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SB130185

Drohung etc.

Zürich OG · 2013-09-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 1. Juli 2013 zwischen ca. 13.00 und 14.00 Uhr die Privatklägerin angespuckt und ihren rechten Arm absichtlich gepackt und um 180 Grad gedreht, so dass sie einen Bruch von beiden Unterarmknochen der rechten Seite erlitten habe, was eine operative Versorgung sowie eine Hospitalisierung zur Folge gehabt habe. Ausserdem soll der Beschuldigte der Privatklägerin bei der Auseinandersetzung gesagt haben, dass er sie umbringen werde, welche Äusserung geeignet gewesen sei, auch einen verständigen Menschen in gleicher Lage in seinem Sicherheitsgefühl erheblich zu beeinträchtigen, wodurch die Privatklägerin in grosse Angst geraten sei, der Beschuldigte könne ihr ein Leid antun (Urk. 16 S. 1 f.).

2. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte am 1. Juli 2013 kurz nach der Mittagszeit eine Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Parkieren des Autos des Beschuldigten gehabt haben. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Rahmen dieser Auseinandersetzung die Privatklägerin angespuckt hat, diese seinen Arm angefasst und der Beschuldigte schliesslich ihren Arm zumindest weggestossen hat.

3. Bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist bestritten, ob die Privatklägerin den Beschuldigten zuerst anspuckte und diesen körperlich mittels Kratzen am Hals angriff. Weiter ist weder klar, ob die Bewegung des Beschuldigten gegen den Arm der Privatklägerin eine Abwehrhandlung war noch wie diese ausgeführt wurde

- 6 - und ob dadurch der Arm der Privatklägerin gebrochen wurde. Schliesslich ist bestritten, ob der Beschuldigte die Privatklägerin bedroht hat (vgl. Urk 34 S. 7).

4. Beweiswürdigung Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt erstellen lässt. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin, von E._____ und von C._____ vor. Als Indizien sind die ärztlichen Befunde heranzuziehen (Urk. 7/1 ff.). Betreffend theoretische Überlegungen zur Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat vorab die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung angeführt und sich anschliessend grundsätzlich zutreffend zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen, des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der Zeuginnen E._____ und C._____, geäussert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entscheidend ist jedoch nicht die Glaubwürdigkeit der Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_692/2011 E.1.4.; BGE 133 I 33 E. 4.3.).

5. Aussagen der Privatklägerin 5.1. In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2010 gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte sei wütend gewesen, habe ihr den Kugelschreiber und den Bussenblock aus der Hand gerissen und alles zu Boden geworfen. Sie habe ihm gesagt, er solle anständig bleiben, worauf er sie angespuckt und an der linken Wange getroffen habe. Sie sei wütend geworden und habe ihn während ca. zwei Sekunden am linken Arm festgehalten. Er habe sie darauf mit der rechten Hand am rechten Handgelenk gepackt und den Arm umgedreht, wobei Elle und Speiche gebrochen seien. Das sei schnell gegangen. Zu dem Zeitpunkt habe sie ihn aber nicht mehr gehalten, es sei keine Befreiungsbewegung seinerseits gewesen. Er habe sie heftig gepackt und ihren Arm um fast 180 Grad gedreht. Der Beschuldigte sei sehr wütend gewesen und

- 7 - habe gedroht, sie umzubringen. Sie habe Angst gehabt. Sie sei dann zu einer Nachbarin gegangen, weil sie die Uhr wegen der Schmerzen nicht mehr habe ausziehen können. Die Nachbarin habe sie ins Spital gefahren (Urk. 5/1 S. 2 f.). 5.2. Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2010 erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte und seine Frau seien wie Löwen auf sie zugekommen und hätten sie angeschrien. Der Beschuldigte habe ihr den Kugelschreiber und den Bussenzettelblock aus der Hand gerissen und Ersteren weggeworfen. Dann sei er zwei bis drei Schritte weg gegangen und habe ihr ins Gesicht gespuckt. Dann habe sie ihn kurz am rechten Oberarm festgehalten. Sie habe ihm gesagt, dass das so nicht gehe. Der einvernehmende Polizeibeamte wies die Privatklägerin darauf hin, dass der Beschuldigte deutliche Kratzspuren unter dem Ohr an der rechten Halsseite aufgewiesen habe. Die Privatklägerin erwiderte darauf, dass diese Kratzer nicht von ihr stammten. Genau so wenig habe sie den Beschuldigten angespuckt. Der Beschuldigte habe ihren Arm absichtlich gebrochen, es habe sich nicht um eine Abwehrbewegung gehandelt. Er habe ihren Arm mit voller Wucht gedreht, bis sie das Brechen der Knochen gehört habe. Sie habe ihm das noch gesagt. Er habe ihr in der Folge gesagt, er bringe sie um (Urk. 5/5 S. 1 ff.). 5.3. Am 4. April 2012 sagte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft aus, sie habe eine Busse schreiben wollen. Dann seien der Beschuldigte und seine Frau wie zwei Löwen gekommen. Sie hätten angefangen zu toben. Der Beschuldigte habe ihr den Block und den Kugelschreiber aus der Hand gerissen. Dann habe er ihr ins Gesicht gespuckt. Sie sei zu ihm hingegangen und habe ihn mit der rechten Hand am rechten Oberarm festgehalten. Sie habe gesagt: "Nein, nicht schon wieder diese Chöderei.", da er sie bereits früher angespuckt habe. Sie habe gehen wollen. Der Beschuldigte sei auf sie zugekommen, habe sie mit beiden Händen am rechten Arm gepackt und angefangen zu drehen, worauf es "knacks" gemacht habe. Sie habe ihm gesagt, er habe gute Arbeit geleistet. Der Beschuldigte habe dann gesagt, er bringe sie um. Sie habe Angst bekommen, da

- 8 - er schon früher gedroht habe. Es stimme nicht, dass sie zuerst gespuckt habe. Am Oberarm habe sie ihn nur kurz gehalten. Sie habe ihn nicht gekratzt, sie könne nicht kratzen, da sie wegen Spezialstrümpfen die Nägel weit zurückschneiden müsse. Es stimme nicht, dass er ihre Hand, mit der sie ihn gekratzt haben soll, zur Seite geschlagen habe. Sie sei dann zur Nachbarin Frau D._____ gegangen und habe sie gebeten, ihr die Armbanduhr abzuziehen, da sie solche Schmerzen gehabt habe. Die Nachbarin habe sie ihr abgenommen und habe sie dann ins Spital gefahren. Der Arm habe sofort zu schmerzen begonnen, sie habe nichts mehr machen können. Sie habe Angst vor ihm. Auf Frage ihres Vertreters demonstriert sie, wie sie mit der rechten Hand an der Brust vorbei an die Innenseite des rechten Oberarms des Beschuldigten gegriffen habe (Urk. 6/4 S. 3 ff.). 5.4. Würdigung 5.4.1. Allgemein Die Privatklägerin beschreibt den ganzen Ablauf ihrer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten in allen drei Einvernahmen in den groben Zügen gleich: Zuerst sei der Beschuldigte zusammen mit seiner Frau zu ihr hingekommen, als die Privatklägerin diesem eine Busse habe schreiben wollen. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin angespuckt, worauf sie ihn kurz am Oberarm festgehalten habe. Daraufhin habe der Beschuldigte ihren rechten Arm gepackt und eine Drehbewegung gemacht, wodurch ihre beiden Unterarmknochen gebrochen worden seien. 5.4.2. Kratzen und Armbruch Wie erwähnt ist unbestritten, dass die Privatklägerin im Laufe der Auseinandersetzung den Arm des Beschuldigten ergriffen hat. Ob es sich dabei nun um den linken (Aussagen des Beschuldigten, Aussage der Privatklägerin in der ersten Einvernahme) oder um den rechten (Aussagen der Privatklägerin in der zweiten polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme) gehandelt

- 9 - hat, kann offen bleiben. Diese Abweichung könnte daher rühren, dass der rechte Arm für die gegenüberstehende Person aus deren Sicht links ist und umgekehrt. Dagegen will die Privatklägerin den Beschuldigten nicht gekratzt haben. Der rapportierende Polizeibeamte hat beim Beschuldigten jedoch an dessen Hals links "sichtbare Kratzer" festgestellt (Urk. 1 S. 2). Die Erklärung, dass sie dies wegen stark zurückgeschnittener Nägel gar nicht hätte tun können, ist jedoch nicht zu hören. Mit entsprechend ausgeübtem Druck kann man selbstverständlich auch mit sehr kurzen Fingernägeln noch effektiv kratzen. Divergierende Aussagen machte die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Armbruch: In der ersten Einvernahme gab sie noch zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr rechtes Handgelenk mit seiner rechten Hand gepackt und verdreht, wogegen sie knapp zwei Jahre später bei der Staatsanwaltschaft aussagte, der Beschuldigte habe ihren Arm mit beiden Händen gegriffen. Möglicherweise lässt sich diese Diskrepanz mit der beachtlichen Zeitspanne von beinahe zwei Jahren erklären. Es ist sicherlich auch so, dass die ganze Auseinandersetzung schnell vor sich gegangen ist. In diesen Punkten kann der Vorinstanz zugestimmt werden (vgl. Urk. 37 S. 9), wonach aus dieser kleinen Differenz nichts Entscheidendes abzuleiten ist. Lebensnah beschreibt die Privatklägerin dagegen, wie sie nach dem Vorfall zur Nachbarin gegangen sei, damit diese ihr die Armbanduhr abziehe, da sie die Uhr selber wegen der Schmerzen nicht mehr habe ausziehen können, wobei dieselbe Nachbarin sie danach auch noch ins Spital begleitet haben. 5.4.3. Spucken Die Privatklägerin gab wie auch die anderen Beteiligten zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie angespuckt habe. Im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin E._____ in dieser Sache hat die Privatklägerin dagegen konsequent bestritten, den Beschuldigten angespuckt zu haben. Vielmehr habe dieser sie als Reaktion auf die drohende Busse unversehens angespuckt. 5.4.4. Drohung

- 10 - Die Privatklägerin hat in allen drei Einvernahmen erklärt, der Beschuldigte habe ihr am Schluss der Auseinandersetzung mit dem Tod gedroht. Diese Behauptung wurde jedoch von keiner anderen beteiligten Person bestätigt.

6. Aussagen von E._____ 6.1. Die Ehefrau des Beschuldigten, E._____, wurde am 3. Juli 2010 polizeilich einvernommen. Sie erklärte, Frau C._____ habe sie angerufen und mitgeteilt, die Privatklägerin würde dem Beschuldigten eine Busse schreiben. E._____ sei dann sofort nach unten gegangen, um einem Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zuvorzukommen. Es gebe immer Streit zwischen den beiden. Sie sei zur Privatklägerin hingegangen und habe ihr gesagt, ihr Mann würde nur Einkäufe abladen. Die Privatklägerin habe aber nicht reagiert und weiter geschrieben. Der Beschuldigte sei dazu gekommen und habe sich vor das Kontrollschild gestellt, damit die Privatklägerin die Nummer nicht habe aufschreiben können. Die Privatklägerin habe ihn mit der rechten Hand am rechten Oberarm festgehalten und ihn zur Seite gezogen, so dass sie das Kontrollschild habe sehen können. Der Beschuldigte habe ihr den Kugelschreiber weggenommen, worauf die Privatklägerin ihn angespuckt habe und er zurückgespuckt habe. E._____ habe von beiden Seiten etwas abbekommen. Sie sei zwischen den beiden gestanden, um den Streit zu schlichten. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten mit der rechten Hand an der linken Halsseite gegriffen und gekratzt. Der Beschuldigte habe dann die Hand der Privatklägerin gehalten und den Arm weggestossen, um die Hand von seinem Hals wegzubringen, damit die Privatklägerin nicht weiter kratzt. E._____ habe den Beschuldigten von der Privatklägerin weggeschoben und sei richtig laut geworden. Die Privatklägerin habe dennoch nicht aufgehört und sei dem Beschuldigten nachgekommen und habe ihn immer wieder von hinten gehalten. Erst als E._____ sehr laut aufgeschrien habe, sei die Privatklägerin weggegangen. Auf die Frage, wann der Arm der Privatklägerin gebrochen wurde, antwortete E._____, sie nehme an, in dem Moment, als der Beschuldigte ihren Arm hielt, um ihn von seinem Hals wegzubringen. Das sei das einzige Mal gewesen, als er sie angefasst habe,

- 11 - darum müsse der Armbruch dann passiert sein. Der Beschuldigte habe aber den Arm der Privatklägerin sicher nicht gedreht. Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten gemäss den Schilderungen der Zeugin E._____ nach dem Armbruch noch angefasst habe, sagte diese aus, dass dies wohl so gewesen sei. Die Privatklägerin habe dann beim Weggehen noch zu E._____ gesagt, sie habe gewollt, dass der Beschuldigte sie anfasse, sie würden ihr dies bezahlen. Sie sei ohne über Schmerzen zu klagen weggegangen. Gemäss dem Schwager der Privatklägerin sei ihr Arm schon früher gebrochen gewesen. Die Privatklägerin würde sie und ihre Familie immer wieder plagen. Sie habe nicht gehört, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht hat. Sowohl E._____ wie auch der Beschuldigte hätten mehrmals erfolglos versucht, sich bei der Privatklägerin zu entschuldigen (Urk. 5/3 S. 2 ff.). 6.2. Bei der Staatsanwaltschaft gab E._____ am 4. April 2012 als Zeugin zu Protokoll, sie sei nach dem Anruf von Frau C._____ nach draussen gerannt und habe die Privatklägerin gebeten, keine Busse zu schreiben, da der Beschuldigte nur am Abladen sei. Die Privatklägerin habe aber einfach weiter geschrieben. Der Beschuldigte sei hinzugekommen und habe sich vor die Kontrollschilder gestellt. Dann habe er der Privatklägerin den Kugelschreiber weggenommen. Diese habe den Beschuldigten dann mit der rechten Hand am Hals gepackt und ihn zerkratzt. Der Beschuldigte habe ihre Hand weggenommen bzw. weggeschoben. Die Zeugin sei zwischen die beiden gegangen und habe sie getrennt. Dann habe die Privatklägerin den Beschuldigten bespuckt, worauf dieser zurückgespuckt habe. Die Privatklägerin habe schlechte Worte wie kriminell über den Beschuldigten gesagt und sei dann wieder die Treppe putzen gegangen. Die Zeugin habe die Privatklägerin mit einem roten Eimer, dem Staubsauger und einem Besen gesehen, als sie um 13 Uhr arbeiten gegangen sei, es könne drum nicht sein, dass ihr Arm durch den Beschuldigten gebrochen worden sei. Ausserdem habe sie noch zwei Kindervelos von Frau C._____ in den Keller gesperrt. Es habe keine Drohung seitens des Beschuldigten gegeben (Urk. 6/5 S. 3 ff.). 6.3. Würdigung

- 12 - 6.3.1. Kratzen und Armbruch Die Zeugin E._____ gab in beiden Einvernahmen zu Protokoll, die Privatklägerin habe den Beschuldigten mit der (rechten) Hand an der linken Halsseite gekratzt. Es ist vom Ablauf der Auseinandersetzung her durchaus denkbar, dass – nachdem ja der Beschuldigte der Privatklägerin unbestrittenermassen zumindest den Kugelschreiber weggenommen hat – diese wütend wurde, auf den Beschuldigten losging und diesen möglicherweise auch kratzte. Dagegen ist bemerkenswert, dass die Zeugin E._____ erst bei der Staatsanwaltschaft zwei Jahre nach dem Vorfall vorbringt, die Privatklägerin habe nach der Auseinandersetzung noch geputzt. Da es bereits in der ersten Einvernahme darum ging, wie sich die Privatklägerin nach dem vermeintlichen Armbruch verhielt, hätte die Erwähnung allfälliger Putzarbeiten bereits zu diesem Zeitpunkt auf der Hand gelegen, zumal die Zeugin dies ja selbst gesehen haben will. Es liegt der Verdacht nahe, dass es sich bei dieser Behauptung um eine reine Schutzbehauptung zugunsten des Beschuldigten handelt, zumal auch der Beschuldigte selbst dieselbe Behauptung erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorbringt. Ausserdem ist augenfällig, dass sich die Aussagen der Zeugin E._____ bei der Staatsanwaltschaft denjenigen der Zeugin C._____ im Bezug auf die Behauptung, die Privatklägerin soll nach der Tat geputzt und ein Velo im Keller eingeschlossen haben (vgl. unten Ziff. 7.2.), stark angenähert haben. Wie bereits die Vorinstanz angetönt hat (Urk. 37 S. 14 f.), erweckt dies unweigerlich den Verdacht der Absprache, zumal beide Zeuginnen selber gesehen haben wollen, wie die Privatklägerin das Treppenhaus geputzt hat. Dies ist umso erstaunlicher, da die beiden Zeuginnen nicht einmal im selben Haus wohnen (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 6/6 S. 1). Es ging den Beteiligten vermutlich darum, Zweifel an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Einwirken des Beschuldigten auf den Arm der Privatklägerin und dem erlittenen Armbruch zu erwecken, indem sie mit der Behauptung, die Privatklägerin habe noch geputzt und ein Velo eingeschlossen, aufzeigen wollten, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall ihren Arm noch nicht

- 13 - gebrochen haben konnte. Diese Behauptung ist folglich nicht glaubhaft und kann als reine Schutzbehauptung zugunsten des Beschuldigten abgetan werden. Gleichermassen erscheint die Aussage von E._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme, die Privatklägerin habe den Beschuldigten nach dem Armbruch noch angegriffen, nicht plausibel. Einerseits dürfte ein durch das Einwirken eines anderen erlittener doppelter Armbruch so viel Eindruck auf jemanden machen, dass man einen (erneuten) Angriff unterlässt und andererseits dürfte ein Greifen oder Festhalten einer Person auch schon allein aufgrund der aus einem doppelten Armbruch resultierenden Schmerzen kaum möglich gewesen sein. Es ist davon auszugehen, dass ihr auch diese Aussage dazu diente, Zweifel am Zusammenhang zwischen dem Berühren des Arms der Privatklägerin durch den Beschuldigten und dem Armbruch zu säen. Dazu passt auch, dass die Privatklägerin stets erklärte, der Beschuldigte habe den Arm der Privatklägerin weggeschoben, aber sicher nicht gedreht. Der Zeugin E._____ ging es offensichtlich darum, mit verschiedenen Aussagen die Verantwortung des Beschuldigten am Armbruch der Privatklägerin in Frage zu stellen. 6.3.2. Spucken Die Zeugin E._____ hat von Anfang an ausgesagt, dass ihr Mann die Privatklägerin – als Reaktion auf das Spucken durch Letztere – angespuckt habe. Angeblich soll sie sogar vom Speichel des Beschuldigten und der Privatklägerin getroffen worden sein, da sie zwischen den beiden gestanden habe, was plausibel erscheint. Bezüglich der abweichend geschilderten Reihenfolge der Geschehnisse in der zweiten Einvernahme insbesondere betreffend den Zeitpunkt des Spuckens ist der Vorinstanz grundsätzlich recht zu geben und auf die lange Zeitspanne zwischen den Einvernahmen zu verweisen (vgl. Urk. 37 S. 14). Die Aussagen der Zeugin E._____ bezüglich des Spuckens sind grundsätzlich glaubhaft. 6.3.3. Drohung

- 14 - Die Zeugin erklärte bei der Polizei, nicht gehört zu haben, wie der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht habe.

7. Aussagen von C._____ 7.1. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2010 erklärte C._____, sie habe Frau E._____ angerufen, um ihr mitzuteilen, dass die Privatklägerin ihnen gerade eine Busse schreibe. Frau E._____ und danach der Beschuldigte seien zur Privatklägerin gegangen und hätten gefragt, was sie tue. Die Privatklägerin habe nicht zugehört und weiter geschrieben. Der Beschuldigte habe sich vor das Kontrollschild gestellt. Die Privatklägerin habe nicht aufgehört, weshalb der Beschuldigte ihr den Stift weggenommen habe. Sie habe ihn dann mit der rechten Hand am Hals und mit der linken Hand am rechten Oberarm gepackt. Der Beschuldigte habe sich gewehrt und habe mit beiden Händen beide Arme der Privatklägerin von sich weggestossen. Es sei kein heftiger Stoss gewesen, offenbar habe er gewollt, dass die Privatklägerin ihn nicht weiter kratze. Die Privatklägerin habe gespuckt und der Beschuldigte habe zurückgespuckt, wobei beide im Gesicht getroffen worden seien. Frau E._____ sei dazwischen gegangen und habe ihren Mann zur Seite geschoben, worauf die Privatklägerin dem Beschuldigten noch nachgegangen sei. Sie habe ihn vermutlich noch weiter kratzen wollen. Frau E._____ sei zum Haus gegangen, die Privatklägerin sei hinterher gegangen und habe über Ausländer hergezogen. Frau E._____ habe ihr dann vorgeworfen, nur Probleme zu suchen. Sie habe nicht alles gehört, erst am Schluss, als sie vor dem Haus gestanden seien. Die Distanz zum Tatort habe ca. 15 Meter betragen. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten zuerst am Arm und am Hals gepackt. Sie habe keine Drohung gehört. Die Privatklägerin habe weder über Schmerzen geklagt noch sich den Arm gehalten. Vielmehr sei die Privatklägerin noch in den Keller gegangen und habe das Velo eines ihrer Kinder eingeschlossen (Urk. 5/4 S. 1 ff.). 7.2. Bei der Staatsanwaltschaft gab C._____ am 4. April 2012 als Zeugin zu Protokoll, sie habe Frau E._____ angerufen und mitgeteilt, dass die Privatklägerin eine Busse schreibe. Der Beschuldigte und die Zeugin E._____ seien beide zum

- 15 - Auto gegangen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin gefragt, was sie mache. Er habe ihren Kugelschreiber weggenommen. Sie sei mit ihrer Hand an seinen Hals gegangen und habe ihn zerkratzt, wahrscheinlich mit der rechten Hand an der linken Seite. Der Beschuldigte habe ihre Hand mit seiner Hand am Gelenk gepackt und weggestossen. Die Privatklägerin habe angefangen zu spucken. Er habe dann zurückgespuckt. Die Privatklägerin habe angefangen zu fluchen. Man habe sie laut schimpfen gehört. Sie habe weiter mit Frau E._____ gestritten. Der Beschuldigte sei dann zur Polizei gegangen, um eine Anzeige zu machen. Frau E._____ sei nach Hause gegangen. Die Privatklägerin sei ins Haus gekommen und habe weiter das Treppenhaus geputzt. Dies habe sie selber gesehen. Ausserdem habe sie das Velo der Tochter der Zeugin C._____ in den Heizungsraum gestellt. Auf Frage antwortete die Zeugin, dass es nicht stimme, dass der Arm der Privatklägerin gebrochen worden sei, dann wäre sie doch gleich ins Spital gegangen oder hätte vor Schmerzen geschrien. Ausserdem habe sie die Privatklägerin zwei drei Tage später Auto fahren sehen, wobei sie die rechte Türe habe öffnen können. Auf Ergänzungsfrage der Privatklägerin gab die Zeugin C._____ zu Protokoll, der Abstand zwischen ihrem Standort und demjenigen der Auseinandersetzung habe ca. zehn Meter betragen (Urk. 6/6 S. 3 ff.). 7.3. Würdigung Zuerst einmal ist festzuhalten, dass die Zeugin C._____ das Geschehene von ihrem Küchenfenster aus durch die schräg gestellten Lamellen ihres Storens von einer Distanz von mehreren Metern beobachtet haben will (Urk. 4, Urk. 5/4 S. 3). Es ist gut möglich, dass sie mitbekommen hat, dass es eine Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gab. Es scheint indes nicht plausibel, dass die Zeugin C._____ überhaupt gesehen hat, wie gespuckt wurde, geschweige denn, wer wen zuerst angespuckt hat. Genau so ist aufgrund ihres Standorts unglaubhaft, dass sie gesehen haben kann, ob die Privatklägerin gekratzt (und den Beschuldigten nicht nur angefasst hat) und wie genau der Beschuldigte den Arm bzw. die Hand der Privatklägerin gegriffen hat. Da sich ihre Aussagen in diesen Punkten mit denjenigen der Zeugin E._____ und des Beschuldigten decken, liegt die Vermutung einer Absprache zum Schutze des

- 16 - Beschuldigten nahe, was im Zusammenhang mit dem Verhalten der Privatklägerin nach der Tat bereits thematisiert wurde (vgl. oben Ziff. 6.3.). Infolgedessen erscheinen die Aussagen der Zeugin C._____ im Bezug auf das Spucken, das Kratzen und das Anfassen der Hand bzw. des Arms der Privatklägerin durch den Beschuldigten als nicht glaubhaft.

8. Aussagen des Beschuldigten 8.1. Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2010 aus, er habe der Privatklägerin erklärt, er sei am Ausladen und sie solle keine Busse schreiben. Sie habe ihn angegriffen und am linken Oberarm während ein paar Sekunden festgehalten. Sie habe ihn angespuckt und im Gesicht ge- troffen. Er habe zurückgespuckt und sie ebenfalls im Gesicht getroffen. Dann habe er ihr den Kugelschreiber aus der Hand genommen. Sie habe den Bussenblock auf den Boden geworfen, ihn wieder angegriffen und mit der rechten Hand an der linken Halsseite gekratzt. Er habe dann ihre rechte Hand im Sinne einer Abwehrhandlung vom Hals weggeschoben. Er habe ihren Arm mit beiden Händen weggeworfen. Auf Vorhalt des einvernehmenden Polizeibeamten, er habe den Arm der Privatklägerin zweifach gebrochen, sagte der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin nicht verletzen wollen. Er sei dagegen, was er getan habe. Es sei ihr Fehler gewesen, ihn zuerst anzugreifen. Er sei am Abend zur Privatklägerin gegangen, um sich zu entschuldigen. Sie habe die Entschuldigung nicht angenommen. Er habe das Brechen der Knochen nicht gehört. Er habe ihr nicht gedroht. Auf Vorhalt, ob er es nötig habe, eine Frau mit diesen Eckdaten (76-jährig, ca. 80 kg und 158 cm) anzugreifen und zu verletzen, erklärte der Beschuldigte, er wisse, dass er dies nicht hätte machen dürfen, es sei zu viel gewesen, er hätte das nicht tun wollen. Er habe ihr nicht mit Absicht den Arm gebrochen (Urk. 5/2 S. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. April 2012 erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe ihn zuerst angespuckt und im Gesicht getroffen. Erst dann habe er zurückgespuckt, wahrscheinlich auch ins Gesicht. Er sei zum Auto gekommen und habe die Privatklägerin gebeten, auf das Ausstellen einer Busse zu verzichten. Er habe versucht, mit seinen Beinen das Kontrollschild

- 17 - zu verdecken, um zu verhindern, dass die Privatklägerin eine Busse ausstelle. Sie habe ihn dann am linken Arm gepackt. Mit der rechten Hand habe er ihr den Kugelschreiber aus der Hand genommen. Er sei ein paar Schritte zurückgegangen und habe dabei seine Hand weggezogen. Die Privatklägerin habe geschimpft und gesagt, er sei ein Krimineller. Sie habe ihn am Hals auf der linken Seite gekratzt. Sie habe nicht aufhören wollen, habe ein paar Mal gekratzt, er sei immer weiter zurückgegangen. Da habe er ihre Hand genommen und die Hand weggestossen. Er habe ihr noch gesagt, dass er zur Polizei gehen und sie anzeigen werde. Es stimme nicht, dass er die Hand der Privatklägerin gepackt und um 180 Grad gedreht habe. Weiter stimme es nicht, dass er ihr mit dem Tod gedroht habe. Er habe den Arztbericht der Privatklägerin zur Kenntnis genommen. Er habe ihren Arm nicht gebrochen. Sie habe nach dem Vorfall weitergearbeitet, habe zwei Velos genommen und im Keller eingeschlossen. Er habe nur ihre Hand vom Hals weggestossen. Er glaube nicht, dass es dadurch möglich wäre, eine Hand zu brechen. Er habe nichts knacken gehört (Urk. 6/2 S. 2 f.). In der Hauptverhandlung vom 15. April 2013 sagte der Beschuldigte aus, es sei richtig, dass er gespuckt habe. Die Privatklägerin habe ihn aber zuerst angespuckt. Er habe dann so reagiert. Sie habe ihn am linken Oberarm gepackt. Es tue ihm leid, dass er das getan habe, aber es sei richtig, dass er es getan habe. Es tue ihm leid, dass er eine ältere Frau so behandelt habe. Er hätte das nicht tun sollen. Es sei richtig, dass er der Privatklägerin den Kugelschreiber entrissen habe. Er habe dies gemacht, als sie ihn am linken Oberarm festgehalten habe. In der anderen Hand habe sie einen Kugelschreiber und ein Stück Papier gehabt. Er habe ihr den Kugelschreiber weggezogen. Er habe versucht, die Kontrollschilder abzudecken, damit sie diese nicht lesen könne. Sie habe ihn darauf am Oberarm gepackt, um ihn von den Kontrollschildern wegzuziehen, um diese lesen zu können. Auf Frage antwortete der Beschuldigte, die Privatklägerin sei am Schreiben gewesen, als er ihr den Kugelschreiber weggezogen habe. Auf die Frage, wie das gehen soll, gleichzeitig den Oberarm festhalten und schreiben, erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe versucht, die Nummer um ihn herum abzulesen, was nicht gegangen sei, weshalb sie ihn gepackt habe, um

- 18 - wegzuschieben. Dies habe sie mit der rechten Hand gemacht. In der linken Hand habe sie den Kugelschreiber und den Zettel gehalten, welche er ihr entrissen habe. Er wisse nicht mehr, was er mit dem Kugelschreiber gemacht habe. Sie habe weiterhin versucht, ihn zu packen, nun am Hals. Er habe den Kugelschreiber bis am Schluss in der Hand gehabt. Er sei eher der Meinung, er habe ihn dann ins Auto mitgenommen. Der Zettel sei kaputt gegangen, weil er ihn zerknüllt habe. Während des Vorfalls habe er die Dinge nicht mehr zurückgegeben. Er sei der Meinung gewesen, sie sei nicht berechtigt, eine Busse zu schreiben. Er habe gedacht, ohne Kugelschreiber könne sie nicht mehr schreiben. Es stimme nicht, dass er den Arm der Privatklägerin gebrochen habe. Gemäss Zeugen habe sie weitergearbeitet und Velos eines Mitbewohners in einem Kellerabteil einge- schlossen. Als sie ihn am Hals gepackt habe, habe er ihren Arm mit dem linken Arm weggeschoben. Er habe ihren Arm weder umfasst noch gedreht. Er habe ihn lediglich mit der Aussenseite seiner Hand weggestossen, um sich zu verteidigen. Nachdem die Privatklägerin ihn am Hals gekratzt habe, habe er ihr gesagt, er werde Anzeige erstatten, da er blute. Er sei danach sofort zur Polizei gegangen. Er habe die Privatklägerin nicht bedroht (Urk. 27 S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. September 2013 gab der Beschuldigte zu Protokoll, es gebe nichts Neues zu sagen. Er habe zuerst versucht, die Kontrollschilder zu verdecken. Die Privatklägerin habe ihn am linken Arm gepackt, um ihn wegzustossen, damit sie die Schilder sehen könne. Darauf habe sie ihn bespuckt, was er auch gemacht habe. Er habe ihr einen Kugelschreiber und einen Zettel aus der Hand genommen. Sie habe versucht, ihn am Hals zu packen. Er habe sich ein paar Schritte zurück gezogen. Sie sei wieder zu ihm gekommen. Um sich zu verteidigen, habe er mit seiner linken Hand ihre Hand von seinem Hals weggebracht, damit sie ihn nicht noch weiter kratze. Ab dem Moment, als er die Kratzwunden gespürt habe, da es gebrannt habe, habe er ihr gesagt, dass er Anzeige erstatten würde. Er sei dann zur Polizei gegangen (Urk. 62 S. 5 f.). Darauf angesprochen, dass er bei der Polizei noch ausgesagt habe, den Arm der Privatklägerin weggeworfen zu haben und in den folgenden Einvernahmen diese Aussage abgeschwächt habe, wie auch bei der Polizei

- 19 - ausgesagt zu haben, den Arm der Privatklägerin nicht absichtlich gebrochen zu haben, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe bei der Polizei keinen Dolmetscher gehabt. Die Privatklägerin habe den Arm im Rahmen der Auseinandersetzung mit ihm nicht gebrochen. Vielleicht sei dies im Zusammenhang mit dem Wegräumen von zwei Velos passiert (Urk. 62 S. 8 ff.). 8.2. Würdigung 8.2.1. Kratzen und Armbruch Es fällt auf, dass die Ausführungen des Beschuldigten im Bezug auf das Wegstossen der Hand der Privatklägerin von Einvernahme zu Einvernahme harmloser werden. Zuerst will er die Hand noch mit beiden Händen ihren Arm "weggeworfen" haben. Bei der Staatsanwaltschaft will er dann lediglich noch die Hand der Privatklägerin "weggestossen" haben, um schliesslich in der Hauptverhandlung ihren Arm mit seinem linken Arm "weggeschoben" bzw. mit der Aussenseite seiner Hand weggestossen zu haben. In der Berufungsverhandlung schliesslich gab er zu Protokoll, er habe die Hand der Privatklägerin mit seiner linken Hand weggebracht. Der Beschuldigte erklärte diese Abweichungen in der Berufungsverhandlung damit, dass er bei der Polizei noch keinen Dolmetscher gehabt habe. Für ihn sei "weggestossen" und "weggeschoben" dasselbe (Urk. 62 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte – er ist Schweizer – sehr wohl ausreichend gut Deutsch spricht. Auffallend ist, dass er sich von Einvernahme zu Einvernahme weniger für den Armbruch verantwortlich zeigte: In der ersten Einvernahme erklärte er, er habe ihren Arm nicht absichtlich gebrochen – wobei der Beschuldigte diese Aussage wieder mit dem Fehlen des Dolmetschers bei der Polizei in Zusammenhang bringt

– und sei am Abend zu ihr gegangen, um sich zu entschuldigen, wobei sie die Entschuldigung aber nicht angenommen habe. Die Privatklägerin stützt diese Aussage, indem sie bei der Polizei ausgesagt hat, der Beschuldigte sei einen Tag nach dem Vorfall zu ihr gekommen und habe geklingelt, worauf sie Tür geöffnet und sofort wieder

- 20 - geschlossen habe, als sie ihn gesehen habe (Urk. 5/5 S. 3). Auch die Zeugin E._____ hat ausgesagt, dass sie sich mehrmals bei der Privatklägerin hätten entschuldigen wollen (Urk. 5/3 S. 6 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme knapp zwei Jahre später bestritt der Beschuldigte dagegen, den Arm der Privatklägerin gebrochen zu haben. Sie habe sogar nach der Auseinandersetzung noch zwei Kindervelos im Keller eingeschlossen. Diese Aussage bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung. Der Verdacht liegt nahe, dass es sich bei den letzteren Aussagen um blosse Schutzbehauptungen handelt. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschuldigten verweist sowie darauf, dass dessen Gewissensbisse anlässlich der polizeilichen Einvernahme sich möglicherweise gar nicht auf den Armbruch bezogen hätten, ist dem zu entgegnen, dass er deutlich sagte, er habe die Privatklägerin nicht verletzen wollen und er habe ihren Arm nicht absichtlich gebrochen. Ausserdem stellt sich die Frage, wieso er sich denn hätte bei ihr entschuldigen sollen, wenn nicht für den Armbruch. Abgesehen von der ersten Einvernahme will er in den späteren Befragungen nur auf die Angriffe der Privatklägerin reagiert haben, was den Beschuldigten wohl vor allem angesichts des bereits länger schwelenden Disputs zwischen den Parteien kaum zu einer Entschuldigung motiviert haben dürfte. Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte sein Handeln im Zusammenhang mit dem Vorfall beschönigt und dass der doppelte Armbruch der Privatklägerin aus der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten herrührt. Dagegen sagte der Beschuldigte stets aus, von der Privatklägerin am Hals gekratzt worden zu sein, weshalb er in der Folge ihren Arm zur Seite geschoben habe. Diese Aussagen erscheinen grundsätzlich plausibel, zumal auch der Polizeibeamte in der Einvernahme der Privatklägerin wie auch im Rapport erwähnt, dass er Kratzspuren am Hals der Beschuldigten gesehen habe (Urk. 1 S. 2, Urk. 5/5 S. 2). 8.2.2. Spucken

- 21 - Der Beschuldigte hat von Beginn weg eingestanden, die Privatklägerin angespuckt zu haben, jedoch nur als Reaktion auf das Anspucken durch die Privatklägerin. Diese Aussage ist insofern glaubhaft, als dass der Beschuldigte nie davon abweicht und er das Anspucken von sich aus und ohne Vorliegen sachlicher Beweismittel zugegeben hat. Zu Recht hat hier die Vorinstanz ausserdem darauf hingewiesen, dass er dies vermutlich gemacht hat ohne Kenntnis der Rechtslage betreffend Retorsion (Urk. 37 S. 11; vgl. Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 126 N 6). 8.2.3. Drohung Der Beschuldigte hat von Anfang an und konsequent bestritten, die Privatklägerin bedroht zu haben (vgl. dazu die Gesamtwürdigung unter Ziff. 10.3).

9. Medizinische Unterlagen 9.1. Ärztlicher Befund vom 27. September 2010 Gemäss dem ärztlichen Befund hat die Privatklägerin einen Bruch von beiden Unterarmknochen der rechten Seite erlitten. Die Privatklägerin habe berichtet, die Schmerzen am rechten Unterarm seien nach einer Auseinandersetzung mit ihrem Nachbarn aufgetreten, welcher sie grob am rechten Handgelenk und am Unterarm gezogen und ihr den Arm verdreht habe. Sie habe glaubhaft erklärt, nicht gestürzt zu sein. Der Bruch der Privatklägerin entspreche jedoch ohnehin nicht der klassischen Bruchlokalisation bei einem klassischen Sturz auf die ausgestreckte Hand. Für die den Bericht verfassende Oberärztin habe es nie Zweifel an den Schilderungen der Privatklägerin gegeben (Urk. 7/3 S. 1). 9.2. Antwortschreiben Oberärztin vom 24. April 2012 Auf die Frage des Staatsanwalts, ob die Privatklägerin mit den festgestellten Verletzungen noch das Treppenhaus hätte reinigen oder Kindervelos einschliessen können, antwortete die Oberärztin, dass dies für einen normal

- 22 - schmerzempfindlichen Menschen nicht möglich gewesen wäre (Urk. 7/4 S. 2, Urk. 7/5). 9.3. Würdigung Gemäss den medizinischen Unterlagen decken sich die erlittenen Frakturen der Unterarmknochen mit den Schilderungen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte ihr diese zugefügt habe.

10. Gesamtwürdigung 10.1. Kratzen und Armbruch Gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten und der Zeugin E._____ sowie der Feststellung von Kratzspuren am Hals des Beschuldigten durch den einvernehmenden Polizeibeamten scheint es als plausibel, dass die Privatklägerin den Beschuldigten im Verlaufe der Auseinandersetzung gekratzt hat, was als erstellt zu gelten hat. Dagegen sind die Aussagen des Beschuldigten wie auch der Zeugin E._____ und C._____ im Bezug auf den Armbruch der Privatklägerin als blosse Schutzbehauptungen zu taxieren. Hingegen decken sich die konstanten Schilderungen der Privatklägerin gemäss der untersuchenden Oberärztin mit den erlittenen Verletzungen. Ob der Beschuldigte dabei das Handgelenk oder den (Unter)Arm verdreht oder durch sonstige Gewaltanwendung gebrochen hat, ist nicht relevant. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten eingestandene Bewegung als direkte Reaktion auf das Kratzen der Privatklägerin – wovon zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen ist – nicht so sanft ausfiel wie er das darstellen will. Da der Beschuldigte derart auf den rechten Arm der Privatklägerin eingewirkt hat, dass ein Bruch beider Unterarmknochen resultierte, muss er dies in Kauf genommen haben. Dies erst recht, wenn es sich hierbei wie bei der Privatklägerin um eine ältere Person handelt, bei der die Knochendichte vermindert ist, was gerichtsnotorisch ist. Wenn die Vorinstanz die Knochendichte als Argument für einen Freispruch heranzieht (Urk. 37 S. 22 f.), ist dem zu

- 23 - entgegnen, dass der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin älter war und ihre Knochen entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung schneller brechen können. Zudem kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht genau eruiert werden, wie lange der Beschuldigte Zeit hatte, um den Entschluss zur Tat zu fassen (vgl. Urk. 37 S. 22), wobei auch nicht klar ist, wie viel Zeit jemand für eine solche Entscheidfindung überhaupt braucht. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2). Beim Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Der Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV E. 1 E. 4.2.3; 133 IV 1 E. 4.1 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss der Richter bei fehlendem Geständnis aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 1 E. 4.1 S. 3). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahr- lässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit

- 24 - beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirkliche. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2011 vom 26. Januar 2012, E. 2.3.). Wer so auf einen Körperteil eines Menschen einwirkt, dass an einem Arm ein doppelter Knochenbruch entsteht, der muss wahrlich recht intensiv auf den Arm eingewirkt haben. Ein solches Verhalten stellt eine eklatante Sorgfaltspflichtverletzung dar, weshalb die Schlussfolgerung naheliegt, der Beschuldigte habe die Tatbestandsverwirklichung auch in Kauf genommen. Demnach hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte durch gewaltsames Einwirken auf den rechten Arm der Privatklägerin einen doppelten Unterarmbruch herbeiführte, was er im Sinne obiger Umschreibung auch in Kauf nahm. Ob der Beschuldigte aus einer Notwehrsituation heraus gehandelt hat und ob er dabei die Grenzen der Notwehr überschritten hat, ist weiter unten zu prüfen (vgl. Ziff. III. 2.). 10.2. Spucken Der Beschuldigte hat stets zugegeben, die Privatklägerin bespuckt zu haben, wobei er nur auf deren Spucken reagiert haben will, was diese wiederum bestreitet. Da Zweifel an der Version der Privatklägerin bestehen, wonach der Beschuldigte als Einziger gespuckt haben soll, ist mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten von einer Retorsion durch den Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin auszugehen, weshalb der Beschuldigte von diesem Anklagevorwurf in dubio pro reo freizusprechen ist.

- 25 - 10.3. Drohung Ausser den Aussagen der Privatklägerin liegen keine weiteren belastenden Beweismittel vor. Folglich steht Aussage gegen Aussage, weshalb der Beschuldigte in dubio pro reo vom Vorwurf der Drohung freizusprechen ist. 10.4. Bemerkung zur Einstellungsverfügung Obwohl die Vorwürfe gegen die Privatklägerin bezüglich des Kratzens und Anspuckens per Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2010 infolge des Grundsatzes "in dubio pro reo" erledigt wurden (Urk. 9), können dieselben Vorwürfe für den vorliegenden Fall als erstellt betrachtet werden, da die Einstellungsverfügung aufgrund der nur vorläufigen Untersuchung und Prüfung der Sach- und Rechtslage für andere Strafverfahren nicht verbindlich ist (Cavallo, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich 2010, Art. 437 N 6; Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 45 N 1 ff.). III. Rechtliche Würdigung

1. Körperverletzung Das Einwirken auf den Arm der Privatklägerin mit daraus resultierendem doppelten Unterarmbruch ist in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz (Urk. 37 S.

21) als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Zum subjektiven Tatbestand ist auf vorstehende Ziffer II./10.1. zu verweisen mit der Ergänzung, dass der Beschuldigte der Privatklägerin körperlich (Alter, Körpergrösse, Gewicht) weit überlegen war, was er selbstverständlich wusste. Dementsprechend ist entgegen der Ansicht der Verteidigung und der Vorinstanz (Prot. I. S. 10 f., Urk. 37 S. 22 f.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, indem er wissentlich und willentlich auf den rechten

- 26 - Arm der Privatklägerin einwirkte und ihr dabei einen doppelten Unterarmbruch zufügte, welche Verletzung er zumindest in Kauf nahm.

2. Notwehrsituation 2.1. Da der Beschuldigte stets erklärte, das Ergreifen des rechten Arms der Privatklägerin sei eine Abwehrhandlung gewesen, da die Privatklägerin ihn gekratzt habe, ist vorliegend zu prüfen, ob eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB vorliegt. Falls ja, wäre weiter zu prüfen, ob der Beschuldigte in den Grenzen der berechtigen Notwehr handelte oder ob ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB vorlag. 2.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Angriff ist ein Verhalten, das auf Verletzung eines Rechtsgutes gerichtet ist. Jedes Individualrecht ist grundsätzlich notwehrfähig, namentlich Leib und Leben, Vermögen, Geheim- und Privatbereich, Hausfrieden, persönliche Freiheit (Trechsel/Geth, in Trechsel/ Pieth (Hrsg.) Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 15 N 4). Die Unmittelbarkeit der Bedrohung verlangt, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen beispielsweise dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 93 IV 81). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Werden die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche

- 27 - Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.2 f., mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses wird ein umso höherer Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangt, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 1 E. 3b). 2.3. Als die Privatklägerin den Hals des Beschuldigten zerkratzte, befand sich dieser durch den Angriff auf seine körperliche Integrität in einer Notwehrsituation und durfte sich folglich auch dagegen zur Wehr setzen. Indem er jedoch auf den Arm der Privatklägerin derart einwirkte, dass dieser in der Folge brach, hat er die Grenzen der Notwehr klar überschritten: Ein zerkratzter Hals schmerzt zwar, ist jedoch grundsätzlich ungefährlich und steht somit in keinem Verhältnis zu einem groben Einwirken auf den Arm mit doppeltem Armbruch. Der Beschuldigte hätte sich vielmehr mit einem Ergreifen und Wegstossen oder möglicherweise sogar -schlagen der Hand der Privatklägerin begnügen müssen. Dass ein solches Vorgehen zu einem doppelten Armbruch geführt hätte, ist nicht anzunehmen. Er hätte sofort erkennen müssen, dass er mit seiner Handlung die Privatklägerin schwerer verletzt als umgekehrt, zumal der 33-jährige, 95 kg schwere und 180 cm grosse Beschuldigte der Privatklägerin, die zum Tatzeitpunkt 76-jährig, ca. 80 kg schwer und 158 cm gross war, körperlich deutlich überlegen war (vgl. Urk. 5/1 S. 5, Urk. 5/2 S. 4). Weiter liegt hier kein Fall eines entschuldbaren Notwehr- exzesses vor, da der Beschuldigte aufgrund der Vorgeschichte (verbale Auseinandersetzung, Anspucken) selber zur aggressiven Stimmung beigetragen hat und die Privatklägerin ihn nicht völlig unerwartet angriff. Es liegen hier demnach keine Hinweise darauf vor, dass der Beschuldigte in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung die Grenzen der Notwehr überschritt. Folglich liegt ein

- 28 - Fall von rechtfertigende Notwehr nach Art. 15 StGB vor, weshalb im Rahmen der Strafzumessung die Strafe zu mildern sein wird (Art. 16 Abs. 1 StGB).

3. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei die Strafe gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB zu mildern ist. IV. Sanktion

1. Strafrahmen Zunächst ist der Rahmen festzulegen, innert welchem die Strafe festzulegen ist Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB reicht der Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

2. Prinzipien der Strafzumessung 2.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 2.2. Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzu- messung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Die Ausführungen des

- 29 - Bundesgerichts werden ergänzt durch weitere Strafzumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben. 2.3. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt nach der Rechtsprechung bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.5.2.; BGE 136 IV 55 E. 5.4. und BGE 134 IV 17 E. 2.1.). Dieses beurteilt sich anhand der gesamten Tatumstände. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa

– neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen einen geringeren Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetzbuch selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldens-

- 30 - mindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N11 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. A., Bern 2006, S. 179 N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 21 zu Art. 47 StGB). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47 StGB). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien bewertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010 u. 6B_626/2011 vom

8. Dezember 2011 E. 4.4.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen

- 31 - Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010 u. 6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom

7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom

8. Dezember 2011 E. 4.4.).

3. Tatkomponente Vorerst ist mithin die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Die Bewertung der objektiven Tatschwere hat in Relation zum geschützten Rechtsgut zu erfolgen. Auslöser des Konflikts war das Ausstellen einer Busse durch die Privatklägerin an die Adresse des Beschuldigten, wobei sich der Beschuldigte von der Privatklägerin nicht verstanden fühlte. Darauf folgte eine zuerst verbale und dann körperliche Auseinandersetzung, die immer aggressiver wurde und in der Tathandlung ihren Abschluss fand. Es darf dabei nicht vergessen werden, dass es sich bei der Privatklägerin um ein ältere, deutlich kleinere Frau handelt, die durch die Tathandlung einen doppelten Armbruch erlitt, was eine Operation nach sich zog (Urk. 30/3 S. 5). Insofern ist das Verhalten des Beschuldigten als rücksichts- und respektlos zu bezeichnen. Der Beschuldigte griff die Privatklägerin jedoch nicht aus heiterem Himmel an, sondern vielmehr als direkte, wenn auch unverhältnismässige Reaktion (vgl. Ziff. III. 2.3.) auf ihren Kratz-Angriff auf seinen Hals, was sich deutlich strafreduzierend auswirkt. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er die erlittenen Verletzungen der Privatklägerin lediglich in Kauf nahm und nicht direktvorsätzlich handelte. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist als noch leicht zu taxieren, weshalb angesichts des sich bis auf drei Jahre Freiheitsstrafe belaufenden Strafrahmens

- 32 - eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 150 Tagessätzen Geldstrafe angemessen ist.

4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse/ Werdegang Der Beschuldigte ist im Kosovo aufgewachsen und dort acht Jahre lang in die Grundschule gegangen. Die Mittelschule brach er nach einem Jahr ab, um alsdann vier Jahre lang in Serbien zu arbeiten. Ab April 1998 bis 2000 war er als Asylbewerber in Berlin. Am 29. Juli 2001 kam er in die Schweiz. Im Kosovo machte er noch eine Anlehre als Bäcker. Seit Juni 2008 ist er Schweizer Bürger. Vom 14. Januar 2002 bis 2008 arbeitete er bei der F._____ AG und danach bis September 2010 bei der Bäckerei G._____. Ab Oktober 2010 bis April 2012 war der Beschuldigte Chauffeur bei der Firma H._____ in …, wo er bereits früher gearbeitet hatte. Seit April 2012 arbeitet er als Lagerist bei der I._____ AG in … und verdient Fr. 4'700.-- netto zuzüglich eines 13. Monatslohns. Seit November 2012 wohnt er in …. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei Kinder, welche alle noch bei ihm wohnen. Seine Frau arbeitet wöchentlich sechs bis zehn Stunden und verdient pro Stunde Fr. 19.-- netto inklusive aller Entschädigungen. Er unterstützt seine im Kosovo lebenden Eltern finanziell mit bis zu 400 Euro monatlich. Weiter hat der Beschuldigte weder Vermögen noch Schulden (Urk. 27 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 39). 4.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte wollte sich nach anfänglichen Aussagen bei der Privatklägerin zwar für sein Verhalten entschuldigen (Urk. 5/2 S. 3). Angesichts dessen, dass er

- 33 - danach aber von seinen Eingeständnissen abrückte, kann dieser Aspekt nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. 4.4 Die Täterkomponente führt nicht zu einer Reduktion der aufgrund der Tatkomponente festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe.

5. Beschleunigungsgebot Das Beschleunigungsgebot ist in Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Abs. 1 StPO festgeschrieben und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, kann nicht in allgemeiner Form gesagt werden und hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für die beschuldigte Person zu berücksichtigen. Bei festgestellter Verletzung des Beschleunigungsgebots reichen die Sanktionen von der Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung über die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht bis zur Verfahrenseinstellung (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3). Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz als Verletzung des Beschleunigungs- gebots, dass die Untersuchung gegen den Beschuldigten zweieinhalb Jahre und damit zu lange gedauert hat (Prot. I. S. 12). Mit Abtretungsverfügung vom 9. November 2010 wurde die Untersuchung im vorliegenden Fall von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat abgetreten (Urk. 10 S. 3). Trotz dreifacher Nachfrage des Vertreters der Privatklägerin nach dem Verfahrensstand am

10. Mai 2011, 26. Juli 2011 und 13. März 2012 (Urk. 12/6 u. 12/8) verstrichen zwischen der Abtretung der Untersuchung und den ersten Vorladungen im März 2012 rund ein Jahr und gut vier Monate, in welcher Zeit keine einzige aktenkundige Untersuchungshandlung vorgenommen wurde. Auch wenn

- 34 - anschliessend sowohl das Untersuchungs- als auch die gerichtlichen Verfahren beförderlich vonstatten gingen, muss dieser lange Unterbruch als Verletzung des Beschleunigungsgebots bezeichnet werden und sich entsprechend – wenn auch im moderaten Rahmen – strafmindernd auswirken. Infolge dieses Strafminderungsgrundes erweist sich eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

6. Höhe des Tagessatzes Es sind bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB namentlich das Einkommen und das Vermögen, der Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum zu berücksichtigen. Auszugehen ist in der Regel vom Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Massgebend ist seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Geldstrafe soll beim Täter eine Einschränkung des Lebensstandards und Konsumverzicht bewirken (BGE 134 IV 64). Es ist von einem Nettoeinkommen von rund Fr. 5'100.-- (inkl. 13. Monatslohn) auszugehen, abzüglich Steuern und Krankenkassenprämien. Setzte man für die voraussichtliche Steuerbelastung einen monatlichen Betrag von Fr. 100.– (vgl. Urk. 60/1) und für die Krankenkassengrundversicherung für die ganze Familie Fr. 800.– (Urk. 62 S. 3) ein, käme man auf einen Betrag von rund Fr. 4'200.–, der dem Beschuldigten monatlich zur Verfügung bliebe. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei Kinder, die alle noch in seinem Haushalt leben. Seine Frau arbeitet bis zu zehn Stunden à Fr. 19.-- pro Woche und verdient zwischen Fr. 700.-- und Fr. 800.-- pro Monat. Es erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.-- als angemessen.

7. Verbindungsbusse Da der dem Beschuldigten vorgeworfene Vergehenstatbestand der Körperver- letzung in unechter Konkurrenz zum Übertretungstatbestand der Tätlichkeit steht, wobei Ersterer Letzteren verdrängt, ist in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwingend eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB

- 35 - auszusprechen (vgl. BGE 134 IV 95 f.). Demzufolge ist eine Busse im Betrag von Fr. 800.-- auszusprechen.

8. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 800.-- zu bestrafen. V. Vollzug

1. Objektive Kriterien Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte heute mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu bestrafen ist, sind die objektiven Voraussetzungen erfüllt.

2. Subjektive Kriterien In subjektiver Hinsicht ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu beachten. Der Beschuldigte hat sich seit der Tat wohl verhalten. Ausserdem ist er im Arbeitsleben gut integriert. Es besteht kein Anlass, dem Beschuldigten die günstige Prognose für sein künftiges Wohlverhalten abzusprechen. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben.

- 36 -

3. Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Da keine Bedenken hinsichtlich künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten bestehen, ist eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Zivilansprüche

1. Schadenersatz 1.1. Die Klage auf Schadenersatz kann entweder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren im Strafverfahren oder selbständig beim zuständigen Zivilgericht erhoben werden (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen der Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 123 StPO unterliegt, obliegt es dem Privatstrafkläger, seine Ansprüche rechtsgenügend zu substantiieren. Erfolgt die Begründung und Bezifferung der Zivilklage bis zum Abschluss der Hauptverhandlung nicht hinreichend, ist die Zivilklage auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die im Zivilprozess übliche Folge der Klageabweisung mangels Substantiierung erfolgt im Adhäsionsprozess nicht (Dolge in BSK StPO, N 13 zu Art. 123 StGB). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). Gegenstand der Adhäsionsklage sind Ansprüche, die sich nur aus dem Zivilrecht ergeben und dem deliktisch entstandenen Schaden entsprechen. Mit anderen Worten handelt es sich um solche, die sich aus einem strafbaren und Gegenstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten und mit dem Straftatbestand konnex sind. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 ff. OR). Voraussetzungen

- 37 - einer Ersatzpflicht sind somit ein Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. 1.2. Die Privatklägerin verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 124.75 nebst Zins zu 5% seit 20. Januar 2012 (Urk. 29 S. 10). Dabei handle es sich um den Selbstbehalt der von ihr bezahlten Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit vorliegendem Schadensfall. Dazu reichte die Privatklägerin detaillierte Rechnungen betreffend den Selbstbehalt der … Versicherung ein (Urk. 30/4). Der Beschuldigte hat diese Forderung eventualiter anerkannt (Prot. I S. 12), weshalb er zu verpflichten ist, der Privatklägerin für den ihr entstandenen Schaden Fr. 124.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Januar 2012 zu bezahlen. 1.3. Weiter verlangt die Privatklägerin Ersatz für Lohnausfall im Betrag von Fr. 1'052.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 30. September 2010 (Urk. 29 S. 10). Dabei handle es sich um Lohnausfall, welcher der Privatklägerin aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli bis zum 27. September 2010 bei der Firma J._____ Ltd. entstanden sei, wo sie neben ihrer Tätigkeit als Hauswartin drei Stunden wöchentlich zu Fr. 27.-- pro Stunde als Reinigungskraft gearbeitet habe (Urk. 29 S. 10). Dazu reicht die Privatklägerin eine Bestätigung ihres Arbeitgebers ein, in welcher dieser ausführt, dass die Privatklägerin jeweils am Donnerstagmorgen Putzarbeiten auf Stundenlohnbasis verrichte (Urk. 32/4). Da auch diese Schadenersatzforderung vom Beschuldigten eventualiter anerkannt wurde (Prot. I S. 12), ist dieser zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 1'052.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30. September 2010 zu bezahlen. 1.4. Schliesslich verlangt die Privatklägerin, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu Schadenersatz an diese zu verpflichten, wobei sie für die entsprechenden Weiterungen auf den Zivilweg zu verweisen sei. Entsprechend der Anerkennung der Schadenersatzforderungen seitens des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Prot. I S. 12) ist auch diese Forderung gutzuheissen, wobei aufgrund dessen, dass die Privatklägerin ein Selbstverschulden trifft (vgl. unten Ziff. 2.2), festzustellen ist, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis

- 38 - dem Grundsatz nach gegenüber der Privatklägerin im Umfang von zwei Dritteln schadenersatzpflichtig wird. 1.5. Insgesamt ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 124.75 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Januar 2012 sowie Fr. 1'052.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 30. September 2010 zu bezahlen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Vorfall (Körperverletzung) gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig im Umfang von zwei Dritteln wird, wobei die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg zu verweisen ist.

2. Genugtuung 2.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Zweck der Genugtuung ist die Wiedergutmachung immaterieller Unbill. Massgebend für die Höhe der Genugtuungssumme ist der vom Opfer empfundene Schmerz, nicht die finanzielle Lage des Verletzers. Eine Bezifferung dieser Beeinträchtigung ist allerdings schwierig und letztlich eine Ermessensfrage. Objektivierbare Beurteilungskriterien für die Zusprechung einer Genugtuungssumme fehlen weitgehend. Auch die schädlichen Auswirkungen eines Eingriffes in die körperliche Integrität des Opfers sind kaum objektivierbar, treten doch oft erst Jahre später (noch) Symptome auf, welche auf die Verletzung zurückzuführen sind. Bei einer Körperverletzung kommt es vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung und der Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Geschädigten sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft. Die Genugtuungssumme ist im Anwendungsbereich von Art. 47 OR in der Regel umso höher, je schwerer die Körperverletzung ist. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist stets ein Billigkeitsentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB. Ein seelischer Schaden kann mit anderen Worten nicht mit

- 39 - Geld aufgewogen werden, weshalb die Genugtuungssumme immer einen symbolischen Charakter hat. Die Genugtuung darf aber nicht so tief bemessen sein, dass der Eindruck erweckt wird, die wirklich erlittene Unbill werde durch das Gericht bagatellisiert. Bei der Bemessung und Festsetzung der Höhe der Genugtuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Genugtuung ist zu reduzieren, wenn den Schädiger ein bloss geringes Verschulden trifft wie auch bei Mitverschulden des Opfers (vgl. zum Ganzen Heierli/Schnyder, in: BSK OR I, Basel 2011, N. 20 f. zu Art. 47; M. Sidler in Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. V, Schaden-Haftung-Versicherung, Rz. 10.49). 2.2. Die Privatklägerin stellt den Antrag, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr aufgrund der aktenkundigen Verletzungen, des längeren Arbeitsausfalls und angesichts der langen Verfahrensdauer eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2010 zu bezahlen. Die Privatklägerin wurde aufgrund der Körperverletzung und der dabei erlittenen Verletzungen, welche mehrere Spitalaufenthalte sowie eine Operation notwendig machten, in ihrer Persönlichkeit verletzt, was in einem ersten Schritt die Festsetzung einer (hypothetischen) Genugtuungssumme im Bereich von Fr. 3'000.-- rechtfertigt. Da den Beschuldigten jedoch ein noch leichtes Verschulden trifft und die Privatklägerin erwiesenermassen zur Eskalation der Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten beigetragen hat, ist die Genugtuungssumme auf Fr. 2'000.-- zu reduzieren (Fallbeispiele in: Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. A., Stand: August 2005, Zürich 2005). 2.3. Dementsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine reduzierte Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 40 - VII. Kosten und Entschädigung

1. Kosten 1.1. Der Beschuldigte wird trotz des Teilfreispruchs für das Vorverfahren voll- umfänglich kostenpflichtig, da sämtliche ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, BSK StPO, Basel 2010, Art. 426 N 6 m.w.H.). 1.2. Da der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren betreffend Körperverletzung schuldig gesprochen und vom Vorwurf der Drohung und der Tätlichkeit freigesprochen wird und die letzteren beiden Delikte zusammen etwa gleich schwer wiegen wie Ersteres, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. 1.3. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin obsiegt im Schuldpunkt betreffend die Körperverletzung und somit im gewichtigsten Punkt. Weiter obsiegt sie im Zivilpunkt betreffend die Genugtuung zu zwei Fünfteln und betreffend den Schadenersatz alles in allem zu mehr als zwei Dritteln. Es ist also auch hier insgesamt von einer hälftigen Aufteilung der Kosten auszugehen, wobei die Kosten zur Hälfte der Privatklägerin und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

2. Entschädigung 2.1. Da der Beschuldigte von den Vorwürfen der Drohung und der Tätlichkeit freigesprochen wird, was im Vergleich zum Schuldspruch betreffend die Körperverletzung etwa gleich ins Gewicht fällt, ist ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'160.-- aus der

- 41 - Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wobei das Verrechnungsrecht nach Art. 442 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Da die Privatklägerin zur Hälfte obsiegt, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen (Urk. 29 S. 10 zuzüglich Kosten für die fünfstündige Hauptverhandlung [Prot. I S. 5 u. S. 13]). 2.2. Da der Beschuldigte und die Privatklägerin im Berufungsverfahren zu gleichen Teilen obsiegen und unterliegen, sind die zweitinstanzlichen Prozess- entschädigungen wettzuschlagen. 2.3. Weiter verlangt die Privatklägerin eine pauschale Umtriebsentschädigung von Fr. 110.-- für die Fahrtkosten zu den zwei (recte: drei) Einvernahmen und den drei Besprechungen mit dem Anwalt und zu den Gerichtsverhandlungen. Da die Privatklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Ersatz notwendiger Auslagen im Verfahren und somit der – mit dem Untersuchungs- und den beiden gerichtlichen Verfahren verbundenen – Reisespesen hat und die beantragte Summe angemessen erscheint, ist ihr eine Entschädigung im Betrag von Fr. 110.-- zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und − der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.--, sowie mit einer Busse von Fr. 800.--.

- 42 -

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatkläger A._____ Schadenersatz von Fr. 124.75 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Januar 2012 sowie Fr. 1'052.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 30. September 2010 zu bezahlen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ darüber hinaus aus dem eingeklagten Ereignis (Körperverletzung) dem Grundsatze nach im Umfang von zwei Dritteln schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2010 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--.

a) Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten auferlegt.

b) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

10. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'160.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.

- 43 -

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten und der Privatklägerin je zur Hälfte auferlegt.

14. Die für das Berufungsverfahren gegenseitig geschuldeten Prozess- entschädigungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin A._____ werden gegenseitig wettgeschlagen.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 110.-- zu bezahlen.

16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft A._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Privatklägerschaft A._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 44 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. September 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder

Erwägungen (58 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf Mit dem eingangs im Dispositiv erwähnten Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte von sämtlichen Anklagevorwürfen freigesprochen (Urk. 34 S. 25 f.). Gegen diesen Entscheid meldete die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2013 und damit innert Frist Berufung an (Prot. I S. 15). Die Berufungserklärung der Privatklägerin ging ebenfalls innert Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 40; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Privatklägerin focht darin das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und bat gleichzeitig um unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches Gesuch mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2013 abgewiesen wurde (Urk. 53). Die Anklagebehörde verzichtete auf Anschluss- berufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 44). Am 5. September 2013 fand die Berufungsverhandlung statt.

E. 1.1 Der Beschuldigte wird trotz des Teilfreispruchs für das Vorverfahren voll- umfänglich kostenpflichtig, da sämtliche ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, BSK StPO, Basel 2010, Art. 426 N 6 m.w.H.).

E. 1.2 Da der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren betreffend Körperverletzung schuldig gesprochen und vom Vorwurf der Drohung und der Tätlichkeit freigesprochen wird und die letzteren beiden Delikte zusammen etwa gleich schwer wiegen wie Ersteres, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.

E. 1.3 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin obsiegt im Schuldpunkt betreffend die Körperverletzung und somit im gewichtigsten Punkt. Weiter obsiegt sie im Zivilpunkt betreffend die Genugtuung zu zwei Fünfteln und betreffend den Schadenersatz alles in allem zu mehr als zwei Dritteln. Es ist also auch hier insgesamt von einer hälftigen Aufteilung der Kosten auszugehen, wobei die Kosten zur Hälfte der Privatklägerin und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

2. Entschädigung

E. 1.4 Schliesslich verlangt die Privatklägerin, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu Schadenersatz an diese zu verpflichten, wobei sie für die entsprechenden Weiterungen auf den Zivilweg zu verweisen sei. Entsprechend der Anerkennung der Schadenersatzforderungen seitens des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Prot. I S. 12) ist auch diese Forderung gutzuheissen, wobei aufgrund dessen, dass die Privatklägerin ein Selbstverschulden trifft (vgl. unten Ziff. 2.2), festzustellen ist, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis

- 38 - dem Grundsatz nach gegenüber der Privatklägerin im Umfang von zwei Dritteln schadenersatzpflichtig wird.

E. 1.5 Insgesamt ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 124.75 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Januar 2012 sowie Fr. 1'052.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 30. September 2010 zu bezahlen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Vorfall (Körperverletzung) gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig im Umfang von zwei Dritteln wird, wobei die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg zu verweisen ist.

2. Genugtuung

E. 2 Strafantrag Der fristgerecht gestellte Strafantrag der Privatklägerin gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten liegt den Akten bei (Urk. 3).

E. 2.1 Da der Beschuldigte von den Vorwürfen der Drohung und der Tätlichkeit freigesprochen wird, was im Vergleich zum Schuldspruch betreffend die Körperverletzung etwa gleich ins Gewicht fällt, ist ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'160.-- aus der

- 41 - Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wobei das Verrechnungsrecht nach Art. 442 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Da die Privatklägerin zur Hälfte obsiegt, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen (Urk. 29 S. 10 zuzüglich Kosten für die fünfstündige Hauptverhandlung [Prot. I S. 5 u. S. 13]).

E. 2.2 Da der Beschuldigte und die Privatklägerin im Berufungsverfahren zu gleichen Teilen obsiegen und unterliegen, sind die zweitinstanzlichen Prozess- entschädigungen wettzuschlagen.

E. 2.3 Weiter verlangt die Privatklägerin eine pauschale Umtriebsentschädigung von Fr. 110.-- für die Fahrtkosten zu den zwei (recte: drei) Einvernahmen und den drei Besprechungen mit dem Anwalt und zu den Gerichtsverhandlungen. Da die Privatklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Ersatz notwendiger Auslagen im Verfahren und somit der – mit dem Untersuchungs- und den beiden gerichtlichen Verfahren verbundenen – Reisespesen hat und die beantragte Summe angemessen erscheint, ist ihr eine Entschädigung im Betrag von Fr. 110.-- zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und − der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.--, sowie mit einer Busse von Fr. 800.--.

- 42 -

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatkläger A._____ Schadenersatz von Fr. 124.75 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Januar 2012 sowie Fr. 1'052.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 30. September 2010 zu bezahlen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ darüber hinaus aus dem eingeklagten Ereignis (Körperverletzung) dem Grundsatze nach im Umfang von zwei Dritteln schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2010 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--.

a) Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten auferlegt.

b) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

E. 3 Bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist bestritten, ob die Privatklägerin den Beschuldigten zuerst anspuckte und diesen körperlich mittels Kratzen am Hals angriff. Weiter ist weder klar, ob die Bewegung des Beschuldigten gegen den Arm der Privatklägerin eine Abwehrhandlung war noch wie diese ausgeführt wurde

- 6 - und ob dadurch der Arm der Privatklägerin gebrochen wurde. Schliesslich ist bestritten, ob der Beschuldigte die Privatklägerin bedroht hat (vgl. Urk 34 S. 7).

E. 4 Beweiswürdigung Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt erstellen lässt. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin, von E._____ und von C._____ vor. Als Indizien sind die ärztlichen Befunde heranzuziehen (Urk. 7/1 ff.). Betreffend theoretische Überlegungen zur Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat vorab die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung angeführt und sich anschliessend grundsätzlich zutreffend zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen, des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der Zeuginnen E._____ und C._____, geäussert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entscheidend ist jedoch nicht die Glaubwürdigkeit der Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_692/2011 E.1.4.; BGE 133 I 33 E. 4.3.).

E. 4.1 Persönliche Verhältnisse/ Werdegang Der Beschuldigte ist im Kosovo aufgewachsen und dort acht Jahre lang in die Grundschule gegangen. Die Mittelschule brach er nach einem Jahr ab, um alsdann vier Jahre lang in Serbien zu arbeiten. Ab April 1998 bis 2000 war er als Asylbewerber in Berlin. Am 29. Juli 2001 kam er in die Schweiz. Im Kosovo machte er noch eine Anlehre als Bäcker. Seit Juni 2008 ist er Schweizer Bürger. Vom 14. Januar 2002 bis 2008 arbeitete er bei der F._____ AG und danach bis September 2010 bei der Bäckerei G._____. Ab Oktober 2010 bis April 2012 war der Beschuldigte Chauffeur bei der Firma H._____ in …, wo er bereits früher gearbeitet hatte. Seit April 2012 arbeitet er als Lagerist bei der I._____ AG in … und verdient Fr. 4'700.-- netto zuzüglich eines 13. Monatslohns. Seit November 2012 wohnt er in …. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei Kinder, welche alle noch bei ihm wohnen. Seine Frau arbeitet wöchentlich sechs bis zehn Stunden und verdient pro Stunde Fr. 19.-- netto inklusive aller Entschädigungen. Er unterstützt seine im Kosovo lebenden Eltern finanziell mit bis zu 400 Euro monatlich. Weiter hat der Beschuldigte weder Vermögen noch Schulden (Urk. 27 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

E. 4.2 Vorstrafen Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 39).

E. 4.3 Nachtatverhalten Der Beschuldigte wollte sich nach anfänglichen Aussagen bei der Privatklägerin zwar für sein Verhalten entschuldigen (Urk. 5/2 S. 3). Angesichts dessen, dass er

- 33 - danach aber von seinen Eingeständnissen abrückte, kann dieser Aspekt nicht zu seinen Gunsten gewertet werden.

E. 4.4 Die Täterkomponente führt nicht zu einer Reduktion der aufgrund der Tatkomponente festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe.

5. Beschleunigungsgebot Das Beschleunigungsgebot ist in Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Abs. 1 StPO festgeschrieben und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, kann nicht in allgemeiner Form gesagt werden und hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für die beschuldigte Person zu berücksichtigen. Bei festgestellter Verletzung des Beschleunigungsgebots reichen die Sanktionen von der Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung über die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht bis zur Verfahrenseinstellung (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3). Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz als Verletzung des Beschleunigungs- gebots, dass die Untersuchung gegen den Beschuldigten zweieinhalb Jahre und damit zu lange gedauert hat (Prot. I. S. 12). Mit Abtretungsverfügung vom 9. November 2010 wurde die Untersuchung im vorliegenden Fall von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat abgetreten (Urk. 10 S. 3). Trotz dreifacher Nachfrage des Vertreters der Privatklägerin nach dem Verfahrensstand am

E. 5 Aussagen der Privatklägerin

E. 5.1 In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2010 gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte sei wütend gewesen, habe ihr den Kugelschreiber und den Bussenblock aus der Hand gerissen und alles zu Boden geworfen. Sie habe ihm gesagt, er solle anständig bleiben, worauf er sie angespuckt und an der linken Wange getroffen habe. Sie sei wütend geworden und habe ihn während ca. zwei Sekunden am linken Arm festgehalten. Er habe sie darauf mit der rechten Hand am rechten Handgelenk gepackt und den Arm umgedreht, wobei Elle und Speiche gebrochen seien. Das sei schnell gegangen. Zu dem Zeitpunkt habe sie ihn aber nicht mehr gehalten, es sei keine Befreiungsbewegung seinerseits gewesen. Er habe sie heftig gepackt und ihren Arm um fast 180 Grad gedreht. Der Beschuldigte sei sehr wütend gewesen und

- 7 - habe gedroht, sie umzubringen. Sie habe Angst gehabt. Sie sei dann zu einer Nachbarin gegangen, weil sie die Uhr wegen der Schmerzen nicht mehr habe ausziehen können. Die Nachbarin habe sie ins Spital gefahren (Urk. 5/1 S. 2 f.).

E. 5.2 Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2010 erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte und seine Frau seien wie Löwen auf sie zugekommen und hätten sie angeschrien. Der Beschuldigte habe ihr den Kugelschreiber und den Bussenzettelblock aus der Hand gerissen und Ersteren weggeworfen. Dann sei er zwei bis drei Schritte weg gegangen und habe ihr ins Gesicht gespuckt. Dann habe sie ihn kurz am rechten Oberarm festgehalten. Sie habe ihm gesagt, dass das so nicht gehe. Der einvernehmende Polizeibeamte wies die Privatklägerin darauf hin, dass der Beschuldigte deutliche Kratzspuren unter dem Ohr an der rechten Halsseite aufgewiesen habe. Die Privatklägerin erwiderte darauf, dass diese Kratzer nicht von ihr stammten. Genau so wenig habe sie den Beschuldigten angespuckt. Der Beschuldigte habe ihren Arm absichtlich gebrochen, es habe sich nicht um eine Abwehrbewegung gehandelt. Er habe ihren Arm mit voller Wucht gedreht, bis sie das Brechen der Knochen gehört habe. Sie habe ihm das noch gesagt. Er habe ihr in der Folge gesagt, er bringe sie um (Urk. 5/5 S. 1 ff.).

E. 5.3 Am 4. April 2012 sagte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft aus, sie habe eine Busse schreiben wollen. Dann seien der Beschuldigte und seine Frau wie zwei Löwen gekommen. Sie hätten angefangen zu toben. Der Beschuldigte habe ihr den Block und den Kugelschreiber aus der Hand gerissen. Dann habe er ihr ins Gesicht gespuckt. Sie sei zu ihm hingegangen und habe ihn mit der rechten Hand am rechten Oberarm festgehalten. Sie habe gesagt: "Nein, nicht schon wieder diese Chöderei.", da er sie bereits früher angespuckt habe. Sie habe gehen wollen. Der Beschuldigte sei auf sie zugekommen, habe sie mit beiden Händen am rechten Arm gepackt und angefangen zu drehen, worauf es "knacks" gemacht habe. Sie habe ihm gesagt, er habe gute Arbeit geleistet. Der Beschuldigte habe dann gesagt, er bringe sie um. Sie habe Angst bekommen, da

- 8 - er schon früher gedroht habe. Es stimme nicht, dass sie zuerst gespuckt habe. Am Oberarm habe sie ihn nur kurz gehalten. Sie habe ihn nicht gekratzt, sie könne nicht kratzen, da sie wegen Spezialstrümpfen die Nägel weit zurückschneiden müsse. Es stimme nicht, dass er ihre Hand, mit der sie ihn gekratzt haben soll, zur Seite geschlagen habe. Sie sei dann zur Nachbarin Frau D._____ gegangen und habe sie gebeten, ihr die Armbanduhr abzuziehen, da sie solche Schmerzen gehabt habe. Die Nachbarin habe sie ihr abgenommen und habe sie dann ins Spital gefahren. Der Arm habe sofort zu schmerzen begonnen, sie habe nichts mehr machen können. Sie habe Angst vor ihm. Auf Frage ihres Vertreters demonstriert sie, wie sie mit der rechten Hand an der Brust vorbei an die Innenseite des rechten Oberarms des Beschuldigten gegriffen habe (Urk. 6/4 S. 3 ff.).

E. 5.4 Würdigung

E. 5.4.1 Allgemein Die Privatklägerin beschreibt den ganzen Ablauf ihrer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten in allen drei Einvernahmen in den groben Zügen gleich: Zuerst sei der Beschuldigte zusammen mit seiner Frau zu ihr hingekommen, als die Privatklägerin diesem eine Busse habe schreiben wollen. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin angespuckt, worauf sie ihn kurz am Oberarm festgehalten habe. Daraufhin habe der Beschuldigte ihren rechten Arm gepackt und eine Drehbewegung gemacht, wodurch ihre beiden Unterarmknochen gebrochen worden seien.

E. 5.4.2 Kratzen und Armbruch Wie erwähnt ist unbestritten, dass die Privatklägerin im Laufe der Auseinandersetzung den Arm des Beschuldigten ergriffen hat. Ob es sich dabei nun um den linken (Aussagen des Beschuldigten, Aussage der Privatklägerin in der ersten Einvernahme) oder um den rechten (Aussagen der Privatklägerin in der zweiten polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme) gehandelt

- 9 - hat, kann offen bleiben. Diese Abweichung könnte daher rühren, dass der rechte Arm für die gegenüberstehende Person aus deren Sicht links ist und umgekehrt. Dagegen will die Privatklägerin den Beschuldigten nicht gekratzt haben. Der rapportierende Polizeibeamte hat beim Beschuldigten jedoch an dessen Hals links "sichtbare Kratzer" festgestellt (Urk. 1 S. 2). Die Erklärung, dass sie dies wegen stark zurückgeschnittener Nägel gar nicht hätte tun können, ist jedoch nicht zu hören. Mit entsprechend ausgeübtem Druck kann man selbstverständlich auch mit sehr kurzen Fingernägeln noch effektiv kratzen. Divergierende Aussagen machte die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Armbruch: In der ersten Einvernahme gab sie noch zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr rechtes Handgelenk mit seiner rechten Hand gepackt und verdreht, wogegen sie knapp zwei Jahre später bei der Staatsanwaltschaft aussagte, der Beschuldigte habe ihren Arm mit beiden Händen gegriffen. Möglicherweise lässt sich diese Diskrepanz mit der beachtlichen Zeitspanne von beinahe zwei Jahren erklären. Es ist sicherlich auch so, dass die ganze Auseinandersetzung schnell vor sich gegangen ist. In diesen Punkten kann der Vorinstanz zugestimmt werden (vgl. Urk. 37 S. 9), wonach aus dieser kleinen Differenz nichts Entscheidendes abzuleiten ist. Lebensnah beschreibt die Privatklägerin dagegen, wie sie nach dem Vorfall zur Nachbarin gegangen sei, damit diese ihr die Armbanduhr abziehe, da sie die Uhr selber wegen der Schmerzen nicht mehr habe ausziehen können, wobei dieselbe Nachbarin sie danach auch noch ins Spital begleitet haben.

E. 5.4.3 Spucken Die Privatklägerin gab wie auch die anderen Beteiligten zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie angespuckt habe. Im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin E._____ in dieser Sache hat die Privatklägerin dagegen konsequent bestritten, den Beschuldigten angespuckt zu haben. Vielmehr habe dieser sie als Reaktion auf die drohende Busse unversehens angespuckt.

E. 5.4.4 Drohung

- 10 - Die Privatklägerin hat in allen drei Einvernahmen erklärt, der Beschuldigte habe ihr am Schluss der Auseinandersetzung mit dem Tod gedroht. Diese Behauptung wurde jedoch von keiner anderen beteiligten Person bestätigt.

E. 6 Aussagen von E._____

E. 6.1 Die Ehefrau des Beschuldigten, E._____, wurde am 3. Juli 2010 polizeilich einvernommen. Sie erklärte, Frau C._____ habe sie angerufen und mitgeteilt, die Privatklägerin würde dem Beschuldigten eine Busse schreiben. E._____ sei dann sofort nach unten gegangen, um einem Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zuvorzukommen. Es gebe immer Streit zwischen den beiden. Sie sei zur Privatklägerin hingegangen und habe ihr gesagt, ihr Mann würde nur Einkäufe abladen. Die Privatklägerin habe aber nicht reagiert und weiter geschrieben. Der Beschuldigte sei dazu gekommen und habe sich vor das Kontrollschild gestellt, damit die Privatklägerin die Nummer nicht habe aufschreiben können. Die Privatklägerin habe ihn mit der rechten Hand am rechten Oberarm festgehalten und ihn zur Seite gezogen, so dass sie das Kontrollschild habe sehen können. Der Beschuldigte habe ihr den Kugelschreiber weggenommen, worauf die Privatklägerin ihn angespuckt habe und er zurückgespuckt habe. E._____ habe von beiden Seiten etwas abbekommen. Sie sei zwischen den beiden gestanden, um den Streit zu schlichten. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten mit der rechten Hand an der linken Halsseite gegriffen und gekratzt. Der Beschuldigte habe dann die Hand der Privatklägerin gehalten und den Arm weggestossen, um die Hand von seinem Hals wegzubringen, damit die Privatklägerin nicht weiter kratzt. E._____ habe den Beschuldigten von der Privatklägerin weggeschoben und sei richtig laut geworden. Die Privatklägerin habe dennoch nicht aufgehört und sei dem Beschuldigten nachgekommen und habe ihn immer wieder von hinten gehalten. Erst als E._____ sehr laut aufgeschrien habe, sei die Privatklägerin weggegangen. Auf die Frage, wann der Arm der Privatklägerin gebrochen wurde, antwortete E._____, sie nehme an, in dem Moment, als der Beschuldigte ihren Arm hielt, um ihn von seinem Hals wegzubringen. Das sei das einzige Mal gewesen, als er sie angefasst habe,

- 11 - darum müsse der Armbruch dann passiert sein. Der Beschuldigte habe aber den Arm der Privatklägerin sicher nicht gedreht. Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten gemäss den Schilderungen der Zeugin E._____ nach dem Armbruch noch angefasst habe, sagte diese aus, dass dies wohl so gewesen sei. Die Privatklägerin habe dann beim Weggehen noch zu E._____ gesagt, sie habe gewollt, dass der Beschuldigte sie anfasse, sie würden ihr dies bezahlen. Sie sei ohne über Schmerzen zu klagen weggegangen. Gemäss dem Schwager der Privatklägerin sei ihr Arm schon früher gebrochen gewesen. Die Privatklägerin würde sie und ihre Familie immer wieder plagen. Sie habe nicht gehört, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht hat. Sowohl E._____ wie auch der Beschuldigte hätten mehrmals erfolglos versucht, sich bei der Privatklägerin zu entschuldigen (Urk. 5/3 S. 2 ff.).

E. 6.2 Bei der Staatsanwaltschaft gab E._____ am 4. April 2012 als Zeugin zu Protokoll, sie sei nach dem Anruf von Frau C._____ nach draussen gerannt und habe die Privatklägerin gebeten, keine Busse zu schreiben, da der Beschuldigte nur am Abladen sei. Die Privatklägerin habe aber einfach weiter geschrieben. Der Beschuldigte sei hinzugekommen und habe sich vor die Kontrollschilder gestellt. Dann habe er der Privatklägerin den Kugelschreiber weggenommen. Diese habe den Beschuldigten dann mit der rechten Hand am Hals gepackt und ihn zerkratzt. Der Beschuldigte habe ihre Hand weggenommen bzw. weggeschoben. Die Zeugin sei zwischen die beiden gegangen und habe sie getrennt. Dann habe die Privatklägerin den Beschuldigten bespuckt, worauf dieser zurückgespuckt habe. Die Privatklägerin habe schlechte Worte wie kriminell über den Beschuldigten gesagt und sei dann wieder die Treppe putzen gegangen. Die Zeugin habe die Privatklägerin mit einem roten Eimer, dem Staubsauger und einem Besen gesehen, als sie um 13 Uhr arbeiten gegangen sei, es könne drum nicht sein, dass ihr Arm durch den Beschuldigten gebrochen worden sei. Ausserdem habe sie noch zwei Kindervelos von Frau C._____ in den Keller gesperrt. Es habe keine Drohung seitens des Beschuldigten gegeben (Urk. 6/5 S. 3 ff.).

E. 6.3 Würdigung

- 12 -

E. 6.3.1 Kratzen und Armbruch Die Zeugin E._____ gab in beiden Einvernahmen zu Protokoll, die Privatklägerin habe den Beschuldigten mit der (rechten) Hand an der linken Halsseite gekratzt. Es ist vom Ablauf der Auseinandersetzung her durchaus denkbar, dass – nachdem ja der Beschuldigte der Privatklägerin unbestrittenermassen zumindest den Kugelschreiber weggenommen hat – diese wütend wurde, auf den Beschuldigten losging und diesen möglicherweise auch kratzte. Dagegen ist bemerkenswert, dass die Zeugin E._____ erst bei der Staatsanwaltschaft zwei Jahre nach dem Vorfall vorbringt, die Privatklägerin habe nach der Auseinandersetzung noch geputzt. Da es bereits in der ersten Einvernahme darum ging, wie sich die Privatklägerin nach dem vermeintlichen Armbruch verhielt, hätte die Erwähnung allfälliger Putzarbeiten bereits zu diesem Zeitpunkt auf der Hand gelegen, zumal die Zeugin dies ja selbst gesehen haben will. Es liegt der Verdacht nahe, dass es sich bei dieser Behauptung um eine reine Schutzbehauptung zugunsten des Beschuldigten handelt, zumal auch der Beschuldigte selbst dieselbe Behauptung erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorbringt. Ausserdem ist augenfällig, dass sich die Aussagen der Zeugin E._____ bei der Staatsanwaltschaft denjenigen der Zeugin C._____ im Bezug auf die Behauptung, die Privatklägerin soll nach der Tat geputzt und ein Velo im Keller eingeschlossen haben (vgl. unten Ziff. 7.2.), stark angenähert haben. Wie bereits die Vorinstanz angetönt hat (Urk. 37 S. 14 f.), erweckt dies unweigerlich den Verdacht der Absprache, zumal beide Zeuginnen selber gesehen haben wollen, wie die Privatklägerin das Treppenhaus geputzt hat. Dies ist umso erstaunlicher, da die beiden Zeuginnen nicht einmal im selben Haus wohnen (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 6/6 S. 1). Es ging den Beteiligten vermutlich darum, Zweifel an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Einwirken des Beschuldigten auf den Arm der Privatklägerin und dem erlittenen Armbruch zu erwecken, indem sie mit der Behauptung, die Privatklägerin habe noch geputzt und ein Velo eingeschlossen, aufzeigen wollten, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall ihren Arm noch nicht

- 13 - gebrochen haben konnte. Diese Behauptung ist folglich nicht glaubhaft und kann als reine Schutzbehauptung zugunsten des Beschuldigten abgetan werden. Gleichermassen erscheint die Aussage von E._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme, die Privatklägerin habe den Beschuldigten nach dem Armbruch noch angegriffen, nicht plausibel. Einerseits dürfte ein durch das Einwirken eines anderen erlittener doppelter Armbruch so viel Eindruck auf jemanden machen, dass man einen (erneuten) Angriff unterlässt und andererseits dürfte ein Greifen oder Festhalten einer Person auch schon allein aufgrund der aus einem doppelten Armbruch resultierenden Schmerzen kaum möglich gewesen sein. Es ist davon auszugehen, dass ihr auch diese Aussage dazu diente, Zweifel am Zusammenhang zwischen dem Berühren des Arms der Privatklägerin durch den Beschuldigten und dem Armbruch zu säen. Dazu passt auch, dass die Privatklägerin stets erklärte, der Beschuldigte habe den Arm der Privatklägerin weggeschoben, aber sicher nicht gedreht. Der Zeugin E._____ ging es offensichtlich darum, mit verschiedenen Aussagen die Verantwortung des Beschuldigten am Armbruch der Privatklägerin in Frage zu stellen.

E. 6.3.2 Spucken Die Zeugin E._____ hat von Anfang an ausgesagt, dass ihr Mann die Privatklägerin – als Reaktion auf das Spucken durch Letztere – angespuckt habe. Angeblich soll sie sogar vom Speichel des Beschuldigten und der Privatklägerin getroffen worden sein, da sie zwischen den beiden gestanden habe, was plausibel erscheint. Bezüglich der abweichend geschilderten Reihenfolge der Geschehnisse in der zweiten Einvernahme insbesondere betreffend den Zeitpunkt des Spuckens ist der Vorinstanz grundsätzlich recht zu geben und auf die lange Zeitspanne zwischen den Einvernahmen zu verweisen (vgl. Urk. 37 S. 14). Die Aussagen der Zeugin E._____ bezüglich des Spuckens sind grundsätzlich glaubhaft.

E. 6.3.3 Drohung

- 14 - Die Zeugin erklärte bei der Polizei, nicht gehört zu haben, wie der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht habe.

E. 7 Aussagen von C._____

E. 7.1 Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2010 erklärte C._____, sie habe Frau E._____ angerufen, um ihr mitzuteilen, dass die Privatklägerin ihnen gerade eine Busse schreibe. Frau E._____ und danach der Beschuldigte seien zur Privatklägerin gegangen und hätten gefragt, was sie tue. Die Privatklägerin habe nicht zugehört und weiter geschrieben. Der Beschuldigte habe sich vor das Kontrollschild gestellt. Die Privatklägerin habe nicht aufgehört, weshalb der Beschuldigte ihr den Stift weggenommen habe. Sie habe ihn dann mit der rechten Hand am Hals und mit der linken Hand am rechten Oberarm gepackt. Der Beschuldigte habe sich gewehrt und habe mit beiden Händen beide Arme der Privatklägerin von sich weggestossen. Es sei kein heftiger Stoss gewesen, offenbar habe er gewollt, dass die Privatklägerin ihn nicht weiter kratze. Die Privatklägerin habe gespuckt und der Beschuldigte habe zurückgespuckt, wobei beide im Gesicht getroffen worden seien. Frau E._____ sei dazwischen gegangen und habe ihren Mann zur Seite geschoben, worauf die Privatklägerin dem Beschuldigten noch nachgegangen sei. Sie habe ihn vermutlich noch weiter kratzen wollen. Frau E._____ sei zum Haus gegangen, die Privatklägerin sei hinterher gegangen und habe über Ausländer hergezogen. Frau E._____ habe ihr dann vorgeworfen, nur Probleme zu suchen. Sie habe nicht alles gehört, erst am Schluss, als sie vor dem Haus gestanden seien. Die Distanz zum Tatort habe ca. 15 Meter betragen. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten zuerst am Arm und am Hals gepackt. Sie habe keine Drohung gehört. Die Privatklägerin habe weder über Schmerzen geklagt noch sich den Arm gehalten. Vielmehr sei die Privatklägerin noch in den Keller gegangen und habe das Velo eines ihrer Kinder eingeschlossen (Urk. 5/4 S. 1 ff.).

E. 7.2 Bei der Staatsanwaltschaft gab C._____ am 4. April 2012 als Zeugin zu Protokoll, sie habe Frau E._____ angerufen und mitgeteilt, dass die Privatklägerin eine Busse schreibe. Der Beschuldigte und die Zeugin E._____ seien beide zum

- 15 - Auto gegangen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin gefragt, was sie mache. Er habe ihren Kugelschreiber weggenommen. Sie sei mit ihrer Hand an seinen Hals gegangen und habe ihn zerkratzt, wahrscheinlich mit der rechten Hand an der linken Seite. Der Beschuldigte habe ihre Hand mit seiner Hand am Gelenk gepackt und weggestossen. Die Privatklägerin habe angefangen zu spucken. Er habe dann zurückgespuckt. Die Privatklägerin habe angefangen zu fluchen. Man habe sie laut schimpfen gehört. Sie habe weiter mit Frau E._____ gestritten. Der Beschuldigte sei dann zur Polizei gegangen, um eine Anzeige zu machen. Frau E._____ sei nach Hause gegangen. Die Privatklägerin sei ins Haus gekommen und habe weiter das Treppenhaus geputzt. Dies habe sie selber gesehen. Ausserdem habe sie das Velo der Tochter der Zeugin C._____ in den Heizungsraum gestellt. Auf Frage antwortete die Zeugin, dass es nicht stimme, dass der Arm der Privatklägerin gebrochen worden sei, dann wäre sie doch gleich ins Spital gegangen oder hätte vor Schmerzen geschrien. Ausserdem habe sie die Privatklägerin zwei drei Tage später Auto fahren sehen, wobei sie die rechte Türe habe öffnen können. Auf Ergänzungsfrage der Privatklägerin gab die Zeugin C._____ zu Protokoll, der Abstand zwischen ihrem Standort und demjenigen der Auseinandersetzung habe ca. zehn Meter betragen (Urk. 6/6 S. 3 ff.).

E. 7.3 Würdigung Zuerst einmal ist festzuhalten, dass die Zeugin C._____ das Geschehene von ihrem Küchenfenster aus durch die schräg gestellten Lamellen ihres Storens von einer Distanz von mehreren Metern beobachtet haben will (Urk. 4, Urk. 5/4 S. 3). Es ist gut möglich, dass sie mitbekommen hat, dass es eine Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gab. Es scheint indes nicht plausibel, dass die Zeugin C._____ überhaupt gesehen hat, wie gespuckt wurde, geschweige denn, wer wen zuerst angespuckt hat. Genau so ist aufgrund ihres Standorts unglaubhaft, dass sie gesehen haben kann, ob die Privatklägerin gekratzt (und den Beschuldigten nicht nur angefasst hat) und wie genau der Beschuldigte den Arm bzw. die Hand der Privatklägerin gegriffen hat. Da sich ihre Aussagen in diesen Punkten mit denjenigen der Zeugin E._____ und des Beschuldigten decken, liegt die Vermutung einer Absprache zum Schutze des

- 16 - Beschuldigten nahe, was im Zusammenhang mit dem Verhalten der Privatklägerin nach der Tat bereits thematisiert wurde (vgl. oben Ziff. 6.3.). Infolgedessen erscheinen die Aussagen der Zeugin C._____ im Bezug auf das Spucken, das Kratzen und das Anfassen der Hand bzw. des Arms der Privatklägerin durch den Beschuldigten als nicht glaubhaft.

E. 8 Aussagen des Beschuldigten

E. 8.1 Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2010 aus, er habe der Privatklägerin erklärt, er sei am Ausladen und sie solle keine Busse schreiben. Sie habe ihn angegriffen und am linken Oberarm während ein paar Sekunden festgehalten. Sie habe ihn angespuckt und im Gesicht ge- troffen. Er habe zurückgespuckt und sie ebenfalls im Gesicht getroffen. Dann habe er ihr den Kugelschreiber aus der Hand genommen. Sie habe den Bussenblock auf den Boden geworfen, ihn wieder angegriffen und mit der rechten Hand an der linken Halsseite gekratzt. Er habe dann ihre rechte Hand im Sinne einer Abwehrhandlung vom Hals weggeschoben. Er habe ihren Arm mit beiden Händen weggeworfen. Auf Vorhalt des einvernehmenden Polizeibeamten, er habe den Arm der Privatklägerin zweifach gebrochen, sagte der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin nicht verletzen wollen. Er sei dagegen, was er getan habe. Es sei ihr Fehler gewesen, ihn zuerst anzugreifen. Er sei am Abend zur Privatklägerin gegangen, um sich zu entschuldigen. Sie habe die Entschuldigung nicht angenommen. Er habe das Brechen der Knochen nicht gehört. Er habe ihr nicht gedroht. Auf Vorhalt, ob er es nötig habe, eine Frau mit diesen Eckdaten (76-jährig, ca. 80 kg und 158 cm) anzugreifen und zu verletzen, erklärte der Beschuldigte, er wisse, dass er dies nicht hätte machen dürfen, es sei zu viel gewesen, er hätte das nicht tun wollen. Er habe ihr nicht mit Absicht den Arm gebrochen (Urk. 5/2 S. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. April 2012 erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe ihn zuerst angespuckt und im Gesicht getroffen. Erst dann habe er zurückgespuckt, wahrscheinlich auch ins Gesicht. Er sei zum Auto gekommen und habe die Privatklägerin gebeten, auf das Ausstellen einer Busse zu verzichten. Er habe versucht, mit seinen Beinen das Kontrollschild

- 17 - zu verdecken, um zu verhindern, dass die Privatklägerin eine Busse ausstelle. Sie habe ihn dann am linken Arm gepackt. Mit der rechten Hand habe er ihr den Kugelschreiber aus der Hand genommen. Er sei ein paar Schritte zurückgegangen und habe dabei seine Hand weggezogen. Die Privatklägerin habe geschimpft und gesagt, er sei ein Krimineller. Sie habe ihn am Hals auf der linken Seite gekratzt. Sie habe nicht aufhören wollen, habe ein paar Mal gekratzt, er sei immer weiter zurückgegangen. Da habe er ihre Hand genommen und die Hand weggestossen. Er habe ihr noch gesagt, dass er zur Polizei gehen und sie anzeigen werde. Es stimme nicht, dass er die Hand der Privatklägerin gepackt und um 180 Grad gedreht habe. Weiter stimme es nicht, dass er ihr mit dem Tod gedroht habe. Er habe den Arztbericht der Privatklägerin zur Kenntnis genommen. Er habe ihren Arm nicht gebrochen. Sie habe nach dem Vorfall weitergearbeitet, habe zwei Velos genommen und im Keller eingeschlossen. Er habe nur ihre Hand vom Hals weggestossen. Er glaube nicht, dass es dadurch möglich wäre, eine Hand zu brechen. Er habe nichts knacken gehört (Urk. 6/2 S. 2 f.). In der Hauptverhandlung vom 15. April 2013 sagte der Beschuldigte aus, es sei richtig, dass er gespuckt habe. Die Privatklägerin habe ihn aber zuerst angespuckt. Er habe dann so reagiert. Sie habe ihn am linken Oberarm gepackt. Es tue ihm leid, dass er das getan habe, aber es sei richtig, dass er es getan habe. Es tue ihm leid, dass er eine ältere Frau so behandelt habe. Er hätte das nicht tun sollen. Es sei richtig, dass er der Privatklägerin den Kugelschreiber entrissen habe. Er habe dies gemacht, als sie ihn am linken Oberarm festgehalten habe. In der anderen Hand habe sie einen Kugelschreiber und ein Stück Papier gehabt. Er habe ihr den Kugelschreiber weggezogen. Er habe versucht, die Kontrollschilder abzudecken, damit sie diese nicht lesen könne. Sie habe ihn darauf am Oberarm gepackt, um ihn von den Kontrollschildern wegzuziehen, um diese lesen zu können. Auf Frage antwortete der Beschuldigte, die Privatklägerin sei am Schreiben gewesen, als er ihr den Kugelschreiber weggezogen habe. Auf die Frage, wie das gehen soll, gleichzeitig den Oberarm festhalten und schreiben, erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe versucht, die Nummer um ihn herum abzulesen, was nicht gegangen sei, weshalb sie ihn gepackt habe, um

- 18 - wegzuschieben. Dies habe sie mit der rechten Hand gemacht. In der linken Hand habe sie den Kugelschreiber und den Zettel gehalten, welche er ihr entrissen habe. Er wisse nicht mehr, was er mit dem Kugelschreiber gemacht habe. Sie habe weiterhin versucht, ihn zu packen, nun am Hals. Er habe den Kugelschreiber bis am Schluss in der Hand gehabt. Er sei eher der Meinung, er habe ihn dann ins Auto mitgenommen. Der Zettel sei kaputt gegangen, weil er ihn zerknüllt habe. Während des Vorfalls habe er die Dinge nicht mehr zurückgegeben. Er sei der Meinung gewesen, sie sei nicht berechtigt, eine Busse zu schreiben. Er habe gedacht, ohne Kugelschreiber könne sie nicht mehr schreiben. Es stimme nicht, dass er den Arm der Privatklägerin gebrochen habe. Gemäss Zeugen habe sie weitergearbeitet und Velos eines Mitbewohners in einem Kellerabteil einge- schlossen. Als sie ihn am Hals gepackt habe, habe er ihren Arm mit dem linken Arm weggeschoben. Er habe ihren Arm weder umfasst noch gedreht. Er habe ihn lediglich mit der Aussenseite seiner Hand weggestossen, um sich zu verteidigen. Nachdem die Privatklägerin ihn am Hals gekratzt habe, habe er ihr gesagt, er werde Anzeige erstatten, da er blute. Er sei danach sofort zur Polizei gegangen. Er habe die Privatklägerin nicht bedroht (Urk. 27 S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. September 2013 gab der Beschuldigte zu Protokoll, es gebe nichts Neues zu sagen. Er habe zuerst versucht, die Kontrollschilder zu verdecken. Die Privatklägerin habe ihn am linken Arm gepackt, um ihn wegzustossen, damit sie die Schilder sehen könne. Darauf habe sie ihn bespuckt, was er auch gemacht habe. Er habe ihr einen Kugelschreiber und einen Zettel aus der Hand genommen. Sie habe versucht, ihn am Hals zu packen. Er habe sich ein paar Schritte zurück gezogen. Sie sei wieder zu ihm gekommen. Um sich zu verteidigen, habe er mit seiner linken Hand ihre Hand von seinem Hals weggebracht, damit sie ihn nicht noch weiter kratze. Ab dem Moment, als er die Kratzwunden gespürt habe, da es gebrannt habe, habe er ihr gesagt, dass er Anzeige erstatten würde. Er sei dann zur Polizei gegangen (Urk. 62 S. 5 f.). Darauf angesprochen, dass er bei der Polizei noch ausgesagt habe, den Arm der Privatklägerin weggeworfen zu haben und in den folgenden Einvernahmen diese Aussage abgeschwächt habe, wie auch bei der Polizei

- 19 - ausgesagt zu haben, den Arm der Privatklägerin nicht absichtlich gebrochen zu haben, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe bei der Polizei keinen Dolmetscher gehabt. Die Privatklägerin habe den Arm im Rahmen der Auseinandersetzung mit ihm nicht gebrochen. Vielleicht sei dies im Zusammenhang mit dem Wegräumen von zwei Velos passiert (Urk. 62 S. 8 ff.).

E. 8.2 Würdigung

E. 8.2.1 Kratzen und Armbruch Es fällt auf, dass die Ausführungen des Beschuldigten im Bezug auf das Wegstossen der Hand der Privatklägerin von Einvernahme zu Einvernahme harmloser werden. Zuerst will er die Hand noch mit beiden Händen ihren Arm "weggeworfen" haben. Bei der Staatsanwaltschaft will er dann lediglich noch die Hand der Privatklägerin "weggestossen" haben, um schliesslich in der Hauptverhandlung ihren Arm mit seinem linken Arm "weggeschoben" bzw. mit der Aussenseite seiner Hand weggestossen zu haben. In der Berufungsverhandlung schliesslich gab er zu Protokoll, er habe die Hand der Privatklägerin mit seiner linken Hand weggebracht. Der Beschuldigte erklärte diese Abweichungen in der Berufungsverhandlung damit, dass er bei der Polizei noch keinen Dolmetscher gehabt habe. Für ihn sei "weggestossen" und "weggeschoben" dasselbe (Urk. 62 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte – er ist Schweizer – sehr wohl ausreichend gut Deutsch spricht. Auffallend ist, dass er sich von Einvernahme zu Einvernahme weniger für den Armbruch verantwortlich zeigte: In der ersten Einvernahme erklärte er, er habe ihren Arm nicht absichtlich gebrochen – wobei der Beschuldigte diese Aussage wieder mit dem Fehlen des Dolmetschers bei der Polizei in Zusammenhang bringt

– und sei am Abend zu ihr gegangen, um sich zu entschuldigen, wobei sie die Entschuldigung aber nicht angenommen habe. Die Privatklägerin stützt diese Aussage, indem sie bei der Polizei ausgesagt hat, der Beschuldigte sei einen Tag nach dem Vorfall zu ihr gekommen und habe geklingelt, worauf sie Tür geöffnet und sofort wieder

- 20 - geschlossen habe, als sie ihn gesehen habe (Urk. 5/5 S. 3). Auch die Zeugin E._____ hat ausgesagt, dass sie sich mehrmals bei der Privatklägerin hätten entschuldigen wollen (Urk. 5/3 S. 6 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme knapp zwei Jahre später bestritt der Beschuldigte dagegen, den Arm der Privatklägerin gebrochen zu haben. Sie habe sogar nach der Auseinandersetzung noch zwei Kindervelos im Keller eingeschlossen. Diese Aussage bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung. Der Verdacht liegt nahe, dass es sich bei den letzteren Aussagen um blosse Schutzbehauptungen handelt. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschuldigten verweist sowie darauf, dass dessen Gewissensbisse anlässlich der polizeilichen Einvernahme sich möglicherweise gar nicht auf den Armbruch bezogen hätten, ist dem zu entgegnen, dass er deutlich sagte, er habe die Privatklägerin nicht verletzen wollen und er habe ihren Arm nicht absichtlich gebrochen. Ausserdem stellt sich die Frage, wieso er sich denn hätte bei ihr entschuldigen sollen, wenn nicht für den Armbruch. Abgesehen von der ersten Einvernahme will er in den späteren Befragungen nur auf die Angriffe der Privatklägerin reagiert haben, was den Beschuldigten wohl vor allem angesichts des bereits länger schwelenden Disputs zwischen den Parteien kaum zu einer Entschuldigung motiviert haben dürfte. Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte sein Handeln im Zusammenhang mit dem Vorfall beschönigt und dass der doppelte Armbruch der Privatklägerin aus der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten herrührt. Dagegen sagte der Beschuldigte stets aus, von der Privatklägerin am Hals gekratzt worden zu sein, weshalb er in der Folge ihren Arm zur Seite geschoben habe. Diese Aussagen erscheinen grundsätzlich plausibel, zumal auch der Polizeibeamte in der Einvernahme der Privatklägerin wie auch im Rapport erwähnt, dass er Kratzspuren am Hals der Beschuldigten gesehen habe (Urk. 1 S. 2, Urk. 5/5 S. 2).

E. 8.2.2 Spucken

- 21 - Der Beschuldigte hat von Beginn weg eingestanden, die Privatklägerin angespuckt zu haben, jedoch nur als Reaktion auf das Anspucken durch die Privatklägerin. Diese Aussage ist insofern glaubhaft, als dass der Beschuldigte nie davon abweicht und er das Anspucken von sich aus und ohne Vorliegen sachlicher Beweismittel zugegeben hat. Zu Recht hat hier die Vorinstanz ausserdem darauf hingewiesen, dass er dies vermutlich gemacht hat ohne Kenntnis der Rechtslage betreffend Retorsion (Urk. 37 S. 11; vgl. Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 126 N 6).

E. 8.2.3 Drohung Der Beschuldigte hat von Anfang an und konsequent bestritten, die Privatklägerin bedroht zu haben (vgl. dazu die Gesamtwürdigung unter Ziff. 10.3).

E. 9 Medizinische Unterlagen

E. 9.1 Ärztlicher Befund vom 27. September 2010 Gemäss dem ärztlichen Befund hat die Privatklägerin einen Bruch von beiden Unterarmknochen der rechten Seite erlitten. Die Privatklägerin habe berichtet, die Schmerzen am rechten Unterarm seien nach einer Auseinandersetzung mit ihrem Nachbarn aufgetreten, welcher sie grob am rechten Handgelenk und am Unterarm gezogen und ihr den Arm verdreht habe. Sie habe glaubhaft erklärt, nicht gestürzt zu sein. Der Bruch der Privatklägerin entspreche jedoch ohnehin nicht der klassischen Bruchlokalisation bei einem klassischen Sturz auf die ausgestreckte Hand. Für die den Bericht verfassende Oberärztin habe es nie Zweifel an den Schilderungen der Privatklägerin gegeben (Urk. 7/3 S. 1).

E. 9.2 Antwortschreiben Oberärztin vom 24. April 2012 Auf die Frage des Staatsanwalts, ob die Privatklägerin mit den festgestellten Verletzungen noch das Treppenhaus hätte reinigen oder Kindervelos einschliessen können, antwortete die Oberärztin, dass dies für einen normal

- 22 - schmerzempfindlichen Menschen nicht möglich gewesen wäre (Urk. 7/4 S. 2, Urk. 7/5).

E. 9.3 Würdigung Gemäss den medizinischen Unterlagen decken sich die erlittenen Frakturen der Unterarmknochen mit den Schilderungen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte ihr diese zugefügt habe.

E. 10 Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'160.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

E. 10.1 Kratzen und Armbruch Gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten und der Zeugin E._____ sowie der Feststellung von Kratzspuren am Hals des Beschuldigten durch den einvernehmenden Polizeibeamten scheint es als plausibel, dass die Privatklägerin den Beschuldigten im Verlaufe der Auseinandersetzung gekratzt hat, was als erstellt zu gelten hat. Dagegen sind die Aussagen des Beschuldigten wie auch der Zeugin E._____ und C._____ im Bezug auf den Armbruch der Privatklägerin als blosse Schutzbehauptungen zu taxieren. Hingegen decken sich die konstanten Schilderungen der Privatklägerin gemäss der untersuchenden Oberärztin mit den erlittenen Verletzungen. Ob der Beschuldigte dabei das Handgelenk oder den (Unter)Arm verdreht oder durch sonstige Gewaltanwendung gebrochen hat, ist nicht relevant. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten eingestandene Bewegung als direkte Reaktion auf das Kratzen der Privatklägerin – wovon zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen ist – nicht so sanft ausfiel wie er das darstellen will. Da der Beschuldigte derart auf den rechten Arm der Privatklägerin eingewirkt hat, dass ein Bruch beider Unterarmknochen resultierte, muss er dies in Kauf genommen haben. Dies erst recht, wenn es sich hierbei wie bei der Privatklägerin um eine ältere Person handelt, bei der die Knochendichte vermindert ist, was gerichtsnotorisch ist. Wenn die Vorinstanz die Knochendichte als Argument für einen Freispruch heranzieht (Urk. 37 S. 22 f.), ist dem zu

- 23 - entgegnen, dass der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin älter war und ihre Knochen entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung schneller brechen können. Zudem kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht genau eruiert werden, wie lange der Beschuldigte Zeit hatte, um den Entschluss zur Tat zu fassen (vgl. Urk. 37 S. 22), wobei auch nicht klar ist, wie viel Zeit jemand für eine solche Entscheidfindung überhaupt braucht. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2). Beim Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Der Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV E. 1 E. 4.2.3; 133 IV 1 E. 4.1 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss der Richter bei fehlendem Geständnis aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 1 E. 4.1 S. 3). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahr- lässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit

- 24 - beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirkliche. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2011 vom 26. Januar 2012, E. 2.3.). Wer so auf einen Körperteil eines Menschen einwirkt, dass an einem Arm ein doppelter Knochenbruch entsteht, der muss wahrlich recht intensiv auf den Arm eingewirkt haben. Ein solches Verhalten stellt eine eklatante Sorgfaltspflichtverletzung dar, weshalb die Schlussfolgerung naheliegt, der Beschuldigte habe die Tatbestandsverwirklichung auch in Kauf genommen. Demnach hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte durch gewaltsames Einwirken auf den rechten Arm der Privatklägerin einen doppelten Unterarmbruch herbeiführte, was er im Sinne obiger Umschreibung auch in Kauf nahm. Ob der Beschuldigte aus einer Notwehrsituation heraus gehandelt hat und ob er dabei die Grenzen der Notwehr überschritten hat, ist weiter unten zu prüfen (vgl. Ziff. III. 2.).

E. 10.2 Spucken Der Beschuldigte hat stets zugegeben, die Privatklägerin bespuckt zu haben, wobei er nur auf deren Spucken reagiert haben will, was diese wiederum bestreitet. Da Zweifel an der Version der Privatklägerin bestehen, wonach der Beschuldigte als Einziger gespuckt haben soll, ist mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten von einer Retorsion durch den Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin auszugehen, weshalb der Beschuldigte von diesem Anklagevorwurf in dubio pro reo freizusprechen ist.

- 25 -

E. 10.3 Drohung Ausser den Aussagen der Privatklägerin liegen keine weiteren belastenden Beweismittel vor. Folglich steht Aussage gegen Aussage, weshalb der Beschuldigte in dubio pro reo vom Vorwurf der Drohung freizusprechen ist.

E. 10.4 Bemerkung zur Einstellungsverfügung Obwohl die Vorwürfe gegen die Privatklägerin bezüglich des Kratzens und Anspuckens per Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2010 infolge des Grundsatzes "in dubio pro reo" erledigt wurden (Urk. 9), können dieselben Vorwürfe für den vorliegenden Fall als erstellt betrachtet werden, da die Einstellungsverfügung aufgrund der nur vorläufigen Untersuchung und Prüfung der Sach- und Rechtslage für andere Strafverfahren nicht verbindlich ist (Cavallo, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich 2010, Art. 437 N 6; Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 45 N 1 ff.). III. Rechtliche Würdigung

1. Körperverletzung Das Einwirken auf den Arm der Privatklägerin mit daraus resultierendem doppelten Unterarmbruch ist in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz (Urk. 37 S.

21) als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Zum subjektiven Tatbestand ist auf vorstehende Ziffer II./10.1. zu verweisen mit der Ergänzung, dass der Beschuldigte der Privatklägerin körperlich (Alter, Körpergrösse, Gewicht) weit überlegen war, was er selbstverständlich wusste. Dementsprechend ist entgegen der Ansicht der Verteidigung und der Vorinstanz (Prot. I. S. 10 f., Urk. 37 S. 22 f.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, indem er wissentlich und willentlich auf den rechten

- 26 - Arm der Privatklägerin einwirkte und ihr dabei einen doppelten Unterarmbruch zufügte, welche Verletzung er zumindest in Kauf nahm.

2. Notwehrsituation

E. 11 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.

- 43 -

E. 12 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

E. 13 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten und der Privatklägerin je zur Hälfte auferlegt.

E. 14 Die für das Berufungsverfahren gegenseitig geschuldeten Prozess- entschädigungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin A._____ werden gegenseitig wettgeschlagen.

E. 15 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 110.-- zu bezahlen.

E. 16 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft A._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Privatklägerschaft A._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

E. 17 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 44 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. September 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Die Zivilklage der Privatklägerin (Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren) wird auf den Zivilweg verwiesen.
  3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'320.– (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung zugesprochen.
  5. Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  6. Mitteilungen
  7. Rechtsmittel Berufungsanträge: a) Der Privatklägerschaft A._____: (Prot. II S. 8 in Verbindung mit Urk. 29 S. 2 f.)
  8. Der Beschuldigte sei der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, eventualiter der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. - 3 -
  9. Der Beschuldigte sei angemessen, d.h. mindestens anklagegemäss zu bestrafen.
  10. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der geschädigten Zivilklägerin A._____ eine Genugtuung im Betrag von CHF 5'000.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 2010.
  11. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der geschädigten Zivilklägerin A._____ Schadenersatz im Betrag von CHF 124.75, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Januar 2012 (Selbstbehalt) sowie CHF 1'052.20, zuzüglich Zins zu 5% seit
  12. September 2010 (Arbeitsausfall) zu bezahlen. Im Übrigen sei er dem Grundsatz nach zu Schadenersatz an die geschädigte Zivilklägerin A._____ zu verpflichten, wobei die Zivilklage für die entsprechenden Weiterungen auf den Zivilweg zu verweisen seien.
  13. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der geschädigten Zivilklägerin eine Prozessentschädigung für deren Anwaltskosten im Betrag von CHF 8'483.75 (inklusive MwSt.) sowie eine Umtriebsentschädigung für sie persönlich im Betrag von pauschal CHF 110.00 zu bezahlen.
  14. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 44) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (mündlich, Prot. II S. 8)
  15. Die Berufung der Privatklägerin sei abzuweisen und das Urteil der Vor- instanz sei vollumfänglich zu bestätigen.
  16. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. - 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
  17. Prozessverlauf Mit dem eingangs im Dispositiv erwähnten Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte von sämtlichen Anklagevorwürfen freigesprochen (Urk. 34 S. 25 f.). Gegen diesen Entscheid meldete die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2013 und damit innert Frist Berufung an (Prot. I S. 15). Die Berufungserklärung der Privatklägerin ging ebenfalls innert Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 40; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Privatklägerin focht darin das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und bat gleichzeitig um unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches Gesuch mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2013 abgewiesen wurde (Urk. 53). Die Anklagebehörde verzichtete auf Anschluss- berufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 44). Am 5. September 2013 fand die Berufungsverhandlung statt.
  18. Strafantrag Der fristgerecht gestellte Strafantrag der Privatklägerin gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten liegt den Akten bei (Urk. 3).
  19. Beweisantrag Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte den Beweisantrag stellen, es sei ein Bericht darüber einzuholen, wann die Privatklägerin in den Spital gekommen sei. Ausserdem sei Frau C._____ darüber zu befragen, ob sie gesehen habe, wie Frau D._____ die Privatklägerin in den Spital gefahren habe und wann dies gewesen sei. Die Eintrittszeit der Privatklägerin in den Spital Bülach wurde jedoch in einem Schreiben der zuständigen Oberärztin an die Staatsanwaltschaft vom 24. April 2012 festgehalten (Urk. 7/5), weshalb sich - 5 - sowohl die Einholung des Berichts wie auch die Befragung von Frau C._____ erübrigen. II. Sachverhalt
  20. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 1. Juli 2013 zwischen ca. 13.00 und 14.00 Uhr die Privatklägerin angespuckt und ihren rechten Arm absichtlich gepackt und um 180 Grad gedreht, so dass sie einen Bruch von beiden Unterarmknochen der rechten Seite erlitten habe, was eine operative Versorgung sowie eine Hospitalisierung zur Folge gehabt habe. Ausserdem soll der Beschuldigte der Privatklägerin bei der Auseinandersetzung gesagt haben, dass er sie umbringen werde, welche Äusserung geeignet gewesen sei, auch einen verständigen Menschen in gleicher Lage in seinem Sicherheitsgefühl erheblich zu beeinträchtigen, wodurch die Privatklägerin in grosse Angst geraten sei, der Beschuldigte könne ihr ein Leid antun (Urk. 16 S. 1 f.).
  21. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte am 1. Juli 2013 kurz nach der Mittagszeit eine Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Parkieren des Autos des Beschuldigten gehabt haben. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Rahmen dieser Auseinandersetzung die Privatklägerin angespuckt hat, diese seinen Arm angefasst und der Beschuldigte schliesslich ihren Arm zumindest weggestossen hat.
  22. Bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist bestritten, ob die Privatklägerin den Beschuldigten zuerst anspuckte und diesen körperlich mittels Kratzen am Hals angriff. Weiter ist weder klar, ob die Bewegung des Beschuldigten gegen den Arm der Privatklägerin eine Abwehrhandlung war noch wie diese ausgeführt wurde - 6 - und ob dadurch der Arm der Privatklägerin gebrochen wurde. Schliesslich ist bestritten, ob der Beschuldigte die Privatklägerin bedroht hat (vgl. Urk 34 S. 7).
  23. Beweiswürdigung Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt erstellen lässt. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin, von E._____ und von C._____ vor. Als Indizien sind die ärztlichen Befunde heranzuziehen (Urk. 7/1 ff.). Betreffend theoretische Überlegungen zur Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat vorab die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung angeführt und sich anschliessend grundsätzlich zutreffend zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen, des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der Zeuginnen E._____ und C._____, geäussert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entscheidend ist jedoch nicht die Glaubwürdigkeit der Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_692/2011 E.1.4.; BGE 133 I 33 E. 4.3.).
  24. Aussagen der Privatklägerin 5.1. In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2010 gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte sei wütend gewesen, habe ihr den Kugelschreiber und den Bussenblock aus der Hand gerissen und alles zu Boden geworfen. Sie habe ihm gesagt, er solle anständig bleiben, worauf er sie angespuckt und an der linken Wange getroffen habe. Sie sei wütend geworden und habe ihn während ca. zwei Sekunden am linken Arm festgehalten. Er habe sie darauf mit der rechten Hand am rechten Handgelenk gepackt und den Arm umgedreht, wobei Elle und Speiche gebrochen seien. Das sei schnell gegangen. Zu dem Zeitpunkt habe sie ihn aber nicht mehr gehalten, es sei keine Befreiungsbewegung seinerseits gewesen. Er habe sie heftig gepackt und ihren Arm um fast 180 Grad gedreht. Der Beschuldigte sei sehr wütend gewesen und - 7 - habe gedroht, sie umzubringen. Sie habe Angst gehabt. Sie sei dann zu einer Nachbarin gegangen, weil sie die Uhr wegen der Schmerzen nicht mehr habe ausziehen können. Die Nachbarin habe sie ins Spital gefahren (Urk. 5/1 S. 2 f.). 5.2. Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2010 erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte und seine Frau seien wie Löwen auf sie zugekommen und hätten sie angeschrien. Der Beschuldigte habe ihr den Kugelschreiber und den Bussenzettelblock aus der Hand gerissen und Ersteren weggeworfen. Dann sei er zwei bis drei Schritte weg gegangen und habe ihr ins Gesicht gespuckt. Dann habe sie ihn kurz am rechten Oberarm festgehalten. Sie habe ihm gesagt, dass das so nicht gehe. Der einvernehmende Polizeibeamte wies die Privatklägerin darauf hin, dass der Beschuldigte deutliche Kratzspuren unter dem Ohr an der rechten Halsseite aufgewiesen habe. Die Privatklägerin erwiderte darauf, dass diese Kratzer nicht von ihr stammten. Genau so wenig habe sie den Beschuldigten angespuckt. Der Beschuldigte habe ihren Arm absichtlich gebrochen, es habe sich nicht um eine Abwehrbewegung gehandelt. Er habe ihren Arm mit voller Wucht gedreht, bis sie das Brechen der Knochen gehört habe. Sie habe ihm das noch gesagt. Er habe ihr in der Folge gesagt, er bringe sie um (Urk. 5/5 S. 1 ff.). 5.3. Am 4. April 2012 sagte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft aus, sie habe eine Busse schreiben wollen. Dann seien der Beschuldigte und seine Frau wie zwei Löwen gekommen. Sie hätten angefangen zu toben. Der Beschuldigte habe ihr den Block und den Kugelschreiber aus der Hand gerissen. Dann habe er ihr ins Gesicht gespuckt. Sie sei zu ihm hingegangen und habe ihn mit der rechten Hand am rechten Oberarm festgehalten. Sie habe gesagt: "Nein, nicht schon wieder diese Chöderei.", da er sie bereits früher angespuckt habe. Sie habe gehen wollen. Der Beschuldigte sei auf sie zugekommen, habe sie mit beiden Händen am rechten Arm gepackt und angefangen zu drehen, worauf es "knacks" gemacht habe. Sie habe ihm gesagt, er habe gute Arbeit geleistet. Der Beschuldigte habe dann gesagt, er bringe sie um. Sie habe Angst bekommen, da - 8 - er schon früher gedroht habe. Es stimme nicht, dass sie zuerst gespuckt habe. Am Oberarm habe sie ihn nur kurz gehalten. Sie habe ihn nicht gekratzt, sie könne nicht kratzen, da sie wegen Spezialstrümpfen die Nägel weit zurückschneiden müsse. Es stimme nicht, dass er ihre Hand, mit der sie ihn gekratzt haben soll, zur Seite geschlagen habe. Sie sei dann zur Nachbarin Frau D._____ gegangen und habe sie gebeten, ihr die Armbanduhr abzuziehen, da sie solche Schmerzen gehabt habe. Die Nachbarin habe sie ihr abgenommen und habe sie dann ins Spital gefahren. Der Arm habe sofort zu schmerzen begonnen, sie habe nichts mehr machen können. Sie habe Angst vor ihm. Auf Frage ihres Vertreters demonstriert sie, wie sie mit der rechten Hand an der Brust vorbei an die Innenseite des rechten Oberarms des Beschuldigten gegriffen habe (Urk. 6/4 S. 3 ff.). 5.4. Würdigung 5.4.1. Allgemein Die Privatklägerin beschreibt den ganzen Ablauf ihrer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten in allen drei Einvernahmen in den groben Zügen gleich: Zuerst sei der Beschuldigte zusammen mit seiner Frau zu ihr hingekommen, als die Privatklägerin diesem eine Busse habe schreiben wollen. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin angespuckt, worauf sie ihn kurz am Oberarm festgehalten habe. Daraufhin habe der Beschuldigte ihren rechten Arm gepackt und eine Drehbewegung gemacht, wodurch ihre beiden Unterarmknochen gebrochen worden seien. 5.4.2. Kratzen und Armbruch Wie erwähnt ist unbestritten, dass die Privatklägerin im Laufe der Auseinandersetzung den Arm des Beschuldigten ergriffen hat. Ob es sich dabei nun um den linken (Aussagen des Beschuldigten, Aussage der Privatklägerin in der ersten Einvernahme) oder um den rechten (Aussagen der Privatklägerin in der zweiten polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme) gehandelt - 9 - hat, kann offen bleiben. Diese Abweichung könnte daher rühren, dass der rechte Arm für die gegenüberstehende Person aus deren Sicht links ist und umgekehrt. Dagegen will die Privatklägerin den Beschuldigten nicht gekratzt haben. Der rapportierende Polizeibeamte hat beim Beschuldigten jedoch an dessen Hals links "sichtbare Kratzer" festgestellt (Urk. 1 S. 2). Die Erklärung, dass sie dies wegen stark zurückgeschnittener Nägel gar nicht hätte tun können, ist jedoch nicht zu hören. Mit entsprechend ausgeübtem Druck kann man selbstverständlich auch mit sehr kurzen Fingernägeln noch effektiv kratzen. Divergierende Aussagen machte die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Armbruch: In der ersten Einvernahme gab sie noch zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr rechtes Handgelenk mit seiner rechten Hand gepackt und verdreht, wogegen sie knapp zwei Jahre später bei der Staatsanwaltschaft aussagte, der Beschuldigte habe ihren Arm mit beiden Händen gegriffen. Möglicherweise lässt sich diese Diskrepanz mit der beachtlichen Zeitspanne von beinahe zwei Jahren erklären. Es ist sicherlich auch so, dass die ganze Auseinandersetzung schnell vor sich gegangen ist. In diesen Punkten kann der Vorinstanz zugestimmt werden (vgl. Urk. 37 S. 9), wonach aus dieser kleinen Differenz nichts Entscheidendes abzuleiten ist. Lebensnah beschreibt die Privatklägerin dagegen, wie sie nach dem Vorfall zur Nachbarin gegangen sei, damit diese ihr die Armbanduhr abziehe, da sie die Uhr selber wegen der Schmerzen nicht mehr habe ausziehen können, wobei dieselbe Nachbarin sie danach auch noch ins Spital begleitet haben. 5.4.3. Spucken Die Privatklägerin gab wie auch die anderen Beteiligten zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie angespuckt habe. Im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin E._____ in dieser Sache hat die Privatklägerin dagegen konsequent bestritten, den Beschuldigten angespuckt zu haben. Vielmehr habe dieser sie als Reaktion auf die drohende Busse unversehens angespuckt. 5.4.4. Drohung - 10 - Die Privatklägerin hat in allen drei Einvernahmen erklärt, der Beschuldigte habe ihr am Schluss der Auseinandersetzung mit dem Tod gedroht. Diese Behauptung wurde jedoch von keiner anderen beteiligten Person bestätigt.
  25. Aussagen von E._____ 6.1. Die Ehefrau des Beschuldigten, E._____, wurde am 3. Juli 2010 polizeilich einvernommen. Sie erklärte, Frau C._____ habe sie angerufen und mitgeteilt, die Privatklägerin würde dem Beschuldigten eine Busse schreiben. E._____ sei dann sofort nach unten gegangen, um einem Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zuvorzukommen. Es gebe immer Streit zwischen den beiden. Sie sei zur Privatklägerin hingegangen und habe ihr gesagt, ihr Mann würde nur Einkäufe abladen. Die Privatklägerin habe aber nicht reagiert und weiter geschrieben. Der Beschuldigte sei dazu gekommen und habe sich vor das Kontrollschild gestellt, damit die Privatklägerin die Nummer nicht habe aufschreiben können. Die Privatklägerin habe ihn mit der rechten Hand am rechten Oberarm festgehalten und ihn zur Seite gezogen, so dass sie das Kontrollschild habe sehen können. Der Beschuldigte habe ihr den Kugelschreiber weggenommen, worauf die Privatklägerin ihn angespuckt habe und er zurückgespuckt habe. E._____ habe von beiden Seiten etwas abbekommen. Sie sei zwischen den beiden gestanden, um den Streit zu schlichten. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten mit der rechten Hand an der linken Halsseite gegriffen und gekratzt. Der Beschuldigte habe dann die Hand der Privatklägerin gehalten und den Arm weggestossen, um die Hand von seinem Hals wegzubringen, damit die Privatklägerin nicht weiter kratzt. E._____ habe den Beschuldigten von der Privatklägerin weggeschoben und sei richtig laut geworden. Die Privatklägerin habe dennoch nicht aufgehört und sei dem Beschuldigten nachgekommen und habe ihn immer wieder von hinten gehalten. Erst als E._____ sehr laut aufgeschrien habe, sei die Privatklägerin weggegangen. Auf die Frage, wann der Arm der Privatklägerin gebrochen wurde, antwortete E._____, sie nehme an, in dem Moment, als der Beschuldigte ihren Arm hielt, um ihn von seinem Hals wegzubringen. Das sei das einzige Mal gewesen, als er sie angefasst habe, - 11 - darum müsse der Armbruch dann passiert sein. Der Beschuldigte habe aber den Arm der Privatklägerin sicher nicht gedreht. Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten gemäss den Schilderungen der Zeugin E._____ nach dem Armbruch noch angefasst habe, sagte diese aus, dass dies wohl so gewesen sei. Die Privatklägerin habe dann beim Weggehen noch zu E._____ gesagt, sie habe gewollt, dass der Beschuldigte sie anfasse, sie würden ihr dies bezahlen. Sie sei ohne über Schmerzen zu klagen weggegangen. Gemäss dem Schwager der Privatklägerin sei ihr Arm schon früher gebrochen gewesen. Die Privatklägerin würde sie und ihre Familie immer wieder plagen. Sie habe nicht gehört, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht hat. Sowohl E._____ wie auch der Beschuldigte hätten mehrmals erfolglos versucht, sich bei der Privatklägerin zu entschuldigen (Urk. 5/3 S. 2 ff.). 6.2. Bei der Staatsanwaltschaft gab E._____ am 4. April 2012 als Zeugin zu Protokoll, sie sei nach dem Anruf von Frau C._____ nach draussen gerannt und habe die Privatklägerin gebeten, keine Busse zu schreiben, da der Beschuldigte nur am Abladen sei. Die Privatklägerin habe aber einfach weiter geschrieben. Der Beschuldigte sei hinzugekommen und habe sich vor die Kontrollschilder gestellt. Dann habe er der Privatklägerin den Kugelschreiber weggenommen. Diese habe den Beschuldigten dann mit der rechten Hand am Hals gepackt und ihn zerkratzt. Der Beschuldigte habe ihre Hand weggenommen bzw. weggeschoben. Die Zeugin sei zwischen die beiden gegangen und habe sie getrennt. Dann habe die Privatklägerin den Beschuldigten bespuckt, worauf dieser zurückgespuckt habe. Die Privatklägerin habe schlechte Worte wie kriminell über den Beschuldigten gesagt und sei dann wieder die Treppe putzen gegangen. Die Zeugin habe die Privatklägerin mit einem roten Eimer, dem Staubsauger und einem Besen gesehen, als sie um 13 Uhr arbeiten gegangen sei, es könne drum nicht sein, dass ihr Arm durch den Beschuldigten gebrochen worden sei. Ausserdem habe sie noch zwei Kindervelos von Frau C._____ in den Keller gesperrt. Es habe keine Drohung seitens des Beschuldigten gegeben (Urk. 6/5 S. 3 ff.). 6.3. Würdigung - 12 - 6.3.1. Kratzen und Armbruch Die Zeugin E._____ gab in beiden Einvernahmen zu Protokoll, die Privatklägerin habe den Beschuldigten mit der (rechten) Hand an der linken Halsseite gekratzt. Es ist vom Ablauf der Auseinandersetzung her durchaus denkbar, dass – nachdem ja der Beschuldigte der Privatklägerin unbestrittenermassen zumindest den Kugelschreiber weggenommen hat – diese wütend wurde, auf den Beschuldigten losging und diesen möglicherweise auch kratzte. Dagegen ist bemerkenswert, dass die Zeugin E._____ erst bei der Staatsanwaltschaft zwei Jahre nach dem Vorfall vorbringt, die Privatklägerin habe nach der Auseinandersetzung noch geputzt. Da es bereits in der ersten Einvernahme darum ging, wie sich die Privatklägerin nach dem vermeintlichen Armbruch verhielt, hätte die Erwähnung allfälliger Putzarbeiten bereits zu diesem Zeitpunkt auf der Hand gelegen, zumal die Zeugin dies ja selbst gesehen haben will. Es liegt der Verdacht nahe, dass es sich bei dieser Behauptung um eine reine Schutzbehauptung zugunsten des Beschuldigten handelt, zumal auch der Beschuldigte selbst dieselbe Behauptung erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorbringt. Ausserdem ist augenfällig, dass sich die Aussagen der Zeugin E._____ bei der Staatsanwaltschaft denjenigen der Zeugin C._____ im Bezug auf die Behauptung, die Privatklägerin soll nach der Tat geputzt und ein Velo im Keller eingeschlossen haben (vgl. unten Ziff. 7.2.), stark angenähert haben. Wie bereits die Vorinstanz angetönt hat (Urk. 37 S. 14 f.), erweckt dies unweigerlich den Verdacht der Absprache, zumal beide Zeuginnen selber gesehen haben wollen, wie die Privatklägerin das Treppenhaus geputzt hat. Dies ist umso erstaunlicher, da die beiden Zeuginnen nicht einmal im selben Haus wohnen (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 6/6 S. 1). Es ging den Beteiligten vermutlich darum, Zweifel an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Einwirken des Beschuldigten auf den Arm der Privatklägerin und dem erlittenen Armbruch zu erwecken, indem sie mit der Behauptung, die Privatklägerin habe noch geputzt und ein Velo eingeschlossen, aufzeigen wollten, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall ihren Arm noch nicht - 13 - gebrochen haben konnte. Diese Behauptung ist folglich nicht glaubhaft und kann als reine Schutzbehauptung zugunsten des Beschuldigten abgetan werden. Gleichermassen erscheint die Aussage von E._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme, die Privatklägerin habe den Beschuldigten nach dem Armbruch noch angegriffen, nicht plausibel. Einerseits dürfte ein durch das Einwirken eines anderen erlittener doppelter Armbruch so viel Eindruck auf jemanden machen, dass man einen (erneuten) Angriff unterlässt und andererseits dürfte ein Greifen oder Festhalten einer Person auch schon allein aufgrund der aus einem doppelten Armbruch resultierenden Schmerzen kaum möglich gewesen sein. Es ist davon auszugehen, dass ihr auch diese Aussage dazu diente, Zweifel am Zusammenhang zwischen dem Berühren des Arms der Privatklägerin durch den Beschuldigten und dem Armbruch zu säen. Dazu passt auch, dass die Privatklägerin stets erklärte, der Beschuldigte habe den Arm der Privatklägerin weggeschoben, aber sicher nicht gedreht. Der Zeugin E._____ ging es offensichtlich darum, mit verschiedenen Aussagen die Verantwortung des Beschuldigten am Armbruch der Privatklägerin in Frage zu stellen. 6.3.2. Spucken Die Zeugin E._____ hat von Anfang an ausgesagt, dass ihr Mann die Privatklägerin – als Reaktion auf das Spucken durch Letztere – angespuckt habe. Angeblich soll sie sogar vom Speichel des Beschuldigten und der Privatklägerin getroffen worden sein, da sie zwischen den beiden gestanden habe, was plausibel erscheint. Bezüglich der abweichend geschilderten Reihenfolge der Geschehnisse in der zweiten Einvernahme insbesondere betreffend den Zeitpunkt des Spuckens ist der Vorinstanz grundsätzlich recht zu geben und auf die lange Zeitspanne zwischen den Einvernahmen zu verweisen (vgl. Urk. 37 S. 14). Die Aussagen der Zeugin E._____ bezüglich des Spuckens sind grundsätzlich glaubhaft. 6.3.3. Drohung - 14 - Die Zeugin erklärte bei der Polizei, nicht gehört zu haben, wie der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht habe.
  26. Aussagen von C._____ 7.1. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2010 erklärte C._____, sie habe Frau E._____ angerufen, um ihr mitzuteilen, dass die Privatklägerin ihnen gerade eine Busse schreibe. Frau E._____ und danach der Beschuldigte seien zur Privatklägerin gegangen und hätten gefragt, was sie tue. Die Privatklägerin habe nicht zugehört und weiter geschrieben. Der Beschuldigte habe sich vor das Kontrollschild gestellt. Die Privatklägerin habe nicht aufgehört, weshalb der Beschuldigte ihr den Stift weggenommen habe. Sie habe ihn dann mit der rechten Hand am Hals und mit der linken Hand am rechten Oberarm gepackt. Der Beschuldigte habe sich gewehrt und habe mit beiden Händen beide Arme der Privatklägerin von sich weggestossen. Es sei kein heftiger Stoss gewesen, offenbar habe er gewollt, dass die Privatklägerin ihn nicht weiter kratze. Die Privatklägerin habe gespuckt und der Beschuldigte habe zurückgespuckt, wobei beide im Gesicht getroffen worden seien. Frau E._____ sei dazwischen gegangen und habe ihren Mann zur Seite geschoben, worauf die Privatklägerin dem Beschuldigten noch nachgegangen sei. Sie habe ihn vermutlich noch weiter kratzen wollen. Frau E._____ sei zum Haus gegangen, die Privatklägerin sei hinterher gegangen und habe über Ausländer hergezogen. Frau E._____ habe ihr dann vorgeworfen, nur Probleme zu suchen. Sie habe nicht alles gehört, erst am Schluss, als sie vor dem Haus gestanden seien. Die Distanz zum Tatort habe ca. 15 Meter betragen. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten zuerst am Arm und am Hals gepackt. Sie habe keine Drohung gehört. Die Privatklägerin habe weder über Schmerzen geklagt noch sich den Arm gehalten. Vielmehr sei die Privatklägerin noch in den Keller gegangen und habe das Velo eines ihrer Kinder eingeschlossen (Urk. 5/4 S. 1 ff.). 7.2. Bei der Staatsanwaltschaft gab C._____ am 4. April 2012 als Zeugin zu Protokoll, sie habe Frau E._____ angerufen und mitgeteilt, dass die Privatklägerin eine Busse schreibe. Der Beschuldigte und die Zeugin E._____ seien beide zum - 15 - Auto gegangen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin gefragt, was sie mache. Er habe ihren Kugelschreiber weggenommen. Sie sei mit ihrer Hand an seinen Hals gegangen und habe ihn zerkratzt, wahrscheinlich mit der rechten Hand an der linken Seite. Der Beschuldigte habe ihre Hand mit seiner Hand am Gelenk gepackt und weggestossen. Die Privatklägerin habe angefangen zu spucken. Er habe dann zurückgespuckt. Die Privatklägerin habe angefangen zu fluchen. Man habe sie laut schimpfen gehört. Sie habe weiter mit Frau E._____ gestritten. Der Beschuldigte sei dann zur Polizei gegangen, um eine Anzeige zu machen. Frau E._____ sei nach Hause gegangen. Die Privatklägerin sei ins Haus gekommen und habe weiter das Treppenhaus geputzt. Dies habe sie selber gesehen. Ausserdem habe sie das Velo der Tochter der Zeugin C._____ in den Heizungsraum gestellt. Auf Frage antwortete die Zeugin, dass es nicht stimme, dass der Arm der Privatklägerin gebrochen worden sei, dann wäre sie doch gleich ins Spital gegangen oder hätte vor Schmerzen geschrien. Ausserdem habe sie die Privatklägerin zwei drei Tage später Auto fahren sehen, wobei sie die rechte Türe habe öffnen können. Auf Ergänzungsfrage der Privatklägerin gab die Zeugin C._____ zu Protokoll, der Abstand zwischen ihrem Standort und demjenigen der Auseinandersetzung habe ca. zehn Meter betragen (Urk. 6/6 S. 3 ff.). 7.3. Würdigung Zuerst einmal ist festzuhalten, dass die Zeugin C._____ das Geschehene von ihrem Küchenfenster aus durch die schräg gestellten Lamellen ihres Storens von einer Distanz von mehreren Metern beobachtet haben will (Urk. 4, Urk. 5/4 S. 3). Es ist gut möglich, dass sie mitbekommen hat, dass es eine Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gab. Es scheint indes nicht plausibel, dass die Zeugin C._____ überhaupt gesehen hat, wie gespuckt wurde, geschweige denn, wer wen zuerst angespuckt hat. Genau so ist aufgrund ihres Standorts unglaubhaft, dass sie gesehen haben kann, ob die Privatklägerin gekratzt (und den Beschuldigten nicht nur angefasst hat) und wie genau der Beschuldigte den Arm bzw. die Hand der Privatklägerin gegriffen hat. Da sich ihre Aussagen in diesen Punkten mit denjenigen der Zeugin E._____ und des Beschuldigten decken, liegt die Vermutung einer Absprache zum Schutze des - 16 - Beschuldigten nahe, was im Zusammenhang mit dem Verhalten der Privatklägerin nach der Tat bereits thematisiert wurde (vgl. oben Ziff. 6.3.). Infolgedessen erscheinen die Aussagen der Zeugin C._____ im Bezug auf das Spucken, das Kratzen und das Anfassen der Hand bzw. des Arms der Privatklägerin durch den Beschuldigten als nicht glaubhaft.
  27. Aussagen des Beschuldigten 8.1. Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2010 aus, er habe der Privatklägerin erklärt, er sei am Ausladen und sie solle keine Busse schreiben. Sie habe ihn angegriffen und am linken Oberarm während ein paar Sekunden festgehalten. Sie habe ihn angespuckt und im Gesicht ge- troffen. Er habe zurückgespuckt und sie ebenfalls im Gesicht getroffen. Dann habe er ihr den Kugelschreiber aus der Hand genommen. Sie habe den Bussenblock auf den Boden geworfen, ihn wieder angegriffen und mit der rechten Hand an der linken Halsseite gekratzt. Er habe dann ihre rechte Hand im Sinne einer Abwehrhandlung vom Hals weggeschoben. Er habe ihren Arm mit beiden Händen weggeworfen. Auf Vorhalt des einvernehmenden Polizeibeamten, er habe den Arm der Privatklägerin zweifach gebrochen, sagte der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin nicht verletzen wollen. Er sei dagegen, was er getan habe. Es sei ihr Fehler gewesen, ihn zuerst anzugreifen. Er sei am Abend zur Privatklägerin gegangen, um sich zu entschuldigen. Sie habe die Entschuldigung nicht angenommen. Er habe das Brechen der Knochen nicht gehört. Er habe ihr nicht gedroht. Auf Vorhalt, ob er es nötig habe, eine Frau mit diesen Eckdaten (76-jährig, ca. 80 kg und 158 cm) anzugreifen und zu verletzen, erklärte der Beschuldigte, er wisse, dass er dies nicht hätte machen dürfen, es sei zu viel gewesen, er hätte das nicht tun wollen. Er habe ihr nicht mit Absicht den Arm gebrochen (Urk. 5/2 S. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. April 2012 erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe ihn zuerst angespuckt und im Gesicht getroffen. Erst dann habe er zurückgespuckt, wahrscheinlich auch ins Gesicht. Er sei zum Auto gekommen und habe die Privatklägerin gebeten, auf das Ausstellen einer Busse zu verzichten. Er habe versucht, mit seinen Beinen das Kontrollschild - 17 - zu verdecken, um zu verhindern, dass die Privatklägerin eine Busse ausstelle. Sie habe ihn dann am linken Arm gepackt. Mit der rechten Hand habe er ihr den Kugelschreiber aus der Hand genommen. Er sei ein paar Schritte zurückgegangen und habe dabei seine Hand weggezogen. Die Privatklägerin habe geschimpft und gesagt, er sei ein Krimineller. Sie habe ihn am Hals auf der linken Seite gekratzt. Sie habe nicht aufhören wollen, habe ein paar Mal gekratzt, er sei immer weiter zurückgegangen. Da habe er ihre Hand genommen und die Hand weggestossen. Er habe ihr noch gesagt, dass er zur Polizei gehen und sie anzeigen werde. Es stimme nicht, dass er die Hand der Privatklägerin gepackt und um 180 Grad gedreht habe. Weiter stimme es nicht, dass er ihr mit dem Tod gedroht habe. Er habe den Arztbericht der Privatklägerin zur Kenntnis genommen. Er habe ihren Arm nicht gebrochen. Sie habe nach dem Vorfall weitergearbeitet, habe zwei Velos genommen und im Keller eingeschlossen. Er habe nur ihre Hand vom Hals weggestossen. Er glaube nicht, dass es dadurch möglich wäre, eine Hand zu brechen. Er habe nichts knacken gehört (Urk. 6/2 S. 2 f.). In der Hauptverhandlung vom 15. April 2013 sagte der Beschuldigte aus, es sei richtig, dass er gespuckt habe. Die Privatklägerin habe ihn aber zuerst angespuckt. Er habe dann so reagiert. Sie habe ihn am linken Oberarm gepackt. Es tue ihm leid, dass er das getan habe, aber es sei richtig, dass er es getan habe. Es tue ihm leid, dass er eine ältere Frau so behandelt habe. Er hätte das nicht tun sollen. Es sei richtig, dass er der Privatklägerin den Kugelschreiber entrissen habe. Er habe dies gemacht, als sie ihn am linken Oberarm festgehalten habe. In der anderen Hand habe sie einen Kugelschreiber und ein Stück Papier gehabt. Er habe ihr den Kugelschreiber weggezogen. Er habe versucht, die Kontrollschilder abzudecken, damit sie diese nicht lesen könne. Sie habe ihn darauf am Oberarm gepackt, um ihn von den Kontrollschildern wegzuziehen, um diese lesen zu können. Auf Frage antwortete der Beschuldigte, die Privatklägerin sei am Schreiben gewesen, als er ihr den Kugelschreiber weggezogen habe. Auf die Frage, wie das gehen soll, gleichzeitig den Oberarm festhalten und schreiben, erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe versucht, die Nummer um ihn herum abzulesen, was nicht gegangen sei, weshalb sie ihn gepackt habe, um - 18 - wegzuschieben. Dies habe sie mit der rechten Hand gemacht. In der linken Hand habe sie den Kugelschreiber und den Zettel gehalten, welche er ihr entrissen habe. Er wisse nicht mehr, was er mit dem Kugelschreiber gemacht habe. Sie habe weiterhin versucht, ihn zu packen, nun am Hals. Er habe den Kugelschreiber bis am Schluss in der Hand gehabt. Er sei eher der Meinung, er habe ihn dann ins Auto mitgenommen. Der Zettel sei kaputt gegangen, weil er ihn zerknüllt habe. Während des Vorfalls habe er die Dinge nicht mehr zurückgegeben. Er sei der Meinung gewesen, sie sei nicht berechtigt, eine Busse zu schreiben. Er habe gedacht, ohne Kugelschreiber könne sie nicht mehr schreiben. Es stimme nicht, dass er den Arm der Privatklägerin gebrochen habe. Gemäss Zeugen habe sie weitergearbeitet und Velos eines Mitbewohners in einem Kellerabteil einge- schlossen. Als sie ihn am Hals gepackt habe, habe er ihren Arm mit dem linken Arm weggeschoben. Er habe ihren Arm weder umfasst noch gedreht. Er habe ihn lediglich mit der Aussenseite seiner Hand weggestossen, um sich zu verteidigen. Nachdem die Privatklägerin ihn am Hals gekratzt habe, habe er ihr gesagt, er werde Anzeige erstatten, da er blute. Er sei danach sofort zur Polizei gegangen. Er habe die Privatklägerin nicht bedroht (Urk. 27 S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. September 2013 gab der Beschuldigte zu Protokoll, es gebe nichts Neues zu sagen. Er habe zuerst versucht, die Kontrollschilder zu verdecken. Die Privatklägerin habe ihn am linken Arm gepackt, um ihn wegzustossen, damit sie die Schilder sehen könne. Darauf habe sie ihn bespuckt, was er auch gemacht habe. Er habe ihr einen Kugelschreiber und einen Zettel aus der Hand genommen. Sie habe versucht, ihn am Hals zu packen. Er habe sich ein paar Schritte zurück gezogen. Sie sei wieder zu ihm gekommen. Um sich zu verteidigen, habe er mit seiner linken Hand ihre Hand von seinem Hals weggebracht, damit sie ihn nicht noch weiter kratze. Ab dem Moment, als er die Kratzwunden gespürt habe, da es gebrannt habe, habe er ihr gesagt, dass er Anzeige erstatten würde. Er sei dann zur Polizei gegangen (Urk. 62 S. 5 f.). Darauf angesprochen, dass er bei der Polizei noch ausgesagt habe, den Arm der Privatklägerin weggeworfen zu haben und in den folgenden Einvernahmen diese Aussage abgeschwächt habe, wie auch bei der Polizei - 19 - ausgesagt zu haben, den Arm der Privatklägerin nicht absichtlich gebrochen zu haben, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe bei der Polizei keinen Dolmetscher gehabt. Die Privatklägerin habe den Arm im Rahmen der Auseinandersetzung mit ihm nicht gebrochen. Vielleicht sei dies im Zusammenhang mit dem Wegräumen von zwei Velos passiert (Urk. 62 S. 8 ff.). 8.2. Würdigung 8.2.1. Kratzen und Armbruch Es fällt auf, dass die Ausführungen des Beschuldigten im Bezug auf das Wegstossen der Hand der Privatklägerin von Einvernahme zu Einvernahme harmloser werden. Zuerst will er die Hand noch mit beiden Händen ihren Arm "weggeworfen" haben. Bei der Staatsanwaltschaft will er dann lediglich noch die Hand der Privatklägerin "weggestossen" haben, um schliesslich in der Hauptverhandlung ihren Arm mit seinem linken Arm "weggeschoben" bzw. mit der Aussenseite seiner Hand weggestossen zu haben. In der Berufungsverhandlung schliesslich gab er zu Protokoll, er habe die Hand der Privatklägerin mit seiner linken Hand weggebracht. Der Beschuldigte erklärte diese Abweichungen in der Berufungsverhandlung damit, dass er bei der Polizei noch keinen Dolmetscher gehabt habe. Für ihn sei "weggestossen" und "weggeschoben" dasselbe (Urk. 62 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte – er ist Schweizer – sehr wohl ausreichend gut Deutsch spricht. Auffallend ist, dass er sich von Einvernahme zu Einvernahme weniger für den Armbruch verantwortlich zeigte: In der ersten Einvernahme erklärte er, er habe ihren Arm nicht absichtlich gebrochen – wobei der Beschuldigte diese Aussage wieder mit dem Fehlen des Dolmetschers bei der Polizei in Zusammenhang bringt – und sei am Abend zu ihr gegangen, um sich zu entschuldigen, wobei sie die Entschuldigung aber nicht angenommen habe. Die Privatklägerin stützt diese Aussage, indem sie bei der Polizei ausgesagt hat, der Beschuldigte sei einen Tag nach dem Vorfall zu ihr gekommen und habe geklingelt, worauf sie Tür geöffnet und sofort wieder - 20 - geschlossen habe, als sie ihn gesehen habe (Urk. 5/5 S. 3). Auch die Zeugin E._____ hat ausgesagt, dass sie sich mehrmals bei der Privatklägerin hätten entschuldigen wollen (Urk. 5/3 S. 6 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme knapp zwei Jahre später bestritt der Beschuldigte dagegen, den Arm der Privatklägerin gebrochen zu haben. Sie habe sogar nach der Auseinandersetzung noch zwei Kindervelos im Keller eingeschlossen. Diese Aussage bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung. Der Verdacht liegt nahe, dass es sich bei den letzteren Aussagen um blosse Schutzbehauptungen handelt. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschuldigten verweist sowie darauf, dass dessen Gewissensbisse anlässlich der polizeilichen Einvernahme sich möglicherweise gar nicht auf den Armbruch bezogen hätten, ist dem zu entgegnen, dass er deutlich sagte, er habe die Privatklägerin nicht verletzen wollen und er habe ihren Arm nicht absichtlich gebrochen. Ausserdem stellt sich die Frage, wieso er sich denn hätte bei ihr entschuldigen sollen, wenn nicht für den Armbruch. Abgesehen von der ersten Einvernahme will er in den späteren Befragungen nur auf die Angriffe der Privatklägerin reagiert haben, was den Beschuldigten wohl vor allem angesichts des bereits länger schwelenden Disputs zwischen den Parteien kaum zu einer Entschuldigung motiviert haben dürfte. Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte sein Handeln im Zusammenhang mit dem Vorfall beschönigt und dass der doppelte Armbruch der Privatklägerin aus der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten herrührt. Dagegen sagte der Beschuldigte stets aus, von der Privatklägerin am Hals gekratzt worden zu sein, weshalb er in der Folge ihren Arm zur Seite geschoben habe. Diese Aussagen erscheinen grundsätzlich plausibel, zumal auch der Polizeibeamte in der Einvernahme der Privatklägerin wie auch im Rapport erwähnt, dass er Kratzspuren am Hals der Beschuldigten gesehen habe (Urk. 1 S. 2, Urk. 5/5 S. 2). 8.2.2. Spucken - 21 - Der Beschuldigte hat von Beginn weg eingestanden, die Privatklägerin angespuckt zu haben, jedoch nur als Reaktion auf das Anspucken durch die Privatklägerin. Diese Aussage ist insofern glaubhaft, als dass der Beschuldigte nie davon abweicht und er das Anspucken von sich aus und ohne Vorliegen sachlicher Beweismittel zugegeben hat. Zu Recht hat hier die Vorinstanz ausserdem darauf hingewiesen, dass er dies vermutlich gemacht hat ohne Kenntnis der Rechtslage betreffend Retorsion (Urk. 37 S. 11; vgl. Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 126 N 6). 8.2.3. Drohung Der Beschuldigte hat von Anfang an und konsequent bestritten, die Privatklägerin bedroht zu haben (vgl. dazu die Gesamtwürdigung unter Ziff. 10.3).
  28. Medizinische Unterlagen 9.1. Ärztlicher Befund vom 27. September 2010 Gemäss dem ärztlichen Befund hat die Privatklägerin einen Bruch von beiden Unterarmknochen der rechten Seite erlitten. Die Privatklägerin habe berichtet, die Schmerzen am rechten Unterarm seien nach einer Auseinandersetzung mit ihrem Nachbarn aufgetreten, welcher sie grob am rechten Handgelenk und am Unterarm gezogen und ihr den Arm verdreht habe. Sie habe glaubhaft erklärt, nicht gestürzt zu sein. Der Bruch der Privatklägerin entspreche jedoch ohnehin nicht der klassischen Bruchlokalisation bei einem klassischen Sturz auf die ausgestreckte Hand. Für die den Bericht verfassende Oberärztin habe es nie Zweifel an den Schilderungen der Privatklägerin gegeben (Urk. 7/3 S. 1). 9.2. Antwortschreiben Oberärztin vom 24. April 2012 Auf die Frage des Staatsanwalts, ob die Privatklägerin mit den festgestellten Verletzungen noch das Treppenhaus hätte reinigen oder Kindervelos einschliessen können, antwortete die Oberärztin, dass dies für einen normal - 22 - schmerzempfindlichen Menschen nicht möglich gewesen wäre (Urk. 7/4 S. 2, Urk. 7/5). 9.3. Würdigung Gemäss den medizinischen Unterlagen decken sich die erlittenen Frakturen der Unterarmknochen mit den Schilderungen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte ihr diese zugefügt habe.
  29. Gesamtwürdigung 10.1. Kratzen und Armbruch Gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten und der Zeugin E._____ sowie der Feststellung von Kratzspuren am Hals des Beschuldigten durch den einvernehmenden Polizeibeamten scheint es als plausibel, dass die Privatklägerin den Beschuldigten im Verlaufe der Auseinandersetzung gekratzt hat, was als erstellt zu gelten hat. Dagegen sind die Aussagen des Beschuldigten wie auch der Zeugin E._____ und C._____ im Bezug auf den Armbruch der Privatklägerin als blosse Schutzbehauptungen zu taxieren. Hingegen decken sich die konstanten Schilderungen der Privatklägerin gemäss der untersuchenden Oberärztin mit den erlittenen Verletzungen. Ob der Beschuldigte dabei das Handgelenk oder den (Unter)Arm verdreht oder durch sonstige Gewaltanwendung gebrochen hat, ist nicht relevant. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten eingestandene Bewegung als direkte Reaktion auf das Kratzen der Privatklägerin – wovon zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen ist – nicht so sanft ausfiel wie er das darstellen will. Da der Beschuldigte derart auf den rechten Arm der Privatklägerin eingewirkt hat, dass ein Bruch beider Unterarmknochen resultierte, muss er dies in Kauf genommen haben. Dies erst recht, wenn es sich hierbei wie bei der Privatklägerin um eine ältere Person handelt, bei der die Knochendichte vermindert ist, was gerichtsnotorisch ist. Wenn die Vorinstanz die Knochendichte als Argument für einen Freispruch heranzieht (Urk. 37 S. 22 f.), ist dem zu - 23 - entgegnen, dass der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin älter war und ihre Knochen entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung schneller brechen können. Zudem kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht genau eruiert werden, wie lange der Beschuldigte Zeit hatte, um den Entschluss zur Tat zu fassen (vgl. Urk. 37 S. 22), wobei auch nicht klar ist, wie viel Zeit jemand für eine solche Entscheidfindung überhaupt braucht. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2). Beim Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Der Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV E. 1 E. 4.2.3; 133 IV 1 E. 4.1 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss der Richter bei fehlendem Geständnis aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 1 E. 4.1 S. 3). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahr- lässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit - 24 - beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirkliche. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2011 vom 26. Januar 2012, E. 2.3.). Wer so auf einen Körperteil eines Menschen einwirkt, dass an einem Arm ein doppelter Knochenbruch entsteht, der muss wahrlich recht intensiv auf den Arm eingewirkt haben. Ein solches Verhalten stellt eine eklatante Sorgfaltspflichtverletzung dar, weshalb die Schlussfolgerung naheliegt, der Beschuldigte habe die Tatbestandsverwirklichung auch in Kauf genommen. Demnach hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte durch gewaltsames Einwirken auf den rechten Arm der Privatklägerin einen doppelten Unterarmbruch herbeiführte, was er im Sinne obiger Umschreibung auch in Kauf nahm. Ob der Beschuldigte aus einer Notwehrsituation heraus gehandelt hat und ob er dabei die Grenzen der Notwehr überschritten hat, ist weiter unten zu prüfen (vgl. Ziff. III. 2.). 10.2. Spucken Der Beschuldigte hat stets zugegeben, die Privatklägerin bespuckt zu haben, wobei er nur auf deren Spucken reagiert haben will, was diese wiederum bestreitet. Da Zweifel an der Version der Privatklägerin bestehen, wonach der Beschuldigte als Einziger gespuckt haben soll, ist mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten von einer Retorsion durch den Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin auszugehen, weshalb der Beschuldigte von diesem Anklagevorwurf in dubio pro reo freizusprechen ist. - 25 - 10.3. Drohung Ausser den Aussagen der Privatklägerin liegen keine weiteren belastenden Beweismittel vor. Folglich steht Aussage gegen Aussage, weshalb der Beschuldigte in dubio pro reo vom Vorwurf der Drohung freizusprechen ist. 10.4. Bemerkung zur Einstellungsverfügung Obwohl die Vorwürfe gegen die Privatklägerin bezüglich des Kratzens und Anspuckens per Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2010 infolge des Grundsatzes "in dubio pro reo" erledigt wurden (Urk. 9), können dieselben Vorwürfe für den vorliegenden Fall als erstellt betrachtet werden, da die Einstellungsverfügung aufgrund der nur vorläufigen Untersuchung und Prüfung der Sach- und Rechtslage für andere Strafverfahren nicht verbindlich ist (Cavallo, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich 2010, Art. 437 N 6; Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 45 N 1 ff.). III. Rechtliche Würdigung
  30. Körperverletzung Das Einwirken auf den Arm der Privatklägerin mit daraus resultierendem doppelten Unterarmbruch ist in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz (Urk. 37 S. 21) als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Zum subjektiven Tatbestand ist auf vorstehende Ziffer II./10.1. zu verweisen mit der Ergänzung, dass der Beschuldigte der Privatklägerin körperlich (Alter, Körpergrösse, Gewicht) weit überlegen war, was er selbstverständlich wusste. Dementsprechend ist entgegen der Ansicht der Verteidigung und der Vorinstanz (Prot. I. S. 10 f., Urk. 37 S. 22 f.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, indem er wissentlich und willentlich auf den rechten - 26 - Arm der Privatklägerin einwirkte und ihr dabei einen doppelten Unterarmbruch zufügte, welche Verletzung er zumindest in Kauf nahm.
  31. Notwehrsituation 2.1. Da der Beschuldigte stets erklärte, das Ergreifen des rechten Arms der Privatklägerin sei eine Abwehrhandlung gewesen, da die Privatklägerin ihn gekratzt habe, ist vorliegend zu prüfen, ob eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB vorliegt. Falls ja, wäre weiter zu prüfen, ob der Beschuldigte in den Grenzen der berechtigen Notwehr handelte oder ob ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB vorlag. 2.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Angriff ist ein Verhalten, das auf Verletzung eines Rechtsgutes gerichtet ist. Jedes Individualrecht ist grundsätzlich notwehrfähig, namentlich Leib und Leben, Vermögen, Geheim- und Privatbereich, Hausfrieden, persönliche Freiheit (Trechsel/Geth, in Trechsel/ Pieth (Hrsg.) Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 15 N 4). Die Unmittelbarkeit der Bedrohung verlangt, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen beispielsweise dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 93 IV 81). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Werden die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche - 27 - Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.2 f., mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses wird ein umso höherer Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangt, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 1 E. 3b). 2.3. Als die Privatklägerin den Hals des Beschuldigten zerkratzte, befand sich dieser durch den Angriff auf seine körperliche Integrität in einer Notwehrsituation und durfte sich folglich auch dagegen zur Wehr setzen. Indem er jedoch auf den Arm der Privatklägerin derart einwirkte, dass dieser in der Folge brach, hat er die Grenzen der Notwehr klar überschritten: Ein zerkratzter Hals schmerzt zwar, ist jedoch grundsätzlich ungefährlich und steht somit in keinem Verhältnis zu einem groben Einwirken auf den Arm mit doppeltem Armbruch. Der Beschuldigte hätte sich vielmehr mit einem Ergreifen und Wegstossen oder möglicherweise sogar -schlagen der Hand der Privatklägerin begnügen müssen. Dass ein solches Vorgehen zu einem doppelten Armbruch geführt hätte, ist nicht anzunehmen. Er hätte sofort erkennen müssen, dass er mit seiner Handlung die Privatklägerin schwerer verletzt als umgekehrt, zumal der 33-jährige, 95 kg schwere und 180 cm grosse Beschuldigte der Privatklägerin, die zum Tatzeitpunkt 76-jährig, ca. 80 kg schwer und 158 cm gross war, körperlich deutlich überlegen war (vgl. Urk. 5/1 S. 5, Urk. 5/2 S. 4). Weiter liegt hier kein Fall eines entschuldbaren Notwehr- exzesses vor, da der Beschuldigte aufgrund der Vorgeschichte (verbale Auseinandersetzung, Anspucken) selber zur aggressiven Stimmung beigetragen hat und die Privatklägerin ihn nicht völlig unerwartet angriff. Es liegen hier demnach keine Hinweise darauf vor, dass der Beschuldigte in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung die Grenzen der Notwehr überschritt. Folglich liegt ein - 28 - Fall von rechtfertigende Notwehr nach Art. 15 StGB vor, weshalb im Rahmen der Strafzumessung die Strafe zu mildern sein wird (Art. 16 Abs. 1 StGB).
  32. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei die Strafe gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB zu mildern ist. IV. Sanktion
  33. Strafrahmen Zunächst ist der Rahmen festzulegen, innert welchem die Strafe festzulegen ist Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB reicht der Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
  34. Prinzipien der Strafzumessung 2.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 2.2. Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzu- messung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Die Ausführungen des - 29 - Bundesgerichts werden ergänzt durch weitere Strafzumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben. 2.3. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt nach der Rechtsprechung bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.5.2.; BGE 136 IV 55 E. 5.4. und BGE 134 IV 17 E. 2.1.). Dieses beurteilt sich anhand der gesamten Tatumstände. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen einen geringeren Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetzbuch selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldens- - 30 - mindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N11 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. A., Bern 2006, S. 179 N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 21 zu Art. 47 StGB). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47 StGB). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien bewertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010 u. 6B_626/2011 vom
  35. Dezember 2011 E. 4.4.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen - 31 - Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010 u. 6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom
  36. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom
  37. Dezember 2011 E. 4.4.).
  38. Tatkomponente Vorerst ist mithin die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Die Bewertung der objektiven Tatschwere hat in Relation zum geschützten Rechtsgut zu erfolgen. Auslöser des Konflikts war das Ausstellen einer Busse durch die Privatklägerin an die Adresse des Beschuldigten, wobei sich der Beschuldigte von der Privatklägerin nicht verstanden fühlte. Darauf folgte eine zuerst verbale und dann körperliche Auseinandersetzung, die immer aggressiver wurde und in der Tathandlung ihren Abschluss fand. Es darf dabei nicht vergessen werden, dass es sich bei der Privatklägerin um ein ältere, deutlich kleinere Frau handelt, die durch die Tathandlung einen doppelten Armbruch erlitt, was eine Operation nach sich zog (Urk. 30/3 S. 5). Insofern ist das Verhalten des Beschuldigten als rücksichts- und respektlos zu bezeichnen. Der Beschuldigte griff die Privatklägerin jedoch nicht aus heiterem Himmel an, sondern vielmehr als direkte, wenn auch unverhältnismässige Reaktion (vgl. Ziff. III. 2.3.) auf ihren Kratz-Angriff auf seinen Hals, was sich deutlich strafreduzierend auswirkt. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er die erlittenen Verletzungen der Privatklägerin lediglich in Kauf nahm und nicht direktvorsätzlich handelte. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist als noch leicht zu taxieren, weshalb angesichts des sich bis auf drei Jahre Freiheitsstrafe belaufenden Strafrahmens - 32 - eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 150 Tagessätzen Geldstrafe angemessen ist.
  39. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse/ Werdegang Der Beschuldigte ist im Kosovo aufgewachsen und dort acht Jahre lang in die Grundschule gegangen. Die Mittelschule brach er nach einem Jahr ab, um alsdann vier Jahre lang in Serbien zu arbeiten. Ab April 1998 bis 2000 war er als Asylbewerber in Berlin. Am 29. Juli 2001 kam er in die Schweiz. Im Kosovo machte er noch eine Anlehre als Bäcker. Seit Juni 2008 ist er Schweizer Bürger. Vom 14. Januar 2002 bis 2008 arbeitete er bei der F._____ AG und danach bis September 2010 bei der Bäckerei G._____. Ab Oktober 2010 bis April 2012 war der Beschuldigte Chauffeur bei der Firma H._____ in …, wo er bereits früher gearbeitet hatte. Seit April 2012 arbeitet er als Lagerist bei der I._____ AG in … und verdient Fr. 4'700.-- netto zuzüglich eines 13. Monatslohns. Seit November 2012 wohnt er in …. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei Kinder, welche alle noch bei ihm wohnen. Seine Frau arbeitet wöchentlich sechs bis zehn Stunden und verdient pro Stunde Fr. 19.-- netto inklusive aller Entschädigungen. Er unterstützt seine im Kosovo lebenden Eltern finanziell mit bis zu 400 Euro monatlich. Weiter hat der Beschuldigte weder Vermögen noch Schulden (Urk. 27 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 39). 4.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte wollte sich nach anfänglichen Aussagen bei der Privatklägerin zwar für sein Verhalten entschuldigen (Urk. 5/2 S. 3). Angesichts dessen, dass er - 33 - danach aber von seinen Eingeständnissen abrückte, kann dieser Aspekt nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. 4.4 Die Täterkomponente führt nicht zu einer Reduktion der aufgrund der Tatkomponente festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe.
  40. Beschleunigungsgebot Das Beschleunigungsgebot ist in Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Abs. 1 StPO festgeschrieben und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, kann nicht in allgemeiner Form gesagt werden und hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für die beschuldigte Person zu berücksichtigen. Bei festgestellter Verletzung des Beschleunigungsgebots reichen die Sanktionen von der Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung über die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht bis zur Verfahrenseinstellung (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3). Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz als Verletzung des Beschleunigungs- gebots, dass die Untersuchung gegen den Beschuldigten zweieinhalb Jahre und damit zu lange gedauert hat (Prot. I. S. 12). Mit Abtretungsverfügung vom 9. November 2010 wurde die Untersuchung im vorliegenden Fall von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat abgetreten (Urk. 10 S. 3). Trotz dreifacher Nachfrage des Vertreters der Privatklägerin nach dem Verfahrensstand am
  41. Mai 2011, 26. Juli 2011 und 13. März 2012 (Urk. 12/6 u. 12/8) verstrichen zwischen der Abtretung der Untersuchung und den ersten Vorladungen im März 2012 rund ein Jahr und gut vier Monate, in welcher Zeit keine einzige aktenkundige Untersuchungshandlung vorgenommen wurde. Auch wenn - 34 - anschliessend sowohl das Untersuchungs- als auch die gerichtlichen Verfahren beförderlich vonstatten gingen, muss dieser lange Unterbruch als Verletzung des Beschleunigungsgebots bezeichnet werden und sich entsprechend – wenn auch im moderaten Rahmen – strafmindernd auswirken. Infolge dieses Strafminderungsgrundes erweist sich eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
  42. Höhe des Tagessatzes Es sind bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB namentlich das Einkommen und das Vermögen, der Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum zu berücksichtigen. Auszugehen ist in der Regel vom Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Massgebend ist seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Geldstrafe soll beim Täter eine Einschränkung des Lebensstandards und Konsumverzicht bewirken (BGE 134 IV 64). Es ist von einem Nettoeinkommen von rund Fr. 5'100.-- (inkl. 13. Monatslohn) auszugehen, abzüglich Steuern und Krankenkassenprämien. Setzte man für die voraussichtliche Steuerbelastung einen monatlichen Betrag von Fr. 100.– (vgl. Urk. 60/1) und für die Krankenkassengrundversicherung für die ganze Familie Fr. 800.– (Urk. 62 S. 3) ein, käme man auf einen Betrag von rund Fr. 4'200.–, der dem Beschuldigten monatlich zur Verfügung bliebe. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei Kinder, die alle noch in seinem Haushalt leben. Seine Frau arbeitet bis zu zehn Stunden à Fr. 19.-- pro Woche und verdient zwischen Fr. 700.-- und Fr. 800.-- pro Monat. Es erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.-- als angemessen.
  43. Verbindungsbusse Da der dem Beschuldigten vorgeworfene Vergehenstatbestand der Körperver- letzung in unechter Konkurrenz zum Übertretungstatbestand der Tätlichkeit steht, wobei Ersterer Letzteren verdrängt, ist in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwingend eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB - 35 - auszusprechen (vgl. BGE 134 IV 95 f.). Demzufolge ist eine Busse im Betrag von Fr. 800.-- auszusprechen.
  44. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 800.-- zu bestrafen. V. Vollzug
  45. Objektive Kriterien Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte heute mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu bestrafen ist, sind die objektiven Voraussetzungen erfüllt.
  46. Subjektive Kriterien In subjektiver Hinsicht ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu beachten. Der Beschuldigte hat sich seit der Tat wohl verhalten. Ausserdem ist er im Arbeitsleben gut integriert. Es besteht kein Anlass, dem Beschuldigten die günstige Prognose für sein künftiges Wohlverhalten abzusprechen. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben. - 36 -
  47. Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Da keine Bedenken hinsichtlich künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten bestehen, ist eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Zivilansprüche
  48. Schadenersatz 1.1. Die Klage auf Schadenersatz kann entweder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren im Strafverfahren oder selbständig beim zuständigen Zivilgericht erhoben werden (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen der Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 123 StPO unterliegt, obliegt es dem Privatstrafkläger, seine Ansprüche rechtsgenügend zu substantiieren. Erfolgt die Begründung und Bezifferung der Zivilklage bis zum Abschluss der Hauptverhandlung nicht hinreichend, ist die Zivilklage auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die im Zivilprozess übliche Folge der Klageabweisung mangels Substantiierung erfolgt im Adhäsionsprozess nicht (Dolge in BSK StPO, N 13 zu Art. 123 StGB). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). Gegenstand der Adhäsionsklage sind Ansprüche, die sich nur aus dem Zivilrecht ergeben und dem deliktisch entstandenen Schaden entsprechen. Mit anderen Worten handelt es sich um solche, die sich aus einem strafbaren und Gegenstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten und mit dem Straftatbestand konnex sind. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 ff. OR). Voraussetzungen - 37 - einer Ersatzpflicht sind somit ein Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. 1.2. Die Privatklägerin verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 124.75 nebst Zins zu 5% seit 20. Januar 2012 (Urk. 29 S. 10). Dabei handle es sich um den Selbstbehalt der von ihr bezahlten Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit vorliegendem Schadensfall. Dazu reichte die Privatklägerin detaillierte Rechnungen betreffend den Selbstbehalt der … Versicherung ein (Urk. 30/4). Der Beschuldigte hat diese Forderung eventualiter anerkannt (Prot. I S. 12), weshalb er zu verpflichten ist, der Privatklägerin für den ihr entstandenen Schaden Fr. 124.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Januar 2012 zu bezahlen. 1.3. Weiter verlangt die Privatklägerin Ersatz für Lohnausfall im Betrag von Fr. 1'052.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 30. September 2010 (Urk. 29 S. 10). Dabei handle es sich um Lohnausfall, welcher der Privatklägerin aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli bis zum 27. September 2010 bei der Firma J._____ Ltd. entstanden sei, wo sie neben ihrer Tätigkeit als Hauswartin drei Stunden wöchentlich zu Fr. 27.-- pro Stunde als Reinigungskraft gearbeitet habe (Urk. 29 S. 10). Dazu reicht die Privatklägerin eine Bestätigung ihres Arbeitgebers ein, in welcher dieser ausführt, dass die Privatklägerin jeweils am Donnerstagmorgen Putzarbeiten auf Stundenlohnbasis verrichte (Urk. 32/4). Da auch diese Schadenersatzforderung vom Beschuldigten eventualiter anerkannt wurde (Prot. I S. 12), ist dieser zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 1'052.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30. September 2010 zu bezahlen. 1.4. Schliesslich verlangt die Privatklägerin, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu Schadenersatz an diese zu verpflichten, wobei sie für die entsprechenden Weiterungen auf den Zivilweg zu verweisen sei. Entsprechend der Anerkennung der Schadenersatzforderungen seitens des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Prot. I S. 12) ist auch diese Forderung gutzuheissen, wobei aufgrund dessen, dass die Privatklägerin ein Selbstverschulden trifft (vgl. unten Ziff. 2.2), festzustellen ist, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis - 38 - dem Grundsatz nach gegenüber der Privatklägerin im Umfang von zwei Dritteln schadenersatzpflichtig wird. 1.5. Insgesamt ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 124.75 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Januar 2012 sowie Fr. 1'052.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 30. September 2010 zu bezahlen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Vorfall (Körperverletzung) gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig im Umfang von zwei Dritteln wird, wobei die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg zu verweisen ist.
  49. Genugtuung 2.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Zweck der Genugtuung ist die Wiedergutmachung immaterieller Unbill. Massgebend für die Höhe der Genugtuungssumme ist der vom Opfer empfundene Schmerz, nicht die finanzielle Lage des Verletzers. Eine Bezifferung dieser Beeinträchtigung ist allerdings schwierig und letztlich eine Ermessensfrage. Objektivierbare Beurteilungskriterien für die Zusprechung einer Genugtuungssumme fehlen weitgehend. Auch die schädlichen Auswirkungen eines Eingriffes in die körperliche Integrität des Opfers sind kaum objektivierbar, treten doch oft erst Jahre später (noch) Symptome auf, welche auf die Verletzung zurückzuführen sind. Bei einer Körperverletzung kommt es vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung und der Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Geschädigten sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft. Die Genugtuungssumme ist im Anwendungsbereich von Art. 47 OR in der Regel umso höher, je schwerer die Körperverletzung ist. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist stets ein Billigkeitsentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB. Ein seelischer Schaden kann mit anderen Worten nicht mit - 39 - Geld aufgewogen werden, weshalb die Genugtuungssumme immer einen symbolischen Charakter hat. Die Genugtuung darf aber nicht so tief bemessen sein, dass der Eindruck erweckt wird, die wirklich erlittene Unbill werde durch das Gericht bagatellisiert. Bei der Bemessung und Festsetzung der Höhe der Genugtuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Genugtuung ist zu reduzieren, wenn den Schädiger ein bloss geringes Verschulden trifft wie auch bei Mitverschulden des Opfers (vgl. zum Ganzen Heierli/Schnyder, in: BSK OR I, Basel 2011, N. 20 f. zu Art. 47; M. Sidler in Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. V, Schaden-Haftung-Versicherung, Rz. 10.49). 2.2. Die Privatklägerin stellt den Antrag, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr aufgrund der aktenkundigen Verletzungen, des längeren Arbeitsausfalls und angesichts der langen Verfahrensdauer eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2010 zu bezahlen. Die Privatklägerin wurde aufgrund der Körperverletzung und der dabei erlittenen Verletzungen, welche mehrere Spitalaufenthalte sowie eine Operation notwendig machten, in ihrer Persönlichkeit verletzt, was in einem ersten Schritt die Festsetzung einer (hypothetischen) Genugtuungssumme im Bereich von Fr. 3'000.-- rechtfertigt. Da den Beschuldigten jedoch ein noch leichtes Verschulden trifft und die Privatklägerin erwiesenermassen zur Eskalation der Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten beigetragen hat, ist die Genugtuungssumme auf Fr. 2'000.-- zu reduzieren (Fallbeispiele in: Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. A., Stand: August 2005, Zürich 2005). 2.3. Dementsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine reduzierte Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. - 40 - VII. Kosten und Entschädigung
  50. Kosten 1.1. Der Beschuldigte wird trotz des Teilfreispruchs für das Vorverfahren voll- umfänglich kostenpflichtig, da sämtliche ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, BSK StPO, Basel 2010, Art. 426 N 6 m.w.H.). 1.2. Da der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren betreffend Körperverletzung schuldig gesprochen und vom Vorwurf der Drohung und der Tätlichkeit freigesprochen wird und die letzteren beiden Delikte zusammen etwa gleich schwer wiegen wie Ersteres, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. 1.3. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin obsiegt im Schuldpunkt betreffend die Körperverletzung und somit im gewichtigsten Punkt. Weiter obsiegt sie im Zivilpunkt betreffend die Genugtuung zu zwei Fünfteln und betreffend den Schadenersatz alles in allem zu mehr als zwei Dritteln. Es ist also auch hier insgesamt von einer hälftigen Aufteilung der Kosten auszugehen, wobei die Kosten zur Hälfte der Privatklägerin und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
  51. Entschädigung 2.1. Da der Beschuldigte von den Vorwürfen der Drohung und der Tätlichkeit freigesprochen wird, was im Vergleich zum Schuldspruch betreffend die Körperverletzung etwa gleich ins Gewicht fällt, ist ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'160.-- aus der - 41 - Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wobei das Verrechnungsrecht nach Art. 442 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Da die Privatklägerin zur Hälfte obsiegt, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen (Urk. 29 S. 10 zuzüglich Kosten für die fünfstündige Hauptverhandlung [Prot. I S. 5 u. S. 13]). 2.2. Da der Beschuldigte und die Privatklägerin im Berufungsverfahren zu gleichen Teilen obsiegen und unterliegen, sind die zweitinstanzlichen Prozess- entschädigungen wettzuschlagen. 2.3. Weiter verlangt die Privatklägerin eine pauschale Umtriebsentschädigung von Fr. 110.-- für die Fahrtkosten zu den zwei (recte: drei) Einvernahmen und den drei Besprechungen mit dem Anwalt und zu den Gerichtsverhandlungen. Da die Privatklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Ersatz notwendiger Auslagen im Verfahren und somit der – mit dem Untersuchungs- und den beiden gerichtlichen Verfahren verbundenen – Reisespesen hat und die beantragte Summe angemessen erscheint, ist ihr eine Entschädigung im Betrag von Fr. 110.-- zuzusprechen. Es wird erkannt:
  52. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  53. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und − der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
  54. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.--, sowie mit einer Busse von Fr. 800.--. - 42 -
  55. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  56. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
  57. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatkläger A._____ Schadenersatz von Fr. 124.75 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Januar 2012 sowie Fr. 1'052.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 30. September 2010 zu bezahlen.
  58. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ darüber hinaus aus dem eingeklagten Ereignis (Körperverletzung) dem Grundsatze nach im Umfang von zwei Dritteln schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  59. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2010 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  60. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--. a) Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten auferlegt. b) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
  61. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'160.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  62. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. - 43 -
  63. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
  64. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten und der Privatklägerin je zur Hälfte auferlegt.
  65. Die für das Berufungsverfahren gegenseitig geschuldeten Prozess- entschädigungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin A._____ werden gegenseitig wettgeschlagen.
  66. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 110.-- zu bezahlen.
  67. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft A._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Privatklägerschaft A._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  68. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 44 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. September 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130185-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 5. September 2013 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

15. April 2013 (GG120050)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 20. November 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerin (Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren) wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'320.– (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung zugesprochen.

5. Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

6. Mitteilungen

7. Rechtsmittel Berufungsanträge:

a) Der Privatklägerschaft A._____: (Prot. II S. 8 in Verbindung mit Urk. 29 S. 2 f.)

1. Der Beschuldigte sei der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, eventualiter der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 3 -

2. Der Beschuldigte sei angemessen, d.h. mindestens anklagegemäss zu bestrafen.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der geschädigten Zivilklägerin A._____ eine Genugtuung im Betrag von CHF 5'000.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 2010.

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der geschädigten Zivilklägerin A._____ Schadenersatz im Betrag von CHF 124.75, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Januar 2012 (Selbstbehalt) sowie CHF 1'052.20, zuzüglich Zins zu 5% seit

30. September 2010 (Arbeitsausfall) zu bezahlen. Im Übrigen sei er dem Grundsatz nach zu Schadenersatz an die geschädigte Zivilklägerin A._____ zu verpflichten, wobei die Zivilklage für die entsprechenden Weiterungen auf den Zivilweg zu verweisen seien.

5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der geschädigten Zivilklägerin eine Prozessentschädigung für deren Anwaltskosten im Betrag von CHF 8'483.75 (inklusive MwSt.) sowie eine Umtriebsentschädigung für sie persönlich im Betrag von pauschal CHF 110.00 zu bezahlen.

6. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 44) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (mündlich, Prot. II S. 8)

1. Die Berufung der Privatklägerin sei abzuweisen und das Urteil der Vor- instanz sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessverlauf Mit dem eingangs im Dispositiv erwähnten Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte von sämtlichen Anklagevorwürfen freigesprochen (Urk. 34 S. 25 f.). Gegen diesen Entscheid meldete die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2013 und damit innert Frist Berufung an (Prot. I S. 15). Die Berufungserklärung der Privatklägerin ging ebenfalls innert Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 40; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Privatklägerin focht darin das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und bat gleichzeitig um unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches Gesuch mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2013 abgewiesen wurde (Urk. 53). Die Anklagebehörde verzichtete auf Anschluss- berufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 44). Am 5. September 2013 fand die Berufungsverhandlung statt.

2. Strafantrag Der fristgerecht gestellte Strafantrag der Privatklägerin gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten liegt den Akten bei (Urk. 3).

3. Beweisantrag Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte den Beweisantrag stellen, es sei ein Bericht darüber einzuholen, wann die Privatklägerin in den Spital gekommen sei. Ausserdem sei Frau C._____ darüber zu befragen, ob sie gesehen habe, wie Frau D._____ die Privatklägerin in den Spital gefahren habe und wann dies gewesen sei. Die Eintrittszeit der Privatklägerin in den Spital Bülach wurde jedoch in einem Schreiben der zuständigen Oberärztin an die Staatsanwaltschaft vom 24. April 2012 festgehalten (Urk. 7/5), weshalb sich

- 5 - sowohl die Einholung des Berichts wie auch die Befragung von Frau C._____ erübrigen. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 1. Juli 2013 zwischen ca. 13.00 und 14.00 Uhr die Privatklägerin angespuckt und ihren rechten Arm absichtlich gepackt und um 180 Grad gedreht, so dass sie einen Bruch von beiden Unterarmknochen der rechten Seite erlitten habe, was eine operative Versorgung sowie eine Hospitalisierung zur Folge gehabt habe. Ausserdem soll der Beschuldigte der Privatklägerin bei der Auseinandersetzung gesagt haben, dass er sie umbringen werde, welche Äusserung geeignet gewesen sei, auch einen verständigen Menschen in gleicher Lage in seinem Sicherheitsgefühl erheblich zu beeinträchtigen, wodurch die Privatklägerin in grosse Angst geraten sei, der Beschuldigte könne ihr ein Leid antun (Urk. 16 S. 1 f.).

2. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte am 1. Juli 2013 kurz nach der Mittagszeit eine Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Parkieren des Autos des Beschuldigten gehabt haben. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Rahmen dieser Auseinandersetzung die Privatklägerin angespuckt hat, diese seinen Arm angefasst und der Beschuldigte schliesslich ihren Arm zumindest weggestossen hat.

3. Bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist bestritten, ob die Privatklägerin den Beschuldigten zuerst anspuckte und diesen körperlich mittels Kratzen am Hals angriff. Weiter ist weder klar, ob die Bewegung des Beschuldigten gegen den Arm der Privatklägerin eine Abwehrhandlung war noch wie diese ausgeführt wurde

- 6 - und ob dadurch der Arm der Privatklägerin gebrochen wurde. Schliesslich ist bestritten, ob der Beschuldigte die Privatklägerin bedroht hat (vgl. Urk 34 S. 7).

4. Beweiswürdigung Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt erstellen lässt. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin, von E._____ und von C._____ vor. Als Indizien sind die ärztlichen Befunde heranzuziehen (Urk. 7/1 ff.). Betreffend theoretische Überlegungen zur Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat vorab die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung angeführt und sich anschliessend grundsätzlich zutreffend zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen, des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der Zeuginnen E._____ und C._____, geäussert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entscheidend ist jedoch nicht die Glaubwürdigkeit der Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_692/2011 E.1.4.; BGE 133 I 33 E. 4.3.).

5. Aussagen der Privatklägerin 5.1. In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2010 gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte sei wütend gewesen, habe ihr den Kugelschreiber und den Bussenblock aus der Hand gerissen und alles zu Boden geworfen. Sie habe ihm gesagt, er solle anständig bleiben, worauf er sie angespuckt und an der linken Wange getroffen habe. Sie sei wütend geworden und habe ihn während ca. zwei Sekunden am linken Arm festgehalten. Er habe sie darauf mit der rechten Hand am rechten Handgelenk gepackt und den Arm umgedreht, wobei Elle und Speiche gebrochen seien. Das sei schnell gegangen. Zu dem Zeitpunkt habe sie ihn aber nicht mehr gehalten, es sei keine Befreiungsbewegung seinerseits gewesen. Er habe sie heftig gepackt und ihren Arm um fast 180 Grad gedreht. Der Beschuldigte sei sehr wütend gewesen und

- 7 - habe gedroht, sie umzubringen. Sie habe Angst gehabt. Sie sei dann zu einer Nachbarin gegangen, weil sie die Uhr wegen der Schmerzen nicht mehr habe ausziehen können. Die Nachbarin habe sie ins Spital gefahren (Urk. 5/1 S. 2 f.). 5.2. Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2010 erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte und seine Frau seien wie Löwen auf sie zugekommen und hätten sie angeschrien. Der Beschuldigte habe ihr den Kugelschreiber und den Bussenzettelblock aus der Hand gerissen und Ersteren weggeworfen. Dann sei er zwei bis drei Schritte weg gegangen und habe ihr ins Gesicht gespuckt. Dann habe sie ihn kurz am rechten Oberarm festgehalten. Sie habe ihm gesagt, dass das so nicht gehe. Der einvernehmende Polizeibeamte wies die Privatklägerin darauf hin, dass der Beschuldigte deutliche Kratzspuren unter dem Ohr an der rechten Halsseite aufgewiesen habe. Die Privatklägerin erwiderte darauf, dass diese Kratzer nicht von ihr stammten. Genau so wenig habe sie den Beschuldigten angespuckt. Der Beschuldigte habe ihren Arm absichtlich gebrochen, es habe sich nicht um eine Abwehrbewegung gehandelt. Er habe ihren Arm mit voller Wucht gedreht, bis sie das Brechen der Knochen gehört habe. Sie habe ihm das noch gesagt. Er habe ihr in der Folge gesagt, er bringe sie um (Urk. 5/5 S. 1 ff.). 5.3. Am 4. April 2012 sagte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft aus, sie habe eine Busse schreiben wollen. Dann seien der Beschuldigte und seine Frau wie zwei Löwen gekommen. Sie hätten angefangen zu toben. Der Beschuldigte habe ihr den Block und den Kugelschreiber aus der Hand gerissen. Dann habe er ihr ins Gesicht gespuckt. Sie sei zu ihm hingegangen und habe ihn mit der rechten Hand am rechten Oberarm festgehalten. Sie habe gesagt: "Nein, nicht schon wieder diese Chöderei.", da er sie bereits früher angespuckt habe. Sie habe gehen wollen. Der Beschuldigte sei auf sie zugekommen, habe sie mit beiden Händen am rechten Arm gepackt und angefangen zu drehen, worauf es "knacks" gemacht habe. Sie habe ihm gesagt, er habe gute Arbeit geleistet. Der Beschuldigte habe dann gesagt, er bringe sie um. Sie habe Angst bekommen, da

- 8 - er schon früher gedroht habe. Es stimme nicht, dass sie zuerst gespuckt habe. Am Oberarm habe sie ihn nur kurz gehalten. Sie habe ihn nicht gekratzt, sie könne nicht kratzen, da sie wegen Spezialstrümpfen die Nägel weit zurückschneiden müsse. Es stimme nicht, dass er ihre Hand, mit der sie ihn gekratzt haben soll, zur Seite geschlagen habe. Sie sei dann zur Nachbarin Frau D._____ gegangen und habe sie gebeten, ihr die Armbanduhr abzuziehen, da sie solche Schmerzen gehabt habe. Die Nachbarin habe sie ihr abgenommen und habe sie dann ins Spital gefahren. Der Arm habe sofort zu schmerzen begonnen, sie habe nichts mehr machen können. Sie habe Angst vor ihm. Auf Frage ihres Vertreters demonstriert sie, wie sie mit der rechten Hand an der Brust vorbei an die Innenseite des rechten Oberarms des Beschuldigten gegriffen habe (Urk. 6/4 S. 3 ff.). 5.4. Würdigung 5.4.1. Allgemein Die Privatklägerin beschreibt den ganzen Ablauf ihrer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten in allen drei Einvernahmen in den groben Zügen gleich: Zuerst sei der Beschuldigte zusammen mit seiner Frau zu ihr hingekommen, als die Privatklägerin diesem eine Busse habe schreiben wollen. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin angespuckt, worauf sie ihn kurz am Oberarm festgehalten habe. Daraufhin habe der Beschuldigte ihren rechten Arm gepackt und eine Drehbewegung gemacht, wodurch ihre beiden Unterarmknochen gebrochen worden seien. 5.4.2. Kratzen und Armbruch Wie erwähnt ist unbestritten, dass die Privatklägerin im Laufe der Auseinandersetzung den Arm des Beschuldigten ergriffen hat. Ob es sich dabei nun um den linken (Aussagen des Beschuldigten, Aussage der Privatklägerin in der ersten Einvernahme) oder um den rechten (Aussagen der Privatklägerin in der zweiten polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme) gehandelt

- 9 - hat, kann offen bleiben. Diese Abweichung könnte daher rühren, dass der rechte Arm für die gegenüberstehende Person aus deren Sicht links ist und umgekehrt. Dagegen will die Privatklägerin den Beschuldigten nicht gekratzt haben. Der rapportierende Polizeibeamte hat beim Beschuldigten jedoch an dessen Hals links "sichtbare Kratzer" festgestellt (Urk. 1 S. 2). Die Erklärung, dass sie dies wegen stark zurückgeschnittener Nägel gar nicht hätte tun können, ist jedoch nicht zu hören. Mit entsprechend ausgeübtem Druck kann man selbstverständlich auch mit sehr kurzen Fingernägeln noch effektiv kratzen. Divergierende Aussagen machte die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Armbruch: In der ersten Einvernahme gab sie noch zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr rechtes Handgelenk mit seiner rechten Hand gepackt und verdreht, wogegen sie knapp zwei Jahre später bei der Staatsanwaltschaft aussagte, der Beschuldigte habe ihren Arm mit beiden Händen gegriffen. Möglicherweise lässt sich diese Diskrepanz mit der beachtlichen Zeitspanne von beinahe zwei Jahren erklären. Es ist sicherlich auch so, dass die ganze Auseinandersetzung schnell vor sich gegangen ist. In diesen Punkten kann der Vorinstanz zugestimmt werden (vgl. Urk. 37 S. 9), wonach aus dieser kleinen Differenz nichts Entscheidendes abzuleiten ist. Lebensnah beschreibt die Privatklägerin dagegen, wie sie nach dem Vorfall zur Nachbarin gegangen sei, damit diese ihr die Armbanduhr abziehe, da sie die Uhr selber wegen der Schmerzen nicht mehr habe ausziehen können, wobei dieselbe Nachbarin sie danach auch noch ins Spital begleitet haben. 5.4.3. Spucken Die Privatklägerin gab wie auch die anderen Beteiligten zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie angespuckt habe. Im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin E._____ in dieser Sache hat die Privatklägerin dagegen konsequent bestritten, den Beschuldigten angespuckt zu haben. Vielmehr habe dieser sie als Reaktion auf die drohende Busse unversehens angespuckt. 5.4.4. Drohung

- 10 - Die Privatklägerin hat in allen drei Einvernahmen erklärt, der Beschuldigte habe ihr am Schluss der Auseinandersetzung mit dem Tod gedroht. Diese Behauptung wurde jedoch von keiner anderen beteiligten Person bestätigt.

6. Aussagen von E._____ 6.1. Die Ehefrau des Beschuldigten, E._____, wurde am 3. Juli 2010 polizeilich einvernommen. Sie erklärte, Frau C._____ habe sie angerufen und mitgeteilt, die Privatklägerin würde dem Beschuldigten eine Busse schreiben. E._____ sei dann sofort nach unten gegangen, um einem Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zuvorzukommen. Es gebe immer Streit zwischen den beiden. Sie sei zur Privatklägerin hingegangen und habe ihr gesagt, ihr Mann würde nur Einkäufe abladen. Die Privatklägerin habe aber nicht reagiert und weiter geschrieben. Der Beschuldigte sei dazu gekommen und habe sich vor das Kontrollschild gestellt, damit die Privatklägerin die Nummer nicht habe aufschreiben können. Die Privatklägerin habe ihn mit der rechten Hand am rechten Oberarm festgehalten und ihn zur Seite gezogen, so dass sie das Kontrollschild habe sehen können. Der Beschuldigte habe ihr den Kugelschreiber weggenommen, worauf die Privatklägerin ihn angespuckt habe und er zurückgespuckt habe. E._____ habe von beiden Seiten etwas abbekommen. Sie sei zwischen den beiden gestanden, um den Streit zu schlichten. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten mit der rechten Hand an der linken Halsseite gegriffen und gekratzt. Der Beschuldigte habe dann die Hand der Privatklägerin gehalten und den Arm weggestossen, um die Hand von seinem Hals wegzubringen, damit die Privatklägerin nicht weiter kratzt. E._____ habe den Beschuldigten von der Privatklägerin weggeschoben und sei richtig laut geworden. Die Privatklägerin habe dennoch nicht aufgehört und sei dem Beschuldigten nachgekommen und habe ihn immer wieder von hinten gehalten. Erst als E._____ sehr laut aufgeschrien habe, sei die Privatklägerin weggegangen. Auf die Frage, wann der Arm der Privatklägerin gebrochen wurde, antwortete E._____, sie nehme an, in dem Moment, als der Beschuldigte ihren Arm hielt, um ihn von seinem Hals wegzubringen. Das sei das einzige Mal gewesen, als er sie angefasst habe,

- 11 - darum müsse der Armbruch dann passiert sein. Der Beschuldigte habe aber den Arm der Privatklägerin sicher nicht gedreht. Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten gemäss den Schilderungen der Zeugin E._____ nach dem Armbruch noch angefasst habe, sagte diese aus, dass dies wohl so gewesen sei. Die Privatklägerin habe dann beim Weggehen noch zu E._____ gesagt, sie habe gewollt, dass der Beschuldigte sie anfasse, sie würden ihr dies bezahlen. Sie sei ohne über Schmerzen zu klagen weggegangen. Gemäss dem Schwager der Privatklägerin sei ihr Arm schon früher gebrochen gewesen. Die Privatklägerin würde sie und ihre Familie immer wieder plagen. Sie habe nicht gehört, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht hat. Sowohl E._____ wie auch der Beschuldigte hätten mehrmals erfolglos versucht, sich bei der Privatklägerin zu entschuldigen (Urk. 5/3 S. 2 ff.). 6.2. Bei der Staatsanwaltschaft gab E._____ am 4. April 2012 als Zeugin zu Protokoll, sie sei nach dem Anruf von Frau C._____ nach draussen gerannt und habe die Privatklägerin gebeten, keine Busse zu schreiben, da der Beschuldigte nur am Abladen sei. Die Privatklägerin habe aber einfach weiter geschrieben. Der Beschuldigte sei hinzugekommen und habe sich vor die Kontrollschilder gestellt. Dann habe er der Privatklägerin den Kugelschreiber weggenommen. Diese habe den Beschuldigten dann mit der rechten Hand am Hals gepackt und ihn zerkratzt. Der Beschuldigte habe ihre Hand weggenommen bzw. weggeschoben. Die Zeugin sei zwischen die beiden gegangen und habe sie getrennt. Dann habe die Privatklägerin den Beschuldigten bespuckt, worauf dieser zurückgespuckt habe. Die Privatklägerin habe schlechte Worte wie kriminell über den Beschuldigten gesagt und sei dann wieder die Treppe putzen gegangen. Die Zeugin habe die Privatklägerin mit einem roten Eimer, dem Staubsauger und einem Besen gesehen, als sie um 13 Uhr arbeiten gegangen sei, es könne drum nicht sein, dass ihr Arm durch den Beschuldigten gebrochen worden sei. Ausserdem habe sie noch zwei Kindervelos von Frau C._____ in den Keller gesperrt. Es habe keine Drohung seitens des Beschuldigten gegeben (Urk. 6/5 S. 3 ff.). 6.3. Würdigung

- 12 - 6.3.1. Kratzen und Armbruch Die Zeugin E._____ gab in beiden Einvernahmen zu Protokoll, die Privatklägerin habe den Beschuldigten mit der (rechten) Hand an der linken Halsseite gekratzt. Es ist vom Ablauf der Auseinandersetzung her durchaus denkbar, dass – nachdem ja der Beschuldigte der Privatklägerin unbestrittenermassen zumindest den Kugelschreiber weggenommen hat – diese wütend wurde, auf den Beschuldigten losging und diesen möglicherweise auch kratzte. Dagegen ist bemerkenswert, dass die Zeugin E._____ erst bei der Staatsanwaltschaft zwei Jahre nach dem Vorfall vorbringt, die Privatklägerin habe nach der Auseinandersetzung noch geputzt. Da es bereits in der ersten Einvernahme darum ging, wie sich die Privatklägerin nach dem vermeintlichen Armbruch verhielt, hätte die Erwähnung allfälliger Putzarbeiten bereits zu diesem Zeitpunkt auf der Hand gelegen, zumal die Zeugin dies ja selbst gesehen haben will. Es liegt der Verdacht nahe, dass es sich bei dieser Behauptung um eine reine Schutzbehauptung zugunsten des Beschuldigten handelt, zumal auch der Beschuldigte selbst dieselbe Behauptung erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorbringt. Ausserdem ist augenfällig, dass sich die Aussagen der Zeugin E._____ bei der Staatsanwaltschaft denjenigen der Zeugin C._____ im Bezug auf die Behauptung, die Privatklägerin soll nach der Tat geputzt und ein Velo im Keller eingeschlossen haben (vgl. unten Ziff. 7.2.), stark angenähert haben. Wie bereits die Vorinstanz angetönt hat (Urk. 37 S. 14 f.), erweckt dies unweigerlich den Verdacht der Absprache, zumal beide Zeuginnen selber gesehen haben wollen, wie die Privatklägerin das Treppenhaus geputzt hat. Dies ist umso erstaunlicher, da die beiden Zeuginnen nicht einmal im selben Haus wohnen (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 6/6 S. 1). Es ging den Beteiligten vermutlich darum, Zweifel an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Einwirken des Beschuldigten auf den Arm der Privatklägerin und dem erlittenen Armbruch zu erwecken, indem sie mit der Behauptung, die Privatklägerin habe noch geputzt und ein Velo eingeschlossen, aufzeigen wollten, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall ihren Arm noch nicht

- 13 - gebrochen haben konnte. Diese Behauptung ist folglich nicht glaubhaft und kann als reine Schutzbehauptung zugunsten des Beschuldigten abgetan werden. Gleichermassen erscheint die Aussage von E._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme, die Privatklägerin habe den Beschuldigten nach dem Armbruch noch angegriffen, nicht plausibel. Einerseits dürfte ein durch das Einwirken eines anderen erlittener doppelter Armbruch so viel Eindruck auf jemanden machen, dass man einen (erneuten) Angriff unterlässt und andererseits dürfte ein Greifen oder Festhalten einer Person auch schon allein aufgrund der aus einem doppelten Armbruch resultierenden Schmerzen kaum möglich gewesen sein. Es ist davon auszugehen, dass ihr auch diese Aussage dazu diente, Zweifel am Zusammenhang zwischen dem Berühren des Arms der Privatklägerin durch den Beschuldigten und dem Armbruch zu säen. Dazu passt auch, dass die Privatklägerin stets erklärte, der Beschuldigte habe den Arm der Privatklägerin weggeschoben, aber sicher nicht gedreht. Der Zeugin E._____ ging es offensichtlich darum, mit verschiedenen Aussagen die Verantwortung des Beschuldigten am Armbruch der Privatklägerin in Frage zu stellen. 6.3.2. Spucken Die Zeugin E._____ hat von Anfang an ausgesagt, dass ihr Mann die Privatklägerin – als Reaktion auf das Spucken durch Letztere – angespuckt habe. Angeblich soll sie sogar vom Speichel des Beschuldigten und der Privatklägerin getroffen worden sein, da sie zwischen den beiden gestanden habe, was plausibel erscheint. Bezüglich der abweichend geschilderten Reihenfolge der Geschehnisse in der zweiten Einvernahme insbesondere betreffend den Zeitpunkt des Spuckens ist der Vorinstanz grundsätzlich recht zu geben und auf die lange Zeitspanne zwischen den Einvernahmen zu verweisen (vgl. Urk. 37 S. 14). Die Aussagen der Zeugin E._____ bezüglich des Spuckens sind grundsätzlich glaubhaft. 6.3.3. Drohung

- 14 - Die Zeugin erklärte bei der Polizei, nicht gehört zu haben, wie der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht habe.

7. Aussagen von C._____ 7.1. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2010 erklärte C._____, sie habe Frau E._____ angerufen, um ihr mitzuteilen, dass die Privatklägerin ihnen gerade eine Busse schreibe. Frau E._____ und danach der Beschuldigte seien zur Privatklägerin gegangen und hätten gefragt, was sie tue. Die Privatklägerin habe nicht zugehört und weiter geschrieben. Der Beschuldigte habe sich vor das Kontrollschild gestellt. Die Privatklägerin habe nicht aufgehört, weshalb der Beschuldigte ihr den Stift weggenommen habe. Sie habe ihn dann mit der rechten Hand am Hals und mit der linken Hand am rechten Oberarm gepackt. Der Beschuldigte habe sich gewehrt und habe mit beiden Händen beide Arme der Privatklägerin von sich weggestossen. Es sei kein heftiger Stoss gewesen, offenbar habe er gewollt, dass die Privatklägerin ihn nicht weiter kratze. Die Privatklägerin habe gespuckt und der Beschuldigte habe zurückgespuckt, wobei beide im Gesicht getroffen worden seien. Frau E._____ sei dazwischen gegangen und habe ihren Mann zur Seite geschoben, worauf die Privatklägerin dem Beschuldigten noch nachgegangen sei. Sie habe ihn vermutlich noch weiter kratzen wollen. Frau E._____ sei zum Haus gegangen, die Privatklägerin sei hinterher gegangen und habe über Ausländer hergezogen. Frau E._____ habe ihr dann vorgeworfen, nur Probleme zu suchen. Sie habe nicht alles gehört, erst am Schluss, als sie vor dem Haus gestanden seien. Die Distanz zum Tatort habe ca. 15 Meter betragen. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten zuerst am Arm und am Hals gepackt. Sie habe keine Drohung gehört. Die Privatklägerin habe weder über Schmerzen geklagt noch sich den Arm gehalten. Vielmehr sei die Privatklägerin noch in den Keller gegangen und habe das Velo eines ihrer Kinder eingeschlossen (Urk. 5/4 S. 1 ff.). 7.2. Bei der Staatsanwaltschaft gab C._____ am 4. April 2012 als Zeugin zu Protokoll, sie habe Frau E._____ angerufen und mitgeteilt, dass die Privatklägerin eine Busse schreibe. Der Beschuldigte und die Zeugin E._____ seien beide zum

- 15 - Auto gegangen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin gefragt, was sie mache. Er habe ihren Kugelschreiber weggenommen. Sie sei mit ihrer Hand an seinen Hals gegangen und habe ihn zerkratzt, wahrscheinlich mit der rechten Hand an der linken Seite. Der Beschuldigte habe ihre Hand mit seiner Hand am Gelenk gepackt und weggestossen. Die Privatklägerin habe angefangen zu spucken. Er habe dann zurückgespuckt. Die Privatklägerin habe angefangen zu fluchen. Man habe sie laut schimpfen gehört. Sie habe weiter mit Frau E._____ gestritten. Der Beschuldigte sei dann zur Polizei gegangen, um eine Anzeige zu machen. Frau E._____ sei nach Hause gegangen. Die Privatklägerin sei ins Haus gekommen und habe weiter das Treppenhaus geputzt. Dies habe sie selber gesehen. Ausserdem habe sie das Velo der Tochter der Zeugin C._____ in den Heizungsraum gestellt. Auf Frage antwortete die Zeugin, dass es nicht stimme, dass der Arm der Privatklägerin gebrochen worden sei, dann wäre sie doch gleich ins Spital gegangen oder hätte vor Schmerzen geschrien. Ausserdem habe sie die Privatklägerin zwei drei Tage später Auto fahren sehen, wobei sie die rechte Türe habe öffnen können. Auf Ergänzungsfrage der Privatklägerin gab die Zeugin C._____ zu Protokoll, der Abstand zwischen ihrem Standort und demjenigen der Auseinandersetzung habe ca. zehn Meter betragen (Urk. 6/6 S. 3 ff.). 7.3. Würdigung Zuerst einmal ist festzuhalten, dass die Zeugin C._____ das Geschehene von ihrem Küchenfenster aus durch die schräg gestellten Lamellen ihres Storens von einer Distanz von mehreren Metern beobachtet haben will (Urk. 4, Urk. 5/4 S. 3). Es ist gut möglich, dass sie mitbekommen hat, dass es eine Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gab. Es scheint indes nicht plausibel, dass die Zeugin C._____ überhaupt gesehen hat, wie gespuckt wurde, geschweige denn, wer wen zuerst angespuckt hat. Genau so ist aufgrund ihres Standorts unglaubhaft, dass sie gesehen haben kann, ob die Privatklägerin gekratzt (und den Beschuldigten nicht nur angefasst hat) und wie genau der Beschuldigte den Arm bzw. die Hand der Privatklägerin gegriffen hat. Da sich ihre Aussagen in diesen Punkten mit denjenigen der Zeugin E._____ und des Beschuldigten decken, liegt die Vermutung einer Absprache zum Schutze des

- 16 - Beschuldigten nahe, was im Zusammenhang mit dem Verhalten der Privatklägerin nach der Tat bereits thematisiert wurde (vgl. oben Ziff. 6.3.). Infolgedessen erscheinen die Aussagen der Zeugin C._____ im Bezug auf das Spucken, das Kratzen und das Anfassen der Hand bzw. des Arms der Privatklägerin durch den Beschuldigten als nicht glaubhaft.

8. Aussagen des Beschuldigten 8.1. Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2010 aus, er habe der Privatklägerin erklärt, er sei am Ausladen und sie solle keine Busse schreiben. Sie habe ihn angegriffen und am linken Oberarm während ein paar Sekunden festgehalten. Sie habe ihn angespuckt und im Gesicht ge- troffen. Er habe zurückgespuckt und sie ebenfalls im Gesicht getroffen. Dann habe er ihr den Kugelschreiber aus der Hand genommen. Sie habe den Bussenblock auf den Boden geworfen, ihn wieder angegriffen und mit der rechten Hand an der linken Halsseite gekratzt. Er habe dann ihre rechte Hand im Sinne einer Abwehrhandlung vom Hals weggeschoben. Er habe ihren Arm mit beiden Händen weggeworfen. Auf Vorhalt des einvernehmenden Polizeibeamten, er habe den Arm der Privatklägerin zweifach gebrochen, sagte der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin nicht verletzen wollen. Er sei dagegen, was er getan habe. Es sei ihr Fehler gewesen, ihn zuerst anzugreifen. Er sei am Abend zur Privatklägerin gegangen, um sich zu entschuldigen. Sie habe die Entschuldigung nicht angenommen. Er habe das Brechen der Knochen nicht gehört. Er habe ihr nicht gedroht. Auf Vorhalt, ob er es nötig habe, eine Frau mit diesen Eckdaten (76-jährig, ca. 80 kg und 158 cm) anzugreifen und zu verletzen, erklärte der Beschuldigte, er wisse, dass er dies nicht hätte machen dürfen, es sei zu viel gewesen, er hätte das nicht tun wollen. Er habe ihr nicht mit Absicht den Arm gebrochen (Urk. 5/2 S. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. April 2012 erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe ihn zuerst angespuckt und im Gesicht getroffen. Erst dann habe er zurückgespuckt, wahrscheinlich auch ins Gesicht. Er sei zum Auto gekommen und habe die Privatklägerin gebeten, auf das Ausstellen einer Busse zu verzichten. Er habe versucht, mit seinen Beinen das Kontrollschild

- 17 - zu verdecken, um zu verhindern, dass die Privatklägerin eine Busse ausstelle. Sie habe ihn dann am linken Arm gepackt. Mit der rechten Hand habe er ihr den Kugelschreiber aus der Hand genommen. Er sei ein paar Schritte zurückgegangen und habe dabei seine Hand weggezogen. Die Privatklägerin habe geschimpft und gesagt, er sei ein Krimineller. Sie habe ihn am Hals auf der linken Seite gekratzt. Sie habe nicht aufhören wollen, habe ein paar Mal gekratzt, er sei immer weiter zurückgegangen. Da habe er ihre Hand genommen und die Hand weggestossen. Er habe ihr noch gesagt, dass er zur Polizei gehen und sie anzeigen werde. Es stimme nicht, dass er die Hand der Privatklägerin gepackt und um 180 Grad gedreht habe. Weiter stimme es nicht, dass er ihr mit dem Tod gedroht habe. Er habe den Arztbericht der Privatklägerin zur Kenntnis genommen. Er habe ihren Arm nicht gebrochen. Sie habe nach dem Vorfall weitergearbeitet, habe zwei Velos genommen und im Keller eingeschlossen. Er habe nur ihre Hand vom Hals weggestossen. Er glaube nicht, dass es dadurch möglich wäre, eine Hand zu brechen. Er habe nichts knacken gehört (Urk. 6/2 S. 2 f.). In der Hauptverhandlung vom 15. April 2013 sagte der Beschuldigte aus, es sei richtig, dass er gespuckt habe. Die Privatklägerin habe ihn aber zuerst angespuckt. Er habe dann so reagiert. Sie habe ihn am linken Oberarm gepackt. Es tue ihm leid, dass er das getan habe, aber es sei richtig, dass er es getan habe. Es tue ihm leid, dass er eine ältere Frau so behandelt habe. Er hätte das nicht tun sollen. Es sei richtig, dass er der Privatklägerin den Kugelschreiber entrissen habe. Er habe dies gemacht, als sie ihn am linken Oberarm festgehalten habe. In der anderen Hand habe sie einen Kugelschreiber und ein Stück Papier gehabt. Er habe ihr den Kugelschreiber weggezogen. Er habe versucht, die Kontrollschilder abzudecken, damit sie diese nicht lesen könne. Sie habe ihn darauf am Oberarm gepackt, um ihn von den Kontrollschildern wegzuziehen, um diese lesen zu können. Auf Frage antwortete der Beschuldigte, die Privatklägerin sei am Schreiben gewesen, als er ihr den Kugelschreiber weggezogen habe. Auf die Frage, wie das gehen soll, gleichzeitig den Oberarm festhalten und schreiben, erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe versucht, die Nummer um ihn herum abzulesen, was nicht gegangen sei, weshalb sie ihn gepackt habe, um

- 18 - wegzuschieben. Dies habe sie mit der rechten Hand gemacht. In der linken Hand habe sie den Kugelschreiber und den Zettel gehalten, welche er ihr entrissen habe. Er wisse nicht mehr, was er mit dem Kugelschreiber gemacht habe. Sie habe weiterhin versucht, ihn zu packen, nun am Hals. Er habe den Kugelschreiber bis am Schluss in der Hand gehabt. Er sei eher der Meinung, er habe ihn dann ins Auto mitgenommen. Der Zettel sei kaputt gegangen, weil er ihn zerknüllt habe. Während des Vorfalls habe er die Dinge nicht mehr zurückgegeben. Er sei der Meinung gewesen, sie sei nicht berechtigt, eine Busse zu schreiben. Er habe gedacht, ohne Kugelschreiber könne sie nicht mehr schreiben. Es stimme nicht, dass er den Arm der Privatklägerin gebrochen habe. Gemäss Zeugen habe sie weitergearbeitet und Velos eines Mitbewohners in einem Kellerabteil einge- schlossen. Als sie ihn am Hals gepackt habe, habe er ihren Arm mit dem linken Arm weggeschoben. Er habe ihren Arm weder umfasst noch gedreht. Er habe ihn lediglich mit der Aussenseite seiner Hand weggestossen, um sich zu verteidigen. Nachdem die Privatklägerin ihn am Hals gekratzt habe, habe er ihr gesagt, er werde Anzeige erstatten, da er blute. Er sei danach sofort zur Polizei gegangen. Er habe die Privatklägerin nicht bedroht (Urk. 27 S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. September 2013 gab der Beschuldigte zu Protokoll, es gebe nichts Neues zu sagen. Er habe zuerst versucht, die Kontrollschilder zu verdecken. Die Privatklägerin habe ihn am linken Arm gepackt, um ihn wegzustossen, damit sie die Schilder sehen könne. Darauf habe sie ihn bespuckt, was er auch gemacht habe. Er habe ihr einen Kugelschreiber und einen Zettel aus der Hand genommen. Sie habe versucht, ihn am Hals zu packen. Er habe sich ein paar Schritte zurück gezogen. Sie sei wieder zu ihm gekommen. Um sich zu verteidigen, habe er mit seiner linken Hand ihre Hand von seinem Hals weggebracht, damit sie ihn nicht noch weiter kratze. Ab dem Moment, als er die Kratzwunden gespürt habe, da es gebrannt habe, habe er ihr gesagt, dass er Anzeige erstatten würde. Er sei dann zur Polizei gegangen (Urk. 62 S. 5 f.). Darauf angesprochen, dass er bei der Polizei noch ausgesagt habe, den Arm der Privatklägerin weggeworfen zu haben und in den folgenden Einvernahmen diese Aussage abgeschwächt habe, wie auch bei der Polizei

- 19 - ausgesagt zu haben, den Arm der Privatklägerin nicht absichtlich gebrochen zu haben, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe bei der Polizei keinen Dolmetscher gehabt. Die Privatklägerin habe den Arm im Rahmen der Auseinandersetzung mit ihm nicht gebrochen. Vielleicht sei dies im Zusammenhang mit dem Wegräumen von zwei Velos passiert (Urk. 62 S. 8 ff.). 8.2. Würdigung 8.2.1. Kratzen und Armbruch Es fällt auf, dass die Ausführungen des Beschuldigten im Bezug auf das Wegstossen der Hand der Privatklägerin von Einvernahme zu Einvernahme harmloser werden. Zuerst will er die Hand noch mit beiden Händen ihren Arm "weggeworfen" haben. Bei der Staatsanwaltschaft will er dann lediglich noch die Hand der Privatklägerin "weggestossen" haben, um schliesslich in der Hauptverhandlung ihren Arm mit seinem linken Arm "weggeschoben" bzw. mit der Aussenseite seiner Hand weggestossen zu haben. In der Berufungsverhandlung schliesslich gab er zu Protokoll, er habe die Hand der Privatklägerin mit seiner linken Hand weggebracht. Der Beschuldigte erklärte diese Abweichungen in der Berufungsverhandlung damit, dass er bei der Polizei noch keinen Dolmetscher gehabt habe. Für ihn sei "weggestossen" und "weggeschoben" dasselbe (Urk. 62 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte – er ist Schweizer – sehr wohl ausreichend gut Deutsch spricht. Auffallend ist, dass er sich von Einvernahme zu Einvernahme weniger für den Armbruch verantwortlich zeigte: In der ersten Einvernahme erklärte er, er habe ihren Arm nicht absichtlich gebrochen – wobei der Beschuldigte diese Aussage wieder mit dem Fehlen des Dolmetschers bei der Polizei in Zusammenhang bringt

– und sei am Abend zu ihr gegangen, um sich zu entschuldigen, wobei sie die Entschuldigung aber nicht angenommen habe. Die Privatklägerin stützt diese Aussage, indem sie bei der Polizei ausgesagt hat, der Beschuldigte sei einen Tag nach dem Vorfall zu ihr gekommen und habe geklingelt, worauf sie Tür geöffnet und sofort wieder

- 20 - geschlossen habe, als sie ihn gesehen habe (Urk. 5/5 S. 3). Auch die Zeugin E._____ hat ausgesagt, dass sie sich mehrmals bei der Privatklägerin hätten entschuldigen wollen (Urk. 5/3 S. 6 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme knapp zwei Jahre später bestritt der Beschuldigte dagegen, den Arm der Privatklägerin gebrochen zu haben. Sie habe sogar nach der Auseinandersetzung noch zwei Kindervelos im Keller eingeschlossen. Diese Aussage bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung. Der Verdacht liegt nahe, dass es sich bei den letzteren Aussagen um blosse Schutzbehauptungen handelt. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschuldigten verweist sowie darauf, dass dessen Gewissensbisse anlässlich der polizeilichen Einvernahme sich möglicherweise gar nicht auf den Armbruch bezogen hätten, ist dem zu entgegnen, dass er deutlich sagte, er habe die Privatklägerin nicht verletzen wollen und er habe ihren Arm nicht absichtlich gebrochen. Ausserdem stellt sich die Frage, wieso er sich denn hätte bei ihr entschuldigen sollen, wenn nicht für den Armbruch. Abgesehen von der ersten Einvernahme will er in den späteren Befragungen nur auf die Angriffe der Privatklägerin reagiert haben, was den Beschuldigten wohl vor allem angesichts des bereits länger schwelenden Disputs zwischen den Parteien kaum zu einer Entschuldigung motiviert haben dürfte. Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte sein Handeln im Zusammenhang mit dem Vorfall beschönigt und dass der doppelte Armbruch der Privatklägerin aus der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten herrührt. Dagegen sagte der Beschuldigte stets aus, von der Privatklägerin am Hals gekratzt worden zu sein, weshalb er in der Folge ihren Arm zur Seite geschoben habe. Diese Aussagen erscheinen grundsätzlich plausibel, zumal auch der Polizeibeamte in der Einvernahme der Privatklägerin wie auch im Rapport erwähnt, dass er Kratzspuren am Hals der Beschuldigten gesehen habe (Urk. 1 S. 2, Urk. 5/5 S. 2). 8.2.2. Spucken

- 21 - Der Beschuldigte hat von Beginn weg eingestanden, die Privatklägerin angespuckt zu haben, jedoch nur als Reaktion auf das Anspucken durch die Privatklägerin. Diese Aussage ist insofern glaubhaft, als dass der Beschuldigte nie davon abweicht und er das Anspucken von sich aus und ohne Vorliegen sachlicher Beweismittel zugegeben hat. Zu Recht hat hier die Vorinstanz ausserdem darauf hingewiesen, dass er dies vermutlich gemacht hat ohne Kenntnis der Rechtslage betreffend Retorsion (Urk. 37 S. 11; vgl. Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 126 N 6). 8.2.3. Drohung Der Beschuldigte hat von Anfang an und konsequent bestritten, die Privatklägerin bedroht zu haben (vgl. dazu die Gesamtwürdigung unter Ziff. 10.3).

9. Medizinische Unterlagen 9.1. Ärztlicher Befund vom 27. September 2010 Gemäss dem ärztlichen Befund hat die Privatklägerin einen Bruch von beiden Unterarmknochen der rechten Seite erlitten. Die Privatklägerin habe berichtet, die Schmerzen am rechten Unterarm seien nach einer Auseinandersetzung mit ihrem Nachbarn aufgetreten, welcher sie grob am rechten Handgelenk und am Unterarm gezogen und ihr den Arm verdreht habe. Sie habe glaubhaft erklärt, nicht gestürzt zu sein. Der Bruch der Privatklägerin entspreche jedoch ohnehin nicht der klassischen Bruchlokalisation bei einem klassischen Sturz auf die ausgestreckte Hand. Für die den Bericht verfassende Oberärztin habe es nie Zweifel an den Schilderungen der Privatklägerin gegeben (Urk. 7/3 S. 1). 9.2. Antwortschreiben Oberärztin vom 24. April 2012 Auf die Frage des Staatsanwalts, ob die Privatklägerin mit den festgestellten Verletzungen noch das Treppenhaus hätte reinigen oder Kindervelos einschliessen können, antwortete die Oberärztin, dass dies für einen normal

- 22 - schmerzempfindlichen Menschen nicht möglich gewesen wäre (Urk. 7/4 S. 2, Urk. 7/5). 9.3. Würdigung Gemäss den medizinischen Unterlagen decken sich die erlittenen Frakturen der Unterarmknochen mit den Schilderungen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte ihr diese zugefügt habe.

10. Gesamtwürdigung 10.1. Kratzen und Armbruch Gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten und der Zeugin E._____ sowie der Feststellung von Kratzspuren am Hals des Beschuldigten durch den einvernehmenden Polizeibeamten scheint es als plausibel, dass die Privatklägerin den Beschuldigten im Verlaufe der Auseinandersetzung gekratzt hat, was als erstellt zu gelten hat. Dagegen sind die Aussagen des Beschuldigten wie auch der Zeugin E._____ und C._____ im Bezug auf den Armbruch der Privatklägerin als blosse Schutzbehauptungen zu taxieren. Hingegen decken sich die konstanten Schilderungen der Privatklägerin gemäss der untersuchenden Oberärztin mit den erlittenen Verletzungen. Ob der Beschuldigte dabei das Handgelenk oder den (Unter)Arm verdreht oder durch sonstige Gewaltanwendung gebrochen hat, ist nicht relevant. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten eingestandene Bewegung als direkte Reaktion auf das Kratzen der Privatklägerin – wovon zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen ist – nicht so sanft ausfiel wie er das darstellen will. Da der Beschuldigte derart auf den rechten Arm der Privatklägerin eingewirkt hat, dass ein Bruch beider Unterarmknochen resultierte, muss er dies in Kauf genommen haben. Dies erst recht, wenn es sich hierbei wie bei der Privatklägerin um eine ältere Person handelt, bei der die Knochendichte vermindert ist, was gerichtsnotorisch ist. Wenn die Vorinstanz die Knochendichte als Argument für einen Freispruch heranzieht (Urk. 37 S. 22 f.), ist dem zu

- 23 - entgegnen, dass der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin älter war und ihre Knochen entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung schneller brechen können. Zudem kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht genau eruiert werden, wie lange der Beschuldigte Zeit hatte, um den Entschluss zur Tat zu fassen (vgl. Urk. 37 S. 22), wobei auch nicht klar ist, wie viel Zeit jemand für eine solche Entscheidfindung überhaupt braucht. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2). Beim Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Der Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV E. 1 E. 4.2.3; 133 IV 1 E. 4.1 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss der Richter bei fehlendem Geständnis aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 1 E. 4.1 S. 3). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahr- lässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit

- 24 - beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirkliche. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2011 vom 26. Januar 2012, E. 2.3.). Wer so auf einen Körperteil eines Menschen einwirkt, dass an einem Arm ein doppelter Knochenbruch entsteht, der muss wahrlich recht intensiv auf den Arm eingewirkt haben. Ein solches Verhalten stellt eine eklatante Sorgfaltspflichtverletzung dar, weshalb die Schlussfolgerung naheliegt, der Beschuldigte habe die Tatbestandsverwirklichung auch in Kauf genommen. Demnach hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte durch gewaltsames Einwirken auf den rechten Arm der Privatklägerin einen doppelten Unterarmbruch herbeiführte, was er im Sinne obiger Umschreibung auch in Kauf nahm. Ob der Beschuldigte aus einer Notwehrsituation heraus gehandelt hat und ob er dabei die Grenzen der Notwehr überschritten hat, ist weiter unten zu prüfen (vgl. Ziff. III. 2.). 10.2. Spucken Der Beschuldigte hat stets zugegeben, die Privatklägerin bespuckt zu haben, wobei er nur auf deren Spucken reagiert haben will, was diese wiederum bestreitet. Da Zweifel an der Version der Privatklägerin bestehen, wonach der Beschuldigte als Einziger gespuckt haben soll, ist mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten von einer Retorsion durch den Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin auszugehen, weshalb der Beschuldigte von diesem Anklagevorwurf in dubio pro reo freizusprechen ist.

- 25 - 10.3. Drohung Ausser den Aussagen der Privatklägerin liegen keine weiteren belastenden Beweismittel vor. Folglich steht Aussage gegen Aussage, weshalb der Beschuldigte in dubio pro reo vom Vorwurf der Drohung freizusprechen ist. 10.4. Bemerkung zur Einstellungsverfügung Obwohl die Vorwürfe gegen die Privatklägerin bezüglich des Kratzens und Anspuckens per Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2010 infolge des Grundsatzes "in dubio pro reo" erledigt wurden (Urk. 9), können dieselben Vorwürfe für den vorliegenden Fall als erstellt betrachtet werden, da die Einstellungsverfügung aufgrund der nur vorläufigen Untersuchung und Prüfung der Sach- und Rechtslage für andere Strafverfahren nicht verbindlich ist (Cavallo, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich 2010, Art. 437 N 6; Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 45 N 1 ff.). III. Rechtliche Würdigung

1. Körperverletzung Das Einwirken auf den Arm der Privatklägerin mit daraus resultierendem doppelten Unterarmbruch ist in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz (Urk. 37 S.

21) als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Zum subjektiven Tatbestand ist auf vorstehende Ziffer II./10.1. zu verweisen mit der Ergänzung, dass der Beschuldigte der Privatklägerin körperlich (Alter, Körpergrösse, Gewicht) weit überlegen war, was er selbstverständlich wusste. Dementsprechend ist entgegen der Ansicht der Verteidigung und der Vorinstanz (Prot. I. S. 10 f., Urk. 37 S. 22 f.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, indem er wissentlich und willentlich auf den rechten

- 26 - Arm der Privatklägerin einwirkte und ihr dabei einen doppelten Unterarmbruch zufügte, welche Verletzung er zumindest in Kauf nahm.

2. Notwehrsituation 2.1. Da der Beschuldigte stets erklärte, das Ergreifen des rechten Arms der Privatklägerin sei eine Abwehrhandlung gewesen, da die Privatklägerin ihn gekratzt habe, ist vorliegend zu prüfen, ob eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB vorliegt. Falls ja, wäre weiter zu prüfen, ob der Beschuldigte in den Grenzen der berechtigen Notwehr handelte oder ob ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB vorlag. 2.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Angriff ist ein Verhalten, das auf Verletzung eines Rechtsgutes gerichtet ist. Jedes Individualrecht ist grundsätzlich notwehrfähig, namentlich Leib und Leben, Vermögen, Geheim- und Privatbereich, Hausfrieden, persönliche Freiheit (Trechsel/Geth, in Trechsel/ Pieth (Hrsg.) Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 15 N 4). Die Unmittelbarkeit der Bedrohung verlangt, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen beispielsweise dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 93 IV 81). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Werden die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche

- 27 - Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.2 f., mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses wird ein umso höherer Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangt, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 1 E. 3b). 2.3. Als die Privatklägerin den Hals des Beschuldigten zerkratzte, befand sich dieser durch den Angriff auf seine körperliche Integrität in einer Notwehrsituation und durfte sich folglich auch dagegen zur Wehr setzen. Indem er jedoch auf den Arm der Privatklägerin derart einwirkte, dass dieser in der Folge brach, hat er die Grenzen der Notwehr klar überschritten: Ein zerkratzter Hals schmerzt zwar, ist jedoch grundsätzlich ungefährlich und steht somit in keinem Verhältnis zu einem groben Einwirken auf den Arm mit doppeltem Armbruch. Der Beschuldigte hätte sich vielmehr mit einem Ergreifen und Wegstossen oder möglicherweise sogar -schlagen der Hand der Privatklägerin begnügen müssen. Dass ein solches Vorgehen zu einem doppelten Armbruch geführt hätte, ist nicht anzunehmen. Er hätte sofort erkennen müssen, dass er mit seiner Handlung die Privatklägerin schwerer verletzt als umgekehrt, zumal der 33-jährige, 95 kg schwere und 180 cm grosse Beschuldigte der Privatklägerin, die zum Tatzeitpunkt 76-jährig, ca. 80 kg schwer und 158 cm gross war, körperlich deutlich überlegen war (vgl. Urk. 5/1 S. 5, Urk. 5/2 S. 4). Weiter liegt hier kein Fall eines entschuldbaren Notwehr- exzesses vor, da der Beschuldigte aufgrund der Vorgeschichte (verbale Auseinandersetzung, Anspucken) selber zur aggressiven Stimmung beigetragen hat und die Privatklägerin ihn nicht völlig unerwartet angriff. Es liegen hier demnach keine Hinweise darauf vor, dass der Beschuldigte in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung die Grenzen der Notwehr überschritt. Folglich liegt ein

- 28 - Fall von rechtfertigende Notwehr nach Art. 15 StGB vor, weshalb im Rahmen der Strafzumessung die Strafe zu mildern sein wird (Art. 16 Abs. 1 StGB).

3. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei die Strafe gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB zu mildern ist. IV. Sanktion

1. Strafrahmen Zunächst ist der Rahmen festzulegen, innert welchem die Strafe festzulegen ist Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB reicht der Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

2. Prinzipien der Strafzumessung 2.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 2.2. Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzu- messung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Die Ausführungen des

- 29 - Bundesgerichts werden ergänzt durch weitere Strafzumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben. 2.3. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt nach der Rechtsprechung bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.5.2.; BGE 136 IV 55 E. 5.4. und BGE 134 IV 17 E. 2.1.). Dieses beurteilt sich anhand der gesamten Tatumstände. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa

– neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen einen geringeren Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetzbuch selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldens-

- 30 - mindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N11 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. A., Bern 2006, S. 179 N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 21 zu Art. 47 StGB). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47 StGB). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien bewertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010 u. 6B_626/2011 vom

8. Dezember 2011 E. 4.4.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen

- 31 - Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010 u. 6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom

7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom

8. Dezember 2011 E. 4.4.).

3. Tatkomponente Vorerst ist mithin die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Die Bewertung der objektiven Tatschwere hat in Relation zum geschützten Rechtsgut zu erfolgen. Auslöser des Konflikts war das Ausstellen einer Busse durch die Privatklägerin an die Adresse des Beschuldigten, wobei sich der Beschuldigte von der Privatklägerin nicht verstanden fühlte. Darauf folgte eine zuerst verbale und dann körperliche Auseinandersetzung, die immer aggressiver wurde und in der Tathandlung ihren Abschluss fand. Es darf dabei nicht vergessen werden, dass es sich bei der Privatklägerin um ein ältere, deutlich kleinere Frau handelt, die durch die Tathandlung einen doppelten Armbruch erlitt, was eine Operation nach sich zog (Urk. 30/3 S. 5). Insofern ist das Verhalten des Beschuldigten als rücksichts- und respektlos zu bezeichnen. Der Beschuldigte griff die Privatklägerin jedoch nicht aus heiterem Himmel an, sondern vielmehr als direkte, wenn auch unverhältnismässige Reaktion (vgl. Ziff. III. 2.3.) auf ihren Kratz-Angriff auf seinen Hals, was sich deutlich strafreduzierend auswirkt. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er die erlittenen Verletzungen der Privatklägerin lediglich in Kauf nahm und nicht direktvorsätzlich handelte. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist als noch leicht zu taxieren, weshalb angesichts des sich bis auf drei Jahre Freiheitsstrafe belaufenden Strafrahmens

- 32 - eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 150 Tagessätzen Geldstrafe angemessen ist.

4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse/ Werdegang Der Beschuldigte ist im Kosovo aufgewachsen und dort acht Jahre lang in die Grundschule gegangen. Die Mittelschule brach er nach einem Jahr ab, um alsdann vier Jahre lang in Serbien zu arbeiten. Ab April 1998 bis 2000 war er als Asylbewerber in Berlin. Am 29. Juli 2001 kam er in die Schweiz. Im Kosovo machte er noch eine Anlehre als Bäcker. Seit Juni 2008 ist er Schweizer Bürger. Vom 14. Januar 2002 bis 2008 arbeitete er bei der F._____ AG und danach bis September 2010 bei der Bäckerei G._____. Ab Oktober 2010 bis April 2012 war der Beschuldigte Chauffeur bei der Firma H._____ in …, wo er bereits früher gearbeitet hatte. Seit April 2012 arbeitet er als Lagerist bei der I._____ AG in … und verdient Fr. 4'700.-- netto zuzüglich eines 13. Monatslohns. Seit November 2012 wohnt er in …. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei Kinder, welche alle noch bei ihm wohnen. Seine Frau arbeitet wöchentlich sechs bis zehn Stunden und verdient pro Stunde Fr. 19.-- netto inklusive aller Entschädigungen. Er unterstützt seine im Kosovo lebenden Eltern finanziell mit bis zu 400 Euro monatlich. Weiter hat der Beschuldigte weder Vermögen noch Schulden (Urk. 27 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 39). 4.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte wollte sich nach anfänglichen Aussagen bei der Privatklägerin zwar für sein Verhalten entschuldigen (Urk. 5/2 S. 3). Angesichts dessen, dass er

- 33 - danach aber von seinen Eingeständnissen abrückte, kann dieser Aspekt nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. 4.4 Die Täterkomponente führt nicht zu einer Reduktion der aufgrund der Tatkomponente festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe.

5. Beschleunigungsgebot Das Beschleunigungsgebot ist in Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Abs. 1 StPO festgeschrieben und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, kann nicht in allgemeiner Form gesagt werden und hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für die beschuldigte Person zu berücksichtigen. Bei festgestellter Verletzung des Beschleunigungsgebots reichen die Sanktionen von der Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung über die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht bis zur Verfahrenseinstellung (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3). Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz als Verletzung des Beschleunigungs- gebots, dass die Untersuchung gegen den Beschuldigten zweieinhalb Jahre und damit zu lange gedauert hat (Prot. I. S. 12). Mit Abtretungsverfügung vom 9. November 2010 wurde die Untersuchung im vorliegenden Fall von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat abgetreten (Urk. 10 S. 3). Trotz dreifacher Nachfrage des Vertreters der Privatklägerin nach dem Verfahrensstand am

10. Mai 2011, 26. Juli 2011 und 13. März 2012 (Urk. 12/6 u. 12/8) verstrichen zwischen der Abtretung der Untersuchung und den ersten Vorladungen im März 2012 rund ein Jahr und gut vier Monate, in welcher Zeit keine einzige aktenkundige Untersuchungshandlung vorgenommen wurde. Auch wenn

- 34 - anschliessend sowohl das Untersuchungs- als auch die gerichtlichen Verfahren beförderlich vonstatten gingen, muss dieser lange Unterbruch als Verletzung des Beschleunigungsgebots bezeichnet werden und sich entsprechend – wenn auch im moderaten Rahmen – strafmindernd auswirken. Infolge dieses Strafminderungsgrundes erweist sich eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

6. Höhe des Tagessatzes Es sind bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB namentlich das Einkommen und das Vermögen, der Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum zu berücksichtigen. Auszugehen ist in der Regel vom Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Massgebend ist seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Geldstrafe soll beim Täter eine Einschränkung des Lebensstandards und Konsumverzicht bewirken (BGE 134 IV 64). Es ist von einem Nettoeinkommen von rund Fr. 5'100.-- (inkl. 13. Monatslohn) auszugehen, abzüglich Steuern und Krankenkassenprämien. Setzte man für die voraussichtliche Steuerbelastung einen monatlichen Betrag von Fr. 100.– (vgl. Urk. 60/1) und für die Krankenkassengrundversicherung für die ganze Familie Fr. 800.– (Urk. 62 S. 3) ein, käme man auf einen Betrag von rund Fr. 4'200.–, der dem Beschuldigten monatlich zur Verfügung bliebe. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei Kinder, die alle noch in seinem Haushalt leben. Seine Frau arbeitet bis zu zehn Stunden à Fr. 19.-- pro Woche und verdient zwischen Fr. 700.-- und Fr. 800.-- pro Monat. Es erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.-- als angemessen.

7. Verbindungsbusse Da der dem Beschuldigten vorgeworfene Vergehenstatbestand der Körperver- letzung in unechter Konkurrenz zum Übertretungstatbestand der Tätlichkeit steht, wobei Ersterer Letzteren verdrängt, ist in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwingend eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB

- 35 - auszusprechen (vgl. BGE 134 IV 95 f.). Demzufolge ist eine Busse im Betrag von Fr. 800.-- auszusprechen.

8. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 800.-- zu bestrafen. V. Vollzug

1. Objektive Kriterien Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte heute mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu bestrafen ist, sind die objektiven Voraussetzungen erfüllt.

2. Subjektive Kriterien In subjektiver Hinsicht ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu beachten. Der Beschuldigte hat sich seit der Tat wohl verhalten. Ausserdem ist er im Arbeitsleben gut integriert. Es besteht kein Anlass, dem Beschuldigten die günstige Prognose für sein künftiges Wohlverhalten abzusprechen. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben.

- 36 -

3. Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Da keine Bedenken hinsichtlich künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten bestehen, ist eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Zivilansprüche

1. Schadenersatz 1.1. Die Klage auf Schadenersatz kann entweder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren im Strafverfahren oder selbständig beim zuständigen Zivilgericht erhoben werden (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen der Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 123 StPO unterliegt, obliegt es dem Privatstrafkläger, seine Ansprüche rechtsgenügend zu substantiieren. Erfolgt die Begründung und Bezifferung der Zivilklage bis zum Abschluss der Hauptverhandlung nicht hinreichend, ist die Zivilklage auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die im Zivilprozess übliche Folge der Klageabweisung mangels Substantiierung erfolgt im Adhäsionsprozess nicht (Dolge in BSK StPO, N 13 zu Art. 123 StGB). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). Gegenstand der Adhäsionsklage sind Ansprüche, die sich nur aus dem Zivilrecht ergeben und dem deliktisch entstandenen Schaden entsprechen. Mit anderen Worten handelt es sich um solche, die sich aus einem strafbaren und Gegenstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten und mit dem Straftatbestand konnex sind. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 ff. OR). Voraussetzungen

- 37 - einer Ersatzpflicht sind somit ein Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. 1.2. Die Privatklägerin verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 124.75 nebst Zins zu 5% seit 20. Januar 2012 (Urk. 29 S. 10). Dabei handle es sich um den Selbstbehalt der von ihr bezahlten Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit vorliegendem Schadensfall. Dazu reichte die Privatklägerin detaillierte Rechnungen betreffend den Selbstbehalt der … Versicherung ein (Urk. 30/4). Der Beschuldigte hat diese Forderung eventualiter anerkannt (Prot. I S. 12), weshalb er zu verpflichten ist, der Privatklägerin für den ihr entstandenen Schaden Fr. 124.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Januar 2012 zu bezahlen. 1.3. Weiter verlangt die Privatklägerin Ersatz für Lohnausfall im Betrag von Fr. 1'052.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 30. September 2010 (Urk. 29 S. 10). Dabei handle es sich um Lohnausfall, welcher der Privatklägerin aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli bis zum 27. September 2010 bei der Firma J._____ Ltd. entstanden sei, wo sie neben ihrer Tätigkeit als Hauswartin drei Stunden wöchentlich zu Fr. 27.-- pro Stunde als Reinigungskraft gearbeitet habe (Urk. 29 S. 10). Dazu reicht die Privatklägerin eine Bestätigung ihres Arbeitgebers ein, in welcher dieser ausführt, dass die Privatklägerin jeweils am Donnerstagmorgen Putzarbeiten auf Stundenlohnbasis verrichte (Urk. 32/4). Da auch diese Schadenersatzforderung vom Beschuldigten eventualiter anerkannt wurde (Prot. I S. 12), ist dieser zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 1'052.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30. September 2010 zu bezahlen. 1.4. Schliesslich verlangt die Privatklägerin, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu Schadenersatz an diese zu verpflichten, wobei sie für die entsprechenden Weiterungen auf den Zivilweg zu verweisen sei. Entsprechend der Anerkennung der Schadenersatzforderungen seitens des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Prot. I S. 12) ist auch diese Forderung gutzuheissen, wobei aufgrund dessen, dass die Privatklägerin ein Selbstverschulden trifft (vgl. unten Ziff. 2.2), festzustellen ist, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis

- 38 - dem Grundsatz nach gegenüber der Privatklägerin im Umfang von zwei Dritteln schadenersatzpflichtig wird. 1.5. Insgesamt ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 124.75 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Januar 2012 sowie Fr. 1'052.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 30. September 2010 zu bezahlen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Vorfall (Körperverletzung) gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig im Umfang von zwei Dritteln wird, wobei die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg zu verweisen ist.

2. Genugtuung 2.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Zweck der Genugtuung ist die Wiedergutmachung immaterieller Unbill. Massgebend für die Höhe der Genugtuungssumme ist der vom Opfer empfundene Schmerz, nicht die finanzielle Lage des Verletzers. Eine Bezifferung dieser Beeinträchtigung ist allerdings schwierig und letztlich eine Ermessensfrage. Objektivierbare Beurteilungskriterien für die Zusprechung einer Genugtuungssumme fehlen weitgehend. Auch die schädlichen Auswirkungen eines Eingriffes in die körperliche Integrität des Opfers sind kaum objektivierbar, treten doch oft erst Jahre später (noch) Symptome auf, welche auf die Verletzung zurückzuführen sind. Bei einer Körperverletzung kommt es vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung und der Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Geschädigten sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft. Die Genugtuungssumme ist im Anwendungsbereich von Art. 47 OR in der Regel umso höher, je schwerer die Körperverletzung ist. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist stets ein Billigkeitsentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB. Ein seelischer Schaden kann mit anderen Worten nicht mit

- 39 - Geld aufgewogen werden, weshalb die Genugtuungssumme immer einen symbolischen Charakter hat. Die Genugtuung darf aber nicht so tief bemessen sein, dass der Eindruck erweckt wird, die wirklich erlittene Unbill werde durch das Gericht bagatellisiert. Bei der Bemessung und Festsetzung der Höhe der Genugtuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Genugtuung ist zu reduzieren, wenn den Schädiger ein bloss geringes Verschulden trifft wie auch bei Mitverschulden des Opfers (vgl. zum Ganzen Heierli/Schnyder, in: BSK OR I, Basel 2011, N. 20 f. zu Art. 47; M. Sidler in Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. V, Schaden-Haftung-Versicherung, Rz. 10.49). 2.2. Die Privatklägerin stellt den Antrag, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr aufgrund der aktenkundigen Verletzungen, des längeren Arbeitsausfalls und angesichts der langen Verfahrensdauer eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2010 zu bezahlen. Die Privatklägerin wurde aufgrund der Körperverletzung und der dabei erlittenen Verletzungen, welche mehrere Spitalaufenthalte sowie eine Operation notwendig machten, in ihrer Persönlichkeit verletzt, was in einem ersten Schritt die Festsetzung einer (hypothetischen) Genugtuungssumme im Bereich von Fr. 3'000.-- rechtfertigt. Da den Beschuldigten jedoch ein noch leichtes Verschulden trifft und die Privatklägerin erwiesenermassen zur Eskalation der Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten beigetragen hat, ist die Genugtuungssumme auf Fr. 2'000.-- zu reduzieren (Fallbeispiele in: Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. A., Stand: August 2005, Zürich 2005). 2.3. Dementsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine reduzierte Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 40 - VII. Kosten und Entschädigung

1. Kosten 1.1. Der Beschuldigte wird trotz des Teilfreispruchs für das Vorverfahren voll- umfänglich kostenpflichtig, da sämtliche ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, BSK StPO, Basel 2010, Art. 426 N 6 m.w.H.). 1.2. Da der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren betreffend Körperverletzung schuldig gesprochen und vom Vorwurf der Drohung und der Tätlichkeit freigesprochen wird und die letzteren beiden Delikte zusammen etwa gleich schwer wiegen wie Ersteres, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. 1.3. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin obsiegt im Schuldpunkt betreffend die Körperverletzung und somit im gewichtigsten Punkt. Weiter obsiegt sie im Zivilpunkt betreffend die Genugtuung zu zwei Fünfteln und betreffend den Schadenersatz alles in allem zu mehr als zwei Dritteln. Es ist also auch hier insgesamt von einer hälftigen Aufteilung der Kosten auszugehen, wobei die Kosten zur Hälfte der Privatklägerin und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

2. Entschädigung 2.1. Da der Beschuldigte von den Vorwürfen der Drohung und der Tätlichkeit freigesprochen wird, was im Vergleich zum Schuldspruch betreffend die Körperverletzung etwa gleich ins Gewicht fällt, ist ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'160.-- aus der

- 41 - Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wobei das Verrechnungsrecht nach Art. 442 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Da die Privatklägerin zur Hälfte obsiegt, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen (Urk. 29 S. 10 zuzüglich Kosten für die fünfstündige Hauptverhandlung [Prot. I S. 5 u. S. 13]). 2.2. Da der Beschuldigte und die Privatklägerin im Berufungsverfahren zu gleichen Teilen obsiegen und unterliegen, sind die zweitinstanzlichen Prozess- entschädigungen wettzuschlagen. 2.3. Weiter verlangt die Privatklägerin eine pauschale Umtriebsentschädigung von Fr. 110.-- für die Fahrtkosten zu den zwei (recte: drei) Einvernahmen und den drei Besprechungen mit dem Anwalt und zu den Gerichtsverhandlungen. Da die Privatklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Ersatz notwendiger Auslagen im Verfahren und somit der – mit dem Untersuchungs- und den beiden gerichtlichen Verfahren verbundenen – Reisespesen hat und die beantragte Summe angemessen erscheint, ist ihr eine Entschädigung im Betrag von Fr. 110.-- zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und − der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.--, sowie mit einer Busse von Fr. 800.--.

- 42 -

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatkläger A._____ Schadenersatz von Fr. 124.75 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Januar 2012 sowie Fr. 1'052.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 30. September 2010 zu bezahlen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ darüber hinaus aus dem eingeklagten Ereignis (Körperverletzung) dem Grundsatze nach im Umfang von zwei Dritteln schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2010 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--.

a) Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten auferlegt.

b) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

10. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'160.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.

- 43 -

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten und der Privatklägerin je zur Hälfte auferlegt.

14. Die für das Berufungsverfahren gegenseitig geschuldeten Prozess- entschädigungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin A._____ werden gegenseitig wettgeschlagen.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 110.-- zu bezahlen.

16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft A._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Privatklägerschaft A._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 44 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. September 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder