vgl. dazu nachstehend Ziff. 4.3.1.6.b), nicht aber wesentliche Widersprüche entnommen werden, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen anlässlich der for- mellen Einvernahmen in Frage zu stellen vermöchten. 4.3.1.6. Die Vorinstanz hat auch die weiteren von der Verteidigung vorge- brachten (und heute wiederholt geltend gemachten) Widersprüche in den Aussa- gen des Zeugen mit ausführlicher und überzeugender Begründung entkräftet; auf ihre Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 65 S. 57-64, Ziff. 2.11.8.- 12.11.9.).
a) Dass in den Aussagen des Zeugen zum Vorgeschehen – welches für die Beurteilung des eigentlichen Tatablaufs grösstenteils ohnehin nicht von entschei- dender Bedeutung ist – keine wesentlichen, die Glaubhaftigkeit seiner Kernaus- sagen zum Tatgeschehen in Frage stellenden, Widersprüche auszumachen sind, wurde punktuell bereits vorstehend ausgeführt. Im Übrigen kann auf die ausführli- chen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 58 - 61, Ziff. 2.11.8.1 -2.11.8.3.).
b) Was das eigentliche Tatgeschehen betrifft, findet sich eine Unstimmigkeit in den Aussagen des Zeugen C._____ hinsichtlich des Messerziehens. In der po- lizeilichen Einvernahme vom 10. Januar 2011 gab er an, dass der Beschuldigte das Messer aus der Tasche gezogen habe (Urk. 6/2 S. 4). Vor der Staatsanwalt- schaft am 13. September 2012 sagte er aus, dass dieser das Messer unter dem Kopfkissen hervorgezogen habe (Urk. 21/1 S. 8). Die Vorinstanz hat grundsätzlich zutreffend ausgeführt, dass nicht lebensfremd ist und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, wenn ein Zeuge in einer zweiten Aussage nach langem Zeitab- lauf seit der Tat gewisse Begebenheiten durcheinanderbringt (Urk.65 S. 62, Ziff. 2.11.8.4.). Im vorliegenden Fall scheint es sich allerdings eher so zu verhal- ten, dass C._____ bei der polizeilichen Einvernahme etwas durcheinanderge- bracht haben könnte. So deckt sich seine spätere Aussage vor der Staatsanwalt- schaft nämlich mit den Angaben aus dem Polizeirapport vom 10. Januar 2011 an- lässlich der ersten summarischen Befragung vor Ort, wonach der Beschuldigte unter sein Kopfkissen gegriffen und ein kleines Messer herausgenommen habe
- 21 - (Urk. 1 S. 7). Sie deckt sich weiter mit den am Tatort erstellten Rekonstruktionsfo- tos aus der Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 7/3 S. 31: "angebliche Lage der Tatwaffe, Kopfkissen auf Bild entfernt"). Alles deutet somit darauf hin, dass der Zeuge bereits den an den Tatort ausgerückten Polizeibeam- ten angegeben hatte, dass der Beschuldigte das Messer unter dem Kopfkissen hervorgeholt habe. Wenn er wenige Stunden später in der formellen Polizeiein- vernahme abweichend aussagte, so deutet das nicht auf eine bewusste Falsch- aussage hin. Das Detail, woher der Beschuldigte das Messer nahm, ist weder ge- eignet, den Privatkläger in Schutz zu nehmen, noch den Beschuldigten fälschlich zu belasten, sondern letztlich nebensächlich. Die Aussage kann auch nicht als ein Indiz für eine vorgängige Absprache mit dem Privatkläger (welcher anlässlich sei- ner polizeilichen Einvernahme ebenfalls angab, dass der Beschuldigte das Mes- ser aus einer Tasche hervorgenommen habe, Urk. 5 S. 4) gedeutet werden, ge- rade weil der Zeuge bei Eintreffen der Polizei abweichend ausgesagt hatte. Im Übrigen ist an diesem Punkt darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem vom Zeu- gen beobachteten Vorfall um ein dynamisches Geschehen handelte, und wider- spruchsfreie Aussagen in sämtlichen unwesentlichen Details nicht erwartet wer- den können. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass letztlich offen gelassen werden kann, welche der Angaben zutreffend ist, und die Unstimmigkeit des Zeugen in diesem Punkt die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen, insbe- sondere soweit sie das Kerngeschehen betreffen, nicht umzustossen vermag.
c) Der Verteidiger macht unter dem Titel "die Story von den Schuhen", das Nachgeschehen betreffend, einen weiteren Widerspruch in den Aussagen C._____s geltend (auf den die Vorinstanz nicht explizit eingegangen ist), der "un- ter Stimmungsmache für B._____ zu subsumieren sei" (Urk. 81 S. 24). In seiner ersten Darstellung habe C._____ noch beschrieben, wie der Beschuldigte nach dem Vorfall "in Ruhe seine Schuhe angezogen […] und das Zimmer verlassen" habe, womit er (C._____) eine filmreife Szene geschildert habe, welche den Be- schuldigten als kaltrechnenden Killer erscheinen lasse. Später habe C._____ das Anziehen durch das blosse Behändigen und Mitnehmen der Schuhe ersetzt, und erst als Zeuge habe er den Tatsachen entsprechend ausgesagt, dass der Be- schuldigte barfuss geflüchtet sei (Urk. 81 S. 24). Diesen Ausführungen kann nicht
- 22 - gefolgt werden. Dass der Beschuldigte seine Schuhe angezogen habe, findet sich lediglich in der Zusammenfassung des Polizeirapports (Urk. 1 S. 7), welche wie bereits ausgeführt nicht als eine wortwörtliche Wiedergabe angesehen werden kann (vorstehend Ziff. 4.3.1.5.). Die ausgewiesene Aussage C._____s vor der Po- lizei (der Beschuldigte habe seine Schuhe genommen und sei verschwunden, Urk. 62 S. 4) steht sodann zu seiner späteren Aussage vor der Staatsanwaltschaft (der Beschuldigte habe barfuss die Flucht ergriffen, Urk. 21/1 S. 10) nicht in Wi- derspruch. 4.3.2. Aussagen des Beschuldigten 4.3.2.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Privatkläger mit dem Messer verletzt zu haben, macht indes geltend, in Notwehr gehandelt zu haben. Die Vor- instanz ist mit einer ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung zum über- zeugenden Schluss gelangt, dass die Ausführungen des Beschuldigten zur be- haupteten Notwehrsituation nicht glaubhaft sind (Urk. 65 S. 44-55, Ziff. 2.11.2). Ih- ren Ausführungen kann – mit einer Ausnahme (die linke Hand des Beschuldigten betreffend, vgl. nachstehend Ziff. 4.3.2.3.) – gefolgt werden. 4.3.2.2. Der Beschuldigte beschrieb das auf das Vorgeschehen bzw. die verbale Auseinandersetzung folgende, eigentliche Tatgeschehen wie folgt:
a) In der Hafteinvernahme gab er (zusammengefasst) an, der Privatkläger habe ihn mit einer Hand an den Kleidern vorne an der Brust gepackt. Auch er ha- be den Privatkläger mit beiden Händen an den Kleidern vorne an der Brust ge- packt. Der Privatkläger habe dann ein Messer hervorgenommen. Er wisse nicht woher. Als der Privatkläger die Hand mit dem Messer hoch gehoben habe, habe er sein Handgelenk gepackt, dann habe er seinen Arm mit beiden Händen gehal- ten. Der Privatkläger habe ihn dann mit seinem Bein zu Fall gebracht. Er habe versucht, die Hand des Privatklägers zu Boden zu schlagen, damit dieser das Messer fallen lassen würde. Er habe ihm dann das Messer aus der Hand geris- sen. Währenddessen habe der Privatkläger eine Hand an seinen Hals gehalten. Der Privatkläger habe ihn von vorne mit einer Hand, mit einem festen Griff, am Hals festgehalten. Der Privatkläger habe zugedrückt und dazu habe dieser noch
- 23 - geschimpft. Damit der Privatkläger ihn am Hals loslassen würde, habe er diesen dann gestochen. Der Privatkläger habe aber seinen Hals nicht losgelassen. Des- halb habe er noch ein zweites Mal zugestochen, worauf dieser losgelassen habe. Er sei (dabei) am Boden gelegen und der Privatkläger sei über ihm gewesen. Als er den ersten Stich versetzt habe, sei er so halb auf dem Boden gelegen. Der Pri- vatkläger sei über ihm gewesen und habe ihn mit einer Hand am Hals gehalten. Der Privatkläger habe auf den ersten Stich nicht reagiert. Beim zweiten Stich sei er immer noch praktisch auf dem Boden gelegen. Der Privatkläger sei auf ihm ge- legen und habe ihn immer noch am Hals festgehalten. Er wisse nicht mehr, in welche Richtung oder gegen welche Körperteile des Privatklägers er gestochen habe. Er habe einfach zugestochen, ohne zu schauen. Er habe einfach gewollt, dass dieser ihn loslasse. Er habe ja Angst um sein Leben gehabt (Urk.19/1 S. 4, 6, 7).
b) Bei der zweiten Einvernahme führte der Beschuldigte aus, der Privatklä- ger habe ihn mit der Hand vorne am Hals gepackt. Er habe den Privatkläger dann vorne auf der Brust am T-Shirt gehalten. Währenddessen habe der Privatkläger das Messer gezückt. Er habe dessen Handgelenk gepackt. Sie hätten dann ge- rangelt. Der Privatkläger habe ihn dann mit seinem Bein zu Fall gebracht. Der Pri- vatkläger sei auf ihm gelegen und habe immer noch mit einer Hand seinen Hals gedrückt. Er habe sogar Schwierigkeiten gehabt, zu atmen. Er habe seine Hand zwei, drei Mal gegen den Boden geschlagen, damit der Privatkläger das Messer fallen lassen würde. Er habe dann das Messer aus seiner Hand genommen. Er sei dann leicht seitlich gelegen. Er habe den Privatkläger dann einmal mit dem Messer gestochen, damit dieser seinen Hals loslassen würde. Das habe der Pri- vatkläger aber nicht getan. Er habe den Privatkläger ein zweites Mal gestochen. Da habe der Privatkläger losgelassen (Urk. 19/2 S. 2).
c) Bei der Schlusseinvernahme schilderte der Beschuldigte den Tatablauf nicht mehr detailliert (Urk. 19/3). Er ergänzte seine bisherigen Aussagen (zusam- mengefasst) dahingehend, dass der Privatkläger zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn habe töten wollen. Was er denn hätte machen sollen. Er habe nir- gendswohin gehen können, er hätte nur aus dem Fenster springen können. Wenn
- 24 - er gesprungen wäre, wäre er jetzt tot. Er habe keine andere Wahl gehabt (a.a.O. S. 2).
d) In der vorinstanzlichen Einvernahme führte der Beschuldigte wieder de- taillierter aus, wie sich die Tat ereignete. Der Privatkläger sei zu ihm gekommen und habe ihn gestossen. Er habe diesen zurück gestossen. In diesem Moment habe der Privatkläger ein Messer mit der rechten Hand gezogen und ihn mit der linken Hand gepackt. In diesem Moment habe er das Messer gesehen. Mit der linken Hand habe der Privatkläger ihn gepackt, in der rechten habe dieser ein Messer gehabt. Er habe den Privatkläger dann mit der rechten Hand gepackt und ihn mit den Beinen gestossen. Dabei seien sie beide auf den Boden gefallen. Er habe dann versucht, sein Messer wegzunehmen/wegzustossen. Daher habe er ein paar Mal seine Hand auf den Boden gestossen. Der Privatkläger habe dann am Boden mit der linken Hand seinen Hals gepackt. Er habe nicht mehr atmen können und deshalb habe er das Messer genommen und habe diesen gestochen, um sich zu befreien. Trotzdem habe der Privatkläger seinen Hals beim ersten Stich nicht losgelassen. Als er diesem den zweiten Stich verpasst habe, habe die- ser einen Laut gemacht und seinen Hals losgelassen. Mit seiner Aussage kon- frontiert, wonach er seitlich auf dem Rücken gelegen habe, und auf die Frage, wie er auf den Privatkläger eingestochen habe, erklärte der Beschuldigte, der Privat- kläger habe seinen Hals mit der linken Hand gepackt, als er auf dem Rücken auf dem Boden gewesen sei. Er habe dann mit seiner rechten Hand von seiner linken Seite das Messer vom Boden genommen. Dann habe er den Privatkläger mit dem Messer gestochen. Auf die Frage, wie er dem Privatkläger das Messer wegge- nommen habe, ob er es diesem direkt aus der Hand genommen habe, erklärte der Beschuldigte, nein, es sei auf dem Boden gelegen. Auf die Frage, ob er auch auf dem Boden gelegen sei und wie er das Messer aufgenommen habe, erklärte der Beschuldigte, sein Oberkörper sei nach oben erhoben gewesen, also nicht auf dem Boden. Er sei halbliegend auf dem Boden mit leicht erhobenem Oberkörper gewesen (Urk. 47 S. 11 f.).
e) Auch im Berufungsverfahren schilderte der Beschuldigte den Vorfall rela- tiv ausführlich (Prot. II S. 15 ff.). Zudem stellte er den Vorfall, wie er sich seiner
- 25 - Auffassung nach abgespielt haben soll, mit Hilfe eines nach seinen Anweisungen handelnden Statisten (in der Rolle des Privatklägers) dar (vgl. Prot. II S. 19 ff.). Gemäss dieser szenischen Aufführung habe erst der Privatkläger den Beschuldig- ten gestossen und darauf der Beschuldigte diesen ein Stück weit zurückgestos- sen. Darauf habe der Privatkläger mit seiner rechten Hand das Messer aus seiner rechten vorderen Hosentasche hervorgenommen und den Beschuldigten ange- griffen. Er sei ebenfalls auf den Privatkläger zugegangen und habe mit seinen beiden Händen die rechte Hand des Privatklägers gestoppt und nach links weg- gedrückt, und ihm auch das Bein gestellt, wobei beide Konkurrenten zu Boden gefallen seien. Der Beschuldigte brachte in der Folge sich und den Statisten in ei- ne Position, wonach er unter dem Privatkläger gelegen sei bzw. dieser gebückt auf ihm gesessen sei und ihn mit der linken Hand am Hals gewürgt habe. Darauf demonstrierte der Beschuldigte, wie er mit seiner rechten Hand das Messers aus der rechten Hand des Privatklägers behändigt habe. Hiezu erhob und drehte der Beschuldigte seinen Oberkörper und ergriff mit seiner rechten Hand die rechte Hand des Statisten und schlug diese mehrmals gegen den Boden, worauf der Statist die (als Messer figurierende) Nagelfeile losliess. Der Beschuldigte ergriff die Nagelfeile mit der rechten Hand und führte aus, dass der Privatkläger dabei auch versucht habe, ihm das Messer wieder wegzunehmen. Darauf führte der Beschuldigte eine erste Stichbewegung gegen das Gesicht des Statisten vor und führt dazu aus, dass der Privatkläger keine Reaktion auf den ersten Stich gezeigt habe und ihn weiter mit seiner linken Hand am Hals gewürgt habe. Danach zeigte der Beschuldigte vor, wie er anschliessend eine Schnittbewegung am Hinterkopf des Privatklägers gemacht habe und führte dazu aus, dass der Privatkläger bei dieser zweiten Messerbewegung einen Laut von sich gegeben und ihn dann los- gelassen habe. 4.3.2.3. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Ausführungen des Beschuldigten zwar konstant und detailliert sind, und – einmal abgesehen da- von, wer wen zu Fall gebracht haben soll und wo sich das Messer befand, als er es behändigte – auch widerspruchsfrei sind, und dies auf den ersten Blick für die- se Aussagen spricht (Urk. 65 S. 53). Zu Recht hat sie allerdings auch darauf hin- gewiesen, dass es zu berücksichtigen gilt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner
- 26 - Flucht (und im Unterschied zu den übrigen Beteiligten) nicht unmittelbar nach der Tat einvernommen werden konnte, und deshalb davon ausgegangen werden muss, dass er sich vor seiner Auslieferung aus Holland an die Schweiz anderthalb Jahre nach der Tat auf die Einvernahmen vorbereiten und sich seine Version des Tatablaufs zurecht legen konnte (Urk. 65 S. 44 f. Ziff. 2.11.2.1.). Tatsächlich wirken die Aussagen des Beschuldigten bei näherer Betrach- tung konstruiert und lebensfremd, wie die Vorinstanz anhand der Prüfung der Aussagen, wie er dem Privatkläger das Messer entnommen haben soll, (im Er- gebnis) überzeugend dargelegt hat (Urk. 53 f.). Schlecht vorstellbar ist schon, wie der – unter dem Privatkläger liegende und von diesem fast bis zur Atemlosigkeit gewürgte – Beschuldigte noch die Kraft gefunden haben will, mit seiner Hand die rechte Hand des Privatklägers mit dem Messer auf den Boden zu schlagen. Dass er dies gemäss seiner Darstellung vor Berufungsgericht – bzw. entgegen der an- hand der Akten nicht belegbaren Annahme der Vorinstanz – nicht mit seiner lin- ken, sondern seiner (sicher kräftigeren) rechten Hand getan haben will, vermag daran nichts Wesentliches zu ändern, hätte er dann doch zusätzlich die Kraft auf- bringen müssen, seinen Oberkörper aufzurichten und sich gegen den ihn am Hals würgenden Privatkläger zu stemmen. Schlecht nachvollziehbar ist auch, wie es dem Beschuldigte möglich gewesen sein soll, das auf seiner linken Seite zu Bo- den gefallene Messer mit seiner rechten Hand zu ergreifen, derweil der Privatklä- ger weiterhin auf ihm lag und ihn würgte. Nicht lebensnah ist weiter, dass der Pri- vatkläger (wie die Vorinstanz aufgrund bis dahin fehlender entsprechender Aus- sagen des Beschuldigten überzeugend gefolgert hat) offenbar nicht einmal den Versuch unternahm, wieder in den Besitz des Messers zu kommen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zwar an, dass der Privatkläger versucht habe, das Messer zurück zu erobern (Prot. II S. 20 und 21); dies er- scheint aber nachgeschoben, im Versuch, die vorinstanzliche Argumentation zu entkräften. Schlicht unvorstellbar ist weiter, dass der Privatkläger auf den sicher- lich äusserst schmerzhaften ersten Messerstich unmittelbar unter das linke Auge überhaupt keine Reaktion gezeigt haben soll. Zusammengefasst zeichnet der Be- schuldigte (implizit) das Bild eines nahezu passiven und regungslosen Privatklä- gers (abgesehen vom Würgen mit der linken Hand), was bei einem dynamischen
- 27 - Vorfall wie dem hier zu beurteilenden jeglicher Lebenserfahrung widerspricht. Schliesslich ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 81 S. 29, Prot. II S. 28 f., Plädoyer-Ergänzungen 6-9) auch die szenische Auffüh- rung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung dessen Darstellung des Vorfalls nicht plausibler zu machen vermochte. Dass es ihm dabei "gelang", dem Statisten das Messer (die Nagelfeile) zu entwinden, ist selbstverständlich da- rauf zurückzuführen, dass jener sich passiv verhielt bzw. gemäss den Anweisun- gen des Beschuldigten agierte, im Unterschied zum Privatkläger, welcher den Be- schuldigten bis zur Atemlosigkeit gewürgt haben soll. Auf nicht selbst Erlebtes deutet schliesslich auch die vage und ausweichen- de Antwort des Beschuldigten auf die Frage, ob er Blut des Privatklägers an sei- nen Kleidern gehabt habe: "Ja auf meiner Brust, resp. dem T-Shirt auf Brusthöhe. […] mein Oberkörper war etwas vom Boden erhoben und ich denke, da ist Blut auf mich getropft." (Urk. 47 S. 9; vgl. auch Prot. II S. 23: "Ganz wenig"). Die Tat- ortbilder aus der Fotodokumentation (Urk. 7/3, S.7-9. 13 und 17) zeigen, dass der Privatkläger ziemlich viel Blut verloren und dieses richtiggehend herumgespritzt haben muss. Der Beschuldigte hätte deshalb, wäre er tatsächlich unter dem Pri- vatkläger gelegen, nicht bloss ein paar Tropfen auf die Brust, sondern grössere Mengen des Blutes auf den gesamten Bereich des Oberkörpers und auch ins Ge- sicht abbekommen müssen, was sich in einer entsprechenden Schilderung des Beschuldigten hätte niederschlagen müssen. Die Fotodokumentation entlarvt aber nicht bloss einzelne Aussagen des Be- schuldigten als konstruiert, sondern vermag letztlich die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten insgesamt zu widerlegen, wie die Vorinstanz sehr trefflich auf- gezeigt hat. Die Tatortfotos zeigen, dass in den über den gesamten Eingangsbe- reich zu Zimmer 33 verteilten Bluttropfen lediglich Fuss- (des Beschuldigten) und Schuhspuren (des Privatklägers) zu finden sind; im Übrigen aber keine Verwi- schungen auszumachen sind. Daraus folgt, dass sich weder der Beschuldigte noch der Privatkläger am Boden aufgehalten und herumgewälzt haben können, da ansonsten entsprechende Spuren in der Blutlache auszumachen wären. Der vom Beschuldigten behauptete Kampf kann aufgrund des Spurenbilds demnach
- 28 - nicht stattgefunden haben, derweil die vom Tatzeugen geschilderte Messeratta- cke des stehenden Beschuldigten auf den stehenden Privatkläger mit diesem Spurenbild zwangslos in Übereinstimmung zu bringen ist. Damit ist dargetan, dass der vom Beschuldigten geltend gemachte Tatablauf unglaubhaft ist und als Schutzbehauptung gewertet werden muss. 4.3.2.4. Damit ist auch dargetan, dass es sich beim Tatmesser um ein Mes- ser des Beschuldigten gehandelt haben muss. Der Vollständigkeit halber ist da- rauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Argumentation des Verteidigers, wo- nach das Tatmesser aufgrund der Aussagen des Zeugen E._____ vom Privatklä- ger stammen müsse (Urk. 50 S. 46 f.), mit überzeugender Begründung entkräftet hat (Urk. 65 S. 47-49, Ziff. 2.1.2.6.). Nicht zu überzeugen vermag die Verteidigung (Urk. 81 S. 26) auch damit, dass vor dem Hintergrund des Aussageverhaltens von C._____ (betreffend die vor-übergehende Abnahme des Tatmessers nach dem Vorfall) der Schluss gezo- gen werden müsse, dass das Tatmesser dem Privatkläger gehört habe bzw. C._____ dieses deshalb habe an sich nehmen und (zur Begünstigung des Privat- klägers) verschwinden lassen wollen. Entgegen ihrer Argumentation geht bereits aus den vor der Polizei deponierten Aussagen C._____s klar hervor, dass es ihm darum ging, den Beschuldigten zu entwaffnen bzw. einen weiteren Einsatz des Messers zu verhindern (vgl. Urk. 6/2 S.3: "Ich wollte, dass er nicht weitermacht. Ich sagte, dass ich ihm helfe, das Messer zu verstecken"). Dies deckt sich mit seinen später vor der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen, er habe beab- sichtigt, das Messer mittels eines Tricks vom Beschuldigten wegzunehmen, damit dieser den Privatkläger nicht weiter verletze (Urk. 21/1 S. 11). Dass er dabei seine ihm vorgehaltenen früheren Aussagen vorerst bestritt bzw. mutmasste, dass der Dolmetscher falsch übersetzt habe, mag auf ein anfängliches Missverständnis oder nachlassendes Erinnerungsvermögen zurückzuführen sein und stellt jeden- falls noch keinen Hinweis dar, dass C._____ etwas zu vertuschen versucht haben könnte.
- 29 - 4.3.3. Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten den glaubhaften Aussagen von C._____ keine rechtserheblichen Zweifel entgegen zu setzen vermögen. Auf die Darstellung dieses Tatzeugen kann deshalb abgestellt werden, womit der eingeklagte Sachverhalt hinsichtlich des Tatablaufs (Urk. 32 S. 2) erstellt ist. 4.3.4. Bei diesem Ergebnis durfte die Vorinstanz zu Recht darauf verzich- ten, die – durchaus widersprüchlichen – Aussagen des Privatklägers im Einzelnen zu würdigen bzw. es beim Hinweis zu belassen, dass dessen Aussagen jedenfalls im Wesentlichen denjenigen des Tatzeugen entsprechen (Urk. 65 S. 64 Ziff. 2.11.10). Ergänzend ist anzumerken, dass die Tatsache, dass der Privatkläger rund ein Jahr nach der Tat (am 21. April 2012) – in einer nahezu spiegelbildlichen Situ- ation – selber jemanden mit einem Taschenmesser massiv im Kopfbereich ver- letzte (vgl. Beizugsakten 2012/329 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich), im Nachhinein deutlich offenbart hat, dass auch der Privatkläger offenbar ein Messer auf sich trägt, und schnell bereit ist, dies in einer Konfliktsituation ein- zusetzen. Dies wirft – insoweit ist der Verteidigung (Urk. 81 S. 27 f.) zu folgen – rückblickend ein sehr schlechtes Licht auf die Aussagen des Privatklägers im vor- liegenden Fall und stellt deren Glaubhaftigkeit grundsätzlich stark in Frage. Zu be- rücksichtigen ist allerdings – worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hingewiesen hat (Urk. 48 S. 5) – dass der Privatkläger in jenem Fall von Anbeginn an und von sich aus geständig war (vgl. die entsprechende Beizugsakten, Urk. 7/1), was ge- rade nicht dafür spricht, dass er im vorliegenden Fall gelogen hat. Entscheidend ist sodann, dass die spätere Tat des Privatklägers die glaubhaften Aussagen des Zeugen C._____ nicht zu relativieren vermag und eine nähere Auseinanderset- zung mit der Person des Privatklägers hier deshalb tatsächlich unterbleiben kann. 4.4. Verletzungsfolgen 4.4.1. Zur Erstellung des Sachverhalts bezüglich der Verletzungen stehen insbesondere die ärztlichen Berichte (Urk. 9/2, 9/6-8) und die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (Urk. 9/3) zur Verfügung. Auch hinsichtlich dieses
- 30 - Sachverhaltsabschnittes kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 66-68, Ziff. 2.11.11). 4.4.2. Der Privatkläger, der Zeuge C._____, wie auch der Beschuldigte sel- ber (vgl. z.B. Urk. 19/1 S. 4 und 6; Urk. 19/2 S. 2) sprechen übereinstimmend von Stichbewegungen des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers. Der vor- sichtigen Würdigung der Vorinstanz, wonach aus diesen Aussagen aufgrund möglicher Mehrdeutigkeit dieser Begriffe in den Sprachen der Aussagenden und damit verbundener Übersetzungsschwierigkeiten nicht sicher geschlossen werden könne, ob dem Privatkläger wirklich Stichbewegungen im technischen Sinne oder allenfalls (lediglich) Schnittbewegungen zugefügt worden seien, kann gefolgt wer- den, zumal sie aufgrund der zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen je- denfalls nicht zu widerlegen ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sprechen die Austrittsberichte des Spitals Uster (Urk. 9/2 und 9/7-8) von drei Schnittverletzungen (bzw. unterscheiden nicht zwischen Schnitt- und Stichverlet- zungen), derweil im ärztlichen Befund vom 21. Januar 2011 festgehalten wird, dass es sich bei der Verletzung unter dem linken Auge um eine Stichverletzung handle und im Übrigen zwei Schnittverletzungen vorliegen würden (Urk. 9/6 S. 1). Der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich kann die Verletzung unter dem linken Auge entnommen werden (Urk. 9/3 S. 1), welche durchaus mit einer Stich- verletzung übereinstimmen kann, weshalb diesbezüglich nichts gegen die Fest- stellungen des ärztlichen Befundes spricht. Die Verletzungen am Hinterkopf sowie seitlich am Kopf links sind hingegen schlecht bis gar nicht dokumentiert (Urk. 9/3 S. 2); hier ist auf die diesbezüglich übereinstimmenden ärztlichen Berichte abzu- stellen, wonach es sich um Schnittverletzungen handelt. 4.4.3. Laut den Austrittsberichten wurden beim Beschuldigten auch ver- schiedene Mittelgesichtsbrüche diagnostiziert. Der ärztliche Befund hält ausdrück- lich fest, dass sich das Verletzungsmuster dieser Brüche nicht mit den Schnitt- bzw. Stichverletzungen erklären lassen würden, sondern eine stumpfe Gewalt- einwirkung (Schläge) wahrscheinlich sei (Urk. 9/6 S. 2). Ob diese Brüche im Zu- sammenhang mit der angeklagten Tat entstanden sind, muss offen gelassen wer- den, nachdem keiner der drei Beteiligten hiezu konkret etwas aussagen konnte.
- 31 - Die Spekulation der Verteidigung, dass der Zeuge C._____ und der Privatkläger entsprechende Schläge des Beschuldigten verschwiegen haben könnten, in der Überlegung, dass man andernfalls naheliegend finden würde, dass ein körperlich unterlegener Privatkläger zum Messer gegriffen haben könnte (Urk. 81 S. 20 f. und 21 f.), vermag nicht zu überzeugen. Ein solch taktierendes, geradezu ausge- klügeltes Aussageverhalten erscheint ohne eine vorgängige Absprache zwischen Zeuge und Privatkläger schwer vorstellbar, wozu aber, wie vorstehend gezeigt wurde (Ziff. 4.3.1.2.), keine Anhaltspunkte bestehen. Nachdem in der Anklageschrift solche (gemäss den Austrittsberichten vo- rausgesetzte) Schläge bzw. Einwirkungen nicht beschrieben werden, kann dem Beschuldigten die Verursachung der Knochenbrüche bereits mangels genügender Anklage nicht angelastet werden, wie die Vorinstanz richtig gesehen hat.
5. Fazit der Beweiswürdigung 5.1. Zusammenfassend ist betreffend den vom Beschuldigten bestrittenen (äusseren) Sachverhalt davon auszugehen, dass der mit Anklageschrift vom
15. November 2011 angeklagte Sachverhalt als erstellt gilt, mit Ausnahme, dass dem Beschuldigten keine Stiche, sondern lediglich Schnitte am Hinterkopf rechts sowie seitlich am Kopf links angelastet werden können. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Notwehrsituation muss als unglaubhaft verworfen werden. 5.2. Der Beschuldigte lässt durch seinen Verteidiger bestreiten, in subjekti- ver Hinsicht eine Tötung in Kauf genommen zu haben. Bejaht wird aber (im Sinne einer Eventualbegründung) die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung hinsichtlich des Stichs ins Gesicht (Urk. 50 S. 56 f.; Urk. 81 S. 10). Welches die innere Einstellung des Täters zur Tat – sein Wissen, Wollen oder In Kauf-nehmen
– war, ist Tatfrage. Rechtsfrage ist dagegen, ob bei einem bestimmten Sachver- halt auf den Willen geschlossen werden darf. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). Auf die Darstellung des Beschuldigten betreffend den inneren Sachverhalt ist deshalb im Zusammenhang mit der rechtlichen Wür- digung des subjektiven Tatbestandes einzugehen.
- 32 - III. Rechtliche Würdigung 1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen nach Art. 112-116 StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Art. 122 StGB belegt mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Nach Art. 123 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in einer anderen als in der in Art. 122 StGB umschriebenen Art verletzt. 1.2. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintre- ten, so liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB Versuch vor.
1. 3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss der Richter bei fehlendem Geständnis aufgrund der Um- stände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts- pflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die
- 33 - Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eventu- alvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässi- gen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf in einem solchen Fall nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.1 mit Hin- weisen, bestätigt z.B. durch Bundesgerichtsurteile 6B_572/2011 vom 20. Dezem- ber 2011, E. 2.1.2. und 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012, E.2.4.1.) 2.1. Mit der Vorinstanz sind der Messerstich ins Gesicht und die zwei Mes- serschnitte am Hinterkopf aufgrund ihres engen zeitlichen und räumlichen Zu- sammenhangs einem einheitlichen Willensentschluss des Beschuldigten zuzu- schreiben und deshalb als Tateinheit zu qualifizieren (Urk. 65 S. 70 Ziff. 3.5.). 2.2. Weiter ist festzuhalten, dass die tatsächlich eingetretenen, durch den Beschuldigten verwirklichten Verletzungen in objektiver Hinsicht als einfache Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren sind. Wie dem ärztli- chen Befund zu entnehmen ist (Urk. 9/6), hat die Messerattacke den Privatkläger weder in eine unmittelbare Lebensgefahr gebracht, noch zu einer Verstümmelung oder Unbrauchbarkeit eines wichtigen Glieds oder Organs oder einer irreversiblen Beeinträchtigung der Gesundheit geführt. Der Privatkläger wird sodann zwar aus dem Vorfall eine Narbe im Bereich der linken Wange davontragen (Urk. 9/6 S. 2; Urk. 49 S. 4 und 5); er hat aber selber nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 49 S. 4 f.), dass dies zu einer argen Entstellung des Gesichts geführt habe, weshalb mangels anderer Anhaltspunkte auch nicht davon ausgegangen werden kann. Gemäss dem ärztlichen Befund vom 21. Januar 2011 erlitt der Privatkläger eine Stichverletzung von ca. 2 cm Tiefe unter dem Auge mit Eröffnung der linken Kieferhöhle, eine Schnittverletzung von ca. 2 cm Tiefe am Hinterkopf rechts sowie eine Schnittverletzung von ca. 2 cm Tiefe seitlich am Kopf links. Auf die Frage,
- 34 - wie nahe lebenswichtige Strukturen (Organe, grosse Blutgefässe) von den Verlet- zungen entfernt gelegen hätten, wird im ärztlichen Befund ausgeführt, dass die Luftröhre sowie die grossen Gefässe am Hals 10 bis 20 cm von den Verletzungen entfernt liegen würde. Die Halswirbelsäule liege von der einen Schnittverletzung im Bereich des Hinterhaupts rechts ebenfalls 10 bis 20 cm entfernt. Das Gehirn liege unmittelbar unterhalb des knöchernen Schädels. Auf die Frage, ob sich der Privatkläger zu irgendeinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr be- funden habe, wird ausgeführt, dass sich dieser nicht in unmittelbarer Lebensge- fahr befunden habe. Es wird auch verneint, dass eine solche mit hoher Wahr- scheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre, wenn keine ärztliche Versorgung statt- gefunden hätte (Urk. 9/6 und 9/4). Aufgrund der Aussagen des Tatzeugen C._____ (vgl. Urk. 6/2 S. 37 f. "Er hat ihn gezielt mit dem Messer ins Gesicht ge- stochen") und den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers (Urk. 5 S. 6 Rz. 36) ist davon auszugehen, dass dieser (entgegen seiner eigenen Darstellung; vgl. z.B. Urk. 19/1 S. 7 und 9) nicht blindlings oder wahllos, sondern gezielt zugestochen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist durch die gezielten Messerbewegungen in Richtung Gesicht bzw. Hinterkopf trotz mög- licher leichter Abweichungen kaum zu erwarten gewesen, dass der Privatkläger dadurch getötet oder lebensgefährlich verletzt würde. Insbesondere die Schnitt- verletzungen am Hinterkopf rechts bzw. seitlich am Kopf links erscheinen nicht geeignet, eine Lebensgefahr zu verursachen. Eine Verletzung des Gehirns hätte erfolgen können, wenn die Schädeldecke verletzt worden wäre, was aber nur mit besonderer Krafteinwirkung bzw. einem besonders starken Messerstich möglich gewesen wäre, nicht aber mit einem Messerschnitt. Ergänzend ist anzuführen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der erste Messerstich mit besonderer Kraft ausgeführt worden wäre. Aufgrund des Umstandes, dass der erste Messer- stich gezielt, nicht übermässig stark und überraschend erfolgte (bzw. den Privat- kläger gemäss eigener Aussage unvorbereitet traf, vgl. Urk. 5 S. 5 Rz. 23), muss davon ausgegangen werden, dass die Wahrscheinlichkeit einer grösseren Abwei- chung (von mindestens 10 cm) – insbesondere eines Stichs in die Halsschlagader des Privatklägers – eher gering war, allerdings im Bereich des Möglichen blieb. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass insbesondere aufgrund der
- 35 - Art und Weise der Tatausführung und vor dem Hintergrund der Ausführungen des ärztlichen Befunds nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dem Be- schuldigten bei seinen Messerstichen bzw. -schnitten die Möglichkeit tödlicher Verletzungen beim Privatkläger als so wahrscheinlich aufdrängen musste, dass sein Handeln nur noch als Billigung dieses Erfolgs auszulegen ist. Ein Erfolgsein- tritt im Sinne von Art. 111 StGB war aufgrund der gesamten Umstände nicht sehr wahrscheinlich, lag aber objektiv immer noch im Bereich einer blossen Möglich- keit (im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung); namentlich im Falle einer mehr als bloss geringfügigen Abweichung der Messerbewegungen des Beschuldigten oder im Falle einer Verletzung der Schädeldecke. Da indes der Beschuldigte das Messer gezielt, nicht besonders stark, überraschend und schnell hintereinander einsetzte, war mit einer grösseren Abweichung der Stiche und Schnitte oder ei- nem tieferen Eindringen des Messers eher nicht zu rechnen. Es ist mit anderen Worten nicht ausschliesslich Glück und Zufall oder weiteren vom Beschuldigten nicht beherrschbaren Gründen zu verdanken, sondern auch auf die Art und Weise seiner Tatausführung zurückzuführen, dass sich das Todesrisiko (oder das Risiko einer unkontrollierbaren Lebensgefahr) beim Privatkläger nicht näher konkretisiert bzw. gar realisiert hatte. Aufgrund sämtlicher erkennbarer Umstände kann dem Beschuldigten deshalb nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen wer- den, dass er das Risiko tödlicher Verletzungen in Kauf genommen hatte. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo kann nicht ausgeschlossen werden, dass er (fahrlässig) darauf vertraute, seine Messerbewegungen gezielt setzen zu können. Eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung kommt deshalb nicht in Frage. Jedoch hätte die Stichverletzung unmittelbar unterhalb des Auges mit hoher Wahrscheinlichkeit – bei einer bloss minimsten Abweichung des Stichs – ohne Zweifel dazu führen können, dass das Auge des Privatklägers unbrauchbar ge- macht oder das Gesicht des Privatklägers arg und bleibend entstellt würde. Dass es nicht dazu gekommen ist, ist allein dem Zufall zu verdanken, da kleine Abwei- chungen weder voraussehbar noch beherrschbar sind. Wer mit einem Taschen- messer mit einer Klingenlänge von ca. 6 bis 8 cm gegen das Gesicht eines Men- schen einsticht, der weiss ohne Weiteres, dass er durch dieses Verhalten das
- 36 - Auge verletzen und auch unbrauchbar machen oder das Gesicht arg und bleibend entstellen kann. Es bestehen keine Zweifel, dass sich der Beschuldigten dieser unmittelbaren Gefahr bewusst war. Seine Aussage vor Vorinstanz (es sei natür- lich nicht gut, wenn man jemanden mit dem Messer steche. Es könne zu Verlet- zungen führen; Urk. 47 S. 8), aber selbst seine ausflüchtenden Antworten vor der Staatsanwaltschaft (Urk. 19/1 S. 8 f.), welche offensichtliche Schutzbehauptungen darstellen, zeigen dies deutlich. Trotz dieses Wissens um dieses hochwahr- scheinliche Verletzungsrisiko versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger einen gezielten Messerstich unmittelbar unterhalb des linken Auges. Der Beschuldigte nahm damit zumindest in Kauf, den Privatkläger schwer zu verletzen. 2.3. Da es im vorliegenden Fall an der Erfüllung des objektiven Elements der schweren Körperverletzung fehlt, liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 2.4. Eine Notwehrhandlung konnte nicht erstellt werden. Weitere Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.
3. Der Beschuldigte ist daher der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die allgemei- nen Grundsätze und Regeln der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Weiter hat sie alle hier massgeblichen Strafzumessungsgründe richtig genannt, und gröss- tenteils auch zutreffend gewürdigt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann deshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 65 S. 72-78 Ziff. 4), unter Vorbehalt der nachstehenden Zusammenfassung, Ergänzungen und Korrekturen.
2. Das Handeln des Beschuldigten erfüllt den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB (i.V.m. Art. 22 StGB), welcher eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre oder Geldstrafe vorsieht.
- 37 - Dieser ordentliche Strafrahmen ist nicht zu erweitern, nachdem (vgl. vorstehend Ziff. III.2.1.) die Messerattacke als einfache Tatbegehung zu qualifizieren ist. 3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte dem Privatkläger Stich- und Schnittverletzungen zufügte, welche mit be- trächtlicher physischer und psychischer Pein verbunden sind. Hinzu kommt, dass es letztlich allein dem Zufall zu verdanken ist, dass der Privatkläger nicht sein Au- ge verlor, nachdem die erste Stichverletzung unmittelbar unterhalb des Auges er- folgte. Stark negativ ins Gewicht fällt weiter, dass der Privatkläger laut ärztlichem Befund eine bleibende Narbe im Gesicht haben wird, und psychische Nachwir- kungen auf den Privatkläger von den Ärzten nicht ausgeschlossen werden konn- ten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch seinen mehrfa- chen Messereinsatz eine grosse Gewaltbereitschaft manifestiert hat. Dass er die Tat nicht geplant hatte, sondern aus der Situation heraus handelte, vermag sein Verschulden nur unwesentlich zu relativieren. In objektiver Hinsicht ist das Tat- verschulden als mittelschwer zu qualifizieren. 3.2. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte aus nichtigem Grund handelte. Es handelte sich insgesamt um eine völlig unverhältnismässige und nicht nachvollziehbare überschiessende Reaktion aus einer Gesprächssituation heraus. Andererseits ist zwar auch zu berücksichti- gen, dass er durch den Privatkläger verbal und körperlich – durch den vom Pri- vatkläger eingestandenen Faustschlag – provoziert wurde; seine Reaktion steht aber in keinem Verhältnis dazu. 3.3. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere ist von einem insge- samt mittelschweren Verschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz festgeleg- te hypothetische Einsatzstrafe von 5 Jahren für das Tatverschulden noch ohne Berücksichtigung des Versuchs erscheint angemessen. 3.4. Es liegt ein vollendeter Versuch vor. Das Nichteintreten des tatbestands- mässigen Erfolges ist allein auf glückliche Umstände zurückzuführen und ist des- halb nur in leichtem Masse strafreduzierend zu veranschlagen.
- 38 - Dies führt zu einer hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe. 3.5. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens, und der finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die ausführlichen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 75-77, Ziff. 4.2.7.; vgl. Prot. II S. 8 ff.). Die Vorinstanz nahm aufgrund der Lebensgeschichte des Beschuldigten und der psychischen Probleme, welche durch die Migration verursacht wurden (vgl. Urk. 8), eine Strafreduktion von 6 Monaten vor (Urk. 65 S. 77), was gerechtfertigt ist. 3.6. Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen auf (Urk. 78); grösstenteils wegen rechtswidrigem Aufenthalt und anderer ausländerrechtlicher Delikte, ver- einzelt aber auch wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und einfacher Körperver- letzung (Urk. 77). Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweig- stelle Dietikon, vom 14. November 2007 – (der Beschuldigte schlug mit der Faust ein Fenster eines Pubs ein, wodurch Teile des Glases die Geschädigte trafen und leicht an der Schulter verletzten; vgl. Urk. 8 in den beigezogenen Akten B- 2/2007/62) – nicht wirklich einschlägig ist. Nicht gefolgt werden kann ihr aber da- rin, dass die zahlreichen Vorstrafen insgesamt neutral zu behandeln seien. Der Beschuldigte kam – auch wenn man von seinen ausländerrechtlichen Delikten absieht – zwischen 2004 und 2009 mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt, was doch merklich (mit 6 Monaten) straferhöhend zu berücksichtigen ist.
4. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungs- gründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, diesen mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu be- strafen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 2. August 2012, 13.00 Uhr, in Haft und vorzeitigem Strafvollzug (Urk. 27/1). Der bis und mit heute ausgestandene
- 39 - Freiheitsentzug von 527 Tagen ist dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
5. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und Art. 43 StGB). V. Zivilpunkt Bei diesem Ausgang des Strafverfahrens kann hinsichtlich des Zivilpunktes vollumfänglich auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 79-82, Ziff. 5). Diesen ist nichts hinzuzufü- gen, zumal der Privatkläger die Erhöhung der Genugtuung ausgehend von der Verwirklichung des Tatbestandes der versuchten Tötung beantragt hatte (Urk. 67 S. 2; Urk. 83 S. 4). Die vorinstanzliche Regelung ist deshalb zu bestätigen. VI. Beschlagnahme Auch der erstinstanzliche Entscheid betreffend die Herausgabe der be- schlagnahmten Gegenstände (Urk. 65 S. 82 f. Ziff. 6) kann ohne Weiterungen be- stätigt werden. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Erstberufung vollumfänglich. Der Pri- vatkläger unterliegt mit seiner Zweitberufung ebenfalls vollumfänglich. Die Staats- anwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-8) zu bestätigen. Sodann rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, zu 1/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 dem Privatkläger aufzuerle-
- 40 - gen; jedoch mangels Vermögens oder Einkommens beider Parteien sofort defini- tiv abzuschreiben. Zu 1/3 sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbe- halt der Rückforderung gestützt auf Art.135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Be- schuldigten im Umfang von 1/3 und gegenüber dem Privatkläger im Umfang von 1/3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten (Rechtsanwalt Dr. X._____) ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 11'380.80 (inkl. MWST) zu entschädigen (vgl. Urk. 81A). Der unentgeltliche Vertreter des Privat- klägers (Rechtsanwalt Y._____) ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 5'425.90 (inkl. MWST) zu entschädigen (vgl. Urk. 84). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 527 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
24. Februar 2011 beschlagnahmten Gegenstände (5 kleine Bartschlüssel, 3 Fotos, 2 versch. CD und div. weitere kleinere Gegenstände) werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausge- geben.
- 41 - Verlangt der Beschuldigte innert 3 Monaten seit Rechtskraft des Urteils die beschlagnahmten Gegenstände nicht, so werden diese durch die Bezirksge- richtskasse vernichtet.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 4'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 10. Januar 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'380.80 amtliche Verteidigung Fr. 5'425.90 unentgeltliche Verbeiständung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 dem Pri- vatkläger auferlegt, aber definitiv abgeschrieben, und zu 1/3 auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehal- ten bleibt die Rückforderung gestützt auf Art.135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von 1/3 und gegenüber dem Privatkläger im Umfang von 1/3.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 42 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben) − die Justizvollzugsanstalt … (durch die zuführende Polizei) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 43 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Januar 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Höfliger
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 Unbestritten ist vorerst – aufgrund der vom Beschuldigten, dem Privat- kläger sowie dem Tatzeugen C._____ diesbezüglich im Wesentlichen überein- stimmenden Schilderungen – dass sich der Privatkläger am Montag dem 10. Ja- nuar 2011, kurz nach 01.00 Uhr morgens, in der Notunterkunft in D._____ zum Zimmer 33 im zweiten OG begab, in welchem sich der Zeuge C._____ und der Beschuldigte aufhielten, und es dort aufgrund eines nichtigen (bezüglich des kon-
- 7 - kreten Inhalts umstrittenen) Anlasses zu einer verbalen Auseinandersetzung zwi- schen dem Privatkläger und dem Beschuldigten kam (vgl. Urk. 50 S. 49; Urk. 81 S. 29 f.; Prot. II S. 16 ff.).
E. 1.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen nach Art. 112-116 StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Art. 122 StGB belegt mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Nach Art. 123 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in einer anderen als in der in Art. 122 StGB umschriebenen Art verletzt.
E. 1.2 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintre- ten, so liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB Versuch vor.
1. 3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss der Richter bei fehlendem Geständnis aufgrund der Um- stände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts- pflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die
- 33 - Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eventu- alvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässi- gen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf in einem solchen Fall nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.1 mit Hin- weisen, bestätigt z.B. durch Bundesgerichtsurteile 6B_572/2011 vom 20. Dezem- ber 2011, E. 2.1.2. und 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012, E.2.4.1.)
E. 2 Umstritten sind zweitens die Anzahl der Stiche und deren Verletzungsfol- gen.
a) Laut Anklage habe der Privatkläger durch das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten mit dem Messer drei Stichverletzungen von je 2 cm an den vorge- nannten Stellen, verschiedene Mittelgesichtsbrüche sowie einen Bluterguss um das linke Auge erlitten.
b) Der Beschuldigte macht geltend, dass aufgrund der dürftigen Dokumen- tierung und Auswertung der medizinischen Befunde nicht ausgeschlossen werden könne, dass die beiden Wunden am Hinterkopf auf die gleiche Stich- oder Schnittbewegung zurückzuführen seien. Es seien deshalb nur die vom Beschul- digten zugestandenen zwei Stiche als ausreichend erwiesen zu betrachten (Urk. 50 S. 53; sinngemäss auch: Urk. 81 S. 30). Wie und warum der Privatkläger so- dann zu den Frakturen gekommen sei, sei nicht erstellbar und könne nicht dem Beschuldigten angelastet werden (Urk. 50. S. 52; sinngemäss auch: Urk. 81 S. 22).
E. 2.1 Mit der Vorinstanz sind der Messerstich ins Gesicht und die zwei Mes- serschnitte am Hinterkopf aufgrund ihres engen zeitlichen und räumlichen Zu- sammenhangs einem einheitlichen Willensentschluss des Beschuldigten zuzu- schreiben und deshalb als Tateinheit zu qualifizieren (Urk. 65 S. 70 Ziff. 3.5.).
E. 2.2 Weiter ist festzuhalten, dass die tatsächlich eingetretenen, durch den Beschuldigten verwirklichten Verletzungen in objektiver Hinsicht als einfache Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren sind. Wie dem ärztli- chen Befund zu entnehmen ist (Urk. 9/6), hat die Messerattacke den Privatkläger weder in eine unmittelbare Lebensgefahr gebracht, noch zu einer Verstümmelung oder Unbrauchbarkeit eines wichtigen Glieds oder Organs oder einer irreversiblen Beeinträchtigung der Gesundheit geführt. Der Privatkläger wird sodann zwar aus dem Vorfall eine Narbe im Bereich der linken Wange davontragen (Urk. 9/6 S. 2; Urk. 49 S. 4 und 5); er hat aber selber nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 49 S. 4 f.), dass dies zu einer argen Entstellung des Gesichts geführt habe, weshalb mangels anderer Anhaltspunkte auch nicht davon ausgegangen werden kann. Gemäss dem ärztlichen Befund vom 21. Januar 2011 erlitt der Privatkläger eine Stichverletzung von ca. 2 cm Tiefe unter dem Auge mit Eröffnung der linken Kieferhöhle, eine Schnittverletzung von ca. 2 cm Tiefe am Hinterkopf rechts sowie eine Schnittverletzung von ca. 2 cm Tiefe seitlich am Kopf links. Auf die Frage,
- 34 - wie nahe lebenswichtige Strukturen (Organe, grosse Blutgefässe) von den Verlet- zungen entfernt gelegen hätten, wird im ärztlichen Befund ausgeführt, dass die Luftröhre sowie die grossen Gefässe am Hals 10 bis 20 cm von den Verletzungen entfernt liegen würde. Die Halswirbelsäule liege von der einen Schnittverletzung im Bereich des Hinterhaupts rechts ebenfalls 10 bis 20 cm entfernt. Das Gehirn liege unmittelbar unterhalb des knöchernen Schädels. Auf die Frage, ob sich der Privatkläger zu irgendeinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr be- funden habe, wird ausgeführt, dass sich dieser nicht in unmittelbarer Lebensge- fahr befunden habe. Es wird auch verneint, dass eine solche mit hoher Wahr- scheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre, wenn keine ärztliche Versorgung statt- gefunden hätte (Urk. 9/6 und 9/4). Aufgrund der Aussagen des Tatzeugen C._____ (vgl. Urk. 6/2 S. 37 f. "Er hat ihn gezielt mit dem Messer ins Gesicht ge- stochen") und den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers (Urk. 5 S. 6 Rz. 36) ist davon auszugehen, dass dieser (entgegen seiner eigenen Darstellung; vgl. z.B. Urk. 19/1 S. 7 und 9) nicht blindlings oder wahllos, sondern gezielt zugestochen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist durch die gezielten Messerbewegungen in Richtung Gesicht bzw. Hinterkopf trotz mög- licher leichter Abweichungen kaum zu erwarten gewesen, dass der Privatkläger dadurch getötet oder lebensgefährlich verletzt würde. Insbesondere die Schnitt- verletzungen am Hinterkopf rechts bzw. seitlich am Kopf links erscheinen nicht geeignet, eine Lebensgefahr zu verursachen. Eine Verletzung des Gehirns hätte erfolgen können, wenn die Schädeldecke verletzt worden wäre, was aber nur mit besonderer Krafteinwirkung bzw. einem besonders starken Messerstich möglich gewesen wäre, nicht aber mit einem Messerschnitt. Ergänzend ist anzuführen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der erste Messerstich mit besonderer Kraft ausgeführt worden wäre. Aufgrund des Umstandes, dass der erste Messer- stich gezielt, nicht übermässig stark und überraschend erfolgte (bzw. den Privat- kläger gemäss eigener Aussage unvorbereitet traf, vgl. Urk. 5 S. 5 Rz. 23), muss davon ausgegangen werden, dass die Wahrscheinlichkeit einer grösseren Abwei- chung (von mindestens 10 cm) – insbesondere eines Stichs in die Halsschlagader des Privatklägers – eher gering war, allerdings im Bereich des Möglichen blieb. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass insbesondere aufgrund der
- 35 - Art und Weise der Tatausführung und vor dem Hintergrund der Ausführungen des ärztlichen Befunds nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dem Be- schuldigten bei seinen Messerstichen bzw. -schnitten die Möglichkeit tödlicher Verletzungen beim Privatkläger als so wahrscheinlich aufdrängen musste, dass sein Handeln nur noch als Billigung dieses Erfolgs auszulegen ist. Ein Erfolgsein- tritt im Sinne von Art. 111 StGB war aufgrund der gesamten Umstände nicht sehr wahrscheinlich, lag aber objektiv immer noch im Bereich einer blossen Möglich- keit (im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung); namentlich im Falle einer mehr als bloss geringfügigen Abweichung der Messerbewegungen des Beschuldigten oder im Falle einer Verletzung der Schädeldecke. Da indes der Beschuldigte das Messer gezielt, nicht besonders stark, überraschend und schnell hintereinander einsetzte, war mit einer grösseren Abweichung der Stiche und Schnitte oder ei- nem tieferen Eindringen des Messers eher nicht zu rechnen. Es ist mit anderen Worten nicht ausschliesslich Glück und Zufall oder weiteren vom Beschuldigten nicht beherrschbaren Gründen zu verdanken, sondern auch auf die Art und Weise seiner Tatausführung zurückzuführen, dass sich das Todesrisiko (oder das Risiko einer unkontrollierbaren Lebensgefahr) beim Privatkläger nicht näher konkretisiert bzw. gar realisiert hatte. Aufgrund sämtlicher erkennbarer Umstände kann dem Beschuldigten deshalb nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen wer- den, dass er das Risiko tödlicher Verletzungen in Kauf genommen hatte. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo kann nicht ausgeschlossen werden, dass er (fahrlässig) darauf vertraute, seine Messerbewegungen gezielt setzen zu können. Eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung kommt deshalb nicht in Frage. Jedoch hätte die Stichverletzung unmittelbar unterhalb des Auges mit hoher Wahrscheinlichkeit – bei einer bloss minimsten Abweichung des Stichs – ohne Zweifel dazu führen können, dass das Auge des Privatklägers unbrauchbar ge- macht oder das Gesicht des Privatklägers arg und bleibend entstellt würde. Dass es nicht dazu gekommen ist, ist allein dem Zufall zu verdanken, da kleine Abwei- chungen weder voraussehbar noch beherrschbar sind. Wer mit einem Taschen- messer mit einer Klingenlänge von ca. 6 bis 8 cm gegen das Gesicht eines Men- schen einsticht, der weiss ohne Weiteres, dass er durch dieses Verhalten das
- 36 - Auge verletzen und auch unbrauchbar machen oder das Gesicht arg und bleibend entstellen kann. Es bestehen keine Zweifel, dass sich der Beschuldigten dieser unmittelbaren Gefahr bewusst war. Seine Aussage vor Vorinstanz (es sei natür- lich nicht gut, wenn man jemanden mit dem Messer steche. Es könne zu Verlet- zungen führen; Urk. 47 S. 8), aber selbst seine ausflüchtenden Antworten vor der Staatsanwaltschaft (Urk. 19/1 S. 8 f.), welche offensichtliche Schutzbehauptungen darstellen, zeigen dies deutlich. Trotz dieses Wissens um dieses hochwahr- scheinliche Verletzungsrisiko versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger einen gezielten Messerstich unmittelbar unterhalb des linken Auges. Der Beschuldigte nahm damit zumindest in Kauf, den Privatkläger schwer zu verletzen.
E. 2.3 Da es im vorliegenden Fall an der Erfüllung des objektiven Elements der schweren Körperverletzung fehlt, liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.
E. 2.4 Eine Notwehrhandlung konnte nicht erstellt werden. Weitere Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.
3. Der Beschuldigte ist daher der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die allgemei- nen Grundsätze und Regeln der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Weiter hat sie alle hier massgeblichen Strafzumessungsgründe richtig genannt, und gröss- tenteils auch zutreffend gewürdigt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann deshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 65 S. 72-78 Ziff. 4), unter Vorbehalt der nachstehenden Zusammenfassung, Ergänzungen und Korrekturen.
2. Das Handeln des Beschuldigten erfüllt den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB (i.V.m. Art. 22 StGB), welcher eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre oder Geldstrafe vorsieht.
- 37 - Dieser ordentliche Strafrahmen ist nicht zu erweitern, nachdem (vgl. vorstehend Ziff. III.2.1.) die Messerattacke als einfache Tatbegehung zu qualifizieren ist.
E. 2.6 2.9).
E. 3 Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die Vorinstanz hat auch zutreffende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten gemacht, worauf wiederum vorab verwiesen werden kann (Urk. 65 S. 42 - 44, Ziff. 2.10).
E. 3.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte dem Privatkläger Stich- und Schnittverletzungen zufügte, welche mit be- trächtlicher physischer und psychischer Pein verbunden sind. Hinzu kommt, dass es letztlich allein dem Zufall zu verdanken ist, dass der Privatkläger nicht sein Au- ge verlor, nachdem die erste Stichverletzung unmittelbar unterhalb des Auges er- folgte. Stark negativ ins Gewicht fällt weiter, dass der Privatkläger laut ärztlichem Befund eine bleibende Narbe im Gesicht haben wird, und psychische Nachwir- kungen auf den Privatkläger von den Ärzten nicht ausgeschlossen werden konn- ten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch seinen mehrfa- chen Messereinsatz eine grosse Gewaltbereitschaft manifestiert hat. Dass er die Tat nicht geplant hatte, sondern aus der Situation heraus handelte, vermag sein Verschulden nur unwesentlich zu relativieren. In objektiver Hinsicht ist das Tat- verschulden als mittelschwer zu qualifizieren.
E. 3.2 Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte aus nichtigem Grund handelte. Es handelte sich insgesamt um eine völlig unverhältnismässige und nicht nachvollziehbare überschiessende Reaktion aus einer Gesprächssituation heraus. Andererseits ist zwar auch zu berücksichti- gen, dass er durch den Privatkläger verbal und körperlich – durch den vom Pri- vatkläger eingestandenen Faustschlag – provoziert wurde; seine Reaktion steht aber in keinem Verhältnis dazu.
E. 3.3 Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere ist von einem insge- samt mittelschweren Verschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz festgeleg- te hypothetische Einsatzstrafe von 5 Jahren für das Tatverschulden noch ohne Berücksichtigung des Versuchs erscheint angemessen.
E. 3.4 Es liegt ein vollendeter Versuch vor. Das Nichteintreten des tatbestands- mässigen Erfolges ist allein auf glückliche Umstände zurückzuführen und ist des- halb nur in leichtem Masse strafreduzierend zu veranschlagen.
- 38 - Dies führt zu einer hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe.
E. 3.5 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens, und der finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die ausführlichen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 75-77, Ziff. 4.2.7.; vgl. Prot. II S. 8 ff.). Die Vorinstanz nahm aufgrund der Lebensgeschichte des Beschuldigten und der psychischen Probleme, welche durch die Migration verursacht wurden (vgl. Urk. 8), eine Strafreduktion von 6 Monaten vor (Urk. 65 S. 77), was gerechtfertigt ist.
E. 3.6 Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen auf (Urk. 78); grösstenteils wegen rechtswidrigem Aufenthalt und anderer ausländerrechtlicher Delikte, ver- einzelt aber auch wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und einfacher Körperver- letzung (Urk. 77). Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweig- stelle Dietikon, vom 14. November 2007 – (der Beschuldigte schlug mit der Faust ein Fenster eines Pubs ein, wodurch Teile des Glases die Geschädigte trafen und leicht an der Schulter verletzten; vgl. Urk. 8 in den beigezogenen Akten B- 2/2007/62) – nicht wirklich einschlägig ist. Nicht gefolgt werden kann ihr aber da- rin, dass die zahlreichen Vorstrafen insgesamt neutral zu behandeln seien. Der Beschuldigte kam – auch wenn man von seinen ausländerrechtlichen Delikten absieht – zwischen 2004 und 2009 mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt, was doch merklich (mit 6 Monaten) straferhöhend zu berücksichtigen ist.
4. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungs- gründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, diesen mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu be- strafen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 2. August 2012, 13.00 Uhr, in Haft und vorzeitigem Strafvollzug (Urk. 27/1). Der bis und mit heute ausgestandene
- 39 - Freiheitsentzug von 527 Tagen ist dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
E. 4 Würdigung der Beweismittel
E. 4.1 Die Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt gestützt auf die als glaubhaft gewerteten Aussagen des Privatklägers als erstellt und beurteilte die Darstellung des Beschuldigten betreffend die geltend gemachte Notwehrsituation als unglaubhaft. Der Beweiswürdigung kann gefolgt werden. Das Wesentliche zu- sammenfassend und teilweise ergänzend ist das Folgende festzuhalten.
E. 4.2 Zum Vorgeschehen
E. 4.2.1 Grösstenteils nur von nebensächlicher Bedeutung ist das Gesche- hen, welches der eigentlichen Tat vorangegangen ist, mit dieser (bzw. der Frage, ob der Beschuldigte aus Notwehr handelte oder nicht) aber nicht in direktem Zu- sammenhang steht. Unbestritten ist, dass der Privatkläger sich um 01.00 Uhr zum Zimmer 33 begab, in welchem sich der Beschuldigte, auf dem Bett liegend, einen indischen Film anschaute. Auch der Tatzeuge C._____, welcher zuvor mit dem Privatkläger im Ausgang war, befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Zimmer und auf sei- nem Bett. Unklar ist, wann zuvor sich der Tatzeuge C._____ ins Zimmer begeben hat- te. Gemäss den konstanten Aussagen des Beschuldigten trat C._____ rund 5 Mi- nuten vor dem Privatkläger ins Zimmer (Urk. 19/1 S. 7; Urk. 19/2 S. 3). Die Aus- sagen des Privatklägers sind widersprüchlich: vor der Polizei gab er an, dass er mit dem Zeugen gemeinsam ins Zimmer gekommen sei (Urk. 5 S. 5 Rz.25 f.); vor der Staatsanwaltschaft führte er aus, dass er nach C._____ zum Zimmer Nr. 33
- 11 - gekommen und zuvor möglicherweise noch in seinem Zimmer gewesen sei (Urk. 20 S. 8). Die Aussagen der zwei Streitbeteiligten sprechen trotz der Differenzen dafür, dass sich der Zeuge C._____ nur kurze Zeit vor der Ankunft des Privatklä- gers in sein Zimmer begeben hatte. Dem stehen die Aussagen des Zeugen selber gegenüber, wonach er bei der Ankunft des Privatklägers bereits seit einer oder zwei Stunden im Zimmer gewesen sei (Urk. 21/1 S. 4). Welche Angaben stim- men, kann offen gelassen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 65 S. 59), sind Zeitschätzungen notorischerweise mit Unsicherheiten behaf- tet und ist insbesondere bei Aussagen, welche lange nach der Tat deponiert wer- den, mit Erinnerungsfehlern zu rechnen. Die Abweichung C._____s ist auch des- halb unbedeutend, weil daraus weder zu Gunsten des Privatklägers noch zu Un- gunsten des Beschuldigten etwas herauszulesen ist.
E. 4.2.2 Die Vorinstanz hat auch zu Recht ausgeführt, dass nicht entscheidend ist, was der konkrete Auslöser für die (von keiner Seite bestrittene) verbale Ausei- nandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger war, und was in der Folge bis zum eigentlichen Tatgeschehen genau ablief (vgl. Urk. 65 S. 45 f., Ziff. 2.11.2.2 - 2.11.2.4.). Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte über den nächtlichen Besucher aufregte und ihn aufforderte, wegzugehen (Urk. 5 S. 4; Urk. 21/1 S. 6). Ob sich der Privatkläger über den indischen Film lustig machte, kann offen gelassen werden. Auszuschliessen ist es nicht, zumal der Tatzeuge C._____ angab, dass der angetrunkene Privatkläger "etwas zu viel gelacht" habe, als er das Zimmer betreten habe (Urk. 21/1 S. 6). Offen gelassen werden kann auch, da für das weitere Geschehen wiederum nicht von Bedeutung, ob sich der Privatkläger zwischenzeitlich (in der Phase der verbalen Auseinandersetzung) vom Zimmer entfernte, um anschliessend gleich wieder zurückzukehren.
E. 4.2.3 Von Bedeutung ist dann allerdings, dass aufgrund der diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden und konstanten Aussagen des Beschuldig- ten (Urk. 19/1 S. 4, 19/2 S. 2; 47 S. 9) und den Aussagen des Tatzeugen C._____ (Urk. 6/2 S. 6 Rz. 27 f.; 21/1 S. 5 und 13) kein Zweifel besteht, dass der Privatklä- ger schliesslich ein ehrverletzendes sexuelles Schimpfwort äusserte, welches di- rekt dazu führte, dass die Situation eskalierte bzw. von der verbalen Auseinan-
- 12 - dersetzung zum eigentlichen Tatgeschehen überging. Dass der Zeuge C._____ das Schimpfwort des Privatklägers nicht von sich aus (sondern erst auf Nachfrage der Polizei) erwähnte, könnte darauf hinweisen, dass er den Privatkläger erst schützen wollte, spricht aber letztlich nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen (vgl. nachstehend Ziff. 4.3.1.2.a).
E. 4.2.4 Weiter kann davon ausgegangen werden, dass es im Anschluss an die verbale Auseinandersetzung bzw. das Schimpfwort des Privatklägers zu kur- zen Handgreiflichkeiten (vor der Messerstecherei) kam. Aus den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 19/1 S. 4; 19/2 S. 2) sowie des Privatklägers vor der Polizei (Urk. 5 S. 4 Rz 17) geht – trotz gewisser Differenzen, wer damit begonnen haben soll – im Kern übereinstimmend hervor, dass der Beschuldigte auf den vor der Tü- re stehenden Privatkläger zuging, sie sich zuerst wegstiessen und schliesslich gegenseitig packten. Dass der Zeuge C._____ angab, keine Handgreiflichkeiten vor der Messerattacke beobachtet zu haben, mag auf den ersten Blick zwar wie- derum als Versuch erscheinen, den Privatkläger zu schützen, spricht aber auf der anderen Seite gerade dafür, dass die Aussagen des Zeugen und des Privatklä- gers nicht abgesprochen wurden (vgl. nachstehend 4.3.1.2.b). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Privatkläger plötzlich an, dass er dem auf ihn zukommenden und ihn schubsenden Beschul- digten einen Faustschlag ins Gesicht gegeben habe (Urk. 20 S. 8). Dieser Faust- schlag wurde zwar weder vom Beschuldigten (vgl. Urk. 19/2 S. 2; Urk. 47 S. 7 f.; Prot. II S. 21) noch vom Zeugen C._____ bestätigt. Auf diese – für den Beschul- digten günstigste – Sachverhaltsvariante kann dennoch abgestellt werden, zumal der Privatkläger auch auf Nachfrage darauf beharrte (Urk. 20 S. 10).
E. 4.3 Zum eigentlichen Tatgeschehen
E. 4.3.1 Aussagen des Tatzeugen C._____
E. 4.3.1.1 C._____ gab an, dass weder der Beschuldigte noch der Privatklä- ger seine Freunde seien und er zu beiden eine neutrale Beziehung habe (Urk. 21/1 S. 11). Man habe in derselben Asylunterkunft gewohnt, und es sei eine Be-
- 13 - ziehung wie eine Nachbarschaft gewesen (Urk. 21/1 S. 3). Er kenne den Privat- kläger seit wenigen Tagen vor dem Vorfall und spreche mit ihm ein bisschen Ara- bisch; dieser sei aber kein Freund (a.a.O. S. 3 f.; Urk. 6/2 S. 5). Diese lebensnah wirkenden Angaben sind glaubhaft, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass der persisch sprechende Syrer C._____ (vgl. Urk. 6/2 S, 2; Urk. 21/1 S. 1) und der arabisch sprechende marokkanische Privatkläger (vgl. Urk. 5 S. 2; Urk. 20 S. 1) keine Landsleute sind und offenbar bloss unter gewissen Sprachschwierigkeiten auf arabisch miteinander kommunizieren konnten (vgl. Urk. 20 S. 7 und 17 sowie Urk. 21/1 S. 5 und 6). Dass der Privatkläger demgegenüber ihr Verhältnis einmal als "Freundschaft" bezeichnet hatte (Urk. 20 S. 5) und angab, dass er den Tat- zeugen seit ca. einem Monat kenne (Urk. 20 S. 5), bildet hiezu noch keinen un- auflösbaren Widerspruch, nachdem er nicht einmal den Namen von C._____ nennen konnte und diesen bisweilen auch einfach als "Kollegen" (Urk. 5 S. 6) o- der "Bekanntschaft" (Urk. 20 S. 5) bezeichnete. Hinzu kommt, dass der Privatklä- ger (Urk. 1 S. 2) und der Tatzeuge (Urk. 20 S. 5; Urk. 21/1 S. 13) den sog. asyl- rechtlichen "7-Tage-Status" besassen, was heisst, dass jeweils ein jeder für sich wöchentlich die Notunterkunft wechseln musste (vgl. Urk. 20 S. 5; Urk. 5 S. 7). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass selbst wenn sie sich schon rund einen Monat vor der Tat erstmals begegnet sein sollten, sie jedenfalls (vor dem Vorfall) eher wenig Gelegenheit zu persönlichem Kontakt miteinander gehabt hat- ten. Dass der Privatkläger und der Tatzeuge unmittelbar vor der Tat miteinander im Ausgang waren und gemeinsam Alkohol konsumierten, spricht für sich allein noch nicht dagegen, dass die Beziehung zwischen dem Zeugen und dem Privat- kläger nicht über ein bekanntschaftliches Verhältnis hinausging. Der vorstehend skizzierte Hintergrund spricht (entgegen der Argumentation der Verteidigung in Urk. 50 S. 26 und Urk. 81 S. 22) somit nicht dafür, dass C._____ einen ihm nahestehenden Freund geschützt bzw. den Beschuldigten wahrheitswidrig falsch belastet haben könnte.
E. 4.3.1.2 In den Aussagen des Tatzeugen und des Privatklägers finden sich denn auch (wie die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben hat; Urk. 64 S. 42 f.) kei- ne Anhaltspunkte dafür, dass ihre Darstellungen des eingeklagten Vorfalls abge-
- 14 - sprochen sein könnten. Ihre Aussagen stimmen im Kerngeschehen überein, wei- sen aber (bereits vor der Polizei und auch wieder vor der Staatsanwaltschaft) in Details verschiedentlich beachtliche Differenzen auf, was gerade dafür spricht, dass ein jeder unabhängig vom anderen aussagte.
a) Während beispielsweise der Privatkläger konstant verneinte, den Be- schuldigten beschimpft zu haben (vgl. Urk. 20 S. 9; vgl. Urk. 5 S. 4 f. Rz. 20 f.), gab der Zeuge C._____ schon vor der Polizei zu Protokoll, dass der Privatkläger dem Beschuldigten gegenüber ein sexuell konnotiertes Schimpfwort auf arabisch gesagt habe ("Ich glaube. Ich bin mir nicht sicher. […] Das männliche Ge- schlechtsglied, so etwas habe ich gehört"; Urk. 6/2 S. 6 Rz 27 f.). Anlässlich der Zeugeneinvernahme bestätigte C._____, dass der Privatkläger dem Beschuldig- ten ein solches Schimpfwort gesagt habe (Urk. 21/1 S. 5: "[…] so wie ich es ver- standen habe, heisst es ich stecke mein Geschlechtsteil in den Mund deiner Mut- ter.") und fügte hinzu, dass es seiner Meinung nach auch wegen dieses ehrverlet- zenden Schimpfwortes zur Messerstecherei gekommen sei (Urk. 21/1. S. 13). Mit diesen Aussagen bestätigte der Zeuge einerseits entsprechende Aussagen des Beschuldigten (ohne dass ihm diese vorgehalten worden wären) fast wortwörtlich (vgl. Urk. 19/1 S. 4: "Er schimpfte, dass ich meine Mutter ficken solle"; Urk. 19/2 S. 2 und Urk. 47 S. 9) und belastete er andererseits bis zu einem gewissen Grade auch den Privatkläger, indem er dessen Provokation als mitverantwortlich sah für die Eskalation der Situation. Auch wenn der Zeuge das Schimpfwort erst auf Fra- ge der Polizei erwähnte, spricht seine in der Folge konstant aufrechterhaltene Aussage – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 81 S. 23) – gegen ein abgesprochenes, den Privatkläger schützendes bzw. den Beschuldigten fälschlich belastendes Aussageverhalten.
b) Eine weitere Differenz, welche belegt, dass die Aussagen nicht abge- sprochen sind, besteht darin, dass der vom Privatkläger (erst) anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eingestandene Faustschlag von C._____ nicht bestätigt wurde. Dieser sagte vielmehr konstant aus, dass der Privatkläger keine angriffige Haltung eingenommen habe (Urk. 6/2 S. 6 Rz. 29 und S. 7 f. Rz. 39 f.; Urk. 21/1 S. 7) bzw. dass dieser den Beschuldigten, so wie er es beobachtet
- 15 - habe, nicht geschlagen habe (Urk. 21/1 S. 8). Nachdem, wie bereits ausgeführt, selbst der Beschuldigte diesen Faustschlag nicht bestätigte, spricht letztlich – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 81 S. 23) – nichts dafür, dass der Zeuge den Privatkläger damit schützen wollte. Vielmehr kann nicht ausge- schlossen werden, dass C._____ diesen Faustschlag nicht hatte beobachten können. Zu berücksichtigen ist, dass sich der ganze Vorfall offenbar sehr schnell abgespielt hatte und dass – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte (Urk. 48 S.6) – sowohl der Privatkläger als auch der Tatzeuge zur Tatzeit zumindest angetrunken waren (vgl. Urk. 20 S. 6; Urk. 21/1 S. 4 und 5; Urk. 19/1 S. 3) und die Tat (im Zeitpunkt des Eingeständnisses des Faustschlags durch den Privatkläger) zudem schon über anderthalb Jahre zurücklag.
E. 4.3.1.3 Der Beschuldigte machte in seinen Einvernahmen wiederholt gel- tend, dass der Zeuge C._____ die Tat nicht habe sehen können. Die Vorinstanz hat dies mit ausführlicher und überzeugender Argumentation widerlegt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 65 S. 55-57, Ziff. 2.1.6). Aufgrund der – die räumlichen Verhältnisse klar rekonstruierbar wiederge- benden – Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich vom 14. Februar 2011 geht ohne jegliche Zweifel hervor, dass sich die Tat unmittelbar vor der Türe des Zimmers abgespielt haben muss, da sich dort der überwiegende Teil der Blutspuren befindet (Urk. 7/3 S. 7 f., S. 13, S. 26 f. und S. 31). Die Fotodokumen- tation lässt weiter klar erkennen, dass die Sicht des Zeugen C._____ auf die Tat durch nichts versperrt war (Urk. 7/3 S. 26-28 und S. 31 f.), und zwar unabhängig davon, ob der Zeuge im Tatzeitpunkt gestanden oder auf dem Bett gesessen oder gelegen hatte. Der Zeuge C._____ gab konstant an, dass er die Tat gesehen ha- be (Urk. 6/2 S. 3 und 7; Urk. 21/1 S. 13 f.), räumte aber auch immer wieder ein, wenn er Einzelheiten – wie beispielsweise den Faustschlag des Privatklägers (vgl. vorstehend), die Art, wie der Beschuldigte das Messer hielt (Urk. 6/2 S. 5 Rz. 21) oder die auf den ersten Messerstich folgenden Stiche des Beschuldigten (a.a.O. Rz. 22; Urk. 21/1 S. 9) – nicht gesehen oder nicht genau beobachtet hatte. C._____ deklarierte seine Unsicherheiten somit jeweils offen – sowohl zu Guns- ten des Privatklägers als auch des Beschuldigten – was für ein authentisches
- 16 - Aussageverhalten spricht. Dass der Zeuge auf der von ihm vor der Staatsanwalt- schaft angefertigten Skizze die Lage seines Bettes und des Kleiderschrankes ver- tauscht wiedergegeben hatte (Urk. 21/1 letztes Blatt), widerspricht dem vorste- hend Festgestellten nicht und lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass die Tat inzwischen über anderthalb Jahre zurücklag. Dieser Erinnerungsfehler betrifft eine Nebensächlichkeit und tangiert die Glaubhaftigkeit seiner Kernaussagen nicht. Aus den Aussagen sowie der Skizze des Tatzeugen geht jedenfalls stimmig hervor, dass er bei der Beschimpfung des Beschuldigten durch den Privatkläger (noch) auf dem Bett sass (Urk. 21/1 S. 14 und letztes Blatt) und bei der anschlies- senden Messerstecherei an einem Standort in unmittelbarer Nähe zum Türrah- men stand. Damit übereinstimmend schilderte der Zeuge, dass er dem Privatklä- ger zu Hilfe eilen und dem Beschuldigten das Messer aus der Hand reissen woll- te, dann aber Halt machte aus Angst, dass auch er gestochen werden könnte (Urk. 21/1 S. 10). Die Reaktion des Privatklägers auf die eskalierende Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger und die Schilderung der ihm dabei durch den Kopf gehenden Gefühle erscheint lebensnah und ist in sich stimmig; was von den widersprüchlichen und sich sukzessive steigernden Deposi- tionen des Beschuldigten nicht gesagt werden kann. Dieser gab in seiner ersten Einvernahme vom 3. August 2012 erst an, er wisse nicht, was sein Mitbewohner (während des Vorfalls) gemacht habe; er habe ihn nicht gesehen (Urk. 19/1 S. 9). In der wenige Wochen später folgenden Einvernahme vom 3. September 2012 machte er geltend, dass der Zeuge die Auseinandersetzung mit dem Messer nicht habe sehen können, da er auf dem Bett gelegen sei, von wo aus es nicht möglich sei, alles zu sehen (Urk. 19/2 S. 3; entgegen seiner in dieser Einvernahme ange- fertigten Skizze, a.a.O. S. 5, zeigen die Tatortfotos indes, dass es vor dem Bett des Zeugen keinen Schrank gab). An der vorinstanzlichen Befragung über zwei Jahre nach der Tat brachte er dann gar vor, der Zeuge C._____ habe im Bett ge- schlafen und die Schlägerei gar nicht beobachtet (Urk. 47 S. 9). An der Beru- fungsverhandlung schmückte er diese letzte Darstellung weiter aus, indem er sag- te, der (schlafende) Zeuge C._____ sei (erst) als er (der Beschuldigte) nach dem
- 17 - Vorfall zurück ins Zimmer gekommen sei, vom Bett aufgestanden und habe ihn gefragt, was passiert sei (Prot. II S. 25 f.), was völlig lebensfremd erscheint. Dass der Zeuge C._____ die Tat sehen konnte und auch tatsächlich beo- bachtete, steht aufgrund des vorstehend Gesagten ausser Zweifel.
E. 4.3.1.4 Entgegen der anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholten Argumentation der Verteidigung (Urk. 50 S. 34 ff.; Urk. 81 S. 12, 14, 24 ff.) sind die im Verlauf der Untersuchung deponierten Darstellungen des Tatzeugen C._____ zum Tatablauf in sich stimmig.
a) In der polizeilichen Einvernahme führte C._____ aus, der Beschuldigte habe das Messer aus dem Hosensack genommen. Danach habe dieser den Pri- vatkläger von vorne angegriffen. Der Beschuldigte habe das Messer in der rech- ten Hand gehalten. Wie genau er es gehalten habe, wisse er nicht. Der Beschul- digte habe eine Stichbewegung gegen den Kopf des Privatklägers gemacht. Der Beschuldigte habe den Privatkläger unterhalb des Auges im Gesicht getroffen. Es habe stark geblutet. Der Privatkläger habe mit seiner Hand das Auge geschützt. Der Beschuldigte habe ihn weiter mit dem Messer angegriffen. Der Beschuldigte habe noch mehr Stichbewegungen gegen den Kopf gemacht. Er glaube, der Be- schuldigte habe den Privatkläger auch an der Schulter getroffen. Der Beschuldig- te habe den Privatkläger beim zweiten Stich am Hinterkopf getroffen. Die anderen Stiche habe er nicht genau gesehen. Es seien vier Stiche gewesen, am Kopf und an der Schulter. Wegen der Schulter sei er sich nicht ganz sicher (Urk. 6/2 S. 5 f.). Er glaube, dass die Stiche gezielt erfolgt seien und dass der Beschuldigte den Privatkläger im Gesicht habe treffen wollen. Er habe das gesehen. Der Beschul- digte habe dem Privatkläger gezielt mit dem Messer ins Gesicht gestochen (Urk. 6/2 S. 7). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Zeuge C._____ aus, der Beschuldigte habe nach der Beschimpfung den Privatkläger mit einem Messer angegriffen. Der Beschuldigte habe diesen unter dem Auge und am Hin- terkopf verletzt (Urk. 21/1 S. 6). Der Beschuldigte habe eine Stichbewegung ge- gen den Kopf des Privatklägers gemacht und diesen unterhalb des Auges im Ge-
- 18 - sicht getroffen. Der Beschuldigte sei von vorne auf den Privatkläger zugegangen. Der Zeuge C._____ bestätigte, dass aus seiner Sicht der Beschuldigte gezielt zu- gestochen habe, und dass der Privatkläger sich mit der Hand das Auge geschützt habe. Er bestätigte auch, dass der Beschuldigte noch weitere Stichbewegungen gemacht habe. Er glaube, noch zwei weitere. Er glaube, gegen den Kopf, eher den Hinterkopf. Er bestätigte, dass der Beschuldigte den Privatkläger weitere Ma- le getroffen und verletzt habe. Insgesamt habe der Beschuldigte drei Mal getrof- fen. Einmal unter dem Auge und zwei Mal am Hinterkopf, soweit er sich erinnere. Der Privatkläger sei zuerst unter dem Auge getroffen worden. Dieser habe die Wunde mit seiner Hand geschützt und dabei den Kopf gesenkt, so dass der Be- schuldigte den Hinterkopf getroffen habe (Urk. 21/1 S. 9 f.).
b) Die Aussagen des Zeugen sind im Wesentlichen konstant und frei von Übertreibungen oder übermässigen Belastungen des Beschuldigten. Sie sind de- ckungsgleich, soweit es die Messerstiche gegen das Auge und den Hinterkopf be- trifft. C._____ deklarierte schon vor der Polizei, dass er die auf den ersten Mess- erstich folgenden Stiche nicht genau habe beobachten können, was aufgrund sei- ner Beobachtungsposition nachvollziehbar erscheint. Als Zeuge relativierte er von sich aus, ob es einen vierten Stich gegeben habe und gab jeweils offen an, wenn er sich an etwas nicht mehr zu erinnern vermochte. C._____ schildert bildhaft und lebensnah, wie der Privatkläger in Reaktion auf den ersten Stich mit seiner Hand das Auge zu schützen suchte und den Kopf senkte, und dass die zwei weiteren Stiche den (der Sicht des Zeugen schlecht zugänglichen) Hinterkopf trafen. Die einzelnen Abläufe machen Sinn und wirken authentisch. Ein starker Hinweis auf selbst Erlebtes ist weiter, dass C._____ nicht nur seine äusseren Beobachtungen wiedergibt, sondern auch Gedanken, die ihm dabei durch den Kopf gingen; so et- wa, dass er sich erst gedacht habe, dass der (das Messer hervorziehende) Be- schuldigte dies nicht so ernst meine und dem Privatkläger nur Angst machen wol- le (Urk. 6/2 S. 5 Rz. 21), oder etwa (wie bereits ausgeführt), dass er dem Privat- kläger zu Hilfe eilen wollte, dann aber aus Angst stehen geblieben sei. Alles in al- lem ergibt die Darstellung des Zeugen zum Tatablauf ein in sich stimmiges und farbiges Ganzes und ist deshalb sehr glaubhaft.
- 19 -
c) C._____ gab auch konstant an, dass sich der Privatkläger (bis auf das provozierende Schimpfwort) nicht aggressiv benommen bzw. keine angriffige Hal- tung eingenommen habe, und auch, dass es neben den Stichen des Beschuldig- ten keine Handgreiflichkeiten seitens der Beteiligten gegeben habe (Urk. 6/2 S. 6 und 7 f.; Urk. 21/1 S. 7). Sodann schildert er in der polizeilichen Einvernahme (an- lässlich der dies noch kein Thema war) zu keinem Zeitpunkt, dass der Beschul- digte und/oder der Privatkläger im Zuge der Auseinandersetzung zu Boden ge- gangen wären, oder dass der Privatkläger je ein Messer in der Hand gehabt hätte. In Übereinstimmung damit führt er vor der Staatsanwaltschaft auf entsprechende Nachfragen an, dass der Privatkläger nie auf den Boden gefallen sei und auch der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt am Boden gelegen habe (Urk. 21/1 S. 10). Wei- ter gab er auf die Frage, ob er gesehen habe, ob der Privatkläger ein Messer ge- habt habe, bestimmt an, dass dieser kein Messer in der Hand gehabt habe. Auf Nachfrage (nach sonst irgendeiner Waffe oder Gegenstand) bekräftigte er, dass der Privatkläger nichts in der Hand gehabt habe (Urk. 21/1 S. 7).
E. 4.3.1.5 Auch die im Polizeirapport vom 10. Januar 2011 zusammengefass- ten Aussagen des Tatzeugen (Urk. 1 S. 7) stehen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 50 S. 34 f.) – zu seiner Darstellung aus den formellen Einver- nahmen nicht in Widerspruch. Diese sind zwar (entgegen der Auffassung der Vor- instanz; Urk. 50 S. 57 Ziff. 2.11.7) nicht schon unverwertbar; der Polizeirapport stellt einen Amtsbericht dar (vgl. Art. 195 StPO), welcher der freien Beweiswürdi- gung unterliegt. Indes ist der Beweiswert dieser Angaben, wie die Vorinstanz rich- tig gesehen hat, einerseits zum vornherein relativ gering, da es sich dabei nicht um die wörtliche Wiedergabe der Aussagen des Tatzeugen handelt, sondern um eine durch den Polizeibeamten vorgenommene knappe Zusammenfassung einer ersten summarischen Befragung vor Ort. Zutreffend und letztlich entscheidend ist andererseits, dass diese Zusammenfassung der ersten Aussagen des Tatzeugen mit seinen späteren formellen Aussagen bezüglich des relevanten Kerngesche- hens übereinstimmt: Auch hier wird ausgeführt, dass der Beschuldigte zu einem kleinen Messer griff, den Privatkläger angriff und mehrere Male im Kopfbereich auf ihn einstach. Auch aus diesen Angaben geht nichts hervor, was auf einen An- griff des Privatklägers bzw. eine Notwehrsituation des Beschuldigten hindeuten
- 20 - könnte. Es können ihnen lediglich nebensächliche Unstimmigkeiten (vgl. dazu nachstehend Ziff. 4.3.1.6.b), nicht aber wesentliche Widersprüche entnommen werden, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen anlässlich der for- mellen Einvernahmen in Frage zu stellen vermöchten.
E. 4.3.1.6 Die Vorinstanz hat auch die weiteren von der Verteidigung vorge- brachten (und heute wiederholt geltend gemachten) Widersprüche in den Aussa- gen des Zeugen mit ausführlicher und überzeugender Begründung entkräftet; auf ihre Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 65 S. 57-64, Ziff. 2.11.8.- 12.11.9.).
a) Dass in den Aussagen des Zeugen zum Vorgeschehen – welches für die Beurteilung des eigentlichen Tatablaufs grösstenteils ohnehin nicht von entschei- dender Bedeutung ist – keine wesentlichen, die Glaubhaftigkeit seiner Kernaus- sagen zum Tatgeschehen in Frage stellenden, Widersprüche auszumachen sind, wurde punktuell bereits vorstehend ausgeführt. Im Übrigen kann auf die ausführli- chen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 58 - 61, Ziff. 2.11.8.1 -2.11.8.3.).
b) Was das eigentliche Tatgeschehen betrifft, findet sich eine Unstimmigkeit in den Aussagen des Zeugen C._____ hinsichtlich des Messerziehens. In der po- lizeilichen Einvernahme vom 10. Januar 2011 gab er an, dass der Beschuldigte das Messer aus der Tasche gezogen habe (Urk. 6/2 S. 4). Vor der Staatsanwalt- schaft am 13. September 2012 sagte er aus, dass dieser das Messer unter dem Kopfkissen hervorgezogen habe (Urk. 21/1 S. 8). Die Vorinstanz hat grundsätzlich zutreffend ausgeführt, dass nicht lebensfremd ist und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, wenn ein Zeuge in einer zweiten Aussage nach langem Zeitab- lauf seit der Tat gewisse Begebenheiten durcheinanderbringt (Urk.65 S. 62, Ziff. 2.11.8.4.). Im vorliegenden Fall scheint es sich allerdings eher so zu verhal- ten, dass C._____ bei der polizeilichen Einvernahme etwas durcheinanderge- bracht haben könnte. So deckt sich seine spätere Aussage vor der Staatsanwalt- schaft nämlich mit den Angaben aus dem Polizeirapport vom 10. Januar 2011 an- lässlich der ersten summarischen Befragung vor Ort, wonach der Beschuldigte unter sein Kopfkissen gegriffen und ein kleines Messer herausgenommen habe
- 21 - (Urk. 1 S. 7). Sie deckt sich weiter mit den am Tatort erstellten Rekonstruktionsfo- tos aus der Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 7/3 S. 31: "angebliche Lage der Tatwaffe, Kopfkissen auf Bild entfernt"). Alles deutet somit darauf hin, dass der Zeuge bereits den an den Tatort ausgerückten Polizeibeam- ten angegeben hatte, dass der Beschuldigte das Messer unter dem Kopfkissen hervorgeholt habe. Wenn er wenige Stunden später in der formellen Polizeiein- vernahme abweichend aussagte, so deutet das nicht auf eine bewusste Falsch- aussage hin. Das Detail, woher der Beschuldigte das Messer nahm, ist weder ge- eignet, den Privatkläger in Schutz zu nehmen, noch den Beschuldigten fälschlich zu belasten, sondern letztlich nebensächlich. Die Aussage kann auch nicht als ein Indiz für eine vorgängige Absprache mit dem Privatkläger (welcher anlässlich sei- ner polizeilichen Einvernahme ebenfalls angab, dass der Beschuldigte das Mes- ser aus einer Tasche hervorgenommen habe, Urk. 5 S. 4) gedeutet werden, ge- rade weil der Zeuge bei Eintreffen der Polizei abweichend ausgesagt hatte. Im Übrigen ist an diesem Punkt darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem vom Zeu- gen beobachteten Vorfall um ein dynamisches Geschehen handelte, und wider- spruchsfreie Aussagen in sämtlichen unwesentlichen Details nicht erwartet wer- den können. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass letztlich offen gelassen werden kann, welche der Angaben zutreffend ist, und die Unstimmigkeit des Zeugen in diesem Punkt die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen, insbe- sondere soweit sie das Kerngeschehen betreffen, nicht umzustossen vermag.
c) Der Verteidiger macht unter dem Titel "die Story von den Schuhen", das Nachgeschehen betreffend, einen weiteren Widerspruch in den Aussagen C._____s geltend (auf den die Vorinstanz nicht explizit eingegangen ist), der "un- ter Stimmungsmache für B._____ zu subsumieren sei" (Urk. 81 S. 24). In seiner ersten Darstellung habe C._____ noch beschrieben, wie der Beschuldigte nach dem Vorfall "in Ruhe seine Schuhe angezogen […] und das Zimmer verlassen" habe, womit er (C._____) eine filmreife Szene geschildert habe, welche den Be- schuldigten als kaltrechnenden Killer erscheinen lasse. Später habe C._____ das Anziehen durch das blosse Behändigen und Mitnehmen der Schuhe ersetzt, und erst als Zeuge habe er den Tatsachen entsprechend ausgesagt, dass der Be- schuldigte barfuss geflüchtet sei (Urk. 81 S. 24). Diesen Ausführungen kann nicht
- 22 - gefolgt werden. Dass der Beschuldigte seine Schuhe angezogen habe, findet sich lediglich in der Zusammenfassung des Polizeirapports (Urk. 1 S. 7), welche wie bereits ausgeführt nicht als eine wortwörtliche Wiedergabe angesehen werden kann (vorstehend Ziff. 4.3.1.5.). Die ausgewiesene Aussage C._____s vor der Po- lizei (der Beschuldigte habe seine Schuhe genommen und sei verschwunden, Urk. 62 S. 4) steht sodann zu seiner späteren Aussage vor der Staatsanwaltschaft (der Beschuldigte habe barfuss die Flucht ergriffen, Urk. 21/1 S. 10) nicht in Wi- derspruch.
E. 4.3.2 Aussagen des Beschuldigten
E. 4.3.2.1 Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Privatkläger mit dem Messer verletzt zu haben, macht indes geltend, in Notwehr gehandelt zu haben. Die Vor- instanz ist mit einer ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung zum über- zeugenden Schluss gelangt, dass die Ausführungen des Beschuldigten zur be- haupteten Notwehrsituation nicht glaubhaft sind (Urk. 65 S. 44-55, Ziff. 2.11.2). Ih- ren Ausführungen kann – mit einer Ausnahme (die linke Hand des Beschuldigten betreffend, vgl. nachstehend Ziff. 4.3.2.3.) – gefolgt werden.
E. 4.3.2.2 Der Beschuldigte beschrieb das auf das Vorgeschehen bzw. die verbale Auseinandersetzung folgende, eigentliche Tatgeschehen wie folgt:
a) In der Hafteinvernahme gab er (zusammengefasst) an, der Privatkläger habe ihn mit einer Hand an den Kleidern vorne an der Brust gepackt. Auch er ha- be den Privatkläger mit beiden Händen an den Kleidern vorne an der Brust ge- packt. Der Privatkläger habe dann ein Messer hervorgenommen. Er wisse nicht woher. Als der Privatkläger die Hand mit dem Messer hoch gehoben habe, habe er sein Handgelenk gepackt, dann habe er seinen Arm mit beiden Händen gehal- ten. Der Privatkläger habe ihn dann mit seinem Bein zu Fall gebracht. Er habe versucht, die Hand des Privatklägers zu Boden zu schlagen, damit dieser das Messer fallen lassen würde. Er habe ihm dann das Messer aus der Hand geris- sen. Währenddessen habe der Privatkläger eine Hand an seinen Hals gehalten. Der Privatkläger habe ihn von vorne mit einer Hand, mit einem festen Griff, am Hals festgehalten. Der Privatkläger habe zugedrückt und dazu habe dieser noch
- 23 - geschimpft. Damit der Privatkläger ihn am Hals loslassen würde, habe er diesen dann gestochen. Der Privatkläger habe aber seinen Hals nicht losgelassen. Des- halb habe er noch ein zweites Mal zugestochen, worauf dieser losgelassen habe. Er sei (dabei) am Boden gelegen und der Privatkläger sei über ihm gewesen. Als er den ersten Stich versetzt habe, sei er so halb auf dem Boden gelegen. Der Pri- vatkläger sei über ihm gewesen und habe ihn mit einer Hand am Hals gehalten. Der Privatkläger habe auf den ersten Stich nicht reagiert. Beim zweiten Stich sei er immer noch praktisch auf dem Boden gelegen. Der Privatkläger sei auf ihm ge- legen und habe ihn immer noch am Hals festgehalten. Er wisse nicht mehr, in welche Richtung oder gegen welche Körperteile des Privatklägers er gestochen habe. Er habe einfach zugestochen, ohne zu schauen. Er habe einfach gewollt, dass dieser ihn loslasse. Er habe ja Angst um sein Leben gehabt (Urk.19/1 S. 4, 6, 7).
b) Bei der zweiten Einvernahme führte der Beschuldigte aus, der Privatklä- ger habe ihn mit der Hand vorne am Hals gepackt. Er habe den Privatkläger dann vorne auf der Brust am T-Shirt gehalten. Währenddessen habe der Privatkläger das Messer gezückt. Er habe dessen Handgelenk gepackt. Sie hätten dann ge- rangelt. Der Privatkläger habe ihn dann mit seinem Bein zu Fall gebracht. Der Pri- vatkläger sei auf ihm gelegen und habe immer noch mit einer Hand seinen Hals gedrückt. Er habe sogar Schwierigkeiten gehabt, zu atmen. Er habe seine Hand zwei, drei Mal gegen den Boden geschlagen, damit der Privatkläger das Messer fallen lassen würde. Er habe dann das Messer aus seiner Hand genommen. Er sei dann leicht seitlich gelegen. Er habe den Privatkläger dann einmal mit dem Messer gestochen, damit dieser seinen Hals loslassen würde. Das habe der Pri- vatkläger aber nicht getan. Er habe den Privatkläger ein zweites Mal gestochen. Da habe der Privatkläger losgelassen (Urk. 19/2 S. 2).
c) Bei der Schlusseinvernahme schilderte der Beschuldigte den Tatablauf nicht mehr detailliert (Urk. 19/3). Er ergänzte seine bisherigen Aussagen (zusam- mengefasst) dahingehend, dass der Privatkläger zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn habe töten wollen. Was er denn hätte machen sollen. Er habe nir- gendswohin gehen können, er hätte nur aus dem Fenster springen können. Wenn
- 24 - er gesprungen wäre, wäre er jetzt tot. Er habe keine andere Wahl gehabt (a.a.O. S. 2).
d) In der vorinstanzlichen Einvernahme führte der Beschuldigte wieder de- taillierter aus, wie sich die Tat ereignete. Der Privatkläger sei zu ihm gekommen und habe ihn gestossen. Er habe diesen zurück gestossen. In diesem Moment habe der Privatkläger ein Messer mit der rechten Hand gezogen und ihn mit der linken Hand gepackt. In diesem Moment habe er das Messer gesehen. Mit der linken Hand habe der Privatkläger ihn gepackt, in der rechten habe dieser ein Messer gehabt. Er habe den Privatkläger dann mit der rechten Hand gepackt und ihn mit den Beinen gestossen. Dabei seien sie beide auf den Boden gefallen. Er habe dann versucht, sein Messer wegzunehmen/wegzustossen. Daher habe er ein paar Mal seine Hand auf den Boden gestossen. Der Privatkläger habe dann am Boden mit der linken Hand seinen Hals gepackt. Er habe nicht mehr atmen können und deshalb habe er das Messer genommen und habe diesen gestochen, um sich zu befreien. Trotzdem habe der Privatkläger seinen Hals beim ersten Stich nicht losgelassen. Als er diesem den zweiten Stich verpasst habe, habe die- ser einen Laut gemacht und seinen Hals losgelassen. Mit seiner Aussage kon- frontiert, wonach er seitlich auf dem Rücken gelegen habe, und auf die Frage, wie er auf den Privatkläger eingestochen habe, erklärte der Beschuldigte, der Privat- kläger habe seinen Hals mit der linken Hand gepackt, als er auf dem Rücken auf dem Boden gewesen sei. Er habe dann mit seiner rechten Hand von seiner linken Seite das Messer vom Boden genommen. Dann habe er den Privatkläger mit dem Messer gestochen. Auf die Frage, wie er dem Privatkläger das Messer wegge- nommen habe, ob er es diesem direkt aus der Hand genommen habe, erklärte der Beschuldigte, nein, es sei auf dem Boden gelegen. Auf die Frage, ob er auch auf dem Boden gelegen sei und wie er das Messer aufgenommen habe, erklärte der Beschuldigte, sein Oberkörper sei nach oben erhoben gewesen, also nicht auf dem Boden. Er sei halbliegend auf dem Boden mit leicht erhobenem Oberkörper gewesen (Urk. 47 S. 11 f.).
e) Auch im Berufungsverfahren schilderte der Beschuldigte den Vorfall rela- tiv ausführlich (Prot. II S. 15 ff.). Zudem stellte er den Vorfall, wie er sich seiner
- 25 - Auffassung nach abgespielt haben soll, mit Hilfe eines nach seinen Anweisungen handelnden Statisten (in der Rolle des Privatklägers) dar (vgl. Prot. II S. 19 ff.). Gemäss dieser szenischen Aufführung habe erst der Privatkläger den Beschuldig- ten gestossen und darauf der Beschuldigte diesen ein Stück weit zurückgestos- sen. Darauf habe der Privatkläger mit seiner rechten Hand das Messer aus seiner rechten vorderen Hosentasche hervorgenommen und den Beschuldigten ange- griffen. Er sei ebenfalls auf den Privatkläger zugegangen und habe mit seinen beiden Händen die rechte Hand des Privatklägers gestoppt und nach links weg- gedrückt, und ihm auch das Bein gestellt, wobei beide Konkurrenten zu Boden gefallen seien. Der Beschuldigte brachte in der Folge sich und den Statisten in ei- ne Position, wonach er unter dem Privatkläger gelegen sei bzw. dieser gebückt auf ihm gesessen sei und ihn mit der linken Hand am Hals gewürgt habe. Darauf demonstrierte der Beschuldigte, wie er mit seiner rechten Hand das Messers aus der rechten Hand des Privatklägers behändigt habe. Hiezu erhob und drehte der Beschuldigte seinen Oberkörper und ergriff mit seiner rechten Hand die rechte Hand des Statisten und schlug diese mehrmals gegen den Boden, worauf der Statist die (als Messer figurierende) Nagelfeile losliess. Der Beschuldigte ergriff die Nagelfeile mit der rechten Hand und führte aus, dass der Privatkläger dabei auch versucht habe, ihm das Messer wieder wegzunehmen. Darauf führte der Beschuldigte eine erste Stichbewegung gegen das Gesicht des Statisten vor und führt dazu aus, dass der Privatkläger keine Reaktion auf den ersten Stich gezeigt habe und ihn weiter mit seiner linken Hand am Hals gewürgt habe. Danach zeigte der Beschuldigte vor, wie er anschliessend eine Schnittbewegung am Hinterkopf des Privatklägers gemacht habe und führte dazu aus, dass der Privatkläger bei dieser zweiten Messerbewegung einen Laut von sich gegeben und ihn dann los- gelassen habe.
E. 4.3.2.3 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Ausführungen des Beschuldigten zwar konstant und detailliert sind, und – einmal abgesehen da- von, wer wen zu Fall gebracht haben soll und wo sich das Messer befand, als er es behändigte – auch widerspruchsfrei sind, und dies auf den ersten Blick für die- se Aussagen spricht (Urk. 65 S. 53). Zu Recht hat sie allerdings auch darauf hin- gewiesen, dass es zu berücksichtigen gilt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner
- 26 - Flucht (und im Unterschied zu den übrigen Beteiligten) nicht unmittelbar nach der Tat einvernommen werden konnte, und deshalb davon ausgegangen werden muss, dass er sich vor seiner Auslieferung aus Holland an die Schweiz anderthalb Jahre nach der Tat auf die Einvernahmen vorbereiten und sich seine Version des Tatablaufs zurecht legen konnte (Urk. 65 S. 44 f. Ziff. 2.11.2.1.). Tatsächlich wirken die Aussagen des Beschuldigten bei näherer Betrach- tung konstruiert und lebensfremd, wie die Vorinstanz anhand der Prüfung der Aussagen, wie er dem Privatkläger das Messer entnommen haben soll, (im Er- gebnis) überzeugend dargelegt hat (Urk. 53 f.). Schlecht vorstellbar ist schon, wie der – unter dem Privatkläger liegende und von diesem fast bis zur Atemlosigkeit gewürgte – Beschuldigte noch die Kraft gefunden haben will, mit seiner Hand die rechte Hand des Privatklägers mit dem Messer auf den Boden zu schlagen. Dass er dies gemäss seiner Darstellung vor Berufungsgericht – bzw. entgegen der an- hand der Akten nicht belegbaren Annahme der Vorinstanz – nicht mit seiner lin- ken, sondern seiner (sicher kräftigeren) rechten Hand getan haben will, vermag daran nichts Wesentliches zu ändern, hätte er dann doch zusätzlich die Kraft auf- bringen müssen, seinen Oberkörper aufzurichten und sich gegen den ihn am Hals würgenden Privatkläger zu stemmen. Schlecht nachvollziehbar ist auch, wie es dem Beschuldigte möglich gewesen sein soll, das auf seiner linken Seite zu Bo- den gefallene Messer mit seiner rechten Hand zu ergreifen, derweil der Privatklä- ger weiterhin auf ihm lag und ihn würgte. Nicht lebensnah ist weiter, dass der Pri- vatkläger (wie die Vorinstanz aufgrund bis dahin fehlender entsprechender Aus- sagen des Beschuldigten überzeugend gefolgert hat) offenbar nicht einmal den Versuch unternahm, wieder in den Besitz des Messers zu kommen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zwar an, dass der Privatkläger versucht habe, das Messer zurück zu erobern (Prot. II S. 20 und 21); dies er- scheint aber nachgeschoben, im Versuch, die vorinstanzliche Argumentation zu entkräften. Schlicht unvorstellbar ist weiter, dass der Privatkläger auf den sicher- lich äusserst schmerzhaften ersten Messerstich unmittelbar unter das linke Auge überhaupt keine Reaktion gezeigt haben soll. Zusammengefasst zeichnet der Be- schuldigte (implizit) das Bild eines nahezu passiven und regungslosen Privatklä- gers (abgesehen vom Würgen mit der linken Hand), was bei einem dynamischen
- 27 - Vorfall wie dem hier zu beurteilenden jeglicher Lebenserfahrung widerspricht. Schliesslich ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 81 S. 29, Prot. II S. 28 f., Plädoyer-Ergänzungen 6-9) auch die szenische Auffüh- rung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung dessen Darstellung des Vorfalls nicht plausibler zu machen vermochte. Dass es ihm dabei "gelang", dem Statisten das Messer (die Nagelfeile) zu entwinden, ist selbstverständlich da- rauf zurückzuführen, dass jener sich passiv verhielt bzw. gemäss den Anweisun- gen des Beschuldigten agierte, im Unterschied zum Privatkläger, welcher den Be- schuldigten bis zur Atemlosigkeit gewürgt haben soll. Auf nicht selbst Erlebtes deutet schliesslich auch die vage und ausweichen- de Antwort des Beschuldigten auf die Frage, ob er Blut des Privatklägers an sei- nen Kleidern gehabt habe: "Ja auf meiner Brust, resp. dem T-Shirt auf Brusthöhe. […] mein Oberkörper war etwas vom Boden erhoben und ich denke, da ist Blut auf mich getropft." (Urk. 47 S. 9; vgl. auch Prot. II S. 23: "Ganz wenig"). Die Tat- ortbilder aus der Fotodokumentation (Urk. 7/3, S.7-9. 13 und 17) zeigen, dass der Privatkläger ziemlich viel Blut verloren und dieses richtiggehend herumgespritzt haben muss. Der Beschuldigte hätte deshalb, wäre er tatsächlich unter dem Pri- vatkläger gelegen, nicht bloss ein paar Tropfen auf die Brust, sondern grössere Mengen des Blutes auf den gesamten Bereich des Oberkörpers und auch ins Ge- sicht abbekommen müssen, was sich in einer entsprechenden Schilderung des Beschuldigten hätte niederschlagen müssen. Die Fotodokumentation entlarvt aber nicht bloss einzelne Aussagen des Be- schuldigten als konstruiert, sondern vermag letztlich die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten insgesamt zu widerlegen, wie die Vorinstanz sehr trefflich auf- gezeigt hat. Die Tatortfotos zeigen, dass in den über den gesamten Eingangsbe- reich zu Zimmer 33 verteilten Bluttropfen lediglich Fuss- (des Beschuldigten) und Schuhspuren (des Privatklägers) zu finden sind; im Übrigen aber keine Verwi- schungen auszumachen sind. Daraus folgt, dass sich weder der Beschuldigte noch der Privatkläger am Boden aufgehalten und herumgewälzt haben können, da ansonsten entsprechende Spuren in der Blutlache auszumachen wären. Der vom Beschuldigten behauptete Kampf kann aufgrund des Spurenbilds demnach
- 28 - nicht stattgefunden haben, derweil die vom Tatzeugen geschilderte Messeratta- cke des stehenden Beschuldigten auf den stehenden Privatkläger mit diesem Spurenbild zwangslos in Übereinstimmung zu bringen ist. Damit ist dargetan, dass der vom Beschuldigten geltend gemachte Tatablauf unglaubhaft ist und als Schutzbehauptung gewertet werden muss.
E. 4.3.2.4 Damit ist auch dargetan, dass es sich beim Tatmesser um ein Mes- ser des Beschuldigten gehandelt haben muss. Der Vollständigkeit halber ist da- rauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Argumentation des Verteidigers, wo- nach das Tatmesser aufgrund der Aussagen des Zeugen E._____ vom Privatklä- ger stammen müsse (Urk. 50 S. 46 f.), mit überzeugender Begründung entkräftet hat (Urk. 65 S. 47-49, Ziff. 2.1.2.6.). Nicht zu überzeugen vermag die Verteidigung (Urk. 81 S. 26) auch damit, dass vor dem Hintergrund des Aussageverhaltens von C._____ (betreffend die vor-übergehende Abnahme des Tatmessers nach dem Vorfall) der Schluss gezo- gen werden müsse, dass das Tatmesser dem Privatkläger gehört habe bzw. C._____ dieses deshalb habe an sich nehmen und (zur Begünstigung des Privat- klägers) verschwinden lassen wollen. Entgegen ihrer Argumentation geht bereits aus den vor der Polizei deponierten Aussagen C._____s klar hervor, dass es ihm darum ging, den Beschuldigten zu entwaffnen bzw. einen weiteren Einsatz des Messers zu verhindern (vgl. Urk. 6/2 S.3: "Ich wollte, dass er nicht weitermacht. Ich sagte, dass ich ihm helfe, das Messer zu verstecken"). Dies deckt sich mit seinen später vor der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen, er habe beab- sichtigt, das Messer mittels eines Tricks vom Beschuldigten wegzunehmen, damit dieser den Privatkläger nicht weiter verletze (Urk. 21/1 S. 11). Dass er dabei seine ihm vorgehaltenen früheren Aussagen vorerst bestritt bzw. mutmasste, dass der Dolmetscher falsch übersetzt habe, mag auf ein anfängliches Missverständnis oder nachlassendes Erinnerungsvermögen zurückzuführen sein und stellt jeden- falls noch keinen Hinweis dar, dass C._____ etwas zu vertuschen versucht haben könnte.
- 29 -
E. 4.3.3 Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten den glaubhaften Aussagen von C._____ keine rechtserheblichen Zweifel entgegen zu setzen vermögen. Auf die Darstellung dieses Tatzeugen kann deshalb abgestellt werden, womit der eingeklagte Sachverhalt hinsichtlich des Tatablaufs (Urk. 32 S. 2) erstellt ist.
E. 4.3.4 Bei diesem Ergebnis durfte die Vorinstanz zu Recht darauf verzich- ten, die – durchaus widersprüchlichen – Aussagen des Privatklägers im Einzelnen zu würdigen bzw. es beim Hinweis zu belassen, dass dessen Aussagen jedenfalls im Wesentlichen denjenigen des Tatzeugen entsprechen (Urk. 65 S. 64 Ziff. 2.11.10). Ergänzend ist anzumerken, dass die Tatsache, dass der Privatkläger rund ein Jahr nach der Tat (am 21. April 2012) – in einer nahezu spiegelbildlichen Situ- ation – selber jemanden mit einem Taschenmesser massiv im Kopfbereich ver- letzte (vgl. Beizugsakten 2012/329 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich), im Nachhinein deutlich offenbart hat, dass auch der Privatkläger offenbar ein Messer auf sich trägt, und schnell bereit ist, dies in einer Konfliktsituation ein- zusetzen. Dies wirft – insoweit ist der Verteidigung (Urk. 81 S. 27 f.) zu folgen – rückblickend ein sehr schlechtes Licht auf die Aussagen des Privatklägers im vor- liegenden Fall und stellt deren Glaubhaftigkeit grundsätzlich stark in Frage. Zu be- rücksichtigen ist allerdings – worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hingewiesen hat (Urk. 48 S. 5) – dass der Privatkläger in jenem Fall von Anbeginn an und von sich aus geständig war (vgl. die entsprechende Beizugsakten, Urk. 7/1), was ge- rade nicht dafür spricht, dass er im vorliegenden Fall gelogen hat. Entscheidend ist sodann, dass die spätere Tat des Privatklägers die glaubhaften Aussagen des Zeugen C._____ nicht zu relativieren vermag und eine nähere Auseinanderset- zung mit der Person des Privatklägers hier deshalb tatsächlich unterbleiben kann.
E. 4.4 Verletzungsfolgen
E. 4.4.1 Zur Erstellung des Sachverhalts bezüglich der Verletzungen stehen insbesondere die ärztlichen Berichte (Urk. 9/2, 9/6-8) und die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (Urk. 9/3) zur Verfügung. Auch hinsichtlich dieses
- 30 - Sachverhaltsabschnittes kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 66-68, Ziff. 2.11.11).
E. 4.4.2 Der Privatkläger, der Zeuge C._____, wie auch der Beschuldigte sel- ber (vgl. z.B. Urk. 19/1 S. 4 und 6; Urk. 19/2 S. 2) sprechen übereinstimmend von Stichbewegungen des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers. Der vor- sichtigen Würdigung der Vorinstanz, wonach aus diesen Aussagen aufgrund möglicher Mehrdeutigkeit dieser Begriffe in den Sprachen der Aussagenden und damit verbundener Übersetzungsschwierigkeiten nicht sicher geschlossen werden könne, ob dem Privatkläger wirklich Stichbewegungen im technischen Sinne oder allenfalls (lediglich) Schnittbewegungen zugefügt worden seien, kann gefolgt wer- den, zumal sie aufgrund der zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen je- denfalls nicht zu widerlegen ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sprechen die Austrittsberichte des Spitals Uster (Urk. 9/2 und 9/7-8) von drei Schnittverletzungen (bzw. unterscheiden nicht zwischen Schnitt- und Stichverlet- zungen), derweil im ärztlichen Befund vom 21. Januar 2011 festgehalten wird, dass es sich bei der Verletzung unter dem linken Auge um eine Stichverletzung handle und im Übrigen zwei Schnittverletzungen vorliegen würden (Urk. 9/6 S. 1). Der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich kann die Verletzung unter dem linken Auge entnommen werden (Urk. 9/3 S. 1), welche durchaus mit einer Stich- verletzung übereinstimmen kann, weshalb diesbezüglich nichts gegen die Fest- stellungen des ärztlichen Befundes spricht. Die Verletzungen am Hinterkopf sowie seitlich am Kopf links sind hingegen schlecht bis gar nicht dokumentiert (Urk. 9/3 S. 2); hier ist auf die diesbezüglich übereinstimmenden ärztlichen Berichte abzu- stellen, wonach es sich um Schnittverletzungen handelt.
E. 4.4.3 Laut den Austrittsberichten wurden beim Beschuldigten auch ver- schiedene Mittelgesichtsbrüche diagnostiziert. Der ärztliche Befund hält ausdrück- lich fest, dass sich das Verletzungsmuster dieser Brüche nicht mit den Schnitt- bzw. Stichverletzungen erklären lassen würden, sondern eine stumpfe Gewalt- einwirkung (Schläge) wahrscheinlich sei (Urk. 9/6 S. 2). Ob diese Brüche im Zu- sammenhang mit der angeklagten Tat entstanden sind, muss offen gelassen wer- den, nachdem keiner der drei Beteiligten hiezu konkret etwas aussagen konnte.
- 31 - Die Spekulation der Verteidigung, dass der Zeuge C._____ und der Privatkläger entsprechende Schläge des Beschuldigten verschwiegen haben könnten, in der Überlegung, dass man andernfalls naheliegend finden würde, dass ein körperlich unterlegener Privatkläger zum Messer gegriffen haben könnte (Urk. 81 S. 20 f. und 21 f.), vermag nicht zu überzeugen. Ein solch taktierendes, geradezu ausge- klügeltes Aussageverhalten erscheint ohne eine vorgängige Absprache zwischen Zeuge und Privatkläger schwer vorstellbar, wozu aber, wie vorstehend gezeigt wurde (Ziff. 4.3.1.2.), keine Anhaltspunkte bestehen. Nachdem in der Anklageschrift solche (gemäss den Austrittsberichten vo- rausgesetzte) Schläge bzw. Einwirkungen nicht beschrieben werden, kann dem Beschuldigten die Verursachung der Knochenbrüche bereits mangels genügender Anklage nicht angelastet werden, wie die Vorinstanz richtig gesehen hat.
E. 5 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 4'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 10. Januar 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 5.1 Zusammenfassend ist betreffend den vom Beschuldigten bestrittenen (äusseren) Sachverhalt davon auszugehen, dass der mit Anklageschrift vom
15. November 2011 angeklagte Sachverhalt als erstellt gilt, mit Ausnahme, dass dem Beschuldigten keine Stiche, sondern lediglich Schnitte am Hinterkopf rechts sowie seitlich am Kopf links angelastet werden können. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Notwehrsituation muss als unglaubhaft verworfen werden.
E. 5.2 Der Beschuldigte lässt durch seinen Verteidiger bestreiten, in subjekti- ver Hinsicht eine Tötung in Kauf genommen zu haben. Bejaht wird aber (im Sinne einer Eventualbegründung) die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung hinsichtlich des Stichs ins Gesicht (Urk. 50 S. 56 f.; Urk. 81 S. 10). Welches die innere Einstellung des Täters zur Tat – sein Wissen, Wollen oder In Kauf-nehmen
– war, ist Tatfrage. Rechtsfrage ist dagegen, ob bei einem bestimmten Sachver- halt auf den Willen geschlossen werden darf. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). Auf die Darstellung des Beschuldigten betreffend den inneren Sachverhalt ist deshalb im Zusammenhang mit der rechtlichen Wür- digung des subjektiven Tatbestandes einzugehen.
- 32 - III. Rechtliche Würdigung
E. 6 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) wird bestätigt.
E. 7 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'380.80 amtliche Verteidigung Fr. 5'425.90 unentgeltliche Verbeiständung
E. 8 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 dem Pri- vatkläger auferlegt, aber definitiv abgeschrieben, und zu 1/3 auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehal- ten bleibt die Rückforderung gestützt auf Art.135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von 1/3 und gegenüber dem Privatkläger im Umfang von 1/3.
E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 42 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben) − die Justizvollzugsanstalt … (durch die zuführende Polizei) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich
E. 10 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 43 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Januar 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Höfliger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130274-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Bertschi und lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber Höfliger Urteil vom 10. Januar 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatkläger, Berufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom
18. April 2013 (DG120030)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. No- vember 2012 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 260 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
24. Februar 2011 beschlagnahmten Gegenstände (5 kleine Bartschlüssel, 3 Fotos, 2 versch. CD und div. weitere kleinere Gegenstände) werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausge- geben. Verlangt der Beschuldigte innert 3 Monaten seit Rechtskraft des Urteils die beschlagnahmten Gegenstände nicht, so werden diese durch die Bezirksge- richtskasse vernichtet.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 4'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 10. Januar 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 3 -
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 20.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 3'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 20'366.10 Kosten der amtlichen Verteidigung
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 81 S. 1) Hauptanträge:
1. Es seien die Berufung des Privatklägers und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
2. Es sei in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten der erstinstanz- liche Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung auf- zuheben und der Beschuldigte gestützt auf Art. 15 StGB freizuspre- chen.
3. Auf die Zivilforderungen des Geschädigten / Privatklägers B._____ sei nicht einzutreten.
4. Es sei die sofortige Entlassung des Beschuldigten aus der Haft anzu- ordnen.
- 4 -
5. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung für die er- standene Haft zuzuerkennen.
6. Es seien die gesamten Kostenfolgen zulasten des Staates zu regeln. Eventualanträge:
1. Es sei gestützt auf Art. 16 Abs. 2 StGB von Strafe abzusehen, sube- ventualiter gestützt auf Art. 16 Abs. 1 StGB die Strafe massiv zu redu- zieren. Es sei dem Beschuldigten je nach Höhe der Strafe der bedingte oder teilbedingte Vollzug zu gewähren, ein unbedingter Teil auf die erstan- dene Haft zu begrenzen und die Probezeit nach Ermessen des Ge- richts festzulegen. Es sei die erstandene Haft anzurechnen und je nach Höhe der Strafe die sofortige Haftentlassung anzuordnen.
2. Bei Absehen von Strafe seien die Zivilforderungen des Privatklägers B._____ abzuweisen. Eventualiter sowie bei Strafmilderung gestützt auf Art. 16 Abs. 1 StGB sei B._____ vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Subeventualiter sei der erstinstanzliche Entscheid in Sachen Schaden- ersatz zu bestätigen und die Genugtuung deutlich zu reduzieren.
3. Es seien die Kostenfolgen ausgangsgemäss zu regeln und auf den Be- schuldigten entfallende Kosten, wie schon durch das Bezirksgericht bestimmt, sofort und definitiv abzuschreiben.
- 5 -
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 82 S. 1)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 18. April 2013 sei grundsätz- lich zu bestätigen mit folgender wesentlichen Ausnahme:
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren unter An- rechnung der erstandenen Haft zu bestrafen.
c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 83 S. 1)
1. Es sei Ziffer 1 des Entscheidsdispositivs des BG Uster vom 18. April 2013 aufzuheben und es sei der Beschuldigte der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig zu spre- chen;
2. Es sei Ziffer 5 des Entscheids aufzuheben und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 nebst 5 % Zins ab 10. Januar 2011 zu bezahlen. __________________________ I. Prozessgeschichte
1. Der Beschuldigte hat gegen das vorstehend im Dispositiv wiedergegebe- ne Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 18. April 2013 innert Frist Berufung angemeldet (Urk. 55) und mit Eingabe vom 16. Juli 2013 auch fristge- recht die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 66). Er beantragt einen vollum- fänglichen Freispruch, die Abweisung der Zivilforderungen, die sofortige Entlas-
- 6 - sung aus der Haft (im Anschluss an die Urteilseröffnung, vgl. Urk. 69) sowie die Zusprechung einer angemessenen Haftentschädigung und Genugtuung.
2. Auch der Privatkläger hat fristgerecht Berufungsanmeldung (Urk. 57) und Berufungserklärung eingereicht (Urk. 57, 67). Er rügt den Schuldspruch der Vor- instanz und beantragt, dass der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tö- tung schuldig zu sprechen sei. Zudem verlangt er eine höhere Genugtuungs- summe.
3. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist Anschlussberufung erhoben. Sie beschränkt diese auf die Strafzumessung und verlangt eine Bestrafung des Be- schuldigten mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 73).
4. Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 8. Januar 2014 den Antrag, es sei ihm "Gelegenheit zu bieten, vor Gericht mit Hilfe eines Statisten jenen Ab- schnitt des von ihm geschilderten Tatherganges nachzustellen, der mit dem Zie- hen des Messers durch den Geschädigten beginnt und mit dem Ablassen des verletzten Geschädigten vom Beschuldigten endet" (Urk. 79). Diesem Antrag wurde entsprochen (vgl. Prot. II S. 19 ff.). II. Sachverhalt A. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird der in der Anklageschrift vom 15. November 2012 umschriebene Sachverhalt vorgeworfen (Urk. 32). B. Unbestrittener Sachverhalt
1. Unbestritten ist vorerst – aufgrund der vom Beschuldigten, dem Privat- kläger sowie dem Tatzeugen C._____ diesbezüglich im Wesentlichen überein- stimmenden Schilderungen – dass sich der Privatkläger am Montag dem 10. Ja- nuar 2011, kurz nach 01.00 Uhr morgens, in der Notunterkunft in D._____ zum Zimmer 33 im zweiten OG begab, in welchem sich der Zeuge C._____ und der Beschuldigte aufhielten, und es dort aufgrund eines nichtigen (bezüglich des kon-
- 7 - kreten Inhalts umstrittenen) Anlasses zu einer verbalen Auseinandersetzung zwi- schen dem Privatkläger und dem Beschuldigten kam (vgl. Urk. 50 S. 49; Urk. 81 S. 29 f.; Prot. II S. 16 ff.).
2. Der Beschuldigte war und ist sodann geständig, dass er zu einem darauf folgenden Zeitpunkt ein Messer behändigte und dieses zweimal gegen den Pri- vatkläger einsetzte; zuerst einmal gegen dessen Gesicht und danach einmal ge- gen dessen Hinterkopf (vgl. Urk. 50 S. 5 und 53; Urk. 81 S. 30; Prot. II S. 22). C. Umstrittener Sachverhalt
1. Umstritten ist zum Einen, was sich unmittelbar im Anschluss an die ver- bale Auseinandersetzung genau zugetragen hatte bzw. unter welchen Umständen und in welcher Form der Messereinsatz des Beschuldigten stattgefunden hatte.
a) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass er im Verlaufe dieser ver- balen Auseinandersetzung auf den vor der Türe stehenden Privatkläger zugegan- gen sei und diesen weggestossen habe. Daraufhin habe der Privatkläger den Be- schuldigten auf den Gang zu sich gezogen und ihm (ohne ihn zu verletzen) einen Faustschlag verpasst. In der Folge habe sich der Beschuldigte eines Klappmes- sers behändigt und die Klinge desselben dem Privatkläger bewusst und gewollt unterhalb des linken Auges ins Gesicht gestossen. Der Privatkläger habe sich ge- bückt, worauf der Beschuldigte diesem bewusst und gewollt einen zweiten Stich in den unteren Bereich des Hinterkopfs rechts, sowie einen dritten Stich seitlich am Kopf links versetzt habe.
b) Der Beschuldigte macht demgegenüber eine Notwehrsituation geltend. Er lässt seinen Verteidiger ausführen, dass der Privatkläger (nach Beginn der verbalen Auseinandersetzung) das Zimmer kurz verlassen habe, dann aber sofort wieder zurückgekommen sei und den Beschuldigten auf arabisch beleidigt habe. Daraufhin sei der Beschuldigte aufgestanden und habe dem Privatkläger einen Schubs in Richtung Türe gegeben, worauf sie sich gegenseitig an den Kleidern gepackt hätten. Plötzlich habe der Privatkläger ein Messer in der Hand festgehal- ten und damit ausgeholt. Der Beschuldigte habe die Faust zu fassen gekriegt, und
- 8 - die beiden hätten im Türbereich und dann auf dem Korridor um das Messer ge- kämpft. Dort habe der Privatkläger den Beschuldigten zu Fall bringen können. Der Beschuldigte habe den Privatkläger im Rückwärtsfallen mit sich gerissen, da er dessen Hand mit dem Messer nicht habe loslassen wollen. Der Privatkläger habe dann über dem Beschuldigten gelegen und diesen mit der linken Hand am Hals gepackt. Der Beschuldigte habe dann dem Privatkläger dass Messer wegnehmen können. Dieser habe ihn aber nach wie vor am Hals festgehalten und niederge- drückt. Der Beschuldigte habe deshalb das Messer ein erstes Mal gegen den Pri- vatkläger eingesetzt, was diesen aber nicht beeindruckt habe. Erst nach dem zweiten Einsatz habe der Privatkläger abgelassen. Es sei sichtbar geworden, dass er stark blutete. Der Beschuldigte sei dann auf die Beine gekommen (Urk. 50 S. 49 f.; Urk. 81 S. 29 f.).
2. Umstritten sind zweitens die Anzahl der Stiche und deren Verletzungsfol- gen.
a) Laut Anklage habe der Privatkläger durch das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten mit dem Messer drei Stichverletzungen von je 2 cm an den vorge- nannten Stellen, verschiedene Mittelgesichtsbrüche sowie einen Bluterguss um das linke Auge erlitten.
b) Der Beschuldigte macht geltend, dass aufgrund der dürftigen Dokumen- tierung und Auswertung der medizinischen Befunde nicht ausgeschlossen werden könne, dass die beiden Wunden am Hinterkopf auf die gleiche Stich- oder Schnittbewegung zurückzuführen seien. Es seien deshalb nur die vom Beschul- digten zugestandenen zwei Stiche als ausreichend erwiesen zu betrachten (Urk. 50 S. 53; sinngemäss auch: Urk. 81 S. 30). Wie und warum der Privatkläger so- dann zu den Frakturen gekommen sei, sei nicht erstellbar und könne nicht dem Beschuldigten angelastet werden (Urk. 50. S. 52; sinngemäss auch: Urk. 81 S. 22).
3. Umstritten ist schliesslich der innere Sachverhalt, d.h. die Vorstellung des Beschuldigten.
- 9 -
a) Die Anklage geht davon aus, dass der Beschuldigte anlässlich der ge- schilderten, bewusst ausgeführten Messerstiche gegen das Gesicht und den Kopf des Privatklägers um die möglicherweise tödlichen Folgen für den Privatkläger (Hirnverletzung, Verletzung von lebenswichtigen Blutgefässen und Strukturen des Nervensystems) gewusst und diese Folgen zumindest in Kauf genommen habe.
b) Der Beschuldigte lässt ausführen, dass der für den Versuch nötige Even- tualvorsatz nur in Bezug auf eine schwere Körperverletzung und nur für den Stich ins Gesicht bejaht und im Übrigen nur von einem Vorsatz auf einfache Körperver- letzung ausgegangen werden könne (Urk. 53 S. 56 f.; Urk. 81 S. 10). D. Beweiswürdigung
1. Grundsätzliches Bei einem nicht geständigen Beschuldigten muss die Strafbehörde nach der allgemeinen und insbesondere auch in Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO statu- ierten Unschuldsvermutung dessen Schuld in allen eingeklagten Punkten dartun und nachweisen. Der Sachverhalt ist aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeinen Beweisregeln zu er- stellen. Das Grundsätzliche zur Sachverhaltserstellung und insbesondere zur Würdigung von Personalbeweisen wurde von der Vorinstanz zutreffend darge- stellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 65 S. 4 - 9, Ziff. 2.3. - 2.5.). Es ist in der Folge zu prüfen, ob der Tatablauf, wie er in der Anklageschrift festgehalten wird, erstellt werden kann, oder ob dem Beschuldigten zu folgen ist, wonach er in Notwehr gehandelt hat bzw. dessen Darstellung aufgrund erhebli- cher Zweifel zumindest nicht ausgeschlossen werden kann.
2. Aussagen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten, des Pri- vatklägers, des Tatzeugen C._____ (sowie des Zeugen E._____) umfassend und zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen
- 10 - vorab darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 65 S. 9 - 41 Ziff. 2.6 - 2.9).
3. Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die Vorinstanz hat auch zutreffende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten gemacht, worauf wiederum vorab verwiesen werden kann (Urk. 65 S. 42 - 44, Ziff. 2.10).
4. Würdigung der Beweismittel 4.1. Die Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt gestützt auf die als glaubhaft gewerteten Aussagen des Privatklägers als erstellt und beurteilte die Darstellung des Beschuldigten betreffend die geltend gemachte Notwehrsituation als unglaubhaft. Der Beweiswürdigung kann gefolgt werden. Das Wesentliche zu- sammenfassend und teilweise ergänzend ist das Folgende festzuhalten. 4.2. Zum Vorgeschehen 4.2.1. Grösstenteils nur von nebensächlicher Bedeutung ist das Gesche- hen, welches der eigentlichen Tat vorangegangen ist, mit dieser (bzw. der Frage, ob der Beschuldigte aus Notwehr handelte oder nicht) aber nicht in direktem Zu- sammenhang steht. Unbestritten ist, dass der Privatkläger sich um 01.00 Uhr zum Zimmer 33 begab, in welchem sich der Beschuldigte, auf dem Bett liegend, einen indischen Film anschaute. Auch der Tatzeuge C._____, welcher zuvor mit dem Privatkläger im Ausgang war, befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Zimmer und auf sei- nem Bett. Unklar ist, wann zuvor sich der Tatzeuge C._____ ins Zimmer begeben hat- te. Gemäss den konstanten Aussagen des Beschuldigten trat C._____ rund 5 Mi- nuten vor dem Privatkläger ins Zimmer (Urk. 19/1 S. 7; Urk. 19/2 S. 3). Die Aus- sagen des Privatklägers sind widersprüchlich: vor der Polizei gab er an, dass er mit dem Zeugen gemeinsam ins Zimmer gekommen sei (Urk. 5 S. 5 Rz.25 f.); vor der Staatsanwaltschaft führte er aus, dass er nach C._____ zum Zimmer Nr. 33
- 11 - gekommen und zuvor möglicherweise noch in seinem Zimmer gewesen sei (Urk. 20 S. 8). Die Aussagen der zwei Streitbeteiligten sprechen trotz der Differenzen dafür, dass sich der Zeuge C._____ nur kurze Zeit vor der Ankunft des Privatklä- gers in sein Zimmer begeben hatte. Dem stehen die Aussagen des Zeugen selber gegenüber, wonach er bei der Ankunft des Privatklägers bereits seit einer oder zwei Stunden im Zimmer gewesen sei (Urk. 21/1 S. 4). Welche Angaben stim- men, kann offen gelassen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 65 S. 59), sind Zeitschätzungen notorischerweise mit Unsicherheiten behaf- tet und ist insbesondere bei Aussagen, welche lange nach der Tat deponiert wer- den, mit Erinnerungsfehlern zu rechnen. Die Abweichung C._____s ist auch des- halb unbedeutend, weil daraus weder zu Gunsten des Privatklägers noch zu Un- gunsten des Beschuldigten etwas herauszulesen ist. 4.2.2. Die Vorinstanz hat auch zu Recht ausgeführt, dass nicht entscheidend ist, was der konkrete Auslöser für die (von keiner Seite bestrittene) verbale Ausei- nandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger war, und was in der Folge bis zum eigentlichen Tatgeschehen genau ablief (vgl. Urk. 65 S. 45 f., Ziff. 2.11.2.2 - 2.11.2.4.). Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte über den nächtlichen Besucher aufregte und ihn aufforderte, wegzugehen (Urk. 5 S. 4; Urk. 21/1 S. 6). Ob sich der Privatkläger über den indischen Film lustig machte, kann offen gelassen werden. Auszuschliessen ist es nicht, zumal der Tatzeuge C._____ angab, dass der angetrunkene Privatkläger "etwas zu viel gelacht" habe, als er das Zimmer betreten habe (Urk. 21/1 S. 6). Offen gelassen werden kann auch, da für das weitere Geschehen wiederum nicht von Bedeutung, ob sich der Privatkläger zwischenzeitlich (in der Phase der verbalen Auseinandersetzung) vom Zimmer entfernte, um anschliessend gleich wieder zurückzukehren. 4.2.3. Von Bedeutung ist dann allerdings, dass aufgrund der diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden und konstanten Aussagen des Beschuldig- ten (Urk. 19/1 S. 4, 19/2 S. 2; 47 S. 9) und den Aussagen des Tatzeugen C._____ (Urk. 6/2 S. 6 Rz. 27 f.; 21/1 S. 5 und 13) kein Zweifel besteht, dass der Privatklä- ger schliesslich ein ehrverletzendes sexuelles Schimpfwort äusserte, welches di- rekt dazu führte, dass die Situation eskalierte bzw. von der verbalen Auseinan-
- 12 - dersetzung zum eigentlichen Tatgeschehen überging. Dass der Zeuge C._____ das Schimpfwort des Privatklägers nicht von sich aus (sondern erst auf Nachfrage der Polizei) erwähnte, könnte darauf hinweisen, dass er den Privatkläger erst schützen wollte, spricht aber letztlich nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen (vgl. nachstehend Ziff. 4.3.1.2.a). 4.2.4. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass es im Anschluss an die verbale Auseinandersetzung bzw. das Schimpfwort des Privatklägers zu kur- zen Handgreiflichkeiten (vor der Messerstecherei) kam. Aus den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 19/1 S. 4; 19/2 S. 2) sowie des Privatklägers vor der Polizei (Urk. 5 S. 4 Rz 17) geht – trotz gewisser Differenzen, wer damit begonnen haben soll – im Kern übereinstimmend hervor, dass der Beschuldigte auf den vor der Tü- re stehenden Privatkläger zuging, sie sich zuerst wegstiessen und schliesslich gegenseitig packten. Dass der Zeuge C._____ angab, keine Handgreiflichkeiten vor der Messerattacke beobachtet zu haben, mag auf den ersten Blick zwar wie- derum als Versuch erscheinen, den Privatkläger zu schützen, spricht aber auf der anderen Seite gerade dafür, dass die Aussagen des Zeugen und des Privatklä- gers nicht abgesprochen wurden (vgl. nachstehend 4.3.1.2.b). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Privatkläger plötzlich an, dass er dem auf ihn zukommenden und ihn schubsenden Beschul- digten einen Faustschlag ins Gesicht gegeben habe (Urk. 20 S. 8). Dieser Faust- schlag wurde zwar weder vom Beschuldigten (vgl. Urk. 19/2 S. 2; Urk. 47 S. 7 f.; Prot. II S. 21) noch vom Zeugen C._____ bestätigt. Auf diese – für den Beschul- digten günstigste – Sachverhaltsvariante kann dennoch abgestellt werden, zumal der Privatkläger auch auf Nachfrage darauf beharrte (Urk. 20 S. 10). 4.3. Zum eigentlichen Tatgeschehen 4.3.1. Aussagen des Tatzeugen C._____ 4.3.1.1. C._____ gab an, dass weder der Beschuldigte noch der Privatklä- ger seine Freunde seien und er zu beiden eine neutrale Beziehung habe (Urk. 21/1 S. 11). Man habe in derselben Asylunterkunft gewohnt, und es sei eine Be-
- 13 - ziehung wie eine Nachbarschaft gewesen (Urk. 21/1 S. 3). Er kenne den Privat- kläger seit wenigen Tagen vor dem Vorfall und spreche mit ihm ein bisschen Ara- bisch; dieser sei aber kein Freund (a.a.O. S. 3 f.; Urk. 6/2 S. 5). Diese lebensnah wirkenden Angaben sind glaubhaft, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass der persisch sprechende Syrer C._____ (vgl. Urk. 6/2 S, 2; Urk. 21/1 S. 1) und der arabisch sprechende marokkanische Privatkläger (vgl. Urk. 5 S. 2; Urk. 20 S. 1) keine Landsleute sind und offenbar bloss unter gewissen Sprachschwierigkeiten auf arabisch miteinander kommunizieren konnten (vgl. Urk. 20 S. 7 und 17 sowie Urk. 21/1 S. 5 und 6). Dass der Privatkläger demgegenüber ihr Verhältnis einmal als "Freundschaft" bezeichnet hatte (Urk. 20 S. 5) und angab, dass er den Tat- zeugen seit ca. einem Monat kenne (Urk. 20 S. 5), bildet hiezu noch keinen un- auflösbaren Widerspruch, nachdem er nicht einmal den Namen von C._____ nennen konnte und diesen bisweilen auch einfach als "Kollegen" (Urk. 5 S. 6) o- der "Bekanntschaft" (Urk. 20 S. 5) bezeichnete. Hinzu kommt, dass der Privatklä- ger (Urk. 1 S. 2) und der Tatzeuge (Urk. 20 S. 5; Urk. 21/1 S. 13) den sog. asyl- rechtlichen "7-Tage-Status" besassen, was heisst, dass jeweils ein jeder für sich wöchentlich die Notunterkunft wechseln musste (vgl. Urk. 20 S. 5; Urk. 5 S. 7). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass selbst wenn sie sich schon rund einen Monat vor der Tat erstmals begegnet sein sollten, sie jedenfalls (vor dem Vorfall) eher wenig Gelegenheit zu persönlichem Kontakt miteinander gehabt hat- ten. Dass der Privatkläger und der Tatzeuge unmittelbar vor der Tat miteinander im Ausgang waren und gemeinsam Alkohol konsumierten, spricht für sich allein noch nicht dagegen, dass die Beziehung zwischen dem Zeugen und dem Privat- kläger nicht über ein bekanntschaftliches Verhältnis hinausging. Der vorstehend skizzierte Hintergrund spricht (entgegen der Argumentation der Verteidigung in Urk. 50 S. 26 und Urk. 81 S. 22) somit nicht dafür, dass C._____ einen ihm nahestehenden Freund geschützt bzw. den Beschuldigten wahrheitswidrig falsch belastet haben könnte. 4.3.1.2. In den Aussagen des Tatzeugen und des Privatklägers finden sich denn auch (wie die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben hat; Urk. 64 S. 42 f.) kei- ne Anhaltspunkte dafür, dass ihre Darstellungen des eingeklagten Vorfalls abge-
- 14 - sprochen sein könnten. Ihre Aussagen stimmen im Kerngeschehen überein, wei- sen aber (bereits vor der Polizei und auch wieder vor der Staatsanwaltschaft) in Details verschiedentlich beachtliche Differenzen auf, was gerade dafür spricht, dass ein jeder unabhängig vom anderen aussagte.
a) Während beispielsweise der Privatkläger konstant verneinte, den Be- schuldigten beschimpft zu haben (vgl. Urk. 20 S. 9; vgl. Urk. 5 S. 4 f. Rz. 20 f.), gab der Zeuge C._____ schon vor der Polizei zu Protokoll, dass der Privatkläger dem Beschuldigten gegenüber ein sexuell konnotiertes Schimpfwort auf arabisch gesagt habe ("Ich glaube. Ich bin mir nicht sicher. […] Das männliche Ge- schlechtsglied, so etwas habe ich gehört"; Urk. 6/2 S. 6 Rz 27 f.). Anlässlich der Zeugeneinvernahme bestätigte C._____, dass der Privatkläger dem Beschuldig- ten ein solches Schimpfwort gesagt habe (Urk. 21/1 S. 5: "[…] so wie ich es ver- standen habe, heisst es ich stecke mein Geschlechtsteil in den Mund deiner Mut- ter.") und fügte hinzu, dass es seiner Meinung nach auch wegen dieses ehrverlet- zenden Schimpfwortes zur Messerstecherei gekommen sei (Urk. 21/1. S. 13). Mit diesen Aussagen bestätigte der Zeuge einerseits entsprechende Aussagen des Beschuldigten (ohne dass ihm diese vorgehalten worden wären) fast wortwörtlich (vgl. Urk. 19/1 S. 4: "Er schimpfte, dass ich meine Mutter ficken solle"; Urk. 19/2 S. 2 und Urk. 47 S. 9) und belastete er andererseits bis zu einem gewissen Grade auch den Privatkläger, indem er dessen Provokation als mitverantwortlich sah für die Eskalation der Situation. Auch wenn der Zeuge das Schimpfwort erst auf Fra- ge der Polizei erwähnte, spricht seine in der Folge konstant aufrechterhaltene Aussage – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 81 S. 23) – gegen ein abgesprochenes, den Privatkläger schützendes bzw. den Beschuldigten fälschlich belastendes Aussageverhalten.
b) Eine weitere Differenz, welche belegt, dass die Aussagen nicht abge- sprochen sind, besteht darin, dass der vom Privatkläger (erst) anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eingestandene Faustschlag von C._____ nicht bestätigt wurde. Dieser sagte vielmehr konstant aus, dass der Privatkläger keine angriffige Haltung eingenommen habe (Urk. 6/2 S. 6 Rz. 29 und S. 7 f. Rz. 39 f.; Urk. 21/1 S. 7) bzw. dass dieser den Beschuldigten, so wie er es beobachtet
- 15 - habe, nicht geschlagen habe (Urk. 21/1 S. 8). Nachdem, wie bereits ausgeführt, selbst der Beschuldigte diesen Faustschlag nicht bestätigte, spricht letztlich – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 81 S. 23) – nichts dafür, dass der Zeuge den Privatkläger damit schützen wollte. Vielmehr kann nicht ausge- schlossen werden, dass C._____ diesen Faustschlag nicht hatte beobachten können. Zu berücksichtigen ist, dass sich der ganze Vorfall offenbar sehr schnell abgespielt hatte und dass – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte (Urk. 48 S.6) – sowohl der Privatkläger als auch der Tatzeuge zur Tatzeit zumindest angetrunken waren (vgl. Urk. 20 S. 6; Urk. 21/1 S. 4 und 5; Urk. 19/1 S. 3) und die Tat (im Zeitpunkt des Eingeständnisses des Faustschlags durch den Privatkläger) zudem schon über anderthalb Jahre zurücklag. 4.3.1.3. Der Beschuldigte machte in seinen Einvernahmen wiederholt gel- tend, dass der Zeuge C._____ die Tat nicht habe sehen können. Die Vorinstanz hat dies mit ausführlicher und überzeugender Argumentation widerlegt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 65 S. 55-57, Ziff. 2.1.6). Aufgrund der – die räumlichen Verhältnisse klar rekonstruierbar wiederge- benden – Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich vom 14. Februar 2011 geht ohne jegliche Zweifel hervor, dass sich die Tat unmittelbar vor der Türe des Zimmers abgespielt haben muss, da sich dort der überwiegende Teil der Blutspuren befindet (Urk. 7/3 S. 7 f., S. 13, S. 26 f. und S. 31). Die Fotodokumen- tation lässt weiter klar erkennen, dass die Sicht des Zeugen C._____ auf die Tat durch nichts versperrt war (Urk. 7/3 S. 26-28 und S. 31 f.), und zwar unabhängig davon, ob der Zeuge im Tatzeitpunkt gestanden oder auf dem Bett gesessen oder gelegen hatte. Der Zeuge C._____ gab konstant an, dass er die Tat gesehen ha- be (Urk. 6/2 S. 3 und 7; Urk. 21/1 S. 13 f.), räumte aber auch immer wieder ein, wenn er Einzelheiten – wie beispielsweise den Faustschlag des Privatklägers (vgl. vorstehend), die Art, wie der Beschuldigte das Messer hielt (Urk. 6/2 S. 5 Rz. 21) oder die auf den ersten Messerstich folgenden Stiche des Beschuldigten (a.a.O. Rz. 22; Urk. 21/1 S. 9) – nicht gesehen oder nicht genau beobachtet hatte. C._____ deklarierte seine Unsicherheiten somit jeweils offen – sowohl zu Guns- ten des Privatklägers als auch des Beschuldigten – was für ein authentisches
- 16 - Aussageverhalten spricht. Dass der Zeuge auf der von ihm vor der Staatsanwalt- schaft angefertigten Skizze die Lage seines Bettes und des Kleiderschrankes ver- tauscht wiedergegeben hatte (Urk. 21/1 letztes Blatt), widerspricht dem vorste- hend Festgestellten nicht und lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass die Tat inzwischen über anderthalb Jahre zurücklag. Dieser Erinnerungsfehler betrifft eine Nebensächlichkeit und tangiert die Glaubhaftigkeit seiner Kernaussagen nicht. Aus den Aussagen sowie der Skizze des Tatzeugen geht jedenfalls stimmig hervor, dass er bei der Beschimpfung des Beschuldigten durch den Privatkläger (noch) auf dem Bett sass (Urk. 21/1 S. 14 und letztes Blatt) und bei der anschlies- senden Messerstecherei an einem Standort in unmittelbarer Nähe zum Türrah- men stand. Damit übereinstimmend schilderte der Zeuge, dass er dem Privatklä- ger zu Hilfe eilen und dem Beschuldigten das Messer aus der Hand reissen woll- te, dann aber Halt machte aus Angst, dass auch er gestochen werden könnte (Urk. 21/1 S. 10). Die Reaktion des Privatklägers auf die eskalierende Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger und die Schilderung der ihm dabei durch den Kopf gehenden Gefühle erscheint lebensnah und ist in sich stimmig; was von den widersprüchlichen und sich sukzessive steigernden Deposi- tionen des Beschuldigten nicht gesagt werden kann. Dieser gab in seiner ersten Einvernahme vom 3. August 2012 erst an, er wisse nicht, was sein Mitbewohner (während des Vorfalls) gemacht habe; er habe ihn nicht gesehen (Urk. 19/1 S. 9). In der wenige Wochen später folgenden Einvernahme vom 3. September 2012 machte er geltend, dass der Zeuge die Auseinandersetzung mit dem Messer nicht habe sehen können, da er auf dem Bett gelegen sei, von wo aus es nicht möglich sei, alles zu sehen (Urk. 19/2 S. 3; entgegen seiner in dieser Einvernahme ange- fertigten Skizze, a.a.O. S. 5, zeigen die Tatortfotos indes, dass es vor dem Bett des Zeugen keinen Schrank gab). An der vorinstanzlichen Befragung über zwei Jahre nach der Tat brachte er dann gar vor, der Zeuge C._____ habe im Bett ge- schlafen und die Schlägerei gar nicht beobachtet (Urk. 47 S. 9). An der Beru- fungsverhandlung schmückte er diese letzte Darstellung weiter aus, indem er sag- te, der (schlafende) Zeuge C._____ sei (erst) als er (der Beschuldigte) nach dem
- 17 - Vorfall zurück ins Zimmer gekommen sei, vom Bett aufgestanden und habe ihn gefragt, was passiert sei (Prot. II S. 25 f.), was völlig lebensfremd erscheint. Dass der Zeuge C._____ die Tat sehen konnte und auch tatsächlich beo- bachtete, steht aufgrund des vorstehend Gesagten ausser Zweifel. 4.3.1.4. Entgegen der anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholten Argumentation der Verteidigung (Urk. 50 S. 34 ff.; Urk. 81 S. 12, 14, 24 ff.) sind die im Verlauf der Untersuchung deponierten Darstellungen des Tatzeugen C._____ zum Tatablauf in sich stimmig.
a) In der polizeilichen Einvernahme führte C._____ aus, der Beschuldigte habe das Messer aus dem Hosensack genommen. Danach habe dieser den Pri- vatkläger von vorne angegriffen. Der Beschuldigte habe das Messer in der rech- ten Hand gehalten. Wie genau er es gehalten habe, wisse er nicht. Der Beschul- digte habe eine Stichbewegung gegen den Kopf des Privatklägers gemacht. Der Beschuldigte habe den Privatkläger unterhalb des Auges im Gesicht getroffen. Es habe stark geblutet. Der Privatkläger habe mit seiner Hand das Auge geschützt. Der Beschuldigte habe ihn weiter mit dem Messer angegriffen. Der Beschuldigte habe noch mehr Stichbewegungen gegen den Kopf gemacht. Er glaube, der Be- schuldigte habe den Privatkläger auch an der Schulter getroffen. Der Beschuldig- te habe den Privatkläger beim zweiten Stich am Hinterkopf getroffen. Die anderen Stiche habe er nicht genau gesehen. Es seien vier Stiche gewesen, am Kopf und an der Schulter. Wegen der Schulter sei er sich nicht ganz sicher (Urk. 6/2 S. 5 f.). Er glaube, dass die Stiche gezielt erfolgt seien und dass der Beschuldigte den Privatkläger im Gesicht habe treffen wollen. Er habe das gesehen. Der Beschul- digte habe dem Privatkläger gezielt mit dem Messer ins Gesicht gestochen (Urk. 6/2 S. 7). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Zeuge C._____ aus, der Beschuldigte habe nach der Beschimpfung den Privatkläger mit einem Messer angegriffen. Der Beschuldigte habe diesen unter dem Auge und am Hin- terkopf verletzt (Urk. 21/1 S. 6). Der Beschuldigte habe eine Stichbewegung ge- gen den Kopf des Privatklägers gemacht und diesen unterhalb des Auges im Ge-
- 18 - sicht getroffen. Der Beschuldigte sei von vorne auf den Privatkläger zugegangen. Der Zeuge C._____ bestätigte, dass aus seiner Sicht der Beschuldigte gezielt zu- gestochen habe, und dass der Privatkläger sich mit der Hand das Auge geschützt habe. Er bestätigte auch, dass der Beschuldigte noch weitere Stichbewegungen gemacht habe. Er glaube, noch zwei weitere. Er glaube, gegen den Kopf, eher den Hinterkopf. Er bestätigte, dass der Beschuldigte den Privatkläger weitere Ma- le getroffen und verletzt habe. Insgesamt habe der Beschuldigte drei Mal getrof- fen. Einmal unter dem Auge und zwei Mal am Hinterkopf, soweit er sich erinnere. Der Privatkläger sei zuerst unter dem Auge getroffen worden. Dieser habe die Wunde mit seiner Hand geschützt und dabei den Kopf gesenkt, so dass der Be- schuldigte den Hinterkopf getroffen habe (Urk. 21/1 S. 9 f.).
b) Die Aussagen des Zeugen sind im Wesentlichen konstant und frei von Übertreibungen oder übermässigen Belastungen des Beschuldigten. Sie sind de- ckungsgleich, soweit es die Messerstiche gegen das Auge und den Hinterkopf be- trifft. C._____ deklarierte schon vor der Polizei, dass er die auf den ersten Mess- erstich folgenden Stiche nicht genau habe beobachten können, was aufgrund sei- ner Beobachtungsposition nachvollziehbar erscheint. Als Zeuge relativierte er von sich aus, ob es einen vierten Stich gegeben habe und gab jeweils offen an, wenn er sich an etwas nicht mehr zu erinnern vermochte. C._____ schildert bildhaft und lebensnah, wie der Privatkläger in Reaktion auf den ersten Stich mit seiner Hand das Auge zu schützen suchte und den Kopf senkte, und dass die zwei weiteren Stiche den (der Sicht des Zeugen schlecht zugänglichen) Hinterkopf trafen. Die einzelnen Abläufe machen Sinn und wirken authentisch. Ein starker Hinweis auf selbst Erlebtes ist weiter, dass C._____ nicht nur seine äusseren Beobachtungen wiedergibt, sondern auch Gedanken, die ihm dabei durch den Kopf gingen; so et- wa, dass er sich erst gedacht habe, dass der (das Messer hervorziehende) Be- schuldigte dies nicht so ernst meine und dem Privatkläger nur Angst machen wol- le (Urk. 6/2 S. 5 Rz. 21), oder etwa (wie bereits ausgeführt), dass er dem Privat- kläger zu Hilfe eilen wollte, dann aber aus Angst stehen geblieben sei. Alles in al- lem ergibt die Darstellung des Zeugen zum Tatablauf ein in sich stimmiges und farbiges Ganzes und ist deshalb sehr glaubhaft.
- 19 -
c) C._____ gab auch konstant an, dass sich der Privatkläger (bis auf das provozierende Schimpfwort) nicht aggressiv benommen bzw. keine angriffige Hal- tung eingenommen habe, und auch, dass es neben den Stichen des Beschuldig- ten keine Handgreiflichkeiten seitens der Beteiligten gegeben habe (Urk. 6/2 S. 6 und 7 f.; Urk. 21/1 S. 7). Sodann schildert er in der polizeilichen Einvernahme (an- lässlich der dies noch kein Thema war) zu keinem Zeitpunkt, dass der Beschul- digte und/oder der Privatkläger im Zuge der Auseinandersetzung zu Boden ge- gangen wären, oder dass der Privatkläger je ein Messer in der Hand gehabt hätte. In Übereinstimmung damit führt er vor der Staatsanwaltschaft auf entsprechende Nachfragen an, dass der Privatkläger nie auf den Boden gefallen sei und auch der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt am Boden gelegen habe (Urk. 21/1 S. 10). Wei- ter gab er auf die Frage, ob er gesehen habe, ob der Privatkläger ein Messer ge- habt habe, bestimmt an, dass dieser kein Messer in der Hand gehabt habe. Auf Nachfrage (nach sonst irgendeiner Waffe oder Gegenstand) bekräftigte er, dass der Privatkläger nichts in der Hand gehabt habe (Urk. 21/1 S. 7). 4.3.1.5. Auch die im Polizeirapport vom 10. Januar 2011 zusammengefass- ten Aussagen des Tatzeugen (Urk. 1 S. 7) stehen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 50 S. 34 f.) – zu seiner Darstellung aus den formellen Einver- nahmen nicht in Widerspruch. Diese sind zwar (entgegen der Auffassung der Vor- instanz; Urk. 50 S. 57 Ziff. 2.11.7) nicht schon unverwertbar; der Polizeirapport stellt einen Amtsbericht dar (vgl. Art. 195 StPO), welcher der freien Beweiswürdi- gung unterliegt. Indes ist der Beweiswert dieser Angaben, wie die Vorinstanz rich- tig gesehen hat, einerseits zum vornherein relativ gering, da es sich dabei nicht um die wörtliche Wiedergabe der Aussagen des Tatzeugen handelt, sondern um eine durch den Polizeibeamten vorgenommene knappe Zusammenfassung einer ersten summarischen Befragung vor Ort. Zutreffend und letztlich entscheidend ist andererseits, dass diese Zusammenfassung der ersten Aussagen des Tatzeugen mit seinen späteren formellen Aussagen bezüglich des relevanten Kerngesche- hens übereinstimmt: Auch hier wird ausgeführt, dass der Beschuldigte zu einem kleinen Messer griff, den Privatkläger angriff und mehrere Male im Kopfbereich auf ihn einstach. Auch aus diesen Angaben geht nichts hervor, was auf einen An- griff des Privatklägers bzw. eine Notwehrsituation des Beschuldigten hindeuten
- 20 - könnte. Es können ihnen lediglich nebensächliche Unstimmigkeiten (vgl. dazu nachstehend Ziff. 4.3.1.6.b), nicht aber wesentliche Widersprüche entnommen werden, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen anlässlich der for- mellen Einvernahmen in Frage zu stellen vermöchten. 4.3.1.6. Die Vorinstanz hat auch die weiteren von der Verteidigung vorge- brachten (und heute wiederholt geltend gemachten) Widersprüche in den Aussa- gen des Zeugen mit ausführlicher und überzeugender Begründung entkräftet; auf ihre Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 65 S. 57-64, Ziff. 2.11.8.- 12.11.9.).
a) Dass in den Aussagen des Zeugen zum Vorgeschehen – welches für die Beurteilung des eigentlichen Tatablaufs grösstenteils ohnehin nicht von entschei- dender Bedeutung ist – keine wesentlichen, die Glaubhaftigkeit seiner Kernaus- sagen zum Tatgeschehen in Frage stellenden, Widersprüche auszumachen sind, wurde punktuell bereits vorstehend ausgeführt. Im Übrigen kann auf die ausführli- chen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 58 - 61, Ziff. 2.11.8.1 -2.11.8.3.).
b) Was das eigentliche Tatgeschehen betrifft, findet sich eine Unstimmigkeit in den Aussagen des Zeugen C._____ hinsichtlich des Messerziehens. In der po- lizeilichen Einvernahme vom 10. Januar 2011 gab er an, dass der Beschuldigte das Messer aus der Tasche gezogen habe (Urk. 6/2 S. 4). Vor der Staatsanwalt- schaft am 13. September 2012 sagte er aus, dass dieser das Messer unter dem Kopfkissen hervorgezogen habe (Urk. 21/1 S. 8). Die Vorinstanz hat grundsätzlich zutreffend ausgeführt, dass nicht lebensfremd ist und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, wenn ein Zeuge in einer zweiten Aussage nach langem Zeitab- lauf seit der Tat gewisse Begebenheiten durcheinanderbringt (Urk.65 S. 62, Ziff. 2.11.8.4.). Im vorliegenden Fall scheint es sich allerdings eher so zu verhal- ten, dass C._____ bei der polizeilichen Einvernahme etwas durcheinanderge- bracht haben könnte. So deckt sich seine spätere Aussage vor der Staatsanwalt- schaft nämlich mit den Angaben aus dem Polizeirapport vom 10. Januar 2011 an- lässlich der ersten summarischen Befragung vor Ort, wonach der Beschuldigte unter sein Kopfkissen gegriffen und ein kleines Messer herausgenommen habe
- 21 - (Urk. 1 S. 7). Sie deckt sich weiter mit den am Tatort erstellten Rekonstruktionsfo- tos aus der Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 7/3 S. 31: "angebliche Lage der Tatwaffe, Kopfkissen auf Bild entfernt"). Alles deutet somit darauf hin, dass der Zeuge bereits den an den Tatort ausgerückten Polizeibeam- ten angegeben hatte, dass der Beschuldigte das Messer unter dem Kopfkissen hervorgeholt habe. Wenn er wenige Stunden später in der formellen Polizeiein- vernahme abweichend aussagte, so deutet das nicht auf eine bewusste Falsch- aussage hin. Das Detail, woher der Beschuldigte das Messer nahm, ist weder ge- eignet, den Privatkläger in Schutz zu nehmen, noch den Beschuldigten fälschlich zu belasten, sondern letztlich nebensächlich. Die Aussage kann auch nicht als ein Indiz für eine vorgängige Absprache mit dem Privatkläger (welcher anlässlich sei- ner polizeilichen Einvernahme ebenfalls angab, dass der Beschuldigte das Mes- ser aus einer Tasche hervorgenommen habe, Urk. 5 S. 4) gedeutet werden, ge- rade weil der Zeuge bei Eintreffen der Polizei abweichend ausgesagt hatte. Im Übrigen ist an diesem Punkt darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem vom Zeu- gen beobachteten Vorfall um ein dynamisches Geschehen handelte, und wider- spruchsfreie Aussagen in sämtlichen unwesentlichen Details nicht erwartet wer- den können. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass letztlich offen gelassen werden kann, welche der Angaben zutreffend ist, und die Unstimmigkeit des Zeugen in diesem Punkt die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen, insbe- sondere soweit sie das Kerngeschehen betreffen, nicht umzustossen vermag.
c) Der Verteidiger macht unter dem Titel "die Story von den Schuhen", das Nachgeschehen betreffend, einen weiteren Widerspruch in den Aussagen C._____s geltend (auf den die Vorinstanz nicht explizit eingegangen ist), der "un- ter Stimmungsmache für B._____ zu subsumieren sei" (Urk. 81 S. 24). In seiner ersten Darstellung habe C._____ noch beschrieben, wie der Beschuldigte nach dem Vorfall "in Ruhe seine Schuhe angezogen […] und das Zimmer verlassen" habe, womit er (C._____) eine filmreife Szene geschildert habe, welche den Be- schuldigten als kaltrechnenden Killer erscheinen lasse. Später habe C._____ das Anziehen durch das blosse Behändigen und Mitnehmen der Schuhe ersetzt, und erst als Zeuge habe er den Tatsachen entsprechend ausgesagt, dass der Be- schuldigte barfuss geflüchtet sei (Urk. 81 S. 24). Diesen Ausführungen kann nicht
- 22 - gefolgt werden. Dass der Beschuldigte seine Schuhe angezogen habe, findet sich lediglich in der Zusammenfassung des Polizeirapports (Urk. 1 S. 7), welche wie bereits ausgeführt nicht als eine wortwörtliche Wiedergabe angesehen werden kann (vorstehend Ziff. 4.3.1.5.). Die ausgewiesene Aussage C._____s vor der Po- lizei (der Beschuldigte habe seine Schuhe genommen und sei verschwunden, Urk. 62 S. 4) steht sodann zu seiner späteren Aussage vor der Staatsanwaltschaft (der Beschuldigte habe barfuss die Flucht ergriffen, Urk. 21/1 S. 10) nicht in Wi- derspruch. 4.3.2. Aussagen des Beschuldigten 4.3.2.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Privatkläger mit dem Messer verletzt zu haben, macht indes geltend, in Notwehr gehandelt zu haben. Die Vor- instanz ist mit einer ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung zum über- zeugenden Schluss gelangt, dass die Ausführungen des Beschuldigten zur be- haupteten Notwehrsituation nicht glaubhaft sind (Urk. 65 S. 44-55, Ziff. 2.11.2). Ih- ren Ausführungen kann – mit einer Ausnahme (die linke Hand des Beschuldigten betreffend, vgl. nachstehend Ziff. 4.3.2.3.) – gefolgt werden. 4.3.2.2. Der Beschuldigte beschrieb das auf das Vorgeschehen bzw. die verbale Auseinandersetzung folgende, eigentliche Tatgeschehen wie folgt:
a) In der Hafteinvernahme gab er (zusammengefasst) an, der Privatkläger habe ihn mit einer Hand an den Kleidern vorne an der Brust gepackt. Auch er ha- be den Privatkläger mit beiden Händen an den Kleidern vorne an der Brust ge- packt. Der Privatkläger habe dann ein Messer hervorgenommen. Er wisse nicht woher. Als der Privatkläger die Hand mit dem Messer hoch gehoben habe, habe er sein Handgelenk gepackt, dann habe er seinen Arm mit beiden Händen gehal- ten. Der Privatkläger habe ihn dann mit seinem Bein zu Fall gebracht. Er habe versucht, die Hand des Privatklägers zu Boden zu schlagen, damit dieser das Messer fallen lassen würde. Er habe ihm dann das Messer aus der Hand geris- sen. Währenddessen habe der Privatkläger eine Hand an seinen Hals gehalten. Der Privatkläger habe ihn von vorne mit einer Hand, mit einem festen Griff, am Hals festgehalten. Der Privatkläger habe zugedrückt und dazu habe dieser noch
- 23 - geschimpft. Damit der Privatkläger ihn am Hals loslassen würde, habe er diesen dann gestochen. Der Privatkläger habe aber seinen Hals nicht losgelassen. Des- halb habe er noch ein zweites Mal zugestochen, worauf dieser losgelassen habe. Er sei (dabei) am Boden gelegen und der Privatkläger sei über ihm gewesen. Als er den ersten Stich versetzt habe, sei er so halb auf dem Boden gelegen. Der Pri- vatkläger sei über ihm gewesen und habe ihn mit einer Hand am Hals gehalten. Der Privatkläger habe auf den ersten Stich nicht reagiert. Beim zweiten Stich sei er immer noch praktisch auf dem Boden gelegen. Der Privatkläger sei auf ihm ge- legen und habe ihn immer noch am Hals festgehalten. Er wisse nicht mehr, in welche Richtung oder gegen welche Körperteile des Privatklägers er gestochen habe. Er habe einfach zugestochen, ohne zu schauen. Er habe einfach gewollt, dass dieser ihn loslasse. Er habe ja Angst um sein Leben gehabt (Urk.19/1 S. 4, 6, 7).
b) Bei der zweiten Einvernahme führte der Beschuldigte aus, der Privatklä- ger habe ihn mit der Hand vorne am Hals gepackt. Er habe den Privatkläger dann vorne auf der Brust am T-Shirt gehalten. Währenddessen habe der Privatkläger das Messer gezückt. Er habe dessen Handgelenk gepackt. Sie hätten dann ge- rangelt. Der Privatkläger habe ihn dann mit seinem Bein zu Fall gebracht. Der Pri- vatkläger sei auf ihm gelegen und habe immer noch mit einer Hand seinen Hals gedrückt. Er habe sogar Schwierigkeiten gehabt, zu atmen. Er habe seine Hand zwei, drei Mal gegen den Boden geschlagen, damit der Privatkläger das Messer fallen lassen würde. Er habe dann das Messer aus seiner Hand genommen. Er sei dann leicht seitlich gelegen. Er habe den Privatkläger dann einmal mit dem Messer gestochen, damit dieser seinen Hals loslassen würde. Das habe der Pri- vatkläger aber nicht getan. Er habe den Privatkläger ein zweites Mal gestochen. Da habe der Privatkläger losgelassen (Urk. 19/2 S. 2).
c) Bei der Schlusseinvernahme schilderte der Beschuldigte den Tatablauf nicht mehr detailliert (Urk. 19/3). Er ergänzte seine bisherigen Aussagen (zusam- mengefasst) dahingehend, dass der Privatkläger zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn habe töten wollen. Was er denn hätte machen sollen. Er habe nir- gendswohin gehen können, er hätte nur aus dem Fenster springen können. Wenn
- 24 - er gesprungen wäre, wäre er jetzt tot. Er habe keine andere Wahl gehabt (a.a.O. S. 2).
d) In der vorinstanzlichen Einvernahme führte der Beschuldigte wieder de- taillierter aus, wie sich die Tat ereignete. Der Privatkläger sei zu ihm gekommen und habe ihn gestossen. Er habe diesen zurück gestossen. In diesem Moment habe der Privatkläger ein Messer mit der rechten Hand gezogen und ihn mit der linken Hand gepackt. In diesem Moment habe er das Messer gesehen. Mit der linken Hand habe der Privatkläger ihn gepackt, in der rechten habe dieser ein Messer gehabt. Er habe den Privatkläger dann mit der rechten Hand gepackt und ihn mit den Beinen gestossen. Dabei seien sie beide auf den Boden gefallen. Er habe dann versucht, sein Messer wegzunehmen/wegzustossen. Daher habe er ein paar Mal seine Hand auf den Boden gestossen. Der Privatkläger habe dann am Boden mit der linken Hand seinen Hals gepackt. Er habe nicht mehr atmen können und deshalb habe er das Messer genommen und habe diesen gestochen, um sich zu befreien. Trotzdem habe der Privatkläger seinen Hals beim ersten Stich nicht losgelassen. Als er diesem den zweiten Stich verpasst habe, habe die- ser einen Laut gemacht und seinen Hals losgelassen. Mit seiner Aussage kon- frontiert, wonach er seitlich auf dem Rücken gelegen habe, und auf die Frage, wie er auf den Privatkläger eingestochen habe, erklärte der Beschuldigte, der Privat- kläger habe seinen Hals mit der linken Hand gepackt, als er auf dem Rücken auf dem Boden gewesen sei. Er habe dann mit seiner rechten Hand von seiner linken Seite das Messer vom Boden genommen. Dann habe er den Privatkläger mit dem Messer gestochen. Auf die Frage, wie er dem Privatkläger das Messer wegge- nommen habe, ob er es diesem direkt aus der Hand genommen habe, erklärte der Beschuldigte, nein, es sei auf dem Boden gelegen. Auf die Frage, ob er auch auf dem Boden gelegen sei und wie er das Messer aufgenommen habe, erklärte der Beschuldigte, sein Oberkörper sei nach oben erhoben gewesen, also nicht auf dem Boden. Er sei halbliegend auf dem Boden mit leicht erhobenem Oberkörper gewesen (Urk. 47 S. 11 f.).
e) Auch im Berufungsverfahren schilderte der Beschuldigte den Vorfall rela- tiv ausführlich (Prot. II S. 15 ff.). Zudem stellte er den Vorfall, wie er sich seiner
- 25 - Auffassung nach abgespielt haben soll, mit Hilfe eines nach seinen Anweisungen handelnden Statisten (in der Rolle des Privatklägers) dar (vgl. Prot. II S. 19 ff.). Gemäss dieser szenischen Aufführung habe erst der Privatkläger den Beschuldig- ten gestossen und darauf der Beschuldigte diesen ein Stück weit zurückgestos- sen. Darauf habe der Privatkläger mit seiner rechten Hand das Messer aus seiner rechten vorderen Hosentasche hervorgenommen und den Beschuldigten ange- griffen. Er sei ebenfalls auf den Privatkläger zugegangen und habe mit seinen beiden Händen die rechte Hand des Privatklägers gestoppt und nach links weg- gedrückt, und ihm auch das Bein gestellt, wobei beide Konkurrenten zu Boden gefallen seien. Der Beschuldigte brachte in der Folge sich und den Statisten in ei- ne Position, wonach er unter dem Privatkläger gelegen sei bzw. dieser gebückt auf ihm gesessen sei und ihn mit der linken Hand am Hals gewürgt habe. Darauf demonstrierte der Beschuldigte, wie er mit seiner rechten Hand das Messers aus der rechten Hand des Privatklägers behändigt habe. Hiezu erhob und drehte der Beschuldigte seinen Oberkörper und ergriff mit seiner rechten Hand die rechte Hand des Statisten und schlug diese mehrmals gegen den Boden, worauf der Statist die (als Messer figurierende) Nagelfeile losliess. Der Beschuldigte ergriff die Nagelfeile mit der rechten Hand und führte aus, dass der Privatkläger dabei auch versucht habe, ihm das Messer wieder wegzunehmen. Darauf führte der Beschuldigte eine erste Stichbewegung gegen das Gesicht des Statisten vor und führt dazu aus, dass der Privatkläger keine Reaktion auf den ersten Stich gezeigt habe und ihn weiter mit seiner linken Hand am Hals gewürgt habe. Danach zeigte der Beschuldigte vor, wie er anschliessend eine Schnittbewegung am Hinterkopf des Privatklägers gemacht habe und führte dazu aus, dass der Privatkläger bei dieser zweiten Messerbewegung einen Laut von sich gegeben und ihn dann los- gelassen habe. 4.3.2.3. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Ausführungen des Beschuldigten zwar konstant und detailliert sind, und – einmal abgesehen da- von, wer wen zu Fall gebracht haben soll und wo sich das Messer befand, als er es behändigte – auch widerspruchsfrei sind, und dies auf den ersten Blick für die- se Aussagen spricht (Urk. 65 S. 53). Zu Recht hat sie allerdings auch darauf hin- gewiesen, dass es zu berücksichtigen gilt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner
- 26 - Flucht (und im Unterschied zu den übrigen Beteiligten) nicht unmittelbar nach der Tat einvernommen werden konnte, und deshalb davon ausgegangen werden muss, dass er sich vor seiner Auslieferung aus Holland an die Schweiz anderthalb Jahre nach der Tat auf die Einvernahmen vorbereiten und sich seine Version des Tatablaufs zurecht legen konnte (Urk. 65 S. 44 f. Ziff. 2.11.2.1.). Tatsächlich wirken die Aussagen des Beschuldigten bei näherer Betrach- tung konstruiert und lebensfremd, wie die Vorinstanz anhand der Prüfung der Aussagen, wie er dem Privatkläger das Messer entnommen haben soll, (im Er- gebnis) überzeugend dargelegt hat (Urk. 53 f.). Schlecht vorstellbar ist schon, wie der – unter dem Privatkläger liegende und von diesem fast bis zur Atemlosigkeit gewürgte – Beschuldigte noch die Kraft gefunden haben will, mit seiner Hand die rechte Hand des Privatklägers mit dem Messer auf den Boden zu schlagen. Dass er dies gemäss seiner Darstellung vor Berufungsgericht – bzw. entgegen der an- hand der Akten nicht belegbaren Annahme der Vorinstanz – nicht mit seiner lin- ken, sondern seiner (sicher kräftigeren) rechten Hand getan haben will, vermag daran nichts Wesentliches zu ändern, hätte er dann doch zusätzlich die Kraft auf- bringen müssen, seinen Oberkörper aufzurichten und sich gegen den ihn am Hals würgenden Privatkläger zu stemmen. Schlecht nachvollziehbar ist auch, wie es dem Beschuldigte möglich gewesen sein soll, das auf seiner linken Seite zu Bo- den gefallene Messer mit seiner rechten Hand zu ergreifen, derweil der Privatklä- ger weiterhin auf ihm lag und ihn würgte. Nicht lebensnah ist weiter, dass der Pri- vatkläger (wie die Vorinstanz aufgrund bis dahin fehlender entsprechender Aus- sagen des Beschuldigten überzeugend gefolgert hat) offenbar nicht einmal den Versuch unternahm, wieder in den Besitz des Messers zu kommen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zwar an, dass der Privatkläger versucht habe, das Messer zurück zu erobern (Prot. II S. 20 und 21); dies er- scheint aber nachgeschoben, im Versuch, die vorinstanzliche Argumentation zu entkräften. Schlicht unvorstellbar ist weiter, dass der Privatkläger auf den sicher- lich äusserst schmerzhaften ersten Messerstich unmittelbar unter das linke Auge überhaupt keine Reaktion gezeigt haben soll. Zusammengefasst zeichnet der Be- schuldigte (implizit) das Bild eines nahezu passiven und regungslosen Privatklä- gers (abgesehen vom Würgen mit der linken Hand), was bei einem dynamischen
- 27 - Vorfall wie dem hier zu beurteilenden jeglicher Lebenserfahrung widerspricht. Schliesslich ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 81 S. 29, Prot. II S. 28 f., Plädoyer-Ergänzungen 6-9) auch die szenische Auffüh- rung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung dessen Darstellung des Vorfalls nicht plausibler zu machen vermochte. Dass es ihm dabei "gelang", dem Statisten das Messer (die Nagelfeile) zu entwinden, ist selbstverständlich da- rauf zurückzuführen, dass jener sich passiv verhielt bzw. gemäss den Anweisun- gen des Beschuldigten agierte, im Unterschied zum Privatkläger, welcher den Be- schuldigten bis zur Atemlosigkeit gewürgt haben soll. Auf nicht selbst Erlebtes deutet schliesslich auch die vage und ausweichen- de Antwort des Beschuldigten auf die Frage, ob er Blut des Privatklägers an sei- nen Kleidern gehabt habe: "Ja auf meiner Brust, resp. dem T-Shirt auf Brusthöhe. […] mein Oberkörper war etwas vom Boden erhoben und ich denke, da ist Blut auf mich getropft." (Urk. 47 S. 9; vgl. auch Prot. II S. 23: "Ganz wenig"). Die Tat- ortbilder aus der Fotodokumentation (Urk. 7/3, S.7-9. 13 und 17) zeigen, dass der Privatkläger ziemlich viel Blut verloren und dieses richtiggehend herumgespritzt haben muss. Der Beschuldigte hätte deshalb, wäre er tatsächlich unter dem Pri- vatkläger gelegen, nicht bloss ein paar Tropfen auf die Brust, sondern grössere Mengen des Blutes auf den gesamten Bereich des Oberkörpers und auch ins Ge- sicht abbekommen müssen, was sich in einer entsprechenden Schilderung des Beschuldigten hätte niederschlagen müssen. Die Fotodokumentation entlarvt aber nicht bloss einzelne Aussagen des Be- schuldigten als konstruiert, sondern vermag letztlich die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten insgesamt zu widerlegen, wie die Vorinstanz sehr trefflich auf- gezeigt hat. Die Tatortfotos zeigen, dass in den über den gesamten Eingangsbe- reich zu Zimmer 33 verteilten Bluttropfen lediglich Fuss- (des Beschuldigten) und Schuhspuren (des Privatklägers) zu finden sind; im Übrigen aber keine Verwi- schungen auszumachen sind. Daraus folgt, dass sich weder der Beschuldigte noch der Privatkläger am Boden aufgehalten und herumgewälzt haben können, da ansonsten entsprechende Spuren in der Blutlache auszumachen wären. Der vom Beschuldigten behauptete Kampf kann aufgrund des Spurenbilds demnach
- 28 - nicht stattgefunden haben, derweil die vom Tatzeugen geschilderte Messeratta- cke des stehenden Beschuldigten auf den stehenden Privatkläger mit diesem Spurenbild zwangslos in Übereinstimmung zu bringen ist. Damit ist dargetan, dass der vom Beschuldigten geltend gemachte Tatablauf unglaubhaft ist und als Schutzbehauptung gewertet werden muss. 4.3.2.4. Damit ist auch dargetan, dass es sich beim Tatmesser um ein Mes- ser des Beschuldigten gehandelt haben muss. Der Vollständigkeit halber ist da- rauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Argumentation des Verteidigers, wo- nach das Tatmesser aufgrund der Aussagen des Zeugen E._____ vom Privatklä- ger stammen müsse (Urk. 50 S. 46 f.), mit überzeugender Begründung entkräftet hat (Urk. 65 S. 47-49, Ziff. 2.1.2.6.). Nicht zu überzeugen vermag die Verteidigung (Urk. 81 S. 26) auch damit, dass vor dem Hintergrund des Aussageverhaltens von C._____ (betreffend die vor-übergehende Abnahme des Tatmessers nach dem Vorfall) der Schluss gezo- gen werden müsse, dass das Tatmesser dem Privatkläger gehört habe bzw. C._____ dieses deshalb habe an sich nehmen und (zur Begünstigung des Privat- klägers) verschwinden lassen wollen. Entgegen ihrer Argumentation geht bereits aus den vor der Polizei deponierten Aussagen C._____s klar hervor, dass es ihm darum ging, den Beschuldigten zu entwaffnen bzw. einen weiteren Einsatz des Messers zu verhindern (vgl. Urk. 6/2 S.3: "Ich wollte, dass er nicht weitermacht. Ich sagte, dass ich ihm helfe, das Messer zu verstecken"). Dies deckt sich mit seinen später vor der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen, er habe beab- sichtigt, das Messer mittels eines Tricks vom Beschuldigten wegzunehmen, damit dieser den Privatkläger nicht weiter verletze (Urk. 21/1 S. 11). Dass er dabei seine ihm vorgehaltenen früheren Aussagen vorerst bestritt bzw. mutmasste, dass der Dolmetscher falsch übersetzt habe, mag auf ein anfängliches Missverständnis oder nachlassendes Erinnerungsvermögen zurückzuführen sein und stellt jeden- falls noch keinen Hinweis dar, dass C._____ etwas zu vertuschen versucht haben könnte.
- 29 - 4.3.3. Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten den glaubhaften Aussagen von C._____ keine rechtserheblichen Zweifel entgegen zu setzen vermögen. Auf die Darstellung dieses Tatzeugen kann deshalb abgestellt werden, womit der eingeklagte Sachverhalt hinsichtlich des Tatablaufs (Urk. 32 S. 2) erstellt ist. 4.3.4. Bei diesem Ergebnis durfte die Vorinstanz zu Recht darauf verzich- ten, die – durchaus widersprüchlichen – Aussagen des Privatklägers im Einzelnen zu würdigen bzw. es beim Hinweis zu belassen, dass dessen Aussagen jedenfalls im Wesentlichen denjenigen des Tatzeugen entsprechen (Urk. 65 S. 64 Ziff. 2.11.10). Ergänzend ist anzumerken, dass die Tatsache, dass der Privatkläger rund ein Jahr nach der Tat (am 21. April 2012) – in einer nahezu spiegelbildlichen Situ- ation – selber jemanden mit einem Taschenmesser massiv im Kopfbereich ver- letzte (vgl. Beizugsakten 2012/329 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich), im Nachhinein deutlich offenbart hat, dass auch der Privatkläger offenbar ein Messer auf sich trägt, und schnell bereit ist, dies in einer Konfliktsituation ein- zusetzen. Dies wirft – insoweit ist der Verteidigung (Urk. 81 S. 27 f.) zu folgen – rückblickend ein sehr schlechtes Licht auf die Aussagen des Privatklägers im vor- liegenden Fall und stellt deren Glaubhaftigkeit grundsätzlich stark in Frage. Zu be- rücksichtigen ist allerdings – worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hingewiesen hat (Urk. 48 S. 5) – dass der Privatkläger in jenem Fall von Anbeginn an und von sich aus geständig war (vgl. die entsprechende Beizugsakten, Urk. 7/1), was ge- rade nicht dafür spricht, dass er im vorliegenden Fall gelogen hat. Entscheidend ist sodann, dass die spätere Tat des Privatklägers die glaubhaften Aussagen des Zeugen C._____ nicht zu relativieren vermag und eine nähere Auseinanderset- zung mit der Person des Privatklägers hier deshalb tatsächlich unterbleiben kann. 4.4. Verletzungsfolgen 4.4.1. Zur Erstellung des Sachverhalts bezüglich der Verletzungen stehen insbesondere die ärztlichen Berichte (Urk. 9/2, 9/6-8) und die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (Urk. 9/3) zur Verfügung. Auch hinsichtlich dieses
- 30 - Sachverhaltsabschnittes kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 66-68, Ziff. 2.11.11). 4.4.2. Der Privatkläger, der Zeuge C._____, wie auch der Beschuldigte sel- ber (vgl. z.B. Urk. 19/1 S. 4 und 6; Urk. 19/2 S. 2) sprechen übereinstimmend von Stichbewegungen des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers. Der vor- sichtigen Würdigung der Vorinstanz, wonach aus diesen Aussagen aufgrund möglicher Mehrdeutigkeit dieser Begriffe in den Sprachen der Aussagenden und damit verbundener Übersetzungsschwierigkeiten nicht sicher geschlossen werden könne, ob dem Privatkläger wirklich Stichbewegungen im technischen Sinne oder allenfalls (lediglich) Schnittbewegungen zugefügt worden seien, kann gefolgt wer- den, zumal sie aufgrund der zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen je- denfalls nicht zu widerlegen ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sprechen die Austrittsberichte des Spitals Uster (Urk. 9/2 und 9/7-8) von drei Schnittverletzungen (bzw. unterscheiden nicht zwischen Schnitt- und Stichverlet- zungen), derweil im ärztlichen Befund vom 21. Januar 2011 festgehalten wird, dass es sich bei der Verletzung unter dem linken Auge um eine Stichverletzung handle und im Übrigen zwei Schnittverletzungen vorliegen würden (Urk. 9/6 S. 1). Der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich kann die Verletzung unter dem linken Auge entnommen werden (Urk. 9/3 S. 1), welche durchaus mit einer Stich- verletzung übereinstimmen kann, weshalb diesbezüglich nichts gegen die Fest- stellungen des ärztlichen Befundes spricht. Die Verletzungen am Hinterkopf sowie seitlich am Kopf links sind hingegen schlecht bis gar nicht dokumentiert (Urk. 9/3 S. 2); hier ist auf die diesbezüglich übereinstimmenden ärztlichen Berichte abzu- stellen, wonach es sich um Schnittverletzungen handelt. 4.4.3. Laut den Austrittsberichten wurden beim Beschuldigten auch ver- schiedene Mittelgesichtsbrüche diagnostiziert. Der ärztliche Befund hält ausdrück- lich fest, dass sich das Verletzungsmuster dieser Brüche nicht mit den Schnitt- bzw. Stichverletzungen erklären lassen würden, sondern eine stumpfe Gewalt- einwirkung (Schläge) wahrscheinlich sei (Urk. 9/6 S. 2). Ob diese Brüche im Zu- sammenhang mit der angeklagten Tat entstanden sind, muss offen gelassen wer- den, nachdem keiner der drei Beteiligten hiezu konkret etwas aussagen konnte.
- 31 - Die Spekulation der Verteidigung, dass der Zeuge C._____ und der Privatkläger entsprechende Schläge des Beschuldigten verschwiegen haben könnten, in der Überlegung, dass man andernfalls naheliegend finden würde, dass ein körperlich unterlegener Privatkläger zum Messer gegriffen haben könnte (Urk. 81 S. 20 f. und 21 f.), vermag nicht zu überzeugen. Ein solch taktierendes, geradezu ausge- klügeltes Aussageverhalten erscheint ohne eine vorgängige Absprache zwischen Zeuge und Privatkläger schwer vorstellbar, wozu aber, wie vorstehend gezeigt wurde (Ziff. 4.3.1.2.), keine Anhaltspunkte bestehen. Nachdem in der Anklageschrift solche (gemäss den Austrittsberichten vo- rausgesetzte) Schläge bzw. Einwirkungen nicht beschrieben werden, kann dem Beschuldigten die Verursachung der Knochenbrüche bereits mangels genügender Anklage nicht angelastet werden, wie die Vorinstanz richtig gesehen hat.
5. Fazit der Beweiswürdigung 5.1. Zusammenfassend ist betreffend den vom Beschuldigten bestrittenen (äusseren) Sachverhalt davon auszugehen, dass der mit Anklageschrift vom
15. November 2011 angeklagte Sachverhalt als erstellt gilt, mit Ausnahme, dass dem Beschuldigten keine Stiche, sondern lediglich Schnitte am Hinterkopf rechts sowie seitlich am Kopf links angelastet werden können. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Notwehrsituation muss als unglaubhaft verworfen werden. 5.2. Der Beschuldigte lässt durch seinen Verteidiger bestreiten, in subjekti- ver Hinsicht eine Tötung in Kauf genommen zu haben. Bejaht wird aber (im Sinne einer Eventualbegründung) die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung hinsichtlich des Stichs ins Gesicht (Urk. 50 S. 56 f.; Urk. 81 S. 10). Welches die innere Einstellung des Täters zur Tat – sein Wissen, Wollen oder In Kauf-nehmen
– war, ist Tatfrage. Rechtsfrage ist dagegen, ob bei einem bestimmten Sachver- halt auf den Willen geschlossen werden darf. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). Auf die Darstellung des Beschuldigten betreffend den inneren Sachverhalt ist deshalb im Zusammenhang mit der rechtlichen Wür- digung des subjektiven Tatbestandes einzugehen.
- 32 - III. Rechtliche Würdigung 1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen nach Art. 112-116 StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Art. 122 StGB belegt mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Nach Art. 123 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in einer anderen als in der in Art. 122 StGB umschriebenen Art verletzt. 1.2. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintre- ten, so liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB Versuch vor.
1. 3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss der Richter bei fehlendem Geständnis aufgrund der Um- stände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts- pflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die
- 33 - Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eventu- alvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässi- gen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf in einem solchen Fall nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.1 mit Hin- weisen, bestätigt z.B. durch Bundesgerichtsurteile 6B_572/2011 vom 20. Dezem- ber 2011, E. 2.1.2. und 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012, E.2.4.1.) 2.1. Mit der Vorinstanz sind der Messerstich ins Gesicht und die zwei Mes- serschnitte am Hinterkopf aufgrund ihres engen zeitlichen und räumlichen Zu- sammenhangs einem einheitlichen Willensentschluss des Beschuldigten zuzu- schreiben und deshalb als Tateinheit zu qualifizieren (Urk. 65 S. 70 Ziff. 3.5.). 2.2. Weiter ist festzuhalten, dass die tatsächlich eingetretenen, durch den Beschuldigten verwirklichten Verletzungen in objektiver Hinsicht als einfache Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren sind. Wie dem ärztli- chen Befund zu entnehmen ist (Urk. 9/6), hat die Messerattacke den Privatkläger weder in eine unmittelbare Lebensgefahr gebracht, noch zu einer Verstümmelung oder Unbrauchbarkeit eines wichtigen Glieds oder Organs oder einer irreversiblen Beeinträchtigung der Gesundheit geführt. Der Privatkläger wird sodann zwar aus dem Vorfall eine Narbe im Bereich der linken Wange davontragen (Urk. 9/6 S. 2; Urk. 49 S. 4 und 5); er hat aber selber nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 49 S. 4 f.), dass dies zu einer argen Entstellung des Gesichts geführt habe, weshalb mangels anderer Anhaltspunkte auch nicht davon ausgegangen werden kann. Gemäss dem ärztlichen Befund vom 21. Januar 2011 erlitt der Privatkläger eine Stichverletzung von ca. 2 cm Tiefe unter dem Auge mit Eröffnung der linken Kieferhöhle, eine Schnittverletzung von ca. 2 cm Tiefe am Hinterkopf rechts sowie eine Schnittverletzung von ca. 2 cm Tiefe seitlich am Kopf links. Auf die Frage,
- 34 - wie nahe lebenswichtige Strukturen (Organe, grosse Blutgefässe) von den Verlet- zungen entfernt gelegen hätten, wird im ärztlichen Befund ausgeführt, dass die Luftröhre sowie die grossen Gefässe am Hals 10 bis 20 cm von den Verletzungen entfernt liegen würde. Die Halswirbelsäule liege von der einen Schnittverletzung im Bereich des Hinterhaupts rechts ebenfalls 10 bis 20 cm entfernt. Das Gehirn liege unmittelbar unterhalb des knöchernen Schädels. Auf die Frage, ob sich der Privatkläger zu irgendeinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr be- funden habe, wird ausgeführt, dass sich dieser nicht in unmittelbarer Lebensge- fahr befunden habe. Es wird auch verneint, dass eine solche mit hoher Wahr- scheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre, wenn keine ärztliche Versorgung statt- gefunden hätte (Urk. 9/6 und 9/4). Aufgrund der Aussagen des Tatzeugen C._____ (vgl. Urk. 6/2 S. 37 f. "Er hat ihn gezielt mit dem Messer ins Gesicht ge- stochen") und den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers (Urk. 5 S. 6 Rz. 36) ist davon auszugehen, dass dieser (entgegen seiner eigenen Darstellung; vgl. z.B. Urk. 19/1 S. 7 und 9) nicht blindlings oder wahllos, sondern gezielt zugestochen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist durch die gezielten Messerbewegungen in Richtung Gesicht bzw. Hinterkopf trotz mög- licher leichter Abweichungen kaum zu erwarten gewesen, dass der Privatkläger dadurch getötet oder lebensgefährlich verletzt würde. Insbesondere die Schnitt- verletzungen am Hinterkopf rechts bzw. seitlich am Kopf links erscheinen nicht geeignet, eine Lebensgefahr zu verursachen. Eine Verletzung des Gehirns hätte erfolgen können, wenn die Schädeldecke verletzt worden wäre, was aber nur mit besonderer Krafteinwirkung bzw. einem besonders starken Messerstich möglich gewesen wäre, nicht aber mit einem Messerschnitt. Ergänzend ist anzuführen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der erste Messerstich mit besonderer Kraft ausgeführt worden wäre. Aufgrund des Umstandes, dass der erste Messer- stich gezielt, nicht übermässig stark und überraschend erfolgte (bzw. den Privat- kläger gemäss eigener Aussage unvorbereitet traf, vgl. Urk. 5 S. 5 Rz. 23), muss davon ausgegangen werden, dass die Wahrscheinlichkeit einer grösseren Abwei- chung (von mindestens 10 cm) – insbesondere eines Stichs in die Halsschlagader des Privatklägers – eher gering war, allerdings im Bereich des Möglichen blieb. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass insbesondere aufgrund der
- 35 - Art und Weise der Tatausführung und vor dem Hintergrund der Ausführungen des ärztlichen Befunds nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dem Be- schuldigten bei seinen Messerstichen bzw. -schnitten die Möglichkeit tödlicher Verletzungen beim Privatkläger als so wahrscheinlich aufdrängen musste, dass sein Handeln nur noch als Billigung dieses Erfolgs auszulegen ist. Ein Erfolgsein- tritt im Sinne von Art. 111 StGB war aufgrund der gesamten Umstände nicht sehr wahrscheinlich, lag aber objektiv immer noch im Bereich einer blossen Möglich- keit (im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung); namentlich im Falle einer mehr als bloss geringfügigen Abweichung der Messerbewegungen des Beschuldigten oder im Falle einer Verletzung der Schädeldecke. Da indes der Beschuldigte das Messer gezielt, nicht besonders stark, überraschend und schnell hintereinander einsetzte, war mit einer grösseren Abweichung der Stiche und Schnitte oder ei- nem tieferen Eindringen des Messers eher nicht zu rechnen. Es ist mit anderen Worten nicht ausschliesslich Glück und Zufall oder weiteren vom Beschuldigten nicht beherrschbaren Gründen zu verdanken, sondern auch auf die Art und Weise seiner Tatausführung zurückzuführen, dass sich das Todesrisiko (oder das Risiko einer unkontrollierbaren Lebensgefahr) beim Privatkläger nicht näher konkretisiert bzw. gar realisiert hatte. Aufgrund sämtlicher erkennbarer Umstände kann dem Beschuldigten deshalb nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen wer- den, dass er das Risiko tödlicher Verletzungen in Kauf genommen hatte. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo kann nicht ausgeschlossen werden, dass er (fahrlässig) darauf vertraute, seine Messerbewegungen gezielt setzen zu können. Eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung kommt deshalb nicht in Frage. Jedoch hätte die Stichverletzung unmittelbar unterhalb des Auges mit hoher Wahrscheinlichkeit – bei einer bloss minimsten Abweichung des Stichs – ohne Zweifel dazu führen können, dass das Auge des Privatklägers unbrauchbar ge- macht oder das Gesicht des Privatklägers arg und bleibend entstellt würde. Dass es nicht dazu gekommen ist, ist allein dem Zufall zu verdanken, da kleine Abwei- chungen weder voraussehbar noch beherrschbar sind. Wer mit einem Taschen- messer mit einer Klingenlänge von ca. 6 bis 8 cm gegen das Gesicht eines Men- schen einsticht, der weiss ohne Weiteres, dass er durch dieses Verhalten das
- 36 - Auge verletzen und auch unbrauchbar machen oder das Gesicht arg und bleibend entstellen kann. Es bestehen keine Zweifel, dass sich der Beschuldigten dieser unmittelbaren Gefahr bewusst war. Seine Aussage vor Vorinstanz (es sei natür- lich nicht gut, wenn man jemanden mit dem Messer steche. Es könne zu Verlet- zungen führen; Urk. 47 S. 8), aber selbst seine ausflüchtenden Antworten vor der Staatsanwaltschaft (Urk. 19/1 S. 8 f.), welche offensichtliche Schutzbehauptungen darstellen, zeigen dies deutlich. Trotz dieses Wissens um dieses hochwahr- scheinliche Verletzungsrisiko versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger einen gezielten Messerstich unmittelbar unterhalb des linken Auges. Der Beschuldigte nahm damit zumindest in Kauf, den Privatkläger schwer zu verletzen. 2.3. Da es im vorliegenden Fall an der Erfüllung des objektiven Elements der schweren Körperverletzung fehlt, liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 2.4. Eine Notwehrhandlung konnte nicht erstellt werden. Weitere Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.
3. Der Beschuldigte ist daher der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die allgemei- nen Grundsätze und Regeln der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Weiter hat sie alle hier massgeblichen Strafzumessungsgründe richtig genannt, und gröss- tenteils auch zutreffend gewürdigt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann deshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 65 S. 72-78 Ziff. 4), unter Vorbehalt der nachstehenden Zusammenfassung, Ergänzungen und Korrekturen.
2. Das Handeln des Beschuldigten erfüllt den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB (i.V.m. Art. 22 StGB), welcher eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre oder Geldstrafe vorsieht.
- 37 - Dieser ordentliche Strafrahmen ist nicht zu erweitern, nachdem (vgl. vorstehend Ziff. III.2.1.) die Messerattacke als einfache Tatbegehung zu qualifizieren ist. 3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte dem Privatkläger Stich- und Schnittverletzungen zufügte, welche mit be- trächtlicher physischer und psychischer Pein verbunden sind. Hinzu kommt, dass es letztlich allein dem Zufall zu verdanken ist, dass der Privatkläger nicht sein Au- ge verlor, nachdem die erste Stichverletzung unmittelbar unterhalb des Auges er- folgte. Stark negativ ins Gewicht fällt weiter, dass der Privatkläger laut ärztlichem Befund eine bleibende Narbe im Gesicht haben wird, und psychische Nachwir- kungen auf den Privatkläger von den Ärzten nicht ausgeschlossen werden konn- ten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch seinen mehrfa- chen Messereinsatz eine grosse Gewaltbereitschaft manifestiert hat. Dass er die Tat nicht geplant hatte, sondern aus der Situation heraus handelte, vermag sein Verschulden nur unwesentlich zu relativieren. In objektiver Hinsicht ist das Tat- verschulden als mittelschwer zu qualifizieren. 3.2. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte aus nichtigem Grund handelte. Es handelte sich insgesamt um eine völlig unverhältnismässige und nicht nachvollziehbare überschiessende Reaktion aus einer Gesprächssituation heraus. Andererseits ist zwar auch zu berücksichti- gen, dass er durch den Privatkläger verbal und körperlich – durch den vom Pri- vatkläger eingestandenen Faustschlag – provoziert wurde; seine Reaktion steht aber in keinem Verhältnis dazu. 3.3. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere ist von einem insge- samt mittelschweren Verschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz festgeleg- te hypothetische Einsatzstrafe von 5 Jahren für das Tatverschulden noch ohne Berücksichtigung des Versuchs erscheint angemessen. 3.4. Es liegt ein vollendeter Versuch vor. Das Nichteintreten des tatbestands- mässigen Erfolges ist allein auf glückliche Umstände zurückzuführen und ist des- halb nur in leichtem Masse strafreduzierend zu veranschlagen.
- 38 - Dies führt zu einer hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe. 3.5. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens, und der finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die ausführlichen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 75-77, Ziff. 4.2.7.; vgl. Prot. II S. 8 ff.). Die Vorinstanz nahm aufgrund der Lebensgeschichte des Beschuldigten und der psychischen Probleme, welche durch die Migration verursacht wurden (vgl. Urk. 8), eine Strafreduktion von 6 Monaten vor (Urk. 65 S. 77), was gerechtfertigt ist. 3.6. Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen auf (Urk. 78); grösstenteils wegen rechtswidrigem Aufenthalt und anderer ausländerrechtlicher Delikte, ver- einzelt aber auch wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und einfacher Körperver- letzung (Urk. 77). Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweig- stelle Dietikon, vom 14. November 2007 – (der Beschuldigte schlug mit der Faust ein Fenster eines Pubs ein, wodurch Teile des Glases die Geschädigte trafen und leicht an der Schulter verletzten; vgl. Urk. 8 in den beigezogenen Akten B- 2/2007/62) – nicht wirklich einschlägig ist. Nicht gefolgt werden kann ihr aber da- rin, dass die zahlreichen Vorstrafen insgesamt neutral zu behandeln seien. Der Beschuldigte kam – auch wenn man von seinen ausländerrechtlichen Delikten absieht – zwischen 2004 und 2009 mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt, was doch merklich (mit 6 Monaten) straferhöhend zu berücksichtigen ist.
4. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungs- gründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, diesen mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu be- strafen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 2. August 2012, 13.00 Uhr, in Haft und vorzeitigem Strafvollzug (Urk. 27/1). Der bis und mit heute ausgestandene
- 39 - Freiheitsentzug von 527 Tagen ist dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
5. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und Art. 43 StGB). V. Zivilpunkt Bei diesem Ausgang des Strafverfahrens kann hinsichtlich des Zivilpunktes vollumfänglich auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 79-82, Ziff. 5). Diesen ist nichts hinzuzufü- gen, zumal der Privatkläger die Erhöhung der Genugtuung ausgehend von der Verwirklichung des Tatbestandes der versuchten Tötung beantragt hatte (Urk. 67 S. 2; Urk. 83 S. 4). Die vorinstanzliche Regelung ist deshalb zu bestätigen. VI. Beschlagnahme Auch der erstinstanzliche Entscheid betreffend die Herausgabe der be- schlagnahmten Gegenstände (Urk. 65 S. 82 f. Ziff. 6) kann ohne Weiterungen be- stätigt werden. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Erstberufung vollumfänglich. Der Pri- vatkläger unterliegt mit seiner Zweitberufung ebenfalls vollumfänglich. Die Staats- anwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-8) zu bestätigen. Sodann rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, zu 1/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 dem Privatkläger aufzuerle-
- 40 - gen; jedoch mangels Vermögens oder Einkommens beider Parteien sofort defini- tiv abzuschreiben. Zu 1/3 sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbe- halt der Rückforderung gestützt auf Art.135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Be- schuldigten im Umfang von 1/3 und gegenüber dem Privatkläger im Umfang von 1/3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten (Rechtsanwalt Dr. X._____) ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 11'380.80 (inkl. MWST) zu entschädigen (vgl. Urk. 81A). Der unentgeltliche Vertreter des Privat- klägers (Rechtsanwalt Y._____) ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 5'425.90 (inkl. MWST) zu entschädigen (vgl. Urk. 84). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 527 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
24. Februar 2011 beschlagnahmten Gegenstände (5 kleine Bartschlüssel, 3 Fotos, 2 versch. CD und div. weitere kleinere Gegenstände) werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausge- geben.
- 41 - Verlangt der Beschuldigte innert 3 Monaten seit Rechtskraft des Urteils die beschlagnahmten Gegenstände nicht, so werden diese durch die Bezirksge- richtskasse vernichtet.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 4'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 10. Januar 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'380.80 amtliche Verteidigung Fr. 5'425.90 unentgeltliche Verbeiständung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 dem Pri- vatkläger auferlegt, aber definitiv abgeschrieben, und zu 1/3 auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehal- ten bleibt die Rückforderung gestützt auf Art.135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von 1/3 und gegenüber dem Privatkläger im Umfang von 1/3.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 42 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben) − die Justizvollzugsanstalt … (durch die zuführende Polizei) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 43 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Januar 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Höfliger