Sachverhalt
Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen (Urk. 2 S. 2 ff.), er habe in Kenntnis um die Beamteneigenschaft, den Verantwortungsbe- reich und die Entscheidungskompetenzen des ihm bereits seit der gemeinsamen Studienzeit bekannten Mitbeschuldigten I._____, mit dem ihn eine enge Freund- schaft verbinde, welche im Rahmen häufiger Mittagessen, Familientreffen, ge- meinsamer Ferien sowie regelmässigen Golfspielen gepflegt worden sei und sei- nen Ausdruck unter anderem darin gefunden habe, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte I._____ gegenseitig "Götti" eines ihrer Kinder gewesen seien, sowie im Wissen darum, dass der Mitbeschuldigte I._____ aufgrund von dessen
- 13 - amtlicher Stellung bei der G2._____ (G1._____) keine den Bagatellcharakter übersteigenden, unentgeltlichen Zuwendungen im Zusammenhang mit seiner be- ruflichen Tätigkeit habe annehmen dürfen, dem Mitbeschuldigten I._____ als Be- lohnung für die pflichtwidrige Berücksichtigung der von ihm am tt. Januar 2003 gemeinsam mit seiner Frau und H._____ gegründeten K._____ AG als Mandats- trägerin der G1._____ sowie im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der einträgli- chen Geschäftsbeziehung mit derselben und zur längerfristigen Sicherung von dessen Gunst, in der Zeit ab Beginn des Jahres 2005 bis zum 14. Dezember 2009 anlässlich verschiedener Treffen mehrfach Geldbeträge in der Höhe von insgesamt mindestens Fr. 180'000.– übergeben, wobei der Beschuldigte sich mit dem Mitbeschuldigten I._____ spätestens nach der ersten Zahlung zumindest konkludent darauf verständigt habe, dass sich die Weiterführung der Geschäfts- beziehungen zwischen der G1._____ und der K._____ AG für diesen lohnen wür- de. Zudem habe der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten I._____ angeboten, ihm ein privates Darlehen in der Höhe von Fr. 130'000.– zu gewähren, worauf die K._____ AG mit I._____ am 14. Juli 2005 einen Darlehensvertrag abgeschlossen und ihm am 15. August 2005 den vereinbarten Darlehensbetrag überwiesen ha- be. Ferner habe der Beschuldigte den Kostenanteil von I._____ für gemeinsame Golfferien in Dubai in der Höhe von Fr. 5'400.– übernommen und in der Buchhal- tung der K._____ AG als Geschäftsaufwand verbuchen lassen und den Mitbe- schuldigten I._____ gemeinsam mit L._____ und M._____ zu Golfferien in Irland im Juni/Juli 2008 und in Marokko im März 2009 eingeladen und mit den anderen Teilnehmern die Reisekostenanteile desselben getragen. 1.2. Dabei habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass die von ihm erwarteten Entscheide und Anträge des Mitbeschuldigten I._____ pflicht- widrig gewesen seien und/oder die Ausübung des Ermessens durch I._____ auf- grund der mehrfachen und regelmässigen Bezahlung der erwähnten, namhaften Bargeldbeträge beeinflusst gewesen sei, so dass dessen Handlungen nicht mehr unparteiisch und unbefangen hätten erfolgen können, womit durch den Verlust an Objektivität und Sachlichkeit überdies der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschäftspartner der G1._____ verletzt worden sei.
- 14 - 1.3. Darüber hinaus habe der Beschuldigte, nachdem die G1._____ der K._____ AG am 3. März 2003 einen Vermögensverwaltungsvertrag bezüglich der Bewirtschaftung von Fr. 50'000'000.– in der Anlagekategorie "Small & Mid Caps Aktien Schweiz" erteilt und die K._____ AG hernach am 19. März 2003, am 6. und 8. Mai 2003 sowie am 24. Juli 2003 mit den handelnden Banken B._____, N._____, O._____ und P._____ AG Retrozessionsvereinbarungen betreffend die Weitergabe der vereinnahmten Courtagen im Umfang von 47.5 % bis 50 % abge- schlossen habe, dem Mitbeschuldigten I._____ mit Schreiben vom 10. Februar 2004 den Antrag gestellt, rückwirkend ab 1. Januar 2004 nur noch 25 % der aus den Retrozessionen erzielten Einnahmen aus dem Bereich "Small & Mid Caps Aktien Schweiz" an die G1._____ abliefern zu müssen, wobei der Mitbeschuldigte I._____ den Antrag pflichtwidrig, ohne die erforderliche Zustimmung des G1._____-Chefs Q._____ einzuholen, am 11. Februar 2004 unter Mitunterzeich- nung durch seine Assistentin R._____ gutgeheissen habe. Spätestens anfangs 2006 habe der Beschuldigte im Namen der K._____ AG dem Mitbeschuldigten I._____ beantragt, dass diese auch den der G1._____ noch verbleibenden Anteil von 25 % der an die K._____ AG weitergegebenen Retrozessionen einbehalten dürfe, was I._____ wiederum pflichtwidrig gutgeheissen habe. Aufgrund dieser Vereinbarungen seien der G1._____ in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 30. Juni 2007 Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 2'272'011.– entgangen. 1.4. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass die K._____ AG keinen rechtmässigen Anspruch auf die Einbehaltung der Einnahmen aus den Retrozes- sionen gehabt habe, da diese für ihre Vermögensverwaltungstätigkeit bereits marktkonform entschädigt worden und ihre Leistung im Bereich "Small & Mid Caps Aktien Schweiz" zumindest unterdurchschnittlich gewesen sei. Ferner habe er gewusst und gewollt, dass ihm der Mitbeschuldigte I._____ durch den Verzicht auf die Einnahmen aus den Retrozessionen einen unrechtmässigen Vorteil ver- schaffen würde. 1.5. Dadurch habe sich der Beschuldigte des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB und der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Amtsfüh-
- 15 - rung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
2. Allgemeines 2.1. Nachdem einzig der Teilfreispruch gemäss Dispositivziffer 2 betreffend die Golfferien in Mallorca unangefochten geblieben ist, bildet der gesamte übrige Anklagesachverhalt Gegenstand der zweitinstanzlichen Überprüfung. Dieser ist mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten und den weiteren Beweismitteln nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu überprüfen. 2.2. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Nach der allgemeinen, in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO statuierten Unschuldsvermutung, hat die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten Person beziehungsweise die eine Strafe begründende Tatsache darzutun und nachzuweisen (Urteile des Bundes- gerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom
1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.; BGE 127 I38 ff., 40, BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime „in dubio pro reo“ (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhal- tes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefan- genen Beobachter nachvollziehbar sein (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 233 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zwei- feln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. SCHMID, a.a.O., N 235, m.w.H.). 2.3. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosa-
- 16 - ik“ (ARZT, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuld- spruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Per- son mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass sie mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftat- bestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (SCHMID, a.a.O., N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesam- ten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 87 E. 2a; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweis- ergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Entscheid des Kassati- onsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massge- bend sein, weil solche immer möglich sind (SCHMID, a.a.O, N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, sub- jektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. 2.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdar- stellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aus- sagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allge- meine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Ihren Angaben
- 17 - kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussa- genden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessu- alen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der weiteren befragten Personen ist da- her auf der gleichen Stufe anzusiedeln. 2.4.1. Massgebend ist mithin die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wo- bei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugen- aussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaus- sagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststel- lungen vor Gericht, 3. Auflage 2007, S. 68 ff., 72 ff.). Die wichtigsten Realitätskri- terien sind dabei die „innere Geschlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstel- lung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Er- lebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). 2.4.2. Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu be- rücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder
- 18 - grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügen- signale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 2.4.3. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so steht grundsätz- lich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes be- schuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches, grundsätzlich le- gitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss ge- zogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaat- lich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumin- dest der Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sa- gen, was bei einem unbeteiligten Zeugen in der Regel nicht der Fall ist.
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt betreffend die Amtstätigkeit, den Zuständigkeitsbereich und die faktische Entscheidkompetenz des Mitbe- schuldigten I._____ aufgrund des Untersuchungsergebnisses als erstellt. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf ihre umfassenden und zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 85 S. 12-21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist, dass weder der Beschuldigte noch die Verteidigung Einwendungen gegen diese Sachdarstellungen erhoben haben (Urk. 1/063117 S. 3-9; Urk. 60 S. 4), womit
- 19 - sich an dieser Stelle ergänzende Erwägungen erübrigen. Der Anklagesachverhalt gemäss den Ziffern 1 bis 8 erweist sich ohne Weiteres als erstellt. 3.2. Ebenfalls beurteilte die Vorinstanz den Hintergrund des Zusammenwir- kens zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____, mitunter ihre langjährige Freundschaft, die Errichtung eines Nummernkontos mit der Be- zeichnung "S._____" für den Mitbeschuldigten I._____ und die berufliche Lauf- bahn des Beschuldigten sowie die erste Zusammenarbeit zwischen ihm und der G1._____ als erstellt (Urk. 85 S. 25-27). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung stimmt mit dem Untersuchungsergebnis überein und deckt sich im Wesentlichen mit den Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten I._____ (Urk. 1/063101 S. 2 f.; Urk. 1/063102 S. 3; Urk. 1/063104 S. 3; Urk. 1/063108 S. 3; Urk. 1/063110 S. 1 ff.; Urk. 1/062033 S. 16; Urk. 1/062034 S. 9; Urk. 1/062037 S. 3 f.; Urk. 1/062040 S. 1-10; Urk. 1/070005 S. 3; Urk. 1/070008 S. 10; Urk. 1/070009 S. 6; Urk. 1/070017 S. 5 f.; Urk. 1/070018 S. 4 f.). Es kann daher vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 85 S. 25-27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Sachverhalt gemäss den An- klageziffern 10 bis 12 ist erstellt. 3.3. Schliesslich kommt die Vorinstanz auch hinsichtlich der Vorgehenswei- sen des Mitbeschuldigten I._____ im Zusammenhang mit dem Zustandekommen und der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zwischen der K._____ AG und der G1._____ zum Schluss, die Sachdarstellungen seien aufgrund des Un- tersuchungsergebnisses erstellt. Es kann auch diesbezüglich vollumfänglich auf ihre konzisen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 85 S. 30, S. 32-35, S. 47 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.1. Hervorzuheben bleibt, dass sich ein wesentlicher Teil des fraglichen Anklagesachverhalts bereits aus den sich bei den Untersuchungsakten befindli- chen Unterlagen ergibt: So ist die Gründung der K._____ AG per tt. Januar 2003 und deren Eintragung im Handelsregister am tt. Februar 2003 bereits aufgrund von deren Gründungsurkunde sowie des Handelsregisterauszuges belegt (Urk. 1/050002; Urk. 1/050038). Aufgrund der entsprechenden Vermögensverwal- tungs- bzw. Beratungsverträge ist zudem erwiesen, dass die G1._____ der
- 20 - K._____ AG am 3. März 2003 einen Vermögensverwaltungsauftrag im Bereich "Small & Mid Caps Schweiz" im Umfang von Fr. 50 Mio. erteilte (Urk. 1/050069) und diesen am 4. Oktober 2007 mit einem Anlagevolumen von Fr. 79 Mio. erneu- erte (Urk. 1/050070) sowie ebenfalls am 4. Oktober 2007 einen Beratungsvertrag betreffend das SMI-Depot abschloss (Urk. 1/050071). Schliesslich erweist sich das wirtschaftliche Ausmass der Geschäftsbeziehung zwischen der G1._____ und der K._____ AG, mitunter der grosse wirtschaftliche Erfolg der K._____ AG und das entsprechend hohe Einkommen des Beschuldigten, aufgrund der Erfolgs- rechnungen und Bilanzen der K._____ AG und der Lohnausweise des Beschul- digten als erstellt (Urk. 1/050129 f.; Urk. 1/050320-1/050326). 3.3.2. Die im Kern übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten I._____ belegen schliesslich, dass zwischen der K._____ AG und der G1._____ bereits seit 2003 ein mündliches Beratungsmandat betref- fend das SMI-Depot bestanden hatte. Der Mitbeschuldigte I._____ führte dazu aus, er habe dem Beschuldigten einfach gesagt, er solle zum Portfolio schauen, ohne dass schriftlich etwas vereinbart worden sei. Dies sei dann solange weiter- geführt worden, bis man den schriftlichen Beratungsvertrag abgeschlossen habe (Urk. 1/062036 S. 5 und S. 7; Urk. 1/070018 S. 11). Der Beschuldigte räumte letztlich ein, dass seine Beratungstätigkeit bis zum Abschluss des schriftlichen Beratungsvertrages im Jahr 2007 auf einer mündlichen Vereinbarung mit der G1._____ beruht habe, auch wenn seines Erachtens seine Brokervereinbarungen mit den Banken, welche in schriftlicher Form vorgelegen hätten, eine ausreichen- de Vertragsgrundlage für seine Tätigkeit gewesen seien (Urk. 1/070018 S. 11; Urk. 1/063102 S. 7 f.; Urk. 1/063117 S. 11 f.). Hinzukommend verweist der schrift- liche Beratungsvertrag vom 4. Oktober 2007 ausdrücklich auf die bisherige form- freie Absprache und langjährige Übung zwischen den Parteien und eine mündli- che Mandatsvereinbarung der Parteien aus dem Jahr 2003 (Urk. 1/050071 S. 8 f.). Es ist damit zweifelsfrei erstellt, dass zwischen der K._____ AG und der G1._____ seit 2003 ein mündlicher Beratungsvertrag im Bereich des SMI-Depots bestanden hatte.
- 21 - 3.3.3. Der Mitbeschuldigte I._____ räumte im Zusammenhang mit der Man- datierung der K._____ AG ein, keine Vergleichsofferten bei anderen Dienstleis- tungsanbietern eingeholt zu haben (Urk. 113 S. 14 f.; Prot. II S. 61 f.), womit der diesbezügliche Anklagesachverhalt ohne Weiteres erstellt ist. Ob aus diesem Grund eine pflichtwidrige Mandatserteilung an die K._____ AG erfolgte, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. nachstehend Erw. IV. 1.4.4.3.2.). 3.3.4. Hinsichtlich der Frage, ob die K._____ AG im Anlagebereich Small & Mid Cap Schweiz eine schlechte oder zumindest unterdurchschnittliche Perfor- mance geboten hat, kann auf die umfassenden und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 85 S. 48 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie von der Vorinstanz bereits erwogen wurde, stellen die am 6. Februar 2006 erfolgte Reduk- tion des verwalteten Vermögens (Urk. 1/050298) und die im Jahr 2009 ausge- sprochene Kündigung des Mandates unter Hinweis auf die schlechten Manager- leistungen ein gewichtiges Indiz für eine unterdurchschnittliche Performance der K._____ AG in dieser Anlagekategorie dar (Urk. 1/050072 f.). Weiter weisen die Investment Audits der T._____ der Jahre 2003 bis 2006 durchs Band ein unbe- friedigendes Ergebnis der Tätigkeit der K._____ AG im Bereich Small & Mid Caps Schweiz aus, wobei spätestens im Jahr 2006 von der T._____ eine Auflösung des Vertrages vorgeschlagen wurde (Urk. 1/050165; Urk. 1/050170; Urk. 1/050178; Urk. 1/050188). Damit einher gehen auch die Aussagen des Mitbeschuldigten I._____, welcher mehrfach angab, die Performance der K._____ AG sei mit Aus- nahme eines Jahres schlecht gewesen, was letztlich auch zur Kündigung des Mandats geführt habe (Urk. 1/062002 S. 5; Urk. 1/060036 S. 3; Urk. 1/062044 S. 11; Urk. 1/070018 S. 21) und die Aussagen von H._____, der ausführte, das vereinbarte Anlageziel sei in den ersten drei Jahren seines Wissens nicht erreicht worden (Urk. 1/077001 S. 13 f.). Die Einwendungen des Beschuldigten und seiner Verteidigung, wonach ein Performancevergleich mit anderen Vermögensverwal- tern nicht möglich sei, da das Mandat der K._____ AG auf einer absoluten Per- formance basiert habe und bei den übrigen Anbietern eine Benchmark als Be- zugsgrösse massgebend gewesen sei, hat die Vorinstanz bereits mit überzeu- gender Begründung zu Recht entkräftet (Urk. 85 S. 48 f.). Damit steht fest, dass
- 22 - die Leistung der K._____ AG im Bereich der Anlagekategorie Small & Mid Caps Schweiz zumindest unterdurchschnittlich war. 3.3.5. Der Anklagesachverhalt gemäss den Ziffern 13, 15-18 und 26 ist demnach erstellt. Die Qualifizierung der Vorgehensweise des Mitbeschuldigten I._____ als pflichtwidrige bzw. in seinem Ermessen stehende Handlungen ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung vorzunehmen (vgl. nachstehend Erw. IV. 1.4.4.3.2.). 3.4. Bestritten geblieben ist, dass der Mitbeschuldigten I._____, um seine enge persönliche Beziehung zum Beschuldigten zu verschleiern, dem damaligen ...rat und Finanzdirektor Dr. U._____ am 10. Januar 2003 beantragt habe, H._____ ein Vermögensverwaltungsmandat im Bereich inländischer Small & Mid Caps Aktien im Umfang von Fr. 50 Mio. zu erteilen, obwohl er bereits seit Beginn des Jahres 2003 beabsichtigt habe, mit der K._____ AG als externe Mandatsträ- gerin zusammenzuarbeiten. 3.4.1. Der Beschuldigte bezeichnete den Verschleierungsvorwurf im Vorver- fahren und vor der Vorinstanz als unglaubliche Unterstellung: Seines Wissens habe daraufhin nicht der Mitbeschuldigte I._____ den Entscheid gefällt, den Ver- mögensverwaltungsvertrag mit der K._____ AG abzuschliessen, vielmehr habe es der Zustimmung der G1._____ zur Einbringung des Mandats in die K._____ AG bedurft. Jedenfalls habe V._____ das Mandat in die neu gegründete Firma einge- bracht, ein Vertragsabschluss mit der K._____ AG habe vor der Gründung der Firma aber nicht festgestanden (Urk. 1/063101 S. 3; Urk. 1/063102 S. 3 und 5; Urk. 1/063108 S. 14; Urk. 1/063117 S. 11; Urk. 60 S. 6 f.). 3.4.2. Mit den gleichen Argumenten bezeichnete auch die Verteidigung den Verschleierungsvorwurf als falsch: Dass der Mitbeschuldigte I._____ V._____ be- reits im Oktober 2002 namens der G1._____ das Angebot unterbreitet habe, das Depot Small & Mid Caps Schweiz auf Basis eines persönlichen Verwaltungsman- dats zu bewirtschaften, ergebe sich aus einem Schreiben von I._____ an V._____ vom 23. Oktober 2002. Zudem habe der Mitbeschuldigte I._____ am 10. Januar 2003, als er dem Finanzdirektor beantragt habe, V._____ das Vermögensverwal-
- 23 - tungsmandat zu erteilen, bereits Kenntnis davon gehabt, dass V._____ und der Beschuldigte eine Gesellschaft hätten gründen wollen und V._____ beabsichtigt habe, sein Mandat in die Gesellschaft einzubringen. Da die Gesellschaftsgrün- dung allerdings noch nicht erfolgt sei, habe sie auch noch nicht offen auftreten können, womit sich auch der Inhalt des Emails von Rechtsanwalt W._____ an den Beschuldigten vom 13. Juni 2007 erkläre (Urk. 66 S. 7-14; Urk. 113 S. 10-14). 3.4.3. Aus dem Schreiben der J._____ vom 23. Oktober 2002, unterzeich- net vom Mitbeschuldigten I._____, ergibt sich, dass V._____ das Angebot unter- breitet wurde, die bisher intern bewirtschafteten Aktienanlagen in der Anlagekate- gorie "Small & Mid Caps Schweiz" in Form eines persönlichen Verwaltungsman- dats zu bewirtschaften, wobei er gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Übertragung eines solchen Mandates von der Zustimmung der Finanzdi- rektion abhängig sei (Urk. 64/1). In seinem Email vom 25. Oktober 2002 antworte- te V._____ auf das Angebot, er werde gerne mit der J._____ zusammenarbeiten und bitte den Mitbeschuldigten I._____ darum, bei der Finanzdirektion das "O.k." für die Übertragung eines Verwaltungsmandates einzuholen (Urk. 86/2), was die- ser am 10. Januar 2003 mit seinem begründeten Antrag an den Finanzdirektor U._____ auch tat. Die Genehmigung durch diesen erfolgte am 13. Januar 2003, wie seinem Visum auf der letzten Seite des Antrages zu entnehmen ist (Urk. 1/050158). Am 14. Januar 2003 informierte der Mitbeschuldigte I._____ V._____ schriftlich darüber, dass die Finanzdirektion dem Antrag auf Übertragung eines Vermögensverwaltungsmandates zugestimmt habe und orientierte ihn gleichzeitig über die Bedingungen des Mandates sowie darüber, dass ihm von der Anwaltskanzlei BA._____ ein Vertragsentwurf zugestellt würde (Urk. 1/050052). Dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 3. März 2003 lässt sich schliesslich ent- nehmen, dass das Mandat im Anlagebereich "Small & Mid Caps Schweiz" entge- gen und in Abweichung vom Antrag des Mitbeschuldigten I._____ an die Finanz- direktion zwischen der G1._____ und der K._____ AG abgeschlossen wurde (Urk. 1/050069). Aufgrund der erwähnten Belege lässt sich nicht zweifelsfrei nachweisen, dass der Mitbeschuldigte I._____ eine Mandatsvergabe an V._____ vorgeschoben hat, um seine Freundschaft zum Beschuldigten und seine Absicht, der K._____ AG ein Mandat zu verschaffen, zu verschleiern. Wohl lässt sich aus
- 24 - den Unterlagen schliessen, dass der Mitbeschuldigte I._____ zunächst V._____ persönlich ein Vermögensverwaltungsmandat offerierte und auch einen entspre- chenden Antrag an den Finanzdirektor stellte, letztlich den Vermögensverwal- tungsvertrag aber mit der K._____ AG abschloss. Daraus aber bereits eine Ver- schleierungsabsicht des Mitbeschuldigten I._____ anzunehmen, ginge zu weit. Auch wenn es seltsam anmutet, dass der Vermögensverwaltungsvertrag nicht entsprechend dem Antrag an die Finanzdirektion mit V._____ persönlich abge- schlossen wurde, so vermögen die Unterlagen allein noch keinen Nachweis für die Richtigkeit des Anklagesachverhalts zu erbringen. 3.4.4. Den Aussagen V._____s lässt sich entnehmen, dass der Mitbeschul- digte I._____ ihm Ende 2002 eine Offerte für die Verwaltung von Fr. 50 Mio. der G1._____ unterbreitet hatte und der Beschuldigte ihm daraufhin geraten habe, das Mandat anzunehmen und ihm angeboten habe, mit ihm eine Firma zu grün- den und ihm bei der Erfüllung des Mandates zu helfen und dass er, V._____, die- ser Firmengründung zugestimmt habe, weil es aus steuerlichen und administrati- ven Gründen einfacher gewesen sei, das Mandat über eine Firma auszuführen (Urk. 1/06101 S. 2 und S. 5-7; Urk. 1/06102 S. 8; Urk. 1/077001 S. 6-9). Diese Darstellungen deuten nicht auf eine Verschleierungsabsicht des Mitbeschuldigten I._____ hin. Weiter sind auch die Ausführungen von V._____, wonach für ihn das Ganze nachträglich inszeniert wirke, es sich bei der Mandatsvergabe um eine Be- ziehungskiste gehandelt habe und das Mandat nur zustande gekommen sei, weil der Mitbeschuldigte I._____, der Beschuldigte und Rechtsanwalt W._____ be- freundet gewesen seien (Urk. 1/06101 S. 2 und S. 5-7; Urk. 1/06102 S. 8; Urk. 1/077001 S. 6-9), mit besonderer Vorsicht zu würdigen, da sie - wie er selber ausführte - von Groll und einem Trauma im Zusammenhang mit seiner Entlas- sung bei der K._____ AG geprägt sein dürften (Urk. 1/077001 S. 13). Sie deuten zwar darauf hin, dass sich die Gründung der K._____ AG nicht allein aufgrund der Umstände bzw. der Möglichkeit der Einbringung eines Mandats durch ihn ergeben hatte, sondern vom Beschuldigten vorgängig ins Auge gefasst worden war. Nichtsdestotrotz vermögen aber diese im Nachgang an die Geschehnisse und während der Untersuchung geäusserten Vermutungen von V._____ eine Ver-
- 25 - schleierungsabsicht des Mitbeschuldigten I._____ und ein Vorschieben seiner Person nicht zu beweisen. 3.4.5. Auch aufgrund der Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ kann eine Verschleierungsabsicht nicht zweifelsfrei erstellt werden. Er führte aus, Ausschlag für die Mandatserteilung habe vor allem die Reputation V._____s als kritischer Analyst gegeben. Sein Antrag an ...rat Q._____ habe deshalb nicht auf eine Man- datsvergabe an die K._____ AG gelautet, weil die Firma zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründet gewesen sei und er zudem seine Freundschaft zum Be- schuldigten nicht habe offenlegen wollen. Es habe sich aber nicht um eine be- wusste Verschleierung gehandelt, vielmehr habe man einfach nicht alles auf den Tisch gelegt (Urk. 1/062002 S. 6 f. und 9; Urk. 1/062047 S. 3; Urk. 1/062049 S. 36). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte der Mitbeschuldigte I._____, V._____ sei nicht vorgeschoben worden, stattdessen sei klar gewesen, dass er als Analyst für die K._____ AG tätig sein und das G1._____-Mandat be- treuen werde (Prot. II S. 61 im Verfahren SB130239). Auch wenn der Mitbeschul- digte I._____ einräumte, seine Freundschaft zum Beschuldigten nicht offengelegt zu haben, kann ihm dennoch keine Verschleierungsabsicht angelastet werden. Vielmehr scheint es nachvollziehbar, dass er hinsichtlich der K._____ AG noch nicht mit offenen Karten gespielt hatte, weil diese noch nicht gegründet war und dass er sich tatsächlich die Dienste V._____s sichern wollte. 3.4.6. Ferner lässt sich auch dem Inhalt des Emails von Rechtsanwalt W._____ an den Beschuldigten vom 13. Juni 2007 (Urk. 1/0590295.2) keine Ver- schleierungsabsicht des Mitbeschuldigten I._____ entnehmen. Aus den an den Beschuldigten gerichteten Worten von W._____ "Wahrscheinlich durftest Du noch nicht offen auftreten.", kann nicht eindeutig auf eine solche geschlossen werden, stattdessen ist es in Übereinstimmung mit der Verteidigung durchaus denkbar, dass Rechtsanwalt W._____ davon ausging, der Beschuldigte habe nicht offen auftreten dürfen, weil die K._____ AG zum entsprechenden Zeitpunkt noch nicht gegründet war. 3.4.7. Schliesslich ist noch der Umstand zu berücksichtigen, dass V._____ noch bis im Jahr 2007 für die K._____ AG tätig war und das Mandat der
- 26 - G1._____ betreute. Wäre er vom Mitbeschuldigten I._____ tatsächlich nur vorge- schoben worden, wäre er nicht noch während rund vier Jahren im Zusammen- hang mit dem Mandat der G1._____ tätig gewesen. Dieser Umstand spricht eben- falls dafür, dass V._____ nicht bloss vorgeschoben wurde, sondern die G1._____ bzw. I._____ an seinen Dienstleistungen interessiert war. 3.4.8. Zusammengefasst steht aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht zweifelsfrei fest, dass der Mitbeschuldigte I._____ zwecks Verschleierung seiner engen freundschaftlichen Beziehung zum Beschuldigten eine Mandats- vergabe an V._____ vorgeschoben hat. Der Verschleierungsvorwurf gemäss An- klageziffer 14 kann demnach nicht erstellt werden. 3.5. Dem Beschuldigten werden drei verschiedene Arten von Bestechungs- handlungen vorgeworfen: So soll er dem Mitbeschuldigten I._____ zwischen 2005 und dem 14. Dezember 2009 verschiedentlich Bargeld übergeben haben, wobei sich die Gesamthöhe des übergebenen Geldes auf mindestens Fr. 180'000.– be- laufen habe. Weiter soll er dem Mitbeschuldigten I._____ im Sommer 2005 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 130'000.– gewährt und ihn schliesslich in den Jah- ren 2007, 2008 und 2009 zu Golfferien in Dubai, Irland und Marokko eingeladen haben. 3.5.1. Hinsichtlich der Bargeldübergaben hat der Beschuldigte weder die Tatsache, dass solche stattgefunden haben, noch den Zeitraum der Übergaben oder die übrigen Modalitäten in Abrede gestellt (Urk. 1/063104 S. 6 f. und S. 14 ff.; Urk. 1/070005 S. 3 f.; Urk. 1/070018 S. 28 f.; Urk. 60 S. 4 und S. 11; Urk. 66 S. 50), womit die Sachdarstellungen gemäss den Anklageziffern 27 und 28 ohne Weiteres erstellt sind. Bestritten geblieben ist hingegen die Gesamthöhe der übergebenen Bargeldbeträge (Urk. 66 S. 50 ff.; Urk. 113 S. 32-34). 3.5.1.1. Nach anfänglichem Bestreiten gestand der Beschuldigte zunächst ein, dem Mitbeschuldigten I._____ insgesamt Fr. 180'000.– bis Fr. 250'000.– übergeben zu haben (Urk. 1/063104 S. 6), widerrief diesen Betrag im Verlaufe des Vorverfahrens allerdings mehrfach mit der Begründung, bei jenen Zuge- ständnissen in einer angeblichen und nicht näher erläuterten Stresssituation ge-
- 27 - standen zu haben. Letztlich anerkannte er nur noch einen Gesamtbetrag von Fr. 100'000.– (Urk. 1/063108 S. 2; Urk. 1/070005 S. 5 f.; Urk. 1/070018 S. 28 und 32; Urk. 66 S. 51; Urk. 113 S. 34). 3.5.1.2. Die Vorinstanz erachtete die in der Anklageschrift aufgeführten Bargeldbezüge durch den Beschuldigten aufgrund der Kontoauszüge von seinem Privatkonto und jenem seiner Ehefrau als erwiesen und erwog, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten zudem feststehe, dass er das bezogene Bargeld an den Mitbeschuldigten I._____ weitergeleitet habe (Urk. 85 S. 53). Einzig bezüglich der beiden Bargeldbezüge vom 1. September 2005 und vom 1. Oktober 2009 von je Euro 10'000.– könne eine Weitergabe an den Mitbeschuldigten I._____ nicht nachgewiesen werden. Insgesamt sei damit von einer Bestechungssumme in der Höhe von Fr. 100'000.– auszugehen (Urk. 85 S. 53 f.). 3.5.1.3. Die dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter Ziff. 28 zur Last gelegten Bargeldbezüge von seinem Privatkonto und jenem der Ehefrau sind auf- grund der entsprechenden Kontounterlagen belegt (Urk. 1/050090; Urk. 1/050094; Urk. 1/050097 ff.; Urk. 1/050102 f.; Urk. 1/050146). Hingegen ist in Bezug auf die Höhe der Bargeldübergaben an den Mitbeschuldigten I._____ entgegen den vor- instanzlichen Erwägungen auf die ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Seine nachgeschobenen Erklärungsversuche, wonach er aufgrund einer Stresssituation fälschlicherweise den entsprechenden Betrag eingeräumt habe, sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Diese Schlussfolgerung wird auch durch die Anerkennung des Mitbeschuldigten I._____ gestützt, wonach es durchaus möglich sei, dass der Beschuldigte ihm Fr. 180'000.– übergeben habe (Prot. II S. 68 im Verfahren SB130239). Die dem Beschuldigten in Anklagezif- fer 27 zur Last gelegte Gesamtsumme der an den Mitbeschuldigten I._____ über- gebenen Bestechungsgelder in der Höhe von insgesamt Fr. 180'000.– ist somit erstellt. 3.5.1.4. Das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) steht dieser von der Vorinstanz abweichenden Sachverhaltswürdigung nicht entgegen, da sie weder eine strengere rechtliche Würdigung oder Bestrafung noch höhere geld- werte Ansprüche gegen den Beschuldigten zur Folge hat (Urteil des Bundesge-
- 28 - richts 6B_375/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.1.2 f.; BGE 139 IV 282 E. 2.5 f.; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozesses, 2. Auflage 2013, N 1489 ff.; ZIEGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, N 3 f. zu Art. 391 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2012 vom
26. September 2013 E. 2.5. f.). 3.5.2. Die Gewährung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 130'000.– wurde vom Beschuldigten vollumfänglich anerkannt (Urk. 1/063101 S. 13 f.; Urk. 1/063102 S. 9 f.; Urk. 1/063117 S. 26; Urk. 60 S. 5; Urk. 66 S. 55; Urk. 113 S. 34) und ergibt sich zudem aus dem entsprechenden Darlehensvertrag (Urk. 1/050011). Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 29 ist erstellt. Strittig ge- blieben ist die Frage, ob es sich beim Darlehen, welches die K._____ AG dem Mitbeschuldigten I._____ gewährte, um einen nicht gebührenden Vorteil handelte. Diese Frage betrifft ein Tatbestandsmerkmal der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB und ist demnach im Rahmen der rechtlichen Würdigung ab- schliessend zu beurteilen (vgl. nachstehend Erw. IV. 1.4.4.1.2.). 3.5.3. In Bezug auf die Golfferien in Dubai, Irland und Marokko hat die Vor- instanz ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Sachdarstellungen auf- grund der sich bei den Untersuchungsakten befindlichen Belege sowie den Aus- sagen des Beschuldigten, der den Sachverhalt letztlich nicht bestritten, sondern nur den privaten Charakter der Reisen betont hat, erstellt sind. Der Auffassung der Vorinstanz ist zu folgen, es kann vollumfänglich auf ihre Erwägungen verwie- sen werden (Urk. 85 S. 55-57; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann offenblei- ben, ob es sich bei den vom Beschuldigten übernommenen Reisekosten für den Mitbeschuldigten I._____ um die gesamten Kosten desselben handelte oder ob dieser zusätzlich noch einen eigenen Anteil leistete. Fest steht, dass der Beschul- digte den Mitbeschuldigten I._____ eingeladen hat. Der Sachverhalt gemäss den Anklageziffern 30 bis 32 ist somit erstellt. 3.5.4. Bei sämtlichen Zuwendungen bestritt der Beschuldigte einen Zu- sammenhang zur geschäftlichen Beziehung zwischen der G1._____ und der K._____ AG. Die Zuwendungen hätten nichts mit der geschäftlichen Tätigkeit des Mitbeschuldigten I._____ zu tun gehabt und seien einzig freundschaftlich motiviert
- 29 - gewesen. Bei den Reisen habe es sich zudem immer um private Angelegenheiten gehandelt (Urk. 1/063101 S. 4 und S. 16; Urk. 1/063102 S. 14 f.; Urk. 1/063109 S. 3; Urk. 1/063117 S. 25 und S. 27; Urk. 1/070005 S. 3 und S. 8; Urk. 1/070008 S. 3; Urk. 1/070018 S. 34; Urk. 60 S. 4 f. und S. 11; Urk. 66 S. 54 f.; Urk. 113 S. 39 ff.). Gleichzeitig stellte er in Abrede, mit dem Mitbeschuldigten I._____ spä- testens nach der ersten Bargeldübergabe zumindest konkludent eine Beste- chungsvereinbarung getroffen zu haben (Urk. 1/063104 S. 6 f.). 3.5.4.1. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, welche Umstände zum Schluss führen, dass die Zuwendungen und die offerierten Golfreisen durch den Beschuldigten nicht aus reiner Freundschaft und privatem Anlass, sondern hin- sichtlich der Geschäftstätigkeit des Mitbeschuldigten I._____ erfolgten. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen, und es ist auf ihre zutreffenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 85 S. 59; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5.4.2. Ergänzend sind die Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ zu be- rücksichtigen: Dieser räumte mehrmals ein, es habe sicherlich ein Zusammen- hang zwischen seiner Geschäftstätigkeit sowie der Aufrechterhaltung der Manda- te der G1._____ mit der K._____ AG und den Zuwendungen bzw. den offerierten Golfreisen des Beschuldigten gegeben (Urk. 1/060001 S. 13; Urk. 1/062037 S. 9). Einzig in der Konfrontationseinvernahme vom 15. Oktober 2010 und anlässlich der Berufungsverhandlung relativierte der Mitbeschuldigte I._____ seine vormals eindeutige Aussage, indem er versuchte, eine Befangenheit seinerseits mit seiner langjährigen Freundschaft zum Beschuldigten zu begründen und herunterzuspie- len (Urk. 1/070005 S. 10; Prot. II S. 69 im Verfahren SB130239). 3.5.4.3. Es sind keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb an der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ zu zwei- feln wäre, insbesondere, weil er selber durchwegs ein eigenes Interesse daran gehabt hätte, die Vorteilszuwendungen seitens des Beschuldigten als freund- schaftlich und privat motivierte Gesten darzustellen. 3.5.4.4. Hinzu kommt, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten eben- falls darauf hindeutet, dass er sich der Problematik von Geldübergaben an den
- 30 - Mitbeschuldigten I._____ bewusst gewesen war. Indem er zunächst vollumfäng- lich abstritt, dem Mitbeschuldigten I._____ jemals Bargeld übergeben zu haben und hernach auf Vorhalt der belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ die Bargeldübergaben zögerlich eingestand und überdies einräumte, er habe in den früheren Einvernahmen nicht die Wahrheit gesagt, weil er seinen Freund nicht habe belasten wollen (Urk. 1/063102 S. 25; Urk. 1/063104 S. 6 ), verhielt er sich widersprüchlich. Zusammengefasst ist damit aufgrund der von der Vorinstanz bereits dargelegten Umstände und der Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ erstellt, dass die Zuwendungen des Beschuldigten jedenfalls im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erfolgten. 3.5.4.5. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 85 S. 58), beste- hen für das Vorliegen einer vorgängigen Bestechungsvereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____ keine ausreichenden Nachwei- se. So fanden die Bargeldübergaben zwar mit einer gewissen Regelmässigkeit jeweils im Sommer und kurz vor Weihnachten statt, regelmässige Gegenleistun- gen des Mitbeschuldigten I._____ hingegen fehlen. Es ginge zu weit, allein auf- grund der Zahlungen auf eine konkludente Abmachung zu schliessen. Hinzu kommen die übereinstimmenden Bestreitungen des Beschuldigten und des Mit- beschuldigten I._____ (Urk. 1/063104 S. 6 f.; Urk. 66 S. 53; Urk. 1/062045 S. 11). Der Abschluss einer zumindest konkludenten vorgängigen Bestechungsvereinba- rung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____ lässt sich somit nicht rechtsgenügend erstellen. 3.6. Der Anklagevorwurf, wonach der G1._____ durch das Stellen je eines Antrages am 10. Februar 2004 und anfangs 2006 auf einen Verzicht auf Abliefe- rung der dieser zustehenden Retrozessionen durch den Beschuldigten und der anschliessenden Genehmigung derselben durch den Mitbeschuldigten I._____ einen Schaden in der Höhe von Fr. 2.272 Mio. erwachsen sein soll, wird vom Be- schuldigten vollumfänglich bestritten. 3.6.1. Die Bestreitungen des Beschuldigten und der Standpunkt der Vertei- digung im erstinstanzlichen Verfahren wurden von der Vorinstanz umfassend dar- gelegt, weshalb auf eine erneute Wiedergabe derselben verzichtet und stattdes-
- 31 - sen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 85 S. 38- 40; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschul- digte erneut ausführen, es habe keine Ablieferungspflicht der K._____ AG hin- sichtlich der von den Banken vereinnahmten Retrozessionen bestanden, statt- dessen sei der schriftliche Mandatsvertrag zwischen der G1._____ und der K._____ AG um eine mündliche Vereinbarung ergänzt worden, wonach die durch die K._____ AG vereinnahmten Retrozessionen in der Erstinvestitionsphase an die G1._____ weitergeleitet würden. Mit dem Antrag vom 10. Januar 2004 sei für die Buchhaltung der G1._____ und der K._____ AG schriftlich bestätigt worden, dass die Erstinvestitionsphase grösstenteils abgeschlossen und die mündliche Zusatzregelung zeitlich beendet sei (Urk. 113 S. 15 ff.). 3.6.2. Gemäss dem Vermögensverwaltungsvertrag betreffend die Anlage- kategorie "Small & Mid Caps Schweiz" vom 3. März 2003 steht fest, dass die G1._____ mit der K._____ AG ein Fixhonorar von 0.5 % pro Jahr auf das von der K._____ AG verwaltete Vermögen vereinbart hatte, hinsichtlich einer allfälligen Ablieferung oder Einbehaltung von Retrozession hingegen nichts regelte (Urk. 1/050069 S. 6). Belegt sind weiter die Retrozessionsvereinbarungen zwi- schen der K._____ AG und den vier beteiligten Banken, der B._____, der N._____, der O._____ und der P._____ AG sowie die jeweilige Zustimmung der G1._____ zu den entsprechenden Vereinbarungen und die mit den Banken ver- einbarten Courtagen (Urk. 1/050036; Urk. 1/050036.1; Urk. 1/050036.2; Urk. 1/050036.3). Damit zusammenhängend erklärte der damalige Finanzdirektor U._____ der B._____ mit Schreiben vom 21. Juli 2003 seine Zustimmung zur zwi- schen der K._____ AG und der B._____ getroffenen Retrozessionsvereinbarung (Urk. 1/050068). 3.6.3. Das mit dem Betreff "Antrag auf Reduktion der an die Vermögens- verwaltung geleisteten Rückvergütungen bei Transaktionen im Small & Mid Cap Mandat …" versehene Schreiben beweist, dass der Beschuldigte gemeinsam mit H._____ namens der K._____ AG am 10. Februar 2004 der G1._____ beantrag- te, die vereinbarte Rückvergütung auf Wertschriftentransaktionen rückwirkend ab dem 1.1.2004 auf 25 % reduzieren zu können. Weiter ergibt sich aus demselben
- 32 - Beleg, dass der Mitbeschuldigte I._____ sich am 11. Februar 2004 namens der G1._____ damit einverstanden erklärte und die Assistentin R._____ die Zweitun- terschrift leistete (Urk. 1/050062). Ferner erweist sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 60 S. 9 f.) und einer durch die K._____ AG bzw. Rechtsanwalt W._____ erstellten Übersicht hinsichtlich der Ablieferung der Retrozessionen an die G1._____ (Urk. 1/050301.1) als erstellt, dass die K._____ AG der G1._____ anfangs 2006 beantragte, auf die Ablieferung der verbleibenden 25 % der Retrozessionen zu verzichten und dies vom Mitbeschuldigten I._____ gutgeheissen worden ist. 3.6.4. Bestritten bleibt somit hauptsächlich, ob die K._____ AG aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages vom 3. März 2003 verpflichtet war, die von den Banken ausbezahlten Retrozessionen vollumfänglich an die G1._____ wei- terzuleiten oder ob eine solche Verpflichtung der K._____ AG, wie vom Beschul- digten behauptet, nicht bestand und eine anfängliche Ablieferung der Retrozessi- onen im Jahr 2003 aufgrund von einer zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten I._____ bestehenden mündlichen Vereinbarung erfolgte. 3.6.4.1. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der gel- tenden Gepflogenheiten im Zusammenhang mit der Einbehaltung von Retrozes- sionen durch Vermögensverwalter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermö- gensverwaltungsvertrages im Jahr 2003, kann aus dem alleinigen Umstand, dass im Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der G1._____ und der K._____ AG bezüglich der Retrozessionen nichts geregelt wurde, nicht geschlossen werden, dass die Parteien von einer Pflicht zur Ablieferung der Retrozessionen an die G1._____ ausgingen. Wohl lagen bereits damals Lehrmeinungen und höchstrich- terliche Hinweise vor, welche vorbehältlich der vertraglichen Wegbedingung die Pflicht des Vermögensverwalters zur Ablieferung der Retrozessionen vorsahen (vgl. BGE 132 III 460 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 112 III 90 E. 4e und entspre- chende Lehrmeinungen). Usus war es im Jahr 2003 aber nach wie vor, dass die Vermögensverwalter die Retrozessionen ohne rechtliche Grundlage einbehielten und nicht an ihre Auftraggeber weiterleiteten. Erst im März 2006 fällte das Bun- desgericht den Leitentscheid betreffend die grundsätzliche Pflicht des Vermö-
- 33 - gensverwalters zur Ablieferung der vereinnahmten Retrozessionen (BGE 132 III 460). Insofern kann vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung aus dem Umstand, dass es unterlassen wurde, hinsichtlich der Retrozessi- onen etwas schriftlich zu regeln, nicht geschlossen werden, dass diese der G1._____ zustanden. Aus dem Vermögensverwaltungsvertrag allein kann damit nicht abschliessend ergründet werden, was zwischen den Parteien hinsichtlich der Retrozessionen vereinbart worden war. Zu diesem Schluss kam auch die Vo- rinstanz (Urk. 85 S. 41). 3.6.4.2. Ein Indiz dafür, dass die K._____ AG von Beginn weg verpflichtet war, die vereinnahmten Retrozessionen an die G1._____ weiterzuleiten, besteht in der Tatsache, dass gemäss Buchhaltung der K._____ AG sämtliche im Jahr 2003 eingenommenen Retrozessionen an die G1._____ weitergeleitet wurden, was im Übrigen auch von der Verteidigung nicht bestritten wurde (Urk. 64/2; Urk. 113 S.16). Für eine mündliche Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____, aufgrund welcher die K._____ AG entgegen ihrem Anspruch für die erste Investitionsphase auf die Einbehaltung der Retro- zessionen hätte verzichten sollen, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wurde (Urk. 66 S. 19; Urk. 113 S. 15 ff.), liegen keinerlei Hinweise vor. Vielmehr anerkannte die K._____ AG im ersten Jahr offensichtlich den Anspruch der G1._____ auf Weiterleitung der Retrozessionen und leitete diese vertragsgemäss an die G1._____ weiter. Dieser Umstand spricht dafür, dass im Vermögensver- waltungsvertrag vom 3. März 2003 lediglich ein Fixhonorar als Entschädigung vereinbart wurde und die K._____ AG somit zur Weiterleitung der Retrozessionen verpflichtet war. 3.6.4.3. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb der Antrag vom
10. Februar 2004, insbesondere dessen Betitelung mit "Antrag auf Reduktion" und die Begründung des Ersuchens unter anderem durch den geltend gemachten Mehraufwand der K._____ AG im Zusammenhang mit dem Mandat der G1._____, deutlich darauf hinweisen, dass zwischen der K._____ AG und der G1._____ zu Vertragsbeginn als Entschädigung bloss ein Fixhonorar vereinbart worden war (Urk. 85 S. 41 f.). Auf diese überzeugenden Ausführungen ist zu ver-
- 34 - weisen. Der Antrag vom 10. Februar 2004 spricht somit dafür, dass bei Vertrags- beginn eine Ablieferung der Retrozessionen an die G1._____ vorgesehen war und damit die G1._____ durch den Mitbeschuldigten I._____ erst aufgrund der Anträge des Beschuldigten auf die Retrozessionen verzichtete. 3.6.4.4. Der Mitbeschuldigte I._____ räumte in diesem Zusammenhang zu- nächst ein, die K._____ AG sei beim Small & Mid Caps Mandat mit einer Fixge- bühr entschädigt worden, ob es zusätzlich noch Retrozessionen gegeben habe, wusste er angeblich nicht mehr (Urk. 1/060002 S. 10). Auf Vorhalt des Antrages vom 10. Februar 2004 und der Frage, ob man daraus schliessen könne, dass die K._____ AG bis dahin die generierten Retrozessionen an die G1._____ habe wei- terleiten müssen, antwortete er, dies scheine aus diesem Brief hervorzugehen (Urk. 1/062034 S. 12 f.). In der gleichen Einvernahme führte er im Widerspruch dazu aus, die K._____ AG habe zusätzlich zur Fixgebühr noch Retrozessionen bezogen, bevor man ab 2005 oder 2006 bei allen Verträgen auf eine Fixgebühr als einzige Entschädigung gewechselt habe (Urk. 1/062034 S. 16 f.). Dann mach- te er wiederum geltend, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass die K._____ AG neben dem Fixhonorar auch noch Retrozessionen als zusätzliche Entschädigung bezogen habe. Für die dahingehende mangelnde Kontrolle übernehme er die Verantwortung (Urk. 1/062047 S. 7 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme räum- te er schliesslich ein, dass aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages ledig- lich eine Fixgebühr als Entschädigung vorgesehen und die K._____ AG verpflich- tet gewesen sei, die Retrozessionen an die G1._____ weiterzuleiten. Überdies anerkannte er den Vorwurf, dass er diesbezüglich seine Kontrollpflichten nicht wahrgenommen habe (Urk. 1/62049 S. 41). Schliesslich gab der Mitbeschuldigte I._____ anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er gehe aufgrund sei- nes eigenen Schreibens an ...rat Q._____ vom 21. Juli 2003 davon aus, dass die durch die K._____ AG vereinnahmten Retrozessionen an die G1._____ weiterge- leitet werden mussten (Prot. II S. 64 f. im Verfahre SB130239). Die Ausführungen und Zugeständnisse des Mitbeschuldigten I._____ vermögen die Darstellung des Beschuldigten erheblich zu entkräften. Auch wenn dessen Aussageverhalten an Konstanz vermissen lässt, so bleibt er doch im Kern bei seiner Aussage, die ur- sprünglich vereinbarte Entschädigung der K._____ AG habe nur in einer Fixge-
- 35 - bühr bestanden. Hinzu kommt weiter, dass er mit keinem Wort eine mündliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Beschuldigten bzw. V._____ erwähnte, auf- grund welcher in Bezug auf die Erstinvestitionsphase eine Sonderregelung hin- sichtlich der Weiterleitung der Retrozessionen getroffen worden sein soll. Hätte es tatsächlich eine entsprechende Absprache gegeben, so hätte sich der Mitbe- schuldigte I._____ mit Bestimmtheit auch an eine solche erinnert. Hätte es eine entsprechende Absprache gegeben, hätte er durch den Verzicht auf die Retro- zessionen nicht pflichtwidrig gehandelt. Die Geltendmachung einer entsprechen- den Vereinbarung wäre somit auch in seinem Interesse gewesen. Da es aber kei- ne mündliche Abmachung zwischen ihm und dem Beschuldigten gab, konnte er auch keine solche erwähnen oder konsequent bestreiten, dass die K._____ AG aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages vom 3. März 2003 keinen An- spruch auf die Einbehaltung der Retrozessionen hatte. 3.6.4.5. In die gleiche Richtung zielen die Aussagen von H._____. Dieser führte im Zusammenhang mit den Retrozessionen aus, die K._____ AG sei für das Small & Mid Caps Mandat mit einer Verwaltungsgebühr von 0.5 % pro Jahr entschädigt worden. In Beantwortung der Frage, ob es eine Vereinbarung betref- fend die Retrozessionen gegeben habe, erläuterte er, er habe gehört, dass dies ein Teil des umsatzabhängigen Modells gewesen sei. Zwischen der K._____ AG und der G1._____ habe eine Kombination von einem fixen und einem umsatzab- hängigen Modell bestanden, wobei er gehört habe, dass dies von den Banken, dem ...rat und der Treuhandfirma gutgeheissen worden sei. Der Beschuldigte ha- be ihm gesagt, dies abgeklärt zu haben und Rechtsanwalt W._____ habe die Ver- träge ausgearbeitet. Er könne nicht sagen, was zwischen der K._____ AG und der G1._____ zu Beginn des Vermögensverwaltungsmandates hinsichtlich der Retrozessionen vereinbart worden sei, die Vertragsverhandlungen hätten immer nur der Beschuldigte und Rechtsanwalt W._____ geführt (Urk. 1/077001 S. 10). An gleicher Stelle räumte er nochmals ein, beim Small & Mid Caps Mandat sei nur eine Jahresgebühr von 0.5 % erwähnt worden. Er habe keine Kenntnis davon, was nachträglich noch ergänzt worden sei (Urk. 1/077001 S. 11). In der zweiten Einvernahme bestätigte V._____, dass er mit dem Retrozessionsmodell nicht ein-
- 36 - verstanden gewesen sei und einen zu hohen Wertschriftenumsatz festgestellt ha- be, wobei er das damals nicht weiter hinterfragt habe (Urk. 1/077002 S. 3 und 7). 3.6.4.6. Auch wenn die Aussagen von V._____ wenig konkret sind und er hauptsächlich darlegte, was er gehört und was man ihm gesagt habe, aber kaum eigene Wahrnehmungen präsentierte und seine Aussagen daher als weniger aussagekräftig einzustufen sind, als jene des Mitbeschuldigten I._____, lassen seine Aussagen immerhin Zweifel offen, dass die Retrozessionen durch die K._____ AG einbehalten werden durften. Hinzu kommt, dass sich seinen Aussa- gen nicht abschliessend entnehmen lässt, ab welchem Zeitpunkt zwischen der K._____ AG und der G1._____ ein umsatzabhängiges Retrozessionsmodell be- standen haben soll, er aber offensichtlich mit einem solchen nicht einverstanden war, weshalb es durchaus plausibel erscheint, dass dieses nachträglich durch den Beschuldigten eingeführt wurde. 3.6.4.7. Auch der damalige Chef der G1._____, Q._____, ging, soweit ihm der Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der K._____ AG und der G1._____ bekannt war, klar davon aus, dass allfällige Retrozessionen der G1._____ zu- standen und keine anderslautende Vereinbarung bestand. So machte er im Zu- sammenhang mit den Retrozessionsvereinbarungen zwischen der K._____ AG und den Banken geltend, diese Vereinbarungen seien in Ordnung, so lange die entsprechenden Retrozessionen an die G1._____ weitergeleitet worden seien. Diese würden der G1._____ gehören (Urk. 1/077013 S. 63). Weiter räumte er ein, er könne nicht mehr beurteilen, ob eine Entschädigung von 0.5 % auf das verwal- tete Vermögen angemessen und marktkonform gewesen sei. Sollte dies der Fall gewesen sein, bezeichne er die zusätzliche Einbehaltung von Retrozessionen als Abzockerei (Urk. 1/077013 S. 68). Auch diese Aussagen liefern einen gewichtigen Hinweis dafür, dass eine Einbehaltung der Retrozessionen durch die K._____ AG ursprünglich nicht vorgesehen war. 3.6.4.8. Ein weiterer Hinweis gegen die Darstellung des Beschuldigten lie- fert auch ein Schreiben des Mitbeschuldigten I._____ an den Finanzdirektor U._____ im Zusammenhang mit der Mandatsvergabe an die K._____ AG vom
21. Juli 2003. Darin macht der Mitbeschuldigten I._____ Ausführungen über die
- 37 - Kosten der Dienstleistung der K._____ AG und erläuterte, die Kosten des Verwal- tungsmandates bezifferten sich laut Vertrag auf 0.5 % des durchschnittlich inves- tierten Kapitals, abzüglich Retrozessionen zugunsten der G1._____ (Urk. 1/050067 S. 4). Auf den Brief angesprochen, erläuterte der Finanzdirektor, eine Management Fee von 0.5 % sei damals üblich gewesen, und wenn die Ret- rozessionen davon in Abzug gebracht worden seien, dann sei dies korrekt. Er se- he keine Doppelbezahlung, da laut Antrag des Mitbeschuldigten I._____ als Ent- schädigung eine Gebühr von 0.5 % abzüglich der Retrozessionen abgemacht worden sei (Urk. 1/077003 S. 28 f.). Auch diesem Schreiben lässt sich letztlich nichts anderes entnehmen, als dass die Entschädigung der K._____ AG ur- sprünglich nur in einer Gebühr bestand und die durch die K._____ AG verein- nahmten Retrozessionen davon in Abzug zu bringen waren. 3.6.4.9. Ferner stellt auch der Umstand, dass der Mitbeschuldigte I._____ zur Genehmigung des Antrages der K._____ AG vom 10. Februar 2004 die not- wendige Zweitunterschrift nicht beim damaligen Chef der G1._____, Q._____, sondern bei seiner Assistentin R._____ einholte, ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, dass es sich auch aus der Sicht des Mitbeschuldigten I._____ beim An- trag um eine heikle Angelegenheit handelte und nicht einfach einen Zustand be- stätigte, der ohnehin schon aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages gege- ben war. Den glaubhaften Aussagen von R._____ lässt sich hinzukommend ent- nehmen, dass sie sich nicht im Klaren darüber war, was für einen Antrag sie un- terzeichnete und sich zudem im Nachhinein auch nicht mehr erklären konnte, weshalb sie damals anstelle des zuständigen zweiten Unterschriftsberechtigen den Antrag unterzeichnet hatte (Urk. 1/061117 S. 6 f.). Überdies stellte sich auch der damalige Chef der G1._____, Q._____, klar auf den Standpunkt, dass R._____ nicht legitimiert war, den Antrag zu unterzeichnen (Urk 1/077013 S. 66). Insofern deutet auch die aussergewöhnliche und verdächtige Vorgehensweise des Mitbeschuldigten I._____ im Zusammenhang mit der Genehmigung einer teilweisen Einbehaltung der Retrozessionen durch die K._____ AG darauf hin, dass bis zum Zeitpunkt der Genehmigung dieses Antrages eine Ablieferungs- pflicht der K._____ AG bestanden hatte. Weil eine Einbehaltung von 75 % der eingenommenen Retrozessionen offensichtlich nicht angemessen war und kei-
- 38 - nesfalls im Interesse der G1._____ lag, machte sich der Mitbeschuldigte I._____ offenbar zu Nutze, die notwendige Zweitunterschrift bei einer Person einzuholen, von welcher er annehmen konnte, dass sie entweder den Inhalt und die Auswir- kungen des Entscheids nicht in seiner gesamten Tragweite verstehen würde oder möglicherweise aufgrund ihrer Verwandtschaft zum Beschuldigten aus Gründen des Vertrauens zu ihrem Halbbruder nichts dagegen einwenden würde. Wäre die K._____ AG von Beginn weg berechtigt gewesen, die Retrozessionen einzubehal- ten, hätte I._____ den entsprechenden Antrag ohne Weiteres den zuständigen Entscheidungsträgern unterbreiten können. 3.6.4.10. Ein unauflösbarer Widerspruch findet sich in der Begründung des Beschuldigten für die künftige Einbehaltung der Retrozessionen. Wenn seiner K._____ AG tatsächlich von Beginn weg zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Managementgebühr auch noch die Retrozessionen zustanden, sie aber gestützt auf eine angebliche, mündliche Vereinbarung in der Anfangsphase lediglich auf solche verzichtet hätte, ergibt seine Begründung, wonach die Mandatsführung ei- nen massiv überhöhten Aufwand verursacht habe, nicht den geringsten Sinn. Ei- nen solchen hätte er nicht geltend machen brauchen, wenn er von Beginn weg der Überzeugung gewesen wäre, die Retrozession ohnehin und in jedem Fall ein- behalten zu dürfen. 3.6.4.11. Der Mitbeschuldigte I._____ wandte anlässlich der Berufungsver- handlung ergänzend ein, die K._____ AG habe für die G1._____ zusätzliche Sonderleistungen erbracht. Dies sei im Zusammenhang mit den Retrozessionen in die Waagschale zu werfen (Prot. II S. 64 im Verfahren SB130239). Dem ist entgegenzuhalten, dass der G1._____ zumindest im Zusammenhang mit der von der K._____ AG durchgeführten Analyse der Beteiligungsgesellschaft BB._____ AG und dem Studienauftrag über die Anlagen in Commodities Aufwendungen se- parat in Rechnung gestellt wurden, womit die Einbehaltung der Retrozessionen nicht mit einer Abgeltung dieser Aufwendungen begründet werden kann (Urk. 64/7 S. 1 und S. 3). Der Ertrag der K._____ AG im Zusammenhang mit die- sen Zusatzaufträgen ergibt sich zudem auch aus dem Bericht des Wirtschaftsprü- fers der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Mai 2011, insbesonde-
- 39 - re der Beilage 4 (Urk. 1/040005 S. 1 f.). Es kann daher keine Rede davon sein, dass diese Zusatzaufträge durch die Einbehaltung der Retrozessionen vergütet worden waren. Die von der K._____ AG geleisteten Zusatzaufträge haben mit den Retrozessionen, welche durch das SMC-Mandat anfielen, schlicht nichts zu tun. Weitere Sonderleistungen der K._____ AG für die G1._____ wurden vom Be- schuldigten nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. 3.6.4.12. Zusammengefasst lässt das Untersuchungsergebnis keinen ande- ren Schluss zu, als dass die K._____ AG aufgrund des Vermögensverwaltungs- vertrages mit der G1._____ vom 3. März 2003 zu einer Weiterleitung der verein- nahmten Retrozessionen verpflichtet war. Die Darstellungen des Beschuldigten, wonach eine solche Verpflichtung der K._____ AG nicht bestanden haben soll und man die Retrozessionen in einer ersten Phase aufgrund einer mündlichen Abmachung zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten I._____ an die G1._____ weitergeleitet habe und mit dem Antrag vom 10. Februar 2004 lediglich habe fest- halten wollen, dass diese erste Phase nun abgeschlossen sei, erweisen sich in Anbetracht der übrigen Beweismittel und dargestellten Aussagen der weiteren Be- teiligten als nachgeschobene Schutzbehauptungen. Der Sachverhalt gemäss den Anklageziffern 20 bis 22 ist damit vollumfänglich und rechtsgenügend erstellt. 3.6.5. Aufgrund des Verzichts auf Ablieferung der Retrozessionen durch den Mitbeschuldigten I._____ sollen der G1._____ in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2007 Einnahmen in der Höhe von Fr. 2'272'011.– entgangen sein. Die Verteidigung bestritt die Höhe dieses Betrages und machte geltend, die von der K._____ AG im fraglichen Zeitraum vereinnahmten und nicht weitergelei- teten Retrozessionen beliefen sich auf eine Höhe von Fr. 1'677'307.14 zumal die K._____ AG im Jahr 2007 entsprechend der neuen vertraglichen Regelung mit der G1._____ keine Retrozessionen mehr vereinnahmt habe (Urk. 66 S. 29) bzw. die im Jahr 2007 noch vereinnahmten Retrozessionen mit den Ansprüchen der K._____ AG aus dem SMI-Mandat verrechnet worden seien (Urk. 113 S. 24). Zur Untermauerung ihrer Darstellung reichte die Verteidigung eine Berechnungstabel- le über die vereinnahmten Retrozessionen ins Recht (Urk. 64/2).
- 40 - 3.6.5.1. Der Schaden der G1._____ ist anhand der als Beweismittel erho- benen Buchhaltungsunterlagen der K._____ AG zu ermitteln (vgl. nachfolgenden Tabellen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass die Buchhaltung der K._____ AG nicht korrekt geführt worden sein könnte, weshalb darauf abzustellen ist. 3.6.5.2. Nachfolgender Tabelle ist unter Hinweis auf die entsprechenden Belege zu entnehmen, in welcher Höhe die beteiligten Banken in der relevanten Zeit (1. Januar 2004 bis 30. Juni 2007) Retrozessionszahlungen an die K._____ AG geleistet haben: B._____ inkl. MwSt MwSt exkl. MwSt Beleg 1 Q 2004 Fr. 49'747.95 Fr. 3'513.80 Fr. 46'234.15 115/5 S. 2 2 Q 2004 Fr. 4'392.40 Fr. 310.24 Fr. 4'082.16 115/6 S. 1 3 Q 2004 Fr. 44'586.10 Fr. 3'149.21 Fr. 41'436.89 115/6 S. 1 4 Q 2004 Fr. 25'539.70 Fr. 1'803.92 Fr. 23'735.78 115/6 S. 2 1 Q 2005 Fr. 25'487.05 Fr. 1'800.20 Fr. 23'686.85 115/6 S. 2 2 Q 2005 Fr. 1'827.70 Fr. 129.09 Fr. 1'698.61 115/7 S. 1 3 Q 2005 Fr. 11'338.45 Fr. 800.86 Fr. 10'537.59 115/7 S. 1 4 Q 2005 Fr. 6'340.90 Fr. 447.87 Fr. 5'893.03 115/7 S. 1 1 Q 2006 2 Q 2006 3 Q 2006 Fr. 43'575.70 Fr. 3'077.84 Fr. 40'497.86 050219 S. 2 4 Q 2006 Fr. 14'259.70 Fr. 1'007.19 Fr. 13'252.51 050219 S. 2 1 Q 2007 Fr. 31'710.80 Fr. 2'239.80 Fr. 29'471.00 050219 S. 3 2 Q 2007 Fr. 9'615.60 Fr. 679.17 Fr. 8'936.43 050219 S. 3 Total Fr. 268'422.05 Fr. 18'959.19 Fr. 249'462.86 O._____ inkl. MwSt MwSt exkl. MwSt Beleg 1 Q 2004 Fr. 66'355.88 Fr. 4'686.85 Fr. 61'669.03 18400062 2 Q 2004 18400062 3 Q 2004 Fr. 49'025.00 Fr. 3'462.73 Fr. 45'562.27 18400062 4 Q 2004 Fr. 44'102.70 Fr. 3'115.06 Fr. 40'987.64 18400062 1 Q 2005 Fr. 91'076.95 Fr. 6'432.95 Fr. 84'644.00 18400062 2 Q 2005 Fr. 92'280.50 Fr. 6'517.96 Fr. 85'762.54 18400062 3 Q 2005 Fr. 121'979.28 Fr. 8'615.64 Fr. 113'363.64 18400062 4 Q 2005 Fr. 100'298.60 Fr. 7'084.29 Fr. 93'214.31 18400062 1 Q 2006 Fr. 150'435.00 Fr. 10'625.52 Fr. 139'809.48 18400062 2 Q 2006 Fr. 94'519.15 Fr. 6'676.08 Fr. 87'843.07 18400062 3 Q 2006 Fr. 138'935.90 Fr. 9'813.32 Fr. 129'122.58 050219;18400062 4 Q 2006 Fr. 227'349.65 Fr. 16'058.16 Fr. 211'291.49 050219;18400062 1 Q 2007 Fr. 376'310.78 Fr. 26'579.58 Fr. 349'731.20 050219;18400062 2 Q 2007 Fr. 262'021.69 Fr. 18'507.12 Fr. 243'514.57 050219;18400062 Total Fr. 1'814'691.08 Fr. 128'175.26 Fr. 1'686'515.82
- 41 - N._____ inkl. MwSt MwSt exkl. MwSt Beleg 1 Q 2004 Fr. 19'032.85 Fr. 1'344.33 Fr. 17'688.52 16200421;16200428 2 Q 2004 Fr. 10'205.65 Fr. 720.85 Fr. 9'484.80 16200423;16200429 3 Q 2004 Fr. 20'228.35 Fr. 1'428.77 Fr. 18'799.58 16200424;16200430 4 Q 2004 Fr. 14'121.90 Fr. 997.46 Fr. 13'124.44 16200426;16200433 1 Q 2005 Fr. 30'915.45 Fr. 2'183.62 Fr. 28'731.83 16200436;16200444 2 Q 2005 Fr. 4'985.70 Fr. 352.15 Fr. 4'633.55 16200438;16200445 3 Q 2005 Fr. 2'042.55 Fr. 144.27 Fr. 1'898.28 16200440;16200446 4 Q 2005 Fr. 4'344.50 Fr. 306.86 Fr. 4'037.64 16200442;16200449 1 Q 2006 Fr. 56'045.95 Fr. 3'958.64 Fr. 52'087.31 16200452;16200458 2 Q 2006 Fr. 691.40 Fr. 48.83 Fr. 642.57 16200454;16200460 3 Q 2006 Fr. 15'256.40 Fr. 1'077.59 Fr. 14'178.81 16200456;16200461 4 Q 2006 Fr. 3'757.45 Fr. 265.40 Fr. 3'492.05 16200457;16200464 1 Q 2007 2 Q 2007 Total Fr. 181'628.15 Fr. 12'828.76 Fr. 168'799.39 P._____ inkl. MwSt MwSt exkl. MwSt Beleg 1 Q 2004 Fr. 62'855.10 Fr. 4'439.58 Fr. 58'415.52 16100395;16100671 2 Q 2004 3 Q 2004 Fr. 63'655.10 Fr. 4'496.09 Fr. 59'159.01 16100401;16100677 4 Q 2004 Fr. 52'061.20 Fr. 3'677.19 Fr. 48'384.01 16100403;16100680 1 Q 2005 Fr. 109'591.70 Fr. 7'740.68 Fr. 101'851.02 16100415;16100699 2 Q 2005 Fr. 11'143.10 Fr. 787.06 Fr. 10'356.04 16100417;16100701 3 Q 2005 Fr. 36'471.00 Fr. 2'576.02 Fr. 33'894.98 16100426;16100703 4 Q 2005 Fr. 22'525.00 Fr. 1'590.99 Fr. 20'934.01 16100433;16100710 1 Q 2006 Fr. 140'356.70 Fr. 9'913.67 Fr. 130'443.03 16100449;16100763 2 Q 2006 3 Q 2006 Fr. 14'830.50 Fr. 1'047.51 Fr. 13'782.99 16100456;16100768 4 Q 2006 Fr. 17'536.65 Fr. 1'238.65 Fr. 16'298.00 16100459;16100771 1 Q 2007 2 Q 2007 Fr. 26'189.80 Fr. 1'849.84 Fr. 24'339.96 16100461;16100804 Total Fr. 557'215.85 Fr. 39'357.27 Fr. 517'858.58 3.6.5.3. Dies ergibt zusammengefasst folgende jährlichen Einnahmen der K._____ AG (exkl. MwSt) aus den Retrozessionen: Jahr B._____ O._____ N._____ P._____ Total / Jahr 2004 Fr. 115'488.98 Fr. 148'218.94 Fr. 59'097.35 Fr. 165'958.54 Fr. 488'763.81 2005 Fr. 41'816.08 Fr. 376'984.50 Fr. 39'301.30 Fr. 167'036.05 Fr. 625'137.93 2006 Fr. 53'750.37 Fr. 568'066.62 Fr. 70'400.74 Fr. 160'524.02 Fr. 852'741.75 2007 Fr. 38'407.43 Fr. 593'245.77 Fr. 0.00 Fr. 24'339.96 Fr. 655'993.17 Gesamt- total Fr. 249'462.86 Fr. 1'686'515.82 Fr. 168'799.39 Fr. 517'858.58 Fr. 2'622'636.65
- 42 - 3.6.5.4. Weiter ist nachfolgender Tabelle unter Hinweis auf die entspre- chenden Belege zu entnehmen, in welcher Höhe die K._____ AG Retrozessions- einnahmen an die G1._____ weitergeleitet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den Jahren 2006 und 2007 keine Weiterleitung von Retrozessionen mehr an die G1._____ erfolgte. Inwiefern eine Verrechnung der an die K._____ AG im Jahr 2007 ausgerichteten Retrozessionen aus dem SMC-Mandat mit der Honorar- forderung derselben aus dem SMI-Mandat stattgefunden haben soll, wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 113 S. 24), lässt sich der Buchhaltung der K._____ AG nicht entnehmen. Daraus ist zu schliessen, dass eine Verrechnung nicht stattgefunden hat. Betrag Beleg Total pro Jahr 1 Q 2004 Fr. 46'001.80 115/1 S. 28 2 Q 2004 Fr. 3'391.75 115/2 S. 3 3 Q 2004 Fr. 41'239.45 115/2 S. 7 4 Q 2004 Fr. 31'558.00 115/2 S. 19 Fr. 122'191.00 1 Q 2005 Fr. 59'728.45 115/2 S. 28 2 Q 2005 Fr. 21'308.65 115/3 S. 1 3 Q 2005 Fr. 39'918.95 115/3 S. 12 4 Q 2005 Fr. 31'708.00 115/3 S. 22 Fr. 152'664.05
- 43 - 1 Q 2006 2 Q 2006 3 Q 2006 4 Q 2006 Fr. 0.00 1 Q 2007 2 Q 2007 Fr. 0.00 Total Fr. 274'855.05 3.6.5.5. Schliesslich hat im Sinne der nachfolgenden Tabelle die Schadens- berechnung zu erfolgen: Einnahmen K._____ exkl. Weiterleitung an MwSt G1._____ Schaden 2004 Fr. 488'763.81 Fr. 122'191.00 Fr. 366'572.81 2005 Fr. 625'137.93 Fr. 152'664.05 Fr. 472'473.88 2006 Fr. 852'741.75 Fr. 0.00 Fr. 852'741.75 2007 Fr. 655'993.17 Fr. 0.00 Fr. 655'993.17 Total Fr. 2'622'636.65 Fr. 274'855.05 Fr. 2'347'781.60 3.6.5.6. Demnach ist der G1._____ in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum
30. Juni 2007 insgesamt ein Schaden in der Höhe von Fr. 2'347'781.60 erwach- sen. Die Differenz zur Berechnung der Verteidigung (Urk. 64/2; Urk. 113 S. 22) ergibt sich aus dem Umstand, dass die Verteidigung für die Retrozessionsein- nahmen der K._____ AG von der O._____ für das zweite, dritte und vierte Quartal 2005 sowie für die Retrozessionseinnahmen der K._____ AG von der N._____ für das dritte Quartal 2005 falsche Zahlen eingesetzt hat und entgegen ihrer Behaup- tung keine Verrechnung der Retrozessionseinnahmen der K._____ AG im ersten und zweiten Quartal 2007 mit dem SMI-Mandat erfolgt ist. 3.6.5.7. Da aufgrund des Anklageprinzips im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten nur zulasten gelegt werden kann, was ihm in der Anklage vor- geworfen wird, ist gemäss Anklageziffer 24 von einem Schaden von Fr. 2'272'011.– auszugehen. 3.7. Der subjektive Sachverhalt betrifft innere Vorgänge, für deren Nach- weis sich das Gericht regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf
- 44 - Erfahrungsregeln stützen kann, welche Rückschlüsse von den äusseren Umstän- den auf die innere Einstellung des Täters erlauben (statt vieler BGE 135 IV 12 E. 2.3.3 m.w.H.). 3.7.1. Wie sich aus den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ergibt (Urk. 85 S. 22-24), lassen die langjährige Freundschaft und die bereits langan- dauernde Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschuldigten bzw. der K._____ AG und dem Mitbeschuldigten I._____ sowie sein durchwegs enger Kontakt zu diesem und der Umstand, dass die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der Geschäftsbeziehung zwischen der K._____ AG und der G1._____ vom Mitbe- schuldigten I._____ getroffen oder in die Wege geleitet wurden, keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte um die Beamteneigenschaft, die Ent- scheidkompetenz, den Einflussbereich und die Machtstellung des Mitbeschuldig- ten I._____ innerhalb der G1._____ bestens Bescheid wusste, was er im Übrigen anlässlich der Hauptverhandlung auch teilweise anerkannte (Urk. 60 S. 6). 3.7.2. Auch wenn dem Beschuldigten nicht jedes Detail des Entscheidungs- findungsprozesses und der internen Kompetenzaufteilung der G1._____ bekannt gewesen sein dürfte, was er im Verlaufe des Vorverfahrens auch geltend machte (Urk. 1/063117 S. 9 f.), hatte er fraglos beste Kenntnis vom faktischen Einflussbe- reich des Mitbeschuldigten I._____. Zudem wusste er aufgrund der vom Mitbe- schuldigten I._____ zugunsten der K._____ AG vorgenommenen Handlungen und Entscheidungen auch, dass dessen Tätigkeit einen engen Zusammenhang zu dessen amtlicher Funktion aufwies und dieser damit zusammenhängend nicht befugt war, Geschenke oder Vorteile anzunehmen. Aufgrund der vorliegenden Umstände einen gegenteiligen Schluss zu ziehen, wäre völlig lebensfremd und nicht im Geringsten plausibel. Der subjektive Sachverhalt gemäss den Anklagezif- fern 8 und 9 erweist sich demnach ohne Weiteres als erstellt. 3.7.3. Im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens kann auf die Erstellung des subjektiven Anklagesachverhalts verzichtet werden, da es sich bei diesem nicht um einen ungebührenden Vorteil handelte, weshalb die Darlehens- gewährung nicht als strafbare Bestechungshandlung zu qualifizieren ist (vgl. nachstehend Erw. IV. 1.4.4.1.2.).
- 45 - 3.7.4. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 85 S. 60-68) ist aufgrund der äusseren Umstände ohne Weiteres erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den Bargeldbeträgen und den Reisebeiträ- gen um nicht gebührende Zuwendungen an den Mitbeschuldigten I._____ handel- te und die Zuwendungen zudem im geschäftlichen Kontext erfolgten. Weiter muss sich der Beschuldigte darüber im Klaren gewesen sein, dass die Handlungen des Mitbeschuldigten I._____ aufgrund der Vorteilszuwendungen nicht mehr unpartei- isch und unbefangen erfolgten und durch den Verlust der Objektivität und Sach- lichkeit zudem der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschäftspartner der G1._____ verletzt wurde, indem er und seine K._____ AG einseitig bevorteilt wurden. 3.7.4.1. Der Beschuldigte gewährte dem Mitbeschuldigten I._____ die er- wähnten Zuwendungen im Wissen darum, dass dieser innerhalb der G1._____ faktischer Entscheidträger war und somit über die Geschäftsbeziehung der G1._____ zur K._____ AG letztlich bestimmen konnte (vgl. vorstehend Erw. III. 3.2.). Es war offensichtlich die Absicht des Beschuldigten, den Mitbeschuldigten I._____ durch die Zuwendungen günstig zu stimmen und sich seine Gunst zu si- chern. 3.7.4.2. Schliesslich ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Be- schuldigte dem Mitbeschuldigten I._____ geschäftlich motivierte Zuwendungen zukommen liess und ihn dadurch in seinen Entscheidungen beeinflusste, dass er hinsichtlich der vom Mitbeschuldigten I._____ bezüglich der K._____ AG zu tref- fenden Entscheidungen und Anträgen zumindest von Ermessenshandlungen desselben ausging und letztlich auch in Kauf nahm wenn nicht sogar anstrebte, dass der Mitbeschuldigte I._____ im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur K._____ AG auch pflichtwidrige Entscheide treffen würde. Wäre er nicht von dieser Begebenheit ausgegangen, hätte es auch keinen Sinn gemacht, dem Mit- beschuldigten I._____ irgendwelche Zuwendungen zukommen zu lassen. 3.7.4.3. Der Beschuldigte wusste ferner allein schon aufgrund des Umstan- des, dass sämtliche Zuwendungen während der bestehenden Geschäftsbezie- hung zwischen der K._____ AG und der G1._____ erfolgten (vgl. vorstehend
- 46 - Erw. III. 3.5.) und der Tatsache, dass die K._____ AG wirtschaftlich faktisch von den Mandaten der G1._____ abhängig war, weil es im Wesentlichen die einzigen Mandate der K._____ AG waren, ihre Performance aber insbesondere im Anla- gebereich Small & Mid Caps Schweiz offensichtlich ungenügend war und sie auf- grund der Kritik durch die T._____ eine Kündigung der Mandate riskierte (vgl. vor- stehend Erw. III. 3.3.3.), dass die Zuwendungen geeignet waren, die Unabhän- gigkeit und Objektivität des Mitbeschuldigten I._____ zu beeinträchtigen. Das Wissen des Beschuldigten um den geschäftlichen Bezug seiner Zuwendungen ergibt sich schliesslich fraglos aus der Tatsache, dass der Beschuldigte selber die Golfreisen mit dem Mitbeschuldigten I._____ als Geschäftsreisen bezeichnete (Urk. 1/063101 S. 4) und diese ebenfalls über die K._____ AG abgerechnet wur- den (Urk. 1/0500047 ff.). Der subjektive Sachverhalt gemäss Anklageziffer 33 ist demnach erstellt. 3.7.5. Ferner ergibt sich aus der Vorgeschichte zu den Anträgen des Be- schuldigten vom 10. Februar 2004 und von Anfang 2006 auf Verzicht der G1._____ auf Weiterleitung der Retrozessionen durch die K._____ AG, dass er in diesem Zusammenhang vorsätzlich handelte. 3.7.5.1. So bestand zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten I._____ seit langem eine enge Freundschaft und eine geschäftliche Beziehung (vgl. vorste- hend Erw. III. 3.2.). Zweifellos kannten sich die beiden zum fraglichen Zeitpunkt so gut, dass sie über das jeweilige Geschäftsgebaren des Gegenübers im Rah- men ihrer Zusammenarbeit bestens Bescheid wussten. So war der Beschuldigte bereits seit geraumer Zeit und unabhängig von seiner beruflichen Beschäftigung für die G1._____ im SMI-Bereich beratend tätig, ohne je schriftlich mandatiert worden zu sein. Zugleich erlebte er, wie der Mitbeschuldigte I._____ eine Man- datsvergabe im Bereich Small & Mid Caps an die K._____ AG arrangierte, ohne die vorhandenen Interessen der G1._____ bei der Mandatsvergabe gebührend zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Begebenheiten muss sich der Beschuldigte frag- los im Klaren gewesen sein, dass der Mitbeschuldigten I._____ namens der G1._____ den Entscheid fällen und entgegen der Interessen der G1._____ auf die Weiterleitung der Retrozessionen verzichten würde, um ihm einen unrecht-
- 47 - mässigen Vermögensvorteil zu verschaffen und um seinerseits von dieser Gefäl- ligkeit profitieren zu können. Insbesondere nach der Genehmigung des ersten An- trages durch den Mitbeschuldigten I._____ und R._____ als Zweitunterzeichnen- de ohne diesbezügliche Unterschriftsberechtigung, konnte der Beschuldigte da- von ausgehen, dass der Mitbeschuldigte I._____ gewillt war, ihm im Rahmen der Retrozessionen entgegenzukommen. 3.7.5.2. Zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im Jahr 2004 war dem Be- schuldigten denn auch ohne Weiteres bekannt, in welcher Grössenordnung sich die durch die K._____ AG vereinnahmten Retrozessionen bewegten und der G1._____ durch einen Verzicht erhebliche Einnahmen entgingen. Immerhin hatte er als Referenz bereits die Retrozessionseinnahmen während eines Jahres. Auch wenn ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung ein ziffernmässig bestimmter Scha- den der G1._____ noch nicht genau bekannt war, so war er sich dennoch be- wusst, dass dieser in Millionenhöhe ausfallen würde. Durch die Stellung der ent- sprechenden Anträge wollte der Beschuldigte demnach den Mitbeschuldigten I._____ offensichtlich dazu veranlassen, einen den Interessen der G1._____ zu- widerlaufenden Verzicht gutzuheissen und der K._____ AG dadurch einen erheb- lichen Vermögensvorteil zu verschaffen. Insofern ist der subjektive Sachverhalt im Sinne von Anklageziffer 25 erstellt. 3.8. Der Anklagesachverhalt erweist sich somit mit Ausnahme des Ver- schleierungsvorwurfs und der Bestechungsvereinbarung in objektiver und subjek- tiver Hinsicht als erstellt (vgl. vorstehend Erw. III. 3.1. – 3.7.5.2.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Bestechung 1.1. Die Vorinstanz ist der Anklagebehörde nur teilweise gefolgt und hat das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Bargeldübergaben und den Golfreisen, mit Ausnahme der Reise nach Mallorca im Jahr 2010 (vgl. vorste- hend Erw. II. 1.), antragsgemäss als mehrfache Bestechung im Sinne von
- 48 - Art. 322ter StGB gewürdigt. Bezüglich des vom Beschuldigten an den Mitbeschul- digten I._____ gewährten Darlehens kam sie hingegen zum Schluss, der Tatbe- stand des Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB sei nicht erfüllt (Urk. 85 S. 72-88). 1.2. Der Beschuldigte bestritt während des Vorverfahrens und in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung, sich der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB schuldig gemacht zu haben. Seine Geldübergaben seien freundschaftlich und pri- vat motiviert gewesen und hätten nichts mit der geschäftlichen Beziehung zur G1._____ zu tun gehabt. Bei den Golfreisen habe es sich jeweils um private An- lässe gehandelt. Ausserdem habe das Darlehen für den Mitbeschuldigten I._____ keinen finanziellen Vorteil bedeutet, da es marktüblich verzinst worden sei (Urk. 1/063117 S. 25-30; Urk. 60 S. 5). 1.3. Die Verteidigung beantragte einen Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen Bestechens (Urk. 66 S. 1; Urk. 113 S. 1). 1.3.1. Das Darlehen habe weder zu einer wirtschaftlichen noch zu einer fak- tischen Besserstellung des Mitbeschuldigten I._____ geführt, da der vereinbarte Zinssatz von 4 % als marktüblich bezeichnet werden könne und der Beschuldigte zudem von den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Kreditwürdigkeit des Mit- beschuldigten I._____ Kenntnis gehabt und daher keine Sicherheit von diesem verlangt habe. Da es sich um ein Darlehen unter besten Freunden gehandelt ha- be, müsse als Massstab für die Beurteilung, ob sich Leistung und Gegenleistung wirtschaftlich entsprächen, die üblichen Konditionen für Darlehen unter Privaten herangezogen werden. Ein Verzicht auf eine zusätzliche Sicherheit sei dabei nicht ungewöhnlich, weshalb dem Mitbeschuldigten I._____ durch das Darlehen kein ungebührlicher Vorteil gewährt worden sei. Zudem habe der Beschuldigte bereits über eine ausreichende Sicherheit verfügt, indem er die Verfügungsberechtigung über das Konto "S._____" des Mitbeschuldigten I._____ bei der C._____ AG ge- habt habe (Urk. 66 S. 59-62; Urk. 113 S. 37-39). 1.3.2. Bezüglich der Bargeldübergaben und der Übernahmen der Kostenan- teile des Mitbeschuldigten I._____ für die Golfreisen anerkannte auch die Vertei-
- 49 - digung den Vorteilscharakter, stellte aber den Zusammenhang zur amtlichen Tä- tigkeit sowie das Vorliegen eines Äquivalenzverhältnisses in Abrede. Die Bargeld- zahlungen seien nie durch die K._____ AG, sondern stets durch den Beschuldig- ten privat und im freundschaftlichen Zusammenhang erfolgt, weshalb es an einem funktionalen Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Mitbeschuldigten I._____ fehle. Schliesslich liege kein Äquivalenzverhältnis zwischen der Vorteils- zuwendung und dem geforderten Verhalten des Empfängers vor, zumal die Zah- lungen zu keiner Zeit als Gegenleistung für eine bestimmte oder zumindest in der Art und dem Inhalt bestimmbare Amtshandlung des Mitbeschuldigten I._____ er- bracht worden seien, dies ergebe sich alleine schon aus dem zeitlichen Ablauf. Allein der Umstand, dass ein fortgesetzter Geschäftskontakt bestanden habe, ge- nüge nicht, um im Zusammenhang mit einer Jahre nach einer pflichtwidrigen Mandatsvergabe erfolgte Zuwendung ein Äquivalenzverhältnis annehmen zu können (Urk. 66 S. 62-65; Urk. 113 S. 39-46). 1.3.3. Eventualiter sei höchstens der Tatbestand der Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB erfüllt, der keine Unrechtsvereinbarung vorausset- ze. Eine Vorteilsgewährung im Sinne des erwähnten Tatbestandes sei aber nur dann gegeben, wenn ein Bezug der Zuwendung an den Mitbeschuldigten I._____ zu seiner amtlichen Funktion und zumindest ein Eventualvorsatz des Beschuldig- ten hinsichtlich dessen Beeinflussung angenommen werden könne, wovon er nicht ausgehe (Urk. 66 S. 65 f.; Urk. 113 S. 46 f.). 1.4. Einer Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB macht sich schuldig, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, ei- nem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit des- sen amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zugunsten eines Dritten ei- nen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. 1.4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, besteht das geschützte Rechtsgut der Bestechungsdelikte in der Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit (vgl. Urk. 85 S. 78 ff.; Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung
- 50 - des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationa- len Geschäftsverkehr, BBl 1999 5505 Ziff. 114.1). 1.4.2. Täter im Sinne von Art. 322ter StGB kann jedermann sein, womit der Beschuldigte als Täter in Frage kommt. 1.4.3. Eine Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB kann nur gegenüber einem Amtsträger begangen werden (PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht II,
3. Auflage 2013, N 4 zu Art. 322ter StGB), wobei das Strafgesetzbuch in Art. 110 Abs. 3 StGB eine Legaldefinition des strafrechtlichen Beamtenbegriffs enthält, welcher sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte erfasst. 1.4.3.1. Der Mitbeschuldigte I._____ stand zur G1._____ in einem öffent- lich-rechtlichen Dienstverhältnis, zumal er mit Beschluss des ...rates vom 26. April 199t per 1. Mai 199t zum Chef der J._____ und mit Beschluss des ...rates vom
22. Oktober 200t per 1. Januar 200t zum Chef der Vermögensverwaltung der G1._____ ernannt wurde (Urk. 1/3131127; Urk. 1/057061.1). Insofern ist der Mit- beschuldigte I._____ gemäss der aktuellen höchstrichterlichen Praxis als instituti- oneller Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren (vgl. BGE 135 IV 198 E. 3.3.). Aufgrund seiner Qualifikation als institutioneller Beamter ist nicht weiter relevant, ob dieser im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens der G1._____ öffentliche Interessen oder öffentliche Aufgaben verfolgte. Dies ist für den institutionellen Beamten nicht von Bedeutung, vielmehr reicht bereits sei- ne Position, die auf einer institutionellen Bindung zum Gemeinwesen beruht, als solche aus, um ihm Beamteneigenschaft im Sinne des Gesetzes zu verleihen (JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, 2004, S. 313). 1.4.3.2. Vorstehende Würdigung des institutionellen Beamtenbegriffs macht mit Blick auf das durch die Bestechungsdelikte geschützte Rechtsgut, die Objekti- vität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.4.1.), Sinn. Geschützt werden soll das Vertrauen der Bevölkerung in ein korruptionsfreies Handeln einer für sie als Beamter erkennbaren Person. Dabei kann es nicht sein,
- 51 - dass sich die Bevölkerung zunächst Gedanken darüber machen muss, ob eine solche Person denn auch öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Inte- ressen verfolgt. Dies kann gerade deshalb nicht verlangt werden, weil die Ab- grenzung zwischen öffentlichen und privaten Aufgaben zunehmend schwieriger wird. Es muss daher ausreichen, eine Person bereits aufgrund ihrer institutionel- len Bindung an das Gemeinwesen als Beamten qualifizieren zu können. 1.4.4. Die Tathandlung der aktiven Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB besteht im Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines nicht gebührenden Vorteils zugunsten des Beamten oder eines Dritten für eine pflichtwidrige oder ei- ne im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers im Zu- sammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit. Dabei stehen sich eine Leistung (das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines nicht gebührenden Vorteils) und ei- ne Gegenleistung (eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers) gegenüber (PIETH, a.a.O., N 22 zu Art. 322ter StGB). 1.4.4.1. Gegenstand der Leistung und damit Tatmittel ist ein nicht gebüh- render Vorteil, wobei sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen sowohl materieller als auch immaterieller Natur, zu deren Annahme der Amtsträger nicht berechtigt ist, erfasst sind. Davon ausgenommen sind Zuwendungen, deren Annahme dienstrechtlich erlaubt sind oder die sozial toleriert werden, weil sie von geringfü- gigem Wert sind (vgl. Botschaft vom 19. April 1999, a.a.O., BBl 1999 5528 Ziff. 212.22). 1.4.4.1.1. Der Beschuldigte übergab dem Mitbeschuldigten I._____ mehr- fach Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 180'000.– (vgl. vorstehend Erw. III. 3.5.1.-3.5.1.3.) und übernahm dessen Kostenanteile für gemeinsame Golfreisen (vgl. vorstehend Erw. III. 3.5.3.). Dabei handelte es sich um unentgeltliche Zu- wendungen materieller Natur, mithin um eine mehrfache objektiv bezifferbare wirtschaftliche Besserstellung des Mitbeschuldigten I._____. Eine Berechtigung zur Annahme der Vermögenswerte oder gar ein Rechtsanspruch desselben auf die Ausrichtung des Geldes lag zu keinem Zeitpunkt vor. Vielmehr war es diesem aufgrund von § 50 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals
- 52 - (Personalgesetz, LS 177.10) untersagt, Geschenke, mit Ausnahme von Höflich- keitsgeschenken von geringem Wert, anzunehmen. Dass es sich beim Bargeldbe- trag in der Höhe von Fr. 180'000.– und den Kostenübernahmen für die Golfreisen nicht um übliche Höflichkeitsgeschenke handelte, bedarf im Übrigen keiner weite- ren Erläuterungen. Der Mitbeschuldigte I._____ war als Amtsträger nicht zur An- nahme der vorerwähnten Vermögenswerte berechtigt. Bei den Bargeldbeträgen und der Übernahme der Kosten für die Golfreisen handelte es sich demnach zweifelsfrei um nicht gebührende Vorteile. 1.4.4.1.2. Der zwischen dem Mitbeschuldigten I._____ und der K._____ AG abgeschlossene Darlehensvertrag basierte auf folgenden Bedingungen (Urk. 1/050011): Die Höhe des Darlehens wurde auf Fr. 130'000.– und die Lauf- zeit auf 5 Jahre, mithin auf die Zeit vom 23. August 2005 bis zum 31. März 2010, festgesetzt. Vereinbart wurde weiter eine quartalsweise Amortisation und Zins- zahlung, wobei sich der Zinssatz auf 4 % pro Jahr belief. Zwischen den Vertrags- parteien nicht vereinbart wurde die Leistung einer besonderen Sicherheit durch den Mitbeschuldigten I._____ für die Rückzahlung der Darlehensschuld, was auch vom Beschuldigten und seiner Verteidigung anerkannt wurde (Urk. 1/063101 S. 13 ff.; Urk. 1/063102 S. 9 ff.; Urk. 66 S. 56 f.). Das Darlehen stellt allein auf- grund des vereinbarten Zinses von 4 % pro Jahr noch keinen Vorteil zugunsten des Mitbeschuldigten I._____ dar, zumal ein Zins von 4 % im marktkonformen Be- reich liegt. Als Vergleichswert liegt insbesondere der von der BC._____ SA offe- rierte Zinssatz von 3.38 % pro Jahr vor (Urk. 1/050033 S. 10). Demgegenüber gab der Mitbeschuldigte I._____ an, der Zinssatz bei der C._____ AG wäre ver- mutlich höher gewesen (Urk. 1/062002 S. 13 f.). Hinzukommend vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte auf eine Sicherheitsleistung durch den Mitbe- schuldigten I._____ verzichtete, eine strafrechtlich relevante Vorteilhaftigkeit des Darlehens nicht zu begründen. Durch den Verzicht auf die Bestellung einer Si- cherheit ermöglichte der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten lediglich, die mit dem im Raum stehenden Darlehen der BC._____ SA verbundene vertrauensärztliche Untersuchung für die Errichtung einer Lebensversicherung zu umgehen und allfäl- lige Verzögerungen im Zusammenhang mit dem Kauf des Hausanteils zu verhin- dern. Dabei handelte es sich nur um einen geringfügigen zeitlichen Vorteil. Die
- 53 - Darlehensgewährung muss damit als Freundschaftsdienst des Beschuldigten be- trachtet werden. Eine Gewährung eines nicht gebührenden Vorteils im Sinne des Tatbestandes ist hingegen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht zu erken- nen. In Bezug auf die Gewährung des Darlehens an den Mitbeschuldigten I._____ hat der Beschuldigte den Tatbestand der Bestechung somit nicht erfüllt und ist demnach freizusprechen. 1.4.4.2. Als Tathandlung im engeren Sinne kommt ein Anbieten, ein Ver- sprechen oder ein Gewähren des nicht gebührenden Vorteils in Frage (vgl. Art. 322ter StGB). Der Täter gewährt dem Adressaten einen Vorteil, wenn er ihm einen solchen übergibt und der Amtsträger tatsächlich auf das Angebot ein- steigt und dieses annimmt (PIETH, a.a.O., N 34-36 zu Art. 322ter StGB). Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten I._____ das Geld jeweils in Briefumschlägen übergeben und die Reisekosten über das Ge- schäftskonto der K._____ AG verbucht. Der Mitbeschuldigte I._____ hat die Um- schläge mit dem Bargeld jeweils an sich genommen und die Bezahlung seiner Reisekosten durch den Beschuldigten bzw. durch die K._____ AG akzeptiert (vgl. vorstehend Erw. III. 3.5.1. - 3.5.3.). Damit liegt ein mehrfaches Gewähren als Tat- handlung im engeren Sinne vor. 1.4.4.3. Der Tathandlung des Gewährens eines ungebührenden Vorteils muss eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlas- sung des Amtsträgers gegenüberstehen. Art. 322ter StGB stellt die Ermes- sensausübung der pflichtwidrigen Amtstätigkeit gleich, womit der Tatbestand der aktiven Bestechung auch dann erfüllt ist, wenn der Amtsträger aufgrund des nicht gebührenden Vorteils eine in seinem Ermessen liegende Handlung vornimmt. Die betreffende Amtshandlung kann nach geltendem Korruptionsstrafrecht m.a.W. nicht nur tatbestandsmässig sein, wenn sie pflichtwidrig ist, sondern auch im Falle pflichtgemässer Ermessensausübung. Begründet wird dies damit, dass der Amts- träger zufolge des Vorteils befangen sei. Entsprechend kann eine Bestechung vorliegen, obwohl die Handlung des Amtsträgers als pflichtgemäss zu erachten ist. Dies wiederum hat zur Folge, dass bei Vorteilszuwendung im Falle pflichtge- mässen Ermessens der Tatbestand der Vorteilsgewährung nach Art. 322quinquies
- 54 - StGB nicht anwendbar ist, sondern nur bei gebundenem Verwaltungshandeln (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 4. Auflage 2011, S. 610 f.; BGE 129 II 462 E. 4.5; PIETH, a.a.O, N 44 f. zu Art. 322ter StGB; JOSITSCH, a.a.O., S. 365). 1.4.4.3.1. Den Bargeldübergaben und der Übernahme der Reisekostenan- teile des Mitbeschuldigten I._____ durch den Beschuldigten stehen im Wesentli- chen die Mandatsvergaben an die K._____ AG im Jahr 2003 im Bereich "Small & Mid Caps" und bezüglich des SMI-Depots und die Mandatserneuerungen im Jahr 2007 als Gegenleistung gegenüber. Dabei handelt es sich stets um Akte der G1._____, welche entweder auf einem Entscheid oder einem entsprechenden An- trag des Mitbeschuldigten I._____ beruhten. 1.4.4.3.2. Die Vorinstanz hat die Mandatsvergaben im Jahre 2003 als pflichtwidrige Handlungen des Mitbeschuldigten I._____ qualifiziert und die Man- datserneuerungen im Jahre 2007 als Ermessensentscheid beurteilt (Urk. 85 S. 82-86). Dem ist mit folgenden Ergänzungen und Präzisierungen zuzustimmen: Die Mandatsvergabe an die K._____ AG im Anlagebereich "Small & Mid Caps Schweiz" im Jahr 2003 ist als pflichtwidrige Handlung des Mitbeschuldigten I._____ zu qualifizieren, weil er es unterlassen hatte, vorgängig Vergleichsofferten einzuholen. Die Pflicht zur Einholung von Vergleichsofferten ist in den Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der G2._____ (G1._____ - G1._____) vom 15. Oktober 2001 unter Ziffer III. Verschiedene Best- immungen, Ziffer 3. Auftragsvergabe an Banken und Finanzinstitute, umschrie- ben. Diese Bestimmung schreibt vor, dass bei der Auftragsvergabe die Qualität der offerierten Dienstleistungen, die Konditionen, die Erfahrung und die Präsenz auf dem Markt zu berücksichtigen seien und statuiert damit eine Pflicht zur Einho- lung von Vergleichsofferten. Der Mitbeschuldigte I._____ räumte selber ein, keine solchen eingeholt zu haben (vgl. vorstehend Erw. III. 3.3.3.), weshalb ihm diesbe- züglich zweifelsfrei eine Pflichtverletzung zu attestieren ist. Seine Ausführungen, wonach das Einholen solcher Vergleichsofferten nicht notwendig gewesen sei, weil er den Markt gekannt habe und die G1._____ mit weiteren Mandatsträgern zusammengearbeitet hätte, sind hingegen nicht stichhaltig. Hinzukommend wi- derspricht das Vorgehen des Mitbeschuldigten I._____ offensichtlich den ihm auf-
- 55 - grund von § 49 des Personalgesetzes obliegenden Sorgfaltspflichten. Zutreffend ist, dass die Vergabe des Brokerage-Mandats betreffend das SMI-Depot nicht nur deshalb als pflichtwidrig zu beurteilen ist, weil es an entsprechenden Ver- gleichsofferten mangelte, sondern auch, weil es nicht schriftlich erteilt wurde. Schliesslich ist den vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten, wonach es sich bei der vom Mitbeschuldigten I._____ veranlassten Vertragserneuerung im Jahr 2007 um einen Ermessensentscheid seinerseits handelte. Das Hinwirken des Mitbeschuldigten I._____ auf die Vertragserneuerung allein lässt sich noch nicht als pflichtwidriges Verhalten qualifizieren. 1.4.4.4. Die pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Amtshandlung muss einen Zusammenhang zur amtlichen Tätigkeit des Beamten aufweisen. Von ei- nem derartigen funktionalen Zusammenhang zwischen der Handlung des Amts- trägers und seiner amtlichen Stellung ist auszugehen, wenn dieser eine Handlung vornimmt, die er lediglich aufgrund seiner amtsinternen Stellung vornehmen kann (vgl. dazu Botschaft vom 19. April 1999, a.a.O., BBl 1999 5530 Ziff. 212.31; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 2. Auflage 2013, N 7 zu Art. 322ter StGB). Gemäss erstelltem An- klagesachverhalt und der entsprechenden Richtlinie der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der G2._____ vom 15. Oktober 2001 (Urk. 1/057004) gehörte die laufende Vermögensbewirtschaftung und die Vor- nahme der Vermögensanlage zu den Aufgaben des Mitbeschuldigten I._____ als Chef der Vermögensverwaltung. Ebenfalls zu seinen Aufgaben gehörte es, der Finanzdirektion und später dem Chef der G1._____ Anträge hinsichtlich der Vergabe von externen Vermögensverwaltungsmandaten zu stellen und die Durch- führung der entsprechenden Mandate zu regeln (vgl. vorstehend Erw. III. 3.1.). Demgemäss entspringen sein Antrag an den Finanzdirektor bezüglich einer Man- datsvergabe an die K._____ AG und diese Verträge zu erneuern und schriftlich festzuhalten direkt seinen Aufgaben als Chef Vermögensverwaltung. Dies weist damit zweifelsfrei einen Zusammenhang zu seiner amtlichen Tätigkeit auf. 1.4.4.5. Schliesslich muss der gewährte Vorteil für die pflichtwidrige Amts- handlung resp. Ermessensausübung angeboten, versprochen oder gewährt wor-
- 56 - den sein. Von einem Äquivalenzverhältnis in diesem Sinne ist auszugehen, wenn die Gegenleistung des Amtsträgers bestimmt oder bestimmbar und das zur Dis- kussion stehende Austauschverhältnis zwischen den Akteuren soweit konkreti- siert ist, dass ein Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und der anvi- sierten Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers erkennbar ist (DONATSCH/ WOHLERS, a.a.O., S. 611 f.; PIETH, a.a.O., N 47 zu Art. 322ter StGB; JOSITSCH, a.a.O., S. 353). Bestimmbar ist eine als Äquivalent zum Vorteil darstellende Hand- lung, wenn sie zwar im Moment der Korruptionshandlung nicht definiert ist, aber allgemein umrissen werden kann, so dass immerhin ihr amtlicher oder allenfalls pflichtwidriger Charakter zum Ausdruck kommt. Ein Äquivalenzverhältnis liegt demgemäss auch vor, wenn eine Zuwendung erfolgt, ohne dass eine bestimmte Gegenleistung bereits genau definiert wäre, immerhin aber ein Zusammenhang zur Amtstätigkeit insofern gegeben ist, als den Beteiligten klar ist, dass der Vorteil mit Blick auf die amtliche Position ausgerichtet wird. In diesem Sinne ist auch dann von einem Äquivalenzverhältnis auszugehen, wenn die zur Diskussion ste- hende Amtshandlung zwar nicht konkret bestimmt ist, immerhin aber ein rechts- geschäftliches Verhältnis gediehen ist, worin die Absicht, eine Gegenleistung im Bereich der Amtstätigkeit zu erwirken, ersichtlich ist (JOSITSCH, a.a.O., S. 354 f.). 1.4.4.5.1. Die Vorteilszuwendungen des Beschuldigten an den Mitbeschul- digten I._____ erfolgten ausnahmslos während der bestehenden Geschäftsbezie- hung zwischen der K._____ AG und der G1._____ und zwar teilweise im Nach- gang zu den entsprechenden Geschäftsentscheidungen und Anträgen des Mitbe- schuldigten I._____ und zum Teil auch vor weiteren die K._____ AG betreffenden Amtshandlungen desselben. Dieser Umstand allein lässt schon auf das Vorliegen eines Äquivalenzverhältnisses zwischen den Vorteilszuwendungen des Beschul- digten und den Amtshandlungen des Mitbeschuldigten I._____ schliessen, im- merhin standen sich für die K._____ AG wesentliche Geschäftsentscheide der G1._____ und Zuwendungen an den faktischen Entscheidträger gegenüber. Da- ran ändert auch nichts, dass die Zuwendungen in zeitlicher Hinsicht verschoben und nicht unmittelbar vor einer Amtshandlung des Mitbeschuldigten I._____ er- folgten, wie dies vom Beschuldigten eingewendet wurde. Vielmehr kann gerade aus dem Umstand, dass die Bargeldzahlungen im Jahr 2005 begannen und damit
- 57 - auf einen Zeitpunkt fielen, in dem die K._____ AG aufgrund ihrer Performance be- reits in die Kritik geraten und gleichzeitig längst von der G1._____ wirtschaftlich abhängig war, ohne Weiteres auf eine Absicht des Beschuldigten geschlossen werden, weitere Gegenleistungen des Mitbeschuldigten I._____ im Bereich seiner Amtstätigkeit zu erwirken und sich seine Gunst im Hinblick auf die geschäftliche Beziehung zwischen der K._____ AG und der G1._____ zu erkaufen. Dabei war möglicherweise noch nicht umfassend bestimmt, was für Amtshandlungen und Entscheide des Mitbeschuldigten I._____ der Beschuldigte mit den Vorteilszu- wendungen anstrebte. Fest steht aber, dass die Zielrichtung seines Verhaltens jedenfalls die vom Mitbeschuldigten I._____ zu treffenden Entscheidungen und Anträge im Zusammenhang mit der geschäftlichen Beziehung zwischen der G1._____ und der K._____ AG waren, deren Umrisse ihm aufgrund der bereits erfolgten Handlungen des Mitbeschuldigten I._____ jedenfalls klar waren und in- sofern auch einen offensichtlichen Zusammenhang zur amtlichen Tätigkeit des Chefs der Vermögensverwaltung der G1._____ aufwiesen. Vor diesem Hinter- grund einen rein privaten und freundschaftlichen Charakter der Zuwendungen ernsthaft glaubhaft machen und damit ein Äquivalenzverhältnis in Zweifel ziehen zu wollen, erscheint als konstruiert. 1.4.4.5.2. Aus der Gesamtheit der Zuwendungen des Beschuldigten an den Mitbeschuldigten I._____ und der Entwicklung ihrer Geschäftsbeziehung ergibt sich offensichtlich, dass sich Zuwendungen durch den Beschuldigten und ge- schäftliche Entscheidungen des Mitbeschuldigten I._____ gegenüberstanden und sie den grossen faktischen Einflussbereich des Mitbeschuldigten I._____ inner- halb der G1._____ ausnutzten. Weiter fällt auf, dass die Zuwendungen in einer Regelmässigkeit und Höhe erfolgten, dass sich bereits daraus eine eindeutige Absicht des Beschuldigten erkennen lässt, sich die für die K._____ AG notwendi- ge Gunst des Mitbeschuldigten I._____ und die entsprechenden Amtshandlungen desselben zu sichern. Die Darstellung, derart hohe Zuwendungen und Vorteile al- lein aus freundschaftlicher Grosszügigkeit gemacht zu haben, erscheint demge- genüber nicht plausibel. Demnach liegt ein Äquivalenzverhältnis im Sinne des Tatbestandes ohne Weiteres vor.
- 58 - 1.4.4.5.3. Dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte I._____ vorgängig keine Bestechungszahlung vereinbart haben (vgl. vorstehend Erw. III. 3.5.4.5.), ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Auch wenn sich die beiden Beteiligten nicht vorgängig darüber einigten, dass einer amtlichen Handlung des Mitbeschul- digten I._____ eine Vorteilsgewährung durch den Beschuldigten folgen sollte, so ist das Austauschverhältnis zwischen den Amtshandlungen desselben und dem ungebührenden Vorteil offensichtlich gegeben und von den Beteiligten auch of- fenkundig beabsichtigt. Die Frage der Künftigkeit ist von der Voraussetzung des Vorliegens eines Äquivalenzverhältnisses klar abzugrenzen. Gerade weil gemäss Gesetzestext auch nachträgliche Zuwendungen unter Strafe gestellt sind (vgl. nachstehend Erw. IV. 1.4.4.6.), ist es im Hinblick auf das Vorliegen eines Äquiva- lenzverhältnisses nicht notwendig, dass bereits vor der Vornahme einer Amts- handlung Einigkeit darüber bestand, dass der Amtshandlung eine ungebührende Zuwendung folgen sollte. Auch eine nicht vereinbarte, im Nachgang zur Amts- handlung erfolgte Vorteilsgewährung, welche als Gegenleistung zu einer be- stimmten oder bestimmbaren Amtshandlung erging, steht damit unter Strafe. 1.4.4.5.4. Auch dem vom Verteidiger zitierten Bundesgerichtsentscheid 6S.180/2006 vom 14. Juli 2006 ist entgegen seinen Ausführungen nichts Gegen- teiliges zu entnehmen (Urk. 113 S. 42). Der besagte Bundesgerichtsentscheid setzt sich mit dem Künftigkeitserfordernis unter altem und neuem Korruptions- strafrecht auseinander und hält in Bezug auf das vorliegend nicht anwendbare al- te Recht fest, die Vorteilsgewährung müsse vor der Amtshandlung stattgefunden haben, wobei von einer Vorgängigkeit des Vorteils bereits dann auszugehen sei, wenn der Beweis erbracht werden könne, dass der Beamte den Vorteil verlangt habe, bevor er seine Amtspflichten verletzt habe (E. 3.2.4 des Entscheids). Dass aber auch unter neuem Recht und nach Wegfall des Künftigkeitserfordernis ein derartiges vorgängiges Verlangen durch den Beamten erforderlich wäre, um ein Äquivalenzverhältnis zu begründen, lässt sich diesem Entscheid nicht entnehmen. 1.4.4.6. Mit der Frage, ob sich auch strafbar macht, wer einem Amtsträger nach einer Amtshandlung Vorteile gewährt, hat sich die Vorinstanz detailliert und überzeugend auseinandergesetzt (Urk. 85 S. 77-82). Aus der Botschaft geht ein-
- 59 - deutig hervor, dass die Belohnung bzw. deren Annahme im Nachgang zu staatli- chem Handeln nicht unter die Auffangtatbestände der Vorteilsgewährung bzw. - annahme (Art. 322quinquies und Art. 322sexies StGB) fällt, sondern von den Beste- chungstatbeständen (Art. 322ter StGB und Art. 322quater StGB) erfasst wird. Im Zu- sammenhang mit den Bestechungstatbeständen (Art. 322ter und Art. 322quater StGB) sei ausdrücklich auf das Tatbestandsmerkmal der Künftigkeit der Amts- handlung zu verzichten und die Belohnung bzw. die Annahme derselben im Nachgang zu staatlichen Tätigkeiten strafbar (Botschaft, BBl 1999, 5531 ff.; Amtli- ches Bulletin 99.026 2122 ff.). Demnach macht sich auch einer Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB strafbar, wer im Nachgang zu einer Amtshandlung ei- nen Vorteil gewährt, sofern ein Zusammenhang zur Tätigkeit des Amtsträgers be- steht. 1.4.4.7. Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass der Beschul- digte entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 66 S. 63; Urk. 113 S. 32 ff.) den objektiven Tatbestand der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB erfüllt hat. Es stehen sich Leistungen, die vom Beschuldigten übergebenen Bar- geldbeträge und die durch ihn finanzierten Reisen, und Gegenleistungen, die im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen der K._____ AG und der G1._____ noch auszufällenden Entscheide und noch zu stellenden Anträge des Mitbeschuldigten I._____, in einer Art und Weise äquivalent gegenüber, dass ohne Weiteres ein Zusammenhang angenommen werden kann. Die Frage, ob auch im Nachgang an eine Amtshandlung gewährte Vorteilszuwendungen unter den Bestechungstatbestand fallen (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.4.4.6.), erweist sich nur am Rande massgebend, da im vorliegenden Fall als Gegenleistung für die Vorteilszuwendungen noch bevorstehende Amtshandlungen des Mitbeschuldigten I._____ im Zentrum stehen (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.4.4.5.1.). 1.4.5. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 322ter StGB Vorsatz voraus, wobei eventualvorsätzliches Handeln genügt. Das Wissen und Wollen des Täters muss sich dabei auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken (PIETH, a.a.O., N 49 zu Art. 322ter StGB). Hinsichtlich des Vorsatzes ist zwischen direktem Vorsatz und Eventualvorsatz zu unterscheiden. Von einem direkten Vorsatz ist
- 60 - auszugehen, wenn der Täter um das Vorliegen sämtlicher objektiver Tatbe- standsmerkmale weiss und den objektiven Tatbestand willentlich erfüllt, wohinge- gen vom Vorliegen eines Eventualvorsatzes auszugehen ist, wenn dieser das Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale in Kauf nimmt und bei seiner Hand- lung mit der Verwirklichung der entsprechenden Merkmale rechnet (DO- NATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage 2013, S. 122 f.). 1.4.5.1. Die Vorinstanz ging hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandse- lemente von direktem Vorsatz des Beschuldigten aus. Einzig in Bezug auf die Qualifikation der Amtshandlungen des Mitbeschuldigten I._____ als pflichtwidrige bzw. Ermessensentscheide attestierte sie ihm lediglich eventualvorsätzliches Handeln (Urk. 85 S. 87 f.). 1.4.5.2. Der Beschuldigte wusste um die Beamteneigenschaft des Mitbe- schuldigten I._____ und den Umstand, dass dieser aufgrund seiner Amtstätigkeit mit Ausnahme von üblichen Gelegenheitsgeschenken keine unentgeltlichen Zu- wendungen annehmen durfte (vgl. vorstehend Erw. III. 3.7.1. f.). Weiter wusste er, dass es sich bei den Bargeldzahlungen und der Übernahme der Reisekostenan- teile des Mitbeschuldigten I._____ um Vorteile handelte, auf welche dieser keiner- lei Anspruch hatte (vgl. vorstehend Erw. III. 3.7.3. und 3.7.4.1.). 1.4.5.3. In Bezug auf die vom Mitbeschuldigten I._____ als Gegenleistung zu fällenden Entscheide, war es für den Beschuldigten fraglos naheliegend, dass eine Mandatsvergabe ohne die vorgängige Einholung von Vergleichsofferten und die Mandatserteilung ohne das Festsetzen eines schriftlichen Mandatsvertrages ebenfalls nicht vorschriftsgemäss sein konnten. Dass es im Ermessen des Mitbe- schuldigten I._____ lag, auf die Erneuerung der Mandate mit der K._____ AG hinzuwirken, nahm der Beschuldigte angesichts ihrer engen geschäftlichen und privaten Beziehung zumindest in Kauf (vgl. vorstehend Erw. III. 3.7.4.2.). 1.4.5.4. Weiter war sich der Beschuldigte im Klaren darüber, dass die vom Mitbeschuldigten I._____ gefällten Entscheidungen und Handlungen mit seiner Funktion als Chef der J._____ bzw. der G1._____ eng verknüpft waren und als Gegenleistung für die von ihm gemachten Zuwendungen erfolgen sollten (vgl.
- 61 - vorstehend Erw. III. 3.7.4.3.). Gerade in Kenntnis um die Position des Mitbeschul- digten I._____ und im Hinblick auf die von diesem bezüglich der K._____ AG zu treffenden Entscheidungen machte der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten I._____ die entsprechenden Zuwendungen willentlich, um diesem in Bezug auf die zu treffenden, in seinen Amtsbereich fallenden Entscheidungen zu beeinflus- sen (vgl. vorstehend Erw. III. 3.7.4.3.). Es liegt demnach eine direktvorsätzliche Tatbegehung des Beschuldigten vor. 1.4.6. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB ausser bezüglich des gewährten Dar- lehens somit erfüllt (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.4. – 1.4.5.4.). 1.5. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. 1.6. Indem der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten I._____ verschiedentlich Bargeldbeträge übergeben und seine Reisekostenanteile übernommen hat, hat er jeweils den Tatbestand der Bestechung gemäss Art. 322ter StGB erfüllt. Dabei stellt jede einzelne Bargeldübergabe und jedes Übernehmen der Reisekostenan- teile eine einzelne Tathandlung dar, zumal auch bezüglich der einzelnen Bargeld- übergaben nicht mehr von einer Handlungseinheit ausgegangen werden kann. Selbst wenn die einzelnen Bargeldübergaben auf einem einheitlichen Tatent- schluss des Beschuldigten beruhen würden, so liegen sie in zeitlicher Hinsicht dennoch nicht mehr so dicht beieinander, dass sie als Handlungseinheit betrach- tet werden könnten (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 45 f. zu Art. 49 StGB). Demnach hat sich der Beschuldigte der mehrfa- chen Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB schuldig gemacht.
- 62 - 1.7. Im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens an den Mitbe- schuldigten I._____ hat der Beschuldigte den Tatbestand der Bestechung im Sin- ne von Art. 322ter StGB nicht erfüllt (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.4.4.1.2.), weshalb er von diesem Vorwurf in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils freizusprechen ist.
2. Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung 2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten im Zusam- menhang mit den Anträgen an die G1._____ zunächst auf 75 % und hernach vollumfänglich auf die durch die K._____ AG vereinnahmten Retrozessionen zu verzichten als mehrfache Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. 2.2. Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf konsequent (Urk. 1/063117 S. 17 und S. 30; Urk. 60 S. 5) und liess durch seine Verteidigung ausführen, zum einen habe der Mitbeschuldigte I._____ den Tatbestand der ungetreuen Amtsfüh- rung nicht erfüllt, zum anderen werde ein rechtsgeschäftliches Handeln des Amts- trägers, mithin ein Vertragsabschluss, eine Vertragsänderung oder eine Vertrags- beendigung vorausgesetzt. Da vorliegend aber keine Vertragsänderung zur Dis- kussion stehe, sondern es sich bei den vom Mitbeschuldigten I._____ genehmig- ten Anträgen lediglich um Klarstellungen hinsichtlich des vertraglich ohnehin ver- einbarten Zustandes gehandelt habe, liege kein rechtsgeschäftliches Handeln des Mitbeschuldigten I._____ vor (Urk. 66 S. 46 f.; Urk.113 S. 30). Zudem sei auch keine tatbestandsmässig vorausgesetzte Schädigung der G1._____ gegeben, da dieser keinen Anspruch auf Ablieferung der Retrozessionen zugestanden habe (Urk. 66 S. 48, Urk. 113 S. 30). Deshalb sei auch beim Beschuldigten keine An- stiftungshandlung gegeben, da er beim Mitbeschuldigten I._____ zu keinem Zeit- punkt einen Tatentschluss hervorgerufen habe. Er sei weder von einem pflichtwid- rigen Verhalten des Mitbeschuldigten I._____ noch von einer Schädigung der G1._____ ausgegangen, weshalb es am Vorsatz hinsichtlich der Tatbestandse- lemente der Haupttat fehle (Urk. 66 S. 48 f.; Urk. 113 S. 30 f.).
- 63 - 2.3. Einer Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung macht sich gemäss Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig, wer einen Beamten oder ein Mitglied einer Behörde vorsätzlich dazu bestimmt, die von diesem bei ei- nem Rechtsgeschäft zu wahrenden öffentlichen Interessen zu schädigen, um sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 2.3.1. Voraussetzung für die Strafbarkeit des Anstifters ist zunächst das Vorliegen einer vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Haupttat, wobei vorlie- gend eine ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB durch den Mitbe- schuldigten I._____ zur Diskussion steht. Die Vorderrichter haben eine entspre- chende Haupttat bejaht, ohne vertieft auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale einzugehen (Urk. 85 S. 71). 2.3.1.1. Täter einer ungetreuen Amtsführung kann nur ein Beamter oder ein Mitglied einer Behörde sein (Art. 314 StGB; NIGGLI, in: Basler Kommentar, Straf- recht II, N 11 zu Art. 314 StGB). Dass der Mitbeschuldigte I._____ als Beamter im Sinne des Tatbestandes gilt, wurde bereits dargelegt (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.4.3. – 1.4.3.2.). 2.3.1.2. Neben seiner Eigenschaft als Beamter muss dem Täter zudem die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Gemeinwesens zukommen (Art. 314 StGB; NIGGLI, a.a.O., N 11 zu Art. 314 StGB). Gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung ist von einer tatbestandsmässigen Vertretungsbefugnis des Beamten auch dann auszugehen, wenn einem solchen bloss faktische Entscheid- kompetenz zukommt, das heisst, dieser aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung Entscheide auch da massgeblich beeinflussen kann, wo ihm keine end- gültige Entscheidkompetenz obliegt (vgl. BGE 114 IV 133; Urteil des Bundesge- richts 6B_916/2008 vom 21. August 2009 E. 7.5). Feststeht aufgrund der Richtli- nien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der G2._____ vom
15. Oktober 2001 (Urk. 1/057004) sowie des Anlagereglements der G1._____ vom 1. Februar 2006 und dem entsprechenden Anhang 2 (Urk. 1/057005 und Urk. 1/057005.1), dass es nicht in die alleinige Kompetenz des Mitbeschuldigten I._____ als Chef der Vermögensverwaltung der G1._____ fiel, inhaltlich wesentli- che Vertragsänderungen bei bereits bestehenden Vermögensverwaltungsverträ-
- 64 - gen mit externen Mandatsträgern vorzunehmen und es hierfür stattdessen der Zustimmung des Chefs der G1._____ in Form einer Zweitunterschrift bedurfte. Fest steht aber genauso, dass dem Mitbeschuldigten I._____ in dieser Hinsicht faktische Entscheidkompetenz zukam, da die formellen Entscheidträger seinen Anträgen praktisch ausnahmslos folgten (vgl. vorstehend Erw. III. 3.1.). Somit kann dem Mitbeschuldigten I._____ rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung attestiert werden, womit er Täter einer ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB sein kann. 2.3.1.3. Tathandlung der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB stellt jedes rechtsgeschäftliche Handeln des Amtsträgers unter Missachtung der Interessen des Gemeinwesens dar, wobei als rechtsgeschäftliches Handeln der Abschluss, die Modifikation oder die Beendigung von privatrechtlichen Verträgen gilt (NIGGLI, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 314 StGB). Indem der Mitbeschuldigte I._____ die Anträge der K._____ AG vom 10. Februar 2004 und von Anfang 2006 auf Verzicht auf die der G1._____ zustehenden Retrozessionen guthiess (vgl. vorste- hend Erw. III. 3.6.-3.6.4.), handelte er rechtsgeschäftlich, da er dadurch eine Än- derung des zwischen der G1._____ und der K._____ AG bestehenden privat- rechtlichen Vermögensverwaltungsvertrages vornahm. Offensichtlich lag es nicht im Interesse der G1._____, auf die ihr zustehenden Einnahmen aus den Retro- zessionen zu verzichten, womit der Mitbeschuldigte I._____ bei der Genehmigung der Anträge ihre Interessen grundlegend missachtete. 2.3.1.4. Schliesslich muss als Folge des rechtsgeschäftlichen Handelns des Amtsträgers ein Schaden beim Gemeinwesen eingetreten sein, wobei es sich da- bei sowohl um einen materiellen als auch einen immateriellen Schaden handeln kann (NIGGLI, a.a.O., N 26 f. zu Art. 314 StGB). Der G1._____ ist unmittelbar durch den Verzicht auf die ihr zustehenden Retrozessionen ein finanzieller Scha- den im Umfang von mindestens Fr. 2.272 Mio. erwachsen (vgl. vorstehend Erw. III. 3.6.5.-3.6.5.7.). Es liegt damit ein Schaden im Sinne des Tatbestandes vor. 2.3.1.5. In subjektiver Hinsicht wird für die Erfüllung des Tatbestandes der ungetreuen Amtsführung im Sinn von Art. 314 StGB Vorsatz hinsichtlich sämtli-
- 65 - cher objektiver Tatbestandsmerkmale sowie die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen, verlangt. Beide Voraus- setzungen sind vorliegend erfüllt: Zum einen wusste der Mitbeschuldigte I._____ im Zeitpunkt der Gutheissung beider Anträge, dass er dabei gegen die Interessen der G1._____ verstiess und durch den Verzicht auf die ihr zustehenden Einnah- men einen Vermögensschaden verursachte. Dennoch handelte er willentlich. Zum anderen beabsichtigte er dadurch eindeutig, der K._____ AG und damit dem Be- schuldigten einen entsprechenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Der subjek- tive Tatbestand ist demnach ohne Weiteres erfüllt. 2.3.1.6. Eine Haupttat im Sinne einer ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB durch den Mitbeschuldigten I._____ liegt somit vor. 2.3.2. Als eigentliche Anstiftungshandlung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB kommt jedes motivierende Verhalten des Anstifters in Frage, das beim Haupttäter einen Tatentschluss hervorruft. Der Tatentschluss muss dabei kausal auf das mo- tivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein (FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 16 zu Art. 24 StGB). 2.3.2.1. Der Beschuldigte unterbreitete dem Mitbeschuldigten I._____ ge- mäss erstelltem Sachverhalt zunächst einen Antrag auf Verzicht der G1._____ auf 75 % der ihr zustehenden Retrozessionen und hernach einen weiteren Antrag auf vollständigen Verzicht auf die Weiterleitung der durch die K._____ AG verein- nahmten Retrozessionen (vgl. vorstehend Erw. III. 3.6.3). Darin kann ohne weite- re Erwägungen ein motivierendes Verhalten des Beschuldigten erblickt werden. Aus dem Umstand, dass in diesem Zusammenhang gegen H._____ kein Strafver- fahren eingeleitet wurde, kann zugunsten des Beschuldigten nichts abgeleitet werden. 2.3.2.2. Als direkte Folge der Anträge des Beschuldigten gab der Mitbe- schuldigte I._____ namens der G1._____ seine Zustimmung zum beantragten Verzicht auf die der G1._____ zustehenden Retrozessionen, womit fraglos ein unmittelbarer Tatentschluss desselben hervorgerufen wurde. Zwischen dem moti- vierenden Verhalten des Beschuldigten in der Form der Antragstellung und dem
- 66 - Tatentschluss des Mitbeschuldigten I._____ liegt damit ein Kausalzusammenhang vor. 2.3.3. In subjektiver Hinsicht muss der Anstifter einen doppelten Vorsatz aufweisen. Einerseits muss er voraussehen oder mindestens in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervor- ruft. Andrerseits muss er ein tatbestandsmässiges Handeln des Haupttäters zu- mindest in Kauf nehmen. Auch hinsichtlich der Qualifikation des Doppelvorsatzes des Anstifters ist zwischen direktvorsätzlichem Handeln und Eventualvorsatz zu unterscheiden (FORSTER, a.a.O., N 5 zu Art. 24 StGB). 2.3.3.1. Der Beschuldigte handelte im Hinblick auf den durch seine Anträge beim Mitbeschuldigten I._____ hervorgerufenen Tatentschluss nicht bloss even- tualvorsätzlich, wie dies die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 85 S. 71). Vielmehr steht aufgrund der Vorgeschichte und sämtlichen bereits vorstehend ausführlich geschilderten Umständen fest, dass er sich offensichtlich im Klaren darüber war, dass der Mitbeschuldigte I._____ unter Missachtung der Interessen der G1._____ wenn immer möglich seine Zustimmung zu den entsprechenden Anträgen abge- ben würde (vgl. vorstehend Erw. III. 3.7.5.-3.7.5.2.). Beim zweiten Antrag wusste der Beschuldigte zudem genau, dass der Mitbeschuldigte I._____ seinem erneu- ten Antrag entsprechend handeln würde und strebte dies zweifelsohne auch an. Der Beschuldigte war sich auch im Klaren darüber, dass es seinerseits genügte, dem Mitbeschuldigten I._____ die entsprechenden Anträge zu stellen und dieser ohne weiteres Zutun seinerseits darüber entscheiden würde. In Bezug auf die An- stiftungshandlung lag beim Beschuldigten demnach ein direkter Vorsatz vor. Für den Schuldpunkt unerheblich ist, dass der Tatentschluss beim Mitbeschuldigten I._____ schon latent vorhanden war und es daher nur wenig Aufwand von Seiten des Beschuldigten erforderte, um ihn zur entsprechenden Handlung zu bewegen. 2.3.3.2. Auch in Bezug auf die vom Mitbeschuldigten I._____ verübte Haupttat ist von einem direkten Vorsatz des Beschuldigten auszugehen. Er wuss- te um dessen Beamteneigenschaft (vgl. vorstehend Erw. III. 3.7.1.) und war sich im Klaren darüber, dass dieser entgegen den Interessen der G1._____ einem Verzicht zustimmen und der G1._____ dadurch einen Vermögensschaden in Mil-
- 67 - lionenhöhe entstehen würde. Überdies war sich der Beschuldigte ohne Weiteres ihm Klaren darüber, dass der Mitbeschuldigte I._____ aufgrund seiner faktischen Machtstellung innerhalb der G1._____ massgeblich auf einen entsprechenden Entscheid hinwirken konnte oder unter Verletzung der Entscheidkompetenzen so- gar selber entscheiden würde (vgl. vorstehend Erw. III. 3.7.5.-3.7.5.2.). Im Wissen um diese Begebenheiten strebte der Beschuldigte mit seinem Tun genau dieses Vorgehen des Mitbeschuldigten I._____ an, womit auch ein direkter Vorsatz hin- sichtlich der Haupttat vorliegt. 2.3.3.3. Der Beschuldigte handelte demnach insgesamt mit direktem Vor- satz. 2.3.4. Durch das Stellen der beiden Anträge auf Verzicht der G1._____ auf die ihr zustehenden Retrozessionen hat der Beschuldigte demnach den Tatbe- stand der Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung gemäss Art. 314 StGB in Verbin- dung mit Art. 24 Abs. 1 StGB erfüllt. Es liegen zwei separate Tathandlungen vor, die weder auf einem einzigen Tatentschluss beruhen noch zeitlich derart nahe beieinander liegen, dass sie als Handlungseinheit betrachtet werden könnten. Der Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Amts- führung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht.
3. Konkurrenzen 3.1. Der Beschuldigte hat den Tatbestand des Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB mehrfach erfüllt sowie sich der mehrfachen Anstiftung zu unge- treuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3.2. Erfüllt ein Täter mehrere Straftatbestände, so ist zwischen echter und unechter Konkurrenz zu unterscheiden. Im Falle von echter Konkurrenz erfüllt der Täter mehrere Straftatbestände die nebeneinander anwendbar sind in strafbarer Weise, so dass er auch für sämtliche Straftaten schuldig zu sprechen ist. Im Fall von unechter Konkurrenz sind die vom Täter erfüllten Tatbestände nicht nebenei-
- 68 - nander anwendbar und der Täter ist nur für jenes Delikt zu bestrafen, welches das vom Täter bewirkte Unrecht voll erfasst. Erfüllt der Täter die verschiedenen Tat- bestände durch mehrere voneinander unabhängige Handlungen, spricht man von Realkonkurrenz (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage 2013, S. 407 ff., insbesondere S. 412). 3.3. Vorliegend hat der Beschuldigte die Tatbestände der Bestechung und der Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung durch voneinander unabhängige Hand- lungen erfüllt. Die vom Beschuldigten an den Mitbeschuldigten I._____ gerichte- ten Anträge auf Verzicht auf die Retrozessionen haben nichts mit den durch jenen an diesen gemachten Zuwendungen im Hinblick auf die Geschäftsentscheide der G1._____ zu tun. Der Unrechtsgehalt der Bestechungshandlungen umfasst den Unrechtsgehalt der Anstiftungshandlungen nicht, stattdessen sind diese beiden Vorgehensweisen des Beschuldigten auseinander zu halten und voneinander un- abhängig zu würdigen. Es liegt somit ein Fall von echter Realkonkurrenz vor. Der Beschuldigte ist damit wegen mehrfacher Bestechung und mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung schuldig zu sprechen und zu bestrafen. V. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht 1.1. Der Beschuldigte hat sich zweier verschiedener Delikte in jeweils mehr- facher Tatbegehung schuldig gemacht. Bei der Strafzumessung besonders zu be- rücksichtigen ist, dass sich die heute zu beurteilenden Taten teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten des per 1. Januar 2007 revidierten allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches ereignet haben. 1.2. Nach geltendem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach des- sen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter je- doch ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung - auch in einem Rechtsmittelverfahren - erst nachher, so ist dieses geltende Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist
- 69 - (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Frage, welches Recht das mildere ist, ist nach der konkreten Methode zu beurteilen. Das Recht bei Begehung und bei Beurtei- lung wird konkret verglichen, d.h. der Sachverhalt wird unter je die Gesamtheit der in beiden Zeitpunkten geltenden Rechte gestellt. Bestandteile des Vergleichs bil- den Normen, welche im aktuellen Fall in Betracht kommen und nur in der Art, wie sie anzuwenden sind (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I,
3. Auflage 2013, N 18 zu Art. 2 StGB). 1.3. Das neue Recht erweist sich unter verschiedenen Gesichtspunkten als das für den Beschuldigten mildere Recht. 1.3.1. Das neue Recht sieht eine Sonderbestimmung für die Teilnahme (Anstiftung und Gehilfenschaft) an Sonderdelikten vor. Demnach wird gemäss Art. 26 StGB der Teilnehmer an einem echten oder unechten Sonderdelikt für die Mitwirkung am Delikt des Haupttäters bestraft, dessen Strafbarkeit aufgrund einer Sonderpflicht begründet oder erhöht wird. Für den Anstifter oder Gehilfen ist nach geltendem Recht immer der Strafrahmen des jeweiligen Sonderdelikts massge- bend, die Strafe des Teilnehmers ist aber im Sinne von Art. 48a StGB obligato- risch zu mildern. Aufgrund des durch das neue Recht eingeführten obligatori- schen Strafmilderungsgrundes gemäss Art. 26 StGB erweist sich das neue Recht als das für den Beschuldigten mildere. 1.3.2. Weiter ist, wie noch zu zeigen sein wird, eine Freiheitsstrafe im Be- reich zwischen zwei und drei Jahren auszufällen (vgl. Erw. V. 2.7.). Steht eine Sanktion von mehr als 18 Monaten und weniger als 3 Jahren zur Diskussion, ist das neue Recht grundsätzlich das mildere, weil nach altem Recht der bedingte oder teilbedingte Vollzug nicht einmal zu prüfen war, sondern zum vornherein ausser Betracht fiel (BGE 134 IV 82 E. 7.2.1. und Entscheid des Bundesgerichtes 6B_426/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2.). Somit erweist sich auch unter diesem Aspekt das neue Recht als das mildere. 1.3.3. Schliesslich wäre unter altem Recht für die Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Busse auszufällen, welche zwin- gend zu vollziehen wäre. Unter neuem Recht hingegen tritt neben die Freiheits-
- 70 - strafe eine Geldstrafe, welche bedingt verhängt werden kann (vgl. nachstehend Erw. VI. 5.). Da eine bedingte Geldstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion im Vergleich zur (unbedingten) Busse darstellt (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 f.), ist das neue Recht auch unter diesem Gesichtspunkt das mildere. 1.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das neue Recht für den Beschuldigten milder. Die Strafzumessung hat demnach für sämtliche Delikte nach neuem Recht zu erfolgen.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Ausgangspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Strafe ist der ordentliche Strafrahmen der zu beurteilenden Straftat. Das Gesetz sieht beson- ders aufgeführte Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor (vgl. Art. 48 ff. StGB), welche zur Erweiterung des Strafrahmens führen können. Allerdings er- folgt eine Strafrahmenerweiterung nur unter der eingeschränkten Voraussetzung, dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr angemes- sen erscheint. In der Regel führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht zu einer Strafrahmenerweiterung, sondern sind von Amtes wegen zumindest straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 13 f.; BGE 116 IV 302; MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 (2004) S. 179 f.; BGE 136 IV 55; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I,
3. Auflage 2013, N 21 zu Art. 47 StGB). 2.1.1. Als Ausgangspunkt für die Verschuldensbewertung ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Da- runter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Praxiskommentar,
2. Auflage 2013, N 19 zu Art. 47 StGB), wie sie durch die Tat und die Tatausfüh- rung offenbart wird. Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung.
- 71 - 2.1.2. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Ver- schuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objekti- ve Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträch- tigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten wie das Mass an Entschei- dungsfreiheit zu berücksichtigen. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1, 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2 und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage 2006, S. 179 N 13; WIPRÄCHTI- GER/KELLER, a.a.O., N 117 zu Art. 47 StGB). 2.1.3. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unte- ren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt). 2.1.4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensan- gemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, StGB Kommentar, 19. Auflage 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 2.2. Der Beschuldigte hat die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, weshalb im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgehend von der schwersten Tat unter angemessener Erhöhung für die übrigen Taten eine Ge- samtstrafe festzusetzen ist.
- 72 - 2.3. Die schwerste Tat ist anhand der abstrakten Strafandrohung des Ge- setzes zu ermitteln. Für eine Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor, eine ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB und die Anstiftung dazu (vgl. nachste- hend Erw. V. 2.4.1.4.) bedroht es mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren zuzüglich einer Geldstrafe oder mit alleiniger Geldstrafe. Demnach erstreckt sich der abs- trakte Strafrahmen unter geltendem Recht von Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätze; Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren, zuzüg- lich einer Geldstrafe. Allfällige Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 ff. StGB führen vorliegend nicht zu einer Strafrahmenerweite- rung, sondern sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 13; BGE 116 IV 302). 2.4. Tatkomponenten 2.4.1. Anträge auf Verzicht auf Ablieferung der Retrozessionen vom
10. Februar 2004 und von Anfang 2006: mehrfache Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung 2.4.1.1. Da die beiden Anstiftungshandlungen des Beschuldigten in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, erscheint es angebracht, sie im Rah- men der Strafzumessung als Einheit zu beurteilen. 2.4.1.2. Der Beschuldigte hat den Mitbeschuldigten I._____ durch das Stel- len der beiden Anträge veranlasst, entgegen den offenkundigen Interessen der G1._____ auf die Weiterleitung der vereinnahmten Retrozessionen kompetenz- widrig zu verzichten, wodurch dieser ein Schaden in der Höhe von rund Fr. 2.272 Mio. erwachsen ist (vgl. vorstehend Erw. III. 3.6.-3.6.5.7.). Der finanziel- le Schaden ist damit immens. Zudem profitierte der Beschuldigte selber in erheb- lichem Masse finanziell vom Verzicht, zumal seiner K._____ AG dadurch zusätzli- che Einnahmen in entsprechender Höhe zukamen. Weiter ist der Schaden zwar in erster Linie bei einer unpersönlichen öffentlich-rechtlichen Anstalt (G1._____) eingetreten, indirekt trifft er aber auch zahlreiche individuelle Privatpersonen als Versicherte der G1._____. Ferner hat der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten
- 73 - I._____ zwar einen im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung nicht un- bedingt sachfremden oder ungewöhnlichen Antrag gestellt und ihn zudem mit ei- ner umfassenden Begründung versehen, welche einen Verzicht auf den ersten Blick als plausibel hat erscheinen lassen, gleichzeitig hat er aber genau mit dieser Vorgehensweise beabsichtigt, die wahren Absichten raffiniert zu vertuschen und Aussenstehenden vorzumachen, die K._____ AG habe sogar Anspruch auf die Einbehaltung der Retrozessionen. Dies lässt auf eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschuldigten schliessen. Hinzu kommt, dass er die Vorgehensweise nicht nur einmal wählte, sondern einen zweiten Antrag auf Verzicht auf die ver- bleibenden Einnahmen aus den Retrozessionen stellte, nachdem er wusste, dass der Mitbeschuldigte I._____ sein Vorgehen bereits einmal unterstützt hatte. Ins- gesamt ist damit die objektive Tatschwere als keineswegs mehr leicht einzustu- fen. 2.4.1.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte den Mitbeschuldigten I._____ wissentlich um dessen Be- amteneigenschaft und Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der diesem oblie- genden Amtsführung in voller Absicht dazu veranlasste, seine Amtspflichten zu verletzen bzw. einer für die G1._____ nachteiligen Vertragsanpassung zuzustim- men und dieser dadurch einen grossen Schaden zuzufügen und ihm bzw. seiner Firma einen beträchtlichen Vermögensvorteil in Millionenhöhe zu verschaffen. Der Beschuldigte handelte demnach mit einem direkten Vorsatz (vgl. vorstehend Erw. IV. 2.3.3.-2.3.3.3.). Ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte einzig aus eigennützi- gen und geldwerten Beweggründen handelte. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Versuchung des Beschuldigten, die G1._____ zum Verzicht auf die Ret- rozessionen zu bewegen, angesichts der dannzumal unklaren Rechtslage hin- sichtlich der Ablieferungspflicht betreffend Retrozessionen grösser war, als sie bei klarer Rechtslage gewesen wäre. 2.4.1.4. Gemäss Art. 26 StGB wird der Teilnehmer an einem echten oder unechten Sonderdelikt, dem die strafbegründende oder straferhöhende Pflicht des Haupttäters nicht obliegt, milder bestraft. In casu hat der Beschuldigte als Extraneus am (echten) Sonderdelikt nicht selbst die Hemmschwelle zur unge-
- 74 - treuen Amtsführung überwunden, eine solche konnte er mangels Beamteneigen- schaft gar nie erfüllen. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass im Falle, dass der Mitbeschuldigte I._____ nicht Beamter wäre, als Haupttat eine ungetreue Ge- schäftsbesorgung vorliegen würde und sich der Beschuldigte in diesem Fall einer Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gemacht hätte, bei wel- cher eine Strafreduktion aufgrund Art. 26 StGB nicht in Frage kommen würde. In- sofern reduziert sich das subjektive Verschulden vorliegend nur leicht. 2.4.1.5. Insgesamt ist das Verschulden als keineswegs mehr leicht einzu- stufen. Es erscheint angemessen, für die beiden Anstiftungshandlungen eine hy- pothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.4.1.6. Gemäss Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB ist für die Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung kumulativ zur Freiheitsstrafe eine obli- gatorische Geldstrafe zu verhängen. Bestimmt das Gesetz nichts anderes, beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei ein Tagessatz auf maximal Fr. 3'000.– festgesetzt werden darf (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Die Bemessung der Tagessatzanzahl richtet sich nach dem Verschulden (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei ist die allgemeine Regel von Art. 47 StGB zu berücksichtigen, wonach das Gericht neben dem Verschulden im engeren Sinne (sog. Tatkomponenten) das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters (sog. Täterkomponenten) berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Anzahl Tagessätze sind die persönlichen Verhältnisse und eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht die aktuelle finanzielle Situation des Täters betreffen. Seine "per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils" stellen das Kriterium für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes dar, das vom Verschul- denskriterium streng zu trennen ist. 2.4.1.6.1. Für die Festsetzung der Anzahl Tagessätze ist weiter zu berück- sichtigen, dass die festzusetzende Geldstrafe kumulativ zur Freiheitsstrafe auszu- sprechen ist und insgesamt dem Verschulden des Beschuldigten im Zusammen- hang mit diesem Deliktkomplex zu entsprechen hat. Es entspricht insgesamt dem Verschulden, die Anzahl der Tagessätze auf 40 festzusetzen.
- 75 - 2.4.1.6.2. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Ta- gessatzhöhe in einem Leitentscheid festgesetzt. Demnach ist vom Einkommen des Beschuldigten, das ihm durchschnittlich pro Tag zufliesst, auszugehen. Da- von abzuziehen sind die üblichen Auslagen für die laufenden Steuern, die Beiträ- ge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, die notwendigen Be- rufsauslagen und die Unterstützungsverpflichtungen. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes nur subsidiär zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüber- stehen (BGE 134 IV 60 E. 6). 2.4.1.6.3. Der Beschuldigte erzielt derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'200.– (vgl. nachstehend Erw. V. 2.5.2.). Davon abzuziehen sind die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung (geschätzt Fr. 380.– pro Mo- nat) sowie der auf den Beschuldigten entfallende Anteil an den auf dem Familien- einkommen zu bezahlenden Steuern, welcher sich geschätzt auf Fr. 1'350.– pro Monat beläuft (60 % von ca. Fr. 27'000.–, vgl. Urk. 91/1; nachstehend Erw. V. 2.5.2.). Das strafrechtliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beläuft sich somit auf rund Fr. 2'470.– monatlich. Es erweist sich demnach als angemessen, die Ta- gessatzhöhe auf Fr. 80.– festzusetzen. 2.4.1.7. Gesamthaft erweist es sich aufgrund des objektiven und subjekti- ven Tatverschuldens und unter Berücksichtigung, dass kumulativ zur Freiheits- strafe eine Geldstrafe auszufällen ist, als angemessen, für die mehrfache Anstif- tung zu ungetreuer Amtsführung eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Mona- ten Freiheitsstrafe zuzüglich einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– festzusetzen. 2.4.2. Bargeldübergaben in der Zeit von anfangs 2005 bis zum
14. Dezember 2009: mehrfache Bestechung 2.4.2.1. Da die Bargeldübergaben in einem engen sachlichen Zusammen- hang erfolgten, erscheint es angebracht, sie als Einheit zu beurteilen.
- 76 - 2.4.2.2. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere fällt zulasten des Be- schuldigten verschuldenserhöhend die Deliktsumme von mindestens Fr. 180'000.– ins Gewicht. Es handelt sich dabei im Vergleich zum Einkommen des Mitbeschuldigten I._____ und verglichen mit der Höhe der im Rahmen der G1._____-Affaire insgesamt geflossenen Gelder um einen ansehnlichen Betrag. Leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist demgegenüber, dass die Be- stechungszahlungen vorgängig nicht vereinbart wurden und jeweils spontan er- folgten (vgl. vorstehend Erw. III. 3.5.4.5.). Allerdings erfolgten die Bargeldüberga- ben zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____ versteckt und in bar, so dass ein allfälliger Nachweis des Geldflusses erschwert wurde. Die hinter dem Vorgehen des Beschuldigten steckende kriminelle Energie ist dem- nach leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Verschuldensneutral hin- gegen ist die Tatsache zu bewerten, dass durch die Geldübergaben eine Beein- flussung des Mitbeschuldigten I._____ hinsichtlich seiner zukünftigen, die K._____ AG betreffenden Handlungen und Entscheidungen erfolgte und seine Fähigkeit einer sachlichen Beurteilung allfälliger Entscheidungsgrundlagen ge- fährdete. Die durch die Geldübergaben geschaffene abstrakte Gefahr für das ge- schützte Rechtsgut, der Sachlichkeit und Objektivität bei der staatlichen Entschei- dungsfindung, ist in casu verschuldensneutral zu gewichten. Schliesslich fällt ver- schuldenserhöhend ins Gewicht, dass die Bargeldzahlungen über einen langen Zeitraum von rund 4 ½ Jahren und immerhin achtmal erfolgten. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. 2.4.2.3. Bei der subjektiven Tatschwere fäll ins Gewicht, dass die Beweg- gründe des Beschuldigten rein geldwerter und egoistischer Natur waren, zumal er aufgrund der Geldübergabe darauf hoffen konnte, auch in Zukunft von Entschei- dungen des Mitbeschuldigten I._____ profitieren zu können. Zudem hätte er sich ohne Weiteres gegen die Bestechungszahlung entscheiden können. Er war in seinem Entscheid völlig frei und wurde weder vom Mitbeschuldigten I._____ sel- ber noch von weiteren Geschäftsbeteiligten zur Zahlung unter Druck gesetzt. In- sofern handelte der Beschuldigte vollständig aus eigenem Antrieb. Anhaltspunkte dafür, dass er im Deliktszeitraum in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähig- keit eingeschränkt gewesen sein könnte, liegen nicht vor.
- 77 - 2.4.2.4. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe auf 34 Monate Freiheitsstrafe (zuzüglich ei- ner Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–) zu erhöhen. 2.4.3. Übernahme der Reisekostenanteile des Mitbeschuldigten I._____ für Golfreisen nach Dubai im Jahr 2007, nach Irland im Jahr 2008 sowie nach Marok- ko im Jahr 2009: mehrfache Bestechung 2.4.3.1. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bewerten, da es sich ins- gesamt um eine geringe Deliktsumme handelt und die kriminelle Energie des Be- schuldigten als eher gering einzustufen ist. Zwar stellen auch die Übernahmen der Reisekosten des Mitbeschuldigten I._____ einen Teil der korrumpierten Be- ziehung der beiden dar, sind im Vergleich zu den übrigen Handlungen des Be- schuldigten aber als eher unwesentliche Beiträge zu qualifizieren. 2.4.3.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die subjektive Haltung des Beschuldigten das objektive Tatverschulden nicht in einem anderen Licht erscheinen lässt. 2.4.3.3. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere ist die hypo- thetische Einsatzstrafe auf 35 Monate Freiheitsstrafe (zuzüglich einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–) zu erhöhen. 2.4.4. Würdigung der Tatkomponenten Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten für sämtliche von ihm be- gangenen Delikte als erheblich einzustufen. Unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips, soweit dieses nicht bereits berücksichtigt wurde, und dem Umstand, dass die Tatmehrheit deutlich straferhöhend wirkt, ist eine Gesamtstrafe von 35 Monaten Freiheitsstrafe zuzüglich einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– dem gesamten Verschulden angemessen. 2.5. Täterkomponenten 2.5.1. Der Beschuldigte wurde am tt. März 1955 in … SG geboren und ist Bürger von … SG. Er besuchte die Primarschule in … und … und absolvierte dort
- 78 - auch die Mittelschule. Hernach studierte er an der rechts- und staatswissenschaft- lichen Fakultät der Universität Zürich, wo er 1982 zum lic. iur. beider Rechte pro- movierte. Im Juni 1982 trat er eine Anstellung bei der BD._____ an und absolvier- te ab April 1985 während eines Jahres eine Ausbildung zum Obligationen- und Aktienhändler an der Schweizerischen Börse. Während seiner Zeit bei der BD._____ bzw. der C._____ AG war er für den Aufbau und die Leitung des ge- samten Wertschriftenverkaufs für die Niederlassung Gesamtschweiz und den Hauptsitz Zürich verantwortlich. Im Mai 1991 wechselte der Beschuldigte zur BE._____, welche in der Folge von der B._____ übernommen wurde. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der B._____ war er ebenfalls massgeblich am Aufbau und der Leitung des Wertschriftenhandels beteiligt. Im November 2011 trat er bei der BF._____ als Chief Investment Officer ein, die er im Februar 2003 im Zusammen- hang mit dem Aufbau der K._____ AG wieder verliess. Bei der K._____ AG ist er auch heute noch Verwaltungsratspräsident. Der Beschuldigte ist seit 1985 mit D._____ geb. … verheiratet und hat mit ihr eine gemeinsame Tochter, geboren 1985, und einen gemeinsamen Sohn, geboren 1988. Er lebt heute in … in der Gemeinde … in einem Eigenheim (Urk. 1/351004–1/351008; Urk. 1/351011; Urk. 1/063101 S. 2 ff.; Urk. 60 S. 2 ff.; Prot. II S. 14 ff.). 2.5.2. Den Steuerunterlagen des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass er in den Jahren 2011 und 2012 ein Nettoeinkommen von Fr. 150'591.– bzw. Fr. 81'437.– versteuerte (Urk. 91/1 und Urk. 91/2) und in den Jahren 2008 bis 2010 ein solches von rund Fr. 800'000.– erzielte (Urk. 1/351011 S. 3 und Urk. 60 S. 2). In den Monaten April bis Juni 2013 wies er ein Nettoeinkommen von monat- lich rund Fr. 6'000.– aus (Urk. 91/3; Urk. 91/4 und Urk. 91/5), wobei er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, er könne sich faktisch nur Fr. 3'000.– pro Monat auszahlen, da es sich beim Rest um Schulden gegenüber der K._____ AG handle, die er abzahle (Urk. 60 S. 2). Gemeinsam mit seiner Ehefrau wies der Beschuldigte im Jahr 2012 ein Vermögen von rund Fr. 2.5 Mio. aus, wobei die beiden Liegenschaften in … und Frankreich rund Fr. 1.79 Mio. sei- nes Vermögens ausmachten. Die Schulden, hauptsächlich bestehend aus Hypo- thekarschulden, beliefen sich im Jahr 2012 auf rund Fr. 1.3 Mio. (Urk. 91/2). An- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte er schliesslich geltend,
- 79 - sein Vermögen sei nicht mehr so gross, weil die Firma (K._____ AG) einen gros- sen Teil ausgemacht und praktisch keinen Wert mehr habe (Urk. 60 S. 3). Dem Datenerfassungsblatt vom 15. Juli 2013 lässt sich schliesslich noch ein Vermögen von Fr. 50'000.– zuzüglich der Liegenschaften im Wert von Fr. 1.79 Mio. und Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 1.4 Mio. entnehmen. Zudem gibt der Be- schuldigte an, monatliche Hypothekarzinsen für seine Liegenschaften in der Schweiz und in Frankreich von insgesamt Fr. 2'530.– zu leisten (Urk. 90). Im Be- rufungsverfahren gab der Beschuldigte zu seinen aktuellen finanziellen Verhält- nissen an, er verdiene, wenn es gut gehe, noch rund Fr. 50'000.– im Jahr, wobei er keinen 13. Monatslohn habe. Der Wert der K._____ AG, die immer noch ihm gehöre, belaufe sich nur noch auf Fr. 50'000.– bis Fr. 100'000.–; zudem habe er gegenüber seiner eigenen Firma Schulden in der Höhe von rund Fr. 114'000.–. Seine Liegenschaft in ... sei mit einer Hypothek von Fr. 1.09 Mio. belastet, jene in Frankreich mit Fr. 45'000.–, wobei er die Hypothek in Frankreich mit Fr. 1'000.– monatlich amortisiere. Seine Wohnkosten beliefen sich auf ungefähr Fr. 1'700.– pro Monat inkl. Nebenkosten (Prot. II S. 19-21). 2.5.3. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 24. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass gegen ihn eine weitere Strafuntersuchung wegen Betruges bei den zürcherischen Strafverfolgungsbehörden pendent ist, wobei der erstinstanzli- che Verhandlungstermin auf den 28. Oktober 2014 angesetzt ist (Prot. II S. 21). Hierbei gilt die Unschuldsvermutung. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 87). 2.5.4. Aus den übrigen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ge- hen keine Umstände hervor, aus denen sich zusätzliche, strafmassrelevante Fak- toren ableiten liessen. 2.5.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Ver- halten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc).
- 80 - 2.5.5.1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten für sein Geständnis bezüglich der gewährten Vorteile eine Strafminderung "in mittlerem Masse" (Urk. 85 S. 93 f.). 2.5.5.2. Bei der Bewertung dieses Teilgeständnisses ist zu berücksichtigen, dass es nur zögerlich nach den belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ erfolgte und ihm die Vorteilszuwendungen daher ohnehin hätten nachge- wiesen werden können. Hingegen blieb der Beschuldigte stets bei seiner Darstel- lung, wonach es sich um private Zuwendungen gehandelt habe und die Reisen freundschaftlich motiviert gewesen seien. Er erklärte sich bis zum Schluss für un- schuldig (Urk. 60 S. 5). Weiter bekundete er bis zuletzt keinerlei Reue oder Ein- sicht. Sein Nachtatverhalten, insbesondere sein zögerliches Teilgeständnis, recht- fertigten demnach lediglich eine geringfügige Strafminderung. 2.5.6. Das Bundesgericht hat bereits unter altem Recht erkannt, dass der Strafempfindlichkeit eines Täters unter gewissen Umständen Rechnung zu tragen ist und bei der Festsetzung der Strafe deren Folgen für den Beschuldigten und dessen soziales Umfeld zu berücksichtigen sind (Urteile 6S.405/2003 vom 5. Feb- ruar 2004 und 6S.703/1995 vom 26. März 1996). Da jede Strafe Folgen für den Täter hat, sind von vornherein nur solche zu berücksichtigen, welche den Täter überdurchschnittlich treffen. Beim Beschuldigten liegen keine aussergewöhnli- chen Umstände vor, welche eine besondere Strafempfindlichkeit erkennen lies- sen. 2.5.7. Die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung gel- tend gemachten Strafmilderungsgründe des verminderten Strafbedürfnisses auf- grund des Zeitablaufs nach Art. 48 lit. e StGB und der medialen Vorverurteilung (Prot. II S. 27) führen vorliegend nicht zu einer spürbaren Strafmilderung. Zwar liegen die vom Beschuldigten begangenen Taten schon einige Zeit zurück, zwei Drittel der geltenden Verjährungsfristen sind hingegen noch nicht verstrichen, was für eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB Voraussetzung wäre (BGE 132 IV 1 E. 6.2 = Pra 95 (2006) Nr. 122 E. 6). Von einem verminderten Strafbedürfnis ist daher nicht auszugehen. Schliesslich hat sich die mediale Be- richterstattung hauptsächlich auf den Mitbeschuldigten I._____ konzentriert, wes-
- 81 - halb dem Beschuldigten unter diesem Titel ebenfalls keine Strafmilderung zu ge- währen ist. 2.5.8. Zusammengefasst wirken sich die Elemente der Täterkomponente im Umfang von 4 Monaten strafmindernd aus, weshalb eine Gesamtstrafe von 31 Monaten Freiheitsstrafe zuzüglich einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– festzusetzen wäre. 2.6. Berücksichtigung des Verbotes der reformatio in peius Da die Staatsanwaltschaft nur den erstinstanzlichen Freispruch hinsichtlich des Darlehens angefochten hat, die festgesetzte Strafe aber unbeanstandet liess (vgl. Urk. 98; Art. 399 Abs. 3 und 4 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.1.2 f.), verhindert das Verbot der refor- matio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine zweitinstanzliche Erhöhung des Straf- masses zum Nachteil des Beschuldigten, weshalb es sein Bewenden bei der vor- instanzlich festgesetzten Strafe hat (vgl. SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozesses, 2. Auflage 2013, N 1489 ff.; ZIEGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, N 3 f. zu Art. 391 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2012 vom 26. September 2013 E. 2.5. f.). Die erstin- stanzlich festgesetzte Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren ist demnach zu bestätigen. Anstelle der Busse ist eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– (insgesamt Fr. 3'200.–) festzusetzen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die Geldstrafe betragsmässig weniger hoch ausfällt als die erstinstanzlich festgesetz- te Busse, weshalb mit der Festsetzung einer Geldstrafe anstelle einer Busse dem Verbot der reformatio in peius Rechnung getragen wird. 2.7. Fazit Die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessene Strafe ist demnach eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren und ei- ne Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
3. Anrechnung der Untersuchungshaft
- 82 - Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass dem Beschuldigten die er- standene Haft an die Strafe anzurechnen ist und die Anzahl der erstandenen Hafttage auf 159 berechnet (Art. 51 StGB; Urk. 85 S. 11 und S. 95). Dem steht nichts entgegen. VI. Vollzug
1. Für Freiheitsstrafen von mehr als 2 Jahren und höchstens 3 Jahren sieht das Gesetz den teilbedingten Vollzug vor (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe wie- ge das Verschulden so schwer, dass trotz günstiger bzw. nicht ungünstiger Prog- nose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, E. 3.1.3; BGE 134 IV 241). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).
2. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflicht- gemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzuset- zen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grös- ser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehba- re Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97, E. 6.3.4.3; BGE 134 IV 1, E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 7.2).
3. Der Beschuldigte ist Ersttäter, weshalb ein Strafaufschub nach Art. 42 bzw. Art. 43 StGB grundsätzlich vorzunehmen ist. Der zu vollziehende Teil muss mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB) und darf die Hälfte der aus- gefällten Strafe von 2 ½ Jahren bzw. 30 Monaten, nicht übersteigen (Art. 43
- 83 - Abs. 3 StGB). Es sind somit zwischen 6 und 15 Monate zu vollziehen. Unter Be- rücksichtigung des Tatvorwurfes, des erheblichen Verschuldens und der darge- legten objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie dem Umstand, dass die Legalprognose in Bezug auf den Beschuldigten als günstig zu beurteilen ist, ist ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vollzug von 10 Monaten Frei- heitsstrafe trägt den erwähnten Kriterien genügend Rechnung.
4. Für den bedingt aufgeschobenen Teil von 20 Monaten Freiheitsstrafe ist eine Probezeit von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
5. Für die Beurteilung des Vollzuges der Geldstrafe ist nach vorerwähnten Kriterien eine selbständige Würdigung vorzunehmen. Für Vollzugsfragen ist damit nicht auf die sich aus der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzustellen, stattdessen sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 und 6B_1087/2009 vom 15. März 2009). Mit Blick auf die Legalbewährung und das Verschulden rechtfertigt es sich, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschie- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. VII. Zivilanspruch
1. Die Vorinstanz hiess das Schadenersatzbegehren des Privatklägers gut und verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz in der Hö- he von Fr. 2'272'009.– zuzüglich Zins zu von 5 % auf Fr. 308'157.– seit 1. Januar 2005, auf Fr. 460'977.– seit 1. Januar 2006, auf Fr. 855'819.– seit 1. Januar 2007 und auf Fr. 647'056.– seit 1. Juli 2007 (Urk. 85 S. 100 und 113).
2. Der Beschuldigte beantragte sowohl vor Vorinstanz wie auch im Beru- fungsverfahren, die Zivilforderung des Privatklägers sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen und führte zur Begründung an, dem Privatkläger sei gar kein Vermögensschaden erwachsen, da ein rechtmässiger Anspruch der K._____ AG auf die fraglichen Retrozessionen bestanden habe. Weiter fehle es
- 84 - auch an den übrigen Voraussetzungen für eine deliktische Haftung nach Art. 41 OR (Urk. 66 S. 68 f.; Urk. 113 S. 52 f.).
3. Im angefochtenen Urteil wurden die einzelnen Voraussetzungen für die Fällung eines Adhäsionsurteils und für eine Haftung des Beschuldigten nach Art. 41 OR korrekt aufgeführt und mit zutreffender Subsumtion zurecht als erfüllt erachtet. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 85 S. 95 – 100). Demnach ist der Beschuldigte gegen- über dem Privatkläger schadenersatzpflichtig.
4. Im Folgenden ist lediglich ergänzend und präzisierend auf einzelne Punk- te einzugehen. 4.1. Im Adhäsionsprozess gilt wie im eigentlichen Zivilprozess die Dispositi- onsmaxime (DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 22 zu Art. 122 StPO). Demnach darf das Gericht dem Privatkläger nicht mehr oder nichts anderes zusprechen, als dieser verlangt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Weiter ist es einem rechtsmittelbeklagten Privatkläger, der selber kein Rechtsmittel eingelegt hat, nicht gestattet, im Rechtsmittelverfahren weitergehen- de Begehren als im erstinstanzlichen Verfahren zu stellen (ZIEGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 6 zu Art. 391 StPO). Hinzu kommt, dass aufgrund des Verbots der reformatio in peius der erstinstanzli- che Entscheid nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf, so- fern nur dieser ein Rechtsmittel ergriffen hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat nur der Beschuldigte den erstinstanzlichen Entscheid im Zivilpunkt angefoch- ten (vgl. vorstehend Erw. II. 1.). Der Privatkläger hat hingegen keine Berufung er- hoben. Es ist diesem daher nicht mehr als der durch die Vorinstanz errechnete Betrag zuzusprechen, auch wenn der durch den Verzicht auf die Retrozessionen entstandene Schaden der G1._____ faktisch Fr. 2'347'781.60 beträgt (vgl. vorste- hend Erw. III. 3.6.5.5.). Der durch den Beschuldigten zu leistende Schadenersatz ist damit auf Fr. 2'272'009.– festzusetzen. 4.2. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist ein Schadenszins festzulegen, der bei unerlaubter Handlung mit 5 % pro Jahr zu be-
- 85 - messen ist (Art. 73 Abs. 1 OR). Da der Beschuldigte gegenüber dem vorinstanzli- chen Urteil nicht schlechter gestellt werden darf (vgl. vorstehend Erw. VII. 4.1.), rechtfertigt es sich hinsichtlich des Fälligkeitstermins jeweils auf den ersten Tag des auf die Abrechnungsperiode nachfolgenden Jahres abzustellen, wie dies die Vorderrichter bereits erwogen haben (Urk. 85 S. 100). Zudem ist von den durch die Vorinstanz festgelegten Zahlen auszugehen, sofern diese tiefer sind als die im vorliegenden Urteil errechneten jährlich geschuldeten Retrozessionen (vgl. vor- stehend Erw. III. 3.6.5.5.). Für das Jahr 2006 ist zugunsten des Beschuldigten vom vorstehend errechneten tieferen Betrag von Fr. 852'741.– auszugehen. Der Schadenszins von 5 % ist somit auf Fr. 308'157.– seit 1. Januar 2005, auf Fr. 460'977.– seit 1. Januar 2006, auf Fr. 852'741.– seit 1. Januar 2007 sowie auf Fr. 647'056.– seit 1. Juli 2007 geschuldet.
5. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger Kanton Zü- rich einen Schadenersatz in der Höhe von Fr 2'272'009.– zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 308'157.– seit 1. Januar 2005, auf Fr. 460'977.– seit 1. Januar 2006, auf Fr. 852'741.– seit 1. Januar 2007 sowie auf Fr. 647'056.– seit 1. Juli 2007 zu be- zahlen. VIII. Einziehung / Ersatzforderung / Beschlagnahme
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'150'000.– zu bezahlen und sprach den von der Ersatzforderung erhältlich gemachten Betrag dem Privatkläger zu, unter Vormerknahme der Abtretung sei- ner Schadenersatzforderung im entsprechenden Umfang an den Staat (Urk. 85 S. 102-104 und 113 f.). Ferner ordnete sie an, die Kontosperren betreffend die Konten des Beschuldigten bei der B._____ (Konto-Nr. 1, Depot-Nr. 2) sowie bei der C._____ AG (Konto-Nr. 1, Konto-Nr. 2 und Depot-Nr. 3) sowie die Grund- buchsperre betreffend die Liegenschaft E._____-Strasse ..., F._____, Grund- buchblatt 1, Kataster-Nr. 1, zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuer- halten, respektive die Vermögenswerte auf dem Konto bei der B._____ mit der
- 86 - Konto-Nr. 1 zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen (Urk. 85 S. 104– 108 und S. 114–116).
2. Der Beschuldigte verlangte mit seiner Appellation, es sei von einer Ein- ziehung abzusehen und keine Ersatzforderung anzuordnen. Zudem seien sämtli- che Kontosperren und weitere Vermögensbeschlagnahmen aufzuheben und die entsprechenden Vermögenswerte freizugeben (Urk. 86/1 S. 2; Urk. 113 S. 2, S. 48-51).
3. Es ist vorweg festzuhalten, dass einzig der Beschuldigte das erstinstanz- liche Urteil hinsichtlich der Ersatzforderung und der angeordneten Aufrechterhal- tung der Beschlagnahme der Konten und der Liegenschaft angefochten hat (vgl. vorstehend Erw. II. 1). Eine Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids zum Nachteil des Beschuldigten ist demnach in diesen Punkten nicht zulässig (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.1. Weiter wurde anlässlich des vorliegenden Berufungsverfahrens von keiner Parteien beantragt, es seien entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid Vermögenswerte der K._____ AG einzuziehen oder es sei die K._____ AG zur Leistung einer Ersatzforderung zu verpflichten, weshalb dem vorinstanzlichen Ur- teil in diesem Umfang Rechtskraft zukommt. Eine Einziehung von Vermögenswer- ten bei der K._____ AG oder eine Festsetzung einer Ersatzforderung gegenüber der K._____ AG ist demnach im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu- lässig. 3.2. Zusammengefasst ist demnach nur noch die Anordnung einer Einzie- hung bzw. Ersatzforderung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. Art. 71 Abs. 1 StGB gegenüber dem Beschuldigten Gegenstand des vorliegenden Berufungs- verfahrens.
4. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für eine Einziehung bzw. für die Anordnung einer Ersatzforderung zutreffend aufgeführt. Neben einer Anlasstat bedarf es als Einziehungsobjekt Vermögenswerte, welche durch die Tat erlangt worden sind und einen Kausalzusammenhang zur Anlasstat aufweisen.
- 87 - Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen zu verweisen (Urk. 85 S. 101-103). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit der durch den Beschuldigten begangenen Anstiftung zu unge- treuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB eine entsprechende Anlasstat vorliegt, durch die der K._____ AG bzw. dem Beschuldigten unrechtmässige Vermögensvorteile zugekommen sind, die kausal auf die Tat zurückzuführen sind. Die allgemeinen Voraussetzungen sind demnach gegeben.
5. Die Verteidigung machte im Wesentlichen geltend, es sei von einer Ein- ziehung/Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten abzusehen, da zum ei- nen die Einziehungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien und zum andern die durch die Straftat erlangten Vermögenwerte nicht bei ihm, sondern bei der K._____ AG angefallen seien. Ein "Durchgriff" auf den Beschuldigten, wie es die Vor-instanz gemacht habe, sei nicht zulässig (Urk. 113 S. 48-51). 5.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB hat die Ausgleichseinziehung dort zu er- folgen, wo die deliktische Vermögensvermehrung eingetreten ist, weil die Aus- gleichseinziehung ihrem Wesen nach nicht als Strafe, sondern als sachliche Mas- snahme eine strafrechtswidrig bewirkte Vermögensvermehrung rückgängig ma- chen will. Dies kann zunächst beim Täter selbst aber auch bei einem durch die einziehungsbegründende Tat Begünstigten sein, wobei es sich beim Begünstigten sowohl um eine natürliche wie auch um eine juristische Person handeln kann (BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 55 zu Art. 70/71 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis reicht es für die Anordnung einer Aus- gleicheinziehung bzw. einer Ersatzforderung aus, wenn ein Vermögensvorteil indi- rekt durch die strafbare Handlung erlangt worden ist, solange der Kausalzusam- menhang zur Anlasstat noch gegeben ist (BGE 125 IV 4 E. 2a). 5.2. Vorliegend sind die durch die Tat erzielten Vermögenswerte nicht un- mittelbar beim Beschuldigten angefallen, stattdessen wurden die unrechtmässig zurückbehaltenen Retrozessionen den Konten der K._____ AG gutgeschrieben, welche demgemäss als Begünstigte im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu gelten hat. Dennoch ist beim Beschuldigten indirekt eine zur einziehungsbegrün-
- 88 - denden Tat kausale Vermögensvermehrung eingetreten, indem er sich aufgrund der bei der K._____ AG angefallenen Vermögenswerte nachweisbar einen ent- sprechend höheren Lohn auszahlen konnte und auch ausbezahlt hat (vgl. vorste- hend Erw. III. 3.3.1.). Die entsprechende Wertvermehrung wurde vom Beschuldig- ten durch die von ihm begangene Tat direkt angestrebt und verwirklicht. Mit Blick auf den Sinn der Einziehungsbestimmungen gemäss Art. 70 f. StGB, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, ist eine Einziehung/Ersatzforderung ge- genüber dem Beschuldigten zulässig.
6. Die Vorinstanz erwog in Übereinstimmung mit den staatsanwaltschaftli- chen Ausführungen, eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB könne nicht angeordnet werden, da die der K._____ AG bzw. dem Beschuldigten un- rechtmässig zugeflossenen Vermögenswerte entweder nicht mehr vorhanden o- der mit legalen Mitteln vermischt worden seien und erkannte demgemäss auf eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB. 6.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Als subsidiärer Einziehungsmechanismus nach der Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB sieht das Gesetz die Ersatzforde- rung gemäss Art. 71 StGB vor. Sie kommt dann zum Zug, wenn die der Natural- einziehung unterliegenden Vermögenswerte "nicht mehr vorhanden sind". Einge- zogen werden können nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identi- fiziert und dokumentiert werden können (BGE 126 I 97 ff., 106 f.). Es ist mithin anhand einer "Papierspur" nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an die Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur nicht rekonstruierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu er- kennen (Urteile des Bundesgerichts 6B_369/2007 vom 14. November 2007,
- 89 - E. 2.1, und 6B_728/2010 vom 1. März 2011, E. 4.4; SCHMID, in: Kommentar Ein- ziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Auflage 2007, N 21, 50, 59 und 61 zu Art. 70-72 StGB). Der Hauptzweck der Ersatzforderung besteht darin, zu verhindern, dass derjenige begünstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräussern oder zu verbrauchen, bevor es be- schlagnahmt werden kann. Zunächst ist somit entscheidend, ob die durch die Straftat erlangten Vermögenswerte noch in natura vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, so kann nur eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB angeord- net werden. Hinzu kommt schliesslich, dass die Ersatzforderung als primäres und einziges Abschöpfungsmittel zum Zuge kommt, wo der entstandene Vermögens- vorteil nur als abstrakter Vorteil bestimmt werden kann (BAUMANN, a.a.O., N 65 zu Art. 70/71 StGB). 6.2. In Bezug auf die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 18. August 2010 beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Pri- vatkonten und Depots, lautend auf den Beschuldigten bei der B._____ AG und der C._____ AG (Urk. 1/357001 f. und Urk. 1/357006 f.), ist aufgrund des Unter- suchungsergebnisses nicht nachvollziehbar, welche Vermögenswerte illegalen Ursprungs sind und ob diese bereits verbraucht wurden oder nicht. Entsprechend fehlt es an einer Papierspur. Auch die übrigen Umstände lassen eine Ausschei- dung der deliktisch mittelbar erlangten Vermögenswerte nicht zu, was eine Vo- raussetzung für eine Einziehung wäre (vgl. ZR 112/2013 Nr. 76, S. 270). Eine Einziehung kommt somit nicht in Frage. 6.3. Bei der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. September 2010 im Grundbuch gesperrten Liegenschaft des Beschuldig- ten und seiner Ehefrau in ... (Urk. 1/357015) ist nicht erwiesen, dass sie mit delik- tischen Vermögenswerten erlangt worden ist, womit es sich nicht um ein Surrogat für deliktisch erlangte Vermögenswerte handeln kann. Eine Einziehung ist dem- nach ausgeschlossen. 6.4. Im Übrigen würde eine Einziehung auch gegen das Verbot der reforma- tio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verstossen, da nur der Beschuldigte den erstinstanzlichen Entscheid betreffend Einziehung bzw. Anordnung einer Ersatz-
- 90 - forderung angefochten hat und der Entscheid damit nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden darf. 6.5. Es ist demnach gegenüber dem Beschuldigten in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen auf eine Ersatzforderung des Staates im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB zu erkennen.
7. Die Vorinstanz hielt es für angemessen, die Höhe der Ersatzforderung im Verhältnis zur Aktienbeteiligung des Beschuldigten an der K._____ AG auf 51 % des gesamthaft durch diese eingenommenen unrechtmässigen Vermögensvor- teils von Fr. 2.272 Mio., somit auf Fr. 1.15 Mio., festzusetzen (Urk. 85 S. 103 f.). 7.1. Bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzforderung steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Ersatz- forderung einerseits den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil nicht über- steigen darf und andererseits auch die Aspekte der Einbringlichkeit und der Wie- dereingliederung der betroffenen Person ins Gewicht fallen. Schliesslich ist es gemäss Art. 70 Abs. 5 StGB zulässig, den Umfang der einzuziehenden Vermö- genswerte zu schätzen, sofern sich dieser nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand ermitteln lässt. Diese Bestimmung ist auch auf die Festsetzung des Umfangs der Ersatzforderung anwendbar (SCHMID, a.a.O., N 209 zu Art. 70/71 StGB). 7.2. Bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzforderung im Zusammenhang mit dem Vermögensvorteil, welcher dem Beschuldigten durch die Auszahlung hö- herer Löhne, Erfolgsbeteiligungen und Provisionen aufgrund der Retrozessions- einnahmen der K._____ AG erwachsen ist, kann als taugliche Schätzungspara- meter auf die Gesamteinnahmen und die auf die Retrozessionen zurückzuführen- den Einnahmen der K._____ AG in der relevanten Zeitperiode sowie auf die ge- samthaft dem Beschuldigten im gleichen Zeitraum ausbezahlten Entschädigun- gen abgestellt werden. Es rechtfertigt sich daher, als auszugleichender Vermö- gensvorteil des Beschuldigten derjenige Lohnanteil anzunehmen, welcher dem Verhältnis des Anteils der Einnahmen durch die Retrozessionen zu den Gesamt- einnahmen der K._____ AG entspricht.
- 91 - 7.2.1. Aus den vorstehend im Zusammenhang mit der Bemessung des Schadens der G1._____ aufgeführten Zahlen (vgl. Erw. III. 3.6.5.2.) ergeben sich nachfolgende vereinnahmte Retrozessionen durch die K._____ AG für die Ge- schäftsjahre 2003/2004, 2004/2005, 2005/2006, 2006/2007 (jeweils 1. Juli bis
30. Juni). Anzumerken ist, dass es sich rechtfertigt, für die Berechnung der Er- satzforderung das Geschäftsjahr 2003 zu berücksichtigen, auch wenn dieses für die Berechnung des Schadens vorstehend nicht relevant war (vgl. Erw. III. 3.6.- 3.6.5.7.): B._____ O._____ N._____ P._____ Total 2003/2004 Fr. 139'488.56 Fr. 80'415.08 Fr. 99'651.44 Fr. 99'347.52 Fr. 418'902.60 2004/2005 Fr. 90'558.13 Fr. 256'956.45 Fr. 65'289.40 Fr. 219'750.09 Fr. 632'554.07 2005/2006 Fr. 16'430.62 Fr. 434'230.50 Fr. 58'665.80 Fr. 185'272.02 Fr. 694'598.94 2006/2007 Fr. 92'157.80 Fr. 933'659.84 Fr. 17'670.86 Fr. 54'420.96 Fr. 1'097'909.46 Total Fr. 2'843'965.07 7.2.2. Der Gesamtertrag der K._____ AG in den entsprechenden Ge- schäftsjahren ergibt sich aus der Beilage 4 des Berichts des Wirtschaftsprüfers vom 23. Mai 2011 (Urk. 1/040005) und ist nachfolgender Tabelle zu entnehmen. Ebenfalls nachfolgender Tabelle ist zu entnehmen, welchen Anteil am Gesamter- trag die Retrozessionseinnahmen ausmachten: Gesamtertrag K._____ AG Anteil Retrozessionen SMC in % 2003/2004 Fr. 2'803'783.00 14.94 2004/2005 Fr. 2'705'233.00 23.38 2005/2006 Fr. 3'512'428.00 19.78 2006/2007 Fr. 3'093'858.00 35.49 Total Fr. 12'115'302.00 7.2.3. Dem sind die an den Beschuldigten in den entsprechenden Ge- schäftsjahren ausbezahlten Löhne, Provisionen und Erfolgsbeteiligungen gegen- überzustellen. Diese ergeben sich aus Beilage 5 des Berichts des Wirtschaftsprü- fers vom 23. Mai 2011 (Urk. 1/040006). Im gleichen Verhältnis wie die Retrozes- sionseinnahmen durch die K._____ AG zum Gesamtertrag derselben stehen, ist auch der unrechtmässige Vermögensvorteil des Beschuldigten zu errechnen: total Entschädigungen unrechtmässiger Anteil in unrechtmässiger Anteil in an den Beschuldigten % Franken 2003/2004 Fr. 614'655.00 14.94 Fr. 91'829.50 2004/2005 Fr. 854'100.00 23.38 Fr. 199'688.60
- 92 - 2005/2006 Fr. 1'025'253.00 19.78 Fr. 202'795.00 2006/2007 Fr. 732'868.00 35.49 Fr. 260'094.85 Total Fr. 3'226'876.00 Fr. 754'407.95 7.2.4. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil, wel- chen dieser durch die erhöhten Entschädigungen einnahm, Fr. 754'400.– zu be- zahlen. 7.3. Von einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Unter dem Aspekt der Uneinbringlichkeit hat die Ausfällung einer Ersatzforderung generell zu unterbleiben, wenn der Betroffene vermögenlos oder gar überschuldet ist und zu- sätzlich erkennbar ist, dass seine Einkommensverhältnisse sowie seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmass- nahmen gegen ihn in absehbarer Zeit erfolgsversprechend sind (SCHMID, a.a.O., N 120 zu Art. 70/71 StGB). 7.4. Von einer Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung kann nicht die Rede sein. Der Beschuldigte verfügt nach wie vor über erhebliche Vermögenswerte und erzielt ein geregeltes Einkommen (vgl. vorstehend Erw. V. 2.5.2.). Seine persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse lassen die Auferlegung einer Ersatzforde- rung im vorerwähnten Umfang als verhältnismässig erscheinen. Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Resozialisierung des Beschuldigten durch die Auferlegung der Ersatzforderung im vorstehenden Umfang ernsthaft gefährdet sein soll, womit auch unter diesem Aspekt eine Reduktion derselben zu unterblei- ben hat. 7.5. Demgemäss ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 754'400.– zu bezahlen.
8. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger im Sinne von Art. 73 Abs. 1 StGB antragsgemäss den vom Beschuldigten erhaltenen und/oder in der
- 93 - Zwangsvollstreckung erhältlich gemachten Betrag an die Ersatzforderung zu und merkte die Pflicht des Privatklägers, seine Schadenersatzforderung in diesem Umfang an den Staat abzutreten, vor (Urk. 85 S. 104). 8.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen die vom Täter bezahlten Geldstrafen und Bussen, die eingezo- genen Gegenstände oder Vermögenswerte oder die Ersatzforderung bis zur Höhe des Schadenersatzes, der gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden ist, zu, sofern anzunehmen ist, dass der Täter dem Geschädigten den Schaden nicht ersetzen wird. Durch die Zusprechung der Ersatzforderung an den Geschädigten soll nicht nur verhindert werden, dass der Geschädigte unter Umständen leer ausgeht, weil beim Täter infolge des staatlichen Zugriffs nichts mehr vorhanden ist, sondern auch, dass der Täter aus ein- und demselben Sachverhalt doppelt in Anspruch genommen wird. Verpflichtet man nämlich den Beschuldigten zu Scha- denersatz und gleichzeitig zur Leistung einer Ersatzforderung ohne diese dem Geschädigten im Rahmen von Art. 73 Abs. 1 StGB zuzusprechen, muss der Be- schuldigte unter Umständen doppelt leisten, was dem der Einziehung zugrunde liegenden Prinzip, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, entgegensteht. Ein strafbares Verhalten hat sich für den Täter bereits dann nicht gelohnt, wenn er dem Geschädigten den entstandenen Schaden erstattet hat (BGE 117 IV 110; BAUMANN, a.a.O., N 38 zu Art. 70/71 StGB und N 2 zu Art. 73 StGB). 8.2. Die Voraussetzungen für eine Zusprechung der Ersatzforderung an den Privatkläger sind im vorliegenden Fall erfüllt: Es liegt ein ausdrücklicher Antrag des Privatklägers auf Zusprechung der Ersatzforderung vor (vgl. die Berufungsan- träge vorstehend) und der Schadenersatzanspruch des Privatklägers wurde im vorliegenden Urteil festgesetzt (vgl. Erw. VII. 1.-5.). Hinzukommend bestehen be- gründete Anzeichen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger den Schaden nicht (vollständig) ersetzen wird. Zwar verfügt er über eine wertvolle Liegenschaft in ..., die aber mit einer hohen Hypothek belastet ist (vgl. vorstehend Erw. VI. 2.5.2.). Über weitere Vermögenswerte, die als Vollstreckungssubstrat für die Schadener- satzforderung herangezogen werden könnten, verfügt der Beschuldigte nicht. Es ist daher offensichtlich, dass er die ihm auferlegte Schadenersatzforderung nicht
- 94 - vollständig wird bezahlen können. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist dem Privatkläger der vom Beschuldigten erhaltene und/oder im Zwangsvollstre- ckungsverfahren erhältlich gemachte Betrag der Ersatzforderung in Anrechnung an die Schadenersatzforderung (vgl. vorstehend Erw. VII. 1.-5.) zuzusprechen. 8.3. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hat der Privatkläger seine Schadenersatzforderung nicht in dem Umfang an den Staat abzutreten, in wel- chem sie durch die zugesprochene Ersatzforderung getilgt wird. Dies würde wie- derum zu einer doppelten Inanspruchnahme des Beschuldigten führen, was nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen sein kann. Eine Abtretung der Schadenersatzforderung an den Staat gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB kommt dem- nach nur dort in Frage, wo der staatliche Ausgleich (Einziehung oder Ersatzforde- rung) und der private Ausgleich (Schadenersatz) aus gänzlich verschiedenen Gründen erfolgten (BAUMANN, a.a.O., N 18 zu Art. 73 StGB). Dies ist hier gerade nicht der Fall, weshalb keine Abtretung der Schadenersatzforderung an den Staat zu erfolgen hat. 8.4. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den zur Deckung der Ersatzfor- derung vom Beschuldigten erhaltenen und/oder im Zwangsvollstreckungsverfah- ren erhältlich gemachten Betrag nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils dem Privatkläger auf sein erstes Verlangen auf ein von ihm noch zu bezeichnen- des Konto zu überweisen.
9. Die Vorinstanz entschied, die Sperren betreffend die Konten des Be- schuldigten bei der B._____ (Konto-Nr. 1, Depot-Nr. 2) sowie bei der C._____ AG (Konto-Nr. 1, Konto-Nr. 2 und Depot-Nr. 3) sowie die Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft E._____-Strasse ..., F._____, Grundbuchblatt 1, Kataster-Nr. 1, zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Er- satzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen nach Art. 98 ff. SchKG ent- schieden hat, aufrechtzuerhalten. Hinzukommend seien die Vermögenswerte auf dem Konto bei der B._____ mit der Konto-Nr. 1 vorab zur Deckung der Verfah- renskosten heranzuziehen (Urk. 85 S. 105–108 und S. 114–116).
- 95 - 9.1. Vermögenswerte des Beschuldigten können zur Deckung der sich aus dem vorliegenden Strafverfahren ergebenden finanziellen Forderungen des Staa- tes gegenüber diesem in der Form von Verfahrenskosten (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 267 Abs. 3 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO) und der Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB) herangezogen werden. Punkto Deckungsreihenfolge ist auf Art. 442 Abs. 4 StPO zu verweisen, der gegenüber der Grundregel von Abs. 1 dieser Bestimmung, wonach Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistun- gen (wie z.B. Ersatzforderungen) nach den Bestimmungen des SchKG eingetrie- ben werden, eine Ausnahme statuiert: Die Strafbehörden können ihre Forderun- gen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Damit privilegiert das Gesetz die Deckung der Verfahrenskosten vor den übrigen aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen wie z.B. Ersatz- forderungen. 9.1.1. Angesichts der Kosten des vorliegenden Strafverfahrens rechtfertigt es sich in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die auf dem mit Verfügung vom 18. August 2010 gesperrten Konto Nr. 1, lautend auf den Be- schuldigten, bei der B._____ AG liegenden Vermögenswerte in der Höhe von ins- gesamt Fr. 134'175.05 (Stand per 10. Februar 2011, Urk. 1/357019) samt der seither darauf angefallenen Erträge vorab zur Deckung der Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zu verwenden. 9.1.2. Die Obergerichtskasse ist mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils anzuweisen, der B._____ AG den vom Konto Nr. 1 zur Kostendeckung zu ver- wendende und der ihr zu überweisende Betrag mitzuteilen, und die B._____ ist, mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils, anzuweisen, diesen Betrag der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. …, mit dem Vermerk der Geschäftsnum- mer SB130233-O, zu überweisen. In einem allfälligen übersteigenden Betrag ist die Sperre des Kontos Nr. 1 bei der B._____ AG aufrechtzuerhalten (vgl. nach- stehend Erw. VIII. 9.2.1.). 9.2. Die Ersatzforderung, als "weitere im Zusammenhang mit einem Straf- verfahren zu erbringende finanzielle Leistung" im Sinne von Art. 442 Abs. 1 StPO,
- 96 - ist nach den Bestimmungen des SchKG einzutreiben. Das ergibt sich im Ergebnis aus Art. 71 Abs. 3 StGB, wonach die Beschlagnahme bei der Zwangsvollstre- ckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates begründet. Daraus folgt, dass über Beschlagnahmungen, welche im Hinblick auf die Durch- setzung einer Ersatzforderung gemacht wurden, im Strafurteil nicht zu befinden ist. Dagegen stellt die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB "als Sicherungs- instrument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung [..] eine vorsorgliche Massnahme dar, die sich ihrer Natur und Tragweite nach von der herkömmlichen strafprozessualen Beschlagnahme unterscheidet, indem ihre Wirkung über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt andauert, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blossen Sicherungszweck entsprechend werden daher die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Be- schlagnahme bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen" (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 vom 22. April 2010, E.1.4.2, sinngemäss). 9.2.1. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids sind demnach die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August 2010 (Urk. 1/357001 f. und Urk. 1/357006 f.) angeordneten Kontosperren betreffend die nachfolgend aufgeführten Konten zwecks Sicherung der Ersatzforderungen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung, bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Be- treibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anord- nung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, aufrechtzuerhalten: − Privatkonto Nr. 1 bei der B._____ AG lautend auf den Beschuldigten, Saldo per 10. Februar 2011 (Urk. 1/357019): Fr. 134'175.50, hinsicht- lich des nach der Verwendung der Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten (vgl. vorstehend Erw. VIII. 9.1.1.) verbleibendenden Überschusses;
- 97 - − Depot Nr. 2 bei der B._____ AG lautend auf den Beschuldigten, Saldo per 10. Februar 2011 (Urk. 1/357019): Fr. 17'165.–; − Privatkonto Nr. 1 bei der C._____ AG lautend auf den Beschuldigten, Saldo per 10. Februar 2011 (Urk. 1/357019): Fr. 6'378.23; − Privatkonto Nr. 2 bei der C._____ AG lautend auf den Beschuldigten, Saldo per 10. Februar 2011 (Urk. 1/357019): Fr. 4'628.82; − Depot Nr. 3 bei der C._____ AG lautend auf den Beschuldigten, Saldo per 10. Februar 2011 (Urk. 1/357019): Fr. 96'998.–. 9.2.2. Genauso ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich angeordnete Grundbuchsperre (Urk. 1/357015) bezüglich der Liegenschaft des Beschuldigten und seiner Ehefrau D._____ an der E._____-Strasse ..., F._____ (Gemeinde ...), Grundbuch Blatt 1, Kataster-Nr. 1, zwecks Sicherung der Ersatzforderung (Sicherungssubstrat: Miteigentumsanteil des Beschuldigten) nach Eintritt der Vollstreckbarkeit bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzfor- derung, bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zustän- dige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, aufrechtzuerhalten. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung blieb unangefochten (vgl. vor- stehend Erw. II. 1.) und ist demnach nicht mehr zu überprüfen. 1.2. Hinsichtlich der Kostenauflage kam die Vorinstanz unter Berücksichti- gung der Freisprüche bezüglich der Golfferien in Mallorca und des Darlehens zum Schluss, es rechtfertige sich, dem Beschuldigten neun Zehntel der Kosten aufzu- erlegen und einen Zehntel der Untersuchungskosten und der erstinstanzlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 85 S. 108 f.).
- 98 - 1.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befin- det sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2.2. Der vorinstanzliche Freispruch im Zusammenhang mit den Golfferien in Mallorca ist in Rechtskraft erwachen. Weiter ist der vorinstanzliche Freispruch im Zusammenhang mit dem Darlehen zu bestätigen (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.7.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz handelt es sich beim rechtskräftigen Freispruch bezüglich der Golfferien in Mallorca im Gegensatz zum Freispruch im Zusammenhang mit dem Darlehen um einen derart untergeordneten Vorwurf, dass dies bei der Kostenauflage unberücksichtigt bleiben kann. Die vorinstanzli- che Kostenauflage (Dispositivziffer 16) ist demnach zu bestätigen. 1.2.3. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren sind aus den bei der B._____ beschlagnahmten und zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten zu beziehen (vgl. vorstehend Erw. VIII. 9.1.). 1.3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz setzte die Entschädigung des Beschuldigten auf Fr. 5'400.– (inkl. MwSt.) fest und ging dabei von den in der kantonalen Anwalts- gebührenverordnung angeführten Ansätzen aus (Urk. 85 S. 111 f.). Der erstin- stanzliche Entschädigungsentscheid (Dispositivziffer 17) ist zu bestätigen. Eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'400.– (inkl. MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren erscheint angemessen. Der Anspruch des Beschuldig- ten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mit der Forderung des Staates aus den Verfahrenskosten zu verrechnen. 1.4. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 27'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 85 S. 109-111).
- 99 - 1.4.1. Für die Festsetzung der Entschädigung des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren ist zu berücksichtigen, dass dem Kanton Zürich nur im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung Pri- vatklägerstellung zukommt (vgl. vorstehend Erw. II. 4.). Im Zusammenhang mit den Bestechungsdelikten hat der Privatkläger somit keinen Entschädigungsan- spruch. 1.4.2. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass der Privatkläger im Zusammenhang mit dem Schuldpunkt betreffend die An- stiftung zu ungetreuer Amtsführung und mit der diesbezüglichen Schadenersatz- forderung auch im Zivilpunkt obsiegt. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, wo- nach der vorliegende Fall als komplex und dessen Bearbeitung in Anbetracht des Aktenumfanges als zeitlich aufwändig einzustufen ist und auch die Bedeutung des Falles als erheblich zu beurteilen ist. Es erscheint demnach, unter Berücksichti- gung, dass für sämtliche Aufwendungen des Privatklägers im Zusammenhang mit den Bestechungsvorwürfen keine Prozessentschädigung festzusetzen ist, ange- messen, den Privatkläger mit Fr. 18'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 1.4.3. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 18'000.– inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist nach der Gebührenverord- nung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwand des Gerichts (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. § 14 GebV OG) ist die Gebühr für das Berufungsver- fahren auf Fr. 15'000.– zu veranschlagen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Der Beschuldigte unterliegt bezüglich seiner Anträge, mit Ausnahme des Freispruchs
- 100 - im Zusammenhang mit dem Darlehen und der Ersatzforderung, welche betrags- mässig um rund einen Drittel zu reduzieren ist (vgl. vorstehend Erw. VIII. 7.2.4.). Der Freispruch bezüglich des Darlehens und die Reduktion der Ersatzforderung rechtfertigen es, einen Achtel der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sieben Achtel der Kosten des Be- rufungsverfahrens (einschliesslich sieben Achtel der Kosten der amtlichen Vertei- digung) aufzuerlegen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten für das Berufungsverfahren und die amtliche Verteidigung sind aus den bei der B._____ beschlagnahmten und zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten zu beziehen (vgl. vorstehend Erw. VIII. 9.1.). Der Privatkläger beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Beru- fungsverfahren zu bezahlen (Urk. 121 S. 26). Mit der nachgereichten Honorarnote machte er einen Aufwand von insgesamt Fr. 19'352.60 geltend (Urk. 124). 2.4.1. Wie bereits im Zusammenhang mit der Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren erwähnt, ist der Privatkläger auch im Berufungsverfah- ren nur für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Anstif- tung zu ungetreuer Amtsführung zu entschädigen, da ihm nur diesbezüglich Pri- vatklägerstellung zukommt (vgl. vorstehend Erw. IX. 1.4.1.). 2.4.2. Der Privatkläger hat Anspruch auf eine Entschädigung durch den Be- schuldigten, wenn er im Berufungsverfahren obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entschädigungsanspruch des Pri- vatklägers richtet sich nach § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Demnach beträgt die Grundgebühr Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Für die Festsetzung der Grundgebühr ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie der notwendi- ge Zeitaufwand massgebend (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Zur Grundgebühr ist ein Zuschlag gemäss § 17 Abs. 2 lit. c AnwGebV für die über den ersten Ver- handlungstag hinausgehenden Verhandlungstage hinzuzurechnen.
- 101 - 2.4.3. Der Privatkläger beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils und damit des Schuldspruchs im Zusammenhang mit der mehrfachen Anstif- tung zu ungetreuer Amtsführung und die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von rund Fr. 2.272 Mio. (Urk. 121 S. 2). Sowohl im Schuld- wie auch im Zi- vilpunkt obsiegt der Privatkläger, womit ihm grundsätzlich eine Entschädigung zu- zusprechen ist. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Berechnungsfaktoren erscheint es angemessen, die Prozessentschädigung auf Fr. 13'000.– inkl. MwSt. festzusetzen. 2.4.4. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 13'000.– inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (169 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 26. November 2012 wegen mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB und mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren und einer Busse von Fr. 4'000.–, wobei es den Vollzug der Frei- heitsstrafe im Umfang von 18 Monaten aufschob und eine Probezeit von zwei Jahren festsetzte (Urk. 85 S. 113 ff.). Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom
29. November 2012 rechtzeitig Berufung an (Urk. 74). Nach Zustellung des be- gründeten Urteils am 8. Mai 2013 reichte der Beschuldigte fristgerecht seine Be- rufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 83/3 und Urk. 86/1).
E. 1.1 Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung blieb unangefochten (vgl. vor- stehend Erw. II. 1.) und ist demnach nicht mehr zu überprüfen.
E. 1.2 Hinsichtlich der Kostenauflage kam die Vorinstanz unter Berücksichti- gung der Freisprüche bezüglich der Golfferien in Mallorca und des Darlehens zum Schluss, es rechtfertige sich, dem Beschuldigten neun Zehntel der Kosten aufzu- erlegen und einen Zehntel der Untersuchungskosten und der erstinstanzlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 85 S. 108 f.).
- 98 -
E. 1.2.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befin- det sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
E. 1.2.2 Der vorinstanzliche Freispruch im Zusammenhang mit den Golfferien in Mallorca ist in Rechtskraft erwachen. Weiter ist der vorinstanzliche Freispruch im Zusammenhang mit dem Darlehen zu bestätigen (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.7.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz handelt es sich beim rechtskräftigen Freispruch bezüglich der Golfferien in Mallorca im Gegensatz zum Freispruch im Zusammenhang mit dem Darlehen um einen derart untergeordneten Vorwurf, dass dies bei der Kostenauflage unberücksichtigt bleiben kann. Die vorinstanzli- che Kostenauflage (Dispositivziffer 16) ist demnach zu bestätigen.
E. 1.2.3 Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren sind aus den bei der B._____ beschlagnahmten und zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten zu beziehen (vgl. vorstehend Erw. VIII. 9.1.).
E. 1.3 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz setzte die Entschädigung des Beschuldigten auf Fr. 5'400.– (inkl. MwSt.) fest und ging dabei von den in der kantonalen Anwalts- gebührenverordnung angeführten Ansätzen aus (Urk. 85 S. 111 f.). Der erstin- stanzliche Entschädigungsentscheid (Dispositivziffer 17) ist zu bestätigen. Eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'400.– (inkl. MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren erscheint angemessen. Der Anspruch des Beschuldig- ten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mit der Forderung des Staates aus den Verfahrenskosten zu verrechnen.
E. 1.3.1 Das neue Recht sieht eine Sonderbestimmung für die Teilnahme (Anstiftung und Gehilfenschaft) an Sonderdelikten vor. Demnach wird gemäss Art. 26 StGB der Teilnehmer an einem echten oder unechten Sonderdelikt für die Mitwirkung am Delikt des Haupttäters bestraft, dessen Strafbarkeit aufgrund einer Sonderpflicht begründet oder erhöht wird. Für den Anstifter oder Gehilfen ist nach geltendem Recht immer der Strafrahmen des jeweiligen Sonderdelikts massge- bend, die Strafe des Teilnehmers ist aber im Sinne von Art. 48a StGB obligato- risch zu mildern. Aufgrund des durch das neue Recht eingeführten obligatori- schen Strafmilderungsgrundes gemäss Art. 26 StGB erweist sich das neue Recht als das für den Beschuldigten mildere.
E. 1.3.2 Weiter ist, wie noch zu zeigen sein wird, eine Freiheitsstrafe im Be- reich zwischen zwei und drei Jahren auszufällen (vgl. Erw. V. 2.7.). Steht eine Sanktion von mehr als 18 Monaten und weniger als 3 Jahren zur Diskussion, ist das neue Recht grundsätzlich das mildere, weil nach altem Recht der bedingte oder teilbedingte Vollzug nicht einmal zu prüfen war, sondern zum vornherein ausser Betracht fiel (BGE 134 IV 82 E. 7.2.1. und Entscheid des Bundesgerichtes 6B_426/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2.). Somit erweist sich auch unter diesem Aspekt das neue Recht als das mildere.
E. 1.3.3 Schliesslich wäre unter altem Recht für die Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Busse auszufällen, welche zwin- gend zu vollziehen wäre. Unter neuem Recht hingegen tritt neben die Freiheits-
- 70 - strafe eine Geldstrafe, welche bedingt verhängt werden kann (vgl. nachstehend Erw. VI. 5.). Da eine bedingte Geldstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion im Vergleich zur (unbedingten) Busse darstellt (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 f.), ist das neue Recht auch unter diesem Gesichtspunkt das mildere.
E. 1.4 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 27'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 85 S. 109-111).
- 99 -
E. 1.4.1 Für die Festsetzung der Entschädigung des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren ist zu berücksichtigen, dass dem Kanton Zürich nur im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung Pri- vatklägerstellung zukommt (vgl. vorstehend Erw. II. 4.). Im Zusammenhang mit den Bestechungsdelikten hat der Privatkläger somit keinen Entschädigungsan- spruch.
E. 1.4.2 Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass der Privatkläger im Zusammenhang mit dem Schuldpunkt betreffend die An- stiftung zu ungetreuer Amtsführung und mit der diesbezüglichen Schadenersatz- forderung auch im Zivilpunkt obsiegt. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, wo- nach der vorliegende Fall als komplex und dessen Bearbeitung in Anbetracht des Aktenumfanges als zeitlich aufwändig einzustufen ist und auch die Bedeutung des Falles als erheblich zu beurteilen ist. Es erscheint demnach, unter Berücksichti- gung, dass für sämtliche Aufwendungen des Privatklägers im Zusammenhang mit den Bestechungsvorwürfen keine Prozessentschädigung festzusetzen ist, ange- messen, den Privatkläger mit Fr. 18'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
E. 1.4.3 Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 18'000.– inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist nach der Gebührenverord- nung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwand des Gerichts (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. § 14 GebV OG) ist die Gebühr für das Berufungsver- fahren auf Fr. 15'000.– zu veranschlagen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Der Beschuldigte unterliegt bezüglich seiner Anträge, mit Ausnahme des Freispruchs
- 100 - im Zusammenhang mit dem Darlehen und der Ersatzforderung, welche betrags- mässig um rund einen Drittel zu reduzieren ist (vgl. vorstehend Erw. VIII. 7.2.4.). Der Freispruch bezüglich des Darlehens und die Reduktion der Ersatzforderung rechtfertigen es, einen Achtel der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sieben Achtel der Kosten des Be- rufungsverfahrens (einschliesslich sieben Achtel der Kosten der amtlichen Vertei- digung) aufzuerlegen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten für das Berufungsverfahren und die amtliche Verteidigung sind aus den bei der B._____ beschlagnahmten und zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten zu beziehen (vgl. vorstehend Erw. VIII. 9.1.). Der Privatkläger beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Beru- fungsverfahren zu bezahlen (Urk. 121 S. 26). Mit der nachgereichten Honorarnote machte er einen Aufwand von insgesamt Fr. 19'352.60 geltend (Urk. 124).
E. 1.4.3.1 Der Mitbeschuldigte I._____ stand zur G1._____ in einem öffent- lich-rechtlichen Dienstverhältnis, zumal er mit Beschluss des ...rates vom 26. April 199t per 1. Mai 199t zum Chef der J._____ und mit Beschluss des ...rates vom
22. Oktober 200t per 1. Januar 200t zum Chef der Vermögensverwaltung der G1._____ ernannt wurde (Urk. 1/3131127; Urk. 1/057061.1). Insofern ist der Mit- beschuldigte I._____ gemäss der aktuellen höchstrichterlichen Praxis als instituti- oneller Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren (vgl. BGE 135 IV 198 E. 3.3.). Aufgrund seiner Qualifikation als institutioneller Beamter ist nicht weiter relevant, ob dieser im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens der G1._____ öffentliche Interessen oder öffentliche Aufgaben verfolgte. Dies ist für den institutionellen Beamten nicht von Bedeutung, vielmehr reicht bereits sei- ne Position, die auf einer institutionellen Bindung zum Gemeinwesen beruht, als solche aus, um ihm Beamteneigenschaft im Sinne des Gesetzes zu verleihen (JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, 2004, S. 313).
E. 1.4.3.2 Vorstehende Würdigung des institutionellen Beamtenbegriffs macht mit Blick auf das durch die Bestechungsdelikte geschützte Rechtsgut, die Objekti- vität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.4.1.), Sinn. Geschützt werden soll das Vertrauen der Bevölkerung in ein korruptionsfreies Handeln einer für sie als Beamter erkennbaren Person. Dabei kann es nicht sein,
- 51 - dass sich die Bevölkerung zunächst Gedanken darüber machen muss, ob eine solche Person denn auch öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Inte- ressen verfolgt. Dies kann gerade deshalb nicht verlangt werden, weil die Ab- grenzung zwischen öffentlichen und privaten Aufgaben zunehmend schwieriger wird. Es muss daher ausreichen, eine Person bereits aufgrund ihrer institutionel- len Bindung an das Gemeinwesen als Beamten qualifizieren zu können.
E. 1.4.4 Die Tathandlung der aktiven Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB besteht im Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines nicht gebührenden Vorteils zugunsten des Beamten oder eines Dritten für eine pflichtwidrige oder ei- ne im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers im Zu- sammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit. Dabei stehen sich eine Leistung (das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines nicht gebührenden Vorteils) und ei- ne Gegenleistung (eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers) gegenüber (PIETH, a.a.O., N 22 zu Art. 322ter StGB).
E. 1.4.4.1 Gegenstand der Leistung und damit Tatmittel ist ein nicht gebüh- render Vorteil, wobei sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen sowohl materieller als auch immaterieller Natur, zu deren Annahme der Amtsträger nicht berechtigt ist, erfasst sind. Davon ausgenommen sind Zuwendungen, deren Annahme dienstrechtlich erlaubt sind oder die sozial toleriert werden, weil sie von geringfü- gigem Wert sind (vgl. Botschaft vom 19. April 1999, a.a.O., BBl 1999 5528 Ziff. 212.22). 1.4.4.1.1. Der Beschuldigte übergab dem Mitbeschuldigten I._____ mehr- fach Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 180'000.– (vgl. vorstehend Erw. III. 3.5.1.-3.5.1.3.) und übernahm dessen Kostenanteile für gemeinsame Golfreisen (vgl. vorstehend Erw. III. 3.5.3.). Dabei handelte es sich um unentgeltliche Zu- wendungen materieller Natur, mithin um eine mehrfache objektiv bezifferbare wirtschaftliche Besserstellung des Mitbeschuldigten I._____. Eine Berechtigung zur Annahme der Vermögenswerte oder gar ein Rechtsanspruch desselben auf die Ausrichtung des Geldes lag zu keinem Zeitpunkt vor. Vielmehr war es diesem aufgrund von § 50 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals
- 52 - (Personalgesetz, LS 177.10) untersagt, Geschenke, mit Ausnahme von Höflich- keitsgeschenken von geringem Wert, anzunehmen. Dass es sich beim Bargeldbe- trag in der Höhe von Fr. 180'000.– und den Kostenübernahmen für die Golfreisen nicht um übliche Höflichkeitsgeschenke handelte, bedarf im Übrigen keiner weite- ren Erläuterungen. Der Mitbeschuldigte I._____ war als Amtsträger nicht zur An- nahme der vorerwähnten Vermögenswerte berechtigt. Bei den Bargeldbeträgen und der Übernahme der Kosten für die Golfreisen handelte es sich demnach zweifelsfrei um nicht gebührende Vorteile. 1.4.4.1.2. Der zwischen dem Mitbeschuldigten I._____ und der K._____ AG abgeschlossene Darlehensvertrag basierte auf folgenden Bedingungen (Urk. 1/050011): Die Höhe des Darlehens wurde auf Fr. 130'000.– und die Lauf- zeit auf 5 Jahre, mithin auf die Zeit vom 23. August 2005 bis zum 31. März 2010, festgesetzt. Vereinbart wurde weiter eine quartalsweise Amortisation und Zins- zahlung, wobei sich der Zinssatz auf 4 % pro Jahr belief. Zwischen den Vertrags- parteien nicht vereinbart wurde die Leistung einer besonderen Sicherheit durch den Mitbeschuldigten I._____ für die Rückzahlung der Darlehensschuld, was auch vom Beschuldigten und seiner Verteidigung anerkannt wurde (Urk. 1/063101 S. 13 ff.; Urk. 1/063102 S. 9 ff.; Urk. 66 S. 56 f.). Das Darlehen stellt allein auf- grund des vereinbarten Zinses von 4 % pro Jahr noch keinen Vorteil zugunsten des Mitbeschuldigten I._____ dar, zumal ein Zins von 4 % im marktkonformen Be- reich liegt. Als Vergleichswert liegt insbesondere der von der BC._____ SA offe- rierte Zinssatz von 3.38 % pro Jahr vor (Urk. 1/050033 S. 10). Demgegenüber gab der Mitbeschuldigte I._____ an, der Zinssatz bei der C._____ AG wäre ver- mutlich höher gewesen (Urk. 1/062002 S. 13 f.). Hinzukommend vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte auf eine Sicherheitsleistung durch den Mitbe- schuldigten I._____ verzichtete, eine strafrechtlich relevante Vorteilhaftigkeit des Darlehens nicht zu begründen. Durch den Verzicht auf die Bestellung einer Si- cherheit ermöglichte der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten lediglich, die mit dem im Raum stehenden Darlehen der BC._____ SA verbundene vertrauensärztliche Untersuchung für die Errichtung einer Lebensversicherung zu umgehen und allfäl- lige Verzögerungen im Zusammenhang mit dem Kauf des Hausanteils zu verhin- dern. Dabei handelte es sich nur um einen geringfügigen zeitlichen Vorteil. Die
- 53 - Darlehensgewährung muss damit als Freundschaftsdienst des Beschuldigten be- trachtet werden. Eine Gewährung eines nicht gebührenden Vorteils im Sinne des Tatbestandes ist hingegen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht zu erken- nen. In Bezug auf die Gewährung des Darlehens an den Mitbeschuldigten I._____ hat der Beschuldigte den Tatbestand der Bestechung somit nicht erfüllt und ist demnach freizusprechen.
E. 1.4.4.2 Als Tathandlung im engeren Sinne kommt ein Anbieten, ein Ver- sprechen oder ein Gewähren des nicht gebührenden Vorteils in Frage (vgl. Art. 322ter StGB). Der Täter gewährt dem Adressaten einen Vorteil, wenn er ihm einen solchen übergibt und der Amtsträger tatsächlich auf das Angebot ein- steigt und dieses annimmt (PIETH, a.a.O., N 34-36 zu Art. 322ter StGB). Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten I._____ das Geld jeweils in Briefumschlägen übergeben und die Reisekosten über das Ge- schäftskonto der K._____ AG verbucht. Der Mitbeschuldigte I._____ hat die Um- schläge mit dem Bargeld jeweils an sich genommen und die Bezahlung seiner Reisekosten durch den Beschuldigten bzw. durch die K._____ AG akzeptiert (vgl. vorstehend Erw. III. 3.5.1. - 3.5.3.). Damit liegt ein mehrfaches Gewähren als Tat- handlung im engeren Sinne vor.
E. 1.4.4.3 Der Tathandlung des Gewährens eines ungebührenden Vorteils muss eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlas- sung des Amtsträgers gegenüberstehen. Art. 322ter StGB stellt die Ermes- sensausübung der pflichtwidrigen Amtstätigkeit gleich, womit der Tatbestand der aktiven Bestechung auch dann erfüllt ist, wenn der Amtsträger aufgrund des nicht gebührenden Vorteils eine in seinem Ermessen liegende Handlung vornimmt. Die betreffende Amtshandlung kann nach geltendem Korruptionsstrafrecht m.a.W. nicht nur tatbestandsmässig sein, wenn sie pflichtwidrig ist, sondern auch im Falle pflichtgemässer Ermessensausübung. Begründet wird dies damit, dass der Amts- träger zufolge des Vorteils befangen sei. Entsprechend kann eine Bestechung vorliegen, obwohl die Handlung des Amtsträgers als pflichtgemäss zu erachten ist. Dies wiederum hat zur Folge, dass bei Vorteilszuwendung im Falle pflichtge- mässen Ermessens der Tatbestand der Vorteilsgewährung nach Art. 322quinquies
- 54 - StGB nicht anwendbar ist, sondern nur bei gebundenem Verwaltungshandeln (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 4. Auflage 2011, S. 610 f.; BGE 129 II 462 E. 4.5; PIETH, a.a.O, N 44 f. zu Art. 322ter StGB; JOSITSCH, a.a.O., S. 365). 1.4.4.3.1. Den Bargeldübergaben und der Übernahme der Reisekostenan- teile des Mitbeschuldigten I._____ durch den Beschuldigten stehen im Wesentli- chen die Mandatsvergaben an die K._____ AG im Jahr 2003 im Bereich "Small & Mid Caps" und bezüglich des SMI-Depots und die Mandatserneuerungen im Jahr 2007 als Gegenleistung gegenüber. Dabei handelt es sich stets um Akte der G1._____, welche entweder auf einem Entscheid oder einem entsprechenden An- trag des Mitbeschuldigten I._____ beruhten. 1.4.4.3.2. Die Vorinstanz hat die Mandatsvergaben im Jahre 2003 als pflichtwidrige Handlungen des Mitbeschuldigten I._____ qualifiziert und die Man- datserneuerungen im Jahre 2007 als Ermessensentscheid beurteilt (Urk. 85 S. 82-86). Dem ist mit folgenden Ergänzungen und Präzisierungen zuzustimmen: Die Mandatsvergabe an die K._____ AG im Anlagebereich "Small & Mid Caps Schweiz" im Jahr 2003 ist als pflichtwidrige Handlung des Mitbeschuldigten I._____ zu qualifizieren, weil er es unterlassen hatte, vorgängig Vergleichsofferten einzuholen. Die Pflicht zur Einholung von Vergleichsofferten ist in den Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der G2._____ (G1._____ - G1._____) vom 15. Oktober 2001 unter Ziffer III. Verschiedene Best- immungen, Ziffer 3. Auftragsvergabe an Banken und Finanzinstitute, umschrie- ben. Diese Bestimmung schreibt vor, dass bei der Auftragsvergabe die Qualität der offerierten Dienstleistungen, die Konditionen, die Erfahrung und die Präsenz auf dem Markt zu berücksichtigen seien und statuiert damit eine Pflicht zur Einho- lung von Vergleichsofferten. Der Mitbeschuldigte I._____ räumte selber ein, keine solchen eingeholt zu haben (vgl. vorstehend Erw. III. 3.3.3.), weshalb ihm diesbe- züglich zweifelsfrei eine Pflichtverletzung zu attestieren ist. Seine Ausführungen, wonach das Einholen solcher Vergleichsofferten nicht notwendig gewesen sei, weil er den Markt gekannt habe und die G1._____ mit weiteren Mandatsträgern zusammengearbeitet hätte, sind hingegen nicht stichhaltig. Hinzukommend wi- derspricht das Vorgehen des Mitbeschuldigten I._____ offensichtlich den ihm auf-
- 55 - grund von § 49 des Personalgesetzes obliegenden Sorgfaltspflichten. Zutreffend ist, dass die Vergabe des Brokerage-Mandats betreffend das SMI-Depot nicht nur deshalb als pflichtwidrig zu beurteilen ist, weil es an entsprechenden Ver- gleichsofferten mangelte, sondern auch, weil es nicht schriftlich erteilt wurde. Schliesslich ist den vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten, wonach es sich bei der vom Mitbeschuldigten I._____ veranlassten Vertragserneuerung im Jahr 2007 um einen Ermessensentscheid seinerseits handelte. Das Hinwirken des Mitbeschuldigten I._____ auf die Vertragserneuerung allein lässt sich noch nicht als pflichtwidriges Verhalten qualifizieren.
E. 1.4.4.4 Die pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Amtshandlung muss einen Zusammenhang zur amtlichen Tätigkeit des Beamten aufweisen. Von ei- nem derartigen funktionalen Zusammenhang zwischen der Handlung des Amts- trägers und seiner amtlichen Stellung ist auszugehen, wenn dieser eine Handlung vornimmt, die er lediglich aufgrund seiner amtsinternen Stellung vornehmen kann (vgl. dazu Botschaft vom 19. April 1999, a.a.O., BBl 1999 5530 Ziff. 212.31; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 2. Auflage 2013, N 7 zu Art. 322ter StGB). Gemäss erstelltem An- klagesachverhalt und der entsprechenden Richtlinie der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der G2._____ vom 15. Oktober 2001 (Urk. 1/057004) gehörte die laufende Vermögensbewirtschaftung und die Vor- nahme der Vermögensanlage zu den Aufgaben des Mitbeschuldigten I._____ als Chef der Vermögensverwaltung. Ebenfalls zu seinen Aufgaben gehörte es, der Finanzdirektion und später dem Chef der G1._____ Anträge hinsichtlich der Vergabe von externen Vermögensverwaltungsmandaten zu stellen und die Durch- führung der entsprechenden Mandate zu regeln (vgl. vorstehend Erw. III. 3.1.). Demgemäss entspringen sein Antrag an den Finanzdirektor bezüglich einer Man- datsvergabe an die K._____ AG und diese Verträge zu erneuern und schriftlich festzuhalten direkt seinen Aufgaben als Chef Vermögensverwaltung. Dies weist damit zweifelsfrei einen Zusammenhang zu seiner amtlichen Tätigkeit auf.
E. 1.4.4.5 Schliesslich muss der gewährte Vorteil für die pflichtwidrige Amts- handlung resp. Ermessensausübung angeboten, versprochen oder gewährt wor-
- 56 - den sein. Von einem Äquivalenzverhältnis in diesem Sinne ist auszugehen, wenn die Gegenleistung des Amtsträgers bestimmt oder bestimmbar und das zur Dis- kussion stehende Austauschverhältnis zwischen den Akteuren soweit konkreti- siert ist, dass ein Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und der anvi- sierten Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers erkennbar ist (DONATSCH/ WOHLERS, a.a.O., S. 611 f.; PIETH, a.a.O., N 47 zu Art. 322ter StGB; JOSITSCH, a.a.O., S. 353). Bestimmbar ist eine als Äquivalent zum Vorteil darstellende Hand- lung, wenn sie zwar im Moment der Korruptionshandlung nicht definiert ist, aber allgemein umrissen werden kann, so dass immerhin ihr amtlicher oder allenfalls pflichtwidriger Charakter zum Ausdruck kommt. Ein Äquivalenzverhältnis liegt demgemäss auch vor, wenn eine Zuwendung erfolgt, ohne dass eine bestimmte Gegenleistung bereits genau definiert wäre, immerhin aber ein Zusammenhang zur Amtstätigkeit insofern gegeben ist, als den Beteiligten klar ist, dass der Vorteil mit Blick auf die amtliche Position ausgerichtet wird. In diesem Sinne ist auch dann von einem Äquivalenzverhältnis auszugehen, wenn die zur Diskussion ste- hende Amtshandlung zwar nicht konkret bestimmt ist, immerhin aber ein rechts- geschäftliches Verhältnis gediehen ist, worin die Absicht, eine Gegenleistung im Bereich der Amtstätigkeit zu erwirken, ersichtlich ist (JOSITSCH, a.a.O., S. 354 f.). 1.4.4.5.1. Die Vorteilszuwendungen des Beschuldigten an den Mitbeschul- digten I._____ erfolgten ausnahmslos während der bestehenden Geschäftsbezie- hung zwischen der K._____ AG und der G1._____ und zwar teilweise im Nach- gang zu den entsprechenden Geschäftsentscheidungen und Anträgen des Mitbe- schuldigten I._____ und zum Teil auch vor weiteren die K._____ AG betreffenden Amtshandlungen desselben. Dieser Umstand allein lässt schon auf das Vorliegen eines Äquivalenzverhältnisses zwischen den Vorteilszuwendungen des Beschul- digten und den Amtshandlungen des Mitbeschuldigten I._____ schliessen, im- merhin standen sich für die K._____ AG wesentliche Geschäftsentscheide der G1._____ und Zuwendungen an den faktischen Entscheidträger gegenüber. Da- ran ändert auch nichts, dass die Zuwendungen in zeitlicher Hinsicht verschoben und nicht unmittelbar vor einer Amtshandlung des Mitbeschuldigten I._____ er- folgten, wie dies vom Beschuldigten eingewendet wurde. Vielmehr kann gerade aus dem Umstand, dass die Bargeldzahlungen im Jahr 2005 begannen und damit
- 57 - auf einen Zeitpunkt fielen, in dem die K._____ AG aufgrund ihrer Performance be- reits in die Kritik geraten und gleichzeitig längst von der G1._____ wirtschaftlich abhängig war, ohne Weiteres auf eine Absicht des Beschuldigten geschlossen werden, weitere Gegenleistungen des Mitbeschuldigten I._____ im Bereich seiner Amtstätigkeit zu erwirken und sich seine Gunst im Hinblick auf die geschäftliche Beziehung zwischen der K._____ AG und der G1._____ zu erkaufen. Dabei war möglicherweise noch nicht umfassend bestimmt, was für Amtshandlungen und Entscheide des Mitbeschuldigten I._____ der Beschuldigte mit den Vorteilszu- wendungen anstrebte. Fest steht aber, dass die Zielrichtung seines Verhaltens jedenfalls die vom Mitbeschuldigten I._____ zu treffenden Entscheidungen und Anträge im Zusammenhang mit der geschäftlichen Beziehung zwischen der G1._____ und der K._____ AG waren, deren Umrisse ihm aufgrund der bereits erfolgten Handlungen des Mitbeschuldigten I._____ jedenfalls klar waren und in- sofern auch einen offensichtlichen Zusammenhang zur amtlichen Tätigkeit des Chefs der Vermögensverwaltung der G1._____ aufwiesen. Vor diesem Hinter- grund einen rein privaten und freundschaftlichen Charakter der Zuwendungen ernsthaft glaubhaft machen und damit ein Äquivalenzverhältnis in Zweifel ziehen zu wollen, erscheint als konstruiert. 1.4.4.5.2. Aus der Gesamtheit der Zuwendungen des Beschuldigten an den Mitbeschuldigten I._____ und der Entwicklung ihrer Geschäftsbeziehung ergibt sich offensichtlich, dass sich Zuwendungen durch den Beschuldigten und ge- schäftliche Entscheidungen des Mitbeschuldigten I._____ gegenüberstanden und sie den grossen faktischen Einflussbereich des Mitbeschuldigten I._____ inner- halb der G1._____ ausnutzten. Weiter fällt auf, dass die Zuwendungen in einer Regelmässigkeit und Höhe erfolgten, dass sich bereits daraus eine eindeutige Absicht des Beschuldigten erkennen lässt, sich die für die K._____ AG notwendi- ge Gunst des Mitbeschuldigten I._____ und die entsprechenden Amtshandlungen desselben zu sichern. Die Darstellung, derart hohe Zuwendungen und Vorteile al- lein aus freundschaftlicher Grosszügigkeit gemacht zu haben, erscheint demge- genüber nicht plausibel. Demnach liegt ein Äquivalenzverhältnis im Sinne des Tatbestandes ohne Weiteres vor.
- 58 - 1.4.4.5.3. Dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte I._____ vorgängig keine Bestechungszahlung vereinbart haben (vgl. vorstehend Erw. III. 3.5.4.5.), ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Auch wenn sich die beiden Beteiligten nicht vorgängig darüber einigten, dass einer amtlichen Handlung des Mitbeschul- digten I._____ eine Vorteilsgewährung durch den Beschuldigten folgen sollte, so ist das Austauschverhältnis zwischen den Amtshandlungen desselben und dem ungebührenden Vorteil offensichtlich gegeben und von den Beteiligten auch of- fenkundig beabsichtigt. Die Frage der Künftigkeit ist von der Voraussetzung des Vorliegens eines Äquivalenzverhältnisses klar abzugrenzen. Gerade weil gemäss Gesetzestext auch nachträgliche Zuwendungen unter Strafe gestellt sind (vgl. nachstehend Erw. IV. 1.4.4.6.), ist es im Hinblick auf das Vorliegen eines Äquiva- lenzverhältnisses nicht notwendig, dass bereits vor der Vornahme einer Amts- handlung Einigkeit darüber bestand, dass der Amtshandlung eine ungebührende Zuwendung folgen sollte. Auch eine nicht vereinbarte, im Nachgang zur Amts- handlung erfolgte Vorteilsgewährung, welche als Gegenleistung zu einer be- stimmten oder bestimmbaren Amtshandlung erging, steht damit unter Strafe. 1.4.4.5.4. Auch dem vom Verteidiger zitierten Bundesgerichtsentscheid 6S.180/2006 vom 14. Juli 2006 ist entgegen seinen Ausführungen nichts Gegen- teiliges zu entnehmen (Urk. 113 S. 42). Der besagte Bundesgerichtsentscheid setzt sich mit dem Künftigkeitserfordernis unter altem und neuem Korruptions- strafrecht auseinander und hält in Bezug auf das vorliegend nicht anwendbare al- te Recht fest, die Vorteilsgewährung müsse vor der Amtshandlung stattgefunden haben, wobei von einer Vorgängigkeit des Vorteils bereits dann auszugehen sei, wenn der Beweis erbracht werden könne, dass der Beamte den Vorteil verlangt habe, bevor er seine Amtspflichten verletzt habe (E. 3.2.4 des Entscheids). Dass aber auch unter neuem Recht und nach Wegfall des Künftigkeitserfordernis ein derartiges vorgängiges Verlangen durch den Beamten erforderlich wäre, um ein Äquivalenzverhältnis zu begründen, lässt sich diesem Entscheid nicht entnehmen.
E. 1.4.4.6 Mit der Frage, ob sich auch strafbar macht, wer einem Amtsträger nach einer Amtshandlung Vorteile gewährt, hat sich die Vorinstanz detailliert und überzeugend auseinandergesetzt (Urk. 85 S. 77-82). Aus der Botschaft geht ein-
- 59 - deutig hervor, dass die Belohnung bzw. deren Annahme im Nachgang zu staatli- chem Handeln nicht unter die Auffangtatbestände der Vorteilsgewährung bzw. - annahme (Art. 322quinquies und Art. 322sexies StGB) fällt, sondern von den Beste- chungstatbeständen (Art. 322ter StGB und Art. 322quater StGB) erfasst wird. Im Zu- sammenhang mit den Bestechungstatbeständen (Art. 322ter und Art. 322quater StGB) sei ausdrücklich auf das Tatbestandsmerkmal der Künftigkeit der Amts- handlung zu verzichten und die Belohnung bzw. die Annahme derselben im Nachgang zu staatlichen Tätigkeiten strafbar (Botschaft, BBl 1999, 5531 ff.; Amtli- ches Bulletin 99.026 2122 ff.). Demnach macht sich auch einer Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB strafbar, wer im Nachgang zu einer Amtshandlung ei- nen Vorteil gewährt, sofern ein Zusammenhang zur Tätigkeit des Amtsträgers be- steht.
E. 1.4.4.7 Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass der Beschul- digte entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 66 S. 63; Urk. 113 S. 32 ff.) den objektiven Tatbestand der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB erfüllt hat. Es stehen sich Leistungen, die vom Beschuldigten übergebenen Bar- geldbeträge und die durch ihn finanzierten Reisen, und Gegenleistungen, die im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen der K._____ AG und der G1._____ noch auszufällenden Entscheide und noch zu stellenden Anträge des Mitbeschuldigten I._____, in einer Art und Weise äquivalent gegenüber, dass ohne Weiteres ein Zusammenhang angenommen werden kann. Die Frage, ob auch im Nachgang an eine Amtshandlung gewährte Vorteilszuwendungen unter den Bestechungstatbestand fallen (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.4.4.6.), erweist sich nur am Rande massgebend, da im vorliegenden Fall als Gegenleistung für die Vorteilszuwendungen noch bevorstehende Amtshandlungen des Mitbeschuldigten I._____ im Zentrum stehen (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.4.4.5.1.).
E. 1.4.5 In subjektiver Hinsicht setzt Art. 322ter StGB Vorsatz voraus, wobei eventualvorsätzliches Handeln genügt. Das Wissen und Wollen des Täters muss sich dabei auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken (PIETH, a.a.O., N 49 zu Art. 322ter StGB). Hinsichtlich des Vorsatzes ist zwischen direktem Vorsatz und Eventualvorsatz zu unterscheiden. Von einem direkten Vorsatz ist
- 60 - auszugehen, wenn der Täter um das Vorliegen sämtlicher objektiver Tatbe- standsmerkmale weiss und den objektiven Tatbestand willentlich erfüllt, wohinge- gen vom Vorliegen eines Eventualvorsatzes auszugehen ist, wenn dieser das Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale in Kauf nimmt und bei seiner Hand- lung mit der Verwirklichung der entsprechenden Merkmale rechnet (DO- NATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage 2013, S. 122 f.).
E. 1.4.5.1 Die Vorinstanz ging hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandse- lemente von direktem Vorsatz des Beschuldigten aus. Einzig in Bezug auf die Qualifikation der Amtshandlungen des Mitbeschuldigten I._____ als pflichtwidrige bzw. Ermessensentscheide attestierte sie ihm lediglich eventualvorsätzliches Handeln (Urk. 85 S. 87 f.).
E. 1.4.5.2 Der Beschuldigte wusste um die Beamteneigenschaft des Mitbe- schuldigten I._____ und den Umstand, dass dieser aufgrund seiner Amtstätigkeit mit Ausnahme von üblichen Gelegenheitsgeschenken keine unentgeltlichen Zu- wendungen annehmen durfte (vgl. vorstehend Erw. III. 3.7.1. f.). Weiter wusste er, dass es sich bei den Bargeldzahlungen und der Übernahme der Reisekostenan- teile des Mitbeschuldigten I._____ um Vorteile handelte, auf welche dieser keiner- lei Anspruch hatte (vgl. vorstehend Erw. III. 3.7.3. und 3.7.4.1.).
E. 1.4.5.3 In Bezug auf die vom Mitbeschuldigten I._____ als Gegenleistung zu fällenden Entscheide, war es für den Beschuldigten fraglos naheliegend, dass eine Mandatsvergabe ohne die vorgängige Einholung von Vergleichsofferten und die Mandatserteilung ohne das Festsetzen eines schriftlichen Mandatsvertrages ebenfalls nicht vorschriftsgemäss sein konnten. Dass es im Ermessen des Mitbe- schuldigten I._____ lag, auf die Erneuerung der Mandate mit der K._____ AG hinzuwirken, nahm der Beschuldigte angesichts ihrer engen geschäftlichen und privaten Beziehung zumindest in Kauf (vgl. vorstehend Erw. III. 3.7.4.2.).
E. 1.4.5.4 Weiter war sich der Beschuldigte im Klaren darüber, dass die vom Mitbeschuldigten I._____ gefällten Entscheidungen und Handlungen mit seiner Funktion als Chef der J._____ bzw. der G1._____ eng verknüpft waren und als Gegenleistung für die von ihm gemachten Zuwendungen erfolgen sollten (vgl.
- 61 - vorstehend Erw. III. 3.7.4.3.). Gerade in Kenntnis um die Position des Mitbeschul- digten I._____ und im Hinblick auf die von diesem bezüglich der K._____ AG zu treffenden Entscheidungen machte der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten I._____ die entsprechenden Zuwendungen willentlich, um diesem in Bezug auf die zu treffenden, in seinen Amtsbereich fallenden Entscheidungen zu beeinflus- sen (vgl. vorstehend Erw. III. 3.7.4.3.). Es liegt demnach eine direktvorsätzliche Tatbegehung des Beschuldigten vor.
E. 1.4.6 Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB ausser bezüglich des gewährten Dar- lehens somit erfüllt (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.4. – 1.4.5.4.).
E. 1.5 Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
E. 1.6 Indem der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten I._____ verschiedentlich Bargeldbeträge übergeben und seine Reisekostenanteile übernommen hat, hat er jeweils den Tatbestand der Bestechung gemäss Art. 322ter StGB erfüllt. Dabei stellt jede einzelne Bargeldübergabe und jedes Übernehmen der Reisekostenan- teile eine einzelne Tathandlung dar, zumal auch bezüglich der einzelnen Bargeld- übergaben nicht mehr von einer Handlungseinheit ausgegangen werden kann. Selbst wenn die einzelnen Bargeldübergaben auf einem einheitlichen Tatent- schluss des Beschuldigten beruhen würden, so liegen sie in zeitlicher Hinsicht dennoch nicht mehr so dicht beieinander, dass sie als Handlungseinheit betrach- tet werden könnten (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 45 f. zu Art. 49 StGB). Demnach hat sich der Beschuldigte der mehrfa- chen Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB schuldig gemacht.
- 62 -
E. 1.7 Im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens an den Mitbe- schuldigten I._____ hat der Beschuldigte den Tatbestand der Bestechung im Sin- ne von Art. 322ter StGB nicht erfüllt (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.4.4.1.2.), weshalb er von diesem Vorwurf in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils freizusprechen ist.
2. Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2013 wurde den Parteien Frist ange- setzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (Urk. 88). Die Staatsanwalt- schaft erhob mit Eingabe vom 30. Juli 2013 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 98). Die Einziehungsbetroffene verzichtete ausdrücklich auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 99), und der Privatkläger liess sich nicht verneh- men.
E. 2.1 Ausgangspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Strafe ist der ordentliche Strafrahmen der zu beurteilenden Straftat. Das Gesetz sieht beson- ders aufgeführte Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor (vgl. Art. 48 ff. StGB), welche zur Erweiterung des Strafrahmens führen können. Allerdings er- folgt eine Strafrahmenerweiterung nur unter der eingeschränkten Voraussetzung, dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr angemes- sen erscheint. In der Regel führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht zu einer Strafrahmenerweiterung, sondern sind von Amtes wegen zumindest straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 13 f.; BGE 116 IV 302; MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 (2004) S. 179 f.; BGE 136 IV 55; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I,
3. Auflage 2013, N 21 zu Art. 47 StGB).
E. 2.1.1 Als Ausgangspunkt für die Verschuldensbewertung ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Da- runter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Praxiskommentar,
2. Auflage 2013, N 19 zu Art. 47 StGB), wie sie durch die Tat und die Tatausfüh- rung offenbart wird. Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung.
- 71 -
E. 2.1.2 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Ver- schuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objekti- ve Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträch- tigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten wie das Mass an Entschei- dungsfreiheit zu berücksichtigen. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1, 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2 und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage 2006, S. 179 N 13; WIPRÄCHTI- GER/KELLER, a.a.O., N 117 zu Art. 47 StGB).
E. 2.1.3 Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unte- ren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt).
E. 2.1.4 Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensan- gemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, StGB Kommentar, 19. Auflage 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB).
E. 2.2 Der Beschuldigte hat die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, weshalb im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgehend von der schwersten Tat unter angemessener Erhöhung für die übrigen Taten eine Ge- samtstrafe festzusetzen ist.
- 72 -
E. 2.3 Die schwerste Tat ist anhand der abstrakten Strafandrohung des Ge- setzes zu ermitteln. Für eine Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor, eine ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB und die Anstiftung dazu (vgl. nachste- hend Erw. V. 2.4.1.4.) bedroht es mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren zuzüglich einer Geldstrafe oder mit alleiniger Geldstrafe. Demnach erstreckt sich der abs- trakte Strafrahmen unter geltendem Recht von Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätze; Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren, zuzüg- lich einer Geldstrafe. Allfällige Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 ff. StGB führen vorliegend nicht zu einer Strafrahmenerweite- rung, sondern sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 13; BGE 116 IV 302).
E. 2.3.1 Voraussetzung für die Strafbarkeit des Anstifters ist zunächst das Vorliegen einer vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Haupttat, wobei vorlie- gend eine ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB durch den Mitbe- schuldigten I._____ zur Diskussion steht. Die Vorderrichter haben eine entspre- chende Haupttat bejaht, ohne vertieft auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale einzugehen (Urk. 85 S. 71).
E. 2.3.1.1 Täter einer ungetreuen Amtsführung kann nur ein Beamter oder ein Mitglied einer Behörde sein (Art. 314 StGB; NIGGLI, in: Basler Kommentar, Straf- recht II, N 11 zu Art. 314 StGB). Dass der Mitbeschuldigte I._____ als Beamter im Sinne des Tatbestandes gilt, wurde bereits dargelegt (vgl. vorstehend Erw. IV.
E. 2.3.1.2 Neben seiner Eigenschaft als Beamter muss dem Täter zudem die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Gemeinwesens zukommen (Art. 314 StGB; NIGGLI, a.a.O., N 11 zu Art. 314 StGB). Gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung ist von einer tatbestandsmässigen Vertretungsbefugnis des Beamten auch dann auszugehen, wenn einem solchen bloss faktische Entscheid- kompetenz zukommt, das heisst, dieser aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung Entscheide auch da massgeblich beeinflussen kann, wo ihm keine end- gültige Entscheidkompetenz obliegt (vgl. BGE 114 IV 133; Urteil des Bundesge- richts 6B_916/2008 vom 21. August 2009 E. 7.5). Feststeht aufgrund der Richtli- nien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der G2._____ vom
E. 2.3.1.3 Tathandlung der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB stellt jedes rechtsgeschäftliche Handeln des Amtsträgers unter Missachtung der Interessen des Gemeinwesens dar, wobei als rechtsgeschäftliches Handeln der Abschluss, die Modifikation oder die Beendigung von privatrechtlichen Verträgen gilt (NIGGLI, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 314 StGB). Indem der Mitbeschuldigte I._____ die Anträge der K._____ AG vom 10. Februar 2004 und von Anfang 2006 auf Verzicht auf die der G1._____ zustehenden Retrozessionen guthiess (vgl. vorste- hend Erw. III. 3.6.-3.6.4.), handelte er rechtsgeschäftlich, da er dadurch eine Än- derung des zwischen der G1._____ und der K._____ AG bestehenden privat- rechtlichen Vermögensverwaltungsvertrages vornahm. Offensichtlich lag es nicht im Interesse der G1._____, auf die ihr zustehenden Einnahmen aus den Retro- zessionen zu verzichten, womit der Mitbeschuldigte I._____ bei der Genehmigung der Anträge ihre Interessen grundlegend missachtete.
E. 2.3.1.4 Schliesslich muss als Folge des rechtsgeschäftlichen Handelns des Amtsträgers ein Schaden beim Gemeinwesen eingetreten sein, wobei es sich da- bei sowohl um einen materiellen als auch einen immateriellen Schaden handeln kann (NIGGLI, a.a.O., N 26 f. zu Art. 314 StGB). Der G1._____ ist unmittelbar durch den Verzicht auf die ihr zustehenden Retrozessionen ein finanzieller Scha- den im Umfang von mindestens Fr. 2.272 Mio. erwachsen (vgl. vorstehend Erw. III. 3.6.5.-3.6.5.7.). Es liegt damit ein Schaden im Sinne des Tatbestandes vor.
E. 2.3.1.5 In subjektiver Hinsicht wird für die Erfüllung des Tatbestandes der ungetreuen Amtsführung im Sinn von Art. 314 StGB Vorsatz hinsichtlich sämtli-
- 65 - cher objektiver Tatbestandsmerkmale sowie die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen, verlangt. Beide Voraus- setzungen sind vorliegend erfüllt: Zum einen wusste der Mitbeschuldigte I._____ im Zeitpunkt der Gutheissung beider Anträge, dass er dabei gegen die Interessen der G1._____ verstiess und durch den Verzicht auf die ihr zustehenden Einnah- men einen Vermögensschaden verursachte. Dennoch handelte er willentlich. Zum anderen beabsichtigte er dadurch eindeutig, der K._____ AG und damit dem Be- schuldigten einen entsprechenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Der subjek- tive Tatbestand ist demnach ohne Weiteres erfüllt.
E. 2.3.1.6 Eine Haupttat im Sinne einer ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB durch den Mitbeschuldigten I._____ liegt somit vor.
E. 2.3.2 Als eigentliche Anstiftungshandlung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB kommt jedes motivierende Verhalten des Anstifters in Frage, das beim Haupttäter einen Tatentschluss hervorruft. Der Tatentschluss muss dabei kausal auf das mo- tivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein (FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 16 zu Art. 24 StGB).
E. 2.3.2.1 Der Beschuldigte unterbreitete dem Mitbeschuldigten I._____ ge- mäss erstelltem Sachverhalt zunächst einen Antrag auf Verzicht der G1._____ auf 75 % der ihr zustehenden Retrozessionen und hernach einen weiteren Antrag auf vollständigen Verzicht auf die Weiterleitung der durch die K._____ AG verein- nahmten Retrozessionen (vgl. vorstehend Erw. III. 3.6.3). Darin kann ohne weite- re Erwägungen ein motivierendes Verhalten des Beschuldigten erblickt werden. Aus dem Umstand, dass in diesem Zusammenhang gegen H._____ kein Strafver- fahren eingeleitet wurde, kann zugunsten des Beschuldigten nichts abgeleitet werden.
E. 2.3.2.2 Als direkte Folge der Anträge des Beschuldigten gab der Mitbe- schuldigte I._____ namens der G1._____ seine Zustimmung zum beantragten Verzicht auf die der G1._____ zustehenden Retrozessionen, womit fraglos ein unmittelbarer Tatentschluss desselben hervorgerufen wurde. Zwischen dem moti- vierenden Verhalten des Beschuldigten in der Form der Antragstellung und dem
- 66 - Tatentschluss des Mitbeschuldigten I._____ liegt damit ein Kausalzusammenhang vor.
E. 2.3.3 In subjektiver Hinsicht muss der Anstifter einen doppelten Vorsatz aufweisen. Einerseits muss er voraussehen oder mindestens in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervor- ruft. Andrerseits muss er ein tatbestandsmässiges Handeln des Haupttäters zu- mindest in Kauf nehmen. Auch hinsichtlich der Qualifikation des Doppelvorsatzes des Anstifters ist zwischen direktvorsätzlichem Handeln und Eventualvorsatz zu unterscheiden (FORSTER, a.a.O., N 5 zu Art. 24 StGB).
E. 2.3.3.1 Der Beschuldigte handelte im Hinblick auf den durch seine Anträge beim Mitbeschuldigten I._____ hervorgerufenen Tatentschluss nicht bloss even- tualvorsätzlich, wie dies die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 85 S. 71). Vielmehr steht aufgrund der Vorgeschichte und sämtlichen bereits vorstehend ausführlich geschilderten Umständen fest, dass er sich offensichtlich im Klaren darüber war, dass der Mitbeschuldigte I._____ unter Missachtung der Interessen der G1._____ wenn immer möglich seine Zustimmung zu den entsprechenden Anträgen abge- ben würde (vgl. vorstehend Erw. III. 3.7.5.-3.7.5.2.). Beim zweiten Antrag wusste der Beschuldigte zudem genau, dass der Mitbeschuldigte I._____ seinem erneu- ten Antrag entsprechend handeln würde und strebte dies zweifelsohne auch an. Der Beschuldigte war sich auch im Klaren darüber, dass es seinerseits genügte, dem Mitbeschuldigten I._____ die entsprechenden Anträge zu stellen und dieser ohne weiteres Zutun seinerseits darüber entscheiden würde. In Bezug auf die An- stiftungshandlung lag beim Beschuldigten demnach ein direkter Vorsatz vor. Für den Schuldpunkt unerheblich ist, dass der Tatentschluss beim Mitbeschuldigten I._____ schon latent vorhanden war und es daher nur wenig Aufwand von Seiten des Beschuldigten erforderte, um ihn zur entsprechenden Handlung zu bewegen.
E. 2.3.3.2 Auch in Bezug auf die vom Mitbeschuldigten I._____ verübte Haupttat ist von einem direkten Vorsatz des Beschuldigten auszugehen. Er wuss- te um dessen Beamteneigenschaft (vgl. vorstehend Erw. III. 3.7.1.) und war sich im Klaren darüber, dass dieser entgegen den Interessen der G1._____ einem Verzicht zustimmen und der G1._____ dadurch einen Vermögensschaden in Mil-
- 67 - lionenhöhe entstehen würde. Überdies war sich der Beschuldigte ohne Weiteres ihm Klaren darüber, dass der Mitbeschuldigte I._____ aufgrund seiner faktischen Machtstellung innerhalb der G1._____ massgeblich auf einen entsprechenden Entscheid hinwirken konnte oder unter Verletzung der Entscheidkompetenzen so- gar selber entscheiden würde (vgl. vorstehend Erw. III. 3.7.5.-3.7.5.2.). Im Wissen um diese Begebenheiten strebte der Beschuldigte mit seinem Tun genau dieses Vorgehen des Mitbeschuldigten I._____ an, womit auch ein direkter Vorsatz hin- sichtlich der Haupttat vorliegt.
E. 2.3.3.3 Der Beschuldigte handelte demnach insgesamt mit direktem Vor- satz.
E. 2.3.4 Durch das Stellen der beiden Anträge auf Verzicht der G1._____ auf die ihr zustehenden Retrozessionen hat der Beschuldigte demnach den Tatbe- stand der Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung gemäss Art. 314 StGB in Verbin- dung mit Art. 24 Abs. 1 StGB erfüllt. Es liegen zwei separate Tathandlungen vor, die weder auf einem einzigen Tatentschluss beruhen noch zeitlich derart nahe beieinander liegen, dass sie als Handlungseinheit betrachtet werden könnten. Der Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Amts- führung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht.
3. Konkurrenzen
E. 2.4 Tatkomponenten
E. 2.4.1 Wie bereits im Zusammenhang mit der Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren erwähnt, ist der Privatkläger auch im Berufungsverfah- ren nur für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Anstif- tung zu ungetreuer Amtsführung zu entschädigen, da ihm nur diesbezüglich Pri- vatklägerstellung zukommt (vgl. vorstehend Erw. IX. 1.4.1.).
E. 2.4.1.1 Da die beiden Anstiftungshandlungen des Beschuldigten in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, erscheint es angebracht, sie im Rah- men der Strafzumessung als Einheit zu beurteilen.
E. 2.4.1.2 Der Beschuldigte hat den Mitbeschuldigten I._____ durch das Stel- len der beiden Anträge veranlasst, entgegen den offenkundigen Interessen der G1._____ auf die Weiterleitung der vereinnahmten Retrozessionen kompetenz- widrig zu verzichten, wodurch dieser ein Schaden in der Höhe von rund Fr. 2.272 Mio. erwachsen ist (vgl. vorstehend Erw. III. 3.6.-3.6.5.7.). Der finanziel- le Schaden ist damit immens. Zudem profitierte der Beschuldigte selber in erheb- lichem Masse finanziell vom Verzicht, zumal seiner K._____ AG dadurch zusätzli- che Einnahmen in entsprechender Höhe zukamen. Weiter ist der Schaden zwar in erster Linie bei einer unpersönlichen öffentlich-rechtlichen Anstalt (G1._____) eingetreten, indirekt trifft er aber auch zahlreiche individuelle Privatpersonen als Versicherte der G1._____. Ferner hat der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten
- 73 - I._____ zwar einen im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung nicht un- bedingt sachfremden oder ungewöhnlichen Antrag gestellt und ihn zudem mit ei- ner umfassenden Begründung versehen, welche einen Verzicht auf den ersten Blick als plausibel hat erscheinen lassen, gleichzeitig hat er aber genau mit dieser Vorgehensweise beabsichtigt, die wahren Absichten raffiniert zu vertuschen und Aussenstehenden vorzumachen, die K._____ AG habe sogar Anspruch auf die Einbehaltung der Retrozessionen. Dies lässt auf eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschuldigten schliessen. Hinzu kommt, dass er die Vorgehensweise nicht nur einmal wählte, sondern einen zweiten Antrag auf Verzicht auf die ver- bleibenden Einnahmen aus den Retrozessionen stellte, nachdem er wusste, dass der Mitbeschuldigte I._____ sein Vorgehen bereits einmal unterstützt hatte. Ins- gesamt ist damit die objektive Tatschwere als keineswegs mehr leicht einzustu- fen.
E. 2.4.1.3 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte den Mitbeschuldigten I._____ wissentlich um dessen Be- amteneigenschaft und Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der diesem oblie- genden Amtsführung in voller Absicht dazu veranlasste, seine Amtspflichten zu verletzen bzw. einer für die G1._____ nachteiligen Vertragsanpassung zuzustim- men und dieser dadurch einen grossen Schaden zuzufügen und ihm bzw. seiner Firma einen beträchtlichen Vermögensvorteil in Millionenhöhe zu verschaffen. Der Beschuldigte handelte demnach mit einem direkten Vorsatz (vgl. vorstehend Erw. IV. 2.3.3.-2.3.3.3.). Ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte einzig aus eigennützi- gen und geldwerten Beweggründen handelte. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Versuchung des Beschuldigten, die G1._____ zum Verzicht auf die Ret- rozessionen zu bewegen, angesichts der dannzumal unklaren Rechtslage hin- sichtlich der Ablieferungspflicht betreffend Retrozessionen grösser war, als sie bei klarer Rechtslage gewesen wäre.
E. 2.4.1.4 Gemäss Art. 26 StGB wird der Teilnehmer an einem echten oder unechten Sonderdelikt, dem die strafbegründende oder straferhöhende Pflicht des Haupttäters nicht obliegt, milder bestraft. In casu hat der Beschuldigte als Extraneus am (echten) Sonderdelikt nicht selbst die Hemmschwelle zur unge-
- 74 - treuen Amtsführung überwunden, eine solche konnte er mangels Beamteneigen- schaft gar nie erfüllen. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass im Falle, dass der Mitbeschuldigte I._____ nicht Beamter wäre, als Haupttat eine ungetreue Ge- schäftsbesorgung vorliegen würde und sich der Beschuldigte in diesem Fall einer Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gemacht hätte, bei wel- cher eine Strafreduktion aufgrund Art. 26 StGB nicht in Frage kommen würde. In- sofern reduziert sich das subjektive Verschulden vorliegend nur leicht.
E. 2.4.1.5 Insgesamt ist das Verschulden als keineswegs mehr leicht einzu- stufen. Es erscheint angemessen, für die beiden Anstiftungshandlungen eine hy- pothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 2.4.1.6 Gemäss Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB ist für die Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung kumulativ zur Freiheitsstrafe eine obli- gatorische Geldstrafe zu verhängen. Bestimmt das Gesetz nichts anderes, beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei ein Tagessatz auf maximal Fr. 3'000.– festgesetzt werden darf (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Die Bemessung der Tagessatzanzahl richtet sich nach dem Verschulden (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei ist die allgemeine Regel von Art. 47 StGB zu berücksichtigen, wonach das Gericht neben dem Verschulden im engeren Sinne (sog. Tatkomponenten) das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters (sog. Täterkomponenten) berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Anzahl Tagessätze sind die persönlichen Verhältnisse und eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht die aktuelle finanzielle Situation des Täters betreffen. Seine "per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils" stellen das Kriterium für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes dar, das vom Verschul- denskriterium streng zu trennen ist. 2.4.1.6.1. Für die Festsetzung der Anzahl Tagessätze ist weiter zu berück- sichtigen, dass die festzusetzende Geldstrafe kumulativ zur Freiheitsstrafe auszu- sprechen ist und insgesamt dem Verschulden des Beschuldigten im Zusammen- hang mit diesem Deliktkomplex zu entsprechen hat. Es entspricht insgesamt dem Verschulden, die Anzahl der Tagessätze auf 40 festzusetzen.
- 75 - 2.4.1.6.2. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Ta- gessatzhöhe in einem Leitentscheid festgesetzt. Demnach ist vom Einkommen des Beschuldigten, das ihm durchschnittlich pro Tag zufliesst, auszugehen. Da- von abzuziehen sind die üblichen Auslagen für die laufenden Steuern, die Beiträ- ge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, die notwendigen Be- rufsauslagen und die Unterstützungsverpflichtungen. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes nur subsidiär zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüber- stehen (BGE 134 IV 60 E. 6). 2.4.1.6.3. Der Beschuldigte erzielt derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'200.– (vgl. nachstehend Erw. V. 2.5.2.). Davon abzuziehen sind die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung (geschätzt Fr. 380.– pro Mo- nat) sowie der auf den Beschuldigten entfallende Anteil an den auf dem Familien- einkommen zu bezahlenden Steuern, welcher sich geschätzt auf Fr. 1'350.– pro Monat beläuft (60 % von ca. Fr. 27'000.–, vgl. Urk. 91/1; nachstehend Erw. V. 2.5.2.). Das strafrechtliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beläuft sich somit auf rund Fr. 2'470.– monatlich. Es erweist sich demnach als angemessen, die Ta- gessatzhöhe auf Fr. 80.– festzusetzen.
E. 2.4.1.7 Gesamthaft erweist es sich aufgrund des objektiven und subjekti- ven Tatverschuldens und unter Berücksichtigung, dass kumulativ zur Freiheits- strafe eine Geldstrafe auszufällen ist, als angemessen, für die mehrfache Anstif- tung zu ungetreuer Amtsführung eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Mona- ten Freiheitsstrafe zuzüglich einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– festzusetzen.
E. 2.4.2 Der Privatkläger hat Anspruch auf eine Entschädigung durch den Be- schuldigten, wenn er im Berufungsverfahren obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entschädigungsanspruch des Pri- vatklägers richtet sich nach § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Demnach beträgt die Grundgebühr Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Für die Festsetzung der Grundgebühr ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie der notwendi- ge Zeitaufwand massgebend (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Zur Grundgebühr ist ein Zuschlag gemäss § 17 Abs. 2 lit. c AnwGebV für die über den ersten Ver- handlungstag hinausgehenden Verhandlungstage hinzuzurechnen.
- 101 -
E. 2.4.2.1 Da die Bargeldübergaben in einem engen sachlichen Zusammen- hang erfolgten, erscheint es angebracht, sie als Einheit zu beurteilen.
- 76 -
E. 2.4.2.2 Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere fällt zulasten des Be- schuldigten verschuldenserhöhend die Deliktsumme von mindestens Fr. 180'000.– ins Gewicht. Es handelt sich dabei im Vergleich zum Einkommen des Mitbeschuldigten I._____ und verglichen mit der Höhe der im Rahmen der G1._____-Affaire insgesamt geflossenen Gelder um einen ansehnlichen Betrag. Leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist demgegenüber, dass die Be- stechungszahlungen vorgängig nicht vereinbart wurden und jeweils spontan er- folgten (vgl. vorstehend Erw. III. 3.5.4.5.). Allerdings erfolgten die Bargeldüberga- ben zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____ versteckt und in bar, so dass ein allfälliger Nachweis des Geldflusses erschwert wurde. Die hinter dem Vorgehen des Beschuldigten steckende kriminelle Energie ist dem- nach leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Verschuldensneutral hin- gegen ist die Tatsache zu bewerten, dass durch die Geldübergaben eine Beein- flussung des Mitbeschuldigten I._____ hinsichtlich seiner zukünftigen, die K._____ AG betreffenden Handlungen und Entscheidungen erfolgte und seine Fähigkeit einer sachlichen Beurteilung allfälliger Entscheidungsgrundlagen ge- fährdete. Die durch die Geldübergaben geschaffene abstrakte Gefahr für das ge- schützte Rechtsgut, der Sachlichkeit und Objektivität bei der staatlichen Entschei- dungsfindung, ist in casu verschuldensneutral zu gewichten. Schliesslich fällt ver- schuldenserhöhend ins Gewicht, dass die Bargeldzahlungen über einen langen Zeitraum von rund 4 ½ Jahren und immerhin achtmal erfolgten. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen.
E. 2.4.2.3 Bei der subjektiven Tatschwere fäll ins Gewicht, dass die Beweg- gründe des Beschuldigten rein geldwerter und egoistischer Natur waren, zumal er aufgrund der Geldübergabe darauf hoffen konnte, auch in Zukunft von Entschei- dungen des Mitbeschuldigten I._____ profitieren zu können. Zudem hätte er sich ohne Weiteres gegen die Bestechungszahlung entscheiden können. Er war in seinem Entscheid völlig frei und wurde weder vom Mitbeschuldigten I._____ sel- ber noch von weiteren Geschäftsbeteiligten zur Zahlung unter Druck gesetzt. In- sofern handelte der Beschuldigte vollständig aus eigenem Antrieb. Anhaltspunkte dafür, dass er im Deliktszeitraum in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähig- keit eingeschränkt gewesen sein könnte, liegen nicht vor.
- 77 -
E. 2.4.2.4 Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe auf 34 Monate Freiheitsstrafe (zuzüglich ei- ner Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–) zu erhöhen.
E. 2.4.3 Der Privatkläger beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils und damit des Schuldspruchs im Zusammenhang mit der mehrfachen Anstif- tung zu ungetreuer Amtsführung und die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von rund Fr. 2.272 Mio. (Urk. 121 S. 2). Sowohl im Schuld- wie auch im Zi- vilpunkt obsiegt der Privatkläger, womit ihm grundsätzlich eine Entschädigung zu- zusprechen ist. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Berechnungsfaktoren erscheint es angemessen, die Prozessentschädigung auf Fr. 13'000.– inkl. MwSt. festzusetzen.
E. 2.4.3.1 Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bewerten, da es sich ins- gesamt um eine geringe Deliktsumme handelt und die kriminelle Energie des Be- schuldigten als eher gering einzustufen ist. Zwar stellen auch die Übernahmen der Reisekosten des Mitbeschuldigten I._____ einen Teil der korrumpierten Be- ziehung der beiden dar, sind im Vergleich zu den übrigen Handlungen des Be- schuldigten aber als eher unwesentliche Beiträge zu qualifizieren.
E. 2.4.3.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die subjektive Haltung des Beschuldigten das objektive Tatverschulden nicht in einem anderen Licht erscheinen lässt.
E. 2.4.3.3 Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere ist die hypo- thetische Einsatzstrafe auf 35 Monate Freiheitsstrafe (zuzüglich einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–) zu erhöhen.
E. 2.4.4 Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 13'000.– inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird beschlossen:
E. 2.5 Täterkomponenten
E. 2.5.1 Der Beschuldigte wurde am tt. März 1955 in … SG geboren und ist Bürger von … SG. Er besuchte die Primarschule in … und … und absolvierte dort
- 78 - auch die Mittelschule. Hernach studierte er an der rechts- und staatswissenschaft- lichen Fakultät der Universität Zürich, wo er 1982 zum lic. iur. beider Rechte pro- movierte. Im Juni 1982 trat er eine Anstellung bei der BD._____ an und absolvier- te ab April 1985 während eines Jahres eine Ausbildung zum Obligationen- und Aktienhändler an der Schweizerischen Börse. Während seiner Zeit bei der BD._____ bzw. der C._____ AG war er für den Aufbau und die Leitung des ge- samten Wertschriftenverkaufs für die Niederlassung Gesamtschweiz und den Hauptsitz Zürich verantwortlich. Im Mai 1991 wechselte der Beschuldigte zur BE._____, welche in der Folge von der B._____ übernommen wurde. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der B._____ war er ebenfalls massgeblich am Aufbau und der Leitung des Wertschriftenhandels beteiligt. Im November 2011 trat er bei der BF._____ als Chief Investment Officer ein, die er im Februar 2003 im Zusammen- hang mit dem Aufbau der K._____ AG wieder verliess. Bei der K._____ AG ist er auch heute noch Verwaltungsratspräsident. Der Beschuldigte ist seit 1985 mit D._____ geb. … verheiratet und hat mit ihr eine gemeinsame Tochter, geboren 1985, und einen gemeinsamen Sohn, geboren 1988. Er lebt heute in … in der Gemeinde … in einem Eigenheim (Urk. 1/351004–1/351008; Urk. 1/351011; Urk. 1/063101 S. 2 ff.; Urk. 60 S. 2 ff.; Prot. II S. 14 ff.).
E. 2.5.2 Den Steuerunterlagen des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass er in den Jahren 2011 und 2012 ein Nettoeinkommen von Fr. 150'591.– bzw. Fr. 81'437.– versteuerte (Urk. 91/1 und Urk. 91/2) und in den Jahren 2008 bis 2010 ein solches von rund Fr. 800'000.– erzielte (Urk. 1/351011 S. 3 und Urk. 60 S. 2). In den Monaten April bis Juni 2013 wies er ein Nettoeinkommen von monat- lich rund Fr. 6'000.– aus (Urk. 91/3; Urk. 91/4 und Urk. 91/5), wobei er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, er könne sich faktisch nur Fr. 3'000.– pro Monat auszahlen, da es sich beim Rest um Schulden gegenüber der K._____ AG handle, die er abzahle (Urk. 60 S. 2). Gemeinsam mit seiner Ehefrau wies der Beschuldigte im Jahr 2012 ein Vermögen von rund Fr. 2.5 Mio. aus, wobei die beiden Liegenschaften in … und Frankreich rund Fr. 1.79 Mio. sei- nes Vermögens ausmachten. Die Schulden, hauptsächlich bestehend aus Hypo- thekarschulden, beliefen sich im Jahr 2012 auf rund Fr. 1.3 Mio. (Urk. 91/2). An- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte er schliesslich geltend,
- 79 - sein Vermögen sei nicht mehr so gross, weil die Firma (K._____ AG) einen gros- sen Teil ausgemacht und praktisch keinen Wert mehr habe (Urk. 60 S. 3). Dem Datenerfassungsblatt vom 15. Juli 2013 lässt sich schliesslich noch ein Vermögen von Fr. 50'000.– zuzüglich der Liegenschaften im Wert von Fr. 1.79 Mio. und Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 1.4 Mio. entnehmen. Zudem gibt der Be- schuldigte an, monatliche Hypothekarzinsen für seine Liegenschaften in der Schweiz und in Frankreich von insgesamt Fr. 2'530.– zu leisten (Urk. 90). Im Be- rufungsverfahren gab der Beschuldigte zu seinen aktuellen finanziellen Verhält- nissen an, er verdiene, wenn es gut gehe, noch rund Fr. 50'000.– im Jahr, wobei er keinen 13. Monatslohn habe. Der Wert der K._____ AG, die immer noch ihm gehöre, belaufe sich nur noch auf Fr. 50'000.– bis Fr. 100'000.–; zudem habe er gegenüber seiner eigenen Firma Schulden in der Höhe von rund Fr. 114'000.–. Seine Liegenschaft in ... sei mit einer Hypothek von Fr. 1.09 Mio. belastet, jene in Frankreich mit Fr. 45'000.–, wobei er die Hypothek in Frankreich mit Fr. 1'000.– monatlich amortisiere. Seine Wohnkosten beliefen sich auf ungefähr Fr. 1'700.– pro Monat inkl. Nebenkosten (Prot. II S. 19-21).
E. 2.5.3 Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 24. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass gegen ihn eine weitere Strafuntersuchung wegen Betruges bei den zürcherischen Strafverfolgungsbehörden pendent ist, wobei der erstinstanzli- che Verhandlungstermin auf den 28. Oktober 2014 angesetzt ist (Prot. II S. 21). Hierbei gilt die Unschuldsvermutung. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 87).
E. 2.5.4 Aus den übrigen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ge- hen keine Umstände hervor, aus denen sich zusätzliche, strafmassrelevante Fak- toren ableiten liessen.
E. 2.5.5 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Ver- halten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc).
- 80 -
E. 2.5.5.1 Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten für sein Geständnis bezüglich der gewährten Vorteile eine Strafminderung "in mittlerem Masse" (Urk. 85 S. 93 f.).
E. 2.5.5.2 Bei der Bewertung dieses Teilgeständnisses ist zu berücksichtigen, dass es nur zögerlich nach den belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ erfolgte und ihm die Vorteilszuwendungen daher ohnehin hätten nachge- wiesen werden können. Hingegen blieb der Beschuldigte stets bei seiner Darstel- lung, wonach es sich um private Zuwendungen gehandelt habe und die Reisen freundschaftlich motiviert gewesen seien. Er erklärte sich bis zum Schluss für un- schuldig (Urk. 60 S. 5). Weiter bekundete er bis zuletzt keinerlei Reue oder Ein- sicht. Sein Nachtatverhalten, insbesondere sein zögerliches Teilgeständnis, recht- fertigten demnach lediglich eine geringfügige Strafminderung.
E. 2.5.6 Das Bundesgericht hat bereits unter altem Recht erkannt, dass der Strafempfindlichkeit eines Täters unter gewissen Umständen Rechnung zu tragen ist und bei der Festsetzung der Strafe deren Folgen für den Beschuldigten und dessen soziales Umfeld zu berücksichtigen sind (Urteile 6S.405/2003 vom 5. Feb- ruar 2004 und 6S.703/1995 vom 26. März 1996). Da jede Strafe Folgen für den Täter hat, sind von vornherein nur solche zu berücksichtigen, welche den Täter überdurchschnittlich treffen. Beim Beschuldigten liegen keine aussergewöhnli- chen Umstände vor, welche eine besondere Strafempfindlichkeit erkennen lies- sen.
E. 2.5.7 Die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung gel- tend gemachten Strafmilderungsgründe des verminderten Strafbedürfnisses auf- grund des Zeitablaufs nach Art. 48 lit. e StGB und der medialen Vorverurteilung (Prot. II S. 27) führen vorliegend nicht zu einer spürbaren Strafmilderung. Zwar liegen die vom Beschuldigten begangenen Taten schon einige Zeit zurück, zwei Drittel der geltenden Verjährungsfristen sind hingegen noch nicht verstrichen, was für eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB Voraussetzung wäre (BGE 132 IV 1 E. 6.2 = Pra 95 (2006) Nr. 122 E. 6). Von einem verminderten Strafbedürfnis ist daher nicht auszugehen. Schliesslich hat sich die mediale Be- richterstattung hauptsächlich auf den Mitbeschuldigten I._____ konzentriert, wes-
- 81 - halb dem Beschuldigten unter diesem Titel ebenfalls keine Strafmilderung zu ge- währen ist.
E. 2.5.8 Zusammengefasst wirken sich die Elemente der Täterkomponente im Umfang von 4 Monaten strafmindernd aus, weshalb eine Gesamtstrafe von 31 Monaten Freiheitsstrafe zuzüglich einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– festzusetzen wäre.
E. 2.6 Berücksichtigung des Verbotes der reformatio in peius Da die Staatsanwaltschaft nur den erstinstanzlichen Freispruch hinsichtlich des Darlehens angefochten hat, die festgesetzte Strafe aber unbeanstandet liess (vgl. Urk. 98; Art. 399 Abs. 3 und 4 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.1.2 f.), verhindert das Verbot der refor- matio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine zweitinstanzliche Erhöhung des Straf- masses zum Nachteil des Beschuldigten, weshalb es sein Bewenden bei der vor- instanzlich festgesetzten Strafe hat (vgl. SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozesses, 2. Auflage 2013, N 1489 ff.; ZIEGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, N 3 f. zu Art. 391 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2012 vom 26. September 2013 E. 2.5. f.). Die erstin- stanzlich festgesetzte Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren ist demnach zu bestätigen. Anstelle der Busse ist eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– (insgesamt Fr. 3'200.–) festzusetzen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die Geldstrafe betragsmässig weniger hoch ausfällt als die erstinstanzlich festgesetz- te Busse, weshalb mit der Festsetzung einer Geldstrafe anstelle einer Busse dem Verbot der reformatio in peius Rechnung getragen wird.
E. 2.7 Fazit Die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessene Strafe ist demnach eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren und ei- ne Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
3. Anrechnung der Untersuchungshaft
- 82 - Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass dem Beschuldigten die er- standene Haft an die Strafe anzurechnen ist und die Anzahl der erstandenen Hafttage auf 159 berechnet (Art. 51 StGB; Urk. 85 S. 11 und S. 95). Dem steht nichts entgegen. VI. Vollzug
1. Für Freiheitsstrafen von mehr als 2 Jahren und höchstens 3 Jahren sieht das Gesetz den teilbedingten Vollzug vor (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe wie- ge das Verschulden so schwer, dass trotz günstiger bzw. nicht ungünstiger Prog- nose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, E. 3.1.3; BGE 134 IV 241). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).
2. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflicht- gemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzuset- zen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grös- ser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehba- re Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97, E. 6.3.4.3; BGE 134 IV 1, E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 7.2).
3. Der Beschuldigte ist Ersttäter, weshalb ein Strafaufschub nach Art. 42 bzw. Art. 43 StGB grundsätzlich vorzunehmen ist. Der zu vollziehende Teil muss mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB) und darf die Hälfte der aus- gefällten Strafe von 2 ½ Jahren bzw. 30 Monaten, nicht übersteigen (Art. 43
- 83 - Abs. 3 StGB). Es sind somit zwischen 6 und 15 Monate zu vollziehen. Unter Be- rücksichtigung des Tatvorwurfes, des erheblichen Verschuldens und der darge- legten objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie dem Umstand, dass die Legalprognose in Bezug auf den Beschuldigten als günstig zu beurteilen ist, ist ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vollzug von 10 Monaten Frei- heitsstrafe trägt den erwähnten Kriterien genügend Rechnung.
4. Für den bedingt aufgeschobenen Teil von 20 Monaten Freiheitsstrafe ist eine Probezeit von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
5. Für die Beurteilung des Vollzuges der Geldstrafe ist nach vorerwähnten Kriterien eine selbständige Würdigung vorzunehmen. Für Vollzugsfragen ist damit nicht auf die sich aus der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzustellen, stattdessen sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 und 6B_1087/2009 vom 15. März 2009). Mit Blick auf die Legalbewährung und das Verschulden rechtfertigt es sich, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschie- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. VII. Zivilanspruch
1. Die Vorinstanz hiess das Schadenersatzbegehren des Privatklägers gut und verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz in der Hö- he von Fr. 2'272'009.– zuzüglich Zins zu von 5 % auf Fr. 308'157.– seit 1. Januar 2005, auf Fr. 460'977.– seit 1. Januar 2006, auf Fr. 855'819.– seit 1. Januar 2007 und auf Fr. 647'056.– seit 1. Juli 2007 (Urk. 85 S. 100 und 113).
2. Der Beschuldigte beantragte sowohl vor Vorinstanz wie auch im Beru- fungsverfahren, die Zivilforderung des Privatklägers sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen und führte zur Begründung an, dem Privatkläger sei gar kein Vermögensschaden erwachsen, da ein rechtmässiger Anspruch der K._____ AG auf die fraglichen Retrozessionen bestanden habe. Weiter fehle es
- 84 - auch an den übrigen Voraussetzungen für eine deliktische Haftung nach Art. 41 OR (Urk. 66 S. 68 f.; Urk. 113 S. 52 f.).
3. Im angefochtenen Urteil wurden die einzelnen Voraussetzungen für die Fällung eines Adhäsionsurteils und für eine Haftung des Beschuldigten nach Art. 41 OR korrekt aufgeführt und mit zutreffender Subsumtion zurecht als erfüllt erachtet. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 85 S. 95 – 100). Demnach ist der Beschuldigte gegen- über dem Privatkläger schadenersatzpflichtig.
4. Im Folgenden ist lediglich ergänzend und präzisierend auf einzelne Punk- te einzugehen.
E. 3 Am 16. Juli 2013 reichte der Beschuldigte das aktualisierte Datenerfas- sungsblatt sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zu den Akten (Urk. 90, Urk. 91/1-9 und Urk. 92).
E. 3.1 Weiter wurde anlässlich des vorliegenden Berufungsverfahrens von keiner Parteien beantragt, es seien entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid Vermögenswerte der K._____ AG einzuziehen oder es sei die K._____ AG zur Leistung einer Ersatzforderung zu verpflichten, weshalb dem vorinstanzlichen Ur- teil in diesem Umfang Rechtskraft zukommt. Eine Einziehung von Vermögenswer- ten bei der K._____ AG oder eine Festsetzung einer Ersatzforderung gegenüber der K._____ AG ist demnach im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu- lässig.
E. 3.2 Zusammengefasst ist demnach nur noch die Anordnung einer Einzie- hung bzw. Ersatzforderung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. Art. 71 Abs. 1 StGB gegenüber dem Beschuldigten Gegenstand des vorliegenden Berufungs- verfahrens.
4. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für eine Einziehung bzw. für die Anordnung einer Ersatzforderung zutreffend aufgeführt. Neben einer Anlasstat bedarf es als Einziehungsobjekt Vermögenswerte, welche durch die Tat erlangt worden sind und einen Kausalzusammenhang zur Anlasstat aufweisen.
- 87 - Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen zu verweisen (Urk. 85 S. 101-103). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit der durch den Beschuldigten begangenen Anstiftung zu unge- treuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB eine entsprechende Anlasstat vorliegt, durch die der K._____ AG bzw. dem Beschuldigten unrechtmässige Vermögensvorteile zugekommen sind, die kausal auf die Tat zurückzuführen sind. Die allgemeinen Voraussetzungen sind demnach gegeben.
5. Die Verteidigung machte im Wesentlichen geltend, es sei von einer Ein- ziehung/Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten abzusehen, da zum ei- nen die Einziehungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien und zum andern die durch die Straftat erlangten Vermögenwerte nicht bei ihm, sondern bei der K._____ AG angefallen seien. Ein "Durchgriff" auf den Beschuldigten, wie es die Vor-instanz gemacht habe, sei nicht zulässig (Urk. 113 S. 48-51). 5.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB hat die Ausgleichseinziehung dort zu er- folgen, wo die deliktische Vermögensvermehrung eingetreten ist, weil die Aus- gleichseinziehung ihrem Wesen nach nicht als Strafe, sondern als sachliche Mas- snahme eine strafrechtswidrig bewirkte Vermögensvermehrung rückgängig ma- chen will. Dies kann zunächst beim Täter selbst aber auch bei einem durch die einziehungsbegründende Tat Begünstigten sein, wobei es sich beim Begünstigten sowohl um eine natürliche wie auch um eine juristische Person handeln kann (BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 55 zu Art. 70/71 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis reicht es für die Anordnung einer Aus- gleicheinziehung bzw. einer Ersatzforderung aus, wenn ein Vermögensvorteil indi- rekt durch die strafbare Handlung erlangt worden ist, solange der Kausalzusam- menhang zur Anlasstat noch gegeben ist (BGE 125 IV 4 E. 2a). 5.2. Vorliegend sind die durch die Tat erzielten Vermögenswerte nicht un- mittelbar beim Beschuldigten angefallen, stattdessen wurden die unrechtmässig zurückbehaltenen Retrozessionen den Konten der K._____ AG gutgeschrieben, welche demgemäss als Begünstigte im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu gelten hat. Dennoch ist beim Beschuldigten indirekt eine zur einziehungsbegrün-
- 88 - denden Tat kausale Vermögensvermehrung eingetreten, indem er sich aufgrund der bei der K._____ AG angefallenen Vermögenswerte nachweisbar einen ent- sprechend höheren Lohn auszahlen konnte und auch ausbezahlt hat (vgl. vorste- hend Erw. III. 3.3.1.). Die entsprechende Wertvermehrung wurde vom Beschuldig- ten durch die von ihm begangene Tat direkt angestrebt und verwirklicht. Mit Blick auf den Sinn der Einziehungsbestimmungen gemäss Art. 70 f. StGB, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, ist eine Einziehung/Ersatzforderung ge- genüber dem Beschuldigten zulässig.
6. Die Vorinstanz erwog in Übereinstimmung mit den staatsanwaltschaftli- chen Ausführungen, eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB könne nicht angeordnet werden, da die der K._____ AG bzw. dem Beschuldigten un- rechtmässig zugeflossenen Vermögenswerte entweder nicht mehr vorhanden o- der mit legalen Mitteln vermischt worden seien und erkannte demgemäss auf eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB. 6.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Als subsidiärer Einziehungsmechanismus nach der Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB sieht das Gesetz die Ersatzforde- rung gemäss Art. 71 StGB vor. Sie kommt dann zum Zug, wenn die der Natural- einziehung unterliegenden Vermögenswerte "nicht mehr vorhanden sind". Einge- zogen werden können nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identi- fiziert und dokumentiert werden können (BGE 126 I 97 ff., 106 f.). Es ist mithin anhand einer "Papierspur" nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an die Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur nicht rekonstruierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu er- kennen (Urteile des Bundesgerichts 6B_369/2007 vom 14. November 2007,
- 89 - E. 2.1, und 6B_728/2010 vom 1. März 2011, E. 4.4; SCHMID, in: Kommentar Ein- ziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Auflage 2007, N 21, 50, 59 und 61 zu Art. 70-72 StGB). Der Hauptzweck der Ersatzforderung besteht darin, zu verhindern, dass derjenige begünstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräussern oder zu verbrauchen, bevor es be- schlagnahmt werden kann. Zunächst ist somit entscheidend, ob die durch die Straftat erlangten Vermögenswerte noch in natura vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, so kann nur eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB angeord- net werden. Hinzu kommt schliesslich, dass die Ersatzforderung als primäres und einziges Abschöpfungsmittel zum Zuge kommt, wo der entstandene Vermögens- vorteil nur als abstrakter Vorteil bestimmt werden kann (BAUMANN, a.a.O., N 65 zu Art. 70/71 StGB). 6.2. In Bezug auf die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 18. August 2010 beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Pri- vatkonten und Depots, lautend auf den Beschuldigten bei der B._____ AG und der C._____ AG (Urk. 1/357001 f. und Urk. 1/357006 f.), ist aufgrund des Unter- suchungsergebnisses nicht nachvollziehbar, welche Vermögenswerte illegalen Ursprungs sind und ob diese bereits verbraucht wurden oder nicht. Entsprechend fehlt es an einer Papierspur. Auch die übrigen Umstände lassen eine Ausschei- dung der deliktisch mittelbar erlangten Vermögenswerte nicht zu, was eine Vo- raussetzung für eine Einziehung wäre (vgl. ZR 112/2013 Nr. 76, S. 270). Eine Einziehung kommt somit nicht in Frage. 6.3. Bei der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. September 2010 im Grundbuch gesperrten Liegenschaft des Beschuldig- ten und seiner Ehefrau in ... (Urk. 1/357015) ist nicht erwiesen, dass sie mit delik- tischen Vermögenswerten erlangt worden ist, womit es sich nicht um ein Surrogat für deliktisch erlangte Vermögenswerte handeln kann. Eine Einziehung ist dem- nach ausgeschlossen. 6.4. Im Übrigen würde eine Einziehung auch gegen das Verbot der reforma- tio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verstossen, da nur der Beschuldigte den erstinstanzlichen Entscheid betreffend Einziehung bzw. Anordnung einer Ersatz-
- 90 - forderung angefochten hat und der Entscheid damit nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden darf. 6.5. Es ist demnach gegenüber dem Beschuldigten in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen auf eine Ersatzforderung des Staates im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB zu erkennen.
7. Die Vorinstanz hielt es für angemessen, die Höhe der Ersatzforderung im Verhältnis zur Aktienbeteiligung des Beschuldigten an der K._____ AG auf 51 % des gesamthaft durch diese eingenommenen unrechtmässigen Vermögensvor- teils von Fr. 2.272 Mio., somit auf Fr. 1.15 Mio., festzusetzen (Urk. 85 S. 103 f.). 7.1. Bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzforderung steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Ersatz- forderung einerseits den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil nicht über- steigen darf und andererseits auch die Aspekte der Einbringlichkeit und der Wie- dereingliederung der betroffenen Person ins Gewicht fallen. Schliesslich ist es gemäss Art. 70 Abs. 5 StGB zulässig, den Umfang der einzuziehenden Vermö- genswerte zu schätzen, sofern sich dieser nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand ermitteln lässt. Diese Bestimmung ist auch auf die Festsetzung des Umfangs der Ersatzforderung anwendbar (SCHMID, a.a.O., N 209 zu Art. 70/71 StGB). 7.2. Bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzforderung im Zusammenhang mit dem Vermögensvorteil, welcher dem Beschuldigten durch die Auszahlung hö- herer Löhne, Erfolgsbeteiligungen und Provisionen aufgrund der Retrozessions- einnahmen der K._____ AG erwachsen ist, kann als taugliche Schätzungspara- meter auf die Gesamteinnahmen und die auf die Retrozessionen zurückzuführen- den Einnahmen der K._____ AG in der relevanten Zeitperiode sowie auf die ge- samthaft dem Beschuldigten im gleichen Zeitraum ausbezahlten Entschädigun- gen abgestellt werden. Es rechtfertigt sich daher, als auszugleichender Vermö- gensvorteil des Beschuldigten derjenige Lohnanteil anzunehmen, welcher dem Verhältnis des Anteils der Einnahmen durch die Retrozessionen zu den Gesamt- einnahmen der K._____ AG entspricht.
- 91 - 7.2.1. Aus den vorstehend im Zusammenhang mit der Bemessung des Schadens der G1._____ aufgeführten Zahlen (vgl. Erw. III. 3.6.5.2.) ergeben sich nachfolgende vereinnahmte Retrozessionen durch die K._____ AG für die Ge- schäftsjahre 2003/2004, 2004/2005, 2005/2006, 2006/2007 (jeweils 1. Juli bis
30. Juni). Anzumerken ist, dass es sich rechtfertigt, für die Berechnung der Er- satzforderung das Geschäftsjahr 2003 zu berücksichtigen, auch wenn dieses für die Berechnung des Schadens vorstehend nicht relevant war (vgl. Erw. III. 3.6.- 3.6.5.7.): B._____ O._____ N._____ P._____ Total 2003/2004 Fr. 139'488.56 Fr. 80'415.08 Fr. 99'651.44 Fr. 99'347.52 Fr. 418'902.60 2004/2005 Fr. 90'558.13 Fr. 256'956.45 Fr. 65'289.40 Fr. 219'750.09 Fr. 632'554.07 2005/2006 Fr. 16'430.62 Fr. 434'230.50 Fr. 58'665.80 Fr. 185'272.02 Fr. 694'598.94 2006/2007 Fr. 92'157.80 Fr. 933'659.84 Fr. 17'670.86 Fr. 54'420.96 Fr. 1'097'909.46 Total Fr. 2'843'965.07 7.2.2. Der Gesamtertrag der K._____ AG in den entsprechenden Ge- schäftsjahren ergibt sich aus der Beilage 4 des Berichts des Wirtschaftsprüfers vom 23. Mai 2011 (Urk. 1/040005) und ist nachfolgender Tabelle zu entnehmen. Ebenfalls nachfolgender Tabelle ist zu entnehmen, welchen Anteil am Gesamter- trag die Retrozessionseinnahmen ausmachten: Gesamtertrag K._____ AG Anteil Retrozessionen SMC in % 2003/2004 Fr. 2'803'783.00 14.94 2004/2005 Fr. 2'705'233.00 23.38 2005/2006 Fr. 3'512'428.00 19.78 2006/2007 Fr. 3'093'858.00 35.49 Total Fr. 12'115'302.00 7.2.3. Dem sind die an den Beschuldigten in den entsprechenden Ge- schäftsjahren ausbezahlten Löhne, Provisionen und Erfolgsbeteiligungen gegen- überzustellen. Diese ergeben sich aus Beilage 5 des Berichts des Wirtschaftsprü- fers vom 23. Mai 2011 (Urk. 1/040006). Im gleichen Verhältnis wie die Retrozes- sionseinnahmen durch die K._____ AG zum Gesamtertrag derselben stehen, ist auch der unrechtmässige Vermögensvorteil des Beschuldigten zu errechnen: total Entschädigungen unrechtmässiger Anteil in unrechtmässiger Anteil in an den Beschuldigten % Franken 2003/2004 Fr. 614'655.00 14.94 Fr. 91'829.50 2004/2005 Fr. 854'100.00 23.38 Fr. 199'688.60
- 92 - 2005/2006 Fr. 1'025'253.00 19.78 Fr. 202'795.00 2006/2007 Fr. 732'868.00 35.49 Fr. 260'094.85 Total Fr. 3'226'876.00 Fr. 754'407.95 7.2.4. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil, wel- chen dieser durch die erhöhten Entschädigungen einnahm, Fr. 754'400.– zu be- zahlen. 7.3. Von einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Unter dem Aspekt der Uneinbringlichkeit hat die Ausfällung einer Ersatzforderung generell zu unterbleiben, wenn der Betroffene vermögenlos oder gar überschuldet ist und zu- sätzlich erkennbar ist, dass seine Einkommensverhältnisse sowie seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmass- nahmen gegen ihn in absehbarer Zeit erfolgsversprechend sind (SCHMID, a.a.O., N 120 zu Art. 70/71 StGB). 7.4. Von einer Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung kann nicht die Rede sein. Der Beschuldigte verfügt nach wie vor über erhebliche Vermögenswerte und erzielt ein geregeltes Einkommen (vgl. vorstehend Erw. V. 2.5.2.). Seine persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse lassen die Auferlegung einer Ersatzforde- rung im vorerwähnten Umfang als verhältnismässig erscheinen. Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Resozialisierung des Beschuldigten durch die Auferlegung der Ersatzforderung im vorstehenden Umfang ernsthaft gefährdet sein soll, womit auch unter diesem Aspekt eine Reduktion derselben zu unterblei- ben hat. 7.5. Demgemäss ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 754'400.– zu bezahlen.
8. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger im Sinne von Art. 73 Abs. 1 StGB antragsgemäss den vom Beschuldigten erhaltenen und/oder in der
- 93 - Zwangsvollstreckung erhältlich gemachten Betrag an die Ersatzforderung zu und merkte die Pflicht des Privatklägers, seine Schadenersatzforderung in diesem Umfang an den Staat abzutreten, vor (Urk. 85 S. 104). 8.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen die vom Täter bezahlten Geldstrafen und Bussen, die eingezo- genen Gegenstände oder Vermögenswerte oder die Ersatzforderung bis zur Höhe des Schadenersatzes, der gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden ist, zu, sofern anzunehmen ist, dass der Täter dem Geschädigten den Schaden nicht ersetzen wird. Durch die Zusprechung der Ersatzforderung an den Geschädigten soll nicht nur verhindert werden, dass der Geschädigte unter Umständen leer ausgeht, weil beim Täter infolge des staatlichen Zugriffs nichts mehr vorhanden ist, sondern auch, dass der Täter aus ein- und demselben Sachverhalt doppelt in Anspruch genommen wird. Verpflichtet man nämlich den Beschuldigten zu Scha- denersatz und gleichzeitig zur Leistung einer Ersatzforderung ohne diese dem Geschädigten im Rahmen von Art. 73 Abs. 1 StGB zuzusprechen, muss der Be- schuldigte unter Umständen doppelt leisten, was dem der Einziehung zugrunde liegenden Prinzip, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, entgegensteht. Ein strafbares Verhalten hat sich für den Täter bereits dann nicht gelohnt, wenn er dem Geschädigten den entstandenen Schaden erstattet hat (BGE 117 IV 110; BAUMANN, a.a.O., N 38 zu Art. 70/71 StGB und N 2 zu Art. 73 StGB). 8.2. Die Voraussetzungen für eine Zusprechung der Ersatzforderung an den Privatkläger sind im vorliegenden Fall erfüllt: Es liegt ein ausdrücklicher Antrag des Privatklägers auf Zusprechung der Ersatzforderung vor (vgl. die Berufungsan- träge vorstehend) und der Schadenersatzanspruch des Privatklägers wurde im vorliegenden Urteil festgesetzt (vgl. Erw. VII. 1.-5.). Hinzukommend bestehen be- gründete Anzeichen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger den Schaden nicht (vollständig) ersetzen wird. Zwar verfügt er über eine wertvolle Liegenschaft in ..., die aber mit einer hohen Hypothek belastet ist (vgl. vorstehend Erw. VI. 2.5.2.). Über weitere Vermögenswerte, die als Vollstreckungssubstrat für die Schadener- satzforderung herangezogen werden könnten, verfügt der Beschuldigte nicht. Es ist daher offensichtlich, dass er die ihm auferlegte Schadenersatzforderung nicht
- 94 - vollständig wird bezahlen können. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist dem Privatkläger der vom Beschuldigten erhaltene und/oder im Zwangsvollstre- ckungsverfahren erhältlich gemachte Betrag der Ersatzforderung in Anrechnung an die Schadenersatzforderung (vgl. vorstehend Erw. VII. 1.-5.) zuzusprechen. 8.3. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hat der Privatkläger seine Schadenersatzforderung nicht in dem Umfang an den Staat abzutreten, in wel- chem sie durch die zugesprochene Ersatzforderung getilgt wird. Dies würde wie- derum zu einer doppelten Inanspruchnahme des Beschuldigten führen, was nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen sein kann. Eine Abtretung der Schadenersatzforderung an den Staat gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB kommt dem- nach nur dort in Frage, wo der staatliche Ausgleich (Einziehung oder Ersatzforde- rung) und der private Ausgleich (Schadenersatz) aus gänzlich verschiedenen Gründen erfolgten (BAUMANN, a.a.O., N 18 zu Art. 73 StGB). Dies ist hier gerade nicht der Fall, weshalb keine Abtretung der Schadenersatzforderung an den Staat zu erfolgen hat. 8.4. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den zur Deckung der Ersatzfor- derung vom Beschuldigten erhaltenen und/oder im Zwangsvollstreckungsverfah- ren erhältlich gemachten Betrag nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils dem Privatkläger auf sein erstes Verlangen auf ein von ihm noch zu bezeichnen- des Konto zu überweisen.
9. Die Vorinstanz entschied, die Sperren betreffend die Konten des Be- schuldigten bei der B._____ (Konto-Nr. 1, Depot-Nr. 2) sowie bei der C._____ AG (Konto-Nr. 1, Konto-Nr. 2 und Depot-Nr. 3) sowie die Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft E._____-Strasse ..., F._____, Grundbuchblatt 1, Kataster-Nr. 1, zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Er- satzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen nach Art. 98 ff. SchKG ent- schieden hat, aufrechtzuerhalten. Hinzukommend seien die Vermögenswerte auf dem Konto bei der B._____ mit der Konto-Nr. 1 vorab zur Deckung der Verfah- renskosten heranzuziehen (Urk. 85 S. 105–108 und S. 114–116).
- 95 -
E. 3.3 Vorliegend hat der Beschuldigte die Tatbestände der Bestechung und der Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung durch voneinander unabhängige Hand- lungen erfüllt. Die vom Beschuldigten an den Mitbeschuldigten I._____ gerichte- ten Anträge auf Verzicht auf die Retrozessionen haben nichts mit den durch jenen an diesen gemachten Zuwendungen im Hinblick auf die Geschäftsentscheide der G1._____ zu tun. Der Unrechtsgehalt der Bestechungshandlungen umfasst den Unrechtsgehalt der Anstiftungshandlungen nicht, stattdessen sind diese beiden Vorgehensweisen des Beschuldigten auseinander zu halten und voneinander un- abhängig zu würdigen. Es liegt somit ein Fall von echter Realkonkurrenz vor. Der Beschuldigte ist damit wegen mehrfacher Bestechung und mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung schuldig zu sprechen und zu bestrafen. V. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht
E. 3.3.1 Hervorzuheben bleibt, dass sich ein wesentlicher Teil des fraglichen Anklagesachverhalts bereits aus den sich bei den Untersuchungsakten befindli- chen Unterlagen ergibt: So ist die Gründung der K._____ AG per tt. Januar 2003 und deren Eintragung im Handelsregister am tt. Februar 2003 bereits aufgrund von deren Gründungsurkunde sowie des Handelsregisterauszuges belegt (Urk. 1/050002; Urk. 1/050038). Aufgrund der entsprechenden Vermögensverwal- tungs- bzw. Beratungsverträge ist zudem erwiesen, dass die G1._____ der
- 20 - K._____ AG am 3. März 2003 einen Vermögensverwaltungsauftrag im Bereich "Small & Mid Caps Schweiz" im Umfang von Fr. 50 Mio. erteilte (Urk. 1/050069) und diesen am 4. Oktober 2007 mit einem Anlagevolumen von Fr. 79 Mio. erneu- erte (Urk. 1/050070) sowie ebenfalls am 4. Oktober 2007 einen Beratungsvertrag betreffend das SMI-Depot abschloss (Urk. 1/050071). Schliesslich erweist sich das wirtschaftliche Ausmass der Geschäftsbeziehung zwischen der G1._____ und der K._____ AG, mitunter der grosse wirtschaftliche Erfolg der K._____ AG und das entsprechend hohe Einkommen des Beschuldigten, aufgrund der Erfolgs- rechnungen und Bilanzen der K._____ AG und der Lohnausweise des Beschul- digten als erstellt (Urk. 1/050129 f.; Urk. 1/050320-1/050326).
E. 3.3.2 Die im Kern übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten I._____ belegen schliesslich, dass zwischen der K._____ AG und der G1._____ bereits seit 2003 ein mündliches Beratungsmandat betref- fend das SMI-Depot bestanden hatte. Der Mitbeschuldigte I._____ führte dazu aus, er habe dem Beschuldigten einfach gesagt, er solle zum Portfolio schauen, ohne dass schriftlich etwas vereinbart worden sei. Dies sei dann solange weiter- geführt worden, bis man den schriftlichen Beratungsvertrag abgeschlossen habe (Urk. 1/062036 S. 5 und S. 7; Urk. 1/070018 S. 11). Der Beschuldigte räumte letztlich ein, dass seine Beratungstätigkeit bis zum Abschluss des schriftlichen Beratungsvertrages im Jahr 2007 auf einer mündlichen Vereinbarung mit der G1._____ beruht habe, auch wenn seines Erachtens seine Brokervereinbarungen mit den Banken, welche in schriftlicher Form vorgelegen hätten, eine ausreichen- de Vertragsgrundlage für seine Tätigkeit gewesen seien (Urk. 1/070018 S. 11; Urk. 1/063102 S. 7 f.; Urk. 1/063117 S. 11 f.). Hinzukommend verweist der schrift- liche Beratungsvertrag vom 4. Oktober 2007 ausdrücklich auf die bisherige form- freie Absprache und langjährige Übung zwischen den Parteien und eine mündli- che Mandatsvereinbarung der Parteien aus dem Jahr 2003 (Urk. 1/050071 S. 8 f.). Es ist damit zweifelsfrei erstellt, dass zwischen der K._____ AG und der G1._____ seit 2003 ein mündlicher Beratungsvertrag im Bereich des SMI-Depots bestanden hatte.
- 21 -
E. 3.3.3 Der Mitbeschuldigte I._____ räumte im Zusammenhang mit der Man- datierung der K._____ AG ein, keine Vergleichsofferten bei anderen Dienstleis- tungsanbietern eingeholt zu haben (Urk. 113 S. 14 f.; Prot. II S. 61 f.), womit der diesbezügliche Anklagesachverhalt ohne Weiteres erstellt ist. Ob aus diesem Grund eine pflichtwidrige Mandatserteilung an die K._____ AG erfolgte, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. nachstehend Erw. IV. 1.4.4.3.2.).
E. 3.3.4 Hinsichtlich der Frage, ob die K._____ AG im Anlagebereich Small & Mid Cap Schweiz eine schlechte oder zumindest unterdurchschnittliche Perfor- mance geboten hat, kann auf die umfassenden und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 85 S. 48 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie von der Vorinstanz bereits erwogen wurde, stellen die am 6. Februar 2006 erfolgte Reduk- tion des verwalteten Vermögens (Urk. 1/050298) und die im Jahr 2009 ausge- sprochene Kündigung des Mandates unter Hinweis auf die schlechten Manager- leistungen ein gewichtiges Indiz für eine unterdurchschnittliche Performance der K._____ AG in dieser Anlagekategorie dar (Urk. 1/050072 f.). Weiter weisen die Investment Audits der T._____ der Jahre 2003 bis 2006 durchs Band ein unbe- friedigendes Ergebnis der Tätigkeit der K._____ AG im Bereich Small & Mid Caps Schweiz aus, wobei spätestens im Jahr 2006 von der T._____ eine Auflösung des Vertrages vorgeschlagen wurde (Urk. 1/050165; Urk. 1/050170; Urk. 1/050178; Urk. 1/050188). Damit einher gehen auch die Aussagen des Mitbeschuldigten I._____, welcher mehrfach angab, die Performance der K._____ AG sei mit Aus- nahme eines Jahres schlecht gewesen, was letztlich auch zur Kündigung des Mandats geführt habe (Urk. 1/062002 S. 5; Urk. 1/060036 S. 3; Urk. 1/062044 S. 11; Urk. 1/070018 S. 21) und die Aussagen von H._____, der ausführte, das vereinbarte Anlageziel sei in den ersten drei Jahren seines Wissens nicht erreicht worden (Urk. 1/077001 S. 13 f.). Die Einwendungen des Beschuldigten und seiner Verteidigung, wonach ein Performancevergleich mit anderen Vermögensverwal- tern nicht möglich sei, da das Mandat der K._____ AG auf einer absoluten Per- formance basiert habe und bei den übrigen Anbietern eine Benchmark als Be- zugsgrösse massgebend gewesen sei, hat die Vorinstanz bereits mit überzeu- gender Begründung zu Recht entkräftet (Urk. 85 S. 48 f.). Damit steht fest, dass
- 22 - die Leistung der K._____ AG im Bereich der Anlagekategorie Small & Mid Caps Schweiz zumindest unterdurchschnittlich war.
E. 3.3.5 Der Anklagesachverhalt gemäss den Ziffern 13, 15-18 und 26 ist demnach erstellt. Die Qualifizierung der Vorgehensweise des Mitbeschuldigten I._____ als pflichtwidrige bzw. in seinem Ermessen stehende Handlungen ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung vorzunehmen (vgl. nachstehend Erw. IV. 1.4.4.3.2.).
E. 3.4 Bestritten geblieben ist, dass der Mitbeschuldigten I._____, um seine enge persönliche Beziehung zum Beschuldigten zu verschleiern, dem damaligen ...rat und Finanzdirektor Dr. U._____ am 10. Januar 2003 beantragt habe, H._____ ein Vermögensverwaltungsmandat im Bereich inländischer Small & Mid Caps Aktien im Umfang von Fr. 50 Mio. zu erteilen, obwohl er bereits seit Beginn des Jahres 2003 beabsichtigt habe, mit der K._____ AG als externe Mandatsträ- gerin zusammenzuarbeiten.
E. 3.4.1 Der Beschuldigte bezeichnete den Verschleierungsvorwurf im Vorver- fahren und vor der Vorinstanz als unglaubliche Unterstellung: Seines Wissens habe daraufhin nicht der Mitbeschuldigte I._____ den Entscheid gefällt, den Ver- mögensverwaltungsvertrag mit der K._____ AG abzuschliessen, vielmehr habe es der Zustimmung der G1._____ zur Einbringung des Mandats in die K._____ AG bedurft. Jedenfalls habe V._____ das Mandat in die neu gegründete Firma einge- bracht, ein Vertragsabschluss mit der K._____ AG habe vor der Gründung der Firma aber nicht festgestanden (Urk. 1/063101 S. 3; Urk. 1/063102 S. 3 und 5; Urk. 1/063108 S. 14; Urk. 1/063117 S. 11; Urk. 60 S. 6 f.).
E. 3.4.2 Mit den gleichen Argumenten bezeichnete auch die Verteidigung den Verschleierungsvorwurf als falsch: Dass der Mitbeschuldigte I._____ V._____ be- reits im Oktober 2002 namens der G1._____ das Angebot unterbreitet habe, das Depot Small & Mid Caps Schweiz auf Basis eines persönlichen Verwaltungsman- dats zu bewirtschaften, ergebe sich aus einem Schreiben von I._____ an V._____ vom 23. Oktober 2002. Zudem habe der Mitbeschuldigte I._____ am 10. Januar 2003, als er dem Finanzdirektor beantragt habe, V._____ das Vermögensverwal-
- 23 - tungsmandat zu erteilen, bereits Kenntnis davon gehabt, dass V._____ und der Beschuldigte eine Gesellschaft hätten gründen wollen und V._____ beabsichtigt habe, sein Mandat in die Gesellschaft einzubringen. Da die Gesellschaftsgrün- dung allerdings noch nicht erfolgt sei, habe sie auch noch nicht offen auftreten können, womit sich auch der Inhalt des Emails von Rechtsanwalt W._____ an den Beschuldigten vom 13. Juni 2007 erkläre (Urk. 66 S. 7-14; Urk. 113 S. 10-14).
E. 3.4.3 Aus dem Schreiben der J._____ vom 23. Oktober 2002, unterzeich- net vom Mitbeschuldigten I._____, ergibt sich, dass V._____ das Angebot unter- breitet wurde, die bisher intern bewirtschafteten Aktienanlagen in der Anlagekate- gorie "Small & Mid Caps Schweiz" in Form eines persönlichen Verwaltungsman- dats zu bewirtschaften, wobei er gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Übertragung eines solchen Mandates von der Zustimmung der Finanzdi- rektion abhängig sei (Urk. 64/1). In seinem Email vom 25. Oktober 2002 antworte- te V._____ auf das Angebot, er werde gerne mit der J._____ zusammenarbeiten und bitte den Mitbeschuldigten I._____ darum, bei der Finanzdirektion das "O.k." für die Übertragung eines Verwaltungsmandates einzuholen (Urk. 86/2), was die- ser am 10. Januar 2003 mit seinem begründeten Antrag an den Finanzdirektor U._____ auch tat. Die Genehmigung durch diesen erfolgte am 13. Januar 2003, wie seinem Visum auf der letzten Seite des Antrages zu entnehmen ist (Urk. 1/050158). Am 14. Januar 2003 informierte der Mitbeschuldigte I._____ V._____ schriftlich darüber, dass die Finanzdirektion dem Antrag auf Übertragung eines Vermögensverwaltungsmandates zugestimmt habe und orientierte ihn gleichzeitig über die Bedingungen des Mandates sowie darüber, dass ihm von der Anwaltskanzlei BA._____ ein Vertragsentwurf zugestellt würde (Urk. 1/050052). Dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 3. März 2003 lässt sich schliesslich ent- nehmen, dass das Mandat im Anlagebereich "Small & Mid Caps Schweiz" entge- gen und in Abweichung vom Antrag des Mitbeschuldigten I._____ an die Finanz- direktion zwischen der G1._____ und der K._____ AG abgeschlossen wurde (Urk. 1/050069). Aufgrund der erwähnten Belege lässt sich nicht zweifelsfrei nachweisen, dass der Mitbeschuldigte I._____ eine Mandatsvergabe an V._____ vorgeschoben hat, um seine Freundschaft zum Beschuldigten und seine Absicht, der K._____ AG ein Mandat zu verschaffen, zu verschleiern. Wohl lässt sich aus
- 24 - den Unterlagen schliessen, dass der Mitbeschuldigte I._____ zunächst V._____ persönlich ein Vermögensverwaltungsmandat offerierte und auch einen entspre- chenden Antrag an den Finanzdirektor stellte, letztlich den Vermögensverwal- tungsvertrag aber mit der K._____ AG abschloss. Daraus aber bereits eine Ver- schleierungsabsicht des Mitbeschuldigten I._____ anzunehmen, ginge zu weit. Auch wenn es seltsam anmutet, dass der Vermögensverwaltungsvertrag nicht entsprechend dem Antrag an die Finanzdirektion mit V._____ persönlich abge- schlossen wurde, so vermögen die Unterlagen allein noch keinen Nachweis für die Richtigkeit des Anklagesachverhalts zu erbringen.
E. 3.4.4 Den Aussagen V._____s lässt sich entnehmen, dass der Mitbeschul- digte I._____ ihm Ende 2002 eine Offerte für die Verwaltung von Fr. 50 Mio. der G1._____ unterbreitet hatte und der Beschuldigte ihm daraufhin geraten habe, das Mandat anzunehmen und ihm angeboten habe, mit ihm eine Firma zu grün- den und ihm bei der Erfüllung des Mandates zu helfen und dass er, V._____, die- ser Firmengründung zugestimmt habe, weil es aus steuerlichen und administrati- ven Gründen einfacher gewesen sei, das Mandat über eine Firma auszuführen (Urk. 1/06101 S. 2 und S. 5-7; Urk. 1/06102 S. 8; Urk. 1/077001 S. 6-9). Diese Darstellungen deuten nicht auf eine Verschleierungsabsicht des Mitbeschuldigten I._____ hin. Weiter sind auch die Ausführungen von V._____, wonach für ihn das Ganze nachträglich inszeniert wirke, es sich bei der Mandatsvergabe um eine Be- ziehungskiste gehandelt habe und das Mandat nur zustande gekommen sei, weil der Mitbeschuldigte I._____, der Beschuldigte und Rechtsanwalt W._____ be- freundet gewesen seien (Urk. 1/06101 S. 2 und S. 5-7; Urk. 1/06102 S. 8; Urk. 1/077001 S. 6-9), mit besonderer Vorsicht zu würdigen, da sie - wie er selber ausführte - von Groll und einem Trauma im Zusammenhang mit seiner Entlas- sung bei der K._____ AG geprägt sein dürften (Urk. 1/077001 S. 13). Sie deuten zwar darauf hin, dass sich die Gründung der K._____ AG nicht allein aufgrund der Umstände bzw. der Möglichkeit der Einbringung eines Mandats durch ihn ergeben hatte, sondern vom Beschuldigten vorgängig ins Auge gefasst worden war. Nichtsdestotrotz vermögen aber diese im Nachgang an die Geschehnisse und während der Untersuchung geäusserten Vermutungen von V._____ eine Ver-
- 25 - schleierungsabsicht des Mitbeschuldigten I._____ und ein Vorschieben seiner Person nicht zu beweisen.
E. 3.4.5 Auch aufgrund der Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ kann eine Verschleierungsabsicht nicht zweifelsfrei erstellt werden. Er führte aus, Ausschlag für die Mandatserteilung habe vor allem die Reputation V._____s als kritischer Analyst gegeben. Sein Antrag an ...rat Q._____ habe deshalb nicht auf eine Man- datsvergabe an die K._____ AG gelautet, weil die Firma zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründet gewesen sei und er zudem seine Freundschaft zum Be- schuldigten nicht habe offenlegen wollen. Es habe sich aber nicht um eine be- wusste Verschleierung gehandelt, vielmehr habe man einfach nicht alles auf den Tisch gelegt (Urk. 1/062002 S. 6 f. und 9; Urk. 1/062047 S. 3; Urk. 1/062049 S. 36). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte der Mitbeschuldigte I._____, V._____ sei nicht vorgeschoben worden, stattdessen sei klar gewesen, dass er als Analyst für die K._____ AG tätig sein und das G1._____-Mandat be- treuen werde (Prot. II S. 61 im Verfahren SB130239). Auch wenn der Mitbeschul- digte I._____ einräumte, seine Freundschaft zum Beschuldigten nicht offengelegt zu haben, kann ihm dennoch keine Verschleierungsabsicht angelastet werden. Vielmehr scheint es nachvollziehbar, dass er hinsichtlich der K._____ AG noch nicht mit offenen Karten gespielt hatte, weil diese noch nicht gegründet war und dass er sich tatsächlich die Dienste V._____s sichern wollte.
E. 3.4.6 Ferner lässt sich auch dem Inhalt des Emails von Rechtsanwalt W._____ an den Beschuldigten vom 13. Juni 2007 (Urk. 1/0590295.2) keine Ver- schleierungsabsicht des Mitbeschuldigten I._____ entnehmen. Aus den an den Beschuldigten gerichteten Worten von W._____ "Wahrscheinlich durftest Du noch nicht offen auftreten.", kann nicht eindeutig auf eine solche geschlossen werden, stattdessen ist es in Übereinstimmung mit der Verteidigung durchaus denkbar, dass Rechtsanwalt W._____ davon ausging, der Beschuldigte habe nicht offen auftreten dürfen, weil die K._____ AG zum entsprechenden Zeitpunkt noch nicht gegründet war.
E. 3.4.7 Schliesslich ist noch der Umstand zu berücksichtigen, dass V._____ noch bis im Jahr 2007 für die K._____ AG tätig war und das Mandat der
- 26 - G1._____ betreute. Wäre er vom Mitbeschuldigten I._____ tatsächlich nur vorge- schoben worden, wäre er nicht noch während rund vier Jahren im Zusammen- hang mit dem Mandat der G1._____ tätig gewesen. Dieser Umstand spricht eben- falls dafür, dass V._____ nicht bloss vorgeschoben wurde, sondern die G1._____ bzw. I._____ an seinen Dienstleistungen interessiert war.
E. 3.4.8 Zusammengefasst steht aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht zweifelsfrei fest, dass der Mitbeschuldigte I._____ zwecks Verschleierung seiner engen freundschaftlichen Beziehung zum Beschuldigten eine Mandats- vergabe an V._____ vorgeschoben hat. Der Verschleierungsvorwurf gemäss An- klageziffer 14 kann demnach nicht erstellt werden.
E. 3.5 Dem Beschuldigten werden drei verschiedene Arten von Bestechungs- handlungen vorgeworfen: So soll er dem Mitbeschuldigten I._____ zwischen 2005 und dem 14. Dezember 2009 verschiedentlich Bargeld übergeben haben, wobei sich die Gesamthöhe des übergebenen Geldes auf mindestens Fr. 180'000.– be- laufen habe. Weiter soll er dem Mitbeschuldigten I._____ im Sommer 2005 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 130'000.– gewährt und ihn schliesslich in den Jah- ren 2007, 2008 und 2009 zu Golfferien in Dubai, Irland und Marokko eingeladen haben.
E. 3.5.1 Hinsichtlich der Bargeldübergaben hat der Beschuldigte weder die Tatsache, dass solche stattgefunden haben, noch den Zeitraum der Übergaben oder die übrigen Modalitäten in Abrede gestellt (Urk. 1/063104 S. 6 f. und S. 14 ff.; Urk. 1/070005 S. 3 f.; Urk. 1/070018 S. 28 f.; Urk. 60 S. 4 und S. 11; Urk. 66 S. 50), womit die Sachdarstellungen gemäss den Anklageziffern 27 und 28 ohne Weiteres erstellt sind. Bestritten geblieben ist hingegen die Gesamthöhe der übergebenen Bargeldbeträge (Urk. 66 S. 50 ff.; Urk. 113 S. 32-34).
E. 3.5.1.1 Nach anfänglichem Bestreiten gestand der Beschuldigte zunächst ein, dem Mitbeschuldigten I._____ insgesamt Fr. 180'000.– bis Fr. 250'000.– übergeben zu haben (Urk. 1/063104 S. 6), widerrief diesen Betrag im Verlaufe des Vorverfahrens allerdings mehrfach mit der Begründung, bei jenen Zuge- ständnissen in einer angeblichen und nicht näher erläuterten Stresssituation ge-
- 27 - standen zu haben. Letztlich anerkannte er nur noch einen Gesamtbetrag von Fr. 100'000.– (Urk. 1/063108 S. 2; Urk. 1/070005 S. 5 f.; Urk. 1/070018 S. 28 und 32; Urk. 66 S. 51; Urk. 113 S. 34).
E. 3.5.1.2 Die Vorinstanz erachtete die in der Anklageschrift aufgeführten Bargeldbezüge durch den Beschuldigten aufgrund der Kontoauszüge von seinem Privatkonto und jenem seiner Ehefrau als erwiesen und erwog, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten zudem feststehe, dass er das bezogene Bargeld an den Mitbeschuldigten I._____ weitergeleitet habe (Urk. 85 S. 53). Einzig bezüglich der beiden Bargeldbezüge vom 1. September 2005 und vom 1. Oktober 2009 von je Euro 10'000.– könne eine Weitergabe an den Mitbeschuldigten I._____ nicht nachgewiesen werden. Insgesamt sei damit von einer Bestechungssumme in der Höhe von Fr. 100'000.– auszugehen (Urk. 85 S. 53 f.).
E. 3.5.1.3 Die dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter Ziff. 28 zur Last gelegten Bargeldbezüge von seinem Privatkonto und jenem der Ehefrau sind auf- grund der entsprechenden Kontounterlagen belegt (Urk. 1/050090; Urk. 1/050094; Urk. 1/050097 ff.; Urk. 1/050102 f.; Urk. 1/050146). Hingegen ist in Bezug auf die Höhe der Bargeldübergaben an den Mitbeschuldigten I._____ entgegen den vor- instanzlichen Erwägungen auf die ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Seine nachgeschobenen Erklärungsversuche, wonach er aufgrund einer Stresssituation fälschlicherweise den entsprechenden Betrag eingeräumt habe, sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Diese Schlussfolgerung wird auch durch die Anerkennung des Mitbeschuldigten I._____ gestützt, wonach es durchaus möglich sei, dass der Beschuldigte ihm Fr. 180'000.– übergeben habe (Prot. II S. 68 im Verfahren SB130239). Die dem Beschuldigten in Anklagezif- fer 27 zur Last gelegte Gesamtsumme der an den Mitbeschuldigten I._____ über- gebenen Bestechungsgelder in der Höhe von insgesamt Fr. 180'000.– ist somit erstellt.
E. 3.5.1.4 Das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) steht dieser von der Vorinstanz abweichenden Sachverhaltswürdigung nicht entgegen, da sie weder eine strengere rechtliche Würdigung oder Bestrafung noch höhere geld- werte Ansprüche gegen den Beschuldigten zur Folge hat (Urteil des Bundesge-
- 28 - richts 6B_375/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.1.2 f.; BGE 139 IV 282 E. 2.5 f.; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozesses, 2. Auflage 2013, N 1489 ff.; ZIEGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, N 3 f. zu Art. 391 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2012 vom
26. September 2013 E. 2.5. f.).
E. 3.5.2 Die Gewährung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 130'000.– wurde vom Beschuldigten vollumfänglich anerkannt (Urk. 1/063101 S. 13 f.; Urk. 1/063102 S. 9 f.; Urk. 1/063117 S. 26; Urk. 60 S. 5; Urk. 66 S. 55; Urk. 113 S. 34) und ergibt sich zudem aus dem entsprechenden Darlehensvertrag (Urk. 1/050011). Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 29 ist erstellt. Strittig ge- blieben ist die Frage, ob es sich beim Darlehen, welches die K._____ AG dem Mitbeschuldigten I._____ gewährte, um einen nicht gebührenden Vorteil handelte. Diese Frage betrifft ein Tatbestandsmerkmal der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB und ist demnach im Rahmen der rechtlichen Würdigung ab- schliessend zu beurteilen (vgl. nachstehend Erw. IV. 1.4.4.1.2.).
E. 3.5.3 In Bezug auf die Golfferien in Dubai, Irland und Marokko hat die Vor- instanz ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Sachdarstellungen auf- grund der sich bei den Untersuchungsakten befindlichen Belege sowie den Aus- sagen des Beschuldigten, der den Sachverhalt letztlich nicht bestritten, sondern nur den privaten Charakter der Reisen betont hat, erstellt sind. Der Auffassung der Vorinstanz ist zu folgen, es kann vollumfänglich auf ihre Erwägungen verwie- sen werden (Urk. 85 S. 55-57; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann offenblei- ben, ob es sich bei den vom Beschuldigten übernommenen Reisekosten für den Mitbeschuldigten I._____ um die gesamten Kosten desselben handelte oder ob dieser zusätzlich noch einen eigenen Anteil leistete. Fest steht, dass der Beschul- digte den Mitbeschuldigten I._____ eingeladen hat. Der Sachverhalt gemäss den Anklageziffern 30 bis 32 ist somit erstellt.
E. 3.5.4 Bei sämtlichen Zuwendungen bestritt der Beschuldigte einen Zu- sammenhang zur geschäftlichen Beziehung zwischen der G1._____ und der K._____ AG. Die Zuwendungen hätten nichts mit der geschäftlichen Tätigkeit des Mitbeschuldigten I._____ zu tun gehabt und seien einzig freundschaftlich motiviert
- 29 - gewesen. Bei den Reisen habe es sich zudem immer um private Angelegenheiten gehandelt (Urk. 1/063101 S. 4 und S. 16; Urk. 1/063102 S. 14 f.; Urk. 1/063109 S. 3; Urk. 1/063117 S. 25 und S. 27; Urk. 1/070005 S. 3 und S. 8; Urk. 1/070008 S. 3; Urk. 1/070018 S. 34; Urk. 60 S. 4 f. und S. 11; Urk. 66 S. 54 f.; Urk. 113 S. 39 ff.). Gleichzeitig stellte er in Abrede, mit dem Mitbeschuldigten I._____ spä- testens nach der ersten Bargeldübergabe zumindest konkludent eine Beste- chungsvereinbarung getroffen zu haben (Urk. 1/063104 S. 6 f.).
E. 3.5.4.1 Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, welche Umstände zum Schluss führen, dass die Zuwendungen und die offerierten Golfreisen durch den Beschuldigten nicht aus reiner Freundschaft und privatem Anlass, sondern hin- sichtlich der Geschäftstätigkeit des Mitbeschuldigten I._____ erfolgten. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen, und es ist auf ihre zutreffenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 85 S. 59; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.5.4.2 Ergänzend sind die Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ zu be- rücksichtigen: Dieser räumte mehrmals ein, es habe sicherlich ein Zusammen- hang zwischen seiner Geschäftstätigkeit sowie der Aufrechterhaltung der Manda- te der G1._____ mit der K._____ AG und den Zuwendungen bzw. den offerierten Golfreisen des Beschuldigten gegeben (Urk. 1/060001 S. 13; Urk. 1/062037 S. 9). Einzig in der Konfrontationseinvernahme vom 15. Oktober 2010 und anlässlich der Berufungsverhandlung relativierte der Mitbeschuldigte I._____ seine vormals eindeutige Aussage, indem er versuchte, eine Befangenheit seinerseits mit seiner langjährigen Freundschaft zum Beschuldigten zu begründen und herunterzuspie- len (Urk. 1/070005 S. 10; Prot. II S. 69 im Verfahren SB130239).
E. 3.5.4.3 Es sind keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb an der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ zu zwei- feln wäre, insbesondere, weil er selber durchwegs ein eigenes Interesse daran gehabt hätte, die Vorteilszuwendungen seitens des Beschuldigten als freund- schaftlich und privat motivierte Gesten darzustellen.
E. 3.5.4.4 Hinzu kommt, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten eben- falls darauf hindeutet, dass er sich der Problematik von Geldübergaben an den
- 30 - Mitbeschuldigten I._____ bewusst gewesen war. Indem er zunächst vollumfäng- lich abstritt, dem Mitbeschuldigten I._____ jemals Bargeld übergeben zu haben und hernach auf Vorhalt der belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ die Bargeldübergaben zögerlich eingestand und überdies einräumte, er habe in den früheren Einvernahmen nicht die Wahrheit gesagt, weil er seinen Freund nicht habe belasten wollen (Urk. 1/063102 S. 25; Urk. 1/063104 S. 6 ), verhielt er sich widersprüchlich. Zusammengefasst ist damit aufgrund der von der Vorinstanz bereits dargelegten Umstände und der Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ erstellt, dass die Zuwendungen des Beschuldigten jedenfalls im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erfolgten.
E. 3.5.4.5 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 85 S. 58), beste- hen für das Vorliegen einer vorgängigen Bestechungsvereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____ keine ausreichenden Nachwei- se. So fanden die Bargeldübergaben zwar mit einer gewissen Regelmässigkeit jeweils im Sommer und kurz vor Weihnachten statt, regelmässige Gegenleistun- gen des Mitbeschuldigten I._____ hingegen fehlen. Es ginge zu weit, allein auf- grund der Zahlungen auf eine konkludente Abmachung zu schliessen. Hinzu kommen die übereinstimmenden Bestreitungen des Beschuldigten und des Mit- beschuldigten I._____ (Urk. 1/063104 S. 6 f.; Urk. 66 S. 53; Urk. 1/062045 S. 11). Der Abschluss einer zumindest konkludenten vorgängigen Bestechungsvereinba- rung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____ lässt sich somit nicht rechtsgenügend erstellen.
E. 3.6 Der Anklagevorwurf, wonach der G1._____ durch das Stellen je eines Antrages am 10. Februar 2004 und anfangs 2006 auf einen Verzicht auf Abliefe- rung der dieser zustehenden Retrozessionen durch den Beschuldigten und der anschliessenden Genehmigung derselben durch den Mitbeschuldigten I._____ einen Schaden in der Höhe von Fr. 2.272 Mio. erwachsen sein soll, wird vom Be- schuldigten vollumfänglich bestritten.
E. 3.6.1 Die Bestreitungen des Beschuldigten und der Standpunkt der Vertei- digung im erstinstanzlichen Verfahren wurden von der Vorinstanz umfassend dar- gelegt, weshalb auf eine erneute Wiedergabe derselben verzichtet und stattdes-
- 31 - sen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 85 S. 38- 40; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschul- digte erneut ausführen, es habe keine Ablieferungspflicht der K._____ AG hin- sichtlich der von den Banken vereinnahmten Retrozessionen bestanden, statt- dessen sei der schriftliche Mandatsvertrag zwischen der G1._____ und der K._____ AG um eine mündliche Vereinbarung ergänzt worden, wonach die durch die K._____ AG vereinnahmten Retrozessionen in der Erstinvestitionsphase an die G1._____ weitergeleitet würden. Mit dem Antrag vom 10. Januar 2004 sei für die Buchhaltung der G1._____ und der K._____ AG schriftlich bestätigt worden, dass die Erstinvestitionsphase grösstenteils abgeschlossen und die mündliche Zusatzregelung zeitlich beendet sei (Urk. 113 S. 15 ff.).
E. 3.6.2 Gemäss dem Vermögensverwaltungsvertrag betreffend die Anlage- kategorie "Small & Mid Caps Schweiz" vom 3. März 2003 steht fest, dass die G1._____ mit der K._____ AG ein Fixhonorar von 0.5 % pro Jahr auf das von der K._____ AG verwaltete Vermögen vereinbart hatte, hinsichtlich einer allfälligen Ablieferung oder Einbehaltung von Retrozession hingegen nichts regelte (Urk. 1/050069 S. 6). Belegt sind weiter die Retrozessionsvereinbarungen zwi- schen der K._____ AG und den vier beteiligten Banken, der B._____, der N._____, der O._____ und der P._____ AG sowie die jeweilige Zustimmung der G1._____ zu den entsprechenden Vereinbarungen und die mit den Banken ver- einbarten Courtagen (Urk. 1/050036; Urk. 1/050036.1; Urk. 1/050036.2; Urk. 1/050036.3). Damit zusammenhängend erklärte der damalige Finanzdirektor U._____ der B._____ mit Schreiben vom 21. Juli 2003 seine Zustimmung zur zwi- schen der K._____ AG und der B._____ getroffenen Retrozessionsvereinbarung (Urk. 1/050068).
E. 3.6.3 Das mit dem Betreff "Antrag auf Reduktion der an die Vermögens- verwaltung geleisteten Rückvergütungen bei Transaktionen im Small & Mid Cap Mandat …" versehene Schreiben beweist, dass der Beschuldigte gemeinsam mit H._____ namens der K._____ AG am 10. Februar 2004 der G1._____ beantrag- te, die vereinbarte Rückvergütung auf Wertschriftentransaktionen rückwirkend ab dem 1.1.2004 auf 25 % reduzieren zu können. Weiter ergibt sich aus demselben
- 32 - Beleg, dass der Mitbeschuldigte I._____ sich am 11. Februar 2004 namens der G1._____ damit einverstanden erklärte und die Assistentin R._____ die Zweitun- terschrift leistete (Urk. 1/050062). Ferner erweist sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 60 S. 9 f.) und einer durch die K._____ AG bzw. Rechtsanwalt W._____ erstellten Übersicht hinsichtlich der Ablieferung der Retrozessionen an die G1._____ (Urk. 1/050301.1) als erstellt, dass die K._____ AG der G1._____ anfangs 2006 beantragte, auf die Ablieferung der verbleibenden 25 % der Retrozessionen zu verzichten und dies vom Mitbeschuldigten I._____ gutgeheissen worden ist.
E. 3.6.4 Bestritten bleibt somit hauptsächlich, ob die K._____ AG aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages vom 3. März 2003 verpflichtet war, die von den Banken ausbezahlten Retrozessionen vollumfänglich an die G1._____ wei- terzuleiten oder ob eine solche Verpflichtung der K._____ AG, wie vom Beschul- digten behauptet, nicht bestand und eine anfängliche Ablieferung der Retrozessi- onen im Jahr 2003 aufgrund von einer zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten I._____ bestehenden mündlichen Vereinbarung erfolgte.
E. 3.6.4.1 Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der gel- tenden Gepflogenheiten im Zusammenhang mit der Einbehaltung von Retrozes- sionen durch Vermögensverwalter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermö- gensverwaltungsvertrages im Jahr 2003, kann aus dem alleinigen Umstand, dass im Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der G1._____ und der K._____ AG bezüglich der Retrozessionen nichts geregelt wurde, nicht geschlossen werden, dass die Parteien von einer Pflicht zur Ablieferung der Retrozessionen an die G1._____ ausgingen. Wohl lagen bereits damals Lehrmeinungen und höchstrich- terliche Hinweise vor, welche vorbehältlich der vertraglichen Wegbedingung die Pflicht des Vermögensverwalters zur Ablieferung der Retrozessionen vorsahen (vgl. BGE 132 III 460 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 112 III 90 E. 4e und entspre- chende Lehrmeinungen). Usus war es im Jahr 2003 aber nach wie vor, dass die Vermögensverwalter die Retrozessionen ohne rechtliche Grundlage einbehielten und nicht an ihre Auftraggeber weiterleiteten. Erst im März 2006 fällte das Bun- desgericht den Leitentscheid betreffend die grundsätzliche Pflicht des Vermö-
- 33 - gensverwalters zur Ablieferung der vereinnahmten Retrozessionen (BGE 132 III 460). Insofern kann vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung aus dem Umstand, dass es unterlassen wurde, hinsichtlich der Retrozessi- onen etwas schriftlich zu regeln, nicht geschlossen werden, dass diese der G1._____ zustanden. Aus dem Vermögensverwaltungsvertrag allein kann damit nicht abschliessend ergründet werden, was zwischen den Parteien hinsichtlich der Retrozessionen vereinbart worden war. Zu diesem Schluss kam auch die Vo- rinstanz (Urk. 85 S. 41).
E. 3.6.4.2 Ein Indiz dafür, dass die K._____ AG von Beginn weg verpflichtet war, die vereinnahmten Retrozessionen an die G1._____ weiterzuleiten, besteht in der Tatsache, dass gemäss Buchhaltung der K._____ AG sämtliche im Jahr 2003 eingenommenen Retrozessionen an die G1._____ weitergeleitet wurden, was im Übrigen auch von der Verteidigung nicht bestritten wurde (Urk. 64/2; Urk. 113 S.16). Für eine mündliche Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____, aufgrund welcher die K._____ AG entgegen ihrem Anspruch für die erste Investitionsphase auf die Einbehaltung der Retro- zessionen hätte verzichten sollen, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wurde (Urk. 66 S. 19; Urk. 113 S. 15 ff.), liegen keinerlei Hinweise vor. Vielmehr anerkannte die K._____ AG im ersten Jahr offensichtlich den Anspruch der G1._____ auf Weiterleitung der Retrozessionen und leitete diese vertragsgemäss an die G1._____ weiter. Dieser Umstand spricht dafür, dass im Vermögensver- waltungsvertrag vom 3. März 2003 lediglich ein Fixhonorar als Entschädigung vereinbart wurde und die K._____ AG somit zur Weiterleitung der Retrozessionen verpflichtet war.
E. 3.6.4.3 Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb der Antrag vom
E. 3.6.4.4 Der Mitbeschuldigte I._____ räumte in diesem Zusammenhang zu- nächst ein, die K._____ AG sei beim Small & Mid Caps Mandat mit einer Fixge- bühr entschädigt worden, ob es zusätzlich noch Retrozessionen gegeben habe, wusste er angeblich nicht mehr (Urk. 1/060002 S. 10). Auf Vorhalt des Antrages vom 10. Februar 2004 und der Frage, ob man daraus schliessen könne, dass die K._____ AG bis dahin die generierten Retrozessionen an die G1._____ habe wei- terleiten müssen, antwortete er, dies scheine aus diesem Brief hervorzugehen (Urk. 1/062034 S. 12 f.). In der gleichen Einvernahme führte er im Widerspruch dazu aus, die K._____ AG habe zusätzlich zur Fixgebühr noch Retrozessionen bezogen, bevor man ab 2005 oder 2006 bei allen Verträgen auf eine Fixgebühr als einzige Entschädigung gewechselt habe (Urk. 1/062034 S. 16 f.). Dann mach- te er wiederum geltend, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass die K._____ AG neben dem Fixhonorar auch noch Retrozessionen als zusätzliche Entschädigung bezogen habe. Für die dahingehende mangelnde Kontrolle übernehme er die Verantwortung (Urk. 1/062047 S. 7 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme räum- te er schliesslich ein, dass aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages ledig- lich eine Fixgebühr als Entschädigung vorgesehen und die K._____ AG verpflich- tet gewesen sei, die Retrozessionen an die G1._____ weiterzuleiten. Überdies anerkannte er den Vorwurf, dass er diesbezüglich seine Kontrollpflichten nicht wahrgenommen habe (Urk. 1/62049 S. 41). Schliesslich gab der Mitbeschuldigte I._____ anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er gehe aufgrund sei- nes eigenen Schreibens an ...rat Q._____ vom 21. Juli 2003 davon aus, dass die durch die K._____ AG vereinnahmten Retrozessionen an die G1._____ weiterge- leitet werden mussten (Prot. II S. 64 f. im Verfahre SB130239). Die Ausführungen und Zugeständnisse des Mitbeschuldigten I._____ vermögen die Darstellung des Beschuldigten erheblich zu entkräften. Auch wenn dessen Aussageverhalten an Konstanz vermissen lässt, so bleibt er doch im Kern bei seiner Aussage, die ur- sprünglich vereinbarte Entschädigung der K._____ AG habe nur in einer Fixge-
- 35 - bühr bestanden. Hinzu kommt weiter, dass er mit keinem Wort eine mündliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Beschuldigten bzw. V._____ erwähnte, auf- grund welcher in Bezug auf die Erstinvestitionsphase eine Sonderregelung hin- sichtlich der Weiterleitung der Retrozessionen getroffen worden sein soll. Hätte es tatsächlich eine entsprechende Absprache gegeben, so hätte sich der Mitbe- schuldigte I._____ mit Bestimmtheit auch an eine solche erinnert. Hätte es eine entsprechende Absprache gegeben, hätte er durch den Verzicht auf die Retro- zessionen nicht pflichtwidrig gehandelt. Die Geltendmachung einer entsprechen- den Vereinbarung wäre somit auch in seinem Interesse gewesen. Da es aber kei- ne mündliche Abmachung zwischen ihm und dem Beschuldigten gab, konnte er auch keine solche erwähnen oder konsequent bestreiten, dass die K._____ AG aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages vom 3. März 2003 keinen An- spruch auf die Einbehaltung der Retrozessionen hatte.
E. 3.6.4.5 In die gleiche Richtung zielen die Aussagen von H._____. Dieser führte im Zusammenhang mit den Retrozessionen aus, die K._____ AG sei für das Small & Mid Caps Mandat mit einer Verwaltungsgebühr von 0.5 % pro Jahr entschädigt worden. In Beantwortung der Frage, ob es eine Vereinbarung betref- fend die Retrozessionen gegeben habe, erläuterte er, er habe gehört, dass dies ein Teil des umsatzabhängigen Modells gewesen sei. Zwischen der K._____ AG und der G1._____ habe eine Kombination von einem fixen und einem umsatzab- hängigen Modell bestanden, wobei er gehört habe, dass dies von den Banken, dem ...rat und der Treuhandfirma gutgeheissen worden sei. Der Beschuldigte ha- be ihm gesagt, dies abgeklärt zu haben und Rechtsanwalt W._____ habe die Ver- träge ausgearbeitet. Er könne nicht sagen, was zwischen der K._____ AG und der G1._____ zu Beginn des Vermögensverwaltungsmandates hinsichtlich der Retrozessionen vereinbart worden sei, die Vertragsverhandlungen hätten immer nur der Beschuldigte und Rechtsanwalt W._____ geführt (Urk. 1/077001 S. 10). An gleicher Stelle räumte er nochmals ein, beim Small & Mid Caps Mandat sei nur eine Jahresgebühr von 0.5 % erwähnt worden. Er habe keine Kenntnis davon, was nachträglich noch ergänzt worden sei (Urk. 1/077001 S. 11). In der zweiten Einvernahme bestätigte V._____, dass er mit dem Retrozessionsmodell nicht ein-
- 36 - verstanden gewesen sei und einen zu hohen Wertschriftenumsatz festgestellt ha- be, wobei er das damals nicht weiter hinterfragt habe (Urk. 1/077002 S. 3 und 7).
E. 3.6.4.6 Auch wenn die Aussagen von V._____ wenig konkret sind und er hauptsächlich darlegte, was er gehört und was man ihm gesagt habe, aber kaum eigene Wahrnehmungen präsentierte und seine Aussagen daher als weniger aussagekräftig einzustufen sind, als jene des Mitbeschuldigten I._____, lassen seine Aussagen immerhin Zweifel offen, dass die Retrozessionen durch die K._____ AG einbehalten werden durften. Hinzu kommt, dass sich seinen Aussa- gen nicht abschliessend entnehmen lässt, ab welchem Zeitpunkt zwischen der K._____ AG und der G1._____ ein umsatzabhängiges Retrozessionsmodell be- standen haben soll, er aber offensichtlich mit einem solchen nicht einverstanden war, weshalb es durchaus plausibel erscheint, dass dieses nachträglich durch den Beschuldigten eingeführt wurde.
E. 3.6.4.7 Auch der damalige Chef der G1._____, Q._____, ging, soweit ihm der Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der K._____ AG und der G1._____ bekannt war, klar davon aus, dass allfällige Retrozessionen der G1._____ zu- standen und keine anderslautende Vereinbarung bestand. So machte er im Zu- sammenhang mit den Retrozessionsvereinbarungen zwischen der K._____ AG und den Banken geltend, diese Vereinbarungen seien in Ordnung, so lange die entsprechenden Retrozessionen an die G1._____ weitergeleitet worden seien. Diese würden der G1._____ gehören (Urk. 1/077013 S. 63). Weiter räumte er ein, er könne nicht mehr beurteilen, ob eine Entschädigung von 0.5 % auf das verwal- tete Vermögen angemessen und marktkonform gewesen sei. Sollte dies der Fall gewesen sein, bezeichne er die zusätzliche Einbehaltung von Retrozessionen als Abzockerei (Urk. 1/077013 S. 68). Auch diese Aussagen liefern einen gewichtigen Hinweis dafür, dass eine Einbehaltung der Retrozessionen durch die K._____ AG ursprünglich nicht vorgesehen war.
E. 3.6.4.8 Ein weiterer Hinweis gegen die Darstellung des Beschuldigten lie- fert auch ein Schreiben des Mitbeschuldigten I._____ an den Finanzdirektor U._____ im Zusammenhang mit der Mandatsvergabe an die K._____ AG vom
21. Juli 2003. Darin macht der Mitbeschuldigten I._____ Ausführungen über die
- 37 - Kosten der Dienstleistung der K._____ AG und erläuterte, die Kosten des Verwal- tungsmandates bezifferten sich laut Vertrag auf 0.5 % des durchschnittlich inves- tierten Kapitals, abzüglich Retrozessionen zugunsten der G1._____ (Urk. 1/050067 S. 4). Auf den Brief angesprochen, erläuterte der Finanzdirektor, eine Management Fee von 0.5 % sei damals üblich gewesen, und wenn die Ret- rozessionen davon in Abzug gebracht worden seien, dann sei dies korrekt. Er se- he keine Doppelbezahlung, da laut Antrag des Mitbeschuldigten I._____ als Ent- schädigung eine Gebühr von 0.5 % abzüglich der Retrozessionen abgemacht worden sei (Urk. 1/077003 S. 28 f.). Auch diesem Schreiben lässt sich letztlich nichts anderes entnehmen, als dass die Entschädigung der K._____ AG ur- sprünglich nur in einer Gebühr bestand und die durch die K._____ AG verein- nahmten Retrozessionen davon in Abzug zu bringen waren.
E. 3.6.4.9 Ferner stellt auch der Umstand, dass der Mitbeschuldigte I._____ zur Genehmigung des Antrages der K._____ AG vom 10. Februar 2004 die not- wendige Zweitunterschrift nicht beim damaligen Chef der G1._____, Q._____, sondern bei seiner Assistentin R._____ einholte, ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, dass es sich auch aus der Sicht des Mitbeschuldigten I._____ beim An- trag um eine heikle Angelegenheit handelte und nicht einfach einen Zustand be- stätigte, der ohnehin schon aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages gege- ben war. Den glaubhaften Aussagen von R._____ lässt sich hinzukommend ent- nehmen, dass sie sich nicht im Klaren darüber war, was für einen Antrag sie un- terzeichnete und sich zudem im Nachhinein auch nicht mehr erklären konnte, weshalb sie damals anstelle des zuständigen zweiten Unterschriftsberechtigen den Antrag unterzeichnet hatte (Urk. 1/061117 S. 6 f.). Überdies stellte sich auch der damalige Chef der G1._____, Q._____, klar auf den Standpunkt, dass R._____ nicht legitimiert war, den Antrag zu unterzeichnen (Urk 1/077013 S. 66). Insofern deutet auch die aussergewöhnliche und verdächtige Vorgehensweise des Mitbeschuldigten I._____ im Zusammenhang mit der Genehmigung einer teilweisen Einbehaltung der Retrozessionen durch die K._____ AG darauf hin, dass bis zum Zeitpunkt der Genehmigung dieses Antrages eine Ablieferungs- pflicht der K._____ AG bestanden hatte. Weil eine Einbehaltung von 75 % der eingenommenen Retrozessionen offensichtlich nicht angemessen war und kei-
- 38 - nesfalls im Interesse der G1._____ lag, machte sich der Mitbeschuldigte I._____ offenbar zu Nutze, die notwendige Zweitunterschrift bei einer Person einzuholen, von welcher er annehmen konnte, dass sie entweder den Inhalt und die Auswir- kungen des Entscheids nicht in seiner gesamten Tragweite verstehen würde oder möglicherweise aufgrund ihrer Verwandtschaft zum Beschuldigten aus Gründen des Vertrauens zu ihrem Halbbruder nichts dagegen einwenden würde. Wäre die K._____ AG von Beginn weg berechtigt gewesen, die Retrozessionen einzubehal- ten, hätte I._____ den entsprechenden Antrag ohne Weiteres den zuständigen Entscheidungsträgern unterbreiten können.
E. 3.6.4.10 Ein unauflösbarer Widerspruch findet sich in der Begründung des Beschuldigten für die künftige Einbehaltung der Retrozessionen. Wenn seiner K._____ AG tatsächlich von Beginn weg zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Managementgebühr auch noch die Retrozessionen zustanden, sie aber gestützt auf eine angebliche, mündliche Vereinbarung in der Anfangsphase lediglich auf solche verzichtet hätte, ergibt seine Begründung, wonach die Mandatsführung ei- nen massiv überhöhten Aufwand verursacht habe, nicht den geringsten Sinn. Ei- nen solchen hätte er nicht geltend machen brauchen, wenn er von Beginn weg der Überzeugung gewesen wäre, die Retrozession ohnehin und in jedem Fall ein- behalten zu dürfen.
E. 3.6.4.11 Der Mitbeschuldigte I._____ wandte anlässlich der Berufungsver- handlung ergänzend ein, die K._____ AG habe für die G1._____ zusätzliche Sonderleistungen erbracht. Dies sei im Zusammenhang mit den Retrozessionen in die Waagschale zu werfen (Prot. II S. 64 im Verfahren SB130239). Dem ist entgegenzuhalten, dass der G1._____ zumindest im Zusammenhang mit der von der K._____ AG durchgeführten Analyse der Beteiligungsgesellschaft BB._____ AG und dem Studienauftrag über die Anlagen in Commodities Aufwendungen se- parat in Rechnung gestellt wurden, womit die Einbehaltung der Retrozessionen nicht mit einer Abgeltung dieser Aufwendungen begründet werden kann (Urk. 64/7 S. 1 und S. 3). Der Ertrag der K._____ AG im Zusammenhang mit die- sen Zusatzaufträgen ergibt sich zudem auch aus dem Bericht des Wirtschaftsprü- fers der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Mai 2011, insbesonde-
- 39 - re der Beilage 4 (Urk. 1/040005 S. 1 f.). Es kann daher keine Rede davon sein, dass diese Zusatzaufträge durch die Einbehaltung der Retrozessionen vergütet worden waren. Die von der K._____ AG geleisteten Zusatzaufträge haben mit den Retrozessionen, welche durch das SMC-Mandat anfielen, schlicht nichts zu tun. Weitere Sonderleistungen der K._____ AG für die G1._____ wurden vom Be- schuldigten nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten.
E. 3.6.4.12 Zusammengefasst lässt das Untersuchungsergebnis keinen ande- ren Schluss zu, als dass die K._____ AG aufgrund des Vermögensverwaltungs- vertrages mit der G1._____ vom 3. März 2003 zu einer Weiterleitung der verein- nahmten Retrozessionen verpflichtet war. Die Darstellungen des Beschuldigten, wonach eine solche Verpflichtung der K._____ AG nicht bestanden haben soll und man die Retrozessionen in einer ersten Phase aufgrund einer mündlichen Abmachung zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten I._____ an die G1._____ weitergeleitet habe und mit dem Antrag vom 10. Februar 2004 lediglich habe fest- halten wollen, dass diese erste Phase nun abgeschlossen sei, erweisen sich in Anbetracht der übrigen Beweismittel und dargestellten Aussagen der weiteren Be- teiligten als nachgeschobene Schutzbehauptungen. Der Sachverhalt gemäss den Anklageziffern 20 bis 22 ist damit vollumfänglich und rechtsgenügend erstellt.
E. 3.6.5 Aufgrund des Verzichts auf Ablieferung der Retrozessionen durch den Mitbeschuldigten I._____ sollen der G1._____ in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2007 Einnahmen in der Höhe von Fr. 2'272'011.– entgangen sein. Die Verteidigung bestritt die Höhe dieses Betrages und machte geltend, die von der K._____ AG im fraglichen Zeitraum vereinnahmten und nicht weitergelei- teten Retrozessionen beliefen sich auf eine Höhe von Fr. 1'677'307.14 zumal die K._____ AG im Jahr 2007 entsprechend der neuen vertraglichen Regelung mit der G1._____ keine Retrozessionen mehr vereinnahmt habe (Urk. 66 S. 29) bzw. die im Jahr 2007 noch vereinnahmten Retrozessionen mit den Ansprüchen der K._____ AG aus dem SMI-Mandat verrechnet worden seien (Urk. 113 S. 24). Zur Untermauerung ihrer Darstellung reichte die Verteidigung eine Berechnungstabel- le über die vereinnahmten Retrozessionen ins Recht (Urk. 64/2).
- 40 -
E. 3.6.5.1 Der Schaden der G1._____ ist anhand der als Beweismittel erho- benen Buchhaltungsunterlagen der K._____ AG zu ermitteln (vgl. nachfolgenden Tabellen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass die Buchhaltung der K._____ AG nicht korrekt geführt worden sein könnte, weshalb darauf abzustellen ist.
E. 3.6.5.2 Nachfolgender Tabelle ist unter Hinweis auf die entsprechenden Belege zu entnehmen, in welcher Höhe die beteiligten Banken in der relevanten Zeit (1. Januar 2004 bis 30. Juni 2007) Retrozessionszahlungen an die K._____ AG geleistet haben: B._____ inkl. MwSt MwSt exkl. MwSt Beleg 1 Q 2004 Fr. 49'747.95 Fr. 3'513.80 Fr. 46'234.15 115/5 S. 2 2 Q 2004 Fr. 4'392.40 Fr. 310.24 Fr. 4'082.16 115/6 S. 1 3 Q 2004 Fr. 44'586.10 Fr. 3'149.21 Fr. 41'436.89 115/6 S. 1 4 Q 2004 Fr. 25'539.70 Fr. 1'803.92 Fr. 23'735.78 115/6 S. 2 1 Q 2005 Fr. 25'487.05 Fr. 1'800.20 Fr. 23'686.85 115/6 S. 2 2 Q 2005 Fr. 1'827.70 Fr. 129.09 Fr. 1'698.61 115/7 S. 1 3 Q 2005 Fr. 11'338.45 Fr. 800.86 Fr. 10'537.59 115/7 S. 1 4 Q 2005 Fr. 6'340.90 Fr. 447.87 Fr. 5'893.03 115/7 S. 1 1 Q 2006 2 Q 2006 3 Q 2006 Fr. 43'575.70 Fr. 3'077.84 Fr. 40'497.86 050219 S. 2 4 Q 2006 Fr. 14'259.70 Fr. 1'007.19 Fr. 13'252.51 050219 S. 2 1 Q 2007 Fr. 31'710.80 Fr. 2'239.80 Fr. 29'471.00 050219 S. 3 2 Q 2007 Fr. 9'615.60 Fr. 679.17 Fr. 8'936.43 050219 S. 3 Total Fr. 268'422.05 Fr. 18'959.19 Fr. 249'462.86 O._____ inkl. MwSt MwSt exkl. MwSt Beleg 1 Q 2004 Fr. 66'355.88 Fr. 4'686.85 Fr. 61'669.03 18400062 2 Q 2004 18400062 3 Q 2004 Fr. 49'025.00 Fr. 3'462.73 Fr. 45'562.27 18400062 4 Q 2004 Fr. 44'102.70 Fr. 3'115.06 Fr. 40'987.64 18400062 1 Q 2005 Fr. 91'076.95 Fr. 6'432.95 Fr. 84'644.00 18400062 2 Q 2005 Fr. 92'280.50 Fr. 6'517.96 Fr. 85'762.54 18400062 3 Q 2005 Fr. 121'979.28 Fr. 8'615.64 Fr. 113'363.64 18400062 4 Q 2005 Fr. 100'298.60 Fr. 7'084.29 Fr. 93'214.31 18400062 1 Q 2006 Fr. 150'435.00 Fr. 10'625.52 Fr. 139'809.48 18400062 2 Q 2006 Fr. 94'519.15 Fr. 6'676.08 Fr. 87'843.07 18400062 3 Q 2006 Fr. 138'935.90 Fr. 9'813.32 Fr. 129'122.58 050219;18400062 4 Q 2006 Fr. 227'349.65 Fr. 16'058.16 Fr. 211'291.49 050219;18400062 1 Q 2007 Fr. 376'310.78 Fr. 26'579.58 Fr. 349'731.20 050219;18400062 2 Q 2007 Fr. 262'021.69 Fr. 18'507.12 Fr. 243'514.57 050219;18400062 Total Fr. 1'814'691.08 Fr. 128'175.26 Fr. 1'686'515.82
- 41 - N._____ inkl. MwSt MwSt exkl. MwSt Beleg 1 Q 2004 Fr. 19'032.85 Fr. 1'344.33 Fr. 17'688.52 16200421;16200428 2 Q 2004 Fr. 10'205.65 Fr. 720.85 Fr. 9'484.80 16200423;16200429 3 Q 2004 Fr. 20'228.35 Fr. 1'428.77 Fr. 18'799.58 16200424;16200430 4 Q 2004 Fr. 14'121.90 Fr. 997.46 Fr. 13'124.44 16200426;16200433 1 Q 2005 Fr. 30'915.45 Fr. 2'183.62 Fr. 28'731.83 16200436;16200444 2 Q 2005 Fr. 4'985.70 Fr. 352.15 Fr. 4'633.55 16200438;16200445 3 Q 2005 Fr. 2'042.55 Fr. 144.27 Fr. 1'898.28 16200440;16200446 4 Q 2005 Fr. 4'344.50 Fr. 306.86 Fr. 4'037.64 16200442;16200449 1 Q 2006 Fr. 56'045.95 Fr. 3'958.64 Fr. 52'087.31 16200452;16200458 2 Q 2006 Fr. 691.40 Fr. 48.83 Fr. 642.57 16200454;16200460 3 Q 2006 Fr. 15'256.40 Fr. 1'077.59 Fr. 14'178.81 16200456;16200461 4 Q 2006 Fr. 3'757.45 Fr. 265.40 Fr. 3'492.05 16200457;16200464 1 Q 2007 2 Q 2007 Total Fr. 181'628.15 Fr. 12'828.76 Fr. 168'799.39 P._____ inkl. MwSt MwSt exkl. MwSt Beleg 1 Q 2004 Fr. 62'855.10 Fr. 4'439.58 Fr. 58'415.52 16100395;16100671 2 Q 2004 3 Q 2004 Fr. 63'655.10 Fr. 4'496.09 Fr. 59'159.01 16100401;16100677 4 Q 2004 Fr. 52'061.20 Fr. 3'677.19 Fr. 48'384.01 16100403;16100680 1 Q 2005 Fr. 109'591.70 Fr. 7'740.68 Fr. 101'851.02 16100415;16100699 2 Q 2005 Fr. 11'143.10 Fr. 787.06 Fr. 10'356.04 16100417;16100701 3 Q 2005 Fr. 36'471.00 Fr. 2'576.02 Fr. 33'894.98 16100426;16100703 4 Q 2005 Fr. 22'525.00 Fr. 1'590.99 Fr. 20'934.01 16100433;16100710 1 Q 2006 Fr. 140'356.70 Fr. 9'913.67 Fr. 130'443.03 16100449;16100763 2 Q 2006 3 Q 2006 Fr. 14'830.50 Fr. 1'047.51 Fr. 13'782.99 16100456;16100768 4 Q 2006 Fr. 17'536.65 Fr. 1'238.65 Fr. 16'298.00 16100459;16100771 1 Q 2007 2 Q 2007 Fr. 26'189.80 Fr. 1'849.84 Fr. 24'339.96 16100461;16100804 Total Fr. 557'215.85 Fr. 39'357.27 Fr. 517'858.58
E. 3.6.5.3 Dies ergibt zusammengefasst folgende jährlichen Einnahmen der K._____ AG (exkl. MwSt) aus den Retrozessionen: Jahr B._____ O._____ N._____ P._____ Total / Jahr 2004 Fr. 115'488.98 Fr. 148'218.94 Fr. 59'097.35 Fr. 165'958.54 Fr. 488'763.81 2005 Fr. 41'816.08 Fr. 376'984.50 Fr. 39'301.30 Fr. 167'036.05 Fr. 625'137.93 2006 Fr. 53'750.37 Fr. 568'066.62 Fr. 70'400.74 Fr. 160'524.02 Fr. 852'741.75 2007 Fr. 38'407.43 Fr. 593'245.77 Fr. 0.00 Fr. 24'339.96 Fr. 655'993.17 Gesamt- total Fr. 249'462.86 Fr. 1'686'515.82 Fr. 168'799.39 Fr. 517'858.58 Fr. 2'622'636.65
- 42 -
E. 3.6.5.4 Weiter ist nachfolgender Tabelle unter Hinweis auf die entspre- chenden Belege zu entnehmen, in welcher Höhe die K._____ AG Retrozessions- einnahmen an die G1._____ weitergeleitet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den Jahren 2006 und 2007 keine Weiterleitung von Retrozessionen mehr an die G1._____ erfolgte. Inwiefern eine Verrechnung der an die K._____ AG im Jahr 2007 ausgerichteten Retrozessionen aus dem SMC-Mandat mit der Honorar- forderung derselben aus dem SMI-Mandat stattgefunden haben soll, wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 113 S. 24), lässt sich der Buchhaltung der K._____ AG nicht entnehmen. Daraus ist zu schliessen, dass eine Verrechnung nicht stattgefunden hat. Betrag Beleg Total pro Jahr 1 Q 2004 Fr. 46'001.80 115/1 S. 28 2 Q 2004 Fr. 3'391.75 115/2 S. 3 3 Q 2004 Fr. 41'239.45 115/2 S. 7 4 Q 2004 Fr. 31'558.00 115/2 S. 19 Fr. 122'191.00 1 Q 2005 Fr. 59'728.45 115/2 S. 28 2 Q 2005 Fr. 21'308.65 115/3 S. 1 3 Q 2005 Fr. 39'918.95 115/3 S. 12 4 Q 2005 Fr. 31'708.00 115/3 S. 22 Fr. 152'664.05
- 43 - 1 Q 2006 2 Q 2006 3 Q 2006 4 Q 2006 Fr. 0.00 1 Q 2007 2 Q 2007 Fr. 0.00 Total Fr. 274'855.05
E. 3.6.5.5 Schliesslich hat im Sinne der nachfolgenden Tabelle die Schadens- berechnung zu erfolgen: Einnahmen K._____ exkl. Weiterleitung an MwSt G1._____ Schaden 2004 Fr. 488'763.81 Fr. 122'191.00 Fr. 366'572.81 2005 Fr. 625'137.93 Fr. 152'664.05 Fr. 472'473.88 2006 Fr. 852'741.75 Fr. 0.00 Fr. 852'741.75 2007 Fr. 655'993.17 Fr. 0.00 Fr. 655'993.17 Total Fr. 2'622'636.65 Fr. 274'855.05 Fr. 2'347'781.60
E. 3.6.5.6 Demnach ist der G1._____ in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum
30. Juni 2007 insgesamt ein Schaden in der Höhe von Fr. 2'347'781.60 erwach- sen. Die Differenz zur Berechnung der Verteidigung (Urk. 64/2; Urk. 113 S. 22) ergibt sich aus dem Umstand, dass die Verteidigung für die Retrozessionsein- nahmen der K._____ AG von der O._____ für das zweite, dritte und vierte Quartal 2005 sowie für die Retrozessionseinnahmen der K._____ AG von der N._____ für das dritte Quartal 2005 falsche Zahlen eingesetzt hat und entgegen ihrer Behaup- tung keine Verrechnung der Retrozessionseinnahmen der K._____ AG im ersten und zweiten Quartal 2007 mit dem SMI-Mandat erfolgt ist.
E. 3.6.5.7 Da aufgrund des Anklageprinzips im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten nur zulasten gelegt werden kann, was ihm in der Anklage vor- geworfen wird, ist gemäss Anklageziffer 24 von einem Schaden von Fr. 2'272'011.– auszugehen.
E. 3.7 Der subjektive Sachverhalt betrifft innere Vorgänge, für deren Nach- weis sich das Gericht regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf
- 44 - Erfahrungsregeln stützen kann, welche Rückschlüsse von den äusseren Umstän- den auf die innere Einstellung des Täters erlauben (statt vieler BGE 135 IV 12 E. 2.3.3 m.w.H.).
E. 3.7.1 Wie sich aus den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ergibt (Urk. 85 S. 22-24), lassen die langjährige Freundschaft und die bereits langan- dauernde Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschuldigten bzw. der K._____ AG und dem Mitbeschuldigten I._____ sowie sein durchwegs enger Kontakt zu diesem und der Umstand, dass die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der Geschäftsbeziehung zwischen der K._____ AG und der G1._____ vom Mitbe- schuldigten I._____ getroffen oder in die Wege geleitet wurden, keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte um die Beamteneigenschaft, die Ent- scheidkompetenz, den Einflussbereich und die Machtstellung des Mitbeschuldig- ten I._____ innerhalb der G1._____ bestens Bescheid wusste, was er im Übrigen anlässlich der Hauptverhandlung auch teilweise anerkannte (Urk. 60 S. 6).
E. 3.7.2 Auch wenn dem Beschuldigten nicht jedes Detail des Entscheidungs- findungsprozesses und der internen Kompetenzaufteilung der G1._____ bekannt gewesen sein dürfte, was er im Verlaufe des Vorverfahrens auch geltend machte (Urk. 1/063117 S. 9 f.), hatte er fraglos beste Kenntnis vom faktischen Einflussbe- reich des Mitbeschuldigten I._____. Zudem wusste er aufgrund der vom Mitbe- schuldigten I._____ zugunsten der K._____ AG vorgenommenen Handlungen und Entscheidungen auch, dass dessen Tätigkeit einen engen Zusammenhang zu dessen amtlicher Funktion aufwies und dieser damit zusammenhängend nicht befugt war, Geschenke oder Vorteile anzunehmen. Aufgrund der vorliegenden Umstände einen gegenteiligen Schluss zu ziehen, wäre völlig lebensfremd und nicht im Geringsten plausibel. Der subjektive Sachverhalt gemäss den Anklagezif- fern 8 und 9 erweist sich demnach ohne Weiteres als erstellt.
E. 3.7.3 Im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens kann auf die Erstellung des subjektiven Anklagesachverhalts verzichtet werden, da es sich bei diesem nicht um einen ungebührenden Vorteil handelte, weshalb die Darlehens- gewährung nicht als strafbare Bestechungshandlung zu qualifizieren ist (vgl. nachstehend Erw. IV. 1.4.4.1.2.).
- 45 -
E. 3.7.4 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 85 S. 60-68) ist aufgrund der äusseren Umstände ohne Weiteres erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den Bargeldbeträgen und den Reisebeiträ- gen um nicht gebührende Zuwendungen an den Mitbeschuldigten I._____ handel- te und die Zuwendungen zudem im geschäftlichen Kontext erfolgten. Weiter muss sich der Beschuldigte darüber im Klaren gewesen sein, dass die Handlungen des Mitbeschuldigten I._____ aufgrund der Vorteilszuwendungen nicht mehr unpartei- isch und unbefangen erfolgten und durch den Verlust der Objektivität und Sach- lichkeit zudem der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschäftspartner der G1._____ verletzt wurde, indem er und seine K._____ AG einseitig bevorteilt wurden.
E. 3.7.4.1 Der Beschuldigte gewährte dem Mitbeschuldigten I._____ die er- wähnten Zuwendungen im Wissen darum, dass dieser innerhalb der G1._____ faktischer Entscheidträger war und somit über die Geschäftsbeziehung der G1._____ zur K._____ AG letztlich bestimmen konnte (vgl. vorstehend Erw. III. 3.2.). Es war offensichtlich die Absicht des Beschuldigten, den Mitbeschuldigten I._____ durch die Zuwendungen günstig zu stimmen und sich seine Gunst zu si- chern.
E. 3.7.4.2 Schliesslich ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Be- schuldigte dem Mitbeschuldigten I._____ geschäftlich motivierte Zuwendungen zukommen liess und ihn dadurch in seinen Entscheidungen beeinflusste, dass er hinsichtlich der vom Mitbeschuldigten I._____ bezüglich der K._____ AG zu tref- fenden Entscheidungen und Anträgen zumindest von Ermessenshandlungen desselben ausging und letztlich auch in Kauf nahm wenn nicht sogar anstrebte, dass der Mitbeschuldigte I._____ im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur K._____ AG auch pflichtwidrige Entscheide treffen würde. Wäre er nicht von dieser Begebenheit ausgegangen, hätte es auch keinen Sinn gemacht, dem Mit- beschuldigten I._____ irgendwelche Zuwendungen zukommen zu lassen.
E. 3.7.4.3 Der Beschuldigte wusste ferner allein schon aufgrund des Umstan- des, dass sämtliche Zuwendungen während der bestehenden Geschäftsbezie- hung zwischen der K._____ AG und der G1._____ erfolgten (vgl. vorstehend
- 46 - Erw. III. 3.5.) und der Tatsache, dass die K._____ AG wirtschaftlich faktisch von den Mandaten der G1._____ abhängig war, weil es im Wesentlichen die einzigen Mandate der K._____ AG waren, ihre Performance aber insbesondere im Anla- gebereich Small & Mid Caps Schweiz offensichtlich ungenügend war und sie auf- grund der Kritik durch die T._____ eine Kündigung der Mandate riskierte (vgl. vor- stehend Erw. III. 3.3.3.), dass die Zuwendungen geeignet waren, die Unabhän- gigkeit und Objektivität des Mitbeschuldigten I._____ zu beeinträchtigen. Das Wissen des Beschuldigten um den geschäftlichen Bezug seiner Zuwendungen ergibt sich schliesslich fraglos aus der Tatsache, dass der Beschuldigte selber die Golfreisen mit dem Mitbeschuldigten I._____ als Geschäftsreisen bezeichnete (Urk. 1/063101 S. 4) und diese ebenfalls über die K._____ AG abgerechnet wur- den (Urk. 1/0500047 ff.). Der subjektive Sachverhalt gemäss Anklageziffer 33 ist demnach erstellt.
E. 3.7.5 Ferner ergibt sich aus der Vorgeschichte zu den Anträgen des Be- schuldigten vom 10. Februar 2004 und von Anfang 2006 auf Verzicht der G1._____ auf Weiterleitung der Retrozessionen durch die K._____ AG, dass er in diesem Zusammenhang vorsätzlich handelte.
E. 3.7.5.1 So bestand zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten I._____ seit langem eine enge Freundschaft und eine geschäftliche Beziehung (vgl. vorste- hend Erw. III. 3.2.). Zweifellos kannten sich die beiden zum fraglichen Zeitpunkt so gut, dass sie über das jeweilige Geschäftsgebaren des Gegenübers im Rah- men ihrer Zusammenarbeit bestens Bescheid wussten. So war der Beschuldigte bereits seit geraumer Zeit und unabhängig von seiner beruflichen Beschäftigung für die G1._____ im SMI-Bereich beratend tätig, ohne je schriftlich mandatiert worden zu sein. Zugleich erlebte er, wie der Mitbeschuldigte I._____ eine Man- datsvergabe im Bereich Small & Mid Caps an die K._____ AG arrangierte, ohne die vorhandenen Interessen der G1._____ bei der Mandatsvergabe gebührend zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Begebenheiten muss sich der Beschuldigte frag- los im Klaren gewesen sein, dass der Mitbeschuldigten I._____ namens der G1._____ den Entscheid fällen und entgegen der Interessen der G1._____ auf die Weiterleitung der Retrozessionen verzichten würde, um ihm einen unrecht-
- 47 - mässigen Vermögensvorteil zu verschaffen und um seinerseits von dieser Gefäl- ligkeit profitieren zu können. Insbesondere nach der Genehmigung des ersten An- trages durch den Mitbeschuldigten I._____ und R._____ als Zweitunterzeichnen- de ohne diesbezügliche Unterschriftsberechtigung, konnte der Beschuldigte da- von ausgehen, dass der Mitbeschuldigte I._____ gewillt war, ihm im Rahmen der Retrozessionen entgegenzukommen.
E. 3.7.5.2 Zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im Jahr 2004 war dem Be- schuldigten denn auch ohne Weiteres bekannt, in welcher Grössenordnung sich die durch die K._____ AG vereinnahmten Retrozessionen bewegten und der G1._____ durch einen Verzicht erhebliche Einnahmen entgingen. Immerhin hatte er als Referenz bereits die Retrozessionseinnahmen während eines Jahres. Auch wenn ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung ein ziffernmässig bestimmter Scha- den der G1._____ noch nicht genau bekannt war, so war er sich dennoch be- wusst, dass dieser in Millionenhöhe ausfallen würde. Durch die Stellung der ent- sprechenden Anträge wollte der Beschuldigte demnach den Mitbeschuldigten I._____ offensichtlich dazu veranlassen, einen den Interessen der G1._____ zu- widerlaufenden Verzicht gutzuheissen und der K._____ AG dadurch einen erheb- lichen Vermögensvorteil zu verschaffen. Insofern ist der subjektive Sachverhalt im Sinne von Anklageziffer 25 erstellt.
E. 3.8 Der Anklagesachverhalt erweist sich somit mit Ausnahme des Ver- schleierungsvorwurfs und der Bestechungsvereinbarung in objektiver und subjek- tiver Hinsicht als erstellt (vgl. vorstehend Erw. III. 3.1. – 3.7.5.2.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Bestechung
E. 4 Mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 liess der Beschuldigte mit der Be- gründung, er sei nicht mehr in der Lage, die Kosten im pendenten "G1._____- Strafprozess" zu übernehmen, beantragen, es sei ihm ein amtlicher Verteidiger zu bestellen und als solcher sein bisheriger Verteidiger zu ernennen (Urk. 76). Mit
- 9 - Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2012 hiess das Bezirksgericht Zürich,
E. 4.1 Im Adhäsionsprozess gilt wie im eigentlichen Zivilprozess die Dispositi- onsmaxime (DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 22 zu Art. 122 StPO). Demnach darf das Gericht dem Privatkläger nicht mehr oder nichts anderes zusprechen, als dieser verlangt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Weiter ist es einem rechtsmittelbeklagten Privatkläger, der selber kein Rechtsmittel eingelegt hat, nicht gestattet, im Rechtsmittelverfahren weitergehen- de Begehren als im erstinstanzlichen Verfahren zu stellen (ZIEGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 6 zu Art. 391 StPO). Hinzu kommt, dass aufgrund des Verbots der reformatio in peius der erstinstanzli- che Entscheid nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf, so- fern nur dieser ein Rechtsmittel ergriffen hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat nur der Beschuldigte den erstinstanzlichen Entscheid im Zivilpunkt angefoch- ten (vgl. vorstehend Erw. II. 1.). Der Privatkläger hat hingegen keine Berufung er- hoben. Es ist diesem daher nicht mehr als der durch die Vorinstanz errechnete Betrag zuzusprechen, auch wenn der durch den Verzicht auf die Retrozessionen entstandene Schaden der G1._____ faktisch Fr. 2'347'781.60 beträgt (vgl. vorste- hend Erw. III. 3.6.5.5.). Der durch den Beschuldigten zu leistende Schadenersatz ist damit auf Fr. 2'272'009.– festzusetzen.
E. 4.2 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist ein Schadenszins festzulegen, der bei unerlaubter Handlung mit 5 % pro Jahr zu be-
- 85 - messen ist (Art. 73 Abs. 1 OR). Da der Beschuldigte gegenüber dem vorinstanzli- chen Urteil nicht schlechter gestellt werden darf (vgl. vorstehend Erw. VII. 4.1.), rechtfertigt es sich hinsichtlich des Fälligkeitstermins jeweils auf den ersten Tag des auf die Abrechnungsperiode nachfolgenden Jahres abzustellen, wie dies die Vorderrichter bereits erwogen haben (Urk. 85 S. 100). Zudem ist von den durch die Vorinstanz festgelegten Zahlen auszugehen, sofern diese tiefer sind als die im vorliegenden Urteil errechneten jährlich geschuldeten Retrozessionen (vgl. vor- stehend Erw. III. 3.6.5.5.). Für das Jahr 2006 ist zugunsten des Beschuldigten vom vorstehend errechneten tieferen Betrag von Fr. 852'741.– auszugehen. Der Schadenszins von 5 % ist somit auf Fr. 308'157.– seit 1. Januar 2005, auf Fr. 460'977.– seit 1. Januar 2006, auf Fr. 852'741.– seit 1. Januar 2007 sowie auf Fr. 647'056.– seit 1. Juli 2007 geschuldet.
5. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger Kanton Zü- rich einen Schadenersatz in der Höhe von Fr 2'272'009.– zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 308'157.– seit 1. Januar 2005, auf Fr. 460'977.– seit 1. Januar 2006, auf Fr. 852'741.– seit 1. Januar 2007 sowie auf Fr. 647'056.– seit 1. Juli 2007 zu be- zahlen. VIII. Einziehung / Ersatzforderung / Beschlagnahme
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'150'000.– zu bezahlen und sprach den von der Ersatzforderung erhältlich gemachten Betrag dem Privatkläger zu, unter Vormerknahme der Abtretung sei- ner Schadenersatzforderung im entsprechenden Umfang an den Staat (Urk. 85 S. 102-104 und 113 f.). Ferner ordnete sie an, die Kontosperren betreffend die Konten des Beschuldigten bei der B._____ (Konto-Nr. 1, Depot-Nr. 2) sowie bei der C._____ AG (Konto-Nr. 1, Konto-Nr. 2 und Depot-Nr. 3) sowie die Grund- buchsperre betreffend die Liegenschaft E._____-Strasse ..., F._____, Grund- buchblatt 1, Kataster-Nr. 1, zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuer- halten, respektive die Vermögenswerte auf dem Konto bei der B._____ mit der
- 86 - Konto-Nr. 1 zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen (Urk. 85 S. 104– 108 und S. 114–116).
2. Der Beschuldigte verlangte mit seiner Appellation, es sei von einer Ein- ziehung abzusehen und keine Ersatzforderung anzuordnen. Zudem seien sämtli- che Kontosperren und weitere Vermögensbeschlagnahmen aufzuheben und die entsprechenden Vermögenswerte freizugeben (Urk. 86/1 S. 2; Urk. 113 S. 2, S. 48-51).
3. Es ist vorweg festzuhalten, dass einzig der Beschuldigte das erstinstanz- liche Urteil hinsichtlich der Ersatzforderung und der angeordneten Aufrechterhal- tung der Beschlagnahme der Konten und der Liegenschaft angefochten hat (vgl. vorstehend Erw. II. 1). Eine Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids zum Nachteil des Beschuldigten ist demnach in diesen Punkten nicht zulässig (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 9 Abteilung, das Gesuch gut (Urk. 77).
5. Hinsichtlich des Verfahrensgangs im Vorverfahren und vor Vorinstanz bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils sei auf die korrekte Darstellung im ange- fochtenen Urteil verwiesen (Urk. 85 S. 6 ff.).
6. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs erwähnten Anträge stellen (Prot. II S. 9). II. Prozessuales
1. Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Teil- freispruchs gemäss Dispositivziffer 2, der Dispositivziffer 14 (Überweisung der als Beweismittel sichergestellten Akten an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich, Untersuchung Nr. B-3/2010/149) und der Kostenfestsetzung gemäss Dispo- sitivziffer 15 vollumfänglich angefochten (Urk. 86/1; Urk. 113 S. 1 f.). Die Staats- anwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf den Teilfreispruch im Zu- sammenhang mit dem Darlehen gemäss Dispositivziffer 2 (Urk. 98 S. 2; Urk. 119 S. 14). Damit wurde die Berufung teilweise beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem der Teil- freispruch gemäss Dispositivziffer 2 (Golfferien in Mallorca), Dispositivziffer 14 (Überweisung der beschlagnahmten Akten) sowie Dispositivziffer 15 (Kostenfest- setzung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vor- instanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Beweisergänzend beantragte die Verteidigung im Rahmen der Beru- fungserklärung vom 23. Mai 2013, es sei das der Berufungserklärung beiliegende Email von H._____ an den Mitbeschuldigten I._____ vom 25. Oktober 2002 zu den Akten zu nehmen (Urk. 86/1 S. 3). Dem steht nichts entgegen, weshalb das besagte Email als Urk. 86/2 zu den Akten genommen wurde.
- 10 -
3. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungs- verhandlung führte die Verteidigung unter Hinweis auf das Anklageprinzip aus, dem Beschuldigten werde nur im Zusammenhang mit seinen Anträgen betreffend die Ablieferung der Retrozessionen im Sinne von Anklageziffer 20 und 22 eine Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung vorgeworfen. Die Anklageschrift erwähne aber mit keinem Wort, inwiefern ihm auch im Hinblick auf die Mandatsvergabe im Jahr 2003 und die Mandatserneuerung im Jahr 2007 durch den Mitbeschuldigten I._____ ein solcher Vorwurf gemacht werde. Deshalb dürften nur die in den er- wähnten Anklageziffern dargelegten Anträge Gegenstand des Anklagevorwurfs der Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung sein (Urk. 66 S. 3 f.; Urk. 113 S. 6 ff.). Dem ist ohne Weiteres beizupflichten, wie sich den nachfolgenden Erwägungen entnehmen lässt (vgl. nachstehend Erw. IV. 2.). Dem Anklageprinzip ist damit vollumfänglich Rechnung getragen. Weitere Erwägungen diesbezüglich erübrigen sich.
4. Zur Stellung des Kantons Zürich als Privatkläger ist Folgendes festzuhal- ten: Einem Gemeinwesen wie dem Kanton Zürich kommt nur die Stellung eines Geschädigten respektive – bei entsprechender Konstituierung – eines Privatklä- gers zu, wenn dieses durch die Straftat wie ein Privater in seinen Rechten verletzt worden ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2011, N 39 zu Art. 115 StPO). Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, schützen die Bestechungsdelikte das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit und damit eben öffentliche Inte- ressen (vgl. Erw. IV. 1.4.1.). Die Interessen des Gemeinwesens werden durch die Bestechungsdelikte nicht beeinträchtigt, weshalb der Kanton Zürich durch die Be- stechungshandlungen des Beschuldigten nicht in seinen Rechten verletzt und damit auch nicht geschädigt sein kann (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 688 und Fn. 108; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 87 zu Art. 115 StPO). Demgegenüber ist dem Kanton Zürich im Zu- sammenhang mit der eingeklagten Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung im Sin- ne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB Geschädigten- bzw. Privatklägerstellung einzuräumen, da das geschützte Rechtsgut hier das öffentli- che Vermögen ist (NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013,
- 11 - N 7 zu Art. 314 StGB) und der Kanton Zürich damit in seinen Rechten wie ein Pri- vater verletzt wurde (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 85 zu Art. 115 StPO). Die Privatklägerstellung des Kantons Zürich ist damit in Bezug auf die Bestechungs- delikte zu verneinen, hinsichtlich der Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung hin- gegen ist ihm Privatklägerstellung einzuräumen. Der Kanton Zürich ist damit nur im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung antrags- und allenfalls entschädigungsberechtigt (vgl. nachstehend Erw. IX. 1.4.- 1.4.3. und 2.4.-2.4.4.).
5. Schliesslich bedarf es an dieser Stelle einer Bemerkung zur Frage einer allfälligen Befangenheit der im vorliegenden Fall urteilenden Richter und der Ge- richtsschreiberin. 5.1. Im Raum steht der Vorwurf der Bestechung und der Anstiftung zu un- getreuer Amtsführung des Mitbeschuldigten I._____ im Zusammenhang mit sei- ner Tätigkeit als Chef der J._____ und der G2._____ (G1._____). Bei der G1._____ handelt es sich um die G3._____, mithin auch um die …einrichtung der urteilenden Richter. Daraus könnte ein indirektes Interesse des Berufungsgerichts am Ausgang des Verfahrens und damit seine Befangenheit abgeleitet werden. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass dem Kanton Zürich bzw. der G1._____ im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Bestechungsdelikte, wie bereits er- wähnt, keine Geschädigten- oder Privatklägerstellung zukommt (vgl. vorstehend Erw. II. 4.), womit durch den diesbezüglichen Ausgang des Verfahrens weder die Interessen des Kantons Zürich oder der G1._____ noch jene ihrer Versicherten tangiert sind. Dementsprechend können auch die Interessen der bei der G1._____ …versicherten Richter nicht tangiert sein, was eine Befangenheit der- selben in diesem Kontext jedenfalls ausschliesst. 5.2. Im Übrigen ist festzuhalten, dass von einer Befangenheit der urteilen- den Richter und der Gerichtsschreiberin nur dann auszugehen ist, wenn diese durch den entsprechenden Entscheid unmittelbar betroffen sind. Liegt nur eine mittelbare Betroffenheit vor, so muss die Person so intensiv tangiert sein, dass ei- ne ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Dass das Verfahren die Interes- sen der Person bloss in allgemeiner Weise berührt, genügt nicht (BOOG, in: Basler
- 12 - Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 15 zu Art. 56). Somit kann nicht jede denkbare Mitbetroffenheit eines Richters dazu führen, dass dieser als befangen gelten muss. Vielmehr ist, selbst wenn eine gewisse Mitbetroffenheit der Richter systemimmanent und unvermeidlich ist, davon auszugehen, dass ein solcher von der eigenen persönlichen Lage abstrahieren und objektiv urteilen kann (BGE 136 II 383 E. 4 ff.). 5.3. Auch ein Entscheid über eine allfällige adhäsionsweise geltend ge- machte Zivilforderung in der Höhe von über Fr. 2 Mio. wird demnach keine kon- kreten Auswirkungen auf den Rentenanspruch der urteilenden Richter haben, weshalb eine qualifizierte Betroffenheit derselben nicht erkennbar ist und von ei- ner Befangenheit des Berufungsgerichts daher keine Rede sein kann. Auch das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass die Tatsache, dass die am Berufungsverfahren beteiligten Richter bei der G1._____ (G1._____) vor- sorgerechtlich versichert sind, diese nicht automatisch als befangen erscheinen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 104/03 E. 4 vom
4. August 2004 mit weiteren Hinweisen). 5.4. Eine Befangenheit des Berufungsgerichts liegt damit nicht vor. III. Sachverhalt Anklagevorwurf
E. 9.1 Vermögenswerte des Beschuldigten können zur Deckung der sich aus dem vorliegenden Strafverfahren ergebenden finanziellen Forderungen des Staa- tes gegenüber diesem in der Form von Verfahrenskosten (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 267 Abs. 3 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO) und der Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB) herangezogen werden. Punkto Deckungsreihenfolge ist auf Art. 442 Abs. 4 StPO zu verweisen, der gegenüber der Grundregel von Abs. 1 dieser Bestimmung, wonach Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistun- gen (wie z.B. Ersatzforderungen) nach den Bestimmungen des SchKG eingetrie- ben werden, eine Ausnahme statuiert: Die Strafbehörden können ihre Forderun- gen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Damit privilegiert das Gesetz die Deckung der Verfahrenskosten vor den übrigen aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen wie z.B. Ersatz- forderungen.
E. 9.1.1 Angesichts der Kosten des vorliegenden Strafverfahrens rechtfertigt es sich in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die auf dem mit Verfügung vom 18. August 2010 gesperrten Konto Nr. 1, lautend auf den Be- schuldigten, bei der B._____ AG liegenden Vermögenswerte in der Höhe von ins- gesamt Fr. 134'175.05 (Stand per 10. Februar 2011, Urk. 1/357019) samt der seither darauf angefallenen Erträge vorab zur Deckung der Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zu verwenden.
E. 9.1.2 Die Obergerichtskasse ist mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils anzuweisen, der B._____ AG den vom Konto Nr. 1 zur Kostendeckung zu ver- wendende und der ihr zu überweisende Betrag mitzuteilen, und die B._____ ist, mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils, anzuweisen, diesen Betrag der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. …, mit dem Vermerk der Geschäftsnum- mer SB130233-O, zu überweisen. In einem allfälligen übersteigenden Betrag ist die Sperre des Kontos Nr. 1 bei der B._____ AG aufrechtzuerhalten (vgl. nach- stehend Erw. VIII. 9.2.1.).
E. 9.2 Die Ersatzforderung, als "weitere im Zusammenhang mit einem Straf- verfahren zu erbringende finanzielle Leistung" im Sinne von Art. 442 Abs. 1 StPO,
- 96 - ist nach den Bestimmungen des SchKG einzutreiben. Das ergibt sich im Ergebnis aus Art. 71 Abs. 3 StGB, wonach die Beschlagnahme bei der Zwangsvollstre- ckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates begründet. Daraus folgt, dass über Beschlagnahmungen, welche im Hinblick auf die Durch- setzung einer Ersatzforderung gemacht wurden, im Strafurteil nicht zu befinden ist. Dagegen stellt die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB "als Sicherungs- instrument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung [..] eine vorsorgliche Massnahme dar, die sich ihrer Natur und Tragweite nach von der herkömmlichen strafprozessualen Beschlagnahme unterscheidet, indem ihre Wirkung über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt andauert, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blossen Sicherungszweck entsprechend werden daher die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Be- schlagnahme bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen" (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 vom 22. April 2010, E.1.4.2, sinngemäss).
E. 9.2.1 In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids sind demnach die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August 2010 (Urk. 1/357001 f. und Urk. 1/357006 f.) angeordneten Kontosperren betreffend die nachfolgend aufgeführten Konten zwecks Sicherung der Ersatzforderungen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung, bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Be- treibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anord- nung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, aufrechtzuerhalten: − Privatkonto Nr. 1 bei der B._____ AG lautend auf den Beschuldigten, Saldo per 10. Februar 2011 (Urk. 1/357019): Fr. 134'175.50, hinsicht- lich des nach der Verwendung der Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten (vgl. vorstehend Erw. VIII. 9.1.1.) verbleibendenden Überschusses;
- 97 - − Depot Nr. 2 bei der B._____ AG lautend auf den Beschuldigten, Saldo per 10. Februar 2011 (Urk. 1/357019): Fr. 17'165.–; − Privatkonto Nr. 1 bei der C._____ AG lautend auf den Beschuldigten, Saldo per 10. Februar 2011 (Urk. 1/357019): Fr. 6'378.23; − Privatkonto Nr. 2 bei der C._____ AG lautend auf den Beschuldigten, Saldo per 10. Februar 2011 (Urk. 1/357019): Fr. 4'628.82; − Depot Nr. 3 bei der C._____ AG lautend auf den Beschuldigten, Saldo per 10. Februar 2011 (Urk. 1/357019): Fr. 96'998.–.
E. 9.2.2 Genauso ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich angeordnete Grundbuchsperre (Urk. 1/357015) bezüglich der Liegenschaft des Beschuldigten und seiner Ehefrau D._____ an der E._____-Strasse ..., F._____ (Gemeinde ...), Grundbuch Blatt 1, Kataster-Nr. 1, zwecks Sicherung der Ersatzforderung (Sicherungssubstrat: Miteigentumsanteil des Beschuldigten) nach Eintritt der Vollstreckbarkeit bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzfor- derung, bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zustän- dige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, aufrechtzuerhalten. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 10 Februar 2004, insbesondere dessen Betitelung mit "Antrag auf Reduktion" und die Begründung des Ersuchens unter anderem durch den geltend gemachten Mehraufwand der K._____ AG im Zusammenhang mit dem Mandat der G1._____, deutlich darauf hinweisen, dass zwischen der K._____ AG und der G1._____ zu Vertragsbeginn als Entschädigung bloss ein Fixhonorar vereinbart worden war (Urk. 85 S. 41 f.). Auf diese überzeugenden Ausführungen ist zu ver-
- 34 - weisen. Der Antrag vom 10. Februar 2004 spricht somit dafür, dass bei Vertrags- beginn eine Ablieferung der Retrozessionen an die G1._____ vorgesehen war und damit die G1._____ durch den Mitbeschuldigten I._____ erst aufgrund der Anträge des Beschuldigten auf die Retrozessionen verzichtete.
E. 15 Oktober 2001 (Urk. 1/057004) sowie des Anlagereglements der G1._____ vom 1. Februar 2006 und dem entsprechenden Anhang 2 (Urk. 1/057005 und Urk. 1/057005.1), dass es nicht in die alleinige Kompetenz des Mitbeschuldigten I._____ als Chef der Vermögensverwaltung der G1._____ fiel, inhaltlich wesentli- che Vertragsänderungen bei bereits bestehenden Vermögensverwaltungsverträ-
- 64 - gen mit externen Mandatsträgern vorzunehmen und es hierfür stattdessen der Zustimmung des Chefs der G1._____ in Form einer Zweitunterschrift bedurfte. Fest steht aber genauso, dass dem Mitbeschuldigten I._____ in dieser Hinsicht faktische Entscheidkompetenz zukam, da die formellen Entscheidträger seinen Anträgen praktisch ausnahmslos folgten (vgl. vorstehend Erw. III. 3.1.). Somit kann dem Mitbeschuldigten I._____ rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung attestiert werden, womit er Täter einer ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB sein kann.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 26. November 2012 bezüglich Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch betref- fend Golfferien in Mallorca), 14 (Überweisung der als Beweismittel sicherge- stellten Akten an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersu- chung Nr. B-3/2010/149) sowie 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB, - 102 - − der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB im Zusammenhang mit dem Darlehen (Anklageziffer 29) freigespro- chen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 159 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'272'009.– zuzüglich 5 % Zins seit auf Fr. 308'157.– seit
- Januar 2005, auf Fr. 460'977.– seit 1. Januar 2006, auf Fr. 852'741.– seit
- Januar 2007 sowie auf Fr. 647'056.– seit 1. Juli 2007 zu bezahlen.
- a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 754'400.– zu bezahlen. b) Der vom Beschuldigten erhaltene und/oder im Zwangsvollstreckungs- verfahren erhältlich gemachte Betrag der Ersatzforderung wird dem Privatkläger zugesprochen in Anrechnung an seine Schadenersatzfor- derung gemäss Ziff. 6 vorstehend. c) Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den zur Deckung der Ersatz- forderung vom Beschuldigten erhaltenen und/oder im Zwangsvollstre- ckungsverfahren erhältlich gemachten Betrag nach Eintritt der Voll- - 103 - streckbarkeit dieses Urteils dem Privatkläger auf sein erstes Verlangen auf ein von ihm noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen.
- a) Die auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 18. August 2010 gesperrten Konto Nr. 1 des Beschuldigten bei der B._____ AG liegenden Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 134'175.05 (Stand per 10. Februar 2011) werden samt den seither darauf angefallenen Erträgen zur Kostendeckung (einschliesslich zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung) herangezogen. Im Umfang eines allfälligen Überschusses bleibt die Kontosperre auf- rechterhalten zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zu deren voll- ständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstre- ckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde. b) Die Obergerichtskasse wird mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Ur- teils angewiesen, der B._____ AG den zur Kostendeckung zu verwen- denden und ihr zu überweisenden Betrag mitzuteilen. c) Die B._____ AG wird mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils an- gewiesen, den ihr gemäss lit. b) vorstehend bekannt gegebenen Betrag der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. …, mit dem Vermerk der Geschäftsnummer SB130233-O, zu überweisen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- August 2010 angeordnete Sperre des Depots Nr. 2 des Beschuldigten bei der B._____ AG bleibt aufrechterhalten zwecks Sicherung der Ersatzfor- derung bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmass- nahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- August 2010 angeordneten Sperren der Konten Nr. 1 und Nr. 2 des Be- schuldigten bei der C._____ AG bleiben aufrechterhalten zwecks Sicherung - 104 - der Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Siche- rungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- August 2010 angeordnete Sperre des Depots Nr. 3 des Beschuldigten bei der C._____ AG bleibt aufrechterhalten zwecks Sicherung der Ersatzfor- derung bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmass- nahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- September 2010 betreffend die im Eigentum des Beschuldigten und von D._____ stehende Liegenschaft an der E._____-Strasse ..., F._____, Grundbuchblatt 1, Kataster-Nr. 1, angeordnete Grundbuchsperre bleibt auf- rechterhalten zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zu deren vollstän- digen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfah- ren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 16) wird bestätigt. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten werden aus den bei der B._____ AG beschlagnahmten und gemäss Dispositivziffer 8 hiervor zur Kostende- ckung herangezogenen Vermögenswerten bezogen.
- Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung hinsichtlich des Beschuldigten (Dispositivziffer 17) wird bestätigt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 18'000.– zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 105 - Fr. 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 32'911.75 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung) werden dem Beschuldigten zu sieben Achteln auferlegt und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten werden aus den bei der B._____ AG beschlagnahmten und gemäss Dispositivziffer 8 hiervor zur Kostende- ckung herangezogenen Vermögenswerten bezogen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 13'000.– zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) - 106 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BSK), Nussbaum- strasse 29, 3003 Bern (gemäss Art. 1 Ziff. 10 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die B._____ AG, … [Adresse] im Dispositivauszug gemäss den Ziffern 8 und 9 − die C._____ AG, … [Adresse], im Dispositivauszug gemäss den Ziffern 10 und 11 − das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt …, … [Adresse] im Disposi- tivauszug gemäss Ziffer 12 − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betr. TEVG − die Obergerichtskasse betr. TEVG − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des - 107 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 22. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130233-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatz- oberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger Urteil vom 22. August 2014 in Sachen A._____, lic. iur., Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Privatkläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Dr. iur. Y._____, betreffend mehrfaches Bestechen etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
26. November 2012 (DG110301)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. Sep- tember 2011 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB, − der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB im Zusammenhang mit dem Darlehen (Anklageziffer 29) und den Ferien in Mal- lorca (Anklageziffern 31 und 32) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von CHF 4'000.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 159 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Kanton Zürich Scha- denersatz von CHF 2'272'009 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 308'157 seit
1. Januar 2005, auf CHF 460'977 seit 1. Januar 2006, auf CHF 855'819 seit
1. Januar 2007 und auf CHF 647'056 seit 1. Juli 2007 zu bezahlen.
- 3 -
7. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 1'150'000 zu bezahlen.
b) Der vom Beschuldigten erhaltene und/oder im Zwangsvollstreckungs- verfahren erhältlich gemachte Betrag an die Ersatzforderung wird dem Privatkläger Kanton Zürich zugesprochen. Es wird davon Vormerk ge- nommen, dass der Privatkläger Kanton Zürich seine Schadenersatz- forderung gegen den Beschuldigten in der Höhe des vom Staat vom Beschuldigten erhaltenen und/oder im Zwangsvollstreckungsverfahren erhältlich gemachten Betrages an die Ersatzforderung dem Staat ab- tritt.
8. a) Die auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 18. August 2010 gesperrten Konto Nr. 1 des Beschuldigten bei der B._____ AG liegenden Vermögenswerte in der Höhe von CHF 134'175.05 (Stand per 10. Februar 2011) werden samt den seit- her darauf angefallenen Erträgen vorab zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet. Im Umfang eines allfälligen Überschusses bleibt die Beschlagnahme zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur voll- ständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten.
b) Die Bezirksgerichtskasse wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, der B._____ AG den vom Konto Nr. 1 zur Kostendeckung zu verwendenden und der Bezirksgerichtskasse zu überweisenden Be- trag mitzuteilen.
c) Die B._____ AG wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ange- wiesen, den ihr gemäss lit. b) vorstehend bekanntgegebenen Betrag vom Konto Nr. 1 dem Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, auf
- 4 - das Konto bei der Züricher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich, IBAN …, zu überweisen. Im darüberhinausgehenden Betrag bleibt die Sperre des Kontos gemäss lit. a) vorstehend aufrechterhalten.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
18. August 2010 angeordnete Sperre des Depots Nr. 2 des Beschuldigten bei der B._____ AG bleibt zwecks Sicherung der Ersatzforderung nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils bis zur vollständigen Bezahlung der Er- satzforderung, bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzfor- derung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, aufrechterhalten.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
18. August 2010 angeordneten Sperren der Konten Nr. 1 und Nr. 2 des Be- schuldigten bei der C._____ AG bleiben zwecks Sicherung der Ersatzforde- rung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung, bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Si- cherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, aufrecht- erhalten.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
18. August 2010 angeordnete Sperre des Depots Nr. 3 des Beschuldigten bei der C._____ AG bleibt zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung, bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Be- treibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Siche- rungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, aufrecht- erhalten.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
27. September 2010 betreffend die im Eigentum des Beschuldigten und von D._____ stehende Liegenschaft an der E._____-Strasse ..., F._____,
- 5 - Grundbuchblatt 1, Kataster-Nr. 1, angeordnete Grundbuchsperre bleibt zwecks Sicherung der Ersatzforderung (Sicherungssubstrat: Miteigen- tumsanteil des Beschuldigten) bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatz- forderung, bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforde- rung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, aufrechterhalten.
13. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, den zur Deckung der Ersatzfor- derung vom Beschuldigten erhaltenen und/oder im Zwangsvollstreckungs- verfahren erhältlich gemachten Betrag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis zum Maximalbetrag von CHF 1'150'000 dem Privatkläger auf sein erstes Verlangen auf ein von ihm noch zu bestimmendes Konto zu überwei- sen.
14. Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersu- chung Nr. B-3/2010/149 zu überweisen: − HC-Positionen 3/1 bis 3/23, 3/29 bis 3/33 gemäss Beilage zum Haus- durchsuchungsprotokoll vom 26. Mai 2010; − HC-Positionen 4/1 bis 4/24 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungs- protokoll vom 26. Mai 2010; − HC-Positionen 4/25 bis 4/97 gemäss Beilage zum Hausdurchsu- chungsprotokoll vom 19. November 2010.
15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF Kosten der Kantonspolizei CHF 8'164.00 Gebühr Anklagebehörde CHF Kanzleikosten Untersuchung CHF 37'768.00 Auslagen Untersuchung CHF 44.00 diverse Kosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 6 -
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Zehntel auf die Staatskasse genommen.
17. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung in Höhe von CHF 5'400 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Dieser Anspruch des Beschuldigten wird mit der Forderung des Staates aus den Verfahrenskosten verrechnet.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Kanton Zürich für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 27'000 zu bezah- len. Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 119 S. 14)
1. A._____ sei zusätzlich wegen Bestechens in Anklageziffer 29 schuldig zu sprechen.
2. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.
b) Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 121 S. 2)
1. Die Berufung des Beschuldigten sei sowohl im Straf- als auch im Zivil- punkt vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen.
3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Strafkläger eine angemesse- ne Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfah- ren zu bezahlen.
- 7 -
c) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 113 S. 1 f.)
1. A._____ sei vom Vorwurf des mehrfachen Bestechens sowie der mehr- fachen Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung vollumfänglich freizu- sprechen; unter entsprechender Abänderung von Urteil Ziff. 1 und un- ter Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.
2. Eventualiter sei A._____ wegen mehrfacher Vorteilsgewährung mit ei- ner angemessenen Geldstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der Un- tersuchungshaft, Gewährung des bedingten Vollzuges und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; unter entsprechender Abänderung von Urteil Ziff. 3 bis 5.
3. Die Zivilforderung des Privatklägers Kanton Zürich sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; unter entsprechender Ab- änderung von Urteil Ziff. 6.
4. Es sei von einer Einziehung abzusehen und keine Ersatzforderung an- zuordnen; unter entsprechender Abänderung von Urteil Ziff. 7.
5. Sämtliche Kontosperren und weiteren Vermögensbeschlagnahmen seien aufzuheben und die entsprechenden Vermögenswerte A._____ freizugeben; unter entsprechender Abänderung von Urteil Ziff. 8 bis 13.
6. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und A._____ eine angemessene Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung im Untersuchungsverfahren zuzusprechen; unter entsprechender Abänderung von Urteil Ziff. 16 und 17.
7. Dem Privatkläger Kanton Zürich sei keine Prozessentschädigung zu- zusprechen; unter entsprechender Abänderung von Urteil Ziff. 18.
- 8 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 26. November 2012 wegen mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB und mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren und einer Busse von Fr. 4'000.–, wobei es den Vollzug der Frei- heitsstrafe im Umfang von 18 Monaten aufschob und eine Probezeit von zwei Jahren festsetzte (Urk. 85 S. 113 ff.). Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom
29. November 2012 rechtzeitig Berufung an (Urk. 74). Nach Zustellung des be- gründeten Urteils am 8. Mai 2013 reichte der Beschuldigte fristgerecht seine Be- rufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 83/3 und Urk. 86/1).
2. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2013 wurde den Parteien Frist ange- setzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (Urk. 88). Die Staatsanwalt- schaft erhob mit Eingabe vom 30. Juli 2013 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 98). Die Einziehungsbetroffene verzichtete ausdrücklich auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 99), und der Privatkläger liess sich nicht verneh- men.
3. Am 16. Juli 2013 reichte der Beschuldigte das aktualisierte Datenerfas- sungsblatt sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zu den Akten (Urk. 90, Urk. 91/1-9 und Urk. 92).
4. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 liess der Beschuldigte mit der Be- gründung, er sei nicht mehr in der Lage, die Kosten im pendenten "G1._____- Strafprozess" zu übernehmen, beantragen, es sei ihm ein amtlicher Verteidiger zu bestellen und als solcher sein bisheriger Verteidiger zu ernennen (Urk. 76). Mit
- 9 - Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2012 hiess das Bezirksgericht Zürich,
9. Abteilung, das Gesuch gut (Urk. 77).
5. Hinsichtlich des Verfahrensgangs im Vorverfahren und vor Vorinstanz bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils sei auf die korrekte Darstellung im ange- fochtenen Urteil verwiesen (Urk. 85 S. 6 ff.).
6. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs erwähnten Anträge stellen (Prot. II S. 9). II. Prozessuales
1. Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Teil- freispruchs gemäss Dispositivziffer 2, der Dispositivziffer 14 (Überweisung der als Beweismittel sichergestellten Akten an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich, Untersuchung Nr. B-3/2010/149) und der Kostenfestsetzung gemäss Dispo- sitivziffer 15 vollumfänglich angefochten (Urk. 86/1; Urk. 113 S. 1 f.). Die Staats- anwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf den Teilfreispruch im Zu- sammenhang mit dem Darlehen gemäss Dispositivziffer 2 (Urk. 98 S. 2; Urk. 119 S. 14). Damit wurde die Berufung teilweise beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem der Teil- freispruch gemäss Dispositivziffer 2 (Golfferien in Mallorca), Dispositivziffer 14 (Überweisung der beschlagnahmten Akten) sowie Dispositivziffer 15 (Kostenfest- setzung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vor- instanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Beweisergänzend beantragte die Verteidigung im Rahmen der Beru- fungserklärung vom 23. Mai 2013, es sei das der Berufungserklärung beiliegende Email von H._____ an den Mitbeschuldigten I._____ vom 25. Oktober 2002 zu den Akten zu nehmen (Urk. 86/1 S. 3). Dem steht nichts entgegen, weshalb das besagte Email als Urk. 86/2 zu den Akten genommen wurde.
- 10 -
3. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungs- verhandlung führte die Verteidigung unter Hinweis auf das Anklageprinzip aus, dem Beschuldigten werde nur im Zusammenhang mit seinen Anträgen betreffend die Ablieferung der Retrozessionen im Sinne von Anklageziffer 20 und 22 eine Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung vorgeworfen. Die Anklageschrift erwähne aber mit keinem Wort, inwiefern ihm auch im Hinblick auf die Mandatsvergabe im Jahr 2003 und die Mandatserneuerung im Jahr 2007 durch den Mitbeschuldigten I._____ ein solcher Vorwurf gemacht werde. Deshalb dürften nur die in den er- wähnten Anklageziffern dargelegten Anträge Gegenstand des Anklagevorwurfs der Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung sein (Urk. 66 S. 3 f.; Urk. 113 S. 6 ff.). Dem ist ohne Weiteres beizupflichten, wie sich den nachfolgenden Erwägungen entnehmen lässt (vgl. nachstehend Erw. IV. 2.). Dem Anklageprinzip ist damit vollumfänglich Rechnung getragen. Weitere Erwägungen diesbezüglich erübrigen sich.
4. Zur Stellung des Kantons Zürich als Privatkläger ist Folgendes festzuhal- ten: Einem Gemeinwesen wie dem Kanton Zürich kommt nur die Stellung eines Geschädigten respektive – bei entsprechender Konstituierung – eines Privatklä- gers zu, wenn dieses durch die Straftat wie ein Privater in seinen Rechten verletzt worden ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2011, N 39 zu Art. 115 StPO). Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, schützen die Bestechungsdelikte das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit und damit eben öffentliche Inte- ressen (vgl. Erw. IV. 1.4.1.). Die Interessen des Gemeinwesens werden durch die Bestechungsdelikte nicht beeinträchtigt, weshalb der Kanton Zürich durch die Be- stechungshandlungen des Beschuldigten nicht in seinen Rechten verletzt und damit auch nicht geschädigt sein kann (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 688 und Fn. 108; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 87 zu Art. 115 StPO). Demgegenüber ist dem Kanton Zürich im Zu- sammenhang mit der eingeklagten Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung im Sin- ne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB Geschädigten- bzw. Privatklägerstellung einzuräumen, da das geschützte Rechtsgut hier das öffentli- che Vermögen ist (NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013,
- 11 - N 7 zu Art. 314 StGB) und der Kanton Zürich damit in seinen Rechten wie ein Pri- vater verletzt wurde (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 85 zu Art. 115 StPO). Die Privatklägerstellung des Kantons Zürich ist damit in Bezug auf die Bestechungs- delikte zu verneinen, hinsichtlich der Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung hin- gegen ist ihm Privatklägerstellung einzuräumen. Der Kanton Zürich ist damit nur im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung antrags- und allenfalls entschädigungsberechtigt (vgl. nachstehend Erw. IX. 1.4.- 1.4.3. und 2.4.-2.4.4.).
5. Schliesslich bedarf es an dieser Stelle einer Bemerkung zur Frage einer allfälligen Befangenheit der im vorliegenden Fall urteilenden Richter und der Ge- richtsschreiberin. 5.1. Im Raum steht der Vorwurf der Bestechung und der Anstiftung zu un- getreuer Amtsführung des Mitbeschuldigten I._____ im Zusammenhang mit sei- ner Tätigkeit als Chef der J._____ und der G2._____ (G1._____). Bei der G1._____ handelt es sich um die G3._____, mithin auch um die …einrichtung der urteilenden Richter. Daraus könnte ein indirektes Interesse des Berufungsgerichts am Ausgang des Verfahrens und damit seine Befangenheit abgeleitet werden. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass dem Kanton Zürich bzw. der G1._____ im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Bestechungsdelikte, wie bereits er- wähnt, keine Geschädigten- oder Privatklägerstellung zukommt (vgl. vorstehend Erw. II. 4.), womit durch den diesbezüglichen Ausgang des Verfahrens weder die Interessen des Kantons Zürich oder der G1._____ noch jene ihrer Versicherten tangiert sind. Dementsprechend können auch die Interessen der bei der G1._____ …versicherten Richter nicht tangiert sein, was eine Befangenheit der- selben in diesem Kontext jedenfalls ausschliesst. 5.2. Im Übrigen ist festzuhalten, dass von einer Befangenheit der urteilen- den Richter und der Gerichtsschreiberin nur dann auszugehen ist, wenn diese durch den entsprechenden Entscheid unmittelbar betroffen sind. Liegt nur eine mittelbare Betroffenheit vor, so muss die Person so intensiv tangiert sein, dass ei- ne ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Dass das Verfahren die Interes- sen der Person bloss in allgemeiner Weise berührt, genügt nicht (BOOG, in: Basler
- 12 - Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 15 zu Art. 56). Somit kann nicht jede denkbare Mitbetroffenheit eines Richters dazu führen, dass dieser als befangen gelten muss. Vielmehr ist, selbst wenn eine gewisse Mitbetroffenheit der Richter systemimmanent und unvermeidlich ist, davon auszugehen, dass ein solcher von der eigenen persönlichen Lage abstrahieren und objektiv urteilen kann (BGE 136 II 383 E. 4 ff.). 5.3. Auch ein Entscheid über eine allfällige adhäsionsweise geltend ge- machte Zivilforderung in der Höhe von über Fr. 2 Mio. wird demnach keine kon- kreten Auswirkungen auf den Rentenanspruch der urteilenden Richter haben, weshalb eine qualifizierte Betroffenheit derselben nicht erkennbar ist und von ei- ner Befangenheit des Berufungsgerichts daher keine Rede sein kann. Auch das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass die Tatsache, dass die am Berufungsverfahren beteiligten Richter bei der G1._____ (G1._____) vor- sorgerechtlich versichert sind, diese nicht automatisch als befangen erscheinen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 104/03 E. 4 vom
4. August 2004 mit weiteren Hinweisen). 5.4. Eine Befangenheit des Berufungsgerichts liegt damit nicht vor. III. Sachverhalt Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen (Urk. 2 S. 2 ff.), er habe in Kenntnis um die Beamteneigenschaft, den Verantwortungsbe- reich und die Entscheidungskompetenzen des ihm bereits seit der gemeinsamen Studienzeit bekannten Mitbeschuldigten I._____, mit dem ihn eine enge Freund- schaft verbinde, welche im Rahmen häufiger Mittagessen, Familientreffen, ge- meinsamer Ferien sowie regelmässigen Golfspielen gepflegt worden sei und sei- nen Ausdruck unter anderem darin gefunden habe, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte I._____ gegenseitig "Götti" eines ihrer Kinder gewesen seien, sowie im Wissen darum, dass der Mitbeschuldigte I._____ aufgrund von dessen
- 13 - amtlicher Stellung bei der G2._____ (G1._____) keine den Bagatellcharakter übersteigenden, unentgeltlichen Zuwendungen im Zusammenhang mit seiner be- ruflichen Tätigkeit habe annehmen dürfen, dem Mitbeschuldigten I._____ als Be- lohnung für die pflichtwidrige Berücksichtigung der von ihm am tt. Januar 2003 gemeinsam mit seiner Frau und H._____ gegründeten K._____ AG als Mandats- trägerin der G1._____ sowie im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der einträgli- chen Geschäftsbeziehung mit derselben und zur längerfristigen Sicherung von dessen Gunst, in der Zeit ab Beginn des Jahres 2005 bis zum 14. Dezember 2009 anlässlich verschiedener Treffen mehrfach Geldbeträge in der Höhe von insgesamt mindestens Fr. 180'000.– übergeben, wobei der Beschuldigte sich mit dem Mitbeschuldigten I._____ spätestens nach der ersten Zahlung zumindest konkludent darauf verständigt habe, dass sich die Weiterführung der Geschäfts- beziehungen zwischen der G1._____ und der K._____ AG für diesen lohnen wür- de. Zudem habe der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten I._____ angeboten, ihm ein privates Darlehen in der Höhe von Fr. 130'000.– zu gewähren, worauf die K._____ AG mit I._____ am 14. Juli 2005 einen Darlehensvertrag abgeschlossen und ihm am 15. August 2005 den vereinbarten Darlehensbetrag überwiesen ha- be. Ferner habe der Beschuldigte den Kostenanteil von I._____ für gemeinsame Golfferien in Dubai in der Höhe von Fr. 5'400.– übernommen und in der Buchhal- tung der K._____ AG als Geschäftsaufwand verbuchen lassen und den Mitbe- schuldigten I._____ gemeinsam mit L._____ und M._____ zu Golfferien in Irland im Juni/Juli 2008 und in Marokko im März 2009 eingeladen und mit den anderen Teilnehmern die Reisekostenanteile desselben getragen. 1.2. Dabei habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass die von ihm erwarteten Entscheide und Anträge des Mitbeschuldigten I._____ pflicht- widrig gewesen seien und/oder die Ausübung des Ermessens durch I._____ auf- grund der mehrfachen und regelmässigen Bezahlung der erwähnten, namhaften Bargeldbeträge beeinflusst gewesen sei, so dass dessen Handlungen nicht mehr unparteiisch und unbefangen hätten erfolgen können, womit durch den Verlust an Objektivität und Sachlichkeit überdies der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschäftspartner der G1._____ verletzt worden sei.
- 14 - 1.3. Darüber hinaus habe der Beschuldigte, nachdem die G1._____ der K._____ AG am 3. März 2003 einen Vermögensverwaltungsvertrag bezüglich der Bewirtschaftung von Fr. 50'000'000.– in der Anlagekategorie "Small & Mid Caps Aktien Schweiz" erteilt und die K._____ AG hernach am 19. März 2003, am 6. und 8. Mai 2003 sowie am 24. Juli 2003 mit den handelnden Banken B._____, N._____, O._____ und P._____ AG Retrozessionsvereinbarungen betreffend die Weitergabe der vereinnahmten Courtagen im Umfang von 47.5 % bis 50 % abge- schlossen habe, dem Mitbeschuldigten I._____ mit Schreiben vom 10. Februar 2004 den Antrag gestellt, rückwirkend ab 1. Januar 2004 nur noch 25 % der aus den Retrozessionen erzielten Einnahmen aus dem Bereich "Small & Mid Caps Aktien Schweiz" an die G1._____ abliefern zu müssen, wobei der Mitbeschuldigte I._____ den Antrag pflichtwidrig, ohne die erforderliche Zustimmung des G1._____-Chefs Q._____ einzuholen, am 11. Februar 2004 unter Mitunterzeich- nung durch seine Assistentin R._____ gutgeheissen habe. Spätestens anfangs 2006 habe der Beschuldigte im Namen der K._____ AG dem Mitbeschuldigten I._____ beantragt, dass diese auch den der G1._____ noch verbleibenden Anteil von 25 % der an die K._____ AG weitergegebenen Retrozessionen einbehalten dürfe, was I._____ wiederum pflichtwidrig gutgeheissen habe. Aufgrund dieser Vereinbarungen seien der G1._____ in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 30. Juni 2007 Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 2'272'011.– entgangen. 1.4. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass die K._____ AG keinen rechtmässigen Anspruch auf die Einbehaltung der Einnahmen aus den Retrozes- sionen gehabt habe, da diese für ihre Vermögensverwaltungstätigkeit bereits marktkonform entschädigt worden und ihre Leistung im Bereich "Small & Mid Caps Aktien Schweiz" zumindest unterdurchschnittlich gewesen sei. Ferner habe er gewusst und gewollt, dass ihm der Mitbeschuldigte I._____ durch den Verzicht auf die Einnahmen aus den Retrozessionen einen unrechtmässigen Vorteil ver- schaffen würde. 1.5. Dadurch habe sich der Beschuldigte des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB und der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Amtsfüh-
- 15 - rung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
2. Allgemeines 2.1. Nachdem einzig der Teilfreispruch gemäss Dispositivziffer 2 betreffend die Golfferien in Mallorca unangefochten geblieben ist, bildet der gesamte übrige Anklagesachverhalt Gegenstand der zweitinstanzlichen Überprüfung. Dieser ist mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten und den weiteren Beweismitteln nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu überprüfen. 2.2. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Nach der allgemeinen, in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO statuierten Unschuldsvermutung, hat die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten Person beziehungsweise die eine Strafe begründende Tatsache darzutun und nachzuweisen (Urteile des Bundes- gerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom
1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.; BGE 127 I38 ff., 40, BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime „in dubio pro reo“ (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhal- tes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefan- genen Beobachter nachvollziehbar sein (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 233 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zwei- feln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. SCHMID, a.a.O., N 235, m.w.H.). 2.3. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosa-
- 16 - ik“ (ARZT, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuld- spruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Per- son mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass sie mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftat- bestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (SCHMID, a.a.O., N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesam- ten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 87 E. 2a; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweis- ergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Entscheid des Kassati- onsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massge- bend sein, weil solche immer möglich sind (SCHMID, a.a.O, N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, sub- jektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. 2.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdar- stellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aus- sagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allge- meine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Ihren Angaben
- 17 - kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussa- genden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessu- alen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der weiteren befragten Personen ist da- her auf der gleichen Stufe anzusiedeln. 2.4.1. Massgebend ist mithin die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wo- bei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugen- aussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaus- sagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststel- lungen vor Gericht, 3. Auflage 2007, S. 68 ff., 72 ff.). Die wichtigsten Realitätskri- terien sind dabei die „innere Geschlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstel- lung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Er- lebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). 2.4.2. Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu be- rücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder
- 18 - grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügen- signale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 2.4.3. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so steht grundsätz- lich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes be- schuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches, grundsätzlich le- gitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss ge- zogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaat- lich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumin- dest der Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sa- gen, was bei einem unbeteiligten Zeugen in der Regel nicht der Fall ist.
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt betreffend die Amtstätigkeit, den Zuständigkeitsbereich und die faktische Entscheidkompetenz des Mitbe- schuldigten I._____ aufgrund des Untersuchungsergebnisses als erstellt. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf ihre umfassenden und zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 85 S. 12-21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist, dass weder der Beschuldigte noch die Verteidigung Einwendungen gegen diese Sachdarstellungen erhoben haben (Urk. 1/063117 S. 3-9; Urk. 60 S. 4), womit
- 19 - sich an dieser Stelle ergänzende Erwägungen erübrigen. Der Anklagesachverhalt gemäss den Ziffern 1 bis 8 erweist sich ohne Weiteres als erstellt. 3.2. Ebenfalls beurteilte die Vorinstanz den Hintergrund des Zusammenwir- kens zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____, mitunter ihre langjährige Freundschaft, die Errichtung eines Nummernkontos mit der Be- zeichnung "S._____" für den Mitbeschuldigten I._____ und die berufliche Lauf- bahn des Beschuldigten sowie die erste Zusammenarbeit zwischen ihm und der G1._____ als erstellt (Urk. 85 S. 25-27). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung stimmt mit dem Untersuchungsergebnis überein und deckt sich im Wesentlichen mit den Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten I._____ (Urk. 1/063101 S. 2 f.; Urk. 1/063102 S. 3; Urk. 1/063104 S. 3; Urk. 1/063108 S. 3; Urk. 1/063110 S. 1 ff.; Urk. 1/062033 S. 16; Urk. 1/062034 S. 9; Urk. 1/062037 S. 3 f.; Urk. 1/062040 S. 1-10; Urk. 1/070005 S. 3; Urk. 1/070008 S. 10; Urk. 1/070009 S. 6; Urk. 1/070017 S. 5 f.; Urk. 1/070018 S. 4 f.). Es kann daher vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 85 S. 25-27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Sachverhalt gemäss den An- klageziffern 10 bis 12 ist erstellt. 3.3. Schliesslich kommt die Vorinstanz auch hinsichtlich der Vorgehenswei- sen des Mitbeschuldigten I._____ im Zusammenhang mit dem Zustandekommen und der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zwischen der K._____ AG und der G1._____ zum Schluss, die Sachdarstellungen seien aufgrund des Un- tersuchungsergebnisses erstellt. Es kann auch diesbezüglich vollumfänglich auf ihre konzisen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 85 S. 30, S. 32-35, S. 47 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.1. Hervorzuheben bleibt, dass sich ein wesentlicher Teil des fraglichen Anklagesachverhalts bereits aus den sich bei den Untersuchungsakten befindli- chen Unterlagen ergibt: So ist die Gründung der K._____ AG per tt. Januar 2003 und deren Eintragung im Handelsregister am tt. Februar 2003 bereits aufgrund von deren Gründungsurkunde sowie des Handelsregisterauszuges belegt (Urk. 1/050002; Urk. 1/050038). Aufgrund der entsprechenden Vermögensverwal- tungs- bzw. Beratungsverträge ist zudem erwiesen, dass die G1._____ der
- 20 - K._____ AG am 3. März 2003 einen Vermögensverwaltungsauftrag im Bereich "Small & Mid Caps Schweiz" im Umfang von Fr. 50 Mio. erteilte (Urk. 1/050069) und diesen am 4. Oktober 2007 mit einem Anlagevolumen von Fr. 79 Mio. erneu- erte (Urk. 1/050070) sowie ebenfalls am 4. Oktober 2007 einen Beratungsvertrag betreffend das SMI-Depot abschloss (Urk. 1/050071). Schliesslich erweist sich das wirtschaftliche Ausmass der Geschäftsbeziehung zwischen der G1._____ und der K._____ AG, mitunter der grosse wirtschaftliche Erfolg der K._____ AG und das entsprechend hohe Einkommen des Beschuldigten, aufgrund der Erfolgs- rechnungen und Bilanzen der K._____ AG und der Lohnausweise des Beschul- digten als erstellt (Urk. 1/050129 f.; Urk. 1/050320-1/050326). 3.3.2. Die im Kern übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten I._____ belegen schliesslich, dass zwischen der K._____ AG und der G1._____ bereits seit 2003 ein mündliches Beratungsmandat betref- fend das SMI-Depot bestanden hatte. Der Mitbeschuldigte I._____ führte dazu aus, er habe dem Beschuldigten einfach gesagt, er solle zum Portfolio schauen, ohne dass schriftlich etwas vereinbart worden sei. Dies sei dann solange weiter- geführt worden, bis man den schriftlichen Beratungsvertrag abgeschlossen habe (Urk. 1/062036 S. 5 und S. 7; Urk. 1/070018 S. 11). Der Beschuldigte räumte letztlich ein, dass seine Beratungstätigkeit bis zum Abschluss des schriftlichen Beratungsvertrages im Jahr 2007 auf einer mündlichen Vereinbarung mit der G1._____ beruht habe, auch wenn seines Erachtens seine Brokervereinbarungen mit den Banken, welche in schriftlicher Form vorgelegen hätten, eine ausreichen- de Vertragsgrundlage für seine Tätigkeit gewesen seien (Urk. 1/070018 S. 11; Urk. 1/063102 S. 7 f.; Urk. 1/063117 S. 11 f.). Hinzukommend verweist der schrift- liche Beratungsvertrag vom 4. Oktober 2007 ausdrücklich auf die bisherige form- freie Absprache und langjährige Übung zwischen den Parteien und eine mündli- che Mandatsvereinbarung der Parteien aus dem Jahr 2003 (Urk. 1/050071 S. 8 f.). Es ist damit zweifelsfrei erstellt, dass zwischen der K._____ AG und der G1._____ seit 2003 ein mündlicher Beratungsvertrag im Bereich des SMI-Depots bestanden hatte.
- 21 - 3.3.3. Der Mitbeschuldigte I._____ räumte im Zusammenhang mit der Man- datierung der K._____ AG ein, keine Vergleichsofferten bei anderen Dienstleis- tungsanbietern eingeholt zu haben (Urk. 113 S. 14 f.; Prot. II S. 61 f.), womit der diesbezügliche Anklagesachverhalt ohne Weiteres erstellt ist. Ob aus diesem Grund eine pflichtwidrige Mandatserteilung an die K._____ AG erfolgte, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. nachstehend Erw. IV. 1.4.4.3.2.). 3.3.4. Hinsichtlich der Frage, ob die K._____ AG im Anlagebereich Small & Mid Cap Schweiz eine schlechte oder zumindest unterdurchschnittliche Perfor- mance geboten hat, kann auf die umfassenden und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 85 S. 48 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie von der Vorinstanz bereits erwogen wurde, stellen die am 6. Februar 2006 erfolgte Reduk- tion des verwalteten Vermögens (Urk. 1/050298) und die im Jahr 2009 ausge- sprochene Kündigung des Mandates unter Hinweis auf die schlechten Manager- leistungen ein gewichtiges Indiz für eine unterdurchschnittliche Performance der K._____ AG in dieser Anlagekategorie dar (Urk. 1/050072 f.). Weiter weisen die Investment Audits der T._____ der Jahre 2003 bis 2006 durchs Band ein unbe- friedigendes Ergebnis der Tätigkeit der K._____ AG im Bereich Small & Mid Caps Schweiz aus, wobei spätestens im Jahr 2006 von der T._____ eine Auflösung des Vertrages vorgeschlagen wurde (Urk. 1/050165; Urk. 1/050170; Urk. 1/050178; Urk. 1/050188). Damit einher gehen auch die Aussagen des Mitbeschuldigten I._____, welcher mehrfach angab, die Performance der K._____ AG sei mit Aus- nahme eines Jahres schlecht gewesen, was letztlich auch zur Kündigung des Mandats geführt habe (Urk. 1/062002 S. 5; Urk. 1/060036 S. 3; Urk. 1/062044 S. 11; Urk. 1/070018 S. 21) und die Aussagen von H._____, der ausführte, das vereinbarte Anlageziel sei in den ersten drei Jahren seines Wissens nicht erreicht worden (Urk. 1/077001 S. 13 f.). Die Einwendungen des Beschuldigten und seiner Verteidigung, wonach ein Performancevergleich mit anderen Vermögensverwal- tern nicht möglich sei, da das Mandat der K._____ AG auf einer absoluten Per- formance basiert habe und bei den übrigen Anbietern eine Benchmark als Be- zugsgrösse massgebend gewesen sei, hat die Vorinstanz bereits mit überzeu- gender Begründung zu Recht entkräftet (Urk. 85 S. 48 f.). Damit steht fest, dass
- 22 - die Leistung der K._____ AG im Bereich der Anlagekategorie Small & Mid Caps Schweiz zumindest unterdurchschnittlich war. 3.3.5. Der Anklagesachverhalt gemäss den Ziffern 13, 15-18 und 26 ist demnach erstellt. Die Qualifizierung der Vorgehensweise des Mitbeschuldigten I._____ als pflichtwidrige bzw. in seinem Ermessen stehende Handlungen ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung vorzunehmen (vgl. nachstehend Erw. IV. 1.4.4.3.2.). 3.4. Bestritten geblieben ist, dass der Mitbeschuldigten I._____, um seine enge persönliche Beziehung zum Beschuldigten zu verschleiern, dem damaligen ...rat und Finanzdirektor Dr. U._____ am 10. Januar 2003 beantragt habe, H._____ ein Vermögensverwaltungsmandat im Bereich inländischer Small & Mid Caps Aktien im Umfang von Fr. 50 Mio. zu erteilen, obwohl er bereits seit Beginn des Jahres 2003 beabsichtigt habe, mit der K._____ AG als externe Mandatsträ- gerin zusammenzuarbeiten. 3.4.1. Der Beschuldigte bezeichnete den Verschleierungsvorwurf im Vorver- fahren und vor der Vorinstanz als unglaubliche Unterstellung: Seines Wissens habe daraufhin nicht der Mitbeschuldigte I._____ den Entscheid gefällt, den Ver- mögensverwaltungsvertrag mit der K._____ AG abzuschliessen, vielmehr habe es der Zustimmung der G1._____ zur Einbringung des Mandats in die K._____ AG bedurft. Jedenfalls habe V._____ das Mandat in die neu gegründete Firma einge- bracht, ein Vertragsabschluss mit der K._____ AG habe vor der Gründung der Firma aber nicht festgestanden (Urk. 1/063101 S. 3; Urk. 1/063102 S. 3 und 5; Urk. 1/063108 S. 14; Urk. 1/063117 S. 11; Urk. 60 S. 6 f.). 3.4.2. Mit den gleichen Argumenten bezeichnete auch die Verteidigung den Verschleierungsvorwurf als falsch: Dass der Mitbeschuldigte I._____ V._____ be- reits im Oktober 2002 namens der G1._____ das Angebot unterbreitet habe, das Depot Small & Mid Caps Schweiz auf Basis eines persönlichen Verwaltungsman- dats zu bewirtschaften, ergebe sich aus einem Schreiben von I._____ an V._____ vom 23. Oktober 2002. Zudem habe der Mitbeschuldigte I._____ am 10. Januar 2003, als er dem Finanzdirektor beantragt habe, V._____ das Vermögensverwal-
- 23 - tungsmandat zu erteilen, bereits Kenntnis davon gehabt, dass V._____ und der Beschuldigte eine Gesellschaft hätten gründen wollen und V._____ beabsichtigt habe, sein Mandat in die Gesellschaft einzubringen. Da die Gesellschaftsgrün- dung allerdings noch nicht erfolgt sei, habe sie auch noch nicht offen auftreten können, womit sich auch der Inhalt des Emails von Rechtsanwalt W._____ an den Beschuldigten vom 13. Juni 2007 erkläre (Urk. 66 S. 7-14; Urk. 113 S. 10-14). 3.4.3. Aus dem Schreiben der J._____ vom 23. Oktober 2002, unterzeich- net vom Mitbeschuldigten I._____, ergibt sich, dass V._____ das Angebot unter- breitet wurde, die bisher intern bewirtschafteten Aktienanlagen in der Anlagekate- gorie "Small & Mid Caps Schweiz" in Form eines persönlichen Verwaltungsman- dats zu bewirtschaften, wobei er gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Übertragung eines solchen Mandates von der Zustimmung der Finanzdi- rektion abhängig sei (Urk. 64/1). In seinem Email vom 25. Oktober 2002 antworte- te V._____ auf das Angebot, er werde gerne mit der J._____ zusammenarbeiten und bitte den Mitbeschuldigten I._____ darum, bei der Finanzdirektion das "O.k." für die Übertragung eines Verwaltungsmandates einzuholen (Urk. 86/2), was die- ser am 10. Januar 2003 mit seinem begründeten Antrag an den Finanzdirektor U._____ auch tat. Die Genehmigung durch diesen erfolgte am 13. Januar 2003, wie seinem Visum auf der letzten Seite des Antrages zu entnehmen ist (Urk. 1/050158). Am 14. Januar 2003 informierte der Mitbeschuldigte I._____ V._____ schriftlich darüber, dass die Finanzdirektion dem Antrag auf Übertragung eines Vermögensverwaltungsmandates zugestimmt habe und orientierte ihn gleichzeitig über die Bedingungen des Mandates sowie darüber, dass ihm von der Anwaltskanzlei BA._____ ein Vertragsentwurf zugestellt würde (Urk. 1/050052). Dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 3. März 2003 lässt sich schliesslich ent- nehmen, dass das Mandat im Anlagebereich "Small & Mid Caps Schweiz" entge- gen und in Abweichung vom Antrag des Mitbeschuldigten I._____ an die Finanz- direktion zwischen der G1._____ und der K._____ AG abgeschlossen wurde (Urk. 1/050069). Aufgrund der erwähnten Belege lässt sich nicht zweifelsfrei nachweisen, dass der Mitbeschuldigte I._____ eine Mandatsvergabe an V._____ vorgeschoben hat, um seine Freundschaft zum Beschuldigten und seine Absicht, der K._____ AG ein Mandat zu verschaffen, zu verschleiern. Wohl lässt sich aus
- 24 - den Unterlagen schliessen, dass der Mitbeschuldigte I._____ zunächst V._____ persönlich ein Vermögensverwaltungsmandat offerierte und auch einen entspre- chenden Antrag an den Finanzdirektor stellte, letztlich den Vermögensverwal- tungsvertrag aber mit der K._____ AG abschloss. Daraus aber bereits eine Ver- schleierungsabsicht des Mitbeschuldigten I._____ anzunehmen, ginge zu weit. Auch wenn es seltsam anmutet, dass der Vermögensverwaltungsvertrag nicht entsprechend dem Antrag an die Finanzdirektion mit V._____ persönlich abge- schlossen wurde, so vermögen die Unterlagen allein noch keinen Nachweis für die Richtigkeit des Anklagesachverhalts zu erbringen. 3.4.4. Den Aussagen V._____s lässt sich entnehmen, dass der Mitbeschul- digte I._____ ihm Ende 2002 eine Offerte für die Verwaltung von Fr. 50 Mio. der G1._____ unterbreitet hatte und der Beschuldigte ihm daraufhin geraten habe, das Mandat anzunehmen und ihm angeboten habe, mit ihm eine Firma zu grün- den und ihm bei der Erfüllung des Mandates zu helfen und dass er, V._____, die- ser Firmengründung zugestimmt habe, weil es aus steuerlichen und administrati- ven Gründen einfacher gewesen sei, das Mandat über eine Firma auszuführen (Urk. 1/06101 S. 2 und S. 5-7; Urk. 1/06102 S. 8; Urk. 1/077001 S. 6-9). Diese Darstellungen deuten nicht auf eine Verschleierungsabsicht des Mitbeschuldigten I._____ hin. Weiter sind auch die Ausführungen von V._____, wonach für ihn das Ganze nachträglich inszeniert wirke, es sich bei der Mandatsvergabe um eine Be- ziehungskiste gehandelt habe und das Mandat nur zustande gekommen sei, weil der Mitbeschuldigte I._____, der Beschuldigte und Rechtsanwalt W._____ be- freundet gewesen seien (Urk. 1/06101 S. 2 und S. 5-7; Urk. 1/06102 S. 8; Urk. 1/077001 S. 6-9), mit besonderer Vorsicht zu würdigen, da sie - wie er selber ausführte - von Groll und einem Trauma im Zusammenhang mit seiner Entlas- sung bei der K._____ AG geprägt sein dürften (Urk. 1/077001 S. 13). Sie deuten zwar darauf hin, dass sich die Gründung der K._____ AG nicht allein aufgrund der Umstände bzw. der Möglichkeit der Einbringung eines Mandats durch ihn ergeben hatte, sondern vom Beschuldigten vorgängig ins Auge gefasst worden war. Nichtsdestotrotz vermögen aber diese im Nachgang an die Geschehnisse und während der Untersuchung geäusserten Vermutungen von V._____ eine Ver-
- 25 - schleierungsabsicht des Mitbeschuldigten I._____ und ein Vorschieben seiner Person nicht zu beweisen. 3.4.5. Auch aufgrund der Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ kann eine Verschleierungsabsicht nicht zweifelsfrei erstellt werden. Er führte aus, Ausschlag für die Mandatserteilung habe vor allem die Reputation V._____s als kritischer Analyst gegeben. Sein Antrag an ...rat Q._____ habe deshalb nicht auf eine Man- datsvergabe an die K._____ AG gelautet, weil die Firma zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründet gewesen sei und er zudem seine Freundschaft zum Be- schuldigten nicht habe offenlegen wollen. Es habe sich aber nicht um eine be- wusste Verschleierung gehandelt, vielmehr habe man einfach nicht alles auf den Tisch gelegt (Urk. 1/062002 S. 6 f. und 9; Urk. 1/062047 S. 3; Urk. 1/062049 S. 36). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte der Mitbeschuldigte I._____, V._____ sei nicht vorgeschoben worden, stattdessen sei klar gewesen, dass er als Analyst für die K._____ AG tätig sein und das G1._____-Mandat be- treuen werde (Prot. II S. 61 im Verfahren SB130239). Auch wenn der Mitbeschul- digte I._____ einräumte, seine Freundschaft zum Beschuldigten nicht offengelegt zu haben, kann ihm dennoch keine Verschleierungsabsicht angelastet werden. Vielmehr scheint es nachvollziehbar, dass er hinsichtlich der K._____ AG noch nicht mit offenen Karten gespielt hatte, weil diese noch nicht gegründet war und dass er sich tatsächlich die Dienste V._____s sichern wollte. 3.4.6. Ferner lässt sich auch dem Inhalt des Emails von Rechtsanwalt W._____ an den Beschuldigten vom 13. Juni 2007 (Urk. 1/0590295.2) keine Ver- schleierungsabsicht des Mitbeschuldigten I._____ entnehmen. Aus den an den Beschuldigten gerichteten Worten von W._____ "Wahrscheinlich durftest Du noch nicht offen auftreten.", kann nicht eindeutig auf eine solche geschlossen werden, stattdessen ist es in Übereinstimmung mit der Verteidigung durchaus denkbar, dass Rechtsanwalt W._____ davon ausging, der Beschuldigte habe nicht offen auftreten dürfen, weil die K._____ AG zum entsprechenden Zeitpunkt noch nicht gegründet war. 3.4.7. Schliesslich ist noch der Umstand zu berücksichtigen, dass V._____ noch bis im Jahr 2007 für die K._____ AG tätig war und das Mandat der
- 26 - G1._____ betreute. Wäre er vom Mitbeschuldigten I._____ tatsächlich nur vorge- schoben worden, wäre er nicht noch während rund vier Jahren im Zusammen- hang mit dem Mandat der G1._____ tätig gewesen. Dieser Umstand spricht eben- falls dafür, dass V._____ nicht bloss vorgeschoben wurde, sondern die G1._____ bzw. I._____ an seinen Dienstleistungen interessiert war. 3.4.8. Zusammengefasst steht aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht zweifelsfrei fest, dass der Mitbeschuldigte I._____ zwecks Verschleierung seiner engen freundschaftlichen Beziehung zum Beschuldigten eine Mandats- vergabe an V._____ vorgeschoben hat. Der Verschleierungsvorwurf gemäss An- klageziffer 14 kann demnach nicht erstellt werden. 3.5. Dem Beschuldigten werden drei verschiedene Arten von Bestechungs- handlungen vorgeworfen: So soll er dem Mitbeschuldigten I._____ zwischen 2005 und dem 14. Dezember 2009 verschiedentlich Bargeld übergeben haben, wobei sich die Gesamthöhe des übergebenen Geldes auf mindestens Fr. 180'000.– be- laufen habe. Weiter soll er dem Mitbeschuldigten I._____ im Sommer 2005 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 130'000.– gewährt und ihn schliesslich in den Jah- ren 2007, 2008 und 2009 zu Golfferien in Dubai, Irland und Marokko eingeladen haben. 3.5.1. Hinsichtlich der Bargeldübergaben hat der Beschuldigte weder die Tatsache, dass solche stattgefunden haben, noch den Zeitraum der Übergaben oder die übrigen Modalitäten in Abrede gestellt (Urk. 1/063104 S. 6 f. und S. 14 ff.; Urk. 1/070005 S. 3 f.; Urk. 1/070018 S. 28 f.; Urk. 60 S. 4 und S. 11; Urk. 66 S. 50), womit die Sachdarstellungen gemäss den Anklageziffern 27 und 28 ohne Weiteres erstellt sind. Bestritten geblieben ist hingegen die Gesamthöhe der übergebenen Bargeldbeträge (Urk. 66 S. 50 ff.; Urk. 113 S. 32-34). 3.5.1.1. Nach anfänglichem Bestreiten gestand der Beschuldigte zunächst ein, dem Mitbeschuldigten I._____ insgesamt Fr. 180'000.– bis Fr. 250'000.– übergeben zu haben (Urk. 1/063104 S. 6), widerrief diesen Betrag im Verlaufe des Vorverfahrens allerdings mehrfach mit der Begründung, bei jenen Zuge- ständnissen in einer angeblichen und nicht näher erläuterten Stresssituation ge-
- 27 - standen zu haben. Letztlich anerkannte er nur noch einen Gesamtbetrag von Fr. 100'000.– (Urk. 1/063108 S. 2; Urk. 1/070005 S. 5 f.; Urk. 1/070018 S. 28 und 32; Urk. 66 S. 51; Urk. 113 S. 34). 3.5.1.2. Die Vorinstanz erachtete die in der Anklageschrift aufgeführten Bargeldbezüge durch den Beschuldigten aufgrund der Kontoauszüge von seinem Privatkonto und jenem seiner Ehefrau als erwiesen und erwog, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten zudem feststehe, dass er das bezogene Bargeld an den Mitbeschuldigten I._____ weitergeleitet habe (Urk. 85 S. 53). Einzig bezüglich der beiden Bargeldbezüge vom 1. September 2005 und vom 1. Oktober 2009 von je Euro 10'000.– könne eine Weitergabe an den Mitbeschuldigten I._____ nicht nachgewiesen werden. Insgesamt sei damit von einer Bestechungssumme in der Höhe von Fr. 100'000.– auszugehen (Urk. 85 S. 53 f.). 3.5.1.3. Die dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter Ziff. 28 zur Last gelegten Bargeldbezüge von seinem Privatkonto und jenem der Ehefrau sind auf- grund der entsprechenden Kontounterlagen belegt (Urk. 1/050090; Urk. 1/050094; Urk. 1/050097 ff.; Urk. 1/050102 f.; Urk. 1/050146). Hingegen ist in Bezug auf die Höhe der Bargeldübergaben an den Mitbeschuldigten I._____ entgegen den vor- instanzlichen Erwägungen auf die ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Seine nachgeschobenen Erklärungsversuche, wonach er aufgrund einer Stresssituation fälschlicherweise den entsprechenden Betrag eingeräumt habe, sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Diese Schlussfolgerung wird auch durch die Anerkennung des Mitbeschuldigten I._____ gestützt, wonach es durchaus möglich sei, dass der Beschuldigte ihm Fr. 180'000.– übergeben habe (Prot. II S. 68 im Verfahren SB130239). Die dem Beschuldigten in Anklagezif- fer 27 zur Last gelegte Gesamtsumme der an den Mitbeschuldigten I._____ über- gebenen Bestechungsgelder in der Höhe von insgesamt Fr. 180'000.– ist somit erstellt. 3.5.1.4. Das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) steht dieser von der Vorinstanz abweichenden Sachverhaltswürdigung nicht entgegen, da sie weder eine strengere rechtliche Würdigung oder Bestrafung noch höhere geld- werte Ansprüche gegen den Beschuldigten zur Folge hat (Urteil des Bundesge-
- 28 - richts 6B_375/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.1.2 f.; BGE 139 IV 282 E. 2.5 f.; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozesses, 2. Auflage 2013, N 1489 ff.; ZIEGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, N 3 f. zu Art. 391 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2012 vom
26. September 2013 E. 2.5. f.). 3.5.2. Die Gewährung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 130'000.– wurde vom Beschuldigten vollumfänglich anerkannt (Urk. 1/063101 S. 13 f.; Urk. 1/063102 S. 9 f.; Urk. 1/063117 S. 26; Urk. 60 S. 5; Urk. 66 S. 55; Urk. 113 S. 34) und ergibt sich zudem aus dem entsprechenden Darlehensvertrag (Urk. 1/050011). Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 29 ist erstellt. Strittig ge- blieben ist die Frage, ob es sich beim Darlehen, welches die K._____ AG dem Mitbeschuldigten I._____ gewährte, um einen nicht gebührenden Vorteil handelte. Diese Frage betrifft ein Tatbestandsmerkmal der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB und ist demnach im Rahmen der rechtlichen Würdigung ab- schliessend zu beurteilen (vgl. nachstehend Erw. IV. 1.4.4.1.2.). 3.5.3. In Bezug auf die Golfferien in Dubai, Irland und Marokko hat die Vor- instanz ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Sachdarstellungen auf- grund der sich bei den Untersuchungsakten befindlichen Belege sowie den Aus- sagen des Beschuldigten, der den Sachverhalt letztlich nicht bestritten, sondern nur den privaten Charakter der Reisen betont hat, erstellt sind. Der Auffassung der Vorinstanz ist zu folgen, es kann vollumfänglich auf ihre Erwägungen verwie- sen werden (Urk. 85 S. 55-57; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann offenblei- ben, ob es sich bei den vom Beschuldigten übernommenen Reisekosten für den Mitbeschuldigten I._____ um die gesamten Kosten desselben handelte oder ob dieser zusätzlich noch einen eigenen Anteil leistete. Fest steht, dass der Beschul- digte den Mitbeschuldigten I._____ eingeladen hat. Der Sachverhalt gemäss den Anklageziffern 30 bis 32 ist somit erstellt. 3.5.4. Bei sämtlichen Zuwendungen bestritt der Beschuldigte einen Zu- sammenhang zur geschäftlichen Beziehung zwischen der G1._____ und der K._____ AG. Die Zuwendungen hätten nichts mit der geschäftlichen Tätigkeit des Mitbeschuldigten I._____ zu tun gehabt und seien einzig freundschaftlich motiviert
- 29 - gewesen. Bei den Reisen habe es sich zudem immer um private Angelegenheiten gehandelt (Urk. 1/063101 S. 4 und S. 16; Urk. 1/063102 S. 14 f.; Urk. 1/063109 S. 3; Urk. 1/063117 S. 25 und S. 27; Urk. 1/070005 S. 3 und S. 8; Urk. 1/070008 S. 3; Urk. 1/070018 S. 34; Urk. 60 S. 4 f. und S. 11; Urk. 66 S. 54 f.; Urk. 113 S. 39 ff.). Gleichzeitig stellte er in Abrede, mit dem Mitbeschuldigten I._____ spä- testens nach der ersten Bargeldübergabe zumindest konkludent eine Beste- chungsvereinbarung getroffen zu haben (Urk. 1/063104 S. 6 f.). 3.5.4.1. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, welche Umstände zum Schluss führen, dass die Zuwendungen und die offerierten Golfreisen durch den Beschuldigten nicht aus reiner Freundschaft und privatem Anlass, sondern hin- sichtlich der Geschäftstätigkeit des Mitbeschuldigten I._____ erfolgten. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen, und es ist auf ihre zutreffenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 85 S. 59; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5.4.2. Ergänzend sind die Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ zu be- rücksichtigen: Dieser räumte mehrmals ein, es habe sicherlich ein Zusammen- hang zwischen seiner Geschäftstätigkeit sowie der Aufrechterhaltung der Manda- te der G1._____ mit der K._____ AG und den Zuwendungen bzw. den offerierten Golfreisen des Beschuldigten gegeben (Urk. 1/060001 S. 13; Urk. 1/062037 S. 9). Einzig in der Konfrontationseinvernahme vom 15. Oktober 2010 und anlässlich der Berufungsverhandlung relativierte der Mitbeschuldigte I._____ seine vormals eindeutige Aussage, indem er versuchte, eine Befangenheit seinerseits mit seiner langjährigen Freundschaft zum Beschuldigten zu begründen und herunterzuspie- len (Urk. 1/070005 S. 10; Prot. II S. 69 im Verfahren SB130239). 3.5.4.3. Es sind keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb an der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ zu zwei- feln wäre, insbesondere, weil er selber durchwegs ein eigenes Interesse daran gehabt hätte, die Vorteilszuwendungen seitens des Beschuldigten als freund- schaftlich und privat motivierte Gesten darzustellen. 3.5.4.4. Hinzu kommt, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten eben- falls darauf hindeutet, dass er sich der Problematik von Geldübergaben an den
- 30 - Mitbeschuldigten I._____ bewusst gewesen war. Indem er zunächst vollumfäng- lich abstritt, dem Mitbeschuldigten I._____ jemals Bargeld übergeben zu haben und hernach auf Vorhalt der belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ die Bargeldübergaben zögerlich eingestand und überdies einräumte, er habe in den früheren Einvernahmen nicht die Wahrheit gesagt, weil er seinen Freund nicht habe belasten wollen (Urk. 1/063102 S. 25; Urk. 1/063104 S. 6 ), verhielt er sich widersprüchlich. Zusammengefasst ist damit aufgrund der von der Vorinstanz bereits dargelegten Umstände und der Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ erstellt, dass die Zuwendungen des Beschuldigten jedenfalls im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erfolgten. 3.5.4.5. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 85 S. 58), beste- hen für das Vorliegen einer vorgängigen Bestechungsvereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____ keine ausreichenden Nachwei- se. So fanden die Bargeldübergaben zwar mit einer gewissen Regelmässigkeit jeweils im Sommer und kurz vor Weihnachten statt, regelmässige Gegenleistun- gen des Mitbeschuldigten I._____ hingegen fehlen. Es ginge zu weit, allein auf- grund der Zahlungen auf eine konkludente Abmachung zu schliessen. Hinzu kommen die übereinstimmenden Bestreitungen des Beschuldigten und des Mit- beschuldigten I._____ (Urk. 1/063104 S. 6 f.; Urk. 66 S. 53; Urk. 1/062045 S. 11). Der Abschluss einer zumindest konkludenten vorgängigen Bestechungsvereinba- rung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____ lässt sich somit nicht rechtsgenügend erstellen. 3.6. Der Anklagevorwurf, wonach der G1._____ durch das Stellen je eines Antrages am 10. Februar 2004 und anfangs 2006 auf einen Verzicht auf Abliefe- rung der dieser zustehenden Retrozessionen durch den Beschuldigten und der anschliessenden Genehmigung derselben durch den Mitbeschuldigten I._____ einen Schaden in der Höhe von Fr. 2.272 Mio. erwachsen sein soll, wird vom Be- schuldigten vollumfänglich bestritten. 3.6.1. Die Bestreitungen des Beschuldigten und der Standpunkt der Vertei- digung im erstinstanzlichen Verfahren wurden von der Vorinstanz umfassend dar- gelegt, weshalb auf eine erneute Wiedergabe derselben verzichtet und stattdes-
- 31 - sen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 85 S. 38- 40; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschul- digte erneut ausführen, es habe keine Ablieferungspflicht der K._____ AG hin- sichtlich der von den Banken vereinnahmten Retrozessionen bestanden, statt- dessen sei der schriftliche Mandatsvertrag zwischen der G1._____ und der K._____ AG um eine mündliche Vereinbarung ergänzt worden, wonach die durch die K._____ AG vereinnahmten Retrozessionen in der Erstinvestitionsphase an die G1._____ weitergeleitet würden. Mit dem Antrag vom 10. Januar 2004 sei für die Buchhaltung der G1._____ und der K._____ AG schriftlich bestätigt worden, dass die Erstinvestitionsphase grösstenteils abgeschlossen und die mündliche Zusatzregelung zeitlich beendet sei (Urk. 113 S. 15 ff.). 3.6.2. Gemäss dem Vermögensverwaltungsvertrag betreffend die Anlage- kategorie "Small & Mid Caps Schweiz" vom 3. März 2003 steht fest, dass die G1._____ mit der K._____ AG ein Fixhonorar von 0.5 % pro Jahr auf das von der K._____ AG verwaltete Vermögen vereinbart hatte, hinsichtlich einer allfälligen Ablieferung oder Einbehaltung von Retrozession hingegen nichts regelte (Urk. 1/050069 S. 6). Belegt sind weiter die Retrozessionsvereinbarungen zwi- schen der K._____ AG und den vier beteiligten Banken, der B._____, der N._____, der O._____ und der P._____ AG sowie die jeweilige Zustimmung der G1._____ zu den entsprechenden Vereinbarungen und die mit den Banken ver- einbarten Courtagen (Urk. 1/050036; Urk. 1/050036.1; Urk. 1/050036.2; Urk. 1/050036.3). Damit zusammenhängend erklärte der damalige Finanzdirektor U._____ der B._____ mit Schreiben vom 21. Juli 2003 seine Zustimmung zur zwi- schen der K._____ AG und der B._____ getroffenen Retrozessionsvereinbarung (Urk. 1/050068). 3.6.3. Das mit dem Betreff "Antrag auf Reduktion der an die Vermögens- verwaltung geleisteten Rückvergütungen bei Transaktionen im Small & Mid Cap Mandat …" versehene Schreiben beweist, dass der Beschuldigte gemeinsam mit H._____ namens der K._____ AG am 10. Februar 2004 der G1._____ beantrag- te, die vereinbarte Rückvergütung auf Wertschriftentransaktionen rückwirkend ab dem 1.1.2004 auf 25 % reduzieren zu können. Weiter ergibt sich aus demselben
- 32 - Beleg, dass der Mitbeschuldigte I._____ sich am 11. Februar 2004 namens der G1._____ damit einverstanden erklärte und die Assistentin R._____ die Zweitun- terschrift leistete (Urk. 1/050062). Ferner erweist sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 60 S. 9 f.) und einer durch die K._____ AG bzw. Rechtsanwalt W._____ erstellten Übersicht hinsichtlich der Ablieferung der Retrozessionen an die G1._____ (Urk. 1/050301.1) als erstellt, dass die K._____ AG der G1._____ anfangs 2006 beantragte, auf die Ablieferung der verbleibenden 25 % der Retrozessionen zu verzichten und dies vom Mitbeschuldigten I._____ gutgeheissen worden ist. 3.6.4. Bestritten bleibt somit hauptsächlich, ob die K._____ AG aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages vom 3. März 2003 verpflichtet war, die von den Banken ausbezahlten Retrozessionen vollumfänglich an die G1._____ wei- terzuleiten oder ob eine solche Verpflichtung der K._____ AG, wie vom Beschul- digten behauptet, nicht bestand und eine anfängliche Ablieferung der Retrozessi- onen im Jahr 2003 aufgrund von einer zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten I._____ bestehenden mündlichen Vereinbarung erfolgte. 3.6.4.1. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der gel- tenden Gepflogenheiten im Zusammenhang mit der Einbehaltung von Retrozes- sionen durch Vermögensverwalter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermö- gensverwaltungsvertrages im Jahr 2003, kann aus dem alleinigen Umstand, dass im Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der G1._____ und der K._____ AG bezüglich der Retrozessionen nichts geregelt wurde, nicht geschlossen werden, dass die Parteien von einer Pflicht zur Ablieferung der Retrozessionen an die G1._____ ausgingen. Wohl lagen bereits damals Lehrmeinungen und höchstrich- terliche Hinweise vor, welche vorbehältlich der vertraglichen Wegbedingung die Pflicht des Vermögensverwalters zur Ablieferung der Retrozessionen vorsahen (vgl. BGE 132 III 460 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 112 III 90 E. 4e und entspre- chende Lehrmeinungen). Usus war es im Jahr 2003 aber nach wie vor, dass die Vermögensverwalter die Retrozessionen ohne rechtliche Grundlage einbehielten und nicht an ihre Auftraggeber weiterleiteten. Erst im März 2006 fällte das Bun- desgericht den Leitentscheid betreffend die grundsätzliche Pflicht des Vermö-
- 33 - gensverwalters zur Ablieferung der vereinnahmten Retrozessionen (BGE 132 III 460). Insofern kann vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung aus dem Umstand, dass es unterlassen wurde, hinsichtlich der Retrozessi- onen etwas schriftlich zu regeln, nicht geschlossen werden, dass diese der G1._____ zustanden. Aus dem Vermögensverwaltungsvertrag allein kann damit nicht abschliessend ergründet werden, was zwischen den Parteien hinsichtlich der Retrozessionen vereinbart worden war. Zu diesem Schluss kam auch die Vo- rinstanz (Urk. 85 S. 41). 3.6.4.2. Ein Indiz dafür, dass die K._____ AG von Beginn weg verpflichtet war, die vereinnahmten Retrozessionen an die G1._____ weiterzuleiten, besteht in der Tatsache, dass gemäss Buchhaltung der K._____ AG sämtliche im Jahr 2003 eingenommenen Retrozessionen an die G1._____ weitergeleitet wurden, was im Übrigen auch von der Verteidigung nicht bestritten wurde (Urk. 64/2; Urk. 113 S.16). Für eine mündliche Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____, aufgrund welcher die K._____ AG entgegen ihrem Anspruch für die erste Investitionsphase auf die Einbehaltung der Retro- zessionen hätte verzichten sollen, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wurde (Urk. 66 S. 19; Urk. 113 S. 15 ff.), liegen keinerlei Hinweise vor. Vielmehr anerkannte die K._____ AG im ersten Jahr offensichtlich den Anspruch der G1._____ auf Weiterleitung der Retrozessionen und leitete diese vertragsgemäss an die G1._____ weiter. Dieser Umstand spricht dafür, dass im Vermögensver- waltungsvertrag vom 3. März 2003 lediglich ein Fixhonorar als Entschädigung vereinbart wurde und die K._____ AG somit zur Weiterleitung der Retrozessionen verpflichtet war. 3.6.4.3. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb der Antrag vom
10. Februar 2004, insbesondere dessen Betitelung mit "Antrag auf Reduktion" und die Begründung des Ersuchens unter anderem durch den geltend gemachten Mehraufwand der K._____ AG im Zusammenhang mit dem Mandat der G1._____, deutlich darauf hinweisen, dass zwischen der K._____ AG und der G1._____ zu Vertragsbeginn als Entschädigung bloss ein Fixhonorar vereinbart worden war (Urk. 85 S. 41 f.). Auf diese überzeugenden Ausführungen ist zu ver-
- 34 - weisen. Der Antrag vom 10. Februar 2004 spricht somit dafür, dass bei Vertrags- beginn eine Ablieferung der Retrozessionen an die G1._____ vorgesehen war und damit die G1._____ durch den Mitbeschuldigten I._____ erst aufgrund der Anträge des Beschuldigten auf die Retrozessionen verzichtete. 3.6.4.4. Der Mitbeschuldigte I._____ räumte in diesem Zusammenhang zu- nächst ein, die K._____ AG sei beim Small & Mid Caps Mandat mit einer Fixge- bühr entschädigt worden, ob es zusätzlich noch Retrozessionen gegeben habe, wusste er angeblich nicht mehr (Urk. 1/060002 S. 10). Auf Vorhalt des Antrages vom 10. Februar 2004 und der Frage, ob man daraus schliessen könne, dass die K._____ AG bis dahin die generierten Retrozessionen an die G1._____ habe wei- terleiten müssen, antwortete er, dies scheine aus diesem Brief hervorzugehen (Urk. 1/062034 S. 12 f.). In der gleichen Einvernahme führte er im Widerspruch dazu aus, die K._____ AG habe zusätzlich zur Fixgebühr noch Retrozessionen bezogen, bevor man ab 2005 oder 2006 bei allen Verträgen auf eine Fixgebühr als einzige Entschädigung gewechselt habe (Urk. 1/062034 S. 16 f.). Dann mach- te er wiederum geltend, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass die K._____ AG neben dem Fixhonorar auch noch Retrozessionen als zusätzliche Entschädigung bezogen habe. Für die dahingehende mangelnde Kontrolle übernehme er die Verantwortung (Urk. 1/062047 S. 7 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme räum- te er schliesslich ein, dass aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages ledig- lich eine Fixgebühr als Entschädigung vorgesehen und die K._____ AG verpflich- tet gewesen sei, die Retrozessionen an die G1._____ weiterzuleiten. Überdies anerkannte er den Vorwurf, dass er diesbezüglich seine Kontrollpflichten nicht wahrgenommen habe (Urk. 1/62049 S. 41). Schliesslich gab der Mitbeschuldigte I._____ anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er gehe aufgrund sei- nes eigenen Schreibens an ...rat Q._____ vom 21. Juli 2003 davon aus, dass die durch die K._____ AG vereinnahmten Retrozessionen an die G1._____ weiterge- leitet werden mussten (Prot. II S. 64 f. im Verfahre SB130239). Die Ausführungen und Zugeständnisse des Mitbeschuldigten I._____ vermögen die Darstellung des Beschuldigten erheblich zu entkräften. Auch wenn dessen Aussageverhalten an Konstanz vermissen lässt, so bleibt er doch im Kern bei seiner Aussage, die ur- sprünglich vereinbarte Entschädigung der K._____ AG habe nur in einer Fixge-
- 35 - bühr bestanden. Hinzu kommt weiter, dass er mit keinem Wort eine mündliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Beschuldigten bzw. V._____ erwähnte, auf- grund welcher in Bezug auf die Erstinvestitionsphase eine Sonderregelung hin- sichtlich der Weiterleitung der Retrozessionen getroffen worden sein soll. Hätte es tatsächlich eine entsprechende Absprache gegeben, so hätte sich der Mitbe- schuldigte I._____ mit Bestimmtheit auch an eine solche erinnert. Hätte es eine entsprechende Absprache gegeben, hätte er durch den Verzicht auf die Retro- zessionen nicht pflichtwidrig gehandelt. Die Geltendmachung einer entsprechen- den Vereinbarung wäre somit auch in seinem Interesse gewesen. Da es aber kei- ne mündliche Abmachung zwischen ihm und dem Beschuldigten gab, konnte er auch keine solche erwähnen oder konsequent bestreiten, dass die K._____ AG aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages vom 3. März 2003 keinen An- spruch auf die Einbehaltung der Retrozessionen hatte. 3.6.4.5. In die gleiche Richtung zielen die Aussagen von H._____. Dieser führte im Zusammenhang mit den Retrozessionen aus, die K._____ AG sei für das Small & Mid Caps Mandat mit einer Verwaltungsgebühr von 0.5 % pro Jahr entschädigt worden. In Beantwortung der Frage, ob es eine Vereinbarung betref- fend die Retrozessionen gegeben habe, erläuterte er, er habe gehört, dass dies ein Teil des umsatzabhängigen Modells gewesen sei. Zwischen der K._____ AG und der G1._____ habe eine Kombination von einem fixen und einem umsatzab- hängigen Modell bestanden, wobei er gehört habe, dass dies von den Banken, dem ...rat und der Treuhandfirma gutgeheissen worden sei. Der Beschuldigte ha- be ihm gesagt, dies abgeklärt zu haben und Rechtsanwalt W._____ habe die Ver- träge ausgearbeitet. Er könne nicht sagen, was zwischen der K._____ AG und der G1._____ zu Beginn des Vermögensverwaltungsmandates hinsichtlich der Retrozessionen vereinbart worden sei, die Vertragsverhandlungen hätten immer nur der Beschuldigte und Rechtsanwalt W._____ geführt (Urk. 1/077001 S. 10). An gleicher Stelle räumte er nochmals ein, beim Small & Mid Caps Mandat sei nur eine Jahresgebühr von 0.5 % erwähnt worden. Er habe keine Kenntnis davon, was nachträglich noch ergänzt worden sei (Urk. 1/077001 S. 11). In der zweiten Einvernahme bestätigte V._____, dass er mit dem Retrozessionsmodell nicht ein-
- 36 - verstanden gewesen sei und einen zu hohen Wertschriftenumsatz festgestellt ha- be, wobei er das damals nicht weiter hinterfragt habe (Urk. 1/077002 S. 3 und 7). 3.6.4.6. Auch wenn die Aussagen von V._____ wenig konkret sind und er hauptsächlich darlegte, was er gehört und was man ihm gesagt habe, aber kaum eigene Wahrnehmungen präsentierte und seine Aussagen daher als weniger aussagekräftig einzustufen sind, als jene des Mitbeschuldigten I._____, lassen seine Aussagen immerhin Zweifel offen, dass die Retrozessionen durch die K._____ AG einbehalten werden durften. Hinzu kommt, dass sich seinen Aussa- gen nicht abschliessend entnehmen lässt, ab welchem Zeitpunkt zwischen der K._____ AG und der G1._____ ein umsatzabhängiges Retrozessionsmodell be- standen haben soll, er aber offensichtlich mit einem solchen nicht einverstanden war, weshalb es durchaus plausibel erscheint, dass dieses nachträglich durch den Beschuldigten eingeführt wurde. 3.6.4.7. Auch der damalige Chef der G1._____, Q._____, ging, soweit ihm der Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der K._____ AG und der G1._____ bekannt war, klar davon aus, dass allfällige Retrozessionen der G1._____ zu- standen und keine anderslautende Vereinbarung bestand. So machte er im Zu- sammenhang mit den Retrozessionsvereinbarungen zwischen der K._____ AG und den Banken geltend, diese Vereinbarungen seien in Ordnung, so lange die entsprechenden Retrozessionen an die G1._____ weitergeleitet worden seien. Diese würden der G1._____ gehören (Urk. 1/077013 S. 63). Weiter räumte er ein, er könne nicht mehr beurteilen, ob eine Entschädigung von 0.5 % auf das verwal- tete Vermögen angemessen und marktkonform gewesen sei. Sollte dies der Fall gewesen sein, bezeichne er die zusätzliche Einbehaltung von Retrozessionen als Abzockerei (Urk. 1/077013 S. 68). Auch diese Aussagen liefern einen gewichtigen Hinweis dafür, dass eine Einbehaltung der Retrozessionen durch die K._____ AG ursprünglich nicht vorgesehen war. 3.6.4.8. Ein weiterer Hinweis gegen die Darstellung des Beschuldigten lie- fert auch ein Schreiben des Mitbeschuldigten I._____ an den Finanzdirektor U._____ im Zusammenhang mit der Mandatsvergabe an die K._____ AG vom
21. Juli 2003. Darin macht der Mitbeschuldigten I._____ Ausführungen über die
- 37 - Kosten der Dienstleistung der K._____ AG und erläuterte, die Kosten des Verwal- tungsmandates bezifferten sich laut Vertrag auf 0.5 % des durchschnittlich inves- tierten Kapitals, abzüglich Retrozessionen zugunsten der G1._____ (Urk. 1/050067 S. 4). Auf den Brief angesprochen, erläuterte der Finanzdirektor, eine Management Fee von 0.5 % sei damals üblich gewesen, und wenn die Ret- rozessionen davon in Abzug gebracht worden seien, dann sei dies korrekt. Er se- he keine Doppelbezahlung, da laut Antrag des Mitbeschuldigten I._____ als Ent- schädigung eine Gebühr von 0.5 % abzüglich der Retrozessionen abgemacht worden sei (Urk. 1/077003 S. 28 f.). Auch diesem Schreiben lässt sich letztlich nichts anderes entnehmen, als dass die Entschädigung der K._____ AG ur- sprünglich nur in einer Gebühr bestand und die durch die K._____ AG verein- nahmten Retrozessionen davon in Abzug zu bringen waren. 3.6.4.9. Ferner stellt auch der Umstand, dass der Mitbeschuldigte I._____ zur Genehmigung des Antrages der K._____ AG vom 10. Februar 2004 die not- wendige Zweitunterschrift nicht beim damaligen Chef der G1._____, Q._____, sondern bei seiner Assistentin R._____ einholte, ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, dass es sich auch aus der Sicht des Mitbeschuldigten I._____ beim An- trag um eine heikle Angelegenheit handelte und nicht einfach einen Zustand be- stätigte, der ohnehin schon aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages gege- ben war. Den glaubhaften Aussagen von R._____ lässt sich hinzukommend ent- nehmen, dass sie sich nicht im Klaren darüber war, was für einen Antrag sie un- terzeichnete und sich zudem im Nachhinein auch nicht mehr erklären konnte, weshalb sie damals anstelle des zuständigen zweiten Unterschriftsberechtigen den Antrag unterzeichnet hatte (Urk. 1/061117 S. 6 f.). Überdies stellte sich auch der damalige Chef der G1._____, Q._____, klar auf den Standpunkt, dass R._____ nicht legitimiert war, den Antrag zu unterzeichnen (Urk 1/077013 S. 66). Insofern deutet auch die aussergewöhnliche und verdächtige Vorgehensweise des Mitbeschuldigten I._____ im Zusammenhang mit der Genehmigung einer teilweisen Einbehaltung der Retrozessionen durch die K._____ AG darauf hin, dass bis zum Zeitpunkt der Genehmigung dieses Antrages eine Ablieferungs- pflicht der K._____ AG bestanden hatte. Weil eine Einbehaltung von 75 % der eingenommenen Retrozessionen offensichtlich nicht angemessen war und kei-
- 38 - nesfalls im Interesse der G1._____ lag, machte sich der Mitbeschuldigte I._____ offenbar zu Nutze, die notwendige Zweitunterschrift bei einer Person einzuholen, von welcher er annehmen konnte, dass sie entweder den Inhalt und die Auswir- kungen des Entscheids nicht in seiner gesamten Tragweite verstehen würde oder möglicherweise aufgrund ihrer Verwandtschaft zum Beschuldigten aus Gründen des Vertrauens zu ihrem Halbbruder nichts dagegen einwenden würde. Wäre die K._____ AG von Beginn weg berechtigt gewesen, die Retrozessionen einzubehal- ten, hätte I._____ den entsprechenden Antrag ohne Weiteres den zuständigen Entscheidungsträgern unterbreiten können. 3.6.4.10. Ein unauflösbarer Widerspruch findet sich in der Begründung des Beschuldigten für die künftige Einbehaltung der Retrozessionen. Wenn seiner K._____ AG tatsächlich von Beginn weg zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Managementgebühr auch noch die Retrozessionen zustanden, sie aber gestützt auf eine angebliche, mündliche Vereinbarung in der Anfangsphase lediglich auf solche verzichtet hätte, ergibt seine Begründung, wonach die Mandatsführung ei- nen massiv überhöhten Aufwand verursacht habe, nicht den geringsten Sinn. Ei- nen solchen hätte er nicht geltend machen brauchen, wenn er von Beginn weg der Überzeugung gewesen wäre, die Retrozession ohnehin und in jedem Fall ein- behalten zu dürfen. 3.6.4.11. Der Mitbeschuldigte I._____ wandte anlässlich der Berufungsver- handlung ergänzend ein, die K._____ AG habe für die G1._____ zusätzliche Sonderleistungen erbracht. Dies sei im Zusammenhang mit den Retrozessionen in die Waagschale zu werfen (Prot. II S. 64 im Verfahren SB130239). Dem ist entgegenzuhalten, dass der G1._____ zumindest im Zusammenhang mit der von der K._____ AG durchgeführten Analyse der Beteiligungsgesellschaft BB._____ AG und dem Studienauftrag über die Anlagen in Commodities Aufwendungen se- parat in Rechnung gestellt wurden, womit die Einbehaltung der Retrozessionen nicht mit einer Abgeltung dieser Aufwendungen begründet werden kann (Urk. 64/7 S. 1 und S. 3). Der Ertrag der K._____ AG im Zusammenhang mit die- sen Zusatzaufträgen ergibt sich zudem auch aus dem Bericht des Wirtschaftsprü- fers der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Mai 2011, insbesonde-
- 39 - re der Beilage 4 (Urk. 1/040005 S. 1 f.). Es kann daher keine Rede davon sein, dass diese Zusatzaufträge durch die Einbehaltung der Retrozessionen vergütet worden waren. Die von der K._____ AG geleisteten Zusatzaufträge haben mit den Retrozessionen, welche durch das SMC-Mandat anfielen, schlicht nichts zu tun. Weitere Sonderleistungen der K._____ AG für die G1._____ wurden vom Be- schuldigten nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. 3.6.4.12. Zusammengefasst lässt das Untersuchungsergebnis keinen ande- ren Schluss zu, als dass die K._____ AG aufgrund des Vermögensverwaltungs- vertrages mit der G1._____ vom 3. März 2003 zu einer Weiterleitung der verein- nahmten Retrozessionen verpflichtet war. Die Darstellungen des Beschuldigten, wonach eine solche Verpflichtung der K._____ AG nicht bestanden haben soll und man die Retrozessionen in einer ersten Phase aufgrund einer mündlichen Abmachung zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten I._____ an die G1._____ weitergeleitet habe und mit dem Antrag vom 10. Februar 2004 lediglich habe fest- halten wollen, dass diese erste Phase nun abgeschlossen sei, erweisen sich in Anbetracht der übrigen Beweismittel und dargestellten Aussagen der weiteren Be- teiligten als nachgeschobene Schutzbehauptungen. Der Sachverhalt gemäss den Anklageziffern 20 bis 22 ist damit vollumfänglich und rechtsgenügend erstellt. 3.6.5. Aufgrund des Verzichts auf Ablieferung der Retrozessionen durch den Mitbeschuldigten I._____ sollen der G1._____ in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2007 Einnahmen in der Höhe von Fr. 2'272'011.– entgangen sein. Die Verteidigung bestritt die Höhe dieses Betrages und machte geltend, die von der K._____ AG im fraglichen Zeitraum vereinnahmten und nicht weitergelei- teten Retrozessionen beliefen sich auf eine Höhe von Fr. 1'677'307.14 zumal die K._____ AG im Jahr 2007 entsprechend der neuen vertraglichen Regelung mit der G1._____ keine Retrozessionen mehr vereinnahmt habe (Urk. 66 S. 29) bzw. die im Jahr 2007 noch vereinnahmten Retrozessionen mit den Ansprüchen der K._____ AG aus dem SMI-Mandat verrechnet worden seien (Urk. 113 S. 24). Zur Untermauerung ihrer Darstellung reichte die Verteidigung eine Berechnungstabel- le über die vereinnahmten Retrozessionen ins Recht (Urk. 64/2).
- 40 - 3.6.5.1. Der Schaden der G1._____ ist anhand der als Beweismittel erho- benen Buchhaltungsunterlagen der K._____ AG zu ermitteln (vgl. nachfolgenden Tabellen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass die Buchhaltung der K._____ AG nicht korrekt geführt worden sein könnte, weshalb darauf abzustellen ist. 3.6.5.2. Nachfolgender Tabelle ist unter Hinweis auf die entsprechenden Belege zu entnehmen, in welcher Höhe die beteiligten Banken in der relevanten Zeit (1. Januar 2004 bis 30. Juni 2007) Retrozessionszahlungen an die K._____ AG geleistet haben: B._____ inkl. MwSt MwSt exkl. MwSt Beleg 1 Q 2004 Fr. 49'747.95 Fr. 3'513.80 Fr. 46'234.15 115/5 S. 2 2 Q 2004 Fr. 4'392.40 Fr. 310.24 Fr. 4'082.16 115/6 S. 1 3 Q 2004 Fr. 44'586.10 Fr. 3'149.21 Fr. 41'436.89 115/6 S. 1 4 Q 2004 Fr. 25'539.70 Fr. 1'803.92 Fr. 23'735.78 115/6 S. 2 1 Q 2005 Fr. 25'487.05 Fr. 1'800.20 Fr. 23'686.85 115/6 S. 2 2 Q 2005 Fr. 1'827.70 Fr. 129.09 Fr. 1'698.61 115/7 S. 1 3 Q 2005 Fr. 11'338.45 Fr. 800.86 Fr. 10'537.59 115/7 S. 1 4 Q 2005 Fr. 6'340.90 Fr. 447.87 Fr. 5'893.03 115/7 S. 1 1 Q 2006 2 Q 2006 3 Q 2006 Fr. 43'575.70 Fr. 3'077.84 Fr. 40'497.86 050219 S. 2 4 Q 2006 Fr. 14'259.70 Fr. 1'007.19 Fr. 13'252.51 050219 S. 2 1 Q 2007 Fr. 31'710.80 Fr. 2'239.80 Fr. 29'471.00 050219 S. 3 2 Q 2007 Fr. 9'615.60 Fr. 679.17 Fr. 8'936.43 050219 S. 3 Total Fr. 268'422.05 Fr. 18'959.19 Fr. 249'462.86 O._____ inkl. MwSt MwSt exkl. MwSt Beleg 1 Q 2004 Fr. 66'355.88 Fr. 4'686.85 Fr. 61'669.03 18400062 2 Q 2004 18400062 3 Q 2004 Fr. 49'025.00 Fr. 3'462.73 Fr. 45'562.27 18400062 4 Q 2004 Fr. 44'102.70 Fr. 3'115.06 Fr. 40'987.64 18400062 1 Q 2005 Fr. 91'076.95 Fr. 6'432.95 Fr. 84'644.00 18400062 2 Q 2005 Fr. 92'280.50 Fr. 6'517.96 Fr. 85'762.54 18400062 3 Q 2005 Fr. 121'979.28 Fr. 8'615.64 Fr. 113'363.64 18400062 4 Q 2005 Fr. 100'298.60 Fr. 7'084.29 Fr. 93'214.31 18400062 1 Q 2006 Fr. 150'435.00 Fr. 10'625.52 Fr. 139'809.48 18400062 2 Q 2006 Fr. 94'519.15 Fr. 6'676.08 Fr. 87'843.07 18400062 3 Q 2006 Fr. 138'935.90 Fr. 9'813.32 Fr. 129'122.58 050219;18400062 4 Q 2006 Fr. 227'349.65 Fr. 16'058.16 Fr. 211'291.49 050219;18400062 1 Q 2007 Fr. 376'310.78 Fr. 26'579.58 Fr. 349'731.20 050219;18400062 2 Q 2007 Fr. 262'021.69 Fr. 18'507.12 Fr. 243'514.57 050219;18400062 Total Fr. 1'814'691.08 Fr. 128'175.26 Fr. 1'686'515.82
- 41 - N._____ inkl. MwSt MwSt exkl. MwSt Beleg 1 Q 2004 Fr. 19'032.85 Fr. 1'344.33 Fr. 17'688.52 16200421;16200428 2 Q 2004 Fr. 10'205.65 Fr. 720.85 Fr. 9'484.80 16200423;16200429 3 Q 2004 Fr. 20'228.35 Fr. 1'428.77 Fr. 18'799.58 16200424;16200430 4 Q 2004 Fr. 14'121.90 Fr. 997.46 Fr. 13'124.44 16200426;16200433 1 Q 2005 Fr. 30'915.45 Fr. 2'183.62 Fr. 28'731.83 16200436;16200444 2 Q 2005 Fr. 4'985.70 Fr. 352.15 Fr. 4'633.55 16200438;16200445 3 Q 2005 Fr. 2'042.55 Fr. 144.27 Fr. 1'898.28 16200440;16200446 4 Q 2005 Fr. 4'344.50 Fr. 306.86 Fr. 4'037.64 16200442;16200449 1 Q 2006 Fr. 56'045.95 Fr. 3'958.64 Fr. 52'087.31 16200452;16200458 2 Q 2006 Fr. 691.40 Fr. 48.83 Fr. 642.57 16200454;16200460 3 Q 2006 Fr. 15'256.40 Fr. 1'077.59 Fr. 14'178.81 16200456;16200461 4 Q 2006 Fr. 3'757.45 Fr. 265.40 Fr. 3'492.05 16200457;16200464 1 Q 2007 2 Q 2007 Total Fr. 181'628.15 Fr. 12'828.76 Fr. 168'799.39 P._____ inkl. MwSt MwSt exkl. MwSt Beleg 1 Q 2004 Fr. 62'855.10 Fr. 4'439.58 Fr. 58'415.52 16100395;16100671 2 Q 2004 3 Q 2004 Fr. 63'655.10 Fr. 4'496.09 Fr. 59'159.01 16100401;16100677 4 Q 2004 Fr. 52'061.20 Fr. 3'677.19 Fr. 48'384.01 16100403;16100680 1 Q 2005 Fr. 109'591.70 Fr. 7'740.68 Fr. 101'851.02 16100415;16100699 2 Q 2005 Fr. 11'143.10 Fr. 787.06 Fr. 10'356.04 16100417;16100701 3 Q 2005 Fr. 36'471.00 Fr. 2'576.02 Fr. 33'894.98 16100426;16100703 4 Q 2005 Fr. 22'525.00 Fr. 1'590.99 Fr. 20'934.01 16100433;16100710 1 Q 2006 Fr. 140'356.70 Fr. 9'913.67 Fr. 130'443.03 16100449;16100763 2 Q 2006 3 Q 2006 Fr. 14'830.50 Fr. 1'047.51 Fr. 13'782.99 16100456;16100768 4 Q 2006 Fr. 17'536.65 Fr. 1'238.65 Fr. 16'298.00 16100459;16100771 1 Q 2007 2 Q 2007 Fr. 26'189.80 Fr. 1'849.84 Fr. 24'339.96 16100461;16100804 Total Fr. 557'215.85 Fr. 39'357.27 Fr. 517'858.58 3.6.5.3. Dies ergibt zusammengefasst folgende jährlichen Einnahmen der K._____ AG (exkl. MwSt) aus den Retrozessionen: Jahr B._____ O._____ N._____ P._____ Total / Jahr 2004 Fr. 115'488.98 Fr. 148'218.94 Fr. 59'097.35 Fr. 165'958.54 Fr. 488'763.81 2005 Fr. 41'816.08 Fr. 376'984.50 Fr. 39'301.30 Fr. 167'036.05 Fr. 625'137.93 2006 Fr. 53'750.37 Fr. 568'066.62 Fr. 70'400.74 Fr. 160'524.02 Fr. 852'741.75 2007 Fr. 38'407.43 Fr. 593'245.77 Fr. 0.00 Fr. 24'339.96 Fr. 655'993.17 Gesamt- total Fr. 249'462.86 Fr. 1'686'515.82 Fr. 168'799.39 Fr. 517'858.58 Fr. 2'622'636.65
- 42 - 3.6.5.4. Weiter ist nachfolgender Tabelle unter Hinweis auf die entspre- chenden Belege zu entnehmen, in welcher Höhe die K._____ AG Retrozessions- einnahmen an die G1._____ weitergeleitet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den Jahren 2006 und 2007 keine Weiterleitung von Retrozessionen mehr an die G1._____ erfolgte. Inwiefern eine Verrechnung der an die K._____ AG im Jahr 2007 ausgerichteten Retrozessionen aus dem SMC-Mandat mit der Honorar- forderung derselben aus dem SMI-Mandat stattgefunden haben soll, wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 113 S. 24), lässt sich der Buchhaltung der K._____ AG nicht entnehmen. Daraus ist zu schliessen, dass eine Verrechnung nicht stattgefunden hat. Betrag Beleg Total pro Jahr 1 Q 2004 Fr. 46'001.80 115/1 S. 28 2 Q 2004 Fr. 3'391.75 115/2 S. 3 3 Q 2004 Fr. 41'239.45 115/2 S. 7 4 Q 2004 Fr. 31'558.00 115/2 S. 19 Fr. 122'191.00 1 Q 2005 Fr. 59'728.45 115/2 S. 28 2 Q 2005 Fr. 21'308.65 115/3 S. 1 3 Q 2005 Fr. 39'918.95 115/3 S. 12 4 Q 2005 Fr. 31'708.00 115/3 S. 22 Fr. 152'664.05
- 43 - 1 Q 2006 2 Q 2006 3 Q 2006 4 Q 2006 Fr. 0.00 1 Q 2007 2 Q 2007 Fr. 0.00 Total Fr. 274'855.05 3.6.5.5. Schliesslich hat im Sinne der nachfolgenden Tabelle die Schadens- berechnung zu erfolgen: Einnahmen K._____ exkl. Weiterleitung an MwSt G1._____ Schaden 2004 Fr. 488'763.81 Fr. 122'191.00 Fr. 366'572.81 2005 Fr. 625'137.93 Fr. 152'664.05 Fr. 472'473.88 2006 Fr. 852'741.75 Fr. 0.00 Fr. 852'741.75 2007 Fr. 655'993.17 Fr. 0.00 Fr. 655'993.17 Total Fr. 2'622'636.65 Fr. 274'855.05 Fr. 2'347'781.60 3.6.5.6. Demnach ist der G1._____ in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum
30. Juni 2007 insgesamt ein Schaden in der Höhe von Fr. 2'347'781.60 erwach- sen. Die Differenz zur Berechnung der Verteidigung (Urk. 64/2; Urk. 113 S. 22) ergibt sich aus dem Umstand, dass die Verteidigung für die Retrozessionsein- nahmen der K._____ AG von der O._____ für das zweite, dritte und vierte Quartal 2005 sowie für die Retrozessionseinnahmen der K._____ AG von der N._____ für das dritte Quartal 2005 falsche Zahlen eingesetzt hat und entgegen ihrer Behaup- tung keine Verrechnung der Retrozessionseinnahmen der K._____ AG im ersten und zweiten Quartal 2007 mit dem SMI-Mandat erfolgt ist. 3.6.5.7. Da aufgrund des Anklageprinzips im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten nur zulasten gelegt werden kann, was ihm in der Anklage vor- geworfen wird, ist gemäss Anklageziffer 24 von einem Schaden von Fr. 2'272'011.– auszugehen. 3.7. Der subjektive Sachverhalt betrifft innere Vorgänge, für deren Nach- weis sich das Gericht regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf
- 44 - Erfahrungsregeln stützen kann, welche Rückschlüsse von den äusseren Umstän- den auf die innere Einstellung des Täters erlauben (statt vieler BGE 135 IV 12 E. 2.3.3 m.w.H.). 3.7.1. Wie sich aus den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ergibt (Urk. 85 S. 22-24), lassen die langjährige Freundschaft und die bereits langan- dauernde Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschuldigten bzw. der K._____ AG und dem Mitbeschuldigten I._____ sowie sein durchwegs enger Kontakt zu diesem und der Umstand, dass die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der Geschäftsbeziehung zwischen der K._____ AG und der G1._____ vom Mitbe- schuldigten I._____ getroffen oder in die Wege geleitet wurden, keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte um die Beamteneigenschaft, die Ent- scheidkompetenz, den Einflussbereich und die Machtstellung des Mitbeschuldig- ten I._____ innerhalb der G1._____ bestens Bescheid wusste, was er im Übrigen anlässlich der Hauptverhandlung auch teilweise anerkannte (Urk. 60 S. 6). 3.7.2. Auch wenn dem Beschuldigten nicht jedes Detail des Entscheidungs- findungsprozesses und der internen Kompetenzaufteilung der G1._____ bekannt gewesen sein dürfte, was er im Verlaufe des Vorverfahrens auch geltend machte (Urk. 1/063117 S. 9 f.), hatte er fraglos beste Kenntnis vom faktischen Einflussbe- reich des Mitbeschuldigten I._____. Zudem wusste er aufgrund der vom Mitbe- schuldigten I._____ zugunsten der K._____ AG vorgenommenen Handlungen und Entscheidungen auch, dass dessen Tätigkeit einen engen Zusammenhang zu dessen amtlicher Funktion aufwies und dieser damit zusammenhängend nicht befugt war, Geschenke oder Vorteile anzunehmen. Aufgrund der vorliegenden Umstände einen gegenteiligen Schluss zu ziehen, wäre völlig lebensfremd und nicht im Geringsten plausibel. Der subjektive Sachverhalt gemäss den Anklagezif- fern 8 und 9 erweist sich demnach ohne Weiteres als erstellt. 3.7.3. Im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens kann auf die Erstellung des subjektiven Anklagesachverhalts verzichtet werden, da es sich bei diesem nicht um einen ungebührenden Vorteil handelte, weshalb die Darlehens- gewährung nicht als strafbare Bestechungshandlung zu qualifizieren ist (vgl. nachstehend Erw. IV. 1.4.4.1.2.).
- 45 - 3.7.4. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 85 S. 60-68) ist aufgrund der äusseren Umstände ohne Weiteres erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den Bargeldbeträgen und den Reisebeiträ- gen um nicht gebührende Zuwendungen an den Mitbeschuldigten I._____ handel- te und die Zuwendungen zudem im geschäftlichen Kontext erfolgten. Weiter muss sich der Beschuldigte darüber im Klaren gewesen sein, dass die Handlungen des Mitbeschuldigten I._____ aufgrund der Vorteilszuwendungen nicht mehr unpartei- isch und unbefangen erfolgten und durch den Verlust der Objektivität und Sach- lichkeit zudem der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschäftspartner der G1._____ verletzt wurde, indem er und seine K._____ AG einseitig bevorteilt wurden. 3.7.4.1. Der Beschuldigte gewährte dem Mitbeschuldigten I._____ die er- wähnten Zuwendungen im Wissen darum, dass dieser innerhalb der G1._____ faktischer Entscheidträger war und somit über die Geschäftsbeziehung der G1._____ zur K._____ AG letztlich bestimmen konnte (vgl. vorstehend Erw. III. 3.2.). Es war offensichtlich die Absicht des Beschuldigten, den Mitbeschuldigten I._____ durch die Zuwendungen günstig zu stimmen und sich seine Gunst zu si- chern. 3.7.4.2. Schliesslich ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Be- schuldigte dem Mitbeschuldigten I._____ geschäftlich motivierte Zuwendungen zukommen liess und ihn dadurch in seinen Entscheidungen beeinflusste, dass er hinsichtlich der vom Mitbeschuldigten I._____ bezüglich der K._____ AG zu tref- fenden Entscheidungen und Anträgen zumindest von Ermessenshandlungen desselben ausging und letztlich auch in Kauf nahm wenn nicht sogar anstrebte, dass der Mitbeschuldigte I._____ im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur K._____ AG auch pflichtwidrige Entscheide treffen würde. Wäre er nicht von dieser Begebenheit ausgegangen, hätte es auch keinen Sinn gemacht, dem Mit- beschuldigten I._____ irgendwelche Zuwendungen zukommen zu lassen. 3.7.4.3. Der Beschuldigte wusste ferner allein schon aufgrund des Umstan- des, dass sämtliche Zuwendungen während der bestehenden Geschäftsbezie- hung zwischen der K._____ AG und der G1._____ erfolgten (vgl. vorstehend
- 46 - Erw. III. 3.5.) und der Tatsache, dass die K._____ AG wirtschaftlich faktisch von den Mandaten der G1._____ abhängig war, weil es im Wesentlichen die einzigen Mandate der K._____ AG waren, ihre Performance aber insbesondere im Anla- gebereich Small & Mid Caps Schweiz offensichtlich ungenügend war und sie auf- grund der Kritik durch die T._____ eine Kündigung der Mandate riskierte (vgl. vor- stehend Erw. III. 3.3.3.), dass die Zuwendungen geeignet waren, die Unabhän- gigkeit und Objektivität des Mitbeschuldigten I._____ zu beeinträchtigen. Das Wissen des Beschuldigten um den geschäftlichen Bezug seiner Zuwendungen ergibt sich schliesslich fraglos aus der Tatsache, dass der Beschuldigte selber die Golfreisen mit dem Mitbeschuldigten I._____ als Geschäftsreisen bezeichnete (Urk. 1/063101 S. 4) und diese ebenfalls über die K._____ AG abgerechnet wur- den (Urk. 1/0500047 ff.). Der subjektive Sachverhalt gemäss Anklageziffer 33 ist demnach erstellt. 3.7.5. Ferner ergibt sich aus der Vorgeschichte zu den Anträgen des Be- schuldigten vom 10. Februar 2004 und von Anfang 2006 auf Verzicht der G1._____ auf Weiterleitung der Retrozessionen durch die K._____ AG, dass er in diesem Zusammenhang vorsätzlich handelte. 3.7.5.1. So bestand zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten I._____ seit langem eine enge Freundschaft und eine geschäftliche Beziehung (vgl. vorste- hend Erw. III. 3.2.). Zweifellos kannten sich die beiden zum fraglichen Zeitpunkt so gut, dass sie über das jeweilige Geschäftsgebaren des Gegenübers im Rah- men ihrer Zusammenarbeit bestens Bescheid wussten. So war der Beschuldigte bereits seit geraumer Zeit und unabhängig von seiner beruflichen Beschäftigung für die G1._____ im SMI-Bereich beratend tätig, ohne je schriftlich mandatiert worden zu sein. Zugleich erlebte er, wie der Mitbeschuldigte I._____ eine Man- datsvergabe im Bereich Small & Mid Caps an die K._____ AG arrangierte, ohne die vorhandenen Interessen der G1._____ bei der Mandatsvergabe gebührend zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Begebenheiten muss sich der Beschuldigte frag- los im Klaren gewesen sein, dass der Mitbeschuldigten I._____ namens der G1._____ den Entscheid fällen und entgegen der Interessen der G1._____ auf die Weiterleitung der Retrozessionen verzichten würde, um ihm einen unrecht-
- 47 - mässigen Vermögensvorteil zu verschaffen und um seinerseits von dieser Gefäl- ligkeit profitieren zu können. Insbesondere nach der Genehmigung des ersten An- trages durch den Mitbeschuldigten I._____ und R._____ als Zweitunterzeichnen- de ohne diesbezügliche Unterschriftsberechtigung, konnte der Beschuldigte da- von ausgehen, dass der Mitbeschuldigte I._____ gewillt war, ihm im Rahmen der Retrozessionen entgegenzukommen. 3.7.5.2. Zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im Jahr 2004 war dem Be- schuldigten denn auch ohne Weiteres bekannt, in welcher Grössenordnung sich die durch die K._____ AG vereinnahmten Retrozessionen bewegten und der G1._____ durch einen Verzicht erhebliche Einnahmen entgingen. Immerhin hatte er als Referenz bereits die Retrozessionseinnahmen während eines Jahres. Auch wenn ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung ein ziffernmässig bestimmter Scha- den der G1._____ noch nicht genau bekannt war, so war er sich dennoch be- wusst, dass dieser in Millionenhöhe ausfallen würde. Durch die Stellung der ent- sprechenden Anträge wollte der Beschuldigte demnach den Mitbeschuldigten I._____ offensichtlich dazu veranlassen, einen den Interessen der G1._____ zu- widerlaufenden Verzicht gutzuheissen und der K._____ AG dadurch einen erheb- lichen Vermögensvorteil zu verschaffen. Insofern ist der subjektive Sachverhalt im Sinne von Anklageziffer 25 erstellt. 3.8. Der Anklagesachverhalt erweist sich somit mit Ausnahme des Ver- schleierungsvorwurfs und der Bestechungsvereinbarung in objektiver und subjek- tiver Hinsicht als erstellt (vgl. vorstehend Erw. III. 3.1. – 3.7.5.2.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Bestechung 1.1. Die Vorinstanz ist der Anklagebehörde nur teilweise gefolgt und hat das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Bargeldübergaben und den Golfreisen, mit Ausnahme der Reise nach Mallorca im Jahr 2010 (vgl. vorste- hend Erw. II. 1.), antragsgemäss als mehrfache Bestechung im Sinne von
- 48 - Art. 322ter StGB gewürdigt. Bezüglich des vom Beschuldigten an den Mitbeschul- digten I._____ gewährten Darlehens kam sie hingegen zum Schluss, der Tatbe- stand des Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB sei nicht erfüllt (Urk. 85 S. 72-88). 1.2. Der Beschuldigte bestritt während des Vorverfahrens und in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung, sich der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB schuldig gemacht zu haben. Seine Geldübergaben seien freundschaftlich und pri- vat motiviert gewesen und hätten nichts mit der geschäftlichen Beziehung zur G1._____ zu tun gehabt. Bei den Golfreisen habe es sich jeweils um private An- lässe gehandelt. Ausserdem habe das Darlehen für den Mitbeschuldigten I._____ keinen finanziellen Vorteil bedeutet, da es marktüblich verzinst worden sei (Urk. 1/063117 S. 25-30; Urk. 60 S. 5). 1.3. Die Verteidigung beantragte einen Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen Bestechens (Urk. 66 S. 1; Urk. 113 S. 1). 1.3.1. Das Darlehen habe weder zu einer wirtschaftlichen noch zu einer fak- tischen Besserstellung des Mitbeschuldigten I._____ geführt, da der vereinbarte Zinssatz von 4 % als marktüblich bezeichnet werden könne und der Beschuldigte zudem von den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Kreditwürdigkeit des Mit- beschuldigten I._____ Kenntnis gehabt und daher keine Sicherheit von diesem verlangt habe. Da es sich um ein Darlehen unter besten Freunden gehandelt ha- be, müsse als Massstab für die Beurteilung, ob sich Leistung und Gegenleistung wirtschaftlich entsprächen, die üblichen Konditionen für Darlehen unter Privaten herangezogen werden. Ein Verzicht auf eine zusätzliche Sicherheit sei dabei nicht ungewöhnlich, weshalb dem Mitbeschuldigten I._____ durch das Darlehen kein ungebührlicher Vorteil gewährt worden sei. Zudem habe der Beschuldigte bereits über eine ausreichende Sicherheit verfügt, indem er die Verfügungsberechtigung über das Konto "S._____" des Mitbeschuldigten I._____ bei der C._____ AG ge- habt habe (Urk. 66 S. 59-62; Urk. 113 S. 37-39). 1.3.2. Bezüglich der Bargeldübergaben und der Übernahmen der Kostenan- teile des Mitbeschuldigten I._____ für die Golfreisen anerkannte auch die Vertei-
- 49 - digung den Vorteilscharakter, stellte aber den Zusammenhang zur amtlichen Tä- tigkeit sowie das Vorliegen eines Äquivalenzverhältnisses in Abrede. Die Bargeld- zahlungen seien nie durch die K._____ AG, sondern stets durch den Beschuldig- ten privat und im freundschaftlichen Zusammenhang erfolgt, weshalb es an einem funktionalen Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Mitbeschuldigten I._____ fehle. Schliesslich liege kein Äquivalenzverhältnis zwischen der Vorteils- zuwendung und dem geforderten Verhalten des Empfängers vor, zumal die Zah- lungen zu keiner Zeit als Gegenleistung für eine bestimmte oder zumindest in der Art und dem Inhalt bestimmbare Amtshandlung des Mitbeschuldigten I._____ er- bracht worden seien, dies ergebe sich alleine schon aus dem zeitlichen Ablauf. Allein der Umstand, dass ein fortgesetzter Geschäftskontakt bestanden habe, ge- nüge nicht, um im Zusammenhang mit einer Jahre nach einer pflichtwidrigen Mandatsvergabe erfolgte Zuwendung ein Äquivalenzverhältnis annehmen zu können (Urk. 66 S. 62-65; Urk. 113 S. 39-46). 1.3.3. Eventualiter sei höchstens der Tatbestand der Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB erfüllt, der keine Unrechtsvereinbarung vorausset- ze. Eine Vorteilsgewährung im Sinne des erwähnten Tatbestandes sei aber nur dann gegeben, wenn ein Bezug der Zuwendung an den Mitbeschuldigten I._____ zu seiner amtlichen Funktion und zumindest ein Eventualvorsatz des Beschuldig- ten hinsichtlich dessen Beeinflussung angenommen werden könne, wovon er nicht ausgehe (Urk. 66 S. 65 f.; Urk. 113 S. 46 f.). 1.4. Einer Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB macht sich schuldig, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, ei- nem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit des- sen amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zugunsten eines Dritten ei- nen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. 1.4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, besteht das geschützte Rechtsgut der Bestechungsdelikte in der Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit (vgl. Urk. 85 S. 78 ff.; Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung
- 50 - des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationa- len Geschäftsverkehr, BBl 1999 5505 Ziff. 114.1). 1.4.2. Täter im Sinne von Art. 322ter StGB kann jedermann sein, womit der Beschuldigte als Täter in Frage kommt. 1.4.3. Eine Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB kann nur gegenüber einem Amtsträger begangen werden (PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht II,
3. Auflage 2013, N 4 zu Art. 322ter StGB), wobei das Strafgesetzbuch in Art. 110 Abs. 3 StGB eine Legaldefinition des strafrechtlichen Beamtenbegriffs enthält, welcher sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte erfasst. 1.4.3.1. Der Mitbeschuldigte I._____ stand zur G1._____ in einem öffent- lich-rechtlichen Dienstverhältnis, zumal er mit Beschluss des ...rates vom 26. April 199t per 1. Mai 199t zum Chef der J._____ und mit Beschluss des ...rates vom
22. Oktober 200t per 1. Januar 200t zum Chef der Vermögensverwaltung der G1._____ ernannt wurde (Urk. 1/3131127; Urk. 1/057061.1). Insofern ist der Mit- beschuldigte I._____ gemäss der aktuellen höchstrichterlichen Praxis als instituti- oneller Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren (vgl. BGE 135 IV 198 E. 3.3.). Aufgrund seiner Qualifikation als institutioneller Beamter ist nicht weiter relevant, ob dieser im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens der G1._____ öffentliche Interessen oder öffentliche Aufgaben verfolgte. Dies ist für den institutionellen Beamten nicht von Bedeutung, vielmehr reicht bereits sei- ne Position, die auf einer institutionellen Bindung zum Gemeinwesen beruht, als solche aus, um ihm Beamteneigenschaft im Sinne des Gesetzes zu verleihen (JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, 2004, S. 313). 1.4.3.2. Vorstehende Würdigung des institutionellen Beamtenbegriffs macht mit Blick auf das durch die Bestechungsdelikte geschützte Rechtsgut, die Objekti- vität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.4.1.), Sinn. Geschützt werden soll das Vertrauen der Bevölkerung in ein korruptionsfreies Handeln einer für sie als Beamter erkennbaren Person. Dabei kann es nicht sein,
- 51 - dass sich die Bevölkerung zunächst Gedanken darüber machen muss, ob eine solche Person denn auch öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Inte- ressen verfolgt. Dies kann gerade deshalb nicht verlangt werden, weil die Ab- grenzung zwischen öffentlichen und privaten Aufgaben zunehmend schwieriger wird. Es muss daher ausreichen, eine Person bereits aufgrund ihrer institutionel- len Bindung an das Gemeinwesen als Beamten qualifizieren zu können. 1.4.4. Die Tathandlung der aktiven Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB besteht im Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines nicht gebührenden Vorteils zugunsten des Beamten oder eines Dritten für eine pflichtwidrige oder ei- ne im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers im Zu- sammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit. Dabei stehen sich eine Leistung (das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines nicht gebührenden Vorteils) und ei- ne Gegenleistung (eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers) gegenüber (PIETH, a.a.O., N 22 zu Art. 322ter StGB). 1.4.4.1. Gegenstand der Leistung und damit Tatmittel ist ein nicht gebüh- render Vorteil, wobei sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen sowohl materieller als auch immaterieller Natur, zu deren Annahme der Amtsträger nicht berechtigt ist, erfasst sind. Davon ausgenommen sind Zuwendungen, deren Annahme dienstrechtlich erlaubt sind oder die sozial toleriert werden, weil sie von geringfü- gigem Wert sind (vgl. Botschaft vom 19. April 1999, a.a.O., BBl 1999 5528 Ziff. 212.22). 1.4.4.1.1. Der Beschuldigte übergab dem Mitbeschuldigten I._____ mehr- fach Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 180'000.– (vgl. vorstehend Erw. III. 3.5.1.-3.5.1.3.) und übernahm dessen Kostenanteile für gemeinsame Golfreisen (vgl. vorstehend Erw. III. 3.5.3.). Dabei handelte es sich um unentgeltliche Zu- wendungen materieller Natur, mithin um eine mehrfache objektiv bezifferbare wirtschaftliche Besserstellung des Mitbeschuldigten I._____. Eine Berechtigung zur Annahme der Vermögenswerte oder gar ein Rechtsanspruch desselben auf die Ausrichtung des Geldes lag zu keinem Zeitpunkt vor. Vielmehr war es diesem aufgrund von § 50 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals
- 52 - (Personalgesetz, LS 177.10) untersagt, Geschenke, mit Ausnahme von Höflich- keitsgeschenken von geringem Wert, anzunehmen. Dass es sich beim Bargeldbe- trag in der Höhe von Fr. 180'000.– und den Kostenübernahmen für die Golfreisen nicht um übliche Höflichkeitsgeschenke handelte, bedarf im Übrigen keiner weite- ren Erläuterungen. Der Mitbeschuldigte I._____ war als Amtsträger nicht zur An- nahme der vorerwähnten Vermögenswerte berechtigt. Bei den Bargeldbeträgen und der Übernahme der Kosten für die Golfreisen handelte es sich demnach zweifelsfrei um nicht gebührende Vorteile. 1.4.4.1.2. Der zwischen dem Mitbeschuldigten I._____ und der K._____ AG abgeschlossene Darlehensvertrag basierte auf folgenden Bedingungen (Urk. 1/050011): Die Höhe des Darlehens wurde auf Fr. 130'000.– und die Lauf- zeit auf 5 Jahre, mithin auf die Zeit vom 23. August 2005 bis zum 31. März 2010, festgesetzt. Vereinbart wurde weiter eine quartalsweise Amortisation und Zins- zahlung, wobei sich der Zinssatz auf 4 % pro Jahr belief. Zwischen den Vertrags- parteien nicht vereinbart wurde die Leistung einer besonderen Sicherheit durch den Mitbeschuldigten I._____ für die Rückzahlung der Darlehensschuld, was auch vom Beschuldigten und seiner Verteidigung anerkannt wurde (Urk. 1/063101 S. 13 ff.; Urk. 1/063102 S. 9 ff.; Urk. 66 S. 56 f.). Das Darlehen stellt allein auf- grund des vereinbarten Zinses von 4 % pro Jahr noch keinen Vorteil zugunsten des Mitbeschuldigten I._____ dar, zumal ein Zins von 4 % im marktkonformen Be- reich liegt. Als Vergleichswert liegt insbesondere der von der BC._____ SA offe- rierte Zinssatz von 3.38 % pro Jahr vor (Urk. 1/050033 S. 10). Demgegenüber gab der Mitbeschuldigte I._____ an, der Zinssatz bei der C._____ AG wäre ver- mutlich höher gewesen (Urk. 1/062002 S. 13 f.). Hinzukommend vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte auf eine Sicherheitsleistung durch den Mitbe- schuldigten I._____ verzichtete, eine strafrechtlich relevante Vorteilhaftigkeit des Darlehens nicht zu begründen. Durch den Verzicht auf die Bestellung einer Si- cherheit ermöglichte der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten lediglich, die mit dem im Raum stehenden Darlehen der BC._____ SA verbundene vertrauensärztliche Untersuchung für die Errichtung einer Lebensversicherung zu umgehen und allfäl- lige Verzögerungen im Zusammenhang mit dem Kauf des Hausanteils zu verhin- dern. Dabei handelte es sich nur um einen geringfügigen zeitlichen Vorteil. Die
- 53 - Darlehensgewährung muss damit als Freundschaftsdienst des Beschuldigten be- trachtet werden. Eine Gewährung eines nicht gebührenden Vorteils im Sinne des Tatbestandes ist hingegen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht zu erken- nen. In Bezug auf die Gewährung des Darlehens an den Mitbeschuldigten I._____ hat der Beschuldigte den Tatbestand der Bestechung somit nicht erfüllt und ist demnach freizusprechen. 1.4.4.2. Als Tathandlung im engeren Sinne kommt ein Anbieten, ein Ver- sprechen oder ein Gewähren des nicht gebührenden Vorteils in Frage (vgl. Art. 322ter StGB). Der Täter gewährt dem Adressaten einen Vorteil, wenn er ihm einen solchen übergibt und der Amtsträger tatsächlich auf das Angebot ein- steigt und dieses annimmt (PIETH, a.a.O., N 34-36 zu Art. 322ter StGB). Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten I._____ das Geld jeweils in Briefumschlägen übergeben und die Reisekosten über das Ge- schäftskonto der K._____ AG verbucht. Der Mitbeschuldigte I._____ hat die Um- schläge mit dem Bargeld jeweils an sich genommen und die Bezahlung seiner Reisekosten durch den Beschuldigten bzw. durch die K._____ AG akzeptiert (vgl. vorstehend Erw. III. 3.5.1. - 3.5.3.). Damit liegt ein mehrfaches Gewähren als Tat- handlung im engeren Sinne vor. 1.4.4.3. Der Tathandlung des Gewährens eines ungebührenden Vorteils muss eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlas- sung des Amtsträgers gegenüberstehen. Art. 322ter StGB stellt die Ermes- sensausübung der pflichtwidrigen Amtstätigkeit gleich, womit der Tatbestand der aktiven Bestechung auch dann erfüllt ist, wenn der Amtsträger aufgrund des nicht gebührenden Vorteils eine in seinem Ermessen liegende Handlung vornimmt. Die betreffende Amtshandlung kann nach geltendem Korruptionsstrafrecht m.a.W. nicht nur tatbestandsmässig sein, wenn sie pflichtwidrig ist, sondern auch im Falle pflichtgemässer Ermessensausübung. Begründet wird dies damit, dass der Amts- träger zufolge des Vorteils befangen sei. Entsprechend kann eine Bestechung vorliegen, obwohl die Handlung des Amtsträgers als pflichtgemäss zu erachten ist. Dies wiederum hat zur Folge, dass bei Vorteilszuwendung im Falle pflichtge- mässen Ermessens der Tatbestand der Vorteilsgewährung nach Art. 322quinquies
- 54 - StGB nicht anwendbar ist, sondern nur bei gebundenem Verwaltungshandeln (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 4. Auflage 2011, S. 610 f.; BGE 129 II 462 E. 4.5; PIETH, a.a.O, N 44 f. zu Art. 322ter StGB; JOSITSCH, a.a.O., S. 365). 1.4.4.3.1. Den Bargeldübergaben und der Übernahme der Reisekostenan- teile des Mitbeschuldigten I._____ durch den Beschuldigten stehen im Wesentli- chen die Mandatsvergaben an die K._____ AG im Jahr 2003 im Bereich "Small & Mid Caps" und bezüglich des SMI-Depots und die Mandatserneuerungen im Jahr 2007 als Gegenleistung gegenüber. Dabei handelt es sich stets um Akte der G1._____, welche entweder auf einem Entscheid oder einem entsprechenden An- trag des Mitbeschuldigten I._____ beruhten. 1.4.4.3.2. Die Vorinstanz hat die Mandatsvergaben im Jahre 2003 als pflichtwidrige Handlungen des Mitbeschuldigten I._____ qualifiziert und die Man- datserneuerungen im Jahre 2007 als Ermessensentscheid beurteilt (Urk. 85 S. 82-86). Dem ist mit folgenden Ergänzungen und Präzisierungen zuzustimmen: Die Mandatsvergabe an die K._____ AG im Anlagebereich "Small & Mid Caps Schweiz" im Jahr 2003 ist als pflichtwidrige Handlung des Mitbeschuldigten I._____ zu qualifizieren, weil er es unterlassen hatte, vorgängig Vergleichsofferten einzuholen. Die Pflicht zur Einholung von Vergleichsofferten ist in den Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der G2._____ (G1._____ - G1._____) vom 15. Oktober 2001 unter Ziffer III. Verschiedene Best- immungen, Ziffer 3. Auftragsvergabe an Banken und Finanzinstitute, umschrie- ben. Diese Bestimmung schreibt vor, dass bei der Auftragsvergabe die Qualität der offerierten Dienstleistungen, die Konditionen, die Erfahrung und die Präsenz auf dem Markt zu berücksichtigen seien und statuiert damit eine Pflicht zur Einho- lung von Vergleichsofferten. Der Mitbeschuldigte I._____ räumte selber ein, keine solchen eingeholt zu haben (vgl. vorstehend Erw. III. 3.3.3.), weshalb ihm diesbe- züglich zweifelsfrei eine Pflichtverletzung zu attestieren ist. Seine Ausführungen, wonach das Einholen solcher Vergleichsofferten nicht notwendig gewesen sei, weil er den Markt gekannt habe und die G1._____ mit weiteren Mandatsträgern zusammengearbeitet hätte, sind hingegen nicht stichhaltig. Hinzukommend wi- derspricht das Vorgehen des Mitbeschuldigten I._____ offensichtlich den ihm auf-
- 55 - grund von § 49 des Personalgesetzes obliegenden Sorgfaltspflichten. Zutreffend ist, dass die Vergabe des Brokerage-Mandats betreffend das SMI-Depot nicht nur deshalb als pflichtwidrig zu beurteilen ist, weil es an entsprechenden Ver- gleichsofferten mangelte, sondern auch, weil es nicht schriftlich erteilt wurde. Schliesslich ist den vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten, wonach es sich bei der vom Mitbeschuldigten I._____ veranlassten Vertragserneuerung im Jahr 2007 um einen Ermessensentscheid seinerseits handelte. Das Hinwirken des Mitbeschuldigten I._____ auf die Vertragserneuerung allein lässt sich noch nicht als pflichtwidriges Verhalten qualifizieren. 1.4.4.4. Die pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Amtshandlung muss einen Zusammenhang zur amtlichen Tätigkeit des Beamten aufweisen. Von ei- nem derartigen funktionalen Zusammenhang zwischen der Handlung des Amts- trägers und seiner amtlichen Stellung ist auszugehen, wenn dieser eine Handlung vornimmt, die er lediglich aufgrund seiner amtsinternen Stellung vornehmen kann (vgl. dazu Botschaft vom 19. April 1999, a.a.O., BBl 1999 5530 Ziff. 212.31; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 2. Auflage 2013, N 7 zu Art. 322ter StGB). Gemäss erstelltem An- klagesachverhalt und der entsprechenden Richtlinie der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der G2._____ vom 15. Oktober 2001 (Urk. 1/057004) gehörte die laufende Vermögensbewirtschaftung und die Vor- nahme der Vermögensanlage zu den Aufgaben des Mitbeschuldigten I._____ als Chef der Vermögensverwaltung. Ebenfalls zu seinen Aufgaben gehörte es, der Finanzdirektion und später dem Chef der G1._____ Anträge hinsichtlich der Vergabe von externen Vermögensverwaltungsmandaten zu stellen und die Durch- führung der entsprechenden Mandate zu regeln (vgl. vorstehend Erw. III. 3.1.). Demgemäss entspringen sein Antrag an den Finanzdirektor bezüglich einer Man- datsvergabe an die K._____ AG und diese Verträge zu erneuern und schriftlich festzuhalten direkt seinen Aufgaben als Chef Vermögensverwaltung. Dies weist damit zweifelsfrei einen Zusammenhang zu seiner amtlichen Tätigkeit auf. 1.4.4.5. Schliesslich muss der gewährte Vorteil für die pflichtwidrige Amts- handlung resp. Ermessensausübung angeboten, versprochen oder gewährt wor-
- 56 - den sein. Von einem Äquivalenzverhältnis in diesem Sinne ist auszugehen, wenn die Gegenleistung des Amtsträgers bestimmt oder bestimmbar und das zur Dis- kussion stehende Austauschverhältnis zwischen den Akteuren soweit konkreti- siert ist, dass ein Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und der anvi- sierten Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers erkennbar ist (DONATSCH/ WOHLERS, a.a.O., S. 611 f.; PIETH, a.a.O., N 47 zu Art. 322ter StGB; JOSITSCH, a.a.O., S. 353). Bestimmbar ist eine als Äquivalent zum Vorteil darstellende Hand- lung, wenn sie zwar im Moment der Korruptionshandlung nicht definiert ist, aber allgemein umrissen werden kann, so dass immerhin ihr amtlicher oder allenfalls pflichtwidriger Charakter zum Ausdruck kommt. Ein Äquivalenzverhältnis liegt demgemäss auch vor, wenn eine Zuwendung erfolgt, ohne dass eine bestimmte Gegenleistung bereits genau definiert wäre, immerhin aber ein Zusammenhang zur Amtstätigkeit insofern gegeben ist, als den Beteiligten klar ist, dass der Vorteil mit Blick auf die amtliche Position ausgerichtet wird. In diesem Sinne ist auch dann von einem Äquivalenzverhältnis auszugehen, wenn die zur Diskussion ste- hende Amtshandlung zwar nicht konkret bestimmt ist, immerhin aber ein rechts- geschäftliches Verhältnis gediehen ist, worin die Absicht, eine Gegenleistung im Bereich der Amtstätigkeit zu erwirken, ersichtlich ist (JOSITSCH, a.a.O., S. 354 f.). 1.4.4.5.1. Die Vorteilszuwendungen des Beschuldigten an den Mitbeschul- digten I._____ erfolgten ausnahmslos während der bestehenden Geschäftsbezie- hung zwischen der K._____ AG und der G1._____ und zwar teilweise im Nach- gang zu den entsprechenden Geschäftsentscheidungen und Anträgen des Mitbe- schuldigten I._____ und zum Teil auch vor weiteren die K._____ AG betreffenden Amtshandlungen desselben. Dieser Umstand allein lässt schon auf das Vorliegen eines Äquivalenzverhältnisses zwischen den Vorteilszuwendungen des Beschul- digten und den Amtshandlungen des Mitbeschuldigten I._____ schliessen, im- merhin standen sich für die K._____ AG wesentliche Geschäftsentscheide der G1._____ und Zuwendungen an den faktischen Entscheidträger gegenüber. Da- ran ändert auch nichts, dass die Zuwendungen in zeitlicher Hinsicht verschoben und nicht unmittelbar vor einer Amtshandlung des Mitbeschuldigten I._____ er- folgten, wie dies vom Beschuldigten eingewendet wurde. Vielmehr kann gerade aus dem Umstand, dass die Bargeldzahlungen im Jahr 2005 begannen und damit
- 57 - auf einen Zeitpunkt fielen, in dem die K._____ AG aufgrund ihrer Performance be- reits in die Kritik geraten und gleichzeitig längst von der G1._____ wirtschaftlich abhängig war, ohne Weiteres auf eine Absicht des Beschuldigten geschlossen werden, weitere Gegenleistungen des Mitbeschuldigten I._____ im Bereich seiner Amtstätigkeit zu erwirken und sich seine Gunst im Hinblick auf die geschäftliche Beziehung zwischen der K._____ AG und der G1._____ zu erkaufen. Dabei war möglicherweise noch nicht umfassend bestimmt, was für Amtshandlungen und Entscheide des Mitbeschuldigten I._____ der Beschuldigte mit den Vorteilszu- wendungen anstrebte. Fest steht aber, dass die Zielrichtung seines Verhaltens jedenfalls die vom Mitbeschuldigten I._____ zu treffenden Entscheidungen und Anträge im Zusammenhang mit der geschäftlichen Beziehung zwischen der G1._____ und der K._____ AG waren, deren Umrisse ihm aufgrund der bereits erfolgten Handlungen des Mitbeschuldigten I._____ jedenfalls klar waren und in- sofern auch einen offensichtlichen Zusammenhang zur amtlichen Tätigkeit des Chefs der Vermögensverwaltung der G1._____ aufwiesen. Vor diesem Hinter- grund einen rein privaten und freundschaftlichen Charakter der Zuwendungen ernsthaft glaubhaft machen und damit ein Äquivalenzverhältnis in Zweifel ziehen zu wollen, erscheint als konstruiert. 1.4.4.5.2. Aus der Gesamtheit der Zuwendungen des Beschuldigten an den Mitbeschuldigten I._____ und der Entwicklung ihrer Geschäftsbeziehung ergibt sich offensichtlich, dass sich Zuwendungen durch den Beschuldigten und ge- schäftliche Entscheidungen des Mitbeschuldigten I._____ gegenüberstanden und sie den grossen faktischen Einflussbereich des Mitbeschuldigten I._____ inner- halb der G1._____ ausnutzten. Weiter fällt auf, dass die Zuwendungen in einer Regelmässigkeit und Höhe erfolgten, dass sich bereits daraus eine eindeutige Absicht des Beschuldigten erkennen lässt, sich die für die K._____ AG notwendi- ge Gunst des Mitbeschuldigten I._____ und die entsprechenden Amtshandlungen desselben zu sichern. Die Darstellung, derart hohe Zuwendungen und Vorteile al- lein aus freundschaftlicher Grosszügigkeit gemacht zu haben, erscheint demge- genüber nicht plausibel. Demnach liegt ein Äquivalenzverhältnis im Sinne des Tatbestandes ohne Weiteres vor.
- 58 - 1.4.4.5.3. Dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte I._____ vorgängig keine Bestechungszahlung vereinbart haben (vgl. vorstehend Erw. III. 3.5.4.5.), ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Auch wenn sich die beiden Beteiligten nicht vorgängig darüber einigten, dass einer amtlichen Handlung des Mitbeschul- digten I._____ eine Vorteilsgewährung durch den Beschuldigten folgen sollte, so ist das Austauschverhältnis zwischen den Amtshandlungen desselben und dem ungebührenden Vorteil offensichtlich gegeben und von den Beteiligten auch of- fenkundig beabsichtigt. Die Frage der Künftigkeit ist von der Voraussetzung des Vorliegens eines Äquivalenzverhältnisses klar abzugrenzen. Gerade weil gemäss Gesetzestext auch nachträgliche Zuwendungen unter Strafe gestellt sind (vgl. nachstehend Erw. IV. 1.4.4.6.), ist es im Hinblick auf das Vorliegen eines Äquiva- lenzverhältnisses nicht notwendig, dass bereits vor der Vornahme einer Amts- handlung Einigkeit darüber bestand, dass der Amtshandlung eine ungebührende Zuwendung folgen sollte. Auch eine nicht vereinbarte, im Nachgang zur Amts- handlung erfolgte Vorteilsgewährung, welche als Gegenleistung zu einer be- stimmten oder bestimmbaren Amtshandlung erging, steht damit unter Strafe. 1.4.4.5.4. Auch dem vom Verteidiger zitierten Bundesgerichtsentscheid 6S.180/2006 vom 14. Juli 2006 ist entgegen seinen Ausführungen nichts Gegen- teiliges zu entnehmen (Urk. 113 S. 42). Der besagte Bundesgerichtsentscheid setzt sich mit dem Künftigkeitserfordernis unter altem und neuem Korruptions- strafrecht auseinander und hält in Bezug auf das vorliegend nicht anwendbare al- te Recht fest, die Vorteilsgewährung müsse vor der Amtshandlung stattgefunden haben, wobei von einer Vorgängigkeit des Vorteils bereits dann auszugehen sei, wenn der Beweis erbracht werden könne, dass der Beamte den Vorteil verlangt habe, bevor er seine Amtspflichten verletzt habe (E. 3.2.4 des Entscheids). Dass aber auch unter neuem Recht und nach Wegfall des Künftigkeitserfordernis ein derartiges vorgängiges Verlangen durch den Beamten erforderlich wäre, um ein Äquivalenzverhältnis zu begründen, lässt sich diesem Entscheid nicht entnehmen. 1.4.4.6. Mit der Frage, ob sich auch strafbar macht, wer einem Amtsträger nach einer Amtshandlung Vorteile gewährt, hat sich die Vorinstanz detailliert und überzeugend auseinandergesetzt (Urk. 85 S. 77-82). Aus der Botschaft geht ein-
- 59 - deutig hervor, dass die Belohnung bzw. deren Annahme im Nachgang zu staatli- chem Handeln nicht unter die Auffangtatbestände der Vorteilsgewährung bzw. - annahme (Art. 322quinquies und Art. 322sexies StGB) fällt, sondern von den Beste- chungstatbeständen (Art. 322ter StGB und Art. 322quater StGB) erfasst wird. Im Zu- sammenhang mit den Bestechungstatbeständen (Art. 322ter und Art. 322quater StGB) sei ausdrücklich auf das Tatbestandsmerkmal der Künftigkeit der Amts- handlung zu verzichten und die Belohnung bzw. die Annahme derselben im Nachgang zu staatlichen Tätigkeiten strafbar (Botschaft, BBl 1999, 5531 ff.; Amtli- ches Bulletin 99.026 2122 ff.). Demnach macht sich auch einer Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB strafbar, wer im Nachgang zu einer Amtshandlung ei- nen Vorteil gewährt, sofern ein Zusammenhang zur Tätigkeit des Amtsträgers be- steht. 1.4.4.7. Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass der Beschul- digte entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 66 S. 63; Urk. 113 S. 32 ff.) den objektiven Tatbestand der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB erfüllt hat. Es stehen sich Leistungen, die vom Beschuldigten übergebenen Bar- geldbeträge und die durch ihn finanzierten Reisen, und Gegenleistungen, die im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen der K._____ AG und der G1._____ noch auszufällenden Entscheide und noch zu stellenden Anträge des Mitbeschuldigten I._____, in einer Art und Weise äquivalent gegenüber, dass ohne Weiteres ein Zusammenhang angenommen werden kann. Die Frage, ob auch im Nachgang an eine Amtshandlung gewährte Vorteilszuwendungen unter den Bestechungstatbestand fallen (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.4.4.6.), erweist sich nur am Rande massgebend, da im vorliegenden Fall als Gegenleistung für die Vorteilszuwendungen noch bevorstehende Amtshandlungen des Mitbeschuldigten I._____ im Zentrum stehen (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.4.4.5.1.). 1.4.5. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 322ter StGB Vorsatz voraus, wobei eventualvorsätzliches Handeln genügt. Das Wissen und Wollen des Täters muss sich dabei auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken (PIETH, a.a.O., N 49 zu Art. 322ter StGB). Hinsichtlich des Vorsatzes ist zwischen direktem Vorsatz und Eventualvorsatz zu unterscheiden. Von einem direkten Vorsatz ist
- 60 - auszugehen, wenn der Täter um das Vorliegen sämtlicher objektiver Tatbe- standsmerkmale weiss und den objektiven Tatbestand willentlich erfüllt, wohinge- gen vom Vorliegen eines Eventualvorsatzes auszugehen ist, wenn dieser das Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale in Kauf nimmt und bei seiner Hand- lung mit der Verwirklichung der entsprechenden Merkmale rechnet (DO- NATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage 2013, S. 122 f.). 1.4.5.1. Die Vorinstanz ging hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandse- lemente von direktem Vorsatz des Beschuldigten aus. Einzig in Bezug auf die Qualifikation der Amtshandlungen des Mitbeschuldigten I._____ als pflichtwidrige bzw. Ermessensentscheide attestierte sie ihm lediglich eventualvorsätzliches Handeln (Urk. 85 S. 87 f.). 1.4.5.2. Der Beschuldigte wusste um die Beamteneigenschaft des Mitbe- schuldigten I._____ und den Umstand, dass dieser aufgrund seiner Amtstätigkeit mit Ausnahme von üblichen Gelegenheitsgeschenken keine unentgeltlichen Zu- wendungen annehmen durfte (vgl. vorstehend Erw. III. 3.7.1. f.). Weiter wusste er, dass es sich bei den Bargeldzahlungen und der Übernahme der Reisekostenan- teile des Mitbeschuldigten I._____ um Vorteile handelte, auf welche dieser keiner- lei Anspruch hatte (vgl. vorstehend Erw. III. 3.7.3. und 3.7.4.1.). 1.4.5.3. In Bezug auf die vom Mitbeschuldigten I._____ als Gegenleistung zu fällenden Entscheide, war es für den Beschuldigten fraglos naheliegend, dass eine Mandatsvergabe ohne die vorgängige Einholung von Vergleichsofferten und die Mandatserteilung ohne das Festsetzen eines schriftlichen Mandatsvertrages ebenfalls nicht vorschriftsgemäss sein konnten. Dass es im Ermessen des Mitbe- schuldigten I._____ lag, auf die Erneuerung der Mandate mit der K._____ AG hinzuwirken, nahm der Beschuldigte angesichts ihrer engen geschäftlichen und privaten Beziehung zumindest in Kauf (vgl. vorstehend Erw. III. 3.7.4.2.). 1.4.5.4. Weiter war sich der Beschuldigte im Klaren darüber, dass die vom Mitbeschuldigten I._____ gefällten Entscheidungen und Handlungen mit seiner Funktion als Chef der J._____ bzw. der G1._____ eng verknüpft waren und als Gegenleistung für die von ihm gemachten Zuwendungen erfolgen sollten (vgl.
- 61 - vorstehend Erw. III. 3.7.4.3.). Gerade in Kenntnis um die Position des Mitbeschul- digten I._____ und im Hinblick auf die von diesem bezüglich der K._____ AG zu treffenden Entscheidungen machte der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten I._____ die entsprechenden Zuwendungen willentlich, um diesem in Bezug auf die zu treffenden, in seinen Amtsbereich fallenden Entscheidungen zu beeinflus- sen (vgl. vorstehend Erw. III. 3.7.4.3.). Es liegt demnach eine direktvorsätzliche Tatbegehung des Beschuldigten vor. 1.4.6. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB ausser bezüglich des gewährten Dar- lehens somit erfüllt (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.4. – 1.4.5.4.). 1.5. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. 1.6. Indem der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten I._____ verschiedentlich Bargeldbeträge übergeben und seine Reisekostenanteile übernommen hat, hat er jeweils den Tatbestand der Bestechung gemäss Art. 322ter StGB erfüllt. Dabei stellt jede einzelne Bargeldübergabe und jedes Übernehmen der Reisekostenan- teile eine einzelne Tathandlung dar, zumal auch bezüglich der einzelnen Bargeld- übergaben nicht mehr von einer Handlungseinheit ausgegangen werden kann. Selbst wenn die einzelnen Bargeldübergaben auf einem einheitlichen Tatent- schluss des Beschuldigten beruhen würden, so liegen sie in zeitlicher Hinsicht dennoch nicht mehr so dicht beieinander, dass sie als Handlungseinheit betrach- tet werden könnten (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 45 f. zu Art. 49 StGB). Demnach hat sich der Beschuldigte der mehrfa- chen Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB schuldig gemacht.
- 62 - 1.7. Im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens an den Mitbe- schuldigten I._____ hat der Beschuldigte den Tatbestand der Bestechung im Sin- ne von Art. 322ter StGB nicht erfüllt (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.4.4.1.2.), weshalb er von diesem Vorwurf in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils freizusprechen ist.
2. Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung 2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten im Zusam- menhang mit den Anträgen an die G1._____ zunächst auf 75 % und hernach vollumfänglich auf die durch die K._____ AG vereinnahmten Retrozessionen zu verzichten als mehrfache Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. 2.2. Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf konsequent (Urk. 1/063117 S. 17 und S. 30; Urk. 60 S. 5) und liess durch seine Verteidigung ausführen, zum einen habe der Mitbeschuldigte I._____ den Tatbestand der ungetreuen Amtsfüh- rung nicht erfüllt, zum anderen werde ein rechtsgeschäftliches Handeln des Amts- trägers, mithin ein Vertragsabschluss, eine Vertragsänderung oder eine Vertrags- beendigung vorausgesetzt. Da vorliegend aber keine Vertragsänderung zur Dis- kussion stehe, sondern es sich bei den vom Mitbeschuldigten I._____ genehmig- ten Anträgen lediglich um Klarstellungen hinsichtlich des vertraglich ohnehin ver- einbarten Zustandes gehandelt habe, liege kein rechtsgeschäftliches Handeln des Mitbeschuldigten I._____ vor (Urk. 66 S. 46 f.; Urk.113 S. 30). Zudem sei auch keine tatbestandsmässig vorausgesetzte Schädigung der G1._____ gegeben, da dieser keinen Anspruch auf Ablieferung der Retrozessionen zugestanden habe (Urk. 66 S. 48, Urk. 113 S. 30). Deshalb sei auch beim Beschuldigten keine An- stiftungshandlung gegeben, da er beim Mitbeschuldigten I._____ zu keinem Zeit- punkt einen Tatentschluss hervorgerufen habe. Er sei weder von einem pflichtwid- rigen Verhalten des Mitbeschuldigten I._____ noch von einer Schädigung der G1._____ ausgegangen, weshalb es am Vorsatz hinsichtlich der Tatbestandse- lemente der Haupttat fehle (Urk. 66 S. 48 f.; Urk. 113 S. 30 f.).
- 63 - 2.3. Einer Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung macht sich gemäss Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig, wer einen Beamten oder ein Mitglied einer Behörde vorsätzlich dazu bestimmt, die von diesem bei ei- nem Rechtsgeschäft zu wahrenden öffentlichen Interessen zu schädigen, um sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 2.3.1. Voraussetzung für die Strafbarkeit des Anstifters ist zunächst das Vorliegen einer vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Haupttat, wobei vorlie- gend eine ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB durch den Mitbe- schuldigten I._____ zur Diskussion steht. Die Vorderrichter haben eine entspre- chende Haupttat bejaht, ohne vertieft auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale einzugehen (Urk. 85 S. 71). 2.3.1.1. Täter einer ungetreuen Amtsführung kann nur ein Beamter oder ein Mitglied einer Behörde sein (Art. 314 StGB; NIGGLI, in: Basler Kommentar, Straf- recht II, N 11 zu Art. 314 StGB). Dass der Mitbeschuldigte I._____ als Beamter im Sinne des Tatbestandes gilt, wurde bereits dargelegt (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.4.3. – 1.4.3.2.). 2.3.1.2. Neben seiner Eigenschaft als Beamter muss dem Täter zudem die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Gemeinwesens zukommen (Art. 314 StGB; NIGGLI, a.a.O., N 11 zu Art. 314 StGB). Gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung ist von einer tatbestandsmässigen Vertretungsbefugnis des Beamten auch dann auszugehen, wenn einem solchen bloss faktische Entscheid- kompetenz zukommt, das heisst, dieser aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung Entscheide auch da massgeblich beeinflussen kann, wo ihm keine end- gültige Entscheidkompetenz obliegt (vgl. BGE 114 IV 133; Urteil des Bundesge- richts 6B_916/2008 vom 21. August 2009 E. 7.5). Feststeht aufgrund der Richtli- nien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der G2._____ vom
15. Oktober 2001 (Urk. 1/057004) sowie des Anlagereglements der G1._____ vom 1. Februar 2006 und dem entsprechenden Anhang 2 (Urk. 1/057005 und Urk. 1/057005.1), dass es nicht in die alleinige Kompetenz des Mitbeschuldigten I._____ als Chef der Vermögensverwaltung der G1._____ fiel, inhaltlich wesentli- che Vertragsänderungen bei bereits bestehenden Vermögensverwaltungsverträ-
- 64 - gen mit externen Mandatsträgern vorzunehmen und es hierfür stattdessen der Zustimmung des Chefs der G1._____ in Form einer Zweitunterschrift bedurfte. Fest steht aber genauso, dass dem Mitbeschuldigten I._____ in dieser Hinsicht faktische Entscheidkompetenz zukam, da die formellen Entscheidträger seinen Anträgen praktisch ausnahmslos folgten (vgl. vorstehend Erw. III. 3.1.). Somit kann dem Mitbeschuldigten I._____ rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung attestiert werden, womit er Täter einer ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB sein kann. 2.3.1.3. Tathandlung der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB stellt jedes rechtsgeschäftliche Handeln des Amtsträgers unter Missachtung der Interessen des Gemeinwesens dar, wobei als rechtsgeschäftliches Handeln der Abschluss, die Modifikation oder die Beendigung von privatrechtlichen Verträgen gilt (NIGGLI, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 314 StGB). Indem der Mitbeschuldigte I._____ die Anträge der K._____ AG vom 10. Februar 2004 und von Anfang 2006 auf Verzicht auf die der G1._____ zustehenden Retrozessionen guthiess (vgl. vorste- hend Erw. III. 3.6.-3.6.4.), handelte er rechtsgeschäftlich, da er dadurch eine Än- derung des zwischen der G1._____ und der K._____ AG bestehenden privat- rechtlichen Vermögensverwaltungsvertrages vornahm. Offensichtlich lag es nicht im Interesse der G1._____, auf die ihr zustehenden Einnahmen aus den Retro- zessionen zu verzichten, womit der Mitbeschuldigte I._____ bei der Genehmigung der Anträge ihre Interessen grundlegend missachtete. 2.3.1.4. Schliesslich muss als Folge des rechtsgeschäftlichen Handelns des Amtsträgers ein Schaden beim Gemeinwesen eingetreten sein, wobei es sich da- bei sowohl um einen materiellen als auch einen immateriellen Schaden handeln kann (NIGGLI, a.a.O., N 26 f. zu Art. 314 StGB). Der G1._____ ist unmittelbar durch den Verzicht auf die ihr zustehenden Retrozessionen ein finanzieller Scha- den im Umfang von mindestens Fr. 2.272 Mio. erwachsen (vgl. vorstehend Erw. III. 3.6.5.-3.6.5.7.). Es liegt damit ein Schaden im Sinne des Tatbestandes vor. 2.3.1.5. In subjektiver Hinsicht wird für die Erfüllung des Tatbestandes der ungetreuen Amtsführung im Sinn von Art. 314 StGB Vorsatz hinsichtlich sämtli-
- 65 - cher objektiver Tatbestandsmerkmale sowie die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen, verlangt. Beide Voraus- setzungen sind vorliegend erfüllt: Zum einen wusste der Mitbeschuldigte I._____ im Zeitpunkt der Gutheissung beider Anträge, dass er dabei gegen die Interessen der G1._____ verstiess und durch den Verzicht auf die ihr zustehenden Einnah- men einen Vermögensschaden verursachte. Dennoch handelte er willentlich. Zum anderen beabsichtigte er dadurch eindeutig, der K._____ AG und damit dem Be- schuldigten einen entsprechenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Der subjek- tive Tatbestand ist demnach ohne Weiteres erfüllt. 2.3.1.6. Eine Haupttat im Sinne einer ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB durch den Mitbeschuldigten I._____ liegt somit vor. 2.3.2. Als eigentliche Anstiftungshandlung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB kommt jedes motivierende Verhalten des Anstifters in Frage, das beim Haupttäter einen Tatentschluss hervorruft. Der Tatentschluss muss dabei kausal auf das mo- tivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein (FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 16 zu Art. 24 StGB). 2.3.2.1. Der Beschuldigte unterbreitete dem Mitbeschuldigten I._____ ge- mäss erstelltem Sachverhalt zunächst einen Antrag auf Verzicht der G1._____ auf 75 % der ihr zustehenden Retrozessionen und hernach einen weiteren Antrag auf vollständigen Verzicht auf die Weiterleitung der durch die K._____ AG verein- nahmten Retrozessionen (vgl. vorstehend Erw. III. 3.6.3). Darin kann ohne weite- re Erwägungen ein motivierendes Verhalten des Beschuldigten erblickt werden. Aus dem Umstand, dass in diesem Zusammenhang gegen H._____ kein Strafver- fahren eingeleitet wurde, kann zugunsten des Beschuldigten nichts abgeleitet werden. 2.3.2.2. Als direkte Folge der Anträge des Beschuldigten gab der Mitbe- schuldigte I._____ namens der G1._____ seine Zustimmung zum beantragten Verzicht auf die der G1._____ zustehenden Retrozessionen, womit fraglos ein unmittelbarer Tatentschluss desselben hervorgerufen wurde. Zwischen dem moti- vierenden Verhalten des Beschuldigten in der Form der Antragstellung und dem
- 66 - Tatentschluss des Mitbeschuldigten I._____ liegt damit ein Kausalzusammenhang vor. 2.3.3. In subjektiver Hinsicht muss der Anstifter einen doppelten Vorsatz aufweisen. Einerseits muss er voraussehen oder mindestens in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervor- ruft. Andrerseits muss er ein tatbestandsmässiges Handeln des Haupttäters zu- mindest in Kauf nehmen. Auch hinsichtlich der Qualifikation des Doppelvorsatzes des Anstifters ist zwischen direktvorsätzlichem Handeln und Eventualvorsatz zu unterscheiden (FORSTER, a.a.O., N 5 zu Art. 24 StGB). 2.3.3.1. Der Beschuldigte handelte im Hinblick auf den durch seine Anträge beim Mitbeschuldigten I._____ hervorgerufenen Tatentschluss nicht bloss even- tualvorsätzlich, wie dies die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 85 S. 71). Vielmehr steht aufgrund der Vorgeschichte und sämtlichen bereits vorstehend ausführlich geschilderten Umständen fest, dass er sich offensichtlich im Klaren darüber war, dass der Mitbeschuldigte I._____ unter Missachtung der Interessen der G1._____ wenn immer möglich seine Zustimmung zu den entsprechenden Anträgen abge- ben würde (vgl. vorstehend Erw. III. 3.7.5.-3.7.5.2.). Beim zweiten Antrag wusste der Beschuldigte zudem genau, dass der Mitbeschuldigte I._____ seinem erneu- ten Antrag entsprechend handeln würde und strebte dies zweifelsohne auch an. Der Beschuldigte war sich auch im Klaren darüber, dass es seinerseits genügte, dem Mitbeschuldigten I._____ die entsprechenden Anträge zu stellen und dieser ohne weiteres Zutun seinerseits darüber entscheiden würde. In Bezug auf die An- stiftungshandlung lag beim Beschuldigten demnach ein direkter Vorsatz vor. Für den Schuldpunkt unerheblich ist, dass der Tatentschluss beim Mitbeschuldigten I._____ schon latent vorhanden war und es daher nur wenig Aufwand von Seiten des Beschuldigten erforderte, um ihn zur entsprechenden Handlung zu bewegen. 2.3.3.2. Auch in Bezug auf die vom Mitbeschuldigten I._____ verübte Haupttat ist von einem direkten Vorsatz des Beschuldigten auszugehen. Er wuss- te um dessen Beamteneigenschaft (vgl. vorstehend Erw. III. 3.7.1.) und war sich im Klaren darüber, dass dieser entgegen den Interessen der G1._____ einem Verzicht zustimmen und der G1._____ dadurch einen Vermögensschaden in Mil-
- 67 - lionenhöhe entstehen würde. Überdies war sich der Beschuldigte ohne Weiteres ihm Klaren darüber, dass der Mitbeschuldigte I._____ aufgrund seiner faktischen Machtstellung innerhalb der G1._____ massgeblich auf einen entsprechenden Entscheid hinwirken konnte oder unter Verletzung der Entscheidkompetenzen so- gar selber entscheiden würde (vgl. vorstehend Erw. III. 3.7.5.-3.7.5.2.). Im Wissen um diese Begebenheiten strebte der Beschuldigte mit seinem Tun genau dieses Vorgehen des Mitbeschuldigten I._____ an, womit auch ein direkter Vorsatz hin- sichtlich der Haupttat vorliegt. 2.3.3.3. Der Beschuldigte handelte demnach insgesamt mit direktem Vor- satz. 2.3.4. Durch das Stellen der beiden Anträge auf Verzicht der G1._____ auf die ihr zustehenden Retrozessionen hat der Beschuldigte demnach den Tatbe- stand der Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung gemäss Art. 314 StGB in Verbin- dung mit Art. 24 Abs. 1 StGB erfüllt. Es liegen zwei separate Tathandlungen vor, die weder auf einem einzigen Tatentschluss beruhen noch zeitlich derart nahe beieinander liegen, dass sie als Handlungseinheit betrachtet werden könnten. Der Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Amts- führung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht.
3. Konkurrenzen 3.1. Der Beschuldigte hat den Tatbestand des Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB mehrfach erfüllt sowie sich der mehrfachen Anstiftung zu unge- treuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3.2. Erfüllt ein Täter mehrere Straftatbestände, so ist zwischen echter und unechter Konkurrenz zu unterscheiden. Im Falle von echter Konkurrenz erfüllt der Täter mehrere Straftatbestände die nebeneinander anwendbar sind in strafbarer Weise, so dass er auch für sämtliche Straftaten schuldig zu sprechen ist. Im Fall von unechter Konkurrenz sind die vom Täter erfüllten Tatbestände nicht nebenei-
- 68 - nander anwendbar und der Täter ist nur für jenes Delikt zu bestrafen, welches das vom Täter bewirkte Unrecht voll erfasst. Erfüllt der Täter die verschiedenen Tat- bestände durch mehrere voneinander unabhängige Handlungen, spricht man von Realkonkurrenz (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage 2013, S. 407 ff., insbesondere S. 412). 3.3. Vorliegend hat der Beschuldigte die Tatbestände der Bestechung und der Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung durch voneinander unabhängige Hand- lungen erfüllt. Die vom Beschuldigten an den Mitbeschuldigten I._____ gerichte- ten Anträge auf Verzicht auf die Retrozessionen haben nichts mit den durch jenen an diesen gemachten Zuwendungen im Hinblick auf die Geschäftsentscheide der G1._____ zu tun. Der Unrechtsgehalt der Bestechungshandlungen umfasst den Unrechtsgehalt der Anstiftungshandlungen nicht, stattdessen sind diese beiden Vorgehensweisen des Beschuldigten auseinander zu halten und voneinander un- abhängig zu würdigen. Es liegt somit ein Fall von echter Realkonkurrenz vor. Der Beschuldigte ist damit wegen mehrfacher Bestechung und mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung schuldig zu sprechen und zu bestrafen. V. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht 1.1. Der Beschuldigte hat sich zweier verschiedener Delikte in jeweils mehr- facher Tatbegehung schuldig gemacht. Bei der Strafzumessung besonders zu be- rücksichtigen ist, dass sich die heute zu beurteilenden Taten teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten des per 1. Januar 2007 revidierten allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches ereignet haben. 1.2. Nach geltendem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach des- sen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter je- doch ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung - auch in einem Rechtsmittelverfahren - erst nachher, so ist dieses geltende Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist
- 69 - (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Frage, welches Recht das mildere ist, ist nach der konkreten Methode zu beurteilen. Das Recht bei Begehung und bei Beurtei- lung wird konkret verglichen, d.h. der Sachverhalt wird unter je die Gesamtheit der in beiden Zeitpunkten geltenden Rechte gestellt. Bestandteile des Vergleichs bil- den Normen, welche im aktuellen Fall in Betracht kommen und nur in der Art, wie sie anzuwenden sind (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I,
3. Auflage 2013, N 18 zu Art. 2 StGB). 1.3. Das neue Recht erweist sich unter verschiedenen Gesichtspunkten als das für den Beschuldigten mildere Recht. 1.3.1. Das neue Recht sieht eine Sonderbestimmung für die Teilnahme (Anstiftung und Gehilfenschaft) an Sonderdelikten vor. Demnach wird gemäss Art. 26 StGB der Teilnehmer an einem echten oder unechten Sonderdelikt für die Mitwirkung am Delikt des Haupttäters bestraft, dessen Strafbarkeit aufgrund einer Sonderpflicht begründet oder erhöht wird. Für den Anstifter oder Gehilfen ist nach geltendem Recht immer der Strafrahmen des jeweiligen Sonderdelikts massge- bend, die Strafe des Teilnehmers ist aber im Sinne von Art. 48a StGB obligato- risch zu mildern. Aufgrund des durch das neue Recht eingeführten obligatori- schen Strafmilderungsgrundes gemäss Art. 26 StGB erweist sich das neue Recht als das für den Beschuldigten mildere. 1.3.2. Weiter ist, wie noch zu zeigen sein wird, eine Freiheitsstrafe im Be- reich zwischen zwei und drei Jahren auszufällen (vgl. Erw. V. 2.7.). Steht eine Sanktion von mehr als 18 Monaten und weniger als 3 Jahren zur Diskussion, ist das neue Recht grundsätzlich das mildere, weil nach altem Recht der bedingte oder teilbedingte Vollzug nicht einmal zu prüfen war, sondern zum vornherein ausser Betracht fiel (BGE 134 IV 82 E. 7.2.1. und Entscheid des Bundesgerichtes 6B_426/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2.). Somit erweist sich auch unter diesem Aspekt das neue Recht als das mildere. 1.3.3. Schliesslich wäre unter altem Recht für die Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Busse auszufällen, welche zwin- gend zu vollziehen wäre. Unter neuem Recht hingegen tritt neben die Freiheits-
- 70 - strafe eine Geldstrafe, welche bedingt verhängt werden kann (vgl. nachstehend Erw. VI. 5.). Da eine bedingte Geldstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion im Vergleich zur (unbedingten) Busse darstellt (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 f.), ist das neue Recht auch unter diesem Gesichtspunkt das mildere. 1.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das neue Recht für den Beschuldigten milder. Die Strafzumessung hat demnach für sämtliche Delikte nach neuem Recht zu erfolgen.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Ausgangspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Strafe ist der ordentliche Strafrahmen der zu beurteilenden Straftat. Das Gesetz sieht beson- ders aufgeführte Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor (vgl. Art. 48 ff. StGB), welche zur Erweiterung des Strafrahmens führen können. Allerdings er- folgt eine Strafrahmenerweiterung nur unter der eingeschränkten Voraussetzung, dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr angemes- sen erscheint. In der Regel führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht zu einer Strafrahmenerweiterung, sondern sind von Amtes wegen zumindest straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 13 f.; BGE 116 IV 302; MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 (2004) S. 179 f.; BGE 136 IV 55; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I,
3. Auflage 2013, N 21 zu Art. 47 StGB). 2.1.1. Als Ausgangspunkt für die Verschuldensbewertung ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Da- runter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Praxiskommentar,
2. Auflage 2013, N 19 zu Art. 47 StGB), wie sie durch die Tat und die Tatausfüh- rung offenbart wird. Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung.
- 71 - 2.1.2. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Ver- schuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objekti- ve Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträch- tigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten wie das Mass an Entschei- dungsfreiheit zu berücksichtigen. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1, 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2 und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage 2006, S. 179 N 13; WIPRÄCHTI- GER/KELLER, a.a.O., N 117 zu Art. 47 StGB). 2.1.3. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unte- ren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt). 2.1.4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensan- gemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, StGB Kommentar, 19. Auflage 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 2.2. Der Beschuldigte hat die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, weshalb im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgehend von der schwersten Tat unter angemessener Erhöhung für die übrigen Taten eine Ge- samtstrafe festzusetzen ist.
- 72 - 2.3. Die schwerste Tat ist anhand der abstrakten Strafandrohung des Ge- setzes zu ermitteln. Für eine Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor, eine ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB und die Anstiftung dazu (vgl. nachste- hend Erw. V. 2.4.1.4.) bedroht es mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren zuzüglich einer Geldstrafe oder mit alleiniger Geldstrafe. Demnach erstreckt sich der abs- trakte Strafrahmen unter geltendem Recht von Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätze; Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren, zuzüg- lich einer Geldstrafe. Allfällige Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 ff. StGB führen vorliegend nicht zu einer Strafrahmenerweite- rung, sondern sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 13; BGE 116 IV 302). 2.4. Tatkomponenten 2.4.1. Anträge auf Verzicht auf Ablieferung der Retrozessionen vom
10. Februar 2004 und von Anfang 2006: mehrfache Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung 2.4.1.1. Da die beiden Anstiftungshandlungen des Beschuldigten in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, erscheint es angebracht, sie im Rah- men der Strafzumessung als Einheit zu beurteilen. 2.4.1.2. Der Beschuldigte hat den Mitbeschuldigten I._____ durch das Stel- len der beiden Anträge veranlasst, entgegen den offenkundigen Interessen der G1._____ auf die Weiterleitung der vereinnahmten Retrozessionen kompetenz- widrig zu verzichten, wodurch dieser ein Schaden in der Höhe von rund Fr. 2.272 Mio. erwachsen ist (vgl. vorstehend Erw. III. 3.6.-3.6.5.7.). Der finanziel- le Schaden ist damit immens. Zudem profitierte der Beschuldigte selber in erheb- lichem Masse finanziell vom Verzicht, zumal seiner K._____ AG dadurch zusätzli- che Einnahmen in entsprechender Höhe zukamen. Weiter ist der Schaden zwar in erster Linie bei einer unpersönlichen öffentlich-rechtlichen Anstalt (G1._____) eingetreten, indirekt trifft er aber auch zahlreiche individuelle Privatpersonen als Versicherte der G1._____. Ferner hat der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten
- 73 - I._____ zwar einen im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung nicht un- bedingt sachfremden oder ungewöhnlichen Antrag gestellt und ihn zudem mit ei- ner umfassenden Begründung versehen, welche einen Verzicht auf den ersten Blick als plausibel hat erscheinen lassen, gleichzeitig hat er aber genau mit dieser Vorgehensweise beabsichtigt, die wahren Absichten raffiniert zu vertuschen und Aussenstehenden vorzumachen, die K._____ AG habe sogar Anspruch auf die Einbehaltung der Retrozessionen. Dies lässt auf eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschuldigten schliessen. Hinzu kommt, dass er die Vorgehensweise nicht nur einmal wählte, sondern einen zweiten Antrag auf Verzicht auf die ver- bleibenden Einnahmen aus den Retrozessionen stellte, nachdem er wusste, dass der Mitbeschuldigte I._____ sein Vorgehen bereits einmal unterstützt hatte. Ins- gesamt ist damit die objektive Tatschwere als keineswegs mehr leicht einzustu- fen. 2.4.1.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte den Mitbeschuldigten I._____ wissentlich um dessen Be- amteneigenschaft und Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der diesem oblie- genden Amtsführung in voller Absicht dazu veranlasste, seine Amtspflichten zu verletzen bzw. einer für die G1._____ nachteiligen Vertragsanpassung zuzustim- men und dieser dadurch einen grossen Schaden zuzufügen und ihm bzw. seiner Firma einen beträchtlichen Vermögensvorteil in Millionenhöhe zu verschaffen. Der Beschuldigte handelte demnach mit einem direkten Vorsatz (vgl. vorstehend Erw. IV. 2.3.3.-2.3.3.3.). Ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte einzig aus eigennützi- gen und geldwerten Beweggründen handelte. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Versuchung des Beschuldigten, die G1._____ zum Verzicht auf die Ret- rozessionen zu bewegen, angesichts der dannzumal unklaren Rechtslage hin- sichtlich der Ablieferungspflicht betreffend Retrozessionen grösser war, als sie bei klarer Rechtslage gewesen wäre. 2.4.1.4. Gemäss Art. 26 StGB wird der Teilnehmer an einem echten oder unechten Sonderdelikt, dem die strafbegründende oder straferhöhende Pflicht des Haupttäters nicht obliegt, milder bestraft. In casu hat der Beschuldigte als Extraneus am (echten) Sonderdelikt nicht selbst die Hemmschwelle zur unge-
- 74 - treuen Amtsführung überwunden, eine solche konnte er mangels Beamteneigen- schaft gar nie erfüllen. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass im Falle, dass der Mitbeschuldigte I._____ nicht Beamter wäre, als Haupttat eine ungetreue Ge- schäftsbesorgung vorliegen würde und sich der Beschuldigte in diesem Fall einer Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gemacht hätte, bei wel- cher eine Strafreduktion aufgrund Art. 26 StGB nicht in Frage kommen würde. In- sofern reduziert sich das subjektive Verschulden vorliegend nur leicht. 2.4.1.5. Insgesamt ist das Verschulden als keineswegs mehr leicht einzu- stufen. Es erscheint angemessen, für die beiden Anstiftungshandlungen eine hy- pothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.4.1.6. Gemäss Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB ist für die Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung kumulativ zur Freiheitsstrafe eine obli- gatorische Geldstrafe zu verhängen. Bestimmt das Gesetz nichts anderes, beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei ein Tagessatz auf maximal Fr. 3'000.– festgesetzt werden darf (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Die Bemessung der Tagessatzanzahl richtet sich nach dem Verschulden (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei ist die allgemeine Regel von Art. 47 StGB zu berücksichtigen, wonach das Gericht neben dem Verschulden im engeren Sinne (sog. Tatkomponenten) das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters (sog. Täterkomponenten) berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Anzahl Tagessätze sind die persönlichen Verhältnisse und eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht die aktuelle finanzielle Situation des Täters betreffen. Seine "per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils" stellen das Kriterium für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes dar, das vom Verschul- denskriterium streng zu trennen ist. 2.4.1.6.1. Für die Festsetzung der Anzahl Tagessätze ist weiter zu berück- sichtigen, dass die festzusetzende Geldstrafe kumulativ zur Freiheitsstrafe auszu- sprechen ist und insgesamt dem Verschulden des Beschuldigten im Zusammen- hang mit diesem Deliktkomplex zu entsprechen hat. Es entspricht insgesamt dem Verschulden, die Anzahl der Tagessätze auf 40 festzusetzen.
- 75 - 2.4.1.6.2. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Ta- gessatzhöhe in einem Leitentscheid festgesetzt. Demnach ist vom Einkommen des Beschuldigten, das ihm durchschnittlich pro Tag zufliesst, auszugehen. Da- von abzuziehen sind die üblichen Auslagen für die laufenden Steuern, die Beiträ- ge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, die notwendigen Be- rufsauslagen und die Unterstützungsverpflichtungen. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes nur subsidiär zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüber- stehen (BGE 134 IV 60 E. 6). 2.4.1.6.3. Der Beschuldigte erzielt derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'200.– (vgl. nachstehend Erw. V. 2.5.2.). Davon abzuziehen sind die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung (geschätzt Fr. 380.– pro Mo- nat) sowie der auf den Beschuldigten entfallende Anteil an den auf dem Familien- einkommen zu bezahlenden Steuern, welcher sich geschätzt auf Fr. 1'350.– pro Monat beläuft (60 % von ca. Fr. 27'000.–, vgl. Urk. 91/1; nachstehend Erw. V. 2.5.2.). Das strafrechtliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beläuft sich somit auf rund Fr. 2'470.– monatlich. Es erweist sich demnach als angemessen, die Ta- gessatzhöhe auf Fr. 80.– festzusetzen. 2.4.1.7. Gesamthaft erweist es sich aufgrund des objektiven und subjekti- ven Tatverschuldens und unter Berücksichtigung, dass kumulativ zur Freiheits- strafe eine Geldstrafe auszufällen ist, als angemessen, für die mehrfache Anstif- tung zu ungetreuer Amtsführung eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Mona- ten Freiheitsstrafe zuzüglich einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– festzusetzen. 2.4.2. Bargeldübergaben in der Zeit von anfangs 2005 bis zum
14. Dezember 2009: mehrfache Bestechung 2.4.2.1. Da die Bargeldübergaben in einem engen sachlichen Zusammen- hang erfolgten, erscheint es angebracht, sie als Einheit zu beurteilen.
- 76 - 2.4.2.2. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere fällt zulasten des Be- schuldigten verschuldenserhöhend die Deliktsumme von mindestens Fr. 180'000.– ins Gewicht. Es handelt sich dabei im Vergleich zum Einkommen des Mitbeschuldigten I._____ und verglichen mit der Höhe der im Rahmen der G1._____-Affaire insgesamt geflossenen Gelder um einen ansehnlichen Betrag. Leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist demgegenüber, dass die Be- stechungszahlungen vorgängig nicht vereinbart wurden und jeweils spontan er- folgten (vgl. vorstehend Erw. III. 3.5.4.5.). Allerdings erfolgten die Bargeldüberga- ben zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____ versteckt und in bar, so dass ein allfälliger Nachweis des Geldflusses erschwert wurde. Die hinter dem Vorgehen des Beschuldigten steckende kriminelle Energie ist dem- nach leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Verschuldensneutral hin- gegen ist die Tatsache zu bewerten, dass durch die Geldübergaben eine Beein- flussung des Mitbeschuldigten I._____ hinsichtlich seiner zukünftigen, die K._____ AG betreffenden Handlungen und Entscheidungen erfolgte und seine Fähigkeit einer sachlichen Beurteilung allfälliger Entscheidungsgrundlagen ge- fährdete. Die durch die Geldübergaben geschaffene abstrakte Gefahr für das ge- schützte Rechtsgut, der Sachlichkeit und Objektivität bei der staatlichen Entschei- dungsfindung, ist in casu verschuldensneutral zu gewichten. Schliesslich fällt ver- schuldenserhöhend ins Gewicht, dass die Bargeldzahlungen über einen langen Zeitraum von rund 4 ½ Jahren und immerhin achtmal erfolgten. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. 2.4.2.3. Bei der subjektiven Tatschwere fäll ins Gewicht, dass die Beweg- gründe des Beschuldigten rein geldwerter und egoistischer Natur waren, zumal er aufgrund der Geldübergabe darauf hoffen konnte, auch in Zukunft von Entschei- dungen des Mitbeschuldigten I._____ profitieren zu können. Zudem hätte er sich ohne Weiteres gegen die Bestechungszahlung entscheiden können. Er war in seinem Entscheid völlig frei und wurde weder vom Mitbeschuldigten I._____ sel- ber noch von weiteren Geschäftsbeteiligten zur Zahlung unter Druck gesetzt. In- sofern handelte der Beschuldigte vollständig aus eigenem Antrieb. Anhaltspunkte dafür, dass er im Deliktszeitraum in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähig- keit eingeschränkt gewesen sein könnte, liegen nicht vor.
- 77 - 2.4.2.4. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe auf 34 Monate Freiheitsstrafe (zuzüglich ei- ner Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–) zu erhöhen. 2.4.3. Übernahme der Reisekostenanteile des Mitbeschuldigten I._____ für Golfreisen nach Dubai im Jahr 2007, nach Irland im Jahr 2008 sowie nach Marok- ko im Jahr 2009: mehrfache Bestechung 2.4.3.1. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bewerten, da es sich ins- gesamt um eine geringe Deliktsumme handelt und die kriminelle Energie des Be- schuldigten als eher gering einzustufen ist. Zwar stellen auch die Übernahmen der Reisekosten des Mitbeschuldigten I._____ einen Teil der korrumpierten Be- ziehung der beiden dar, sind im Vergleich zu den übrigen Handlungen des Be- schuldigten aber als eher unwesentliche Beiträge zu qualifizieren. 2.4.3.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die subjektive Haltung des Beschuldigten das objektive Tatverschulden nicht in einem anderen Licht erscheinen lässt. 2.4.3.3. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere ist die hypo- thetische Einsatzstrafe auf 35 Monate Freiheitsstrafe (zuzüglich einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–) zu erhöhen. 2.4.4. Würdigung der Tatkomponenten Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten für sämtliche von ihm be- gangenen Delikte als erheblich einzustufen. Unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips, soweit dieses nicht bereits berücksichtigt wurde, und dem Umstand, dass die Tatmehrheit deutlich straferhöhend wirkt, ist eine Gesamtstrafe von 35 Monaten Freiheitsstrafe zuzüglich einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– dem gesamten Verschulden angemessen. 2.5. Täterkomponenten 2.5.1. Der Beschuldigte wurde am tt. März 1955 in … SG geboren und ist Bürger von … SG. Er besuchte die Primarschule in … und … und absolvierte dort
- 78 - auch die Mittelschule. Hernach studierte er an der rechts- und staatswissenschaft- lichen Fakultät der Universität Zürich, wo er 1982 zum lic. iur. beider Rechte pro- movierte. Im Juni 1982 trat er eine Anstellung bei der BD._____ an und absolvier- te ab April 1985 während eines Jahres eine Ausbildung zum Obligationen- und Aktienhändler an der Schweizerischen Börse. Während seiner Zeit bei der BD._____ bzw. der C._____ AG war er für den Aufbau und die Leitung des ge- samten Wertschriftenverkaufs für die Niederlassung Gesamtschweiz und den Hauptsitz Zürich verantwortlich. Im Mai 1991 wechselte der Beschuldigte zur BE._____, welche in der Folge von der B._____ übernommen wurde. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der B._____ war er ebenfalls massgeblich am Aufbau und der Leitung des Wertschriftenhandels beteiligt. Im November 2011 trat er bei der BF._____ als Chief Investment Officer ein, die er im Februar 2003 im Zusammen- hang mit dem Aufbau der K._____ AG wieder verliess. Bei der K._____ AG ist er auch heute noch Verwaltungsratspräsident. Der Beschuldigte ist seit 1985 mit D._____ geb. … verheiratet und hat mit ihr eine gemeinsame Tochter, geboren 1985, und einen gemeinsamen Sohn, geboren 1988. Er lebt heute in … in der Gemeinde … in einem Eigenheim (Urk. 1/351004–1/351008; Urk. 1/351011; Urk. 1/063101 S. 2 ff.; Urk. 60 S. 2 ff.; Prot. II S. 14 ff.). 2.5.2. Den Steuerunterlagen des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass er in den Jahren 2011 und 2012 ein Nettoeinkommen von Fr. 150'591.– bzw. Fr. 81'437.– versteuerte (Urk. 91/1 und Urk. 91/2) und in den Jahren 2008 bis 2010 ein solches von rund Fr. 800'000.– erzielte (Urk. 1/351011 S. 3 und Urk. 60 S. 2). In den Monaten April bis Juni 2013 wies er ein Nettoeinkommen von monat- lich rund Fr. 6'000.– aus (Urk. 91/3; Urk. 91/4 und Urk. 91/5), wobei er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, er könne sich faktisch nur Fr. 3'000.– pro Monat auszahlen, da es sich beim Rest um Schulden gegenüber der K._____ AG handle, die er abzahle (Urk. 60 S. 2). Gemeinsam mit seiner Ehefrau wies der Beschuldigte im Jahr 2012 ein Vermögen von rund Fr. 2.5 Mio. aus, wobei die beiden Liegenschaften in … und Frankreich rund Fr. 1.79 Mio. sei- nes Vermögens ausmachten. Die Schulden, hauptsächlich bestehend aus Hypo- thekarschulden, beliefen sich im Jahr 2012 auf rund Fr. 1.3 Mio. (Urk. 91/2). An- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte er schliesslich geltend,
- 79 - sein Vermögen sei nicht mehr so gross, weil die Firma (K._____ AG) einen gros- sen Teil ausgemacht und praktisch keinen Wert mehr habe (Urk. 60 S. 3). Dem Datenerfassungsblatt vom 15. Juli 2013 lässt sich schliesslich noch ein Vermögen von Fr. 50'000.– zuzüglich der Liegenschaften im Wert von Fr. 1.79 Mio. und Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 1.4 Mio. entnehmen. Zudem gibt der Be- schuldigte an, monatliche Hypothekarzinsen für seine Liegenschaften in der Schweiz und in Frankreich von insgesamt Fr. 2'530.– zu leisten (Urk. 90). Im Be- rufungsverfahren gab der Beschuldigte zu seinen aktuellen finanziellen Verhält- nissen an, er verdiene, wenn es gut gehe, noch rund Fr. 50'000.– im Jahr, wobei er keinen 13. Monatslohn habe. Der Wert der K._____ AG, die immer noch ihm gehöre, belaufe sich nur noch auf Fr. 50'000.– bis Fr. 100'000.–; zudem habe er gegenüber seiner eigenen Firma Schulden in der Höhe von rund Fr. 114'000.–. Seine Liegenschaft in ... sei mit einer Hypothek von Fr. 1.09 Mio. belastet, jene in Frankreich mit Fr. 45'000.–, wobei er die Hypothek in Frankreich mit Fr. 1'000.– monatlich amortisiere. Seine Wohnkosten beliefen sich auf ungefähr Fr. 1'700.– pro Monat inkl. Nebenkosten (Prot. II S. 19-21). 2.5.3. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 24. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass gegen ihn eine weitere Strafuntersuchung wegen Betruges bei den zürcherischen Strafverfolgungsbehörden pendent ist, wobei der erstinstanzli- che Verhandlungstermin auf den 28. Oktober 2014 angesetzt ist (Prot. II S. 21). Hierbei gilt die Unschuldsvermutung. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 87). 2.5.4. Aus den übrigen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ge- hen keine Umstände hervor, aus denen sich zusätzliche, strafmassrelevante Fak- toren ableiten liessen. 2.5.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Ver- halten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc).
- 80 - 2.5.5.1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten für sein Geständnis bezüglich der gewährten Vorteile eine Strafminderung "in mittlerem Masse" (Urk. 85 S. 93 f.). 2.5.5.2. Bei der Bewertung dieses Teilgeständnisses ist zu berücksichtigen, dass es nur zögerlich nach den belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ erfolgte und ihm die Vorteilszuwendungen daher ohnehin hätten nachge- wiesen werden können. Hingegen blieb der Beschuldigte stets bei seiner Darstel- lung, wonach es sich um private Zuwendungen gehandelt habe und die Reisen freundschaftlich motiviert gewesen seien. Er erklärte sich bis zum Schluss für un- schuldig (Urk. 60 S. 5). Weiter bekundete er bis zuletzt keinerlei Reue oder Ein- sicht. Sein Nachtatverhalten, insbesondere sein zögerliches Teilgeständnis, recht- fertigten demnach lediglich eine geringfügige Strafminderung. 2.5.6. Das Bundesgericht hat bereits unter altem Recht erkannt, dass der Strafempfindlichkeit eines Täters unter gewissen Umständen Rechnung zu tragen ist und bei der Festsetzung der Strafe deren Folgen für den Beschuldigten und dessen soziales Umfeld zu berücksichtigen sind (Urteile 6S.405/2003 vom 5. Feb- ruar 2004 und 6S.703/1995 vom 26. März 1996). Da jede Strafe Folgen für den Täter hat, sind von vornherein nur solche zu berücksichtigen, welche den Täter überdurchschnittlich treffen. Beim Beschuldigten liegen keine aussergewöhnli- chen Umstände vor, welche eine besondere Strafempfindlichkeit erkennen lies- sen. 2.5.7. Die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung gel- tend gemachten Strafmilderungsgründe des verminderten Strafbedürfnisses auf- grund des Zeitablaufs nach Art. 48 lit. e StGB und der medialen Vorverurteilung (Prot. II S. 27) führen vorliegend nicht zu einer spürbaren Strafmilderung. Zwar liegen die vom Beschuldigten begangenen Taten schon einige Zeit zurück, zwei Drittel der geltenden Verjährungsfristen sind hingegen noch nicht verstrichen, was für eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB Voraussetzung wäre (BGE 132 IV 1 E. 6.2 = Pra 95 (2006) Nr. 122 E. 6). Von einem verminderten Strafbedürfnis ist daher nicht auszugehen. Schliesslich hat sich die mediale Be- richterstattung hauptsächlich auf den Mitbeschuldigten I._____ konzentriert, wes-
- 81 - halb dem Beschuldigten unter diesem Titel ebenfalls keine Strafmilderung zu ge- währen ist. 2.5.8. Zusammengefasst wirken sich die Elemente der Täterkomponente im Umfang von 4 Monaten strafmindernd aus, weshalb eine Gesamtstrafe von 31 Monaten Freiheitsstrafe zuzüglich einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– festzusetzen wäre. 2.6. Berücksichtigung des Verbotes der reformatio in peius Da die Staatsanwaltschaft nur den erstinstanzlichen Freispruch hinsichtlich des Darlehens angefochten hat, die festgesetzte Strafe aber unbeanstandet liess (vgl. Urk. 98; Art. 399 Abs. 3 und 4 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.1.2 f.), verhindert das Verbot der refor- matio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine zweitinstanzliche Erhöhung des Straf- masses zum Nachteil des Beschuldigten, weshalb es sein Bewenden bei der vor- instanzlich festgesetzten Strafe hat (vgl. SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozesses, 2. Auflage 2013, N 1489 ff.; ZIEGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, N 3 f. zu Art. 391 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2012 vom 26. September 2013 E. 2.5. f.). Die erstin- stanzlich festgesetzte Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren ist demnach zu bestätigen. Anstelle der Busse ist eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– (insgesamt Fr. 3'200.–) festzusetzen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die Geldstrafe betragsmässig weniger hoch ausfällt als die erstinstanzlich festgesetz- te Busse, weshalb mit der Festsetzung einer Geldstrafe anstelle einer Busse dem Verbot der reformatio in peius Rechnung getragen wird. 2.7. Fazit Die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessene Strafe ist demnach eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren und ei- ne Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
3. Anrechnung der Untersuchungshaft
- 82 - Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass dem Beschuldigten die er- standene Haft an die Strafe anzurechnen ist und die Anzahl der erstandenen Hafttage auf 159 berechnet (Art. 51 StGB; Urk. 85 S. 11 und S. 95). Dem steht nichts entgegen. VI. Vollzug
1. Für Freiheitsstrafen von mehr als 2 Jahren und höchstens 3 Jahren sieht das Gesetz den teilbedingten Vollzug vor (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe wie- ge das Verschulden so schwer, dass trotz günstiger bzw. nicht ungünstiger Prog- nose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, E. 3.1.3; BGE 134 IV 241). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).
2. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflicht- gemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzuset- zen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grös- ser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehba- re Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97, E. 6.3.4.3; BGE 134 IV 1, E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 7.2).
3. Der Beschuldigte ist Ersttäter, weshalb ein Strafaufschub nach Art. 42 bzw. Art. 43 StGB grundsätzlich vorzunehmen ist. Der zu vollziehende Teil muss mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB) und darf die Hälfte der aus- gefällten Strafe von 2 ½ Jahren bzw. 30 Monaten, nicht übersteigen (Art. 43
- 83 - Abs. 3 StGB). Es sind somit zwischen 6 und 15 Monate zu vollziehen. Unter Be- rücksichtigung des Tatvorwurfes, des erheblichen Verschuldens und der darge- legten objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie dem Umstand, dass die Legalprognose in Bezug auf den Beschuldigten als günstig zu beurteilen ist, ist ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vollzug von 10 Monaten Frei- heitsstrafe trägt den erwähnten Kriterien genügend Rechnung.
4. Für den bedingt aufgeschobenen Teil von 20 Monaten Freiheitsstrafe ist eine Probezeit von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
5. Für die Beurteilung des Vollzuges der Geldstrafe ist nach vorerwähnten Kriterien eine selbständige Würdigung vorzunehmen. Für Vollzugsfragen ist damit nicht auf die sich aus der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzustellen, stattdessen sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 und 6B_1087/2009 vom 15. März 2009). Mit Blick auf die Legalbewährung und das Verschulden rechtfertigt es sich, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschie- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. VII. Zivilanspruch
1. Die Vorinstanz hiess das Schadenersatzbegehren des Privatklägers gut und verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz in der Hö- he von Fr. 2'272'009.– zuzüglich Zins zu von 5 % auf Fr. 308'157.– seit 1. Januar 2005, auf Fr. 460'977.– seit 1. Januar 2006, auf Fr. 855'819.– seit 1. Januar 2007 und auf Fr. 647'056.– seit 1. Juli 2007 (Urk. 85 S. 100 und 113).
2. Der Beschuldigte beantragte sowohl vor Vorinstanz wie auch im Beru- fungsverfahren, die Zivilforderung des Privatklägers sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen und führte zur Begründung an, dem Privatkläger sei gar kein Vermögensschaden erwachsen, da ein rechtmässiger Anspruch der K._____ AG auf die fraglichen Retrozessionen bestanden habe. Weiter fehle es
- 84 - auch an den übrigen Voraussetzungen für eine deliktische Haftung nach Art. 41 OR (Urk. 66 S. 68 f.; Urk. 113 S. 52 f.).
3. Im angefochtenen Urteil wurden die einzelnen Voraussetzungen für die Fällung eines Adhäsionsurteils und für eine Haftung des Beschuldigten nach Art. 41 OR korrekt aufgeführt und mit zutreffender Subsumtion zurecht als erfüllt erachtet. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 85 S. 95 – 100). Demnach ist der Beschuldigte gegen- über dem Privatkläger schadenersatzpflichtig.
4. Im Folgenden ist lediglich ergänzend und präzisierend auf einzelne Punk- te einzugehen. 4.1. Im Adhäsionsprozess gilt wie im eigentlichen Zivilprozess die Dispositi- onsmaxime (DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 22 zu Art. 122 StPO). Demnach darf das Gericht dem Privatkläger nicht mehr oder nichts anderes zusprechen, als dieser verlangt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Weiter ist es einem rechtsmittelbeklagten Privatkläger, der selber kein Rechtsmittel eingelegt hat, nicht gestattet, im Rechtsmittelverfahren weitergehen- de Begehren als im erstinstanzlichen Verfahren zu stellen (ZIEGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 6 zu Art. 391 StPO). Hinzu kommt, dass aufgrund des Verbots der reformatio in peius der erstinstanzli- che Entscheid nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf, so- fern nur dieser ein Rechtsmittel ergriffen hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat nur der Beschuldigte den erstinstanzlichen Entscheid im Zivilpunkt angefoch- ten (vgl. vorstehend Erw. II. 1.). Der Privatkläger hat hingegen keine Berufung er- hoben. Es ist diesem daher nicht mehr als der durch die Vorinstanz errechnete Betrag zuzusprechen, auch wenn der durch den Verzicht auf die Retrozessionen entstandene Schaden der G1._____ faktisch Fr. 2'347'781.60 beträgt (vgl. vorste- hend Erw. III. 3.6.5.5.). Der durch den Beschuldigten zu leistende Schadenersatz ist damit auf Fr. 2'272'009.– festzusetzen. 4.2. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist ein Schadenszins festzulegen, der bei unerlaubter Handlung mit 5 % pro Jahr zu be-
- 85 - messen ist (Art. 73 Abs. 1 OR). Da der Beschuldigte gegenüber dem vorinstanzli- chen Urteil nicht schlechter gestellt werden darf (vgl. vorstehend Erw. VII. 4.1.), rechtfertigt es sich hinsichtlich des Fälligkeitstermins jeweils auf den ersten Tag des auf die Abrechnungsperiode nachfolgenden Jahres abzustellen, wie dies die Vorderrichter bereits erwogen haben (Urk. 85 S. 100). Zudem ist von den durch die Vorinstanz festgelegten Zahlen auszugehen, sofern diese tiefer sind als die im vorliegenden Urteil errechneten jährlich geschuldeten Retrozessionen (vgl. vor- stehend Erw. III. 3.6.5.5.). Für das Jahr 2006 ist zugunsten des Beschuldigten vom vorstehend errechneten tieferen Betrag von Fr. 852'741.– auszugehen. Der Schadenszins von 5 % ist somit auf Fr. 308'157.– seit 1. Januar 2005, auf Fr. 460'977.– seit 1. Januar 2006, auf Fr. 852'741.– seit 1. Januar 2007 sowie auf Fr. 647'056.– seit 1. Juli 2007 geschuldet.
5. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger Kanton Zü- rich einen Schadenersatz in der Höhe von Fr 2'272'009.– zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 308'157.– seit 1. Januar 2005, auf Fr. 460'977.– seit 1. Januar 2006, auf Fr. 852'741.– seit 1. Januar 2007 sowie auf Fr. 647'056.– seit 1. Juli 2007 zu be- zahlen. VIII. Einziehung / Ersatzforderung / Beschlagnahme
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'150'000.– zu bezahlen und sprach den von der Ersatzforderung erhältlich gemachten Betrag dem Privatkläger zu, unter Vormerknahme der Abtretung sei- ner Schadenersatzforderung im entsprechenden Umfang an den Staat (Urk. 85 S. 102-104 und 113 f.). Ferner ordnete sie an, die Kontosperren betreffend die Konten des Beschuldigten bei der B._____ (Konto-Nr. 1, Depot-Nr. 2) sowie bei der C._____ AG (Konto-Nr. 1, Konto-Nr. 2 und Depot-Nr. 3) sowie die Grund- buchsperre betreffend die Liegenschaft E._____-Strasse ..., F._____, Grund- buchblatt 1, Kataster-Nr. 1, zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuer- halten, respektive die Vermögenswerte auf dem Konto bei der B._____ mit der
- 86 - Konto-Nr. 1 zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen (Urk. 85 S. 104– 108 und S. 114–116).
2. Der Beschuldigte verlangte mit seiner Appellation, es sei von einer Ein- ziehung abzusehen und keine Ersatzforderung anzuordnen. Zudem seien sämtli- che Kontosperren und weitere Vermögensbeschlagnahmen aufzuheben und die entsprechenden Vermögenswerte freizugeben (Urk. 86/1 S. 2; Urk. 113 S. 2, S. 48-51).
3. Es ist vorweg festzuhalten, dass einzig der Beschuldigte das erstinstanz- liche Urteil hinsichtlich der Ersatzforderung und der angeordneten Aufrechterhal- tung der Beschlagnahme der Konten und der Liegenschaft angefochten hat (vgl. vorstehend Erw. II. 1). Eine Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids zum Nachteil des Beschuldigten ist demnach in diesen Punkten nicht zulässig (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.1. Weiter wurde anlässlich des vorliegenden Berufungsverfahrens von keiner Parteien beantragt, es seien entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid Vermögenswerte der K._____ AG einzuziehen oder es sei die K._____ AG zur Leistung einer Ersatzforderung zu verpflichten, weshalb dem vorinstanzlichen Ur- teil in diesem Umfang Rechtskraft zukommt. Eine Einziehung von Vermögenswer- ten bei der K._____ AG oder eine Festsetzung einer Ersatzforderung gegenüber der K._____ AG ist demnach im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu- lässig. 3.2. Zusammengefasst ist demnach nur noch die Anordnung einer Einzie- hung bzw. Ersatzforderung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. Art. 71 Abs. 1 StGB gegenüber dem Beschuldigten Gegenstand des vorliegenden Berufungs- verfahrens.
4. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für eine Einziehung bzw. für die Anordnung einer Ersatzforderung zutreffend aufgeführt. Neben einer Anlasstat bedarf es als Einziehungsobjekt Vermögenswerte, welche durch die Tat erlangt worden sind und einen Kausalzusammenhang zur Anlasstat aufweisen.
- 87 - Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen zu verweisen (Urk. 85 S. 101-103). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit der durch den Beschuldigten begangenen Anstiftung zu unge- treuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB eine entsprechende Anlasstat vorliegt, durch die der K._____ AG bzw. dem Beschuldigten unrechtmässige Vermögensvorteile zugekommen sind, die kausal auf die Tat zurückzuführen sind. Die allgemeinen Voraussetzungen sind demnach gegeben.
5. Die Verteidigung machte im Wesentlichen geltend, es sei von einer Ein- ziehung/Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten abzusehen, da zum ei- nen die Einziehungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien und zum andern die durch die Straftat erlangten Vermögenwerte nicht bei ihm, sondern bei der K._____ AG angefallen seien. Ein "Durchgriff" auf den Beschuldigten, wie es die Vor-instanz gemacht habe, sei nicht zulässig (Urk. 113 S. 48-51). 5.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB hat die Ausgleichseinziehung dort zu er- folgen, wo die deliktische Vermögensvermehrung eingetreten ist, weil die Aus- gleichseinziehung ihrem Wesen nach nicht als Strafe, sondern als sachliche Mas- snahme eine strafrechtswidrig bewirkte Vermögensvermehrung rückgängig ma- chen will. Dies kann zunächst beim Täter selbst aber auch bei einem durch die einziehungsbegründende Tat Begünstigten sein, wobei es sich beim Begünstigten sowohl um eine natürliche wie auch um eine juristische Person handeln kann (BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 55 zu Art. 70/71 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis reicht es für die Anordnung einer Aus- gleicheinziehung bzw. einer Ersatzforderung aus, wenn ein Vermögensvorteil indi- rekt durch die strafbare Handlung erlangt worden ist, solange der Kausalzusam- menhang zur Anlasstat noch gegeben ist (BGE 125 IV 4 E. 2a). 5.2. Vorliegend sind die durch die Tat erzielten Vermögenswerte nicht un- mittelbar beim Beschuldigten angefallen, stattdessen wurden die unrechtmässig zurückbehaltenen Retrozessionen den Konten der K._____ AG gutgeschrieben, welche demgemäss als Begünstigte im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu gelten hat. Dennoch ist beim Beschuldigten indirekt eine zur einziehungsbegrün-
- 88 - denden Tat kausale Vermögensvermehrung eingetreten, indem er sich aufgrund der bei der K._____ AG angefallenen Vermögenswerte nachweisbar einen ent- sprechend höheren Lohn auszahlen konnte und auch ausbezahlt hat (vgl. vorste- hend Erw. III. 3.3.1.). Die entsprechende Wertvermehrung wurde vom Beschuldig- ten durch die von ihm begangene Tat direkt angestrebt und verwirklicht. Mit Blick auf den Sinn der Einziehungsbestimmungen gemäss Art. 70 f. StGB, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, ist eine Einziehung/Ersatzforderung ge- genüber dem Beschuldigten zulässig.
6. Die Vorinstanz erwog in Übereinstimmung mit den staatsanwaltschaftli- chen Ausführungen, eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB könne nicht angeordnet werden, da die der K._____ AG bzw. dem Beschuldigten un- rechtmässig zugeflossenen Vermögenswerte entweder nicht mehr vorhanden o- der mit legalen Mitteln vermischt worden seien und erkannte demgemäss auf eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB. 6.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Als subsidiärer Einziehungsmechanismus nach der Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB sieht das Gesetz die Ersatzforde- rung gemäss Art. 71 StGB vor. Sie kommt dann zum Zug, wenn die der Natural- einziehung unterliegenden Vermögenswerte "nicht mehr vorhanden sind". Einge- zogen werden können nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identi- fiziert und dokumentiert werden können (BGE 126 I 97 ff., 106 f.). Es ist mithin anhand einer "Papierspur" nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an die Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur nicht rekonstruierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu er- kennen (Urteile des Bundesgerichts 6B_369/2007 vom 14. November 2007,
- 89 - E. 2.1, und 6B_728/2010 vom 1. März 2011, E. 4.4; SCHMID, in: Kommentar Ein- ziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Auflage 2007, N 21, 50, 59 und 61 zu Art. 70-72 StGB). Der Hauptzweck der Ersatzforderung besteht darin, zu verhindern, dass derjenige begünstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräussern oder zu verbrauchen, bevor es be- schlagnahmt werden kann. Zunächst ist somit entscheidend, ob die durch die Straftat erlangten Vermögenswerte noch in natura vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, so kann nur eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB angeord- net werden. Hinzu kommt schliesslich, dass die Ersatzforderung als primäres und einziges Abschöpfungsmittel zum Zuge kommt, wo der entstandene Vermögens- vorteil nur als abstrakter Vorteil bestimmt werden kann (BAUMANN, a.a.O., N 65 zu Art. 70/71 StGB). 6.2. In Bezug auf die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 18. August 2010 beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Pri- vatkonten und Depots, lautend auf den Beschuldigten bei der B._____ AG und der C._____ AG (Urk. 1/357001 f. und Urk. 1/357006 f.), ist aufgrund des Unter- suchungsergebnisses nicht nachvollziehbar, welche Vermögenswerte illegalen Ursprungs sind und ob diese bereits verbraucht wurden oder nicht. Entsprechend fehlt es an einer Papierspur. Auch die übrigen Umstände lassen eine Ausschei- dung der deliktisch mittelbar erlangten Vermögenswerte nicht zu, was eine Vo- raussetzung für eine Einziehung wäre (vgl. ZR 112/2013 Nr. 76, S. 270). Eine Einziehung kommt somit nicht in Frage. 6.3. Bei der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. September 2010 im Grundbuch gesperrten Liegenschaft des Beschuldig- ten und seiner Ehefrau in ... (Urk. 1/357015) ist nicht erwiesen, dass sie mit delik- tischen Vermögenswerten erlangt worden ist, womit es sich nicht um ein Surrogat für deliktisch erlangte Vermögenswerte handeln kann. Eine Einziehung ist dem- nach ausgeschlossen. 6.4. Im Übrigen würde eine Einziehung auch gegen das Verbot der reforma- tio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verstossen, da nur der Beschuldigte den erstinstanzlichen Entscheid betreffend Einziehung bzw. Anordnung einer Ersatz-
- 90 - forderung angefochten hat und der Entscheid damit nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden darf. 6.5. Es ist demnach gegenüber dem Beschuldigten in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen auf eine Ersatzforderung des Staates im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB zu erkennen.
7. Die Vorinstanz hielt es für angemessen, die Höhe der Ersatzforderung im Verhältnis zur Aktienbeteiligung des Beschuldigten an der K._____ AG auf 51 % des gesamthaft durch diese eingenommenen unrechtmässigen Vermögensvor- teils von Fr. 2.272 Mio., somit auf Fr. 1.15 Mio., festzusetzen (Urk. 85 S. 103 f.). 7.1. Bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzforderung steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Ersatz- forderung einerseits den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil nicht über- steigen darf und andererseits auch die Aspekte der Einbringlichkeit und der Wie- dereingliederung der betroffenen Person ins Gewicht fallen. Schliesslich ist es gemäss Art. 70 Abs. 5 StGB zulässig, den Umfang der einzuziehenden Vermö- genswerte zu schätzen, sofern sich dieser nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand ermitteln lässt. Diese Bestimmung ist auch auf die Festsetzung des Umfangs der Ersatzforderung anwendbar (SCHMID, a.a.O., N 209 zu Art. 70/71 StGB). 7.2. Bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzforderung im Zusammenhang mit dem Vermögensvorteil, welcher dem Beschuldigten durch die Auszahlung hö- herer Löhne, Erfolgsbeteiligungen und Provisionen aufgrund der Retrozessions- einnahmen der K._____ AG erwachsen ist, kann als taugliche Schätzungspara- meter auf die Gesamteinnahmen und die auf die Retrozessionen zurückzuführen- den Einnahmen der K._____ AG in der relevanten Zeitperiode sowie auf die ge- samthaft dem Beschuldigten im gleichen Zeitraum ausbezahlten Entschädigun- gen abgestellt werden. Es rechtfertigt sich daher, als auszugleichender Vermö- gensvorteil des Beschuldigten derjenige Lohnanteil anzunehmen, welcher dem Verhältnis des Anteils der Einnahmen durch die Retrozessionen zu den Gesamt- einnahmen der K._____ AG entspricht.
- 91 - 7.2.1. Aus den vorstehend im Zusammenhang mit der Bemessung des Schadens der G1._____ aufgeführten Zahlen (vgl. Erw. III. 3.6.5.2.) ergeben sich nachfolgende vereinnahmte Retrozessionen durch die K._____ AG für die Ge- schäftsjahre 2003/2004, 2004/2005, 2005/2006, 2006/2007 (jeweils 1. Juli bis
30. Juni). Anzumerken ist, dass es sich rechtfertigt, für die Berechnung der Er- satzforderung das Geschäftsjahr 2003 zu berücksichtigen, auch wenn dieses für die Berechnung des Schadens vorstehend nicht relevant war (vgl. Erw. III. 3.6.- 3.6.5.7.): B._____ O._____ N._____ P._____ Total 2003/2004 Fr. 139'488.56 Fr. 80'415.08 Fr. 99'651.44 Fr. 99'347.52 Fr. 418'902.60 2004/2005 Fr. 90'558.13 Fr. 256'956.45 Fr. 65'289.40 Fr. 219'750.09 Fr. 632'554.07 2005/2006 Fr. 16'430.62 Fr. 434'230.50 Fr. 58'665.80 Fr. 185'272.02 Fr. 694'598.94 2006/2007 Fr. 92'157.80 Fr. 933'659.84 Fr. 17'670.86 Fr. 54'420.96 Fr. 1'097'909.46 Total Fr. 2'843'965.07 7.2.2. Der Gesamtertrag der K._____ AG in den entsprechenden Ge- schäftsjahren ergibt sich aus der Beilage 4 des Berichts des Wirtschaftsprüfers vom 23. Mai 2011 (Urk. 1/040005) und ist nachfolgender Tabelle zu entnehmen. Ebenfalls nachfolgender Tabelle ist zu entnehmen, welchen Anteil am Gesamter- trag die Retrozessionseinnahmen ausmachten: Gesamtertrag K._____ AG Anteil Retrozessionen SMC in % 2003/2004 Fr. 2'803'783.00 14.94 2004/2005 Fr. 2'705'233.00 23.38 2005/2006 Fr. 3'512'428.00 19.78 2006/2007 Fr. 3'093'858.00 35.49 Total Fr. 12'115'302.00 7.2.3. Dem sind die an den Beschuldigten in den entsprechenden Ge- schäftsjahren ausbezahlten Löhne, Provisionen und Erfolgsbeteiligungen gegen- überzustellen. Diese ergeben sich aus Beilage 5 des Berichts des Wirtschaftsprü- fers vom 23. Mai 2011 (Urk. 1/040006). Im gleichen Verhältnis wie die Retrozes- sionseinnahmen durch die K._____ AG zum Gesamtertrag derselben stehen, ist auch der unrechtmässige Vermögensvorteil des Beschuldigten zu errechnen: total Entschädigungen unrechtmässiger Anteil in unrechtmässiger Anteil in an den Beschuldigten % Franken 2003/2004 Fr. 614'655.00 14.94 Fr. 91'829.50 2004/2005 Fr. 854'100.00 23.38 Fr. 199'688.60
- 92 - 2005/2006 Fr. 1'025'253.00 19.78 Fr. 202'795.00 2006/2007 Fr. 732'868.00 35.49 Fr. 260'094.85 Total Fr. 3'226'876.00 Fr. 754'407.95 7.2.4. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil, wel- chen dieser durch die erhöhten Entschädigungen einnahm, Fr. 754'400.– zu be- zahlen. 7.3. Von einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Unter dem Aspekt der Uneinbringlichkeit hat die Ausfällung einer Ersatzforderung generell zu unterbleiben, wenn der Betroffene vermögenlos oder gar überschuldet ist und zu- sätzlich erkennbar ist, dass seine Einkommensverhältnisse sowie seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmass- nahmen gegen ihn in absehbarer Zeit erfolgsversprechend sind (SCHMID, a.a.O., N 120 zu Art. 70/71 StGB). 7.4. Von einer Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung kann nicht die Rede sein. Der Beschuldigte verfügt nach wie vor über erhebliche Vermögenswerte und erzielt ein geregeltes Einkommen (vgl. vorstehend Erw. V. 2.5.2.). Seine persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse lassen die Auferlegung einer Ersatzforde- rung im vorerwähnten Umfang als verhältnismässig erscheinen. Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Resozialisierung des Beschuldigten durch die Auferlegung der Ersatzforderung im vorstehenden Umfang ernsthaft gefährdet sein soll, womit auch unter diesem Aspekt eine Reduktion derselben zu unterblei- ben hat. 7.5. Demgemäss ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 754'400.– zu bezahlen.
8. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger im Sinne von Art. 73 Abs. 1 StGB antragsgemäss den vom Beschuldigten erhaltenen und/oder in der
- 93 - Zwangsvollstreckung erhältlich gemachten Betrag an die Ersatzforderung zu und merkte die Pflicht des Privatklägers, seine Schadenersatzforderung in diesem Umfang an den Staat abzutreten, vor (Urk. 85 S. 104). 8.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen die vom Täter bezahlten Geldstrafen und Bussen, die eingezo- genen Gegenstände oder Vermögenswerte oder die Ersatzforderung bis zur Höhe des Schadenersatzes, der gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden ist, zu, sofern anzunehmen ist, dass der Täter dem Geschädigten den Schaden nicht ersetzen wird. Durch die Zusprechung der Ersatzforderung an den Geschädigten soll nicht nur verhindert werden, dass der Geschädigte unter Umständen leer ausgeht, weil beim Täter infolge des staatlichen Zugriffs nichts mehr vorhanden ist, sondern auch, dass der Täter aus ein- und demselben Sachverhalt doppelt in Anspruch genommen wird. Verpflichtet man nämlich den Beschuldigten zu Scha- denersatz und gleichzeitig zur Leistung einer Ersatzforderung ohne diese dem Geschädigten im Rahmen von Art. 73 Abs. 1 StGB zuzusprechen, muss der Be- schuldigte unter Umständen doppelt leisten, was dem der Einziehung zugrunde liegenden Prinzip, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, entgegensteht. Ein strafbares Verhalten hat sich für den Täter bereits dann nicht gelohnt, wenn er dem Geschädigten den entstandenen Schaden erstattet hat (BGE 117 IV 110; BAUMANN, a.a.O., N 38 zu Art. 70/71 StGB und N 2 zu Art. 73 StGB). 8.2. Die Voraussetzungen für eine Zusprechung der Ersatzforderung an den Privatkläger sind im vorliegenden Fall erfüllt: Es liegt ein ausdrücklicher Antrag des Privatklägers auf Zusprechung der Ersatzforderung vor (vgl. die Berufungsan- träge vorstehend) und der Schadenersatzanspruch des Privatklägers wurde im vorliegenden Urteil festgesetzt (vgl. Erw. VII. 1.-5.). Hinzukommend bestehen be- gründete Anzeichen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger den Schaden nicht (vollständig) ersetzen wird. Zwar verfügt er über eine wertvolle Liegenschaft in ..., die aber mit einer hohen Hypothek belastet ist (vgl. vorstehend Erw. VI. 2.5.2.). Über weitere Vermögenswerte, die als Vollstreckungssubstrat für die Schadener- satzforderung herangezogen werden könnten, verfügt der Beschuldigte nicht. Es ist daher offensichtlich, dass er die ihm auferlegte Schadenersatzforderung nicht
- 94 - vollständig wird bezahlen können. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist dem Privatkläger der vom Beschuldigten erhaltene und/oder im Zwangsvollstre- ckungsverfahren erhältlich gemachte Betrag der Ersatzforderung in Anrechnung an die Schadenersatzforderung (vgl. vorstehend Erw. VII. 1.-5.) zuzusprechen. 8.3. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hat der Privatkläger seine Schadenersatzforderung nicht in dem Umfang an den Staat abzutreten, in wel- chem sie durch die zugesprochene Ersatzforderung getilgt wird. Dies würde wie- derum zu einer doppelten Inanspruchnahme des Beschuldigten führen, was nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen sein kann. Eine Abtretung der Schadenersatzforderung an den Staat gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB kommt dem- nach nur dort in Frage, wo der staatliche Ausgleich (Einziehung oder Ersatzforde- rung) und der private Ausgleich (Schadenersatz) aus gänzlich verschiedenen Gründen erfolgten (BAUMANN, a.a.O., N 18 zu Art. 73 StGB). Dies ist hier gerade nicht der Fall, weshalb keine Abtretung der Schadenersatzforderung an den Staat zu erfolgen hat. 8.4. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den zur Deckung der Ersatzfor- derung vom Beschuldigten erhaltenen und/oder im Zwangsvollstreckungsverfah- ren erhältlich gemachten Betrag nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils dem Privatkläger auf sein erstes Verlangen auf ein von ihm noch zu bezeichnen- des Konto zu überweisen.
9. Die Vorinstanz entschied, die Sperren betreffend die Konten des Be- schuldigten bei der B._____ (Konto-Nr. 1, Depot-Nr. 2) sowie bei der C._____ AG (Konto-Nr. 1, Konto-Nr. 2 und Depot-Nr. 3) sowie die Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft E._____-Strasse ..., F._____, Grundbuchblatt 1, Kataster-Nr. 1, zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Er- satzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen nach Art. 98 ff. SchKG ent- schieden hat, aufrechtzuerhalten. Hinzukommend seien die Vermögenswerte auf dem Konto bei der B._____ mit der Konto-Nr. 1 vorab zur Deckung der Verfah- renskosten heranzuziehen (Urk. 85 S. 105–108 und S. 114–116).
- 95 - 9.1. Vermögenswerte des Beschuldigten können zur Deckung der sich aus dem vorliegenden Strafverfahren ergebenden finanziellen Forderungen des Staa- tes gegenüber diesem in der Form von Verfahrenskosten (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 267 Abs. 3 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO) und der Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB) herangezogen werden. Punkto Deckungsreihenfolge ist auf Art. 442 Abs. 4 StPO zu verweisen, der gegenüber der Grundregel von Abs. 1 dieser Bestimmung, wonach Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistun- gen (wie z.B. Ersatzforderungen) nach den Bestimmungen des SchKG eingetrie- ben werden, eine Ausnahme statuiert: Die Strafbehörden können ihre Forderun- gen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Damit privilegiert das Gesetz die Deckung der Verfahrenskosten vor den übrigen aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen wie z.B. Ersatz- forderungen. 9.1.1. Angesichts der Kosten des vorliegenden Strafverfahrens rechtfertigt es sich in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die auf dem mit Verfügung vom 18. August 2010 gesperrten Konto Nr. 1, lautend auf den Be- schuldigten, bei der B._____ AG liegenden Vermögenswerte in der Höhe von ins- gesamt Fr. 134'175.05 (Stand per 10. Februar 2011, Urk. 1/357019) samt der seither darauf angefallenen Erträge vorab zur Deckung der Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zu verwenden. 9.1.2. Die Obergerichtskasse ist mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils anzuweisen, der B._____ AG den vom Konto Nr. 1 zur Kostendeckung zu ver- wendende und der ihr zu überweisende Betrag mitzuteilen, und die B._____ ist, mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils, anzuweisen, diesen Betrag der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. …, mit dem Vermerk der Geschäftsnum- mer SB130233-O, zu überweisen. In einem allfälligen übersteigenden Betrag ist die Sperre des Kontos Nr. 1 bei der B._____ AG aufrechtzuerhalten (vgl. nach- stehend Erw. VIII. 9.2.1.). 9.2. Die Ersatzforderung, als "weitere im Zusammenhang mit einem Straf- verfahren zu erbringende finanzielle Leistung" im Sinne von Art. 442 Abs. 1 StPO,
- 96 - ist nach den Bestimmungen des SchKG einzutreiben. Das ergibt sich im Ergebnis aus Art. 71 Abs. 3 StGB, wonach die Beschlagnahme bei der Zwangsvollstre- ckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates begründet. Daraus folgt, dass über Beschlagnahmungen, welche im Hinblick auf die Durch- setzung einer Ersatzforderung gemacht wurden, im Strafurteil nicht zu befinden ist. Dagegen stellt die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB "als Sicherungs- instrument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung [..] eine vorsorgliche Massnahme dar, die sich ihrer Natur und Tragweite nach von der herkömmlichen strafprozessualen Beschlagnahme unterscheidet, indem ihre Wirkung über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt andauert, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blossen Sicherungszweck entsprechend werden daher die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Be- schlagnahme bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen" (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 vom 22. April 2010, E.1.4.2, sinngemäss). 9.2.1. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids sind demnach die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August 2010 (Urk. 1/357001 f. und Urk. 1/357006 f.) angeordneten Kontosperren betreffend die nachfolgend aufgeführten Konten zwecks Sicherung der Ersatzforderungen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung, bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Be- treibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anord- nung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, aufrechtzuerhalten: − Privatkonto Nr. 1 bei der B._____ AG lautend auf den Beschuldigten, Saldo per 10. Februar 2011 (Urk. 1/357019): Fr. 134'175.50, hinsicht- lich des nach der Verwendung der Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten (vgl. vorstehend Erw. VIII. 9.1.1.) verbleibendenden Überschusses;
- 97 - − Depot Nr. 2 bei der B._____ AG lautend auf den Beschuldigten, Saldo per 10. Februar 2011 (Urk. 1/357019): Fr. 17'165.–; − Privatkonto Nr. 1 bei der C._____ AG lautend auf den Beschuldigten, Saldo per 10. Februar 2011 (Urk. 1/357019): Fr. 6'378.23; − Privatkonto Nr. 2 bei der C._____ AG lautend auf den Beschuldigten, Saldo per 10. Februar 2011 (Urk. 1/357019): Fr. 4'628.82; − Depot Nr. 3 bei der C._____ AG lautend auf den Beschuldigten, Saldo per 10. Februar 2011 (Urk. 1/357019): Fr. 96'998.–. 9.2.2. Genauso ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich angeordnete Grundbuchsperre (Urk. 1/357015) bezüglich der Liegenschaft des Beschuldigten und seiner Ehefrau D._____ an der E._____-Strasse ..., F._____ (Gemeinde ...), Grundbuch Blatt 1, Kataster-Nr. 1, zwecks Sicherung der Ersatzforderung (Sicherungssubstrat: Miteigentumsanteil des Beschuldigten) nach Eintritt der Vollstreckbarkeit bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzfor- derung, bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zustän- dige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, aufrechtzuerhalten. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung blieb unangefochten (vgl. vor- stehend Erw. II. 1.) und ist demnach nicht mehr zu überprüfen. 1.2. Hinsichtlich der Kostenauflage kam die Vorinstanz unter Berücksichti- gung der Freisprüche bezüglich der Golfferien in Mallorca und des Darlehens zum Schluss, es rechtfertige sich, dem Beschuldigten neun Zehntel der Kosten aufzu- erlegen und einen Zehntel der Untersuchungskosten und der erstinstanzlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 85 S. 108 f.).
- 98 - 1.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befin- det sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2.2. Der vorinstanzliche Freispruch im Zusammenhang mit den Golfferien in Mallorca ist in Rechtskraft erwachen. Weiter ist der vorinstanzliche Freispruch im Zusammenhang mit dem Darlehen zu bestätigen (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.7.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz handelt es sich beim rechtskräftigen Freispruch bezüglich der Golfferien in Mallorca im Gegensatz zum Freispruch im Zusammenhang mit dem Darlehen um einen derart untergeordneten Vorwurf, dass dies bei der Kostenauflage unberücksichtigt bleiben kann. Die vorinstanzli- che Kostenauflage (Dispositivziffer 16) ist demnach zu bestätigen. 1.2.3. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren sind aus den bei der B._____ beschlagnahmten und zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten zu beziehen (vgl. vorstehend Erw. VIII. 9.1.). 1.3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz setzte die Entschädigung des Beschuldigten auf Fr. 5'400.– (inkl. MwSt.) fest und ging dabei von den in der kantonalen Anwalts- gebührenverordnung angeführten Ansätzen aus (Urk. 85 S. 111 f.). Der erstin- stanzliche Entschädigungsentscheid (Dispositivziffer 17) ist zu bestätigen. Eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'400.– (inkl. MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren erscheint angemessen. Der Anspruch des Beschuldig- ten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mit der Forderung des Staates aus den Verfahrenskosten zu verrechnen. 1.4. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 27'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 85 S. 109-111).
- 99 - 1.4.1. Für die Festsetzung der Entschädigung des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren ist zu berücksichtigen, dass dem Kanton Zürich nur im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung Pri- vatklägerstellung zukommt (vgl. vorstehend Erw. II. 4.). Im Zusammenhang mit den Bestechungsdelikten hat der Privatkläger somit keinen Entschädigungsan- spruch. 1.4.2. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass der Privatkläger im Zusammenhang mit dem Schuldpunkt betreffend die An- stiftung zu ungetreuer Amtsführung und mit der diesbezüglichen Schadenersatz- forderung auch im Zivilpunkt obsiegt. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, wo- nach der vorliegende Fall als komplex und dessen Bearbeitung in Anbetracht des Aktenumfanges als zeitlich aufwändig einzustufen ist und auch die Bedeutung des Falles als erheblich zu beurteilen ist. Es erscheint demnach, unter Berücksichti- gung, dass für sämtliche Aufwendungen des Privatklägers im Zusammenhang mit den Bestechungsvorwürfen keine Prozessentschädigung festzusetzen ist, ange- messen, den Privatkläger mit Fr. 18'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 1.4.3. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 18'000.– inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist nach der Gebührenverord- nung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwand des Gerichts (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. § 14 GebV OG) ist die Gebühr für das Berufungsver- fahren auf Fr. 15'000.– zu veranschlagen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Der Beschuldigte unterliegt bezüglich seiner Anträge, mit Ausnahme des Freispruchs
- 100 - im Zusammenhang mit dem Darlehen und der Ersatzforderung, welche betrags- mässig um rund einen Drittel zu reduzieren ist (vgl. vorstehend Erw. VIII. 7.2.4.). Der Freispruch bezüglich des Darlehens und die Reduktion der Ersatzforderung rechtfertigen es, einen Achtel der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sieben Achtel der Kosten des Be- rufungsverfahrens (einschliesslich sieben Achtel der Kosten der amtlichen Vertei- digung) aufzuerlegen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten für das Berufungsverfahren und die amtliche Verteidigung sind aus den bei der B._____ beschlagnahmten und zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten zu beziehen (vgl. vorstehend Erw. VIII. 9.1.). Der Privatkläger beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Beru- fungsverfahren zu bezahlen (Urk. 121 S. 26). Mit der nachgereichten Honorarnote machte er einen Aufwand von insgesamt Fr. 19'352.60 geltend (Urk. 124). 2.4.1. Wie bereits im Zusammenhang mit der Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren erwähnt, ist der Privatkläger auch im Berufungsverfah- ren nur für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Anstif- tung zu ungetreuer Amtsführung zu entschädigen, da ihm nur diesbezüglich Pri- vatklägerstellung zukommt (vgl. vorstehend Erw. IX. 1.4.1.). 2.4.2. Der Privatkläger hat Anspruch auf eine Entschädigung durch den Be- schuldigten, wenn er im Berufungsverfahren obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entschädigungsanspruch des Pri- vatklägers richtet sich nach § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Demnach beträgt die Grundgebühr Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Für die Festsetzung der Grundgebühr ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie der notwendi- ge Zeitaufwand massgebend (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Zur Grundgebühr ist ein Zuschlag gemäss § 17 Abs. 2 lit. c AnwGebV für die über den ersten Ver- handlungstag hinausgehenden Verhandlungstage hinzuzurechnen.
- 101 - 2.4.3. Der Privatkläger beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils und damit des Schuldspruchs im Zusammenhang mit der mehrfachen Anstif- tung zu ungetreuer Amtsführung und die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von rund Fr. 2.272 Mio. (Urk. 121 S. 2). Sowohl im Schuld- wie auch im Zi- vilpunkt obsiegt der Privatkläger, womit ihm grundsätzlich eine Entschädigung zu- zusprechen ist. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Berechnungsfaktoren erscheint es angemessen, die Prozessentschädigung auf Fr. 13'000.– inkl. MwSt. festzusetzen. 2.4.4. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 13'000.– inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 26. November 2012 bezüglich Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch betref- fend Golfferien in Mallorca), 14 (Überweisung der als Beweismittel sicherge- stellten Akten an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersu- chung Nr. B-3/2010/149) sowie 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB,
- 102 - − der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB im Zusammenhang mit dem Darlehen (Anklageziffer 29) freigespro- chen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 159 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'272'009.– zuzüglich 5 % Zins seit auf Fr. 308'157.– seit
1. Januar 2005, auf Fr. 460'977.– seit 1. Januar 2006, auf Fr. 852'741.– seit
1. Januar 2007 sowie auf Fr. 647'056.– seit 1. Juli 2007 zu bezahlen.
7. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 754'400.– zu bezahlen.
b) Der vom Beschuldigten erhaltene und/oder im Zwangsvollstreckungs- verfahren erhältlich gemachte Betrag der Ersatzforderung wird dem Privatkläger zugesprochen in Anrechnung an seine Schadenersatzfor- derung gemäss Ziff. 6 vorstehend.
c) Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den zur Deckung der Ersatz- forderung vom Beschuldigten erhaltenen und/oder im Zwangsvollstre- ckungsverfahren erhältlich gemachten Betrag nach Eintritt der Voll-
- 103 - streckbarkeit dieses Urteils dem Privatkläger auf sein erstes Verlangen auf ein von ihm noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen.
8. a) Die auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 18. August 2010 gesperrten Konto Nr. 1 des Beschuldigten bei der B._____ AG liegenden Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 134'175.05 (Stand per 10. Februar 2011) werden samt den seither darauf angefallenen Erträgen zur Kostendeckung (einschliesslich zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung) herangezogen. Im Umfang eines allfälligen Überschusses bleibt die Kontosperre auf- rechterhalten zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zu deren voll- ständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstre- ckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.
b) Die Obergerichtskasse wird mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Ur- teils angewiesen, der B._____ AG den zur Kostendeckung zu verwen- denden und ihr zu überweisenden Betrag mitzuteilen.
c) Die B._____ AG wird mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils an- gewiesen, den ihr gemäss lit. b) vorstehend bekannt gegebenen Betrag der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. …, mit dem Vermerk der Geschäftsnummer SB130233-O, zu überweisen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
18. August 2010 angeordnete Sperre des Depots Nr. 2 des Beschuldigten bei der B._____ AG bleibt aufrechterhalten zwecks Sicherung der Ersatzfor- derung bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmass- nahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
18. August 2010 angeordneten Sperren der Konten Nr. 1 und Nr. 2 des Be- schuldigten bei der C._____ AG bleiben aufrechterhalten zwecks Sicherung
- 104 - der Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Siche- rungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
18. August 2010 angeordnete Sperre des Depots Nr. 3 des Beschuldigten bei der C._____ AG bleibt aufrechterhalten zwecks Sicherung der Ersatzfor- derung bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmass- nahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
27. September 2010 betreffend die im Eigentum des Beschuldigten und von D._____ stehende Liegenschaft an der E._____-Strasse ..., F._____, Grundbuchblatt 1, Kataster-Nr. 1, angeordnete Grundbuchsperre bleibt auf- rechterhalten zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zu deren vollstän- digen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfah- ren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.
13. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 16) wird bestätigt. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten werden aus den bei der B._____ AG beschlagnahmten und gemäss Dispositivziffer 8 hiervor zur Kostende- ckung herangezogenen Vermögenswerten bezogen.
14. Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung hinsichtlich des Beschuldigten (Dispositivziffer 17) wird bestätigt.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 18'000.– zu bezahlen.
16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 105 - Fr. 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 32'911.75 amtliche Verteidigung
17. Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung) werden dem Beschuldigten zu sieben Achteln auferlegt und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten werden aus den bei der B._____ AG beschlagnahmten und gemäss Dispositivziffer 8 hiervor zur Kostende- ckung herangezogenen Vermögenswerten bezogen.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 13'000.– zu bezahlen.
19. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben)
- 106 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BSK), Nussbaum- strasse 29, 3003 Bern (gemäss Art. 1 Ziff. 10 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die B._____ AG, … [Adresse] im Dispositivauszug gemäss den Ziffern 8 und 9 − die C._____ AG, … [Adresse], im Dispositivauszug gemäss den Ziffern 10 und 11 − das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt …, … [Adresse] im Disposi- tivauszug gemäss Ziffer 12 − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betr. TEVG − die Obergerichtskasse betr. TEVG − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
20. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
- 107 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 22. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schneeberger