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SB130220

mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern

Zürich OG · 2013-09-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1 Der eingeklagte Sachverhalt, der sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin stützt, ergibt sich aus der Anklageschrift vom 19. November 2012 (Urk. 27).

- 7 - 1.2 Der Beschuldigte bestreitet die ihm zur Last gelegten Straftaten vehement (Urk. 3/1 - 3/4; Urk. 42). Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob der bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Beweismittel erstellt werden kann. 1.3 Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1 und 4/2) sowie jenen des Beschuldigten (Urk. 3/1-3/4; Urk. 42) eine Reihe von Zeugenaussagen bei den Akten. So wurden verschiedene Familienangehörige des Beschuldigten einvernommen, nämlich seine zwei ältesten Töchter und seine Ehefrau (Urk. 8/1-3) sowie eine Schwägerin und zwei Nichten (Urk. 9-11). Als Zeugen sagten sodann der Lebenspartner der Privatklägerin (Urk. 7) und der Dolmetscher der Hafteinvernahme vom 19. März 2012 (Urk. 6) aus, ferner drei Therapeutinnen der Privatklägerin (Urk. 5/1-3). Von zwei dieser Therapeutinnen und weiteren Fachpersonen liegen diverse ärztliche und psychologische Befunde bzw. Berichte bei den Akten (Urk. 12/6-12/14 und Urk. 13/3). Auf diese Beweismittel ist im Folgenden – soweit für die Urteilsfindung relevant – einzugehen. 1.4 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass auf die entsprechenden Ausführungen zu verweisen ist (Urk. 63 S. 7-9; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist anzumerken, dass ihn keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage trifft. Vielmehr könnte er ein legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Ausführungen sind deswegen aber nicht mit besonderer Vorsicht zu würdigen, sondern entscheidend ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Das gilt analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der

- 8 - prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin (vgl. die nachstehende Erwägung 1.6) und der weiteren befragten Personen auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. 1.6 Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist zusätzlich zu erwähnen, dass nach ihrer Darstellung der Gedanke zu einer Anzeige im Psychiatriezentrum C._____ entstand, wohin sie nach einem gescheiterten Suizidversuch Mitte Februar 2011 gegen ihren Willen eingewiesen worden war. Sie nannte weiter ihr "Gottemeitli" (die Tochter ihrer ältesten Schwester), welches auch zum Beschuldigten gehe; sie wolle nicht, dass dies noch jemandem widerfahren müsse. Im Rahmen der Therapiegespräche habe sie sich dann zu einer Anzeige entschlossen (Urk. 4/1 S. 3 f.; Urk. 12/7; Urk. 12/9). Am Ende der polizeilichen Befragung war die Privatklägerin offensichtlich sehr stark aufgewühlt, verhehlte nicht ihren Hass gegen den Beschuldigten und führte auf die Frage, was sie sich von dieser Anzeige erhoffe, aus: "Dass er ins Gefängnis gehen muss und niemandem mehr etwas antun kann, vor allem meiner Nichte (vierjährig). … Sie heisst D._____, war auch schon bei ihren Grosseltern schlafen oder wurde von ihnen gehütet. Ich musste diese Anzeige machen, ich muss was dagegen tun" (Urk. 4/1 S. 13)! Als Auskunftsperson gegenüber dem Staatsanwalt bestätigte die Privatklägerin pauschal ihre bei der Kantonspolizei deponierten Aussagen, mithin auch den eben zitierten Passus, als zutreffend (Urk. 4/2 S. 4). Der Beschuldigte kann sich die Anschuldigungen seiner jüngsten Tochter schlicht nicht erklären (Urk. 3/1 S. 5; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/4 S. 3 und 5; Urk. 42 S. 6; Prot. II S. 15). Irgendwelche Rachegedanken, welche hinter der Anzeige stehen könnten, sind denn auch nicht ersichtlich. Die starken Negativgefühle der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten ebenso wie ihr Schutzgedanke hinsichtlich ihres

- 9 - Patenkindes wären freilich erklärbar, sollten sich ihre Vorwürfe als wahr herausstellen, was im Folgenden zu prüfen sein wird. Ferner standen Zivilforderungen der Privatklägerin im Raum, was auf ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hinweisen könnte. Vorliegend deutet indessen nichts darauf hin, dass die Privatklägerin das auch für ein Opfer regelmässig beschwerliche und sehr belastende Strafverfahren auf sich nehmen wollte, nur um allenfalls einen finanziellen Vorteil daraus zu ziehen. Den Beweggrund für die Strafanzeige bildeten die Zivilansprüche jedenfalls nicht. Diese wurden erst nachträglich durch ihre Rechtsvertreterin ins Spiel gebracht und sie stellen im Übrigen eine gängige rechtliche Folge strafbarer Handlungen wie der vorliegend zu beurteilenden dar (Urk. 18/1). Damit entfällt auch unter dem finanziellen Blickwinkel ein Interesse der Privatklägerin am Ausgang des Verfahrens, welches ihre Glaubwürdigkeit tangieren könnte. Der Umstand, dass die Privatklägerin ihre Berufung zurückzog, zeigt ebenfalls, dass für sie finanzielle Überlegungen nicht massgebend waren. Es ist indessen nochmals zu betonen, dass nach aktuellen Kenntnissen heute keine Gesamtbeurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person erfolgt, sondern dass vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der Privatklägerin zum Tatvorwurf zu analysieren ist.

2. Aussagen der Privatklägerin Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom

24. November 2011 und als Auskunftsperson in der Befragung gegenüber dem Staatsanwalt vom 19. April 2012 wurden im angefochtenen Urteil lediglich bruchstückhaft aufgeführt. Da den Schilderungen der Privatklägerin im Rahmen der Beweiswürdigung ein zentraler Stellenwert zukommt, ist es angezeigt, diese nachfolgend ausführlich und in allen wesentlichen Einzelheiten darzustellen. 2.1 Polizeiliche Befragung (Urk. 4/1) 2.1.1 In der polizeilichen Befragung machte die Privatklägerin zuerst diverse Angaben zu ihrer Familie und ihrem eigenen Werdegang, namentlich, dass sie in

- 10 - Mazedonien geboren wurde, zwei ältere Schwestern und zwei jüngere Brüder hat, mit der Mutter und den Geschwistern am 17. Januar 1996 ihrem Vater in die Schweiz nachreiste, nämlich an die E._____-Strasse ... in F._____, wo sie aufwuchs, eingeschult wurde und neun Jahre lang die obligatorische Schule besuchte. In der Boutique … in … habe sie eine dreijährige Lehre als Detailhandelsfachfrau begonnen, diese aber abbrechen müssen, weil sie sich mit ihrem Chef nicht verstanden habe. Die Lehre habe sie dann 2009 im … in … abgeschlossen. Ab November 2010 habe sie im … in … als stellvertretende Filialleiterin gearbeitet. Im Januar 2011 habe sie einen Zusammenbruch erlitten, weshalb sie zuerst in die Klinik C._____ in … gekommen sei. Einen Monat später sei sie ins G._____ [Privatklinik] disloziert, wo sie stationär bis im August 2011 geblieben sei. Anschliessend habe sie von Montag bis Freitag dort die Tagesklinik besucht, wobei sie jeweils zu Hause geschlafen habe. Seit 1. November 2010 habe sie ihre eigene 1 ½-Zimmerwohnung. Davor habe sie mehr oder weniger bei den Eltern gewohnt. Derzeit beziehe sie Geld von der Krankentaggeldversicherung. Per Ende Juni 2011 sei ihr von ihrem ehemaligen Arbeitgeber gekündigt worden (Urk. 4/1 S. 2 f.). Sie habe nur zu ihrer ältesten Schwester regelmässigen Kontakt, zumal deren Tochter ihr "Gottemeitli" sei. Eigentlich wegen dem. Zu den andern Familienmitgliedern habe sie keinen Kontakt, weil ihr alle nicht geglaubt hätten. Seit viereinhalb Jahren lebe sie in einer Partnerschaft mit ihrem Freund. Er wohne sozusagen bei ihr. Er wisse auch davon, einfach nicht zu detailliert. Er sei die erste aussenstehende Person gewesen, die von den Übergriffen erfahren habe (Urk. 4/1 S. 3 f.). 2.1.2 Im November 2010 habe sie einen Neuanfang beginnen wollen und sich bei ihrer Hausärztin Hilfe geholt. Diese habe sie zu einer Psychologin in der H._____ in I._____ geschickt. Die Psychologin, Frau J._____, habe sofort gemerkt, was los sei mit ihr und ihr eine stationäre Traumatherapie empfohlen. In der H._____ Klinik im Thurgau habe sie am 19. Januar 2011 ein Vorgespräch gehabt und gedacht, es werde alles besser. Nachdem eine telefonische Abklärung durch die Klinik bei ihrer Krankenversicherung ergeben habe, dass diese nichts zahlen

- 11 - könne, weil es ausserkantonal sei, sei sie enttäuscht in den Zug gestiegen. Sie habe einfach keine Lust mehr gehabt zu leben und habe zu Hause dann einen Selbstmordversuch gemacht, der scheiterte. Daraufhin sei sie gegen ihren Willen in die Klinik C._____ eingewiesen worden. Es gehe ihr viel besser, seit sie in psychologischer Behandlung stehe. Deshalb sei sie heute auch hier. Sie glaube, sie hätte es sonst nicht geschafft. Auf die Frage, was sie schlussendlich zur Anzeige bewogen habe, erläuterte die Privatklägerin, dass sie in der Klinik C._____ eine Mitpatientin kennen gelernt habe, der sie sich habe anvertrauen können, zum ersten Mal überhaupt. Diese habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass schliesslich auch ihr "Gottemeitli" zu ihm (dem Beschuldigten) gehe. Sie möchte nicht, dass dies noch jemandem widerfahren müsse. Im Rahmen der Therapiegespräche habe sie sich für eine Anzeige entschieden (Urk. 4/1 S. 3 f.). 2.1.3 Alle Familienmitglieder würden von den Übergriffen wissen. Diese hätten es untereinander besprochen. Sie sei halt auch viel durchgedreht und auf ihren Erzeuger losgegangen. Sie sei wütend und hässig auf ihn. Das hätten die andern mitbekommen. In ihren Augen habe ihr niemand geglaubt. Ihrer ältesten Schwester habe sie als einziger davon erzählt. Sie habe damals ein Tagebuch geführt und auch von den Übergriffen geschrieben. Ihre mittlere Schwester habe das Tagebuch gefunden und darin gelesen, sie dann darauf angesprochen und sie so komisch angegrinst. Sie (die Privatklägerin) habe ihr geantwortet, dass es nicht stimme, was dort drin stehe, weil sie sich schämte. Sie glaube, die mittlere Schwester habe es dann auch der Mutter und den anderen erzählt. Sie sei einmal nach Hause gekommen und von ihrer Mutter und den Schwestern mit Fragen bombardiert worden. Auf die Frage der Mutter, ob das stimme, was in ihrem Tagebuch stehe, habe sie mit "ja" geantwortet. Sie habe eine Ohrfeige von der Mutter kassiert und die Ermahnung, sie solle nicht lügen. Für sie sei das Thema damit abgeschlossen gewesen. Nur wenn sie ihre psychischen Ausraster gehabt habe, dann habe sie die andern angeschrien und diese gefragt, weshalb sie sie nie halten, sie nicht lieben, usw. Die andern hätten sie lediglich mit den Aussagen gequält, sie sei genau so wie er, sie sehe so aus wie er. Solche Bemerkungen

- 12 - hätten sie fertig gemacht. Ihr Vater habe gewusst, dass sie davon erzählen wollte, aber lediglich gemeint, dass ihr ohnehin niemand glauben würde (Urk. 4/1 S. 4). 2.1.4 Ihre psychischen Probleme hätten sich gegen aussen dadurch geäussert, dass sie sehr auffällig, sehr laut gewesen sei. Sie glaube, ihre Lehrer hätten sich ihren Namen gemerkt. Zu Hause habe sie nie etwas sagen dürfen. In der Schule sei sie immer krank gewesen, habe immer Kopfweh oder Rückenschmerzen gehabt. Die Schule habe sie einmal zu einer Sozialpädagogin geschickt, der sie aber nichts erzählt habe (Urk. 4/1 S. 4 f.). 2.1.5 Auf Ersuchen der befragenden Polizeibeamtin, sie möchte ihr – bevor man auf Details eingehe – grob erzählen, was vorgefallen sei, berichtete die Privatklägerin das Nachstehende: Ganz ehrlich, sie wisse nicht, wann es begonnen und wann es aufgehört habe, sie könne die Zeitspanne nicht nennen. Sie sei jedenfalls in der Primarschule gewesen, ca. acht, neun Jahre alt. Angefangen habe es einfach mit Berührungen im Intimbereich über den Kleidern. Sie habe das Gefühl, er habe immer testen wollen, ob sie etwas sage oder nicht. Aber sie habe nie etwas gesagt. Er habe beim Gesäss angefangen und sei dann weiter gegangen, indem er sie an den noch nicht vorhandenen Brüsten berührt habe. Das folgende Mal habe er sie über den Kleidern an der Vagina berührt. Er habe dann angefangen, ihr Zungenküsse zu geben und sie am ganzen Körper zu massieren. Er habe sie immer gröber am Gesäss und im Intimbereich berührt. Mit der Zeit sei er halt unter die Kleider gegangen und habe sie an den Brüsten, am Gesäss und an der Vagina berührt. Irgendwann sei er weiter gegangen und habe ihre Hand zu seinem Glied geführt, wo sie ihn habe befriedigen müssen. Sie habe nie etwas selber gemacht, seine Hand sei immer auf ihrer Hand gewesen. Das Schlimmste, an das sie sich erinnern könne, sei, dass er mit seinem Finger in sie eingedrungen sei, das habe sie auch sehr geschmerzt. Sie wisse nicht, ob es nach diesem Übergriff zu weiteren gekommen sei oder nicht, sie habe danach wie abgeschaltet (Urk. 4 S. 5).

- 13 - Auf die Anzahl Übergriffe angesprochen, erwiderte die Privatklägerin, das sei so schwierig zu sagen; mit Sicherheit mehr als zehn Mal. Es sei ihr vorgekommen, als passierte es über Jahre. Aber ihre Psychologen würden sagen, es könne gut sein, dass sie sich das nur einbilde, weil es ihr halt so lange vorgekommen sei (Urk. 4/1 S. 5). Die Übergriffe hätten immer zu Hause an der E._____-Strasse ... in F._____ stattgefunden, in der Stube und in ihrem Zimmer; letzteres habe sie mit ihren Schwestern geteilt. Wenn es tagsüber in der Stube zu einem Übergriff gekommen sei – nämlich Berühren über den Kleidern sowie Küssen –, habe sie die Stimme der Mutter aus der Küche gehört. Er habe nicht einmal Angst davor gehabt, dass jemand auftauchen könnte. Sie habe auch nie geschrien. Ihr Vater sei immer wach gewesen. Er sei nachts in ihr ("unser") Zimmer gekommen, habe sich zu ihr ins Bett gelegt und sie unter den Kleidern missbraucht. Die andern Familienmitglieder hätten geschlafen wie ein Stein. Sie habe im Etagenbett unten geschlafen. Sie verneinte, dass ein Familienmitglied jemals einen sexuellen Übergriff mitbekommen habe "… sonst würden sie mir ja glauben. Sie vertrauen ihm blind" (Urk. 4/1 S. 6). Nachts – so empfand es die Privatklägerin – habe er es ausgenützt, weil er genau gewusst habe, dass alle wie Steine schlafen würden. Sie habe sich jeweils auch schlafend gestellt, ihm sei dies jedoch egal gewesen. Sie frage sich, was er ihr sonst noch angetan habe, wenn sie wirklich schlief. Zur Häufigkeit bzw. zu den Zeitabständen der Übergriffe führte die Privatklägerin aus, eine Zeit lang sei es täglich gewesen, jedenfalls habe sie das Gefühl gehabt. Wie regelmässig er nachts zu ihr gekommen sei, könne sie nicht sagen (Urk. 4/1 S. 6). 2.1.6 Detaillierter zu den sexuellen Handlungen befragt, führte die Privatklägerin

– teilweise auf präzisierendes Nachfragen, inhaltlich jedoch weitgehend in freier Rede – aus: Er habe sie zum Beispiel am Gesäss massiert, mit der Zeit immer gröber. Er habe sie am Arm gepackt, zu sich herangeführt und sie umarmen wollen. Dann habe er angefangen, sie auszugreifen. Er habe sie immer so grob angepackt, dass sie nicht weggehen konnte. Die eine Hand habe er an ihrem Gesäss gehabt, die andere an ihrer Vagina. Es seien Zungenküsse dazu gekommen, als sie versucht habe, sich zu befreien. Wenn er seine Zunge in ihren Mund gedrückt habe, habe

- 14 - er sie immer am Gesäss gepackt, damit sie nicht weggehen konnte. So sei er immer tagsüber in der Stube vorgegangen. Er sei jeweils am Boden gesessen mit dem Rücken zum Sofa gelehnt und habe sie am Handgelenk zu sich herangezogen. Er selber sei sitzen geblieben. Weil sie früher sehr klein gewesen sei, seien sie damals auf derselben Kopfhöhe gewesen, also er im Sitzen und sie stehend. Wenn sie sich loszureissen versucht habe, habe er sie fester an sich herangezogen (Urk. 4/1 S. 6). Die Berührungen an ihrer Vagina seien über den Kleidern erfolgt und anfangs sanft, wobei die Privatklägerin von streicheln sprach. Mit der Zeit habe er gröber gedrückt und so grusig dazu gestöhnt. Es sei schwer zu sagen, wie lange das jeweils gedauert habe, sicher über eine Minute. Weshalb er aufgehört habe und wie, wisse sie nicht. Auf allfällige Worte des Beschuldigten angesprochen erklärte die Privatklägerin, er habe immer gesagt, sie solle sich entspannen. Sie solle ihre Arschbacken nicht verkrampfen. Er habe immer gestöhnt. Sie könne sich erinnern, dass er einmal ihre Hand genommen und diese über den Kleidern an sein Glied geführt habe. Sie habe dort einfach hin und her streicheln müssen. Ob sein Glied erregt gewesen sei, wisse sie nicht. Er habe einfach immer gestöhnt. Wenn er sie jeweils an der Hand gepackt habe, habe sie ab und zu auf ihre Sprache "Ma" gesagt, was soviel heisse wie "hör auf". In der Stube sei es jedenfalls zu mehr Übergriffen gekommen als im Schlafzimmer (Urk. 4/1 S. 7). Im Schlafzimmer habe er sie immer unter den Kleidern ausgegriffen. Er sei nachts ins Zimmer gekommen, wenn alle schon am Schlafen gewesen seien, dies immer nur mit einer Unterhose bekleidet. Sie sei mit einem Pyjama bekleidet seitlich im Bett gelegen mit dem Gesicht zur Wand. Er habe sich von hinten zu ihr ins Bett gelegt und angefangen, sie unter ihrem Pyjama zu berühren. Er habe dies immer zuerst an ihren flachen Brüsten gemacht. Er habe versucht, mit den Nippeln zu spielen. Mit einer Hand sei er zum Gesäss gegangen, habe daran massiert und dabei so grusig gestöhnt. Sein Gesicht sei nahe an ihrem Ohr gewesen. Vom Gesäss sei er unter den Kleidern rüber zu ihrer Vagina gegangen. Er habe daran gedrückt und die Schamlippen massiert. Bei einem Mal könne sie sich ja erinnern, dass er mit dem Finger in ihre Vagina eingedrungen sei und Hin- und Herbewegungen gemacht habe (Urk. 4/1 S. 7). Mit der Zeit habe er ihre Hand

- 15 - genommen und diese zuerst über der Unterhose an sein Glied geführt, später unter der Unterhose. Er habe ihre Hand kontrolliert an sein Glied geführt, wo ihre Hand hin und her gegangen sei. Die Privatklägerin konnte auf Nachfrage nicht sagen, ob das Glied des Beschuldigten erregt gewesen sei (Urk. 4/1 S. 8). Ihre Position beschrieb sie als immer gleich: Seitlich mit dem Gesicht zur Wand, mit dem Rücken zu ihm. Den oberen, jeweils linken Arm habe er so an sein Glied führen können. Sie vermochte sich an zwei, drei Mal erinnern, dass der Beschuldigte ihre Hand im Schlafzimmer an sein Glied geführt habe. Ob der Beschuldigte jemals zum Samenerguss gekommen sei, wusste sie nicht. Danach gefragt, wie lange sie Hin- und Herbewegungen an seinem Glied habe machen müssen, schilderte die Privatklägerin, er habe aufgehört und sei wieder zu ihrem Körper gegangen. Sie könne sich daran erinnern, das er einmal seine Hand von ihrer Hand weggenommen und gemeint habe, sie würde alleine mit dem Bewegungen weitermachen. Sie habe die Hand jedoch sofort von seinem Glied weggenommen. Er habe sogleich ihre Hand mit seiner Hand wieder an sein Glied geführt (Urk. 4/1 S. 8). Keine Erinnerung hatte sie daran, was er mit der andern Hand gemacht habe. Die Fingerpenetration sei mit der linken Hand erfolgt, sie wisse aber nicht mit welchem Finger und ob es ein Finger oder mehrere gewesen seien. Er habe dann ganz schnell Rein- und Rausbewegungen gemacht. Ab dann könne sie sich an gar nichts mehr erinnern (Urk. 4/1 S. 8 f.). Anfänglich habe sie sich halt immer verkrampft, worauf er immer gemeint habe, sie solle sich entspannen. Auch sei er immer gröber geworden. Sie habe ja auch Angst gehabt und sich mit der Zeit halt gehen lassen, sich sozusagen geopfert. Er habe ihr aber nie gedroht, sie einfach sehr fest an ihren Handgelenken gepackt, wenn er sie an sich habe heranziehen wollen. Wenn sie ihn von sich habe wegstossen wollen, habe er sie fest am Arm gepackt, so dass sie keine Chance gehabt habe von ihm wegzukommen. Auch habe er sie sehr grob an ihrem Gesäss berührt. Wiederum erwähnte sie sein Stöhnen während der Handlungen und die Aufforderung an sie, sich zu entspannen. Auf Oralverkehr angesprochen, gab die Privatklägerin an, sich nicht zu erinnern. Geschlechtsverkehr oder den Versuch dazu verneint sie ausdrücklich und erläuterte, dies sicher zu wissen, da es geblutet habe, mehrere Male sogar, als sie das erste Mal mit dem Freund

- 16 - geschlafen habe (Urk. 4/1 S. 9 f.). Die Zungenküsse haben gemäss der Privatklägerin mehrmals in der Stube stattgefunden, nicht aber im Schlafzimmer, weil ihr Gesicht zur Wand gerichtet war (Urk. 4/1 S. 10). Weiter verneinte die Privatklägerin, während der Übergriffe körperlich verletzt worden zu sein (Urk. 4/1 S. 11). 2.1.7 Die Uhrzeit der nächtlichen Übergriffe zu nennen bezeichnete die Privatklägerin ebenfalls als schwierig: Der Beschuldigte sei immer so lang aufgeblieben, habe nie schlafen können, sei stundenlang vor dem Fernseher gesessen, habe sich Pornos angeschaut. Ihre Mutter habe jeweils morgens die Tüechli mit dem Samenerguss drin vorgefunden. Sie habe gehört, wie sie ihn daraufhin jeweils angeschrien habe. Die Eltern hätten ohnehin immer sehr laut miteinander gestritten. Sie habe selber nie gesehen, wie er sich Pornos angeschaut habe, aber gehört, wie die Mutter ihn angeschrien habe, dass er ein Perversling sei (Urk. 4/1 S. 10). 2.1.8 Als sich die Polizeibeamtin erkundigte, ob sie das zuvor erwähnte Tagebuch noch besitze, erklärte die Privatklägerin, dieses in "hunderttausend Stücke" zerrissen zu haben. Nach der Ohrfeige von ihrer Mutter, das müsse gegen Ende der Primarschule gewesen sein, habe sie es zerrissen. Sie könne sich noch erinnern, dass in der Zeit von der vierten bis sechsten Klasse eine Frau in ihre Klasse gekommen sei, um über sexuellen Missbrauch zu berichten. Da habe sie (die Privatklägerin) auf einmal geschaltet und gemerkt, dass ihr das ebenfalls widerfahren sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die Übergriffe aber nicht mehr vorgekommen. Sie gehe davon aus, dass es um ihr neuntes Lebensjahr passiert sein müsse, weil sie ihren Vater davor eigentlich gemocht habe. Als sie neun Jahre alt gewesen sei, habe sich dies plötzlich geändert. Er habe sie damals auch mal gefragt, weshalb sie ihn so hasse, sie hätte ihn doch früher so gerne gehabt (Urk. 4/1 S. 10). 2.1.9 Körperverletzungen während der Übergriffe verneinte die Privatklägerin, aber später habe er sie immer wieder geschlagen. In der Oberstufe sei sie regelmässig, sicher einmal wöchentlich, mit den Fäusten von ihm geschlagen worden, vor allem am Kopf und am Bauch, so dass sie einmal ein blaues Auge

- 17 - davongetragen habe. Auch habe er ihr die Hände verdreht. Zum Arzt sei sie nie gegangen, es habe einfach weh getan, und sie habe geheult. Die andern Familienmitglieder hätten dies mitbekommen, denn es sei jeweils zu Hause an verschiedenen Orten in der Wohnung geschehen. Sie selber habe dermassen Hass gegen den Vater empfunden und sei so durchgedreht, dass sie jeweils mit Messer und Töpfen auf ihn losgegangen sei (Urk. 4/1 S. 11). Die Frage, ob der Beschuldigte durch sie auch mal verletzt worden sei, beantwortete die Privatklägerin mit "ich glaube schon, ja". Wenn sie in diesem Zustand gewesen sei, sei sie wie gestört gewesen. Sie könne sich einfach mal erinnern, dass er vor Schmerzen geschrien habe, denn einmal habe sie ihn mit dem Fuss zwischen die Beine getreten (Urk. 4/1 S. 11 f.). Die väterliche Gewalt ihr gegenüber habe lange angedauert, bis ca. 16 Jahre. Danach habe er sich nicht mehr getraut. Sie habe immer ein Messer auf sich getragen. Die andern hätten sie als "Psycho" bezeichnet und sie fertig gemacht, weil sie so mit dem Vater umgegangen sei. Sie hätten sich aber nie gefragt, warum dies wohl so sei. Alle hätten sie gehasst. Sie denke nicht, dass ihre beide Schwestern ebenfalls Opfer von sexuellen Übergriffen des Beschuldigten geworden seien. Sonst hätten sie ihr doch geglaubt und wären nicht so kalt ihr gegenüber (Urk. 4/1 S. 12). 2.1.10 Sie denke nicht, dass ihre beide Schwestern ebenfalls Opfer von sexuellen Übergriffen des Beschuldigten geworden seien, auch nicht ihre Brüder. Sonst hätten sie ihr doch geglaubt und wären nicht so kalt ihr gegenüber. Aber bei ihrer Cousine, K._____, habe er es – nach ihr – auch zweimal versucht. Er habe ihr offenbar einmal Zungenküsse gegeben und sie einmal an ihren Brüsten berührt. Ihre Cousine habe das zuerst ihrer (der Privatklägerin) mittleren Schwester erzählt, die es ihr auch nicht geglaubt habe. Sie habe es von ihrer Schwester erfahren und die Cousine dann darauf angesprochen. Die Cousine habe ihr gegenüber bestätigt, dass er es bei ihr ebenfalls versucht habe. Sie habe die Cousine dieses Jahr gefragt, ob sie auch Anzeige erstatten würde. Diese habe erwidert, sie würde schon, aber ihre Mutter würde sie mit Sicherheit nicht machen lassen.

- 18 - 2.1.11 Nach ihren Gefühlen während der Übergriffe gefragt, gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe Angst gehabt und sich geschämt, dass jemand sie beide sehen könnte (Urk. 4/1 S. 13). Schliesslich wurde die Privatklägerin gebeten, den Beschuldigten charakterlich zu beschreiben. Sie tat dies mit folgenden Worten: "Oh Gott, muss ich das machen, igitt, es kommen nur negative Sachen vor. Er ist ein Lügner, pervers, ungepflegt, aggressiv, macht immer Probleme, bringt nichts auf die Reihe, fernsehsüchtig, gibt alles Geld aus. Ich kann nichts Positives über ihn sagen. Ich habe so einen Hass auf ihn. Er glotzte immer die Frauen an, auch in Gegenwart von meiner Mutter" (Urk. 4/1 S. 13). Sie habe solche Angst gehabt vor der Befragung, diesem Tag. Nun fühle sie sich irgendwie erleichtert. 2.2 Befragung vor der Staatsanwaltschaft (Urk. 4/2) 2.2.1 Rund fünf Monate nach der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte die Privatklägerin zunächst ihre bei der Polizei deponierten Angaben als nach wie vor zutreffend und sah keinen Grund, von sich aus etwas beizufügen. 2.2.2 Noch einmal um chronologische Schilderung der Ereignisse zum gegenständlichen sexuellen Missbrauch gebeten, gab die Privatklägerin folgende Darstellung: Sie schätzte, dass die Missbräuche ungefähr im Alter von acht bis zehn Jahren begannen. Sie ging davon aus, dass sie plus minus neun Jahre alt war. Diese zeitliche Einordnung begründete sie einerseits damit, dass im Alter von neun Jahren ihr Vater sie darauf angesprochen habe, sie hätten es immer so gut zusammen gehabt; danach sei das nicht mehr der Fall gewesen. Zudem habe in der Primarschule ihr Lehrer, Herr L._____, eine Frau von der Dargebotenen Hand eingeladen, die über sexuelle Missbräuche und Gewalt, vor allem innerhalb der Familie, gesprochen habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten keine sexuellen Missbräuche mehr stattgefunden. Sie könne sich noch sehr genau daran erinnern, dass sie rot angelaufen sei und erst da bemerkt habe, was genau mit ihr

- 19 - geschehen sei. Es sei ihr sehr unangenehm gewesen, und sie habe extrem geschwitzt (Urk. 4/2 S. 4 und 14). 2.2.3 Zu den Vorfällen im Wohnzimmer, die tagsüber stattfanden, hob die Privatklägerin ein Beispiel hervor, als die Sonne geschienen und sie Shorts getragen habe, weshalb es wohl eine wärmere Jahreszeit gewesen sei. Zum genauen Beginn und Ende des Vorgangs fehle ihr die Erinnerung, es habe aber als Spiel begonnen, er habe versucht, das Ganze spielerisch darzustellen. Es habe mit Küssen und Anfassen an intimen Stellen über den Kleidern begonnen (Urk. 4/2 S. 4). Der Beschuldigte sei immer im Wohnzimmer vor dem Fernseher gesessen, nie auf dem Sofa, sondern immer an der gleichen Stelle auf dem Boden ans Sofa angelehnt. Sie wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte sie gerufen habe oder ob sie einfach zufällig dort gewesen sei. Sie könne sich aber erinnern, dass es hell gewesen sei, die Sonne hereingeschienen habe. Sie glaube, die Stimme der Mutter gehört zu haben, die wohl in der Küche mit einer weiblichen Person, einer ihrer Schwestern oder der Nachbarin – welche die Ehefrau eines Verwandten war –, gesprochen habe. Sie sei nicht ganz sicher, ob sie auf dem Sofa gesessen sei. Als sie an ihm habe vorbeigehen wollen, habe er sie ganz schnell gepackt, sie glaube am Arm, dies in spielerischer Weise und dabei gelacht. Er habe sie an sich herangezogen. Sie wisse nicht mehr, ob dies das erste Mal gewesen sei. Sie habe sich auf jeden Fall sehr unwohl gefühlt und versucht, sich abzuwenden, zu befreien aus seinem Handgriff. Er habe aber nicht von ihr abgelassen, sie mit beiden Händen an ihren Handgelenken gepackt, dabei weiterhin gelacht, sie zu sich herangezogen und so getan, als wäre alles ein Spiel. Er habe sie ganz fest an seinen Körper gedrückt. Sie habe versucht, sich abzuwenden, sich zu befreien. Sie wisse, dass sie dabei immer gegrinst habe, aus Unsicherheit, sie habe Angst gehabt. Es sei ein komisches Verhalten ihrerseits gewesen. Seine Hände hätten sich von ihren Handgelenken gelöst, und er habe mit beiden Händen an ihr Gesäss gefasst. Dies sei sehr schnell geschehen. Er habe richtig zugepackt. Dann habe sie sich nicht mehr dagegen gewehrt, sie sei wie blockiert gewesen, ganz steif. Sie sei so steif gewesen, dass sie sich nicht habe wehren können. Er habe das ausgenützt und sie mit seiner ganzen Kraft an sich gedrückt und sie auf ihren Mund geküsst. Sie habe versucht,

- 20 - ihre Lippen zuzudrücken, damit sich ihr Mund nicht öffne. Sie habe seine Zunge auf ihren Lippen gespürt. Schlussendlich habe er es geschafft, mit seiner Zunge in ihren Mund zu gelangen, wo er mit der Zunge Spiele gemacht habe (Urk. 4/2 S. 5). Währenddessen seien seine Hände immer noch auf ihrem Gesäss gewesen, er habe dieses auf seine Weise massiert. Sie wisse nicht so recht, wie sie das beschreiben solle. Er habe dazu gestöhnt. Sie habe ihr Gesäss sehr angespannt und sich sehr unwohl gefühlt. Dann habe er mit dem Küssen aufgehört und sei trotzdem mit seinem Gesicht ganz nahe an ihrem Gesicht gewesen, habe ihr zugeflüstert, sie solle sich entspannen. Sie wisse noch, dass er es auf eine lustige Art gesagt habe, aber auch sehr sexistisch. Einfach nicht so, wie dies ein Vater sagen würde. Daraufhin habe sie ihr Gesäss locker gelassen und er habe weitergemacht. Er habe immer mehr und mehr und auch kräftiger ihr Gesäss über den Kleidern massiert und mehrmals versucht, sie zu küssen, was ihm auch gelungen sei. Wie die Situation aufgehört habe, wisse sie nicht mehr (Urk. 4/2 S. 6). 2.2.4 Weiter schilderte die Privatklägerin ein nächtliches Ereignis im Schlafzimmer. Wie bisher beschrieb sie die Position der Betten, wobei sie sich im Etagenbett unten befand und dass ihre Schwestern schliefen. Diese hätten einen sehr tiefen Schlaf, wie auch ihre Mutter. Sie wisse nicht mehr, ob sie im Tiefschlaf gewesen sei oder halbwach. Sie habe ein Knarren gehört und gehört, dass sich die Türe öffnete sowie danach Schritte. Es sei sehr sehr dunkel im Zimmer gewesen. Die Türe sei wieder geschlossen worden, was sie durch ein Knarren wahrgenommen habe. Die Schritte seien sehr schwer gewesen und auf sie zugekommen. Eigenartig sei gewesen, dass sie genau gewusst habe, wer dies war. Es müsse schon mehrere Male passiert sein, sonst hätte sie es ja nicht wissen können, anders könne sie sich das nicht erklären. Sie sei in ihrem Bett gelegen mit dem Gesicht gegen die Wand. Sie habe ihm den Rücken zugewandt. Er sei immer näher gekommen und habe sich am Schluss neben sie in ihr Bett gelegt. Er habe die Decke nach oben gezogen. Sie könne sich noch daran erinnern, wie das Bett "schwerer" geworden sei. Sie könne sich auch noch erinnern, wie es getönt habe. Sie glaube, ihre Augen immer geschlossen und nie geöffnet gehabt zu haben. Er habe nur Unterhosen getragen, denn sie habe seine

- 21 - nackten Beine gespürt. Beim Oberkörper sei sie sich nicht mehr sicher. Ihr Gesicht sei der Wand zugewandt gewesen, er sei hinter ihr gelegen und habe sich an sie herangepresst oder umgekehrt, das wisse sie nicht mehr so genau (Urk. 4/2 S. 6 f.). Sie sei auf ihrem rechten Arm gelegen, also müsse er auch so gelegen haben. Beide Gesichter seien gegen die Wand gerichtet gewesen. Dann habe sie eine Hand an ihrem Arm gespürt. Sein Arm sei nackt gewesen. Sie wisse nicht, ob er ein T-Shirt getragen habe, auf jeden Fall kein Langarmshirt. Seine Hand sei unter ihre Kleider in Richtung ihrer noch flachen Brust gedrungen. Sie könne nicht sagen, was ihn dabei so fasziniert habe, jedenfalls habe er ihre Oberweite gestreichelt. An ihrem Ohr habe sie seinen Atem gespürt und sein Stöhnen gehört. Er habe dabei nichts gesagt, nur gestöhnt. Seine Hand sei dann weiter nach unten, bis zu ihrem "Hösli", gerutscht, zuerst über der kurzen Pyjamahose, dann zu ihrer intimen Stelle (Vagina). Er habe auch dort versucht zu massieren, habe gedrückt und gestreichelt. Dann habe er ihre linke Hand genommen und sie zu seinem Glied hingeführt. Ihre Hand habe sein Glied berührt, seine Hand sei aber immer auf ihrer Hand geblieben. Er habe mit seiner Hand ihre Hand geführt, damit sie sein Glied berühre, was ihm auch gelungen sei. Er habe sie mit seiner Hand dort hin- und hergeführt. Dann habe er seine Hand von ihrer Hand weggenommen und sie unter ihrer Pyjamahose im intimen Bereich angefasst. Sie glaube, dass er das Gefühl gehabt habe, dass sie sein Glied von sich aus selber massieren würde, was sie aber nicht getan und ihre Hand weggenommen habe. Er habe seine Hand von ihr weggenommen und dann wieder ihre Hand genommen und sie wieder zu seinem Glied geführt und dieses wieder massiert, wobei er ihre Hand geführt habe. Dann habe er losgelassen und seine Hand wieder bei ihr im "Hösli" platziert. Sie glaube, er habe auch noch ihr Gesäss unter dem "Hösli" berührt und sei erst dann nach vorne gegangen. Sie habe sich wieder verkrampft und er ihr wieder zugeflüstert, sie solle sich wieder entspannen. An den genauen Wortlaut könne sie sich nicht mehr erinnern. Nie habe er ihr gedroht oder Schlechtes gesagt. Aber sie habe gehorcht und losgelassen, es mit sich geschehen lassen. Er habe massiert, gestreichelt und ihren intimen Bereich gedrückt (Urk. 4/2 S. 7).

- 22 - Er habe dann seinen Finger in ihre Vagina eingeführt, den Finger hinein und heraus bewegt. Es habe weh getan, sogar sehr weh. Sie habe sich nicht gewehrt (Urk. 4/2 S. 7 f.). Sie könne sich noch sehr gut erinnern, dass sie während der ganzen Situation einmal gegähnt habe, so dass er hätte meinen können, dass sie schlafe und dass er sie dann in Ruhe lassen würde. Entweder habe er gewusst, dass sie nicht schlafe, oder es sei ihm einfach völlig egal gewesen. Das sei ihre letzte Erinnerung, welche sie daran habe. Sie habe einen grossen Schmerz verspürt, und es habe auch gebrannt (Urk. 4/2 S. 8). An andere Situationen – so die Privatklägerin – könne sie sich nicht mehr genau erinnern. Sie sehe ihn einfach immer vor sich, wie er versucht habe, sie zu küssen, anzufassen, auf den Kleidern und unter den Kleidern. Sie könne sich auch an sein Grinsen erinnern. Er habe immer gegrinst (Urk. 4/2 S. 8). 2.2.5 Nach langem Überlegen kam der Privatklägerin ferner ein Vorkommnis im Badezimmer in den Sinn. Da sei sie gar kein Kind mehr gewesen, sondern jugendlich. Ihre Schwester habe aus Versehen den Schlüssel fürs Badezimmer zerbrochen. Sie hätten die Türe aufbrechen müssen und man habe das Badezimmer für eine Weile nicht mehr schliessen können. Man habe eigentlich immer gewusst, wenn jemand drin gewesen sei, denn man habe das Licht durch das Schlüsselloch gesehen oder das Wasser laufen gehört. An einem Nachmittag sei sie unter der Dusche gewesen. Sie habe sich irgendwie beobachtet gefühlt, sich umgedreht und gesehen, wie er (der Beschuldigte) da gestanden sei und sie beobachtet habe. Der Duschvorhang sei eigentlich fast durchsichtig gewesen. Sie habe bei seinem Anblick zu schreien begonnen, da sie eine solche Angst vor ihm gehabt habe. Sie wisse nicht mehr, ob sie Schimpfwörter benützt habe oder nicht. Für ihn sei es vermutlich sehr unerwartet gewesen. Er habe den Kopf geschüttelt, verwirrt getan und dann so, als würde er etwas suchen. Danach sei er hinausgerannt. Das sei der Grund, weshalb sie seither nicht mehr alleine duschen könne (Urk. 4/2 S. 8). 2.2.6 Auf die Beziehung zu ihrem Vater und zu ihrem familiären Umfeld angesprochen, berichtete die Privatklägerin:

- 23 - 2.2.6.1 Vor dem sexuellen Missbrauch hätten sie eine sehr enge Beziehung und sich gegenseitig sehr lieb gehabt und viel Zeit miteinander verbracht. Er habe sie auch gegenüber ihren andern Geschwistern bevorzugt. Als dann das Ganze geschehen sei, habe sie ihn gehasst. Damals habe sie nicht verstanden, was wirklich gelaufen sei. Sie denke, die Dame, welche zu ihr in die Klasse gekommen sei, habe den Anstoss gegeben. Danach habe sie ihn nur noch gehasst und sich vor ihm geekelt. Sie habe ihn sehr gehasst und hasse ihn auch heute noch. Damals habe sich alles verändert. Er habe immer so getan, als wäre nichts gewesen. Wenn sie ausgerastet oder verzweifelt gewesen sei, habe sie ihn sehr frech mit Tränen in den Augen sehr direkt darauf angesprochen. Er habe dann jeweils so getan, als wäre es nie passiert. Nie habe er es zugegeben. Aber an seinen Ausdruck könne sie sich sehr gut erinnern, er sei erschrocken gewesen, dass sie sich überhaupt noch daran erinnere. Er habe seine Augen ganz weit aufgerissen, seinen Kopf geschüttelt und sehr verwirrt gewirkt. Er habe etwas wie "Das stimmt nicht!" gemurmelt, danach auf den Boden geblickt und sei vor ihr geflüchtet. Immer, wenn sie ihn darauf angesprochen habe oder ihn vor der Familie habe bloss-stellen wollen, habe er an ihr körperliche Gewalt angewendet. Einmal habe sie ihm gedroht, dass sie es ihrer Mutter erzählen werde, worauf er ganz kalt geantwortet habe, diese werde ihr sowieso nicht glauben, was auch eingetreten sei (Urk. 4/2 S. 9). 2.2.6.2 Zu ihrer ältesten Schwester habe sie ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Man habe sich gegenseitig vertraut. Die mittlere Schwester sei ein Plappermaul. Diese habe ihr nicht geglaubt (Urk. 4/2 S. 9). Einmal sei sie spätabends mit der ältesten Schwester im Badezimmer gewesen. Diese habe dort geraucht, weil das in der Wohnung nicht erlaubt gewesen sei. Damals habe sie (die Privatklägerin) ein Einzelzimmer gehabt, das alte Büro. Sie hätten diskutiert und da habe sie den Wunsch verspürt, jemandem zu erzählen, was er ihr angetan habe. Sie habe die Schwester gefragt, ob sie einen sexuellen Missbrauch der Mutter erzählen würde. Diese habe bejaht, sofort würde sie das machen. Die Schwester habe wissen wollen, weshalb sie das frage. Sie sei dann ein wenig eingeschüchtert gewesen und habe ihr erzählt, dass es ihr passiert sei.

- 24 - Sie habe sich danach sehr geschämt, dass sie es ihr überhaupt erzählt habe (Urk. 4/2 S. 9). Die Schwester habe sie dann traurig angeblickt, worauf sie (die Privatklägerin) in Tränen ausgebrochen und ihr Zimmer geflüchtet sei. Ihre Schwester sei ihr ins Zimmer nachgerannt. Sie selber habe sich unter der Bettdecke verkrochen, weil sie sich so geschämt habe, die Schwester anzuschauen. Diese habe sie dann ganz fest gehalten und versucht, sie zu trösten und dann flüchtig gefragt, wer sie missbraucht habe. Sie habe erwidert, "er" (ihr Vater) habe dies gemacht. Sie habe nicht aufhören können zu weinen. Die Schwester habe nichts mehr gesagt. Die ganze Situation habe sie auch verwirrt. Dann sei auf einmal ihr Vater ins Zimmer gekommen, weil er sie habe weinen hören und erfahren wollte, was los sei. Wie es weiter gegangen sei, wisse sie nicht mehr genau. Zuerst er und dann die Schwester hätten ihr Zimmer verlassen (Urk. 2/4 S. 9 f.). Am folgenden Tag habe sie es sehr bereut, es der Schwester gesagt zu haben, weil es so peinlich und ihr allgemein sehr unangenehm gewesen sei. Nach der Rückkehr von der Schule habe sie zur Schwester gesagt, alles sei nur ein Scherz gewesen und sie habe alles nur erfunden. Die Schwester habe ihr geantwortet, dass es gar kein Scherz gewesen sein könne, da sie so fest habe weinen müssen. Danach habe die Schwester sie nie wieder darauf angesprochen (Urk. 4/2 S. 10). 2.2.6.3 Zum Tagebuch erläuterte die Privatklägerin, dieses damals von ihrer Mutter erhalten zu haben. Sie habe alles auf Deutsch geschrieben, auch über die sexuellen Missbräuche, dies aber in griechischer Schrift, weil ihre mittlere Schwester ein Plappermaul gewesen sei und eben auch sehr neugierig. Diese habe sie verfolgt und ihre Sachen durchstöbert. Aus Sicherheitsgründen habe sie die Missbräuche in griechischer Schrift verfasst, damit sie das nicht würde lesen können, wenn sie das Tagebuch finden sollte. Da letzteres nicht eingetreten sei, habe sie trotzdem auf Deutsch zu schreiben begonnen, auch kurz über Missbräuche und von ihm. Dann habe die Schwester sie einige Tage verfolgt und herausgefunden, wo sie das Tagebuch versteckte, es behändigt und darin gelesen. Beim folgenden Gespräch habe die Schwester sie mit einem komischen

- 25 - Gesichtsausdruck, einem Grinsen, angeschaut, was sie (die Privatklägerin) eingeschüchtert habe. Dann habe die Schwester gefragt, ob er sie angefasst habe. Sie habe sich geschämt und Angst gehabt und dieser deshalb geantwortet, dass es nicht stimmen würde. Die Schwester habe sie trotzdem sehr seltsam angeschaut, als würde sie ihr das nicht glauben (Urk. 4/2 S. 10). Ein oder zwei Tage später, als sie von der Schule nach Hause gekommen sei, seien ihre Mutter und ihre beiden Schwestern im Wohnzimmer auf den Sofas gesessen. Entweder sei sie selber direkt ins Wohnzimmer gegangen oder man habe sie gerufen. Sie wisse jedenfalls noch, dass ihre ältere Schwester ausgeschlossen gewesen sei. Sie sei viel weiter von den andern beiden weg gesessen, sei desinteressiert gewesen und habe ängstlich gewirkt. Ihre mittlere Schwester und die Mutter hätten immer zusammengehalten, nun seien sie recht provokativ drauf gewesen. Die drei seien gesessen, sie gestanden. Die Mutter habe sehr komisch gegrinst, was sie sehr eingeschüchtert habe. Sie habe sie gefragt, ob das stimme, was sie im Tagebuch gelesen habe. Von da an habe sie auch gewusst, dass die Mutter ihr Tagebuch gelesen haben müsse. Sie (die Privatklägerin) sei dann wieder in Tränen ausgebrochen und habe gesagt, dass alles stimmen würde, dass er ihr das angetan habe. Sie sei dann direkt neben ihre Mutter gesessen und habe erwartet, dass diese sie in die Arme nehmen und trösten würde. Diese habe gefragt, ob er ihre Oberweite berührt habe. Sie gehe davon aus, dass die Mutter das im Tagebuch gelesen habe, da sie dies sonst nicht hätte wissen können. Sie (die Privatklägerin) habe bejaht und dabei geheult. Dann habe die Mutter ihr eine Ohrfeige verpasst und sei sehr böse gewesen. Die Mutter habe gesagt, sie solle nicht lügen und keine Geschichten erzählen. Sie habe die Mutter angefleht, es ihr zu glauben. Ihre Mutter habe zu weinen begonnen, sei wütend auf sie gewesen, sei immer "hässiger" auf sie geworden und habe sie angeschrien, sie solle mit einem solchen Unsinn aufhören. Das habe sie sehr enttäuscht und eingeschüchtert. Sie sei in ihr Zimmer gerannt, habe das Tagebuch hervorgenommen und es in Tausend Stücke zerrissen (Urk. 4/2 S. 11).

- 26 - Damals sei sie zwölf Jahre alt gewesen. Sie sei sich fast sicher, dass ihr die Mutter dieses Tagebuch auf das zwölfte Lebensjahr geschenkt hatte. Aber vielleicht irre sie sich auch. Sie habe die Vorfälle von früher eben erst dann in ihr Tagebuch geschrieben. Danach habe sie diese Vorfälle nicht mehr erwähnt um zu vermeiden, dass ihre Familie böse auf sie sei. Sie habe sie (die Familie) geliebt (Urk. 4/2 S. 11). 2.2.6.4 Die Tochter ihrer Tante und ihre mittlere Schwester hätten sich sehr gut verstanden. Sie wisse nicht mehr, ob ihre Cousine oder ihre Tante es ihrer Schwester erzählt habe. Jedenfalls habe die mittlere Schwester gesagt, dass sie nicht akzeptabel finde, was die Cousine über den Beschuldigten erzählen würde, nämlich, dass dieser sie bedrängt und begrabscht hätte (Urk. 4/2 S. 11 f.). Sie wisse nun nicht mehr genau, ob ihre Schwester ihr dies erzählt habe oder die Cousine selber. Jedenfalls sei sie (die Privatklägerin) daraufhin ausgerastet, habe zu weinen und zu schreien begonnen, auch Schimpfwörter gerufen und die andern angeschrien, dass sie ihr nicht geglaubt hätten und sie nun sehen würden, was passiere. Die älteste Schwester habe sie gepackt und in ihr Zimmer gebracht, damit sie sich beruhigen konnte. Der Beschuldigte sei damals auch zu Hause gewesen und habe sich erkundigt, was los sei und weshalb sie so schreie. Sie habe ihn gehört, sei aus dem Zimmer gestürmt, ihm entgegengelaufen und habe ihn angeschrien. Sie habe ihn auf die Cousine angesprochen und ihm gesagt, sie wisse, was er dieser angetan habe. Er habe sofort erwidert, diese lüge und habe sich entfernt (Urk. 4/2 S. 12). Am gleichen oder folgenden Tag sei sie bei ihrer Tante M._____ vorbeigegangen und diese und die Cousine hätten ihr berichtet, was vorgefallen sei, nämlich, dass die Cousine dem Beschuldigten bei Ferienabwesenheit der übrigen Familie Essen nach Hause gebracht habe und dass der Beschuldigte die Cousine gepackt und ihr einen Zungenkuss zu geben versucht habe. Die Cousine müsse das am besten selber erzählen. Sie selber habe der Tante erzählt, dass dies auch ihr passiert sei, ihr aber niemand glaube. Ab dann habe sie, anders als vorher, ein sehr inniges Verhältnis zu ihrer Tante gehabt (Urk. 4/2 S. 12 f.).

- 27 - Bei einem zweiten Gespräch habe sie dann von ihrer Cousine oder ihrer Tante erfahren, dass der Beschuldigte der Cousine zufälligerweise am Bahnhof F._____ begegnet sei und ihr in den Ausschnitt hinuntergegriffen habe, worauf die Cousine, damals in der Oberstufe, in Panik weggerannt sei. Mehr wisse sie nicht, nur von diesen zwei Vorfällen. Das Gespräch mit der Tante habe ca. zwischen 2001 und 2004 stattgefunden, als sie selber in der Oberstufe gewesen sei (Urk. 4/2 S. 13). 2.2.6.5 Auf die Frage, ob sie noch weitere Vorfälle berichten oder von sich aus etwas beifügen möchte, erwähnte die Privatklägerin, dass jeder die Augen verschlossen habe, als es um diesen Missbrauch gegangen sei. Es gebe noch zwei recht wichtige Dinge. Sie habe einmal mitbekommen, dass der Beschuldigte, als sie noch nicht auf der Welt gewesen sei, in Mazedonien mehrere Monate im Gefängnis gewesen sei, es soll um Prostitution gegangen sein, dass er und ein anderer Mann im Lastwagen Frauen geschmuggelt haben sollen. Auch habe er eine perverse Art (wobei sich die Privatklägerin erkundigte, ob sie dies so sagen dürfe), sei nachts immer wach und habe pornografische Videos angeschaut. Ihre Mutter und ihre Schwestern hätten immer wieder entsprechende Kassetten gefunden, und die Eltern hätten sich deswegen immer gestritten. Die Mutter habe den Beschuldigten als "Perversling" bezeichnet und sonstige sexistische Ausdrücke verwendet (Urk. 4/2 S. 13 f.). 2.2.7 Nochmals auf den zeitlichen Rahmen der einzelnen Tathandlungen angesprochen, bestätigte die Privatklägerin ausdrücklich ihre bisherigen Angaben als zutreffend, nämlich, dass sie ca. acht, neun Jahre alt gewesen sei, als der Beschuldigte begonnen habe, sie auszugreifen, dass der Beschuldigte sie in der 4.-6. Primarklasse nicht mehr sexuell missbraucht habe, dass sie ihn bis zu ihrem neunten Altersjahr sehr gemocht habe und ihn seither hasse (Urk. 4/2 S. 14). Welche Primarklasse sie damals besuchte und ob sie nun bereits im achten oder (erst) im neunten Lebensjahr missbraucht worden sei, konnte sie nicht mehr sagen (Urk. 4/2 S. 14).

- 28 - 2.2.8 Auch zum Tatort blieb die Privatklägerin beim bereits Gesagten: Dass die sexuellen Handlungen in der Wohnung an der E._____-Strasse ... in F._____ in der Stube und im Schlafzimmer, welches sie mit ihren beiden Schwestern teilte, stattgefunden hätten und dass sie in der unteren Etage des Etagenbettes geschlafen habe (Urk. 4/2 S. 15). 2.2.9 Hinsichtlich der einzelnen Tathandlungen und Häufigkeiten äusserte sich die Privatklägerin ebenfalls wie bis dahin. Als betroffene Geschlechtsteile nannte sie Gesäss, Vagina und Oberweite; dass ihre Brüste im fraglichen Zeitraum noch gar nicht entwickelt gewesen seien und dass der Beschuldigte ihr auch an die Brustwarzen gegriffen und versucht habe, diese mit den Fingern zu fassen. Er habe mit diesen gespielt; es habe nicht geschmerzt. Ansonsten habe er einfach ihre Brüste berührt und massiert (Urk. 4/2 S. 18). Die bei der Polizei genannte Zahl von ca. zehn sexuellen Übergriffen über den Kleidern bezeichnete sie als in etwa richtig. Sie habe einfach eine Zahl genannt, weil ihr die Polizei keine Ruhe gelassen habe. Eine klare Erinnerung habe sie aber nicht mehr, weshalb sie nicht in der Lage sei, genaue Zahlen zu nennen (Urk. 4/2 S. 15 f.). Auch die Frage nach den Abständen empfand sie als schwierig zu beantworten. Es komme ihr vor, als sei es immer wieder passiert, sogar wöchentlich. Ebenso sei es ihr vorgekommen, als hätten diese Vorfälle lange stattgefunden (Urk. 4/2 S. 16). Sie gab an, dass der Beschuldigte sie unter den Kleidern viel weniger angefasst habe als über den Kleidern. Wie bei der Polizei sprach sie von zwei bis drei Vorfällen, anlässlich welchen der Beschuldigte ihre Hand zu seinem Glied geführt und dort ihre Hand mit seiner Hand dann geführt habe, wobei sie nicht weitergemacht habe, wenn er losgelassen habe (Urk. 4/2 S. 17 f.). Zudem berichtete sie erneut vom Vorfall, als der Beschuldigte ihr den Finger in die Vagina gesteckt und diesen rein- und rausgezogen habe. Das habe ihr sehr weh getan, es sei wie ein Druck gewesen und habe gebrannt. Zuvor habe er an der Vagina gestreichelt und gerieben (Urk. 4/2 S. 17 f.). Zur genauen zeitlichen Dimension konnte sie nichts sagen – kurz.

- 29 - Ob es allenfalls mehrere Finger gewesen seien, wusste sie nicht (Urk. 4/2 S. 16 ff.). Es sei maximal fünf Mal vorgekommen, eventuell auch zwei Mal, dass der Beschuldigte zu ihr ins Bett gekommen sei und sie ausgegriffen habe. An den einen Vorfall könne sie sich noch sehr gut erinnern, an die andern nicht mehr so gut. Insgesamt ca. drei Mal habe sie dem Beschuldigten über und unter den Kleidern an den Penis fassen müssen (Urk. 4/2 S. 17 f.). Zungenküsse habe ihr der Beschuldigte eigentlich bei jedem Vorfall versetzt, ausser nachts im Bett. Die Zungenküsse hätten am längsten gedauert, vielleicht eine Minute (Urk. 4/2 S. 17). Allgemein zur Intensität der Berührungen erklärte sie noch einmal, dass er anfänglich fein vorgegangen und dann immer gröber geworden sei (Urk. 4/2 S. 17). 2.2.10 Die Privatklägerin blieb auch dabei, dass sie sich nicht verbal gegen die sexuellen Handlungen gewehrt habe, sie wisse nicht weshalb. Nur in der Stube habe sie einmal "Ma", übersetzt "hör auf", gesagt, dies aber nicht so hart, eher eingeschüchtert (Urk. 4/2 S. 18 f.). Auf die Frage, ob sie dem Beschuldigten nonverbal signalisiert habe, die sexuellen Handlungen nicht zu wollen, schilderte die Privatklägerin wiederum, wie sie sich verkrampft habe, um diesen Übergriffen entgegenzuwirken, was er ja auch gemerkt und von ihr verlangt habe, sich zu entspannen, wie sie gegähnt habe um zu signalisieren, dass sie schlafen würde, und wie sie habe weglaufen wollen, worauf er sie am Handgelenk gepackt habe, bzw. an beiden, wenn sie sich jeweils wehrte (Urk. 4/2 S. 19). Gedroht habe er ihr nie, und vom Festhalten abgesehen auch nie Gewalt angewendet. Ihre Gefühle bei den Übergriffen umschrieb sie vor allem mit Scham, aber auch mit (diffuser) Angst. Sie habe sich geschämt, dass jemand sie sehen könnte. Es sei ihr immer unwohl gewesen, und sie habe irgendwie gewusst, dass es nicht richtig sei. Aber aus unerklärlichen Gründen habe sie nicht dagegengehalten. Er habe gar nicht so viel Wert darauf gelegt, ob sonst noch jemand zu Hause

- 30 - gewesen sei. An ein Schweigegebot vermochte sie sich nicht zu erinnern. Zudem gab sie an, nicht zu glauben, dass ihre Schwestern von den Missbräuchen im Schlafzimmer etwas realisiert hätten, denn er sei eher mitten in der Nacht gekommen (Urk. 4/2 S. 19 f.). 2.2.11 Nach sonstigem Verhalten, namentlich Pornokonsum des Beschuldigten, gefragt, berichtete die Privatklägerin, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen ihrer Mutter jede Nacht Pornofilme geschaut habe. Er sei auch jede Nacht immer wach gewesen. Ihr damaliges Schlafzimmer sei direkt neben der Stube gewesen, durch die Ritzen sei flackerndes blau-grünes Licht in ihr Zimmer gekommen, woraus sie schliesse, dass er bis spät in die Nacht ferngesehen habe. Zudem habe er die ganze Nacht immer gehustet. Überdies hätten ihre Schwestern Hüllen von Pornofilmen gefunden und diese auch ihr gezeigt. Sie habe auch schon ihre Mutter gehört, wie diese mit dem Beschuldigten betreffend Bordellbesuche gesprochen habe. Die Eltern hätten eigentlich jeden Tag Streit gehabt (Urk. 4/2 S. 21). 2.2.12 Die Privatklägerin wiederholte, dass sie nur ihrer ältesten Schwester von den Missbräuchen erzählt habe, jedoch nicht im Detail. Im November 2010, als sie von zu Hause ausgezogen sei, habe sie letztmals Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Der letzte Kontakt mit der Mutter sei im Dezember 2012 gewesen, als ihre Mutter sie besucht habe. Mit ihrem Partner, N._____, sei sie seit viereinhalb Jahren zusammen. Sie habe ihm erst nach ca. zwei Jahren von den Übergriffen durch den Beschuldigten erzählt, aber nicht im Detail. Sie möchte dies auch nicht, denn es sei ihr "mega peinlich". Er habe geheult (Urk. 4/2 S. 22). Ihre Tante, welche von ihrer Mutter etwas über Anfassen bei der Oberweite gehört habe, habe ihr geraten, das Ganze zu vergessen. Er sei doch ihr Vater, und sie solle ihn gern haben. Darauf habe sie (die Privatklägerin) zu weinen und sich zu verkrampfen begonnen und gesagt, dass dies nicht alles sei. Der Cousine habe sie lediglich gesagt, dass etwas passiert sei, jedoch nicht genau was (Urk. 4/2 S. 22).

- 31 - 2.2.13 Der Beschuldigte habe begonnen sie zu schlagen, als sie in der Oberstufe gewesen sei. Eine Zeitlang habe er sie wöchentlich geschlagen. Sie habe ihn jeweils provoziert mit dem, was er ihr angetan habe. Einmal habe sie den Telefonhörer ergriffen und ihm gedroht, die Polizei anzurufen. Er habe dies lustig gefunden und gesagt, sie solle das doch machen. Beim Wählen der Nummer habe er ihr jedoch den Hörer aus der Hand genommen und sie geschlagen. Er habe ihr auch Gegenstände angeworfen und einmal einen massiven Tritt ohne Schuhe in den Rücken verpasst, als sie am Boden lag, was ihr noch lange weh getan habe. Sie gehe noch heute in die Physiotherapie, denke, es könnte noch davon sein. Die Schläge mit der Faust oder der flachen Hand seien immer zu Hause erfolgt, überall auf den Körper, mehrheitlich auf den Kopf. Zudem habe er sie an den Haaren gerissen. Die Schläge hätten ihr grosse Schmerzen bereitet, auch blaue Augen und Blutergüsse an Armen und Beinen sowie ein paar Mal Nasenbluten. Fusstritte gegen den Kopf habe er ihr keine versetzt, und die Narbe über ihrem linken Auge stamme von einem Unfall. Sehr oft sei es ihr schlecht geworden. Die Ärzte hätten Migräne diagnostiziert. Sie denke, es sei von den Schlägen gekommen. Ihre Mutter habe ihr einmal geraten, dem Arzt die Folgen der Schläge zu zeigen, was der Beschuldigte ihr angetan habe. Sie sei nicht zum Arzt gegangen. Mit der Zeit sei es weniger geworden, weil sie sich immer mehr gewehrt habe. Während der Lehre sei es noch ein bis zwei Mal monatlich zu Schlägen gekommen. Nach Abschluss der Lehre (Frühling 2009) habe er sie nicht mehr geschlagen (Urk. 4/2 S. 23 f.). 2.2.14 Auf Therapien angesprochen, führte die Privatklägerin aus, sehr oft zum Hausarzt, Dr. O._____, der heute nicht mehr praktiziere, gegangen zu sein. Ihm gegenüber habe sie nie über die Missbräuche gesprochen. Von den Übergriffen wisse eigentlich nur ihre heutige Hausärztin, Frau Dr. P._____, Q._____ [Ortschaft]. Bescheid wisse auch noch ihre Psychiaterin von der Klinik G._____, Frau R._____, und von der Tagesklinik Frau S._____, zudem ihre heutige Psychologin, Frau Dr. T._____ von der Opferhilfe, sowie Frau Dr. J._____. Letztere sei die erste (aussenstehende) Person gewesen, welche von den Übergriffen erfahren habe. Bei ihr sei sie insgesamt nur zwei bis drei Mal

- 32 - gewesen, im November 2010. Frau T._____, eine Traumapsychologin, sei seit Januar 2012 ihre regelmässige Therapeutin (Urk. 4/2 S. 24 f.). Wie schon in der polizeilichen Befragung nannte die Privatklägerin ihre Einlieferung in die Klinik C._____ infolge ihres Selbstmordversuchs und ihre darauf sich ändernde Denkweise als Grund für die Strafanzeige (Urk. 4/2 S. 25). 2.2.15 Auf entsprechende Ergänzungsfrage des Verteidigers beschrieb die Privatklägerin einen auf einer Schulreise im Tessin erlittenen Unfall, welcher einen Rega-Transport ins Spital erforderte und der ihr noch heute andauernde Schmerzen im Becken-, Schulter und ganzen Rückenbereich bereite. Es sei damals sehr kalt gewesen, und sie sei empfindlich auf Kälte. Als sie von einem Stein habe aufstehen wollen, habe es in ihrem Rücken geknackt, und sie habe ihre linke Körperseite nicht mehr gespürt (Urk. 4/2 S. 25 f.). 2.3 Vorläufige Würdigung dieser Aussagen Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin weitestgehend konstant, lebendig, authentisch und realistisch wirken. Manche ihrer bildhaften Schilderungen sind begleitet von einer überaus stimmigen Gefühlslage und gehen geradezu unter die Haut. Folgerichtig und selbst erlebt erscheinen nicht nur die beschriebenen sexuellen Übergriffe, sondern auch deren Erkennen durch die heranwachsende Jugendliche, deren Mitteilung durch sie innerhalb der Familie, die dadurch ausgelösten Reaktionen bei sich und den Angehörigen und die sich wiederholenden Aufwallungen (Ausraster) der Privatklägerin bis hin zum Suizidversuch und ihrer Abkehr von der Familie sowie ihrer Suche nach professioneller Hilfe und dem Schritt zur Anzeige. Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin schon für sich alleine betrachtet sehr glaubhaft. Auf Einzelheiten ist in der Gesamtwürdigung näher einzugehen.

3. Aussagen des Beschuldigten 3.1 Polizeiliche Befragung vom 19. März 2012

- 33 - 3.1.1 In der polizeilichen Befragung beschrieb der Beschuldigte sein Verhältnis zur Privatklägerin dahin, er habe mit ihr nie Probleme gehabt. Sie habe im vergangenen Jahr die Wohnung verlassen und sei seither einige Male zu Besuch gekommen, seit ca. zehn Monaten aber plötzlich nicht mehr. Er habe ihr alle Möglichkeiten geboten, als sie noch zu Hause gewohnt habe. Er habe mit allen Familienmitgliedern ein gutes Verhältnis. Man könne ruhig die andern fragen, ohne dass er dabei sei. Sie würden das bestätigen. Es habe sich im Verhältnis von ihm zur Privatklägerin nie etwas verändert. Er habe mit ihr niemals Probleme gehabt. Er möchte noch etwas sagen: Er habe B._____ mehr als die andern Kinder geliebt und unterstützt, weil sie sehr intelligent gewesen sei, die beste Schülerin an der Schule. Er habe ihr gesagt, sie könne auch das Gymnasium besuchen und dann studieren, das sei sein Wunsch gewesen, dass sie mehr erreiche. Sie habe aber nicht gewollt, sie habe nur eine Lehre machen wollen. Er wisse nicht, was sie habe (Urk. 3/1 S. 4). 3.1.2 Auf Vorhalt, sich sexuell an der Privatklägerin vergangen zu haben, als diese im Kindesalter, etwa acht, neun Jahre alt gewesen sei, mithin in den Jahren 1997/98, erwiderte der Beschuldigte, das stimme überhaupt nicht. Niemals habe er der Privatklägerin etwas in diese Richtung getan. Er habe andere Töchter und man könne diese Fragen. Er wundere sich über dieses Thema. Er habe gehört, dass es der Privatklägerin psychisch nicht gut gehe, sie in einer psychiatrischen Klinik sei (Urk. 3/1 S. 5). Noch niemals habe er von solchen Vorwürfen gegen sich gehört, erst heute von der Polizei zum ersten Mal. Niemand in der Familie wisse von solchen Vorwürfen der Privatklägerin gegen ihn, sonst wäre er schon informiert worden. Das stimme aber nicht. Er bekomme vom Sozialamt Geld. Die Privatklägerin habe, als sie schon einen Lohn hatte und noch zu Hause wohnte, keinen Rappen abgegeben. Er habe das auch nicht von ihr verlangt, aber die Gemeinde habe gesagt, dass sie ihn finanziell hätte unterstützen müssen, denn er habe wegen der verdienenden Kinder weniger Geld vom Sozialamt gekriegt (Urk. 3/1 S. 5).

- 34 - Er könne sich nicht erklären, weshalb sie so etwas gegen ihn mache. Er habe sie niemals geschlagen oder ihr eine Ohrfeige gegeben (Urk. 3/1 S. 5). Von einem Tagebuch habe er nichts gewusst, das höre er jetzt zum ersten Mal. Niemand habe ihm etwas davon erzählt. Er kontrolliere auch nicht, wer ein solches Tagebuch führe, ein solcher Typ sei er nicht (Urk. 3/1 S. 6). Auch die Privatklägerin selber habe niemals so etwas (dass er sich sexuell an ihr vergriffen habe) ihm gegenüber gesagt. Sie sei seine Tochter. Nie habe er innerhalb oder ausserhalb der Familie so etwas gemacht. Nur wenn man psychisch krank sei, mache man so etwas. Nur seine Frau interessiere ihn, fremde Frauen nicht, ebenso wenig minderjährige Mädchen (Urk. 3/1 S. 6). Der Beschuldigte stellte in der Folge alle ihm vorgehaltenen sexuellen Handlungen gegenüber der Privatklägerin in Abrede, bemerkte, das sei eine Katastrophe, die Privatklägerin wolle ihn kaputt machen, wie hätte er in Anwesenheit der ganzen Familie das tun können, für ihn wäre es besser, wenn er sich umgebracht hätte, als so etwas zu hören (Urk. 3/1 S. 7 f.). 3.1.3 Niemals habe er sich zu Hause pornografische Erzeugnisse angeschaut. Er sei schon erst um Mitternacht ins Bett gegangen, aber Pornos habe er nie angesehen. Es sei eine Lüge, dass seine Frau ihn als "Perversling" bezeichnet habe. Er habe mit seiner Ehefrau nur gestritten, weil sie von ihm verlangt habe, er solle eine Arbeit finden, aber bestimmt nicht, weil er angeblich Pornos angeschaut habe (Urk. 3/1 S. 8 f.). 3.1.4 Nie habe er die Privatklägerin geschlagen, auch keine Ohrfeige. Er wundere sich, weshalb sie so etwas sage. Auch seine andern Kinder habe er nie geschlagen. Man könne seine andern Kinder fragen (Urk. 3/1 S. 9). 3.1.5 Auf die Frage, weshalb ihn die Privatklägerin derart belasten und das einfach so erfinden sollte, wie er sage, gab sich der Beschuldigte ratlos. Er wisse nicht warum. Hätte er das getan, dann hätte er es zugegeben (Urk. 3/1 S. 10). 3.1.6 Auf Tätlichkeiten der Privatklägerin ihm gegenüber angesprochen, führte der Beschuldigte aus, sie hätten einen mündlichen Streit gehabt. Sie habe alle

- 35 - Kabel ausgesteckt, obwohl er noch ein bisschen habe fernsehen wollen, und dann ein Tablett nach ihm geworfen und ihn am Bauch getroffen. Vielleicht habe sie dies nicht einmal aus Absicht gemacht, sondern sei am Tisch angestossen. Mehr sei nicht gewesen, und er habe niemals Probleme mit ihr gehabt (Urk. 3/1 S. 10). 3.2 Hafteinvernahme vom 19. März 2012 Anlässlich der Hafteinvernahme vom gleichen Tag erklärte der Beschuldigte dem Staatsanwalt auf Vorhalt der hier gegenständlichen sexuellen Handlungen: "Das, was sie sagt, ist überhaupt nicht wahr. Ich belüge Sie nicht. Wenn ich das getan hätte, würde ich es zugeben. Ich weiss nicht, warum sie so etwas ausgesagt hat oder was sie damit bezweckt. Es ist doch nicht möglich, dass der Vater seine eigene Tochter missbraucht. Ich wundere mich, was da passiert. Ich kenne den Grund nicht. Und ich weiss nicht, was sie damit vorhat. So etwas habe ich nie getan, und ich bin nicht so ein Mensch, der so etwas macht. Wenn Sie von mir verlangen, dass ich etwas akzeptiere, was ich nicht getan habe, können Sie mich ruhig einsperren" (Urk. 3/2 S. 2). Überdies wurden dem Beschuldigten die von der Privatklägerin umschriebenen Schläge vorgehalten, worauf er erneut betonte, die Privatklägerin noch nie geschlagen zu haben. "Durch diese falsche Anschuldigung möchte sie mich zerstören. Den Grund dafür kenne ich nicht. Wenn ich das getan hätte, hätte sie die Möglichkeit gehabt, dies mit der Mutter zu besprechen, das hat sie aber nicht gemacht" (Urk. 3/2 S. 3). Als Beweismittel zur Entkräftung des Tatverdachtes erwähnte der Beschuldigte, dass sich die Privatklägerin in der psychiatrischen Klinik befinde. Es stimme etwas mit ihr nicht. Die Leute, die da seien, wüssten das bestens (Urk. 3/2 S. 3). 3.3 Zweite Hafteinvernahme vom 27. Juni 2012 3.3.1 Zum Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs brachte der Beschuldigte zusätzlich vor, er denke, dass die Privatklägerin von irgendwelchen Personen gesteuert werde. Der grösste Fehler sei, dass er seine Familie hierher gebracht

- 36 - habe. Er hätte selber nicht mehr in die Schweiz zurückkommen sollen. Er habe hier einfach noch Geld verdienen und dann wieder zurückgehen wollen. Wegen des Krieges habe er aber hier bleiben und seine Familie nachziehen lassen müssen, um diese vor dem Krieg zu retten (Urk. 3/3 S. 2). Die behaupteten Schläge stellte er weiterhin in Abrede. 3.3.2 Ferner konnte sich der Beschuldigte zu diversen Einvernahmen, an welchen er teilgenommen hatte, äussern. Die Aussagen der Privatklägerin als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 19. April 2012 bezeichnete er allesamt als nicht wahr, jene seiner Ehefrau und seiner mittleren Tochter, U._____, als wahr. Sie hätten die Wahrheit nicht von ihm, er habe sie nicht dazu gebracht. Sie hätten nicht mit ihm gesprochen (Urk. 3/3 S. 3). 3.3.3 Sodann hielt der Staatsanwalt dem Beschuldigten vor, er solle anlässlich der ersten Hafteinvernahme vom 19. März 2012 vor Beginn der Einvernahme auf dem Weg ins Büro des Staatsanwaltes auf Albanisch den Satz "Pse nuk e vrava krejt?" (übersetzt: "Wieso habe ich sie nicht ganz getötet?") gesagt haben. Daraufhin schüttelte der Beschuldigte den Kopf und erklärte, diesen Satz höre er zum ersten Mal. Derjenige, der das gesagt habe, solle hierher kommen und ihm sagen, wie er dazu komme. Er habe diesen Satz nie gesagt (Urk. 3/3 S. 3 f.). 3.4 Einvernahme beim Staatsanwalt vom 19. November 2012 3.4.1 Anschliessend an die Rechtsbelehrung argumentierte der Beschuldigte gegenüber dem Staatsanwalt: "Sie wissen sehr gut, dass nichts gegen mich vorliegt. Wir haben sehr gut gesehen, dass niemand gegen mich ausgesagt hat. Die Mutter dieses Mädchens hat auch nichts gesagt, das haben Sie selber gesehen" (Urk. 3/4 S. 2). 3.4.2 Die Privatklägerin habe ihn nie persönlich auf die sexuellen Missbräuche angesprochen, und er sei auch nie bei einem Gespräch zugegen gewesen, an welchem die Privatklägerin Vorwürfe gegen ihn erhoben habe. Auch in den Wochen vor der Verhaftung habe er nichts vernommen, dass die Privatklägerin Vorwürfe dieser Art gegen ihn erhebe. Zum ersten Mal davon gehört habe er am

- 37 - Tag seiner Verhaftung (Urk. 3/4 S. 2 und S. 5). Neu fügte der Beschuldigte an, die Privatklägerin habe am letzten Tag, als sie von zu Hause ausgezogen sei, zu ihm gesagt, wenn sie lebe, würde sie dafür sorgen, dass er ins Gefängnis kommen werde. Warum bzw. wie, habe sie nicht gesagt (Urk. 3/4 S. 2 und 6). Sonst habe sie ihm niemals Vorwürfe gemacht. Er habe nie einen Streit mit der Privatklägerin gehabt. Immer, wenn sie von der Schule gekommen sei, habe sie ein Theater veranstaltet, wenn man nicht gemacht habe, was sie gewollt habe. Er habe nie etwas gesagt, sie ihn jedoch als Idioten beschimpft. Sie habe oftmals die Situation angeheizt und Streit gewollt. Er habe nichts unternommen, sei nie darauf eingegangen, sondern einfach weg gegangen (Urk. 3/4 S. 2 f.). 3.4.3 Die Kindheit der Privatklägerin beschrieb er auf Frage dahin, bis 13/14 Jahre sei es gut gegangen, ab dann sei sie streitsüchtig geworden, habe mit verschiedenen Leuten Streit gehabt wegen nichts bzw. Kleinigkeiten, so auch mit ihren Schwestern und seiner Frau. Wiederum bestritt er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, erklärte, es tue ihm weh und die Privatklägerin sei komplett aus seinem Herzen ausgetreten. Sie solle ihn einfach in Ruhe lassen. Wenn es darum ginge, dass er sie wirklich berührt hätte, dann hätte er auch die andern Töchter berührt. Ein Mensch, der so etwas tue, sei gewohnt, so etwas zu tun und tue es auch anderen an. Er habe nicht einmal so etwas gedacht. 1988 habe er zusammen mit einer Schweizer Familie gelebt und dort gearbeitet. Es habe dort Mädchen im Hause gehabt, die er nie berührt habe (Urk. 3/4 S. 3 f.). Der Privatklägerin sei es in der Jugendzeit gut gegangen. Er habe alle gleich behandelt und nach seinen Möglichkeiten jedem das ermöglicht, was er gewollt habe oder Freude bereitet. Jetzt gehe es ihm finanziell schlecht und die Privatklägerin habe ihm von ihrem sehr guten Lohn nie etwas gegeben (Urk. 3/4 S. 4 f.). Die Privatklägerin lüge, und sie habe auch den Staatsanwalt angelogen. Er habe alles für sie gemacht, und sie lasse ihn nicht einmal in Ruhe sterben (Urk. 3/4 S. 5). 3.4.4 Ein weiteres Mal auf den Albanischen Satz "Pse nuk e vrava krejt?" (übersetzt: "Wieso habe ich sie nicht ganz getötet?") angesprochen, welchen der Beschuldigte laut dem damaligen Dolmetscher und Zeugen, V._____, der sich

- 38 - hinter dem Beschuldigten befand, am 19. März 2012 während der Zuführung ins Einvernahmezimmer zu sich selber gesagt habe (vgl. Urk. 6/1 S. 3), entgegnete der Beschuldigte, der Dolmetscher sei gar nicht hinter ihm gewesen, sondern Frau W._____ (die Protokollführerin). Wenn sie etwas gehört habe, könne sie es hier sagen. Der Dolmetscher sei im Einvernahmezimmer gewesen. Er garantiere mit seinem Leben, dass er diese Worte niemals gesagt habe, weder im Gespräch mit andern, noch im Gespräch mit sich selber. Er spreche niemals mit sich selber oder vor sich hin (Urk. 3/4 S. 4). 3.4.5 Einen sexuellen Missbrauch zum Nachteil von K._____, die er vor seiner Verhaftung etwa drei Mal pro Woche gesehen habe, verneinte der Beschuldigte. Diese sei wie eine eigene Tochter, er habe sie niemals von seinen eigenen Töchtern unterschieden. K._____ habe ihm das Mittagessen gebracht und er sich bedankt. Alle seine Kinder seien auch zu Hause gewesen, nur seine Frau in den Ferien. Es sei nichts geschehen, auch nicht am Bahnhof F._____. Er habe K._____ nicht angefasst, nur mit dem Finger auf ihr Dekolleté gezeigt und gefragt, was sie da habe (Urk. 3/4 S. 6 f.). Gefragt, ob er unter seinen Kindern ein Lieblingskind gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, eines seiner fünf Kinder sei gestorben. Er liebe alle gleich. Das Kind, welches gestorben sei, liebe er am meisten. Die Privatklägerin lüge, alles was sie sage, sei falsch. Er habe sie immer noch im Herzen (Urk. 3/4 S. 6 f.). 3.4.6 Nunmehr bejahte der Beschuldigte die Frage, ob er jemals Pornofilme geschaut habe, nämlich, als er nicht verheiratet gewesen sei, weder Familie noch Frau gehabt habe, in Q._____, jeden Freitag, ca. zwei Mal im Monat, danach nicht mehr. Es gebe ja jeden Tag im Fernsehen Pornofilme, das schaue er jedoch nie. Eine Prostituierte habe er noch nie aufgesucht (Urk. 3/4 S. 8). 3.4.7 In seiner Stellungnahme zur Zeugenaussage des Lebenspartners der Privatklägerin, N._____, liess der Beschuldigte verlauten, er kenne diesen Mann nicht. Er habe gehört, dass seine Tochter eine Hure gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass sie auf einer schiefen Bahn sei (Urk. 3/4 S. 11). Beim Schlussvorhalt blieb der Beschuldigte auf seinem Standpunkt (Urk. 3/4 S. 13 ff.)

- 39 - und erklärte von sich aus an die Adresse des Staatsanwaltes: Ob dieser das wissen möchte oder nicht, ihn habe das sehr getroffen. Er hätte sich lieber selber umgebracht, als so etwas (Urk. 3/4 S. 15). 3.5 Einvernahme des Beschuldigten vor Vorinstanz am 21. Februar 2013 Diese brachte zur Sache nichts Neues (Urk. 42 S. 6 f.). Einzig zur Zeugeneinvernahme des Dolmetschers V._____ erwähnte der Beschuldigte nunmehr, er habe (damals) gesagt, dass für ihn dieser Fall so schwer sei und dass er lieber sich umgebracht hätte oder nicht mehr am Leben wäre. Vielleicht habe der Dolmetscher seine Aussage missverstanden (Urk. 42 S. 7). 3.6 Einvernahme des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung vom 17. September 2013 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. September 2013 blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seinen Aussagen (Prot. II S. 11). Das Ganze stimme nicht (Prot. II S. 14). Er konnte sich erneut nicht vorstellen, warum ihn seine Tochter zu Unrecht belasten sollte. Er denke, dass sie das selber erfunden habe (Prot. II S. 15). 3.7 Vorläufige Würdigung dieser Aussagen Da der Beschuldigte die Vorwürfe eines sexuellen Missbrauchs gegenüber seiner jüngsten Tochter generell bestreitet, entfällt eine diesbezügliche Aussageanalyse. Seine übrigen Angaben lassen aber mehrfach Zweifel am Wahrheitsgehalt des Gesagten aufkommen. Der Beschuldigte vertritt etliche kaum begreifbare Extrempositionen und Ansichten, die nicht nur in sich selbst zum Teil widersprüchlich ausfallen, sondern auch im Gegensatz zu den Schilderungen anderer Familienmitglieder stehen, nicht nur jenen der Privatklägerin. Stutzig macht weiter, dass der Beschuldigte kaum ein gutes Haar an seiner ehemals bevorzugten Tochter lässt, während er sich selber als rundum ausgeglichen und fürsorglich, quasi als Gutmensch darstellt, ein Kontrastbild, das mit der Dynamik und der Realität in der Familie kaum viel gemein haben kann. Auf Details ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zurückzukommen.

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4. Zeugenaussagen von Familienmitgliedern und Angehörigen 4.1 Ehefrau des Beschuldigten, AA._____ 4.1.1 AA._____ führte am 20. Juni 2012 als Zeugin aus (Urk. 8/1), seit einem Jahr habe sie keinen Kontakt mehr zur Privatklägerin. Sie sei auch früher nicht gut mit ihr ausgekommen, die Privatklägerin sei nervös gewesen, was sie gewollt habe, habe sie immer gemacht. Sie wisse ja selber nicht, was sie sagen solle. Die Privatklägerin habe auch mit andern Menschen Probleme gehabt und zu Hause Dampf ablassen müssen. Im Vergleich zu den andern Töchtern habe sie nie ein Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin aufbauen können. Nur bei guter Laune der Privatklägerin hätten sie es gut mit ihr gehabt. Als sich der Staatsanwalt erkundigte, wann dies der Fall gewesen sei, bemerkte die Zeugin, sie wisse selber nicht, wie sie es dem Staatsanwalt sagen solle. Sie wisse nicht, weshalb sie nie ein Vertrauensverhältnis habe aufbauen können. Sie glaube, die Privatklägerin habe immer Probleme gehabt, man habe das in ihrem Gesicht sehen können, niemand habe mit ihr sprechen können. Um was für Probleme es sich handelte, konnte die Zeugin auch auf mehrfaches Nachfragen des Staatsanwaltes nicht darlegen: Für sie als Mutter sei das nicht einfach gewesen. Auf erneutes Nachhaken des Staatsanwaltes nannte die Zeugin als Beispiel, die Privatklägerin habe im Alter von 14 Jahren behauptet, in der Nacht von ihrem Vater berührt worden zu sein (Urk. 8/1 S. 3 f. und 8). Danach habe es Probleme gegeben. Das Problem sehe sie darin, dass sie das nie glaube, und zwar weil die Privatklägerin nie alleine im Zimmer geschlafen habe, sondern immer mit ihren beiden Schwestern zusammen. Der Vater hätte gar nicht ins Zimmer gehen können (Urk. 8/1 S. 5). Zur ihren andern vier Kindern habe sie ein gutes Verhältnis. Der Beschuldigte habe am Anfang die Privatklägerin viel mehr respektiert – nicht bevorzugt –, weil sie in der Schule gut gewesen sei. Er habe gesagt, wenigstens ein Kind sei gut in der Schule und werde etwas erreichen (Urk. 8/1 S. 5). Auf wiederholtes Fragen, ob der Beschuldigte eine der drei Töchter bevorzugt habe, führte sie aus, er habe keinen Unterschied gemacht, aber bei ihnen sei es einfach so, dass die älteste Tochter am meisten geliebt werde, bzw., sie wisse es nicht.

- 41 - 4.1.2 Ehekonflikte seien bei ihnen vorgekommen, am meisten wegen der Privatklägerin. Sie habe das Ganze schon wieder vergessen, denn seit zwei Jahren sei die Privatklägerin nicht mehr in ihrem Leben. Seit deren Auszug habe sie sich nicht mehr mit dem Beschuldigten gestritten. Streitigkeiten seien einmal, selten vorgekommen. Sie wisse es selber nicht (Urk. 8/1 S. 6). Auf wiederholtes Fragen legte sie dar, Streit zwischen den Eltern sei ausgelöst worden, weil die Privatklägerin behauptet habe, dass ihr Vater einmal in ihr Zimmer gekommen sei und sie berührt haben solle. Alle hätten sich deswegen mit dem Beschuldigten gestritten, weil es niemand habe glauben können. Nicht nur sie, auch alle andern hätten nicht glauben können, dass der Beschuldigte so etwas machen würde. Sie habe ja mit ihren beiden Schwestern zusammen in einem Zimmer geschlafen. Auch wenn die eine Schwester nichts gehört hätte, die andere hätte es sicherlich mitbekommen. Zudem habe das Zimmer eine alte Türe gehabt die beim Öffnen quietschte. Sie habe dazwischenfahren müssen, weil die Privatklägerin Streit mit dem Beschuldigten gehabt habe, woraus dann Streit zwischen dem Beschuldigten und ihr resultiert habe (Urk. 8/1 S. 7). Es sei ihr nicht bewusst, dass der Beschuldigte sie (die Zeugin) je für etwas beschuldigt habe, und er habe auch sie nie gestört. Als sie dann die Erzählung der Privatklägerin gehört habe, dass ihr der Vater dies nicht nur einmal, sondern gleich mehrmals gemacht haben solle, habe sie ihn darauf angesprochen, und es sei zum Streit gekommen (Urk. 8/1 S. 7 f.). 4.1.3 Sie könne sich nicht daran erinnern, den Beschuldigten als "Perversling" bezeichnet zu haben, das stimme überhaupt nicht. Es stimme auch nicht, dass sie sich täglich gestritten hätten. Es sei ihr nicht bekannt, dass sie den Beschuldigten je beim Anschauen eines Pornos-Filmes (die Zeugin schien den Ausdruck nicht gekannt zu haben, fragte sie doch, was das sei) bzw. Sex-Filmes gesehen hätte. Auch wenn sich ihr Ehemann solche Filme angeschaut hätte, wäre er nicht der einzige Mann, der das mache. Sie habe ihn aber nie dabei gesehen und nie einen Verdacht gehegt. Ebenso habe sie nie Sex-Filme in der ehelichen Wohnung gefunden, und wenn, hätte sie sich diese Filme vielleicht auch selber angeschaut. Aber auch wenn sie

- 42 - solche gehabt hätte, hätte sie zum Anschauen nie die Zeit gehabt. Darüber, dass ihre andern zwei Töchter solche Filme in der Wohnung gefunden hätten, wisse sie nichts. So etwas habe sie noch nie gehört. Noch nie habe sie gehört, dass der Beschuldigte zu einer Prostituierten gegangen sei. Sie glaube nicht, dass ihr Mann so etwas gebraucht hätte, weil er zu Hause eine Frau gehabt habe. Es sei vorgekommen, dass der Beschuldigte später ins Bett gekommen sei, wann genau, wisse sie nicht. Er habe sich albanische oder türkische Sendungen angeschaut, auch viel Kriegsdokus. Tagtäglich habe er in der Nacht ferngesehen, zum Beispiel den ganzen Abend, vielleicht bis 23.00 Uhr, 24.00 Uhr oder auch 01.00 Uhr (Urk. 8/1 S. 8 f. und 11 f.). 4.1.4 Nach längerem Nachdenken und nervös geworden räumte die Zeugin ein, von der Familie des Beschuldigten (Mutter, Geschwister) gehört zu haben, dass der Beschuldigte einmal in Mazedonien in Haft genommen worden sei und zwei Monate im Gefängnis verbracht habe, dies scheinbar vor ihrer Heirat. Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, es sei damals um Frauenhandel gegangen, meinte die Zeugin unter anderem, sie (die Privatklägerin) könne jetzt behaupten, was sie wolle. Sie habe keine Ahnung davon, ob ihr Ehemann jemals verurteilt worden sei und eine Strafe habe absitzen müssen. Man könne ihren Mann selber fragen. Das sei eine Sache, die sie vor 20 Jahren gehört habe. Nochmals auf Vorstrafen des Beschuldigen angesprochen, erwiderte die Zeugin: "Nein, nie" (Urk. 8/1 S. 10). 4.1.5 Die Zeugin bejahte, dass einmal der Badezimmerschlüssel abgebrochen und die Türe zwei oder drei Tage, sie wisse es nicht mehr, nicht abschliessbar gewesen sei. Einen durchsichtigen Duschvorhang, bei welchem man Personen dahinter erkennen könne, habe sie nie gekauft (Urk. 8/1 S. 14 f.). 4.1.6 Gefragt, wann die Privatklägerin ihr berichtet habe, vom Beschuldigten sexuell missbraucht worden zu sein, erklärte die Zeugin nunmehr, mit 13 Jahren. Sie habe das mehrmals gesagt, und zwar, als sie nervös gewesen sei. "Ich muss leider gegen meine Tochter Aussagen machen, aber ich habe es doch gehört, dass ihr Herz von mehreren Jungs zerbrochen wurde. Sie war der Meinung, dass ihr Vater mein Herz zerbreche" (Urk. 8/1 S. 15). Die Privatklägerin sei dann der

- 43 - Meinung gewesen, dass alle Männer fremdgehen würden. Sie wisse selber auch nicht, was das mit ihrem Ehemann und den Vorwürfen zu tun habe. Doch könne sie nicht etwas behaupten, was sie nicht wisse (Urk. 8/1 S. 15). Die Privatklägerin habe gesagt, Papa sei hereingekommen und habe sie berührt. Ihre Frage, an welcher Körperstelle, habe die Privatklägerin aber nie beantwortet, sie habe gesagt, sie solle den Beschuldigten fragen. Dieser habe verneint, die Privatklägerin oder die andern Töchter berührt zu haben. Sie wisse nicht, ob ihre Töchter untereinander auch schon über diesen Vorwurf gesprochen hätten. Mit ihr (der Zeugin) hätten sie nie darüber gesprochen. Die Privatklägerin habe schon immer eine bunte Fantasie gehabt, deshalb hätten ihr die andern nicht so viel Glauben geschenkt. Auf die Vorhalte, dass die Privatklägerin mit der ältesten Tochter AB._____ einmal spät abends im Badezimmer über die sexuellen Übergriffe gesprochen, dann geweint und sich in ihrem Zimmer, dem alten Büro, unter der Bettdecke verkrochen habe, wobei AB._____ der jüngeren Schwester nachgerannt sei und versucht habe, sie zu trösten sowie dass es der Privatklägerin sehr peinlich gewesen sei und sie es nachher bereut habe, gab die Zeugin an, nichts darüber zu wissen. Es sei möglich, dass sie etwas vergessen habe. Aber daran könne sie sich nicht erinnern (Urk. 8/1 S. 16 f.). 4.1.7 Von einem Tagebuch, das die Privatklägerin angeblich geführt haben soll, habe sie ganz spät erfahren. Es sei von der Privatklägerin behauptet worden, dass ihre Schwestern dies weggeworfen haben sollen. Sie sei sich nicht sicher, ob es überhaupt ein Tagebuch gebe. Sie habe die Privatklägerin nie gesehen, ein Tagebuch zu führen oder in dieses zu schreiben. Wie könne sie wissen, was die Privatklägerin darin aufgeschrieben habe, wenn sie nicht einmal sicher sei, ob es ein solches Tagebuch gebe? Die Zeugin betonte wiederholt, ein solches Tagebuch habe sie noch nie gesehen und nie gelesen. Es stimme nicht, dass die mittlere Tochter U._____ der Privatklägerin das Tagebuch weggenommen und es ihr (der Zeugin) gezeigt habe und dass sie und die drei Töchter sich einmal in der Stube über den Inhalt des Tagebuchs unterhalten hätten (Urk. 8/1 S. 17 ff.).

- 44 - Nachdem ihr die Schilderung der Privatklägerin vorgetragen worden war, sie (die Zeugin) habe die Privatklägerin gefragt, ob der Inhalt des Tagebuches hinsichtlich der sexuellen Missbräuche zutreffen würde, was die Privatklägerin bejaht habe, worauf sie wütend geworden sei und der Privatklägerin eine Ohrfeige verpasst und diese aufgefordert habe, mit einem solchen Unsinn aufzuhören, bemerkte die Zeugin: "Schauen Sie mal, ich habe Ihnen schon vier oder fünf Mal gesagt, dass ich ein solches Tagebuch noch nie gesehen habe und auch noch nie erfahren habe, dass es ein solches überhaupt gibt" (Urk. 8/1 S. 18). Analog antwortete die Zeugin auf den Vorhalt, die damals 12-jährige Privatklägerin habe bei diesem Gespräch bitterlich geweint und anschliessend hätte auch sie (die Zeugin) geweint (Urk. 8/1 S. 18). 4.1.8 Angesprochen darauf, ob sie etwas darüber wisse, ob K._____ einmal vom Beschuldigten sexuell bedrängt oder allenfalls missbraucht worden sei, gab die Zeugin an, von ihrer Schwester (M._____) vernommen zu haben, dass die Privatklägerin behauptet habe, so etwas solle passiert sein. M._____ habe aber nie erzählt, dass ihre Tochter K._____ vom Beschuldigten sexuell belästigt worden sei. Darüber sei nie gesprochen worden, das sei kein Thema gewesen. Die weiteren Fragen betreffend allfällige sexuelle Übergriffe des Beschuldigten auf ihre Nichte beantwortete die Zeugin entweder mit (noch) nie gehört oder sie wisse es nicht (Urk. 8/1 S. 19 f. und 22). 4.1.9 Schliesslich konfrontiert mit der Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie mehrere Male an der Vagina angefasst und ihr (einmal) den Finger in die Vagina geschoben, gab die Zeugin zu Protokoll, das stimme mit einer 100 %-igen Sicherheit nicht. Würde das stimmen, dann hätte sie ihren Ehemann sofort verlassen. Sie liebe ihre Tochter mehr als ihren Ehemann. Wäre ihr Vater zu ihr ins Zimmer gegangen und hätte sie mit dem Finger an der Vagina berührt und den Finger hineingestreckt, hätte sie sicher geschrien, so dass die ganze Wohnung "wach" geworden wäre (Urk. 8/1 S. 20 f.). 4.1.10 Sie habe sich nie mit den Töchtern AB._____ und U._____ über den Inhalt dieser Einvernahme unterhalten (Urk. 8/1 S. 22).

- 45 - 4.1.11 Anzufügen bleibt, dass in Urk. 8/1 S. 21, erste Frage des Staatsanwaltes, offensichtlich ein Versprecher oder Verschrieb enthalten ist. Der Zeugin wurde fälschlicherweise vorgehalten, der Beschuldigte habe sich zur damals ca. zwölfjährigen Privatklägerin ins Bett gelegt. Der klare Fehler mag darauf zurückzuführen sein, dass etwas vorher in der Einvernahme im Zusammenhang mit Tagebuch und Ohrfeige von der ca. zwölf Jahre alten Privatklägerin die Rede war. Die Privatklägerin selber hat nie von sexuellem Missbrauch im Alter von zwölf Jahren gesprochen. Wie gesehen (Erwägung II.2.), erwähnte sie konstant ein Alter von ca. acht, neun Jahren; späteren sexuellen Missbrauch verneinte sie ebenso konstant. Einen Einfluss auf die Aussagen der Zeugin bzw. die Würdigung von deren Aussagen hat das zahlenmässige Versehen jedenfalls nicht. 4.1.12 Würdigung dieser Aussagen 4.1.12.1 Die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin als wohl wichtigste Umfeldzeugin erweisen sich als wenig überzeugend. Manche Frage verneinte sie apodiktisch ("nie") oder brachte Standardantworten wie "sie wisse es nicht" oder "woher solle sie das wissen" bzw. "man könne den Beschuldigten fragen". Im Übrigen antwortete sie oft sehr ausweichend und schwammig, wirkte teils fast ungehalten. Auf (häufig erforderliches) Nachfragen des Staatsanwaltes präsentierte sie wiederholt kaum einsichtige Erklärungen ausserhalb des angesprochenen Themas, äusserte sich konfus oder widersprach sich selbst. In ihren Schilderungen richtete sie sich immer wieder sehr pointiert, aber wenig substantiiert, gegen die Privatklägerin als Person, so etwa mit den Hinweisen, es habe sich um ein Problemkind gehandelt, sie habe nie ein Vertrauensverhältnis zu ihr aufbauen können, elterlichen Streit habe es hauptsächlich wegen ihr gegeben und seit deren Auszug nicht mehr. Plausible Erläuterungen dazu konnte sie indessen kaum liefern. Starr lokalisierte sie die Privatklägerin als Unruhe- und Problemherd, namentlich für eheliche Streitigkeiten, bezeichnete sie (sinngemäss) als Fantastin und als Opfer von mehreren Jungs, die ihr Herz gebrochen hätten. Ein solches Aussageverhalten wirkt konstruiert. Insbesondere ist gänzlich unglaubhaft, dass sie selber als leibliche Mutter gar nie eine vertiefte Beziehung zur ihrer jüngsten Tochter gehabt

- 46 - haben will, zumal in deren ersten 13 bis 14 Lebensjahren keine Probleme (oder zumindest keine, welche die Zeugin auch nur ansatzweise näher hätte beschreiben können) bestanden haben sollen. Das geht an der Wirklichkeit vorbei. Umgekehrt befleissigte sie sich, den Beschuldigten in ein günstiges Licht zu rücken, geradezu als Mustergatten darzustellen (nie habe er gesagt, sie solle dies oder jenes tun, nie habe er sie gestört, etc.; Urk. 8/1 S. 8 ff.), und auch ihren andern Kindern verlieh sie ausnahmslos Flügel. Derartig radikale Standpunkte reflektieren nicht das wahre Familienleben, unabhängig von Ort, Zeit und Herkunft. 4.1.12.2 Ferner springen Ungereimtheiten in den Aussagen von AA._____ ins Auge, so etwa betreffend das Verhältnis des Beschuldigten zu seinen Töchtern, seit wie lange der Kontakt zur Privatklägerin abgebrochen ist, in welchem Alter die Privatklägerin begonnen hat, den sexuellen Missbrauch zu erwähnen. In diversen Aspekten weichen ihre Aussagen sodann von jenen ihrer andern Töchter, nicht nur jenen der Privatklägerin, ab (hierzu sei auf die nachfolgenden Erwägungen II. 4.2 und 4.3 verwiesen, ohne dass die einzelnen Punkte separat hervorzuheben sind). Wenn die Zeugin AA._____ zum Beispiel die Existenz eines Tagebuches der Privatklägerin in Frage stellte bzw. verneinte, von dessen Inhalt erfahren oder gar selber darin gelesen zu haben, bewegte sie sich offenkundig ausserhalb der Wahrheit. Dasselbe gilt etwa betreffend Streitigkeiten unter den Eltern, häufiges Anschreien des Beschuldigten durch die Zeugin AA._____, Betitelung des Beschuldigten als "Perversling", frühere Inhaftierung des Beschuldigten in Mazedonien. Die Atmosphäre in der Familienwohnung gestaltete sich (vom durch die Zeugin beschriebenen Störfaktor in der Person der Privatklägerin abgesehen) keinesfalls so idyllisch, wie die Zeugin dies zu veranschaulichen versuchte. Insgesamt sind die Aussagen von AA._____ wenig glaubhaft, namentlich, soweit sie etwas strikte verneinte, ausweichende oder gewundene Antworten erteilte oder zu Nichtwissen Zuflucht nahm. Immerhin entstanden die Probleme mit der Privatklägerin aus Sicht der Zeugin – in deren Haushalt die Privatklägerin die ersten 21 Jahre ihres Lebens, mithin die gesamte Kindheit, Jugend und Adoleszenz, verbracht hatte – nachdem die Privatklägerin mit 13 oder 14 Jahren

- 47 - den Beschuldigten des sexuellen Missbrauchs bezichtigt habe (Urk. 8/1 S. 8). Das spricht klar gegen eine wie auch immer geartete angestammte Persönlichkeitsstörung der Privatklägerin, wie es vom Beschuldigten und der Verteidigung sowie teilweise weiteren Zeuginnen aus dem familiären Bereich immer wieder ins Feld geführt wird, hätte dies doch der Mutter als Hauptbetreuungsperson unweigerlich viel früher auffallen müssen. Auch bestätigte die Zeugin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin wegen ihrer guten schulischen Leistungen besonders schätzte; dass der Beschuldigte tagtäglich vor dem Fernseher sass, zum Beispiel den ganzen Abend schaute, auch bis nach Mitternacht; dass er spät Abends von Besuchen bei Verwandten nach Hause kam; dass man in der Wohnung über ein Video- oder DVD- Abspielgerät verfügte, sie alle Video-Kassetten weggeworfen habe (also gab es grundsätzlich einmal solche) und man jetzt DVDs mit fast alles so Comic-Sachen besitze; dass die Privatklägerin im Etagenbett mehrheitlich unten geschlafen habe (Urk. 8/1 S. 12 f.); dass einmal der Schlüssel zum Badezimmer abgebrochen war, man die Türe habe aufbrechen müssen und diese zwei bis drei Tage nicht abschliessbar war (Urk. 8/1 S. 14 f.). Insoweit sind die Aussagen der Zeugin geeignet, die Darstellung der Privatklägerin zum familiären Umfeld zu stützen. 4.1.12.3 Das nicht nur von ihr, sondern auch von weiteren Familienmitgliedern analog vorgebrachte Argument, das Herz der Privatklägerin sei durch "mehrere Jungs" gebrochen worden und nun müsse der Beschuldigte dafür herhalten, erscheint nicht nur übertrieben, sondern schlicht an den Haaren herbeigezogen. Wie gesehen, brachte die Privatklägerin – immer laut der Zeugin – den vorliegend zu beurteilenden sexuellen Missbrauch mit 13 oder 14 Jahren zur Sprache. Zum einen fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin in diesem jungen Alter bereits mehrere unglückliche Liebesbeziehungen erlebt haben soll. Selbst wenn dem so wäre, erscheint die Behauptung eines Abreagierens zu Lasten des Beschuldigten als Schutzbehauptung. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine junge Frau, die Liebeskummer hat, überhaupt eine dritte Person und ausgerechnet ihren eigenen Vater zu Unrecht des sexuellen Missbrauchs an ihr bezichtigen sollte. Wer als junge Frau mit einem derartigen Trennungsschmerz

- 48 - konfrontiert ist, setzt nicht ohne Grund auch noch den familiären Frieden aufs Spiel und beraubt sich so jedes Rückhaltes. Es mag zutreffen, dass die Privatklägerin in (späteren) Jugendjahren durch eine zerbrochene Freundschaft negativ tangiert wurde, bevor sie dann ihren heutigen, langjährigen Lebenspartner kennen lernte. Eine Kausalität zum gegenständlichen sexuellen Missbrauch in der Kindheit ist indessen nirgends erkennbar. Wie zu zeigen sein wird (vgl. Urk. 12 und 13 sowie hinten Erwägungen II. 5.3-5.6), hat auch keine der als Zeugen befragten Fachpersonen als Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung eine Trennung vom ersten Freund aufgeführt. Thema der Therapien waren die vorliegend zu beurteilenden sexuellen Übergriffe und nicht eine in Brüche gegangene Freundschaftsbeziehung. Ebenso wenig lässt sich der Schluss ziehen, die Suizidabsicht der Privatklägerin bzw. ihr Suizidversuch seien auf das Ende einer Beziehung zurückzuführen. 4.1.12.4 Im Übrigen ist es keineswegs so, dass die Schwestern der Privatklägerin, welche im Tatzeitraum gemäss Anklage zwischen ca. neun und 13 Jahren alt waren, durch nächtliche Besuche des Beschuldigten im Kinderzimmer zwangsläufig hätten erwachen müssen, auch wenn die Türe beim Öffnen knarrte. Einerseits geht es um eine Zeitphase am späten Abend oder in der Nacht, in welcher sich viele, nicht allzu spät zu Bett gehende Menschen und erst recht heranwachsende, schulpflichtige Kinder wie damals die drei Töchter im Tiefschlaf befinden. Zudem stehen zwei bis drei und nicht unzählige solcher Vorfälle zur Debatte und verhielt sich der Beschuldigte laut der Privatklägerin ruhig und sprach nichts, abgesehen von den grundsätzlich gedämpften Lauten wie Stöhnen und Flüstern (sie solle sich entspannen), dies je nahe an ihrem Ohr. Im Übrigen ist nicht zweifelhaft, dass sich leise und unauffällig verhält, wer einen sexuellen Übergriff in Gegenwart oder in der Nähe von (schlafenden) Drittpersonen verübt. Der Einwand der Zeugin, wenn der Missbrauch (namentlich die Fingerpenetration) stattgefunden hätte, hätte die Privatklägerin sicher geschrien und die ganze Wohnung geweckt, geht völlig fehl. Kinder, die im sozialen Nahbereich durch eine Bezugsperson und insbesondere den leiblichen Vater, wie dies hier zur Debatte steht, sexuell missbraucht werden, verhalten sich typischerweise still. Das Kind

- 49 - befindet sich in einer sehr verwirrenden Situation und auch in einem Loyalitätskonflikt, macht doch eine ihm nahe stehende und von ihm geliebte Person, von welcher es abhängig ist und deren Gunst es nicht verlieren möchte, etwas mit ihm, was es nicht richtig einordnen kann. Die Person verhält sich in einer für das Kind ungewohnten und unverständlichen Art, nimmt eine andere Rolle ein. In einer solchen Lage befand sich auch die Privatklägerin. Die Privatklägerin hat nach ihrer konstanten Darstellung weder geweint noch geschrien. Sie war trotz eines unguten Gefühls von ihrem Alter und der Reife her noch nicht imstande, die Bedeutung des Geschehens zu begreifen. Zudem war sie am Schlafen oder zwar erwacht, stellte sich aber schlafend (laut ihrer Aussage gähnte die Privatklägerin, um zu demonstrieren, das sie eigentlich schlafe). Dass die Privatklägerin trotz Schmerzen bei der Fingerpenetration nicht schrie, schliesst sexuellen Missbrauch nach dem Gesagten in keiner Weise aus. 4.1.12.5 Die Zeugin AA._____ fühlte sich während der Einvernahme offensichtlich höchst unwohl, und es macht den Anschein, als sei sie auch in ihren Aussagen irgendwie eingeengt gewesen. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass sie vor der Einvernahme darum ersucht hatte, dass der Beschuldigte nicht im gleichen Raum sitze, während sie befragt werde, was der Beschuldigte jedoch nicht gelten lassen wollte und worauf die Zeugin dann seiner Präsenz doch zustimmte (Urk. 8/1 S. 3). 4.1.12.6 Die Ausführungen der Zeugin AA._____ sind gesamthaft betrachtet mitnichten geeignet, die Schilderungen der Privatklägerin betreffend den sexuellen Missbrauch durch den Beschuldigten als unglaubhaft erscheinen zu lassen oder gar zu widerlegen. Vielmehr bleibt der Eindruck einer Mutter, welche eklatante Fakten unterdrückt oder verdrängt und die Augen schlicht verschliesst. 4.2 Mittlere Tochter des Beschuldigten, U._____ 4.2.1 Die Schwester U._____, geboren 1988, ist ein gutes Jahr älter als die Privatklägerin und wuchs ebenfalls in der elterlichen Wohnung auf. Als Zeugin (vgl. Urk. 8/2) führte sie aus, in keiner Beziehung zur Privatklägerin (mehr) zu stehen. Sie verneinte, eine Vorstellung davon zu haben, weshalb es zum Bruch

- 50 - der Privatklägerin mit der Familie kam. Die Privatklägerin habe schon erwähnt, dass der Vater sie anscheinend berührt haben soll. Aber sie (die Zeugin) glaube ihr nicht, dass das so gewesen sei (Urk. 8/2 S. 3). Das Verhältnis zur Privatklägerin in Kindheit und Jugend empfand sie mal als gut, mal als schlecht. Sie, aber nicht nur sie, habe grössere Streitigkeiten mit der Privatklägerin gehabt. Schon vor den Vorwürfen gegenüber dem Vater habe sich die Privatklägerin wegen kleinster Dinge aufgeregt und Sachen kaputt gemacht. Mit der ältesten Schwester AB._____ habe sie (die Zeugin) noch nie einen Streit gehabt. Da sie selber ein allgemein verschlossener, sehr schüchterner Mensch sei, habe sie zu keinem der Eltern ein tiefes Vertrauensverhältnis aufbauen können. Seit Januar 2012 wohne sie nicht mehr zu Hause. Laut ihrer Mutter habe der Beschuldigte die Privatklägerin am liebsten gehabt, da sie gut in der Schule gewesen sei. Aus ihrer Sicht habe er alle gleich behandelt (Urk. 8/2 S. 3 ff.). Ein bis zwei Mal pro Woche hätten sich ihre Eltern gestritten, wobei es hauptsächlich um Geld gegangen sei. Ihre Mutter habe den Beschuldigten oft angeschrien, ihn auch "Perversling" genannt, aber man meine im Albanischen etwas Anderes damit. Auf Pornofilme in der Wohnung bzw. deren Konsum durch den Vater angesprochen, verneinte die Zeugin alle Fragen. Auch habe sie nie etwas bemerkt oder gehört, dass ihr Vater ins Bordell gegangen sei oder dass er einmal ca. zwei Monate in Mazedonien in Haft gewesen sei, namentlich wegen Frauenhandels (Urk. 8/2 S. 6 ff.). Sie erinnerte sich, dass die Privatklägerin unten im Etagenbett schlief (später, als sie selber einmal vom oberen Bett gefallen sei, habe man die Position gewechselt), dass der Schlüssel zum Badezimmer einmal abgebrochen war und man die Türe zum Badezimmer aufbrechen musste, wobei man dann einen Schieber installierte, um die Türe verriegeln zu können. Ob man durch einen der (über Jahre mehreren) Duschvorhänge die Konturen einer Person habe sehen können, wisse sie nicht mehr (Urk. 8/2 S. 8 f.). Aber die Privatklägerin habe immer das Gefühl gehabt, jemand beobachte sie. Das sei auch beim Schlafen so gewesen. Und die Privatklägerin habe gesagt, dass sie tote Menschen, Geister sehen könne. Nach der vierten Klasse, als die Privatklägerin ca. elf bis zwölf Jahre alt gewesen sei, habe sie begonnen, solche Aussagen zu machen (Urk. 8/2 S. 10 f.).

- 51 - Die Privatklägerin habe schon sexuellen Missbrauch durch den Vater geltend gemacht, dies aber auch durch andere Personen – welche Personen, wollte die Zeugin nicht sagen. Auch nach Hinweis auf ihre Aussagepflicht blieb die Zeugin eine konkrete Antwort schuldig (Urk. 8/2 S. 10). Insgesamt habe sie die Privatklägerin zwei bis drei Mal weinen sehen wegen des Verdachts auf sexuelle Missbräuche durch den Vater. Sie habe von der Privatklägerin selber erfahren, das der Vater sie angefasst habe, jedoch nicht, wo genau. Auch von der Mutter und der Schwester AB._____ habe sie gehört, das der Vater die Privatklägerin missbraucht haben könnte. Von der Privatklägerin und der Schwester AB._____ habe sie erfahren, dass es der Privatklägerin schwer falle, darüber zu berichten (Urk. 8/2 S. 11 f.). U._____ bestätigte, dass die Privatklägerin ein Tagebuch geführt habe. Sie sei neugierig gewesen, habe es zwischen deren Kleidern gefunden und schon ein paar Seiten darin gelesen. Es sei auf Deutsch gewesen, habe aber nicht sexuelle Handlungen betroffen. Es stimme, dass die Privatklägerin auch Griechisch habe lesen und schreiben können. Sie habe auch schon gesehen, dass sie das Alphabet auf Griechisch geschrieben habe. Ob das Tagebuch auch Schilderungen über sexuelle Handlungen enthalten habe, könne sie nicht sagen, denn sie habe es nicht vollständig gelesen. Insgesamt habe sie es schon ein paar Mal gesehen. Als die Privatklägerin sie ertappt habe, sei sie sehr "hässig" gewesen, wohl wegen ihrer Privatsphäre, habe ihr das Tagebuch sofort aus den Händen genommen und es versteckt (Urk. 8/2 S. 12 f.). Sie denke nicht, dass ihre Mutter das Tagebuch in Händen gehalten habe, sie könne die deutsche Schrift nicht lesen. Sie wisse aber noch, dass ihre Mutter sie (die Zeugin) nach dem Tagebuch gefragt habe, dies, nachdem die Privatklägerin den Kontakt zur Familie abgebrochen habe. Sie wisse nicht, ob es sein könnte, dass sich die andern – gemeint die Mutter, AB._____ und die Privatklägerin – einmal in der Stube über den Inhalt des Tagebuches unterhalten hätten. Sich selber nahm die Zeugin von einem solchen Gespräch "mit 100 % Sicherheit" aus und erklärte auf die weiteren Vorhalte (mütterliche Ohrfeige für die Privatklägerin, Zerreissen des Tagebuches

- 52 - in Tausend Stücke durch die Privatklägerin), solches weder gesehen noch gehört zu haben (Urk. 8/2 S. 13 f.). Zum eingeklagten sexuellen Missbrauch im Schlafzimmer berief sich auch U._____ auf eine "voll" knarrende Türe, schloss aber nicht aus, dass er schon ein bis zwei Mal ins Zimmer gekommen sein könnte, aber irgendwann würden sie es gemerkt haben (Urk. 8/2 S. 14). Betreffend sexuelle Übergriffe des Beschuldigten an der Privatklägerin in der Stube gab die Zeugin an, dies nicht zu glauben. Wann solle sie mit ihm alleine in der Stube gewesen sein. Sie kenne ihre Schwester, höre viel von ihr, auch dass sie sich die Venen durchschneide bei ihrem Freund, sie denke, wegen ihrem Freund. Wem solle sie dabei die Schuld geben. Man höre auch über diesen Freund, dass er zum Beispiel Drogen nehme (Urk. 8/2 S. 15). Sie wisse nichts davon, dass auch Cousine K._____ vom Beschuldigten sexuell belästigt worden sein soll, jedenfalls nicht von der Cousine selber, welche das verneint habe (Urk. 8/2 S. 16 und 18), sondern von der Privatklägerin. Weitere Fragen dazu beantwortete die Zeugin dahin, etwas nicht oder nicht mehr genau zu wissen (Urk. 8/2 S. 16 ff.). Zuletzt verneinte die Zeugin, mit Familienangehörigen (Mutter, Schwester AB._____ oder Cousine K._____) über den Inhalt dieser Einvernahme gesprochen zu haben und betonte abschliessend nochmals, sie glaube einfach nicht an diese Vorwürfe, beschrieb die Privatklägerin sinngemäss als streitsüchtig und noch nie normal im Kopf, da sie Geister gesehen und mit diesen habe sprechen können und sich immer beobachtet gefühlt habe (Urk. 8/2 S. 18). 4.2.2 Würdigung dieser Aussagen Als übereinstimmend mit der Privatklägerin und damit deren Aussagen stützend erweist sich, dass die Mutter den Vater oft angeschrien und ihn auch "Perversling" genannt habe, dass die Privatklägerin in der Kindheit unten im Etagenbett schlief, dass sexueller Missbrauch des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin in der Familie, namentlich zwischen der Mutter und den Töchtern, ein Thema war und dass die Privatklägerin deswegen auch wiederholt weinte, es der Privatklägerin zudem schwer fiel, darüber zu sprechen. Ferner bestätigte die Zeugin weitgehend

- 53 - die Schilderungen der Privatklägerin zu deren Tagebuch und dass die Privatklägerin das griechische Alphabet kannte und schreiben konnte. Es ist somit durchaus möglich, dass die Privatklägerin auch im Tagebuch die griechische Schrift benützte, dies in Passagen, welche die Zeugin U._____ nicht gesehen und gelesen hatte. Die Aussagen der Zeugin zeigen auch klar, dass die Mutter um das Tagebuch und dessen Bedeutung für die Privatklägerin gewusst haben muss. Ferner hat sich auch aus ihren Darlegungen ergeben, dass der Schlüssel zum Badezimmer einmal abgebrochen war, man die Türe zum Badezimmer aufbrechen musste und diese vorübergehend nicht abschliessbar war, und laut den Aussagen von U._____ ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Duschvorhang das Erkennen von Konturen erlaubte. Je nach Lichtverhältnissen im Raum ist solches bald einmal möglich, etwa, wenn ein Vorhang eine nicht ganz dunkle Farbe aufweist. Geradezu durchsichtig braucht er dazu nicht zu sein. Darüber hinaus fällt aber auf, dass die Zeugin oft unverbindlich antwortete, sich selber von der fraglichen Familienvergangenheit bzw. vom Wissen rund um die eingeklagten sexuellen Missbräuche ausdrücklich distanzierte und der Privatklägerin alles andere als wohl gesinnt scheint. Ihr Hinweis etwa, die Privatklägerin habe sexuellen Missbrauch auch durch eine weitere Person geltend gemacht – womit sie offensichtlich darauf abzielte, die Privatklägerin zu diskreditieren und den Beschuldigten aus der Schusslinie zu nehmen –, blieb völlig unsubstanziiert und entbehrt jeder Grundlage. Solche Aussagen grenzen an Lügen. Als unnötige Herabwürdigungen erweisen sich sodann die Behauptung, der langjährige Freund und Lebenspartner der Privatklägerin sei die Ursache, dass diese sich die Venen durchschneide sowie die Andeutung, der Freund nehme Drogen. Auch damit wird zweifelsfrei bezweckt, den Beschuldigten zu schützen. Ihre Aussage im Schlussvotum, die Privatklägerin sei nie normal gewesen, erweist sich als haltlos, hat die Zeugin zu Beginn der Einvernahme doch erwähnt, in der Kindheit auch gut mit der Privatklägerin ausgekommen zu sein. Tote Menschen und Geister hat die Privatklägerin gemäss der Zeugin erst nach der vierten Klasse, d.h. mit elf bis zwölf Jahren gesehen, also nach dem fraglichen Missbrauch.

- 54 - Zur Ergänzung, namentlich hinsichtlich der eingeklagten nächtlichen Übergriffe im Schlafzimmer, kann auf die Würdigung der Zeugenaussage von AA._____ verwiesen werden (Erwägung II. 4.1.12.4 hiervor). Auch sexuelle Übergriffe zur Tageszeit können durchaus stattfinden, wenn sich weitere Personen in einem Haus oder einer Wohnung aufhalten, namentlich wenn diese hörbar anderswo beschäftigt sind und man ein Näherkommen bemerken würde und die Handlung abbrechen bzw. beenden kann. Vorliegend schilderte die Privatklägerin, wie sie von der Stube aus die Mutter mit einer andern Frau in der Küche sprechen hörte. Wenn die Zeugin in Abrede stellte, mit andern Familienangehörigen über den Inhalt dieser Einvernahme gesprochen zu haben, ist das nicht glaubhaft, zumal Mutter AA._____ und Tochter U._____ nacheinander am gleichen Nachmittag befragt wurden. Auch inhaltlich deutet vieles auf eine gewisse Absprache und Gleichschaltung hin. Die Aussagen der Zeugin U._____ sind insgesamt nicht besonders glaubhaft und vermögen die Aussagen der Privatklägerin keinesfalls zu erschüttern. 4.3 Älteste Tochter des Beschuldigten, AB._____ 4.3.1 AB._____, geboren 1986, ist die erstgeborene Tochter der Familie … [der Privatklägerin] und die älteste Schwester der Privatklägerin sowie Mutter von deren Patenkind D._____. Zusammengefasst gab AB._____ als Zeugin zu Protokoll (vgl. Urk. 8/3), heute zur Privatklägerin ein gutes Verhältnis und diese zwei Tage vor der Zeugeneinvernahme noch getroffen zu haben (Urk. 8/3 S. 4). Zu den eingeklagten sexuellen Handlungen führte sie aus, erstmals durch die Privatklägerin davon erfahren zu haben, nachdem sie (die Zeugin) sich verlobt habe, was im September 2005 gewesen sei (Anmerkung: damals war die Privatklägerin 16 Jahre alt). Die Privatklägerin habe zwar gesagt, sie habe ihr das schon früher erzählt, aber sie könne sich überhaupt nicht daran erinnern (Urk. 8/3 S. 5 und 12). Auch auf detaillierte Vorhalte der Aussagen der Privatklägerin, wonach diese ihr (der Zeugin) einmal spät abends im Badezimmer von den Übergriffen erzählt und dann heftig geweint habe, dass die Zeugin die Privatklägerin in deren Schlafzimmer (altes Bürozimmer) zu trösten versucht habe

- 55 - und wie dann der Vater erschienen sei um zu fragen, was los sei, gab die Zeugin an, sich an so etwas nicht zu erinnern (Urk. 8/3 S. 12 f.). Auch verneinte sie etwas zu wissen über ein Gespräch der drei Töchter mit der Mutter im Zusammenhang mit dem Tagebuch der Privatklägerin sowie eine mütterliche Ohrfeige gegenüber der Privatklägerin (Urk. 8/3 S. 14 ff.). Erst in der Psychiatrie 2011 habe sie die Privatklägerin umarmt, weil diese geweint habe (Urk. 8/3 S. 16). Die Privatklägerin habe ihr 2005 erzählt, der Beschuldigte sei in der Nacht jahrelang ins Zimmer gekommen, fast jeden Abend. Er habe sie angefasst, wo, habe sie aber nicht gesagt. Sie habe einfach gesagt, er habe mit ihr Sachen gemacht, die sie ihr (der Zeugin) nicht erzählen könne (Urk. 8/3 S. 5 und 18). Damals hätten sie zu Dritt in einem Zimmer geschlafen. Die Privatklägerin habe Angst gehabt zu schreien, weil die Schwestern da gewesen seien, was sie (die Zeugin) nicht verstanden habe. Sie finde es zudem komisch, dass sie (die Schwestern) nichts gemerkt hätten. Letztmals darüber gesprochen habe sie mit der Privatklägerin, als diese in der Psychiatrie gewesen sei, d.h. im Januar/Februar 2011. Die Privatklägerin habe auch erwähnt, dass sie vom Vater beim Duschen beobachtet worden sei. Von unsittlichen Berührungen ausserhalb des Schlafzimmers habe die Privatklägerin ihr nichts erzählt (Urk. 8/3 S. 5 f. und 13). Zum Zeitrahmen der Übergriffe habe die Privatklägerin einmal gesagt, sie sei neun Jahre alt gewesen, ein anderes Mal, sie sei zwölf Jahre alt gewesen (Urk. 8/3 S. 6). Schon immer habe sie der Privatklägerin mehr vertraut als ihrer Schwester U._____. Heute sei das nicht mehr so, wegen dieser Sache. Darauf angesprochen, weshalb ihres Erachtens die Privatklägerin den Vater falsch belasten sollte, führte die Zeugin aus, nach ihrer Erinnerung habe alles mit der Trennung der Privatklägerin von ihrem ersten Freund begonnen. Die Privatklägerin habe ihn sehr geliebt, doch sei diesem eine Frau aus dem Kosovo bestimmt gewesen. Von da an sei die Privatklägerin abnormal geworden, habe sich umbringen wollen und begonnen, alle Albanischen Männer zu hassen, nicht nur ihren Vater, sondern alle männlichen Personen in der Familie. Sie habe gedacht, alle Männer seien gleich. Opfer dieses Verhaltens sei der Vater

- 56 - geworden, weil er im Haus gewesen sei. Die Privatklägerin habe gedacht, dass er auch der Mutter weh machen könnte. Sie hätten jahrelang im selben Zimmer geschlafen. Sie (die Zeugin) hätte einfach etwas sehen müssen (Urk. 8/3 S. 8). Bei den Eltern sei es hauptsächlich zu Konflikten gekommen, wenn die Privatklägerin dort gewesen sei. Die Privatklägerin habe sich mit allen gestritten. Die Mutter habe dann die Privatklägerin in Schutz genommen, was ihr (der Zeugin) nicht so gepasst habe. Was die Privatklägerin sagte, habe gelten müssen. Streit zwischen den Eltern habe es gegeben, weil sich bei diesen Streitigkeiten immer der Beschuldigte eingemischt habe. Sie habe nie gehört, wie die Mutter zum Vater "Perversling" gesagt habe. Hingegen habe die Privatklägerin die Mutter als Schlampe und den Vater als "Perversling", Missgeburt, bezeichnet (Urk. 8/3 S. 10). Die Zeugin AB._____ verneinte, etwas darüber zu wissen, ob der Vater Pornofilme angeschaut habe. Sie selber habe nie solche Filme in der Wohnung gefunden. Die Privatklägerin erzähle Lügen, wenn sie solches von ihr oder der Mutter sage. Auch habe sie nie gehört oder gesehen, dass der Vater ins Bordell gegangen sei. Der Beschuldigte sei vor Jahren einmal ca. zwei Monate in Mazedonien im Gefängnis gewesen. Sie habe das nur nebenbei beim Spielen von jemandem aus der Familie gehört. Die Privatklägerin habe früher im Etagenbett meist unten geschlafen. Dass je ein Duschvorhang transparent gewesen sei, verneinte sie (Urk. 8/3 S. 11 f.). Hinsichtlich der Cousine K._____ gab die Zeugin an, von der Privatklägerin einmal erfahren zu haben, diese sei vom Beschuldigten sexuell bedrängt oder allenfalls missbraucht worden. Sie wisse aber lediglich, dass K._____ "von einem Mann" sexuell missbraucht worden sei und gegen diesen auch Anzeige erstattet habe; ob auch vom Beschuldigten, "… keine Ahnung" (Urk. 8/3 S. 16). Sie selber sei vom Vater sowohl mit der flachen Hand als auch mit der Faust auf den Rücken geschlagen und an den Haaren gerissen worden (Urk. 8/3 S. 18). Sie habe nie gesehen, wie der Vater die Privatklägerin geschlagen oder an den Haaren gerissen habe. Jedoch bejahte sie, miterlebt zu haben, dass die

- 57 - Privatklägerin den Beschuldigten verflucht habe wegen sexueller Übergriffe, dass es zu Streit gekommen sei und der Beschuldigte zur Privatklägerin gesagt habe, wieso sie so einen Unsinn erzähle. Auch als sie zu Besuch gekommen sei, habe sie sicherlich mehr als drei Mal einen Streit zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten miterlebt wegen dieser Vorwürfe gegen den Vater (Urk. 8/3 S. 19). 4.3.2 Würdigung dieser Aussagen Es ist unverkennbar, dass die Zeugin zur Missbrauchsfrage die Zeit vor September 2005, dem Zeitpunkt ihrer Verlobung, ausblendet, weil sie nicht involviert werden will (vgl. dazu auch ihre Aussage auf die mehrfach erwähnte Ohrfeige-Szene: "Ich war nicht dabei. Das ist nicht wahr, sie kann mich nicht überall hineinnehmen" [Urk. 8/3 S. 15].). Dazu muss sie in Abrede stellen, von der ca. zwölfjährigen Privatklägerin unter deren heftigem Weinen in die eingeklagten Vorfälle eingeweiht worden zu sein, mit Mutter und Schwestern im Wohnzimmer darüber gesprochen zu haben, wobei wieder viele Tränen flossen, und noch während weiterer Jahre (bis im September 2005, als die Privatklägerin 17 Jahre alt war) trotz Wohnens im gleichen Haushalt nicht mitbekommen zu haben, dass die Privatklägerin den Beschuldigten mit diesbezüglichen Vorwürfen und Beschimpfungen überschüttete und daraus unzählige Streitigkeiten resultierten. Sie tut dies, indem sie sich – ungeachtet sehr detaillierter Vorhaltungen – auf gänzlich fehlende Erinnerung beruft und dadurch im Ergebnis die Privatklägerin verleugnet. Diese Zuflucht zu einer (mehrjährigen sachspezifischen) Erinnerungslücke ist unglaubhaft, weil bei der Zeugin kein begründeter Anlass für einen Gedächtnisschwund in solch einem Ausmass ersichtlich ist und auch nicht von ihr geltend gemacht wird. Mit ihrem Aussageverhalten verschweigt die Zeugin wichtiges Wissen über die Vergangenheit, nach welchem sie gezielt und in Einzelheiten gefragt wurde. Wie die Mutter AA._____ und die mittlere Schwester U._____ ist auch AB._____ offenkundig darauf bedacht, den Beschuldigten in Schutz zu nehmen, zu welchem Zweck sie die Privatklägerin als Lügnerin hinstellt. Auch sie greift zu den bereits vernommenen Argumenten, wonach sexuelle Übergriffe im Schlafzimmer von den Schwestern bemerkt worden wären, die Privatklägerin durch die Trennung vom

- 58 - ersten Freund "abnormal" geworden sei und dies die Anzeige gegen den Vater bewirkt habe (womit die Zeugin die Veränderung im Verhalten der Privatklägerin zeitlich noch wesentlich später ansetzt als die Mutter und die mittlere Schwester). Positives zur Privatklägerin gibt auch sie nicht zu Protokoll; im Gegenteil beschreibt sie sie als generelle Männerhasserin (Albanische Männer), ausgelöst durch die Trennung vom ersten Freund. Wenn die Zeugin AB._____ vorbringt, die Privatklägerin habe ihr erzählt, der Vater sei jahrelang fast jede Nacht ins Zimmer gekommen, so erscheint das klar übertrieben und kann ihr angesichts der deutlich andern (konstanten und zurückhaltenden) Aussagen der Privatklägerin als Direktinvolvierte nicht abgenommen werden. Auch ist der Zeugin nicht zu glauben, dass die Privatklägerin einmal das Alter von neun Jahren und einmal das Alter von zwölf Jahren als Phase der Übergriffe bezeichnet haben soll. Ob die Zeugin dies bewusst so vorträgt oder sich bloss irrt, kann offen bleiben. Was die Cousine K._____ betrifft, will die Zeugin gehört haben, dass diese von einem (andern) Mann sexuell missbraucht worden sei und gegen diesen Anzeige erstattet habe. Ob zutreffend oder nicht, auch dieser Hinweis kann dazu dienen, den Beschuldigten zu beschirmen. Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Zeugin AB._____ überwiegend als kaum verlässlich bzw. als unglaubhaft, und es kann insoweit nicht darauf abgestellt werden. Ausgenommen sind ihre nachvollziehbaren Schilderungen, der Beschuldigte habe sie (als Kind/Jugendliche) geschlagen und sie auch an den Haaren gerissen, sowie dass er sich immer in Streitigkeiten mit der Privatklägerin aufgrund von deren Beschimpfungen ihm gegenüber wegen der Missbrauchsvorwürfe eingemischt habe. Ergänzend kann auf die Erwägungen II. 4.1.12 und 4.2.2 verwiesen werden. 4.4 Cousine K._____ 4.4.1 Die Cousine K._____ führte zuerst gegenüber der Kantonspolizei und dann als Zeugin aus (vgl. Urk. 9/1 und 9/2), sie hätten bis zum Wegzug der Privatklägerin von Zuhause eine sehr enge Beziehung zueinander gehabt (sie

- 59 - habe oft bei ihnen übernachtet), seither (seit ca. 1 ½ Jahren) bestehe kein Kontakt mehr; die Privatklägerin habe auf ihre SMS nicht reagiert und den Kontakt abgebrochen. Die Privatklägerin sei einige Male weinend gekommen und habe ihr erzählt, der Vater sei nachts zu ihr ins Zimmer gekommen. Sie habe aber nicht gesagt, was er gemacht haben soll. Doch sie glaube, die Privatklägerin habe es ihrer (der Zeugin) Mutter erzählt. Sie könne sich erinnern, dass die Privatklägerin einmal weinend neben ihrer Mutter gesessen habe, als sie nach Hause gekommen sei (Urk. 9/1 S. 2 f.). Ihr gegenüber sei es nicht zu Übergriffen seitens des Beschuldigten gekommen. Aber sie sei einmal Opfer durch eine andere Person geworden. Der Beschuldigte habe sie einmal in der Unterführung des Bahnhofs F._____ gefragt, was für "Püggeli" sie unterhalb des Halses habe, worauf sie weggegangen sei und zu Hause geweint habe. Der Beschuldigte habe sie nicht einmal berührt gehabt, doch sei dies erst zwei Tage nach dem Übergriff durch diese andere Person gewesen, weshalb sie damals Panik bekommen habe. Sie habe der Privatklägerin "das mit dem andern Mann" erzählt, der einen Markt bei ihnen in der Nähe habe und sie angegangen habe. Sie habe diesen dann bei der Polizei angezeigt, aber nie mehr etwas davon gehört. Dass beim Essen-Bringen mit dem Beschuldigten etwas passiert sei, namentlich ein versuchter Zungenkuss, verneinte die Zeugin, sonst hätte sie ihn bestimmt angezeigt. Zudem sei der kleine Sohn des Beschuldigten, AC._____, dabei gewesen. Vielleicht verwechsle die Privatklägerin da etwas (Urk. 9/1 S. 3 ff.). Die Privatklägerin sei schon als Kind irgendwie komisch gewesen. Sie habe sie einmal nachts vor dem Spiegel angetroffen. Auf Frage habe sie geantwortet, sie spreche mit ihrem richtigen Vater, dies sei der Teufel. Sie habe gesagt, mit Geistern sprechen zu können, und sie habe auf dem Friedhof übernachten wollen und dies auch einmal gemacht. Die Privatklägerin habe sie auch dazu überreden wollen, sich gemeinsam mit ihr vom Zug überrollen zu lassen. Auf dem Gleis stehend habe sie (die Zeugin) Panik bekommen, sei weggerannt und habe zum Glück auch die Privatklägerin wegzerren können. Nach ihrer Erinnerung habe damals der Freund mit der Privatklägerin Schluss gemacht. Am Tag sei die

- 60 - Privatklägerin ganz normal gewesen, erst nachts habe sie jeweils solche Sachen gemacht (Urk. 9/1 S. 5). Erst viel später, nach der Sache mit dem Teufel, habe die Privatklägerin ihr erzählt, dass der Beschuldigte nachts zu ihr ins Zimmer gekommen sei. Ob die Vorwürfe der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten stimmen würden, wisse sie nicht. Aber sie verstehe nicht, weshalb die Privatklägerin sie da hinein ziehe (Urk. 9/1 S. 6). Als Zeugin (Urk. 9/2) blieb K._____ trotz detaillierter Vorhalte dabei, nie vom Beschuldigten sexuell belästigt worden zu sein (Urk. 9/2 S. 5 ff.). Sie verneinte, dass die Privatklägerin als Oberstufenschülerin zu ihrer Mutter und ihr gekommen sei und von sexuellen Übergriffen des Beschuldigten erzählt habe (Urk. 9/2 S. 5). Die Privatklägerin habe nur gesagt, der Beschuldigte sei nachts in ihr Zimmer gekommen und habe irgendetwas mit ihr gemacht. Ihr sei schon der Gedanke gekommen, dass etwas nicht stimme, weil die Privatklägerin geweint habe. Sie habe dann gefragt, was los sei, und die Privatklägerin habe erwidert, es sei schlimm gewesen, darum habe sie ihr dies auch erzählt, aber ohne Details. Sie habe daraus geschlossen, dass die Privatklägerin sexuell missbraucht worden sein könnte. Drei bis fünf Mal innerhalb eines Jahres habe die Privatklägerin darüber gesprochen, teilweise vor und teilweise nach dem Selbstmordversuch auf den Gleisen. Sie hätten sich immer gut verstanden, und die Privatklägerin habe ihr auch gesagt, sie wolle ausziehen. Wenn die Privatklägerin über den Vater gesprochen habe, habe sie zu weinen begonnen. Sie habe ihr zugehört und sie einfach getröstet. Geglaubt habe sie ihr aber nicht, denn bevor sie die ganze Geschichte erzählt habe, habe sie etwas über ihren Freund erzählt, dass er Schluss gemacht habe, und sie habe sich auf den Gleisen beim Bahnhof F._____ umbringen wollen. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, sie denke, dass die Privatklägerin die Ausführungen betreffend des sexuellen Missbrauchs durch den Vater schon vor dem Selbstmordversuch beim Bahnübergang gemacht habe, denn die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass sie kleiner gewesen sei, als ihr dies mit dem Vater passiert sei (Urk. 9/2 S. 10 ff., S. 13). Vor dem Selbstmordversuch in F._____ habe sie ihr den sexuellen Missbrauch manchmal schon geglaubt und manchmal nicht, denn die Privatklägerin habe schon damals Stress mit ihrem Ex- Freund gehabt und sich mehrmals mit ihr (der Zeugin) am Friedhof treffen wollen.

- 61 - In dieser Zeit und bis zu deren Auszug sei die Privatklägerin für sie wie eine Schwester gewesen, und sie habe dieser sehr Vertrauen geschenkt (Urk. 9/2 S. 13 f. und 16). An einem dieser Gespräche habe auch ihre Mutter (M._____) teilgenommen und sie ebenfalls getröstet. Zu diesen Aussagen der Privatklägerin geäussert habe sich die Mutter aber nie. Nachdem die Privatklägerin einige Monate in der Psychiatrie gewesen sei, habe sie sich zur Strafanzeige gegen den Vater entschlossen. Sie habe damals und auch schon zuvor der Privatklägerin nicht geglaubt. 4.4.2 Würdigung dieser Aussagen Diesen Schilderungen wie auch jenen der Privatklägerin ist zu entnehmen, dass die zwei Cousinen bis zum Auszug der Privatklägerin im November 2010 sehr viel Zeit miteinander verbrachten, eine enge Beziehung pflegten und ein Vertrauensverhältnis hatten, ganz wie zwei Schwestern. So vertraute sich die Privatklägerin der Zeugin K._____ an und berichtete ihr mehrmals weinend, dass ihr seitens des Beschuldigten Schlimmes widerfahren sei. Immer, wenn die Privatklägerin vom Vater gesprochen habe, habe sie geweint. Auch wenn sie keine Details nannte, schloss die Zeugin auf einen möglichen sexuellen Missbrauch und tröstete die Privatklägerin. Die Zeugin spürte offenbar, dass die ihr nahe stehende Cousine erschüttert war und sehr litt, und sie zeigte Empathie. Aus der Zeugenaussage ergibt sich ferner, dass die Mutter der Zeugin, M._____, an einem solchen Gespräch mit der Privatklägerin präsent gewesen war und diese auch getröstetet hatte. Zudem räumte die Zeugin ein, von der Privatklägerin erfahren zu haben, dass das mit dem Vater passiert sei, als sie noch kleiner gewesen sei. Überdies hat die Zeugin ausdrücklich verneint, dass die Privatklägerin ausser den Vorfällen mit dem Vater von weiteren Missbrauchsvorfällen, begangen durch Dritte, gesprochen hat. Diese Aussagen der Zeugin, die wie gezeigt eine enge Vertrauensposition gegenüber der Privatklägerin einnahm, sind glaubhaft, und sie untermauern das von der Privatklägerin Vorgetragene. Es kann darauf abgestellt werden. Was die übrigen Aussagen der Zeugin K._____ betrifft, befand sie sich während der Befragungen offensichtlich in einem grossen Zwiespalt. Auch wenn sie

- 62 - ausdrücklich verneint hatte, von Familienmitgliedern bedroht oder unter Druck gesetzt worden zu sein (Urk. 9/1 S. 5), zeigen ihre teilweise gewundenen und etwas schwammigen Aussagen sowie ihre Schlussbemerkungen in den Einvernahmen (vgl. Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/2 S. 14 f.), dass sie der Privatklägerin im Verband mit deren übrigen Familienmitgliedern den Rücken gekehrt hat. Man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass die Zeugin in ihren Aussagen nicht völlig frei war. Bedenkt man, dass laut der Zeugin die beiden jungen Frauen bis zum Auszug der Privatklägerin aus dem Elternhaus im November 2010 – damals waren sie 21 und 17 Jahre alt – eine enge Vertrauensbeziehung (wie Schwestern) verband, die zwei viel Zeit miteinander verbrachten, die Privatklägerin sich meistens am Wochenende bei der Cousine aufhielt (Urk. 9/1 S. 5), die Zeugin der Privatklägerin sehr vertraute (Urk. 9/2 S. 16) und die Privatklägerin "es" der Zeugin alleine anvertraut habe (Urk. 9/1 S. 3), will ihre Abkehr nicht so recht einleuchten. Zumindest bleibt äusserst fraglich, ob sich K._____ aus eigenem Antrieb und persönlicher Überzeugung von der Privatklägerin abwandte. Betreffend den Zeitpunkt des Kontaktabbruches besteht denn auch ein Widerspruch. Einerseits will die Zeugin nach dem Auszug der Privatklägerin im November 2010 nie mehr etwas von dieser gehört haben (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/2 S. 14). Anderseits ergibt sich unmissverständlich aus ihren Aussagen, dass sie auch während der stationären Behandlung bzw. danach (folglich nach August 2011) mit der Privatklägerin in Kontakt gestanden haben muss, soll doch die Privatklägerin nach ein paar Monaten in der Psychiatrie den Entschluss zur Anzeigeerstattung gefasst und diesen "ruhig, … nicht wütend" bekundet haben (Urk. 9/2 S. 15). Sie (die Zeugin) habe ihr die geschilderten Vorfälle aber nicht geglaubt, auch zuvor schon nicht, da die Zeugin sie auch wegen der Psychiatrie angelogen habe. So habe sie gesagt, dass sie mehr als ein Jahr dort gewesen sei, es seien aber lediglich ein paar Monate gewesen. Auch habe sie gesagt, dass sie selber entschieden habe, in die Psychiatrie zu gehen und zwar wegen ihrem Vater. Zuvor habe sie ihr aber auch erzählt, dass sie sich "geritzt" habe wegen ihrem Freund (Urk. 9/2 S. 15). Abgesehen von der zeitlichen Ungereimtheit fällt auf, dass die Zeugin noch kurz zuvor zu Protokoll erklärt hatte,

- 63 - die Privatklägerin habe sie nie wissentlich angelogen, höchstens kleinere Lügen (Urk. 9/2 S. 14). Ob die Zeugin K._____ einmal Opfer eines sexuellen Missbrauchs durch einen Ladenbesitzer unmittelbar hinter dem Elternhaus wurde, indem dieser sie vergewaltigen wollte, was durch eine dazwischen kommende Drittperson verhindert werden konnte (vgl. Urk. 9/2 S. 16), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann offen bleiben. Verwunderlich ist allerdings, dass dies just zwei Tage, bevor der Beschuldigte seine Nichte K._____ in einer Unterführung beim Bahnhof F._____ auf einen Hautausschlag unterhalb des Halses ansprach (dies bestätigte auch der Beschuldigte; Urk. 3/4 S. 7), was diese derart erschütterte, dass sie weggehen und zu Hause weinen musste (Urk. 9/1 S. 3), passiert sein soll. Ebenso erstaunt, dass die gegen den fraglichen Täter erhobene Anzeige versandet sein soll und die Zeugin den Vorfall offenbar durch ein Gespräch mit einem Sozialarbeiter in der Schule verarbeitet hat (Urk. 9/2 S. 16). Unabhängig davon, ob ein derartiger Vergewaltigungsversuch gegenüber K._____ stattgefunden hat oder nicht, schliesst dies nicht aus, dass sie (auch) Opfer des Beschuldigten im Sinne der Schilderungen der Privatklägerin geworden sein kann, auch wenn letzteres nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage bildet und daher nicht zu prüfen ist. Ein Indiz für stattgefundenen Missbrauch durch den Beschuldigten zum Nachteil von K._____ findet sich jedenfalls darin, dass sich die Zeugin und der Beschuldigte an einem auch von der Privatklägerin angeführten Ort begegneten, der Beschuldigte sie ansprach, die Zeugin laut eigenen Angaben vor dem Beschuldigten, ihrem Onkel, Angst hatte, flüchtete und zu Hause weinen musste. Zudem bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Privatklägerin die Vorfälle betreffend den Beschuldigten und ihre Cousine K._____ erfunden haben könnte. Vielmehr beschrieb sie sehr detailliert, wirklichkeitsnah und glaubhaft, wie sie zu Hause in Anwesenheit von Eltern und Geschwistern heftig zu weinen und zu schreien angefangen habe und regelrecht ausgerastet sei, als sie durch ihre mittlere Schwester von den Anschuldigungen der Cousine gegenüber dem Beschuldigten erfahren habe (vgl. Urk. 4/1 S. 12 und Urk. 4/2 S. 12).

- 64 - Abschliessend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin mitnichten an Glaubhaftigkeit einbüssen, nur weil die Zeugin K._____ sexuellen Missbrauch des Beschuldigten ihr selber gegenüber explizit verneint, dies insbesondere vor dem geschilderten Hintergrund. 4.5 Tante M._____ 4.5.1 M._____ ist die Mutter der Zeugin K._____ bzw. die Schwester der Zeugin AA._____ und somit die Schwägerin des Beschuldigten. Sie bestätigte bei der Polizei und als Zeugin gegenüber dem Staatsanwalt (vgl. Urk. 10/1 und 10/2) einzig, die Privatklägerin habe geweint, als sie ihr erzählte, dass der Beschuldigte sie berührt habe. Sie habe die Privatklägerin aber nicht weiter gefragt, und es habe sie auch nicht interessiert (Urk. 10/1 S. 8; Urk. 10/2 S. 6). Die Privatklägerin habe schon immer fantasiert und sei krank im Kopf; sie glaube ihr nichts. Zudem habe die Privatklägerin noch K._____ in die ganze Geschichte miteinbezogen. Sie (die Zeugin) habe gewusst, dass es gelogen sei. Der Beschuldigte sei ein guter Mensch (Urk.10/1 S. 4, 6 f. und 9). Im Übrigen gab die Zeugin dezidiert zu Protokoll, nichts (mehr) zu wissen. Damals sei sie selber krank gewesen und habe ihre eigenen Probleme gehabt. Sie vergesse allgemein viel, weil sie Medikamente nehmen müsse (Urk. 10/1 S. 8; Urk. 10/2 S. 5). Sie glaube der Privatklägerin nicht (Urk. 10/2 S. 6 und 10). 4.5.2 Mit der genannten Zugabe, dass die Privatklägerin den eingeklagten sexuellen Missbrauch durch den Beschuldigten unter Weinen zum Gespräch brachte, bestätigt die Zeugin die Darstellung der Privatklägerin, bei ihr als Tante und somit bei einer erwachsenen Person ausserhalb der Kernfamilie Gehör und Beistand gesucht zu haben. Das tut nur, wer wirklich Grund dazu hat, vor allem bei einem heiklen und überdies höchstpersönlichen Thema wie hier sowie der damit einhergehenden Scham. Dass die Zeugin der Privatklägerin überhaupt keinen Glauben geschenkt haben will und ansonsten fehlende Erinnerung geltend macht, ändert daran nichts. Die Aussage von M._____ ist insoweit ein Indiz für stattgefundenen sexuellen Missbrauch durch den Beschuldigten zum Nachteil seiner jüngsten Tochter.

- 65 - Im Übrigen bekräftigt diese Zeugenaussage die Erkenntnis, dass der Beschuldigte durch die Familie protegiert wird und man die Privatklägerin folglich nicht ernst nimmt / nehmen kann bzw. ihre Vorbringen verdrängt und im Ergebnis negiert. 4.6. Cousine AD_____ Es handelt sich bei ihr um die jüngere Schwester von K._____ bzw. die jüngere Tochter von M._____. Da ihre Zeugenaussage (vgl. Urk. 11/1) nichts zur Sache beizutragen vermag, ist nicht weiter darauf einzugehen.

5. Zeugenaussagen weiterer Personen einschliesslich Fachpersonen 5.1 V._____, Dolmetscher 5.1.1 Nach beendeter Hafteinvernahme und erfolgter Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls der Beschuldigteneinvernahme vom 19. März 2012, als der Beschuldigte bereits zurück in die Abstandszelle geführt worden war, informierte der Albanisch-Dolmetscher, V._____, von sich aus den Staatsanwalt darüber, dass der Beschuldigte vor dem Betreten des Einvernahmezimmers bei der Eingangstüre und während der Abnahme der Handfesseln spontan auf Albanisch vor sich hingesagt habe: "Wieso habe ich sie nicht ganz getötet" ("Pse nuk e vrava krejt?"). Der Dolmetscher notierte diese Worte inkl. Übersetzung anschliessend auf ein (heute nicht mehr auffindbares) grünes Blatt Papier (Aktennotizen vom 19. März 2012 und vom 19. November 2012, Urk. 2 und Urk. 6/3). 5.1.2 Am 15. August 2012 wurde der Dolmetscher als Zeuge einvernommen (Urk. 6/1). V._____ führte aus, er habe unterwegs ins Einvernahmezimmer einen einzigen Satz vom Beschuldigten gehört. Dieser habe ausdrücklich und in einem irgendwie enttäuschten Tonfall gesagt: "Wieso habe ich sie nicht ganz getötet?" In Albanisch: "Pse nuk e vrava krejt?" Der Beschuldigte sei dabei hier vorne bei der Eingangstüre zum zweiten Stock gestanden. Er (der Zeuge) habe der Beamtin und dem Beschuldigten den Vortritt gewährt und dabei diesen Satz vom Beschuldigen vernommen. Zuerst habe er gedacht, es handle sich um einen

- 66 - Ehestreit, und deshalb habe er diesem Satz keine grosse Beachtung geschenkt. Die Frage, ob er dem Beschuldigten etwas entgegnet habe, verneinte der Zeuge, das sei nicht seine Aufgabe (Urk. 6/1 S. 3). Auf entsprechende Ergänzungsfrage der Verteidigung erläuterte der Zeuge V._____, dieser Ausspruch sei laut und deutlich erfolgt, so laut, dass auch die Personen in der Nähe, insbesondere die Begleitungsbeamtin, dies hätten hören können. Er könne auch die Stelle zeigen, wo er das gehört habe (Urk. 6/1 S. 4). Laut Aktennotiz des Staatsanwaltes vom gleichen Tag ist dem Beschuldigten am Ende der Zeugeneinvernahme die Gelegenheit eingeräumt worden, noch Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 6/2; Urk. 6/1 S. 3). Anstatt eine Frage zu formulieren, habe der Beschuldigte von sich aus losgewettert, dass der Dolmetscher lüge und falsche Geschichten erzähle. Erstens sei der Heimatort des Dolmetschers nicht wie von diesem zu Beginn der Einvernahme angegeben …/ZG, sondern Pristina, und zweitens habe er so einen Satz nie gesagt (Urk. 6/2). 5.1.3 Der Zeuge V._____ hat in Einzelheiten und nachvollziehbar ausgeführt, wann, wo und unter welchen Umständen er die fragliche, präzis erinnerte Bemerkung des Beschuldigten deutlich gehört hat. Darüber hinaus legte er dar, was für einen dazu passenden Gedanken dies bei ihm auslöste. Irgendwelche Anzeichen, dass er im vorliegenden Fall parteiisch sein könnte, finden sich keine, auch nicht in den Kommentaren des Beschuldigten (Urk. 3/4 S. 4 und 10). Es ist nicht einzusehen, weshalb der Dolmetscher dem Staatsanwalt von sich aus einen derartigen Ausspruch des Beschuldigten berichten sollte, wenn sich dies nicht so ereignet hätte. Es bestehen daher keine Zweifel, dass sich der Beschuldigte im unmittelbaren Vorfeld der Hafteinvernahme vom 19. März 2012 entsprechend geäussert hat. Eine solche Äusserung zielt auf Selbstschutz ab; sie kann nur dahin verstanden werden, dass es für ihn, den Beschuldigten, besser gewesen wäre, er hätte sie – gemeint die Privatklägerin – ganz mundtot gemacht bzw. definitiv beseitigt. Dabei ist unmassgeblich, dass der Beschuldigte spontan und (eher) mit sich selbst sprach und die Bemerkung nicht für die weiteren anwesenden Personen gedacht

- 67 - sein mag. Diese schockierende Unmutsbekundung beweist zwar nicht den eingeklagten sexuellen Missbrauch, ist aber als deutliches Indiz dafür zu werten, räumt der Beschuldigte damit doch unmissverständlich ein, der Privatklägerin Schaden bzw. Leid zugefügt zu haben, allerdings zu wenig. 5.2 N._____, Lebenspartner der Privatklägerin 5.2.1 Auf mögliche sexuelle Missbräuche des Beschuldigten, mit welchem der Zeuge angab, in keiner Beziehung zu stehen, an seiner Lebenspartnerin angesprochen, führte der Zeuge in der Einvernahme vom 20. Juni 2012 (Urk. 7/1) zusammengefasst aus, er sei der Schutzengel der Privatklägerin, er habe sie am Leben erhalten. Es habe sicher zwei Jahre gedauert, bis sie den Mut gefunden habe, darüber zu berichten. Er habe sich immer gewundert, weshalb sie nie über ihre Familie habe sprechen wollen. Sie habe immer wieder gesagt, dass sie ihren Vater hasse und nicht mit ihm zusammen leben könne. In Details sei sie nicht gegangen, habe ihm nur vor ca. zwei bis drei Jahren erzählt, dass er sie zu körperlichem Kontakt mit ihm gezwungen habe. Es sei sehr schwierig für sie gewesen darüber zu sprechen. Er gehe davon aus, dass die Übergriffe zu Hause gewesen seien und dass damit Geschlechtsverkehr gemeint sei. Da sie ihm eben nicht viel gesagt habe und nicht darüber habe sprechen können, weil bei Versuchen immer wieder Tränen gekommen seien und sie weinen musste und in einer schlechten Verfassung gewesen sei, habe sie eine Psychologin aufgesucht. Seither hätten sie nicht mehr darüber gesprochen. Bei Versuchen darüber zu sprechen, habe sie sich immer wieder an den Unterarmen verletzt, diese mit einem Messer "aufgeschlitzt". Sie habe schlecht über ihren Vater gesprochen, mit ihm gar nie über diesen sprechen wollen. Einzig mit ihrer älteren Schwester AB._____ und deren zwei Kindern stehe sie im Kontakt. Während ihrer ganzen Beziehung habe die Privatklägerin keinen Kontakt mit ihrer Mutter gehabt (Urk. 7/1 S. 3 f.). Er sei einfach total schockiert und sprachlos gewesen, als er zum ersten Mal von der Privatklägerin über den sexuellen Missbrauch durch den Vater erfahren habe. Die Privatklägerin leide heute noch darunter, habe schlimme Albträume, schreie viel in der Nacht, wenn sie träume (Urk. 7/1 S. 4). Er wisse nicht, ob die

- 68 - Familienangehörigen der Privatklägerin Glauben schenken, er selber habe mit diesen nie gesprochen. Aufgefordert, die Privatklägerin zu beschreiben, führte der Zeuge N._____ aus, sie sei ein lieber Mensch, er habe vor, sie einmal zu heiraten. Das Problem zeige sich jedoch jeden Tag. Sie könne nicht alleine schlafen oder duschen, wenn er nicht zugegen sei. Sie sei gut zu ihm, weil er auch immer für sie da (gewesen) sei. Nicht einmal habe er erlebt, von ihr angelogen worden zu sein, er vertraue ihr sehr. Zu Beginn ihrer Beziehung habe sie mehrere Male versucht, sich das Leben zu nehmen. Als Grund nannte der Zeuge Erinnerungen an das frühere Leben und insbesondere wegen dem Vorfall. Sie habe Angst gehabt, dass er sie verlassen würde, wenn sie ihm etwas über den Missbrauch erzähle. N._____ gibt sich überzeugt, dass das durch die Privatklägerin Erzählte der absoluten Wahrheit entspricht. Soviel er wisse, sei die Privatklägerin neun, zehn Jahre alt gewesen, als sie missbraucht worden sei (Urk. 7/1 S. 5). Darüber, dass die Schwestern der Privatklägerin missbraucht worden sein sollen, wisse er nichts, nur dass die Cousine irgend etwas mit dem Beschuldigten erlebt habe. Er könne jedoch nicht sagen, was genau. Zuletzt fügte der Zeuge an, er finde so etwas allgemein sehr schlimm und habe gegen solche Personen grosse Aversionen (Urk. 7/1 S. 6). Auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten, ob das stimme, was die Privatklägerin betreffend sexuelle Missbräuche erzählt habe, erwiderte der Zeuge: "Wie krank müsste ein Mensch sein, so etwas einfach so zu behaupten und so etwas zu erfinden. So etwas kann man nicht erfinden oder etwas zusammenlügen" (Urk. 7/1 S. 6). 5.2.2 Der Zeuge N._____ steht der Privatklägerin sehr nahe, glaubt ihr, als Kind Opfer sexueller Übergriffe des Beschuldigten geworden zu sein und macht entsprechend keinen Hehl daraus, dass er derartiges Tun und solche Menschen zutiefst ablehnt. Er ist dem Beschuldigten soweit ersichtlich nicht gut gesinnt. Dennoch ist die Aussage des Zeugen durchwegs von Zurückhaltung geprägt. Er beschreibt in realistischer Weise, wie die Privatklägerin lange Zeit grosse Mühe bekundete, sich selbst ihm gegenüber als seit mehreren Jahren wohl nächststehender Person zu öffnen und dass es bei rudimentärem Erzählen blieb, weil die Privatklägerin emotional immer wieder von der Vergangenheit eingeholt

- 69 - und erschüttert wurde. Fehlende Kenntnisse deklariert der Zeuge offen und verzichtet auf blosse Spekulationen. Einzig mutmasst er ("ich nehme an"), dass der sexuelle Missbrauch in Geschlechtsverkehr bestanden habe. Mit dieser Mutmassung greift er zwar zu weit, doch ist nicht unverständlich, dass er aufgrund des über lange Zeit schlechten Befindens der Privatklägerin, ihrem Schweigen zur Herkunftsfamilie sowie ihrer Wortkargheit zu den Übergriffen und ihrer heftigen Abneigung gegenüber dem Beschuldigten für sich selber zu diesem Schluss gelangte. Entscheidend ist, dass aus seiner Aussage klar hervorgeht, dass es sich um ein Fazit des Zeugen handelt und nicht um von der Privatklägerin diesem Berichtetes. Auch soweit der Zeuge N._____ über die diversen Ängste und Selbstschädigungen der Privatklägerin spricht, sind seine Aussagen als sehr authentisch anzusehen, zumal sie den Zustand der Privatklägerin, wie er auch anderweitig aktenkundig ist, und dies nicht nur von Fachleuten, sondern wie schon aufgezeigt auch von Familienangehörigen, plastisch beschreiben. Schliesslich geht aus der Zeugenaussage analog der konstanten Darstellung der Privatklägerin hervor, dass der Missbrauch im Alter von neun, zehn Jahren anzusiedeln ist. Die Aussage von N._____ ist daher – trotz der persönlichen Nähe und Zuneigung zur Privatklägerin und der daraus folgenden negativen Empfindung gegenüber dem Beschuldigten – als glaubhaft einzustufen. Sie stützt die Position der Privatklägerin. Der Kommentar des Beschuldigten dazu ist demgegenüber nicht geeignet, den Gehalt der Aussage zu schwächen. Dessen Behauptung, gehört zu haben, seine Tochter sei eine Hure gewesen und nun sei sie mit diesem N._____ zusammen (Urk. 4/3 S. 11), entbehrt jeder Grundlage und ist als haltlose Gegenattacke zu werten. 5.3 J._____, Psychotherapeutin der Privatklägerin 5.3.1 Die Zeugin J._____ (vgl. Urk. 5/1), ausgebildete Psychologin und psychologische Psychotherapeutin, ist seit September 2008 im Psychiatriezentrum I._____ tätig und führte am 6. Dezember 2010 ein Erstgespräch mit der Privatklägerin. Die Privatklägerin war durch Dr. med. P._____, Ärztin in Q._____ (vgl. Urk. 5/2), angemeldet worden mit dem Verdacht

- 70 - auf eine Borderline-Störung und der zusätzlichen Information, dass der Patientin vor zehn Jahren etwas Schlimmes (Unbekanntes) passiert sei, weshalb sie sich immer wieder zurückziehe und im Sinne von Ritzen selbst verletze. Die Privatklägerin habe ihr auf Nachfrage im Gespräch dann berichtet, vor zehn Jahren mehrere Jahre von ihrem Vater sexuell missbraucht worden zu sein. Deshalb sei sie von zu Hause weggegangen, habe sie ihre erste Lehre wegen wiederkehrender Anfälle (Flashbacks mit dabei auftretenden Panikattacken) abbrechen müssen, mit 16 Jahren angefangen Alkohol zu trinken und mit 17 Jahren ein halbes Jahr lang jeden dritten Tag Kokain genommen, was aber alles nicht geholfen und sie wieder damit aufgehört habe. Sie habe dann rasch eine Lehre als Einzeldetailhändlerin gefunden und abgeschlossen. Ferner habe sie beim Erstgespräch angegeben, aktuell keinerlei Alkohol oder psychotrope Substanzen zu nehmen, 100 % zu arbeiten, seit drei Jahren in einer festen Partnerschaft zu leben und seitdem deutlich weniger Anfälle zu haben (Urk. 5/1 S. 4). Anlass der Hilfesuche sei ein sehr intensiver Anfall zwei Wochen zuvor gewesen mit dem Gefühl, das nicht mehr länger aushalten zu können. Weiter habe die Privatklägerin von mehreren konkreten Suizidplänen und auch mehreren Suizidversuchen in der Vergangenheit gesprochen, jedoch ohne Suizidabsicht bei der Aufnahme. Gestützt darauf habe sie (die Zeugin) den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gehabt und der Privatklägerin mitgeteilt, dass sie eine Traumatherapie für angebracht halten würde. Am 30. Dezember 2010 hätten sie dann noch einmal ein Gespräch gehabt. Mangels Kapazität für eine Traumatherapie in I._____ und da sie selber über keine Spezialausbildung für Traumatherapie verfüge, habe sie Anfang Januar 2011 für die Privatklägerin ein Vorgespräch zur Aufnahme in der AE._____ [Klinik] in … arrangiert. Die entsprechende Mitteilung auf den Anrufbeantworter der Privatklägerin sei ihr letzter Kontakt mit dieser gewesen (Urk. 5/1 S. 5 f.). Die Zeugin J._____ gab sodann zu Protokoll, über die erwähnten sexuellen Missbräuche nichts weiter zu wissen. Sie habe nicht mehr danach gefragt, und es sei der Patientin offensichtlich schwer gefallen, darüber zu sprechen. Die Privatklägerin habe aber über Bilder von damals mit Panikattacken, resp. Flashbacks und Alpträumen gesprochen, dass diese wiederkehrend seien und

- 71 - verbunden mit Angstzuständen. Nochmals nannte die Zeugin als Diagnose ihren Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Sie habe der Privatklägerin aus diesem einen Gespräch vorerst keine Borderline-Störung diagnostiziert (viele Patienten mit einer Borderline-Störung hätten traumatische Erlebnisse in ihrer Kindheit gehabt, sowohl mit Gewalt und auch häufig mit sexueller Gewalt; Urk. 5/1 S. 3), da ihre Symptome sehr typisch gewesen seien für Traumapatienten. Die Zeugin bejahte, dass die von der Privatklägerin genannten sexuellen Missbräuche seitens ihres Vaters – mithin ein traumatisches Erlebnis in ihrer Kindheit – vereinbar seien mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, da eine solche ein Trauma voraussetze. Andere Faktoren für eine posttraumatische Belastungsstörung habe die Privatklägerin ihr gegenüber nicht erwähnt. Patienten mit einer Borderline-Störung würden häufig auch eine posttraumatische Belastungsstörung aufweisen. Letzteres setze nicht voraus, dass man auch eine Borderline-Störung haben müsse. Sie habe die Schilderungen der Privatklägerin, die zu ihrer Symptomatik passten, nachvollziehbar gefunden, und sie erinnere sich, dass es dieser nicht leicht gefallen sei, darüber zu sprechen (Urk. 5/1 S. 6). Sie habe zwar kein klares Bild mehr vor sich, aber der Umstand, dass sie sie nach dem Erstgespräch in eine … [die AD._____] überwiesen und ihr Übergangsgespräche angeboten habe, bedeute, dass die Patientin belastet gewesen sei und auf sie (die Zeugin) auch so gewirkt haben müsse. Als Alternative habe sie ihr eine stationäre Therapie nahe gelegt, dies, weil Traumatherapien sehr belastend sein könnten. Die Selbstverletzungen in der Vergangenheit hätten laut der Patientin ausschliesslich im Zusammenhang mit den Flashbacks stattgefunden, was auch bei einer posttraumatischen Belastungsstörung vorkomme. In Ergänzung zur Zeugeneinvernahme sei auf den diesbezüglichen Eintrittsbericht des Psychiatriezentrums I._____ verwiesen, wo unter Beurteilung ebenfalls "v.a. posttraumatische Belastungsstörung" genannt ist (Urk. 13/3). 5.3.2 Diese klaren Darlegungen und ebenso verständlichen Erläuterungen der Zeugin J._____ in fachlicher Hinsicht sind glaubhaft und überzeugend. Dass sie

- 72 - sich dabei auch auf mitgebrachte Akten abstützte, ist begreiflich bei einer Fachperson, welche im Zweiwochentakt Erstgespräche mit Patienten führt, zumal das Erstgespräch mit der Privatklägerin anlässlich der Zeugeneinvernahme annähernd eineinhalb Jahre zurücklag. Den Wert ihrer Aussage mindert dies keineswegs. In etlichen Punkten hat die Zeugin auch aus der Erinnerung geschöpft. Wiederholt und wohl begründet hat sie als Diagnose den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt und gleichermassen fundiert erklärt, weshalb sie vorliegend keine Borderline-Störung diagnostizierte. Auf diese Zeugenaussage kann ohne Abstriche abgestellt werden. Sie bildet ein weiteres Indiz für den eingeklagten sexuellen Missbrauch. 5.4 P._____, Ärztin der Privatklägerin 5.4.1 Dr. med. P._____, praktische Ärztin Allgemeinmedizin FMH, wurde am

20. Juni 2012 als Zeugin einvernommen (Urk. 5/2). Zudem befindet sich von ihr ein ärztlicher Bericht vom 25. April 2012 bei den Akten, auf welchen laut der Zeugin abgestellt werden kann (vgl. Urk. 12/8 in Verbindung mit Urk. 12/1; Urk. 5/2 S. 3). Bei ihr stand die Privatklägerin zwischen dem 30. Januar 2010 und dem 6. Juni 2012 elf Mal in Behandlung. Die Privatklägerin hatte sich selbständig und persönlich an die Ärztin gewandt (Urk. 5/2 S. 3). Beim Erstkontakt erlebte die Zeugin die Patientin als emotional sehr aufgewühlt und sehr nervös. Die Privatklägerin habe ihr vorerst nur erzählt, dass vor zehn Jahren etwas Schlimmes passiert sei, dies unter wiederholten Hyperventilationsanfällen. Sie sei sehr ängstlich gewesen, von der Ärztin gleich in die Psychiatrie eingewiesen zu werden. Es habe in dieser ersten Konsultation eine Weile gedauert, das Vertrauen der Patientin zu gewinnen. Auf genaueres Nachfragen habe die Patientin erzählt, sich seit dem Vorkommnis ab und zu Selbstverletzungen mit Ritzen in den Unterarmen zugefügt zu haben. Zudem habe sie häufig sich und die Umwelt gehasst, ungeachtet des erfolgreichen Lehrabschlusses Probleme mit der Konzentration sowie innere Kämpfe mit sich selber gehabt und teilweise nicht unterscheiden können, ob sie fremde Stimmen höre oder laut mit sich selber spreche. Infolge gesteigerten Leidensdruckes habe sie dann sie (die Zeugin)

- 73 - aufgesucht. Sie habe die Patientin praktisch unmittelbar nach der Erstkonsultation an eine psychiatrisch-fachspezifische Organisation überwiesen und erst nach dem Klinikaufenthalt wieder gesehen (Urk. 5/2 S. 4). Zum ersten Mal über den Missbrauch erzählt habe die Patientin am 16. Dezember

2011. Sie (die Zeugin) habe zu diesem Zeitpunkt mehr die somatischen Befunde und Beschwerden behandelt, da die Patientin damals intensiv psychologisch und psychiatrisch-fachspezifisch betreut worden sei. In Bezug auf das Ereignis habe die Patientin ihr gegenüber den Vater genannt und auch von einem sexuellen Missbrauch gesprochen. Dies habe sie (die Zeugin) aber auch aus andern Krankengeschichten entnommen. Sie habe die bereits sehr intensiv therapierte Patientin nicht näher danach gefragt, sondern sich mit der Frage von deren Wiedereinstieges in den Alltag und ins Berufsleben befasst (Urk. 5/2 S. 5). Auf die Diagnose in ihrem Bericht vom 25. April 2012 angesprochen ("Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung mit instabilen Persönlichkeitszügen"; vgl. Urk. 12/8 S. 2), erläuterte die Zeugin, dass sie diese Austrittsdiagnose nach dem stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik übernommen habe (Urk. 5/2 S. 5), was sich im Übrigen auch aus dem Bericht so ergibt. Nach selber festgestellten Symptomen gefragt, nannte die Zeugin die erzählten Selbstverletzungen, das geschilderte Stimmenhören, die intermittierend auftretenden Angstanfälle und die sozialen Rückzugstendenzen, aufgrund derer sie die Patientin zur weiteren fachspezifischen Diagnostik überwiesen habe. Auf die Frage, inwiefern die wahrgenommenen Symptome im Kontext zum mutmasslich erlebten sexuellen Missbrauch der Privatklägerin stehen würden, erwiderte die Zeugin, Selbstverletzungen als Zuführen von äusseren, oberflächlichen Schmerzen könnten dazu verwendet werden, von grossem, innerem Schmerz und Leidensdruck abzulenken. Das sei ein Punkt, der dafür spreche. Diese Aufgewühltheit bei der Erstkonsultation und die geschilderte Anstrengung und Überwindung, eine Drittperson auszusuchen und um Hilfe zu bitten, sei ihr glaubhaft erschienen und eindeutig sichtbar gewesen mit diesen Hyperventilationsanfällen, welche ein Zeichen grosser Erregung seien. Es sei der Patientin nicht einfach gefallen und habe zuerst eine zu grosse Hürde gebildet,

- 74 - die sie beim ersten Mal nicht habe überspringen können. Sie habe viel Mut und Überwindung gebraucht. Die Hyperventilation – rasches, oberflächliches Atmen, ein Zeichen gesteigerter Erregung – habe sich bei der Erstkonsultation mehrmals gezeigt, denn es sei gemäss den Schilderungen der Patientin das erste Mal gewesen, dass sie sich jemandem (ausserhalb der Familie) geöffnet habe. Bis dahin habe die Patientin bei Arztbesuchen die somatischen Beschwerden genannt. Wie gesagt, habe die Patientin beim Erstkontakt nicht im Detail über das Ereignis vor zehn Jahren erzählen können, sie habe zu stottern angefangen und deutlich Angst gehabt. Sie sehe es öfters, dass Patienten nach erlebten Missbräuchen solche Symptome aufwiesen, einige praktisch unmittelbar und nach wenigen Jahren, es könne aber auch erst nach 20-30 Jahren vorkommen (Urk. 5/2 S. 6 f.). Es sei nicht aussergewöhnlich, dass Patienten erst viel später darüber berichten, wenn die Schamgefühle dahingefallen seien. Oft würden diese Ereignisse perfekt verdrängt. Sie habe schon mehrere Dutzend solcher Fälle bearbeitet; in der Klinik selber habe sie oft Kontakt mit Patienten, die in der Vergangenheit sexuell missbraucht worden seien (Urk. 5/2 S. 7 f.). Erneut gefragt, was die Privatklägerin über ihren psychischen Zustand in der Vergangenheit erzählt habe, erwähnte die Zeugin neben Selbstverletzung, sozialem Rückzug, Wut auf sich selber und die Umwelt, zudem angeblich mehrere Absenzen während der Lehrzeit aufgrund von Krankheiten. Bereits während der Lehrzeit soll sie häufig krank geschrieben worden sein wegen Kopf- und Bauchweh, Schlafstörungen und Stimmenhören. Die körperlichen Symptome könnten auch Ausdruck der angeschlagenen Gesundheit/Psyche sein und das Stimmenhören gut ein Bestandteil einer posttraumatischen Belastungsstörung. Andere Störungen, welche schon vor den mutmasslichen sexuellen Übergriffen vorgelegen hätten (Grunderkrankung), konnte die Zeugin P._____ keine erkennen (Urk. 5/2 S. 8). Auf entsprechende Frage gab die Zeugin sodann an, sie betrachte die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft. Die Patientin, die offenbar auch die ganze Familie gegen sich habe, müsse mit diesem Schritt eine schmerzende und belastende Gesamtsituation ertragen. Sie glaube nicht, dass jemand das freiwillig wähle und aus freien Stücken dies erzähle. Auch dass sie nicht einfach initial "plakativ

- 75 - praktisch" gerade erwähnt habe, was passiert sei und wer was gemacht habe, zeige den Prozess, den die Patientin durchgemacht habe, um dies zu überwinden. Aktuell erleide sie einen Rückfall, kämpfe mit Schlafstörungen, so dass die Integration in den Alltag erschwert sei. Der Prozess (gemeint das Strafverfahren) belaste die Patientin und mache ihr sehr zu schaffen (Urk. 5/2 S. 8 f.). Zum Suizidversuch vom Januar 2011 äusserte die Zeugin, es sei häufig zu sehen, dass der Patient bei Therapiebeginn von Gefühlen überwältigt werde bzw. werden könne. Das könne eine solche Handlung verursachen bzw. erklären. Die Zeugin hat keine weitere Kenntnis der eingeklagten Ereignisse. Bei den Therapien stehe vielmehr im Vordergrund, dass die Privatklägerin den Kontakt zur Familie praktisch ganz verloren habe, vor allem auch noch die eine Schwester, von deren Kind sie die Patentante sei und die bis zu einem gewissen Grad zu ihr gehalten habe, sich nun aber auch gegen sie stelle, was der Patientin zu schaffen mache (Ur. 5/2 S. 9). Die Ergänzungsfrage der Verteidigung nach aktueller Medikamenteneinnahme durch die Privatklägerin beantwortete die Zeugin dahin, diese müsse Sertalin, ein Antidepressivum, einnehmen; dies sei nach dem Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik indiziert worden. Bei Bedarf nehme sie noch ein Medikament wegen Muskelverspannungen ein (Urk. 5/2 S. 10). 5.4.2 Diese ausführliche, bedachte und fachlich überaus differenzierte Aussage der Zeugin Dr. med. P._____ überzeugt auf der ganzen Linie. Die Zeugin ist – wenn man vom Lebenspartner der Privatklägerin absieht – als erste aussenstehende Person von der Privatklägerin aus deren eigenem Antrieb aufgesucht worden, weil diese ihre Situation mit den verschiedenen, sich wiederholenden und in der Zeugenaussage dargelegten Symptomen kaum mehr ertragen konnte. Die Allgemeinpraktikerin, die über grosse berufliche Erfahrung mit Patienten wie der Privatklägerin verfügt, erkannte sogleich, dass diese Patientin aufgrund ihres Zustandes spezifisch professioneller Hilfe bedurfte. Da sie sich als praktische Ärztin der Allgemeinmedizin nicht anmassen wollte, die psychologische und psychiatrisch-fachspezifische Beurteilung selber vorzunehmen, überwies sie sie daher an eine zuständige Organisation. Auch sonst äusserte sich die Zeugin stets zurückhaltend und deklarierte, wenn sie eine Frage nicht beantworten konnte. Nach stationärem Aufenthalt und Therapien in

- 76 - der Tagesklinik übernahm sie die Patientin ca. ein Jahr später zur Fortsetzung der Behandlung, dies mit dem primären Ziel, der Patientin Lebenshilfe zu leisten, ihr beim Wiedereinstieg in Alltag und Beruf beizustehen. Im Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme hatten insgesamt elf Sitzungen stattgefunden. Wenn die Zeugin mit ihrem allgemeinen Erfahrungsschatz sowie ihrem vertieften Einblick in das Befinden der Privatklägerin und unter gründlichen Reflexionen die Aussagen der Patientin als glaubhaft einstuft, besteht kein Anlass, diese Beurteilung in Frage zu stellen. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie nur andeutungsweise Kenntnis vom gegenständlichen Missbrauchsvorwurf hat und sich hinsichtlich der Diagnose dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik anschliesst. Wenn sie diese auch aus allgemeinmedizinischer Sicht und nach einer Vielzahl von Behandlungsterminen offensichtlich für korrekt anschaut, bedarf es dazu keiner weiteren Erklärung. Die Zeugenaussage von Dr. med. P._____ ist ein weiterer Mosaikstein, der für stattgefundenen sexuellen Missbrauch der Privatklägerin seitens ihres Vaters spricht. Ergänzend sei auf den ärztlichen Bericht der Zeugin vom 25. April 2012 verwiesen, worin sie unter anderem von einem grossen Leidensdruck der Patientin über Jahre spricht und darlegt, dass die Verhaltensweisen der Privatklägerin absolut darin begründet sein können, dass sie als Kind durch einen sexuellen Übergriff traumatisiert wurde, und worin sie weiter festhält, dass sie die von den Psychiatern dokumentierte Diagnose eines Verdachts auf posttraumatische Belastungsstörung mit instabilen Persönlichkeitszügen teilt (Urk. 12/8 und Urk. 12/9). 5.5 R._____, Psychologin der Privatklägerin 5.5.1 Die Zeugin lic. phil. R._____, Psychologin und Psychotherapeutin im G._____ (vgl. Urk. 5/3), ist die Fachpsychologin, bei der sich die Privatklägerin während ihres Aufenthaltes im G._____ vom 14. Februar bis zum 10. August 2011, mithin während rund eines halben Jahres, in stationärer Behandlung befand. Die Privatklägerin war nach ihrem Suizidversuch im Januar 2011 und einem vorübergehenden Aufenthalt in der Klinik C._____ dorthin überwiesen

- 77 - worden. Von der Zeugin R._____ liegt auch ein ärztlicher bzw. fachpsychologischer Befund vom 25. April 2012 bei den Akten, welchen sie anlässlich der Zeugeneinvernahme als nach wie vor gültig bestätigte (Urk.12/7; Urk. 5/3 S. 3). Laut der Zeugin berichtete die Privatklägerin bereits in der ersten Sitzung, dass sie vom Vater sexuell missbraucht worden sei. Sie habe gesagt, noch nicht den Mut gehabt zu haben, darüber zu reden. Was genau passiert sei, habe sie nicht gesagt. Auch in der vorangegangen ambulanten Psychotherapie sei es der Privatklägerin gemäss eigener Darstellung nicht gelungen, über den genauen Inhalt des Missbrauchs zu sprechen. Sie habe erwähnt, sie merke, wie schlecht es ihr gehe und dass sie ihr Leben nicht mehr im Griff habe, was sie auf diesen Missbrauch zurückführe. Sie habe auch gesagt, dass sie vor habe, den Vater anzuzeigen, aber dass sie zuerst den Mut aufbringen müsse, darüber sprechen zu können (Urk. 5/3 S. 3). Nach ungefähr zwei Monaten habe sie den Mut gefunden. Sie (die Zeugin) habe die Patientin gar nicht dazu gedrängt. Irgendwann einmal habe die Privatklägerin dann gesagt, dass sie es nun versuchen möchte (Urk. 5/3 S. 4). Die Patientin habe ihr von einer Szene erzählt, welche sie erlebt habe. Dies habe sie – auf ihre Aufforderung – mit dem Handy während der Sitzung aufgenommen. Das sei eine Methode, die Patientin erzähle dann ganz langsam jede einzelne Sequenz. Zweck sei, dass sich die Patientin dies mehrmals anhören könne und sich dann an diese Gefühle erinnere und auch an diese gewöhne. Die Privatklägerin habe mehrere Sachen erzählt. Die aufgenommene Szene habe sie so erzählen müssen, als wäre es gerade jetzt passiert. Die Privatklägerin habe dann geschildert, sie sei ungefähr acht Jahre alt, es sei dunkel, und sie liege im Bett. Ihre zwei Schwestern würden im selben Raum schlafen. Sie höre Schritte, die in Richtung der Zimmertüre gehen, die Türe gehe auf und sie merke, wie die Person in ihre Richtung laufe. Sie höre die Person schwer atmen, kriege Angst und merke, dass etwas nicht gut sei. Dann habe sich der Vater neben sie ins Bett gelegt, wobei er hinter ihrem Rücken zu liegen gekommen sei. Danach habe er begonnen, sie zu streicheln, zuerst an ihrem Oberkörper und an der Brust. – Die

- 78 - Zeugin unterbrach an dieser Stelle kurz ihre Aussage und teilte dem Staatsanwalt mit, es falle ihr auch schwer, dies zu erzählen, weil es ihr auch nahe gehe. – Die Privatklägerin habe gesagt, gemerkt zu haben, dass etwas nicht stimmen würde, es sei etwas komisch gewesen. Sie hätte am liebsten geschrien, aber sie sei wie ein Stein gewesen. Sie habe versucht so zu tun, als würde sie schlafen und sich deshalb auch kaum bewegt. Sie habe die Hoffnung gehabt, dass er sie in Ruhe lassen würde, wenn er denke, dass sie schlafe. Am liebsten hätte sie geschrien, dies dann aber nicht gemacht, weil ihre Schwestern sonst wach geworden wären und sie sich dann wahnsinnig geschämt hätte. Irgendwann habe er sie dann im Intimbereich berührt und ihr dann einen Finger in die Scheide eingeführt. Dann höre ihre Erinnerung auf einmal auf (Urk. 5/3 S. 4). Ob die Aufnahme dieser erzählten Szene noch existiere, wusste die Zeugin nicht. Die Privatklägerin habe auch noch von andern Übergriffen erzählt. So habe sie gesagt, dass ihr Vater sie eine Zeit lang immer wieder beim Duschen beobachtet und dass er sie eine Zeit lang auf den Mund geküsst habe. Daran, ob die Privatklägerin ihr auch erzählt habe, dass sie vom Vater mehrere Male im Intimbereich angefasst worden sei ausserhalb des geschilderten Ereignisses in der Nacht, konnte sich die Zeugin nicht genau erinnern. Sie habe aber berichtet, eine Cousine sei auch vom Vater missbraucht worden. Sie vermute dies. Zur Dauer der sexuellen Missbräuche habe die Privatklägerin einzig das Alter von ungefähr acht Jahren erwähnen können. Irgendwann habe es auf einmal aufgehört, aber sie könne nicht sagen wann. Die Privatklägerin habe diese Missbräuche "sehr, sehr lebendig" geschildert, was der Zeugin das Gefühl verlieh, dabei zu sein. Es sei der Patientin extrem schwer gefallen, dies zu erzählen. Sie glaube, diese habe sich das erste Mal gewünscht, dass die Zeugin ihre Augen schliesse und sie nicht anschaue; sie habe sich unglaublich geschämt, dies zu erzählen, und sie sei in einer unglaublichen Erregung gewesen. Zwischendurch habe sie immer Pausen gemacht und sie (die Zeugin) habe sie ermutigen müssen, weiter zu erzählen (Urk. 5/3 S. 5). Die Zeugin stellte die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Unter Bezugnahme auf die Einstufung im Bericht (vgl. Urk. 12/7: Posttraumatische

- 79 - Belastungsstörung [PTBS] [ICD 10: F.43.1]) erläuterte R._____, eine posttraumatische Belastungsstörung liege im Bereich einer Angststörung. Jede Diagnose habe eine Zahl, welche keine Relevanz in Bezug auf die Intensität der Störung habe, sondern nur einen Code darstelle. Sie würde auf einer Skala von eins bis zehn die Störung der Privatklägerin bei ca. acht einschätzen, beim Austritt etwa bei sechs (Urk. 5/3 S. 5 f.). Zur Frage, nach wie viel Zeit solche Belastungsstörungen üblicherweise nach einem Vorfall wie dem vorliegenden auftreten könnten, erklärte die Zeugin, dies sei sehr unterschiedlich, und es gebe Leute, die es schaffen würden, solche Ereignisse zu verdrängen. Dann passiere irgendetwas, das Ereignis werde erinnert und dann tauche diese Belastungsstörung auf. Die Privatklägerin habe erzählt, dass sie es eine Zeit lang total vergessen habe und dann habe in der Primarschule eine Frau einen Vortrag gehalten über allgemeine Übergriffe, vielleicht auch sexuelle. Da sei ihr wieder bewusst geworden, was damals mit dem Vater passiert sei. Ab diesem Zeitpunkt sei sie sehr gereizt gewesen und aufgrund schlechterer Schulleistungen habe man sie zum schulpsychologischen Dienst geschickt. Damals habe sie nichts erzählen wollen. Sie (die Zeugin) glaube, solche Störungen hätten mit diesem Vortrag begonnen, da sei die Patientin aggressiver, allgemein reizbarer und auch ängstlicher geworden. Die Existenz einer Grunderkrankung, d.h. andere Störungen, welche schon vor diesen mutmasslichen sexuellen Übergriffen hätten erkannt werden können, verneinte die Zeugin ausdrücklich, obwohl sie angab, sich vorstellen zu können, dass bei der Privatklägerin eine gewisse Impulsivität angeboren sei. Diese letztere Einschätzung begründete die Zeugin damit, dass die Privatklägerin, nachdem ihr die Ereignisse wieder bewusst geworden seien, mehrfach auf ihren Vater losgegangen sei, was wohl nicht nur durch den Missbrauch zu erklären sei. Diese Impulsivität komme wohl auch von ihr selber, sei ihr Temperament. Um eine diagnostisch erhebbare Störung handle es sich nicht (Urk. 5/3 S. 6). Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei absolut vereinbar mit den von der Privatklägerin berichteten sexuellen Missbräuchen. Was die Privatklägerin ihr erzählt habe, sei für sie "unglaublich glaubwürdig". Auch die Gefühle, die die Patientin dabei erlebt habe, hätten genau gepasst. Das habe sie

- 80 - (die Zeugin) sehr bewegt und berührt. Das sei etwas, das sie nicht immer erlebe, wenn ihr jemand so etwas erzähle (Urk. 5/3 S. 7). Auf die "Glaubhaftigkeit" der Person angesprochen, führte die Zeugin aus, das sei eine schwierige Frage. Sie glaube, dass das, was die Patientin ihr erzählt habe, diese Szene in der Nacht, stimme. Aber sie könne sich auch vorstellen, dass sie eine sehr intelligente Frau sei und auch Leute für sich gewinnen könne. Um die Leute für sich zu gewinnen, erzähle sie vielleicht nicht die ganze Wahrheit, aber das würden viele Menschen machen. Aber diese Szene in der Nacht stimme sicher. Da glaube sie (die Zeugin) fest daran. Generell zur Person der Privatklägerin ergänzte die Zeugin R._____, als sie die Privatklägerin kennen gelernt habe, sei diese natürlich unglaublich gestresst, angespannt und in einer ganz schwierigen Situation gewesen. Sie habe sie sehr bewundert, weil es ihr auch gelinge, das Positive im Leben zu erkennen und zu schätzen. Sie könne sich ab kleinen Dingen freuen wie ein kleines Kind, könne unglaublich freundlich und charmant sein. Sie habe aber auch sehr viel Wut in sich, was auch verständlich sei (Urk. 5/3 S. 7). Sie habe sich als Fachperson um einen solchen Vorfall gekümmert, nur einen exploriert. Die Privatklägerin habe auch über andere Übergriffe erzählt, einfach nicht im Detail. Zudem habe sie gesagt, dass dieser Vorfall in der Nacht sich wiederholt habe. Ihre Antwort im ärztlichen Befund, wonach sich laut der Schilderung der Privatklägerin ihr Vater wiederholt zu ihr ins Bett gelegt und sie dazu gebracht habe, seinen Penis zu berühren und dass er seinen Zeigefinger in die Vagina eingeführt habe (vgl. Urk. 12/7), bestätigte die Zeugin vollumfänglich und sie fügte explizit an, das mit dem Penis gehöre auch zur Szene, die sie am Anfang beschrieben habe. Das habe sie völlig vergessen. Dieses Gespräch sei auch auf dem Tonband (Urk. 5/3 S. 8). Zum Thema Suizidversuch der Privatklägerin gab die Zeugin zu Protokoll, einen solchen habe die Patientin ca. einen Monat vor dem Eintritt ins G._____ unternommen und sei zunächst in die Klinik C._____ gekommen. Sie sei sich jetzt nicht mehr sicher, ob die Patientin damals Tabletten genommen habe oder sich oberflächlich die Pulsadern habe aufschneiden wollen. Jedenfalls sei ihr bekannt, dass die Patientin selber die Ambulanz gerufen habe, was eher einen Hilferuf

- 81 - darstelle. Ob weiter zurück schon einen Suizidversuch vorgekommen sei, wusste die Zeugin nicht mehr genau. Sie bezeichnete Suizidversuche als vereinbar mit der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung. Wenn Patienten unter Druck stünden und sehr ängstlich seien, würden sie keinen andern Ausweg sehen (Urk. 5/3 S. 8). Über ihren Vater, den die Privatklägerin "Erzeuger" genannt haben wollte und welchen sie selber häufig als "Monster" bezeichnet habe, habe die Privatklägerin immer voller Wut und Ekel gesprochen. Sie habe auch Positives berichtet, dass sie ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt habe und damals auch auf seinem Schoss gesessen sei und sich wohl gefühlt habe. Die Aversionen der Privatklägerin gegenüber ihrem Vater sah die Zeugin als absolut begründbar an. Hinsichtlich der Mutter ergibt sich aus der Einvernahme der Psychotherapeutin R._____, dass die Privatklägerin zwiespältige Gefühle hegte: Einerseits sei sie sehr wütend gewesen und habe keinen Kontakt mehr zu dieser gewollt, weil die Mutter ihr nicht glaubte, als sie es ihr erzählt habe. Aber gleichzeitig habe sie sie auch vermisst und sei traurig gewesen, dass kein Kontakt mehr bestehe (Urk. 5/3 S. 8 f.). Die Privatklägerin sei nach dem Klinikaufenthalt schon noch beeinträchtigt gewesen und deshalb in eine Tagesklinik eingetreten. Sie habe Schwierigkeiten gehabt alleine zu wohnen und vor allem in der Nacht noch starke Ängste verspürt und auch ein Berufseinstieg sei schwierig gewesen (Urk. 5/3 S. 9). 5.5.2 Die Zeugin R._____ hat in eindrücklicher und unverfälschter Weise dargelegt, wie sie als Fachperson ihrer Patientin sorgsam den Weg ebnete, über die Ereignisse sprechen zu können, welche dem für die Klinikeinweisung ursächlichen Suizidversuch zugrunde lagen. Die erfahrene Psychotherapeutin überliess der Patientin die Initiative und wartete zu, bis diese den Mut und die Kraft aufbrachte, aus der Vergangenheit zu berichten. Nachvollziehbar schilderte sie, welch grosse Scham und Hemmungen die Privatklägerin dazu überwinden musste. Mit der von ihr skizzierten Methode hiess sie dann die Patientin, schrittweise vorzugehen, aber auch, sich selber laufend den Spiegel vorzuhalten. Ein solches Vorgehen erlaubt es der Patientin einerseits, sich an ihre Gefühle zu

- 82 - erinnern und mit diesen umgehen zu lernen, auf der andern Seite wird eine Patientin aber auch augenfällig dazu ermahnt, bei der Realität zu bleiben. Die Zeugenaussage von R._____ erweist sich als ebenso sachlich und zurückhaltend wie authentisch und glaubhaft. So setzte sie keine Mutmassungen an die Stelle von fehlender Erinnerung. Auch annähernd ein Jahr nach Beendigung der therapeutischen Gespräche konnte sich die Zeugin nicht entziehen, mitzufühlen. Das Berichtete ging ihr offenbar – und verständlicherweise – unter die Haut. Dies zeigt, dass die Zeugin trotz ihrer beruflichen Distanz und ihrem objektiven Blickwinkel durch das Geschilderte tief tangiert wurde, was gleichzeitig für dessen Wirklichkeitsnähe spricht. Aber auch wenn die Zeugin einräumte, die Patientin sehr gemocht und für ihre auch immer wieder positive Lebenseinstellung bewundert zu haben, begegnete sie ihr doch zugleich skeptisch und mit dem nötigen Abstand einer Fachperson, indem sie die Intelligenz der Patientin hervorhob und deren Fähigkeit, diese zum eigenen Vorteil einbringen zu können. Die Antworten fielen entsprechend sehr sorgfältig aus, indem die Zeugin auch die Möglichkeit im Auge behielt, dass das Berichtete nicht (in allen Teilen) einen reellen Hintergrund haben könnte. Sie integrierte mit andern Worten auch eine gewisse Manipulationsfähigkeit der Patientin in ihre Gedankengänge. Dennoch ist die Zeugin klar und aus fester Überzeugung zum Schluss gelangt, dass die geschilderte nächtliche Szene der Wahrheit entspreche. Gerade auch diese kritische Haltung der Zeugin lässt ihre Aussage und Beurteilung als unvoreingenommen und sehr plausibel erscheinen. Auch wenn die Zeugin als Fachperson nur einen solchen Vorfall, nämlich die filmisch festgehaltene Szene in der Nacht, ergründet hat, hegt sie keine Zweifel, dass sich ein solches Ereignis entsprechend den Angaben der Privatklägerin wiederholt hat. Das ergibt sich deutlich aus der Zeugenaussage. R._____ hatte nämlich gleich zu Beginn ihren Bericht, worin wiederholter sexueller Missbrauch nachts im Bett genannt ist (Urk. 12/7), als korrekt bestätigt und vor der Detailschilderung zur nächtlichen Szene erklärt, die Privatklägerin habe mehrere Sachen erzählt und es handle sich um eine Situation. Die aufgenommene Szene

- 83 - diente somit offensichtlich als ein Anschauungsbeispiel für stattgefundenen Missbrauch und als Therapiegrundlage. Die Überzeugung der Psychotherapeutin R._____ – die über mehrere Monate die Privatklägerin nach deren Suizidversuch und damit in einer akuten Phase mit einer gelungenen Mischung aus Empathie und Skepsis begleitete –, nämlich, dass die Privatklägerin das Geschilderte auch tatsächlich und wiederholt so erlebt habe, ist zu teilen. Die Zeugenaussage bildet insbesondere einen gewichtigen Anhaltspunkt für den eingeklagten nächtlichen Missbrauch der Privatklägerin durch den Beschuldigten. Unmassgeblich bleibt, dass die Zeugin offenbar keine (nähere) Kenntnis hat von den ebenfalls eingeklagten Übergriffen im Wohnzimmer. Es ist aktenkundig und wurde schon mehrfach aufgezeigt, dass sich die Privatklägerin gegenüber den als Zeugen einvernommenen Personen aus Scham und Angst nur zaghaft und wenig detailliert öffnete. Zudem sind die Übergriffe in der Nacht aufgrund der konkreten Handlungen als schwerwiegender einzustufen und werden offenkundig auch von der Privatklägerin entsprechend empfunden. Wie von der Zeugin erläutert, kann auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sehr gut mit solchem Missbrauch in kausalem Zusammenhang stehen. Zudem steht diese Zeugenaussage in den wesentlichen Aspekten im Einklang mit jenen der andern Fachpersonen, weshalb ergänzend darauf zu verweisen ist. 5.6 Berichte Tagesklinik G._____ und Psychotherapeutin T._____ 5.6.1 Unmittelbar im Anschluss an die stationäre Behandlung auf der Psychotherapiestation im G._____ bei der Zeugin R._____, welche sich über ein halbes Jahr erstreckte, befand sich die Privatklägerin vom 11. August 2011 bis zum 7. Dezember 2011 in der Tagesklinik des G._____ in teilstationärer Behandlung (vgl. den entsprechenden Bericht vom 24. April 2012, Urk. 12/6). Laut den zuständigen Ärztinnen, Dr. med. S._____ und Dr. med. AF._____, fanden im Rahmen des Tagesklinikaufenthaltes im Durchschnitt zwei Mal wöchentlich mit

- 84 - der Privatklägerin Gespräche zur Behandlung der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und der Depression (mittelgradig depressive Episode) statt. Anlässlich dieser Gespräche berichtete die Privatklägerin sowohl von den eingeklagten nächtlichen Vorfällen im Schlafzimmer als auch von jenen tagsüber im Wohnzimmer (Massage am Gesäss und an der Vagina je über den Kleidern und Zungenkuss), welche im Alter von ungefähr acht oder neun Jahren stattgefunden hätten. Inhalt der Gespräche bildete auch das von der Privatklägerin darüber geführte Tagebuch, die Ohrfeige der Mutter, die sie als Lügnerin hinstellte, sowie die Albträume und die Gefühle von Hilflosigkeit, Ekel, und Abscheu. Die berichteten Erlebnisse und die von der Privatklägerin beschriebenen Symptome (massive Ängste wie Schreckhaftigkeit, starke Albträume und Angst davor, schlafen zu gehen) sind alle gemäss den Ärztinnen mit der gestellten Diagnose vereinbar (Urk. 12/6 S. 1 f.). Dieser Bericht unterstreicht, was bereits aufgrund der als Zeuginnen einvernommenen Fachpersonen und deren medizinischen Befunden bekannt ist; der Bericht ist ergänzend zur Erstellung des Anklagesachverhaltes heranzuziehen. 5.6.2 Bei der Psychotherapeutin T._____ (vgl. ihren Bericht vom 2. Mai 2012, Urk. 12/14) befindet sich die Privatklägerin seit ihrer Entlassung aus der Tagesklinik des G._____, mithin seit dem 5. Dezember 2011, in regelmässiger Behandlung mit ca. 14-tägiger Sitzungsfrequenz. Laut T._____ leidet die Privatklägerin nach wie vor unter den wiederholt genannten Symptomen. Sie diagnostizierte bei der Privatklägerin aufgrund dieser Symptome und des Befundes sowie der von der Privatklägerin angegebenen Anamnese nach insgesamt elf Therapiesitzungen eine komplexe chronifizierte Form der posttraumatischen Belastungsstörung, wobei alle diagnostischen Kriterien erfüllt seien (Urk. 12/14 S. 2). Ein Ende der Therapie ist gemäss der Rechtsvertreterin der Privatklägerin nicht in Sicht (Urk. 45 S. 5). Auch dieser Bericht besagt im Ergebnis nichts anderes, als was bereits aufgrund der übrigen Akten hinlänglich bekannt ist. Er ist daher ebenso am Rande für die Sachverhaltserstellung beizuziehen.

- 85 -

6. Detailwürdigung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie Gesamtwürdigung 6.1 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 6.1.1 Bei den Aussagen der Privatklägerin fällt zunächst auf, dass sie in ihren Einvernahmen weitestgehend konstant, widerspruchsfrei und nachvollziehbar die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle geschildert hat. Es braucht an dieser Stelle nicht noch einmal alles aufgerollt zu werden, sondern es kann auf die sehr einlässliche Darstellung vorne unter Erwägung II. 2. verwiesen werden. Soweit sich die Privatklägerin gegenüber aussenstehenden Personen öffnete, bestätigten auch diese im Wesentlichen das von der Privatklägerin selber Geschilderte oder zumindest einen Teil davon von dieser erfahren zu haben. Die fraglichen Abläufe sind nicht nur sehr anschaulich, differenziert und realitätsnah vorgetragen, sondern auch in sich stimmig und durchaus deliktstypisch. Es ist schon an dieser Stelle vorweg zu nehmen, dass keinerlei vernünftige Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerin die geltend gemachten sexuellen Übergriffe als Kind tatsächlich erlebt hat. 6.1.2 Ausserdem existiert nicht der geringste Anhaltspunkt in den Akten, wer, ausser dem Beschuldigten, die Privatklägerin missbraucht haben könnte. Auch der Beschuldigte selbst zeigt sich diesbezüglich völlig ratlos. Nachdem die geschilderten Ereignisse allesamt in der Familienwohnung an der E._____- Strasse ... in F._____, im Wohnzimmer oder im Kinderzimmer, stattgefunden haben sollen und auch von Beschuldigtenseite keine andere Örtlichkeit ins Spiel gebracht wird, kann – der Logik folgend – nur der Beschuldigte als damals einziger erwachsener Mann in der Kernfamilie als Täter in Frage kommen, genau wie dies die Privatklägerin ebenfalls von Anfang an und gleichbleibend beschrieben hat. Es scheint sich somit um einen sexuellen Kindsmissbrauch im engsten Familienkreis zu handeln. 6.1.3 Was die zeitliche Einordnung der Übergriffe anbelangt, hat die Privatklägerin mit dem Hinweis auf das Alter von ca. acht oder neun Jahren eine konstante Altersangabe gemacht und dies auch folgerichtig mit der damaligen

- 86 - Schulstufe, nämlich der Unterstufe, verknüpft (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 4/2 S. 4 und 14). Wenn sie nicht mehr sagen konnte, welche Primarklasse sie damals besuchte und ob sie nun bereits im achten oder (erst) im neunten Lebensjahr missbraucht worden sei, schadet das dem Gehalt der Aussage keineswegs. Massgebend ist, dass sie gleichbleibend eine ungefähre Altersangabe machte, aus welcher sich ergibt, dass der Missbrauch sich sicher in der Unterstufe ereignete, was ebenso bedeutet, dass es nicht bereits bei Schuleintritt der Fall war aber auch nicht mehr nach abgeschlossener dritter Primarklasse. Da insgesamt eine Vielzahl von Missbrauchshandlungen zur Debatte steht, leuchtet auch ohne Weiteres ein, dass die Festlegung auf eine bestimmte Klassenstufe bzw. ein fixes Altersjahr der Privatklägerin nicht möglich ist und auch nicht verlangt werden kann, ganz abgesehen von der zeitlichen Distanz zu den Ereignissen. Ihre Aussagen deuten ferner klar darauf hin, dass die eingeklagten Handlungen sich nicht bloss über Tage, sondern über einen grösseren Zeitraum erstreckten. Umso naheliegender ist, dass diese nicht nur ein Altersjahr bzw. eine Klassenstufe tangiert haben konnten. Die fragliche Zeitspanne ist in der Anklageschrift hinreichend umgrenzt und definiert; der Beschuldigte weiss, in welchem Zeitraum ihm sexueller Missbrauch seiner jüngsten Tochter vorgeworfen wird und wogegen er sich zu verteidigen hat. Auch die Fachpersonen, die sich auf die Anamnese der Privatklägerin abstützen, haben in ihren Zeugenaussagen und Berichten auf dieses Alter Bezug genommen. Soweit andere Familienmitglieder sich auf einen abweichenden Altersabschnitt der Privatklägerin berufen, wurde bereits vorne bei der Würdigung der Zeugenaussagen von AA._____ und U._____ dazu Stellung genommen. Darauf ist zu verweisen (Erwägungen II. 4.1 und 4.2). Diese ungefähre Altersangabe gilt auch für den durch den sexuellen Missbrauch nachvollziehbar ausgelösten Beziehungs- und Gefühlsumschwung der Privatklägerin gegenüber ihrem Vater, sagte sie doch mehrmals klar aus, dass sie ihn bis zum neunten Altersjahr sehr gemocht und danach, als sie neun Jahre alt gewesen sei, plötzlich gehasst habe. Das wird unterstrichen durch die von der Privatklägerin zitierte, sehr treffende damalige Frage des Beschuldigten, weshalb sie ihn so hasse, sie hätte ihn doch früher so gerne gehabt (Urk. 4/1 S. 10; Urk. 4/2 S. 4, 14).

- 87 - Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb eine kleine Tochter, die laut eigenen Aussagen ein gutes, ja inniges Verhältnis zu ihrem Vater hatte und was auf Gegenseitigkeit beruhte, ohne jeden Grund unvermittelt sowie auf Dauer nur noch Negativgefühle diesem gegenüber hegen sollte. Dies deutet stark darauf hin, dass sich etwas wirklich Gravierendes ereignet haben muss, etwas, das geeignet ist, eine langjährige Vertrauensbeziehung – hier das Urvertrauen des Kindes in seinen leiblichen Vater als enge Bezugsperson – nachhaltig zu erschüttern. 6.1.4 Sehr plastisch schilderte die Privatklägerin, bei welcher Gelegenheit sie überhaupt erst realisiert hatte, ein Opfer sexuellen Missbrauchs geworden zu sein, nämlich, als während der Mittelstufe, vierte bis sechste Klasse, eine Frau der Dargebotenen Hand die Schülerinnen und Schüler über sexuellen Missbrauch aufklärte bzw. diese darauf sensibilisierte. Die Privatklägerin beschrieb hier in äusserst unverfälschter Art und Weise ein Schlüsselereignis in ihrem Dasein: Sie habe damals auf einmal "geschaltet" und gemerkt, dass ihr das ebenfalls widerfahren sei (Urk. 4/1 S. 10), was wirklich "gelaufen" sei (Urk. 4/2 S. 9). Ihre anschliessende Bemerkung, zu diesem Zeitpunkt seien die Übergriffe aber nicht mehr vorgekommen (Urk. 4/1 S. 10; Urk. 4/2 S. 4 und 9), bildet zudem einen weiteren Markstein zur zeitlichen Eingrenzung der Übergriffe (Erwägung II. 6.1.3 hiervor). Auch ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin, welche die Übergriffe hauptsächlich noch innerhalb der ersten Lebensdekade erfuhr, das damals Geschehene vorerst nicht begreifen und einordnen konnte, sondern es als etwas Ungutes verdrängte und entsprechend (vorübergehend) vergass. Ebenso leuchtet ein, dass sie, wie sie schilderte – richtigerweise – gespürt hatte, dass etwas nicht korrekt war, verhielt sich ihr Vater doch so anders als sonst. Entsprechend fühlte sie sich jeweils sehr unsicher, unbehaglich, blockiert, verängstigt, und sie verkrampfte sich. Bereits kleine Kinder verfügen diesbezüglich nämlich über ein erstaunliches Sensorium, auch längst bevor sie etwas verstehen können. Es ist nicht zweifelhaft, dass sich die Privatklägerin des sexuellen Missbrauchs als solchem erstmals aufgrund dieses Klassenbesuches gewahr wurde, was nach ihrer Aussage den Anstoss gab, dass sie danach den Beschuldigten nur noch

- 88 - hasste und sich vor ihm ekelte. Das habe damals alles verändert (Urk. 4/2 S. 9). Dass nach der vierten Klasse, als die Privatklägerin ca. elf bis zwölf Jahre alt war, diese begonnen habe, sich auffällig zu verhalten (tote Menschen, Geister sehen), fiel im Übrigen auch ihrer mittleren Schwester, U._____, auf (Urk. 8/2 S. 10 f.). Einleuchtend ist weiter nicht nur diese sachliche Verknüpfung, d.h. die Erkenntnis, dass gerade sie ein solches Opfer im vertrauten familiären Bereich geworden war. Ihre jähe Erkenntnis war begleitet durch überaus plausible vegetative Reaktionen: Rotwerden im Gesicht und extremes Schwitzen, Gefühl von grossem Unbehagen (Urk. 4/2 S. 4). Erst jetzt realisierte die etwas reifere, aber immer noch im Kindesalter auf der Schwelle zur Jugend stehende Privatklägerin, dass die von ihr als sehr unangenehm und auch inkorrekt empfundenen Handlungen des Vaters sexuellem Missbrauch entsprachen. Zuvor – als jüngeres Unterstufen-Schulkind – konnte sie es wie dargelegt gar nicht erfassen. Wenn die Verteidigung moniert, die Privatklägerin habe die Übergriffe vergessen, und jetzt seien sie ihr wieder in den Sinn gekommen, negiert sie schlicht den Umstand, dass sich die Privatklägerin im zarten Alter von ca. neun Jahren gar nicht bewusst war und nicht bewusst sein konnte, dass die an ihr vollzogenen Handlungen sexuellen Missbrauch darstellten. Dies war auch umso schwieriger, als es sich beim Täter um den eigenen Vater handelt, mit welchem – auf nicht sexueller Ebene – auch der in Familien völlig übliche nahe Körperkontakt (z.B. auf dem Schoss sitzen, vgl. 5/3 S. 9) stattfand und welchen die Privatklägerin, wie wohl jedes Kind, schätzte. 6.1.5 Eine weitere Zäsur für die Privatklägerin stellte die von der Mutter, AA._____, erhaltene Ohrfeige samt der Ermahnung, sie solle nicht lügen, dar. Dies ereignete sich auf die mütterliche Frage, ob das, was in dem von der mittleren Schwester U._____ unerlaubterweise sich angeeigneten Tagebuch – worin die Privatklägerin auch die Übergriffe angedeutet hatte – stehe, wahr sei, was die Privatklägerin bejaht hatte. Damals war die Privatklägerin laut ihrer Darstellung gut zwölf Jahre alt, hatte sie doch das Tagebuch gemäss ihrer Erinnerung auf den zwölften Geburtstag von ihrer Mutter geschenkt bekommen. Es liegt auf der Hand, dass U._____ ihre Entdeckung der Mutter zur Kenntnis brachte. Anders ist die von der Privatklägerin sehr wirklichkeitsnah und glaubhaft beschriebene Szene im Wohnzimmer – die an einen mittelalterlichen Akt aus den

- 89 - Zeiten der Inquisition erinnert – nicht erklärbar: Wie die Mutter und die beiden Schwestern sie eines Tages nach ihrer Rückkehr von der Schule (gegen Ende der Primarschule) auf dem Sofa sitzend erwarteten, wie die Mutter sehr komisch grinste, die Privatklägerin eingeschüchtert vor den dreien stand und unter Tränen bejahte, dass das im Tagebuch Geschriebene stimme und er ihr das angetan habe, wie sich die Privatklägerin direkt neben ihre Mutter setzte und erwartete, dass sie sie in die Arme nehmen und trösten würde (eine überaus situationsgerechte und altersadäquate Erwartung), wie die Mutter weitere Fragen stellte, welche die Privatklägerin heulend als zutreffend bestätigte, wie die Mutter sodann völlig erzürnt der Privatklägerin eine Ohrfeige verpasste und sie als Lügnerin hinstellte, wie die Privatklägerin ihre Mutter anflehte, ihr zu glauben, wie die Mutter selber zu weinen begann und sich in Wut auf die Tochter steigerte und diese anschrie, mit einem solchen Unsinn aufzuhören, wie die sehr enttäuschte und eingeschüchterte Privatklägerin in ihr Zimmer rannte, das Tagebuch hervornahm und es in Tausend Stücke zerriss (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 11). Äusserst authentisch schilderte die Privatklägerin überdies, wie AB._____ damals etwas entfernt und wie "ausgeschlossen" vom Gespann Mutter und Schwester U._____ gesessen und desinteressiert und ängstlich gewirkt habe (Urk. 4/2 S. 11). Das erklärt sich zwanglos aus dem von der Privatklägerin nicht minder detailliert und überzeugend dargelegten Umstand, dass sie schon zuvor ihrer ältesten Schwester, zu der ein sehr gutes Verhältnis bestand, das Erlebte vorsichtig anvertraut und diese der Privatklägerin, über welche eine Welle von Gefühlen hereingebrochen war, geglaubt hatte. So hatte AB._____ damals die herzzerreissend weinende Privatklägerin fest gehalten und zu trösten versucht, war auf den Hinweis, es handle sich um den Vater zwar sprachlos gewesen, hatte aber ungeachtet der Rücknahme des Gesagten durch die Privatklägerin am Tag darauf (es sei alles nur erfunden) das Geschilderte dennoch für wahr gehalten, weil die Privatklägerin so fest hatte weinen müssen (Urk. 4/2 S. 9 f.). Diese ins Einzelne gehenden, bildhaften und berührenden Darstellungen der Privatklägerin sind auch zeitlich und sachlich sowie in der Handlungsabfolge logisch und als wahr einzustufen.

- 90 - Es verwundert nicht, dass die Privatklägerin nach diesem veritablen Schlag ins Gesicht total resignierte und das Thema für sie abgeschlossen war (Urk. 4/1 S. 4). Ihre Offenlegung gegenüber der Mutter als wohl noch wichtigste Bezugsperson war nicht erhört, sondern im Gegenteil rabiat abgeblockt worden. Selbst die bis dahin verständige älteste Schwester hatte sich stillschweigend aber erkennbar von ihr abgewandt. Durch die nicht nachvollziehbare Körperstrafe anstelle von berechtigterweise erhofftem Mitgefühl machte die Mutter, AA._____, ihre jüngste Tochter mundtot und überliess das Kind – damals ungefähr zwölf Jahre alt – sich selbst. Umso bedenklicher erscheint es, dass die nächsten Angehörigen in ihren Zeugenaussagen dieses nachfolgende, hoch spezifische Geschehen offensichtlich verschweigen und damit das Opfer glatt verleugnen. 6.1.6 Daraufhin verblieben die Ausraster der Privatklägerin, ihre offensichtlich aus der Verzweiflung, weil man ihr nicht glaubte, und dem familiären Liebesentzug entstandenen und immer wieder aufflackernden Hassbekundungen und Ausfälligkeiten namentlich gegenüber dem Vater, zum Teil auch gegenüber der Mutter oder andern Familienmitgliedern. Es dominierte sie das Gefühl, nicht geliebt zu werden, von der Familie ausgestossen zu sein (Urk. 4/1 S. 4). "Alle hassten mich" (Urk. 4/1 S. 12). Angesichts der offenkundigen Ausgrenzung ist dieses Empfinden begreiflich. Selbst wenn die Privatklägerin ganz allgemein und charakterlich (nicht medizinisch) bedingt zu einer gewissen Impulsivität neigen sollte, was wie aufgezeigt teilweise auch von den Fachleuten angetönt wurde, spricht doch einiges dafür, dass die Quelle der hasserfüllten Ausraster und vor allem deren Heftigkeit im stattgefundenen und familiär gänzlich negierten sexuellen Missbrauch zu suchen ist. Auch muss man sich vergegenwärtigen, dass sich die Privatklägerin damals etwa auf der Schwelle von der Primarschule zur Oberstufe befand und längst nicht erwachsen war; vielmehr spielte sich ihr Leben noch überwiegend im Familienverband ab, wo sie fortan isoliert dastand. Mit der äusseren Einsamkeit einher ging eine Abkapselung, ein Rückzug in ein Eigenleben mit Fantasien über tote Menschen und Geister (vgl. Schwester U._____ und auch Cousine K._____), auch mit Selbstgesprächen und Stimmenhören, gelegentlich durchbrochen von diesen Ausrastern. Diese waren

- 91 - nichts anderes als ein hoffnungsloses Aufschreien aus dem Kummer und der Isolation heraus. Diese Ausraster in der Kindheit und dann in der Teenagerzeit wurden von der Privatklägerin wiederholt sowie in zahlreichen Details und ungeschmälert beschrieben. Namentlich in der Oberstufe habe sie dermassen Hass gegen den Vater empfunden und sei so durchgedreht, dass sie jeweils mit Messer und Töpfen auf ihn losgegangen sei. Umgekehrt sei sie regelmässig, sicher einmal wöchentlich, mit den Fäusten von ihm geschlagen worden, vor allem am Kopf und am Bauch, so dass sie einmal ein blaues Auge davon getragen habe. Auch habe er ihr die Hände verdreht. Zum Arzt sei sie nie gegangen, es habe einfach weh getan, und sie habe geheult (Urk. 4/1 S. 11). Die Frage, ob der Beschuldigte durch sie auch einmal verletzt worden sei, beantwortete die Privatklägerin mit: "Ich glaube schon, ja." Wenn sie in diesem Zustand gewesen sei, sei sie wie gestört gewesen. Sie könne sich einfach einmal erinnern, dass er vor Schmerzen geschrien habe, denn einmal habe sie ihm mit dem Fuss zwischen die Beine getreten (Urk. 4/1 S. 11 f.). Sie habe immer ein Messer auf sich getragen. Die andern hätten sie als "Psycho" bezeichnet und sie fertig gemacht, weil sie so mit dem Vater umgegangen sei. Sie hätten sich aber nie gefragt, warum dies wohl so sei (Urk. 4/1 S. 12). Die Privatklägerin machte auch nie einen Hehl daraus, wie sehr sie den Beschuldigten heute verachtet und abgrundtief hasst (Urk. 4/1 S. 4 f. und 12 f.; Urk. 4/2 S. 9 und 12; vorne Erwägungen II 1.6 und II 2.1.11). Diese Offenheit zum eigenen Verhalten, welche auch den Abbruch der ersten Lehre (weil sie sich mit dem Chef nicht verstand; Urk. 4/1 S. 2) und auffälliges Benehmen in der Schule (was angesichts der familiären Umstände nicht erstaunt und weswegen man sie zu einer Sozialpädagogin schickte, wo sie aber nichts sagte; Urk. 4/1 S. 4 f.) umfasst, spricht ebenfalls für ihre Aufrichtigkeit und den Wahrheitsgehalt ihrer Darlegungen, zumal sie damit kein vorteilhaftes Bild von sich zeichnete und auch eine gewisse Selbstkritik mitschwingt. Von den Familienangehörigen wurden die Ausraster praktisch unisono auf die Pubertät bzw. unglückliche Liebschaften der Privatklägerin zurückgeführt, was

- 92 - nicht einsichtig ist. Zum einen ist nur eine zerbrochene Freundschaft der Privatklägerin in der späteren Jugend aktenkundig, bevor sie ihren langjährigen Le-benspartner kennen lernte, und überdies mangelt es an der nötigen Kausalität, setzten doch die Ausraster schon Jahre vorher ein. Daran ändert nichts, dass ein für die Privatklägerin unglückliches Beziehungsende zu einem viel späteren Zeitpunkt ihr Befinden zusätzlich belastet haben mag. 6.1.7 Die sexuellen Übergriffe als solche, seien es jene in der Stube oder jene im Schlafzimmer, hat die Privatklägerin an je einer Szene, die beispielhaft für die weiteren ähnlich gelagerten Missbrauchshandlungen steht, rundweg sehr anschaulich, hautnah und realistisch beschrieben, einschliesslich der sie ergreifenden und dazu passenden Gefühle von Unsicherheit, Angst und gänzlichen Blockiert-Seins (vgl. Erwägung II 2.2.3 und II 2.2.4; Urk. 4/2 S. 5-7). Bildhaft und treffend ist auch ihre Bemerkung, die andern Familienmitglieder hätten immer (gemeint, wenn es zu nächtlichen Übergriffen kam) "wie ein Stein" geschlafen (Urk. 4/1 S. 6). Nachvollziehbar und deliktstypisch schilderte die Privatklägerin ein gestuftes Vorgehen des Täters von zunächst Betasten im Brustbereich und dann in der Schamgegend über den Kleidern sowie Zungenküssen, dies alles tagsüber, und dann nächtlichen Besuchen in ihrem Bett beim schlafenden Kind, wobei hier die Handlungen allesamt unter den Kleidern stattfanden, wiederum beginnend am Oberkörper, via Gesäss und Scham bis hin zu geführtem Frottieren seines Gliedes und zur Fingerpenetration durch den Beschuldigten. Die Steigerung im Vorgehen lässt sich aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin mithin gleich mehrfach erkennen: einerseits allgemein, indem der Beschuldigte zuerst fein (im Sinne von zärtlich) war und dann immer gröber wurde, weiter innerhalb der jeweiligen Handlung, indem er sich zuerst über, dann unter den Kleidern des Opfers betätigte und schliesslich in der Schwere der Handlungen, welche sich von Berührungen an den flachen Brüsten und am Gesäss sowie Küssen, Ausgreifen an der Vagina und Nötigung, sein Glied zu frottieren bis zum Eindringen mit dem Finger in die Vagina der Privatklägerin erstreckten.

- 93 - Die Privatklägerin berichtete dazu überzeugend, dass sie den Eindruck gehabt habe, es sei ihm darum gegangen, die Grenze bei ihr auszuloten bzw. zu testen, ob sie etwas sage. Es handelte sich um ein schrittweises, abtastendes und logisches Tätervorgehen gegenüber einem sexuell völlig unerfahrenen Menschen. Der nur geringe Widerstand der Privatklägerin, wie dies bei Kindern und namentlich im sozialen Nahbereich oft der Fall ist, eröffnete dem Beschuldigten in der Folge die Möglichkeit zu wiederholtem und eskalierendem Handeln. Besonders lebensecht erscheint ihre Erinnerung, dass er einmal seine Hand von ihrer Hand weggenommen und gemeint habe, sie würde alleine mit den Bewegungen weitermachen. Sie habe die Hand jedoch sofort von seinem Glied weggenommen. Er habe sogleich ihre Hand mit seiner Hand wieder an sein Glied geführt (Urk. 4/1 S. 8). Absolut schlüssig ist ferner ihre Erklärung, weshalb Zungenküsse "nur" in der Stube stattgefunden hätten, nicht aber im Schlafzimmer, nämlich, weil ihr Vater sich hinter sie gelegt hatte und ihr Gesicht gegen die Wand gerichtet war (Urk. 4/1 S. 10). Im Übrigen sprechen die eingeklagten Handlungen, die auf den eingangs dargestellten Aussagen der Privatklägerin beruhen, allesamt für sich. 6.1.8 Die Privatklägerin hat zurückhaltend ausgesagt, manche Frage verneint, Nichtwissen und fehlende Erinnerung stets offen gelegt. Sie räumte immer wieder ein, etwas Bestimmtes oder Einzelheiten nicht mehr zu wissen (Urk. 4/2 S. 6 f.). Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht oder übermässig an den Pranger stellen wollen, hätte sie wohl viel häufigere und gravierendere sexuelle Handlungen und darüber hinaus auch deutlich mehr gewaltsames Vorgehen des Beschuldigten geltend gemacht. Das trifft gerade nicht zu. Vielmehr gab sie auf konkrete Fragen etwa an, dass der Beschuldigte sie unter den Kleidern viel weniger angefasst habe als über den Kleidern (Urk. 4/2 S. 16) oder dass sie nicht wisse, ob er jeweils eine Erektion oder einen Samenerguss gehabt habe (Urk. 4/1 S. 7; Urk. 4/1 S. 8). Folglich kam es diesbezüglich auch nicht zu einer falschen Belastung. Sie verneinte ferner ausdrücklich, dass der Beschuldigte ihr gedroht oder Schlechtes gesagt oder sie während der Übergriffe körperlich verletzt habe (Urk. 4/1 S. 11; Urk. 4/2 S. 7). Ebenso verneinte sie

- 94 - Geschlechtsverkehr oder den Versuch dazu, dies mit der durchaus stimmigen Erläuterung, es habe (sogar) mehrere Male geblutet, als sie das erste Mal mit dem Freund geschlafen habe (Urk. 4/1 S. 9 f.). Zur Frage von Gewaltanwendung nannte sie festes Packen an ihren Handgelenken bzw. an ihrem Oberarm sowie sehr grobes Berühren am Gesäss (Urk. 4/1 S. 9), dass sie im Übrigen aber gehorcht, d.h. die Anspannung losgelassen und es mit sich geschehen lassen habe (Urk. 4/2 S. 7). Erinnerungen an Oralverkehr hatte sie keine (Urk. 4/1 S. 9) und auch nicht daran, was allenfalls noch geschah nach der von ihr als sehr schmerzhaft beschriebenen Fingerpenetration, dem von ihr als am schlimmsten empfundenen Erlebnis, weil sie danach wie abgeschaltet hatte. Zudem äusserte sie, nicht zu denken, dass ihre Schwestern ebenfalls Opfer von sexuellen Übergriffen des Beschuldigten geworden seien, mit der wiederum plausiblen Begründung, dass diese ihr sonst doch geglaubt hätten und nicht so kalt ihr gegenüber wären (Urk. 4/1 S. 12). Und im Zusammenhang mit den genannten (vorliegend nicht eingeklagten) Schlägen des Beschuldigten in ihrer Jugend ab der Oberstufe verneinte sie Fusstritte gegen den Kopf und führte aus, dass die Narbe über ihrem linken Auge von einem Unfall stamme (Urk. 4/2 S. 24). All diese überaus bedachten Antworten, zu welchem Fragenkomplex oder Thema auch immer, zeigen unübersehbar, dass die Privatklägerin durchgehend ernsthaft und sehr bemüht war, eine korrekte Antwort zu geben und wahrheitsgemäss auszusagen, mithin nicht einfach etwas zu behaupten, zum Nachteil des Beschuldigten zu mutmassen oder zu übertreiben. Das gilt namentlich auch betreffend die bereits dargelegte zeitliche Einordnung von Ereignissen, welche sie stets an anderweitigen Begebenheiten des Lebens bzw. ihres Werdeganges festzumachen versuchte und dies auch entsprechend plausibel erklären konnte. 6.1.9 Auch was die Kadenz und die Anzahl der väterlichen Übergriffe betrifft, finden sich keine Übertreibungsmerkmale in den Aussagen der Privatklägerin. Namentlich hat die Privatklägerin selber nie geltend gemacht, vom Beschuldigten jahrelang und praktisch täglich missbraucht worden zu sein, woraus wohl mehrere hundert Missbrauchshandlungen resultieren würden. Die Redewendung, welche von der Verteidigung eifrig aufgegriffen wurde, entstammt der Zeugenaussage

- 95 - von AB._____, ist unbelegt und auch völlig haltlos. Ausgerechnet diese Zeugin, welche etliche sehr prägnante Ereignisse aus der gemeinsamen Kindheit und Jugend achtlos unter den Tisch wischte und vorgab, sich nicht zu erinnern, will umgekehrt so genau die angeblich von der Privatklägerin erwähnte Kadenz und Anzahl von sexuellen Übergriffen im Gedächtnis haben. Diese ohnehin wenig glaubhafte Zeugenaussage erweist sich jedenfalls in diesem Punkt klar als falsch. Vielmehr ist auf die auch in diesem Aspekt äusserst bedachten, im Ergebnis konstanten und als zuverlässig zu wertenden Angaben der Privatklägerin abzustellen: nämlich, dass 1997 und 1998 in regelmässigen Abständen insgesamt ca. zehn Mal sexuelle Übergriffe in der Stube während des Fernsehschauens stattfanden und dass der Beschuldigte in der gleichen Zeitspanne insgesamt zwei bis drei Mal in der Nacht ins Kinderschlafzimmer schlich und dort die Privatklägerin in deren Bett sexuell missbrauchte. Wenn die Verteidigung hinsichtlich der Intensität der angeblichen Übergriffe krass widersprüchliche Angaben der Privatklägerin selbst ortet (vgl. Urk. 81 S. 7), kann dem schlechthin nicht zugestimmt werden. Vielmehr wiederspiegeln auch ihre diesbezüglichen Aussagen ausgeprägte Zurückhaltung und ein augenfälliges Bestreben, der Wirklichkeit möglichst nahe zu kommen. So führte sie etwa aus, nicht sagen zu können, wie regelmässig er nachts zu ihr gekommen sei, auch nicht, wann genau (Urk. 4/1 S. 10). Zur Anzahl der Übergriffe erklärte sie, das sei so schwierig zu sagen; mit Sicherheit mehr als zehn Mal. Es sei ihr vorgekommen, als passierte es über Jahre. Aber ihre Psychologen würden sagen, es könne gut sein, dass sie sich das nur einbilde, weil es ihr halt so lange vorgekommen sei (Urk. 4/1 S. 5). Eine Zeit lang sei es täglich gewesen, jedenfalls habe sie das Gefühl gehabt (Urk. 4/1 S. 6). Eine klare Erinnerung habe sie aber nicht mehr, weshalb sie nicht in der Lage sei, genaue Zahlen zu nennen (Urk. 4/2 S. 15 ff.). Es komme ihr vor, als sei es immer wieder passiert, sogar wöchentlich. Ebenso sei es ihr vorgekommen, als hätten diese Vorfälle lange stattgefunden (Urk. 4/2 S. 16). Mit diesen Aussagen behauptete die Privatklägerin in keiner Weise tägliche oder wöchentliche Übergriffe, wie die Verteidigung zu suggerieren scheint, sondern sie bringt lediglich – vorsichtig – zum Ausdruck, dass sie die Übergriffe als sehr oft vorkommend empfand, dies während einer Weile und nicht

- 96 - durchgehend während des ganzen, relativ weit abgesteckten Deliktszeitraums. Abgesehen von der Differenziertheit der Aussage, was für deren Wahrheit spricht, ist allgemein bekannt, dass unangenehme oder schlimme Ereignisse der betroffenen Person wie eine Ewigkeit dauernd vorkommen können. Die Aussagen der Privatklägerin sind daher weder übertrieben noch widersprüchlich, sondern glaubhaft. Daran ändert auch das Faktum nichts, dass die Privatklägerin auf mehrmaliges Nachfragen der Polizei schliesslich die Zahl Zehn nannte. Das ist angesichts ihrer gesamten Aussagen durchaus plausibel und sicher kein Lügensignal, wie die Verteidigung vorbringt (vgl. Urk. 81 S. 7). 6.1.10 Mit ihren bildhaft beschriebenen Tathandlungen im Einklang stehen ferner die genannten Reaktionen und Gefühle der Privatklägerin und des Beschuldigten, ebenso wie die wenigen gesprochenen Worte. Auch das bekräftigt den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Aus Verunsicherung und Angst verkrampfte sich die Privatklägerin oftmals, war blockiert, ganz steif, und manifestierte dadurch eine unzweideutige Abwehrhaltung. Daraufhin forderte der Beschuldigte sie auf, sie solle ihre Arschbacken nicht verkrampfen. Bei seinen Handlungen stöhnte der Beschuldigte immer wieder – eine stimmige Begleiterscheinung –, was die Privatklägerin als "grusig" empfand (Urk. 4/1 S. 7 und 9; Urk. 4/2 S. 5 ff.). Nach eigenem Bekunden wehrte sie sich verbal praktisch nicht (leider habe sie während der Übergriffe weder geschrien noch geweint; Urk. 4/1 S. 6 und 11; Urk. 4/2 S. 19), doch in der Stube, als er sie jeweils an der Hand packte und zurückhielt, habe sie ab und zu in ihrer Sprache "Ma" gesagt, bedeutend "Hör auf" (Urk. 4/1 S. 5, 7 und 9; Urk. 4/2 S. 19). Weiteren nonverbalen Widerstand bekundete sie, indem sie versuchte, sich abzuwenden, sich aus seinem Handgriff zu befreien (Urk. 4/2 S. 5) oder indem sie sich bei den nächtlichen Übergriffen schlafend stellte in der Hoffnung, er würde sie dann in Ruhe lassen; ihm sei das aber egal gewesen. Einfühlbar ist in diesem Zusammenhang auch ihr Hinweis, sie frage sich, was er ihr sonst noch angetan habe, wenn sie wirklich am Schlafen gewesen sei (Urk. 4/1 S. 6). Zu dieser aufgeworfenen Frage ist festzuhalten, dass es sich um keine Anschuldigung handelt, auch wenn dies auf Seiten des Beschuldigten so

- 97 - wahrgenommen werden könnte. Es muss der Person des mutmasslichen Opfers unbenommen sein, in einer Einvernahme allgemeine Überlegungen anzustellen. Nebenbei bemerkt ist das Sich-schlafend-Stellen eine einleuchtende Form von konkludenter Abwehr: Wer schläft, ist nicht bewusst beteiligt, ja irgendwie unantastbar. Plausibel ist weiter, dass sich die Privatklägerin angesichts der im gleichen Raum schlafenden Schwestern ruhig verhielt, weil sie sich schämte und diese nicht aufwecken wollte, wie sie später gegenüber ihrer Therapeutin erwähnte. Auch der einzige erwähnte physische Schmerz lässt sich in keiner Weise hinterfragen, nämlich, dass das Eindringen mit dem Finger in ihre Vagina sowie das ganze schnelle Hinein-und-Herausbewegen des Fingers – wiederum ein ausgesprochen deliktstypisches Vorgehen – ihr sehr weh tat und auch brannte. Das führte denn auch dazu, dass sie danach wie abschaltete und sich an gar nichts mehr erinnern konnte (Urk. 4/1 S. 5 und 8 f.; Urk. 4/2 S. 7 f.), ein Schutzmechanismus, der genauso einsichtig ist. 6.1.11 Über allem breitete sich tiefste Scham aus, eine typische Erscheinung, von der manches Opfer sexuellen Missbrauchs berichtet. Denn ein Missbrauchsopfer wird, wenn auch völlig unfreiwillig – ein kindliches Opfer darüber hinaus oft ohne Kenntnis, aber doch mit ungutem Gefühl – Teil eines strafbaren Geschehens, das auch gesellschaftlich zutiefst geächtet ist. Genau so erging es offensichtlich auch der Privatklägerin. Da waren einerseits Angst und Scham, jemand könnte sie und den Beschuldigten während der Übergriffe ertappen (Urk. 4/1 S. 13). Scham empfand sie sodann gegenüber ihrer mittleren Schwester, die unerlaubterweise das Tagebuch behändigt und darin gelesen hatte, weshalb sie dieser erklärte, es stimme nicht, was im Tagebuch drin stehe (Urk. 4/1 S. 4). Grosse Scham befiel die Privatklägerin, nachdem sie ihrer ältesten Schwester von den Übergriffen erzählt hatte, was dazu führte, dass sie ihre Offenbarung am Tag darauf wieder zurücknahm und damit sich selber verleugnete. Dabei spielte wohl auch das (zutreffende) Gespür der Privatklägerin eine Rolle, dass man ihr zu Hause nicht glaube (Urk. 4/2 S. 9 f.). Solche Rückzieher sind zudem charakteristisch namentlich für kindliche Opfer, denn ihre

- 98 - noch begrenzte soziale Welt wird durch Reaktionen auf ihre Enthüllungen (Aufruhr, Streit oder eben Unglauben) oft zusätzlich erschüttert und das Kind vollends verunsichert. Diese Negativerfahrung, kombiniert mit Scham, mag ausschlaggebend gewesen sein, dass die Privatklägerin gegenüber der Sozialpädagogin in der Schule schwieg: Wieso sollte ihr eine fremde Person Glauben schenken, wenn die eigene Familie sie für eine Lügnerin hielt und der Beschuldigte als Vater und Autoritätsfigur ihr bei ihren Ausrastern stets weis machte, dass ihr ohnehin niemand glauben werde (Urk. 4/1 S. 4)? Selbst ihrem Partner, N._____, erzählte sie erst nach ca. zwei Jahren von den Übergriffen durch den Vater, und auch dies nicht im Detail. Sie wollte das auch nicht, denn es war ihr "mega peinlich" (Urk. 4/2 S. 22). Dies bestätigte wie gesehen N._____ als Zeuge. Anzufügen bleibt, dass selbst die als Zeuginnen befragten Fachpersonen, namentlich jene, die zuerst mit der Privatklägerin in Kontakt standen, die riesige Scham der Privatklägerin bemerkten und dass es die Privatklägerin Zeit und grosse Überwindung kostete, sich ihnen auch nur teilweise zu öffnen. Wenn die Privatklägerin in den Einvernahmen immer wieder darauf hinwies, wie sehr sie sich geschämt habe, über das Erlebte zu sprechen, ist das nachweisbar wahr, ebenso verständlich und unterstützt ihre gesamten Aussagen. Zu nennen ist an dieser Stelle schliesslich die spezifische Feststellung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe bei den Übergriffen in der Stube tagsüber nicht einmal Angst davor gehabt, dass jemand auftauchen könnte (Urk. 4/1 S. 6). Die Darstellung der Privatklägerin, es sei zu Übergriffen bei (wacher) Anwesenheit anderer Familienangehöriger in der Wohnung gekommen, ist keineswegs abwegig und vermag den Beschuldigten absolut nicht zu entlasten. Die von der Privatklägerin beschriebene Handlungsweise des Beschuldigten im Wohnzimmer war für Aussenstehende kaum als sexuelle Attacke erkennbar, denn einerseits geschah dies über den Kleidern der Privatklägerin und anderseits liess sich das Tun tarnen unter dem Deckmantel von unverdächtigem Spiel zwischen Vater und Tochter, wobei selbstredend auch – nicht sexuell motivierter – Körperkontakt dazu gehören kann. Die Privatklägerin wies denn auch mehrfach treffend darauf hin, der Beschuldigte habe sein Vorgehen als Spiel erscheinen lassen (u.a. Urk. 4/2 S. 4). Zu sexuellen Handlungen unter den Kleidern des

- 99 - Opfers kam es denn auch nur im Dunkeln der Nacht, unter der Bettdecke und bei (Tief-)Schlaf der andern Familienmitglieder. Analog hätte dem Beschuldigten im Falle des Ertappt-Werdens des Nachts etwa die plausible Ausrede zur Verfügung gestanden, er habe bloss das sehr unruhig schlafende, vermutlich schlecht träumende Kind beruhigen und trösten wollen – eine aus dem gängigen Familienleben gegriffene Situation. 6.1.12 Noch ein paar weitere prägnante Vorkommnisse stellen deutliche Indizien für stattgefundenen sexuellen Missbrauch dar. So führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte sei immer so lang aufgeblieben, habe nie schlafen können, sei stundenlang vor dem Fernseher gesessen, habe sich Pornos angeschaut. Ihre Mutter habe jeweils morgens die Tüechli mit dem Samenerguss drin vorgefunden. Sie habe gehört, wie sie ihn daraufhin jeweils angeschrien habe. Die Eltern hätten ohnehin immer sehr laut miteinander gestritten. Sie habe selber nie gesehen, wie er sich Pornos angeschaut habe, aber gehört, wie die Mutter ihn angeschrien habe, dass er ein Perversling sei (Urk. 4/1 S. 10). Dass die Mutter den Beschuldigten oft anschrie und auch einen Perversling nannte sowie dass sich die Eltern ein bis zwei Mal pro Woche stritten, gab auch die mittlere Schwester U._____ zu Protokoll. Der Aussage der Mutter AA._____ ist sodann zu entnehmen, dass der Beschuldigte sehr oft und auch bis spät in die Nacht hinein vor dem Fernseher sass oder dass er spät von Besuchen bei seinen Geschwistern zurückkehrte. Die (frühere) Existenz von Porno-Videos in der Wohnung bestätigte zwar kein anderes Familienmitglied explizit, doch verhielt sich die Zeugin AA._____ zu diesem Thema äusserst auffällig, um nicht zu sagen ungehalten. Auf ihre entsprechend wirren Angaben kann nicht abgestellt werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerin nicht auch hier die Wahrheit sagen sollte. Regelmässig vorkommende elterliche Streitigkeiten über ein wiederkehrendes Thema belasten ein Kind sehr und prägen sich erfahrungsgemäss tief in dessen Erinnerung und Seele ein. Was die Privatklägerin berichtete, erscheint zudem inhaltlich als schlüssig und unverfälscht. War aber der Beschuldigte oft spät in der Nacht noch allein auf,

- 100 - konnte er ohne Weiteres das eine oder andere Mal unbemerkt zur Privatklägerin ins Bett schleichen. Ferner schilderte die Privatklägerin lebensnah und gut vorstellbar, wie der Beschuldigte erschrocken gewesen sei, als sie ihn – nach dem Gewahr werden – auf die sexuellen Missbräuche angesprochen habe. Er habe seine Augen ganz weit aufgerissen, seinen Kopf geschüttelt und sehr verwirrt gewirkt. Er habe etwas wie "Das stimmt nicht!" gemurmelt, danach auf den Boden geblickt und sei vor ihr geflüchtet (Urk. 4/2 S. 9). Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte, der sich wegen der kindlichen Unwissenheit seiner Tochter längere Zeit in Sicherheit vor der Aufdeckung wähnen konnte, gestaunt haben muss, als die Privatklägerin diese Vorfälle zur Sprache brachte. Als sehr authentischer Vorgang ist nochmals die von der Privatklägerin minutiös dargestellte, offensichtlich echte psychische, physische und verbale Teilnahme von AB._____ am eben berichtet erhaltenen Schicksal der jüngsten Schwester zu erwähnen, was der Privatklägerin damals vorübergehend etwas Halt gegeben haben mag. Zweifellos hat die Privatklägerin damals solch schwesterliche Solidarität erlebt. Auch brachte die Privatklägerin wiederholt und einfühlbar zum Ausdruck, dass ihr der noch einzige Familienkontakt (zwar unter Ausklammerung des Missbrauchsthemas) zur ältesten Schwester und die Patenschaft zu deren Tochter, um welche sie sich Sorgen machte, viel bedeutete. Auch ihre äusserst heftige Reaktion, als sie von der mittleren Schwester U._____ erfuhr, dass die Cousine K._____ ebenfalls vom Beschuldigten sexuell angegangen worden sein soll, ist der Privatklägerin ohne Vorbehalt zu glauben. Wiederum hatte die älteste Schwester zu Gunsten der Privatklägerin interveniert und diese zu beruhigen versucht, und ebenso hatte der Beschuldigte die Cousine als Lügnerin betitelt (Urk. 4/2 S. 12). 6.1.13 Zahlreiche Übereinstimmungen in den Schilderungen der Privatklägerin mit den Aussagen weiterer Familienmitglieder wurden bereits genannt. Ohne Vollständigkeit zu beanspruchen, seien noch ein paar den Anklagesachverhalt unterstützenden Kongruenzen angetönt: So ist mehrfach aktenkundig, dass der

- 101 - Beschuldigte die Privatklägerin einst wegen deren Intelligenz besonders schätzte, sie seine favorisierte Tochter war, dass die Privatklägerin ein Tagebuch führte und darin auch die vorliegend zu beurteilenden sexuellen Übergriffe thematisierte, dass einmal der Badezimmerschlüssel abgebrochen und die Türe zwei bis drei Tage nicht abschliessbar war, dass es beim Bahnhof F._____ zwischen dem Beschuldigten und seiner Nichte K._____ einmal zu einem Vorfall betreffend deren Dekolleté kam, bei welchem die damals Jugendliche in Angst verfiel und davoneilte, dass der Beschuldigte in Mazedonien einmal in ein Strafverfahren involviert und auch inhaftiert war. Woher sonst als von innerhalb der eigenen Familie sollte die Privatklägerin von so etwas Kenntnis erlangt haben. Diese Parallelitäten bestärken zusätzlich die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Das gilt namentlich auch betreffend den Beschuldigten und K._____, unabhängig davon, dass das diesbezügliche Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wurde (vgl. Urk. 26). 6.1.14 Zu den therapeutischen Gesprächen zwischen den diversen Fachpersonen und der Privatklägerin ist anzumerken, dass diese hauptsächlich der Lebenshilfe dienten und zukunftsgerichtet waren. So suchte die Privatklägerin im November 2010 die Hausärztin auf mit dem Ziel eines Neubeginns. Das leuchtet ein, fällt doch der Zeitpunkt ungefähr zusammen mit ihrem ersehnten Auszug aus der elterlichen Wohnung. Nach dem Zusammenbruch und dem Suizidversuch der Privatklägerin Anfang 2011 – weitere deutliche Anzeichen für erfolgten Missbrauch – folgten dann die Therapiebehandlungen im stationären Rahmen sowie in der Tagesklinik und zuletzt ambulant. Die hier gegenständlichen Missbrauchshandlungen wurden zwar von den Fachkräften einhellig als zentrale Ursache für das schlechte Befinden der Privatklägerin erkannt, zählten aber schon angesichts der pauschalen und lediglich partiellen Darstellung der Privatklägerin – die sich vor Scham unheimlich schwer tat, lediglich von den nächtlichen Vorfällen in ihrem Bett erzählte und die anfänglichen, weniger gravierenden väterlichen Berührungen im Wohnzimmer unerwähnt liess – nur am Rande zum Gesprächsinhalt. Obwohl die Privatklägerin überhaupt erst aufgrund ihres mehrmonatigen Klinikaufenthaltes und der breiten therapeutischen Stützung den Mut und die Kraft für das vorliegende Verfahren aufbrachte, hat dies in keiner

- 102 - ersichtlichen Weise den Inhalt oder die Qualität ihrer Aussagen zu den Übergriffen beeinflusst. Ihre Schilderungen betreffen vielmehr zweifelsfrei durchgemachte Kindheitserlebnisse, wobei das unverfälschte Bild eines abtastenden und schrittweisen Tätervorgehens gegenüber einem sexuell unbedarften Menschen resultierte. Auch die offen eingeräumte Tatsache, dass die Privatklägerin zur Zeit der Befragungen ein Medikament zum Schlafen und ein Antidepressivum einnahm (Urk. 4/1 S. 5), kann dem überzeugenden Gehalt ihrer Aussagen nichts anhaben. 6.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 6.2.1 Die Aussagen des Beschuldigten stehen nicht nur inhaltlich, sondern auch qualitativ in scharfem Kontrast zu jenen der Privatklägerin. Wie bereits vorne angetönt, lassen die blossen Bestreitungen und Verneinungen als solche trotz ihrer Konstanz keinen Raum für eine Aussageanalyse. Auffällig ist jedoch, dass der Beschuldigte bei seinen übrigen Darlegungen weitgehend Extrempositionen einnahm, die nicht nur lebensfremd sind, sondern oft auch in eklatantem Gegensatz zu den Aussagen aller oder einiger weiterer Familienangehöriger (nicht nur jenen der Privatklägerin) stehen, notabene lauter Personen, die ihn hinsichtlich der Missbrauchsvorwürfe unmissverständlich decken. Derartige Standpunkte erweisen sich entweder als schlicht falsch oder sind zumindest als klare Lügensignale zu qualifizieren. Dazu zählen etwa seine apodiktischen Behauptungen, er habe niemals Probleme mit der Privatklägerin gehabt, in seinem Verhältnis zur Privatklägerin habe sich nie etwas geändert, die Privatklägerin habe ihm niemals Vorwürfe gemacht, er habe nie körperliche bzw. handgreifliche Auseinandersetzungen mit der Privatklägerin gehabt (nur einmal einen mündlichen Streit), sexueller Missbrauch der Privatklägerin durch ihn sei nie ein Thema in der Familie gewesen, er habe erstmals durch die Polizei von diesen Vorwürfen erfahren (gegenteilig: seine Ehefrau und alle seine drei Töchter; Urk. 4/1, Urk. 8/1 S. 7 f. und 15, Urk. 8/2 S. 3 und 10, Urk. 8/3 S. 18), nie habe er die Privatklägerin oder eines seiner andern Kinder geschlagen, nie habe er einen Streit mit der Privatklägerin gehabt, nie sei er auf die Beschimpfungen durch die Privatklägerin eingegangen, sondern habe sich immer entfernt (laut der ältesten

- 103 - Tochter AB._____ hat sich der Beschuldigte immer eingemischt, Urk. 8/3 S. 10), nie sei es vorgekommen, dass er mit der Privatklägerin (oder einem seiner andern Kinder) gemeinsam ferngesehen habe (Prot. II S. 14), nie sei er im Zimmer der Mädchen gewesen, nur seine Ehefrau (Prot. II S. 14), seine Ehefrau habe ihn nie als Perversling bezeichnet, die Privatklägerin sei auch nach ihrem Auszug einige Male zu Besuch gekommen. Diese Generalisierungen gehen an der Realität vorbei und sind völlig unglaubhaft. 6.2.2 Mehrfach setzte sich der Beschuldigte zudem in Widerspruch zu sich selbst. Einerseits will er absolut keine Probleme mit der Privatklägerin gehabt haben, anderseits gab er an, die Privatklägerin habe bei ihrer Rückkehr von der Schule immer ein Theater veranstaltet, ihn als Idioten beschimpft, Streit gewollt, und sie sei mit 13/14 Jahren rundum gegenüber vielen Personen streitsüchtig geworden. Die Privatklägerin sei komplett aus seinem Herzen ausgetreten, eines (seiner fünf) Kinder sei gestorben. Er liebe alle gleich. Das Kind, welches gestorben sei, liebe er am meisten. Er habe sie (die Privatklägerin) immer noch im Herzen. Im Kontrast zu seiner über mehrere Aussagen hinweg schöngeredeten Vater- Tochter-Beziehung steht sodann sein erst in der vierten Befragung gemachte Vorbringen, die Privatklägerin habe ihm bei ihrem Auszug von Zuhause ohne weitere Begründung erklärt, wenn sie lebe, werde sie dafür sorgen, dass er ins Gefängnis komme. Inkonsistent und unglaubhaft sind zudem die diversen Entgegnungen des Beschuldigten zur Zeugenaussage des ihn belastenden Dolmetschers V._____ (vorne Erwägungen II. 3.2, II. 3.3.4, II. 3.5 und Prot. II S. 15 f.). 6.2.3 Im gleichen Atemzug, wie er sich selber als geduldigen Menschen und guten Vater hinstellte – die Privatklägerin habe alles bekommen, was sie gewollt habe, er habe alles für sie gemacht bzw. das ganze Leben lang habe er sich nur für seine Familie, seine Kinder interessiert –, lastete er der Privatklägerin wiederholt durch nichts belegte negative Eigenschaften und Handlungen an. Über

- 104 - die bereits genannten hinaus bezeichnete er sie als psychisch krank, sinngemäss als geizig (von ihrem Verdienst habe sie nichts abgegeben zu Hause und auch aktuell nicht, während ihm die Beiträge der Sozialhilfe gekürzt worden seien und es ihm auch heute finanziell schlecht gehe), sie werde von irgendwelchen Personen gesteuert, er habe gehört, dass sie eine Hure gewesen sei, er habe nicht gewusst, dass sie auf einer schiefen Bahn sei. Solch demütigende Anwürfe sind schlicht Lügensignale. Umgekehrt ist das Eigenbild des Beschuldigten, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Zeugeneinvernahmen der weiteren Familienmitglieder, als lebensfremdes Zerrbild zu verwerfen. 6.2.4 Als reine Ausflüchte und damit unglaubhaft einzustufen sind sodann besonders betonte Hinweise des Beschuldigten wie: er belüge ihn (den Staatsanwalt) nicht, ferner, seine Ehefrau und seine Tochter U._____ hätten die Wahrheit gesagt, welche sie nicht von ihm hätten, er habe sie nicht dazu gebracht, es wäre besser für ihn (den Beschuldigten) gewesen, oder, wenn er sich umgebracht hätte, als so etwas zu hören, oder, wenn man von ihm verlange, etwas zu akzeptieren, was er nicht getan habe, könne man ihn ruhig einsperren, und schliesslich, der Staatsanwalt wisse sehr gut, dass niemand gegen ihn (den Beschuldigten) ausgesagt habe. 6.2.5 Gewisse Argumentationen des Beschuldigten sind sodann als geradezu abstrus zu bezeichnen, so zum Beispiel, wenn es darum ginge, dass er die Privatklägerin wirklich berührt hätte, dann hätte er auch die andern Töchter berührt, oder, er habe alles für die Privatklägerin gemacht und diese lasse ihn (den Beschuldigten) nicht einmal in Ruhe sterben, oder, es wäre besser gewesen, wenn sie ihn (den Beschuldigten) getötet hätte, bzw. (zum Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs), der grösste Fehler sei, dass er seine Familie hierher (gemeint in die Schweiz) gebracht habe. 6.2.6 Die durch den Beschuldigten zur Schau gestellte Unwissenheit ist auf der ganzen Linie unglaubhaft und auch seine Aussagen insgesamt sind für die Sachverhaltserstellung nicht tauglich. 6.3 Abschliessende Gesamtwürdigung

- 105 - Die Beschreibungen der Privatklägerin wirken in keiner Weise erfunden, sondern rundweg aus dem Leben gegriffen und damit sehr glaubhaft. Zweifellos hat sie all diese Handlungen an den genannten Orten und durch den Beschuldigten am eigenen Leib erfahren. Natürlich enthalten die Ausführungen der Privatklägerin auch kleine Unklarheiten oder Ungereimtheiten, welche von der Verteidigung breit gewalzt wurden und im freisprechenden vorinstanzlichen Entscheid prominenten Platz einnehmen, so etwa zur genauen Beschaffenheit des Duschvorhanges (Urk. 46 S. 11), von welchen es über die Jahre ohnehin mehrere gab (vgl. auch die Zeugenaussage von U._____). Nur deckungsgleiche Wiederholungen durch die Privatklägerin wären nach der grossen zeitlichen Distanz zu den Vorfällen und ihrem seither vielfach durchgeschüttelten Lebenslauf indessen mehr als verwunderlich. Solch sachlich untergeordnete Diskrepanzen ebenso wie gelegentliches Suchen nach und Ringen um die wirklichkeitsnächste Antwort sowie (durch vertiefende Befragungen hervorgerufene) Ergänzungen oder Verdeutlichungen im Zuge der Einvernahmen vermögen das plastische Bild des dargelegten Leidensweges nicht zu trüben. Vielmehr lassen Nuancen die Aussagen des Opfers als umso authentischer und gerade nicht konstruiert, wie die Verteidigung im Gleichschritt mit der Vorinstanz argumentiert (vgl. Urk. 81 S. 3 f.), erscheinen. Massgebend ist, dass sich die Schilderungen der Privatklägerin zum erlittenen sexuellen Missbrauch und den vergeblichen Anläufen, diese in der Familie zu thematisieren und Unterstützung zu finden, insgesamt als überaus stimmig und realitätsgerecht zeigen, weshalb vorbehaltlos darauf abzustellen ist. In purem Gegensatz dazu kennzeichnen sich die Zeugenaussagen der Familienmitglieder durch eine extreme Form von kollektivem Wegschauen, Unterdrücken, Negieren. Dieser weitestgehend geeinte und fraglos auch (abgesprochen oder stillschweigend) koordinierte familiäre Auftritt des Nicht- (mehr)-Wissens entbehrt jeder Glaubhaftigkeit, dies nicht zuletzt deshalb, weil sich die Übergriffe wie auch die meisten der nachfolgenden, auf verschiedene Art und Weise offenbarten "Hilfeschreie" der Privatklägerin im hier besonders engen geografischen und sozialen Raum der Kernfamilie ereigneten.

- 106 - Wohl beschlägt schon der Verdacht von sexuellem Missbrauch innerhalb der Familie ein hochsensibles Thema. Das gilt erst recht, wenn wie vorliegend konkrete Vorwürfe im Raum stehen und dabei die in aller Regel innige Beziehung des leiblichen Vaters zu seiner eigenen Tochter angesprochen ist. Dass sich innerhalb der Angehörigen Ungläubigkeit bis hin zu einer geschlossenen Schutz- oder Verteidigungswand bilden kann, ist nicht von der Hand zu weisen; dies nach dem Motto, dass nicht sein kann, was nicht sein darf, und unabhängig von Lebensanschauung, Ort und Zeit. Es deutet manches darauf hin, dass ein solcher Mechanismus auch vorliegend Platz gegriffen hat. Eine derartige Solidarität zu Gunsten eines Beschuldigten mag dann nicht völlig unverständlich sein, wenn Vorwürfe eine Familie aus heiterem Himmel treffen. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn das Thema stand viele Jahre im Raum, wurde zusehends ausgeblendet und gewaltsam erstickt. Ob dies auf eine besonders prägnante Position des Beschuldigten im Familienverband zurückzuführen ist, wie die Staatsanwaltschaft vermutet, kann letztlich offen bleiben. Massgeblich für die Beurteilung bleiben primär die konkreten Aussagen der beiden Direktbeteiligten. Und hier ergibt sich mit aller Klarheit, dass nur die Schilderungen der Privatklägerin überaus plausibel, wahrhaftig und nachzuvollziehen sind. Insoweit die Verteidigung auf genetischen Vorbelastungen der Privatklägerin verharrt (vgl. Urk. 81 S. 7), setzt sie sich in Kontrast zu den übereinstimmenden und überzeugenden Fachvoten, welche eine posttraumatische Belastungsstörung, (primär) verursacht durch den erlittenen sexuellen Missbrauch in der Kindheit, diagnostizierten. Daraus ist zu schliessen, dass die noch heute anhaltende emotionale Instabilität der Privatklägerin aufgrund der väterlichen Delinquenz entstanden ist, zumindest aber durch diese sehr verstärkt wurde. Wie dargelegt, sind auch die Aussagen des Beschuldigten selber, der sich über die Bestreitungen hinaus mannigfaltig äusserte, durch etliche Lügensignale und unrealistische Extrempositionen, haltlose Mutmassungen und unbelegte Anschwärzungen der einstigen Lieblingstochter geprägt. Sie erweisen sich ebenso als unglaubhaft und damit der Sache nicht dienlich.

- 107 - Zur Abrundung und Vermeidung unnötiger Wiederholungen sei auf die bisherigen Erwägungen und Würdigungen von Zeugenaussagen verwiesen.

7. Es verbleibt kein vernünftiger Zweifel daran, dass der von der Privatklägerin geschilderte sexuelle Missbrauch durch den Beschuldigten, ihren Vater A._____, in allen Facetten stattgefunden hat und dass die Privatklägerin diese in die Anklage geflossenen Übergriffe im Kindesalter, d.h. im Verlauf der Jahre 1997 und 1998, in der Familienwohnung in F._____ erlitten hat. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit ohne Einschränkung erstellt. III. Schuldpunkt – Rechtliche Würdigung

1. Der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt.

2. In objektiver Hinsicht erfüllen die zur Anklage gebrachten Berührungen und Manipulationen des Beschuldigten an den Geschlechtsteilen der damals zwischen sieben und neun Jahren alten Privatklägerin einschliesslich der vorgenommenen Zungenküsse in klarer Weise den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte um das kindliche Alter seiner Tochter B._____, und er war auch gewillt, sich an seiner Tochter sexuell zu befriedigen, wobei er das Kind als reines Sexualobjekt benützte. Da der Beschuldigte seine Tochter mehrmals sexuell missbrauchte, ist vorliegend von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen.

3. Somit ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen

- 108 - 1.1 Wer sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1.2 Mehrfache Tatbegehung kann sich grundsätzlich gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend auswirken und vorliegend den oberen ordentlichen Strafrahmen auf bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe öffnen. In den meisten Fällen ist die tat- und täterangemessene Strafe jedoch grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Zum Beispiel führt die verminderte Schuldfähigkeit allein deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender

- 109 - Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 E. 3.2 vom 5. Februar 2007; BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. A., Zürich 2007, S. 74). Das Gericht ist indessen verpflichtet, die Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe mindestens straferhöhend bzw. -mindernd zu berücksichtigen (BGE 121 IV 49, 54 f.; BGE 116 IV 13 f.; BGE 116 IV 300 E. 2a). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, da sich die Strafe ohne Berücksichtigung des Strafschärfungsgrundes nicht am oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens bewegt. Die Tatmehrheit ist daher im Rahmen der Tatkomponente straferhöhend zu berücksichtigen (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB –Schweizerisches Strafgesetzbuch,

18. A. Zürich 2010, Art. 48a N 4; BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.3 Weitere Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB. Auf die Frage nach Strafmilderungsgründen im Sinne von Art. 48 StGB, insbesondere lit. e dieser Bestimmung, ist noch zurückzukommen. Es besteht indessen kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen – der hier wie gesehen von Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe reicht – zu verlassen.

2. Strafzumessung 2.1 Innerhalb des genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

- 110 - Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (Hug, a.a.O., Art. 47 N 6). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die so genannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Hug, a.a.O., Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1; BGE 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2 und BGE 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. A., Bern 2006, S. 179 N 13; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 N 21). 2.2 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung, Risiko, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 47 N 90 ff.; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 18 ff.). Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldens- erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamt- einschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören wie erwähnt die

- 111 - Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) sowie das Motiv. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). 2.3 Tatkomponente 2.3.1 Objektive Tatschwere 2.3.1.1 Der Beschuldigte hat zahlreiche sexuelle Handlungen unterschiedlichen Schweregrades an seiner Tochter vorgenommen. Vor allem der physische Einbezug des Kindes in sein eigenes Masturbieren, das Ausgreifen in ihrem Vaginalbereich und ganz besonders das Eindringen mit einem Finger in ihre Vagina samt den anschliessenden schnellen Hin- und Herbewegungen – auch aus Sicht der Privatklägerin das Schlimmste, was ihr wiederfahren ist, und überdies noch sehr schmerzhaft – erweisen sich innerhalb der grossen Bandbreite möglicher sexueller Handlungen als gravierend. Eine derartige Fingerpenetration ist als beischlafs-ähnliche Handlung zu qualifizieren. Als beischlafsähnliche Handlungen gelten solche Verhaltensweisen, bei denen das (primäre) Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der andern Person in so enge Berührung kommt, dass sie in ihrer Intensität dem "natürlichen Beischlaf ähnlich sind"; gemeint sind demgemäss in erster Linie (aber nicht nur) oral- und analgenitale Praktiken (BGE 86 IV 178 f.; Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A., Basel 2013, Art. 189 N 50 mit zahlreichen Hinweisen; Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 189 N 9). Bei beischlafsähnlichen Handlungen hat sich das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung am Strafrahmen von Art. 190 StGB zu orientieren, da der Unrechtsgehalt einer solch erzwungenen Handlung demjenigen einer Vergewaltigung gleichkommt (vgl. BGE 132 IV 126 betreffend erzwungenem Oralverkehr). Im Ergebnis bedeutet dies, dass in casu für die Fingerpenetration eine Mindeststrafe von einem Jahr nicht unterschritten werden

- 112 - darf, bzw., dass die Strafe auch im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich geringer sein darf als die Strafe, die das Gericht unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (Maier, a.a.O., Art. 189 N 49 und 51). Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass das Verschulden von jemandem, der eine andere Person zum Oralverkehr zwingt, schwerer wiegt als von jemandem, der eine sexuelle Nötigung begeht, welche nicht als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren ist. Die Verletzung der sexuellen Integrität durch einen erzwungenen Oralverkehr wiegt im Rahmen des Tatbestandes der sexuellen Nötigung besonders schwer. Nicht anders verhält es sich, wenn der Täter – wie hier – eine vaginale Fingerpenetration in der umschriebenen Art vornimmt, sei es im Rahmen des Tatbestandes der sexuellen Nötigung oder jenes der sexuellen Handlungen mit Kindern. Zudem fügte der Beschuldigte seiner Tochter mit dieser gewichtigsten Handlung auch erheblichen körperlichen Schmerz zu. Die Vielzahl von Handlungen, welche sich über einen längeren Zeitraum ereigneten, wirkt sich straferhöhend aus. 2.3.1.2 Die Übergriffe sind umso gravierender, als die Privatklägerin mit erst sieben bis neun Jahren noch jung war. Als leiblicher Vater und damit wichtige Bezugsperson aus der engsten Beziehungssphäre des Kindes hat der Beschuldigte mit seinen Tathandlungen das naturgemäss vorhandene Vertrauen seiner arg- und wehrlosen Tochter schändlich missbraucht und die zuvor sehr gute Vater-Tochter-Beziehung unwiederbringlich zerstört. Gleichzeitig hat er durch sein Verhalten seine elterliche Fürsorgepflicht schwer verletzt. An die Stelle einer engen Beziehung traten seitens der Privatklägerin abgrundtiefer Hass gegenüber dem Vater und Verzweiflung aufgrund ihrer zunehmenden innerfamiliären Isolierung. Parallel zum Vertrauensverlust büsste die Privatklägerin bereits in relativ früher Kindheit und im Kreise der eigenen Familie, dem wichtigsten Ort der Geborgenheit, viel Lebensqualität ein. Über blosses Bestreiten hinaus stempelte der Beschuldigte sie als Lügnerin ab, ging in ihrer späteren Kindheit auch physisch gegen sie vor (was vorliegend zwar nicht explizit eingeklagt, aber dennoch erwiesen ist) und prophezeite ihr hemmungslos, dass sie mit ihrem Klagen nirgends Gehör finden werde. Neben diesen zusätzlichen

- 113 - Erniedrigungen hielt er nicht im Geringsten gegen die Ausgrenzung seiner jüngsten Tochter aus dem Familienverband. Schliesslich ging die Verbindung der Privatklägerin zur ganzen Familie in die Brüche, wodurch das erlittene psychische Trauma bis heute perpetuiert wird und damit seelische Langzeitauswirkungen mit sich bringt. Die Privatklägerin ist nunmehr auf sich alleine gestellt und muss damit leben, dass ihr Vater als Peiniger nicht zu seinen Taten steht. Der Vertrauensmissbrauch durch den Beschuldigten lässt den sexuellen Missbrauch angesichts auch dieser gesamten Folgeerscheinungen als ganz besonders verwerflich erscheinen (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 111 f.). 2.3.1.3 Die Art und Weise des Vorgehens durch den Beschuldigten zeugt von dreister Eskalation und auch Hinterhältigkeit. Zuerst zog er seine zur Tageszeit durchgeführten Handlungen spielerisch-lustig auf, ging relativ sanft vor und drang nicht unter die Kleider seines Opfers vor. Dann verfiel er in gröberes und beharrendes Tun, indem er seine Tochter zum Beispiel am Handgelenk oder am Gesäss packte, kräftiger an der Scham massierte, sich auch über erkennbare verbale Abwehr ("hör auf") sowie körperlichen Widerstand (verkrampfen) hinwegsetzte und schliesslich des Nachts heimlich ins Kinderzimmer schlich, das schlafende Kind regelrecht überfiel und sich an ihm verging. Dabei machte er sich schamlos zunutze, dass sich die unwissende und überraschte Tochter auch aus Rücksicht auf die übrige Familie nicht (lautstark) wehrte. Immerhin kam es bei der Privatklägerin zu keinen körperlichen Verletzungen. 2.3.1.4 Das objektive Tatverschulden wiegt sehr erheblich. Die Einsatzstrafe liegt jedenfalls im mittleren Drittel des Strafrahmens, im Bereich von 30 Monaten Freiheitsstrafe. 2.3.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und bei intakter Schuldfähigkeit handelte. Der Beschuldigte wusste sehr wohl, was er tat. Dabei ging es ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, und er hat seine Tochter B._____ als reines Sexualobjekt benützt.

- 114 - Sein Motiv war daher rein egoistischer Natur. Seine Entscheidungsfreiheit war in keiner Weise eingeschränkt, und er legte einige kriminelle Energie an den Tag. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Komponente nicht erhöht. 2.3.3 Zeitablauf seit den Taten Die vorliegend zu ahnenden Taten liegen mittlerweile ca. eineinhalb Jahrzehnte zurück. Der Beschuldigte hat sich – abgesehen von einem SVG-Vergehen, wofür er am 30. November 2011 mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Fribourg mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 20.– (bedingt, Probezeit zwei Jahre) und Fr. 500.– Busse belegt wurde (Urk. 67) – soweit ersichtlich wohl verhalten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, angesichts der heilenden Kraft der Zeit von einem geringeren Strafbedürfnis auszugehen und den Zeitablauf deutlich strafreduzierend zu berücksichtigen (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48 N 40 f.). Angesichts des dargelegten Tatverschuldens wäre zwar eine Einsatzstrafe im Bereich von 30 Monaten Freiheitsstrafe angezeigt. Aufgrund der grossen zeitlichen Distanz erscheint es jedoch in Überreinstimmung mit der Staatsanwaltschaft angemessen, die Einsatzstrafe auf 18 Monate Freiheitsentzug festzusetzen. 2.4 Täterkomponente Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfah- ren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 2.4.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse

- 115 - Zur Biografie des Beschuldigten ergibt sich aufgrund seiner Angaben (vgl. Urk. 3/1 S. 1 ff.; Urk. 3/4 S. 17 ff.; Urk. 42 S. 1 ff.; Prot. II S. 7 ff.), dass er am tt. Mai 1956 in … (Gemeinde …) im Kosovo geboren wurde und mit mehreren Geschwistern aufwuchs. Ab 1962 lebte er 30 Jahre in Mazedonien. Während acht Jahren besuchte er die Grundschule, eine Berufsausbildung machte er nicht. Er ist seit 1984 mit AA._____, geb. … [Ledigname] verheiratet und hat mit dieser fünf gemeinsame Kinder. 1977 kam er erstmals als Tourist in die Schweiz, 1978 arbeitete er hier als Saisonnier und 1980 erhielt er die Jahresaufenthaltsbewilligung B und heute besitzt er die Niederlassung C. Seit 1995 leben auch Frau und Kinder in der Schweiz, der jüngste, heute 16 Jahre alte Sohn wurde hier geboren. Bei diversen Firmen im Zürcher Oberland sowie bei der Gemeinde F._____ betätigte sich der Beschuldigte als Hilfsarbeiter hauptsächlich auf dem Bau und im Transportbereich. Sein letztes geregeltes Erwerbseinkommen, ca. Fr. 4'600.– netto, erzielte er im September 2006. Ab dann lebte er ganz oder teilweise vom Sozialamt. Seit Januar 2013 ist er mit einem Pensum von ca. 30 % auf Abruf bei der Firma AG._____ tätig und verdient dabei etwa Fr. 1'000.–. Zudem verrichtet er für Fr. 200.– pro Monat Arbeiten als Hauswart. Das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau beträgt Fr. 1'200.– bis Fr. 1'500.–. Im Umfang von ca. Fr. 3'000.– wird der Beschuldigte vom Sozialamt unterstützt. Er hat Schulden von etlichen Tausend Franken, namentlich bei Verwandten und seiner Wohngemeinde. Der Beschuldigte wohnt seit vielen Jahren an der gleichen Wohnadresse in F._____ in einer Dreieinhalb- Zimmerwohnung bei einer monatlichen Miete von 1'370.–. Insgesamt lässt sich der Lebensgeschichte des Beschuldigten nichts entnehmen, was sich auf die Strafzumessung auswirken würde. 2.4.2 Vorstrafenlosigkeit Der Beschuldigte war zur Zeit der Tatbegehungen in der Schweiz nicht vorbestraft. Da die Vorstrafenlosigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Normalfall entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.6), rechtfertigt sich keine Strafreduktion.

- 116 - 2.4.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Trechsel/ Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 22 ff.; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 167 ff.). Der Beschuldigte ist weder geständig noch hat er Anzeichen von Reue und Einsicht gezeigt. Im Gegenteil hat er sich nicht einmal gescheut, die Privatklägerin auch noch als erwachsene Person in ein schlechtes Licht zu stellen (Andeutung, sie habe sich als Hure betätigt und befinde sich auf einer schiefen Bahn). Das Nachtatverhalten entlastet den Beschuldigten daher keinesfalls. Es ist strafzumessungsneutral zu werten. 2.4.4 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte ist weder alt noch krank, wenn man von den kleineren gesundheitlichen Beeinträchtigungen absieht, die jeden Menschen seiner Alterskategorie so oder anders irgendwann ereilen. Unterhaltspflichten hat er nur noch in geringem Umfang. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. 2.4.5 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch im Herkunftsland des Beschuldigten Frauen und Kinder vor sexuellen Übergriffen geschützt sind, was der Beschuldigte wusste und auch damit zum Ausdruck brachte, dass nur psychisch kranke Menschen so etwas machen würden. Eine Strafminderung wegen eines allfälligen "Kulturkonflikts" ist daher von vornherein ausgeschlossen. Der Beschuldigte ist insoweit nicht anders zu behandeln als ein Schweizer oder irgend ein Westeuropäer (Maier, a.a.O., Art. 189 N 54 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.219/1999 vom 13. Oktober 1999 [= Pra 2000 Nr. 36 S. 198]; Urteil des Bundesgerichts 6S.373/2005 vom 25. März 2006 E. 1.2). 2.4.6 Die Täterkomponente bleibt im Ergebnis ohne Einfluss auf das Strafmass.

- 117 - 2.5 Fazit Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Täterkomponente strafzumessungsneutral auswirkt, resultiert eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die ausgestandene Haft von 246 Tagen ist gemäss Art. 51 StGB auf diese Strafe anzurechnen. V. Vollzug Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind vorliegend erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Staatsanwaltschaft folgend ist dem Beschuldigten daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens, ohne Kosten der amtlichen Verteidigung, einschliesslich Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, zu tragen (vgl. dazu Art. 422 StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die vom amtlichen Verteidiger (Fr. 5'025.35 [Urk. 82]) und von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Fr. 9'758.50 und Fr. 628.80 [Urk. 77]) geltend gemachten Beträge stehen im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und sind angemessen. Die Pflicht zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 118 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (102 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 27. Februar 2013 wurde der Beschuldigte für nicht schuldig befunden und vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil seiner Tochter B._____ (Privatklägerin) freigesprochen. Auf die

- 4 - Zivilansprüche der Privatklägerin trat das Gericht nicht ein. Eine Entscheidgebühr fällte die Vor-instanz nicht aus und die übrigen Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, wurden auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschuldigten wurde eine Genugtuung von Fr. 15'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 63 S. 23).

E. 1.1 Wer sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

E. 1.2 Mehrfache Tatbegehung kann sich grundsätzlich gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend auswirken und vorliegend den oberen ordentlichen Strafrahmen auf bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe öffnen. In den meisten Fällen ist die tat- und täterangemessene Strafe jedoch grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Zum Beispiel führt die verminderte Schuldfähigkeit allein deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender

- 109 - Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 E. 3.2 vom 5. Februar 2007; BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. A., Zürich 2007, S. 74). Das Gericht ist indessen verpflichtet, die Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe mindestens straferhöhend bzw. -mindernd zu berücksichtigen (BGE 121 IV 49, 54 f.; BGE 116 IV 13 f.; BGE 116 IV 300 E. 2a). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, da sich die Strafe ohne Berücksichtigung des Strafschärfungsgrundes nicht am oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens bewegt. Die Tatmehrheit ist daher im Rahmen der Tatkomponente straferhöhend zu berücksichtigen (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB –Schweizerisches Strafgesetzbuch,

18. A. Zürich 2010, Art. 48a N 4; BGE 136 IV 55 E. 5.8).

E. 1.3 Weitere Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB. Auf die Frage nach Strafmilderungsgründen im Sinne von Art. 48 StGB, insbesondere lit. e dieser Bestimmung, ist noch zurückzukommen. Es besteht indessen kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen – der hier wie gesehen von Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe reicht – zu verlassen.

2. Strafzumessung

E. 1.4 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass auf die entsprechenden Ausführungen zu verweisen ist (Urk. 63 S. 7-9; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.5 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist anzumerken, dass ihn keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage trifft. Vielmehr könnte er ein legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Ausführungen sind deswegen aber nicht mit besonderer Vorsicht zu würdigen, sondern entscheidend ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Das gilt analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der

- 8 - prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin (vgl. die nachstehende Erwägung 1.6) und der weiteren befragten Personen auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist.

E. 1.6 Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist zusätzlich zu erwähnen, dass nach ihrer Darstellung der Gedanke zu einer Anzeige im Psychiatriezentrum C._____ entstand, wohin sie nach einem gescheiterten Suizidversuch Mitte Februar 2011 gegen ihren Willen eingewiesen worden war. Sie nannte weiter ihr "Gottemeitli" (die Tochter ihrer ältesten Schwester), welches auch zum Beschuldigten gehe; sie wolle nicht, dass dies noch jemandem widerfahren müsse. Im Rahmen der Therapiegespräche habe sie sich dann zu einer Anzeige entschlossen (Urk. 4/1 S. 3 f.; Urk. 12/7; Urk. 12/9). Am Ende der polizeilichen Befragung war die Privatklägerin offensichtlich sehr stark aufgewühlt, verhehlte nicht ihren Hass gegen den Beschuldigten und führte auf die Frage, was sie sich von dieser Anzeige erhoffe, aus: "Dass er ins Gefängnis gehen muss und niemandem mehr etwas antun kann, vor allem meiner Nichte (vierjährig). … Sie heisst D._____, war auch schon bei ihren Grosseltern schlafen oder wurde von ihnen gehütet. Ich musste diese Anzeige machen, ich muss was dagegen tun" (Urk. 4/1 S. 13)! Als Auskunftsperson gegenüber dem Staatsanwalt bestätigte die Privatklägerin pauschal ihre bei der Kantonspolizei deponierten Aussagen, mithin auch den eben zitierten Passus, als zutreffend (Urk. 4/2 S. 4). Der Beschuldigte kann sich die Anschuldigungen seiner jüngsten Tochter schlicht nicht erklären (Urk. 3/1 S. 5; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/4 S. 3 und 5; Urk. 42 S. 6; Prot. II S. 15). Irgendwelche Rachegedanken, welche hinter der Anzeige stehen könnten, sind denn auch nicht ersichtlich. Die starken Negativgefühle der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten ebenso wie ihr Schutzgedanke hinsichtlich ihres

- 9 - Patenkindes wären freilich erklärbar, sollten sich ihre Vorwürfe als wahr herausstellen, was im Folgenden zu prüfen sein wird. Ferner standen Zivilforderungen der Privatklägerin im Raum, was auf ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hinweisen könnte. Vorliegend deutet indessen nichts darauf hin, dass die Privatklägerin das auch für ein Opfer regelmässig beschwerliche und sehr belastende Strafverfahren auf sich nehmen wollte, nur um allenfalls einen finanziellen Vorteil daraus zu ziehen. Den Beweggrund für die Strafanzeige bildeten die Zivilansprüche jedenfalls nicht. Diese wurden erst nachträglich durch ihre Rechtsvertreterin ins Spiel gebracht und sie stellen im Übrigen eine gängige rechtliche Folge strafbarer Handlungen wie der vorliegend zu beurteilenden dar (Urk. 18/1). Damit entfällt auch unter dem finanziellen Blickwinkel ein Interesse der Privatklägerin am Ausgang des Verfahrens, welches ihre Glaubwürdigkeit tangieren könnte. Der Umstand, dass die Privatklägerin ihre Berufung zurückzog, zeigt ebenfalls, dass für sie finanzielle Überlegungen nicht massgebend waren. Es ist indessen nochmals zu betonen, dass nach aktuellen Kenntnissen heute keine Gesamtbeurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person erfolgt, sondern dass vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der Privatklägerin zum Tatvorwurf zu analysieren ist.

2. Aussagen der Privatklägerin Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom

24. November 2011 und als Auskunftsperson in der Befragung gegenüber dem Staatsanwalt vom 19. April 2012 wurden im angefochtenen Urteil lediglich bruchstückhaft aufgeführt. Da den Schilderungen der Privatklägerin im Rahmen der Beweiswürdigung ein zentraler Stellenwert zukommt, ist es angezeigt, diese nachfolgend ausführlich und in allen wesentlichen Einzelheiten darzustellen.

E. 2 Gegen dieses Urteil meldeten der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom

E. 2.1 Innerhalb des genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

- 110 - Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (Hug, a.a.O., Art. 47 N 6). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die so genannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Hug, a.a.O., Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1; BGE 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2 und BGE 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. A., Bern 2006, S. 179 N 13; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 N 21).

E. 2.1.1 In der polizeilichen Befragung machte die Privatklägerin zuerst diverse Angaben zu ihrer Familie und ihrem eigenen Werdegang, namentlich, dass sie in

- 10 - Mazedonien geboren wurde, zwei ältere Schwestern und zwei jüngere Brüder hat, mit der Mutter und den Geschwistern am 17. Januar 1996 ihrem Vater in die Schweiz nachreiste, nämlich an die E._____-Strasse ... in F._____, wo sie aufwuchs, eingeschult wurde und neun Jahre lang die obligatorische Schule besuchte. In der Boutique … in … habe sie eine dreijährige Lehre als Detailhandelsfachfrau begonnen, diese aber abbrechen müssen, weil sie sich mit ihrem Chef nicht verstanden habe. Die Lehre habe sie dann 2009 im … in … abgeschlossen. Ab November 2010 habe sie im … in … als stellvertretende Filialleiterin gearbeitet. Im Januar 2011 habe sie einen Zusammenbruch erlitten, weshalb sie zuerst in die Klinik C._____ in … gekommen sei. Einen Monat später sei sie ins G._____ [Privatklinik] disloziert, wo sie stationär bis im August 2011 geblieben sei. Anschliessend habe sie von Montag bis Freitag dort die Tagesklinik besucht, wobei sie jeweils zu Hause geschlafen habe. Seit 1. November 2010 habe sie ihre eigene 1 ½-Zimmerwohnung. Davor habe sie mehr oder weniger bei den Eltern gewohnt. Derzeit beziehe sie Geld von der Krankentaggeldversicherung. Per Ende Juni 2011 sei ihr von ihrem ehemaligen Arbeitgeber gekündigt worden (Urk. 4/1 S. 2 f.). Sie habe nur zu ihrer ältesten Schwester regelmässigen Kontakt, zumal deren Tochter ihr "Gottemeitli" sei. Eigentlich wegen dem. Zu den andern Familienmitgliedern habe sie keinen Kontakt, weil ihr alle nicht geglaubt hätten. Seit viereinhalb Jahren lebe sie in einer Partnerschaft mit ihrem Freund. Er wohne sozusagen bei ihr. Er wisse auch davon, einfach nicht zu detailliert. Er sei die erste aussenstehende Person gewesen, die von den Übergriffen erfahren habe (Urk. 4/1 S. 3 f.).

E. 2.1.2 Im November 2010 habe sie einen Neuanfang beginnen wollen und sich bei ihrer Hausärztin Hilfe geholt. Diese habe sie zu einer Psychologin in der H._____ in I._____ geschickt. Die Psychologin, Frau J._____, habe sofort gemerkt, was los sei mit ihr und ihr eine stationäre Traumatherapie empfohlen. In der H._____ Klinik im Thurgau habe sie am 19. Januar 2011 ein Vorgespräch gehabt und gedacht, es werde alles besser. Nachdem eine telefonische Abklärung durch die Klinik bei ihrer Krankenversicherung ergeben habe, dass diese nichts zahlen

- 11 - könne, weil es ausserkantonal sei, sei sie enttäuscht in den Zug gestiegen. Sie habe einfach keine Lust mehr gehabt zu leben und habe zu Hause dann einen Selbstmordversuch gemacht, der scheiterte. Daraufhin sei sie gegen ihren Willen in die Klinik C._____ eingewiesen worden. Es gehe ihr viel besser, seit sie in psychologischer Behandlung stehe. Deshalb sei sie heute auch hier. Sie glaube, sie hätte es sonst nicht geschafft. Auf die Frage, was sie schlussendlich zur Anzeige bewogen habe, erläuterte die Privatklägerin, dass sie in der Klinik C._____ eine Mitpatientin kennen gelernt habe, der sie sich habe anvertrauen können, zum ersten Mal überhaupt. Diese habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass schliesslich auch ihr "Gottemeitli" zu ihm (dem Beschuldigten) gehe. Sie möchte nicht, dass dies noch jemandem widerfahren müsse. Im Rahmen der Therapiegespräche habe sie sich für eine Anzeige entschieden (Urk. 4/1 S. 3 f.).

E. 2.1.3 Alle Familienmitglieder würden von den Übergriffen wissen. Diese hätten es untereinander besprochen. Sie sei halt auch viel durchgedreht und auf ihren Erzeuger losgegangen. Sie sei wütend und hässig auf ihn. Das hätten die andern mitbekommen. In ihren Augen habe ihr niemand geglaubt. Ihrer ältesten Schwester habe sie als einziger davon erzählt. Sie habe damals ein Tagebuch geführt und auch von den Übergriffen geschrieben. Ihre mittlere Schwester habe das Tagebuch gefunden und darin gelesen, sie dann darauf angesprochen und sie so komisch angegrinst. Sie (die Privatklägerin) habe ihr geantwortet, dass es nicht stimme, was dort drin stehe, weil sie sich schämte. Sie glaube, die mittlere Schwester habe es dann auch der Mutter und den anderen erzählt. Sie sei einmal nach Hause gekommen und von ihrer Mutter und den Schwestern mit Fragen bombardiert worden. Auf die Frage der Mutter, ob das stimme, was in ihrem Tagebuch stehe, habe sie mit "ja" geantwortet. Sie habe eine Ohrfeige von der Mutter kassiert und die Ermahnung, sie solle nicht lügen. Für sie sei das Thema damit abgeschlossen gewesen. Nur wenn sie ihre psychischen Ausraster gehabt habe, dann habe sie die andern angeschrien und diese gefragt, weshalb sie sie nie halten, sie nicht lieben, usw. Die andern hätten sie lediglich mit den Aussagen gequält, sie sei genau so wie er, sie sehe so aus wie er. Solche Bemerkungen

- 12 - hätten sie fertig gemacht. Ihr Vater habe gewusst, dass sie davon erzählen wollte, aber lediglich gemeint, dass ihr ohnehin niemand glauben würde (Urk. 4/1 S. 4).

E. 2.1.4 Ihre psychischen Probleme hätten sich gegen aussen dadurch geäussert, dass sie sehr auffällig, sehr laut gewesen sei. Sie glaube, ihre Lehrer hätten sich ihren Namen gemerkt. Zu Hause habe sie nie etwas sagen dürfen. In der Schule sei sie immer krank gewesen, habe immer Kopfweh oder Rückenschmerzen gehabt. Die Schule habe sie einmal zu einer Sozialpädagogin geschickt, der sie aber nichts erzählt habe (Urk. 4/1 S. 4 f.).

E. 2.1.5 Auf Ersuchen der befragenden Polizeibeamtin, sie möchte ihr – bevor man auf Details eingehe – grob erzählen, was vorgefallen sei, berichtete die Privatklägerin das Nachstehende: Ganz ehrlich, sie wisse nicht, wann es begonnen und wann es aufgehört habe, sie könne die Zeitspanne nicht nennen. Sie sei jedenfalls in der Primarschule gewesen, ca. acht, neun Jahre alt. Angefangen habe es einfach mit Berührungen im Intimbereich über den Kleidern. Sie habe das Gefühl, er habe immer testen wollen, ob sie etwas sage oder nicht. Aber sie habe nie etwas gesagt. Er habe beim Gesäss angefangen und sei dann weiter gegangen, indem er sie an den noch nicht vorhandenen Brüsten berührt habe. Das folgende Mal habe er sie über den Kleidern an der Vagina berührt. Er habe dann angefangen, ihr Zungenküsse zu geben und sie am ganzen Körper zu massieren. Er habe sie immer gröber am Gesäss und im Intimbereich berührt. Mit der Zeit sei er halt unter die Kleider gegangen und habe sie an den Brüsten, am Gesäss und an der Vagina berührt. Irgendwann sei er weiter gegangen und habe ihre Hand zu seinem Glied geführt, wo sie ihn habe befriedigen müssen. Sie habe nie etwas selber gemacht, seine Hand sei immer auf ihrer Hand gewesen. Das Schlimmste, an das sie sich erinnern könne, sei, dass er mit seinem Finger in sie eingedrungen sei, das habe sie auch sehr geschmerzt. Sie wisse nicht, ob es nach diesem Übergriff zu weiteren gekommen sei oder nicht, sie habe danach wie abgeschaltet (Urk. 4 S. 5).

- 13 - Auf die Anzahl Übergriffe angesprochen, erwiderte die Privatklägerin, das sei so schwierig zu sagen; mit Sicherheit mehr als zehn Mal. Es sei ihr vorgekommen, als passierte es über Jahre. Aber ihre Psychologen würden sagen, es könne gut sein, dass sie sich das nur einbilde, weil es ihr halt so lange vorgekommen sei (Urk. 4/1 S. 5). Die Übergriffe hätten immer zu Hause an der E._____-Strasse ... in F._____ stattgefunden, in der Stube und in ihrem Zimmer; letzteres habe sie mit ihren Schwestern geteilt. Wenn es tagsüber in der Stube zu einem Übergriff gekommen sei – nämlich Berühren über den Kleidern sowie Küssen –, habe sie die Stimme der Mutter aus der Küche gehört. Er habe nicht einmal Angst davor gehabt, dass jemand auftauchen könnte. Sie habe auch nie geschrien. Ihr Vater sei immer wach gewesen. Er sei nachts in ihr ("unser") Zimmer gekommen, habe sich zu ihr ins Bett gelegt und sie unter den Kleidern missbraucht. Die andern Familienmitglieder hätten geschlafen wie ein Stein. Sie habe im Etagenbett unten geschlafen. Sie verneinte, dass ein Familienmitglied jemals einen sexuellen Übergriff mitbekommen habe "… sonst würden sie mir ja glauben. Sie vertrauen ihm blind" (Urk. 4/1 S. 6). Nachts – so empfand es die Privatklägerin – habe er es ausgenützt, weil er genau gewusst habe, dass alle wie Steine schlafen würden. Sie habe sich jeweils auch schlafend gestellt, ihm sei dies jedoch egal gewesen. Sie frage sich, was er ihr sonst noch angetan habe, wenn sie wirklich schlief. Zur Häufigkeit bzw. zu den Zeitabständen der Übergriffe führte die Privatklägerin aus, eine Zeit lang sei es täglich gewesen, jedenfalls habe sie das Gefühl gehabt. Wie regelmässig er nachts zu ihr gekommen sei, könne sie nicht sagen (Urk. 4/1 S. 6).

E. 2.1.6 Detaillierter zu den sexuellen Handlungen befragt, führte die Privatklägerin

– teilweise auf präzisierendes Nachfragen, inhaltlich jedoch weitgehend in freier Rede – aus: Er habe sie zum Beispiel am Gesäss massiert, mit der Zeit immer gröber. Er habe sie am Arm gepackt, zu sich herangeführt und sie umarmen wollen. Dann habe er angefangen, sie auszugreifen. Er habe sie immer so grob angepackt, dass sie nicht weggehen konnte. Die eine Hand habe er an ihrem Gesäss gehabt, die andere an ihrer Vagina. Es seien Zungenküsse dazu gekommen, als sie versucht habe, sich zu befreien. Wenn er seine Zunge in ihren Mund gedrückt habe, habe

- 14 - er sie immer am Gesäss gepackt, damit sie nicht weggehen konnte. So sei er immer tagsüber in der Stube vorgegangen. Er sei jeweils am Boden gesessen mit dem Rücken zum Sofa gelehnt und habe sie am Handgelenk zu sich herangezogen. Er selber sei sitzen geblieben. Weil sie früher sehr klein gewesen sei, seien sie damals auf derselben Kopfhöhe gewesen, also er im Sitzen und sie stehend. Wenn sie sich loszureissen versucht habe, habe er sie fester an sich herangezogen (Urk. 4/1 S. 6). Die Berührungen an ihrer Vagina seien über den Kleidern erfolgt und anfangs sanft, wobei die Privatklägerin von streicheln sprach. Mit der Zeit habe er gröber gedrückt und so grusig dazu gestöhnt. Es sei schwer zu sagen, wie lange das jeweils gedauert habe, sicher über eine Minute. Weshalb er aufgehört habe und wie, wisse sie nicht. Auf allfällige Worte des Beschuldigten angesprochen erklärte die Privatklägerin, er habe immer gesagt, sie solle sich entspannen. Sie solle ihre Arschbacken nicht verkrampfen. Er habe immer gestöhnt. Sie könne sich erinnern, dass er einmal ihre Hand genommen und diese über den Kleidern an sein Glied geführt habe. Sie habe dort einfach hin und her streicheln müssen. Ob sein Glied erregt gewesen sei, wisse sie nicht. Er habe einfach immer gestöhnt. Wenn er sie jeweils an der Hand gepackt habe, habe sie ab und zu auf ihre Sprache "Ma" gesagt, was soviel heisse wie "hör auf". In der Stube sei es jedenfalls zu mehr Übergriffen gekommen als im Schlafzimmer (Urk. 4/1 S. 7). Im Schlafzimmer habe er sie immer unter den Kleidern ausgegriffen. Er sei nachts ins Zimmer gekommen, wenn alle schon am Schlafen gewesen seien, dies immer nur mit einer Unterhose bekleidet. Sie sei mit einem Pyjama bekleidet seitlich im Bett gelegen mit dem Gesicht zur Wand. Er habe sich von hinten zu ihr ins Bett gelegt und angefangen, sie unter ihrem Pyjama zu berühren. Er habe dies immer zuerst an ihren flachen Brüsten gemacht. Er habe versucht, mit den Nippeln zu spielen. Mit einer Hand sei er zum Gesäss gegangen, habe daran massiert und dabei so grusig gestöhnt. Sein Gesicht sei nahe an ihrem Ohr gewesen. Vom Gesäss sei er unter den Kleidern rüber zu ihrer Vagina gegangen. Er habe daran gedrückt und die Schamlippen massiert. Bei einem Mal könne sie sich ja erinnern, dass er mit dem Finger in ihre Vagina eingedrungen sei und Hin- und Herbewegungen gemacht habe (Urk. 4/1 S. 7). Mit der Zeit habe er ihre Hand

- 15 - genommen und diese zuerst über der Unterhose an sein Glied geführt, später unter der Unterhose. Er habe ihre Hand kontrolliert an sein Glied geführt, wo ihre Hand hin und her gegangen sei. Die Privatklägerin konnte auf Nachfrage nicht sagen, ob das Glied des Beschuldigten erregt gewesen sei (Urk. 4/1 S. 8). Ihre Position beschrieb sie als immer gleich: Seitlich mit dem Gesicht zur Wand, mit dem Rücken zu ihm. Den oberen, jeweils linken Arm habe er so an sein Glied führen können. Sie vermochte sich an zwei, drei Mal erinnern, dass der Beschuldigte ihre Hand im Schlafzimmer an sein Glied geführt habe. Ob der Beschuldigte jemals zum Samenerguss gekommen sei, wusste sie nicht. Danach gefragt, wie lange sie Hin- und Herbewegungen an seinem Glied habe machen müssen, schilderte die Privatklägerin, er habe aufgehört und sei wieder zu ihrem Körper gegangen. Sie könne sich daran erinnern, das er einmal seine Hand von ihrer Hand weggenommen und gemeint habe, sie würde alleine mit dem Bewegungen weitermachen. Sie habe die Hand jedoch sofort von seinem Glied weggenommen. Er habe sogleich ihre Hand mit seiner Hand wieder an sein Glied geführt (Urk. 4/1 S. 8). Keine Erinnerung hatte sie daran, was er mit der andern Hand gemacht habe. Die Fingerpenetration sei mit der linken Hand erfolgt, sie wisse aber nicht mit welchem Finger und ob es ein Finger oder mehrere gewesen seien. Er habe dann ganz schnell Rein- und Rausbewegungen gemacht. Ab dann könne sie sich an gar nichts mehr erinnern (Urk. 4/1 S. 8 f.). Anfänglich habe sie sich halt immer verkrampft, worauf er immer gemeint habe, sie solle sich entspannen. Auch sei er immer gröber geworden. Sie habe ja auch Angst gehabt und sich mit der Zeit halt gehen lassen, sich sozusagen geopfert. Er habe ihr aber nie gedroht, sie einfach sehr fest an ihren Handgelenken gepackt, wenn er sie an sich habe heranziehen wollen. Wenn sie ihn von sich habe wegstossen wollen, habe er sie fest am Arm gepackt, so dass sie keine Chance gehabt habe von ihm wegzukommen. Auch habe er sie sehr grob an ihrem Gesäss berührt. Wiederum erwähnte sie sein Stöhnen während der Handlungen und die Aufforderung an sie, sich zu entspannen. Auf Oralverkehr angesprochen, gab die Privatklägerin an, sich nicht zu erinnern. Geschlechtsverkehr oder den Versuch dazu verneint sie ausdrücklich und erläuterte, dies sicher zu wissen, da es geblutet habe, mehrere Male sogar, als sie das erste Mal mit dem Freund

- 16 - geschlafen habe (Urk. 4/1 S. 9 f.). Die Zungenküsse haben gemäss der Privatklägerin mehrmals in der Stube stattgefunden, nicht aber im Schlafzimmer, weil ihr Gesicht zur Wand gerichtet war (Urk. 4/1 S. 10). Weiter verneinte die Privatklägerin, während der Übergriffe körperlich verletzt worden zu sein (Urk. 4/1 S. 11).

E. 2.1.7 Die Uhrzeit der nächtlichen Übergriffe zu nennen bezeichnete die Privatklägerin ebenfalls als schwierig: Der Beschuldigte sei immer so lang aufgeblieben, habe nie schlafen können, sei stundenlang vor dem Fernseher gesessen, habe sich Pornos angeschaut. Ihre Mutter habe jeweils morgens die Tüechli mit dem Samenerguss drin vorgefunden. Sie habe gehört, wie sie ihn daraufhin jeweils angeschrien habe. Die Eltern hätten ohnehin immer sehr laut miteinander gestritten. Sie habe selber nie gesehen, wie er sich Pornos angeschaut habe, aber gehört, wie die Mutter ihn angeschrien habe, dass er ein Perversling sei (Urk. 4/1 S. 10).

E. 2.1.8 Als sich die Polizeibeamtin erkundigte, ob sie das zuvor erwähnte Tagebuch noch besitze, erklärte die Privatklägerin, dieses in "hunderttausend Stücke" zerrissen zu haben. Nach der Ohrfeige von ihrer Mutter, das müsse gegen Ende der Primarschule gewesen sein, habe sie es zerrissen. Sie könne sich noch erinnern, dass in der Zeit von der vierten bis sechsten Klasse eine Frau in ihre Klasse gekommen sei, um über sexuellen Missbrauch zu berichten. Da habe sie (die Privatklägerin) auf einmal geschaltet und gemerkt, dass ihr das ebenfalls widerfahren sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die Übergriffe aber nicht mehr vorgekommen. Sie gehe davon aus, dass es um ihr neuntes Lebensjahr passiert sein müsse, weil sie ihren Vater davor eigentlich gemocht habe. Als sie neun Jahre alt gewesen sei, habe sich dies plötzlich geändert. Er habe sie damals auch mal gefragt, weshalb sie ihn so hasse, sie hätte ihn doch früher so gerne gehabt (Urk. 4/1 S. 10).

E. 2.1.9 Körperverletzungen während der Übergriffe verneinte die Privatklägerin, aber später habe er sie immer wieder geschlagen. In der Oberstufe sei sie regelmässig, sicher einmal wöchentlich, mit den Fäusten von ihm geschlagen worden, vor allem am Kopf und am Bauch, so dass sie einmal ein blaues Auge

- 17 - davongetragen habe. Auch habe er ihr die Hände verdreht. Zum Arzt sei sie nie gegangen, es habe einfach weh getan, und sie habe geheult. Die andern Familienmitglieder hätten dies mitbekommen, denn es sei jeweils zu Hause an verschiedenen Orten in der Wohnung geschehen. Sie selber habe dermassen Hass gegen den Vater empfunden und sei so durchgedreht, dass sie jeweils mit Messer und Töpfen auf ihn losgegangen sei (Urk. 4/1 S. 11). Die Frage, ob der Beschuldigte durch sie auch mal verletzt worden sei, beantwortete die Privatklägerin mit "ich glaube schon, ja". Wenn sie in diesem Zustand gewesen sei, sei sie wie gestört gewesen. Sie könne sich einfach mal erinnern, dass er vor Schmerzen geschrien habe, denn einmal habe sie ihn mit dem Fuss zwischen die Beine getreten (Urk. 4/1 S. 11 f.). Die väterliche Gewalt ihr gegenüber habe lange angedauert, bis ca. 16 Jahre. Danach habe er sich nicht mehr getraut. Sie habe immer ein Messer auf sich getragen. Die andern hätten sie als "Psycho" bezeichnet und sie fertig gemacht, weil sie so mit dem Vater umgegangen sei. Sie hätten sich aber nie gefragt, warum dies wohl so sei. Alle hätten sie gehasst. Sie denke nicht, dass ihre beide Schwestern ebenfalls Opfer von sexuellen Übergriffen des Beschuldigten geworden seien. Sonst hätten sie ihr doch geglaubt und wären nicht so kalt ihr gegenüber (Urk. 4/1 S. 12).

E. 2.1.10 Sie denke nicht, dass ihre beide Schwestern ebenfalls Opfer von sexuellen Übergriffen des Beschuldigten geworden seien, auch nicht ihre Brüder. Sonst hätten sie ihr doch geglaubt und wären nicht so kalt ihr gegenüber. Aber bei ihrer Cousine, K._____, habe er es – nach ihr – auch zweimal versucht. Er habe ihr offenbar einmal Zungenküsse gegeben und sie einmal an ihren Brüsten berührt. Ihre Cousine habe das zuerst ihrer (der Privatklägerin) mittleren Schwester erzählt, die es ihr auch nicht geglaubt habe. Sie habe es von ihrer Schwester erfahren und die Cousine dann darauf angesprochen. Die Cousine habe ihr gegenüber bestätigt, dass er es bei ihr ebenfalls versucht habe. Sie habe die Cousine dieses Jahr gefragt, ob sie auch Anzeige erstatten würde. Diese habe erwidert, sie würde schon, aber ihre Mutter würde sie mit Sicherheit nicht machen lassen.

- 18 -

E. 2.1.11 Nach ihren Gefühlen während der Übergriffe gefragt, gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe Angst gehabt und sich geschämt, dass jemand sie beide sehen könnte (Urk. 4/1 S. 13). Schliesslich wurde die Privatklägerin gebeten, den Beschuldigten charakterlich zu beschreiben. Sie tat dies mit folgenden Worten: "Oh Gott, muss ich das machen, igitt, es kommen nur negative Sachen vor. Er ist ein Lügner, pervers, ungepflegt, aggressiv, macht immer Probleme, bringt nichts auf die Reihe, fernsehsüchtig, gibt alles Geld aus. Ich kann nichts Positives über ihn sagen. Ich habe so einen Hass auf ihn. Er glotzte immer die Frauen an, auch in Gegenwart von meiner Mutter" (Urk. 4/1 S. 13). Sie habe solche Angst gehabt vor der Befragung, diesem Tag. Nun fühle sie sich irgendwie erleichtert.

E. 2.2 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung, Risiko, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 47 N 90 ff.; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 18 ff.). Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldens- erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamt- einschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören wie erwähnt die

- 111 - Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) sowie das Motiv. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB).

E. 2.2.1 Rund fünf Monate nach der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte die Privatklägerin zunächst ihre bei der Polizei deponierten Angaben als nach wie vor zutreffend und sah keinen Grund, von sich aus etwas beizufügen.

E. 2.2.2 Noch einmal um chronologische Schilderung der Ereignisse zum gegenständlichen sexuellen Missbrauch gebeten, gab die Privatklägerin folgende Darstellung: Sie schätzte, dass die Missbräuche ungefähr im Alter von acht bis zehn Jahren begannen. Sie ging davon aus, dass sie plus minus neun Jahre alt war. Diese zeitliche Einordnung begründete sie einerseits damit, dass im Alter von neun Jahren ihr Vater sie darauf angesprochen habe, sie hätten es immer so gut zusammen gehabt; danach sei das nicht mehr der Fall gewesen. Zudem habe in der Primarschule ihr Lehrer, Herr L._____, eine Frau von der Dargebotenen Hand eingeladen, die über sexuelle Missbräuche und Gewalt, vor allem innerhalb der Familie, gesprochen habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten keine sexuellen Missbräuche mehr stattgefunden. Sie könne sich noch sehr genau daran erinnern, dass sie rot angelaufen sei und erst da bemerkt habe, was genau mit ihr

- 19 - geschehen sei. Es sei ihr sehr unangenehm gewesen, und sie habe extrem geschwitzt (Urk. 4/2 S. 4 und 14).

E. 2.2.3 Zu den Vorfällen im Wohnzimmer, die tagsüber stattfanden, hob die Privatklägerin ein Beispiel hervor, als die Sonne geschienen und sie Shorts getragen habe, weshalb es wohl eine wärmere Jahreszeit gewesen sei. Zum genauen Beginn und Ende des Vorgangs fehle ihr die Erinnerung, es habe aber als Spiel begonnen, er habe versucht, das Ganze spielerisch darzustellen. Es habe mit Küssen und Anfassen an intimen Stellen über den Kleidern begonnen (Urk. 4/2 S. 4). Der Beschuldigte sei immer im Wohnzimmer vor dem Fernseher gesessen, nie auf dem Sofa, sondern immer an der gleichen Stelle auf dem Boden ans Sofa angelehnt. Sie wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte sie gerufen habe oder ob sie einfach zufällig dort gewesen sei. Sie könne sich aber erinnern, dass es hell gewesen sei, die Sonne hereingeschienen habe. Sie glaube, die Stimme der Mutter gehört zu haben, die wohl in der Küche mit einer weiblichen Person, einer ihrer Schwestern oder der Nachbarin – welche die Ehefrau eines Verwandten war –, gesprochen habe. Sie sei nicht ganz sicher, ob sie auf dem Sofa gesessen sei. Als sie an ihm habe vorbeigehen wollen, habe er sie ganz schnell gepackt, sie glaube am Arm, dies in spielerischer Weise und dabei gelacht. Er habe sie an sich herangezogen. Sie wisse nicht mehr, ob dies das erste Mal gewesen sei. Sie habe sich auf jeden Fall sehr unwohl gefühlt und versucht, sich abzuwenden, zu befreien aus seinem Handgriff. Er habe aber nicht von ihr abgelassen, sie mit beiden Händen an ihren Handgelenken gepackt, dabei weiterhin gelacht, sie zu sich herangezogen und so getan, als wäre alles ein Spiel. Er habe sie ganz fest an seinen Körper gedrückt. Sie habe versucht, sich abzuwenden, sich zu befreien. Sie wisse, dass sie dabei immer gegrinst habe, aus Unsicherheit, sie habe Angst gehabt. Es sei ein komisches Verhalten ihrerseits gewesen. Seine Hände hätten sich von ihren Handgelenken gelöst, und er habe mit beiden Händen an ihr Gesäss gefasst. Dies sei sehr schnell geschehen. Er habe richtig zugepackt. Dann habe sie sich nicht mehr dagegen gewehrt, sie sei wie blockiert gewesen, ganz steif. Sie sei so steif gewesen, dass sie sich nicht habe wehren können. Er habe das ausgenützt und sie mit seiner ganzen Kraft an sich gedrückt und sie auf ihren Mund geküsst. Sie habe versucht,

- 20 - ihre Lippen zuzudrücken, damit sich ihr Mund nicht öffne. Sie habe seine Zunge auf ihren Lippen gespürt. Schlussendlich habe er es geschafft, mit seiner Zunge in ihren Mund zu gelangen, wo er mit der Zunge Spiele gemacht habe (Urk. 4/2 S. 5). Währenddessen seien seine Hände immer noch auf ihrem Gesäss gewesen, er habe dieses auf seine Weise massiert. Sie wisse nicht so recht, wie sie das beschreiben solle. Er habe dazu gestöhnt. Sie habe ihr Gesäss sehr angespannt und sich sehr unwohl gefühlt. Dann habe er mit dem Küssen aufgehört und sei trotzdem mit seinem Gesicht ganz nahe an ihrem Gesicht gewesen, habe ihr zugeflüstert, sie solle sich entspannen. Sie wisse noch, dass er es auf eine lustige Art gesagt habe, aber auch sehr sexistisch. Einfach nicht so, wie dies ein Vater sagen würde. Daraufhin habe sie ihr Gesäss locker gelassen und er habe weitergemacht. Er habe immer mehr und mehr und auch kräftiger ihr Gesäss über den Kleidern massiert und mehrmals versucht, sie zu küssen, was ihm auch gelungen sei. Wie die Situation aufgehört habe, wisse sie nicht mehr (Urk. 4/2 S. 6).

E. 2.2.4 Weiter schilderte die Privatklägerin ein nächtliches Ereignis im Schlafzimmer. Wie bisher beschrieb sie die Position der Betten, wobei sie sich im Etagenbett unten befand und dass ihre Schwestern schliefen. Diese hätten einen sehr tiefen Schlaf, wie auch ihre Mutter. Sie wisse nicht mehr, ob sie im Tiefschlaf gewesen sei oder halbwach. Sie habe ein Knarren gehört und gehört, dass sich die Türe öffnete sowie danach Schritte. Es sei sehr sehr dunkel im Zimmer gewesen. Die Türe sei wieder geschlossen worden, was sie durch ein Knarren wahrgenommen habe. Die Schritte seien sehr schwer gewesen und auf sie zugekommen. Eigenartig sei gewesen, dass sie genau gewusst habe, wer dies war. Es müsse schon mehrere Male passiert sein, sonst hätte sie es ja nicht wissen können, anders könne sie sich das nicht erklären. Sie sei in ihrem Bett gelegen mit dem Gesicht gegen die Wand. Sie habe ihm den Rücken zugewandt. Er sei immer näher gekommen und habe sich am Schluss neben sie in ihr Bett gelegt. Er habe die Decke nach oben gezogen. Sie könne sich noch daran erinnern, wie das Bett "schwerer" geworden sei. Sie könne sich auch noch erinnern, wie es getönt habe. Sie glaube, ihre Augen immer geschlossen und nie geöffnet gehabt zu haben. Er habe nur Unterhosen getragen, denn sie habe seine

- 21 - nackten Beine gespürt. Beim Oberkörper sei sie sich nicht mehr sicher. Ihr Gesicht sei der Wand zugewandt gewesen, er sei hinter ihr gelegen und habe sich an sie herangepresst oder umgekehrt, das wisse sie nicht mehr so genau (Urk. 4/2 S. 6 f.). Sie sei auf ihrem rechten Arm gelegen, also müsse er auch so gelegen haben. Beide Gesichter seien gegen die Wand gerichtet gewesen. Dann habe sie eine Hand an ihrem Arm gespürt. Sein Arm sei nackt gewesen. Sie wisse nicht, ob er ein T-Shirt getragen habe, auf jeden Fall kein Langarmshirt. Seine Hand sei unter ihre Kleider in Richtung ihrer noch flachen Brust gedrungen. Sie könne nicht sagen, was ihn dabei so fasziniert habe, jedenfalls habe er ihre Oberweite gestreichelt. An ihrem Ohr habe sie seinen Atem gespürt und sein Stöhnen gehört. Er habe dabei nichts gesagt, nur gestöhnt. Seine Hand sei dann weiter nach unten, bis zu ihrem "Hösli", gerutscht, zuerst über der kurzen Pyjamahose, dann zu ihrer intimen Stelle (Vagina). Er habe auch dort versucht zu massieren, habe gedrückt und gestreichelt. Dann habe er ihre linke Hand genommen und sie zu seinem Glied hingeführt. Ihre Hand habe sein Glied berührt, seine Hand sei aber immer auf ihrer Hand geblieben. Er habe mit seiner Hand ihre Hand geführt, damit sie sein Glied berühre, was ihm auch gelungen sei. Er habe sie mit seiner Hand dort hin- und hergeführt. Dann habe er seine Hand von ihrer Hand weggenommen und sie unter ihrer Pyjamahose im intimen Bereich angefasst. Sie glaube, dass er das Gefühl gehabt habe, dass sie sein Glied von sich aus selber massieren würde, was sie aber nicht getan und ihre Hand weggenommen habe. Er habe seine Hand von ihr weggenommen und dann wieder ihre Hand genommen und sie wieder zu seinem Glied geführt und dieses wieder massiert, wobei er ihre Hand geführt habe. Dann habe er losgelassen und seine Hand wieder bei ihr im "Hösli" platziert. Sie glaube, er habe auch noch ihr Gesäss unter dem "Hösli" berührt und sei erst dann nach vorne gegangen. Sie habe sich wieder verkrampft und er ihr wieder zugeflüstert, sie solle sich wieder entspannen. An den genauen Wortlaut könne sie sich nicht mehr erinnern. Nie habe er ihr gedroht oder Schlechtes gesagt. Aber sie habe gehorcht und losgelassen, es mit sich geschehen lassen. Er habe massiert, gestreichelt und ihren intimen Bereich gedrückt (Urk. 4/2 S. 7).

- 22 - Er habe dann seinen Finger in ihre Vagina eingeführt, den Finger hinein und heraus bewegt. Es habe weh getan, sogar sehr weh. Sie habe sich nicht gewehrt (Urk. 4/2 S. 7 f.). Sie könne sich noch sehr gut erinnern, dass sie während der ganzen Situation einmal gegähnt habe, so dass er hätte meinen können, dass sie schlafe und dass er sie dann in Ruhe lassen würde. Entweder habe er gewusst, dass sie nicht schlafe, oder es sei ihm einfach völlig egal gewesen. Das sei ihre letzte Erinnerung, welche sie daran habe. Sie habe einen grossen Schmerz verspürt, und es habe auch gebrannt (Urk. 4/2 S. 8). An andere Situationen – so die Privatklägerin – könne sie sich nicht mehr genau erinnern. Sie sehe ihn einfach immer vor sich, wie er versucht habe, sie zu küssen, anzufassen, auf den Kleidern und unter den Kleidern. Sie könne sich auch an sein Grinsen erinnern. Er habe immer gegrinst (Urk. 4/2 S. 8).

E. 2.2.5 Nach langem Überlegen kam der Privatklägerin ferner ein Vorkommnis im Badezimmer in den Sinn. Da sei sie gar kein Kind mehr gewesen, sondern jugendlich. Ihre Schwester habe aus Versehen den Schlüssel fürs Badezimmer zerbrochen. Sie hätten die Türe aufbrechen müssen und man habe das Badezimmer für eine Weile nicht mehr schliessen können. Man habe eigentlich immer gewusst, wenn jemand drin gewesen sei, denn man habe das Licht durch das Schlüsselloch gesehen oder das Wasser laufen gehört. An einem Nachmittag sei sie unter der Dusche gewesen. Sie habe sich irgendwie beobachtet gefühlt, sich umgedreht und gesehen, wie er (der Beschuldigte) da gestanden sei und sie beobachtet habe. Der Duschvorhang sei eigentlich fast durchsichtig gewesen. Sie habe bei seinem Anblick zu schreien begonnen, da sie eine solche Angst vor ihm gehabt habe. Sie wisse nicht mehr, ob sie Schimpfwörter benützt habe oder nicht. Für ihn sei es vermutlich sehr unerwartet gewesen. Er habe den Kopf geschüttelt, verwirrt getan und dann so, als würde er etwas suchen. Danach sei er hinausgerannt. Das sei der Grund, weshalb sie seither nicht mehr alleine duschen könne (Urk. 4/2 S. 8).

E. 2.2.6 Auf die Beziehung zu ihrem Vater und zu ihrem familiären Umfeld angesprochen, berichtete die Privatklägerin:

- 23 -

E. 2.2.6.1 Vor dem sexuellen Missbrauch hätten sie eine sehr enge Beziehung und sich gegenseitig sehr lieb gehabt und viel Zeit miteinander verbracht. Er habe sie auch gegenüber ihren andern Geschwistern bevorzugt. Als dann das Ganze geschehen sei, habe sie ihn gehasst. Damals habe sie nicht verstanden, was wirklich gelaufen sei. Sie denke, die Dame, welche zu ihr in die Klasse gekommen sei, habe den Anstoss gegeben. Danach habe sie ihn nur noch gehasst und sich vor ihm geekelt. Sie habe ihn sehr gehasst und hasse ihn auch heute noch. Damals habe sich alles verändert. Er habe immer so getan, als wäre nichts gewesen. Wenn sie ausgerastet oder verzweifelt gewesen sei, habe sie ihn sehr frech mit Tränen in den Augen sehr direkt darauf angesprochen. Er habe dann jeweils so getan, als wäre es nie passiert. Nie habe er es zugegeben. Aber an seinen Ausdruck könne sie sich sehr gut erinnern, er sei erschrocken gewesen, dass sie sich überhaupt noch daran erinnere. Er habe seine Augen ganz weit aufgerissen, seinen Kopf geschüttelt und sehr verwirrt gewirkt. Er habe etwas wie "Das stimmt nicht!" gemurmelt, danach auf den Boden geblickt und sei vor ihr geflüchtet. Immer, wenn sie ihn darauf angesprochen habe oder ihn vor der Familie habe bloss-stellen wollen, habe er an ihr körperliche Gewalt angewendet. Einmal habe sie ihm gedroht, dass sie es ihrer Mutter erzählen werde, worauf er ganz kalt geantwortet habe, diese werde ihr sowieso nicht glauben, was auch eingetreten sei (Urk. 4/2 S. 9).

E. 2.2.6.2 Zu ihrer ältesten Schwester habe sie ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Man habe sich gegenseitig vertraut. Die mittlere Schwester sei ein Plappermaul. Diese habe ihr nicht geglaubt (Urk. 4/2 S. 9). Einmal sei sie spätabends mit der ältesten Schwester im Badezimmer gewesen. Diese habe dort geraucht, weil das in der Wohnung nicht erlaubt gewesen sei. Damals habe sie (die Privatklägerin) ein Einzelzimmer gehabt, das alte Büro. Sie hätten diskutiert und da habe sie den Wunsch verspürt, jemandem zu erzählen, was er ihr angetan habe. Sie habe die Schwester gefragt, ob sie einen sexuellen Missbrauch der Mutter erzählen würde. Diese habe bejaht, sofort würde sie das machen. Die Schwester habe wissen wollen, weshalb sie das frage. Sie sei dann ein wenig eingeschüchtert gewesen und habe ihr erzählt, dass es ihr passiert sei.

- 24 - Sie habe sich danach sehr geschämt, dass sie es ihr überhaupt erzählt habe (Urk. 4/2 S. 9). Die Schwester habe sie dann traurig angeblickt, worauf sie (die Privatklägerin) in Tränen ausgebrochen und ihr Zimmer geflüchtet sei. Ihre Schwester sei ihr ins Zimmer nachgerannt. Sie selber habe sich unter der Bettdecke verkrochen, weil sie sich so geschämt habe, die Schwester anzuschauen. Diese habe sie dann ganz fest gehalten und versucht, sie zu trösten und dann flüchtig gefragt, wer sie missbraucht habe. Sie habe erwidert, "er" (ihr Vater) habe dies gemacht. Sie habe nicht aufhören können zu weinen. Die Schwester habe nichts mehr gesagt. Die ganze Situation habe sie auch verwirrt. Dann sei auf einmal ihr Vater ins Zimmer gekommen, weil er sie habe weinen hören und erfahren wollte, was los sei. Wie es weiter gegangen sei, wisse sie nicht mehr genau. Zuerst er und dann die Schwester hätten ihr Zimmer verlassen (Urk. 2/4 S. 9 f.). Am folgenden Tag habe sie es sehr bereut, es der Schwester gesagt zu haben, weil es so peinlich und ihr allgemein sehr unangenehm gewesen sei. Nach der Rückkehr von der Schule habe sie zur Schwester gesagt, alles sei nur ein Scherz gewesen und sie habe alles nur erfunden. Die Schwester habe ihr geantwortet, dass es gar kein Scherz gewesen sein könne, da sie so fest habe weinen müssen. Danach habe die Schwester sie nie wieder darauf angesprochen (Urk. 4/2 S. 10).

E. 2.2.6.3 Zum Tagebuch erläuterte die Privatklägerin, dieses damals von ihrer Mutter erhalten zu haben. Sie habe alles auf Deutsch geschrieben, auch über die sexuellen Missbräuche, dies aber in griechischer Schrift, weil ihre mittlere Schwester ein Plappermaul gewesen sei und eben auch sehr neugierig. Diese habe sie verfolgt und ihre Sachen durchstöbert. Aus Sicherheitsgründen habe sie die Missbräuche in griechischer Schrift verfasst, damit sie das nicht würde lesen können, wenn sie das Tagebuch finden sollte. Da letzteres nicht eingetreten sei, habe sie trotzdem auf Deutsch zu schreiben begonnen, auch kurz über Missbräuche und von ihm. Dann habe die Schwester sie einige Tage verfolgt und herausgefunden, wo sie das Tagebuch versteckte, es behändigt und darin gelesen. Beim folgenden Gespräch habe die Schwester sie mit einem komischen

- 25 - Gesichtsausdruck, einem Grinsen, angeschaut, was sie (die Privatklägerin) eingeschüchtert habe. Dann habe die Schwester gefragt, ob er sie angefasst habe. Sie habe sich geschämt und Angst gehabt und dieser deshalb geantwortet, dass es nicht stimmen würde. Die Schwester habe sie trotzdem sehr seltsam angeschaut, als würde sie ihr das nicht glauben (Urk. 4/2 S. 10). Ein oder zwei Tage später, als sie von der Schule nach Hause gekommen sei, seien ihre Mutter und ihre beiden Schwestern im Wohnzimmer auf den Sofas gesessen. Entweder sei sie selber direkt ins Wohnzimmer gegangen oder man habe sie gerufen. Sie wisse jedenfalls noch, dass ihre ältere Schwester ausgeschlossen gewesen sei. Sie sei viel weiter von den andern beiden weg gesessen, sei desinteressiert gewesen und habe ängstlich gewirkt. Ihre mittlere Schwester und die Mutter hätten immer zusammengehalten, nun seien sie recht provokativ drauf gewesen. Die drei seien gesessen, sie gestanden. Die Mutter habe sehr komisch gegrinst, was sie sehr eingeschüchtert habe. Sie habe sie gefragt, ob das stimme, was sie im Tagebuch gelesen habe. Von da an habe sie auch gewusst, dass die Mutter ihr Tagebuch gelesen haben müsse. Sie (die Privatklägerin) sei dann wieder in Tränen ausgebrochen und habe gesagt, dass alles stimmen würde, dass er ihr das angetan habe. Sie sei dann direkt neben ihre Mutter gesessen und habe erwartet, dass diese sie in die Arme nehmen und trösten würde. Diese habe gefragt, ob er ihre Oberweite berührt habe. Sie gehe davon aus, dass die Mutter das im Tagebuch gelesen habe, da sie dies sonst nicht hätte wissen können. Sie (die Privatklägerin) habe bejaht und dabei geheult. Dann habe die Mutter ihr eine Ohrfeige verpasst und sei sehr böse gewesen. Die Mutter habe gesagt, sie solle nicht lügen und keine Geschichten erzählen. Sie habe die Mutter angefleht, es ihr zu glauben. Ihre Mutter habe zu weinen begonnen, sei wütend auf sie gewesen, sei immer "hässiger" auf sie geworden und habe sie angeschrien, sie solle mit einem solchen Unsinn aufhören. Das habe sie sehr enttäuscht und eingeschüchtert. Sie sei in ihr Zimmer gerannt, habe das Tagebuch hervorgenommen und es in Tausend Stücke zerrissen (Urk. 4/2 S. 11).

- 26 - Damals sei sie zwölf Jahre alt gewesen. Sie sei sich fast sicher, dass ihr die Mutter dieses Tagebuch auf das zwölfte Lebensjahr geschenkt hatte. Aber vielleicht irre sie sich auch. Sie habe die Vorfälle von früher eben erst dann in ihr Tagebuch geschrieben. Danach habe sie diese Vorfälle nicht mehr erwähnt um zu vermeiden, dass ihre Familie böse auf sie sei. Sie habe sie (die Familie) geliebt (Urk. 4/2 S. 11).

E. 2.2.6.4 Die Tochter ihrer Tante und ihre mittlere Schwester hätten sich sehr gut verstanden. Sie wisse nicht mehr, ob ihre Cousine oder ihre Tante es ihrer Schwester erzählt habe. Jedenfalls habe die mittlere Schwester gesagt, dass sie nicht akzeptabel finde, was die Cousine über den Beschuldigten erzählen würde, nämlich, dass dieser sie bedrängt und begrabscht hätte (Urk. 4/2 S. 11 f.). Sie wisse nun nicht mehr genau, ob ihre Schwester ihr dies erzählt habe oder die Cousine selber. Jedenfalls sei sie (die Privatklägerin) daraufhin ausgerastet, habe zu weinen und zu schreien begonnen, auch Schimpfwörter gerufen und die andern angeschrien, dass sie ihr nicht geglaubt hätten und sie nun sehen würden, was passiere. Die älteste Schwester habe sie gepackt und in ihr Zimmer gebracht, damit sie sich beruhigen konnte. Der Beschuldigte sei damals auch zu Hause gewesen und habe sich erkundigt, was los sei und weshalb sie so schreie. Sie habe ihn gehört, sei aus dem Zimmer gestürmt, ihm entgegengelaufen und habe ihn angeschrien. Sie habe ihn auf die Cousine angesprochen und ihm gesagt, sie wisse, was er dieser angetan habe. Er habe sofort erwidert, diese lüge und habe sich entfernt (Urk. 4/2 S. 12). Am gleichen oder folgenden Tag sei sie bei ihrer Tante M._____ vorbeigegangen und diese und die Cousine hätten ihr berichtet, was vorgefallen sei, nämlich, dass die Cousine dem Beschuldigten bei Ferienabwesenheit der übrigen Familie Essen nach Hause gebracht habe und dass der Beschuldigte die Cousine gepackt und ihr einen Zungenkuss zu geben versucht habe. Die Cousine müsse das am besten selber erzählen. Sie selber habe der Tante erzählt, dass dies auch ihr passiert sei, ihr aber niemand glaube. Ab dann habe sie, anders als vorher, ein sehr inniges Verhältnis zu ihrer Tante gehabt (Urk. 4/2 S. 12 f.).

- 27 - Bei einem zweiten Gespräch habe sie dann von ihrer Cousine oder ihrer Tante erfahren, dass der Beschuldigte der Cousine zufälligerweise am Bahnhof F._____ begegnet sei und ihr in den Ausschnitt hinuntergegriffen habe, worauf die Cousine, damals in der Oberstufe, in Panik weggerannt sei. Mehr wisse sie nicht, nur von diesen zwei Vorfällen. Das Gespräch mit der Tante habe ca. zwischen 2001 und 2004 stattgefunden, als sie selber in der Oberstufe gewesen sei (Urk. 4/2 S. 13).

E. 2.2.6.5 Auf die Frage, ob sie noch weitere Vorfälle berichten oder von sich aus etwas beifügen möchte, erwähnte die Privatklägerin, dass jeder die Augen verschlossen habe, als es um diesen Missbrauch gegangen sei. Es gebe noch zwei recht wichtige Dinge. Sie habe einmal mitbekommen, dass der Beschuldigte, als sie noch nicht auf der Welt gewesen sei, in Mazedonien mehrere Monate im Gefängnis gewesen sei, es soll um Prostitution gegangen sein, dass er und ein anderer Mann im Lastwagen Frauen geschmuggelt haben sollen. Auch habe er eine perverse Art (wobei sich die Privatklägerin erkundigte, ob sie dies so sagen dürfe), sei nachts immer wach und habe pornografische Videos angeschaut. Ihre Mutter und ihre Schwestern hätten immer wieder entsprechende Kassetten gefunden, und die Eltern hätten sich deswegen immer gestritten. Die Mutter habe den Beschuldigten als "Perversling" bezeichnet und sonstige sexistische Ausdrücke verwendet (Urk. 4/2 S. 13 f.).

E. 2.2.7 Nochmals auf den zeitlichen Rahmen der einzelnen Tathandlungen angesprochen, bestätigte die Privatklägerin ausdrücklich ihre bisherigen Angaben als zutreffend, nämlich, dass sie ca. acht, neun Jahre alt gewesen sei, als der Beschuldigte begonnen habe, sie auszugreifen, dass der Beschuldigte sie in der 4.-6. Primarklasse nicht mehr sexuell missbraucht habe, dass sie ihn bis zu ihrem neunten Altersjahr sehr gemocht habe und ihn seither hasse (Urk. 4/2 S. 14). Welche Primarklasse sie damals besuchte und ob sie nun bereits im achten oder (erst) im neunten Lebensjahr missbraucht worden sei, konnte sie nicht mehr sagen (Urk. 4/2 S. 14).

- 28 -

E. 2.2.8 Auch zum Tatort blieb die Privatklägerin beim bereits Gesagten: Dass die sexuellen Handlungen in der Wohnung an der E._____-Strasse ... in F._____ in der Stube und im Schlafzimmer, welches sie mit ihren beiden Schwestern teilte, stattgefunden hätten und dass sie in der unteren Etage des Etagenbettes geschlafen habe (Urk. 4/2 S. 15).

E. 2.2.9 Hinsichtlich der einzelnen Tathandlungen und Häufigkeiten äusserte sich die Privatklägerin ebenfalls wie bis dahin. Als betroffene Geschlechtsteile nannte sie Gesäss, Vagina und Oberweite; dass ihre Brüste im fraglichen Zeitraum noch gar nicht entwickelt gewesen seien und dass der Beschuldigte ihr auch an die Brustwarzen gegriffen und versucht habe, diese mit den Fingern zu fassen. Er habe mit diesen gespielt; es habe nicht geschmerzt. Ansonsten habe er einfach ihre Brüste berührt und massiert (Urk. 4/2 S. 18). Die bei der Polizei genannte Zahl von ca. zehn sexuellen Übergriffen über den Kleidern bezeichnete sie als in etwa richtig. Sie habe einfach eine Zahl genannt, weil ihr die Polizei keine Ruhe gelassen habe. Eine klare Erinnerung habe sie aber nicht mehr, weshalb sie nicht in der Lage sei, genaue Zahlen zu nennen (Urk. 4/2 S. 15 f.). Auch die Frage nach den Abständen empfand sie als schwierig zu beantworten. Es komme ihr vor, als sei es immer wieder passiert, sogar wöchentlich. Ebenso sei es ihr vorgekommen, als hätten diese Vorfälle lange stattgefunden (Urk. 4/2 S. 16). Sie gab an, dass der Beschuldigte sie unter den Kleidern viel weniger angefasst habe als über den Kleidern. Wie bei der Polizei sprach sie von zwei bis drei Vorfällen, anlässlich welchen der Beschuldigte ihre Hand zu seinem Glied geführt und dort ihre Hand mit seiner Hand dann geführt habe, wobei sie nicht weitergemacht habe, wenn er losgelassen habe (Urk. 4/2 S. 17 f.). Zudem berichtete sie erneut vom Vorfall, als der Beschuldigte ihr den Finger in die Vagina gesteckt und diesen rein- und rausgezogen habe. Das habe ihr sehr weh getan, es sei wie ein Druck gewesen und habe gebrannt. Zuvor habe er an der Vagina gestreichelt und gerieben (Urk. 4/2 S. 17 f.). Zur genauen zeitlichen Dimension konnte sie nichts sagen – kurz.

- 29 - Ob es allenfalls mehrere Finger gewesen seien, wusste sie nicht (Urk. 4/2 S. 16 ff.). Es sei maximal fünf Mal vorgekommen, eventuell auch zwei Mal, dass der Beschuldigte zu ihr ins Bett gekommen sei und sie ausgegriffen habe. An den einen Vorfall könne sie sich noch sehr gut erinnern, an die andern nicht mehr so gut. Insgesamt ca. drei Mal habe sie dem Beschuldigten über und unter den Kleidern an den Penis fassen müssen (Urk. 4/2 S. 17 f.). Zungenküsse habe ihr der Beschuldigte eigentlich bei jedem Vorfall versetzt, ausser nachts im Bett. Die Zungenküsse hätten am längsten gedauert, vielleicht eine Minute (Urk. 4/2 S. 17). Allgemein zur Intensität der Berührungen erklärte sie noch einmal, dass er anfänglich fein vorgegangen und dann immer gröber geworden sei (Urk. 4/2 S. 17).

E. 2.2.10 Die Privatklägerin blieb auch dabei, dass sie sich nicht verbal gegen die sexuellen Handlungen gewehrt habe, sie wisse nicht weshalb. Nur in der Stube habe sie einmal "Ma", übersetzt "hör auf", gesagt, dies aber nicht so hart, eher eingeschüchtert (Urk. 4/2 S. 18 f.). Auf die Frage, ob sie dem Beschuldigten nonverbal signalisiert habe, die sexuellen Handlungen nicht zu wollen, schilderte die Privatklägerin wiederum, wie sie sich verkrampft habe, um diesen Übergriffen entgegenzuwirken, was er ja auch gemerkt und von ihr verlangt habe, sich zu entspannen, wie sie gegähnt habe um zu signalisieren, dass sie schlafen würde, und wie sie habe weglaufen wollen, worauf er sie am Handgelenk gepackt habe, bzw. an beiden, wenn sie sich jeweils wehrte (Urk. 4/2 S. 19). Gedroht habe er ihr nie, und vom Festhalten abgesehen auch nie Gewalt angewendet. Ihre Gefühle bei den Übergriffen umschrieb sie vor allem mit Scham, aber auch mit (diffuser) Angst. Sie habe sich geschämt, dass jemand sie sehen könnte. Es sei ihr immer unwohl gewesen, und sie habe irgendwie gewusst, dass es nicht richtig sei. Aber aus unerklärlichen Gründen habe sie nicht dagegengehalten. Er habe gar nicht so viel Wert darauf gelegt, ob sonst noch jemand zu Hause

- 30 - gewesen sei. An ein Schweigegebot vermochte sie sich nicht zu erinnern. Zudem gab sie an, nicht zu glauben, dass ihre Schwestern von den Missbräuchen im Schlafzimmer etwas realisiert hätten, denn er sei eher mitten in der Nacht gekommen (Urk. 4/2 S. 19 f.).

E. 2.2.11 Nach sonstigem Verhalten, namentlich Pornokonsum des Beschuldigten, gefragt, berichtete die Privatklägerin, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen ihrer Mutter jede Nacht Pornofilme geschaut habe. Er sei auch jede Nacht immer wach gewesen. Ihr damaliges Schlafzimmer sei direkt neben der Stube gewesen, durch die Ritzen sei flackerndes blau-grünes Licht in ihr Zimmer gekommen, woraus sie schliesse, dass er bis spät in die Nacht ferngesehen habe. Zudem habe er die ganze Nacht immer gehustet. Überdies hätten ihre Schwestern Hüllen von Pornofilmen gefunden und diese auch ihr gezeigt. Sie habe auch schon ihre Mutter gehört, wie diese mit dem Beschuldigten betreffend Bordellbesuche gesprochen habe. Die Eltern hätten eigentlich jeden Tag Streit gehabt (Urk. 4/2 S. 21).

E. 2.2.12 Die Privatklägerin wiederholte, dass sie nur ihrer ältesten Schwester von den Missbräuchen erzählt habe, jedoch nicht im Detail. Im November 2010, als sie von zu Hause ausgezogen sei, habe sie letztmals Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Der letzte Kontakt mit der Mutter sei im Dezember 2012 gewesen, als ihre Mutter sie besucht habe. Mit ihrem Partner, N._____, sei sie seit viereinhalb Jahren zusammen. Sie habe ihm erst nach ca. zwei Jahren von den Übergriffen durch den Beschuldigten erzählt, aber nicht im Detail. Sie möchte dies auch nicht, denn es sei ihr "mega peinlich". Er habe geheult (Urk. 4/2 S. 22). Ihre Tante, welche von ihrer Mutter etwas über Anfassen bei der Oberweite gehört habe, habe ihr geraten, das Ganze zu vergessen. Er sei doch ihr Vater, und sie solle ihn gern haben. Darauf habe sie (die Privatklägerin) zu weinen und sich zu verkrampfen begonnen und gesagt, dass dies nicht alles sei. Der Cousine habe sie lediglich gesagt, dass etwas passiert sei, jedoch nicht genau was (Urk. 4/2 S. 22).

- 31 -

E. 2.2.13 Der Beschuldigte habe begonnen sie zu schlagen, als sie in der Oberstufe gewesen sei. Eine Zeitlang habe er sie wöchentlich geschlagen. Sie habe ihn jeweils provoziert mit dem, was er ihr angetan habe. Einmal habe sie den Telefonhörer ergriffen und ihm gedroht, die Polizei anzurufen. Er habe dies lustig gefunden und gesagt, sie solle das doch machen. Beim Wählen der Nummer habe er ihr jedoch den Hörer aus der Hand genommen und sie geschlagen. Er habe ihr auch Gegenstände angeworfen und einmal einen massiven Tritt ohne Schuhe in den Rücken verpasst, als sie am Boden lag, was ihr noch lange weh getan habe. Sie gehe noch heute in die Physiotherapie, denke, es könnte noch davon sein. Die Schläge mit der Faust oder der flachen Hand seien immer zu Hause erfolgt, überall auf den Körper, mehrheitlich auf den Kopf. Zudem habe er sie an den Haaren gerissen. Die Schläge hätten ihr grosse Schmerzen bereitet, auch blaue Augen und Blutergüsse an Armen und Beinen sowie ein paar Mal Nasenbluten. Fusstritte gegen den Kopf habe er ihr keine versetzt, und die Narbe über ihrem linken Auge stamme von einem Unfall. Sehr oft sei es ihr schlecht geworden. Die Ärzte hätten Migräne diagnostiziert. Sie denke, es sei von den Schlägen gekommen. Ihre Mutter habe ihr einmal geraten, dem Arzt die Folgen der Schläge zu zeigen, was der Beschuldigte ihr angetan habe. Sie sei nicht zum Arzt gegangen. Mit der Zeit sei es weniger geworden, weil sie sich immer mehr gewehrt habe. Während der Lehre sei es noch ein bis zwei Mal monatlich zu Schlägen gekommen. Nach Abschluss der Lehre (Frühling 2009) habe er sie nicht mehr geschlagen (Urk. 4/2 S. 23 f.).

E. 2.2.14 Auf Therapien angesprochen, führte die Privatklägerin aus, sehr oft zum Hausarzt, Dr. O._____, der heute nicht mehr praktiziere, gegangen zu sein. Ihm gegenüber habe sie nie über die Missbräuche gesprochen. Von den Übergriffen wisse eigentlich nur ihre heutige Hausärztin, Frau Dr. P._____, Q._____ [Ortschaft]. Bescheid wisse auch noch ihre Psychiaterin von der Klinik G._____, Frau R._____, und von der Tagesklinik Frau S._____, zudem ihre heutige Psychologin, Frau Dr. T._____ von der Opferhilfe, sowie Frau Dr. J._____. Letztere sei die erste (aussenstehende) Person gewesen, welche von den Übergriffen erfahren habe. Bei ihr sei sie insgesamt nur zwei bis drei Mal

- 32 - gewesen, im November 2010. Frau T._____, eine Traumapsychologin, sei seit Januar 2012 ihre regelmässige Therapeutin (Urk. 4/2 S. 24 f.). Wie schon in der polizeilichen Befragung nannte die Privatklägerin ihre Einlieferung in die Klinik C._____ infolge ihres Selbstmordversuchs und ihre darauf sich ändernde Denkweise als Grund für die Strafanzeige (Urk. 4/2 S. 25).

E. 2.2.15 Auf entsprechende Ergänzungsfrage des Verteidigers beschrieb die Privatklägerin einen auf einer Schulreise im Tessin erlittenen Unfall, welcher einen Rega-Transport ins Spital erforderte und der ihr noch heute andauernde Schmerzen im Becken-, Schulter und ganzen Rückenbereich bereite. Es sei damals sehr kalt gewesen, und sie sei empfindlich auf Kälte. Als sie von einem Stein habe aufstehen wollen, habe es in ihrem Rücken geknackt, und sie habe ihre linke Körperseite nicht mehr gespürt (Urk. 4/2 S. 25 f.).

E. 2.3 Tatkomponente

E. 2.3.1 Objektive Tatschwere

E. 2.3.1.1 Der Beschuldigte hat zahlreiche sexuelle Handlungen unterschiedlichen Schweregrades an seiner Tochter vorgenommen. Vor allem der physische Einbezug des Kindes in sein eigenes Masturbieren, das Ausgreifen in ihrem Vaginalbereich und ganz besonders das Eindringen mit einem Finger in ihre Vagina samt den anschliessenden schnellen Hin- und Herbewegungen – auch aus Sicht der Privatklägerin das Schlimmste, was ihr wiederfahren ist, und überdies noch sehr schmerzhaft – erweisen sich innerhalb der grossen Bandbreite möglicher sexueller Handlungen als gravierend. Eine derartige Fingerpenetration ist als beischlafs-ähnliche Handlung zu qualifizieren. Als beischlafsähnliche Handlungen gelten solche Verhaltensweisen, bei denen das (primäre) Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der andern Person in so enge Berührung kommt, dass sie in ihrer Intensität dem "natürlichen Beischlaf ähnlich sind"; gemeint sind demgemäss in erster Linie (aber nicht nur) oral- und analgenitale Praktiken (BGE 86 IV 178 f.; Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A., Basel 2013, Art. 189 N 50 mit zahlreichen Hinweisen; Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 189 N 9). Bei beischlafsähnlichen Handlungen hat sich das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung am Strafrahmen von Art. 190 StGB zu orientieren, da der Unrechtsgehalt einer solch erzwungenen Handlung demjenigen einer Vergewaltigung gleichkommt (vgl. BGE 132 IV 126 betreffend erzwungenem Oralverkehr). Im Ergebnis bedeutet dies, dass in casu für die Fingerpenetration eine Mindeststrafe von einem Jahr nicht unterschritten werden

- 112 - darf, bzw., dass die Strafe auch im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich geringer sein darf als die Strafe, die das Gericht unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (Maier, a.a.O., Art. 189 N 49 und 51). Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass das Verschulden von jemandem, der eine andere Person zum Oralverkehr zwingt, schwerer wiegt als von jemandem, der eine sexuelle Nötigung begeht, welche nicht als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren ist. Die Verletzung der sexuellen Integrität durch einen erzwungenen Oralverkehr wiegt im Rahmen des Tatbestandes der sexuellen Nötigung besonders schwer. Nicht anders verhält es sich, wenn der Täter – wie hier – eine vaginale Fingerpenetration in der umschriebenen Art vornimmt, sei es im Rahmen des Tatbestandes der sexuellen Nötigung oder jenes der sexuellen Handlungen mit Kindern. Zudem fügte der Beschuldigte seiner Tochter mit dieser gewichtigsten Handlung auch erheblichen körperlichen Schmerz zu. Die Vielzahl von Handlungen, welche sich über einen längeren Zeitraum ereigneten, wirkt sich straferhöhend aus.

E. 2.3.1.2 Die Übergriffe sind umso gravierender, als die Privatklägerin mit erst sieben bis neun Jahren noch jung war. Als leiblicher Vater und damit wichtige Bezugsperson aus der engsten Beziehungssphäre des Kindes hat der Beschuldigte mit seinen Tathandlungen das naturgemäss vorhandene Vertrauen seiner arg- und wehrlosen Tochter schändlich missbraucht und die zuvor sehr gute Vater-Tochter-Beziehung unwiederbringlich zerstört. Gleichzeitig hat er durch sein Verhalten seine elterliche Fürsorgepflicht schwer verletzt. An die Stelle einer engen Beziehung traten seitens der Privatklägerin abgrundtiefer Hass gegenüber dem Vater und Verzweiflung aufgrund ihrer zunehmenden innerfamiliären Isolierung. Parallel zum Vertrauensverlust büsste die Privatklägerin bereits in relativ früher Kindheit und im Kreise der eigenen Familie, dem wichtigsten Ort der Geborgenheit, viel Lebensqualität ein. Über blosses Bestreiten hinaus stempelte der Beschuldigte sie als Lügnerin ab, ging in ihrer späteren Kindheit auch physisch gegen sie vor (was vorliegend zwar nicht explizit eingeklagt, aber dennoch erwiesen ist) und prophezeite ihr hemmungslos, dass sie mit ihrem Klagen nirgends Gehör finden werde. Neben diesen zusätzlichen

- 113 - Erniedrigungen hielt er nicht im Geringsten gegen die Ausgrenzung seiner jüngsten Tochter aus dem Familienverband. Schliesslich ging die Verbindung der Privatklägerin zur ganzen Familie in die Brüche, wodurch das erlittene psychische Trauma bis heute perpetuiert wird und damit seelische Langzeitauswirkungen mit sich bringt. Die Privatklägerin ist nunmehr auf sich alleine gestellt und muss damit leben, dass ihr Vater als Peiniger nicht zu seinen Taten steht. Der Vertrauensmissbrauch durch den Beschuldigten lässt den sexuellen Missbrauch angesichts auch dieser gesamten Folgeerscheinungen als ganz besonders verwerflich erscheinen (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 111 f.).

E. 2.3.1.3 Die Art und Weise des Vorgehens durch den Beschuldigten zeugt von dreister Eskalation und auch Hinterhältigkeit. Zuerst zog er seine zur Tageszeit durchgeführten Handlungen spielerisch-lustig auf, ging relativ sanft vor und drang nicht unter die Kleider seines Opfers vor. Dann verfiel er in gröberes und beharrendes Tun, indem er seine Tochter zum Beispiel am Handgelenk oder am Gesäss packte, kräftiger an der Scham massierte, sich auch über erkennbare verbale Abwehr ("hör auf") sowie körperlichen Widerstand (verkrampfen) hinwegsetzte und schliesslich des Nachts heimlich ins Kinderzimmer schlich, das schlafende Kind regelrecht überfiel und sich an ihm verging. Dabei machte er sich schamlos zunutze, dass sich die unwissende und überraschte Tochter auch aus Rücksicht auf die übrige Familie nicht (lautstark) wehrte. Immerhin kam es bei der Privatklägerin zu keinen körperlichen Verletzungen.

E. 2.3.1.4 Das objektive Tatverschulden wiegt sehr erheblich. Die Einsatzstrafe liegt jedenfalls im mittleren Drittel des Strafrahmens, im Bereich von 30 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 2.3.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und bei intakter Schuldfähigkeit handelte. Der Beschuldigte wusste sehr wohl, was er tat. Dabei ging es ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, und er hat seine Tochter B._____ als reines Sexualobjekt benützt.

- 114 - Sein Motiv war daher rein egoistischer Natur. Seine Entscheidungsfreiheit war in keiner Weise eingeschränkt, und er legte einige kriminelle Energie an den Tag. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Komponente nicht erhöht.

E. 2.3.3 Zeitablauf seit den Taten Die vorliegend zu ahnenden Taten liegen mittlerweile ca. eineinhalb Jahrzehnte zurück. Der Beschuldigte hat sich – abgesehen von einem SVG-Vergehen, wofür er am 30. November 2011 mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Fribourg mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 20.– (bedingt, Probezeit zwei Jahre) und Fr. 500.– Busse belegt wurde (Urk. 67) – soweit ersichtlich wohl verhalten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, angesichts der heilenden Kraft der Zeit von einem geringeren Strafbedürfnis auszugehen und den Zeitablauf deutlich strafreduzierend zu berücksichtigen (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48 N 40 f.). Angesichts des dargelegten Tatverschuldens wäre zwar eine Einsatzstrafe im Bereich von 30 Monaten Freiheitsstrafe angezeigt. Aufgrund der grossen zeitlichen Distanz erscheint es jedoch in Überreinstimmung mit der Staatsanwaltschaft angemessen, die Einsatzstrafe auf 18 Monate Freiheitsentzug festzusetzen.

E. 2.4 Täterkomponente Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfah- ren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist.

E. 2.4.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse

- 115 - Zur Biografie des Beschuldigten ergibt sich aufgrund seiner Angaben (vgl. Urk. 3/1 S. 1 ff.; Urk. 3/4 S. 17 ff.; Urk. 42 S. 1 ff.; Prot. II S. 7 ff.), dass er am tt. Mai 1956 in … (Gemeinde …) im Kosovo geboren wurde und mit mehreren Geschwistern aufwuchs. Ab 1962 lebte er 30 Jahre in Mazedonien. Während acht Jahren besuchte er die Grundschule, eine Berufsausbildung machte er nicht. Er ist seit 1984 mit AA._____, geb. … [Ledigname] verheiratet und hat mit dieser fünf gemeinsame Kinder. 1977 kam er erstmals als Tourist in die Schweiz, 1978 arbeitete er hier als Saisonnier und 1980 erhielt er die Jahresaufenthaltsbewilligung B und heute besitzt er die Niederlassung C. Seit 1995 leben auch Frau und Kinder in der Schweiz, der jüngste, heute 16 Jahre alte Sohn wurde hier geboren. Bei diversen Firmen im Zürcher Oberland sowie bei der Gemeinde F._____ betätigte sich der Beschuldigte als Hilfsarbeiter hauptsächlich auf dem Bau und im Transportbereich. Sein letztes geregeltes Erwerbseinkommen, ca. Fr. 4'600.– netto, erzielte er im September 2006. Ab dann lebte er ganz oder teilweise vom Sozialamt. Seit Januar 2013 ist er mit einem Pensum von ca. 30 % auf Abruf bei der Firma AG._____ tätig und verdient dabei etwa Fr. 1'000.–. Zudem verrichtet er für Fr. 200.– pro Monat Arbeiten als Hauswart. Das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau beträgt Fr. 1'200.– bis Fr. 1'500.–. Im Umfang von ca. Fr. 3'000.– wird der Beschuldigte vom Sozialamt unterstützt. Er hat Schulden von etlichen Tausend Franken, namentlich bei Verwandten und seiner Wohngemeinde. Der Beschuldigte wohnt seit vielen Jahren an der gleichen Wohnadresse in F._____ in einer Dreieinhalb- Zimmerwohnung bei einer monatlichen Miete von 1'370.–. Insgesamt lässt sich der Lebensgeschichte des Beschuldigten nichts entnehmen, was sich auf die Strafzumessung auswirken würde.

E. 2.4.2 Vorstrafenlosigkeit Der Beschuldigte war zur Zeit der Tatbegehungen in der Schweiz nicht vorbestraft. Da die Vorstrafenlosigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Normalfall entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.6), rechtfertigt sich keine Strafreduktion.

- 116 -

E. 2.4.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Trechsel/ Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 22 ff.; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 167 ff.). Der Beschuldigte ist weder geständig noch hat er Anzeichen von Reue und Einsicht gezeigt. Im Gegenteil hat er sich nicht einmal gescheut, die Privatklägerin auch noch als erwachsene Person in ein schlechtes Licht zu stellen (Andeutung, sie habe sich als Hure betätigt und befinde sich auf einer schiefen Bahn). Das Nachtatverhalten entlastet den Beschuldigten daher keinesfalls. Es ist strafzumessungsneutral zu werten.

E. 2.4.4 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte ist weder alt noch krank, wenn man von den kleineren gesundheitlichen Beeinträchtigungen absieht, die jeden Menschen seiner Alterskategorie so oder anders irgendwann ereilen. Unterhaltspflichten hat er nur noch in geringem Umfang. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich.

E. 2.4.5 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch im Herkunftsland des Beschuldigten Frauen und Kinder vor sexuellen Übergriffen geschützt sind, was der Beschuldigte wusste und auch damit zum Ausdruck brachte, dass nur psychisch kranke Menschen so etwas machen würden. Eine Strafminderung wegen eines allfälligen "Kulturkonflikts" ist daher von vornherein ausgeschlossen. Der Beschuldigte ist insoweit nicht anders zu behandeln als ein Schweizer oder irgend ein Westeuropäer (Maier, a.a.O., Art. 189 N 54 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.219/1999 vom 13. Oktober 1999 [= Pra 2000 Nr. 36 S. 198]; Urteil des Bundesgerichts 6S.373/2005 vom 25. März 2006 E. 1.2).

E. 2.4.6 Die Täterkomponente bleibt im Ergebnis ohne Einfluss auf das Strafmass.

- 117 -

E. 2.5 Fazit Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Täterkomponente strafzumessungsneutral auswirkt, resultiert eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die ausgestandene Haft von 246 Tagen ist gemäss Art. 51 StGB auf diese Strafe anzurechnen. V. Vollzug Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind vorliegend erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Staatsanwaltschaft folgend ist dem Beschuldigten daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens, ohne Kosten der amtlichen Verteidigung, einschliesslich Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, zu tragen (vgl. dazu Art. 422 StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die vom amtlichen Verteidiger (Fr. 5'025.35 [Urk. 82]) und von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Fr. 9'758.50 und Fr. 628.80 [Urk. 77]) geltend gemachten Beträge stehen im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und sind angemessen. Die Pflicht zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 118 - Es wird beschlossen:

E. 5 Zeugenaussagen weiterer Personen einschliesslich Fachpersonen

E. 5.1 V._____, Dolmetscher

E. 5.1.1 Nach beendeter Hafteinvernahme und erfolgter Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls der Beschuldigteneinvernahme vom 19. März 2012, als der Beschuldigte bereits zurück in die Abstandszelle geführt worden war, informierte der Albanisch-Dolmetscher, V._____, von sich aus den Staatsanwalt darüber, dass der Beschuldigte vor dem Betreten des Einvernahmezimmers bei der Eingangstüre und während der Abnahme der Handfesseln spontan auf Albanisch vor sich hingesagt habe: "Wieso habe ich sie nicht ganz getötet" ("Pse nuk e vrava krejt?"). Der Dolmetscher notierte diese Worte inkl. Übersetzung anschliessend auf ein (heute nicht mehr auffindbares) grünes Blatt Papier (Aktennotizen vom 19. März 2012 und vom 19. November 2012, Urk. 2 und Urk. 6/3).

E. 5.1.2 Am 15. August 2012 wurde der Dolmetscher als Zeuge einvernommen (Urk. 6/1). V._____ führte aus, er habe unterwegs ins Einvernahmezimmer einen einzigen Satz vom Beschuldigten gehört. Dieser habe ausdrücklich und in einem irgendwie enttäuschten Tonfall gesagt: "Wieso habe ich sie nicht ganz getötet?" In Albanisch: "Pse nuk e vrava krejt?" Der Beschuldigte sei dabei hier vorne bei der Eingangstüre zum zweiten Stock gestanden. Er (der Zeuge) habe der Beamtin und dem Beschuldigten den Vortritt gewährt und dabei diesen Satz vom Beschuldigen vernommen. Zuerst habe er gedacht, es handle sich um einen

- 66 - Ehestreit, und deshalb habe er diesem Satz keine grosse Beachtung geschenkt. Die Frage, ob er dem Beschuldigten etwas entgegnet habe, verneinte der Zeuge, das sei nicht seine Aufgabe (Urk. 6/1 S. 3). Auf entsprechende Ergänzungsfrage der Verteidigung erläuterte der Zeuge V._____, dieser Ausspruch sei laut und deutlich erfolgt, so laut, dass auch die Personen in der Nähe, insbesondere die Begleitungsbeamtin, dies hätten hören können. Er könne auch die Stelle zeigen, wo er das gehört habe (Urk. 6/1 S. 4). Laut Aktennotiz des Staatsanwaltes vom gleichen Tag ist dem Beschuldigten am Ende der Zeugeneinvernahme die Gelegenheit eingeräumt worden, noch Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 6/2; Urk. 6/1 S. 3). Anstatt eine Frage zu formulieren, habe der Beschuldigte von sich aus losgewettert, dass der Dolmetscher lüge und falsche Geschichten erzähle. Erstens sei der Heimatort des Dolmetschers nicht wie von diesem zu Beginn der Einvernahme angegeben …/ZG, sondern Pristina, und zweitens habe er so einen Satz nie gesagt (Urk. 6/2).

E. 5.1.3 Der Zeuge V._____ hat in Einzelheiten und nachvollziehbar ausgeführt, wann, wo und unter welchen Umständen er die fragliche, präzis erinnerte Bemerkung des Beschuldigten deutlich gehört hat. Darüber hinaus legte er dar, was für einen dazu passenden Gedanken dies bei ihm auslöste. Irgendwelche Anzeichen, dass er im vorliegenden Fall parteiisch sein könnte, finden sich keine, auch nicht in den Kommentaren des Beschuldigten (Urk. 3/4 S. 4 und 10). Es ist nicht einzusehen, weshalb der Dolmetscher dem Staatsanwalt von sich aus einen derartigen Ausspruch des Beschuldigten berichten sollte, wenn sich dies nicht so ereignet hätte. Es bestehen daher keine Zweifel, dass sich der Beschuldigte im unmittelbaren Vorfeld der Hafteinvernahme vom 19. März 2012 entsprechend geäussert hat. Eine solche Äusserung zielt auf Selbstschutz ab; sie kann nur dahin verstanden werden, dass es für ihn, den Beschuldigten, besser gewesen wäre, er hätte sie – gemeint die Privatklägerin – ganz mundtot gemacht bzw. definitiv beseitigt. Dabei ist unmassgeblich, dass der Beschuldigte spontan und (eher) mit sich selbst sprach und die Bemerkung nicht für die weiteren anwesenden Personen gedacht

- 67 - sein mag. Diese schockierende Unmutsbekundung beweist zwar nicht den eingeklagten sexuellen Missbrauch, ist aber als deutliches Indiz dafür zu werten, räumt der Beschuldigte damit doch unmissverständlich ein, der Privatklägerin Schaden bzw. Leid zugefügt zu haben, allerdings zu wenig.

E. 5.2 N._____, Lebenspartner der Privatklägerin

E. 5.2.1 Auf mögliche sexuelle Missbräuche des Beschuldigten, mit welchem der Zeuge angab, in keiner Beziehung zu stehen, an seiner Lebenspartnerin angesprochen, führte der Zeuge in der Einvernahme vom 20. Juni 2012 (Urk. 7/1) zusammengefasst aus, er sei der Schutzengel der Privatklägerin, er habe sie am Leben erhalten. Es habe sicher zwei Jahre gedauert, bis sie den Mut gefunden habe, darüber zu berichten. Er habe sich immer gewundert, weshalb sie nie über ihre Familie habe sprechen wollen. Sie habe immer wieder gesagt, dass sie ihren Vater hasse und nicht mit ihm zusammen leben könne. In Details sei sie nicht gegangen, habe ihm nur vor ca. zwei bis drei Jahren erzählt, dass er sie zu körperlichem Kontakt mit ihm gezwungen habe. Es sei sehr schwierig für sie gewesen darüber zu sprechen. Er gehe davon aus, dass die Übergriffe zu Hause gewesen seien und dass damit Geschlechtsverkehr gemeint sei. Da sie ihm eben nicht viel gesagt habe und nicht darüber habe sprechen können, weil bei Versuchen immer wieder Tränen gekommen seien und sie weinen musste und in einer schlechten Verfassung gewesen sei, habe sie eine Psychologin aufgesucht. Seither hätten sie nicht mehr darüber gesprochen. Bei Versuchen darüber zu sprechen, habe sie sich immer wieder an den Unterarmen verletzt, diese mit einem Messer "aufgeschlitzt". Sie habe schlecht über ihren Vater gesprochen, mit ihm gar nie über diesen sprechen wollen. Einzig mit ihrer älteren Schwester AB._____ und deren zwei Kindern stehe sie im Kontakt. Während ihrer ganzen Beziehung habe die Privatklägerin keinen Kontakt mit ihrer Mutter gehabt (Urk. 7/1 S. 3 f.). Er sei einfach total schockiert und sprachlos gewesen, als er zum ersten Mal von der Privatklägerin über den sexuellen Missbrauch durch den Vater erfahren habe. Die Privatklägerin leide heute noch darunter, habe schlimme Albträume, schreie viel in der Nacht, wenn sie träume (Urk. 7/1 S. 4). Er wisse nicht, ob die

- 68 - Familienangehörigen der Privatklägerin Glauben schenken, er selber habe mit diesen nie gesprochen. Aufgefordert, die Privatklägerin zu beschreiben, führte der Zeuge N._____ aus, sie sei ein lieber Mensch, er habe vor, sie einmal zu heiraten. Das Problem zeige sich jedoch jeden Tag. Sie könne nicht alleine schlafen oder duschen, wenn er nicht zugegen sei. Sie sei gut zu ihm, weil er auch immer für sie da (gewesen) sei. Nicht einmal habe er erlebt, von ihr angelogen worden zu sein, er vertraue ihr sehr. Zu Beginn ihrer Beziehung habe sie mehrere Male versucht, sich das Leben zu nehmen. Als Grund nannte der Zeuge Erinnerungen an das frühere Leben und insbesondere wegen dem Vorfall. Sie habe Angst gehabt, dass er sie verlassen würde, wenn sie ihm etwas über den Missbrauch erzähle. N._____ gibt sich überzeugt, dass das durch die Privatklägerin Erzählte der absoluten Wahrheit entspricht. Soviel er wisse, sei die Privatklägerin neun, zehn Jahre alt gewesen, als sie missbraucht worden sei (Urk. 7/1 S. 5). Darüber, dass die Schwestern der Privatklägerin missbraucht worden sein sollen, wisse er nichts, nur dass die Cousine irgend etwas mit dem Beschuldigten erlebt habe. Er könne jedoch nicht sagen, was genau. Zuletzt fügte der Zeuge an, er finde so etwas allgemein sehr schlimm und habe gegen solche Personen grosse Aversionen (Urk. 7/1 S. 6). Auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten, ob das stimme, was die Privatklägerin betreffend sexuelle Missbräuche erzählt habe, erwiderte der Zeuge: "Wie krank müsste ein Mensch sein, so etwas einfach so zu behaupten und so etwas zu erfinden. So etwas kann man nicht erfinden oder etwas zusammenlügen" (Urk. 7/1 S. 6).

E. 5.2.2 Der Zeuge N._____ steht der Privatklägerin sehr nahe, glaubt ihr, als Kind Opfer sexueller Übergriffe des Beschuldigten geworden zu sein und macht entsprechend keinen Hehl daraus, dass er derartiges Tun und solche Menschen zutiefst ablehnt. Er ist dem Beschuldigten soweit ersichtlich nicht gut gesinnt. Dennoch ist die Aussage des Zeugen durchwegs von Zurückhaltung geprägt. Er beschreibt in realistischer Weise, wie die Privatklägerin lange Zeit grosse Mühe bekundete, sich selbst ihm gegenüber als seit mehreren Jahren wohl nächststehender Person zu öffnen und dass es bei rudimentärem Erzählen blieb, weil die Privatklägerin emotional immer wieder von der Vergangenheit eingeholt

- 69 - und erschüttert wurde. Fehlende Kenntnisse deklariert der Zeuge offen und verzichtet auf blosse Spekulationen. Einzig mutmasst er ("ich nehme an"), dass der sexuelle Missbrauch in Geschlechtsverkehr bestanden habe. Mit dieser Mutmassung greift er zwar zu weit, doch ist nicht unverständlich, dass er aufgrund des über lange Zeit schlechten Befindens der Privatklägerin, ihrem Schweigen zur Herkunftsfamilie sowie ihrer Wortkargheit zu den Übergriffen und ihrer heftigen Abneigung gegenüber dem Beschuldigten für sich selber zu diesem Schluss gelangte. Entscheidend ist, dass aus seiner Aussage klar hervorgeht, dass es sich um ein Fazit des Zeugen handelt und nicht um von der Privatklägerin diesem Berichtetes. Auch soweit der Zeuge N._____ über die diversen Ängste und Selbstschädigungen der Privatklägerin spricht, sind seine Aussagen als sehr authentisch anzusehen, zumal sie den Zustand der Privatklägerin, wie er auch anderweitig aktenkundig ist, und dies nicht nur von Fachleuten, sondern wie schon aufgezeigt auch von Familienangehörigen, plastisch beschreiben. Schliesslich geht aus der Zeugenaussage analog der konstanten Darstellung der Privatklägerin hervor, dass der Missbrauch im Alter von neun, zehn Jahren anzusiedeln ist. Die Aussage von N._____ ist daher – trotz der persönlichen Nähe und Zuneigung zur Privatklägerin und der daraus folgenden negativen Empfindung gegenüber dem Beschuldigten – als glaubhaft einzustufen. Sie stützt die Position der Privatklägerin. Der Kommentar des Beschuldigten dazu ist demgegenüber nicht geeignet, den Gehalt der Aussage zu schwächen. Dessen Behauptung, gehört zu haben, seine Tochter sei eine Hure gewesen und nun sei sie mit diesem N._____ zusammen (Urk. 4/3 S. 11), entbehrt jeder Grundlage und ist als haltlose Gegenattacke zu werten.

E. 5.3 J._____, Psychotherapeutin der Privatklägerin

E. 5.3.1 Die Zeugin J._____ (vgl. Urk. 5/1), ausgebildete Psychologin und psychologische Psychotherapeutin, ist seit September 2008 im Psychiatriezentrum I._____ tätig und führte am 6. Dezember 2010 ein Erstgespräch mit der Privatklägerin. Die Privatklägerin war durch Dr. med. P._____, Ärztin in Q._____ (vgl. Urk. 5/2), angemeldet worden mit dem Verdacht

- 70 - auf eine Borderline-Störung und der zusätzlichen Information, dass der Patientin vor zehn Jahren etwas Schlimmes (Unbekanntes) passiert sei, weshalb sie sich immer wieder zurückziehe und im Sinne von Ritzen selbst verletze. Die Privatklägerin habe ihr auf Nachfrage im Gespräch dann berichtet, vor zehn Jahren mehrere Jahre von ihrem Vater sexuell missbraucht worden zu sein. Deshalb sei sie von zu Hause weggegangen, habe sie ihre erste Lehre wegen wiederkehrender Anfälle (Flashbacks mit dabei auftretenden Panikattacken) abbrechen müssen, mit 16 Jahren angefangen Alkohol zu trinken und mit 17 Jahren ein halbes Jahr lang jeden dritten Tag Kokain genommen, was aber alles nicht geholfen und sie wieder damit aufgehört habe. Sie habe dann rasch eine Lehre als Einzeldetailhändlerin gefunden und abgeschlossen. Ferner habe sie beim Erstgespräch angegeben, aktuell keinerlei Alkohol oder psychotrope Substanzen zu nehmen, 100 % zu arbeiten, seit drei Jahren in einer festen Partnerschaft zu leben und seitdem deutlich weniger Anfälle zu haben (Urk. 5/1 S. 4). Anlass der Hilfesuche sei ein sehr intensiver Anfall zwei Wochen zuvor gewesen mit dem Gefühl, das nicht mehr länger aushalten zu können. Weiter habe die Privatklägerin von mehreren konkreten Suizidplänen und auch mehreren Suizidversuchen in der Vergangenheit gesprochen, jedoch ohne Suizidabsicht bei der Aufnahme. Gestützt darauf habe sie (die Zeugin) den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gehabt und der Privatklägerin mitgeteilt, dass sie eine Traumatherapie für angebracht halten würde. Am 30. Dezember 2010 hätten sie dann noch einmal ein Gespräch gehabt. Mangels Kapazität für eine Traumatherapie in I._____ und da sie selber über keine Spezialausbildung für Traumatherapie verfüge, habe sie Anfang Januar 2011 für die Privatklägerin ein Vorgespräch zur Aufnahme in der AE._____ [Klinik] in … arrangiert. Die entsprechende Mitteilung auf den Anrufbeantworter der Privatklägerin sei ihr letzter Kontakt mit dieser gewesen (Urk. 5/1 S. 5 f.). Die Zeugin J._____ gab sodann zu Protokoll, über die erwähnten sexuellen Missbräuche nichts weiter zu wissen. Sie habe nicht mehr danach gefragt, und es sei der Patientin offensichtlich schwer gefallen, darüber zu sprechen. Die Privatklägerin habe aber über Bilder von damals mit Panikattacken, resp. Flashbacks und Alpträumen gesprochen, dass diese wiederkehrend seien und

- 71 - verbunden mit Angstzuständen. Nochmals nannte die Zeugin als Diagnose ihren Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Sie habe der Privatklägerin aus diesem einen Gespräch vorerst keine Borderline-Störung diagnostiziert (viele Patienten mit einer Borderline-Störung hätten traumatische Erlebnisse in ihrer Kindheit gehabt, sowohl mit Gewalt und auch häufig mit sexueller Gewalt; Urk. 5/1 S. 3), da ihre Symptome sehr typisch gewesen seien für Traumapatienten. Die Zeugin bejahte, dass die von der Privatklägerin genannten sexuellen Missbräuche seitens ihres Vaters – mithin ein traumatisches Erlebnis in ihrer Kindheit – vereinbar seien mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, da eine solche ein Trauma voraussetze. Andere Faktoren für eine posttraumatische Belastungsstörung habe die Privatklägerin ihr gegenüber nicht erwähnt. Patienten mit einer Borderline-Störung würden häufig auch eine posttraumatische Belastungsstörung aufweisen. Letzteres setze nicht voraus, dass man auch eine Borderline-Störung haben müsse. Sie habe die Schilderungen der Privatklägerin, die zu ihrer Symptomatik passten, nachvollziehbar gefunden, und sie erinnere sich, dass es dieser nicht leicht gefallen sei, darüber zu sprechen (Urk. 5/1 S. 6). Sie habe zwar kein klares Bild mehr vor sich, aber der Umstand, dass sie sie nach dem Erstgespräch in eine … [die AD._____] überwiesen und ihr Übergangsgespräche angeboten habe, bedeute, dass die Patientin belastet gewesen sei und auf sie (die Zeugin) auch so gewirkt haben müsse. Als Alternative habe sie ihr eine stationäre Therapie nahe gelegt, dies, weil Traumatherapien sehr belastend sein könnten. Die Selbstverletzungen in der Vergangenheit hätten laut der Patientin ausschliesslich im Zusammenhang mit den Flashbacks stattgefunden, was auch bei einer posttraumatischen Belastungsstörung vorkomme. In Ergänzung zur Zeugeneinvernahme sei auf den diesbezüglichen Eintrittsbericht des Psychiatriezentrums I._____ verwiesen, wo unter Beurteilung ebenfalls "v.a. posttraumatische Belastungsstörung" genannt ist (Urk. 13/3).

E. 5.3.2 Diese klaren Darlegungen und ebenso verständlichen Erläuterungen der Zeugin J._____ in fachlicher Hinsicht sind glaubhaft und überzeugend. Dass sie

- 72 - sich dabei auch auf mitgebrachte Akten abstützte, ist begreiflich bei einer Fachperson, welche im Zweiwochentakt Erstgespräche mit Patienten führt, zumal das Erstgespräch mit der Privatklägerin anlässlich der Zeugeneinvernahme annähernd eineinhalb Jahre zurücklag. Den Wert ihrer Aussage mindert dies keineswegs. In etlichen Punkten hat die Zeugin auch aus der Erinnerung geschöpft. Wiederholt und wohl begründet hat sie als Diagnose den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt und gleichermassen fundiert erklärt, weshalb sie vorliegend keine Borderline-Störung diagnostizierte. Auf diese Zeugenaussage kann ohne Abstriche abgestellt werden. Sie bildet ein weiteres Indiz für den eingeklagten sexuellen Missbrauch.

E. 5.4 P._____, Ärztin der Privatklägerin

E. 5.4.1 Dr. med. P._____, praktische Ärztin Allgemeinmedizin FMH, wurde am

20. Juni 2012 als Zeugin einvernommen (Urk. 5/2). Zudem befindet sich von ihr ein ärztlicher Bericht vom 25. April 2012 bei den Akten, auf welchen laut der Zeugin abgestellt werden kann (vgl. Urk. 12/8 in Verbindung mit Urk. 12/1; Urk. 5/2 S. 3). Bei ihr stand die Privatklägerin zwischen dem 30. Januar 2010 und dem 6. Juni 2012 elf Mal in Behandlung. Die Privatklägerin hatte sich selbständig und persönlich an die Ärztin gewandt (Urk. 5/2 S. 3). Beim Erstkontakt erlebte die Zeugin die Patientin als emotional sehr aufgewühlt und sehr nervös. Die Privatklägerin habe ihr vorerst nur erzählt, dass vor zehn Jahren etwas Schlimmes passiert sei, dies unter wiederholten Hyperventilationsanfällen. Sie sei sehr ängstlich gewesen, von der Ärztin gleich in die Psychiatrie eingewiesen zu werden. Es habe in dieser ersten Konsultation eine Weile gedauert, das Vertrauen der Patientin zu gewinnen. Auf genaueres Nachfragen habe die Patientin erzählt, sich seit dem Vorkommnis ab und zu Selbstverletzungen mit Ritzen in den Unterarmen zugefügt zu haben. Zudem habe sie häufig sich und die Umwelt gehasst, ungeachtet des erfolgreichen Lehrabschlusses Probleme mit der Konzentration sowie innere Kämpfe mit sich selber gehabt und teilweise nicht unterscheiden können, ob sie fremde Stimmen höre oder laut mit sich selber spreche. Infolge gesteigerten Leidensdruckes habe sie dann sie (die Zeugin)

- 73 - aufgesucht. Sie habe die Patientin praktisch unmittelbar nach der Erstkonsultation an eine psychiatrisch-fachspezifische Organisation überwiesen und erst nach dem Klinikaufenthalt wieder gesehen (Urk. 5/2 S. 4). Zum ersten Mal über den Missbrauch erzählt habe die Patientin am 16. Dezember

2011. Sie (die Zeugin) habe zu diesem Zeitpunkt mehr die somatischen Befunde und Beschwerden behandelt, da die Patientin damals intensiv psychologisch und psychiatrisch-fachspezifisch betreut worden sei. In Bezug auf das Ereignis habe die Patientin ihr gegenüber den Vater genannt und auch von einem sexuellen Missbrauch gesprochen. Dies habe sie (die Zeugin) aber auch aus andern Krankengeschichten entnommen. Sie habe die bereits sehr intensiv therapierte Patientin nicht näher danach gefragt, sondern sich mit der Frage von deren Wiedereinstieges in den Alltag und ins Berufsleben befasst (Urk. 5/2 S. 5). Auf die Diagnose in ihrem Bericht vom 25. April 2012 angesprochen ("Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung mit instabilen Persönlichkeitszügen"; vgl. Urk. 12/8 S. 2), erläuterte die Zeugin, dass sie diese Austrittsdiagnose nach dem stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik übernommen habe (Urk. 5/2 S. 5), was sich im Übrigen auch aus dem Bericht so ergibt. Nach selber festgestellten Symptomen gefragt, nannte die Zeugin die erzählten Selbstverletzungen, das geschilderte Stimmenhören, die intermittierend auftretenden Angstanfälle und die sozialen Rückzugstendenzen, aufgrund derer sie die Patientin zur weiteren fachspezifischen Diagnostik überwiesen habe. Auf die Frage, inwiefern die wahrgenommenen Symptome im Kontext zum mutmasslich erlebten sexuellen Missbrauch der Privatklägerin stehen würden, erwiderte die Zeugin, Selbstverletzungen als Zuführen von äusseren, oberflächlichen Schmerzen könnten dazu verwendet werden, von grossem, innerem Schmerz und Leidensdruck abzulenken. Das sei ein Punkt, der dafür spreche. Diese Aufgewühltheit bei der Erstkonsultation und die geschilderte Anstrengung und Überwindung, eine Drittperson auszusuchen und um Hilfe zu bitten, sei ihr glaubhaft erschienen und eindeutig sichtbar gewesen mit diesen Hyperventilationsanfällen, welche ein Zeichen grosser Erregung seien. Es sei der Patientin nicht einfach gefallen und habe zuerst eine zu grosse Hürde gebildet,

- 74 - die sie beim ersten Mal nicht habe überspringen können. Sie habe viel Mut und Überwindung gebraucht. Die Hyperventilation – rasches, oberflächliches Atmen, ein Zeichen gesteigerter Erregung – habe sich bei der Erstkonsultation mehrmals gezeigt, denn es sei gemäss den Schilderungen der Patientin das erste Mal gewesen, dass sie sich jemandem (ausserhalb der Familie) geöffnet habe. Bis dahin habe die Patientin bei Arztbesuchen die somatischen Beschwerden genannt. Wie gesagt, habe die Patientin beim Erstkontakt nicht im Detail über das Ereignis vor zehn Jahren erzählen können, sie habe zu stottern angefangen und deutlich Angst gehabt. Sie sehe es öfters, dass Patienten nach erlebten Missbräuchen solche Symptome aufwiesen, einige praktisch unmittelbar und nach wenigen Jahren, es könne aber auch erst nach 20-30 Jahren vorkommen (Urk. 5/2 S. 6 f.). Es sei nicht aussergewöhnlich, dass Patienten erst viel später darüber berichten, wenn die Schamgefühle dahingefallen seien. Oft würden diese Ereignisse perfekt verdrängt. Sie habe schon mehrere Dutzend solcher Fälle bearbeitet; in der Klinik selber habe sie oft Kontakt mit Patienten, die in der Vergangenheit sexuell missbraucht worden seien (Urk. 5/2 S. 7 f.). Erneut gefragt, was die Privatklägerin über ihren psychischen Zustand in der Vergangenheit erzählt habe, erwähnte die Zeugin neben Selbstverletzung, sozialem Rückzug, Wut auf sich selber und die Umwelt, zudem angeblich mehrere Absenzen während der Lehrzeit aufgrund von Krankheiten. Bereits während der Lehrzeit soll sie häufig krank geschrieben worden sein wegen Kopf- und Bauchweh, Schlafstörungen und Stimmenhören. Die körperlichen Symptome könnten auch Ausdruck der angeschlagenen Gesundheit/Psyche sein und das Stimmenhören gut ein Bestandteil einer posttraumatischen Belastungsstörung. Andere Störungen, welche schon vor den mutmasslichen sexuellen Übergriffen vorgelegen hätten (Grunderkrankung), konnte die Zeugin P._____ keine erkennen (Urk. 5/2 S. 8). Auf entsprechende Frage gab die Zeugin sodann an, sie betrachte die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft. Die Patientin, die offenbar auch die ganze Familie gegen sich habe, müsse mit diesem Schritt eine schmerzende und belastende Gesamtsituation ertragen. Sie glaube nicht, dass jemand das freiwillig wähle und aus freien Stücken dies erzähle. Auch dass sie nicht einfach initial "plakativ

- 75 - praktisch" gerade erwähnt habe, was passiert sei und wer was gemacht habe, zeige den Prozess, den die Patientin durchgemacht habe, um dies zu überwinden. Aktuell erleide sie einen Rückfall, kämpfe mit Schlafstörungen, so dass die Integration in den Alltag erschwert sei. Der Prozess (gemeint das Strafverfahren) belaste die Patientin und mache ihr sehr zu schaffen (Urk. 5/2 S. 8 f.). Zum Suizidversuch vom Januar 2011 äusserte die Zeugin, es sei häufig zu sehen, dass der Patient bei Therapiebeginn von Gefühlen überwältigt werde bzw. werden könne. Das könne eine solche Handlung verursachen bzw. erklären. Die Zeugin hat keine weitere Kenntnis der eingeklagten Ereignisse. Bei den Therapien stehe vielmehr im Vordergrund, dass die Privatklägerin den Kontakt zur Familie praktisch ganz verloren habe, vor allem auch noch die eine Schwester, von deren Kind sie die Patentante sei und die bis zu einem gewissen Grad zu ihr gehalten habe, sich nun aber auch gegen sie stelle, was der Patientin zu schaffen mache (Ur. 5/2 S. 9). Die Ergänzungsfrage der Verteidigung nach aktueller Medikamenteneinnahme durch die Privatklägerin beantwortete die Zeugin dahin, diese müsse Sertalin, ein Antidepressivum, einnehmen; dies sei nach dem Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik indiziert worden. Bei Bedarf nehme sie noch ein Medikament wegen Muskelverspannungen ein (Urk. 5/2 S. 10).

E. 5.4.2 Diese ausführliche, bedachte und fachlich überaus differenzierte Aussage der Zeugin Dr. med. P._____ überzeugt auf der ganzen Linie. Die Zeugin ist – wenn man vom Lebenspartner der Privatklägerin absieht – als erste aussenstehende Person von der Privatklägerin aus deren eigenem Antrieb aufgesucht worden, weil diese ihre Situation mit den verschiedenen, sich wiederholenden und in der Zeugenaussage dargelegten Symptomen kaum mehr ertragen konnte. Die Allgemeinpraktikerin, die über grosse berufliche Erfahrung mit Patienten wie der Privatklägerin verfügt, erkannte sogleich, dass diese Patientin aufgrund ihres Zustandes spezifisch professioneller Hilfe bedurfte. Da sie sich als praktische Ärztin der Allgemeinmedizin nicht anmassen wollte, die psychologische und psychiatrisch-fachspezifische Beurteilung selber vorzunehmen, überwies sie sie daher an eine zuständige Organisation. Auch sonst äusserte sich die Zeugin stets zurückhaltend und deklarierte, wenn sie eine Frage nicht beantworten konnte. Nach stationärem Aufenthalt und Therapien in

- 76 - der Tagesklinik übernahm sie die Patientin ca. ein Jahr später zur Fortsetzung der Behandlung, dies mit dem primären Ziel, der Patientin Lebenshilfe zu leisten, ihr beim Wiedereinstieg in Alltag und Beruf beizustehen. Im Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme hatten insgesamt elf Sitzungen stattgefunden. Wenn die Zeugin mit ihrem allgemeinen Erfahrungsschatz sowie ihrem vertieften Einblick in das Befinden der Privatklägerin und unter gründlichen Reflexionen die Aussagen der Patientin als glaubhaft einstuft, besteht kein Anlass, diese Beurteilung in Frage zu stellen. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie nur andeutungsweise Kenntnis vom gegenständlichen Missbrauchsvorwurf hat und sich hinsichtlich der Diagnose dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik anschliesst. Wenn sie diese auch aus allgemeinmedizinischer Sicht und nach einer Vielzahl von Behandlungsterminen offensichtlich für korrekt anschaut, bedarf es dazu keiner weiteren Erklärung. Die Zeugenaussage von Dr. med. P._____ ist ein weiterer Mosaikstein, der für stattgefundenen sexuellen Missbrauch der Privatklägerin seitens ihres Vaters spricht. Ergänzend sei auf den ärztlichen Bericht der Zeugin vom 25. April 2012 verwiesen, worin sie unter anderem von einem grossen Leidensdruck der Patientin über Jahre spricht und darlegt, dass die Verhaltensweisen der Privatklägerin absolut darin begründet sein können, dass sie als Kind durch einen sexuellen Übergriff traumatisiert wurde, und worin sie weiter festhält, dass sie die von den Psychiatern dokumentierte Diagnose eines Verdachts auf posttraumatische Belastungsstörung mit instabilen Persönlichkeitszügen teilt (Urk. 12/8 und Urk. 12/9).

E. 5.5 R._____, Psychologin der Privatklägerin

E. 5.5.1 Die Zeugin lic. phil. R._____, Psychologin und Psychotherapeutin im G._____ (vgl. Urk. 5/3), ist die Fachpsychologin, bei der sich die Privatklägerin während ihres Aufenthaltes im G._____ vom 14. Februar bis zum 10. August 2011, mithin während rund eines halben Jahres, in stationärer Behandlung befand. Die Privatklägerin war nach ihrem Suizidversuch im Januar 2011 und einem vorübergehenden Aufenthalt in der Klinik C._____ dorthin überwiesen

- 77 - worden. Von der Zeugin R._____ liegt auch ein ärztlicher bzw. fachpsychologischer Befund vom 25. April 2012 bei den Akten, welchen sie anlässlich der Zeugeneinvernahme als nach wie vor gültig bestätigte (Urk.12/7; Urk. 5/3 S. 3). Laut der Zeugin berichtete die Privatklägerin bereits in der ersten Sitzung, dass sie vom Vater sexuell missbraucht worden sei. Sie habe gesagt, noch nicht den Mut gehabt zu haben, darüber zu reden. Was genau passiert sei, habe sie nicht gesagt. Auch in der vorangegangen ambulanten Psychotherapie sei es der Privatklägerin gemäss eigener Darstellung nicht gelungen, über den genauen Inhalt des Missbrauchs zu sprechen. Sie habe erwähnt, sie merke, wie schlecht es ihr gehe und dass sie ihr Leben nicht mehr im Griff habe, was sie auf diesen Missbrauch zurückführe. Sie habe auch gesagt, dass sie vor habe, den Vater anzuzeigen, aber dass sie zuerst den Mut aufbringen müsse, darüber sprechen zu können (Urk. 5/3 S. 3). Nach ungefähr zwei Monaten habe sie den Mut gefunden. Sie (die Zeugin) habe die Patientin gar nicht dazu gedrängt. Irgendwann einmal habe die Privatklägerin dann gesagt, dass sie es nun versuchen möchte (Urk. 5/3 S. 4). Die Patientin habe ihr von einer Szene erzählt, welche sie erlebt habe. Dies habe sie – auf ihre Aufforderung – mit dem Handy während der Sitzung aufgenommen. Das sei eine Methode, die Patientin erzähle dann ganz langsam jede einzelne Sequenz. Zweck sei, dass sich die Patientin dies mehrmals anhören könne und sich dann an diese Gefühle erinnere und auch an diese gewöhne. Die Privatklägerin habe mehrere Sachen erzählt. Die aufgenommene Szene habe sie so erzählen müssen, als wäre es gerade jetzt passiert. Die Privatklägerin habe dann geschildert, sie sei ungefähr acht Jahre alt, es sei dunkel, und sie liege im Bett. Ihre zwei Schwestern würden im selben Raum schlafen. Sie höre Schritte, die in Richtung der Zimmertüre gehen, die Türe gehe auf und sie merke, wie die Person in ihre Richtung laufe. Sie höre die Person schwer atmen, kriege Angst und merke, dass etwas nicht gut sei. Dann habe sich der Vater neben sie ins Bett gelegt, wobei er hinter ihrem Rücken zu liegen gekommen sei. Danach habe er begonnen, sie zu streicheln, zuerst an ihrem Oberkörper und an der Brust. – Die

- 78 - Zeugin unterbrach an dieser Stelle kurz ihre Aussage und teilte dem Staatsanwalt mit, es falle ihr auch schwer, dies zu erzählen, weil es ihr auch nahe gehe. – Die Privatklägerin habe gesagt, gemerkt zu haben, dass etwas nicht stimmen würde, es sei etwas komisch gewesen. Sie hätte am liebsten geschrien, aber sie sei wie ein Stein gewesen. Sie habe versucht so zu tun, als würde sie schlafen und sich deshalb auch kaum bewegt. Sie habe die Hoffnung gehabt, dass er sie in Ruhe lassen würde, wenn er denke, dass sie schlafe. Am liebsten hätte sie geschrien, dies dann aber nicht gemacht, weil ihre Schwestern sonst wach geworden wären und sie sich dann wahnsinnig geschämt hätte. Irgendwann habe er sie dann im Intimbereich berührt und ihr dann einen Finger in die Scheide eingeführt. Dann höre ihre Erinnerung auf einmal auf (Urk. 5/3 S. 4). Ob die Aufnahme dieser erzählten Szene noch existiere, wusste die Zeugin nicht. Die Privatklägerin habe auch noch von andern Übergriffen erzählt. So habe sie gesagt, dass ihr Vater sie eine Zeit lang immer wieder beim Duschen beobachtet und dass er sie eine Zeit lang auf den Mund geküsst habe. Daran, ob die Privatklägerin ihr auch erzählt habe, dass sie vom Vater mehrere Male im Intimbereich angefasst worden sei ausserhalb des geschilderten Ereignisses in der Nacht, konnte sich die Zeugin nicht genau erinnern. Sie habe aber berichtet, eine Cousine sei auch vom Vater missbraucht worden. Sie vermute dies. Zur Dauer der sexuellen Missbräuche habe die Privatklägerin einzig das Alter von ungefähr acht Jahren erwähnen können. Irgendwann habe es auf einmal aufgehört, aber sie könne nicht sagen wann. Die Privatklägerin habe diese Missbräuche "sehr, sehr lebendig" geschildert, was der Zeugin das Gefühl verlieh, dabei zu sein. Es sei der Patientin extrem schwer gefallen, dies zu erzählen. Sie glaube, diese habe sich das erste Mal gewünscht, dass die Zeugin ihre Augen schliesse und sie nicht anschaue; sie habe sich unglaublich geschämt, dies zu erzählen, und sie sei in einer unglaublichen Erregung gewesen. Zwischendurch habe sie immer Pausen gemacht und sie (die Zeugin) habe sie ermutigen müssen, weiter zu erzählen (Urk. 5/3 S. 5). Die Zeugin stellte die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Unter Bezugnahme auf die Einstufung im Bericht (vgl. Urk. 12/7: Posttraumatische

- 79 - Belastungsstörung [PTBS] [ICD 10: F.43.1]) erläuterte R._____, eine posttraumatische Belastungsstörung liege im Bereich einer Angststörung. Jede Diagnose habe eine Zahl, welche keine Relevanz in Bezug auf die Intensität der Störung habe, sondern nur einen Code darstelle. Sie würde auf einer Skala von eins bis zehn die Störung der Privatklägerin bei ca. acht einschätzen, beim Austritt etwa bei sechs (Urk. 5/3 S. 5 f.). Zur Frage, nach wie viel Zeit solche Belastungsstörungen üblicherweise nach einem Vorfall wie dem vorliegenden auftreten könnten, erklärte die Zeugin, dies sei sehr unterschiedlich, und es gebe Leute, die es schaffen würden, solche Ereignisse zu verdrängen. Dann passiere irgendetwas, das Ereignis werde erinnert und dann tauche diese Belastungsstörung auf. Die Privatklägerin habe erzählt, dass sie es eine Zeit lang total vergessen habe und dann habe in der Primarschule eine Frau einen Vortrag gehalten über allgemeine Übergriffe, vielleicht auch sexuelle. Da sei ihr wieder bewusst geworden, was damals mit dem Vater passiert sei. Ab diesem Zeitpunkt sei sie sehr gereizt gewesen und aufgrund schlechterer Schulleistungen habe man sie zum schulpsychologischen Dienst geschickt. Damals habe sie nichts erzählen wollen. Sie (die Zeugin) glaube, solche Störungen hätten mit diesem Vortrag begonnen, da sei die Patientin aggressiver, allgemein reizbarer und auch ängstlicher geworden. Die Existenz einer Grunderkrankung, d.h. andere Störungen, welche schon vor diesen mutmasslichen sexuellen Übergriffen hätten erkannt werden können, verneinte die Zeugin ausdrücklich, obwohl sie angab, sich vorstellen zu können, dass bei der Privatklägerin eine gewisse Impulsivität angeboren sei. Diese letztere Einschätzung begründete die Zeugin damit, dass die Privatklägerin, nachdem ihr die Ereignisse wieder bewusst geworden seien, mehrfach auf ihren Vater losgegangen sei, was wohl nicht nur durch den Missbrauch zu erklären sei. Diese Impulsivität komme wohl auch von ihr selber, sei ihr Temperament. Um eine diagnostisch erhebbare Störung handle es sich nicht (Urk. 5/3 S. 6). Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei absolut vereinbar mit den von der Privatklägerin berichteten sexuellen Missbräuchen. Was die Privatklägerin ihr erzählt habe, sei für sie "unglaublich glaubwürdig". Auch die Gefühle, die die Patientin dabei erlebt habe, hätten genau gepasst. Das habe sie

- 80 - (die Zeugin) sehr bewegt und berührt. Das sei etwas, das sie nicht immer erlebe, wenn ihr jemand so etwas erzähle (Urk. 5/3 S. 7). Auf die "Glaubhaftigkeit" der Person angesprochen, führte die Zeugin aus, das sei eine schwierige Frage. Sie glaube, dass das, was die Patientin ihr erzählt habe, diese Szene in der Nacht, stimme. Aber sie könne sich auch vorstellen, dass sie eine sehr intelligente Frau sei und auch Leute für sich gewinnen könne. Um die Leute für sich zu gewinnen, erzähle sie vielleicht nicht die ganze Wahrheit, aber das würden viele Menschen machen. Aber diese Szene in der Nacht stimme sicher. Da glaube sie (die Zeugin) fest daran. Generell zur Person der Privatklägerin ergänzte die Zeugin R._____, als sie die Privatklägerin kennen gelernt habe, sei diese natürlich unglaublich gestresst, angespannt und in einer ganz schwierigen Situation gewesen. Sie habe sie sehr bewundert, weil es ihr auch gelinge, das Positive im Leben zu erkennen und zu schätzen. Sie könne sich ab kleinen Dingen freuen wie ein kleines Kind, könne unglaublich freundlich und charmant sein. Sie habe aber auch sehr viel Wut in sich, was auch verständlich sei (Urk. 5/3 S. 7). Sie habe sich als Fachperson um einen solchen Vorfall gekümmert, nur einen exploriert. Die Privatklägerin habe auch über andere Übergriffe erzählt, einfach nicht im Detail. Zudem habe sie gesagt, dass dieser Vorfall in der Nacht sich wiederholt habe. Ihre Antwort im ärztlichen Befund, wonach sich laut der Schilderung der Privatklägerin ihr Vater wiederholt zu ihr ins Bett gelegt und sie dazu gebracht habe, seinen Penis zu berühren und dass er seinen Zeigefinger in die Vagina eingeführt habe (vgl. Urk. 12/7), bestätigte die Zeugin vollumfänglich und sie fügte explizit an, das mit dem Penis gehöre auch zur Szene, die sie am Anfang beschrieben habe. Das habe sie völlig vergessen. Dieses Gespräch sei auch auf dem Tonband (Urk. 5/3 S. 8). Zum Thema Suizidversuch der Privatklägerin gab die Zeugin zu Protokoll, einen solchen habe die Patientin ca. einen Monat vor dem Eintritt ins G._____ unternommen und sei zunächst in die Klinik C._____ gekommen. Sie sei sich jetzt nicht mehr sicher, ob die Patientin damals Tabletten genommen habe oder sich oberflächlich die Pulsadern habe aufschneiden wollen. Jedenfalls sei ihr bekannt, dass die Patientin selber die Ambulanz gerufen habe, was eher einen Hilferuf

- 81 - darstelle. Ob weiter zurück schon einen Suizidversuch vorgekommen sei, wusste die Zeugin nicht mehr genau. Sie bezeichnete Suizidversuche als vereinbar mit der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung. Wenn Patienten unter Druck stünden und sehr ängstlich seien, würden sie keinen andern Ausweg sehen (Urk. 5/3 S. 8). Über ihren Vater, den die Privatklägerin "Erzeuger" genannt haben wollte und welchen sie selber häufig als "Monster" bezeichnet habe, habe die Privatklägerin immer voller Wut und Ekel gesprochen. Sie habe auch Positives berichtet, dass sie ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt habe und damals auch auf seinem Schoss gesessen sei und sich wohl gefühlt habe. Die Aversionen der Privatklägerin gegenüber ihrem Vater sah die Zeugin als absolut begründbar an. Hinsichtlich der Mutter ergibt sich aus der Einvernahme der Psychotherapeutin R._____, dass die Privatklägerin zwiespältige Gefühle hegte: Einerseits sei sie sehr wütend gewesen und habe keinen Kontakt mehr zu dieser gewollt, weil die Mutter ihr nicht glaubte, als sie es ihr erzählt habe. Aber gleichzeitig habe sie sie auch vermisst und sei traurig gewesen, dass kein Kontakt mehr bestehe (Urk. 5/3 S. 8 f.). Die Privatklägerin sei nach dem Klinikaufenthalt schon noch beeinträchtigt gewesen und deshalb in eine Tagesklinik eingetreten. Sie habe Schwierigkeiten gehabt alleine zu wohnen und vor allem in der Nacht noch starke Ängste verspürt und auch ein Berufseinstieg sei schwierig gewesen (Urk. 5/3 S. 9).

E. 5.5.2 Die Zeugin R._____ hat in eindrücklicher und unverfälschter Weise dargelegt, wie sie als Fachperson ihrer Patientin sorgsam den Weg ebnete, über die Ereignisse sprechen zu können, welche dem für die Klinikeinweisung ursächlichen Suizidversuch zugrunde lagen. Die erfahrene Psychotherapeutin überliess der Patientin die Initiative und wartete zu, bis diese den Mut und die Kraft aufbrachte, aus der Vergangenheit zu berichten. Nachvollziehbar schilderte sie, welch grosse Scham und Hemmungen die Privatklägerin dazu überwinden musste. Mit der von ihr skizzierten Methode hiess sie dann die Patientin, schrittweise vorzugehen, aber auch, sich selber laufend den Spiegel vorzuhalten. Ein solches Vorgehen erlaubt es der Patientin einerseits, sich an ihre Gefühle zu

- 82 - erinnern und mit diesen umgehen zu lernen, auf der andern Seite wird eine Patientin aber auch augenfällig dazu ermahnt, bei der Realität zu bleiben. Die Zeugenaussage von R._____ erweist sich als ebenso sachlich und zurückhaltend wie authentisch und glaubhaft. So setzte sie keine Mutmassungen an die Stelle von fehlender Erinnerung. Auch annähernd ein Jahr nach Beendigung der therapeutischen Gespräche konnte sich die Zeugin nicht entziehen, mitzufühlen. Das Berichtete ging ihr offenbar – und verständlicherweise – unter die Haut. Dies zeigt, dass die Zeugin trotz ihrer beruflichen Distanz und ihrem objektiven Blickwinkel durch das Geschilderte tief tangiert wurde, was gleichzeitig für dessen Wirklichkeitsnähe spricht. Aber auch wenn die Zeugin einräumte, die Patientin sehr gemocht und für ihre auch immer wieder positive Lebenseinstellung bewundert zu haben, begegnete sie ihr doch zugleich skeptisch und mit dem nötigen Abstand einer Fachperson, indem sie die Intelligenz der Patientin hervorhob und deren Fähigkeit, diese zum eigenen Vorteil einbringen zu können. Die Antworten fielen entsprechend sehr sorgfältig aus, indem die Zeugin auch die Möglichkeit im Auge behielt, dass das Berichtete nicht (in allen Teilen) einen reellen Hintergrund haben könnte. Sie integrierte mit andern Worten auch eine gewisse Manipulationsfähigkeit der Patientin in ihre Gedankengänge. Dennoch ist die Zeugin klar und aus fester Überzeugung zum Schluss gelangt, dass die geschilderte nächtliche Szene der Wahrheit entspreche. Gerade auch diese kritische Haltung der Zeugin lässt ihre Aussage und Beurteilung als unvoreingenommen und sehr plausibel erscheinen. Auch wenn die Zeugin als Fachperson nur einen solchen Vorfall, nämlich die filmisch festgehaltene Szene in der Nacht, ergründet hat, hegt sie keine Zweifel, dass sich ein solches Ereignis entsprechend den Angaben der Privatklägerin wiederholt hat. Das ergibt sich deutlich aus der Zeugenaussage. R._____ hatte nämlich gleich zu Beginn ihren Bericht, worin wiederholter sexueller Missbrauch nachts im Bett genannt ist (Urk. 12/7), als korrekt bestätigt und vor der Detailschilderung zur nächtlichen Szene erklärt, die Privatklägerin habe mehrere Sachen erzählt und es handle sich um eine Situation. Die aufgenommene Szene

- 83 - diente somit offensichtlich als ein Anschauungsbeispiel für stattgefundenen Missbrauch und als Therapiegrundlage. Die Überzeugung der Psychotherapeutin R._____ – die über mehrere Monate die Privatklägerin nach deren Suizidversuch und damit in einer akuten Phase mit einer gelungenen Mischung aus Empathie und Skepsis begleitete –, nämlich, dass die Privatklägerin das Geschilderte auch tatsächlich und wiederholt so erlebt habe, ist zu teilen. Die Zeugenaussage bildet insbesondere einen gewichtigen Anhaltspunkt für den eingeklagten nächtlichen Missbrauch der Privatklägerin durch den Beschuldigten. Unmassgeblich bleibt, dass die Zeugin offenbar keine (nähere) Kenntnis hat von den ebenfalls eingeklagten Übergriffen im Wohnzimmer. Es ist aktenkundig und wurde schon mehrfach aufgezeigt, dass sich die Privatklägerin gegenüber den als Zeugen einvernommenen Personen aus Scham und Angst nur zaghaft und wenig detailliert öffnete. Zudem sind die Übergriffe in der Nacht aufgrund der konkreten Handlungen als schwerwiegender einzustufen und werden offenkundig auch von der Privatklägerin entsprechend empfunden. Wie von der Zeugin erläutert, kann auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sehr gut mit solchem Missbrauch in kausalem Zusammenhang stehen. Zudem steht diese Zeugenaussage in den wesentlichen Aspekten im Einklang mit jenen der andern Fachpersonen, weshalb ergänzend darauf zu verweisen ist.

E. 5.6 Berichte Tagesklinik G._____ und Psychotherapeutin T._____

E. 5.6.1 Unmittelbar im Anschluss an die stationäre Behandlung auf der Psychotherapiestation im G._____ bei der Zeugin R._____, welche sich über ein halbes Jahr erstreckte, befand sich die Privatklägerin vom 11. August 2011 bis zum 7. Dezember 2011 in der Tagesklinik des G._____ in teilstationärer Behandlung (vgl. den entsprechenden Bericht vom 24. April 2012, Urk. 12/6). Laut den zuständigen Ärztinnen, Dr. med. S._____ und Dr. med. AF._____, fanden im Rahmen des Tagesklinikaufenthaltes im Durchschnitt zwei Mal wöchentlich mit

- 84 - der Privatklägerin Gespräche zur Behandlung der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und der Depression (mittelgradig depressive Episode) statt. Anlässlich dieser Gespräche berichtete die Privatklägerin sowohl von den eingeklagten nächtlichen Vorfällen im Schlafzimmer als auch von jenen tagsüber im Wohnzimmer (Massage am Gesäss und an der Vagina je über den Kleidern und Zungenkuss), welche im Alter von ungefähr acht oder neun Jahren stattgefunden hätten. Inhalt der Gespräche bildete auch das von der Privatklägerin darüber geführte Tagebuch, die Ohrfeige der Mutter, die sie als Lügnerin hinstellte, sowie die Albträume und die Gefühle von Hilflosigkeit, Ekel, und Abscheu. Die berichteten Erlebnisse und die von der Privatklägerin beschriebenen Symptome (massive Ängste wie Schreckhaftigkeit, starke Albträume und Angst davor, schlafen zu gehen) sind alle gemäss den Ärztinnen mit der gestellten Diagnose vereinbar (Urk. 12/6 S. 1 f.). Dieser Bericht unterstreicht, was bereits aufgrund der als Zeuginnen einvernommenen Fachpersonen und deren medizinischen Befunden bekannt ist; der Bericht ist ergänzend zur Erstellung des Anklagesachverhaltes heranzuziehen.

E. 5.6.2 Bei der Psychotherapeutin T._____ (vgl. ihren Bericht vom 2. Mai 2012, Urk. 12/14) befindet sich die Privatklägerin seit ihrer Entlassung aus der Tagesklinik des G._____, mithin seit dem 5. Dezember 2011, in regelmässiger Behandlung mit ca. 14-tägiger Sitzungsfrequenz. Laut T._____ leidet die Privatklägerin nach wie vor unter den wiederholt genannten Symptomen. Sie diagnostizierte bei der Privatklägerin aufgrund dieser Symptome und des Befundes sowie der von der Privatklägerin angegebenen Anamnese nach insgesamt elf Therapiesitzungen eine komplexe chronifizierte Form der posttraumatischen Belastungsstörung, wobei alle diagnostischen Kriterien erfüllt seien (Urk. 12/14 S. 2). Ein Ende der Therapie ist gemäss der Rechtsvertreterin der Privatklägerin nicht in Sicht (Urk. 45 S. 5). Auch dieser Bericht besagt im Ergebnis nichts anderes, als was bereits aufgrund der übrigen Akten hinlänglich bekannt ist. Er ist daher ebenso am Rande für die Sachverhaltserstellung beizuziehen.

- 85 -

E. 6 Detailwürdigung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie Gesamtwürdigung

E. 6.1 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin

E. 6.1.1 Bei den Aussagen der Privatklägerin fällt zunächst auf, dass sie in ihren Einvernahmen weitestgehend konstant, widerspruchsfrei und nachvollziehbar die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle geschildert hat. Es braucht an dieser Stelle nicht noch einmal alles aufgerollt zu werden, sondern es kann auf die sehr einlässliche Darstellung vorne unter Erwägung II. 2. verwiesen werden. Soweit sich die Privatklägerin gegenüber aussenstehenden Personen öffnete, bestätigten auch diese im Wesentlichen das von der Privatklägerin selber Geschilderte oder zumindest einen Teil davon von dieser erfahren zu haben. Die fraglichen Abläufe sind nicht nur sehr anschaulich, differenziert und realitätsnah vorgetragen, sondern auch in sich stimmig und durchaus deliktstypisch. Es ist schon an dieser Stelle vorweg zu nehmen, dass keinerlei vernünftige Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerin die geltend gemachten sexuellen Übergriffe als Kind tatsächlich erlebt hat.

E. 6.1.2 Ausserdem existiert nicht der geringste Anhaltspunkt in den Akten, wer, ausser dem Beschuldigten, die Privatklägerin missbraucht haben könnte. Auch der Beschuldigte selbst zeigt sich diesbezüglich völlig ratlos. Nachdem die geschilderten Ereignisse allesamt in der Familienwohnung an der E._____- Strasse ... in F._____, im Wohnzimmer oder im Kinderzimmer, stattgefunden haben sollen und auch von Beschuldigtenseite keine andere Örtlichkeit ins Spiel gebracht wird, kann – der Logik folgend – nur der Beschuldigte als damals einziger erwachsener Mann in der Kernfamilie als Täter in Frage kommen, genau wie dies die Privatklägerin ebenfalls von Anfang an und gleichbleibend beschrieben hat. Es scheint sich somit um einen sexuellen Kindsmissbrauch im engsten Familienkreis zu handeln.

E. 6.1.3 Was die zeitliche Einordnung der Übergriffe anbelangt, hat die Privatklägerin mit dem Hinweis auf das Alter von ca. acht oder neun Jahren eine konstante Altersangabe gemacht und dies auch folgerichtig mit der damaligen

- 86 - Schulstufe, nämlich der Unterstufe, verknüpft (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 4/2 S. 4 und 14). Wenn sie nicht mehr sagen konnte, welche Primarklasse sie damals besuchte und ob sie nun bereits im achten oder (erst) im neunten Lebensjahr missbraucht worden sei, schadet das dem Gehalt der Aussage keineswegs. Massgebend ist, dass sie gleichbleibend eine ungefähre Altersangabe machte, aus welcher sich ergibt, dass der Missbrauch sich sicher in der Unterstufe ereignete, was ebenso bedeutet, dass es nicht bereits bei Schuleintritt der Fall war aber auch nicht mehr nach abgeschlossener dritter Primarklasse. Da insgesamt eine Vielzahl von Missbrauchshandlungen zur Debatte steht, leuchtet auch ohne Weiteres ein, dass die Festlegung auf eine bestimmte Klassenstufe bzw. ein fixes Altersjahr der Privatklägerin nicht möglich ist und auch nicht verlangt werden kann, ganz abgesehen von der zeitlichen Distanz zu den Ereignissen. Ihre Aussagen deuten ferner klar darauf hin, dass die eingeklagten Handlungen sich nicht bloss über Tage, sondern über einen grösseren Zeitraum erstreckten. Umso naheliegender ist, dass diese nicht nur ein Altersjahr bzw. eine Klassenstufe tangiert haben konnten. Die fragliche Zeitspanne ist in der Anklageschrift hinreichend umgrenzt und definiert; der Beschuldigte weiss, in welchem Zeitraum ihm sexueller Missbrauch seiner jüngsten Tochter vorgeworfen wird und wogegen er sich zu verteidigen hat. Auch die Fachpersonen, die sich auf die Anamnese der Privatklägerin abstützen, haben in ihren Zeugenaussagen und Berichten auf dieses Alter Bezug genommen. Soweit andere Familienmitglieder sich auf einen abweichenden Altersabschnitt der Privatklägerin berufen, wurde bereits vorne bei der Würdigung der Zeugenaussagen von AA._____ und U._____ dazu Stellung genommen. Darauf ist zu verweisen (Erwägungen II. 4.1 und 4.2). Diese ungefähre Altersangabe gilt auch für den durch den sexuellen Missbrauch nachvollziehbar ausgelösten Beziehungs- und Gefühlsumschwung der Privatklägerin gegenüber ihrem Vater, sagte sie doch mehrmals klar aus, dass sie ihn bis zum neunten Altersjahr sehr gemocht und danach, als sie neun Jahre alt gewesen sei, plötzlich gehasst habe. Das wird unterstrichen durch die von der Privatklägerin zitierte, sehr treffende damalige Frage des Beschuldigten, weshalb sie ihn so hasse, sie hätte ihn doch früher so gerne gehabt (Urk. 4/1 S. 10; Urk. 4/2 S. 4, 14).

- 87 - Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb eine kleine Tochter, die laut eigenen Aussagen ein gutes, ja inniges Verhältnis zu ihrem Vater hatte und was auf Gegenseitigkeit beruhte, ohne jeden Grund unvermittelt sowie auf Dauer nur noch Negativgefühle diesem gegenüber hegen sollte. Dies deutet stark darauf hin, dass sich etwas wirklich Gravierendes ereignet haben muss, etwas, das geeignet ist, eine langjährige Vertrauensbeziehung – hier das Urvertrauen des Kindes in seinen leiblichen Vater als enge Bezugsperson – nachhaltig zu erschüttern.

E. 6.1.4 Sehr plastisch schilderte die Privatklägerin, bei welcher Gelegenheit sie überhaupt erst realisiert hatte, ein Opfer sexuellen Missbrauchs geworden zu sein, nämlich, als während der Mittelstufe, vierte bis sechste Klasse, eine Frau der Dargebotenen Hand die Schülerinnen und Schüler über sexuellen Missbrauch aufklärte bzw. diese darauf sensibilisierte. Die Privatklägerin beschrieb hier in äusserst unverfälschter Art und Weise ein Schlüsselereignis in ihrem Dasein: Sie habe damals auf einmal "geschaltet" und gemerkt, dass ihr das ebenfalls widerfahren sei (Urk. 4/1 S. 10), was wirklich "gelaufen" sei (Urk. 4/2 S. 9). Ihre anschliessende Bemerkung, zu diesem Zeitpunkt seien die Übergriffe aber nicht mehr vorgekommen (Urk. 4/1 S. 10; Urk. 4/2 S. 4 und 9), bildet zudem einen weiteren Markstein zur zeitlichen Eingrenzung der Übergriffe (Erwägung II. 6.1.3 hiervor). Auch ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin, welche die Übergriffe hauptsächlich noch innerhalb der ersten Lebensdekade erfuhr, das damals Geschehene vorerst nicht begreifen und einordnen konnte, sondern es als etwas Ungutes verdrängte und entsprechend (vorübergehend) vergass. Ebenso leuchtet ein, dass sie, wie sie schilderte – richtigerweise – gespürt hatte, dass etwas nicht korrekt war, verhielt sich ihr Vater doch so anders als sonst. Entsprechend fühlte sie sich jeweils sehr unsicher, unbehaglich, blockiert, verängstigt, und sie verkrampfte sich. Bereits kleine Kinder verfügen diesbezüglich nämlich über ein erstaunliches Sensorium, auch längst bevor sie etwas verstehen können. Es ist nicht zweifelhaft, dass sich die Privatklägerin des sexuellen Missbrauchs als solchem erstmals aufgrund dieses Klassenbesuches gewahr wurde, was nach ihrer Aussage den Anstoss gab, dass sie danach den Beschuldigten nur noch

- 88 - hasste und sich vor ihm ekelte. Das habe damals alles verändert (Urk. 4/2 S. 9). Dass nach der vierten Klasse, als die Privatklägerin ca. elf bis zwölf Jahre alt war, diese begonnen habe, sich auffällig zu verhalten (tote Menschen, Geister sehen), fiel im Übrigen auch ihrer mittleren Schwester, U._____, auf (Urk. 8/2 S. 10 f.). Einleuchtend ist weiter nicht nur diese sachliche Verknüpfung, d.h. die Erkenntnis, dass gerade sie ein solches Opfer im vertrauten familiären Bereich geworden war. Ihre jähe Erkenntnis war begleitet durch überaus plausible vegetative Reaktionen: Rotwerden im Gesicht und extremes Schwitzen, Gefühl von grossem Unbehagen (Urk. 4/2 S. 4). Erst jetzt realisierte die etwas reifere, aber immer noch im Kindesalter auf der Schwelle zur Jugend stehende Privatklägerin, dass die von ihr als sehr unangenehm und auch inkorrekt empfundenen Handlungen des Vaters sexuellem Missbrauch entsprachen. Zuvor – als jüngeres Unterstufen-Schulkind – konnte sie es wie dargelegt gar nicht erfassen. Wenn die Verteidigung moniert, die Privatklägerin habe die Übergriffe vergessen, und jetzt seien sie ihr wieder in den Sinn gekommen, negiert sie schlicht den Umstand, dass sich die Privatklägerin im zarten Alter von ca. neun Jahren gar nicht bewusst war und nicht bewusst sein konnte, dass die an ihr vollzogenen Handlungen sexuellen Missbrauch darstellten. Dies war auch umso schwieriger, als es sich beim Täter um den eigenen Vater handelt, mit welchem – auf nicht sexueller Ebene – auch der in Familien völlig übliche nahe Körperkontakt (z.B. auf dem Schoss sitzen, vgl. 5/3 S. 9) stattfand und welchen die Privatklägerin, wie wohl jedes Kind, schätzte.

E. 6.1.5 Eine weitere Zäsur für die Privatklägerin stellte die von der Mutter, AA._____, erhaltene Ohrfeige samt der Ermahnung, sie solle nicht lügen, dar. Dies ereignete sich auf die mütterliche Frage, ob das, was in dem von der mittleren Schwester U._____ unerlaubterweise sich angeeigneten Tagebuch – worin die Privatklägerin auch die Übergriffe angedeutet hatte – stehe, wahr sei, was die Privatklägerin bejaht hatte. Damals war die Privatklägerin laut ihrer Darstellung gut zwölf Jahre alt, hatte sie doch das Tagebuch gemäss ihrer Erinnerung auf den zwölften Geburtstag von ihrer Mutter geschenkt bekommen. Es liegt auf der Hand, dass U._____ ihre Entdeckung der Mutter zur Kenntnis brachte. Anders ist die von der Privatklägerin sehr wirklichkeitsnah und glaubhaft beschriebene Szene im Wohnzimmer – die an einen mittelalterlichen Akt aus den

- 89 - Zeiten der Inquisition erinnert – nicht erklärbar: Wie die Mutter und die beiden Schwestern sie eines Tages nach ihrer Rückkehr von der Schule (gegen Ende der Primarschule) auf dem Sofa sitzend erwarteten, wie die Mutter sehr komisch grinste, die Privatklägerin eingeschüchtert vor den dreien stand und unter Tränen bejahte, dass das im Tagebuch Geschriebene stimme und er ihr das angetan habe, wie sich die Privatklägerin direkt neben ihre Mutter setzte und erwartete, dass sie sie in die Arme nehmen und trösten würde (eine überaus situationsgerechte und altersadäquate Erwartung), wie die Mutter weitere Fragen stellte, welche die Privatklägerin heulend als zutreffend bestätigte, wie die Mutter sodann völlig erzürnt der Privatklägerin eine Ohrfeige verpasste und sie als Lügnerin hinstellte, wie die Privatklägerin ihre Mutter anflehte, ihr zu glauben, wie die Mutter selber zu weinen begann und sich in Wut auf die Tochter steigerte und diese anschrie, mit einem solchen Unsinn aufzuhören, wie die sehr enttäuschte und eingeschüchterte Privatklägerin in ihr Zimmer rannte, das Tagebuch hervornahm und es in Tausend Stücke zerriss (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 11). Äusserst authentisch schilderte die Privatklägerin überdies, wie AB._____ damals etwas entfernt und wie "ausgeschlossen" vom Gespann Mutter und Schwester U._____ gesessen und desinteressiert und ängstlich gewirkt habe (Urk. 4/2 S. 11). Das erklärt sich zwanglos aus dem von der Privatklägerin nicht minder detailliert und überzeugend dargelegten Umstand, dass sie schon zuvor ihrer ältesten Schwester, zu der ein sehr gutes Verhältnis bestand, das Erlebte vorsichtig anvertraut und diese der Privatklägerin, über welche eine Welle von Gefühlen hereingebrochen war, geglaubt hatte. So hatte AB._____ damals die herzzerreissend weinende Privatklägerin fest gehalten und zu trösten versucht, war auf den Hinweis, es handle sich um den Vater zwar sprachlos gewesen, hatte aber ungeachtet der Rücknahme des Gesagten durch die Privatklägerin am Tag darauf (es sei alles nur erfunden) das Geschilderte dennoch für wahr gehalten, weil die Privatklägerin so fest hatte weinen müssen (Urk. 4/2 S. 9 f.). Diese ins Einzelne gehenden, bildhaften und berührenden Darstellungen der Privatklägerin sind auch zeitlich und sachlich sowie in der Handlungsabfolge logisch und als wahr einzustufen.

- 90 - Es verwundert nicht, dass die Privatklägerin nach diesem veritablen Schlag ins Gesicht total resignierte und das Thema für sie abgeschlossen war (Urk. 4/1 S. 4). Ihre Offenlegung gegenüber der Mutter als wohl noch wichtigste Bezugsperson war nicht erhört, sondern im Gegenteil rabiat abgeblockt worden. Selbst die bis dahin verständige älteste Schwester hatte sich stillschweigend aber erkennbar von ihr abgewandt. Durch die nicht nachvollziehbare Körperstrafe anstelle von berechtigterweise erhofftem Mitgefühl machte die Mutter, AA._____, ihre jüngste Tochter mundtot und überliess das Kind – damals ungefähr zwölf Jahre alt – sich selbst. Umso bedenklicher erscheint es, dass die nächsten Angehörigen in ihren Zeugenaussagen dieses nachfolgende, hoch spezifische Geschehen offensichtlich verschweigen und damit das Opfer glatt verleugnen.

E. 6.1.6 Daraufhin verblieben die Ausraster der Privatklägerin, ihre offensichtlich aus der Verzweiflung, weil man ihr nicht glaubte, und dem familiären Liebesentzug entstandenen und immer wieder aufflackernden Hassbekundungen und Ausfälligkeiten namentlich gegenüber dem Vater, zum Teil auch gegenüber der Mutter oder andern Familienmitgliedern. Es dominierte sie das Gefühl, nicht geliebt zu werden, von der Familie ausgestossen zu sein (Urk. 4/1 S. 4). "Alle hassten mich" (Urk. 4/1 S. 12). Angesichts der offenkundigen Ausgrenzung ist dieses Empfinden begreiflich. Selbst wenn die Privatklägerin ganz allgemein und charakterlich (nicht medizinisch) bedingt zu einer gewissen Impulsivität neigen sollte, was wie aufgezeigt teilweise auch von den Fachleuten angetönt wurde, spricht doch einiges dafür, dass die Quelle der hasserfüllten Ausraster und vor allem deren Heftigkeit im stattgefundenen und familiär gänzlich negierten sexuellen Missbrauch zu suchen ist. Auch muss man sich vergegenwärtigen, dass sich die Privatklägerin damals etwa auf der Schwelle von der Primarschule zur Oberstufe befand und längst nicht erwachsen war; vielmehr spielte sich ihr Leben noch überwiegend im Familienverband ab, wo sie fortan isoliert dastand. Mit der äusseren Einsamkeit einher ging eine Abkapselung, ein Rückzug in ein Eigenleben mit Fantasien über tote Menschen und Geister (vgl. Schwester U._____ und auch Cousine K._____), auch mit Selbstgesprächen und Stimmenhören, gelegentlich durchbrochen von diesen Ausrastern. Diese waren

- 91 - nichts anderes als ein hoffnungsloses Aufschreien aus dem Kummer und der Isolation heraus. Diese Ausraster in der Kindheit und dann in der Teenagerzeit wurden von der Privatklägerin wiederholt sowie in zahlreichen Details und ungeschmälert beschrieben. Namentlich in der Oberstufe habe sie dermassen Hass gegen den Vater empfunden und sei so durchgedreht, dass sie jeweils mit Messer und Töpfen auf ihn losgegangen sei. Umgekehrt sei sie regelmässig, sicher einmal wöchentlich, mit den Fäusten von ihm geschlagen worden, vor allem am Kopf und am Bauch, so dass sie einmal ein blaues Auge davon getragen habe. Auch habe er ihr die Hände verdreht. Zum Arzt sei sie nie gegangen, es habe einfach weh getan, und sie habe geheult (Urk. 4/1 S. 11). Die Frage, ob der Beschuldigte durch sie auch einmal verletzt worden sei, beantwortete die Privatklägerin mit: "Ich glaube schon, ja." Wenn sie in diesem Zustand gewesen sei, sei sie wie gestört gewesen. Sie könne sich einfach einmal erinnern, dass er vor Schmerzen geschrien habe, denn einmal habe sie ihm mit dem Fuss zwischen die Beine getreten (Urk. 4/1 S. 11 f.). Sie habe immer ein Messer auf sich getragen. Die andern hätten sie als "Psycho" bezeichnet und sie fertig gemacht, weil sie so mit dem Vater umgegangen sei. Sie hätten sich aber nie gefragt, warum dies wohl so sei (Urk. 4/1 S. 12). Die Privatklägerin machte auch nie einen Hehl daraus, wie sehr sie den Beschuldigten heute verachtet und abgrundtief hasst (Urk. 4/1 S. 4 f. und 12 f.; Urk. 4/2 S. 9 und 12; vorne Erwägungen II 1.6 und II 2.1.11). Diese Offenheit zum eigenen Verhalten, welche auch den Abbruch der ersten Lehre (weil sie sich mit dem Chef nicht verstand; Urk. 4/1 S. 2) und auffälliges Benehmen in der Schule (was angesichts der familiären Umstände nicht erstaunt und weswegen man sie zu einer Sozialpädagogin schickte, wo sie aber nichts sagte; Urk. 4/1 S. 4 f.) umfasst, spricht ebenfalls für ihre Aufrichtigkeit und den Wahrheitsgehalt ihrer Darlegungen, zumal sie damit kein vorteilhaftes Bild von sich zeichnete und auch eine gewisse Selbstkritik mitschwingt. Von den Familienangehörigen wurden die Ausraster praktisch unisono auf die Pubertät bzw. unglückliche Liebschaften der Privatklägerin zurückgeführt, was

- 92 - nicht einsichtig ist. Zum einen ist nur eine zerbrochene Freundschaft der Privatklägerin in der späteren Jugend aktenkundig, bevor sie ihren langjährigen Le-benspartner kennen lernte, und überdies mangelt es an der nötigen Kausalität, setzten doch die Ausraster schon Jahre vorher ein. Daran ändert nichts, dass ein für die Privatklägerin unglückliches Beziehungsende zu einem viel späteren Zeitpunkt ihr Befinden zusätzlich belastet haben mag.

E. 6.1.7 Die sexuellen Übergriffe als solche, seien es jene in der Stube oder jene im Schlafzimmer, hat die Privatklägerin an je einer Szene, die beispielhaft für die weiteren ähnlich gelagerten Missbrauchshandlungen steht, rundweg sehr anschaulich, hautnah und realistisch beschrieben, einschliesslich der sie ergreifenden und dazu passenden Gefühle von Unsicherheit, Angst und gänzlichen Blockiert-Seins (vgl. Erwägung II 2.2.3 und II 2.2.4; Urk. 4/2 S. 5-7). Bildhaft und treffend ist auch ihre Bemerkung, die andern Familienmitglieder hätten immer (gemeint, wenn es zu nächtlichen Übergriffen kam) "wie ein Stein" geschlafen (Urk. 4/1 S. 6). Nachvollziehbar und deliktstypisch schilderte die Privatklägerin ein gestuftes Vorgehen des Täters von zunächst Betasten im Brustbereich und dann in der Schamgegend über den Kleidern sowie Zungenküssen, dies alles tagsüber, und dann nächtlichen Besuchen in ihrem Bett beim schlafenden Kind, wobei hier die Handlungen allesamt unter den Kleidern stattfanden, wiederum beginnend am Oberkörper, via Gesäss und Scham bis hin zu geführtem Frottieren seines Gliedes und zur Fingerpenetration durch den Beschuldigten. Die Steigerung im Vorgehen lässt sich aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin mithin gleich mehrfach erkennen: einerseits allgemein, indem der Beschuldigte zuerst fein (im Sinne von zärtlich) war und dann immer gröber wurde, weiter innerhalb der jeweiligen Handlung, indem er sich zuerst über, dann unter den Kleidern des Opfers betätigte und schliesslich in der Schwere der Handlungen, welche sich von Berührungen an den flachen Brüsten und am Gesäss sowie Küssen, Ausgreifen an der Vagina und Nötigung, sein Glied zu frottieren bis zum Eindringen mit dem Finger in die Vagina der Privatklägerin erstreckten.

- 93 - Die Privatklägerin berichtete dazu überzeugend, dass sie den Eindruck gehabt habe, es sei ihm darum gegangen, die Grenze bei ihr auszuloten bzw. zu testen, ob sie etwas sage. Es handelte sich um ein schrittweises, abtastendes und logisches Tätervorgehen gegenüber einem sexuell völlig unerfahrenen Menschen. Der nur geringe Widerstand der Privatklägerin, wie dies bei Kindern und namentlich im sozialen Nahbereich oft der Fall ist, eröffnete dem Beschuldigten in der Folge die Möglichkeit zu wiederholtem und eskalierendem Handeln. Besonders lebensecht erscheint ihre Erinnerung, dass er einmal seine Hand von ihrer Hand weggenommen und gemeint habe, sie würde alleine mit den Bewegungen weitermachen. Sie habe die Hand jedoch sofort von seinem Glied weggenommen. Er habe sogleich ihre Hand mit seiner Hand wieder an sein Glied geführt (Urk. 4/1 S. 8). Absolut schlüssig ist ferner ihre Erklärung, weshalb Zungenküsse "nur" in der Stube stattgefunden hätten, nicht aber im Schlafzimmer, nämlich, weil ihr Vater sich hinter sie gelegt hatte und ihr Gesicht gegen die Wand gerichtet war (Urk. 4/1 S. 10). Im Übrigen sprechen die eingeklagten Handlungen, die auf den eingangs dargestellten Aussagen der Privatklägerin beruhen, allesamt für sich.

E. 6.1.8 Die Privatklägerin hat zurückhaltend ausgesagt, manche Frage verneint, Nichtwissen und fehlende Erinnerung stets offen gelegt. Sie räumte immer wieder ein, etwas Bestimmtes oder Einzelheiten nicht mehr zu wissen (Urk. 4/2 S. 6 f.). Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht oder übermässig an den Pranger stellen wollen, hätte sie wohl viel häufigere und gravierendere sexuelle Handlungen und darüber hinaus auch deutlich mehr gewaltsames Vorgehen des Beschuldigten geltend gemacht. Das trifft gerade nicht zu. Vielmehr gab sie auf konkrete Fragen etwa an, dass der Beschuldigte sie unter den Kleidern viel weniger angefasst habe als über den Kleidern (Urk. 4/2 S. 16) oder dass sie nicht wisse, ob er jeweils eine Erektion oder einen Samenerguss gehabt habe (Urk. 4/1 S. 7; Urk. 4/1 S. 8). Folglich kam es diesbezüglich auch nicht zu einer falschen Belastung. Sie verneinte ferner ausdrücklich, dass der Beschuldigte ihr gedroht oder Schlechtes gesagt oder sie während der Übergriffe körperlich verletzt habe (Urk. 4/1 S. 11; Urk. 4/2 S. 7). Ebenso verneinte sie

- 94 - Geschlechtsverkehr oder den Versuch dazu, dies mit der durchaus stimmigen Erläuterung, es habe (sogar) mehrere Male geblutet, als sie das erste Mal mit dem Freund geschlafen habe (Urk. 4/1 S. 9 f.). Zur Frage von Gewaltanwendung nannte sie festes Packen an ihren Handgelenken bzw. an ihrem Oberarm sowie sehr grobes Berühren am Gesäss (Urk. 4/1 S. 9), dass sie im Übrigen aber gehorcht, d.h. die Anspannung losgelassen und es mit sich geschehen lassen habe (Urk. 4/2 S. 7). Erinnerungen an Oralverkehr hatte sie keine (Urk. 4/1 S. 9) und auch nicht daran, was allenfalls noch geschah nach der von ihr als sehr schmerzhaft beschriebenen Fingerpenetration, dem von ihr als am schlimmsten empfundenen Erlebnis, weil sie danach wie abgeschaltet hatte. Zudem äusserte sie, nicht zu denken, dass ihre Schwestern ebenfalls Opfer von sexuellen Übergriffen des Beschuldigten geworden seien, mit der wiederum plausiblen Begründung, dass diese ihr sonst doch geglaubt hätten und nicht so kalt ihr gegenüber wären (Urk. 4/1 S. 12). Und im Zusammenhang mit den genannten (vorliegend nicht eingeklagten) Schlägen des Beschuldigten in ihrer Jugend ab der Oberstufe verneinte sie Fusstritte gegen den Kopf und führte aus, dass die Narbe über ihrem linken Auge von einem Unfall stamme (Urk. 4/2 S. 24). All diese überaus bedachten Antworten, zu welchem Fragenkomplex oder Thema auch immer, zeigen unübersehbar, dass die Privatklägerin durchgehend ernsthaft und sehr bemüht war, eine korrekte Antwort zu geben und wahrheitsgemäss auszusagen, mithin nicht einfach etwas zu behaupten, zum Nachteil des Beschuldigten zu mutmassen oder zu übertreiben. Das gilt namentlich auch betreffend die bereits dargelegte zeitliche Einordnung von Ereignissen, welche sie stets an anderweitigen Begebenheiten des Lebens bzw. ihres Werdeganges festzumachen versuchte und dies auch entsprechend plausibel erklären konnte.

E. 6.1.9 Auch was die Kadenz und die Anzahl der väterlichen Übergriffe betrifft, finden sich keine Übertreibungsmerkmale in den Aussagen der Privatklägerin. Namentlich hat die Privatklägerin selber nie geltend gemacht, vom Beschuldigten jahrelang und praktisch täglich missbraucht worden zu sein, woraus wohl mehrere hundert Missbrauchshandlungen resultieren würden. Die Redewendung, welche von der Verteidigung eifrig aufgegriffen wurde, entstammt der Zeugenaussage

- 95 - von AB._____, ist unbelegt und auch völlig haltlos. Ausgerechnet diese Zeugin, welche etliche sehr prägnante Ereignisse aus der gemeinsamen Kindheit und Jugend achtlos unter den Tisch wischte und vorgab, sich nicht zu erinnern, will umgekehrt so genau die angeblich von der Privatklägerin erwähnte Kadenz und Anzahl von sexuellen Übergriffen im Gedächtnis haben. Diese ohnehin wenig glaubhafte Zeugenaussage erweist sich jedenfalls in diesem Punkt klar als falsch. Vielmehr ist auf die auch in diesem Aspekt äusserst bedachten, im Ergebnis konstanten und als zuverlässig zu wertenden Angaben der Privatklägerin abzustellen: nämlich, dass 1997 und 1998 in regelmässigen Abständen insgesamt ca. zehn Mal sexuelle Übergriffe in der Stube während des Fernsehschauens stattfanden und dass der Beschuldigte in der gleichen Zeitspanne insgesamt zwei bis drei Mal in der Nacht ins Kinderschlafzimmer schlich und dort die Privatklägerin in deren Bett sexuell missbrauchte. Wenn die Verteidigung hinsichtlich der Intensität der angeblichen Übergriffe krass widersprüchliche Angaben der Privatklägerin selbst ortet (vgl. Urk. 81 S. 7), kann dem schlechthin nicht zugestimmt werden. Vielmehr wiederspiegeln auch ihre diesbezüglichen Aussagen ausgeprägte Zurückhaltung und ein augenfälliges Bestreben, der Wirklichkeit möglichst nahe zu kommen. So führte sie etwa aus, nicht sagen zu können, wie regelmässig er nachts zu ihr gekommen sei, auch nicht, wann genau (Urk. 4/1 S. 10). Zur Anzahl der Übergriffe erklärte sie, das sei so schwierig zu sagen; mit Sicherheit mehr als zehn Mal. Es sei ihr vorgekommen, als passierte es über Jahre. Aber ihre Psychologen würden sagen, es könne gut sein, dass sie sich das nur einbilde, weil es ihr halt so lange vorgekommen sei (Urk. 4/1 S. 5). Eine Zeit lang sei es täglich gewesen, jedenfalls habe sie das Gefühl gehabt (Urk. 4/1 S. 6). Eine klare Erinnerung habe sie aber nicht mehr, weshalb sie nicht in der Lage sei, genaue Zahlen zu nennen (Urk. 4/2 S. 15 ff.). Es komme ihr vor, als sei es immer wieder passiert, sogar wöchentlich. Ebenso sei es ihr vorgekommen, als hätten diese Vorfälle lange stattgefunden (Urk. 4/2 S. 16). Mit diesen Aussagen behauptete die Privatklägerin in keiner Weise tägliche oder wöchentliche Übergriffe, wie die Verteidigung zu suggerieren scheint, sondern sie bringt lediglich – vorsichtig – zum Ausdruck, dass sie die Übergriffe als sehr oft vorkommend empfand, dies während einer Weile und nicht

- 96 - durchgehend während des ganzen, relativ weit abgesteckten Deliktszeitraums. Abgesehen von der Differenziertheit der Aussage, was für deren Wahrheit spricht, ist allgemein bekannt, dass unangenehme oder schlimme Ereignisse der betroffenen Person wie eine Ewigkeit dauernd vorkommen können. Die Aussagen der Privatklägerin sind daher weder übertrieben noch widersprüchlich, sondern glaubhaft. Daran ändert auch das Faktum nichts, dass die Privatklägerin auf mehrmaliges Nachfragen der Polizei schliesslich die Zahl Zehn nannte. Das ist angesichts ihrer gesamten Aussagen durchaus plausibel und sicher kein Lügensignal, wie die Verteidigung vorbringt (vgl. Urk. 81 S. 7).

E. 6.1.10 Mit ihren bildhaft beschriebenen Tathandlungen im Einklang stehen ferner die genannten Reaktionen und Gefühle der Privatklägerin und des Beschuldigten, ebenso wie die wenigen gesprochenen Worte. Auch das bekräftigt den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Aus Verunsicherung und Angst verkrampfte sich die Privatklägerin oftmals, war blockiert, ganz steif, und manifestierte dadurch eine unzweideutige Abwehrhaltung. Daraufhin forderte der Beschuldigte sie auf, sie solle ihre Arschbacken nicht verkrampfen. Bei seinen Handlungen stöhnte der Beschuldigte immer wieder – eine stimmige Begleiterscheinung –, was die Privatklägerin als "grusig" empfand (Urk. 4/1 S. 7 und 9; Urk. 4/2 S. 5 ff.). Nach eigenem Bekunden wehrte sie sich verbal praktisch nicht (leider habe sie während der Übergriffe weder geschrien noch geweint; Urk. 4/1 S. 6 und 11; Urk. 4/2 S. 19), doch in der Stube, als er sie jeweils an der Hand packte und zurückhielt, habe sie ab und zu in ihrer Sprache "Ma" gesagt, bedeutend "Hör auf" (Urk. 4/1 S. 5, 7 und 9; Urk. 4/2 S. 19). Weiteren nonverbalen Widerstand bekundete sie, indem sie versuchte, sich abzuwenden, sich aus seinem Handgriff zu befreien (Urk. 4/2 S. 5) oder indem sie sich bei den nächtlichen Übergriffen schlafend stellte in der Hoffnung, er würde sie dann in Ruhe lassen; ihm sei das aber egal gewesen. Einfühlbar ist in diesem Zusammenhang auch ihr Hinweis, sie frage sich, was er ihr sonst noch angetan habe, wenn sie wirklich am Schlafen gewesen sei (Urk. 4/1 S. 6). Zu dieser aufgeworfenen Frage ist festzuhalten, dass es sich um keine Anschuldigung handelt, auch wenn dies auf Seiten des Beschuldigten so

- 97 - wahrgenommen werden könnte. Es muss der Person des mutmasslichen Opfers unbenommen sein, in einer Einvernahme allgemeine Überlegungen anzustellen. Nebenbei bemerkt ist das Sich-schlafend-Stellen eine einleuchtende Form von konkludenter Abwehr: Wer schläft, ist nicht bewusst beteiligt, ja irgendwie unantastbar. Plausibel ist weiter, dass sich die Privatklägerin angesichts der im gleichen Raum schlafenden Schwestern ruhig verhielt, weil sie sich schämte und diese nicht aufwecken wollte, wie sie später gegenüber ihrer Therapeutin erwähnte. Auch der einzige erwähnte physische Schmerz lässt sich in keiner Weise hinterfragen, nämlich, dass das Eindringen mit dem Finger in ihre Vagina sowie das ganze schnelle Hinein-und-Herausbewegen des Fingers – wiederum ein ausgesprochen deliktstypisches Vorgehen – ihr sehr weh tat und auch brannte. Das führte denn auch dazu, dass sie danach wie abschaltete und sich an gar nichts mehr erinnern konnte (Urk. 4/1 S. 5 und 8 f.; Urk. 4/2 S. 7 f.), ein Schutzmechanismus, der genauso einsichtig ist.

E. 6.1.11 Über allem breitete sich tiefste Scham aus, eine typische Erscheinung, von der manches Opfer sexuellen Missbrauchs berichtet. Denn ein Missbrauchsopfer wird, wenn auch völlig unfreiwillig – ein kindliches Opfer darüber hinaus oft ohne Kenntnis, aber doch mit ungutem Gefühl – Teil eines strafbaren Geschehens, das auch gesellschaftlich zutiefst geächtet ist. Genau so erging es offensichtlich auch der Privatklägerin. Da waren einerseits Angst und Scham, jemand könnte sie und den Beschuldigten während der Übergriffe ertappen (Urk. 4/1 S. 13). Scham empfand sie sodann gegenüber ihrer mittleren Schwester, die unerlaubterweise das Tagebuch behändigt und darin gelesen hatte, weshalb sie dieser erklärte, es stimme nicht, was im Tagebuch drin stehe (Urk. 4/1 S. 4). Grosse Scham befiel die Privatklägerin, nachdem sie ihrer ältesten Schwester von den Übergriffen erzählt hatte, was dazu führte, dass sie ihre Offenbarung am Tag darauf wieder zurücknahm und damit sich selber verleugnete. Dabei spielte wohl auch das (zutreffende) Gespür der Privatklägerin eine Rolle, dass man ihr zu Hause nicht glaube (Urk. 4/2 S. 9 f.). Solche Rückzieher sind zudem charakteristisch namentlich für kindliche Opfer, denn ihre

- 98 - noch begrenzte soziale Welt wird durch Reaktionen auf ihre Enthüllungen (Aufruhr, Streit oder eben Unglauben) oft zusätzlich erschüttert und das Kind vollends verunsichert. Diese Negativerfahrung, kombiniert mit Scham, mag ausschlaggebend gewesen sein, dass die Privatklägerin gegenüber der Sozialpädagogin in der Schule schwieg: Wieso sollte ihr eine fremde Person Glauben schenken, wenn die eigene Familie sie für eine Lügnerin hielt und der Beschuldigte als Vater und Autoritätsfigur ihr bei ihren Ausrastern stets weis machte, dass ihr ohnehin niemand glauben werde (Urk. 4/1 S. 4)? Selbst ihrem Partner, N._____, erzählte sie erst nach ca. zwei Jahren von den Übergriffen durch den Vater, und auch dies nicht im Detail. Sie wollte das auch nicht, denn es war ihr "mega peinlich" (Urk. 4/2 S. 22). Dies bestätigte wie gesehen N._____ als Zeuge. Anzufügen bleibt, dass selbst die als Zeuginnen befragten Fachpersonen, namentlich jene, die zuerst mit der Privatklägerin in Kontakt standen, die riesige Scham der Privatklägerin bemerkten und dass es die Privatklägerin Zeit und grosse Überwindung kostete, sich ihnen auch nur teilweise zu öffnen. Wenn die Privatklägerin in den Einvernahmen immer wieder darauf hinwies, wie sehr sie sich geschämt habe, über das Erlebte zu sprechen, ist das nachweisbar wahr, ebenso verständlich und unterstützt ihre gesamten Aussagen. Zu nennen ist an dieser Stelle schliesslich die spezifische Feststellung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe bei den Übergriffen in der Stube tagsüber nicht einmal Angst davor gehabt, dass jemand auftauchen könnte (Urk. 4/1 S. 6). Die Darstellung der Privatklägerin, es sei zu Übergriffen bei (wacher) Anwesenheit anderer Familienangehöriger in der Wohnung gekommen, ist keineswegs abwegig und vermag den Beschuldigten absolut nicht zu entlasten. Die von der Privatklägerin beschriebene Handlungsweise des Beschuldigten im Wohnzimmer war für Aussenstehende kaum als sexuelle Attacke erkennbar, denn einerseits geschah dies über den Kleidern der Privatklägerin und anderseits liess sich das Tun tarnen unter dem Deckmantel von unverdächtigem Spiel zwischen Vater und Tochter, wobei selbstredend auch – nicht sexuell motivierter – Körperkontakt dazu gehören kann. Die Privatklägerin wies denn auch mehrfach treffend darauf hin, der Beschuldigte habe sein Vorgehen als Spiel erscheinen lassen (u.a. Urk. 4/2 S. 4). Zu sexuellen Handlungen unter den Kleidern des

- 99 - Opfers kam es denn auch nur im Dunkeln der Nacht, unter der Bettdecke und bei (Tief-)Schlaf der andern Familienmitglieder. Analog hätte dem Beschuldigten im Falle des Ertappt-Werdens des Nachts etwa die plausible Ausrede zur Verfügung gestanden, er habe bloss das sehr unruhig schlafende, vermutlich schlecht träumende Kind beruhigen und trösten wollen – eine aus dem gängigen Familienleben gegriffene Situation.

E. 6.1.12 Noch ein paar weitere prägnante Vorkommnisse stellen deutliche Indizien für stattgefundenen sexuellen Missbrauch dar. So führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte sei immer so lang aufgeblieben, habe nie schlafen können, sei stundenlang vor dem Fernseher gesessen, habe sich Pornos angeschaut. Ihre Mutter habe jeweils morgens die Tüechli mit dem Samenerguss drin vorgefunden. Sie habe gehört, wie sie ihn daraufhin jeweils angeschrien habe. Die Eltern hätten ohnehin immer sehr laut miteinander gestritten. Sie habe selber nie gesehen, wie er sich Pornos angeschaut habe, aber gehört, wie die Mutter ihn angeschrien habe, dass er ein Perversling sei (Urk. 4/1 S. 10). Dass die Mutter den Beschuldigten oft anschrie und auch einen Perversling nannte sowie dass sich die Eltern ein bis zwei Mal pro Woche stritten, gab auch die mittlere Schwester U._____ zu Protokoll. Der Aussage der Mutter AA._____ ist sodann zu entnehmen, dass der Beschuldigte sehr oft und auch bis spät in die Nacht hinein vor dem Fernseher sass oder dass er spät von Besuchen bei seinen Geschwistern zurückkehrte. Die (frühere) Existenz von Porno-Videos in der Wohnung bestätigte zwar kein anderes Familienmitglied explizit, doch verhielt sich die Zeugin AA._____ zu diesem Thema äusserst auffällig, um nicht zu sagen ungehalten. Auf ihre entsprechend wirren Angaben kann nicht abgestellt werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerin nicht auch hier die Wahrheit sagen sollte. Regelmässig vorkommende elterliche Streitigkeiten über ein wiederkehrendes Thema belasten ein Kind sehr und prägen sich erfahrungsgemäss tief in dessen Erinnerung und Seele ein. Was die Privatklägerin berichtete, erscheint zudem inhaltlich als schlüssig und unverfälscht. War aber der Beschuldigte oft spät in der Nacht noch allein auf,

- 100 - konnte er ohne Weiteres das eine oder andere Mal unbemerkt zur Privatklägerin ins Bett schleichen. Ferner schilderte die Privatklägerin lebensnah und gut vorstellbar, wie der Beschuldigte erschrocken gewesen sei, als sie ihn – nach dem Gewahr werden – auf die sexuellen Missbräuche angesprochen habe. Er habe seine Augen ganz weit aufgerissen, seinen Kopf geschüttelt und sehr verwirrt gewirkt. Er habe etwas wie "Das stimmt nicht!" gemurmelt, danach auf den Boden geblickt und sei vor ihr geflüchtet (Urk. 4/2 S. 9). Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte, der sich wegen der kindlichen Unwissenheit seiner Tochter längere Zeit in Sicherheit vor der Aufdeckung wähnen konnte, gestaunt haben muss, als die Privatklägerin diese Vorfälle zur Sprache brachte. Als sehr authentischer Vorgang ist nochmals die von der Privatklägerin minutiös dargestellte, offensichtlich echte psychische, physische und verbale Teilnahme von AB._____ am eben berichtet erhaltenen Schicksal der jüngsten Schwester zu erwähnen, was der Privatklägerin damals vorübergehend etwas Halt gegeben haben mag. Zweifellos hat die Privatklägerin damals solch schwesterliche Solidarität erlebt. Auch brachte die Privatklägerin wiederholt und einfühlbar zum Ausdruck, dass ihr der noch einzige Familienkontakt (zwar unter Ausklammerung des Missbrauchsthemas) zur ältesten Schwester und die Patenschaft zu deren Tochter, um welche sie sich Sorgen machte, viel bedeutete. Auch ihre äusserst heftige Reaktion, als sie von der mittleren Schwester U._____ erfuhr, dass die Cousine K._____ ebenfalls vom Beschuldigten sexuell angegangen worden sein soll, ist der Privatklägerin ohne Vorbehalt zu glauben. Wiederum hatte die älteste Schwester zu Gunsten der Privatklägerin interveniert und diese zu beruhigen versucht, und ebenso hatte der Beschuldigte die Cousine als Lügnerin betitelt (Urk. 4/2 S. 12).

E. 6.1.13 Zahlreiche Übereinstimmungen in den Schilderungen der Privatklägerin mit den Aussagen weiterer Familienmitglieder wurden bereits genannt. Ohne Vollständigkeit zu beanspruchen, seien noch ein paar den Anklagesachverhalt unterstützenden Kongruenzen angetönt: So ist mehrfach aktenkundig, dass der

- 101 - Beschuldigte die Privatklägerin einst wegen deren Intelligenz besonders schätzte, sie seine favorisierte Tochter war, dass die Privatklägerin ein Tagebuch führte und darin auch die vorliegend zu beurteilenden sexuellen Übergriffe thematisierte, dass einmal der Badezimmerschlüssel abgebrochen und die Türe zwei bis drei Tage nicht abschliessbar war, dass es beim Bahnhof F._____ zwischen dem Beschuldigten und seiner Nichte K._____ einmal zu einem Vorfall betreffend deren Dekolleté kam, bei welchem die damals Jugendliche in Angst verfiel und davoneilte, dass der Beschuldigte in Mazedonien einmal in ein Strafverfahren involviert und auch inhaftiert war. Woher sonst als von innerhalb der eigenen Familie sollte die Privatklägerin von so etwas Kenntnis erlangt haben. Diese Parallelitäten bestärken zusätzlich die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Das gilt namentlich auch betreffend den Beschuldigten und K._____, unabhängig davon, dass das diesbezügliche Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wurde (vgl. Urk. 26).

E. 6.1.14 Zu den therapeutischen Gesprächen zwischen den diversen Fachpersonen und der Privatklägerin ist anzumerken, dass diese hauptsächlich der Lebenshilfe dienten und zukunftsgerichtet waren. So suchte die Privatklägerin im November 2010 die Hausärztin auf mit dem Ziel eines Neubeginns. Das leuchtet ein, fällt doch der Zeitpunkt ungefähr zusammen mit ihrem ersehnten Auszug aus der elterlichen Wohnung. Nach dem Zusammenbruch und dem Suizidversuch der Privatklägerin Anfang 2011 – weitere deutliche Anzeichen für erfolgten Missbrauch – folgten dann die Therapiebehandlungen im stationären Rahmen sowie in der Tagesklinik und zuletzt ambulant. Die hier gegenständlichen Missbrauchshandlungen wurden zwar von den Fachkräften einhellig als zentrale Ursache für das schlechte Befinden der Privatklägerin erkannt, zählten aber schon angesichts der pauschalen und lediglich partiellen Darstellung der Privatklägerin – die sich vor Scham unheimlich schwer tat, lediglich von den nächtlichen Vorfällen in ihrem Bett erzählte und die anfänglichen, weniger gravierenden väterlichen Berührungen im Wohnzimmer unerwähnt liess – nur am Rande zum Gesprächsinhalt. Obwohl die Privatklägerin überhaupt erst aufgrund ihres mehrmonatigen Klinikaufenthaltes und der breiten therapeutischen Stützung den Mut und die Kraft für das vorliegende Verfahren aufbrachte, hat dies in keiner

- 102 - ersichtlichen Weise den Inhalt oder die Qualität ihrer Aussagen zu den Übergriffen beeinflusst. Ihre Schilderungen betreffen vielmehr zweifelsfrei durchgemachte Kindheitserlebnisse, wobei das unverfälschte Bild eines abtastenden und schrittweisen Tätervorgehens gegenüber einem sexuell unbedarften Menschen resultierte. Auch die offen eingeräumte Tatsache, dass die Privatklägerin zur Zeit der Befragungen ein Medikament zum Schlafen und ein Antidepressivum einnahm (Urk. 4/1 S. 5), kann dem überzeugenden Gehalt ihrer Aussagen nichts anhaben.

E. 6.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten

E. 6.2.1 Die Aussagen des Beschuldigten stehen nicht nur inhaltlich, sondern auch qualitativ in scharfem Kontrast zu jenen der Privatklägerin. Wie bereits vorne angetönt, lassen die blossen Bestreitungen und Verneinungen als solche trotz ihrer Konstanz keinen Raum für eine Aussageanalyse. Auffällig ist jedoch, dass der Beschuldigte bei seinen übrigen Darlegungen weitgehend Extrempositionen einnahm, die nicht nur lebensfremd sind, sondern oft auch in eklatantem Gegensatz zu den Aussagen aller oder einiger weiterer Familienangehöriger (nicht nur jenen der Privatklägerin) stehen, notabene lauter Personen, die ihn hinsichtlich der Missbrauchsvorwürfe unmissverständlich decken. Derartige Standpunkte erweisen sich entweder als schlicht falsch oder sind zumindest als klare Lügensignale zu qualifizieren. Dazu zählen etwa seine apodiktischen Behauptungen, er habe niemals Probleme mit der Privatklägerin gehabt, in seinem Verhältnis zur Privatklägerin habe sich nie etwas geändert, die Privatklägerin habe ihm niemals Vorwürfe gemacht, er habe nie körperliche bzw. handgreifliche Auseinandersetzungen mit der Privatklägerin gehabt (nur einmal einen mündlichen Streit), sexueller Missbrauch der Privatklägerin durch ihn sei nie ein Thema in der Familie gewesen, er habe erstmals durch die Polizei von diesen Vorwürfen erfahren (gegenteilig: seine Ehefrau und alle seine drei Töchter; Urk. 4/1, Urk. 8/1 S. 7 f. und 15, Urk. 8/2 S. 3 und 10, Urk. 8/3 S. 18), nie habe er die Privatklägerin oder eines seiner andern Kinder geschlagen, nie habe er einen Streit mit der Privatklägerin gehabt, nie sei er auf die Beschimpfungen durch die Privatklägerin eingegangen, sondern habe sich immer entfernt (laut der ältesten

- 103 - Tochter AB._____ hat sich der Beschuldigte immer eingemischt, Urk. 8/3 S. 10), nie sei es vorgekommen, dass er mit der Privatklägerin (oder einem seiner andern Kinder) gemeinsam ferngesehen habe (Prot. II S. 14), nie sei er im Zimmer der Mädchen gewesen, nur seine Ehefrau (Prot. II S. 14), seine Ehefrau habe ihn nie als Perversling bezeichnet, die Privatklägerin sei auch nach ihrem Auszug einige Male zu Besuch gekommen. Diese Generalisierungen gehen an der Realität vorbei und sind völlig unglaubhaft.

E. 6.2.2 Mehrfach setzte sich der Beschuldigte zudem in Widerspruch zu sich selbst. Einerseits will er absolut keine Probleme mit der Privatklägerin gehabt haben, anderseits gab er an, die Privatklägerin habe bei ihrer Rückkehr von der Schule immer ein Theater veranstaltet, ihn als Idioten beschimpft, Streit gewollt, und sie sei mit 13/14 Jahren rundum gegenüber vielen Personen streitsüchtig geworden. Die Privatklägerin sei komplett aus seinem Herzen ausgetreten, eines (seiner fünf) Kinder sei gestorben. Er liebe alle gleich. Das Kind, welches gestorben sei, liebe er am meisten. Er habe sie (die Privatklägerin) immer noch im Herzen. Im Kontrast zu seiner über mehrere Aussagen hinweg schöngeredeten Vater- Tochter-Beziehung steht sodann sein erst in der vierten Befragung gemachte Vorbringen, die Privatklägerin habe ihm bei ihrem Auszug von Zuhause ohne weitere Begründung erklärt, wenn sie lebe, werde sie dafür sorgen, dass er ins Gefängnis komme. Inkonsistent und unglaubhaft sind zudem die diversen Entgegnungen des Beschuldigten zur Zeugenaussage des ihn belastenden Dolmetschers V._____ (vorne Erwägungen II. 3.2, II. 3.3.4, II. 3.5 und Prot. II S. 15 f.).

E. 6.2.3 Im gleichen Atemzug, wie er sich selber als geduldigen Menschen und guten Vater hinstellte – die Privatklägerin habe alles bekommen, was sie gewollt habe, er habe alles für sie gemacht bzw. das ganze Leben lang habe er sich nur für seine Familie, seine Kinder interessiert –, lastete er der Privatklägerin wiederholt durch nichts belegte negative Eigenschaften und Handlungen an. Über

- 104 - die bereits genannten hinaus bezeichnete er sie als psychisch krank, sinngemäss als geizig (von ihrem Verdienst habe sie nichts abgegeben zu Hause und auch aktuell nicht, während ihm die Beiträge der Sozialhilfe gekürzt worden seien und es ihm auch heute finanziell schlecht gehe), sie werde von irgendwelchen Personen gesteuert, er habe gehört, dass sie eine Hure gewesen sei, er habe nicht gewusst, dass sie auf einer schiefen Bahn sei. Solch demütigende Anwürfe sind schlicht Lügensignale. Umgekehrt ist das Eigenbild des Beschuldigten, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Zeugeneinvernahmen der weiteren Familienmitglieder, als lebensfremdes Zerrbild zu verwerfen.

E. 6.2.4 Als reine Ausflüchte und damit unglaubhaft einzustufen sind sodann besonders betonte Hinweise des Beschuldigten wie: er belüge ihn (den Staatsanwalt) nicht, ferner, seine Ehefrau und seine Tochter U._____ hätten die Wahrheit gesagt, welche sie nicht von ihm hätten, er habe sie nicht dazu gebracht, es wäre besser für ihn (den Beschuldigten) gewesen, oder, wenn er sich umgebracht hätte, als so etwas zu hören, oder, wenn man von ihm verlange, etwas zu akzeptieren, was er nicht getan habe, könne man ihn ruhig einsperren, und schliesslich, der Staatsanwalt wisse sehr gut, dass niemand gegen ihn (den Beschuldigten) ausgesagt habe.

E. 6.2.5 Gewisse Argumentationen des Beschuldigten sind sodann als geradezu abstrus zu bezeichnen, so zum Beispiel, wenn es darum ginge, dass er die Privatklägerin wirklich berührt hätte, dann hätte er auch die andern Töchter berührt, oder, er habe alles für die Privatklägerin gemacht und diese lasse ihn (den Beschuldigten) nicht einmal in Ruhe sterben, oder, es wäre besser gewesen, wenn sie ihn (den Beschuldigten) getötet hätte, bzw. (zum Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs), der grösste Fehler sei, dass er seine Familie hierher (gemeint in die Schweiz) gebracht habe.

E. 6.2.6 Die durch den Beschuldigten zur Schau gestellte Unwissenheit ist auf der ganzen Linie unglaubhaft und auch seine Aussagen insgesamt sind für die Sachverhaltserstellung nicht tauglich.

E. 6.3 Abschliessende Gesamtwürdigung

- 105 - Die Beschreibungen der Privatklägerin wirken in keiner Weise erfunden, sondern rundweg aus dem Leben gegriffen und damit sehr glaubhaft. Zweifellos hat sie all diese Handlungen an den genannten Orten und durch den Beschuldigten am eigenen Leib erfahren. Natürlich enthalten die Ausführungen der Privatklägerin auch kleine Unklarheiten oder Ungereimtheiten, welche von der Verteidigung breit gewalzt wurden und im freisprechenden vorinstanzlichen Entscheid prominenten Platz einnehmen, so etwa zur genauen Beschaffenheit des Duschvorhanges (Urk. 46 S. 11), von welchen es über die Jahre ohnehin mehrere gab (vgl. auch die Zeugenaussage von U._____). Nur deckungsgleiche Wiederholungen durch die Privatklägerin wären nach der grossen zeitlichen Distanz zu den Vorfällen und ihrem seither vielfach durchgeschüttelten Lebenslauf indessen mehr als verwunderlich. Solch sachlich untergeordnete Diskrepanzen ebenso wie gelegentliches Suchen nach und Ringen um die wirklichkeitsnächste Antwort sowie (durch vertiefende Befragungen hervorgerufene) Ergänzungen oder Verdeutlichungen im Zuge der Einvernahmen vermögen das plastische Bild des dargelegten Leidensweges nicht zu trüben. Vielmehr lassen Nuancen die Aussagen des Opfers als umso authentischer und gerade nicht konstruiert, wie die Verteidigung im Gleichschritt mit der Vorinstanz argumentiert (vgl. Urk. 81 S. 3 f.), erscheinen. Massgebend ist, dass sich die Schilderungen der Privatklägerin zum erlittenen sexuellen Missbrauch und den vergeblichen Anläufen, diese in der Familie zu thematisieren und Unterstützung zu finden, insgesamt als überaus stimmig und realitätsgerecht zeigen, weshalb vorbehaltlos darauf abzustellen ist. In purem Gegensatz dazu kennzeichnen sich die Zeugenaussagen der Familienmitglieder durch eine extreme Form von kollektivem Wegschauen, Unterdrücken, Negieren. Dieser weitestgehend geeinte und fraglos auch (abgesprochen oder stillschweigend) koordinierte familiäre Auftritt des Nicht- (mehr)-Wissens entbehrt jeder Glaubhaftigkeit, dies nicht zuletzt deshalb, weil sich die Übergriffe wie auch die meisten der nachfolgenden, auf verschiedene Art und Weise offenbarten "Hilfeschreie" der Privatklägerin im hier besonders engen geografischen und sozialen Raum der Kernfamilie ereigneten.

- 106 - Wohl beschlägt schon der Verdacht von sexuellem Missbrauch innerhalb der Familie ein hochsensibles Thema. Das gilt erst recht, wenn wie vorliegend konkrete Vorwürfe im Raum stehen und dabei die in aller Regel innige Beziehung des leiblichen Vaters zu seiner eigenen Tochter angesprochen ist. Dass sich innerhalb der Angehörigen Ungläubigkeit bis hin zu einer geschlossenen Schutz- oder Verteidigungswand bilden kann, ist nicht von der Hand zu weisen; dies nach dem Motto, dass nicht sein kann, was nicht sein darf, und unabhängig von Lebensanschauung, Ort und Zeit. Es deutet manches darauf hin, dass ein solcher Mechanismus auch vorliegend Platz gegriffen hat. Eine derartige Solidarität zu Gunsten eines Beschuldigten mag dann nicht völlig unverständlich sein, wenn Vorwürfe eine Familie aus heiterem Himmel treffen. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn das Thema stand viele Jahre im Raum, wurde zusehends ausgeblendet und gewaltsam erstickt. Ob dies auf eine besonders prägnante Position des Beschuldigten im Familienverband zurückzuführen ist, wie die Staatsanwaltschaft vermutet, kann letztlich offen bleiben. Massgeblich für die Beurteilung bleiben primär die konkreten Aussagen der beiden Direktbeteiligten. Und hier ergibt sich mit aller Klarheit, dass nur die Schilderungen der Privatklägerin überaus plausibel, wahrhaftig und nachzuvollziehen sind. Insoweit die Verteidigung auf genetischen Vorbelastungen der Privatklägerin verharrt (vgl. Urk. 81 S. 7), setzt sie sich in Kontrast zu den übereinstimmenden und überzeugenden Fachvoten, welche eine posttraumatische Belastungsstörung, (primär) verursacht durch den erlittenen sexuellen Missbrauch in der Kindheit, diagnostizierten. Daraus ist zu schliessen, dass die noch heute anhaltende emotionale Instabilität der Privatklägerin aufgrund der väterlichen Delinquenz entstanden ist, zumindest aber durch diese sehr verstärkt wurde. Wie dargelegt, sind auch die Aussagen des Beschuldigten selber, der sich über die Bestreitungen hinaus mannigfaltig äusserte, durch etliche Lügensignale und unrealistische Extrempositionen, haltlose Mutmassungen und unbelegte Anschwärzungen der einstigen Lieblingstochter geprägt. Sie erweisen sich ebenso als unglaubhaft und damit der Sache nicht dienlich.

- 107 - Zur Abrundung und Vermeidung unnötiger Wiederholungen sei auf die bisherigen Erwägungen und Würdigungen von Zeugenaussagen verwiesen.

E. 7 Es verbleibt kein vernünftiger Zweifel daran, dass der von der Privatklägerin geschilderte sexuelle Missbrauch durch den Beschuldigten, ihren Vater A._____, in allen Facetten stattgefunden hat und dass die Privatklägerin diese in die Anklage geflossenen Übergriffe im Kindesalter, d.h. im Verlauf der Jahre 1997 und 1998, in der Familienwohnung in F._____ erlitten hat. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit ohne Einschränkung erstellt. III. Schuldpunkt – Rechtliche Würdigung

1. Der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt.

2. In objektiver Hinsicht erfüllen die zur Anklage gebrachten Berührungen und Manipulationen des Beschuldigten an den Geschlechtsteilen der damals zwischen sieben und neun Jahren alten Privatklägerin einschliesslich der vorgenommenen Zungenküsse in klarer Weise den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte um das kindliche Alter seiner Tochter B._____, und er war auch gewillt, sich an seiner Tochter sexuell zu befriedigen, wobei er das Kind als reines Sexualobjekt benützte. Da der Beschuldigte seine Tochter mehrmals sexuell missbrauchte, ist vorliegend von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen.

3. Somit ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen

- 108 -

Dispositiv
  1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Berufung zurückgezogen hat.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 27. Februar 2013 bezüglich Dispositiv-Ziff. 2 (Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 246 Tage durch Haft erstanden sind.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  7. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 23'048.30 amtliche Verteidigung (gem. Beschl. d. Vorinst. v. 22.3.13) Fr. 9'758.50 unentgeltliche Geschädigtenvertretung
  8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 119 -
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'025.35 amtliche Verteidigung Fr. 628.80 unentgeltliche Geschädigtenvertretung
  10. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung, im erstinstanzlichen Verfahren sowie im zweitinstanzlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger − die Privatklägerin bzw. ihre Vertreterin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger − die Privatklägerin bzw. ihre Vertreterin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 120 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. September 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130220-O/U/gs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann Urteil vom 20. September 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin und Drittberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 27. Februar 2013 (DG120023)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. November 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27) Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Auf die Zivilansprüche der Privatklägerin wird nicht eingetreten.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive diejenige der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von Fr.15'000.– zugesprochen.

5. Der Privatklägerin wird keine Entschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: A) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 80 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. November 2012 für schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft.

3. Dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren.

- 3 -

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien – wie jene des Vor- und des erstinstanzlichen Verfahrens – dem Beschuldigten aufzuerlegen.

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. B) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1)

1. Das Urteil der Vorinstanz vom 27. Februar 2013 sei bezüglich Ziff. 4 des Erkenntnisses aufzuheben und dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung im Bereich zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 60'000.- zuzusprechen, nebst Zins zu 5 % seit dem 5. März 2013.

2. Die von der Staatsanwaltschaft IV, Gewaltdelikte, eingereichte Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auch im Falle eines Schuldspruches auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 27. Februar 2013 wurde der Beschuldigte für nicht schuldig befunden und vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil seiner Tochter B._____ (Privatklägerin) freigesprochen. Auf die

- 4 - Zivilansprüche der Privatklägerin trat das Gericht nicht ein. Eine Entscheidgebühr fällte die Vor-instanz nicht aus und die übrigen Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, wurden auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschuldigten wurde eine Genugtuung von Fr. 15'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 63 S. 23).

2. Gegen dieses Urteil meldeten der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom

5. März 2013 (Urk. 50), die Staatsanwaltschaft IV mit Eingabe vom 9. März 2013 (Urk. 51) und die Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Schreiben vom 13. März 2013 (Urk. 52) rechtzeitig Berufung an. Am 29. April 2013 liess die Privatklägerin ihre Berufung wieder zurückziehen (Urk. 61), wovon formell Vormerk zu nehmen ist. Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft, datiert vom 26. April 2013, und jene der Verteidigung vom 2. Mai 2013 gingen je innerhalb der gesetzlichen Frist am 29. April 2013 (Urk. 65) bzw. am 3. Mai 2013 (Urk. 66) bei der Berufungsinstanz ein. Anschlussberufungen wurden keine erhoben (Urk. 68; Urk. 70; Urk. 74). Die Privatklägerin stellte fristgerecht den Antrag, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehöre und dass sie für den Fall einer Befragung die Einvernahme durch eine Person gleichen Geschlechts verlange (Urk. 71). Ebenfalls in der Frist reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt sowie aktuelle Lohnabrechnungen, Steuererklärungen und den Mietvertrag ein (Urk. 72; Urk. 73/1-6). Beweisanträge wurden keine gestellt.

3. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil vollumfänglich an. Sie beantragt einen Schuldspruch hinsichtlich des Tatbestands der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss dem in der Anklageschrift vom 19. November 2012 angeführten Sachverhalt und eine Bestrafung mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt bei 2 Jahren Probezeit. Der Antrag auf Schuldigsprechung wird zusammengefasst damit begründet, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen sämtlicher einvernommener Familienmitglieder des Beschuldigten zu wenig berücksichtigt habe, dass diese

- 5 - sich im Vorfeld zu den jeweiligen Einvernahmen ganz offensichtlich abgesprochen hätten und bestrebt gewesen seien, den Beschuldigten in ein möglichst gutes Licht zu rücken, welches Verhalten auf eine äusserst starke Machtposition des Beschuldigten innerhalb der Familie und Verwandtschaft zurückzuführen sei. Die Aussagen der Familienmitglieder des Beschuldigten, insbesondere jene von dessen Ehefrau, rückten teilweise in die Nähe von Begünstigung (Art. 305 StGB) und falschem Zeugnis (Art. 307 StGB). Das sei vom Gericht zu wenig gewürdigt worden. Zudem habe das Bezirksgericht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers viel zu wenig dem Umstand Rechnung getragen, dass das Opfer erwiesenermassen an einer psychischen Störung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung mit instabilen Persönlichkeitsstörungen gelitten habe, weshalb die Aussagen im Kontext zur psychischen Störung des Opfers zu würdigen seien. Von einer gewissen Aussagevarietät sei bei solch traumatisierten Opfern immer auszugehen und dies dürfe nicht dazu führen, dass die Aussagen des Opfers per se als unglaubhaft gewürdigt würden. Da die Vorfälle sehr lange zurückliegen, könnten Ungenauigkeiten oder gar Widersprüchlichkeiten in den Schilderungen des Opfers sehr wohl auftreten (Urk. 65 S. 2).

4. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die Dispositiv Ziffer 4 des Urteils, womit dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen wurde (Urk. 66 S. 2; Urk 74 S. 2). Der Beschuldigte beantragt eine angemessene Genugtuung im Bereich zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 60'000.–, nebst Zins zu 5 % seit dem 5. März 2013. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, die Genugtuung sei viel zu tief angesetzt worden. Insbesondere seien die Auswirkungen der Verhaftung, die Haft als solche und die im Strafverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu wenig gewichtet worden. Innerhalb seines familiären Umfeldes habe die Inhaftierung für grösstes Aufsehen gesorgt. Er habe sich in höchstem Masse gedemütigt gefühlt und das Strafverfahren als Spiessrutenlauf empfunden, insbesondere weil ein Teil seiner Kinder und verschiedene Verwandte als Zeugen befragt worden seien. Deshalb habe er auch wiederholt gesagt, er sei von der Anzeigeerstatterin

- 6 - "getötet" worden. Damit habe er gemeint, dass er das Ansehen und den Respekt innerhalb der Familie verloren habe, selbst wenn sich vor Gericht seine Unschuld bestätigen sollte. Als grosse Demütigung habe er nicht zuletzt auch die Befragung seiner Ehefrau über das Intimleben zwischen ihr und ihm empfunden. Das Prozedere mit der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft sei für ihn (entsprechend seiner kulturellen Herkunft) eine grosse Qual gewesen. Es sei anzunehmen, dass das ganze Strafverfahren die Harmonie innerhalb der Familie zerstört oder doch massiv geschädigt habe und diffuse Zweifel zurückbleiben, ob er nicht doch irgendwelche Verfehlungen begangen habe, wenngleich solche auch nicht in einem direkten Zusammenhang mit den von der Anzeigeerstatterin erhobenen Vorwürfen zu stehen brauchten. So würden auch haltlose Gerüchte betreffend früher begangenen Frauenhandels, des Besuchs von Bordellen und Konsums pornografischer Erzeugnisse kursieren. Da er gesundheitlich stark angeschlagen sei (Herzerkrankung), habe sich der Aufenthalt im Gefängnis als eigentliche Tortur erwiesen, weshalb von einer durchschnittlichen Tagesentschädigung von mindestens Fr. 200.– bis ca. Fr. 250.– auszugehen sei (Urk. 74 S. 3 f.).

5. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). II. Schuldpunkt – Eingeklagter Sachverhalt 1.1 Der eingeklagte Sachverhalt, der sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin stützt, ergibt sich aus der Anklageschrift vom 19. November 2012 (Urk. 27).

- 7 - 1.2 Der Beschuldigte bestreitet die ihm zur Last gelegten Straftaten vehement (Urk. 3/1 - 3/4; Urk. 42). Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob der bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Beweismittel erstellt werden kann. 1.3 Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1 und 4/2) sowie jenen des Beschuldigten (Urk. 3/1-3/4; Urk. 42) eine Reihe von Zeugenaussagen bei den Akten. So wurden verschiedene Familienangehörige des Beschuldigten einvernommen, nämlich seine zwei ältesten Töchter und seine Ehefrau (Urk. 8/1-3) sowie eine Schwägerin und zwei Nichten (Urk. 9-11). Als Zeugen sagten sodann der Lebenspartner der Privatklägerin (Urk. 7) und der Dolmetscher der Hafteinvernahme vom 19. März 2012 (Urk. 6) aus, ferner drei Therapeutinnen der Privatklägerin (Urk. 5/1-3). Von zwei dieser Therapeutinnen und weiteren Fachpersonen liegen diverse ärztliche und psychologische Befunde bzw. Berichte bei den Akten (Urk. 12/6-12/14 und Urk. 13/3). Auf diese Beweismittel ist im Folgenden – soweit für die Urteilsfindung relevant – einzugehen. 1.4 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass auf die entsprechenden Ausführungen zu verweisen ist (Urk. 63 S. 7-9; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist anzumerken, dass ihn keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage trifft. Vielmehr könnte er ein legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Ausführungen sind deswegen aber nicht mit besonderer Vorsicht zu würdigen, sondern entscheidend ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Das gilt analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der

- 8 - prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin (vgl. die nachstehende Erwägung 1.6) und der weiteren befragten Personen auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. 1.6 Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist zusätzlich zu erwähnen, dass nach ihrer Darstellung der Gedanke zu einer Anzeige im Psychiatriezentrum C._____ entstand, wohin sie nach einem gescheiterten Suizidversuch Mitte Februar 2011 gegen ihren Willen eingewiesen worden war. Sie nannte weiter ihr "Gottemeitli" (die Tochter ihrer ältesten Schwester), welches auch zum Beschuldigten gehe; sie wolle nicht, dass dies noch jemandem widerfahren müsse. Im Rahmen der Therapiegespräche habe sie sich dann zu einer Anzeige entschlossen (Urk. 4/1 S. 3 f.; Urk. 12/7; Urk. 12/9). Am Ende der polizeilichen Befragung war die Privatklägerin offensichtlich sehr stark aufgewühlt, verhehlte nicht ihren Hass gegen den Beschuldigten und führte auf die Frage, was sie sich von dieser Anzeige erhoffe, aus: "Dass er ins Gefängnis gehen muss und niemandem mehr etwas antun kann, vor allem meiner Nichte (vierjährig). … Sie heisst D._____, war auch schon bei ihren Grosseltern schlafen oder wurde von ihnen gehütet. Ich musste diese Anzeige machen, ich muss was dagegen tun" (Urk. 4/1 S. 13)! Als Auskunftsperson gegenüber dem Staatsanwalt bestätigte die Privatklägerin pauschal ihre bei der Kantonspolizei deponierten Aussagen, mithin auch den eben zitierten Passus, als zutreffend (Urk. 4/2 S. 4). Der Beschuldigte kann sich die Anschuldigungen seiner jüngsten Tochter schlicht nicht erklären (Urk. 3/1 S. 5; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/4 S. 3 und 5; Urk. 42 S. 6; Prot. II S. 15). Irgendwelche Rachegedanken, welche hinter der Anzeige stehen könnten, sind denn auch nicht ersichtlich. Die starken Negativgefühle der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten ebenso wie ihr Schutzgedanke hinsichtlich ihres

- 9 - Patenkindes wären freilich erklärbar, sollten sich ihre Vorwürfe als wahr herausstellen, was im Folgenden zu prüfen sein wird. Ferner standen Zivilforderungen der Privatklägerin im Raum, was auf ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hinweisen könnte. Vorliegend deutet indessen nichts darauf hin, dass die Privatklägerin das auch für ein Opfer regelmässig beschwerliche und sehr belastende Strafverfahren auf sich nehmen wollte, nur um allenfalls einen finanziellen Vorteil daraus zu ziehen. Den Beweggrund für die Strafanzeige bildeten die Zivilansprüche jedenfalls nicht. Diese wurden erst nachträglich durch ihre Rechtsvertreterin ins Spiel gebracht und sie stellen im Übrigen eine gängige rechtliche Folge strafbarer Handlungen wie der vorliegend zu beurteilenden dar (Urk. 18/1). Damit entfällt auch unter dem finanziellen Blickwinkel ein Interesse der Privatklägerin am Ausgang des Verfahrens, welches ihre Glaubwürdigkeit tangieren könnte. Der Umstand, dass die Privatklägerin ihre Berufung zurückzog, zeigt ebenfalls, dass für sie finanzielle Überlegungen nicht massgebend waren. Es ist indessen nochmals zu betonen, dass nach aktuellen Kenntnissen heute keine Gesamtbeurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person erfolgt, sondern dass vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der Privatklägerin zum Tatvorwurf zu analysieren ist.

2. Aussagen der Privatklägerin Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom

24. November 2011 und als Auskunftsperson in der Befragung gegenüber dem Staatsanwalt vom 19. April 2012 wurden im angefochtenen Urteil lediglich bruchstückhaft aufgeführt. Da den Schilderungen der Privatklägerin im Rahmen der Beweiswürdigung ein zentraler Stellenwert zukommt, ist es angezeigt, diese nachfolgend ausführlich und in allen wesentlichen Einzelheiten darzustellen. 2.1 Polizeiliche Befragung (Urk. 4/1) 2.1.1 In der polizeilichen Befragung machte die Privatklägerin zuerst diverse Angaben zu ihrer Familie und ihrem eigenen Werdegang, namentlich, dass sie in

- 10 - Mazedonien geboren wurde, zwei ältere Schwestern und zwei jüngere Brüder hat, mit der Mutter und den Geschwistern am 17. Januar 1996 ihrem Vater in die Schweiz nachreiste, nämlich an die E._____-Strasse ... in F._____, wo sie aufwuchs, eingeschult wurde und neun Jahre lang die obligatorische Schule besuchte. In der Boutique … in … habe sie eine dreijährige Lehre als Detailhandelsfachfrau begonnen, diese aber abbrechen müssen, weil sie sich mit ihrem Chef nicht verstanden habe. Die Lehre habe sie dann 2009 im … in … abgeschlossen. Ab November 2010 habe sie im … in … als stellvertretende Filialleiterin gearbeitet. Im Januar 2011 habe sie einen Zusammenbruch erlitten, weshalb sie zuerst in die Klinik C._____ in … gekommen sei. Einen Monat später sei sie ins G._____ [Privatklinik] disloziert, wo sie stationär bis im August 2011 geblieben sei. Anschliessend habe sie von Montag bis Freitag dort die Tagesklinik besucht, wobei sie jeweils zu Hause geschlafen habe. Seit 1. November 2010 habe sie ihre eigene 1 ½-Zimmerwohnung. Davor habe sie mehr oder weniger bei den Eltern gewohnt. Derzeit beziehe sie Geld von der Krankentaggeldversicherung. Per Ende Juni 2011 sei ihr von ihrem ehemaligen Arbeitgeber gekündigt worden (Urk. 4/1 S. 2 f.). Sie habe nur zu ihrer ältesten Schwester regelmässigen Kontakt, zumal deren Tochter ihr "Gottemeitli" sei. Eigentlich wegen dem. Zu den andern Familienmitgliedern habe sie keinen Kontakt, weil ihr alle nicht geglaubt hätten. Seit viereinhalb Jahren lebe sie in einer Partnerschaft mit ihrem Freund. Er wohne sozusagen bei ihr. Er wisse auch davon, einfach nicht zu detailliert. Er sei die erste aussenstehende Person gewesen, die von den Übergriffen erfahren habe (Urk. 4/1 S. 3 f.). 2.1.2 Im November 2010 habe sie einen Neuanfang beginnen wollen und sich bei ihrer Hausärztin Hilfe geholt. Diese habe sie zu einer Psychologin in der H._____ in I._____ geschickt. Die Psychologin, Frau J._____, habe sofort gemerkt, was los sei mit ihr und ihr eine stationäre Traumatherapie empfohlen. In der H._____ Klinik im Thurgau habe sie am 19. Januar 2011 ein Vorgespräch gehabt und gedacht, es werde alles besser. Nachdem eine telefonische Abklärung durch die Klinik bei ihrer Krankenversicherung ergeben habe, dass diese nichts zahlen

- 11 - könne, weil es ausserkantonal sei, sei sie enttäuscht in den Zug gestiegen. Sie habe einfach keine Lust mehr gehabt zu leben und habe zu Hause dann einen Selbstmordversuch gemacht, der scheiterte. Daraufhin sei sie gegen ihren Willen in die Klinik C._____ eingewiesen worden. Es gehe ihr viel besser, seit sie in psychologischer Behandlung stehe. Deshalb sei sie heute auch hier. Sie glaube, sie hätte es sonst nicht geschafft. Auf die Frage, was sie schlussendlich zur Anzeige bewogen habe, erläuterte die Privatklägerin, dass sie in der Klinik C._____ eine Mitpatientin kennen gelernt habe, der sie sich habe anvertrauen können, zum ersten Mal überhaupt. Diese habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass schliesslich auch ihr "Gottemeitli" zu ihm (dem Beschuldigten) gehe. Sie möchte nicht, dass dies noch jemandem widerfahren müsse. Im Rahmen der Therapiegespräche habe sie sich für eine Anzeige entschieden (Urk. 4/1 S. 3 f.). 2.1.3 Alle Familienmitglieder würden von den Übergriffen wissen. Diese hätten es untereinander besprochen. Sie sei halt auch viel durchgedreht und auf ihren Erzeuger losgegangen. Sie sei wütend und hässig auf ihn. Das hätten die andern mitbekommen. In ihren Augen habe ihr niemand geglaubt. Ihrer ältesten Schwester habe sie als einziger davon erzählt. Sie habe damals ein Tagebuch geführt und auch von den Übergriffen geschrieben. Ihre mittlere Schwester habe das Tagebuch gefunden und darin gelesen, sie dann darauf angesprochen und sie so komisch angegrinst. Sie (die Privatklägerin) habe ihr geantwortet, dass es nicht stimme, was dort drin stehe, weil sie sich schämte. Sie glaube, die mittlere Schwester habe es dann auch der Mutter und den anderen erzählt. Sie sei einmal nach Hause gekommen und von ihrer Mutter und den Schwestern mit Fragen bombardiert worden. Auf die Frage der Mutter, ob das stimme, was in ihrem Tagebuch stehe, habe sie mit "ja" geantwortet. Sie habe eine Ohrfeige von der Mutter kassiert und die Ermahnung, sie solle nicht lügen. Für sie sei das Thema damit abgeschlossen gewesen. Nur wenn sie ihre psychischen Ausraster gehabt habe, dann habe sie die andern angeschrien und diese gefragt, weshalb sie sie nie halten, sie nicht lieben, usw. Die andern hätten sie lediglich mit den Aussagen gequält, sie sei genau so wie er, sie sehe so aus wie er. Solche Bemerkungen

- 12 - hätten sie fertig gemacht. Ihr Vater habe gewusst, dass sie davon erzählen wollte, aber lediglich gemeint, dass ihr ohnehin niemand glauben würde (Urk. 4/1 S. 4). 2.1.4 Ihre psychischen Probleme hätten sich gegen aussen dadurch geäussert, dass sie sehr auffällig, sehr laut gewesen sei. Sie glaube, ihre Lehrer hätten sich ihren Namen gemerkt. Zu Hause habe sie nie etwas sagen dürfen. In der Schule sei sie immer krank gewesen, habe immer Kopfweh oder Rückenschmerzen gehabt. Die Schule habe sie einmal zu einer Sozialpädagogin geschickt, der sie aber nichts erzählt habe (Urk. 4/1 S. 4 f.). 2.1.5 Auf Ersuchen der befragenden Polizeibeamtin, sie möchte ihr – bevor man auf Details eingehe – grob erzählen, was vorgefallen sei, berichtete die Privatklägerin das Nachstehende: Ganz ehrlich, sie wisse nicht, wann es begonnen und wann es aufgehört habe, sie könne die Zeitspanne nicht nennen. Sie sei jedenfalls in der Primarschule gewesen, ca. acht, neun Jahre alt. Angefangen habe es einfach mit Berührungen im Intimbereich über den Kleidern. Sie habe das Gefühl, er habe immer testen wollen, ob sie etwas sage oder nicht. Aber sie habe nie etwas gesagt. Er habe beim Gesäss angefangen und sei dann weiter gegangen, indem er sie an den noch nicht vorhandenen Brüsten berührt habe. Das folgende Mal habe er sie über den Kleidern an der Vagina berührt. Er habe dann angefangen, ihr Zungenküsse zu geben und sie am ganzen Körper zu massieren. Er habe sie immer gröber am Gesäss und im Intimbereich berührt. Mit der Zeit sei er halt unter die Kleider gegangen und habe sie an den Brüsten, am Gesäss und an der Vagina berührt. Irgendwann sei er weiter gegangen und habe ihre Hand zu seinem Glied geführt, wo sie ihn habe befriedigen müssen. Sie habe nie etwas selber gemacht, seine Hand sei immer auf ihrer Hand gewesen. Das Schlimmste, an das sie sich erinnern könne, sei, dass er mit seinem Finger in sie eingedrungen sei, das habe sie auch sehr geschmerzt. Sie wisse nicht, ob es nach diesem Übergriff zu weiteren gekommen sei oder nicht, sie habe danach wie abgeschaltet (Urk. 4 S. 5).

- 13 - Auf die Anzahl Übergriffe angesprochen, erwiderte die Privatklägerin, das sei so schwierig zu sagen; mit Sicherheit mehr als zehn Mal. Es sei ihr vorgekommen, als passierte es über Jahre. Aber ihre Psychologen würden sagen, es könne gut sein, dass sie sich das nur einbilde, weil es ihr halt so lange vorgekommen sei (Urk. 4/1 S. 5). Die Übergriffe hätten immer zu Hause an der E._____-Strasse ... in F._____ stattgefunden, in der Stube und in ihrem Zimmer; letzteres habe sie mit ihren Schwestern geteilt. Wenn es tagsüber in der Stube zu einem Übergriff gekommen sei – nämlich Berühren über den Kleidern sowie Küssen –, habe sie die Stimme der Mutter aus der Küche gehört. Er habe nicht einmal Angst davor gehabt, dass jemand auftauchen könnte. Sie habe auch nie geschrien. Ihr Vater sei immer wach gewesen. Er sei nachts in ihr ("unser") Zimmer gekommen, habe sich zu ihr ins Bett gelegt und sie unter den Kleidern missbraucht. Die andern Familienmitglieder hätten geschlafen wie ein Stein. Sie habe im Etagenbett unten geschlafen. Sie verneinte, dass ein Familienmitglied jemals einen sexuellen Übergriff mitbekommen habe "… sonst würden sie mir ja glauben. Sie vertrauen ihm blind" (Urk. 4/1 S. 6). Nachts – so empfand es die Privatklägerin – habe er es ausgenützt, weil er genau gewusst habe, dass alle wie Steine schlafen würden. Sie habe sich jeweils auch schlafend gestellt, ihm sei dies jedoch egal gewesen. Sie frage sich, was er ihr sonst noch angetan habe, wenn sie wirklich schlief. Zur Häufigkeit bzw. zu den Zeitabständen der Übergriffe führte die Privatklägerin aus, eine Zeit lang sei es täglich gewesen, jedenfalls habe sie das Gefühl gehabt. Wie regelmässig er nachts zu ihr gekommen sei, könne sie nicht sagen (Urk. 4/1 S. 6). 2.1.6 Detaillierter zu den sexuellen Handlungen befragt, führte die Privatklägerin

– teilweise auf präzisierendes Nachfragen, inhaltlich jedoch weitgehend in freier Rede – aus: Er habe sie zum Beispiel am Gesäss massiert, mit der Zeit immer gröber. Er habe sie am Arm gepackt, zu sich herangeführt und sie umarmen wollen. Dann habe er angefangen, sie auszugreifen. Er habe sie immer so grob angepackt, dass sie nicht weggehen konnte. Die eine Hand habe er an ihrem Gesäss gehabt, die andere an ihrer Vagina. Es seien Zungenküsse dazu gekommen, als sie versucht habe, sich zu befreien. Wenn er seine Zunge in ihren Mund gedrückt habe, habe

- 14 - er sie immer am Gesäss gepackt, damit sie nicht weggehen konnte. So sei er immer tagsüber in der Stube vorgegangen. Er sei jeweils am Boden gesessen mit dem Rücken zum Sofa gelehnt und habe sie am Handgelenk zu sich herangezogen. Er selber sei sitzen geblieben. Weil sie früher sehr klein gewesen sei, seien sie damals auf derselben Kopfhöhe gewesen, also er im Sitzen und sie stehend. Wenn sie sich loszureissen versucht habe, habe er sie fester an sich herangezogen (Urk. 4/1 S. 6). Die Berührungen an ihrer Vagina seien über den Kleidern erfolgt und anfangs sanft, wobei die Privatklägerin von streicheln sprach. Mit der Zeit habe er gröber gedrückt und so grusig dazu gestöhnt. Es sei schwer zu sagen, wie lange das jeweils gedauert habe, sicher über eine Minute. Weshalb er aufgehört habe und wie, wisse sie nicht. Auf allfällige Worte des Beschuldigten angesprochen erklärte die Privatklägerin, er habe immer gesagt, sie solle sich entspannen. Sie solle ihre Arschbacken nicht verkrampfen. Er habe immer gestöhnt. Sie könne sich erinnern, dass er einmal ihre Hand genommen und diese über den Kleidern an sein Glied geführt habe. Sie habe dort einfach hin und her streicheln müssen. Ob sein Glied erregt gewesen sei, wisse sie nicht. Er habe einfach immer gestöhnt. Wenn er sie jeweils an der Hand gepackt habe, habe sie ab und zu auf ihre Sprache "Ma" gesagt, was soviel heisse wie "hör auf". In der Stube sei es jedenfalls zu mehr Übergriffen gekommen als im Schlafzimmer (Urk. 4/1 S. 7). Im Schlafzimmer habe er sie immer unter den Kleidern ausgegriffen. Er sei nachts ins Zimmer gekommen, wenn alle schon am Schlafen gewesen seien, dies immer nur mit einer Unterhose bekleidet. Sie sei mit einem Pyjama bekleidet seitlich im Bett gelegen mit dem Gesicht zur Wand. Er habe sich von hinten zu ihr ins Bett gelegt und angefangen, sie unter ihrem Pyjama zu berühren. Er habe dies immer zuerst an ihren flachen Brüsten gemacht. Er habe versucht, mit den Nippeln zu spielen. Mit einer Hand sei er zum Gesäss gegangen, habe daran massiert und dabei so grusig gestöhnt. Sein Gesicht sei nahe an ihrem Ohr gewesen. Vom Gesäss sei er unter den Kleidern rüber zu ihrer Vagina gegangen. Er habe daran gedrückt und die Schamlippen massiert. Bei einem Mal könne sie sich ja erinnern, dass er mit dem Finger in ihre Vagina eingedrungen sei und Hin- und Herbewegungen gemacht habe (Urk. 4/1 S. 7). Mit der Zeit habe er ihre Hand

- 15 - genommen und diese zuerst über der Unterhose an sein Glied geführt, später unter der Unterhose. Er habe ihre Hand kontrolliert an sein Glied geführt, wo ihre Hand hin und her gegangen sei. Die Privatklägerin konnte auf Nachfrage nicht sagen, ob das Glied des Beschuldigten erregt gewesen sei (Urk. 4/1 S. 8). Ihre Position beschrieb sie als immer gleich: Seitlich mit dem Gesicht zur Wand, mit dem Rücken zu ihm. Den oberen, jeweils linken Arm habe er so an sein Glied führen können. Sie vermochte sich an zwei, drei Mal erinnern, dass der Beschuldigte ihre Hand im Schlafzimmer an sein Glied geführt habe. Ob der Beschuldigte jemals zum Samenerguss gekommen sei, wusste sie nicht. Danach gefragt, wie lange sie Hin- und Herbewegungen an seinem Glied habe machen müssen, schilderte die Privatklägerin, er habe aufgehört und sei wieder zu ihrem Körper gegangen. Sie könne sich daran erinnern, das er einmal seine Hand von ihrer Hand weggenommen und gemeint habe, sie würde alleine mit dem Bewegungen weitermachen. Sie habe die Hand jedoch sofort von seinem Glied weggenommen. Er habe sogleich ihre Hand mit seiner Hand wieder an sein Glied geführt (Urk. 4/1 S. 8). Keine Erinnerung hatte sie daran, was er mit der andern Hand gemacht habe. Die Fingerpenetration sei mit der linken Hand erfolgt, sie wisse aber nicht mit welchem Finger und ob es ein Finger oder mehrere gewesen seien. Er habe dann ganz schnell Rein- und Rausbewegungen gemacht. Ab dann könne sie sich an gar nichts mehr erinnern (Urk. 4/1 S. 8 f.). Anfänglich habe sie sich halt immer verkrampft, worauf er immer gemeint habe, sie solle sich entspannen. Auch sei er immer gröber geworden. Sie habe ja auch Angst gehabt und sich mit der Zeit halt gehen lassen, sich sozusagen geopfert. Er habe ihr aber nie gedroht, sie einfach sehr fest an ihren Handgelenken gepackt, wenn er sie an sich habe heranziehen wollen. Wenn sie ihn von sich habe wegstossen wollen, habe er sie fest am Arm gepackt, so dass sie keine Chance gehabt habe von ihm wegzukommen. Auch habe er sie sehr grob an ihrem Gesäss berührt. Wiederum erwähnte sie sein Stöhnen während der Handlungen und die Aufforderung an sie, sich zu entspannen. Auf Oralverkehr angesprochen, gab die Privatklägerin an, sich nicht zu erinnern. Geschlechtsverkehr oder den Versuch dazu verneint sie ausdrücklich und erläuterte, dies sicher zu wissen, da es geblutet habe, mehrere Male sogar, als sie das erste Mal mit dem Freund

- 16 - geschlafen habe (Urk. 4/1 S. 9 f.). Die Zungenküsse haben gemäss der Privatklägerin mehrmals in der Stube stattgefunden, nicht aber im Schlafzimmer, weil ihr Gesicht zur Wand gerichtet war (Urk. 4/1 S. 10). Weiter verneinte die Privatklägerin, während der Übergriffe körperlich verletzt worden zu sein (Urk. 4/1 S. 11). 2.1.7 Die Uhrzeit der nächtlichen Übergriffe zu nennen bezeichnete die Privatklägerin ebenfalls als schwierig: Der Beschuldigte sei immer so lang aufgeblieben, habe nie schlafen können, sei stundenlang vor dem Fernseher gesessen, habe sich Pornos angeschaut. Ihre Mutter habe jeweils morgens die Tüechli mit dem Samenerguss drin vorgefunden. Sie habe gehört, wie sie ihn daraufhin jeweils angeschrien habe. Die Eltern hätten ohnehin immer sehr laut miteinander gestritten. Sie habe selber nie gesehen, wie er sich Pornos angeschaut habe, aber gehört, wie die Mutter ihn angeschrien habe, dass er ein Perversling sei (Urk. 4/1 S. 10). 2.1.8 Als sich die Polizeibeamtin erkundigte, ob sie das zuvor erwähnte Tagebuch noch besitze, erklärte die Privatklägerin, dieses in "hunderttausend Stücke" zerrissen zu haben. Nach der Ohrfeige von ihrer Mutter, das müsse gegen Ende der Primarschule gewesen sein, habe sie es zerrissen. Sie könne sich noch erinnern, dass in der Zeit von der vierten bis sechsten Klasse eine Frau in ihre Klasse gekommen sei, um über sexuellen Missbrauch zu berichten. Da habe sie (die Privatklägerin) auf einmal geschaltet und gemerkt, dass ihr das ebenfalls widerfahren sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die Übergriffe aber nicht mehr vorgekommen. Sie gehe davon aus, dass es um ihr neuntes Lebensjahr passiert sein müsse, weil sie ihren Vater davor eigentlich gemocht habe. Als sie neun Jahre alt gewesen sei, habe sich dies plötzlich geändert. Er habe sie damals auch mal gefragt, weshalb sie ihn so hasse, sie hätte ihn doch früher so gerne gehabt (Urk. 4/1 S. 10). 2.1.9 Körperverletzungen während der Übergriffe verneinte die Privatklägerin, aber später habe er sie immer wieder geschlagen. In der Oberstufe sei sie regelmässig, sicher einmal wöchentlich, mit den Fäusten von ihm geschlagen worden, vor allem am Kopf und am Bauch, so dass sie einmal ein blaues Auge

- 17 - davongetragen habe. Auch habe er ihr die Hände verdreht. Zum Arzt sei sie nie gegangen, es habe einfach weh getan, und sie habe geheult. Die andern Familienmitglieder hätten dies mitbekommen, denn es sei jeweils zu Hause an verschiedenen Orten in der Wohnung geschehen. Sie selber habe dermassen Hass gegen den Vater empfunden und sei so durchgedreht, dass sie jeweils mit Messer und Töpfen auf ihn losgegangen sei (Urk. 4/1 S. 11). Die Frage, ob der Beschuldigte durch sie auch mal verletzt worden sei, beantwortete die Privatklägerin mit "ich glaube schon, ja". Wenn sie in diesem Zustand gewesen sei, sei sie wie gestört gewesen. Sie könne sich einfach mal erinnern, dass er vor Schmerzen geschrien habe, denn einmal habe sie ihn mit dem Fuss zwischen die Beine getreten (Urk. 4/1 S. 11 f.). Die väterliche Gewalt ihr gegenüber habe lange angedauert, bis ca. 16 Jahre. Danach habe er sich nicht mehr getraut. Sie habe immer ein Messer auf sich getragen. Die andern hätten sie als "Psycho" bezeichnet und sie fertig gemacht, weil sie so mit dem Vater umgegangen sei. Sie hätten sich aber nie gefragt, warum dies wohl so sei. Alle hätten sie gehasst. Sie denke nicht, dass ihre beide Schwestern ebenfalls Opfer von sexuellen Übergriffen des Beschuldigten geworden seien. Sonst hätten sie ihr doch geglaubt und wären nicht so kalt ihr gegenüber (Urk. 4/1 S. 12). 2.1.10 Sie denke nicht, dass ihre beide Schwestern ebenfalls Opfer von sexuellen Übergriffen des Beschuldigten geworden seien, auch nicht ihre Brüder. Sonst hätten sie ihr doch geglaubt und wären nicht so kalt ihr gegenüber. Aber bei ihrer Cousine, K._____, habe er es – nach ihr – auch zweimal versucht. Er habe ihr offenbar einmal Zungenküsse gegeben und sie einmal an ihren Brüsten berührt. Ihre Cousine habe das zuerst ihrer (der Privatklägerin) mittleren Schwester erzählt, die es ihr auch nicht geglaubt habe. Sie habe es von ihrer Schwester erfahren und die Cousine dann darauf angesprochen. Die Cousine habe ihr gegenüber bestätigt, dass er es bei ihr ebenfalls versucht habe. Sie habe die Cousine dieses Jahr gefragt, ob sie auch Anzeige erstatten würde. Diese habe erwidert, sie würde schon, aber ihre Mutter würde sie mit Sicherheit nicht machen lassen.

- 18 - 2.1.11 Nach ihren Gefühlen während der Übergriffe gefragt, gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe Angst gehabt und sich geschämt, dass jemand sie beide sehen könnte (Urk. 4/1 S. 13). Schliesslich wurde die Privatklägerin gebeten, den Beschuldigten charakterlich zu beschreiben. Sie tat dies mit folgenden Worten: "Oh Gott, muss ich das machen, igitt, es kommen nur negative Sachen vor. Er ist ein Lügner, pervers, ungepflegt, aggressiv, macht immer Probleme, bringt nichts auf die Reihe, fernsehsüchtig, gibt alles Geld aus. Ich kann nichts Positives über ihn sagen. Ich habe so einen Hass auf ihn. Er glotzte immer die Frauen an, auch in Gegenwart von meiner Mutter" (Urk. 4/1 S. 13). Sie habe solche Angst gehabt vor der Befragung, diesem Tag. Nun fühle sie sich irgendwie erleichtert. 2.2 Befragung vor der Staatsanwaltschaft (Urk. 4/2) 2.2.1 Rund fünf Monate nach der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte die Privatklägerin zunächst ihre bei der Polizei deponierten Angaben als nach wie vor zutreffend und sah keinen Grund, von sich aus etwas beizufügen. 2.2.2 Noch einmal um chronologische Schilderung der Ereignisse zum gegenständlichen sexuellen Missbrauch gebeten, gab die Privatklägerin folgende Darstellung: Sie schätzte, dass die Missbräuche ungefähr im Alter von acht bis zehn Jahren begannen. Sie ging davon aus, dass sie plus minus neun Jahre alt war. Diese zeitliche Einordnung begründete sie einerseits damit, dass im Alter von neun Jahren ihr Vater sie darauf angesprochen habe, sie hätten es immer so gut zusammen gehabt; danach sei das nicht mehr der Fall gewesen. Zudem habe in der Primarschule ihr Lehrer, Herr L._____, eine Frau von der Dargebotenen Hand eingeladen, die über sexuelle Missbräuche und Gewalt, vor allem innerhalb der Familie, gesprochen habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten keine sexuellen Missbräuche mehr stattgefunden. Sie könne sich noch sehr genau daran erinnern, dass sie rot angelaufen sei und erst da bemerkt habe, was genau mit ihr

- 19 - geschehen sei. Es sei ihr sehr unangenehm gewesen, und sie habe extrem geschwitzt (Urk. 4/2 S. 4 und 14). 2.2.3 Zu den Vorfällen im Wohnzimmer, die tagsüber stattfanden, hob die Privatklägerin ein Beispiel hervor, als die Sonne geschienen und sie Shorts getragen habe, weshalb es wohl eine wärmere Jahreszeit gewesen sei. Zum genauen Beginn und Ende des Vorgangs fehle ihr die Erinnerung, es habe aber als Spiel begonnen, er habe versucht, das Ganze spielerisch darzustellen. Es habe mit Küssen und Anfassen an intimen Stellen über den Kleidern begonnen (Urk. 4/2 S. 4). Der Beschuldigte sei immer im Wohnzimmer vor dem Fernseher gesessen, nie auf dem Sofa, sondern immer an der gleichen Stelle auf dem Boden ans Sofa angelehnt. Sie wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte sie gerufen habe oder ob sie einfach zufällig dort gewesen sei. Sie könne sich aber erinnern, dass es hell gewesen sei, die Sonne hereingeschienen habe. Sie glaube, die Stimme der Mutter gehört zu haben, die wohl in der Küche mit einer weiblichen Person, einer ihrer Schwestern oder der Nachbarin – welche die Ehefrau eines Verwandten war –, gesprochen habe. Sie sei nicht ganz sicher, ob sie auf dem Sofa gesessen sei. Als sie an ihm habe vorbeigehen wollen, habe er sie ganz schnell gepackt, sie glaube am Arm, dies in spielerischer Weise und dabei gelacht. Er habe sie an sich herangezogen. Sie wisse nicht mehr, ob dies das erste Mal gewesen sei. Sie habe sich auf jeden Fall sehr unwohl gefühlt und versucht, sich abzuwenden, zu befreien aus seinem Handgriff. Er habe aber nicht von ihr abgelassen, sie mit beiden Händen an ihren Handgelenken gepackt, dabei weiterhin gelacht, sie zu sich herangezogen und so getan, als wäre alles ein Spiel. Er habe sie ganz fest an seinen Körper gedrückt. Sie habe versucht, sich abzuwenden, sich zu befreien. Sie wisse, dass sie dabei immer gegrinst habe, aus Unsicherheit, sie habe Angst gehabt. Es sei ein komisches Verhalten ihrerseits gewesen. Seine Hände hätten sich von ihren Handgelenken gelöst, und er habe mit beiden Händen an ihr Gesäss gefasst. Dies sei sehr schnell geschehen. Er habe richtig zugepackt. Dann habe sie sich nicht mehr dagegen gewehrt, sie sei wie blockiert gewesen, ganz steif. Sie sei so steif gewesen, dass sie sich nicht habe wehren können. Er habe das ausgenützt und sie mit seiner ganzen Kraft an sich gedrückt und sie auf ihren Mund geküsst. Sie habe versucht,

- 20 - ihre Lippen zuzudrücken, damit sich ihr Mund nicht öffne. Sie habe seine Zunge auf ihren Lippen gespürt. Schlussendlich habe er es geschafft, mit seiner Zunge in ihren Mund zu gelangen, wo er mit der Zunge Spiele gemacht habe (Urk. 4/2 S. 5). Währenddessen seien seine Hände immer noch auf ihrem Gesäss gewesen, er habe dieses auf seine Weise massiert. Sie wisse nicht so recht, wie sie das beschreiben solle. Er habe dazu gestöhnt. Sie habe ihr Gesäss sehr angespannt und sich sehr unwohl gefühlt. Dann habe er mit dem Küssen aufgehört und sei trotzdem mit seinem Gesicht ganz nahe an ihrem Gesicht gewesen, habe ihr zugeflüstert, sie solle sich entspannen. Sie wisse noch, dass er es auf eine lustige Art gesagt habe, aber auch sehr sexistisch. Einfach nicht so, wie dies ein Vater sagen würde. Daraufhin habe sie ihr Gesäss locker gelassen und er habe weitergemacht. Er habe immer mehr und mehr und auch kräftiger ihr Gesäss über den Kleidern massiert und mehrmals versucht, sie zu küssen, was ihm auch gelungen sei. Wie die Situation aufgehört habe, wisse sie nicht mehr (Urk. 4/2 S. 6). 2.2.4 Weiter schilderte die Privatklägerin ein nächtliches Ereignis im Schlafzimmer. Wie bisher beschrieb sie die Position der Betten, wobei sie sich im Etagenbett unten befand und dass ihre Schwestern schliefen. Diese hätten einen sehr tiefen Schlaf, wie auch ihre Mutter. Sie wisse nicht mehr, ob sie im Tiefschlaf gewesen sei oder halbwach. Sie habe ein Knarren gehört und gehört, dass sich die Türe öffnete sowie danach Schritte. Es sei sehr sehr dunkel im Zimmer gewesen. Die Türe sei wieder geschlossen worden, was sie durch ein Knarren wahrgenommen habe. Die Schritte seien sehr schwer gewesen und auf sie zugekommen. Eigenartig sei gewesen, dass sie genau gewusst habe, wer dies war. Es müsse schon mehrere Male passiert sein, sonst hätte sie es ja nicht wissen können, anders könne sie sich das nicht erklären. Sie sei in ihrem Bett gelegen mit dem Gesicht gegen die Wand. Sie habe ihm den Rücken zugewandt. Er sei immer näher gekommen und habe sich am Schluss neben sie in ihr Bett gelegt. Er habe die Decke nach oben gezogen. Sie könne sich noch daran erinnern, wie das Bett "schwerer" geworden sei. Sie könne sich auch noch erinnern, wie es getönt habe. Sie glaube, ihre Augen immer geschlossen und nie geöffnet gehabt zu haben. Er habe nur Unterhosen getragen, denn sie habe seine

- 21 - nackten Beine gespürt. Beim Oberkörper sei sie sich nicht mehr sicher. Ihr Gesicht sei der Wand zugewandt gewesen, er sei hinter ihr gelegen und habe sich an sie herangepresst oder umgekehrt, das wisse sie nicht mehr so genau (Urk. 4/2 S. 6 f.). Sie sei auf ihrem rechten Arm gelegen, also müsse er auch so gelegen haben. Beide Gesichter seien gegen die Wand gerichtet gewesen. Dann habe sie eine Hand an ihrem Arm gespürt. Sein Arm sei nackt gewesen. Sie wisse nicht, ob er ein T-Shirt getragen habe, auf jeden Fall kein Langarmshirt. Seine Hand sei unter ihre Kleider in Richtung ihrer noch flachen Brust gedrungen. Sie könne nicht sagen, was ihn dabei so fasziniert habe, jedenfalls habe er ihre Oberweite gestreichelt. An ihrem Ohr habe sie seinen Atem gespürt und sein Stöhnen gehört. Er habe dabei nichts gesagt, nur gestöhnt. Seine Hand sei dann weiter nach unten, bis zu ihrem "Hösli", gerutscht, zuerst über der kurzen Pyjamahose, dann zu ihrer intimen Stelle (Vagina). Er habe auch dort versucht zu massieren, habe gedrückt und gestreichelt. Dann habe er ihre linke Hand genommen und sie zu seinem Glied hingeführt. Ihre Hand habe sein Glied berührt, seine Hand sei aber immer auf ihrer Hand geblieben. Er habe mit seiner Hand ihre Hand geführt, damit sie sein Glied berühre, was ihm auch gelungen sei. Er habe sie mit seiner Hand dort hin- und hergeführt. Dann habe er seine Hand von ihrer Hand weggenommen und sie unter ihrer Pyjamahose im intimen Bereich angefasst. Sie glaube, dass er das Gefühl gehabt habe, dass sie sein Glied von sich aus selber massieren würde, was sie aber nicht getan und ihre Hand weggenommen habe. Er habe seine Hand von ihr weggenommen und dann wieder ihre Hand genommen und sie wieder zu seinem Glied geführt und dieses wieder massiert, wobei er ihre Hand geführt habe. Dann habe er losgelassen und seine Hand wieder bei ihr im "Hösli" platziert. Sie glaube, er habe auch noch ihr Gesäss unter dem "Hösli" berührt und sei erst dann nach vorne gegangen. Sie habe sich wieder verkrampft und er ihr wieder zugeflüstert, sie solle sich wieder entspannen. An den genauen Wortlaut könne sie sich nicht mehr erinnern. Nie habe er ihr gedroht oder Schlechtes gesagt. Aber sie habe gehorcht und losgelassen, es mit sich geschehen lassen. Er habe massiert, gestreichelt und ihren intimen Bereich gedrückt (Urk. 4/2 S. 7).

- 22 - Er habe dann seinen Finger in ihre Vagina eingeführt, den Finger hinein und heraus bewegt. Es habe weh getan, sogar sehr weh. Sie habe sich nicht gewehrt (Urk. 4/2 S. 7 f.). Sie könne sich noch sehr gut erinnern, dass sie während der ganzen Situation einmal gegähnt habe, so dass er hätte meinen können, dass sie schlafe und dass er sie dann in Ruhe lassen würde. Entweder habe er gewusst, dass sie nicht schlafe, oder es sei ihm einfach völlig egal gewesen. Das sei ihre letzte Erinnerung, welche sie daran habe. Sie habe einen grossen Schmerz verspürt, und es habe auch gebrannt (Urk. 4/2 S. 8). An andere Situationen – so die Privatklägerin – könne sie sich nicht mehr genau erinnern. Sie sehe ihn einfach immer vor sich, wie er versucht habe, sie zu küssen, anzufassen, auf den Kleidern und unter den Kleidern. Sie könne sich auch an sein Grinsen erinnern. Er habe immer gegrinst (Urk. 4/2 S. 8). 2.2.5 Nach langem Überlegen kam der Privatklägerin ferner ein Vorkommnis im Badezimmer in den Sinn. Da sei sie gar kein Kind mehr gewesen, sondern jugendlich. Ihre Schwester habe aus Versehen den Schlüssel fürs Badezimmer zerbrochen. Sie hätten die Türe aufbrechen müssen und man habe das Badezimmer für eine Weile nicht mehr schliessen können. Man habe eigentlich immer gewusst, wenn jemand drin gewesen sei, denn man habe das Licht durch das Schlüsselloch gesehen oder das Wasser laufen gehört. An einem Nachmittag sei sie unter der Dusche gewesen. Sie habe sich irgendwie beobachtet gefühlt, sich umgedreht und gesehen, wie er (der Beschuldigte) da gestanden sei und sie beobachtet habe. Der Duschvorhang sei eigentlich fast durchsichtig gewesen. Sie habe bei seinem Anblick zu schreien begonnen, da sie eine solche Angst vor ihm gehabt habe. Sie wisse nicht mehr, ob sie Schimpfwörter benützt habe oder nicht. Für ihn sei es vermutlich sehr unerwartet gewesen. Er habe den Kopf geschüttelt, verwirrt getan und dann so, als würde er etwas suchen. Danach sei er hinausgerannt. Das sei der Grund, weshalb sie seither nicht mehr alleine duschen könne (Urk. 4/2 S. 8). 2.2.6 Auf die Beziehung zu ihrem Vater und zu ihrem familiären Umfeld angesprochen, berichtete die Privatklägerin:

- 23 - 2.2.6.1 Vor dem sexuellen Missbrauch hätten sie eine sehr enge Beziehung und sich gegenseitig sehr lieb gehabt und viel Zeit miteinander verbracht. Er habe sie auch gegenüber ihren andern Geschwistern bevorzugt. Als dann das Ganze geschehen sei, habe sie ihn gehasst. Damals habe sie nicht verstanden, was wirklich gelaufen sei. Sie denke, die Dame, welche zu ihr in die Klasse gekommen sei, habe den Anstoss gegeben. Danach habe sie ihn nur noch gehasst und sich vor ihm geekelt. Sie habe ihn sehr gehasst und hasse ihn auch heute noch. Damals habe sich alles verändert. Er habe immer so getan, als wäre nichts gewesen. Wenn sie ausgerastet oder verzweifelt gewesen sei, habe sie ihn sehr frech mit Tränen in den Augen sehr direkt darauf angesprochen. Er habe dann jeweils so getan, als wäre es nie passiert. Nie habe er es zugegeben. Aber an seinen Ausdruck könne sie sich sehr gut erinnern, er sei erschrocken gewesen, dass sie sich überhaupt noch daran erinnere. Er habe seine Augen ganz weit aufgerissen, seinen Kopf geschüttelt und sehr verwirrt gewirkt. Er habe etwas wie "Das stimmt nicht!" gemurmelt, danach auf den Boden geblickt und sei vor ihr geflüchtet. Immer, wenn sie ihn darauf angesprochen habe oder ihn vor der Familie habe bloss-stellen wollen, habe er an ihr körperliche Gewalt angewendet. Einmal habe sie ihm gedroht, dass sie es ihrer Mutter erzählen werde, worauf er ganz kalt geantwortet habe, diese werde ihr sowieso nicht glauben, was auch eingetreten sei (Urk. 4/2 S. 9). 2.2.6.2 Zu ihrer ältesten Schwester habe sie ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Man habe sich gegenseitig vertraut. Die mittlere Schwester sei ein Plappermaul. Diese habe ihr nicht geglaubt (Urk. 4/2 S. 9). Einmal sei sie spätabends mit der ältesten Schwester im Badezimmer gewesen. Diese habe dort geraucht, weil das in der Wohnung nicht erlaubt gewesen sei. Damals habe sie (die Privatklägerin) ein Einzelzimmer gehabt, das alte Büro. Sie hätten diskutiert und da habe sie den Wunsch verspürt, jemandem zu erzählen, was er ihr angetan habe. Sie habe die Schwester gefragt, ob sie einen sexuellen Missbrauch der Mutter erzählen würde. Diese habe bejaht, sofort würde sie das machen. Die Schwester habe wissen wollen, weshalb sie das frage. Sie sei dann ein wenig eingeschüchtert gewesen und habe ihr erzählt, dass es ihr passiert sei.

- 24 - Sie habe sich danach sehr geschämt, dass sie es ihr überhaupt erzählt habe (Urk. 4/2 S. 9). Die Schwester habe sie dann traurig angeblickt, worauf sie (die Privatklägerin) in Tränen ausgebrochen und ihr Zimmer geflüchtet sei. Ihre Schwester sei ihr ins Zimmer nachgerannt. Sie selber habe sich unter der Bettdecke verkrochen, weil sie sich so geschämt habe, die Schwester anzuschauen. Diese habe sie dann ganz fest gehalten und versucht, sie zu trösten und dann flüchtig gefragt, wer sie missbraucht habe. Sie habe erwidert, "er" (ihr Vater) habe dies gemacht. Sie habe nicht aufhören können zu weinen. Die Schwester habe nichts mehr gesagt. Die ganze Situation habe sie auch verwirrt. Dann sei auf einmal ihr Vater ins Zimmer gekommen, weil er sie habe weinen hören und erfahren wollte, was los sei. Wie es weiter gegangen sei, wisse sie nicht mehr genau. Zuerst er und dann die Schwester hätten ihr Zimmer verlassen (Urk. 2/4 S. 9 f.). Am folgenden Tag habe sie es sehr bereut, es der Schwester gesagt zu haben, weil es so peinlich und ihr allgemein sehr unangenehm gewesen sei. Nach der Rückkehr von der Schule habe sie zur Schwester gesagt, alles sei nur ein Scherz gewesen und sie habe alles nur erfunden. Die Schwester habe ihr geantwortet, dass es gar kein Scherz gewesen sein könne, da sie so fest habe weinen müssen. Danach habe die Schwester sie nie wieder darauf angesprochen (Urk. 4/2 S. 10). 2.2.6.3 Zum Tagebuch erläuterte die Privatklägerin, dieses damals von ihrer Mutter erhalten zu haben. Sie habe alles auf Deutsch geschrieben, auch über die sexuellen Missbräuche, dies aber in griechischer Schrift, weil ihre mittlere Schwester ein Plappermaul gewesen sei und eben auch sehr neugierig. Diese habe sie verfolgt und ihre Sachen durchstöbert. Aus Sicherheitsgründen habe sie die Missbräuche in griechischer Schrift verfasst, damit sie das nicht würde lesen können, wenn sie das Tagebuch finden sollte. Da letzteres nicht eingetreten sei, habe sie trotzdem auf Deutsch zu schreiben begonnen, auch kurz über Missbräuche und von ihm. Dann habe die Schwester sie einige Tage verfolgt und herausgefunden, wo sie das Tagebuch versteckte, es behändigt und darin gelesen. Beim folgenden Gespräch habe die Schwester sie mit einem komischen

- 25 - Gesichtsausdruck, einem Grinsen, angeschaut, was sie (die Privatklägerin) eingeschüchtert habe. Dann habe die Schwester gefragt, ob er sie angefasst habe. Sie habe sich geschämt und Angst gehabt und dieser deshalb geantwortet, dass es nicht stimmen würde. Die Schwester habe sie trotzdem sehr seltsam angeschaut, als würde sie ihr das nicht glauben (Urk. 4/2 S. 10). Ein oder zwei Tage später, als sie von der Schule nach Hause gekommen sei, seien ihre Mutter und ihre beiden Schwestern im Wohnzimmer auf den Sofas gesessen. Entweder sei sie selber direkt ins Wohnzimmer gegangen oder man habe sie gerufen. Sie wisse jedenfalls noch, dass ihre ältere Schwester ausgeschlossen gewesen sei. Sie sei viel weiter von den andern beiden weg gesessen, sei desinteressiert gewesen und habe ängstlich gewirkt. Ihre mittlere Schwester und die Mutter hätten immer zusammengehalten, nun seien sie recht provokativ drauf gewesen. Die drei seien gesessen, sie gestanden. Die Mutter habe sehr komisch gegrinst, was sie sehr eingeschüchtert habe. Sie habe sie gefragt, ob das stimme, was sie im Tagebuch gelesen habe. Von da an habe sie auch gewusst, dass die Mutter ihr Tagebuch gelesen haben müsse. Sie (die Privatklägerin) sei dann wieder in Tränen ausgebrochen und habe gesagt, dass alles stimmen würde, dass er ihr das angetan habe. Sie sei dann direkt neben ihre Mutter gesessen und habe erwartet, dass diese sie in die Arme nehmen und trösten würde. Diese habe gefragt, ob er ihre Oberweite berührt habe. Sie gehe davon aus, dass die Mutter das im Tagebuch gelesen habe, da sie dies sonst nicht hätte wissen können. Sie (die Privatklägerin) habe bejaht und dabei geheult. Dann habe die Mutter ihr eine Ohrfeige verpasst und sei sehr böse gewesen. Die Mutter habe gesagt, sie solle nicht lügen und keine Geschichten erzählen. Sie habe die Mutter angefleht, es ihr zu glauben. Ihre Mutter habe zu weinen begonnen, sei wütend auf sie gewesen, sei immer "hässiger" auf sie geworden und habe sie angeschrien, sie solle mit einem solchen Unsinn aufhören. Das habe sie sehr enttäuscht und eingeschüchtert. Sie sei in ihr Zimmer gerannt, habe das Tagebuch hervorgenommen und es in Tausend Stücke zerrissen (Urk. 4/2 S. 11).

- 26 - Damals sei sie zwölf Jahre alt gewesen. Sie sei sich fast sicher, dass ihr die Mutter dieses Tagebuch auf das zwölfte Lebensjahr geschenkt hatte. Aber vielleicht irre sie sich auch. Sie habe die Vorfälle von früher eben erst dann in ihr Tagebuch geschrieben. Danach habe sie diese Vorfälle nicht mehr erwähnt um zu vermeiden, dass ihre Familie böse auf sie sei. Sie habe sie (die Familie) geliebt (Urk. 4/2 S. 11). 2.2.6.4 Die Tochter ihrer Tante und ihre mittlere Schwester hätten sich sehr gut verstanden. Sie wisse nicht mehr, ob ihre Cousine oder ihre Tante es ihrer Schwester erzählt habe. Jedenfalls habe die mittlere Schwester gesagt, dass sie nicht akzeptabel finde, was die Cousine über den Beschuldigten erzählen würde, nämlich, dass dieser sie bedrängt und begrabscht hätte (Urk. 4/2 S. 11 f.). Sie wisse nun nicht mehr genau, ob ihre Schwester ihr dies erzählt habe oder die Cousine selber. Jedenfalls sei sie (die Privatklägerin) daraufhin ausgerastet, habe zu weinen und zu schreien begonnen, auch Schimpfwörter gerufen und die andern angeschrien, dass sie ihr nicht geglaubt hätten und sie nun sehen würden, was passiere. Die älteste Schwester habe sie gepackt und in ihr Zimmer gebracht, damit sie sich beruhigen konnte. Der Beschuldigte sei damals auch zu Hause gewesen und habe sich erkundigt, was los sei und weshalb sie so schreie. Sie habe ihn gehört, sei aus dem Zimmer gestürmt, ihm entgegengelaufen und habe ihn angeschrien. Sie habe ihn auf die Cousine angesprochen und ihm gesagt, sie wisse, was er dieser angetan habe. Er habe sofort erwidert, diese lüge und habe sich entfernt (Urk. 4/2 S. 12). Am gleichen oder folgenden Tag sei sie bei ihrer Tante M._____ vorbeigegangen und diese und die Cousine hätten ihr berichtet, was vorgefallen sei, nämlich, dass die Cousine dem Beschuldigten bei Ferienabwesenheit der übrigen Familie Essen nach Hause gebracht habe und dass der Beschuldigte die Cousine gepackt und ihr einen Zungenkuss zu geben versucht habe. Die Cousine müsse das am besten selber erzählen. Sie selber habe der Tante erzählt, dass dies auch ihr passiert sei, ihr aber niemand glaube. Ab dann habe sie, anders als vorher, ein sehr inniges Verhältnis zu ihrer Tante gehabt (Urk. 4/2 S. 12 f.).

- 27 - Bei einem zweiten Gespräch habe sie dann von ihrer Cousine oder ihrer Tante erfahren, dass der Beschuldigte der Cousine zufälligerweise am Bahnhof F._____ begegnet sei und ihr in den Ausschnitt hinuntergegriffen habe, worauf die Cousine, damals in der Oberstufe, in Panik weggerannt sei. Mehr wisse sie nicht, nur von diesen zwei Vorfällen. Das Gespräch mit der Tante habe ca. zwischen 2001 und 2004 stattgefunden, als sie selber in der Oberstufe gewesen sei (Urk. 4/2 S. 13). 2.2.6.5 Auf die Frage, ob sie noch weitere Vorfälle berichten oder von sich aus etwas beifügen möchte, erwähnte die Privatklägerin, dass jeder die Augen verschlossen habe, als es um diesen Missbrauch gegangen sei. Es gebe noch zwei recht wichtige Dinge. Sie habe einmal mitbekommen, dass der Beschuldigte, als sie noch nicht auf der Welt gewesen sei, in Mazedonien mehrere Monate im Gefängnis gewesen sei, es soll um Prostitution gegangen sein, dass er und ein anderer Mann im Lastwagen Frauen geschmuggelt haben sollen. Auch habe er eine perverse Art (wobei sich die Privatklägerin erkundigte, ob sie dies so sagen dürfe), sei nachts immer wach und habe pornografische Videos angeschaut. Ihre Mutter und ihre Schwestern hätten immer wieder entsprechende Kassetten gefunden, und die Eltern hätten sich deswegen immer gestritten. Die Mutter habe den Beschuldigten als "Perversling" bezeichnet und sonstige sexistische Ausdrücke verwendet (Urk. 4/2 S. 13 f.). 2.2.7 Nochmals auf den zeitlichen Rahmen der einzelnen Tathandlungen angesprochen, bestätigte die Privatklägerin ausdrücklich ihre bisherigen Angaben als zutreffend, nämlich, dass sie ca. acht, neun Jahre alt gewesen sei, als der Beschuldigte begonnen habe, sie auszugreifen, dass der Beschuldigte sie in der 4.-6. Primarklasse nicht mehr sexuell missbraucht habe, dass sie ihn bis zu ihrem neunten Altersjahr sehr gemocht habe und ihn seither hasse (Urk. 4/2 S. 14). Welche Primarklasse sie damals besuchte und ob sie nun bereits im achten oder (erst) im neunten Lebensjahr missbraucht worden sei, konnte sie nicht mehr sagen (Urk. 4/2 S. 14).

- 28 - 2.2.8 Auch zum Tatort blieb die Privatklägerin beim bereits Gesagten: Dass die sexuellen Handlungen in der Wohnung an der E._____-Strasse ... in F._____ in der Stube und im Schlafzimmer, welches sie mit ihren beiden Schwestern teilte, stattgefunden hätten und dass sie in der unteren Etage des Etagenbettes geschlafen habe (Urk. 4/2 S. 15). 2.2.9 Hinsichtlich der einzelnen Tathandlungen und Häufigkeiten äusserte sich die Privatklägerin ebenfalls wie bis dahin. Als betroffene Geschlechtsteile nannte sie Gesäss, Vagina und Oberweite; dass ihre Brüste im fraglichen Zeitraum noch gar nicht entwickelt gewesen seien und dass der Beschuldigte ihr auch an die Brustwarzen gegriffen und versucht habe, diese mit den Fingern zu fassen. Er habe mit diesen gespielt; es habe nicht geschmerzt. Ansonsten habe er einfach ihre Brüste berührt und massiert (Urk. 4/2 S. 18). Die bei der Polizei genannte Zahl von ca. zehn sexuellen Übergriffen über den Kleidern bezeichnete sie als in etwa richtig. Sie habe einfach eine Zahl genannt, weil ihr die Polizei keine Ruhe gelassen habe. Eine klare Erinnerung habe sie aber nicht mehr, weshalb sie nicht in der Lage sei, genaue Zahlen zu nennen (Urk. 4/2 S. 15 f.). Auch die Frage nach den Abständen empfand sie als schwierig zu beantworten. Es komme ihr vor, als sei es immer wieder passiert, sogar wöchentlich. Ebenso sei es ihr vorgekommen, als hätten diese Vorfälle lange stattgefunden (Urk. 4/2 S. 16). Sie gab an, dass der Beschuldigte sie unter den Kleidern viel weniger angefasst habe als über den Kleidern. Wie bei der Polizei sprach sie von zwei bis drei Vorfällen, anlässlich welchen der Beschuldigte ihre Hand zu seinem Glied geführt und dort ihre Hand mit seiner Hand dann geführt habe, wobei sie nicht weitergemacht habe, wenn er losgelassen habe (Urk. 4/2 S. 17 f.). Zudem berichtete sie erneut vom Vorfall, als der Beschuldigte ihr den Finger in die Vagina gesteckt und diesen rein- und rausgezogen habe. Das habe ihr sehr weh getan, es sei wie ein Druck gewesen und habe gebrannt. Zuvor habe er an der Vagina gestreichelt und gerieben (Urk. 4/2 S. 17 f.). Zur genauen zeitlichen Dimension konnte sie nichts sagen – kurz.

- 29 - Ob es allenfalls mehrere Finger gewesen seien, wusste sie nicht (Urk. 4/2 S. 16 ff.). Es sei maximal fünf Mal vorgekommen, eventuell auch zwei Mal, dass der Beschuldigte zu ihr ins Bett gekommen sei und sie ausgegriffen habe. An den einen Vorfall könne sie sich noch sehr gut erinnern, an die andern nicht mehr so gut. Insgesamt ca. drei Mal habe sie dem Beschuldigten über und unter den Kleidern an den Penis fassen müssen (Urk. 4/2 S. 17 f.). Zungenküsse habe ihr der Beschuldigte eigentlich bei jedem Vorfall versetzt, ausser nachts im Bett. Die Zungenküsse hätten am längsten gedauert, vielleicht eine Minute (Urk. 4/2 S. 17). Allgemein zur Intensität der Berührungen erklärte sie noch einmal, dass er anfänglich fein vorgegangen und dann immer gröber geworden sei (Urk. 4/2 S. 17). 2.2.10 Die Privatklägerin blieb auch dabei, dass sie sich nicht verbal gegen die sexuellen Handlungen gewehrt habe, sie wisse nicht weshalb. Nur in der Stube habe sie einmal "Ma", übersetzt "hör auf", gesagt, dies aber nicht so hart, eher eingeschüchtert (Urk. 4/2 S. 18 f.). Auf die Frage, ob sie dem Beschuldigten nonverbal signalisiert habe, die sexuellen Handlungen nicht zu wollen, schilderte die Privatklägerin wiederum, wie sie sich verkrampft habe, um diesen Übergriffen entgegenzuwirken, was er ja auch gemerkt und von ihr verlangt habe, sich zu entspannen, wie sie gegähnt habe um zu signalisieren, dass sie schlafen würde, und wie sie habe weglaufen wollen, worauf er sie am Handgelenk gepackt habe, bzw. an beiden, wenn sie sich jeweils wehrte (Urk. 4/2 S. 19). Gedroht habe er ihr nie, und vom Festhalten abgesehen auch nie Gewalt angewendet. Ihre Gefühle bei den Übergriffen umschrieb sie vor allem mit Scham, aber auch mit (diffuser) Angst. Sie habe sich geschämt, dass jemand sie sehen könnte. Es sei ihr immer unwohl gewesen, und sie habe irgendwie gewusst, dass es nicht richtig sei. Aber aus unerklärlichen Gründen habe sie nicht dagegengehalten. Er habe gar nicht so viel Wert darauf gelegt, ob sonst noch jemand zu Hause

- 30 - gewesen sei. An ein Schweigegebot vermochte sie sich nicht zu erinnern. Zudem gab sie an, nicht zu glauben, dass ihre Schwestern von den Missbräuchen im Schlafzimmer etwas realisiert hätten, denn er sei eher mitten in der Nacht gekommen (Urk. 4/2 S. 19 f.). 2.2.11 Nach sonstigem Verhalten, namentlich Pornokonsum des Beschuldigten, gefragt, berichtete die Privatklägerin, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen ihrer Mutter jede Nacht Pornofilme geschaut habe. Er sei auch jede Nacht immer wach gewesen. Ihr damaliges Schlafzimmer sei direkt neben der Stube gewesen, durch die Ritzen sei flackerndes blau-grünes Licht in ihr Zimmer gekommen, woraus sie schliesse, dass er bis spät in die Nacht ferngesehen habe. Zudem habe er die ganze Nacht immer gehustet. Überdies hätten ihre Schwestern Hüllen von Pornofilmen gefunden und diese auch ihr gezeigt. Sie habe auch schon ihre Mutter gehört, wie diese mit dem Beschuldigten betreffend Bordellbesuche gesprochen habe. Die Eltern hätten eigentlich jeden Tag Streit gehabt (Urk. 4/2 S. 21). 2.2.12 Die Privatklägerin wiederholte, dass sie nur ihrer ältesten Schwester von den Missbräuchen erzählt habe, jedoch nicht im Detail. Im November 2010, als sie von zu Hause ausgezogen sei, habe sie letztmals Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Der letzte Kontakt mit der Mutter sei im Dezember 2012 gewesen, als ihre Mutter sie besucht habe. Mit ihrem Partner, N._____, sei sie seit viereinhalb Jahren zusammen. Sie habe ihm erst nach ca. zwei Jahren von den Übergriffen durch den Beschuldigten erzählt, aber nicht im Detail. Sie möchte dies auch nicht, denn es sei ihr "mega peinlich". Er habe geheult (Urk. 4/2 S. 22). Ihre Tante, welche von ihrer Mutter etwas über Anfassen bei der Oberweite gehört habe, habe ihr geraten, das Ganze zu vergessen. Er sei doch ihr Vater, und sie solle ihn gern haben. Darauf habe sie (die Privatklägerin) zu weinen und sich zu verkrampfen begonnen und gesagt, dass dies nicht alles sei. Der Cousine habe sie lediglich gesagt, dass etwas passiert sei, jedoch nicht genau was (Urk. 4/2 S. 22).

- 31 - 2.2.13 Der Beschuldigte habe begonnen sie zu schlagen, als sie in der Oberstufe gewesen sei. Eine Zeitlang habe er sie wöchentlich geschlagen. Sie habe ihn jeweils provoziert mit dem, was er ihr angetan habe. Einmal habe sie den Telefonhörer ergriffen und ihm gedroht, die Polizei anzurufen. Er habe dies lustig gefunden und gesagt, sie solle das doch machen. Beim Wählen der Nummer habe er ihr jedoch den Hörer aus der Hand genommen und sie geschlagen. Er habe ihr auch Gegenstände angeworfen und einmal einen massiven Tritt ohne Schuhe in den Rücken verpasst, als sie am Boden lag, was ihr noch lange weh getan habe. Sie gehe noch heute in die Physiotherapie, denke, es könnte noch davon sein. Die Schläge mit der Faust oder der flachen Hand seien immer zu Hause erfolgt, überall auf den Körper, mehrheitlich auf den Kopf. Zudem habe er sie an den Haaren gerissen. Die Schläge hätten ihr grosse Schmerzen bereitet, auch blaue Augen und Blutergüsse an Armen und Beinen sowie ein paar Mal Nasenbluten. Fusstritte gegen den Kopf habe er ihr keine versetzt, und die Narbe über ihrem linken Auge stamme von einem Unfall. Sehr oft sei es ihr schlecht geworden. Die Ärzte hätten Migräne diagnostiziert. Sie denke, es sei von den Schlägen gekommen. Ihre Mutter habe ihr einmal geraten, dem Arzt die Folgen der Schläge zu zeigen, was der Beschuldigte ihr angetan habe. Sie sei nicht zum Arzt gegangen. Mit der Zeit sei es weniger geworden, weil sie sich immer mehr gewehrt habe. Während der Lehre sei es noch ein bis zwei Mal monatlich zu Schlägen gekommen. Nach Abschluss der Lehre (Frühling 2009) habe er sie nicht mehr geschlagen (Urk. 4/2 S. 23 f.). 2.2.14 Auf Therapien angesprochen, führte die Privatklägerin aus, sehr oft zum Hausarzt, Dr. O._____, der heute nicht mehr praktiziere, gegangen zu sein. Ihm gegenüber habe sie nie über die Missbräuche gesprochen. Von den Übergriffen wisse eigentlich nur ihre heutige Hausärztin, Frau Dr. P._____, Q._____ [Ortschaft]. Bescheid wisse auch noch ihre Psychiaterin von der Klinik G._____, Frau R._____, und von der Tagesklinik Frau S._____, zudem ihre heutige Psychologin, Frau Dr. T._____ von der Opferhilfe, sowie Frau Dr. J._____. Letztere sei die erste (aussenstehende) Person gewesen, welche von den Übergriffen erfahren habe. Bei ihr sei sie insgesamt nur zwei bis drei Mal

- 32 - gewesen, im November 2010. Frau T._____, eine Traumapsychologin, sei seit Januar 2012 ihre regelmässige Therapeutin (Urk. 4/2 S. 24 f.). Wie schon in der polizeilichen Befragung nannte die Privatklägerin ihre Einlieferung in die Klinik C._____ infolge ihres Selbstmordversuchs und ihre darauf sich ändernde Denkweise als Grund für die Strafanzeige (Urk. 4/2 S. 25). 2.2.15 Auf entsprechende Ergänzungsfrage des Verteidigers beschrieb die Privatklägerin einen auf einer Schulreise im Tessin erlittenen Unfall, welcher einen Rega-Transport ins Spital erforderte und der ihr noch heute andauernde Schmerzen im Becken-, Schulter und ganzen Rückenbereich bereite. Es sei damals sehr kalt gewesen, und sie sei empfindlich auf Kälte. Als sie von einem Stein habe aufstehen wollen, habe es in ihrem Rücken geknackt, und sie habe ihre linke Körperseite nicht mehr gespürt (Urk. 4/2 S. 25 f.). 2.3 Vorläufige Würdigung dieser Aussagen Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin weitestgehend konstant, lebendig, authentisch und realistisch wirken. Manche ihrer bildhaften Schilderungen sind begleitet von einer überaus stimmigen Gefühlslage und gehen geradezu unter die Haut. Folgerichtig und selbst erlebt erscheinen nicht nur die beschriebenen sexuellen Übergriffe, sondern auch deren Erkennen durch die heranwachsende Jugendliche, deren Mitteilung durch sie innerhalb der Familie, die dadurch ausgelösten Reaktionen bei sich und den Angehörigen und die sich wiederholenden Aufwallungen (Ausraster) der Privatklägerin bis hin zum Suizidversuch und ihrer Abkehr von der Familie sowie ihrer Suche nach professioneller Hilfe und dem Schritt zur Anzeige. Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin schon für sich alleine betrachtet sehr glaubhaft. Auf Einzelheiten ist in der Gesamtwürdigung näher einzugehen.

3. Aussagen des Beschuldigten 3.1 Polizeiliche Befragung vom 19. März 2012

- 33 - 3.1.1 In der polizeilichen Befragung beschrieb der Beschuldigte sein Verhältnis zur Privatklägerin dahin, er habe mit ihr nie Probleme gehabt. Sie habe im vergangenen Jahr die Wohnung verlassen und sei seither einige Male zu Besuch gekommen, seit ca. zehn Monaten aber plötzlich nicht mehr. Er habe ihr alle Möglichkeiten geboten, als sie noch zu Hause gewohnt habe. Er habe mit allen Familienmitgliedern ein gutes Verhältnis. Man könne ruhig die andern fragen, ohne dass er dabei sei. Sie würden das bestätigen. Es habe sich im Verhältnis von ihm zur Privatklägerin nie etwas verändert. Er habe mit ihr niemals Probleme gehabt. Er möchte noch etwas sagen: Er habe B._____ mehr als die andern Kinder geliebt und unterstützt, weil sie sehr intelligent gewesen sei, die beste Schülerin an der Schule. Er habe ihr gesagt, sie könne auch das Gymnasium besuchen und dann studieren, das sei sein Wunsch gewesen, dass sie mehr erreiche. Sie habe aber nicht gewollt, sie habe nur eine Lehre machen wollen. Er wisse nicht, was sie habe (Urk. 3/1 S. 4). 3.1.2 Auf Vorhalt, sich sexuell an der Privatklägerin vergangen zu haben, als diese im Kindesalter, etwa acht, neun Jahre alt gewesen sei, mithin in den Jahren 1997/98, erwiderte der Beschuldigte, das stimme überhaupt nicht. Niemals habe er der Privatklägerin etwas in diese Richtung getan. Er habe andere Töchter und man könne diese Fragen. Er wundere sich über dieses Thema. Er habe gehört, dass es der Privatklägerin psychisch nicht gut gehe, sie in einer psychiatrischen Klinik sei (Urk. 3/1 S. 5). Noch niemals habe er von solchen Vorwürfen gegen sich gehört, erst heute von der Polizei zum ersten Mal. Niemand in der Familie wisse von solchen Vorwürfen der Privatklägerin gegen ihn, sonst wäre er schon informiert worden. Das stimme aber nicht. Er bekomme vom Sozialamt Geld. Die Privatklägerin habe, als sie schon einen Lohn hatte und noch zu Hause wohnte, keinen Rappen abgegeben. Er habe das auch nicht von ihr verlangt, aber die Gemeinde habe gesagt, dass sie ihn finanziell hätte unterstützen müssen, denn er habe wegen der verdienenden Kinder weniger Geld vom Sozialamt gekriegt (Urk. 3/1 S. 5).

- 34 - Er könne sich nicht erklären, weshalb sie so etwas gegen ihn mache. Er habe sie niemals geschlagen oder ihr eine Ohrfeige gegeben (Urk. 3/1 S. 5). Von einem Tagebuch habe er nichts gewusst, das höre er jetzt zum ersten Mal. Niemand habe ihm etwas davon erzählt. Er kontrolliere auch nicht, wer ein solches Tagebuch führe, ein solcher Typ sei er nicht (Urk. 3/1 S. 6). Auch die Privatklägerin selber habe niemals so etwas (dass er sich sexuell an ihr vergriffen habe) ihm gegenüber gesagt. Sie sei seine Tochter. Nie habe er innerhalb oder ausserhalb der Familie so etwas gemacht. Nur wenn man psychisch krank sei, mache man so etwas. Nur seine Frau interessiere ihn, fremde Frauen nicht, ebenso wenig minderjährige Mädchen (Urk. 3/1 S. 6). Der Beschuldigte stellte in der Folge alle ihm vorgehaltenen sexuellen Handlungen gegenüber der Privatklägerin in Abrede, bemerkte, das sei eine Katastrophe, die Privatklägerin wolle ihn kaputt machen, wie hätte er in Anwesenheit der ganzen Familie das tun können, für ihn wäre es besser, wenn er sich umgebracht hätte, als so etwas zu hören (Urk. 3/1 S. 7 f.). 3.1.3 Niemals habe er sich zu Hause pornografische Erzeugnisse angeschaut. Er sei schon erst um Mitternacht ins Bett gegangen, aber Pornos habe er nie angesehen. Es sei eine Lüge, dass seine Frau ihn als "Perversling" bezeichnet habe. Er habe mit seiner Ehefrau nur gestritten, weil sie von ihm verlangt habe, er solle eine Arbeit finden, aber bestimmt nicht, weil er angeblich Pornos angeschaut habe (Urk. 3/1 S. 8 f.). 3.1.4 Nie habe er die Privatklägerin geschlagen, auch keine Ohrfeige. Er wundere sich, weshalb sie so etwas sage. Auch seine andern Kinder habe er nie geschlagen. Man könne seine andern Kinder fragen (Urk. 3/1 S. 9). 3.1.5 Auf die Frage, weshalb ihn die Privatklägerin derart belasten und das einfach so erfinden sollte, wie er sage, gab sich der Beschuldigte ratlos. Er wisse nicht warum. Hätte er das getan, dann hätte er es zugegeben (Urk. 3/1 S. 10). 3.1.6 Auf Tätlichkeiten der Privatklägerin ihm gegenüber angesprochen, führte der Beschuldigte aus, sie hätten einen mündlichen Streit gehabt. Sie habe alle

- 35 - Kabel ausgesteckt, obwohl er noch ein bisschen habe fernsehen wollen, und dann ein Tablett nach ihm geworfen und ihn am Bauch getroffen. Vielleicht habe sie dies nicht einmal aus Absicht gemacht, sondern sei am Tisch angestossen. Mehr sei nicht gewesen, und er habe niemals Probleme mit ihr gehabt (Urk. 3/1 S. 10). 3.2 Hafteinvernahme vom 19. März 2012 Anlässlich der Hafteinvernahme vom gleichen Tag erklärte der Beschuldigte dem Staatsanwalt auf Vorhalt der hier gegenständlichen sexuellen Handlungen: "Das, was sie sagt, ist überhaupt nicht wahr. Ich belüge Sie nicht. Wenn ich das getan hätte, würde ich es zugeben. Ich weiss nicht, warum sie so etwas ausgesagt hat oder was sie damit bezweckt. Es ist doch nicht möglich, dass der Vater seine eigene Tochter missbraucht. Ich wundere mich, was da passiert. Ich kenne den Grund nicht. Und ich weiss nicht, was sie damit vorhat. So etwas habe ich nie getan, und ich bin nicht so ein Mensch, der so etwas macht. Wenn Sie von mir verlangen, dass ich etwas akzeptiere, was ich nicht getan habe, können Sie mich ruhig einsperren" (Urk. 3/2 S. 2). Überdies wurden dem Beschuldigten die von der Privatklägerin umschriebenen Schläge vorgehalten, worauf er erneut betonte, die Privatklägerin noch nie geschlagen zu haben. "Durch diese falsche Anschuldigung möchte sie mich zerstören. Den Grund dafür kenne ich nicht. Wenn ich das getan hätte, hätte sie die Möglichkeit gehabt, dies mit der Mutter zu besprechen, das hat sie aber nicht gemacht" (Urk. 3/2 S. 3). Als Beweismittel zur Entkräftung des Tatverdachtes erwähnte der Beschuldigte, dass sich die Privatklägerin in der psychiatrischen Klinik befinde. Es stimme etwas mit ihr nicht. Die Leute, die da seien, wüssten das bestens (Urk. 3/2 S. 3). 3.3 Zweite Hafteinvernahme vom 27. Juni 2012 3.3.1 Zum Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs brachte der Beschuldigte zusätzlich vor, er denke, dass die Privatklägerin von irgendwelchen Personen gesteuert werde. Der grösste Fehler sei, dass er seine Familie hierher gebracht

- 36 - habe. Er hätte selber nicht mehr in die Schweiz zurückkommen sollen. Er habe hier einfach noch Geld verdienen und dann wieder zurückgehen wollen. Wegen des Krieges habe er aber hier bleiben und seine Familie nachziehen lassen müssen, um diese vor dem Krieg zu retten (Urk. 3/3 S. 2). Die behaupteten Schläge stellte er weiterhin in Abrede. 3.3.2 Ferner konnte sich der Beschuldigte zu diversen Einvernahmen, an welchen er teilgenommen hatte, äussern. Die Aussagen der Privatklägerin als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 19. April 2012 bezeichnete er allesamt als nicht wahr, jene seiner Ehefrau und seiner mittleren Tochter, U._____, als wahr. Sie hätten die Wahrheit nicht von ihm, er habe sie nicht dazu gebracht. Sie hätten nicht mit ihm gesprochen (Urk. 3/3 S. 3). 3.3.3 Sodann hielt der Staatsanwalt dem Beschuldigten vor, er solle anlässlich der ersten Hafteinvernahme vom 19. März 2012 vor Beginn der Einvernahme auf dem Weg ins Büro des Staatsanwaltes auf Albanisch den Satz "Pse nuk e vrava krejt?" (übersetzt: "Wieso habe ich sie nicht ganz getötet?") gesagt haben. Daraufhin schüttelte der Beschuldigte den Kopf und erklärte, diesen Satz höre er zum ersten Mal. Derjenige, der das gesagt habe, solle hierher kommen und ihm sagen, wie er dazu komme. Er habe diesen Satz nie gesagt (Urk. 3/3 S. 3 f.). 3.4 Einvernahme beim Staatsanwalt vom 19. November 2012 3.4.1 Anschliessend an die Rechtsbelehrung argumentierte der Beschuldigte gegenüber dem Staatsanwalt: "Sie wissen sehr gut, dass nichts gegen mich vorliegt. Wir haben sehr gut gesehen, dass niemand gegen mich ausgesagt hat. Die Mutter dieses Mädchens hat auch nichts gesagt, das haben Sie selber gesehen" (Urk. 3/4 S. 2). 3.4.2 Die Privatklägerin habe ihn nie persönlich auf die sexuellen Missbräuche angesprochen, und er sei auch nie bei einem Gespräch zugegen gewesen, an welchem die Privatklägerin Vorwürfe gegen ihn erhoben habe. Auch in den Wochen vor der Verhaftung habe er nichts vernommen, dass die Privatklägerin Vorwürfe dieser Art gegen ihn erhebe. Zum ersten Mal davon gehört habe er am

- 37 - Tag seiner Verhaftung (Urk. 3/4 S. 2 und S. 5). Neu fügte der Beschuldigte an, die Privatklägerin habe am letzten Tag, als sie von zu Hause ausgezogen sei, zu ihm gesagt, wenn sie lebe, würde sie dafür sorgen, dass er ins Gefängnis kommen werde. Warum bzw. wie, habe sie nicht gesagt (Urk. 3/4 S. 2 und 6). Sonst habe sie ihm niemals Vorwürfe gemacht. Er habe nie einen Streit mit der Privatklägerin gehabt. Immer, wenn sie von der Schule gekommen sei, habe sie ein Theater veranstaltet, wenn man nicht gemacht habe, was sie gewollt habe. Er habe nie etwas gesagt, sie ihn jedoch als Idioten beschimpft. Sie habe oftmals die Situation angeheizt und Streit gewollt. Er habe nichts unternommen, sei nie darauf eingegangen, sondern einfach weg gegangen (Urk. 3/4 S. 2 f.). 3.4.3 Die Kindheit der Privatklägerin beschrieb er auf Frage dahin, bis 13/14 Jahre sei es gut gegangen, ab dann sei sie streitsüchtig geworden, habe mit verschiedenen Leuten Streit gehabt wegen nichts bzw. Kleinigkeiten, so auch mit ihren Schwestern und seiner Frau. Wiederum bestritt er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, erklärte, es tue ihm weh und die Privatklägerin sei komplett aus seinem Herzen ausgetreten. Sie solle ihn einfach in Ruhe lassen. Wenn es darum ginge, dass er sie wirklich berührt hätte, dann hätte er auch die andern Töchter berührt. Ein Mensch, der so etwas tue, sei gewohnt, so etwas zu tun und tue es auch anderen an. Er habe nicht einmal so etwas gedacht. 1988 habe er zusammen mit einer Schweizer Familie gelebt und dort gearbeitet. Es habe dort Mädchen im Hause gehabt, die er nie berührt habe (Urk. 3/4 S. 3 f.). Der Privatklägerin sei es in der Jugendzeit gut gegangen. Er habe alle gleich behandelt und nach seinen Möglichkeiten jedem das ermöglicht, was er gewollt habe oder Freude bereitet. Jetzt gehe es ihm finanziell schlecht und die Privatklägerin habe ihm von ihrem sehr guten Lohn nie etwas gegeben (Urk. 3/4 S. 4 f.). Die Privatklägerin lüge, und sie habe auch den Staatsanwalt angelogen. Er habe alles für sie gemacht, und sie lasse ihn nicht einmal in Ruhe sterben (Urk. 3/4 S. 5). 3.4.4 Ein weiteres Mal auf den Albanischen Satz "Pse nuk e vrava krejt?" (übersetzt: "Wieso habe ich sie nicht ganz getötet?") angesprochen, welchen der Beschuldigte laut dem damaligen Dolmetscher und Zeugen, V._____, der sich

- 38 - hinter dem Beschuldigten befand, am 19. März 2012 während der Zuführung ins Einvernahmezimmer zu sich selber gesagt habe (vgl. Urk. 6/1 S. 3), entgegnete der Beschuldigte, der Dolmetscher sei gar nicht hinter ihm gewesen, sondern Frau W._____ (die Protokollführerin). Wenn sie etwas gehört habe, könne sie es hier sagen. Der Dolmetscher sei im Einvernahmezimmer gewesen. Er garantiere mit seinem Leben, dass er diese Worte niemals gesagt habe, weder im Gespräch mit andern, noch im Gespräch mit sich selber. Er spreche niemals mit sich selber oder vor sich hin (Urk. 3/4 S. 4). 3.4.5 Einen sexuellen Missbrauch zum Nachteil von K._____, die er vor seiner Verhaftung etwa drei Mal pro Woche gesehen habe, verneinte der Beschuldigte. Diese sei wie eine eigene Tochter, er habe sie niemals von seinen eigenen Töchtern unterschieden. K._____ habe ihm das Mittagessen gebracht und er sich bedankt. Alle seine Kinder seien auch zu Hause gewesen, nur seine Frau in den Ferien. Es sei nichts geschehen, auch nicht am Bahnhof F._____. Er habe K._____ nicht angefasst, nur mit dem Finger auf ihr Dekolleté gezeigt und gefragt, was sie da habe (Urk. 3/4 S. 6 f.). Gefragt, ob er unter seinen Kindern ein Lieblingskind gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, eines seiner fünf Kinder sei gestorben. Er liebe alle gleich. Das Kind, welches gestorben sei, liebe er am meisten. Die Privatklägerin lüge, alles was sie sage, sei falsch. Er habe sie immer noch im Herzen (Urk. 3/4 S. 6 f.). 3.4.6 Nunmehr bejahte der Beschuldigte die Frage, ob er jemals Pornofilme geschaut habe, nämlich, als er nicht verheiratet gewesen sei, weder Familie noch Frau gehabt habe, in Q._____, jeden Freitag, ca. zwei Mal im Monat, danach nicht mehr. Es gebe ja jeden Tag im Fernsehen Pornofilme, das schaue er jedoch nie. Eine Prostituierte habe er noch nie aufgesucht (Urk. 3/4 S. 8). 3.4.7 In seiner Stellungnahme zur Zeugenaussage des Lebenspartners der Privatklägerin, N._____, liess der Beschuldigte verlauten, er kenne diesen Mann nicht. Er habe gehört, dass seine Tochter eine Hure gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass sie auf einer schiefen Bahn sei (Urk. 3/4 S. 11). Beim Schlussvorhalt blieb der Beschuldigte auf seinem Standpunkt (Urk. 3/4 S. 13 ff.)

- 39 - und erklärte von sich aus an die Adresse des Staatsanwaltes: Ob dieser das wissen möchte oder nicht, ihn habe das sehr getroffen. Er hätte sich lieber selber umgebracht, als so etwas (Urk. 3/4 S. 15). 3.5 Einvernahme des Beschuldigten vor Vorinstanz am 21. Februar 2013 Diese brachte zur Sache nichts Neues (Urk. 42 S. 6 f.). Einzig zur Zeugeneinvernahme des Dolmetschers V._____ erwähnte der Beschuldigte nunmehr, er habe (damals) gesagt, dass für ihn dieser Fall so schwer sei und dass er lieber sich umgebracht hätte oder nicht mehr am Leben wäre. Vielleicht habe der Dolmetscher seine Aussage missverstanden (Urk. 42 S. 7). 3.6 Einvernahme des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung vom 17. September 2013 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. September 2013 blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seinen Aussagen (Prot. II S. 11). Das Ganze stimme nicht (Prot. II S. 14). Er konnte sich erneut nicht vorstellen, warum ihn seine Tochter zu Unrecht belasten sollte. Er denke, dass sie das selber erfunden habe (Prot. II S. 15). 3.7 Vorläufige Würdigung dieser Aussagen Da der Beschuldigte die Vorwürfe eines sexuellen Missbrauchs gegenüber seiner jüngsten Tochter generell bestreitet, entfällt eine diesbezügliche Aussageanalyse. Seine übrigen Angaben lassen aber mehrfach Zweifel am Wahrheitsgehalt des Gesagten aufkommen. Der Beschuldigte vertritt etliche kaum begreifbare Extrempositionen und Ansichten, die nicht nur in sich selbst zum Teil widersprüchlich ausfallen, sondern auch im Gegensatz zu den Schilderungen anderer Familienmitglieder stehen, nicht nur jenen der Privatklägerin. Stutzig macht weiter, dass der Beschuldigte kaum ein gutes Haar an seiner ehemals bevorzugten Tochter lässt, während er sich selber als rundum ausgeglichen und fürsorglich, quasi als Gutmensch darstellt, ein Kontrastbild, das mit der Dynamik und der Realität in der Familie kaum viel gemein haben kann. Auf Details ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zurückzukommen.

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4. Zeugenaussagen von Familienmitgliedern und Angehörigen 4.1 Ehefrau des Beschuldigten, AA._____ 4.1.1 AA._____ führte am 20. Juni 2012 als Zeugin aus (Urk. 8/1), seit einem Jahr habe sie keinen Kontakt mehr zur Privatklägerin. Sie sei auch früher nicht gut mit ihr ausgekommen, die Privatklägerin sei nervös gewesen, was sie gewollt habe, habe sie immer gemacht. Sie wisse ja selber nicht, was sie sagen solle. Die Privatklägerin habe auch mit andern Menschen Probleme gehabt und zu Hause Dampf ablassen müssen. Im Vergleich zu den andern Töchtern habe sie nie ein Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin aufbauen können. Nur bei guter Laune der Privatklägerin hätten sie es gut mit ihr gehabt. Als sich der Staatsanwalt erkundigte, wann dies der Fall gewesen sei, bemerkte die Zeugin, sie wisse selber nicht, wie sie es dem Staatsanwalt sagen solle. Sie wisse nicht, weshalb sie nie ein Vertrauensverhältnis habe aufbauen können. Sie glaube, die Privatklägerin habe immer Probleme gehabt, man habe das in ihrem Gesicht sehen können, niemand habe mit ihr sprechen können. Um was für Probleme es sich handelte, konnte die Zeugin auch auf mehrfaches Nachfragen des Staatsanwaltes nicht darlegen: Für sie als Mutter sei das nicht einfach gewesen. Auf erneutes Nachhaken des Staatsanwaltes nannte die Zeugin als Beispiel, die Privatklägerin habe im Alter von 14 Jahren behauptet, in der Nacht von ihrem Vater berührt worden zu sein (Urk. 8/1 S. 3 f. und 8). Danach habe es Probleme gegeben. Das Problem sehe sie darin, dass sie das nie glaube, und zwar weil die Privatklägerin nie alleine im Zimmer geschlafen habe, sondern immer mit ihren beiden Schwestern zusammen. Der Vater hätte gar nicht ins Zimmer gehen können (Urk. 8/1 S. 5). Zur ihren andern vier Kindern habe sie ein gutes Verhältnis. Der Beschuldigte habe am Anfang die Privatklägerin viel mehr respektiert – nicht bevorzugt –, weil sie in der Schule gut gewesen sei. Er habe gesagt, wenigstens ein Kind sei gut in der Schule und werde etwas erreichen (Urk. 8/1 S. 5). Auf wiederholtes Fragen, ob der Beschuldigte eine der drei Töchter bevorzugt habe, führte sie aus, er habe keinen Unterschied gemacht, aber bei ihnen sei es einfach so, dass die älteste Tochter am meisten geliebt werde, bzw., sie wisse es nicht.

- 41 - 4.1.2 Ehekonflikte seien bei ihnen vorgekommen, am meisten wegen der Privatklägerin. Sie habe das Ganze schon wieder vergessen, denn seit zwei Jahren sei die Privatklägerin nicht mehr in ihrem Leben. Seit deren Auszug habe sie sich nicht mehr mit dem Beschuldigten gestritten. Streitigkeiten seien einmal, selten vorgekommen. Sie wisse es selber nicht (Urk. 8/1 S. 6). Auf wiederholtes Fragen legte sie dar, Streit zwischen den Eltern sei ausgelöst worden, weil die Privatklägerin behauptet habe, dass ihr Vater einmal in ihr Zimmer gekommen sei und sie berührt haben solle. Alle hätten sich deswegen mit dem Beschuldigten gestritten, weil es niemand habe glauben können. Nicht nur sie, auch alle andern hätten nicht glauben können, dass der Beschuldigte so etwas machen würde. Sie habe ja mit ihren beiden Schwestern zusammen in einem Zimmer geschlafen. Auch wenn die eine Schwester nichts gehört hätte, die andere hätte es sicherlich mitbekommen. Zudem habe das Zimmer eine alte Türe gehabt die beim Öffnen quietschte. Sie habe dazwischenfahren müssen, weil die Privatklägerin Streit mit dem Beschuldigten gehabt habe, woraus dann Streit zwischen dem Beschuldigten und ihr resultiert habe (Urk. 8/1 S. 7). Es sei ihr nicht bewusst, dass der Beschuldigte sie (die Zeugin) je für etwas beschuldigt habe, und er habe auch sie nie gestört. Als sie dann die Erzählung der Privatklägerin gehört habe, dass ihr der Vater dies nicht nur einmal, sondern gleich mehrmals gemacht haben solle, habe sie ihn darauf angesprochen, und es sei zum Streit gekommen (Urk. 8/1 S. 7 f.). 4.1.3 Sie könne sich nicht daran erinnern, den Beschuldigten als "Perversling" bezeichnet zu haben, das stimme überhaupt nicht. Es stimme auch nicht, dass sie sich täglich gestritten hätten. Es sei ihr nicht bekannt, dass sie den Beschuldigten je beim Anschauen eines Pornos-Filmes (die Zeugin schien den Ausdruck nicht gekannt zu haben, fragte sie doch, was das sei) bzw. Sex-Filmes gesehen hätte. Auch wenn sich ihr Ehemann solche Filme angeschaut hätte, wäre er nicht der einzige Mann, der das mache. Sie habe ihn aber nie dabei gesehen und nie einen Verdacht gehegt. Ebenso habe sie nie Sex-Filme in der ehelichen Wohnung gefunden, und wenn, hätte sie sich diese Filme vielleicht auch selber angeschaut. Aber auch wenn sie

- 42 - solche gehabt hätte, hätte sie zum Anschauen nie die Zeit gehabt. Darüber, dass ihre andern zwei Töchter solche Filme in der Wohnung gefunden hätten, wisse sie nichts. So etwas habe sie noch nie gehört. Noch nie habe sie gehört, dass der Beschuldigte zu einer Prostituierten gegangen sei. Sie glaube nicht, dass ihr Mann so etwas gebraucht hätte, weil er zu Hause eine Frau gehabt habe. Es sei vorgekommen, dass der Beschuldigte später ins Bett gekommen sei, wann genau, wisse sie nicht. Er habe sich albanische oder türkische Sendungen angeschaut, auch viel Kriegsdokus. Tagtäglich habe er in der Nacht ferngesehen, zum Beispiel den ganzen Abend, vielleicht bis 23.00 Uhr, 24.00 Uhr oder auch 01.00 Uhr (Urk. 8/1 S. 8 f. und 11 f.). 4.1.4 Nach längerem Nachdenken und nervös geworden räumte die Zeugin ein, von der Familie des Beschuldigten (Mutter, Geschwister) gehört zu haben, dass der Beschuldigte einmal in Mazedonien in Haft genommen worden sei und zwei Monate im Gefängnis verbracht habe, dies scheinbar vor ihrer Heirat. Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, es sei damals um Frauenhandel gegangen, meinte die Zeugin unter anderem, sie (die Privatklägerin) könne jetzt behaupten, was sie wolle. Sie habe keine Ahnung davon, ob ihr Ehemann jemals verurteilt worden sei und eine Strafe habe absitzen müssen. Man könne ihren Mann selber fragen. Das sei eine Sache, die sie vor 20 Jahren gehört habe. Nochmals auf Vorstrafen des Beschuldigen angesprochen, erwiderte die Zeugin: "Nein, nie" (Urk. 8/1 S. 10). 4.1.5 Die Zeugin bejahte, dass einmal der Badezimmerschlüssel abgebrochen und die Türe zwei oder drei Tage, sie wisse es nicht mehr, nicht abschliessbar gewesen sei. Einen durchsichtigen Duschvorhang, bei welchem man Personen dahinter erkennen könne, habe sie nie gekauft (Urk. 8/1 S. 14 f.). 4.1.6 Gefragt, wann die Privatklägerin ihr berichtet habe, vom Beschuldigten sexuell missbraucht worden zu sein, erklärte die Zeugin nunmehr, mit 13 Jahren. Sie habe das mehrmals gesagt, und zwar, als sie nervös gewesen sei. "Ich muss leider gegen meine Tochter Aussagen machen, aber ich habe es doch gehört, dass ihr Herz von mehreren Jungs zerbrochen wurde. Sie war der Meinung, dass ihr Vater mein Herz zerbreche" (Urk. 8/1 S. 15). Die Privatklägerin sei dann der

- 43 - Meinung gewesen, dass alle Männer fremdgehen würden. Sie wisse selber auch nicht, was das mit ihrem Ehemann und den Vorwürfen zu tun habe. Doch könne sie nicht etwas behaupten, was sie nicht wisse (Urk. 8/1 S. 15). Die Privatklägerin habe gesagt, Papa sei hereingekommen und habe sie berührt. Ihre Frage, an welcher Körperstelle, habe die Privatklägerin aber nie beantwortet, sie habe gesagt, sie solle den Beschuldigten fragen. Dieser habe verneint, die Privatklägerin oder die andern Töchter berührt zu haben. Sie wisse nicht, ob ihre Töchter untereinander auch schon über diesen Vorwurf gesprochen hätten. Mit ihr (der Zeugin) hätten sie nie darüber gesprochen. Die Privatklägerin habe schon immer eine bunte Fantasie gehabt, deshalb hätten ihr die andern nicht so viel Glauben geschenkt. Auf die Vorhalte, dass die Privatklägerin mit der ältesten Tochter AB._____ einmal spät abends im Badezimmer über die sexuellen Übergriffe gesprochen, dann geweint und sich in ihrem Zimmer, dem alten Büro, unter der Bettdecke verkrochen habe, wobei AB._____ der jüngeren Schwester nachgerannt sei und versucht habe, sie zu trösten sowie dass es der Privatklägerin sehr peinlich gewesen sei und sie es nachher bereut habe, gab die Zeugin an, nichts darüber zu wissen. Es sei möglich, dass sie etwas vergessen habe. Aber daran könne sie sich nicht erinnern (Urk. 8/1 S. 16 f.). 4.1.7 Von einem Tagebuch, das die Privatklägerin angeblich geführt haben soll, habe sie ganz spät erfahren. Es sei von der Privatklägerin behauptet worden, dass ihre Schwestern dies weggeworfen haben sollen. Sie sei sich nicht sicher, ob es überhaupt ein Tagebuch gebe. Sie habe die Privatklägerin nie gesehen, ein Tagebuch zu führen oder in dieses zu schreiben. Wie könne sie wissen, was die Privatklägerin darin aufgeschrieben habe, wenn sie nicht einmal sicher sei, ob es ein solches Tagebuch gebe? Die Zeugin betonte wiederholt, ein solches Tagebuch habe sie noch nie gesehen und nie gelesen. Es stimme nicht, dass die mittlere Tochter U._____ der Privatklägerin das Tagebuch weggenommen und es ihr (der Zeugin) gezeigt habe und dass sie und die drei Töchter sich einmal in der Stube über den Inhalt des Tagebuchs unterhalten hätten (Urk. 8/1 S. 17 ff.).

- 44 - Nachdem ihr die Schilderung der Privatklägerin vorgetragen worden war, sie (die Zeugin) habe die Privatklägerin gefragt, ob der Inhalt des Tagebuches hinsichtlich der sexuellen Missbräuche zutreffen würde, was die Privatklägerin bejaht habe, worauf sie wütend geworden sei und der Privatklägerin eine Ohrfeige verpasst und diese aufgefordert habe, mit einem solchen Unsinn aufzuhören, bemerkte die Zeugin: "Schauen Sie mal, ich habe Ihnen schon vier oder fünf Mal gesagt, dass ich ein solches Tagebuch noch nie gesehen habe und auch noch nie erfahren habe, dass es ein solches überhaupt gibt" (Urk. 8/1 S. 18). Analog antwortete die Zeugin auf den Vorhalt, die damals 12-jährige Privatklägerin habe bei diesem Gespräch bitterlich geweint und anschliessend hätte auch sie (die Zeugin) geweint (Urk. 8/1 S. 18). 4.1.8 Angesprochen darauf, ob sie etwas darüber wisse, ob K._____ einmal vom Beschuldigten sexuell bedrängt oder allenfalls missbraucht worden sei, gab die Zeugin an, von ihrer Schwester (M._____) vernommen zu haben, dass die Privatklägerin behauptet habe, so etwas solle passiert sein. M._____ habe aber nie erzählt, dass ihre Tochter K._____ vom Beschuldigten sexuell belästigt worden sei. Darüber sei nie gesprochen worden, das sei kein Thema gewesen. Die weiteren Fragen betreffend allfällige sexuelle Übergriffe des Beschuldigten auf ihre Nichte beantwortete die Zeugin entweder mit (noch) nie gehört oder sie wisse es nicht (Urk. 8/1 S. 19 f. und 22). 4.1.9 Schliesslich konfrontiert mit der Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie mehrere Male an der Vagina angefasst und ihr (einmal) den Finger in die Vagina geschoben, gab die Zeugin zu Protokoll, das stimme mit einer 100 %-igen Sicherheit nicht. Würde das stimmen, dann hätte sie ihren Ehemann sofort verlassen. Sie liebe ihre Tochter mehr als ihren Ehemann. Wäre ihr Vater zu ihr ins Zimmer gegangen und hätte sie mit dem Finger an der Vagina berührt und den Finger hineingestreckt, hätte sie sicher geschrien, so dass die ganze Wohnung "wach" geworden wäre (Urk. 8/1 S. 20 f.). 4.1.10 Sie habe sich nie mit den Töchtern AB._____ und U._____ über den Inhalt dieser Einvernahme unterhalten (Urk. 8/1 S. 22).

- 45 - 4.1.11 Anzufügen bleibt, dass in Urk. 8/1 S. 21, erste Frage des Staatsanwaltes, offensichtlich ein Versprecher oder Verschrieb enthalten ist. Der Zeugin wurde fälschlicherweise vorgehalten, der Beschuldigte habe sich zur damals ca. zwölfjährigen Privatklägerin ins Bett gelegt. Der klare Fehler mag darauf zurückzuführen sein, dass etwas vorher in der Einvernahme im Zusammenhang mit Tagebuch und Ohrfeige von der ca. zwölf Jahre alten Privatklägerin die Rede war. Die Privatklägerin selber hat nie von sexuellem Missbrauch im Alter von zwölf Jahren gesprochen. Wie gesehen (Erwägung II.2.), erwähnte sie konstant ein Alter von ca. acht, neun Jahren; späteren sexuellen Missbrauch verneinte sie ebenso konstant. Einen Einfluss auf die Aussagen der Zeugin bzw. die Würdigung von deren Aussagen hat das zahlenmässige Versehen jedenfalls nicht. 4.1.12 Würdigung dieser Aussagen 4.1.12.1 Die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin als wohl wichtigste Umfeldzeugin erweisen sich als wenig überzeugend. Manche Frage verneinte sie apodiktisch ("nie") oder brachte Standardantworten wie "sie wisse es nicht" oder "woher solle sie das wissen" bzw. "man könne den Beschuldigten fragen". Im Übrigen antwortete sie oft sehr ausweichend und schwammig, wirkte teils fast ungehalten. Auf (häufig erforderliches) Nachfragen des Staatsanwaltes präsentierte sie wiederholt kaum einsichtige Erklärungen ausserhalb des angesprochenen Themas, äusserte sich konfus oder widersprach sich selbst. In ihren Schilderungen richtete sie sich immer wieder sehr pointiert, aber wenig substantiiert, gegen die Privatklägerin als Person, so etwa mit den Hinweisen, es habe sich um ein Problemkind gehandelt, sie habe nie ein Vertrauensverhältnis zu ihr aufbauen können, elterlichen Streit habe es hauptsächlich wegen ihr gegeben und seit deren Auszug nicht mehr. Plausible Erläuterungen dazu konnte sie indessen kaum liefern. Starr lokalisierte sie die Privatklägerin als Unruhe- und Problemherd, namentlich für eheliche Streitigkeiten, bezeichnete sie (sinngemäss) als Fantastin und als Opfer von mehreren Jungs, die ihr Herz gebrochen hätten. Ein solches Aussageverhalten wirkt konstruiert. Insbesondere ist gänzlich unglaubhaft, dass sie selber als leibliche Mutter gar nie eine vertiefte Beziehung zur ihrer jüngsten Tochter gehabt

- 46 - haben will, zumal in deren ersten 13 bis 14 Lebensjahren keine Probleme (oder zumindest keine, welche die Zeugin auch nur ansatzweise näher hätte beschreiben können) bestanden haben sollen. Das geht an der Wirklichkeit vorbei. Umgekehrt befleissigte sie sich, den Beschuldigten in ein günstiges Licht zu rücken, geradezu als Mustergatten darzustellen (nie habe er gesagt, sie solle dies oder jenes tun, nie habe er sie gestört, etc.; Urk. 8/1 S. 8 ff.), und auch ihren andern Kindern verlieh sie ausnahmslos Flügel. Derartig radikale Standpunkte reflektieren nicht das wahre Familienleben, unabhängig von Ort, Zeit und Herkunft. 4.1.12.2 Ferner springen Ungereimtheiten in den Aussagen von AA._____ ins Auge, so etwa betreffend das Verhältnis des Beschuldigten zu seinen Töchtern, seit wie lange der Kontakt zur Privatklägerin abgebrochen ist, in welchem Alter die Privatklägerin begonnen hat, den sexuellen Missbrauch zu erwähnen. In diversen Aspekten weichen ihre Aussagen sodann von jenen ihrer andern Töchter, nicht nur jenen der Privatklägerin, ab (hierzu sei auf die nachfolgenden Erwägungen II. 4.2 und 4.3 verwiesen, ohne dass die einzelnen Punkte separat hervorzuheben sind). Wenn die Zeugin AA._____ zum Beispiel die Existenz eines Tagebuches der Privatklägerin in Frage stellte bzw. verneinte, von dessen Inhalt erfahren oder gar selber darin gelesen zu haben, bewegte sie sich offenkundig ausserhalb der Wahrheit. Dasselbe gilt etwa betreffend Streitigkeiten unter den Eltern, häufiges Anschreien des Beschuldigten durch die Zeugin AA._____, Betitelung des Beschuldigten als "Perversling", frühere Inhaftierung des Beschuldigten in Mazedonien. Die Atmosphäre in der Familienwohnung gestaltete sich (vom durch die Zeugin beschriebenen Störfaktor in der Person der Privatklägerin abgesehen) keinesfalls so idyllisch, wie die Zeugin dies zu veranschaulichen versuchte. Insgesamt sind die Aussagen von AA._____ wenig glaubhaft, namentlich, soweit sie etwas strikte verneinte, ausweichende oder gewundene Antworten erteilte oder zu Nichtwissen Zuflucht nahm. Immerhin entstanden die Probleme mit der Privatklägerin aus Sicht der Zeugin – in deren Haushalt die Privatklägerin die ersten 21 Jahre ihres Lebens, mithin die gesamte Kindheit, Jugend und Adoleszenz, verbracht hatte – nachdem die Privatklägerin mit 13 oder 14 Jahren

- 47 - den Beschuldigten des sexuellen Missbrauchs bezichtigt habe (Urk. 8/1 S. 8). Das spricht klar gegen eine wie auch immer geartete angestammte Persönlichkeitsstörung der Privatklägerin, wie es vom Beschuldigten und der Verteidigung sowie teilweise weiteren Zeuginnen aus dem familiären Bereich immer wieder ins Feld geführt wird, hätte dies doch der Mutter als Hauptbetreuungsperson unweigerlich viel früher auffallen müssen. Auch bestätigte die Zeugin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin wegen ihrer guten schulischen Leistungen besonders schätzte; dass der Beschuldigte tagtäglich vor dem Fernseher sass, zum Beispiel den ganzen Abend schaute, auch bis nach Mitternacht; dass er spät Abends von Besuchen bei Verwandten nach Hause kam; dass man in der Wohnung über ein Video- oder DVD- Abspielgerät verfügte, sie alle Video-Kassetten weggeworfen habe (also gab es grundsätzlich einmal solche) und man jetzt DVDs mit fast alles so Comic-Sachen besitze; dass die Privatklägerin im Etagenbett mehrheitlich unten geschlafen habe (Urk. 8/1 S. 12 f.); dass einmal der Schlüssel zum Badezimmer abgebrochen war, man die Türe habe aufbrechen müssen und diese zwei bis drei Tage nicht abschliessbar war (Urk. 8/1 S. 14 f.). Insoweit sind die Aussagen der Zeugin geeignet, die Darstellung der Privatklägerin zum familiären Umfeld zu stützen. 4.1.12.3 Das nicht nur von ihr, sondern auch von weiteren Familienmitgliedern analog vorgebrachte Argument, das Herz der Privatklägerin sei durch "mehrere Jungs" gebrochen worden und nun müsse der Beschuldigte dafür herhalten, erscheint nicht nur übertrieben, sondern schlicht an den Haaren herbeigezogen. Wie gesehen, brachte die Privatklägerin – immer laut der Zeugin – den vorliegend zu beurteilenden sexuellen Missbrauch mit 13 oder 14 Jahren zur Sprache. Zum einen fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin in diesem jungen Alter bereits mehrere unglückliche Liebesbeziehungen erlebt haben soll. Selbst wenn dem so wäre, erscheint die Behauptung eines Abreagierens zu Lasten des Beschuldigten als Schutzbehauptung. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine junge Frau, die Liebeskummer hat, überhaupt eine dritte Person und ausgerechnet ihren eigenen Vater zu Unrecht des sexuellen Missbrauchs an ihr bezichtigen sollte. Wer als junge Frau mit einem derartigen Trennungsschmerz

- 48 - konfrontiert ist, setzt nicht ohne Grund auch noch den familiären Frieden aufs Spiel und beraubt sich so jedes Rückhaltes. Es mag zutreffen, dass die Privatklägerin in (späteren) Jugendjahren durch eine zerbrochene Freundschaft negativ tangiert wurde, bevor sie dann ihren heutigen, langjährigen Lebenspartner kennen lernte. Eine Kausalität zum gegenständlichen sexuellen Missbrauch in der Kindheit ist indessen nirgends erkennbar. Wie zu zeigen sein wird (vgl. Urk. 12 und 13 sowie hinten Erwägungen II. 5.3-5.6), hat auch keine der als Zeugen befragten Fachpersonen als Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung eine Trennung vom ersten Freund aufgeführt. Thema der Therapien waren die vorliegend zu beurteilenden sexuellen Übergriffe und nicht eine in Brüche gegangene Freundschaftsbeziehung. Ebenso wenig lässt sich der Schluss ziehen, die Suizidabsicht der Privatklägerin bzw. ihr Suizidversuch seien auf das Ende einer Beziehung zurückzuführen. 4.1.12.4 Im Übrigen ist es keineswegs so, dass die Schwestern der Privatklägerin, welche im Tatzeitraum gemäss Anklage zwischen ca. neun und 13 Jahren alt waren, durch nächtliche Besuche des Beschuldigten im Kinderzimmer zwangsläufig hätten erwachen müssen, auch wenn die Türe beim Öffnen knarrte. Einerseits geht es um eine Zeitphase am späten Abend oder in der Nacht, in welcher sich viele, nicht allzu spät zu Bett gehende Menschen und erst recht heranwachsende, schulpflichtige Kinder wie damals die drei Töchter im Tiefschlaf befinden. Zudem stehen zwei bis drei und nicht unzählige solcher Vorfälle zur Debatte und verhielt sich der Beschuldigte laut der Privatklägerin ruhig und sprach nichts, abgesehen von den grundsätzlich gedämpften Lauten wie Stöhnen und Flüstern (sie solle sich entspannen), dies je nahe an ihrem Ohr. Im Übrigen ist nicht zweifelhaft, dass sich leise und unauffällig verhält, wer einen sexuellen Übergriff in Gegenwart oder in der Nähe von (schlafenden) Drittpersonen verübt. Der Einwand der Zeugin, wenn der Missbrauch (namentlich die Fingerpenetration) stattgefunden hätte, hätte die Privatklägerin sicher geschrien und die ganze Wohnung geweckt, geht völlig fehl. Kinder, die im sozialen Nahbereich durch eine Bezugsperson und insbesondere den leiblichen Vater, wie dies hier zur Debatte steht, sexuell missbraucht werden, verhalten sich typischerweise still. Das Kind

- 49 - befindet sich in einer sehr verwirrenden Situation und auch in einem Loyalitätskonflikt, macht doch eine ihm nahe stehende und von ihm geliebte Person, von welcher es abhängig ist und deren Gunst es nicht verlieren möchte, etwas mit ihm, was es nicht richtig einordnen kann. Die Person verhält sich in einer für das Kind ungewohnten und unverständlichen Art, nimmt eine andere Rolle ein. In einer solchen Lage befand sich auch die Privatklägerin. Die Privatklägerin hat nach ihrer konstanten Darstellung weder geweint noch geschrien. Sie war trotz eines unguten Gefühls von ihrem Alter und der Reife her noch nicht imstande, die Bedeutung des Geschehens zu begreifen. Zudem war sie am Schlafen oder zwar erwacht, stellte sich aber schlafend (laut ihrer Aussage gähnte die Privatklägerin, um zu demonstrieren, das sie eigentlich schlafe). Dass die Privatklägerin trotz Schmerzen bei der Fingerpenetration nicht schrie, schliesst sexuellen Missbrauch nach dem Gesagten in keiner Weise aus. 4.1.12.5 Die Zeugin AA._____ fühlte sich während der Einvernahme offensichtlich höchst unwohl, und es macht den Anschein, als sei sie auch in ihren Aussagen irgendwie eingeengt gewesen. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass sie vor der Einvernahme darum ersucht hatte, dass der Beschuldigte nicht im gleichen Raum sitze, während sie befragt werde, was der Beschuldigte jedoch nicht gelten lassen wollte und worauf die Zeugin dann seiner Präsenz doch zustimmte (Urk. 8/1 S. 3). 4.1.12.6 Die Ausführungen der Zeugin AA._____ sind gesamthaft betrachtet mitnichten geeignet, die Schilderungen der Privatklägerin betreffend den sexuellen Missbrauch durch den Beschuldigten als unglaubhaft erscheinen zu lassen oder gar zu widerlegen. Vielmehr bleibt der Eindruck einer Mutter, welche eklatante Fakten unterdrückt oder verdrängt und die Augen schlicht verschliesst. 4.2 Mittlere Tochter des Beschuldigten, U._____ 4.2.1 Die Schwester U._____, geboren 1988, ist ein gutes Jahr älter als die Privatklägerin und wuchs ebenfalls in der elterlichen Wohnung auf. Als Zeugin (vgl. Urk. 8/2) führte sie aus, in keiner Beziehung zur Privatklägerin (mehr) zu stehen. Sie verneinte, eine Vorstellung davon zu haben, weshalb es zum Bruch

- 50 - der Privatklägerin mit der Familie kam. Die Privatklägerin habe schon erwähnt, dass der Vater sie anscheinend berührt haben soll. Aber sie (die Zeugin) glaube ihr nicht, dass das so gewesen sei (Urk. 8/2 S. 3). Das Verhältnis zur Privatklägerin in Kindheit und Jugend empfand sie mal als gut, mal als schlecht. Sie, aber nicht nur sie, habe grössere Streitigkeiten mit der Privatklägerin gehabt. Schon vor den Vorwürfen gegenüber dem Vater habe sich die Privatklägerin wegen kleinster Dinge aufgeregt und Sachen kaputt gemacht. Mit der ältesten Schwester AB._____ habe sie (die Zeugin) noch nie einen Streit gehabt. Da sie selber ein allgemein verschlossener, sehr schüchterner Mensch sei, habe sie zu keinem der Eltern ein tiefes Vertrauensverhältnis aufbauen können. Seit Januar 2012 wohne sie nicht mehr zu Hause. Laut ihrer Mutter habe der Beschuldigte die Privatklägerin am liebsten gehabt, da sie gut in der Schule gewesen sei. Aus ihrer Sicht habe er alle gleich behandelt (Urk. 8/2 S. 3 ff.). Ein bis zwei Mal pro Woche hätten sich ihre Eltern gestritten, wobei es hauptsächlich um Geld gegangen sei. Ihre Mutter habe den Beschuldigten oft angeschrien, ihn auch "Perversling" genannt, aber man meine im Albanischen etwas Anderes damit. Auf Pornofilme in der Wohnung bzw. deren Konsum durch den Vater angesprochen, verneinte die Zeugin alle Fragen. Auch habe sie nie etwas bemerkt oder gehört, dass ihr Vater ins Bordell gegangen sei oder dass er einmal ca. zwei Monate in Mazedonien in Haft gewesen sei, namentlich wegen Frauenhandels (Urk. 8/2 S. 6 ff.). Sie erinnerte sich, dass die Privatklägerin unten im Etagenbett schlief (später, als sie selber einmal vom oberen Bett gefallen sei, habe man die Position gewechselt), dass der Schlüssel zum Badezimmer einmal abgebrochen war und man die Türe zum Badezimmer aufbrechen musste, wobei man dann einen Schieber installierte, um die Türe verriegeln zu können. Ob man durch einen der (über Jahre mehreren) Duschvorhänge die Konturen einer Person habe sehen können, wisse sie nicht mehr (Urk. 8/2 S. 8 f.). Aber die Privatklägerin habe immer das Gefühl gehabt, jemand beobachte sie. Das sei auch beim Schlafen so gewesen. Und die Privatklägerin habe gesagt, dass sie tote Menschen, Geister sehen könne. Nach der vierten Klasse, als die Privatklägerin ca. elf bis zwölf Jahre alt gewesen sei, habe sie begonnen, solche Aussagen zu machen (Urk. 8/2 S. 10 f.).

- 51 - Die Privatklägerin habe schon sexuellen Missbrauch durch den Vater geltend gemacht, dies aber auch durch andere Personen – welche Personen, wollte die Zeugin nicht sagen. Auch nach Hinweis auf ihre Aussagepflicht blieb die Zeugin eine konkrete Antwort schuldig (Urk. 8/2 S. 10). Insgesamt habe sie die Privatklägerin zwei bis drei Mal weinen sehen wegen des Verdachts auf sexuelle Missbräuche durch den Vater. Sie habe von der Privatklägerin selber erfahren, das der Vater sie angefasst habe, jedoch nicht, wo genau. Auch von der Mutter und der Schwester AB._____ habe sie gehört, das der Vater die Privatklägerin missbraucht haben könnte. Von der Privatklägerin und der Schwester AB._____ habe sie erfahren, dass es der Privatklägerin schwer falle, darüber zu berichten (Urk. 8/2 S. 11 f.). U._____ bestätigte, dass die Privatklägerin ein Tagebuch geführt habe. Sie sei neugierig gewesen, habe es zwischen deren Kleidern gefunden und schon ein paar Seiten darin gelesen. Es sei auf Deutsch gewesen, habe aber nicht sexuelle Handlungen betroffen. Es stimme, dass die Privatklägerin auch Griechisch habe lesen und schreiben können. Sie habe auch schon gesehen, dass sie das Alphabet auf Griechisch geschrieben habe. Ob das Tagebuch auch Schilderungen über sexuelle Handlungen enthalten habe, könne sie nicht sagen, denn sie habe es nicht vollständig gelesen. Insgesamt habe sie es schon ein paar Mal gesehen. Als die Privatklägerin sie ertappt habe, sei sie sehr "hässig" gewesen, wohl wegen ihrer Privatsphäre, habe ihr das Tagebuch sofort aus den Händen genommen und es versteckt (Urk. 8/2 S. 12 f.). Sie denke nicht, dass ihre Mutter das Tagebuch in Händen gehalten habe, sie könne die deutsche Schrift nicht lesen. Sie wisse aber noch, dass ihre Mutter sie (die Zeugin) nach dem Tagebuch gefragt habe, dies, nachdem die Privatklägerin den Kontakt zur Familie abgebrochen habe. Sie wisse nicht, ob es sein könnte, dass sich die andern – gemeint die Mutter, AB._____ und die Privatklägerin – einmal in der Stube über den Inhalt des Tagebuches unterhalten hätten. Sich selber nahm die Zeugin von einem solchen Gespräch "mit 100 % Sicherheit" aus und erklärte auf die weiteren Vorhalte (mütterliche Ohrfeige für die Privatklägerin, Zerreissen des Tagebuches

- 52 - in Tausend Stücke durch die Privatklägerin), solches weder gesehen noch gehört zu haben (Urk. 8/2 S. 13 f.). Zum eingeklagten sexuellen Missbrauch im Schlafzimmer berief sich auch U._____ auf eine "voll" knarrende Türe, schloss aber nicht aus, dass er schon ein bis zwei Mal ins Zimmer gekommen sein könnte, aber irgendwann würden sie es gemerkt haben (Urk. 8/2 S. 14). Betreffend sexuelle Übergriffe des Beschuldigten an der Privatklägerin in der Stube gab die Zeugin an, dies nicht zu glauben. Wann solle sie mit ihm alleine in der Stube gewesen sein. Sie kenne ihre Schwester, höre viel von ihr, auch dass sie sich die Venen durchschneide bei ihrem Freund, sie denke, wegen ihrem Freund. Wem solle sie dabei die Schuld geben. Man höre auch über diesen Freund, dass er zum Beispiel Drogen nehme (Urk. 8/2 S. 15). Sie wisse nichts davon, dass auch Cousine K._____ vom Beschuldigten sexuell belästigt worden sein soll, jedenfalls nicht von der Cousine selber, welche das verneint habe (Urk. 8/2 S. 16 und 18), sondern von der Privatklägerin. Weitere Fragen dazu beantwortete die Zeugin dahin, etwas nicht oder nicht mehr genau zu wissen (Urk. 8/2 S. 16 ff.). Zuletzt verneinte die Zeugin, mit Familienangehörigen (Mutter, Schwester AB._____ oder Cousine K._____) über den Inhalt dieser Einvernahme gesprochen zu haben und betonte abschliessend nochmals, sie glaube einfach nicht an diese Vorwürfe, beschrieb die Privatklägerin sinngemäss als streitsüchtig und noch nie normal im Kopf, da sie Geister gesehen und mit diesen habe sprechen können und sich immer beobachtet gefühlt habe (Urk. 8/2 S. 18). 4.2.2 Würdigung dieser Aussagen Als übereinstimmend mit der Privatklägerin und damit deren Aussagen stützend erweist sich, dass die Mutter den Vater oft angeschrien und ihn auch "Perversling" genannt habe, dass die Privatklägerin in der Kindheit unten im Etagenbett schlief, dass sexueller Missbrauch des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin in der Familie, namentlich zwischen der Mutter und den Töchtern, ein Thema war und dass die Privatklägerin deswegen auch wiederholt weinte, es der Privatklägerin zudem schwer fiel, darüber zu sprechen. Ferner bestätigte die Zeugin weitgehend

- 53 - die Schilderungen der Privatklägerin zu deren Tagebuch und dass die Privatklägerin das griechische Alphabet kannte und schreiben konnte. Es ist somit durchaus möglich, dass die Privatklägerin auch im Tagebuch die griechische Schrift benützte, dies in Passagen, welche die Zeugin U._____ nicht gesehen und gelesen hatte. Die Aussagen der Zeugin zeigen auch klar, dass die Mutter um das Tagebuch und dessen Bedeutung für die Privatklägerin gewusst haben muss. Ferner hat sich auch aus ihren Darlegungen ergeben, dass der Schlüssel zum Badezimmer einmal abgebrochen war, man die Türe zum Badezimmer aufbrechen musste und diese vorübergehend nicht abschliessbar war, und laut den Aussagen von U._____ ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Duschvorhang das Erkennen von Konturen erlaubte. Je nach Lichtverhältnissen im Raum ist solches bald einmal möglich, etwa, wenn ein Vorhang eine nicht ganz dunkle Farbe aufweist. Geradezu durchsichtig braucht er dazu nicht zu sein. Darüber hinaus fällt aber auf, dass die Zeugin oft unverbindlich antwortete, sich selber von der fraglichen Familienvergangenheit bzw. vom Wissen rund um die eingeklagten sexuellen Missbräuche ausdrücklich distanzierte und der Privatklägerin alles andere als wohl gesinnt scheint. Ihr Hinweis etwa, die Privatklägerin habe sexuellen Missbrauch auch durch eine weitere Person geltend gemacht – womit sie offensichtlich darauf abzielte, die Privatklägerin zu diskreditieren und den Beschuldigten aus der Schusslinie zu nehmen –, blieb völlig unsubstanziiert und entbehrt jeder Grundlage. Solche Aussagen grenzen an Lügen. Als unnötige Herabwürdigungen erweisen sich sodann die Behauptung, der langjährige Freund und Lebenspartner der Privatklägerin sei die Ursache, dass diese sich die Venen durchschneide sowie die Andeutung, der Freund nehme Drogen. Auch damit wird zweifelsfrei bezweckt, den Beschuldigten zu schützen. Ihre Aussage im Schlussvotum, die Privatklägerin sei nie normal gewesen, erweist sich als haltlos, hat die Zeugin zu Beginn der Einvernahme doch erwähnt, in der Kindheit auch gut mit der Privatklägerin ausgekommen zu sein. Tote Menschen und Geister hat die Privatklägerin gemäss der Zeugin erst nach der vierten Klasse, d.h. mit elf bis zwölf Jahren gesehen, also nach dem fraglichen Missbrauch.

- 54 - Zur Ergänzung, namentlich hinsichtlich der eingeklagten nächtlichen Übergriffe im Schlafzimmer, kann auf die Würdigung der Zeugenaussage von AA._____ verwiesen werden (Erwägung II. 4.1.12.4 hiervor). Auch sexuelle Übergriffe zur Tageszeit können durchaus stattfinden, wenn sich weitere Personen in einem Haus oder einer Wohnung aufhalten, namentlich wenn diese hörbar anderswo beschäftigt sind und man ein Näherkommen bemerken würde und die Handlung abbrechen bzw. beenden kann. Vorliegend schilderte die Privatklägerin, wie sie von der Stube aus die Mutter mit einer andern Frau in der Küche sprechen hörte. Wenn die Zeugin in Abrede stellte, mit andern Familienangehörigen über den Inhalt dieser Einvernahme gesprochen zu haben, ist das nicht glaubhaft, zumal Mutter AA._____ und Tochter U._____ nacheinander am gleichen Nachmittag befragt wurden. Auch inhaltlich deutet vieles auf eine gewisse Absprache und Gleichschaltung hin. Die Aussagen der Zeugin U._____ sind insgesamt nicht besonders glaubhaft und vermögen die Aussagen der Privatklägerin keinesfalls zu erschüttern. 4.3 Älteste Tochter des Beschuldigten, AB._____ 4.3.1 AB._____, geboren 1986, ist die erstgeborene Tochter der Familie … [der Privatklägerin] und die älteste Schwester der Privatklägerin sowie Mutter von deren Patenkind D._____. Zusammengefasst gab AB._____ als Zeugin zu Protokoll (vgl. Urk. 8/3), heute zur Privatklägerin ein gutes Verhältnis und diese zwei Tage vor der Zeugeneinvernahme noch getroffen zu haben (Urk. 8/3 S. 4). Zu den eingeklagten sexuellen Handlungen führte sie aus, erstmals durch die Privatklägerin davon erfahren zu haben, nachdem sie (die Zeugin) sich verlobt habe, was im September 2005 gewesen sei (Anmerkung: damals war die Privatklägerin 16 Jahre alt). Die Privatklägerin habe zwar gesagt, sie habe ihr das schon früher erzählt, aber sie könne sich überhaupt nicht daran erinnern (Urk. 8/3 S. 5 und 12). Auch auf detaillierte Vorhalte der Aussagen der Privatklägerin, wonach diese ihr (der Zeugin) einmal spät abends im Badezimmer von den Übergriffen erzählt und dann heftig geweint habe, dass die Zeugin die Privatklägerin in deren Schlafzimmer (altes Bürozimmer) zu trösten versucht habe

- 55 - und wie dann der Vater erschienen sei um zu fragen, was los sei, gab die Zeugin an, sich an so etwas nicht zu erinnern (Urk. 8/3 S. 12 f.). Auch verneinte sie etwas zu wissen über ein Gespräch der drei Töchter mit der Mutter im Zusammenhang mit dem Tagebuch der Privatklägerin sowie eine mütterliche Ohrfeige gegenüber der Privatklägerin (Urk. 8/3 S. 14 ff.). Erst in der Psychiatrie 2011 habe sie die Privatklägerin umarmt, weil diese geweint habe (Urk. 8/3 S. 16). Die Privatklägerin habe ihr 2005 erzählt, der Beschuldigte sei in der Nacht jahrelang ins Zimmer gekommen, fast jeden Abend. Er habe sie angefasst, wo, habe sie aber nicht gesagt. Sie habe einfach gesagt, er habe mit ihr Sachen gemacht, die sie ihr (der Zeugin) nicht erzählen könne (Urk. 8/3 S. 5 und 18). Damals hätten sie zu Dritt in einem Zimmer geschlafen. Die Privatklägerin habe Angst gehabt zu schreien, weil die Schwestern da gewesen seien, was sie (die Zeugin) nicht verstanden habe. Sie finde es zudem komisch, dass sie (die Schwestern) nichts gemerkt hätten. Letztmals darüber gesprochen habe sie mit der Privatklägerin, als diese in der Psychiatrie gewesen sei, d.h. im Januar/Februar 2011. Die Privatklägerin habe auch erwähnt, dass sie vom Vater beim Duschen beobachtet worden sei. Von unsittlichen Berührungen ausserhalb des Schlafzimmers habe die Privatklägerin ihr nichts erzählt (Urk. 8/3 S. 5 f. und 13). Zum Zeitrahmen der Übergriffe habe die Privatklägerin einmal gesagt, sie sei neun Jahre alt gewesen, ein anderes Mal, sie sei zwölf Jahre alt gewesen (Urk. 8/3 S. 6). Schon immer habe sie der Privatklägerin mehr vertraut als ihrer Schwester U._____. Heute sei das nicht mehr so, wegen dieser Sache. Darauf angesprochen, weshalb ihres Erachtens die Privatklägerin den Vater falsch belasten sollte, führte die Zeugin aus, nach ihrer Erinnerung habe alles mit der Trennung der Privatklägerin von ihrem ersten Freund begonnen. Die Privatklägerin habe ihn sehr geliebt, doch sei diesem eine Frau aus dem Kosovo bestimmt gewesen. Von da an sei die Privatklägerin abnormal geworden, habe sich umbringen wollen und begonnen, alle Albanischen Männer zu hassen, nicht nur ihren Vater, sondern alle männlichen Personen in der Familie. Sie habe gedacht, alle Männer seien gleich. Opfer dieses Verhaltens sei der Vater

- 56 - geworden, weil er im Haus gewesen sei. Die Privatklägerin habe gedacht, dass er auch der Mutter weh machen könnte. Sie hätten jahrelang im selben Zimmer geschlafen. Sie (die Zeugin) hätte einfach etwas sehen müssen (Urk. 8/3 S. 8). Bei den Eltern sei es hauptsächlich zu Konflikten gekommen, wenn die Privatklägerin dort gewesen sei. Die Privatklägerin habe sich mit allen gestritten. Die Mutter habe dann die Privatklägerin in Schutz genommen, was ihr (der Zeugin) nicht so gepasst habe. Was die Privatklägerin sagte, habe gelten müssen. Streit zwischen den Eltern habe es gegeben, weil sich bei diesen Streitigkeiten immer der Beschuldigte eingemischt habe. Sie habe nie gehört, wie die Mutter zum Vater "Perversling" gesagt habe. Hingegen habe die Privatklägerin die Mutter als Schlampe und den Vater als "Perversling", Missgeburt, bezeichnet (Urk. 8/3 S. 10). Die Zeugin AB._____ verneinte, etwas darüber zu wissen, ob der Vater Pornofilme angeschaut habe. Sie selber habe nie solche Filme in der Wohnung gefunden. Die Privatklägerin erzähle Lügen, wenn sie solches von ihr oder der Mutter sage. Auch habe sie nie gehört oder gesehen, dass der Vater ins Bordell gegangen sei. Der Beschuldigte sei vor Jahren einmal ca. zwei Monate in Mazedonien im Gefängnis gewesen. Sie habe das nur nebenbei beim Spielen von jemandem aus der Familie gehört. Die Privatklägerin habe früher im Etagenbett meist unten geschlafen. Dass je ein Duschvorhang transparent gewesen sei, verneinte sie (Urk. 8/3 S. 11 f.). Hinsichtlich der Cousine K._____ gab die Zeugin an, von der Privatklägerin einmal erfahren zu haben, diese sei vom Beschuldigten sexuell bedrängt oder allenfalls missbraucht worden. Sie wisse aber lediglich, dass K._____ "von einem Mann" sexuell missbraucht worden sei und gegen diesen auch Anzeige erstattet habe; ob auch vom Beschuldigten, "… keine Ahnung" (Urk. 8/3 S. 16). Sie selber sei vom Vater sowohl mit der flachen Hand als auch mit der Faust auf den Rücken geschlagen und an den Haaren gerissen worden (Urk. 8/3 S. 18). Sie habe nie gesehen, wie der Vater die Privatklägerin geschlagen oder an den Haaren gerissen habe. Jedoch bejahte sie, miterlebt zu haben, dass die

- 57 - Privatklägerin den Beschuldigten verflucht habe wegen sexueller Übergriffe, dass es zu Streit gekommen sei und der Beschuldigte zur Privatklägerin gesagt habe, wieso sie so einen Unsinn erzähle. Auch als sie zu Besuch gekommen sei, habe sie sicherlich mehr als drei Mal einen Streit zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten miterlebt wegen dieser Vorwürfe gegen den Vater (Urk. 8/3 S. 19). 4.3.2 Würdigung dieser Aussagen Es ist unverkennbar, dass die Zeugin zur Missbrauchsfrage die Zeit vor September 2005, dem Zeitpunkt ihrer Verlobung, ausblendet, weil sie nicht involviert werden will (vgl. dazu auch ihre Aussage auf die mehrfach erwähnte Ohrfeige-Szene: "Ich war nicht dabei. Das ist nicht wahr, sie kann mich nicht überall hineinnehmen" [Urk. 8/3 S. 15].). Dazu muss sie in Abrede stellen, von der ca. zwölfjährigen Privatklägerin unter deren heftigem Weinen in die eingeklagten Vorfälle eingeweiht worden zu sein, mit Mutter und Schwestern im Wohnzimmer darüber gesprochen zu haben, wobei wieder viele Tränen flossen, und noch während weiterer Jahre (bis im September 2005, als die Privatklägerin 17 Jahre alt war) trotz Wohnens im gleichen Haushalt nicht mitbekommen zu haben, dass die Privatklägerin den Beschuldigten mit diesbezüglichen Vorwürfen und Beschimpfungen überschüttete und daraus unzählige Streitigkeiten resultierten. Sie tut dies, indem sie sich – ungeachtet sehr detaillierter Vorhaltungen – auf gänzlich fehlende Erinnerung beruft und dadurch im Ergebnis die Privatklägerin verleugnet. Diese Zuflucht zu einer (mehrjährigen sachspezifischen) Erinnerungslücke ist unglaubhaft, weil bei der Zeugin kein begründeter Anlass für einen Gedächtnisschwund in solch einem Ausmass ersichtlich ist und auch nicht von ihr geltend gemacht wird. Mit ihrem Aussageverhalten verschweigt die Zeugin wichtiges Wissen über die Vergangenheit, nach welchem sie gezielt und in Einzelheiten gefragt wurde. Wie die Mutter AA._____ und die mittlere Schwester U._____ ist auch AB._____ offenkundig darauf bedacht, den Beschuldigten in Schutz zu nehmen, zu welchem Zweck sie die Privatklägerin als Lügnerin hinstellt. Auch sie greift zu den bereits vernommenen Argumenten, wonach sexuelle Übergriffe im Schlafzimmer von den Schwestern bemerkt worden wären, die Privatklägerin durch die Trennung vom

- 58 - ersten Freund "abnormal" geworden sei und dies die Anzeige gegen den Vater bewirkt habe (womit die Zeugin die Veränderung im Verhalten der Privatklägerin zeitlich noch wesentlich später ansetzt als die Mutter und die mittlere Schwester). Positives zur Privatklägerin gibt auch sie nicht zu Protokoll; im Gegenteil beschreibt sie sie als generelle Männerhasserin (Albanische Männer), ausgelöst durch die Trennung vom ersten Freund. Wenn die Zeugin AB._____ vorbringt, die Privatklägerin habe ihr erzählt, der Vater sei jahrelang fast jede Nacht ins Zimmer gekommen, so erscheint das klar übertrieben und kann ihr angesichts der deutlich andern (konstanten und zurückhaltenden) Aussagen der Privatklägerin als Direktinvolvierte nicht abgenommen werden. Auch ist der Zeugin nicht zu glauben, dass die Privatklägerin einmal das Alter von neun Jahren und einmal das Alter von zwölf Jahren als Phase der Übergriffe bezeichnet haben soll. Ob die Zeugin dies bewusst so vorträgt oder sich bloss irrt, kann offen bleiben. Was die Cousine K._____ betrifft, will die Zeugin gehört haben, dass diese von einem (andern) Mann sexuell missbraucht worden sei und gegen diesen Anzeige erstattet habe. Ob zutreffend oder nicht, auch dieser Hinweis kann dazu dienen, den Beschuldigten zu beschirmen. Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Zeugin AB._____ überwiegend als kaum verlässlich bzw. als unglaubhaft, und es kann insoweit nicht darauf abgestellt werden. Ausgenommen sind ihre nachvollziehbaren Schilderungen, der Beschuldigte habe sie (als Kind/Jugendliche) geschlagen und sie auch an den Haaren gerissen, sowie dass er sich immer in Streitigkeiten mit der Privatklägerin aufgrund von deren Beschimpfungen ihm gegenüber wegen der Missbrauchsvorwürfe eingemischt habe. Ergänzend kann auf die Erwägungen II. 4.1.12 und 4.2.2 verwiesen werden. 4.4 Cousine K._____ 4.4.1 Die Cousine K._____ führte zuerst gegenüber der Kantonspolizei und dann als Zeugin aus (vgl. Urk. 9/1 und 9/2), sie hätten bis zum Wegzug der Privatklägerin von Zuhause eine sehr enge Beziehung zueinander gehabt (sie

- 59 - habe oft bei ihnen übernachtet), seither (seit ca. 1 ½ Jahren) bestehe kein Kontakt mehr; die Privatklägerin habe auf ihre SMS nicht reagiert und den Kontakt abgebrochen. Die Privatklägerin sei einige Male weinend gekommen und habe ihr erzählt, der Vater sei nachts zu ihr ins Zimmer gekommen. Sie habe aber nicht gesagt, was er gemacht haben soll. Doch sie glaube, die Privatklägerin habe es ihrer (der Zeugin) Mutter erzählt. Sie könne sich erinnern, dass die Privatklägerin einmal weinend neben ihrer Mutter gesessen habe, als sie nach Hause gekommen sei (Urk. 9/1 S. 2 f.). Ihr gegenüber sei es nicht zu Übergriffen seitens des Beschuldigten gekommen. Aber sie sei einmal Opfer durch eine andere Person geworden. Der Beschuldigte habe sie einmal in der Unterführung des Bahnhofs F._____ gefragt, was für "Püggeli" sie unterhalb des Halses habe, worauf sie weggegangen sei und zu Hause geweint habe. Der Beschuldigte habe sie nicht einmal berührt gehabt, doch sei dies erst zwei Tage nach dem Übergriff durch diese andere Person gewesen, weshalb sie damals Panik bekommen habe. Sie habe der Privatklägerin "das mit dem andern Mann" erzählt, der einen Markt bei ihnen in der Nähe habe und sie angegangen habe. Sie habe diesen dann bei der Polizei angezeigt, aber nie mehr etwas davon gehört. Dass beim Essen-Bringen mit dem Beschuldigten etwas passiert sei, namentlich ein versuchter Zungenkuss, verneinte die Zeugin, sonst hätte sie ihn bestimmt angezeigt. Zudem sei der kleine Sohn des Beschuldigten, AC._____, dabei gewesen. Vielleicht verwechsle die Privatklägerin da etwas (Urk. 9/1 S. 3 ff.). Die Privatklägerin sei schon als Kind irgendwie komisch gewesen. Sie habe sie einmal nachts vor dem Spiegel angetroffen. Auf Frage habe sie geantwortet, sie spreche mit ihrem richtigen Vater, dies sei der Teufel. Sie habe gesagt, mit Geistern sprechen zu können, und sie habe auf dem Friedhof übernachten wollen und dies auch einmal gemacht. Die Privatklägerin habe sie auch dazu überreden wollen, sich gemeinsam mit ihr vom Zug überrollen zu lassen. Auf dem Gleis stehend habe sie (die Zeugin) Panik bekommen, sei weggerannt und habe zum Glück auch die Privatklägerin wegzerren können. Nach ihrer Erinnerung habe damals der Freund mit der Privatklägerin Schluss gemacht. Am Tag sei die

- 60 - Privatklägerin ganz normal gewesen, erst nachts habe sie jeweils solche Sachen gemacht (Urk. 9/1 S. 5). Erst viel später, nach der Sache mit dem Teufel, habe die Privatklägerin ihr erzählt, dass der Beschuldigte nachts zu ihr ins Zimmer gekommen sei. Ob die Vorwürfe der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten stimmen würden, wisse sie nicht. Aber sie verstehe nicht, weshalb die Privatklägerin sie da hinein ziehe (Urk. 9/1 S. 6). Als Zeugin (Urk. 9/2) blieb K._____ trotz detaillierter Vorhalte dabei, nie vom Beschuldigten sexuell belästigt worden zu sein (Urk. 9/2 S. 5 ff.). Sie verneinte, dass die Privatklägerin als Oberstufenschülerin zu ihrer Mutter und ihr gekommen sei und von sexuellen Übergriffen des Beschuldigten erzählt habe (Urk. 9/2 S. 5). Die Privatklägerin habe nur gesagt, der Beschuldigte sei nachts in ihr Zimmer gekommen und habe irgendetwas mit ihr gemacht. Ihr sei schon der Gedanke gekommen, dass etwas nicht stimme, weil die Privatklägerin geweint habe. Sie habe dann gefragt, was los sei, und die Privatklägerin habe erwidert, es sei schlimm gewesen, darum habe sie ihr dies auch erzählt, aber ohne Details. Sie habe daraus geschlossen, dass die Privatklägerin sexuell missbraucht worden sein könnte. Drei bis fünf Mal innerhalb eines Jahres habe die Privatklägerin darüber gesprochen, teilweise vor und teilweise nach dem Selbstmordversuch auf den Gleisen. Sie hätten sich immer gut verstanden, und die Privatklägerin habe ihr auch gesagt, sie wolle ausziehen. Wenn die Privatklägerin über den Vater gesprochen habe, habe sie zu weinen begonnen. Sie habe ihr zugehört und sie einfach getröstet. Geglaubt habe sie ihr aber nicht, denn bevor sie die ganze Geschichte erzählt habe, habe sie etwas über ihren Freund erzählt, dass er Schluss gemacht habe, und sie habe sich auf den Gleisen beim Bahnhof F._____ umbringen wollen. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, sie denke, dass die Privatklägerin die Ausführungen betreffend des sexuellen Missbrauchs durch den Vater schon vor dem Selbstmordversuch beim Bahnübergang gemacht habe, denn die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass sie kleiner gewesen sei, als ihr dies mit dem Vater passiert sei (Urk. 9/2 S. 10 ff., S. 13). Vor dem Selbstmordversuch in F._____ habe sie ihr den sexuellen Missbrauch manchmal schon geglaubt und manchmal nicht, denn die Privatklägerin habe schon damals Stress mit ihrem Ex- Freund gehabt und sich mehrmals mit ihr (der Zeugin) am Friedhof treffen wollen.

- 61 - In dieser Zeit und bis zu deren Auszug sei die Privatklägerin für sie wie eine Schwester gewesen, und sie habe dieser sehr Vertrauen geschenkt (Urk. 9/2 S. 13 f. und 16). An einem dieser Gespräche habe auch ihre Mutter (M._____) teilgenommen und sie ebenfalls getröstet. Zu diesen Aussagen der Privatklägerin geäussert habe sich die Mutter aber nie. Nachdem die Privatklägerin einige Monate in der Psychiatrie gewesen sei, habe sie sich zur Strafanzeige gegen den Vater entschlossen. Sie habe damals und auch schon zuvor der Privatklägerin nicht geglaubt. 4.4.2 Würdigung dieser Aussagen Diesen Schilderungen wie auch jenen der Privatklägerin ist zu entnehmen, dass die zwei Cousinen bis zum Auszug der Privatklägerin im November 2010 sehr viel Zeit miteinander verbrachten, eine enge Beziehung pflegten und ein Vertrauensverhältnis hatten, ganz wie zwei Schwestern. So vertraute sich die Privatklägerin der Zeugin K._____ an und berichtete ihr mehrmals weinend, dass ihr seitens des Beschuldigten Schlimmes widerfahren sei. Immer, wenn die Privatklägerin vom Vater gesprochen habe, habe sie geweint. Auch wenn sie keine Details nannte, schloss die Zeugin auf einen möglichen sexuellen Missbrauch und tröstete die Privatklägerin. Die Zeugin spürte offenbar, dass die ihr nahe stehende Cousine erschüttert war und sehr litt, und sie zeigte Empathie. Aus der Zeugenaussage ergibt sich ferner, dass die Mutter der Zeugin, M._____, an einem solchen Gespräch mit der Privatklägerin präsent gewesen war und diese auch getröstetet hatte. Zudem räumte die Zeugin ein, von der Privatklägerin erfahren zu haben, dass das mit dem Vater passiert sei, als sie noch kleiner gewesen sei. Überdies hat die Zeugin ausdrücklich verneint, dass die Privatklägerin ausser den Vorfällen mit dem Vater von weiteren Missbrauchsvorfällen, begangen durch Dritte, gesprochen hat. Diese Aussagen der Zeugin, die wie gezeigt eine enge Vertrauensposition gegenüber der Privatklägerin einnahm, sind glaubhaft, und sie untermauern das von der Privatklägerin Vorgetragene. Es kann darauf abgestellt werden. Was die übrigen Aussagen der Zeugin K._____ betrifft, befand sie sich während der Befragungen offensichtlich in einem grossen Zwiespalt. Auch wenn sie

- 62 - ausdrücklich verneint hatte, von Familienmitgliedern bedroht oder unter Druck gesetzt worden zu sein (Urk. 9/1 S. 5), zeigen ihre teilweise gewundenen und etwas schwammigen Aussagen sowie ihre Schlussbemerkungen in den Einvernahmen (vgl. Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/2 S. 14 f.), dass sie der Privatklägerin im Verband mit deren übrigen Familienmitgliedern den Rücken gekehrt hat. Man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass die Zeugin in ihren Aussagen nicht völlig frei war. Bedenkt man, dass laut der Zeugin die beiden jungen Frauen bis zum Auszug der Privatklägerin aus dem Elternhaus im November 2010 – damals waren sie 21 und 17 Jahre alt – eine enge Vertrauensbeziehung (wie Schwestern) verband, die zwei viel Zeit miteinander verbrachten, die Privatklägerin sich meistens am Wochenende bei der Cousine aufhielt (Urk. 9/1 S. 5), die Zeugin der Privatklägerin sehr vertraute (Urk. 9/2 S. 16) und die Privatklägerin "es" der Zeugin alleine anvertraut habe (Urk. 9/1 S. 3), will ihre Abkehr nicht so recht einleuchten. Zumindest bleibt äusserst fraglich, ob sich K._____ aus eigenem Antrieb und persönlicher Überzeugung von der Privatklägerin abwandte. Betreffend den Zeitpunkt des Kontaktabbruches besteht denn auch ein Widerspruch. Einerseits will die Zeugin nach dem Auszug der Privatklägerin im November 2010 nie mehr etwas von dieser gehört haben (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/2 S. 14). Anderseits ergibt sich unmissverständlich aus ihren Aussagen, dass sie auch während der stationären Behandlung bzw. danach (folglich nach August 2011) mit der Privatklägerin in Kontakt gestanden haben muss, soll doch die Privatklägerin nach ein paar Monaten in der Psychiatrie den Entschluss zur Anzeigeerstattung gefasst und diesen "ruhig, … nicht wütend" bekundet haben (Urk. 9/2 S. 15). Sie (die Zeugin) habe ihr die geschilderten Vorfälle aber nicht geglaubt, auch zuvor schon nicht, da die Zeugin sie auch wegen der Psychiatrie angelogen habe. So habe sie gesagt, dass sie mehr als ein Jahr dort gewesen sei, es seien aber lediglich ein paar Monate gewesen. Auch habe sie gesagt, dass sie selber entschieden habe, in die Psychiatrie zu gehen und zwar wegen ihrem Vater. Zuvor habe sie ihr aber auch erzählt, dass sie sich "geritzt" habe wegen ihrem Freund (Urk. 9/2 S. 15). Abgesehen von der zeitlichen Ungereimtheit fällt auf, dass die Zeugin noch kurz zuvor zu Protokoll erklärt hatte,

- 63 - die Privatklägerin habe sie nie wissentlich angelogen, höchstens kleinere Lügen (Urk. 9/2 S. 14). Ob die Zeugin K._____ einmal Opfer eines sexuellen Missbrauchs durch einen Ladenbesitzer unmittelbar hinter dem Elternhaus wurde, indem dieser sie vergewaltigen wollte, was durch eine dazwischen kommende Drittperson verhindert werden konnte (vgl. Urk. 9/2 S. 16), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann offen bleiben. Verwunderlich ist allerdings, dass dies just zwei Tage, bevor der Beschuldigte seine Nichte K._____ in einer Unterführung beim Bahnhof F._____ auf einen Hautausschlag unterhalb des Halses ansprach (dies bestätigte auch der Beschuldigte; Urk. 3/4 S. 7), was diese derart erschütterte, dass sie weggehen und zu Hause weinen musste (Urk. 9/1 S. 3), passiert sein soll. Ebenso erstaunt, dass die gegen den fraglichen Täter erhobene Anzeige versandet sein soll und die Zeugin den Vorfall offenbar durch ein Gespräch mit einem Sozialarbeiter in der Schule verarbeitet hat (Urk. 9/2 S. 16). Unabhängig davon, ob ein derartiger Vergewaltigungsversuch gegenüber K._____ stattgefunden hat oder nicht, schliesst dies nicht aus, dass sie (auch) Opfer des Beschuldigten im Sinne der Schilderungen der Privatklägerin geworden sein kann, auch wenn letzteres nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage bildet und daher nicht zu prüfen ist. Ein Indiz für stattgefundenen Missbrauch durch den Beschuldigten zum Nachteil von K._____ findet sich jedenfalls darin, dass sich die Zeugin und der Beschuldigte an einem auch von der Privatklägerin angeführten Ort begegneten, der Beschuldigte sie ansprach, die Zeugin laut eigenen Angaben vor dem Beschuldigten, ihrem Onkel, Angst hatte, flüchtete und zu Hause weinen musste. Zudem bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Privatklägerin die Vorfälle betreffend den Beschuldigten und ihre Cousine K._____ erfunden haben könnte. Vielmehr beschrieb sie sehr detailliert, wirklichkeitsnah und glaubhaft, wie sie zu Hause in Anwesenheit von Eltern und Geschwistern heftig zu weinen und zu schreien angefangen habe und regelrecht ausgerastet sei, als sie durch ihre mittlere Schwester von den Anschuldigungen der Cousine gegenüber dem Beschuldigten erfahren habe (vgl. Urk. 4/1 S. 12 und Urk. 4/2 S. 12).

- 64 - Abschliessend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin mitnichten an Glaubhaftigkeit einbüssen, nur weil die Zeugin K._____ sexuellen Missbrauch des Beschuldigten ihr selber gegenüber explizit verneint, dies insbesondere vor dem geschilderten Hintergrund. 4.5 Tante M._____ 4.5.1 M._____ ist die Mutter der Zeugin K._____ bzw. die Schwester der Zeugin AA._____ und somit die Schwägerin des Beschuldigten. Sie bestätigte bei der Polizei und als Zeugin gegenüber dem Staatsanwalt (vgl. Urk. 10/1 und 10/2) einzig, die Privatklägerin habe geweint, als sie ihr erzählte, dass der Beschuldigte sie berührt habe. Sie habe die Privatklägerin aber nicht weiter gefragt, und es habe sie auch nicht interessiert (Urk. 10/1 S. 8; Urk. 10/2 S. 6). Die Privatklägerin habe schon immer fantasiert und sei krank im Kopf; sie glaube ihr nichts. Zudem habe die Privatklägerin noch K._____ in die ganze Geschichte miteinbezogen. Sie (die Zeugin) habe gewusst, dass es gelogen sei. Der Beschuldigte sei ein guter Mensch (Urk.10/1 S. 4, 6 f. und 9). Im Übrigen gab die Zeugin dezidiert zu Protokoll, nichts (mehr) zu wissen. Damals sei sie selber krank gewesen und habe ihre eigenen Probleme gehabt. Sie vergesse allgemein viel, weil sie Medikamente nehmen müsse (Urk. 10/1 S. 8; Urk. 10/2 S. 5). Sie glaube der Privatklägerin nicht (Urk. 10/2 S. 6 und 10). 4.5.2 Mit der genannten Zugabe, dass die Privatklägerin den eingeklagten sexuellen Missbrauch durch den Beschuldigten unter Weinen zum Gespräch brachte, bestätigt die Zeugin die Darstellung der Privatklägerin, bei ihr als Tante und somit bei einer erwachsenen Person ausserhalb der Kernfamilie Gehör und Beistand gesucht zu haben. Das tut nur, wer wirklich Grund dazu hat, vor allem bei einem heiklen und überdies höchstpersönlichen Thema wie hier sowie der damit einhergehenden Scham. Dass die Zeugin der Privatklägerin überhaupt keinen Glauben geschenkt haben will und ansonsten fehlende Erinnerung geltend macht, ändert daran nichts. Die Aussage von M._____ ist insoweit ein Indiz für stattgefundenen sexuellen Missbrauch durch den Beschuldigten zum Nachteil seiner jüngsten Tochter.

- 65 - Im Übrigen bekräftigt diese Zeugenaussage die Erkenntnis, dass der Beschuldigte durch die Familie protegiert wird und man die Privatklägerin folglich nicht ernst nimmt / nehmen kann bzw. ihre Vorbringen verdrängt und im Ergebnis negiert. 4.6. Cousine AD_____ Es handelt sich bei ihr um die jüngere Schwester von K._____ bzw. die jüngere Tochter von M._____. Da ihre Zeugenaussage (vgl. Urk. 11/1) nichts zur Sache beizutragen vermag, ist nicht weiter darauf einzugehen.

5. Zeugenaussagen weiterer Personen einschliesslich Fachpersonen 5.1 V._____, Dolmetscher 5.1.1 Nach beendeter Hafteinvernahme und erfolgter Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls der Beschuldigteneinvernahme vom 19. März 2012, als der Beschuldigte bereits zurück in die Abstandszelle geführt worden war, informierte der Albanisch-Dolmetscher, V._____, von sich aus den Staatsanwalt darüber, dass der Beschuldigte vor dem Betreten des Einvernahmezimmers bei der Eingangstüre und während der Abnahme der Handfesseln spontan auf Albanisch vor sich hingesagt habe: "Wieso habe ich sie nicht ganz getötet" ("Pse nuk e vrava krejt?"). Der Dolmetscher notierte diese Worte inkl. Übersetzung anschliessend auf ein (heute nicht mehr auffindbares) grünes Blatt Papier (Aktennotizen vom 19. März 2012 und vom 19. November 2012, Urk. 2 und Urk. 6/3). 5.1.2 Am 15. August 2012 wurde der Dolmetscher als Zeuge einvernommen (Urk. 6/1). V._____ führte aus, er habe unterwegs ins Einvernahmezimmer einen einzigen Satz vom Beschuldigten gehört. Dieser habe ausdrücklich und in einem irgendwie enttäuschten Tonfall gesagt: "Wieso habe ich sie nicht ganz getötet?" In Albanisch: "Pse nuk e vrava krejt?" Der Beschuldigte sei dabei hier vorne bei der Eingangstüre zum zweiten Stock gestanden. Er (der Zeuge) habe der Beamtin und dem Beschuldigten den Vortritt gewährt und dabei diesen Satz vom Beschuldigen vernommen. Zuerst habe er gedacht, es handle sich um einen

- 66 - Ehestreit, und deshalb habe er diesem Satz keine grosse Beachtung geschenkt. Die Frage, ob er dem Beschuldigten etwas entgegnet habe, verneinte der Zeuge, das sei nicht seine Aufgabe (Urk. 6/1 S. 3). Auf entsprechende Ergänzungsfrage der Verteidigung erläuterte der Zeuge V._____, dieser Ausspruch sei laut und deutlich erfolgt, so laut, dass auch die Personen in der Nähe, insbesondere die Begleitungsbeamtin, dies hätten hören können. Er könne auch die Stelle zeigen, wo er das gehört habe (Urk. 6/1 S. 4). Laut Aktennotiz des Staatsanwaltes vom gleichen Tag ist dem Beschuldigten am Ende der Zeugeneinvernahme die Gelegenheit eingeräumt worden, noch Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 6/2; Urk. 6/1 S. 3). Anstatt eine Frage zu formulieren, habe der Beschuldigte von sich aus losgewettert, dass der Dolmetscher lüge und falsche Geschichten erzähle. Erstens sei der Heimatort des Dolmetschers nicht wie von diesem zu Beginn der Einvernahme angegeben …/ZG, sondern Pristina, und zweitens habe er so einen Satz nie gesagt (Urk. 6/2). 5.1.3 Der Zeuge V._____ hat in Einzelheiten und nachvollziehbar ausgeführt, wann, wo und unter welchen Umständen er die fragliche, präzis erinnerte Bemerkung des Beschuldigten deutlich gehört hat. Darüber hinaus legte er dar, was für einen dazu passenden Gedanken dies bei ihm auslöste. Irgendwelche Anzeichen, dass er im vorliegenden Fall parteiisch sein könnte, finden sich keine, auch nicht in den Kommentaren des Beschuldigten (Urk. 3/4 S. 4 und 10). Es ist nicht einzusehen, weshalb der Dolmetscher dem Staatsanwalt von sich aus einen derartigen Ausspruch des Beschuldigten berichten sollte, wenn sich dies nicht so ereignet hätte. Es bestehen daher keine Zweifel, dass sich der Beschuldigte im unmittelbaren Vorfeld der Hafteinvernahme vom 19. März 2012 entsprechend geäussert hat. Eine solche Äusserung zielt auf Selbstschutz ab; sie kann nur dahin verstanden werden, dass es für ihn, den Beschuldigten, besser gewesen wäre, er hätte sie – gemeint die Privatklägerin – ganz mundtot gemacht bzw. definitiv beseitigt. Dabei ist unmassgeblich, dass der Beschuldigte spontan und (eher) mit sich selbst sprach und die Bemerkung nicht für die weiteren anwesenden Personen gedacht

- 67 - sein mag. Diese schockierende Unmutsbekundung beweist zwar nicht den eingeklagten sexuellen Missbrauch, ist aber als deutliches Indiz dafür zu werten, räumt der Beschuldigte damit doch unmissverständlich ein, der Privatklägerin Schaden bzw. Leid zugefügt zu haben, allerdings zu wenig. 5.2 N._____, Lebenspartner der Privatklägerin 5.2.1 Auf mögliche sexuelle Missbräuche des Beschuldigten, mit welchem der Zeuge angab, in keiner Beziehung zu stehen, an seiner Lebenspartnerin angesprochen, führte der Zeuge in der Einvernahme vom 20. Juni 2012 (Urk. 7/1) zusammengefasst aus, er sei der Schutzengel der Privatklägerin, er habe sie am Leben erhalten. Es habe sicher zwei Jahre gedauert, bis sie den Mut gefunden habe, darüber zu berichten. Er habe sich immer gewundert, weshalb sie nie über ihre Familie habe sprechen wollen. Sie habe immer wieder gesagt, dass sie ihren Vater hasse und nicht mit ihm zusammen leben könne. In Details sei sie nicht gegangen, habe ihm nur vor ca. zwei bis drei Jahren erzählt, dass er sie zu körperlichem Kontakt mit ihm gezwungen habe. Es sei sehr schwierig für sie gewesen darüber zu sprechen. Er gehe davon aus, dass die Übergriffe zu Hause gewesen seien und dass damit Geschlechtsverkehr gemeint sei. Da sie ihm eben nicht viel gesagt habe und nicht darüber habe sprechen können, weil bei Versuchen immer wieder Tränen gekommen seien und sie weinen musste und in einer schlechten Verfassung gewesen sei, habe sie eine Psychologin aufgesucht. Seither hätten sie nicht mehr darüber gesprochen. Bei Versuchen darüber zu sprechen, habe sie sich immer wieder an den Unterarmen verletzt, diese mit einem Messer "aufgeschlitzt". Sie habe schlecht über ihren Vater gesprochen, mit ihm gar nie über diesen sprechen wollen. Einzig mit ihrer älteren Schwester AB._____ und deren zwei Kindern stehe sie im Kontakt. Während ihrer ganzen Beziehung habe die Privatklägerin keinen Kontakt mit ihrer Mutter gehabt (Urk. 7/1 S. 3 f.). Er sei einfach total schockiert und sprachlos gewesen, als er zum ersten Mal von der Privatklägerin über den sexuellen Missbrauch durch den Vater erfahren habe. Die Privatklägerin leide heute noch darunter, habe schlimme Albträume, schreie viel in der Nacht, wenn sie träume (Urk. 7/1 S. 4). Er wisse nicht, ob die

- 68 - Familienangehörigen der Privatklägerin Glauben schenken, er selber habe mit diesen nie gesprochen. Aufgefordert, die Privatklägerin zu beschreiben, führte der Zeuge N._____ aus, sie sei ein lieber Mensch, er habe vor, sie einmal zu heiraten. Das Problem zeige sich jedoch jeden Tag. Sie könne nicht alleine schlafen oder duschen, wenn er nicht zugegen sei. Sie sei gut zu ihm, weil er auch immer für sie da (gewesen) sei. Nicht einmal habe er erlebt, von ihr angelogen worden zu sein, er vertraue ihr sehr. Zu Beginn ihrer Beziehung habe sie mehrere Male versucht, sich das Leben zu nehmen. Als Grund nannte der Zeuge Erinnerungen an das frühere Leben und insbesondere wegen dem Vorfall. Sie habe Angst gehabt, dass er sie verlassen würde, wenn sie ihm etwas über den Missbrauch erzähle. N._____ gibt sich überzeugt, dass das durch die Privatklägerin Erzählte der absoluten Wahrheit entspricht. Soviel er wisse, sei die Privatklägerin neun, zehn Jahre alt gewesen, als sie missbraucht worden sei (Urk. 7/1 S. 5). Darüber, dass die Schwestern der Privatklägerin missbraucht worden sein sollen, wisse er nichts, nur dass die Cousine irgend etwas mit dem Beschuldigten erlebt habe. Er könne jedoch nicht sagen, was genau. Zuletzt fügte der Zeuge an, er finde so etwas allgemein sehr schlimm und habe gegen solche Personen grosse Aversionen (Urk. 7/1 S. 6). Auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten, ob das stimme, was die Privatklägerin betreffend sexuelle Missbräuche erzählt habe, erwiderte der Zeuge: "Wie krank müsste ein Mensch sein, so etwas einfach so zu behaupten und so etwas zu erfinden. So etwas kann man nicht erfinden oder etwas zusammenlügen" (Urk. 7/1 S. 6). 5.2.2 Der Zeuge N._____ steht der Privatklägerin sehr nahe, glaubt ihr, als Kind Opfer sexueller Übergriffe des Beschuldigten geworden zu sein und macht entsprechend keinen Hehl daraus, dass er derartiges Tun und solche Menschen zutiefst ablehnt. Er ist dem Beschuldigten soweit ersichtlich nicht gut gesinnt. Dennoch ist die Aussage des Zeugen durchwegs von Zurückhaltung geprägt. Er beschreibt in realistischer Weise, wie die Privatklägerin lange Zeit grosse Mühe bekundete, sich selbst ihm gegenüber als seit mehreren Jahren wohl nächststehender Person zu öffnen und dass es bei rudimentärem Erzählen blieb, weil die Privatklägerin emotional immer wieder von der Vergangenheit eingeholt

- 69 - und erschüttert wurde. Fehlende Kenntnisse deklariert der Zeuge offen und verzichtet auf blosse Spekulationen. Einzig mutmasst er ("ich nehme an"), dass der sexuelle Missbrauch in Geschlechtsverkehr bestanden habe. Mit dieser Mutmassung greift er zwar zu weit, doch ist nicht unverständlich, dass er aufgrund des über lange Zeit schlechten Befindens der Privatklägerin, ihrem Schweigen zur Herkunftsfamilie sowie ihrer Wortkargheit zu den Übergriffen und ihrer heftigen Abneigung gegenüber dem Beschuldigten für sich selber zu diesem Schluss gelangte. Entscheidend ist, dass aus seiner Aussage klar hervorgeht, dass es sich um ein Fazit des Zeugen handelt und nicht um von der Privatklägerin diesem Berichtetes. Auch soweit der Zeuge N._____ über die diversen Ängste und Selbstschädigungen der Privatklägerin spricht, sind seine Aussagen als sehr authentisch anzusehen, zumal sie den Zustand der Privatklägerin, wie er auch anderweitig aktenkundig ist, und dies nicht nur von Fachleuten, sondern wie schon aufgezeigt auch von Familienangehörigen, plastisch beschreiben. Schliesslich geht aus der Zeugenaussage analog der konstanten Darstellung der Privatklägerin hervor, dass der Missbrauch im Alter von neun, zehn Jahren anzusiedeln ist. Die Aussage von N._____ ist daher – trotz der persönlichen Nähe und Zuneigung zur Privatklägerin und der daraus folgenden negativen Empfindung gegenüber dem Beschuldigten – als glaubhaft einzustufen. Sie stützt die Position der Privatklägerin. Der Kommentar des Beschuldigten dazu ist demgegenüber nicht geeignet, den Gehalt der Aussage zu schwächen. Dessen Behauptung, gehört zu haben, seine Tochter sei eine Hure gewesen und nun sei sie mit diesem N._____ zusammen (Urk. 4/3 S. 11), entbehrt jeder Grundlage und ist als haltlose Gegenattacke zu werten. 5.3 J._____, Psychotherapeutin der Privatklägerin 5.3.1 Die Zeugin J._____ (vgl. Urk. 5/1), ausgebildete Psychologin und psychologische Psychotherapeutin, ist seit September 2008 im Psychiatriezentrum I._____ tätig und führte am 6. Dezember 2010 ein Erstgespräch mit der Privatklägerin. Die Privatklägerin war durch Dr. med. P._____, Ärztin in Q._____ (vgl. Urk. 5/2), angemeldet worden mit dem Verdacht

- 70 - auf eine Borderline-Störung und der zusätzlichen Information, dass der Patientin vor zehn Jahren etwas Schlimmes (Unbekanntes) passiert sei, weshalb sie sich immer wieder zurückziehe und im Sinne von Ritzen selbst verletze. Die Privatklägerin habe ihr auf Nachfrage im Gespräch dann berichtet, vor zehn Jahren mehrere Jahre von ihrem Vater sexuell missbraucht worden zu sein. Deshalb sei sie von zu Hause weggegangen, habe sie ihre erste Lehre wegen wiederkehrender Anfälle (Flashbacks mit dabei auftretenden Panikattacken) abbrechen müssen, mit 16 Jahren angefangen Alkohol zu trinken und mit 17 Jahren ein halbes Jahr lang jeden dritten Tag Kokain genommen, was aber alles nicht geholfen und sie wieder damit aufgehört habe. Sie habe dann rasch eine Lehre als Einzeldetailhändlerin gefunden und abgeschlossen. Ferner habe sie beim Erstgespräch angegeben, aktuell keinerlei Alkohol oder psychotrope Substanzen zu nehmen, 100 % zu arbeiten, seit drei Jahren in einer festen Partnerschaft zu leben und seitdem deutlich weniger Anfälle zu haben (Urk. 5/1 S. 4). Anlass der Hilfesuche sei ein sehr intensiver Anfall zwei Wochen zuvor gewesen mit dem Gefühl, das nicht mehr länger aushalten zu können. Weiter habe die Privatklägerin von mehreren konkreten Suizidplänen und auch mehreren Suizidversuchen in der Vergangenheit gesprochen, jedoch ohne Suizidabsicht bei der Aufnahme. Gestützt darauf habe sie (die Zeugin) den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gehabt und der Privatklägerin mitgeteilt, dass sie eine Traumatherapie für angebracht halten würde. Am 30. Dezember 2010 hätten sie dann noch einmal ein Gespräch gehabt. Mangels Kapazität für eine Traumatherapie in I._____ und da sie selber über keine Spezialausbildung für Traumatherapie verfüge, habe sie Anfang Januar 2011 für die Privatklägerin ein Vorgespräch zur Aufnahme in der AE._____ [Klinik] in … arrangiert. Die entsprechende Mitteilung auf den Anrufbeantworter der Privatklägerin sei ihr letzter Kontakt mit dieser gewesen (Urk. 5/1 S. 5 f.). Die Zeugin J._____ gab sodann zu Protokoll, über die erwähnten sexuellen Missbräuche nichts weiter zu wissen. Sie habe nicht mehr danach gefragt, und es sei der Patientin offensichtlich schwer gefallen, darüber zu sprechen. Die Privatklägerin habe aber über Bilder von damals mit Panikattacken, resp. Flashbacks und Alpträumen gesprochen, dass diese wiederkehrend seien und

- 71 - verbunden mit Angstzuständen. Nochmals nannte die Zeugin als Diagnose ihren Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Sie habe der Privatklägerin aus diesem einen Gespräch vorerst keine Borderline-Störung diagnostiziert (viele Patienten mit einer Borderline-Störung hätten traumatische Erlebnisse in ihrer Kindheit gehabt, sowohl mit Gewalt und auch häufig mit sexueller Gewalt; Urk. 5/1 S. 3), da ihre Symptome sehr typisch gewesen seien für Traumapatienten. Die Zeugin bejahte, dass die von der Privatklägerin genannten sexuellen Missbräuche seitens ihres Vaters – mithin ein traumatisches Erlebnis in ihrer Kindheit – vereinbar seien mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, da eine solche ein Trauma voraussetze. Andere Faktoren für eine posttraumatische Belastungsstörung habe die Privatklägerin ihr gegenüber nicht erwähnt. Patienten mit einer Borderline-Störung würden häufig auch eine posttraumatische Belastungsstörung aufweisen. Letzteres setze nicht voraus, dass man auch eine Borderline-Störung haben müsse. Sie habe die Schilderungen der Privatklägerin, die zu ihrer Symptomatik passten, nachvollziehbar gefunden, und sie erinnere sich, dass es dieser nicht leicht gefallen sei, darüber zu sprechen (Urk. 5/1 S. 6). Sie habe zwar kein klares Bild mehr vor sich, aber der Umstand, dass sie sie nach dem Erstgespräch in eine … [die AD._____] überwiesen und ihr Übergangsgespräche angeboten habe, bedeute, dass die Patientin belastet gewesen sei und auf sie (die Zeugin) auch so gewirkt haben müsse. Als Alternative habe sie ihr eine stationäre Therapie nahe gelegt, dies, weil Traumatherapien sehr belastend sein könnten. Die Selbstverletzungen in der Vergangenheit hätten laut der Patientin ausschliesslich im Zusammenhang mit den Flashbacks stattgefunden, was auch bei einer posttraumatischen Belastungsstörung vorkomme. In Ergänzung zur Zeugeneinvernahme sei auf den diesbezüglichen Eintrittsbericht des Psychiatriezentrums I._____ verwiesen, wo unter Beurteilung ebenfalls "v.a. posttraumatische Belastungsstörung" genannt ist (Urk. 13/3). 5.3.2 Diese klaren Darlegungen und ebenso verständlichen Erläuterungen der Zeugin J._____ in fachlicher Hinsicht sind glaubhaft und überzeugend. Dass sie

- 72 - sich dabei auch auf mitgebrachte Akten abstützte, ist begreiflich bei einer Fachperson, welche im Zweiwochentakt Erstgespräche mit Patienten führt, zumal das Erstgespräch mit der Privatklägerin anlässlich der Zeugeneinvernahme annähernd eineinhalb Jahre zurücklag. Den Wert ihrer Aussage mindert dies keineswegs. In etlichen Punkten hat die Zeugin auch aus der Erinnerung geschöpft. Wiederholt und wohl begründet hat sie als Diagnose den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt und gleichermassen fundiert erklärt, weshalb sie vorliegend keine Borderline-Störung diagnostizierte. Auf diese Zeugenaussage kann ohne Abstriche abgestellt werden. Sie bildet ein weiteres Indiz für den eingeklagten sexuellen Missbrauch. 5.4 P._____, Ärztin der Privatklägerin 5.4.1 Dr. med. P._____, praktische Ärztin Allgemeinmedizin FMH, wurde am

20. Juni 2012 als Zeugin einvernommen (Urk. 5/2). Zudem befindet sich von ihr ein ärztlicher Bericht vom 25. April 2012 bei den Akten, auf welchen laut der Zeugin abgestellt werden kann (vgl. Urk. 12/8 in Verbindung mit Urk. 12/1; Urk. 5/2 S. 3). Bei ihr stand die Privatklägerin zwischen dem 30. Januar 2010 und dem 6. Juni 2012 elf Mal in Behandlung. Die Privatklägerin hatte sich selbständig und persönlich an die Ärztin gewandt (Urk. 5/2 S. 3). Beim Erstkontakt erlebte die Zeugin die Patientin als emotional sehr aufgewühlt und sehr nervös. Die Privatklägerin habe ihr vorerst nur erzählt, dass vor zehn Jahren etwas Schlimmes passiert sei, dies unter wiederholten Hyperventilationsanfällen. Sie sei sehr ängstlich gewesen, von der Ärztin gleich in die Psychiatrie eingewiesen zu werden. Es habe in dieser ersten Konsultation eine Weile gedauert, das Vertrauen der Patientin zu gewinnen. Auf genaueres Nachfragen habe die Patientin erzählt, sich seit dem Vorkommnis ab und zu Selbstverletzungen mit Ritzen in den Unterarmen zugefügt zu haben. Zudem habe sie häufig sich und die Umwelt gehasst, ungeachtet des erfolgreichen Lehrabschlusses Probleme mit der Konzentration sowie innere Kämpfe mit sich selber gehabt und teilweise nicht unterscheiden können, ob sie fremde Stimmen höre oder laut mit sich selber spreche. Infolge gesteigerten Leidensdruckes habe sie dann sie (die Zeugin)

- 73 - aufgesucht. Sie habe die Patientin praktisch unmittelbar nach der Erstkonsultation an eine psychiatrisch-fachspezifische Organisation überwiesen und erst nach dem Klinikaufenthalt wieder gesehen (Urk. 5/2 S. 4). Zum ersten Mal über den Missbrauch erzählt habe die Patientin am 16. Dezember

2011. Sie (die Zeugin) habe zu diesem Zeitpunkt mehr die somatischen Befunde und Beschwerden behandelt, da die Patientin damals intensiv psychologisch und psychiatrisch-fachspezifisch betreut worden sei. In Bezug auf das Ereignis habe die Patientin ihr gegenüber den Vater genannt und auch von einem sexuellen Missbrauch gesprochen. Dies habe sie (die Zeugin) aber auch aus andern Krankengeschichten entnommen. Sie habe die bereits sehr intensiv therapierte Patientin nicht näher danach gefragt, sondern sich mit der Frage von deren Wiedereinstieges in den Alltag und ins Berufsleben befasst (Urk. 5/2 S. 5). Auf die Diagnose in ihrem Bericht vom 25. April 2012 angesprochen ("Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung mit instabilen Persönlichkeitszügen"; vgl. Urk. 12/8 S. 2), erläuterte die Zeugin, dass sie diese Austrittsdiagnose nach dem stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik übernommen habe (Urk. 5/2 S. 5), was sich im Übrigen auch aus dem Bericht so ergibt. Nach selber festgestellten Symptomen gefragt, nannte die Zeugin die erzählten Selbstverletzungen, das geschilderte Stimmenhören, die intermittierend auftretenden Angstanfälle und die sozialen Rückzugstendenzen, aufgrund derer sie die Patientin zur weiteren fachspezifischen Diagnostik überwiesen habe. Auf die Frage, inwiefern die wahrgenommenen Symptome im Kontext zum mutmasslich erlebten sexuellen Missbrauch der Privatklägerin stehen würden, erwiderte die Zeugin, Selbstverletzungen als Zuführen von äusseren, oberflächlichen Schmerzen könnten dazu verwendet werden, von grossem, innerem Schmerz und Leidensdruck abzulenken. Das sei ein Punkt, der dafür spreche. Diese Aufgewühltheit bei der Erstkonsultation und die geschilderte Anstrengung und Überwindung, eine Drittperson auszusuchen und um Hilfe zu bitten, sei ihr glaubhaft erschienen und eindeutig sichtbar gewesen mit diesen Hyperventilationsanfällen, welche ein Zeichen grosser Erregung seien. Es sei der Patientin nicht einfach gefallen und habe zuerst eine zu grosse Hürde gebildet,

- 74 - die sie beim ersten Mal nicht habe überspringen können. Sie habe viel Mut und Überwindung gebraucht. Die Hyperventilation – rasches, oberflächliches Atmen, ein Zeichen gesteigerter Erregung – habe sich bei der Erstkonsultation mehrmals gezeigt, denn es sei gemäss den Schilderungen der Patientin das erste Mal gewesen, dass sie sich jemandem (ausserhalb der Familie) geöffnet habe. Bis dahin habe die Patientin bei Arztbesuchen die somatischen Beschwerden genannt. Wie gesagt, habe die Patientin beim Erstkontakt nicht im Detail über das Ereignis vor zehn Jahren erzählen können, sie habe zu stottern angefangen und deutlich Angst gehabt. Sie sehe es öfters, dass Patienten nach erlebten Missbräuchen solche Symptome aufwiesen, einige praktisch unmittelbar und nach wenigen Jahren, es könne aber auch erst nach 20-30 Jahren vorkommen (Urk. 5/2 S. 6 f.). Es sei nicht aussergewöhnlich, dass Patienten erst viel später darüber berichten, wenn die Schamgefühle dahingefallen seien. Oft würden diese Ereignisse perfekt verdrängt. Sie habe schon mehrere Dutzend solcher Fälle bearbeitet; in der Klinik selber habe sie oft Kontakt mit Patienten, die in der Vergangenheit sexuell missbraucht worden seien (Urk. 5/2 S. 7 f.). Erneut gefragt, was die Privatklägerin über ihren psychischen Zustand in der Vergangenheit erzählt habe, erwähnte die Zeugin neben Selbstverletzung, sozialem Rückzug, Wut auf sich selber und die Umwelt, zudem angeblich mehrere Absenzen während der Lehrzeit aufgrund von Krankheiten. Bereits während der Lehrzeit soll sie häufig krank geschrieben worden sein wegen Kopf- und Bauchweh, Schlafstörungen und Stimmenhören. Die körperlichen Symptome könnten auch Ausdruck der angeschlagenen Gesundheit/Psyche sein und das Stimmenhören gut ein Bestandteil einer posttraumatischen Belastungsstörung. Andere Störungen, welche schon vor den mutmasslichen sexuellen Übergriffen vorgelegen hätten (Grunderkrankung), konnte die Zeugin P._____ keine erkennen (Urk. 5/2 S. 8). Auf entsprechende Frage gab die Zeugin sodann an, sie betrachte die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft. Die Patientin, die offenbar auch die ganze Familie gegen sich habe, müsse mit diesem Schritt eine schmerzende und belastende Gesamtsituation ertragen. Sie glaube nicht, dass jemand das freiwillig wähle und aus freien Stücken dies erzähle. Auch dass sie nicht einfach initial "plakativ

- 75 - praktisch" gerade erwähnt habe, was passiert sei und wer was gemacht habe, zeige den Prozess, den die Patientin durchgemacht habe, um dies zu überwinden. Aktuell erleide sie einen Rückfall, kämpfe mit Schlafstörungen, so dass die Integration in den Alltag erschwert sei. Der Prozess (gemeint das Strafverfahren) belaste die Patientin und mache ihr sehr zu schaffen (Urk. 5/2 S. 8 f.). Zum Suizidversuch vom Januar 2011 äusserte die Zeugin, es sei häufig zu sehen, dass der Patient bei Therapiebeginn von Gefühlen überwältigt werde bzw. werden könne. Das könne eine solche Handlung verursachen bzw. erklären. Die Zeugin hat keine weitere Kenntnis der eingeklagten Ereignisse. Bei den Therapien stehe vielmehr im Vordergrund, dass die Privatklägerin den Kontakt zur Familie praktisch ganz verloren habe, vor allem auch noch die eine Schwester, von deren Kind sie die Patentante sei und die bis zu einem gewissen Grad zu ihr gehalten habe, sich nun aber auch gegen sie stelle, was der Patientin zu schaffen mache (Ur. 5/2 S. 9). Die Ergänzungsfrage der Verteidigung nach aktueller Medikamenteneinnahme durch die Privatklägerin beantwortete die Zeugin dahin, diese müsse Sertalin, ein Antidepressivum, einnehmen; dies sei nach dem Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik indiziert worden. Bei Bedarf nehme sie noch ein Medikament wegen Muskelverspannungen ein (Urk. 5/2 S. 10). 5.4.2 Diese ausführliche, bedachte und fachlich überaus differenzierte Aussage der Zeugin Dr. med. P._____ überzeugt auf der ganzen Linie. Die Zeugin ist – wenn man vom Lebenspartner der Privatklägerin absieht – als erste aussenstehende Person von der Privatklägerin aus deren eigenem Antrieb aufgesucht worden, weil diese ihre Situation mit den verschiedenen, sich wiederholenden und in der Zeugenaussage dargelegten Symptomen kaum mehr ertragen konnte. Die Allgemeinpraktikerin, die über grosse berufliche Erfahrung mit Patienten wie der Privatklägerin verfügt, erkannte sogleich, dass diese Patientin aufgrund ihres Zustandes spezifisch professioneller Hilfe bedurfte. Da sie sich als praktische Ärztin der Allgemeinmedizin nicht anmassen wollte, die psychologische und psychiatrisch-fachspezifische Beurteilung selber vorzunehmen, überwies sie sie daher an eine zuständige Organisation. Auch sonst äusserte sich die Zeugin stets zurückhaltend und deklarierte, wenn sie eine Frage nicht beantworten konnte. Nach stationärem Aufenthalt und Therapien in

- 76 - der Tagesklinik übernahm sie die Patientin ca. ein Jahr später zur Fortsetzung der Behandlung, dies mit dem primären Ziel, der Patientin Lebenshilfe zu leisten, ihr beim Wiedereinstieg in Alltag und Beruf beizustehen. Im Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme hatten insgesamt elf Sitzungen stattgefunden. Wenn die Zeugin mit ihrem allgemeinen Erfahrungsschatz sowie ihrem vertieften Einblick in das Befinden der Privatklägerin und unter gründlichen Reflexionen die Aussagen der Patientin als glaubhaft einstuft, besteht kein Anlass, diese Beurteilung in Frage zu stellen. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie nur andeutungsweise Kenntnis vom gegenständlichen Missbrauchsvorwurf hat und sich hinsichtlich der Diagnose dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik anschliesst. Wenn sie diese auch aus allgemeinmedizinischer Sicht und nach einer Vielzahl von Behandlungsterminen offensichtlich für korrekt anschaut, bedarf es dazu keiner weiteren Erklärung. Die Zeugenaussage von Dr. med. P._____ ist ein weiterer Mosaikstein, der für stattgefundenen sexuellen Missbrauch der Privatklägerin seitens ihres Vaters spricht. Ergänzend sei auf den ärztlichen Bericht der Zeugin vom 25. April 2012 verwiesen, worin sie unter anderem von einem grossen Leidensdruck der Patientin über Jahre spricht und darlegt, dass die Verhaltensweisen der Privatklägerin absolut darin begründet sein können, dass sie als Kind durch einen sexuellen Übergriff traumatisiert wurde, und worin sie weiter festhält, dass sie die von den Psychiatern dokumentierte Diagnose eines Verdachts auf posttraumatische Belastungsstörung mit instabilen Persönlichkeitszügen teilt (Urk. 12/8 und Urk. 12/9). 5.5 R._____, Psychologin der Privatklägerin 5.5.1 Die Zeugin lic. phil. R._____, Psychologin und Psychotherapeutin im G._____ (vgl. Urk. 5/3), ist die Fachpsychologin, bei der sich die Privatklägerin während ihres Aufenthaltes im G._____ vom 14. Februar bis zum 10. August 2011, mithin während rund eines halben Jahres, in stationärer Behandlung befand. Die Privatklägerin war nach ihrem Suizidversuch im Januar 2011 und einem vorübergehenden Aufenthalt in der Klinik C._____ dorthin überwiesen

- 77 - worden. Von der Zeugin R._____ liegt auch ein ärztlicher bzw. fachpsychologischer Befund vom 25. April 2012 bei den Akten, welchen sie anlässlich der Zeugeneinvernahme als nach wie vor gültig bestätigte (Urk.12/7; Urk. 5/3 S. 3). Laut der Zeugin berichtete die Privatklägerin bereits in der ersten Sitzung, dass sie vom Vater sexuell missbraucht worden sei. Sie habe gesagt, noch nicht den Mut gehabt zu haben, darüber zu reden. Was genau passiert sei, habe sie nicht gesagt. Auch in der vorangegangen ambulanten Psychotherapie sei es der Privatklägerin gemäss eigener Darstellung nicht gelungen, über den genauen Inhalt des Missbrauchs zu sprechen. Sie habe erwähnt, sie merke, wie schlecht es ihr gehe und dass sie ihr Leben nicht mehr im Griff habe, was sie auf diesen Missbrauch zurückführe. Sie habe auch gesagt, dass sie vor habe, den Vater anzuzeigen, aber dass sie zuerst den Mut aufbringen müsse, darüber sprechen zu können (Urk. 5/3 S. 3). Nach ungefähr zwei Monaten habe sie den Mut gefunden. Sie (die Zeugin) habe die Patientin gar nicht dazu gedrängt. Irgendwann einmal habe die Privatklägerin dann gesagt, dass sie es nun versuchen möchte (Urk. 5/3 S. 4). Die Patientin habe ihr von einer Szene erzählt, welche sie erlebt habe. Dies habe sie – auf ihre Aufforderung – mit dem Handy während der Sitzung aufgenommen. Das sei eine Methode, die Patientin erzähle dann ganz langsam jede einzelne Sequenz. Zweck sei, dass sich die Patientin dies mehrmals anhören könne und sich dann an diese Gefühle erinnere und auch an diese gewöhne. Die Privatklägerin habe mehrere Sachen erzählt. Die aufgenommene Szene habe sie so erzählen müssen, als wäre es gerade jetzt passiert. Die Privatklägerin habe dann geschildert, sie sei ungefähr acht Jahre alt, es sei dunkel, und sie liege im Bett. Ihre zwei Schwestern würden im selben Raum schlafen. Sie höre Schritte, die in Richtung der Zimmertüre gehen, die Türe gehe auf und sie merke, wie die Person in ihre Richtung laufe. Sie höre die Person schwer atmen, kriege Angst und merke, dass etwas nicht gut sei. Dann habe sich der Vater neben sie ins Bett gelegt, wobei er hinter ihrem Rücken zu liegen gekommen sei. Danach habe er begonnen, sie zu streicheln, zuerst an ihrem Oberkörper und an der Brust. – Die

- 78 - Zeugin unterbrach an dieser Stelle kurz ihre Aussage und teilte dem Staatsanwalt mit, es falle ihr auch schwer, dies zu erzählen, weil es ihr auch nahe gehe. – Die Privatklägerin habe gesagt, gemerkt zu haben, dass etwas nicht stimmen würde, es sei etwas komisch gewesen. Sie hätte am liebsten geschrien, aber sie sei wie ein Stein gewesen. Sie habe versucht so zu tun, als würde sie schlafen und sich deshalb auch kaum bewegt. Sie habe die Hoffnung gehabt, dass er sie in Ruhe lassen würde, wenn er denke, dass sie schlafe. Am liebsten hätte sie geschrien, dies dann aber nicht gemacht, weil ihre Schwestern sonst wach geworden wären und sie sich dann wahnsinnig geschämt hätte. Irgendwann habe er sie dann im Intimbereich berührt und ihr dann einen Finger in die Scheide eingeführt. Dann höre ihre Erinnerung auf einmal auf (Urk. 5/3 S. 4). Ob die Aufnahme dieser erzählten Szene noch existiere, wusste die Zeugin nicht. Die Privatklägerin habe auch noch von andern Übergriffen erzählt. So habe sie gesagt, dass ihr Vater sie eine Zeit lang immer wieder beim Duschen beobachtet und dass er sie eine Zeit lang auf den Mund geküsst habe. Daran, ob die Privatklägerin ihr auch erzählt habe, dass sie vom Vater mehrere Male im Intimbereich angefasst worden sei ausserhalb des geschilderten Ereignisses in der Nacht, konnte sich die Zeugin nicht genau erinnern. Sie habe aber berichtet, eine Cousine sei auch vom Vater missbraucht worden. Sie vermute dies. Zur Dauer der sexuellen Missbräuche habe die Privatklägerin einzig das Alter von ungefähr acht Jahren erwähnen können. Irgendwann habe es auf einmal aufgehört, aber sie könne nicht sagen wann. Die Privatklägerin habe diese Missbräuche "sehr, sehr lebendig" geschildert, was der Zeugin das Gefühl verlieh, dabei zu sein. Es sei der Patientin extrem schwer gefallen, dies zu erzählen. Sie glaube, diese habe sich das erste Mal gewünscht, dass die Zeugin ihre Augen schliesse und sie nicht anschaue; sie habe sich unglaublich geschämt, dies zu erzählen, und sie sei in einer unglaublichen Erregung gewesen. Zwischendurch habe sie immer Pausen gemacht und sie (die Zeugin) habe sie ermutigen müssen, weiter zu erzählen (Urk. 5/3 S. 5). Die Zeugin stellte die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Unter Bezugnahme auf die Einstufung im Bericht (vgl. Urk. 12/7: Posttraumatische

- 79 - Belastungsstörung [PTBS] [ICD 10: F.43.1]) erläuterte R._____, eine posttraumatische Belastungsstörung liege im Bereich einer Angststörung. Jede Diagnose habe eine Zahl, welche keine Relevanz in Bezug auf die Intensität der Störung habe, sondern nur einen Code darstelle. Sie würde auf einer Skala von eins bis zehn die Störung der Privatklägerin bei ca. acht einschätzen, beim Austritt etwa bei sechs (Urk. 5/3 S. 5 f.). Zur Frage, nach wie viel Zeit solche Belastungsstörungen üblicherweise nach einem Vorfall wie dem vorliegenden auftreten könnten, erklärte die Zeugin, dies sei sehr unterschiedlich, und es gebe Leute, die es schaffen würden, solche Ereignisse zu verdrängen. Dann passiere irgendetwas, das Ereignis werde erinnert und dann tauche diese Belastungsstörung auf. Die Privatklägerin habe erzählt, dass sie es eine Zeit lang total vergessen habe und dann habe in der Primarschule eine Frau einen Vortrag gehalten über allgemeine Übergriffe, vielleicht auch sexuelle. Da sei ihr wieder bewusst geworden, was damals mit dem Vater passiert sei. Ab diesem Zeitpunkt sei sie sehr gereizt gewesen und aufgrund schlechterer Schulleistungen habe man sie zum schulpsychologischen Dienst geschickt. Damals habe sie nichts erzählen wollen. Sie (die Zeugin) glaube, solche Störungen hätten mit diesem Vortrag begonnen, da sei die Patientin aggressiver, allgemein reizbarer und auch ängstlicher geworden. Die Existenz einer Grunderkrankung, d.h. andere Störungen, welche schon vor diesen mutmasslichen sexuellen Übergriffen hätten erkannt werden können, verneinte die Zeugin ausdrücklich, obwohl sie angab, sich vorstellen zu können, dass bei der Privatklägerin eine gewisse Impulsivität angeboren sei. Diese letztere Einschätzung begründete die Zeugin damit, dass die Privatklägerin, nachdem ihr die Ereignisse wieder bewusst geworden seien, mehrfach auf ihren Vater losgegangen sei, was wohl nicht nur durch den Missbrauch zu erklären sei. Diese Impulsivität komme wohl auch von ihr selber, sei ihr Temperament. Um eine diagnostisch erhebbare Störung handle es sich nicht (Urk. 5/3 S. 6). Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei absolut vereinbar mit den von der Privatklägerin berichteten sexuellen Missbräuchen. Was die Privatklägerin ihr erzählt habe, sei für sie "unglaublich glaubwürdig". Auch die Gefühle, die die Patientin dabei erlebt habe, hätten genau gepasst. Das habe sie

- 80 - (die Zeugin) sehr bewegt und berührt. Das sei etwas, das sie nicht immer erlebe, wenn ihr jemand so etwas erzähle (Urk. 5/3 S. 7). Auf die "Glaubhaftigkeit" der Person angesprochen, führte die Zeugin aus, das sei eine schwierige Frage. Sie glaube, dass das, was die Patientin ihr erzählt habe, diese Szene in der Nacht, stimme. Aber sie könne sich auch vorstellen, dass sie eine sehr intelligente Frau sei und auch Leute für sich gewinnen könne. Um die Leute für sich zu gewinnen, erzähle sie vielleicht nicht die ganze Wahrheit, aber das würden viele Menschen machen. Aber diese Szene in der Nacht stimme sicher. Da glaube sie (die Zeugin) fest daran. Generell zur Person der Privatklägerin ergänzte die Zeugin R._____, als sie die Privatklägerin kennen gelernt habe, sei diese natürlich unglaublich gestresst, angespannt und in einer ganz schwierigen Situation gewesen. Sie habe sie sehr bewundert, weil es ihr auch gelinge, das Positive im Leben zu erkennen und zu schätzen. Sie könne sich ab kleinen Dingen freuen wie ein kleines Kind, könne unglaublich freundlich und charmant sein. Sie habe aber auch sehr viel Wut in sich, was auch verständlich sei (Urk. 5/3 S. 7). Sie habe sich als Fachperson um einen solchen Vorfall gekümmert, nur einen exploriert. Die Privatklägerin habe auch über andere Übergriffe erzählt, einfach nicht im Detail. Zudem habe sie gesagt, dass dieser Vorfall in der Nacht sich wiederholt habe. Ihre Antwort im ärztlichen Befund, wonach sich laut der Schilderung der Privatklägerin ihr Vater wiederholt zu ihr ins Bett gelegt und sie dazu gebracht habe, seinen Penis zu berühren und dass er seinen Zeigefinger in die Vagina eingeführt habe (vgl. Urk. 12/7), bestätigte die Zeugin vollumfänglich und sie fügte explizit an, das mit dem Penis gehöre auch zur Szene, die sie am Anfang beschrieben habe. Das habe sie völlig vergessen. Dieses Gespräch sei auch auf dem Tonband (Urk. 5/3 S. 8). Zum Thema Suizidversuch der Privatklägerin gab die Zeugin zu Protokoll, einen solchen habe die Patientin ca. einen Monat vor dem Eintritt ins G._____ unternommen und sei zunächst in die Klinik C._____ gekommen. Sie sei sich jetzt nicht mehr sicher, ob die Patientin damals Tabletten genommen habe oder sich oberflächlich die Pulsadern habe aufschneiden wollen. Jedenfalls sei ihr bekannt, dass die Patientin selber die Ambulanz gerufen habe, was eher einen Hilferuf

- 81 - darstelle. Ob weiter zurück schon einen Suizidversuch vorgekommen sei, wusste die Zeugin nicht mehr genau. Sie bezeichnete Suizidversuche als vereinbar mit der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung. Wenn Patienten unter Druck stünden und sehr ängstlich seien, würden sie keinen andern Ausweg sehen (Urk. 5/3 S. 8). Über ihren Vater, den die Privatklägerin "Erzeuger" genannt haben wollte und welchen sie selber häufig als "Monster" bezeichnet habe, habe die Privatklägerin immer voller Wut und Ekel gesprochen. Sie habe auch Positives berichtet, dass sie ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt habe und damals auch auf seinem Schoss gesessen sei und sich wohl gefühlt habe. Die Aversionen der Privatklägerin gegenüber ihrem Vater sah die Zeugin als absolut begründbar an. Hinsichtlich der Mutter ergibt sich aus der Einvernahme der Psychotherapeutin R._____, dass die Privatklägerin zwiespältige Gefühle hegte: Einerseits sei sie sehr wütend gewesen und habe keinen Kontakt mehr zu dieser gewollt, weil die Mutter ihr nicht glaubte, als sie es ihr erzählt habe. Aber gleichzeitig habe sie sie auch vermisst und sei traurig gewesen, dass kein Kontakt mehr bestehe (Urk. 5/3 S. 8 f.). Die Privatklägerin sei nach dem Klinikaufenthalt schon noch beeinträchtigt gewesen und deshalb in eine Tagesklinik eingetreten. Sie habe Schwierigkeiten gehabt alleine zu wohnen und vor allem in der Nacht noch starke Ängste verspürt und auch ein Berufseinstieg sei schwierig gewesen (Urk. 5/3 S. 9). 5.5.2 Die Zeugin R._____ hat in eindrücklicher und unverfälschter Weise dargelegt, wie sie als Fachperson ihrer Patientin sorgsam den Weg ebnete, über die Ereignisse sprechen zu können, welche dem für die Klinikeinweisung ursächlichen Suizidversuch zugrunde lagen. Die erfahrene Psychotherapeutin überliess der Patientin die Initiative und wartete zu, bis diese den Mut und die Kraft aufbrachte, aus der Vergangenheit zu berichten. Nachvollziehbar schilderte sie, welch grosse Scham und Hemmungen die Privatklägerin dazu überwinden musste. Mit der von ihr skizzierten Methode hiess sie dann die Patientin, schrittweise vorzugehen, aber auch, sich selber laufend den Spiegel vorzuhalten. Ein solches Vorgehen erlaubt es der Patientin einerseits, sich an ihre Gefühle zu

- 82 - erinnern und mit diesen umgehen zu lernen, auf der andern Seite wird eine Patientin aber auch augenfällig dazu ermahnt, bei der Realität zu bleiben. Die Zeugenaussage von R._____ erweist sich als ebenso sachlich und zurückhaltend wie authentisch und glaubhaft. So setzte sie keine Mutmassungen an die Stelle von fehlender Erinnerung. Auch annähernd ein Jahr nach Beendigung der therapeutischen Gespräche konnte sich die Zeugin nicht entziehen, mitzufühlen. Das Berichtete ging ihr offenbar – und verständlicherweise – unter die Haut. Dies zeigt, dass die Zeugin trotz ihrer beruflichen Distanz und ihrem objektiven Blickwinkel durch das Geschilderte tief tangiert wurde, was gleichzeitig für dessen Wirklichkeitsnähe spricht. Aber auch wenn die Zeugin einräumte, die Patientin sehr gemocht und für ihre auch immer wieder positive Lebenseinstellung bewundert zu haben, begegnete sie ihr doch zugleich skeptisch und mit dem nötigen Abstand einer Fachperson, indem sie die Intelligenz der Patientin hervorhob und deren Fähigkeit, diese zum eigenen Vorteil einbringen zu können. Die Antworten fielen entsprechend sehr sorgfältig aus, indem die Zeugin auch die Möglichkeit im Auge behielt, dass das Berichtete nicht (in allen Teilen) einen reellen Hintergrund haben könnte. Sie integrierte mit andern Worten auch eine gewisse Manipulationsfähigkeit der Patientin in ihre Gedankengänge. Dennoch ist die Zeugin klar und aus fester Überzeugung zum Schluss gelangt, dass die geschilderte nächtliche Szene der Wahrheit entspreche. Gerade auch diese kritische Haltung der Zeugin lässt ihre Aussage und Beurteilung als unvoreingenommen und sehr plausibel erscheinen. Auch wenn die Zeugin als Fachperson nur einen solchen Vorfall, nämlich die filmisch festgehaltene Szene in der Nacht, ergründet hat, hegt sie keine Zweifel, dass sich ein solches Ereignis entsprechend den Angaben der Privatklägerin wiederholt hat. Das ergibt sich deutlich aus der Zeugenaussage. R._____ hatte nämlich gleich zu Beginn ihren Bericht, worin wiederholter sexueller Missbrauch nachts im Bett genannt ist (Urk. 12/7), als korrekt bestätigt und vor der Detailschilderung zur nächtlichen Szene erklärt, die Privatklägerin habe mehrere Sachen erzählt und es handle sich um eine Situation. Die aufgenommene Szene

- 83 - diente somit offensichtlich als ein Anschauungsbeispiel für stattgefundenen Missbrauch und als Therapiegrundlage. Die Überzeugung der Psychotherapeutin R._____ – die über mehrere Monate die Privatklägerin nach deren Suizidversuch und damit in einer akuten Phase mit einer gelungenen Mischung aus Empathie und Skepsis begleitete –, nämlich, dass die Privatklägerin das Geschilderte auch tatsächlich und wiederholt so erlebt habe, ist zu teilen. Die Zeugenaussage bildet insbesondere einen gewichtigen Anhaltspunkt für den eingeklagten nächtlichen Missbrauch der Privatklägerin durch den Beschuldigten. Unmassgeblich bleibt, dass die Zeugin offenbar keine (nähere) Kenntnis hat von den ebenfalls eingeklagten Übergriffen im Wohnzimmer. Es ist aktenkundig und wurde schon mehrfach aufgezeigt, dass sich die Privatklägerin gegenüber den als Zeugen einvernommenen Personen aus Scham und Angst nur zaghaft und wenig detailliert öffnete. Zudem sind die Übergriffe in der Nacht aufgrund der konkreten Handlungen als schwerwiegender einzustufen und werden offenkundig auch von der Privatklägerin entsprechend empfunden. Wie von der Zeugin erläutert, kann auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sehr gut mit solchem Missbrauch in kausalem Zusammenhang stehen. Zudem steht diese Zeugenaussage in den wesentlichen Aspekten im Einklang mit jenen der andern Fachpersonen, weshalb ergänzend darauf zu verweisen ist. 5.6 Berichte Tagesklinik G._____ und Psychotherapeutin T._____ 5.6.1 Unmittelbar im Anschluss an die stationäre Behandlung auf der Psychotherapiestation im G._____ bei der Zeugin R._____, welche sich über ein halbes Jahr erstreckte, befand sich die Privatklägerin vom 11. August 2011 bis zum 7. Dezember 2011 in der Tagesklinik des G._____ in teilstationärer Behandlung (vgl. den entsprechenden Bericht vom 24. April 2012, Urk. 12/6). Laut den zuständigen Ärztinnen, Dr. med. S._____ und Dr. med. AF._____, fanden im Rahmen des Tagesklinikaufenthaltes im Durchschnitt zwei Mal wöchentlich mit

- 84 - der Privatklägerin Gespräche zur Behandlung der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und der Depression (mittelgradig depressive Episode) statt. Anlässlich dieser Gespräche berichtete die Privatklägerin sowohl von den eingeklagten nächtlichen Vorfällen im Schlafzimmer als auch von jenen tagsüber im Wohnzimmer (Massage am Gesäss und an der Vagina je über den Kleidern und Zungenkuss), welche im Alter von ungefähr acht oder neun Jahren stattgefunden hätten. Inhalt der Gespräche bildete auch das von der Privatklägerin darüber geführte Tagebuch, die Ohrfeige der Mutter, die sie als Lügnerin hinstellte, sowie die Albträume und die Gefühle von Hilflosigkeit, Ekel, und Abscheu. Die berichteten Erlebnisse und die von der Privatklägerin beschriebenen Symptome (massive Ängste wie Schreckhaftigkeit, starke Albträume und Angst davor, schlafen zu gehen) sind alle gemäss den Ärztinnen mit der gestellten Diagnose vereinbar (Urk. 12/6 S. 1 f.). Dieser Bericht unterstreicht, was bereits aufgrund der als Zeuginnen einvernommenen Fachpersonen und deren medizinischen Befunden bekannt ist; der Bericht ist ergänzend zur Erstellung des Anklagesachverhaltes heranzuziehen. 5.6.2 Bei der Psychotherapeutin T._____ (vgl. ihren Bericht vom 2. Mai 2012, Urk. 12/14) befindet sich die Privatklägerin seit ihrer Entlassung aus der Tagesklinik des G._____, mithin seit dem 5. Dezember 2011, in regelmässiger Behandlung mit ca. 14-tägiger Sitzungsfrequenz. Laut T._____ leidet die Privatklägerin nach wie vor unter den wiederholt genannten Symptomen. Sie diagnostizierte bei der Privatklägerin aufgrund dieser Symptome und des Befundes sowie der von der Privatklägerin angegebenen Anamnese nach insgesamt elf Therapiesitzungen eine komplexe chronifizierte Form der posttraumatischen Belastungsstörung, wobei alle diagnostischen Kriterien erfüllt seien (Urk. 12/14 S. 2). Ein Ende der Therapie ist gemäss der Rechtsvertreterin der Privatklägerin nicht in Sicht (Urk. 45 S. 5). Auch dieser Bericht besagt im Ergebnis nichts anderes, als was bereits aufgrund der übrigen Akten hinlänglich bekannt ist. Er ist daher ebenso am Rande für die Sachverhaltserstellung beizuziehen.

- 85 -

6. Detailwürdigung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie Gesamtwürdigung 6.1 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 6.1.1 Bei den Aussagen der Privatklägerin fällt zunächst auf, dass sie in ihren Einvernahmen weitestgehend konstant, widerspruchsfrei und nachvollziehbar die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle geschildert hat. Es braucht an dieser Stelle nicht noch einmal alles aufgerollt zu werden, sondern es kann auf die sehr einlässliche Darstellung vorne unter Erwägung II. 2. verwiesen werden. Soweit sich die Privatklägerin gegenüber aussenstehenden Personen öffnete, bestätigten auch diese im Wesentlichen das von der Privatklägerin selber Geschilderte oder zumindest einen Teil davon von dieser erfahren zu haben. Die fraglichen Abläufe sind nicht nur sehr anschaulich, differenziert und realitätsnah vorgetragen, sondern auch in sich stimmig und durchaus deliktstypisch. Es ist schon an dieser Stelle vorweg zu nehmen, dass keinerlei vernünftige Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerin die geltend gemachten sexuellen Übergriffe als Kind tatsächlich erlebt hat. 6.1.2 Ausserdem existiert nicht der geringste Anhaltspunkt in den Akten, wer, ausser dem Beschuldigten, die Privatklägerin missbraucht haben könnte. Auch der Beschuldigte selbst zeigt sich diesbezüglich völlig ratlos. Nachdem die geschilderten Ereignisse allesamt in der Familienwohnung an der E._____- Strasse ... in F._____, im Wohnzimmer oder im Kinderzimmer, stattgefunden haben sollen und auch von Beschuldigtenseite keine andere Örtlichkeit ins Spiel gebracht wird, kann – der Logik folgend – nur der Beschuldigte als damals einziger erwachsener Mann in der Kernfamilie als Täter in Frage kommen, genau wie dies die Privatklägerin ebenfalls von Anfang an und gleichbleibend beschrieben hat. Es scheint sich somit um einen sexuellen Kindsmissbrauch im engsten Familienkreis zu handeln. 6.1.3 Was die zeitliche Einordnung der Übergriffe anbelangt, hat die Privatklägerin mit dem Hinweis auf das Alter von ca. acht oder neun Jahren eine konstante Altersangabe gemacht und dies auch folgerichtig mit der damaligen

- 86 - Schulstufe, nämlich der Unterstufe, verknüpft (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 4/2 S. 4 und 14). Wenn sie nicht mehr sagen konnte, welche Primarklasse sie damals besuchte und ob sie nun bereits im achten oder (erst) im neunten Lebensjahr missbraucht worden sei, schadet das dem Gehalt der Aussage keineswegs. Massgebend ist, dass sie gleichbleibend eine ungefähre Altersangabe machte, aus welcher sich ergibt, dass der Missbrauch sich sicher in der Unterstufe ereignete, was ebenso bedeutet, dass es nicht bereits bei Schuleintritt der Fall war aber auch nicht mehr nach abgeschlossener dritter Primarklasse. Da insgesamt eine Vielzahl von Missbrauchshandlungen zur Debatte steht, leuchtet auch ohne Weiteres ein, dass die Festlegung auf eine bestimmte Klassenstufe bzw. ein fixes Altersjahr der Privatklägerin nicht möglich ist und auch nicht verlangt werden kann, ganz abgesehen von der zeitlichen Distanz zu den Ereignissen. Ihre Aussagen deuten ferner klar darauf hin, dass die eingeklagten Handlungen sich nicht bloss über Tage, sondern über einen grösseren Zeitraum erstreckten. Umso naheliegender ist, dass diese nicht nur ein Altersjahr bzw. eine Klassenstufe tangiert haben konnten. Die fragliche Zeitspanne ist in der Anklageschrift hinreichend umgrenzt und definiert; der Beschuldigte weiss, in welchem Zeitraum ihm sexueller Missbrauch seiner jüngsten Tochter vorgeworfen wird und wogegen er sich zu verteidigen hat. Auch die Fachpersonen, die sich auf die Anamnese der Privatklägerin abstützen, haben in ihren Zeugenaussagen und Berichten auf dieses Alter Bezug genommen. Soweit andere Familienmitglieder sich auf einen abweichenden Altersabschnitt der Privatklägerin berufen, wurde bereits vorne bei der Würdigung der Zeugenaussagen von AA._____ und U._____ dazu Stellung genommen. Darauf ist zu verweisen (Erwägungen II. 4.1 und 4.2). Diese ungefähre Altersangabe gilt auch für den durch den sexuellen Missbrauch nachvollziehbar ausgelösten Beziehungs- und Gefühlsumschwung der Privatklägerin gegenüber ihrem Vater, sagte sie doch mehrmals klar aus, dass sie ihn bis zum neunten Altersjahr sehr gemocht und danach, als sie neun Jahre alt gewesen sei, plötzlich gehasst habe. Das wird unterstrichen durch die von der Privatklägerin zitierte, sehr treffende damalige Frage des Beschuldigten, weshalb sie ihn so hasse, sie hätte ihn doch früher so gerne gehabt (Urk. 4/1 S. 10; Urk. 4/2 S. 4, 14).

- 87 - Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb eine kleine Tochter, die laut eigenen Aussagen ein gutes, ja inniges Verhältnis zu ihrem Vater hatte und was auf Gegenseitigkeit beruhte, ohne jeden Grund unvermittelt sowie auf Dauer nur noch Negativgefühle diesem gegenüber hegen sollte. Dies deutet stark darauf hin, dass sich etwas wirklich Gravierendes ereignet haben muss, etwas, das geeignet ist, eine langjährige Vertrauensbeziehung – hier das Urvertrauen des Kindes in seinen leiblichen Vater als enge Bezugsperson – nachhaltig zu erschüttern. 6.1.4 Sehr plastisch schilderte die Privatklägerin, bei welcher Gelegenheit sie überhaupt erst realisiert hatte, ein Opfer sexuellen Missbrauchs geworden zu sein, nämlich, als während der Mittelstufe, vierte bis sechste Klasse, eine Frau der Dargebotenen Hand die Schülerinnen und Schüler über sexuellen Missbrauch aufklärte bzw. diese darauf sensibilisierte. Die Privatklägerin beschrieb hier in äusserst unverfälschter Art und Weise ein Schlüsselereignis in ihrem Dasein: Sie habe damals auf einmal "geschaltet" und gemerkt, dass ihr das ebenfalls widerfahren sei (Urk. 4/1 S. 10), was wirklich "gelaufen" sei (Urk. 4/2 S. 9). Ihre anschliessende Bemerkung, zu diesem Zeitpunkt seien die Übergriffe aber nicht mehr vorgekommen (Urk. 4/1 S. 10; Urk. 4/2 S. 4 und 9), bildet zudem einen weiteren Markstein zur zeitlichen Eingrenzung der Übergriffe (Erwägung II. 6.1.3 hiervor). Auch ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin, welche die Übergriffe hauptsächlich noch innerhalb der ersten Lebensdekade erfuhr, das damals Geschehene vorerst nicht begreifen und einordnen konnte, sondern es als etwas Ungutes verdrängte und entsprechend (vorübergehend) vergass. Ebenso leuchtet ein, dass sie, wie sie schilderte – richtigerweise – gespürt hatte, dass etwas nicht korrekt war, verhielt sich ihr Vater doch so anders als sonst. Entsprechend fühlte sie sich jeweils sehr unsicher, unbehaglich, blockiert, verängstigt, und sie verkrampfte sich. Bereits kleine Kinder verfügen diesbezüglich nämlich über ein erstaunliches Sensorium, auch längst bevor sie etwas verstehen können. Es ist nicht zweifelhaft, dass sich die Privatklägerin des sexuellen Missbrauchs als solchem erstmals aufgrund dieses Klassenbesuches gewahr wurde, was nach ihrer Aussage den Anstoss gab, dass sie danach den Beschuldigten nur noch

- 88 - hasste und sich vor ihm ekelte. Das habe damals alles verändert (Urk. 4/2 S. 9). Dass nach der vierten Klasse, als die Privatklägerin ca. elf bis zwölf Jahre alt war, diese begonnen habe, sich auffällig zu verhalten (tote Menschen, Geister sehen), fiel im Übrigen auch ihrer mittleren Schwester, U._____, auf (Urk. 8/2 S. 10 f.). Einleuchtend ist weiter nicht nur diese sachliche Verknüpfung, d.h. die Erkenntnis, dass gerade sie ein solches Opfer im vertrauten familiären Bereich geworden war. Ihre jähe Erkenntnis war begleitet durch überaus plausible vegetative Reaktionen: Rotwerden im Gesicht und extremes Schwitzen, Gefühl von grossem Unbehagen (Urk. 4/2 S. 4). Erst jetzt realisierte die etwas reifere, aber immer noch im Kindesalter auf der Schwelle zur Jugend stehende Privatklägerin, dass die von ihr als sehr unangenehm und auch inkorrekt empfundenen Handlungen des Vaters sexuellem Missbrauch entsprachen. Zuvor – als jüngeres Unterstufen-Schulkind – konnte sie es wie dargelegt gar nicht erfassen. Wenn die Verteidigung moniert, die Privatklägerin habe die Übergriffe vergessen, und jetzt seien sie ihr wieder in den Sinn gekommen, negiert sie schlicht den Umstand, dass sich die Privatklägerin im zarten Alter von ca. neun Jahren gar nicht bewusst war und nicht bewusst sein konnte, dass die an ihr vollzogenen Handlungen sexuellen Missbrauch darstellten. Dies war auch umso schwieriger, als es sich beim Täter um den eigenen Vater handelt, mit welchem – auf nicht sexueller Ebene – auch der in Familien völlig übliche nahe Körperkontakt (z.B. auf dem Schoss sitzen, vgl. 5/3 S. 9) stattfand und welchen die Privatklägerin, wie wohl jedes Kind, schätzte. 6.1.5 Eine weitere Zäsur für die Privatklägerin stellte die von der Mutter, AA._____, erhaltene Ohrfeige samt der Ermahnung, sie solle nicht lügen, dar. Dies ereignete sich auf die mütterliche Frage, ob das, was in dem von der mittleren Schwester U._____ unerlaubterweise sich angeeigneten Tagebuch – worin die Privatklägerin auch die Übergriffe angedeutet hatte – stehe, wahr sei, was die Privatklägerin bejaht hatte. Damals war die Privatklägerin laut ihrer Darstellung gut zwölf Jahre alt, hatte sie doch das Tagebuch gemäss ihrer Erinnerung auf den zwölften Geburtstag von ihrer Mutter geschenkt bekommen. Es liegt auf der Hand, dass U._____ ihre Entdeckung der Mutter zur Kenntnis brachte. Anders ist die von der Privatklägerin sehr wirklichkeitsnah und glaubhaft beschriebene Szene im Wohnzimmer – die an einen mittelalterlichen Akt aus den

- 89 - Zeiten der Inquisition erinnert – nicht erklärbar: Wie die Mutter und die beiden Schwestern sie eines Tages nach ihrer Rückkehr von der Schule (gegen Ende der Primarschule) auf dem Sofa sitzend erwarteten, wie die Mutter sehr komisch grinste, die Privatklägerin eingeschüchtert vor den dreien stand und unter Tränen bejahte, dass das im Tagebuch Geschriebene stimme und er ihr das angetan habe, wie sich die Privatklägerin direkt neben ihre Mutter setzte und erwartete, dass sie sie in die Arme nehmen und trösten würde (eine überaus situationsgerechte und altersadäquate Erwartung), wie die Mutter weitere Fragen stellte, welche die Privatklägerin heulend als zutreffend bestätigte, wie die Mutter sodann völlig erzürnt der Privatklägerin eine Ohrfeige verpasste und sie als Lügnerin hinstellte, wie die Privatklägerin ihre Mutter anflehte, ihr zu glauben, wie die Mutter selber zu weinen begann und sich in Wut auf die Tochter steigerte und diese anschrie, mit einem solchen Unsinn aufzuhören, wie die sehr enttäuschte und eingeschüchterte Privatklägerin in ihr Zimmer rannte, das Tagebuch hervornahm und es in Tausend Stücke zerriss (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 11). Äusserst authentisch schilderte die Privatklägerin überdies, wie AB._____ damals etwas entfernt und wie "ausgeschlossen" vom Gespann Mutter und Schwester U._____ gesessen und desinteressiert und ängstlich gewirkt habe (Urk. 4/2 S. 11). Das erklärt sich zwanglos aus dem von der Privatklägerin nicht minder detailliert und überzeugend dargelegten Umstand, dass sie schon zuvor ihrer ältesten Schwester, zu der ein sehr gutes Verhältnis bestand, das Erlebte vorsichtig anvertraut und diese der Privatklägerin, über welche eine Welle von Gefühlen hereingebrochen war, geglaubt hatte. So hatte AB._____ damals die herzzerreissend weinende Privatklägerin fest gehalten und zu trösten versucht, war auf den Hinweis, es handle sich um den Vater zwar sprachlos gewesen, hatte aber ungeachtet der Rücknahme des Gesagten durch die Privatklägerin am Tag darauf (es sei alles nur erfunden) das Geschilderte dennoch für wahr gehalten, weil die Privatklägerin so fest hatte weinen müssen (Urk. 4/2 S. 9 f.). Diese ins Einzelne gehenden, bildhaften und berührenden Darstellungen der Privatklägerin sind auch zeitlich und sachlich sowie in der Handlungsabfolge logisch und als wahr einzustufen.

- 90 - Es verwundert nicht, dass die Privatklägerin nach diesem veritablen Schlag ins Gesicht total resignierte und das Thema für sie abgeschlossen war (Urk. 4/1 S. 4). Ihre Offenlegung gegenüber der Mutter als wohl noch wichtigste Bezugsperson war nicht erhört, sondern im Gegenteil rabiat abgeblockt worden. Selbst die bis dahin verständige älteste Schwester hatte sich stillschweigend aber erkennbar von ihr abgewandt. Durch die nicht nachvollziehbare Körperstrafe anstelle von berechtigterweise erhofftem Mitgefühl machte die Mutter, AA._____, ihre jüngste Tochter mundtot und überliess das Kind – damals ungefähr zwölf Jahre alt – sich selbst. Umso bedenklicher erscheint es, dass die nächsten Angehörigen in ihren Zeugenaussagen dieses nachfolgende, hoch spezifische Geschehen offensichtlich verschweigen und damit das Opfer glatt verleugnen. 6.1.6 Daraufhin verblieben die Ausraster der Privatklägerin, ihre offensichtlich aus der Verzweiflung, weil man ihr nicht glaubte, und dem familiären Liebesentzug entstandenen und immer wieder aufflackernden Hassbekundungen und Ausfälligkeiten namentlich gegenüber dem Vater, zum Teil auch gegenüber der Mutter oder andern Familienmitgliedern. Es dominierte sie das Gefühl, nicht geliebt zu werden, von der Familie ausgestossen zu sein (Urk. 4/1 S. 4). "Alle hassten mich" (Urk. 4/1 S. 12). Angesichts der offenkundigen Ausgrenzung ist dieses Empfinden begreiflich. Selbst wenn die Privatklägerin ganz allgemein und charakterlich (nicht medizinisch) bedingt zu einer gewissen Impulsivität neigen sollte, was wie aufgezeigt teilweise auch von den Fachleuten angetönt wurde, spricht doch einiges dafür, dass die Quelle der hasserfüllten Ausraster und vor allem deren Heftigkeit im stattgefundenen und familiär gänzlich negierten sexuellen Missbrauch zu suchen ist. Auch muss man sich vergegenwärtigen, dass sich die Privatklägerin damals etwa auf der Schwelle von der Primarschule zur Oberstufe befand und längst nicht erwachsen war; vielmehr spielte sich ihr Leben noch überwiegend im Familienverband ab, wo sie fortan isoliert dastand. Mit der äusseren Einsamkeit einher ging eine Abkapselung, ein Rückzug in ein Eigenleben mit Fantasien über tote Menschen und Geister (vgl. Schwester U._____ und auch Cousine K._____), auch mit Selbstgesprächen und Stimmenhören, gelegentlich durchbrochen von diesen Ausrastern. Diese waren

- 91 - nichts anderes als ein hoffnungsloses Aufschreien aus dem Kummer und der Isolation heraus. Diese Ausraster in der Kindheit und dann in der Teenagerzeit wurden von der Privatklägerin wiederholt sowie in zahlreichen Details und ungeschmälert beschrieben. Namentlich in der Oberstufe habe sie dermassen Hass gegen den Vater empfunden und sei so durchgedreht, dass sie jeweils mit Messer und Töpfen auf ihn losgegangen sei. Umgekehrt sei sie regelmässig, sicher einmal wöchentlich, mit den Fäusten von ihm geschlagen worden, vor allem am Kopf und am Bauch, so dass sie einmal ein blaues Auge davon getragen habe. Auch habe er ihr die Hände verdreht. Zum Arzt sei sie nie gegangen, es habe einfach weh getan, und sie habe geheult (Urk. 4/1 S. 11). Die Frage, ob der Beschuldigte durch sie auch einmal verletzt worden sei, beantwortete die Privatklägerin mit: "Ich glaube schon, ja." Wenn sie in diesem Zustand gewesen sei, sei sie wie gestört gewesen. Sie könne sich einfach einmal erinnern, dass er vor Schmerzen geschrien habe, denn einmal habe sie ihm mit dem Fuss zwischen die Beine getreten (Urk. 4/1 S. 11 f.). Sie habe immer ein Messer auf sich getragen. Die andern hätten sie als "Psycho" bezeichnet und sie fertig gemacht, weil sie so mit dem Vater umgegangen sei. Sie hätten sich aber nie gefragt, warum dies wohl so sei (Urk. 4/1 S. 12). Die Privatklägerin machte auch nie einen Hehl daraus, wie sehr sie den Beschuldigten heute verachtet und abgrundtief hasst (Urk. 4/1 S. 4 f. und 12 f.; Urk. 4/2 S. 9 und 12; vorne Erwägungen II 1.6 und II 2.1.11). Diese Offenheit zum eigenen Verhalten, welche auch den Abbruch der ersten Lehre (weil sie sich mit dem Chef nicht verstand; Urk. 4/1 S. 2) und auffälliges Benehmen in der Schule (was angesichts der familiären Umstände nicht erstaunt und weswegen man sie zu einer Sozialpädagogin schickte, wo sie aber nichts sagte; Urk. 4/1 S. 4 f.) umfasst, spricht ebenfalls für ihre Aufrichtigkeit und den Wahrheitsgehalt ihrer Darlegungen, zumal sie damit kein vorteilhaftes Bild von sich zeichnete und auch eine gewisse Selbstkritik mitschwingt. Von den Familienangehörigen wurden die Ausraster praktisch unisono auf die Pubertät bzw. unglückliche Liebschaften der Privatklägerin zurückgeführt, was

- 92 - nicht einsichtig ist. Zum einen ist nur eine zerbrochene Freundschaft der Privatklägerin in der späteren Jugend aktenkundig, bevor sie ihren langjährigen Le-benspartner kennen lernte, und überdies mangelt es an der nötigen Kausalität, setzten doch die Ausraster schon Jahre vorher ein. Daran ändert nichts, dass ein für die Privatklägerin unglückliches Beziehungsende zu einem viel späteren Zeitpunkt ihr Befinden zusätzlich belastet haben mag. 6.1.7 Die sexuellen Übergriffe als solche, seien es jene in der Stube oder jene im Schlafzimmer, hat die Privatklägerin an je einer Szene, die beispielhaft für die weiteren ähnlich gelagerten Missbrauchshandlungen steht, rundweg sehr anschaulich, hautnah und realistisch beschrieben, einschliesslich der sie ergreifenden und dazu passenden Gefühle von Unsicherheit, Angst und gänzlichen Blockiert-Seins (vgl. Erwägung II 2.2.3 und II 2.2.4; Urk. 4/2 S. 5-7). Bildhaft und treffend ist auch ihre Bemerkung, die andern Familienmitglieder hätten immer (gemeint, wenn es zu nächtlichen Übergriffen kam) "wie ein Stein" geschlafen (Urk. 4/1 S. 6). Nachvollziehbar und deliktstypisch schilderte die Privatklägerin ein gestuftes Vorgehen des Täters von zunächst Betasten im Brustbereich und dann in der Schamgegend über den Kleidern sowie Zungenküssen, dies alles tagsüber, und dann nächtlichen Besuchen in ihrem Bett beim schlafenden Kind, wobei hier die Handlungen allesamt unter den Kleidern stattfanden, wiederum beginnend am Oberkörper, via Gesäss und Scham bis hin zu geführtem Frottieren seines Gliedes und zur Fingerpenetration durch den Beschuldigten. Die Steigerung im Vorgehen lässt sich aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin mithin gleich mehrfach erkennen: einerseits allgemein, indem der Beschuldigte zuerst fein (im Sinne von zärtlich) war und dann immer gröber wurde, weiter innerhalb der jeweiligen Handlung, indem er sich zuerst über, dann unter den Kleidern des Opfers betätigte und schliesslich in der Schwere der Handlungen, welche sich von Berührungen an den flachen Brüsten und am Gesäss sowie Küssen, Ausgreifen an der Vagina und Nötigung, sein Glied zu frottieren bis zum Eindringen mit dem Finger in die Vagina der Privatklägerin erstreckten.

- 93 - Die Privatklägerin berichtete dazu überzeugend, dass sie den Eindruck gehabt habe, es sei ihm darum gegangen, die Grenze bei ihr auszuloten bzw. zu testen, ob sie etwas sage. Es handelte sich um ein schrittweises, abtastendes und logisches Tätervorgehen gegenüber einem sexuell völlig unerfahrenen Menschen. Der nur geringe Widerstand der Privatklägerin, wie dies bei Kindern und namentlich im sozialen Nahbereich oft der Fall ist, eröffnete dem Beschuldigten in der Folge die Möglichkeit zu wiederholtem und eskalierendem Handeln. Besonders lebensecht erscheint ihre Erinnerung, dass er einmal seine Hand von ihrer Hand weggenommen und gemeint habe, sie würde alleine mit den Bewegungen weitermachen. Sie habe die Hand jedoch sofort von seinem Glied weggenommen. Er habe sogleich ihre Hand mit seiner Hand wieder an sein Glied geführt (Urk. 4/1 S. 8). Absolut schlüssig ist ferner ihre Erklärung, weshalb Zungenküsse "nur" in der Stube stattgefunden hätten, nicht aber im Schlafzimmer, nämlich, weil ihr Vater sich hinter sie gelegt hatte und ihr Gesicht gegen die Wand gerichtet war (Urk. 4/1 S. 10). Im Übrigen sprechen die eingeklagten Handlungen, die auf den eingangs dargestellten Aussagen der Privatklägerin beruhen, allesamt für sich. 6.1.8 Die Privatklägerin hat zurückhaltend ausgesagt, manche Frage verneint, Nichtwissen und fehlende Erinnerung stets offen gelegt. Sie räumte immer wieder ein, etwas Bestimmtes oder Einzelheiten nicht mehr zu wissen (Urk. 4/2 S. 6 f.). Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht oder übermässig an den Pranger stellen wollen, hätte sie wohl viel häufigere und gravierendere sexuelle Handlungen und darüber hinaus auch deutlich mehr gewaltsames Vorgehen des Beschuldigten geltend gemacht. Das trifft gerade nicht zu. Vielmehr gab sie auf konkrete Fragen etwa an, dass der Beschuldigte sie unter den Kleidern viel weniger angefasst habe als über den Kleidern (Urk. 4/2 S. 16) oder dass sie nicht wisse, ob er jeweils eine Erektion oder einen Samenerguss gehabt habe (Urk. 4/1 S. 7; Urk. 4/1 S. 8). Folglich kam es diesbezüglich auch nicht zu einer falschen Belastung. Sie verneinte ferner ausdrücklich, dass der Beschuldigte ihr gedroht oder Schlechtes gesagt oder sie während der Übergriffe körperlich verletzt habe (Urk. 4/1 S. 11; Urk. 4/2 S. 7). Ebenso verneinte sie

- 94 - Geschlechtsverkehr oder den Versuch dazu, dies mit der durchaus stimmigen Erläuterung, es habe (sogar) mehrere Male geblutet, als sie das erste Mal mit dem Freund geschlafen habe (Urk. 4/1 S. 9 f.). Zur Frage von Gewaltanwendung nannte sie festes Packen an ihren Handgelenken bzw. an ihrem Oberarm sowie sehr grobes Berühren am Gesäss (Urk. 4/1 S. 9), dass sie im Übrigen aber gehorcht, d.h. die Anspannung losgelassen und es mit sich geschehen lassen habe (Urk. 4/2 S. 7). Erinnerungen an Oralverkehr hatte sie keine (Urk. 4/1 S. 9) und auch nicht daran, was allenfalls noch geschah nach der von ihr als sehr schmerzhaft beschriebenen Fingerpenetration, dem von ihr als am schlimmsten empfundenen Erlebnis, weil sie danach wie abgeschaltet hatte. Zudem äusserte sie, nicht zu denken, dass ihre Schwestern ebenfalls Opfer von sexuellen Übergriffen des Beschuldigten geworden seien, mit der wiederum plausiblen Begründung, dass diese ihr sonst doch geglaubt hätten und nicht so kalt ihr gegenüber wären (Urk. 4/1 S. 12). Und im Zusammenhang mit den genannten (vorliegend nicht eingeklagten) Schlägen des Beschuldigten in ihrer Jugend ab der Oberstufe verneinte sie Fusstritte gegen den Kopf und führte aus, dass die Narbe über ihrem linken Auge von einem Unfall stamme (Urk. 4/2 S. 24). All diese überaus bedachten Antworten, zu welchem Fragenkomplex oder Thema auch immer, zeigen unübersehbar, dass die Privatklägerin durchgehend ernsthaft und sehr bemüht war, eine korrekte Antwort zu geben und wahrheitsgemäss auszusagen, mithin nicht einfach etwas zu behaupten, zum Nachteil des Beschuldigten zu mutmassen oder zu übertreiben. Das gilt namentlich auch betreffend die bereits dargelegte zeitliche Einordnung von Ereignissen, welche sie stets an anderweitigen Begebenheiten des Lebens bzw. ihres Werdeganges festzumachen versuchte und dies auch entsprechend plausibel erklären konnte. 6.1.9 Auch was die Kadenz und die Anzahl der väterlichen Übergriffe betrifft, finden sich keine Übertreibungsmerkmale in den Aussagen der Privatklägerin. Namentlich hat die Privatklägerin selber nie geltend gemacht, vom Beschuldigten jahrelang und praktisch täglich missbraucht worden zu sein, woraus wohl mehrere hundert Missbrauchshandlungen resultieren würden. Die Redewendung, welche von der Verteidigung eifrig aufgegriffen wurde, entstammt der Zeugenaussage

- 95 - von AB._____, ist unbelegt und auch völlig haltlos. Ausgerechnet diese Zeugin, welche etliche sehr prägnante Ereignisse aus der gemeinsamen Kindheit und Jugend achtlos unter den Tisch wischte und vorgab, sich nicht zu erinnern, will umgekehrt so genau die angeblich von der Privatklägerin erwähnte Kadenz und Anzahl von sexuellen Übergriffen im Gedächtnis haben. Diese ohnehin wenig glaubhafte Zeugenaussage erweist sich jedenfalls in diesem Punkt klar als falsch. Vielmehr ist auf die auch in diesem Aspekt äusserst bedachten, im Ergebnis konstanten und als zuverlässig zu wertenden Angaben der Privatklägerin abzustellen: nämlich, dass 1997 und 1998 in regelmässigen Abständen insgesamt ca. zehn Mal sexuelle Übergriffe in der Stube während des Fernsehschauens stattfanden und dass der Beschuldigte in der gleichen Zeitspanne insgesamt zwei bis drei Mal in der Nacht ins Kinderschlafzimmer schlich und dort die Privatklägerin in deren Bett sexuell missbrauchte. Wenn die Verteidigung hinsichtlich der Intensität der angeblichen Übergriffe krass widersprüchliche Angaben der Privatklägerin selbst ortet (vgl. Urk. 81 S. 7), kann dem schlechthin nicht zugestimmt werden. Vielmehr wiederspiegeln auch ihre diesbezüglichen Aussagen ausgeprägte Zurückhaltung und ein augenfälliges Bestreben, der Wirklichkeit möglichst nahe zu kommen. So führte sie etwa aus, nicht sagen zu können, wie regelmässig er nachts zu ihr gekommen sei, auch nicht, wann genau (Urk. 4/1 S. 10). Zur Anzahl der Übergriffe erklärte sie, das sei so schwierig zu sagen; mit Sicherheit mehr als zehn Mal. Es sei ihr vorgekommen, als passierte es über Jahre. Aber ihre Psychologen würden sagen, es könne gut sein, dass sie sich das nur einbilde, weil es ihr halt so lange vorgekommen sei (Urk. 4/1 S. 5). Eine Zeit lang sei es täglich gewesen, jedenfalls habe sie das Gefühl gehabt (Urk. 4/1 S. 6). Eine klare Erinnerung habe sie aber nicht mehr, weshalb sie nicht in der Lage sei, genaue Zahlen zu nennen (Urk. 4/2 S. 15 ff.). Es komme ihr vor, als sei es immer wieder passiert, sogar wöchentlich. Ebenso sei es ihr vorgekommen, als hätten diese Vorfälle lange stattgefunden (Urk. 4/2 S. 16). Mit diesen Aussagen behauptete die Privatklägerin in keiner Weise tägliche oder wöchentliche Übergriffe, wie die Verteidigung zu suggerieren scheint, sondern sie bringt lediglich – vorsichtig – zum Ausdruck, dass sie die Übergriffe als sehr oft vorkommend empfand, dies während einer Weile und nicht

- 96 - durchgehend während des ganzen, relativ weit abgesteckten Deliktszeitraums. Abgesehen von der Differenziertheit der Aussage, was für deren Wahrheit spricht, ist allgemein bekannt, dass unangenehme oder schlimme Ereignisse der betroffenen Person wie eine Ewigkeit dauernd vorkommen können. Die Aussagen der Privatklägerin sind daher weder übertrieben noch widersprüchlich, sondern glaubhaft. Daran ändert auch das Faktum nichts, dass die Privatklägerin auf mehrmaliges Nachfragen der Polizei schliesslich die Zahl Zehn nannte. Das ist angesichts ihrer gesamten Aussagen durchaus plausibel und sicher kein Lügensignal, wie die Verteidigung vorbringt (vgl. Urk. 81 S. 7). 6.1.10 Mit ihren bildhaft beschriebenen Tathandlungen im Einklang stehen ferner die genannten Reaktionen und Gefühle der Privatklägerin und des Beschuldigten, ebenso wie die wenigen gesprochenen Worte. Auch das bekräftigt den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Aus Verunsicherung und Angst verkrampfte sich die Privatklägerin oftmals, war blockiert, ganz steif, und manifestierte dadurch eine unzweideutige Abwehrhaltung. Daraufhin forderte der Beschuldigte sie auf, sie solle ihre Arschbacken nicht verkrampfen. Bei seinen Handlungen stöhnte der Beschuldigte immer wieder – eine stimmige Begleiterscheinung –, was die Privatklägerin als "grusig" empfand (Urk. 4/1 S. 7 und 9; Urk. 4/2 S. 5 ff.). Nach eigenem Bekunden wehrte sie sich verbal praktisch nicht (leider habe sie während der Übergriffe weder geschrien noch geweint; Urk. 4/1 S. 6 und 11; Urk. 4/2 S. 19), doch in der Stube, als er sie jeweils an der Hand packte und zurückhielt, habe sie ab und zu in ihrer Sprache "Ma" gesagt, bedeutend "Hör auf" (Urk. 4/1 S. 5, 7 und 9; Urk. 4/2 S. 19). Weiteren nonverbalen Widerstand bekundete sie, indem sie versuchte, sich abzuwenden, sich aus seinem Handgriff zu befreien (Urk. 4/2 S. 5) oder indem sie sich bei den nächtlichen Übergriffen schlafend stellte in der Hoffnung, er würde sie dann in Ruhe lassen; ihm sei das aber egal gewesen. Einfühlbar ist in diesem Zusammenhang auch ihr Hinweis, sie frage sich, was er ihr sonst noch angetan habe, wenn sie wirklich am Schlafen gewesen sei (Urk. 4/1 S. 6). Zu dieser aufgeworfenen Frage ist festzuhalten, dass es sich um keine Anschuldigung handelt, auch wenn dies auf Seiten des Beschuldigten so

- 97 - wahrgenommen werden könnte. Es muss der Person des mutmasslichen Opfers unbenommen sein, in einer Einvernahme allgemeine Überlegungen anzustellen. Nebenbei bemerkt ist das Sich-schlafend-Stellen eine einleuchtende Form von konkludenter Abwehr: Wer schläft, ist nicht bewusst beteiligt, ja irgendwie unantastbar. Plausibel ist weiter, dass sich die Privatklägerin angesichts der im gleichen Raum schlafenden Schwestern ruhig verhielt, weil sie sich schämte und diese nicht aufwecken wollte, wie sie später gegenüber ihrer Therapeutin erwähnte. Auch der einzige erwähnte physische Schmerz lässt sich in keiner Weise hinterfragen, nämlich, dass das Eindringen mit dem Finger in ihre Vagina sowie das ganze schnelle Hinein-und-Herausbewegen des Fingers – wiederum ein ausgesprochen deliktstypisches Vorgehen – ihr sehr weh tat und auch brannte. Das führte denn auch dazu, dass sie danach wie abschaltete und sich an gar nichts mehr erinnern konnte (Urk. 4/1 S. 5 und 8 f.; Urk. 4/2 S. 7 f.), ein Schutzmechanismus, der genauso einsichtig ist. 6.1.11 Über allem breitete sich tiefste Scham aus, eine typische Erscheinung, von der manches Opfer sexuellen Missbrauchs berichtet. Denn ein Missbrauchsopfer wird, wenn auch völlig unfreiwillig – ein kindliches Opfer darüber hinaus oft ohne Kenntnis, aber doch mit ungutem Gefühl – Teil eines strafbaren Geschehens, das auch gesellschaftlich zutiefst geächtet ist. Genau so erging es offensichtlich auch der Privatklägerin. Da waren einerseits Angst und Scham, jemand könnte sie und den Beschuldigten während der Übergriffe ertappen (Urk. 4/1 S. 13). Scham empfand sie sodann gegenüber ihrer mittleren Schwester, die unerlaubterweise das Tagebuch behändigt und darin gelesen hatte, weshalb sie dieser erklärte, es stimme nicht, was im Tagebuch drin stehe (Urk. 4/1 S. 4). Grosse Scham befiel die Privatklägerin, nachdem sie ihrer ältesten Schwester von den Übergriffen erzählt hatte, was dazu führte, dass sie ihre Offenbarung am Tag darauf wieder zurücknahm und damit sich selber verleugnete. Dabei spielte wohl auch das (zutreffende) Gespür der Privatklägerin eine Rolle, dass man ihr zu Hause nicht glaube (Urk. 4/2 S. 9 f.). Solche Rückzieher sind zudem charakteristisch namentlich für kindliche Opfer, denn ihre

- 98 - noch begrenzte soziale Welt wird durch Reaktionen auf ihre Enthüllungen (Aufruhr, Streit oder eben Unglauben) oft zusätzlich erschüttert und das Kind vollends verunsichert. Diese Negativerfahrung, kombiniert mit Scham, mag ausschlaggebend gewesen sein, dass die Privatklägerin gegenüber der Sozialpädagogin in der Schule schwieg: Wieso sollte ihr eine fremde Person Glauben schenken, wenn die eigene Familie sie für eine Lügnerin hielt und der Beschuldigte als Vater und Autoritätsfigur ihr bei ihren Ausrastern stets weis machte, dass ihr ohnehin niemand glauben werde (Urk. 4/1 S. 4)? Selbst ihrem Partner, N._____, erzählte sie erst nach ca. zwei Jahren von den Übergriffen durch den Vater, und auch dies nicht im Detail. Sie wollte das auch nicht, denn es war ihr "mega peinlich" (Urk. 4/2 S. 22). Dies bestätigte wie gesehen N._____ als Zeuge. Anzufügen bleibt, dass selbst die als Zeuginnen befragten Fachpersonen, namentlich jene, die zuerst mit der Privatklägerin in Kontakt standen, die riesige Scham der Privatklägerin bemerkten und dass es die Privatklägerin Zeit und grosse Überwindung kostete, sich ihnen auch nur teilweise zu öffnen. Wenn die Privatklägerin in den Einvernahmen immer wieder darauf hinwies, wie sehr sie sich geschämt habe, über das Erlebte zu sprechen, ist das nachweisbar wahr, ebenso verständlich und unterstützt ihre gesamten Aussagen. Zu nennen ist an dieser Stelle schliesslich die spezifische Feststellung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe bei den Übergriffen in der Stube tagsüber nicht einmal Angst davor gehabt, dass jemand auftauchen könnte (Urk. 4/1 S. 6). Die Darstellung der Privatklägerin, es sei zu Übergriffen bei (wacher) Anwesenheit anderer Familienangehöriger in der Wohnung gekommen, ist keineswegs abwegig und vermag den Beschuldigten absolut nicht zu entlasten. Die von der Privatklägerin beschriebene Handlungsweise des Beschuldigten im Wohnzimmer war für Aussenstehende kaum als sexuelle Attacke erkennbar, denn einerseits geschah dies über den Kleidern der Privatklägerin und anderseits liess sich das Tun tarnen unter dem Deckmantel von unverdächtigem Spiel zwischen Vater und Tochter, wobei selbstredend auch – nicht sexuell motivierter – Körperkontakt dazu gehören kann. Die Privatklägerin wies denn auch mehrfach treffend darauf hin, der Beschuldigte habe sein Vorgehen als Spiel erscheinen lassen (u.a. Urk. 4/2 S. 4). Zu sexuellen Handlungen unter den Kleidern des

- 99 - Opfers kam es denn auch nur im Dunkeln der Nacht, unter der Bettdecke und bei (Tief-)Schlaf der andern Familienmitglieder. Analog hätte dem Beschuldigten im Falle des Ertappt-Werdens des Nachts etwa die plausible Ausrede zur Verfügung gestanden, er habe bloss das sehr unruhig schlafende, vermutlich schlecht träumende Kind beruhigen und trösten wollen – eine aus dem gängigen Familienleben gegriffene Situation. 6.1.12 Noch ein paar weitere prägnante Vorkommnisse stellen deutliche Indizien für stattgefundenen sexuellen Missbrauch dar. So führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte sei immer so lang aufgeblieben, habe nie schlafen können, sei stundenlang vor dem Fernseher gesessen, habe sich Pornos angeschaut. Ihre Mutter habe jeweils morgens die Tüechli mit dem Samenerguss drin vorgefunden. Sie habe gehört, wie sie ihn daraufhin jeweils angeschrien habe. Die Eltern hätten ohnehin immer sehr laut miteinander gestritten. Sie habe selber nie gesehen, wie er sich Pornos angeschaut habe, aber gehört, wie die Mutter ihn angeschrien habe, dass er ein Perversling sei (Urk. 4/1 S. 10). Dass die Mutter den Beschuldigten oft anschrie und auch einen Perversling nannte sowie dass sich die Eltern ein bis zwei Mal pro Woche stritten, gab auch die mittlere Schwester U._____ zu Protokoll. Der Aussage der Mutter AA._____ ist sodann zu entnehmen, dass der Beschuldigte sehr oft und auch bis spät in die Nacht hinein vor dem Fernseher sass oder dass er spät von Besuchen bei seinen Geschwistern zurückkehrte. Die (frühere) Existenz von Porno-Videos in der Wohnung bestätigte zwar kein anderes Familienmitglied explizit, doch verhielt sich die Zeugin AA._____ zu diesem Thema äusserst auffällig, um nicht zu sagen ungehalten. Auf ihre entsprechend wirren Angaben kann nicht abgestellt werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerin nicht auch hier die Wahrheit sagen sollte. Regelmässig vorkommende elterliche Streitigkeiten über ein wiederkehrendes Thema belasten ein Kind sehr und prägen sich erfahrungsgemäss tief in dessen Erinnerung und Seele ein. Was die Privatklägerin berichtete, erscheint zudem inhaltlich als schlüssig und unverfälscht. War aber der Beschuldigte oft spät in der Nacht noch allein auf,

- 100 - konnte er ohne Weiteres das eine oder andere Mal unbemerkt zur Privatklägerin ins Bett schleichen. Ferner schilderte die Privatklägerin lebensnah und gut vorstellbar, wie der Beschuldigte erschrocken gewesen sei, als sie ihn – nach dem Gewahr werden – auf die sexuellen Missbräuche angesprochen habe. Er habe seine Augen ganz weit aufgerissen, seinen Kopf geschüttelt und sehr verwirrt gewirkt. Er habe etwas wie "Das stimmt nicht!" gemurmelt, danach auf den Boden geblickt und sei vor ihr geflüchtet (Urk. 4/2 S. 9). Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte, der sich wegen der kindlichen Unwissenheit seiner Tochter längere Zeit in Sicherheit vor der Aufdeckung wähnen konnte, gestaunt haben muss, als die Privatklägerin diese Vorfälle zur Sprache brachte. Als sehr authentischer Vorgang ist nochmals die von der Privatklägerin minutiös dargestellte, offensichtlich echte psychische, physische und verbale Teilnahme von AB._____ am eben berichtet erhaltenen Schicksal der jüngsten Schwester zu erwähnen, was der Privatklägerin damals vorübergehend etwas Halt gegeben haben mag. Zweifellos hat die Privatklägerin damals solch schwesterliche Solidarität erlebt. Auch brachte die Privatklägerin wiederholt und einfühlbar zum Ausdruck, dass ihr der noch einzige Familienkontakt (zwar unter Ausklammerung des Missbrauchsthemas) zur ältesten Schwester und die Patenschaft zu deren Tochter, um welche sie sich Sorgen machte, viel bedeutete. Auch ihre äusserst heftige Reaktion, als sie von der mittleren Schwester U._____ erfuhr, dass die Cousine K._____ ebenfalls vom Beschuldigten sexuell angegangen worden sein soll, ist der Privatklägerin ohne Vorbehalt zu glauben. Wiederum hatte die älteste Schwester zu Gunsten der Privatklägerin interveniert und diese zu beruhigen versucht, und ebenso hatte der Beschuldigte die Cousine als Lügnerin betitelt (Urk. 4/2 S. 12). 6.1.13 Zahlreiche Übereinstimmungen in den Schilderungen der Privatklägerin mit den Aussagen weiterer Familienmitglieder wurden bereits genannt. Ohne Vollständigkeit zu beanspruchen, seien noch ein paar den Anklagesachverhalt unterstützenden Kongruenzen angetönt: So ist mehrfach aktenkundig, dass der

- 101 - Beschuldigte die Privatklägerin einst wegen deren Intelligenz besonders schätzte, sie seine favorisierte Tochter war, dass die Privatklägerin ein Tagebuch führte und darin auch die vorliegend zu beurteilenden sexuellen Übergriffe thematisierte, dass einmal der Badezimmerschlüssel abgebrochen und die Türe zwei bis drei Tage nicht abschliessbar war, dass es beim Bahnhof F._____ zwischen dem Beschuldigten und seiner Nichte K._____ einmal zu einem Vorfall betreffend deren Dekolleté kam, bei welchem die damals Jugendliche in Angst verfiel und davoneilte, dass der Beschuldigte in Mazedonien einmal in ein Strafverfahren involviert und auch inhaftiert war. Woher sonst als von innerhalb der eigenen Familie sollte die Privatklägerin von so etwas Kenntnis erlangt haben. Diese Parallelitäten bestärken zusätzlich die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Das gilt namentlich auch betreffend den Beschuldigten und K._____, unabhängig davon, dass das diesbezügliche Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wurde (vgl. Urk. 26). 6.1.14 Zu den therapeutischen Gesprächen zwischen den diversen Fachpersonen und der Privatklägerin ist anzumerken, dass diese hauptsächlich der Lebenshilfe dienten und zukunftsgerichtet waren. So suchte die Privatklägerin im November 2010 die Hausärztin auf mit dem Ziel eines Neubeginns. Das leuchtet ein, fällt doch der Zeitpunkt ungefähr zusammen mit ihrem ersehnten Auszug aus der elterlichen Wohnung. Nach dem Zusammenbruch und dem Suizidversuch der Privatklägerin Anfang 2011 – weitere deutliche Anzeichen für erfolgten Missbrauch – folgten dann die Therapiebehandlungen im stationären Rahmen sowie in der Tagesklinik und zuletzt ambulant. Die hier gegenständlichen Missbrauchshandlungen wurden zwar von den Fachkräften einhellig als zentrale Ursache für das schlechte Befinden der Privatklägerin erkannt, zählten aber schon angesichts der pauschalen und lediglich partiellen Darstellung der Privatklägerin – die sich vor Scham unheimlich schwer tat, lediglich von den nächtlichen Vorfällen in ihrem Bett erzählte und die anfänglichen, weniger gravierenden väterlichen Berührungen im Wohnzimmer unerwähnt liess – nur am Rande zum Gesprächsinhalt. Obwohl die Privatklägerin überhaupt erst aufgrund ihres mehrmonatigen Klinikaufenthaltes und der breiten therapeutischen Stützung den Mut und die Kraft für das vorliegende Verfahren aufbrachte, hat dies in keiner

- 102 - ersichtlichen Weise den Inhalt oder die Qualität ihrer Aussagen zu den Übergriffen beeinflusst. Ihre Schilderungen betreffen vielmehr zweifelsfrei durchgemachte Kindheitserlebnisse, wobei das unverfälschte Bild eines abtastenden und schrittweisen Tätervorgehens gegenüber einem sexuell unbedarften Menschen resultierte. Auch die offen eingeräumte Tatsache, dass die Privatklägerin zur Zeit der Befragungen ein Medikament zum Schlafen und ein Antidepressivum einnahm (Urk. 4/1 S. 5), kann dem überzeugenden Gehalt ihrer Aussagen nichts anhaben. 6.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 6.2.1 Die Aussagen des Beschuldigten stehen nicht nur inhaltlich, sondern auch qualitativ in scharfem Kontrast zu jenen der Privatklägerin. Wie bereits vorne angetönt, lassen die blossen Bestreitungen und Verneinungen als solche trotz ihrer Konstanz keinen Raum für eine Aussageanalyse. Auffällig ist jedoch, dass der Beschuldigte bei seinen übrigen Darlegungen weitgehend Extrempositionen einnahm, die nicht nur lebensfremd sind, sondern oft auch in eklatantem Gegensatz zu den Aussagen aller oder einiger weiterer Familienangehöriger (nicht nur jenen der Privatklägerin) stehen, notabene lauter Personen, die ihn hinsichtlich der Missbrauchsvorwürfe unmissverständlich decken. Derartige Standpunkte erweisen sich entweder als schlicht falsch oder sind zumindest als klare Lügensignale zu qualifizieren. Dazu zählen etwa seine apodiktischen Behauptungen, er habe niemals Probleme mit der Privatklägerin gehabt, in seinem Verhältnis zur Privatklägerin habe sich nie etwas geändert, die Privatklägerin habe ihm niemals Vorwürfe gemacht, er habe nie körperliche bzw. handgreifliche Auseinandersetzungen mit der Privatklägerin gehabt (nur einmal einen mündlichen Streit), sexueller Missbrauch der Privatklägerin durch ihn sei nie ein Thema in der Familie gewesen, er habe erstmals durch die Polizei von diesen Vorwürfen erfahren (gegenteilig: seine Ehefrau und alle seine drei Töchter; Urk. 4/1, Urk. 8/1 S. 7 f. und 15, Urk. 8/2 S. 3 und 10, Urk. 8/3 S. 18), nie habe er die Privatklägerin oder eines seiner andern Kinder geschlagen, nie habe er einen Streit mit der Privatklägerin gehabt, nie sei er auf die Beschimpfungen durch die Privatklägerin eingegangen, sondern habe sich immer entfernt (laut der ältesten

- 103 - Tochter AB._____ hat sich der Beschuldigte immer eingemischt, Urk. 8/3 S. 10), nie sei es vorgekommen, dass er mit der Privatklägerin (oder einem seiner andern Kinder) gemeinsam ferngesehen habe (Prot. II S. 14), nie sei er im Zimmer der Mädchen gewesen, nur seine Ehefrau (Prot. II S. 14), seine Ehefrau habe ihn nie als Perversling bezeichnet, die Privatklägerin sei auch nach ihrem Auszug einige Male zu Besuch gekommen. Diese Generalisierungen gehen an der Realität vorbei und sind völlig unglaubhaft. 6.2.2 Mehrfach setzte sich der Beschuldigte zudem in Widerspruch zu sich selbst. Einerseits will er absolut keine Probleme mit der Privatklägerin gehabt haben, anderseits gab er an, die Privatklägerin habe bei ihrer Rückkehr von der Schule immer ein Theater veranstaltet, ihn als Idioten beschimpft, Streit gewollt, und sie sei mit 13/14 Jahren rundum gegenüber vielen Personen streitsüchtig geworden. Die Privatklägerin sei komplett aus seinem Herzen ausgetreten, eines (seiner fünf) Kinder sei gestorben. Er liebe alle gleich. Das Kind, welches gestorben sei, liebe er am meisten. Er habe sie (die Privatklägerin) immer noch im Herzen. Im Kontrast zu seiner über mehrere Aussagen hinweg schöngeredeten Vater- Tochter-Beziehung steht sodann sein erst in der vierten Befragung gemachte Vorbringen, die Privatklägerin habe ihm bei ihrem Auszug von Zuhause ohne weitere Begründung erklärt, wenn sie lebe, werde sie dafür sorgen, dass er ins Gefängnis komme. Inkonsistent und unglaubhaft sind zudem die diversen Entgegnungen des Beschuldigten zur Zeugenaussage des ihn belastenden Dolmetschers V._____ (vorne Erwägungen II. 3.2, II. 3.3.4, II. 3.5 und Prot. II S. 15 f.). 6.2.3 Im gleichen Atemzug, wie er sich selber als geduldigen Menschen und guten Vater hinstellte – die Privatklägerin habe alles bekommen, was sie gewollt habe, er habe alles für sie gemacht bzw. das ganze Leben lang habe er sich nur für seine Familie, seine Kinder interessiert –, lastete er der Privatklägerin wiederholt durch nichts belegte negative Eigenschaften und Handlungen an. Über

- 104 - die bereits genannten hinaus bezeichnete er sie als psychisch krank, sinngemäss als geizig (von ihrem Verdienst habe sie nichts abgegeben zu Hause und auch aktuell nicht, während ihm die Beiträge der Sozialhilfe gekürzt worden seien und es ihm auch heute finanziell schlecht gehe), sie werde von irgendwelchen Personen gesteuert, er habe gehört, dass sie eine Hure gewesen sei, er habe nicht gewusst, dass sie auf einer schiefen Bahn sei. Solch demütigende Anwürfe sind schlicht Lügensignale. Umgekehrt ist das Eigenbild des Beschuldigten, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Zeugeneinvernahmen der weiteren Familienmitglieder, als lebensfremdes Zerrbild zu verwerfen. 6.2.4 Als reine Ausflüchte und damit unglaubhaft einzustufen sind sodann besonders betonte Hinweise des Beschuldigten wie: er belüge ihn (den Staatsanwalt) nicht, ferner, seine Ehefrau und seine Tochter U._____ hätten die Wahrheit gesagt, welche sie nicht von ihm hätten, er habe sie nicht dazu gebracht, es wäre besser für ihn (den Beschuldigten) gewesen, oder, wenn er sich umgebracht hätte, als so etwas zu hören, oder, wenn man von ihm verlange, etwas zu akzeptieren, was er nicht getan habe, könne man ihn ruhig einsperren, und schliesslich, der Staatsanwalt wisse sehr gut, dass niemand gegen ihn (den Beschuldigten) ausgesagt habe. 6.2.5 Gewisse Argumentationen des Beschuldigten sind sodann als geradezu abstrus zu bezeichnen, so zum Beispiel, wenn es darum ginge, dass er die Privatklägerin wirklich berührt hätte, dann hätte er auch die andern Töchter berührt, oder, er habe alles für die Privatklägerin gemacht und diese lasse ihn (den Beschuldigten) nicht einmal in Ruhe sterben, oder, es wäre besser gewesen, wenn sie ihn (den Beschuldigten) getötet hätte, bzw. (zum Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs), der grösste Fehler sei, dass er seine Familie hierher (gemeint in die Schweiz) gebracht habe. 6.2.6 Die durch den Beschuldigten zur Schau gestellte Unwissenheit ist auf der ganzen Linie unglaubhaft und auch seine Aussagen insgesamt sind für die Sachverhaltserstellung nicht tauglich. 6.3 Abschliessende Gesamtwürdigung

- 105 - Die Beschreibungen der Privatklägerin wirken in keiner Weise erfunden, sondern rundweg aus dem Leben gegriffen und damit sehr glaubhaft. Zweifellos hat sie all diese Handlungen an den genannten Orten und durch den Beschuldigten am eigenen Leib erfahren. Natürlich enthalten die Ausführungen der Privatklägerin auch kleine Unklarheiten oder Ungereimtheiten, welche von der Verteidigung breit gewalzt wurden und im freisprechenden vorinstanzlichen Entscheid prominenten Platz einnehmen, so etwa zur genauen Beschaffenheit des Duschvorhanges (Urk. 46 S. 11), von welchen es über die Jahre ohnehin mehrere gab (vgl. auch die Zeugenaussage von U._____). Nur deckungsgleiche Wiederholungen durch die Privatklägerin wären nach der grossen zeitlichen Distanz zu den Vorfällen und ihrem seither vielfach durchgeschüttelten Lebenslauf indessen mehr als verwunderlich. Solch sachlich untergeordnete Diskrepanzen ebenso wie gelegentliches Suchen nach und Ringen um die wirklichkeitsnächste Antwort sowie (durch vertiefende Befragungen hervorgerufene) Ergänzungen oder Verdeutlichungen im Zuge der Einvernahmen vermögen das plastische Bild des dargelegten Leidensweges nicht zu trüben. Vielmehr lassen Nuancen die Aussagen des Opfers als umso authentischer und gerade nicht konstruiert, wie die Verteidigung im Gleichschritt mit der Vorinstanz argumentiert (vgl. Urk. 81 S. 3 f.), erscheinen. Massgebend ist, dass sich die Schilderungen der Privatklägerin zum erlittenen sexuellen Missbrauch und den vergeblichen Anläufen, diese in der Familie zu thematisieren und Unterstützung zu finden, insgesamt als überaus stimmig und realitätsgerecht zeigen, weshalb vorbehaltlos darauf abzustellen ist. In purem Gegensatz dazu kennzeichnen sich die Zeugenaussagen der Familienmitglieder durch eine extreme Form von kollektivem Wegschauen, Unterdrücken, Negieren. Dieser weitestgehend geeinte und fraglos auch (abgesprochen oder stillschweigend) koordinierte familiäre Auftritt des Nicht- (mehr)-Wissens entbehrt jeder Glaubhaftigkeit, dies nicht zuletzt deshalb, weil sich die Übergriffe wie auch die meisten der nachfolgenden, auf verschiedene Art und Weise offenbarten "Hilfeschreie" der Privatklägerin im hier besonders engen geografischen und sozialen Raum der Kernfamilie ereigneten.

- 106 - Wohl beschlägt schon der Verdacht von sexuellem Missbrauch innerhalb der Familie ein hochsensibles Thema. Das gilt erst recht, wenn wie vorliegend konkrete Vorwürfe im Raum stehen und dabei die in aller Regel innige Beziehung des leiblichen Vaters zu seiner eigenen Tochter angesprochen ist. Dass sich innerhalb der Angehörigen Ungläubigkeit bis hin zu einer geschlossenen Schutz- oder Verteidigungswand bilden kann, ist nicht von der Hand zu weisen; dies nach dem Motto, dass nicht sein kann, was nicht sein darf, und unabhängig von Lebensanschauung, Ort und Zeit. Es deutet manches darauf hin, dass ein solcher Mechanismus auch vorliegend Platz gegriffen hat. Eine derartige Solidarität zu Gunsten eines Beschuldigten mag dann nicht völlig unverständlich sein, wenn Vorwürfe eine Familie aus heiterem Himmel treffen. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn das Thema stand viele Jahre im Raum, wurde zusehends ausgeblendet und gewaltsam erstickt. Ob dies auf eine besonders prägnante Position des Beschuldigten im Familienverband zurückzuführen ist, wie die Staatsanwaltschaft vermutet, kann letztlich offen bleiben. Massgeblich für die Beurteilung bleiben primär die konkreten Aussagen der beiden Direktbeteiligten. Und hier ergibt sich mit aller Klarheit, dass nur die Schilderungen der Privatklägerin überaus plausibel, wahrhaftig und nachzuvollziehen sind. Insoweit die Verteidigung auf genetischen Vorbelastungen der Privatklägerin verharrt (vgl. Urk. 81 S. 7), setzt sie sich in Kontrast zu den übereinstimmenden und überzeugenden Fachvoten, welche eine posttraumatische Belastungsstörung, (primär) verursacht durch den erlittenen sexuellen Missbrauch in der Kindheit, diagnostizierten. Daraus ist zu schliessen, dass die noch heute anhaltende emotionale Instabilität der Privatklägerin aufgrund der väterlichen Delinquenz entstanden ist, zumindest aber durch diese sehr verstärkt wurde. Wie dargelegt, sind auch die Aussagen des Beschuldigten selber, der sich über die Bestreitungen hinaus mannigfaltig äusserte, durch etliche Lügensignale und unrealistische Extrempositionen, haltlose Mutmassungen und unbelegte Anschwärzungen der einstigen Lieblingstochter geprägt. Sie erweisen sich ebenso als unglaubhaft und damit der Sache nicht dienlich.

- 107 - Zur Abrundung und Vermeidung unnötiger Wiederholungen sei auf die bisherigen Erwägungen und Würdigungen von Zeugenaussagen verwiesen.

7. Es verbleibt kein vernünftiger Zweifel daran, dass der von der Privatklägerin geschilderte sexuelle Missbrauch durch den Beschuldigten, ihren Vater A._____, in allen Facetten stattgefunden hat und dass die Privatklägerin diese in die Anklage geflossenen Übergriffe im Kindesalter, d.h. im Verlauf der Jahre 1997 und 1998, in der Familienwohnung in F._____ erlitten hat. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit ohne Einschränkung erstellt. III. Schuldpunkt – Rechtliche Würdigung

1. Der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt.

2. In objektiver Hinsicht erfüllen die zur Anklage gebrachten Berührungen und Manipulationen des Beschuldigten an den Geschlechtsteilen der damals zwischen sieben und neun Jahren alten Privatklägerin einschliesslich der vorgenommenen Zungenküsse in klarer Weise den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte um das kindliche Alter seiner Tochter B._____, und er war auch gewillt, sich an seiner Tochter sexuell zu befriedigen, wobei er das Kind als reines Sexualobjekt benützte. Da der Beschuldigte seine Tochter mehrmals sexuell missbrauchte, ist vorliegend von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen.

3. Somit ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen

- 108 - 1.1 Wer sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1.2 Mehrfache Tatbegehung kann sich grundsätzlich gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend auswirken und vorliegend den oberen ordentlichen Strafrahmen auf bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe öffnen. In den meisten Fällen ist die tat- und täterangemessene Strafe jedoch grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Zum Beispiel führt die verminderte Schuldfähigkeit allein deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender

- 109 - Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 E. 3.2 vom 5. Februar 2007; BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. A., Zürich 2007, S. 74). Das Gericht ist indessen verpflichtet, die Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe mindestens straferhöhend bzw. -mindernd zu berücksichtigen (BGE 121 IV 49, 54 f.; BGE 116 IV 13 f.; BGE 116 IV 300 E. 2a). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, da sich die Strafe ohne Berücksichtigung des Strafschärfungsgrundes nicht am oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens bewegt. Die Tatmehrheit ist daher im Rahmen der Tatkomponente straferhöhend zu berücksichtigen (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB –Schweizerisches Strafgesetzbuch,

18. A. Zürich 2010, Art. 48a N 4; BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.3 Weitere Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB. Auf die Frage nach Strafmilderungsgründen im Sinne von Art. 48 StGB, insbesondere lit. e dieser Bestimmung, ist noch zurückzukommen. Es besteht indessen kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen – der hier wie gesehen von Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe reicht – zu verlassen.

2. Strafzumessung 2.1 Innerhalb des genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

- 110 - Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (Hug, a.a.O., Art. 47 N 6). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die so genannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Hug, a.a.O., Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1; BGE 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2 und BGE 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. A., Bern 2006, S. 179 N 13; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 N 21). 2.2 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung, Risiko, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 47 N 90 ff.; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 18 ff.). Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldens- erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamt- einschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören wie erwähnt die

- 111 - Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) sowie das Motiv. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). 2.3 Tatkomponente 2.3.1 Objektive Tatschwere 2.3.1.1 Der Beschuldigte hat zahlreiche sexuelle Handlungen unterschiedlichen Schweregrades an seiner Tochter vorgenommen. Vor allem der physische Einbezug des Kindes in sein eigenes Masturbieren, das Ausgreifen in ihrem Vaginalbereich und ganz besonders das Eindringen mit einem Finger in ihre Vagina samt den anschliessenden schnellen Hin- und Herbewegungen – auch aus Sicht der Privatklägerin das Schlimmste, was ihr wiederfahren ist, und überdies noch sehr schmerzhaft – erweisen sich innerhalb der grossen Bandbreite möglicher sexueller Handlungen als gravierend. Eine derartige Fingerpenetration ist als beischlafs-ähnliche Handlung zu qualifizieren. Als beischlafsähnliche Handlungen gelten solche Verhaltensweisen, bei denen das (primäre) Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der andern Person in so enge Berührung kommt, dass sie in ihrer Intensität dem "natürlichen Beischlaf ähnlich sind"; gemeint sind demgemäss in erster Linie (aber nicht nur) oral- und analgenitale Praktiken (BGE 86 IV 178 f.; Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A., Basel 2013, Art. 189 N 50 mit zahlreichen Hinweisen; Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 189 N 9). Bei beischlafsähnlichen Handlungen hat sich das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung am Strafrahmen von Art. 190 StGB zu orientieren, da der Unrechtsgehalt einer solch erzwungenen Handlung demjenigen einer Vergewaltigung gleichkommt (vgl. BGE 132 IV 126 betreffend erzwungenem Oralverkehr). Im Ergebnis bedeutet dies, dass in casu für die Fingerpenetration eine Mindeststrafe von einem Jahr nicht unterschritten werden

- 112 - darf, bzw., dass die Strafe auch im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich geringer sein darf als die Strafe, die das Gericht unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (Maier, a.a.O., Art. 189 N 49 und 51). Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass das Verschulden von jemandem, der eine andere Person zum Oralverkehr zwingt, schwerer wiegt als von jemandem, der eine sexuelle Nötigung begeht, welche nicht als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren ist. Die Verletzung der sexuellen Integrität durch einen erzwungenen Oralverkehr wiegt im Rahmen des Tatbestandes der sexuellen Nötigung besonders schwer. Nicht anders verhält es sich, wenn der Täter – wie hier – eine vaginale Fingerpenetration in der umschriebenen Art vornimmt, sei es im Rahmen des Tatbestandes der sexuellen Nötigung oder jenes der sexuellen Handlungen mit Kindern. Zudem fügte der Beschuldigte seiner Tochter mit dieser gewichtigsten Handlung auch erheblichen körperlichen Schmerz zu. Die Vielzahl von Handlungen, welche sich über einen längeren Zeitraum ereigneten, wirkt sich straferhöhend aus. 2.3.1.2 Die Übergriffe sind umso gravierender, als die Privatklägerin mit erst sieben bis neun Jahren noch jung war. Als leiblicher Vater und damit wichtige Bezugsperson aus der engsten Beziehungssphäre des Kindes hat der Beschuldigte mit seinen Tathandlungen das naturgemäss vorhandene Vertrauen seiner arg- und wehrlosen Tochter schändlich missbraucht und die zuvor sehr gute Vater-Tochter-Beziehung unwiederbringlich zerstört. Gleichzeitig hat er durch sein Verhalten seine elterliche Fürsorgepflicht schwer verletzt. An die Stelle einer engen Beziehung traten seitens der Privatklägerin abgrundtiefer Hass gegenüber dem Vater und Verzweiflung aufgrund ihrer zunehmenden innerfamiliären Isolierung. Parallel zum Vertrauensverlust büsste die Privatklägerin bereits in relativ früher Kindheit und im Kreise der eigenen Familie, dem wichtigsten Ort der Geborgenheit, viel Lebensqualität ein. Über blosses Bestreiten hinaus stempelte der Beschuldigte sie als Lügnerin ab, ging in ihrer späteren Kindheit auch physisch gegen sie vor (was vorliegend zwar nicht explizit eingeklagt, aber dennoch erwiesen ist) und prophezeite ihr hemmungslos, dass sie mit ihrem Klagen nirgends Gehör finden werde. Neben diesen zusätzlichen

- 113 - Erniedrigungen hielt er nicht im Geringsten gegen die Ausgrenzung seiner jüngsten Tochter aus dem Familienverband. Schliesslich ging die Verbindung der Privatklägerin zur ganzen Familie in die Brüche, wodurch das erlittene psychische Trauma bis heute perpetuiert wird und damit seelische Langzeitauswirkungen mit sich bringt. Die Privatklägerin ist nunmehr auf sich alleine gestellt und muss damit leben, dass ihr Vater als Peiniger nicht zu seinen Taten steht. Der Vertrauensmissbrauch durch den Beschuldigten lässt den sexuellen Missbrauch angesichts auch dieser gesamten Folgeerscheinungen als ganz besonders verwerflich erscheinen (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 111 f.). 2.3.1.3 Die Art und Weise des Vorgehens durch den Beschuldigten zeugt von dreister Eskalation und auch Hinterhältigkeit. Zuerst zog er seine zur Tageszeit durchgeführten Handlungen spielerisch-lustig auf, ging relativ sanft vor und drang nicht unter die Kleider seines Opfers vor. Dann verfiel er in gröberes und beharrendes Tun, indem er seine Tochter zum Beispiel am Handgelenk oder am Gesäss packte, kräftiger an der Scham massierte, sich auch über erkennbare verbale Abwehr ("hör auf") sowie körperlichen Widerstand (verkrampfen) hinwegsetzte und schliesslich des Nachts heimlich ins Kinderzimmer schlich, das schlafende Kind regelrecht überfiel und sich an ihm verging. Dabei machte er sich schamlos zunutze, dass sich die unwissende und überraschte Tochter auch aus Rücksicht auf die übrige Familie nicht (lautstark) wehrte. Immerhin kam es bei der Privatklägerin zu keinen körperlichen Verletzungen. 2.3.1.4 Das objektive Tatverschulden wiegt sehr erheblich. Die Einsatzstrafe liegt jedenfalls im mittleren Drittel des Strafrahmens, im Bereich von 30 Monaten Freiheitsstrafe. 2.3.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und bei intakter Schuldfähigkeit handelte. Der Beschuldigte wusste sehr wohl, was er tat. Dabei ging es ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, und er hat seine Tochter B._____ als reines Sexualobjekt benützt.

- 114 - Sein Motiv war daher rein egoistischer Natur. Seine Entscheidungsfreiheit war in keiner Weise eingeschränkt, und er legte einige kriminelle Energie an den Tag. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Komponente nicht erhöht. 2.3.3 Zeitablauf seit den Taten Die vorliegend zu ahnenden Taten liegen mittlerweile ca. eineinhalb Jahrzehnte zurück. Der Beschuldigte hat sich – abgesehen von einem SVG-Vergehen, wofür er am 30. November 2011 mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Fribourg mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 20.– (bedingt, Probezeit zwei Jahre) und Fr. 500.– Busse belegt wurde (Urk. 67) – soweit ersichtlich wohl verhalten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, angesichts der heilenden Kraft der Zeit von einem geringeren Strafbedürfnis auszugehen und den Zeitablauf deutlich strafreduzierend zu berücksichtigen (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48 N 40 f.). Angesichts des dargelegten Tatverschuldens wäre zwar eine Einsatzstrafe im Bereich von 30 Monaten Freiheitsstrafe angezeigt. Aufgrund der grossen zeitlichen Distanz erscheint es jedoch in Überreinstimmung mit der Staatsanwaltschaft angemessen, die Einsatzstrafe auf 18 Monate Freiheitsentzug festzusetzen. 2.4 Täterkomponente Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfah- ren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 2.4.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse

- 115 - Zur Biografie des Beschuldigten ergibt sich aufgrund seiner Angaben (vgl. Urk. 3/1 S. 1 ff.; Urk. 3/4 S. 17 ff.; Urk. 42 S. 1 ff.; Prot. II S. 7 ff.), dass er am tt. Mai 1956 in … (Gemeinde …) im Kosovo geboren wurde und mit mehreren Geschwistern aufwuchs. Ab 1962 lebte er 30 Jahre in Mazedonien. Während acht Jahren besuchte er die Grundschule, eine Berufsausbildung machte er nicht. Er ist seit 1984 mit AA._____, geb. … [Ledigname] verheiratet und hat mit dieser fünf gemeinsame Kinder. 1977 kam er erstmals als Tourist in die Schweiz, 1978 arbeitete er hier als Saisonnier und 1980 erhielt er die Jahresaufenthaltsbewilligung B und heute besitzt er die Niederlassung C. Seit 1995 leben auch Frau und Kinder in der Schweiz, der jüngste, heute 16 Jahre alte Sohn wurde hier geboren. Bei diversen Firmen im Zürcher Oberland sowie bei der Gemeinde F._____ betätigte sich der Beschuldigte als Hilfsarbeiter hauptsächlich auf dem Bau und im Transportbereich. Sein letztes geregeltes Erwerbseinkommen, ca. Fr. 4'600.– netto, erzielte er im September 2006. Ab dann lebte er ganz oder teilweise vom Sozialamt. Seit Januar 2013 ist er mit einem Pensum von ca. 30 % auf Abruf bei der Firma AG._____ tätig und verdient dabei etwa Fr. 1'000.–. Zudem verrichtet er für Fr. 200.– pro Monat Arbeiten als Hauswart. Das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau beträgt Fr. 1'200.– bis Fr. 1'500.–. Im Umfang von ca. Fr. 3'000.– wird der Beschuldigte vom Sozialamt unterstützt. Er hat Schulden von etlichen Tausend Franken, namentlich bei Verwandten und seiner Wohngemeinde. Der Beschuldigte wohnt seit vielen Jahren an der gleichen Wohnadresse in F._____ in einer Dreieinhalb- Zimmerwohnung bei einer monatlichen Miete von 1'370.–. Insgesamt lässt sich der Lebensgeschichte des Beschuldigten nichts entnehmen, was sich auf die Strafzumessung auswirken würde. 2.4.2 Vorstrafenlosigkeit Der Beschuldigte war zur Zeit der Tatbegehungen in der Schweiz nicht vorbestraft. Da die Vorstrafenlosigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Normalfall entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.6), rechtfertigt sich keine Strafreduktion.

- 116 - 2.4.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Trechsel/ Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 22 ff.; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 167 ff.). Der Beschuldigte ist weder geständig noch hat er Anzeichen von Reue und Einsicht gezeigt. Im Gegenteil hat er sich nicht einmal gescheut, die Privatklägerin auch noch als erwachsene Person in ein schlechtes Licht zu stellen (Andeutung, sie habe sich als Hure betätigt und befinde sich auf einer schiefen Bahn). Das Nachtatverhalten entlastet den Beschuldigten daher keinesfalls. Es ist strafzumessungsneutral zu werten. 2.4.4 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte ist weder alt noch krank, wenn man von den kleineren gesundheitlichen Beeinträchtigungen absieht, die jeden Menschen seiner Alterskategorie so oder anders irgendwann ereilen. Unterhaltspflichten hat er nur noch in geringem Umfang. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. 2.4.5 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch im Herkunftsland des Beschuldigten Frauen und Kinder vor sexuellen Übergriffen geschützt sind, was der Beschuldigte wusste und auch damit zum Ausdruck brachte, dass nur psychisch kranke Menschen so etwas machen würden. Eine Strafminderung wegen eines allfälligen "Kulturkonflikts" ist daher von vornherein ausgeschlossen. Der Beschuldigte ist insoweit nicht anders zu behandeln als ein Schweizer oder irgend ein Westeuropäer (Maier, a.a.O., Art. 189 N 54 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.219/1999 vom 13. Oktober 1999 [= Pra 2000 Nr. 36 S. 198]; Urteil des Bundesgerichts 6S.373/2005 vom 25. März 2006 E. 1.2). 2.4.6 Die Täterkomponente bleibt im Ergebnis ohne Einfluss auf das Strafmass.

- 117 - 2.5 Fazit Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Täterkomponente strafzumessungsneutral auswirkt, resultiert eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die ausgestandene Haft von 246 Tagen ist gemäss Art. 51 StGB auf diese Strafe anzurechnen. V. Vollzug Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind vorliegend erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Staatsanwaltschaft folgend ist dem Beschuldigten daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens, ohne Kosten der amtlichen Verteidigung, einschliesslich Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, zu tragen (vgl. dazu Art. 422 StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die vom amtlichen Verteidiger (Fr. 5'025.35 [Urk. 82]) und von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Fr. 9'758.50 und Fr. 628.80 [Urk. 77]) geltend gemachten Beträge stehen im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und sind angemessen. Die Pflicht zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 118 - Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Berufung zurückgezogen hat.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 27. Februar 2013 bezüglich Dispositiv-Ziff. 2 (Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 246 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 23'048.30 amtliche Verteidigung (gem. Beschl. d. Vorinst. v. 22.3.13) Fr. 9'758.50 unentgeltliche Geschädigtenvertretung

5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 119 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'025.35 amtliche Verteidigung Fr. 628.80 unentgeltliche Geschädigtenvertretung

7. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung, im erstinstanzlichen Verfahren sowie im zweitinstanzlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger − die Privatklägerin bzw. ihre Vertreterin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger − die Privatklägerin bzw. ihre Vertreterin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 120 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. September 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Burger Dr. Bruggmann