Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am tt. Juni 2012, 02.13 Uhr, einen Personenwagen der Marke Renault Laguna auf der B._____-Strasse stadtaus- wärts gelenkt und habe dabei die geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten, weil er es sorgfaltswidrig unterlassen habe,
- 5 - die Geschwindigkeit durch regelmässigen Blick auf den Tacho unter Kontrolle zu halten.
2. Erstellter Sachverhalt In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz hat der Be- schuldigte den Sachverhalt in objektiver Hinsicht anerkannt, er machte jedoch gel- tend, er habe gemeint, es gelte die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (Urk. 4 S. 2, Urk. 13 S. 5; Prot. II S. 9 f.). Entsprechend liess er in der Berufungserklärung und an der Berufungsverhandlung vom 23. August 2013 geltend machen, es sei von einem relevanten Sachverhaltsirrtum in Bezug auf die zulässige Höchstge- schwindigkeit auszugehen (Urk. 44 S. 3; Urk. 51 S. 4 ff.). Aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten, welches durch die Akten ge- stützt wird, insbesondere durch das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung (Urk. 3 und Urk. 29), ist der äussere Sachverhalt erstellt. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es sorg- faltswidrig unterlassen, durch regelmässigen Blick auf den Tacho die Geschwin- digkeit unter Kontrolle zu halten. Der Beschuldigte anerkannte, dass er nicht auf den Tacho geschaut habe (Urk. 4 S. 2). Daraus folgt, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit fahrlässig überschritten hat. Der Anklagesachverhalt ist somit erstellt. Zu prüfen bleibt der vom Beschuldigten geltend gemachte Sachverhaltsirrtum. Er führt aus, er habe sich in einem Irrtum über die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der fraglichen Strecke befunden in- dem er davon ausgegangen sei, diese betrage 60 km/h anstatt der tatsächlich ausgeschilderten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
3. Sachverhaltsirrtum 3.1. Allgemeines Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Der Täter ist wegen Fahrlässigkeit
- 6 - strafbar, wenn er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können und wenn die fahrlässige Tatbegehung mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). 3.2. Irrtum des Beschuldigten Der Beschuldigte ging nach seiner – auch heute wieder vorgebrachten (Prot. II S. 9 f.) – Darstellung von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h aus. Nach seiner Vorstellung hätte er, indem er die fragliche Strecke mit 75 km/h befuhr, eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von 15 km/h begangen, welche mit Bezug auf die rechtliche Würdigung (einfache statt grobe Verkehrsre- gelverletzung) oder mindestens bezüglich der Verschuldensbewertung zu einer für den Beschuldigten günstigeren Beurteilung führen würde. Zu prüfen bleibt, ob der Irrtum vermeidbar war. 3.3. Vermeidbarkeit des Irrtumes Der Beschuldigte liess geltend machen, am tt.mm.2008 sei im Tagblatt der Stadt Zürich publiziert worden, dass die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 50 gene- rell" in Richtung stadteinwärts vor dem Knoten B._____-/ …-Strasse einschliess- lich Abbiegespur von der …-Strasse-Süd her, angebracht werde. Einige Zeit spä- ter nach Sommer 2009 sei das Signal Höchstgeschwindigkeit 60 km/h entfernt worden. Sein Arbeitsweg führe seit dem 1. Juni 2005 über die …-, …-, …- und …- Strasse auf die B._____-Strasse. Er habe das plötzliche Fehlen eines jahrelang bestehenden Signals (Höchstgeschwindigkeit 60 km/h) nicht bemerkt. Unter die- sen Umständen könne ihm nicht unterstellt werden, er hätte den Irrtum bei pflicht- gemässer Vorsicht vermeiden können, zumal die Höchstgeschwindigkeit noch während den Bauarbeiten unverändert geblieben sei. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte hätte merken müssen, dass die 60- er Tafel entfernt wurde, wenn er mit der für einen Fahrzeuglenker erforderlichen Vorsicht gefahren wäre. Dies gelte umso mehr als die Strecke der Arbeitsweg des Beschuldigten sei und er diesen regelmässig während 8 Jahren fahre (Urk. 43 S. 9).
- 7 - Den Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Dabei ist in Betracht zu zie- hen, dass die zu beurteilende Fahrt am tt. Juni 2012 stattfand und dass zwischen Juni 2005, ab welchem Zeitpunkt der Arbeitsweg des Beschuldigten über die B._____-Strasse führte, und dem Zeitpunkt der inkriminierten Fahrt eine Neuge- staltung des Strassenraumes im Zusammenhang mit der Tramlinie "Zürich-…" er- folgte, was dem Beschuldigten nicht entgangen sein konnte. Angesichts der Bau- stelle und der erkennbaren Neugestaltung des Strassenraumes musste mit Signa- lisationsänderungen gerechnet werden. Ganz unabhängig davon durfte der Be- schuldigte nicht einfach darauf vertrauen, dass die signalisierte Höchstgeschwin- digkeit über Jahre hinweg unverändert bleiben würde. Entgegen der Argumentation der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand- lung (Urk. 51 S. 7) ist sodann irrelevant, dass die Senkung der Höchstgeschwin- digkeit nicht durch Sicherheitsüberlegungen motiviert gewesen sei, sondern viel- mehr ökologischen Aspekten wie Umweltschutz und Lärmemmissionen Rechnung getragen habe. An Signalisationsänderungen hat man sich zu halten, ungeachtet der Gründe, aus welchen diese vorgenommen wurden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Entfernung der Signalisationstafel betreffend Tempo 60 bei Anwendung pflichtgemässer Vorsicht hätte bemerken müssen, sein Irrtum wäre vermeidbar gewesen. Demzufolge ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 13 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen betreffend fahrlässige Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Umfang von 25 km/h. III. Rechtliche Würdigung
1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2012 ist eine systematisch neue Fassung von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Kraft getreten (neu: Art. 90 Abs. 2 SVG). Dieser entspricht inhaltlich der alten Fassung, weshalb aufgrund des Grundsatzes der "lex mitior" das alte Recht an- zuwenden ist, da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
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2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen für das Vorliegen einer groben Ver- kehrsregelverletzung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 43 S. 5 f.). Festzuhalten ist zusam- menfassend, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG in objektiver Hinsicht die Missachtung einer wichtigen Ver- kehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise sowie eine ernstliche Gefahr für die Verkehrssicherheit voraussetzt, wobei eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Ver- kehrssicherheit genügt. In subjektiver Hinsicht ist schweres Verschulden im Sinne eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidrigen Ver- haltens erforderlich. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis liegt ungeachtet der konkreten Umstände ob- jektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung vor, und ist subjektiv in der Regel von mindestens grobfahrlässigem Handeln auszugehen, wenn innerorts die Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wurde (BGE 123 II 37 E. 1 d) und 1 f); BGE 123 II 106 E. 2c). Auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist diesfalls regelmässig zu bejahen. Eine Ausnahme kommt nach den Erwägungen des Bundesgerichtes z.B. in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 37 E. 1 f.). Letzteres steht vorliegend nicht zur Diskussion. In diesem Zusammenhang ist zudem erneut zu erwähnen, dass auch kein vermeidbarer Sachverhaltsirrtum betreffend die zu- lässige Höchstgeschwindigkeit vorliegt. Darauf hinzuweisen ist sodann, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung sehr streng handhabt; für eine ausnahms- weise Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse eines Strassenabschnittes bei der Beurteilung des Verschuldens sieht es grundsätzlich keinen Raum (vgl. etwa Bundegerichtsurteil 6S.99/2004 E.2.4, betreffend die Europabrücke in Zürich).
- 9 - Die Verteidigung beruft sich auf das Vorliegen einer Ausnahme. Sie macht gel- tend, dass man unter Berücksichtigung des einfach zu handhabenden Schema- tismus, welchen das Bundesgericht bei Überschreitung der signalisierten Höchst- geschwindigkeit zur Anwendung bringe, das Verschuldensprinzip auch im Stras- senverkehrsstrafrecht ernst nehmen müsse. Es dürfe deshalb nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive schwere Verkehrsregelverletzung geschlos- sen werden (Urk. 14 S. 7; Urk. 51 S. 9). Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h exakt dem Grenzwert für eine grobe Verkehrsregelverletzung entspreche. Bei der B._____-Strasse handle es sich um eine gut ausgebaute Nationalstrasse auf dem neuesten Stand der Tech- nik, welche entgegen den Ausführungen der Vorinstanz richtungsgetrennt sei. Aufgrund der Richtungstrennung könnten Frontalkollisionen praktisch ausge- schlossen werden. Auch die Uhrzeit spreche nicht für ein grobes Verschulden, zumal der Tramverkehr den Betrieb eingestellt habe und die Möglichkeit auf Fussgänger zu treffen um 02.00 Uhr unter Mitberücksichtigung der örtlichen Fussverkehrsführung lediglich abstrakt bestanden habe. Die beiden Fahrspuren seien nicht bloss durch eine Sicherheitslinie, sondern durch bauliche Massnah- men getrennt gewesen, die Strasse verlaufe gerade und sei als sehr übersichtlich zu qualifizieren. Es fehle daher subjektiv an einem rücksichtslosen Verhalten (Urk. 14 S. 8; Urk. 51 S. 9 f.). Die Vorinstanz hat betreffend den subjektiven Tatbestand erwogen, bei der B._____-Strasse handle es sich um eine nicht richtungsgetrennte Strasse mit mehreren Spuren, welche Tatsache erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteil- nehmer verlange. Da es sich bei der B._____-Strasse um die Zufahrtsstrasse zur Autobahn Richtung … handle, also um eine wichtige Verkehrsachse, müsse im- mer mit Verkehr gerechnet werden. Ausserdem befinde sich die B._____-Strasse in einem beliebten Ausgangsgebiet, weshalb damit gerechnet werden müsse, dass Fussgänger unterwegs sind. Zudem sei nachts die Sicht trotz Strassenbe- leuchtung vermindert. In Anbetracht dieser Umstände sei die Rücksichtslosigkeit betreffend die Sicherheit anderer zu bejahen und sei die unbewusste Fahrlässig- keit als grob einzustufen (Urk. 43 S. 7).
- 10 - Zutreffend ist der Einwand der Verteidigung, dass es sich um eine richtungsge- trennte Strasse handelte. Im Übrigen aber ist der Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich zu folgen. Jedenfalls lässt sich eine Ausnahme vom Regelfall der Annahme grober Fahrlässigkeit aufgrund der grundsätzlich zutreffenden Darle- gungen der Verteidigung nicht bejahen.
3. Fazit Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Der Beschuldigte ist daher der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV i.V. mit Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schul- dig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Strafrahmen Der Strafrahmen für grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG erstreckt sich von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
2. Allgemeines Betreffend die allgemeinen Regeln für die Strafzumessung kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 43 S. 10 f.).
3. Tatkomponente Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Über- schreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit mit 25 km/h genau an der Grenze für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung liegt. Die Gefähr- dung hat sich zudem nicht aktualisiert, es blieb bei einer abstrakten Gefahr für die Verkehrssicherheit. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht.
- 11 - In subjektiver Hinsicht fällt zugunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er fahrlässig, nicht vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte war jedoch nicht in Eile und es bestand kein nachvollziehbarer Grund für die Geschwindigkeitsüberschrei- tung. Insgesamt wiegt das Verschulden im Rahmen einer groben Verkehrsregelverlet- zung leicht. Die von der Vorinstanz auf 20 Tage festgelegte Einsatzstrafe erweist sich als angemessen.
4. Täterkomponente Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 43 S. 12). Es ergeben sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Stark straferhöhend wirken sich die drei Vorstrafen des Beschuldigten aus, wovon die beiden letzten einschlägiger Natur sind (Urk. 6/2). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Mai 2005 wegen Diebstahls zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt, mit Entscheid des Amtsstatt- halteramtes Luzern vom 18. April 2007 wurde er der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft, und mit Urteil des Bezirks- gerichtes Hinwil vom 22. November 2007 erfolgte erneut eine Verurteilung wegen mehrfacher grober und mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln unter Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren sowie einer Busse von Fr. 2'000.–. Nur leicht strafmindernd fällt das Geständnis des Beschuldigten betreffend Ge- schwindigkeitsüberschreitung ins Gewicht, diese war aufgrund der Geschwindig- keitsmessung erstellt.
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5. Fazit Sanktionshöhe Insgesamt überwiegt der straferhöhende Faktor der Vorstrafen den strafmindern- den des Geständnisses erheblich. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe von 20 auf 30 Tage zu erhöhen.
6. Sanktionsart Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 43 S. 12) kommt bei der Strafhöhe von 30 Tagen infolge der Priorität nicht freiheitsentziehender Sanktionen eine Geldstrafe zur Anwendung. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestrafen.
7. Tagessatzhöhe Bezüglich der Grundsätze für die Bemessung der Tagessatzhöhe ist vorab auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 43 S. 13 f.). Der Beschuldigte lebt nach wie vor mit seiner Ehefrau und den bei- den gemeinsamen Kindern zusammen. Gemäss seinen Angaben im Datenerfas- sungsblatt vom 15. Juni 2013 hat sich sein Nettoeinkommen gegenüber den An- gaben vor Vorinstanz um Fr. 270.– auf Fr. 4'350.– erhöht (Urk. 48 und Urk. 43 S. 14). Die Schulden haben sich auf ca. Fr. 5'000.– reduziert gegenüber ca. Fr. 20'000.–, welche dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegen. Eine we- sentliche Veränderung haben die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten in der Zwischenzeit insofern erfahren, als dass die Ehefrau des Beschuldigten seit Dezember letzten Jahres nicht mehr erwerbstätig ist (Prot. II S. 7). Insgesamt ha- ben sich die Verhältnisse des Beschuldigten gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid somit verschlechtert, weshalb die von der Vorinstanz auf Fr. 80.– fest- gelegte Tagessatzhöhe auf Fr. 40.– herabzusetzen ist. Der Beschuldigte ist somit mit 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen.
- 13 - V. Strafvollzug Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. November 2007 wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft. Diese Verurteilung erfolgte weniger als 5 Jahre vor der heute zu beurteilenden Tat vom 22. Juni 2012 und die damals aus- gefällte Strafe liegt über sechs Monaten. Gestützt auf Art. 42 Abs. 2 StGB ist der Aufschub der heute auszufällenden Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Angesichts der beiden einschlägigen Vorstrafen, die der Beschuldigte im Jahre 2007 betreffend grobe Verkehrsregelverletzung erwirkte, und der dritten Vorstrafe betreffend Diebstahl aus dem Jahre 2005 zusammen mit dem Umstand, dass auch dreimaliger Führerausweisentzug (Urk. 6/6 und 6/7) ihn nicht von erneuter Delinquenz abhalten konnten, ist das Vorliegen besonders günstiger Umstände klar zu verneinen. Die Geldstrafe ist daher zu vollziehen. VI. Kostenfolge Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kostenfolgen zu bestätigen und sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das Gericht erkennt:
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am tt. Juni 2012, 02.13 Uhr, einen Personenwagen der Marke Renault Laguna auf der B._____-Strasse stadtaus- wärts gelenkt und habe dabei die geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten, weil er es sorgfaltswidrig unterlassen habe,
- 5 - die Geschwindigkeit durch regelmässigen Blick auf den Tacho unter Kontrolle zu halten.
E. 2 Erstellter Sachverhalt In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz hat der Be- schuldigte den Sachverhalt in objektiver Hinsicht anerkannt, er machte jedoch gel- tend, er habe gemeint, es gelte die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (Urk. 4 S. 2, Urk. 13 S. 5; Prot. II S. 9 f.). Entsprechend liess er in der Berufungserklärung und an der Berufungsverhandlung vom 23. August 2013 geltend machen, es sei von einem relevanten Sachverhaltsirrtum in Bezug auf die zulässige Höchstge- schwindigkeit auszugehen (Urk. 44 S. 3; Urk. 51 S. 4 ff.). Aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten, welches durch die Akten ge- stützt wird, insbesondere durch das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung (Urk.
E. 3 Tatkomponente Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Über- schreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit mit 25 km/h genau an der Grenze für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung liegt. Die Gefähr- dung hat sich zudem nicht aktualisiert, es blieb bei einer abstrakten Gefahr für die Verkehrssicherheit. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht.
- 11 - In subjektiver Hinsicht fällt zugunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er fahrlässig, nicht vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte war jedoch nicht in Eile und es bestand kein nachvollziehbarer Grund für die Geschwindigkeitsüberschrei- tung. Insgesamt wiegt das Verschulden im Rahmen einer groben Verkehrsregelverlet- zung leicht. Die von der Vorinstanz auf 20 Tage festgelegte Einsatzstrafe erweist sich als angemessen.
E. 3.1 Allgemeines Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Der Täter ist wegen Fahrlässigkeit
- 6 - strafbar, wenn er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können und wenn die fahrlässige Tatbegehung mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).
E. 3.2 Irrtum des Beschuldigten Der Beschuldigte ging nach seiner – auch heute wieder vorgebrachten (Prot. II S. 9 f.) – Darstellung von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h aus. Nach seiner Vorstellung hätte er, indem er die fragliche Strecke mit 75 km/h befuhr, eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von 15 km/h begangen, welche mit Bezug auf die rechtliche Würdigung (einfache statt grobe Verkehrsre- gelverletzung) oder mindestens bezüglich der Verschuldensbewertung zu einer für den Beschuldigten günstigeren Beurteilung führen würde. Zu prüfen bleibt, ob der Irrtum vermeidbar war.
E. 3.3 Vermeidbarkeit des Irrtumes Der Beschuldigte liess geltend machen, am tt.mm.2008 sei im Tagblatt der Stadt Zürich publiziert worden, dass die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 50 gene- rell" in Richtung stadteinwärts vor dem Knoten B._____-/ …-Strasse einschliess- lich Abbiegespur von der …-Strasse-Süd her, angebracht werde. Einige Zeit spä- ter nach Sommer 2009 sei das Signal Höchstgeschwindigkeit 60 km/h entfernt worden. Sein Arbeitsweg führe seit dem 1. Juni 2005 über die …-, …-, …- und …- Strasse auf die B._____-Strasse. Er habe das plötzliche Fehlen eines jahrelang bestehenden Signals (Höchstgeschwindigkeit 60 km/h) nicht bemerkt. Unter die- sen Umständen könne ihm nicht unterstellt werden, er hätte den Irrtum bei pflicht- gemässer Vorsicht vermeiden können, zumal die Höchstgeschwindigkeit noch während den Bauarbeiten unverändert geblieben sei. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte hätte merken müssen, dass die 60- er Tafel entfernt wurde, wenn er mit der für einen Fahrzeuglenker erforderlichen Vorsicht gefahren wäre. Dies gelte umso mehr als die Strecke der Arbeitsweg des Beschuldigten sei und er diesen regelmässig während 8 Jahren fahre (Urk. 43 S. 9).
- 7 - Den Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Dabei ist in Betracht zu zie- hen, dass die zu beurteilende Fahrt am tt. Juni 2012 stattfand und dass zwischen Juni 2005, ab welchem Zeitpunkt der Arbeitsweg des Beschuldigten über die B._____-Strasse führte, und dem Zeitpunkt der inkriminierten Fahrt eine Neuge- staltung des Strassenraumes im Zusammenhang mit der Tramlinie "Zürich-…" er- folgte, was dem Beschuldigten nicht entgangen sein konnte. Angesichts der Bau- stelle und der erkennbaren Neugestaltung des Strassenraumes musste mit Signa- lisationsänderungen gerechnet werden. Ganz unabhängig davon durfte der Be- schuldigte nicht einfach darauf vertrauen, dass die signalisierte Höchstgeschwin- digkeit über Jahre hinweg unverändert bleiben würde. Entgegen der Argumentation der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand- lung (Urk. 51 S. 7) ist sodann irrelevant, dass die Senkung der Höchstgeschwin- digkeit nicht durch Sicherheitsüberlegungen motiviert gewesen sei, sondern viel- mehr ökologischen Aspekten wie Umweltschutz und Lärmemmissionen Rechnung getragen habe. An Signalisationsänderungen hat man sich zu halten, ungeachtet der Gründe, aus welchen diese vorgenommen wurden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Entfernung der Signalisationstafel betreffend Tempo 60 bei Anwendung pflichtgemässer Vorsicht hätte bemerken müssen, sein Irrtum wäre vermeidbar gewesen. Demzufolge ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 13 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen betreffend fahrlässige Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Umfang von 25 km/h. III. Rechtliche Würdigung
1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2012 ist eine systematisch neue Fassung von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Kraft getreten (neu: Art. 90 Abs. 2 SVG). Dieser entspricht inhaltlich der alten Fassung, weshalb aufgrund des Grundsatzes der "lex mitior" das alte Recht an- zuwenden ist, da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
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2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen für das Vorliegen einer groben Ver- kehrsregelverletzung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 43 S. 5 f.). Festzuhalten ist zusam- menfassend, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG in objektiver Hinsicht die Missachtung einer wichtigen Ver- kehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise sowie eine ernstliche Gefahr für die Verkehrssicherheit voraussetzt, wobei eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Ver- kehrssicherheit genügt. In subjektiver Hinsicht ist schweres Verschulden im Sinne eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidrigen Ver- haltens erforderlich. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis liegt ungeachtet der konkreten Umstände ob- jektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung vor, und ist subjektiv in der Regel von mindestens grobfahrlässigem Handeln auszugehen, wenn innerorts die Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wurde (BGE 123 II 37 E. 1 d) und 1 f); BGE 123 II 106 E. 2c). Auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist diesfalls regelmässig zu bejahen. Eine Ausnahme kommt nach den Erwägungen des Bundesgerichtes z.B. in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 37 E. 1 f.). Letzteres steht vorliegend nicht zur Diskussion. In diesem Zusammenhang ist zudem erneut zu erwähnen, dass auch kein vermeidbarer Sachverhaltsirrtum betreffend die zu- lässige Höchstgeschwindigkeit vorliegt. Darauf hinzuweisen ist sodann, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung sehr streng handhabt; für eine ausnahms- weise Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse eines Strassenabschnittes bei der Beurteilung des Verschuldens sieht es grundsätzlich keinen Raum (vgl. etwa Bundegerichtsurteil 6S.99/2004 E.2.4, betreffend die Europabrücke in Zürich).
- 9 - Die Verteidigung beruft sich auf das Vorliegen einer Ausnahme. Sie macht gel- tend, dass man unter Berücksichtigung des einfach zu handhabenden Schema- tismus, welchen das Bundesgericht bei Überschreitung der signalisierten Höchst- geschwindigkeit zur Anwendung bringe, das Verschuldensprinzip auch im Stras- senverkehrsstrafrecht ernst nehmen müsse. Es dürfe deshalb nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive schwere Verkehrsregelverletzung geschlos- sen werden (Urk. 14 S. 7; Urk. 51 S. 9). Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h exakt dem Grenzwert für eine grobe Verkehrsregelverletzung entspreche. Bei der B._____-Strasse handle es sich um eine gut ausgebaute Nationalstrasse auf dem neuesten Stand der Tech- nik, welche entgegen den Ausführungen der Vorinstanz richtungsgetrennt sei. Aufgrund der Richtungstrennung könnten Frontalkollisionen praktisch ausge- schlossen werden. Auch die Uhrzeit spreche nicht für ein grobes Verschulden, zumal der Tramverkehr den Betrieb eingestellt habe und die Möglichkeit auf Fussgänger zu treffen um 02.00 Uhr unter Mitberücksichtigung der örtlichen Fussverkehrsführung lediglich abstrakt bestanden habe. Die beiden Fahrspuren seien nicht bloss durch eine Sicherheitslinie, sondern durch bauliche Massnah- men getrennt gewesen, die Strasse verlaufe gerade und sei als sehr übersichtlich zu qualifizieren. Es fehle daher subjektiv an einem rücksichtslosen Verhalten (Urk. 14 S. 8; Urk. 51 S. 9 f.). Die Vorinstanz hat betreffend den subjektiven Tatbestand erwogen, bei der B._____-Strasse handle es sich um eine nicht richtungsgetrennte Strasse mit mehreren Spuren, welche Tatsache erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteil- nehmer verlange. Da es sich bei der B._____-Strasse um die Zufahrtsstrasse zur Autobahn Richtung … handle, also um eine wichtige Verkehrsachse, müsse im- mer mit Verkehr gerechnet werden. Ausserdem befinde sich die B._____-Strasse in einem beliebten Ausgangsgebiet, weshalb damit gerechnet werden müsse, dass Fussgänger unterwegs sind. Zudem sei nachts die Sicht trotz Strassenbe- leuchtung vermindert. In Anbetracht dieser Umstände sei die Rücksichtslosigkeit betreffend die Sicherheit anderer zu bejahen und sei die unbewusste Fahrlässig- keit als grob einzustufen (Urk. 43 S. 7).
- 10 - Zutreffend ist der Einwand der Verteidigung, dass es sich um eine richtungsge- trennte Strasse handelte. Im Übrigen aber ist der Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich zu folgen. Jedenfalls lässt sich eine Ausnahme vom Regelfall der Annahme grober Fahrlässigkeit aufgrund der grundsätzlich zutreffenden Darle- gungen der Verteidigung nicht bejahen.
E. 4 Täterkomponente Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 43 S. 12). Es ergeben sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Stark straferhöhend wirken sich die drei Vorstrafen des Beschuldigten aus, wovon die beiden letzten einschlägiger Natur sind (Urk. 6/2). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Mai 2005 wegen Diebstahls zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt, mit Entscheid des Amtsstatt- halteramtes Luzern vom 18. April 2007 wurde er der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft, und mit Urteil des Bezirks- gerichtes Hinwil vom 22. November 2007 erfolgte erneut eine Verurteilung wegen mehrfacher grober und mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln unter Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren sowie einer Busse von Fr. 2'000.–. Nur leicht strafmindernd fällt das Geständnis des Beschuldigten betreffend Ge- schwindigkeitsüberschreitung ins Gewicht, diese war aufgrund der Geschwindig- keitsmessung erstellt.
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E. 5 Fazit Sanktionshöhe Insgesamt überwiegt der straferhöhende Faktor der Vorstrafen den strafmindern- den des Geständnisses erheblich. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe von 20 auf 30 Tage zu erhöhen.
E. 6 Sanktionsart Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 43 S. 12) kommt bei der Strafhöhe von 30 Tagen infolge der Priorität nicht freiheitsentziehender Sanktionen eine Geldstrafe zur Anwendung. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestrafen.
E. 7 Tagessatzhöhe Bezüglich der Grundsätze für die Bemessung der Tagessatzhöhe ist vorab auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 43 S. 13 f.). Der Beschuldigte lebt nach wie vor mit seiner Ehefrau und den bei- den gemeinsamen Kindern zusammen. Gemäss seinen Angaben im Datenerfas- sungsblatt vom 15. Juni 2013 hat sich sein Nettoeinkommen gegenüber den An- gaben vor Vorinstanz um Fr. 270.– auf Fr. 4'350.– erhöht (Urk. 48 und Urk. 43 S. 14). Die Schulden haben sich auf ca. Fr. 5'000.– reduziert gegenüber ca. Fr. 20'000.–, welche dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegen. Eine we- sentliche Veränderung haben die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten in der Zwischenzeit insofern erfahren, als dass die Ehefrau des Beschuldigten seit Dezember letzten Jahres nicht mehr erwerbstätig ist (Prot. II S. 7). Insgesamt ha- ben sich die Verhältnisse des Beschuldigten gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid somit verschlechtert, weshalb die von der Vorinstanz auf Fr. 80.– fest- gelegte Tagessatzhöhe auf Fr. 40.– herabzusetzen ist. Der Beschuldigte ist somit mit 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen.
- 13 - V. Strafvollzug Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. November 2007 wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft. Diese Verurteilung erfolgte weniger als 5 Jahre vor der heute zu beurteilenden Tat vom 22. Juni 2012 und die damals aus- gefällte Strafe liegt über sechs Monaten. Gestützt auf Art. 42 Abs. 2 StGB ist der Aufschub der heute auszufällenden Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Angesichts der beiden einschlägigen Vorstrafen, die der Beschuldigte im Jahre 2007 betreffend grobe Verkehrsregelverletzung erwirkte, und der dritten Vorstrafe betreffend Diebstahl aus dem Jahre 2005 zusammen mit dem Umstand, dass auch dreimaliger Führerausweisentzug (Urk. 6/6 und 6/7) ihn nicht von erneuter Delinquenz abhalten konnten, ist das Vorliegen besonders günstiger Umstände klar zu verneinen. Die Geldstrafe ist daher zu vollziehen. VI. Kostenfolge Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kostenfolgen zu bestätigen und sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das Gericht erkennt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. - 14 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. August 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB130219-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 23. August 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. März 2013 (GB120110)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. November 2012 (Urk. 8) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss aArt. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV i.V.m. Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 2'400.–) bestraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben und ist zu bezahlen.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30.– Kosten Kantonspolizei Fr. 900.– Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten aufer- legt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51 S.1)
1. Der Berufungskläger sei vom Tatbestand der groben Verkehrsregelver- letzung freizusprechen,
2. Der Berufungskläger sei für eine einfache Verkehrsregelverletzung mit einer Ordnungsbusse zu bestrafen. 2a Eventualiter: Der Berufungskläger für eine einfache Verkehrsregelver- letzung mit einer Busse zu bestrafen. 2b Subeventualiter: Die Strafe sei bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren auszusprechen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu lasten des Staates (zzgl. MwSt).
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, Urk. 47) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ________________________________
- 4 - Das Gericht erwägt: I. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. März 2013 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsre- geln schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 80.– bestraft. Das Urteil wurde nicht im Dispositiv eröffnet, es erfolgte direkt die schriftliche Er- öffnung des begründeten Entscheides. In solchen Fällen ist eine Berufungsan- meldung nicht erforderlich, vielmehr genügt es für die Fristwahrung, wenn die Be- rufungserklärung innert 20 Tagen erfolgt (BGE 138 IV 157 E. 2.2). Der Beschul- digte hat die Berufungserklärung fristgerecht mit Eingabe vom 13. Mai 2013 ein- gereicht (Urk. 44). Er beantragte vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, Schuld- spruch betreffend einfache Verkehrsregelverletzung und Bestrafung mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 250.–. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. August 2013 stellte er die vorgenannten Anträge (Urk. 51 S. 1). Die Staatsanwaltschaft hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am tt. Juni 2012, 02.13 Uhr, einen Personenwagen der Marke Renault Laguna auf der B._____-Strasse stadtaus- wärts gelenkt und habe dabei die geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten, weil er es sorgfaltswidrig unterlassen habe,
- 5 - die Geschwindigkeit durch regelmässigen Blick auf den Tacho unter Kontrolle zu halten.
2. Erstellter Sachverhalt In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz hat der Be- schuldigte den Sachverhalt in objektiver Hinsicht anerkannt, er machte jedoch gel- tend, er habe gemeint, es gelte die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (Urk. 4 S. 2, Urk. 13 S. 5; Prot. II S. 9 f.). Entsprechend liess er in der Berufungserklärung und an der Berufungsverhandlung vom 23. August 2013 geltend machen, es sei von einem relevanten Sachverhaltsirrtum in Bezug auf die zulässige Höchstge- schwindigkeit auszugehen (Urk. 44 S. 3; Urk. 51 S. 4 ff.). Aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten, welches durch die Akten ge- stützt wird, insbesondere durch das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung (Urk. 3 und Urk. 29), ist der äussere Sachverhalt erstellt. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es sorg- faltswidrig unterlassen, durch regelmässigen Blick auf den Tacho die Geschwin- digkeit unter Kontrolle zu halten. Der Beschuldigte anerkannte, dass er nicht auf den Tacho geschaut habe (Urk. 4 S. 2). Daraus folgt, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit fahrlässig überschritten hat. Der Anklagesachverhalt ist somit erstellt. Zu prüfen bleibt der vom Beschuldigten geltend gemachte Sachverhaltsirrtum. Er führt aus, er habe sich in einem Irrtum über die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der fraglichen Strecke befunden in- dem er davon ausgegangen sei, diese betrage 60 km/h anstatt der tatsächlich ausgeschilderten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
3. Sachverhaltsirrtum 3.1. Allgemeines Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Der Täter ist wegen Fahrlässigkeit
- 6 - strafbar, wenn er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können und wenn die fahrlässige Tatbegehung mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). 3.2. Irrtum des Beschuldigten Der Beschuldigte ging nach seiner – auch heute wieder vorgebrachten (Prot. II S. 9 f.) – Darstellung von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h aus. Nach seiner Vorstellung hätte er, indem er die fragliche Strecke mit 75 km/h befuhr, eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von 15 km/h begangen, welche mit Bezug auf die rechtliche Würdigung (einfache statt grobe Verkehrsre- gelverletzung) oder mindestens bezüglich der Verschuldensbewertung zu einer für den Beschuldigten günstigeren Beurteilung führen würde. Zu prüfen bleibt, ob der Irrtum vermeidbar war. 3.3. Vermeidbarkeit des Irrtumes Der Beschuldigte liess geltend machen, am tt.mm.2008 sei im Tagblatt der Stadt Zürich publiziert worden, dass die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 50 gene- rell" in Richtung stadteinwärts vor dem Knoten B._____-/ …-Strasse einschliess- lich Abbiegespur von der …-Strasse-Süd her, angebracht werde. Einige Zeit spä- ter nach Sommer 2009 sei das Signal Höchstgeschwindigkeit 60 km/h entfernt worden. Sein Arbeitsweg führe seit dem 1. Juni 2005 über die …-, …-, …- und …- Strasse auf die B._____-Strasse. Er habe das plötzliche Fehlen eines jahrelang bestehenden Signals (Höchstgeschwindigkeit 60 km/h) nicht bemerkt. Unter die- sen Umständen könne ihm nicht unterstellt werden, er hätte den Irrtum bei pflicht- gemässer Vorsicht vermeiden können, zumal die Höchstgeschwindigkeit noch während den Bauarbeiten unverändert geblieben sei. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte hätte merken müssen, dass die 60- er Tafel entfernt wurde, wenn er mit der für einen Fahrzeuglenker erforderlichen Vorsicht gefahren wäre. Dies gelte umso mehr als die Strecke der Arbeitsweg des Beschuldigten sei und er diesen regelmässig während 8 Jahren fahre (Urk. 43 S. 9).
- 7 - Den Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Dabei ist in Betracht zu zie- hen, dass die zu beurteilende Fahrt am tt. Juni 2012 stattfand und dass zwischen Juni 2005, ab welchem Zeitpunkt der Arbeitsweg des Beschuldigten über die B._____-Strasse führte, und dem Zeitpunkt der inkriminierten Fahrt eine Neuge- staltung des Strassenraumes im Zusammenhang mit der Tramlinie "Zürich-…" er- folgte, was dem Beschuldigten nicht entgangen sein konnte. Angesichts der Bau- stelle und der erkennbaren Neugestaltung des Strassenraumes musste mit Signa- lisationsänderungen gerechnet werden. Ganz unabhängig davon durfte der Be- schuldigte nicht einfach darauf vertrauen, dass die signalisierte Höchstgeschwin- digkeit über Jahre hinweg unverändert bleiben würde. Entgegen der Argumentation der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand- lung (Urk. 51 S. 7) ist sodann irrelevant, dass die Senkung der Höchstgeschwin- digkeit nicht durch Sicherheitsüberlegungen motiviert gewesen sei, sondern viel- mehr ökologischen Aspekten wie Umweltschutz und Lärmemmissionen Rechnung getragen habe. An Signalisationsänderungen hat man sich zu halten, ungeachtet der Gründe, aus welchen diese vorgenommen wurden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Entfernung der Signalisationstafel betreffend Tempo 60 bei Anwendung pflichtgemässer Vorsicht hätte bemerken müssen, sein Irrtum wäre vermeidbar gewesen. Demzufolge ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 13 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen betreffend fahrlässige Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Umfang von 25 km/h. III. Rechtliche Würdigung
1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2012 ist eine systematisch neue Fassung von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Kraft getreten (neu: Art. 90 Abs. 2 SVG). Dieser entspricht inhaltlich der alten Fassung, weshalb aufgrund des Grundsatzes der "lex mitior" das alte Recht an- zuwenden ist, da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
- 8 -
2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen für das Vorliegen einer groben Ver- kehrsregelverletzung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 43 S. 5 f.). Festzuhalten ist zusam- menfassend, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG in objektiver Hinsicht die Missachtung einer wichtigen Ver- kehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise sowie eine ernstliche Gefahr für die Verkehrssicherheit voraussetzt, wobei eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Ver- kehrssicherheit genügt. In subjektiver Hinsicht ist schweres Verschulden im Sinne eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidrigen Ver- haltens erforderlich. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis liegt ungeachtet der konkreten Umstände ob- jektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung vor, und ist subjektiv in der Regel von mindestens grobfahrlässigem Handeln auszugehen, wenn innerorts die Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wurde (BGE 123 II 37 E. 1 d) und 1 f); BGE 123 II 106 E. 2c). Auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist diesfalls regelmässig zu bejahen. Eine Ausnahme kommt nach den Erwägungen des Bundesgerichtes z.B. in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 37 E. 1 f.). Letzteres steht vorliegend nicht zur Diskussion. In diesem Zusammenhang ist zudem erneut zu erwähnen, dass auch kein vermeidbarer Sachverhaltsirrtum betreffend die zu- lässige Höchstgeschwindigkeit vorliegt. Darauf hinzuweisen ist sodann, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung sehr streng handhabt; für eine ausnahms- weise Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse eines Strassenabschnittes bei der Beurteilung des Verschuldens sieht es grundsätzlich keinen Raum (vgl. etwa Bundegerichtsurteil 6S.99/2004 E.2.4, betreffend die Europabrücke in Zürich).
- 9 - Die Verteidigung beruft sich auf das Vorliegen einer Ausnahme. Sie macht gel- tend, dass man unter Berücksichtigung des einfach zu handhabenden Schema- tismus, welchen das Bundesgericht bei Überschreitung der signalisierten Höchst- geschwindigkeit zur Anwendung bringe, das Verschuldensprinzip auch im Stras- senverkehrsstrafrecht ernst nehmen müsse. Es dürfe deshalb nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive schwere Verkehrsregelverletzung geschlos- sen werden (Urk. 14 S. 7; Urk. 51 S. 9). Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h exakt dem Grenzwert für eine grobe Verkehrsregelverletzung entspreche. Bei der B._____-Strasse handle es sich um eine gut ausgebaute Nationalstrasse auf dem neuesten Stand der Tech- nik, welche entgegen den Ausführungen der Vorinstanz richtungsgetrennt sei. Aufgrund der Richtungstrennung könnten Frontalkollisionen praktisch ausge- schlossen werden. Auch die Uhrzeit spreche nicht für ein grobes Verschulden, zumal der Tramverkehr den Betrieb eingestellt habe und die Möglichkeit auf Fussgänger zu treffen um 02.00 Uhr unter Mitberücksichtigung der örtlichen Fussverkehrsführung lediglich abstrakt bestanden habe. Die beiden Fahrspuren seien nicht bloss durch eine Sicherheitslinie, sondern durch bauliche Massnah- men getrennt gewesen, die Strasse verlaufe gerade und sei als sehr übersichtlich zu qualifizieren. Es fehle daher subjektiv an einem rücksichtslosen Verhalten (Urk. 14 S. 8; Urk. 51 S. 9 f.). Die Vorinstanz hat betreffend den subjektiven Tatbestand erwogen, bei der B._____-Strasse handle es sich um eine nicht richtungsgetrennte Strasse mit mehreren Spuren, welche Tatsache erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteil- nehmer verlange. Da es sich bei der B._____-Strasse um die Zufahrtsstrasse zur Autobahn Richtung … handle, also um eine wichtige Verkehrsachse, müsse im- mer mit Verkehr gerechnet werden. Ausserdem befinde sich die B._____-Strasse in einem beliebten Ausgangsgebiet, weshalb damit gerechnet werden müsse, dass Fussgänger unterwegs sind. Zudem sei nachts die Sicht trotz Strassenbe- leuchtung vermindert. In Anbetracht dieser Umstände sei die Rücksichtslosigkeit betreffend die Sicherheit anderer zu bejahen und sei die unbewusste Fahrlässig- keit als grob einzustufen (Urk. 43 S. 7).
- 10 - Zutreffend ist der Einwand der Verteidigung, dass es sich um eine richtungsge- trennte Strasse handelte. Im Übrigen aber ist der Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich zu folgen. Jedenfalls lässt sich eine Ausnahme vom Regelfall der Annahme grober Fahrlässigkeit aufgrund der grundsätzlich zutreffenden Darle- gungen der Verteidigung nicht bejahen.
3. Fazit Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Der Beschuldigte ist daher der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV i.V. mit Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schul- dig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Strafrahmen Der Strafrahmen für grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG erstreckt sich von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
2. Allgemeines Betreffend die allgemeinen Regeln für die Strafzumessung kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 43 S. 10 f.).
3. Tatkomponente Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Über- schreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit mit 25 km/h genau an der Grenze für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung liegt. Die Gefähr- dung hat sich zudem nicht aktualisiert, es blieb bei einer abstrakten Gefahr für die Verkehrssicherheit. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht.
- 11 - In subjektiver Hinsicht fällt zugunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er fahrlässig, nicht vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte war jedoch nicht in Eile und es bestand kein nachvollziehbarer Grund für die Geschwindigkeitsüberschrei- tung. Insgesamt wiegt das Verschulden im Rahmen einer groben Verkehrsregelverlet- zung leicht. Die von der Vorinstanz auf 20 Tage festgelegte Einsatzstrafe erweist sich als angemessen.
4. Täterkomponente Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 43 S. 12). Es ergeben sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Stark straferhöhend wirken sich die drei Vorstrafen des Beschuldigten aus, wovon die beiden letzten einschlägiger Natur sind (Urk. 6/2). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Mai 2005 wegen Diebstahls zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt, mit Entscheid des Amtsstatt- halteramtes Luzern vom 18. April 2007 wurde er der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft, und mit Urteil des Bezirks- gerichtes Hinwil vom 22. November 2007 erfolgte erneut eine Verurteilung wegen mehrfacher grober und mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln unter Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren sowie einer Busse von Fr. 2'000.–. Nur leicht strafmindernd fällt das Geständnis des Beschuldigten betreffend Ge- schwindigkeitsüberschreitung ins Gewicht, diese war aufgrund der Geschwindig- keitsmessung erstellt.
- 12 -
5. Fazit Sanktionshöhe Insgesamt überwiegt der straferhöhende Faktor der Vorstrafen den strafmindern- den des Geständnisses erheblich. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe von 20 auf 30 Tage zu erhöhen.
6. Sanktionsart Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 43 S. 12) kommt bei der Strafhöhe von 30 Tagen infolge der Priorität nicht freiheitsentziehender Sanktionen eine Geldstrafe zur Anwendung. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestrafen.
7. Tagessatzhöhe Bezüglich der Grundsätze für die Bemessung der Tagessatzhöhe ist vorab auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 43 S. 13 f.). Der Beschuldigte lebt nach wie vor mit seiner Ehefrau und den bei- den gemeinsamen Kindern zusammen. Gemäss seinen Angaben im Datenerfas- sungsblatt vom 15. Juni 2013 hat sich sein Nettoeinkommen gegenüber den An- gaben vor Vorinstanz um Fr. 270.– auf Fr. 4'350.– erhöht (Urk. 48 und Urk. 43 S. 14). Die Schulden haben sich auf ca. Fr. 5'000.– reduziert gegenüber ca. Fr. 20'000.–, welche dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegen. Eine we- sentliche Veränderung haben die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten in der Zwischenzeit insofern erfahren, als dass die Ehefrau des Beschuldigten seit Dezember letzten Jahres nicht mehr erwerbstätig ist (Prot. II S. 7). Insgesamt ha- ben sich die Verhältnisse des Beschuldigten gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid somit verschlechtert, weshalb die von der Vorinstanz auf Fr. 80.– fest- gelegte Tagessatzhöhe auf Fr. 40.– herabzusetzen ist. Der Beschuldigte ist somit mit 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen.
- 13 - V. Strafvollzug Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. November 2007 wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft. Diese Verurteilung erfolgte weniger als 5 Jahre vor der heute zu beurteilenden Tat vom 22. Juni 2012 und die damals aus- gefällte Strafe liegt über sechs Monaten. Gestützt auf Art. 42 Abs. 2 StGB ist der Aufschub der heute auszufällenden Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Angesichts der beiden einschlägigen Vorstrafen, die der Beschuldigte im Jahre 2007 betreffend grobe Verkehrsregelverletzung erwirkte, und der dritten Vorstrafe betreffend Diebstahl aus dem Jahre 2005 zusammen mit dem Umstand, dass auch dreimaliger Führerausweisentzug (Urk. 6/6 und 6/7) ihn nicht von erneuter Delinquenz abhalten konnten, ist das Vorliegen besonders günstiger Umstände klar zu verneinen. Die Geldstrafe ist daher zu vollziehen. VI. Kostenfolge Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kostenfolgen zu bestätigen und sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
- 14 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. August 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Höfliger