Sachverhalt
1. Der Beschuldigte moniert, dass die Vorinstanz bei HD, ND 14, ND 17, ND 21 und ND 27 bezüglich der Diebstähle von einem zu hohen Deliktsbetrag sowie bei ND 16, ND 20, ND 22 und ND 26 jeweils von einem vollendeten Diebstahl statt von einem Diebstahlsversuch ausgegangen sei (Urk. 76 S. 2 ff. und Urk. 93 S. 5 ff.). Es ist daher der diesbezügliche Sachverhalt zu erstellen.
2. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. des fraglichen Sachverhaltselementes dienen im Wesentlichen neben den Aussagen des Beschuldigten in den diversen polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen die Einvernahmen der Geschädigten und Privatkläger.
3. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
4. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hin- deuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von
- 10 - der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen bzw. von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt ausgehen. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtli- cher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwür- digkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kriti- schen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 5.1 Vorbemerkungen Vorweg einige Bemerkungen zu sämtlichen vorliegend noch zur Diskussion stehenden Einbruchdiebstählen, bevor in der Folge auf die einzelnen Delikte ein- zugehen sein wird. Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, diese Delikte begangen zu haben. Dies ist zumindest ein gewisses Indiz dafür, dass anlässlich dieser Einbruchdiebstähle auch Deliktsgut abhanden gekommen ist. Ziel der begangenen Einbruchdiebstähle war nämlich, Wertsachen zu erlangen. Zudem geht aus den Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung hervor, dass er die genaue Sichtung des Diebesgutes jeweils erst nach den Einbruch- diebstählen vorgenommen zu haben scheint. So erklärte er beispielsweise be- treffend Schmuck, dass er jeweils jeglichen gelben Schmuck mitgenommen und erst im nachhinein entschieden habe, ob etwas wertvoll sei oder nicht (Urk. 92 S. 13). Er habe jeweils nicht viel Zeit gehabt, um zu schauen (Urk. 92 S. 16). Nachdem beim Beschuldigten auch Modeschmuck und eine Swatch Uhr hat
- 11 - sichergestellt werden können, kann auch nicht, wie von ihm geltend gemacht (Urk. 92 S. 13), davon ausgegangen werden, dass er jeweils nur sehr begehrte Uhren und nur sehr wertvollen Schmuck mitgenommen hat. Soweit die Verteidigung darauf hinweist, dass die gemeinhin bekannte Häufigkeit von Fällen des Versicherungsbetruges durch Geschädigte von der Vorinstanz ausgeblendet worden sei (Urk. 93 S. 4), so handelt es sich dabei um einen allgemeinen Generalverdacht, der nichts darüber aussagt, ob die vorliegend rele- vanten Geschädigten auch tatsächlich einen Versicherungsbetrug begangen ha- ben könnten. Wenn die Verteidigung bzw. der Beschuldigte bei diversen Dossiers vorbringt (vgl. Urk. 93 S. 5 ff.), es sei beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass ein 27-Jähriger ein Sparschwein besessen haben will (vgl. Urk. 93 S. 9) oder dass jemand in die Ferien geht und sehr viel Schmuck im Haus lässt (Urk. 92 S. 19), so schliesst sie gestützt auf Lebensgewohnheiten der Allgemeinheit auf einzelne Personen, was nicht zu überzeugen vermag. 5.2 HD 5.2.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei zwischen dem 25. Februar 2010, 18.00 Uhr, und dem 27. Februar 2010, 20.10 Uhr, nachdem er das Schlaf- zimmerfenster mit einem Stein eingeworfen habe, in die Wohnung von M._____ am …-Weg … in Zürich eingedrungen und habe sich Vermögenswerte und Ge- genstände im Gesamtwert von Fr. 5'989.30 (recte: Fr. 6'249.30) angeeignet und mitgenommen. 5.2.2 Der Beschuldigte führte in seiner ersten Einvernahme nach der Verhaf- tung am 17. Februar 2011 aus, er habe in der Schweiz ausser dem Einbruch in Horgen am 16. Februar 2011 keine weiteren Straftaten begangen. Insbesondere bestritt er, am …-Weg in Zürich einen Einbruch begangen zu haben. Er wisse schon, was er gemacht habe (HD Urk. 19/1 S. 6 f.). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 18. Februar 2011 bestritt der Beschuldigte zusammen mit anderen Personen in der Stadt Zürich, im Kanton Zürich und/oder der Schweiz Diebstähle begangen zu haben (HD Urk. 19/2 S. 6).
- 12 - Am 3. März 2011 fand eine delegierte Einvernahme des Beschuldigten durch die Kantonspolizei Zürich statt. Darin bestritt der Beschuldigte, weitere Diebstähle in der Schweiz begangen zu haben. Insbesondere habe er den vorliegenden Einbruch vom 25./27. Februar 2010 nicht gemacht. Auf den Vorhalt, wonach seine DNA am Tatort gefunden worden sei, antwortete der Beschuldigte, dass vielleicht jemand seine Kleider angehabt oder sonst etwas von ihm dabeigehabt habe. Anders könne er sich dies nicht erklären. Er sei nicht dort gewesen, er habe nichts gestohlen (HD Urk. 19/3 S. 10 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. März 2011 wurde dem Beschul- digten vorgehalten, dass seine DNA am Tatort gefunden und sichergestellt wer- den konnte. Auf die Frage, wie er sich dies erkläre, antwortete der Beschuldigte, dass er keine Ahnung habe. Ihm würden Sachen vorgeworfen, die er nicht begangen habe. Er sei zu dieser Zeit nicht in der Schweiz gewesen. Später gab er trotzig zu, dass er die Delikte, an deren Tatorten seine DNA gefunden worden sei, begangen habe (HD Urk. 19/4 S. 2 ff.). In der delegierten Einvernahme vom 25. März 2011 gab der Beschuldigte zu, dass er mehrfach Einbruchdiebstähle begangen habe. Er könne allerdings nicht sagen wo (HD Urk. 19/5). Am 14. April 2011 erklärte der Beschuldigte, dass er in die Wohnung am …-Weg eingedrungen sei (HD Urk. 19/8 S. 3). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2011 führte der Beschul- digte aus, dass er dieses Delikt alleine ausgeführt habe. Es habe dort aber nichts Wertvolles gehabt. Er habe nichts mitgenommen, weil es nichts gegeben habe; auch kein Gold. Er sei sich dessen zu hundert Prozent sicher. Vielleicht habe er Geld mitgenommen. Auf den Vorhalt, dass das Portemonnaie aus diesem Diebstahl von einer anderen Person unweit des Tatortes im Nachhinein gefunden und auf den Polizeiposten gebracht worden sei, meinte der Beschuldigte, er habe nichts genommen. Vielleicht sei nochmals jemand in der Wohnung, die zwei Tage leer gestanden sei, gewesen. Er habe nichts gestohlen. Er nehme keine solchen Sachen wie Computer mit. Dies habe er auch bei den anderen Einbrüchen nicht gemacht. Es habe kein Deliktsgut gegeben (HD Urk. 14 S. 2 ff.).
- 13 - Am 24. Juli 2012 fand eine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft statt. Dabei gab der Beschuldigte unter Vorhalt der Deliktsgutliste zu Protokoll, er habe den Computer und den iPod nicht genommen. Er könne sich nicht mehr genau er- innern, was er genommen habe. Technische Geräte habe er aber nie genommen. Er könne den Datenträger auch nicht anerkennen. Mit allem anderen sei er einverstanden. Schmuck habe er genommen (HD Urk. 19/14 S. 7). Anzumerken ist, dass die dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 24. Juli 2012 vorgehaltene Deliktsgutliste nicht identisch ist mit jener der Anklageschrift. Das Geständnis des Beschuldigten darf nur im Zusammenhang mit der ihm damals vorgehaltenen Deliktsgutliste beurteilt werden. So erstreckt sich das Ge- ständnis nicht auf Bargeld von CHF 400.--, zwei Schmuckbehälter, eine Schiffs- anker-Halskette (CHF 150.--) und einen Entourage-Fingerring (CHF 110.--). Darüberhinaus hat der Beschuldigte explizit bestritten, technische Geräte gestoh- len zu haben, sodass der Diebstahl des PC HP Compaq (Notebook), des Daten- trägers für PC, des Apple iPods und des Datenträgers Samsung für PC ebenfalls zu klären ist. 5.2.3 Die Geschädigte, welche sich im Zeitpunkt des Einbruchs in ihre Wohnung ferienhalber im Ausland aufhielt, machte gegenüber der Kantonspolizei Zürich nach ihrer Rückkehr in die Schweiz Angaben zu den ihr abhandenge- kommenen Vermögenswerten und Gegenständen, welche einerseits Eingang in den Polizeirapport fanden (HD Urk. 1) und andererseits auf einer durch die Geschädigte aufgestellten und unterschriebenen Liste aufgeführt sind (HD Urk. 5). Zudem reichte die Geschädigte die Kaufquittung für den PC HP Compaq (Notebook) zu den Akten (HD Urk. 4). Am 10. September 2012 wurde die Geschädigte durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen. Dabei führte sie aus, dass ihr Goldschmuck, eine antike Silberkette mit einer Uhr, ein Computer, eine externe Harddisk, ein iPod, Schmucksachen, Steinketten etc. gestohlen worden seien. Sie habe viel Schmuck gehabt und könne sich nicht an alles erinnern. Diejenigen Schmuckstü- cke, an welche sie sich habe erinnern können, habe sie angegeben. Die ihr vor- gehaltene Liste mit Deliktsgut könne sie bestätigen. Sie wisse, was ihr gefehlt ha- be. An diese Sachen habe sie sich erinnern und auch teilweise belegen können.
- 14 - Sie könne auch ihre Deliktsliste vom 21. April 2010 bestätigen. Die Goldsachen habe sie von ihrer Familie erhalten. Die seien ihr kostbar. Den Ring (zweitletzte Position) habe sie von ihrem Ex-Freund erhalten. Die externe Harddisk habe viele Daten enthalten. Es sei nicht möglich, dass sie sich beim Deliktsgut geirrt habe. Ursprünglich habe sie auch noch eine Kamera als Deliktsgut gemeldet. Diese sei im Geschäft gewesen. Es seien ihr auch Fr. 400.-- gestohlen worden, welche sie im Sideboard aufbewahrt und von ihrem Vater bekommen habe. Sie habe das Geld in der Wohnung gelassen, damit sie nach ihrer Rückkehr noch Geld hätte. Sie gehe davon aus, dass sie vergessen habe, das Geld auf der Deliktsliste auf- zuführen. Auf ihrer Deliktsliste habe sie das Portemonnaie und das Bargeld ver- gessen. Den Schmuck habe sie so umschrieben, wie sie es noch gewusst habe. Es sei zutreffend, dass die beiden Schmuckbehälter gestohlen worden seien; so auch die Kette, die Halskette mit dem Kreuzanhänger. Sie sei sich sicher, dass der PC, die externe Harddisk und der iPod entwendet worden seien (HD Urk. 15). 5.2.4 Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so fällt auf, dass er anfänglich über mehrere Einvernahmen hinweg den vorliegenden Einbruchdieb- stahl vehement bestritten hat, um dann entsprechend dem Fortgang der Untersu- chung und unter dem Druck der erhobenen Beweise zuzugeben, dass er den Einbruch begangen hat. Wohl gab er dann den Einbruch zu, bestritt aber, Delikts- gut mitgenommen zu haben, da es nichts Wertvolles gehabt habe. Erst am
24. Juli 2012 konnte er sich durchringen und gestehen, einen Teil des ihm vor- geworfenen Deliktsguts gestohlen zu haben. Wohl ist der Beschuldigte nicht verpflichtet, sich selber zu belasten. Dieses sukzessive Zugeben des Einbruch- diebstahls führt allerdings dazu, dass seine Aussagen wenig glaubhaft wirken. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass sich der Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt genau an das jeweilige Deliktsgut zu erinnern scheint, obwohl er in der Untersuchung wiederholt ausgesagt hat, nicht mehr zu wissen, was er jeweils mitgenommen habe. 5.2.5 Die Aussagen der Geschädigten können keiner eigentlichen Aus- sageanalyse unterzogen werden, da sie keine Aussagen zu einem beobachteten Vorfall machen kann. Ihre Aussagen beschränken sich auf das Feststellen der ihr
- 15 - abhandengekommenen Vermögenswerte und Gegenstände. Trotzdem gilt es festzuhalten, dass sie unter den strengen Strafandrohungen von Art. 303 bis 305 StGB ihre Aussagen machte. Obwohl sie sich am Strafverfahren nicht als Privat- klägerin beteiligt, muss ihr doch ein gewisses finanzielles Interesse unterstellt werden, da sie ihren Schaden wohl ihrer Versicherung gemeldet hat. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Geschädigte mehr Deliktsgut als gestohlen gemel- det haben soll, als tatsächlich abhanden gekommen ist. Im Gegenteil ist der Geschädigten zugute zu halten, dass sie, nachdem sie festgestellt hat, dass ihr die Kamera nicht gestohlen wurde, dies umgehend den zuständigen Behörden gemeldet hat. Damit hat sie den Beschuldigten nicht unberechtigt belastet, sondern es ging ihr darum, den Sachverhalt richtig zu stellen. Dies ist als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen zu betrachten. Im Übrigen ist auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen (Urk. 75 S. 26 ff.). 5.2.6 Es kann daher auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abgestellt werden, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte neben den von ihm zugegebenen Deliktsgegenständen auch CHF 400.--, den PC HP Compaq (Notebook), den Datenträger für PC, zwei Schmuckbehälter, eine Schiffsanker-Halskette, einen Entourage-Fingerring, ein Apple iPod 80 GB und einen Datenträger Samsung für PC bei der Geschädigten entwendet hat. Der Gesamtwert des Deliktsguts beläuft sich auf Fr. 6'249.30. 5.3 ND 14 5.3.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zwischen dem 7. Januar 2011, 12.00 Uhr, und dem 10. Januar 2011, 11.10 Uhr, an der …-Strasse … in N._____ zum Nachteil von O._____ einen Einbruchdiebstahl begangen, indem er mit einem Stein die Türe des Gartensitzplatzes eingeschlagen habe, in die Räum- lichkeiten eingedrungen sei und sich Deliktsgut im Gesamtbetrag von CHF 14'245.-- (recte: CHF 14'220.--) angeeignet und mitgenommen habe. 5.3.2 Der Beschuldigte bestritt – wie bereits oben unter Ziffer 5.2.2 ausgeführt – in den ersten Einvernahmen, Straftaten in der Schweiz begangen zu haben, mit Ausnahme des Einbruchs in Horgen vom 16. Februar 2011 (HD Urk. 19/1 S. 6 f.;
- 16 - HD Urk. 19/2 S. 6; HD Urk. 19/3 S. 10). Alsdann räumte der Beschuldigte ein, mehrfach Einbruchdiebstähle begangen zu haben, wobei er sich nicht an deren Örtlichkeiten erinnern könne (HD Urk. 19/5 S. 2). Anlässlich der Tatortsuchfahrt vom 29. März 2011 räumte der Beschuldigte nach Vorhalt von Bildern des vorliegenden Tatorts ein, er könne sich an die Örtlichkeit erinnern, er habe dort einen Stein geworfen (HD Urk. 19/6 S. 2 f.). Am 4. April 2011 führte der Beschuldigte bei der Tatortsuchfahrt aus, dass er an der …-Strasse … in N._____ eingebrochen sei und ein Feuerzeug der Marke Du Pont gestohlen habe. Einige Sachen habe er vor der Haustüre liegen gelassen (HD Urk. 19/7 S. 3). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2011 erklärte der Beschuldigte, dass er dort eingebrochen sei. Er könne sich nur an das Feuerzeug Du Pont erinnern. Sonst habe er alles dort gelassen. Er habe den Rest im Gebüsch vor dem Fenster liegen lassen. Er habe zwei Schmuckkästchen mitgenommen und diese im Gebüsch liegen lassen. Dies habe er gemacht, weil sich kein wertvoller Schmuck darin befunden habe. Er habe zwei Schmuckkästchen und das Feuer- zeug Du Pont aus einer Schachtel genommen. Die beiden Schmuckkästchen habe er auf der Seite des Hauses in ein Gebüsch getan. Er habe lediglich das Feuerzeug mitgenommen (ND Urk. 14/11 S. 2 ff.). Am 24. Juli 2012 fand eine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft statt. Dabei gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe lediglich das Feuerzeug entwendet. Die Schmuckkästchen habe er nicht weggeworfen. Er habe sie stehen gelassen (HD Urk. 19/14 S. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf seine verschiedenen Aussagen betreffend Schmuckkästchen angesprochen, für ihn sei dies das gleiche. Er habe die Schmuckkästchen genommen und sie bei den Büschen gelassen. Es habe keinen wertvollen Schmuck in den Kästchen gehabt (Urk. 92 S. 12 f.). 5.3.3 Am 10. September 2012 wurde der Privatkläger bei der Staatsanwalt- schaft als Auskunftsperson einvernommen. Dabei führte er aus, er habe das Deliktsgut in einer Liste zusammengetragen und diese der Polizei eingereicht. Er könne bestätigen, dass es sich bei den auf der Liste aufgeführten Gegenständen und Vermögenswerten um das handle, was ihm gestohlen worden sei. Von einem
- 17 - Teil des Deliktsguts habe er Fotoaufnahmen. Seine Frau habe diese vor ca. zwei bis drei Jahren gemacht, weil sie ihren Schmuck habe fotografieren wollen. Der gesamte Schmuck habe sich in den Schmuckkästchen befunden. Es habe alles gefehlt. Beim Deliktsgut könne er sich nicht irren, da die abhanden gekommenen Sachen nicht wieder aufgetaucht seien. Er sei selber noch um das Haus herum- gelaufen, um zu sehen, ob der Täter allenfalls noch etwas zurückgelassen habe. Dies sei allerdings nicht der Fall gewesen. Er sei sich sicher, dass die Schmuck- gegenstände gemäss Liste entwendet worden seien (ND Urk. 14/12). 5.3.4 Was das Aussageverhalten des Beschuldigten zu Beginn der Untersu- chung anbelangt, kann auf die Ausführungen unter Ziffer 5.2.4 verwiesen werden. Auch hier ist sein Aussageverhalten sehr widersprüchlich. Ansonsten ist der Vorinstanz zu folgen, weshalb vollumfänglich auf deren Aussagewürdigung verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 30 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Sachverhalt von ND 14 ist damit erstellt. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urk. 75 S. 31), beträgt der Gesamtbetrag des Deliktsguts Fr. 14'220.--. 5.4 ND 17 5.4.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei zwischen dem 21. Januar 2011, 12.15 Uhr, und dem 24. Januar 2011, 11.00 Uhr, zum Nachteil von P._____ und Q._____ an der …-Strasse … in … eingedrungen, nachdem er das Fenster der Türe des Gartensitzplatzes mit einem Stein eingeschlagen habe. Er habe sich Deliktsgut im Wert von Fr. 2'640.-- angeeignet und mitgenommen. 5.4.2 Der Beschuldigte bestritt – wie bereits oben unter Ziffer 5.2.2 ausge- führt – in den ersten Einvernahmen, Straftaten in der Schweiz begangen zu ha- ben mit Ausnahme des Einbruchs in Horgen vom 16. Februar 2011 (HD Urk. 19/1 S. 6 f.; HD Urk. 19/2 S. 6; HD Urk. 19/3 S. 10). Alsdann räumte der Beschuldigte ein, mehrfach Einbruchdiebstähle begangen zu haben, wobei er sich nicht an deren Örtlichkeiten erinnern könne (HD Urk. 19/5 S. 2). Anlässlich der Tatortsuchfahrt vom 29. März 2011 räumte der Beschuldigte nach Vorhalt von Bildern des vorliegenden Tatorts ein, er sei in dieses Haus eingebro- chen (HD Urk. 19/6 S. 2).
- 18 - Am 21. Juni 2011 wurde der Beschuldigte durch die Kantonspolizei Zürich einver- nommen. Dabei sagte er aus, dass er sich sicher sei, nichts gestohlen zu haben, da es nichts gegeben habe. An das ihm vorgehaltene Deliktsgut könne er sich nicht erinnern. Geld sei möglich. Andere teure Sachen habe er bestimmt nicht mitgenommen. Es sei möglich, dass er die Geldkassette mitgenommen habe. Er könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern. Papiere habe er ganz sicher nicht mitgenommen. Die habe er dort gelassen. Gegenstände habe er keine aus diesem Haus herausgetragen. Wenn es Geld gegeben habe, habe er sehr wenig Geld mitgenommen (ND Urk. 17/10 S. 3). Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2012 führte der Beschuldigte aus, er erinnere sich nicht an diesen Vorfall. Wenn er in einer frühe- ren Einvernahme die Tat und die Mitnahme des Geldes anerkannt habe, dann sei es so gewesen. Auf Vorhalt wonach das Deliktsgut mit Ausnahme der Uhren und des Bargeldes ausserhalb der Liegenschaft wieder gefunden worden seien, meinte der Beschuldigte, dass er sich nicht erinnere. Es könne nicht sein, dass er Uhren gestohlen habe (HD Urk. 19/14 S. 28). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf die Kassette mit den Ausweisen angesprochen, wenn die Sachen in der Nähe des Objektes gefunden worden seien, dann habe er sie mitgenommen und dann wieder zurück gelassen. Er schliesse auch nicht aus, dass er die Uhr Rado Dia Star mitge- nommen habe, aber eine Certina hätte er nie mitgenommen (Urk. 92 S. 15). 5.4.3 Betreffend die Aussagen des Privatklägers anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 19. September 2012 sowie die Würdigung der Aussagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Sachverhalt hat sich daher so ereignet, wie er in der Anklageschrift dargestellt ist. Betreffend Deliktsbetrag ist von Fr. 2'113.50 auszugehen. 5.5 ND 21 5.5.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am 2. Februar 2011 zwischen 17.30 und 21.50 Uhr, zum Nachteil von R._____ an der
- 19 - …-Strasse … in N._____ eingedrungen, indem er das Fenster zum Gästezimmer mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen habe. Nachdem er sich Gegenstände und Vermögenswerte im Gesamtbetrag von Fr. 10'973.-- angeeignet habe, habe er die Räumlichkeiten unter Mitnahme der Beute verlassen. 5.5.2 Der Beschuldigte bestritt – wie bereits oben unter Ziffer 5.2.2 ausge- führt – in den ersten Einvernahmen, Straftaten in der Schweiz begangen zu ha- ben mit Ausnahme des Einbruchs in Horgen vom 16. Februar 2011 (HD Urk. 19/1 S. 6 f.; HD Urk. 19/2 S. 6; HD Urk. 19/3 S. 10). Alsdann räumte der Beschuldigte ein, mehrfach Einbruchdiebstähle begangen zu haben, wobei er sich nicht an deren Örtlichkeiten erinnern könne (HD Urk. 19/5 S. 2). Anlässlich der Tatortsuchfahrt vom 4. April 2011 räumte der Beschuldigte ein, dass er an der …-Strasse … in N._____ eingebrochen sei. Er habe mit einem Schraubenzieher die Sitzplatztüre oder das Fenster aufgebrochen (HD Urk. 19/7 S. 3 f.). Am 21. Juni 2011 wurde er zu diesem Vorfall durch die Kantonspolizei Zürich ein- vernommen. Dabei gab er zu Protokoll, er könne sich weder an den Vorfall noch an seine Ausführungen anlässlich der Tatortsuchfahrt erinnern. Wenn er damals gesagt habe, er sei dort eingebrochen, dann sei das so gewesen. Nachdem er jetzt nochmals auf einer Karte gesehen habe, wo sich der Einbruch ereignet habe, könne er sich daran erinnern. Er sei dort eingebrochen, habe aber höchstens 10 Gramm Gold aus dieser Wohnung mitgenommen. Bargeld habe er keines mit- genommen. Er sei auch enttäuscht gewesen, dass er von dieser Wohnung nichts habe mitnehmen können. Er glaube, dass er ein Goldvreneli mit einer Goldkette oder einem Ring mitgenommen habe. Weissgold habe er hundertprozentig nicht mitgenommen (ND Urk. 21/8 S. 2 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Juli 2012 machte der Beschuldigte geltend, er könne sich nicht mehr an diesen Vorfall erinnern. Wenn er in einer früheren Einvernahme den Tatvorwurf sowie einen Teil der Beute anerkannt habe, dann sei es so gewesen (HD Urk. 19/14 S. 35). 5.5.3 Betreffend die Angaben und Aussagen der Geschädigten sowie die Würdigung der Aussagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen
- 20 - der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 37 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzufü- gen ist, dass die diversen Aussagen des Beschuldigten auch deshalb unglaubhaft sind, weil er die Tat sukzessive einräumt. Nach anfänglichem vollumfänglichen Bestreiten der Tat räumt er dann den Einbruchdiebstahl ein. Wiederum später gibt er zu, einen Teil des Deliktsguts entwendet zu haben. Der in der Anklageschrift unter ND 21 aufgeführte Sachverhalt samt Deliktsbetrag ist somit erstellt. 5.6 ND 27 5.6.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zwischen dem 10. Feb- ruar 2011, 18.30 Uhr, und dem 13. Februar 2011, 15.00 Uhr, an der …-Strasse … in … zum Nachteil von S._____ einen Einbruchdiebstahl begangen, indem er mit einem Stein das Fenster des Schlafzimmers eingeschlagen habe, in die Räum- lichkeiten eingedrungen sei und sich Deliktsgut im Gesamtbetrag von CHF 28'695.-- angeeignet und mitgenommen habe. 5.6.2 Der Beschuldigte bestritt – wie bereits oben unter Ziffer 5.2.2 ausge- führt – in den ersten Einvernahmen, Straftaten in der Schweiz begangen zu ha- ben mit Ausnahme des Einbruchs in Horgen vom 16. Februar 2011 (HD Urk. 19/1 S. 6 f.; HD Urk. 19/2 S. 6; HD Urk. 19/3 S. 10). Alsdann räumte der Beschuldigte ein, mehrfach Einbruchdiebstähle begangen zu haben, wobei er sich nicht an deren Örtlichkeiten erinnern könne (HD Urk. 19/5 S. 2). Anlässlich der Tatortsuchfahrt vom 29. März 2011 räumt der Beschuldigte ein, dass er an der …-Strasse … in … eingebrochen sei. Er habe mit einem Stein die Scheibe eingeschlagen und einige Ringe gestohlen. Es habe einen Safe gehabt. Diesen habe er nicht öffnen können (HD Urk. 19/6 S. 5 f.). Was die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom
10. Juni 2011 (ND Urk. 27/12) und in der Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft vom 18. Juli 2012 (HD Urk. 19/14 S. 44) anbelangt, kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 40 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er nach Einsicht in die Anklage- schrift, dass er die Uhren nicht mitgenommen, diese vielmehr auf dem Bett ge- lassen habe. Er könne sich daran erinnern, dass er nicht mehr gestohlen habe, da
- 21 - dieser Vorfall zwei Wochen vor seiner Verhaftung gewesen sei. Die Geschädigte habe bei der Staatsanwaltschaft gesagt, dass sie in Thailand in den Ferien gewesen sei. Niemand gehe aber in den Urlaub und lasse soviel Schmuck im Haus (Urk. 92 S. 18 f.). Betreffend die Angaben und Aussagen der Geschädigten sowie die Würdigung der Aussagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 41 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzufügen ist, dass die diversen Aussagen des Beschuldigten auch deshalb unglaubhaft sind, weil er die Tat sukzessive zumindest teilweise gesteht. Nach anfänglichem vollumfänglichen Bestreiten der Tat räumt er dann den Einbruchdiebstahl und die Entwendung einiger Ringe ein. Wiederum später gibt er zu, fünf Ringe und vielleicht ein bis zwei Ketten entwendet zu haben. Der in der Anklageschrift unter ND 27 aufgeführte Sachverhalt samt Deliktsbetrag ist somit erstellt. 5.7 ND 16 5.7.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 22. Januar 2011 zwischen 20.10 und 21.45 Uhr an der …-Strasse … in … zum Nachteil von T._____ einen Einbruchdiebstahl begangen, indem er mit einem Stein das Fens- ter der Türe zum Gartensitzplatz eingeschlagen habe, in die Räumlichkeiten ein- gedrungen sei und sich Deliktsgut im Gesamtbetrag von CHF 3'300.-- angeeignet und mitgenommen habe. 5.7.2 Der Beschuldigte bestritt – wie bereits oben unter Ziffer 5.2.2 ausge- führt – in den ersten Einvernahmen, Straftaten in der Schweiz begangen zu ha- ben mit Ausnahme des Einbruchs in Horgen vom 16. Februar 2011 (HD Urk. 19/1 S. 6 f.; HD Urk. 19/2 S. 6; HD Urk. 19/3 S. 10). Alsdann räumte der Beschuldigte ein, mehrfach Einbruchdiebstähle begangen zu haben, wobei er sich nicht an deren Örtlichkeiten erinnern könne (HD Urk. 19/5 S. 2). Anlässlich der Tatortsuchfahrt vom 4. April 2011 räumte der Beschuldigte ein, dass er an dieser Örtlichkeit mit einem Stein die Scheibe eingeschlagen habe (HD Urk. 19/7 S. 3)
- 22 - Bei der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2011 sagte der Beschuldigte aus, er habe die Örtlichkeit durchsucht. Es habe keine besonderen Gegenstände in diesem Haus gehabt. Er habe ein oder zwei Sachen mitgenommen, aber dann bald einmal bemerkt, dass diese Sachen nicht aus echtem Gold gewesen seien. Deshalb habe er diese Sachen irgendwo in der Wohnung weggeworfen. Er sei der Meinung, er habe nichts gestohlen. Tissot-Uhren nehme er keine, da diese nicht so gut seien. Man könne diese nicht gut verkaufen (ND Urk. 16/11 S. 3 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte er auf entsprechende Frage, dass er normalerweise keine Uhren mitnehme. Es müsse eine sehr gute Uhr sein, z.B. eine Jäger Le Coultre. Die Uhren Certina, Tissot und Festina würden sich nicht gut verkaufen auf dem Schwarzmarkt. Deshalb bestreite er, die Tissot-Uhr gestohlen zu haben (Urk. 92 S. 13 f.). 5.7.3 Betreffend die Angaben und Aussagen der Geschädigten sowie die Würdigung der Aussagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzufü- gen ist, dass die diversen Aussagen des Beschuldigten auch deshalb unglaubhaft sind, weil er nach anfänglichem Bestreiten der Tat diese später teilweise zugibt. Der in der Anklageschrift unter ND 16 aufgeführte Sachverhalt samt Deliktsbetrag ist somit erstellt. 5.8. ND 20 und ND 22 5.8.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 26. Januar 2011 zwischen 17.20 und 18.30 Uhr an der …-Sstrasse … in N._____ zum Nachteil von J._____ einen Einbruchdiebstahl begangen, indem er mit einem Flachwerk- zeug das Fenster zum Büro aufgebrochen habe, in die Räumlichkeiten einge- drungen sei und sich Deliktsgut im Gesamtbetrag von CHF 57'804.30 (recte: CHF 56'504.30) angeeignet und mitgenommen habe. Zudem wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 5. Februar 2011 zwi- schen 16.50 und 23.40 Uhr an der …-Strasse … in … zum Nachteil von U._____ einen Einbruchdiebstahl begangen, indem er mit einem Flachwerkzeug die Türe zum Gartensitzplatz aufgebrochen habe, in die Räumlichkeiten eingedrungen sei
- 23 - und sich Deliktsgut im Gesamtbetrag von CHF 7'290.-- angeeignet und mitge- nommen habe. 5.8.2 Der Beschuldigte bestritt – wie bereits oben unter Ziffer 5.2.2 ausge- führt – in den ersten Einvernahmen, Straftaten in der Schweiz begangen zu ha- ben, mit Ausnahme des Einbruchs in Horgen vom 16. Februar 2011 (HD Urk. 19/1 S. 6 f.; HD Urk. 19/2 S. 6; HD Urk. 19/3 S. 10). Alsdann räumte der Beschuldigte ein, mehrfach Einbruchdiebstähle begangen zu haben, wobei er sich nicht an deren Örtlichkeiten erinnern könne (HD Urk. 19/5 S. 2). Auch in den folgenden Einvernahmen bestritt der Beschuldigte, diese beiden De- likte begangen zu haben (ND Urk. 20/16; ND Urk. 22/13; HD Urk. 19/14 S. 30 ff. und 35 ff.). Erst anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, nachdem er aufgrund der an den Deliktsorten hinterlassenen Schuhabdruckspuren überführt werden konnte, räumte der Beschuldigte ein, die beiden Einbrüche begangen zu haben. Er bestritt allerdings weiterhin, Deliktsgut mitgenommen zu haben (Urk. 62 S. 7). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, wenn seine Schuhen dort gewesen seien, dann sei er auch dort gewesen. Betreffend Delikts- gut könne er nur sagen, dass er nicht soviel mitgenommen habe, wie in der Anklageschrift aufgeführt. Das sei sehr viel Geld (Urk. 92 S. 16 f.) 5.8.3 Betreffend die Angaben und Aussagen des Privatklägers J._____, des Geschädigten U._____ sowie die Würdigung der Aussagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 45 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzufügen ist, dass die diversen Aussagen des Beschuldigten auch deshalb unglaubhaft sind, weil er nach anfänglichem Bestrei- ten der Tat diese später teilweise zugibt. Der in der Anklageschrift unter ND 20 und 22 aufgeführte Sachverhalt samt Deliktsbetrag von Fr. 56'504.30 in ND 20 und Fr. 7'290.-- in ND 22 ist somit erstellt. 5.9 ND 26 5.9.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 12. Februar 2011 zwischen 17.30 und 23.35 Uhr an der …-Strasse … in … zum Nachteil von V._____ einen Einbruchdiebstahl begangen, indem er mit einem Flachwerkzeug
- 24 - die Türe zum Gartensitzplatz und eine Innentüre zur Küche aufgebrochen habe, in die Räumlichkeiten eingedrungen sei und sich Deliktsgut im Gesamtbetrag von CHF 1'600.-- (recte: CHF 1270.--) angeeignet und mitgenommen habe. 5.9.2 Der Beschuldigte bestritt – wie bereits oben unter Ziffer 5.2.2 aus- geführt – in den ersten Einvernahmen, Straftaten in der Schweiz begangen zu haben mit Ausnahme des Einbruchs in Horgen vom 16. Februar 2011 (HD Urk. 19/1 S. 6 f.; HD Urk. 19/2 S. 6; HD Urk. 19/3 S. 10). Alsdann räumte der Beschuldigte ein, mehrfach Einbruchdiebstähle begangen zu haben, wobei er sich nicht an deren Örtlichkeiten erinnern könne (HD Urk. 19/5 S. 2). Anlässlich der Tatortsuchfahrt vom 29. März 2011 räumte der Beschuldigte ein, dass er an dieser Örtlichkeit in zwei Wohnungen eingebrochen sei. In einer Wohnung habe er nur Geld und in der anderen Wohnung gar nichts gestohlen (HD Urk. 19/6 S. 6). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2011 sagte der Beschuldigte aus, seine bei der Tatortsuchfahrt gemachten Angaben seien korrekt. In dieser Wohnung habe er nichts gestohlen (ND Urk. 26/6 S. 2). Dies bestätigte er in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 18. Juli 2012 (HD Urk. 19/14 S. 42). 5.9.3 Betreffend die Angaben und Aussagen des Geschädigten V._____ so- wie die Würdigung der Aussagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 38 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzufügen ist, dass die diversen Aussagen des Beschuldigten auch des- halb unglaubhaft sind, weil er nach anfänglichem Bestreiten der Tat diese später teilweise zugibt. Zudem räumte der Beschuldigte selber ein, er habe in einer der beiden Wohnungen an der …-Strasse … in … gar nichts und in der anderen nur Geld gestohlen. Der Einbruchdiebstahl in die zweite Wohnung wird dem Beschuldigten unter ND 25 vorgeworfen. Diesen Einbruchdiebstahl hat der Beschuldigte vollumfänglich eingestanden (ND Urk. 25/6; HD Urk. 19/14 S. 40 f.). Geld ist allerdings nicht als Deliktsgut aufgeführt. Da der Beschuldigte aber aus- drücklich den Diebstahl von Geld eingesteht, ist davon auszugehen, dass er die- ses aus der vorliegenden Örtlichkeit gestohlen hat. Der in der Anklageschrift unter
- 25 - ND 26 aufgeführte Sachverhalt samt Deliktsgut im Gesamtbetrag von Fr. 1'270.-- ist somit erstellt. 5.10 Fazit Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz bei HD, ND 14, ND 17, ND 21 und ND 27 nicht von einem zu hohen Deliktsbetrag und bei ND 16, ND 20, ND 22 und ND 26 jeweils zutreffend von einem vollendeten Diebstahl ausgegangen ist. Aufgrund diverser Korrekturen beim Betrag des Deliktsguts ist schliesslich von einem Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 154'125.10 auszugehen. III. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Beschuldigten rechtlich als mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend und wurde von der Verteidigung des Beschul- digten auch nicht bestritten (Urk. 93 S. 5). Der Beschuldigte ist daher des mehr- fachen, teilweise gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich auf verschiedene begangene Delikte bezieht und damit vorliegend anzuwenden ist, das vom Beschuldigten mit der schwersten Strafandrohung begangene Delikt den Ausgangspunkt bildet. Sie hat entsprechend den gesetzlichen Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls richtig abgesteckt und im Übrigen zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht und festgehalten, dass zwischen
- 26 - der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist, worauf vorweg zu verweisen ist (Urk. 75 S. 60 ff.). Vorauszuschicken ist sodann, dass vorliegend mangels Berufung oder Anschlussberufung seitens der Staatsanwaltschaft und in Beachtung des Verschlechterungsverbotes keine höhere als die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe ausgesprochen werden darf.
2. Tatkomponenten (gewerbsmässiger Diebstahl) Betreffend die allgemeinen Grundsätze kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 62 f.). 2.1 Objektive Tatschwere 2.1.1 Die Grundsätze der objektiven Tatschwere sind im Urteil der Vorinstanz richtig wiedergegeben (Urk. 75 S. 63). Anzufügen ist, dass beim Aus- mass des Erfolges bei der objektiven Tatschwere grundsätzlich vom vollendeten Delikt auszugehen ist. Der Umstand, dass es vorliegend bei einigen Delikten bei einem Versuch blieb, ist weiter hinten als verschuldensunabhängige Tatkomponente in die Strafzumessung einfliessen zu lassen. 2.1.2 Den Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere des Beschuldigten ist zuzustimmen (Urk. 75 S. 64). Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Beschuldigte innerhalb lediglich rund zwei Monaten rund 30 Einbruch- diebstähle bzw. Versuche dazu begangen und demnach mit einer hohen kriminellen Energie gehandelt hat. Bei den vom Beschuldigten gewerbsmässig begangenen dreissig Einbruchdiebstählen, davon 10 Versuchen, und den zusätz- lichen beiden Einbruchdiebstählen ist die Deliktssumme insgesamt höher als von der Vorinstanz festgestellt, nämlich insgesamt rund Fr. 150'000.--, wobei rund Fr. 21'000.-- auf die beiden zuerst begangenen Einbrüche entfallen. Dieser Deliktssumme haftet aber etwas Zufälliges an, indem der Beschuldigte so viel Bargeld und Wertgegenstände mit sich nahm, wie sie er jeweils vorfand.
- 27 - Insgesamt ist in Würdigung sämtlicher Umstände von einem nicht mehr leichten objektiven Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Mit Blick auf die objektive Tatschwere erscheint eine Einsatzstrafe von rund 30 Monaten als angemessen. 2.2 Subjektive Tatschwere 2.2.1 Die Vorinstanz hat richtigerweise festgehalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat (Urk. 75 S. 66). Der Beschuldigte führte auch immer wieder aus, dass er mit Einbruchswerkzeug unterwegs gewesen sei, weil er einen Einbruchdiebstahl habe begehen wollen. Es ist daher von einer jederzei- tigen Bereitschaft, Einbruchdiebstähle zu begehen, auszugehen. Er beging die Delikte einerseits, um seinen Methadonkonsum zu befriedigen und anderseits, um seinen kranken Vater finanziell zu unterstützen. Als abgewiesener Asylbewerber war der Beschuldigte nicht berechtigt, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ohne Einkommen war der Beschuldigte nicht in der Lage, seinen Methadonkonsum zu finanzieren. Für seinen Aufenthalt in der Schweiz von Januar bis April 2010 bekam er das benötigte Methadon von einer entsprechen- den Abgabestelle (ND 53 Urk. 2 S. 2). Als er im Februar 2011 in die Schweiz gekommen sei, habe er 2'500.-- Euro auf sich gehabt. Dieses Geld habe ihm seine Mutter geschickt (HD Urk. 19/3 S. 8). Ob diese Aussage den Tatsachen entspricht, kann offen gelassen werden. Auf jeden Fall steht fest, dass der Beschuldigte nicht erst im Februar 2011, sondern bereits etwa im Dezember 2010 in die Schweiz eingereist ist. Der tägliche Methadonkonsum kostete den Beschul- digten nach eigenen Angaben Fr. 20.-- pro Tag (HD Urk. 19/2 S. 13). Für seinen zweimonatigen Aufenthalt in der Schweiz von Dezember 2010 bis Mitte Februar 2011 hätte der Beschuldigte rund Fr. 1'200.-- für seinen Methadonkonsum benötigt. Der Erlös aus dem Deliktsgut muss wohl ein Vielfaches davon betragen haben. Zudem hätte das ihm von seiner Mutter geschickte Geld bei weitem für den Methadonkonsum ausgereicht. Von einer Beschaffungskriminalität kann demnach nicht ausgegangen werden. Daneben gab der Beschuldigte immer wieder an, er sei in die Schweiz eingereist, weil er Geld für die Operation seines Vaters benötigt habe (vgl. HD Urk. 19/4
- 28 - S. 4). Auch gab er bei einigen Einbruchdiebstählen als Motiv an, er habe Geld für eine Operation seines Vaters gebraucht (ND Urk. 1/9 S. 5 f.; ND Urk. 10/6 S. 4; ND Urk. 12/4 S. 3; ND Urk. 16/11 S. 3; ND Urk. 27/12 S. 3). 2'000.-- bis 3'000.-- Euro will er für die Operation seines Vaters nach Hause geschickt haben (HD Urk. 19/14 S. 3). Einmal gab er als Motiv auch das Glücksspiel an (ND Urk. 21/8 S. 4). Trotz des hohen Deliktsbetrages führte der Beschuldigte kein entsprechend luxuriöses Leben. Wie die Vorinstanz zu recht festgehalten hat, waren die vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte allein finanziell motiviert, weshalb ihm egoistische Motive unterstellt werden müssen. Der Beschuldigte entwendete auf unbekümmerte Art und Weise Gegenstände, welchen die Besitzer Sorge getragen haben. Auch warf der Beschuldigte Affektionswerte der von ihm Bestohlenen achtlos weg, weil sie seinen Ansprüchen von Werthaltigkeit bzw. Liquidierbarkeit nicht genügten. 2.2.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass trotz Drogenabhängigkeit des Beschuldigten keine verminderte Schuldfähigkeit vorliege. Der Beschuldigte habe sich an Details erinnern können. Seine Gedächtnislücken seien als Schutz- behauptungen einzustufen und er sei stets in der Lage gewesen, vernunftgemäss zu handeln, indem er beispielsweise geflohen sei, wenn Verdacht auf Entdeckung bestanden habe. Der Beschuldigte sei stets in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen und sein Verhalten entsprechend zu steuern (Urk. 75 S. 67). Dies wird von der Verteidigung moniert (Urk. 93 S. 16 ff.). 2.2.3 Der Beschuldigte gab bei der Mehrheit seiner begangenen Taten seinen Methadonkonsum als Motiv an. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte während etwa zwanzig Jahren drogenabhängig war. Seit sich der Beschuldigte in Europa aufhält, konsumierte er ausschliesslich Methadon als Ent- ziehungskur (Urk. 62 S. 4 f.; HD Urk. 19/14 S. 3; HD Urk. 30/15 S. 4 Urk. 92 S. 7). Nach seiner Verhaftung Mitte Februar 2011 hat der Beschuldigte noch zwei bis drei Monate Methadon zu sich genommen. Seither konsumiert er nichts mehr (ND Urk. 53/2 S. 2; HD Urk. 30/15 S. 4; HD Urk. 19/15 S. 4; Urk. 92 S. 8). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der ihm vorliegend vorgeworfenen Taten tatsächlich drogenabhängig (Methadon) war.
- 29 - Nun bedeutet die Methadonabhängigkeit des Beschuldigten per se noch keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Es muss vielmehr dargelegt werden, in wel- cher Form es zu einer suchtbedingten Einengung des Denk- und Vorstellungs- vermögens und der sozialen Funktionen gekommen ist, wie stark die süchtige Bindung an die Substanz war, ob der Betreffende schon Entzugserscheinungen erlebt hat und welche Auswirkungen diese auf sein Verhalten gehabt haben (Bommer/Dittmann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 65 zu Art. 19 StGB). Nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen (BGE 6B_87/2011 vom 20. Oktober 2011). Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbre- chensgenossen abweichen (BGE 116 IV 273 E. 4b). Die Frage der verminderten Schuldfähigkeit stellt sich, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen und auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3). Nach den Auswirkungen seines Suchtmittelkonsums befragt, gab der Beschuldig- te an, er habe 50 mg Methadon pro Tag, immer am Morgen gebraucht (ND 51 Urk. 4 S. 5). Er habe vom Methadon warm bekommen. Die Abhängigkeit habe sich darin gezeigt, dass die Entzugserscheinungen sehr unangenehm gewesen seien (ND 53 Urk. 2 S. 3). Bei den Einbrüchen sei er unter Methadon gestanden. Dieses habe sein Bewusstsein negativ beeinflusst. Das Methadon habe ihm mehr Mut gegeben. Sonst habe es keinen Einfluss gehabt. Er sei vergesslich geworden (HD Urk. 19/14 S. 24). Einmal führte der Beschuldigte aus, er könne sich nicht mehr erinnern, da er zu viel Methadon "gefressen" und dies sein Hirn zerstört habe (HD Urk. 19/4 S. 4).
- 30 - 2.2.4 Auffällig ist, dass sich der Beschuldigte in den Einvernahmen, welche Monate nach den Einbrüchen durchgeführt wurden, sehr detailliert an sein Vorge- hen und allfällige Schwierigkeiten erinnern konnte. Beispielsweise schildert er sein Vorgehen in ND 3 wie folgt: Er habe die Sitzplatztüre mit dem Schraubenzie- her aufgebrochen. Im Wohnzimmer habe er die Türe zur Küche aufgebrochen. Von der Küche habe er die Türe in den Korridor aufgebrochen. Dabei habe er ge- hört, wie der Nachbar die Türe geöffnet habe. Dann habe er den Tatort fluchtartig verlassen (ND 3 Urk. 6 S. 3). Oder in ND 23: Er habe zuerst einen Stein gewor- fen. Die Scheibe sei nicht kaputt gegangen. Der Stein habe sich in zwei Stücke geteilt. Er habe es nochmals versucht. Die Scheibe sei kaputt gegangen. Er habe dann aber eine Nachbarin auf einem Balkon nebenan bemerkt und habe den Tat- ort sofort verlassen. Er habe die Nachbarin noch beobachten können, wie sie drei Zahlen ins Telefon eingetippt habe. Da habe er angenommen, dass sie die Polizei gerufen habe. Er habe die Örtlichkeit verlassen (ND 23 Urk. 5 S. 2). Solche de- taillierten Beschreibungen seines Vorgehens bzw. der angetroffenen Schwierig- keiten erfolgten fast bei allen Delikten, welche der Beschuldigte zugibt. Auch sonst war der Beschuldigte überaus aufmerksam. So fragte er beispielsweise eine Geschädigte, ob es eine Jaeger LeCoultre Uhr gewesen sei, die er weg- genommen habe und ob sie eine Tochter habe, was die Geschädigte bejahte (ND 1 Urk. 9 S. 4 und 6). Bei ND 18 konnte sich der Beschuldigte noch erinnern, dass es in dieser Wohnung einen Hund gehabt habe, der ihm Leid getan habe und der Angst vor ihm gehabt habe (ND 18 Urk. 10 S. 2). Oder er erinnere sich daran, dass der Mann eine Glatze gehabt habe, als er den Pass angeschaut habe (ND 32 Urk. 7 S. 4). Der Beschuldigte und der fallführende Staatsanwalt (Prot. I S. 15) sprechen von der Vergesslichkeit des Beschuldigten. Trotz seiner angeblichen Vergesslichkeit kann sich der Beschuldigte aber Monate nach den von ihm begangenen Delikten an deren Einzelheiten erinnern. Sein Verhalten vor, während und nach den Taten, die er im Übrigen keineswegs im Affekt begangen hat, zeigt seinen Realitäts- bezug, wirkt überlegt und macht deutlich, dass er sehr wohl die Fähigkeit besitzt, sich an Situationen anzupassen und auf die richtigen Gelegenheiten zur Tat- ausführung zu warten bzw. diese abzubrechen, wenn die Gefahr der Entdeckung
- 31 - besteht. Im Übrigen wäre es erstaunlich, wenn sich der Beschuldigte bei so vielen Einbruchdiebstählen an jedes einzelne Beutestück erinnern könnte. Auch die sonst vom Beschuldigten beschriebenen Auswirkungen des Methadon- konsums sind nur plakativ (negative Beeinflussung des Bewusstseins; sehr un- angenehme Entzugserscheinungen). Erstaunlich ist auch, dass der Beschuldigte im Gefängnis leicht vom Methadon losgekommen ist und seither nichts mehr konsumiert. 2.2.5 Alles in allem zeigen die vom Beschuldigten geäusserten Wirkungen des Methadons, das Tatvorgehen und seine detaillierten Schilderungen der einzelnen Taten, dass kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten jederzeit erhalten war, und es sind auch keine Umstände ersichtlich, nach welchen ernsthafte Zweifel vorhanden sein sollten. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere weder zu reduzieren noch zu erhöhen. 2.3 Einsatzstrafe Da die subjektive Tatschwerde die objektive Tatschwere weder reduziert noch erhöht, bleibt es bei einer Einsatzstrafe von rund 30 Monaten. 2.4 Versuchte Tatbegehung Dass es bei einzelnen Delikten beim Versuch geblieben ist (ND 2; ND 3; ND 8; ND 11; ND 12; ND 13; ND 18; ND 19; ND 23 und ND 35), kann dem Beschuldig- ten nicht zugute gehalten werden. Es waren hierfür jeweils äussere Umstände verantwortlich, namentlich, dass der Alarm losging (ND Urk. 2/8 S. 2), er auf frischer Tat ertappt wurde und flüchten musste (ND Urk. 3/6 S. 2; ND Urk. 8/6 S. 3; ND Urk. 13/5 S. 2; ND Urk. 23/5 S. 2), er nichts Wertvolles in der Wohnung fand (ND Urk. 8/6 S. 3; ND Urk. 11/7 S. 2; ND Urk. 18/10 S. 2; ND Urk. 19/9 S. 2 f.; ND Urk. 35/7 S. 2) oder es ihm nicht gelang, in die Wohnung einzudringen (ND Urk. 12/4 S. 3). Es war also nicht so, dass der Beschuldigte sein Tatvorhaben
- 32 - freiwillig aufgegeben hätte, obwohl er die Vollendung der Tat noch für möglich gehalten hätte. Die versuchte Tatbegehung kann daher nicht strafmindernd berücksichtigt werden.
3. Tatkomponenten (mehrfacher Diebstahl: HD und ND 1) Betreffend die objektive und subjektive Tatschwere kann auf das vorinstanzliche Urteil (Urk. 75 S. 68) sowie die obigen Erwägungen verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe vor dem Hintergrund der Gleichartigkeit zum Hauptdelikt nur marginal zu erhöhen.
4. Tatkomponenten (mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung) Der Ansicht der Verteidigung wonach die Sachbeschädigungen und die Hausfrie- densbrüche zwingend mit den Einbruchdiebstählen einhergehen und ihnen keine eigenständige Bedeutung zukomme (Urk. 93 S. 15), kann nicht gefolgt werden. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass gewerbsmässige Diebstähle auch denkbar sind, ohne dass sie eine Sachbeschädigung oder einen Hausfriedensbruch nach sich ziehen, so beispielsweise in einem Warenhaus. Vielmehr ist von einem zusätzlichen Unrechtsgehalt auszugehen, der ebenfalls abgegolten werden muss. Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 68 f.). Die mehrfache Sachbeschädigung ist aber entgegen der Vorinstanz lediglich leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
5. Tatkomponenten (mehrfacher, teilweiser versuchter Hausfriedensbruch) Betreffend objektive und subjektive Tatschwere kann zunächst auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 69 f.). Entgegen der Vor- instanz wirkt sich der mehrfache Hausfriedensbruch aber merklich straferhöhend aus. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Beschuldigte fast ausschliesslich in Privatwohnungen eingedrungen ist. Dadurch ist der Beschuldigte massiv in die
- 33 - Privatsphäre der Betroffenen eingedrungen und hat bei vielen eine nachhaltige psychische Beeinträchtigung bewirkt.
6. Tatkomponenten (mehrfaches Vergehen gegen das AuG) Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 71 f.). Die mehrfachen Vergehen gegen das AuG sind daher merklich straferhöhend zu berücksichtigen.
7. Tatkomponenten (Fälschung von Ausweisen) Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 70 f.). Die Fälschung von Ausweisen ist daher leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Fazit: Nach dem objektiven und subjektiven Tatverschulden erweist sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 42 Monaten für sämtliche Delikte als angemessen.
8. Täterkomponenten 8.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vollumfäng- lich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 75 S. 72 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass sich an seinen vor Vorinstanz angegebenen persönlichen Verhältnissen nichts geändert habe. Er sei, nachdem er sich zunächst im Gefängnis W._____ aufgehalten habe, seit nunmehr 25 Monaten in der Justizvollzugsanstalt AA._____. Er könne im Ge- fängnis arbeiten und schicke das verdiente Geld an seine Familie, zu der er telefonischen Kontakt pflege. Er sei letztmals vor ca. 12 Jahren in seinem Heimat- land gewesen, er sehe aber seine Zukunft in seiner Heimat und mit seiner Familie. Seit 32 Monaten habe er keine Drogen mehr konsumiert. Seit er in Europa sei, habe er nur Methadon genommen (Urk. 92 S. 3 ff.).
- 34 - Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die schwierigen Lebensumstände im Krieg gezeichneten Georgien, die finanzielle Not infolge fehlender Arbeitsmöglichkeit sowie die Teilinvalidität des Beschuldigten strafmin- dernd zu berücksichtigen seien (Urk. 93 S. 17). Vergleicht man das Vorleben des Beschuldigten mit dem Leben anderer aus Georgien stammenden Personen, so fällt auf, dass es unzählige Georgier gibt, die in ähnlichen oder gar schwierigeren Verhältnissen aufgewachsen und trotzdem nicht straffällig geworden sind. Der Beschuldigte selber führte diesbezüglich aus, dass die familiären und wirtschaftli- chen Verhältnisse in seiner Jugend nicht schlecht gewesen seien (Urk. 62 S. 2). Zudem hat der Beschuldigte auch eine gute Ausbildung genossen, die er aber beruflich nicht hat umsetzen können. Aus den persönlichen Verhältnisses des Beschuldigten ergibt sich nichts, was strafmindernd oder straferhöhend zu berücksichtigen wäre. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. 8.2 Vorstrafen Was die Vorstrafen des Beschuldigten anbelangt, so kann auch diesbezüglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 74). Den Beschuldigten scheinen die Interventionen durch die Behörden offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken, zumindest hat er sich die Konsequenzen erneuter Verfehlungen nicht verinnerlicht. Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten wirken sich erheblich straferhöhend aus. 8.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist das Nachtatverhalten eines Täters zu berücksichtigen. Darunter fallen ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung der Straftaten sowie die Einsicht und Reue, welche sich strafmindernd auswirken (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 169 zu Art. 47 StGB). Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass der Beschuldigte die von ihm begangenen Taten zu Beginn des Vorverfahrens hartnäckig bestritten und geltend gemacht hat, er habe ausser dem Diebstahl, bei welchem er verhaftet wurde, in der Schweiz keine Delikte begangen (HD Urk. 19/1 S. 6). Auch in den nächsten bei-
- 35 - den Einvernahmen bestritt der Beschuldigte, weitere Delikte begangen zu haben (HD Urk. 19/2 S. 6; HD Urk. 19/3 S. 10). Anlässlich der nächsten Einvernahme vom 17. März 2011 bestritt der Beschuldigte zu Beginn, weitere Delikte begangen zu haben, um dann später einzuräumen, dass er die Delikte, an deren Tatorten seine DNA gefunden worden sei, begangen habe (HD Urk. 19/4 S. 2 f.). In der Einvernahme vom 25. März 2011 gab der Beschuldigte zwar zu, mehrfach Ein- bruchdiebstähle begangen zu haben. Er konnte die Deliktsorte allerdings nicht bezeichnen (HD Urk. 19/5). In der nächsten Einvernahme erfolgte dann das Geständnis, 30 von 32 Einbruchdiebstählen begangen zu haben. Das Geständnis betreffend ND 20 und ND 22 erfolgte erst anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und aufgrund einer erdrückenden Beweislage. Das Diebesgut aus diesen beiden sowie weiterer acht Einbruchdiebstählen blieb aber bestritten. Auch heute noch bestreitet der Beschuldigte den Umfang des Diebesgutes aus neun Einbruchdiebstählen. Trotzdem ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er einige Einbruchdiebstähle eingestanden hat, von welchen die Polizei zuvor noch keine Kenntnis hatte, bzw. den Beschuldigten der Tat nicht verdächtigte. Bei der Fälschung von Ausweisen und den Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer legte der Beschuldigte bereits zu Beginn des Vorverfahrens ein vollumfängliches Geständnis ab. Dem Beschuldigten ist auch eine gewisse Einsicht und Reue zugute zu halten. In den jeweiligen Einvernahmen und schliesslich auch anlässlich der Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 8) äusserte er sich dahingehend, dass ihm die Tat leid tue und er sich bei den Betroffenen entschuldigen möchte. Schliesslich kann dem Beschuldigten zugute gehalten werden, dass ihm der Führungsbericht der Justiz- vollzugsanstalt AA._____, in welcher er sich seit dem 22. August 2011 befindet, trotz einer Disziplinierung wegen einer tätlichen Auseinandersetzung, eine einwandfreie Führung attestiert (Urk. 89). Insgesamt führt das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu einer merklichen Strafminderung. Dennoch überwiegen die straferhöhenden Faktoren, so dass insgesamt eine Straferhöhung angezeigt ist.
- 36 -
9. Gesamtwürdigung Aufgrund sämtlicher vorgenannten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren als angemessen. Die erstandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von 955 Tagen kann vollumfänglich angerechnet werden. Angesichts der Höhe der ausgefällten Strafe kommt ein bedingter oder teilbeding- ter Vollzug der Freiheitsstrafe nicht in Frage. Die Strafe ist daher zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Zivilansprüche
1. Der Beschuldigte beantragt, die gemäss ND 20 in Dispositiv Ziffern 14 und 15 des vorinstanzlichen Urteils zugesprochenen Schadenersatzforderungen von J._____ im Betrag von Fr. 13'504.30 und der D._____ AG im Betrag von Fr. 47'023.50 seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 93 S. 20). Zur Begründung führt der Beschuldigte aus, dass ihm der betref- fende Sachverhalt nicht nachgewiesen werden könne. Zudem habe die Vo- rinstanz den von ihm zu vergütenden Gesamtschadensbetrag auf Fr. 60'527.50 festgesetzt, während dem die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegte Delikts- summe Fr. 57'804.30 betrage (Urk. 76 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Zivilansprüche zutreffend dargelegt (Urk. 75 S. 78 ff.). Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Privatkläger J._____ Schadenersatz im Betrag von Fr. 13'504.30 geltend macht und dass aufgrund der Erstellung des Sachverhaltes als erstellt zu gelten hat, dass der Beschuldigte die vom Privatkläger aufgelisteten und aufgrund einzelner Quittungen belegten Gegenstände und Vermögenswerte, die in der Anklageschrift aufgeführt sind, diesem gestohlen hat (Urk. 75 S. 83). Der vom Privatkläger J._____ geltend gemachte Zivilanspruch von Fr. 13'504.30 setzt sich zusammen aus dem Deliktsgut gemäss Anklageschrift von Fr. 57'804.30 abzüglich dem von der Versicherung geleisteten Betrag von
- 37 - Fr. 44'300.-- (Schmuck Fr. 40'000.-- plus Geldwerte Fr. 4'500.-- abzüglich Selbst- behalt Fr. 200.--) (vgl. ND 20 Urk. 18 und 19). Nun verhält es sich allerdings so, dass das dem Privatkläger gemäss Anklageschrift gestohlene Deliktsgut lediglich insgesamt Fr. 56'504.30 beträgt und der Beschuldigte in diesem Umfange schul- dig zu sprechen ist (vgl. vorne II. 5.8). Der Schaden des Privatklägers J._____ ist somit lediglich im Betrag von Fr. 12'204.30 ausgewiesen und gutzuheissen. Im Mehrbetrag ist die Schadenersatzforderung von J._____ auf den Zivilweg zu ver- weisen.
2. Was die Schadenersatzforderung der Subrogationsklägerin D._____ AG an- belangt, so hat diese Zahlungen im Gesamtbetrag der geltend gemachten Zivil- forderung von Fr. 47'023.50 geleistet (vgl. ND Urk. 20/19). In diesem Betrag sind jedoch Fr. 800.-- für Malerarbeiten und Fr. 1'923.50 gemäss Rechnung der AB._____ AG enthalten. Der Betrag der Rechnung der AB._____ AG stimmt mit dem in der Anklageschrift aufgelisteten Sachschaden überein. Nachdem der Be- schuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zugab, in diese Ört- lichkeit eingebrochen zu haben, gilt der entstandene Schaden als erstellt, weshalb dieser zusätzlich zum Deliktsgut zu entschädigen ist. Der Betrag von Fr. 800.-- für Malerarbeiten ergibt sich nicht aus der Anklageschrift, weshalb der Beschuldigte diesen Betrag – zumindest einstweilen – nicht zu ersetzen hat. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Subrogationsklägerin Fr. 44'300.-- für Deliktsgut und Fr. 1'923.50 für vergüteten Sachschaden, insgesamt somit Fr. 46'223.50 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Schadenersatzforderung der D._____ AG auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Zusammengefasst ist der Beschuldigte aus ND 20 zu verpflichten, dem Privatkläger J._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 12'204.30 und der Sub- rogationsklägerin D._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 46'223.50 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.
- 38 - VI. Kosten
1. Erstinstanzliche Kosten 1.1 Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten für die Untersuchung zu drei Vierteln und die Kosten für das gerichtliche Verfahren vollumfänglich. Im gleichen Verhältnis nahm das Gericht die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse und machte den Beschuldigten auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aufmerksam (Urk. 75 S. 87 f.). 1.2 Die Verteidigung brachte dagegen vor, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten seien prekär. Unter Berücksichtigung des Resozialisierungs- gedankens sei auf eine Kostenauflage zu verzichten und die Kosten des Untersu- chungs- und Gerichtsverfahrens zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 76 S. 4). Die Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung ist vorliegend nicht angefochten. 1.3 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, Praxiskommentar, N. 3 f. zu Art. 425; ZHK-Griesser, N. 2 zu Art. 425; BSK-Domeisen, N 3 zu Art. 425). Keinesfalls ver- langt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Ein solches Vorgehen war auch bereits unter dem bis Ende 2010 in Kraft gestandenen § 190a StPO/ZH zulässig, obwohl jene Bestimmung noch ausdrück- lich festgelegt hatte, dass bereits bei der Bemessung und der Auflage der Kosten
- 39 - die Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen waren (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_417/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.4.4. samt Verweisen und 1P.411/2002 vom 6. November 2002 E. 5.4.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 9 zu § 190a StPO, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, N 1215 und Rechen- schaftsbericht des Kassationsgerichtes 1987, S. 337 Nr. 70). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichts- kosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuld- ner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 1.4. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben. Der Beschuldigte ist zwar soweit ersichtlich mittellos und hat auch keine Stelle. Das schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal in günstige finanzielle Verhältnisse kommen kann, sei dies etwa durch eigenen Arbeitserwerb oder auch Vermögens- anfall sonstiger Art, beispielsweise aus erbschaftlichen Ansprüchen. Es kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der– ganzen oder teilweisen – Tragung der Untersu- chungs- und Verfahrenskosten definitiv zu entbinden wäre daher nicht gerechtfer- tigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der finanziellen Situation des Beschuldigten im Zeitpunkt des Kostenbezugs hinreichend – etwa durch Ratenzahlung, Stundung etc. – Rechnung getragen werden kann. Er kann sich diesbezüglich jederzeit mit der Kasse des Obergerichts in Verbindung setzen. Die von der Vorinstanz in Dispositiv Ziffern 19 a) bis c) getroffene Kostenauflage ist daher zu bestätigen.
2. Kosten des Rechtsmittelverfahrens Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt
- 40 - mit seiner Berufung in den wesentlichen Punkten, dringt aber mit seinem Antrag auf Reduktion der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe durch. Dem- nach sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens nur teilweise aufzuerlegen. Es rechtfertigt sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sind im Umfang von 3/4 einstweilen und im Umfang von 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Hinsichtlich des Antrags der Verteidigung auf Erlass der Kosten für das Beru- fungsverfahren (Urk. 93 S. 20) ist auf die obigen Erwägungen unter Ziffer VI.1.3 und 1.4 zu verweisen. Somit ist auch bezüglich der Kosten für das Berufungs- verfahren von einem Erlass gestützt auf Art. 425 StPO abzusehen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2013 wurde der Beschul- digte A._____ des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, des mehrfa- chen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen rechtswidrigen Ein- reise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 AuG, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise ins Ausland im Sinne von Art. 115 Abs. 2 AuG und der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB schul- dig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bestraft, wovon im Zeitpunkt der Urteilsfällung 749 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafantritt er- standen waren. Im Weiteren wurden verschiedene, mit Verfügungen vom
18. Februar 2011 beschlagnahmte und namentlich genannte Gegenstände (bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nrn. … und …; Vermögenswerte und Gegenstände) eingezogen, zugunsten der Staatskasse verwertet, zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet bzw. dem Beschuldigten herausgegeben. Ferner wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz an diverse Ge- schädigte und in einem Fall zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung ver- pflichtet. Auf ein Schadenersatzbegehren wurde nicht eingetreten und zwei Ge- nugtuungsbegehren wurden abgewiesen. Schliesslich wurden die Kosten der Un- tersuchung zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Staatskasse genommen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das Untersuchungsverfahren wurden zu einem Viertel definitiv auf die Staatskasse genommen. Drei Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungsverfahren sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung für das
- 8 - Gerichtsverfahren wurden unter dem Nachforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse genommen (Urk. 75 S. 88 ff.).
E. 1.1 Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten für die Untersuchung zu drei Vierteln und die Kosten für das gerichtliche Verfahren vollumfänglich. Im gleichen Verhältnis nahm das Gericht die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse und machte den Beschuldigten auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aufmerksam (Urk. 75 S. 87 f.).
E. 1.2 Die Verteidigung brachte dagegen vor, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten seien prekär. Unter Berücksichtigung des Resozialisierungs- gedankens sei auf eine Kostenauflage zu verzichten und die Kosten des Untersu- chungs- und Gerichtsverfahrens zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 76 S. 4). Die Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung ist vorliegend nicht angefochten.
E. 1.3 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, Praxiskommentar, N. 3 f. zu Art. 425; ZHK-Griesser, N. 2 zu Art. 425; BSK-Domeisen, N 3 zu Art. 425). Keinesfalls ver- langt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Ein solches Vorgehen war auch bereits unter dem bis Ende 2010 in Kraft gestandenen § 190a StPO/ZH zulässig, obwohl jene Bestimmung noch ausdrück- lich festgelegt hatte, dass bereits bei der Bemessung und der Auflage der Kosten
- 39 - die Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen waren (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_417/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.4.4. samt Verweisen und 1P.411/2002 vom 6. November 2002 E. 5.4.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 9 zu § 190a StPO, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, N 1215 und Rechen- schaftsbericht des Kassationsgerichtes 1987, S. 337 Nr. 70). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichts- kosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuld- ner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46).
E. 1.4 Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben. Der Beschuldigte ist zwar soweit ersichtlich mittellos und hat auch keine Stelle. Das schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal in günstige finanzielle Verhältnisse kommen kann, sei dies etwa durch eigenen Arbeitserwerb oder auch Vermögens- anfall sonstiger Art, beispielsweise aus erbschaftlichen Ansprüchen. Es kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der– ganzen oder teilweisen – Tragung der Untersu- chungs- und Verfahrenskosten definitiv zu entbinden wäre daher nicht gerechtfer- tigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der finanziellen Situation des Beschuldigten im Zeitpunkt des Kostenbezugs hinreichend – etwa durch Ratenzahlung, Stundung etc. – Rechnung getragen werden kann. Er kann sich diesbezüglich jederzeit mit der Kasse des Obergerichts in Verbindung setzen. Die von der Vorinstanz in Dispositiv Ziffern 19 a) bis c) getroffene Kostenauflage ist daher zu bestätigen.
2. Kosten des Rechtsmittelverfahrens Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt
- 40 - mit seiner Berufung in den wesentlichen Punkten, dringt aber mit seinem Antrag auf Reduktion der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe durch. Dem- nach sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens nur teilweise aufzuerlegen. Es rechtfertigt sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sind im Umfang von 3/4 einstweilen und im Umfang von 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Hinsichtlich des Antrags der Verteidigung auf Erlass der Kosten für das Beru- fungsverfahren (Urk. 93 S. 20) ist auf die obigen Erwägungen unter Ziffer VI.1.3 und 1.4 zu verweisen. Somit ist auch bezüglich der Kosten für das Berufungs- verfahren von einem Erlass gestützt auf Art. 425 StPO abzusehen. Es wird beschlossen:
E. 2 Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Zürich liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. März 2013 innert Frist die Berufung anmelden (Urk. 66). Am
24. Mai 2013 liess der Beschuldigte durch Eingabe seiner Verteidigerin die Beru- fungserklärung einreichen und oberwähnte Anträge stellen (Urk. 76). In der Folge wurde diversen Privatklägern und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
25. Juni 2013 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen würden (Urk. 80). Mit Ein- gabe vom 28. Juni 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschluss- berufung (Urk. 82). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 2.1 Objektive Tatschwere
E. 2.1.1 Die Grundsätze der objektiven Tatschwere sind im Urteil der Vorinstanz richtig wiedergegeben (Urk. 75 S. 63). Anzufügen ist, dass beim Aus- mass des Erfolges bei der objektiven Tatschwere grundsätzlich vom vollendeten Delikt auszugehen ist. Der Umstand, dass es vorliegend bei einigen Delikten bei einem Versuch blieb, ist weiter hinten als verschuldensunabhängige Tatkomponente in die Strafzumessung einfliessen zu lassen.
E. 2.1.2 Den Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere des Beschuldigten ist zuzustimmen (Urk. 75 S. 64). Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Beschuldigte innerhalb lediglich rund zwei Monaten rund 30 Einbruch- diebstähle bzw. Versuche dazu begangen und demnach mit einer hohen kriminellen Energie gehandelt hat. Bei den vom Beschuldigten gewerbsmässig begangenen dreissig Einbruchdiebstählen, davon 10 Versuchen, und den zusätz- lichen beiden Einbruchdiebstählen ist die Deliktssumme insgesamt höher als von der Vorinstanz festgestellt, nämlich insgesamt rund Fr. 150'000.--, wobei rund Fr. 21'000.-- auf die beiden zuerst begangenen Einbrüche entfallen. Dieser Deliktssumme haftet aber etwas Zufälliges an, indem der Beschuldigte so viel Bargeld und Wertgegenstände mit sich nahm, wie sie er jeweils vorfand.
- 27 - Insgesamt ist in Würdigung sämtlicher Umstände von einem nicht mehr leichten objektiven Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Mit Blick auf die objektive Tatschwere erscheint eine Einsatzstrafe von rund 30 Monaten als angemessen.
E. 2.2 Subjektive Tatschwere
E. 2.2.1 Die Vorinstanz hat richtigerweise festgehalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat (Urk. 75 S. 66). Der Beschuldigte führte auch immer wieder aus, dass er mit Einbruchswerkzeug unterwegs gewesen sei, weil er einen Einbruchdiebstahl habe begehen wollen. Es ist daher von einer jederzei- tigen Bereitschaft, Einbruchdiebstähle zu begehen, auszugehen. Er beging die Delikte einerseits, um seinen Methadonkonsum zu befriedigen und anderseits, um seinen kranken Vater finanziell zu unterstützen. Als abgewiesener Asylbewerber war der Beschuldigte nicht berechtigt, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ohne Einkommen war der Beschuldigte nicht in der Lage, seinen Methadonkonsum zu finanzieren. Für seinen Aufenthalt in der Schweiz von Januar bis April 2010 bekam er das benötigte Methadon von einer entsprechen- den Abgabestelle (ND 53 Urk. 2 S. 2). Als er im Februar 2011 in die Schweiz gekommen sei, habe er 2'500.-- Euro auf sich gehabt. Dieses Geld habe ihm seine Mutter geschickt (HD Urk. 19/3 S. 8). Ob diese Aussage den Tatsachen entspricht, kann offen gelassen werden. Auf jeden Fall steht fest, dass der Beschuldigte nicht erst im Februar 2011, sondern bereits etwa im Dezember 2010 in die Schweiz eingereist ist. Der tägliche Methadonkonsum kostete den Beschul- digten nach eigenen Angaben Fr. 20.-- pro Tag (HD Urk. 19/2 S. 13). Für seinen zweimonatigen Aufenthalt in der Schweiz von Dezember 2010 bis Mitte Februar 2011 hätte der Beschuldigte rund Fr. 1'200.-- für seinen Methadonkonsum benötigt. Der Erlös aus dem Deliktsgut muss wohl ein Vielfaches davon betragen haben. Zudem hätte das ihm von seiner Mutter geschickte Geld bei weitem für den Methadonkonsum ausgereicht. Von einer Beschaffungskriminalität kann demnach nicht ausgegangen werden. Daneben gab der Beschuldigte immer wieder an, er sei in die Schweiz eingereist, weil er Geld für die Operation seines Vaters benötigt habe (vgl. HD Urk. 19/4
- 28 - S. 4). Auch gab er bei einigen Einbruchdiebstählen als Motiv an, er habe Geld für eine Operation seines Vaters gebraucht (ND Urk. 1/9 S. 5 f.; ND Urk. 10/6 S. 4; ND Urk. 12/4 S. 3; ND Urk. 16/11 S. 3; ND Urk. 27/12 S. 3). 2'000.-- bis 3'000.-- Euro will er für die Operation seines Vaters nach Hause geschickt haben (HD Urk. 19/14 S. 3). Einmal gab er als Motiv auch das Glücksspiel an (ND Urk. 21/8 S. 4). Trotz des hohen Deliktsbetrages führte der Beschuldigte kein entsprechend luxuriöses Leben. Wie die Vorinstanz zu recht festgehalten hat, waren die vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte allein finanziell motiviert, weshalb ihm egoistische Motive unterstellt werden müssen. Der Beschuldigte entwendete auf unbekümmerte Art und Weise Gegenstände, welchen die Besitzer Sorge getragen haben. Auch warf der Beschuldigte Affektionswerte der von ihm Bestohlenen achtlos weg, weil sie seinen Ansprüchen von Werthaltigkeit bzw. Liquidierbarkeit nicht genügten.
E. 2.2.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass trotz Drogenabhängigkeit des Beschuldigten keine verminderte Schuldfähigkeit vorliege. Der Beschuldigte habe sich an Details erinnern können. Seine Gedächtnislücken seien als Schutz- behauptungen einzustufen und er sei stets in der Lage gewesen, vernunftgemäss zu handeln, indem er beispielsweise geflohen sei, wenn Verdacht auf Entdeckung bestanden habe. Der Beschuldigte sei stets in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen und sein Verhalten entsprechend zu steuern (Urk. 75 S. 67). Dies wird von der Verteidigung moniert (Urk. 93 S. 16 ff.).
E. 2.2.3 Der Beschuldigte gab bei der Mehrheit seiner begangenen Taten seinen Methadonkonsum als Motiv an. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte während etwa zwanzig Jahren drogenabhängig war. Seit sich der Beschuldigte in Europa aufhält, konsumierte er ausschliesslich Methadon als Ent- ziehungskur (Urk. 62 S. 4 f.; HD Urk. 19/14 S. 3; HD Urk. 30/15 S. 4 Urk. 92 S. 7). Nach seiner Verhaftung Mitte Februar 2011 hat der Beschuldigte noch zwei bis drei Monate Methadon zu sich genommen. Seither konsumiert er nichts mehr (ND Urk. 53/2 S. 2; HD Urk. 30/15 S. 4; HD Urk. 19/15 S. 4; Urk. 92 S. 8). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der ihm vorliegend vorgeworfenen Taten tatsächlich drogenabhängig (Methadon) war.
- 29 - Nun bedeutet die Methadonabhängigkeit des Beschuldigten per se noch keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Es muss vielmehr dargelegt werden, in wel- cher Form es zu einer suchtbedingten Einengung des Denk- und Vorstellungs- vermögens und der sozialen Funktionen gekommen ist, wie stark die süchtige Bindung an die Substanz war, ob der Betreffende schon Entzugserscheinungen erlebt hat und welche Auswirkungen diese auf sein Verhalten gehabt haben (Bommer/Dittmann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 65 zu Art. 19 StGB). Nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen (BGE 6B_87/2011 vom 20. Oktober 2011). Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbre- chensgenossen abweichen (BGE 116 IV 273 E. 4b). Die Frage der verminderten Schuldfähigkeit stellt sich, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen und auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3). Nach den Auswirkungen seines Suchtmittelkonsums befragt, gab der Beschuldig- te an, er habe 50 mg Methadon pro Tag, immer am Morgen gebraucht (ND 51 Urk. 4 S. 5). Er habe vom Methadon warm bekommen. Die Abhängigkeit habe sich darin gezeigt, dass die Entzugserscheinungen sehr unangenehm gewesen seien (ND 53 Urk. 2 S. 3). Bei den Einbrüchen sei er unter Methadon gestanden. Dieses habe sein Bewusstsein negativ beeinflusst. Das Methadon habe ihm mehr Mut gegeben. Sonst habe es keinen Einfluss gehabt. Er sei vergesslich geworden (HD Urk. 19/14 S. 24). Einmal führte der Beschuldigte aus, er könne sich nicht mehr erinnern, da er zu viel Methadon "gefressen" und dies sein Hirn zerstört habe (HD Urk. 19/4 S. 4).
- 30 -
E. 2.2.4 Auffällig ist, dass sich der Beschuldigte in den Einvernahmen, welche Monate nach den Einbrüchen durchgeführt wurden, sehr detailliert an sein Vorge- hen und allfällige Schwierigkeiten erinnern konnte. Beispielsweise schildert er sein Vorgehen in ND 3 wie folgt: Er habe die Sitzplatztüre mit dem Schraubenzie- her aufgebrochen. Im Wohnzimmer habe er die Türe zur Küche aufgebrochen. Von der Küche habe er die Türe in den Korridor aufgebrochen. Dabei habe er ge- hört, wie der Nachbar die Türe geöffnet habe. Dann habe er den Tatort fluchtartig verlassen (ND 3 Urk. 6 S. 3). Oder in ND 23: Er habe zuerst einen Stein gewor- fen. Die Scheibe sei nicht kaputt gegangen. Der Stein habe sich in zwei Stücke geteilt. Er habe es nochmals versucht. Die Scheibe sei kaputt gegangen. Er habe dann aber eine Nachbarin auf einem Balkon nebenan bemerkt und habe den Tat- ort sofort verlassen. Er habe die Nachbarin noch beobachten können, wie sie drei Zahlen ins Telefon eingetippt habe. Da habe er angenommen, dass sie die Polizei gerufen habe. Er habe die Örtlichkeit verlassen (ND 23 Urk. 5 S. 2). Solche de- taillierten Beschreibungen seines Vorgehens bzw. der angetroffenen Schwierig- keiten erfolgten fast bei allen Delikten, welche der Beschuldigte zugibt. Auch sonst war der Beschuldigte überaus aufmerksam. So fragte er beispielsweise eine Geschädigte, ob es eine Jaeger LeCoultre Uhr gewesen sei, die er weg- genommen habe und ob sie eine Tochter habe, was die Geschädigte bejahte (ND 1 Urk. 9 S. 4 und 6). Bei ND 18 konnte sich der Beschuldigte noch erinnern, dass es in dieser Wohnung einen Hund gehabt habe, der ihm Leid getan habe und der Angst vor ihm gehabt habe (ND 18 Urk. 10 S. 2). Oder er erinnere sich daran, dass der Mann eine Glatze gehabt habe, als er den Pass angeschaut habe (ND 32 Urk. 7 S. 4). Der Beschuldigte und der fallführende Staatsanwalt (Prot. I S. 15) sprechen von der Vergesslichkeit des Beschuldigten. Trotz seiner angeblichen Vergesslichkeit kann sich der Beschuldigte aber Monate nach den von ihm begangenen Delikten an deren Einzelheiten erinnern. Sein Verhalten vor, während und nach den Taten, die er im Übrigen keineswegs im Affekt begangen hat, zeigt seinen Realitäts- bezug, wirkt überlegt und macht deutlich, dass er sehr wohl die Fähigkeit besitzt, sich an Situationen anzupassen und auf die richtigen Gelegenheiten zur Tat- ausführung zu warten bzw. diese abzubrechen, wenn die Gefahr der Entdeckung
- 31 - besteht. Im Übrigen wäre es erstaunlich, wenn sich der Beschuldigte bei so vielen Einbruchdiebstählen an jedes einzelne Beutestück erinnern könnte. Auch die sonst vom Beschuldigten beschriebenen Auswirkungen des Methadon- konsums sind nur plakativ (negative Beeinflussung des Bewusstseins; sehr un- angenehme Entzugserscheinungen). Erstaunlich ist auch, dass der Beschuldigte im Gefängnis leicht vom Methadon losgekommen ist und seither nichts mehr konsumiert.
E. 2.2.5 Alles in allem zeigen die vom Beschuldigten geäusserten Wirkungen des Methadons, das Tatvorgehen und seine detaillierten Schilderungen der einzelnen Taten, dass kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten jederzeit erhalten war, und es sind auch keine Umstände ersichtlich, nach welchen ernsthafte Zweifel vorhanden sein sollten. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere weder zu reduzieren noch zu erhöhen.
E. 2.3 Einsatzstrafe Da die subjektive Tatschwerde die objektive Tatschwere weder reduziert noch erhöht, bleibt es bei einer Einsatzstrafe von rund 30 Monaten.
E. 2.4 Versuchte Tatbegehung Dass es bei einzelnen Delikten beim Versuch geblieben ist (ND 2; ND 3; ND 8; ND 11; ND 12; ND 13; ND 18; ND 19; ND 23 und ND 35), kann dem Beschuldig- ten nicht zugute gehalten werden. Es waren hierfür jeweils äussere Umstände verantwortlich, namentlich, dass der Alarm losging (ND Urk. 2/8 S. 2), er auf frischer Tat ertappt wurde und flüchten musste (ND Urk. 3/6 S. 2; ND Urk. 8/6 S. 3; ND Urk. 13/5 S. 2; ND Urk. 23/5 S. 2), er nichts Wertvolles in der Wohnung fand (ND Urk. 8/6 S. 3; ND Urk. 11/7 S. 2; ND Urk. 18/10 S. 2; ND Urk. 19/9 S. 2 f.; ND Urk. 35/7 S. 2) oder es ihm nicht gelang, in die Wohnung einzudringen (ND Urk. 12/4 S. 3). Es war also nicht so, dass der Beschuldigte sein Tatvorhaben
- 32 - freiwillig aufgegeben hätte, obwohl er die Vollendung der Tat noch für möglich gehalten hätte. Die versuchte Tatbegehung kann daher nicht strafmindernd berücksichtigt werden.
3. Tatkomponenten (mehrfacher Diebstahl: HD und ND 1) Betreffend die objektive und subjektive Tatschwere kann auf das vorinstanzliche Urteil (Urk. 75 S. 68) sowie die obigen Erwägungen verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe vor dem Hintergrund der Gleichartigkeit zum Hauptdelikt nur marginal zu erhöhen.
E. 3 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
E. 4 Tatkomponenten (mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung) Der Ansicht der Verteidigung wonach die Sachbeschädigungen und die Hausfrie- densbrüche zwingend mit den Einbruchdiebstählen einhergehen und ihnen keine eigenständige Bedeutung zukomme (Urk. 93 S. 15), kann nicht gefolgt werden. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass gewerbsmässige Diebstähle auch denkbar sind, ohne dass sie eine Sachbeschädigung oder einen Hausfriedensbruch nach sich ziehen, so beispielsweise in einem Warenhaus. Vielmehr ist von einem zusätzlichen Unrechtsgehalt auszugehen, der ebenfalls abgegolten werden muss. Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 68 f.). Die mehrfache Sachbeschädigung ist aber entgegen der Vorinstanz lediglich leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 5 Tatkomponenten (mehrfacher, teilweiser versuchter Hausfriedensbruch) Betreffend objektive und subjektive Tatschwere kann zunächst auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 69 f.). Entgegen der Vor- instanz wirkt sich der mehrfache Hausfriedensbruch aber merklich straferhöhend aus. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Beschuldigte fast ausschliesslich in Privatwohnungen eingedrungen ist. Dadurch ist der Beschuldigte massiv in die
- 33 - Privatsphäre der Betroffenen eingedrungen und hat bei vielen eine nachhaltige psychische Beeinträchtigung bewirkt.
E. 6 Tatkomponenten (mehrfaches Vergehen gegen das AuG) Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 71 f.). Die mehrfachen Vergehen gegen das AuG sind daher merklich straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 7 Tatkomponenten (Fälschung von Ausweisen) Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 70 f.). Die Fälschung von Ausweisen ist daher leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Fazit: Nach dem objektiven und subjektiven Tatverschulden erweist sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 42 Monaten für sämtliche Delikte als angemessen.
E. 8 Täterkomponenten
E. 8.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vollumfäng- lich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 75 S. 72 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass sich an seinen vor Vorinstanz angegebenen persönlichen Verhältnissen nichts geändert habe. Er sei, nachdem er sich zunächst im Gefängnis W._____ aufgehalten habe, seit nunmehr 25 Monaten in der Justizvollzugsanstalt AA._____. Er könne im Ge- fängnis arbeiten und schicke das verdiente Geld an seine Familie, zu der er telefonischen Kontakt pflege. Er sei letztmals vor ca. 12 Jahren in seinem Heimat- land gewesen, er sehe aber seine Zukunft in seiner Heimat und mit seiner Familie. Seit 32 Monaten habe er keine Drogen mehr konsumiert. Seit er in Europa sei, habe er nur Methadon genommen (Urk. 92 S. 3 ff.).
- 34 - Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die schwierigen Lebensumstände im Krieg gezeichneten Georgien, die finanzielle Not infolge fehlender Arbeitsmöglichkeit sowie die Teilinvalidität des Beschuldigten strafmin- dernd zu berücksichtigen seien (Urk. 93 S. 17). Vergleicht man das Vorleben des Beschuldigten mit dem Leben anderer aus Georgien stammenden Personen, so fällt auf, dass es unzählige Georgier gibt, die in ähnlichen oder gar schwierigeren Verhältnissen aufgewachsen und trotzdem nicht straffällig geworden sind. Der Beschuldigte selber führte diesbezüglich aus, dass die familiären und wirtschaftli- chen Verhältnisse in seiner Jugend nicht schlecht gewesen seien (Urk. 62 S. 2). Zudem hat der Beschuldigte auch eine gute Ausbildung genossen, die er aber beruflich nicht hat umsetzen können. Aus den persönlichen Verhältnisses des Beschuldigten ergibt sich nichts, was strafmindernd oder straferhöhend zu berücksichtigen wäre. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor.
E. 8.2 Vorstrafen Was die Vorstrafen des Beschuldigten anbelangt, so kann auch diesbezüglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 74). Den Beschuldigten scheinen die Interventionen durch die Behörden offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken, zumindest hat er sich die Konsequenzen erneuter Verfehlungen nicht verinnerlicht. Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten wirken sich erheblich straferhöhend aus.
E. 8.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist das Nachtatverhalten eines Täters zu berücksichtigen. Darunter fallen ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung der Straftaten sowie die Einsicht und Reue, welche sich strafmindernd auswirken (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 169 zu Art. 47 StGB). Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass der Beschuldigte die von ihm begangenen Taten zu Beginn des Vorverfahrens hartnäckig bestritten und geltend gemacht hat, er habe ausser dem Diebstahl, bei welchem er verhaftet wurde, in der Schweiz keine Delikte begangen (HD Urk. 19/1 S. 6). Auch in den nächsten bei-
- 35 - den Einvernahmen bestritt der Beschuldigte, weitere Delikte begangen zu haben (HD Urk. 19/2 S. 6; HD Urk. 19/3 S. 10). Anlässlich der nächsten Einvernahme vom 17. März 2011 bestritt der Beschuldigte zu Beginn, weitere Delikte begangen zu haben, um dann später einzuräumen, dass er die Delikte, an deren Tatorten seine DNA gefunden worden sei, begangen habe (HD Urk. 19/4 S. 2 f.). In der Einvernahme vom 25. März 2011 gab der Beschuldigte zwar zu, mehrfach Ein- bruchdiebstähle begangen zu haben. Er konnte die Deliktsorte allerdings nicht bezeichnen (HD Urk. 19/5). In der nächsten Einvernahme erfolgte dann das Geständnis, 30 von 32 Einbruchdiebstählen begangen zu haben. Das Geständnis betreffend ND 20 und ND 22 erfolgte erst anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und aufgrund einer erdrückenden Beweislage. Das Diebesgut aus diesen beiden sowie weiterer acht Einbruchdiebstählen blieb aber bestritten. Auch heute noch bestreitet der Beschuldigte den Umfang des Diebesgutes aus neun Einbruchdiebstählen. Trotzdem ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er einige Einbruchdiebstähle eingestanden hat, von welchen die Polizei zuvor noch keine Kenntnis hatte, bzw. den Beschuldigten der Tat nicht verdächtigte. Bei der Fälschung von Ausweisen und den Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer legte der Beschuldigte bereits zu Beginn des Vorverfahrens ein vollumfängliches Geständnis ab. Dem Beschuldigten ist auch eine gewisse Einsicht und Reue zugute zu halten. In den jeweiligen Einvernahmen und schliesslich auch anlässlich der Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 8) äusserte er sich dahingehend, dass ihm die Tat leid tue und er sich bei den Betroffenen entschuldigen möchte. Schliesslich kann dem Beschuldigten zugute gehalten werden, dass ihm der Führungsbericht der Justiz- vollzugsanstalt AA._____, in welcher er sich seit dem 22. August 2011 befindet, trotz einer Disziplinierung wegen einer tätlichen Auseinandersetzung, eine einwandfreie Führung attestiert (Urk. 89). Insgesamt führt das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu einer merklichen Strafminderung. Dennoch überwiegen die straferhöhenden Faktoren, so dass insgesamt eine Straferhöhung angezeigt ist.
- 36 -
E. 9 Gesamtwürdigung Aufgrund sämtlicher vorgenannten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren als angemessen. Die erstandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von 955 Tagen kann vollumfänglich angerechnet werden. Angesichts der Höhe der ausgefällten Strafe kommt ein bedingter oder teilbeding- ter Vollzug der Freiheitsstrafe nicht in Frage. Die Strafe ist daher zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Zivilansprüche
1. Der Beschuldigte beantragt, die gemäss ND 20 in Dispositiv Ziffern 14 und 15 des vorinstanzlichen Urteils zugesprochenen Schadenersatzforderungen von J._____ im Betrag von Fr. 13'504.30 und der D._____ AG im Betrag von Fr. 47'023.50 seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 93 S. 20). Zur Begründung führt der Beschuldigte aus, dass ihm der betref- fende Sachverhalt nicht nachgewiesen werden könne. Zudem habe die Vo- rinstanz den von ihm zu vergütenden Gesamtschadensbetrag auf Fr. 60'527.50 festgesetzt, während dem die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegte Delikts- summe Fr. 57'804.30 betrage (Urk. 76 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Zivilansprüche zutreffend dargelegt (Urk. 75 S. 78 ff.). Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Privatkläger J._____ Schadenersatz im Betrag von Fr. 13'504.30 geltend macht und dass aufgrund der Erstellung des Sachverhaltes als erstellt zu gelten hat, dass der Beschuldigte die vom Privatkläger aufgelisteten und aufgrund einzelner Quittungen belegten Gegenstände und Vermögenswerte, die in der Anklageschrift aufgeführt sind, diesem gestohlen hat (Urk. 75 S. 83). Der vom Privatkläger J._____ geltend gemachte Zivilanspruch von Fr. 13'504.30 setzt sich zusammen aus dem Deliktsgut gemäss Anklageschrift von Fr. 57'804.30 abzüglich dem von der Versicherung geleisteten Betrag von
- 37 - Fr. 44'300.-- (Schmuck Fr. 40'000.-- plus Geldwerte Fr. 4'500.-- abzüglich Selbst- behalt Fr. 200.--) (vgl. ND 20 Urk. 18 und 19). Nun verhält es sich allerdings so, dass das dem Privatkläger gemäss Anklageschrift gestohlene Deliktsgut lediglich insgesamt Fr. 56'504.30 beträgt und der Beschuldigte in diesem Umfange schul- dig zu sprechen ist (vgl. vorne II. 5.8). Der Schaden des Privatklägers J._____ ist somit lediglich im Betrag von Fr. 12'204.30 ausgewiesen und gutzuheissen. Im Mehrbetrag ist die Schadenersatzforderung von J._____ auf den Zivilweg zu ver- weisen.
2. Was die Schadenersatzforderung der Subrogationsklägerin D._____ AG an- belangt, so hat diese Zahlungen im Gesamtbetrag der geltend gemachten Zivil- forderung von Fr. 47'023.50 geleistet (vgl. ND Urk. 20/19). In diesem Betrag sind jedoch Fr. 800.-- für Malerarbeiten und Fr. 1'923.50 gemäss Rechnung der AB._____ AG enthalten. Der Betrag der Rechnung der AB._____ AG stimmt mit dem in der Anklageschrift aufgelisteten Sachschaden überein. Nachdem der Be- schuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zugab, in diese Ört- lichkeit eingebrochen zu haben, gilt der entstandene Schaden als erstellt, weshalb dieser zusätzlich zum Deliktsgut zu entschädigen ist. Der Betrag von Fr. 800.-- für Malerarbeiten ergibt sich nicht aus der Anklageschrift, weshalb der Beschuldigte diesen Betrag – zumindest einstweilen – nicht zu ersetzen hat. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Subrogationsklägerin Fr. 44'300.-- für Deliktsgut und Fr. 1'923.50 für vergüteten Sachschaden, insgesamt somit Fr. 46'223.50 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Schadenersatzforderung der D._____ AG auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Zusammengefasst ist der Beschuldigte aus ND 20 zu verpflichten, dem Privatkläger J._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 12'204.30 und der Sub- rogationsklägerin D._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 46'223.50 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.
- 38 - VI. Kosten
1. Erstinstanzliche Kosten
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich,
- Abteilung, vom 5. März 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Beschluss: "1. Die Untersuchung betreffend Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB gemäss Anklageziffer 1.8 (ND 8) wird eingestellt.
- … (Mitteilung)" Urteil: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − … - 41 - − der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB − des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 AuG − des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG − der mehrfachen rechtswidrigen Einreise ins Ausland im Sinne von Art. 115 Abs. 2 AuG − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB.
- (…)
- Die gemäss Quittung der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Dezember 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. … lagernden Vermögenswerte − Fr. 1'330.– (Asservat-Nr. …) − Fr. 10.30 (Münzgeld) (Asservat-Nr. …) − € 1'000.– (Asservat-Nr. …) − € 825.– (Asservat-Nr. …) − £ 180.– (Asservat-Nr. …) − US-$ 4.– (Asservat-Nr. …) − NZ-$ 5.– (Asservat-Nr. …) − Fr. 5.– (Gedenkmünze 1975) (Asservat-Nr. …) werden eingezogen und verfallen dem Staat.
- Die gemäss Quittung der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Dezember 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. … lagernden − 5 Reka-Schecks à Fr. 10.– (Asservat-Nr. …) − 20er Goldvreneli (Asservat-Nr. …) werden durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
- Das gemäss Quittung der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Dezember 2011 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. … lagernde − Mobiltelefon Nokia, IMEI: … wird eingezogen und verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Die gemäss Quittung der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Dezember 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. … lagernden Gegenstän- de − 1 Klebebandrolle (Asservat-Nr. …) − 2 Schraubenzieher (Asservat-Nr. …) - 42 - − 1 Seitenschneider, Marke: Lux-Tools (Asservat-Nr. …) − Mini-LED-Lampe (Asservat-Nr. …) − 1 Schraube Spezial (Asservat-Nr. …) − Bulgarische Identifikationskarte Nr. …, lautend auf B._____ (Asservat-Nr. …) − 1 SIM-Karte "Lebara France" (Asservat-Nr. …) werden eingezogen und der Lagerbehörde bzw. die gefälschte bulgarische Identifikationskarte (Asservat-Nr. …) dem Urkundenlabor der Kantonspolizei zur gutscheinenden Verwendung zu über- lassen.
- Die gemäss Quittung der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Dezember 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. … lagernden Gegenstän- de − 2 Fahrkarten ZVV (stark verwittert) (Asservat-Nr. …) − 1 Zippo Feuerzeug (Asservat-Nr. …) − 1 Armbanduhr silber, Marke: Auriol (Asservat-Nr. …) − 1 Halstuch unisex, blau (Asservat-Nr. …) − 1 Jeanshose, blau, "Navyboot" (Asservat-Nr. …) − 1 Regenjacke "Salewa", grau (Asservat-Nr. …) − 1 Tuch, blau/weiss (Asservat-Nr. …) − 1 Plastikkarte mit Foto Nr. 210.103 (Asservat-Nr. …) − ZVV-9-UhrPass, Alle Zonen, gültig vom 24.01.2011 bis 23.02.2011 (Asservat-Nr. …) − 1 Lederportemonnaire schwarz "GFF" (GianFranco Ferre) (Asservat-Nr. …) − 1 Sportrucksack "Jack Wolfskin" (Asservat-Nr. …) − 1 Paar graue Wollhandschuhe "LEVI'S" Gr. L (Asservat-Nr. …) − Pumaschuhe, schwarz, Gr. 44 ½, links (Asservat-Nr. …) und rechts (Asservat-Nr. …) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.
- Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin C._____ (ND 1) Schadenersatz von Fr. 3'050.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juni 2010 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Subrogationsklägerin D._____ AG (ND 1) Schadenersatz von Fr. 14'994.60 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin E._____ (ND 10) Schadenersatz von Fr. 1'800.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. Dezember 2010 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger F._____ (ND 17) Schadenersatz von Fr. 200.– sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. - 43 -
- Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin G._____ (ND 28) Schadenersatz von Fr. 946.40 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin H._____ zuhanden der I._____ (ND 11) Schadenersatz von Fr. 615.35 zu bezahlen.
- (…)
- (…)
- Auf das Schadenersatzbegehren von K._____ (ND 6) wird nicht eingetreten.
- Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger L._____ (ND 32) und J._____ (ND 20) werden abgewie- sen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'610.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'031.45 Auslagen Untersuchung Fr. 18'172.95 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 905.00 ausserkantonale Untersuchungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel) "
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist zudem schuldig des mehrfachen, teilweise gewerbs- mässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB. - 44 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 955 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger J._____ (ND 20) Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 12'204.30 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Subrogationsklägerin D._____ AG (ND 20) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 46'223.50 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 19 a bis c) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'886.35 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden im Umfang von 3/4 einstweilen und im Umfang von 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Privatkläger J._____, … [Adresse], − die D._____ AG (in die Rechte eingetreten von J._____), Schadenser- vice, Schaden-Nr. …, … [Adresse] - 45 - (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich der eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 46 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. September 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130245-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. B. Schärer und Dr. iur. S. Bachmann sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Truninger Urteil vom 26. September 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher, teilweise gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
5. März 2013 (DG120345)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Oktober 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (HD Urk. 32). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 75 S. 88 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB − der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB − des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 AuG − des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG − der mehrfachen rechtswidrigen Einreise ins Ausland im Sinne von Art. 115 Abs. 2 AuG − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 749 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
3. Die gemäss Quittung der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Dezember 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. … lagernden Vermögenswerte − Fr. 1'330.– (Asservat-Nr. …) − Fr. 10.30 (Münzgeld) (Asservat-Nr. …) − € 1'000.– (Asservat-Nr. …) − € 825.– (Asservat-Nr. …) − £ 180.– (Asservat-Nr. …) − US-$ 4.– (Asservat-Nr. …) − NZ-$ 5.– (Asservat-Nr. …) − Fr. 5.– (Gedenkmünze 1975) (Asservat-Nr. …) werden eingezogen und verfallen dem Staat.
- 3 -
4. Die gemäss Quittung der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Dezember 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. … lagernden − 5 Reka-Schecks à Fr. 10.– (Asservat-Nr. …) − 20er Goldvreneli (Asservat-Nr. …) werden durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
5. Das gemäss Quittung der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Dezember 2011 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. … lagernde − Mobiltelefon Nokia, IMEI: … wird eingezogen und verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.
6. Die gemäss Quittung der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Dezember 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. … lagernden Gegenstände − 1 Klebebandrolle (Asservat-Nr. …) − 2 Schraubenzieher (Asservat-Nr. …) − 1 Seitenschneider, Marke: Lux-Tools (Asservat-Nr. …) − Mini-LED-Lampe (Asservat-Nr. …) − 1 Schraube Spezial (Asservat-Nr. …) − Bulgarische Identifikationskarte Nr. …, lautend auf B._____ (Asservat-Nr. …) − 1 SIM-Karte "Lebara France" (Asservat-Nr. …) werden eingezogen und der Lagerbehörde bzw. die gefälschte bulgarische Identifikations- karte (Asservat-Nr. …) dem Urkundenlabor der Kantonspolizei zur gutscheinenden Verwen- dung zu überlassen.
7. Die gemäss Quittung der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Dezember 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. … lagernden Gegenstände − 2 Fahrkarten ZVV (stark verwittert) (Asservat-Nr. …) − 1 Zippo Feuerzeug (Asservat-Nr. …) − 1 Armbanduhr silber, Marke: Auriol (Asservat-Nr. …) − 1 Halstuch unisex, blau (Asservat-Nr. …) − 1 Jeanshose, blau, "Navyboot" (Asservat-Nr. …)
- 4 - − 1 Regenjacke "Salewa", grau (Asservat-Nr. …) − 1 Tuch, blau/weiss (Asservat-Nr. …) − 1 Plastikkarte mit Foto Nr. … (Asservat-Nr. …) − ZVV-9-UhrPass, Alle Zonen, gültig vom 24.01.2011 bis 23.02.2011 (Asservat-Nr. …) − 1 Lederportemonnaire schwarz "GFF" (GianFranco Ferre) (Asservat-Nr. …) − 1 Sportrucksack "Jack Wolfskin" (Asservat-Nr. …) − 1 Paar graue Wollhandschuhe "LEVI'S" Gr. L (Asservat-Nr. …) − Pumaschuhe, schwarz, Gr. 44 ½, links (Asservat-Nr. …) und rechts (Asservat-Nr. …) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.
8. Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin C._____ (ND 1) Schadenersatz von Fr. 3'050.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juni 2010 zu be- zahlen.
9. Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Subrogations- klägerin D._____ AG [Versicherungsgesellschaft] (ND 1) Schadenersatz von Fr. 14'994.60 zu bezahlen.
10. Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin E._____ (ND 10) Schadenersatz von Fr. 1'800.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. Dezember 2010 zu bezahlen.
11. Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger F._____ (ND 17) Schadenersatz von Fr. 200.– sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.
12. Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin G._____ (ND 28) Schadenersatz von Fr. 946.40 zu bezahlen.
13. Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin H._____ zuhanden der I._____ (ND 11) Schadenersatz von Fr. 615.35 zu bezahlen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger J._____ (ND 20) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 13'504.30 zu bezahlen.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Subrogationsklägerin D._____ AG (ND 20) Scha- denersatz von Fr. 47'023.50 zu bezahlen.
16. Auf das Schadenersatzbegehren von K._____ (ND 6) wird nicht eingetreten.
- 5 -
17. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger L._____ (ND 32) und J._____ (ND 20) werden abgewiesen.
18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'610.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'031.45 Auslagen Untersuchung Fr. 18'172.95 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 905.00 ausserkantonale Untersuchungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
19. a) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Staatskasse genommen.
b) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
c) Ein Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungsverfahren wird definitiv auf die Staatskasse genommen. Drei Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungsverfahren sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Gerichtsverfahren werden auf die Staatskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
20. (Mitteilung)
21. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 93 S. 2 f.)
1. In den Fällen ND 16, ND 20, ND 22 und ND 26 sei jeweils statt von einem vollendeten Diebstahl von einem Diebstahlversuch auszugehen. In den Fällen HD, ND 14, ND 17 und ND 27 sei jeweils von einer niedrigeren Deliktsumme auszugehen.
- 6 -
2. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 ½ Jahren zu bestra- fen;
3. Entsprechend sei A._____ unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen und nach Ermessen des Gerichts zu entschädigen.
4. Die Schadenersatzforderung von J._____ (ND 20) in Höhe von CHF 13'504.30 sei abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu ver- weisen.
5. Die Schadenersatzforderung der D._____ Schadenservice (ND 20) in Höhe von CHF 47'023.50 sei abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien zur einen Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und zur anderen dem Beschuldigten aufzuerlegen, zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit jedoch definitiv abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das vorinstanzliche Gerichtsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen, zur Hälfte unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 82) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 7 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2013 wurde der Beschul- digte A._____ des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, des mehrfa- chen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen rechtswidrigen Ein- reise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 AuG, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise ins Ausland im Sinne von Art. 115 Abs. 2 AuG und der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB schul- dig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bestraft, wovon im Zeitpunkt der Urteilsfällung 749 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafantritt er- standen waren. Im Weiteren wurden verschiedene, mit Verfügungen vom
18. Februar 2011 beschlagnahmte und namentlich genannte Gegenstände (bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nrn. … und …; Vermögenswerte und Gegenstände) eingezogen, zugunsten der Staatskasse verwertet, zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet bzw. dem Beschuldigten herausgegeben. Ferner wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz an diverse Ge- schädigte und in einem Fall zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung ver- pflichtet. Auf ein Schadenersatzbegehren wurde nicht eingetreten und zwei Ge- nugtuungsbegehren wurden abgewiesen. Schliesslich wurden die Kosten der Un- tersuchung zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Staatskasse genommen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das Untersuchungsverfahren wurden zu einem Viertel definitiv auf die Staatskasse genommen. Drei Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungsverfahren sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung für das
- 8 - Gerichtsverfahren wurden unter dem Nachforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse genommen (Urk. 75 S. 88 ff.).
2. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Zürich liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. März 2013 innert Frist die Berufung anmelden (Urk. 66). Am
24. Mai 2013 liess der Beschuldigte durch Eingabe seiner Verteidigerin die Beru- fungserklärung einreichen und oberwähnte Anträge stellen (Urk. 76). In der Folge wurde diversen Privatklägern und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
25. Juni 2013 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen würden (Urk. 80). Mit Ein- gabe vom 28. Juni 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschluss- berufung (Urk. 82). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
3. Der Schuldspruch gemäss Dispositiv Ziffer 1 lemma 1 (mehrfacher, teil- weiser gewerbsmässiger Diebstahl) ist nicht explizit angefochten. Da jedoch bei etlichen Diebstählen die Frage nach dem Umfang des Deliktsguts (betreffend Dossiers HD, ND 14, ND 17, ND 21 und ND 27) bzw. die Frage, ob ein vollende- ter Diebstahl oder ein Diebstahlsversuch vorliegt (betreffend Dossiers ND 16, ND 20, ND 22 und ND 26) zu klären ist, gilt Dispositiv Ziffer 1 lemma 1 als mit- angefochten. Beim vorinstanzlichen Urteil sind somit folgende Dispositiv Ziffern angefochten: Dispositiv Ziffer 1 lemma 1 Schuldspruch betreffend des mehr- fachen, teilweise gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB; Dispositiv Ziffer 2 betreffend die Strafhöhe; Dispositiv Ziffern 14 und 15 betreffend Schadenersatz sowie Dispositiv Ziffern 19a) b) und c) betreffend Auferlegung der Kosten des Untersuchungs- und gerichtlichen Verfahrens (Prot. II S. 6 f.). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind somit der vorinstanzliche Schuldspruch gemäss Dispositiv Ziffer 1 alinea 2 bis 7, die vorinstanzliche Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegen- stände gemäss Dispositiv Ziffern 3 bis 7, die Verpflichtungen zur Bezahlung von Schadenersatz gemäss Dispositiv Ziffern 8 bis 13, das Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren gemäss Dispositiv Ziffer 16, die Abweisung von Genug- tuungsbegehren gemäss Dispositiv Ziffer 17 sowie die vorinstanzliche Kostenfest- setzung gemäss Dispositiv Ziffer 18. Davon ist vorab Vormerk zu nehmen
- 9 - (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht angefochten wurde der Nichteintretensbeschluss betreffend Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 1.8 (ND 8). II. Sachverhalt
1. Der Beschuldigte moniert, dass die Vorinstanz bei HD, ND 14, ND 17, ND 21 und ND 27 bezüglich der Diebstähle von einem zu hohen Deliktsbetrag sowie bei ND 16, ND 20, ND 22 und ND 26 jeweils von einem vollendeten Diebstahl statt von einem Diebstahlsversuch ausgegangen sei (Urk. 76 S. 2 ff. und Urk. 93 S. 5 ff.). Es ist daher der diesbezügliche Sachverhalt zu erstellen.
2. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. des fraglichen Sachverhaltselementes dienen im Wesentlichen neben den Aussagen des Beschuldigten in den diversen polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen die Einvernahmen der Geschädigten und Privatkläger.
3. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
4. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hin- deuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von
- 10 - der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen bzw. von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt ausgehen. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtli- cher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwür- digkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kriti- schen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 5.1 Vorbemerkungen Vorweg einige Bemerkungen zu sämtlichen vorliegend noch zur Diskussion stehenden Einbruchdiebstählen, bevor in der Folge auf die einzelnen Delikte ein- zugehen sein wird. Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, diese Delikte begangen zu haben. Dies ist zumindest ein gewisses Indiz dafür, dass anlässlich dieser Einbruchdiebstähle auch Deliktsgut abhanden gekommen ist. Ziel der begangenen Einbruchdiebstähle war nämlich, Wertsachen zu erlangen. Zudem geht aus den Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung hervor, dass er die genaue Sichtung des Diebesgutes jeweils erst nach den Einbruch- diebstählen vorgenommen zu haben scheint. So erklärte er beispielsweise be- treffend Schmuck, dass er jeweils jeglichen gelben Schmuck mitgenommen und erst im nachhinein entschieden habe, ob etwas wertvoll sei oder nicht (Urk. 92 S. 13). Er habe jeweils nicht viel Zeit gehabt, um zu schauen (Urk. 92 S. 16). Nachdem beim Beschuldigten auch Modeschmuck und eine Swatch Uhr hat
- 11 - sichergestellt werden können, kann auch nicht, wie von ihm geltend gemacht (Urk. 92 S. 13), davon ausgegangen werden, dass er jeweils nur sehr begehrte Uhren und nur sehr wertvollen Schmuck mitgenommen hat. Soweit die Verteidigung darauf hinweist, dass die gemeinhin bekannte Häufigkeit von Fällen des Versicherungsbetruges durch Geschädigte von der Vorinstanz ausgeblendet worden sei (Urk. 93 S. 4), so handelt es sich dabei um einen allgemeinen Generalverdacht, der nichts darüber aussagt, ob die vorliegend rele- vanten Geschädigten auch tatsächlich einen Versicherungsbetrug begangen ha- ben könnten. Wenn die Verteidigung bzw. der Beschuldigte bei diversen Dossiers vorbringt (vgl. Urk. 93 S. 5 ff.), es sei beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass ein 27-Jähriger ein Sparschwein besessen haben will (vgl. Urk. 93 S. 9) oder dass jemand in die Ferien geht und sehr viel Schmuck im Haus lässt (Urk. 92 S. 19), so schliesst sie gestützt auf Lebensgewohnheiten der Allgemeinheit auf einzelne Personen, was nicht zu überzeugen vermag. 5.2 HD 5.2.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei zwischen dem 25. Februar 2010, 18.00 Uhr, und dem 27. Februar 2010, 20.10 Uhr, nachdem er das Schlaf- zimmerfenster mit einem Stein eingeworfen habe, in die Wohnung von M._____ am …-Weg … in Zürich eingedrungen und habe sich Vermögenswerte und Ge- genstände im Gesamtwert von Fr. 5'989.30 (recte: Fr. 6'249.30) angeeignet und mitgenommen. 5.2.2 Der Beschuldigte führte in seiner ersten Einvernahme nach der Verhaf- tung am 17. Februar 2011 aus, er habe in der Schweiz ausser dem Einbruch in Horgen am 16. Februar 2011 keine weiteren Straftaten begangen. Insbesondere bestritt er, am …-Weg in Zürich einen Einbruch begangen zu haben. Er wisse schon, was er gemacht habe (HD Urk. 19/1 S. 6 f.). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 18. Februar 2011 bestritt der Beschuldigte zusammen mit anderen Personen in der Stadt Zürich, im Kanton Zürich und/oder der Schweiz Diebstähle begangen zu haben (HD Urk. 19/2 S. 6).
- 12 - Am 3. März 2011 fand eine delegierte Einvernahme des Beschuldigten durch die Kantonspolizei Zürich statt. Darin bestritt der Beschuldigte, weitere Diebstähle in der Schweiz begangen zu haben. Insbesondere habe er den vorliegenden Einbruch vom 25./27. Februar 2010 nicht gemacht. Auf den Vorhalt, wonach seine DNA am Tatort gefunden worden sei, antwortete der Beschuldigte, dass vielleicht jemand seine Kleider angehabt oder sonst etwas von ihm dabeigehabt habe. Anders könne er sich dies nicht erklären. Er sei nicht dort gewesen, er habe nichts gestohlen (HD Urk. 19/3 S. 10 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. März 2011 wurde dem Beschul- digten vorgehalten, dass seine DNA am Tatort gefunden und sichergestellt wer- den konnte. Auf die Frage, wie er sich dies erkläre, antwortete der Beschuldigte, dass er keine Ahnung habe. Ihm würden Sachen vorgeworfen, die er nicht begangen habe. Er sei zu dieser Zeit nicht in der Schweiz gewesen. Später gab er trotzig zu, dass er die Delikte, an deren Tatorten seine DNA gefunden worden sei, begangen habe (HD Urk. 19/4 S. 2 ff.). In der delegierten Einvernahme vom 25. März 2011 gab der Beschuldigte zu, dass er mehrfach Einbruchdiebstähle begangen habe. Er könne allerdings nicht sagen wo (HD Urk. 19/5). Am 14. April 2011 erklärte der Beschuldigte, dass er in die Wohnung am …-Weg eingedrungen sei (HD Urk. 19/8 S. 3). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2011 führte der Beschul- digte aus, dass er dieses Delikt alleine ausgeführt habe. Es habe dort aber nichts Wertvolles gehabt. Er habe nichts mitgenommen, weil es nichts gegeben habe; auch kein Gold. Er sei sich dessen zu hundert Prozent sicher. Vielleicht habe er Geld mitgenommen. Auf den Vorhalt, dass das Portemonnaie aus diesem Diebstahl von einer anderen Person unweit des Tatortes im Nachhinein gefunden und auf den Polizeiposten gebracht worden sei, meinte der Beschuldigte, er habe nichts genommen. Vielleicht sei nochmals jemand in der Wohnung, die zwei Tage leer gestanden sei, gewesen. Er habe nichts gestohlen. Er nehme keine solchen Sachen wie Computer mit. Dies habe er auch bei den anderen Einbrüchen nicht gemacht. Es habe kein Deliktsgut gegeben (HD Urk. 14 S. 2 ff.).
- 13 - Am 24. Juli 2012 fand eine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft statt. Dabei gab der Beschuldigte unter Vorhalt der Deliktsgutliste zu Protokoll, er habe den Computer und den iPod nicht genommen. Er könne sich nicht mehr genau er- innern, was er genommen habe. Technische Geräte habe er aber nie genommen. Er könne den Datenträger auch nicht anerkennen. Mit allem anderen sei er einverstanden. Schmuck habe er genommen (HD Urk. 19/14 S. 7). Anzumerken ist, dass die dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 24. Juli 2012 vorgehaltene Deliktsgutliste nicht identisch ist mit jener der Anklageschrift. Das Geständnis des Beschuldigten darf nur im Zusammenhang mit der ihm damals vorgehaltenen Deliktsgutliste beurteilt werden. So erstreckt sich das Ge- ständnis nicht auf Bargeld von CHF 400.--, zwei Schmuckbehälter, eine Schiffs- anker-Halskette (CHF 150.--) und einen Entourage-Fingerring (CHF 110.--). Darüberhinaus hat der Beschuldigte explizit bestritten, technische Geräte gestoh- len zu haben, sodass der Diebstahl des PC HP Compaq (Notebook), des Daten- trägers für PC, des Apple iPods und des Datenträgers Samsung für PC ebenfalls zu klären ist. 5.2.3 Die Geschädigte, welche sich im Zeitpunkt des Einbruchs in ihre Wohnung ferienhalber im Ausland aufhielt, machte gegenüber der Kantonspolizei Zürich nach ihrer Rückkehr in die Schweiz Angaben zu den ihr abhandenge- kommenen Vermögenswerten und Gegenständen, welche einerseits Eingang in den Polizeirapport fanden (HD Urk. 1) und andererseits auf einer durch die Geschädigte aufgestellten und unterschriebenen Liste aufgeführt sind (HD Urk. 5). Zudem reichte die Geschädigte die Kaufquittung für den PC HP Compaq (Notebook) zu den Akten (HD Urk. 4). Am 10. September 2012 wurde die Geschädigte durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen. Dabei führte sie aus, dass ihr Goldschmuck, eine antike Silberkette mit einer Uhr, ein Computer, eine externe Harddisk, ein iPod, Schmucksachen, Steinketten etc. gestohlen worden seien. Sie habe viel Schmuck gehabt und könne sich nicht an alles erinnern. Diejenigen Schmuckstü- cke, an welche sie sich habe erinnern können, habe sie angegeben. Die ihr vor- gehaltene Liste mit Deliktsgut könne sie bestätigen. Sie wisse, was ihr gefehlt ha- be. An diese Sachen habe sie sich erinnern und auch teilweise belegen können.
- 14 - Sie könne auch ihre Deliktsliste vom 21. April 2010 bestätigen. Die Goldsachen habe sie von ihrer Familie erhalten. Die seien ihr kostbar. Den Ring (zweitletzte Position) habe sie von ihrem Ex-Freund erhalten. Die externe Harddisk habe viele Daten enthalten. Es sei nicht möglich, dass sie sich beim Deliktsgut geirrt habe. Ursprünglich habe sie auch noch eine Kamera als Deliktsgut gemeldet. Diese sei im Geschäft gewesen. Es seien ihr auch Fr. 400.-- gestohlen worden, welche sie im Sideboard aufbewahrt und von ihrem Vater bekommen habe. Sie habe das Geld in der Wohnung gelassen, damit sie nach ihrer Rückkehr noch Geld hätte. Sie gehe davon aus, dass sie vergessen habe, das Geld auf der Deliktsliste auf- zuführen. Auf ihrer Deliktsliste habe sie das Portemonnaie und das Bargeld ver- gessen. Den Schmuck habe sie so umschrieben, wie sie es noch gewusst habe. Es sei zutreffend, dass die beiden Schmuckbehälter gestohlen worden seien; so auch die Kette, die Halskette mit dem Kreuzanhänger. Sie sei sich sicher, dass der PC, die externe Harddisk und der iPod entwendet worden seien (HD Urk. 15). 5.2.4 Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so fällt auf, dass er anfänglich über mehrere Einvernahmen hinweg den vorliegenden Einbruchdieb- stahl vehement bestritten hat, um dann entsprechend dem Fortgang der Untersu- chung und unter dem Druck der erhobenen Beweise zuzugeben, dass er den Einbruch begangen hat. Wohl gab er dann den Einbruch zu, bestritt aber, Delikts- gut mitgenommen zu haben, da es nichts Wertvolles gehabt habe. Erst am
24. Juli 2012 konnte er sich durchringen und gestehen, einen Teil des ihm vor- geworfenen Deliktsguts gestohlen zu haben. Wohl ist der Beschuldigte nicht verpflichtet, sich selber zu belasten. Dieses sukzessive Zugeben des Einbruch- diebstahls führt allerdings dazu, dass seine Aussagen wenig glaubhaft wirken. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass sich der Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt genau an das jeweilige Deliktsgut zu erinnern scheint, obwohl er in der Untersuchung wiederholt ausgesagt hat, nicht mehr zu wissen, was er jeweils mitgenommen habe. 5.2.5 Die Aussagen der Geschädigten können keiner eigentlichen Aus- sageanalyse unterzogen werden, da sie keine Aussagen zu einem beobachteten Vorfall machen kann. Ihre Aussagen beschränken sich auf das Feststellen der ihr
- 15 - abhandengekommenen Vermögenswerte und Gegenstände. Trotzdem gilt es festzuhalten, dass sie unter den strengen Strafandrohungen von Art. 303 bis 305 StGB ihre Aussagen machte. Obwohl sie sich am Strafverfahren nicht als Privat- klägerin beteiligt, muss ihr doch ein gewisses finanzielles Interesse unterstellt werden, da sie ihren Schaden wohl ihrer Versicherung gemeldet hat. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Geschädigte mehr Deliktsgut als gestohlen gemel- det haben soll, als tatsächlich abhanden gekommen ist. Im Gegenteil ist der Geschädigten zugute zu halten, dass sie, nachdem sie festgestellt hat, dass ihr die Kamera nicht gestohlen wurde, dies umgehend den zuständigen Behörden gemeldet hat. Damit hat sie den Beschuldigten nicht unberechtigt belastet, sondern es ging ihr darum, den Sachverhalt richtig zu stellen. Dies ist als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen zu betrachten. Im Übrigen ist auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen (Urk. 75 S. 26 ff.). 5.2.6 Es kann daher auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abgestellt werden, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte neben den von ihm zugegebenen Deliktsgegenständen auch CHF 400.--, den PC HP Compaq (Notebook), den Datenträger für PC, zwei Schmuckbehälter, eine Schiffsanker-Halskette, einen Entourage-Fingerring, ein Apple iPod 80 GB und einen Datenträger Samsung für PC bei der Geschädigten entwendet hat. Der Gesamtwert des Deliktsguts beläuft sich auf Fr. 6'249.30. 5.3 ND 14 5.3.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zwischen dem 7. Januar 2011, 12.00 Uhr, und dem 10. Januar 2011, 11.10 Uhr, an der …-Strasse … in N._____ zum Nachteil von O._____ einen Einbruchdiebstahl begangen, indem er mit einem Stein die Türe des Gartensitzplatzes eingeschlagen habe, in die Räum- lichkeiten eingedrungen sei und sich Deliktsgut im Gesamtbetrag von CHF 14'245.-- (recte: CHF 14'220.--) angeeignet und mitgenommen habe. 5.3.2 Der Beschuldigte bestritt – wie bereits oben unter Ziffer 5.2.2 ausgeführt – in den ersten Einvernahmen, Straftaten in der Schweiz begangen zu haben, mit Ausnahme des Einbruchs in Horgen vom 16. Februar 2011 (HD Urk. 19/1 S. 6 f.;
- 16 - HD Urk. 19/2 S. 6; HD Urk. 19/3 S. 10). Alsdann räumte der Beschuldigte ein, mehrfach Einbruchdiebstähle begangen zu haben, wobei er sich nicht an deren Örtlichkeiten erinnern könne (HD Urk. 19/5 S. 2). Anlässlich der Tatortsuchfahrt vom 29. März 2011 räumte der Beschuldigte nach Vorhalt von Bildern des vorliegenden Tatorts ein, er könne sich an die Örtlichkeit erinnern, er habe dort einen Stein geworfen (HD Urk. 19/6 S. 2 f.). Am 4. April 2011 führte der Beschuldigte bei der Tatortsuchfahrt aus, dass er an der …-Strasse … in N._____ eingebrochen sei und ein Feuerzeug der Marke Du Pont gestohlen habe. Einige Sachen habe er vor der Haustüre liegen gelassen (HD Urk. 19/7 S. 3). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2011 erklärte der Beschuldigte, dass er dort eingebrochen sei. Er könne sich nur an das Feuerzeug Du Pont erinnern. Sonst habe er alles dort gelassen. Er habe den Rest im Gebüsch vor dem Fenster liegen lassen. Er habe zwei Schmuckkästchen mitgenommen und diese im Gebüsch liegen lassen. Dies habe er gemacht, weil sich kein wertvoller Schmuck darin befunden habe. Er habe zwei Schmuckkästchen und das Feuer- zeug Du Pont aus einer Schachtel genommen. Die beiden Schmuckkästchen habe er auf der Seite des Hauses in ein Gebüsch getan. Er habe lediglich das Feuerzeug mitgenommen (ND Urk. 14/11 S. 2 ff.). Am 24. Juli 2012 fand eine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft statt. Dabei gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe lediglich das Feuerzeug entwendet. Die Schmuckkästchen habe er nicht weggeworfen. Er habe sie stehen gelassen (HD Urk. 19/14 S. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf seine verschiedenen Aussagen betreffend Schmuckkästchen angesprochen, für ihn sei dies das gleiche. Er habe die Schmuckkästchen genommen und sie bei den Büschen gelassen. Es habe keinen wertvollen Schmuck in den Kästchen gehabt (Urk. 92 S. 12 f.). 5.3.3 Am 10. September 2012 wurde der Privatkläger bei der Staatsanwalt- schaft als Auskunftsperson einvernommen. Dabei führte er aus, er habe das Deliktsgut in einer Liste zusammengetragen und diese der Polizei eingereicht. Er könne bestätigen, dass es sich bei den auf der Liste aufgeführten Gegenständen und Vermögenswerten um das handle, was ihm gestohlen worden sei. Von einem
- 17 - Teil des Deliktsguts habe er Fotoaufnahmen. Seine Frau habe diese vor ca. zwei bis drei Jahren gemacht, weil sie ihren Schmuck habe fotografieren wollen. Der gesamte Schmuck habe sich in den Schmuckkästchen befunden. Es habe alles gefehlt. Beim Deliktsgut könne er sich nicht irren, da die abhanden gekommenen Sachen nicht wieder aufgetaucht seien. Er sei selber noch um das Haus herum- gelaufen, um zu sehen, ob der Täter allenfalls noch etwas zurückgelassen habe. Dies sei allerdings nicht der Fall gewesen. Er sei sich sicher, dass die Schmuck- gegenstände gemäss Liste entwendet worden seien (ND Urk. 14/12). 5.3.4 Was das Aussageverhalten des Beschuldigten zu Beginn der Untersu- chung anbelangt, kann auf die Ausführungen unter Ziffer 5.2.4 verwiesen werden. Auch hier ist sein Aussageverhalten sehr widersprüchlich. Ansonsten ist der Vorinstanz zu folgen, weshalb vollumfänglich auf deren Aussagewürdigung verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 30 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Sachverhalt von ND 14 ist damit erstellt. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urk. 75 S. 31), beträgt der Gesamtbetrag des Deliktsguts Fr. 14'220.--. 5.4 ND 17 5.4.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei zwischen dem 21. Januar 2011, 12.15 Uhr, und dem 24. Januar 2011, 11.00 Uhr, zum Nachteil von P._____ und Q._____ an der …-Strasse … in … eingedrungen, nachdem er das Fenster der Türe des Gartensitzplatzes mit einem Stein eingeschlagen habe. Er habe sich Deliktsgut im Wert von Fr. 2'640.-- angeeignet und mitgenommen. 5.4.2 Der Beschuldigte bestritt – wie bereits oben unter Ziffer 5.2.2 ausge- führt – in den ersten Einvernahmen, Straftaten in der Schweiz begangen zu ha- ben mit Ausnahme des Einbruchs in Horgen vom 16. Februar 2011 (HD Urk. 19/1 S. 6 f.; HD Urk. 19/2 S. 6; HD Urk. 19/3 S. 10). Alsdann räumte der Beschuldigte ein, mehrfach Einbruchdiebstähle begangen zu haben, wobei er sich nicht an deren Örtlichkeiten erinnern könne (HD Urk. 19/5 S. 2). Anlässlich der Tatortsuchfahrt vom 29. März 2011 räumte der Beschuldigte nach Vorhalt von Bildern des vorliegenden Tatorts ein, er sei in dieses Haus eingebro- chen (HD Urk. 19/6 S. 2).
- 18 - Am 21. Juni 2011 wurde der Beschuldigte durch die Kantonspolizei Zürich einver- nommen. Dabei sagte er aus, dass er sich sicher sei, nichts gestohlen zu haben, da es nichts gegeben habe. An das ihm vorgehaltene Deliktsgut könne er sich nicht erinnern. Geld sei möglich. Andere teure Sachen habe er bestimmt nicht mitgenommen. Es sei möglich, dass er die Geldkassette mitgenommen habe. Er könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern. Papiere habe er ganz sicher nicht mitgenommen. Die habe er dort gelassen. Gegenstände habe er keine aus diesem Haus herausgetragen. Wenn es Geld gegeben habe, habe er sehr wenig Geld mitgenommen (ND Urk. 17/10 S. 3). Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2012 führte der Beschuldigte aus, er erinnere sich nicht an diesen Vorfall. Wenn er in einer frühe- ren Einvernahme die Tat und die Mitnahme des Geldes anerkannt habe, dann sei es so gewesen. Auf Vorhalt wonach das Deliktsgut mit Ausnahme der Uhren und des Bargeldes ausserhalb der Liegenschaft wieder gefunden worden seien, meinte der Beschuldigte, dass er sich nicht erinnere. Es könne nicht sein, dass er Uhren gestohlen habe (HD Urk. 19/14 S. 28). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf die Kassette mit den Ausweisen angesprochen, wenn die Sachen in der Nähe des Objektes gefunden worden seien, dann habe er sie mitgenommen und dann wieder zurück gelassen. Er schliesse auch nicht aus, dass er die Uhr Rado Dia Star mitge- nommen habe, aber eine Certina hätte er nie mitgenommen (Urk. 92 S. 15). 5.4.3 Betreffend die Aussagen des Privatklägers anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 19. September 2012 sowie die Würdigung der Aussagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Sachverhalt hat sich daher so ereignet, wie er in der Anklageschrift dargestellt ist. Betreffend Deliktsbetrag ist von Fr. 2'113.50 auszugehen. 5.5 ND 21 5.5.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am 2. Februar 2011 zwischen 17.30 und 21.50 Uhr, zum Nachteil von R._____ an der
- 19 - …-Strasse … in N._____ eingedrungen, indem er das Fenster zum Gästezimmer mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen habe. Nachdem er sich Gegenstände und Vermögenswerte im Gesamtbetrag von Fr. 10'973.-- angeeignet habe, habe er die Räumlichkeiten unter Mitnahme der Beute verlassen. 5.5.2 Der Beschuldigte bestritt – wie bereits oben unter Ziffer 5.2.2 ausge- führt – in den ersten Einvernahmen, Straftaten in der Schweiz begangen zu ha- ben mit Ausnahme des Einbruchs in Horgen vom 16. Februar 2011 (HD Urk. 19/1 S. 6 f.; HD Urk. 19/2 S. 6; HD Urk. 19/3 S. 10). Alsdann räumte der Beschuldigte ein, mehrfach Einbruchdiebstähle begangen zu haben, wobei er sich nicht an deren Örtlichkeiten erinnern könne (HD Urk. 19/5 S. 2). Anlässlich der Tatortsuchfahrt vom 4. April 2011 räumte der Beschuldigte ein, dass er an der …-Strasse … in N._____ eingebrochen sei. Er habe mit einem Schraubenzieher die Sitzplatztüre oder das Fenster aufgebrochen (HD Urk. 19/7 S. 3 f.). Am 21. Juni 2011 wurde er zu diesem Vorfall durch die Kantonspolizei Zürich ein- vernommen. Dabei gab er zu Protokoll, er könne sich weder an den Vorfall noch an seine Ausführungen anlässlich der Tatortsuchfahrt erinnern. Wenn er damals gesagt habe, er sei dort eingebrochen, dann sei das so gewesen. Nachdem er jetzt nochmals auf einer Karte gesehen habe, wo sich der Einbruch ereignet habe, könne er sich daran erinnern. Er sei dort eingebrochen, habe aber höchstens 10 Gramm Gold aus dieser Wohnung mitgenommen. Bargeld habe er keines mit- genommen. Er sei auch enttäuscht gewesen, dass er von dieser Wohnung nichts habe mitnehmen können. Er glaube, dass er ein Goldvreneli mit einer Goldkette oder einem Ring mitgenommen habe. Weissgold habe er hundertprozentig nicht mitgenommen (ND Urk. 21/8 S. 2 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Juli 2012 machte der Beschuldigte geltend, er könne sich nicht mehr an diesen Vorfall erinnern. Wenn er in einer früheren Einvernahme den Tatvorwurf sowie einen Teil der Beute anerkannt habe, dann sei es so gewesen (HD Urk. 19/14 S. 35). 5.5.3 Betreffend die Angaben und Aussagen der Geschädigten sowie die Würdigung der Aussagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen
- 20 - der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 37 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzufü- gen ist, dass die diversen Aussagen des Beschuldigten auch deshalb unglaubhaft sind, weil er die Tat sukzessive einräumt. Nach anfänglichem vollumfänglichen Bestreiten der Tat räumt er dann den Einbruchdiebstahl ein. Wiederum später gibt er zu, einen Teil des Deliktsguts entwendet zu haben. Der in der Anklageschrift unter ND 21 aufgeführte Sachverhalt samt Deliktsbetrag ist somit erstellt. 5.6 ND 27 5.6.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zwischen dem 10. Feb- ruar 2011, 18.30 Uhr, und dem 13. Februar 2011, 15.00 Uhr, an der …-Strasse … in … zum Nachteil von S._____ einen Einbruchdiebstahl begangen, indem er mit einem Stein das Fenster des Schlafzimmers eingeschlagen habe, in die Räum- lichkeiten eingedrungen sei und sich Deliktsgut im Gesamtbetrag von CHF 28'695.-- angeeignet und mitgenommen habe. 5.6.2 Der Beschuldigte bestritt – wie bereits oben unter Ziffer 5.2.2 ausge- führt – in den ersten Einvernahmen, Straftaten in der Schweiz begangen zu ha- ben mit Ausnahme des Einbruchs in Horgen vom 16. Februar 2011 (HD Urk. 19/1 S. 6 f.; HD Urk. 19/2 S. 6; HD Urk. 19/3 S. 10). Alsdann räumte der Beschuldigte ein, mehrfach Einbruchdiebstähle begangen zu haben, wobei er sich nicht an deren Örtlichkeiten erinnern könne (HD Urk. 19/5 S. 2). Anlässlich der Tatortsuchfahrt vom 29. März 2011 räumt der Beschuldigte ein, dass er an der …-Strasse … in … eingebrochen sei. Er habe mit einem Stein die Scheibe eingeschlagen und einige Ringe gestohlen. Es habe einen Safe gehabt. Diesen habe er nicht öffnen können (HD Urk. 19/6 S. 5 f.). Was die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom
10. Juni 2011 (ND Urk. 27/12) und in der Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft vom 18. Juli 2012 (HD Urk. 19/14 S. 44) anbelangt, kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 40 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er nach Einsicht in die Anklage- schrift, dass er die Uhren nicht mitgenommen, diese vielmehr auf dem Bett ge- lassen habe. Er könne sich daran erinnern, dass er nicht mehr gestohlen habe, da
- 21 - dieser Vorfall zwei Wochen vor seiner Verhaftung gewesen sei. Die Geschädigte habe bei der Staatsanwaltschaft gesagt, dass sie in Thailand in den Ferien gewesen sei. Niemand gehe aber in den Urlaub und lasse soviel Schmuck im Haus (Urk. 92 S. 18 f.). Betreffend die Angaben und Aussagen der Geschädigten sowie die Würdigung der Aussagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 41 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzufügen ist, dass die diversen Aussagen des Beschuldigten auch deshalb unglaubhaft sind, weil er die Tat sukzessive zumindest teilweise gesteht. Nach anfänglichem vollumfänglichen Bestreiten der Tat räumt er dann den Einbruchdiebstahl und die Entwendung einiger Ringe ein. Wiederum später gibt er zu, fünf Ringe und vielleicht ein bis zwei Ketten entwendet zu haben. Der in der Anklageschrift unter ND 27 aufgeführte Sachverhalt samt Deliktsbetrag ist somit erstellt. 5.7 ND 16 5.7.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 22. Januar 2011 zwischen 20.10 und 21.45 Uhr an der …-Strasse … in … zum Nachteil von T._____ einen Einbruchdiebstahl begangen, indem er mit einem Stein das Fens- ter der Türe zum Gartensitzplatz eingeschlagen habe, in die Räumlichkeiten ein- gedrungen sei und sich Deliktsgut im Gesamtbetrag von CHF 3'300.-- angeeignet und mitgenommen habe. 5.7.2 Der Beschuldigte bestritt – wie bereits oben unter Ziffer 5.2.2 ausge- führt – in den ersten Einvernahmen, Straftaten in der Schweiz begangen zu ha- ben mit Ausnahme des Einbruchs in Horgen vom 16. Februar 2011 (HD Urk. 19/1 S. 6 f.; HD Urk. 19/2 S. 6; HD Urk. 19/3 S. 10). Alsdann räumte der Beschuldigte ein, mehrfach Einbruchdiebstähle begangen zu haben, wobei er sich nicht an deren Örtlichkeiten erinnern könne (HD Urk. 19/5 S. 2). Anlässlich der Tatortsuchfahrt vom 4. April 2011 räumte der Beschuldigte ein, dass er an dieser Örtlichkeit mit einem Stein die Scheibe eingeschlagen habe (HD Urk. 19/7 S. 3)
- 22 - Bei der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2011 sagte der Beschuldigte aus, er habe die Örtlichkeit durchsucht. Es habe keine besonderen Gegenstände in diesem Haus gehabt. Er habe ein oder zwei Sachen mitgenommen, aber dann bald einmal bemerkt, dass diese Sachen nicht aus echtem Gold gewesen seien. Deshalb habe er diese Sachen irgendwo in der Wohnung weggeworfen. Er sei der Meinung, er habe nichts gestohlen. Tissot-Uhren nehme er keine, da diese nicht so gut seien. Man könne diese nicht gut verkaufen (ND Urk. 16/11 S. 3 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte er auf entsprechende Frage, dass er normalerweise keine Uhren mitnehme. Es müsse eine sehr gute Uhr sein, z.B. eine Jäger Le Coultre. Die Uhren Certina, Tissot und Festina würden sich nicht gut verkaufen auf dem Schwarzmarkt. Deshalb bestreite er, die Tissot-Uhr gestohlen zu haben (Urk. 92 S. 13 f.). 5.7.3 Betreffend die Angaben und Aussagen der Geschädigten sowie die Würdigung der Aussagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzufü- gen ist, dass die diversen Aussagen des Beschuldigten auch deshalb unglaubhaft sind, weil er nach anfänglichem Bestreiten der Tat diese später teilweise zugibt. Der in der Anklageschrift unter ND 16 aufgeführte Sachverhalt samt Deliktsbetrag ist somit erstellt. 5.8. ND 20 und ND 22 5.8.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 26. Januar 2011 zwischen 17.20 und 18.30 Uhr an der …-Sstrasse … in N._____ zum Nachteil von J._____ einen Einbruchdiebstahl begangen, indem er mit einem Flachwerk- zeug das Fenster zum Büro aufgebrochen habe, in die Räumlichkeiten einge- drungen sei und sich Deliktsgut im Gesamtbetrag von CHF 57'804.30 (recte: CHF 56'504.30) angeeignet und mitgenommen habe. Zudem wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 5. Februar 2011 zwi- schen 16.50 und 23.40 Uhr an der …-Strasse … in … zum Nachteil von U._____ einen Einbruchdiebstahl begangen, indem er mit einem Flachwerkzeug die Türe zum Gartensitzplatz aufgebrochen habe, in die Räumlichkeiten eingedrungen sei
- 23 - und sich Deliktsgut im Gesamtbetrag von CHF 7'290.-- angeeignet und mitge- nommen habe. 5.8.2 Der Beschuldigte bestritt – wie bereits oben unter Ziffer 5.2.2 ausge- führt – in den ersten Einvernahmen, Straftaten in der Schweiz begangen zu ha- ben, mit Ausnahme des Einbruchs in Horgen vom 16. Februar 2011 (HD Urk. 19/1 S. 6 f.; HD Urk. 19/2 S. 6; HD Urk. 19/3 S. 10). Alsdann räumte der Beschuldigte ein, mehrfach Einbruchdiebstähle begangen zu haben, wobei er sich nicht an deren Örtlichkeiten erinnern könne (HD Urk. 19/5 S. 2). Auch in den folgenden Einvernahmen bestritt der Beschuldigte, diese beiden De- likte begangen zu haben (ND Urk. 20/16; ND Urk. 22/13; HD Urk. 19/14 S. 30 ff. und 35 ff.). Erst anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, nachdem er aufgrund der an den Deliktsorten hinterlassenen Schuhabdruckspuren überführt werden konnte, räumte der Beschuldigte ein, die beiden Einbrüche begangen zu haben. Er bestritt allerdings weiterhin, Deliktsgut mitgenommen zu haben (Urk. 62 S. 7). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, wenn seine Schuhen dort gewesen seien, dann sei er auch dort gewesen. Betreffend Delikts- gut könne er nur sagen, dass er nicht soviel mitgenommen habe, wie in der Anklageschrift aufgeführt. Das sei sehr viel Geld (Urk. 92 S. 16 f.) 5.8.3 Betreffend die Angaben und Aussagen des Privatklägers J._____, des Geschädigten U._____ sowie die Würdigung der Aussagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 45 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzufügen ist, dass die diversen Aussagen des Beschuldigten auch deshalb unglaubhaft sind, weil er nach anfänglichem Bestrei- ten der Tat diese später teilweise zugibt. Der in der Anklageschrift unter ND 20 und 22 aufgeführte Sachverhalt samt Deliktsbetrag von Fr. 56'504.30 in ND 20 und Fr. 7'290.-- in ND 22 ist somit erstellt. 5.9 ND 26 5.9.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 12. Februar 2011 zwischen 17.30 und 23.35 Uhr an der …-Strasse … in … zum Nachteil von V._____ einen Einbruchdiebstahl begangen, indem er mit einem Flachwerkzeug
- 24 - die Türe zum Gartensitzplatz und eine Innentüre zur Küche aufgebrochen habe, in die Räumlichkeiten eingedrungen sei und sich Deliktsgut im Gesamtbetrag von CHF 1'600.-- (recte: CHF 1270.--) angeeignet und mitgenommen habe. 5.9.2 Der Beschuldigte bestritt – wie bereits oben unter Ziffer 5.2.2 aus- geführt – in den ersten Einvernahmen, Straftaten in der Schweiz begangen zu haben mit Ausnahme des Einbruchs in Horgen vom 16. Februar 2011 (HD Urk. 19/1 S. 6 f.; HD Urk. 19/2 S. 6; HD Urk. 19/3 S. 10). Alsdann räumte der Beschuldigte ein, mehrfach Einbruchdiebstähle begangen zu haben, wobei er sich nicht an deren Örtlichkeiten erinnern könne (HD Urk. 19/5 S. 2). Anlässlich der Tatortsuchfahrt vom 29. März 2011 räumte der Beschuldigte ein, dass er an dieser Örtlichkeit in zwei Wohnungen eingebrochen sei. In einer Wohnung habe er nur Geld und in der anderen Wohnung gar nichts gestohlen (HD Urk. 19/6 S. 6). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2011 sagte der Beschuldigte aus, seine bei der Tatortsuchfahrt gemachten Angaben seien korrekt. In dieser Wohnung habe er nichts gestohlen (ND Urk. 26/6 S. 2). Dies bestätigte er in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 18. Juli 2012 (HD Urk. 19/14 S. 42). 5.9.3 Betreffend die Angaben und Aussagen des Geschädigten V._____ so- wie die Würdigung der Aussagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 38 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzufügen ist, dass die diversen Aussagen des Beschuldigten auch des- halb unglaubhaft sind, weil er nach anfänglichem Bestreiten der Tat diese später teilweise zugibt. Zudem räumte der Beschuldigte selber ein, er habe in einer der beiden Wohnungen an der …-Strasse … in … gar nichts und in der anderen nur Geld gestohlen. Der Einbruchdiebstahl in die zweite Wohnung wird dem Beschuldigten unter ND 25 vorgeworfen. Diesen Einbruchdiebstahl hat der Beschuldigte vollumfänglich eingestanden (ND Urk. 25/6; HD Urk. 19/14 S. 40 f.). Geld ist allerdings nicht als Deliktsgut aufgeführt. Da der Beschuldigte aber aus- drücklich den Diebstahl von Geld eingesteht, ist davon auszugehen, dass er die- ses aus der vorliegenden Örtlichkeit gestohlen hat. Der in der Anklageschrift unter
- 25 - ND 26 aufgeführte Sachverhalt samt Deliktsgut im Gesamtbetrag von Fr. 1'270.-- ist somit erstellt. 5.10 Fazit Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz bei HD, ND 14, ND 17, ND 21 und ND 27 nicht von einem zu hohen Deliktsbetrag und bei ND 16, ND 20, ND 22 und ND 26 jeweils zutreffend von einem vollendeten Diebstahl ausgegangen ist. Aufgrund diverser Korrekturen beim Betrag des Deliktsguts ist schliesslich von einem Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 154'125.10 auszugehen. III. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Beschuldigten rechtlich als mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend und wurde von der Verteidigung des Beschul- digten auch nicht bestritten (Urk. 93 S. 5). Der Beschuldigte ist daher des mehr- fachen, teilweise gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich auf verschiedene begangene Delikte bezieht und damit vorliegend anzuwenden ist, das vom Beschuldigten mit der schwersten Strafandrohung begangene Delikt den Ausgangspunkt bildet. Sie hat entsprechend den gesetzlichen Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls richtig abgesteckt und im Übrigen zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht und festgehalten, dass zwischen
- 26 - der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist, worauf vorweg zu verweisen ist (Urk. 75 S. 60 ff.). Vorauszuschicken ist sodann, dass vorliegend mangels Berufung oder Anschlussberufung seitens der Staatsanwaltschaft und in Beachtung des Verschlechterungsverbotes keine höhere als die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe ausgesprochen werden darf.
2. Tatkomponenten (gewerbsmässiger Diebstahl) Betreffend die allgemeinen Grundsätze kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 62 f.). 2.1 Objektive Tatschwere 2.1.1 Die Grundsätze der objektiven Tatschwere sind im Urteil der Vorinstanz richtig wiedergegeben (Urk. 75 S. 63). Anzufügen ist, dass beim Aus- mass des Erfolges bei der objektiven Tatschwere grundsätzlich vom vollendeten Delikt auszugehen ist. Der Umstand, dass es vorliegend bei einigen Delikten bei einem Versuch blieb, ist weiter hinten als verschuldensunabhängige Tatkomponente in die Strafzumessung einfliessen zu lassen. 2.1.2 Den Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere des Beschuldigten ist zuzustimmen (Urk. 75 S. 64). Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Beschuldigte innerhalb lediglich rund zwei Monaten rund 30 Einbruch- diebstähle bzw. Versuche dazu begangen und demnach mit einer hohen kriminellen Energie gehandelt hat. Bei den vom Beschuldigten gewerbsmässig begangenen dreissig Einbruchdiebstählen, davon 10 Versuchen, und den zusätz- lichen beiden Einbruchdiebstählen ist die Deliktssumme insgesamt höher als von der Vorinstanz festgestellt, nämlich insgesamt rund Fr. 150'000.--, wobei rund Fr. 21'000.-- auf die beiden zuerst begangenen Einbrüche entfallen. Dieser Deliktssumme haftet aber etwas Zufälliges an, indem der Beschuldigte so viel Bargeld und Wertgegenstände mit sich nahm, wie sie er jeweils vorfand.
- 27 - Insgesamt ist in Würdigung sämtlicher Umstände von einem nicht mehr leichten objektiven Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Mit Blick auf die objektive Tatschwere erscheint eine Einsatzstrafe von rund 30 Monaten als angemessen. 2.2 Subjektive Tatschwere 2.2.1 Die Vorinstanz hat richtigerweise festgehalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat (Urk. 75 S. 66). Der Beschuldigte führte auch immer wieder aus, dass er mit Einbruchswerkzeug unterwegs gewesen sei, weil er einen Einbruchdiebstahl habe begehen wollen. Es ist daher von einer jederzei- tigen Bereitschaft, Einbruchdiebstähle zu begehen, auszugehen. Er beging die Delikte einerseits, um seinen Methadonkonsum zu befriedigen und anderseits, um seinen kranken Vater finanziell zu unterstützen. Als abgewiesener Asylbewerber war der Beschuldigte nicht berechtigt, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ohne Einkommen war der Beschuldigte nicht in der Lage, seinen Methadonkonsum zu finanzieren. Für seinen Aufenthalt in der Schweiz von Januar bis April 2010 bekam er das benötigte Methadon von einer entsprechen- den Abgabestelle (ND 53 Urk. 2 S. 2). Als er im Februar 2011 in die Schweiz gekommen sei, habe er 2'500.-- Euro auf sich gehabt. Dieses Geld habe ihm seine Mutter geschickt (HD Urk. 19/3 S. 8). Ob diese Aussage den Tatsachen entspricht, kann offen gelassen werden. Auf jeden Fall steht fest, dass der Beschuldigte nicht erst im Februar 2011, sondern bereits etwa im Dezember 2010 in die Schweiz eingereist ist. Der tägliche Methadonkonsum kostete den Beschul- digten nach eigenen Angaben Fr. 20.-- pro Tag (HD Urk. 19/2 S. 13). Für seinen zweimonatigen Aufenthalt in der Schweiz von Dezember 2010 bis Mitte Februar 2011 hätte der Beschuldigte rund Fr. 1'200.-- für seinen Methadonkonsum benötigt. Der Erlös aus dem Deliktsgut muss wohl ein Vielfaches davon betragen haben. Zudem hätte das ihm von seiner Mutter geschickte Geld bei weitem für den Methadonkonsum ausgereicht. Von einer Beschaffungskriminalität kann demnach nicht ausgegangen werden. Daneben gab der Beschuldigte immer wieder an, er sei in die Schweiz eingereist, weil er Geld für die Operation seines Vaters benötigt habe (vgl. HD Urk. 19/4
- 28 - S. 4). Auch gab er bei einigen Einbruchdiebstählen als Motiv an, er habe Geld für eine Operation seines Vaters gebraucht (ND Urk. 1/9 S. 5 f.; ND Urk. 10/6 S. 4; ND Urk. 12/4 S. 3; ND Urk. 16/11 S. 3; ND Urk. 27/12 S. 3). 2'000.-- bis 3'000.-- Euro will er für die Operation seines Vaters nach Hause geschickt haben (HD Urk. 19/14 S. 3). Einmal gab er als Motiv auch das Glücksspiel an (ND Urk. 21/8 S. 4). Trotz des hohen Deliktsbetrages führte der Beschuldigte kein entsprechend luxuriöses Leben. Wie die Vorinstanz zu recht festgehalten hat, waren die vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte allein finanziell motiviert, weshalb ihm egoistische Motive unterstellt werden müssen. Der Beschuldigte entwendete auf unbekümmerte Art und Weise Gegenstände, welchen die Besitzer Sorge getragen haben. Auch warf der Beschuldigte Affektionswerte der von ihm Bestohlenen achtlos weg, weil sie seinen Ansprüchen von Werthaltigkeit bzw. Liquidierbarkeit nicht genügten. 2.2.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass trotz Drogenabhängigkeit des Beschuldigten keine verminderte Schuldfähigkeit vorliege. Der Beschuldigte habe sich an Details erinnern können. Seine Gedächtnislücken seien als Schutz- behauptungen einzustufen und er sei stets in der Lage gewesen, vernunftgemäss zu handeln, indem er beispielsweise geflohen sei, wenn Verdacht auf Entdeckung bestanden habe. Der Beschuldigte sei stets in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen und sein Verhalten entsprechend zu steuern (Urk. 75 S. 67). Dies wird von der Verteidigung moniert (Urk. 93 S. 16 ff.). 2.2.3 Der Beschuldigte gab bei der Mehrheit seiner begangenen Taten seinen Methadonkonsum als Motiv an. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte während etwa zwanzig Jahren drogenabhängig war. Seit sich der Beschuldigte in Europa aufhält, konsumierte er ausschliesslich Methadon als Ent- ziehungskur (Urk. 62 S. 4 f.; HD Urk. 19/14 S. 3; HD Urk. 30/15 S. 4 Urk. 92 S. 7). Nach seiner Verhaftung Mitte Februar 2011 hat der Beschuldigte noch zwei bis drei Monate Methadon zu sich genommen. Seither konsumiert er nichts mehr (ND Urk. 53/2 S. 2; HD Urk. 30/15 S. 4; HD Urk. 19/15 S. 4; Urk. 92 S. 8). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der ihm vorliegend vorgeworfenen Taten tatsächlich drogenabhängig (Methadon) war.
- 29 - Nun bedeutet die Methadonabhängigkeit des Beschuldigten per se noch keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Es muss vielmehr dargelegt werden, in wel- cher Form es zu einer suchtbedingten Einengung des Denk- und Vorstellungs- vermögens und der sozialen Funktionen gekommen ist, wie stark die süchtige Bindung an die Substanz war, ob der Betreffende schon Entzugserscheinungen erlebt hat und welche Auswirkungen diese auf sein Verhalten gehabt haben (Bommer/Dittmann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 65 zu Art. 19 StGB). Nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen (BGE 6B_87/2011 vom 20. Oktober 2011). Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbre- chensgenossen abweichen (BGE 116 IV 273 E. 4b). Die Frage der verminderten Schuldfähigkeit stellt sich, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen und auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3). Nach den Auswirkungen seines Suchtmittelkonsums befragt, gab der Beschuldig- te an, er habe 50 mg Methadon pro Tag, immer am Morgen gebraucht (ND 51 Urk. 4 S. 5). Er habe vom Methadon warm bekommen. Die Abhängigkeit habe sich darin gezeigt, dass die Entzugserscheinungen sehr unangenehm gewesen seien (ND 53 Urk. 2 S. 3). Bei den Einbrüchen sei er unter Methadon gestanden. Dieses habe sein Bewusstsein negativ beeinflusst. Das Methadon habe ihm mehr Mut gegeben. Sonst habe es keinen Einfluss gehabt. Er sei vergesslich geworden (HD Urk. 19/14 S. 24). Einmal führte der Beschuldigte aus, er könne sich nicht mehr erinnern, da er zu viel Methadon "gefressen" und dies sein Hirn zerstört habe (HD Urk. 19/4 S. 4).
- 30 - 2.2.4 Auffällig ist, dass sich der Beschuldigte in den Einvernahmen, welche Monate nach den Einbrüchen durchgeführt wurden, sehr detailliert an sein Vorge- hen und allfällige Schwierigkeiten erinnern konnte. Beispielsweise schildert er sein Vorgehen in ND 3 wie folgt: Er habe die Sitzplatztüre mit dem Schraubenzie- her aufgebrochen. Im Wohnzimmer habe er die Türe zur Küche aufgebrochen. Von der Küche habe er die Türe in den Korridor aufgebrochen. Dabei habe er ge- hört, wie der Nachbar die Türe geöffnet habe. Dann habe er den Tatort fluchtartig verlassen (ND 3 Urk. 6 S. 3). Oder in ND 23: Er habe zuerst einen Stein gewor- fen. Die Scheibe sei nicht kaputt gegangen. Der Stein habe sich in zwei Stücke geteilt. Er habe es nochmals versucht. Die Scheibe sei kaputt gegangen. Er habe dann aber eine Nachbarin auf einem Balkon nebenan bemerkt und habe den Tat- ort sofort verlassen. Er habe die Nachbarin noch beobachten können, wie sie drei Zahlen ins Telefon eingetippt habe. Da habe er angenommen, dass sie die Polizei gerufen habe. Er habe die Örtlichkeit verlassen (ND 23 Urk. 5 S. 2). Solche de- taillierten Beschreibungen seines Vorgehens bzw. der angetroffenen Schwierig- keiten erfolgten fast bei allen Delikten, welche der Beschuldigte zugibt. Auch sonst war der Beschuldigte überaus aufmerksam. So fragte er beispielsweise eine Geschädigte, ob es eine Jaeger LeCoultre Uhr gewesen sei, die er weg- genommen habe und ob sie eine Tochter habe, was die Geschädigte bejahte (ND 1 Urk. 9 S. 4 und 6). Bei ND 18 konnte sich der Beschuldigte noch erinnern, dass es in dieser Wohnung einen Hund gehabt habe, der ihm Leid getan habe und der Angst vor ihm gehabt habe (ND 18 Urk. 10 S. 2). Oder er erinnere sich daran, dass der Mann eine Glatze gehabt habe, als er den Pass angeschaut habe (ND 32 Urk. 7 S. 4). Der Beschuldigte und der fallführende Staatsanwalt (Prot. I S. 15) sprechen von der Vergesslichkeit des Beschuldigten. Trotz seiner angeblichen Vergesslichkeit kann sich der Beschuldigte aber Monate nach den von ihm begangenen Delikten an deren Einzelheiten erinnern. Sein Verhalten vor, während und nach den Taten, die er im Übrigen keineswegs im Affekt begangen hat, zeigt seinen Realitäts- bezug, wirkt überlegt und macht deutlich, dass er sehr wohl die Fähigkeit besitzt, sich an Situationen anzupassen und auf die richtigen Gelegenheiten zur Tat- ausführung zu warten bzw. diese abzubrechen, wenn die Gefahr der Entdeckung
- 31 - besteht. Im Übrigen wäre es erstaunlich, wenn sich der Beschuldigte bei so vielen Einbruchdiebstählen an jedes einzelne Beutestück erinnern könnte. Auch die sonst vom Beschuldigten beschriebenen Auswirkungen des Methadon- konsums sind nur plakativ (negative Beeinflussung des Bewusstseins; sehr un- angenehme Entzugserscheinungen). Erstaunlich ist auch, dass der Beschuldigte im Gefängnis leicht vom Methadon losgekommen ist und seither nichts mehr konsumiert. 2.2.5 Alles in allem zeigen die vom Beschuldigten geäusserten Wirkungen des Methadons, das Tatvorgehen und seine detaillierten Schilderungen der einzelnen Taten, dass kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten jederzeit erhalten war, und es sind auch keine Umstände ersichtlich, nach welchen ernsthafte Zweifel vorhanden sein sollten. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere weder zu reduzieren noch zu erhöhen. 2.3 Einsatzstrafe Da die subjektive Tatschwerde die objektive Tatschwere weder reduziert noch erhöht, bleibt es bei einer Einsatzstrafe von rund 30 Monaten. 2.4 Versuchte Tatbegehung Dass es bei einzelnen Delikten beim Versuch geblieben ist (ND 2; ND 3; ND 8; ND 11; ND 12; ND 13; ND 18; ND 19; ND 23 und ND 35), kann dem Beschuldig- ten nicht zugute gehalten werden. Es waren hierfür jeweils äussere Umstände verantwortlich, namentlich, dass der Alarm losging (ND Urk. 2/8 S. 2), er auf frischer Tat ertappt wurde und flüchten musste (ND Urk. 3/6 S. 2; ND Urk. 8/6 S. 3; ND Urk. 13/5 S. 2; ND Urk. 23/5 S. 2), er nichts Wertvolles in der Wohnung fand (ND Urk. 8/6 S. 3; ND Urk. 11/7 S. 2; ND Urk. 18/10 S. 2; ND Urk. 19/9 S. 2 f.; ND Urk. 35/7 S. 2) oder es ihm nicht gelang, in die Wohnung einzudringen (ND Urk. 12/4 S. 3). Es war also nicht so, dass der Beschuldigte sein Tatvorhaben
- 32 - freiwillig aufgegeben hätte, obwohl er die Vollendung der Tat noch für möglich gehalten hätte. Die versuchte Tatbegehung kann daher nicht strafmindernd berücksichtigt werden.
3. Tatkomponenten (mehrfacher Diebstahl: HD und ND 1) Betreffend die objektive und subjektive Tatschwere kann auf das vorinstanzliche Urteil (Urk. 75 S. 68) sowie die obigen Erwägungen verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe vor dem Hintergrund der Gleichartigkeit zum Hauptdelikt nur marginal zu erhöhen.
4. Tatkomponenten (mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung) Der Ansicht der Verteidigung wonach die Sachbeschädigungen und die Hausfrie- densbrüche zwingend mit den Einbruchdiebstählen einhergehen und ihnen keine eigenständige Bedeutung zukomme (Urk. 93 S. 15), kann nicht gefolgt werden. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass gewerbsmässige Diebstähle auch denkbar sind, ohne dass sie eine Sachbeschädigung oder einen Hausfriedensbruch nach sich ziehen, so beispielsweise in einem Warenhaus. Vielmehr ist von einem zusätzlichen Unrechtsgehalt auszugehen, der ebenfalls abgegolten werden muss. Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 68 f.). Die mehrfache Sachbeschädigung ist aber entgegen der Vorinstanz lediglich leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
5. Tatkomponenten (mehrfacher, teilweiser versuchter Hausfriedensbruch) Betreffend objektive und subjektive Tatschwere kann zunächst auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 69 f.). Entgegen der Vor- instanz wirkt sich der mehrfache Hausfriedensbruch aber merklich straferhöhend aus. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Beschuldigte fast ausschliesslich in Privatwohnungen eingedrungen ist. Dadurch ist der Beschuldigte massiv in die
- 33 - Privatsphäre der Betroffenen eingedrungen und hat bei vielen eine nachhaltige psychische Beeinträchtigung bewirkt.
6. Tatkomponenten (mehrfaches Vergehen gegen das AuG) Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 71 f.). Die mehrfachen Vergehen gegen das AuG sind daher merklich straferhöhend zu berücksichtigen.
7. Tatkomponenten (Fälschung von Ausweisen) Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 70 f.). Die Fälschung von Ausweisen ist daher leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Fazit: Nach dem objektiven und subjektiven Tatverschulden erweist sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 42 Monaten für sämtliche Delikte als angemessen.
8. Täterkomponenten 8.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vollumfäng- lich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 75 S. 72 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass sich an seinen vor Vorinstanz angegebenen persönlichen Verhältnissen nichts geändert habe. Er sei, nachdem er sich zunächst im Gefängnis W._____ aufgehalten habe, seit nunmehr 25 Monaten in der Justizvollzugsanstalt AA._____. Er könne im Ge- fängnis arbeiten und schicke das verdiente Geld an seine Familie, zu der er telefonischen Kontakt pflege. Er sei letztmals vor ca. 12 Jahren in seinem Heimat- land gewesen, er sehe aber seine Zukunft in seiner Heimat und mit seiner Familie. Seit 32 Monaten habe er keine Drogen mehr konsumiert. Seit er in Europa sei, habe er nur Methadon genommen (Urk. 92 S. 3 ff.).
- 34 - Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die schwierigen Lebensumstände im Krieg gezeichneten Georgien, die finanzielle Not infolge fehlender Arbeitsmöglichkeit sowie die Teilinvalidität des Beschuldigten strafmin- dernd zu berücksichtigen seien (Urk. 93 S. 17). Vergleicht man das Vorleben des Beschuldigten mit dem Leben anderer aus Georgien stammenden Personen, so fällt auf, dass es unzählige Georgier gibt, die in ähnlichen oder gar schwierigeren Verhältnissen aufgewachsen und trotzdem nicht straffällig geworden sind. Der Beschuldigte selber führte diesbezüglich aus, dass die familiären und wirtschaftli- chen Verhältnisse in seiner Jugend nicht schlecht gewesen seien (Urk. 62 S. 2). Zudem hat der Beschuldigte auch eine gute Ausbildung genossen, die er aber beruflich nicht hat umsetzen können. Aus den persönlichen Verhältnisses des Beschuldigten ergibt sich nichts, was strafmindernd oder straferhöhend zu berücksichtigen wäre. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. 8.2 Vorstrafen Was die Vorstrafen des Beschuldigten anbelangt, so kann auch diesbezüglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 74). Den Beschuldigten scheinen die Interventionen durch die Behörden offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken, zumindest hat er sich die Konsequenzen erneuter Verfehlungen nicht verinnerlicht. Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten wirken sich erheblich straferhöhend aus. 8.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist das Nachtatverhalten eines Täters zu berücksichtigen. Darunter fallen ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung der Straftaten sowie die Einsicht und Reue, welche sich strafmindernd auswirken (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 169 zu Art. 47 StGB). Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass der Beschuldigte die von ihm begangenen Taten zu Beginn des Vorverfahrens hartnäckig bestritten und geltend gemacht hat, er habe ausser dem Diebstahl, bei welchem er verhaftet wurde, in der Schweiz keine Delikte begangen (HD Urk. 19/1 S. 6). Auch in den nächsten bei-
- 35 - den Einvernahmen bestritt der Beschuldigte, weitere Delikte begangen zu haben (HD Urk. 19/2 S. 6; HD Urk. 19/3 S. 10). Anlässlich der nächsten Einvernahme vom 17. März 2011 bestritt der Beschuldigte zu Beginn, weitere Delikte begangen zu haben, um dann später einzuräumen, dass er die Delikte, an deren Tatorten seine DNA gefunden worden sei, begangen habe (HD Urk. 19/4 S. 2 f.). In der Einvernahme vom 25. März 2011 gab der Beschuldigte zwar zu, mehrfach Ein- bruchdiebstähle begangen zu haben. Er konnte die Deliktsorte allerdings nicht bezeichnen (HD Urk. 19/5). In der nächsten Einvernahme erfolgte dann das Geständnis, 30 von 32 Einbruchdiebstählen begangen zu haben. Das Geständnis betreffend ND 20 und ND 22 erfolgte erst anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und aufgrund einer erdrückenden Beweislage. Das Diebesgut aus diesen beiden sowie weiterer acht Einbruchdiebstählen blieb aber bestritten. Auch heute noch bestreitet der Beschuldigte den Umfang des Diebesgutes aus neun Einbruchdiebstählen. Trotzdem ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er einige Einbruchdiebstähle eingestanden hat, von welchen die Polizei zuvor noch keine Kenntnis hatte, bzw. den Beschuldigten der Tat nicht verdächtigte. Bei der Fälschung von Ausweisen und den Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer legte der Beschuldigte bereits zu Beginn des Vorverfahrens ein vollumfängliches Geständnis ab. Dem Beschuldigten ist auch eine gewisse Einsicht und Reue zugute zu halten. In den jeweiligen Einvernahmen und schliesslich auch anlässlich der Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 8) äusserte er sich dahingehend, dass ihm die Tat leid tue und er sich bei den Betroffenen entschuldigen möchte. Schliesslich kann dem Beschuldigten zugute gehalten werden, dass ihm der Führungsbericht der Justiz- vollzugsanstalt AA._____, in welcher er sich seit dem 22. August 2011 befindet, trotz einer Disziplinierung wegen einer tätlichen Auseinandersetzung, eine einwandfreie Führung attestiert (Urk. 89). Insgesamt führt das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu einer merklichen Strafminderung. Dennoch überwiegen die straferhöhenden Faktoren, so dass insgesamt eine Straferhöhung angezeigt ist.
- 36 -
9. Gesamtwürdigung Aufgrund sämtlicher vorgenannten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren als angemessen. Die erstandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von 955 Tagen kann vollumfänglich angerechnet werden. Angesichts der Höhe der ausgefällten Strafe kommt ein bedingter oder teilbeding- ter Vollzug der Freiheitsstrafe nicht in Frage. Die Strafe ist daher zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Zivilansprüche
1. Der Beschuldigte beantragt, die gemäss ND 20 in Dispositiv Ziffern 14 und 15 des vorinstanzlichen Urteils zugesprochenen Schadenersatzforderungen von J._____ im Betrag von Fr. 13'504.30 und der D._____ AG im Betrag von Fr. 47'023.50 seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 93 S. 20). Zur Begründung führt der Beschuldigte aus, dass ihm der betref- fende Sachverhalt nicht nachgewiesen werden könne. Zudem habe die Vo- rinstanz den von ihm zu vergütenden Gesamtschadensbetrag auf Fr. 60'527.50 festgesetzt, während dem die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegte Delikts- summe Fr. 57'804.30 betrage (Urk. 76 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Zivilansprüche zutreffend dargelegt (Urk. 75 S. 78 ff.). Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Privatkläger J._____ Schadenersatz im Betrag von Fr. 13'504.30 geltend macht und dass aufgrund der Erstellung des Sachverhaltes als erstellt zu gelten hat, dass der Beschuldigte die vom Privatkläger aufgelisteten und aufgrund einzelner Quittungen belegten Gegenstände und Vermögenswerte, die in der Anklageschrift aufgeführt sind, diesem gestohlen hat (Urk. 75 S. 83). Der vom Privatkläger J._____ geltend gemachte Zivilanspruch von Fr. 13'504.30 setzt sich zusammen aus dem Deliktsgut gemäss Anklageschrift von Fr. 57'804.30 abzüglich dem von der Versicherung geleisteten Betrag von
- 37 - Fr. 44'300.-- (Schmuck Fr. 40'000.-- plus Geldwerte Fr. 4'500.-- abzüglich Selbst- behalt Fr. 200.--) (vgl. ND 20 Urk. 18 und 19). Nun verhält es sich allerdings so, dass das dem Privatkläger gemäss Anklageschrift gestohlene Deliktsgut lediglich insgesamt Fr. 56'504.30 beträgt und der Beschuldigte in diesem Umfange schul- dig zu sprechen ist (vgl. vorne II. 5.8). Der Schaden des Privatklägers J._____ ist somit lediglich im Betrag von Fr. 12'204.30 ausgewiesen und gutzuheissen. Im Mehrbetrag ist die Schadenersatzforderung von J._____ auf den Zivilweg zu ver- weisen.
2. Was die Schadenersatzforderung der Subrogationsklägerin D._____ AG an- belangt, so hat diese Zahlungen im Gesamtbetrag der geltend gemachten Zivil- forderung von Fr. 47'023.50 geleistet (vgl. ND Urk. 20/19). In diesem Betrag sind jedoch Fr. 800.-- für Malerarbeiten und Fr. 1'923.50 gemäss Rechnung der AB._____ AG enthalten. Der Betrag der Rechnung der AB._____ AG stimmt mit dem in der Anklageschrift aufgelisteten Sachschaden überein. Nachdem der Be- schuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zugab, in diese Ört- lichkeit eingebrochen zu haben, gilt der entstandene Schaden als erstellt, weshalb dieser zusätzlich zum Deliktsgut zu entschädigen ist. Der Betrag von Fr. 800.-- für Malerarbeiten ergibt sich nicht aus der Anklageschrift, weshalb der Beschuldigte diesen Betrag – zumindest einstweilen – nicht zu ersetzen hat. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Subrogationsklägerin Fr. 44'300.-- für Deliktsgut und Fr. 1'923.50 für vergüteten Sachschaden, insgesamt somit Fr. 46'223.50 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Schadenersatzforderung der D._____ AG auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Zusammengefasst ist der Beschuldigte aus ND 20 zu verpflichten, dem Privatkläger J._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 12'204.30 und der Sub- rogationsklägerin D._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 46'223.50 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.
- 38 - VI. Kosten
1. Erstinstanzliche Kosten 1.1 Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten für die Untersuchung zu drei Vierteln und die Kosten für das gerichtliche Verfahren vollumfänglich. Im gleichen Verhältnis nahm das Gericht die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse und machte den Beschuldigten auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aufmerksam (Urk. 75 S. 87 f.). 1.2 Die Verteidigung brachte dagegen vor, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten seien prekär. Unter Berücksichtigung des Resozialisierungs- gedankens sei auf eine Kostenauflage zu verzichten und die Kosten des Untersu- chungs- und Gerichtsverfahrens zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 76 S. 4). Die Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung ist vorliegend nicht angefochten. 1.3 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, Praxiskommentar, N. 3 f. zu Art. 425; ZHK-Griesser, N. 2 zu Art. 425; BSK-Domeisen, N 3 zu Art. 425). Keinesfalls ver- langt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Ein solches Vorgehen war auch bereits unter dem bis Ende 2010 in Kraft gestandenen § 190a StPO/ZH zulässig, obwohl jene Bestimmung noch ausdrück- lich festgelegt hatte, dass bereits bei der Bemessung und der Auflage der Kosten
- 39 - die Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen waren (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_417/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.4.4. samt Verweisen und 1P.411/2002 vom 6. November 2002 E. 5.4.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 9 zu § 190a StPO, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, N 1215 und Rechen- schaftsbericht des Kassationsgerichtes 1987, S. 337 Nr. 70). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichts- kosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuld- ner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 1.4. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben. Der Beschuldigte ist zwar soweit ersichtlich mittellos und hat auch keine Stelle. Das schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal in günstige finanzielle Verhältnisse kommen kann, sei dies etwa durch eigenen Arbeitserwerb oder auch Vermögens- anfall sonstiger Art, beispielsweise aus erbschaftlichen Ansprüchen. Es kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der– ganzen oder teilweisen – Tragung der Untersu- chungs- und Verfahrenskosten definitiv zu entbinden wäre daher nicht gerechtfer- tigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der finanziellen Situation des Beschuldigten im Zeitpunkt des Kostenbezugs hinreichend – etwa durch Ratenzahlung, Stundung etc. – Rechnung getragen werden kann. Er kann sich diesbezüglich jederzeit mit der Kasse des Obergerichts in Verbindung setzen. Die von der Vorinstanz in Dispositiv Ziffern 19 a) bis c) getroffene Kostenauflage ist daher zu bestätigen.
2. Kosten des Rechtsmittelverfahrens Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt
- 40 - mit seiner Berufung in den wesentlichen Punkten, dringt aber mit seinem Antrag auf Reduktion der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe durch. Dem- nach sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens nur teilweise aufzuerlegen. Es rechtfertigt sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sind im Umfang von 3/4 einstweilen und im Umfang von 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Hinsichtlich des Antrags der Verteidigung auf Erlass der Kosten für das Beru- fungsverfahren (Urk. 93 S. 20) ist auf die obigen Erwägungen unter Ziffer VI.1.3 und 1.4 zu verweisen. Somit ist auch bezüglich der Kosten für das Berufungs- verfahren von einem Erlass gestützt auf Art. 425 StPO abzusehen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich,
2. Abteilung, vom 5. März 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Beschluss: "1. Die Untersuchung betreffend Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB gemäss Anklageziffer 1.8 (ND 8) wird eingestellt.
2. … (Mitteilung)" Urteil: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − …
- 41 - − der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB − des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 AuG − des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG − der mehrfachen rechtswidrigen Einreise ins Ausland im Sinne von Art. 115 Abs. 2 AuG − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB.
2. (…)
3. Die gemäss Quittung der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Dezember 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. … lagernden Vermögenswerte − Fr. 1'330.– (Asservat-Nr. …) − Fr. 10.30 (Münzgeld) (Asservat-Nr. …) − € 1'000.– (Asservat-Nr. …) − € 825.– (Asservat-Nr. …) − £ 180.– (Asservat-Nr. …) − US-$ 4.– (Asservat-Nr. …) − NZ-$ 5.– (Asservat-Nr. …) − Fr. 5.– (Gedenkmünze 1975) (Asservat-Nr. …) werden eingezogen und verfallen dem Staat.
4. Die gemäss Quittung der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Dezember 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. … lagernden − 5 Reka-Schecks à Fr. 10.– (Asservat-Nr. …) − 20er Goldvreneli (Asservat-Nr. …) werden durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
5. Das gemäss Quittung der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Dezember 2011 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. … lagernde − Mobiltelefon Nokia, IMEI: … wird eingezogen und verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Die gemäss Quittung der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Dezember 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. … lagernden Gegenstän- de − 1 Klebebandrolle (Asservat-Nr. …) − 2 Schraubenzieher (Asservat-Nr. …)
- 42 - − 1 Seitenschneider, Marke: Lux-Tools (Asservat-Nr. …) − Mini-LED-Lampe (Asservat-Nr. …) − 1 Schraube Spezial (Asservat-Nr. …) − Bulgarische Identifikationskarte Nr. …, lautend auf B._____ (Asservat-Nr. …) − 1 SIM-Karte "Lebara France" (Asservat-Nr. …) werden eingezogen und der Lagerbehörde bzw. die gefälschte bulgarische Identifikationskarte (Asservat-Nr. …) dem Urkundenlabor der Kantonspolizei zur gutscheinenden Verwendung zu über- lassen.
7. Die gemäss Quittung der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Dezember 2011 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. … lagernden Gegenstän- de − 2 Fahrkarten ZVV (stark verwittert) (Asservat-Nr. …) − 1 Zippo Feuerzeug (Asservat-Nr. …) − 1 Armbanduhr silber, Marke: Auriol (Asservat-Nr. …) − 1 Halstuch unisex, blau (Asservat-Nr. …) − 1 Jeanshose, blau, "Navyboot" (Asservat-Nr. …) − 1 Regenjacke "Salewa", grau (Asservat-Nr. …) − 1 Tuch, blau/weiss (Asservat-Nr. …) − 1 Plastikkarte mit Foto Nr. 210.103 (Asservat-Nr. …) − ZVV-9-UhrPass, Alle Zonen, gültig vom 24.01.2011 bis 23.02.2011 (Asservat-Nr. …) − 1 Lederportemonnaire schwarz "GFF" (GianFranco Ferre) (Asservat-Nr. …) − 1 Sportrucksack "Jack Wolfskin" (Asservat-Nr. …) − 1 Paar graue Wollhandschuhe "LEVI'S" Gr. L (Asservat-Nr. …) − Pumaschuhe, schwarz, Gr. 44 ½, links (Asservat-Nr. …) und rechts (Asservat-Nr. …) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.
8. Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin C._____ (ND 1) Schadenersatz von Fr. 3'050.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juni 2010 zu bezahlen.
9. Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Subrogationsklägerin D._____ AG (ND 1) Schadenersatz von Fr. 14'994.60 zu bezahlen.
10. Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin E._____ (ND 10) Schadenersatz von Fr. 1'800.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. Dezember 2010 zu bezahlen.
11. Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger F._____ (ND 17) Schadenersatz von Fr. 200.– sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.
- 43 -
12. Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin G._____ (ND 28) Schadenersatz von Fr. 946.40 zu bezahlen.
13. Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin H._____ zuhanden der I._____ (ND 11) Schadenersatz von Fr. 615.35 zu bezahlen.
14. (…)
15. (…)
16. Auf das Schadenersatzbegehren von K._____ (ND 6) wird nicht eingetreten.
17. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger L._____ (ND 32) und J._____ (ND 20) werden abgewie- sen.
18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'610.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'031.45 Auslagen Untersuchung Fr. 18'172.95 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 905.00 ausserkantonale Untersuchungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
19. (…)
20. (Mitteilung)
21. (Rechtsmittel) "
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig des mehrfachen, teilweise gewerbs- mässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB.
- 44 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 955 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger J._____ (ND 20) Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 12'204.30 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Subrogationsklägerin D._____ AG (ND 20) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 46'223.50 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 19 a bis c) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'886.35 amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden im Umfang von 3/4 einstweilen und im Umfang von 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Privatkläger J._____, … [Adresse], − die D._____ AG (in die Rechte eingetreten von J._____), Schadenser- vice, Schaden-Nr. …, … [Adresse]
- 45 - (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich der eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 46 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. September 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger