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SB130230

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

Zürich OG · 2013-12-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gegen das im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 7. September 2012 meldeten sowohl die Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland mit Eingabe vom 14. September 2012 betreffend aller drei Beschuldigten als auch der Beschuldigte 1 mit Eingabe vom 19. Sep- tember 2012 und der Beschuldigte 2 mit Eingabe vom 24. September 2012 Beru- fung an (Urk. 100, 97 und 99). Der Beschuldigte 3 verzichtete auf Berufung. Frist- gerecht gingen nach Erhalt des begründeten Urteils auch die Berufungserklärun- gen betreffend die Beschuldigten 1 und 2 ein (Urk. 110, 111, 113/1 und 114). Be- treffend den Beschuldigten 3 zog die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ihre Berufung mit Schreiben vom 4. Juni 2013 wieder zurück (Urk. 112). Nachdem den noch betroffenen Parteien mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2013 (Urk. 120) die Berufungserklärungen der jeweils anderen Parteien zugestellt wurden, reichte der Beschuldigte 2 am 9. Juli 2013 Anschlussberufung ein (Urk. 122). 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihren Berufungserklärungen, der Beschuldigte 1 sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren zu bestrafen (Urk. 110 S. 2), während der Beschuldigte 2 mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen sei, wobei diese Strafe im Umfang von 15 Monaten als vollziehbar zu erklären sei (Urk. 111 S. 2). 2.2. Im Rahmen seiner Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte 1 die Aufhebung der Dispositivziffern 1.1, 2.1, 4.9, 4.13, 4.16 und 4.19 des vor- instanzlichen Urteils, wobei allfällige Zivilansprüche der Geschädigten auf den Zi- vilweg zu verweisen seien. Statt des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB sei er des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise als Versuch) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu

- 16 - bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft und der Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs. Als Beweismittel beantragte er ergänzend den Beizug eines Todes- scheins seines im April 2011 verstorbenen Vaters (Urk. 114 S. 3 f.), welchen er mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 einreichte (Urk. 132 und 133). 2.3. Der Beschuldigte 2 beantragte im Rahmen seiner Berufungserklärung, es seien die Dispositivziffern 4.1, 4.3, 4.5 und 4.13 sowie sinngemäss auch 4.6 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und er sei in diesen Fällen der Verpflich- tung zur Bezahlung von Schadenersatz zu entheben. Des weiteren seien die Ver- fahrenskosten der Anklägerin aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte 2 sei für seine Umtriebe zu entschädigen (Urk. 113/1). Mit seiner Anschlussberufung beantragte der Beschuldigte 2 zudem die Aufhebung der Dispositivziffern 2.2 und 4 (i.e. 4.1 - 4.23) des vorinstanzlichen Urteils: Die Dispositivziffer 2.2 sei abzuändern und er sei mit einer Freiheitsstrafe von maxi- mal 19 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 592 Tagen; der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. In Abänderung von Dispositivziffer 4 des Urteils seien sämtliche Forderungen der Geschädigten abzuweisen oder auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 122 S. 2). 3.1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Be- schuldigten 3 ist vorweg Vormerk zu nehmen. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 7. September 2012 ist demnach betreffend diesen Beschuldigten rechtskräftig. 3.2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). 3.3. Mit Anschlussberufung hat der Beschuldigte 2 gleich alle Zivilpunkte abzuweisen oder auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen be- antragt (Urk. 122 S. 2). Soweit ein Teil der Zivilforderungen bereits von der Vor- instanz auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen worden ist, fehlt es - wie dar- zulegen sein wird (vgl. Ziff. IV, erste 3 Absätze) - an einer Beschwer des Beschul-

- 17 - digten 2. Seine Anfechtung der Zivilentscheide im Rahmen der Anschlussberu- fung betrifft somit nur die Fälle, in welchen die Vorinstanz Forderungen gutge- heissen hat. 3.4. Es ist folglich festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Diels- dorf, II. Abteilung, vom 7. September 2012 betreffend den Beschuldigten 1 hin- sichtlich Dispositivziffern 1.1 teilweise (Verurteilung wegen mehrfacher Sachbe- schädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts) sowie 4.1, 4.3, 4.5, 4.6, 4.14 [betref- fend Schadenersatz], 4.15 und 4.22 (Zivilentscheide), sodann betreffend den Be- schuldigten 2 hinsichtlich Dispositivziffer 1.2 (Schuldpunkt) sowie betreffend bei- der Beschuldigten hinsichtlich Dispositivziffern 3.1 bis 3.6 (Einziehungen, Heraus- gabe, Verwertungen, Vernichtungen), 4.2, 4.4, 4.7, 4.8, 4.10, 4.11, 4.12, 4.14 [be- treffend Genugtuung], 4.17, 4.18, 4.20, 4.21, 4.23 (alles Verweisungen von Zivil- klagen auf den Zivilweg), ferner 5 und 6 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwach- sen ist.

E. 1.1 teilweise (Verurteilung wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruchs, mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes) sowie 4.1, 4.3, 4.5, 4.6,

E. 1.2 Beim Beschuldigten 2 kritisiert die Anklägerin die ausgefällte Freiheits- strafe von 22 Monaten aus folgenden Gründen als zu milde: Die von der Vo- rinstanz letztlich vorgenommene Wertung führe zu einer unkorrekten Ansetzung der Einsatzstrafe und entsprechend zu einer zu tiefen Strafe. Als angemessen werde mit dem Antrag auf 30 Monaten eine Strafe von über 24 Monaten ange- strebt, weshalb die Strafe teilbedingt auszufallen habe (Urk. 111 S. 2).

- 22 -

2. Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 1 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beantragt eine Reduktion der Strafe auf 36 Monate (Urk. 114 S. 2 und Urk. 135 S. 2). Zur Begründung führte sie an- lässlich der Berufungsverhandlung folgendes aus: Die von der Vorinstanz ausge- sprochenen Strafen erscheinen in einem nicht nachvollziehbaren Verhältnis an- gesichts der Anzahl der von jedem Beschuldigten begangenen Delikte und Tat- beiträge. Die Einsatzstrafe sei nicht korrekt berechnet und straferhöhende und strafmindernde Komponenten nicht richtig berücksichtigt worden. Die Vorinstanz habe zudem keine Gesamtbetrachtung vorgenommen und die gegenüber den einzelnen Mittätern ausgesprochenen Strafen nicht miteinander in Relation ge- setzt (Urk. 135 S. 12).

3. Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 2 Die Verteidigung des Beschuldigten 2 beantragt eine Reduktion der Strafe auf maximal 19 Monate, wobei der Vollzug aufzuschieben sei (Urk. 122 S. 2 und Urk. 138 S. 2). Zur Begründung führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung folgendes aus: Die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung einige wichtige Punk- te gar nicht, nicht genügend oder falsch bewertet. Insbesondere gehe sie von ei- nem nicht erstellten Deliktsbetrag aus, lasse die untergeordnete Stellung des Be- schuldigten 2 innerhalb der Gruppe völlig ausser Acht, berücksichtige das gute Nachtatverhalten zu wenig und gehe auf die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsverbotes bzw. die überlange Verfahrensdauer gar nicht erst ein (Urk. 138 S. 5 f.).

4. Strafrahmen / Strafzumessungskriterien

E. 4 Anlässlich der Berufungsverhandlung, von welcher der Beschuldigte B._____ dispensiert worden ist (Urk. 131), liessen die Parteien die eingangs er- wähnten Anträge stellen. II. Schuldpunkt betreffend den Beschuldigten 1

1. Der eingeklagte Sachverhalt ist in Übereinstimmung mit der Schluss- folgerung der Vorinstanz als rechtsgenügend erstellt zu betrachten und im Übri- gen vom Beschuldigten 1 unbestritten geblieben. 2.1. Der Beschuldigte 1 macht hinsichtlich der mit unbekannter Täterschaft ausgeführten Delikte geltend, er sei von der banden- und gewerbsmässigen Be- gehung freizusprechen und lediglich wegen mehrfachen (einfachen) Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 135 S. 6 f.). Nachfol- gend ist somit die rechtliche Würdigung der Vorinstanz diesbezüglich zu überprü- fen.

- 18 - 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent mani- festierte Wille, im oben erwähnten Sinn zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 3). Für den Begriff der "Bande" ist gemäss Bundesgericht weniger auf die Zahl der Beteiligten als auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenar- beit der Täter abzustellen. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine bandenmässige Tatbegehung bereits von "nur" zwei Tätern zumindest dann nicht auszuschlies- sen, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeits- teilung) und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht haben, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzle- big ist (BGE 124 IV 86 E. 2b bestätigt in: BGE 124 IV 286 E. 2a und BGE 135 IV 158). Zudem ist nicht vorausgesetzt, dass stets sämtliche Bandenmitglieder an al- len Delikten teilgenommen haben (BSK Strafrecht II, Niggli/Riedo, N 131 zu Art. 139 StGB). Wo sie allerdings nicht mit von der Partie waren, sind sie in aller Regel nicht als Mittäter anzusehen. 2.3. Der Beschuldigte 1 beging bereits im November 2010 gemeinsam mit dem Beschuldigten 3 mehrere Einbruchdiebstähle. Im Januar 2011 beteiligte sich dann auch der Beschuldigte 2 mit einer Ausnahme an allen Einbrüchen. Der Be- schuldigte 3 war im 2011 ebenfalls stets dabei. Die Beschuldigten gingen geplant und professionell vor, indem sie sich gezielt Einfamilienhäuser und Wohnungen aussuchten, in welchen kein Licht brannte. Zudem teilten sie sich die Aufgaben und agierten nach einer fixen Rollenverteilung. Alle drei Beschuldigten führten aus, sich jeweils ins Auto gesetzt zu haben, um nach Einbruchsgelegenheiten Ausschau zu halten. Abgesprochen hätten sie sich dabei nicht, aber es sei allen klar gewesen, dass sie gemeinsam Einbrüche begehen würden (Urk. 4/82 S. 8 f.). Der Beschuldigte 3 sei jeweils gefahren und die Beschuldigten 1 und 2 seien in die Wohnungen eingebrochen, wobei zwischen einbrechen und Schmiere stehen

- 19 - abgewechselt worden sei (Urk. 4/82 S. 5). Der Beschuldigte 1 sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2011 aus, alle drei seien aus eige- nem Willen und Wunsche stehlen gegangen. Weder habe er den Beschuldigten 2 dazu gezwungen, noch sei er von diesem gezwungen worden. Hätte er alles al- leine bestimmen müssen, dann hätte er auch alleine stehlen gehen müssen; nie- mand wäre mitgekommen (Urk. 4/25 S. 1). Alle drei Beschuldigten fanden sich somit mit dem Willen zusammen, inskünftig mehrere selbständige, wenn auch im Einzelnen noch unbestimmte Diebstähle gemeinsam zu begehen. Selbst wenn die Beschuldigten diesen Willen nicht ausdrücklich geäussert hatten, so manifes- tierte sich die Willensbildung zumindest konkludent. Die Beute hätte versilbert und danach zu gleichen Anteilen aufgeteilt werden sollen (Urk. 4/81 S. 8). Innert rela- tiv kurzer Zeit verübten die Beschuldigten so eine ungeheure Anzahl von Dieb- stählen. Sowohl für die Delikte, welche der Beschuldigte 1 mit dem Beschuldigten 3 alleine begangen hat, als auch für die von allen drei Beschuldigten gemeinsam begangenen Diebstähle, kann bandenmässiges Vorgehen im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB bejaht werden. Hinsichtlich der Delikte im Jahr 2010, welche der Beschuldigte mit unbe- kannter Täterschaft ausführte, kann mangels Beweisen nicht beurteilt werden, ob ein (konkludenter) Wille zur mittäterschaftlichen Tatbegehung vorgelegen hat. Zu- gunsten des Beschuldigten 1 ist somit bei dieser Deliktsserie nicht von banden- mässiger Begehung, sondern von einfachen Diebstählen gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB auszugehen.

3. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen bandenmässigen Begehung frei, weil sie den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt rechtlich anders würdigte als die Staatsanwaltschaft. Festzuhalten ist, dass das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die in der Anklage vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwen- den (iura novit curia). Ein Freispruch hat deshalb bei anderer rechtlicher Würdi- gung nicht zu ergehen.

- 20 -

E. 4.1 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil grundsätzlich zutreffend und ausführlich zum Strafrahmen und zu den allgemeinen theoretischen Komponen- ten der Strafzumessung geäussert, worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab verwiesen werden kann (Urk. 109 S. 22 ff.)

- 23 -

E. 4.2 Bandenmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstra- fe nicht unter 180 Tagessätzen bedroht, womit die bandenmässigen Diebstähle, welche ausserdem als gewerbsmässig zu qualifizieren sind, die schwersten von den Beschuldigten begangenen Delikte darstellen. Aussergewöhnliche Umstände, welche zum Verlassen des ordentlichen Strafrahmens führen würden, liegen kei- ne vor. Aufgrund der Deliktsmehrheit ist die Strafe innerhalb des Rahmens zu er- höhen. Dabei erscheint es angezeigt, für die gewerbs- und bandenmässig began- genen Diebstähle eine einheitliche Einsatzstrafe zu bestimmen.

E. 4.3 Der Beschuldigte 1 beging in der Zeit vom 4. Oktober 2010 bis zu sei- ner Verhaftung am 26. Januar 2011 gesamthaft 59 Einbruchdiebstähle, wobei ein Deliktsgut in der Höhe von rund einer halben Million Franken erbeutet wurde. Die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens ist vorliegend sowohl für die Taten mit den Mitbeschuldigten als auch für diejenigen mit unbekannter Täterschaft (23 Einbrüche) klar erfüllt. Innert des relativen kurzen Zeitraums übte der Be- schuldigte 1 die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes aus. Gemäss ei- genen Aussagen ging er im Kosovo seit 2006 keiner Arbeit mehr nach (Prot. II S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er erneut aus, die Delikte be- gangen zu haben, um seine Spielschulden in der Höhe von ca. EUR 70'000.– zu- rückzubezahlen (Prot. II S. 12 f. und 16). Statt diese jedoch mit Erwerbseinkom- men aus legaler Tätigkeit zu tilgen, entschied er, sich mittels Straftaten Vermö- gensvorteile zu verschaffen. Dabei ist der erbeutete Betrag bereits in der ersten Deliktsphase erheblich höher als die Schulden, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er damit auch seinen Lebensunterhalt finanzieren wollte. Sei- ne geltend gemachte finanzielle Notlage ändert daran nichts (Urk. 82 S. 7). Dem Einwand des Verteidigers, Gewerbsmässigkeit liege nur bezüglich der mit den

- 21 - beiden Mitbeschuldigten begangenen Delikte, nicht jedoch bezüglich derjenigen Delikte mit unbekannter Täterschaft vor, ist somit nicht zu folgen.

E. 4.4 Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht sind die Voraus- setzungen für gewerbsmässiges Handeln gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB erfüllt.

E. 4.14 [betreffend Schadenersatz], 4.15 und 4.22 (Zivilentscheide),

b) sodann betreffend den Beschuldigten B._____ hinsichtlich Dispositivzif- fer 1.2 (Schuldpunkt) sowie

c) betreffend beider Beschuldigten hinsichtlich Dispositivziffern 3.1 bis 3.6 (Einziehungen, Herausgabe, Verwertungen, Vernichtungen), 4.2, 4.4, 4.7, 4.8, 4.10, 4.11, 4.12, 4.14 [betreffend Genugtuung], 4.17, 4.18, 4.20, 4.21, 4.23 (alles Verweisungen von Zivilklagen auf den Zi- vilweg), ferner 5 und 6 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie schriftliche Mitteilung von Ziffern 1, 3 und 4 samt Erwägungen unter Ziffer I. 1. und 3.1 an den Beschuldigten C._____.

4. Rechtsmittel gegen Ziffer 1: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 36 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 sowie teilweise mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 6 Jahren und 3 Monaten Frei- heitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'052 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 2 Jahren und 3 Monaten Frei- heitsstrafe, wovon 597 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, folgenden Zivilklägern den nachstehenden Betrag zu bezahlen: ND 35 L._____ und M._____ Fr. 3'543.60 Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

- 37 -

E. 5 Strafzumessung und Strafvollzug für den Beschuldigten 1

E. 5.1 Der Beschuldigte 1 hat innerhalb von nur 88 Tagen 59 Einbruchdieb- stähle begangen. Der dabei erzielte Deliktsbetrag von über einer halben Million Franken ist sehr hoch. Selbst nach anteilsmässiger Teilung mit den Mitbeschul- digten und Tilgung seiner Schulden verbliebe dem Beschuldigten ein Betrag, mit welchem er sich und seine Familie über Jahre finanzieren könnte, ohne einer Er- werbstätigkeit nachgehen zu müssen. Durch die enorme Vielzahl von Einbrüchen innert kürzester Zeit ist diese Deliktshöhe denn auch nicht zufällig entstanden. Der Verteidiger des Beschuldigten 1 macht geltend, es sei darauf geachtet wor- den, dass es nicht zu Konfrontationen mit den Hausbewohnern komme (Urk. 89 S. 8; Prot. S. 17). Jedoch ist gerichtsnotorisch, dass dieses Vorgehen nicht in ers- ter Linie eine Gefährdung von Personen minimieren, sondern eine Konfrontation mit Tatzeugen verhindern soll. Die hohe Kadenz an Einbrüchen und das professi- onelle Vorgehen sprechen für eine enorme kriminelle Energie. Der Beschuldigte 1 delinquierte im Gegensatz zu den Mitbeschuldigten bereits ab Oktober 2010 mit unbekannter Täterschaft. Ab November 2010 übte er die Einbrüche gemeinsam mit dem Beschuldigten 3 aus und im Januar 2011, nach der Rückkehr des Be- schuldigten 1 aus dem Kosovo, beteiligte sich auch der Beschuldigte 2 an den Delikten. Das Verhalten des Beschuldigten 1 lässt auf einen ausgeprägten delikti- schen Willen schliessen, wobei vorweggenommen werden kann, dass dies eine deutlich höhere Strafe als bei den Mitbeschuldigten rechtfertigt. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 1 wiegt sehr schwer.

- 24 - Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte 1 di- rektvorsätzlich. Seine Motive waren rein finanzieller und somit egoistischer Natur. Er führte zwar aus, sich in einer finanziellen Notlage aufgrund von Schulden be- funden zu haben, welche seit dem Verfahren im Jahr 2009 von EUR 3'200.– auf heute EUR 70'000.– angestiegen sein sollen (Prot. II S. 12 f.). Zu berücksichtigten ist jedoch, dass es sich dabei um Spielschulden handelt, welche der Beschuldigte 1 selbstverschuldet verursacht hat. Die geltend gemachte Bedrohung durch seine Gläubiger im Kosovo erscheint wenig glaubhaft, reiste er doch zwischen den bei- den Deliktsserien im Dezember 2010 in sein Heimatland zurück. Auch sind keine Bemühungen ersichtlich, dass er versucht hätte, seinen Verpflichtungen auf ehrli- che Art und Weise nachzukommen. Vielmehr reiste er wiederholt in die Schweiz ein, mit dem einzigen Ziel, Eigentumsdelikte zu begehen. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden ebenfalls schwer. Insgesamt ist das Tatverschulden als mittelschwer bis sehr schwer zu quali- fizieren, weshalb die Strafe im mittleren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens an- zusetzen ist. Für die gewerbs- und (teilweise) bandenmässigen Diebstähle er- weist sich eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 5.2 Straferhöhend wirken sich die weiteren Delikte d.h. die mehrfache Sachbeschädigung, der mehrfache Hausfriedensbruch, die mehrfache rechtswid- rige Einreise und der mehrfache rechtswidrige Aufenthalt aus. Der mehrfache Hausfriedensbruch tritt zwar neben dem mehrfachen Dieb- stahl und der mehrfachen Sachbeschädigung, welche zu einem erheblichen Sachschaden in der Höhe von rund Fr. 85'000.– führte, in den Hintergrund. Die dadurch erfolgte erhebliche Verletzung der Privatsphäre der Geschädigten, die deren Sicherheitsgefühl massiv zu beeinträchtigen vermag, fällt dennoch gravie- rend ins Gewicht. Der Beschuldigte 1 handelte zudem direktvorsätzlich, indem er Hausfriedensbrüche beging und Sachschäden verursachte, um an Diebesbeute zu gelangen. Sein Verschulden wiegt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erheblich.

- 25 - Was die mehrfache rechtswidrige Einreise und den mehrfachen rechtswidri- gen Aufenthalt betrifft, so zeigte der Beschuldigte 1 mit seinem Verhalten zum wiederholten Mal, dass er die Gesetze nicht respektiert und sich um die ihm ge- genüber verhängte Einreisesperre foutiert. Er reiste nicht in die Schweiz ein um einer legalen Arbeitstätigkeit nachzugehen, sondern einzig mit dem Ziel, Delikte zu verüben. Sein Tatverschulden wiegt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht leicht. Folglich rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 5 Jahren zufolge der zu- sätzlichen Tatbestände um weitere 9 Monate zu erhöhen.

E. 5.3 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten 1 kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 109 S. 26 ff.). Aus seiner familiären Situation lässt sich keine besondere Strafempfind- lichkeit ableiten. Der mittels Todesschein vom tt. Juni 2011 nachgewiesene Tod des Vaters während der Untersuchungshaft ist marginal leicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 133). Nicht von wesentlicher Bedeutung für die Strafzumes- sung ist sein Vorleben. Im Oktober 2009 wurde der Beschuldigte 1 durch das Bezirksgericht Zürich wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (Urk. 106 und 30/1). Des weiteren wurde er bereits in Ita- lien wegen Diebstahls am 24. Mai 1995 zu vier Monaten, am 4. Oktober 1995 zu drei Monaten und 28 Tagen und am 5. November 1997 zu acht Monaten Frei- heitsstrafe verurteilt (Urk. 30/3). Ausländische Strafen dürfen zwar mitberücksich- tigt werden (BSK Strafrecht I, Wiprächtiger, N 102 zu Art. 47 StGB), dies jedoch nur, wenn sie den Grundsätzen des Schweizerischen Rechts nicht widersprechen (vgl. BGE 105 IV 225 E. 2). Wären die Strafen in der Schweiz ausgesprochen worden, wären die Freiheitsstrafen in den Jahren 2005 bzw. 2007 aus dem Straf- register wieder entfernt worden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Aus dem Strafregister ent- fernte Vorstrafen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 135 IV 87, E. 2), worauf auch der Verteidiger zu Recht hinweist (Urk. 89 S. 10, Urk. 135 S. 21).

- 26 - Unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse und der einzig noch zu beachtenden einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten 1 aus dem Jahre 2009, ist die Einsatzstrafe trotz der vorerwähnten leichten Strafmilde- rung auf 6 Jahre und 10 Monate anzuheben. Strafmindernd ist sodann das Geständnis des Beschuldigten 1 zu berück- sichtigen. Allerdings legte er dieses nicht bereits anlässlich der ersten Einver- nahme ab, sondern gestand bei vielen Einbrüchen die Tat erst, nachdem ihm DNA-Spuren nachgewiesen werden konnten, Diebesgut gefunden wurde oder die Beschuldigten 2 und 3 die Tat zugegeben hatten (vgl. u.a. Urk. 4/16 S. 2, 4/42 S. 1, 4/81 S. 8). Insofern war ein Abstreiten ohnehin wenig erfolgsversprechend. Der Beschuldigte 1 lehnte es zudem ab, die Mitbeteiligten der Einbrüche im Jahr 2010 bekannt zu geben. Dieser Umstand wirkt sich zwar nicht straferhöhend aus, umgekehrt ergibt sich daraus auch keine Strafminderung. Dennoch ist die Ge- ständnisbereitschaft des Beschuldigten 1 mit einer Reduktion der Strafe von

E. 5.4 In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich somit eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten als angemessen. An- zurechnen an die Freiheitsstrafe ist die bis zum Urteilsdatum erstandene Haft (Untersuchungshaft sowie vorzeitiger Strafantritt) von 1'052 Tagen (Art. 51 StGB; Urk. 63 und 23/1).

E. 5.5 Die Höhe der Freiheitsstrafe erlaubt weder den bedingten noch den teilbedingten Strafvollzug (vgl. Art. 42 und 43 StGB), weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.

E. 6 Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung untereinander (und mit dem Beschuldigten C._____) verpflichtet, den fol- genden Zivilklägern die nachstehenden Beträge zu bezahlen: ND 23 G22._____ Fr. 11'955.75 ND 38 O._____ Versicherungen Fr. 7'000.00 ND 57 G22._____ Fr. 8'070.00 Im allfälligen Mehrbetrag werden die Forderungen auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

E. 6.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 innert 11 Tagen 32 Einbruchdiebstähle verübte und dabei Delikts- gut im beträchtlichen Umfang von ca. Fr. 200'000 bis 250'000.– erbeutete. Sein Verteidiger macht geltend, die Deliktsbegehungen seien von Vornherein darauf ausgerichtet gewesen, jegliche Konfrontation mit Geschädigten zu vermeiden, in- dem die Beschuldigten nur in solche Wohnungen eingebrochen seien, wo sie sich sicher waren, dass niemand zu Hause war (Urk. 87 S. 25). Auch hier ist anzu- merken, dass dadurch eine Konfrontation mit Tatzeugen verhindert werden sollte und nicht etwa die Gefährdung von Bewohnern. Der Beschuldigte 2 beteiligte sich im Januar 2011 an einer Einbruchsserie mit höchster Kadenz, wobei er sich einer bereits bestehenden Bande anschloss. Sein objektives Verschulden wiegt recht schwer. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte 2 di- rektvorsätzlich und strebte eine möglichst grosse Beute an. Seine Motive waren rein finanzieller und damit egoistischer Natur. Er wollte mit der Diebesbeute an- geblich seine Schulden, welche aufgrund des Spitalaufenthalts seiner Mutter ent-

- 28 - standen sein sollen, zurückzahlen (Urk. 83 S. 8). Lediglich zu diesem illegalen Zweck reiste er in die Schweiz ein (Urk. 83 S. 2). Dies vermag ihn nicht wesent- lich zu entlasten, hat er mit der intensiven Delinquenz doch eine aussergewöhn- lich hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden des Beschuldigten 2 deshalb erheblich. Bei mittlerem Verschulden ist die Einsatzstrafe im mittleren Drittel des Straf- rahmens, wenn dort auch am unteren Rand, anzusetzen. Insgesamt erweist sich für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl eine Einsatzstrafe von 2 ½ Jah- ren Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 6.2 Straferhöhend wirken sich die weiteren Delikte d.h. die mehrfache Sachbeschädigung und der mehrfache Hausfriedensbruch aus. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen beim Beschuldigten 1 verwiesen werden. Die Zusatzdelikte beging er direktvorsätzlich. Auch diesbezüglich wiegt das Verschulden des Beschuldigten 2 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hin- sicht erheblich.

E. 6.3 Für die hinzutretenden Delikte rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um

E. 6.4 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 109 S. 33 f.). Leicht strafmindernd sind die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten 2 zu berücksichtigen. Ansonsten ergeben sich aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten 2 zu berücksichtigen, wobei auch hier anzumerken ist, dass dieses nicht von Beginn an umfassend er- folgte. Oftmals war der Beschuldigte 2 erst dann geständig, wenn auch die Mitbe- schuldigten die Taten zugegeben hatten. Die von ihm vorgebrachte Reue ist be- schränkt zu berücksichtigen (Urk. 83 S. 8). Bezüglich der Verletzung des Be- schleunigungsgebots kann auf die Ausführungen beim Beschuldigten 1 verwiesen

- 29 - werden und ist ebenfalls leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich hier eine Strafreduktion von 9 Monaten.

E. 6.5 In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich somit eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten als angemessen. Die erstandene Haft von 597 Tagen (26. Januar 2011 bis 14. September 2012) ist an die Frei- heitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 24/1, 95 und 96 S. 4). Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots ist anzumerken, dass der Beschuldigte 3 aufgrund der Beziehung seiner Mutter mit dem Beschuldigten 1 in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis stand. Zudem ist er um einiges jün- ger als die beiden Mitbeschuldigten. Die ausgefällte Strafe von 24 Monaten ist damit noch knapp zu begründen und es scheint sachlich gerechtfertigt, für den Beschuldigten 2 eine leicht höhere Strafe auszufällen.

E. 6.6 Da eine Strafe von 27 Monaten auszufällen ist, kommt der bedingte Strafvollzug nicht in Frage. Das Gericht kann aber gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Beschuldigten genügend Rechnung zu tragen. Die subjektiven Anforderungen an die Prognose des künftigen Legalverhaltens gemäss Art. 42 StGB gelten eben- falls für den teilbedingten Vollzug. Somit ist für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs vorausgesetzt, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Fällt die Legalprognose des Täters nicht schlecht aus, ist zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 134 IV 1 E. 5). Bezüglich der subjektiven Anforderungen an die Prognose des künftigen Le- galverhaltens gemäss Art. 42 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 109 S. 35 f.). Die auszufällende Strafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe ist daher in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB teil- bedingt auszusprechen. Dabei ist sie im Umfang von 12 Monaten für vollziehbar zu erklären, wobei dieser Strafanteil durch die erlittene Haft bereits abgegolten ist.

- 30 - Der Vollzug der restlichen 15 Monaten ist, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, aufzuschieben. IV. Zivilforderungen Die Vorinstanz hat, soweit sie Zivilforderungen der Geschädigten guthiess, stets "die Beschuldigten" solidarisch zur Haftung verpflichtet (vgl. Urk. 109, Ur- teilsdispositiv Ziffern 4.1 ff. betreffend ND 1 [D._____], 3, 6 [G._____ und H._____], 23, 35 [L._____/M._____], 37 [N._____ und G22._____], 38, 57 und 59). Dies kann nur heissen, dass alle drei Beschuldigten verpflichtet worden sind, was in den Fällen, in denen nicht alle drei an der konkreten Tat beteiligt waren, so in ND 1, 3, 6 und 35, nicht gerechtfertigt war. Die übrigen Zivilforderungen hat die Vorinstanz alle ohne Nennung der Beklagten auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (a.a.O.). Der Beschuldigte 2 hat berufungshalber (Urk. 113/1 S. 2 unten) zu Recht beantragt, die Verpflichtung zur Bezahlung von Schadenersatz in den Fällen, in denen er nicht tatbeteiligt gewesen ist (ND 1 [D._____], 3, 6 [G._____ und H._____ Versicherung] und 35 [L._____/M._____]) aufzuheben und die entspre- chenden Forderungen gegen ihn abzuweisen (oder auf den Zivilweg zu verwei- sen). Die Abweisung der Forderungen erweist sich hier als richtig. Mit der Anschlussberufung hat der Beschuldigte 2 sodann gleich alle Zivil- punkte abzuweisen oder auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verwei- sen beantragt (Urk. 122 S. 2). Soweit ein beträchtlicher Teil der Zivilforderungen bereits von der Vorinstanz auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen worden ist, fehlt es an einer Beschwer des Beschuldigten 2. Seine Anfechtung der Zivilent- scheide im Rahmen der Anschlussberufung kann somit nur die Fälle betreffen, in welchen die Vorinstanz Forderungen gutgeheissen hat, wobei diejenigen, die, wie oben dargelegt, mangels Mittäterschaft des Beschuldigten 2 bereits abzuweisen sind, hier zu entfallen haben. Es bleibt folglich aufgrund der Anschlussberufung über die von der Vorinstanz gutgeheissenen Zivilklagen in den Nebendossiers 23,

- 31 - 37 (N._____ und G22._____), 38, 57 und 59 neu zu entscheiden. Da die gutheis- senden Zivilentscheide der Vorinstanz in den Nebendossiers 23, 35, 38 und 57 auch vom Beschuldigten 1 angefochten worden sind (Urk. 114 S. 2), der sie alle auf den Zivilweg verwiesen haben will, haben die Neuentscheide, soweit von bei- den Beschuldigten bewirkt, beide Beschuldigten zu betreffen; weiter ist auch über die allein vom Beschuldigten 1 (ND 35) bzw. Beschuldigten 2 (ND 37 und 59) an- gefochtenen Zivilentscheide neu zu befinden: ND 23 (G22._____) Fr. 11'955.75 Aufgrund der Verurteilung der Beschuldigten 1 und 2 in diesem Anklage- punkt wegen Diebstahls im Deliktsbetrag von ca. Fr. 9'525.00 und Sachbeschädi- gung in der Höhe von ca. Fr. 1'500.00 ist die Forderung der Versicherung im Quantitativ grundsätzlich ausgewiesen. Die Belege der Versicherung zeigen im Übrigen klar, dass von ihr insgesamt der eingeklagte Betrag aufgewendet worden ist (vgl. Urk. ND 23/15/2); dabei fiel insbesondere der Sachschaden weit höher aus, als in der Anklage geschätzt. Der Forderung kann die nachträgliche Restitu- tion von Gegenständen an den Geschädigten nicht entgegen gehalten werden. Die Forderung ist folglich gegenüber dem Beschuldigten 1 und 2, die solidarisch haften, vollumfänglich gutzuheissen. ND 35 (L._____ und M._____) Fr. 4'370.10 Die Forderung der von der Sachbeschädigung betroffenen Hauseigentümer L._____/M._____ beschlägt die Reparaturkosten am havarierten, ebenerdigen Fenster des Essplatzes (Fr. 3'343.00 minus 2% Skonto, aber plus 8% MWST, ergibt Fr. 3'543.60) sowie die Kosten für ein neues Sicherheitsfenster im Wohn- zimmer (Fr. 786.00 minus Skonto plus MWST) (vgl. Urk. ND 35/14/4, Rechnun- gen der … AG). Allerdings ist nur das beim Einbruch beschädigte Fenster Gegen- stand der Anklage und der Verurteilung (vgl. Urk. ND 35/1 S. 2 und Anklagevor- wurf betr. ND 35). Die Anhebung des Sicherheitsstandards beim zweiten Fenster kann nicht auf die Einbrecher abgewälzt werden. Die Forderung ist deshalb ledig- lich im Umfang von Fr. 3'543.60 gutzuheissen und zwar mit dem Beschuldigten 1

- 32 - als alleinigen Schuldner, da einzig er als Täter bekannt ist. Im Mehrbetrag ist die Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. ND 37 (N._____ und G22._____) Fr. 200.00 bzw. Fr. 231.85 Die Schadenersatzforderung von N._____ betrifft ihren Selbstbehalt gegen- über der Versicherung. Dies und die Ersatzforderung der G22._____ sind mit der Reparaturrechnung über Fr. 431.85 samt Zahlungsnotiz der Versicherung über die Vergütung von Fr. 231.85 (nach Abzug des Selbstbehalts) ausreichend belegt (vgl. Urk. ND 37/10/2-4). Der Einwand des Beschuldigten B._____ betreffend den Selbstbehalt (Urk. 87 S. 21) ist somit haltlos. Beide Forderungen sind denn auch vom Beschuldigten A._____ vor Vorinstanz anerkannt worden. Da die Beschuldig- ten 2 und 3 ebenfalls an diesem Einbruch beteiligt waren und deswegen eine Verurteilung erwirkten, hat es dabei zu bleiben, dass alle drei Beschuldigten soli- darisch haftbar zur Bezahlung beider Forderungen sind. Vom Berufungsgericht ist hier nur noch die entsprechende Verpflichtung des Beschuldigten 2 zu bestätigen. ND 38 (O._____ Versicherungen) Fr. 7'000.00 Die Beschuldigten 1 und 2 sind (wie bereits der Beschuldigte 3) wegen die- ses Einbruchdiebstahls zu verurteilen. Die Deliktsbeträge betrugen ca. Fr. 21'002.90 beim Diebesgut und Fr. 360.70 beim Sachschaden. Die Versiche- rung O._____ hat sich mit dem Bestohlenen auf eine Pauschalentschädigung von Fr. 7'000.00 geeinigt und ihm diesen Betrag vergütet. Dieses Vorgehen ist nicht unüblich. Angesichts des weit höheren Deliktsbetrags war und ist eine nähere Substantiierung des Pauschalbetrags nicht erforderlich. Die Forderung ist in der geltend gemachten Höhe jedenfalls ausgewiesen. Die Beschuldigten 1 und 2 sind folglich entsprechend solidarisch untereinander (und mit dem Beschuldigten 3) zu verpflichten.

- 33 - ND 57 (G22._____) Fr. 9'258.00 Alle drei Beschuldigten sind wegen dieses Einbruchs verurteilt worden. Der Deliktsbetrag beim Diebesgut beträgt ca. Fr. 7'770.00 und beim Sachschaden ca. Fr. 500.00. Die Versicherung hat dem Bestohlenen die Gegenstände im Wert, wie sie in der Anklageschrift jeweils aufgeführt sind, abzüglich des Selbstbehalts von Fr. 200.00 entschädigt (insgesamt Fr. 7'570.00; vgl. Urk. ND 57/5/1 Beiblatt, das als Vergütungsbeleg gelten kann). Zudem hat ihm die Versicherung für die Fens- terreparatur pauschal Fr. 1'000.00 und für das Parkett Fr. 688.00 bezahlt (a.a.O.). Das beschädigte Küchenfenster ist mit einem Sachschaden von ca. Fr. 500.00 Gegenstand der Anklage. Solange keine Reparaturrechnung vorliegt, ist von die- sem geschätzten Betrag auszugehen. Das Parkett als solches ist allerdings nicht in der Anklage erwähnt. Die entsprechende Vergütung kann deshalb nicht adhä- sionsweise geltend gemacht werden. Somit ist die Forderung der Mobiliar ledig- lich im Umfang von Fr. 8'070.00 ausgewiesen und gutzuheissen. Der Einwand des Beschuldigten 2, dass das Diebesgut sichergestellt und dem Geschädigten zurückerstattet worden sei, könnte einer Geldforderung des Beschädigten entge- gengehalten werden, jedoch nicht einer solchen der Versicherung. Die Beschul- digten 1 und 2 sind folglich solidarisch untereinander (und mit dem Beschuldigten

3) zu verpflichten, der G22._____ Fr. 8'070.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage auf den Zivilweg zu verweisen. ND 59 (G22._____) Fr. 7'191.00 Diese Forderung wurde vom Beschuldigten 1 vor Vorinstanz anerkannt; der Beschuldigte 2 macht jedoch geltend, die Forderung sei weder belegt noch aus- gewiesen. Fest steht jedoch, dass alle drei Beschuldigten wegen dieses Ein- bruchdiebstahls zu verurteilen waren. Gemäss Anklageschrift betrug der Delikts- betrag beim Diebesgut ca. Fr. 2'982.00 und beim Sachschaden ca. Fr. 2'500.00. Belegt ist, dass die Versicherung für die gestohlenen 12 Goldvreneli den Markt- wert am Tattag errechnet und deshalb (nach Abzug des Selbstbehalts von Fr. 200.00) Fr. 3'004.00 vergütet hat. Zudem hat sie für den Ersatz des beschä- digten Fensters und die damit verbundene Demontage und Wiedermontage der

- 34 - Storen sowie für Ausbesserungsarbeiten am Fenster und an der Fensterwand weitere Fr. 3'344.65 und Fr. 177.90 sowie Fr. 664.45 bezahlt (Belege in Urk. ND 59/12/3). Dass der Sachschaden bei diesem Einbruch beträchtlich war, geht schon aus der Schätzung in der Anklage hervor. Die Vergütungen der Versiche- rung stehen in direktem Zusammenhang mit dem Einbruchsdiebstahl; ihre Ersatz- forderung ist folglich im eingeklagten Umfang ausgewiesen und (mit solidarischer Haftung mit den andern Beschuldigten) auch gegen den Beschuldigten 2 gutzu- heissen. V. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim nun vorliegen- den Ausgang des Berufungsverfahrens unterliegt der Beschuldigte 1 vollständig, die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte 2 zu einem Teil. Die Staatsanwalt- schaft dringt mit der beantragten Erhöhung der Strafe nicht vollständig durch; der Beschuldigte 2 obsiegt hinsichtlich der beantragten Aufhebung von Ziff. 4.1, 4.3, 4.5, 4.6 und 4.13 des vorinstanzlichen Urteils und der Abweisung dieser Forde- rungen gegen ihn. Vor diesem Hintergrund und in Gewichtung der von den Par- teien zum Gegenstand der Berufung gemachten Themen rechtfertigt es sich, die zweitinstanzlichen Kosten zur Hälfte dem Beschuldigten 1 sowie zu einem Fünftel dem Beschuldigten 2 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen dieser Beschuldigten im Beru- fungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 35 - Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen C._____ wird Vormerk genommen. Das Urteil das Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 7. September 2012 ist demnach betreffend diesen Beschuldigten rechtskräftig.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 7. September 2012

a) betreffend den Beschuldigten A._____ hinsichtlich der Dispositivziffern

E. 7 Der Beschuldigte B._____ wird (unter solidarischer Haftung mit den Be- schuldigten A._____ sowie C._____) verpflichtet, den folgenden Zivilklägern die nachstehenden Beträge zu bezahlen: ND 37 N._____ Fr. 200.00 ND 37 G22._____ Fr. 231.85 ND 59 G22._____ Fr. 7'191.00

E. 8 Die Zivilforderungen der folgenden Privatkläger werden, soweit gegen den Beschuldigten B._____ gerichtet, abgewiesen: ND 1 D._____ ND 3 F._____ ND 6 G._____ ND 6 H._____ ND 35 L._____ und M._____

E. 9 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'700.00 amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 Fr. 4'700.00 amtliche Verteidigung Beschuldigter 2

E. 10 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beschuldigten A._____ zur Hälfte und B._____ zu 1/5 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskas- se genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen dieser Beschuldig- ten im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 38 -

E. 11 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der von ihnen vertretenen Beschuldigten 1 und 2 − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zuge- stellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ver- langen.) − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ zuhanden des Geschädigten G24._____, in Kopie − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt Pöschwies durch den zuführenden Polizeibe- amten in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der von ihnen vertretenen Beschuldigten 1 und 2 − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Migration sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profil und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten (betreffend Beschuldiger 1) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profil und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils (be- treffend Beschuldiger 2).

- 39 -

E. 12 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Dezember 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Mondgenast

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB130230-O/E/am/hb Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. et phil. Glur sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Mondgenast Urteil vom 13. Dezember 2013 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch stv. Leitende Staats- anwältin Steinhauser, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen

1. A._____,

2. B._____, Beschuldigte und Zweitberufungskläger

3. C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom

7. September 2012 (DG120006)

- 2 - Anklagen: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. April 2012 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 43 und Urk. 46). Urteil der Vorinstanz:

1. Schuldsprüche 1.1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls (59 Einzel- fälle) im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB;

- der mehrfachen Sachbeschädigung (59 Einzelfälle) im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs (59 Einzelfälle) im Sinne von Art. 186 StGB;

- der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG;

- des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. Vom Vorwurf des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls wird der Be- schuldigte A._____ freigesprochen. 1.2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig

- des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls (32 Einzel- fälle) im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB;

- der mehrfachen Sachbeschädigung (32 Einzelfälle) im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs (32 Einzelfälle) im Sinne von Art. 186 StGB.

- 3 - Vom Vorwurf des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls wird der Be- schuldigte B._____ freigesprochen. 1.3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig

- des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls (36 Einzel- fälle) im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB;

- der mehrfachen Sachbeschädigung (36 Einzelfälle) im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs (36 Einzelfälle) im Sinne von Art. 186 StGB. Vom Vorwurf des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls wird der Be- schuldigte C._____ freigesprochen.

2. Strafen und Vollzug 2.1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten, wovon bis und mit heute 592 Tage durch Unter- suchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 2.2. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wovon bis und mit heute 592 Tage durch Untersuchungshaft so- wie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2.3. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon bis und mit heute 160 Tage durch Untersuchungshaft er- standen sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

- 4 -

3. Einziehungen, Herausgaben, Verwertungen und Vernichtungen 3.1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 7. Juli 2011 beschlagnahmten Barschaften der Beschuldigten (HD 22/5 und daraus spezifisch HD 22/6 bis 8) werden in den nachfolgenden Beträgen eingezo- gen und zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten verwendet: A._____: Fr. 3'740.05 B._____: Fr. 717.65 C._____ Fr. 100.55 3.2. Folgende von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland mittels jeweili- ger Verfügung beschlagnahmte und unter nachfolgend aufgeführten Lauf- nummern aufbewahrten Gegenstände werden den nachfolgend aufgeführten Geschädigten nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben: Verfügung Nummer Herausgabe an 12.08.2011 VG004 G1._____, … [Adresse] 12.08.2011 VG007 G2._____, … [Adresse] 12.08.2011 VG010 G3._____, … [Adresse] 07.07.2011 VG011 G4._____, … [Adresse] 07.07.2011 VG012 G5._____, … [Adresse] 12.08.2011 VG023 G6._____, … [Adresse] 12.08.2011 VG024 G7._____, … [Adresse] 07.07.2011 VG031 G8._____, … [Adresse] 12.08.2011 VG032 G9._____, … [Adresse] 07.07.2011 VG039 G10._____, … [Adresse] 07.07.2011 VG040 G11._____ AG, … [Adresse], zuhanden Schaden-Nr. … 07.07.2011 VG043 G12._____, … [Adresse] 07.07.2011 VG044 G13._____, … [Adresse] 07.07.2011 VG047 G14._____, … [Adresse] 07.07.2011 VG048 G15._____, … [Adresse] 07.07.2011 VG049 G16._____, … [Adresse] 12.08.2011 VG051 G17._____, … [Adresse] 07.07.2011 VG053 G18._____ und G19._____, … [Adresse] 12.08.2011 VG054 G20._____, … [Adresse] 07.07.2011 VG056 G21._____ AG, … [Adresse], zuhanden Schaden-Nr. …

- 5 - 12.08.2011 VG057 G22._____ AG, … [Adresse], zuhanden Schaden-Nr. … 07.07.2011 VG064 G23._____ und G24._____, … [Adresse] 07.07.2011 VG065 G25._____, … [Adresse] 12.08.2011 VG073 G26._____, … [Adresse] 12.08.2011 VG074 G27._____ und G28._____, … [Adresse] 12.08.2011 VG076 G29._____, … [Adresse] 07.07.2011 VG086 G30._____, … [Adresse] 12.08.2011 VG092 G31._____, … [Adresse] 12.08.2011 VG095 G32._____, … [Adresse] 12.08.2011 VG103 G33._____, … [Adresse] 12.08.2011 VG105 G34._____ und G35._____, … [Adresse] 07.07.2011 VG106 G36._____, … [Adresse] 12.08.2011 VG108 G37._____und G38._____, … [Adresse] 07.07.2011 VG109 G39._____, … [Adresse] 12.08.2011 VG110 G40._____, … [Adresse] Die vorstehend aufgeführten Geschädigten und Privatkläger werden aufge- fordert, die ihnen herauszugebenden Gegenstände bis spätestens 31. De- zember 2012 bei der Gerichtskasse abzuholen. Die Abholung ist bei der Ge- richtskasse telefonisch oder schriftlich anzumelden und abzusprechen. Es findet kein Versand statt. Was bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeholt wird, wird von der Gerichtskasse verwertet und der Erlös anteilsmässig zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet. Dieser Endtermin gilt nicht, falls ein Rechtsmittel ergriffen wird. 3.3. Das übrige von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland beschlag- nahmte und als Beweismittel verwendete Deliktsgut gemäss folgender Ver- fügungen:

- Verfügung vom 12.08.2011, HD 21/1 (Anhang 1)

- Verfügung vom 18.08.2011, HD 21/2 (Anhang 2)

- Verfügung vom 22.08.2011, HD 21/3 (Anhang 3)

- Verfügung vom 22.08.2011, HD 21/4 (Anhang 4)

- Verfügung vom 10.04.2012, HD 21/5 (Anhang 5)

- 6 - welches keinem Geschädigten oder Privatkläger zugeordnet werden konnte, wird eingezogen, verwertet und zur anteilsmässigen Deckung der Verfah- renskosten verwendet. Mit der Verwertung wird die Gerichtskasse betraut. 3.4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 7. Juli 2011 (HD 22/15; Anhang 6) beschlagnahmten Mobiltelefone werden einge- zogen und von der Gerichtskasse verwertet. Der Verwertungserlös wird zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3.5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Juli 2011 beschlagnahmten Tatmittel (HD 22/9, Anhang 7) werden eingezogen und durch die Gerichtskasse vernichtet. 3.6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 7. Juli 2011 beschlagnahmten Bargelder diverser Währungen (HD 22/5, Anhang 8) werden eingezogen und durch die Gerichtskasse verwertet. Der Verwer- tungserlös wird zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten verwen- det.

4. Zivilforderungen 4.1. Privatkläger und Strafkläger D._____ (ND 1) Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigten die Schadenersatzforderung des Privatklägers D._____ wie folgt anerkannt haben: A._____ Fr. 400.– B._____ - C._____ - Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Pri- vatkläger D._____ Fr. 400.– als Schadenersatz zu bezahlen. Der Privatkläger D._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 7 - 4.2. Privatkläger und Strafklägerin E._____ (ND 1) Die Privatklägerin E._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4.3. Privatkläger und Strafkläger F._____ (ND 3) Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigten die Schadenersatzforderung des Privatklägers F._____ wie folgt anerkannt haben: A._____ Fr. 225.95 B._____ - C._____ - Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Pri- vatkläger F._____ Fr. 225.95 als Schadenersatz zu bezahlen. 4.4. Zivilkläger G1._____ (ND 4) Der Zivilkläger G1._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4.5. Privatkläger G._____ (ND 6) Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigten die Schadenersatzforderung des Privatklägers G._____ wie folgt anerkannt haben: A._____ Fr. 200.– B._____ - C._____ - Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Pri- vatkläger G._____ Fr. 200.– als Schadenersatz zu bezahlen. 4.6. Privatklägerin H._____ (Ref. Nr. …; ND 6) Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigten die Schadenersatzforderung der Privatklägerin H._____ wie folgt anerkannt haben: A._____ Fr. 5'940.90 B._____ - C._____ - Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Pri- vatklägerin H._____ Fr. 5'940.90 als Schadenersatz zu bezahlen.

- 8 - 4.7. Privatkläger I._____ (ND 22) Der Privatkläger I._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4.8. Zivilklägerin G11._____ AG (Schadenfall vom 19.01.2011 an der … [Adres- se], zum Nachteil von I._____; ND 22) Die Zivilklägerin G11._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4.9. Zivilklägerin G22._____ (Schaden-Nr. …; ND 23) Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Zivil- klägerin G22._____ Fr. 11'955.75 als Schadenersatz zu bezahlen. 4.10. Privatkläger und Strafkläger J._____ (ND 25) Der Privatkläger J._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4.11. Zivilklägerin G11._____ AG (Schaden-Nr. …; ND 31) Die Zivilklägerin G11._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4.12. Privatkläger und Strafkläger K._____ (ND 35) Der Privatkläger K._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4.13. Privatklägerinnen L._____ und M._____ (ND 35) Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Pri- vatklägerinnen L._____ und M._____ Fr. 4'370.10 als Schadenersatz zu be- zahlen. 4.14. Privatklägerin und Strafklägerin N._____ (ND 37) Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigten die Schadenersatzforderung der Privatklägerin N._____ wie folgt anerkannt haben:

- 9 - A._____ Fr. 200.– B._____ - C._____ - Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Pri- vatklägerin N._____ Fr. 200.– als Schadenersatz zu bezahlen. Die Privatklägerin N._____ wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4.15. Zivilklägerin G22._____ AG (Schaden-Nr. …; ND 37) Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigten die Schadenersatzforderung der Zivilklägerin G22._____ wie folgt anerkannt haben: A._____ Fr. 231.85 B._____ - C._____ - Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Zivil- klägerin G22._____ Fr. 231.85 als Schadenersatz zu bezahlen. 4.16. Zivilklägerin O._____ (Schaden-Nr. …; ND 38) Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Zivil- klägerin O._____ Fr. 7'000.– als Schadenersatz zu bezahlen. 4.17. Privatkläger P._____ (ND 41) Der Privatkläger P._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Privatkläger P._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 10 - 4.18 Zivilkläger G12._____ (ND 43) Der Zivilkläger G12._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4.19. Zivilklägerin G22._____ AG (Schaden-Nr. …; ND 57) Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Zivil- kägerin G22._____ Fr. 9'258.– als Schadenersatz zu bezahlen. 4.20. Privatkläger und Strafkläger Q._____ (ND 58) Der Privatkläger Q._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Privatkläger Q._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4.21. Zivilklägerin R._____ (Schaden-Nr. …; ND 58) Die Zivilklägerin R._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4.22. Zivilklägerin G22._____ AG (Schaden-Nr. …; ND 59) Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigten die Schadenersatzforderung der Zivilklägerin G22._____ wie folgt anerkannt haben: A._____ Fr. 7'191.– B._____ - C._____ - Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Zivil- klägerin G22._____ Fr. 7'191.– als Schadenersatz zu bezahlen. 4.23. Privatkläger und Strafkläger S._____ (ND 107) Der Privatkläger S._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Privatkläger S._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 11 -

5. Gerichtskosten Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'289.60 Auslagen Vorverfahren (A._____); Fr. 7'913.70 Auslagen Vorverfahren (B._____) Fr. 7'913.70 Auslagen Vorverfahren (C._____) Fr. 186.00 Ausserkantonale Verfahrenskosten (gemäss Belegen); Fr. 18'000.00 Gebühr Strafuntersuchung mit Anklageschrift; Fr. amtliche Verteidigung A._____ (ausstehend) Fr. amtliche Verteidigung B._____ (ausstehend) Fr. amtliche Verteidigung C._____ (ausstehend) Fr. 48'303.00 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Kostenauferlegung 6.1. Die Entscheidgebühr, die ausserkantonalen Verfahrenskosten und die Ge- bühr der Strafuntersuchung werden den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit je zu einem Drittel auferlegt. Die sie betreffenden Auslagen des Vorverfahrens werden den Beschuldigten je separat auferlegt. 6.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigungen wird mit se- paratem Beschluss entschieden. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 135) "1. Es sei Dispositiv Ziff. 1.1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte A._____ wie folgt schuldig zu sprechen:

- 12 - − des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB (teilweise als Versuch); − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG; − des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. Von den Vorwürfen des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls so- wie des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss ND 1-5, 12, 33-36, 47, 49, 51, 53-54, 73-74, 92, 95, 106-107, 109-110 sei der Beschuldigte A._____ freizusprechen und des mehrfachen einfachen Diebstahls schuldig zu sprechen.

2. Es sei Dispositiv Ziff. 2.1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft sowie die Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs seien an die auszufällende Freiheitsstrafe an- zurechnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei nicht auszuschieben.

3. Es seien Dispositiv-Ziff. 4.9, 4.13, 4.16 und 4.19 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es seien allfällige Zivilansprüche der entspre- chenden Geschädigten auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kostenauflage sei nach gesetzlicher Regelung vorzunehmen. Nament- lich seien die Kosten für die amtliche Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen."

- 13 -

b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 138) "1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 2.2 des Urteils des Be- zirksgerichts Dielsdorf vom 7. September 2012 ("Urteil") mit einer Frei- heitsstrafe von maximal neunzehn Monaten zu bestrafen, unter An- rechnung der erstandenen Haft.

2. Es sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3.1. In Aufhebung von Ziff. 4.1, 4.3, 4.5, 4.6 und 4.13 des Urteils seien die Forderungen gegen den Beschuldigten abzuweisen. 3.2. In Aufhebung von Ziff. 4.9, 4.14, 4.15, 4.16, 4.19, 4.22 seien die gel- tend gemachten Forderungen abzuweisen bzw. auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses zu verweisen.

4. Die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und wegen Uneinbringlichkeit abzuschreiben.

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und wegen Uneinbringlichkeit abzuschreiben."

- 14 -

c) Der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland: (Urk. 134) Anträge in Sachen gegen A._____:

1. Der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Haus- friedensbruchs, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts.

2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren zu bestrafen. Anträge in Sachen gegen B._____:

1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 1.2 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 7. September 2012 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 15 Monaten als voll- ziehbar zu erklären. Im Rahmen von 15 Monaten Freiheitsstrafe sei der Vollzug bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

- 15 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Gegen das im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 7. September 2012 meldeten sowohl die Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland mit Eingabe vom 14. September 2012 betreffend aller drei Beschuldigten als auch der Beschuldigte 1 mit Eingabe vom 19. Sep- tember 2012 und der Beschuldigte 2 mit Eingabe vom 24. September 2012 Beru- fung an (Urk. 100, 97 und 99). Der Beschuldigte 3 verzichtete auf Berufung. Frist- gerecht gingen nach Erhalt des begründeten Urteils auch die Berufungserklärun- gen betreffend die Beschuldigten 1 und 2 ein (Urk. 110, 111, 113/1 und 114). Be- treffend den Beschuldigten 3 zog die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ihre Berufung mit Schreiben vom 4. Juni 2013 wieder zurück (Urk. 112). Nachdem den noch betroffenen Parteien mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2013 (Urk. 120) die Berufungserklärungen der jeweils anderen Parteien zugestellt wurden, reichte der Beschuldigte 2 am 9. Juli 2013 Anschlussberufung ein (Urk. 122). 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihren Berufungserklärungen, der Beschuldigte 1 sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren zu bestrafen (Urk. 110 S. 2), während der Beschuldigte 2 mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen sei, wobei diese Strafe im Umfang von 15 Monaten als vollziehbar zu erklären sei (Urk. 111 S. 2). 2.2. Im Rahmen seiner Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte 1 die Aufhebung der Dispositivziffern 1.1, 2.1, 4.9, 4.13, 4.16 und 4.19 des vor- instanzlichen Urteils, wobei allfällige Zivilansprüche der Geschädigten auf den Zi- vilweg zu verweisen seien. Statt des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB sei er des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise als Versuch) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu

- 16 - bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft und der Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs. Als Beweismittel beantragte er ergänzend den Beizug eines Todes- scheins seines im April 2011 verstorbenen Vaters (Urk. 114 S. 3 f.), welchen er mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 einreichte (Urk. 132 und 133). 2.3. Der Beschuldigte 2 beantragte im Rahmen seiner Berufungserklärung, es seien die Dispositivziffern 4.1, 4.3, 4.5 und 4.13 sowie sinngemäss auch 4.6 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und er sei in diesen Fällen der Verpflich- tung zur Bezahlung von Schadenersatz zu entheben. Des weiteren seien die Ver- fahrenskosten der Anklägerin aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte 2 sei für seine Umtriebe zu entschädigen (Urk. 113/1). Mit seiner Anschlussberufung beantragte der Beschuldigte 2 zudem die Aufhebung der Dispositivziffern 2.2 und 4 (i.e. 4.1 - 4.23) des vorinstanzlichen Urteils: Die Dispositivziffer 2.2 sei abzuändern und er sei mit einer Freiheitsstrafe von maxi- mal 19 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 592 Tagen; der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. In Abänderung von Dispositivziffer 4 des Urteils seien sämtliche Forderungen der Geschädigten abzuweisen oder auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 122 S. 2). 3.1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Be- schuldigten 3 ist vorweg Vormerk zu nehmen. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 7. September 2012 ist demnach betreffend diesen Beschuldigten rechtskräftig. 3.2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). 3.3. Mit Anschlussberufung hat der Beschuldigte 2 gleich alle Zivilpunkte abzuweisen oder auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen be- antragt (Urk. 122 S. 2). Soweit ein Teil der Zivilforderungen bereits von der Vor- instanz auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen worden ist, fehlt es - wie dar- zulegen sein wird (vgl. Ziff. IV, erste 3 Absätze) - an einer Beschwer des Beschul-

- 17 - digten 2. Seine Anfechtung der Zivilentscheide im Rahmen der Anschlussberu- fung betrifft somit nur die Fälle, in welchen die Vorinstanz Forderungen gutge- heissen hat. 3.4. Es ist folglich festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Diels- dorf, II. Abteilung, vom 7. September 2012 betreffend den Beschuldigten 1 hin- sichtlich Dispositivziffern 1.1 teilweise (Verurteilung wegen mehrfacher Sachbe- schädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts) sowie 4.1, 4.3, 4.5, 4.6, 4.14 [betref- fend Schadenersatz], 4.15 und 4.22 (Zivilentscheide), sodann betreffend den Be- schuldigten 2 hinsichtlich Dispositivziffer 1.2 (Schuldpunkt) sowie betreffend bei- der Beschuldigten hinsichtlich Dispositivziffern 3.1 bis 3.6 (Einziehungen, Heraus- gabe, Verwertungen, Vernichtungen), 4.2, 4.4, 4.7, 4.8, 4.10, 4.11, 4.12, 4.14 [be- treffend Genugtuung], 4.17, 4.18, 4.20, 4.21, 4.23 (alles Verweisungen von Zivil- klagen auf den Zivilweg), ferner 5 und 6 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwach- sen ist.

4. Anlässlich der Berufungsverhandlung, von welcher der Beschuldigte B._____ dispensiert worden ist (Urk. 131), liessen die Parteien die eingangs er- wähnten Anträge stellen. II. Schuldpunkt betreffend den Beschuldigten 1

1. Der eingeklagte Sachverhalt ist in Übereinstimmung mit der Schluss- folgerung der Vorinstanz als rechtsgenügend erstellt zu betrachten und im Übri- gen vom Beschuldigten 1 unbestritten geblieben. 2.1. Der Beschuldigte 1 macht hinsichtlich der mit unbekannter Täterschaft ausgeführten Delikte geltend, er sei von der banden- und gewerbsmässigen Be- gehung freizusprechen und lediglich wegen mehrfachen (einfachen) Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 135 S. 6 f.). Nachfol- gend ist somit die rechtliche Würdigung der Vorinstanz diesbezüglich zu überprü- fen.

- 18 - 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent mani- festierte Wille, im oben erwähnten Sinn zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 3). Für den Begriff der "Bande" ist gemäss Bundesgericht weniger auf die Zahl der Beteiligten als auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenar- beit der Täter abzustellen. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine bandenmässige Tatbegehung bereits von "nur" zwei Tätern zumindest dann nicht auszuschlies- sen, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeits- teilung) und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht haben, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzle- big ist (BGE 124 IV 86 E. 2b bestätigt in: BGE 124 IV 286 E. 2a und BGE 135 IV 158). Zudem ist nicht vorausgesetzt, dass stets sämtliche Bandenmitglieder an al- len Delikten teilgenommen haben (BSK Strafrecht II, Niggli/Riedo, N 131 zu Art. 139 StGB). Wo sie allerdings nicht mit von der Partie waren, sind sie in aller Regel nicht als Mittäter anzusehen. 2.3. Der Beschuldigte 1 beging bereits im November 2010 gemeinsam mit dem Beschuldigten 3 mehrere Einbruchdiebstähle. Im Januar 2011 beteiligte sich dann auch der Beschuldigte 2 mit einer Ausnahme an allen Einbrüchen. Der Be- schuldigte 3 war im 2011 ebenfalls stets dabei. Die Beschuldigten gingen geplant und professionell vor, indem sie sich gezielt Einfamilienhäuser und Wohnungen aussuchten, in welchen kein Licht brannte. Zudem teilten sie sich die Aufgaben und agierten nach einer fixen Rollenverteilung. Alle drei Beschuldigten führten aus, sich jeweils ins Auto gesetzt zu haben, um nach Einbruchsgelegenheiten Ausschau zu halten. Abgesprochen hätten sie sich dabei nicht, aber es sei allen klar gewesen, dass sie gemeinsam Einbrüche begehen würden (Urk. 4/82 S. 8 f.). Der Beschuldigte 3 sei jeweils gefahren und die Beschuldigten 1 und 2 seien in die Wohnungen eingebrochen, wobei zwischen einbrechen und Schmiere stehen

- 19 - abgewechselt worden sei (Urk. 4/82 S. 5). Der Beschuldigte 1 sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2011 aus, alle drei seien aus eige- nem Willen und Wunsche stehlen gegangen. Weder habe er den Beschuldigten 2 dazu gezwungen, noch sei er von diesem gezwungen worden. Hätte er alles al- leine bestimmen müssen, dann hätte er auch alleine stehlen gehen müssen; nie- mand wäre mitgekommen (Urk. 4/25 S. 1). Alle drei Beschuldigten fanden sich somit mit dem Willen zusammen, inskünftig mehrere selbständige, wenn auch im Einzelnen noch unbestimmte Diebstähle gemeinsam zu begehen. Selbst wenn die Beschuldigten diesen Willen nicht ausdrücklich geäussert hatten, so manifes- tierte sich die Willensbildung zumindest konkludent. Die Beute hätte versilbert und danach zu gleichen Anteilen aufgeteilt werden sollen (Urk. 4/81 S. 8). Innert rela- tiv kurzer Zeit verübten die Beschuldigten so eine ungeheure Anzahl von Dieb- stählen. Sowohl für die Delikte, welche der Beschuldigte 1 mit dem Beschuldigten 3 alleine begangen hat, als auch für die von allen drei Beschuldigten gemeinsam begangenen Diebstähle, kann bandenmässiges Vorgehen im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB bejaht werden. Hinsichtlich der Delikte im Jahr 2010, welche der Beschuldigte mit unbe- kannter Täterschaft ausführte, kann mangels Beweisen nicht beurteilt werden, ob ein (konkludenter) Wille zur mittäterschaftlichen Tatbegehung vorgelegen hat. Zu- gunsten des Beschuldigten 1 ist somit bei dieser Deliktsserie nicht von banden- mässiger Begehung, sondern von einfachen Diebstählen gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB auszugehen.

3. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen bandenmässigen Begehung frei, weil sie den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt rechtlich anders würdigte als die Staatsanwaltschaft. Festzuhalten ist, dass das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die in der Anklage vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwen- den (iura novit curia). Ein Freispruch hat deshalb bei anderer rechtlicher Würdi- gung nicht zu ergehen.

- 20 - 4.1. Der Beschuldigte 1 bestreitet des Weiteren, die Diebstähle mit den un- bekannten Mittätern gewerbsmässig begangen zu haben, da die genauen Um- stände der Taten zu wenig klar seien (Urk. 135 S. 7). 4.2. Einer verschärften Strafdrohung unterliegt, wer gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist gemäss der Rechtsprechung gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit auf- wendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die delikti- sche Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a). Liegt dieser Qualifikationsgrund und damit ein Kollektivdelikt vor, schliesst der Schuldspruch auch bloss versuchte Diebstähle mit ein (BGE 105 IV 157 E. 2; BGE 107 IV 172 E. 4). 4.3. Der Beschuldigte 1 beging in der Zeit vom 4. Oktober 2010 bis zu sei- ner Verhaftung am 26. Januar 2011 gesamthaft 59 Einbruchdiebstähle, wobei ein Deliktsgut in der Höhe von rund einer halben Million Franken erbeutet wurde. Die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens ist vorliegend sowohl für die Taten mit den Mitbeschuldigten als auch für diejenigen mit unbekannter Täterschaft (23 Einbrüche) klar erfüllt. Innert des relativen kurzen Zeitraums übte der Be- schuldigte 1 die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes aus. Gemäss ei- genen Aussagen ging er im Kosovo seit 2006 keiner Arbeit mehr nach (Prot. II S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er erneut aus, die Delikte be- gangen zu haben, um seine Spielschulden in der Höhe von ca. EUR 70'000.– zu- rückzubezahlen (Prot. II S. 12 f. und 16). Statt diese jedoch mit Erwerbseinkom- men aus legaler Tätigkeit zu tilgen, entschied er, sich mittels Straftaten Vermö- gensvorteile zu verschaffen. Dabei ist der erbeutete Betrag bereits in der ersten Deliktsphase erheblich höher als die Schulden, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er damit auch seinen Lebensunterhalt finanzieren wollte. Sei- ne geltend gemachte finanzielle Notlage ändert daran nichts (Urk. 82 S. 7). Dem Einwand des Verteidigers, Gewerbsmässigkeit liege nur bezüglich der mit den

- 21 - beiden Mitbeschuldigten begangenen Delikte, nicht jedoch bezüglich derjenigen Delikte mit unbekannter Täterschaft vor, ist somit nicht zu folgen. 4.4. Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht sind die Voraus- setzungen für gewerbsmässiges Handeln gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB erfüllt.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 die Dieb- stähle gewerbs- und teilweise bandenmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 sowie teilweise mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB begangen hat. III. Strafzumessung

1. Vorbringen der Anklägerin 1.1. Die Anklägerin kritisiert die für den Beschuldigten 1 ausgefällte Frei- heitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten aus folgenden Gründen als zu milde: Die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der Täterkomponente und des Nachtatverhaltens entspreche hinsichtlich der jeweiligen Wertung nicht den tatsächlichen Begebenheiten und der Aktenlage respektive es seien relevante Umstände fälschlicherweise zu Gunsten des Beschuldigten 1 berücksichtigt und andere Faktoren zu wenig schwer gewichtet worden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe sei da- her zu tief ausgefallen (Urk. 110 S. 2). 1.2. Beim Beschuldigten 2 kritisiert die Anklägerin die ausgefällte Freiheits- strafe von 22 Monaten aus folgenden Gründen als zu milde: Die von der Vo- rinstanz letztlich vorgenommene Wertung führe zu einer unkorrekten Ansetzung der Einsatzstrafe und entsprechend zu einer zu tiefen Strafe. Als angemessen werde mit dem Antrag auf 30 Monaten eine Strafe von über 24 Monaten ange- strebt, weshalb die Strafe teilbedingt auszufallen habe (Urk. 111 S. 2).

- 22 -

2. Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 1 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beantragt eine Reduktion der Strafe auf 36 Monate (Urk. 114 S. 2 und Urk. 135 S. 2). Zur Begründung führte sie an- lässlich der Berufungsverhandlung folgendes aus: Die von der Vorinstanz ausge- sprochenen Strafen erscheinen in einem nicht nachvollziehbaren Verhältnis an- gesichts der Anzahl der von jedem Beschuldigten begangenen Delikte und Tat- beiträge. Die Einsatzstrafe sei nicht korrekt berechnet und straferhöhende und strafmindernde Komponenten nicht richtig berücksichtigt worden. Die Vorinstanz habe zudem keine Gesamtbetrachtung vorgenommen und die gegenüber den einzelnen Mittätern ausgesprochenen Strafen nicht miteinander in Relation ge- setzt (Urk. 135 S. 12).

3. Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 2 Die Verteidigung des Beschuldigten 2 beantragt eine Reduktion der Strafe auf maximal 19 Monate, wobei der Vollzug aufzuschieben sei (Urk. 122 S. 2 und Urk. 138 S. 2). Zur Begründung führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung folgendes aus: Die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung einige wichtige Punk- te gar nicht, nicht genügend oder falsch bewertet. Insbesondere gehe sie von ei- nem nicht erstellten Deliktsbetrag aus, lasse die untergeordnete Stellung des Be- schuldigten 2 innerhalb der Gruppe völlig ausser Acht, berücksichtige das gute Nachtatverhalten zu wenig und gehe auf die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsverbotes bzw. die überlange Verfahrensdauer gar nicht erst ein (Urk. 138 S. 5 f.).

4. Strafrahmen / Strafzumessungskriterien 4.1. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil grundsätzlich zutreffend und ausführlich zum Strafrahmen und zu den allgemeinen theoretischen Komponen- ten der Strafzumessung geäussert, worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab verwiesen werden kann (Urk. 109 S. 22 ff.)

- 23 - 4.2. Bandenmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstra- fe nicht unter 180 Tagessätzen bedroht, womit die bandenmässigen Diebstähle, welche ausserdem als gewerbsmässig zu qualifizieren sind, die schwersten von den Beschuldigten begangenen Delikte darstellen. Aussergewöhnliche Umstände, welche zum Verlassen des ordentlichen Strafrahmens führen würden, liegen kei- ne vor. Aufgrund der Deliktsmehrheit ist die Strafe innerhalb des Rahmens zu er- höhen. Dabei erscheint es angezeigt, für die gewerbs- und bandenmässig began- genen Diebstähle eine einheitliche Einsatzstrafe zu bestimmen.

5. Strafzumessung und Strafvollzug für den Beschuldigten 1 5.1. Der Beschuldigte 1 hat innerhalb von nur 88 Tagen 59 Einbruchdieb- stähle begangen. Der dabei erzielte Deliktsbetrag von über einer halben Million Franken ist sehr hoch. Selbst nach anteilsmässiger Teilung mit den Mitbeschul- digten und Tilgung seiner Schulden verbliebe dem Beschuldigten ein Betrag, mit welchem er sich und seine Familie über Jahre finanzieren könnte, ohne einer Er- werbstätigkeit nachgehen zu müssen. Durch die enorme Vielzahl von Einbrüchen innert kürzester Zeit ist diese Deliktshöhe denn auch nicht zufällig entstanden. Der Verteidiger des Beschuldigten 1 macht geltend, es sei darauf geachtet wor- den, dass es nicht zu Konfrontationen mit den Hausbewohnern komme (Urk. 89 S. 8; Prot. S. 17). Jedoch ist gerichtsnotorisch, dass dieses Vorgehen nicht in ers- ter Linie eine Gefährdung von Personen minimieren, sondern eine Konfrontation mit Tatzeugen verhindern soll. Die hohe Kadenz an Einbrüchen und das professi- onelle Vorgehen sprechen für eine enorme kriminelle Energie. Der Beschuldigte 1 delinquierte im Gegensatz zu den Mitbeschuldigten bereits ab Oktober 2010 mit unbekannter Täterschaft. Ab November 2010 übte er die Einbrüche gemeinsam mit dem Beschuldigten 3 aus und im Januar 2011, nach der Rückkehr des Be- schuldigten 1 aus dem Kosovo, beteiligte sich auch der Beschuldigte 2 an den Delikten. Das Verhalten des Beschuldigten 1 lässt auf einen ausgeprägten delikti- schen Willen schliessen, wobei vorweggenommen werden kann, dass dies eine deutlich höhere Strafe als bei den Mitbeschuldigten rechtfertigt. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 1 wiegt sehr schwer.

- 24 - Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte 1 di- rektvorsätzlich. Seine Motive waren rein finanzieller und somit egoistischer Natur. Er führte zwar aus, sich in einer finanziellen Notlage aufgrund von Schulden be- funden zu haben, welche seit dem Verfahren im Jahr 2009 von EUR 3'200.– auf heute EUR 70'000.– angestiegen sein sollen (Prot. II S. 12 f.). Zu berücksichtigten ist jedoch, dass es sich dabei um Spielschulden handelt, welche der Beschuldigte 1 selbstverschuldet verursacht hat. Die geltend gemachte Bedrohung durch seine Gläubiger im Kosovo erscheint wenig glaubhaft, reiste er doch zwischen den bei- den Deliktsserien im Dezember 2010 in sein Heimatland zurück. Auch sind keine Bemühungen ersichtlich, dass er versucht hätte, seinen Verpflichtungen auf ehrli- che Art und Weise nachzukommen. Vielmehr reiste er wiederholt in die Schweiz ein, mit dem einzigen Ziel, Eigentumsdelikte zu begehen. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden ebenfalls schwer. Insgesamt ist das Tatverschulden als mittelschwer bis sehr schwer zu quali- fizieren, weshalb die Strafe im mittleren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens an- zusetzen ist. Für die gewerbs- und (teilweise) bandenmässigen Diebstähle er- weist sich eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. 5.2. Straferhöhend wirken sich die weiteren Delikte d.h. die mehrfache Sachbeschädigung, der mehrfache Hausfriedensbruch, die mehrfache rechtswid- rige Einreise und der mehrfache rechtswidrige Aufenthalt aus. Der mehrfache Hausfriedensbruch tritt zwar neben dem mehrfachen Dieb- stahl und der mehrfachen Sachbeschädigung, welche zu einem erheblichen Sachschaden in der Höhe von rund Fr. 85'000.– führte, in den Hintergrund. Die dadurch erfolgte erhebliche Verletzung der Privatsphäre der Geschädigten, die deren Sicherheitsgefühl massiv zu beeinträchtigen vermag, fällt dennoch gravie- rend ins Gewicht. Der Beschuldigte 1 handelte zudem direktvorsätzlich, indem er Hausfriedensbrüche beging und Sachschäden verursachte, um an Diebesbeute zu gelangen. Sein Verschulden wiegt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erheblich.

- 25 - Was die mehrfache rechtswidrige Einreise und den mehrfachen rechtswidri- gen Aufenthalt betrifft, so zeigte der Beschuldigte 1 mit seinem Verhalten zum wiederholten Mal, dass er die Gesetze nicht respektiert und sich um die ihm ge- genüber verhängte Einreisesperre foutiert. Er reiste nicht in die Schweiz ein um einer legalen Arbeitstätigkeit nachzugehen, sondern einzig mit dem Ziel, Delikte zu verüben. Sein Tatverschulden wiegt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht leicht. Folglich rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 5 Jahren zufolge der zu- sätzlichen Tatbestände um weitere 9 Monate zu erhöhen. 5.3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten 1 kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 109 S. 26 ff.). Aus seiner familiären Situation lässt sich keine besondere Strafempfind- lichkeit ableiten. Der mittels Todesschein vom tt. Juni 2011 nachgewiesene Tod des Vaters während der Untersuchungshaft ist marginal leicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 133). Nicht von wesentlicher Bedeutung für die Strafzumes- sung ist sein Vorleben. Im Oktober 2009 wurde der Beschuldigte 1 durch das Bezirksgericht Zürich wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (Urk. 106 und 30/1). Des weiteren wurde er bereits in Ita- lien wegen Diebstahls am 24. Mai 1995 zu vier Monaten, am 4. Oktober 1995 zu drei Monaten und 28 Tagen und am 5. November 1997 zu acht Monaten Frei- heitsstrafe verurteilt (Urk. 30/3). Ausländische Strafen dürfen zwar mitberücksich- tigt werden (BSK Strafrecht I, Wiprächtiger, N 102 zu Art. 47 StGB), dies jedoch nur, wenn sie den Grundsätzen des Schweizerischen Rechts nicht widersprechen (vgl. BGE 105 IV 225 E. 2). Wären die Strafen in der Schweiz ausgesprochen worden, wären die Freiheitsstrafen in den Jahren 2005 bzw. 2007 aus dem Straf- register wieder entfernt worden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Aus dem Strafregister ent- fernte Vorstrafen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 135 IV 87, E. 2), worauf auch der Verteidiger zu Recht hinweist (Urk. 89 S. 10, Urk. 135 S. 21).

- 26 - Unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse und der einzig noch zu beachtenden einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten 1 aus dem Jahre 2009, ist die Einsatzstrafe trotz der vorerwähnten leichten Strafmilde- rung auf 6 Jahre und 10 Monate anzuheben. Strafmindernd ist sodann das Geständnis des Beschuldigten 1 zu berück- sichtigen. Allerdings legte er dieses nicht bereits anlässlich der ersten Einver- nahme ab, sondern gestand bei vielen Einbrüchen die Tat erst, nachdem ihm DNA-Spuren nachgewiesen werden konnten, Diebesgut gefunden wurde oder die Beschuldigten 2 und 3 die Tat zugegeben hatten (vgl. u.a. Urk. 4/16 S. 2, 4/42 S. 1, 4/81 S. 8). Insofern war ein Abstreiten ohnehin wenig erfolgsversprechend. Der Beschuldigte 1 lehnte es zudem ab, die Mitbeteiligten der Einbrüche im Jahr 2010 bekannt zu geben. Dieser Umstand wirkt sich zwar nicht straferhöhend aus, umgekehrt ergibt sich daraus auch keine Strafminderung. Dennoch ist die Ge- ständnisbereitschaft des Beschuldigten 1 mit einer Reduktion der Strafe von 6 Monaten zu honorieren. Echte Reue ist hingegen nicht ersichtlich. Der Füh- rungsbericht des Gefängnis Zürich attestiert dem Beschuldigten 1 des weiteren ein tadelloses Verhalten, hält jedoch auch fest, dass ein solches von allen Insas- sen erwartet werde (Urk. 91/3). Es erübrigt sich somit, einen aktuellen Führungs- bericht einzuholen, wie dies von der Verteidigung beantragt worden ist (Urk. 135 S. 26). Hinsichtlich der von der Verteidigung monierten Verletzung des Beschleuni- gungsgebots (vier Monate zwischen Eingang der Anklage bei der Vorinstanz und Durchführung der Verhandlung, acht Monate für die Zustellung des begründeten Urteils; Urk. 135 S. 26 f.) ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen umfang- reichen und komplexen Fall handelte für dessen Beurteilung nicht einfach auf das Ergebnis abgestellt werden kann. Der Beschuldigte 1 kam für viele Delikte in Fra- ge und dies musste genau abgeklärt werden. Auch die Abklärung der Schadener- satzforderungen verursachte einen erheblichen Aufwand. Lediglich eine ganz leichte Strafminderung von einem Monat kann für die minimale Verletzung des Beschleunigungsgebots wegen der Dauer für die Begründung des erstinstanzli- chen Urteils berücksichtigt werden, wobei festzuhalten ist, dass die in Art. 84 Abs.

- 27 - 4 StPO enthaltene Frist von 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tage, eine Ordnungs- vorschrift darstellt, deren Überschreitung nicht per se eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots nach sich zieht (Niklaus Schmid, Handbuch StPO,

2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2009, N 597). 5.4. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich somit eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten als angemessen. An- zurechnen an die Freiheitsstrafe ist die bis zum Urteilsdatum erstandene Haft (Untersuchungshaft sowie vorzeitiger Strafantritt) von 1'052 Tagen (Art. 51 StGB; Urk. 63 und 23/1). 5.5. Die Höhe der Freiheitsstrafe erlaubt weder den bedingten noch den teilbedingten Strafvollzug (vgl. Art. 42 und 43 StGB), weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.

6. Strafzumessung und Strafvollzug für den Beschuldigten 2 6.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 innert 11 Tagen 32 Einbruchdiebstähle verübte und dabei Delikts- gut im beträchtlichen Umfang von ca. Fr. 200'000 bis 250'000.– erbeutete. Sein Verteidiger macht geltend, die Deliktsbegehungen seien von Vornherein darauf ausgerichtet gewesen, jegliche Konfrontation mit Geschädigten zu vermeiden, in- dem die Beschuldigten nur in solche Wohnungen eingebrochen seien, wo sie sich sicher waren, dass niemand zu Hause war (Urk. 87 S. 25). Auch hier ist anzu- merken, dass dadurch eine Konfrontation mit Tatzeugen verhindert werden sollte und nicht etwa die Gefährdung von Bewohnern. Der Beschuldigte 2 beteiligte sich im Januar 2011 an einer Einbruchsserie mit höchster Kadenz, wobei er sich einer bereits bestehenden Bande anschloss. Sein objektives Verschulden wiegt recht schwer. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte 2 di- rektvorsätzlich und strebte eine möglichst grosse Beute an. Seine Motive waren rein finanzieller und damit egoistischer Natur. Er wollte mit der Diebesbeute an- geblich seine Schulden, welche aufgrund des Spitalaufenthalts seiner Mutter ent-

- 28 - standen sein sollen, zurückzahlen (Urk. 83 S. 8). Lediglich zu diesem illegalen Zweck reiste er in die Schweiz ein (Urk. 83 S. 2). Dies vermag ihn nicht wesent- lich zu entlasten, hat er mit der intensiven Delinquenz doch eine aussergewöhn- lich hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden des Beschuldigten 2 deshalb erheblich. Bei mittlerem Verschulden ist die Einsatzstrafe im mittleren Drittel des Straf- rahmens, wenn dort auch am unteren Rand, anzusetzen. Insgesamt erweist sich für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl eine Einsatzstrafe von 2 ½ Jah- ren Freiheitsstrafe als angemessen. 6.2. Straferhöhend wirken sich die weiteren Delikte d.h. die mehrfache Sachbeschädigung und der mehrfache Hausfriedensbruch aus. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen beim Beschuldigten 1 verwiesen werden. Die Zusatzdelikte beging er direktvorsätzlich. Auch diesbezüglich wiegt das Verschulden des Beschuldigten 2 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hin- sicht erheblich. 6.3. Für die hinzutretenden Delikte rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 6 Monate zu erhöhen, womit 3 Jahre Freiheitsstrafe resultieren. 6.4. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 109 S. 33 f.). Leicht strafmindernd sind die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten 2 zu berücksichtigen. Ansonsten ergeben sich aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten 2 zu berücksichtigen, wobei auch hier anzumerken ist, dass dieses nicht von Beginn an umfassend er- folgte. Oftmals war der Beschuldigte 2 erst dann geständig, wenn auch die Mitbe- schuldigten die Taten zugegeben hatten. Die von ihm vorgebrachte Reue ist be- schränkt zu berücksichtigen (Urk. 83 S. 8). Bezüglich der Verletzung des Be- schleunigungsgebots kann auf die Ausführungen beim Beschuldigten 1 verwiesen

- 29 - werden und ist ebenfalls leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich hier eine Strafreduktion von 9 Monaten. 6.5. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich somit eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten als angemessen. Die erstandene Haft von 597 Tagen (26. Januar 2011 bis 14. September 2012) ist an die Frei- heitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 24/1, 95 und 96 S. 4). Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots ist anzumerken, dass der Beschuldigte 3 aufgrund der Beziehung seiner Mutter mit dem Beschuldigten 1 in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis stand. Zudem ist er um einiges jün- ger als die beiden Mitbeschuldigten. Die ausgefällte Strafe von 24 Monaten ist damit noch knapp zu begründen und es scheint sachlich gerechtfertigt, für den Beschuldigten 2 eine leicht höhere Strafe auszufällen. 6.6. Da eine Strafe von 27 Monaten auszufällen ist, kommt der bedingte Strafvollzug nicht in Frage. Das Gericht kann aber gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Beschuldigten genügend Rechnung zu tragen. Die subjektiven Anforderungen an die Prognose des künftigen Legalverhaltens gemäss Art. 42 StGB gelten eben- falls für den teilbedingten Vollzug. Somit ist für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs vorausgesetzt, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Fällt die Legalprognose des Täters nicht schlecht aus, ist zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 134 IV 1 E. 5). Bezüglich der subjektiven Anforderungen an die Prognose des künftigen Le- galverhaltens gemäss Art. 42 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 109 S. 35 f.). Die auszufällende Strafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe ist daher in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB teil- bedingt auszusprechen. Dabei ist sie im Umfang von 12 Monaten für vollziehbar zu erklären, wobei dieser Strafanteil durch die erlittene Haft bereits abgegolten ist.

- 30 - Der Vollzug der restlichen 15 Monaten ist, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, aufzuschieben. IV. Zivilforderungen Die Vorinstanz hat, soweit sie Zivilforderungen der Geschädigten guthiess, stets "die Beschuldigten" solidarisch zur Haftung verpflichtet (vgl. Urk. 109, Ur- teilsdispositiv Ziffern 4.1 ff. betreffend ND 1 [D._____], 3, 6 [G._____ und H._____], 23, 35 [L._____/M._____], 37 [N._____ und G22._____], 38, 57 und 59). Dies kann nur heissen, dass alle drei Beschuldigten verpflichtet worden sind, was in den Fällen, in denen nicht alle drei an der konkreten Tat beteiligt waren, so in ND 1, 3, 6 und 35, nicht gerechtfertigt war. Die übrigen Zivilforderungen hat die Vorinstanz alle ohne Nennung der Beklagten auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (a.a.O.). Der Beschuldigte 2 hat berufungshalber (Urk. 113/1 S. 2 unten) zu Recht beantragt, die Verpflichtung zur Bezahlung von Schadenersatz in den Fällen, in denen er nicht tatbeteiligt gewesen ist (ND 1 [D._____], 3, 6 [G._____ und H._____ Versicherung] und 35 [L._____/M._____]) aufzuheben und die entspre- chenden Forderungen gegen ihn abzuweisen (oder auf den Zivilweg zu verwei- sen). Die Abweisung der Forderungen erweist sich hier als richtig. Mit der Anschlussberufung hat der Beschuldigte 2 sodann gleich alle Zivil- punkte abzuweisen oder auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verwei- sen beantragt (Urk. 122 S. 2). Soweit ein beträchtlicher Teil der Zivilforderungen bereits von der Vorinstanz auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen worden ist, fehlt es an einer Beschwer des Beschuldigten 2. Seine Anfechtung der Zivilent- scheide im Rahmen der Anschlussberufung kann somit nur die Fälle betreffen, in welchen die Vorinstanz Forderungen gutgeheissen hat, wobei diejenigen, die, wie oben dargelegt, mangels Mittäterschaft des Beschuldigten 2 bereits abzuweisen sind, hier zu entfallen haben. Es bleibt folglich aufgrund der Anschlussberufung über die von der Vorinstanz gutgeheissenen Zivilklagen in den Nebendossiers 23,

- 31 - 37 (N._____ und G22._____), 38, 57 und 59 neu zu entscheiden. Da die gutheis- senden Zivilentscheide der Vorinstanz in den Nebendossiers 23, 35, 38 und 57 auch vom Beschuldigten 1 angefochten worden sind (Urk. 114 S. 2), der sie alle auf den Zivilweg verwiesen haben will, haben die Neuentscheide, soweit von bei- den Beschuldigten bewirkt, beide Beschuldigten zu betreffen; weiter ist auch über die allein vom Beschuldigten 1 (ND 35) bzw. Beschuldigten 2 (ND 37 und 59) an- gefochtenen Zivilentscheide neu zu befinden: ND 23 (G22._____) Fr. 11'955.75 Aufgrund der Verurteilung der Beschuldigten 1 und 2 in diesem Anklage- punkt wegen Diebstahls im Deliktsbetrag von ca. Fr. 9'525.00 und Sachbeschädi- gung in der Höhe von ca. Fr. 1'500.00 ist die Forderung der Versicherung im Quantitativ grundsätzlich ausgewiesen. Die Belege der Versicherung zeigen im Übrigen klar, dass von ihr insgesamt der eingeklagte Betrag aufgewendet worden ist (vgl. Urk. ND 23/15/2); dabei fiel insbesondere der Sachschaden weit höher aus, als in der Anklage geschätzt. Der Forderung kann die nachträgliche Restitu- tion von Gegenständen an den Geschädigten nicht entgegen gehalten werden. Die Forderung ist folglich gegenüber dem Beschuldigten 1 und 2, die solidarisch haften, vollumfänglich gutzuheissen. ND 35 (L._____ und M._____) Fr. 4'370.10 Die Forderung der von der Sachbeschädigung betroffenen Hauseigentümer L._____/M._____ beschlägt die Reparaturkosten am havarierten, ebenerdigen Fenster des Essplatzes (Fr. 3'343.00 minus 2% Skonto, aber plus 8% MWST, ergibt Fr. 3'543.60) sowie die Kosten für ein neues Sicherheitsfenster im Wohn- zimmer (Fr. 786.00 minus Skonto plus MWST) (vgl. Urk. ND 35/14/4, Rechnun- gen der … AG). Allerdings ist nur das beim Einbruch beschädigte Fenster Gegen- stand der Anklage und der Verurteilung (vgl. Urk. ND 35/1 S. 2 und Anklagevor- wurf betr. ND 35). Die Anhebung des Sicherheitsstandards beim zweiten Fenster kann nicht auf die Einbrecher abgewälzt werden. Die Forderung ist deshalb ledig- lich im Umfang von Fr. 3'543.60 gutzuheissen und zwar mit dem Beschuldigten 1

- 32 - als alleinigen Schuldner, da einzig er als Täter bekannt ist. Im Mehrbetrag ist die Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. ND 37 (N._____ und G22._____) Fr. 200.00 bzw. Fr. 231.85 Die Schadenersatzforderung von N._____ betrifft ihren Selbstbehalt gegen- über der Versicherung. Dies und die Ersatzforderung der G22._____ sind mit der Reparaturrechnung über Fr. 431.85 samt Zahlungsnotiz der Versicherung über die Vergütung von Fr. 231.85 (nach Abzug des Selbstbehalts) ausreichend belegt (vgl. Urk. ND 37/10/2-4). Der Einwand des Beschuldigten B._____ betreffend den Selbstbehalt (Urk. 87 S. 21) ist somit haltlos. Beide Forderungen sind denn auch vom Beschuldigten A._____ vor Vorinstanz anerkannt worden. Da die Beschuldig- ten 2 und 3 ebenfalls an diesem Einbruch beteiligt waren und deswegen eine Verurteilung erwirkten, hat es dabei zu bleiben, dass alle drei Beschuldigten soli- darisch haftbar zur Bezahlung beider Forderungen sind. Vom Berufungsgericht ist hier nur noch die entsprechende Verpflichtung des Beschuldigten 2 zu bestätigen. ND 38 (O._____ Versicherungen) Fr. 7'000.00 Die Beschuldigten 1 und 2 sind (wie bereits der Beschuldigte 3) wegen die- ses Einbruchdiebstahls zu verurteilen. Die Deliktsbeträge betrugen ca. Fr. 21'002.90 beim Diebesgut und Fr. 360.70 beim Sachschaden. Die Versiche- rung O._____ hat sich mit dem Bestohlenen auf eine Pauschalentschädigung von Fr. 7'000.00 geeinigt und ihm diesen Betrag vergütet. Dieses Vorgehen ist nicht unüblich. Angesichts des weit höheren Deliktsbetrags war und ist eine nähere Substantiierung des Pauschalbetrags nicht erforderlich. Die Forderung ist in der geltend gemachten Höhe jedenfalls ausgewiesen. Die Beschuldigten 1 und 2 sind folglich entsprechend solidarisch untereinander (und mit dem Beschuldigten 3) zu verpflichten.

- 33 - ND 57 (G22._____) Fr. 9'258.00 Alle drei Beschuldigten sind wegen dieses Einbruchs verurteilt worden. Der Deliktsbetrag beim Diebesgut beträgt ca. Fr. 7'770.00 und beim Sachschaden ca. Fr. 500.00. Die Versicherung hat dem Bestohlenen die Gegenstände im Wert, wie sie in der Anklageschrift jeweils aufgeführt sind, abzüglich des Selbstbehalts von Fr. 200.00 entschädigt (insgesamt Fr. 7'570.00; vgl. Urk. ND 57/5/1 Beiblatt, das als Vergütungsbeleg gelten kann). Zudem hat ihm die Versicherung für die Fens- terreparatur pauschal Fr. 1'000.00 und für das Parkett Fr. 688.00 bezahlt (a.a.O.). Das beschädigte Küchenfenster ist mit einem Sachschaden von ca. Fr. 500.00 Gegenstand der Anklage. Solange keine Reparaturrechnung vorliegt, ist von die- sem geschätzten Betrag auszugehen. Das Parkett als solches ist allerdings nicht in der Anklage erwähnt. Die entsprechende Vergütung kann deshalb nicht adhä- sionsweise geltend gemacht werden. Somit ist die Forderung der Mobiliar ledig- lich im Umfang von Fr. 8'070.00 ausgewiesen und gutzuheissen. Der Einwand des Beschuldigten 2, dass das Diebesgut sichergestellt und dem Geschädigten zurückerstattet worden sei, könnte einer Geldforderung des Beschädigten entge- gengehalten werden, jedoch nicht einer solchen der Versicherung. Die Beschul- digten 1 und 2 sind folglich solidarisch untereinander (und mit dem Beschuldigten

3) zu verpflichten, der G22._____ Fr. 8'070.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage auf den Zivilweg zu verweisen. ND 59 (G22._____) Fr. 7'191.00 Diese Forderung wurde vom Beschuldigten 1 vor Vorinstanz anerkannt; der Beschuldigte 2 macht jedoch geltend, die Forderung sei weder belegt noch aus- gewiesen. Fest steht jedoch, dass alle drei Beschuldigten wegen dieses Ein- bruchdiebstahls zu verurteilen waren. Gemäss Anklageschrift betrug der Delikts- betrag beim Diebesgut ca. Fr. 2'982.00 und beim Sachschaden ca. Fr. 2'500.00. Belegt ist, dass die Versicherung für die gestohlenen 12 Goldvreneli den Markt- wert am Tattag errechnet und deshalb (nach Abzug des Selbstbehalts von Fr. 200.00) Fr. 3'004.00 vergütet hat. Zudem hat sie für den Ersatz des beschä- digten Fensters und die damit verbundene Demontage und Wiedermontage der

- 34 - Storen sowie für Ausbesserungsarbeiten am Fenster und an der Fensterwand weitere Fr. 3'344.65 und Fr. 177.90 sowie Fr. 664.45 bezahlt (Belege in Urk. ND 59/12/3). Dass der Sachschaden bei diesem Einbruch beträchtlich war, geht schon aus der Schätzung in der Anklage hervor. Die Vergütungen der Versiche- rung stehen in direktem Zusammenhang mit dem Einbruchsdiebstahl; ihre Ersatz- forderung ist folglich im eingeklagten Umfang ausgewiesen und (mit solidarischer Haftung mit den andern Beschuldigten) auch gegen den Beschuldigten 2 gutzu- heissen. V. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim nun vorliegen- den Ausgang des Berufungsverfahrens unterliegt der Beschuldigte 1 vollständig, die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte 2 zu einem Teil. Die Staatsanwalt- schaft dringt mit der beantragten Erhöhung der Strafe nicht vollständig durch; der Beschuldigte 2 obsiegt hinsichtlich der beantragten Aufhebung von Ziff. 4.1, 4.3, 4.5, 4.6 und 4.13 des vorinstanzlichen Urteils und der Abweisung dieser Forde- rungen gegen ihn. Vor diesem Hintergrund und in Gewichtung der von den Par- teien zum Gegenstand der Berufung gemachten Themen rechtfertigt es sich, die zweitinstanzlichen Kosten zur Hälfte dem Beschuldigten 1 sowie zu einem Fünftel dem Beschuldigten 2 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen dieser Beschuldigten im Beru- fungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 35 - Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen C._____ wird Vormerk genommen. Das Urteil das Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 7. September 2012 ist demnach betreffend diesen Beschuldigten rechtskräftig.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 7. September 2012

a) betreffend den Beschuldigten A._____ hinsichtlich der Dispositivziffern 1.1 teilweise (Verurteilung wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruchs, mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes) sowie 4.1, 4.3, 4.5, 4.6, 4.14 [betreffend Schadenersatz], 4.15 und 4.22 (Zivilentscheide),

b) sodann betreffend den Beschuldigten B._____ hinsichtlich Dispositivzif- fer 1.2 (Schuldpunkt) sowie

c) betreffend beider Beschuldigten hinsichtlich Dispositivziffern 3.1 bis 3.6 (Einziehungen, Herausgabe, Verwertungen, Vernichtungen), 4.2, 4.4, 4.7, 4.8, 4.10, 4.11, 4.12, 4.14 [betreffend Genugtuung], 4.17, 4.18, 4.20, 4.21, 4.23 (alles Verweisungen von Zivilklagen auf den Zi- vilweg), ferner 5 und 6 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie schriftliche Mitteilung von Ziffern 1, 3 und 4 samt Erwägungen unter Ziffer I. 1. und 3.1 an den Beschuldigten C._____.

4. Rechtsmittel gegen Ziffer 1: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 36 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 sowie teilweise mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 6 Jahren und 3 Monaten Frei- heitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'052 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 2 Jahren und 3 Monaten Frei- heitsstrafe, wovon 597 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, folgenden Zivilklägern den nachstehenden Betrag zu bezahlen: ND 35 L._____ und M._____ Fr. 3'543.60 Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

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6. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung untereinander (und mit dem Beschuldigten C._____) verpflichtet, den fol- genden Zivilklägern die nachstehenden Beträge zu bezahlen: ND 23 G22._____ Fr. 11'955.75 ND 38 O._____ Versicherungen Fr. 7'000.00 ND 57 G22._____ Fr. 8'070.00 Im allfälligen Mehrbetrag werden die Forderungen auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte B._____ wird (unter solidarischer Haftung mit den Be- schuldigten A._____ sowie C._____) verpflichtet, den folgenden Zivilklägern die nachstehenden Beträge zu bezahlen: ND 37 N._____ Fr. 200.00 ND 37 G22._____ Fr. 231.85 ND 59 G22._____ Fr. 7'191.00

8. Die Zivilforderungen der folgenden Privatkläger werden, soweit gegen den Beschuldigten B._____ gerichtet, abgewiesen: ND 1 D._____ ND 3 F._____ ND 6 G._____ ND 6 H._____ ND 35 L._____ und M._____

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'700.00 amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 Fr. 4'700.00 amtliche Verteidigung Beschuldigter 2

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beschuldigten A._____ zur Hälfte und B._____ zu 1/5 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskas- se genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen dieser Beschuldig- ten im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

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11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der von ihnen vertretenen Beschuldigten 1 und 2 − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zuge- stellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ver- langen.) − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ zuhanden des Geschädigten G24._____, in Kopie − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt Pöschwies durch den zuführenden Polizeibe- amten in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der von ihnen vertretenen Beschuldigten 1 und 2 − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Migration sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profil und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten (betreffend Beschuldiger 1) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profil und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils (be- treffend Beschuldiger 2).

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12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Dezember 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Mondgenast