Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
24. Januar 2013 wurden die Beschuldigten A._____ und B._____ weitgehend an- klagegemäss in diversen Punkten des mehrfachen, teilweise versuchten Dieb- stahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedens-
- 8 - bruchs schuldig gesprochen und je mit bedingten Geldstrafen bestraft. In einzel- nen Anklagepunkten wurden die Beschuldigten freigesprochen. Betreffend diverse Anklagepunkte wurde das Verfahren eingestellt (Urk. 63 S. 31 f.). Gegen diesen Entscheid meldete die Anklagebehörde mit Eingabe vom 30. Januar 2013 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 53). Die Berufungs- erklärung der Anklagebehörde ging, nachdem ihr das begründete Urteil am
9. April 2013 zugestellt wurde (Urk. 55), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 64). Die Verteidigungen haben mit Eingaben vom 18. Juni 2013 respektive 12. Juli 2013 innert Frist mitgeteilt, auf Anschlussberufung zu verzichten und beantragen die Bestätigung des angefoch- tenen Entscheides (Urk. 78 und 84; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden, abgesehen von der Einreichung diverser Unterlagen durch den Beschuldigten B._____ (vgl. Urk. 142/1-7), im Berufungs- verfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 64; Prot. II S. 18).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ in Abgeltung des mehrfa- chen, teilweise versuchten Diebstahls in 29 Fällen, der mehrfachen Sachbeschä- digung in 15 Fällen sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs in 12 Fällen mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bestraft (Urk. 63 S. 31 f.).
E. 1.2 Die appellierende Anklagebehörde verlangte in ihrer Berufungserklärung, ausgehend von den zusätzlich zu erfolgenden Verurteilungen, eine Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe "in der Grössenordnung von 18 Monaten" (Urk. 108 S. 7).
E. 1.3 Der Beschuldigte A._____ ist heute gegenüber dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz zusätzlich in 14 Fällen der Sachbeschädigung und in 13 Fällen des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.
E. 1.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Anklagebehörde ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz, obwohl sie von regelrechten
- 12 - Einbruchsserien ausgehe, bei der Tatkomponente hinsichtlich der objektiven Tatschwere dann den teilweise tiefen Deliktsbeträgen ein so hohes Gewicht beigemessen habe. Immerhin hätten aus den vom Beschuldigten A._____ verüb- ten 29 Einbrüchen immerhin Fr. 28'222.– resultiert. Völlig deplatziert sei die Strafminderung, weil sich die Beschuldigten während des Strafverfahrens nichts hätten zuschulden kommen lassen. Auch das Fehlen von Vorstrafen biete keinen Anlass zu einer Strafreduktion. Die Beschuldigten hätten in hoher Kadenz aus rein egoistischen Motiven zum Zweck des Gelderwerbs Einbrüche verübt und damit ein erhebliches Tatverschulden auf sich geladen. Insgesamt erweise sich eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe für den Beschuldigten A._____ als an- gemessen (Urk. 143 S. 2 ff.).
E. 1.5 Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ hat zu den Tatkomponenten zusammengefasst ausgeführt, die Anzahl der Delikte lasse die Tatschwere zwar nicht mehr als gering erscheinen. Bei der Art des Vorgehens sei allerdings zu berücksichtigen, dass dieses nicht planmässig im Sinne einer hohen kriminellen Energie erfolgt sei. Die Tatorte seien wohl primär so ausgewählt worden, dass die Gefahr des Entdecktwerdens möglichst gering geblieben sei. Es seien auch di- verse Tatorte ausgewählt worden, bei denen zum Vornherein habe klar gewesen sein müssen, dass "nicht viel zu holen" gewesen sei. Es habe weder eine fixe Rollenverteilung noch eine hierarchische Ordnung gegeben. Es gehe hier nicht um eine Art "Berufsverbrechertum". Zudem würden in nicht weniger als 18 Fällen blosse Diebstahlsversuche vorliegen (Urk. 144 S. 14-16). Zur Täterkomponente wurde geltend gemacht, strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte A._____ im Moment der Delikte ohne Lehrstelle dagestanden sei und kei- nerlei Perspektive gehabt habe. Er habe sich bezüglich Nachtatverhalten durch- gehend kooperativ gezeigt, bereue die Taten und sei nach Kräften bemüht gewe- sen, die Strafuntersuchung zu erleichtern. Zudem habe er sich in der Haft tadellos verhalten. Auch während der nunmehr nicht unerheblichen Verfahrensdauer habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was zeige, dass die besagten Einbrüche als Ausrutscher zu bezeichnen seien. Strafmindernd wirke, dass der Beschuldigte A._____ im Zeitpunkt der Tatbegehung noch sehr jung gewesen sei. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte A._____ über eine Nieder-
- 13 - lassungsbewilligung verfüge. Im schlechtesten Fall müsse er, falls er mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft würde, mit einem Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung rechnen. Dies sei ebenfalls in die Strafzumessung einzube- ziehen. Auch ein Vergleich mit der gegen den Mittäter T._____ ausgefällten Strafe ergebe, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Sanktion sich als angemessen bzw. eher etwas zu hoch erweise (Urk. 144 S. 16-19).
E. 1.6 Die im Berufungsverfahren zusätzlich zu ergehenden Verurteilungen beschlagen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum anwendbaren Strafrahmen sowie zur Theorie zur Strafzumessung nicht (Urk. 63 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 17 E. 2.1). Die Vorinstanz hat die mehrfachen Diebstähle als schwerstes zu beurteilendes Delikt erkannt und diese aufgrund des engen Zusammenhangs der Einzeltaten auch zurecht gemeinsam beurteilt. Die zusätzlich begangenen Sachbeschädi- gungen und Hausfriedensbrüche blieben in der konkreten Strafzumessung aller- dings komplett unerwähnt (Urk. 63 S. 21 f.). Es ist in der Tat sachgerecht, bei so- genannten Einbruchdiebstählen die einzelnen Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche zusammengefasst zu bewerten. Wenn die Vorinstanz allerdings ausdrücklich die Diebstähle als schwerste Delikte beurteilt und dann die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche unerwähnt lässt, entsteht zumindest der Eindruck, diese seien unberücksichtigt geblieben.
E. 1.7 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, die begangenen Einbruchdiebstähle würden mit einer Ausnahme tiefe Deliktsbeträge betreffen. Dies ist grundsätzlich richtig: Allerdings wurden die Deliktserlöse – deliktstypisch – oft durch den angerichteten Sachschaden noch übertroffen. Nicht zu vernachlässigen ist sodann der regelmässig grosse admini- strative Aufwand (Anzeigeerstattung, Korrespondenz mit der Versicherung, Auf- räumarbeiten, Sicherung der aufgebrochenen Räume), welcher den Geschädig- ten von Einbruchdiebstählen verursacht wird. Diskussionslos handelt es sich um eine grosse Anzahl von Delikten, wobei betreffend Sachbeschädigung und Haus- friedensbruch der vorliegende Schuldspruch gegenüber dem vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend den Beschuldigten A._____ rund eine Verdoppelung und
- 14 - betreffend den Beschuldigten B._____ sogar rund eine Verdreifachung darstellt. Das systematische Aufbrechen und Eindringen in fremde Räumlichkeiten über ei- nen Deliktszeitraum von mehreren Monaten (betrifft nur den Beschuldigten A._____, die Delinquenz des Beschuldigten B._____ betrifft lediglich, aber im- merhin, den Monat Dezember 2011) und teilweise in der gleichen Nacht zeugt doch von grosser Dreistigkeit. Dass die Beschuldigten lediglich in unbewohnte Objekte eingedrungen sind, ist ihnen – entgegen der Vorinstanz und der Verteidi- gung des Beschuldigten B._____ (Urk. 145 S. 3) – nicht "zugute zu halten". Viel- mehr wäre ein Eindringen in bewohnte Objekte erschwerend zu gewichten. Wenn die Vorinstanz – fälschlicherweise bei der subjektiven Tatschwere – eine hohe kriminelle Energie der Beschuldigten erkennt, ist dies betreffend Einbruchdieb- stähle ohne Weiteres zutreffend. Dass es bei diversen Einbrüchen beim Dieb- stahlsversuch blieb, entlastet die Beschuldigten nur leicht, ist dies doch nicht auf ihr Verhalten zurückzuführen, sondern vielmehr auf die Tatsache, dass schlicht keine Wertgegenstände gefunden wurden oder das Aufbrechen der Räumlichkei- ten misslang. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zurecht erwogen, die Beschuldig- ten hätten aus rein egoistischem Antrieb, zum Gelderwerb oder aus Langeweile, delinquiert (Urk. 63 S. 22; Urk. 46 S. 4; Urk. 47 S. 4). Beide befanden sich in kei- ner eigentlichen Notlage. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit lag nicht vor. Die Darstellung des Beschuldigten B._____, er sei zum Tatzeitpunkt "immer be- trunken gewesen" (Urk. 47 S. 4), ist offensichtlich eine übertriebene Schutzbe- hauptung; Entsprechendes wird von seiner Verteidigung auch nicht geltend ge- macht (Urk. 49; Urk. 145 S. 3 f.). Die Delikte wurden sodann fraglos mit direktem Vorsatz begangen. Die Vorinstanz hat das Verschulden der Beschuldigten zutreffend als erheblich taxiert (Urk. 63 S. 22). Aufgrund der etwas höheren Anzahl begangener Taten wiegt das Verschulden des Beschuldigten A._____ leicht höher als dasjenige des Beschuldigten B._____. Die Ansetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tatkomponente hat die Vorinstanz unterlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Diese ist angesichts des erheblichen Verschuldens und des obe-
- 15 - ren Strafrahmens von 5 Jahren Freiheitsstrafe für den Beschuldigten A._____ knapp über dem unteren Drittel des Strafrahmens und somit bei ca. 22 Monaten Freiheitsstrafe und für den Beschuldigten B._____ noch knapp im unteren Drittel des Strafrahmens bei ca. 18 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. Bereits an dieser Stelle ist noch das Folgende anzufügen: Wenn beide Verteidiger am Ende ihrer Ausführungen zur Strafzumessung darlegen, die von der Vor- instanz bemessene Sanktion erweise sich als dem Verschulden (und den persön- lichen Verhältnissen) angemessen (Urk. 144 S. 19; Urk. 145 S. 4), kann dem keineswegs gefolgt werden. Die Ausfällung gleich hoher Strafen wie die Vorder- richterin würde im Ergebnis bedeuten, dass die heute zusätzlich zu sanktionie- renden Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (vgl. vorne Ziff. II) gänzlich unberücksichtigt blieben. Diese fallen selbstredend auch ins Gewicht und sind im Rahmen der Strafzumessung ebenfalls zu berücksichtigen.
E. 1.8 Zur Täterkomponente des Beschuldigten A._____ hat die Vorinstanz dessen Werdegang und persönlichen Verhältnisse angeführt (Urk. 63 S. 22). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte seit letztem Sommer eine dreijährige Lehre als Lüftungsanlagebauer absolviert. Er verdiene im ersten Lehrjahr Fr. 1'500.–; im zweiten und dritten Lehrjahr werde er dann einen Lehrlingslohn von Fr. 2'000.– und Fr. 2'500.– erhalten (Urk. 141 S. 2). Die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldigten A._____ wie- gen strafzumessungsneutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Be- schuldigte nicht auf. Die Vorstrafenlosigkeit (Urk. 137) wiegt genauso neutral (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4) wie – entgegen der Vorinstanz – die Straflosigkeit wäh- rend des vorliegenden, laufenden Strafverfahrens und die Arbeitssuche. Wenn dem Beschuldigten sein noch jugendliches Alter erleichternd angerechnet wurde, kann dies übernommen werden, da der Beschuldigte A._____ einen Teil der De- likte in einem Zeitpunkt verübte, als er noch nicht volljährig war (Urteil des Bun- desgerichts 6B_339/2009 vom 7. August 2009 E. 4.3). Das vollumfängliche Ge- ständnis sowie die gezeigte Einsicht (Prot. I S. 11) führen mit der Vorinstanz zu einer Strafminderung.
- 16 - Eine Strafminderung wegen der Gefahr des Verlusts der Niederlassungsbewilli- gung ist entgegen der Verteidigung nicht angezeigt. Nach Art. 62 lit. b sowie Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG können Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen zwar widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wobei dieser Widerrufsgrund vorliegt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2). Die ausländerrechtlichen Folgen drohen jedoch jeder ausländischen Person, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Sie führen daher nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit und zu einer Strafminderung (Urteile des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.4, 6B_289/2014 vom
13. Mai 2014 E. 1.3.2 und 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Wenn seitens der Verteidigung angeführt wird, es stelle sich die Frage, ob ein rechtliches Interesse der Anklagebehörde bestehe, eine Berufung zu erheben, soweit damit eine höhere Strafe als in der ursprünglichen Anklageschrift verlangt beantragt werde (Urk. 144 S. 4), ist sie auf die zutreffenden Ausführungen des Leitenden Staatsanwaltes anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu verweisen. Zurecht hat dieser darauf aufmerksam gemacht, dass die Leitung der Staatsanwaltschaft ihrer Ansicht nach unzutreffende rechtliche Würdigungen durch die Staatsanwaltschaft oder zu tiefe Strafanträge im Berufungsverfahren korrigieren lassen kann (Prot. II S. 22). Tadelloses Verhalten während der Haft darf erwartet werden und ist deswegen nicht strafmindernd zu veranschlagen, zumal der Beschuldigte A._____ lediglich rund drei Monate inhaftiert war. Die Verteidigung macht schliesslich geltend, es sei ein Vergleich mit der Strafe des Mittäters T._____ vorzunehmen (Urk. 144 S. 18). Dieser wurde indes in ei- nem Jugendstrafverfahren nach JStG verurteilt (Urk. 72). Zudem hat er nur zwei Taten nach Vollendung des 18. Altersjahres begangen, während der Beschuldigte A._____ die Mehrzahl der Taten nach Zurücklegen des 18. Lebensjahres verübt
- 17 - hat. Ein Vergleich der beiden drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf, zumal es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BGE 135 IV 191 E. 3.2).
E. 1.9 Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe von rund 22 Monaten Freiheitsstrafe merklich reduzierend aus. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten.
E. 1.10 Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 94 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
2. Beschuldigter B._____
E. 2 Die Anklagebehörde hat die Berufung in ihrer ursprünglichen Berufungs- erklärung nicht beschränkt (Urk. 64; Art. 399 Abs. 4 StPO). Diese wurde mit Ein- gabe vom 21. Juni 2013 zum Umfang der Berufung präzisiert (Urk. 80). Mit Be- schluss vom 6. September 2013 trat die Kammer auf die Berufung teilweise nicht ein (Urk. 94). Auf Beschwerde der Anklagebehörde hin hob das Bundesgericht diesen Beschluss der Kammer mit Urteil vom 24. April 2014 auf (Urk. 105). Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 erfolgte schliesslich die aktualisierte Berufungserklä- rung der Anklagebehörde (Urk. 108). Über die Vorfrage des Vorliegens gültiger Strafanträge wurde sodann mit Beschluss der Kammer vom 13. Oktober 2014 (Urk. 131) im schriftlichen Verfahren vorab entschieden (vgl. Urk. 119). Im Berufungsverfahren sind gemäss den Anträgen der Parteien demnach nicht angefochten (vgl. auch Prot. II S. 17 f.): − die vorinstanzliche Verfahrenseinstellung betreffend ND 10 (Verfügungs- dispositiv-Ziff. 1 teilweise),
- 9 - − die vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche (Urteilsdispositiv-Ziff. 1., 2., 3. und 4.), − die vorinstanzliche Regelung betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 8. und 9.), − die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche (Urteilsdispositiv Ziff. 10., 11., 12., 13. und 14.) sowie − die vorinstanzliche Kostenregelung (Urteilsdispositiv-Ziff. 15., 16. und 17.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zur Diskussion stehen heute somit diverse Anklagepunkte betreffend die Tatvor- würfe der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (vgl. Urk. 131 S. 22) sowie die Höhe der gegen die Beschuldigten ausgefällten Sanktionen.
E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B._____ in Abgeltung des mehrfa- chen, teilweise versuchten Diebstahls in 21 Fällen, der mehrfachen Sachbeschä- digung in 5 Fällen sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs in 4 Fällen mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen bestraft (Urk. 63 S. 32).
E. 2.2 Die appellierende Anklagebehörde verlangte in ihrer Berufungserklärung, ausgehend von den zusätzlich zu erfolgenden Verurteilungen, eine Bestrafung des Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstrafe "in der Grössenordnung von 15 Monaten" (Urk. 108 S. 7).
E. 2.3 Der Beschuldigte B._____ ist heute gegenüber dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz zusätzlich in 10 Fällen der Sachbeschädigung und in 9 Fällen des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.
E. 2.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Anklagebehörde weitgehend übereinstimmend mit der Argumentation betreffend den Beschuldigten A._____ geltend gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz, obwohl sie von regelrechten Einbruchsserien ausgehe, bei der Tatkomponente hinsichtlich der objektiven Tatschwere dann den teilweise tiefen Deliktsbeträgen ein so hohes Gewicht beigemessen habe. Immerhin hätten aus den vom Beschuldigten B._____ verübten 17 Einbrüchen immerhin Fr. 5'938.– resultiert. Völlig deplatziert sei die Strafminderung, weil sich die Beschuldigten während des Strafverfahrens nichts hätten zuschulden kommen lassen. Auch das Fehlen von Vorstrafen biete
- 18 - keinen Anlass zu einer Strafreduktion. Die Beschuldigten hätten in hoher Kadenz aus rein egoistischen Motiven zum Zweck des Gelderwerbs Einbrüche verübt und damit ein erhebliches Tatverschulden auf sich geladen. Insgesamt erweise sich eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für den Beschuldigten B._____ als angemessen (Urk. 143 S. 2 ff.).
E. 2.5 Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ hat ausgeführt, in erster Linie würden die seitens des Beschuldigten begangenen Einbruchdiebstähle aus- nahmslos tiefe Deliktsbeträge betreffen. Es sei den Beschuldigten zudem zugute zu halten, dass sie nie in Wohnungen eingedrungen seien. Einige Male sei es auch beim Versuch geblieben. In subjektiver Hinsicht sei zu erwähnen, dass die Beteiligung des Beschuldigten jeweils nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern vielmehr kurzfristig, spontan und ohne jegliche Vorbereitung erfolgt sei. Der Beschuldigte sei offensichtlich ein Mitläufer gewesen und nicht der Organisa- tor. Zur Täterkomponente führte die Verteidigung zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe sich in persönlicher Hinsicht stabilisiert und integrieren können und habe sein Leben nun im Griff. Strafmindernd sei das vollumfängliche Geständnis zu berücksichtigen – auch für Straftaten, die ihm nicht eindeutig hätten nachgewiesen werden können. Zudem bereue er seine Taten sehr (Urk. 145 S. 3-7).
E. 2.6 Betreffend den anwendbaren Strafrahmen, die theoretischen Erwägungen zur Strafzumessung und deren konkrete Begründungsform durch die Vorinstanz gilt das vorstehend zum Beschuldigten A._____ Erwogene.
E. 2.7 Zur Tatkomponente des Beschuldigten B._____ gelten die vorstehenden Erwägungen unter 1.7.
E. 2.8 Zur Täterkomponente des Beschuldigten B._____ hat die Vorinstanz dessen Werdegang und persönlichen Verhältnisse angeführt (Urk. 63 S. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte B._____ aus, zurzeit in einer betreuten Wohngemeinschaft zu leben. Er absolviere seit letztem Dezember eine Vorlehre als Logistiker bei der U._____ und könne im nächsten Sommer glei- chenorts mit der entsprechenden zweijährigen Lehre beginnen, wobei die
- 19 - anfallenden Kosten von der IV übernommen würden. Weiter gab der Beschuldigte an, bei ihm sei aufgrund traumatischer Erlebnisse während des Krieges in Bosnien sowie der schwierigen familiären Situation mit seinem Stiefvater eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, aufgrund welcher er sogar während etwas mehr als drei Monaten in der Psychiatrischen Universitäts- klinik gewesen sei (Urk. 141 S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 142/1-7). Diese doch schwieri- ge Lebensgeschichte ist ganz leicht strafmindernd zu veranschlagen. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist auch der Beschuldigte B._____ nicht auf. Die Vorstrafenlosigkeit – die aus dem aktuellsten Strafregisterauszug ersichtliche Strafe datiert vom 24. Oktober 2014, also nach Begehung der heute zu beurtei- lenden Taten (Urk. 138) – wiegt auch hier genauso neutral wie – entgegen der Vorinstanz und mit der Anklagebehörde – die Straflosigkeit während des vorlie- genden, laufenden Strafverfahrens und die Arbeitssuche. Wenn dem Beschuldig- ten B._____ sein noch junges Alter erleichternd angerechnet wurde, kann dies nicht übernommen werden, da es den allgemeinen Strafmilderungsgrund des ju- gendlichen Alters, wie ihn Art. 64 Abs. 7 aStGB vorsah, nicht mehr gibt. Der Be- schuldigte B._____ war im Tatzeitraum nämlich bereits zwanzigjährig (und damit fast zwei Jahre älter als der Mittäter A._____). Das vollumfängliche Geständnis sowie die gezeigte Einsicht und Reue (Prot. I S. 11) führen mit der Vorinstanz und der Verteidigung auch betreffend den Beschuldigten B._____ zu einer Strafminde- rung.
E. 2.9 Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe von rund 18 Monaten Freiheitsstrafe merklich reduzierend aus, jedoch – wie erwogen (nur ganz leichte Strafminderung aufgrund des Werdeganges) – etwas weniger als beim Beschul- digten A._____. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
E. 2.10 Der Beschuldigte wurde – wie bereits angetönt – mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 24. Oktober 2014 des mehrfachen Vergehens gegen das AVIG für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 60.– bestraft (Urk. 138). Es fragt sich deshalb, ob für die im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens zu beurteilenden Delikte in Anwendung
- 20 - von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 24. Oktober 2014 auszusprechen ist. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so spricht es eine Zusatzstrafe aus, die so bestimmt ist, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde. Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei re- trospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere (Freiheits-)Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafver- folgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht besser- gestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4). Bedingung für eine Zusatzstrafe ist jedoch stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind (BGE 102 IV 242 E. 4b mit Hinweis). Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamt- strafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 mit Hinweisen; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Der Beschuldigte wurde am 24. Oktober 2014 mit einer (bedingten) Geldstrafe bestraft. Heute ist, wie soeben erwogen, eine Freiheitsstrafe auszu- fällen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt Art. 49 Abs. 2 StGB damit nicht zur Anwendung; es ist im vorliegenden Verfahren demzufolge keine Zusatzstrafe, sondern eine selbständige Strafe auszufällen. Infolgedessen bleibt es bei der Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
E. 2.11 Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 25 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- 21 -
E. 3 Der Beschuldigte 2, B._____, ist schuldig − des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (bezüglich ND 14, ND 17 bis 25, ND 27 bis 30 sowie ND 33 bis 34); − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (bezüg- lich ND 14, ND 20 bis 22 sowie ND 34);
- 23 - − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (bezüglich ND 14, ND 21 und 22 sowie ND 34).
E. 3.1 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte dem Gericht vor der Berufungsver- handlung eine bzw. zwei Honorarnoten über Fr. 2'403.65 sowie Fr. 2'447.30 ein (Urk. 139). Noch nicht berücksichtigt war dabei der Aufwand für die heutige Beru- fungsverhandlung sowie die Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten A._____. Dafür sind vier Stunden zu veranschlagen. Es erscheint somit ange- messen, den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für seine Aufwendungen und Auslagen im vorliegenden Beru- fungsverfahren mit pauschal Fr. 5'800.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu ent- schädigen.
E. 3.2 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ liess dem Gericht im Vorfeld der Berufungs- verhandlung eine Honorarnote über Fr. 4'928.05 zukommen, wobei er bereits ei- nen Aufwand für die Dauer der Berufungsverhandlung sowie die anfallenden Ab- schlussarbeiten einsetzte (Urk. 140). Diese Schätzung erwies sich als zutreffend und kann übernommen werden. Unter Berücksichtigung, dass Aufwendungen ab dem 1. Januar 2015 bei amtlichen Mandaten mit Fr. 220.– pro Stunde zu vergüten sind, ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für seine Aufwendungen und Auslagen im
- 22 - vorliegenden Berufungsverfahren somit mit pauschal Fr. 5'200.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 24. Januar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren betreffend Dossier … ND 10 (z.N. Stadt Dübendorf) … wird bezüglich Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch eingestellt."
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 24. Januar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte 1, A._____, ist schuldig − des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (bezüglich HD, ND 1 bis 3, ND 5 und 6, ND 8 bis 10, ND 13 und 14, ND 16 bis 23, ND 25 sowie ND 27 bis 35); − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (bezüg- lich HD, ND 1 bis 3, ND 8, ND 13 und 14, ND 20 bis 22, ND 26, ND 31 und 32 sowie ND 34 und 35); − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (bezüglich HD, ND 1, ND 3, ND 8, ND 13 und 14, ND 21 und 22, ND 31 und 32 sowie ND 34 und 35).
2. Der Beschuldigte 1 wird freigesprochen bezüglich der ihm in den Dossiers ND 4, ND 7, ND 11 und 12, ND 15, ND 24 sowie ND 26 vorgeworfenen Delikte.
E. 4 Der Beschuldigte 2 wird freigesprochen bezüglich der ihm in den ND 5, ND 7, ND 11 und 12, ND 15 sowie ND 26 vorgeworfenen Delikte.
E. 5 ...
E. 6 ...
E. 7 ...
E. 8 Die folgenden anlässlich der Hausdurchsuchungen am 31. Dezember 2011 und
15. Februar 2012 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben:
- 3 Jacken (Papiersack)
- 1 Paar Handschuhe (Papiersack)
- 1 Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karte (Papiersack)
- 1 Bund mit 6 Schlüsseln (Papiersack)
- 1 Paar Turnschuhe der Marke Reebok
- 1 Paar Turnschuhe der Marke Zara
- 1 Paar Turnschuhe der Marke Nike
- 1 Paar Turnschuhe der Marke Angel Dust
- 1 Paar Handschuhe
- 1 Jacke
- 1 Hose
- 1 Paar Turnschuhe (getragen anlässlich Tatbegehung)
- 1 Mobiltelefon Samsung
- 1 Sony Ericsson
- 1 Ladekabel Nokia Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichts- kasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 9 Der anlässlich der Hausdurchsuchung am 15. Februar 2012 sichergestellte Reise- ausweis Nr. … ltd. auf den Beschuldigten 2 wird dem Beschuldigten 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben.
- 24 - Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt dieser Gegenstände der Bezirks- gerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 10 Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte 1 das Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin 11 (Fischerei- und Jagdverwaltung des Kantons Zürich; ND 20/2) Fr. 312.25 anerkannt hat und er wird verpflichtet der Privatklägerin 11 (Fischerei- und Jagdver- waltung des Kantons Zürich; ND 20/2) Fr. 312.25 zu bezahlen.
E. 11 Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin 21 (Stadt Dübendorf; ND 10/2) Fr. 2'000.– zu bezahlen.
E. 12 Die weiteren Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft bzw. die Schadenersatz- begehren im Mehrbetrag werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 13 Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin Nr. 31 (R._____; HD) wird abgewie- sen.
E. 14 Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin Nr. 6 (S._____; ND 12) wird auf den Zivilweg verwiesen.
E. 15 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 2'500.–.
E. 16 Die Gerichtsgebühr wird den Beschuldigten 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichts- gebühr um einen Drittel.
E. 17 Folgende Untersuchungskosten werden dem Beschuldigten 1 auferlegt: Fr. 2'980.– Kosten der Kantonspolizei Zürich betr. Beschuldigter 1 Fr. 5'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. b GebV StrV betr. Beschuldigter 1 Folgende Untersuchungskosten werden dem Beschuldigten 2 auferlegt: Fr. 420.– Kosten der Kantonspolizei Zürich betr. Beschuldigter 2 Fr. 3'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. b GebV StrV betr. Beschuldigter 2 Die Kosten der amtlichen Verteidigungen (festgesetzt je mit Verfügung vom 3. April 2013; Fr. 8'164.80 an RA Y._____; Fr. 11'295.50 an RA X._____) werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO."
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 25 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (bezüglich ND 5, 6, 9, 16, 17, 18, 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33) sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (bezüglich ND 5, 6, 9, 16, 17, 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33).
2. Der Beschuldigte B._____ ist ausserdem schuldig − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (bezüglich ND 17, 18, 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33) sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (bezüglich ND 17, 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33).
3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 94 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 25 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 26 -
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ Fr. 5'800.– (RA X._____) amtliche Verteidigung Beschuldigter B._____ Fr. 5'200.– (RA Y._____).
6. Die Kosten des Berufungsverfahren, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten je hälftig auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO gegen jeden Beschuldigten über die ihn betreffenden Verteidigerkosten bleibt vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − die folgenden Privatkläger: − G._____ AG − H._____ − Q._____ AG − Segelclub I._____ − Tennisclub K._____ − Restaurant O._____ − Tennisclub P._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten
- 27 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA je mit Formular A − die KOST Zürich je mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. März 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer
Dispositiv
- A._____,
- B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom
- Januar 2013 (GG120035) - 2 - Anklage: Die Anklageschriften und Privatklägerverzeichnisse der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 24. August 2012 sind dem Urteil beigeheftet (Urk. 30-33). Urteil und Verfügung der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 31 ff.) Es wird verfügt:
- Das Verfahren betreffend Dossier ND 5 (z.N. C._____), ND 6 (z.N. D._____), ND 9 (z.N. C._____), ND 10 (z.N. Stadt Dübendorf), ND 15 (z.N. E._____ AG sowie F._____ AG), ND 16 (z.N. G._____ AG), ND 17 (z.N. H._____), ND 19 (z.N. Segelclub I._____), ND 23 (z.N. J._____ GmbH), ND 25 (z.N. Tennisclub K._____), ND 27 (z.N. Restaurant L._____), ND 28 (z.N. M._____), ND 29 (z.N. N._____), ND 30 (z.N. Restaurant O._____), ND 33 (z.N. Tennisclub P._____) wird bezüglich Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch einge- stellt.
- Das Verfahren betreffend Dossier ND 18 (z.N. Q._____ AG) und ND 24 (z.N. Schweizeri- sche Bundesbahnen SBB) wird bezüglich Sachbeschädigung eingestellt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv mit nachfolgendem Entscheid.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Wird gegen das Urteil Berufung erklärt, so gilt diese Verfügung als mitangefochten, soweit sie von der Berufung betroffen wird. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte 1, A._____, ist schuldig − des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (bezüglich HD, ND 1 bis 3, ND 5 und 6, ND 8 bis 10, ND 13 und 14, ND 16 bis 23, ND 25 sowie ND 27 bis 35); - 3 - − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (bezüglich HD, ND 1 bis 3, ND 8, ND 13 und 14, ND 20 bis 22, ND 26, ND 31 und 32 sowie ND 34 und 35); − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (bezüglich HD, ND 1, ND 3, ND 8, ND 13 und 14, ND 21 und 22, ND 31 und 32 sowie ND 34 und 35).
- Der Beschuldigte 1 wird freigesprochen bezüglich der ihm in den Dossiers ND 4, ND 7, ND 11 und 12, ND 15, ND 24 sowie ND 26 vorgeworfenen Delikte.
- Der Beschuldigte 2, B._____, ist schuldig − des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (bezüglich ND 14, ND 17 bis 25, ND 27 bis 30 sowie ND 33 bis 34); − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (bezüglich ND 14, ND 20 bis 22 sowie ND 34); − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (bezüglich ND 14, ND 21 und 22 sowie ND 34).
- Der Beschuldigte 2 wird freigesprochen bezüglich der ihm in den ND 5, ND 7, ND 11 und 12, ND 15 sowie ND 26 vorgeworfenen Delikte.
- Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon bis und mit heute 94 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon bis und mit heute 25 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die folgenden anlässlich der Hausdurchsuchungen am 31. Dezember 2011 und 15. Februar 2012 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten 1 nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben: - 3 Jacken (Papiersack) - 1 Paar Handschuhe (Papiersack) - 1 Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karte (Papiersack) - 4 - - 1 Bund mit 6 Schlüsseln (Papiersack) - 1 Paar Turnschuhe der Marke Reebok - 1 Paar Turnschuhe der Marke Zara - 1 Paar Turnschuhe der Marke Nike - 1 Paar Turnschuhe der Marke Angel Dust - 1 Paar Handschuhe - 1 Jacke - 1 Hose - 1 Paar Turnschuhe (getragen anlässlich Tatbegehung) - 1 Mobiltelefon Samsung - 1 Sony Ericsson - 1 Ladekabel Nokia Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Heraus- gabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- Der anlässlich der Hausdurchsuchung am 15. Februar 2012 sichergestellte Reiseausweis Nr. … ltd. auf den Beschuldigten 2 wird dem Beschuldigten 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gege- ben. Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Heraus- gabe nicht verlangt werden, so bleibt dieser Gegenstände der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte 1 das Schadenersatzbegehren der Privatkläge- rin 11 (Fischerei- und Jagdverwaltung des Kantons Zürich; ND 20/2) Fr. 312.25 anerkannt hat und er wird verpflichtet der Privatklägerin 11 (Fischerei- und Jagdverwaltung des Kan- tons Zürich; ND 20/2) Fr. 312.25 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin 21 (Stadt Dübendorf; ND 10/2) Fr. 2'000.– zu bezahlen.
- Die weiteren Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft bzw. die Schadenersatzbegeh- ren im Mehrbetrag werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin Nr. 31 (R._____; HD) wird abgewiesen.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin Nr. 6 (S._____; ND 12) wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 2'500.–. - 5 -
- Die Gerichtsgebühr wird den Beschuldigten 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
- Folgende Untersuchungskosten werden dem Beschuldigten 1 auferlegt: Fr. 2'980.– Kosten der Kantonspolizei Zürich betr. Beschuldigter 1 Fr. 5'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. b GebV StrV betr. Beschuldigter 1 Folgende Untersuchungskosten werden dem Beschuldigten 2 auferlegt: Fr. 420.– Kosten der Kantonspolizei Zürich betr. Beschuldigter 2 Fr. 3'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. b GebV StrV betr. Beschuldigter 2 Die Kosten der amtlichen Verteidigungen (festgesetzt je mit Verfügung vom 3. April 2013; Fr. 8'164.80 an RA Y._____; Fr. 11'295.50 an RA X._____) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 15 ff.) a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 143 S. 1 f.)
- Es sei festzustellen, dass die Freisprüche der Vorinstanz betreffend sämtliche Delikte in ND 15 und ND 24 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Die Beschuldigten seien zusätzlich zum Schuldpunkt der Vorinstanz der folgenden Delikte schuldig zu sprechen: 2.1 A._____ • der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB • des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB - 6 - bezüglich der Nebendossiers 5, 6, 9, 16, 17, 18 (nur Sachbeschädi- gung), 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33 2.2 B._____ • der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB • des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB bezüglich der Nebendossiers 17, 18 (nur Sachbeschädigung), 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33
- Der Beschuldigte A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 94 Tagen.
- Der Beschuldigte B._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 25 Tagen.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafen sei unter Ansetzung einer Probezeit von je zwei Jahren bedingt aufzuschieben.
- Den Beschuldigten seien die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 144 S. 1 f.)
- Es sei im Sinne der Erwägung 1 auf Seite 3 ff. des Beschlusses des Ober- gerichts vom 12. August 2014 (Urk. 119) von den in Rechtskraft erwachse- nen Dispositiv-Ziffern der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 24. Januar 2013 (Geschäfts-Nr. GG120032-I) Vormerk zu nehmen.
- Hinsichtlich der Strafzumessung sei das Urteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Uster vom 24. Januar 2013 zu bestätigen. Es sei dementspre- - 7 - chend der Beschuldigte A._____ mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.– zu bestrafen, wobei die 94 Tage Untersuchungshaft anzurechnen seien. Es sei dem Beschuldigten A._____ der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
- Es seien die Kosten des Verfahrens (inkl. Kosten amtliche Verteidigung) mangels Einbringlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie überhaupt dem Beschuldigten A._____ auferlegt werden können. c) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 145 S. 2)
- Der Beschuldigte sei in Ergänzung des Urteils vom 24. Januar 2013 auch betreffend ND 17, ND 18 betreffend Sachbeschädigung, ND 19, ND 23, ND 25, ND 27, ND 28, ND 29, ND 30 und ND 33 im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Im Übrigen sei das Urteil vom 24. Januar 2013, insbesondere Ziff. 6 be- treffend Strafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.– und Ziff. 7 betreffend Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren zu bestätigen bzw. die Anträge der Berufungsklägerin abzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Erwägungen: I. Prozessuales
- Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
- Januar 2013 wurden die Beschuldigten A._____ und B._____ weitgehend an- klagegemäss in diversen Punkten des mehrfachen, teilweise versuchten Dieb- stahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedens- - 8 - bruchs schuldig gesprochen und je mit bedingten Geldstrafen bestraft. In einzel- nen Anklagepunkten wurden die Beschuldigten freigesprochen. Betreffend diverse Anklagepunkte wurde das Verfahren eingestellt (Urk. 63 S. 31 f.). Gegen diesen Entscheid meldete die Anklagebehörde mit Eingabe vom 30. Januar 2013 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 53). Die Berufungs- erklärung der Anklagebehörde ging, nachdem ihr das begründete Urteil am
- April 2013 zugestellt wurde (Urk. 55), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 64). Die Verteidigungen haben mit Eingaben vom 18. Juni 2013 respektive 12. Juli 2013 innert Frist mitgeteilt, auf Anschlussberufung zu verzichten und beantragen die Bestätigung des angefoch- tenen Entscheides (Urk. 78 und 84; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden, abgesehen von der Einreichung diverser Unterlagen durch den Beschuldigten B._____ (vgl. Urk. 142/1-7), im Berufungs- verfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 64; Prot. II S. 18).
- Die Anklagebehörde hat die Berufung in ihrer ursprünglichen Berufungs- erklärung nicht beschränkt (Urk. 64; Art. 399 Abs. 4 StPO). Diese wurde mit Ein- gabe vom 21. Juni 2013 zum Umfang der Berufung präzisiert (Urk. 80). Mit Be- schluss vom 6. September 2013 trat die Kammer auf die Berufung teilweise nicht ein (Urk. 94). Auf Beschwerde der Anklagebehörde hin hob das Bundesgericht diesen Beschluss der Kammer mit Urteil vom 24. April 2014 auf (Urk. 105). Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 erfolgte schliesslich die aktualisierte Berufungserklä- rung der Anklagebehörde (Urk. 108). Über die Vorfrage des Vorliegens gültiger Strafanträge wurde sodann mit Beschluss der Kammer vom 13. Oktober 2014 (Urk. 131) im schriftlichen Verfahren vorab entschieden (vgl. Urk. 119). Im Berufungsverfahren sind gemäss den Anträgen der Parteien demnach nicht angefochten (vgl. auch Prot. II S. 17 f.): − die vorinstanzliche Verfahrenseinstellung betreffend ND 10 (Verfügungs- dispositiv-Ziff. 1 teilweise), - 9 - − die vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche (Urteilsdispositiv-Ziff. 1., 2., 3. und 4.), − die vorinstanzliche Regelung betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 8. und 9.), − die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche (Urteilsdispositiv Ziff. 10., 11., 12., 13. und 14.) sowie − die vorinstanzliche Kostenregelung (Urteilsdispositiv-Ziff. 15., 16. und 17.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zur Diskussion stehen heute somit diverse Anklagepunkte betreffend die Tatvor- würfe der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (vgl. Urk. 131 S. 22) sowie die Höhe der gegen die Beschuldigten ausgefällten Sanktionen.
- Der Beschuldigte A._____ wurde erst am tt. Oktober 2011 18 Jahre alt. Bei Begehung eines Teils der heute zu beurteilenden Delikte (vgl. HD Urk. 30) hatte er demzufolge das 18. Altersjahr noch nicht vollendet, weshalb sich die Frage nach der Anwendbarkeit des Jugendstrafverfahrens stellt. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG ist hinsichtlich der Strafen jedoch nur das StGB anwendbar, wenn gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahrs begangene Tat zu beurteilen ist. Somit ist hinsichtlich der Strafe für den Beschuldigten A._____ (nur) das StGB anwendbar. II. Schuldpunkt
- Beschuldigter A._____ 1.1. Wie bereits die Vorinstanz angeführt hat, ist der Beschuldigte A._____ be- treffend die noch massgebenden Anklagepunkte zum Sachverhalt vollumfänglich geständig (Urk. 63 S. 15 f. mit Verweisen; vgl. auch Urk. 141 S. 14). 1.2. Die Verteidigung hat bereits im Hauptverfahren beantragt, der Beschuldigte A._____ sei in sämtlichen eingestandenen Anklagepunkten, in welchen gültige - 10 - Strafanträge vorliegen würden, schuldig zu sprechen (Urk. 48 S. 5). Nichts Ande- res ergab sich anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 144 S. 9-12). 1.3. Gemäss Beschluss der Kammer vom 13. Oktober 2014, welcher seitens des Beschuldigten A._____ nicht angefochten wurde, liegen entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 31) und mit der appellierenden Anklagebehörde (Urk. 108 S. 2 ff.) auch zu ND 5, 6, 9, 16, 17, 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33 gültige Strafanträge betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie zu ND 18 betreffend Sachbeschädigung vor (Urk. 131 S. 22). Betreffend ND 19 wird zwar ein Sachschaden von unter Fr. 300.– eingeklagt (HD Urk. 32 S. 14; vgl. WEISSENBERGER in: BSK Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 172ter N 29 mit Verweisen auf die Praxis). Die Absicht der Täter betreffend den gleichzeitig begangenen (versuchten) Diebstahl war aber fraglos auf eine nicht mehr geringfügige Beute gerichtet. Der Beschuldigte wurde denn auch – rechtskräftig – des nicht mehr geringfügigen (versuchten) Diebstahls schuldig gesprochen (Urk. 63 Urteilsdispositiv-Ziff. 1 S. 32). Demnach liegt auch keine geringfügige Sachbeschädigung mehr vor (WEISSENBERGER in: BSK Strafrecht II, a.a.O., N 28). 1.4. Somit ist der Beschuldigte A._____ auch in den Anklagepunkten ND 5, 6, 9, 16, 17, 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33 der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie in ND 18 der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen.
- Beschuldigter B._____ 2.1. Gemäss Beschluss der Kammer vom 13. Oktober 2014, welcher auch sei- tens des Beschuldigten B._____ nicht angefochten wurde, liegen – ihn betreffend – entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 31) und mit der appellierenden Anklage- behörde (Urk. 108 S. 2 ff.) zu ND 17, 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33 gültige Strafanträge betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie zu ND 18 betreffend Sachbeschädigung vor (Urk. 131 S. 22). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ hat bereits im Hauptverfahren beantragt, der Beschuldigte sei in den obzitierten Anklagepunkten im Sinne der - 11 - Anklage schuldig zu sprechen, sofern vom Vorliegen gültiger Strafanträge ausge- gangen werde (Urk. 49 S. 2). Der Beschuldigte wurde denn auch – rechtskräftig – in allen diesen Punkten des (teilweise versuchten) mehrfachen Diebstahls schul- dig gesprochen (Urk. 63 Urteilsdispositiv-Ziff. 1 S. 32). Heute liess der Beschul- digte ausführen, nachdem die Existenz gültiger Strafanträge in der Zwischenzeit rechtsverbindlich habe geklärt werden können, würden sich die eingeklagten Sachverhalte der Nebendossiers 17, 18, 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33 mit seinem Geständnis decken (Urk. 145 S. 2). 2.3. Somit ist der Beschuldigte B._____ ohne Weiteres auch in den Anklage- punkten ND 17, 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33 der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie in ND 18 der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. Zu ND 19 gilt das vorstehend zum Beschuldigten A._____ Erwogene. III. Sanktion
- Beschuldigter A._____ 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ in Abgeltung des mehrfa- chen, teilweise versuchten Diebstahls in 29 Fällen, der mehrfachen Sachbeschä- digung in 15 Fällen sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs in 12 Fällen mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bestraft (Urk. 63 S. 31 f.). 1.2. Die appellierende Anklagebehörde verlangte in ihrer Berufungserklärung, ausgehend von den zusätzlich zu erfolgenden Verurteilungen, eine Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe "in der Grössenordnung von 18 Monaten" (Urk. 108 S. 7). 1.3. Der Beschuldigte A._____ ist heute gegenüber dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz zusätzlich in 14 Fällen der Sachbeschädigung und in 13 Fällen des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen. 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Anklagebehörde ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz, obwohl sie von regelrechten - 12 - Einbruchsserien ausgehe, bei der Tatkomponente hinsichtlich der objektiven Tatschwere dann den teilweise tiefen Deliktsbeträgen ein so hohes Gewicht beigemessen habe. Immerhin hätten aus den vom Beschuldigten A._____ verüb- ten 29 Einbrüchen immerhin Fr. 28'222.– resultiert. Völlig deplatziert sei die Strafminderung, weil sich die Beschuldigten während des Strafverfahrens nichts hätten zuschulden kommen lassen. Auch das Fehlen von Vorstrafen biete keinen Anlass zu einer Strafreduktion. Die Beschuldigten hätten in hoher Kadenz aus rein egoistischen Motiven zum Zweck des Gelderwerbs Einbrüche verübt und damit ein erhebliches Tatverschulden auf sich geladen. Insgesamt erweise sich eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe für den Beschuldigten A._____ als an- gemessen (Urk. 143 S. 2 ff.). 1.5. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ hat zu den Tatkomponenten zusammengefasst ausgeführt, die Anzahl der Delikte lasse die Tatschwere zwar nicht mehr als gering erscheinen. Bei der Art des Vorgehens sei allerdings zu berücksichtigen, dass dieses nicht planmässig im Sinne einer hohen kriminellen Energie erfolgt sei. Die Tatorte seien wohl primär so ausgewählt worden, dass die Gefahr des Entdecktwerdens möglichst gering geblieben sei. Es seien auch di- verse Tatorte ausgewählt worden, bei denen zum Vornherein habe klar gewesen sein müssen, dass "nicht viel zu holen" gewesen sei. Es habe weder eine fixe Rollenverteilung noch eine hierarchische Ordnung gegeben. Es gehe hier nicht um eine Art "Berufsverbrechertum". Zudem würden in nicht weniger als 18 Fällen blosse Diebstahlsversuche vorliegen (Urk. 144 S. 14-16). Zur Täterkomponente wurde geltend gemacht, strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte A._____ im Moment der Delikte ohne Lehrstelle dagestanden sei und kei- nerlei Perspektive gehabt habe. Er habe sich bezüglich Nachtatverhalten durch- gehend kooperativ gezeigt, bereue die Taten und sei nach Kräften bemüht gewe- sen, die Strafuntersuchung zu erleichtern. Zudem habe er sich in der Haft tadellos verhalten. Auch während der nunmehr nicht unerheblichen Verfahrensdauer habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was zeige, dass die besagten Einbrüche als Ausrutscher zu bezeichnen seien. Strafmindernd wirke, dass der Beschuldigte A._____ im Zeitpunkt der Tatbegehung noch sehr jung gewesen sei. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte A._____ über eine Nieder- - 13 - lassungsbewilligung verfüge. Im schlechtesten Fall müsse er, falls er mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft würde, mit einem Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung rechnen. Dies sei ebenfalls in die Strafzumessung einzube- ziehen. Auch ein Vergleich mit der gegen den Mittäter T._____ ausgefällten Strafe ergebe, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Sanktion sich als angemessen bzw. eher etwas zu hoch erweise (Urk. 144 S. 16-19). 1.6. Die im Berufungsverfahren zusätzlich zu ergehenden Verurteilungen beschlagen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum anwendbaren Strafrahmen sowie zur Theorie zur Strafzumessung nicht (Urk. 63 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 17 E. 2.1). Die Vorinstanz hat die mehrfachen Diebstähle als schwerstes zu beurteilendes Delikt erkannt und diese aufgrund des engen Zusammenhangs der Einzeltaten auch zurecht gemeinsam beurteilt. Die zusätzlich begangenen Sachbeschädi- gungen und Hausfriedensbrüche blieben in der konkreten Strafzumessung aller- dings komplett unerwähnt (Urk. 63 S. 21 f.). Es ist in der Tat sachgerecht, bei so- genannten Einbruchdiebstählen die einzelnen Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche zusammengefasst zu bewerten. Wenn die Vorinstanz allerdings ausdrücklich die Diebstähle als schwerste Delikte beurteilt und dann die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche unerwähnt lässt, entsteht zumindest der Eindruck, diese seien unberücksichtigt geblieben. 1.7. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, die begangenen Einbruchdiebstähle würden mit einer Ausnahme tiefe Deliktsbeträge betreffen. Dies ist grundsätzlich richtig: Allerdings wurden die Deliktserlöse – deliktstypisch – oft durch den angerichteten Sachschaden noch übertroffen. Nicht zu vernachlässigen ist sodann der regelmässig grosse admini- strative Aufwand (Anzeigeerstattung, Korrespondenz mit der Versicherung, Auf- räumarbeiten, Sicherung der aufgebrochenen Räume), welcher den Geschädig- ten von Einbruchdiebstählen verursacht wird. Diskussionslos handelt es sich um eine grosse Anzahl von Delikten, wobei betreffend Sachbeschädigung und Haus- friedensbruch der vorliegende Schuldspruch gegenüber dem vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend den Beschuldigten A._____ rund eine Verdoppelung und - 14 - betreffend den Beschuldigten B._____ sogar rund eine Verdreifachung darstellt. Das systematische Aufbrechen und Eindringen in fremde Räumlichkeiten über ei- nen Deliktszeitraum von mehreren Monaten (betrifft nur den Beschuldigten A._____, die Delinquenz des Beschuldigten B._____ betrifft lediglich, aber im- merhin, den Monat Dezember 2011) und teilweise in der gleichen Nacht zeugt doch von grosser Dreistigkeit. Dass die Beschuldigten lediglich in unbewohnte Objekte eingedrungen sind, ist ihnen – entgegen der Vorinstanz und der Verteidi- gung des Beschuldigten B._____ (Urk. 145 S. 3) – nicht "zugute zu halten". Viel- mehr wäre ein Eindringen in bewohnte Objekte erschwerend zu gewichten. Wenn die Vorinstanz – fälschlicherweise bei der subjektiven Tatschwere – eine hohe kriminelle Energie der Beschuldigten erkennt, ist dies betreffend Einbruchdieb- stähle ohne Weiteres zutreffend. Dass es bei diversen Einbrüchen beim Dieb- stahlsversuch blieb, entlastet die Beschuldigten nur leicht, ist dies doch nicht auf ihr Verhalten zurückzuführen, sondern vielmehr auf die Tatsache, dass schlicht keine Wertgegenstände gefunden wurden oder das Aufbrechen der Räumlichkei- ten misslang. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zurecht erwogen, die Beschuldig- ten hätten aus rein egoistischem Antrieb, zum Gelderwerb oder aus Langeweile, delinquiert (Urk. 63 S. 22; Urk. 46 S. 4; Urk. 47 S. 4). Beide befanden sich in kei- ner eigentlichen Notlage. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit lag nicht vor. Die Darstellung des Beschuldigten B._____, er sei zum Tatzeitpunkt "immer be- trunken gewesen" (Urk. 47 S. 4), ist offensichtlich eine übertriebene Schutzbe- hauptung; Entsprechendes wird von seiner Verteidigung auch nicht geltend ge- macht (Urk. 49; Urk. 145 S. 3 f.). Die Delikte wurden sodann fraglos mit direktem Vorsatz begangen. Die Vorinstanz hat das Verschulden der Beschuldigten zutreffend als erheblich taxiert (Urk. 63 S. 22). Aufgrund der etwas höheren Anzahl begangener Taten wiegt das Verschulden des Beschuldigten A._____ leicht höher als dasjenige des Beschuldigten B._____. Die Ansetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tatkomponente hat die Vorinstanz unterlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Diese ist angesichts des erheblichen Verschuldens und des obe- - 15 - ren Strafrahmens von 5 Jahren Freiheitsstrafe für den Beschuldigten A._____ knapp über dem unteren Drittel des Strafrahmens und somit bei ca. 22 Monaten Freiheitsstrafe und für den Beschuldigten B._____ noch knapp im unteren Drittel des Strafrahmens bei ca. 18 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. Bereits an dieser Stelle ist noch das Folgende anzufügen: Wenn beide Verteidiger am Ende ihrer Ausführungen zur Strafzumessung darlegen, die von der Vor- instanz bemessene Sanktion erweise sich als dem Verschulden (und den persön- lichen Verhältnissen) angemessen (Urk. 144 S. 19; Urk. 145 S. 4), kann dem keineswegs gefolgt werden. Die Ausfällung gleich hoher Strafen wie die Vorder- richterin würde im Ergebnis bedeuten, dass die heute zusätzlich zu sanktionie- renden Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (vgl. vorne Ziff. II) gänzlich unberücksichtigt blieben. Diese fallen selbstredend auch ins Gewicht und sind im Rahmen der Strafzumessung ebenfalls zu berücksichtigen. 1.8. Zur Täterkomponente des Beschuldigten A._____ hat die Vorinstanz dessen Werdegang und persönlichen Verhältnisse angeführt (Urk. 63 S. 22). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte seit letztem Sommer eine dreijährige Lehre als Lüftungsanlagebauer absolviert. Er verdiene im ersten Lehrjahr Fr. 1'500.–; im zweiten und dritten Lehrjahr werde er dann einen Lehrlingslohn von Fr. 2'000.– und Fr. 2'500.– erhalten (Urk. 141 S. 2). Die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldigten A._____ wie- gen strafzumessungsneutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Be- schuldigte nicht auf. Die Vorstrafenlosigkeit (Urk. 137) wiegt genauso neutral (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4) wie – entgegen der Vorinstanz – die Straflosigkeit wäh- rend des vorliegenden, laufenden Strafverfahrens und die Arbeitssuche. Wenn dem Beschuldigten sein noch jugendliches Alter erleichternd angerechnet wurde, kann dies übernommen werden, da der Beschuldigte A._____ einen Teil der De- likte in einem Zeitpunkt verübte, als er noch nicht volljährig war (Urteil des Bun- desgerichts 6B_339/2009 vom 7. August 2009 E. 4.3). Das vollumfängliche Ge- ständnis sowie die gezeigte Einsicht (Prot. I S. 11) führen mit der Vorinstanz zu einer Strafminderung. - 16 - Eine Strafminderung wegen der Gefahr des Verlusts der Niederlassungsbewilli- gung ist entgegen der Verteidigung nicht angezeigt. Nach Art. 62 lit. b sowie Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG können Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen zwar widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wobei dieser Widerrufsgrund vorliegt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2). Die ausländerrechtlichen Folgen drohen jedoch jeder ausländischen Person, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Sie führen daher nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit und zu einer Strafminderung (Urteile des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.4, 6B_289/2014 vom
- Mai 2014 E. 1.3.2 und 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Wenn seitens der Verteidigung angeführt wird, es stelle sich die Frage, ob ein rechtliches Interesse der Anklagebehörde bestehe, eine Berufung zu erheben, soweit damit eine höhere Strafe als in der ursprünglichen Anklageschrift verlangt beantragt werde (Urk. 144 S. 4), ist sie auf die zutreffenden Ausführungen des Leitenden Staatsanwaltes anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu verweisen. Zurecht hat dieser darauf aufmerksam gemacht, dass die Leitung der Staatsanwaltschaft ihrer Ansicht nach unzutreffende rechtliche Würdigungen durch die Staatsanwaltschaft oder zu tiefe Strafanträge im Berufungsverfahren korrigieren lassen kann (Prot. II S. 22). Tadelloses Verhalten während der Haft darf erwartet werden und ist deswegen nicht strafmindernd zu veranschlagen, zumal der Beschuldigte A._____ lediglich rund drei Monate inhaftiert war. Die Verteidigung macht schliesslich geltend, es sei ein Vergleich mit der Strafe des Mittäters T._____ vorzunehmen (Urk. 144 S. 18). Dieser wurde indes in ei- nem Jugendstrafverfahren nach JStG verurteilt (Urk. 72). Zudem hat er nur zwei Taten nach Vollendung des 18. Altersjahres begangen, während der Beschuldigte A._____ die Mehrzahl der Taten nach Zurücklegen des 18. Lebensjahres verübt - 17 - hat. Ein Vergleich der beiden drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf, zumal es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BGE 135 IV 191 E. 3.2). 1.9. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe von rund 22 Monaten Freiheitsstrafe merklich reduzierend aus. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten. 1.10. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 94 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- Beschuldigter B._____ 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B._____ in Abgeltung des mehrfa- chen, teilweise versuchten Diebstahls in 21 Fällen, der mehrfachen Sachbeschä- digung in 5 Fällen sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs in 4 Fällen mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen bestraft (Urk. 63 S. 32). 2.2. Die appellierende Anklagebehörde verlangte in ihrer Berufungserklärung, ausgehend von den zusätzlich zu erfolgenden Verurteilungen, eine Bestrafung des Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstrafe "in der Grössenordnung von 15 Monaten" (Urk. 108 S. 7). 2.3. Der Beschuldigte B._____ ist heute gegenüber dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz zusätzlich in 10 Fällen der Sachbeschädigung und in 9 Fällen des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen. 2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Anklagebehörde weitgehend übereinstimmend mit der Argumentation betreffend den Beschuldigten A._____ geltend gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz, obwohl sie von regelrechten Einbruchsserien ausgehe, bei der Tatkomponente hinsichtlich der objektiven Tatschwere dann den teilweise tiefen Deliktsbeträgen ein so hohes Gewicht beigemessen habe. Immerhin hätten aus den vom Beschuldigten B._____ verübten 17 Einbrüchen immerhin Fr. 5'938.– resultiert. Völlig deplatziert sei die Strafminderung, weil sich die Beschuldigten während des Strafverfahrens nichts hätten zuschulden kommen lassen. Auch das Fehlen von Vorstrafen biete - 18 - keinen Anlass zu einer Strafreduktion. Die Beschuldigten hätten in hoher Kadenz aus rein egoistischen Motiven zum Zweck des Gelderwerbs Einbrüche verübt und damit ein erhebliches Tatverschulden auf sich geladen. Insgesamt erweise sich eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für den Beschuldigten B._____ als angemessen (Urk. 143 S. 2 ff.). 2.5. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ hat ausgeführt, in erster Linie würden die seitens des Beschuldigten begangenen Einbruchdiebstähle aus- nahmslos tiefe Deliktsbeträge betreffen. Es sei den Beschuldigten zudem zugute zu halten, dass sie nie in Wohnungen eingedrungen seien. Einige Male sei es auch beim Versuch geblieben. In subjektiver Hinsicht sei zu erwähnen, dass die Beteiligung des Beschuldigten jeweils nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern vielmehr kurzfristig, spontan und ohne jegliche Vorbereitung erfolgt sei. Der Beschuldigte sei offensichtlich ein Mitläufer gewesen und nicht der Organisa- tor. Zur Täterkomponente führte die Verteidigung zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe sich in persönlicher Hinsicht stabilisiert und integrieren können und habe sein Leben nun im Griff. Strafmindernd sei das vollumfängliche Geständnis zu berücksichtigen – auch für Straftaten, die ihm nicht eindeutig hätten nachgewiesen werden können. Zudem bereue er seine Taten sehr (Urk. 145 S. 3-7). 2.6. Betreffend den anwendbaren Strafrahmen, die theoretischen Erwägungen zur Strafzumessung und deren konkrete Begründungsform durch die Vorinstanz gilt das vorstehend zum Beschuldigten A._____ Erwogene. 2.7. Zur Tatkomponente des Beschuldigten B._____ gelten die vorstehenden Erwägungen unter 1.7. 2.8. Zur Täterkomponente des Beschuldigten B._____ hat die Vorinstanz dessen Werdegang und persönlichen Verhältnisse angeführt (Urk. 63 S. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte B._____ aus, zurzeit in einer betreuten Wohngemeinschaft zu leben. Er absolviere seit letztem Dezember eine Vorlehre als Logistiker bei der U._____ und könne im nächsten Sommer glei- chenorts mit der entsprechenden zweijährigen Lehre beginnen, wobei die - 19 - anfallenden Kosten von der IV übernommen würden. Weiter gab der Beschuldigte an, bei ihm sei aufgrund traumatischer Erlebnisse während des Krieges in Bosnien sowie der schwierigen familiären Situation mit seinem Stiefvater eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, aufgrund welcher er sogar während etwas mehr als drei Monaten in der Psychiatrischen Universitäts- klinik gewesen sei (Urk. 141 S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 142/1-7). Diese doch schwieri- ge Lebensgeschichte ist ganz leicht strafmindernd zu veranschlagen. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist auch der Beschuldigte B._____ nicht auf. Die Vorstrafenlosigkeit – die aus dem aktuellsten Strafregisterauszug ersichtliche Strafe datiert vom 24. Oktober 2014, also nach Begehung der heute zu beurtei- lenden Taten (Urk. 138) – wiegt auch hier genauso neutral wie – entgegen der Vorinstanz und mit der Anklagebehörde – die Straflosigkeit während des vorlie- genden, laufenden Strafverfahrens und die Arbeitssuche. Wenn dem Beschuldig- ten B._____ sein noch junges Alter erleichternd angerechnet wurde, kann dies nicht übernommen werden, da es den allgemeinen Strafmilderungsgrund des ju- gendlichen Alters, wie ihn Art. 64 Abs. 7 aStGB vorsah, nicht mehr gibt. Der Be- schuldigte B._____ war im Tatzeitraum nämlich bereits zwanzigjährig (und damit fast zwei Jahre älter als der Mittäter A._____). Das vollumfängliche Geständnis sowie die gezeigte Einsicht und Reue (Prot. I S. 11) führen mit der Vorinstanz und der Verteidigung auch betreffend den Beschuldigten B._____ zu einer Strafminde- rung. 2.9. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe von rund 18 Monaten Freiheitsstrafe merklich reduzierend aus, jedoch – wie erwogen (nur ganz leichte Strafminderung aufgrund des Werdeganges) – etwas weniger als beim Beschul- digten A._____. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten. 2.10. Der Beschuldigte wurde – wie bereits angetönt – mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 24. Oktober 2014 des mehrfachen Vergehens gegen das AVIG für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 60.– bestraft (Urk. 138). Es fragt sich deshalb, ob für die im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens zu beurteilenden Delikte in Anwendung - 20 - von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 24. Oktober 2014 auszusprechen ist. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so spricht es eine Zusatzstrafe aus, die so bestimmt ist, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde. Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei re- trospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere (Freiheits-)Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafver- folgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht besser- gestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4). Bedingung für eine Zusatzstrafe ist jedoch stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind (BGE 102 IV 242 E. 4b mit Hinweis). Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamt- strafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 mit Hinweisen; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Der Beschuldigte wurde am 24. Oktober 2014 mit einer (bedingten) Geldstrafe bestraft. Heute ist, wie soeben erwogen, eine Freiheitsstrafe auszu- fällen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt Art. 49 Abs. 2 StGB damit nicht zur Anwendung; es ist im vorliegenden Verfahren demzufolge keine Zusatzstrafe, sondern eine selbständige Strafe auszufällen. Infolgedessen bleibt es bei der Freiheitsstrafe von 14 Monaten. 2.11. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 25 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). - 21 -
- Die vorinstanzliche Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der minimalen Probezeit für beide Beschuldigte (Urk. 63 S. 25) ist ohne Weiteres zu übernehmen, zumal auch die appellierende Anklagebehörde keinen entgegen- stehenden Antrag stellt (Urk. 143 S. 5). IV. Kosten
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
- Im Berufungsverfahren obsiegt die appellierende Anklagebehörde; die Be- schuldigten unterliegen mit ihren Anträgen. Daher sind die Kosten dieses Verfah- rens (exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigungen) je zur Hälfte den beiden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter dem Vorbehalt einer Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 3.1. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte dem Gericht vor der Berufungsver- handlung eine bzw. zwei Honorarnoten über Fr. 2'403.65 sowie Fr. 2'447.30 ein (Urk. 139). Noch nicht berücksichtigt war dabei der Aufwand für die heutige Beru- fungsverhandlung sowie die Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten A._____. Dafür sind vier Stunden zu veranschlagen. Es erscheint somit ange- messen, den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für seine Aufwendungen und Auslagen im vorliegenden Beru- fungsverfahren mit pauschal Fr. 5'800.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu ent- schädigen. 3.2. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ liess dem Gericht im Vorfeld der Berufungs- verhandlung eine Honorarnote über Fr. 4'928.05 zukommen, wobei er bereits ei- nen Aufwand für die Dauer der Berufungsverhandlung sowie die anfallenden Ab- schlussarbeiten einsetzte (Urk. 140). Diese Schätzung erwies sich als zutreffend und kann übernommen werden. Unter Berücksichtigung, dass Aufwendungen ab dem 1. Januar 2015 bei amtlichen Mandaten mit Fr. 220.– pro Stunde zu vergüten sind, ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für seine Aufwendungen und Auslagen im - 22 - vorliegenden Berufungsverfahren somit mit pauschal Fr. 5'200.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 24. Januar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren betreffend Dossier … ND 10 (z.N. Stadt Dübendorf) … wird bezüglich Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch eingestellt."
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 24. Januar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte 1, A._____, ist schuldig − des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (bezüglich HD, ND 1 bis 3, ND 5 und 6, ND 8 bis 10, ND 13 und 14, ND 16 bis 23, ND 25 sowie ND 27 bis 35); − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (bezüg- lich HD, ND 1 bis 3, ND 8, ND 13 und 14, ND 20 bis 22, ND 26, ND 31 und 32 sowie ND 34 und 35); − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (bezüglich HD, ND 1, ND 3, ND 8, ND 13 und 14, ND 21 und 22, ND 31 und 32 sowie ND 34 und 35).
- Der Beschuldigte 1 wird freigesprochen bezüglich der ihm in den Dossiers ND 4, ND 7, ND 11 und 12, ND 15, ND 24 sowie ND 26 vorgeworfenen Delikte.
- Der Beschuldigte 2, B._____, ist schuldig − des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (bezüglich ND 14, ND 17 bis 25, ND 27 bis 30 sowie ND 33 bis 34); − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (bezüg- lich ND 14, ND 20 bis 22 sowie ND 34); - 23 - − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (bezüglich ND 14, ND 21 und 22 sowie ND 34).
- Der Beschuldigte 2 wird freigesprochen bezüglich der ihm in den ND 5, ND 7, ND 11 und 12, ND 15 sowie ND 26 vorgeworfenen Delikte.
- ...
- ...
- ...
- Die folgenden anlässlich der Hausdurchsuchungen am 31. Dezember 2011 und
- Februar 2012 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben: - 3 Jacken (Papiersack) - 1 Paar Handschuhe (Papiersack) - 1 Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karte (Papiersack) - 1 Bund mit 6 Schlüsseln (Papiersack) - 1 Paar Turnschuhe der Marke Reebok - 1 Paar Turnschuhe der Marke Zara - 1 Paar Turnschuhe der Marke Nike - 1 Paar Turnschuhe der Marke Angel Dust - 1 Paar Handschuhe - 1 Jacke - 1 Hose - 1 Paar Turnschuhe (getragen anlässlich Tatbegehung) - 1 Mobiltelefon Samsung - 1 Sony Ericsson - 1 Ladekabel Nokia Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichts- kasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- Der anlässlich der Hausdurchsuchung am 15. Februar 2012 sichergestellte Reise- ausweis Nr. … ltd. auf den Beschuldigten 2 wird dem Beschuldigten 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben. - 24 - Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt dieser Gegenstände der Bezirks- gerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte 1 das Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin 11 (Fischerei- und Jagdverwaltung des Kantons Zürich; ND 20/2) Fr. 312.25 anerkannt hat und er wird verpflichtet der Privatklägerin 11 (Fischerei- und Jagdver- waltung des Kantons Zürich; ND 20/2) Fr. 312.25 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin 21 (Stadt Dübendorf; ND 10/2) Fr. 2'000.– zu bezahlen.
- Die weiteren Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft bzw. die Schadenersatz- begehren im Mehrbetrag werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin Nr. 31 (R._____; HD) wird abgewie- sen.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin Nr. 6 (S._____; ND 12) wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 2'500.–.
- Die Gerichtsgebühr wird den Beschuldigten 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichts- gebühr um einen Drittel.
- Folgende Untersuchungskosten werden dem Beschuldigten 1 auferlegt: Fr. 2'980.– Kosten der Kantonspolizei Zürich betr. Beschuldigter 1 Fr. 5'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. b GebV StrV betr. Beschuldigter 1 Folgende Untersuchungskosten werden dem Beschuldigten 2 auferlegt: Fr. 420.– Kosten der Kantonspolizei Zürich betr. Beschuldigter 2 Fr. 3'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. b GebV StrV betr. Beschuldigter 2 Die Kosten der amtlichen Verteidigungen (festgesetzt je mit Verfügung vom 3. April 2013; Fr. 8'164.80 an RA Y._____; Fr. 11'295.50 an RA X._____) werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO."
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 25 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (bezüglich ND 5, 6, 9, 16, 17, 18, 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33) sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (bezüglich ND 5, 6, 9, 16, 17, 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33).
- Der Beschuldigte B._____ ist ausserdem schuldig − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (bezüglich ND 17, 18, 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33) sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (bezüglich ND 17, 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33).
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 94 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 25 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 26 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ Fr. 5'800.– (RA X._____) amtliche Verteidigung Beschuldigter B._____ Fr. 5'200.– (RA Y._____).
- Die Kosten des Berufungsverfahren, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten je hälftig auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO gegen jeden Beschuldigten über die ihn betreffenden Verteidigerkosten bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − die folgenden Privatkläger: − G._____ AG − H._____ − Q._____ AG − Segelclub I._____ − Tennisclub K._____ − Restaurant O._____ − Tennisclub P._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten - 27 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA je mit Formular A − die KOST Zürich je mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. März 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130181-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 16. März 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider Anklägerin und Berufungsklägerin gegen
1. A._____,
2. B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom
24. Januar 2013 (GG120035)
- 2 - Anklage: Die Anklageschriften und Privatklägerverzeichnisse der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 24. August 2012 sind dem Urteil beigeheftet (Urk. 30-33). Urteil und Verfügung der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 31 ff.) Es wird verfügt:
1. Das Verfahren betreffend Dossier ND 5 (z.N. C._____), ND 6 (z.N. D._____), ND 9 (z.N. C._____), ND 10 (z.N. Stadt Dübendorf), ND 15 (z.N. E._____ AG sowie F._____ AG), ND 16 (z.N. G._____ AG), ND 17 (z.N. H._____), ND 19 (z.N. Segelclub I._____), ND 23 (z.N. J._____ GmbH), ND 25 (z.N. Tennisclub K._____), ND 27 (z.N. Restaurant L._____), ND 28 (z.N. M._____), ND 29 (z.N. N._____), ND 30 (z.N. Restaurant O._____), ND 33 (z.N. Tennisclub P._____) wird bezüglich Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch einge- stellt.
2. Das Verfahren betreffend Dossier ND 18 (z.N. Q._____ AG) und ND 24 (z.N. Schweizeri- sche Bundesbahnen SBB) wird bezüglich Sachbeschädigung eingestellt.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv mit nachfolgendem Entscheid.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Wird gegen das Urteil Berufung erklärt, so gilt diese Verfügung als mitangefochten, soweit sie von der Berufung betroffen wird. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte 1, A._____, ist schuldig − des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (bezüglich HD, ND 1 bis 3, ND 5 und 6, ND 8 bis 10, ND 13 und 14, ND 16 bis 23, ND 25 sowie ND 27 bis 35);
- 3 - − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (bezüglich HD, ND 1 bis 3, ND 8, ND 13 und 14, ND 20 bis 22, ND 26, ND 31 und 32 sowie ND 34 und 35); − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (bezüglich HD, ND 1, ND 3, ND 8, ND 13 und 14, ND 21 und 22, ND 31 und 32 sowie ND 34 und 35).
2. Der Beschuldigte 1 wird freigesprochen bezüglich der ihm in den Dossiers ND 4, ND 7, ND 11 und 12, ND 15, ND 24 sowie ND 26 vorgeworfenen Delikte.
3. Der Beschuldigte 2, B._____, ist schuldig − des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (bezüglich ND 14, ND 17 bis 25, ND 27 bis 30 sowie ND 33 bis 34); − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (bezüglich ND 14, ND 20 bis 22 sowie ND 34); − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (bezüglich ND 14, ND 21 und 22 sowie ND 34).
4. Der Beschuldigte 2 wird freigesprochen bezüglich der ihm in den ND 5, ND 7, ND 11 und 12, ND 15 sowie ND 26 vorgeworfenen Delikte.
5. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon bis und mit heute 94 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon bis und mit heute 25 Tage durch Haft erstanden sind.
7. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
8. Die folgenden anlässlich der Hausdurchsuchungen am 31. Dezember 2011 und 15. Februar 2012 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten 1 nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben:
- 3 Jacken (Papiersack)
- 1 Paar Handschuhe (Papiersack)
- 1 Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karte (Papiersack)
- 4 -
- 1 Bund mit 6 Schlüsseln (Papiersack)
- 1 Paar Turnschuhe der Marke Reebok
- 1 Paar Turnschuhe der Marke Zara
- 1 Paar Turnschuhe der Marke Nike
- 1 Paar Turnschuhe der Marke Angel Dust
- 1 Paar Handschuhe
- 1 Jacke
- 1 Hose
- 1 Paar Turnschuhe (getragen anlässlich Tatbegehung)
- 1 Mobiltelefon Samsung
- 1 Sony Ericsson
- 1 Ladekabel Nokia Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Heraus- gabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Der anlässlich der Hausdurchsuchung am 15. Februar 2012 sichergestellte Reiseausweis Nr. … ltd. auf den Beschuldigten 2 wird dem Beschuldigten 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gege- ben. Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Heraus- gabe nicht verlangt werden, so bleibt dieser Gegenstände der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
10. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte 1 das Schadenersatzbegehren der Privatkläge- rin 11 (Fischerei- und Jagdverwaltung des Kantons Zürich; ND 20/2) Fr. 312.25 anerkannt hat und er wird verpflichtet der Privatklägerin 11 (Fischerei- und Jagdverwaltung des Kan- tons Zürich; ND 20/2) Fr. 312.25 zu bezahlen.
11. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin 21 (Stadt Dübendorf; ND 10/2) Fr. 2'000.– zu bezahlen.
12. Die weiteren Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft bzw. die Schadenersatzbegeh- ren im Mehrbetrag werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin Nr. 31 (R._____; HD) wird abgewiesen.
14. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin Nr. 6 (S._____; ND 12) wird auf den Zivilweg verwiesen.
15. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 2'500.–.
- 5 -
16. Die Gerichtsgebühr wird den Beschuldigten 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
17. Folgende Untersuchungskosten werden dem Beschuldigten 1 auferlegt: Fr. 2'980.– Kosten der Kantonspolizei Zürich betr. Beschuldigter 1 Fr. 5'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. b GebV StrV betr. Beschuldigter 1 Folgende Untersuchungskosten werden dem Beschuldigten 2 auferlegt: Fr. 420.– Kosten der Kantonspolizei Zürich betr. Beschuldigter 2 Fr. 3'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. b GebV StrV betr. Beschuldigter 2 Die Kosten der amtlichen Verteidigungen (festgesetzt je mit Verfügung vom 3. April 2013; Fr. 8'164.80 an RA Y._____; Fr. 11'295.50 an RA X._____) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
18. (Mitteilungen)
19. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 15 ff.)
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 143 S. 1 f.)
1. Es sei festzustellen, dass die Freisprüche der Vorinstanz betreffend sämtliche Delikte in ND 15 und ND 24 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Die Beschuldigten seien zusätzlich zum Schuldpunkt der Vorinstanz der folgenden Delikte schuldig zu sprechen: 2.1 A._____
• der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB
• des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB
- 6 - bezüglich der Nebendossiers 5, 6, 9, 16, 17, 18 (nur Sachbeschädi- gung), 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33 2.2 B._____
• der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB
• des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB bezüglich der Nebendossiers 17, 18 (nur Sachbeschädigung), 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33
3. Der Beschuldigte A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 94 Tagen.
4. Der Beschuldigte B._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 25 Tagen.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafen sei unter Ansetzung einer Probezeit von je zwei Jahren bedingt aufzuschieben.
6. Den Beschuldigten seien die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 144 S. 1 f.)
1. Es sei im Sinne der Erwägung 1 auf Seite 3 ff. des Beschlusses des Ober- gerichts vom 12. August 2014 (Urk. 119) von den in Rechtskraft erwachse- nen Dispositiv-Ziffern der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 24. Januar 2013 (Geschäfts-Nr. GG120032-I) Vormerk zu nehmen.
2. Hinsichtlich der Strafzumessung sei das Urteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Uster vom 24. Januar 2013 zu bestätigen. Es sei dementspre-
- 7 - chend der Beschuldigte A._____ mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.– zu bestrafen, wobei die 94 Tage Untersuchungshaft anzurechnen seien. Es sei dem Beschuldigten A._____ der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
3. Es seien die Kosten des Verfahrens (inkl. Kosten amtliche Verteidigung) mangels Einbringlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie überhaupt dem Beschuldigten A._____ auferlegt werden können.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 145 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei in Ergänzung des Urteils vom 24. Januar 2013 auch betreffend ND 17, ND 18 betreffend Sachbeschädigung, ND 19, ND 23, ND 25, ND 27, ND 28, ND 29, ND 30 und ND 33 im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Im Übrigen sei das Urteil vom 24. Januar 2013, insbesondere Ziff. 6 be- treffend Strafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.– und Ziff. 7 betreffend Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren zu bestätigen bzw. die Anträge der Berufungsklägerin abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
24. Januar 2013 wurden die Beschuldigten A._____ und B._____ weitgehend an- klagegemäss in diversen Punkten des mehrfachen, teilweise versuchten Dieb- stahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedens-
- 8 - bruchs schuldig gesprochen und je mit bedingten Geldstrafen bestraft. In einzel- nen Anklagepunkten wurden die Beschuldigten freigesprochen. Betreffend diverse Anklagepunkte wurde das Verfahren eingestellt (Urk. 63 S. 31 f.). Gegen diesen Entscheid meldete die Anklagebehörde mit Eingabe vom 30. Januar 2013 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 53). Die Berufungs- erklärung der Anklagebehörde ging, nachdem ihr das begründete Urteil am
9. April 2013 zugestellt wurde (Urk. 55), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 64). Die Verteidigungen haben mit Eingaben vom 18. Juni 2013 respektive 12. Juli 2013 innert Frist mitgeteilt, auf Anschlussberufung zu verzichten und beantragen die Bestätigung des angefoch- tenen Entscheides (Urk. 78 und 84; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden, abgesehen von der Einreichung diverser Unterlagen durch den Beschuldigten B._____ (vgl. Urk. 142/1-7), im Berufungs- verfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 64; Prot. II S. 18).
2. Die Anklagebehörde hat die Berufung in ihrer ursprünglichen Berufungs- erklärung nicht beschränkt (Urk. 64; Art. 399 Abs. 4 StPO). Diese wurde mit Ein- gabe vom 21. Juni 2013 zum Umfang der Berufung präzisiert (Urk. 80). Mit Be- schluss vom 6. September 2013 trat die Kammer auf die Berufung teilweise nicht ein (Urk. 94). Auf Beschwerde der Anklagebehörde hin hob das Bundesgericht diesen Beschluss der Kammer mit Urteil vom 24. April 2014 auf (Urk. 105). Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 erfolgte schliesslich die aktualisierte Berufungserklä- rung der Anklagebehörde (Urk. 108). Über die Vorfrage des Vorliegens gültiger Strafanträge wurde sodann mit Beschluss der Kammer vom 13. Oktober 2014 (Urk. 131) im schriftlichen Verfahren vorab entschieden (vgl. Urk. 119). Im Berufungsverfahren sind gemäss den Anträgen der Parteien demnach nicht angefochten (vgl. auch Prot. II S. 17 f.): − die vorinstanzliche Verfahrenseinstellung betreffend ND 10 (Verfügungs- dispositiv-Ziff. 1 teilweise),
- 9 - − die vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche (Urteilsdispositiv-Ziff. 1., 2., 3. und 4.), − die vorinstanzliche Regelung betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 8. und 9.), − die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche (Urteilsdispositiv Ziff. 10., 11., 12., 13. und 14.) sowie − die vorinstanzliche Kostenregelung (Urteilsdispositiv-Ziff. 15., 16. und 17.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zur Diskussion stehen heute somit diverse Anklagepunkte betreffend die Tatvor- würfe der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (vgl. Urk. 131 S. 22) sowie die Höhe der gegen die Beschuldigten ausgefällten Sanktionen.
3. Der Beschuldigte A._____ wurde erst am tt. Oktober 2011 18 Jahre alt. Bei Begehung eines Teils der heute zu beurteilenden Delikte (vgl. HD Urk. 30) hatte er demzufolge das 18. Altersjahr noch nicht vollendet, weshalb sich die Frage nach der Anwendbarkeit des Jugendstrafverfahrens stellt. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG ist hinsichtlich der Strafen jedoch nur das StGB anwendbar, wenn gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahrs begangene Tat zu beurteilen ist. Somit ist hinsichtlich der Strafe für den Beschuldigten A._____ (nur) das StGB anwendbar. II. Schuldpunkt
1. Beschuldigter A._____ 1.1. Wie bereits die Vorinstanz angeführt hat, ist der Beschuldigte A._____ be- treffend die noch massgebenden Anklagepunkte zum Sachverhalt vollumfänglich geständig (Urk. 63 S. 15 f. mit Verweisen; vgl. auch Urk. 141 S. 14). 1.2. Die Verteidigung hat bereits im Hauptverfahren beantragt, der Beschuldigte A._____ sei in sämtlichen eingestandenen Anklagepunkten, in welchen gültige
- 10 - Strafanträge vorliegen würden, schuldig zu sprechen (Urk. 48 S. 5). Nichts Ande- res ergab sich anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 144 S. 9-12). 1.3. Gemäss Beschluss der Kammer vom 13. Oktober 2014, welcher seitens des Beschuldigten A._____ nicht angefochten wurde, liegen entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 31) und mit der appellierenden Anklagebehörde (Urk. 108 S. 2 ff.) auch zu ND 5, 6, 9, 16, 17, 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33 gültige Strafanträge betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie zu ND 18 betreffend Sachbeschädigung vor (Urk. 131 S. 22). Betreffend ND 19 wird zwar ein Sachschaden von unter Fr. 300.– eingeklagt (HD Urk. 32 S. 14; vgl. WEISSENBERGER in: BSK Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 172ter N 29 mit Verweisen auf die Praxis). Die Absicht der Täter betreffend den gleichzeitig begangenen (versuchten) Diebstahl war aber fraglos auf eine nicht mehr geringfügige Beute gerichtet. Der Beschuldigte wurde denn auch
– rechtskräftig – des nicht mehr geringfügigen (versuchten) Diebstahls schuldig gesprochen (Urk. 63 Urteilsdispositiv-Ziff. 1 S. 32). Demnach liegt auch keine geringfügige Sachbeschädigung mehr vor (WEISSENBERGER in: BSK Strafrecht II, a.a.O., N 28). 1.4. Somit ist der Beschuldigte A._____ auch in den Anklagepunkten ND 5, 6, 9, 16, 17, 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33 der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie in ND 18 der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen.
2. Beschuldigter B._____ 2.1. Gemäss Beschluss der Kammer vom 13. Oktober 2014, welcher auch sei- tens des Beschuldigten B._____ nicht angefochten wurde, liegen – ihn betreffend
– entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 31) und mit der appellierenden Anklage- behörde (Urk. 108 S. 2 ff.) zu ND 17, 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33 gültige Strafanträge betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie zu ND 18 betreffend Sachbeschädigung vor (Urk. 131 S. 22). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ hat bereits im Hauptverfahren beantragt, der Beschuldigte sei in den obzitierten Anklagepunkten im Sinne der
- 11 - Anklage schuldig zu sprechen, sofern vom Vorliegen gültiger Strafanträge ausge- gangen werde (Urk. 49 S. 2). Der Beschuldigte wurde denn auch – rechtskräftig – in allen diesen Punkten des (teilweise versuchten) mehrfachen Diebstahls schul- dig gesprochen (Urk. 63 Urteilsdispositiv-Ziff. 1 S. 32). Heute liess der Beschul- digte ausführen, nachdem die Existenz gültiger Strafanträge in der Zwischenzeit rechtsverbindlich habe geklärt werden können, würden sich die eingeklagten Sachverhalte der Nebendossiers 17, 18, 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33 mit seinem Geständnis decken (Urk. 145 S. 2). 2.3. Somit ist der Beschuldigte B._____ ohne Weiteres auch in den Anklage- punkten ND 17, 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33 der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie in ND 18 der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. Zu ND 19 gilt das vorstehend zum Beschuldigten A._____ Erwogene. III. Sanktion
1. Beschuldigter A._____ 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ in Abgeltung des mehrfa- chen, teilweise versuchten Diebstahls in 29 Fällen, der mehrfachen Sachbeschä- digung in 15 Fällen sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs in 12 Fällen mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bestraft (Urk. 63 S. 31 f.). 1.2. Die appellierende Anklagebehörde verlangte in ihrer Berufungserklärung, ausgehend von den zusätzlich zu erfolgenden Verurteilungen, eine Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe "in der Grössenordnung von 18 Monaten" (Urk. 108 S. 7). 1.3. Der Beschuldigte A._____ ist heute gegenüber dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz zusätzlich in 14 Fällen der Sachbeschädigung und in 13 Fällen des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen. 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Anklagebehörde ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz, obwohl sie von regelrechten
- 12 - Einbruchsserien ausgehe, bei der Tatkomponente hinsichtlich der objektiven Tatschwere dann den teilweise tiefen Deliktsbeträgen ein so hohes Gewicht beigemessen habe. Immerhin hätten aus den vom Beschuldigten A._____ verüb- ten 29 Einbrüchen immerhin Fr. 28'222.– resultiert. Völlig deplatziert sei die Strafminderung, weil sich die Beschuldigten während des Strafverfahrens nichts hätten zuschulden kommen lassen. Auch das Fehlen von Vorstrafen biete keinen Anlass zu einer Strafreduktion. Die Beschuldigten hätten in hoher Kadenz aus rein egoistischen Motiven zum Zweck des Gelderwerbs Einbrüche verübt und damit ein erhebliches Tatverschulden auf sich geladen. Insgesamt erweise sich eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe für den Beschuldigten A._____ als an- gemessen (Urk. 143 S. 2 ff.). 1.5. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ hat zu den Tatkomponenten zusammengefasst ausgeführt, die Anzahl der Delikte lasse die Tatschwere zwar nicht mehr als gering erscheinen. Bei der Art des Vorgehens sei allerdings zu berücksichtigen, dass dieses nicht planmässig im Sinne einer hohen kriminellen Energie erfolgt sei. Die Tatorte seien wohl primär so ausgewählt worden, dass die Gefahr des Entdecktwerdens möglichst gering geblieben sei. Es seien auch di- verse Tatorte ausgewählt worden, bei denen zum Vornherein habe klar gewesen sein müssen, dass "nicht viel zu holen" gewesen sei. Es habe weder eine fixe Rollenverteilung noch eine hierarchische Ordnung gegeben. Es gehe hier nicht um eine Art "Berufsverbrechertum". Zudem würden in nicht weniger als 18 Fällen blosse Diebstahlsversuche vorliegen (Urk. 144 S. 14-16). Zur Täterkomponente wurde geltend gemacht, strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte A._____ im Moment der Delikte ohne Lehrstelle dagestanden sei und kei- nerlei Perspektive gehabt habe. Er habe sich bezüglich Nachtatverhalten durch- gehend kooperativ gezeigt, bereue die Taten und sei nach Kräften bemüht gewe- sen, die Strafuntersuchung zu erleichtern. Zudem habe er sich in der Haft tadellos verhalten. Auch während der nunmehr nicht unerheblichen Verfahrensdauer habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was zeige, dass die besagten Einbrüche als Ausrutscher zu bezeichnen seien. Strafmindernd wirke, dass der Beschuldigte A._____ im Zeitpunkt der Tatbegehung noch sehr jung gewesen sei. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte A._____ über eine Nieder-
- 13 - lassungsbewilligung verfüge. Im schlechtesten Fall müsse er, falls er mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft würde, mit einem Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung rechnen. Dies sei ebenfalls in die Strafzumessung einzube- ziehen. Auch ein Vergleich mit der gegen den Mittäter T._____ ausgefällten Strafe ergebe, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Sanktion sich als angemessen bzw. eher etwas zu hoch erweise (Urk. 144 S. 16-19). 1.6. Die im Berufungsverfahren zusätzlich zu ergehenden Verurteilungen beschlagen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum anwendbaren Strafrahmen sowie zur Theorie zur Strafzumessung nicht (Urk. 63 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 17 E. 2.1). Die Vorinstanz hat die mehrfachen Diebstähle als schwerstes zu beurteilendes Delikt erkannt und diese aufgrund des engen Zusammenhangs der Einzeltaten auch zurecht gemeinsam beurteilt. Die zusätzlich begangenen Sachbeschädi- gungen und Hausfriedensbrüche blieben in der konkreten Strafzumessung aller- dings komplett unerwähnt (Urk. 63 S. 21 f.). Es ist in der Tat sachgerecht, bei so- genannten Einbruchdiebstählen die einzelnen Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche zusammengefasst zu bewerten. Wenn die Vorinstanz allerdings ausdrücklich die Diebstähle als schwerste Delikte beurteilt und dann die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche unerwähnt lässt, entsteht zumindest der Eindruck, diese seien unberücksichtigt geblieben. 1.7. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, die begangenen Einbruchdiebstähle würden mit einer Ausnahme tiefe Deliktsbeträge betreffen. Dies ist grundsätzlich richtig: Allerdings wurden die Deliktserlöse – deliktstypisch – oft durch den angerichteten Sachschaden noch übertroffen. Nicht zu vernachlässigen ist sodann der regelmässig grosse admini- strative Aufwand (Anzeigeerstattung, Korrespondenz mit der Versicherung, Auf- räumarbeiten, Sicherung der aufgebrochenen Räume), welcher den Geschädig- ten von Einbruchdiebstählen verursacht wird. Diskussionslos handelt es sich um eine grosse Anzahl von Delikten, wobei betreffend Sachbeschädigung und Haus- friedensbruch der vorliegende Schuldspruch gegenüber dem vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend den Beschuldigten A._____ rund eine Verdoppelung und
- 14 - betreffend den Beschuldigten B._____ sogar rund eine Verdreifachung darstellt. Das systematische Aufbrechen und Eindringen in fremde Räumlichkeiten über ei- nen Deliktszeitraum von mehreren Monaten (betrifft nur den Beschuldigten A._____, die Delinquenz des Beschuldigten B._____ betrifft lediglich, aber im- merhin, den Monat Dezember 2011) und teilweise in der gleichen Nacht zeugt doch von grosser Dreistigkeit. Dass die Beschuldigten lediglich in unbewohnte Objekte eingedrungen sind, ist ihnen – entgegen der Vorinstanz und der Verteidi- gung des Beschuldigten B._____ (Urk. 145 S. 3) – nicht "zugute zu halten". Viel- mehr wäre ein Eindringen in bewohnte Objekte erschwerend zu gewichten. Wenn die Vorinstanz – fälschlicherweise bei der subjektiven Tatschwere – eine hohe kriminelle Energie der Beschuldigten erkennt, ist dies betreffend Einbruchdieb- stähle ohne Weiteres zutreffend. Dass es bei diversen Einbrüchen beim Dieb- stahlsversuch blieb, entlastet die Beschuldigten nur leicht, ist dies doch nicht auf ihr Verhalten zurückzuführen, sondern vielmehr auf die Tatsache, dass schlicht keine Wertgegenstände gefunden wurden oder das Aufbrechen der Räumlichkei- ten misslang. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zurecht erwogen, die Beschuldig- ten hätten aus rein egoistischem Antrieb, zum Gelderwerb oder aus Langeweile, delinquiert (Urk. 63 S. 22; Urk. 46 S. 4; Urk. 47 S. 4). Beide befanden sich in kei- ner eigentlichen Notlage. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit lag nicht vor. Die Darstellung des Beschuldigten B._____, er sei zum Tatzeitpunkt "immer be- trunken gewesen" (Urk. 47 S. 4), ist offensichtlich eine übertriebene Schutzbe- hauptung; Entsprechendes wird von seiner Verteidigung auch nicht geltend ge- macht (Urk. 49; Urk. 145 S. 3 f.). Die Delikte wurden sodann fraglos mit direktem Vorsatz begangen. Die Vorinstanz hat das Verschulden der Beschuldigten zutreffend als erheblich taxiert (Urk. 63 S. 22). Aufgrund der etwas höheren Anzahl begangener Taten wiegt das Verschulden des Beschuldigten A._____ leicht höher als dasjenige des Beschuldigten B._____. Die Ansetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tatkomponente hat die Vorinstanz unterlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Diese ist angesichts des erheblichen Verschuldens und des obe-
- 15 - ren Strafrahmens von 5 Jahren Freiheitsstrafe für den Beschuldigten A._____ knapp über dem unteren Drittel des Strafrahmens und somit bei ca. 22 Monaten Freiheitsstrafe und für den Beschuldigten B._____ noch knapp im unteren Drittel des Strafrahmens bei ca. 18 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. Bereits an dieser Stelle ist noch das Folgende anzufügen: Wenn beide Verteidiger am Ende ihrer Ausführungen zur Strafzumessung darlegen, die von der Vor- instanz bemessene Sanktion erweise sich als dem Verschulden (und den persön- lichen Verhältnissen) angemessen (Urk. 144 S. 19; Urk. 145 S. 4), kann dem keineswegs gefolgt werden. Die Ausfällung gleich hoher Strafen wie die Vorder- richterin würde im Ergebnis bedeuten, dass die heute zusätzlich zu sanktionie- renden Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (vgl. vorne Ziff. II) gänzlich unberücksichtigt blieben. Diese fallen selbstredend auch ins Gewicht und sind im Rahmen der Strafzumessung ebenfalls zu berücksichtigen. 1.8. Zur Täterkomponente des Beschuldigten A._____ hat die Vorinstanz dessen Werdegang und persönlichen Verhältnisse angeführt (Urk. 63 S. 22). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte seit letztem Sommer eine dreijährige Lehre als Lüftungsanlagebauer absolviert. Er verdiene im ersten Lehrjahr Fr. 1'500.–; im zweiten und dritten Lehrjahr werde er dann einen Lehrlingslohn von Fr. 2'000.– und Fr. 2'500.– erhalten (Urk. 141 S. 2). Die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldigten A._____ wie- gen strafzumessungsneutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Be- schuldigte nicht auf. Die Vorstrafenlosigkeit (Urk. 137) wiegt genauso neutral (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4) wie – entgegen der Vorinstanz – die Straflosigkeit wäh- rend des vorliegenden, laufenden Strafverfahrens und die Arbeitssuche. Wenn dem Beschuldigten sein noch jugendliches Alter erleichternd angerechnet wurde, kann dies übernommen werden, da der Beschuldigte A._____ einen Teil der De- likte in einem Zeitpunkt verübte, als er noch nicht volljährig war (Urteil des Bun- desgerichts 6B_339/2009 vom 7. August 2009 E. 4.3). Das vollumfängliche Ge- ständnis sowie die gezeigte Einsicht (Prot. I S. 11) führen mit der Vorinstanz zu einer Strafminderung.
- 16 - Eine Strafminderung wegen der Gefahr des Verlusts der Niederlassungsbewilli- gung ist entgegen der Verteidigung nicht angezeigt. Nach Art. 62 lit. b sowie Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG können Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen zwar widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wobei dieser Widerrufsgrund vorliegt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2). Die ausländerrechtlichen Folgen drohen jedoch jeder ausländischen Person, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Sie führen daher nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit und zu einer Strafminderung (Urteile des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.4, 6B_289/2014 vom
13. Mai 2014 E. 1.3.2 und 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Wenn seitens der Verteidigung angeführt wird, es stelle sich die Frage, ob ein rechtliches Interesse der Anklagebehörde bestehe, eine Berufung zu erheben, soweit damit eine höhere Strafe als in der ursprünglichen Anklageschrift verlangt beantragt werde (Urk. 144 S. 4), ist sie auf die zutreffenden Ausführungen des Leitenden Staatsanwaltes anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu verweisen. Zurecht hat dieser darauf aufmerksam gemacht, dass die Leitung der Staatsanwaltschaft ihrer Ansicht nach unzutreffende rechtliche Würdigungen durch die Staatsanwaltschaft oder zu tiefe Strafanträge im Berufungsverfahren korrigieren lassen kann (Prot. II S. 22). Tadelloses Verhalten während der Haft darf erwartet werden und ist deswegen nicht strafmindernd zu veranschlagen, zumal der Beschuldigte A._____ lediglich rund drei Monate inhaftiert war. Die Verteidigung macht schliesslich geltend, es sei ein Vergleich mit der Strafe des Mittäters T._____ vorzunehmen (Urk. 144 S. 18). Dieser wurde indes in ei- nem Jugendstrafverfahren nach JStG verurteilt (Urk. 72). Zudem hat er nur zwei Taten nach Vollendung des 18. Altersjahres begangen, während der Beschuldigte A._____ die Mehrzahl der Taten nach Zurücklegen des 18. Lebensjahres verübt
- 17 - hat. Ein Vergleich der beiden drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf, zumal es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BGE 135 IV 191 E. 3.2). 1.9. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe von rund 22 Monaten Freiheitsstrafe merklich reduzierend aus. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten. 1.10. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 94 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
2. Beschuldigter B._____ 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B._____ in Abgeltung des mehrfa- chen, teilweise versuchten Diebstahls in 21 Fällen, der mehrfachen Sachbeschä- digung in 5 Fällen sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs in 4 Fällen mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen bestraft (Urk. 63 S. 32). 2.2. Die appellierende Anklagebehörde verlangte in ihrer Berufungserklärung, ausgehend von den zusätzlich zu erfolgenden Verurteilungen, eine Bestrafung des Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstrafe "in der Grössenordnung von 15 Monaten" (Urk. 108 S. 7). 2.3. Der Beschuldigte B._____ ist heute gegenüber dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz zusätzlich in 10 Fällen der Sachbeschädigung und in 9 Fällen des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen. 2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Anklagebehörde weitgehend übereinstimmend mit der Argumentation betreffend den Beschuldigten A._____ geltend gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz, obwohl sie von regelrechten Einbruchsserien ausgehe, bei der Tatkomponente hinsichtlich der objektiven Tatschwere dann den teilweise tiefen Deliktsbeträgen ein so hohes Gewicht beigemessen habe. Immerhin hätten aus den vom Beschuldigten B._____ verübten 17 Einbrüchen immerhin Fr. 5'938.– resultiert. Völlig deplatziert sei die Strafminderung, weil sich die Beschuldigten während des Strafverfahrens nichts hätten zuschulden kommen lassen. Auch das Fehlen von Vorstrafen biete
- 18 - keinen Anlass zu einer Strafreduktion. Die Beschuldigten hätten in hoher Kadenz aus rein egoistischen Motiven zum Zweck des Gelderwerbs Einbrüche verübt und damit ein erhebliches Tatverschulden auf sich geladen. Insgesamt erweise sich eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für den Beschuldigten B._____ als angemessen (Urk. 143 S. 2 ff.). 2.5. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ hat ausgeführt, in erster Linie würden die seitens des Beschuldigten begangenen Einbruchdiebstähle aus- nahmslos tiefe Deliktsbeträge betreffen. Es sei den Beschuldigten zudem zugute zu halten, dass sie nie in Wohnungen eingedrungen seien. Einige Male sei es auch beim Versuch geblieben. In subjektiver Hinsicht sei zu erwähnen, dass die Beteiligung des Beschuldigten jeweils nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern vielmehr kurzfristig, spontan und ohne jegliche Vorbereitung erfolgt sei. Der Beschuldigte sei offensichtlich ein Mitläufer gewesen und nicht der Organisa- tor. Zur Täterkomponente führte die Verteidigung zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe sich in persönlicher Hinsicht stabilisiert und integrieren können und habe sein Leben nun im Griff. Strafmindernd sei das vollumfängliche Geständnis zu berücksichtigen – auch für Straftaten, die ihm nicht eindeutig hätten nachgewiesen werden können. Zudem bereue er seine Taten sehr (Urk. 145 S. 3-7). 2.6. Betreffend den anwendbaren Strafrahmen, die theoretischen Erwägungen zur Strafzumessung und deren konkrete Begründungsform durch die Vorinstanz gilt das vorstehend zum Beschuldigten A._____ Erwogene. 2.7. Zur Tatkomponente des Beschuldigten B._____ gelten die vorstehenden Erwägungen unter 1.7. 2.8. Zur Täterkomponente des Beschuldigten B._____ hat die Vorinstanz dessen Werdegang und persönlichen Verhältnisse angeführt (Urk. 63 S. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte B._____ aus, zurzeit in einer betreuten Wohngemeinschaft zu leben. Er absolviere seit letztem Dezember eine Vorlehre als Logistiker bei der U._____ und könne im nächsten Sommer glei- chenorts mit der entsprechenden zweijährigen Lehre beginnen, wobei die
- 19 - anfallenden Kosten von der IV übernommen würden. Weiter gab der Beschuldigte an, bei ihm sei aufgrund traumatischer Erlebnisse während des Krieges in Bosnien sowie der schwierigen familiären Situation mit seinem Stiefvater eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, aufgrund welcher er sogar während etwas mehr als drei Monaten in der Psychiatrischen Universitäts- klinik gewesen sei (Urk. 141 S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 142/1-7). Diese doch schwieri- ge Lebensgeschichte ist ganz leicht strafmindernd zu veranschlagen. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist auch der Beschuldigte B._____ nicht auf. Die Vorstrafenlosigkeit – die aus dem aktuellsten Strafregisterauszug ersichtliche Strafe datiert vom 24. Oktober 2014, also nach Begehung der heute zu beurtei- lenden Taten (Urk. 138) – wiegt auch hier genauso neutral wie – entgegen der Vorinstanz und mit der Anklagebehörde – die Straflosigkeit während des vorlie- genden, laufenden Strafverfahrens und die Arbeitssuche. Wenn dem Beschuldig- ten B._____ sein noch junges Alter erleichternd angerechnet wurde, kann dies nicht übernommen werden, da es den allgemeinen Strafmilderungsgrund des ju- gendlichen Alters, wie ihn Art. 64 Abs. 7 aStGB vorsah, nicht mehr gibt. Der Be- schuldigte B._____ war im Tatzeitraum nämlich bereits zwanzigjährig (und damit fast zwei Jahre älter als der Mittäter A._____). Das vollumfängliche Geständnis sowie die gezeigte Einsicht und Reue (Prot. I S. 11) führen mit der Vorinstanz und der Verteidigung auch betreffend den Beschuldigten B._____ zu einer Strafminde- rung. 2.9. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe von rund 18 Monaten Freiheitsstrafe merklich reduzierend aus, jedoch – wie erwogen (nur ganz leichte Strafminderung aufgrund des Werdeganges) – etwas weniger als beim Beschul- digten A._____. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten. 2.10. Der Beschuldigte wurde – wie bereits angetönt – mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 24. Oktober 2014 des mehrfachen Vergehens gegen das AVIG für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 60.– bestraft (Urk. 138). Es fragt sich deshalb, ob für die im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens zu beurteilenden Delikte in Anwendung
- 20 - von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 24. Oktober 2014 auszusprechen ist. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so spricht es eine Zusatzstrafe aus, die so bestimmt ist, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde. Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei re- trospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere (Freiheits-)Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafver- folgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht besser- gestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4). Bedingung für eine Zusatzstrafe ist jedoch stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind (BGE 102 IV 242 E. 4b mit Hinweis). Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamt- strafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 mit Hinweisen; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Der Beschuldigte wurde am 24. Oktober 2014 mit einer (bedingten) Geldstrafe bestraft. Heute ist, wie soeben erwogen, eine Freiheitsstrafe auszu- fällen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt Art. 49 Abs. 2 StGB damit nicht zur Anwendung; es ist im vorliegenden Verfahren demzufolge keine Zusatzstrafe, sondern eine selbständige Strafe auszufällen. Infolgedessen bleibt es bei der Freiheitsstrafe von 14 Monaten. 2.11. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 25 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- 21 -
3. Die vorinstanzliche Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der minimalen Probezeit für beide Beschuldigte (Urk. 63 S. 25) ist ohne Weiteres zu übernehmen, zumal auch die appellierende Anklagebehörde keinen entgegen- stehenden Antrag stellt (Urk. 143 S. 5). IV. Kosten
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
2. Im Berufungsverfahren obsiegt die appellierende Anklagebehörde; die Be- schuldigten unterliegen mit ihren Anträgen. Daher sind die Kosten dieses Verfah- rens (exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigungen) je zur Hälfte den beiden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter dem Vorbehalt einer Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 3.1. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte dem Gericht vor der Berufungsver- handlung eine bzw. zwei Honorarnoten über Fr. 2'403.65 sowie Fr. 2'447.30 ein (Urk. 139). Noch nicht berücksichtigt war dabei der Aufwand für die heutige Beru- fungsverhandlung sowie die Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten A._____. Dafür sind vier Stunden zu veranschlagen. Es erscheint somit ange- messen, den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für seine Aufwendungen und Auslagen im vorliegenden Beru- fungsverfahren mit pauschal Fr. 5'800.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu ent- schädigen. 3.2. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ liess dem Gericht im Vorfeld der Berufungs- verhandlung eine Honorarnote über Fr. 4'928.05 zukommen, wobei er bereits ei- nen Aufwand für die Dauer der Berufungsverhandlung sowie die anfallenden Ab- schlussarbeiten einsetzte (Urk. 140). Diese Schätzung erwies sich als zutreffend und kann übernommen werden. Unter Berücksichtigung, dass Aufwendungen ab dem 1. Januar 2015 bei amtlichen Mandaten mit Fr. 220.– pro Stunde zu vergüten sind, ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für seine Aufwendungen und Auslagen im
- 22 - vorliegenden Berufungsverfahren somit mit pauschal Fr. 5'200.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 24. Januar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren betreffend Dossier … ND 10 (z.N. Stadt Dübendorf) … wird bezüglich Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch eingestellt."
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 24. Januar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte 1, A._____, ist schuldig − des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (bezüglich HD, ND 1 bis 3, ND 5 und 6, ND 8 bis 10, ND 13 und 14, ND 16 bis 23, ND 25 sowie ND 27 bis 35); − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (bezüg- lich HD, ND 1 bis 3, ND 8, ND 13 und 14, ND 20 bis 22, ND 26, ND 31 und 32 sowie ND 34 und 35); − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (bezüglich HD, ND 1, ND 3, ND 8, ND 13 und 14, ND 21 und 22, ND 31 und 32 sowie ND 34 und 35).
2. Der Beschuldigte 1 wird freigesprochen bezüglich der ihm in den Dossiers ND 4, ND 7, ND 11 und 12, ND 15, ND 24 sowie ND 26 vorgeworfenen Delikte.
3. Der Beschuldigte 2, B._____, ist schuldig − des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (bezüglich ND 14, ND 17 bis 25, ND 27 bis 30 sowie ND 33 bis 34); − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (bezüg- lich ND 14, ND 20 bis 22 sowie ND 34);
- 23 - − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (bezüglich ND 14, ND 21 und 22 sowie ND 34).
4. Der Beschuldigte 2 wird freigesprochen bezüglich der ihm in den ND 5, ND 7, ND 11 und 12, ND 15 sowie ND 26 vorgeworfenen Delikte.
5. ...
6. ...
7. ...
8. Die folgenden anlässlich der Hausdurchsuchungen am 31. Dezember 2011 und
15. Februar 2012 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben:
- 3 Jacken (Papiersack)
- 1 Paar Handschuhe (Papiersack)
- 1 Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karte (Papiersack)
- 1 Bund mit 6 Schlüsseln (Papiersack)
- 1 Paar Turnschuhe der Marke Reebok
- 1 Paar Turnschuhe der Marke Zara
- 1 Paar Turnschuhe der Marke Nike
- 1 Paar Turnschuhe der Marke Angel Dust
- 1 Paar Handschuhe
- 1 Jacke
- 1 Hose
- 1 Paar Turnschuhe (getragen anlässlich Tatbegehung)
- 1 Mobiltelefon Samsung
- 1 Sony Ericsson
- 1 Ladekabel Nokia Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichts- kasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Der anlässlich der Hausdurchsuchung am 15. Februar 2012 sichergestellte Reise- ausweis Nr. … ltd. auf den Beschuldigten 2 wird dem Beschuldigten 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben.
- 24 - Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt dieser Gegenstände der Bezirks- gerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
10. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte 1 das Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin 11 (Fischerei- und Jagdverwaltung des Kantons Zürich; ND 20/2) Fr. 312.25 anerkannt hat und er wird verpflichtet der Privatklägerin 11 (Fischerei- und Jagdver- waltung des Kantons Zürich; ND 20/2) Fr. 312.25 zu bezahlen.
11. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin 21 (Stadt Dübendorf; ND 10/2) Fr. 2'000.– zu bezahlen.
12. Die weiteren Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft bzw. die Schadenersatz- begehren im Mehrbetrag werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin Nr. 31 (R._____; HD) wird abgewie- sen.
14. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin Nr. 6 (S._____; ND 12) wird auf den Zivilweg verwiesen.
15. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 2'500.–.
16. Die Gerichtsgebühr wird den Beschuldigten 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichts- gebühr um einen Drittel.
17. Folgende Untersuchungskosten werden dem Beschuldigten 1 auferlegt: Fr. 2'980.– Kosten der Kantonspolizei Zürich betr. Beschuldigter 1 Fr. 5'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. b GebV StrV betr. Beschuldigter 1 Folgende Untersuchungskosten werden dem Beschuldigten 2 auferlegt: Fr. 420.– Kosten der Kantonspolizei Zürich betr. Beschuldigter 2 Fr. 3'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. b GebV StrV betr. Beschuldigter 2 Die Kosten der amtlichen Verteidigungen (festgesetzt je mit Verfügung vom 3. April 2013; Fr. 8'164.80 an RA Y._____; Fr. 11'295.50 an RA X._____) werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO."
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 25 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (bezüglich ND 5, 6, 9, 16, 17, 18, 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33) sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (bezüglich ND 5, 6, 9, 16, 17, 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33).
2. Der Beschuldigte B._____ ist ausserdem schuldig − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (bezüglich ND 17, 18, 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33) sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (bezüglich ND 17, 19, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 33).
3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 94 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 25 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
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5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ Fr. 5'800.– (RA X._____) amtliche Verteidigung Beschuldigter B._____ Fr. 5'200.– (RA Y._____).
6. Die Kosten des Berufungsverfahren, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten je hälftig auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO gegen jeden Beschuldigten über die ihn betreffenden Verteidigerkosten bleibt vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − die folgenden Privatkläger: − G._____ AG − H._____ − Q._____ AG − Segelclub I._____ − Tennisclub K._____ − Restaurant O._____ − Tennisclub P._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten
- 27 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA je mit Formular A − die KOST Zürich je mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. März 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer