Sachverhalt
1.1 Anklagevorwurf: Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Juli 2012 (Urk. 22). Dieser
- 11 - wurde zudem auch im vorinstanzlichen Urteil zutreffend zusammengefasst (Urk. 54 S. 12 f.), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2 Umfang der Sachverhaltsanerkennung: 1.2.1 Der Beschuldigte A._____ anerkennt den ihn betreffenden Anklagesachver- halt auch vor der Berufungsinstanz nur insoweit, als dass er zu der in der Ankla- geschrift genannten Zeit im Bereich der Liegenschaft …/Museum … auf den Bo- den uriniert hat, dass er deswegen durch den Privatkläger C._____ zurecht ge- wiesen wurde und dass es in der Folge zu einer Auseinandersetzung kam. Der in der Anklageschrift umschriebene Verlauf der Auseinandersetzung wurde jedoch durch den Beschuldigten A._____ im Wesentlichen auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestritten. Insbesondere stellt der Beschuldigte A._____ nach wie vor in Abrede, dem Privatkläger C._____ zu Beginn der Auseinander- setzung mehrere heftige Faustschläge ins Gesicht versetzt zu haben. Diesbezüg- lich macht A._____ nach wie vor geltend, zu Beginn der Auseinandersetzung um- gehend vom Privatkläger gepackt und weg- bzw. umgestossen worden zu sein, worauf er mit diesem zu Boden gegangen sei. Er räumt zwar ein, zwei bis drei Mal gegen den Privatkläger geschlagen zu haben; dies jedoch erst für den Zeit- raum, als er sich im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Rücken zum Boden unter dem Privatkläger befunden habe. Er habe diese Schläge ausge- teilt, da er den Privatkläger, welcher auf ihm gewesen sei und sein Gesicht zu Boden gedrückt habe, von sich habe herunter holen wollen und da er einen Schlag gegen seinen Hals verspürt habe (Urk. 115 S. 5 ff.). Es stellt sich insofern auch heute die Frage, ob sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erstellen lässt. Soweit die Vorinstanz festhielt, es sei gemäss diesen Aussagen des Beschuldigten A._____ in objektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt, dass er auf den Privatkläger eingeschlagen habe, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten die am Boden verübten Schläge gar nicht zum Vorwurf gemacht werden und somit im Rahmen des rechtserheblichen Anklagevorwurfs auch nicht erstellt werden müssen.
- 12 - 1.2.2 Der Beschuldigte B._____ liess seine Berufung bezüglich des Schuldpunk- tes betreffend die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 zurückziehen (Urk. 102). Auch er anerkannte in der Folge den ihn betreffenden Anklagesachverhalt anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch nicht vollum- fänglich. Der Beschuldigte B._____ räumt zwar nach wie vor ein, dem Privatklä- ger zwei Fusstritte gegen den Kopf versetzt zu haben, stellt aber in Abrede, diese Tritte gegen den seitlich am Boden liegenden Privatkläger verübt zu haben. Zudem bestreitet der Beschuldigte B._____ auch nach wie vor, dem Privatkläger zu Beginn der Auseinandersetzung seitlich von hinten einen Schlag gegen den Kopf versetzt und diesen zu Boden gezerrt zu haben. Er macht auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, erst in die Auseinandersetzung eingegriffen zu haben, als sich der Privatkläger am Boden über dem Beschuldigten A._____ befunden habe und dabei zunächst versucht zu haben, den Privatkläger von A._____ wegzureissen (Urk. 116 S. 9 ff.). Es stellt sich folglich auch in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich der in der Anklage- schrift umschriebene Sachverhalt erstellen lässt. 1.2.3 Auf die im Zusammenhang mit der Feststellung des unbestrittenen Sachverhalts getätigten Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der durch den Privatkläger erlittenen Verletzungen und die in diesem Zusammenhang zitierten Dokumente (Urk. 54 S. 14, Ziff. 2.3; und S. 29 Ziff. 4.4) kann sodann ohne Weiteres verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal auch anlässlich der Berufungsverhandlung von keiner Seite bestritten wurde, dass der Privatkläger die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen erlitten hat (Urk. 115, Urk. 116, Urk. 118 und Urk. 122).
2. Sachverhaltserstellung: 2.1 Auf die durch die Vorinstanz angeführten theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung (Urk. 54 S. 17 ff.) kann sodann zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls verwiesen werden. Des Weiteren kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Glaubwürdigkeit der beiden
- 13 - beschuldigten Personen, der beiden Auskunftspersonen und der Zeugin (Urk. 54 S. 19 f.) sowie auf die Zusammenfassung der Aussagen der Beteiligten (Urk. 54 S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden, wobei letztere im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung in ihren wesentlichen Teilen zu rekapitulieren sein werden. Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass sämtliche Aussagen als vollumfänglich verwertbar zu erachten sind (Urk. 54 S. 21), was im Berufungsverfahren im Übrigen von keiner der Parteien bestritten wurde. 2.2 Nicht bestritten und damit erstellt ist zunächst, dass die beiden Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift nach durchzechter Nacht zusammen mit D._____ am Samstag, den 24. März 2012, um ca. 8.10 Uhr, mit einem Taxi zur …strasse in … Zürich gefahren sind, wo sie einen Bekannten besuchen woll- ten, um bei diesem weiter zu feiern. Ebenfalls unbestritten blieb, dass der Be- schuldigte A._____ in der Folge auf Höhe der Liegenschaft …/Museum … gegen die Wand bzw. auf den Vorplatz urinierte, wobei in diesem Moment der Privat- kläger C._____ dazu kam und den Beschuldigten A._____ hierfür tadelte (vgl. Urk. 22 S. 2). Betreffend den Verlauf der nachfolgenden Auseinandersetzung divergieren die Aussagen der Beteiligten jedoch, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt zu erstellen ist. 2.3 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten A._____ vor, dass er in der Fol- ge mit entblösstem Penis auf den Privatkläger C._____ zugegangen sei und die- sem angedroht habe, ihn mit seinem Urinstrahl zu treffen (Urk. 22 S. 2). Der Pri- vatkläger hielt dies in seiner polizeilichen Einvernahme mehrfach fest (Urk. 6/1 S. 2 ff.) und bestätigte diesen Umstand auch wiederholt anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 6/2 S. 3 f.) sowie in der Berufungs- verhandlung (Urk. 117 S. 4 f.). Der Beschuldigte A._____ stellte ein solches Vorgehen demgegenüber durchgehend und vehement in Abrede (Urk. 5/1 S. 4, Urk. 5/2 S. 2, Urk. 5/4 S. 2, Urk. 115 S. 6). Die Zeugin H._____ gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass der Privatkläger ihr von diesem Vorfall unmittelbar im Anschluss an die Auseinandersetzung berichtet habe (Urk. 7/3 S. 5). Weder sie, noch die Auskunftsperson I._____, noch der Beschuldigte
- 14 - B._____ tätigten indes eigene Wahrnehmungen, welche den diesbezüglichen Anklagevorwurf stützen würden. Dass der Beschuldigte A._____ dem Privatkläger im Sinne der Anklageschrift androhte, auf ihn zu urinieren bzw. ihn "anzuschiffen", kann somit nach Ansicht der Berufungsinstanz nicht rechtsgenügend erstellt werden, auch wenn einiges für die Darstellung des Privatklägers spricht. 2.4 Betreffend den weiteren Verlauf hält die Anklageschrift sodann fest, dass der Privatkläger den direkt vor ihm stehenden A._____ mit der rechten Hand weggestossen habe, worauf A._____ kurz zurück getorkelt, dann aber sogleich wieder auf den Privatkläger los gegangen sei und diesem mehrere heftige Faust- schläge ins Gesicht verpasst habe (Urk. 22 S. 3). 2.4.1 Der Privatkläger C._____ hielt in seiner polizeilichen Einvernahme fest, dass A._____ ihm so nahe gekommen sei, dass er diesen mit der flachen Hand weggeschoben habe, worauf A._____ nach hinten gestolpert, aber gleich wieder sehr aggressiv auf ihn zu gekommen sei und ihn mit Fäusten ins Gesicht geschlagen habe. Wie viele Schläge es gewesen seien oder mit welcher Hand dieser geschlagen habe, könne er nicht mehr sagen (Urk. 6/1 S. 3). Kurz darauf erklärte der Privatkläger dann aber, dass der Beschuldigte A._____ mehrere Schläge wechselseitig mit beiden Fäusten verübt habe (Urk. 6/1 S. 3). Auch an- lässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft hielt der Privatkläger fest, dass er A._____ mit der offenen Hand angefasst und weggestossen habe, worauf dieser sogleich wie eine Furie auf ihn los gekommen sei und ihn von vorne mit der Faust (Urk. 6/2 S. 4) bzw. mit Fäusten (Urk. 6/2 S. 5) ins Gesicht geschlagen habe. Auch in der Berufungsverhandlung gab der Privatkläger über- einstimmend mit seinen bisherigen Aussagen zu Protokoll, dass er den Beschul- digten A._____ weggestossen habe, worauf dieser nach hinten getorkelt und sogleich wieder voll auf ihn los gekommen sei (Urk. 117 S. 4). Dabei zeigte er sich sicher, dass er bereits im Stehen von A._____ mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen worden sei (Urk. 117 S. 5 f.). Er wisse dies noch, da er sehr darüber erstaunt gewesen sei, dass A._____ ihn unvermittelt ins Gesicht schlage (Urk. 117 S. 7). Als der Privatkläger darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund seiner
- 15 - bisherigen Äusserungen unklar sei, ob er von A._____ im Stehen mit einer Faust oder mit beiden Fäusten geschlagen worden sei, hielt er fest, dass er dies nicht mehr sagen könne (Urk. 117 S. 8). Dies blieb jedoch die einzige Unklarheit in sei- nen Aussagen betreffend die Faustschläge des Beschuldigten A._____. Im Übri- gen erwiesen sich seine diesbezüglichen Aussagen als konstant und glaubhaft. 2.4.2 Der Beschuldigte A._____ bestritt demgegenüber durchwegs, bereits im Stehen Schläge gegen den Privatkläger verübt zu haben. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme gab A._____ zu Protokoll, dass der Privatkläger ihn, unmittelbar nachdem er zu diesem gesagt habe, er solle sich verpissen und dass es ohnehin wieder regnen kommen würde, gepackt und zu Boden gerissen habe (Urk. 5/1 S. 2). Auch in der Hafteinvernahme hielt A._____ fest, der Privatkläger sei auf ihn zu gekommen und habe ihn unmittelbar gepackt und zu Boden geworfen (Urk. 5/2 S. 2). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten B._____ erklärte der Beschuldigte A._____ dann, dass der Privatkläger ihn mit der linken Hand gegen die Brust gestossen habe. Er habe das Gefühl gehabt, dass der Privatkläger ihn mit der rechten Hand gehalten habe, es könne aber auch ein Stoss gewesen sein. Hierauf sei er aus dem Gleichgewicht gekommen und mit dem Privatkläger nach hinten zu Boden gefallen (Urk. 5/4 S. 3). Es stimme nicht, dass er den Privatkläger im Stehen geschlagen habe (Urk. 5/4 S. 2). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2012 hielt der Beschuldigte A._____ wiederum fest, dass der Privatkläger ihn richtig heftig weggestossen habe, sodass sie beide zu Boden gefallen seien (Urk. 5/5 S. 4). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab A._____ an, vom Privatkläger zu Beginn nach hinten gestossen bzw. umgestossen worden zu sein (Urk. 115 S. 5 f.) und bestritt, dass er im Stehen Schläge gegen den Privatkläger verübt habe (Urk. 115 S. 7). Die Aussagen des Beschuldigten A._____ sind widersprüchlich. Es fällt auf, dass A._____ anfänglich geltend machte, der Privatkläger habe ihn gepackt und zu Boden gerissen (Urk. 5/1 S. 2, vgl. auch Urk. 5/2 S. 2), worauf er im späteren Verlauf des Verfahrens festhielt, dieser habe ihn heftig gestossen, worauf er – mit dem Privatkläger – nach hinten zu Boden gefallen sei (Urk. 5/5 S. 4, vgl. auch Urk. 115 S. 5 f.). Dass der Privatkläger direkt
- 16 - auf A._____ zugegangen sein soll und diesen unmittelbar auf dessen Bemerkungen hin, ohne anderweitigen vorangehenden Körperkontakt, direkt gepackt und zu Boden gerissen bzw. heftig umgestossen haben soll, wirkt im Übrigen, verglichen mit dem durch den Privatkläger umschriebenen Verlauf des Beginns der Auseinandersetzung, wenig glaubhaft. Der Privatkläger mag auf- grund der Bemerkung A._____s, dass er sich verpissen solle, sowie aufgrund des Umstandes, dass dieser auf den Vorplatz urinierte, erzürnt gewesen sein, trotzdem erscheint es aber als wenig lebensnah, dass er A._____, welcher in Begleitung von zwei weiteren Personen war, einfach ohne Weiteres gepackt und umgerissen bzw. -gestossen haben soll. 2.4.3 Im Übrigen sprechen auch die Äusserungen der weiteren Beteiligten dafür, dass es – bereits als sich die beiden Kontrahenten noch gegenüber standen – zu Schlägen des Beschuldigten A._____ gegen den Privatkläger gekommen ist. So hielt der Beschuldigte B._____ in seiner polizeilichen Einvernahme fest, dass der Privatkläger den Beschuldigten A._____ an der Schulter gepackt habe, als letzterer noch am urinieren gewesen sei. Die hierauf gestellte Frage, wie es dann weiter gegangen sei und ob die beiden Beteiligten einfach aufeinander einge- schlagen hätten, beantwortete er mit Ja. Es sei sehr schnell losgegangen und die beiden hätten auch sofort am Boden gelegen (Urk. 4/1 S. 3). Die Zeugin H._____ sprach in ihrer Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich davon, dass es zu einer Schlägerei gekommen sei und dass der Privatkläger dann umgefallen sei (Urk. 7/1 S. 2). Zudem hielt sie fest, dass die Brille des Privatklägers zu Boden gefallen sei, bevor sich dieser am Boden befunden habe. Sie glaube, dass dies deshalb geschehen sei, da die Beteiligten auf den Privatkläger eingeschlagen hätten, sie könne es aber nicht genau sagen (Urk. 7/1 S. 3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte die Zeugin sodann, dass die verbale Auseinander- setzung in eine Rammelei übergegangen sei, wobei sie festhielt, dass sie nicht mehr genau wisse, wer was getan habe (Urk. 7/3 S. 3). Als sie mit der Schilderung des Privatklägers C._____ konfrontiert wurde, nach welcher dieser zunächst von A._____ ins Gesicht geschlagen worden sei, hielt sie fest, dass dies gut sein könne, dass sie das so aber nicht sagen könne. Auf Vorhalt der
- 17 - Aussagen des Beschuldigten A._____, gemäss welchen der Privatkläger diesen direkt gepackt und zu Boden geworfen haben soll, hielt sie fest, dass ihr dies ein bisschen komisch vorkomme, dass sie es aber ebenfalls nicht sagen könne (Urk. 7/3 S. 4). Auch wenn sich die Zeugin H._____, wie die Verteidigung des Beschuldigten A._____ zutreffend feststellte (Urk. 118 S. 11 f.), in einigen Punk- ten unsicher zeigte, sprechen auch ihre Aussagen – insbesondere die nahe zum Tatzeitpunkt in der polizeilichen Einvernahme getätigten – dafür, dass der Beschuldigte A._____ bereits im Stehen Schläge gegen den Privatkläger verübt hat. Die Auskunftsperson I._____ gab wiederholt zu Protokoll, den Beginn der Auseinandersetzung nicht gesehen zu haben (Urk. 7/2 und Urk. 7/4). 2.4.4 Da die Umschreibung des Beginns der Auseinandersetzung durch den Privatkläger C._____ wesentlich glaubhafter erscheint als diejenige des Beschuldigten A._____ und in Würdigung der betreffend die Schläge im Stehen getätigten Ausführungen der übrigen Beteiligten, sowie aufgrund des Umstandes, dass deren Äusserungen – insbesondere diejenigen der Zeugin H._____ –, deutlich anders ausgefallen wären, wenn der Privatkläger den Beschuldigten A._____ relativ unvermittelt gepackt und zu Boden gerissen hätte, ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte A._____ bereits zu Beginn der Auseinandersetzung, als er dem Privatkläger C._____ gegenüber stand, Schläge gegen dessen Gesicht verübt hat. Dass es sich bei diesen Schlägen im Sinne der Anklageschrift um heftige Faustschläge gehandelt hat, lässt sich jedoch nicht erstellen, zumal sich solches aus den diesbezüglichen Aussagen auch gar nicht ergibt. 2.5 Die Anklageschrift geht hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Auseinander- setzung davon aus, dass – zur gleichen Zeit, in welcher der Beschuldigte A._____ seine Faustschläge gegen den Privatkläger verübte – der Beschuldigte B._____ dazu gekommen sei und dem Privatkläger seitlich von hinten einen Schlag gegen den Kopf versetzt habe. Zudem habe B._____ den Privatkläger zu Boden gezerrt, wobei sich der Privatkläger an der Oberbekleidung des Beschuldigten A._____ festgehalten habe und so mit diesem zu Boden gestürzt sei. Als der Privatkläger
- 18 - seitlich am Boden gelegen habe, habe der Beschuldigte B._____ ihm mindestens zwei heftige Fusstritte gegen den Kopf versetzt (Urk. 22 S. 3). 2.5.1 Der Beschuldigte B._____ hat stets bestritten, bereits im Zeitpunkt, als sich A._____ und der Privatkläger gegenüber standen, auf die Auseinandersetzung eingewirkt zu haben. Dem Privatkläger im weiteren Verlauf zwei Fusstritte an den Kopf verpasst zu haben, wurde durch den Beschuldigten B._____ dagegen anerkannt, jedoch unter Bestreitung des Umstandes, dass der Privatkläger dabei seitlich am Boden gelegen habe. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme machte der Beschuldigte B._____ geltend, dass er zu Beginn der Auseinander- setzung noch etwas abseits gestanden und zugeschaut habe. Erst als der Privatkläger bedrohlich über dem auf dem Rücken liegenden Beschuldigten A._____ gewesen sei und der Privatkläger auf A._____ bzw. diese gegenseitig auf einander eingeschlagen hätten, sei er zu den beiden gegangen und habe versucht, den Privatkläger von A._____ wegzuziehen, was ihm aber nicht gelungen sei. Daraufhin habe er den Beschuldigten ein- oder zweimal mit dem Schuh getreten, wobei er ihn im Gesicht getroffen habe (Urk. 4/1 S. 2 ff.). Anlässlich seiner Hafteinvernahme ergänzte der Beschuldigte B._____, dass er den Privatkläger nicht im Gesicht habe treffen wollen und dass es sich lediglich um einen einzigen Tritt gehandelt habe (Urk. 4/2 S. 2). In der Konfrontations- einvernahme, in der Schlusseinvernahme und in der heutigen Berufungsverhand- lung bestätigte der Beschuldigte B._____ seine bisherigen Aussagen, wobei er in der Konfrontationseinvernahme wieder von ein bis zwei Fusstritten und in der Schlusseinvernahme von (mehreren) Fusstritten sprach (Urk. 4/4 S. 4 f., Urk. 4/5 S. 5, Urk. 116 S. 9 ff.). 2.5.2 Der Privatkläger erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme dagegen, dass der Beschuldigte B._____ bereits hinter ihm gestanden habe, als der Beschuldigte A._____ auf ihn zu gekommen sei und noch bevor er diesen weggestossen habe. Als A._____ ihm mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen habe, sei er auch von B._____ von hinten angegriffen worden, der ihn an den Kleidern festgehalten und zu Boden gerissen habe. Dabei habe er sich am
- 19 - Beschuldigten A._____ festgehalten und diesen mit sich zu Boden gerissen. Er habe auf seiner linken Körperseite gelegen und habe A._____, der ihn auch am Boden noch mit den Fäusten traktiert habe, los gelassen bzw. von sich weggedrückt, da er vermutlich von B._____ ins Gesicht getreten worden sei (Urk. 6/1 S. 3 f.). In seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft gab der Privatkläger zu Protokoll, dass er auch von hinten durch B._____ einen Schlag eingesteckt habe, als der Beschuldigte A._____ wie eine Furie von vorne auf ihn los gegangen sei. Er könne nicht mehr sagen, ob der Angriff von hinten vor demjenigen von vorne geschehen sei. Es sei mehr oder weniger gleichzeitig gewesen. B._____ habe ihn hierauf von hinten zu Boden gezerrt, worauf er sich an der Oberbekleidung des Beschuldigten A._____ festgehalten habe, um sich auf den Beinen zu halten. Er sei dann aber mit A._____ zu Boden gefallen. Als er dann seitlich auf dem Boden gelegen habe, habe er zwei Fusstritte ins Gesicht bzw. gegen den Kopf erhalten (Urk. 6/2 S. 4). B._____ habe ihm zwei, drei oder vier Mal gegen den Kopf getreten (Urk. 6/2 S. 5). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Ausführun- gen zum Ablauf der Tat im Wesentlichen (Urk. 117 S. 4 ff.). 2.5.3 Der Beschuldigte A._____ erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, dass er auf dem Rücken gelegen habe, wobei der Privatkläger auf ihm gesessen bzw. gelegen und auf ihn eingeschlagen habe. Er habe dann drei bis vier Mal zurückgeschlagen, damit der Privatkläger von ihm ablasse (Urk. 5/1 S. 2). Auch in der Hafteinvernahme machte A._____ geltend, dass er auf dem Rücken gelegen und sich verteidigt habe (Urk. 5/2 S. 2). In der Konfrontationseinvernahme gab der Beschuldigte A._____ zu Protokoll, dass der Privatkläger die rechte Hand auf sein Gesicht gedrückt bzw. sich darauf abgestützt habe, als er sich auf dem Rücken unter dem Privatkläger befunden habe. Er habe dann einen Schlag des Privatklägers gegen seinen Hals verspürt. Darauf habe er mit der Innenhand gegen den Privatkläger geschlagen, um diesen herunter zu holen. Erst dann sei B._____ gekommen, welcher sich hinter dem Privatkläger postiert habe. B._____ habe dann am Privatkläger gerissen. Durch einen heftigen Stoss oder Schlag sei der Privatkläger dann neben ihm zu Boden gefallen (Urk. 5/4 S. 3 ff.). In der
- 20 - Schlusseinvernahme und anlässlich seiner Einvernahme in der heutigen Beru- fungsverhandlung bestätigte A._____ seine bisherigen Aussagen (Urk. 5/5 S. 4; Urk. 115 S. 7 ff.). 2.5.4 Die Auskunftsperson I._____ gab zu Protokoll, die Auseinandersetzung erst gesehen zu haben, als der Privatkläger bereits am Boden gelegen (Urk. 7/2 S. 1) bzw. als dieser bereits am Kopf geblutet habe (Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/4 S. 2 f.). 2.5.5 Die Zeugin H._____ erklärte anlässlich ihrer Einvernahmen durch die Stadtpolizei Zürich und die Staatsanwaltschaft, dass sie nicht genau gesehen habe, wie die Auseinandersetzung begonnen habe und wie der Privatkläger zu Boden gefallen sei. Als der Privatkläger dann am Boden zweimal gegen den Kopf getreten worden sei, habe er seitlich am Boden gelegen – aber auch dies könne sie nicht mehr genau sagen. Es sei ein Gerangel gewesen, während welchem sich immer wieder jemand oben befunden habe. Auch der Privatkläger habe sich einmal oben befunden, denn er habe sich tapfer gewehrt (Urk. 7/1 S. 2 f.; Urk. 7/3 S. 3 f.). 2.5.6 Wie genau der Privatkläger und der Beschuldigte A._____ zu Boden gekommen sind, lässt sich aufgrund der sich widersprechenden Aussagen des Beschuldigten B._____, des Beschuldigten A._____ und des Privatklägers sowie unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugin H._____ nicht im Detail erstellen, wobei dieser Umstand für die Würdigung des zur Anklage gebrachten Sachverhaltes ohnehin von untergeordneter Bedeutung ist. Klar bleibt diesbezüglich jedoch – wie bereits erwähnt –, dass sich die Aussagen der ver- schiedenen Beteiligten nicht mit den Äusserungen des Beschuldigten A._____ vereinbaren lassen, nach welchen der Privatkläger diesen relativ unvermittelt gepackt und zu Boden gerissen haben soll bzw. gemäss welchen er vom Privatkläger so heftig weggestossen worden sein soll, dass der Privatkläger
– welcher den Stoss aus dem Stand verübt hat – gleich mit ihm umgefallen sein soll. Als wenig glaubhaft ist zudem auch zu erachten, dass der Beschuldigte B._____ zunächst beobachtend abseits gestanden und erst eingegriffen haben will, nachdem A._____ und der Privatkläger sich bereits am Boden befunden ha-
- 21 - ben. Die Aussagen der Zeugin H._____ deuten – mit den diesbezüglich glaubhaf- ten und konstanten Angaben des Privatklägers – darauf hin, dass B._____ bereits in das Geschehen eingriff, als der Beschuldigte A._____ und der Privatkläger noch standen. So hielt die Zeugin H._____ fest, dass es zu Box-Schlägen ge- kommen sei. Bevor der Privatkläger am Boden gewesen sei, sei seine Brille zu Boden gefallen. Sie glaube, dass dies daher gewesen sei, da sie auf ihn geschla- gen hätten (Urk. 7/1 S. 3). Auch wenn die Äusserungen der Zeugin in diesem Punkt eine gewisse Unsicherheit aufzeigen, deutet die zitierte Aussage doch stark darauf hin, dass es bereits zu Schlägen beider Täter oder zumindest auch zu einer gewissen Einwirkung des Beschuldigten B._____ auf den Privatkläger gekommen ist, als der Beschuldigte A._____ und der Privatkläger sich noch gegenüber standen. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Privatkläger ein derartiges Eingreifen B._____s zu unrecht behaupten sollte, nachdem doch aus seiner Sicht die gegen sein Gesicht verübten und von B._____ anerkannten Fusstritte von weitaus grösserer Bedeutung sind. Zudem spricht auch der Umstand, dass der Privatkläger anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft zu seinem Gesundheitszustand festhielt, er habe aufgrund des Vorfalls Probleme damit, wenn jemand hinter ihm stehe (Urk. 6/2 S. 6), auf eindrückliche und glaubhafte Art und Weise dafür, dass der Beschuldigte B._____ bereits im erwähnten Zeitpunkt in die Auseinandersetzung eingegriffen hat. 2.5.7 Zur Aussagenwürdigung der Vorinstanz, durch welche die Widersprüche und Ungereimtheiten im Aussageverhalten der Beschuldigten A._____ und B._____ grundsätzlich korrekt aufgezeigt wurden (Urk. 54 S. 29 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist festzuhalten, dass auch die Aussagen des Privatklägers gewisse Widersprüche und Unklarheiten beinhalten, sodass entgegen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden kann, dass dessen Aussagen als nahezu widerspruchsfrei bezeichnet werden können (vgl. Urk. 54 S. 32). Wie bereits aufgezeigt wurde, erweisen sich die Aussagen des Privatklägers betreffend die durch A._____ gegen ihn im Stehen verübten Schläge als wenig präzise. Im Zusammenhang mit dem den Kampf am Boden betreffenden Sachverhalts- abschnitt ist sodann festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers, gemäss
- 22 - welchen er sich während des Kampfes nie oberhalb des Beschuldigten A._____ befunden haben will, nicht zu überzeugen vermögen, zumal selbst die Zeugin H._____ festhielt, dass er sich tapfer gewehrt habe und dass er sich auch einmal oben befunden habe (Urk. 7/1 S. 2; vgl. auch Urk. 7/3 S. 4). Dass die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers nicht durchgehend konzise sind, zeigt sich auch im Umstand, dass die Ursache der Verletzung des Beschuldigten A._____ nicht restlos geklärt werden kann. Während der Beschuldigte A._____ geltend machte, dass seine Verletzung dadurch verursacht worden sei, dass der Privatkläger sein Gesicht seitlich zu Boden gedrückt habe, machte der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals geltend, dass sich A._____, als er diesen weggestossen habe, den Kopf an der Ecke des Museums gestossen habe (Urk. 117 S. 6 und S. 10), wogegen die Zeugin H._____ gar eine dritte Variante ins Spiel brachte, nach welcher der Privatkläger ihr kurz nach der Auseinandersetzung gesagt haben soll, dass er einen der Beteiligten gegen die Wand gedrückt habe (Urk. 7/3 S. 4). In der Untersuchung anerkannte der Privatkläger zumindest, den Beschuldigten A._____ mit der Hand von sich weggedrückt zu haben, als er mit diesem am Boden lag (Urk. 6/1 S. 6), dass er dessen Gesicht seitlich zu Boden gedrückt haben soll, wurde von ihm jedoch nie anerkannt, auch wenn er festhielt, dass er den Beschuldigten A._____ habe loslassen müssen, nachdem er von den Fusstritten des Beschuldigten B._____ getroffen worden sei (Urk. 6/1 S. 4). In Anbetracht der diesbezüglichen Unklarheiten und im Hinblick auf die Aussagen der Zeugin H._____, gemäss welchen der Privatkläger während des Kampfes am Boden zeitweise die Oberhand inne hatte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Privatkläger, selbst in demjenigen Zeitpunkt, als B._____ seine Fusstritte gegen ihn verübte, über dem Beschuldigten A._____ befunden und dessen Gesicht zu Boden gedrückt hat, weshalb der in diesem Zusammenhang stehende Vorwurf der Anklageschrift, gemäss welchem sich der Privatkläger seitlich am Boden befunden haben soll, als die Fusstritte gegen ihn verübt worden sind, sich nicht erstellen lässt. Dass sich der Privatkläger C._____ während der Auseinanderset- zung am Boden zur Wehr gesetzt hat, darf – mit der diesbezüglichen Aussage der Zeugin H._____ – angenommen werden. Der durch den Beschuldigten A._____
- 23 - geltend gemachte Schlag des Privatklägers gegen seinen Hals kann jedoch nicht erstellt werden, denn die in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen des Be- schuldigen A._____ erweisen sich als widersprüchlich, gab er doch an, dass sein Gesicht bis zu den Fusstritten durch B._____ vom Privatkläger mit der rechten Hand nach unten gedrückt worden sei (Urk. 5/4 S. 3; Urk. 115 S. 7), wobei der Privatkläger ihn gleichzeitig – ebenfalls mit der rechten Hand – gegen den Hals geschlagen haben soll (Urk. 5/4 S. 3). Des Weiteren machte A._____ den Schlag gegen seinen Hals erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme geltend, woge- gen er zuvor schlicht festhielt, dass der Privatkläger über ihm gewesen sei und auf ihn eingeschlagen habe (Urk. 5/1 S. 2). 3.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil fest, dass der Sachverhalt aufgrund des hektischen bzw. dynamischen Geschehens kaum mehr eins zu eins zu rekonstruieren sei (Urk. 54 S. 39), erachtete dann aber infolge ihrer Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten doch den gesamten Anklagesachverhalt als erstellt (Urk. 54 S. 41). Dem kann nicht so gefolgt werden. In Anbetracht der vorgenannten Erwägungen ist der äussere Sachverhalt wie nachfolgend aufgeführt als erstellt zu erachten: Der Beschuldigte A._____ urinierte auf Höhe der Liegenschaft … an die Wand und auf den Vorplatz. In diesem Moment kam der Privatkläger C._____ dazu und tadelte ihn für dieses Verhalten, worauf A._____ dem Privatkläger entgegnete, dass er sich verpissen solle und dass es ohnehin wieder regnen kommen werde. Hierauf stiess der Privatkläger den Beschuldigten A._____ weg, worauf dieser kurz zurück torkelte, dann aber umgehend wieder auf den Privatkläger zu kam und diesem mehrere Schläge ins Gesicht verpasste. Gleichzeitig kam der Be- schuldigte B._____ dazu und wirkte von hinten auf nicht im Detail erstellbare Art und Weise auf den Privatkläger ein. Hierauf fielen A._____ und der Privatkläger gemeinsam zu Boden, wobei wiederum nicht genau erstellt werden kann, wie es dazu kam. Am Boden entwickelte sich in der Folge ein wechselseitig tätliches Ge- rangel, bei welchem zeitweise der Beschuldigte A._____ und zeitweise der Pri- vatkläger C._____ die Oberhand inne hatte. Als sich der Privatkläger im weiteren
- 24 - Verlauf der Auseinandersetzung über dem Beschuldigten A._____ befand und diesen am Kopf von sich weg bzw. zu Boden drückte, versetzte ihm der Beschul- digte B._____, nachdem er zunächst versucht hatte, den Privatkläger von A._____ herunter zu reissen, zwei Fusstritte gegen den Kopf. 3.2 Der erstellbare äussere Sachverhalt zeigt auf, dass die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen des Privatklägers C._____ nicht den konkreten Handlungen des Beschuldigten A._____ zugeordnet werden können. Dass gewisse Verletzungen des Privatklägers durch die erstellbaren Schläge des Beschuldigten A._____ bewirkt worden sind, ist zwar ohne Weiteres möglich und denkbar, kann jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit erstellt werden, da nicht angenommen werden kann, dass die Schläge des Beschuldigten A._____ heftig ausgefallen sind – wie es die Anklageschrift umschreibt – und da ein Verletzungsbild, wie es der Privatkläger nach der betreffenden Auseinandersetzung aufzeigte, nur bei Schlägen von einer gewissen Intensität mit Sicherheit auf diese zurückgeführt werden kann. Entgegen der Anklageschrift und der Vorinstanz kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die durch den Privatkläger erlittenen Verletzungen auch durch die umschriebene Gewalteinwirkung des Beschuldigten A._____ bewirkt worden wären. Ob diese dem Beschuldigten A._____ über eine allfällige Mittäterschaft zugerechnet wer- den können, wie es die Vorinstanz angenommen hat (Urk. 54 S. 44 ff.), wird dabei im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein. 3.3.1 Zum inneren Sachverhalt machte der Verteidiger des Beschuldigten A._____ geltend, dieser habe – entgegen der Vorinstanz – eine Verletzung des Privatklägers lediglich in Kauf genommen und nicht beabsichtigt (Urk. 118 S. 22). Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, wer heftige Faustschläge zielgerichtet gegen das Gesicht seines Gegenübers verübe, wolle geradezu Verletzungen im Sinne der einfachen Körperverletzung herbeiführen (Urk. 54 S. 47). Da vorliegend gemäss dem erstellten äusseren Sachverhalt jedoch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte A._____ mehrere heftige Faustschläge gegen das Gesicht des Privatklägers verübt hat, sondern da
- 25 - angenommen werden muss, dass es bei mehreren nicht als heftig zu beurteilenden Schlägen blieb, kann auch nicht an der vorinstanzlichen Feststellung festgehalten werden, dass das Vorgehen des Beschuldigten A._____ direkt darauf abgezielt habe, den Privatkläger zu verletzen, sondern es ist – mit der Verteidigung – anzumerken, dass der Beschuldigte A._____ durch seine Schläge in das Gesicht des Privatklägers jedenfalls in Kauf genommen hat, diesen im Sinne einer einfachen Körperverletzung zu schädigen. Zur rechtlichen Würdigung dieses Umstandes vgl. hernach in Ziff. III. 1.4 f. 3.3.2 Auch der Verteidiger des Beschuldigten B._____ brachte hinsichtlich des inneren Sachverhaltes vor, dass B._____ bei seinen Tritten gegen das Gesicht des Privatklägers – entgegen der Vorinstanz – lediglich in Kauf genommen habe, dass bei letzterem eine entsprechend schwere Verletzung verursacht werden könnte (Urk. 122 S. 8). Die Vorinstanz ging dagegen auch in diesem Zusammen- hang davon aus, dass die zielgerichtete Gewaltausübung des Beschuldigten B._____ aufzeige, dass dieser eine entsprechende Verletzung gewollt habe (Urk. 54 S. 47). Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Tritte des Beschuldigten B._____ gegen das Gesicht des Privatklägers keinesfalls von geringer Intensität waren, gab die Zeugin H._____ doch zu Protokoll, dass diese "mit voller Wucht" (Urk 7/1 S. 2) bzw. "zünftig" (Urk. 7/3 S. 3) ausgeführt worden seien, kann dem Beschuldigten B._____ in Anbetracht der gesamten Umstände nicht vorgehalten werden, er habe eine Verletzung des Privatklägers im Sinne einer schweren Körperverletzung gewollt. Mit der Verteidigung ist vielmehr auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ durch sein Handeln solch schwere Verletzungen des Privatklägers in Kauf genommen hat. Zur rechtlichen Würdigung dieses Umstandes vgl. hernach in Ziff. III. 2.2. Im Übrigen kann betreffend den inneren Sachverhalt auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 41 f.). Mit dieser ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ mit seinen Tritten – entgegen seinen Äusserun- gen, nach welchen er den Kopf des Privatklägers unabsichtlich getroffen haben will (vgl. z.B. Urk. 4/5 S. 5 und Urk. 116 S. 11) – nicht primär auf den Oberkörper
- 26 - des Privatklägers gezielt hat, sondern den Kopf des Privatklägers bewusst treffen wollte. Anders ist es nicht zu erklären, dass der Beschuldigte B._____ den Privatkläger in der Ausübung der Tritte just zwei Mal ins Gesicht getroffen hat. Dies gilt umso mehr, als sich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Privatkläger aufgrund der Tatsache, dass der Privatkläger den Beschuldigten A._____ im Zeitpunkt der Tritte durch seine Stellung über ihm und zusätzlich durch Hinunterdrücken des Gesichts mit der Hand gewissermassen fixiert hatte, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Auseinandersetzung im Zeitpunkt der Tritte derart dynamisch zugetragen hat, dass ein gezielter Tritt an den Oberkörper nicht möglich gewesen wäre. 3.4 Im Zusammenhang mit der Alkoholisierung der beiden Beschuldigten bzw. hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums des Beschuldigten B._____ kann sodann auf die Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 2.2 bzw. 4.2 des vorliegenden Urteils). III. Rechtliche Würdigung 1.1 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten A._____ – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 22 S. 4; Urk. 120) – als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 54 S. 44 ff.). Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ ging für den Fall, dass es zu einem Schuldspruch kom- men würde, dagegen von einer versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB aus (Urk. 118 S. 2 und S. 20 ff.). 1.2 Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als durch Verwirklichung von Art. 122 StGB oder Art. 126 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt, wird gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Tritt der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht ein, ist zu prüfen, ob ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.
- 27 - 1.3 Dass der Privatkläger im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Auseinandersetzung die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen erlitten hat und dass diese in objektiver Hinsicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren sind, ist ohne Weiteres zutreffend und wurde im Berufungsverfahren auch seitens der Verteidigung des Beschuldigten A._____ nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 118). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann ohne Weiteres verwiesen werden (Urk. 54 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch in ihrer Erwägung, dass davon auszugehen sei, die Verletzungen des Privatklägers seien sowohl auf die Schläge des Beschuldigten A._____ als auch auf die Fusstritte des Beschuldigten B._____ zurückzuführen. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, es sei lediglich von untergeordneter Bedeutung, dass nicht festgestellt werden könne, welche Verletzungen auf welche Einwirkungen zurückzuführen seien, da aufgrund eines massgeblichen Zusammenwirkens der beiden Beschuldigten von einer gemein- samen Tatausführung auszugehen sei (Urk. 54 S. 45 f.). Dem ist zu wider- sprechen. Mit der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 118 S. 20 f.) ist festzuhalten, dass eine Mittäterschaft im Sinne eines gleichwertigen und koordinierten Zusammenwirkens der beiden Beschuldigten weder in der Anklage- schrift genügend umschrieben ist, noch dass sich eine solche aufgrund des er- stellbaren Sachverhaltens annehmen lässt. Gemäss dem der rechtlichen Würdi- gung zugrunde liegenden Sachverhalt lassen sich die Verletzungen des Privat- klägers nicht mit hinreichender Sicherheit den Schlägen des Beschuldigten A._____ zuordnen. Eine solche Zuordnung kann aber auch nicht über die Annahme einer Mittäterschaft erreicht werden, zumal vorliegend nicht von einem gemeinsamen Tatentschluss ausgegangen werden kann, hatte der Beschuldigte A._____ doch keinerlei Einfluss darüber, ob der Beschuldigte B._____ sich der Auseinandersetzung anschliessen würde oder nicht. Folglich können ihm durch B._____ verursachte Verletzungen auch nicht angerechnet werden.
- 28 - 1.4 Dass der Beschuldigte A._____ die Tat mit Wissen und Wollen, also mit direktem Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB, ausgeführt hätte, kann
– wie bereits in Ziff. II. 3.2 zum inneren Sachverhalt festgestellt wurde – nicht erstellt werden. Vorsätzlich handelt indessen bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ein solcher Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom
11. September 2008 E. 2.4.; BGE 130 IV 58 E. 8.2; BGE 125 IV 242 E. 3c; BGE 121 IV 249 E. 3a; BGE 103 IV 65 E. 2). Eventualvorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (BGE 109 IV 137 E. 2b mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, ja selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (Urteile des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom 11. September 2008 E. 2.6. und 6S.358/2003 vom 27. Oktober 2004). Der Täter handelt im Übrigen schon dann mit Wissen, wenn ihm die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst sind (BGE 125 IV 242 E. 3e mit Hinweis). Auch die dem Täter bekannte Nähe des Verletzungsrisikos ist entscheidend (Urteil des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom 11. September 2008 E. 2.4. am Ende). Je näher die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung liegt, desto eher lässt sich auf eine Inkaufnahme schliessen (BSK StGB I - Jenny, N 23 zu Art. 12 StGB). Im Übrigen kann auf die Rechtsprechung verwiesen werden (z.B. Urteil des Bundesgerichtes 6B_643/2011 vom 26.1.2012, E 2.3; 6B_411/2012 vom 8.4.2013, E 1.3),
- 29 - Wer sein Gegenüber mehrmals ins Gesicht schlägt, weiss – selbst wenn die Schläge nicht die Intensität der in der Anklageschrift umschriebenen "heftigen Faustschläge" erreichen –, dass er durch dieses Verhalten Verletzungen im Rahmen einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bewirken kann. Der Beschuldigte A._____ war sich dessen ohne Weiteres bewusst. Unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere der Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ aufgebracht gewesen sein dürfte, nachdem er durch den Privatkläger weggestossen worden ist, sowie in Anbetracht des aufgrund seines Alkoholkonsums reduzierten Zustandes, muss des Weiteren festgehalten werden, dass eine entsprechende Verletzung des Privatklägers durch die Schläge auch nahe lag. Wer sich so wie der Beschuldigte A._____ verhält, dem muss sich die Tatsache, dass er damit den Privatkläger verletzen kann, als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten – mit der Verteidigung (Urk. 118 S. 22) – vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs im Sinne des Eventualvorsatzes gewertet werden kann. 1.5 Kann die Erfüllung des objektiven Elements der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dem Beschuldigten A._____ nicht zugeordnet werden, zeigt sich der diesbezügliche subjektive Tatbestand jedoch als verwirklicht, so ist von einem Versuch im Sinne von Art. 22 StGB auszugehen. 1.6. Somit ist der Beschuldigte A._____ der versuchten einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.1 Das Verhalten des Beschuldigten B._____ würdigte die Vorinstanz – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 22 S. 4; Urk. 120) – als versuchte schwere Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 54 S. 50 ff.). Der Beschuldigte B._____ hat im Berufungsverfahren den Schuldpunkt und damit grundsätzlich auch die rechtliche Würdigung aner- kannt (Urk. 102; Urk. 122 S. 13 f.), weshalb davon Vormerk zu nehmen ist, dass die diesbezügliche Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Ziff. I. 2. des vorliegenden Urteils). Einzig im
- 30 - Zusammenhang mit denjenigen Argumenten des Verteidigers des Beschuldigten B._____, gemäss welchen der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz, sondern mit Eventualvorsatz gehandelt habe, sowie nach welchen zu seinen Gunsten eine Notwehrhilfe bzw. eine Putativnotwehrhilfe zu berücksichtigen sei (Urk. 122 S. 10 ff.), sind deshalb noch Ausführungen notwendig. 2.2 Betreffend die theoretischen Erwägungen zum Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB kann auf die bezüglich des Beschuldigten A._____ getätigten Ausführungen verwiesen werden (Ziff. II. 1.4 des vorliegenden Urteils). Auch hinsichtlich der Tat des Beschuldigten B._____ kann – wie bereits in Ziff. II. 3.2 aufgezeigt – nicht erstellt werden, dass er die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB mit direktem Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB ausgeführt hätte. Der Beschuldigte B._____ versetzte dem vor ihm befindlichen Privatkläger zwei Tritte ins Gesicht. Dabei ist einerseits zu beachten, dass die Tritte, obwohl diese mit leichtem Schuhwerk ausgeführt wurden, keinesfalls von geringfügiger Intensität waren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger im Zeit- punkt, als er von B._____ getreten wurde, in die wechselseitig tätliche Aus- einandersetzung mit dem unter ihm befindlichen Beschuldigten A._____ involviert war, weshalb ihn die Tritte relativ unvorbereitet ins Gesicht getroffen haben dürften. Wer einer Person, die sich in kniender oder sitzender Position befindet, zwei Mal mit dem Fuss direkt gegen das Gesicht tritt, ist sich ohne Zweifel bewusst, dass durch dieses Verhalten Verletzungen im Rahmen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bewirkt werden können. Es muss als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass aufgrund der Empfindlichkeit der gesamten Kopfregion grundsätzlich jeder Tritt mit einer gewissen Wucht schwere Verletzungen hervorrufen kann. Dies war auch dem Beschuldigten B._____ bewusst. Eine schwere Verletzung des Privatklägers lag aufgrund der gesamten vorerwähnten Umstände sodann auch nahe. Wer ein Verhalten an den Tag legt, wie es der Beschuldigte B._____ aufzeigte, dem muss
- 31 - sich die Tatsache, dass er damit den Privatkläger schwer verletzen könnte, als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs im Sinne des Eventualvorsatzes gewertet werden kann. Ein direkt auf eine schwere Verletzung des Privatklägers gerichteter Wille des Beschuldigten B._____ kann diesem jedoch nicht nachgewiesen werden, ging es ihm doch primär darum, den Privatkläger vom Beschuldigten A._____ zu trennen. Nach Ansicht des Gerichts kann dabei nicht davon ausgegangen wer- den, der Beschuldigte B._____ habe eine schwere Verletzung des Privatklägers bei seinem einem anderen Zweck (Trennen der Streitenden) verfolgendem Han- deln für unumgänglich gehalten, auch wenn aufgrund seines resoluten Vorgehens eine gewisse Nähe des Eventualvorsatzes zu einem dolus directus zweiten Gra- des nicht von der Hand zu weisen ist. 2.3 Der Verteidiger des Beschuldigten B._____ machte schliesslich geltend, dass B._____ bei der Ausführung seiner beiden Tritte gegen das Gesicht des Privatklägers in Notwehrhilfe bzw. in Putativnotwehrhilfe gehandelt habe, wobei er dabei die Grenzen der Notwehrhilfe überschritten habe. Als B._____ die Auseinandersetzung zur Kenntnis genommen habe, habe sich der Privatkläger über dem Beschuldigten A._____ befunden und diesen zu Boden gedrückt. Der Beschuldigte B._____ habe hierauf befürchtet, dass A._____ in Gefahr sei und habe versucht, diesem beizustehen. Zumindest habe sich der Beschuldigte B._____ bezüglich dieses Umstandes in gutem Glauben befunden (Urk. 122 S. 10 ff.). Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 54 S. 48, Ziff. 3.5.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ ist in Anbetracht des erstellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ nicht erst in die Auseinandersetzung eingegriffen hat, als sich der Privatkläger über dem Beschuldigten A._____ befand, sondern dass der Beschuldigte B._____ bereits auf den Privatkläger einwirkte, als sich A._____ und der Privatkläger noch
- 32 - gegenüber standen. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass der Beschuldigte B._____ erst eingegriffen hat, als sich die anderen beiden Beteilig- ten bereits am Boden befunden haben, könnte vorliegend keine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB angenommen werden, da betreffend den gesamten Verlauf der Auseinandersetzung anzunehmen ist, dass diese wechselseitig tätlich verlief und dass zu keinem Zeitpunkt von einem bedrohlichen Ungleichgewicht zum Nachteil des Beschuldigten A._____ ausgegangen werden konnte. Wie aufgezeigt werden konnte, ist davon auszugehen, dass während des Kampfes am Boden jeder der beiden Beteiligten für einen gewissen Zeitraum die Oberhand inne hatte. Selbst der Moment, in welchem sich der Privatkläger über dem Beschuldigten A._____ befunden hat, dürfte für letzteren nicht besonders bedrohlich gewesen sein, was der unmittelbar daneben stehende Beschuldigte B._____ auch erkannt haben musste, hat der Privatkläger doch lediglich das Gesicht des Beschuldigten A._____ zu Boden gedrückt, womit eher von einer die Auseinandersetzung beruhigenden bzw. neutralisierenden Intervention ausgegangen werden musste und keinesfalls ein unmittelbar drohender Angriff angenommen werden konnte. A._____ hat sich dabei sogar selber zur Wehr gesetzt, zumal er selbst anerkannt hat, in jenem Moment mehrmals gegen den Privatkläger geschlagen zu haben, um diesen von sich herunter zu holen. Der Beschuldigte B._____ hatte dabei keinerlei Grund zur Annahme, dass der Beschuldigte A._____ aufgrund eines unmittelbar drohenden Angriffs durch den Privatkläger in eine Unterlegenheit geraten könnte, welche sich für A._____ bedrohlich hätte auswirken können. Da sich der Beschuldigte A._____, der die Auseinandersetzung im Übrigen durch sein öffentliches Urinieren, aufgrund seiner Bemerkungen, der Privatkläger solle sich verpissen und aufgrund seiner Schläge gegen dessen Gesicht massgeblich ausgelöst bzw. provoziert hat, zu keinem Zeitpunkt der Auseinandersetzung in einer Notwehrsituation befunden hat und eine solche aufgrund des Geschehens durch B._____ auch nicht wahrgenommen werden konnte, ist weder eine Notwehrhilfe noch eine Putativnotwehrhilfe anzunehmen.
- 33 - 2.4 Zutreffend sind im Übrigen die Ausführungen der Vorinstanz, gemäss welchen der Beschuldigte B._____ auch den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verwirklicht hat, und wonach der Tatbestand der (versuchten) eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB der (vollendeten) einfachen Körperverletzung vorgeht (Urk. 54 S. 44 ff. und S. 52 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2010 vom 10. März 2011, E. 3.4). IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung ausführlich und korrekt angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 53 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht nachvollziehbar erscheint jedoch, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil den Strafschärfungsgrund der Delikts- mehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB aufführt (Urk. 54 S. 53, Ziff. 1.1), haben doch beide Beschuldigte – auch gemäss Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils – nur je ein Delikt verwirklicht. Zutreffend ist demgegenüber die vor- instanzliche Feststellung, dass der ordentliche Strafrahmen gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung nur zu erweitern ist, falls aussergewöhnliche Umstände vorliegen (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8), und dass solche vorliegend bei keinem der beiden Beschuldigten bejaht werden können. Die näheren Ausführungen zu den deshalb im Resultat strafmindernd zu berücksichtigenden Strafmilderungsgründen des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB und der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB können daher auch im vorliegenden Urteil für beide Beschuldigte im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens vorgenommen werden. Sodann kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz für beide Beschuldigte die konkret anwendbaren Strafrahmen korrekt angegeben hat (Urk. 54 S. 54 f.). Bezüglich der durch den Beschuldigten A._____ verübten versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit
- 34 - Art. 22 Abs. 1 StGB beträgt der theoretische Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Der theoretische Strafrahmen des durch den Beschuldigten B._____ verwirklich- ten Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.
2. Strafzumessung betr. den Beschuldigten A._____: 2.1 Objektive Tatschwere: Im Rahmen der Beurteilung der Tatkomponente hat die Vorinstanz zur objektiven Tatschwere betreffend den Beschuldigten A._____ erwogen, der Privatkläger habe durch die heftigen Faustschläge A._____s massive Gesichtsverletzungen erlitten (Urk. 54 S. 63 f.). Diesbezüglich ist erneut daran zu erinnern, dass die Verletzungen des Privatklägers bei der Sachverhaltserstellung nicht mit hinreichender Sicherheit der Tat des Beschuldigten A._____ zugeordnet werden konnten, da entgegen der Vorinstanz lediglich Schläge des Beschuldigten A._____ gegen das Gesicht des Privatklägers, jedoch keine "heftigen Faust- schläge" im Sinne der Anklageschrift erstellt werden konnten (vgl. Ziff. II. 3.1 des vorliegenden Urteils). Zu beachten ist jedoch, dass es der Beschuldigte A._____ war, welcher durch sein Urinieren gegen die Hauswand und auf den Vorplatz die Ursache dafür setzte, dass der Privatkläger dieses ungehörige Verhalten auf berechtigte Art und Weise tadelte, worauf der Beschuldigte A._____ mit der unverfrorenen Bemerkung, der Privatkläger solle sich verpissen, nachdoppelte. Als der Privatkläger den Beschuldigten hierauf von sich wegstiess, ging der Beschuldigte A._____ sofort auf den Privatkläger los und versetzte diesem mehrere Schläge ins Gesicht. Diese direkt ins Gesicht platzierten Schläge sind, trotz ihrer nicht als übermässig zu bezeichnenden Intensität, als besonders verwerflich zu erachten, zumal es sich beim Gesicht – mit der Vorinstanz – um eine besonders empfindliche Körperstelle handelt. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Erwägung der Vorinstanz, gemäss welcher die Schläge völlig unvermittelt im Gesicht des Privatklägers platziert worden seien, ist doch davon
- 35 - auszugehen, dass sie im Rahmen eines eigentlichen Gerangels und nachdem der Privatkläger den Beschuldigten A._____ von sich weggestossen hat, verübt wurden. Durch die Schläge hat der Beschuldigte A._____ die Intensität der Auseinandersetzung und somit auch deren Gefährlichkeit massgeblich gesteigert. Derart unverhältnismässig auf einen völlig berechtigten Tadel und auf ein blosses Wegstossen mit der Hand zu reagieren, zeugt von einer Geringschätzung der Unversehrtheit des menschlichen Gegenübers. Insgesamt ist die objektive Tatschwere innerhalb des Strafrahmens als nicht mehr leicht zu bezeichnen. In Berücksichtigung der objektiven Tatschwere erscheint eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 2.2 Subjektive Tatschwere: Betreffend die subjektive Tatschwere hielt die Vorinstanz hinsichtlich des Beschuldigten A._____ zunächst zutreffend fest, dass zu berücksichtigen sei, dass keine von langer Hand geplante Tat vorliege, sondern dass der Tatentschluss erst unmittelbar vor der Tat gefasst worden sei (Urk. 54 S. 64). Des Weiteren ist bei der subjektiven Tatschwere – entgegen der Vorinstanz – zu beachten, dass der Beschuldigte A._____ nicht mit direktem Vorsatz, sondern lediglich mit Eventualvorsatz handelte (vgl. Ziff. III. 1.4 des vorliegenden Urteils). Im Übrigen sind die Erwägungen der Vorinstanz zum Motiv des Beschuldigten A._____ zu bestätigen. Mit dieser ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte durch die Zurechtweisung des Privatklägers provoziert fühlte, eine völlig unnötige unflätige Bemerkung tätigte und aufgrund des hierauf folgenden Stosses durch den Privatkläger komplett die Fassung verlor und mit seinen Schlägen gegen dessen Gesicht eine völlig unangemessene und nicht zu billigende aggressive Reaktion zeigte. Zum vorliegend im Rahmen der subjektiven Tatschwere strafmindernd zu berücksichtigenden Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB (vgl. Ziff. IV. 1. des vorliegenden Urteils) ist – mit der Vorinstanz – zunächst auf das chemisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 3. Mai 2012 zu verweisen.
- 36 - In diesem wurde festgehalten, dass sich im Zeitpunkt der Blutentnahme 1,68 bis 1,86 Gewichtspromille Ethylalkohol im Blut des Beschuldigten A._____ befanden. Im Zeitpunkt des Ereignisses habe der Beschuldigte A._____ somit deutlich unter der Wirkung von Trinkalkohol gestanden (Urk. 8/17 S. 2 f.). Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Rückrechnung auf den Ereigniszeitpunkt ging dabei davon aus, dass der Beschuldigte A._____ im Ereigniszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,95 bis 2,62 Gewichtspromille aufwies (Anhang II zu Urk. 8/17). Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Rückrechnung des Instituts für Rechtsmedizin von einem Trinkende um 5.00 Uhr ausging, was in Anbetracht der konkreten Umstände völlig unrealistisch erscheint, würde es doch bedeuten, dass der Beschuldigte A._____ in der Tatnacht über drei Stunden vor dem zur Anklage gebrachten Ereignis keinerlei Alkohol mehr getrunken hat. Dies kann aber nicht angenommen werden. Der Beschuldigte A._____ selbst hielt diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung fest, dass er um 6.00 Uhr das letzte Mal Alkohol getrunken habe, als sie den Club verlassen hätten (Urk. 115 S. 4 f.). Der Beschuldigte B._____ erklärte demgegenüber, dass sie hernach im Coop Pronto noch zusätzlich Alkohol gekauft hätten und dass er wohl eine halbe Stunde vor der Tat – noch im Taxi auf dem Weg zur …strasse – Alkohol getrunken habe, wobei der Beschuldigte A._____ ebenfalls mit ihm im Taxi gewesen sei (Urk. 116 S. 10). Auch die Auskunftsperson I._____ bestätigte, dass die Gruppe im Taxi Bier, Wodka und Mischgetränken dabei gehabt habe (Urk. 7/4 S. 3). Die Angaben des Beschuldigten A._____, nach welchen er über drei bzw. zwei Stunden vor der Tat das letzte Mal Alkohol getrunken haben will, sind sodann auch vor dem Hintergrund, dass die Gruppe ja zur …strasse unterwegs war, um dort weiter zu trinken und zu feiern, zu relativie- ren. In Anbetracht all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass das im Gut- achten angenommene Trinkende um 5.00 Uhr nicht zutrifft und dass somit auch der Beginn der Resorptionszeit sowie der Beginn der Eliminationsphase auf einen deutlich späteren Zeitpunkt fiel, als im Gutachten angenommen wurde, womit – entgegen der Vorinstanz und der Verteidigung des Beschuldigten A._____ – an- genommen werden muss, dass dessen maximale Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Ereignisses deutlich unter 2.62 Gewichtspromille lag. Darauf deuten
- 37 - auch die bereits durch die Vorinstanz zitierten Angaben des Beschuldigten A._____ betreffend seine subjektive Selbsteinschätzung hin, zumal dieser wäh- rend der Untersuchung zu Protokoll gab, dass er schon besoffen gewesen sei, aber nicht getorkelt habe und dass er sich noch gut habe ausdrü- cken können und auch nicht gelallt habe (Urk. 5/1 S. 4). Er habe sich gut gefühlt und überhaupt nicht beduselt. Er habe klar reden und klar gehen können (Urk. 5/1 S. 4). Er könne sich auch noch an alles erinnern (Urk. 5/4 S. 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Gewichtspromille im Regelfall von einer verminderten Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit ausgegangen werden (Entscheid des Bundesgerichts 6S.497/2002 vom 2. Mai 2003 E. 2.2.1.). Allerdings kommt der Blutalkoholkonzentration bei der Beurteilung der Zurechnungs- bzw. Schuld- fähigkeit nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist bloss eine grobe Orientierungshilfe (BGE 122 IV 49 E. 1b, unter Hinweis auf BGE 119 IV 120 E. 2b). Stets sind Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung einzubeziehen (Entscheide des Bundesgerichts 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2. und 6S.119/2004 vom 5. Juli 2004 E. 2.4.). Mit der Vorinstanz ist aufgrund der zitierten Angaben des Beschuldigten A._____ davon auszugehen, dass er offensichtlich trinkgewohnt war. Ebenfalls beigepflichtet werden kann der Vorinstanz darin, dass der Beschuldigte anlässlich der Tat zeitlich und örtlich weitgehend orientiert war, sodass er sein Verhalten in der Folge im Detail zu schildern vermochte. In Anbetracht der gesamten Umstände ist – mit der Vorinstanz – von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ auszugehen. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe in Anbetracht sämtlicher im Rahmen der subjektiven Tatkomponente zu beurteilenden Faktoren einstweilen auf 120 Tagessätze zu reduzieren. 2.3 Versuch: Ferner ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass die Tat des Beschuldigten A._____ nicht vollendet wurde, da ihm eine Verletzung des Privatklägers und
- 38 - somit der Taterfolg der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht zugerechnet werden kann, weshalb in diesem Zusammenhang von einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Angesichts dessen, dass der tatbestandsmässige Erfolg einer einfachen Körperverletzung bei Schlägen ins Gesicht doch nahe liegt, dass jedoch davon ausgegangen werden muss, dass sich ein solcher aufgrund der Schläge A._____s nicht verwirklicht hat, rechtfertigt sich eine leichte Strafminderung und eine entsprechende einstweilige Reduktion der Geldstrafe auf 90 Tagessätze. 2.4 Täterkomponente: 2.4.1 Hinsichtlich der Täterkomponente ist zunächst auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ und auf dessen Vorleben einzugehen, wobei in diesem Zusammenhang vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 66 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung zu diesen Erläuterungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte, dass er in Untermiete an der J._____-Strasse ... in Zürich wohne und dass sein hälftiger Mietanteil Fr. 1'100.– pro Monat betrage. Er sei nach wie vor für die "K._____" tätig und erziele hieraus einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'031.85, wobei ihm kein 13. Monatslohn ausbezahlt werde. Über Vermögen verfüge er nach wie vor nicht; Schulden habe er keine (Urk. 115 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 71/1-4). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass sich den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren entnehmen lassen, sowie dass vorliegend von keiner zu berücksichtigenden besonderen Strafempfindlichkeit auszugehen ist (Urk. 54 S. 67). 2.4.2 Der Beschuldigte A._____ ist zudem zweifach vorbestraft. Dem Strafregisterauszug vom 22. Mai 2013 (Urk. 55) kann entnommen werden, dass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juni 2007 wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts
- 39 - Zürich vom 7. November 2008 wurde der Beschuldigte A._____ sodann wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu gemeinnütziger Arbeit von 600 Stunden verurteilt, wovon 360 Stunden, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, als bedingt vollziehbar erklärt wurden. Gleichzeitig wurde die Probezeit seiner ersten Vorstrafe um ein Jahr verlängert. Straferhöhend fällt dabei vor allem die einschlägige zweite Vorstrafe ins Gewicht. Damals schlug der Beschuldigte A._____ nach dem Besuch einer Diskothek einem Geschädigten eine Glasflasche gegen die Stirn und führte Stich- bewegungen gegen diesen aus, wodurch der Geschädigte zweifach verletzt wurde. In der Folge ging der Beschuldigte A._____ mit der Flasche auf einen weiteren Geschädigten los, der ebenfalls eine Verletzung davontrug. Bereits anlässlich jener Taten war der Beschuldigte A._____ massgeblich alkoholisiert (vgl. Beizugsakten des Bezirksgerichts Zürich, GG080468, Urk. 26). 2.4.3 Bezüglich des Nachtatverhaltens hielt die Vorinstanz fest, dass negativ ins Gewicht falle, dass sich der Beschuldigte vom Tatort entfernt habe und weggelaufen sei, statt dem verletzten Privatkläger zu helfen (vgl. Urk. 54 S. 68). Dem kann nicht gefolgt werden. Vor dem Hintergrund des nemo-tenetur-Prinzips (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO) kann es dem Beschuldigten A._____ nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht am Tatort auf die Polizei gewartet, sondern sich mit B._____ und I._____ zusammen entfernt hat. Des Weiteren kann – entgegen der Vorinstanz – auch nicht von einem Teilgeständnis des Beschuldigten A._____ ausgegangen werden, hat dieser im Wesentlichen doch lediglich zugegeben, während der Auseinandersetzung am Boden gegen den Privatkläger geschlagen zu haben, wogegen durch die Anklageschrift als wesentlicher Tatbeitrag die im Stehen verübten Schläge gegen das Gesicht des Privatklägers erfasst sind. Als sehr leicht strafmindernd ist indessen zu veranschlagen, dass der Beschuldigte A._____ eine gewisse Einsicht in das Unrecht der Tat offenbarte, zumal er sich während des Verfahrens wiederholt glaubhaft für diese entschuldigte (Urk. 5/1 S. 3 und S. 6, Urk. 5/4 S. 6, Prot. I S. 26, Urk. 115 S. 11, Prot. II S. 24).
- 40 - 2.4.4 Gesamthaft betrachtet überwiegt im Rahmen der Täterkomponente die aufgrund der einschlägigen Vorstrafe vorzunehmende Straferhöhung die aufgrund des Nachtatverhaltens nur sehr leicht zu berücksichtigende Strafminderung.
3. Fazit: In Anbetracht der gesamten vorgenannten strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es als angemessen, den Beschuldigten A._____ mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und – soweit er von einem solchen lebt – nach dem Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um allfällige Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Der Beschuldigte A._____ verdient durch seine Arbeit bei der "K._____" in Zürich Fr. 4'031.85 netto pro Monat (Urk. 71/2). Ein 13. Monatslohn wird ihm, gemäss seinen eigenen Angaben, nicht ausbezahlt. Er verfügt weder über Vermögen, noch über Schulden. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse erscheint ein Tagessatz von Fr. 90.– als angemessen. Der Beschuldigte A._____ ist folglich mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen, wobei 33 Tagessätze bereits aufgrund der durch ihn erstandenen Haft als geleistet zu gelten haben.
- 41 -
4. Strafzumessung betr. den Beschuldigten B._____: 4.1 Objektive Tatschwere: Betreffend den Beschuldigten B._____ hat die Vorinstanz zur objektiven Tatschwere erwogen, dass der Privatkläger durch dessen Gewalteinwirkungen massive Gesichtsverletzungen erlitten habe. Die von B._____ ausgeführten Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers würden von grosser Brutalität zeugen und hätten diesen überraschend und unvermittelt – als er durch das Gerangel mit dem Beschuldigten A._____ abgelenkt gewesen sei – im sensiblen Bereich des Kopfes getroffen. Die Fusstritte seien von der Intensität und der Gefährlichkeit nicht mit den Schlägen des Beschuldigten A._____ vergleichbar. Der Beschuldig- te B._____ habe durch sein aggressives Auftreten und die übertriebene und unverhältnismässige Reaktion das Gefährdungspotential massiv erhöht. Eine derart unkontrollierte Verhaltensweise und masslose Gewaltbereitschaft zeuge von einem erheblichen aggressiven Potential sowie einer deutlichen kriminellen Energie. Insgesamt sei die objektive Tatschwere für eine mutmasslich vollendete schwere Körperverletzung als erheblich zu bewerten (Urk. 54 S. 57 f.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind mit den nachfolgend aufgeführten Ergänzun- gen zu bestätigen: Entgegen der Vorinstanz kann im vorliegenden Urteil nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte B._____ habe die Tritte gegen den seitlich am Boden liegenden Privatkläger verübt, da die Erstellung des Sachverhaltes aufzeigte, dass davon auszugehen ist, diese seien in einem Moment, als der Privatkläger im Gerangel am Boden gerade die Oberhand inne hatte und sich über dem Beschuldigten A._____ befand, ausgeübt worden. Dabei ist bezüglich des Gerangels am Boden von einer relativ ausgeglichenen wechsel- seitigen tätlichen Auseinandersetzung auszugehen, während welcher sich zeitweise auch der Beschuldigte A._____ über dem Privatkläger befand und um- gekehrt. Dessen ungeachtet kann der Vorinstanz jedoch darin beigepflichtet werden, dass die beiden durch den Beschuldigten B._____ gegen den Kopf des durch das Gerangel abgelenkten Privatklägers verübten Tritt als massloser Gewaltexzess zu betrachten sind, liessen die Aussagen der Zeugin H._____ (Urk 7/1 S. 2, Urk. 7/3 S. 3) doch darauf schliessen, dass die Tritte mindestens
- 42 - mit mittlerer Intensität verübt wurden. Erschwerend fällt dabei ins Gewicht, dass der Beschuldigte B._____ nach seinem ersten Tritt gleich noch einmal nachsetz- te. Zudem ist festzuhalten, dass die tatsächlich erlittenen Folgen der Tat nicht un- terschätzt werden dürfen, gab der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhand- lung doch glaubhaft zu Protokoll, dass er auch heute noch mit diversen von der Tat herrührenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen zu leben habe (Urk. 117 S. 2 ff.). Entgegen der Vorinstanz sind dabei zumindest die physischen Folgen gemäss erstelltem Sachverhalt vollumfänglich der Einwirkung durch den Beschuldigten B._____ zuzuordnen. In Anbetracht der gesamten Umstände ist das Verschulden im Rahmen der objektiven Tatschwere hinsichtlich einer mut- masslich vollendeten schweren Körperverletzung als erheblich zu bezeichnen, womit die Einsatzstrafe im mittleren Bereich des theoretischen Strafrahmens an- zusiedeln ist, weshalb eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe als ange- messen erscheint. 4.2 Subjektive Tatschwere: 4.2.1 Zur subjektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz betreffend den Beschuldigten B._____ ebenfalls zutreffend fest, dass zu berücksichtigen sei, dass keine von langer Hand geplante Tat vorliege, sondern dass der Tatent- schluss erst während der bereits laufenden Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Privatkläger gefasst worden sei. Ebenfalls kor- rekt wurde sodann festgestellt, dass die eventualvorsätzliche Tatbegehung er- leichternd ins Gewicht falle. Auch darin, dass nicht von der durch B._____ geltend gemachten Putativ-Notwehrhilfe ausgegangen werden könne, sind die Ausfüh- rungen der Vorinstanz zu bestätigen (vgl. Urk. 54 S. 59). Hinsichtlich des Motivs des Beschuldigten B._____ ist anzuerkennen, dass dieser den Beschuldigten A._____ unterstützen wollte und durch seine Tritte in die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger eingriff, um diesen vom Beschuldigten A._____ wegzubringen. Dem Beschuldigten B._____ ging es also nicht darum, den Privatkläger zum blos- sen Selbstzweck niederzutreten. Da sich der Beschuldigte A._____ jedoch in kei- nerlei Notlage befand, was der Beschuldigte B._____ erkennen konnte, und da sich dessen Tritte in das Gesicht des Privatklägers als völlig unverhältnismässig
- 43 - erwiesen haben, ist auch aus subjektiver Perspektive von einer völlig übersteigerten Gewaltanwendung auszugehen, welche in keiner Art und Weise nachvollzogen oder gebilligt werden kann. 4.2.2 Auch an dieser Stelle ist zur strafmindernd zu berücksichtigenden verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB (vgl. Ziff. IV. 1. des vorliegenden Urteils) zunächst auf das chemisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 3. Mai 2012 Bezug zu nehmen. Gemäss diesem befanden sich im Zeitpunkt der Blutentnahme 1,54 bis 1,7 Gewichtspromille Ethylalkohol im Blut des Beschuldigten B._____. Des Weiteren habe dieser im Zeitpunkt des Ereignisses auch unter der Wirkung von Kokain gestanden, wobei die ermittelten Werte für den Konsum einer gassenüblichen Menge sprechen würden. Bei einer kombinierten Wirkung von Trinkalkohol und Kokain, welche in casu vorgelegen habe, sei eine Steigerung des aggressiven Verhaltens möglich. Schliesslich hält das Gutachten fest, dass im Ereigniszeitpunkt auch noch eine geringe Wirkung von Cannabis vorgelegen haben könnte (Urk. 8/16 S. 2 ff.). Eine Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes auf den Zeitpunkt des Ereignisses wurde nicht vorgenommen, da von einem unbekannten Trinkende ausgegangen wurde (Anhang I zu Urk. 8/16). Der Beschuldigte B._____ hielt diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung fest, dass er wohl eine halbe Stunde vor der Tat noch Alkohol getrunken habe (Urk. 116 S. 10). Zudem erklärte er, dass es möglich sei, dass er im Anschluss an seine Tat noch eine Dose Bier geöffnet habe; ob er die gesamte Dose getrunken habe, wisse er jedoch nicht (Urk. 116 S. 9 f.). Von einem erheblichen Nachtrunk ist nicht auszugehen, haben die Beschuldigten den Tatort doch unmittelbar nach der Tat verlassen, wobei dort eine geöffnete Dose Bier aufgefunden werden konnte, deren Inhalt grösstenteils verschüttet war (Urk. 3 S. 2 und S. 6). Zudem wurden die Beschuldigten bereits 10 Minuten nach der Tat verhaftet (Urk. 1 S. 7, Urk. 11/2). Der Verteidiger des Beschuldigten B._____ machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass zugunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen sei, das die Blutalkoholkonzentration im Zeitraum zwischen Tat und Blutentnahme bereits um 0.375 Gewichtspromille abgebaut worden sei, da
- 44 - notorisch von einem Abbau zwischen 0.1 und 0.15 Promille pro Stunde ausgegangen werde. Daraus ergebe sich, dass die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten im Tatzeitpunkt 2.075 Gewichtspromille betragen habe (Urk. 122 S. 16). Dabei verkennt der Verteidiger, dass die Eliminationsphase, in welcher von einem annähernd linearen Abbau des Blutalkoholspiegels ausgegangen werden kann, erst einsetzt, nachdem die Resorptionsphase abgeschlossen ist, welche zwischen 20 Minuten und zwei Stunden über das Trinkende hinaus dauert und während der nach wie vor zusätzlich Alkohol durch den Körper aufgenommen wird. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, dem Beschuldigten B._____ einen Abbau des Blutalkoholspiegels von 0.375 Gewichtspromille anzu- rechnen und es ist noch vom anlässlich der Blutentnahme ermittelten Maximal- wert von 1.7 Gewichtspromille auszugehen. Unter Mitberücksichtigung der Kom- binationswirkung des mit dem Alkohol konsumierten Kokains rechtfertigt sich in Anbetracht der gesamten Umstände die Annahme einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit. Das durch den Verteidiger in diesem Zusammenhang ebenfalls angeführte Hyperaktivitäts-Syndrom des Beschuldigten (Urk. 122 S. 17 f.) wird als für die konkret zu beurteilende Tat nicht verschuldensrelevant erachtet und kann deshalb keine Berücksichtigung finden. Davon abgesehen gibt der Bericht von PD Dr. med. E._____ vom 5. November 2013 ohnehin zu erkennen, dass bei der Beurteilung ausschlaggebend auf die Darstellung des Deliktsverhaltens durch den Beschuldigten B._____ selbst abgestellt worden ist (Urk. 106/2 S. 32 f.), welche vorliegend in wesentlichen psychologisch relevanten Punkten (z.B. im Zusammenhang mit der putativen Notwehrhilfe) nicht als massgeblich erachtet werden konnte. Entgegen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ wäre eine solch mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit sodann selbst für den Fall anzunehmen, dass die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten B._____ leicht höher, mithin zwischen der im Gutachten festgestellten 1.7 Gewichtspromille und den durch den Verteidiger geltend gemachten 2.075 Gewichtspromille gelegen hätte.
- 45 - Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe in Anbetracht sämtlicher im Rahmen der subjektiven Tatkomponente zu beurteilenden Faktoren einstweilen auf 40 Monate zu reduzieren. 4.3 Versuch: Auch beim Beschuldigten B._____ ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass seine Tat nicht vollendet wurde, da der diesbezügliche Erfolg einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB nicht eingetreten ist. Angesichts dessen, dass der tatbestandsmässige Erfolg einer schweren Körperverletzung bei mit mittlerer Intensität verübten Tritten ins Gesicht zwar nahe liegt, dass es jedoch aufgrund der äusseren Umstände (Anzahl und Intensität der Tritte, Motiv des Beschuldigten, Schuhwerk) – entgegen der Vorinstanz (Urk. 54 S. 60) – nicht allein dem Zufall überlassen war, ob sich eine schwere Körperverletzung auch tatsächlich verwirklicht, rechtfertigt sich eine weitere Strafminderung und somit eine einstweilige Reduktion der Freiheitsstrafe auf 30 Monate. 4.4 Täterkomponente: 4.4.1 Hinsichtlich der Täterkomponente ist sodann auch betreffend den Beschuldigten B._____ auf die persönlichen Verhältnisse und auf das Vorleben einzugehen, wobei in diesem Zusammenhang ebenfalls vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 60 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung zu diesen Erläuterungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte, dass er sei- nen Bachelor mittlerweile abgeschlossen habe, dass er aber im Frühjahrssemes- ter 2014 noch ein Nebenfach beenden müsse. Seine Arbeitsstelle bei der L._____ AG habe er im November 2013 gekündigt. Neu arbeite er für die M._____ GmbH, welche Prognosen für … erstellen wolle, wodurch er jedoch (noch) kein Einkom- men erziele, da es sich um ein Start-Up handle, bei welchem er auch aus persön- lichem Interesse engagiert sei. Er wohne nach wie vor bei seinen Eltern und er- halte von diesen einen monatlichen Beitrag von Fr. 600.–. Seit April 2013 sei er zudem in einer festen Beziehung. Nach wie vor besucht der Beschuldigte
- 46 - B._____ sodann einmal pro Monat das "Programm für kontrolliertes Trinken" bei G._____ (Urk. 116 S. 1 ff.). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass sich den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten B._____ keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren entnehmen lassen, sowie dass vorliegend von keiner zu berücksichtigenden besonderen Strafempfindlichkeit auszugehen ist (Urk. 54 S. 61 f.). 4.4.2 Der Beschuldigte B._____ ist dreifach vorbestraft. Dem Strafregisterauszug vom 22. Mai 2013 (Urk. 56) ist zu entnehmen, dass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. April 2006 wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261 StGB, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr, mit einer bedingten Busse von Fr. 250.– bestraft wurde, wobei eine diesbezügliche Nichtbewährung vermerkt wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. März 2008 wurde der Beschuldigte B._____ sodann wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Lediglich fünf Monate danach verwirklichte der Beschuldigte B._____ den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, worauf er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
26. Januar 2010, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.– bestraft wurde. Dabei sah die Staatsanwaltschaft See/Oberland von einem Widerruf der von ihr 2008 ausgesprochenen Geldstrafe ab und verlängerte die diesbezügliche Probezeit um sechs Monate. Im Vergleich zur vorliegend zu beurteilenden Tat des Beschuldigten B._____ erweisen sich seine Vorstrafen als nicht besonders schwerwiegend. Eine leichte Straferhöhung muss in diesem Zusammenhang aufgrund der teilweisen Einschlägigkeit der Delikte jedoch trotzdem veranschlagt werden. Neben den Vorstrafen fällt zudem deutlich straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte B._____ seine heute zu
- 47 - beurteilende Tat während der dreijährigen Probezeit seiner letzten Vorstrafe begangen hat. 4.4.3 Bezüglich des Nachtatverhaltens hielt die Vorinstanz auch betreffend des Beschuldigten B._____ fest, dass negativ ins Gewicht falle, dass sich dieser vom Tatort entfernt habe und weggelaufen sei, statt dem verletzten Privatkläger zu helfen (vgl. Urk. 54 S. 63). Dem kann – wie bereits beim Beschuldigten A._____ erwähnt – nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf das nemo-tenetur-Prinzip (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO) kann auch dem Beschuldigten B._____ nicht vorge- worfen werden, dass er nicht am Tatort auf die Polizei gewartet, sondern sich mit A._____ und I._____ zusammen entfernt hat. Im Zusammenhang mit dem Nach- tatverhalten ist dem Beschuldigten B._____ sodann zugute zu halten, dass er sich hinsichtlich seiner Tritte von Beginn an geständig zeigte. Die hierdurch bewirkte Erleichterung des Strafverfahrens relativierte sich jedoch dadurch, dass er sich hinsichtlich der ihm im subjektiven Bereich angelasteten Punkte nie voll- ständig geständig zeigte, zumal er zunächst blosse Fahrlässigkeit anerkannte und auch heute noch, obwohl er den vorinstanzlichen Schuldspruch nicht angefochten hat, eine (putative) Notwehrhilfe geltend machte. Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich der Beschuldigte B._____ während des Verfahrens mehrfach entschul- digt (Urk. 4/1 S. 6 f., Urk. 4/4 S. 6, Urk. 37 S. 2, Prot. I S. 27, Urk. 116 S. 10, Prot. II. S. 24 f.) und dem Privatkläger auch einen längeren Entschuldigungsbrief geschrieben hat (Urk. 106/1). Auch wenn das Schreiben des Beschuldigten, ins- besondere aufgrund seiner zeitlichen Nähe zur heutigen Berufungsverhandlung, etwas den Eindruck hinterlässt, dass es überwiegend verteidigungstaktisch motiviert sein könnte, ist doch festzuhalten, dass das diesbezügliche Engagement des Beschuldigten B._____ deutlich über dasjenige eines durchschnittlichen Straftäters hinaus geht. Von einer gewissen Reue und Einsicht in das Unrecht der Tat ist vor diesem Hintergrund und in Anbetracht seiner Äusserungen anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 116) auszugehen. Schliesslich ist betreffend das Nachtatverhalten des Beschuldigten B._____ auch miteinzubeziehen, dass dieser seit dem 27. Juni 2012 eine freiwillige Therapie absolviert, um seinen Alkoholkon- sum in den Griff zu kriegen, die von ihm nach wie vor besucht wird und gemäss
- 48 - Bericht der zuständigen Psychotherapeutin und des Facharztes bereits gewisse Erfolge zeitigt (vgl. Urk. 109). 4.4.4 Gesamthaft betrachtet halten sich die aufgrund der Vorstrafen und des Handelns während der Probezeit vorzunehmende Straferhöhung und die aufgrund des Nachtatverhaltens zu berücksichtigende Strafminderung die Waage.
5. Fazit: In Anbetracht der gesamten vorgenannten strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es als angemessen, den Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstra- fe von 30 Monaten zu bestrafen, wovon 33 Tage bereits durch Haft erstanden sind. V. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des bedingten und des teil- bedingten Strafvollzugs sowie die zu berücksichtigende Rechtsprechung korrekt dargestellt. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 54 S. 69 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Vollzug betr. den Beschuldigten A._____: 2.1 Da der Beschuldigte A._____ heute mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu bestrafen ist, ist die objektive Voraussetzung sowohl betreffend eines vollumfänglichen Aufschubs der Strafe als auch hinsichtlich eines teilbedingten Strafvollzugs grundsätzlich erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB). Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ noch nie zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde, womit keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen müssen, um einen vollumfänglichen Aufschub der Strafe zu gewähren.
- 49 - 2.2 In subjektiver Hinsicht sind bei der Prognosestellung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle wichtigen Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Beschuldigten und auf die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2013, N7 zu Art. 42 StGB). Zum Vorleben ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ mit Strafbefehl vom
6. Juni 2007 wegen Diebstahls mit einer bedingten Geldstrafe von 14 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft worden ist. Nur rund vier Monate danach verübte er eine mehrfach qualifizierte einfache Körperverletzung, indem er zwei Personen mit einer abgebrochenen Flasche verletzte. Mit Strafbefehl vom 7. November 2008 wurde er deshalb mit gemeinnütziger Arbeit von 600 Stunden bestraft, wobei 240 Stunden vollzogen wurden (vgl. Urk. 55). Etwas mehr als drei Jahre danach verübte der Beschuldigte A._____ dann die heute zu beurteilende Tat. Die beiden vorgenannten Strafen, insbesondere der im Rahmen der zweiten Vorstrafe in erheblichem Umfang ausgesprochene Vollzug der gemeinnützigen Arbeit, scheinen den Beschuldigten A._____ nicht genügend beeindruckt zu haben, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Zugunsten einer günstigen Prognose spricht zwar, dass er in ge- festigten Verhältnissen lebt, verfügt er doch nach wie vor über seine Arbeitsstelle bei der "K._____", wobei er in seiner Freizeit, gemäss eigenen Angaben, viel Zeit mit seiner Freundin verbringt, welche kaum Alkohol trinkt (Urk. 115 S. 4). Es ist jedoch in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits im Zeitraum der Verübung seiner Vortaten über ein sozial intaktes Umfeld verfügte und auch schon damals temporäre Arbeitsstellen inne hatte. Betreffend seine Legalprognose bereitet vor allem der Umstand Sorgen, dass es sich sowohl beim heute zu beurteilenden Delikt als auch bei den Delikten, welche zu den Vorstrafen führten, um "Freizeitdelikte" handelt, welche mit Alkohol in Zusammenhang stehen. Auch wenn der Beschuldigte A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte, dass er heute nicht mehr viel Alkohol trinke (Urk. 115 S. 4), ist festzuhalten, dass er sein Leben nicht derart verändert hat, dass ein grundlegender Wandel erkennbar wäre. So zeigt auch seine in der Berufungsverhandlung getätigte Aussage, nach welcher die Beteiligten "zur
- 50 - falschen Uhrzeit am falschen Ort gewesen" seien (Urk. 115 S. 11), dass eine gewisse Bagatellisierungstendenz trotz der grundsätzlichen Einsicht des Beschuldigten nach wie vor vorhanden ist. In Anbetracht all dieser Umstände muss dem Beschuldigten A._____ in subjektiver Hinsicht eine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb, trotz des Umstandes, dass er im laufenden Verfahren 33 Tage Untersuchungshaft – und somit erstmals überhaupt Haft – zu gewärtigen hatte, weder der vollständige Aufschub der Strafe noch ein teilbedingter Vollzug in Frage kommt. Die auszusprechende Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– ist mithin zu vollziehen. Im Umfang von 33 Tagessätzen gilt die Geldstrafe dabei als durch die vom Beschuldigten A._____ erstandene Untersuchungshaft geleistet.
3. Vollzug betr. den Beschuldigten B._____: 3.1 Der Beschuldigte B._____ ist heute mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. Die objektive Voraussetzung für einen vollumfänglichen Aufschub der auszusprechenden Strafe ist somit nicht erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist jedoch in objektiver Hinsicht zu prüfen, ob dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt werden kann (Art. 43 Abs. 1 StGB). 3.2 In subjektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ nun bereits zum vierten Mal straffällig wurde. Die bis anhin angeordneten bedingten Geldstrafen (und Bussen) haben ihn nicht genügend beeindruckt, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Bereits betreffend seine erste Vorstrafe vom 18. April 2006 musste zudem festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte B._____ nicht bewährt hat. Hinsichtlich seiner zweiten Vorstrafe vom 19. März 2008 musste die Probezeit sodann aufgrund der erneuten Nichtbewährung um sechs Monate verlängert werden. Mit seiner heute zu beurteilenden Tat hat der Beschuldigte B._____ schliesslich auch innerhalb der dreijährigen Probezeit seiner dritten Vorstrafe delinquiert (vgl. Urk. 56). Gleichzeitig ist aber auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Vorstrafen des Beschuldigten B._____ um Strafen von geringer Höhe handelt, und dass die kriminelle Energie der diesen zugrunde liegenden Delikte nicht mit der heute zu
- 51 - beurteilenden Tat verglichen werden kann. Zugunsten des Beschuldigten B._____ ist sodann zu berücksichtigen, dass er sein Alkoholproblem, welches teilweise auch im Zusammenhang mit seinen Vorstrafen relevant war, schon vor rund 1 ½ Jahren auf freiwilliger Basis in Angriff genommen hat und bis heute eine Therapie bei der Psychotherapeutin G._____ besucht. Diese hält in ihrem Bericht vom 12. November 2013 fest, dass eine Prognose günstig ausfallen dürfte, falls der Beschuldigte sich weiterhin motiviert zeige, sein Alkoholproblem in einer weiterführenden Therapie zu lösen, seine Befähigung für eine weitere Reduktion der Konsummenge festige und sich regelmässig einer objektiven Abstinenz-Kontrolle unterziehe (Urk. 109). Dass der Beschuldigte B._____ gewillt ist, die begonnene Therapie weiterzuführen und zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen, hat er anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft bekräftigt (Urk. 116 S. 8). Zudem zeigen auch seine Ausführungen, gemäss welchen er in den anderthalb Jahren zwar zwei bis drei Rückfälle erlitten, sich ansonsten jedoch an die vereinbarten Trinkmengen gehalten habe, was im Übrigen auch durch Blut- und Haaranalysen überprüft worden sei (Urk. 116 S. 5 ff.), dass die Therapie einen gewissen Erfolg zeitigt. Des Weiteren ist dem Beschuldigten B._____ anzurechnen, dass er eine gewisse Reue und Einsicht offenbarte, welche sich auch in seinem Entschuldigungsschreiben an den Privat- kläger manifestierte (Urk. 106/1). Auch betreffend den Beschuldigten B._____ ist sodann zu berücksichtigen, dass er im laufenden Verfahren 33 Tage Untersuchungshaft zu gewärtigen hatte, was einen bleibenden Eindruck bei ihm zu hinterlassen haben scheint (Urk. 116 S. 4 und S. 11). Dem Beschuldigten B._____ kann in Anbetracht all dieser Umstände keine eigentliche Schlecht- prognose gestellt werden, weshalb ihm der teilbedingte Vollzug der Strafe gewährt werden kann. Im Sinne eines Ermessensentscheides ist zugunsten des Beschuldigten heute davon auszugehen, dass bereits der Vollzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe genügt, um einerseits seinem Verschulden genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB) und andererseits seine Legalprognose soweit positiv zu beeinflussen, dass in Zukunft mit keinem erneuten Rückfall in die Delinquenz gerechnet werden muss. Die durch ihn bereits erstandenen 33 Tage Untersuchungshaft sind dabei auf den vollziehbaren Teil der Strafe anzurechnen.
- 52 - Für den aufzuschiebenden Strafteil von 20 Monaten ist dem Beschuldigten infolge der aufgrund seiner Vorstrafen insgesamt doch verbleibenden Bedenken eine Probezeit von 4 Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Widerruf
1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist demgegenüber nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB).
2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Januar 2010 (eröffnet am 3. März 2010) wurde dem Beschuldigten B._____ für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– eine Probezeit von 3 Jahren angesetzt (Urk 56). Die heute zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte B._____ am 24. März 2012 und damit während dieser laufenden Probezeit. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 54 S. 73 f.) kann hinsichtlich der Frage, ob eine bedingt aufgeschobene Vorstrafe zu vollziehen ist, nicht einfach auf die Begründung zur Vollzugsfrage der aktuell auszufällenden Strafe verwiesen werden. Bei der vorzunehmenden Würdigung der Legalprognose ist beim Widerruf nämlich auch der Vollzug der aktuell auszufällenden Strafe mit zu berücksichtigen (BGE 134 IV 140 E 4.2. und 4.4. mit Hinweisen). Da der Beschuldigte B._____ heute zu ei- ner Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen ist, wovon 10 Monate vollzogen werden, und da er erstmals eine Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird, kann angenommen werden, dass ihn dieser teilweise Vollzug der neu auszufällenden Strafe sowie der bedingt aufgeschobene Anteil der Strafe hinreichend zu beein- drucken vermögen, damit er in Zukunft nicht mehr delinquieren wird. Es ist mit anderen Worten davon auszugehen, dass er aufgrund der heute auszusprechen-
- 53 - den und teils zu verbüssenden Strafe die nötigen Lehren ziehen wird, weshalb auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 26. Januar 2010 bedingt aufgeschobenen Geldstrafe zu verzichten ist. Dabei rechtfertigt es sich, die Probezeit der Vorstrafe um das gesetzliche Maximum von 1 ½ Jahren zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 und 5 StGB). VI. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigten A._____ und B._____ sodann unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 3'000.– nebst Zins von 5% seit dem 24. März 2012 zu bezahlen. Dabei hat sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Zivilansprüchen sowie die Voraussetzungen der Zusprechung einer Genugtuung zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann auch an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 54 S. 74 f. und S. 76, Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vertreter des Privatklägers beantragte, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend die Genugtuung zu bestätigen sei (Urk. 120). Der Beschuldigte B._____ liess bereits mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 mitteilen, dass er seine Berufung mit Bezug auf die zugesprochene Genugtuung zurückziehe (Urk. 102). Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ hielt demgegenüber im Rahmen der Berufungsverhandlung fest, dass die Genugtuungsforderung, soweit sie den Beschuldigten A._____ betreffe, auf den Zivilweg zu verweisen sei, da dieser für die durch den Privatkläger erlittenen Verletzungen nicht verantwortlich gemacht werden könne (Urk. 118 S. 28).
2. Wie die Erstellung des Sachverhaltes ergeben hat, trifft es zu, dass die Verletzungen des Privatklägers C._____ nicht mit der notwendigen Sicherheit den Schlägen des Beschuldigten A._____ zugeordnet werden können (vgl. Ziff. II. 3.1 des vorliegenden Urteils). Daraus folgt, dass der Beschuldigte A._____ auch nicht zur Leistung einer Genugtuung verpflichtet werden kann, da die Adäquanz der Kausalität zwischen seinen Tathandlungen und der aus der Verletzung
- 54 - herrührenden immateriellen Unbill des Privatklägers nicht angenommen werden kann. Der diesbezügliche Kausalzusammenhang wurde durch die überschiessen- de Intervention des Beschuldigten B._____ unterbrochen. Das Genugtuungs- begehren des Privatklägers C._____ gegenüber dem Beschuldigten A._____ ist demzufolge abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die erstinstanzliche Regelung betreffend die Kosten der Untersuchung, des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens und der amtlichen Verteidigungen (Urk. 54 S. 78 f.; Dispositivziffer 17) ist korrekt erfolgt und ausgangsgemäss zu bestätigen. 1.2 Zu bestätigen ist sodann auch die Höhe der durch die Vorinstanz für den Zeitraum der Untersuchung und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens zugunsten des Privatklägers C._____ festgelegten Prozessentschädigung von Fr. 15'703.60 (Urk. 54 S. 79). Da der Privatkläger im vorliegenden Berufungs- verfahren als Strafkläger gegen den Beschuldigten A._____ obsiegt, jedoch im Rahmen seiner gegen A._____ angestrebten Zivilklage unterliegt, ist der Beschuldigte A._____ für die genannte Prozessentschädigung jedoch lediglich im Umfang von ¼ für solidarisch haftbar zu erklären. 2.1 Für das Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr sodann auf Fr. 5'000.– zu veranschlagen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Berufungsverfahren betragen Fr. 601.55 (vormalige amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Y2._____; Urk. 98 und 99); die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ betragen, unter Berücksichtigung des für die Berufungsverhandlung vorzunehmenden Zuschlages, Fr. 5'600.– (vgl. Urk. 119/2). 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 55 - Der Beschuldigte A._____ unterliegt im vorliegenden Berufungsverfahren bezüg- lich des Hauptstandpunktes zum Schuldpunkt, obsiegt jedoch in weitgehendem Umfang betreffend die Strafhöhe und im Zusammenhang mit der Genugtuung. Der Privatkläger ist nur noch im Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ beteiligt und obsiegt in diesem hinsichtlich des Schuldpunktes, unterliegt jedoch im Zivilpunkt. Die Staatsanwaltschaft beantragte betreffend den Beschuldigten A._____ die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und unterliegt somit hinsicht- lich der Strafhöhe. Insgesamt ist von einem Obsiegen des Beschuldigten A._____ zu ½ auszugehen, wobei die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger je zu ¼ unterliegen. Der Beschuldigte B._____ unterliegt im Berufungsverfahren infolge seines Rück- zugs der Berufung betreffend den Schuldpunkt, die Genugtuung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie in materieller Hinsicht massgeblich bezüglich der Höhe der Strafe und der Frage des Vollzugs, wogegen er betreffend die Frage des Widerrufs der Vorstrafe obsiegt. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung gegen den Beschuldigten B._____ teilweise hinsichtlich der beantragten Strafhöhe. Gesamthaft betrachtet unterliegt der Beschuldigte B._____ mithin zu 4/5, wobei die Staatsanwaltschaft zu 1/5 unterliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, dem Beschuldigten A._____ zu ¼, dem Beschuldigten B._____ zu 2/5 und dem Privatkläger C._____ zu 1/8 aufzuerlegen sowie im Üb- rigen auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ sind sodann ausgangsgemäss zu ½ definitiv und zu ½ einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten bleibt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ sind zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die
- 56 - Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil ebenfalls gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten bleibt. 2.4 Dem Beschuldigten B._____ ist für das Berufungsverfahren eine auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorzubehalten ist. 2.5 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die obsiegende Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person sodann Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Dabei gilt als obsiegend der Strafkläger, wenn der Beschuldigte verurteilt wird, und der Zivilkläger, soweit er im Zivilpunkt obsiegt (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 433 StPO). Da sich die Berufung des Beschuldigten B._____ lediglich noch gegen die Dispositivziffern 7, 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils richtet, nachdem sie insbesondere betreffend die Genugtuung (Ziff. 15.) und die Kostenfolgen (insbes. Ziff. 18.) zurückgezogen wurde (Urk. 102), ist festzuhalten, dass der Privatkläger im vorliegenden Verfahren nur noch im Zusammenhang mit der Berufung des Beschuldigten A._____ als Berufungsbeklagter involviert ist. Dabei zeigte sich, dass der Privatkläger betreffend die Verurteilung des Beschuldigten A._____ obsiegt, wogegen hinsichtlich der Frage der Genugtuung von einem Obsiegen des Beschuldigten A._____ auszugehen ist, zumal das Genugtuungsbegehren des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten A._____ mit dem heutigen Urteil abzuweisen ist. Mithin obsiegen der Privatkläger und der Beschuldigte A._____ im vorliegenden Verfahren je zur Hälfte, weshalb der Beschuldigte A._____ zu verpflichten sein wird, dem anwaltlich vertretenen Privatkläger eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Unter die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO fallen dabei in erster Linie die einem Privatkläger entstandenen Anwaltskosten, sofern diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Schmid, a.a.O., N 3 zu
- 57 - Art. 433 StPO). Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Vertretung durch den Privatkläger zweifellos gerechtfertigt. Es ist jedoch zu prüfen, ob das vom Vertreter des Privatklägers geltend gemachte Anwaltshonorar unter die notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO fällt und ob es
– gegebenenfalls – angemessen ist. Um die Höhe der geltend gemachten Prozessentschädigung zu belegen, legte Rechtsanwalt Dr. Z._____ während der Berufungsverhandlung eine Honorarnote betreffend seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ins Recht (Prot. II S. 16, Urk. 121). Gemäss dieser entstand ihm ein Zeitaufwand von insgesamt 14 Stunden und 50 Minuten (Fr. 4'450.–), wobei ihm zudem Barauslagen von Fr. 46.10 anfielen. Des Weiteren macht Rechtsanwalt Dr. Z._____ Fr. 359.70 an Mehrwertsteuern geltend, womit sich der Gesamtbetrag seiner Honorarnote auf Fr. 4'855.80 beläuft. Die Bemessung der Prozessentschädigung zugunsten eines Vertreters der Privatklägerschaft bestimmt sich im Kanton Zürich grundsätzlich nach der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebühren- verordnung; LS 215.3). Gemäss § 1 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit eines kollegial urteilenden Gerichtes – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanz- liche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemü- hungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Vertreters im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung für dieses. Dazu zählen namentlich eine Besprechung mit dem Privatkläger, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teilnahme an der Verhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers)
- 58 - sowie das Studium des Urteils (ZR 101 [2002] Nr. 19 E. 3b). Zur Grundgebühr werden für weitere Verhandlungen bzw. Verhandlungstage und weitere notwendi- ge Rechtsschriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Vertreter des Privatklägers nur noch betreffend die Berufung des Beschuldigten A._____ in das Verfahren involviert ist und dass sich die Anträge des Privatklägers auf die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren sowie auf die antragsgemässe Auferlegung der Kosten beschränkten (Urk. 120). Der Aktenumfang ist vorliegend für ein Berufungs- verfahren als relativ gering zu erachten, zumal dem Vertreter des Privatklägers die Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren bekannt waren, was die Vorbereitungszeit wesentlich verkürzte. Die Eingaben des Beschuldigten A._____, mit welchen sich der Vertreter des Privatklägers im vorliegenden Verfah- ren neu auseinandersetzen musste, beschränkten sich dabei auf einige wenige Urkunden. Die sich im Rahmen der Berufung stellenden Fragen sind sodann – für einen Rechtsanwalt – als nicht sonderlich komplex zu erachten. Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie im Hinblick auf die durch den Vertreter des Privatklägers zu tätigenden Bemühungen ist vorliegend für das Berufungsverfahren, innerhalb des weiten Rahmens von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, eine Grundgebühr von Fr. 2'600.– festzusetzen. Zuschläge im Sinne von § 17 Abs. 2 AnwGebV für weitere Verhandlungstage bzw. Rechtsschriften sind dabei nicht zu gewähren. Da das Honorar als Pauschalbetrag auszurichten ist, erübrigen sich grundsätzlich Ausführungen zur eingereichten Honorarnote. Steht dem Gericht zur Ausübung des pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Entschädigung eine detaillierte Aufstellung über den tatsächlichen Aufwand zur Verfügung, so kann diese jedoch als Grundlage der Ermessensausübung im Sinne einer Kontrollrechnung herangezogen werden (ZR 105 [2006] Nr. 1 E. 5a mit weiteren Hinweisen, insbes. auf ZR 101 [2002] Nr. 19). Die Grundgebühr von Fr. 2'600.– erweist sich dabei auch unter Berücksichtigung der durch den Vertreter des
- 59 - Privatklägers eingereichten Honorarnote sowie der weiteren Umstände als gerechtfertigt. Zur Honorarnote ist anzumerken, dass der von Rechtsanwalt Dr. Z._____ geltend gemachte Zeitaufwand für die Nachbesprechung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und die Analyse und Besprechung des vorinstanzlichen Urteils nicht im Berufungsverfahren geltend gemacht werden kann. Des Weiteren erscheint der für den der Berufungsverhandlung vorangehenden Zeitraum geltend gemachte Zeitaufwand, insbesondere für das Aktenstudium, die Erstellung des Plädoyers und das Treffen mit dem Privatkläger als übersetzt, wenn berücksichtigt wird, dass die wesentlichen Akten bereits aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrens bekannt waren und dass die Begründung des durch den Vertreter des Privatklägers in der Berufungs- verhandlung gehaltenen Plädoyers gerade einmal zwei Seiten umfasste (Urk. 120). Die Berufungsverhandlung hat sodann um 10.00 Uhr begonnen, wobei der Vertreter des Privatklägers diese um 14.00 Uhr verlassen hat (Prot. II S. 9 und S. 17). Unter Berücksichtigung der Wegzeiten ist für die Berufungsverhandlung somit ein Zeitaufwand von fünf Stunden zu entschädigen. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Erstellung des zweiseitigen Plädoyers rechtfertigt sich die Berücksichtigung eines zusätzlichen Aufwandes von rund drei Stunden. Hieraus ergibt sich ein Zwischentotal von Fr. 2'400.– (8 Stunden x Fr. 300.–). Des Weiteren macht der Vertreter des Privatklägers Barauslagen von insgesamt Fr. 46.10 geltend (Urk. 121). Die unter den Titeln Telefonspesen, Kopien sowie Porti/Fax/E-Mail geltend gemachten Auslagen von Fr. 38.50 erscheinen ausgewiesen. Die unter Diverses aufgeführten Fr. 7.60 sind demgegenüber nicht nachvollziehbar und können folglich nicht berücksichtigt werden. Unter Aufrech- nung des Mehrwertsteuersatzes von 8% auf das sich unter Berücksichtigung der Barauslagen ergebende Zwischentotal von Fr. 2'438.50 würde infolge einer kon- kreten Berechnung eine Entschädigung von Fr. 2'633.60 resultieren, weshalb die Festsetzung der Grundgebühr auf Fr. 2'600.– im Sinne einer Kontrollrechnung auch in Anbetracht der konkreten Umstände als angemessen erscheint.
- 60 - Der Beschuldigte A._____ ist folglich zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'300.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. Februar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (...)
2. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten schweren Körper-verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
4. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen. 5.-9. (…)
10. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Asservaten-Nummern ..., ..., ..., ... und ... aufbewahrten Kleidungsstücke des Beschuldigten A._____ werden diesem nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf Verlangen herausgegeben. Soweit sie nicht binnen der bis zum 31. Dezember 2015 laufenden Lagerfrist abgeholt werden, werden sie durch das Forensische Institut Zürich vernichtet.
11. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Asservaten-Nummern ..., ..., ... und ... aufbewahrten Kleidungsstücke des Beschuldigten B._____ werden diesem nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf Verlangen herausgegeben. Soweit sie nicht binnen der bis zum 31. Dezember 2015 laufenden Lagerfrist abgeholt werden, wer- den sie durch das Forensische Institut Zürich vernichtet.
12. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Asservaten-Nummern ..., ... und ... aufbewahrten Kleidungsstücke des Privatklägers C._____ werden diesem nach
- 61 - Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf Verlangen herausgegeben. Soweit sie nicht binnen der bis zum 31. Dezember 2015 laufenden Lagerfrist abgeholt werden, wer- den sie durch das Forensische Institut Zürich vernichtet.
13. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Asservaten-Nummern ..., ..., ... und ... aufbewahrten Kleidungsstücke von D._____ werden diesem nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf Verlangen herausgegeben. Soweit sie nicht binnen der bis zum 31. Dezember 2015 laufenden Lagerfrist abgeholt werden, werden sie durch das Forensische Institut Zürich vernichtet.
14. Der Privatkläger C._____ wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
15. [...] [Der Beschuldigte] B._____ [wird] [...] verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. März 2012 zu bezahlen. Der weitergehende Genugtuungsanspruch wird abgewiesen.
16. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 3'844.25 Auslagen Untersuchung Fr. 13'553.70 amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ (RA Y2._____) Fr. 11'449.20 amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ (RA X._____) Allfällige weitere Aus lagen bleiben vorbehalten.
17. (…)
18. (…)
19. (Mitteilungen.)
20. (Rechtsmittel.)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 62 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Sanktion A._____:
a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 33 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
b) Der Vollzug der gegen den Beschuldigten A._____ ausgefällten Geld- strafe wird nicht aufgeschoben.
3. Sanktion B._____:
a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 33 Tage durch Haft erstanden sind.
b) Der Vollzug der gegen den Beschuldigten B._____ ausgefällten Frei- heitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 33 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe voll- zogen.
c) Die dem Beschuldigten B._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. Januar 2010 für eine Geldstrafe von 50 Ta- gessätzen zu Fr. 30.-- angesetzte Probezeit von 3 Jahren wird um 1 ½ Jahre verlängert, beginnend ab 29. November 2013.
4. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ gegenüber dem Be- schuldigten A._____ wird abgewiesen.
5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 17) wird bestätigt.
- 63 -
6. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 15'703.60 zu bezahlen. Der Beschuldigte A._____ wird für diese Summe gegenüber dem Privatklä- ger im Umfang von ¼ für solidarisch haftbar erklärt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 601.55 amtliche Verteidigung B._____ (RA Y2._____) Fr. 5'600.-- amtliche Verteidigung A._____ (RA X._____)
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen (RA Y2._____ und RA X._____), werden dem Beschuldigten A._____ zu ¼, dem Beschuldigten B._____ zu 2/5 und dem Privatkläger C._____ zu 1/8 auferlegt sowie im Übrigen auf die Gerichtskas- se genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ (RA X._____) werden zu ½ definitiv und zu ½ einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs-pflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ (RA Y2._____) werden zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Dem Beschuldigten B._____ wird für das Berufungsverfahren eine auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (RA Y1._____) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- 64 -
10. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädi- gung von Fr. 1'300.-- zu bezahlen.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____; − den erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − Rechtsanwalt Dr. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____; sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____; − den erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (betr. die Beschuldig- ten B._____ und A._____) sowie mit Formular B (betr. den Beschuldig- ten B._____) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit den Formularen "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (betr. die Beschuldig- ten B._____ und A._____); − die Staatsanwaltschaft See / Oberland in die Untersuchungsakten B-2/2008/4358; − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. unbe- dingte Geldstrafe gemäss Dispositiv-Ziffer 2; − das Forensische Institut Zürich, Postfach, 8021 Zürich;
- 65 - − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separaten Schreiben gemäss § 54a PolG.
12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. November 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann
Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 Januar 2010, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.– bestraft wurde. Dabei sah die Staatsanwaltschaft See/Oberland von einem Widerruf der von ihr 2008 ausgesprochenen Geldstrafe ab und verlängerte die diesbezügliche Probezeit um sechs Monate. Im Vergleich zur vorliegend zu beurteilenden Tat des Beschuldigten B._____ erweisen sich seine Vorstrafen als nicht besonders schwerwiegend. Eine leichte Straferhöhung muss in diesem Zusammenhang aufgrund der teilweisen Einschlägigkeit der Delikte jedoch trotzdem veranschlagt werden. Neben den Vorstrafen fällt zudem deutlich straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte B._____ seine heute zu
- 47 - beurteilende Tat während der dreijährigen Probezeit seiner letzten Vorstrafe begangen hat. 4.4.3 Bezüglich des Nachtatverhaltens hielt die Vorinstanz auch betreffend des Beschuldigten B._____ fest, dass negativ ins Gewicht falle, dass sich dieser vom Tatort entfernt habe und weggelaufen sei, statt dem verletzten Privatkläger zu helfen (vgl. Urk. 54 S. 63). Dem kann – wie bereits beim Beschuldigten A._____ erwähnt – nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf das nemo-tenetur-Prinzip (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO) kann auch dem Beschuldigten B._____ nicht vorge- worfen werden, dass er nicht am Tatort auf die Polizei gewartet, sondern sich mit A._____ und I._____ zusammen entfernt hat. Im Zusammenhang mit dem Nach- tatverhalten ist dem Beschuldigten B._____ sodann zugute zu halten, dass er sich hinsichtlich seiner Tritte von Beginn an geständig zeigte. Die hierdurch bewirkte Erleichterung des Strafverfahrens relativierte sich jedoch dadurch, dass er sich hinsichtlich der ihm im subjektiven Bereich angelasteten Punkte nie voll- ständig geständig zeigte, zumal er zunächst blosse Fahrlässigkeit anerkannte und auch heute noch, obwohl er den vorinstanzlichen Schuldspruch nicht angefochten hat, eine (putative) Notwehrhilfe geltend machte. Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich der Beschuldigte B._____ während des Verfahrens mehrfach entschul- digt (Urk. 4/1 S. 6 f., Urk. 4/4 S. 6, Urk. 37 S. 2, Prot. I S. 27, Urk. 116 S. 10, Prot. II. S. 24 f.) und dem Privatkläger auch einen längeren Entschuldigungsbrief geschrieben hat (Urk. 106/1). Auch wenn das Schreiben des Beschuldigten, ins- besondere aufgrund seiner zeitlichen Nähe zur heutigen Berufungsverhandlung, etwas den Eindruck hinterlässt, dass es überwiegend verteidigungstaktisch motiviert sein könnte, ist doch festzuhalten, dass das diesbezügliche Engagement des Beschuldigten B._____ deutlich über dasjenige eines durchschnittlichen Straftäters hinaus geht. Von einer gewissen Reue und Einsicht in das Unrecht der Tat ist vor diesem Hintergrund und in Anbetracht seiner Äusserungen anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 116) auszugehen. Schliesslich ist betreffend das Nachtatverhalten des Beschuldigten B._____ auch miteinzubeziehen, dass dieser seit dem 27. Juni 2012 eine freiwillige Therapie absolviert, um seinen Alkoholkon- sum in den Griff zu kriegen, die von ihm nach wie vor besucht wird und gemäss
- 48 - Bericht der zuständigen Psychotherapeutin und des Facharztes bereits gewisse Erfolge zeitigt (vgl. Urk. 109). 4.4.4 Gesamthaft betrachtet halten sich die aufgrund der Vorstrafen und des Handelns während der Probezeit vorzunehmende Straferhöhung und die aufgrund des Nachtatverhaltens zu berücksichtigende Strafminderung die Waage.
5. Fazit: In Anbetracht der gesamten vorgenannten strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es als angemessen, den Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstra- fe von 30 Monaten zu bestrafen, wovon 33 Tage bereits durch Haft erstanden sind. V. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des bedingten und des teil- bedingten Strafvollzugs sowie die zu berücksichtigende Rechtsprechung korrekt dargestellt. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 54 S. 69 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Vollzug betr. den Beschuldigten A._____: 2.1 Da der Beschuldigte A._____ heute mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu bestrafen ist, ist die objektive Voraussetzung sowohl betreffend eines vollumfänglichen Aufschubs der Strafe als auch hinsichtlich eines teilbedingten Strafvollzugs grundsätzlich erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB). Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ noch nie zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde, womit keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen müssen, um einen vollumfänglichen Aufschub der Strafe zu gewähren.
- 49 - 2.2 In subjektiver Hinsicht sind bei der Prognosestellung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle wichtigen Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Beschuldigten und auf die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2013, N7 zu Art. 42 StGB). Zum Vorleben ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ mit Strafbefehl vom
6. Juni 2007 wegen Diebstahls mit einer bedingten Geldstrafe von 14 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft worden ist. Nur rund vier Monate danach verübte er eine mehrfach qualifizierte einfache Körperverletzung, indem er zwei Personen mit einer abgebrochenen Flasche verletzte. Mit Strafbefehl vom 7. November 2008 wurde er deshalb mit gemeinnütziger Arbeit von 600 Stunden bestraft, wobei 240 Stunden vollzogen wurden (vgl. Urk. 55). Etwas mehr als drei Jahre danach verübte der Beschuldigte A._____ dann die heute zu beurteilende Tat. Die beiden vorgenannten Strafen, insbesondere der im Rahmen der zweiten Vorstrafe in erheblichem Umfang ausgesprochene Vollzug der gemeinnützigen Arbeit, scheinen den Beschuldigten A._____ nicht genügend beeindruckt zu haben, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Zugunsten einer günstigen Prognose spricht zwar, dass er in ge- festigten Verhältnissen lebt, verfügt er doch nach wie vor über seine Arbeitsstelle bei der "K._____", wobei er in seiner Freizeit, gemäss eigenen Angaben, viel Zeit mit seiner Freundin verbringt, welche kaum Alkohol trinkt (Urk. 115 S. 4). Es ist jedoch in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits im Zeitraum der Verübung seiner Vortaten über ein sozial intaktes Umfeld verfügte und auch schon damals temporäre Arbeitsstellen inne hatte. Betreffend seine Legalprognose bereitet vor allem der Umstand Sorgen, dass es sich sowohl beim heute zu beurteilenden Delikt als auch bei den Delikten, welche zu den Vorstrafen führten, um "Freizeitdelikte" handelt, welche mit Alkohol in Zusammenhang stehen. Auch wenn der Beschuldigte A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte, dass er heute nicht mehr viel Alkohol trinke (Urk. 115 S. 4), ist festzuhalten, dass er sein Leben nicht derart verändert hat, dass ein grundlegender Wandel erkennbar wäre. So zeigt auch seine in der Berufungsverhandlung getätigte Aussage, nach welcher die Beteiligten "zur
- 50 - falschen Uhrzeit am falschen Ort gewesen" seien (Urk. 115 S. 11), dass eine gewisse Bagatellisierungstendenz trotz der grundsätzlichen Einsicht des Beschuldigten nach wie vor vorhanden ist. In Anbetracht all dieser Umstände muss dem Beschuldigten A._____ in subjektiver Hinsicht eine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb, trotz des Umstandes, dass er im laufenden Verfahren 33 Tage Untersuchungshaft – und somit erstmals überhaupt Haft – zu gewärtigen hatte, weder der vollständige Aufschub der Strafe noch ein teilbedingter Vollzug in Frage kommt. Die auszusprechende Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– ist mithin zu vollziehen. Im Umfang von 33 Tagessätzen gilt die Geldstrafe dabei als durch die vom Beschuldigten A._____ erstandene Untersuchungshaft geleistet.
3. Vollzug betr. den Beschuldigten B._____: 3.1 Der Beschuldigte B._____ ist heute mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. Die objektive Voraussetzung für einen vollumfänglichen Aufschub der auszusprechenden Strafe ist somit nicht erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist jedoch in objektiver Hinsicht zu prüfen, ob dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt werden kann (Art. 43 Abs. 1 StGB). 3.2 In subjektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ nun bereits zum vierten Mal straffällig wurde. Die bis anhin angeordneten bedingten Geldstrafen (und Bussen) haben ihn nicht genügend beeindruckt, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Bereits betreffend seine erste Vorstrafe vom 18. April 2006 musste zudem festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte B._____ nicht bewährt hat. Hinsichtlich seiner zweiten Vorstrafe vom 19. März 2008 musste die Probezeit sodann aufgrund der erneuten Nichtbewährung um sechs Monate verlängert werden. Mit seiner heute zu beurteilenden Tat hat der Beschuldigte B._____ schliesslich auch innerhalb der dreijährigen Probezeit seiner dritten Vorstrafe delinquiert (vgl. Urk. 56). Gleichzeitig ist aber auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Vorstrafen des Beschuldigten B._____ um Strafen von geringer Höhe handelt, und dass die kriminelle Energie der diesen zugrunde liegenden Delikte nicht mit der heute zu
- 51 - beurteilenden Tat verglichen werden kann. Zugunsten des Beschuldigten B._____ ist sodann zu berücksichtigen, dass er sein Alkoholproblem, welches teilweise auch im Zusammenhang mit seinen Vorstrafen relevant war, schon vor rund 1 ½ Jahren auf freiwilliger Basis in Angriff genommen hat und bis heute eine Therapie bei der Psychotherapeutin G._____ besucht. Diese hält in ihrem Bericht vom 12. November 2013 fest, dass eine Prognose günstig ausfallen dürfte, falls der Beschuldigte sich weiterhin motiviert zeige, sein Alkoholproblem in einer weiterführenden Therapie zu lösen, seine Befähigung für eine weitere Reduktion der Konsummenge festige und sich regelmässig einer objektiven Abstinenz-Kontrolle unterziehe (Urk. 109). Dass der Beschuldigte B._____ gewillt ist, die begonnene Therapie weiterzuführen und zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen, hat er anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft bekräftigt (Urk. 116 S. 8). Zudem zeigen auch seine Ausführungen, gemäss welchen er in den anderthalb Jahren zwar zwei bis drei Rückfälle erlitten, sich ansonsten jedoch an die vereinbarten Trinkmengen gehalten habe, was im Übrigen auch durch Blut- und Haaranalysen überprüft worden sei (Urk. 116 S. 5 ff.), dass die Therapie einen gewissen Erfolg zeitigt. Des Weiteren ist dem Beschuldigten B._____ anzurechnen, dass er eine gewisse Reue und Einsicht offenbarte, welche sich auch in seinem Entschuldigungsschreiben an den Privat- kläger manifestierte (Urk. 106/1). Auch betreffend den Beschuldigten B._____ ist sodann zu berücksichtigen, dass er im laufenden Verfahren 33 Tage Untersuchungshaft zu gewärtigen hatte, was einen bleibenden Eindruck bei ihm zu hinterlassen haben scheint (Urk. 116 S. 4 und S. 11). Dem Beschuldigten B._____ kann in Anbetracht all dieser Umstände keine eigentliche Schlecht- prognose gestellt werden, weshalb ihm der teilbedingte Vollzug der Strafe gewährt werden kann. Im Sinne eines Ermessensentscheides ist zugunsten des Beschuldigten heute davon auszugehen, dass bereits der Vollzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe genügt, um einerseits seinem Verschulden genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB) und andererseits seine Legalprognose soweit positiv zu beeinflussen, dass in Zukunft mit keinem erneuten Rückfall in die Delinquenz gerechnet werden muss. Die durch ihn bereits erstandenen 33 Tage Untersuchungshaft sind dabei auf den vollziehbaren Teil der Strafe anzurechnen.
- 52 - Für den aufzuschiebenden Strafteil von 20 Monaten ist dem Beschuldigten infolge der aufgrund seiner Vorstrafen insgesamt doch verbleibenden Bedenken eine Probezeit von 4 Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Widerruf
1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist demgegenüber nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB).
2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Januar 2010 (eröffnet am 3. März 2010) wurde dem Beschuldigten B._____ für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– eine Probezeit von 3 Jahren angesetzt (Urk 56). Die heute zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte B._____ am 24. März 2012 und damit während dieser laufenden Probezeit. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 54 S. 73 f.) kann hinsichtlich der Frage, ob eine bedingt aufgeschobene Vorstrafe zu vollziehen ist, nicht einfach auf die Begründung zur Vollzugsfrage der aktuell auszufällenden Strafe verwiesen werden. Bei der vorzunehmenden Würdigung der Legalprognose ist beim Widerruf nämlich auch der Vollzug der aktuell auszufällenden Strafe mit zu berücksichtigen (BGE 134 IV 140 E 4.2. und 4.4. mit Hinweisen). Da der Beschuldigte B._____ heute zu ei- ner Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen ist, wovon 10 Monate vollzogen werden, und da er erstmals eine Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird, kann angenommen werden, dass ihn dieser teilweise Vollzug der neu auszufällenden Strafe sowie der bedingt aufgeschobene Anteil der Strafe hinreichend zu beein- drucken vermögen, damit er in Zukunft nicht mehr delinquieren wird. Es ist mit anderen Worten davon auszugehen, dass er aufgrund der heute auszusprechen-
- 53 - den und teils zu verbüssenden Strafe die nötigen Lehren ziehen wird, weshalb auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 26. Januar 2010 bedingt aufgeschobenen Geldstrafe zu verzichten ist. Dabei rechtfertigt es sich, die Probezeit der Vorstrafe um das gesetzliche Maximum von 1 ½ Jahren zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 und 5 StGB). VI. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigten A._____ und B._____ sodann unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 3'000.– nebst Zins von 5% seit dem 24. März 2012 zu bezahlen. Dabei hat sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Zivilansprüchen sowie die Voraussetzungen der Zusprechung einer Genugtuung zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann auch an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 54 S. 74 f. und S. 76, Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vertreter des Privatklägers beantragte, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend die Genugtuung zu bestätigen sei (Urk. 120). Der Beschuldigte B._____ liess bereits mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 mitteilen, dass er seine Berufung mit Bezug auf die zugesprochene Genugtuung zurückziehe (Urk. 102). Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ hielt demgegenüber im Rahmen der Berufungsverhandlung fest, dass die Genugtuungsforderung, soweit sie den Beschuldigten A._____ betreffe, auf den Zivilweg zu verweisen sei, da dieser für die durch den Privatkläger erlittenen Verletzungen nicht verantwortlich gemacht werden könne (Urk. 118 S. 28).
2. Wie die Erstellung des Sachverhaltes ergeben hat, trifft es zu, dass die Verletzungen des Privatklägers C._____ nicht mit der notwendigen Sicherheit den Schlägen des Beschuldigten A._____ zugeordnet werden können (vgl. Ziff. II. 3.1 des vorliegenden Urteils). Daraus folgt, dass der Beschuldigte A._____ auch nicht zur Leistung einer Genugtuung verpflichtet werden kann, da die Adäquanz der Kausalität zwischen seinen Tathandlungen und der aus der Verletzung
- 54 - herrührenden immateriellen Unbill des Privatklägers nicht angenommen werden kann. Der diesbezügliche Kausalzusammenhang wurde durch die überschiessen- de Intervention des Beschuldigten B._____ unterbrochen. Das Genugtuungs- begehren des Privatklägers C._____ gegenüber dem Beschuldigten A._____ ist demzufolge abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die erstinstanzliche Regelung betreffend die Kosten der Untersuchung, des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens und der amtlichen Verteidigungen (Urk. 54 S. 78 f.; Dispositivziffer 17) ist korrekt erfolgt und ausgangsgemäss zu bestätigen. 1.2 Zu bestätigen ist sodann auch die Höhe der durch die Vorinstanz für den Zeitraum der Untersuchung und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens zugunsten des Privatklägers C._____ festgelegten Prozessentschädigung von Fr. 15'703.60 (Urk. 54 S. 79). Da der Privatkläger im vorliegenden Berufungs- verfahren als Strafkläger gegen den Beschuldigten A._____ obsiegt, jedoch im Rahmen seiner gegen A._____ angestrebten Zivilklage unterliegt, ist der Beschuldigte A._____ für die genannte Prozessentschädigung jedoch lediglich im Umfang von ¼ für solidarisch haftbar zu erklären. 2.1 Für das Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr sodann auf Fr. 5'000.– zu veranschlagen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Berufungsverfahren betragen Fr. 601.55 (vormalige amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Y2._____; Urk. 98 und 99); die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ betragen, unter Berücksichtigung des für die Berufungsverhandlung vorzunehmenden Zuschlages, Fr. 5'600.– (vgl. Urk. 119/2). 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 55 - Der Beschuldigte A._____ unterliegt im vorliegenden Berufungsverfahren bezüg- lich des Hauptstandpunktes zum Schuldpunkt, obsiegt jedoch in weitgehendem Umfang betreffend die Strafhöhe und im Zusammenhang mit der Genugtuung. Der Privatkläger ist nur noch im Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ beteiligt und obsiegt in diesem hinsichtlich des Schuldpunktes, unterliegt jedoch im Zivilpunkt. Die Staatsanwaltschaft beantragte betreffend den Beschuldigten A._____ die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und unterliegt somit hinsicht- lich der Strafhöhe. Insgesamt ist von einem Obsiegen des Beschuldigten A._____ zu ½ auszugehen, wobei die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger je zu ¼ unterliegen. Der Beschuldigte B._____ unterliegt im Berufungsverfahren infolge seines Rück- zugs der Berufung betreffend den Schuldpunkt, die Genugtuung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie in materieller Hinsicht massgeblich bezüglich der Höhe der Strafe und der Frage des Vollzugs, wogegen er betreffend die Frage des Widerrufs der Vorstrafe obsiegt. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung gegen den Beschuldigten B._____ teilweise hinsichtlich der beantragten Strafhöhe. Gesamthaft betrachtet unterliegt der Beschuldigte B._____ mithin zu 4/5, wobei die Staatsanwaltschaft zu 1/5 unterliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, dem Beschuldigten A._____ zu ¼, dem Beschuldigten B._____ zu 2/5 und dem Privatkläger C._____ zu 1/8 aufzuerlegen sowie im Üb- rigen auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ sind sodann ausgangsgemäss zu ½ definitiv und zu ½ einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten bleibt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ sind zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die
- 56 - Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil ebenfalls gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten bleibt. 2.4 Dem Beschuldigten B._____ ist für das Berufungsverfahren eine auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorzubehalten ist. 2.5 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die obsiegende Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person sodann Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Dabei gilt als obsiegend der Strafkläger, wenn der Beschuldigte verurteilt wird, und der Zivilkläger, soweit er im Zivilpunkt obsiegt (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 433 StPO). Da sich die Berufung des Beschuldigten B._____ lediglich noch gegen die Dispositivziffern 7, 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils richtet, nachdem sie insbesondere betreffend die Genugtuung (Ziff. 15.) und die Kostenfolgen (insbes. Ziff. 18.) zurückgezogen wurde (Urk. 102), ist festzuhalten, dass der Privatkläger im vorliegenden Verfahren nur noch im Zusammenhang mit der Berufung des Beschuldigten A._____ als Berufungsbeklagter involviert ist. Dabei zeigte sich, dass der Privatkläger betreffend die Verurteilung des Beschuldigten A._____ obsiegt, wogegen hinsichtlich der Frage der Genugtuung von einem Obsiegen des Beschuldigten A._____ auszugehen ist, zumal das Genugtuungsbegehren des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten A._____ mit dem heutigen Urteil abzuweisen ist. Mithin obsiegen der Privatkläger und der Beschuldigte A._____ im vorliegenden Verfahren je zur Hälfte, weshalb der Beschuldigte A._____ zu verpflichten sein wird, dem anwaltlich vertretenen Privatkläger eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Unter die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO fallen dabei in erster Linie die einem Privatkläger entstandenen Anwaltskosten, sofern diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Schmid, a.a.O., N 3 zu
- 57 - Art. 433 StPO). Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Vertretung durch den Privatkläger zweifellos gerechtfertigt. Es ist jedoch zu prüfen, ob das vom Vertreter des Privatklägers geltend gemachte Anwaltshonorar unter die notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO fällt und ob es
– gegebenenfalls – angemessen ist. Um die Höhe der geltend gemachten Prozessentschädigung zu belegen, legte Rechtsanwalt Dr. Z._____ während der Berufungsverhandlung eine Honorarnote betreffend seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ins Recht (Prot. II S. 16, Urk. 121). Gemäss dieser entstand ihm ein Zeitaufwand von insgesamt 14 Stunden und 50 Minuten (Fr. 4'450.–), wobei ihm zudem Barauslagen von Fr. 46.10 anfielen. Des Weiteren macht Rechtsanwalt Dr. Z._____ Fr. 359.70 an Mehrwertsteuern geltend, womit sich der Gesamtbetrag seiner Honorarnote auf Fr. 4'855.80 beläuft. Die Bemessung der Prozessentschädigung zugunsten eines Vertreters der Privatklägerschaft bestimmt sich im Kanton Zürich grundsätzlich nach der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebühren- verordnung; LS 215.3). Gemäss § 1 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit eines kollegial urteilenden Gerichtes – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanz- liche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemü- hungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Vertreters im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung für dieses. Dazu zählen namentlich eine Besprechung mit dem Privatkläger, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teilnahme an der Verhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers)
- 58 - sowie das Studium des Urteils (ZR 101 [2002] Nr. 19 E. 3b). Zur Grundgebühr werden für weitere Verhandlungen bzw. Verhandlungstage und weitere notwendi- ge Rechtsschriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Vertreter des Privatklägers nur noch betreffend die Berufung des Beschuldigten A._____ in das Verfahren involviert ist und dass sich die Anträge des Privatklägers auf die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren sowie auf die antragsgemässe Auferlegung der Kosten beschränkten (Urk. 120). Der Aktenumfang ist vorliegend für ein Berufungs- verfahren als relativ gering zu erachten, zumal dem Vertreter des Privatklägers die Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren bekannt waren, was die Vorbereitungszeit wesentlich verkürzte. Die Eingaben des Beschuldigten A._____, mit welchen sich der Vertreter des Privatklägers im vorliegenden Verfah- ren neu auseinandersetzen musste, beschränkten sich dabei auf einige wenige Urkunden. Die sich im Rahmen der Berufung stellenden Fragen sind sodann – für einen Rechtsanwalt – als nicht sonderlich komplex zu erachten. Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie im Hinblick auf die durch den Vertreter des Privatklägers zu tätigenden Bemühungen ist vorliegend für das Berufungsverfahren, innerhalb des weiten Rahmens von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, eine Grundgebühr von Fr. 2'600.– festzusetzen. Zuschläge im Sinne von § 17 Abs. 2 AnwGebV für weitere Verhandlungstage bzw. Rechtsschriften sind dabei nicht zu gewähren. Da das Honorar als Pauschalbetrag auszurichten ist, erübrigen sich grundsätzlich Ausführungen zur eingereichten Honorarnote. Steht dem Gericht zur Ausübung des pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Entschädigung eine detaillierte Aufstellung über den tatsächlichen Aufwand zur Verfügung, so kann diese jedoch als Grundlage der Ermessensausübung im Sinne einer Kontrollrechnung herangezogen werden (ZR 105 [2006] Nr. 1 E. 5a mit weiteren Hinweisen, insbes. auf ZR 101 [2002] Nr. 19). Die Grundgebühr von Fr. 2'600.– erweist sich dabei auch unter Berücksichtigung der durch den Vertreter des
- 59 - Privatklägers eingereichten Honorarnote sowie der weiteren Umstände als gerechtfertigt. Zur Honorarnote ist anzumerken, dass der von Rechtsanwalt Dr. Z._____ geltend gemachte Zeitaufwand für die Nachbesprechung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und die Analyse und Besprechung des vorinstanzlichen Urteils nicht im Berufungsverfahren geltend gemacht werden kann. Des Weiteren erscheint der für den der Berufungsverhandlung vorangehenden Zeitraum geltend gemachte Zeitaufwand, insbesondere für das Aktenstudium, die Erstellung des Plädoyers und das Treffen mit dem Privatkläger als übersetzt, wenn berücksichtigt wird, dass die wesentlichen Akten bereits aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrens bekannt waren und dass die Begründung des durch den Vertreter des Privatklägers in der Berufungs- verhandlung gehaltenen Plädoyers gerade einmal zwei Seiten umfasste (Urk. 120). Die Berufungsverhandlung hat sodann um 10.00 Uhr begonnen, wobei der Vertreter des Privatklägers diese um 14.00 Uhr verlassen hat (Prot. II S. 9 und S. 17). Unter Berücksichtigung der Wegzeiten ist für die Berufungsverhandlung somit ein Zeitaufwand von fünf Stunden zu entschädigen. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Erstellung des zweiseitigen Plädoyers rechtfertigt sich die Berücksichtigung eines zusätzlichen Aufwandes von rund drei Stunden. Hieraus ergibt sich ein Zwischentotal von Fr. 2'400.– (8 Stunden x Fr. 300.–). Des Weiteren macht der Vertreter des Privatklägers Barauslagen von insgesamt Fr. 46.10 geltend (Urk. 121). Die unter den Titeln Telefonspesen, Kopien sowie Porti/Fax/E-Mail geltend gemachten Auslagen von Fr. 38.50 erscheinen ausgewiesen. Die unter Diverses aufgeführten Fr. 7.60 sind demgegenüber nicht nachvollziehbar und können folglich nicht berücksichtigt werden. Unter Aufrech- nung des Mehrwertsteuersatzes von 8% auf das sich unter Berücksichtigung der Barauslagen ergebende Zwischentotal von Fr. 2'438.50 würde infolge einer kon- kreten Berechnung eine Entschädigung von Fr. 2'633.60 resultieren, weshalb die Festsetzung der Grundgebühr auf Fr. 2'600.– im Sinne einer Kontrollrechnung auch in Anbetracht der konkreten Umstände als angemessen erscheint.
- 60 - Der Beschuldigte A._____ ist folglich zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'300.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. Februar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (...)
2. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten schweren Körper-verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
4. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen. 5.-9. (…)
10. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Asservaten-Nummern ..., ..., ..., ... und ... aufbewahrten Kleidungsstücke des Beschuldigten A._____ werden diesem nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf Verlangen herausgegeben. Soweit sie nicht binnen der bis zum 31. Dezember 2015 laufenden Lagerfrist abgeholt werden, werden sie durch das Forensische Institut Zürich vernichtet.
11. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Asservaten-Nummern ..., ..., ... und ... aufbewahrten Kleidungsstücke des Beschuldigten B._____ werden diesem nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf Verlangen herausgegeben. Soweit sie nicht binnen der bis zum 31. Dezember 2015 laufenden Lagerfrist abgeholt werden, wer- den sie durch das Forensische Institut Zürich vernichtet.
12. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Asservaten-Nummern ..., ... und ... aufbewahrten Kleidungsstücke des Privatklägers C._____ werden diesem nach
- 61 - Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf Verlangen herausgegeben. Soweit sie nicht binnen der bis zum 31. Dezember 2015 laufenden Lagerfrist abgeholt werden, wer- den sie durch das Forensische Institut Zürich vernichtet.
13. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Asservaten-Nummern ..., ..., ... und ... aufbewahrten Kleidungsstücke von D._____ werden diesem nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf Verlangen herausgegeben. Soweit sie nicht binnen der bis zum 31. Dezember 2015 laufenden Lagerfrist abgeholt werden, werden sie durch das Forensische Institut Zürich vernichtet.
14. Der Privatkläger C._____ wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
15. [...] [Der Beschuldigte] B._____ [wird] [...] verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. März 2012 zu bezahlen. Der weitergehende Genugtuungsanspruch wird abgewiesen.
16. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 3'844.25 Auslagen Untersuchung Fr. 13'553.70 amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ (RA Y2._____) Fr. 11'449.20 amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ (RA X._____) Allfällige weitere Aus lagen bleiben vorbehalten.
17. (…)
18. (…)
19. (Mitteilungen.)
20. (Rechtsmittel.)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 62 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Sanktion A._____:
a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 33 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
b) Der Vollzug der gegen den Beschuldigten A._____ ausgefällten Geld- strafe wird nicht aufgeschoben.
3. Sanktion B._____:
a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 33 Tage durch Haft erstanden sind.
b) Der Vollzug der gegen den Beschuldigten B._____ ausgefällten Frei- heitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 33 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe voll- zogen.
c) Die dem Beschuldigten B._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. Januar 2010 für eine Geldstrafe von 50 Ta- gessätzen zu Fr. 30.-- angesetzte Probezeit von 3 Jahren wird um 1 ½ Jahre verlängert, beginnend ab 29. November 2013.
4. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ gegenüber dem Be- schuldigten A._____ wird abgewiesen.
5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 17) wird bestätigt.
- 63 -
6. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 15'703.60 zu bezahlen. Der Beschuldigte A._____ wird für diese Summe gegenüber dem Privatklä- ger im Umfang von ¼ für solidarisch haftbar erklärt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 601.55 amtliche Verteidigung B._____ (RA Y2._____) Fr. 5'600.-- amtliche Verteidigung A._____ (RA X._____)
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen (RA Y2._____ und RA X._____), werden dem Beschuldigten A._____ zu ¼, dem Beschuldigten B._____ zu 2/5 und dem Privatkläger C._____ zu 1/8 auferlegt sowie im Übrigen auf die Gerichtskas- se genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ (RA X._____) werden zu ½ definitiv und zu ½ einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs-pflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ (RA Y2._____) werden zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Dem Beschuldigten B._____ wird für das Berufungsverfahren eine auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (RA Y1._____) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- 64 -
10. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädi- gung von Fr. 1'300.-- zu bezahlen.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____; − den erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − Rechtsanwalt Dr. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____; sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____; − den erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (betr. die Beschuldig- ten B._____ und A._____) sowie mit Formular B (betr. den Beschuldig- ten B._____) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit den Formularen "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (betr. die Beschuldig- ten B._____ und A._____); − die Staatsanwaltschaft See / Oberland in die Untersuchungsakten B-2/2008/4358; − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. unbe- dingte Geldstrafe gemäss Dispositiv-Ziffer 2; − das Forensische Institut Zürich, Postfach, 8021 Zürich;
- 65 - − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separaten Schreiben gemäss § 54a PolG.
12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. November 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130179-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 29. November 2013 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschuldigte und I. Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ gegen C._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter sowie II. Berufungskläger (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ sowie Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin (gg. 2. B._____) betreffend
- 2 - einfache bzw. versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
27. Februar 2013 (DG120244)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Juli 2012 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 80 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
4. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen.
5. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 33 Tage durch Haft erstanden sind.
6. Betreffend den Beschuldigten A._____ wird der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 9 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 33 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
7. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 33 Tage durch Haft erstanden sind.
8. Betreffend den Beschuldigten B._____ wird der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 17 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 33 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- 4 -
9. Betreffend den Beschuldigten B._____ wird der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. Januar 2010 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.– widerrufen.
10. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Asservaten-Nummern ..., ..., ..., ... und ... aufbewahrten Kleidungsstücke des Beschuldigten A._____ werden diesem nach Rechts- kraft des vorliegenden Urteils auf Verlangen herausgegeben. Soweit sie nicht binnen der bis zum 31. Dezember 2015 laufenden Lagerfrist abgeholt werden, werden sie durch das Forensische Institut Zürich vernichtet.
11. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Asservaten-Nummern ..., ..., ... und ... auf- bewahrten Kleidungsstücke des Beschuldigten B._____ werden diesem nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf Verlangen herausgegeben. Soweit sie nicht binnen der bis zum
31. Dezember 2015 laufenden Lagerfrist abgeholt werden, werden sie durch das Forensi- sche Institut Zürich vernichtet.
12. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Asservaten-Nummern ..., ... und ... aufbe- wahrten Kleidungsstücke des Privatklägers C._____ werden diesem nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf Verlangen herausgegeben. Soweit sie nicht binnen der bis zum
31. Dezember 2015 laufenden Lagerfrist abgeholt werden, werden sie durch das Forensi- sche Institut Zürich vernichtet.
13. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Asservaten-Nummern ..., ..., ... und ... auf- bewahrten Kleidungsstücke von D._____ werden diesem nach Rechtskraft des vorliegen- den Urteils auf Verlangen herausgegeben. Soweit sie nicht binnen der bis zum
31. Dezember 2015 laufenden Lagerfrist abgeholt werden, werden sie durch das Forensi- sche Institut Zürich vernichtet.
14. Der Privatkläger C._____ wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen.
15. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. März 2012 zu bezahlen. Der weitergehende Genugtuungsanspruch wird abgewiesen.
- 5 -
16. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 3'844.25 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ Fr. amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ Allfällige weitere Aus lagen bleiben vorbehalten.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden je zur Hälfte dem Beschuldigten A._____ und dem Beschuldigten B._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigungen wird separat entschieden.
18. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'703.60 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
19. (Mitteilungen.)
20. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) der Verteidigung des Beschuldigten 1, A._____ (Urk. 118 S. 2):
1. Der Beschuldigte sei vom Anklagevorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Dem Privatkläger sei keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
- 6 -
4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die erstandene Haft zuzusprechen. Eventualanträge für den Fall eines Schuldspruchs:
1. Der Beschuldigte sei wegen versuchter einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
3. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit sei auf 4 Jahre festzusetzen.
4. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen.
b) der Verteidigung des Beschuldigten 2, B._____ (Urk. 122 S. 2):
1. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der erstandenen Haft mit 180 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen.
2. Es sei dem Beschuldigten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
3. Es sei der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
26. Januar 2010 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe nicht zu widerrufen.
c) der Staatsanwaltschaft: aa) gegen den Beschuldigten A._____ (Prot. II S. 17): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 7 - Eventualiter Schuldigsprechung des Beschuldigten A._____ der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. bb) gegen den Beschuldigten B._____ (Prot. II S. 18): Der Beschuldigte B._____ sei mit 36 Monaten Freiheitsstrafe zu be- strafen, wovon 18 Monate zu vollziehen seien und die weiteren 18 Mo- nate bei 4-jähriger Probezeit bedingt aufzuschieben seien.
d) des Vertreters des Privatklägers C._____ (Urk. 120 S. 1, Prot. II S. 17):
1. Das vorinstanzliche Urteil vom 27. Februar 2013 des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung, sei zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 4'855.80 auszurichten.
3. Ausgangsgemäss seien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens den beiden Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Prozessuales 1.1 Mit vorinstanzlichem Urteil vom 27. Februar 2013 wurde der Beschuldigte A._____ der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer Freiheitsstrafe von 15 Mo- naten bestraft, wobei festgestellt wurde, dass 33 Tage durch Haft erstanden sind (Dispositivziffer 5). Freigesprochen wurde er vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 2). Der
- 8 - Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 9 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt; im Übrigen (6 Monate, abzüglich 33 Tage Untersuchungshaft) wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet (Dispositiv- ziffer 6). Ebenfalls mit vorerwähntem Urteil wurde der Beschuldigte B._____ der versuch- ten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 3) und mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten bestraft, wobei festgestellt wurde, dass 33 Tage durch Haft erstanden sind (Dispositivziffer 7). Auch er wurde vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freige- sprochen (Dispositivziffer 4). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 17 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt; im Übrigen (10 Monate, abzüglich 33 Tage Untersuchungshaft) wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet (Dispositivziffer 8). Zudem wurde der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
26. Januar 2010 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.– widerrufen (Dispositivziffer 9). Der Privatkläger C._____ wurde mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (Dispositivziffer 14), während die bei- den Beschuldigten unter solidarischer Haftung verpflichtet wurden, dem Privatklä- ger eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. März 2012 zu be- zahlen; der weitergehende Genugtuungsanspruch wurde sodann abgewiesen (Dispositivziffer 15). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden den beiden Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt und die Kosten der amtlichen Verteidigungen auf die Gerichtskasse genommen (unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO sowie eines separaten Entscheids betreffend die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung; Dispositivziffer 17). Zudem wurden die beiden Beschuldigten unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'703.60 zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen
- 9 - (Dispositivziffer 18). Entschieden wurde ferner auch über die Herausgabe von Kleidungsstücken, welche beim Forensischen Institut der Universität Zürich aufbewahrt wurden (Dispositivziffern 10-13). 1.2. Gegen dieses Urteil, welches den Parteien am 27. Februar 2013 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 28 ff.), meldeten der Beschuldigte A._____ (Urk. 46), der Beschuldigte B._____ (Urk. 49) sowie der Privatkläger C._____ (Urk. 47) fristge- recht Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem ihnen das begründete Urteil am 4. April 2013 zugestellt wurde (Urk. 53/2-4), gingen die Berufungserklärungen des Beschuldigten A._____ (Urk. 57) sowie des Beschuldigten B._____ (Urk. 59) fristgerecht hierorts ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Der Privatkläger zog seine Berufung mit Eingabe vom
24. April 2013 zurück (Urk. 61), wovon mit den Verfügungen vom 24. Mai 2013 Vormerk genommen wurde (Urk. 63 und 65). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 31. Mai 2013 fristgerecht Anschlussberufung betreffend die Berufung des Beschuldigten B._____ (Urk. 69; Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO), während sie auf eine solche betreffend die Berufung des Beschuldigten A._____ verzichtete (Urk. 67). Der Privatkläger erhob keine Anschlussberufung. Nachdem Rechtsanwalt Dr. Y1._____ mit Schreiben vom 20. Juni 2013 (Urk. 75) unter Beilage einer Vollmacht (Urk. 77) mitteilte, die Verteidigung des Beschuldig- ten B._____ übernommen zu haben und auf entsprechende präsidiale Hinweise hin (Urk. 78 und 89) präzisierte, es handle sich um eine erbetene Verteidigung (Urk. 91), wurde der bisherige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, mit Präsidialverfügung vom 7. August 2013 ent- lassen (Urk. 93). In der Folge wurde auf den 28. November 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 100).
- 10 - Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 (Urk. 102) liess der Beschuldigte B._____ mitteilen, dass er seine Berufung mit Bezug auf den Schuldpunkt (Dispositiv- ziffer 3), die Genugtuungssumme (Dispositivziffer 15) sowie die Kostenfolgen (Dispositivziffern 17-18) zurückzuziehe. Mit Eingabe vom 12. November 2013 (Urk. 104) reichte der Beschuldigte B._____ ein Entschuldigungsschreiben an den Privatkläger (Urk. 106/1), einen Bericht von PD Dr. E._____ (Urk. 106/2) sowie einen Bericht von Dr. F._____ (Urk. 106/3) ein. Mit Eingabe vom 18. November 2013 (Urk. 107) reichte er zudem einen Bericht der Psychotherapeutin G._____ ins Recht (Urk. 109).
2. Die Berufung des Beschuldigten A._____ richtet sich gegen die Dispositiv- ziffern 1, 5, 6, 15, 17 und 18, eventualiter lediglich gegen die Dispositivziffern 1, 5, 6 sowie 15 (Urk. 57 S. 2). Die Berufung des Beschuldigten B._____ richtet sich gegen die Dispositivziffern 7, 8 und 9 (Urk. 102). Die Anschlussberufung der Anklagebehörde bezieht sich nur auf den Strafpunkt des Beschuldigten B._____ (Urk. 69). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Davon ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
3. Was im Übrigen die Prozessvoraussetzung des Strafantrages betreffend den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). II. Sachverhalt 1.1 Anklagevorwurf: Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Juli 2012 (Urk. 22). Dieser
- 11 - wurde zudem auch im vorinstanzlichen Urteil zutreffend zusammengefasst (Urk. 54 S. 12 f.), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2 Umfang der Sachverhaltsanerkennung: 1.2.1 Der Beschuldigte A._____ anerkennt den ihn betreffenden Anklagesachver- halt auch vor der Berufungsinstanz nur insoweit, als dass er zu der in der Ankla- geschrift genannten Zeit im Bereich der Liegenschaft …/Museum … auf den Bo- den uriniert hat, dass er deswegen durch den Privatkläger C._____ zurecht ge- wiesen wurde und dass es in der Folge zu einer Auseinandersetzung kam. Der in der Anklageschrift umschriebene Verlauf der Auseinandersetzung wurde jedoch durch den Beschuldigten A._____ im Wesentlichen auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestritten. Insbesondere stellt der Beschuldigte A._____ nach wie vor in Abrede, dem Privatkläger C._____ zu Beginn der Auseinander- setzung mehrere heftige Faustschläge ins Gesicht versetzt zu haben. Diesbezüg- lich macht A._____ nach wie vor geltend, zu Beginn der Auseinandersetzung um- gehend vom Privatkläger gepackt und weg- bzw. umgestossen worden zu sein, worauf er mit diesem zu Boden gegangen sei. Er räumt zwar ein, zwei bis drei Mal gegen den Privatkläger geschlagen zu haben; dies jedoch erst für den Zeit- raum, als er sich im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Rücken zum Boden unter dem Privatkläger befunden habe. Er habe diese Schläge ausge- teilt, da er den Privatkläger, welcher auf ihm gewesen sei und sein Gesicht zu Boden gedrückt habe, von sich habe herunter holen wollen und da er einen Schlag gegen seinen Hals verspürt habe (Urk. 115 S. 5 ff.). Es stellt sich insofern auch heute die Frage, ob sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erstellen lässt. Soweit die Vorinstanz festhielt, es sei gemäss diesen Aussagen des Beschuldigten A._____ in objektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt, dass er auf den Privatkläger eingeschlagen habe, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten die am Boden verübten Schläge gar nicht zum Vorwurf gemacht werden und somit im Rahmen des rechtserheblichen Anklagevorwurfs auch nicht erstellt werden müssen.
- 12 - 1.2.2 Der Beschuldigte B._____ liess seine Berufung bezüglich des Schuldpunk- tes betreffend die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 zurückziehen (Urk. 102). Auch er anerkannte in der Folge den ihn betreffenden Anklagesachverhalt anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch nicht vollum- fänglich. Der Beschuldigte B._____ räumt zwar nach wie vor ein, dem Privatklä- ger zwei Fusstritte gegen den Kopf versetzt zu haben, stellt aber in Abrede, diese Tritte gegen den seitlich am Boden liegenden Privatkläger verübt zu haben. Zudem bestreitet der Beschuldigte B._____ auch nach wie vor, dem Privatkläger zu Beginn der Auseinandersetzung seitlich von hinten einen Schlag gegen den Kopf versetzt und diesen zu Boden gezerrt zu haben. Er macht auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, erst in die Auseinandersetzung eingegriffen zu haben, als sich der Privatkläger am Boden über dem Beschuldigten A._____ befunden habe und dabei zunächst versucht zu haben, den Privatkläger von A._____ wegzureissen (Urk. 116 S. 9 ff.). Es stellt sich folglich auch in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich der in der Anklage- schrift umschriebene Sachverhalt erstellen lässt. 1.2.3 Auf die im Zusammenhang mit der Feststellung des unbestrittenen Sachverhalts getätigten Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der durch den Privatkläger erlittenen Verletzungen und die in diesem Zusammenhang zitierten Dokumente (Urk. 54 S. 14, Ziff. 2.3; und S. 29 Ziff. 4.4) kann sodann ohne Weiteres verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal auch anlässlich der Berufungsverhandlung von keiner Seite bestritten wurde, dass der Privatkläger die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen erlitten hat (Urk. 115, Urk. 116, Urk. 118 und Urk. 122).
2. Sachverhaltserstellung: 2.1 Auf die durch die Vorinstanz angeführten theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung (Urk. 54 S. 17 ff.) kann sodann zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls verwiesen werden. Des Weiteren kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Glaubwürdigkeit der beiden
- 13 - beschuldigten Personen, der beiden Auskunftspersonen und der Zeugin (Urk. 54 S. 19 f.) sowie auf die Zusammenfassung der Aussagen der Beteiligten (Urk. 54 S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden, wobei letztere im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung in ihren wesentlichen Teilen zu rekapitulieren sein werden. Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass sämtliche Aussagen als vollumfänglich verwertbar zu erachten sind (Urk. 54 S. 21), was im Berufungsverfahren im Übrigen von keiner der Parteien bestritten wurde. 2.2 Nicht bestritten und damit erstellt ist zunächst, dass die beiden Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift nach durchzechter Nacht zusammen mit D._____ am Samstag, den 24. März 2012, um ca. 8.10 Uhr, mit einem Taxi zur …strasse in … Zürich gefahren sind, wo sie einen Bekannten besuchen woll- ten, um bei diesem weiter zu feiern. Ebenfalls unbestritten blieb, dass der Be- schuldigte A._____ in der Folge auf Höhe der Liegenschaft …/Museum … gegen die Wand bzw. auf den Vorplatz urinierte, wobei in diesem Moment der Privat- kläger C._____ dazu kam und den Beschuldigten A._____ hierfür tadelte (vgl. Urk. 22 S. 2). Betreffend den Verlauf der nachfolgenden Auseinandersetzung divergieren die Aussagen der Beteiligten jedoch, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt zu erstellen ist. 2.3 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten A._____ vor, dass er in der Fol- ge mit entblösstem Penis auf den Privatkläger C._____ zugegangen sei und die- sem angedroht habe, ihn mit seinem Urinstrahl zu treffen (Urk. 22 S. 2). Der Pri- vatkläger hielt dies in seiner polizeilichen Einvernahme mehrfach fest (Urk. 6/1 S. 2 ff.) und bestätigte diesen Umstand auch wiederholt anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 6/2 S. 3 f.) sowie in der Berufungs- verhandlung (Urk. 117 S. 4 f.). Der Beschuldigte A._____ stellte ein solches Vorgehen demgegenüber durchgehend und vehement in Abrede (Urk. 5/1 S. 4, Urk. 5/2 S. 2, Urk. 5/4 S. 2, Urk. 115 S. 6). Die Zeugin H._____ gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass der Privatkläger ihr von diesem Vorfall unmittelbar im Anschluss an die Auseinandersetzung berichtet habe (Urk. 7/3 S. 5). Weder sie, noch die Auskunftsperson I._____, noch der Beschuldigte
- 14 - B._____ tätigten indes eigene Wahrnehmungen, welche den diesbezüglichen Anklagevorwurf stützen würden. Dass der Beschuldigte A._____ dem Privatkläger im Sinne der Anklageschrift androhte, auf ihn zu urinieren bzw. ihn "anzuschiffen", kann somit nach Ansicht der Berufungsinstanz nicht rechtsgenügend erstellt werden, auch wenn einiges für die Darstellung des Privatklägers spricht. 2.4 Betreffend den weiteren Verlauf hält die Anklageschrift sodann fest, dass der Privatkläger den direkt vor ihm stehenden A._____ mit der rechten Hand weggestossen habe, worauf A._____ kurz zurück getorkelt, dann aber sogleich wieder auf den Privatkläger los gegangen sei und diesem mehrere heftige Faust- schläge ins Gesicht verpasst habe (Urk. 22 S. 3). 2.4.1 Der Privatkläger C._____ hielt in seiner polizeilichen Einvernahme fest, dass A._____ ihm so nahe gekommen sei, dass er diesen mit der flachen Hand weggeschoben habe, worauf A._____ nach hinten gestolpert, aber gleich wieder sehr aggressiv auf ihn zu gekommen sei und ihn mit Fäusten ins Gesicht geschlagen habe. Wie viele Schläge es gewesen seien oder mit welcher Hand dieser geschlagen habe, könne er nicht mehr sagen (Urk. 6/1 S. 3). Kurz darauf erklärte der Privatkläger dann aber, dass der Beschuldigte A._____ mehrere Schläge wechselseitig mit beiden Fäusten verübt habe (Urk. 6/1 S. 3). Auch an- lässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft hielt der Privatkläger fest, dass er A._____ mit der offenen Hand angefasst und weggestossen habe, worauf dieser sogleich wie eine Furie auf ihn los gekommen sei und ihn von vorne mit der Faust (Urk. 6/2 S. 4) bzw. mit Fäusten (Urk. 6/2 S. 5) ins Gesicht geschlagen habe. Auch in der Berufungsverhandlung gab der Privatkläger über- einstimmend mit seinen bisherigen Aussagen zu Protokoll, dass er den Beschul- digten A._____ weggestossen habe, worauf dieser nach hinten getorkelt und sogleich wieder voll auf ihn los gekommen sei (Urk. 117 S. 4). Dabei zeigte er sich sicher, dass er bereits im Stehen von A._____ mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen worden sei (Urk. 117 S. 5 f.). Er wisse dies noch, da er sehr darüber erstaunt gewesen sei, dass A._____ ihn unvermittelt ins Gesicht schlage (Urk. 117 S. 7). Als der Privatkläger darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund seiner
- 15 - bisherigen Äusserungen unklar sei, ob er von A._____ im Stehen mit einer Faust oder mit beiden Fäusten geschlagen worden sei, hielt er fest, dass er dies nicht mehr sagen könne (Urk. 117 S. 8). Dies blieb jedoch die einzige Unklarheit in sei- nen Aussagen betreffend die Faustschläge des Beschuldigten A._____. Im Übri- gen erwiesen sich seine diesbezüglichen Aussagen als konstant und glaubhaft. 2.4.2 Der Beschuldigte A._____ bestritt demgegenüber durchwegs, bereits im Stehen Schläge gegen den Privatkläger verübt zu haben. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme gab A._____ zu Protokoll, dass der Privatkläger ihn, unmittelbar nachdem er zu diesem gesagt habe, er solle sich verpissen und dass es ohnehin wieder regnen kommen würde, gepackt und zu Boden gerissen habe (Urk. 5/1 S. 2). Auch in der Hafteinvernahme hielt A._____ fest, der Privatkläger sei auf ihn zu gekommen und habe ihn unmittelbar gepackt und zu Boden geworfen (Urk. 5/2 S. 2). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten B._____ erklärte der Beschuldigte A._____ dann, dass der Privatkläger ihn mit der linken Hand gegen die Brust gestossen habe. Er habe das Gefühl gehabt, dass der Privatkläger ihn mit der rechten Hand gehalten habe, es könne aber auch ein Stoss gewesen sein. Hierauf sei er aus dem Gleichgewicht gekommen und mit dem Privatkläger nach hinten zu Boden gefallen (Urk. 5/4 S. 3). Es stimme nicht, dass er den Privatkläger im Stehen geschlagen habe (Urk. 5/4 S. 2). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2012 hielt der Beschuldigte A._____ wiederum fest, dass der Privatkläger ihn richtig heftig weggestossen habe, sodass sie beide zu Boden gefallen seien (Urk. 5/5 S. 4). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab A._____ an, vom Privatkläger zu Beginn nach hinten gestossen bzw. umgestossen worden zu sein (Urk. 115 S. 5 f.) und bestritt, dass er im Stehen Schläge gegen den Privatkläger verübt habe (Urk. 115 S. 7). Die Aussagen des Beschuldigten A._____ sind widersprüchlich. Es fällt auf, dass A._____ anfänglich geltend machte, der Privatkläger habe ihn gepackt und zu Boden gerissen (Urk. 5/1 S. 2, vgl. auch Urk. 5/2 S. 2), worauf er im späteren Verlauf des Verfahrens festhielt, dieser habe ihn heftig gestossen, worauf er – mit dem Privatkläger – nach hinten zu Boden gefallen sei (Urk. 5/5 S. 4, vgl. auch Urk. 115 S. 5 f.). Dass der Privatkläger direkt
- 16 - auf A._____ zugegangen sein soll und diesen unmittelbar auf dessen Bemerkungen hin, ohne anderweitigen vorangehenden Körperkontakt, direkt gepackt und zu Boden gerissen bzw. heftig umgestossen haben soll, wirkt im Übrigen, verglichen mit dem durch den Privatkläger umschriebenen Verlauf des Beginns der Auseinandersetzung, wenig glaubhaft. Der Privatkläger mag auf- grund der Bemerkung A._____s, dass er sich verpissen solle, sowie aufgrund des Umstandes, dass dieser auf den Vorplatz urinierte, erzürnt gewesen sein, trotzdem erscheint es aber als wenig lebensnah, dass er A._____, welcher in Begleitung von zwei weiteren Personen war, einfach ohne Weiteres gepackt und umgerissen bzw. -gestossen haben soll. 2.4.3 Im Übrigen sprechen auch die Äusserungen der weiteren Beteiligten dafür, dass es – bereits als sich die beiden Kontrahenten noch gegenüber standen – zu Schlägen des Beschuldigten A._____ gegen den Privatkläger gekommen ist. So hielt der Beschuldigte B._____ in seiner polizeilichen Einvernahme fest, dass der Privatkläger den Beschuldigten A._____ an der Schulter gepackt habe, als letzterer noch am urinieren gewesen sei. Die hierauf gestellte Frage, wie es dann weiter gegangen sei und ob die beiden Beteiligten einfach aufeinander einge- schlagen hätten, beantwortete er mit Ja. Es sei sehr schnell losgegangen und die beiden hätten auch sofort am Boden gelegen (Urk. 4/1 S. 3). Die Zeugin H._____ sprach in ihrer Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich davon, dass es zu einer Schlägerei gekommen sei und dass der Privatkläger dann umgefallen sei (Urk. 7/1 S. 2). Zudem hielt sie fest, dass die Brille des Privatklägers zu Boden gefallen sei, bevor sich dieser am Boden befunden habe. Sie glaube, dass dies deshalb geschehen sei, da die Beteiligten auf den Privatkläger eingeschlagen hätten, sie könne es aber nicht genau sagen (Urk. 7/1 S. 3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte die Zeugin sodann, dass die verbale Auseinander- setzung in eine Rammelei übergegangen sei, wobei sie festhielt, dass sie nicht mehr genau wisse, wer was getan habe (Urk. 7/3 S. 3). Als sie mit der Schilderung des Privatklägers C._____ konfrontiert wurde, nach welcher dieser zunächst von A._____ ins Gesicht geschlagen worden sei, hielt sie fest, dass dies gut sein könne, dass sie das so aber nicht sagen könne. Auf Vorhalt der
- 17 - Aussagen des Beschuldigten A._____, gemäss welchen der Privatkläger diesen direkt gepackt und zu Boden geworfen haben soll, hielt sie fest, dass ihr dies ein bisschen komisch vorkomme, dass sie es aber ebenfalls nicht sagen könne (Urk. 7/3 S. 4). Auch wenn sich die Zeugin H._____, wie die Verteidigung des Beschuldigten A._____ zutreffend feststellte (Urk. 118 S. 11 f.), in einigen Punk- ten unsicher zeigte, sprechen auch ihre Aussagen – insbesondere die nahe zum Tatzeitpunkt in der polizeilichen Einvernahme getätigten – dafür, dass der Beschuldigte A._____ bereits im Stehen Schläge gegen den Privatkläger verübt hat. Die Auskunftsperson I._____ gab wiederholt zu Protokoll, den Beginn der Auseinandersetzung nicht gesehen zu haben (Urk. 7/2 und Urk. 7/4). 2.4.4 Da die Umschreibung des Beginns der Auseinandersetzung durch den Privatkläger C._____ wesentlich glaubhafter erscheint als diejenige des Beschuldigten A._____ und in Würdigung der betreffend die Schläge im Stehen getätigten Ausführungen der übrigen Beteiligten, sowie aufgrund des Umstandes, dass deren Äusserungen – insbesondere diejenigen der Zeugin H._____ –, deutlich anders ausgefallen wären, wenn der Privatkläger den Beschuldigten A._____ relativ unvermittelt gepackt und zu Boden gerissen hätte, ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte A._____ bereits zu Beginn der Auseinandersetzung, als er dem Privatkläger C._____ gegenüber stand, Schläge gegen dessen Gesicht verübt hat. Dass es sich bei diesen Schlägen im Sinne der Anklageschrift um heftige Faustschläge gehandelt hat, lässt sich jedoch nicht erstellen, zumal sich solches aus den diesbezüglichen Aussagen auch gar nicht ergibt. 2.5 Die Anklageschrift geht hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Auseinander- setzung davon aus, dass – zur gleichen Zeit, in welcher der Beschuldigte A._____ seine Faustschläge gegen den Privatkläger verübte – der Beschuldigte B._____ dazu gekommen sei und dem Privatkläger seitlich von hinten einen Schlag gegen den Kopf versetzt habe. Zudem habe B._____ den Privatkläger zu Boden gezerrt, wobei sich der Privatkläger an der Oberbekleidung des Beschuldigten A._____ festgehalten habe und so mit diesem zu Boden gestürzt sei. Als der Privatkläger
- 18 - seitlich am Boden gelegen habe, habe der Beschuldigte B._____ ihm mindestens zwei heftige Fusstritte gegen den Kopf versetzt (Urk. 22 S. 3). 2.5.1 Der Beschuldigte B._____ hat stets bestritten, bereits im Zeitpunkt, als sich A._____ und der Privatkläger gegenüber standen, auf die Auseinandersetzung eingewirkt zu haben. Dem Privatkläger im weiteren Verlauf zwei Fusstritte an den Kopf verpasst zu haben, wurde durch den Beschuldigten B._____ dagegen anerkannt, jedoch unter Bestreitung des Umstandes, dass der Privatkläger dabei seitlich am Boden gelegen habe. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme machte der Beschuldigte B._____ geltend, dass er zu Beginn der Auseinander- setzung noch etwas abseits gestanden und zugeschaut habe. Erst als der Privatkläger bedrohlich über dem auf dem Rücken liegenden Beschuldigten A._____ gewesen sei und der Privatkläger auf A._____ bzw. diese gegenseitig auf einander eingeschlagen hätten, sei er zu den beiden gegangen und habe versucht, den Privatkläger von A._____ wegzuziehen, was ihm aber nicht gelungen sei. Daraufhin habe er den Beschuldigten ein- oder zweimal mit dem Schuh getreten, wobei er ihn im Gesicht getroffen habe (Urk. 4/1 S. 2 ff.). Anlässlich seiner Hafteinvernahme ergänzte der Beschuldigte B._____, dass er den Privatkläger nicht im Gesicht habe treffen wollen und dass es sich lediglich um einen einzigen Tritt gehandelt habe (Urk. 4/2 S. 2). In der Konfrontations- einvernahme, in der Schlusseinvernahme und in der heutigen Berufungsverhand- lung bestätigte der Beschuldigte B._____ seine bisherigen Aussagen, wobei er in der Konfrontationseinvernahme wieder von ein bis zwei Fusstritten und in der Schlusseinvernahme von (mehreren) Fusstritten sprach (Urk. 4/4 S. 4 f., Urk. 4/5 S. 5, Urk. 116 S. 9 ff.). 2.5.2 Der Privatkläger erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme dagegen, dass der Beschuldigte B._____ bereits hinter ihm gestanden habe, als der Beschuldigte A._____ auf ihn zu gekommen sei und noch bevor er diesen weggestossen habe. Als A._____ ihm mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen habe, sei er auch von B._____ von hinten angegriffen worden, der ihn an den Kleidern festgehalten und zu Boden gerissen habe. Dabei habe er sich am
- 19 - Beschuldigten A._____ festgehalten und diesen mit sich zu Boden gerissen. Er habe auf seiner linken Körperseite gelegen und habe A._____, der ihn auch am Boden noch mit den Fäusten traktiert habe, los gelassen bzw. von sich weggedrückt, da er vermutlich von B._____ ins Gesicht getreten worden sei (Urk. 6/1 S. 3 f.). In seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft gab der Privatkläger zu Protokoll, dass er auch von hinten durch B._____ einen Schlag eingesteckt habe, als der Beschuldigte A._____ wie eine Furie von vorne auf ihn los gegangen sei. Er könne nicht mehr sagen, ob der Angriff von hinten vor demjenigen von vorne geschehen sei. Es sei mehr oder weniger gleichzeitig gewesen. B._____ habe ihn hierauf von hinten zu Boden gezerrt, worauf er sich an der Oberbekleidung des Beschuldigten A._____ festgehalten habe, um sich auf den Beinen zu halten. Er sei dann aber mit A._____ zu Boden gefallen. Als er dann seitlich auf dem Boden gelegen habe, habe er zwei Fusstritte ins Gesicht bzw. gegen den Kopf erhalten (Urk. 6/2 S. 4). B._____ habe ihm zwei, drei oder vier Mal gegen den Kopf getreten (Urk. 6/2 S. 5). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Ausführun- gen zum Ablauf der Tat im Wesentlichen (Urk. 117 S. 4 ff.). 2.5.3 Der Beschuldigte A._____ erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, dass er auf dem Rücken gelegen habe, wobei der Privatkläger auf ihm gesessen bzw. gelegen und auf ihn eingeschlagen habe. Er habe dann drei bis vier Mal zurückgeschlagen, damit der Privatkläger von ihm ablasse (Urk. 5/1 S. 2). Auch in der Hafteinvernahme machte A._____ geltend, dass er auf dem Rücken gelegen und sich verteidigt habe (Urk. 5/2 S. 2). In der Konfrontationseinvernahme gab der Beschuldigte A._____ zu Protokoll, dass der Privatkläger die rechte Hand auf sein Gesicht gedrückt bzw. sich darauf abgestützt habe, als er sich auf dem Rücken unter dem Privatkläger befunden habe. Er habe dann einen Schlag des Privatklägers gegen seinen Hals verspürt. Darauf habe er mit der Innenhand gegen den Privatkläger geschlagen, um diesen herunter zu holen. Erst dann sei B._____ gekommen, welcher sich hinter dem Privatkläger postiert habe. B._____ habe dann am Privatkläger gerissen. Durch einen heftigen Stoss oder Schlag sei der Privatkläger dann neben ihm zu Boden gefallen (Urk. 5/4 S. 3 ff.). In der
- 20 - Schlusseinvernahme und anlässlich seiner Einvernahme in der heutigen Beru- fungsverhandlung bestätigte A._____ seine bisherigen Aussagen (Urk. 5/5 S. 4; Urk. 115 S. 7 ff.). 2.5.4 Die Auskunftsperson I._____ gab zu Protokoll, die Auseinandersetzung erst gesehen zu haben, als der Privatkläger bereits am Boden gelegen (Urk. 7/2 S. 1) bzw. als dieser bereits am Kopf geblutet habe (Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/4 S. 2 f.). 2.5.5 Die Zeugin H._____ erklärte anlässlich ihrer Einvernahmen durch die Stadtpolizei Zürich und die Staatsanwaltschaft, dass sie nicht genau gesehen habe, wie die Auseinandersetzung begonnen habe und wie der Privatkläger zu Boden gefallen sei. Als der Privatkläger dann am Boden zweimal gegen den Kopf getreten worden sei, habe er seitlich am Boden gelegen – aber auch dies könne sie nicht mehr genau sagen. Es sei ein Gerangel gewesen, während welchem sich immer wieder jemand oben befunden habe. Auch der Privatkläger habe sich einmal oben befunden, denn er habe sich tapfer gewehrt (Urk. 7/1 S. 2 f.; Urk. 7/3 S. 3 f.). 2.5.6 Wie genau der Privatkläger und der Beschuldigte A._____ zu Boden gekommen sind, lässt sich aufgrund der sich widersprechenden Aussagen des Beschuldigten B._____, des Beschuldigten A._____ und des Privatklägers sowie unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugin H._____ nicht im Detail erstellen, wobei dieser Umstand für die Würdigung des zur Anklage gebrachten Sachverhaltes ohnehin von untergeordneter Bedeutung ist. Klar bleibt diesbezüglich jedoch – wie bereits erwähnt –, dass sich die Aussagen der ver- schiedenen Beteiligten nicht mit den Äusserungen des Beschuldigten A._____ vereinbaren lassen, nach welchen der Privatkläger diesen relativ unvermittelt gepackt und zu Boden gerissen haben soll bzw. gemäss welchen er vom Privatkläger so heftig weggestossen worden sein soll, dass der Privatkläger
– welcher den Stoss aus dem Stand verübt hat – gleich mit ihm umgefallen sein soll. Als wenig glaubhaft ist zudem auch zu erachten, dass der Beschuldigte B._____ zunächst beobachtend abseits gestanden und erst eingegriffen haben will, nachdem A._____ und der Privatkläger sich bereits am Boden befunden ha-
- 21 - ben. Die Aussagen der Zeugin H._____ deuten – mit den diesbezüglich glaubhaf- ten und konstanten Angaben des Privatklägers – darauf hin, dass B._____ bereits in das Geschehen eingriff, als der Beschuldigte A._____ und der Privatkläger noch standen. So hielt die Zeugin H._____ fest, dass es zu Box-Schlägen ge- kommen sei. Bevor der Privatkläger am Boden gewesen sei, sei seine Brille zu Boden gefallen. Sie glaube, dass dies daher gewesen sei, da sie auf ihn geschla- gen hätten (Urk. 7/1 S. 3). Auch wenn die Äusserungen der Zeugin in diesem Punkt eine gewisse Unsicherheit aufzeigen, deutet die zitierte Aussage doch stark darauf hin, dass es bereits zu Schlägen beider Täter oder zumindest auch zu einer gewissen Einwirkung des Beschuldigten B._____ auf den Privatkläger gekommen ist, als der Beschuldigte A._____ und der Privatkläger sich noch gegenüber standen. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Privatkläger ein derartiges Eingreifen B._____s zu unrecht behaupten sollte, nachdem doch aus seiner Sicht die gegen sein Gesicht verübten und von B._____ anerkannten Fusstritte von weitaus grösserer Bedeutung sind. Zudem spricht auch der Umstand, dass der Privatkläger anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft zu seinem Gesundheitszustand festhielt, er habe aufgrund des Vorfalls Probleme damit, wenn jemand hinter ihm stehe (Urk. 6/2 S. 6), auf eindrückliche und glaubhafte Art und Weise dafür, dass der Beschuldigte B._____ bereits im erwähnten Zeitpunkt in die Auseinandersetzung eingegriffen hat. 2.5.7 Zur Aussagenwürdigung der Vorinstanz, durch welche die Widersprüche und Ungereimtheiten im Aussageverhalten der Beschuldigten A._____ und B._____ grundsätzlich korrekt aufgezeigt wurden (Urk. 54 S. 29 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist festzuhalten, dass auch die Aussagen des Privatklägers gewisse Widersprüche und Unklarheiten beinhalten, sodass entgegen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden kann, dass dessen Aussagen als nahezu widerspruchsfrei bezeichnet werden können (vgl. Urk. 54 S. 32). Wie bereits aufgezeigt wurde, erweisen sich die Aussagen des Privatklägers betreffend die durch A._____ gegen ihn im Stehen verübten Schläge als wenig präzise. Im Zusammenhang mit dem den Kampf am Boden betreffenden Sachverhalts- abschnitt ist sodann festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers, gemäss
- 22 - welchen er sich während des Kampfes nie oberhalb des Beschuldigten A._____ befunden haben will, nicht zu überzeugen vermögen, zumal selbst die Zeugin H._____ festhielt, dass er sich tapfer gewehrt habe und dass er sich auch einmal oben befunden habe (Urk. 7/1 S. 2; vgl. auch Urk. 7/3 S. 4). Dass die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers nicht durchgehend konzise sind, zeigt sich auch im Umstand, dass die Ursache der Verletzung des Beschuldigten A._____ nicht restlos geklärt werden kann. Während der Beschuldigte A._____ geltend machte, dass seine Verletzung dadurch verursacht worden sei, dass der Privatkläger sein Gesicht seitlich zu Boden gedrückt habe, machte der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals geltend, dass sich A._____, als er diesen weggestossen habe, den Kopf an der Ecke des Museums gestossen habe (Urk. 117 S. 6 und S. 10), wogegen die Zeugin H._____ gar eine dritte Variante ins Spiel brachte, nach welcher der Privatkläger ihr kurz nach der Auseinandersetzung gesagt haben soll, dass er einen der Beteiligten gegen die Wand gedrückt habe (Urk. 7/3 S. 4). In der Untersuchung anerkannte der Privatkläger zumindest, den Beschuldigten A._____ mit der Hand von sich weggedrückt zu haben, als er mit diesem am Boden lag (Urk. 6/1 S. 6), dass er dessen Gesicht seitlich zu Boden gedrückt haben soll, wurde von ihm jedoch nie anerkannt, auch wenn er festhielt, dass er den Beschuldigten A._____ habe loslassen müssen, nachdem er von den Fusstritten des Beschuldigten B._____ getroffen worden sei (Urk. 6/1 S. 4). In Anbetracht der diesbezüglichen Unklarheiten und im Hinblick auf die Aussagen der Zeugin H._____, gemäss welchen der Privatkläger während des Kampfes am Boden zeitweise die Oberhand inne hatte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Privatkläger, selbst in demjenigen Zeitpunkt, als B._____ seine Fusstritte gegen ihn verübte, über dem Beschuldigten A._____ befunden und dessen Gesicht zu Boden gedrückt hat, weshalb der in diesem Zusammenhang stehende Vorwurf der Anklageschrift, gemäss welchem sich der Privatkläger seitlich am Boden befunden haben soll, als die Fusstritte gegen ihn verübt worden sind, sich nicht erstellen lässt. Dass sich der Privatkläger C._____ während der Auseinanderset- zung am Boden zur Wehr gesetzt hat, darf – mit der diesbezüglichen Aussage der Zeugin H._____ – angenommen werden. Der durch den Beschuldigten A._____
- 23 - geltend gemachte Schlag des Privatklägers gegen seinen Hals kann jedoch nicht erstellt werden, denn die in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen des Be- schuldigen A._____ erweisen sich als widersprüchlich, gab er doch an, dass sein Gesicht bis zu den Fusstritten durch B._____ vom Privatkläger mit der rechten Hand nach unten gedrückt worden sei (Urk. 5/4 S. 3; Urk. 115 S. 7), wobei der Privatkläger ihn gleichzeitig – ebenfalls mit der rechten Hand – gegen den Hals geschlagen haben soll (Urk. 5/4 S. 3). Des Weiteren machte A._____ den Schlag gegen seinen Hals erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme geltend, woge- gen er zuvor schlicht festhielt, dass der Privatkläger über ihm gewesen sei und auf ihn eingeschlagen habe (Urk. 5/1 S. 2). 3.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil fest, dass der Sachverhalt aufgrund des hektischen bzw. dynamischen Geschehens kaum mehr eins zu eins zu rekonstruieren sei (Urk. 54 S. 39), erachtete dann aber infolge ihrer Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten doch den gesamten Anklagesachverhalt als erstellt (Urk. 54 S. 41). Dem kann nicht so gefolgt werden. In Anbetracht der vorgenannten Erwägungen ist der äussere Sachverhalt wie nachfolgend aufgeführt als erstellt zu erachten: Der Beschuldigte A._____ urinierte auf Höhe der Liegenschaft … an die Wand und auf den Vorplatz. In diesem Moment kam der Privatkläger C._____ dazu und tadelte ihn für dieses Verhalten, worauf A._____ dem Privatkläger entgegnete, dass er sich verpissen solle und dass es ohnehin wieder regnen kommen werde. Hierauf stiess der Privatkläger den Beschuldigten A._____ weg, worauf dieser kurz zurück torkelte, dann aber umgehend wieder auf den Privatkläger zu kam und diesem mehrere Schläge ins Gesicht verpasste. Gleichzeitig kam der Be- schuldigte B._____ dazu und wirkte von hinten auf nicht im Detail erstellbare Art und Weise auf den Privatkläger ein. Hierauf fielen A._____ und der Privatkläger gemeinsam zu Boden, wobei wiederum nicht genau erstellt werden kann, wie es dazu kam. Am Boden entwickelte sich in der Folge ein wechselseitig tätliches Ge- rangel, bei welchem zeitweise der Beschuldigte A._____ und zeitweise der Pri- vatkläger C._____ die Oberhand inne hatte. Als sich der Privatkläger im weiteren
- 24 - Verlauf der Auseinandersetzung über dem Beschuldigten A._____ befand und diesen am Kopf von sich weg bzw. zu Boden drückte, versetzte ihm der Beschul- digte B._____, nachdem er zunächst versucht hatte, den Privatkläger von A._____ herunter zu reissen, zwei Fusstritte gegen den Kopf. 3.2 Der erstellbare äussere Sachverhalt zeigt auf, dass die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen des Privatklägers C._____ nicht den konkreten Handlungen des Beschuldigten A._____ zugeordnet werden können. Dass gewisse Verletzungen des Privatklägers durch die erstellbaren Schläge des Beschuldigten A._____ bewirkt worden sind, ist zwar ohne Weiteres möglich und denkbar, kann jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit erstellt werden, da nicht angenommen werden kann, dass die Schläge des Beschuldigten A._____ heftig ausgefallen sind – wie es die Anklageschrift umschreibt – und da ein Verletzungsbild, wie es der Privatkläger nach der betreffenden Auseinandersetzung aufzeigte, nur bei Schlägen von einer gewissen Intensität mit Sicherheit auf diese zurückgeführt werden kann. Entgegen der Anklageschrift und der Vorinstanz kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die durch den Privatkläger erlittenen Verletzungen auch durch die umschriebene Gewalteinwirkung des Beschuldigten A._____ bewirkt worden wären. Ob diese dem Beschuldigten A._____ über eine allfällige Mittäterschaft zugerechnet wer- den können, wie es die Vorinstanz angenommen hat (Urk. 54 S. 44 ff.), wird dabei im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein. 3.3.1 Zum inneren Sachverhalt machte der Verteidiger des Beschuldigten A._____ geltend, dieser habe – entgegen der Vorinstanz – eine Verletzung des Privatklägers lediglich in Kauf genommen und nicht beabsichtigt (Urk. 118 S. 22). Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, wer heftige Faustschläge zielgerichtet gegen das Gesicht seines Gegenübers verübe, wolle geradezu Verletzungen im Sinne der einfachen Körperverletzung herbeiführen (Urk. 54 S. 47). Da vorliegend gemäss dem erstellten äusseren Sachverhalt jedoch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte A._____ mehrere heftige Faustschläge gegen das Gesicht des Privatklägers verübt hat, sondern da
- 25 - angenommen werden muss, dass es bei mehreren nicht als heftig zu beurteilenden Schlägen blieb, kann auch nicht an der vorinstanzlichen Feststellung festgehalten werden, dass das Vorgehen des Beschuldigten A._____ direkt darauf abgezielt habe, den Privatkläger zu verletzen, sondern es ist – mit der Verteidigung – anzumerken, dass der Beschuldigte A._____ durch seine Schläge in das Gesicht des Privatklägers jedenfalls in Kauf genommen hat, diesen im Sinne einer einfachen Körperverletzung zu schädigen. Zur rechtlichen Würdigung dieses Umstandes vgl. hernach in Ziff. III. 1.4 f. 3.3.2 Auch der Verteidiger des Beschuldigten B._____ brachte hinsichtlich des inneren Sachverhaltes vor, dass B._____ bei seinen Tritten gegen das Gesicht des Privatklägers – entgegen der Vorinstanz – lediglich in Kauf genommen habe, dass bei letzterem eine entsprechend schwere Verletzung verursacht werden könnte (Urk. 122 S. 8). Die Vorinstanz ging dagegen auch in diesem Zusammen- hang davon aus, dass die zielgerichtete Gewaltausübung des Beschuldigten B._____ aufzeige, dass dieser eine entsprechende Verletzung gewollt habe (Urk. 54 S. 47). Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Tritte des Beschuldigten B._____ gegen das Gesicht des Privatklägers keinesfalls von geringer Intensität waren, gab die Zeugin H._____ doch zu Protokoll, dass diese "mit voller Wucht" (Urk 7/1 S. 2) bzw. "zünftig" (Urk. 7/3 S. 3) ausgeführt worden seien, kann dem Beschuldigten B._____ in Anbetracht der gesamten Umstände nicht vorgehalten werden, er habe eine Verletzung des Privatklägers im Sinne einer schweren Körperverletzung gewollt. Mit der Verteidigung ist vielmehr auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ durch sein Handeln solch schwere Verletzungen des Privatklägers in Kauf genommen hat. Zur rechtlichen Würdigung dieses Umstandes vgl. hernach in Ziff. III. 2.2. Im Übrigen kann betreffend den inneren Sachverhalt auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 41 f.). Mit dieser ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ mit seinen Tritten – entgegen seinen Äusserun- gen, nach welchen er den Kopf des Privatklägers unabsichtlich getroffen haben will (vgl. z.B. Urk. 4/5 S. 5 und Urk. 116 S. 11) – nicht primär auf den Oberkörper
- 26 - des Privatklägers gezielt hat, sondern den Kopf des Privatklägers bewusst treffen wollte. Anders ist es nicht zu erklären, dass der Beschuldigte B._____ den Privatkläger in der Ausübung der Tritte just zwei Mal ins Gesicht getroffen hat. Dies gilt umso mehr, als sich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Privatkläger aufgrund der Tatsache, dass der Privatkläger den Beschuldigten A._____ im Zeitpunkt der Tritte durch seine Stellung über ihm und zusätzlich durch Hinunterdrücken des Gesichts mit der Hand gewissermassen fixiert hatte, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Auseinandersetzung im Zeitpunkt der Tritte derart dynamisch zugetragen hat, dass ein gezielter Tritt an den Oberkörper nicht möglich gewesen wäre. 3.4 Im Zusammenhang mit der Alkoholisierung der beiden Beschuldigten bzw. hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums des Beschuldigten B._____ kann sodann auf die Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 2.2 bzw. 4.2 des vorliegenden Urteils). III. Rechtliche Würdigung 1.1 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten A._____ – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 22 S. 4; Urk. 120) – als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 54 S. 44 ff.). Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ ging für den Fall, dass es zu einem Schuldspruch kom- men würde, dagegen von einer versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB aus (Urk. 118 S. 2 und S. 20 ff.). 1.2 Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als durch Verwirklichung von Art. 122 StGB oder Art. 126 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt, wird gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Tritt der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht ein, ist zu prüfen, ob ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.
- 27 - 1.3 Dass der Privatkläger im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Auseinandersetzung die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen erlitten hat und dass diese in objektiver Hinsicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren sind, ist ohne Weiteres zutreffend und wurde im Berufungsverfahren auch seitens der Verteidigung des Beschuldigten A._____ nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 118). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann ohne Weiteres verwiesen werden (Urk. 54 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch in ihrer Erwägung, dass davon auszugehen sei, die Verletzungen des Privatklägers seien sowohl auf die Schläge des Beschuldigten A._____ als auch auf die Fusstritte des Beschuldigten B._____ zurückzuführen. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, es sei lediglich von untergeordneter Bedeutung, dass nicht festgestellt werden könne, welche Verletzungen auf welche Einwirkungen zurückzuführen seien, da aufgrund eines massgeblichen Zusammenwirkens der beiden Beschuldigten von einer gemein- samen Tatausführung auszugehen sei (Urk. 54 S. 45 f.). Dem ist zu wider- sprechen. Mit der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 118 S. 20 f.) ist festzuhalten, dass eine Mittäterschaft im Sinne eines gleichwertigen und koordinierten Zusammenwirkens der beiden Beschuldigten weder in der Anklage- schrift genügend umschrieben ist, noch dass sich eine solche aufgrund des er- stellbaren Sachverhaltens annehmen lässt. Gemäss dem der rechtlichen Würdi- gung zugrunde liegenden Sachverhalt lassen sich die Verletzungen des Privat- klägers nicht mit hinreichender Sicherheit den Schlägen des Beschuldigten A._____ zuordnen. Eine solche Zuordnung kann aber auch nicht über die Annahme einer Mittäterschaft erreicht werden, zumal vorliegend nicht von einem gemeinsamen Tatentschluss ausgegangen werden kann, hatte der Beschuldigte A._____ doch keinerlei Einfluss darüber, ob der Beschuldigte B._____ sich der Auseinandersetzung anschliessen würde oder nicht. Folglich können ihm durch B._____ verursachte Verletzungen auch nicht angerechnet werden.
- 28 - 1.4 Dass der Beschuldigte A._____ die Tat mit Wissen und Wollen, also mit direktem Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB, ausgeführt hätte, kann
– wie bereits in Ziff. II. 3.2 zum inneren Sachverhalt festgestellt wurde – nicht erstellt werden. Vorsätzlich handelt indessen bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ein solcher Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom
11. September 2008 E. 2.4.; BGE 130 IV 58 E. 8.2; BGE 125 IV 242 E. 3c; BGE 121 IV 249 E. 3a; BGE 103 IV 65 E. 2). Eventualvorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (BGE 109 IV 137 E. 2b mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, ja selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (Urteile des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom 11. September 2008 E. 2.6. und 6S.358/2003 vom 27. Oktober 2004). Der Täter handelt im Übrigen schon dann mit Wissen, wenn ihm die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst sind (BGE 125 IV 242 E. 3e mit Hinweis). Auch die dem Täter bekannte Nähe des Verletzungsrisikos ist entscheidend (Urteil des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom 11. September 2008 E. 2.4. am Ende). Je näher die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung liegt, desto eher lässt sich auf eine Inkaufnahme schliessen (BSK StGB I - Jenny, N 23 zu Art. 12 StGB). Im Übrigen kann auf die Rechtsprechung verwiesen werden (z.B. Urteil des Bundesgerichtes 6B_643/2011 vom 26.1.2012, E 2.3; 6B_411/2012 vom 8.4.2013, E 1.3),
- 29 - Wer sein Gegenüber mehrmals ins Gesicht schlägt, weiss – selbst wenn die Schläge nicht die Intensität der in der Anklageschrift umschriebenen "heftigen Faustschläge" erreichen –, dass er durch dieses Verhalten Verletzungen im Rahmen einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bewirken kann. Der Beschuldigte A._____ war sich dessen ohne Weiteres bewusst. Unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere der Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ aufgebracht gewesen sein dürfte, nachdem er durch den Privatkläger weggestossen worden ist, sowie in Anbetracht des aufgrund seines Alkoholkonsums reduzierten Zustandes, muss des Weiteren festgehalten werden, dass eine entsprechende Verletzung des Privatklägers durch die Schläge auch nahe lag. Wer sich so wie der Beschuldigte A._____ verhält, dem muss sich die Tatsache, dass er damit den Privatkläger verletzen kann, als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten – mit der Verteidigung (Urk. 118 S. 22) – vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs im Sinne des Eventualvorsatzes gewertet werden kann. 1.5 Kann die Erfüllung des objektiven Elements der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dem Beschuldigten A._____ nicht zugeordnet werden, zeigt sich der diesbezügliche subjektive Tatbestand jedoch als verwirklicht, so ist von einem Versuch im Sinne von Art. 22 StGB auszugehen. 1.6. Somit ist der Beschuldigte A._____ der versuchten einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.1 Das Verhalten des Beschuldigten B._____ würdigte die Vorinstanz – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 22 S. 4; Urk. 120) – als versuchte schwere Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 54 S. 50 ff.). Der Beschuldigte B._____ hat im Berufungsverfahren den Schuldpunkt und damit grundsätzlich auch die rechtliche Würdigung aner- kannt (Urk. 102; Urk. 122 S. 13 f.), weshalb davon Vormerk zu nehmen ist, dass die diesbezügliche Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Ziff. I. 2. des vorliegenden Urteils). Einzig im
- 30 - Zusammenhang mit denjenigen Argumenten des Verteidigers des Beschuldigten B._____, gemäss welchen der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz, sondern mit Eventualvorsatz gehandelt habe, sowie nach welchen zu seinen Gunsten eine Notwehrhilfe bzw. eine Putativnotwehrhilfe zu berücksichtigen sei (Urk. 122 S. 10 ff.), sind deshalb noch Ausführungen notwendig. 2.2 Betreffend die theoretischen Erwägungen zum Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB kann auf die bezüglich des Beschuldigten A._____ getätigten Ausführungen verwiesen werden (Ziff. II. 1.4 des vorliegenden Urteils). Auch hinsichtlich der Tat des Beschuldigten B._____ kann – wie bereits in Ziff. II. 3.2 aufgezeigt – nicht erstellt werden, dass er die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB mit direktem Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB ausgeführt hätte. Der Beschuldigte B._____ versetzte dem vor ihm befindlichen Privatkläger zwei Tritte ins Gesicht. Dabei ist einerseits zu beachten, dass die Tritte, obwohl diese mit leichtem Schuhwerk ausgeführt wurden, keinesfalls von geringfügiger Intensität waren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger im Zeit- punkt, als er von B._____ getreten wurde, in die wechselseitig tätliche Aus- einandersetzung mit dem unter ihm befindlichen Beschuldigten A._____ involviert war, weshalb ihn die Tritte relativ unvorbereitet ins Gesicht getroffen haben dürften. Wer einer Person, die sich in kniender oder sitzender Position befindet, zwei Mal mit dem Fuss direkt gegen das Gesicht tritt, ist sich ohne Zweifel bewusst, dass durch dieses Verhalten Verletzungen im Rahmen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bewirkt werden können. Es muss als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass aufgrund der Empfindlichkeit der gesamten Kopfregion grundsätzlich jeder Tritt mit einer gewissen Wucht schwere Verletzungen hervorrufen kann. Dies war auch dem Beschuldigten B._____ bewusst. Eine schwere Verletzung des Privatklägers lag aufgrund der gesamten vorerwähnten Umstände sodann auch nahe. Wer ein Verhalten an den Tag legt, wie es der Beschuldigte B._____ aufzeigte, dem muss
- 31 - sich die Tatsache, dass er damit den Privatkläger schwer verletzen könnte, als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs im Sinne des Eventualvorsatzes gewertet werden kann. Ein direkt auf eine schwere Verletzung des Privatklägers gerichteter Wille des Beschuldigten B._____ kann diesem jedoch nicht nachgewiesen werden, ging es ihm doch primär darum, den Privatkläger vom Beschuldigten A._____ zu trennen. Nach Ansicht des Gerichts kann dabei nicht davon ausgegangen wer- den, der Beschuldigte B._____ habe eine schwere Verletzung des Privatklägers bei seinem einem anderen Zweck (Trennen der Streitenden) verfolgendem Han- deln für unumgänglich gehalten, auch wenn aufgrund seines resoluten Vorgehens eine gewisse Nähe des Eventualvorsatzes zu einem dolus directus zweiten Gra- des nicht von der Hand zu weisen ist. 2.3 Der Verteidiger des Beschuldigten B._____ machte schliesslich geltend, dass B._____ bei der Ausführung seiner beiden Tritte gegen das Gesicht des Privatklägers in Notwehrhilfe bzw. in Putativnotwehrhilfe gehandelt habe, wobei er dabei die Grenzen der Notwehrhilfe überschritten habe. Als B._____ die Auseinandersetzung zur Kenntnis genommen habe, habe sich der Privatkläger über dem Beschuldigten A._____ befunden und diesen zu Boden gedrückt. Der Beschuldigte B._____ habe hierauf befürchtet, dass A._____ in Gefahr sei und habe versucht, diesem beizustehen. Zumindest habe sich der Beschuldigte B._____ bezüglich dieses Umstandes in gutem Glauben befunden (Urk. 122 S. 10 ff.). Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 54 S. 48, Ziff. 3.5.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ ist in Anbetracht des erstellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ nicht erst in die Auseinandersetzung eingegriffen hat, als sich der Privatkläger über dem Beschuldigten A._____ befand, sondern dass der Beschuldigte B._____ bereits auf den Privatkläger einwirkte, als sich A._____ und der Privatkläger noch
- 32 - gegenüber standen. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass der Beschuldigte B._____ erst eingegriffen hat, als sich die anderen beiden Beteilig- ten bereits am Boden befunden haben, könnte vorliegend keine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB angenommen werden, da betreffend den gesamten Verlauf der Auseinandersetzung anzunehmen ist, dass diese wechselseitig tätlich verlief und dass zu keinem Zeitpunkt von einem bedrohlichen Ungleichgewicht zum Nachteil des Beschuldigten A._____ ausgegangen werden konnte. Wie aufgezeigt werden konnte, ist davon auszugehen, dass während des Kampfes am Boden jeder der beiden Beteiligten für einen gewissen Zeitraum die Oberhand inne hatte. Selbst der Moment, in welchem sich der Privatkläger über dem Beschuldigten A._____ befunden hat, dürfte für letzteren nicht besonders bedrohlich gewesen sein, was der unmittelbar daneben stehende Beschuldigte B._____ auch erkannt haben musste, hat der Privatkläger doch lediglich das Gesicht des Beschuldigten A._____ zu Boden gedrückt, womit eher von einer die Auseinandersetzung beruhigenden bzw. neutralisierenden Intervention ausgegangen werden musste und keinesfalls ein unmittelbar drohender Angriff angenommen werden konnte. A._____ hat sich dabei sogar selber zur Wehr gesetzt, zumal er selbst anerkannt hat, in jenem Moment mehrmals gegen den Privatkläger geschlagen zu haben, um diesen von sich herunter zu holen. Der Beschuldigte B._____ hatte dabei keinerlei Grund zur Annahme, dass der Beschuldigte A._____ aufgrund eines unmittelbar drohenden Angriffs durch den Privatkläger in eine Unterlegenheit geraten könnte, welche sich für A._____ bedrohlich hätte auswirken können. Da sich der Beschuldigte A._____, der die Auseinandersetzung im Übrigen durch sein öffentliches Urinieren, aufgrund seiner Bemerkungen, der Privatkläger solle sich verpissen und aufgrund seiner Schläge gegen dessen Gesicht massgeblich ausgelöst bzw. provoziert hat, zu keinem Zeitpunkt der Auseinandersetzung in einer Notwehrsituation befunden hat und eine solche aufgrund des Geschehens durch B._____ auch nicht wahrgenommen werden konnte, ist weder eine Notwehrhilfe noch eine Putativnotwehrhilfe anzunehmen.
- 33 - 2.4 Zutreffend sind im Übrigen die Ausführungen der Vorinstanz, gemäss welchen der Beschuldigte B._____ auch den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verwirklicht hat, und wonach der Tatbestand der (versuchten) eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB der (vollendeten) einfachen Körperverletzung vorgeht (Urk. 54 S. 44 ff. und S. 52 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2010 vom 10. März 2011, E. 3.4). IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung ausführlich und korrekt angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 53 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht nachvollziehbar erscheint jedoch, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil den Strafschärfungsgrund der Delikts- mehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB aufführt (Urk. 54 S. 53, Ziff. 1.1), haben doch beide Beschuldigte – auch gemäss Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils – nur je ein Delikt verwirklicht. Zutreffend ist demgegenüber die vor- instanzliche Feststellung, dass der ordentliche Strafrahmen gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung nur zu erweitern ist, falls aussergewöhnliche Umstände vorliegen (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8), und dass solche vorliegend bei keinem der beiden Beschuldigten bejaht werden können. Die näheren Ausführungen zu den deshalb im Resultat strafmindernd zu berücksichtigenden Strafmilderungsgründen des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB und der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB können daher auch im vorliegenden Urteil für beide Beschuldigte im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens vorgenommen werden. Sodann kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz für beide Beschuldigte die konkret anwendbaren Strafrahmen korrekt angegeben hat (Urk. 54 S. 54 f.). Bezüglich der durch den Beschuldigten A._____ verübten versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit
- 34 - Art. 22 Abs. 1 StGB beträgt der theoretische Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Der theoretische Strafrahmen des durch den Beschuldigten B._____ verwirklich- ten Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.
2. Strafzumessung betr. den Beschuldigten A._____: 2.1 Objektive Tatschwere: Im Rahmen der Beurteilung der Tatkomponente hat die Vorinstanz zur objektiven Tatschwere betreffend den Beschuldigten A._____ erwogen, der Privatkläger habe durch die heftigen Faustschläge A._____s massive Gesichtsverletzungen erlitten (Urk. 54 S. 63 f.). Diesbezüglich ist erneut daran zu erinnern, dass die Verletzungen des Privatklägers bei der Sachverhaltserstellung nicht mit hinreichender Sicherheit der Tat des Beschuldigten A._____ zugeordnet werden konnten, da entgegen der Vorinstanz lediglich Schläge des Beschuldigten A._____ gegen das Gesicht des Privatklägers, jedoch keine "heftigen Faust- schläge" im Sinne der Anklageschrift erstellt werden konnten (vgl. Ziff. II. 3.1 des vorliegenden Urteils). Zu beachten ist jedoch, dass es der Beschuldigte A._____ war, welcher durch sein Urinieren gegen die Hauswand und auf den Vorplatz die Ursache dafür setzte, dass der Privatkläger dieses ungehörige Verhalten auf berechtigte Art und Weise tadelte, worauf der Beschuldigte A._____ mit der unverfrorenen Bemerkung, der Privatkläger solle sich verpissen, nachdoppelte. Als der Privatkläger den Beschuldigten hierauf von sich wegstiess, ging der Beschuldigte A._____ sofort auf den Privatkläger los und versetzte diesem mehrere Schläge ins Gesicht. Diese direkt ins Gesicht platzierten Schläge sind, trotz ihrer nicht als übermässig zu bezeichnenden Intensität, als besonders verwerflich zu erachten, zumal es sich beim Gesicht – mit der Vorinstanz – um eine besonders empfindliche Körperstelle handelt. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Erwägung der Vorinstanz, gemäss welcher die Schläge völlig unvermittelt im Gesicht des Privatklägers platziert worden seien, ist doch davon
- 35 - auszugehen, dass sie im Rahmen eines eigentlichen Gerangels und nachdem der Privatkläger den Beschuldigten A._____ von sich weggestossen hat, verübt wurden. Durch die Schläge hat der Beschuldigte A._____ die Intensität der Auseinandersetzung und somit auch deren Gefährlichkeit massgeblich gesteigert. Derart unverhältnismässig auf einen völlig berechtigten Tadel und auf ein blosses Wegstossen mit der Hand zu reagieren, zeugt von einer Geringschätzung der Unversehrtheit des menschlichen Gegenübers. Insgesamt ist die objektive Tatschwere innerhalb des Strafrahmens als nicht mehr leicht zu bezeichnen. In Berücksichtigung der objektiven Tatschwere erscheint eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 2.2 Subjektive Tatschwere: Betreffend die subjektive Tatschwere hielt die Vorinstanz hinsichtlich des Beschuldigten A._____ zunächst zutreffend fest, dass zu berücksichtigen sei, dass keine von langer Hand geplante Tat vorliege, sondern dass der Tatentschluss erst unmittelbar vor der Tat gefasst worden sei (Urk. 54 S. 64). Des Weiteren ist bei der subjektiven Tatschwere – entgegen der Vorinstanz – zu beachten, dass der Beschuldigte A._____ nicht mit direktem Vorsatz, sondern lediglich mit Eventualvorsatz handelte (vgl. Ziff. III. 1.4 des vorliegenden Urteils). Im Übrigen sind die Erwägungen der Vorinstanz zum Motiv des Beschuldigten A._____ zu bestätigen. Mit dieser ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte durch die Zurechtweisung des Privatklägers provoziert fühlte, eine völlig unnötige unflätige Bemerkung tätigte und aufgrund des hierauf folgenden Stosses durch den Privatkläger komplett die Fassung verlor und mit seinen Schlägen gegen dessen Gesicht eine völlig unangemessene und nicht zu billigende aggressive Reaktion zeigte. Zum vorliegend im Rahmen der subjektiven Tatschwere strafmindernd zu berücksichtigenden Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB (vgl. Ziff. IV. 1. des vorliegenden Urteils) ist – mit der Vorinstanz – zunächst auf das chemisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 3. Mai 2012 zu verweisen.
- 36 - In diesem wurde festgehalten, dass sich im Zeitpunkt der Blutentnahme 1,68 bis 1,86 Gewichtspromille Ethylalkohol im Blut des Beschuldigten A._____ befanden. Im Zeitpunkt des Ereignisses habe der Beschuldigte A._____ somit deutlich unter der Wirkung von Trinkalkohol gestanden (Urk. 8/17 S. 2 f.). Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Rückrechnung auf den Ereigniszeitpunkt ging dabei davon aus, dass der Beschuldigte A._____ im Ereigniszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,95 bis 2,62 Gewichtspromille aufwies (Anhang II zu Urk. 8/17). Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Rückrechnung des Instituts für Rechtsmedizin von einem Trinkende um 5.00 Uhr ausging, was in Anbetracht der konkreten Umstände völlig unrealistisch erscheint, würde es doch bedeuten, dass der Beschuldigte A._____ in der Tatnacht über drei Stunden vor dem zur Anklage gebrachten Ereignis keinerlei Alkohol mehr getrunken hat. Dies kann aber nicht angenommen werden. Der Beschuldigte A._____ selbst hielt diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung fest, dass er um 6.00 Uhr das letzte Mal Alkohol getrunken habe, als sie den Club verlassen hätten (Urk. 115 S. 4 f.). Der Beschuldigte B._____ erklärte demgegenüber, dass sie hernach im Coop Pronto noch zusätzlich Alkohol gekauft hätten und dass er wohl eine halbe Stunde vor der Tat – noch im Taxi auf dem Weg zur …strasse – Alkohol getrunken habe, wobei der Beschuldigte A._____ ebenfalls mit ihm im Taxi gewesen sei (Urk. 116 S. 10). Auch die Auskunftsperson I._____ bestätigte, dass die Gruppe im Taxi Bier, Wodka und Mischgetränken dabei gehabt habe (Urk. 7/4 S. 3). Die Angaben des Beschuldigten A._____, nach welchen er über drei bzw. zwei Stunden vor der Tat das letzte Mal Alkohol getrunken haben will, sind sodann auch vor dem Hintergrund, dass die Gruppe ja zur …strasse unterwegs war, um dort weiter zu trinken und zu feiern, zu relativie- ren. In Anbetracht all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass das im Gut- achten angenommene Trinkende um 5.00 Uhr nicht zutrifft und dass somit auch der Beginn der Resorptionszeit sowie der Beginn der Eliminationsphase auf einen deutlich späteren Zeitpunkt fiel, als im Gutachten angenommen wurde, womit – entgegen der Vorinstanz und der Verteidigung des Beschuldigten A._____ – an- genommen werden muss, dass dessen maximale Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Ereignisses deutlich unter 2.62 Gewichtspromille lag. Darauf deuten
- 37 - auch die bereits durch die Vorinstanz zitierten Angaben des Beschuldigten A._____ betreffend seine subjektive Selbsteinschätzung hin, zumal dieser wäh- rend der Untersuchung zu Protokoll gab, dass er schon besoffen gewesen sei, aber nicht getorkelt habe und dass er sich noch gut habe ausdrü- cken können und auch nicht gelallt habe (Urk. 5/1 S. 4). Er habe sich gut gefühlt und überhaupt nicht beduselt. Er habe klar reden und klar gehen können (Urk. 5/1 S. 4). Er könne sich auch noch an alles erinnern (Urk. 5/4 S. 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Gewichtspromille im Regelfall von einer verminderten Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit ausgegangen werden (Entscheid des Bundesgerichts 6S.497/2002 vom 2. Mai 2003 E. 2.2.1.). Allerdings kommt der Blutalkoholkonzentration bei der Beurteilung der Zurechnungs- bzw. Schuld- fähigkeit nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist bloss eine grobe Orientierungshilfe (BGE 122 IV 49 E. 1b, unter Hinweis auf BGE 119 IV 120 E. 2b). Stets sind Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung einzubeziehen (Entscheide des Bundesgerichts 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2. und 6S.119/2004 vom 5. Juli 2004 E. 2.4.). Mit der Vorinstanz ist aufgrund der zitierten Angaben des Beschuldigten A._____ davon auszugehen, dass er offensichtlich trinkgewohnt war. Ebenfalls beigepflichtet werden kann der Vorinstanz darin, dass der Beschuldigte anlässlich der Tat zeitlich und örtlich weitgehend orientiert war, sodass er sein Verhalten in der Folge im Detail zu schildern vermochte. In Anbetracht der gesamten Umstände ist – mit der Vorinstanz – von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ auszugehen. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe in Anbetracht sämtlicher im Rahmen der subjektiven Tatkomponente zu beurteilenden Faktoren einstweilen auf 120 Tagessätze zu reduzieren. 2.3 Versuch: Ferner ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass die Tat des Beschuldigten A._____ nicht vollendet wurde, da ihm eine Verletzung des Privatklägers und
- 38 - somit der Taterfolg der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht zugerechnet werden kann, weshalb in diesem Zusammenhang von einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Angesichts dessen, dass der tatbestandsmässige Erfolg einer einfachen Körperverletzung bei Schlägen ins Gesicht doch nahe liegt, dass jedoch davon ausgegangen werden muss, dass sich ein solcher aufgrund der Schläge A._____s nicht verwirklicht hat, rechtfertigt sich eine leichte Strafminderung und eine entsprechende einstweilige Reduktion der Geldstrafe auf 90 Tagessätze. 2.4 Täterkomponente: 2.4.1 Hinsichtlich der Täterkomponente ist zunächst auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ und auf dessen Vorleben einzugehen, wobei in diesem Zusammenhang vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 66 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung zu diesen Erläuterungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte, dass er in Untermiete an der J._____-Strasse ... in Zürich wohne und dass sein hälftiger Mietanteil Fr. 1'100.– pro Monat betrage. Er sei nach wie vor für die "K._____" tätig und erziele hieraus einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'031.85, wobei ihm kein 13. Monatslohn ausbezahlt werde. Über Vermögen verfüge er nach wie vor nicht; Schulden habe er keine (Urk. 115 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 71/1-4). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass sich den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren entnehmen lassen, sowie dass vorliegend von keiner zu berücksichtigenden besonderen Strafempfindlichkeit auszugehen ist (Urk. 54 S. 67). 2.4.2 Der Beschuldigte A._____ ist zudem zweifach vorbestraft. Dem Strafregisterauszug vom 22. Mai 2013 (Urk. 55) kann entnommen werden, dass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juni 2007 wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts
- 39 - Zürich vom 7. November 2008 wurde der Beschuldigte A._____ sodann wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu gemeinnütziger Arbeit von 600 Stunden verurteilt, wovon 360 Stunden, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, als bedingt vollziehbar erklärt wurden. Gleichzeitig wurde die Probezeit seiner ersten Vorstrafe um ein Jahr verlängert. Straferhöhend fällt dabei vor allem die einschlägige zweite Vorstrafe ins Gewicht. Damals schlug der Beschuldigte A._____ nach dem Besuch einer Diskothek einem Geschädigten eine Glasflasche gegen die Stirn und führte Stich- bewegungen gegen diesen aus, wodurch der Geschädigte zweifach verletzt wurde. In der Folge ging der Beschuldigte A._____ mit der Flasche auf einen weiteren Geschädigten los, der ebenfalls eine Verletzung davontrug. Bereits anlässlich jener Taten war der Beschuldigte A._____ massgeblich alkoholisiert (vgl. Beizugsakten des Bezirksgerichts Zürich, GG080468, Urk. 26). 2.4.3 Bezüglich des Nachtatverhaltens hielt die Vorinstanz fest, dass negativ ins Gewicht falle, dass sich der Beschuldigte vom Tatort entfernt habe und weggelaufen sei, statt dem verletzten Privatkläger zu helfen (vgl. Urk. 54 S. 68). Dem kann nicht gefolgt werden. Vor dem Hintergrund des nemo-tenetur-Prinzips (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO) kann es dem Beschuldigten A._____ nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht am Tatort auf die Polizei gewartet, sondern sich mit B._____ und I._____ zusammen entfernt hat. Des Weiteren kann – entgegen der Vorinstanz – auch nicht von einem Teilgeständnis des Beschuldigten A._____ ausgegangen werden, hat dieser im Wesentlichen doch lediglich zugegeben, während der Auseinandersetzung am Boden gegen den Privatkläger geschlagen zu haben, wogegen durch die Anklageschrift als wesentlicher Tatbeitrag die im Stehen verübten Schläge gegen das Gesicht des Privatklägers erfasst sind. Als sehr leicht strafmindernd ist indessen zu veranschlagen, dass der Beschuldigte A._____ eine gewisse Einsicht in das Unrecht der Tat offenbarte, zumal er sich während des Verfahrens wiederholt glaubhaft für diese entschuldigte (Urk. 5/1 S. 3 und S. 6, Urk. 5/4 S. 6, Prot. I S. 26, Urk. 115 S. 11, Prot. II S. 24).
- 40 - 2.4.4 Gesamthaft betrachtet überwiegt im Rahmen der Täterkomponente die aufgrund der einschlägigen Vorstrafe vorzunehmende Straferhöhung die aufgrund des Nachtatverhaltens nur sehr leicht zu berücksichtigende Strafminderung.
3. Fazit: In Anbetracht der gesamten vorgenannten strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es als angemessen, den Beschuldigten A._____ mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und – soweit er von einem solchen lebt – nach dem Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um allfällige Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Der Beschuldigte A._____ verdient durch seine Arbeit bei der "K._____" in Zürich Fr. 4'031.85 netto pro Monat (Urk. 71/2). Ein 13. Monatslohn wird ihm, gemäss seinen eigenen Angaben, nicht ausbezahlt. Er verfügt weder über Vermögen, noch über Schulden. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse erscheint ein Tagessatz von Fr. 90.– als angemessen. Der Beschuldigte A._____ ist folglich mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen, wobei 33 Tagessätze bereits aufgrund der durch ihn erstandenen Haft als geleistet zu gelten haben.
- 41 -
4. Strafzumessung betr. den Beschuldigten B._____: 4.1 Objektive Tatschwere: Betreffend den Beschuldigten B._____ hat die Vorinstanz zur objektiven Tatschwere erwogen, dass der Privatkläger durch dessen Gewalteinwirkungen massive Gesichtsverletzungen erlitten habe. Die von B._____ ausgeführten Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers würden von grosser Brutalität zeugen und hätten diesen überraschend und unvermittelt – als er durch das Gerangel mit dem Beschuldigten A._____ abgelenkt gewesen sei – im sensiblen Bereich des Kopfes getroffen. Die Fusstritte seien von der Intensität und der Gefährlichkeit nicht mit den Schlägen des Beschuldigten A._____ vergleichbar. Der Beschuldig- te B._____ habe durch sein aggressives Auftreten und die übertriebene und unverhältnismässige Reaktion das Gefährdungspotential massiv erhöht. Eine derart unkontrollierte Verhaltensweise und masslose Gewaltbereitschaft zeuge von einem erheblichen aggressiven Potential sowie einer deutlichen kriminellen Energie. Insgesamt sei die objektive Tatschwere für eine mutmasslich vollendete schwere Körperverletzung als erheblich zu bewerten (Urk. 54 S. 57 f.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind mit den nachfolgend aufgeführten Ergänzun- gen zu bestätigen: Entgegen der Vorinstanz kann im vorliegenden Urteil nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte B._____ habe die Tritte gegen den seitlich am Boden liegenden Privatkläger verübt, da die Erstellung des Sachverhaltes aufzeigte, dass davon auszugehen ist, diese seien in einem Moment, als der Privatkläger im Gerangel am Boden gerade die Oberhand inne hatte und sich über dem Beschuldigten A._____ befand, ausgeübt worden. Dabei ist bezüglich des Gerangels am Boden von einer relativ ausgeglichenen wechsel- seitigen tätlichen Auseinandersetzung auszugehen, während welcher sich zeitweise auch der Beschuldigte A._____ über dem Privatkläger befand und um- gekehrt. Dessen ungeachtet kann der Vorinstanz jedoch darin beigepflichtet werden, dass die beiden durch den Beschuldigten B._____ gegen den Kopf des durch das Gerangel abgelenkten Privatklägers verübten Tritt als massloser Gewaltexzess zu betrachten sind, liessen die Aussagen der Zeugin H._____ (Urk 7/1 S. 2, Urk. 7/3 S. 3) doch darauf schliessen, dass die Tritte mindestens
- 42 - mit mittlerer Intensität verübt wurden. Erschwerend fällt dabei ins Gewicht, dass der Beschuldigte B._____ nach seinem ersten Tritt gleich noch einmal nachsetz- te. Zudem ist festzuhalten, dass die tatsächlich erlittenen Folgen der Tat nicht un- terschätzt werden dürfen, gab der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhand- lung doch glaubhaft zu Protokoll, dass er auch heute noch mit diversen von der Tat herrührenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen zu leben habe (Urk. 117 S. 2 ff.). Entgegen der Vorinstanz sind dabei zumindest die physischen Folgen gemäss erstelltem Sachverhalt vollumfänglich der Einwirkung durch den Beschuldigten B._____ zuzuordnen. In Anbetracht der gesamten Umstände ist das Verschulden im Rahmen der objektiven Tatschwere hinsichtlich einer mut- masslich vollendeten schweren Körperverletzung als erheblich zu bezeichnen, womit die Einsatzstrafe im mittleren Bereich des theoretischen Strafrahmens an- zusiedeln ist, weshalb eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe als ange- messen erscheint. 4.2 Subjektive Tatschwere: 4.2.1 Zur subjektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz betreffend den Beschuldigten B._____ ebenfalls zutreffend fest, dass zu berücksichtigen sei, dass keine von langer Hand geplante Tat vorliege, sondern dass der Tatent- schluss erst während der bereits laufenden Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Privatkläger gefasst worden sei. Ebenfalls kor- rekt wurde sodann festgestellt, dass die eventualvorsätzliche Tatbegehung er- leichternd ins Gewicht falle. Auch darin, dass nicht von der durch B._____ geltend gemachten Putativ-Notwehrhilfe ausgegangen werden könne, sind die Ausfüh- rungen der Vorinstanz zu bestätigen (vgl. Urk. 54 S. 59). Hinsichtlich des Motivs des Beschuldigten B._____ ist anzuerkennen, dass dieser den Beschuldigten A._____ unterstützen wollte und durch seine Tritte in die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger eingriff, um diesen vom Beschuldigten A._____ wegzubringen. Dem Beschuldigten B._____ ging es also nicht darum, den Privatkläger zum blos- sen Selbstzweck niederzutreten. Da sich der Beschuldigte A._____ jedoch in kei- nerlei Notlage befand, was der Beschuldigte B._____ erkennen konnte, und da sich dessen Tritte in das Gesicht des Privatklägers als völlig unverhältnismässig
- 43 - erwiesen haben, ist auch aus subjektiver Perspektive von einer völlig übersteigerten Gewaltanwendung auszugehen, welche in keiner Art und Weise nachvollzogen oder gebilligt werden kann. 4.2.2 Auch an dieser Stelle ist zur strafmindernd zu berücksichtigenden verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB (vgl. Ziff. IV. 1. des vorliegenden Urteils) zunächst auf das chemisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 3. Mai 2012 Bezug zu nehmen. Gemäss diesem befanden sich im Zeitpunkt der Blutentnahme 1,54 bis 1,7 Gewichtspromille Ethylalkohol im Blut des Beschuldigten B._____. Des Weiteren habe dieser im Zeitpunkt des Ereignisses auch unter der Wirkung von Kokain gestanden, wobei die ermittelten Werte für den Konsum einer gassenüblichen Menge sprechen würden. Bei einer kombinierten Wirkung von Trinkalkohol und Kokain, welche in casu vorgelegen habe, sei eine Steigerung des aggressiven Verhaltens möglich. Schliesslich hält das Gutachten fest, dass im Ereigniszeitpunkt auch noch eine geringe Wirkung von Cannabis vorgelegen haben könnte (Urk. 8/16 S. 2 ff.). Eine Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes auf den Zeitpunkt des Ereignisses wurde nicht vorgenommen, da von einem unbekannten Trinkende ausgegangen wurde (Anhang I zu Urk. 8/16). Der Beschuldigte B._____ hielt diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung fest, dass er wohl eine halbe Stunde vor der Tat noch Alkohol getrunken habe (Urk. 116 S. 10). Zudem erklärte er, dass es möglich sei, dass er im Anschluss an seine Tat noch eine Dose Bier geöffnet habe; ob er die gesamte Dose getrunken habe, wisse er jedoch nicht (Urk. 116 S. 9 f.). Von einem erheblichen Nachtrunk ist nicht auszugehen, haben die Beschuldigten den Tatort doch unmittelbar nach der Tat verlassen, wobei dort eine geöffnete Dose Bier aufgefunden werden konnte, deren Inhalt grösstenteils verschüttet war (Urk. 3 S. 2 und S. 6). Zudem wurden die Beschuldigten bereits 10 Minuten nach der Tat verhaftet (Urk. 1 S. 7, Urk. 11/2). Der Verteidiger des Beschuldigten B._____ machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass zugunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen sei, das die Blutalkoholkonzentration im Zeitraum zwischen Tat und Blutentnahme bereits um 0.375 Gewichtspromille abgebaut worden sei, da
- 44 - notorisch von einem Abbau zwischen 0.1 und 0.15 Promille pro Stunde ausgegangen werde. Daraus ergebe sich, dass die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten im Tatzeitpunkt 2.075 Gewichtspromille betragen habe (Urk. 122 S. 16). Dabei verkennt der Verteidiger, dass die Eliminationsphase, in welcher von einem annähernd linearen Abbau des Blutalkoholspiegels ausgegangen werden kann, erst einsetzt, nachdem die Resorptionsphase abgeschlossen ist, welche zwischen 20 Minuten und zwei Stunden über das Trinkende hinaus dauert und während der nach wie vor zusätzlich Alkohol durch den Körper aufgenommen wird. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, dem Beschuldigten B._____ einen Abbau des Blutalkoholspiegels von 0.375 Gewichtspromille anzu- rechnen und es ist noch vom anlässlich der Blutentnahme ermittelten Maximal- wert von 1.7 Gewichtspromille auszugehen. Unter Mitberücksichtigung der Kom- binationswirkung des mit dem Alkohol konsumierten Kokains rechtfertigt sich in Anbetracht der gesamten Umstände die Annahme einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit. Das durch den Verteidiger in diesem Zusammenhang ebenfalls angeführte Hyperaktivitäts-Syndrom des Beschuldigten (Urk. 122 S. 17 f.) wird als für die konkret zu beurteilende Tat nicht verschuldensrelevant erachtet und kann deshalb keine Berücksichtigung finden. Davon abgesehen gibt der Bericht von PD Dr. med. E._____ vom 5. November 2013 ohnehin zu erkennen, dass bei der Beurteilung ausschlaggebend auf die Darstellung des Deliktsverhaltens durch den Beschuldigten B._____ selbst abgestellt worden ist (Urk. 106/2 S. 32 f.), welche vorliegend in wesentlichen psychologisch relevanten Punkten (z.B. im Zusammenhang mit der putativen Notwehrhilfe) nicht als massgeblich erachtet werden konnte. Entgegen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ wäre eine solch mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit sodann selbst für den Fall anzunehmen, dass die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten B._____ leicht höher, mithin zwischen der im Gutachten festgestellten 1.7 Gewichtspromille und den durch den Verteidiger geltend gemachten 2.075 Gewichtspromille gelegen hätte.
- 45 - Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe in Anbetracht sämtlicher im Rahmen der subjektiven Tatkomponente zu beurteilenden Faktoren einstweilen auf 40 Monate zu reduzieren. 4.3 Versuch: Auch beim Beschuldigten B._____ ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass seine Tat nicht vollendet wurde, da der diesbezügliche Erfolg einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB nicht eingetreten ist. Angesichts dessen, dass der tatbestandsmässige Erfolg einer schweren Körperverletzung bei mit mittlerer Intensität verübten Tritten ins Gesicht zwar nahe liegt, dass es jedoch aufgrund der äusseren Umstände (Anzahl und Intensität der Tritte, Motiv des Beschuldigten, Schuhwerk) – entgegen der Vorinstanz (Urk. 54 S. 60) – nicht allein dem Zufall überlassen war, ob sich eine schwere Körperverletzung auch tatsächlich verwirklicht, rechtfertigt sich eine weitere Strafminderung und somit eine einstweilige Reduktion der Freiheitsstrafe auf 30 Monate. 4.4 Täterkomponente: 4.4.1 Hinsichtlich der Täterkomponente ist sodann auch betreffend den Beschuldigten B._____ auf die persönlichen Verhältnisse und auf das Vorleben einzugehen, wobei in diesem Zusammenhang ebenfalls vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 60 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung zu diesen Erläuterungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte, dass er sei- nen Bachelor mittlerweile abgeschlossen habe, dass er aber im Frühjahrssemes- ter 2014 noch ein Nebenfach beenden müsse. Seine Arbeitsstelle bei der L._____ AG habe er im November 2013 gekündigt. Neu arbeite er für die M._____ GmbH, welche Prognosen für … erstellen wolle, wodurch er jedoch (noch) kein Einkom- men erziele, da es sich um ein Start-Up handle, bei welchem er auch aus persön- lichem Interesse engagiert sei. Er wohne nach wie vor bei seinen Eltern und er- halte von diesen einen monatlichen Beitrag von Fr. 600.–. Seit April 2013 sei er zudem in einer festen Beziehung. Nach wie vor besucht der Beschuldigte
- 46 - B._____ sodann einmal pro Monat das "Programm für kontrolliertes Trinken" bei G._____ (Urk. 116 S. 1 ff.). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass sich den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten B._____ keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren entnehmen lassen, sowie dass vorliegend von keiner zu berücksichtigenden besonderen Strafempfindlichkeit auszugehen ist (Urk. 54 S. 61 f.). 4.4.2 Der Beschuldigte B._____ ist dreifach vorbestraft. Dem Strafregisterauszug vom 22. Mai 2013 (Urk. 56) ist zu entnehmen, dass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. April 2006 wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261 StGB, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr, mit einer bedingten Busse von Fr. 250.– bestraft wurde, wobei eine diesbezügliche Nichtbewährung vermerkt wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. März 2008 wurde der Beschuldigte B._____ sodann wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Lediglich fünf Monate danach verwirklichte der Beschuldigte B._____ den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, worauf er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
26. Januar 2010, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.– bestraft wurde. Dabei sah die Staatsanwaltschaft See/Oberland von einem Widerruf der von ihr 2008 ausgesprochenen Geldstrafe ab und verlängerte die diesbezügliche Probezeit um sechs Monate. Im Vergleich zur vorliegend zu beurteilenden Tat des Beschuldigten B._____ erweisen sich seine Vorstrafen als nicht besonders schwerwiegend. Eine leichte Straferhöhung muss in diesem Zusammenhang aufgrund der teilweisen Einschlägigkeit der Delikte jedoch trotzdem veranschlagt werden. Neben den Vorstrafen fällt zudem deutlich straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte B._____ seine heute zu
- 47 - beurteilende Tat während der dreijährigen Probezeit seiner letzten Vorstrafe begangen hat. 4.4.3 Bezüglich des Nachtatverhaltens hielt die Vorinstanz auch betreffend des Beschuldigten B._____ fest, dass negativ ins Gewicht falle, dass sich dieser vom Tatort entfernt habe und weggelaufen sei, statt dem verletzten Privatkläger zu helfen (vgl. Urk. 54 S. 63). Dem kann – wie bereits beim Beschuldigten A._____ erwähnt – nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf das nemo-tenetur-Prinzip (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO) kann auch dem Beschuldigten B._____ nicht vorge- worfen werden, dass er nicht am Tatort auf die Polizei gewartet, sondern sich mit A._____ und I._____ zusammen entfernt hat. Im Zusammenhang mit dem Nach- tatverhalten ist dem Beschuldigten B._____ sodann zugute zu halten, dass er sich hinsichtlich seiner Tritte von Beginn an geständig zeigte. Die hierdurch bewirkte Erleichterung des Strafverfahrens relativierte sich jedoch dadurch, dass er sich hinsichtlich der ihm im subjektiven Bereich angelasteten Punkte nie voll- ständig geständig zeigte, zumal er zunächst blosse Fahrlässigkeit anerkannte und auch heute noch, obwohl er den vorinstanzlichen Schuldspruch nicht angefochten hat, eine (putative) Notwehrhilfe geltend machte. Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich der Beschuldigte B._____ während des Verfahrens mehrfach entschul- digt (Urk. 4/1 S. 6 f., Urk. 4/4 S. 6, Urk. 37 S. 2, Prot. I S. 27, Urk. 116 S. 10, Prot. II. S. 24 f.) und dem Privatkläger auch einen längeren Entschuldigungsbrief geschrieben hat (Urk. 106/1). Auch wenn das Schreiben des Beschuldigten, ins- besondere aufgrund seiner zeitlichen Nähe zur heutigen Berufungsverhandlung, etwas den Eindruck hinterlässt, dass es überwiegend verteidigungstaktisch motiviert sein könnte, ist doch festzuhalten, dass das diesbezügliche Engagement des Beschuldigten B._____ deutlich über dasjenige eines durchschnittlichen Straftäters hinaus geht. Von einer gewissen Reue und Einsicht in das Unrecht der Tat ist vor diesem Hintergrund und in Anbetracht seiner Äusserungen anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 116) auszugehen. Schliesslich ist betreffend das Nachtatverhalten des Beschuldigten B._____ auch miteinzubeziehen, dass dieser seit dem 27. Juni 2012 eine freiwillige Therapie absolviert, um seinen Alkoholkon- sum in den Griff zu kriegen, die von ihm nach wie vor besucht wird und gemäss
- 48 - Bericht der zuständigen Psychotherapeutin und des Facharztes bereits gewisse Erfolge zeitigt (vgl. Urk. 109). 4.4.4 Gesamthaft betrachtet halten sich die aufgrund der Vorstrafen und des Handelns während der Probezeit vorzunehmende Straferhöhung und die aufgrund des Nachtatverhaltens zu berücksichtigende Strafminderung die Waage.
5. Fazit: In Anbetracht der gesamten vorgenannten strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es als angemessen, den Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstra- fe von 30 Monaten zu bestrafen, wovon 33 Tage bereits durch Haft erstanden sind. V. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des bedingten und des teil- bedingten Strafvollzugs sowie die zu berücksichtigende Rechtsprechung korrekt dargestellt. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 54 S. 69 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Vollzug betr. den Beschuldigten A._____: 2.1 Da der Beschuldigte A._____ heute mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu bestrafen ist, ist die objektive Voraussetzung sowohl betreffend eines vollumfänglichen Aufschubs der Strafe als auch hinsichtlich eines teilbedingten Strafvollzugs grundsätzlich erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB). Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ noch nie zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde, womit keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen müssen, um einen vollumfänglichen Aufschub der Strafe zu gewähren.
- 49 - 2.2 In subjektiver Hinsicht sind bei der Prognosestellung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle wichtigen Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Beschuldigten und auf die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2013, N7 zu Art. 42 StGB). Zum Vorleben ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ mit Strafbefehl vom
6. Juni 2007 wegen Diebstahls mit einer bedingten Geldstrafe von 14 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft worden ist. Nur rund vier Monate danach verübte er eine mehrfach qualifizierte einfache Körperverletzung, indem er zwei Personen mit einer abgebrochenen Flasche verletzte. Mit Strafbefehl vom 7. November 2008 wurde er deshalb mit gemeinnütziger Arbeit von 600 Stunden bestraft, wobei 240 Stunden vollzogen wurden (vgl. Urk. 55). Etwas mehr als drei Jahre danach verübte der Beschuldigte A._____ dann die heute zu beurteilende Tat. Die beiden vorgenannten Strafen, insbesondere der im Rahmen der zweiten Vorstrafe in erheblichem Umfang ausgesprochene Vollzug der gemeinnützigen Arbeit, scheinen den Beschuldigten A._____ nicht genügend beeindruckt zu haben, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Zugunsten einer günstigen Prognose spricht zwar, dass er in ge- festigten Verhältnissen lebt, verfügt er doch nach wie vor über seine Arbeitsstelle bei der "K._____", wobei er in seiner Freizeit, gemäss eigenen Angaben, viel Zeit mit seiner Freundin verbringt, welche kaum Alkohol trinkt (Urk. 115 S. 4). Es ist jedoch in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits im Zeitraum der Verübung seiner Vortaten über ein sozial intaktes Umfeld verfügte und auch schon damals temporäre Arbeitsstellen inne hatte. Betreffend seine Legalprognose bereitet vor allem der Umstand Sorgen, dass es sich sowohl beim heute zu beurteilenden Delikt als auch bei den Delikten, welche zu den Vorstrafen führten, um "Freizeitdelikte" handelt, welche mit Alkohol in Zusammenhang stehen. Auch wenn der Beschuldigte A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte, dass er heute nicht mehr viel Alkohol trinke (Urk. 115 S. 4), ist festzuhalten, dass er sein Leben nicht derart verändert hat, dass ein grundlegender Wandel erkennbar wäre. So zeigt auch seine in der Berufungsverhandlung getätigte Aussage, nach welcher die Beteiligten "zur
- 50 - falschen Uhrzeit am falschen Ort gewesen" seien (Urk. 115 S. 11), dass eine gewisse Bagatellisierungstendenz trotz der grundsätzlichen Einsicht des Beschuldigten nach wie vor vorhanden ist. In Anbetracht all dieser Umstände muss dem Beschuldigten A._____ in subjektiver Hinsicht eine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb, trotz des Umstandes, dass er im laufenden Verfahren 33 Tage Untersuchungshaft – und somit erstmals überhaupt Haft – zu gewärtigen hatte, weder der vollständige Aufschub der Strafe noch ein teilbedingter Vollzug in Frage kommt. Die auszusprechende Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– ist mithin zu vollziehen. Im Umfang von 33 Tagessätzen gilt die Geldstrafe dabei als durch die vom Beschuldigten A._____ erstandene Untersuchungshaft geleistet.
3. Vollzug betr. den Beschuldigten B._____: 3.1 Der Beschuldigte B._____ ist heute mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. Die objektive Voraussetzung für einen vollumfänglichen Aufschub der auszusprechenden Strafe ist somit nicht erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist jedoch in objektiver Hinsicht zu prüfen, ob dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt werden kann (Art. 43 Abs. 1 StGB). 3.2 In subjektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ nun bereits zum vierten Mal straffällig wurde. Die bis anhin angeordneten bedingten Geldstrafen (und Bussen) haben ihn nicht genügend beeindruckt, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Bereits betreffend seine erste Vorstrafe vom 18. April 2006 musste zudem festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte B._____ nicht bewährt hat. Hinsichtlich seiner zweiten Vorstrafe vom 19. März 2008 musste die Probezeit sodann aufgrund der erneuten Nichtbewährung um sechs Monate verlängert werden. Mit seiner heute zu beurteilenden Tat hat der Beschuldigte B._____ schliesslich auch innerhalb der dreijährigen Probezeit seiner dritten Vorstrafe delinquiert (vgl. Urk. 56). Gleichzeitig ist aber auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Vorstrafen des Beschuldigten B._____ um Strafen von geringer Höhe handelt, und dass die kriminelle Energie der diesen zugrunde liegenden Delikte nicht mit der heute zu
- 51 - beurteilenden Tat verglichen werden kann. Zugunsten des Beschuldigten B._____ ist sodann zu berücksichtigen, dass er sein Alkoholproblem, welches teilweise auch im Zusammenhang mit seinen Vorstrafen relevant war, schon vor rund 1 ½ Jahren auf freiwilliger Basis in Angriff genommen hat und bis heute eine Therapie bei der Psychotherapeutin G._____ besucht. Diese hält in ihrem Bericht vom 12. November 2013 fest, dass eine Prognose günstig ausfallen dürfte, falls der Beschuldigte sich weiterhin motiviert zeige, sein Alkoholproblem in einer weiterführenden Therapie zu lösen, seine Befähigung für eine weitere Reduktion der Konsummenge festige und sich regelmässig einer objektiven Abstinenz-Kontrolle unterziehe (Urk. 109). Dass der Beschuldigte B._____ gewillt ist, die begonnene Therapie weiterzuführen und zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen, hat er anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft bekräftigt (Urk. 116 S. 8). Zudem zeigen auch seine Ausführungen, gemäss welchen er in den anderthalb Jahren zwar zwei bis drei Rückfälle erlitten, sich ansonsten jedoch an die vereinbarten Trinkmengen gehalten habe, was im Übrigen auch durch Blut- und Haaranalysen überprüft worden sei (Urk. 116 S. 5 ff.), dass die Therapie einen gewissen Erfolg zeitigt. Des Weiteren ist dem Beschuldigten B._____ anzurechnen, dass er eine gewisse Reue und Einsicht offenbarte, welche sich auch in seinem Entschuldigungsschreiben an den Privat- kläger manifestierte (Urk. 106/1). Auch betreffend den Beschuldigten B._____ ist sodann zu berücksichtigen, dass er im laufenden Verfahren 33 Tage Untersuchungshaft zu gewärtigen hatte, was einen bleibenden Eindruck bei ihm zu hinterlassen haben scheint (Urk. 116 S. 4 und S. 11). Dem Beschuldigten B._____ kann in Anbetracht all dieser Umstände keine eigentliche Schlecht- prognose gestellt werden, weshalb ihm der teilbedingte Vollzug der Strafe gewährt werden kann. Im Sinne eines Ermessensentscheides ist zugunsten des Beschuldigten heute davon auszugehen, dass bereits der Vollzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe genügt, um einerseits seinem Verschulden genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB) und andererseits seine Legalprognose soweit positiv zu beeinflussen, dass in Zukunft mit keinem erneuten Rückfall in die Delinquenz gerechnet werden muss. Die durch ihn bereits erstandenen 33 Tage Untersuchungshaft sind dabei auf den vollziehbaren Teil der Strafe anzurechnen.
- 52 - Für den aufzuschiebenden Strafteil von 20 Monaten ist dem Beschuldigten infolge der aufgrund seiner Vorstrafen insgesamt doch verbleibenden Bedenken eine Probezeit von 4 Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Widerruf
1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist demgegenüber nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB).
2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Januar 2010 (eröffnet am 3. März 2010) wurde dem Beschuldigten B._____ für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– eine Probezeit von 3 Jahren angesetzt (Urk 56). Die heute zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte B._____ am 24. März 2012 und damit während dieser laufenden Probezeit. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 54 S. 73 f.) kann hinsichtlich der Frage, ob eine bedingt aufgeschobene Vorstrafe zu vollziehen ist, nicht einfach auf die Begründung zur Vollzugsfrage der aktuell auszufällenden Strafe verwiesen werden. Bei der vorzunehmenden Würdigung der Legalprognose ist beim Widerruf nämlich auch der Vollzug der aktuell auszufällenden Strafe mit zu berücksichtigen (BGE 134 IV 140 E 4.2. und 4.4. mit Hinweisen). Da der Beschuldigte B._____ heute zu ei- ner Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen ist, wovon 10 Monate vollzogen werden, und da er erstmals eine Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird, kann angenommen werden, dass ihn dieser teilweise Vollzug der neu auszufällenden Strafe sowie der bedingt aufgeschobene Anteil der Strafe hinreichend zu beein- drucken vermögen, damit er in Zukunft nicht mehr delinquieren wird. Es ist mit anderen Worten davon auszugehen, dass er aufgrund der heute auszusprechen-
- 53 - den und teils zu verbüssenden Strafe die nötigen Lehren ziehen wird, weshalb auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 26. Januar 2010 bedingt aufgeschobenen Geldstrafe zu verzichten ist. Dabei rechtfertigt es sich, die Probezeit der Vorstrafe um das gesetzliche Maximum von 1 ½ Jahren zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 und 5 StGB). VI. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigten A._____ und B._____ sodann unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 3'000.– nebst Zins von 5% seit dem 24. März 2012 zu bezahlen. Dabei hat sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Zivilansprüchen sowie die Voraussetzungen der Zusprechung einer Genugtuung zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann auch an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 54 S. 74 f. und S. 76, Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vertreter des Privatklägers beantragte, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend die Genugtuung zu bestätigen sei (Urk. 120). Der Beschuldigte B._____ liess bereits mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 mitteilen, dass er seine Berufung mit Bezug auf die zugesprochene Genugtuung zurückziehe (Urk. 102). Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ hielt demgegenüber im Rahmen der Berufungsverhandlung fest, dass die Genugtuungsforderung, soweit sie den Beschuldigten A._____ betreffe, auf den Zivilweg zu verweisen sei, da dieser für die durch den Privatkläger erlittenen Verletzungen nicht verantwortlich gemacht werden könne (Urk. 118 S. 28).
2. Wie die Erstellung des Sachverhaltes ergeben hat, trifft es zu, dass die Verletzungen des Privatklägers C._____ nicht mit der notwendigen Sicherheit den Schlägen des Beschuldigten A._____ zugeordnet werden können (vgl. Ziff. II. 3.1 des vorliegenden Urteils). Daraus folgt, dass der Beschuldigte A._____ auch nicht zur Leistung einer Genugtuung verpflichtet werden kann, da die Adäquanz der Kausalität zwischen seinen Tathandlungen und der aus der Verletzung
- 54 - herrührenden immateriellen Unbill des Privatklägers nicht angenommen werden kann. Der diesbezügliche Kausalzusammenhang wurde durch die überschiessen- de Intervention des Beschuldigten B._____ unterbrochen. Das Genugtuungs- begehren des Privatklägers C._____ gegenüber dem Beschuldigten A._____ ist demzufolge abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die erstinstanzliche Regelung betreffend die Kosten der Untersuchung, des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens und der amtlichen Verteidigungen (Urk. 54 S. 78 f.; Dispositivziffer 17) ist korrekt erfolgt und ausgangsgemäss zu bestätigen. 1.2 Zu bestätigen ist sodann auch die Höhe der durch die Vorinstanz für den Zeitraum der Untersuchung und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens zugunsten des Privatklägers C._____ festgelegten Prozessentschädigung von Fr. 15'703.60 (Urk. 54 S. 79). Da der Privatkläger im vorliegenden Berufungs- verfahren als Strafkläger gegen den Beschuldigten A._____ obsiegt, jedoch im Rahmen seiner gegen A._____ angestrebten Zivilklage unterliegt, ist der Beschuldigte A._____ für die genannte Prozessentschädigung jedoch lediglich im Umfang von ¼ für solidarisch haftbar zu erklären. 2.1 Für das Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr sodann auf Fr. 5'000.– zu veranschlagen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Berufungsverfahren betragen Fr. 601.55 (vormalige amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Y2._____; Urk. 98 und 99); die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ betragen, unter Berücksichtigung des für die Berufungsverhandlung vorzunehmenden Zuschlages, Fr. 5'600.– (vgl. Urk. 119/2). 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 55 - Der Beschuldigte A._____ unterliegt im vorliegenden Berufungsverfahren bezüg- lich des Hauptstandpunktes zum Schuldpunkt, obsiegt jedoch in weitgehendem Umfang betreffend die Strafhöhe und im Zusammenhang mit der Genugtuung. Der Privatkläger ist nur noch im Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ beteiligt und obsiegt in diesem hinsichtlich des Schuldpunktes, unterliegt jedoch im Zivilpunkt. Die Staatsanwaltschaft beantragte betreffend den Beschuldigten A._____ die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und unterliegt somit hinsicht- lich der Strafhöhe. Insgesamt ist von einem Obsiegen des Beschuldigten A._____ zu ½ auszugehen, wobei die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger je zu ¼ unterliegen. Der Beschuldigte B._____ unterliegt im Berufungsverfahren infolge seines Rück- zugs der Berufung betreffend den Schuldpunkt, die Genugtuung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie in materieller Hinsicht massgeblich bezüglich der Höhe der Strafe und der Frage des Vollzugs, wogegen er betreffend die Frage des Widerrufs der Vorstrafe obsiegt. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung gegen den Beschuldigten B._____ teilweise hinsichtlich der beantragten Strafhöhe. Gesamthaft betrachtet unterliegt der Beschuldigte B._____ mithin zu 4/5, wobei die Staatsanwaltschaft zu 1/5 unterliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, dem Beschuldigten A._____ zu ¼, dem Beschuldigten B._____ zu 2/5 und dem Privatkläger C._____ zu 1/8 aufzuerlegen sowie im Üb- rigen auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ sind sodann ausgangsgemäss zu ½ definitiv und zu ½ einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten bleibt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ sind zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die
- 56 - Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil ebenfalls gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten bleibt. 2.4 Dem Beschuldigten B._____ ist für das Berufungsverfahren eine auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorzubehalten ist. 2.5 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die obsiegende Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person sodann Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Dabei gilt als obsiegend der Strafkläger, wenn der Beschuldigte verurteilt wird, und der Zivilkläger, soweit er im Zivilpunkt obsiegt (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 433 StPO). Da sich die Berufung des Beschuldigten B._____ lediglich noch gegen die Dispositivziffern 7, 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils richtet, nachdem sie insbesondere betreffend die Genugtuung (Ziff. 15.) und die Kostenfolgen (insbes. Ziff. 18.) zurückgezogen wurde (Urk. 102), ist festzuhalten, dass der Privatkläger im vorliegenden Verfahren nur noch im Zusammenhang mit der Berufung des Beschuldigten A._____ als Berufungsbeklagter involviert ist. Dabei zeigte sich, dass der Privatkläger betreffend die Verurteilung des Beschuldigten A._____ obsiegt, wogegen hinsichtlich der Frage der Genugtuung von einem Obsiegen des Beschuldigten A._____ auszugehen ist, zumal das Genugtuungsbegehren des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten A._____ mit dem heutigen Urteil abzuweisen ist. Mithin obsiegen der Privatkläger und der Beschuldigte A._____ im vorliegenden Verfahren je zur Hälfte, weshalb der Beschuldigte A._____ zu verpflichten sein wird, dem anwaltlich vertretenen Privatkläger eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Unter die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO fallen dabei in erster Linie die einem Privatkläger entstandenen Anwaltskosten, sofern diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Schmid, a.a.O., N 3 zu
- 57 - Art. 433 StPO). Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Vertretung durch den Privatkläger zweifellos gerechtfertigt. Es ist jedoch zu prüfen, ob das vom Vertreter des Privatklägers geltend gemachte Anwaltshonorar unter die notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO fällt und ob es
– gegebenenfalls – angemessen ist. Um die Höhe der geltend gemachten Prozessentschädigung zu belegen, legte Rechtsanwalt Dr. Z._____ während der Berufungsverhandlung eine Honorarnote betreffend seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ins Recht (Prot. II S. 16, Urk. 121). Gemäss dieser entstand ihm ein Zeitaufwand von insgesamt 14 Stunden und 50 Minuten (Fr. 4'450.–), wobei ihm zudem Barauslagen von Fr. 46.10 anfielen. Des Weiteren macht Rechtsanwalt Dr. Z._____ Fr. 359.70 an Mehrwertsteuern geltend, womit sich der Gesamtbetrag seiner Honorarnote auf Fr. 4'855.80 beläuft. Die Bemessung der Prozessentschädigung zugunsten eines Vertreters der Privatklägerschaft bestimmt sich im Kanton Zürich grundsätzlich nach der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebühren- verordnung; LS 215.3). Gemäss § 1 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit eines kollegial urteilenden Gerichtes – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanz- liche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemü- hungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Vertreters im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung für dieses. Dazu zählen namentlich eine Besprechung mit dem Privatkläger, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teilnahme an der Verhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers)
- 58 - sowie das Studium des Urteils (ZR 101 [2002] Nr. 19 E. 3b). Zur Grundgebühr werden für weitere Verhandlungen bzw. Verhandlungstage und weitere notwendi- ge Rechtsschriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Vertreter des Privatklägers nur noch betreffend die Berufung des Beschuldigten A._____ in das Verfahren involviert ist und dass sich die Anträge des Privatklägers auf die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren sowie auf die antragsgemässe Auferlegung der Kosten beschränkten (Urk. 120). Der Aktenumfang ist vorliegend für ein Berufungs- verfahren als relativ gering zu erachten, zumal dem Vertreter des Privatklägers die Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren bekannt waren, was die Vorbereitungszeit wesentlich verkürzte. Die Eingaben des Beschuldigten A._____, mit welchen sich der Vertreter des Privatklägers im vorliegenden Verfah- ren neu auseinandersetzen musste, beschränkten sich dabei auf einige wenige Urkunden. Die sich im Rahmen der Berufung stellenden Fragen sind sodann – für einen Rechtsanwalt – als nicht sonderlich komplex zu erachten. Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie im Hinblick auf die durch den Vertreter des Privatklägers zu tätigenden Bemühungen ist vorliegend für das Berufungsverfahren, innerhalb des weiten Rahmens von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, eine Grundgebühr von Fr. 2'600.– festzusetzen. Zuschläge im Sinne von § 17 Abs. 2 AnwGebV für weitere Verhandlungstage bzw. Rechtsschriften sind dabei nicht zu gewähren. Da das Honorar als Pauschalbetrag auszurichten ist, erübrigen sich grundsätzlich Ausführungen zur eingereichten Honorarnote. Steht dem Gericht zur Ausübung des pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Entschädigung eine detaillierte Aufstellung über den tatsächlichen Aufwand zur Verfügung, so kann diese jedoch als Grundlage der Ermessensausübung im Sinne einer Kontrollrechnung herangezogen werden (ZR 105 [2006] Nr. 1 E. 5a mit weiteren Hinweisen, insbes. auf ZR 101 [2002] Nr. 19). Die Grundgebühr von Fr. 2'600.– erweist sich dabei auch unter Berücksichtigung der durch den Vertreter des
- 59 - Privatklägers eingereichten Honorarnote sowie der weiteren Umstände als gerechtfertigt. Zur Honorarnote ist anzumerken, dass der von Rechtsanwalt Dr. Z._____ geltend gemachte Zeitaufwand für die Nachbesprechung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und die Analyse und Besprechung des vorinstanzlichen Urteils nicht im Berufungsverfahren geltend gemacht werden kann. Des Weiteren erscheint der für den der Berufungsverhandlung vorangehenden Zeitraum geltend gemachte Zeitaufwand, insbesondere für das Aktenstudium, die Erstellung des Plädoyers und das Treffen mit dem Privatkläger als übersetzt, wenn berücksichtigt wird, dass die wesentlichen Akten bereits aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrens bekannt waren und dass die Begründung des durch den Vertreter des Privatklägers in der Berufungs- verhandlung gehaltenen Plädoyers gerade einmal zwei Seiten umfasste (Urk. 120). Die Berufungsverhandlung hat sodann um 10.00 Uhr begonnen, wobei der Vertreter des Privatklägers diese um 14.00 Uhr verlassen hat (Prot. II S. 9 und S. 17). Unter Berücksichtigung der Wegzeiten ist für die Berufungsverhandlung somit ein Zeitaufwand von fünf Stunden zu entschädigen. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Erstellung des zweiseitigen Plädoyers rechtfertigt sich die Berücksichtigung eines zusätzlichen Aufwandes von rund drei Stunden. Hieraus ergibt sich ein Zwischentotal von Fr. 2'400.– (8 Stunden x Fr. 300.–). Des Weiteren macht der Vertreter des Privatklägers Barauslagen von insgesamt Fr. 46.10 geltend (Urk. 121). Die unter den Titeln Telefonspesen, Kopien sowie Porti/Fax/E-Mail geltend gemachten Auslagen von Fr. 38.50 erscheinen ausgewiesen. Die unter Diverses aufgeführten Fr. 7.60 sind demgegenüber nicht nachvollziehbar und können folglich nicht berücksichtigt werden. Unter Aufrech- nung des Mehrwertsteuersatzes von 8% auf das sich unter Berücksichtigung der Barauslagen ergebende Zwischentotal von Fr. 2'438.50 würde infolge einer kon- kreten Berechnung eine Entschädigung von Fr. 2'633.60 resultieren, weshalb die Festsetzung der Grundgebühr auf Fr. 2'600.– im Sinne einer Kontrollrechnung auch in Anbetracht der konkreten Umstände als angemessen erscheint.
- 60 - Der Beschuldigte A._____ ist folglich zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'300.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. Februar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (...)
2. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten schweren Körper-verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
4. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen. 5.-9. (…)
10. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Asservaten-Nummern ..., ..., ..., ... und ... aufbewahrten Kleidungsstücke des Beschuldigten A._____ werden diesem nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf Verlangen herausgegeben. Soweit sie nicht binnen der bis zum 31. Dezember 2015 laufenden Lagerfrist abgeholt werden, werden sie durch das Forensische Institut Zürich vernichtet.
11. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Asservaten-Nummern ..., ..., ... und ... aufbewahrten Kleidungsstücke des Beschuldigten B._____ werden diesem nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf Verlangen herausgegeben. Soweit sie nicht binnen der bis zum 31. Dezember 2015 laufenden Lagerfrist abgeholt werden, wer- den sie durch das Forensische Institut Zürich vernichtet.
12. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Asservaten-Nummern ..., ... und ... aufbewahrten Kleidungsstücke des Privatklägers C._____ werden diesem nach
- 61 - Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf Verlangen herausgegeben. Soweit sie nicht binnen der bis zum 31. Dezember 2015 laufenden Lagerfrist abgeholt werden, wer- den sie durch das Forensische Institut Zürich vernichtet.
13. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Asservaten-Nummern ..., ..., ... und ... aufbewahrten Kleidungsstücke von D._____ werden diesem nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf Verlangen herausgegeben. Soweit sie nicht binnen der bis zum 31. Dezember 2015 laufenden Lagerfrist abgeholt werden, werden sie durch das Forensische Institut Zürich vernichtet.
14. Der Privatkläger C._____ wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
15. [...] [Der Beschuldigte] B._____ [wird] [...] verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. März 2012 zu bezahlen. Der weitergehende Genugtuungsanspruch wird abgewiesen.
16. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 3'844.25 Auslagen Untersuchung Fr. 13'553.70 amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ (RA Y2._____) Fr. 11'449.20 amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ (RA X._____) Allfällige weitere Aus lagen bleiben vorbehalten.
17. (…)
18. (…)
19. (Mitteilungen.)
20. (Rechtsmittel.)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 62 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Sanktion A._____:
a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 33 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
b) Der Vollzug der gegen den Beschuldigten A._____ ausgefällten Geld- strafe wird nicht aufgeschoben.
3. Sanktion B._____:
a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 33 Tage durch Haft erstanden sind.
b) Der Vollzug der gegen den Beschuldigten B._____ ausgefällten Frei- heitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 33 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe voll- zogen.
c) Die dem Beschuldigten B._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. Januar 2010 für eine Geldstrafe von 50 Ta- gessätzen zu Fr. 30.-- angesetzte Probezeit von 3 Jahren wird um 1 ½ Jahre verlängert, beginnend ab 29. November 2013.
4. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ gegenüber dem Be- schuldigten A._____ wird abgewiesen.
5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 17) wird bestätigt.
- 63 -
6. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 15'703.60 zu bezahlen. Der Beschuldigte A._____ wird für diese Summe gegenüber dem Privatklä- ger im Umfang von ¼ für solidarisch haftbar erklärt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 601.55 amtliche Verteidigung B._____ (RA Y2._____) Fr. 5'600.-- amtliche Verteidigung A._____ (RA X._____)
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen (RA Y2._____ und RA X._____), werden dem Beschuldigten A._____ zu ¼, dem Beschuldigten B._____ zu 2/5 und dem Privatkläger C._____ zu 1/8 auferlegt sowie im Übrigen auf die Gerichtskas- se genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ (RA X._____) werden zu ½ definitiv und zu ½ einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs-pflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ (RA Y2._____) werden zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Dem Beschuldigten B._____ wird für das Berufungsverfahren eine auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (RA Y1._____) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
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10. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädi- gung von Fr. 1'300.-- zu bezahlen.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____; − den erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − Rechtsanwalt Dr. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____; sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____; − den erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (betr. die Beschuldig- ten B._____ und A._____) sowie mit Formular B (betr. den Beschuldig- ten B._____) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit den Formularen "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (betr. die Beschuldig- ten B._____ und A._____); − die Staatsanwaltschaft See / Oberland in die Untersuchungsakten B-2/2008/4358; − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. unbe- dingte Geldstrafe gemäss Dispositiv-Ziffer 2; − das Forensische Institut Zürich, Postfach, 8021 Zürich;
- 65 - − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separaten Schreiben gemäss § 54a PolG.
12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. November 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann