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SB130204

Verleumdung (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zürich OG · 2013-10-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 20. Dezember 2010. Da dieser Entscheid vor dem Inkrafttreten der schweizerischen StPO (1. Januar 2011) ge- fällt wurde, wurde das erste Berufungsverfahren (SB110248) nach bisherigem Recht (zürcherische Strafprozessordnung [StPO ZH] und zürcherisches Gerichts- verfassungsgesetz [GVG ZH] durchgeführt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Auf das vorlie- gende zweite Berufungsverfahren, welches aufgrund einer Rückweisung des Bundesgerichts durchzuführen ist, ist demgegenüber das neue Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO).

- 4 -

E. 1.1 Die erstinstanzliche Kostenaufstellung ist zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 5). Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist neues Recht anwend- bar (Art. 453 Abs. 2 StPO), da das Bundesgericht mit Urteil vom 25. April 2013 den Entscheid im ersten Berufungsverfahren vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen hat. Entsprechend ist im zweiten Berufungsverfahren auch nochmals über jenen Punkt zu entscheiden, bezüglich welchem das Bundesgericht den Freispruch im ersten Berufungsverfahren bestä- tigt hat, indem es die Beschwerde der Privatkläger abwies. Wie oben gezeigt wurde, ist der Beschuldigte heute vollumfänglich freizu- sprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten könnten die Kosten auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens schuldhaft und rechtswidrig be- wirkt hätte (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dazu werden allerdings regelmässig qualifiziert

- 17 - rechtswidrige Verstösse vorausgesetzt, die Verletzung blosser moralischer oder ethischer Prinzipien genügt nicht (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 426 StPO). Aufgrund der verbindlichen Ausführungen des Bundesgerichts ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Verleumdung vollumfänglich freizusprechen. Unter diesen Umstän- den können die Kosten nicht dem Beschuldigten auferlegt werden. Eine mutwillige oder grob fahrlässige Einleitung des Verfahrens durch die Privatkläger ist in Anbetracht der provokativen und pointierten Äusserungen des Beschuldigten nicht erkennbar, weshalb auch ihnen die Kosten nicht aufzuerlegen sind (Art. 427 Abs. 2 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kosten der Untersuchung so- wie des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

E. 1.2 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens sind ebenfalls auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 1.3 Was die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens anbelangt, ist zu be- rücksichtigen, dass dieses aufgrund des korrigierenden Bundesgerichtsurteils durchgeführt werden musste, was die Parteien nicht zu vertreten haben. Diese Kosten sind demzufolge auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2 März 2011 (vgl. Urk. 48). Die Berufungsverhandlung fand am 13. September 2011 statt (Prot. II S. 3 ff.). Die öffentliche Urteilsberatung und Urteilseröffnung wurde zunächst auf den 16. November 2011 terminiert (Urk. 46). Mit Eingabe vom

19. September 2011 stellte der Beschuldigte zwischenzeitlich das Gesuch, die beiden am Verfahren beteiligten SVP-Richter hätten in den Ausstand zu treten, weil SVP-Richter, die über eine B._____ betreffende Anklage urteilen müssten und für ihre Wiederwahl als Richter auf die Unterstützung ihrer Partei angewiesen seien, ganz offensichtlich nicht unbefangen seien (Urk. 55). Nachdem die beiden betroffenen Richter am 22. bzw. am 28. September 2011 die gewissenhafte Erklä- rung gemäss § 100 Abs. 1 GVG ZH abgegeben hatten, in der vorliegenden Streit- sache nicht befangen zu sein (vgl. Urk. 57+58), wies die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in der Folge das Ablehnungsbegehren des Be- schuldigten mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 ab (Urk. 69). Die besagten Mit- glieder des Spruchkörpers wirken am heutigen Entscheid nicht mit; der eine Rich- ter ist zwischenzeitlich vollamtliches Mitglied des Handelsgerichts. Der andere

- 5 - Richter ist in einem grossen Wirtschaftsstrafprozess engagiert, weshalb er durch ein Ersatzmitglied ersetzt wird.

E. 2.1 Für das gesamte Verfahren hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung aus der Staatskasse (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b und 436 StPO).

E. 2.1.1 Im Zusammenhang mit dem ersten Berufungsverfahren machte der Beschuldigte Anwaltskosten in Höhe von Fr. 3'554.60 (inkl. MWST) geltend (Urk. 90/2). Dieser Betrag ist ausgewiesen und steht im Einklang mit den Ansät- zen der AnwGebV. Demzufolge ist dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine Prozessentschädigung im besagten Umfang zu bezahlen.

E. 2.1.2 Seine aufgrund des gesamten kantonalen Verfahrens entstandenen persönlichen Umtriebe bezifferte der Beschuldigte auf Fr. 8'000.– (Urk. 90/1). Die- ser Betrag wird nicht weiter substantiiert und belegt. Die Gerichtsverhandlungen

- 18 - vor dem Bezirks- wie auch vor dem Obergericht erstreckten sich über mehrere Stunden. Vor der ersten Instanz waren sogar eine separate Beweisverhandlung sowie eine zweite Tagfahrt erforderlich. Der Beschuldigte verteidigte sich mit aus- führlichen Plädoyers, wobei er jeweils entsprechende Plädoyernotizen ins Recht legte (vgl. dazu Prot. I S. 5-18 sowie Prot. II S. 3-22). Ob der vom Beschuldigten betriebene Aufwand noch im Rahmen dessen lag, was für eine ausreichende Ver- teidigung erforderlich war, scheint fraglich, kann aber, wie sogleich zu zeigen ist, offen bleiben. Der Beschuldigte wird vom D._____ für seine Bemühungen jährlich mit rund Fr. 80'000.– entschädigt (Urk. 45/1; Prot. II S. 6). Dass der Beschuldigte aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens einen Lohnausfall hatte, ist nicht an- zunehmen. Dies deshalb, weil er sich in diesem Verfahren gegen Vorwürfe zur Wehr setzen musste, welche ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den D._____ gemacht wurden. Unter diesem Titel ist er mithin nicht zu entschädigen. Hingegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten für seine Reisespesen pauschal Fr. 500.– zuzusprechen.

E. 2.1.3 Eine Genugtuung machte der Beschuldigte zu Recht nicht geltend. Eine solche ist einem Beschuldigten nämlich nur dann zuzusprechen, wenn er durch das Strafverfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt wurde, was im Falle des (zu Unrecht erhobenen) Vorwurfs eines Ehrverletzungs- deliktes in der Regel nicht anzunehmen ist.

E. 2.2 Die Kosten des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens sind wie ge- zeigt auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend haben die Parteien grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihnen aus der Staatskasse eine Pro- zess- und eine Umtriebsentschädigung bezahlt wird. Der Beschuldigte liess sich für die schriftliche Berufungsbegründung nicht mehr anwaltlich verteidigen, wes- halb eine Prozessentschädigung entfällt. Persönliche Umtriebe sind nach dem oben Gesagten ebenfalls keine anzunehmen, weshalb ihm auch keine persönli- che Umtriebsentschädigung zu entrichten ist. Die Privatkläger waren durch eine Rechtsanwältin vertreten. Die schriftliche Berufungsantwort umfasst insgesamt fünf Seiten. Ausgehend von einem Aufwand von rund vier Stunden und einem

- 19 - Ansatz von Fr. 350.– pro Stunde (vgl. dazu Urk. 53) scheint eine Prozessent- schädigung von Fr. 1'500.– (inkl. MWST) angemessen. Es wird beschlossen:

E. 2.3 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten lediglich in 2 Anklagepunk- ten (vgl. Urk. 40 S. 14 ff., Ziff. 3.3.3. und Ziff. 3.3.4.). Mit Bezug auf die übrigen Anklagepunkte (Ziff. 3.3.1. und 3.3.2. in Urk. 40) qualifizierte die Vorinstanz die eingeklagten Äusserungen dagegen als nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, ohne allerdings die entsprechenden "Freisprüche" im Dispositiv aufzuführen. – In diesem Zusammenhang machte der Beschuldigte vor Bundesgericht eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs geltend. Das Bundesgericht befand diese Rüge als unbegründet, da sich aus Art. 6 EMRK kein Recht auf Freispruch oder Verurteilung ergebe (Urk. 85 S. 13 f.). – Immerhin wur- de die Kostenregelung, wo wiederum explizit von "Freispruch" bezüglich 2 Ankla- gepunkten die Rede ist, entsprechend vorgenommen (vgl. Urk. 40 S. 21). Fehlt es aber im Urteilsdispositiv an einer entsprechenden Regelung der Teilfreisprüche, gibt es diesbezüglich auch nichts bezüglich einer Rechts- bzw. Teilrechtskraft (der nicht im Dispositiv aufgeführten Teilfreisprüche) festzustellen, da ja nur im Urteils- dispositiv aufgeführte Anordnungen in Rechtskraft erwachsen können. 3.1. Der Beschuldigte rügte vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Art. 29 BV sowie 6 EMRK und verlangte daher – wie vorstehend bereits erwähnt – die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Urk. 34 S. 2 ff.). Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, dass diese einerseits seine Beweismittel nicht beachtet und

- 6 - andererseits dem Urteil eine Begründung zu Grunde gelegt habe, mit welcher er, der Beschuldigte, nicht habe rechnen können, weshalb er sich dagegen nicht ge- nügend (und im Sinne der EMRK wirksam) habe verteidigen können, wodurch ihm faktisch eine Instanz verloren gegangen sei. Das Verfahren müsse daher zwingend zur Neuverhandlung zurückgewiesen werden, ansonsten es menschen- rechtswidrig sei (vgl. dazu Urk. 34 S. 2 ff. insbesondere S. 11 und S. 14). 3.2.1. Die Rüge der Nichtbeachtung der Beweismittel geht fehl, hat doch das Bezirksgericht Bülach in seinem Urteil auf das vom Beschuldigten präsentierte umfangreiche Film- und Buchmaterial, welches vom Beschuldigten zudem in sei- nen Plädoyers vor Vorinstanz ausführlich kommentiert worden ist (vgl. Urk. 18 S. 11 ff. und Urk. 30 S. 2 ff.), ausdrücklich Bezug genommen und sich gebührend damit auseinandergesetzt (Urk. 40 S. 6 ff.). Es bestehen denn auch keine An- haltspunkte dafür, dass die Vorinstanz Beweismittel zu Unrecht ausser Acht ge- lassen hätte. Im Gegenteil: Gerade der Umstand, dass das Bezirksgericht die eingeklagten Äusserungen gemäss Ziff. 3.3.1. und 3.3.2. des vorinstanzlichen Entscheides im Ergebnis als nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifizierte, macht deutlich, dass die Vorderrichter das diesbezügli- che Vorbringen des Beschuldigten samt den betreffenden Beweismitteln sehr wohl berücksichtigt und einer entsprechenden Würdigung unterzogen haben. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein. Ganz abgesehen davon unterlässt es der Beschuldigte im Einzelnen auch darzulegen, welche kon- kreten Beweise die Vorinstanz nicht beachtet haben soll; vielmehr beschränkt er sich einfach auf den pauschalen Vorwurf, die von ihm offerierten Beweise (wel- che?) seien vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen worden (vgl. Urk. 34 S. 2 ff.), ohne dieses Vorbringen auch nur annähernd zu präzisieren. Nachdem dieses Vorbringen auch im Berufungsverfahren unsubstantiiert geblieben ist, ver- mag der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 3.2.2. Keine Gehörsverletzung bildet sodann die vom Beschuldigten im Wei- teren beanstandete Feststellung der Vorinstanz, wonach der Durchschnittsleser den Ausdruck "Massenverbrechen" unwillkürlich mit politischen Gräueltaten von Gewaltherrschern und Gewaltregimen verbindet, womit der Beschuldigte – nach

- 7 - dessen Ansicht – nicht habe rechnen müssen und daher in seinen Verteidigungs- rechten in unzulässiger Weise eingeschränkt gewesen sei (vgl. Urk. 34 S. 11 und Urk. 40 S. 15). Unter Umständen kann der Anspruch auf rechtliches Gehör aus- nahmsweise auch die Anhörung der Parteien zu einer Rechtsfrage gebieten, wenn das Gericht seinen Entscheid auf eine Rechtsnorm zu stützen gedenkt, de- ren Anwendung für die Parteien vernünftigerweise nicht vorhersehbar war oder die Rechtslage sich geändert hat oder ein grosser Ermessensspielraum besteht (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 505). Mit der Prüfung der Frage, wie der inkriminierte Begriff "Massenverbrechen" im vorliegend relevanten gesamten Kontext bezüg- lich der eingeklagten Ehrverletzungstatbestände verwendet werden darf, muss ei- ne Partei zweifellos rechnen. Es handelt sich dabei ganz offensichtlich nicht um eine vernünftigerweise nicht vorhersehbare Möglichkeit der Entscheidung, mit welcher eine Partei nicht rechnen musste. Vielmehr geht es dabei um eine der vorliegend zentralen Rechtsfragen, welche von Amtes wegen zu prüfen ist und übrigens auch von der Gegenseite (den Anklägern) wiederholt aufgeworfen und umfassend ausgebreitet worden ist (vgl. dazu Urk. 5 S. 22 ff., Urk. 17 S. 8 und Urk. 28 S. 5 ff.). Gelangt dabei das Gericht zum Schluss, dass eine entsprechende Äusse- rung einen Ehrverletzungstatbestand erfüllt, so ist der Spruchkörper nicht gehal- ten, vor dem Urteil die betreffende Partei zu dieser Frage anzuhören. Die Frage einer derartigen Wertung beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern aus- schliesslich die rechtliche Würdigung (vgl. dazu auch BGE 5P.241/2005 vom

18. Juli 2005 i.S. E.K. gegen 1. P.K. und 2. S. AG). Dasselbe gilt im Übrigen auch betreffend der (weiteren) Behauptung des Beschuldigten, die vom Bezirksgericht konstruierte Verurteilung wegen angeblichem Hitler-Vergleich sei weder voraus- sehbar gewesen, noch lasse sich daraus entnehmen, was künftig mit aller Klarheit gesagt werden dürfe, ohne einen Straftatbestand zu verletzen (vgl. Urk. 34 S. 24). Der Beschuldigte selber befasste sich in seinem vorinstanzlichen Plädoyer aus- führlich mit der Frage des Hitler-Vergleichs (vgl. Urk. 18 S. 157 ff.), so dass der Vorwurf der mangelnden Voraussehbarkeit und – damit einhergehend – der man- gelnden Verteidigungsmöglichkeit völlig ins Leere zielt. Damit erweist sich aber auch dieser prozessuale Einwand des Beschuldigten als unbehelflich.

- 8 - 3.3. Fazit: Es besteht kein Anlass, das Verfahren, wie vom Beschuldigten verlangt, an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

E. 4 Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sprach den Be- schuldigten mit Urteil vom 16. Mai 2012 hinsichtlich der Äusserungen "Massen- verbrechen von B._____ und Konsorten" / "Auf seine mit Massenverbrechen an Tieren gescheffelten Millionen" vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB frei. Mit Bezug auf die Aussagen "Beleidigt er damit nicht zu- tiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" / "Nazi-Deutschland" bestätigte sie dagegen den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB.

E. 4.1 "Massenverbrechen von B._____ und Konsorten" / "Auf seine mit Mas- senverbrechen an Tieren gescheffelten Millionen"

E. 4.1.1 Der Beschuldigte wirft den beiden Anklägern in seinem am 5. August 2009 auf der Homepage des D._____ (www.D._____.ch) veröffentlichten Artikel mit dem Titel "Offizielle Verlautbarung des D._____ Schweiz (D._____.ch) zu den Anschlägen militanter Tierschützer gegen die Tierschutzindustrie" direkt und un- missverständlich vor, für Massenverbrechen an Tieren verantwortlich zu sein. Verletzt wird die Ehre durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch ver- ächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken, al- so wenn sittlich verpöntes, unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird, wenn je- mand charakterlich nicht als einwandfreier, nicht als anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Stets als ehrverletzend gilt unter anderem der Vorwurf strafbaren Verhaltens (vgl. Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 2. A., Basel 2007, N 5 ff. vor Art. 173 StGB mit weiteren Verweisen). "Eh- re" ist aber insofern ein relativer Begriff, als die Äusserungen, die ehrverletzend sein sollen, im sachlichen Zusammenhang sowie im sozialen Umfeld zu betrach- ten sind, in dem sie gefallen sind. Zur Bestimmung des ehrverletzenden Charak- ters einer Beschuldigung bzw. einer Verdächtigung massgebend ist deshalb der Sinn, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beile- gen muss, wobei insbesondere auch der Gesamtzusammenhang, in dem die Äusserung steht, sowie die im Kreis der Adressaten herrschenden Auffassungen zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Donatsch, Strafrecht III, 9. A., Zürich 2008, S. 356 ff.; Senn, Der "gedankenlose" Durchschnittsleser als normative Figur? me- dialex 3/1998, S. 150-155; BGE 131 IV 160 Erw. 3.3.3.; BGE 128 IV 53; BGE 124

- 12 - IV 162 Erw. 3b.bb; BGE 117 IV 27 Erw. 2.c.; BGE 115 IV 42 Erw. 1.c. sowie BGE 105 IV 196).

E. 4.1.2 Der Begriff "Massenverbrechen an Tieren" wird vom Beschuldigten im Zusammenhang mit den für die Forschung durchgeführten Tierversuchen ver- wendet. Dies erhellt besonders deutlich aus dem vom Beschuldigten am 15. Au- gust 2009 verfassten und ebenfalls auf der Homepage des D._____ veröffentlich- ten Artikel mit dem Titel "Tierversuche: Wie weit darf Widerstand gegen Massen- verbrechen gehen?", wo wörtlich ausgeführt wird (vgl. Urk. 6/8): "Die meisten Tierversuche stellen eine nutzlose Massentierquälerei dar (...). Mit anderen Worten: die überwältigende Mehrheit der Tierversuche sind nutzlos. Sie sind aber nicht nur einfach nutzlos, sondern stellen angesichts des schweren Leidens der Versuchstiere – nicht nur in den Versuchen selbst, sondern auch un- ter den qualvollen Haltungsbedingungen – Massenverbrechen dar." Demgemäss bezeichnet der Beschuldigte unter Hinweis auf diverse Film- aufnahmen die darin gezeigten äusserst grausamen Haltungsbedingungen der Versuchstiere und der schlimme Umgang mit ihnen als "Massenverbrechen" (vgl. dazu Urk. 18 S. 4 ff., Urk. 30 S. 2 ff., Urk. 34 S. 4 ff., Urk. 48 S. 6 ff., Urk. 49/2 S. 6 ff., Urk. 50 S. 3 ff. sowie Urk. 29 S. 7 ff., Urk. 19/68, Urk. 31/105, Urk. 31/106 und Urk. 51/1+2). Anhand zahlreicher Materialien zeigt der Beschuldigte insbesondere auf, wie umstritten Tierversuche ethisch sind und zitiert diesbezüglich Aussagen von berühmten Persönlichkeiten (Urk. 18 S. 21, Urk. 11/6 S. 121, Urk. 50 S. 25 und S. 26), thematisiert den fraglichen Nutzen mittels Auflistung von diversen Me- dikamenten, die trotz Tierversuchen beim Menschen versagt haben (Urk. 18 S. 12 f., S. 41 ff. und S. 79 sowie Urk. 50 S. 11 ff.) und verweist auf wissenschaft- liche Studien, welche Tierversuche massiv in Frage stellen (Urk. 18 S. 11 ff. und Urk. 50 S. 16 ff.). Vor diesem Hintergrund stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er werfe den Anklägern nicht Massenverbrechen im juristischen Sin- ne, sondern vielmehr im ethisch-moralischen Sinne vor. Insofern gebe es sehr wohl Verbrechen an Tieren, und wenn diese massenhaft begangen würden, so handle es sich dabei eben um Massenverbrechen. Dieser Begriff sei in Tier- schutzkreisen – mithin der Hauptleserschaft der D._____-Medien, wo die inkrimi-

- 13 - nierten Äusserungen veröffentlicht worden seien – durchaus üblich, mithin sozial- adäquat und daher nicht strafbar (vgl. Urk. 34 S. 5). Der Beschuldigte räumte denn auch selber ausdrücklich ein, dass sich die den beiden Anklägern vorgeworfenen Tierversuche im gesetzlichen Rahmen hal- ten würden (vgl. Prot. I S. 5; Urk. 48 S. 9). Mithin steht fest, dass für den Beschul- digten (auch) eine Vielzahl derjenigen Tierversuche, die unter der Verantwortung der Ankläger unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und in Nachachtung der behördlichen Auflagen vorgenommen werden, verbrecherische Handlungen darstellen. Der Beschuldigte bringt dies in seinem am 3. September 2009 auf der Homepage des D._____ veröffentlichten Nachtrag mit dem Titel "B._____ droht D._____-A._____ mit Ehrverletzungsklage" deutlich zum Ausdruck, indem er aus- führt, der heutige Holocaust an den Nutz- und Versuchstieren sei ein "(legales) Massenverbrechen" (Urk. 6/11, vgl. auch Urk. 48 S. 9). Damit einhergehend kriti- siert der Beschuldigte denn auch die seiner Meinung nach völlig ungenügenden Tierschutzvorschriften in Bezug auf Tierversuche und die staatlichen Autoritäten, die solche Vorschriften zulassen, vehement (vgl. Urk. 34 S. 15 und Urk. 50 S. 22). Demnach kann aber der Ausdruck "Massenverbrechen" aus der Sicht des Be- schuldigten und in dem von ihm verwendeten Kontext nur und ausschliesslich im ethisch-moralischen und nicht im juristischen Sinne gemeint sein. Zu berücksich- tigen ist sodann, dass die Homepage des D._____, wo die inkriminierten Äusse- rungen veröffentlicht wurden, vorwiegend von Personen aus Tierschutzkreisen besucht wird. Im Kreise dieser Adressaten wird bekanntlich überwiegend die Auf- fassung vertreten, dass Tierversuche (auch in legalem Rahmen) unnötig und ethisch verwerflich seien. Demgemäss wird auch die vom Beschuldigten verwen- dete Terminologie "Massenverbrechen" in diesem Sinne und nicht streng juris- tisch verstanden, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte den weit- aus meisten Lesern der D._____-Publikationen als langjähriger und unermüdli- cher Freiheitskämpfer für Labor- und Nutztiere bekannt ist, der sich – unter Zuhil- fenahme von diversem Foto- und Filmmaterial – grösstenteils pointiert und provo- kativ für die Rechte dieser Versuchstiere einsetzt.

- 14 - In diesem Gesamtzusammenhang betrachtet wird beim Durchschnittsadres- saten der inkriminierten D._____-Artikel jedenfalls nicht der Einruck erzeugt, die Ankläger hätten systematisch und in grosser Anzahl strafrechtlich relevante Ge- setzesverletzungen von besonderer Schwere und Intensität bezüglich Tieren be- gangen. Dem interessierten Tierschützer und Leser der D._____-Artikel ist durch- aus bewusst, dass die Ankläger keine Verbrechen im juristischen Sinne (das heisst vom Strafrecht sanktionierte Taten) begangen haben, sondern deren Ver- halten durch den Beschuldigten – worauf dieser auch innerhalb seiner Publikatio- nen wiederholt hinweist – vielmehr in moralisch-ethischer Hinsicht als äusserst verwerflich beanstandet wird. Wird der Begriff "Massenverbrechen" seitens der re- levanten Tierschutzadressaten aber lediglich im moralisch-ethischen Sinne und nicht als Massen-Kapitalverbrechen gemäss den Normen des Strafrechts ver- standen, so werden die Ankläger, da diese nicht der Begehung eines Deliktes im juristischen Sinne bezichtigt werden, auch nicht entsprechend verunglimpft. Im Übrigen anerkennt zwar sogar der Beschuldigte, dass der Begriff "Massenverbre- cher" schon für sich allein betrachtet geeignet ist, jemanden pauschal zu beleidi- gen bzw. in seiner Ehre herabzusetzen (vgl. Prot. I S. 6). Es ist in diesem Zu- sammenhang allerdings zu beachten, dass – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 40 S. 12) – auch den Tierschützern zugestanden werden muss, eine völlig andere Meinung zu vertreten, nämlich dass Tierversuche ange- sichts der den Versuchstieren zugefügten unnötigen Qualen und Misshandlungen überflüssig und nutzlos sind. Wenn der Beschuldigte als engagierter Tierschützer die aus seiner Sicht begangene Tierquälerei und -tötung als "Verbrechen" im nicht technisch-juristischen Sinn bezeichnet, so ist dies gerade in Tierschutzkreisen un- ter dem Gesichtspunkt der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. dazu auch weiter unten) als sehr provokatives und pointiertes Werturteil noch (knapp) zulässig, zumal auch die Ankläger selber nicht bestreiten, dass bei vielen Tierversuchen den Tieren erhebliche Schmerzen zuge- fügt werden und sie letztlich – was auch deutlich aus dem vom Beschuldigten präsentierten umfangreichen Film- und Buchmaterial hervorgeht – im Dienste der Wissenschaft getötet werden. Werden solche Handlungen an Tieren unter Tier- schützern als "Verbrechen" bezeichnet, so vermag dieser Ausdruck nach dem

- 15 - oben Gesagten, d.h. insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtzusam- menhangs sowie der im Kreise der Tierschutzadressaten herrschenden Auffas- sungen, den Ehrverletzungstatbestand nicht zu erfüllen. Daher sprach die Kam- mer den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt frei.

E. 4.1.3 Die Beschwerde der Privatkläger richtete sich gegen diesen Frei- spruch. Das Bundesgericht erwog, wenn der Beschuldigte die Tierversuche und die Tötung der Tiere im nicht juristischen Sinne als "Massenverbrechen" bezeich- ne, so sei dies zwar sehr provokativ und pointiert. Massgeblich für die Wertung der Äusserung sei jedoch der Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergebe. Im Fokus der Kritik blieben für einen durchschnittlichen Leser die legale Durchfüh- rung von Tierversuchen durch die Industrie respektive im Auftrag der Privatkläger und damit letztlich die Tierschutzgesetzgebung und deren Vollzug. Die Bezeich- nung "Massenverbrechen" sei vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichti- gung der Thematik und des allgemeinen Sprachgebrauchs in massgeblicher Wei- se zu relativieren. Eine exzessive Äusserung, die unter Einschränkung der Mei- nungs- und Informationsfreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK nicht mehr zu- lässig wäre, liege nicht vor (Urk. 85 S. 10). Dementsprechend wurde die Be- schwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Somit ist der Beschuldig- te auch heute bezüglich der Äusserungen "Massenverbrechen von B._____ und Konsorten" / "Auf seine mit Massenverbrechen an Tieren gescheffelten Millionen" vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

E. 4.2 "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" / "Nazi-Deutschland" Der Beschuldigte focht einerseits den Schuldspruch mit Bezug auf die Aus- sagen "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" / "Nazi-Deutschland" an. Dazu führte das Bundesgericht aus, mit dieser Äusserung behaupte der Beschul- digte lediglich, Professor E._____ beleidige die Hitlerattentäter. Nicht nur gestützt auf die inkriminierte Äusserung, sondern auch aus weiteren Textstellen gehe her-

- 16 - vor, dass der Beschuldigte die Haltung des Professors missbillige (Urk. 85 S. 12). Die Privatkläger würden nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers nicht mit Hitler respektive den Taten des NS-Regimes verglichen oder in deren Nähe gestellt (Urk. 85 S. 13). Die Beschwerde des Beschuldigten wurde in die- sem Punkt dementsprechend gutgeheissen und diese Sache zur neuen Entschei- dung an die Kammer zurückgewiesen. Im Lichte der Erwägungen des Bundesge- richts ist der Beschuldigte nunmehr auch hinsichtlich der Äusserungen "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" / "Nazi-Deutschland" vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

5. Fazit: Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5 In der Folge gelangten sowohl die Privatkläger als auch der Beschuldigte mit einer bundesrechtlichen Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne. Die Beschwerde der Privatkläger (6B_412/2012) wurde mit Urteil vom 25. April 2013 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Beschwerde des Beschuldigten (6B_422/2012) wurde demgegenüber teilwei- se gutgeheissen, das Urteil der erkennenden Kammer aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an diese zurückgewiesen.

E. 6 Mit Beschluss vom 5. Juni 2013 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet und dem Beschuldigten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um seine An- träge zu stellen und zu begründen. Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 – der Post übergeben am 21. Juni 2013 – liess sich der Beschuldigte vernehmen. Mit Präsi- dialverfügung vom 24. Juni 2013 wurde den Privatklägern eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um sich zu den Berufungsanträgen des Beschuldigten zu äussern. Hierauf liessen sich die Privatkläger mit Zuschrift vom 17. Juli 2013 – der Post übergeben am gleichen Tag – vernehmen. Schliesslich wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2013 Gelegenheit gegeben, um zu den Anträ- gen der Privatkläger Stellung zu nehmen, worauf sich der Beschuldigte allerdings nicht weiter äusserte. Damit erweist sich der Prozess als spruchreif. Die Parteien stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge.

- 9 - II. Schuldpunkt

1. Die Vorinstanz hat den eingeklagten Sachverhalt kurz zusammengefasst und die inkriminierten Äusserungen im Einzelnen aufgeführt (Urk. 40 S. 4 und 5); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. De- zember 2010 hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 ("Der Antrag auf Veröffentlichung des Urteils wird abgewiesen.") in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB vollumfänglich freigesprochen.
  4. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziff. 5) wird bestätigt.
  5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB110248) werden auf die Ge- richtskasse genommen.
  7. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten dieses Verfahrens werden auf die Gerichts- kasse genommen.
  8. Dem Beschuldigten wird aus der Staatskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 3'554.60 sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– bezahlt.
  9. Für das vorliegende zweite Berufungsverfahren wird den Privatklägern aus der Staatskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– bezahlt. - 20 -
  10. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Privatkläger bzw. ihre Vertreterin − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Oktober 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130204-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. et phil. Glur, Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann Urteil vom 28. Oktober 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen

1. B._____,

2. C._____ AG, Privatklägerin und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Verleumdung (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerich- tes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom

20. Dezember 2010 (DF090012); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zü- rich, II. Strafkammer, vom 16. März 2012 (SB110248); Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichtes vom 25. April 2013 (6B_412/2012 und 6B_422/2012)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift vom 3. November 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 5). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Angeklagte ist schuldig der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Der Antrag auf Veröffentlichung des Urteils wird abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten zur Hälfte und dem Ankläger 1 und der Anklägerin 2 zu je einem Viertel auferlegt.

7. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. Berufungsanträge: A) Des Beschuldigten: (Urk. 90/1+2, sinngemäss)

- Freispruch in allen Anklagepunkten.

- Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 3'554.60 (inkl. MWST) und einer Umtriebsentschädigung von Fr. 8'000.–.

- 3 - B) Der Vertreterin der Privatkläger: (Urk. 94 S. 2)

1. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beru- fungsverfahrens seien jeweils zu einem Viertel dem Beschuldigten und zu je drei Achteln dem Privatkläger 1 und der Privatklägerin 2 aufzuer- legen.

2. Der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 seien nicht zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung zu bezahlen.

3. Eventualiter seien der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 unter so- lidarischer Haftung zu verpflichten, dem Beschuldigten für beide Ver- fahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 3'954.60 zu bezahlen. _______________________________ Erwägungen: I. Prozessuales / Verfahrensgang

1. Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 20. Dezember 2010. Da dieser Entscheid vor dem Inkrafttreten der schweizerischen StPO (1. Januar 2011) ge- fällt wurde, wurde das erste Berufungsverfahren (SB110248) nach bisherigem Recht (zürcherische Strafprozessordnung [StPO ZH] und zürcherisches Gerichts- verfassungsgesetz [GVG ZH] durchgeführt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Auf das vorlie- gende zweite Berufungsverfahren, welches aufgrund einer Rückweisung des Bundesgerichts durchzuführen ist, ist demgegenüber das neue Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO).

- 4 -

2. Der Verfahrensgang bis zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergibt sich aus dem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. Dezember 2010 (Urk. 40 S. 2 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte A._____ der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.– bestraft; gleichzeitig wurde der Antrag der Ankläger auf Veröffentlichung des Urteils abgewiesen (Urk. 40 S. 21 und S. 22). 2.1. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte unmittelbar nach der am

20. Dezember 2010 erfolgten mündlichen Urteilseröffnung noch vor Schranken die Berufung (Prot. I S. 19). Nach Zustellung des begründeten Entscheides nann- te der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. März 2011 seine Beanstandungen (Urk. 34). Mit Schreiben vom 28. April 2011 reichte der Beschuldigte die präsidiali- ter eingeforderten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 44 und Urk. 45/1-3). Am 15. August 2011 liess der Beschuldigte der Berufungs- instanz sodann eine (weitere) Eingabe zukommen, mit dem Hinweis, es handle sich dabei um rechtliche Ergänzungen zu seiner Berufungsbegründung vom

2. März 2011 (vgl. Urk. 48). Die Berufungsverhandlung fand am 13. September 2011 statt (Prot. II S. 3 ff.). Die öffentliche Urteilsberatung und Urteilseröffnung wurde zunächst auf den 16. November 2011 terminiert (Urk. 46). Mit Eingabe vom

19. September 2011 stellte der Beschuldigte zwischenzeitlich das Gesuch, die beiden am Verfahren beteiligten SVP-Richter hätten in den Ausstand zu treten, weil SVP-Richter, die über eine B._____ betreffende Anklage urteilen müssten und für ihre Wiederwahl als Richter auf die Unterstützung ihrer Partei angewiesen seien, ganz offensichtlich nicht unbefangen seien (Urk. 55). Nachdem die beiden betroffenen Richter am 22. bzw. am 28. September 2011 die gewissenhafte Erklä- rung gemäss § 100 Abs. 1 GVG ZH abgegeben hatten, in der vorliegenden Streit- sache nicht befangen zu sein (vgl. Urk. 57+58), wies die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in der Folge das Ablehnungsbegehren des Be- schuldigten mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 ab (Urk. 69). Die besagten Mit- glieder des Spruchkörpers wirken am heutigen Entscheid nicht mit; der eine Rich- ter ist zwischenzeitlich vollamtliches Mitglied des Handelsgerichts. Der andere

- 5 - Richter ist in einem grossen Wirtschaftsstrafprozess engagiert, weshalb er durch ein Ersatzmitglied ersetzt wird. 2.2. Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren eine Rückweisung der Sache zur Neuverhandlung an die Vorinstanz; eventualiter die Ausfällung ei- nes vollumfänglichen Freispruchs durch das Obergericht (Urk. 34 S. 1, Prot. II S. 3). Die Ankläger ihrerseits verzichteten auf die Erhebung einer Anschlussberu- fung (vgl. Urk. 38 S. 2) und verlangten die Bestätigung des angefochtenen Ent- scheides (Prot. II S. 3). Nicht angefochten ist daher Dispositiv-Ziffer 4 des vo- rinstanzlichen Urteils (Abweisung des Antrages der Ankläger auf Veröffentlichung des Urteils). Demgemäss ist festzustellen, dass das Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. 2.3. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten lediglich in 2 Anklagepunk- ten (vgl. Urk. 40 S. 14 ff., Ziff. 3.3.3. und Ziff. 3.3.4.). Mit Bezug auf die übrigen Anklagepunkte (Ziff. 3.3.1. und 3.3.2. in Urk. 40) qualifizierte die Vorinstanz die eingeklagten Äusserungen dagegen als nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, ohne allerdings die entsprechenden "Freisprüche" im Dispositiv aufzuführen. – In diesem Zusammenhang machte der Beschuldigte vor Bundesgericht eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs geltend. Das Bundesgericht befand diese Rüge als unbegründet, da sich aus Art. 6 EMRK kein Recht auf Freispruch oder Verurteilung ergebe (Urk. 85 S. 13 f.). – Immerhin wur- de die Kostenregelung, wo wiederum explizit von "Freispruch" bezüglich 2 Ankla- gepunkten die Rede ist, entsprechend vorgenommen (vgl. Urk. 40 S. 21). Fehlt es aber im Urteilsdispositiv an einer entsprechenden Regelung der Teilfreisprüche, gibt es diesbezüglich auch nichts bezüglich einer Rechts- bzw. Teilrechtskraft (der nicht im Dispositiv aufgeführten Teilfreisprüche) festzustellen, da ja nur im Urteils- dispositiv aufgeführte Anordnungen in Rechtskraft erwachsen können. 3.1. Der Beschuldigte rügte vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Art. 29 BV sowie 6 EMRK und verlangte daher – wie vorstehend bereits erwähnt – die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Urk. 34 S. 2 ff.). Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, dass diese einerseits seine Beweismittel nicht beachtet und

- 6 - andererseits dem Urteil eine Begründung zu Grunde gelegt habe, mit welcher er, der Beschuldigte, nicht habe rechnen können, weshalb er sich dagegen nicht ge- nügend (und im Sinne der EMRK wirksam) habe verteidigen können, wodurch ihm faktisch eine Instanz verloren gegangen sei. Das Verfahren müsse daher zwingend zur Neuverhandlung zurückgewiesen werden, ansonsten es menschen- rechtswidrig sei (vgl. dazu Urk. 34 S. 2 ff. insbesondere S. 11 und S. 14). 3.2.1. Die Rüge der Nichtbeachtung der Beweismittel geht fehl, hat doch das Bezirksgericht Bülach in seinem Urteil auf das vom Beschuldigten präsentierte umfangreiche Film- und Buchmaterial, welches vom Beschuldigten zudem in sei- nen Plädoyers vor Vorinstanz ausführlich kommentiert worden ist (vgl. Urk. 18 S. 11 ff. und Urk. 30 S. 2 ff.), ausdrücklich Bezug genommen und sich gebührend damit auseinandergesetzt (Urk. 40 S. 6 ff.). Es bestehen denn auch keine An- haltspunkte dafür, dass die Vorinstanz Beweismittel zu Unrecht ausser Acht ge- lassen hätte. Im Gegenteil: Gerade der Umstand, dass das Bezirksgericht die eingeklagten Äusserungen gemäss Ziff. 3.3.1. und 3.3.2. des vorinstanzlichen Entscheides im Ergebnis als nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifizierte, macht deutlich, dass die Vorderrichter das diesbezügli- che Vorbringen des Beschuldigten samt den betreffenden Beweismitteln sehr wohl berücksichtigt und einer entsprechenden Würdigung unterzogen haben. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein. Ganz abgesehen davon unterlässt es der Beschuldigte im Einzelnen auch darzulegen, welche kon- kreten Beweise die Vorinstanz nicht beachtet haben soll; vielmehr beschränkt er sich einfach auf den pauschalen Vorwurf, die von ihm offerierten Beweise (wel- che?) seien vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen worden (vgl. Urk. 34 S. 2 ff.), ohne dieses Vorbringen auch nur annähernd zu präzisieren. Nachdem dieses Vorbringen auch im Berufungsverfahren unsubstantiiert geblieben ist, ver- mag der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 3.2.2. Keine Gehörsverletzung bildet sodann die vom Beschuldigten im Wei- teren beanstandete Feststellung der Vorinstanz, wonach der Durchschnittsleser den Ausdruck "Massenverbrechen" unwillkürlich mit politischen Gräueltaten von Gewaltherrschern und Gewaltregimen verbindet, womit der Beschuldigte – nach

- 7 - dessen Ansicht – nicht habe rechnen müssen und daher in seinen Verteidigungs- rechten in unzulässiger Weise eingeschränkt gewesen sei (vgl. Urk. 34 S. 11 und Urk. 40 S. 15). Unter Umständen kann der Anspruch auf rechtliches Gehör aus- nahmsweise auch die Anhörung der Parteien zu einer Rechtsfrage gebieten, wenn das Gericht seinen Entscheid auf eine Rechtsnorm zu stützen gedenkt, de- ren Anwendung für die Parteien vernünftigerweise nicht vorhersehbar war oder die Rechtslage sich geändert hat oder ein grosser Ermessensspielraum besteht (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 505). Mit der Prüfung der Frage, wie der inkriminierte Begriff "Massenverbrechen" im vorliegend relevanten gesamten Kontext bezüg- lich der eingeklagten Ehrverletzungstatbestände verwendet werden darf, muss ei- ne Partei zweifellos rechnen. Es handelt sich dabei ganz offensichtlich nicht um eine vernünftigerweise nicht vorhersehbare Möglichkeit der Entscheidung, mit welcher eine Partei nicht rechnen musste. Vielmehr geht es dabei um eine der vorliegend zentralen Rechtsfragen, welche von Amtes wegen zu prüfen ist und übrigens auch von der Gegenseite (den Anklägern) wiederholt aufgeworfen und umfassend ausgebreitet worden ist (vgl. dazu Urk. 5 S. 22 ff., Urk. 17 S. 8 und Urk. 28 S. 5 ff.). Gelangt dabei das Gericht zum Schluss, dass eine entsprechende Äusse- rung einen Ehrverletzungstatbestand erfüllt, so ist der Spruchkörper nicht gehal- ten, vor dem Urteil die betreffende Partei zu dieser Frage anzuhören. Die Frage einer derartigen Wertung beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern aus- schliesslich die rechtliche Würdigung (vgl. dazu auch BGE 5P.241/2005 vom

18. Juli 2005 i.S. E.K. gegen 1. P.K. und 2. S. AG). Dasselbe gilt im Übrigen auch betreffend der (weiteren) Behauptung des Beschuldigten, die vom Bezirksgericht konstruierte Verurteilung wegen angeblichem Hitler-Vergleich sei weder voraus- sehbar gewesen, noch lasse sich daraus entnehmen, was künftig mit aller Klarheit gesagt werden dürfe, ohne einen Straftatbestand zu verletzen (vgl. Urk. 34 S. 24). Der Beschuldigte selber befasste sich in seinem vorinstanzlichen Plädoyer aus- führlich mit der Frage des Hitler-Vergleichs (vgl. Urk. 18 S. 157 ff.), so dass der Vorwurf der mangelnden Voraussehbarkeit und – damit einhergehend – der man- gelnden Verteidigungsmöglichkeit völlig ins Leere zielt. Damit erweist sich aber auch dieser prozessuale Einwand des Beschuldigten als unbehelflich.

- 8 - 3.3. Fazit: Es besteht kein Anlass, das Verfahren, wie vom Beschuldigten verlangt, an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

4. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sprach den Be- schuldigten mit Urteil vom 16. Mai 2012 hinsichtlich der Äusserungen "Massen- verbrechen von B._____ und Konsorten" / "Auf seine mit Massenverbrechen an Tieren gescheffelten Millionen" vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB frei. Mit Bezug auf die Aussagen "Beleidigt er damit nicht zu- tiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" / "Nazi-Deutschland" bestätigte sie dagegen den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB.

5. In der Folge gelangten sowohl die Privatkläger als auch der Beschuldigte mit einer bundesrechtlichen Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne. Die Beschwerde der Privatkläger (6B_412/2012) wurde mit Urteil vom 25. April 2013 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Beschwerde des Beschuldigten (6B_422/2012) wurde demgegenüber teilwei- se gutgeheissen, das Urteil der erkennenden Kammer aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an diese zurückgewiesen.

6. Mit Beschluss vom 5. Juni 2013 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet und dem Beschuldigten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um seine An- träge zu stellen und zu begründen. Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 – der Post übergeben am 21. Juni 2013 – liess sich der Beschuldigte vernehmen. Mit Präsi- dialverfügung vom 24. Juni 2013 wurde den Privatklägern eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um sich zu den Berufungsanträgen des Beschuldigten zu äussern. Hierauf liessen sich die Privatkläger mit Zuschrift vom 17. Juli 2013 – der Post übergeben am gleichen Tag – vernehmen. Schliesslich wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2013 Gelegenheit gegeben, um zu den Anträ- gen der Privatkläger Stellung zu nehmen, worauf sich der Beschuldigte allerdings nicht weiter äusserte. Damit erweist sich der Prozess als spruchreif. Die Parteien stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge.

- 9 - II. Schuldpunkt

1. Die Vorinstanz hat den eingeklagten Sachverhalt kurz zusammengefasst und die inkriminierten Äusserungen im Einzelnen aufgeführt (Urk. 40 S. 4 und 5); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Das Bezirksgericht Bülach verurteilte den Beschuldigten lediglich in 2 Anklagepunkten; und zwar hinsichtlich der Äusserungen "Massenverbrechen von B._____ und Konsorten" / "Auf seine mit Massenverbrechen an Tieren gescheffel- ten Millionen" sowie mit Bezug auf die Aussagen "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" / "Nazi-Deutschland" (vgl. Urk. 40 S. 14 ff., Ziff. 3.3.3. und Ziff. 3.3.4.). Mit Bezug auf die übrigen Anklagepunkte (vgl. Ziff. 3.3.1. und 3.3.2. in Urk. 40) qualifizierte die Vorinstanz die eingeklagten Äusserungen dagegen – wie oben bereits erwähnt – als nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Nachdem die Ankläger bekanntlich (wie eingangs ausgeführt) auf die Er- hebung einer Anschlussberufung verzichteten und im vorliegenden Verfahren die Bestätigung des angefochtenen Entscheides verlangen, bilden lediglich die vor- stehend zitierten Äusserungen (gemäss Ziff. 3.3.3. und Ziff. 3.3.4. des vorinstanz- lichen Urteils) Gegenstand des Berufungsverfahrens. 2.1. Der Standpunkt des Beschuldigten ist auch in der Berufung grundsätz- lich der nämliche wie vor erster Instanz. Er beruft sich auch gegenüber dem Obergericht insbesondere auf die Meinungsäusserungsfreiheit und beanstandet, dass die Urteilsbegründung der Vorderrichter ein generelles Verbot des in der po- litischen Diskussion über Tierschutz und Tierversuche von Tierschutzkreisen oft verwendeten Begriffs "Massenverbrechen an Tieren" zur Folge habe, was in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft unzulässig sei und einen klareren Verstoss gegen Art. 10 EMRK darstelle. Er bestreitet zudem, den Ankläger 1 als Massenverbrecher bezeichnet zu haben und weist darauf hin, dass er sich sofort, klar, unmissverständlich und vorbehaltlos öffentlich von der Fehldeutung der An-

- 10 - kläger (Gleichsetzung des Anklägers 1 mit Hitler) distanziert habe (vgl. Urk. 34 S. 2 ff., Urk. 48 S. 1 ff. und Urk. 50 S. 4). 2.2. Vorab ist zu bemerken, dass kein Anspruch darauf besteht, dass sich die urteilende Instanz mit allen (vorliegend teilweise weitschweifig vorgetragenen) Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen habe und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste. Vielmehr wird dem Gericht zuge- standen, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Entscheid des Bundesge- richts, Nr. 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, Entscheid des Bundesgerichts, Nr. 1P.378/2002, vom 9. September 2002 sowie Entscheid des Kassationsge- richts, Kass.-Nr. AC030110, vom 2. Februar 2004). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden des Beschuldigten auseinander- setzen, welche für die rechtliche Beurteilung des relevanten Anklagesachverhalts wesentlich sind, wobei sie sich – soweit nicht Korrekturen, Ergänzungen oder Präzisierungen angebracht werden – gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO damit begnü- gen kann, auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.

3. Das Bezirksgericht Bülach hat in seinen Erwägungen Lehre und bundes- gerichtliche Rechtsprechung zum Medienstrafrecht, dem Schutz der Ehre und zur Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB richtig zitiert, worauf zur Vermei- dung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (vgl. Urk. 40 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz ist – in Übereinstimmung mit den Parteien (vgl. dazu Urk. 5 S. 16 und Urk. 34 S. 13) – auch zutreffend zum Schluss gekom- men, dass die vorliegend inkriminierten Äusserungen als gemischte Werturteile zu qualifizieren sind, da es sich hierbei um subjektive, wertende Aussagen handle, welche jedoch nicht isoliert getätigt worden seien, sondern einen erkennbaren Bezug zu einer Tatsachenbehauptung aufweisen würden (vgl. Urk. 40 S. 11). An- erkannt ist ferner, dass die eingeklagten Aussagen vom Beschuldigten verfasst und von diesem auf der Homepage des D._____ [Verein] (D._____) ins Internet gestellt worden sind, mithin gegenüber Dritten erfolgten. Vor diesem gesamten Hintergrund ist anschliessend im Einzelnen auf die im Berufungsverfahren noch

- 11 - strittigen Äusserungen des Beschuldigten einzugehen und zu prüfen, ob dem Be- schuldigten ein deliktisches Verhalten angelastet werden kann. 4.1. "Massenverbrechen von B._____ und Konsorten" / "Auf seine mit Mas- senverbrechen an Tieren gescheffelten Millionen" 4.1.1. Der Beschuldigte wirft den beiden Anklägern in seinem am 5. August 2009 auf der Homepage des D._____ (www.D._____.ch) veröffentlichten Artikel mit dem Titel "Offizielle Verlautbarung des D._____ Schweiz (D._____.ch) zu den Anschlägen militanter Tierschützer gegen die Tierschutzindustrie" direkt und un- missverständlich vor, für Massenverbrechen an Tieren verantwortlich zu sein. Verletzt wird die Ehre durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch ver- ächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken, al- so wenn sittlich verpöntes, unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird, wenn je- mand charakterlich nicht als einwandfreier, nicht als anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Stets als ehrverletzend gilt unter anderem der Vorwurf strafbaren Verhaltens (vgl. Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 2. A., Basel 2007, N 5 ff. vor Art. 173 StGB mit weiteren Verweisen). "Eh- re" ist aber insofern ein relativer Begriff, als die Äusserungen, die ehrverletzend sein sollen, im sachlichen Zusammenhang sowie im sozialen Umfeld zu betrach- ten sind, in dem sie gefallen sind. Zur Bestimmung des ehrverletzenden Charak- ters einer Beschuldigung bzw. einer Verdächtigung massgebend ist deshalb der Sinn, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beile- gen muss, wobei insbesondere auch der Gesamtzusammenhang, in dem die Äusserung steht, sowie die im Kreis der Adressaten herrschenden Auffassungen zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Donatsch, Strafrecht III, 9. A., Zürich 2008, S. 356 ff.; Senn, Der "gedankenlose" Durchschnittsleser als normative Figur? me- dialex 3/1998, S. 150-155; BGE 131 IV 160 Erw. 3.3.3.; BGE 128 IV 53; BGE 124

- 12 - IV 162 Erw. 3b.bb; BGE 117 IV 27 Erw. 2.c.; BGE 115 IV 42 Erw. 1.c. sowie BGE 105 IV 196). 4.1.2. Der Begriff "Massenverbrechen an Tieren" wird vom Beschuldigten im Zusammenhang mit den für die Forschung durchgeführten Tierversuchen ver- wendet. Dies erhellt besonders deutlich aus dem vom Beschuldigten am 15. Au- gust 2009 verfassten und ebenfalls auf der Homepage des D._____ veröffentlich- ten Artikel mit dem Titel "Tierversuche: Wie weit darf Widerstand gegen Massen- verbrechen gehen?", wo wörtlich ausgeführt wird (vgl. Urk. 6/8): "Die meisten Tierversuche stellen eine nutzlose Massentierquälerei dar (...). Mit anderen Worten: die überwältigende Mehrheit der Tierversuche sind nutzlos. Sie sind aber nicht nur einfach nutzlos, sondern stellen angesichts des schweren Leidens der Versuchstiere – nicht nur in den Versuchen selbst, sondern auch un- ter den qualvollen Haltungsbedingungen – Massenverbrechen dar." Demgemäss bezeichnet der Beschuldigte unter Hinweis auf diverse Film- aufnahmen die darin gezeigten äusserst grausamen Haltungsbedingungen der Versuchstiere und der schlimme Umgang mit ihnen als "Massenverbrechen" (vgl. dazu Urk. 18 S. 4 ff., Urk. 30 S. 2 ff., Urk. 34 S. 4 ff., Urk. 48 S. 6 ff., Urk. 49/2 S. 6 ff., Urk. 50 S. 3 ff. sowie Urk. 29 S. 7 ff., Urk. 19/68, Urk. 31/105, Urk. 31/106 und Urk. 51/1+2). Anhand zahlreicher Materialien zeigt der Beschuldigte insbesondere auf, wie umstritten Tierversuche ethisch sind und zitiert diesbezüglich Aussagen von berühmten Persönlichkeiten (Urk. 18 S. 21, Urk. 11/6 S. 121, Urk. 50 S. 25 und S. 26), thematisiert den fraglichen Nutzen mittels Auflistung von diversen Me- dikamenten, die trotz Tierversuchen beim Menschen versagt haben (Urk. 18 S. 12 f., S. 41 ff. und S. 79 sowie Urk. 50 S. 11 ff.) und verweist auf wissenschaft- liche Studien, welche Tierversuche massiv in Frage stellen (Urk. 18 S. 11 ff. und Urk. 50 S. 16 ff.). Vor diesem Hintergrund stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er werfe den Anklägern nicht Massenverbrechen im juristischen Sin- ne, sondern vielmehr im ethisch-moralischen Sinne vor. Insofern gebe es sehr wohl Verbrechen an Tieren, und wenn diese massenhaft begangen würden, so handle es sich dabei eben um Massenverbrechen. Dieser Begriff sei in Tier- schutzkreisen – mithin der Hauptleserschaft der D._____-Medien, wo die inkrimi-

- 13 - nierten Äusserungen veröffentlicht worden seien – durchaus üblich, mithin sozial- adäquat und daher nicht strafbar (vgl. Urk. 34 S. 5). Der Beschuldigte räumte denn auch selber ausdrücklich ein, dass sich die den beiden Anklägern vorgeworfenen Tierversuche im gesetzlichen Rahmen hal- ten würden (vgl. Prot. I S. 5; Urk. 48 S. 9). Mithin steht fest, dass für den Beschul- digten (auch) eine Vielzahl derjenigen Tierversuche, die unter der Verantwortung der Ankläger unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und in Nachachtung der behördlichen Auflagen vorgenommen werden, verbrecherische Handlungen darstellen. Der Beschuldigte bringt dies in seinem am 3. September 2009 auf der Homepage des D._____ veröffentlichten Nachtrag mit dem Titel "B._____ droht D._____-A._____ mit Ehrverletzungsklage" deutlich zum Ausdruck, indem er aus- führt, der heutige Holocaust an den Nutz- und Versuchstieren sei ein "(legales) Massenverbrechen" (Urk. 6/11, vgl. auch Urk. 48 S. 9). Damit einhergehend kriti- siert der Beschuldigte denn auch die seiner Meinung nach völlig ungenügenden Tierschutzvorschriften in Bezug auf Tierversuche und die staatlichen Autoritäten, die solche Vorschriften zulassen, vehement (vgl. Urk. 34 S. 15 und Urk. 50 S. 22). Demnach kann aber der Ausdruck "Massenverbrechen" aus der Sicht des Be- schuldigten und in dem von ihm verwendeten Kontext nur und ausschliesslich im ethisch-moralischen und nicht im juristischen Sinne gemeint sein. Zu berücksich- tigen ist sodann, dass die Homepage des D._____, wo die inkriminierten Äusse- rungen veröffentlicht wurden, vorwiegend von Personen aus Tierschutzkreisen besucht wird. Im Kreise dieser Adressaten wird bekanntlich überwiegend die Auf- fassung vertreten, dass Tierversuche (auch in legalem Rahmen) unnötig und ethisch verwerflich seien. Demgemäss wird auch die vom Beschuldigten verwen- dete Terminologie "Massenverbrechen" in diesem Sinne und nicht streng juris- tisch verstanden, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte den weit- aus meisten Lesern der D._____-Publikationen als langjähriger und unermüdli- cher Freiheitskämpfer für Labor- und Nutztiere bekannt ist, der sich – unter Zuhil- fenahme von diversem Foto- und Filmmaterial – grösstenteils pointiert und provo- kativ für die Rechte dieser Versuchstiere einsetzt.

- 14 - In diesem Gesamtzusammenhang betrachtet wird beim Durchschnittsadres- saten der inkriminierten D._____-Artikel jedenfalls nicht der Einruck erzeugt, die Ankläger hätten systematisch und in grosser Anzahl strafrechtlich relevante Ge- setzesverletzungen von besonderer Schwere und Intensität bezüglich Tieren be- gangen. Dem interessierten Tierschützer und Leser der D._____-Artikel ist durch- aus bewusst, dass die Ankläger keine Verbrechen im juristischen Sinne (das heisst vom Strafrecht sanktionierte Taten) begangen haben, sondern deren Ver- halten durch den Beschuldigten – worauf dieser auch innerhalb seiner Publikatio- nen wiederholt hinweist – vielmehr in moralisch-ethischer Hinsicht als äusserst verwerflich beanstandet wird. Wird der Begriff "Massenverbrechen" seitens der re- levanten Tierschutzadressaten aber lediglich im moralisch-ethischen Sinne und nicht als Massen-Kapitalverbrechen gemäss den Normen des Strafrechts ver- standen, so werden die Ankläger, da diese nicht der Begehung eines Deliktes im juristischen Sinne bezichtigt werden, auch nicht entsprechend verunglimpft. Im Übrigen anerkennt zwar sogar der Beschuldigte, dass der Begriff "Massenverbre- cher" schon für sich allein betrachtet geeignet ist, jemanden pauschal zu beleidi- gen bzw. in seiner Ehre herabzusetzen (vgl. Prot. I S. 6). Es ist in diesem Zu- sammenhang allerdings zu beachten, dass – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 40 S. 12) – auch den Tierschützern zugestanden werden muss, eine völlig andere Meinung zu vertreten, nämlich dass Tierversuche ange- sichts der den Versuchstieren zugefügten unnötigen Qualen und Misshandlungen überflüssig und nutzlos sind. Wenn der Beschuldigte als engagierter Tierschützer die aus seiner Sicht begangene Tierquälerei und -tötung als "Verbrechen" im nicht technisch-juristischen Sinn bezeichnet, so ist dies gerade in Tierschutzkreisen un- ter dem Gesichtspunkt der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. dazu auch weiter unten) als sehr provokatives und pointiertes Werturteil noch (knapp) zulässig, zumal auch die Ankläger selber nicht bestreiten, dass bei vielen Tierversuchen den Tieren erhebliche Schmerzen zuge- fügt werden und sie letztlich – was auch deutlich aus dem vom Beschuldigten präsentierten umfangreichen Film- und Buchmaterial hervorgeht – im Dienste der Wissenschaft getötet werden. Werden solche Handlungen an Tieren unter Tier- schützern als "Verbrechen" bezeichnet, so vermag dieser Ausdruck nach dem

- 15 - oben Gesagten, d.h. insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtzusam- menhangs sowie der im Kreise der Tierschutzadressaten herrschenden Auffas- sungen, den Ehrverletzungstatbestand nicht zu erfüllen. Daher sprach die Kam- mer den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt frei. 4.1.3. Die Beschwerde der Privatkläger richtete sich gegen diesen Frei- spruch. Das Bundesgericht erwog, wenn der Beschuldigte die Tierversuche und die Tötung der Tiere im nicht juristischen Sinne als "Massenverbrechen" bezeich- ne, so sei dies zwar sehr provokativ und pointiert. Massgeblich für die Wertung der Äusserung sei jedoch der Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergebe. Im Fokus der Kritik blieben für einen durchschnittlichen Leser die legale Durchfüh- rung von Tierversuchen durch die Industrie respektive im Auftrag der Privatkläger und damit letztlich die Tierschutzgesetzgebung und deren Vollzug. Die Bezeich- nung "Massenverbrechen" sei vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichti- gung der Thematik und des allgemeinen Sprachgebrauchs in massgeblicher Wei- se zu relativieren. Eine exzessive Äusserung, die unter Einschränkung der Mei- nungs- und Informationsfreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK nicht mehr zu- lässig wäre, liege nicht vor (Urk. 85 S. 10). Dementsprechend wurde die Be- schwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Somit ist der Beschuldig- te auch heute bezüglich der Äusserungen "Massenverbrechen von B._____ und Konsorten" / "Auf seine mit Massenverbrechen an Tieren gescheffelten Millionen" vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 4.2. "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" / "Nazi-Deutschland" Der Beschuldigte focht einerseits den Schuldspruch mit Bezug auf die Aus- sagen "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" / "Nazi-Deutschland" an. Dazu führte das Bundesgericht aus, mit dieser Äusserung behaupte der Beschul- digte lediglich, Professor E._____ beleidige die Hitlerattentäter. Nicht nur gestützt auf die inkriminierte Äusserung, sondern auch aus weiteren Textstellen gehe her-

- 16 - vor, dass der Beschuldigte die Haltung des Professors missbillige (Urk. 85 S. 12). Die Privatkläger würden nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers nicht mit Hitler respektive den Taten des NS-Regimes verglichen oder in deren Nähe gestellt (Urk. 85 S. 13). Die Beschwerde des Beschuldigten wurde in die- sem Punkt dementsprechend gutgeheissen und diese Sache zur neuen Entschei- dung an die Kammer zurückgewiesen. Im Lichte der Erwägungen des Bundesge- richts ist der Beschuldigte nunmehr auch hinsichtlich der Äusserungen "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" / "Nazi-Deutschland" vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

5. Fazit: Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung ist zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 5). Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist neues Recht anwend- bar (Art. 453 Abs. 2 StPO), da das Bundesgericht mit Urteil vom 25. April 2013 den Entscheid im ersten Berufungsverfahren vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen hat. Entsprechend ist im zweiten Berufungsverfahren auch nochmals über jenen Punkt zu entscheiden, bezüglich welchem das Bundesgericht den Freispruch im ersten Berufungsverfahren bestä- tigt hat, indem es die Beschwerde der Privatkläger abwies. Wie oben gezeigt wurde, ist der Beschuldigte heute vollumfänglich freizu- sprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten könnten die Kosten auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens schuldhaft und rechtswidrig be- wirkt hätte (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dazu werden allerdings regelmässig qualifiziert

- 17 - rechtswidrige Verstösse vorausgesetzt, die Verletzung blosser moralischer oder ethischer Prinzipien genügt nicht (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 426 StPO). Aufgrund der verbindlichen Ausführungen des Bundesgerichts ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Verleumdung vollumfänglich freizusprechen. Unter diesen Umstän- den können die Kosten nicht dem Beschuldigten auferlegt werden. Eine mutwillige oder grob fahrlässige Einleitung des Verfahrens durch die Privatkläger ist in Anbetracht der provokativen und pointierten Äusserungen des Beschuldigten nicht erkennbar, weshalb auch ihnen die Kosten nicht aufzuerlegen sind (Art. 427 Abs. 2 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kosten der Untersuchung so- wie des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 1.2. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens sind ebenfalls auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.3. Was die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens anbelangt, ist zu be- rücksichtigen, dass dieses aufgrund des korrigierenden Bundesgerichtsurteils durchgeführt werden musste, was die Parteien nicht zu vertreten haben. Diese Kosten sind demzufolge auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1. Für das gesamte Verfahren hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung aus der Staatskasse (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b und 436 StPO). 2.1.1. Im Zusammenhang mit dem ersten Berufungsverfahren machte der Beschuldigte Anwaltskosten in Höhe von Fr. 3'554.60 (inkl. MWST) geltend (Urk. 90/2). Dieser Betrag ist ausgewiesen und steht im Einklang mit den Ansät- zen der AnwGebV. Demzufolge ist dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine Prozessentschädigung im besagten Umfang zu bezahlen. 2.1.2. Seine aufgrund des gesamten kantonalen Verfahrens entstandenen persönlichen Umtriebe bezifferte der Beschuldigte auf Fr. 8'000.– (Urk. 90/1). Die- ser Betrag wird nicht weiter substantiiert und belegt. Die Gerichtsverhandlungen

- 18 - vor dem Bezirks- wie auch vor dem Obergericht erstreckten sich über mehrere Stunden. Vor der ersten Instanz waren sogar eine separate Beweisverhandlung sowie eine zweite Tagfahrt erforderlich. Der Beschuldigte verteidigte sich mit aus- führlichen Plädoyers, wobei er jeweils entsprechende Plädoyernotizen ins Recht legte (vgl. dazu Prot. I S. 5-18 sowie Prot. II S. 3-22). Ob der vom Beschuldigten betriebene Aufwand noch im Rahmen dessen lag, was für eine ausreichende Ver- teidigung erforderlich war, scheint fraglich, kann aber, wie sogleich zu zeigen ist, offen bleiben. Der Beschuldigte wird vom D._____ für seine Bemühungen jährlich mit rund Fr. 80'000.– entschädigt (Urk. 45/1; Prot. II S. 6). Dass der Beschuldigte aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens einen Lohnausfall hatte, ist nicht an- zunehmen. Dies deshalb, weil er sich in diesem Verfahren gegen Vorwürfe zur Wehr setzen musste, welche ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den D._____ gemacht wurden. Unter diesem Titel ist er mithin nicht zu entschädigen. Hingegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten für seine Reisespesen pauschal Fr. 500.– zuzusprechen. 2.1.3. Eine Genugtuung machte der Beschuldigte zu Recht nicht geltend. Eine solche ist einem Beschuldigten nämlich nur dann zuzusprechen, wenn er durch das Strafverfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt wurde, was im Falle des (zu Unrecht erhobenen) Vorwurfs eines Ehrverletzungs- deliktes in der Regel nicht anzunehmen ist. 2.2. Die Kosten des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens sind wie ge- zeigt auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend haben die Parteien grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihnen aus der Staatskasse eine Pro- zess- und eine Umtriebsentschädigung bezahlt wird. Der Beschuldigte liess sich für die schriftliche Berufungsbegründung nicht mehr anwaltlich verteidigen, wes- halb eine Prozessentschädigung entfällt. Persönliche Umtriebe sind nach dem oben Gesagten ebenfalls keine anzunehmen, weshalb ihm auch keine persönli- che Umtriebsentschädigung zu entrichten ist. Die Privatkläger waren durch eine Rechtsanwältin vertreten. Die schriftliche Berufungsantwort umfasst insgesamt fünf Seiten. Ausgehend von einem Aufwand von rund vier Stunden und einem

- 19 - Ansatz von Fr. 350.– pro Stunde (vgl. dazu Urk. 53) scheint eine Prozessent- schädigung von Fr. 1'500.– (inkl. MWST) angemessen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. De- zember 2010 hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 ("Der Antrag auf Veröffentlichung des Urteils wird abgewiesen.") in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB vollumfänglich freigesprochen.

2. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziff. 5) wird bestätigt.

3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB110248) werden auf die Ge- richtskasse genommen.

5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten dieses Verfahrens werden auf die Gerichts- kasse genommen.

6. Dem Beschuldigten wird aus der Staatskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 3'554.60 sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– bezahlt.

7. Für das vorliegende zweite Berufungsverfahren wird den Privatklägern aus der Staatskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– bezahlt.

- 20 -

8. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Privatkläger bzw. ihre Vertreterin − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Oktober 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann Dr. Bruggmann