Sachverhalt
1.1. Im Berufungsverfahren ist zu beurteilen, ob sich der Sachverhalt gemäss An- klageziffer 1.1. verwirklicht hat. Nicht Thema des Berufungsverfahrens ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2., nachdem diesbezüglich gemäss Disposi- tivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils ein Freispruch erfolgte (Urk. 40 S. 25 und S. 32), der in Rechtskraft erwachsen ist (dazu vorne unter II.). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet auch im Berufungsverfahren nicht, am 13. März 2012 um zirka 22.20 Uhr mit seinem Taxi (Toyota Previa, ZH …) von Zürich her- kommend auf der Autobahn A51 unterwegs gewesen zu sein, auf der Höhe der Einfahrt Opfikon sich dem langsamer fahrenden Fahrzeug des Privatklägers (Audi S3, ZH …), der eben gerade auf die Autobahn aufgefahren sei, auf der Normal- spur genähert und die Lichthupe betätigt zu haben. Ferner stellt der Beschuldigte weiterhin nicht in Abrede, mit seinem Fahrzeug dasjenige des Privatklägers an- schliessend überholt und danach wieder auf die Normalspur gewechselt zu haben (Prot. II S. 9). 1.3. Vor der Berufungsinstanz hält der Beschuldigte weiterhin daran fest, dass er hinter dem Fahrzeug des Privatklägers nicht bei einer Geschwindigkeit von min- destens ca. 80 km/h bewusst bis zu einem krass zu geringen Abstand von maxi- mal ca. einem Meter aufgefahren und diesem bei genanntem Abstand und durch- schnittlich gleichbleibenden Geschwindigkeit während mehreren Sekunden bis zur nächsten Unterführung gefolgt sei. Ferner bestritt er, während des Überholens sein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h mindestens drei Mal bewusst ruckartig über die Mittellinie nach rechts zumindest teilweise auf die Normalspur gelenkt zu haben, wobei er jeweils bis zu einem seitlichen Ab-
- 7 - stand von maximal ca. 50 cm an das Fahrzeug des Privatklägers herangefahren sei, wodurch er diesem Angst vor einer Kollision eingeflösst und ihn dazu ge- zwungen habe, sein Fahrzeug auf den Pannenstreifen zu lenken, um eine Kollisi- on zu verhindern, was er mit seinem Manöver beabsichtigt bzw. zumindest be- wusst in Kauf genommen habe (Prot. II S. 9 f.). 2.1. Das Teilgeständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis, weshalb der Sachverhalt, soweit er vom Beschuldigten anerkannt wird, erstellt ist. 2.2. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob sich der im Berufungsverfahren zu beur- teilende Anklagesachverhalt, soweit er vom Beschuldigten bestritten wird, anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bun- desgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 18. Dezember 2012 sprach das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach den Beschuldigten der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig, während es ihn vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB freisprach (Urk. 40 S. 32, Dispositivziffern 1 und 2). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– (ent- sprechend Fr. 6'000.–) und einer Busse von Fr. 500.–, wobei sie den Vollzug der Geldstrafe aufschob und die Probezeit auf zwei Jahre ansetzte. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse setzte sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von
E. 1.1 Im Berufungsverfahren ist zu beurteilen, ob sich der Sachverhalt gemäss An- klageziffer 1.1. verwirklicht hat. Nicht Thema des Berufungsverfahrens ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2., nachdem diesbezüglich gemäss Disposi- tivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils ein Freispruch erfolgte (Urk. 40 S. 25 und S. 32), der in Rechtskraft erwachsen ist (dazu vorne unter II.).
E. 1.2 Der Beschuldigte bestreitet auch im Berufungsverfahren nicht, am 13. März 2012 um zirka 22.20 Uhr mit seinem Taxi (Toyota Previa, ZH …) von Zürich her- kommend auf der Autobahn A51 unterwegs gewesen zu sein, auf der Höhe der Einfahrt Opfikon sich dem langsamer fahrenden Fahrzeug des Privatklägers (Audi S3, ZH …), der eben gerade auf die Autobahn aufgefahren sei, auf der Normal- spur genähert und die Lichthupe betätigt zu haben. Ferner stellt der Beschuldigte weiterhin nicht in Abrede, mit seinem Fahrzeug dasjenige des Privatklägers an- schliessend überholt und danach wieder auf die Normalspur gewechselt zu haben (Prot. II S. 9).
E. 1.3 Vor der Berufungsinstanz hält der Beschuldigte weiterhin daran fest, dass er hinter dem Fahrzeug des Privatklägers nicht bei einer Geschwindigkeit von min- destens ca. 80 km/h bewusst bis zu einem krass zu geringen Abstand von maxi- mal ca. einem Meter aufgefahren und diesem bei genanntem Abstand und durch- schnittlich gleichbleibenden Geschwindigkeit während mehreren Sekunden bis zur nächsten Unterführung gefolgt sei. Ferner bestritt er, während des Überholens sein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h mindestens drei Mal bewusst ruckartig über die Mittellinie nach rechts zumindest teilweise auf die Normalspur gelenkt zu haben, wobei er jeweils bis zu einem seitlichen Ab-
- 7 - stand von maximal ca. 50 cm an das Fahrzeug des Privatklägers herangefahren sei, wodurch er diesem Angst vor einer Kollision eingeflösst und ihn dazu ge- zwungen habe, sein Fahrzeug auf den Pannenstreifen zu lenken, um eine Kollisi- on zu verhindern, was er mit seinem Manöver beabsichtigt bzw. zumindest be- wusst in Kauf genommen habe (Prot. II S. 9 f.). 2.1. Das Teilgeständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis, weshalb der Sachverhalt, soweit er vom Beschuldigten anerkannt wird, erstellt ist. 2.2. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob sich der im Berufungsverfahren zu beur- teilende Anklagesachverhalt, soweit er vom Beschuldigten bestritten wird, anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bun- desgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom
E. 5 Tagen fest (Urk. 40 S. 32, Dispositivziffern 3, 4 und 5).
2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete der Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 33). Das voll- ständig begründete Urteil wurde vom Verteidiger am 29. Mai 2013 entgegenge- nommen (Urk. 38 S. 3). Mit Eingabe vom 18. Juni 2013 erstattete dieser innert Frist die Berufungserklärung und erklärte, das vorinstanzliche Urteil werde bezüg- lich der Dispositivziffern 1, 3, 4, 5 und 7 angefochten und es werde ein vollum- fänglicher Freispruch beantragt (Urk. 42). Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2013 wurde dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder Nichteintre- ten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 43). Die Anklagebehörde erklärte mit Eingabe vom 26. Juni 2013, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu ver- langen (Urk. 45). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen.
- 5 - II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten), 6 (Kostenaufstellung) und 8 (Entschädigung) des vorinstanzlichen Urteils wurden nicht angefochten (Urk. 42). Somit sind diese Dis- positivziffern des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.
2. Der Verteidiger rügt, in der Anklageschrift werde dem Beschuldigten ein Maxi- malabstand von einem Meter vorgeworfen, die Vorinstanz sei indessen von einem Abstand von circa 20 Metern ausgegangen und habe den Beschuldigten diesbe- züglich verurteilt. Dies verletze das Anklageprinzip, weil der Beschuldigte nicht genau gewusst habe, was ihm vorgeworfen werde (Urk. 48 S. 2 f.). Nach dem Anklageprinzip muss die Anklage so abgefasst sein, dass sie die Grundlage für die gerichtliche Beurteilung darstellen kann. Wesentlich ist unter anderem die Darstellung des Tathergangs, die alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftatbestände umfassen muss (Landshut, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 325 N 10 f.). Massgebend ist, ob der Beschuldigte – bei objektiver Betrachtung – im Ergebnis über alle wesent- lichen, relevanten Anklagevorhalte hinreichend genau informiert wird (BSK StPO- Heimgartner/Niggli, Art. 325 N 25). Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt wird in der Anklageschrift de- tailliert umschrieben (Urk. 23 S. 2). Die Vorinstanz ging in ihrer Würdigung von ei- ner für den Beschuldigten milderen Variante aus, indem sie einen grösseren Ab- stand der hintereinanderfahrenden Fahrzeuge als in der Anklage genannt als er- stellt erachtete. Eine solche Betrachtung nach dem Grundsatz "a maiore minus" ist durchaus zulässig, wie dies auch das Bundesgericht kürzlich entschieden hat (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2013, 6B_254/2013 E. 1.1 bis 1.3 m.w.H.). Der Beschuldigte wusste, dass er sich gegen den Vorwurf der Verkehrsregelver- letzung wegen zu geringen Abstands zu verteidigen hatte. Die zahlenmässige
- 6 - Anpassung des Abstandes durch die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten stellte für ihn keine derartige Überraschung dar, dass eine effiziente Verteidigung nicht gewährleistet gewesen wäre (BGE 120 IV 248 E. 3g). Das Anklageprinzip wurde somit gewahrt. III. Sachverhalt
Dispositiv
- Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerich- tes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom
- Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem ver- standesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Be- obachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). So- - 8 - weit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Gul- dener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom
- Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theo- retische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen, können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermu- tet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfol- gerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung auf- drängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hau- ser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, ein- zeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, - 9 - S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizien- beweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom
- November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hin- weisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hau- ser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si- tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit - 10 - Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be- hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei wei- ter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reak- tionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskri- terien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,
- Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- - 11 - soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 4.1. An relevanten Beweismitteln liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1-3 und 29; Prot. II S. 4 ff.) solche des Privatklägers (Urk. 3/1-3) und der Zeugin B._____ (Urk. 4 und 5) vor. Überdies liegt bei den Akten ein – wenig aus- sagekräftiger – Ausdruck einer Strassenkarte von Google Maps, auf dem der frag- liche Autobahnbereich dargestellt ist (Urk. 6). Der Verteidiger macht geltend, die Befragung vor Vorinstanz sei nicht verwertbar, da diese den Beschuldigten nicht auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweige- rungsrecht hingewiesen habe (Urk. 48 S. 2). Dem Gesetzeswortlaut von Art. 158 Abs. 1 StPO ist zu entnehmen, dass die entsprechenden Belehrungen durch Poli- zei oder Staatsanwaltschaft zu Beginn der ersten Einvernahme zu erfolgen ha- ben. Nach den Gesetzesmaterialien haben die Belehrungen nicht bei nachfolgen- den Einvernahmen derselben oder nachfolgenden Behörden nochmals zu erfol- gen. Eine erneute Orientierung nach Art. 158 Abs. 1 StPO hat nach überwiegen- der Lehrmeinung dann zu erfolgen, wenn neue Tatvorwürfe erhoben werden, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Somit erscheint eine erneute Belehrung durch das Gericht durchaus wünschenswert, im gerichtlichen Beweisverfahren kann je- doch – bei vorheriger korrekt erfolgter Belehrung, wie dies vorliegend der Fall ist (Urk. 2/1 S. 1; Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3 S. 2) – darauf verzichtet werden (vgl. zum Ganzen Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 158 N 2; BSK StPO- Hauri, Art. 341 N 18 m.w.H.; Botschaft StPO S. 1192). Die vorinstanzliche Befragung ist somit verwertbar. Auch der Verwertbarkeit aller weiteren obgenannten Beweismittel steht nichts entgegen. - 12 - 4.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussa- gen verpflichtet wurde. Zudem hat er als direkt vom Verfahren Betroffener ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind unter diesem Gesichtspunkt mit Vorsicht zu würdigen. 4.3. Von den Einvernahmen des Privatklägers wurde nur die staatsanwaltschaftli- che vom 11. Oktober 2012 unter der strengen Strafandrohung der Art. 303-305 StGB vorgenommen (Urk. 3/3). Zudem musste der Privatkläger, wie auch die Vor- instanz festgehalten hat (Urk. 40 S. 6), bis zur Rechtskraft der Nichtanhandnah- meverfügung vom 24. August 2012 (Urk. 17) damit rechnen, selber als beschul- digt zu gelten. Die Aussagen des Privatklägers sind daher trotz der strengen Strafandrohung mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 4.4. Die Einvernahme von B._____ vom 7. Mai 2012 erfolgte unter dem Hinweis, dass sie sich strafbar mache, wenn sie mit ihren Aussagen einen Nichtschuldigen vorsätzlich einer Straftat beschuldige, fälschlicherweise eine Straftat anzeige oder jemanden der Strafverfolgung entziehe (Urk. 4 S. 1), ihre Zeugeneinvernahme vom 11. Oktober 2012 unter Hinweis auf die strengen Strafandrohungen gemäss Art. 307 StGB sowie gemäss Art. 303-305 StGB. Nicht ausser Acht gelassen wer- den darf indessen, dass die Zeugin B._____ im Zeitpunkt der Einvernahmen seit längerem die Freundin des Privatklägers war, weshalb sie bis zur Rechtskraft der Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. August 2012 (Urk. 17) damit rechnen musste, dass ihr Freund als beschuldigt gelte. Trotz der strengen Strafandrohun- gen sind daher auch ihre Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.
- Soweit die Vorinstanz die Aussagen der Befragten wiedergegeben hat (Urk. 40 S. 6 ff.), hat sie dies korrekt getan, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen wer- den kann. Soweit Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen sind, erfolgen die- se im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 6.1. Zum allgemeinen Aussageverhalten des Beschuldigten fällt auf, dass dieser sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, während der Einvernahmen mehr- - 13 - fach in Widersprüche verwickelte und auch zu eindeutigen Schutzbehauptungen griff. Dass der Beschuldigte sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
- März 2012, als er angab, er habe gedacht, der Privatkläger habe Drogen oder Gras genommen, seine Augen seien so gross gewesen und er (der Beschuldigte) habe einen komischen Geruch wahrgenommen (Urk. 2/1 S. 4), als auch anläss- lich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. August 2012, als er geltend machte, der Privatkläger sei total betrunken gewesen, was er aufgrund des Geruchs aus seinem Mund gemerkt habe (Urk. 2/2 S. 5 und S. 8 f.), versuch- te, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers in Frage zu stellen, passt in dieses Bild. Hätte der Privatkläger, der angab, keinen Tropfen Alkohol zu sich genommen zu haben – nach allfälligen Drogen wurde er nicht gefragt – (Urk. 3/3 S. 4 und S. 12 sinngemäss), tatsächlich derartige Symptome von Betäubungsmit- tel- oder Alkoholkonsum aufgewiesen, wäre er wohl kaum kurze Zeit nach den fraglichen Ereignissen auf dem Polizeiposten C._____ erschienen, um Anzeige zu erstatten. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der gleiche Poli- zeibeamte, der den Privatkläger am Abend der Geschehnisse befragt hatte (Urk. 3/1 S. 1), anlässlich der Befragung des Beschuldigten diesem denn auch er- klärte, der Privatkläger sei anlässlich dieser Befragung nicht aggressiv gewesen, und es sei ihm (dem Polizeibeamten) auch nichts Aussergewöhnliches aufgefal- len (Urk. 2/1 S. 5; vgl. Urk. 40 S. 12). Dass der Privatkläger keinen Alkohol ge- trunken hatte, wurde im Übrigen auch von der Zeugin B._____ ausgesagt (Urk. 5 S. 5). Aufgrund ihrer Unsachlichkeit fällt ferner die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme vom 11. Oktober 2012, er habe Kopfschmer- zen davon, dass der Privatkläger so viel gelogen habe (Urk. 2/3 S. 5), auf. Auch die vom Beschuldigten und seinem Verteidiger angeführte Verschwörungstheorie (Urk. 2/2 S. 10 f.; Urk. 48 S. 6) lässt aber aufhorchen: Für sie ist offensichtlich ebenfalls kein plausibles Motiv ersichtlich, weshalb der Privatkläger in der Schlussphase des fraglichen Geschehens an einer Ampel sein eigenes Fahrzeug verliess und sich aufgebracht zum Fahrzeug des Beschuldigten begab, wenn sich der Sachverhalt wie vom Beschuldigten geschildert zugetragen hätte. Demge- genüber sind die Aussagen des Privatklägers und der Zeugin B._____ konstant, plausibel und in sich stimmig. Diejenigen der Zeugin B._____ wirken insbesonde- - 14 - re auch deshalb lebensnah, weil sie die Gefühle und inneren Vorgänge, die bei ihr während der von ihr geschilderten Ereignisse abgelaufen seien, so einfühlbar be- schrieb wie dies nur von einer Person zu erwarten ist, die das Geschilderte tat- sächlich erlebt hat. Auch der Privatkläger gab aber, wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat (Urk. 40 S. 12), derartige Aussagen zu Protokoll. So führte er an- lässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Oktober 2012 im Zusammenhang mit den im zweiten Sachverhaltsabschnitt geschilderten seitli- chen Schwenkbewegungen aus, dass er Angst bekommen habe, dass er gedacht habe, dass der Beschuldigte in ihn hineinfahren würde (Urk. 3/3 S. 4); er habe wirklich gedacht, dass der Beschuldigte ihn treffen würde (Urk. 3/3 S. 7). Ferner erklärte er, es sei ihm während der Lenkbewegungen des Beschuldigten nur durch den Kopf gegangen "He, bring dich etwas in Sicherheit, sonst fährt er in dich hinein" (Urk. 3/3 S. 7). Hinzu kommt, dass die Aussagen des Privatklägers und der Zeugin B._____ in vielen Punkten nahezu deckungsgleich sind, trotzdem aber nicht abgesprochen wirken. Vielmehr finden sich beispielsweise bezüglich der fraglichen Geschwindigkeiten und Zeitspannen kleinere Abweichungen, die darauf schliessen lassen, dass diesbezüglich keine Absprachen getroffen wurden, und wurden auch durchaus unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt. So sagte die Zeugin B._____ beispielsweise aus, sie sei – bezogen auf die Phase, in welcher der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug sehr nahe hinter demjenigen des Privat- klägers hergefahren sein soll – "so erschrocken" (Urk. 4 S. 2), während der Pri- vatkläger die inneren Vorgänge, die während dieser Phase bei ihm abgelaufen seien, deutlich weniger dramatisch schilderte (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/3 S. 3 f. und S. 6). Letzteres ist auch ein Anzeichen dafür, dass der Privatkläger nicht versucht war, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Ferner sagte der Privatkläger aus, dass (auch) von ihm Handzeichen gemacht wurden (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/3 S. 4 und S. 7) und stellte sich jedenfalls insofern nicht in ein übermässig positives Licht, denn aufgrund der von ihm geschilderten Umstände, insbesondere auf- grund dessen, dass der Privatkläger angab, es sei gegenseitig der "Vogel" ausge- tauscht worden (Urk. 3/1 S. 1) und auch einräumte, es könne schon sein, dass er dem Beschuldigten den Mittelfinger gezeigt habe (Urk. 3/3 S. 7), ist klar, dass damit keine höflichen Gesten gemeint waren. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die - 15 - Zeugin B._____ die Rolle des Privatklägers nicht beschönigte, ist darin zu erbli- cken, dass sie angab, sie habe zwar nicht gesehen, dass dieser dem Beschuldig- ten gegenüber Handzeichen gemacht habe, aber der Privatkläger habe ihr das im Nachhinein erzählt (Urk. 5 S. 7). Dass sowohl der Privatkläger als auch die Zeu- gin B._____ Unsicherheiten und mangelnde Erinnerung deklarierten (z.B. Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/3 S. 3 f.; Urk. 5 S. 7), spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Aufgrund des Aussageverhaltens liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Privatkläger und die Zeugin B._____ bewusst wahrheitswidrige Aussagen gemacht hätten. 6.2.1. Betreffend den Vorwurf, der Beschuldigte sei auf der Autobahn A51 mit ei- nem Abstand von maximal einem Meter während mehreren Sekunden mit seinem Fahrzeug demjenigen des Privatklägers gefolgt, liegen an relevanten Beweismit- teln neben den Aussagen des Beschuldigten jene des Privatklägers sowie jene der Zeugin B._____ vor. 6.2.2. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Beschuldig- ten im Verlauf der Untersuchung und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ge- machten Aussagen zur Frage, mit welcher Geschwindigkeit er dem Beschuldigten gefolgt sei, widersprüchlich sind – er gab solche zwischen 60 und 90 Stundenki- lometern an (Urk. 40 S. 6 unter Hinweis auf Urk. 2/1 S. 2, Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/2 S. 6, Urk. 2/2 S. 8 und Urk. 29 S. 4). Dass die Vorinstanz den Beschuldigten auf seinen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung, er sei mit 80 bis 90 Stundenki- lometern gefahren (Urk. 29 S. 4), behaftete und zu seinen Gunsten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO in Übereinstimmung mit der Anklage auf die niedrigere Ge- schwindigkeitsangabe von 80 Stundenkilometern abstellte, ist nicht zu beanstan- den. Zwar gingen der Privatkläger und die Zeugin B._____ für die Phase des Heranfahrens von einer weit höheren und für die Phase des Folgens von einer etwas höheren Geschwindigkeit aus (Urk. 3/1 S. 1 ff.; Urk. 3/3 S. 4 ff.; Urk. 5 S. 4 f.). Ein Heranfahren mit überhöhter Geschwindigkeit hat aber nicht Eingang in die Anklage gefunden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die vom Privatklä- ger und der Zeugin B._____ mit 90 bis 100 Stundenkilometern angegebene Ge- schwindigkeit für die Phase des Folgens (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/3 S. 4 f. und S. 8; - 16 - Urk. 4 S. 2; Urk. 5 S. 4 und S. 6) bestätigt, dass die eingeklagte Geschwindigkeit von 80 Stundenkilometer sicherlich nicht zu hoch gegriffen ist, auch wenn es sich offensichtlich um Schätzungen handelte, die naturgemäss mit einer gewissen Un- sicherheit behaftet sind. Auf eine höhere Geschwindigkeit als 80 Stundenkilome- ter könnte nicht abgestellt werden, da eine solche nicht eingeklagt ist. 6.2.3. Den geringsten Abstand zum Vorderfahrzeug schätzte der Beschuldigte an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. August 2012 auf 18 bis 20 Meter (Urk. 2/2 S. 8). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
- März 2012 hatte er auf Vorhalt, es werde ihm vorgeworfen, sehr nahe auf das andere Fahrzeug aufgefahren zu sein, noch ausgesagt, dass ein Auto sicher da- zwischen Platz gehabt hätte (Urk. 2/1 S. 2 f.), was, da die durchschnittliche Länge eines Personenwagens 4 bis 5 Meter beträgt, auf einen Abstand in diesem Be- reich schliessen lassen würde, und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 13. August 2012 gab er zunächst an, es sei mehr als eine "Auto- distanz" zwischen ihnen gewesen (Urk. 2/2 S. 7), was ebenfalls auf eine Distanz von deutlich unter 18 bis 20 Metern hindeuten würde. Dass der Beschuldigte an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung neu angab, der Abstand habe, als er hinter dem Fahrzeug des Privatklägers hergefahren sei, 40 Meter betragen (Urk. 29 S. 6), ist vor dem Hintergrund seiner vorherigen Aussagen als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Privatkläger erklärte anlässlich seiner am fraglichen Abend erfolgten polizeilichen Einvernahme, der Sicherheitsabstand zwischen seinem Fahrzeug und demjenigen des Beschuldigten habe ca. einen Meter betragen; von den Abblendlichtern des Fahrzeugs des Beschuldigten sei eines defekt gewesen und es sei taghell in seinem (des Privatklägers) Auto ge- wesen, obwohl es getönte Scheiben gehabt habe (Urk. 3/1 S. 1 f.). Er gab aber auch an, dass das Fahrzeug des Beschuldigten relativ nahe auf seines aufgefah- ren sei, habe ihn anfänglich nicht gross gestört (Urk. 3/1 S. 1). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Oktober 2012 schätzte er den Ab- stand auf ca. einen halben Meter resp. einen halben bis einen Meter; das Fahr- zeug sei wirklich sehr nahe gewesen und ihm "am Arsch geklebt". Er habe sich davon nicht beeindrucken lassen und sei normal weitergefahren (Urk. 3/3 S. 3 f. und S. 6). Dass der Beschuldigte einen Abstand von 18 bis 20 Meter gehabt ha- - 17 - be, schloss der Privatkläger aus (Urk. 3/3 S. 6). Auch die Zeugin B._____ ging in ihren beiden Einvernahmen davon aus, dass der Abstand maximal einen Meter betragen habe (Urk. 4 S. 2; Urk. 5 S. 4). Sie habe Angst gehabt, dass der Taxifah- rer mit ihrem Freund kollidiere, sie müsse ehrlich sagen, sie sei in diesem Mo- ment so erschrocken (Urk. 4 S. 2). Den Erwägungen der Vorinstanz, weshalb von einem Abstand von 20 Metern auszugehen sei (Urk. 40 S. 8), kann nicht gefolgt werden. Zwar ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als von der Position der Zeugin B._____ aus eine zuver- lässige Einschätzung der Distanz schwerlich möglich gewesen sein dürfte. Das Gleiche gilt auch für die Position des Privatklägers, der die Distanz gemäss der eigenen, plausiblen Aussage lediglich durch den Blick im Rückspiegel wahrnahm (Urk. 3/3 S. 3), sich aber gleichzeitig auf das Geschehen vor ihm zu konzentrieren hatte. Dies bedeutet aber nicht, dass die Aussagen dieser beiden Befragten un- glaubhaft wären. Es kann aufgrund der Angaben des Privatklägers und der Zeu- gin B._____, die insbesondere auch aufgrund des von ihnen gezeigten Aussage- verhaltens und ihrer weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung überzeugen (dazu oben unter 6.1.), kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug demjenigen des Privatklägers mit äusserst geringem Abstand folgte. Es ist denn auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Angaben des Privatklägers und der Zeugin B._____ ihren subjektiven Wahrnehmungen vollum- fänglich entsprachen. Da aber nicht mit rechtgenügender Sicherheit erstellt wer- den kann, dass diese subjektiven Wahrnehmungen den objektiven Gegebenhei- ten entsprachen, ist gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO zu Gunsten des Beschuldig- ten eine grosse Sicherheitsmarge zu berücksichtigen. Zwar kann dem Beschul- digten nicht widerlegt werden, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. August 2012 mit "Autodistanz" die Distanz meinte, die übli- cherweise auf der Autobahn zwischen zwei Fahrzeugen eingehalten wird, und dies für ihn mit vier Autolängen gleichzusetzen sei, wie er anlässlich dieser Ein- vernahme auf die – diesbezüglich reichlich suggestiv gestellte – Frage seines Verteidigers angab (Urk. 2/2 S. 11). Dies ist aber kein Indiz dafür, dass die fragli- chen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Der Beschuldigte hatte viel- mehr, wie dargelegt, anlässlich der – zeitnächsten – polizeilichen Einvernahme - 18 - selber dargelegt, dass zwischen seinem und demjenigen des Privatklägers sicher ein Fahrzeug Platz gehabt hätte, und dies kann nun wirklich nicht anders als im Sinne einer Distanz von sicher mehr als einer Wagenlänge interpretiert werden. Diese Angabe lässt sich mit den glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugin B._____ zu diesem Thema gerade noch vereinbaren. Unter den ge- gebenen Umständen kann, ausgehend von der dargelegten durchschnittlichen Wagenlänge, selbst bei vorsichtigster Betrachtungsweise zu Gunsten des Be- schuldigten nicht davon ausgegangen werden, dass der Abstand mehr als 7 Me- ter betrug, weshalb von einem Abstand von 7 Metern auszugehen ist. Ob der vom Beschuldigten eingehaltene Abstand krass zu gering war, wie dies dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegt wird, ist eine Rechtsfra- ge, die im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein wird. 6.2.4. Als Schutzbehauptung ist die erstmals vor Vorinstanz vorgebrachte Darstel- lung des Beschuldigten, er habe die Lichthupe betätigt, weil er dem vor ihm fah- renden Lenker habe anzeigen wollen, dass dieser mit gleicher Geschwindigkeit weiterfahren solle (Urk. 29 S. 4), zu qualifizieren. Dass eine Lichthupe dafür ver- wendet würde, wäre höchst ungewöhnlich. Zudem hätte der Beschuldigte damit rechnen müssen, das Gegenteil des Gewollten zu erreichen, weil die Betätigung der Lichthupe durch einen herannahenden Automobilisten auf einer Autobahn in aller Regel als Aufforderung zum Freigeben der Fahrbahn oder zur Erhöhung der Geschwindigkeit verwendet wird, wobei davon auszugehen ist, dass dies dem Beschuldigten, der als Taxifahrer mit Autofahren seinen Lebensunterhalt verdient und der daher als ausserordentlich erfahrener Automobilist zu gelten hat, bekannt war. Hätte der Beschuldigte, wie von ihm anlässlich der Hauptverhandlung ange- geben, jederzeit einen angemessenen Abstand eingehalten, hätte zudem kein Grund bestanden, dem vorderen Fahrer anzuzeigen, dass dieser seine Ge- schwindigkeit beibehalten solle. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
- März 2012 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. August 2012 hatte der Beschuldigte denn auch zusammengefasst noch ausgesagt, der Privatkläger sei, als er auf die Autobahn gefahren sei, sehr langsam gefahren und er habe, als ein anderer Fahrer hinter ihm angefangen habe zu hupen, den Pri- - 19 - vatkläger mit dem Licht darauf aufmerksam gemacht, dass er schneller fahren solle (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/2 S. 6). Der Beschuldigte gab indes selber an, hinter seinem Fahrzeug sei dasjenige der Zeugin B._____ gewesen (Urk. 2/2 S. 9), was auch von dieser (Urk. 5 S. 4 f.) sowie vom Privatkläger (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/3 S. 5) ausgesagt wurde. Dass diese hupte, weil ihr Freund, der Privatkläger, vor dem Fahrzeug des Beschuldigten langsam unterwegs war, ist unter den gegebe- nen Umständen schlechterdings nicht denkbar. Es wurde aber auch von keinem der anderen Befragten ausgesagt, dass jemand gehupt habe. Die Begründung, welche der Beschuldigte für das Betätigen der Lichthupe angab, ist vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es kann kein Zweifel da- ran bestehen, dass sich der Sachverhalt diesbezüglich wie eingeklagt zugetragen hat und der Beschuldigte (ohne äusseren Anlass) bewusst das Fernlicht seines Fahrzeugs betätigte, um dem Privatkläger zu signalisieren, dieser solle schneller fahren. 6.2.5. Hinsichtlich der Dauer des fehlbaren Verhaltens wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift ein solches während mehrerer Sekunden bis zur nächsten Un- terführung zur Last gelegt. Diesbezüglich hat die Vorinstanz mit zutreffender Ar- gumentation aufgezeigt, dass die Dauer mindestens zwei Sekunden betragen ha- ben muss, weshalb auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 8 f.) mit der von der Verteidigung zu Recht angeführten Korrektur, dass dies bei einer Geschwindigkeit von 80 Stundenkilometern einer Distanz von 44,44 Metern, nicht von 22,22 Metern, entspricht (Prot. II S. 11). Unter den gege- benen Umständen ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Dauer zwei Sekunden betrug. Dass damit, wie von der Verteidigung geltend ge- macht (Prot. II S. 11), die vom Beschuldigten geschilderte Distanz der 4 bis 5 Wagenlängen mindestens entspräche, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Die 2 Se- kunden beziehen sich auf die Dauer des Hinterherfahrens, nicht auf die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen. 6.2.6. Da nur schon aufgrund des eingestandenen Betätigens der Lichthupe of- fensichtlich ist, dass das Fahrmanöver des Beschuldigten bewusst erfolgte, ist der - 20 - diesbezügliche Sachverhalt mit der Modifikation, dass von einem Abstand von 7 Metern auszugehen ist, erstellt. 6.3.1. Was das dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegte Abdrän- gen des Privatklägers auf den Pannenstreifen angeht, ist unbestritten, dass der Beschuldigte nach dem unter 6.2. abgehandelten Fahrmanöver auf die Überhol- spur wechselte, den Privatkläger überholte und wieder auf die Normalspur wech- selte (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/2 S. 6 ff.). Ob und wann es, wie in der Anklageschrift behauptet, zu gegenseitigen (wenig schmeichelhaften) Handzeichen kam, kann offen bleiben, da die Anklagebehörde daraus keine rechtlich relevanten Schluss- folgerungen zieht. Während der Beschuldigte angab, er sei ganz normal gefahren, habe mit normalem seitlichem Abstand überholt und keine seitlichen Lenkbewe- gungen ausgeführt (Urk. 2/2 S. 9), sagte der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe, während dieser bei einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 Stundenkilome- tern mit dessen Fahrzeug auf der Überholspur neben seinem Fahrzeug gefahren sei, mit voller Absicht drei bis vier Mal Schwenker nach rechts gemacht und sei dabei mit dessen Fahrzeug bis auf 40 bis 50 cm (Urk. 3/3 S. 7) resp. ca. 50 cm (Urk. 3/1 S. 2) an seines herangekommen, wobei er vom ersten Mal an auf seine (d.h. die Normal-) Spur gekommen sei. Er habe sich durch dieses Fahrmanöver gefährdet gefühlt und aus Angst auf den Pannenstreifen gewechselt. Wie lange er auf dem Pannenstreifen gefahren sei, wisse er nicht genau, er würde sagen, etwa 20 (Urk. 3/1 S. 1) resp. höchstens 30 (Urk. 3/3 S. 8) Sekunden (Urk. 3/1 S. 1 f.; Urk. 3/3 S. 4 und S. 7 ff.). 6.3.2. Dass im Aussageverhalten des Privatklägers keine Anhaltspunkte für wahr- heitswidrige Aussagen zu erblicken sind, wurde bereits dargelegt. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass seine Aussagen zu diesem Sach- verhaltsabschnitt logisch konsistent, nachvollziehbar und reich an Details sind. Auch die bereits angesprochenen Gefühle und inneren Vorgänge, die der Privat- kläger anlässlich seiner Einvernahme vom 12. August 2012 schilderte (Urk. 3/3 S. 7), deuten, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat (Urk. 40 S. 12), darauf hin, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Darüber hinaus wurden seine Aussagen von der Zeugin B._____ vollumfänglich bestätigt (Urk. 4 S. 2; Urk. 5 - 21 - S. 4 und S. 6 ff.). Dass die Bestreitung dieses Sachverhaltsteils durch den Be- schuldigten relativ vage blieb, ist grundsätzlich nicht als Zeichen dafür zu werten, dass er die Unwahrheit sagte. Hätte sich der hier relevante Sachverhalt nicht wie eingeklagt ereignet und der Beschuldigte den Privatkläger ganz normal überholt, bliebe ihm wenig anderes übrig als diesen relativ pauschal zu bestreiten, da es in diesem Fall nichts Aussergewöhnliches zu berichten gäbe. Insofern sind die dies- bezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 40 S. 10 f.) zu relativieren. Die Vor- instanz hat aber zutreffend auf das ausweichende Antwortverhalten des Beschul- digten hingewiesen und dieses zu Recht als Lügensignal gewertet (Urk. 40 S. 11). Zudem ist in diesem Zusammenhang auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschuldigte mehrfach reine Schutzbehauptungen aufstellte und die Aussagen des Privatklägers als unglaubhaft darzustellen versuchte, indem er diesem Dro- gen- resp. Alkoholkonsum unterstellte, obwohl dafür keinerlei objektiven Anhalts- punkte vorliegen. Darüber hinaus ist kein Grund ersichtlich, weshalb den Aussa- gen des Privatklägers sowie der Zeugin B._____ keinen Glauben geschenkt wer- den könnte, zumal für eine falsche Anzeige des Privatklägers, die von Anfang an auch den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhaltsabschnitt zum Gegenstand hatte, kein plausibles Motiv ersichtlich ist. Die diesbezügliche Erklärung der Ver- teidigung (Urk. 30 S. 7 f.) wirkt konstruiert und lebensfremd, zudem liegen keiner- lei objektive Anhaltspunkte dafür vor. Es ist daher auf die Aussagen des Privat- klägers und der Zeugin B._____ abzustellen. Für die Dauer des hier zur Diskussi- on stehenden Fahrmanövers schätzten der Privatkläger und die Zeugin B._____ die Geschwindigkeit ebenfalls auf 90 bis 100 Stundenkilometer und damit höher als eingeklagt ein (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 5 S. 6). Für die Frage, mit welcher Ge- schwindigkeit das Fahrzeug des Beschuldigten in dieser zweiten Phase unter- wegs war, kann auf die Ausführungen zum ersten Sachverhaltsabschnitt verwie- sen werden (vorne unter 6.2.2.), die analog auch hier gelten. Es ist daher auch für diese Phase anklagegemäss von einer Geschwindigkeit von 80 Stundenkilometer auszugehen. 6.3.3. Da aufgrund der Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugin B._____ kein Zweifel daran bestehen kann, dass sich der hier zur Diskussion stehende äussere Sachverhalt wie eingeklagt zugetragen hat, wobei zu Gunsten des Be- - 22 - schuldigten von der niedrigsten eingeklagten Geschwindigkeit von 80 Stundenki- lometern, vom grössten eingeklagten Abstand von 50 cm sowie von einem drei- maligen Durchführen des Manövers auszugehen ist. Den Erwägungen der Vor- instanz, wonach nicht denkbar ist, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht mit Wissen und Willen vorgenommen habe (Urk. 40 S. 13), ist ohne Weiteres zu folgen. Auch dieser Sachverhaltsabschnitt ist somit mit den ge- nannten Modifikationen erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Vorinstanz kam mit Bezug auf den ersten Sachverhaltsabschnitt betref- fend Hinterherfahren mit ungenügendem Abstand unter Zugrundelegung eines vom Beschuldigten eingehaltenen Abstands von 20 Metern anstatt von 7 Metern zum Schluss, dass dieser nicht, wie von der Anklagebehörde geltend gemacht, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV begangen habe, sondern ei- ne einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (Urk. 40 S. 16 ff.). 1.2. Dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf Art. 90 des Strassenverkehrs- gesetzes in der alten Fassung verwies, liegt darin begründet, dass die fragliche Bestimmung per 1. Januar 2013 revidiert wurde, die revidierte Fassung aber nicht die mildere ist, weshalb nach der allgemeinen Regel von Art. 2 Abs. 2 StGB das alte Recht zur Anwendung gelangt. 1.3. Lehre und Praxis zur Frage des angemessenen Mindestabstands im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VRV sowie zur Abgren- zung der schweren von der einfachen Verkehrsregelverletzung bei Einhaltung ei- nes ungenügenden Abstands wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt, wes- halb darauf verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 17). 1.4. Hatte das Fahrzeug des Beschuldigten zu demjenigen des Privatklägers le- diglich einen Abstand von 7 Metern, betrug dieser beim zugrunde zu legenden - 23 - Tempo von 80 Stundenkilometern in Zeiteinheiten ausgedrückt lediglich 0.315 Sekunden. Es wäre daher vor dem Hintergrund, dass bei einem Abstand von we- niger als 0,6 Sekunden der qualifizierte Tatbestand zur Diskussion steht und hier nur ein Abstand von etwas mehr als der Hälfte vorlag, zweifelsohne auf eine gro- be Verkehrsregelverletzung zu erkennen gewesen, und zwar unabhängig davon, dass davon auszugehen ist, dass dieser Minimalabstand "nur" während zwei Se- kunden bestand (vgl. die auch von der Vorinstanz angeführten BGE 131 IV E. 3.2.3, BGE 6B_534/2008 vom 13. Januar 2009, E. 3.2-3.5; BGE 6B_660/2009 vom 3. November 2009, E. 3.5, und BGE 1C_274/2010 vom 7. Oktober 2010, E. 3.2). Die Anklagebehörde hat indessen, wie dargelegt, die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils verlangt und weder Berufung noch Anschlussberufung erho- ben (Urk. 45), weshalb gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO das Verschlechterungsver- bot zu beachten ist. Zwar ist in der Lehre umstritten, ob dieses nach der Eidge- nössischen Strafprozessordnung nur für die Sanktion oder auch für den Schuld- punkt gilt (nur für die Sanktion: Schmid, Handbuch StPO, N 1489 und N 1493; Derselbe, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 391 N 3; auch für den Schuldpunkt: BSK StPO-Ziegler, Art. 391 N 3 und Lieber, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 391 N 11 f.), und das Bundesgericht hat über diese Frage unter der Geltung der Eidgenössischen Strafprozessordnung bisher nicht entschieden. Die Meinung von Ziegler und Lieber steht in Einklang mit der Botschaft, in der festgehalten ist, dass der Sinn der Bestimmung die verur- teilte Person nicht nur gegen eine strengere Verurteilung, also gegen eine Ver- schärfung der im Urteilsdispositiv verhängten Sanktion und die Wahl einer ande- ren, strengeren Sanktionsart, sondern auch gegen eine Abänderung der ur- sprünglichen juristischen Qualifikation der Tatsachen in eine strengere Qualifikati- on schütze (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1311). Auch der Wortlaut der Bestimmung, wonach der Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist, spricht für diese Ausle- gung, wenngleich einzuräumen ist, dass der zweite Satz von Art. 391 Abs. 2 StPO, der sich jedenfalls vom Wortlaut her nur auf die Bestrafung bezieht, eher, - 24 - allerdings nicht zwingend, für das Gegenteil spricht. Hinzu kommt schliesslich, dass das Gericht, sollte das Verschlechterungsverbot nicht für den Schuldpunkt gelten, allenfalls eine Sanktion festlegen müsste, die für das entsprechende Delikt gar nicht vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall könnte, da das Verschlechterungs- verbot hinsichtlich der Sanktion auf jeden Fall gilt, nicht auf Freiheits- oder Geld- strafe, sondern nur auf Busse erkannt werden, obwohl es sich bei der groben Verkehrsregelverletzung nicht um eine Übertretung handelt. Das hätte eine Sys- temwidrigkeit zur Folge, die vom Gesetzgeber schwerlich gewollt gewesen sein kann. Es ist daher der Meinung, wonach das Verschlechterungsverbot auch für den Schuldpunkt gelte, den Vorzug zu geben. Dies hat zur Folge, dass diese Tat auch im Berufungsverfahren lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV qualifiziert werden kann. 2.1. Hinsichtlich des Abdrängens auf den Pannenstreifen beantragte die Anklage- behörde, der Beschuldigte sei der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen (Urk. 29 S. 3). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten demgegenüber der gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG schuldig (Urk. 40 S. 32). 2.2. Zur Anwendbarkeit von Art. 90 SVG in der alten Fassung kann auf die Erwä- gungen zur rechtlichen Würdigung des ersten Sachverhaltsabschnitts verwiesen werden, die auch hier gelten (dazu vorne unter 1.2.). 2.3. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung entschieden, dass das Ver- halten des Beschuldigten im zweiten Sachverhaltsabschnitt als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren ist; auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (Urk. 40 S. 19 ff.) kann verwiesen werden. Die Vorinstanz kam ferner zu Recht zum Schluss, dass neben Art. 34 Abs. 4 SVG auch Art. 35 Abs. 3 SVG zur An- wendung gelange, da der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug nicht nur einen un- genügenden seitlichen Abstand zum Fahrzeug des Privatklägers eingehalten, sondern darüber hinaus auch keine besondere Rücksicht im Sinne von Art. 35 - 25 - Abs. 3 SVG genommen habe. Der Beschuldigte und die Verteidigung hatten an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Gelegenheit, zu einer mögli- chen Subsumtion dieses Sachverhaltsabschnitts auch unter diese Bestimmung Stellung zu nehmen (Urk. 29 S. 11; Prot. I S. 6 f.), weshalb das rechtliche Gehör angemessen gewahrt wurde. Im auch von der Vorinstanz zitierten BGE 6S.28/2007 vom 23. März 2007 liess das Bundesgericht die parallele Anwendung beider Bestimmungen bei Einhaltung eines ungenügenden seitlichen Abstands gelten. Es besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen. Dass es sich in der konkreten Situation nicht bloss um eine einfache, sondern um eine grobe Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG handelt, steht ausser Fra- ge; auf die entsprechende Begründung der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 40 S. 21 f.); der Beschuldigte schuf, wie auch die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 40 S. 22), nicht bloss eine abstrakte, sondern eine ganz konkrete Gefahr für den Privatkläger und weitere Verkehrsteilnehmer. Schliesslich ist nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz entgegen dem Antrag der Anklagebehörde Art. 12 Abs. 1 VRV nicht zur Anwendung brachte. In dieser Bestimmung wird einzig die Pflicht zur Einhaltung eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren näher umschrieben, nicht hingegen die Pflicht zur Einhaltung eines ausreichen- den zeitlichen Abstandes beim Überholen.
- Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen und, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, zwischen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und einer Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 SVG echte Konkurrenz besteht (Urk. 40 S. 22), ist der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 3 VRV sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. - 26 - IV. Strafzumessung und Vollzug
- Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt abgesteckt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 25 ff.). Ferner hat sie zu- treffend dargelegt, dass das Gericht den Täter zur Strafe der schwersten Straftat verurteilt und diese angemessen erhöht, wenn dieser durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat, es jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte er- höhen darf und dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe sind bei der Nöti- gung und der groben Verkehrsregelverletzung gegeben, da bei diesen beiden De- likten die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen gegeben sind, nicht aber bei der einfachen Verkehrsregelverletzung, die als Übertretung mit Busse zu ahnden ist, weshalb die Strafe dafür separat zu bemessen ist. 1.3. Da die Nötigung und die grobe Verkehrsregelverletzung gemeinsam began- gen wurden und sie darüber hinaus auch, wie die Vorinstanz zutreffend festgehal- ten hat (Urk. 40 S. 26), der gleichen abstrakten Strafandrohung unterliegen, recht- fertigt es sich, vorliegend nicht nach dem Asperationsprinzip vorzugehen, sondern die Strafe für diese beiden Taten in einem einzigen Schritt festzulegen. Straf- schärfend ist aber auch bei dieser Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit zu berücksichtigen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der erweiterte Strafrahmen, der sich auf Freiheitsstrafe bis 4 1/2 Jahren erstreckt, nur in Ausnahmefällen anwendbar ist; in der Regel sind Strafschärfungsgründe – wie auch hier – innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwin- gend, straferhöhend zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Straf- recht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8). - 27 -
- Strafzumessung 2.1. Strafzumessungsregeln Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Wil- lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu be- achten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfrei- heit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeut- sam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 117 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB I- Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom
- Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 2141 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Re- gel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte - 28 - Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.1.; Art. 50 StGB). 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Objektive Tatschwere Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte durch das Abdrängen des Privatklägers auf den Pannenstreifen eine erhebliche Gefahr für diesen, andere Verkehrsteilnehmer und sich selber schuf (Urk. 40 S. 27). Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass sein Fahrmanöver bei einer Geschwin- digkeit von 80 Stundenkilometern leicht zu einem Unfall mit gravierenden, wenn nicht gar tödlichen Folgen hätte führen können. Nicht vernachlässigt werden kann ferner, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht bloss einmal, sondern mehrere Male ruckartig nach rechts lenkte, wodurch das Gefahrenpotential vermehrfacht wurde. Zudem bestimmte der Beschuldigte den Privatkläger durch seine Tat ge- gen dessen Willen zu einem Verhalten, das sogar strafrechtlich relevant sein kann, denn der Pannenstreifen darf nur in Notfällen benützt werden (Art. 36 Abs. 3 VRV). Dass der Beschuldigte beim Privatkläger, aber auch bei dessen Freundin, der Zeugin B._____ (Urk. 5 S. 7 f.), eine Angstreaktion auslöste, kann aber ebenfalls nicht bagatellisiert werden. Das objektive Verschulden des Be- schuldigten muss unter den gegebenen Umständen als keineswegs mehr leicht bezeichnet werden. 2.2.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, gewissenlos und offensichtlich einzig zur Befriedigung seiner Rachegefühle dem Privatkläger gegenüber, dem- nach aus rein egoistischen Motiven. Dass der Beschuldigte durch die Handzei- chen des Privatklägers provoziert wurde, vermag sein Verschulden nur unerheb- - 29 - lich zu relativieren; ein Automobilist – und erst recht ein Taxifahrer, der berufs- mässig andere Personen chauffiert – muss mit einer derartigen Situation umge- hen können, ohne dass diese eskaliert. Das subjektive Verschulden wiegt eben- falls keineswegs mehr leicht. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Für die Biografie des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 28). Der Beschuldigte arbeitet nach wie vor als selbständig erwerbender Taxifahrer, wobei sich sein durchschnittliches monatliches Einkommen auf Fr. 3'500.– reduziert hat und seine Wohnkosten auf- grund einer Renovation des Hauses, in dem sich seine Wohnung befindet, nun- mehr Fr. 1'200.– betragen (Urk. 47; Prot. II S. 7 ). 2.3.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist zwar eine fast zehn Jahre zurückliegende Vorstrafe we- gen illegaler Einreise und illegalen Aufenthaltes auf (Urk. 13/2), ist aber nicht ein- schlägig vorbestraft und hat bisher auch keine Administrativmassnahmen erwirkt (Urk. 13/3; Prot. I S. 2). Es rechtfertigt sich, die nicht einschlägige Vorstrafe nur marginal zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. 2.3.3. Nachtatverhalten Da der Beschuldigte in den entscheidenden Punkten ungeständig ist (Urk. 2/3 S. 3 ff.; Prot. II S. 9 ff.) und, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, keine Reue – und im Übrigen auch keine Einsicht – gezeigt hat, lässt sich aus seinem Nachtatverhalten nichts zu seinen Gunsten herleiten. - 30 - 2.4. Gesamtstrafe Da die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgesprochen hat und eine solche im Ver- gleich zur Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt, kann das Berufungsgericht aufgrund des Verschlechterungsverbots für die beiden hier zu beurteilenden De- likte einzig auf Geldstrafe erkennen. In Würdigung der genannten Kriterien, insbe- sondere auch der vorliegend straferhöhend wirkenden Tatmehrheit, erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.5. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe grundsätzlich korrekt berechnet, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 29). Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich das monatliche Einkommen des Beschuldigten auf Fr. 3'500.– reduziert hat (Prot. II S. 7). Abzüglich der durch die Vorinstanz korrekt festgesetzten monat- lichen Abzüge von Fr. 2'500.– rechtfertigt sich somit die Festsetzung der Tages- satzhöhe auf Fr. 30.–. 2.6. Busse Die von der Vorinstanz für die einfache Verkehrsregelverletzung ausgesprochene Sanktion kann, obwohl nicht darauf, sondern auf eine grobe Verkehrsregelverlet- zung zu erkennen gewesen wäre, aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, weshalb es mit der Busse in Höhe von Fr. 500.– sein Bewenden haben muss. 2.7. Vollzug 2.7.1. Dass die Vorinstanz die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probe- zeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt hat (Urk. 40 S. 30 f. und S. 32, Dispositivziffer 4), ist nicht zu beanstanden. Einer Abänderung würde aber ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegenstehen. - 31 - 2.7.2. Die Vorinstanz hat die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse zu Recht auf fünf Tage festgesetzt (Urk. 40 S. 29), weshalb das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt ebenfalls zu bestätigen ist. 2.8. Zusammenfassung Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Zumessungsgründe ist der Beschul- digten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 3'600.–) und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse ist auf 5 Tage festzulegen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauf- lage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt vollumfänglich mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 18. Dezember 2012 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten), 6 (Kostenaufstellung) und 8 (Entschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 32 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG, sowie − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 500.– Busse.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'750.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. - 33 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abt. Administrativmass- nahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (PIN-Nr.: …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 34 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Oktober 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130225-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 4. Oktober 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._______ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
18. Dezember 2012 (GG120047)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. November 2012 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG, sowie − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
2. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB wird der Be- schuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 6'000.–) sowie einer Busse von Fr. 500.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. Dolmetscherkosten (ausstehend) Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend)
- 3 - Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Muss der Entscheid nicht schriftlich begründet werden, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Staatskasse genommen; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Staatskasse übernommen werden.
8. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und der Beschuldigte sei für seine Umtriebe angemessen zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 45; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 18. Dezember 2012 sprach das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach den Beschuldigten der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig, während es ihn vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB freisprach (Urk. 40 S. 32, Dispositivziffern 1 und 2). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– (ent- sprechend Fr. 6'000.–) und einer Busse von Fr. 500.–, wobei sie den Vollzug der Geldstrafe aufschob und die Probezeit auf zwei Jahre ansetzte. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse setzte sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen fest (Urk. 40 S. 32, Dispositivziffern 3, 4 und 5).
2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete der Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 33). Das voll- ständig begründete Urteil wurde vom Verteidiger am 29. Mai 2013 entgegenge- nommen (Urk. 38 S. 3). Mit Eingabe vom 18. Juni 2013 erstattete dieser innert Frist die Berufungserklärung und erklärte, das vorinstanzliche Urteil werde bezüg- lich der Dispositivziffern 1, 3, 4, 5 und 7 angefochten und es werde ein vollum- fänglicher Freispruch beantragt (Urk. 42). Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2013 wurde dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder Nichteintre- ten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 43). Die Anklagebehörde erklärte mit Eingabe vom 26. Juni 2013, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu ver- langen (Urk. 45). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen.
- 5 - II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten), 6 (Kostenaufstellung) und 8 (Entschädigung) des vorinstanzlichen Urteils wurden nicht angefochten (Urk. 42). Somit sind diese Dis- positivziffern des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.
2. Der Verteidiger rügt, in der Anklageschrift werde dem Beschuldigten ein Maxi- malabstand von einem Meter vorgeworfen, die Vorinstanz sei indessen von einem Abstand von circa 20 Metern ausgegangen und habe den Beschuldigten diesbe- züglich verurteilt. Dies verletze das Anklageprinzip, weil der Beschuldigte nicht genau gewusst habe, was ihm vorgeworfen werde (Urk. 48 S. 2 f.). Nach dem Anklageprinzip muss die Anklage so abgefasst sein, dass sie die Grundlage für die gerichtliche Beurteilung darstellen kann. Wesentlich ist unter anderem die Darstellung des Tathergangs, die alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftatbestände umfassen muss (Landshut, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 325 N 10 f.). Massgebend ist, ob der Beschuldigte – bei objektiver Betrachtung – im Ergebnis über alle wesent- lichen, relevanten Anklagevorhalte hinreichend genau informiert wird (BSK StPO- Heimgartner/Niggli, Art. 325 N 25). Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt wird in der Anklageschrift de- tailliert umschrieben (Urk. 23 S. 2). Die Vorinstanz ging in ihrer Würdigung von ei- ner für den Beschuldigten milderen Variante aus, indem sie einen grösseren Ab- stand der hintereinanderfahrenden Fahrzeuge als in der Anklage genannt als er- stellt erachtete. Eine solche Betrachtung nach dem Grundsatz "a maiore minus" ist durchaus zulässig, wie dies auch das Bundesgericht kürzlich entschieden hat (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2013, 6B_254/2013 E. 1.1 bis 1.3 m.w.H.). Der Beschuldigte wusste, dass er sich gegen den Vorwurf der Verkehrsregelver- letzung wegen zu geringen Abstands zu verteidigen hatte. Die zahlenmässige
- 6 - Anpassung des Abstandes durch die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten stellte für ihn keine derartige Überraschung dar, dass eine effiziente Verteidigung nicht gewährleistet gewesen wäre (BGE 120 IV 248 E. 3g). Das Anklageprinzip wurde somit gewahrt. III. Sachverhalt 1.1. Im Berufungsverfahren ist zu beurteilen, ob sich der Sachverhalt gemäss An- klageziffer 1.1. verwirklicht hat. Nicht Thema des Berufungsverfahrens ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2., nachdem diesbezüglich gemäss Disposi- tivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils ein Freispruch erfolgte (Urk. 40 S. 25 und S. 32), der in Rechtskraft erwachsen ist (dazu vorne unter II.). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet auch im Berufungsverfahren nicht, am 13. März 2012 um zirka 22.20 Uhr mit seinem Taxi (Toyota Previa, ZH …) von Zürich her- kommend auf der Autobahn A51 unterwegs gewesen zu sein, auf der Höhe der Einfahrt Opfikon sich dem langsamer fahrenden Fahrzeug des Privatklägers (Audi S3, ZH …), der eben gerade auf die Autobahn aufgefahren sei, auf der Normal- spur genähert und die Lichthupe betätigt zu haben. Ferner stellt der Beschuldigte weiterhin nicht in Abrede, mit seinem Fahrzeug dasjenige des Privatklägers an- schliessend überholt und danach wieder auf die Normalspur gewechselt zu haben (Prot. II S. 9). 1.3. Vor der Berufungsinstanz hält der Beschuldigte weiterhin daran fest, dass er hinter dem Fahrzeug des Privatklägers nicht bei einer Geschwindigkeit von min- destens ca. 80 km/h bewusst bis zu einem krass zu geringen Abstand von maxi- mal ca. einem Meter aufgefahren und diesem bei genanntem Abstand und durch- schnittlich gleichbleibenden Geschwindigkeit während mehreren Sekunden bis zur nächsten Unterführung gefolgt sei. Ferner bestritt er, während des Überholens sein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h mindestens drei Mal bewusst ruckartig über die Mittellinie nach rechts zumindest teilweise auf die Normalspur gelenkt zu haben, wobei er jeweils bis zu einem seitlichen Ab-
- 7 - stand von maximal ca. 50 cm an das Fahrzeug des Privatklägers herangefahren sei, wodurch er diesem Angst vor einer Kollision eingeflösst und ihn dazu ge- zwungen habe, sein Fahrzeug auf den Pannenstreifen zu lenken, um eine Kollisi- on zu verhindern, was er mit seinem Manöver beabsichtigt bzw. zumindest be- wusst in Kauf genommen habe (Prot. II S. 9 f.). 2.1. Das Teilgeständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis, weshalb der Sachverhalt, soweit er vom Beschuldigten anerkannt wird, erstellt ist. 2.2. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob sich der im Berufungsverfahren zu beur- teilende Anklagesachverhalt, soweit er vom Beschuldigten bestritten wird, anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bun- desgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom
1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerich- tes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom
26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem ver- standesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Be- obachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). So-
- 8 - weit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Gul- dener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom
26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theo- retische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen, können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermu- tet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfol- gerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung auf- drängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hau- ser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, ein- zeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991,
- 9 - S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizien- beweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom
12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hin- weisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hau- ser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si- tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit
- 10 - Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be- hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei wei- ter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reak- tionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskri- terien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,
4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in-
- 11 - soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 4.1. An relevanten Beweismitteln liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1-3 und 29; Prot. II S. 4 ff.) solche des Privatklägers (Urk. 3/1-3) und der Zeugin B._____ (Urk. 4 und 5) vor. Überdies liegt bei den Akten ein – wenig aus- sagekräftiger – Ausdruck einer Strassenkarte von Google Maps, auf dem der frag- liche Autobahnbereich dargestellt ist (Urk. 6). Der Verteidiger macht geltend, die Befragung vor Vorinstanz sei nicht verwertbar, da diese den Beschuldigten nicht auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweige- rungsrecht hingewiesen habe (Urk. 48 S. 2). Dem Gesetzeswortlaut von Art. 158 Abs. 1 StPO ist zu entnehmen, dass die entsprechenden Belehrungen durch Poli- zei oder Staatsanwaltschaft zu Beginn der ersten Einvernahme zu erfolgen ha- ben. Nach den Gesetzesmaterialien haben die Belehrungen nicht bei nachfolgen- den Einvernahmen derselben oder nachfolgenden Behörden nochmals zu erfol- gen. Eine erneute Orientierung nach Art. 158 Abs. 1 StPO hat nach überwiegen- der Lehrmeinung dann zu erfolgen, wenn neue Tatvorwürfe erhoben werden, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Somit erscheint eine erneute Belehrung durch das Gericht durchaus wünschenswert, im gerichtlichen Beweisverfahren kann je- doch – bei vorheriger korrekt erfolgter Belehrung, wie dies vorliegend der Fall ist (Urk. 2/1 S. 1; Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3 S. 2) – darauf verzichtet werden (vgl. zum Ganzen Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 158 N 2; BSK StPO- Hauri, Art. 341 N 18 m.w.H.; Botschaft StPO S. 1192). Die vorinstanzliche Befragung ist somit verwertbar. Auch der Verwertbarkeit aller weiteren obgenannten Beweismittel steht nichts entgegen.
- 12 - 4.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussa- gen verpflichtet wurde. Zudem hat er als direkt vom Verfahren Betroffener ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind unter diesem Gesichtspunkt mit Vorsicht zu würdigen. 4.3. Von den Einvernahmen des Privatklägers wurde nur die staatsanwaltschaftli- che vom 11. Oktober 2012 unter der strengen Strafandrohung der Art. 303-305 StGB vorgenommen (Urk. 3/3). Zudem musste der Privatkläger, wie auch die Vor- instanz festgehalten hat (Urk. 40 S. 6), bis zur Rechtskraft der Nichtanhandnah- meverfügung vom 24. August 2012 (Urk. 17) damit rechnen, selber als beschul- digt zu gelten. Die Aussagen des Privatklägers sind daher trotz der strengen Strafandrohung mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 4.4. Die Einvernahme von B._____ vom 7. Mai 2012 erfolgte unter dem Hinweis, dass sie sich strafbar mache, wenn sie mit ihren Aussagen einen Nichtschuldigen vorsätzlich einer Straftat beschuldige, fälschlicherweise eine Straftat anzeige oder jemanden der Strafverfolgung entziehe (Urk. 4 S. 1), ihre Zeugeneinvernahme vom 11. Oktober 2012 unter Hinweis auf die strengen Strafandrohungen gemäss Art. 307 StGB sowie gemäss Art. 303-305 StGB. Nicht ausser Acht gelassen wer- den darf indessen, dass die Zeugin B._____ im Zeitpunkt der Einvernahmen seit längerem die Freundin des Privatklägers war, weshalb sie bis zur Rechtskraft der Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. August 2012 (Urk. 17) damit rechnen musste, dass ihr Freund als beschuldigt gelte. Trotz der strengen Strafandrohun- gen sind daher auch ihre Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.
5. Soweit die Vorinstanz die Aussagen der Befragten wiedergegeben hat (Urk. 40 S. 6 ff.), hat sie dies korrekt getan, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen wer- den kann. Soweit Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen sind, erfolgen die- se im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 6.1. Zum allgemeinen Aussageverhalten des Beschuldigten fällt auf, dass dieser sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, während der Einvernahmen mehr-
- 13 - fach in Widersprüche verwickelte und auch zu eindeutigen Schutzbehauptungen griff. Dass der Beschuldigte sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
28. März 2012, als er angab, er habe gedacht, der Privatkläger habe Drogen oder Gras genommen, seine Augen seien so gross gewesen und er (der Beschuldigte) habe einen komischen Geruch wahrgenommen (Urk. 2/1 S. 4), als auch anläss- lich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. August 2012, als er geltend machte, der Privatkläger sei total betrunken gewesen, was er aufgrund des Geruchs aus seinem Mund gemerkt habe (Urk. 2/2 S. 5 und S. 8 f.), versuch- te, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers in Frage zu stellen, passt in dieses Bild. Hätte der Privatkläger, der angab, keinen Tropfen Alkohol zu sich genommen zu haben – nach allfälligen Drogen wurde er nicht gefragt – (Urk. 3/3 S. 4 und S. 12 sinngemäss), tatsächlich derartige Symptome von Betäubungsmit- tel- oder Alkoholkonsum aufgewiesen, wäre er wohl kaum kurze Zeit nach den fraglichen Ereignissen auf dem Polizeiposten C._____ erschienen, um Anzeige zu erstatten. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der gleiche Poli- zeibeamte, der den Privatkläger am Abend der Geschehnisse befragt hatte (Urk. 3/1 S. 1), anlässlich der Befragung des Beschuldigten diesem denn auch er- klärte, der Privatkläger sei anlässlich dieser Befragung nicht aggressiv gewesen, und es sei ihm (dem Polizeibeamten) auch nichts Aussergewöhnliches aufgefal- len (Urk. 2/1 S. 5; vgl. Urk. 40 S. 12). Dass der Privatkläger keinen Alkohol ge- trunken hatte, wurde im Übrigen auch von der Zeugin B._____ ausgesagt (Urk. 5 S. 5). Aufgrund ihrer Unsachlichkeit fällt ferner die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme vom 11. Oktober 2012, er habe Kopfschmer- zen davon, dass der Privatkläger so viel gelogen habe (Urk. 2/3 S. 5), auf. Auch die vom Beschuldigten und seinem Verteidiger angeführte Verschwörungstheorie (Urk. 2/2 S. 10 f.; Urk. 48 S. 6) lässt aber aufhorchen: Für sie ist offensichtlich ebenfalls kein plausibles Motiv ersichtlich, weshalb der Privatkläger in der Schlussphase des fraglichen Geschehens an einer Ampel sein eigenes Fahrzeug verliess und sich aufgebracht zum Fahrzeug des Beschuldigten begab, wenn sich der Sachverhalt wie vom Beschuldigten geschildert zugetragen hätte. Demge- genüber sind die Aussagen des Privatklägers und der Zeugin B._____ konstant, plausibel und in sich stimmig. Diejenigen der Zeugin B._____ wirken insbesonde-
- 14 - re auch deshalb lebensnah, weil sie die Gefühle und inneren Vorgänge, die bei ihr während der von ihr geschilderten Ereignisse abgelaufen seien, so einfühlbar be- schrieb wie dies nur von einer Person zu erwarten ist, die das Geschilderte tat- sächlich erlebt hat. Auch der Privatkläger gab aber, wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat (Urk. 40 S. 12), derartige Aussagen zu Protokoll. So führte er an- lässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Oktober 2012 im Zusammenhang mit den im zweiten Sachverhaltsabschnitt geschilderten seitli- chen Schwenkbewegungen aus, dass er Angst bekommen habe, dass er gedacht habe, dass der Beschuldigte in ihn hineinfahren würde (Urk. 3/3 S. 4); er habe wirklich gedacht, dass der Beschuldigte ihn treffen würde (Urk. 3/3 S. 7). Ferner erklärte er, es sei ihm während der Lenkbewegungen des Beschuldigten nur durch den Kopf gegangen "He, bring dich etwas in Sicherheit, sonst fährt er in dich hinein" (Urk. 3/3 S. 7). Hinzu kommt, dass die Aussagen des Privatklägers und der Zeugin B._____ in vielen Punkten nahezu deckungsgleich sind, trotzdem aber nicht abgesprochen wirken. Vielmehr finden sich beispielsweise bezüglich der fraglichen Geschwindigkeiten und Zeitspannen kleinere Abweichungen, die darauf schliessen lassen, dass diesbezüglich keine Absprachen getroffen wurden, und wurden auch durchaus unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt. So sagte die Zeugin B._____ beispielsweise aus, sie sei – bezogen auf die Phase, in welcher der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug sehr nahe hinter demjenigen des Privat- klägers hergefahren sein soll – "so erschrocken" (Urk. 4 S. 2), während der Pri- vatkläger die inneren Vorgänge, die während dieser Phase bei ihm abgelaufen seien, deutlich weniger dramatisch schilderte (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/3 S. 3 f. und S. 6). Letzteres ist auch ein Anzeichen dafür, dass der Privatkläger nicht versucht war, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Ferner sagte der Privatkläger aus, dass (auch) von ihm Handzeichen gemacht wurden (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/3 S. 4 und S. 7) und stellte sich jedenfalls insofern nicht in ein übermässig positives Licht, denn aufgrund der von ihm geschilderten Umstände, insbesondere auf- grund dessen, dass der Privatkläger angab, es sei gegenseitig der "Vogel" ausge- tauscht worden (Urk. 3/1 S. 1) und auch einräumte, es könne schon sein, dass er dem Beschuldigten den Mittelfinger gezeigt habe (Urk. 3/3 S. 7), ist klar, dass damit keine höflichen Gesten gemeint waren. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die
- 15 - Zeugin B._____ die Rolle des Privatklägers nicht beschönigte, ist darin zu erbli- cken, dass sie angab, sie habe zwar nicht gesehen, dass dieser dem Beschuldig- ten gegenüber Handzeichen gemacht habe, aber der Privatkläger habe ihr das im Nachhinein erzählt (Urk. 5 S. 7). Dass sowohl der Privatkläger als auch die Zeu- gin B._____ Unsicherheiten und mangelnde Erinnerung deklarierten (z.B. Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/3 S. 3 f.; Urk. 5 S. 7), spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Aufgrund des Aussageverhaltens liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Privatkläger und die Zeugin B._____ bewusst wahrheitswidrige Aussagen gemacht hätten. 6.2.1. Betreffend den Vorwurf, der Beschuldigte sei auf der Autobahn A51 mit ei- nem Abstand von maximal einem Meter während mehreren Sekunden mit seinem Fahrzeug demjenigen des Privatklägers gefolgt, liegen an relevanten Beweismit- teln neben den Aussagen des Beschuldigten jene des Privatklägers sowie jene der Zeugin B._____ vor. 6.2.2. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Beschuldig- ten im Verlauf der Untersuchung und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ge- machten Aussagen zur Frage, mit welcher Geschwindigkeit er dem Beschuldigten gefolgt sei, widersprüchlich sind – er gab solche zwischen 60 und 90 Stundenki- lometern an (Urk. 40 S. 6 unter Hinweis auf Urk. 2/1 S. 2, Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/2 S. 6, Urk. 2/2 S. 8 und Urk. 29 S. 4). Dass die Vorinstanz den Beschuldigten auf seinen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung, er sei mit 80 bis 90 Stundenki- lometern gefahren (Urk. 29 S. 4), behaftete und zu seinen Gunsten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO in Übereinstimmung mit der Anklage auf die niedrigere Ge- schwindigkeitsangabe von 80 Stundenkilometern abstellte, ist nicht zu beanstan- den. Zwar gingen der Privatkläger und die Zeugin B._____ für die Phase des Heranfahrens von einer weit höheren und für die Phase des Folgens von einer etwas höheren Geschwindigkeit aus (Urk. 3/1 S. 1 ff.; Urk. 3/3 S. 4 ff.; Urk. 5 S. 4 f.). Ein Heranfahren mit überhöhter Geschwindigkeit hat aber nicht Eingang in die Anklage gefunden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die vom Privatklä- ger und der Zeugin B._____ mit 90 bis 100 Stundenkilometern angegebene Ge- schwindigkeit für die Phase des Folgens (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/3 S. 4 f. und S. 8;
- 16 - Urk. 4 S. 2; Urk. 5 S. 4 und S. 6) bestätigt, dass die eingeklagte Geschwindigkeit von 80 Stundenkilometer sicherlich nicht zu hoch gegriffen ist, auch wenn es sich offensichtlich um Schätzungen handelte, die naturgemäss mit einer gewissen Un- sicherheit behaftet sind. Auf eine höhere Geschwindigkeit als 80 Stundenkilome- ter könnte nicht abgestellt werden, da eine solche nicht eingeklagt ist. 6.2.3. Den geringsten Abstand zum Vorderfahrzeug schätzte der Beschuldigte an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. August 2012 auf 18 bis 20 Meter (Urk. 2/2 S. 8). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
28. März 2012 hatte er auf Vorhalt, es werde ihm vorgeworfen, sehr nahe auf das andere Fahrzeug aufgefahren zu sein, noch ausgesagt, dass ein Auto sicher da- zwischen Platz gehabt hätte (Urk. 2/1 S. 2 f.), was, da die durchschnittliche Länge eines Personenwagens 4 bis 5 Meter beträgt, auf einen Abstand in diesem Be- reich schliessen lassen würde, und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 13. August 2012 gab er zunächst an, es sei mehr als eine "Auto- distanz" zwischen ihnen gewesen (Urk. 2/2 S. 7), was ebenfalls auf eine Distanz von deutlich unter 18 bis 20 Metern hindeuten würde. Dass der Beschuldigte an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung neu angab, der Abstand habe, als er hinter dem Fahrzeug des Privatklägers hergefahren sei, 40 Meter betragen (Urk. 29 S. 6), ist vor dem Hintergrund seiner vorherigen Aussagen als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Privatkläger erklärte anlässlich seiner am fraglichen Abend erfolgten polizeilichen Einvernahme, der Sicherheitsabstand zwischen seinem Fahrzeug und demjenigen des Beschuldigten habe ca. einen Meter betragen; von den Abblendlichtern des Fahrzeugs des Beschuldigten sei eines defekt gewesen und es sei taghell in seinem (des Privatklägers) Auto ge- wesen, obwohl es getönte Scheiben gehabt habe (Urk. 3/1 S. 1 f.). Er gab aber auch an, dass das Fahrzeug des Beschuldigten relativ nahe auf seines aufgefah- ren sei, habe ihn anfänglich nicht gross gestört (Urk. 3/1 S. 1). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Oktober 2012 schätzte er den Ab- stand auf ca. einen halben Meter resp. einen halben bis einen Meter; das Fahr- zeug sei wirklich sehr nahe gewesen und ihm "am Arsch geklebt". Er habe sich davon nicht beeindrucken lassen und sei normal weitergefahren (Urk. 3/3 S. 3 f. und S. 6). Dass der Beschuldigte einen Abstand von 18 bis 20 Meter gehabt ha-
- 17 - be, schloss der Privatkläger aus (Urk. 3/3 S. 6). Auch die Zeugin B._____ ging in ihren beiden Einvernahmen davon aus, dass der Abstand maximal einen Meter betragen habe (Urk. 4 S. 2; Urk. 5 S. 4). Sie habe Angst gehabt, dass der Taxifah- rer mit ihrem Freund kollidiere, sie müsse ehrlich sagen, sie sei in diesem Mo- ment so erschrocken (Urk. 4 S. 2). Den Erwägungen der Vorinstanz, weshalb von einem Abstand von 20 Metern auszugehen sei (Urk. 40 S. 8), kann nicht gefolgt werden. Zwar ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als von der Position der Zeugin B._____ aus eine zuver- lässige Einschätzung der Distanz schwerlich möglich gewesen sein dürfte. Das Gleiche gilt auch für die Position des Privatklägers, der die Distanz gemäss der eigenen, plausiblen Aussage lediglich durch den Blick im Rückspiegel wahrnahm (Urk. 3/3 S. 3), sich aber gleichzeitig auf das Geschehen vor ihm zu konzentrieren hatte. Dies bedeutet aber nicht, dass die Aussagen dieser beiden Befragten un- glaubhaft wären. Es kann aufgrund der Angaben des Privatklägers und der Zeu- gin B._____, die insbesondere auch aufgrund des von ihnen gezeigten Aussage- verhaltens und ihrer weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung überzeugen (dazu oben unter 6.1.), kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug demjenigen des Privatklägers mit äusserst geringem Abstand folgte. Es ist denn auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Angaben des Privatklägers und der Zeugin B._____ ihren subjektiven Wahrnehmungen vollum- fänglich entsprachen. Da aber nicht mit rechtgenügender Sicherheit erstellt wer- den kann, dass diese subjektiven Wahrnehmungen den objektiven Gegebenhei- ten entsprachen, ist gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO zu Gunsten des Beschuldig- ten eine grosse Sicherheitsmarge zu berücksichtigen. Zwar kann dem Beschul- digten nicht widerlegt werden, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. August 2012 mit "Autodistanz" die Distanz meinte, die übli- cherweise auf der Autobahn zwischen zwei Fahrzeugen eingehalten wird, und dies für ihn mit vier Autolängen gleichzusetzen sei, wie er anlässlich dieser Ein- vernahme auf die – diesbezüglich reichlich suggestiv gestellte – Frage seines Verteidigers angab (Urk. 2/2 S. 11). Dies ist aber kein Indiz dafür, dass die fragli- chen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Der Beschuldigte hatte viel- mehr, wie dargelegt, anlässlich der – zeitnächsten – polizeilichen Einvernahme
- 18 - selber dargelegt, dass zwischen seinem und demjenigen des Privatklägers sicher ein Fahrzeug Platz gehabt hätte, und dies kann nun wirklich nicht anders als im Sinne einer Distanz von sicher mehr als einer Wagenlänge interpretiert werden. Diese Angabe lässt sich mit den glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugin B._____ zu diesem Thema gerade noch vereinbaren. Unter den ge- gebenen Umständen kann, ausgehend von der dargelegten durchschnittlichen Wagenlänge, selbst bei vorsichtigster Betrachtungsweise zu Gunsten des Be- schuldigten nicht davon ausgegangen werden, dass der Abstand mehr als 7 Me- ter betrug, weshalb von einem Abstand von 7 Metern auszugehen ist. Ob der vom Beschuldigten eingehaltene Abstand krass zu gering war, wie dies dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegt wird, ist eine Rechtsfra- ge, die im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein wird. 6.2.4. Als Schutzbehauptung ist die erstmals vor Vorinstanz vorgebrachte Darstel- lung des Beschuldigten, er habe die Lichthupe betätigt, weil er dem vor ihm fah- renden Lenker habe anzeigen wollen, dass dieser mit gleicher Geschwindigkeit weiterfahren solle (Urk. 29 S. 4), zu qualifizieren. Dass eine Lichthupe dafür ver- wendet würde, wäre höchst ungewöhnlich. Zudem hätte der Beschuldigte damit rechnen müssen, das Gegenteil des Gewollten zu erreichen, weil die Betätigung der Lichthupe durch einen herannahenden Automobilisten auf einer Autobahn in aller Regel als Aufforderung zum Freigeben der Fahrbahn oder zur Erhöhung der Geschwindigkeit verwendet wird, wobei davon auszugehen ist, dass dies dem Beschuldigten, der als Taxifahrer mit Autofahren seinen Lebensunterhalt verdient und der daher als ausserordentlich erfahrener Automobilist zu gelten hat, bekannt war. Hätte der Beschuldigte, wie von ihm anlässlich der Hauptverhandlung ange- geben, jederzeit einen angemessenen Abstand eingehalten, hätte zudem kein Grund bestanden, dem vorderen Fahrer anzuzeigen, dass dieser seine Ge- schwindigkeit beibehalten solle. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
28. März 2012 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. August 2012 hatte der Beschuldigte denn auch zusammengefasst noch ausgesagt, der Privatkläger sei, als er auf die Autobahn gefahren sei, sehr langsam gefahren und er habe, als ein anderer Fahrer hinter ihm angefangen habe zu hupen, den Pri-
- 19 - vatkläger mit dem Licht darauf aufmerksam gemacht, dass er schneller fahren solle (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/2 S. 6). Der Beschuldigte gab indes selber an, hinter seinem Fahrzeug sei dasjenige der Zeugin B._____ gewesen (Urk. 2/2 S. 9), was auch von dieser (Urk. 5 S. 4 f.) sowie vom Privatkläger (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/3 S. 5) ausgesagt wurde. Dass diese hupte, weil ihr Freund, der Privatkläger, vor dem Fahrzeug des Beschuldigten langsam unterwegs war, ist unter den gegebe- nen Umständen schlechterdings nicht denkbar. Es wurde aber auch von keinem der anderen Befragten ausgesagt, dass jemand gehupt habe. Die Begründung, welche der Beschuldigte für das Betätigen der Lichthupe angab, ist vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es kann kein Zweifel da- ran bestehen, dass sich der Sachverhalt diesbezüglich wie eingeklagt zugetragen hat und der Beschuldigte (ohne äusseren Anlass) bewusst das Fernlicht seines Fahrzeugs betätigte, um dem Privatkläger zu signalisieren, dieser solle schneller fahren. 6.2.5. Hinsichtlich der Dauer des fehlbaren Verhaltens wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift ein solches während mehrerer Sekunden bis zur nächsten Un- terführung zur Last gelegt. Diesbezüglich hat die Vorinstanz mit zutreffender Ar- gumentation aufgezeigt, dass die Dauer mindestens zwei Sekunden betragen ha- ben muss, weshalb auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 8 f.) mit der von der Verteidigung zu Recht angeführten Korrektur, dass dies bei einer Geschwindigkeit von 80 Stundenkilometern einer Distanz von 44,44 Metern, nicht von 22,22 Metern, entspricht (Prot. II S. 11). Unter den gege- benen Umständen ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Dauer zwei Sekunden betrug. Dass damit, wie von der Verteidigung geltend ge- macht (Prot. II S. 11), die vom Beschuldigten geschilderte Distanz der 4 bis 5 Wagenlängen mindestens entspräche, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Die 2 Se- kunden beziehen sich auf die Dauer des Hinterherfahrens, nicht auf die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen. 6.2.6. Da nur schon aufgrund des eingestandenen Betätigens der Lichthupe of- fensichtlich ist, dass das Fahrmanöver des Beschuldigten bewusst erfolgte, ist der
- 20 - diesbezügliche Sachverhalt mit der Modifikation, dass von einem Abstand von 7 Metern auszugehen ist, erstellt. 6.3.1. Was das dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegte Abdrän- gen des Privatklägers auf den Pannenstreifen angeht, ist unbestritten, dass der Beschuldigte nach dem unter 6.2. abgehandelten Fahrmanöver auf die Überhol- spur wechselte, den Privatkläger überholte und wieder auf die Normalspur wech- selte (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/2 S. 6 ff.). Ob und wann es, wie in der Anklageschrift behauptet, zu gegenseitigen (wenig schmeichelhaften) Handzeichen kam, kann offen bleiben, da die Anklagebehörde daraus keine rechtlich relevanten Schluss- folgerungen zieht. Während der Beschuldigte angab, er sei ganz normal gefahren, habe mit normalem seitlichem Abstand überholt und keine seitlichen Lenkbewe- gungen ausgeführt (Urk. 2/2 S. 9), sagte der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe, während dieser bei einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 Stundenkilome- tern mit dessen Fahrzeug auf der Überholspur neben seinem Fahrzeug gefahren sei, mit voller Absicht drei bis vier Mal Schwenker nach rechts gemacht und sei dabei mit dessen Fahrzeug bis auf 40 bis 50 cm (Urk. 3/3 S. 7) resp. ca. 50 cm (Urk. 3/1 S. 2) an seines herangekommen, wobei er vom ersten Mal an auf seine (d.h. die Normal-) Spur gekommen sei. Er habe sich durch dieses Fahrmanöver gefährdet gefühlt und aus Angst auf den Pannenstreifen gewechselt. Wie lange er auf dem Pannenstreifen gefahren sei, wisse er nicht genau, er würde sagen, etwa 20 (Urk. 3/1 S. 1) resp. höchstens 30 (Urk. 3/3 S. 8) Sekunden (Urk. 3/1 S. 1 f.; Urk. 3/3 S. 4 und S. 7 ff.). 6.3.2. Dass im Aussageverhalten des Privatklägers keine Anhaltspunkte für wahr- heitswidrige Aussagen zu erblicken sind, wurde bereits dargelegt. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass seine Aussagen zu diesem Sach- verhaltsabschnitt logisch konsistent, nachvollziehbar und reich an Details sind. Auch die bereits angesprochenen Gefühle und inneren Vorgänge, die der Privat- kläger anlässlich seiner Einvernahme vom 12. August 2012 schilderte (Urk. 3/3 S. 7), deuten, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat (Urk. 40 S. 12), darauf hin, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Darüber hinaus wurden seine Aussagen von der Zeugin B._____ vollumfänglich bestätigt (Urk. 4 S. 2; Urk. 5
- 21 - S. 4 und S. 6 ff.). Dass die Bestreitung dieses Sachverhaltsteils durch den Be- schuldigten relativ vage blieb, ist grundsätzlich nicht als Zeichen dafür zu werten, dass er die Unwahrheit sagte. Hätte sich der hier relevante Sachverhalt nicht wie eingeklagt ereignet und der Beschuldigte den Privatkläger ganz normal überholt, bliebe ihm wenig anderes übrig als diesen relativ pauschal zu bestreiten, da es in diesem Fall nichts Aussergewöhnliches zu berichten gäbe. Insofern sind die dies- bezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 40 S. 10 f.) zu relativieren. Die Vor- instanz hat aber zutreffend auf das ausweichende Antwortverhalten des Beschul- digten hingewiesen und dieses zu Recht als Lügensignal gewertet (Urk. 40 S. 11). Zudem ist in diesem Zusammenhang auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschuldigte mehrfach reine Schutzbehauptungen aufstellte und die Aussagen des Privatklägers als unglaubhaft darzustellen versuchte, indem er diesem Dro- gen- resp. Alkoholkonsum unterstellte, obwohl dafür keinerlei objektiven Anhalts- punkte vorliegen. Darüber hinaus ist kein Grund ersichtlich, weshalb den Aussa- gen des Privatklägers sowie der Zeugin B._____ keinen Glauben geschenkt wer- den könnte, zumal für eine falsche Anzeige des Privatklägers, die von Anfang an auch den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhaltsabschnitt zum Gegenstand hatte, kein plausibles Motiv ersichtlich ist. Die diesbezügliche Erklärung der Ver- teidigung (Urk. 30 S. 7 f.) wirkt konstruiert und lebensfremd, zudem liegen keiner- lei objektive Anhaltspunkte dafür vor. Es ist daher auf die Aussagen des Privat- klägers und der Zeugin B._____ abzustellen. Für die Dauer des hier zur Diskussi- on stehenden Fahrmanövers schätzten der Privatkläger und die Zeugin B._____ die Geschwindigkeit ebenfalls auf 90 bis 100 Stundenkilometer und damit höher als eingeklagt ein (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 5 S. 6). Für die Frage, mit welcher Ge- schwindigkeit das Fahrzeug des Beschuldigten in dieser zweiten Phase unter- wegs war, kann auf die Ausführungen zum ersten Sachverhaltsabschnitt verwie- sen werden (vorne unter 6.2.2.), die analog auch hier gelten. Es ist daher auch für diese Phase anklagegemäss von einer Geschwindigkeit von 80 Stundenkilometer auszugehen. 6.3.3. Da aufgrund der Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugin B._____ kein Zweifel daran bestehen kann, dass sich der hier zur Diskussion stehende äussere Sachverhalt wie eingeklagt zugetragen hat, wobei zu Gunsten des Be-
- 22 - schuldigten von der niedrigsten eingeklagten Geschwindigkeit von 80 Stundenki- lometern, vom grössten eingeklagten Abstand von 50 cm sowie von einem drei- maligen Durchführen des Manövers auszugehen ist. Den Erwägungen der Vor- instanz, wonach nicht denkbar ist, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht mit Wissen und Willen vorgenommen habe (Urk. 40 S. 13), ist ohne Weiteres zu folgen. Auch dieser Sachverhaltsabschnitt ist somit mit den ge- nannten Modifikationen erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Vorinstanz kam mit Bezug auf den ersten Sachverhaltsabschnitt betref- fend Hinterherfahren mit ungenügendem Abstand unter Zugrundelegung eines vom Beschuldigten eingehaltenen Abstands von 20 Metern anstatt von 7 Metern zum Schluss, dass dieser nicht, wie von der Anklagebehörde geltend gemacht, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV begangen habe, sondern ei- ne einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (Urk. 40 S. 16 ff.). 1.2. Dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf Art. 90 des Strassenverkehrs- gesetzes in der alten Fassung verwies, liegt darin begründet, dass die fragliche Bestimmung per 1. Januar 2013 revidiert wurde, die revidierte Fassung aber nicht die mildere ist, weshalb nach der allgemeinen Regel von Art. 2 Abs. 2 StGB das alte Recht zur Anwendung gelangt. 1.3. Lehre und Praxis zur Frage des angemessenen Mindestabstands im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VRV sowie zur Abgren- zung der schweren von der einfachen Verkehrsregelverletzung bei Einhaltung ei- nes ungenügenden Abstands wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt, wes- halb darauf verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 17). 1.4. Hatte das Fahrzeug des Beschuldigten zu demjenigen des Privatklägers le- diglich einen Abstand von 7 Metern, betrug dieser beim zugrunde zu legenden
- 23 - Tempo von 80 Stundenkilometern in Zeiteinheiten ausgedrückt lediglich 0.315 Sekunden. Es wäre daher vor dem Hintergrund, dass bei einem Abstand von we- niger als 0,6 Sekunden der qualifizierte Tatbestand zur Diskussion steht und hier nur ein Abstand von etwas mehr als der Hälfte vorlag, zweifelsohne auf eine gro- be Verkehrsregelverletzung zu erkennen gewesen, und zwar unabhängig davon, dass davon auszugehen ist, dass dieser Minimalabstand "nur" während zwei Se- kunden bestand (vgl. die auch von der Vorinstanz angeführten BGE 131 IV E. 3.2.3, BGE 6B_534/2008 vom 13. Januar 2009, E. 3.2-3.5; BGE 6B_660/2009 vom 3. November 2009, E. 3.5, und BGE 1C_274/2010 vom 7. Oktober 2010, E. 3.2). Die Anklagebehörde hat indessen, wie dargelegt, die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils verlangt und weder Berufung noch Anschlussberufung erho- ben (Urk. 45), weshalb gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO das Verschlechterungsver- bot zu beachten ist. Zwar ist in der Lehre umstritten, ob dieses nach der Eidge- nössischen Strafprozessordnung nur für die Sanktion oder auch für den Schuld- punkt gilt (nur für die Sanktion: Schmid, Handbuch StPO, N 1489 und N 1493; Derselbe, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 391 N 3; auch für den Schuldpunkt: BSK StPO-Ziegler, Art. 391 N 3 und Lieber, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 391 N 11 f.), und das Bundesgericht hat über diese Frage unter der Geltung der Eidgenössischen Strafprozessordnung bisher nicht entschieden. Die Meinung von Ziegler und Lieber steht in Einklang mit der Botschaft, in der festgehalten ist, dass der Sinn der Bestimmung die verur- teilte Person nicht nur gegen eine strengere Verurteilung, also gegen eine Ver- schärfung der im Urteilsdispositiv verhängten Sanktion und die Wahl einer ande- ren, strengeren Sanktionsart, sondern auch gegen eine Abänderung der ur- sprünglichen juristischen Qualifikation der Tatsachen in eine strengere Qualifikati- on schütze (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1311). Auch der Wortlaut der Bestimmung, wonach der Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist, spricht für diese Ausle- gung, wenngleich einzuräumen ist, dass der zweite Satz von Art. 391 Abs. 2 StPO, der sich jedenfalls vom Wortlaut her nur auf die Bestrafung bezieht, eher,
- 24 - allerdings nicht zwingend, für das Gegenteil spricht. Hinzu kommt schliesslich, dass das Gericht, sollte das Verschlechterungsverbot nicht für den Schuldpunkt gelten, allenfalls eine Sanktion festlegen müsste, die für das entsprechende Delikt gar nicht vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall könnte, da das Verschlechterungs- verbot hinsichtlich der Sanktion auf jeden Fall gilt, nicht auf Freiheits- oder Geld- strafe, sondern nur auf Busse erkannt werden, obwohl es sich bei der groben Verkehrsregelverletzung nicht um eine Übertretung handelt. Das hätte eine Sys- temwidrigkeit zur Folge, die vom Gesetzgeber schwerlich gewollt gewesen sein kann. Es ist daher der Meinung, wonach das Verschlechterungsverbot auch für den Schuldpunkt gelte, den Vorzug zu geben. Dies hat zur Folge, dass diese Tat auch im Berufungsverfahren lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV qualifiziert werden kann. 2.1. Hinsichtlich des Abdrängens auf den Pannenstreifen beantragte die Anklage- behörde, der Beschuldigte sei der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen (Urk. 29 S. 3). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten demgegenüber der gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG schuldig (Urk. 40 S. 32). 2.2. Zur Anwendbarkeit von Art. 90 SVG in der alten Fassung kann auf die Erwä- gungen zur rechtlichen Würdigung des ersten Sachverhaltsabschnitts verwiesen werden, die auch hier gelten (dazu vorne unter 1.2.). 2.3. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung entschieden, dass das Ver- halten des Beschuldigten im zweiten Sachverhaltsabschnitt als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren ist; auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (Urk. 40 S. 19 ff.) kann verwiesen werden. Die Vorinstanz kam ferner zu Recht zum Schluss, dass neben Art. 34 Abs. 4 SVG auch Art. 35 Abs. 3 SVG zur An- wendung gelange, da der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug nicht nur einen un- genügenden seitlichen Abstand zum Fahrzeug des Privatklägers eingehalten, sondern darüber hinaus auch keine besondere Rücksicht im Sinne von Art. 35
- 25 - Abs. 3 SVG genommen habe. Der Beschuldigte und die Verteidigung hatten an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Gelegenheit, zu einer mögli- chen Subsumtion dieses Sachverhaltsabschnitts auch unter diese Bestimmung Stellung zu nehmen (Urk. 29 S. 11; Prot. I S. 6 f.), weshalb das rechtliche Gehör angemessen gewahrt wurde. Im auch von der Vorinstanz zitierten BGE 6S.28/2007 vom 23. März 2007 liess das Bundesgericht die parallele Anwendung beider Bestimmungen bei Einhaltung eines ungenügenden seitlichen Abstands gelten. Es besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen. Dass es sich in der konkreten Situation nicht bloss um eine einfache, sondern um eine grobe Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG handelt, steht ausser Fra- ge; auf die entsprechende Begründung der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 40 S. 21 f.); der Beschuldigte schuf, wie auch die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 40 S. 22), nicht bloss eine abstrakte, sondern eine ganz konkrete Gefahr für den Privatkläger und weitere Verkehrsteilnehmer. Schliesslich ist nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz entgegen dem Antrag der Anklagebehörde Art. 12 Abs. 1 VRV nicht zur Anwendung brachte. In dieser Bestimmung wird einzig die Pflicht zur Einhaltung eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren näher umschrieben, nicht hingegen die Pflicht zur Einhaltung eines ausreichen- den zeitlichen Abstandes beim Überholen.
3. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen und, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, zwischen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und einer Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 SVG echte Konkurrenz besteht (Urk. 40 S. 22), ist der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 3 VRV sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
- 26 - IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt abgesteckt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 25 ff.). Ferner hat sie zu- treffend dargelegt, dass das Gericht den Täter zur Strafe der schwersten Straftat verurteilt und diese angemessen erhöht, wenn dieser durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat, es jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte er- höhen darf und dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe sind bei der Nöti- gung und der groben Verkehrsregelverletzung gegeben, da bei diesen beiden De- likten die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen gegeben sind, nicht aber bei der einfachen Verkehrsregelverletzung, die als Übertretung mit Busse zu ahnden ist, weshalb die Strafe dafür separat zu bemessen ist. 1.3. Da die Nötigung und die grobe Verkehrsregelverletzung gemeinsam began- gen wurden und sie darüber hinaus auch, wie die Vorinstanz zutreffend festgehal- ten hat (Urk. 40 S. 26), der gleichen abstrakten Strafandrohung unterliegen, recht- fertigt es sich, vorliegend nicht nach dem Asperationsprinzip vorzugehen, sondern die Strafe für diese beiden Taten in einem einzigen Schritt festzulegen. Straf- schärfend ist aber auch bei dieser Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit zu berücksichtigen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der erweiterte Strafrahmen, der sich auf Freiheitsstrafe bis 4 1/2 Jahren erstreckt, nur in Ausnahmefällen anwendbar ist; in der Regel sind Strafschärfungsgründe – wie auch hier – innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwin- gend, straferhöhend zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Straf- recht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8).
- 27 -
2. Strafzumessung 2.1. Strafzumessungsregeln Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Wil- lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu be- achten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfrei- heit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeut- sam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 117 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB I- Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom
23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 2141 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Re- gel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte
- 28 - Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.1.; Art. 50 StGB). 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Objektive Tatschwere Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte durch das Abdrängen des Privatklägers auf den Pannenstreifen eine erhebliche Gefahr für diesen, andere Verkehrsteilnehmer und sich selber schuf (Urk. 40 S. 27). Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass sein Fahrmanöver bei einer Geschwin- digkeit von 80 Stundenkilometern leicht zu einem Unfall mit gravierenden, wenn nicht gar tödlichen Folgen hätte führen können. Nicht vernachlässigt werden kann ferner, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht bloss einmal, sondern mehrere Male ruckartig nach rechts lenkte, wodurch das Gefahrenpotential vermehrfacht wurde. Zudem bestimmte der Beschuldigte den Privatkläger durch seine Tat ge- gen dessen Willen zu einem Verhalten, das sogar strafrechtlich relevant sein kann, denn der Pannenstreifen darf nur in Notfällen benützt werden (Art. 36 Abs. 3 VRV). Dass der Beschuldigte beim Privatkläger, aber auch bei dessen Freundin, der Zeugin B._____ (Urk. 5 S. 7 f.), eine Angstreaktion auslöste, kann aber ebenfalls nicht bagatellisiert werden. Das objektive Verschulden des Be- schuldigten muss unter den gegebenen Umständen als keineswegs mehr leicht bezeichnet werden. 2.2.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, gewissenlos und offensichtlich einzig zur Befriedigung seiner Rachegefühle dem Privatkläger gegenüber, dem- nach aus rein egoistischen Motiven. Dass der Beschuldigte durch die Handzei- chen des Privatklägers provoziert wurde, vermag sein Verschulden nur unerheb-
- 29 - lich zu relativieren; ein Automobilist – und erst recht ein Taxifahrer, der berufs- mässig andere Personen chauffiert – muss mit einer derartigen Situation umge- hen können, ohne dass diese eskaliert. Das subjektive Verschulden wiegt eben- falls keineswegs mehr leicht. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Für die Biografie des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 28). Der Beschuldigte arbeitet nach wie vor als selbständig erwerbender Taxifahrer, wobei sich sein durchschnittliches monatliches Einkommen auf Fr. 3'500.– reduziert hat und seine Wohnkosten auf- grund einer Renovation des Hauses, in dem sich seine Wohnung befindet, nun- mehr Fr. 1'200.– betragen (Urk. 47; Prot. II S. 7 ). 2.3.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist zwar eine fast zehn Jahre zurückliegende Vorstrafe we- gen illegaler Einreise und illegalen Aufenthaltes auf (Urk. 13/2), ist aber nicht ein- schlägig vorbestraft und hat bisher auch keine Administrativmassnahmen erwirkt (Urk. 13/3; Prot. I S. 2). Es rechtfertigt sich, die nicht einschlägige Vorstrafe nur marginal zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. 2.3.3. Nachtatverhalten Da der Beschuldigte in den entscheidenden Punkten ungeständig ist (Urk. 2/3 S. 3 ff.; Prot. II S. 9 ff.) und, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, keine Reue – und im Übrigen auch keine Einsicht – gezeigt hat, lässt sich aus seinem Nachtatverhalten nichts zu seinen Gunsten herleiten.
- 30 - 2.4. Gesamtstrafe Da die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgesprochen hat und eine solche im Ver- gleich zur Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt, kann das Berufungsgericht aufgrund des Verschlechterungsverbots für die beiden hier zu beurteilenden De- likte einzig auf Geldstrafe erkennen. In Würdigung der genannten Kriterien, insbe- sondere auch der vorliegend straferhöhend wirkenden Tatmehrheit, erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.5. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe grundsätzlich korrekt berechnet, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 29). Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich das monatliche Einkommen des Beschuldigten auf Fr. 3'500.– reduziert hat (Prot. II S. 7). Abzüglich der durch die Vorinstanz korrekt festgesetzten monat- lichen Abzüge von Fr. 2'500.– rechtfertigt sich somit die Festsetzung der Tages- satzhöhe auf Fr. 30.–. 2.6. Busse Die von der Vorinstanz für die einfache Verkehrsregelverletzung ausgesprochene Sanktion kann, obwohl nicht darauf, sondern auf eine grobe Verkehrsregelverlet- zung zu erkennen gewesen wäre, aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, weshalb es mit der Busse in Höhe von Fr. 500.– sein Bewenden haben muss. 2.7. Vollzug 2.7.1. Dass die Vorinstanz die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probe- zeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt hat (Urk. 40 S. 30 f. und S. 32, Dispositivziffer 4), ist nicht zu beanstanden. Einer Abänderung würde aber ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegenstehen.
- 31 - 2.7.2. Die Vorinstanz hat die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse zu Recht auf fünf Tage festgesetzt (Urk. 40 S. 29), weshalb das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt ebenfalls zu bestätigen ist. 2.8. Zusammenfassung Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Zumessungsgründe ist der Beschul- digten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 3'600.–) und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse ist auf 5 Tage festzulegen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauf- lage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt vollumfänglich mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 18. Dezember 2012 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten), 6 (Kostenaufstellung) und 8 (Entschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 32 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG, sowie − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 500.– Busse.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'750.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
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8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abt. Administrativmass- nahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (PIN-Nr.: …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 34 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Oktober 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom