Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 In der Nacht vom 23. auf den 24. Dezember 2007 wurden die beiden rund 7 ¾ Jahre alten Zwillingskinder †C._____ und †D._____ der damals noch mit dem Privatkläger verheirateten und mit ihm zusammenlebenden Beschuldigten in der ehelichen Wohnung getötet. Nach einer äusserst umfangreichen Untersuchung schloss die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich auf die Täterschaft der Beschuldigten und erhob gegen diese am 9. Juni 2009 bei der
- 6 - damaligen Anklagekammer des Zürcher Obergerichts Anklage wegen mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB. Am 26. März 2010 sprach das damalige Geschworenengericht die Beschuldigte in diesem Sinne schuldig und verurteilte sie zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB während des Strafvollzugs. In Gutheissung der vom heutigen Verteidiger erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde hob das damalige Kassationsgericht dieses Urteil am 1. Juni 2012 wieder auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Der Grund für die Rückweisung lag darin, dass nach Auffassung des Kassationsgerichts die Beschuldigte im geschworenengerichtlichen Verfahren durch die seinerzeitige amtliche Verteidigerin im Rahmen des Plädoyers ungenügend verteidigt war.
E. 1.2 Nachdem als Folge der Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung per 1. Januar 2011 das Geschworenengericht abgeschafft worden war, fiel das Verfahren in die Zuständigkeit der Vorinstanz. Dort fand zwischen dem 12. Dezember 2012 und 29. Januar 2013 die Hauptverhandlung statt. Anlässlich derselben gestand die Beschuldigte in Abkehr ihrer bis dahin abstreitenden Haltung, †C._____ und †D._____ umgebracht zu haben. Darüber hinaus gab sie weiter zu, am 8. Juli 1999 auch ihr damals rund sieben Wochen altes erstes gemeinsame Kind mit dem Privatkläger, †E._____, getötet zu haben. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift um diesen Sachverhalt erweitert hatte, sprach die Vorinstanz die Beschuldigte mit vorstehend wiedergegebenem Urteil am 29. Januar 2013 anklagegemäss des mehrfachen Mordes gemäss Art. 112 StGB (betreffend †C._____ und †D._____) sowie der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB (betreffend †E._____) schuldig und bestrafte sie mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, wovon bis zum Urteilstag 1864 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Zudem ordnete die Vorinstanz
– wie ebenfalls seinerzeit schon das Geschworenengericht – eine ambulante Massnahme während des Strafvollzugs im Sinne von Art. 63 StGB an. Weiter ergingen Entscheide über die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers, wurde diesem zulasten der Beschuldigten eine
- 7 - Prozessentschädigung zugesprochen und wurden schliesslich die Kosten der Untersuchung, des Geschworenengerichtsverfahrens sowie des vorinstanzlichen Verfahrens zu einem Teil der Beschuldigten auferlegt. Davon ausgenommen waren die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter teilweisem Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 202 S. 109 ff.).
E. 1.3 Gegen dieses am 29. Januar 2013 mündlich eröffnete, kurz begründete und den Parteien schriftlich im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 47 f.) liess die Beschuldigte ihren amtlichen Verteidiger am 6. Februar 2013 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 196) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 201/202) am 24. Juni 2013 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 205).
E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2013 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Privatkläger und der Staats- anwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 207). Am 1. Juli 2013 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 209). Der Privatkläger liess sich nicht verlauten.
E. 1.4.1 und 1.4.2, mit weiteren Verweisen). Wer im Sinne der vorstehenden Erwägungen hintereinander seine beiden eigenen knapp achtjährigen Kinder im Schlaf überrascht und brutal erstickt, weil er für diese keinen Platz mehr im eigenen Leben sieht und auf diese wütend und eifersüchtig ist, und wer sich von diesem Vorhaben auch durch heftige Gegenwehr der völlig unterlegenen Kinder nicht abhalten lässt sowie hernach gezielt versucht, den Tatverdacht auf Dritte zu lenken, der begeht – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 232 S. 2/3) – fraglos einen Mord.
E. 1.5 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte (aus dem mittlerweile angetretenen vorzeitigen Massnahmevollzug zugeführt, vgl. dazu Prot. I S. 47/48 und Urk. 190, Urk. 193), deren amtlicher Verteidiger sowie der zuständige Staatsanwalt (Prot. II S. 3). Es waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 und S. 6). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Berufung der Beschuldigten beschränkt sich auf den Schuldspruch gemäss Art. 112 StGB, die Strafzumessung, die Anordnung einer ambulanten
- 8 - Massnahme sowie die Kostenauflage (Dispositivziffern 1 Abs. 1, 2, 3 und 7). Entsprechend lässt sie die Dispositivziffern 4, 5, 6 und 8 des vorinstanzlichen Urteils unangefochten (Urk. 202 S. 109-111; Urk. 205 S. 2; Urk. 230 S. 2; Prot. II S. 5 f.). In den nicht angefochtenen Punkten ist das Urteil demnach in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Ebenfalls nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der zusammen mit dem Urteil ergangene Beschluss bezüglich der Verwendung verschiedener beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 202 S. 112/113; Urk. 205 S. 2; Urk. 230 S. 2; Prot. II S. 6).
E. 2.2 Ganz kurz zusammengefasst, macht der Verteidiger zur Begründung der Berufung geltend, es seien die Tötungen von †C._____ und †D._____ entgegen der Vorinstanz nicht als Morde, sondern als vorsätzliche Tötungen zu qualifizieren, und es sei für die Beschuldigte keine strafvollzugsbegleitende ambulante, sondern eine (von Gesetzes wegen dem Strafvollzug vorgehende) stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Weiter seien der Beschuldigten die ihr auferlegten Kosten zu erlassen, da sie diese zufolge der langjährigen Inhaftierung ohnehin nicht bezahlen könne (Urk. 205 S. 3; Urk. 230 S. 3 ff.).
E. 3 Rechtliche Würdigung
E. 3.1 Den folgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass sich bekanntlich bereits zwei gerichtliche Instanzen materiell mit den Taten der Beschuldigten auseinandergesetzt haben. Sowohl das Geschworenengericht als auch die Vorinstanz haben das in sehr eingehender und ausführlicher Weise getan; das Urteil des Geschworenengerichts hat einen Umfang von über 200 (Urk. 2/11) und jenes der Vorinstanz einen solchen von über 100 Seiten (Urk. 202). Bereits die Vorinstanz hat sodann verschiedentlich Erwägungen des Geschworenengerichts übernommen, die ihres Erachtens nach wie vor Gültigkeit hatten und demnach nicht von Neuem hergeleitet werden mussten (vgl. dazu nur Urk. 202 S. 7). Diese Grundsätze gelten auch hier, wobei hinzukommt, dass es Art. 82 Abs. 4 StPO der Rechtsmittelinstanz erlaubt, für die Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen. Wenn die Rechtsmittelinstanz
- 9 - also die Auffassung der Vorinstanz teilt, kann sie sich darauf beschränken, auf zutreffende Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen und lediglich Eckpunkte hervorzuheben bzw. gegebenenfalls zu vertiefen.
E. 3.2 Rechtliche Würdigung der Tötungen von †C._____ und †D._____
E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat die für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 112 StGB erforderliche besondere Skrupellosigkeit aus verschiedenen Gründen bejaht (Urk. 202 S. 39 ff.). Insbesondere hat sie im Vorgehen der Beschuldigten eine besonders verwerfliche, heimtückische Art der Ausführung dahingehend gesehen, als sie ihre Kinder in einem Zustand absoluter Wehrlosigkeit im Schlaf überrascht habe, in einer Situation, in welcher die Kinder ihrer Mutter vollumfänglich vertraut und sich in Sicherheit gewogen hätten. Hinzu komme der enorme Gewichtsunterschieds zwischen der korpulenten Beschuldigten und den beiden siebenjährigen Kindern. Diese hätten keine Chance auf Abwehr gehabt. Im Weiteren erscheine als besonders verwerflicher Beweggrund der extreme Egoismus und die extreme Geringschätzung des Lebens von †C._____ und †D._____, indem die Beschuldigte ihre Kinder im Sinne einer Eliminationstötung darum umgebracht habe, weil diese in ihrem – der Beschuldigten – Leben keinen Platz mehr gehabt hätten. Schliesslich trete eine Gefühlskälte als Indiz für fehlende Skrupel zutage, wenn die Beschuldigte, die durch ihr Handeln dem Privatkläger für immer dessen Kinder entzogen habe, nach der Tat durch verschiedene aktive Verhaltensweisen versucht habe, den Verdacht auf unschuldige Dritte zu lenken. Im Sinne einer Gesamtwürdigung übernahm die Vorinstanz die Folgerung des Geschworenengerichts, dass die Tötungen aus krass egoistischen und nicht einfühlbaren Motiven erfolgt seien. Mit ihnen sei die Elimination der Kinder bezweckt worden, und die Ausführung der Taten enthielten auch Elemente der Heimtücke. Auch wenn die Tötungen nicht geplant gewesen seien, erscheine das Vorgehen der Beschuldigten als besonders skrupellos. Das werde untermauert durch das gefühlskalte Nachtatverhalten. Aussagen, welche die Beschuldigte im Zusammenhang mit ihrem Geständnis in der Hauptverhandlung machte, entnahm die Vorinstanz sodann weitere Elemente, welche die Annahme einer Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112 StGB
- 10 - untermauerten: So sei sie ausserordentlich grausam vorgegangen, nachdem feststehe, dass die Tatintensität der Tötungshandlungen einen hohen Grad erreicht und bei beiden Zwillingen je mehrere Minuten gedauert hätten. Die beiden hätten je einen mehrminütigen, von Sauerstoffentzug geprägten, bitteren Todeskampf durchmachen müssen, welche Qualen nicht notwendigerweise mit einer Tötung einhergehen würden. Die Beschuldigte habe demgegenüber ihre Taten konsequent und ungeachtet der Gegenwehr der beiden kleinen Kinder unerbittlich zu Ende geführt. Nach Auffassung der Vorinstanz bekräftigten sodann die Aussagen der Beschuldigten den Charakter ihrer Handlungen als Eliminationstötungen, indem sie erklärt habe, es hätten bei den Tötungen Wut und Eifersucht eine Rolle gespielt. Das Verhalten der Beschuldigten habe damit auch in die Richtung einer Rachetötung gezielt. Von einer ausgesprochenen Gefühlskälte zeuge schliesslich auch noch der Umstand, dass der Anblick des toten †C._____s die Beschuldigte nicht davon abgehalten habe, auch noch †D._____ auf die gleiche Art zu töten. In subjektiver Hinsicht habe die Beschuldigte die besonders verwerflichen Beweggründe und Zwecke der Tat erfasst; die subjektiven Tatbestandsattribute stünden deshalb einer Mordqualifikation nicht entgegen.
E. 3.2.2 Der Verteidiger kritisiert berufungsweise, die Vorinstanz habe ihren Fokus zu eng alleine auf die Tat und zu wenig auf die Tatumstände gerichtet (Urk. 205 S. 3). Die Taten seien zwar kaum fassbar, die vom Gesetzgeber für Mord aufgestellten Kriterien würden aber auf diese nicht richtig passen (Urk. 230 S. 4). Vor dem Hintergrund ihrer eigenen Geschichte und ihrer offensichtlich schweren Störung der Persönlichkeit könne nicht gesagt werden, dass die Beschuldigte die Situation perfid ausgenutzt habe, indem sie die absolute Wehrlosigkeit der schlafenden und körperlich unterlegenen Kinder benutzt habe, um im Überraschungseffekt diese Situation zu ihren Gunsten auszunutzen und den Kindern mit diesem Verhalten keine Chance auf Abwehr gelassen habe, dass sie ein rein egoistisches Verhalten bekundet habe und dass ihr Verhalten gar in die Richtung einer Rachetötung gehe und von einer ausgesprochenen Gefühlskälte zeuge (Urk. 230
- 11 - S. 4 f.). Damit greift der Verteidiger seine schon vor Vorinstanz vertretene Argumentation auf, wonach das Handeln der Beschuldigten insbesondere nicht als heimtückisch zu bezeichnen sei (Urk. 180 S. 4).
E. 3.2.3 Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 202 S. 42-52). Die Tötungen von †C._____ und †D._____ können nicht anders denn als Morde bezeichnet werden:
E. 3.2.3.1 Zunächst ist sehr wohl von einem heimtückischen Vorgehen auszugehen. Wenn der Verteidiger zur Entlastung der Beschuldigten auf verschiedene Synonyme von "Skrupellosigkeit" gemäss Duden verweist, muss ihm entgegen gehalten werden, dass auch jene Begriffe das Handeln der Beschuldigten zum Grossteil sehr treffend beschreiben (Urk. 180 S. 4). In diesem Sinne sind die Tötungen zwanglos etwa als "bösartig, böse, brutal, erbarmungslos, gefühllos, gemein, gewissenlos, gnadenlos, grausam, hemmungslos, herzlos, mitleidlos, niederträchtig, unbarmherzig, unmenschlich, perfide, verachtenswert, verwerflich und rücksichtslos" zu bezeichnen (a.a.O.). In Bejahung der entsprechenden Frage des Verteidigers hat die Beschuldigte sodann auch "bewusst und schamlos" gehandelt (a.a.O.); einzig "kaltschnäuzig" wäre eine unzutreffende Bezeichnung. Wie erwähnt, hat die Vorinstanz zutreffend das Vorliegen von Heimtücke als Indiz für eine besonders verwerfliche Art der Ausführung bejaht: Es muss so umschrieben werden, wie die Beschuldigte die 7 ¾-jährigen, ihr körperlich um ein Vielfaches unterlegenen Zwillinge im Zustand absoluter Wehrlosigkeit im Schlaf überrascht und erstickt hat. Wo sonst, wenn nicht im trauten Bett zuhause in der Obhut der Eltern sollten sich so kleine Kinder geborgen und in Sicherheit fühlen. Es ist das Ausnützen dieser Situation des absoluten, chancenlosen Ausgeliefertseins an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, wo die beiden Opfer eigentlich gerade besonders behütet sein sollten, welches das Handeln heimtückisch macht.
E. 3.2.3.2 Im weiteren trat als besonders verwerflicher Beweggrund der extreme Egoismus bzw. die extreme Geringschätzung des Lebens von †C._____ und
- 12 - †D._____ zutage, indem die Beschuldigte ihre Kinder darum tötete, weil diese in ihrer Optik zum Tatzeitpunkt keinen Platz mehr in ihrem Leben hatten und zudem mit ihrem Tod für die Wut- und Eifersuchtsgefühle der Beschuldigten büssen mussten (vgl. Urk. 229 S. 18; "Meine Angst war einfach, dass meine Mutter meine Kinder wegnimmt. Dann nehme ich lieber meine Kinder selber weg.", Urk. 229 S. 20). Wenn die Beschuldigte als Folge dieses "Gefühlscocktails" (so die psychiatrischen Gutachter in ihrem Ergänzungsgutachten vom 18. Dezember 2012, S. 66) den Vorsatz fasste und umsetzte, ihre Kinder zu töten, muss – mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 230 S. 5) – von einer Eliminations- bzw. Rachetötung gesprochen werden (Urk. 202 S. 43/44, 49). Nicht entscheidend ist dabei – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 232 S. 2) –, dass die Beschuldigte die Tötungen nicht über einen längeren Zeitraum geplant, sondern situativ entwickelt hat (vgl. der Verteidiger hierzu in Urk. 230 S. 4). In Bezug auf die Frage der Qualifikation der Taten ebenfalls nicht von Bedeutung sind die Umstände der schwierigen Kindheit der Beschuldigten (Urk. 202 S. 45/46; vgl. der Verteidiger dazu in Urk. 180 S. 4/5, Urk. 205 S. 3 und Urk. 230 S. 5).
E. 3.2.3.3 Sodann war das Vorgehen der Beschuldigten auch besonders grausam: Sie erstickte †C._____ und †D._____, indem sie diesen mit viel Kraft und Körpergewicht je ein Kissen auf das Gesicht drückte und damit ungeachtet deren zum Teil heftigen Gegenwehr (†C._____ hat die Beschuldigte gekratzt und †D._____ habe sich "extrem gewehrt", sodass es "ein ziemlicher Kampf" gewesen sei; Urk. 103 S. 14, 16; ebenso Urk. 229 S. 15, 16) so lange fortfuhr, bis jeweils der Tod eingetreten war. Mit der Vorinstanz muss dieses konsequente, sich über verzweifelte Rettungsversuche der Opfer hinwegsetzende Zuendeführen der Tat als besonders skrupellos bezeichnet werden. Es trifft auch zu, dass der mehrminütige, vom langsamen Ersticken geprägte Todeskampf bei den Kindern zu Qualen führte, die nicht notwendigerweise mit einer Tötung verbunden sind (Urk. 202 S. 48).
E. 3.2.3.4 Schliesslich hat die Vorinstanz – gleichermassen zutreffend – im Verhalten der Beschuldigten unmittelbar nach der Tat eine grosse Gefühlskälte
- 13 - gesehen, was ebenfalls auf fehlende Skrupel hinweist: Effektiv kann nicht anders eingeschätzt werden, dass die Beschuldigte nach den Tötungen aktiv Einbruchspuren zu legen versuchte, um den Tatverdacht auf Dritte zu lenken, danach zu Bett ging und schliesslich den Privatkläger weckte, um die Ahnungslose vorzugeben. Das geht über das (blosse) Verheimlichen einer Tat hinaus (Urk. 202 S. 44/45).
E. 3.2.3.5 Davon abgesehen, dass nach diesen Erwägungen schon mehrere Faktoren vorliegen, die für sich alleine als für eine Mordqualifikation ausreichend sind, kommt hinzu, dass – und das ist entscheidend – in einer Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Faktoren des konkreten Einzelfalls kein Zweifel über das Vorliegen besonders skrupellosen Handelns mehr bestehen kann. Die Tötungen von †C._____ und †D._____ erscheinen in ihrer Gesamtheit als besonders abstossende, besonders verwerfliche Auslöschung der Leben von zwei Kindern, charakterisiert durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten (vgl. so das Bundesgericht zuletzt ausführlich im Urteil 6B_232/2012 vom 8. März 2012 E. 1.2,
E. 3.2.4 Für die beiden Tötungen von †C._____ und †D._____ ist die Beschuldigte deshalb des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen.
E. 4 Strafzumessung
E. 4.1 Die Vorinstanz hat eine ausführliche Strafzumessung vorgenommen und im Sinne dieser Erwägungen die Beschuldigte mit einer lebenslänglichen
- 14 - Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 202 S. 55-83). Diesem Schluss ist ohne Vorbehalte zuzustimmen. Für die beiden Morde an †C._____ und †D._____ sowie die (im Schuldpunkt bereits rechtskräftige) vorsätzliche Tötung von †E._____ ist bei den gegebenen Gesamtumständen keine andere (d.h. mildere) Strafe denkbar. Dabei ist ohne Bedeutung, dass das vorinstanzliche Vorgehen bei der Strafzumessung nicht ganz in allen Teilen den bundesgerichtlichen Vorgaben entspricht (vgl. dazu nur BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. und 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) und sie insbesondere die allgemeinen Täterkomponenten schon bei der Bildung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt berücksichtigt, anstatt dies erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu tun (Urteile 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2 und 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Am Resultat ändert dies nichts.
E. 4.2 Ganz kurz zusammengefasst, läuft ausgehend von einer sich sicher im obersten Drittel des Strafrahmens bewegenden Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Mord an †C._____; insbesondere liegt auch keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vor) in Anwendung des Asperationsprinzips für den zweiten Mord (an †D._____) sowie die vorsätzliche Tötung (an †E._____) eine (hypothetische) Strafe auf, welche durch die strafmindernden Elemente (Geständnisse, Einsicht, Reue, schwere Kindheit; vgl. die Vorinstanz in Urk. 202 S. 74-76, 81/82) keinesfalls in einem Mass reduziert werden kann, das eine tiefere als lebenslängliche Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.
E. 4.3 In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist die Beschuldigte deshalb mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bestrafen. Darauf sind gemäss Art. 51 StGB die bis und mit heute durch Haft sowie vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzug erstandenen 2173 Tage Freiheitsentzug anzurechnen.
E. 5 Massnahme
E. 5.1 Die Vorinstanz hat für die Beschuldigte im Sinne des Antrags der Staats- anwaltschaft eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet. Wie schon vor Erstinstanz beantragt dagegen der Verteidiger
- 15 - berufungsweise, es sei auf eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zu entscheiden (Urk. 205 S. 3; Urk. 230 S. 2, 8 f.).
E. 5.2 Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Massnahme hat die Vorinstanz zu den einschlägigen Art. 56 ff. StGB das Nötige ausgeführt (Urk. 202 S. 85/86). Darauf kann verwiesen werden. Allseits unbestritten und ausgewiesen ist (dazu Urk. 202 S. 86 ff.), dass
- die Beschuldigte mit zwei Morden und einer vorsätzlichen Tötung Anlass- taten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB begangen hat,
- die Beschuldigte eine schwere psychische Störung aufweist (Art. 59 Abs. 1 StGB und Art. 63 Abs. 1 StGB: Persönlichkeitsstörung nicht näher bezeichnet [ICD-10 F60.9], mit zwanghaften Persönlichkeitsanteilen, negativer Perzeption der Aussenwelt und inkonsistentem Realitätsbezug), zwischen welcher und den drei Anlasstaten ein Kausalzusammenhang besteht,
- die Beschuldigte massnahmebedürftig ist, und
- die Beschuldigte massnahmewillig ist (das wird auch neu dadurch unterstrichen, dass sie unmittelbar nach dem Ergehen des erstinstanzlichen Urteils ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt stellte, welches vom vorinstanzlichen Vorsitzenden mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2013 gutgeheissen worden ist: Urk. 190, vgl. auch Urk. 193 und 194; zudem führte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sie mache in den Anstalten Hindelbank sehr viel Therapie, sie habe das Vertrauen in die Therapeutin gefunden, sie arbeite am ganzen Delikt, sie merke, dass sie die Therapie brauche und dass sie helfe: Urk. 229 S. 2; weiter gab sie an, sie habe sich ein Ziel gesetzt, nämlich Verantwortung zu übernehmen und sehr viel Therapie zu machen (Urk. 229 S. 5). Weiter sehen die psychiatrischen Gutachter bei der Beschuldigten eine deutlich ausgeprägte Rückfallgefahr, wobei sich die Gewaltbereitschaft nicht auf eigene
- 16 - Kinder beschränke, sondern sich auch auf weitere Personen im direkten Lebensumfeld erstrecken könne. Entscheidend sei dafür das Vorliegen einer Konstellation im engeren sozialen Nahraum, vielleicht auch mit dem Umstand verbunden, der Situation nicht anders aus dem Weg gehen zu können. Die Gutachter denken hier an Pflege- oder Betreuungsverhältnisse mit fremden Kindern, älteren oder behinderten Personen, wo sich ebenfalls eine Überforderung ("Dampfkessel") einstellen kann (Urk. 134 S. 72/73; Urk. 137 S. 33/34 und 45/46). Das erscheint nachvollziehbar und wird auch vom Verteidiger nicht in Abrede gestellt (Urk. 180 S. 10; Urk. 230 S. 8/9). Zwar kann die Beschuldigte gegenüber eigenen Kindern keine Gewalt mehr ausüben (sie habe sich unterbinden lassen: Urk. 229 S. 11). Sollte die Beschuldigte aber in Situationen geraten, wie sie von den Gutachtern angesprochen werden, ist bei ihren Veranlagungen effektiv denkbar, dass ähnliche Mechanismen ablaufen könnten, wie sie bei den vorliegend zu beurteilenden Taten abgelaufen sind: Überforderung, Wut und Eifersucht sind Gefühle, die auch in einer Laiensicht fraglos zu einem "Dampfkessel" führen können, und gerade im gesellschaftlichen oder familiären Nahbereich mit seinen verschiedenartigen Abhängigkeiten (Pflege, Aufsicht, Betreuung und sonstige Beziehungs- bzw. Verantwortlichkeitskonstellationen) ist in akzentuiertem Masse möglich, dass Situationen entstehen könnten, aus welchen die Beschuldigte subjektiv nur noch gewalttätige Handlungsvarianten als Ausweg sieht. Was die Erfolgsaussichten einer Massnahme betrifft, äussern sich die psychiatrischen Gutachter zurückhaltend. Sie attestieren der Beschuldigten eine moderate Beeinflussbarkeit. In dem Masse, in dem sich die Persönlichkeitsproblematik vermindern lasse, verringere sich das Rückfallrisiko. Dabei seien vor allem der tief in der Persönlichkeit der Beschuldigten verankerte instabile Realitätsbezug und die vielfältigen mit ihm verbundenen Mechanismen (Lügenbereitschaft, manipulatives Potential) ins Zentrum der Therapie zu stellen. Diese Umstände stellten indessen auch gleichzeitig eine grosse Herausforderung für die Therapie dar. Chancen und Hemmnisse hielten sich deshalb die Waage; ob die vorhandenen Chancen zu einem erfolgreichen Therapieverlauf führen oder aber die gegebenen
- 17 - Schwierigkeiten einen solchen verhindern, könne erst im Verlauf einer Therapie beurteilt werden. Die Beschuldigte – so ergänzte der psychiatrische Gutachter anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – stehe diesbezüglich indessen noch nicht einmal an der Startlinie, sondern vor derselben (Urk. 134 S. 74/75; Urk. 137 S. 36/37 und 41/42). Hinsichtlich der von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB und Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB geforderten Voraussetzungen ist vor diesem Hintergrund aber festzuhalten, dass bei den zwar unsicheren, indes gleichwohl zu 50 % bestehenden Erfolgsaussichten die Geeignet- und Erforderlichkeit einer Massnahme gegeben sind.
E. 5.3 Umstritten ist zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung die Frage, ob eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB oder eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen ist. Uneinig ist man sich dies- bezüglich insbesondere über die Geltung bzw. allfällige Anwendung des sog. Untermassverbots (vgl. Urk. 230 S. 8/9 mit Verweis auf Urk. 180 S. 9-13; Urk. 232 S. 4-6).
E. 5.3.1 Das Untermassverbot ist ein Ausfluss aus dem in Art. 56 Abs. 2 StGB geregelten Verhältnismässigkeitsprinizips und besagt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu gering sein darf (zugunsten einer ambulanten Massnahme kann eine gleichzeitig ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe aufgeschoben werden [Art. 63 Abs. 2 StGB], eine stationäre Massnahme geht der zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Freiheitsstrafe immer vor [Art. 57 Abs. 2 StGB], wobei bei Erfolg einer stationären Massnahme in jedem Fall von einem anschliessenden Strafvollzug abzusehen ist, weshalb – entgegen der Verteidigung [Urk. 230 S. 9] – dann nicht noch darüber entschieden werden kann, ob die damit aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen werden könnte [vgl. BSK StGB I-Heer, Art. 57 N 8]). Entsprechend sind längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, nur ausnahmsweise zugunsten einer stationären Behandlung
- 18 - auszusetzen. Ein Aufschub des Strafvollzugs kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (BGE 107 IV 20 E. 5b; BGE 118 IV 351; behält auch Geltung unter dem seit 1. Januar 2007 geltenden Recht: Urteil 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2).
E. 5.3.2 Soweit der Verteidiger auch im Berufungsverfahren daran festhält, "dass das Untermassverbot in der Botschaft des Bundesrates zwar erwähnt, in der darauf anschliessenden Debatte im Parlament aber ausdrücklich verneint wurde" (Urk. 205 S. 3; Urk. 230 S. 8 mit Verweis auf Urk. 180 S. 12), verfängt dies im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung nicht. Es ist denn auch keineswegs so, dass man im Parlament "das Untermassverbot verneint" hätte. Vielmehr hat man abgelehnt, eine Sperrklausel im Gesetz festzuschreiben, die es verboten hätte, Strafen von einer bestimmten Dauer zugunsten einer Massnahme aufzuschieben. Eine solche starre Klausel wurde als systemwidrig unter anderem mit dem Hinweis darauf verworfen, dass der Grundsatz der Subsidiarität nach Art. 56 Abs. 2 StGB auch eine Sperrwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts entfalte (BBl 1999 1979 ff., S. 2070/2071). Das Bestehen des Untermassverbots wurde damit entgegen der Darstellung der Verteidigung im Gesetzgebungsprozess keineswegs verneint, sondern gegenteils gerade bekräftigt.
E. 5.3.3 Die psychiatrischen Gutachter erachten bei der schwerwiegenden und chronifizierten Persönlichkeitsproblematik der Beschuldigten und dem deutlichen Rückfallrisiko eine hohe Therapieintensität für erforderlich und deshalb eine stationäre Therapie im Sinne von Art. 59 StGB als indiziert. Das in der Mass- nahmenabteilung der Strafanstalt Hindelbank praktizierte Konzept mit Gruppentherapie, milieutherapeutischen Behandlungselementen und einem durchdachten konzeptionellen Ansatz für die Behandlung von Persönlichkeitsstörungen erfülle die erforderlichen Voraussetzungen für ein geeignetes Behandlungsangebot. Wohl mit Blick auf die Problematik des
- 19 - Untermassverbots (dessen Anwendung aber in die Kompetenz des Gerichts fällt) verwiesen die Gutachter weiter darauf, dass in der Behandlungsabteilung der Anstalten Hindelbank in Ausnahmefällen auch Insassinnen mit strafvollzugsbegleitenden Massnahmen nach Art. 63 StGB zusammen mit stationären Massnahmenklientinnen nach Art. 59 StGB gemeinsam behandelt würden. Es sei deshalb für die Sicherstellung der entsprechenden Therapie in der Praxis derzeit nicht zwingend, eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen, sofern das Gericht für den weiteren Verlauf das Element des Strafvollzugs gegenüber dem Element des Massnahmenvollzugs stärker gewichten wolle (Urk. 134 S. 76; Urk. 137 S. 37/38). Diesen Hinweis aufnehmend, nahm die Vorinstanz weitere Abklärungen vor. So ergab sich aus Auskünften der Anstalten Hindelbank und des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich, dass die Beschuldigte bei Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB während voraussichtlich mindestens 1-2 Jahren in die Massnahmenabteilung nach Art. 59 StGB aufgenommen werden könnte. Dies wäre deshalb möglich, weil derzeit einerseits in der "Wohngruppe …" nicht alle Plätze durch Eingewiesene mit einer stationären Massnahme besetzt sind und sich andererseits das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich dafür bereit erklärt hat, bei der Beschuldigten die Mehrkosten für die Platzierung in der "Wohngruppe …" zu übernehmen (act. 145; act. 161 S. 2; act. 163 S. 2). Dies wurde in der Folge dem psychiatrischen Gutachter unterbreitet, um die Erfolgsaussichten einer derartig "kombinierten" Massnahme einzuschätzen (Urk. 171). Der Gutachter kam zum Schluss, dass die Erfolgsaussichten einer im vorgenannten Sinn ausgestalteten ambulanten Massnahme jedenfalls dann gering seien, wenn der anfängliche Aufenthalt auf der stationären Abteilung auf ein Jahr befristet sei. Erfolge der Übergang vom stationären ins ambulante Setting jedoch erst nach zwei Jahren, so sei ein Therapieerfolg möglich, wenn sich ein sehr günstiger Verlauf ergebe. Ein sehr günstiger Verlauf sei allerdings weniger wahrscheinlich als ein kontinuierlich positiver oder ein sehr ungünstiger Verlauf. Bei einem kontinuierlich positiven Verlauf wäre ein Übergang in ein ambulantes Setting nach einem Jahr mit Sicherheit und nach zwei Jahren mit grosser
- 20 - Wahrscheinlichkeit verfrüht. Ein möglicher Therapieerfolg – so der Gutachter weiter – würde in diesem Fall erheblich erschwert oder sogar verunmöglicht. Sollte die Therapie dagegen sehr ungünstig verlaufen, so geht der Sachverständige davon aus, dass auch eine länger dauernde stationäre Massnahme nichts bringen würde. Nach Auffassung des psychiatrischen Gutachters ist demnach ein relevanter Behandlungserfolg bei Anordnung einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme mit anfänglichem zweijährigen Vollzug in der stationären Abteilung dann zu erzielen möglich, wenn sich die günstigste Verlaufsvariante einstellt. Diese günstigste Variante erachtet der Gutachter aber als weniger wahrscheinlich als die Varianten "kontinuierlich positiver Verlauf" und "sehr ungünstiger Verlauf". In Beantwortung der entsprechend ihm gestellten Frage hält der Gutachter deshalb fest, dass nicht davon gesprochen werden könne, dass sich durch die Anordnung einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme ein Erfolg von vornherein nicht erreichen lasse, also praktisch ausgeschlossen sei. Die Erfolgsaussichten einer unlimitierten stationären Therapie seien jedoch besser einzuschätzen als bei einer solchen, die von vornherein begrenzt sei, weshalb aus gutachterlicher Sicht eine unbegrenzte stationäre Massnahme vorzuziehen sei (Urk. 184 S. 6 ff.).
E. 5.3.4 Die Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sie sei seit dem 13. Februar 2012 in den Anstalten Hindelbank. Sie befinde sich dort im vorzeitigen Massnahmevollzug in der "Wohngruppe …". Die Massnahme, welche sie derzeit in dieser Wohngruppe absolviere, richte sich nicht nach dem Setting von Art. 63 StGB (ambulante Massnahme), sondern nach demjenigen von Art. 59 StGB (stationäre Massnahme). Auf dieser Wohngruppe habe es Platz für 18 Frauen. Derzeit seien sie dort 14 Frauen. Davon seien 10 Frauen in einer Massnahme, wobei 3 oder 4 Frauen ebenfalls eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB zu vollziehen hätten. In der "Wohngruppe …" könne sie solange bleiben, wie die Behörden bezahlen würden. Sobald die "Wohngruppe …" ausgelastet sei, müsse sie in eine andere Wohngruppe gehen. Dort hätte sie aber weiterhin Einzeltherapie und allenfalls auch noch Gruppentherapie, dies
- 21 - wisse sie aber nicht genau (Urk. 229 S. 1/2, 8, 10/11). Sie besuche derzeit jeweils am Dienstag die Gruppentherapie und am Freitag die Einzeltherapie. Die Therapie bringe ihr auf jeden Fall etwas. Sie merke Stück für Stück, dass sie dem näher komme, was der Auslöser bzw. der Grund für diese Delikte gewesen sei. Das Ziel der Therapie sei, dass so etwas nie wieder passiere. Wie lange diese Therapie voraussichtlich dauern werde, wisse sie nicht. Es komme auf die Peron an. Sie denke, es werde Jahre gehen, um dies zu verarbeiten. In einem Jahr sei dies unmöglich (Urk. 229 S. 9/10). Im Führungsbericht der Anstalten Hindelbank vom 4. Dezember 2013 wird festgehalten, dass die Beschuldigte Offenheit und Bereitschaft zeige, sich selbst und ihr Verhalten zu reflektieren und Fremdeinschätzungen einzuholen, um ihre Ziele zu erreichen. Die Beschuldigte habe seit ihrem Eintritt in die Wohngruppe Therapie im Januar 2013 markante Entwicklungsschritte gemacht und viel erlebt. Sie habe nie den Kontakt zu Therapeutinnen und Betreuung abgebrochen und übe neue Problemlösungsstrategien. Sie sage über sich, dass sie sich zum ersten Mal "erwachsen" wahrnehme und sich durch das "nicht mehr Lügen müssen" und "ehrlich sein" entlastet fühle. Die Beschuldigte sei motiviert und in der Lage, von den Lernfeldern der Wohngruppe … zu profitieren und die nächsten Entwicklungsschritte anzugehen (Urk. 225 S. 1-3).
E. 5.3.5 Wie eingangs dargestellt, kommt dem Untermassverbot die Funktion zu sicherzustellen, dass eine Massnahme im Verhältnis zur zu deren Gunsten aufgeschobenen Freiheitsstrafe nicht als zu geringfügige Sanktion erscheint. Mit anderen Worten muss auch eine – im Erfolgsfalle letztlich anstelle der aufgeschobenen Freiheitsstrafe tretende (Art. 62b Abs. 3 StGB; Art. 63b Abs. 1 StGB) – Massnahme eine schuldangemessene Sanktion darstellen. Davon kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur noch ausnahmsweise gesprochen werden, wenn die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit entspricht. In einem solchen Fall darf der Strafvollzug nur dann zugunsten einer Massnahme aufgeschoben werden, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der
- 22 - sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit begleitender ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt.
E. 5.3.6 Vorliegend wird die Beschuldigte mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bestraft, der härtesten im schweizerischen Strafrecht bestehenden Sanktion. Das alleine kann jedoch kein Grund sein, schon von Vornherein auf die gleichzeitige Anordnung einer (vorgehenden stationären) Massnahme zu verzichten. Wie gesehen, hat es der Gesetzgeber abgelehnt, im Gesetz eine Sperrwirkung bestimmter Strafen festzulegen, und er hat die Beurteilung dieser Frage im Einzelfall der Rechtsprechung überlassen. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB kann ein Gefangener nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe bedingt entlassen werden, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe legt das Gesetz diesen Termin auf 15 Jahre fest (Art. 86 Abs. 5 StGB). Dass in Ausnahmefällen eine bedingte Entlassung theoretisch schon nach 10 Jahren möglich ist, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen, kann angesichts der dazu bestehenden sehr restriktiven Praxis im Falle der Beschuldigten praktisch ausgeschlossen werden (vgl. BSK StGB I-Koller, Art. 86 N 17/18). Nachdem der Gesetzgeber also zwei Drittel einer lebenslänglichen Strafe mit 15 Jahren gleichsetzt, liegt auch die "Zweidrittelgrenze" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Untermassverbot bei 15 Jahren. Seit ihrer Verhaftung am 24. Dezember 2007 hat die Beschuldigte bis und mit heute schon 2173 Tage in Haft sowie vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzug verbracht. Das entspricht ziemlich genau 6 Jahren. Eine bedingte Entlassung unter dem Titel von Art. 86 Abs. 5 StGB ist demnach frühestens in 9 Jahren möglich. Eine stationäre Massnahme dauert in der Regel höchstens 5 Jahre, kann aber um jeweils wiederum höchstens 5 Jahre verlängert werden, wenn die Voraus- setzungen für eine bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben
- 23 - sind und zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters im Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Der Beschuldigten wurde vom vorinstanzlichen Vorsitzenden am 29. Januar 2013 der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt. Die grundsätzliche Höchstdauer einer allfälligen stationären Massnahme endete mithin im Januar 2018 – also in gut vier Jahren und gut 10 Jahre nach der Inhaftierung der Beschuldigten im Dezember 2007. Bei einer (bedingten) Entlassung der Beschuldigten nach (erstmaligen) 5 Jahren einer allfälligen stationären Massnahme wäre mithin das Untermassverbot deutlich verletzt: die Beschuldigte käme so fast 5 Jahre eher frei, als dies im Falle der Verbüssung der Freiheitsstrafe frühestens in Frage käme. Würde die Entlassung aus der allfälligen stationären Massnahme gar noch früher erfolgen, fiele die Verletzung noch eindeutiger aus. Bei der Beschuldigten gehen die psychiatrischen Gutachter indessen auch bei gutem Verlauf einer stationären Therapie von einer langjährigen Behandlung aus (Urk. 134 S. 77; Urk. 137 S. 37). Auf entsprechende Ergänzungsfrage präzisierte das der Gutachter in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Sinne eines Zeitraums von "deutlich mehr als fünf Jahren" bzw. "eher zehn Jahren" (Urk. 137 S. 42).
E. 5.3.7 Damit hat es bei den Überlegungen der Vorinstanz zu bleiben (Urk. 202 S. 94 ff.): Wenn man im jetzigen Zeitpunkt über die Gewissheit verfügen würde, dass eine für die Beschuldigte angeordnete stationäre Massnahme nach 5 Jahren um nochmals 5 Jahre verlängert würde (und mithin 10 Jahre dauerte), wäre das Untermassverbot nicht verletzt. Dann käme die Beschuldigte nämlich – wenn die Massnahme insgesamt 10 Jahre dauern würde – anfangs 2023 frei, mithin kurz nach dem Termin der frühestmöglichen bedingten Entlassung, wenn sie denn die lebenslängliche Freiheitsstrafe verbüssen würde. Es ist indessen – ungeachtet der im heutigen Zeitpunkt geäusserten Vermutung des Gutachters – ungewiss, ob eine solche Massnahme in fünf Jahren effektiv verlängert würde, wenn sie denn überhaupt solange dauerte und nicht allenfalls – entgegen den Prognosen der Gutachter – gar eine frühere bedingte Entlassung im Sinne von Art. 62 StGB im
- 24 - Raume stünde. Ebenso ungewiss ist selbstredend, wie lange denn eine allfällig verlängerte Massnahme noch aufrecht erhalten würde.
E. 5.3.8 Bei dieser äusserst unsicheren Ausgangslage gewinnt an entscheidender Bedeutung, welche Erfolgschancen bei einer allfälligen stationären Therapie für die Beschuldigte bestehen und wie diese Chancen im Verhältnis zu den Aussichten einer ambulanten Massnahme bei gleichzeitigem Vollzug der Freiheitsstrafe stehen. Wie schon erwähnt, schätzen die Gutachter die Chancen für einen erfolgreichen Verlauf einer stationären Therapie auf 50 % ein und erachten sie die Erfolgsaussichten der nun seit einem knappen Jahr installierten gesetzten "kombinierten" vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme zwar als kleiner, indessen nicht als von vornherein auszuschliessen. Das rechtfertigt nicht, in (mutmasslicher) Verletzung des Untermassverbots anstelle der lebenslänglichen Freiheitsstrafe eine stationäre Massnahme anzuordnen. Es liegt keine Konstellation vor, in welcher vertretbar erschiene, das schuldangemessene Strafelement einer Sanktion zugunsten einer ausschliesslich spezialpräventiv/resozialisierend ausgestalteten therapeutischen Massnahme in einem Masse in den Hintergrund treten zu lassen, welches dem Untermassverbot im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Umständen deutlich widersprechen würde.
E. 5.4 Im Sinne des vorinstanzlichen Entscheides und im Übrigen unter Verweis auf die dortigen weiteren Erwägungen (Urk. 202 S. 90 ff.) ist für die Beschuldigte demnach eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen, wobei zu deren Gunsten der Vollzug der lebenslänglichen Freiheitsstrafe nicht aufzuschieben ist. Im zustimmenden und unterstützenden Sinne wird sodann davon Kenntnis genommen, dass die Beschuldigte in Absprache mit dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und den Anstalten Hindelbank solange wie in einer stationären Massnahme behandelt wird, als die entsprechenden Therapieplätze nicht durch Insassinnen mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB besetzt sind. Wie vorstehend dargelegt, kann sodann davon ausgegangen
- 25 - werden, dass der derzeitige Vollzug der Massnahme nach Art. 63 StGB in der "Wohngruppe …" auch in Zukunft weiterhin möglich ist, da diese Wohngruppe bis zu 18 Frauen aufnehmen kann, dort aber derzeit lediglich 14 Frauen untergebracht sind, wobei davon nur gerade 10 Frauen eine Massnahme zu vollziehen haben. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem allfälligen Wechsel der Wohngruppe die Beschuldigte weiterhin ihre Therapien fortführen kann.
E. 6 a) Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Horgen wird festgesetzt auf: Fr. 21'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'705.00 Zeugen Fr. 27'777.80 Gutachten Fr. 71'877.45 amtliche Verteidigung Weitere Kosten bleiben vorbehalten.
b) Die Kosten des bisherigen Verfahrens (Untersuchung und Geschworenengericht) betragen: Fr. 39'000.00 Gerichtsgebühr Geschworenengericht Fr. 81'282.25 Untersuchungskosten Fr. 1'020.00 Zeugen Fr. 3'321.75 Gutachten Fr. 87'179.90 amtliche Verteidigung Fr. 34.05 diverse Kosten Geschworenengericht
E. 6.1 Bereits vor Vorinstanz hatte der Verteidiger beantragt, es seien die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Beschuldigte über keinerlei finanzielle Mittel verfüge, die ihr auch nur ansatzweise die Kosten zu tragen erlaubten (Urk. 180 S. 15). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Antrag nicht auseinandergesetzt und der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung sowie des geschworenen- und bezirksgerichtlichen Verfahrens auferlegt, mit Ausnahme der Kosten für diejenigen Verfahrensteile, die sich als Folge der ungenügenden Verteidigung im geschworenengerichtlichen Verfahren als fehlerhaft erwiesen haben (Urk. 202 S. 104 ff. und 110). Im Berufungsverfahren wiederholt nun der Verteidiger den Antrag, es seien der Beschuldigten die Verfahrenskosten zu erlassen, weil sie diese infolge der langjährigen Inhaftierung ohnehin nicht bezahlen könne (Urk. 205 S. 3; Urk. 230 S. 1, 10).
E. 6.2 Im Grundsatz kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat sich im Detail mit den bisher gesamthaft erwachsenen Kosten befasst und sachgerecht denjenigen Teil ausgeschieden, der in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO als Folge ihrer Verurteilung von der Beschuldigten zu tragen ist (Urk. 202 S. 105/106). Im von der Vorinstanz ermittelten Umfang wird daher die Beschuldigte grundsätzlich kostenpflichtig (Urk. 202 S. 110, Dispositivziffer 7).
E. 6.3 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar
- 26 - mehrheitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 425 N 3 f. m.Hw.; ZHK StPO-Griesser, Art. 425 N 2; BSK StPO-Domeisen, Art. 425 N 3). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Ein solches Vorgehen war auch bereits unter dem bis Ende 2010 in Kraft gestandenen § 190a StPO/ZH zulässig, obwohl jene Bestimmung noch ausdrücklich festgelegt hatte, dass bereits bei der Bemessung und der Auflage der Kosten die Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen waren (Urteile des Bundesgerichtes 6B_417/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.4.4. samt Verweisen und 1P.411/2002 vom 6. November 2002 E. 5.4.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 9 zu § 190a StPO, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, N 1215 und Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichtes 1987, S. 337 Nr. 70). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46).
E. 6.4 Vorliegend ist ein solcher Ausnahmefall gegeben. Der Beschuldigten ist nunmehr seit 6 Jahren die Freiheit entzogen, und das wird noch mindestens weitere 9 Jahre so bleiben. Bis zur Verhaftung hatte sie mehrere, aber zumeist problembeladene, kurze Arbeitsstellen und war auch zeitweise arbeitslos (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 202 S. 19). Entsprechend sind ihre beruflichen Aussichten für die Zeit nach ihrer möglichen, dereinstigen Entlassung nicht gut. Zudem verfügt sie über kein Vermögen und erwartet keine grösseren Erbschaften
- 27 - (Urk. 229 S. 11). Im Weiteren ist sie mit einer noch offenen Genugtuungsforderung des Privatklägers von Fr. 75'000.– konfrontiert und muss ihm überdies Fr. 34'953.85 Prozessentschädigung bezahlen. Hinzu kommt, dass die Opferhilfestelle dem Privatkläger bereits Fr. 150'000.– Genugtuung ausgerichtet hat und in diesem Umfang Rückgriff auf die Beschuldigte nehmen kann (vgl. Urk. 202 S. 109-111, Dispositivziffern 5 und 8). Unter diesen Voraussetzungen ist vernünftigerweise auszuschliessen, dass die Beschuldigte je in die Lage kommen könnte, ihr auferlegte Gerichtskosten ganz oder teilweise zu bezahlen.
E. 6.5 Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte mit ihren Anträgen ganz grossmehrheitlich unterliegt und nur hinsichtlich der Kostenfolgen obsiegt, würde sie deshalb grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren sehr weitgehend kostenpflichtig. Auch diese Kosten dürfte sie aber nie bezahlen können.
E. 6.6 Es sind deshalb die Kosten des gesamten Verfahrens (Untersuchung, Geschworenengericht, Bezirksgericht, Obergericht), inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 29. Januar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB
2. (…)
- 28 -
3. (…)
4. a) Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte anerkannt hat, dem Privat- kläger B._____ Schadenersatz von Fr. 17'431.05 zuzüglich 5% Zins auf Fr. 14'363.35 ab mittlerem Verfall vom 14. April 2008 und 5% Zins auf Fr. 3'067.70 ab mittlerem Verfall vom 15. August 2008 zu bezahlen.
b) Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte anerkannt hat, dem Grundsatz nach dem Privatkläger B._____ weiteren aus den Ereignissen vom 9. Juli 1999 und 24. Dezember 2007 entstandenen Schaden zu ersetzen.
5. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte für die Tötung von +C._____, +D._____ und +E._____ eine Genugtuung zugunsten des Privatklägers B._____ von insgesamt Fr. 225'000.– (das heisst Fr. 75'000.– pro Kind) zuzüglich 5% Zins auf Fr. 75'000.– ab 9. Juli 1999 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ abgewiesen. Es wird weiter vorgemerkt, dass der Privatkläger B._____ bereits eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 150'000.– von der Opferhilfe für den Verlust der Kinder +C._____ und +D._____ erhalten hat. Damit hat die Beschuldigte dem Privatkläger B._____ noch Fr. 75'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Juli 1999 als Genugtuung für die Tötung der Tochter +E._____ zu bezahlen.
E. 7 (…)
- 29 -
E. 8 Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Verfahren vor dem Geschworenengericht sowie vor dem Bezirksgericht Horgen eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 34'953.85 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
E. 9 (Mitteilung)
E. 10 (Rechtsmittelbelehrung) Sodann wird beschlossen:
1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Mai 2009 (HD Urk. 9.3.16) beschlagnahmten Arbeitskleider des Privatklägers B._____ ([„Norweger“]-Pullover [Position 25] und Arbeitshose [Position 26]) verbleiben bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. zur Erledigung allfälliger Rechtsmittel beim FOR (Forensisches Institut Zürich, WD Nr. …, G- Nr. …). Anschliessend werden diese dem Geschädigten B._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert eines Jahres nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel kein entsprechendes Gesuch gestellt, werden die Kleider vernichtet.
2. Alle weiteren von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit Verfü- gungen vom 4. Mai 2009 (HD Urk. 9.3.15), 6. Mai 2009 (HD Urk. 9.3.16) bzw.
8. Mai 2009 (HD Urk. 9.3.17) beschlagnahmten Gegenstände verbleiben bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. zur Erledigung allfälliger Rechtsmittel beim Obergericht des Kantons Zürich und beim FOR (Forensisches Institut Zürich). Anschliessend werden diese der berechtigten Person auf erstes Verlangen herausgegeben. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger B._____ auf die Herausgabe der weiteren persönlichen Utensilien von ihm und den Geschädigten +D._____ und +C._____ verzichtet hat. Wird innert eines Jahres nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel kein entsprechendes Gesuch gestellt, werden die Gegenstände vernichtet.
3. (Mitteilung)
4. (Rechtsmittelbelehrung)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 30 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2174 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug erstanden sind.
3. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten dieser Massnahme nicht aufgeschoben.
4. Die Kosten des gesamten bisherigen Verfahrens (Untersuchung, Geschworenengericht, Bezirksgericht), inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 567.40 zu bezahlen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____
- 31 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Dezember 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser
Dispositiv
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Mai 2009 (HD Urk. 9.3.16) beschlagnahmten Arbeitskleider des Privatklägers B._____ ([„Norweger“]- Pullover [Position 25] und Arbeitshose [Position 26]) verbleiben bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. zur Erledigung allfälliger Rechtsmittel beim FOR (Forensisches Institut Zürich, WD Nr. …, G-Nr. …). Anschliessend werden diese dem Geschädigten B._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert eines Jahres nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel kein entsprechendes Gesuch gestellt, werden die Kleider vernichtet.
- Alle weiteren von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit Verfügungen vom
- Mai 2009 (HD Urk. 9.3.15), 6. Mai 2009 (HD Urk. 9.3.16) bzw. 8. Mai 2009 (HD Urk. 9.3.17) beschlagnahmten Gegenstände verbleiben bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. zur Erledigung allfälliger Rechtsmittel beim Obergericht des Kantons Zürich und beim FOR (Forensisches Institut Zürich). Anschliessend werden diese der berechtigten Person auf erstes Verlangen herausgegeben. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger B._____ auf die Herausgabe der weiteren persönlichen Utensilien von ihm und den Geschädigten +D._____ und +C._____ verzichtet hat. Wird innert eines Jahres nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel kein entsprechendes Gesuch gestellt, werden die Gegenstände vernichtet.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 230 S. 2)
- Es sei festzustellen, dass das Urteil der I. Abteilung des Bezirks- gerichts Horgen vom 29. Januar 2013 mit Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1 bezüglich des Schuldspruches der vorsätzlichen Tötung von +E._____ - 5 - im Sinne von Art. 111 StGB, mit Bezug auf Dispositiv-Ziff. 4, 5, 6, 8, 9 und 10 sowie der Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Januar 2013 in Rechtskraft erwachsen ist.
- A._____ sei mit Bezug auf +D._____ und +C._____ der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB für schuldig zu befinden.
- A._____ sei dafür angemessen zu bestrafen, dies unter Anrechnung der bis heute erstandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des bis heute erstandenen vorzeitigen Strafvollzugs.
- Es sei für A._____ eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe sei zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben.
- Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien A._____ zu erlassen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 232 S. 1, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
- Prozessgeschichte 1.1. In der Nacht vom 23. auf den 24. Dezember 2007 wurden die beiden rund 7 ¾ Jahre alten Zwillingskinder †C._____ und †D._____ der damals noch mit dem Privatkläger verheirateten und mit ihm zusammenlebenden Beschuldigten in der ehelichen Wohnung getötet. Nach einer äusserst umfangreichen Untersuchung schloss die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich auf die Täterschaft der Beschuldigten und erhob gegen diese am 9. Juni 2009 bei der - 6 - damaligen Anklagekammer des Zürcher Obergerichts Anklage wegen mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB. Am 26. März 2010 sprach das damalige Geschworenengericht die Beschuldigte in diesem Sinne schuldig und verurteilte sie zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB während des Strafvollzugs. In Gutheissung der vom heutigen Verteidiger erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde hob das damalige Kassationsgericht dieses Urteil am 1. Juni 2012 wieder auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Der Grund für die Rückweisung lag darin, dass nach Auffassung des Kassationsgerichts die Beschuldigte im geschworenengerichtlichen Verfahren durch die seinerzeitige amtliche Verteidigerin im Rahmen des Plädoyers ungenügend verteidigt war. 1.2. Nachdem als Folge der Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung per 1. Januar 2011 das Geschworenengericht abgeschafft worden war, fiel das Verfahren in die Zuständigkeit der Vorinstanz. Dort fand zwischen dem 12. Dezember 2012 und 29. Januar 2013 die Hauptverhandlung statt. Anlässlich derselben gestand die Beschuldigte in Abkehr ihrer bis dahin abstreitenden Haltung, †C._____ und †D._____ umgebracht zu haben. Darüber hinaus gab sie weiter zu, am 8. Juli 1999 auch ihr damals rund sieben Wochen altes erstes gemeinsame Kind mit dem Privatkläger, †E._____, getötet zu haben. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift um diesen Sachverhalt erweitert hatte, sprach die Vorinstanz die Beschuldigte mit vorstehend wiedergegebenem Urteil am 29. Januar 2013 anklagegemäss des mehrfachen Mordes gemäss Art. 112 StGB (betreffend †C._____ und †D._____) sowie der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB (betreffend †E._____) schuldig und bestrafte sie mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, wovon bis zum Urteilstag 1864 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Zudem ordnete die Vorinstanz – wie ebenfalls seinerzeit schon das Geschworenengericht – eine ambulante Massnahme während des Strafvollzugs im Sinne von Art. 63 StGB an. Weiter ergingen Entscheide über die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers, wurde diesem zulasten der Beschuldigten eine - 7 - Prozessentschädigung zugesprochen und wurden schliesslich die Kosten der Untersuchung, des Geschworenengerichtsverfahrens sowie des vorinstanzlichen Verfahrens zu einem Teil der Beschuldigten auferlegt. Davon ausgenommen waren die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter teilweisem Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 202 S. 109 ff.). 1.3. Gegen dieses am 29. Januar 2013 mündlich eröffnete, kurz begründete und den Parteien schriftlich im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 47 f.) liess die Beschuldigte ihren amtlichen Verteidiger am 6. Februar 2013 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 196) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 201/202) am 24. Juni 2013 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 205). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2013 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Privatkläger und der Staats- anwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 207). Am 1. Juli 2013 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 209). Der Privatkläger liess sich nicht verlauten. 1.5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte (aus dem mittlerweile angetretenen vorzeitigen Massnahmevollzug zugeführt, vgl. dazu Prot. I S. 47/48 und Urk. 190, Urk. 193), deren amtlicher Verteidiger sowie der zuständige Staatsanwalt (Prot. II S. 3). Es waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 und S. 6). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).
- Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung der Beschuldigten beschränkt sich auf den Schuldspruch gemäss Art. 112 StGB, die Strafzumessung, die Anordnung einer ambulanten - 8 - Massnahme sowie die Kostenauflage (Dispositivziffern 1 Abs. 1, 2, 3 und 7). Entsprechend lässt sie die Dispositivziffern 4, 5, 6 und 8 des vorinstanzlichen Urteils unangefochten (Urk. 202 S. 109-111; Urk. 205 S. 2; Urk. 230 S. 2; Prot. II S. 5 f.). In den nicht angefochtenen Punkten ist das Urteil demnach in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Ebenfalls nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der zusammen mit dem Urteil ergangene Beschluss bezüglich der Verwendung verschiedener beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 202 S. 112/113; Urk. 205 S. 2; Urk. 230 S. 2; Prot. II S. 6). 2.2. Ganz kurz zusammengefasst, macht der Verteidiger zur Begründung der Berufung geltend, es seien die Tötungen von †C._____ und †D._____ entgegen der Vorinstanz nicht als Morde, sondern als vorsätzliche Tötungen zu qualifizieren, und es sei für die Beschuldigte keine strafvollzugsbegleitende ambulante, sondern eine (von Gesetzes wegen dem Strafvollzug vorgehende) stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Weiter seien der Beschuldigten die ihr auferlegten Kosten zu erlassen, da sie diese zufolge der langjährigen Inhaftierung ohnehin nicht bezahlen könne (Urk. 205 S. 3; Urk. 230 S. 3 ff.).
- Rechtliche Würdigung 3.1. Den folgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass sich bekanntlich bereits zwei gerichtliche Instanzen materiell mit den Taten der Beschuldigten auseinandergesetzt haben. Sowohl das Geschworenengericht als auch die Vorinstanz haben das in sehr eingehender und ausführlicher Weise getan; das Urteil des Geschworenengerichts hat einen Umfang von über 200 (Urk. 2/11) und jenes der Vorinstanz einen solchen von über 100 Seiten (Urk. 202). Bereits die Vorinstanz hat sodann verschiedentlich Erwägungen des Geschworenengerichts übernommen, die ihres Erachtens nach wie vor Gültigkeit hatten und demnach nicht von Neuem hergeleitet werden mussten (vgl. dazu nur Urk. 202 S. 7). Diese Grundsätze gelten auch hier, wobei hinzukommt, dass es Art. 82 Abs. 4 StPO der Rechtsmittelinstanz erlaubt, für die Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen. Wenn die Rechtsmittelinstanz - 9 - also die Auffassung der Vorinstanz teilt, kann sie sich darauf beschränken, auf zutreffende Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen und lediglich Eckpunkte hervorzuheben bzw. gegebenenfalls zu vertiefen. 3.2. Rechtliche Würdigung der Tötungen von †C._____ und †D._____ 3.2.1. Die Vorinstanz hat die für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 112 StGB erforderliche besondere Skrupellosigkeit aus verschiedenen Gründen bejaht (Urk. 202 S. 39 ff.). Insbesondere hat sie im Vorgehen der Beschuldigten eine besonders verwerfliche, heimtückische Art der Ausführung dahingehend gesehen, als sie ihre Kinder in einem Zustand absoluter Wehrlosigkeit im Schlaf überrascht habe, in einer Situation, in welcher die Kinder ihrer Mutter vollumfänglich vertraut und sich in Sicherheit gewogen hätten. Hinzu komme der enorme Gewichtsunterschieds zwischen der korpulenten Beschuldigten und den beiden siebenjährigen Kindern. Diese hätten keine Chance auf Abwehr gehabt. Im Weiteren erscheine als besonders verwerflicher Beweggrund der extreme Egoismus und die extreme Geringschätzung des Lebens von †C._____ und †D._____, indem die Beschuldigte ihre Kinder im Sinne einer Eliminationstötung darum umgebracht habe, weil diese in ihrem – der Beschuldigten – Leben keinen Platz mehr gehabt hätten. Schliesslich trete eine Gefühlskälte als Indiz für fehlende Skrupel zutage, wenn die Beschuldigte, die durch ihr Handeln dem Privatkläger für immer dessen Kinder entzogen habe, nach der Tat durch verschiedene aktive Verhaltensweisen versucht habe, den Verdacht auf unschuldige Dritte zu lenken. Im Sinne einer Gesamtwürdigung übernahm die Vorinstanz die Folgerung des Geschworenengerichts, dass die Tötungen aus krass egoistischen und nicht einfühlbaren Motiven erfolgt seien. Mit ihnen sei die Elimination der Kinder bezweckt worden, und die Ausführung der Taten enthielten auch Elemente der Heimtücke. Auch wenn die Tötungen nicht geplant gewesen seien, erscheine das Vorgehen der Beschuldigten als besonders skrupellos. Das werde untermauert durch das gefühlskalte Nachtatverhalten. Aussagen, welche die Beschuldigte im Zusammenhang mit ihrem Geständnis in der Hauptverhandlung machte, entnahm die Vorinstanz sodann weitere Elemente, welche die Annahme einer Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112 StGB - 10 - untermauerten: So sei sie ausserordentlich grausam vorgegangen, nachdem feststehe, dass die Tatintensität der Tötungshandlungen einen hohen Grad erreicht und bei beiden Zwillingen je mehrere Minuten gedauert hätten. Die beiden hätten je einen mehrminütigen, von Sauerstoffentzug geprägten, bitteren Todeskampf durchmachen müssen, welche Qualen nicht notwendigerweise mit einer Tötung einhergehen würden. Die Beschuldigte habe demgegenüber ihre Taten konsequent und ungeachtet der Gegenwehr der beiden kleinen Kinder unerbittlich zu Ende geführt. Nach Auffassung der Vorinstanz bekräftigten sodann die Aussagen der Beschuldigten den Charakter ihrer Handlungen als Eliminationstötungen, indem sie erklärt habe, es hätten bei den Tötungen Wut und Eifersucht eine Rolle gespielt. Das Verhalten der Beschuldigten habe damit auch in die Richtung einer Rachetötung gezielt. Von einer ausgesprochenen Gefühlskälte zeuge schliesslich auch noch der Umstand, dass der Anblick des toten †C._____s die Beschuldigte nicht davon abgehalten habe, auch noch †D._____ auf die gleiche Art zu töten. In subjektiver Hinsicht habe die Beschuldigte die besonders verwerflichen Beweggründe und Zwecke der Tat erfasst; die subjektiven Tatbestandsattribute stünden deshalb einer Mordqualifikation nicht entgegen. 3.2.2. Der Verteidiger kritisiert berufungsweise, die Vorinstanz habe ihren Fokus zu eng alleine auf die Tat und zu wenig auf die Tatumstände gerichtet (Urk. 205 S. 3). Die Taten seien zwar kaum fassbar, die vom Gesetzgeber für Mord aufgestellten Kriterien würden aber auf diese nicht richtig passen (Urk. 230 S. 4). Vor dem Hintergrund ihrer eigenen Geschichte und ihrer offensichtlich schweren Störung der Persönlichkeit könne nicht gesagt werden, dass die Beschuldigte die Situation perfid ausgenutzt habe, indem sie die absolute Wehrlosigkeit der schlafenden und körperlich unterlegenen Kinder benutzt habe, um im Überraschungseffekt diese Situation zu ihren Gunsten auszunutzen und den Kindern mit diesem Verhalten keine Chance auf Abwehr gelassen habe, dass sie ein rein egoistisches Verhalten bekundet habe und dass ihr Verhalten gar in die Richtung einer Rachetötung gehe und von einer ausgesprochenen Gefühlskälte zeuge (Urk. 230 - 11 - S. 4 f.). Damit greift der Verteidiger seine schon vor Vorinstanz vertretene Argumentation auf, wonach das Handeln der Beschuldigten insbesondere nicht als heimtückisch zu bezeichnen sei (Urk. 180 S. 4). 3.2.3. Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 202 S. 42-52). Die Tötungen von †C._____ und †D._____ können nicht anders denn als Morde bezeichnet werden: 3.2.3.1. Zunächst ist sehr wohl von einem heimtückischen Vorgehen auszugehen. Wenn der Verteidiger zur Entlastung der Beschuldigten auf verschiedene Synonyme von "Skrupellosigkeit" gemäss Duden verweist, muss ihm entgegen gehalten werden, dass auch jene Begriffe das Handeln der Beschuldigten zum Grossteil sehr treffend beschreiben (Urk. 180 S. 4). In diesem Sinne sind die Tötungen zwanglos etwa als "bösartig, böse, brutal, erbarmungslos, gefühllos, gemein, gewissenlos, gnadenlos, grausam, hemmungslos, herzlos, mitleidlos, niederträchtig, unbarmherzig, unmenschlich, perfide, verachtenswert, verwerflich und rücksichtslos" zu bezeichnen (a.a.O.). In Bejahung der entsprechenden Frage des Verteidigers hat die Beschuldigte sodann auch "bewusst und schamlos" gehandelt (a.a.O.); einzig "kaltschnäuzig" wäre eine unzutreffende Bezeichnung. Wie erwähnt, hat die Vorinstanz zutreffend das Vorliegen von Heimtücke als Indiz für eine besonders verwerfliche Art der Ausführung bejaht: Es muss so umschrieben werden, wie die Beschuldigte die 7 ¾-jährigen, ihr körperlich um ein Vielfaches unterlegenen Zwillinge im Zustand absoluter Wehrlosigkeit im Schlaf überrascht und erstickt hat. Wo sonst, wenn nicht im trauten Bett zuhause in der Obhut der Eltern sollten sich so kleine Kinder geborgen und in Sicherheit fühlen. Es ist das Ausnützen dieser Situation des absoluten, chancenlosen Ausgeliefertseins an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, wo die beiden Opfer eigentlich gerade besonders behütet sein sollten, welches das Handeln heimtückisch macht. 3.2.3.2. Im weiteren trat als besonders verwerflicher Beweggrund der extreme Egoismus bzw. die extreme Geringschätzung des Lebens von †C._____ und - 12 - †D._____ zutage, indem die Beschuldigte ihre Kinder darum tötete, weil diese in ihrer Optik zum Tatzeitpunkt keinen Platz mehr in ihrem Leben hatten und zudem mit ihrem Tod für die Wut- und Eifersuchtsgefühle der Beschuldigten büssen mussten (vgl. Urk. 229 S. 18; "Meine Angst war einfach, dass meine Mutter meine Kinder wegnimmt. Dann nehme ich lieber meine Kinder selber weg.", Urk. 229 S. 20). Wenn die Beschuldigte als Folge dieses "Gefühlscocktails" (so die psychiatrischen Gutachter in ihrem Ergänzungsgutachten vom 18. Dezember 2012, S. 66) den Vorsatz fasste und umsetzte, ihre Kinder zu töten, muss – mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 230 S. 5) – von einer Eliminations- bzw. Rachetötung gesprochen werden (Urk. 202 S. 43/44, 49). Nicht entscheidend ist dabei – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 232 S. 2) –, dass die Beschuldigte die Tötungen nicht über einen längeren Zeitraum geplant, sondern situativ entwickelt hat (vgl. der Verteidiger hierzu in Urk. 230 S. 4). In Bezug auf die Frage der Qualifikation der Taten ebenfalls nicht von Bedeutung sind die Umstände der schwierigen Kindheit der Beschuldigten (Urk. 202 S. 45/46; vgl. der Verteidiger dazu in Urk. 180 S. 4/5, Urk. 205 S. 3 und Urk. 230 S. 5). 3.2.3.3. Sodann war das Vorgehen der Beschuldigten auch besonders grausam: Sie erstickte †C._____ und †D._____, indem sie diesen mit viel Kraft und Körpergewicht je ein Kissen auf das Gesicht drückte und damit ungeachtet deren zum Teil heftigen Gegenwehr (†C._____ hat die Beschuldigte gekratzt und †D._____ habe sich "extrem gewehrt", sodass es "ein ziemlicher Kampf" gewesen sei; Urk. 103 S. 14, 16; ebenso Urk. 229 S. 15, 16) so lange fortfuhr, bis jeweils der Tod eingetreten war. Mit der Vorinstanz muss dieses konsequente, sich über verzweifelte Rettungsversuche der Opfer hinwegsetzende Zuendeführen der Tat als besonders skrupellos bezeichnet werden. Es trifft auch zu, dass der mehrminütige, vom langsamen Ersticken geprägte Todeskampf bei den Kindern zu Qualen führte, die nicht notwendigerweise mit einer Tötung verbunden sind (Urk. 202 S. 48). 3.2.3.4. Schliesslich hat die Vorinstanz – gleichermassen zutreffend – im Verhalten der Beschuldigten unmittelbar nach der Tat eine grosse Gefühlskälte - 13 - gesehen, was ebenfalls auf fehlende Skrupel hinweist: Effektiv kann nicht anders eingeschätzt werden, dass die Beschuldigte nach den Tötungen aktiv Einbruchspuren zu legen versuchte, um den Tatverdacht auf Dritte zu lenken, danach zu Bett ging und schliesslich den Privatkläger weckte, um die Ahnungslose vorzugeben. Das geht über das (blosse) Verheimlichen einer Tat hinaus (Urk. 202 S. 44/45). 3.2.3.5. Davon abgesehen, dass nach diesen Erwägungen schon mehrere Faktoren vorliegen, die für sich alleine als für eine Mordqualifikation ausreichend sind, kommt hinzu, dass – und das ist entscheidend – in einer Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Faktoren des konkreten Einzelfalls kein Zweifel über das Vorliegen besonders skrupellosen Handelns mehr bestehen kann. Die Tötungen von †C._____ und †D._____ erscheinen in ihrer Gesamtheit als besonders abstossende, besonders verwerfliche Auslöschung der Leben von zwei Kindern, charakterisiert durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten (vgl. so das Bundesgericht zuletzt ausführlich im Urteil 6B_232/2012 vom 8. März 2012 E. 1.2, 1.4.1 und 1.4.2, mit weiteren Verweisen). Wer im Sinne der vorstehenden Erwägungen hintereinander seine beiden eigenen knapp achtjährigen Kinder im Schlaf überrascht und brutal erstickt, weil er für diese keinen Platz mehr im eigenen Leben sieht und auf diese wütend und eifersüchtig ist, und wer sich von diesem Vorhaben auch durch heftige Gegenwehr der völlig unterlegenen Kinder nicht abhalten lässt sowie hernach gezielt versucht, den Tatverdacht auf Dritte zu lenken, der begeht – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 232 S. 2/3) – fraglos einen Mord. 3.2.4. Für die beiden Tötungen von †C._____ und †D._____ ist die Beschuldigte deshalb des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen.
- Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz hat eine ausführliche Strafzumessung vorgenommen und im Sinne dieser Erwägungen die Beschuldigte mit einer lebenslänglichen - 14 - Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 202 S. 55-83). Diesem Schluss ist ohne Vorbehalte zuzustimmen. Für die beiden Morde an †C._____ und †D._____ sowie die (im Schuldpunkt bereits rechtskräftige) vorsätzliche Tötung von †E._____ ist bei den gegebenen Gesamtumständen keine andere (d.h. mildere) Strafe denkbar. Dabei ist ohne Bedeutung, dass das vorinstanzliche Vorgehen bei der Strafzumessung nicht ganz in allen Teilen den bundesgerichtlichen Vorgaben entspricht (vgl. dazu nur BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. und 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) und sie insbesondere die allgemeinen Täterkomponenten schon bei der Bildung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt berücksichtigt, anstatt dies erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu tun (Urteile 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2 und 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Am Resultat ändert dies nichts. 4.2. Ganz kurz zusammengefasst, läuft ausgehend von einer sich sicher im obersten Drittel des Strafrahmens bewegenden Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Mord an †C._____; insbesondere liegt auch keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vor) in Anwendung des Asperationsprinzips für den zweiten Mord (an †D._____) sowie die vorsätzliche Tötung (an †E._____) eine (hypothetische) Strafe auf, welche durch die strafmindernden Elemente (Geständnisse, Einsicht, Reue, schwere Kindheit; vgl. die Vorinstanz in Urk. 202 S. 74-76, 81/82) keinesfalls in einem Mass reduziert werden kann, das eine tiefere als lebenslängliche Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. 4.3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist die Beschuldigte deshalb mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bestrafen. Darauf sind gemäss Art. 51 StGB die bis und mit heute durch Haft sowie vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzug erstandenen 2173 Tage Freiheitsentzug anzurechnen.
- Massnahme 5.1. Die Vorinstanz hat für die Beschuldigte im Sinne des Antrags der Staats- anwaltschaft eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet. Wie schon vor Erstinstanz beantragt dagegen der Verteidiger - 15 - berufungsweise, es sei auf eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zu entscheiden (Urk. 205 S. 3; Urk. 230 S. 2, 8 f.). 5.2. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Massnahme hat die Vorinstanz zu den einschlägigen Art. 56 ff. StGB das Nötige ausgeführt (Urk. 202 S. 85/86). Darauf kann verwiesen werden. Allseits unbestritten und ausgewiesen ist (dazu Urk. 202 S. 86 ff.), dass - die Beschuldigte mit zwei Morden und einer vorsätzlichen Tötung Anlass- taten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB begangen hat, - die Beschuldigte eine schwere psychische Störung aufweist (Art. 59 Abs. 1 StGB und Art. 63 Abs. 1 StGB: Persönlichkeitsstörung nicht näher bezeichnet [ICD-10 F60.9], mit zwanghaften Persönlichkeitsanteilen, negativer Perzeption der Aussenwelt und inkonsistentem Realitätsbezug), zwischen welcher und den drei Anlasstaten ein Kausalzusammenhang besteht, - die Beschuldigte massnahmebedürftig ist, und - die Beschuldigte massnahmewillig ist (das wird auch neu dadurch unterstrichen, dass sie unmittelbar nach dem Ergehen des erstinstanzlichen Urteils ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt stellte, welches vom vorinstanzlichen Vorsitzenden mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2013 gutgeheissen worden ist: Urk. 190, vgl. auch Urk. 193 und 194; zudem führte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sie mache in den Anstalten Hindelbank sehr viel Therapie, sie habe das Vertrauen in die Therapeutin gefunden, sie arbeite am ganzen Delikt, sie merke, dass sie die Therapie brauche und dass sie helfe: Urk. 229 S. 2; weiter gab sie an, sie habe sich ein Ziel gesetzt, nämlich Verantwortung zu übernehmen und sehr viel Therapie zu machen (Urk. 229 S. 5). Weiter sehen die psychiatrischen Gutachter bei der Beschuldigten eine deutlich ausgeprägte Rückfallgefahr, wobei sich die Gewaltbereitschaft nicht auf eigene - 16 - Kinder beschränke, sondern sich auch auf weitere Personen im direkten Lebensumfeld erstrecken könne. Entscheidend sei dafür das Vorliegen einer Konstellation im engeren sozialen Nahraum, vielleicht auch mit dem Umstand verbunden, der Situation nicht anders aus dem Weg gehen zu können. Die Gutachter denken hier an Pflege- oder Betreuungsverhältnisse mit fremden Kindern, älteren oder behinderten Personen, wo sich ebenfalls eine Überforderung ("Dampfkessel") einstellen kann (Urk. 134 S. 72/73; Urk. 137 S. 33/34 und 45/46). Das erscheint nachvollziehbar und wird auch vom Verteidiger nicht in Abrede gestellt (Urk. 180 S. 10; Urk. 230 S. 8/9). Zwar kann die Beschuldigte gegenüber eigenen Kindern keine Gewalt mehr ausüben (sie habe sich unterbinden lassen: Urk. 229 S. 11). Sollte die Beschuldigte aber in Situationen geraten, wie sie von den Gutachtern angesprochen werden, ist bei ihren Veranlagungen effektiv denkbar, dass ähnliche Mechanismen ablaufen könnten, wie sie bei den vorliegend zu beurteilenden Taten abgelaufen sind: Überforderung, Wut und Eifersucht sind Gefühle, die auch in einer Laiensicht fraglos zu einem "Dampfkessel" führen können, und gerade im gesellschaftlichen oder familiären Nahbereich mit seinen verschiedenartigen Abhängigkeiten (Pflege, Aufsicht, Betreuung und sonstige Beziehungs- bzw. Verantwortlichkeitskonstellationen) ist in akzentuiertem Masse möglich, dass Situationen entstehen könnten, aus welchen die Beschuldigte subjektiv nur noch gewalttätige Handlungsvarianten als Ausweg sieht. Was die Erfolgsaussichten einer Massnahme betrifft, äussern sich die psychiatrischen Gutachter zurückhaltend. Sie attestieren der Beschuldigten eine moderate Beeinflussbarkeit. In dem Masse, in dem sich die Persönlichkeitsproblematik vermindern lasse, verringere sich das Rückfallrisiko. Dabei seien vor allem der tief in der Persönlichkeit der Beschuldigten verankerte instabile Realitätsbezug und die vielfältigen mit ihm verbundenen Mechanismen (Lügenbereitschaft, manipulatives Potential) ins Zentrum der Therapie zu stellen. Diese Umstände stellten indessen auch gleichzeitig eine grosse Herausforderung für die Therapie dar. Chancen und Hemmnisse hielten sich deshalb die Waage; ob die vorhandenen Chancen zu einem erfolgreichen Therapieverlauf führen oder aber die gegebenen - 17 - Schwierigkeiten einen solchen verhindern, könne erst im Verlauf einer Therapie beurteilt werden. Die Beschuldigte – so ergänzte der psychiatrische Gutachter anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – stehe diesbezüglich indessen noch nicht einmal an der Startlinie, sondern vor derselben (Urk. 134 S. 74/75; Urk. 137 S. 36/37 und 41/42). Hinsichtlich der von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB und Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB geforderten Voraussetzungen ist vor diesem Hintergrund aber festzuhalten, dass bei den zwar unsicheren, indes gleichwohl zu 50 % bestehenden Erfolgsaussichten die Geeignet- und Erforderlichkeit einer Massnahme gegeben sind. 5.3. Umstritten ist zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung die Frage, ob eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB oder eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen ist. Uneinig ist man sich dies- bezüglich insbesondere über die Geltung bzw. allfällige Anwendung des sog. Untermassverbots (vgl. Urk. 230 S. 8/9 mit Verweis auf Urk. 180 S. 9-13; Urk. 232 S. 4-6). 5.3.1. Das Untermassverbot ist ein Ausfluss aus dem in Art. 56 Abs. 2 StGB geregelten Verhältnismässigkeitsprinizips und besagt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu gering sein darf (zugunsten einer ambulanten Massnahme kann eine gleichzeitig ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe aufgeschoben werden [Art. 63 Abs. 2 StGB], eine stationäre Massnahme geht der zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Freiheitsstrafe immer vor [Art. 57 Abs. 2 StGB], wobei bei Erfolg einer stationären Massnahme in jedem Fall von einem anschliessenden Strafvollzug abzusehen ist, weshalb – entgegen der Verteidigung [Urk. 230 S. 9] – dann nicht noch darüber entschieden werden kann, ob die damit aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen werden könnte [vgl. BSK StGB I-Heer, Art. 57 N 8]). Entsprechend sind längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, nur ausnahmsweise zugunsten einer stationären Behandlung - 18 - auszusetzen. Ein Aufschub des Strafvollzugs kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (BGE 107 IV 20 E. 5b; BGE 118 IV 351; behält auch Geltung unter dem seit 1. Januar 2007 geltenden Recht: Urteil 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2). 5.3.2. Soweit der Verteidiger auch im Berufungsverfahren daran festhält, "dass das Untermassverbot in der Botschaft des Bundesrates zwar erwähnt, in der darauf anschliessenden Debatte im Parlament aber ausdrücklich verneint wurde" (Urk. 205 S. 3; Urk. 230 S. 8 mit Verweis auf Urk. 180 S. 12), verfängt dies im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung nicht. Es ist denn auch keineswegs so, dass man im Parlament "das Untermassverbot verneint" hätte. Vielmehr hat man abgelehnt, eine Sperrklausel im Gesetz festzuschreiben, die es verboten hätte, Strafen von einer bestimmten Dauer zugunsten einer Massnahme aufzuschieben. Eine solche starre Klausel wurde als systemwidrig unter anderem mit dem Hinweis darauf verworfen, dass der Grundsatz der Subsidiarität nach Art. 56 Abs. 2 StGB auch eine Sperrwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts entfalte (BBl 1999 1979 ff., S. 2070/2071). Das Bestehen des Untermassverbots wurde damit entgegen der Darstellung der Verteidigung im Gesetzgebungsprozess keineswegs verneint, sondern gegenteils gerade bekräftigt. 5.3.3. Die psychiatrischen Gutachter erachten bei der schwerwiegenden und chronifizierten Persönlichkeitsproblematik der Beschuldigten und dem deutlichen Rückfallrisiko eine hohe Therapieintensität für erforderlich und deshalb eine stationäre Therapie im Sinne von Art. 59 StGB als indiziert. Das in der Mass- nahmenabteilung der Strafanstalt Hindelbank praktizierte Konzept mit Gruppentherapie, milieutherapeutischen Behandlungselementen und einem durchdachten konzeptionellen Ansatz für die Behandlung von Persönlichkeitsstörungen erfülle die erforderlichen Voraussetzungen für ein geeignetes Behandlungsangebot. Wohl mit Blick auf die Problematik des - 19 - Untermassverbots (dessen Anwendung aber in die Kompetenz des Gerichts fällt) verwiesen die Gutachter weiter darauf, dass in der Behandlungsabteilung der Anstalten Hindelbank in Ausnahmefällen auch Insassinnen mit strafvollzugsbegleitenden Massnahmen nach Art. 63 StGB zusammen mit stationären Massnahmenklientinnen nach Art. 59 StGB gemeinsam behandelt würden. Es sei deshalb für die Sicherstellung der entsprechenden Therapie in der Praxis derzeit nicht zwingend, eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen, sofern das Gericht für den weiteren Verlauf das Element des Strafvollzugs gegenüber dem Element des Massnahmenvollzugs stärker gewichten wolle (Urk. 134 S. 76; Urk. 137 S. 37/38). Diesen Hinweis aufnehmend, nahm die Vorinstanz weitere Abklärungen vor. So ergab sich aus Auskünften der Anstalten Hindelbank und des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich, dass die Beschuldigte bei Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB während voraussichtlich mindestens 1-2 Jahren in die Massnahmenabteilung nach Art. 59 StGB aufgenommen werden könnte. Dies wäre deshalb möglich, weil derzeit einerseits in der "Wohngruppe …" nicht alle Plätze durch Eingewiesene mit einer stationären Massnahme besetzt sind und sich andererseits das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich dafür bereit erklärt hat, bei der Beschuldigten die Mehrkosten für die Platzierung in der "Wohngruppe …" zu übernehmen (act. 145; act. 161 S. 2; act. 163 S. 2). Dies wurde in der Folge dem psychiatrischen Gutachter unterbreitet, um die Erfolgsaussichten einer derartig "kombinierten" Massnahme einzuschätzen (Urk. 171). Der Gutachter kam zum Schluss, dass die Erfolgsaussichten einer im vorgenannten Sinn ausgestalteten ambulanten Massnahme jedenfalls dann gering seien, wenn der anfängliche Aufenthalt auf der stationären Abteilung auf ein Jahr befristet sei. Erfolge der Übergang vom stationären ins ambulante Setting jedoch erst nach zwei Jahren, so sei ein Therapieerfolg möglich, wenn sich ein sehr günstiger Verlauf ergebe. Ein sehr günstiger Verlauf sei allerdings weniger wahrscheinlich als ein kontinuierlich positiver oder ein sehr ungünstiger Verlauf. Bei einem kontinuierlich positiven Verlauf wäre ein Übergang in ein ambulantes Setting nach einem Jahr mit Sicherheit und nach zwei Jahren mit grosser - 20 - Wahrscheinlichkeit verfrüht. Ein möglicher Therapieerfolg – so der Gutachter weiter – würde in diesem Fall erheblich erschwert oder sogar verunmöglicht. Sollte die Therapie dagegen sehr ungünstig verlaufen, so geht der Sachverständige davon aus, dass auch eine länger dauernde stationäre Massnahme nichts bringen würde. Nach Auffassung des psychiatrischen Gutachters ist demnach ein relevanter Behandlungserfolg bei Anordnung einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme mit anfänglichem zweijährigen Vollzug in der stationären Abteilung dann zu erzielen möglich, wenn sich die günstigste Verlaufsvariante einstellt. Diese günstigste Variante erachtet der Gutachter aber als weniger wahrscheinlich als die Varianten "kontinuierlich positiver Verlauf" und "sehr ungünstiger Verlauf". In Beantwortung der entsprechend ihm gestellten Frage hält der Gutachter deshalb fest, dass nicht davon gesprochen werden könne, dass sich durch die Anordnung einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme ein Erfolg von vornherein nicht erreichen lasse, also praktisch ausgeschlossen sei. Die Erfolgsaussichten einer unlimitierten stationären Therapie seien jedoch besser einzuschätzen als bei einer solchen, die von vornherein begrenzt sei, weshalb aus gutachterlicher Sicht eine unbegrenzte stationäre Massnahme vorzuziehen sei (Urk. 184 S. 6 ff.). 5.3.4. Die Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sie sei seit dem 13. Februar 2012 in den Anstalten Hindelbank. Sie befinde sich dort im vorzeitigen Massnahmevollzug in der "Wohngruppe …". Die Massnahme, welche sie derzeit in dieser Wohngruppe absolviere, richte sich nicht nach dem Setting von Art. 63 StGB (ambulante Massnahme), sondern nach demjenigen von Art. 59 StGB (stationäre Massnahme). Auf dieser Wohngruppe habe es Platz für 18 Frauen. Derzeit seien sie dort 14 Frauen. Davon seien 10 Frauen in einer Massnahme, wobei 3 oder 4 Frauen ebenfalls eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB zu vollziehen hätten. In der "Wohngruppe …" könne sie solange bleiben, wie die Behörden bezahlen würden. Sobald die "Wohngruppe …" ausgelastet sei, müsse sie in eine andere Wohngruppe gehen. Dort hätte sie aber weiterhin Einzeltherapie und allenfalls auch noch Gruppentherapie, dies - 21 - wisse sie aber nicht genau (Urk. 229 S. 1/2, 8, 10/11). Sie besuche derzeit jeweils am Dienstag die Gruppentherapie und am Freitag die Einzeltherapie. Die Therapie bringe ihr auf jeden Fall etwas. Sie merke Stück für Stück, dass sie dem näher komme, was der Auslöser bzw. der Grund für diese Delikte gewesen sei. Das Ziel der Therapie sei, dass so etwas nie wieder passiere. Wie lange diese Therapie voraussichtlich dauern werde, wisse sie nicht. Es komme auf die Peron an. Sie denke, es werde Jahre gehen, um dies zu verarbeiten. In einem Jahr sei dies unmöglich (Urk. 229 S. 9/10). Im Führungsbericht der Anstalten Hindelbank vom 4. Dezember 2013 wird festgehalten, dass die Beschuldigte Offenheit und Bereitschaft zeige, sich selbst und ihr Verhalten zu reflektieren und Fremdeinschätzungen einzuholen, um ihre Ziele zu erreichen. Die Beschuldigte habe seit ihrem Eintritt in die Wohngruppe Therapie im Januar 2013 markante Entwicklungsschritte gemacht und viel erlebt. Sie habe nie den Kontakt zu Therapeutinnen und Betreuung abgebrochen und übe neue Problemlösungsstrategien. Sie sage über sich, dass sie sich zum ersten Mal "erwachsen" wahrnehme und sich durch das "nicht mehr Lügen müssen" und "ehrlich sein" entlastet fühle. Die Beschuldigte sei motiviert und in der Lage, von den Lernfeldern der Wohngruppe … zu profitieren und die nächsten Entwicklungsschritte anzugehen (Urk. 225 S. 1-3). 5.3.5. Wie eingangs dargestellt, kommt dem Untermassverbot die Funktion zu sicherzustellen, dass eine Massnahme im Verhältnis zur zu deren Gunsten aufgeschobenen Freiheitsstrafe nicht als zu geringfügige Sanktion erscheint. Mit anderen Worten muss auch eine – im Erfolgsfalle letztlich anstelle der aufgeschobenen Freiheitsstrafe tretende (Art. 62b Abs. 3 StGB; Art. 63b Abs. 1 StGB) – Massnahme eine schuldangemessene Sanktion darstellen. Davon kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur noch ausnahmsweise gesprochen werden, wenn die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit entspricht. In einem solchen Fall darf der Strafvollzug nur dann zugunsten einer Massnahme aufgeschoben werden, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der - 22 - sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit begleitender ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt. 5.3.6. Vorliegend wird die Beschuldigte mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bestraft, der härtesten im schweizerischen Strafrecht bestehenden Sanktion. Das alleine kann jedoch kein Grund sein, schon von Vornherein auf die gleichzeitige Anordnung einer (vorgehenden stationären) Massnahme zu verzichten. Wie gesehen, hat es der Gesetzgeber abgelehnt, im Gesetz eine Sperrwirkung bestimmter Strafen festzulegen, und er hat die Beurteilung dieser Frage im Einzelfall der Rechtsprechung überlassen. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB kann ein Gefangener nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe bedingt entlassen werden, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe legt das Gesetz diesen Termin auf 15 Jahre fest (Art. 86 Abs. 5 StGB). Dass in Ausnahmefällen eine bedingte Entlassung theoretisch schon nach 10 Jahren möglich ist, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen, kann angesichts der dazu bestehenden sehr restriktiven Praxis im Falle der Beschuldigten praktisch ausgeschlossen werden (vgl. BSK StGB I-Koller, Art. 86 N 17/18). Nachdem der Gesetzgeber also zwei Drittel einer lebenslänglichen Strafe mit 15 Jahren gleichsetzt, liegt auch die "Zweidrittelgrenze" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Untermassverbot bei 15 Jahren. Seit ihrer Verhaftung am 24. Dezember 2007 hat die Beschuldigte bis und mit heute schon 2173 Tage in Haft sowie vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzug verbracht. Das entspricht ziemlich genau 6 Jahren. Eine bedingte Entlassung unter dem Titel von Art. 86 Abs. 5 StGB ist demnach frühestens in 9 Jahren möglich. Eine stationäre Massnahme dauert in der Regel höchstens 5 Jahre, kann aber um jeweils wiederum höchstens 5 Jahre verlängert werden, wenn die Voraus- setzungen für eine bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben - 23 - sind und zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters im Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Der Beschuldigten wurde vom vorinstanzlichen Vorsitzenden am 29. Januar 2013 der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt. Die grundsätzliche Höchstdauer einer allfälligen stationären Massnahme endete mithin im Januar 2018 – also in gut vier Jahren und gut 10 Jahre nach der Inhaftierung der Beschuldigten im Dezember 2007. Bei einer (bedingten) Entlassung der Beschuldigten nach (erstmaligen) 5 Jahren einer allfälligen stationären Massnahme wäre mithin das Untermassverbot deutlich verletzt: die Beschuldigte käme so fast 5 Jahre eher frei, als dies im Falle der Verbüssung der Freiheitsstrafe frühestens in Frage käme. Würde die Entlassung aus der allfälligen stationären Massnahme gar noch früher erfolgen, fiele die Verletzung noch eindeutiger aus. Bei der Beschuldigten gehen die psychiatrischen Gutachter indessen auch bei gutem Verlauf einer stationären Therapie von einer langjährigen Behandlung aus (Urk. 134 S. 77; Urk. 137 S. 37). Auf entsprechende Ergänzungsfrage präzisierte das der Gutachter in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Sinne eines Zeitraums von "deutlich mehr als fünf Jahren" bzw. "eher zehn Jahren" (Urk. 137 S. 42). 5.3.7. Damit hat es bei den Überlegungen der Vorinstanz zu bleiben (Urk. 202 S. 94 ff.): Wenn man im jetzigen Zeitpunkt über die Gewissheit verfügen würde, dass eine für die Beschuldigte angeordnete stationäre Massnahme nach 5 Jahren um nochmals 5 Jahre verlängert würde (und mithin 10 Jahre dauerte), wäre das Untermassverbot nicht verletzt. Dann käme die Beschuldigte nämlich – wenn die Massnahme insgesamt 10 Jahre dauern würde – anfangs 2023 frei, mithin kurz nach dem Termin der frühestmöglichen bedingten Entlassung, wenn sie denn die lebenslängliche Freiheitsstrafe verbüssen würde. Es ist indessen – ungeachtet der im heutigen Zeitpunkt geäusserten Vermutung des Gutachters – ungewiss, ob eine solche Massnahme in fünf Jahren effektiv verlängert würde, wenn sie denn überhaupt solange dauerte und nicht allenfalls – entgegen den Prognosen der Gutachter – gar eine frühere bedingte Entlassung im Sinne von Art. 62 StGB im - 24 - Raume stünde. Ebenso ungewiss ist selbstredend, wie lange denn eine allfällig verlängerte Massnahme noch aufrecht erhalten würde. 5.3.8. Bei dieser äusserst unsicheren Ausgangslage gewinnt an entscheidender Bedeutung, welche Erfolgschancen bei einer allfälligen stationären Therapie für die Beschuldigte bestehen und wie diese Chancen im Verhältnis zu den Aussichten einer ambulanten Massnahme bei gleichzeitigem Vollzug der Freiheitsstrafe stehen. Wie schon erwähnt, schätzen die Gutachter die Chancen für einen erfolgreichen Verlauf einer stationären Therapie auf 50 % ein und erachten sie die Erfolgsaussichten der nun seit einem knappen Jahr installierten gesetzten "kombinierten" vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme zwar als kleiner, indessen nicht als von vornherein auszuschliessen. Das rechtfertigt nicht, in (mutmasslicher) Verletzung des Untermassverbots anstelle der lebenslänglichen Freiheitsstrafe eine stationäre Massnahme anzuordnen. Es liegt keine Konstellation vor, in welcher vertretbar erschiene, das schuldangemessene Strafelement einer Sanktion zugunsten einer ausschliesslich spezialpräventiv/resozialisierend ausgestalteten therapeutischen Massnahme in einem Masse in den Hintergrund treten zu lassen, welches dem Untermassverbot im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Umständen deutlich widersprechen würde. 5.4. Im Sinne des vorinstanzlichen Entscheides und im Übrigen unter Verweis auf die dortigen weiteren Erwägungen (Urk. 202 S. 90 ff.) ist für die Beschuldigte demnach eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen, wobei zu deren Gunsten der Vollzug der lebenslänglichen Freiheitsstrafe nicht aufzuschieben ist. Im zustimmenden und unterstützenden Sinne wird sodann davon Kenntnis genommen, dass die Beschuldigte in Absprache mit dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und den Anstalten Hindelbank solange wie in einer stationären Massnahme behandelt wird, als die entsprechenden Therapieplätze nicht durch Insassinnen mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB besetzt sind. Wie vorstehend dargelegt, kann sodann davon ausgegangen - 25 - werden, dass der derzeitige Vollzug der Massnahme nach Art. 63 StGB in der "Wohngruppe …" auch in Zukunft weiterhin möglich ist, da diese Wohngruppe bis zu 18 Frauen aufnehmen kann, dort aber derzeit lediglich 14 Frauen untergebracht sind, wobei davon nur gerade 10 Frauen eine Massnahme zu vollziehen haben. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem allfälligen Wechsel der Wohngruppe die Beschuldigte weiterhin ihre Therapien fortführen kann.
- Kostenfolgen 6.1. Bereits vor Vorinstanz hatte der Verteidiger beantragt, es seien die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Beschuldigte über keinerlei finanzielle Mittel verfüge, die ihr auch nur ansatzweise die Kosten zu tragen erlaubten (Urk. 180 S. 15). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Antrag nicht auseinandergesetzt und der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung sowie des geschworenen- und bezirksgerichtlichen Verfahrens auferlegt, mit Ausnahme der Kosten für diejenigen Verfahrensteile, die sich als Folge der ungenügenden Verteidigung im geschworenengerichtlichen Verfahren als fehlerhaft erwiesen haben (Urk. 202 S. 104 ff. und 110). Im Berufungsverfahren wiederholt nun der Verteidiger den Antrag, es seien der Beschuldigten die Verfahrenskosten zu erlassen, weil sie diese infolge der langjährigen Inhaftierung ohnehin nicht bezahlen könne (Urk. 205 S. 3; Urk. 230 S. 1, 10). 6.2. Im Grundsatz kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat sich im Detail mit den bisher gesamthaft erwachsenen Kosten befasst und sachgerecht denjenigen Teil ausgeschieden, der in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO als Folge ihrer Verurteilung von der Beschuldigten zu tragen ist (Urk. 202 S. 105/106). Im von der Vorinstanz ermittelten Umfang wird daher die Beschuldigte grundsätzlich kostenpflichtig (Urk. 202 S. 110, Dispositivziffer 7). 6.3. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar - 26 - mehrheitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 425 N 3 f. m.Hw.; ZHK StPO-Griesser, Art. 425 N 2; BSK StPO-Domeisen, Art. 425 N 3). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Ein solches Vorgehen war auch bereits unter dem bis Ende 2010 in Kraft gestandenen § 190a StPO/ZH zulässig, obwohl jene Bestimmung noch ausdrücklich festgelegt hatte, dass bereits bei der Bemessung und der Auflage der Kosten die Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen waren (Urteile des Bundesgerichtes 6B_417/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.4.4. samt Verweisen und 1P.411/2002 vom 6. November 2002 E. 5.4.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 9 zu § 190a StPO, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, N 1215 und Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichtes 1987, S. 337 Nr. 70). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 6.4. Vorliegend ist ein solcher Ausnahmefall gegeben. Der Beschuldigten ist nunmehr seit 6 Jahren die Freiheit entzogen, und das wird noch mindestens weitere 9 Jahre so bleiben. Bis zur Verhaftung hatte sie mehrere, aber zumeist problembeladene, kurze Arbeitsstellen und war auch zeitweise arbeitslos (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 202 S. 19). Entsprechend sind ihre beruflichen Aussichten für die Zeit nach ihrer möglichen, dereinstigen Entlassung nicht gut. Zudem verfügt sie über kein Vermögen und erwartet keine grösseren Erbschaften - 27 - (Urk. 229 S. 11). Im Weiteren ist sie mit einer noch offenen Genugtuungsforderung des Privatklägers von Fr. 75'000.– konfrontiert und muss ihm überdies Fr. 34'953.85 Prozessentschädigung bezahlen. Hinzu kommt, dass die Opferhilfestelle dem Privatkläger bereits Fr. 150'000.– Genugtuung ausgerichtet hat und in diesem Umfang Rückgriff auf die Beschuldigte nehmen kann (vgl. Urk. 202 S. 109-111, Dispositivziffern 5 und 8). Unter diesen Voraussetzungen ist vernünftigerweise auszuschliessen, dass die Beschuldigte je in die Lage kommen könnte, ihr auferlegte Gerichtskosten ganz oder teilweise zu bezahlen. 6.5. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte mit ihren Anträgen ganz grossmehrheitlich unterliegt und nur hinsichtlich der Kostenfolgen obsiegt, würde sie deshalb grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren sehr weitgehend kostenpflichtig. Auch diese Kosten dürfte sie aber nie bezahlen können. 6.6. Es sind deshalb die Kosten des gesamten Verfahrens (Untersuchung, Geschworenengericht, Bezirksgericht, Obergericht), inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 29. Januar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte ist schuldig - (…) - der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB
- (…) - 28 -
- (…)
- a) Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte anerkannt hat, dem Privat- kläger B._____ Schadenersatz von Fr. 17'431.05 zuzüglich 5% Zins auf Fr. 14'363.35 ab mittlerem Verfall vom 14. April 2008 und 5% Zins auf Fr. 3'067.70 ab mittlerem Verfall vom 15. August 2008 zu bezahlen. b) Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte anerkannt hat, dem Grundsatz nach dem Privatkläger B._____ weiteren aus den Ereignissen vom 9. Juli 1999 und 24. Dezember 2007 entstandenen Schaden zu ersetzen.
- Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte für die Tötung von +C._____, +D._____ und +E._____ eine Genugtuung zugunsten des Privatklägers B._____ von insgesamt Fr. 225'000.– (das heisst Fr. 75'000.– pro Kind) zuzüglich 5% Zins auf Fr. 75'000.– ab 9. Juli 1999 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ abgewiesen. Es wird weiter vorgemerkt, dass der Privatkläger B._____ bereits eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 150'000.– von der Opferhilfe für den Verlust der Kinder +C._____ und +D._____ erhalten hat. Damit hat die Beschuldigte dem Privatkläger B._____ noch Fr. 75'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Juli 1999 als Genugtuung für die Tötung der Tochter +E._____ zu bezahlen.
- a) Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Horgen wird festgesetzt auf: Fr. 21'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'705.00 Zeugen Fr. 27'777.80 Gutachten Fr. 71'877.45 amtliche Verteidigung Weitere Kosten bleiben vorbehalten. b) Die Kosten des bisherigen Verfahrens (Untersuchung und Geschworenengericht) betragen: Fr. 39'000.00 Gerichtsgebühr Geschworenengericht Fr. 81'282.25 Untersuchungskosten Fr. 1'020.00 Zeugen Fr. 3'321.75 Gutachten Fr. 87'179.90 amtliche Verteidigung Fr. 34.05 diverse Kosten Geschworenengericht
- (…) - 29 -
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Verfahren vor dem Geschworenengericht sowie vor dem Bezirksgericht Horgen eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 34'953.85 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittelbelehrung) Sodann wird beschlossen:
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Mai 2009 (HD Urk. 9.3.16) beschlagnahmten Arbeitskleider des Privatklägers B._____ ([„Norweger“]-Pullover [Position 25] und Arbeitshose [Position 26]) verbleiben bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. zur Erledigung allfälliger Rechtsmittel beim FOR (Forensisches Institut Zürich, WD Nr. …, G- Nr. …). Anschliessend werden diese dem Geschädigten B._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert eines Jahres nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel kein entsprechendes Gesuch gestellt, werden die Kleider vernichtet.
- Alle weiteren von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit Verfü- gungen vom 4. Mai 2009 (HD Urk. 9.3.15), 6. Mai 2009 (HD Urk. 9.3.16) bzw.
- Mai 2009 (HD Urk. 9.3.17) beschlagnahmten Gegenstände verbleiben bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. zur Erledigung allfälliger Rechtsmittel beim Obergericht des Kantons Zürich und beim FOR (Forensisches Institut Zürich). Anschliessend werden diese der berechtigten Person auf erstes Verlangen herausgegeben. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger B._____ auf die Herausgabe der weiteren persönlichen Utensilien von ihm und den Geschädigten +D._____ und +C._____ verzichtet hat. Wird innert eines Jahres nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel kein entsprechendes Gesuch gestellt, werden die Gegenstände vernichtet.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittelbelehrung)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 30 - Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2174 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug erstanden sind.
- Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten dieser Massnahme nicht aufgeschoben.
- Die Kosten des gesamten bisherigen Verfahrens (Untersuchung, Geschworenengericht, Bezirksgericht), inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 567.40 zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ - 31 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Dezember 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130224-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, die Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 5. Dezember 2013 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom
29. Januar 2013 (DG120013)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift vom 9. Juni 2009 (Urk. 15) sowie die Ergänzung der Anklageschrift vom 14. Dezember 2012 (Urk. 129) der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 202) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig
- des mehrfachen Mordes gemäss Art. 112 StGB
- der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1864 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Es wird eine ambulante Massnahme während des Strafvollzuges im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
4. a) Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte anerkannt hat, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 17'431.05 zuzüglich 5% Zins auf Fr. 14'363.35 ab mittlerem Verfall vom 14. April 2008 und 5% Zins auf Fr. 3'067.70 ab mittlerem Verfall vom
15. August 2008 zu bezahlen.
b) Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte anerkannt hat, dem Grundsatz nach dem Privatkläger B._____ weiteren aus den Ereignissen vom 9. Juli 1999 und
24. Dezember 2007 entstandenen Schaden zu ersetzen.
5. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte für die Tötung von +C._____, +D._____ und +E._____ eine Genugtuung zugunsten des Privatklägers B._____ von insgesamt Fr. 225'000.– (das heisst Fr. 75'000.– pro Kind) zuzüglich 5% Zins auf Fr. 75'000.– ab 9. Juli 1999 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ abgewiesen. Es wird weiter vorgemerkt, dass der Privatkläger B._____ bereits eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 150'000.– von der Opferhilfe für den
- 3 - Verlust der Kinder +C._____ und +D._____ erhalten hat. Damit hat die Beschuldigte dem Privatkläger B._____ noch Fr. 75'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Juli 1999 als Genugtuung für die Tötung der Tochter +E._____ zu bezahlen.
6. a) Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Horgen wird festgesetzt auf: Fr. 21'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'705.00 Zeugen Fr. 27'777.80 Gutachten Fr. 71'877.45 amtliche Verteidigung Weitere Kosten bleiben vorbehalten.
b) Die Kosten des bisherigen Verfahrens (Untersuchung und Geschworenengericht) betragen: Fr. 39'000.00 Gerichtsgebühr Geschworenengericht Fr. 81'282.25 Untersuchungskosten Fr. 1'020.00 Zeugen Fr. 3'321.75 Gutachten Fr. 87'179.90 amtliche Verteidigung Fr. 34.05 diverse Kosten Geschworenengericht
7. Die Gerichtsgebühr des Geschworenengerichts wird im Umfang von Fr. 3'000.– und die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts wird im Umfang von Fr. 14'000.– (zwei Dritteln) auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der gesamten amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, wobei im Umfang von Fr. 85'000.– (Geschworenengericht) sowie von einem Drittel der im Rahmen des bezirksgerichtlichen Verfahrens angefallenen bzw. noch anfallenden Kosten für die amtliche Verteidigung eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Die übrigen Verfahrenskosten (Untersuchung, Geschworenengericht, Bezirksgericht) werden vollständig der Beschuldigten auferlegt.
8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Verfahren vor dem Geschworenengericht sowie vor dem Bezirksgericht Horgen eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 34'953.85 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittelbelehrung)
- 4 - Sodann wird beschlossen:
1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Mai 2009 (HD Urk. 9.3.16) beschlagnahmten Arbeitskleider des Privatklägers B._____ ([„Norweger“]- Pullover [Position 25] und Arbeitshose [Position 26]) verbleiben bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. zur Erledigung allfälliger Rechtsmittel beim FOR (Forensisches Institut Zürich, WD Nr. …, G-Nr. …). Anschliessend werden diese dem Geschädigten B._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert eines Jahres nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel kein entsprechendes Gesuch gestellt, werden die Kleider vernichtet.
2. Alle weiteren von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit Verfügungen vom
4. Mai 2009 (HD Urk. 9.3.15), 6. Mai 2009 (HD Urk. 9.3.16) bzw. 8. Mai 2009 (HD Urk. 9.3.17) beschlagnahmten Gegenstände verbleiben bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. zur Erledigung allfälliger Rechtsmittel beim Obergericht des Kantons Zürich und beim FOR (Forensisches Institut Zürich). Anschliessend werden diese der berechtigten Person auf erstes Verlangen herausgegeben. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger B._____ auf die Herausgabe der weiteren persönlichen Utensilien von ihm und den Geschädigten +D._____ und +C._____ verzichtet hat. Wird innert eines Jahres nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel kein entsprechendes Gesuch gestellt, werden die Gegenstände vernichtet.
3. (Mitteilungen)
4. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 230 S. 2)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der I. Abteilung des Bezirks- gerichts Horgen vom 29. Januar 2013 mit Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1 bezüglich des Schuldspruches der vorsätzlichen Tötung von +E._____
- 5 - im Sinne von Art. 111 StGB, mit Bezug auf Dispositiv-Ziff. 4, 5, 6, 8, 9 und 10 sowie der Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Januar 2013 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A._____ sei mit Bezug auf +D._____ und +C._____ der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB für schuldig zu befinden.
3. A._____ sei dafür angemessen zu bestrafen, dies unter Anrechnung der bis heute erstandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des bis heute erstandenen vorzeitigen Strafvollzugs.
4. Es sei für A._____ eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe sei zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben.
5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien A._____ zu erlassen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 232 S. 1, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. In der Nacht vom 23. auf den 24. Dezember 2007 wurden die beiden rund 7 ¾ Jahre alten Zwillingskinder †C._____ und †D._____ der damals noch mit dem Privatkläger verheirateten und mit ihm zusammenlebenden Beschuldigten in der ehelichen Wohnung getötet. Nach einer äusserst umfangreichen Untersuchung schloss die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich auf die Täterschaft der Beschuldigten und erhob gegen diese am 9. Juni 2009 bei der
- 6 - damaligen Anklagekammer des Zürcher Obergerichts Anklage wegen mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB. Am 26. März 2010 sprach das damalige Geschworenengericht die Beschuldigte in diesem Sinne schuldig und verurteilte sie zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB während des Strafvollzugs. In Gutheissung der vom heutigen Verteidiger erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde hob das damalige Kassationsgericht dieses Urteil am 1. Juni 2012 wieder auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Der Grund für die Rückweisung lag darin, dass nach Auffassung des Kassationsgerichts die Beschuldigte im geschworenengerichtlichen Verfahren durch die seinerzeitige amtliche Verteidigerin im Rahmen des Plädoyers ungenügend verteidigt war. 1.2. Nachdem als Folge der Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung per 1. Januar 2011 das Geschworenengericht abgeschafft worden war, fiel das Verfahren in die Zuständigkeit der Vorinstanz. Dort fand zwischen dem 12. Dezember 2012 und 29. Januar 2013 die Hauptverhandlung statt. Anlässlich derselben gestand die Beschuldigte in Abkehr ihrer bis dahin abstreitenden Haltung, †C._____ und †D._____ umgebracht zu haben. Darüber hinaus gab sie weiter zu, am 8. Juli 1999 auch ihr damals rund sieben Wochen altes erstes gemeinsame Kind mit dem Privatkläger, †E._____, getötet zu haben. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift um diesen Sachverhalt erweitert hatte, sprach die Vorinstanz die Beschuldigte mit vorstehend wiedergegebenem Urteil am 29. Januar 2013 anklagegemäss des mehrfachen Mordes gemäss Art. 112 StGB (betreffend †C._____ und †D._____) sowie der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB (betreffend †E._____) schuldig und bestrafte sie mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, wovon bis zum Urteilstag 1864 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Zudem ordnete die Vorinstanz
– wie ebenfalls seinerzeit schon das Geschworenengericht – eine ambulante Massnahme während des Strafvollzugs im Sinne von Art. 63 StGB an. Weiter ergingen Entscheide über die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers, wurde diesem zulasten der Beschuldigten eine
- 7 - Prozessentschädigung zugesprochen und wurden schliesslich die Kosten der Untersuchung, des Geschworenengerichtsverfahrens sowie des vorinstanzlichen Verfahrens zu einem Teil der Beschuldigten auferlegt. Davon ausgenommen waren die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter teilweisem Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 202 S. 109 ff.). 1.3. Gegen dieses am 29. Januar 2013 mündlich eröffnete, kurz begründete und den Parteien schriftlich im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 47 f.) liess die Beschuldigte ihren amtlichen Verteidiger am 6. Februar 2013 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 196) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 201/202) am 24. Juni 2013 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 205). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2013 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Privatkläger und der Staats- anwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 207). Am 1. Juli 2013 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 209). Der Privatkläger liess sich nicht verlauten. 1.5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte (aus dem mittlerweile angetretenen vorzeitigen Massnahmevollzug zugeführt, vgl. dazu Prot. I S. 47/48 und Urk. 190, Urk. 193), deren amtlicher Verteidiger sowie der zuständige Staatsanwalt (Prot. II S. 3). Es waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 und S. 6). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung der Beschuldigten beschränkt sich auf den Schuldspruch gemäss Art. 112 StGB, die Strafzumessung, die Anordnung einer ambulanten
- 8 - Massnahme sowie die Kostenauflage (Dispositivziffern 1 Abs. 1, 2, 3 und 7). Entsprechend lässt sie die Dispositivziffern 4, 5, 6 und 8 des vorinstanzlichen Urteils unangefochten (Urk. 202 S. 109-111; Urk. 205 S. 2; Urk. 230 S. 2; Prot. II S. 5 f.). In den nicht angefochtenen Punkten ist das Urteil demnach in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Ebenfalls nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der zusammen mit dem Urteil ergangene Beschluss bezüglich der Verwendung verschiedener beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 202 S. 112/113; Urk. 205 S. 2; Urk. 230 S. 2; Prot. II S. 6). 2.2. Ganz kurz zusammengefasst, macht der Verteidiger zur Begründung der Berufung geltend, es seien die Tötungen von †C._____ und †D._____ entgegen der Vorinstanz nicht als Morde, sondern als vorsätzliche Tötungen zu qualifizieren, und es sei für die Beschuldigte keine strafvollzugsbegleitende ambulante, sondern eine (von Gesetzes wegen dem Strafvollzug vorgehende) stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Weiter seien der Beschuldigten die ihr auferlegten Kosten zu erlassen, da sie diese zufolge der langjährigen Inhaftierung ohnehin nicht bezahlen könne (Urk. 205 S. 3; Urk. 230 S. 3 ff.).
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Den folgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass sich bekanntlich bereits zwei gerichtliche Instanzen materiell mit den Taten der Beschuldigten auseinandergesetzt haben. Sowohl das Geschworenengericht als auch die Vorinstanz haben das in sehr eingehender und ausführlicher Weise getan; das Urteil des Geschworenengerichts hat einen Umfang von über 200 (Urk. 2/11) und jenes der Vorinstanz einen solchen von über 100 Seiten (Urk. 202). Bereits die Vorinstanz hat sodann verschiedentlich Erwägungen des Geschworenengerichts übernommen, die ihres Erachtens nach wie vor Gültigkeit hatten und demnach nicht von Neuem hergeleitet werden mussten (vgl. dazu nur Urk. 202 S. 7). Diese Grundsätze gelten auch hier, wobei hinzukommt, dass es Art. 82 Abs. 4 StPO der Rechtsmittelinstanz erlaubt, für die Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen. Wenn die Rechtsmittelinstanz
- 9 - also die Auffassung der Vorinstanz teilt, kann sie sich darauf beschränken, auf zutreffende Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen und lediglich Eckpunkte hervorzuheben bzw. gegebenenfalls zu vertiefen. 3.2. Rechtliche Würdigung der Tötungen von †C._____ und †D._____ 3.2.1. Die Vorinstanz hat die für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 112 StGB erforderliche besondere Skrupellosigkeit aus verschiedenen Gründen bejaht (Urk. 202 S. 39 ff.). Insbesondere hat sie im Vorgehen der Beschuldigten eine besonders verwerfliche, heimtückische Art der Ausführung dahingehend gesehen, als sie ihre Kinder in einem Zustand absoluter Wehrlosigkeit im Schlaf überrascht habe, in einer Situation, in welcher die Kinder ihrer Mutter vollumfänglich vertraut und sich in Sicherheit gewogen hätten. Hinzu komme der enorme Gewichtsunterschieds zwischen der korpulenten Beschuldigten und den beiden siebenjährigen Kindern. Diese hätten keine Chance auf Abwehr gehabt. Im Weiteren erscheine als besonders verwerflicher Beweggrund der extreme Egoismus und die extreme Geringschätzung des Lebens von †C._____ und †D._____, indem die Beschuldigte ihre Kinder im Sinne einer Eliminationstötung darum umgebracht habe, weil diese in ihrem – der Beschuldigten – Leben keinen Platz mehr gehabt hätten. Schliesslich trete eine Gefühlskälte als Indiz für fehlende Skrupel zutage, wenn die Beschuldigte, die durch ihr Handeln dem Privatkläger für immer dessen Kinder entzogen habe, nach der Tat durch verschiedene aktive Verhaltensweisen versucht habe, den Verdacht auf unschuldige Dritte zu lenken. Im Sinne einer Gesamtwürdigung übernahm die Vorinstanz die Folgerung des Geschworenengerichts, dass die Tötungen aus krass egoistischen und nicht einfühlbaren Motiven erfolgt seien. Mit ihnen sei die Elimination der Kinder bezweckt worden, und die Ausführung der Taten enthielten auch Elemente der Heimtücke. Auch wenn die Tötungen nicht geplant gewesen seien, erscheine das Vorgehen der Beschuldigten als besonders skrupellos. Das werde untermauert durch das gefühlskalte Nachtatverhalten. Aussagen, welche die Beschuldigte im Zusammenhang mit ihrem Geständnis in der Hauptverhandlung machte, entnahm die Vorinstanz sodann weitere Elemente, welche die Annahme einer Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112 StGB
- 10 - untermauerten: So sei sie ausserordentlich grausam vorgegangen, nachdem feststehe, dass die Tatintensität der Tötungshandlungen einen hohen Grad erreicht und bei beiden Zwillingen je mehrere Minuten gedauert hätten. Die beiden hätten je einen mehrminütigen, von Sauerstoffentzug geprägten, bitteren Todeskampf durchmachen müssen, welche Qualen nicht notwendigerweise mit einer Tötung einhergehen würden. Die Beschuldigte habe demgegenüber ihre Taten konsequent und ungeachtet der Gegenwehr der beiden kleinen Kinder unerbittlich zu Ende geführt. Nach Auffassung der Vorinstanz bekräftigten sodann die Aussagen der Beschuldigten den Charakter ihrer Handlungen als Eliminationstötungen, indem sie erklärt habe, es hätten bei den Tötungen Wut und Eifersucht eine Rolle gespielt. Das Verhalten der Beschuldigten habe damit auch in die Richtung einer Rachetötung gezielt. Von einer ausgesprochenen Gefühlskälte zeuge schliesslich auch noch der Umstand, dass der Anblick des toten †C._____s die Beschuldigte nicht davon abgehalten habe, auch noch †D._____ auf die gleiche Art zu töten. In subjektiver Hinsicht habe die Beschuldigte die besonders verwerflichen Beweggründe und Zwecke der Tat erfasst; die subjektiven Tatbestandsattribute stünden deshalb einer Mordqualifikation nicht entgegen. 3.2.2. Der Verteidiger kritisiert berufungsweise, die Vorinstanz habe ihren Fokus zu eng alleine auf die Tat und zu wenig auf die Tatumstände gerichtet (Urk. 205 S. 3). Die Taten seien zwar kaum fassbar, die vom Gesetzgeber für Mord aufgestellten Kriterien würden aber auf diese nicht richtig passen (Urk. 230 S. 4). Vor dem Hintergrund ihrer eigenen Geschichte und ihrer offensichtlich schweren Störung der Persönlichkeit könne nicht gesagt werden, dass die Beschuldigte die Situation perfid ausgenutzt habe, indem sie die absolute Wehrlosigkeit der schlafenden und körperlich unterlegenen Kinder benutzt habe, um im Überraschungseffekt diese Situation zu ihren Gunsten auszunutzen und den Kindern mit diesem Verhalten keine Chance auf Abwehr gelassen habe, dass sie ein rein egoistisches Verhalten bekundet habe und dass ihr Verhalten gar in die Richtung einer Rachetötung gehe und von einer ausgesprochenen Gefühlskälte zeuge (Urk. 230
- 11 - S. 4 f.). Damit greift der Verteidiger seine schon vor Vorinstanz vertretene Argumentation auf, wonach das Handeln der Beschuldigten insbesondere nicht als heimtückisch zu bezeichnen sei (Urk. 180 S. 4). 3.2.3. Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 202 S. 42-52). Die Tötungen von †C._____ und †D._____ können nicht anders denn als Morde bezeichnet werden: 3.2.3.1. Zunächst ist sehr wohl von einem heimtückischen Vorgehen auszugehen. Wenn der Verteidiger zur Entlastung der Beschuldigten auf verschiedene Synonyme von "Skrupellosigkeit" gemäss Duden verweist, muss ihm entgegen gehalten werden, dass auch jene Begriffe das Handeln der Beschuldigten zum Grossteil sehr treffend beschreiben (Urk. 180 S. 4). In diesem Sinne sind die Tötungen zwanglos etwa als "bösartig, böse, brutal, erbarmungslos, gefühllos, gemein, gewissenlos, gnadenlos, grausam, hemmungslos, herzlos, mitleidlos, niederträchtig, unbarmherzig, unmenschlich, perfide, verachtenswert, verwerflich und rücksichtslos" zu bezeichnen (a.a.O.). In Bejahung der entsprechenden Frage des Verteidigers hat die Beschuldigte sodann auch "bewusst und schamlos" gehandelt (a.a.O.); einzig "kaltschnäuzig" wäre eine unzutreffende Bezeichnung. Wie erwähnt, hat die Vorinstanz zutreffend das Vorliegen von Heimtücke als Indiz für eine besonders verwerfliche Art der Ausführung bejaht: Es muss so umschrieben werden, wie die Beschuldigte die 7 ¾-jährigen, ihr körperlich um ein Vielfaches unterlegenen Zwillinge im Zustand absoluter Wehrlosigkeit im Schlaf überrascht und erstickt hat. Wo sonst, wenn nicht im trauten Bett zuhause in der Obhut der Eltern sollten sich so kleine Kinder geborgen und in Sicherheit fühlen. Es ist das Ausnützen dieser Situation des absoluten, chancenlosen Ausgeliefertseins an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, wo die beiden Opfer eigentlich gerade besonders behütet sein sollten, welches das Handeln heimtückisch macht. 3.2.3.2. Im weiteren trat als besonders verwerflicher Beweggrund der extreme Egoismus bzw. die extreme Geringschätzung des Lebens von †C._____ und
- 12 - †D._____ zutage, indem die Beschuldigte ihre Kinder darum tötete, weil diese in ihrer Optik zum Tatzeitpunkt keinen Platz mehr in ihrem Leben hatten und zudem mit ihrem Tod für die Wut- und Eifersuchtsgefühle der Beschuldigten büssen mussten (vgl. Urk. 229 S. 18; "Meine Angst war einfach, dass meine Mutter meine Kinder wegnimmt. Dann nehme ich lieber meine Kinder selber weg.", Urk. 229 S. 20). Wenn die Beschuldigte als Folge dieses "Gefühlscocktails" (so die psychiatrischen Gutachter in ihrem Ergänzungsgutachten vom 18. Dezember 2012, S. 66) den Vorsatz fasste und umsetzte, ihre Kinder zu töten, muss – mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 230 S. 5) – von einer Eliminations- bzw. Rachetötung gesprochen werden (Urk. 202 S. 43/44, 49). Nicht entscheidend ist dabei – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 232 S. 2) –, dass die Beschuldigte die Tötungen nicht über einen längeren Zeitraum geplant, sondern situativ entwickelt hat (vgl. der Verteidiger hierzu in Urk. 230 S. 4). In Bezug auf die Frage der Qualifikation der Taten ebenfalls nicht von Bedeutung sind die Umstände der schwierigen Kindheit der Beschuldigten (Urk. 202 S. 45/46; vgl. der Verteidiger dazu in Urk. 180 S. 4/5, Urk. 205 S. 3 und Urk. 230 S. 5). 3.2.3.3. Sodann war das Vorgehen der Beschuldigten auch besonders grausam: Sie erstickte †C._____ und †D._____, indem sie diesen mit viel Kraft und Körpergewicht je ein Kissen auf das Gesicht drückte und damit ungeachtet deren zum Teil heftigen Gegenwehr (†C._____ hat die Beschuldigte gekratzt und †D._____ habe sich "extrem gewehrt", sodass es "ein ziemlicher Kampf" gewesen sei; Urk. 103 S. 14, 16; ebenso Urk. 229 S. 15, 16) so lange fortfuhr, bis jeweils der Tod eingetreten war. Mit der Vorinstanz muss dieses konsequente, sich über verzweifelte Rettungsversuche der Opfer hinwegsetzende Zuendeführen der Tat als besonders skrupellos bezeichnet werden. Es trifft auch zu, dass der mehrminütige, vom langsamen Ersticken geprägte Todeskampf bei den Kindern zu Qualen führte, die nicht notwendigerweise mit einer Tötung verbunden sind (Urk. 202 S. 48). 3.2.3.4. Schliesslich hat die Vorinstanz – gleichermassen zutreffend – im Verhalten der Beschuldigten unmittelbar nach der Tat eine grosse Gefühlskälte
- 13 - gesehen, was ebenfalls auf fehlende Skrupel hinweist: Effektiv kann nicht anders eingeschätzt werden, dass die Beschuldigte nach den Tötungen aktiv Einbruchspuren zu legen versuchte, um den Tatverdacht auf Dritte zu lenken, danach zu Bett ging und schliesslich den Privatkläger weckte, um die Ahnungslose vorzugeben. Das geht über das (blosse) Verheimlichen einer Tat hinaus (Urk. 202 S. 44/45). 3.2.3.5. Davon abgesehen, dass nach diesen Erwägungen schon mehrere Faktoren vorliegen, die für sich alleine als für eine Mordqualifikation ausreichend sind, kommt hinzu, dass – und das ist entscheidend – in einer Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Faktoren des konkreten Einzelfalls kein Zweifel über das Vorliegen besonders skrupellosen Handelns mehr bestehen kann. Die Tötungen von †C._____ und †D._____ erscheinen in ihrer Gesamtheit als besonders abstossende, besonders verwerfliche Auslöschung der Leben von zwei Kindern, charakterisiert durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten (vgl. so das Bundesgericht zuletzt ausführlich im Urteil 6B_232/2012 vom 8. März 2012 E. 1.2, 1.4.1 und 1.4.2, mit weiteren Verweisen). Wer im Sinne der vorstehenden Erwägungen hintereinander seine beiden eigenen knapp achtjährigen Kinder im Schlaf überrascht und brutal erstickt, weil er für diese keinen Platz mehr im eigenen Leben sieht und auf diese wütend und eifersüchtig ist, und wer sich von diesem Vorhaben auch durch heftige Gegenwehr der völlig unterlegenen Kinder nicht abhalten lässt sowie hernach gezielt versucht, den Tatverdacht auf Dritte zu lenken, der begeht – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 232 S. 2/3) – fraglos einen Mord. 3.2.4. Für die beiden Tötungen von †C._____ und †D._____ ist die Beschuldigte deshalb des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen.
4. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz hat eine ausführliche Strafzumessung vorgenommen und im Sinne dieser Erwägungen die Beschuldigte mit einer lebenslänglichen
- 14 - Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 202 S. 55-83). Diesem Schluss ist ohne Vorbehalte zuzustimmen. Für die beiden Morde an †C._____ und †D._____ sowie die (im Schuldpunkt bereits rechtskräftige) vorsätzliche Tötung von †E._____ ist bei den gegebenen Gesamtumständen keine andere (d.h. mildere) Strafe denkbar. Dabei ist ohne Bedeutung, dass das vorinstanzliche Vorgehen bei der Strafzumessung nicht ganz in allen Teilen den bundesgerichtlichen Vorgaben entspricht (vgl. dazu nur BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. und 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) und sie insbesondere die allgemeinen Täterkomponenten schon bei der Bildung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt berücksichtigt, anstatt dies erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu tun (Urteile 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2 und 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Am Resultat ändert dies nichts. 4.2. Ganz kurz zusammengefasst, läuft ausgehend von einer sich sicher im obersten Drittel des Strafrahmens bewegenden Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Mord an †C._____; insbesondere liegt auch keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vor) in Anwendung des Asperationsprinzips für den zweiten Mord (an †D._____) sowie die vorsätzliche Tötung (an †E._____) eine (hypothetische) Strafe auf, welche durch die strafmindernden Elemente (Geständnisse, Einsicht, Reue, schwere Kindheit; vgl. die Vorinstanz in Urk. 202 S. 74-76, 81/82) keinesfalls in einem Mass reduziert werden kann, das eine tiefere als lebenslängliche Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. 4.3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist die Beschuldigte deshalb mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bestrafen. Darauf sind gemäss Art. 51 StGB die bis und mit heute durch Haft sowie vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzug erstandenen 2173 Tage Freiheitsentzug anzurechnen.
5. Massnahme 5.1. Die Vorinstanz hat für die Beschuldigte im Sinne des Antrags der Staats- anwaltschaft eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet. Wie schon vor Erstinstanz beantragt dagegen der Verteidiger
- 15 - berufungsweise, es sei auf eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zu entscheiden (Urk. 205 S. 3; Urk. 230 S. 2, 8 f.). 5.2. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Massnahme hat die Vorinstanz zu den einschlägigen Art. 56 ff. StGB das Nötige ausgeführt (Urk. 202 S. 85/86). Darauf kann verwiesen werden. Allseits unbestritten und ausgewiesen ist (dazu Urk. 202 S. 86 ff.), dass
- die Beschuldigte mit zwei Morden und einer vorsätzlichen Tötung Anlass- taten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB begangen hat,
- die Beschuldigte eine schwere psychische Störung aufweist (Art. 59 Abs. 1 StGB und Art. 63 Abs. 1 StGB: Persönlichkeitsstörung nicht näher bezeichnet [ICD-10 F60.9], mit zwanghaften Persönlichkeitsanteilen, negativer Perzeption der Aussenwelt und inkonsistentem Realitätsbezug), zwischen welcher und den drei Anlasstaten ein Kausalzusammenhang besteht,
- die Beschuldigte massnahmebedürftig ist, und
- die Beschuldigte massnahmewillig ist (das wird auch neu dadurch unterstrichen, dass sie unmittelbar nach dem Ergehen des erstinstanzlichen Urteils ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt stellte, welches vom vorinstanzlichen Vorsitzenden mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2013 gutgeheissen worden ist: Urk. 190, vgl. auch Urk. 193 und 194; zudem führte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sie mache in den Anstalten Hindelbank sehr viel Therapie, sie habe das Vertrauen in die Therapeutin gefunden, sie arbeite am ganzen Delikt, sie merke, dass sie die Therapie brauche und dass sie helfe: Urk. 229 S. 2; weiter gab sie an, sie habe sich ein Ziel gesetzt, nämlich Verantwortung zu übernehmen und sehr viel Therapie zu machen (Urk. 229 S. 5). Weiter sehen die psychiatrischen Gutachter bei der Beschuldigten eine deutlich ausgeprägte Rückfallgefahr, wobei sich die Gewaltbereitschaft nicht auf eigene
- 16 - Kinder beschränke, sondern sich auch auf weitere Personen im direkten Lebensumfeld erstrecken könne. Entscheidend sei dafür das Vorliegen einer Konstellation im engeren sozialen Nahraum, vielleicht auch mit dem Umstand verbunden, der Situation nicht anders aus dem Weg gehen zu können. Die Gutachter denken hier an Pflege- oder Betreuungsverhältnisse mit fremden Kindern, älteren oder behinderten Personen, wo sich ebenfalls eine Überforderung ("Dampfkessel") einstellen kann (Urk. 134 S. 72/73; Urk. 137 S. 33/34 und 45/46). Das erscheint nachvollziehbar und wird auch vom Verteidiger nicht in Abrede gestellt (Urk. 180 S. 10; Urk. 230 S. 8/9). Zwar kann die Beschuldigte gegenüber eigenen Kindern keine Gewalt mehr ausüben (sie habe sich unterbinden lassen: Urk. 229 S. 11). Sollte die Beschuldigte aber in Situationen geraten, wie sie von den Gutachtern angesprochen werden, ist bei ihren Veranlagungen effektiv denkbar, dass ähnliche Mechanismen ablaufen könnten, wie sie bei den vorliegend zu beurteilenden Taten abgelaufen sind: Überforderung, Wut und Eifersucht sind Gefühle, die auch in einer Laiensicht fraglos zu einem "Dampfkessel" führen können, und gerade im gesellschaftlichen oder familiären Nahbereich mit seinen verschiedenartigen Abhängigkeiten (Pflege, Aufsicht, Betreuung und sonstige Beziehungs- bzw. Verantwortlichkeitskonstellationen) ist in akzentuiertem Masse möglich, dass Situationen entstehen könnten, aus welchen die Beschuldigte subjektiv nur noch gewalttätige Handlungsvarianten als Ausweg sieht. Was die Erfolgsaussichten einer Massnahme betrifft, äussern sich die psychiatrischen Gutachter zurückhaltend. Sie attestieren der Beschuldigten eine moderate Beeinflussbarkeit. In dem Masse, in dem sich die Persönlichkeitsproblematik vermindern lasse, verringere sich das Rückfallrisiko. Dabei seien vor allem der tief in der Persönlichkeit der Beschuldigten verankerte instabile Realitätsbezug und die vielfältigen mit ihm verbundenen Mechanismen (Lügenbereitschaft, manipulatives Potential) ins Zentrum der Therapie zu stellen. Diese Umstände stellten indessen auch gleichzeitig eine grosse Herausforderung für die Therapie dar. Chancen und Hemmnisse hielten sich deshalb die Waage; ob die vorhandenen Chancen zu einem erfolgreichen Therapieverlauf führen oder aber die gegebenen
- 17 - Schwierigkeiten einen solchen verhindern, könne erst im Verlauf einer Therapie beurteilt werden. Die Beschuldigte – so ergänzte der psychiatrische Gutachter anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – stehe diesbezüglich indessen noch nicht einmal an der Startlinie, sondern vor derselben (Urk. 134 S. 74/75; Urk. 137 S. 36/37 und 41/42). Hinsichtlich der von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB und Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB geforderten Voraussetzungen ist vor diesem Hintergrund aber festzuhalten, dass bei den zwar unsicheren, indes gleichwohl zu 50 % bestehenden Erfolgsaussichten die Geeignet- und Erforderlichkeit einer Massnahme gegeben sind. 5.3. Umstritten ist zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung die Frage, ob eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB oder eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen ist. Uneinig ist man sich dies- bezüglich insbesondere über die Geltung bzw. allfällige Anwendung des sog. Untermassverbots (vgl. Urk. 230 S. 8/9 mit Verweis auf Urk. 180 S. 9-13; Urk. 232 S. 4-6). 5.3.1. Das Untermassverbot ist ein Ausfluss aus dem in Art. 56 Abs. 2 StGB geregelten Verhältnismässigkeitsprinizips und besagt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu gering sein darf (zugunsten einer ambulanten Massnahme kann eine gleichzeitig ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe aufgeschoben werden [Art. 63 Abs. 2 StGB], eine stationäre Massnahme geht der zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Freiheitsstrafe immer vor [Art. 57 Abs. 2 StGB], wobei bei Erfolg einer stationären Massnahme in jedem Fall von einem anschliessenden Strafvollzug abzusehen ist, weshalb – entgegen der Verteidigung [Urk. 230 S. 9] – dann nicht noch darüber entschieden werden kann, ob die damit aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen werden könnte [vgl. BSK StGB I-Heer, Art. 57 N 8]). Entsprechend sind längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, nur ausnahmsweise zugunsten einer stationären Behandlung
- 18 - auszusetzen. Ein Aufschub des Strafvollzugs kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (BGE 107 IV 20 E. 5b; BGE 118 IV 351; behält auch Geltung unter dem seit 1. Januar 2007 geltenden Recht: Urteil 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2). 5.3.2. Soweit der Verteidiger auch im Berufungsverfahren daran festhält, "dass das Untermassverbot in der Botschaft des Bundesrates zwar erwähnt, in der darauf anschliessenden Debatte im Parlament aber ausdrücklich verneint wurde" (Urk. 205 S. 3; Urk. 230 S. 8 mit Verweis auf Urk. 180 S. 12), verfängt dies im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung nicht. Es ist denn auch keineswegs so, dass man im Parlament "das Untermassverbot verneint" hätte. Vielmehr hat man abgelehnt, eine Sperrklausel im Gesetz festzuschreiben, die es verboten hätte, Strafen von einer bestimmten Dauer zugunsten einer Massnahme aufzuschieben. Eine solche starre Klausel wurde als systemwidrig unter anderem mit dem Hinweis darauf verworfen, dass der Grundsatz der Subsidiarität nach Art. 56 Abs. 2 StGB auch eine Sperrwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts entfalte (BBl 1999 1979 ff., S. 2070/2071). Das Bestehen des Untermassverbots wurde damit entgegen der Darstellung der Verteidigung im Gesetzgebungsprozess keineswegs verneint, sondern gegenteils gerade bekräftigt. 5.3.3. Die psychiatrischen Gutachter erachten bei der schwerwiegenden und chronifizierten Persönlichkeitsproblematik der Beschuldigten und dem deutlichen Rückfallrisiko eine hohe Therapieintensität für erforderlich und deshalb eine stationäre Therapie im Sinne von Art. 59 StGB als indiziert. Das in der Mass- nahmenabteilung der Strafanstalt Hindelbank praktizierte Konzept mit Gruppentherapie, milieutherapeutischen Behandlungselementen und einem durchdachten konzeptionellen Ansatz für die Behandlung von Persönlichkeitsstörungen erfülle die erforderlichen Voraussetzungen für ein geeignetes Behandlungsangebot. Wohl mit Blick auf die Problematik des
- 19 - Untermassverbots (dessen Anwendung aber in die Kompetenz des Gerichts fällt) verwiesen die Gutachter weiter darauf, dass in der Behandlungsabteilung der Anstalten Hindelbank in Ausnahmefällen auch Insassinnen mit strafvollzugsbegleitenden Massnahmen nach Art. 63 StGB zusammen mit stationären Massnahmenklientinnen nach Art. 59 StGB gemeinsam behandelt würden. Es sei deshalb für die Sicherstellung der entsprechenden Therapie in der Praxis derzeit nicht zwingend, eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen, sofern das Gericht für den weiteren Verlauf das Element des Strafvollzugs gegenüber dem Element des Massnahmenvollzugs stärker gewichten wolle (Urk. 134 S. 76; Urk. 137 S. 37/38). Diesen Hinweis aufnehmend, nahm die Vorinstanz weitere Abklärungen vor. So ergab sich aus Auskünften der Anstalten Hindelbank und des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich, dass die Beschuldigte bei Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB während voraussichtlich mindestens 1-2 Jahren in die Massnahmenabteilung nach Art. 59 StGB aufgenommen werden könnte. Dies wäre deshalb möglich, weil derzeit einerseits in der "Wohngruppe …" nicht alle Plätze durch Eingewiesene mit einer stationären Massnahme besetzt sind und sich andererseits das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich dafür bereit erklärt hat, bei der Beschuldigten die Mehrkosten für die Platzierung in der "Wohngruppe …" zu übernehmen (act. 145; act. 161 S. 2; act. 163 S. 2). Dies wurde in der Folge dem psychiatrischen Gutachter unterbreitet, um die Erfolgsaussichten einer derartig "kombinierten" Massnahme einzuschätzen (Urk. 171). Der Gutachter kam zum Schluss, dass die Erfolgsaussichten einer im vorgenannten Sinn ausgestalteten ambulanten Massnahme jedenfalls dann gering seien, wenn der anfängliche Aufenthalt auf der stationären Abteilung auf ein Jahr befristet sei. Erfolge der Übergang vom stationären ins ambulante Setting jedoch erst nach zwei Jahren, so sei ein Therapieerfolg möglich, wenn sich ein sehr günstiger Verlauf ergebe. Ein sehr günstiger Verlauf sei allerdings weniger wahrscheinlich als ein kontinuierlich positiver oder ein sehr ungünstiger Verlauf. Bei einem kontinuierlich positiven Verlauf wäre ein Übergang in ein ambulantes Setting nach einem Jahr mit Sicherheit und nach zwei Jahren mit grosser
- 20 - Wahrscheinlichkeit verfrüht. Ein möglicher Therapieerfolg – so der Gutachter weiter – würde in diesem Fall erheblich erschwert oder sogar verunmöglicht. Sollte die Therapie dagegen sehr ungünstig verlaufen, so geht der Sachverständige davon aus, dass auch eine länger dauernde stationäre Massnahme nichts bringen würde. Nach Auffassung des psychiatrischen Gutachters ist demnach ein relevanter Behandlungserfolg bei Anordnung einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme mit anfänglichem zweijährigen Vollzug in der stationären Abteilung dann zu erzielen möglich, wenn sich die günstigste Verlaufsvariante einstellt. Diese günstigste Variante erachtet der Gutachter aber als weniger wahrscheinlich als die Varianten "kontinuierlich positiver Verlauf" und "sehr ungünstiger Verlauf". In Beantwortung der entsprechend ihm gestellten Frage hält der Gutachter deshalb fest, dass nicht davon gesprochen werden könne, dass sich durch die Anordnung einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme ein Erfolg von vornherein nicht erreichen lasse, also praktisch ausgeschlossen sei. Die Erfolgsaussichten einer unlimitierten stationären Therapie seien jedoch besser einzuschätzen als bei einer solchen, die von vornherein begrenzt sei, weshalb aus gutachterlicher Sicht eine unbegrenzte stationäre Massnahme vorzuziehen sei (Urk. 184 S. 6 ff.). 5.3.4. Die Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sie sei seit dem 13. Februar 2012 in den Anstalten Hindelbank. Sie befinde sich dort im vorzeitigen Massnahmevollzug in der "Wohngruppe …". Die Massnahme, welche sie derzeit in dieser Wohngruppe absolviere, richte sich nicht nach dem Setting von Art. 63 StGB (ambulante Massnahme), sondern nach demjenigen von Art. 59 StGB (stationäre Massnahme). Auf dieser Wohngruppe habe es Platz für 18 Frauen. Derzeit seien sie dort 14 Frauen. Davon seien 10 Frauen in einer Massnahme, wobei 3 oder 4 Frauen ebenfalls eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB zu vollziehen hätten. In der "Wohngruppe …" könne sie solange bleiben, wie die Behörden bezahlen würden. Sobald die "Wohngruppe …" ausgelastet sei, müsse sie in eine andere Wohngruppe gehen. Dort hätte sie aber weiterhin Einzeltherapie und allenfalls auch noch Gruppentherapie, dies
- 21 - wisse sie aber nicht genau (Urk. 229 S. 1/2, 8, 10/11). Sie besuche derzeit jeweils am Dienstag die Gruppentherapie und am Freitag die Einzeltherapie. Die Therapie bringe ihr auf jeden Fall etwas. Sie merke Stück für Stück, dass sie dem näher komme, was der Auslöser bzw. der Grund für diese Delikte gewesen sei. Das Ziel der Therapie sei, dass so etwas nie wieder passiere. Wie lange diese Therapie voraussichtlich dauern werde, wisse sie nicht. Es komme auf die Peron an. Sie denke, es werde Jahre gehen, um dies zu verarbeiten. In einem Jahr sei dies unmöglich (Urk. 229 S. 9/10). Im Führungsbericht der Anstalten Hindelbank vom 4. Dezember 2013 wird festgehalten, dass die Beschuldigte Offenheit und Bereitschaft zeige, sich selbst und ihr Verhalten zu reflektieren und Fremdeinschätzungen einzuholen, um ihre Ziele zu erreichen. Die Beschuldigte habe seit ihrem Eintritt in die Wohngruppe Therapie im Januar 2013 markante Entwicklungsschritte gemacht und viel erlebt. Sie habe nie den Kontakt zu Therapeutinnen und Betreuung abgebrochen und übe neue Problemlösungsstrategien. Sie sage über sich, dass sie sich zum ersten Mal "erwachsen" wahrnehme und sich durch das "nicht mehr Lügen müssen" und "ehrlich sein" entlastet fühle. Die Beschuldigte sei motiviert und in der Lage, von den Lernfeldern der Wohngruppe … zu profitieren und die nächsten Entwicklungsschritte anzugehen (Urk. 225 S. 1-3). 5.3.5. Wie eingangs dargestellt, kommt dem Untermassverbot die Funktion zu sicherzustellen, dass eine Massnahme im Verhältnis zur zu deren Gunsten aufgeschobenen Freiheitsstrafe nicht als zu geringfügige Sanktion erscheint. Mit anderen Worten muss auch eine – im Erfolgsfalle letztlich anstelle der aufgeschobenen Freiheitsstrafe tretende (Art. 62b Abs. 3 StGB; Art. 63b Abs. 1 StGB) – Massnahme eine schuldangemessene Sanktion darstellen. Davon kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur noch ausnahmsweise gesprochen werden, wenn die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit entspricht. In einem solchen Fall darf der Strafvollzug nur dann zugunsten einer Massnahme aufgeschoben werden, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der
- 22 - sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit begleitender ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt. 5.3.6. Vorliegend wird die Beschuldigte mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bestraft, der härtesten im schweizerischen Strafrecht bestehenden Sanktion. Das alleine kann jedoch kein Grund sein, schon von Vornherein auf die gleichzeitige Anordnung einer (vorgehenden stationären) Massnahme zu verzichten. Wie gesehen, hat es der Gesetzgeber abgelehnt, im Gesetz eine Sperrwirkung bestimmter Strafen festzulegen, und er hat die Beurteilung dieser Frage im Einzelfall der Rechtsprechung überlassen. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB kann ein Gefangener nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe bedingt entlassen werden, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe legt das Gesetz diesen Termin auf 15 Jahre fest (Art. 86 Abs. 5 StGB). Dass in Ausnahmefällen eine bedingte Entlassung theoretisch schon nach 10 Jahren möglich ist, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen, kann angesichts der dazu bestehenden sehr restriktiven Praxis im Falle der Beschuldigten praktisch ausgeschlossen werden (vgl. BSK StGB I-Koller, Art. 86 N 17/18). Nachdem der Gesetzgeber also zwei Drittel einer lebenslänglichen Strafe mit 15 Jahren gleichsetzt, liegt auch die "Zweidrittelgrenze" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Untermassverbot bei 15 Jahren. Seit ihrer Verhaftung am 24. Dezember 2007 hat die Beschuldigte bis und mit heute schon 2173 Tage in Haft sowie vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzug verbracht. Das entspricht ziemlich genau 6 Jahren. Eine bedingte Entlassung unter dem Titel von Art. 86 Abs. 5 StGB ist demnach frühestens in 9 Jahren möglich. Eine stationäre Massnahme dauert in der Regel höchstens 5 Jahre, kann aber um jeweils wiederum höchstens 5 Jahre verlängert werden, wenn die Voraus- setzungen für eine bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben
- 23 - sind und zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters im Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Der Beschuldigten wurde vom vorinstanzlichen Vorsitzenden am 29. Januar 2013 der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt. Die grundsätzliche Höchstdauer einer allfälligen stationären Massnahme endete mithin im Januar 2018 – also in gut vier Jahren und gut 10 Jahre nach der Inhaftierung der Beschuldigten im Dezember 2007. Bei einer (bedingten) Entlassung der Beschuldigten nach (erstmaligen) 5 Jahren einer allfälligen stationären Massnahme wäre mithin das Untermassverbot deutlich verletzt: die Beschuldigte käme so fast 5 Jahre eher frei, als dies im Falle der Verbüssung der Freiheitsstrafe frühestens in Frage käme. Würde die Entlassung aus der allfälligen stationären Massnahme gar noch früher erfolgen, fiele die Verletzung noch eindeutiger aus. Bei der Beschuldigten gehen die psychiatrischen Gutachter indessen auch bei gutem Verlauf einer stationären Therapie von einer langjährigen Behandlung aus (Urk. 134 S. 77; Urk. 137 S. 37). Auf entsprechende Ergänzungsfrage präzisierte das der Gutachter in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Sinne eines Zeitraums von "deutlich mehr als fünf Jahren" bzw. "eher zehn Jahren" (Urk. 137 S. 42). 5.3.7. Damit hat es bei den Überlegungen der Vorinstanz zu bleiben (Urk. 202 S. 94 ff.): Wenn man im jetzigen Zeitpunkt über die Gewissheit verfügen würde, dass eine für die Beschuldigte angeordnete stationäre Massnahme nach 5 Jahren um nochmals 5 Jahre verlängert würde (und mithin 10 Jahre dauerte), wäre das Untermassverbot nicht verletzt. Dann käme die Beschuldigte nämlich – wenn die Massnahme insgesamt 10 Jahre dauern würde – anfangs 2023 frei, mithin kurz nach dem Termin der frühestmöglichen bedingten Entlassung, wenn sie denn die lebenslängliche Freiheitsstrafe verbüssen würde. Es ist indessen – ungeachtet der im heutigen Zeitpunkt geäusserten Vermutung des Gutachters – ungewiss, ob eine solche Massnahme in fünf Jahren effektiv verlängert würde, wenn sie denn überhaupt solange dauerte und nicht allenfalls – entgegen den Prognosen der Gutachter – gar eine frühere bedingte Entlassung im Sinne von Art. 62 StGB im
- 24 - Raume stünde. Ebenso ungewiss ist selbstredend, wie lange denn eine allfällig verlängerte Massnahme noch aufrecht erhalten würde. 5.3.8. Bei dieser äusserst unsicheren Ausgangslage gewinnt an entscheidender Bedeutung, welche Erfolgschancen bei einer allfälligen stationären Therapie für die Beschuldigte bestehen und wie diese Chancen im Verhältnis zu den Aussichten einer ambulanten Massnahme bei gleichzeitigem Vollzug der Freiheitsstrafe stehen. Wie schon erwähnt, schätzen die Gutachter die Chancen für einen erfolgreichen Verlauf einer stationären Therapie auf 50 % ein und erachten sie die Erfolgsaussichten der nun seit einem knappen Jahr installierten gesetzten "kombinierten" vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme zwar als kleiner, indessen nicht als von vornherein auszuschliessen. Das rechtfertigt nicht, in (mutmasslicher) Verletzung des Untermassverbots anstelle der lebenslänglichen Freiheitsstrafe eine stationäre Massnahme anzuordnen. Es liegt keine Konstellation vor, in welcher vertretbar erschiene, das schuldangemessene Strafelement einer Sanktion zugunsten einer ausschliesslich spezialpräventiv/resozialisierend ausgestalteten therapeutischen Massnahme in einem Masse in den Hintergrund treten zu lassen, welches dem Untermassverbot im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Umständen deutlich widersprechen würde. 5.4. Im Sinne des vorinstanzlichen Entscheides und im Übrigen unter Verweis auf die dortigen weiteren Erwägungen (Urk. 202 S. 90 ff.) ist für die Beschuldigte demnach eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen, wobei zu deren Gunsten der Vollzug der lebenslänglichen Freiheitsstrafe nicht aufzuschieben ist. Im zustimmenden und unterstützenden Sinne wird sodann davon Kenntnis genommen, dass die Beschuldigte in Absprache mit dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und den Anstalten Hindelbank solange wie in einer stationären Massnahme behandelt wird, als die entsprechenden Therapieplätze nicht durch Insassinnen mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB besetzt sind. Wie vorstehend dargelegt, kann sodann davon ausgegangen
- 25 - werden, dass der derzeitige Vollzug der Massnahme nach Art. 63 StGB in der "Wohngruppe …" auch in Zukunft weiterhin möglich ist, da diese Wohngruppe bis zu 18 Frauen aufnehmen kann, dort aber derzeit lediglich 14 Frauen untergebracht sind, wobei davon nur gerade 10 Frauen eine Massnahme zu vollziehen haben. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem allfälligen Wechsel der Wohngruppe die Beschuldigte weiterhin ihre Therapien fortführen kann.
6. Kostenfolgen 6.1. Bereits vor Vorinstanz hatte der Verteidiger beantragt, es seien die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Beschuldigte über keinerlei finanzielle Mittel verfüge, die ihr auch nur ansatzweise die Kosten zu tragen erlaubten (Urk. 180 S. 15). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Antrag nicht auseinandergesetzt und der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung sowie des geschworenen- und bezirksgerichtlichen Verfahrens auferlegt, mit Ausnahme der Kosten für diejenigen Verfahrensteile, die sich als Folge der ungenügenden Verteidigung im geschworenengerichtlichen Verfahren als fehlerhaft erwiesen haben (Urk. 202 S. 104 ff. und 110). Im Berufungsverfahren wiederholt nun der Verteidiger den Antrag, es seien der Beschuldigten die Verfahrenskosten zu erlassen, weil sie diese infolge der langjährigen Inhaftierung ohnehin nicht bezahlen könne (Urk. 205 S. 3; Urk. 230 S. 1, 10). 6.2. Im Grundsatz kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat sich im Detail mit den bisher gesamthaft erwachsenen Kosten befasst und sachgerecht denjenigen Teil ausgeschieden, der in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO als Folge ihrer Verurteilung von der Beschuldigten zu tragen ist (Urk. 202 S. 105/106). Im von der Vorinstanz ermittelten Umfang wird daher die Beschuldigte grundsätzlich kostenpflichtig (Urk. 202 S. 110, Dispositivziffer 7). 6.3. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar
- 26 - mehrheitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 425 N 3 f. m.Hw.; ZHK StPO-Griesser, Art. 425 N 2; BSK StPO-Domeisen, Art. 425 N 3). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Ein solches Vorgehen war auch bereits unter dem bis Ende 2010 in Kraft gestandenen § 190a StPO/ZH zulässig, obwohl jene Bestimmung noch ausdrücklich festgelegt hatte, dass bereits bei der Bemessung und der Auflage der Kosten die Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen waren (Urteile des Bundesgerichtes 6B_417/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.4.4. samt Verweisen und 1P.411/2002 vom 6. November 2002 E. 5.4.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 9 zu § 190a StPO, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, N 1215 und Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichtes 1987, S. 337 Nr. 70). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 6.4. Vorliegend ist ein solcher Ausnahmefall gegeben. Der Beschuldigten ist nunmehr seit 6 Jahren die Freiheit entzogen, und das wird noch mindestens weitere 9 Jahre so bleiben. Bis zur Verhaftung hatte sie mehrere, aber zumeist problembeladene, kurze Arbeitsstellen und war auch zeitweise arbeitslos (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 202 S. 19). Entsprechend sind ihre beruflichen Aussichten für die Zeit nach ihrer möglichen, dereinstigen Entlassung nicht gut. Zudem verfügt sie über kein Vermögen und erwartet keine grösseren Erbschaften
- 27 - (Urk. 229 S. 11). Im Weiteren ist sie mit einer noch offenen Genugtuungsforderung des Privatklägers von Fr. 75'000.– konfrontiert und muss ihm überdies Fr. 34'953.85 Prozessentschädigung bezahlen. Hinzu kommt, dass die Opferhilfestelle dem Privatkläger bereits Fr. 150'000.– Genugtuung ausgerichtet hat und in diesem Umfang Rückgriff auf die Beschuldigte nehmen kann (vgl. Urk. 202 S. 109-111, Dispositivziffern 5 und 8). Unter diesen Voraussetzungen ist vernünftigerweise auszuschliessen, dass die Beschuldigte je in die Lage kommen könnte, ihr auferlegte Gerichtskosten ganz oder teilweise zu bezahlen. 6.5. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte mit ihren Anträgen ganz grossmehrheitlich unterliegt und nur hinsichtlich der Kostenfolgen obsiegt, würde sie deshalb grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren sehr weitgehend kostenpflichtig. Auch diese Kosten dürfte sie aber nie bezahlen können. 6.6. Es sind deshalb die Kosten des gesamten Verfahrens (Untersuchung, Geschworenengericht, Bezirksgericht, Obergericht), inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 29. Januar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB
2. (…)
- 28 -
3. (…)
4. a) Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte anerkannt hat, dem Privat- kläger B._____ Schadenersatz von Fr. 17'431.05 zuzüglich 5% Zins auf Fr. 14'363.35 ab mittlerem Verfall vom 14. April 2008 und 5% Zins auf Fr. 3'067.70 ab mittlerem Verfall vom 15. August 2008 zu bezahlen.
b) Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte anerkannt hat, dem Grundsatz nach dem Privatkläger B._____ weiteren aus den Ereignissen vom 9. Juli 1999 und 24. Dezember 2007 entstandenen Schaden zu ersetzen.
5. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte für die Tötung von +C._____, +D._____ und +E._____ eine Genugtuung zugunsten des Privatklägers B._____ von insgesamt Fr. 225'000.– (das heisst Fr. 75'000.– pro Kind) zuzüglich 5% Zins auf Fr. 75'000.– ab 9. Juli 1999 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ abgewiesen. Es wird weiter vorgemerkt, dass der Privatkläger B._____ bereits eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 150'000.– von der Opferhilfe für den Verlust der Kinder +C._____ und +D._____ erhalten hat. Damit hat die Beschuldigte dem Privatkläger B._____ noch Fr. 75'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Juli 1999 als Genugtuung für die Tötung der Tochter +E._____ zu bezahlen.
6. a) Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Horgen wird festgesetzt auf: Fr. 21'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'705.00 Zeugen Fr. 27'777.80 Gutachten Fr. 71'877.45 amtliche Verteidigung Weitere Kosten bleiben vorbehalten.
b) Die Kosten des bisherigen Verfahrens (Untersuchung und Geschworenengericht) betragen: Fr. 39'000.00 Gerichtsgebühr Geschworenengericht Fr. 81'282.25 Untersuchungskosten Fr. 1'020.00 Zeugen Fr. 3'321.75 Gutachten Fr. 87'179.90 amtliche Verteidigung Fr. 34.05 diverse Kosten Geschworenengericht
7. (…)
- 29 -
8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Verfahren vor dem Geschworenengericht sowie vor dem Bezirksgericht Horgen eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 34'953.85 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
9. (Mitteilung)
10. (Rechtsmittelbelehrung) Sodann wird beschlossen:
1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Mai 2009 (HD Urk. 9.3.16) beschlagnahmten Arbeitskleider des Privatklägers B._____ ([„Norweger“]-Pullover [Position 25] und Arbeitshose [Position 26]) verbleiben bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. zur Erledigung allfälliger Rechtsmittel beim FOR (Forensisches Institut Zürich, WD Nr. …, G- Nr. …). Anschliessend werden diese dem Geschädigten B._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert eines Jahres nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel kein entsprechendes Gesuch gestellt, werden die Kleider vernichtet.
2. Alle weiteren von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit Verfü- gungen vom 4. Mai 2009 (HD Urk. 9.3.15), 6. Mai 2009 (HD Urk. 9.3.16) bzw.
8. Mai 2009 (HD Urk. 9.3.17) beschlagnahmten Gegenstände verbleiben bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. zur Erledigung allfälliger Rechtsmittel beim Obergericht des Kantons Zürich und beim FOR (Forensisches Institut Zürich). Anschliessend werden diese der berechtigten Person auf erstes Verlangen herausgegeben. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger B._____ auf die Herausgabe der weiteren persönlichen Utensilien von ihm und den Geschädigten +D._____ und +C._____ verzichtet hat. Wird innert eines Jahres nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel kein entsprechendes Gesuch gestellt, werden die Gegenstände vernichtet.
3. (Mitteilung)
4. (Rechtsmittelbelehrung)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 30 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2174 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug erstanden sind.
3. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten dieser Massnahme nicht aufgeschoben.
4. Die Kosten des gesamten bisherigen Verfahrens (Untersuchung, Geschworenengericht, Bezirksgericht), inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 567.40 zu bezahlen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____
- 31 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Dezember 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser