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SB130216

mehrfacher Raub etc. und Widerruf

Zürich OG · 2013-10-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (78 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit vorinstanzlichem Urteil vom 18. März 2013 (betreffend insgesamt neun Beschuldigte) wurde der Beschuldigte A._____ des mehrfachen Raubes sowie des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gesprochen (Dispositivziffer 4a) und mit einer Freiheitsstrafe von

E. 1.2 Gegen dieses Urteil, welches den Parteien am 20. März 2013 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 48 ff.), meldeten die Beschuldigten E._____ (HD Urk. 226), A._____ (HD Urk. 228), J._____ (HD Urk. 229), B._____ (HD Urk. 230) und K._____ (HD Urk. 227) fristgerecht Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten G._____, H._____ und I._____ meldeten kei- ne Berufungen an, und auch die Privatkläger unterliessen es, Berufung anzu- melden. Nach Zustellung des begründeten Urteils zogen die Beschuldigten E._____ (HD Urk. 248), J._____ (HD Urk. 245) und K._____ (HD Urk. 250) ihre Berufungen zurück, worauf das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2013 – mit Bezug auf diese Beschuldigten – als erledigt abgeschrieben und festgestellt wurde, dass das vorinstanzliche Urteil insofern in Rechtskraft erwuchs (HD Urk. 262). Die Berufungserklärungen des Beschuldigten A._____ (HD Urk. 255) und des Beschuldigten B._____ (HD Urk. 253) gingen, nachdem ihnen das begründete Urteil am 29. April 2013 zugestellt wurde (HD Urk. 241/4 und 241/8), fristge- recht am 17. Mai bzw. 21. Mai 2013 hierorts ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 erhob die Staatsanwaltschaft innert Frist Anschlussberufung (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO) gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ (HD Urk. 267). Die Privatkläger erhoben keine An- schlussberufung. In der Folge wurde auf den 17. Oktober 2013 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (HD Urk. 276; vgl. Prot. II S. 6 ff.). Mit Eingaben vom 13. September 2013 (HD Urk. 278 - 281), vom

21. September 2013 (HD Urk. 282 und 283) sowie vom 9. Oktober 2013

- 13 - (HD Urk. 287- 289) hat die Verteidigung des Beschuldigten B._____ neue Un- terlagen zu dessen aktueller persönlicher Situation eingereicht. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 hat die Verteidigerin des Beschuldigten A._____ mit Blick auf dessen Arbeitsintegration einen Bericht der Institution O._____ vom 27. August 2013 eingereicht (HD Urk. 286).

E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten A._____ richtet sich gegen die Dispositivziffern 4a (aber einzig bezüglich ND 19, 21 und 27), 17, 18, 19, 48c und 49. Die Berufung des Beschuldigten B._____ richtet sich gegen die Dispositivziffern 28, 29 sowie 48g. Die Aufhebung von Dispositivziffer 30 liess der Beschuldigte B._____ nicht (ausdrücklich) beantragen, er beantragt indes, den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme aufzu- schieben (HD Urk. 253 S. 1; HD Urk. 301 S. 2). Als konnexer Teil der Sanktion hat Dispositivziffer 30 daher ebenfalls als angefochten zu gelten (vgl. EUGSTER in: BSK StPO, Basel 2011, Art. 399 N 10; SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1548). Die Anschlussberufung der Anklagebehörde bezieht sich bezüglich beider Beschuldigten allein auf die Bemessung der Strafe (HD Urk. 267 S. 2). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ in Rechtskraft erwachsen. Davon ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 3 Beschuldigter A._____

E. 3.1 Anklagevorwurf des Raubes gemäss ND 19 Betreffend den Anklagesachverhalt des Raubes gemäss ND 19 kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Mai 2012 verwiesen werden (HD Urk. 85 S. 20).

- 14 - Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Januar 2013 geht hervor, der Beschuldigte halte an seiner teilweisen Bestreitung des angeklagten Sachverhalts fest (HD Urk. 176 S. 3). Worin diese Bestreitung genau besteht, ergibt sich allerdings erst aus dem vorinstanzlichen Urteil (HD Urk. 247 S. 66), wo diesbezüglich auf die Schlusseinvernahme des Beschuldigten verwiesen wird (HD Urk. 18/2 S. 5). Dort präzisierte er seine Bestreitung wie folgt: Er und seine zwei Mitbeschuldigten hätten die Begehung des Raubes vorgängig nicht vereinbart, und er habe den beiden Mitbeschuldig- ten auch nicht mitgeteilt, dass sich eine weitere Person dem Geschehen genähert habe. Dass er 5-10 Meter vom Geschädigten und den beiden Mit- beschuldigten entfernt gestanden habe sowie auch der Rest der Anklage, treffe hingegen zu. Insbesondere mit Blick auf diese Bestreitung entschied die Vorinstanz, es sei „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass die Begehung des Raubes vorgän- gig nicht vereinbart worden sei und der Beschuldigte den beiden Mitbeschuldig- ten nicht mitgeteilt habe, dass sich eine weitere Person dem Geschehen näherte (HD Urk. 247 S. 66). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten schliesslich wegen Mittäterschaft am Raub gemäss ND 19 schuldig, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Auch wenn er anfänglich davon abgeraten habe, habe sich der Beschuldigte dem Vorhaben von E._____ letztlich doch angeschlossen; er sei ihm in den Hof der …-Strasse gefolgt, habe als Aufpasser fungiert, sei schliess- lich mit den beiden Mitbeschuldigten geflüchtet und hätte, wäre tatsächlich et- was erbeutet worden, den Erhalt eines Beuteanteils nicht abgelehnt (HD Urk. 247 S. 80). Dieser vorinstanzliche Befund erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen daher lediglich zur Präzisierung und Ergänzung: Da dem Beschuldigten mit Bezug auf die Aussagen des Geschädigten M._____ sowie des Mitbeschuldigten P._____ keine Teilnahmerechte gewährt wurden,

- 15 - sind deren Aussagen nicht verwertbar, soweit sie den Beschuldigten belasten (Art. 147 Abs. 4 StPO; Urteil BGer, 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.3 - 1.5). Die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und E._____ (ND 7 Urk. 9) bezog sich nicht auf ND 19, weshalb sie insofern ebenfalls nicht herangezogen werden kann. Letztlich kann die Frage der Verwertbarkeit aller- dings offen bleiben, da weder den Aussagen von E._____ noch denen von P._____ im Rahmen der Sachverhaltserstellung von ND 19 eine rechtserhebli- che Bedeutung zukommt. In der Anklage zu ND 19 heisst es, der Beschuldigte habe die beiden Mit- beteiligten gewarnt, als sich eine weitere Person dem Tatgeschehen genähert habe. Diese den Beschuldigten belastende Behauptung findet sich einzig in der Einvernahme von E._____. Da diese Behauptung mangels Konfrontation aber nicht verwertbar ist, darf darauf von vornherein nicht abgestellt werden, so dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ diesbezüglich – entgegen der Vorinstanz – keine Anwendung findet. Dass der Beschuldigte – unabhängig von der vorerwähnten konkreten Warnung

– Schmiere stand, wird in der Anklage zwar nicht explizit gesagt, kann jedoch aufgrund der (in der Anklage) behaupteten Abgabe einer konkreten Warnung als im Anklagesachverhalt implizit enthalten betrachtet werden. Mit Bezug auf den Vorwurf des Schmiere Stehens erweist sich die Anklage somit als aus- reichend im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 StPO. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte während der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin nicht explizit bestritten hat, Schmiere gestanden zu sein, sagte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

11. August 2011 (= Ersteinvernahme zu ND 19) spontan aus, d.h. ohne explizit nach diesem Punkt gefragt worden zu sein (ND 19 Urk. 6 S. 8 oben): „[...] Ich schaute auch auf die Umgebung, dass niemand kommt [...].“ Auch wenn er die- se Aussage in der Folge wieder leicht relativierte, kann damit unter Berücksich- tigung der gesamten Umstände als erstellt gelten, dass der Beschuldigte tatsächlich Schmiere stand. Daran ändern auch seine Ausführungen in der Berufungsverhandlung nichts: Er verneint zwar ausdrücklich, Schmiere ge-

- 16 - standen zu sein (HD Urk. 298 S. 6), räumte indes ein, vielleicht mal dorthin und mal dorthin geschaut zu haben, während er vor dem Schulhaus gestanden sei und P._____ und E._____ es gemacht hätten. Er würde jetzt nicht sagen, dass er sie nicht gewarnt hätte, wenn etwas gekommen wäre. Vielleicht hätte er sie gewarnt (a.a.O. S. 7). Wie erwähnt, bestritt der Beschuldigte auch, dass er und die beiden Mitbe- schuldigten, wie in der Anklage behauptet, in der Tatnacht vorgängig vereinbart hätten, jemanden zu überfallen. In der Schlusseinvernahme führte er hierzu aus (HD Urk. 18/2 S. 5): „Das war nicht wirklich vereinbart, es passierte eher spon- tan. Wir haben nicht miteinander gesprochen, den Mann auszunehmen [kursive Hervorhebungen hinzugefügt].“ Diese Formulierung schliesst eine vorgängige Vereinbarung nicht kategorisch aus, zumal eine Verabredung auch konkludent erfolgen kann. Aufschlussreich ist alsdann der nachfolgende Satz: „Wir haben den Raub einfach verübt, als wir ihn gesehen haben, ohne vorgängig darüber zu sprechen.“ Einerseits bezeichnet sich der Beschuldigte darin explizit selbst als Räuber („wir“), andererseits bestreitet er lediglich eine mündliche Verein- barung („ohne vorgängig darüber zu sprechen“), nicht jedoch eine konkludente. Im Anschluss daran wurde dem Beschuldigten von seiner Verteidigerin folgen- de Ergänzungsfrage gestellt: „Waren Sie damit einverstanden, dass E._____ und P._____ den Mann überfielen?“ Daraufhin antwortete er: „Es war mir ein- fach egal in diesem Moment. Ich wollte ihnen eigentlich davon abraten, da ich die Situation nicht so gut fand. Eigentlich habe ich ihnen davon abgeraten. Der Mann war ziemlich betrunken, und wir sind mit ihm mitgelaufen, als er uns nach dem Weg fragte. Als E._____ ihn ausnehmen wollte, habe ich ihm gesagt ‚sch- eiss drauf, lömers’. Ich habe diese Meinung mitgeteilt, war aber nicht so hartnä- ckig [kursive Hervorhebungen hinzugefügt].“ In der vorstehend zitierten Sequenz sagte der Beschuldigte eingangs, er habe bloss abraten wollen, im darauf folgenden Satz will er aber tatsächlich abge- raten haben, was allerdings sogleich wieder mit einem „nicht so hartnäckig“ relativiert wird. Sonderbar erscheint weiter, dass die erwähnten beiden Sätze (betreffend abraten Wollen bzw. tatsächliches Abraten) je das Wort „eigentlich“

- 17 - enthalten, was die Unsicherheit der Aussage zusätzlich unterstreicht. Insoweit der Beschuldigte geltend macht, er habe von der Begehung des Raubes abge- raten („scheiss drauf, lömers“), widerspricht er wiederum seiner einleitenden Aussage, wonach es ihm „egal“ gewesen sei, ob der Raub erfolgen würde oder nicht. Insofern bestehen letztlich sogar drei Varianten: Abraten Wollen, tatsäch- liches Abraten und Gleichgültigkeit. In dieses Bild passt, dass der Beschuldigte in der vorangehenden bzw. ersten Einvernahme (ND 19 Urk. 6 S. 9 oben) zum gleichen Thema aussagte: „[...] Ich kann nur sagen, dass es wahrscheinlicher ist, dass ich ihm [gemeint: E._____] sagte ‚lass das’ als das ich ihm sagte o.k. [kursive Hervorhebung hinzugefügt].“ Indem der Beschuldigte von blosser Wahrscheinlichkeit spricht und noch eine zusätzliche, wenn auch unwahr- scheinlichere Variante („ok“) erwähnt, bringt er ebenfalls zum Ausdruck, dass er sich selber nicht sicher ist, was er gesagt hat. Insgesamt erweist sich seine Aussage damit als unglaubhaft. Selbst wenn aber zu Gunsten des Beschuldigten „in dubio pro reo“ angenom- men würde, dass er von der Begehung des Raubes tatsächlich abriet, was auf- grund seiner Aussagen im Berufungsverfahren naheliegt (vgl. HD Urk. 298 S. 7 und S. 8), bestünde kein Zweifel daran, dass er sich insofern zumindest bewusst war, dass ein Raub unmittelbar bevorstand, ansonsten er nicht davon hätte abraten können. Dass er sich dessen unmittelbar vor der Gewalt- anwendung gegen den Geschädigten bewusst war, bestätigte der Beschuldigte überdies auch an anderer Stelle (ND 19 Urk. 6 S. 7 ganz unten sowie S. 8 ganz oben). Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschuldigte nach der Tat gemeinsam mit den beiden Mitbeschuldigten die Flucht ergriff (ND 19 Urk. 6 S. 6 Mitte, S. 7 Mitte sowie S. 8 Mitte; HD Urk. 298 S. 9 Mitte); ausserdem räumte er ein, dass er einen Beuteanteil angenommen hätte, wenn tatsächlich etwas erbeutet worden wäre, vorausgesetzt E._____ hätte ihm etwas zugeteilt (ND 19 Urk. 6 S. 8 unten; HD Urk. 298 S. 9 unten). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (zuletzt: Urteil 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.5.2 mit Hinweisen) ist Mittäter, wer bei der Ent-

- 18 - schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in mass- gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Haupt- beteiligter dasteht. Keiner der Mittäter übt Herrschaft über die gesamte Tat aus; jeder Täter ist an der Tat – obwohl sie ihm als Ganzes zugerechnet wird – ledig- lich beteiligt. Entscheidend ist, ob der Täter Tatherrschaft hat, das heisst, ob sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tat- entschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventual- vorsatz genügt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 S. 82; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; je mit Hinweisen). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mit- wirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Mittäter ist danach, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tat- planes die Durchführung der gemeinschaftlichen Tat durch seinen Beitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten beherrscht; Mitherrschaft ist jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2b S. 399 f.). Ob der Beschuldigte vom Raub abriet bzw. anfänglich damit nicht einverstan- den war, erweist sich für die Tatbestandserfüllung nicht als rechtserheblich. Denn spätestens unmittelbar vor der Gewaltanwendung durch E._____ war er sich bewusst, dass ein Raub unmittelbar bevorstand. Man sprach im unmittel- baren Vorfeld der Tat vom bevorstehenden Raub, gemäss den Ausführungen des Beschuldigten habe E._____ erwähnt, dass er den Mann überfallen wolle, während der Mann auf sie zu gekommen sei (HD Urk. 298 S. 8). Indem er an- lässlich der darauf folgenden Gewaltanwendung Schmiere stand – obwohl er zunächst vom Raub abgeraten hatte – schloss er sich spätestens zu diesem Zeitpunkt konkludent dem Tatentschluss der beiden übrigen Mitbeteiligten an und trug diesen arbeitsteilig mit, indem er die Funktion des Aufpassers wahr- nahm. Dieser Aufpasserfunktion kommt namentlich bei Raubüberfällen auf

- 19 - Passanten inmitten einer Stadt eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Dass er dabei 5-10 Meter vom Geschehen entfernt stand, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, denn der Aufpasser steht typischerweise nicht direkt beim Tatgeschehen selbst, um sich voll und ganz auf das Aufpassen konzentrieren zu können. Hinzu kommt, dass bei einem Raub in einer Gruppe nur schon die reine Anwesenheit (eines weiteren Täters) einen wesentlichen Tatbeitrag darstellt, da bereits die zahlenmässige Übermacht der Täter das Opfer beein- drucken soll. Offen bleiben kann, wann genau sich die beiden übrigen Mitbeteiligten zur Tat entschlossen, da selbst das nachträgliche zu eigen machen eines von anderen gefassten Tatentschlusses der Annahme einer Mittäterschaft nicht entgegen steht. Schliesslich ergriff der Beschuldigte mit den beiden Mitbeteiligten die Flucht und räumte überdies auch ein, er hätte von einer allfälligen Beute grund- sätzlich profitiert. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass sich der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss ND 19 in Mittäterschaft schuldig machte.

E. 3.2 Anklagevorwurf des Raubes gemäss ND 21 Betreffend den Anklagesachverhalt des Raubes gemäss ND 21 kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Mai 2012 verwiesen werden (HD Urk. 85 S. 21). Der Beschuldigte hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie auch in sämtlichen vorangegangenen Einvernahmen jegliche Beteiligung am vorerwähnten Raub abgestritten (HD Urk. 176 S. 3; HD Urk. 18/2 S. 6; ND 21 Urk. 5/2 S. 3 f.; ND 21 Urk. 5/1 S. 3 f.). Dies änderte sich auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht (HD Urk. 298 S. 10 f.). Da der Beschuldigte keine Gelegenheit hatte, seine Teilnahmerechte anlässlich der Einvernahme des Geschädigten wahrzunehmen, sind die Aussagen des Geschädigten, soweit sie den Beschuldigten belasten, nicht verwertbar

- 20 - (Art. 147 Abs. 4 StPO; Urteil BGer, 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.3 - 1.5; ebenso: vorinstanzliches Urteil, HD Urk. 247 S. 76, E. 3.2). Belastet wird der Beschuldigte ausserdem vom Mitbeteiligten E._____. Mit Be- zug auf dessen Aussagen konnte er seine Teilnahmerechte im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme wahrnehmen (ND 21 Urk. 7 S. 12 f. und S. 14). Die den Beschuldigten belastenden Aussagen von E._____ sind somit verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO; ebenso: vorinstanzliches Urteil, HD Urk. 247 S. 76 E. 3.2). Das freundschaftliche Verhältnis zwischen E._____ und dem Beschuldigten, die zurückhaltende Belastung des Beschuldigten durch E._____ sowie das Fehlen eines Motivs für eine Falschanschuldigung führen vorliegend zum Ausschluss der Hypothese einer bewussten Falschanschuldigung (ebenso: vorinstanzliches Urteil, HD Urk. 247 S. 78, u.a. mit Hinweis auf ND 7 Urk. 9 S. 2 betreffend das erwähnte freundschaftliche Verhältnis). Zu prüfen gilt es indes die Hypothese eines Irrtums über die Person des Mittäters. Zum vorliegenden Raub wurde E._____ als Erster einvernommen (ND 21 Urk. 4/1), und zwar rund drei Monate nach der Tat. Die Verteidigung weist zu- treffend darauf hin, dass E._____ im Rahmen dieser Ersteinvernahme nicht neutral danach gefragt wurde, wer Mittäter war; stattdessen setzte der Befrager die Beteiligung des Beschuldigten stillschweigend voraus (ND 21 Urk. 4 Ziff. 12, 14 und 22; siehe hierzu auch Plädoyers der Verteidigung, HD Urk. 187 S. 12 Mitte und HD Urk. 300 S. 6), wodurch das Risiko einer Suggestion geschaffen wurde. Die Verteidigung wies vor Vorinstanz weiter darauf hin, dass sich E._____ zu- mindest in drei Fällen über die Identität von Mittätern geirrt hatte (HD Urk. 187 S. 11 f.), woraus zu schliessen sei, dass auch die den Beschuldigten vorliegend belastenden Aussagen der nötigen Zuverlässigkeit entbehrten. Die vorgenann- ten Einwänden der Verteidigung sind insofern etwas zu relativieren, als E._____ in den von der Verteidigung ins Feld geführten Fällen seinen anfänglichen Irr-

- 21 - tum nachträglich korrigierte, während er den Beschuldigten vorliegend konstant und von Anfang an belastete. Das von der Vorinstanz für das präzise Erinnerungsvermögen von E._____ ins Feld geführte Detail, wonach er dem Geschädigten anlässlich des Raubes so- gleich dessen Schlüssel wieder ausgehändigt habe, spricht als Realkennzei- chen (ungewöhnliches Detail) für die Glaubhaftigkeit der Aussage E._____s. Inwiefern man aus dieser Schlüsselübergabe indes auf die Person des Mittäters E._____s – also gemäss Anklage den Beschuldigten – schliessen kann, ist nicht ersichtlich. Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass zur Erstellung des Anklage- sachverhaltes gemäss ND 21 (lediglich) die den Beschuldigten belastenden Aussagen E._____s vorliegen. Diesen gegenüber stehen – wie bereits ausge- führt – die konstanten Bestreitungen des Beschuldigten. Weitere (zu Lasten des Beschuldigten verwertbare) Beweismittel, die auf eine Mittäterschaft des Be- schuldigten hinweisen, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist angesichts der hohen Anzahl Raubtaten E._____s nicht auszuschliessen, dass er sich (auch) betreffend dieses Nebendossiers in seinem Mittäter irrt, zumal er bei der ersten Einvernahme, welche sein Aussageverhalten zu diesem Raub bezüglich Mittä- ter entscheidend prägte, diesbezüglich auf suggestive Art und Weise befragt wurde. Es bleiben erhebliche Zweifel an der Mittäterschaft des Beschuldigten. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO muss das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. In Anwendung dieses Grundsatzes "in dubio pro reo" ist der Beschuldigte dem- zufolge vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend ND 21 freizusprechen.

E. 3.3 Anklagevorwurf gemäss ND 27 Hinsichtlich des Anklagesachverhalts des versuchten betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss ND 27 ist auf die Anklage-

- 22 - schrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zu verweisen (HD Urk. 85 S. 39). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte den Vorwurf des versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (HD Urk. 176 S. 3), nachdem er diesen in der Schlusseinvernahme noch anerkannt hatte. In der Schlusseinvernahme hatte der Beschuldigte nach Vorhalt einer Google Street View Ansicht der Lage des entsprechenden Automaten ausgesagt, er sei in der Nähe gestanden, als E._____ Geld abzuheben versuchte; er könne sich jetzt wieder daran erinnern, dass es damals dort eine Baustelle gehabt habe und daher eine Rampe aus Holz zum Bankomaten hinführte. Wäre es E._____ gelungen etwas abzuheben, wäre das Geld wahrscheinlich nach gleichen Tei- len aufgeteilt worden. Er sei mit dem Vorhaben von E._____ einverstanden ge- wesen, habe aber nicht damit gerechnet, dass dieser den richtigen PIN Code eingebe (HD Urk. 18/2 S. 9). Diese Angaben bestätigte er im Wesentlichen in der heutigen Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung (HD Urk. 298 S. 11 ff.). Die Anklage wirft dem Beschuldigten einzig vor, anlässlich des von E._____ vorgenommenen Abhebeversuchs am fraglichen Bankomaten anwesend gewe- sen zu sein. Die blosse Anwesenheit vermag jedoch die Annahme einer Mittä- terschaft nicht zu begründen, worauf die Verteidigung – vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren – zu Recht hingewiesen hatte (HD Urk. 187 S. 18 unten; HD Urk. 300 S. 7). Indem die Anklagebehörde es unterlassen hat zu präzisie- ren, inwiefern sich der Beschuldigte – über seine blosse Anwesenheit hinaus – der Mittäterschaft schuldig gemacht hat und der Ingress der Anklage zum ver- suchten Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (im Gegensatz zum Raub; vgl. HD Urk. 85 S. 5) sich nicht zu einer allfälligen Mittäterschaft äussert (a.a.O., S. 37 f.), erweist sich das Anklageprinzip als verletzt. Da die versuchte Haupttat ohnehin äusserst nahe beim untauglichen Versuch anzusiedeln ist, rechtfertigt es sich vorliegend, das Verfahren mit Bezug auf den dem Beschuldigten in An- klageziffer VI. vorgeworfenen versuchten betrügerischen Missbrauch einer Da-

- 23 - tenverarbeitungsanlage (ND 27) im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB einzustellen.

E. 3.4 Strafzumessung und Vollzug

E. 3.4.1 Anträge Die Verteidigung beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Frei- heitsstrafe von 14 Monaten (unter Anrechnung von 180 Tagen Haft). Weiter sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre anzusetzen. Eventualiter sei eine teilbedingte Strafe auszusprechen, wobei der unbedingt vollziehbare Teil 6 Monate betragen soll und 180 Tage durch Haft bereits erstanden sind (HD Urk. 255 S. 3 Ziff. 3 und 4; HD Urk. 300 S. 2 Ziff. 3 und 4). Die Anklagebehörde beantragt mit ihrer Anschlussberufung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit teilbedingtem Vollzug, wobei der bedingte und der unbedingte Anteil auf je 18 Monate anzusetzen seien (HD Urk. 267 S. 2; HD Urk. 302 S. 2).

E. 3.4.2 Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Das erstinstanzliche Urteil gibt die allgemeinen Regeln der Strafzumessung korrekt wieder (HD Urk. 247 S. 129 f. i.V.m. S. 152). Auch die Bestimmung des Strafrahmens erfolgte korrekt (HD Urk. 247 S. 152). Die Tatmehrheit bleibt vor- liegend ohne Einfluss auf den ordentlichen Strafrahmen, da dieser nur zu ver- lassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 74). Die von der Vorinstanz noch erwähnte Deliktsmehrheit entfällt zufolge der Einstellung des Verfahrens betreffend den Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage gemäss ND 27.

- 24 - Demzufolge ist für die folgende Strafzumessung – trotz mehrfacher Tatbege- hung – vom ordentlichen Strafrahmen des einfachen Raubes von 180 Tages- sätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

E. 3.4.3 Tatkomponente für den mehrfachen einfachen Raub Den vorinstanzlichen Ausführungen zur objektiven Tatschwere ist beizupflich- ten, und es kann darauf verwiesen werden (HD Urk. 247 S. 153 f.); einzig folgende Präzisierungen und Ergänzungen sind angezeigt: Von den vier Raubüberfällen, an denen der Beschuldigte mitwirkte, fallen drei durch besondere Gewalttätigkeit auf: Bei ND 2 wurde das Opfer unvermittelt vom Fahrrad gestossen und geschlagen; bei ND 23 wurde das Opfer unver- mittelt mit einem Faustschlag gegen die Schläfe traktiert; bei ND 19 wurde einem stark Betrunkenen ein Bein gestellt, so dass er zu Boden stürzte und Prellungen und Schürfungen am Gesicht sowie an den Knien erlitt. Der Einsatz derart roher Gewalt steht zusätzlich auch in einem Missverhältnis zur jeweils erzielten geringfügigen Beute. Bei ND 19 fällt – abgesehen von der Gewalttätigkeit – zusätzlich ins Gewicht, dass das Opfer mit 1,69 Promille alkoholisiert war (ND 19 Urk. 1 S. 3) und insofern besonders wehrlos war, was die Täter erkannten. Weiter wurde das Opfer unter dem Vorwand, ihm den Weg zeigen zu wollen, in einen Innenhof gelockt, wo alsdann die eigentliche Tat erfolgte. Dieses Vorgehen offenbart eine besondere Heimtücke, da ein eigens geschaffenes Vertrauensverhältnis aus- genützt wird. Der Beschuldigte war jeweils nicht Initiant der Raubüberfälle (die Vorinstanz spricht diesbezüglich zu Recht davon, dass er nicht die treibende Kraft gewesen sei), sondern er ist eher als Mitläufer einzustufen. Nur in einem Fall (ND 2) wurde er selber aktiv, indem er das Opfer vom Fahrrad stiess. Allerdings hat sich der Beschuldigte im Zuge der erwiesenen Mittäterschaft die Gewalt- anwendungen seiner Mittäter anrechnen zu lassen.

- 25 - Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das objektive Tatverschulden des Beschuldigten zu Recht als nicht mehr leicht gewertet, selbst wenn im Gegen- satz zum erstinstanzlichen Urteil lediglich noch vier Raubtaten zu beurteilen sind. Dass die Vorinstanz den den Taten jeweils vorangegangenen Alkohol- und allenfalls Cannabiskonsum sowie auch den Gruppendruck leicht strafmindernd im Rahmen der subjektiven Tatschwere berücksichtigte, ist nicht zu bean- standen (HD Urk. 247 S. 154). Angesichts der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von rund 26 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Da der Schuldspruch wegen versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage gemäss ND 27 entfällt, bleibt es bei dieser Einsatzstrafe (während die Vorinstanz sie als Folge der Verurteilung wegen ND 27 um einen Monat erhöhte).

E. 3.4.4 Täterkomponenten Betreffend die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldig- ten kann auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden (HD Urk. 247 S. 155 ff. Ziff. 3.2.1.). Dass die Vorinstanz unter diesem Titel – psychische Probleme seiner Mutter während seiner Kindheit, deren Verlust im Alter von 11 Jahren sowie diverse Heimaufenthalte – eine leichte Strafminderung gewährte, erweist sich als zutreffend. Auch das Ver- neinen einer besonderen Strafempfindlichkeit ist nicht zu beanstanden (HD Urk. 247 S. 157 oben) bzw. wird bei der Frage des Vollzuges der Strafe zu berücksichtigen sein. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 30. Januar 2013 erklärte der Beschuldigte, demnächst eine Halbtagesstelle in einer Schreinerei antreten zu können, nachdem er vom 10. Dezember 2012 bis zum 18. Januar 2013 im Rahmen des Programms Basisbeschäftigung zu einem Pensum zu 45 % gear- beitet hatte (siehe hierzu: HD Urk. 176). Die dieses Programm betreffende

- 26 - Leistungsbeurteilung des Beschuldigten (a.a.O. S. 2), fiel recht positiv aus und mündete in eine Empfehlung (a.a.O. S. 3) auf Absolvierung eines Arbeits- integrationsprogrammes für Jugendliche (O._____). Aus dem mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 eingereichten Bericht der Institution O._____ vom 27. August 2013 (HD Urk. 286) ist ersichtlich, dass der Beschul- digte vom 19. Februar 2013 bis zum 27. August 2013 in dieser Institution tätig war. Dieser Arbeitsintegrationsprozess wurde jedoch vorzeitig beendet (a.a.O. S. 1), da der Beschuldigte die Vorgaben bezüglich Pünktlichkeit und Präsenz nicht einhalten konnte bzw. wollte (a.a.O. S. 2). Auffallend sei gewesen, dass er oft erst am späteren Nachmittag zur Arbeit erschien. Seine Arbeitsgeschwindig- keit sei „bedenklich langsam“ gewesen. Gegen Ende seines Einsatzes habe sich sein Befinden „dramatisch verschlechtert“. Grund hierfür sei eine Ver- schlechterung seiner „gesundheitlichen Situation“. Als Folge davon bzw. weil sich sein gesundheitlicher Zustand nicht stabilisierte, wurde seine Teilnahme im O._____ in Absprache mit der Sozialarbeiterin des Beschuldigten abgebrochen. Die heutige Berufungsverhandlung ergab, dass es sich bei den gesund- heitlichen Problemen des Beschuldigten, die zum Abbruch des Einsatzes bei O._____ geführt hatten, um psychische Probleme handelt. Im Mai 2013 begab sich der Beschuldigte denn auch freiwillig für einen stationären Aufenthalt in die psychiatrische Universitätsklinik Zürich. Seither wohnt er im Wohnheim Q._____, in welchem er von einem Team von qualifizierten Betreuern unter- stützt und begleitet wird. Finanziell wird der Beschuldigte nach wie vor vom So- zialamt unterstützt (HD Urk. 298 S. 4; HD Urk. 300 S. 9). Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 30. Juni 2013 (HD Urk. 258) eine jugendanwaltschaftliche Verurteilung vom 24. Januar 2011 auf, und zwar wegen Raubes, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungs- mittelgesetz sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes (bedingter Freiheitsentzug von 90 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren).

- 27 - Das Bestehen dieser einschlägigen Vorstrafe und die erneute Delinquenz, die nur gerade zwei Monate nach der ersten Verurteilung einsetzte (nämlich am

26. März 2011 mit ND 2), sowie die Delinquenz während laufender Probezeit wurde von der Vorinstanz zu Recht als stark straferhöhend gewertet. Zu ergänzen ist, dass es sich bei der erneuten Delinquenz nicht um einen einmaligen Vorfall handelte, sondern um eine eigentliche Serie, was zusätzlich erschwerend hinzukommt, jedoch keine Änderung der diesbezüglichen Gesamtqualifikation nach sich zieht. Im Rahmen des Nachtatverhaltens berücksichtigte die Vorinstanz das fast voll- ständige Geständnis sowie die Reue und Einsicht des Beschuldigten erheblich strafmindernd. Dies ist nicht zu beanstanden und auch für das Berufungs- verfahren zu übernehmen, zumal in zwei Dossiers, in denen der Beschuldigte nicht geständig war, im Berufungsverfahren ein Freispruch bzw. ein Nichtein- treten erfolgte.

E. 3.4.5 Strafe Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich die straferhöhenden Faktoren (ein- schlägige Vorstrafe, Delinquenz kurz nach Verurteilung und während laufender Probezeit) und strafmindernden Faktoren (fast vollständiges Geständnis, Reue und Einsicht, schwierige Jugend) in etwa die Waage halten, weshalb unter diesem Titel keine Anpassung der hypothetischen Einsatzstrafe angezeigt ist. Eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten erscheint vor diesem Hintergrund als angemessene Sanktion. Die vom Beschuldigten bereits erstandene Untersuchungshaft von 180 Tagen ist auf diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

E. 3.5 Vollzug Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze betreffend Gewährung des teil- bedingten Strafvollzugs korrekt wiedergegeben (HD Urk. 247 S. 158 C. 1). Zutreffend hat sie auch festgestellt, dass vorliegend ein teilbedingter Strafvoll-

- 28 - zug zu prüfen und aufgrund der Vorstrafe keine besonders günstige Prognose erforderlich ist, so dass eine günstige Legalprognose vermutet wird. Auch die Staatsanwaltschaft hat die Gewährung des teilbedingten Vollzugs nicht in Frage gestellt (auch wenn sie von einer längeren zu vollziehenden Strafe bzw. einer anderen Aufteilung von bedingtem und unbedingtem Anteil ausgeht; HD Urk. 267 S. 2 und HD Urk. 302 S. 8). Soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten unter Hinweis auf die 180 Tage erstandene Untersuchungshaft eine günstige Legalprognose gestellt hat, sind ihre Ausführungen nicht zu beanstanden (ob auch noch die Vorstrafe zu wider- rufen ist, ist für die Annahme dieser Prognose indes nicht auch noch erforder- lich; dazu unten). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlich- keit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewäh- rung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Angesichts der bereits erstandenen 180 Tagen Untersuchungshaft, was immerhin sechs Mona- ten entspricht, kann von einer guten bis sehr guten bzw. günstigen Legal- prognose ausgegangen werden. Dies rechtfertigt es, den unbedingten Teil der Strafe auf sechs Monate anzusetzen. Aufgrund der Einzeltatschuld, die doch als nicht mehr leicht einzustufen ist, müsste der unbedingte Teil der Strafe um einige Monate angehoben werden. Der Beschuldigte verbrachte indes bereits 180 Tage in Untersuchungshaft, welche auf die Strafe anzurechnen sind, mithin hat er sechs Monate bereits erstanden. Zudem steht zurzeit die Stabilisierung des Beschuldigten in gesundheitlicher Hinsicht sowie seine berufliche Integrati- on in der Arbeitswelt im Vordergrund. In Anbetracht dieser besonderen Umstände scheint es nicht sinnvoll, den unbedingten Teil der Strafe auf einige Monate mehr als das Minimum von sechs Monaten anzusetzen, so dass noch- mals (nur) zwei, drei Monate zu vollziehen wären. Der Vollzug der Freiheitsstra- fe ist daher aufgrund dieser Erwägungen im Umfang von 20 Monaten aufzu- schieben; die Probezeit ist mit der Vorinstanz auf drei Jahre festzusetzen. Im

- 29 - Übrigen (6 Monate, die durch 180 Tage Untersuchungshaft erstanden sind) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

E. 3.6 Widerruf Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der von der Jugendanwaltschaft Zürich am 24. Januar 2010 ausgefällten Strafe von 90 Tagen Freiheitsentzug widerrufen (HD Urk. 247 S. 151 f.) und diesen Widerruf, wie vorstehend erwähnt, zusammen mit der erstandenen Untersuchungshaft sowie mit dem nun bevorstehenden Teilvollzug der Freiheitsstrafe zur Begründung einer günstigen Prognose herangezogen. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Ein solcher soll nach Massgabe des Wortlautes von Art. 46 Abs. 1 StGB nur dann erfolgen, wenn „deshalb“, d.h. wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 142). Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Das Fehlen einer ungünstigen Prognose ge- nügt, um vom Widerruf abzusehen. Anders gesagt: Eine bedingte Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungs- aussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144). Entsprechendes gilt auch für einen teilweisen Vollzug der neuen Strafe. Wie vorstehend bereits erwähnt, führen vorliegend insbesondere die erstande- nen 180 Tage Untersuchungshaft bzw. der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe zur Annahme einer günstigen Prognose, weshalb – entgegen der Vorinstanz –

- 30 - auf einen Widerruf gemäss Art. 46 StGB zu verzichten ist; die zweijährige Probezeit ist um ein weiteres Jahr ab heute zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB).

E. 3.7 Vorinstanzliche Kostenregelung

E. 3.7.1 Gemäss Art. 418 Abs. 1 StPO sind bei mehreren Tätern die Kosten anteilsmässig aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten 20 % der Gerichtskosten auferlegt (HD Urk. 247 S. 240 Dispositivziffer 48c). Diese Kostenauflage ficht der Beschuldigte mit seiner Berufung an und beantragt eine Gerichtskostenauflage von 5 % (HD Urk. 255 S. 3 Ziff. 5 sowie S. 7 f.; HD Urk. 300 S. 13 ff.), wobei diese umgehend auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Unter Bezugnahme auf alle neun Beschuldigten führte die Vorinstanz zunächst aus, die nur vereinzelten Freisprüche würden – angesichts der grossen Zahl von Verurteilungen – keine diesbezügliche Differenzierung rechtfertigen. Als- dann unterschied die Vorinstanz nach dem verursachten Aufwand, wobei sie diesen Aufwand nach Geständigkeit der einzelnen Täter differenzierte. Da E._____ erheblich mehr Delikte als die anderen Täter begangen hatte, erhöhte die Vorinstanz dessen Prozentanteil entsprechend (HD Urk. 247 S. 229 f.). Be- treffend den Beschuldigten führte die Vorinstanz aus: „Der Beschuldigte A._____ zeigte sich in der Hälfte der acht ihm vorgeworfenen Delikte nicht ge- ständig, wobei er in zwei von ihm bestrittenen Delikten freizusprechen ist. Es sind ihm deshalb 20 % der Gerichtskosten aufzuerlegen.“ Der Beschuldigte beanstandet, die Vorinstanz habe bei der Kostenauflage zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass von insgesamt vier Freisprüchen zwei ihn betrafen (HD Urk. 255 S. 7; HD Urk. 300 S. 13). Im Übrigen hätte die Vorinstanz die Verteilung der Kosten unter dem Aspekt des effektiven Aufwandes festlegen müssen (HD Urk. 300 S. 14). Betrachtet man sämtliche gravierenderen Delikte, die die neun Beschuldigten begangen haben und die zu einem Schuldspruch führten, stellt man fest, dass

- 31 - dies 74 Straftaten waren. Davon gehen deren vier (unter anderem) auf das Konto des Beschuldigten, was einen Prozentsatz zwischen 5 % und 6 % ergibt. Es ist deswegen angezeigt, dem Beschuldigten seine Untersuchungskosten sowie 5 % der vorinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen. 15 % der vor- instanzlichen Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein Grund, weshalb die dem Beschuldigten auferlegten Gerichtskosten umge- hend auf die Gerichtskasse zu nehmen wären, wie dies der Beschuldigte bean- tragt, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist noch jung, und es ist nicht auszu- schliessen, dass er dereinst in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt, die es ihm erlauben, diese Kosten zu begleichen.

E. 3.7.2 Die Vorinstanz hat sämtliche Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen, jedoch das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten (HD Urk. 247 S. 240 Ziff. 49 sowie S. 230 Ziff. 3). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, die Kosten der amtlichen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens seien ihm zu ¾ aufzuerlegen, jedoch umgehend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (HD Urk. 255 S. 3 Ziff. 7; HD Urk. 300 S. 14 f.). In fünf von insgesamt sieben (in etwa gleich zu gewichtenden) Raubtaten erfolgten vor Vorinstanz Schuldsprüche (HD Urk. 234 S. 232). Dement- sprechend erweist sich eine Kostenauflage für die amtliche Verteidigung zu ¾ als sachgerecht. Ein Verzicht auf den Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist nicht angezeigt, da auch diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte noch jung und nicht auszuschliessen ist, dass er dereinst in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.

- 32 -

E. 4 Beschuldigter B._____

E. 4.1 Strafzumessung und Vollzug

E. 4.1.1 Anträge Die Verteidigung beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Frei- heitsstrafe von 15 Monaten (unter Anrechnung von 227 Tagen erstandener Haft). Weiter sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der angeordneten ambulanten Massnahme aufzuschieben (HD Urk. 253; HD Urk. 301 S. 2). Die Anklagebehörde beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren (HD Urk. 267 S. 2; HD Urk. 302 S. 2).

E. 4.1.2 Retrospektive Konkurrenz Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 15. Juni 2012 der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland des Diebstahls schuldig gesprochen, zudem wurde der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

11. August 2010 ausgefällten Geldstrafe (von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–) widerrufen und der Beschuldigte zu einer Gesamtstrafe von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt (HD Urk. 259). Die heute zu beurteilende Delinquenz erfolgte vor dieser Verurteilung, weshalb sich die Frage einer Zusatzstrafe stellt. Zutreffend weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang indes darauf hin, dass das in Art. 49 Abs. 2 StGB verankerte Asperationsprinzip nicht zur Anwendung gelangt, da es am Erfordernis der gleichartigen Strafen fehlt (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Von der Ausfällung einer Zusatzstrafe ist daher in casu abzusehen.

E. 4.1.3 Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Das erstinstanzliche Urteil gibt die allgemeinen Regeln der Strafzumessung korrekt wieder (HD Urk. 247 S. 129 f. B. 1. i.V.m. S. 189 A. 1). Auch die Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens erweist sich als zutreffend (HD Urk. 247 S. 190 f. Ziff. 3). Die Tatmehrheit bleibt vorliegend ohne Einfluss

- 33 - auf den ordentlichen Strafrahmen, da dieser nur zu verlassen ist, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (SCHWARZENEG- GER/HUG/JOSITSCH, a.a.O., S. 74). Mit der Vorinstanz ist schliesslich davon aus- zugehen, dass keine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB gegeben ist (HD Urk. 234 S. 190; vgl. dazu auch unten Ziff. 4.1.4), weshalb sich der ordentliche Strafrahmen auch unter diesem Titel nicht nach unten öffnet. Demzufolge ist für die folgende Strafzumessung vom ordentlichen Strafrahmen des einfachen Raubes von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Frei- heitsstrafe auszugehen.

E. 4.1.4 Tatkomponente für den mehrfachen einfachen Raub Zu beurteilen gilt es eine Serie von vier Raubüberfällen (ND 7, 14, 15 sowie 32), wovon einer durch besondere Brutalität hervorsticht (ND 15). Der Beschuldigte versetzte dem Geschädigten einen Faustschlag gegen den Kopf, der zu einem doppelten Kieferbruch führte. Von den übrigen Raubüberfällen kam es bei einem (ND 32) zu einer bloss tätlichen Gewaltanwendung (zu Boden stossen des Opfers, wobei sich der Beschuldigte anschliessend auf dessen Rücken setzte), ein anderer Raubüberfall (ND 7) fällt durch besondere Heimtücke auf, da ein Vertrauensverhältnis geschaffen und ausgenützt wurde: Einer der Täter fragte den Geschädigten nach dem Weg zum „…“, worauf dieser sich spontan anerbot, mit ihm zu laufen, um ihm den Weg zu zeigen. In der Folge kam es zum Raub. Im Übrigen ist auf die zutreffenden einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Auch die vorinstanzliche Qualifikation der objektiven Tatschwere als nicht mehr leicht erweist sich als zutreffend (HD Urk. 247 S. 191

f. Ziff. 4.1.a). Dass die Vorinstanz den den Taten jeweils vorangegangenen Alkohol- und allenfalls Cannabiskonsum sowie auch den Gruppendruck im Rahmen der subjektiven Tatschwere leicht strafmindernd berücksichtigte, ist nicht zu bean- standen. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. R._____, Facharzt für

- 34 - Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juli 2012 wird denn auch fest- gehalten, dass mit den Symptomen eines starken Konsumwunsches, einer verminderten Kontrollfähigkeit und eines Toleranznachweises die Bedingungen für die Diagnose eines tatzeitaktuellen auf Alkohol bezogenen Abhängigkeits- syndroms (ICD-10: F10.2) erfüllt seien (HD Urk. 64/5 S. 81). Unter Verweis auf das psychiatrische Gutachten hat die Vorinstanz eine ver- minderte Schuldfähigkeit verneint (HD Urk. 247 S. 192 b unter Verweis auf HD Urk. 62/7 S. 66 ff. [dieser letztgenannte vorinstanzliche Verweis bezieht sich jedoch irrtümlicherweise auf das Gutachten des Mittäters E._____; abgesehen von der angegebenen Fundstelle trifft der vorinstanzliche Befund jedoch inso- fern zu, als der gutachterliche Befund im Ergebnis korrekt wiedergegeben wird: vgl. HD Urk. 64/5 S. 84 ff, insb. S. 88 unten). Der Gutachter führt dazu aus, trotz der diagnostizierten organischen psychischen Störung habe nichts vorgelegen, was anlässlich der Taten zu einer „deutlichen“ Beeinträchtigung der Steue- rungsfähigkeit des Beschuldigten geführt habe (HD Urk. 64/5 S. 88 zweitunters- te Zeile). Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, dem Beschuldigten eine ganz leicht verminderte Steuerungsfähigkeit zufolge des intensiven Alkohol- konsums zu den Tatzeiten, jedoch nicht aufgrund seiner organisch psychischen Störung, zuzugestehen. Angesichts der objektiven und subjektiven Tatschwere (und insbesondere unter Berücksichtigung der neu zugestandenen leicht verminderten Steuerungsfähig- keit) erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von ca. 28 Monaten als ange- messen.

E. 4.1.5 Täterkomponenten Betreffend die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldig- ten kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (HD Urk. 247 S. 192 ff. Ziff. 4.2.1). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen

- 35 - des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten liessen (HD Urk. 247 S. 194). Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Beschuldigte erlitt im Säuglingsalter eine Hirnschädigung, die gemäss dem Gutachter Dr. med. R._____ Ursache der beim Beschuldigten diagnostizierten neurologi- schen und organischen psychischen Störung ist (HD Urk. 64/5 S. 74). Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten ein Reifungsrückstand attestiert wird; er habe den Geisteszustand eines rund 16-Jährigen (HD Urk. 64/5 S. 79). Diese Um- stände sind strafmindernd zu gewichten. Anlässlich des Berufungsverfahrens ergab sich ergänzend, dass sich der Be- schuldigte seit dem 26. August 2013 in einer zweijährigen Anlehre als Schrei- ner-Praktiker in der Institution S._____ befindet (HD Urk. 299 S. 3; HD Urk. 301 S. 5), nachdem ein Abklärungsbericht des S._____ mehrheitlich positiv ausge- fallen ist (HD Urk. 283). Hinsichtlich seiner persönlichen Situation erklärte der Beschuldigte, seit zwei Monaten eine feste Freundin zu haben. Er habe keine Schulden und erhalte Taggelder von der IV (HD Urk. 299 S. 4 f.). Die Taggelder betragen gemäss Angaben seines amtlichen Verteidigers Fr. 103.50, was nach Abzug von AHV, IV, EO sowie Steuern zu einem Einkommen von ca. Fr. 2'600.– führe (HD Urk. 301 S. 5). Zu Recht hielt die Vorinstanz unter dem Titel Vorstrafen und Delinquenz während laufender Probezeit und während laufendem Strafverfahren eine starke Straferhöhung für angezeigt, da der Beschuldigte während dem vor- liegenden Strafverfahren (knapp ein halbes Jahr nach der Entlassung aus der 227-tägigen Untersuchungshaft) erneut einschlägig (Diebstahl) delinquierte; zudem beging er die vorliegend zu beurteilenden Delikte innerhalb der zwei- jährigen Probezeit der Strafe vom 11. August 2010 und schliesslich weist er eine – zwar nicht einschlägige – Vorstrafe (11. August 2010; Hinderung einer Amtshandlung) auf (Urk. 247 S. 194 Ziff. 4.2.2). Da sich der Beschuldigte während der Strafuntersuchung im Wesentlichen und vor der Vorinstanz schliesslich gänzlich geständig zeigte – was auch für das Berufungsverfahren gilt – und Reue und Einsicht bekundete, gestand ihm die

- 36 - Vorinstanz im Rahmen des Nachtatverhaltens zu Recht eine erhebliche Straf- minderung zu.

E. 4.1.6 Strafe Die straferhöhenden Faktoren überwiegen in einer Gesamtbetrachtung; die Vor- instanz sprach von leichtem Überwiegen. Dem ist zuzustimmen. Die hypotheti- sche Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe ist daher entsprechend in leichtem Umfang zu erhöhen. Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren erweist sich daher als angemessen (wobei gemäss Art. 51 StGB 227 Tage Untersuchungshaft auf diese Strafe anzurechnen sind; HD Urk. 247 S. 195).

E. 4.2 Vollzug Vorliegend wurde die erstinstanzliche Anordnung einer ambulanten Mass- nahme von keiner Seite angefochten und ist in diesem Sinne in Rechtskraft erwachsen (streitig ist diesbezüglich nur noch, ob der Vollzug der Freiheits- strafe zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben ist; dazu unten Ziff. 4.3). Die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose, so dass eine gleichzeitig ausgefällte Strafe nicht bedingt oder teilbedingt aufge- schoben werden kann (Urteil 6B_141/2009 vom 24. September 2009 E. 1; Urteil 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 6.2). Die von der Vorinstanz angestellten ausführlichen prognostischen Überlegungen (HD Urk. 247 S. 195 ff. C.) erweisen sich vor diesem Hintergrund als obsolet, treffen im Ergebnis jedoch zu, da sie ebenfalls zur Annahme einer ungünstigen Prognose führen (HD Urk. 247 S. 197 C. 3.). Nach dem Gesagten ist die Freiheitsstrafe zu voll- ziehen, wobei es noch zu prüfen gilt, ob allenfalls ihr Vollzug zu Gunsten der ambulanten Massnahme nach Massgabe von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB auf- zuschieben ist.

- 37 -

E. 4.3 Aufschub des Vollzugs zu Gunsten der Massnahme Der Beschuldigte beantragt, der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu Gunsten der angeordneten ambulanten Massnahme aufzuschieben (HD Urk. 253; HD Urk. 301 S. 2 und S. 7 ff.). Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausge- sprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behand- lung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Gemäss Praxis des Bundesgerichts gilt dabei der Grundsatz, dass die Strafe vollzogen und die ambulante Massnahme gleichzeitig durchgeführt werden. Es ist vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Ein solcher ist anzu- ordnen, wenn er sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigt. Eröffnet die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten, die durch den Strafvoll- zug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden, ist der Vollzug auf- zuschieben (Urteil 6B_425/2012 vom 11. Mai 2012 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 129 IV 161). Gemäss Gutachten kann die Massnahme auch während des Strafvollzugs durchgeführt werden, sofern gleichzeitig die medikamentöse Behandlung der Narkolepsie und bei Gestaltung des Vollzugsalltags die sich aus der organi- schen psychischen Störung ergebenden Besonderheiten Berücksichtigung fänden, wobei ausbildungsorientierte Schritte in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Invalidenversicherung erfolgen müssen (HD Urk. 64/5 S. 98 f.). Der Abschlussbericht der Abklärung in der Institution S._____ kam zum Schluss, dass der Beschuldigte zurzeit mittlere Chancen hat, sich im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, weshalb eine Erstaus- bildung im geschützten Rahmen empfohlen wurde (HD Urk. 283 S. 4). Auch aus den weiteren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass für die berufliche Integration des Beschuldigten eine Lösung in Zusammenarbeit mit der IV gefunden werden musste (vgl. HD Urk. 279 - 281). Diese berufliche Integration konnte nun mit dem Beginn der zweijährigen Anlehre als Schreiner … im S._____ aufgegleist werden. Ob eine solche Ausbildung in geschütztem

- 38 - Rahmen bzw. deren Weiterführung auch während des Strafvollzuges möglich ist, erscheint fraglich. Demgegenüber ist zum jetzigen Zeitpunkt alles (in Freiheit) aufgegleist und organisiert: der Beschuldigte absolviert eine Anlehre als Schreiner … im S._____, aufgrund des positiven Abklärungs- resultats leistete die IV-Stelle der SVA Zürich eine Kostengutsprache für diese Ausbildung (HD Urk. 280), er verfügt über eine stabile Wohnsituation in Illnau (zusammen mit seiner Mutter, deren neuem Ehemann und seinen zwei Schwestern), und er erhält ein Taggeld von Fr. 103.80 zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (HD Urk. 301 S. 5). Aufgrund dieser Umstände ist davon aus- zugehen, dass die Rückfallgefahr erheblich kleiner ist, wenn die ambulante Massnahme in Freiheit vollzogen bzw. die Freiheitsstrafe zu Gunsten der Massnahme aufgeschoben wird.

E. 4.4 Vorinstanzliche Kostenregelung Die vorinstanzlichen Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten im Umfang von

E. 5 (…)

E. 5.1 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte A._____ in grossen Teilen: Er erwirkt einen Freispruch (ND 21) und betreffend Vorwurf des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (ND 27) wurde das Verfahren eingestellt. Zudem wurde seinem Eventualantrag betreffend Vollzug der Strafe stattgegeben, und auch bezüglich der erstinstanzlichen Kostenregelung obsiegt er weitgehend. Der Beschuldigte B._____ obsiegt im Berufungsverfahren be- treffend Aufschub des Vollzugs, betreffend Ausfällung einer tieferen Strafe un- terliegt er. Demzufolge sind den Beschuldigten A._____ und B._____ die Kos- ten des Berufungsverfahrens zu je einem Zehntel aufzuerlegen; im Umfang von insgesamt vier Fünfteln sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein Erlass der Gerichtskosten scheidet vorliegend aus, da – wie bereits ausge- führt – beide Beschuldigten noch jung sind und am Anfang ihrer Berufstätigkeit stehen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie dereinst in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommen.

E. 5.2 Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gestützt auf die von der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A._____, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, eingereichten Honorarnoten (HD Urk. 285 und

296) und auf diejenigen des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, (HD Urk. 290 und 297) ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ mit Fr. 7'428.05 und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit Fr. 3'510.50 für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 40 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

18. März 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Raubes (ND 2, [ohne ND 19 und 21], 23, 27) im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und − [...].

b) Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des Raubes zum Nachteil von C._____ (ND 7) und vom Vorwurf des Raubes zum Nach- teil von D._____ (ND 16).

E. 6 (…)

E. 7 (…)

E. 8 Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des mehrfachen Raubes (ND 7, 14, 15, 32) im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

E. 9 (…)

E. 10 (…)

E. 11 (…)

E. 12 (…)

E. 13 (…)

E. 14 (…)

E. 15 (…)

E. 16 (…)

E. 17 […]

E. 18 […]

E. 19 […]

E. 20 (…)

E. 21 (…)

E. 22 (…)

E. 23 (…)

- 41 -

E. 24 (…)

E. 25 (…)

E. 26 (…)

E. 27 (…)

E. 28 […]

E. 29 […]

E. 30 […]

E. 31 (…)

E. 32 (…)

E. 33 (…)

E. 34 (…)

E. 35 (…)

E. 36 (…)

E. 37 Die Beschuldigten E._____ und A._____ werden solidarisch mit allfälligen Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger F._____ (ND 2) eine Genugtuung im Betrag von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privat- klägers F._____ abgewiesen.

E. 38 (…)

E. 39 (…)

E. 40 (…)

E. 41 (…)

E. 42 (…)

E. 43 (…)

E. 44 (…)

E. 45 (…)

E. 46 (…)

E. 47 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 21'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter E._____) Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter G._____) Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter A._____) Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter H._____) Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter I._____) Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter J._____)

- 42 - Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter B._____) Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter K._____) Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter L._____) Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 17'018.00 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter E._____) Fr. 1'572.75 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter G._____) Fr. Auslagen Untersuchung (Beschuldigter A._____) Fr. Auslagen Untersuchung (Beschuldigter H._____) Fr. 7'996.00 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter I._____) Fr. Auslagen Untersuchung (Beschuldigter J._____) Fr. 18'852.00 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter B._____) Fr. 1'431.05 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter K._____) Fr. Auslagen Untersuchung (Beschuldigter L._____) Fr. 5'143.00 Gutachten (Beschuldigter L._____) Fr. 18'472.90 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA Dr. Z1._____) Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA Z2._____) Fr. 19'612.25 Akontozahlung amtliche Verteidigung (RA Dr. Z1._____) Fr. 41'207.40 amtl. Verteidigung (RAin Z3._____, festgesetzt mit Verf. vom 3.6.2013) Fr. 26'412.70 amtl. Verteidigung (RAin X._____, festgesetzt mit Verf. vom 3.6.2013) Fr. 14'366.20 amtl. Verteidigung (RAin Dr. Z4._____, Verf. v. 13.6.2013) Fr. 17'001.72 amtl. Verteidigung (RA Dr. Z5._____, festgesetzt mit Verf. vom 3.6.2013) Fr. 21'325.03 amtl. Verteidigung (RA Z6._____, festgesetzt mit Verf. vom 3.6.2013) Fr. 20'295.36 amtl. Verteidigung (RA Y._____, festgesetzt mit Verf. vom 3.6.2013) Fr. 23'669.52 amtl. Verteidigung (RA Z2._____, festgesetzt mit Verf. vom 3.6.2013) Fr. 22'710.24 amtl. Verteidigung (RA Z7._____, festgesetzt mit Beschl. vom 5.6.2013) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 48 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten 1 - 9 vollum- fänglich wie folgt auferlegt:

a) (…)

b) (…)

c) […]

- 43 -

d) (…)

e) (…)

f) (…)

g) […]

h) (…)

i) (…)

E. 49 […]

E. 50 (Mitteilungen)

51. (Rechtsmittel)

2. Das Verfahren wird mit Bezug auf den dem Beschuldigten A._____ in An- klageziffer VI. vorgeworfenen versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ND 27) im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB eingestellt.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzun- gen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesge- richtsgesetzes.

- 44 - Es wird erkannt:

1. a) Der Beschuldigte A._____ ist zusätzlich schuldig des Raubes (ND 19) im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

b) Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Raubes zum Nach- teil von N._____ (ND 21) im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Sanktion A._____:

a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstra- fe, wovon 180 Tage durch Haft erstanden sind.

b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jah- re festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, die durch 180 Tage Untersu- chungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

c) Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich vom 24. Januar 2011 ausgefällten bedingten Strafe von 90 Tagen Freiheitsentzug gegenüber dem Beschuldigten A._____ wird verzich- tet. Die angesetzte Probezeit wird um ein Jahr verlängert, beginnend am 17. Oktober 2013.

3. Sanktion B._____:

a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstra- fe, wovon 227 Tage durch Haft erstanden sind.

b) Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird vollzogen.

c) Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten B._____ im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störung) angeord- net. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

- 45 -

4. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens betref- fend den Beschuldigten A._____:

a) Dem Beschuldigten A._____ werden – mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Verteidigung – seine Untersuchungskosten und 5 % des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auferlegt.15 % der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichts- kasse genommen.

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ für das Untersuchungsverfahren werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden zu ¼ definitiv und zu ¾ einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückforde- rungspflicht für die einstweilen auf die Gerichtskasse genom- menen ¾ bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

5. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens betref- fend den Beschuldigten B._____:

a) Dem Beschuldigten B._____ werden – mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Verteidigung – seine Untersuchungskosten und 5 % des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auferlegt.

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichts- verfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückforderungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 46 - Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'428.05 amtliche Verteidigung (RAin lic. iur. X._____) Fr. 3'510.50 amtliche Verteidigung (RA lic.iur. Y._____)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten A._____ und B._____ zu je 1/10 auferlegt sowie im Umfang von 4/5 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von je 1/10 bleibt vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Privatkläger T._____, … [Adresse] − (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Disposi- tivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich betreffend den Beschuldigten B._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA je mit Formular A sowie mit Formular B betreffend den Beschuldigten A._____

- 47 - − die Jugendanwaltschaft Zürich betr. Unt.-Nr. 2010/1318 − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils betreffend den Beschuldigten A._____ − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernich- tungs- und Löschungsdaten betreffend den Beschuldigten B._____.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzun- gen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundes- gerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Maurer

- 48 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen miss- achtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130216-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und Dr. D. Schwander, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 17. Oktober 2013 in Sachen

1. ...

2. ...

3. A._____,

4. ...

5. ...

6. ...

7. B._____,

8. ...

9. ... Beschuldigte und Berufungskläger 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ 7 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

- 2 - betreffend mehrfacher Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

18. März 2013 (DG120182)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Mai 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (HD Urk. 85). Urteil der Vorinstanz: (HD Urk. 247 S. 230 ff.) Das Gericht erkennt:

1. (…)

2. a) (…)

b) (…)

3. (…)

4. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Raubes (ND 2, 19, 21, 23, 27) im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und − des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (ND 27) im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

b) Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des Raubes zum Nachteil von C._____ (ND 7) und vom Vorwurf des Raubes zum Nachteil von D._____ (ND 16).

5. (…)

6. (…)

7. (…)

8. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des mehrfachen Raubes (ND 7, 14, 15, 32) im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

- 4 -

9. a) (…)

b) (…)

10. (…)

11. (…)

12. (…)

13. (…)

14. (…)

15. (…)

16. (…)

17. Der bedingte Vollzug der gegenüber dem Beschuldigten A._____ mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich vom 24. Januar 2011 ausgefällten Strafe von 90 Tagen Freiheitsentzug wird - abzüglich 49 bereits durch Haft erstandene Tage - widerrufen.

18. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 180 Ta- ge durch Haft erstanden sind.

19. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 180 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

20. (…)

21. (…)

22. (…)

23. (…)

24. (…)

25. (…)

26. (…)

27. (…)

- 5 -

28. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 227 Ta- ge durch Haft erstanden sind.

29. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird vollzogen.

30. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten B._____ im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störung) während des Strafvollzugs angeordnet.

31. (…)

32. (…)

33. (…)

34. (…)

35. (…)

36. (…)

37. Die Beschuldigten E._____ und A._____ werden solidarisch mit allfälligen Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger F._____ (ND 2) eine Genugtuung im Betrag von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklä- gers F._____ abgewiesen.

38. (…)

39. (…)

40. (…)

41. (…)

42. (…)

43. (…)

44. (…)

45. (…)

46. (…)

47. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf :

- 6 - Fr. 21'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter E._____) Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter G._____) Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter A._____) Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter H._____) Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter I._____) Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter J._____) Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter B._____) Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter K._____) Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter L._____) Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 17'018.00 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter E._____) Fr. 1'572.75 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter G._____) Fr. Auslagen Untersuchung (Beschuldigter A._____) Fr. Auslagen Untersuchung (Beschuldigter H._____) Fr. 7'996.00 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter I._____) Fr. Auslagen Untersuchung (Beschuldigter J._____) Fr. 18'852.00 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter B._____) Fr. 1'431.05 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter K._____) Fr. Auslagen Untersuchung (Beschuldigter L._____) Fr. 5'143.00 Gutachten (Beschuldigter L._____) Fr. 18'472.90 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA Dr. Z1._____) Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA Z2._____) Fr. 19'612.25 Akontozahlung amtliche Verteidigung (RA Dr. Z1._____) Fr. 41'207.40 amtliche Verteidigung (RAin Z3._____, festgesetzt mit Verf. vom 3.6.2013) Fr. 26'412.70 amtliche Verteidigung (RAin X._____, festgesetzt mit Verf. vom 3.6.2013) Fr. 14'366.20 amtliche Verteidigung (RAin Dr. Z4._____, Verf. v. 13.6.2013) amtliche Verteidigung (RA Dr. Z5._____, festgesetzt mit Verf. vom Fr. 17'001.72 3.6.2013) Fr. 21'325.03 amtliche Verteidigung (RA Z6._____, festgesetzt mit Verf. vom 3.6.2013) Fr. 20'295.36 amtliche Verteidigung (RA Y._____, festgesetzt mit Verf. vom 3.6.2013)

- 7 - Fr. 23'669.52 amtliche Verteidigung (RA Z2._____, festgesetzt mit Verf. vom 3.6.2013) Fr. 22'710.24 amtliche Verteidigung (RA Z7._____, festgesetzt mit Beschl. vom 5.6.2013) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

48. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjeni- gen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten 1 - 9 vollumfänglich wie folgt auferlegt:

a) (…)

b) (…)

c) Dem Beschuldigten A._____ werden seine Untersuchungskosten und 20 % der Gerichtskosten auferlegt.

d) (…)

e) (…)

f) (…)

g) Dem Beschuldigten B._____ werden seine Untersuchungskosten und 5 % der Ge- richtskosten auferlegt.

h) (…)

i) (…)

49. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

50. (Mitteilungen)

51. (Rechtsmittel)

- 8 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (HD Urk. 300 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raubes zum Nachteil von M._____ (ND 19) und vom Vorwurf des Raubes zum Nachteil von N._____ (ND 21) sowie vom Vorwurf des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage (ND 27) frei zu sprechen.

2. Vom Widerruf des mit Urteil der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom

24. Januar 2011 ausgefällten bedingten Freiheitsentzuges von 90 Tagen sei abzusehen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung von 180 Tagen Haft, zu bestrafen.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf 3 Jahre anzusetzen. Eventualiter sei eine teilbedingte Strafe auszu- sprechen, wobei der unbedingt vollziehbare Teil 6 Monate betragen soll, welche durch 180 Tage Haft bereits erstanden sind.

5. Die Kosten der Untersuchung seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und die Kosten des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien dem Beschul- digten im Umfang von 5 % aufzuerlegen, jedoch umgehend auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zu ¾ aufzuerlegen, jedoch umgehend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen und die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das Berufungsverfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 9 -

8. Die amtliche Verteidigung sei für ihre Aufwendungen für das Berufungs- verfahren mit Fr. 7'212.05 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (HD Urk. 301 S. 2)

1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das vorinstanzliche Urteil meinen Klienten betreffend mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 28., 29. und even- tuell 30. und 48. g) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Herr B._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung von 227 Tagen erstandener Haft.

3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

4. Der Vollzug der Strafe sei zu Gunsten der von der Vorinstanz angeordne- ten ambulanten Massnahme aufzuschieben bzw. es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen und der Vollzug der Strafe zu deren Gunsten aufzuschieben.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche auf die Staatskasse zu nehmen sind, Herrn B._____ aufzuerlegen, jedoch sogleich und definitiv abzuschreiben. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Der amtliche Verteidiger sei gemäss Honorarnoten zu entschädigen.

c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (HD Urk. 302 S. 2)

1. Von der Rechtskraft des Schuldpunkts des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, bezüglich A._____ hinsichtlich der unter ND 2, 23 und 27 eingeklagten Sachverhalte sei Kenntnis zu nehmen; ebenso von der

- 10 - Rechtskraft des nicht angefochtenen Schuldpunkts hinsichtlich des Be- schuldigten B._____; ebenso sei von der Rechtskraft der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB gegen den Beschul- digten B._____ Vormerk zu nehmen.

2. Der Beschuldigte A._____ sei auch hinsichtlich der unter ND 19 (M._____) und ND 21 (N._____) eingeklagten Raubtaten des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und bezüglich des unter ND 27 ein- geklagten Sachverhalts des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Die Beschuldigten seien wie folgt zu bestrafen: − A._____ mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstan- denen Untersuchungshaft von 180 Tagen (20.6.2011-16.12.2011), wobei der bedingte und der unbedingte Anteil dieser Freiheitsstrafe auf je 18 Monate festzusetzen sei; − B._____ mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstan- denen Untersuchungshaft von 226 Tagen (7.5.2011-19.12.2011), wobei der teilbedingte Strafvollzug zu verweigern sei.

4. Der dem Beschuldigten A._____ mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich vom 24.1.2011 gewährte bedingte Strafvollzug für die damals aus- gefällten 90 Tage Freiheitsentzug sei abzüglich der 49 Tage erstandener Haft zu widerrufen.

5. Im Übrigen sei bezüglich der beiden Beschuldigten A._____ und B._____ im Sinne des angefochtenen bezirksgerichtlichen Urteils zu entscheiden.

- 11 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1 Mit vorinstanzlichem Urteil vom 18. März 2013 (betreffend insgesamt neun Beschuldigte) wurde der Beschuldigte A._____ des mehrfachen Raubes sowie des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gesprochen (Dispositivziffer 4a) und mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bestraft (wovon 180 Tage durch Haft erstanden sind; Dispositiv- ziffer 18). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben (unter Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren) und im Übrigen (d.h. für die Dauer von 12 Monaten abzüglich 180 Tage erstandener Haft) für vollziehbar erklärt (Dispositivziffer 19). Zudem erfolgte der Widerruf des beding- ten Vollzuges eines mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 24. Januar 2011 angeordneten Freiheitsentzuges von 90 Tagen (wovon 49 Tage durch Haft erstanden sind; Dispositivziffer 17) und er wurde mit dem Mitbeschuldigten E._____ und mit allfälligen Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger F._____ (ND 2) eine Genugtuung von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren des Privatklägers F._____ abgewiesen (Dispositivziffer 37). Schliesslich wurden ihm die Untersuchungskosten sowie 20 % der Ge- richtskosten auferlegt (Dispositivziffer 48c). Ebenfalls mit vorinstanzlichem Urteil vom 18. März 2013 wurde auch der Beschuldigte B._____ des mehrfachen Raubes schuldig gesprochen (Disposi- tivziffer 8) und mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bestraft (Dispositivziffern 28 und 29). Weiter wurde für die Dauer des Strafvollzugs eine ambulante Behandlung (wegen psychischer Störung) im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet (Dispositivziffer 30). Schliesslich wurden ihm seine Untersu- chungskosten sowie 5 % der Gerichtskosten auferlegt (Dispositiv- ziffer 48g).

- 12 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden betreffend alle Beschuldigten auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositivziffer 49). 1.2 Gegen dieses Urteil, welches den Parteien am 20. März 2013 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 48 ff.), meldeten die Beschuldigten E._____ (HD Urk. 226), A._____ (HD Urk. 228), J._____ (HD Urk. 229), B._____ (HD Urk. 230) und K._____ (HD Urk. 227) fristgerecht Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten G._____, H._____ und I._____ meldeten kei- ne Berufungen an, und auch die Privatkläger unterliessen es, Berufung anzu- melden. Nach Zustellung des begründeten Urteils zogen die Beschuldigten E._____ (HD Urk. 248), J._____ (HD Urk. 245) und K._____ (HD Urk. 250) ihre Berufungen zurück, worauf das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2013 – mit Bezug auf diese Beschuldigten – als erledigt abgeschrieben und festgestellt wurde, dass das vorinstanzliche Urteil insofern in Rechtskraft erwuchs (HD Urk. 262). Die Berufungserklärungen des Beschuldigten A._____ (HD Urk. 255) und des Beschuldigten B._____ (HD Urk. 253) gingen, nachdem ihnen das begründete Urteil am 29. April 2013 zugestellt wurde (HD Urk. 241/4 und 241/8), fristge- recht am 17. Mai bzw. 21. Mai 2013 hierorts ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 erhob die Staatsanwaltschaft innert Frist Anschlussberufung (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO) gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ (HD Urk. 267). Die Privatkläger erhoben keine An- schlussberufung. In der Folge wurde auf den 17. Oktober 2013 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (HD Urk. 276; vgl. Prot. II S. 6 ff.). Mit Eingaben vom 13. September 2013 (HD Urk. 278 - 281), vom

21. September 2013 (HD Urk. 282 und 283) sowie vom 9. Oktober 2013

- 13 - (HD Urk. 287- 289) hat die Verteidigung des Beschuldigten B._____ neue Un- terlagen zu dessen aktueller persönlicher Situation eingereicht. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 hat die Verteidigerin des Beschuldigten A._____ mit Blick auf dessen Arbeitsintegration einen Bericht der Institution O._____ vom 27. August 2013 eingereicht (HD Urk. 286).

2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten A._____ richtet sich gegen die Dispositivziffern 4a (aber einzig bezüglich ND 19, 21 und 27), 17, 18, 19, 48c und 49. Die Berufung des Beschuldigten B._____ richtet sich gegen die Dispositivziffern 28, 29 sowie 48g. Die Aufhebung von Dispositivziffer 30 liess der Beschuldigte B._____ nicht (ausdrücklich) beantragen, er beantragt indes, den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme aufzu- schieben (HD Urk. 253 S. 1; HD Urk. 301 S. 2). Als konnexer Teil der Sanktion hat Dispositivziffer 30 daher ebenfalls als angefochten zu gelten (vgl. EUGSTER in: BSK StPO, Basel 2011, Art. 399 N 10; SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1548). Die Anschlussberufung der Anklagebehörde bezieht sich bezüglich beider Beschuldigten allein auf die Bemessung der Strafe (HD Urk. 267 S. 2). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ in Rechtskraft erwachsen. Davon ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

3. Beschuldigter A._____ 3.1 Anklagevorwurf des Raubes gemäss ND 19 Betreffend den Anklagesachverhalt des Raubes gemäss ND 19 kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Mai 2012 verwiesen werden (HD Urk. 85 S. 20).

- 14 - Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Januar 2013 geht hervor, der Beschuldigte halte an seiner teilweisen Bestreitung des angeklagten Sachverhalts fest (HD Urk. 176 S. 3). Worin diese Bestreitung genau besteht, ergibt sich allerdings erst aus dem vorinstanzlichen Urteil (HD Urk. 247 S. 66), wo diesbezüglich auf die Schlusseinvernahme des Beschuldigten verwiesen wird (HD Urk. 18/2 S. 5). Dort präzisierte er seine Bestreitung wie folgt: Er und seine zwei Mitbeschuldigten hätten die Begehung des Raubes vorgängig nicht vereinbart, und er habe den beiden Mitbeschuldig- ten auch nicht mitgeteilt, dass sich eine weitere Person dem Geschehen genähert habe. Dass er 5-10 Meter vom Geschädigten und den beiden Mit- beschuldigten entfernt gestanden habe sowie auch der Rest der Anklage, treffe hingegen zu. Insbesondere mit Blick auf diese Bestreitung entschied die Vorinstanz, es sei „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass die Begehung des Raubes vorgän- gig nicht vereinbart worden sei und der Beschuldigte den beiden Mitbeschuldig- ten nicht mitgeteilt habe, dass sich eine weitere Person dem Geschehen näherte (HD Urk. 247 S. 66). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten schliesslich wegen Mittäterschaft am Raub gemäss ND 19 schuldig, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Auch wenn er anfänglich davon abgeraten habe, habe sich der Beschuldigte dem Vorhaben von E._____ letztlich doch angeschlossen; er sei ihm in den Hof der …-Strasse gefolgt, habe als Aufpasser fungiert, sei schliess- lich mit den beiden Mitbeschuldigten geflüchtet und hätte, wäre tatsächlich et- was erbeutet worden, den Erhalt eines Beuteanteils nicht abgelehnt (HD Urk. 247 S. 80). Dieser vorinstanzliche Befund erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen daher lediglich zur Präzisierung und Ergänzung: Da dem Beschuldigten mit Bezug auf die Aussagen des Geschädigten M._____ sowie des Mitbeschuldigten P._____ keine Teilnahmerechte gewährt wurden,

- 15 - sind deren Aussagen nicht verwertbar, soweit sie den Beschuldigten belasten (Art. 147 Abs. 4 StPO; Urteil BGer, 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.3 - 1.5). Die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und E._____ (ND 7 Urk. 9) bezog sich nicht auf ND 19, weshalb sie insofern ebenfalls nicht herangezogen werden kann. Letztlich kann die Frage der Verwertbarkeit aller- dings offen bleiben, da weder den Aussagen von E._____ noch denen von P._____ im Rahmen der Sachverhaltserstellung von ND 19 eine rechtserhebli- che Bedeutung zukommt. In der Anklage zu ND 19 heisst es, der Beschuldigte habe die beiden Mit- beteiligten gewarnt, als sich eine weitere Person dem Tatgeschehen genähert habe. Diese den Beschuldigten belastende Behauptung findet sich einzig in der Einvernahme von E._____. Da diese Behauptung mangels Konfrontation aber nicht verwertbar ist, darf darauf von vornherein nicht abgestellt werden, so dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ diesbezüglich – entgegen der Vorinstanz – keine Anwendung findet. Dass der Beschuldigte – unabhängig von der vorerwähnten konkreten Warnung

– Schmiere stand, wird in der Anklage zwar nicht explizit gesagt, kann jedoch aufgrund der (in der Anklage) behaupteten Abgabe einer konkreten Warnung als im Anklagesachverhalt implizit enthalten betrachtet werden. Mit Bezug auf den Vorwurf des Schmiere Stehens erweist sich die Anklage somit als aus- reichend im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 StPO. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte während der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin nicht explizit bestritten hat, Schmiere gestanden zu sein, sagte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

11. August 2011 (= Ersteinvernahme zu ND 19) spontan aus, d.h. ohne explizit nach diesem Punkt gefragt worden zu sein (ND 19 Urk. 6 S. 8 oben): „[...] Ich schaute auch auf die Umgebung, dass niemand kommt [...].“ Auch wenn er die- se Aussage in der Folge wieder leicht relativierte, kann damit unter Berücksich- tigung der gesamten Umstände als erstellt gelten, dass der Beschuldigte tatsächlich Schmiere stand. Daran ändern auch seine Ausführungen in der Berufungsverhandlung nichts: Er verneint zwar ausdrücklich, Schmiere ge-

- 16 - standen zu sein (HD Urk. 298 S. 6), räumte indes ein, vielleicht mal dorthin und mal dorthin geschaut zu haben, während er vor dem Schulhaus gestanden sei und P._____ und E._____ es gemacht hätten. Er würde jetzt nicht sagen, dass er sie nicht gewarnt hätte, wenn etwas gekommen wäre. Vielleicht hätte er sie gewarnt (a.a.O. S. 7). Wie erwähnt, bestritt der Beschuldigte auch, dass er und die beiden Mitbe- schuldigten, wie in der Anklage behauptet, in der Tatnacht vorgängig vereinbart hätten, jemanden zu überfallen. In der Schlusseinvernahme führte er hierzu aus (HD Urk. 18/2 S. 5): „Das war nicht wirklich vereinbart, es passierte eher spon- tan. Wir haben nicht miteinander gesprochen, den Mann auszunehmen [kursive Hervorhebungen hinzugefügt].“ Diese Formulierung schliesst eine vorgängige Vereinbarung nicht kategorisch aus, zumal eine Verabredung auch konkludent erfolgen kann. Aufschlussreich ist alsdann der nachfolgende Satz: „Wir haben den Raub einfach verübt, als wir ihn gesehen haben, ohne vorgängig darüber zu sprechen.“ Einerseits bezeichnet sich der Beschuldigte darin explizit selbst als Räuber („wir“), andererseits bestreitet er lediglich eine mündliche Verein- barung („ohne vorgängig darüber zu sprechen“), nicht jedoch eine konkludente. Im Anschluss daran wurde dem Beschuldigten von seiner Verteidigerin folgen- de Ergänzungsfrage gestellt: „Waren Sie damit einverstanden, dass E._____ und P._____ den Mann überfielen?“ Daraufhin antwortete er: „Es war mir ein- fach egal in diesem Moment. Ich wollte ihnen eigentlich davon abraten, da ich die Situation nicht so gut fand. Eigentlich habe ich ihnen davon abgeraten. Der Mann war ziemlich betrunken, und wir sind mit ihm mitgelaufen, als er uns nach dem Weg fragte. Als E._____ ihn ausnehmen wollte, habe ich ihm gesagt ‚sch- eiss drauf, lömers’. Ich habe diese Meinung mitgeteilt, war aber nicht so hartnä- ckig [kursive Hervorhebungen hinzugefügt].“ In der vorstehend zitierten Sequenz sagte der Beschuldigte eingangs, er habe bloss abraten wollen, im darauf folgenden Satz will er aber tatsächlich abge- raten haben, was allerdings sogleich wieder mit einem „nicht so hartnäckig“ relativiert wird. Sonderbar erscheint weiter, dass die erwähnten beiden Sätze (betreffend abraten Wollen bzw. tatsächliches Abraten) je das Wort „eigentlich“

- 17 - enthalten, was die Unsicherheit der Aussage zusätzlich unterstreicht. Insoweit der Beschuldigte geltend macht, er habe von der Begehung des Raubes abge- raten („scheiss drauf, lömers“), widerspricht er wiederum seiner einleitenden Aussage, wonach es ihm „egal“ gewesen sei, ob der Raub erfolgen würde oder nicht. Insofern bestehen letztlich sogar drei Varianten: Abraten Wollen, tatsäch- liches Abraten und Gleichgültigkeit. In dieses Bild passt, dass der Beschuldigte in der vorangehenden bzw. ersten Einvernahme (ND 19 Urk. 6 S. 9 oben) zum gleichen Thema aussagte: „[...] Ich kann nur sagen, dass es wahrscheinlicher ist, dass ich ihm [gemeint: E._____] sagte ‚lass das’ als das ich ihm sagte o.k. [kursive Hervorhebung hinzugefügt].“ Indem der Beschuldigte von blosser Wahrscheinlichkeit spricht und noch eine zusätzliche, wenn auch unwahr- scheinlichere Variante („ok“) erwähnt, bringt er ebenfalls zum Ausdruck, dass er sich selber nicht sicher ist, was er gesagt hat. Insgesamt erweist sich seine Aussage damit als unglaubhaft. Selbst wenn aber zu Gunsten des Beschuldigten „in dubio pro reo“ angenom- men würde, dass er von der Begehung des Raubes tatsächlich abriet, was auf- grund seiner Aussagen im Berufungsverfahren naheliegt (vgl. HD Urk. 298 S. 7 und S. 8), bestünde kein Zweifel daran, dass er sich insofern zumindest bewusst war, dass ein Raub unmittelbar bevorstand, ansonsten er nicht davon hätte abraten können. Dass er sich dessen unmittelbar vor der Gewalt- anwendung gegen den Geschädigten bewusst war, bestätigte der Beschuldigte überdies auch an anderer Stelle (ND 19 Urk. 6 S. 7 ganz unten sowie S. 8 ganz oben). Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschuldigte nach der Tat gemeinsam mit den beiden Mitbeschuldigten die Flucht ergriff (ND 19 Urk. 6 S. 6 Mitte, S. 7 Mitte sowie S. 8 Mitte; HD Urk. 298 S. 9 Mitte); ausserdem räumte er ein, dass er einen Beuteanteil angenommen hätte, wenn tatsächlich etwas erbeutet worden wäre, vorausgesetzt E._____ hätte ihm etwas zugeteilt (ND 19 Urk. 6 S. 8 unten; HD Urk. 298 S. 9 unten). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (zuletzt: Urteil 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.5.2 mit Hinweisen) ist Mittäter, wer bei der Ent-

- 18 - schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in mass- gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Haupt- beteiligter dasteht. Keiner der Mittäter übt Herrschaft über die gesamte Tat aus; jeder Täter ist an der Tat – obwohl sie ihm als Ganzes zugerechnet wird – ledig- lich beteiligt. Entscheidend ist, ob der Täter Tatherrschaft hat, das heisst, ob sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tat- entschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventual- vorsatz genügt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 S. 82; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; je mit Hinweisen). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mit- wirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Mittäter ist danach, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tat- planes die Durchführung der gemeinschaftlichen Tat durch seinen Beitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten beherrscht; Mitherrschaft ist jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2b S. 399 f.). Ob der Beschuldigte vom Raub abriet bzw. anfänglich damit nicht einverstan- den war, erweist sich für die Tatbestandserfüllung nicht als rechtserheblich. Denn spätestens unmittelbar vor der Gewaltanwendung durch E._____ war er sich bewusst, dass ein Raub unmittelbar bevorstand. Man sprach im unmittel- baren Vorfeld der Tat vom bevorstehenden Raub, gemäss den Ausführungen des Beschuldigten habe E._____ erwähnt, dass er den Mann überfallen wolle, während der Mann auf sie zu gekommen sei (HD Urk. 298 S. 8). Indem er an- lässlich der darauf folgenden Gewaltanwendung Schmiere stand – obwohl er zunächst vom Raub abgeraten hatte – schloss er sich spätestens zu diesem Zeitpunkt konkludent dem Tatentschluss der beiden übrigen Mitbeteiligten an und trug diesen arbeitsteilig mit, indem er die Funktion des Aufpassers wahr- nahm. Dieser Aufpasserfunktion kommt namentlich bei Raubüberfällen auf

- 19 - Passanten inmitten einer Stadt eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Dass er dabei 5-10 Meter vom Geschehen entfernt stand, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, denn der Aufpasser steht typischerweise nicht direkt beim Tatgeschehen selbst, um sich voll und ganz auf das Aufpassen konzentrieren zu können. Hinzu kommt, dass bei einem Raub in einer Gruppe nur schon die reine Anwesenheit (eines weiteren Täters) einen wesentlichen Tatbeitrag darstellt, da bereits die zahlenmässige Übermacht der Täter das Opfer beein- drucken soll. Offen bleiben kann, wann genau sich die beiden übrigen Mitbeteiligten zur Tat entschlossen, da selbst das nachträgliche zu eigen machen eines von anderen gefassten Tatentschlusses der Annahme einer Mittäterschaft nicht entgegen steht. Schliesslich ergriff der Beschuldigte mit den beiden Mitbeteiligten die Flucht und räumte überdies auch ein, er hätte von einer allfälligen Beute grund- sätzlich profitiert. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass sich der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss ND 19 in Mittäterschaft schuldig machte. 3.2 Anklagevorwurf des Raubes gemäss ND 21 Betreffend den Anklagesachverhalt des Raubes gemäss ND 21 kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Mai 2012 verwiesen werden (HD Urk. 85 S. 21). Der Beschuldigte hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie auch in sämtlichen vorangegangenen Einvernahmen jegliche Beteiligung am vorerwähnten Raub abgestritten (HD Urk. 176 S. 3; HD Urk. 18/2 S. 6; ND 21 Urk. 5/2 S. 3 f.; ND 21 Urk. 5/1 S. 3 f.). Dies änderte sich auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht (HD Urk. 298 S. 10 f.). Da der Beschuldigte keine Gelegenheit hatte, seine Teilnahmerechte anlässlich der Einvernahme des Geschädigten wahrzunehmen, sind die Aussagen des Geschädigten, soweit sie den Beschuldigten belasten, nicht verwertbar

- 20 - (Art. 147 Abs. 4 StPO; Urteil BGer, 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.3 - 1.5; ebenso: vorinstanzliches Urteil, HD Urk. 247 S. 76, E. 3.2). Belastet wird der Beschuldigte ausserdem vom Mitbeteiligten E._____. Mit Be- zug auf dessen Aussagen konnte er seine Teilnahmerechte im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme wahrnehmen (ND 21 Urk. 7 S. 12 f. und S. 14). Die den Beschuldigten belastenden Aussagen von E._____ sind somit verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO; ebenso: vorinstanzliches Urteil, HD Urk. 247 S. 76 E. 3.2). Das freundschaftliche Verhältnis zwischen E._____ und dem Beschuldigten, die zurückhaltende Belastung des Beschuldigten durch E._____ sowie das Fehlen eines Motivs für eine Falschanschuldigung führen vorliegend zum Ausschluss der Hypothese einer bewussten Falschanschuldigung (ebenso: vorinstanzliches Urteil, HD Urk. 247 S. 78, u.a. mit Hinweis auf ND 7 Urk. 9 S. 2 betreffend das erwähnte freundschaftliche Verhältnis). Zu prüfen gilt es indes die Hypothese eines Irrtums über die Person des Mittäters. Zum vorliegenden Raub wurde E._____ als Erster einvernommen (ND 21 Urk. 4/1), und zwar rund drei Monate nach der Tat. Die Verteidigung weist zu- treffend darauf hin, dass E._____ im Rahmen dieser Ersteinvernahme nicht neutral danach gefragt wurde, wer Mittäter war; stattdessen setzte der Befrager die Beteiligung des Beschuldigten stillschweigend voraus (ND 21 Urk. 4 Ziff. 12, 14 und 22; siehe hierzu auch Plädoyers der Verteidigung, HD Urk. 187 S. 12 Mitte und HD Urk. 300 S. 6), wodurch das Risiko einer Suggestion geschaffen wurde. Die Verteidigung wies vor Vorinstanz weiter darauf hin, dass sich E._____ zu- mindest in drei Fällen über die Identität von Mittätern geirrt hatte (HD Urk. 187 S. 11 f.), woraus zu schliessen sei, dass auch die den Beschuldigten vorliegend belastenden Aussagen der nötigen Zuverlässigkeit entbehrten. Die vorgenann- ten Einwänden der Verteidigung sind insofern etwas zu relativieren, als E._____ in den von der Verteidigung ins Feld geführten Fällen seinen anfänglichen Irr-

- 21 - tum nachträglich korrigierte, während er den Beschuldigten vorliegend konstant und von Anfang an belastete. Das von der Vorinstanz für das präzise Erinnerungsvermögen von E._____ ins Feld geführte Detail, wonach er dem Geschädigten anlässlich des Raubes so- gleich dessen Schlüssel wieder ausgehändigt habe, spricht als Realkennzei- chen (ungewöhnliches Detail) für die Glaubhaftigkeit der Aussage E._____s. Inwiefern man aus dieser Schlüsselübergabe indes auf die Person des Mittäters E._____s – also gemäss Anklage den Beschuldigten – schliessen kann, ist nicht ersichtlich. Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass zur Erstellung des Anklage- sachverhaltes gemäss ND 21 (lediglich) die den Beschuldigten belastenden Aussagen E._____s vorliegen. Diesen gegenüber stehen – wie bereits ausge- führt – die konstanten Bestreitungen des Beschuldigten. Weitere (zu Lasten des Beschuldigten verwertbare) Beweismittel, die auf eine Mittäterschaft des Be- schuldigten hinweisen, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist angesichts der hohen Anzahl Raubtaten E._____s nicht auszuschliessen, dass er sich (auch) betreffend dieses Nebendossiers in seinem Mittäter irrt, zumal er bei der ersten Einvernahme, welche sein Aussageverhalten zu diesem Raub bezüglich Mittä- ter entscheidend prägte, diesbezüglich auf suggestive Art und Weise befragt wurde. Es bleiben erhebliche Zweifel an der Mittäterschaft des Beschuldigten. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO muss das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. In Anwendung dieses Grundsatzes "in dubio pro reo" ist der Beschuldigte dem- zufolge vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend ND 21 freizusprechen. 3.3 Anklagevorwurf gemäss ND 27 Hinsichtlich des Anklagesachverhalts des versuchten betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss ND 27 ist auf die Anklage-

- 22 - schrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zu verweisen (HD Urk. 85 S. 39). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte den Vorwurf des versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (HD Urk. 176 S. 3), nachdem er diesen in der Schlusseinvernahme noch anerkannt hatte. In der Schlusseinvernahme hatte der Beschuldigte nach Vorhalt einer Google Street View Ansicht der Lage des entsprechenden Automaten ausgesagt, er sei in der Nähe gestanden, als E._____ Geld abzuheben versuchte; er könne sich jetzt wieder daran erinnern, dass es damals dort eine Baustelle gehabt habe und daher eine Rampe aus Holz zum Bankomaten hinführte. Wäre es E._____ gelungen etwas abzuheben, wäre das Geld wahrscheinlich nach gleichen Tei- len aufgeteilt worden. Er sei mit dem Vorhaben von E._____ einverstanden ge- wesen, habe aber nicht damit gerechnet, dass dieser den richtigen PIN Code eingebe (HD Urk. 18/2 S. 9). Diese Angaben bestätigte er im Wesentlichen in der heutigen Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung (HD Urk. 298 S. 11 ff.). Die Anklage wirft dem Beschuldigten einzig vor, anlässlich des von E._____ vorgenommenen Abhebeversuchs am fraglichen Bankomaten anwesend gewe- sen zu sein. Die blosse Anwesenheit vermag jedoch die Annahme einer Mittä- terschaft nicht zu begründen, worauf die Verteidigung – vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren – zu Recht hingewiesen hatte (HD Urk. 187 S. 18 unten; HD Urk. 300 S. 7). Indem die Anklagebehörde es unterlassen hat zu präzisie- ren, inwiefern sich der Beschuldigte – über seine blosse Anwesenheit hinaus – der Mittäterschaft schuldig gemacht hat und der Ingress der Anklage zum ver- suchten Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (im Gegensatz zum Raub; vgl. HD Urk. 85 S. 5) sich nicht zu einer allfälligen Mittäterschaft äussert (a.a.O., S. 37 f.), erweist sich das Anklageprinzip als verletzt. Da die versuchte Haupttat ohnehin äusserst nahe beim untauglichen Versuch anzusiedeln ist, rechtfertigt es sich vorliegend, das Verfahren mit Bezug auf den dem Beschuldigten in An- klageziffer VI. vorgeworfenen versuchten betrügerischen Missbrauch einer Da-

- 23 - tenverarbeitungsanlage (ND 27) im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB einzustellen. 3.4 Strafzumessung und Vollzug 3.4.1 Anträge Die Verteidigung beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Frei- heitsstrafe von 14 Monaten (unter Anrechnung von 180 Tagen Haft). Weiter sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre anzusetzen. Eventualiter sei eine teilbedingte Strafe auszusprechen, wobei der unbedingt vollziehbare Teil 6 Monate betragen soll und 180 Tage durch Haft bereits erstanden sind (HD Urk. 255 S. 3 Ziff. 3 und 4; HD Urk. 300 S. 2 Ziff. 3 und 4). Die Anklagebehörde beantragt mit ihrer Anschlussberufung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit teilbedingtem Vollzug, wobei der bedingte und der unbedingte Anteil auf je 18 Monate anzusetzen seien (HD Urk. 267 S. 2; HD Urk. 302 S. 2). 3.4.2 Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Das erstinstanzliche Urteil gibt die allgemeinen Regeln der Strafzumessung korrekt wieder (HD Urk. 247 S. 129 f. i.V.m. S. 152). Auch die Bestimmung des Strafrahmens erfolgte korrekt (HD Urk. 247 S. 152). Die Tatmehrheit bleibt vor- liegend ohne Einfluss auf den ordentlichen Strafrahmen, da dieser nur zu ver- lassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 74). Die von der Vorinstanz noch erwähnte Deliktsmehrheit entfällt zufolge der Einstellung des Verfahrens betreffend den Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage gemäss ND 27.

- 24 - Demzufolge ist für die folgende Strafzumessung – trotz mehrfacher Tatbege- hung – vom ordentlichen Strafrahmen des einfachen Raubes von 180 Tages- sätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 3.4.3 Tatkomponente für den mehrfachen einfachen Raub Den vorinstanzlichen Ausführungen zur objektiven Tatschwere ist beizupflich- ten, und es kann darauf verwiesen werden (HD Urk. 247 S. 153 f.); einzig folgende Präzisierungen und Ergänzungen sind angezeigt: Von den vier Raubüberfällen, an denen der Beschuldigte mitwirkte, fallen drei durch besondere Gewalttätigkeit auf: Bei ND 2 wurde das Opfer unvermittelt vom Fahrrad gestossen und geschlagen; bei ND 23 wurde das Opfer unver- mittelt mit einem Faustschlag gegen die Schläfe traktiert; bei ND 19 wurde einem stark Betrunkenen ein Bein gestellt, so dass er zu Boden stürzte und Prellungen und Schürfungen am Gesicht sowie an den Knien erlitt. Der Einsatz derart roher Gewalt steht zusätzlich auch in einem Missverhältnis zur jeweils erzielten geringfügigen Beute. Bei ND 19 fällt – abgesehen von der Gewalttätigkeit – zusätzlich ins Gewicht, dass das Opfer mit 1,69 Promille alkoholisiert war (ND 19 Urk. 1 S. 3) und insofern besonders wehrlos war, was die Täter erkannten. Weiter wurde das Opfer unter dem Vorwand, ihm den Weg zeigen zu wollen, in einen Innenhof gelockt, wo alsdann die eigentliche Tat erfolgte. Dieses Vorgehen offenbart eine besondere Heimtücke, da ein eigens geschaffenes Vertrauensverhältnis aus- genützt wird. Der Beschuldigte war jeweils nicht Initiant der Raubüberfälle (die Vorinstanz spricht diesbezüglich zu Recht davon, dass er nicht die treibende Kraft gewesen sei), sondern er ist eher als Mitläufer einzustufen. Nur in einem Fall (ND 2) wurde er selber aktiv, indem er das Opfer vom Fahrrad stiess. Allerdings hat sich der Beschuldigte im Zuge der erwiesenen Mittäterschaft die Gewalt- anwendungen seiner Mittäter anrechnen zu lassen.

- 25 - Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das objektive Tatverschulden des Beschuldigten zu Recht als nicht mehr leicht gewertet, selbst wenn im Gegen- satz zum erstinstanzlichen Urteil lediglich noch vier Raubtaten zu beurteilen sind. Dass die Vorinstanz den den Taten jeweils vorangegangenen Alkohol- und allenfalls Cannabiskonsum sowie auch den Gruppendruck leicht strafmindernd im Rahmen der subjektiven Tatschwere berücksichtigte, ist nicht zu bean- standen (HD Urk. 247 S. 154). Angesichts der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von rund 26 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Da der Schuldspruch wegen versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage gemäss ND 27 entfällt, bleibt es bei dieser Einsatzstrafe (während die Vorinstanz sie als Folge der Verurteilung wegen ND 27 um einen Monat erhöhte). 3.4.4 Täterkomponenten Betreffend die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldig- ten kann auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden (HD Urk. 247 S. 155 ff. Ziff. 3.2.1.). Dass die Vorinstanz unter diesem Titel – psychische Probleme seiner Mutter während seiner Kindheit, deren Verlust im Alter von 11 Jahren sowie diverse Heimaufenthalte – eine leichte Strafminderung gewährte, erweist sich als zutreffend. Auch das Ver- neinen einer besonderen Strafempfindlichkeit ist nicht zu beanstanden (HD Urk. 247 S. 157 oben) bzw. wird bei der Frage des Vollzuges der Strafe zu berücksichtigen sein. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 30. Januar 2013 erklärte der Beschuldigte, demnächst eine Halbtagesstelle in einer Schreinerei antreten zu können, nachdem er vom 10. Dezember 2012 bis zum 18. Januar 2013 im Rahmen des Programms Basisbeschäftigung zu einem Pensum zu 45 % gear- beitet hatte (siehe hierzu: HD Urk. 176). Die dieses Programm betreffende

- 26 - Leistungsbeurteilung des Beschuldigten (a.a.O. S. 2), fiel recht positiv aus und mündete in eine Empfehlung (a.a.O. S. 3) auf Absolvierung eines Arbeits- integrationsprogrammes für Jugendliche (O._____). Aus dem mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 eingereichten Bericht der Institution O._____ vom 27. August 2013 (HD Urk. 286) ist ersichtlich, dass der Beschul- digte vom 19. Februar 2013 bis zum 27. August 2013 in dieser Institution tätig war. Dieser Arbeitsintegrationsprozess wurde jedoch vorzeitig beendet (a.a.O. S. 1), da der Beschuldigte die Vorgaben bezüglich Pünktlichkeit und Präsenz nicht einhalten konnte bzw. wollte (a.a.O. S. 2). Auffallend sei gewesen, dass er oft erst am späteren Nachmittag zur Arbeit erschien. Seine Arbeitsgeschwindig- keit sei „bedenklich langsam“ gewesen. Gegen Ende seines Einsatzes habe sich sein Befinden „dramatisch verschlechtert“. Grund hierfür sei eine Ver- schlechterung seiner „gesundheitlichen Situation“. Als Folge davon bzw. weil sich sein gesundheitlicher Zustand nicht stabilisierte, wurde seine Teilnahme im O._____ in Absprache mit der Sozialarbeiterin des Beschuldigten abgebrochen. Die heutige Berufungsverhandlung ergab, dass es sich bei den gesund- heitlichen Problemen des Beschuldigten, die zum Abbruch des Einsatzes bei O._____ geführt hatten, um psychische Probleme handelt. Im Mai 2013 begab sich der Beschuldigte denn auch freiwillig für einen stationären Aufenthalt in die psychiatrische Universitätsklinik Zürich. Seither wohnt er im Wohnheim Q._____, in welchem er von einem Team von qualifizierten Betreuern unter- stützt und begleitet wird. Finanziell wird der Beschuldigte nach wie vor vom So- zialamt unterstützt (HD Urk. 298 S. 4; HD Urk. 300 S. 9). Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 30. Juni 2013 (HD Urk. 258) eine jugendanwaltschaftliche Verurteilung vom 24. Januar 2011 auf, und zwar wegen Raubes, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungs- mittelgesetz sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes (bedingter Freiheitsentzug von 90 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren).

- 27 - Das Bestehen dieser einschlägigen Vorstrafe und die erneute Delinquenz, die nur gerade zwei Monate nach der ersten Verurteilung einsetzte (nämlich am

26. März 2011 mit ND 2), sowie die Delinquenz während laufender Probezeit wurde von der Vorinstanz zu Recht als stark straferhöhend gewertet. Zu ergänzen ist, dass es sich bei der erneuten Delinquenz nicht um einen einmaligen Vorfall handelte, sondern um eine eigentliche Serie, was zusätzlich erschwerend hinzukommt, jedoch keine Änderung der diesbezüglichen Gesamtqualifikation nach sich zieht. Im Rahmen des Nachtatverhaltens berücksichtigte die Vorinstanz das fast voll- ständige Geständnis sowie die Reue und Einsicht des Beschuldigten erheblich strafmindernd. Dies ist nicht zu beanstanden und auch für das Berufungs- verfahren zu übernehmen, zumal in zwei Dossiers, in denen der Beschuldigte nicht geständig war, im Berufungsverfahren ein Freispruch bzw. ein Nichtein- treten erfolgte. 3.4.5 Strafe Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich die straferhöhenden Faktoren (ein- schlägige Vorstrafe, Delinquenz kurz nach Verurteilung und während laufender Probezeit) und strafmindernden Faktoren (fast vollständiges Geständnis, Reue und Einsicht, schwierige Jugend) in etwa die Waage halten, weshalb unter diesem Titel keine Anpassung der hypothetischen Einsatzstrafe angezeigt ist. Eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten erscheint vor diesem Hintergrund als angemessene Sanktion. Die vom Beschuldigten bereits erstandene Untersuchungshaft von 180 Tagen ist auf diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.5 Vollzug Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze betreffend Gewährung des teil- bedingten Strafvollzugs korrekt wiedergegeben (HD Urk. 247 S. 158 C. 1). Zutreffend hat sie auch festgestellt, dass vorliegend ein teilbedingter Strafvoll-

- 28 - zug zu prüfen und aufgrund der Vorstrafe keine besonders günstige Prognose erforderlich ist, so dass eine günstige Legalprognose vermutet wird. Auch die Staatsanwaltschaft hat die Gewährung des teilbedingten Vollzugs nicht in Frage gestellt (auch wenn sie von einer längeren zu vollziehenden Strafe bzw. einer anderen Aufteilung von bedingtem und unbedingtem Anteil ausgeht; HD Urk. 267 S. 2 und HD Urk. 302 S. 8). Soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten unter Hinweis auf die 180 Tage erstandene Untersuchungshaft eine günstige Legalprognose gestellt hat, sind ihre Ausführungen nicht zu beanstanden (ob auch noch die Vorstrafe zu wider- rufen ist, ist für die Annahme dieser Prognose indes nicht auch noch erforder- lich; dazu unten). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlich- keit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewäh- rung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Angesichts der bereits erstandenen 180 Tagen Untersuchungshaft, was immerhin sechs Mona- ten entspricht, kann von einer guten bis sehr guten bzw. günstigen Legal- prognose ausgegangen werden. Dies rechtfertigt es, den unbedingten Teil der Strafe auf sechs Monate anzusetzen. Aufgrund der Einzeltatschuld, die doch als nicht mehr leicht einzustufen ist, müsste der unbedingte Teil der Strafe um einige Monate angehoben werden. Der Beschuldigte verbrachte indes bereits 180 Tage in Untersuchungshaft, welche auf die Strafe anzurechnen sind, mithin hat er sechs Monate bereits erstanden. Zudem steht zurzeit die Stabilisierung des Beschuldigten in gesundheitlicher Hinsicht sowie seine berufliche Integrati- on in der Arbeitswelt im Vordergrund. In Anbetracht dieser besonderen Umstände scheint es nicht sinnvoll, den unbedingten Teil der Strafe auf einige Monate mehr als das Minimum von sechs Monaten anzusetzen, so dass noch- mals (nur) zwei, drei Monate zu vollziehen wären. Der Vollzug der Freiheitsstra- fe ist daher aufgrund dieser Erwägungen im Umfang von 20 Monaten aufzu- schieben; die Probezeit ist mit der Vorinstanz auf drei Jahre festzusetzen. Im

- 29 - Übrigen (6 Monate, die durch 180 Tage Untersuchungshaft erstanden sind) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 3.6 Widerruf Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der von der Jugendanwaltschaft Zürich am 24. Januar 2010 ausgefällten Strafe von 90 Tagen Freiheitsentzug widerrufen (HD Urk. 247 S. 151 f.) und diesen Widerruf, wie vorstehend erwähnt, zusammen mit der erstandenen Untersuchungshaft sowie mit dem nun bevorstehenden Teilvollzug der Freiheitsstrafe zur Begründung einer günstigen Prognose herangezogen. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Ein solcher soll nach Massgabe des Wortlautes von Art. 46 Abs. 1 StGB nur dann erfolgen, wenn „deshalb“, d.h. wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 142). Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Das Fehlen einer ungünstigen Prognose ge- nügt, um vom Widerruf abzusehen. Anders gesagt: Eine bedingte Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungs- aussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144). Entsprechendes gilt auch für einen teilweisen Vollzug der neuen Strafe. Wie vorstehend bereits erwähnt, führen vorliegend insbesondere die erstande- nen 180 Tage Untersuchungshaft bzw. der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe zur Annahme einer günstigen Prognose, weshalb – entgegen der Vorinstanz –

- 30 - auf einen Widerruf gemäss Art. 46 StGB zu verzichten ist; die zweijährige Probezeit ist um ein weiteres Jahr ab heute zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB). 3.7 Vorinstanzliche Kostenregelung 3.7.1 Gemäss Art. 418 Abs. 1 StPO sind bei mehreren Tätern die Kosten anteilsmässig aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten 20 % der Gerichtskosten auferlegt (HD Urk. 247 S. 240 Dispositivziffer 48c). Diese Kostenauflage ficht der Beschuldigte mit seiner Berufung an und beantragt eine Gerichtskostenauflage von 5 % (HD Urk. 255 S. 3 Ziff. 5 sowie S. 7 f.; HD Urk. 300 S. 13 ff.), wobei diese umgehend auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Unter Bezugnahme auf alle neun Beschuldigten führte die Vorinstanz zunächst aus, die nur vereinzelten Freisprüche würden – angesichts der grossen Zahl von Verurteilungen – keine diesbezügliche Differenzierung rechtfertigen. Als- dann unterschied die Vorinstanz nach dem verursachten Aufwand, wobei sie diesen Aufwand nach Geständigkeit der einzelnen Täter differenzierte. Da E._____ erheblich mehr Delikte als die anderen Täter begangen hatte, erhöhte die Vorinstanz dessen Prozentanteil entsprechend (HD Urk. 247 S. 229 f.). Be- treffend den Beschuldigten führte die Vorinstanz aus: „Der Beschuldigte A._____ zeigte sich in der Hälfte der acht ihm vorgeworfenen Delikte nicht ge- ständig, wobei er in zwei von ihm bestrittenen Delikten freizusprechen ist. Es sind ihm deshalb 20 % der Gerichtskosten aufzuerlegen.“ Der Beschuldigte beanstandet, die Vorinstanz habe bei der Kostenauflage zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass von insgesamt vier Freisprüchen zwei ihn betrafen (HD Urk. 255 S. 7; HD Urk. 300 S. 13). Im Übrigen hätte die Vorinstanz die Verteilung der Kosten unter dem Aspekt des effektiven Aufwandes festlegen müssen (HD Urk. 300 S. 14). Betrachtet man sämtliche gravierenderen Delikte, die die neun Beschuldigten begangen haben und die zu einem Schuldspruch führten, stellt man fest, dass

- 31 - dies 74 Straftaten waren. Davon gehen deren vier (unter anderem) auf das Konto des Beschuldigten, was einen Prozentsatz zwischen 5 % und 6 % ergibt. Es ist deswegen angezeigt, dem Beschuldigten seine Untersuchungskosten sowie 5 % der vorinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen. 15 % der vor- instanzlichen Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein Grund, weshalb die dem Beschuldigten auferlegten Gerichtskosten umge- hend auf die Gerichtskasse zu nehmen wären, wie dies der Beschuldigte bean- tragt, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist noch jung, und es ist nicht auszu- schliessen, dass er dereinst in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt, die es ihm erlauben, diese Kosten zu begleichen. 3.7.2 Die Vorinstanz hat sämtliche Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen, jedoch das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten (HD Urk. 247 S. 240 Ziff. 49 sowie S. 230 Ziff. 3). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, die Kosten der amtlichen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens seien ihm zu ¾ aufzuerlegen, jedoch umgehend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (HD Urk. 255 S. 3 Ziff. 7; HD Urk. 300 S. 14 f.). In fünf von insgesamt sieben (in etwa gleich zu gewichtenden) Raubtaten erfolgten vor Vorinstanz Schuldsprüche (HD Urk. 234 S. 232). Dement- sprechend erweist sich eine Kostenauflage für die amtliche Verteidigung zu ¾ als sachgerecht. Ein Verzicht auf den Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist nicht angezeigt, da auch diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte noch jung und nicht auszuschliessen ist, dass er dereinst in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.

- 32 -

4. Beschuldigter B._____ 4.1 Strafzumessung und Vollzug 4.1.1 Anträge Die Verteidigung beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Frei- heitsstrafe von 15 Monaten (unter Anrechnung von 227 Tagen erstandener Haft). Weiter sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der angeordneten ambulanten Massnahme aufzuschieben (HD Urk. 253; HD Urk. 301 S. 2). Die Anklagebehörde beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren (HD Urk. 267 S. 2; HD Urk. 302 S. 2). 4.1.2 Retrospektive Konkurrenz Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 15. Juni 2012 der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland des Diebstahls schuldig gesprochen, zudem wurde der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

11. August 2010 ausgefällten Geldstrafe (von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–) widerrufen und der Beschuldigte zu einer Gesamtstrafe von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt (HD Urk. 259). Die heute zu beurteilende Delinquenz erfolgte vor dieser Verurteilung, weshalb sich die Frage einer Zusatzstrafe stellt. Zutreffend weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang indes darauf hin, dass das in Art. 49 Abs. 2 StGB verankerte Asperationsprinzip nicht zur Anwendung gelangt, da es am Erfordernis der gleichartigen Strafen fehlt (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Von der Ausfällung einer Zusatzstrafe ist daher in casu abzusehen. 4.1.3 Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Das erstinstanzliche Urteil gibt die allgemeinen Regeln der Strafzumessung korrekt wieder (HD Urk. 247 S. 129 f. B. 1. i.V.m. S. 189 A. 1). Auch die Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens erweist sich als zutreffend (HD Urk. 247 S. 190 f. Ziff. 3). Die Tatmehrheit bleibt vorliegend ohne Einfluss

- 33 - auf den ordentlichen Strafrahmen, da dieser nur zu verlassen ist, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (SCHWARZENEG- GER/HUG/JOSITSCH, a.a.O., S. 74). Mit der Vorinstanz ist schliesslich davon aus- zugehen, dass keine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB gegeben ist (HD Urk. 234 S. 190; vgl. dazu auch unten Ziff. 4.1.4), weshalb sich der ordentliche Strafrahmen auch unter diesem Titel nicht nach unten öffnet. Demzufolge ist für die folgende Strafzumessung vom ordentlichen Strafrahmen des einfachen Raubes von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Frei- heitsstrafe auszugehen. 4.1.4 Tatkomponente für den mehrfachen einfachen Raub Zu beurteilen gilt es eine Serie von vier Raubüberfällen (ND 7, 14, 15 sowie 32), wovon einer durch besondere Brutalität hervorsticht (ND 15). Der Beschuldigte versetzte dem Geschädigten einen Faustschlag gegen den Kopf, der zu einem doppelten Kieferbruch führte. Von den übrigen Raubüberfällen kam es bei einem (ND 32) zu einer bloss tätlichen Gewaltanwendung (zu Boden stossen des Opfers, wobei sich der Beschuldigte anschliessend auf dessen Rücken setzte), ein anderer Raubüberfall (ND 7) fällt durch besondere Heimtücke auf, da ein Vertrauensverhältnis geschaffen und ausgenützt wurde: Einer der Täter fragte den Geschädigten nach dem Weg zum „…“, worauf dieser sich spontan anerbot, mit ihm zu laufen, um ihm den Weg zu zeigen. In der Folge kam es zum Raub. Im Übrigen ist auf die zutreffenden einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Auch die vorinstanzliche Qualifikation der objektiven Tatschwere als nicht mehr leicht erweist sich als zutreffend (HD Urk. 247 S. 191

f. Ziff. 4.1.a). Dass die Vorinstanz den den Taten jeweils vorangegangenen Alkohol- und allenfalls Cannabiskonsum sowie auch den Gruppendruck im Rahmen der subjektiven Tatschwere leicht strafmindernd berücksichtigte, ist nicht zu bean- standen. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. R._____, Facharzt für

- 34 - Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juli 2012 wird denn auch fest- gehalten, dass mit den Symptomen eines starken Konsumwunsches, einer verminderten Kontrollfähigkeit und eines Toleranznachweises die Bedingungen für die Diagnose eines tatzeitaktuellen auf Alkohol bezogenen Abhängigkeits- syndroms (ICD-10: F10.2) erfüllt seien (HD Urk. 64/5 S. 81). Unter Verweis auf das psychiatrische Gutachten hat die Vorinstanz eine ver- minderte Schuldfähigkeit verneint (HD Urk. 247 S. 192 b unter Verweis auf HD Urk. 62/7 S. 66 ff. [dieser letztgenannte vorinstanzliche Verweis bezieht sich jedoch irrtümlicherweise auf das Gutachten des Mittäters E._____; abgesehen von der angegebenen Fundstelle trifft der vorinstanzliche Befund jedoch inso- fern zu, als der gutachterliche Befund im Ergebnis korrekt wiedergegeben wird: vgl. HD Urk. 64/5 S. 84 ff, insb. S. 88 unten). Der Gutachter führt dazu aus, trotz der diagnostizierten organischen psychischen Störung habe nichts vorgelegen, was anlässlich der Taten zu einer „deutlichen“ Beeinträchtigung der Steue- rungsfähigkeit des Beschuldigten geführt habe (HD Urk. 64/5 S. 88 zweitunters- te Zeile). Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, dem Beschuldigten eine ganz leicht verminderte Steuerungsfähigkeit zufolge des intensiven Alkohol- konsums zu den Tatzeiten, jedoch nicht aufgrund seiner organisch psychischen Störung, zuzugestehen. Angesichts der objektiven und subjektiven Tatschwere (und insbesondere unter Berücksichtigung der neu zugestandenen leicht verminderten Steuerungsfähig- keit) erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von ca. 28 Monaten als ange- messen. 4.1.5 Täterkomponenten Betreffend die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldig- ten kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (HD Urk. 247 S. 192 ff. Ziff. 4.2.1). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen

- 35 - des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten liessen (HD Urk. 247 S. 194). Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Beschuldigte erlitt im Säuglingsalter eine Hirnschädigung, die gemäss dem Gutachter Dr. med. R._____ Ursache der beim Beschuldigten diagnostizierten neurologi- schen und organischen psychischen Störung ist (HD Urk. 64/5 S. 74). Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten ein Reifungsrückstand attestiert wird; er habe den Geisteszustand eines rund 16-Jährigen (HD Urk. 64/5 S. 79). Diese Um- stände sind strafmindernd zu gewichten. Anlässlich des Berufungsverfahrens ergab sich ergänzend, dass sich der Be- schuldigte seit dem 26. August 2013 in einer zweijährigen Anlehre als Schrei- ner-Praktiker in der Institution S._____ befindet (HD Urk. 299 S. 3; HD Urk. 301 S. 5), nachdem ein Abklärungsbericht des S._____ mehrheitlich positiv ausge- fallen ist (HD Urk. 283). Hinsichtlich seiner persönlichen Situation erklärte der Beschuldigte, seit zwei Monaten eine feste Freundin zu haben. Er habe keine Schulden und erhalte Taggelder von der IV (HD Urk. 299 S. 4 f.). Die Taggelder betragen gemäss Angaben seines amtlichen Verteidigers Fr. 103.50, was nach Abzug von AHV, IV, EO sowie Steuern zu einem Einkommen von ca. Fr. 2'600.– führe (HD Urk. 301 S. 5). Zu Recht hielt die Vorinstanz unter dem Titel Vorstrafen und Delinquenz während laufender Probezeit und während laufendem Strafverfahren eine starke Straferhöhung für angezeigt, da der Beschuldigte während dem vor- liegenden Strafverfahren (knapp ein halbes Jahr nach der Entlassung aus der 227-tägigen Untersuchungshaft) erneut einschlägig (Diebstahl) delinquierte; zudem beging er die vorliegend zu beurteilenden Delikte innerhalb der zwei- jährigen Probezeit der Strafe vom 11. August 2010 und schliesslich weist er eine – zwar nicht einschlägige – Vorstrafe (11. August 2010; Hinderung einer Amtshandlung) auf (Urk. 247 S. 194 Ziff. 4.2.2). Da sich der Beschuldigte während der Strafuntersuchung im Wesentlichen und vor der Vorinstanz schliesslich gänzlich geständig zeigte – was auch für das Berufungsverfahren gilt – und Reue und Einsicht bekundete, gestand ihm die

- 36 - Vorinstanz im Rahmen des Nachtatverhaltens zu Recht eine erhebliche Straf- minderung zu. 4.1.6 Strafe Die straferhöhenden Faktoren überwiegen in einer Gesamtbetrachtung; die Vor- instanz sprach von leichtem Überwiegen. Dem ist zuzustimmen. Die hypotheti- sche Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe ist daher entsprechend in leichtem Umfang zu erhöhen. Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren erweist sich daher als angemessen (wobei gemäss Art. 51 StGB 227 Tage Untersuchungshaft auf diese Strafe anzurechnen sind; HD Urk. 247 S. 195). 4.2 Vollzug Vorliegend wurde die erstinstanzliche Anordnung einer ambulanten Mass- nahme von keiner Seite angefochten und ist in diesem Sinne in Rechtskraft erwachsen (streitig ist diesbezüglich nur noch, ob der Vollzug der Freiheits- strafe zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben ist; dazu unten Ziff. 4.3). Die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose, so dass eine gleichzeitig ausgefällte Strafe nicht bedingt oder teilbedingt aufge- schoben werden kann (Urteil 6B_141/2009 vom 24. September 2009 E. 1; Urteil 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 6.2). Die von der Vorinstanz angestellten ausführlichen prognostischen Überlegungen (HD Urk. 247 S. 195 ff. C.) erweisen sich vor diesem Hintergrund als obsolet, treffen im Ergebnis jedoch zu, da sie ebenfalls zur Annahme einer ungünstigen Prognose führen (HD Urk. 247 S. 197 C. 3.). Nach dem Gesagten ist die Freiheitsstrafe zu voll- ziehen, wobei es noch zu prüfen gilt, ob allenfalls ihr Vollzug zu Gunsten der ambulanten Massnahme nach Massgabe von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB auf- zuschieben ist.

- 37 - 4.3 Aufschub des Vollzugs zu Gunsten der Massnahme Der Beschuldigte beantragt, der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu Gunsten der angeordneten ambulanten Massnahme aufzuschieben (HD Urk. 253; HD Urk. 301 S. 2 und S. 7 ff.). Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausge- sprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behand- lung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Gemäss Praxis des Bundesgerichts gilt dabei der Grundsatz, dass die Strafe vollzogen und die ambulante Massnahme gleichzeitig durchgeführt werden. Es ist vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Ein solcher ist anzu- ordnen, wenn er sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigt. Eröffnet die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten, die durch den Strafvoll- zug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden, ist der Vollzug auf- zuschieben (Urteil 6B_425/2012 vom 11. Mai 2012 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 129 IV 161). Gemäss Gutachten kann die Massnahme auch während des Strafvollzugs durchgeführt werden, sofern gleichzeitig die medikamentöse Behandlung der Narkolepsie und bei Gestaltung des Vollzugsalltags die sich aus der organi- schen psychischen Störung ergebenden Besonderheiten Berücksichtigung fänden, wobei ausbildungsorientierte Schritte in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Invalidenversicherung erfolgen müssen (HD Urk. 64/5 S. 98 f.). Der Abschlussbericht der Abklärung in der Institution S._____ kam zum Schluss, dass der Beschuldigte zurzeit mittlere Chancen hat, sich im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, weshalb eine Erstaus- bildung im geschützten Rahmen empfohlen wurde (HD Urk. 283 S. 4). Auch aus den weiteren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass für die berufliche Integration des Beschuldigten eine Lösung in Zusammenarbeit mit der IV gefunden werden musste (vgl. HD Urk. 279 - 281). Diese berufliche Integration konnte nun mit dem Beginn der zweijährigen Anlehre als Schreiner … im S._____ aufgegleist werden. Ob eine solche Ausbildung in geschütztem

- 38 - Rahmen bzw. deren Weiterführung auch während des Strafvollzuges möglich ist, erscheint fraglich. Demgegenüber ist zum jetzigen Zeitpunkt alles (in Freiheit) aufgegleist und organisiert: der Beschuldigte absolviert eine Anlehre als Schreiner … im S._____, aufgrund des positiven Abklärungs- resultats leistete die IV-Stelle der SVA Zürich eine Kostengutsprache für diese Ausbildung (HD Urk. 280), er verfügt über eine stabile Wohnsituation in Illnau (zusammen mit seiner Mutter, deren neuem Ehemann und seinen zwei Schwestern), und er erhält ein Taggeld von Fr. 103.80 zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (HD Urk. 301 S. 5). Aufgrund dieser Umstände ist davon aus- zugehen, dass die Rückfallgefahr erheblich kleiner ist, wenn die ambulante Massnahme in Freiheit vollzogen bzw. die Freiheitsstrafe zu Gunsten der Massnahme aufgeschoben wird. 4.4 Vorinstanzliche Kostenregelung Die vorinstanzlichen Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten im Umfang von 5 % auferlegt. Diese Kostenauflage erweist sich als angemessen und wurde von der Verteidigung auch nicht bestritten (HD Urk. 301 S. 2 und S. 11). Von einer weiteren Reduktion ist daher abzusehen. Ein Grund, weshalb die erstinstanzlichen Gerichtskosten – wie von der Vertei- digung beantragt – sogleich und definitiv abzuschreiben seien, ist nicht ersicht- lich. Der Beschuldigte ist noch jung, und es ist, insbesondere angesichts der nun begonnenen Ausbildung und des Abklärungsabschlussberichts des S._____, der dem Beschuldigten nach der Ausbildung im geschützten Rahmen eine mittlere bis hohe Chance für eine erfolgreiche Integration im ersten Arbeitsmarkt attestiert, nicht auszuschliessen, dass er dereinst in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt, die es ihm erlauben, die Gerichts- kosten zu bezahlen. Soweit sich der Beschuldigte auch gegen die (vollständige) Auflage der Unter- suchungskosten wendet (vgl. HD Urk. 253 S. 1 unten), ist diese Kostenauflage zu bestätigen.

- 39 -

5. Kosten- und Entschädigungsregelung für das Berufungsverfahren 5.1 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte A._____ in grossen Teilen: Er erwirkt einen Freispruch (ND 21) und betreffend Vorwurf des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (ND 27) wurde das Verfahren eingestellt. Zudem wurde seinem Eventualantrag betreffend Vollzug der Strafe stattgegeben, und auch bezüglich der erstinstanzlichen Kostenregelung obsiegt er weitgehend. Der Beschuldigte B._____ obsiegt im Berufungsverfahren be- treffend Aufschub des Vollzugs, betreffend Ausfällung einer tieferen Strafe un- terliegt er. Demzufolge sind den Beschuldigten A._____ und B._____ die Kos- ten des Berufungsverfahrens zu je einem Zehntel aufzuerlegen; im Umfang von insgesamt vier Fünfteln sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein Erlass der Gerichtskosten scheidet vorliegend aus, da – wie bereits ausge- führt – beide Beschuldigten noch jung sind und am Anfang ihrer Berufstätigkeit stehen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie dereinst in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommen. 5.2 Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gestützt auf die von der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A._____, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, eingereichten Honorarnoten (HD Urk. 285 und

296) und auf diejenigen des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, (HD Urk. 290 und 297) ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ mit Fr. 7'428.05 und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit Fr. 3'510.50 für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 40 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

18. März 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Raubes (ND 2, [ohne ND 19 und 21], 23, 27) im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und − [...].

b) Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des Raubes zum Nachteil von C._____ (ND 7) und vom Vorwurf des Raubes zum Nach- teil von D._____ (ND 16).

5. (…)

6. (…)

7. (…)

8. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des mehrfachen Raubes (ND 7, 14, 15, 32) im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

9. (…)

10. (…)

11. (…)

12. (…)

13. (…)

14. (…)

15. (…)

16. (…)

17. […]

18. […]

19. […]

20. (…)

21. (…)

22. (…)

23. (…)

- 41 -

24. (…)

25. (…)

26. (…)

27. (…)

28. […]

29. […]

30. […]

31. (…)

32. (…)

33. (…)

34. (…)

35. (…)

36. (…)

37. Die Beschuldigten E._____ und A._____ werden solidarisch mit allfälligen Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger F._____ (ND 2) eine Genugtuung im Betrag von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privat- klägers F._____ abgewiesen.

38. (…)

39. (…)

40. (…)

41. (…)

42. (…)

43. (…)

44. (…)

45. (…)

46. (…)

47. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 21'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter E._____) Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter G._____) Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter A._____) Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter H._____) Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter I._____) Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter J._____)

- 42 - Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter B._____) Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter K._____) Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter L._____) Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 17'018.00 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter E._____) Fr. 1'572.75 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter G._____) Fr. Auslagen Untersuchung (Beschuldigter A._____) Fr. Auslagen Untersuchung (Beschuldigter H._____) Fr. 7'996.00 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter I._____) Fr. Auslagen Untersuchung (Beschuldigter J._____) Fr. 18'852.00 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter B._____) Fr. 1'431.05 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter K._____) Fr. Auslagen Untersuchung (Beschuldigter L._____) Fr. 5'143.00 Gutachten (Beschuldigter L._____) Fr. 18'472.90 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA Dr. Z1._____) Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA Z2._____) Fr. 19'612.25 Akontozahlung amtliche Verteidigung (RA Dr. Z1._____) Fr. 41'207.40 amtl. Verteidigung (RAin Z3._____, festgesetzt mit Verf. vom 3.6.2013) Fr. 26'412.70 amtl. Verteidigung (RAin X._____, festgesetzt mit Verf. vom 3.6.2013) Fr. 14'366.20 amtl. Verteidigung (RAin Dr. Z4._____, Verf. v. 13.6.2013) Fr. 17'001.72 amtl. Verteidigung (RA Dr. Z5._____, festgesetzt mit Verf. vom 3.6.2013) Fr. 21'325.03 amtl. Verteidigung (RA Z6._____, festgesetzt mit Verf. vom 3.6.2013) Fr. 20'295.36 amtl. Verteidigung (RA Y._____, festgesetzt mit Verf. vom 3.6.2013) Fr. 23'669.52 amtl. Verteidigung (RA Z2._____, festgesetzt mit Verf. vom 3.6.2013) Fr. 22'710.24 amtl. Verteidigung (RA Z7._____, festgesetzt mit Beschl. vom 5.6.2013) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

48. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten 1 - 9 vollum- fänglich wie folgt auferlegt:

a) (…)

b) (…)

c) […]

- 43 -

d) (…)

e) (…)

f) (…)

g) […]

h) (…)

i) (…)

49. […]

50. (Mitteilungen)

51. (Rechtsmittel)

2. Das Verfahren wird mit Bezug auf den dem Beschuldigten A._____ in An- klageziffer VI. vorgeworfenen versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ND 27) im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB eingestellt.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzun- gen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesge- richtsgesetzes.

- 44 - Es wird erkannt:

1. a) Der Beschuldigte A._____ ist zusätzlich schuldig des Raubes (ND 19) im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

b) Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Raubes zum Nach- teil von N._____ (ND 21) im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Sanktion A._____:

a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstra- fe, wovon 180 Tage durch Haft erstanden sind.

b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jah- re festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, die durch 180 Tage Untersu- chungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

c) Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich vom 24. Januar 2011 ausgefällten bedingten Strafe von 90 Tagen Freiheitsentzug gegenüber dem Beschuldigten A._____ wird verzich- tet. Die angesetzte Probezeit wird um ein Jahr verlängert, beginnend am 17. Oktober 2013.

3. Sanktion B._____:

a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstra- fe, wovon 227 Tage durch Haft erstanden sind.

b) Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird vollzogen.

c) Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten B._____ im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störung) angeord- net. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

- 45 -

4. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens betref- fend den Beschuldigten A._____:

a) Dem Beschuldigten A._____ werden – mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Verteidigung – seine Untersuchungskosten und 5 % des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auferlegt.15 % der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichts- kasse genommen.

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ für das Untersuchungsverfahren werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden zu ¼ definitiv und zu ¾ einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückforde- rungspflicht für die einstweilen auf die Gerichtskasse genom- menen ¾ bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

5. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens betref- fend den Beschuldigten B._____:

a) Dem Beschuldigten B._____ werden – mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Verteidigung – seine Untersuchungskosten und 5 % des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auferlegt.

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichts- verfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückforderungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 46 - Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'428.05 amtliche Verteidigung (RAin lic. iur. X._____) Fr. 3'510.50 amtliche Verteidigung (RA lic.iur. Y._____)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten A._____ und B._____ zu je 1/10 auferlegt sowie im Umfang von 4/5 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von je 1/10 bleibt vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Privatkläger T._____, … [Adresse] − (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Disposi- tivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich betreffend den Beschuldigten B._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA je mit Formular A sowie mit Formular B betreffend den Beschuldigten A._____

- 47 - − die Jugendanwaltschaft Zürich betr. Unt.-Nr. 2010/1318 − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils betreffend den Beschuldigten A._____ − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernich- tungs- und Löschungsdaten betreffend den Beschuldigten B._____.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzun- gen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundes- gerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Maurer

- 48 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen miss- achtet.