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SB130197

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. und Widerruf

Zürich OG · 2014-10-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 4 Jahre (Dispositivziffer 3.). Zudem wurde der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Mai 2010 ausgefällten Geldstrafe (von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.–) widerrufen und als vollziehbar erklärt (Dispositivziffer 4.). Weiter ordnete die Vorinstanz die Einziehung und Vernichtung eines Teleskopstockes und eines Schmetterlingsmessers an (Dispositivziffer 5.),

- 7 - traf Anordnungen betreffend Verwertung eines beschlagnahmten "Motorola" GP 340 sowie eines Navigationsgerätes "TomTom" zur Deckung der Verfahrens- kosten (Dispositivziffer 6.), verwies einzelne Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositivziffer 7.), verpflichtete den Beschuldigten – in solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern – zur Leistung von Schadenersatz an einzelne Privatkläger (Dispositivziffern 8. und 9.) und wies von einzelnen Privatklägern gestellte Genugtuungsbegehren ab (Dispositivziffer 10.). 1.2 Gegen dieses Urteil, welches den Parteien am 6. März 2013 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 13), meldete der Beschuldigte am 8. März 2013 fristge- recht Berufung an (HD Urk. 32). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 19. April 2013 zugestellt (HD Urk. 37/2). Die Berufungserklärung erfolgte in- nert der zwanzigtägigen Frist am 8. Mai 2013 (HD Urk. 42; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 6. Juni 2013 auf Anschlussberufung, bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht weiter zu beteiligen (HD Urk. 49). Die Privatkläger liessen sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen. 1.3 In der Folge wurde auf den 19. September 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (HD Urk. 51), anlässlich welcher die Anklagebehörde verbesserte Anklagen betreffend ND 14, ND 15 und ND 26 einreichte (HD Urk. 56-58; Prot. II S. 11 f.). Die Berufungsverhandlung wurde daraufhin auf Antrag des Beschuldig- ten bzw. dessen Verteidigung vertagt, die Parteien erklärten sich mit der schriftli- chen Fortsetzung des Verfahrens einverstanden und verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 13). 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2013 wurde das schriftliche Verfahren für die Fortsetzung des vorliegenden Prozesses angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zur Zulässigkeit der verbesserten Anklage- formulierungen bzw. der Alternativanklage betreffend ND 14, ND 15 und ND 26 Stellung zu nehmen (HD Urk. 63). Die entsprechende Stellungnahme des Beschuldigten ging innert (mehrfach erstreckter; HD Urk. 67 und 69) Frist am

30. Dezember 2013 hierorts ein (HD Urk. 71). Ebenfalls fristgerecht verzichtete

- 8 - die Anklagebehörde am 8. Januar 2014 auf Vernehmlassung zur Stellungnahme des Beschuldigten (HD Urk. 75). 1.5 Mit unbegründetem Beschluss vom 20. Februar 2014 wurden die Anklage- verbesserungen ND 14, ND 15 und ND 26 betreffend Hehlerei zugelassen, die Alternativanklage ND 15 betreffend Diebstahl, Sachbeschädigung und Haus- friedensbruch wurde nicht zugelassen; zugleich wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, abschliessend die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (HD Urk. 76). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 28. April 2014 ging innert zweimal erstreckter Frist am 2. Mai 2014 hierorts ein (HD Urk. 82). Die Berufungsantwort der Anklagebehörde vom 26. Mai 2014 erreichte das hiesige Gericht fristgerecht am 27. Mai 2014 (HD Urk. 88), nachdem die Vorinstanz am

E. 4.1 Betreffend die Hausfriedensbrüche ist anzumerken, dass der Beschuldigte zwar davon ausgehen musste, dass sein Aufenthalt in den Räumlichkeiten der Geschädigten dem Willen deren Inhaber jeweils widersprach, es ist jedoch anzu- nehmen, dass er sich nicht während langer Zeit in den betreffenden Räumen auf- hielt. Die so begangenen Hausfriedensbrüche waren darüber hinaus eine not- wendige Begleiterscheinung der deliktischen (übrigen) Aktivitäten des Beschuldig- ten und gingen mit den Diebstählen einher. Sie wirken sich daher bloss leicht verschuldenserhöhend aus.

E. 4.2 Der vom Beschuldigten und seinen Mittätern verursachte Sachschaden beläuft sich insgesamt auf gegen Fr. 60'000.–. Auch betreffend die Sach- beschädigungen gilt, dass sie mit den Diebstählen als gleichsam notwendige Begleiterscheinung einhergingen, wobei das Verschulden wegen des jeweils angerichteten Schadens jedoch keineswegs zu bagatellisieren ist.

E. 4.3 Die (verbleibenden) Hehlereien gemäss ND 14 und ND 27 fallen ver- schuldensmässig nicht stark ins Gewicht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass bei

- 28 - der Hehlerei gemäss ND 14 der Beschuldigte für seinen Transportdienst lediglich Fr. 200.– aus der Beute erhielt und er den bereits in einem Gebüsch versteckten Tresor bloss in ein weiteres Versteck, weiter vom Tatort entfernt, verbrachte. Ähnliches gilt auch für die Hehlerei gemäss ND 27. Der Beschuldigte verkaufte eine gestohlene Pistole kurze Zeit später für bloss Fr. 1'000.– an eine unbekannte Person weiter. Das diesbezügliche Verschulden ist somit als leicht einzustufen.

E. 4.4 Die weiteren vom Beschuldigten ebenfalls verwirklichten Delikte (Wider- handlung gegen das Waffengesetz, Entwendung zum Gebrauch) treten gegen- über den Einbruchdiebstählen bzw. dem gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahl verschuldensmässig ebenfalls in den Hintergrund, weshalb sie sich nicht stark, aber doch leicht straferhöhend auswirken, zumal auch weitere Rechtsgüter verletzt wurden.

E. 4.5 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist die erste Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl von mindestens 2 bis 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe aufgrund der Tatkomponente für die weiteren Delikte – in Beach- tung des Asperationsprinzips – um 6 Monate zu erhöhen. Eine weniger starke Erhöhung kann angesichts der zahlreichen weiteren Delikte, die ebenfalls zu berücksichtigen sind, nicht mehr gerechtfertigt werden. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 ½ bis 3 Jahren Freiheitsstrafe erscheint dem Verschulden des Beschuldigten folglich als angemessen.

5. Täterkomponente 5.1 Betreffend die persönlichen Verhältnisse kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (HD Urk. 41 S. 21). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, nach wie vor Franchisenehmer von "AA._____" zu sein. Er beschäftige fünf Angestellte und zahle sich einen Lohn von Fr. 5'000.– aus. Das Darlehen von Fr. 62'000.– zahle er seinem Vater, wenn es gehe, in Raten von minimal Fr. 2'500.– zurück; Vermögen habe er nicht (HD Urk. 55 S. 2 f.; vgl. auch HD Urk. 82 S. 25). Aus dem Lebenslauf und der aktuellen persönlichen Situation des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Aspekte.

- 29 - Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf, wobei zwei der Vorstrafen teilweise einschlägig sind. Angesichts der ausgefällten Strafen (13 Tagessätze, 10 Tages- sätze, 80 Tagessätze; HD Urk. 100) sind diese eher noch dem Bagatellbereich zuzuordnen und führen daher zu keiner massiven Straferhöhung. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung und während laufender Probezeit (ab 3. Mai 2010) delinquier- te. Diese Umstände sind erheblich straferhöhend zu gewichten. 5.2 Betreffend das Nachtatverhalten des Beschuldigten erwog die Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schluss- einvernahmen zwar weitestgehend geständig gezeigt habe, diese Geständnisse jedoch als zögerlich zu werten und weder aus eigenem Antrieb noch von Anfang erfolgt seien. Bis auf den Einbruch in die AB._____ GmbH habe der Beschuldigte anfangs generell an keinen weiteren Einbrüchen beteiligt gewesen sein wollen. […] Die letztliche Anerkennung praktisch sämtlicher ihm zur Last gelegten Taten habe das weitere Verfahren deutlich erleichtert. Der Beschuldigte habe hingegen kaum Reue oder Einsicht in das Unrecht seiner Taten bekundet (HD Urk. 41 S. 23). Im angefochtenen Urteil wurde dieses Nachtatverhalten des Beschuldigten insgesamt wesentlich strafmindernd veranschlagt. Dem ist nichts entgegen zu setzen. Eine wesentliche Strafminderung aufgrund des insgesamt doch positiven Nachtatverhaltens des Beschuldigten (weitestgehendes Geständ- nis) ist auch für das Berufungsverfahren zu bestätigen. 5.3 Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. 5.4 Die Verteidigung macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Im Verfahren gegen den Beschuldigten sei es nachweislich zwischen August 2011 und November 2012, mithin während 1 ¼ Jahren, zu keinen Unter- suchungshandlungen gekommen. Darüber hinaus liege es in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren vor Obergericht länger als nötig dauere. Daraus ergebe sich, dass es vorliegend zu nicht zu rechtfertigenden Still- ständen in der Untersuchung sowie Verzögerungen und damit einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gekommen sei (HD Urk. 82 S. 23 f.).

- 30 - Die Vorinstanz erwog, das unter der Bezeichnung "…" geführte polizeiliche Ermitt- lungsverfahren habe ergeben, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Taten um Bestandteil einer Serie von über 70 Einbruchdiebstählen mit über 20 Tatverdächtigen gehandelt habe (HD Urk. 3). Die Beweiserhebung habe sich in der Folge entsprechend aufwändig gestaltet, zahlreiche Einvernahmen hätten ge- führt und die staatsanwaltschaftliche Untersuchung auf weitere Personen und Taten ausgedehnt werden müssen. Die Komplexität des Falles lasse sich angesichts der genannten Zahlen und dem Aktenumfang ohne Weite- res bejahen, was auch eine gewisse Dauer zur Aufklärung der jeweiligen Taten und Beteiligungen rechtfertige. Es seien keine längeren Verfahrensabschnitte ersichtlich, in denen die Ermittlungs- oder Untersuchungsbehörden untätig geblieben oder unnötige Verzögerungen verursacht hätten. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei nicht ersichtlich (HD Urk. 41 S. 24). Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Straf- verfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das ganze Verfahren, angefangen von der ersten Orientierung der beschuldigten Person über die gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zum letzten Entscheid in der Sache. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1). Den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Komplexität des Sachverhaltes ist vollumfänglich zuzustimmen. Dass die Ermittlung eines Sachverhaltes von über 70 Einbruchdiebstählen mit über 20 Tatverdächtigen längere Zeit beansprucht, ist unumgänglich. Der Verteidigung ist beizupflichten, dass es im Verfahren gegen den Beschuldigten während 1 ¼ Jahren zu keinen Untersuchungshandlungen gekommen ist. Bei der Bestimmung der (Un-)Angemessenheit der Verfahrens-

- 31 - dauer ist jedoch eine Gesamtwürdigung erforderlich. Dass einzelne Verfahrens- handlungen zu einem früheren Zeitpunkt hätten vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (WOHLERS in: Kommentar zur Strafprozessordnung (StPO), a.a.O., Art. 5 N 9). Der Beschul- digte wurde am 27. September 2010 verhaftet (HD Urk. 12/1), Anklage wurde am

6. Dezember 2012 erhoben (HD Urk. 15), das erstinstanzliche Urteil erging bereits am 6. März 2013. Das Untersuchungsverfahren dauerte somit lediglich etwas mehr als 2 Jahre; nach 2 ½ Jahren lag sodann bereits das erstinstanzliche Urteil vor (HD Urk. 41). Angesichts des dem Beschuldigten gemachten Anklagevorwurfs (Vorwürfe in 20 Nebendossiers) erscheint die Verfahrensdauer bis zum erstin- stanzlichen Urteil somit keineswegs als unangemessen, zumal der Beschuldigte bereits Mitte April 2011 aus der Haft entlassen wurde (HD Urk. 12/12). Wenn seitens des Beschuldigten weiter vorgebracht wird, es liege in der Verant- wortung der Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren vor Obergericht länger als nötig dauere, dann ist dem mit einer ganz leichten Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen. In der Tat hätte die Anklagebehörde die verbesserten Anklageformulierungen und die Alternativanklage bereits vor der Berufungs- verhandlung einreichen bzw. einen entsprechenden Antrag stellen können. Dass das nachfolgende (schriftliche) Berufungsverfahren sich dann aber doch über fast 10 Monate – bis zum Urteilszeitpunkt sogar etwas mehr als ein Jahr – hinzog, ist indes zu einem grossen Teil auf die fünf Fristerstreckungsgesuche der Verteidi- gung zurückzuführen (HD Urk. 67, 69, 78, 80 und 92), was selbstredend nicht den Behörden anzulasten ist und auch der Beschuldigte erkennt (HD Urk. 82 S. 24). Es bleibt daher bei einer leichten Strafreduktion wegen Verletzung des Beschleu- nigungsgebots.

6. Fazit 6.1 Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die vorliegenden Straferhöhungs- und -minderungsgründe halten sich in etwa die Waage. Somit würde es grundsätzlich bei der Einsatzstrafe von 2 ½ bis 3 Jahren Freiheitsstrafe bleiben. Aus prozessualen Gründen (Verschlechterungsverbot) kann jedoch die Sanktionshöhe gegen den einzig appellierenden Beschuldigten

- 32 - nicht erhöht werden (zum Verbot der reformatio in peius; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.2.f. und 6B_156/2011 vom

E. 7 Mai 2014 auf Vernehmlassung verzichtet hatte (HD Urk. 87). Der Beschuldigte erstattete in der Folge innert wiederum erstreckter Frist am 4. Juli 2014 die Berufungsreplik (HD Urk. 94), worauf die Anklagebehörde mit Eingabe vom

E. 10 April 2012 E. 2). Diese Bestimmung stellt eine Abweichung vom strengen Anklageprinzip dar. Hält das Gericht die beschuldigte Person der eingeklagten Tat für schuldig, kann es aber wegen Mängeln der Anklage keine Verurteilung aus- sprechen, so hat es die Möglichkeit, durch eine Rückweisung der Anklage die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Verbesserung der Anklage einzuladen (GRIESSER, a.a.O., Art. 329 N 22). Bei einer mangelhaften Anklage kann das Gericht nämlich nicht eigenmächtig eine "Korrektur" vornehmen, sondern es kommt – gegebenenfalls – nur eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung einer Korrektur infrage (RIKLIN, a.a.O., Art. 329 N 2 mit Verweisen). In casu reichte die Anklagebehörde die verbesserten Anklageformulierungen betreffend ND 14, ND 15 und ND 26 anlässlich der Berufungsverhandlung ein (Prot. II S. 11 f.). Art. 329 Abs. 2 StPO erwähnt ausdrücklich, dass eine Rück- weisung auch "später im Verfahren" (und nicht nur bei der Prüfung der Anklage) erfolgen kann. Das Gericht kann demnach auch in späteren Verfahrensstadien nach Massgabe dieser Bestimmung vorgehen, wenn Fehler in Akten und Anklage nachträglich entdeckt werden (SCHMID, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 329 N 10). Da, wie bereits erwogen, Art. 329 StPO auch im Berufungsverfahren gilt, wurden die verbesserten Anklageformulierungen rechtzeitig eingereicht. Eine formelle Rückweisung ist bzw. war nicht erforderlich, da die Staatsanwaltschaft einer Rückweisung durch das Gericht gleichsam zuvorkam. 3.3.1 Betreffend ND 14 gilt das Folgende: Aufgrund der Aussagen des Beschul- digten in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Februar 2011 kann der verbesser-

- 12 - te Anklagesachverhalt, wie er in HD Urk. 56 dargestellt wird, erstellt werden (vgl. hinten Ziff. III.2.). Die verbesserte Anklageformulierung entspricht nämlich fast lückenlos der eigenen Schilderung des Beschuldigten zum Vorfall gemäss ND 14 (vgl. ND 14 Urk. 4 S. 2 f.); insofern kann von einer "völlig neuen Geschichte" (vgl. HD Urk. 71 S. 3) keine Rede sein. Bezeichnenderweise anerkannte der Beschul- digte den ursprünglichen Anklagesachverhalt in der Schlusseinvernahme denn auch nicht, sondern erklärte – im Einklang mit der verbesserten Anklageformulie- rung bzw. seinen Ausführungen in der Untersuchung –, dass dies der erste Vorfall gewesen und er nur für den Transport der beiden verantwortlich gewesen sei. Der Tresor sei schon draussen gewesen; dieser sei in sein Auto geladen worden, worauf sie ihn geheissen hätten, damit in einen Wald zu fahren (HD Urk. 5/13 S. 10 f.). Der Beschuldigte wusste somit jederzeit, was ihm vorgeworfen wird, denn er hatte es selber zu Protokoll gegeben. Er wurde demnach bereits im Rahmen des Vorverfahrens – anlässlich seiner Einvernahmen – mit dem betreffenden Vorhalt konfrontiert, weshalb er davon ausgehen musste, dass dieser Vorwurf im weiteren Verlauf des Verfahrens zum Prozessthema werden könnte (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI in: BSK StPO, a.a.O., Art. 350 N 9). Es geht in beiden Anklagen um den gleichen Lebenssachverhalt, nämlich das Beiseite- schaffen des zuvor gestohlenen Tresors. Eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes liegt demgemäss nicht vor, da aufgrund der Untersuchungsakten feststeht, dass ein strafbarer Sachverhalt bewiesen ist, der nicht oder nur unvollständig in die (erste) Anklage Aufnahme gefunden hat. Die verbesserte Anklageformulierung betreffend ND 14 ist somit zulässig und HD Urk. 56 nicht aus dem Recht zu weisen. 3.3.2 Betreffend ND 15 präsentiert die Anklagebehörde – neben einer ver- besserten Anklageformulierung betreffend Hehlerei – auch eine Alternativanklage: Der Beschuldigte habe sich entweder der Hehlerei oder des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs (in Mittäterschaft) schuldig gemacht. Eine Alternativanklage ist gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO zulässig; sie kann erhoben werden, wenn zwar die beschuldigte Person nach Überzeugung der

- 13 - Staatsanwaltschaft ein Delikt ausgeführt hat, jedoch unklar ist, in welchem Ver- halten dieses liegt (SCHMID, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 325 N 15; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 325 N 30-32). Der Entscheid, welcher Vorhalt als bewiesen zu betrachten ist, wird dem Gericht überlassen. Dabei kann es sich um unterschiedliche Sachverhaltshypothesen, die sich gegen- seitig ausschliessen, oder aber um Varianten im Tatablauf, die sich lediglich in einzelnen Punkten unterscheiden, handeln (HEIMGARTNER/NIGGLI in: BSK StPO, a.a.O., Art. 325 N 45). Vorliegend problematisch erscheint einerseits, dass die Staatsanwaltschaft mit der Alternativanklage von ND 15 drei zusätzliche Delikte anklagt, die bisher noch nicht beurteilt wurden. Der Beschuldigte würde daher – bei Zulassung der Alternativanklage – eine Instanz verlieren. Zum anderen hat die Anklagebehörde auf Anschlussberufung verzichtet (HD Urk. 49). Ein Schuld- spruch im Sinne der Alternativanklage würde damit eine unzulässige reformatio in peius darstellen, da es (im Vergleich zum angefochtenen Urteil) zu zusätzlichen Schuldsprüchen käme (Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2012 vom

26. September 2013 E. 2.5; BGE 139 IV 282 E. 2.5; vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_375/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.1.1). Die Alternativanklage ist demgemäss nicht zulässig. Betreffend Verletzung des Anklageprinzips bezüglich die verbesserte Anklage- formulierung kann auf das vorstehend zu ND 14 Erwogene verwiesen werden. So wie der Anklagesachverhalt nun (verbessert) dargestellt wird, entspricht er nämlich weitestgehend den Ausführungen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Februar 2012 zu ND 15. Der Beschuldigte führte damals aus, er sei zwar nicht im Gebäude gewesen, er habe aber geholfen, den Tresor nach draussen zu tragen, wozu er auf das Flachdach geklettert sei. Zusammen hätten sie den Tresor vom Fenstersims bis zur Dachkante und, nach dem Hinunterwerfen, zum Lieferwagen getragen. Den Lieferwagen hätten sie anschliessend in eine Tiefgarage gestellt. Wo der Tresor aufgebrochen worden sei, wisse er nicht. Er habe indes Fr. 1'700.– erhalten (vgl. ND 15 Urk. 3 S. 2 ff.). Der "verbesserte" Anklagesachverhalt kann demgemäss gestützt auf diese, vom Beschuldigten im Übrigen nie widerrufenen Angaben erstellt werden (vgl. dazu

- 14 - hinten Ziff. III.3.). Die Verteidigung führt betreffend ND 15 an, die Staatsanwalt- schaft beschränke sich nicht mehr nur auf den Vorwurf des Fahrdienstes in den Wald, sondern werfe dem Beschuldigten einleitend vor, er habe geholfen den Tresor abzutransportieren. Der weiter geltend gemachte Sachverhalt stelle eine völlig neue "Geschichte" dar (HD Urk. 71 S. 3). Zutreffend ist, dass dem Beschul- digten nicht mehr nur ein Chauffeurdienst vorgeworfen wird. Dem Beschuldigten war aufgrund seiner eigenen Schilderung des Einbruchdiebstahls zulasten der H._____ AG jedoch durchaus bewusst, was ihm vorgeworfen wird, zumal die ver- besserte Anklage sich immer noch im Bereich des ursprünglich angeklagten Le- bensvorgangs, nämlich dem Einbruchdiebstahl zu Lasten der H._____ AG, dem Abtransport des Diebesguts (insbesondere des Tresors) und der Tresor-öffnung am nächsten Tag, bewegt. Auch in der untersuchungsrichterlichen Schlussein- vernahme am 12. November 2012 erklärte der Beschuldigte, dabei gewesen zu sein und Fr. 1'700.– erhalten zu haben, wobei der Vorhalt dahin-gehend lautete, dass der Beschuldigte sich zusammen mit O._____, P._____ und Q._____ zur Firma "H._____ AG" begeben habe. Weshalb sich in der ursprünglichen Anklage- formulierung die Beteiligung des Beschuldigten auf einen Fahrdienst am darauf- folgenden Tag beschränkte (HD Urk. 15 S. 7 f.), kann vor diesem Hintergrund ei- gentlich nicht nachvollzogen werden. Da die verbesserte Anklageformulierung in- dessen auf den Aussagen des Beschuldigten selbst basiert und er demnach ge- nau wusste, was ihm vorgeworfen wird (was in der Schlusseinvernahme noch- mals bestätigt wurde), kann keine Verletzung des Anklageprinzips erkannt wer- den. Die verbesserte Anklageformulierung betreffend ND 15 ist somit zulässig und HD Urk. 57 nicht aus dem Recht zu weisen. 3.3.3 Auch betreffend ND 26 gilt das vorstehend zu ND 14 Ausgeführte. Die verbesserte Anklageformulierung (HD Urk. 58) entspricht praktisch wörtlich der eigenen Schilderung des Beschuldigten vom 17. November 2010 des in ND 26 angeklagten Vorfalls (vgl. ND 26 Urk. 2 S. 2 f.). Insbesondere gab er bereits damals an, er habe zwei Navigationsgeräte gekauft. Auch in der Schlusseinver- nahme sprach er von Navigationsgeräten (HD Urk. 5/13 S. 16). Die Verteidigung macht bezüglich ND 26 geltend, die Staatsanwaltschaft mache andere Angaben bezüglich Tatort. Dem kann nicht gefolgt werden. In der ursprünglichen Anklage-

- 15 - formulierung wurde nämlich gar keine Angabe zum Tatort gemacht. Zwar hat die Anklageschrift (unter anderem) den Ort der vorgeworfenen Taten zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Indem der Beschuldigte indes bestätigte, zwei Navi- gationsgeräte an seinem Arbeitsort, der …-Tankstelle in R._____, gekauft zu ha- ben (ND 26 Urk. 2 S. 2), wusste er genau, um welches Ereignis es sich handelte. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist demzufolge nicht ersichtlich. Dasselbe gilt betreffend weitere Kaufumstände (Spontanangebot an einer Tankstelle, ohne Schachtel etc.) und betreffend direkter Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Ausser Betracht fallen z.B. bei Verneinung eines Vorsatzes eine Verurteilung wegen der Fahrlässigkeitstatbestandsvariante, da die tatsächlichen Voraussetzungen der Fahrlässigkeit von der Anklageschrift umschrieben werden müssten (HEIMGARTNER/NIGGLI in: BSK StPO, a.a.O., Art. 350 N 6; Entscheid des Kassati- ons-gerichtes des Kantons Zürich AC040128 vom 24.8.2005 = ZR 105 Nr. 36). E contrario muss daher gelten, dass keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt, wenn direkter Vorsatz angeklagt wird und schlussendlich ein Schuld- spruch wegen eventualvorsätzlicher Tatbegehung ergeht. Eine unzulässige reformatio in peius liegt – obwohl die Staatsanwaltschaft nun Hehlerei an zwei Navigationsgeräten anklagt – nicht vor. Der Beschuldigte kaufte die beiden Navigationsgeräte anlässlich eines Kaufes, weshalb Tateinheit (und keine Tatmehrheit) gegeben wäre. Die verbesserte Anklageformulierung betreffend ND 26 ist somit zulässig und HD Urk. 58 nicht aus dem Recht zu weisen. 3.4 Lediglich vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die rechtliche Würdigung eines (Anklage-)Sachverhalts in jedem Fall dem Gericht obliegt (Grundsatz "iura novit curia"). Das Gericht ist bezüglich der rechtlichen Würdigung nicht an die von der Staatsanwaltschaft in der Anklage und später vertretenen Anträge und Auffassungen gebunden (SCHMID, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 350 N 1).

- 16 - III. Schuldpunkt 1.1 Was den Schuldpunkt anbelangt, wehrt sich der Beschuldigte berufungs- weise gegen drei Vorwürfe von Hehlerei. Es handelt sich dabei um die Taten gemäss ND 14, ND 15 sowie ND 26. Bereits in seiner Berufungserklärung wies der Beschuldigte darauf hin, bezüglich der angefochtenen Dispositivziffern sei der Sachverhalt unbestritten (HD Urk. 42 S. 4). Auch im Rahmen der Berufungs- begründung blieb der Sachverhalt seitens des Beschuldigten grösstenteils unbestritten und er machte fast ausschliesslich Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (vgl. HD Urk. 82). 1.2 Die Anklagebehörde subsumiert die dem Beschuldigten in ND 14, ND 15 und ND 26 vorgeworfenen Verhaltensweisen unter den Tatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB bzw. der versuchten Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD Urk. 56-58; HD Urk. 88 S. 2 f.). Die Verteidigung beantragt für sämtliche Taten einen Freispruch vom Vorwurf der Hehlerei (HD Urk. 82 S. 6 f., S. 9 ff. und S. 14 ff.).

2. Zum Anklagevorwurf der Hehlerei gemäss ND 14 2.1 Der Beschuldigte macht betreffend ND 14 geltend, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass es für ein Verheimlichen i.S.v. Art. 160 StGB einen minimalen Verheimlichungserfolg brauche. In casu sei der Tresor von den Dieben in einem Gebüsch versteckt worden. Damit sei der Tresor bereits abschliessend dem Zugriff der Geschädigten bzw. der Polizei entzogen gewesen. Dass der Tresor in der Folge unter Mithilfe des Beschuldigten an einen anderen Ort verbracht worden sein solle, ändere nichts an der bereits vorher bestehenden fehlenden Möglichkeit des Zugriffs durch die Geschädigten bzw. die Polizei. Die Möglichkeit des Zugriffs habe sich durch den behaupteten Transport nicht verschlechtert. Entsprechend fehle es am Verheimlichungserfolg (HD Urk. 82 S. 6 f.). 2.2 Seitens der Anklagebehörde wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen; es sei davon auszugehen, dass das in der Anklageschrift

- 17 - bzw. in der verbesserten Anklage umschriebene Verhalten des Beschuldigten als Verheimlichen im Sinne von Art. 160 StGB zu qualifizieren sei (HD Urk. 88 S. 2). 2.3 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Verhalten des Beschuldigten sei als Verheimlichen im Sinne der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB zu qualifizie- ren, da das Auffinden des Tresors erheblich erschwert worden sei. Er habe den Tresor mit dem eigenen Auto (einem Smart) hinter O._____ herfahrend weiter in den Wald transportiert. Es sei dunkel gewesen und im Nachhinein sei ihm auch bewusst geworden, welches Risiko er eingegangen sei mit dem Tresor im Auto (HD Urk. 41 S. 11). 2.4 Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt blieb seitens der Vertei- digung unbestritten (HD Urk. 82 S. 6 f.) und kann im Übrigen gestützt auf die klaren Angaben des Beschuldigten in der Einvernahme vom 8. Februar 2011 erstellt werden (ND 14 Urk. 4 S. 2 f.). 2.5 Nach Art. 160 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, ver- heimlicht oder veräussern hilft. 2.6 Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als es gemäss Literatur einen minimalen Verheimlichungserfolg braucht (WEISSENBERGER in: BSK StGB II,

3. Aufl., Basel 2013, N 48 zu Art. 160; TRECHSEL/CRAMERI in: StGB Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 160 N 11). Entgegen der Ansicht der Verteidigung stellt indes die Weiterbeförderung des Tresors vom Gebüsch in der Nähe des Tatortes (also in S._____/ZH) bis zum Waldstück S._____ in T._____, ein gutes Stück in den Wald hinein, ein Verheimlichen dar. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt für ein Verheimlichen jedes Tätig- werden, mit dem das Auffinden der Sache erschwert oder verunmöglicht wird (BGE 90 IV 14 E. 2). Eine Sache wird namentlich dadurch verheimlicht, dass sie jemand bei sich aufbewahrt, irgendwo versteckt oder an einen Ort verbringt, wo sie nicht vermutet wird. Der Hehler braucht indessen nicht einmal vorübergehen- den

- 18 - Gewahrsam am Gegenstand zu erlangen. Es genügt auch, wenn er irreführende Vorkehren gegen dessen Auffinden trifft, der Polizei gegenüber falsche Angaben macht oder gar Täuschungsmanöver inszeniert und dadurch das Beibringen des Deliktsobjekts erschwert oder verunmöglicht (DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 329). Indem der Beschuldigte den Tresor nach T._____ verbrachte, entfernte er ihn weiter vom Tatort (wo die Polizei zweifellos gesucht hätte), was dessen Auffinden weiter erschwerte. Das Verhalten des Beschuldigten ist demzufolge als Verheimlichen zu qualifizieren. Bereits aufgrund der Umstände (Transport eines in einem Gebüsch versteckten Tresors in ein Waldstück an einem anderen Ort) musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass der Tresor durch eine strafbare Handlung erworben worden sein musste. Indem er ihn den- noch in seinem Fahrzeug nach T._____ transportierte, hat er ihn mit Wissen und Willen – und daher vorsätzlich – verheimlicht. 2.7 Der Beschuldigte ist somit auch im Berufungsverfahren betreffend den Vorwurf gemäss ND 14 der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Zum Anklagevorwurf der Hehlerei gemäss ND 15 3.1 Bestritten wurde der Sachverhalt von der Verteidigung dahingehend, dass der Beschuldigte den Lieferwagen samt Tresor mit den drei Mitbeteiligten in einer unbekannten Tiefgarage abgestellt habe. Gemäss act. 15/3 Frage 9 sei der Beschuldigte mit seinem eigenen Wagen von der …-Strasse …1, L._____, in die Tiefgarage gefahren und er habe den anderen nicht beim Abstellen des Lieferwagens geholfen (Urk. 82 S. 9 f.). Der Beschuldigte gab hierzu anlässlich der Befragung vom 8. Februar 2011 an, nach dem Einbruch und dem Diebstahl des Lieferwagens in V._____ seien sie nach S._____ gefahren. Er habe auf der anderen Strassenseite parkiert. […] Der Tresor sei auf den Vorplatz geknallt und zusammen hätten sie ihn zum Lieferwagen getragen. Danach sei er zu seinem Wagen gegangen und sie seien nach Zürich gefahren. Dort hätten sie den Liefer- wagen in eine Tiefgarage gestellt, wo nur Mieter dazu kommen könnten. Danach sei er alleine heimgefahren, da er am nächsten Tag habe arbeiten müssen (ND 15 Urk. 3 S. 2 f.). Die ("verbesserte") Anklage formuliert den Vorwurf an den

- 19 - Beschuldigten schliesslich wie folgt: "Anschliessend fuhren sie gemeinsam nach Zürich, wo er [der Beschuldigte] zusammen mit den drei genannten den Liefer- wagen samt Tresor in einer unbekannten Tiefgarage abstellte, […]" (HD Urk. 57). Aus der Anklage geht somit nicht deutlich hervor, ob der Beschuldigte den Liefer- wagen selber gefahren hat bzw. im Lieferwagen von L._____ nach Zürich gefahren ist oder in seinem eigenen Auto. Da indes keine weiteren Beweismittel, die der Erstellung des Anklagesachverhaltes dienen können, vorliegen, ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – mit der Verteidigung – davon auszugehen bzw. die Anklageschrift dahingehend auszulegen, dass der Beschul- digte in seinem eigenen Auto nach Zürich in besagte Tiefgarage gefahren ist, in welcher O._____, P._____ und Q._____ den Lieferwagen abstellten. 3.2 In rechtlicher Hinsicht wird seitens der Verteidigung geltend gemacht, es werde nicht der objektive Tatbestand der Hehlerei, sondern derjenige eines Dieb- stahls beschrieben, ohne jedoch dem Beschuldigten vorzuwerfen, er habe gegen Art. 139 StGB verstossen. Was die Staatsanwaltschaft in der verbesserten Anklageformulierung beschreibe, stelle nichts anderes dar als den Gewahrsams- bruch des Diebstahls; der Beschuldigte sei beim Wegbringen der Beute behilflich gewesen, indem er beim Abtransport des Tresors "angepackt" habe, damit der Tresor aus dem Gebäude gehievt, über das Dach getragen und von dort auf den Vorplatz habe geworfen werden können. Das Ganze laufe darauf hinaus, dass der Beschuldigte Hehler an der von ihm in Mittäterschaft gestohlenen Sache sein solle, was nicht gehe. Die in der verbesserten Anklageschrift beschriebenen Handlungen könnten höchstens unter Art. 139 StGB subsumiert werden, nicht aber unter Art. 160 StGB. Da dem Beschuldigten Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB nicht vorgeworfen werde, die Alternativanklage nicht zugelassen worden sei und die Vorinstanz keinen Würdigungsvorbehalt angebracht habe, könne der Beschuldigte nur schon aus formalen Gründen nicht wegen Diebstahls verurteilt werden. Betreffend Hehlerei werde in der verbesserten Anklageschrift keine Vortat eines Dritten angeklagt, sondern eine Vortat des Beschuldigten selber, was eine Verurteilung wegen Hehlerei ausschliesse. Zudem fehle es überhaupt an einer Vortat, da der Diebstahl noch gar nicht vollendet gewesen sei, als der

- 20 - Beschuldigte mit seinen behaupteten Tathandlungen begonnen habe (HD Urk. 82 S. 9 ff.). 3.3 Die Anklagebehörde führt bezüglich der Hehlerei aus, sie verweise auf das vom Bezirksgericht Zürich Ausgeführte und den erstellten Sachverhalt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sei eine Verurteilung wegen Hehlerei nur dann nicht möglich, wenn eine Verurteilung wegen der Vortat (Diebstahl) tatsäch- lich erfolge. Wenn keine Verurteilung wegen des der Hehlerei vorangegangenen Diebstahls ergehe, stehe einer Verurteilung wegen Hehlerei nichts entgegen (HD Urk. 88 S. 2). 3.4 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Fahrt nach Zürich, wo der Lieferwagen mit dem zuvor gestohlenen und dann verladenen Tresor unter Dabeisein des Beschuldigten in einer privaten Tiefgarage abgestellt worden sei, sei als Verheimlichen im Sinne der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB zu qualifizie- ren, zumal das Auffinden des Tresors dadurch praktisch verunmöglicht worden sei (HD Urk. 41 S. 12). 3.5 Tatobjekt der Hehlerei ist eine Sache, von der man weiss oder annehmen muss, dass ein anderer sie durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat (Art. 160 Ziff. 1 StGB). Damit eine Sache als durch die strafbare Hand- lung "erlangt" gelten kann, muss die Vortat abgeschlossen sein. Hierfür genügt es im Allgemeinen, dass sie vollendet worden ist (BGE 90 IV 14 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 5.3.1.; WEISSENBER- GER, a.a.O., Art. 160 N 29; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 20, N 24 f.). Handelt es sich indessen um einen der Tatbestände von Art. 139 und 140, so erscheint es durch- aus vertretbar, dafür die Beendigung des Delikts vorauszusetzen, sofern diese im Erlangen "gesicherten Gewahrsams" erblickt wird (DONATSCH, a.a.O., S. 325; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 160 N 7). Nach der Rechtsprechung muss beim Tatbestand der Hehlerei das Tatbestandsmerkmal des Erlangens bei der Vortat beendet sein. Die Sache darf sich mithin faktisch nicht mehr im Herrschafts- bereich des Opfers befinden. Der Täter muss vielmehr die tatsächliche freie Verfügungsmacht über die Sache erlangt haben (Urteil des Bundesgerichtes

- 21 - 6B_141/2007 vom 24. September 2007 E. 6.3.1 mit Verweis auf Urteil des Kassationshofs 6S.637/1993 vom 21. September 1994 und WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 160 N 23). Seitens der Verteidigung wird vorgebracht, der Gewahrsam der Eigentümerin sei noch nicht gebrochen gewesen, als der Beschuldigte mit seinen Tathandlungen begonnen haben soll (HD Urk. 82 S. 10). Dieser Argumentation ist zuzustimmen. Gemäss erstelltem Sachverhalt kletterte der Beschuldigte auf das Flachdach des Firmengebäudes, nachdem O._____, P._____ und Q._____ den Tresor aus den Büros der Geschädigten bis zum Fenster gebracht hatten. Von dort trug der Be- schuldigte mit den drei anderen den Tresor gemeinsam über das ca. 40 Meter lange Flachdach und half, den Tresor in den unten beim Haus abgestellten Lie- ferwagen zu verladen. Gesicherter Gewahrsam am bzw. freie Verfügungsmacht über den Tresor lag in dieser Konstellation erst in jenem Zeitpunkt vor, als der Tresor schliesslich im Lieferwagen verladen war. Während der Tresor von den Tätern über das Flachdach getragen wurde, befand er sich nach wie vor im Herr- schaftsbereich der Eigentümerin. Die Hehlerei bedingt die Vortat eines anderen bzw. "niemand kann sein eigener Hehler sein" (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 160 N 92). Da der Diebstahl des Tresors im Moment, in dem der Beschuldigte aktiv wurde, noch nicht abge- schlossen war, ist der Beschuldigte als Beteiligter am Diebstahl (ob als Mittäter oder Gehilfe kann an dieser Stelle offen gelassen werden) zu betrachten. Dem- zufolge kommt er als Hehler des Tresors nicht in Frage. 3.6. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB gemäss ND 15 freizusprechen.

4. Zum Anklagevorwurf der Hehlerei gemäss ND 26

E. 12 Vorfälle in den Zeitraum August/September 2010 fallen würden. Bei den voll- endeten Diebstählen falle – unabhängig vom Anteil des Beschuldigten – die beträchtliche Deliktssumme von über Fr. 220'000.– ins Gewicht. Bei rund der Hälfte der Vorfälle sei es beim Versuch geblieben, was sich jedoch kaum verschuldensrelativierend auswirke, da der Beschuldigte und seine Mittäter nach vergeblicher Suche schlicht kein Deliktsgut vorgefunden hätten. Dasselbe gelte auch bei lediglich kleiner Beute, wenn nicht mehr aufzufinden gewesen sei

- 25 - (HD Urk. 41 S. 18). Diesen Ausführungen kann grundsätzlich beigepflichtet werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die meisten Vorfälle in den relativ kurzen Zeitraum August/September 2010 fallen und der Deliktssumme von über Fr. 230'000.– schlussendlich etwas Zufälliges anhaftet, indem der Beschuldigte und seine Mittäter schlicht so viel Bargeld und Wertgegenstände mit sich nahmen, wie sie fanden und abtransportieren konnten. Dies mindert das Verschulden des Beschuldigten indes keineswegs. Verschuldenserschwerend wirkt sowohl die hohe Kadenz der verübten Einbruchdiebstähle allgemein als auch der Umstand, dass der Beschuldigte und seine Mittäter teilweise gleich mehrere Einbruch- diebstähle in derselben Nacht begingen (z.B. 9./10. September 2010, 15./16. September 2010), was von einer hohen kriminellen Energie zeugt. Diese offenbart sich auch im Umstand, dass der Beschuldigte und seine Mittäter, sobald sie ein geeignetes Einbruchobjekt bestimmt hatten, alles daran setzten, in die entsprechenden Räumlichkeiten einzudringen. So kehrten sie, nachdem sie ver- geblich versuchten, mit einem Schraubenzieher die Eingangstüre zur W._____ AG zu öffnen, kurz darauf mit einem Pickel und einem Geissfuss zurück, um die Türe aufzuwuchten (ND 13). Ebenfalls beizupflichten ist der Vorinstanz dahin- gehend, dass der Beschuldigte nicht Initiant oder Täter an vorderster Front war. Er war aber doch ein relativ konstantes und entscheidendes Mitglied der Bande, zumal er meist der einzige der Mittäter war, der ein Fahrzeug zur Verfügung stellen konnte (vgl. HD Urk. 41 S. 19). Der Beschuldigte und seine Mittäter legten ein äusserst gezieltes, routiniertes und professionelles Vorgehen an den Tag. So drehten sie teilweise Überwachungskameras zur Seite (ND 22) oder kappten Kabel von Alarmanlagen (ND 13), um nicht entdeckt zu werden. Dem Beschuldig- ten könnte zu Gute gehalten werden, dass die Einbrüche nicht auf private Wohnungen, sondern auf Geschäftsliegenschaften ausgerichtet waren und somit keine Menschen gefährdet wurden. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dies die primäre Motivation des Beschuldigten (und seiner Mittäter) war, sich auf Einbrüche in Geschäftsliegenschaften zu konzentrieren. Die Auswahl der Einbruchobjekte ist daher nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen.

- 26 - Gestützt auf diese Überlegungen ist die objektive Tatschwere im Rahmen des Tatbestandes des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls als knapp erheblich einzustufen. 3.2 Subjektive Tatschwere Zu Recht wurde im vorinstanzlichen Urteil zunächst festgehalten, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschuldigte im rechtlich relevanten Zeitraum in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Er habe in Bezug auf die Einbruchdiebstähle mit direktem Vorsatz gehandelt; einzelne Tatumstände, die er nicht im Detail gekannt habe, habe er schlicht in Kauf genommen. Betreffend Motiv des Beschuldigten könne gesagt werden, dass er aus finanziellen und egoistischen Gründen gehandelt habe. Die Einbruchdieb- stähle hätten ihm den "Kick" und die "Action" im Alltag gegeben. Dass dabei die bestohlenen Personen geschädigt worden seien, habe ihn nicht gekümmert. […] Die subjektive Komponente sei ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen (HD Urk. 41 S. 19 f.). Präzisierend ist anzuführen, dass die gewerbsmässige Begehung die finanzielle Motivation bereits umfasst. Sie erhöht das Verschulden daher nicht zusätzlich. Im Übrigen kann den vorinstanzlichen Erwägungen beige- pflichtet werden. Dennoch ist die subjektive Tatschwere als knapp erheblich einzustufen und vermag die objektive Tatschwere somit nicht zu relativieren. 3.3 Hypothetische (erste) Einsatzstrafe Das Verschulden des Beschuldigten betreffend die Einbruchdiebstähle (ohne Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche) ist insgesamt als knapp erheblich zu qualifizieren. Es steht daher eine Einsatzstrafe noch im untersten Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens im Raum. Eine Einsatzstrafe von mindestens 2 bis 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe erscheint angesichts der objektiven und subjektiven Tatschwere als angemessen, zumal zwei Qualifikationsmerkmale zu berücksichtigen sind.

- 27 -

4. Weitere Delikte: Tatkomponente Die Vorinstanz erhöhte die für die Einbruchdiebstähle festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der vom Beschuldigten ebenfalls verwirklichten Tatbestän- de der mehrfachen Hehlerei, der Entwendung zum Gebrauch sowie der Wider- handlungen gegen das Waffengesetz unter Berücksichtigung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprinzips um ¼ Jahr und erachtete eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 2 ¼ Jahren als angemessen (HD Urk. 41 S. 20 f.). Dazu ist vorab festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Entscheid die Entwendung zum Gebrauch sowohl unter Ziffer V.3.2. als auch unter Ziffer V.3.3. berücksichtigt wurde. Dieses Delikt darf selbstverständlich nur an einer Stelle in die Strafzu- messung einfliessen. Zudem ist – wie vorstehend erwogen – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil das Verschulden bezüglich der Sachbeschädigungen und der Hausfriedensbrüche ebenfalls an dieser Stelle zu berücksichtigen und nur noch das Verschulden betreffend zwei Hehlereien (ND 14 und ND 27) zu beurteilen.

E. 17 Oktober 2011 E. 2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). Die von der Vorinstanz aus- gefällte Freiheitsstrafe von 2 Jahren ist somit zu bestätigen. Auf diese Strafe ist die vom Beschuldigten bereits erstandene Untersuchungshaft von 199 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). 6.2 Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden kann, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Ausfällung einer Zusatzstrafe wegen Vorliegens ungleichartiger Strafen nicht in Frage kommt (HD Urk. 41 S. 25).

7. Vollzug Schliesslich hat die Vorinstanz dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren (HD Urk. 41 S. 26 ff.). Angesichts der Vorstrafen sowie der Delinquenz während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung erscheint dies schon fast wohlwollend. Eine Änderung zuungunsten des Beschuldigten ist jedoch – wiederum aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – aus- geschlossen.

8. Widerruf 8.1 Zu Recht stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Taten teilweise während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Mai 2010 angesetzten dreijährigen Probezeit begangen hat (HD Urk. 41 S. 28); lediglich die in den Nebendossiers ND 11 und ND 14 eingeklagten Delikte fallen nicht in diese Probezeit. Weiter wurde im ange- fochtenen Entscheid ausgeführt, dem Beschuldigten könne im Rahmen der Beurteilung des Widerrufs keine günstige Legalprognose mehr gestellt werden. Dies ergebe sich vor allem aus seiner strafrechtlichen Vorbelastung (HD Urk. 41 S. 28).

- 33 - 8.2 Seitens der Verteidigung wird argumentiert, der Beschuldigte habe seit dem letzten Delikt und vor allem auch seit seiner Entlassung aus der Untersuchungs- haft während mehr als drei Jahren bewiesen, dass er "die Kurve gekriegt habe". Er lebe seither deliktsfrei und sei Teilhaber und Geschäftsführer der AA._____- Filiale in AC._____ (Franchising). Es wäre weltfremd anzunehmen, in dieser Konstellation brauche es den Vollzug der Vorstrafe, um den Beschuldigten weiterhin vom Delinquieren abzuhalten. Allfälligen Bedenken bezüglich Legal- prognose könne begegnet werden, indem man die Probezeit der Vorstrafe verlängere (HD Urk. 82 S. 25). 8.3 Die Anklagebehörde macht geltend, am Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich verhängten bedingten Geldstrafe führe kein Weg vorbei, wobei auch diesbezüglich auf die erstinstanzliche Begründung verwiesen werde (HD Urk. 88 S. 4). 8.4 Die Verurteilung mit bedingtem (oder teilbedingtem) Strafvollzug bedeutet, dass es im Prinzip vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug der Strafe entgeht. Bewährt er sich, so wird die Strafe nicht vollstreckt (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit hingegen ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt werden muss (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 5 N 95). Vom Widerruf abgesehen werden kann, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird also nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ in: BSK Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 46 N 41 f.). Mit

- 34 - anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vor- leben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit uner- lässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisati- onsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.3 und E. 4.4). 8.5 Eine eigentliche Schlechtprognose kann beim Beschuldigten nicht ausge- macht werden. Seit der mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft – mithin seit April 2011 – liess er sich nichts mehr zuschulden kommen. Seit fast 3 ½ Jahren lebt er somit deliktsfrei (HD Urk. 100). Zudem scheint er sich in einem konstanten beruflichen Umfeld zu befinden. Er ist seit März 2013 Franchisenehmer einer AA._____-Filiale in AC._____ mit fünf Mitarbeitern, wobei das Geschäft steigende Tendenz zeige (HD Urk. 55 S. 2). Gewinne erwirtschafte er indes noch keine (HD Urk. 82 S. 25). Auch in persönlicher Hinsicht ist eine gewisse Stabilisierung der Verhältnisse festzustellen, hat der Beschuldigte doch eine feste Lebenspartnerin (HD Urk. 55 S. 3). Zu seinen Eltern scheint der Beschuldigte ebenfalls ein gutes Verhältnis zu haben, lebte er im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch bei ihnen zu Hause (HD Urk. 26 S. 2) und hat sein Vater ihm ein Darlehen über Fr. 62'000.– für die Ablösung der AA._____-Filiale gewährt (HD Urk. 55 S. 3). Der Beschuldig- te ist folglich in ein familiäres Umfeld eingebettet. Bei der Prognosestellung stark negativ ins Gewicht fällt die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten sowie die Delinquenz während laufender Probezeit sowie laufender Strafuntersuchung (teilweise). Er weist drei zwar kleinere, aber teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Im Rahmen jener Verfahren war er jedoch nie arretiert bzw. in Haft. Es ist daher davon auszugehen, dass die erstandene Untersuchungshaft von mehr als einem

- 35 - halben Jahr eine genügende Warnwirkung zeitigen wird – und vor dem Hinter- grund des seit der Haftentlassung deliktfreien Lebens auch bereits gezeitigt hat. Vom Fehlen einer ungünstigen Prognose kann somit gerade noch ausgegangen werden und es ist – im Sinne einer allerletzten Chance – auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Mai 2010 verhängten bedingten Geldstrafe zu verzichten. 8.6 Den angesichts der strafrechtlichen Vorbelastung verbleibenden Zweifeln ist in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB mit der maximal möglichen Verlängerung der Probezeit von 1 ½ Jahren Rechnung zu tragen. Diese Verlängerung beginnt mit Urteilsdatum (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 StGB). V. Zivilansprüche

1. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen theoretischer Natur betreffend Zivilansprüche kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 41 S. 29 f.). Im Folgenden ist auf die im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Schadenersatzbegehren der Privatkläger/Geschädigten im Einzelnen einzugehen: 2.1 I._____ AG (ND 7) Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, der Schaden der I._____ AG wer- de teilweise von der Versicherung gedeckt. Es werde zwar eine Rechnung einge- reicht, sie belege jedoch nicht, dass dieser Rechnungsbetrag von der Versicherung der Geschädigten nicht getragen werde. Die Höhe des Schadens sei nicht liquid. Es werde bestritten, dass die Geschädigte einen Selbstbehalt zu tragen gehabt habe (HD Urk. 82 S. 16). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit mit all- fälligen Mittätern, der Privatklägerin Fr. 753.20 nebst Zins zu 5% seit dem

16. September 2010 zu vergüten und erwog, ein Selbstbehalt von Fr. 500.– pro

- 36 - Schadensereignis bei Versicherungen für juristische Personen gelte als gerichts- notorisch (HD Urk. 41 S. 32). Die Privatklägerin machte mit Formularerklärung vom 27. April 2011 Schaden- ersatz von Fr. 753.20 (sowie 5% Zins) geltend und legte ihrem Begehren eine Rechnung über ebendiesen Betrag bei. Gleichzeitig gab sie an, ihre Zivil- ansprüche würden teilweise durch eine Versicherung gedeckt, um dann anzu- fügen, es würde innerhalb des Selbstbehaltes liegen (ND 7 Urk. 5). Der Selbst- behalt der Privatklägerin ist nicht bekannt und wurde ihrerseits auch nicht belegt (z.B. entsprechendes Schreiben der Versicherung, Versicherungsvertrag). Wenn die Vorinstanz von einem gerichtsnotorischen Selbstbehalt von Fr. 500.– ausgeht (und die Versicherung demzufolge Fr. 253.20 vergütet hätte), hätte sie der Privat- klägerin lediglich Fr. 500.– zusprechen dürfen bzw. den Beschuldigten nur in diesem Umfang verpflichten dürfen. Angesichts dieser Ungereimtheiten ist die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren zufolge Illiquidität auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.2 M._____ Versicherung (ND 11) Betreffend die Zivilansprüche der M._____ Versicherung lässt der Beschuldigte anführen, bei der im Rahmen der Schadenersatzforderung geltend gemachten Registrierkasse und dem Tresor handle es sich um eine nicht wertbeständige Sache, die nur mit dem Zeitwert zu entschädigen sei. Die entsprechenden Schadenersatzforderungen seien nicht genügend substantiiert und daher als illiquid auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. Bezüglich der übrigen Zivilforderungen verkenne die Vorinstanz, dass die von der Versicherung geleisteten Zahlungen nicht überprüfbar seien. In ihren Abrechnungen verweise sie zwar teilweise auf Reparatur-Rechnungen von Dritten, sie unterlasse es aber, diese Beträge zu substantiieren und mittels Belegen zu beweisen. Insgesamt seien die Zivilansprüche im ND 11 nicht liquid und auf den Zivilweg zu verweisen (HD Urk. 82 S. 17 f.). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit mit all- fälligen Mittätern, der M._____ Versicherung Fr. 12'510.– zu erstatten, und erwog,

- 37 - die Schadensanzeige, die Abrechnungen mit der Geschädigten und eine Zahlungsübersicht würden die erstatteten Leistungen bestätigen. Der geltend gemachte Betrag liege auch im Rahmen der Anklage. Bei den beschädigten oder gestohlenen Gegenständen handle es sich zudem um Anschaffungen oder Installationen, welche noch lange gehalten hätten resp. nicht hätten repariert werden müssen. Es rechtfertige sich daher der Ersatz des Neuwertes (HD Urk. 41 S. 33 f.). Der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten. Der Argumentation der Verteidi- gung bezüglich des Tresors sowie der Registrierkasse (nur Zeitwert zu entschädi- gen, da nicht wertbeständige Sache) kann nämlich nicht gefolgt werden. Ist eine Reparatur nicht möglich, so sind die Anschaffungskosten für einen gleichwertigen Ersatzgegenstand geschuldet (HEIERLI/SCHNYDER in: BSK Obligationenrecht I,

5. Aufl., Basel 2011, Art. 41 N 12). Gestohlene Gegenstände können nicht mehr repariert werden. Somit sind die Kosten für einen gleichwertigen Ersatzgegen- stand geschuldet. Wenn der Beschuldigte betreffend der übrigen Zivilforderungen ausführt, dass die von der Versicherung geleisteten Zahlungen nicht überprüfbar seien, ist er mit dieser Begründung ebenfalls nicht zu hören. Zwar trifft zu, dass die einzelnen Rechnungen und Belege sich nicht bei den Akten befinden. Belegt ist indes, dass die M._____ Versicherung die Zahlungen (in einem Gesamtbetrag von Fr. 12'510.20) getätigt hat (ND 11 Urk. 6). Zudem wird an mehreren Stellen auf entsprechende Rechnungen und Belege verwiesen. Im Übrigen ist nicht zu erwarten, dass seitens der M._____ Versicherung bzw. von Versicherungsgesell- schaften generell Zahlungen ohne entsprechende Belege veranlasst werden. Der Beschuldigte ist somit in solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern

– insbesondere O._____ und AD._____ (je separate Verfahren) – zu verpflichten, der M._____ Versicherung Fr. 12'510.20 zu erstatten. 2.3 Soziale Dienste Stadt L._____ (ND 14) Betreffend die Zivilforderungen der Sozialen Dienste Stadt L._____ wird seitens des Beschuldigten angeführt, selbst bei einer Verurteilung wegen Hehlerei bestehe kein Raum für die Gutheissung der Zivilforderungen, da der Schaden bereits im Zeitpunkt des Diebstahls entstanden sei. Dieser sei durch die in der

- 38 - Anklageschrift inkriminierten Handlungen des Beschuldigten nicht vergrössert worden. Der Kausalzusammenhang bestehe somit nicht. Zudem treffe den Beschuldigten kein Verschulden (HD Urk. 82 S. 18). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin Fr. 5'000.– nebst Zins von 5% seit dem 17. März 2010 zu vergüten (HD Urk. 41 S. 36 f.). Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten unabding- bare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist (BGE 128 III 174 E. 2b). Hätten die Vortäter den Tresor nicht entwendet, hätte der Beschuldigte ihn auch nicht verhehlen können. Demzufolge fehlt es an der natürlichen Kausalität und es ist gegenüber dem Beschuldigten kein Schaden- ersatzanspruch gegeben. Das entsprechende Schadenersatzbegehren der Sozialen Dienste Stadt L._____ ist (gegenüber dem Beschuldigten) somit abzuweisen. 2.4 N._____ Versicherungsgesellschaft AG (ND 15) Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit mit all- fälligen Mittätern – insbesondere O._____, P._____ und Q._____ (alle separate Verfahren) –, der N._____ Fr. 36'132.– zu vergüten, da die N._____ die erforder- lichen Belege eingereicht habe (HD Urk. 41 S. 37). Der Beschuldigte lässt hierzu geltend machen, Versicherungsnehmer der N._____ sei die AE._____ AG in AC._____. Die AE._____ AG sei nicht Geschä- digte und demzufolge auch nicht Partei und somit nicht aktivlegitimiert. Deren Versicherung, die N._____, sei ebenfalls nicht aktivlegitimiert, da sie lediglich die Versicherung der AE._____ AG sei (HD Urk. 82 S. 19). Vom Vorwurf der Hehlerei gemäss ND 15 ist der Beschuldigte – wie soeben erwogen – zwar freizusprechen. Seitens des Beschuldigten wird jedoch bereits die Aktivlegitimation der N._____ Versicherungsgesellschaft AG, eine Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung, bestritten. Zur Klärung bereits

- 39 - dieser Frage ist die N._____ Versicherungsgesellschaft AG mit ihrer Schadenersatzforderung daher auf den Zivilweg zu verweisen. 2.5 K._____ AG (ND 20) Die Vorinstanz erwog betreffend Schadenersatzanspruch der K._____ AG, der Schaden sei nach Abzug der Versicherungsleistung im Restbetrag von Fr. 815.60 belegt und sie verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit mit all- fälligen Mittätern – insbesondere AF._____, O._____ und P._____ (je separate Verfahren) –, der Privatklägerin Fr. 815.60 zu zahlen (HD Urk. 41 S. 35). Der Beschuldigte lässt geltend machen, die Schadenspositionen für ein neues Fenster, für den beschädigten Schrank sowie für das beschädigte Schloss seien nicht genügend substantiiert, da sie nicht die Höhe des Schadens belegen wür- den, sondern nur Schätzungen der Geschädigten seien. Falls die Schadens- positionen als substantiiert gewertet würden, sei zu beachten, dass höchstens der Zeitwert geltend gemacht werden könne. Zudem könne die Geschädigte auf den geschätzten Schaden nicht noch zusätzlich MwSt berechnen. Weiter sei die Schadensposition betreffend den geltend gemachten entgangenen Gewinn durch den Arbeitsausfall und Aufwand mit der Polizei nicht belegt. Es sei zudem nicht nachvollziehbar aus den eingereichten Unterlagen, wie viel Zeit aufgewendet worden sei und wie hoch der Stundenansatz sei (HD Urk. 82 S. 20 f.). Bei der von der Privatklägerin eingereichten Rechnung dürfte es sich tatsächlich um Schätzungen handeln. Die Rechnung stammt nämlich nicht von einer Drittper- son, sondern die Privatklägerin hat diese selbst erstellt. Der Verteidigung ist damit beizupflichten, dass die entsprechenden Schadenspositionen nicht genügend substantiiert und belegt sind, weshalb die Schadenersatzforderung der Privat- klägerin K._____ AG auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. 2.6 J._____ AG (ND 22) Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, in solidarischer Haftbarkeit mit all- fälligen Mittätern – insbesondere AF._____ und O._____ (beide separate Verfah- ren) –, der Privatklägerin Fr. 1'137.10 nebst Zins zu 5% seit dem 10. September

- 40 - 2010 zu bezahlen, und erwog, der Privatklägerin seien noch der Selbstbehalt von Fr. 1'000.– und der von der Versicherung nicht gedeckte Restbetrag von Fr. 137.10 zuzusprechen. Gerade beim aufgebrochenen Schlüssel-tresor handle es sich um eine Anschaffung, die noch lange Zeit hätte genutzt werden können, weshalb sich der Ersatz des Neuwerts rechtfertige (HD Urk. 41 S. 34). Die Verteidigung führt betreffend den Schadenersatzanspruch der Privatklägerin an, bei einer juristischen Person müsse eine zeichnungsberechtigte Person das Formular für die Geltendmachung von Zivilansprüchen und Konstituierung als Privatklägerschaft unterschreiben. Da lediglich Herr AG._____ zur Einzelunter- schrift berechtigt sei und eine Person mit dem Vornamen "O." und dem Vermerk "i.V." unterschrieben habe, sei unklar, wer den Antrag betreffend Zivilforderungen unterzeichnet habe und wen diese Person vertreten haben soll. Der Antrag sei deshalb nicht rechtsgenüglich gestellt worden und sei als illiquid auf den Zivilweg zu verweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (HD Urk. 82 S. 21). Gemäss Art. 32 Abs. 2 OR kann eine Vertretungswirkung auch bei einer still- schweigenden Erklärung eintreten, nämlich dann, wenn der Dritte aus den Um- ständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen konnte und musste. So handelt eine Verkäuferin im Kaufhaus sowie eine Angestellte am Bankschalter aufgrund der Umstände für den Geschäftsherrn und nicht für sich selbst (WATTER in: BSK Obligationenrecht I, a.a.O., Art. 32 N 17). Dasselbe gilt für die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung mittels Formularerklärung über einen geringen Betrag. Mit dem Vermerk "i.V." wollte der unterschreibende Mitarbeiter gerade dieses Stellvertretungsverhältnis offenbaren. Die entsprechende Argumentation der Verteidigung ist somit nicht zu hören und die vorinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerin ist zu bestätigen, zumal die Schadenspositionen an sich vom Beschuldigten nicht bestritten wurden. 2.7 M._____ Versicherung (ND 23) Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit mit all- fälligen Mittätern – insbesondere AF._____ und O._____ (je

- 41 - separate Verfahren) –, der M._____ Versicherung Fr. 12'481.15 zu erstatten. Sie erwog dazu, die Versicherung habe den geltend gemachten Betrag mit ent- sprechenden Unterlagen belegt. Die erstattete Leistung liege auch im Rahmen des Schadens gemäss Anklage (HD Urk. 41 S. 36). Die Verteidigung macht betreffend die Ansprüche der M._____ Versicherung geltend, die Schadenersatzforderung für die Schliessanlage mit Schlüsselersatz, für die zwei Serviceportemonnaies, für die zwei Taschenlampen, für das Kassa- buch, für den Sony DSC-W170, für den Anhängerstecker, für die vier Leucht- westen sowie für die drei Lederhandschuhe in der Höhe von insgesamt Fr. 5'667.60 sei nicht genügend substantiiert und daher als illiquid auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. Auch die übrigen Zivilforderungen würden nicht substantiiert und bewiesen. Für sämtliche Positionen der Zivil- forderung würden keine Offerten oder Rechnungen vorliegen. Entsprechend seien sie illiquid und auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (HD Urk. 82 S. 22 f.). Gemäss Anklage haben der Beschuldigte und seine beiden Mittäter sich am

10. September 2010 zwar zur G._____ AG begeben und sich gewaltsam Zutritt zu deren Räumlichkeiten verschafft. Die weiteren Tathandlungen bestanden jedoch – immer noch gemäss Anklage – lediglich im Durchsuchen verschiedener Behält- nisse nach Wertgegenständen und dem Versuch, den dortigen Tresor mittels ei- nes Rollis abzutransportieren. Dabei seien sie gestört worden, so dass sie den Tatort ohne Beute verlassen hätten (HD Urk. 15 S. 10). Von der Mitnahme von Gegenständen ist in der Anklageschrift nicht die Rede. Es kann deshalb nicht nachvollzogen werden, inwiefern die mobilen Gegenstände (bspw. Bargeld, Fahr- zeugausweise, Serviceporte-monnaies, Taschenlampen, Kassabuch) Schadens- positionen darstellen. Die Schadenersatzforderung der M._____ Versicherung ist demzufolge nicht liquid und auf den Zivilweg zu verweisen.

- 42 - VI. Kostenfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte weitgehend; nur mit seinen Anträgen die Zivilforderun- gen betreffend dringt der Beschuldigte grösstenteils durch, zudem erfolgt eine Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Hehlerei gemäss ND 26. Das vorinstanzliche Strafmass wird hingegen – entgegen dem Antrag des Beschuldigten – bestätigt; des Weiteren erfolgt – ebenfalls entgegen dem Antrag des Beschuldigten – betreffend Hehlerei gemäss ND 14 ein Schuldspruch. Es erscheint daher als angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungs- verfahrens zu drei Vierteln aufzuerlegen und im restlichen Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine andere Kostenauferlegung rechtfertigt sich auch unter Berücksichtigung des Freispruchs gemäss ND 15 sowie dem Absehen vom Widerruf der bedingten Geldstrafe nicht. Da der Beschuldigte in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise in das Eigentum der Geschädigten eingegriffen hat (betreffend ND 15), wird er diesbezüglich gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO dennoch kosten- pflichtig. Beim Entscheid betreffend Widerruf der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Mai 2010 verhängten bedingten Geld- strafe handelt es sich sodann um einen reinen Ermessensentscheid, weshalb der Beschuldigte auch diesbezüglich kostenpflichtig wird (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegen den Beschuldigten über drei Viertel der Verteidigerkosten.

2. Seitens der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten wurde eine Honorar- note über Fr. 14'943.40 (inkl. MwSt.) eingereicht, wobei der Aufwand für den Eingang und das Studium des obergerichtlichen Urteils und die damit zusammen- hängende Korrespondenz sowie die Besprechung mit dem Beschuldigten auf 2.5 Stunden geschätzt wurde (Urk. 96).

- 43 - Vorauszuschicken ist, dass es sich um einen Standardfall handelt, weshalb die Entschädigung gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung festzulegen ist (ZR 102 Nr. 40; ZR 101 Nr. 10). Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grund- sätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Wenn der Verteidiger im vorliegenden Verfahren nun eine Honorar- forderung und Auslagen von mehr als Fr. 14'000.– geltend macht, befindet sich dieser Betrag in der Hälfte des möglichen Rahmens. Dies erscheint in casu nicht mehr als angemessen, obwohl der Berufungsverhandlung gleichsam noch ein schriftliches Verfahren mit weiteren Rechtsschriften, für welche gemäss § 17 Abs. 2 lit. b (i.V.m. § 18 Abs. 1) AnwGebV Zuschläge berechnet werden, folgte. Das Urteil wurde nur teilweise angefochten (insbesondere war nur noch der Sachverhalt von drei Nebendossiers zu beurteilen) und die Staatsanwaltschaft erhob weder (selbständige) Berufung noch Anschlussberufung. Zudem weist der vorliegende Fall – zumindest in rechtlicher Hinsicht – keine besondere Komplexi- tät auf. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 6. März 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 sowie Ziff. 3 Abs. 2 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne vom Art. 186 StGB,

- 44 - − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 aSVG, − der […] Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB [betreffend ND 27] sowie − der Widerhandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 und 7 WG. 2.-4. […]

5. Die folgenden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter SK … lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: − Teleskopstock schwarz − Schmetterlingsmesser

6. Die durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter SK … lagernden Gegenstände "Motorola" GP 340 sowie das Navigationsgerät "TomTom" werden verwertet und der Verwertungserlös zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verwendet.

7. Die folgenden Privatkläger resp. Versicherungen werden mit ihren Schadenersatz- begehren vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − B._____ Versicherung (ND 2) − C._____ Garage AG sowie die D._____ Versicherung (ND 9) − E._____ sowie F._____ (ND 21) − G._____ AG (ND 23) − H._____ (ND 15) 8.-9. […]

10. Die Genugtuungsbegehren der nachfolgenden Privatkläger werden abgewiesen: − I._____ AG (ND 7) − C._____ Garage AG (ND 9) − J._____ ag (ND 22) − G._____ AG (ND 23)

- 45 -

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 3'110.00 Auslagen Untersuchung Fr. 1'500.00 Auslagen Untersuchung Fr. 4'613.35 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA Y._____) Fr. 9'522.47 amtliche Verteidigung (RA X._____; festgesetzt mit Verf. vom 29.5.2013) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. […]

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie mit separatem Dispositivauszug an die Privatkläger − B._____ Versicherung (Schaden-Nr. …) − C._____ Garage AG − D._____ Versicherung (Schaden-Nr. ---) − E._____ − F._____ (Police-Nr. …) − G._____ AG − H._____ AG. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zusätzlich schuldig der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB gemäss ND 14.

- 46 -

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB gemäss ND 15.

3. Das Verfahren wird bezüglich der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB gemäss ND 26 eingestellt.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 199 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Mai 2010 ausgefällten Geldstrafe von 80 Tages- sätzen zu Fr. 90.– wird nicht widerrufen und die Probezeit um 1 ½ Jahre ab heute verlängert.

7. Die folgenden Privatkläger resp. Versicherungen werden mit ihren Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − I._____ AG (ND 7) − N._____ Versicherungsgesellschaft AG (ND 15) − K._____ AG (ND 20) − M._____ Versicherung (ND 23).

8. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern verpflichtet, folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachgenannter Höhe zu bezahlen: − M._____ Versicherung (ND 11) Fr. 12'510.20 nebst 5% Zins seit dem 9. Juni 2010 − J._____ AG (ND 22) Fr. 1'137.10 nebst Zins zu 5% seit dem 10. September 2010.

9. Das Schadenersatzbegehren der Sozialen Dienste Stadt L._____ (ND 14) wird gegenüber dem Beschuldigten abgewiesen.

- 47 -

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 3/4 vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen sowie im Dispositiv an die folgenden Privatkläger bzw. Versicherungs- gesellschaften: − I._____ AG − J._____ ag − K._____ AG − Stadt L._____, Soziale Dienste − M._____ Versicherung (Schaden-Nr. … und Schaden-Nr. …) − N._____ Versicherungsgesellschaft AG (Schaden Nr. … - Police Nr. …) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B

- 48 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich in die Untersuchungs- akten A-1/2010/510 − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Maurer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130197-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und Dr. D. Schwander, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 2. Oktober 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

6. März 2013 (DG120427)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Dezember 2012 (HD Urk. 15) sowie die verbesserten Anklageformulierungen vom 18. und

19. September 2013 sind diesem Urteil beigeheftet (HD Urk. 56, 57 und 58). Urteil der Vorinstanz: (HD Urk. 41 S. 39 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 sowie Ziff. 3 Abs. 2 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne vom Art. 186 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 aSVG, − der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB sowie − der Widerhandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 und 7 WG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 199 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Mai 2010 ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 90 wird widerrufen und als vollziehbar erklärt.

- 3 -

5. Die folgenden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter SK … lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlas- sen: − Teleskopstock schwarz − Schmetterlingsmesser

6. Die durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter SK … lagernden Gegenstände "Motorola" GP 340 sowie das Navigationsgerät "TomTom" werden verwertet und der Verwertungserlös zur De- ckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verwendet.

7. Die folgenden Privatkläger resp. Versicherungen werden mit ihren Schadenersatz- begehren vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − B._____ Versicherung (ND 2) − C._____ Garage AG sowie die D._____ Versicherung (ND 9) − E._____ sowie F._____ [Versicherung] (ND 21) − G._____ AG (ND 23) − H._____ (ND 15)

8. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern verpflich- tet, folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachgenannter Höhe zu bezahlen: − I._____ AG (ND 7) CHF 753.20 nebst Zins zu 5% seit dem 16. September 2010 − J._____ ag (ND 22) CHF 1'137.10 nebst Zins zu 5% seit dem 10. September 2010 − K._____ AG (ND 20) CHF 815.60 ohne Zins − Stadt L._____ Soziale Dienste (ND 14) CHF 5'000 nebst Zins von 5% seit dem 17. März 2010 In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 4 -

9. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern verpflich- tet, folgenden Versicherungen Schadenersatz in nachgenannter Höhe zu bezahlen: − M._____ Versicherung CHF 12'481.15 ohne Zins sowie CHF 12'510.20 nebst 5% Zins seit dem 9. Juni 2010 (ND 23 und 11) − N._____ [Versicherung] CHF 36'132 ohne Zins (ND 15) In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Die Genugtuungsbegehren der nachfolgenden Privatkläger werden abgewiesen: − I._____ AG (ND 7) − C._____ Garage AG (ND 9) − J._____ ag (ND 22) − G._____ AG (ND 23)

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 3'110.00 Auslagen Untersuchung Fr. 1'500.00 Auslagen Untersuchung Fr. 4'613.35 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA Y._____) Fr. 9'522.47 amtliche Verteidigung (RA X._____; festgesetzt mit Verf. vom 3.5.2013) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. […]

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; HD Urk. 82 S. 2)

1. Die Dispositiv-Ziff. 1 (betreffend Hehlerei), 2, 4, 8 und 9 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung vom 6. März 2013 seien auf- zuheben.

2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 sei der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Hehlerei freizusprechen.

3. Für die nicht angefochtenen Schuldsprüche sei der Beschuldigte in Abände- rung der Dispositiv-Ziff. 2 zu bestrafen mit höchstens 20 Monaten Freiheits- strafe, wovon 199 Tage durch Untersuchungshaft als erstanden zu erklären seien.

4. Dem Beschuldigten sei für die auszufällende Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren (Dispositiv-Ziff. 3).

5. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Mai 2010 ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 90.– sei zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 4).

6. Die Zivilforderungen der in Dispositiv-Ziff. 8 und 9 genannten Privatkläger seien abzuweisen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staats.

- 6 -

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; HD Urk. 88 S. 1 f.)

1. (…)

2. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage und des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen.

3. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft.

4. Es sei ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung von 4 Jahren Probe- zeit zu gewähren.

5. Es sei der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

3. Mai 2010 gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen.

c) Der Privatklägerschaft: Keine Anträge. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung 1.1 Mit vorinstanzlichem Urteil vom 6. März 2013 wurde der Beschuldigte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie weiterer Delikte (u.a. mehrfache Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen (Dispositiv- ziffer 1.) und mit 2 Jahren Freiheitsstrafe bedingt (unter Abzug von 199 Tagen erstandener Haft) bestraft (Dispositivziffer 2.) unter Festsetzung der Probezeit auf 4 Jahre (Dispositivziffer 3.). Zudem wurde der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Mai 2010 ausgefällten Geldstrafe (von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.–) widerrufen und als vollziehbar erklärt (Dispositivziffer 4.). Weiter ordnete die Vorinstanz die Einziehung und Vernichtung eines Teleskopstockes und eines Schmetterlingsmessers an (Dispositivziffer 5.),

- 7 - traf Anordnungen betreffend Verwertung eines beschlagnahmten "Motorola" GP 340 sowie eines Navigationsgerätes "TomTom" zur Deckung der Verfahrens- kosten (Dispositivziffer 6.), verwies einzelne Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositivziffer 7.), verpflichtete den Beschuldigten – in solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern – zur Leistung von Schadenersatz an einzelne Privatkläger (Dispositivziffern 8. und 9.) und wies von einzelnen Privatklägern gestellte Genugtuungsbegehren ab (Dispositivziffer 10.). 1.2 Gegen dieses Urteil, welches den Parteien am 6. März 2013 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 13), meldete der Beschuldigte am 8. März 2013 fristge- recht Berufung an (HD Urk. 32). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 19. April 2013 zugestellt (HD Urk. 37/2). Die Berufungserklärung erfolgte in- nert der zwanzigtägigen Frist am 8. Mai 2013 (HD Urk. 42; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 6. Juni 2013 auf Anschlussberufung, bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht weiter zu beteiligen (HD Urk. 49). Die Privatkläger liessen sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen. 1.3 In der Folge wurde auf den 19. September 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (HD Urk. 51), anlässlich welcher die Anklagebehörde verbesserte Anklagen betreffend ND 14, ND 15 und ND 26 einreichte (HD Urk. 56-58; Prot. II S. 11 f.). Die Berufungsverhandlung wurde daraufhin auf Antrag des Beschuldig- ten bzw. dessen Verteidigung vertagt, die Parteien erklärten sich mit der schriftli- chen Fortsetzung des Verfahrens einverstanden und verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 13). 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2013 wurde das schriftliche Verfahren für die Fortsetzung des vorliegenden Prozesses angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zur Zulässigkeit der verbesserten Anklage- formulierungen bzw. der Alternativanklage betreffend ND 14, ND 15 und ND 26 Stellung zu nehmen (HD Urk. 63). Die entsprechende Stellungnahme des Beschuldigten ging innert (mehrfach erstreckter; HD Urk. 67 und 69) Frist am

30. Dezember 2013 hierorts ein (HD Urk. 71). Ebenfalls fristgerecht verzichtete

- 8 - die Anklagebehörde am 8. Januar 2014 auf Vernehmlassung zur Stellungnahme des Beschuldigten (HD Urk. 75). 1.5 Mit unbegründetem Beschluss vom 20. Februar 2014 wurden die Anklage- verbesserungen ND 14, ND 15 und ND 26 betreffend Hehlerei zugelassen, die Alternativanklage ND 15 betreffend Diebstahl, Sachbeschädigung und Haus- friedensbruch wurde nicht zugelassen; zugleich wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, abschliessend die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (HD Urk. 76). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 28. April 2014 ging innert zweimal erstreckter Frist am 2. Mai 2014 hierorts ein (HD Urk. 82). Die Berufungsantwort der Anklagebehörde vom 26. Mai 2014 erreichte das hiesige Gericht fristgerecht am 27. Mai 2014 (HD Urk. 88), nachdem die Vorinstanz am

7. Mai 2014 auf Vernehmlassung verzichtet hatte (HD Urk. 87). Der Beschuldigte erstattete in der Folge innert wiederum erstreckter Frist am 4. Juli 2014 die Berufungsreplik (HD Urk. 94), worauf die Anklagebehörde mit Eingabe vom

10. Juli 2014 mitteilte, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten (HD Urk. 99). Das Verfahren erweist sich demnach als spruchreif.

2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gemäss seiner Berufungs- erklärung gegen die Dispositivziffern 1. (nur betreffend Hehlerei), 2., 4., 6., 8. und

9. Den Antrag, dem Beschuldigten das beschlagnahmte Mobiltelefon "Motorola GP 340" sowie das Navigationsgerät "TomTom" herauszugeben (vgl. HD Urk. 42 S. 2), zog die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zurück (Prot. II S. 9 f.), was sie auch im Rahmen der (schriftlichen) Berufungsbegründung bestä- tigte, indem sie die Aufhebung von Dispositivziffer 6. nicht mehr beantragte (HD Urk. 82 S. 2). Angefochten sind somit lediglich noch die Dispositivziffern 1. teil- weise (betreffend Hehlerei, mit Ausnahme der Hehlerei gemäss ND 27), 2., 4.,

8. und 9., wobei Dispositivziffer 3. – die Anordnung des bedingten Vollzuges – als Teil des Sanktionspunktes ebenfalls als angefochten zu gelten hat (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab festzustellen ist.

- 9 - II. Prozessuales

1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten aber ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO).

2. Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge (vgl. HD Urk. 82; HD Urk. 88 S. 1; Prot. II S. 12). 3.1 Der Beschuldigte beantragte, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zulassung der "verbesserten Anklageformulierung" betreffend ND 14, ND 15 und ND 26 sei abzuweisen und die diesbezüglich an der Berufungsverhandlung vom

19. September 2013 eingereichten Unterlagen der Staatsanwaltschaft seien aus dem Recht zu weisen. Zur Begründung wird zunächst auf das Anklageprinzip und seine vier Hauptfunktionen, nämlich die Rollentrennungs-, die Informations- und die Umgrenzungsfunktion sowie das Immutabilitätsprinzip, verwiesen. Weiter wird geltend gemacht, gemäss Art. 350 StPO sei das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden. Art. 333 StPO sei in casu nicht anwend- bar, da die Staatsanwaltschaft mit den "verbesserten Anklageformulierungen" lediglich die bisherigen Mängel der bestehenden Anklageschrift korrigieren wolle, was gemäss StPO aber nicht zulässig sei. Eine Abänderung des angeklagten Sachverhalts nach der Zulassung der Anklage sei nicht möglich. Man erkenne, dass mit den "verbesserten Anklageformulierungen" der ursprünglich angeklagte Sachverhalt abgeändert werden solle (HD Urk. 71 S. 2 f.). Die Vorinstanz habe die Anklage weder zur Ergänzung noch zur Berichtigung gemäss Art. 329 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Somit gelte der Sachverhalt der Anklageschrift als Grundlage für die zu beurteilenden Tatbestände als erstellt. Im Übrigen sei eine Anklageerweiterung im Rechtsmittelverfahren schon nach der alten Zürcher Strafprozessordnung nicht zulässig gewesen; dies habe sich auch unter der Geltung der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht geändert. Da

- 10 - bei einer Verletzung des Anklageprinzips die Heilung grundsätzlich ausgeschlos- sen sei, sei der Entscheid in diesen Punkten aufzuheben (HD Urk. 71 S. 4). 3.2 Grundsätzlich zu Recht weist die Verteidigung auf das Immutabilitätsprinzip (Grundsatz der Unabänderbarkeit der Anklage) hin. Aus prozessökonomischen Gründen ist dieser Grundsatz indes gemildert. Es ist zulässig, ja notwendig, mangelhafte, fehlerhafte oder unvollständige Anklagen zu berichtigen oder gar um neue Delikte zu erweitern. Art. 329 Abs. 2 StPO und Art. 333 StPO für das Haupt- verfahren sehen diesbezügliche Ausnahmen vor (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 210; NIGGLI/HEIMGARTNER in: BSK StPO, Basel 2011, Art. 9 N 41 und N 55). Diese Bestimmungen sind gestützt auf Art. 379 StPO grundsätzlich auch im Berufungs- verfahren anwendbar (GRIESSER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 333 N 3a). Die Anklage bildet auch die Basis des Berufungsverfahrens; es ist jedoch im Berufungsverfahren nur noch eine Änderung oder Ergänzung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO, nicht aber eine Erweiterung nach Art. 333 Abs. 2 StPO möglich (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, a.a.O., N 1535). 3.2.1 Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Des Weiteren kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern, wenn während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt werden (Art. 333 Abs. 2 StPO). Der Verteidigung ist somit bei- zupflichten, dass in casu (zumindest betreffend die "verbesserten Anklage- formulierungen") kein Anwendungsfall von Art. 333 StPO vorliegt. Fälle, in denen eine Anklage innerhalb des gleichen Straftatbestandes zu berichtigen ist, sind nämlich nicht nach Art. 333 StPO zu behandeln (STEPHENSON/ZALUNARDO- WALSER in: BSK StPO, a.a.O., Art. 333 N 4; RIKLIN, Strafprozessordnung, OF-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 333 N 6; differenzierend: SCHMID,

- 11 - Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, a.a.O., N 1296; DERSELBE, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 333 N 2a). Zudem ist

– wie soeben erwogen – eine Erweiterung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren ohnehin ausgeschlossen. 3.2.2 Gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO kann eine Rückweisung zur Ergänzung oder Berichtigung der Anklage erfolgen, wobei diese Bestimmung über Art. 379 StPO auch im Berufungsverfahren gilt (SCHMID, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 329 N 10; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_777/2011 vom

10. April 2012 E. 2). Diese Bestimmung stellt eine Abweichung vom strengen Anklageprinzip dar. Hält das Gericht die beschuldigte Person der eingeklagten Tat für schuldig, kann es aber wegen Mängeln der Anklage keine Verurteilung aus- sprechen, so hat es die Möglichkeit, durch eine Rückweisung der Anklage die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Verbesserung der Anklage einzuladen (GRIESSER, a.a.O., Art. 329 N 22). Bei einer mangelhaften Anklage kann das Gericht nämlich nicht eigenmächtig eine "Korrektur" vornehmen, sondern es kommt – gegebenenfalls – nur eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung einer Korrektur infrage (RIKLIN, a.a.O., Art. 329 N 2 mit Verweisen). In casu reichte die Anklagebehörde die verbesserten Anklageformulierungen betreffend ND 14, ND 15 und ND 26 anlässlich der Berufungsverhandlung ein (Prot. II S. 11 f.). Art. 329 Abs. 2 StPO erwähnt ausdrücklich, dass eine Rück- weisung auch "später im Verfahren" (und nicht nur bei der Prüfung der Anklage) erfolgen kann. Das Gericht kann demnach auch in späteren Verfahrensstadien nach Massgabe dieser Bestimmung vorgehen, wenn Fehler in Akten und Anklage nachträglich entdeckt werden (SCHMID, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 329 N 10). Da, wie bereits erwogen, Art. 329 StPO auch im Berufungsverfahren gilt, wurden die verbesserten Anklageformulierungen rechtzeitig eingereicht. Eine formelle Rückweisung ist bzw. war nicht erforderlich, da die Staatsanwaltschaft einer Rückweisung durch das Gericht gleichsam zuvorkam. 3.3.1 Betreffend ND 14 gilt das Folgende: Aufgrund der Aussagen des Beschul- digten in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Februar 2011 kann der verbesser-

- 12 - te Anklagesachverhalt, wie er in HD Urk. 56 dargestellt wird, erstellt werden (vgl. hinten Ziff. III.2.). Die verbesserte Anklageformulierung entspricht nämlich fast lückenlos der eigenen Schilderung des Beschuldigten zum Vorfall gemäss ND 14 (vgl. ND 14 Urk. 4 S. 2 f.); insofern kann von einer "völlig neuen Geschichte" (vgl. HD Urk. 71 S. 3) keine Rede sein. Bezeichnenderweise anerkannte der Beschul- digte den ursprünglichen Anklagesachverhalt in der Schlusseinvernahme denn auch nicht, sondern erklärte – im Einklang mit der verbesserten Anklageformulie- rung bzw. seinen Ausführungen in der Untersuchung –, dass dies der erste Vorfall gewesen und er nur für den Transport der beiden verantwortlich gewesen sei. Der Tresor sei schon draussen gewesen; dieser sei in sein Auto geladen worden, worauf sie ihn geheissen hätten, damit in einen Wald zu fahren (HD Urk. 5/13 S. 10 f.). Der Beschuldigte wusste somit jederzeit, was ihm vorgeworfen wird, denn er hatte es selber zu Protokoll gegeben. Er wurde demnach bereits im Rahmen des Vorverfahrens – anlässlich seiner Einvernahmen – mit dem betreffenden Vorhalt konfrontiert, weshalb er davon ausgehen musste, dass dieser Vorwurf im weiteren Verlauf des Verfahrens zum Prozessthema werden könnte (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI in: BSK StPO, a.a.O., Art. 350 N 9). Es geht in beiden Anklagen um den gleichen Lebenssachverhalt, nämlich das Beiseite- schaffen des zuvor gestohlenen Tresors. Eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes liegt demgemäss nicht vor, da aufgrund der Untersuchungsakten feststeht, dass ein strafbarer Sachverhalt bewiesen ist, der nicht oder nur unvollständig in die (erste) Anklage Aufnahme gefunden hat. Die verbesserte Anklageformulierung betreffend ND 14 ist somit zulässig und HD Urk. 56 nicht aus dem Recht zu weisen. 3.3.2 Betreffend ND 15 präsentiert die Anklagebehörde – neben einer ver- besserten Anklageformulierung betreffend Hehlerei – auch eine Alternativanklage: Der Beschuldigte habe sich entweder der Hehlerei oder des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs (in Mittäterschaft) schuldig gemacht. Eine Alternativanklage ist gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO zulässig; sie kann erhoben werden, wenn zwar die beschuldigte Person nach Überzeugung der

- 13 - Staatsanwaltschaft ein Delikt ausgeführt hat, jedoch unklar ist, in welchem Ver- halten dieses liegt (SCHMID, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 325 N 15; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 325 N 30-32). Der Entscheid, welcher Vorhalt als bewiesen zu betrachten ist, wird dem Gericht überlassen. Dabei kann es sich um unterschiedliche Sachverhaltshypothesen, die sich gegen- seitig ausschliessen, oder aber um Varianten im Tatablauf, die sich lediglich in einzelnen Punkten unterscheiden, handeln (HEIMGARTNER/NIGGLI in: BSK StPO, a.a.O., Art. 325 N 45). Vorliegend problematisch erscheint einerseits, dass die Staatsanwaltschaft mit der Alternativanklage von ND 15 drei zusätzliche Delikte anklagt, die bisher noch nicht beurteilt wurden. Der Beschuldigte würde daher – bei Zulassung der Alternativanklage – eine Instanz verlieren. Zum anderen hat die Anklagebehörde auf Anschlussberufung verzichtet (HD Urk. 49). Ein Schuld- spruch im Sinne der Alternativanklage würde damit eine unzulässige reformatio in peius darstellen, da es (im Vergleich zum angefochtenen Urteil) zu zusätzlichen Schuldsprüchen käme (Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2012 vom

26. September 2013 E. 2.5; BGE 139 IV 282 E. 2.5; vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_375/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.1.1). Die Alternativanklage ist demgemäss nicht zulässig. Betreffend Verletzung des Anklageprinzips bezüglich die verbesserte Anklage- formulierung kann auf das vorstehend zu ND 14 Erwogene verwiesen werden. So wie der Anklagesachverhalt nun (verbessert) dargestellt wird, entspricht er nämlich weitestgehend den Ausführungen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Februar 2012 zu ND 15. Der Beschuldigte führte damals aus, er sei zwar nicht im Gebäude gewesen, er habe aber geholfen, den Tresor nach draussen zu tragen, wozu er auf das Flachdach geklettert sei. Zusammen hätten sie den Tresor vom Fenstersims bis zur Dachkante und, nach dem Hinunterwerfen, zum Lieferwagen getragen. Den Lieferwagen hätten sie anschliessend in eine Tiefgarage gestellt. Wo der Tresor aufgebrochen worden sei, wisse er nicht. Er habe indes Fr. 1'700.– erhalten (vgl. ND 15 Urk. 3 S. 2 ff.). Der "verbesserte" Anklagesachverhalt kann demgemäss gestützt auf diese, vom Beschuldigten im Übrigen nie widerrufenen Angaben erstellt werden (vgl. dazu

- 14 - hinten Ziff. III.3.). Die Verteidigung führt betreffend ND 15 an, die Staatsanwalt- schaft beschränke sich nicht mehr nur auf den Vorwurf des Fahrdienstes in den Wald, sondern werfe dem Beschuldigten einleitend vor, er habe geholfen den Tresor abzutransportieren. Der weiter geltend gemachte Sachverhalt stelle eine völlig neue "Geschichte" dar (HD Urk. 71 S. 3). Zutreffend ist, dass dem Beschul- digten nicht mehr nur ein Chauffeurdienst vorgeworfen wird. Dem Beschuldigten war aufgrund seiner eigenen Schilderung des Einbruchdiebstahls zulasten der H._____ AG jedoch durchaus bewusst, was ihm vorgeworfen wird, zumal die ver- besserte Anklage sich immer noch im Bereich des ursprünglich angeklagten Le- bensvorgangs, nämlich dem Einbruchdiebstahl zu Lasten der H._____ AG, dem Abtransport des Diebesguts (insbesondere des Tresors) und der Tresor-öffnung am nächsten Tag, bewegt. Auch in der untersuchungsrichterlichen Schlussein- vernahme am 12. November 2012 erklärte der Beschuldigte, dabei gewesen zu sein und Fr. 1'700.– erhalten zu haben, wobei der Vorhalt dahin-gehend lautete, dass der Beschuldigte sich zusammen mit O._____, P._____ und Q._____ zur Firma "H._____ AG" begeben habe. Weshalb sich in der ursprünglichen Anklage- formulierung die Beteiligung des Beschuldigten auf einen Fahrdienst am darauf- folgenden Tag beschränkte (HD Urk. 15 S. 7 f.), kann vor diesem Hintergrund ei- gentlich nicht nachvollzogen werden. Da die verbesserte Anklageformulierung in- dessen auf den Aussagen des Beschuldigten selbst basiert und er demnach ge- nau wusste, was ihm vorgeworfen wird (was in der Schlusseinvernahme noch- mals bestätigt wurde), kann keine Verletzung des Anklageprinzips erkannt wer- den. Die verbesserte Anklageformulierung betreffend ND 15 ist somit zulässig und HD Urk. 57 nicht aus dem Recht zu weisen. 3.3.3 Auch betreffend ND 26 gilt das vorstehend zu ND 14 Ausgeführte. Die verbesserte Anklageformulierung (HD Urk. 58) entspricht praktisch wörtlich der eigenen Schilderung des Beschuldigten vom 17. November 2010 des in ND 26 angeklagten Vorfalls (vgl. ND 26 Urk. 2 S. 2 f.). Insbesondere gab er bereits damals an, er habe zwei Navigationsgeräte gekauft. Auch in der Schlusseinver- nahme sprach er von Navigationsgeräten (HD Urk. 5/13 S. 16). Die Verteidigung macht bezüglich ND 26 geltend, die Staatsanwaltschaft mache andere Angaben bezüglich Tatort. Dem kann nicht gefolgt werden. In der ursprünglichen Anklage-

- 15 - formulierung wurde nämlich gar keine Angabe zum Tatort gemacht. Zwar hat die Anklageschrift (unter anderem) den Ort der vorgeworfenen Taten zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Indem der Beschuldigte indes bestätigte, zwei Navi- gationsgeräte an seinem Arbeitsort, der …-Tankstelle in R._____, gekauft zu ha- ben (ND 26 Urk. 2 S. 2), wusste er genau, um welches Ereignis es sich handelte. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist demzufolge nicht ersichtlich. Dasselbe gilt betreffend weitere Kaufumstände (Spontanangebot an einer Tankstelle, ohne Schachtel etc.) und betreffend direkter Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Ausser Betracht fallen z.B. bei Verneinung eines Vorsatzes eine Verurteilung wegen der Fahrlässigkeitstatbestandsvariante, da die tatsächlichen Voraussetzungen der Fahrlässigkeit von der Anklageschrift umschrieben werden müssten (HEIMGARTNER/NIGGLI in: BSK StPO, a.a.O., Art. 350 N 6; Entscheid des Kassati- ons-gerichtes des Kantons Zürich AC040128 vom 24.8.2005 = ZR 105 Nr. 36). E contrario muss daher gelten, dass keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt, wenn direkter Vorsatz angeklagt wird und schlussendlich ein Schuld- spruch wegen eventualvorsätzlicher Tatbegehung ergeht. Eine unzulässige reformatio in peius liegt – obwohl die Staatsanwaltschaft nun Hehlerei an zwei Navigationsgeräten anklagt – nicht vor. Der Beschuldigte kaufte die beiden Navigationsgeräte anlässlich eines Kaufes, weshalb Tateinheit (und keine Tatmehrheit) gegeben wäre. Die verbesserte Anklageformulierung betreffend ND 26 ist somit zulässig und HD Urk. 58 nicht aus dem Recht zu weisen. 3.4 Lediglich vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die rechtliche Würdigung eines (Anklage-)Sachverhalts in jedem Fall dem Gericht obliegt (Grundsatz "iura novit curia"). Das Gericht ist bezüglich der rechtlichen Würdigung nicht an die von der Staatsanwaltschaft in der Anklage und später vertretenen Anträge und Auffassungen gebunden (SCHMID, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 350 N 1).

- 16 - III. Schuldpunkt 1.1 Was den Schuldpunkt anbelangt, wehrt sich der Beschuldigte berufungs- weise gegen drei Vorwürfe von Hehlerei. Es handelt sich dabei um die Taten gemäss ND 14, ND 15 sowie ND 26. Bereits in seiner Berufungserklärung wies der Beschuldigte darauf hin, bezüglich der angefochtenen Dispositivziffern sei der Sachverhalt unbestritten (HD Urk. 42 S. 4). Auch im Rahmen der Berufungs- begründung blieb der Sachverhalt seitens des Beschuldigten grösstenteils unbestritten und er machte fast ausschliesslich Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (vgl. HD Urk. 82). 1.2 Die Anklagebehörde subsumiert die dem Beschuldigten in ND 14, ND 15 und ND 26 vorgeworfenen Verhaltensweisen unter den Tatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB bzw. der versuchten Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD Urk. 56-58; HD Urk. 88 S. 2 f.). Die Verteidigung beantragt für sämtliche Taten einen Freispruch vom Vorwurf der Hehlerei (HD Urk. 82 S. 6 f., S. 9 ff. und S. 14 ff.).

2. Zum Anklagevorwurf der Hehlerei gemäss ND 14 2.1 Der Beschuldigte macht betreffend ND 14 geltend, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass es für ein Verheimlichen i.S.v. Art. 160 StGB einen minimalen Verheimlichungserfolg brauche. In casu sei der Tresor von den Dieben in einem Gebüsch versteckt worden. Damit sei der Tresor bereits abschliessend dem Zugriff der Geschädigten bzw. der Polizei entzogen gewesen. Dass der Tresor in der Folge unter Mithilfe des Beschuldigten an einen anderen Ort verbracht worden sein solle, ändere nichts an der bereits vorher bestehenden fehlenden Möglichkeit des Zugriffs durch die Geschädigten bzw. die Polizei. Die Möglichkeit des Zugriffs habe sich durch den behaupteten Transport nicht verschlechtert. Entsprechend fehle es am Verheimlichungserfolg (HD Urk. 82 S. 6 f.). 2.2 Seitens der Anklagebehörde wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen; es sei davon auszugehen, dass das in der Anklageschrift

- 17 - bzw. in der verbesserten Anklage umschriebene Verhalten des Beschuldigten als Verheimlichen im Sinne von Art. 160 StGB zu qualifizieren sei (HD Urk. 88 S. 2). 2.3 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Verhalten des Beschuldigten sei als Verheimlichen im Sinne der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB zu qualifizie- ren, da das Auffinden des Tresors erheblich erschwert worden sei. Er habe den Tresor mit dem eigenen Auto (einem Smart) hinter O._____ herfahrend weiter in den Wald transportiert. Es sei dunkel gewesen und im Nachhinein sei ihm auch bewusst geworden, welches Risiko er eingegangen sei mit dem Tresor im Auto (HD Urk. 41 S. 11). 2.4 Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt blieb seitens der Vertei- digung unbestritten (HD Urk. 82 S. 6 f.) und kann im Übrigen gestützt auf die klaren Angaben des Beschuldigten in der Einvernahme vom 8. Februar 2011 erstellt werden (ND 14 Urk. 4 S. 2 f.). 2.5 Nach Art. 160 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, ver- heimlicht oder veräussern hilft. 2.6 Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als es gemäss Literatur einen minimalen Verheimlichungserfolg braucht (WEISSENBERGER in: BSK StGB II,

3. Aufl., Basel 2013, N 48 zu Art. 160; TRECHSEL/CRAMERI in: StGB Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 160 N 11). Entgegen der Ansicht der Verteidigung stellt indes die Weiterbeförderung des Tresors vom Gebüsch in der Nähe des Tatortes (also in S._____/ZH) bis zum Waldstück S._____ in T._____, ein gutes Stück in den Wald hinein, ein Verheimlichen dar. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt für ein Verheimlichen jedes Tätig- werden, mit dem das Auffinden der Sache erschwert oder verunmöglicht wird (BGE 90 IV 14 E. 2). Eine Sache wird namentlich dadurch verheimlicht, dass sie jemand bei sich aufbewahrt, irgendwo versteckt oder an einen Ort verbringt, wo sie nicht vermutet wird. Der Hehler braucht indessen nicht einmal vorübergehen- den

- 18 - Gewahrsam am Gegenstand zu erlangen. Es genügt auch, wenn er irreführende Vorkehren gegen dessen Auffinden trifft, der Polizei gegenüber falsche Angaben macht oder gar Täuschungsmanöver inszeniert und dadurch das Beibringen des Deliktsobjekts erschwert oder verunmöglicht (DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 329). Indem der Beschuldigte den Tresor nach T._____ verbrachte, entfernte er ihn weiter vom Tatort (wo die Polizei zweifellos gesucht hätte), was dessen Auffinden weiter erschwerte. Das Verhalten des Beschuldigten ist demzufolge als Verheimlichen zu qualifizieren. Bereits aufgrund der Umstände (Transport eines in einem Gebüsch versteckten Tresors in ein Waldstück an einem anderen Ort) musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass der Tresor durch eine strafbare Handlung erworben worden sein musste. Indem er ihn den- noch in seinem Fahrzeug nach T._____ transportierte, hat er ihn mit Wissen und Willen – und daher vorsätzlich – verheimlicht. 2.7 Der Beschuldigte ist somit auch im Berufungsverfahren betreffend den Vorwurf gemäss ND 14 der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Zum Anklagevorwurf der Hehlerei gemäss ND 15 3.1 Bestritten wurde der Sachverhalt von der Verteidigung dahingehend, dass der Beschuldigte den Lieferwagen samt Tresor mit den drei Mitbeteiligten in einer unbekannten Tiefgarage abgestellt habe. Gemäss act. 15/3 Frage 9 sei der Beschuldigte mit seinem eigenen Wagen von der …-Strasse …1, L._____, in die Tiefgarage gefahren und er habe den anderen nicht beim Abstellen des Lieferwagens geholfen (Urk. 82 S. 9 f.). Der Beschuldigte gab hierzu anlässlich der Befragung vom 8. Februar 2011 an, nach dem Einbruch und dem Diebstahl des Lieferwagens in V._____ seien sie nach S._____ gefahren. Er habe auf der anderen Strassenseite parkiert. […] Der Tresor sei auf den Vorplatz geknallt und zusammen hätten sie ihn zum Lieferwagen getragen. Danach sei er zu seinem Wagen gegangen und sie seien nach Zürich gefahren. Dort hätten sie den Liefer- wagen in eine Tiefgarage gestellt, wo nur Mieter dazu kommen könnten. Danach sei er alleine heimgefahren, da er am nächsten Tag habe arbeiten müssen (ND 15 Urk. 3 S. 2 f.). Die ("verbesserte") Anklage formuliert den Vorwurf an den

- 19 - Beschuldigten schliesslich wie folgt: "Anschliessend fuhren sie gemeinsam nach Zürich, wo er [der Beschuldigte] zusammen mit den drei genannten den Liefer- wagen samt Tresor in einer unbekannten Tiefgarage abstellte, […]" (HD Urk. 57). Aus der Anklage geht somit nicht deutlich hervor, ob der Beschuldigte den Liefer- wagen selber gefahren hat bzw. im Lieferwagen von L._____ nach Zürich gefahren ist oder in seinem eigenen Auto. Da indes keine weiteren Beweismittel, die der Erstellung des Anklagesachverhaltes dienen können, vorliegen, ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – mit der Verteidigung – davon auszugehen bzw. die Anklageschrift dahingehend auszulegen, dass der Beschul- digte in seinem eigenen Auto nach Zürich in besagte Tiefgarage gefahren ist, in welcher O._____, P._____ und Q._____ den Lieferwagen abstellten. 3.2 In rechtlicher Hinsicht wird seitens der Verteidigung geltend gemacht, es werde nicht der objektive Tatbestand der Hehlerei, sondern derjenige eines Dieb- stahls beschrieben, ohne jedoch dem Beschuldigten vorzuwerfen, er habe gegen Art. 139 StGB verstossen. Was die Staatsanwaltschaft in der verbesserten Anklageformulierung beschreibe, stelle nichts anderes dar als den Gewahrsams- bruch des Diebstahls; der Beschuldigte sei beim Wegbringen der Beute behilflich gewesen, indem er beim Abtransport des Tresors "angepackt" habe, damit der Tresor aus dem Gebäude gehievt, über das Dach getragen und von dort auf den Vorplatz habe geworfen werden können. Das Ganze laufe darauf hinaus, dass der Beschuldigte Hehler an der von ihm in Mittäterschaft gestohlenen Sache sein solle, was nicht gehe. Die in der verbesserten Anklageschrift beschriebenen Handlungen könnten höchstens unter Art. 139 StGB subsumiert werden, nicht aber unter Art. 160 StGB. Da dem Beschuldigten Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB nicht vorgeworfen werde, die Alternativanklage nicht zugelassen worden sei und die Vorinstanz keinen Würdigungsvorbehalt angebracht habe, könne der Beschuldigte nur schon aus formalen Gründen nicht wegen Diebstahls verurteilt werden. Betreffend Hehlerei werde in der verbesserten Anklageschrift keine Vortat eines Dritten angeklagt, sondern eine Vortat des Beschuldigten selber, was eine Verurteilung wegen Hehlerei ausschliesse. Zudem fehle es überhaupt an einer Vortat, da der Diebstahl noch gar nicht vollendet gewesen sei, als der

- 20 - Beschuldigte mit seinen behaupteten Tathandlungen begonnen habe (HD Urk. 82 S. 9 ff.). 3.3 Die Anklagebehörde führt bezüglich der Hehlerei aus, sie verweise auf das vom Bezirksgericht Zürich Ausgeführte und den erstellten Sachverhalt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sei eine Verurteilung wegen Hehlerei nur dann nicht möglich, wenn eine Verurteilung wegen der Vortat (Diebstahl) tatsäch- lich erfolge. Wenn keine Verurteilung wegen des der Hehlerei vorangegangenen Diebstahls ergehe, stehe einer Verurteilung wegen Hehlerei nichts entgegen (HD Urk. 88 S. 2). 3.4 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Fahrt nach Zürich, wo der Lieferwagen mit dem zuvor gestohlenen und dann verladenen Tresor unter Dabeisein des Beschuldigten in einer privaten Tiefgarage abgestellt worden sei, sei als Verheimlichen im Sinne der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB zu qualifizie- ren, zumal das Auffinden des Tresors dadurch praktisch verunmöglicht worden sei (HD Urk. 41 S. 12). 3.5 Tatobjekt der Hehlerei ist eine Sache, von der man weiss oder annehmen muss, dass ein anderer sie durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat (Art. 160 Ziff. 1 StGB). Damit eine Sache als durch die strafbare Hand- lung "erlangt" gelten kann, muss die Vortat abgeschlossen sein. Hierfür genügt es im Allgemeinen, dass sie vollendet worden ist (BGE 90 IV 14 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 5.3.1.; WEISSENBER- GER, a.a.O., Art. 160 N 29; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 20, N 24 f.). Handelt es sich indessen um einen der Tatbestände von Art. 139 und 140, so erscheint es durch- aus vertretbar, dafür die Beendigung des Delikts vorauszusetzen, sofern diese im Erlangen "gesicherten Gewahrsams" erblickt wird (DONATSCH, a.a.O., S. 325; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 160 N 7). Nach der Rechtsprechung muss beim Tatbestand der Hehlerei das Tatbestandsmerkmal des Erlangens bei der Vortat beendet sein. Die Sache darf sich mithin faktisch nicht mehr im Herrschafts- bereich des Opfers befinden. Der Täter muss vielmehr die tatsächliche freie Verfügungsmacht über die Sache erlangt haben (Urteil des Bundesgerichtes

- 21 - 6B_141/2007 vom 24. September 2007 E. 6.3.1 mit Verweis auf Urteil des Kassationshofs 6S.637/1993 vom 21. September 1994 und WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 160 N 23). Seitens der Verteidigung wird vorgebracht, der Gewahrsam der Eigentümerin sei noch nicht gebrochen gewesen, als der Beschuldigte mit seinen Tathandlungen begonnen haben soll (HD Urk. 82 S. 10). Dieser Argumentation ist zuzustimmen. Gemäss erstelltem Sachverhalt kletterte der Beschuldigte auf das Flachdach des Firmengebäudes, nachdem O._____, P._____ und Q._____ den Tresor aus den Büros der Geschädigten bis zum Fenster gebracht hatten. Von dort trug der Be- schuldigte mit den drei anderen den Tresor gemeinsam über das ca. 40 Meter lange Flachdach und half, den Tresor in den unten beim Haus abgestellten Lie- ferwagen zu verladen. Gesicherter Gewahrsam am bzw. freie Verfügungsmacht über den Tresor lag in dieser Konstellation erst in jenem Zeitpunkt vor, als der Tresor schliesslich im Lieferwagen verladen war. Während der Tresor von den Tätern über das Flachdach getragen wurde, befand er sich nach wie vor im Herr- schaftsbereich der Eigentümerin. Die Hehlerei bedingt die Vortat eines anderen bzw. "niemand kann sein eigener Hehler sein" (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 160 N 92). Da der Diebstahl des Tresors im Moment, in dem der Beschuldigte aktiv wurde, noch nicht abge- schlossen war, ist der Beschuldigte als Beteiligter am Diebstahl (ob als Mittäter oder Gehilfe kann an dieser Stelle offen gelassen werden) zu betrachten. Dem- zufolge kommt er als Hehler des Tresors nicht in Frage. 3.6. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB gemäss ND 15 freizusprechen.

4. Zum Anklagevorwurf der Hehlerei gemäss ND 26 4.1 Bezüglich der Hehlerei am Navigationsgerät TomTom oneT lässt der Beschuldigte anführen, dessen Neupreis habe selbst bei Markteinführung nur Fr. 320.– betragen. Nachdem bereits 2008 das Nachfolgemodell lanciert worden sei, sei der Preis für das neu gekaufte TomTom oneT auf unter Fr. 300.–

- 22 - gesunken (HD Urk. 82 S. 15). Replicando lässt der Beschuldigte vorbringen, der Diebstahl des mittlerweile schon als alt geltenden TomTom oneT habe erst Ende 2009 stattgefunden. Dessen Wert sei somit nur noch sehr tief gewesen. Wie tief genau, lasse sich rückwirkend nicht mehr ermitteln. Der Preis des zweiten, unbe- kannten Geräts sei zwangsläufig gänzlich unbekannt. Es sei nur bekannt, dass es sich ebenfalls um ein nicht mehr neues Gerät gehandelt haben soll. Unter diesen Umständen sei nicht bewiesen, dass der Wert der beiden Geräte zusammen mehr als Fr. 300.– betragen habe (HD Urk. 94 S. 5). 4.2 Die Anklagebehörde führt in ihrer Berufungsantwort aus, da zwei Geräte gekauft worden seien, sei auch nach den von der Verteidigung vorgebrachten Wertangaben nicht von Geringfügigkeit im Sinne von Art. 179ter StGB (recte: Art. 172ter StGB) auszugehen (HD Urk. 88 S. 3). 4.3 Im angefochtenen Urteil wurden keine Erwägungen betreffend Wert des Navigationsgeräts bzw. der Navigationsgeräte angestellt (HD Urk. 41 S. 13 f.). 4.4 Art. 172ter Abs. 1 StGB bestimmt, dass der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft wird, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. Das Bundesgericht setzte dabei die Grenze für den geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB bei Fr. 300.– fest (BGE 123 IV 113 E. 3d). 4.5 Aus dem Anklagesachverhalt ergibt sich, dass das Navigationsgerät Tom- Tom oneT aus einem Fahrzeug gestohlen wurde. Somit handelte es sich um ein Occasionsgerät. Gerade technische Geräte sind heutzutage einem verhältnis- mässig raschen Wandel und einer stetigen Weiterentwicklung unterworfen. Daher führt allein schon die Occasions-Eigenschaft derartiger Geräte – unabhängig vom konkreten Zustand bzw. Alter – regelmässig zu einem massiven Preisabschlag. Hinzu kommt vorliegend, dass das Navigationsgerät zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Beschuldigten bereits rund 1 ½ Jahre alt und in Gebrauch war (der ursprüngliche Kauf erfolgte gemäss Anzeigerapport im Sommer 2008; ND 26 Urk. 1 S. 3). Der Neupreis des Navigationsgerätes betrug gemäss Anzeigerapport des Diebstahls ca. Fr. 400.– (ND 26 Urk. 1 S. 3), welcher Betrag in Anbetracht der

- 23 - von der Verteidigung eingereichten Unterlagen sowie des höheren Preisniveaus in der Schweiz durchaus als realistisch erscheint (vgl. HD Urk. 83/1). Dass der Preis nach rund 1 ½ Jahren auf unter Fr. 300.– gefallen ist, wie dies seitens des Beschuldigten geltend gemacht wird, kann vor diesem Hintergrund nicht ausge- schlossen werden und erscheint realistisch. Die Anklagebehörde argumentiert dagegen, da zwei Geräte gekauft worden seien, sei nicht von Geringfügigkeit auszugehen. Dieser Einwand verfängt nicht. Der Wert des zweiten Navigationsgeräts ist nämlich ebenfalls unbekannt. Es handelte sich aber gleichermassen um ein Occasionsgerät (keine Originalverpa- ckung, keine Gebrauchsanweisung, kein Stromkabel; vgl. ND 26 Urk. 3 S. 3). Es ist daher – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass jedes Navigationsgerät für sich allein, aber auch beide zusammen, den Wert von Fr. 300.– nicht erreichen. Etwas ande- res kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Zudem schätzte auch er den Wert der beiden Navigationsgeräte auf Fr. 200.– bis Fr. 300.– (ND 26 Urk. 3 S. 3). Folglich ist von einer geringfügigen Hehlerei auszugehen, was eine Übertretung darstellt (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Übertretungen verjähren gemäss Art. 109 StGB in drei Jahren. Gemäss Anklage beging der Beschuldigte die Hehlerei ca. Ende 2009; demzufolge war sie – mit der Verteidigung (HD Urk. 82 S. 12) – Ende 2012, mithin vor Fällung des erstinstanzlichen Urteils am 6. März 2013, bereits verjährt, weshalb das Verfahren diesbezüglich einzustellen ist (Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). IV. Strafzumessung, Vollzug und Widerruf

1. Die Anklagebehörde beantragt eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren (HD Urk. 88 S. 1). Die Verteidigung führt bezüglich Höhe der Freiheitsstrafe aus, dass diese unter Berücksichtigung der beantragten Freisprüche tiefer anzusetzen sei als die von der Vorinstanz festgelegten 24 Monate; der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 20 Monaten zu bestrafen (HD Urk. 82 S. 2 und S. 24).

- 24 -

2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat vorweg den theoretischen Strafrahmen korrekt bestimmt und die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und die jüngste Praxis des Bundes- gerichts dazu richtig und vollständig wiedergegeben, so dass, um Wieder- holungen zu vermeiden, darauf verwiesen werden kann (HD Urk. 41 S. 15-18). Daran ändern auch der Freispruch hinsichtlich ND 15 sowie die Verfahrens- einstellung bezüglich ND 26 nichts. Demzufolge ist für die folgende Strafzu- messung vom Strafrahmen des schwersten Delikts (gewerbs- und banden- mässiger Diebstahl; Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB) von 180 Tagessätzen Geld- strafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

3. Tatkomponente für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl Die Vorinstanz handelte die Tatkomponente betreffend gewerbs- und banden- mässigen Diebstahl mit derjenigen für die Sachbeschädigungen und die Haus- friedensbrüche aufgrund des direkten Zusammenhanges gemeinsam ab. Dieses Vorgehen entspricht nicht den aktuellsten Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E. 1.2.3 und 1.2.4). Vorliegend ist deshalb zunächst eine (erste) Einsatz- strafe nur für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl festzusetzen. 3.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz erwog betreffend die objektive Tatschwere des bandenmässigen Diebstahls bzw. beim "Ausmass des Erfolges" gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte insgesamt 15 Einbruchdiebstähle begangen habe, wobei 12 Vorfälle in den Zeitraum August/September 2010 fallen würden. Bei den voll- endeten Diebstählen falle – unabhängig vom Anteil des Beschuldigten – die beträchtliche Deliktssumme von über Fr. 220'000.– ins Gewicht. Bei rund der Hälfte der Vorfälle sei es beim Versuch geblieben, was sich jedoch kaum verschuldensrelativierend auswirke, da der Beschuldigte und seine Mittäter nach vergeblicher Suche schlicht kein Deliktsgut vorgefunden hätten. Dasselbe gelte auch bei lediglich kleiner Beute, wenn nicht mehr aufzufinden gewesen sei

- 25 - (HD Urk. 41 S. 18). Diesen Ausführungen kann grundsätzlich beigepflichtet werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die meisten Vorfälle in den relativ kurzen Zeitraum August/September 2010 fallen und der Deliktssumme von über Fr. 230'000.– schlussendlich etwas Zufälliges anhaftet, indem der Beschuldigte und seine Mittäter schlicht so viel Bargeld und Wertgegenstände mit sich nahmen, wie sie fanden und abtransportieren konnten. Dies mindert das Verschulden des Beschuldigten indes keineswegs. Verschuldenserschwerend wirkt sowohl die hohe Kadenz der verübten Einbruchdiebstähle allgemein als auch der Umstand, dass der Beschuldigte und seine Mittäter teilweise gleich mehrere Einbruch- diebstähle in derselben Nacht begingen (z.B. 9./10. September 2010, 15./16. September 2010), was von einer hohen kriminellen Energie zeugt. Diese offenbart sich auch im Umstand, dass der Beschuldigte und seine Mittäter, sobald sie ein geeignetes Einbruchobjekt bestimmt hatten, alles daran setzten, in die entsprechenden Räumlichkeiten einzudringen. So kehrten sie, nachdem sie ver- geblich versuchten, mit einem Schraubenzieher die Eingangstüre zur W._____ AG zu öffnen, kurz darauf mit einem Pickel und einem Geissfuss zurück, um die Türe aufzuwuchten (ND 13). Ebenfalls beizupflichten ist der Vorinstanz dahin- gehend, dass der Beschuldigte nicht Initiant oder Täter an vorderster Front war. Er war aber doch ein relativ konstantes und entscheidendes Mitglied der Bande, zumal er meist der einzige der Mittäter war, der ein Fahrzeug zur Verfügung stellen konnte (vgl. HD Urk. 41 S. 19). Der Beschuldigte und seine Mittäter legten ein äusserst gezieltes, routiniertes und professionelles Vorgehen an den Tag. So drehten sie teilweise Überwachungskameras zur Seite (ND 22) oder kappten Kabel von Alarmanlagen (ND 13), um nicht entdeckt zu werden. Dem Beschuldig- ten könnte zu Gute gehalten werden, dass die Einbrüche nicht auf private Wohnungen, sondern auf Geschäftsliegenschaften ausgerichtet waren und somit keine Menschen gefährdet wurden. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dies die primäre Motivation des Beschuldigten (und seiner Mittäter) war, sich auf Einbrüche in Geschäftsliegenschaften zu konzentrieren. Die Auswahl der Einbruchobjekte ist daher nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen.

- 26 - Gestützt auf diese Überlegungen ist die objektive Tatschwere im Rahmen des Tatbestandes des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls als knapp erheblich einzustufen. 3.2 Subjektive Tatschwere Zu Recht wurde im vorinstanzlichen Urteil zunächst festgehalten, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschuldigte im rechtlich relevanten Zeitraum in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Er habe in Bezug auf die Einbruchdiebstähle mit direktem Vorsatz gehandelt; einzelne Tatumstände, die er nicht im Detail gekannt habe, habe er schlicht in Kauf genommen. Betreffend Motiv des Beschuldigten könne gesagt werden, dass er aus finanziellen und egoistischen Gründen gehandelt habe. Die Einbruchdieb- stähle hätten ihm den "Kick" und die "Action" im Alltag gegeben. Dass dabei die bestohlenen Personen geschädigt worden seien, habe ihn nicht gekümmert. […] Die subjektive Komponente sei ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen (HD Urk. 41 S. 19 f.). Präzisierend ist anzuführen, dass die gewerbsmässige Begehung die finanzielle Motivation bereits umfasst. Sie erhöht das Verschulden daher nicht zusätzlich. Im Übrigen kann den vorinstanzlichen Erwägungen beige- pflichtet werden. Dennoch ist die subjektive Tatschwere als knapp erheblich einzustufen und vermag die objektive Tatschwere somit nicht zu relativieren. 3.3 Hypothetische (erste) Einsatzstrafe Das Verschulden des Beschuldigten betreffend die Einbruchdiebstähle (ohne Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche) ist insgesamt als knapp erheblich zu qualifizieren. Es steht daher eine Einsatzstrafe noch im untersten Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens im Raum. Eine Einsatzstrafe von mindestens 2 bis 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe erscheint angesichts der objektiven und subjektiven Tatschwere als angemessen, zumal zwei Qualifikationsmerkmale zu berücksichtigen sind.

- 27 -

4. Weitere Delikte: Tatkomponente Die Vorinstanz erhöhte die für die Einbruchdiebstähle festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der vom Beschuldigten ebenfalls verwirklichten Tatbestän- de der mehrfachen Hehlerei, der Entwendung zum Gebrauch sowie der Wider- handlungen gegen das Waffengesetz unter Berücksichtigung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprinzips um ¼ Jahr und erachtete eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 2 ¼ Jahren als angemessen (HD Urk. 41 S. 20 f.). Dazu ist vorab festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Entscheid die Entwendung zum Gebrauch sowohl unter Ziffer V.3.2. als auch unter Ziffer V.3.3. berücksichtigt wurde. Dieses Delikt darf selbstverständlich nur an einer Stelle in die Strafzu- messung einfliessen. Zudem ist – wie vorstehend erwogen – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil das Verschulden bezüglich der Sachbeschädigungen und der Hausfriedensbrüche ebenfalls an dieser Stelle zu berücksichtigen und nur noch das Verschulden betreffend zwei Hehlereien (ND 14 und ND 27) zu beurteilen. 4.1 Betreffend die Hausfriedensbrüche ist anzumerken, dass der Beschuldigte zwar davon ausgehen musste, dass sein Aufenthalt in den Räumlichkeiten der Geschädigten dem Willen deren Inhaber jeweils widersprach, es ist jedoch anzu- nehmen, dass er sich nicht während langer Zeit in den betreffenden Räumen auf- hielt. Die so begangenen Hausfriedensbrüche waren darüber hinaus eine not- wendige Begleiterscheinung der deliktischen (übrigen) Aktivitäten des Beschuldig- ten und gingen mit den Diebstählen einher. Sie wirken sich daher bloss leicht verschuldenserhöhend aus. 4.2 Der vom Beschuldigten und seinen Mittätern verursachte Sachschaden beläuft sich insgesamt auf gegen Fr. 60'000.–. Auch betreffend die Sach- beschädigungen gilt, dass sie mit den Diebstählen als gleichsam notwendige Begleiterscheinung einhergingen, wobei das Verschulden wegen des jeweils angerichteten Schadens jedoch keineswegs zu bagatellisieren ist. 4.3 Die (verbleibenden) Hehlereien gemäss ND 14 und ND 27 fallen ver- schuldensmässig nicht stark ins Gewicht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass bei

- 28 - der Hehlerei gemäss ND 14 der Beschuldigte für seinen Transportdienst lediglich Fr. 200.– aus der Beute erhielt und er den bereits in einem Gebüsch versteckten Tresor bloss in ein weiteres Versteck, weiter vom Tatort entfernt, verbrachte. Ähnliches gilt auch für die Hehlerei gemäss ND 27. Der Beschuldigte verkaufte eine gestohlene Pistole kurze Zeit später für bloss Fr. 1'000.– an eine unbekannte Person weiter. Das diesbezügliche Verschulden ist somit als leicht einzustufen. 4.4 Die weiteren vom Beschuldigten ebenfalls verwirklichten Delikte (Wider- handlung gegen das Waffengesetz, Entwendung zum Gebrauch) treten gegen- über den Einbruchdiebstählen bzw. dem gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahl verschuldensmässig ebenfalls in den Hintergrund, weshalb sie sich nicht stark, aber doch leicht straferhöhend auswirken, zumal auch weitere Rechtsgüter verletzt wurden. 4.5 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist die erste Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl von mindestens 2 bis 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe aufgrund der Tatkomponente für die weiteren Delikte – in Beach- tung des Asperationsprinzips – um 6 Monate zu erhöhen. Eine weniger starke Erhöhung kann angesichts der zahlreichen weiteren Delikte, die ebenfalls zu berücksichtigen sind, nicht mehr gerechtfertigt werden. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 ½ bis 3 Jahren Freiheitsstrafe erscheint dem Verschulden des Beschuldigten folglich als angemessen.

5. Täterkomponente 5.1 Betreffend die persönlichen Verhältnisse kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (HD Urk. 41 S. 21). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, nach wie vor Franchisenehmer von "AA._____" zu sein. Er beschäftige fünf Angestellte und zahle sich einen Lohn von Fr. 5'000.– aus. Das Darlehen von Fr. 62'000.– zahle er seinem Vater, wenn es gehe, in Raten von minimal Fr. 2'500.– zurück; Vermögen habe er nicht (HD Urk. 55 S. 2 f.; vgl. auch HD Urk. 82 S. 25). Aus dem Lebenslauf und der aktuellen persönlichen Situation des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Aspekte.

- 29 - Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf, wobei zwei der Vorstrafen teilweise einschlägig sind. Angesichts der ausgefällten Strafen (13 Tagessätze, 10 Tages- sätze, 80 Tagessätze; HD Urk. 100) sind diese eher noch dem Bagatellbereich zuzuordnen und führen daher zu keiner massiven Straferhöhung. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung und während laufender Probezeit (ab 3. Mai 2010) delinquier- te. Diese Umstände sind erheblich straferhöhend zu gewichten. 5.2 Betreffend das Nachtatverhalten des Beschuldigten erwog die Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schluss- einvernahmen zwar weitestgehend geständig gezeigt habe, diese Geständnisse jedoch als zögerlich zu werten und weder aus eigenem Antrieb noch von Anfang erfolgt seien. Bis auf den Einbruch in die AB._____ GmbH habe der Beschuldigte anfangs generell an keinen weiteren Einbrüchen beteiligt gewesen sein wollen. […] Die letztliche Anerkennung praktisch sämtlicher ihm zur Last gelegten Taten habe das weitere Verfahren deutlich erleichtert. Der Beschuldigte habe hingegen kaum Reue oder Einsicht in das Unrecht seiner Taten bekundet (HD Urk. 41 S. 23). Im angefochtenen Urteil wurde dieses Nachtatverhalten des Beschuldigten insgesamt wesentlich strafmindernd veranschlagt. Dem ist nichts entgegen zu setzen. Eine wesentliche Strafminderung aufgrund des insgesamt doch positiven Nachtatverhaltens des Beschuldigten (weitestgehendes Geständ- nis) ist auch für das Berufungsverfahren zu bestätigen. 5.3 Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. 5.4 Die Verteidigung macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Im Verfahren gegen den Beschuldigten sei es nachweislich zwischen August 2011 und November 2012, mithin während 1 ¼ Jahren, zu keinen Unter- suchungshandlungen gekommen. Darüber hinaus liege es in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren vor Obergericht länger als nötig dauere. Daraus ergebe sich, dass es vorliegend zu nicht zu rechtfertigenden Still- ständen in der Untersuchung sowie Verzögerungen und damit einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gekommen sei (HD Urk. 82 S. 23 f.).

- 30 - Die Vorinstanz erwog, das unter der Bezeichnung "…" geführte polizeiliche Ermitt- lungsverfahren habe ergeben, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Taten um Bestandteil einer Serie von über 70 Einbruchdiebstählen mit über 20 Tatverdächtigen gehandelt habe (HD Urk. 3). Die Beweiserhebung habe sich in der Folge entsprechend aufwändig gestaltet, zahlreiche Einvernahmen hätten ge- führt und die staatsanwaltschaftliche Untersuchung auf weitere Personen und Taten ausgedehnt werden müssen. Die Komplexität des Falles lasse sich angesichts der genannten Zahlen und dem Aktenumfang ohne Weite- res bejahen, was auch eine gewisse Dauer zur Aufklärung der jeweiligen Taten und Beteiligungen rechtfertige. Es seien keine längeren Verfahrensabschnitte ersichtlich, in denen die Ermittlungs- oder Untersuchungsbehörden untätig geblieben oder unnötige Verzögerungen verursacht hätten. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei nicht ersichtlich (HD Urk. 41 S. 24). Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Straf- verfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das ganze Verfahren, angefangen von der ersten Orientierung der beschuldigten Person über die gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zum letzten Entscheid in der Sache. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1). Den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Komplexität des Sachverhaltes ist vollumfänglich zuzustimmen. Dass die Ermittlung eines Sachverhaltes von über 70 Einbruchdiebstählen mit über 20 Tatverdächtigen längere Zeit beansprucht, ist unumgänglich. Der Verteidigung ist beizupflichten, dass es im Verfahren gegen den Beschuldigten während 1 ¼ Jahren zu keinen Untersuchungshandlungen gekommen ist. Bei der Bestimmung der (Un-)Angemessenheit der Verfahrens-

- 31 - dauer ist jedoch eine Gesamtwürdigung erforderlich. Dass einzelne Verfahrens- handlungen zu einem früheren Zeitpunkt hätten vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (WOHLERS in: Kommentar zur Strafprozessordnung (StPO), a.a.O., Art. 5 N 9). Der Beschul- digte wurde am 27. September 2010 verhaftet (HD Urk. 12/1), Anklage wurde am

6. Dezember 2012 erhoben (HD Urk. 15), das erstinstanzliche Urteil erging bereits am 6. März 2013. Das Untersuchungsverfahren dauerte somit lediglich etwas mehr als 2 Jahre; nach 2 ½ Jahren lag sodann bereits das erstinstanzliche Urteil vor (HD Urk. 41). Angesichts des dem Beschuldigten gemachten Anklagevorwurfs (Vorwürfe in 20 Nebendossiers) erscheint die Verfahrensdauer bis zum erstin- stanzlichen Urteil somit keineswegs als unangemessen, zumal der Beschuldigte bereits Mitte April 2011 aus der Haft entlassen wurde (HD Urk. 12/12). Wenn seitens des Beschuldigten weiter vorgebracht wird, es liege in der Verant- wortung der Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren vor Obergericht länger als nötig dauere, dann ist dem mit einer ganz leichten Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen. In der Tat hätte die Anklagebehörde die verbesserten Anklageformulierungen und die Alternativanklage bereits vor der Berufungs- verhandlung einreichen bzw. einen entsprechenden Antrag stellen können. Dass das nachfolgende (schriftliche) Berufungsverfahren sich dann aber doch über fast 10 Monate – bis zum Urteilszeitpunkt sogar etwas mehr als ein Jahr – hinzog, ist indes zu einem grossen Teil auf die fünf Fristerstreckungsgesuche der Verteidi- gung zurückzuführen (HD Urk. 67, 69, 78, 80 und 92), was selbstredend nicht den Behörden anzulasten ist und auch der Beschuldigte erkennt (HD Urk. 82 S. 24). Es bleibt daher bei einer leichten Strafreduktion wegen Verletzung des Beschleu- nigungsgebots.

6. Fazit 6.1 Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die vorliegenden Straferhöhungs- und -minderungsgründe halten sich in etwa die Waage. Somit würde es grundsätzlich bei der Einsatzstrafe von 2 ½ bis 3 Jahren Freiheitsstrafe bleiben. Aus prozessualen Gründen (Verschlechterungsverbot) kann jedoch die Sanktionshöhe gegen den einzig appellierenden Beschuldigten

- 32 - nicht erhöht werden (zum Verbot der reformatio in peius; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.2.f. und 6B_156/2011 vom

17. Oktober 2011 E. 2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). Die von der Vorinstanz aus- gefällte Freiheitsstrafe von 2 Jahren ist somit zu bestätigen. Auf diese Strafe ist die vom Beschuldigten bereits erstandene Untersuchungshaft von 199 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). 6.2 Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden kann, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Ausfällung einer Zusatzstrafe wegen Vorliegens ungleichartiger Strafen nicht in Frage kommt (HD Urk. 41 S. 25).

7. Vollzug Schliesslich hat die Vorinstanz dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren (HD Urk. 41 S. 26 ff.). Angesichts der Vorstrafen sowie der Delinquenz während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung erscheint dies schon fast wohlwollend. Eine Änderung zuungunsten des Beschuldigten ist jedoch – wiederum aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – aus- geschlossen.

8. Widerruf 8.1 Zu Recht stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Taten teilweise während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Mai 2010 angesetzten dreijährigen Probezeit begangen hat (HD Urk. 41 S. 28); lediglich die in den Nebendossiers ND 11 und ND 14 eingeklagten Delikte fallen nicht in diese Probezeit. Weiter wurde im ange- fochtenen Entscheid ausgeführt, dem Beschuldigten könne im Rahmen der Beurteilung des Widerrufs keine günstige Legalprognose mehr gestellt werden. Dies ergebe sich vor allem aus seiner strafrechtlichen Vorbelastung (HD Urk. 41 S. 28).

- 33 - 8.2 Seitens der Verteidigung wird argumentiert, der Beschuldigte habe seit dem letzten Delikt und vor allem auch seit seiner Entlassung aus der Untersuchungs- haft während mehr als drei Jahren bewiesen, dass er "die Kurve gekriegt habe". Er lebe seither deliktsfrei und sei Teilhaber und Geschäftsführer der AA._____- Filiale in AC._____ (Franchising). Es wäre weltfremd anzunehmen, in dieser Konstellation brauche es den Vollzug der Vorstrafe, um den Beschuldigten weiterhin vom Delinquieren abzuhalten. Allfälligen Bedenken bezüglich Legal- prognose könne begegnet werden, indem man die Probezeit der Vorstrafe verlängere (HD Urk. 82 S. 25). 8.3 Die Anklagebehörde macht geltend, am Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich verhängten bedingten Geldstrafe führe kein Weg vorbei, wobei auch diesbezüglich auf die erstinstanzliche Begründung verwiesen werde (HD Urk. 88 S. 4). 8.4 Die Verurteilung mit bedingtem (oder teilbedingtem) Strafvollzug bedeutet, dass es im Prinzip vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug der Strafe entgeht. Bewährt er sich, so wird die Strafe nicht vollstreckt (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit hingegen ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt werden muss (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 5 N 95). Vom Widerruf abgesehen werden kann, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird also nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ in: BSK Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 46 N 41 f.). Mit

- 34 - anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vor- leben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit uner- lässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisati- onsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.3 und E. 4.4). 8.5 Eine eigentliche Schlechtprognose kann beim Beschuldigten nicht ausge- macht werden. Seit der mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft – mithin seit April 2011 – liess er sich nichts mehr zuschulden kommen. Seit fast 3 ½ Jahren lebt er somit deliktsfrei (HD Urk. 100). Zudem scheint er sich in einem konstanten beruflichen Umfeld zu befinden. Er ist seit März 2013 Franchisenehmer einer AA._____-Filiale in AC._____ mit fünf Mitarbeitern, wobei das Geschäft steigende Tendenz zeige (HD Urk. 55 S. 2). Gewinne erwirtschafte er indes noch keine (HD Urk. 82 S. 25). Auch in persönlicher Hinsicht ist eine gewisse Stabilisierung der Verhältnisse festzustellen, hat der Beschuldigte doch eine feste Lebenspartnerin (HD Urk. 55 S. 3). Zu seinen Eltern scheint der Beschuldigte ebenfalls ein gutes Verhältnis zu haben, lebte er im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch bei ihnen zu Hause (HD Urk. 26 S. 2) und hat sein Vater ihm ein Darlehen über Fr. 62'000.– für die Ablösung der AA._____-Filiale gewährt (HD Urk. 55 S. 3). Der Beschuldig- te ist folglich in ein familiäres Umfeld eingebettet. Bei der Prognosestellung stark negativ ins Gewicht fällt die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten sowie die Delinquenz während laufender Probezeit sowie laufender Strafuntersuchung (teilweise). Er weist drei zwar kleinere, aber teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Im Rahmen jener Verfahren war er jedoch nie arretiert bzw. in Haft. Es ist daher davon auszugehen, dass die erstandene Untersuchungshaft von mehr als einem

- 35 - halben Jahr eine genügende Warnwirkung zeitigen wird – und vor dem Hinter- grund des seit der Haftentlassung deliktfreien Lebens auch bereits gezeitigt hat. Vom Fehlen einer ungünstigen Prognose kann somit gerade noch ausgegangen werden und es ist – im Sinne einer allerletzten Chance – auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Mai 2010 verhängten bedingten Geldstrafe zu verzichten. 8.6 Den angesichts der strafrechtlichen Vorbelastung verbleibenden Zweifeln ist in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB mit der maximal möglichen Verlängerung der Probezeit von 1 ½ Jahren Rechnung zu tragen. Diese Verlängerung beginnt mit Urteilsdatum (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 StGB). V. Zivilansprüche

1. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen theoretischer Natur betreffend Zivilansprüche kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 41 S. 29 f.). Im Folgenden ist auf die im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Schadenersatzbegehren der Privatkläger/Geschädigten im Einzelnen einzugehen: 2.1 I._____ AG (ND 7) Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, der Schaden der I._____ AG wer- de teilweise von der Versicherung gedeckt. Es werde zwar eine Rechnung einge- reicht, sie belege jedoch nicht, dass dieser Rechnungsbetrag von der Versicherung der Geschädigten nicht getragen werde. Die Höhe des Schadens sei nicht liquid. Es werde bestritten, dass die Geschädigte einen Selbstbehalt zu tragen gehabt habe (HD Urk. 82 S. 16). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit mit all- fälligen Mittätern, der Privatklägerin Fr. 753.20 nebst Zins zu 5% seit dem

16. September 2010 zu vergüten und erwog, ein Selbstbehalt von Fr. 500.– pro

- 36 - Schadensereignis bei Versicherungen für juristische Personen gelte als gerichts- notorisch (HD Urk. 41 S. 32). Die Privatklägerin machte mit Formularerklärung vom 27. April 2011 Schaden- ersatz von Fr. 753.20 (sowie 5% Zins) geltend und legte ihrem Begehren eine Rechnung über ebendiesen Betrag bei. Gleichzeitig gab sie an, ihre Zivil- ansprüche würden teilweise durch eine Versicherung gedeckt, um dann anzu- fügen, es würde innerhalb des Selbstbehaltes liegen (ND 7 Urk. 5). Der Selbst- behalt der Privatklägerin ist nicht bekannt und wurde ihrerseits auch nicht belegt (z.B. entsprechendes Schreiben der Versicherung, Versicherungsvertrag). Wenn die Vorinstanz von einem gerichtsnotorischen Selbstbehalt von Fr. 500.– ausgeht (und die Versicherung demzufolge Fr. 253.20 vergütet hätte), hätte sie der Privat- klägerin lediglich Fr. 500.– zusprechen dürfen bzw. den Beschuldigten nur in diesem Umfang verpflichten dürfen. Angesichts dieser Ungereimtheiten ist die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren zufolge Illiquidität auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.2 M._____ Versicherung (ND 11) Betreffend die Zivilansprüche der M._____ Versicherung lässt der Beschuldigte anführen, bei der im Rahmen der Schadenersatzforderung geltend gemachten Registrierkasse und dem Tresor handle es sich um eine nicht wertbeständige Sache, die nur mit dem Zeitwert zu entschädigen sei. Die entsprechenden Schadenersatzforderungen seien nicht genügend substantiiert und daher als illiquid auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. Bezüglich der übrigen Zivilforderungen verkenne die Vorinstanz, dass die von der Versicherung geleisteten Zahlungen nicht überprüfbar seien. In ihren Abrechnungen verweise sie zwar teilweise auf Reparatur-Rechnungen von Dritten, sie unterlasse es aber, diese Beträge zu substantiieren und mittels Belegen zu beweisen. Insgesamt seien die Zivilansprüche im ND 11 nicht liquid und auf den Zivilweg zu verweisen (HD Urk. 82 S. 17 f.). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit mit all- fälligen Mittätern, der M._____ Versicherung Fr. 12'510.– zu erstatten, und erwog,

- 37 - die Schadensanzeige, die Abrechnungen mit der Geschädigten und eine Zahlungsübersicht würden die erstatteten Leistungen bestätigen. Der geltend gemachte Betrag liege auch im Rahmen der Anklage. Bei den beschädigten oder gestohlenen Gegenständen handle es sich zudem um Anschaffungen oder Installationen, welche noch lange gehalten hätten resp. nicht hätten repariert werden müssen. Es rechtfertige sich daher der Ersatz des Neuwertes (HD Urk. 41 S. 33 f.). Der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten. Der Argumentation der Verteidi- gung bezüglich des Tresors sowie der Registrierkasse (nur Zeitwert zu entschädi- gen, da nicht wertbeständige Sache) kann nämlich nicht gefolgt werden. Ist eine Reparatur nicht möglich, so sind die Anschaffungskosten für einen gleichwertigen Ersatzgegenstand geschuldet (HEIERLI/SCHNYDER in: BSK Obligationenrecht I,

5. Aufl., Basel 2011, Art. 41 N 12). Gestohlene Gegenstände können nicht mehr repariert werden. Somit sind die Kosten für einen gleichwertigen Ersatzgegen- stand geschuldet. Wenn der Beschuldigte betreffend der übrigen Zivilforderungen ausführt, dass die von der Versicherung geleisteten Zahlungen nicht überprüfbar seien, ist er mit dieser Begründung ebenfalls nicht zu hören. Zwar trifft zu, dass die einzelnen Rechnungen und Belege sich nicht bei den Akten befinden. Belegt ist indes, dass die M._____ Versicherung die Zahlungen (in einem Gesamtbetrag von Fr. 12'510.20) getätigt hat (ND 11 Urk. 6). Zudem wird an mehreren Stellen auf entsprechende Rechnungen und Belege verwiesen. Im Übrigen ist nicht zu erwarten, dass seitens der M._____ Versicherung bzw. von Versicherungsgesell- schaften generell Zahlungen ohne entsprechende Belege veranlasst werden. Der Beschuldigte ist somit in solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern

– insbesondere O._____ und AD._____ (je separate Verfahren) – zu verpflichten, der M._____ Versicherung Fr. 12'510.20 zu erstatten. 2.3 Soziale Dienste Stadt L._____ (ND 14) Betreffend die Zivilforderungen der Sozialen Dienste Stadt L._____ wird seitens des Beschuldigten angeführt, selbst bei einer Verurteilung wegen Hehlerei bestehe kein Raum für die Gutheissung der Zivilforderungen, da der Schaden bereits im Zeitpunkt des Diebstahls entstanden sei. Dieser sei durch die in der

- 38 - Anklageschrift inkriminierten Handlungen des Beschuldigten nicht vergrössert worden. Der Kausalzusammenhang bestehe somit nicht. Zudem treffe den Beschuldigten kein Verschulden (HD Urk. 82 S. 18). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin Fr. 5'000.– nebst Zins von 5% seit dem 17. März 2010 zu vergüten (HD Urk. 41 S. 36 f.). Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten unabding- bare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist (BGE 128 III 174 E. 2b). Hätten die Vortäter den Tresor nicht entwendet, hätte der Beschuldigte ihn auch nicht verhehlen können. Demzufolge fehlt es an der natürlichen Kausalität und es ist gegenüber dem Beschuldigten kein Schaden- ersatzanspruch gegeben. Das entsprechende Schadenersatzbegehren der Sozialen Dienste Stadt L._____ ist (gegenüber dem Beschuldigten) somit abzuweisen. 2.4 N._____ Versicherungsgesellschaft AG (ND 15) Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit mit all- fälligen Mittätern – insbesondere O._____, P._____ und Q._____ (alle separate Verfahren) –, der N._____ Fr. 36'132.– zu vergüten, da die N._____ die erforder- lichen Belege eingereicht habe (HD Urk. 41 S. 37). Der Beschuldigte lässt hierzu geltend machen, Versicherungsnehmer der N._____ sei die AE._____ AG in AC._____. Die AE._____ AG sei nicht Geschä- digte und demzufolge auch nicht Partei und somit nicht aktivlegitimiert. Deren Versicherung, die N._____, sei ebenfalls nicht aktivlegitimiert, da sie lediglich die Versicherung der AE._____ AG sei (HD Urk. 82 S. 19). Vom Vorwurf der Hehlerei gemäss ND 15 ist der Beschuldigte – wie soeben erwogen – zwar freizusprechen. Seitens des Beschuldigten wird jedoch bereits die Aktivlegitimation der N._____ Versicherungsgesellschaft AG, eine Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung, bestritten. Zur Klärung bereits

- 39 - dieser Frage ist die N._____ Versicherungsgesellschaft AG mit ihrer Schadenersatzforderung daher auf den Zivilweg zu verweisen. 2.5 K._____ AG (ND 20) Die Vorinstanz erwog betreffend Schadenersatzanspruch der K._____ AG, der Schaden sei nach Abzug der Versicherungsleistung im Restbetrag von Fr. 815.60 belegt und sie verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit mit all- fälligen Mittätern – insbesondere AF._____, O._____ und P._____ (je separate Verfahren) –, der Privatklägerin Fr. 815.60 zu zahlen (HD Urk. 41 S. 35). Der Beschuldigte lässt geltend machen, die Schadenspositionen für ein neues Fenster, für den beschädigten Schrank sowie für das beschädigte Schloss seien nicht genügend substantiiert, da sie nicht die Höhe des Schadens belegen wür- den, sondern nur Schätzungen der Geschädigten seien. Falls die Schadens- positionen als substantiiert gewertet würden, sei zu beachten, dass höchstens der Zeitwert geltend gemacht werden könne. Zudem könne die Geschädigte auf den geschätzten Schaden nicht noch zusätzlich MwSt berechnen. Weiter sei die Schadensposition betreffend den geltend gemachten entgangenen Gewinn durch den Arbeitsausfall und Aufwand mit der Polizei nicht belegt. Es sei zudem nicht nachvollziehbar aus den eingereichten Unterlagen, wie viel Zeit aufgewendet worden sei und wie hoch der Stundenansatz sei (HD Urk. 82 S. 20 f.). Bei der von der Privatklägerin eingereichten Rechnung dürfte es sich tatsächlich um Schätzungen handeln. Die Rechnung stammt nämlich nicht von einer Drittper- son, sondern die Privatklägerin hat diese selbst erstellt. Der Verteidigung ist damit beizupflichten, dass die entsprechenden Schadenspositionen nicht genügend substantiiert und belegt sind, weshalb die Schadenersatzforderung der Privat- klägerin K._____ AG auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. 2.6 J._____ AG (ND 22) Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, in solidarischer Haftbarkeit mit all- fälligen Mittätern – insbesondere AF._____ und O._____ (beide separate Verfah- ren) –, der Privatklägerin Fr. 1'137.10 nebst Zins zu 5% seit dem 10. September

- 40 - 2010 zu bezahlen, und erwog, der Privatklägerin seien noch der Selbstbehalt von Fr. 1'000.– und der von der Versicherung nicht gedeckte Restbetrag von Fr. 137.10 zuzusprechen. Gerade beim aufgebrochenen Schlüssel-tresor handle es sich um eine Anschaffung, die noch lange Zeit hätte genutzt werden können, weshalb sich der Ersatz des Neuwerts rechtfertige (HD Urk. 41 S. 34). Die Verteidigung führt betreffend den Schadenersatzanspruch der Privatklägerin an, bei einer juristischen Person müsse eine zeichnungsberechtigte Person das Formular für die Geltendmachung von Zivilansprüchen und Konstituierung als Privatklägerschaft unterschreiben. Da lediglich Herr AG._____ zur Einzelunter- schrift berechtigt sei und eine Person mit dem Vornamen "O." und dem Vermerk "i.V." unterschrieben habe, sei unklar, wer den Antrag betreffend Zivilforderungen unterzeichnet habe und wen diese Person vertreten haben soll. Der Antrag sei deshalb nicht rechtsgenüglich gestellt worden und sei als illiquid auf den Zivilweg zu verweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (HD Urk. 82 S. 21). Gemäss Art. 32 Abs. 2 OR kann eine Vertretungswirkung auch bei einer still- schweigenden Erklärung eintreten, nämlich dann, wenn der Dritte aus den Um- ständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen konnte und musste. So handelt eine Verkäuferin im Kaufhaus sowie eine Angestellte am Bankschalter aufgrund der Umstände für den Geschäftsherrn und nicht für sich selbst (WATTER in: BSK Obligationenrecht I, a.a.O., Art. 32 N 17). Dasselbe gilt für die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung mittels Formularerklärung über einen geringen Betrag. Mit dem Vermerk "i.V." wollte der unterschreibende Mitarbeiter gerade dieses Stellvertretungsverhältnis offenbaren. Die entsprechende Argumentation der Verteidigung ist somit nicht zu hören und die vorinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerin ist zu bestätigen, zumal die Schadenspositionen an sich vom Beschuldigten nicht bestritten wurden. 2.7 M._____ Versicherung (ND 23) Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit mit all- fälligen Mittätern – insbesondere AF._____ und O._____ (je

- 41 - separate Verfahren) –, der M._____ Versicherung Fr. 12'481.15 zu erstatten. Sie erwog dazu, die Versicherung habe den geltend gemachten Betrag mit ent- sprechenden Unterlagen belegt. Die erstattete Leistung liege auch im Rahmen des Schadens gemäss Anklage (HD Urk. 41 S. 36). Die Verteidigung macht betreffend die Ansprüche der M._____ Versicherung geltend, die Schadenersatzforderung für die Schliessanlage mit Schlüsselersatz, für die zwei Serviceportemonnaies, für die zwei Taschenlampen, für das Kassa- buch, für den Sony DSC-W170, für den Anhängerstecker, für die vier Leucht- westen sowie für die drei Lederhandschuhe in der Höhe von insgesamt Fr. 5'667.60 sei nicht genügend substantiiert und daher als illiquid auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. Auch die übrigen Zivilforderungen würden nicht substantiiert und bewiesen. Für sämtliche Positionen der Zivil- forderung würden keine Offerten oder Rechnungen vorliegen. Entsprechend seien sie illiquid und auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (HD Urk. 82 S. 22 f.). Gemäss Anklage haben der Beschuldigte und seine beiden Mittäter sich am

10. September 2010 zwar zur G._____ AG begeben und sich gewaltsam Zutritt zu deren Räumlichkeiten verschafft. Die weiteren Tathandlungen bestanden jedoch – immer noch gemäss Anklage – lediglich im Durchsuchen verschiedener Behält- nisse nach Wertgegenständen und dem Versuch, den dortigen Tresor mittels ei- nes Rollis abzutransportieren. Dabei seien sie gestört worden, so dass sie den Tatort ohne Beute verlassen hätten (HD Urk. 15 S. 10). Von der Mitnahme von Gegenständen ist in der Anklageschrift nicht die Rede. Es kann deshalb nicht nachvollzogen werden, inwiefern die mobilen Gegenstände (bspw. Bargeld, Fahr- zeugausweise, Serviceporte-monnaies, Taschenlampen, Kassabuch) Schadens- positionen darstellen. Die Schadenersatzforderung der M._____ Versicherung ist demzufolge nicht liquid und auf den Zivilweg zu verweisen.

- 42 - VI. Kostenfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte weitgehend; nur mit seinen Anträgen die Zivilforderun- gen betreffend dringt der Beschuldigte grösstenteils durch, zudem erfolgt eine Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Hehlerei gemäss ND 26. Das vorinstanzliche Strafmass wird hingegen – entgegen dem Antrag des Beschuldigten – bestätigt; des Weiteren erfolgt – ebenfalls entgegen dem Antrag des Beschuldigten – betreffend Hehlerei gemäss ND 14 ein Schuldspruch. Es erscheint daher als angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungs- verfahrens zu drei Vierteln aufzuerlegen und im restlichen Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine andere Kostenauferlegung rechtfertigt sich auch unter Berücksichtigung des Freispruchs gemäss ND 15 sowie dem Absehen vom Widerruf der bedingten Geldstrafe nicht. Da der Beschuldigte in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise in das Eigentum der Geschädigten eingegriffen hat (betreffend ND 15), wird er diesbezüglich gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO dennoch kosten- pflichtig. Beim Entscheid betreffend Widerruf der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Mai 2010 verhängten bedingten Geld- strafe handelt es sich sodann um einen reinen Ermessensentscheid, weshalb der Beschuldigte auch diesbezüglich kostenpflichtig wird (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegen den Beschuldigten über drei Viertel der Verteidigerkosten.

2. Seitens der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten wurde eine Honorar- note über Fr. 14'943.40 (inkl. MwSt.) eingereicht, wobei der Aufwand für den Eingang und das Studium des obergerichtlichen Urteils und die damit zusammen- hängende Korrespondenz sowie die Besprechung mit dem Beschuldigten auf 2.5 Stunden geschätzt wurde (Urk. 96).

- 43 - Vorauszuschicken ist, dass es sich um einen Standardfall handelt, weshalb die Entschädigung gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung festzulegen ist (ZR 102 Nr. 40; ZR 101 Nr. 10). Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grund- sätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Wenn der Verteidiger im vorliegenden Verfahren nun eine Honorar- forderung und Auslagen von mehr als Fr. 14'000.– geltend macht, befindet sich dieser Betrag in der Hälfte des möglichen Rahmens. Dies erscheint in casu nicht mehr als angemessen, obwohl der Berufungsverhandlung gleichsam noch ein schriftliches Verfahren mit weiteren Rechtsschriften, für welche gemäss § 17 Abs. 2 lit. b (i.V.m. § 18 Abs. 1) AnwGebV Zuschläge berechnet werden, folgte. Das Urteil wurde nur teilweise angefochten (insbesondere war nur noch der Sachverhalt von drei Nebendossiers zu beurteilen) und die Staatsanwaltschaft erhob weder (selbständige) Berufung noch Anschlussberufung. Zudem weist der vorliegende Fall – zumindest in rechtlicher Hinsicht – keine besondere Komplexi- tät auf. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 6. März 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 sowie Ziff. 3 Abs. 2 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne vom Art. 186 StGB,

- 44 - − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 aSVG, − der […] Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB [betreffend ND 27] sowie − der Widerhandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 und 7 WG. 2.-4. […]

5. Die folgenden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter SK … lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: − Teleskopstock schwarz − Schmetterlingsmesser

6. Die durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter SK … lagernden Gegenstände "Motorola" GP 340 sowie das Navigationsgerät "TomTom" werden verwertet und der Verwertungserlös zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verwendet.

7. Die folgenden Privatkläger resp. Versicherungen werden mit ihren Schadenersatz- begehren vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − B._____ Versicherung (ND 2) − C._____ Garage AG sowie die D._____ Versicherung (ND 9) − E._____ sowie F._____ (ND 21) − G._____ AG (ND 23) − H._____ (ND 15) 8.-9. […]

10. Die Genugtuungsbegehren der nachfolgenden Privatkläger werden abgewiesen: − I._____ AG (ND 7) − C._____ Garage AG (ND 9) − J._____ ag (ND 22) − G._____ AG (ND 23)

- 45 -

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 3'110.00 Auslagen Untersuchung Fr. 1'500.00 Auslagen Untersuchung Fr. 4'613.35 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA Y._____) Fr. 9'522.47 amtliche Verteidigung (RA X._____; festgesetzt mit Verf. vom 29.5.2013) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. […]

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie mit separatem Dispositivauszug an die Privatkläger − B._____ Versicherung (Schaden-Nr. …) − C._____ Garage AG − D._____ Versicherung (Schaden-Nr. ---) − E._____ − F._____ (Police-Nr. …) − G._____ AG − H._____ AG. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zusätzlich schuldig der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB gemäss ND 14.

- 46 -

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB gemäss ND 15.

3. Das Verfahren wird bezüglich der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB gemäss ND 26 eingestellt.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 199 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Mai 2010 ausgefällten Geldstrafe von 80 Tages- sätzen zu Fr. 90.– wird nicht widerrufen und die Probezeit um 1 ½ Jahre ab heute verlängert.

7. Die folgenden Privatkläger resp. Versicherungen werden mit ihren Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − I._____ AG (ND 7) − N._____ Versicherungsgesellschaft AG (ND 15) − K._____ AG (ND 20) − M._____ Versicherung (ND 23).

8. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern verpflichtet, folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachgenannter Höhe zu bezahlen: − M._____ Versicherung (ND 11) Fr. 12'510.20 nebst 5% Zins seit dem 9. Juni 2010 − J._____ AG (ND 22) Fr. 1'137.10 nebst Zins zu 5% seit dem 10. September 2010.

9. Das Schadenersatzbegehren der Sozialen Dienste Stadt L._____ (ND 14) wird gegenüber dem Beschuldigten abgewiesen.

- 47 -

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 3/4 vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen sowie im Dispositiv an die folgenden Privatkläger bzw. Versicherungs- gesellschaften: − I._____ AG − J._____ ag − K._____ AG − Stadt L._____, Soziale Dienste − M._____ Versicherung (Schaden-Nr. … und Schaden-Nr. …) − N._____ Versicherungsgesellschaft AG (Schaden Nr. … - Police Nr. …) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B

- 48 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich in die Untersuchungs- akten A-1/2010/510 − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Maurer