Erwägungen (47 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 10. Januar 2013 wurde der Beschuldigte des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen zum Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB schuldig- und soweit ihm in Anklageziffer 1.4 vorge- worfen wurde, die Uhren "Moonlight" und "Firefly" geraubt zu haben, freige- sprochen. Der Beschuldigte wurde mit vier Jahren Freiheitsstrafe, wovon 304 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden waren, bestraft. Weiter entschied die Vorinstanz über verschiedene beschlagnahmte Gegenstände, nahm sodann Vormerk, dass der Beschuldigte diverse Schadener- satz- und Genugtuungsforderungen anerkannt hat, und entschied über weitere
- 6 - Zivilansprüche. Zudem wurde dem Privatkläger D._____ für die Anreise zur Ein- vernahme vom 16. August 2012 ein Spesenersatz von Fr. 280.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt und die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 37 S. 3 ff.).
E. 1.2 Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 14. Januar 2013 fristgerecht die Berufung an (Urk. 38). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 42 = 47; Urk. 44/1) reichte die Staatsanwaltschaft am 23. Mai 2013 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom
11. Juni 2013 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten sowie den Privatklägern übermittelt, um gegebe- nenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). Am 3. Juli 2013 liess der Beschuldigte fristgerecht Anschlussberufung erheben (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2013 wurde die Anschlussberufungserklärung den Privatklägern sowie der Staats- anwaltschaft zugestellt (Urk. 57).
E. 1.3 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, der Beschuldigte sowie der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung ausschliesslich auf die Frage der Strafzumessung (Dispositivziffer 3; Urk. 48 S. 2).
E. 2.2 Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Straf- zumessung (Dispositivziffer 3) sowie des Strafvollzugs (Dispositivziffer 4) anfech- ten (Urk. 54 S. 2).
- 7 -
E. 2.3 Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; Prot. II S. 6 ff):
- Schuldsprüche (Dispositivziffer 1);
- Freispruch (Dispositivziffer 2);
- Entscheide über verschiedene beschlagnahmte Gegenstände (Dispositivziffern 5 bis 8);
- Entscheide betreffend die Zivilforderungen (Dispositivziffer 9 bis 12);
- Entscheid über den Spesenersatz an den Privatkläger D._____ (Dispositivziffern 13);
- Kostenfestsetzung und Kostenauferlegung (Dispositivziffern 14 und 15). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
E. 3 Strafzumessung
E. 3.1 Zunächst ist - mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 14) - festzuhalten, dass am
1. Januar 2007 das neue Strafgesetzbuch in Kraft getreten ist. Der Beschuldigte beging die fraglichen Delikte teils vor (Anklageziffern 1.2 bis 1.4) und teils nach (Anklageziffer 1.1) dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung. Entsprechend stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht.
E. 3.1.1 Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). In der Schweiz folgen Lehre und Rechtsprechung bei der Beurteilung der lex mitior der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (Bundesgerichtsentscheid 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012, E. 1.3.1; Riklin, Revision des Allgemeinen
- 8 - Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12/2006 S. 1473). Dabei hat die Bewertung immer zuerst bei der Strafbarkeit einzusetzen. Ist sie unter beiden Rechten gegeben, so sind die Sanktionen zu vergleichen (vgl. zum Ganzen auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 315 f.).
E. 3.1.2 Wie nachstehend zu zeigen ist, ist für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren auszusprechen. Damit ist die Grenze für einen möglichen teilbedingten Strafvollzug überschritten (Art. 43 StGB). Das neue Recht erweist sich somit nicht als milder. Entsprechend wäre in Bezug auf die unter Geltung des alten Rechts begangenen Delikte altes Recht anzuwenden. Die allgemeinen Bestimmungen zur Strafzumessung haben aber gegenüber dem bisherigen Recht materiell keine grundlegenden Änderungen erfahren, auch wenn verschiedene Details modifiziert wurden (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_585/2008 vom
19. Juni 2009, E. 2.; 6B_426/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2.; 6B_131/2007 vom 22. November 2007, E. 2.1.; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 1 und N 4 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Nachdem die Vorinstanz für die gesamte Strafzumessung neues Recht zur Anwendung brachte (Urk. 47 S. 14), die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz nach neuem Recht plädiert hatte (Urk. 35 S. 4 f.) und dieser Umstand von der Verteidigung nicht beanstandet wurde (Urk. 36; Urk. 54), rechtfertigt es sich aus Praktikabilitätsgründen auch im Berufungsentscheid für die Strafzu- messung aller Delikte neues Recht anzuwenden. Der Beschuldigte erleidet dadurch auf jeden Fall keine Benachteiligung.
E. 3.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzu- messen ist, in der jüngeren Bundesgerichtspraxis ausführlich dargestellt. Darauf ist vorab zu verweisen (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2).
E. 3.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst-
- 9 - mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der ordentliche Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Hernach sind alle weiteren Delikte verschuldensmässig zu bewerten und es muss die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der in Frage kommenden weiteren Strafzumessungs- kriterien angemessen erhöht werden. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2).
E. 3.2.2 Der ordentliche Strafrahmen wird durch einen Strafschärfungsgrund – wie auch einen Strafmilderungsgrund – nicht automatisch erweitert. Zwar besteht in solchen Fällen die Möglichkeit, den Strafrahmen – nach oben bzw. unten – zu öffnen. Der ordentliche Rahmen ist aber nur dann zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
E. 3.2.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Richter, sofern er das Urteil zu be- gründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat (Art. 50 StGB). Gemäss dieser gesetzlich festge- schriebene Begründungspflicht hat der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
E. 3.2.4 Weiter ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden
- 10 - des Täters auszusprechen (BSK StGB I - Wiprächtiger, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 19).
E. 3.3 Die Vorinstanz ging – ausgehend von Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB als schwerste Straftat (Art. 49 Abs. 1 StGB) – zutreffenderweise vom ordentlichen Strafrahmen zwischen 180 Tagessätzen Geldstrafe und 10 Jahren Freiheitsstrafe aus (Art. 140 Ziff. 1 StGB; vgl. Urk. 47 S. 14). Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass keine ausserordentlichen Umstände vor- liegen, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen trotz Straf- schärfungs- (Art. 49 Abs. 1 StGB) und Strafmilderungsgrund (Art. 22 Abs. 1 StGB) zu verlassen (vgl. Urk. 47 S. 15). Damit sind sowohl die Deliktsmehrheit als auch der Versuch im vorliegenden Fall innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ent- sprechend zu berücksichtigen.
E. 3.4 Tatkomponente der schwersten Straftat
E. 3.4.1 Allgemeines Die Vorinstanz hat bei der objektiven wie auch bei der subjektiven Tatkomponente sämtliche Delikte (Anklageziffern 1.1 bis 1.4) gemeinsam beurteilt, anstatt
– methodisch korrekt – zunächst alleine das schwerste Delikt zu würdigen, hierfür eine Einsatzstrafe festzulegen und diese anschliessend unter Berücksichtigung der weiteren Delikte zu erhöhen, um damit nachvollziehbar zu machen, in welchem Ausmass die Deliktsmehrheit eine Strafschärfung zur Folge hat. Den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 47 S. 16 f.) kann deshalb nur teilweise gefolgt werden.
E. 3.4.1.1 Als "schwerste Straftat" im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist der Raub in Anklageziffer 1.4 (ND 3) der Strafzumessung als Ausgangspunkt zugrunde zu legen.
E. 3.4.1.2 Als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung ist die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf-
- 11 - rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere der Deliktsbetrag, die Gefährdung, das Risiko und der Sachschaden etc., sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Auch die Grösse des Tatbeitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (BSK StGB I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 91 ff.; Trechsel/Affolter-Eijsten, StGB Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 N 18 f.). In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt zunächst in Betracht, dass der Beschuldigte vier Uhren im Wert von insgesamt Fr. 932'000.– erbeutete. Dies stellt – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 66 S. 4) – einen sehr hohen Deliktsbetrag dar. Zwar ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten der tatsächliche Verkaufspreis der gestohlenen Uhren nicht bekannt war und es damit letztlich vom Zufall abhing, wie hoch die effektive Deliktssumme war. Der Beschuldigte hat aber – gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. Urk. 6/3 S. 13) –teure Uhren steh- len und damit einen hohen Deliktsbetrag erzielen wollen. Sodann ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte bei der Tatbegehung eine Schreckschusspistole verwendete. Zwar war diese ungeladen, sodass keine tatsächliche Verletzungs- gefahr für den anwesenden Verkäufer, den Geschädigten D._____, bestand. Indem der Beschuldigte aber die Waffe auf den Oberkörper des Geschädigten richtete und sogar den Lauf direkt auf dessen Brust setzte, um zu erreichen, dass er sich hinsetzte und keine Gegenwehr leistete, zeigte der Beschuldigte wenig Skrupel, auf den Geschädigten starken psychischen Druck auszuüben und ihn in Todesangst zu versetzen. Weitergehende, insbesondere physische Gewalt wendete der Beschuldigte aber nicht an. Dennoch lässt das Verhalten des Beschuldigten auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen. Weiter ist zu beachten, dass diese Raubtat nicht auf einer spontanen Idee des Beschuldigten gründete, sondern vielmehr – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 66 S. 4) – detailliert geplant war. So wusste der Beschuldigte bereits im Vorfeld, dass er aus einer bestimmten Glasvitrine sechs einmalige und teure Uhren behändigen wollte (vgl. Urk. 6/3 S. 13). Um diese Vitrine öffnen zu können, führte er einen
- 12 - Geissfuss mit sich. Weiter benutzte er bei der Tat eine Strumpfmaske und wechselte auf der Flucht seine Kleidung, um unerkannt entkommen zu können (vgl. Urk. 17 S. 10; Urk. 6/4 S. 18). Die detaillierte Planung seiner Tat lässt eben- falls auf eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten schliessen. Der Beschuldigte gab an, dass er während der vorliegend zu beurteilenden Raub- tat über Funk mit einer anderen Person in Kontakt gestanden sei (vgl. Urk. 6/4 S. 13). Er habe bereits ca. 5 Tage vor der effektiven Tatbegehung diese Bijouterie ausrauben wollen. Er sei mit einem Mafiamann, der auf einer Brücke gestanden und ihn beobachtet habe, mit einem Funkgerät in Verbindung gestanden. Als er in Richtung der Bijouterie gegangen sei, habe ihm diese Person über Funk mitge- teilt, dass er sich schnell entfernen müsse (Urk. 6/4 S. 17). Weiter führte er aus, dass er auch beim Raub in Zürich (Anklageziffer 1.2, ND 1) ein Funkgerät auf sich getragen habe (vgl. Urk. 6/4 S. 13). Diese Sachdarstellung wird dadurch gestützt, dass in der Nähe dieses Tatorts – neben weiteren inkriminierten Gegenständen – ein Funkgerät (FM Transceiver der Marke "Yaesu" mit Antenne und Ohrhörer) gefunden wurde und der Beschuldigte bestätigte, dass er dieses während der Tat bei sich gehabt habe (vgl. Urk. 6/4 S. 14). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte von mindestens einer weiteren Person im Hintergrund unter- stützt bzw. überwacht wurde. In diesem Zusammenhang hält die Vorinstanz fest, dass die Planung der Tat gemäss den Angaben des Beschuldigten vor allem durch Hintermänner der russischen Mafia erfolgt sei. Da diese Angaben nicht widerlegt worden seien, sei zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er hierarchisch lediglich auf unterster Stufe, mithin als Ausführender, gehandelt habe. Die Einbindung in diese Organisation lasse aber dennoch auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen (Urk. 47 S. 16 f.). Diese Ausführungen sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie nachstehend noch zu zeigen ist, muss – zugunsten des Beschuldigten – davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die fraglichen Raubtaten nicht alleine, sondern vielmehr zusammen mit bzw. unter der Anweisung von weiteren Personen beging, er somit in eine kriminelle Organisation eingebunden war. Mit der Vorinstanz muss dem
- 13 - Beschuldigten zwar zugute gehalten werden, dass er hierarchisch lediglich in untergeordneter Rolle handelte. Das Mitwirken in einer solchen kriminellen Orga- nisation lässt aber dennoch auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen. Wenn die Vorinstanz sodann ausführt, dass eine gewisse Drucksituation, welche den Beschuldigten zur Verübung der Taten veranlasste, leicht strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 47 S. 17), so verkennt sie, dass es sich dabei um ein Element der Strafzumessung handelt, das korrekterweise erst im Rahmen der subjektiven Verschuldensbewertung von Bedeutung ist. Entsprechend ist erst nachstehend zu prüfen, ob allenfalls von einer Drucksituation auszugehen ist, die strafmindernd zu berücksichtigen ist. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass angesichts des weiten Strafrahmens das objektive Verschulden des Beschuldigten als erheblich zu würdigen ist.
E. 3.4.1.3 Sodann ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich hier die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören etwa die Frage der Zurechnungs- bzw. der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht fällt zunächst in Betracht, dass der Beschuldigte geltend macht, er habe im Auftrag von Hintermännern der russischen Mafia gehandelt. Er habe in Russland einen Autounfall gehabt. Da er Schuld am Unfall gehabt habe, hätte er den Schaden bezahlen müssen. Er habe aber kein Geld gehabt, weshalb er in Raten habe bezahlen wollen. Dies habe die am Unfall beteiligte Person nicht gewollt. Diese Person hätte ihn dann in der Folge unter Druck gesetzt. Auf Anordnung dieser Person sei er in die Schweiz gereist und habe die Raubtaten begangen (Urk. 6/3 S. 11 ff.; Urk. 6/4 S. 34 S. 8 ff.; Urk. 64 S. 7 ff.). Es fällt zunächst auf, dass der Beschuldigte den Ablauf der Geschehnisse nicht übereinstimmend ausführte. So machte er anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 2. April 2012 geltend, dass sich der Unfall im Jahr 2002 ereignet
- 14 - habe. Er habe sich schuldig erklärt am Unfall und sei bereit gewesen, den Schaden in Raten zu bezahlen. Nach einiger Zeit habe man ihm angeboten, in Moskau Autos zu stehlen. Er habe ihnen aber erklärt, dass er dazu nicht fähig sei. Danach habe er keinen Kontakt mehr zu diesen Personen gehabt. Er habe zwar den Schaden nicht bezahlt, er habe aber angefangen, Geld zu sammeln. Im Jahr 2004 habe ihn diese Person dann wieder angerufen. Er habe dieser Person 4000.– Euro angeboten. Diese Person habe aber erklärt, dass dies zu wenig sei. Diese Person habe ihm dann gesagt, er solle in die Schweiz fahren. Dies habe er aber abgelehnt, da er keine Straftat habe begehen wollen. Nach einer Woche sei sein Auto nieder gebrannt. Danach habe er dann diese Person angerufen. Dieser habe ihm mitgeteilt, er müsse in die Schweiz gehen. Nach den Raubtaten in der Schweiz im Jahr 2006 habe er sich in einem Vorort in Moskau versteckt. Nach sechs Jahren hätten sie ihm dann wieder gesagt, er müsse wieder dieselbe Bijouterie ausrauben (Urk. 6/3 S. 11 ff.). Demgegenüber führte er vor Vorinstanz aus, dass er im Winter 2001/2002 einen Unfall gehabt habe. Da er kein Geld gehabt habe, den Schaden zu bezahlen, habe ihm die andere Person gesagt, er werde ihn finden. Dann habe er eine Zeit lang nichts gehört von dieser Person. Irgendwann sei man auf ihn zugekommen und man habe ihm gesagt, er solle Autos klauen. Er habe gesagt, er könne dies nicht. Ihm sei dann gedroht worden und man habe ihm das Auto verbrannt. Er sei geflohen und habe sich sechs Jah- re lang versteckt (Urk. 34 S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich aus, der Besitzer des anderen, am Verkehrsunfall betei- ligten Fahrzeuges habe ihm diverse Vorschläge gemacht, wie er den Schaden begleichen könne, wie beispielsweise dass er Autos stehlen oder gestohlene Autos überführen solle. Er habe sich immer geweigert, dies zu tun. Dann habe diese Person vorgeschlagen, dass er nach Deutschland fahren solle und dort ein Auto stehlen und nach Russland überführen solle. Doch er habe ihm gesagt, dass er dies nicht machen könne, da er nicht wisse wie. Schliesslich sei ihm gesagt worden, dass er mit einer 20 Sekunden-Arbeitsleistung seine gesamten Schulden sofort zurückzahlen könne. Sie hätten ihm gesagt, er müsse nur in ein Geschäft gehen und dort das, was sie ihm gesagt hätten, stehlen und ihnen dann über- geben. So sei es dazu gekommen (Urk. 64 S. 8). Erst auf die Frage, weshalb er
- 15 - sich nicht an die Polizei gewendet habe, meinte der Beschuldigte, er habe dies eigentlich gar nicht tun wollen, er sei aber stark unter Druck gesetzt worden. Sein Auto sei angezündet worden (Urk. 64 S. 8). Wie aus dem Gesagten ersichtlich ist, divergieren die Schilderungen des Beschuldigten insbesondere dahingehend, ob das Anzünden seines Autos die Reaktion darauf war, dass er sich weigerte, Autos in Moskau zu stehlen, oder dass er sich weigerte, in der Schweiz zu delinquieren. Da es sich dabei nicht lediglich um ein untergeordnetes Detail handelt, wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte in diesem Punkt übereinstimmende Angaben machen würde. Sodann fällt bei der Darstellung des Beschuldigten auf, dass sämtliche Ausfüh- rungen zu den angeblichen Personen der russische Mafia lediglich knapp, wenig detailliert und teilweise nicht plausibel sind. So konnte er weder die fraglichen Personen genau beschreiben, noch konnte er konkret angeben, wo er sich jeweils mit ihnen getroffen hatte bzw. wie er mit ihnen in Kontakt getreten war ("Eine Person von diesem Russen wusste wo ich mich im Hotel aufhielt und er kontak- tierte mich per Telefon. Ich kam dann vom Hotel runter und wir trafen uns an einem abgemachten Ort in Luzern" Urk. 6/3 S. 13; Er habe eine Telefonnummer von einer Person in Moskau erhalten. Nach der Tat hätte er diese Nummer wählen müssen und diese Person in Moskau hätte ihm dann gesagt, wohin er gehen müsse. Die Telefonnummer habe er im Kopf gehabt. Wenn er diese Num- mer bekannt geben würde, dann könne er nicht mehr nach Hause gehen, dann würde er unterwegs verschwinden und irgendwo in der Umgebung von Moskau begraben werden, Urk. 6/4 S. 10.). Er konnte auch nicht nachvollziehbar dar- legen, wann und wo er jeweils die Waffen und die weiteren für die Tatbegehung verwendeten Gegenstände erhielt und wie er nach der Tat das Deliktsgut übergab (auf die Frage, wo und wann er die Waffe erhalten habe: "Es ist so lange her. Das weiss ich nicht mehr. Irgendwo in der Stadt", und anschliessend auf die Frage, ob er die Stadt Zürich meine: "Das weiss ich nicht. Die Kleider und die Waffen wurden mir immer von den Mafialeuten gegeben", Urk. 6/4 S. 15; in der gleichen Einvernahme auf die Frage, wo und wann man ihm die Waffe gegeben habe: "Das weiss ich nicht mehr ganz genau. Aber die Hauptsache ist ja, dass ich die Pistole bekam und nicht selber gekauft habe", Urk. 6/4 S. 20). Demgegenüber
- 16 - sind die übrigen Ausführungen des Beschuldigten zu den einzelnen Taten sehr ausführlich, nachvollziehbar und wirken erlebt. So konnte er präzise schildern, wie er die einzelnen Raubtaten ausführte (vgl. Urk. 6/4 S. 11 ff, S. 14 ff. und S. 17 ff.). Er vermochte sich an kleinste Details erinnern ("Der Verkäufer machte an der Wand etwas. Dort stand eine Leiter" Urk. 6/4 S. 11) und konnte beispielsweise genau beschreiben, wo sich die Bijouterie in Genf befand ("Wenn man vom Bahnhof rauskommt führt eine Strasse zum Fluss hin. Dort geht man nach rechts, ca. 150 oder 200 Meter von der Strasse, die zum Fluss führt. Wiederum auf der rechten Seite gab es einen Laden wo diese Uhren verkauft wurden" Urk. 6/3 S. 13). Auch konnte er beispielsweise die Uhren, die er in Genf raubte (ND 3), detailliert beschreiben ("Ich musste sechs Uhren holen/stehlen und eine davon musste mit einem Meteoritenstein versehen sein. Diese Uhren waren einmalig" Urk. 6/3 S. 13; "Die Beute war vier Uhren aus der Vitrine. Sie waren goldfarben und teuer" Urk. 6/3 S. 13). Ebenso war es ihm möglich, genau zu beschreiben, wie er nach der Tat in Genf flüchtete, wo er sich umzog und wo er anschliessend ein Taxi nahm (vgl. Urk. 6/4 S. 18). Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte lediglich in allgemeiner Weise angab, dass er moralisch und psychisch unter Druck gesetzt worden sei (Urk. 34 S. 9) und er Angst um seine Familie gehabt habe (Urk. 6/3 S. 15). Wie er aber konkret bedroht, in Angst versetzt oder unter Druck gesetzt wurde, sodass er sich gezwungen sah, die vorliegend zu beurteilenden Straftaten zu begehen, gab der Beschuldigte in keinster Weise an. Diesbezüglich führte er lediglich aus, man habe sein Fahrzeug angezündet (vgl. 6/3 S. 12), was auch von seiner Lebens- gefährtin bestätigt wird (vgl. Urk. 56/1 bzw. Urk. 56/2). Auch legte er nicht einmal plausibel dar, weshalb er sich nicht an die Polizei wandte. Hierzu führte er schlicht aus, dass wenn er das gemacht hätte, wäre er nicht hier (vgl. Urk. 34 S. 9; vgl. auch Urk. 64 S. 8). Trotz der genannten Widersprüche und Ungenauigkeiten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – seit er ein Geständnis ablegte – in Bezug auf die angeb- lichen "Hintermänner" im Kerngeschehen konstant aussagte. Zudem erscheinen insbesondere die Schilderungen, wonach er einen Verkehrsunfall verursacht
- 17 - habe, den Schaden des anderen, an diesem Unfall beteiligten Fahrzeuges nicht habe bezahlen können und er deshalb in diese ganze "Geschichte" hineingeraten sei, nachvollziehbar und erlebt. Schliesslich deckt sich diese Sachdarstellung mit den weiteren Aussagen des Beschuldigten, wonach er bei der Tatbegehung – wie vorstehend dargelegt – mit einer weiteren Person über Funk in Verbindung stand. Zudem wird diese Sachdarstellung dadurch gestützt, dass in der Nähe des Tat- orts ein Funkgerät gefunden wurde. Zugunsten des Beschuldigten ist somit davon auszugehen, dass er von weiteren Personen unter Druck gesetzt wurde, die fraglichen Raubtaten zu begehen. Der Beschuldigte hat allerdings – wie vorstehend dargelegt – nicht konkret darlegen können, inwiefern er oder seine Familie bedroht wurden. Aufgrund der Schilde- rungen des Beschuldigten kann nicht von einer für ihn ausweglosen Situation gesprochen werden. Es wäre dem Beschuldigten durchaus zuzumuten gewesen, sich an die Polizei zu wenden, anstatt die Raubtaten tatsächlich zu begehen. Die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten war insgesamt in leichtem Masse einge- schränkt gewesen. Die genannte Drucksituation ist damit leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er hat diese Tat aus finanziellen Beweggründen begangen, um den Verpflichtungen aus dem von ihm geschilder- ten Verkehrsunfall nachzukommen. Das Motiv erweist sich daher insoweit als egoistisch. Das objektive Verschulden wird damit durch die subjektive Tatkomponente leicht relativiert.
E. 3.4.1.4 Wenn die Staatsanwaltschaft bei diesem Delikt von einer Einsatzstrafe von 6 ½ Jahren ausgeht (Urk. 66 S. 6), so erscheint dies nach dem Gesagten deutlich zu hoch. Ausgehend von der objektiven und subjektiven Tatschwere des schwersten Delikts ist eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 36 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
- 18 -
E. 3.4.2 Deliktsmehrheit Wegen der zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Delikte ist diese Einsatz- strafe – wie vorstehend dargelegt – in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
E. 3.4.2.1 Anklageziffer 1.2 (ND 1) Der Beschuldigte hat sich sodann auch in Anklageziffer 1.2 (ND 1) des Raubes im Sinne von Art. 144 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist vorab zu bemerken, dass diese Tat weitgehend vergleichbar ist mit dem zuvor in Anklageziffer 1.4 (ND 3) beurteilten Raub. Zwar handelt es sich hier um einen geringeren Deliktsbetrag. Der Beschul- digte hat aber dennoch Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 384'710.– erbeutet, was ein nach wie vor sehr hoher Deliktsbetrag ist. Entsprechend kann im Wesent- lichen auf die obgenannten Erwägungen verwiesen werden. Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Beschuldigte auch hier eine Schreckschusspistole verwendete. Diese war nicht geladen und stellte damit keine Gefährdung für den Geschädigten dar. Dennoch zielte der Beschuldigte aus kurzer Distanz auf den Bauch des Geschädigten und versetzte diesen dadurch in Todesangst. Der Beschuldigte führte gemäss seinen Angaben bei dieser Raubtat zwar ein Funk- gerät mit sich, stand aber während der Tatbegehung nicht in Kontakt mit einer anderen Person (vgl. Urk. 6/4 S. 13). Der Beschuldigte hat auch diese Tat detailliert geplant. Dies lässt wiederum auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist hier als noch erheb- lich zu würdigen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere kann vollumfänglich auf die obgenannten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte hat die Tat vorsätzlich und lediglich aus egoistischen Beweggründen begangen. Dass der Beschuldigte durch die von ihm erwähnten "Hintermänner" unter gewissen Druck gesetzt wurde, ist auch hier leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. Das objektive Verschulden wird damit durch die subjektive Tatkomponente leicht relativiert.
- 19 - Dieses Delikt führt somit zu einer erheblichen Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe.
E. 3.4.2.2 Anklageziffer 1.3 (ND 2) Der Beschuldigte hat sich zudem in Anklageziffer 1.3 (ND 2) des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tat- sächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 55 E. 1). In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte wiederum eine Schreckschusspistole verwendete und diese aus kurzer Entfernung auf den Geschädigten richtete. Für den Geschädigten bestand allerdings keine unmittel- bare Gefährdung, da auch in diesem Fall die Waffe ungeladen war. Der Beschul- digte beabsichtige, sämtliche Schmuckstücke in der Bijouterie, mithin eine Delikt- summe von Fr. 30'000.– bis Fr. 50'000.–, zu stehlen. Der Beschuldigte hat bei diesem Delikt dem Geschädigten mit der Hand ins Gesicht gegriffen bzw. eine Ohrfeige versetzt. Diese Handlung war aber – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 47 S. 16) – nicht geplant, sondern erfolgte viel mehr als Reaktion auf das Verhalten des Geschädigten, da dieser nach seinem Arm bzw. der Hand, in welcher er die Waffe hielt, griff, und um Hilfe schrie. In subjektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte auch hier vorsätzlich und lediglich aus egoistischen Gründen handelte. Der Beschuldigte befand sich aber auch hier in einer Druck- situation, was ihm leicht strafreduzierend zugute zu halten ist. Das objektive und subjektive Tatverschulden für den mutmasslich vollendeten Raub wiegt damit nicht mehr leicht. Der Beschuldigte hat die vorliegende Tat nicht zu Ende geführt. Es blieb damit beim Versuch. Nachdem der Geschädigte sich zur Wehr setzte und um Hilfe schrie, eilte die Ehefrau des Geschädigten zum Geschehen. Als der Beschuldigte die Ehefrau erblickte, drehte er sich um und ergriff ohne Beute die Flucht (vgl. Urk. 17 S. 9). Der Beschuldigte hat somit unmittelbar, nachdem er auf Widerstand
- 20 - stiess bzw. als er die Ehefrau des Geschädigten sah, von seinem Vorhaben abge- lassen. Er hat somit nicht versucht, trotzdem seine Tat durchzusetzen, indem er weiterhin den Geschädigten bzw. dessen Ehefrau mit der Schreckschusspistole bedrohte oder gar weitergehende Gewalt anwendete. Dass es bei der versuchten Tat blieb, rechtfertigt damit eine erhebliche Reduktion. Dieses Delikt führt somit zu einer merklichen Erhöhung der hypothetischen Ein- satzstrafe.
E. 3.4.2.3 Anklageziffer 1.1 (HD) Der Beschuldigte hat sich sodann in Anklageziffer 1.1 (HD) der strafbaren Vor- bereitungshandlung gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dieser Tatbestand sieht für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der Beschuldigte plante einen Raubüberfall auf die Bijouterie B._____ in Zürich, welche er bereits im Jahr 2006 ausgeraubt hatte (Anklageziffer 1.2, ND 1). Er beabsichtigte, insbesondere 10 Uhren der Marke Rolex sowie weitere teure Schmuckstücke zu stehlen (vgl. Urk. 6/4 S. 4 und Urk. 17 S. 2). Der Beschuldigte hat die Tat genau geplant und diverse Vorbereitungshandlungen getroffen. So kundschaftete er die Umgebung aus, lief die Strasse hin und her und schaute in den Laden. Dadurch wusste er, wer in der Bijouterie arbeitete und wo sich die Uhren, die er stehlen wollte, befanden (Urk. 6/4 S. 4). Er hatte sich bereits detail- liert ausgedacht, wie er beim Raub vorgehen wollte: "Da ich an diesem Tag eben keine Waffe dabei hatte, habe ich mir das so überlegt: Ich werde in den Laden dann reingehen, wenn der Verkäufer die Tür aufmacht. Ich komme von hinten zu ihm, lege meine Finger auf seinen Rücken, damit er denkt, dass ich eine Pistole in der Hand habe. Ich wäre ihm dann in den Laden gefolgt. Wenn er sich gewehrt hätte, hätte ich vielleicht versucht, die Handschellen einzusetzen, um ihn an etwas Metallisches zu fesseln (Urk. 6/4 S. 4 f.). Vor der Tat organisierte der Beschuldigte diverse Gegenstände, welche er hierfür benötigte. So kaufte er in Luzern Lederhandschuhe und erwarb in Zürich Handschellen sowie eine Computertragtasche für die Beute. Zudem brachte er von Russland einen Pfeffer-
- 21 - spray mit (vgl. Urk. 17 S. 3). Der Beschuldigte zog im Hinblick auf die Raubtat mehrere Kleiderschichten an, wobei er einen Veston mit einer Schnur nach oben band, damit dieser nicht unter den darüber getragen Kleider hervorschaute. Damit hätte er sich nach der Tat schnell umziehen und so sein Aussehen verändern können (Urk. 6/4 S. 7 und S. 9; Urk. 17 S. 3). Schliesslich hat der Beschuldigte den Fluchtweg genau auskundschaftet ("Ich schaute ganz genau, welche Wege wohin führen. Jede Gasse und Sackgasse kannte ich schon dort." (Urk. 6/4 S. 7). Der Beschuldigte hat auch diese Tat vorsätzlich und lediglich aus finanziellen, mithin aus egoistischen Beweggründen begangen. Allerdings ist auch hier leicht strafreduzierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte von den erwähnten "Hintermänner" unter gewissen Druck gesetzt wurde, dieses Delikt zu begehen. Der Beschuldigte hatte die Tat akribisch genau durchgeplant und hierfür sämtliche Vorbereitungshandlungen getroffen. Mithin stand er lediglich kurz vor der Tataus- führung. Es hing somit lediglich vom Zufall ab, dass der Beschuldigte verhaftet und deshalb die Tat nicht ausführen konnte. Nach dem Gesagten ist das objektive und subjektive Tatverschulden als noch leicht zu qualifizieren. Damit führt dieses Delikt zu einer leichten Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe.
E. 3.5 Täterkomponente
E. 3.5.1 Im Allgemeinen Die Täterkomponente (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohl- verhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichti- gen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist.
- 22 -
E. 3.5.2 Persönlichen Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung er- gänzte der Beschuldigte, er sei in Usbekistan aufgewachsen und habe dort die Mittelschule, ein Berufsgymnasium im Bereich Maschinenbedienung mit Speziali- tät Rolltreppenbedienung, besucht. Er habe dann auf diesem Gebiet gearbeitet. Er sei bei diversen grossen Bauprojekten in Moskau, wie beispielsweise bei Schulhaus- oder Warenhauskomplexen oder anderen Wohnsiedlungen, tätig gewesen. Als die Löhne gesunken seien, habe er sich aber anderweitig ausrich- ten müssen. Deshalb habe er sich als Taxifahrer selbständig gemacht. Als Taxi- chauffeur habe er ca. 1'500.– US Dollar pro Monat verdient. Er habe zwei Töchter. Die ältere Tochter, E._____, habe er zusammen mit seiner Ex-Frau gehabt. Sie sei bereits 26 Jahre alt. Mit ihr habe er nur selten Kontakt, da sie bereits eine eigene Familie habe und über 400 km von Moskau entfernt wohne. Seine jüngere Tochter, F._____, habe er zusammen mit seiner Lebenspartnerin G._____. Er lebe mit F._____ und G._____ zusammen und unterstütze beide fi- nanziell (Urk. 64 S. 3 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit bei der vorliegenden Strafzu- messung - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 47 S. 19) - neutral aus.
E. 3.5.3 Vorstrafen Der Beschuldigte weist im Schweizerischen Strafregister keine Vorstrafen auf (Urk. 50). Zwar sei er gemäss eigenen Angaben in Moskau im Jahr 1990 wegen Tragens eines Messer bestraft worden (Urk. 14/3 S. 3). Diese Strafe liegt aber bereits seit längerem zurück und ist nicht einschlägig. Entsprechend ist diese Vorstrafe – mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 19) – bei der vorliegenden Strafzu- messung vernachlässigbar.
- 23 -
E. 3.5.4 Nachtatverhalten Ein Geständnis kann im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständ- nisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheits- findung beitragen können. Demgegenüber kann sich ein Verzicht auf Strafminde- rung aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Bundesgerichtsentscheide 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010, E. 1.5., und 6B_740/2011 vom 3. April 2012, E. 3.4). Ein vollumfängliches Geständnis aus freien Stücken und kooperatives Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue können gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung zu einer Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (BGE 121 IV 202 E. II/2d/cc). Der Beschuldigte bestritt anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom
12. März 2012 (Urk. 6/1) sowie gleichentags in der Hafteinvernahme (Urk. 6/2) die ihm vorgeworfene Tat. Auch zu Beginn der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 2. April 2013 zeigte sich der Beschuldigte nicht geständig. Erst als er mit der Raubtat zum Nachteil der Bijouterie B._____ (Anklageziffer 1.2, ND 1) konfrontiert wurde und er somit annehmen musste, dass er mit dieser Tat in Verbindung ge- bracht werden könnte, zeigte sich der Beschuldigte geständig (Urk. 6/3). Damit kann vorliegend – entgegen der Verteidigung (Urk. 67 S. 4) – nicht von einem vollumfänglichen und freimütigen Geständnis ausgegangen werden, das eine maximale Strafreduktion rechtfertigt. Wenn die Staatsanwaltschaft hierzu aller- dings geltend macht, der Beschuldigte habe lediglich unter der drückenden Beweislast ein Geständnis abgelegt, weshalb dieses nicht in allzu starkem Masse strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 66 S. 7 f.), kann dem nicht vollum- fänglich gefolgt werden. Es triff zwar zu, dass der Beschuldigte erst auf Vorhalt weiterer Taten, mit denen er in Verbindung gebracht werden konnte, geständig
- 24 - wurde, und damit –- wie erwähnt – kein Geständnis aus freien Stücken vorliegt. Dennoch bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte schliesslich sehr detail- lierte Angaben machte und schlussendlich mehr zugab, als ihm hätte nachge- wiesen werden können. Damit rechtfertigt es sich, das Geständnis des Beschul- digten - entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 66 S. 6 f.) - erheblich straf- mindernd zu berücksichtigen.
E. 3.5.5 Fazit Täterkomponente Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sich die Täterkomponente aufgrund des Geständnisses erheblich strafmindernd auswirkt.
E. 3.6 Gesamtwürdigung In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 48 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemes- sen. An diese Freiheitsstrafe sind die durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Straf- antritt erstandenen 606 Tage anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 11/1). Bei einer Strafe dieser Höhe fällt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug von Gesetzes wegen nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Es kann daher darauf verzichtet werden, dies explizit so im Dispositiv festzu- halten.
E. 4 ...
E. 5 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. September 2012 unter SK-Nr. … beschlagnahmten Gegenstände (1 Laptop-Tasche „Lexon“ schwarz; 1 Plastiksack „C&A“ gelb, 1 Paar Handschellen, 1 Teppichmesser blau, 1 Pfefferspray, 1 Paar Handschuhe Leder schwarz, 1 Brille in schwarzem Brillenetui) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
E. 6 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. September 2012 beschlagnahmten Gegenstände (1 beiger Filzhut, lagernd unter SK-Nr. …, 1 Schreckschusspistole „Walther“ P88 Compact 9mm PAK Nr. …, inkl.
- 26 - 1 Magazin, lagernd beim FOR unter der Asservat-Nr. …, 1 Räuber-Strumpf-Maske schwarz, lagernd beim FOR unter der WD-Nr. …, 1 FM Transceiver Yaesu VX-5 inkl. Antenne und Ohrhörer, lagernd beim FOR unter der WD-Nr. …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 7 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. September 2012 beschlagnahmten Gegenstände (1 Rucksack schwarz "Pack Easy", 1 Mantel "Giorgio Armani", 1 Hut "Leisure Felt", 1 Krawatte "Angelo Litrico", 1 Hemdkragenfetzen "van Laack", 1 Herrenschirm "Knirps"; alle Gegenstände lagernd beim Forensischen Institut Zürich unter …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 8 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. September 2012 beschlagnahmte Geissfuss, lagernd bei der Kantonspolizei von Genf unter No évén: …, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 9 Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers B._____ im Betrag von Fr. 500.– sowie dessen Genugtuungsforderung im Betrag von Fr. 500.– anerkannt hat. Darüber hinaus wird der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger weitere Fr. 500.– als Genugtuung sowie 5% Zins auf allen genannten Beträgen seit 8. Februar 2006 zu bezahlen. Im übersteigenden Umfang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 10 Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
E. 11 Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privat- klägers D._____ im Betrag von Fr. 500.– anerkannt hat.
E. 12 Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privat- klägerin … Versicherung im Betrag von Fr. 266'304.– zzgl. 5% Zins seit
8. Februar 2006 anerkannt hat.
E. 13 Dem Privatkläger D._____ wird für die Anreise zur Einvernahme vom
E. 16 (Mitteilungen)
E. 17 (Rechtsmittelbelehrung)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 606 Tage bis und mit heute durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. - 28 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Vierteln definitiv und zu einem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Viertel bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − folgende Privatkläger − C._____ − B._____ − D._____ − Die …-Versicherungsgesellschaft, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - 29 - − die Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 5 − das Forensische Institut Zürich, … [Adresse], gemäss vorinstanzlichen Dispositivziffern 6 und 7 − die Kantonspolizei Genf (Police Judiciaire de Genève, Brigade criminelle, … [Adresse]) gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 8
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. November 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130217-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 7. November 2013 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfacher Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
10. Januar 2013 (DG120351)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Oktober 2012 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB,
- des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie
- der strafbaren Vorbereitungshandlungen zum Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen, soweit ihm unter Ziff. 1.4 der Anklage vorge- worfen wird, die Uhren "Moonlight" und "Firefly" geraubt zu haben.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit vier Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 304 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. September 2012 unter SK-Nr. … beschlagnahmten Gegenstände (1 Laptop-Tasche „Lexon“ schwarz; 1 Plastiksack „C&A“ gelb, 1 Paar Handschellen, 1 Teppichmesser blau, 1 Pfefferspray, 1 Paar Handschuhe Leder schwarz, 1 Brille in schwarzem Brillenetui) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. September 2012 beschlagnahmten Gegenstände (1 beiger Filzhut, lagernd unter SK-Nr. …,
- 3 - 1 Schreckschusspistole „Walther“ P88 Compact 9mm PAK Nr. …, inkl. 1 Magazin, lagernd beim FOR unter der Asservat-Nr. …, 1 Räuber-Strumpf-Maske schwarz, lagernd beim FOR unter der WD-Nr. …, 1 FM Transceiver Yaesu VX-5 inkl. Antenne und Ohrhörer, lagernd beim FOR unter der WD-Nr. …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gut-scheinenden Verwendung überlassen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. September 2012 beschlagnahmten Gegenstände (1 Rucksack schwarz "Pack Easy", 1 Mantel "Giorgio Armani", 1 Hut "Leisure Felt", 1 Krawatte "Angelo Litrico", 1 Hemdkragenfetzen "van Laack", 1 Herrenschirm "Knirps"; alle Gegenstände lagernd beim Forensischen Institut Zürich unter …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. September 2012 beschlagnahmte Geissfuss, lagernd bei der Kantonspolizei von Genf unter No évén: …, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers B._____ im Betrag von Fr. 500.– sowie dessen Genugtuungsforderung im Betrag von Fr. 500.– anerkannt hat. Darüber hinaus wird der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger weitere Fr. 500.– als Genugtuung sowie 5% Zins auf allen genannten Beträgen seit 8. Februar 2006 zu bezahlen. Im übersteigenden Umfang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
11. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privat- klägers D._____ im Betrag von Fr. 500.– anerkannt hat.
12. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privat- klägerin … Versicherung im Betrag von Fr. 266'304.– zzgl. 5% Zins seit 8. Februar 2006 anerkannt hat.
13. Dem Privatkläger D._____ wird für die Anreise zur Einvernahme vom 16. August 2012 ein Spesenersatz von Fr. 280.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 4 -
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 2'785.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weiter Auslagen bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen (vgl. StPO 426); vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. (Mitteilungen)
17. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 66 S. 2)
1. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu bestrafen.
2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 10. Januar 2013 zu bestätigen.
3. Die Anträge des Beschuldigten / Anschlussberufungsklägers seien ab- zuweisen.
- 5 -
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 67 S. 1 f.)
1. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil in den unange- fochten gebliebenen Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Beschuldigte sei mit 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft.
3. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von 18 Monaten zu vollziehen.
4. Im weiteren Umfang von 18 Monaten sei die Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzulegen.
5. Der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 10. Januar 2013 wurde der Beschuldigte des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen zum Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB schuldig- und soweit ihm in Anklageziffer 1.4 vorge- worfen wurde, die Uhren "Moonlight" und "Firefly" geraubt zu haben, freige- sprochen. Der Beschuldigte wurde mit vier Jahren Freiheitsstrafe, wovon 304 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden waren, bestraft. Weiter entschied die Vorinstanz über verschiedene beschlagnahmte Gegenstände, nahm sodann Vormerk, dass der Beschuldigte diverse Schadener- satz- und Genugtuungsforderungen anerkannt hat, und entschied über weitere
- 6 - Zivilansprüche. Zudem wurde dem Privatkläger D._____ für die Anreise zur Ein- vernahme vom 16. August 2012 ein Spesenersatz von Fr. 280.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt und die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 37 S. 3 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 14. Januar 2013 fristgerecht die Berufung an (Urk. 38). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 42 = 47; Urk. 44/1) reichte die Staatsanwaltschaft am 23. Mai 2013 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom
11. Juni 2013 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten sowie den Privatklägern übermittelt, um gegebe- nenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). Am 3. Juli 2013 liess der Beschuldigte fristgerecht Anschlussberufung erheben (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2013 wurde die Anschlussberufungserklärung den Privatklägern sowie der Staats- anwaltschaft zugestellt (Urk. 57). 1.3. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, der Beschuldigte sowie der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung ausschliesslich auf die Frage der Strafzumessung (Dispositivziffer 3; Urk. 48 S. 2). 2.2. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Straf- zumessung (Dispositivziffer 3) sowie des Strafvollzugs (Dispositivziffer 4) anfech- ten (Urk. 54 S. 2).
- 7 - 2.3. Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; Prot. II S. 6 ff):
- Schuldsprüche (Dispositivziffer 1);
- Freispruch (Dispositivziffer 2);
- Entscheide über verschiedene beschlagnahmte Gegenstände (Dispositivziffern 5 bis 8);
- Entscheide betreffend die Zivilforderungen (Dispositivziffer 9 bis 12);
- Entscheid über den Spesenersatz an den Privatkläger D._____ (Dispositivziffern 13);
- Kostenfestsetzung und Kostenauferlegung (Dispositivziffern 14 und 15). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
3. Strafzumessung 3.1. Zunächst ist - mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 14) - festzuhalten, dass am
1. Januar 2007 das neue Strafgesetzbuch in Kraft getreten ist. Der Beschuldigte beging die fraglichen Delikte teils vor (Anklageziffern 1.2 bis 1.4) und teils nach (Anklageziffer 1.1) dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung. Entsprechend stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. 3.1.1. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). In der Schweiz folgen Lehre und Rechtsprechung bei der Beurteilung der lex mitior der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (Bundesgerichtsentscheid 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012, E. 1.3.1; Riklin, Revision des Allgemeinen
- 8 - Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12/2006 S. 1473). Dabei hat die Bewertung immer zuerst bei der Strafbarkeit einzusetzen. Ist sie unter beiden Rechten gegeben, so sind die Sanktionen zu vergleichen (vgl. zum Ganzen auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 315 f.). 3.1.2. Wie nachstehend zu zeigen ist, ist für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren auszusprechen. Damit ist die Grenze für einen möglichen teilbedingten Strafvollzug überschritten (Art. 43 StGB). Das neue Recht erweist sich somit nicht als milder. Entsprechend wäre in Bezug auf die unter Geltung des alten Rechts begangenen Delikte altes Recht anzuwenden. Die allgemeinen Bestimmungen zur Strafzumessung haben aber gegenüber dem bisherigen Recht materiell keine grundlegenden Änderungen erfahren, auch wenn verschiedene Details modifiziert wurden (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_585/2008 vom
19. Juni 2009, E. 2.; 6B_426/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2.; 6B_131/2007 vom 22. November 2007, E. 2.1.; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 1 und N 4 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Nachdem die Vorinstanz für die gesamte Strafzumessung neues Recht zur Anwendung brachte (Urk. 47 S. 14), die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz nach neuem Recht plädiert hatte (Urk. 35 S. 4 f.) und dieser Umstand von der Verteidigung nicht beanstandet wurde (Urk. 36; Urk. 54), rechtfertigt es sich aus Praktikabilitätsgründen auch im Berufungsentscheid für die Strafzu- messung aller Delikte neues Recht anzuwenden. Der Beschuldigte erleidet dadurch auf jeden Fall keine Benachteiligung. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzu- messen ist, in der jüngeren Bundesgerichtspraxis ausführlich dargestellt. Darauf ist vorab zu verweisen (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2). 3.2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst-
- 9 - mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der ordentliche Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Hernach sind alle weiteren Delikte verschuldensmässig zu bewerten und es muss die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der in Frage kommenden weiteren Strafzumessungs- kriterien angemessen erhöht werden. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2). 3.2.2. Der ordentliche Strafrahmen wird durch einen Strafschärfungsgrund – wie auch einen Strafmilderungsgrund – nicht automatisch erweitert. Zwar besteht in solchen Fällen die Möglichkeit, den Strafrahmen – nach oben bzw. unten – zu öffnen. Der ordentliche Rahmen ist aber nur dann zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.2.3. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Richter, sofern er das Urteil zu be- gründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat (Art. 50 StGB). Gemäss dieser gesetzlich festge- schriebene Begründungspflicht hat der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 3.2.4. Weiter ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden
- 10 - des Täters auszusprechen (BSK StGB I - Wiprächtiger, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 19). 3.3. Die Vorinstanz ging – ausgehend von Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB als schwerste Straftat (Art. 49 Abs. 1 StGB) – zutreffenderweise vom ordentlichen Strafrahmen zwischen 180 Tagessätzen Geldstrafe und 10 Jahren Freiheitsstrafe aus (Art. 140 Ziff. 1 StGB; vgl. Urk. 47 S. 14). Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass keine ausserordentlichen Umstände vor- liegen, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen trotz Straf- schärfungs- (Art. 49 Abs. 1 StGB) und Strafmilderungsgrund (Art. 22 Abs. 1 StGB) zu verlassen (vgl. Urk. 47 S. 15). Damit sind sowohl die Deliktsmehrheit als auch der Versuch im vorliegenden Fall innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ent- sprechend zu berücksichtigen. 3.4. Tatkomponente der schwersten Straftat 3.4.1. Allgemeines Die Vorinstanz hat bei der objektiven wie auch bei der subjektiven Tatkomponente sämtliche Delikte (Anklageziffern 1.1 bis 1.4) gemeinsam beurteilt, anstatt
– methodisch korrekt – zunächst alleine das schwerste Delikt zu würdigen, hierfür eine Einsatzstrafe festzulegen und diese anschliessend unter Berücksichtigung der weiteren Delikte zu erhöhen, um damit nachvollziehbar zu machen, in welchem Ausmass die Deliktsmehrheit eine Strafschärfung zur Folge hat. Den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 47 S. 16 f.) kann deshalb nur teilweise gefolgt werden. 3.4.2. Anklageziffer 1.4 (ND 3) 3.4.1.1. Als "schwerste Straftat" im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist der Raub in Anklageziffer 1.4 (ND 3) der Strafzumessung als Ausgangspunkt zugrunde zu legen. 3.4.1.2. Als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung ist die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf-
- 11 - rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere der Deliktsbetrag, die Gefährdung, das Risiko und der Sachschaden etc., sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Auch die Grösse des Tatbeitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (BSK StGB I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 91 ff.; Trechsel/Affolter-Eijsten, StGB Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 N 18 f.). In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt zunächst in Betracht, dass der Beschuldigte vier Uhren im Wert von insgesamt Fr. 932'000.– erbeutete. Dies stellt – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 66 S. 4) – einen sehr hohen Deliktsbetrag dar. Zwar ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten der tatsächliche Verkaufspreis der gestohlenen Uhren nicht bekannt war und es damit letztlich vom Zufall abhing, wie hoch die effektive Deliktssumme war. Der Beschuldigte hat aber – gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. Urk. 6/3 S. 13) –teure Uhren steh- len und damit einen hohen Deliktsbetrag erzielen wollen. Sodann ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte bei der Tatbegehung eine Schreckschusspistole verwendete. Zwar war diese ungeladen, sodass keine tatsächliche Verletzungs- gefahr für den anwesenden Verkäufer, den Geschädigten D._____, bestand. Indem der Beschuldigte aber die Waffe auf den Oberkörper des Geschädigten richtete und sogar den Lauf direkt auf dessen Brust setzte, um zu erreichen, dass er sich hinsetzte und keine Gegenwehr leistete, zeigte der Beschuldigte wenig Skrupel, auf den Geschädigten starken psychischen Druck auszuüben und ihn in Todesangst zu versetzen. Weitergehende, insbesondere physische Gewalt wendete der Beschuldigte aber nicht an. Dennoch lässt das Verhalten des Beschuldigten auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen. Weiter ist zu beachten, dass diese Raubtat nicht auf einer spontanen Idee des Beschuldigten gründete, sondern vielmehr – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 66 S. 4) – detailliert geplant war. So wusste der Beschuldigte bereits im Vorfeld, dass er aus einer bestimmten Glasvitrine sechs einmalige und teure Uhren behändigen wollte (vgl. Urk. 6/3 S. 13). Um diese Vitrine öffnen zu können, führte er einen
- 12 - Geissfuss mit sich. Weiter benutzte er bei der Tat eine Strumpfmaske und wechselte auf der Flucht seine Kleidung, um unerkannt entkommen zu können (vgl. Urk. 17 S. 10; Urk. 6/4 S. 18). Die detaillierte Planung seiner Tat lässt eben- falls auf eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten schliessen. Der Beschuldigte gab an, dass er während der vorliegend zu beurteilenden Raub- tat über Funk mit einer anderen Person in Kontakt gestanden sei (vgl. Urk. 6/4 S. 13). Er habe bereits ca. 5 Tage vor der effektiven Tatbegehung diese Bijouterie ausrauben wollen. Er sei mit einem Mafiamann, der auf einer Brücke gestanden und ihn beobachtet habe, mit einem Funkgerät in Verbindung gestanden. Als er in Richtung der Bijouterie gegangen sei, habe ihm diese Person über Funk mitge- teilt, dass er sich schnell entfernen müsse (Urk. 6/4 S. 17). Weiter führte er aus, dass er auch beim Raub in Zürich (Anklageziffer 1.2, ND 1) ein Funkgerät auf sich getragen habe (vgl. Urk. 6/4 S. 13). Diese Sachdarstellung wird dadurch gestützt, dass in der Nähe dieses Tatorts – neben weiteren inkriminierten Gegenständen – ein Funkgerät (FM Transceiver der Marke "Yaesu" mit Antenne und Ohrhörer) gefunden wurde und der Beschuldigte bestätigte, dass er dieses während der Tat bei sich gehabt habe (vgl. Urk. 6/4 S. 14). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte von mindestens einer weiteren Person im Hintergrund unter- stützt bzw. überwacht wurde. In diesem Zusammenhang hält die Vorinstanz fest, dass die Planung der Tat gemäss den Angaben des Beschuldigten vor allem durch Hintermänner der russischen Mafia erfolgt sei. Da diese Angaben nicht widerlegt worden seien, sei zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er hierarchisch lediglich auf unterster Stufe, mithin als Ausführender, gehandelt habe. Die Einbindung in diese Organisation lasse aber dennoch auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen (Urk. 47 S. 16 f.). Diese Ausführungen sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie nachstehend noch zu zeigen ist, muss – zugunsten des Beschuldigten – davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die fraglichen Raubtaten nicht alleine, sondern vielmehr zusammen mit bzw. unter der Anweisung von weiteren Personen beging, er somit in eine kriminelle Organisation eingebunden war. Mit der Vorinstanz muss dem
- 13 - Beschuldigten zwar zugute gehalten werden, dass er hierarchisch lediglich in untergeordneter Rolle handelte. Das Mitwirken in einer solchen kriminellen Orga- nisation lässt aber dennoch auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen. Wenn die Vorinstanz sodann ausführt, dass eine gewisse Drucksituation, welche den Beschuldigten zur Verübung der Taten veranlasste, leicht strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 47 S. 17), so verkennt sie, dass es sich dabei um ein Element der Strafzumessung handelt, das korrekterweise erst im Rahmen der subjektiven Verschuldensbewertung von Bedeutung ist. Entsprechend ist erst nachstehend zu prüfen, ob allenfalls von einer Drucksituation auszugehen ist, die strafmindernd zu berücksichtigen ist. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass angesichts des weiten Strafrahmens das objektive Verschulden des Beschuldigten als erheblich zu würdigen ist. 3.4.1.3. Sodann ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich hier die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören etwa die Frage der Zurechnungs- bzw. der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht fällt zunächst in Betracht, dass der Beschuldigte geltend macht, er habe im Auftrag von Hintermännern der russischen Mafia gehandelt. Er habe in Russland einen Autounfall gehabt. Da er Schuld am Unfall gehabt habe, hätte er den Schaden bezahlen müssen. Er habe aber kein Geld gehabt, weshalb er in Raten habe bezahlen wollen. Dies habe die am Unfall beteiligte Person nicht gewollt. Diese Person hätte ihn dann in der Folge unter Druck gesetzt. Auf Anordnung dieser Person sei er in die Schweiz gereist und habe die Raubtaten begangen (Urk. 6/3 S. 11 ff.; Urk. 6/4 S. 34 S. 8 ff.; Urk. 64 S. 7 ff.). Es fällt zunächst auf, dass der Beschuldigte den Ablauf der Geschehnisse nicht übereinstimmend ausführte. So machte er anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 2. April 2012 geltend, dass sich der Unfall im Jahr 2002 ereignet
- 14 - habe. Er habe sich schuldig erklärt am Unfall und sei bereit gewesen, den Schaden in Raten zu bezahlen. Nach einiger Zeit habe man ihm angeboten, in Moskau Autos zu stehlen. Er habe ihnen aber erklärt, dass er dazu nicht fähig sei. Danach habe er keinen Kontakt mehr zu diesen Personen gehabt. Er habe zwar den Schaden nicht bezahlt, er habe aber angefangen, Geld zu sammeln. Im Jahr 2004 habe ihn diese Person dann wieder angerufen. Er habe dieser Person 4000.– Euro angeboten. Diese Person habe aber erklärt, dass dies zu wenig sei. Diese Person habe ihm dann gesagt, er solle in die Schweiz fahren. Dies habe er aber abgelehnt, da er keine Straftat habe begehen wollen. Nach einer Woche sei sein Auto nieder gebrannt. Danach habe er dann diese Person angerufen. Dieser habe ihm mitgeteilt, er müsse in die Schweiz gehen. Nach den Raubtaten in der Schweiz im Jahr 2006 habe er sich in einem Vorort in Moskau versteckt. Nach sechs Jahren hätten sie ihm dann wieder gesagt, er müsse wieder dieselbe Bijouterie ausrauben (Urk. 6/3 S. 11 ff.). Demgegenüber führte er vor Vorinstanz aus, dass er im Winter 2001/2002 einen Unfall gehabt habe. Da er kein Geld gehabt habe, den Schaden zu bezahlen, habe ihm die andere Person gesagt, er werde ihn finden. Dann habe er eine Zeit lang nichts gehört von dieser Person. Irgendwann sei man auf ihn zugekommen und man habe ihm gesagt, er solle Autos klauen. Er habe gesagt, er könne dies nicht. Ihm sei dann gedroht worden und man habe ihm das Auto verbrannt. Er sei geflohen und habe sich sechs Jah- re lang versteckt (Urk. 34 S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich aus, der Besitzer des anderen, am Verkehrsunfall betei- ligten Fahrzeuges habe ihm diverse Vorschläge gemacht, wie er den Schaden begleichen könne, wie beispielsweise dass er Autos stehlen oder gestohlene Autos überführen solle. Er habe sich immer geweigert, dies zu tun. Dann habe diese Person vorgeschlagen, dass er nach Deutschland fahren solle und dort ein Auto stehlen und nach Russland überführen solle. Doch er habe ihm gesagt, dass er dies nicht machen könne, da er nicht wisse wie. Schliesslich sei ihm gesagt worden, dass er mit einer 20 Sekunden-Arbeitsleistung seine gesamten Schulden sofort zurückzahlen könne. Sie hätten ihm gesagt, er müsse nur in ein Geschäft gehen und dort das, was sie ihm gesagt hätten, stehlen und ihnen dann über- geben. So sei es dazu gekommen (Urk. 64 S. 8). Erst auf die Frage, weshalb er
- 15 - sich nicht an die Polizei gewendet habe, meinte der Beschuldigte, er habe dies eigentlich gar nicht tun wollen, er sei aber stark unter Druck gesetzt worden. Sein Auto sei angezündet worden (Urk. 64 S. 8). Wie aus dem Gesagten ersichtlich ist, divergieren die Schilderungen des Beschuldigten insbesondere dahingehend, ob das Anzünden seines Autos die Reaktion darauf war, dass er sich weigerte, Autos in Moskau zu stehlen, oder dass er sich weigerte, in der Schweiz zu delinquieren. Da es sich dabei nicht lediglich um ein untergeordnetes Detail handelt, wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte in diesem Punkt übereinstimmende Angaben machen würde. Sodann fällt bei der Darstellung des Beschuldigten auf, dass sämtliche Ausfüh- rungen zu den angeblichen Personen der russische Mafia lediglich knapp, wenig detailliert und teilweise nicht plausibel sind. So konnte er weder die fraglichen Personen genau beschreiben, noch konnte er konkret angeben, wo er sich jeweils mit ihnen getroffen hatte bzw. wie er mit ihnen in Kontakt getreten war ("Eine Person von diesem Russen wusste wo ich mich im Hotel aufhielt und er kontak- tierte mich per Telefon. Ich kam dann vom Hotel runter und wir trafen uns an einem abgemachten Ort in Luzern" Urk. 6/3 S. 13; Er habe eine Telefonnummer von einer Person in Moskau erhalten. Nach der Tat hätte er diese Nummer wählen müssen und diese Person in Moskau hätte ihm dann gesagt, wohin er gehen müsse. Die Telefonnummer habe er im Kopf gehabt. Wenn er diese Num- mer bekannt geben würde, dann könne er nicht mehr nach Hause gehen, dann würde er unterwegs verschwinden und irgendwo in der Umgebung von Moskau begraben werden, Urk. 6/4 S. 10.). Er konnte auch nicht nachvollziehbar dar- legen, wann und wo er jeweils die Waffen und die weiteren für die Tatbegehung verwendeten Gegenstände erhielt und wie er nach der Tat das Deliktsgut übergab (auf die Frage, wo und wann er die Waffe erhalten habe: "Es ist so lange her. Das weiss ich nicht mehr. Irgendwo in der Stadt", und anschliessend auf die Frage, ob er die Stadt Zürich meine: "Das weiss ich nicht. Die Kleider und die Waffen wurden mir immer von den Mafialeuten gegeben", Urk. 6/4 S. 15; in der gleichen Einvernahme auf die Frage, wo und wann man ihm die Waffe gegeben habe: "Das weiss ich nicht mehr ganz genau. Aber die Hauptsache ist ja, dass ich die Pistole bekam und nicht selber gekauft habe", Urk. 6/4 S. 20). Demgegenüber
- 16 - sind die übrigen Ausführungen des Beschuldigten zu den einzelnen Taten sehr ausführlich, nachvollziehbar und wirken erlebt. So konnte er präzise schildern, wie er die einzelnen Raubtaten ausführte (vgl. Urk. 6/4 S. 11 ff, S. 14 ff. und S. 17 ff.). Er vermochte sich an kleinste Details erinnern ("Der Verkäufer machte an der Wand etwas. Dort stand eine Leiter" Urk. 6/4 S. 11) und konnte beispielsweise genau beschreiben, wo sich die Bijouterie in Genf befand ("Wenn man vom Bahnhof rauskommt führt eine Strasse zum Fluss hin. Dort geht man nach rechts, ca. 150 oder 200 Meter von der Strasse, die zum Fluss führt. Wiederum auf der rechten Seite gab es einen Laden wo diese Uhren verkauft wurden" Urk. 6/3 S. 13). Auch konnte er beispielsweise die Uhren, die er in Genf raubte (ND 3), detailliert beschreiben ("Ich musste sechs Uhren holen/stehlen und eine davon musste mit einem Meteoritenstein versehen sein. Diese Uhren waren einmalig" Urk. 6/3 S. 13; "Die Beute war vier Uhren aus der Vitrine. Sie waren goldfarben und teuer" Urk. 6/3 S. 13). Ebenso war es ihm möglich, genau zu beschreiben, wie er nach der Tat in Genf flüchtete, wo er sich umzog und wo er anschliessend ein Taxi nahm (vgl. Urk. 6/4 S. 18). Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte lediglich in allgemeiner Weise angab, dass er moralisch und psychisch unter Druck gesetzt worden sei (Urk. 34 S. 9) und er Angst um seine Familie gehabt habe (Urk. 6/3 S. 15). Wie er aber konkret bedroht, in Angst versetzt oder unter Druck gesetzt wurde, sodass er sich gezwungen sah, die vorliegend zu beurteilenden Straftaten zu begehen, gab der Beschuldigte in keinster Weise an. Diesbezüglich führte er lediglich aus, man habe sein Fahrzeug angezündet (vgl. 6/3 S. 12), was auch von seiner Lebens- gefährtin bestätigt wird (vgl. Urk. 56/1 bzw. Urk. 56/2). Auch legte er nicht einmal plausibel dar, weshalb er sich nicht an die Polizei wandte. Hierzu führte er schlicht aus, dass wenn er das gemacht hätte, wäre er nicht hier (vgl. Urk. 34 S. 9; vgl. auch Urk. 64 S. 8). Trotz der genannten Widersprüche und Ungenauigkeiten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – seit er ein Geständnis ablegte – in Bezug auf die angeb- lichen "Hintermänner" im Kerngeschehen konstant aussagte. Zudem erscheinen insbesondere die Schilderungen, wonach er einen Verkehrsunfall verursacht
- 17 - habe, den Schaden des anderen, an diesem Unfall beteiligten Fahrzeuges nicht habe bezahlen können und er deshalb in diese ganze "Geschichte" hineingeraten sei, nachvollziehbar und erlebt. Schliesslich deckt sich diese Sachdarstellung mit den weiteren Aussagen des Beschuldigten, wonach er bei der Tatbegehung – wie vorstehend dargelegt – mit einer weiteren Person über Funk in Verbindung stand. Zudem wird diese Sachdarstellung dadurch gestützt, dass in der Nähe des Tat- orts ein Funkgerät gefunden wurde. Zugunsten des Beschuldigten ist somit davon auszugehen, dass er von weiteren Personen unter Druck gesetzt wurde, die fraglichen Raubtaten zu begehen. Der Beschuldigte hat allerdings – wie vorstehend dargelegt – nicht konkret darlegen können, inwiefern er oder seine Familie bedroht wurden. Aufgrund der Schilde- rungen des Beschuldigten kann nicht von einer für ihn ausweglosen Situation gesprochen werden. Es wäre dem Beschuldigten durchaus zuzumuten gewesen, sich an die Polizei zu wenden, anstatt die Raubtaten tatsächlich zu begehen. Die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten war insgesamt in leichtem Masse einge- schränkt gewesen. Die genannte Drucksituation ist damit leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er hat diese Tat aus finanziellen Beweggründen begangen, um den Verpflichtungen aus dem von ihm geschilder- ten Verkehrsunfall nachzukommen. Das Motiv erweist sich daher insoweit als egoistisch. Das objektive Verschulden wird damit durch die subjektive Tatkomponente leicht relativiert. 3.4.1.4. Wenn die Staatsanwaltschaft bei diesem Delikt von einer Einsatzstrafe von 6 ½ Jahren ausgeht (Urk. 66 S. 6), so erscheint dies nach dem Gesagten deutlich zu hoch. Ausgehend von der objektiven und subjektiven Tatschwere des schwersten Delikts ist eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 36 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
- 18 - 3.4.2. Deliktsmehrheit Wegen der zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Delikte ist diese Einsatz- strafe – wie vorstehend dargelegt – in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.4.2.1. Anklageziffer 1.2 (ND 1) Der Beschuldigte hat sich sodann auch in Anklageziffer 1.2 (ND 1) des Raubes im Sinne von Art. 144 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist vorab zu bemerken, dass diese Tat weitgehend vergleichbar ist mit dem zuvor in Anklageziffer 1.4 (ND 3) beurteilten Raub. Zwar handelt es sich hier um einen geringeren Deliktsbetrag. Der Beschul- digte hat aber dennoch Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 384'710.– erbeutet, was ein nach wie vor sehr hoher Deliktsbetrag ist. Entsprechend kann im Wesent- lichen auf die obgenannten Erwägungen verwiesen werden. Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Beschuldigte auch hier eine Schreckschusspistole verwendete. Diese war nicht geladen und stellte damit keine Gefährdung für den Geschädigten dar. Dennoch zielte der Beschuldigte aus kurzer Distanz auf den Bauch des Geschädigten und versetzte diesen dadurch in Todesangst. Der Beschuldigte führte gemäss seinen Angaben bei dieser Raubtat zwar ein Funk- gerät mit sich, stand aber während der Tatbegehung nicht in Kontakt mit einer anderen Person (vgl. Urk. 6/4 S. 13). Der Beschuldigte hat auch diese Tat detailliert geplant. Dies lässt wiederum auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist hier als noch erheb- lich zu würdigen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere kann vollumfänglich auf die obgenannten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte hat die Tat vorsätzlich und lediglich aus egoistischen Beweggründen begangen. Dass der Beschuldigte durch die von ihm erwähnten "Hintermänner" unter gewissen Druck gesetzt wurde, ist auch hier leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. Das objektive Verschulden wird damit durch die subjektive Tatkomponente leicht relativiert.
- 19 - Dieses Delikt führt somit zu einer erheblichen Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe. 3.4.2.2. Anklageziffer 1.3 (ND 2) Der Beschuldigte hat sich zudem in Anklageziffer 1.3 (ND 2) des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tat- sächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 55 E. 1). In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte wiederum eine Schreckschusspistole verwendete und diese aus kurzer Entfernung auf den Geschädigten richtete. Für den Geschädigten bestand allerdings keine unmittel- bare Gefährdung, da auch in diesem Fall die Waffe ungeladen war. Der Beschul- digte beabsichtige, sämtliche Schmuckstücke in der Bijouterie, mithin eine Delikt- summe von Fr. 30'000.– bis Fr. 50'000.–, zu stehlen. Der Beschuldigte hat bei diesem Delikt dem Geschädigten mit der Hand ins Gesicht gegriffen bzw. eine Ohrfeige versetzt. Diese Handlung war aber – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 47 S. 16) – nicht geplant, sondern erfolgte viel mehr als Reaktion auf das Verhalten des Geschädigten, da dieser nach seinem Arm bzw. der Hand, in welcher er die Waffe hielt, griff, und um Hilfe schrie. In subjektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte auch hier vorsätzlich und lediglich aus egoistischen Gründen handelte. Der Beschuldigte befand sich aber auch hier in einer Druck- situation, was ihm leicht strafreduzierend zugute zu halten ist. Das objektive und subjektive Tatverschulden für den mutmasslich vollendeten Raub wiegt damit nicht mehr leicht. Der Beschuldigte hat die vorliegende Tat nicht zu Ende geführt. Es blieb damit beim Versuch. Nachdem der Geschädigte sich zur Wehr setzte und um Hilfe schrie, eilte die Ehefrau des Geschädigten zum Geschehen. Als der Beschuldigte die Ehefrau erblickte, drehte er sich um und ergriff ohne Beute die Flucht (vgl. Urk. 17 S. 9). Der Beschuldigte hat somit unmittelbar, nachdem er auf Widerstand
- 20 - stiess bzw. als er die Ehefrau des Geschädigten sah, von seinem Vorhaben abge- lassen. Er hat somit nicht versucht, trotzdem seine Tat durchzusetzen, indem er weiterhin den Geschädigten bzw. dessen Ehefrau mit der Schreckschusspistole bedrohte oder gar weitergehende Gewalt anwendete. Dass es bei der versuchten Tat blieb, rechtfertigt damit eine erhebliche Reduktion. Dieses Delikt führt somit zu einer merklichen Erhöhung der hypothetischen Ein- satzstrafe. 3.4.2.3. Anklageziffer 1.1 (HD) Der Beschuldigte hat sich sodann in Anklageziffer 1.1 (HD) der strafbaren Vor- bereitungshandlung gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dieser Tatbestand sieht für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der Beschuldigte plante einen Raubüberfall auf die Bijouterie B._____ in Zürich, welche er bereits im Jahr 2006 ausgeraubt hatte (Anklageziffer 1.2, ND 1). Er beabsichtigte, insbesondere 10 Uhren der Marke Rolex sowie weitere teure Schmuckstücke zu stehlen (vgl. Urk. 6/4 S. 4 und Urk. 17 S. 2). Der Beschuldigte hat die Tat genau geplant und diverse Vorbereitungshandlungen getroffen. So kundschaftete er die Umgebung aus, lief die Strasse hin und her und schaute in den Laden. Dadurch wusste er, wer in der Bijouterie arbeitete und wo sich die Uhren, die er stehlen wollte, befanden (Urk. 6/4 S. 4). Er hatte sich bereits detail- liert ausgedacht, wie er beim Raub vorgehen wollte: "Da ich an diesem Tag eben keine Waffe dabei hatte, habe ich mir das so überlegt: Ich werde in den Laden dann reingehen, wenn der Verkäufer die Tür aufmacht. Ich komme von hinten zu ihm, lege meine Finger auf seinen Rücken, damit er denkt, dass ich eine Pistole in der Hand habe. Ich wäre ihm dann in den Laden gefolgt. Wenn er sich gewehrt hätte, hätte ich vielleicht versucht, die Handschellen einzusetzen, um ihn an etwas Metallisches zu fesseln (Urk. 6/4 S. 4 f.). Vor der Tat organisierte der Beschuldigte diverse Gegenstände, welche er hierfür benötigte. So kaufte er in Luzern Lederhandschuhe und erwarb in Zürich Handschellen sowie eine Computertragtasche für die Beute. Zudem brachte er von Russland einen Pfeffer-
- 21 - spray mit (vgl. Urk. 17 S. 3). Der Beschuldigte zog im Hinblick auf die Raubtat mehrere Kleiderschichten an, wobei er einen Veston mit einer Schnur nach oben band, damit dieser nicht unter den darüber getragen Kleider hervorschaute. Damit hätte er sich nach der Tat schnell umziehen und so sein Aussehen verändern können (Urk. 6/4 S. 7 und S. 9; Urk. 17 S. 3). Schliesslich hat der Beschuldigte den Fluchtweg genau auskundschaftet ("Ich schaute ganz genau, welche Wege wohin führen. Jede Gasse und Sackgasse kannte ich schon dort." (Urk. 6/4 S. 7). Der Beschuldigte hat auch diese Tat vorsätzlich und lediglich aus finanziellen, mithin aus egoistischen Beweggründen begangen. Allerdings ist auch hier leicht strafreduzierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte von den erwähnten "Hintermänner" unter gewissen Druck gesetzt wurde, dieses Delikt zu begehen. Der Beschuldigte hatte die Tat akribisch genau durchgeplant und hierfür sämtliche Vorbereitungshandlungen getroffen. Mithin stand er lediglich kurz vor der Tataus- führung. Es hing somit lediglich vom Zufall ab, dass der Beschuldigte verhaftet und deshalb die Tat nicht ausführen konnte. Nach dem Gesagten ist das objektive und subjektive Tatverschulden als noch leicht zu qualifizieren. Damit führt dieses Delikt zu einer leichten Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe. 3.5. Täterkomponente 3.5.1. Im Allgemeinen Die Täterkomponente (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohl- verhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichti- gen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist.
- 22 - 3.5.2. Persönlichen Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung er- gänzte der Beschuldigte, er sei in Usbekistan aufgewachsen und habe dort die Mittelschule, ein Berufsgymnasium im Bereich Maschinenbedienung mit Speziali- tät Rolltreppenbedienung, besucht. Er habe dann auf diesem Gebiet gearbeitet. Er sei bei diversen grossen Bauprojekten in Moskau, wie beispielsweise bei Schulhaus- oder Warenhauskomplexen oder anderen Wohnsiedlungen, tätig gewesen. Als die Löhne gesunken seien, habe er sich aber anderweitig ausrich- ten müssen. Deshalb habe er sich als Taxifahrer selbständig gemacht. Als Taxi- chauffeur habe er ca. 1'500.– US Dollar pro Monat verdient. Er habe zwei Töchter. Die ältere Tochter, E._____, habe er zusammen mit seiner Ex-Frau gehabt. Sie sei bereits 26 Jahre alt. Mit ihr habe er nur selten Kontakt, da sie bereits eine eigene Familie habe und über 400 km von Moskau entfernt wohne. Seine jüngere Tochter, F._____, habe er zusammen mit seiner Lebenspartnerin G._____. Er lebe mit F._____ und G._____ zusammen und unterstütze beide fi- nanziell (Urk. 64 S. 3 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit bei der vorliegenden Strafzu- messung - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 47 S. 19) - neutral aus. 3.5.3. Vorstrafen Der Beschuldigte weist im Schweizerischen Strafregister keine Vorstrafen auf (Urk. 50). Zwar sei er gemäss eigenen Angaben in Moskau im Jahr 1990 wegen Tragens eines Messer bestraft worden (Urk. 14/3 S. 3). Diese Strafe liegt aber bereits seit längerem zurück und ist nicht einschlägig. Entsprechend ist diese Vorstrafe – mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 19) – bei der vorliegenden Strafzu- messung vernachlässigbar.
- 23 - 3.5.4. Nachtatverhalten Ein Geständnis kann im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständ- nisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheits- findung beitragen können. Demgegenüber kann sich ein Verzicht auf Strafminde- rung aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Bundesgerichtsentscheide 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010, E. 1.5., und 6B_740/2011 vom 3. April 2012, E. 3.4). Ein vollumfängliches Geständnis aus freien Stücken und kooperatives Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue können gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung zu einer Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (BGE 121 IV 202 E. II/2d/cc). Der Beschuldigte bestritt anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom
12. März 2012 (Urk. 6/1) sowie gleichentags in der Hafteinvernahme (Urk. 6/2) die ihm vorgeworfene Tat. Auch zu Beginn der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 2. April 2013 zeigte sich der Beschuldigte nicht geständig. Erst als er mit der Raubtat zum Nachteil der Bijouterie B._____ (Anklageziffer 1.2, ND 1) konfrontiert wurde und er somit annehmen musste, dass er mit dieser Tat in Verbindung ge- bracht werden könnte, zeigte sich der Beschuldigte geständig (Urk. 6/3). Damit kann vorliegend – entgegen der Verteidigung (Urk. 67 S. 4) – nicht von einem vollumfänglichen und freimütigen Geständnis ausgegangen werden, das eine maximale Strafreduktion rechtfertigt. Wenn die Staatsanwaltschaft hierzu aller- dings geltend macht, der Beschuldigte habe lediglich unter der drückenden Beweislast ein Geständnis abgelegt, weshalb dieses nicht in allzu starkem Masse strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 66 S. 7 f.), kann dem nicht vollum- fänglich gefolgt werden. Es triff zwar zu, dass der Beschuldigte erst auf Vorhalt weiterer Taten, mit denen er in Verbindung gebracht werden konnte, geständig
- 24 - wurde, und damit –- wie erwähnt – kein Geständnis aus freien Stücken vorliegt. Dennoch bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte schliesslich sehr detail- lierte Angaben machte und schlussendlich mehr zugab, als ihm hätte nachge- wiesen werden können. Damit rechtfertigt es sich, das Geständnis des Beschul- digten - entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 66 S. 6 f.) - erheblich straf- mindernd zu berücksichtigen. 3.5.5. Fazit Täterkomponente Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sich die Täterkomponente aufgrund des Geständnisses erheblich strafmindernd auswirkt. 3.6. Gesamtwürdigung In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 48 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemes- sen. An diese Freiheitsstrafe sind die durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Straf- antritt erstandenen 606 Tage anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 11/1). Bei einer Strafe dieser Höhe fällt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug von Gesetzes wegen nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Es kann daher darauf verzichtet werden, dies explizit so im Dispositiv festzu- halten.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss – die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Berufungsantrag auf Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und der Beschuldigte unterliegt mit seinem Berufungsantrag auf Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren – sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln auf die Staats- kasse zu nehmen und zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die
- 25 - Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 5'000.– (vgl. Urk. 62, zu- züglich der Entschädigung für die Berufungsverhandlung) sind zu einem Viertel einstweilen und zu drei Vierteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei im Umfang eines Viertels die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 vorbe- halten bleibt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 10. Januar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB,
- des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie
- der strafbaren Vorbereitungshandlungen zum Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen, soweit ihm unter Ziff. 1.4 der Anklage vorgeworfen wird, die Uhren "Moonlight" und "Firefly" geraubt zu haben.
3. ...
4. ...
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. September 2012 unter SK-Nr. … beschlagnahmten Gegenstände (1 Laptop-Tasche „Lexon“ schwarz; 1 Plastiksack „C&A“ gelb, 1 Paar Handschellen, 1 Teppichmesser blau, 1 Pfefferspray, 1 Paar Handschuhe Leder schwarz, 1 Brille in schwarzem Brillenetui) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. September 2012 beschlagnahmten Gegenstände (1 beiger Filzhut, lagernd unter SK-Nr. …, 1 Schreckschusspistole „Walther“ P88 Compact 9mm PAK Nr. …, inkl.
- 26 - 1 Magazin, lagernd beim FOR unter der Asservat-Nr. …, 1 Räuber-Strumpf-Maske schwarz, lagernd beim FOR unter der WD-Nr. …, 1 FM Transceiver Yaesu VX-5 inkl. Antenne und Ohrhörer, lagernd beim FOR unter der WD-Nr. …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. September 2012 beschlagnahmten Gegenstände (1 Rucksack schwarz "Pack Easy", 1 Mantel "Giorgio Armani", 1 Hut "Leisure Felt", 1 Krawatte "Angelo Litrico", 1 Hemdkragenfetzen "van Laack", 1 Herrenschirm "Knirps"; alle Gegenstände lagernd beim Forensischen Institut Zürich unter …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. September 2012 beschlagnahmte Geissfuss, lagernd bei der Kantonspolizei von Genf unter No évén: …, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers B._____ im Betrag von Fr. 500.– sowie dessen Genugtuungsforderung im Betrag von Fr. 500.– anerkannt hat. Darüber hinaus wird der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger weitere Fr. 500.– als Genugtuung sowie 5% Zins auf allen genannten Beträgen seit 8. Februar 2006 zu bezahlen. Im übersteigenden Umfang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
11. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privat- klägers D._____ im Betrag von Fr. 500.– anerkannt hat.
12. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privat- klägerin … Versicherung im Betrag von Fr. 266'304.– zzgl. 5% Zins seit
8. Februar 2006 anerkannt hat.
13. Dem Privatkläger D._____ wird für die Anreise zur Einvernahme vom
16. August 2012 ein Spesenersatz von Fr. 280.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
- 27 -
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 2'785.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weiter Auslagen bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen (vgl. StPO 426); vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. (Mitteilungen)
17. (Rechtsmittelbelehrung)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 606 Tage bis und mit heute durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.
- 28 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Vierteln definitiv und zu einem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Viertel bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − folgende Privatkläger − C._____ − B._____ − D._____ − Die …-Versicherungsgesellschaft, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- 29 - − die Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 5 − das Forensische Institut Zürich, … [Adresse], gemäss vorinstanzlichen Dispositivziffern 6 und 7 − die Kantonspolizei Genf (Police Judiciaire de Genève, Brigade criminelle, … [Adresse]) gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 8
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. November 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Hauser