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SB130177

mehrfache fahrlässige Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2013-11-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB

- der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 33 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV.

E. 2 Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.–.

E. 3 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

E. 4 Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.

E. 5 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'135.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Strafuntersuchung Fr. 530.95 Auslagen Vorverfahren Fr. 2'907.65 Gutachten

- 3 - Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

E. 6 Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Parteient- schädigung von Fr. 2'102.45 zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 115 S. 2)

1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beklagte nebst der anerkannten mehrfachen fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 33 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen;

2. er sei zu bestrafen mit 14 Tagessätzen zu Fr. 80.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren;

3. in Abänderung des Kostendispositivs der Vorinstanz seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen;

4. der Privatklägerschaft sei keine bzw. eine reduzierte Parteientschädi- gung zuzusprechen;

5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

- 4 -

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 120, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _______________________________ Das Gericht erwägt: I. Anklagesachverhalt Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

23. März 2011 werden dem Beschuldigten A._____ mehrfache fahrlässige Kör- perverletzung und fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen, wobei bezüglich letzterer a) primär von mangelnder Betriebssicherheit und Vor- trittsmissachtung ausgegangen wird (Hauptanklage), b) eventualiter von man- gelnder Aufmerksamkeit und Vortrittsmissachtung (Eventualanklage). Der Be- schuldigte habe sinngemäss zusammengefasst Folgendes getan (näher dazu Urk. 30, S. 4 ff.): Am Donnerstag, 11. Februar 2010, ca. um 18:15 Uhr, habe der Beschuldigte seinen Personenwagen Chrysler Stratus, Kontrollschild ZH …, auf der B._____- Strasse in C._____ in Fahrtrichtung Dorfzentrum gelenkt, wobei er auf Höhe Hausnummer 10 die aus seiner Sicht von der linken Strassenseite her den Fuss- gängerstreifen in Richtung Sihl überquerenden Passanten D._____ und ihre Kin- der E._____ und F._____ übersehen und auf seinem Fahrstreifen ungebremst seitlich frontal erfasst habe.

- 5 -

a) Dies, weil die Frontscheibe seines Autos derart mit Salzwasserrück- ständen verschmiert gewesen sei, dass er eine stark beeinträchtigte Sicht auf die Strasse und den Bereich des Fussgängerstreifens gehabt habe, was aufgrund der Dunkelheit im Unfallzeitpunkt noch verstärkt worden sei, so dass er die drei Fuss- gänger nicht rechtzeitig habe wahrnehmen können bzw. erst auf sie aufmerksam geworden sei, nachdem sich die Kollision bereits ereignet gehabt habe (Hauptan- klage).

b) Dies, weil er die erforderliche und adäquate Aufmerksamkeit, welche im Bereich von Fussgängerstreifen grundsätzlich nötig sei, erst recht aber bei Dunkelheit wie im Unfallzeitpunkt, nicht habe walten lassen und deshalb die drei Fussgänger nicht rechtzeitig habe wahrnehmen können bzw. erst auf sie auf- merksam geworden sei, nachdem sich die Kollision bereits ereignet gehabt habe (Eventualanklage). Dabei hätten D._____ und ihr Sohn E._____ diverse noch als einfach zu qualifizierende Verletzungen erlitten, ihre Tochter F._____ lediglich eine Kontusi- on des rechten Oberschenkels; ferner sei das Auto des Beschuldigten durch eine Delle in der Motorhaube beschädigt worden.

a) Das Lenken eines Motorfahrzeugs mit derart verschmutzter Front- scheibe und entsprechend schlechter Sicht auf die Strasse sei geeignet gewesen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine hohe abstrakte Unfallgefahr für an- dere Verkehrsteilnehmer und – insbesondere den Fussgängerstreifen überque- rende – Passanten zu schaffen, wobei sich diese Unfallgefahr vorliegend auf- grund der Kollision mit den drei Fussgängern konkretisiert habe. Diese Unfallge- fahr sei vorhersehbar und wäre vermeidbar gewesen, wenn der Beschuldigte die nötige Sorgfalt walten lassen und die Frontscheibe so geputzt hätte, dass er eine freie Sicht auf die Strasse gehabt hätte, was ihm möglich gewesen wäre, zumal die Scheibenwischer funktionstüchtig gewesen seien und genügend Scheiben- waschmittel im dafür vorgesehenen Tank vorhanden gewesen sei (Hauptankla- ge).

b) Dieses Verhalten des Beschuldigten sei geeignet gewesen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine hohe abstrakte Unfallgefahr für den Fussgän- gerstreifen überquerende Passanten zu schaffen, wobei sich diese Unfallgefahr

- 6 - vorliegend aufgrund der Kollision mit den drei Fussgängern konkretisiert habe. Diese Unfallgefahr sei vorhersehbar und wäre vermeidbar gewesen, wenn der Beschuldigte die nötige Sorgfalt hätte walten lassen und mit nach links und rechts schweifendem Blick auf den Fussgängerstreifen zugefahren wäre, was ihm mög- lich gewesen wäre (Eventualanklage). II. Prozessgeschichte

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, erging am 4. Dezember 2012 und wurde dem Beschuldigten sogleich mündlich und schriftlich in unbegründeter Fassung eröffnet (Urk. 91). In der Folge meldete er mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 innert Frist Berufung an (Urk. 93). Das vollständig begründete Urteil (Urk. 95) wurde dem Beschuldigten am 26. April 2013 zugestellt (Urk. 96/1). Diesbezüglich reichte er mit Eingabe vom 16. Mai 2013 schliesslich fristgemäss seine Berufungserklärung ein, wobei er den Schuld- spruch wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung von der Berufung aus- nahm und das vorinstanzliche Urteil im Übrigen anfocht (Urk. 100). Von Seiten der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft wurde keine selbständige Beru- fung erhoben, weshalb die Vorinstanz die Akten ans Obergericht des Kantons Zü- rich überwies, damit dieses die Berufung des Beschuldigten behandle.

2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 21. Mai 2013 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintreten zu beantragen (Urk. 101). In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 24. Mai 2013 auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 103); die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen, verlangte dann aber mit Eingabe vom 29. August 2013 ebenfalls Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils sowie eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren (Urk. 108). Nachdem sich die Parteien damit einverstanden erklärt hatten (Urk. 107, 110 und 111), wurde mit Präsidialverfügung vom 10. September 2013 die schriftliche

- 7 - Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 112), welche – nach einmal erstreckter Frist (Urk. 114) – mit Datum vom 3. Oktober 2013 rechtzeitig einging (Urk. 115). Von dieser wurde der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz mit Präsidialverfü- gung vom 7. Oktober 2013 Kenntnis gegeben, wobei der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort und der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde (Urk. 117). Es folgten je fristgemäss der vorinstanzliche Verzicht auf Vernehmlassung mit Datum vom 9. Oktober 2013 (Urk. 119) sowie die staats- anwaltschaftliche Berufungsantwort mit Datum vom 10. Oktober 2013 (Urk. 120), wovon dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 121). Damit ist das Berufungsverfahren spruchreif. III. Prozessuales

Dispositiv
  1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO). Entsprechend ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Be- zirksgerichts Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 4. Dezember 2012 bezüg- lich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher fahrlässiger Kör- perverletzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Wie einleitend aufgezeigt, enthält die Anklageschrift einen Hauptsach- verhalt gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO und einen Eventualsachverhalt gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO (Urk. 30, S. 4 ff.). Die Vorinstanz hat Ersteren als nicht rechtsgenügend erstellt erachtet und den Beschuldigten diesbezüglich vom Vorwurf der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln freigesprochen (Urk. 99, S. 12). Dies ist insofern unzutreffend, als in solchen Fällen bezüglich des verworfenen Sachverhalts gerade kein Freispruch ergeht (DONATSCH ET AL., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, - 8 - Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 325 N 35 und Art. 351 N 8; SCHMID, StPO Praxis- kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 351 N 2). Beim vorinstanzlichen "Freispruch" handelt es sich der Sache nach somit le- diglich um die Verwerfung einer von zwei Sachverhaltsvarianten, ohne dass sich daraus Konsequenzen für das Berufungsgericht ergeben; weder liegt eine abge- urteilte Sache vor, noch besteht eine Bindungswirkung an die Auffassung der Vor- instanz im Hinblick auf die Sachverhaltserstellung durch das Berufungsgericht. Diesem ist es also unbenommen, gegebenenfalls auf die von der Vorinstanz ver- worfene Sachverhaltsvariante abzustellen und diese seiner rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Dabei würden im Übrigen auch keine Verfahrensrechte des Beschuldigten tangiert: Einerseits wären beide Sachverhaltsvarianten sowohl hinsichtlich der rechtlichen Würdigung bzw. der massgebenden Strafbestimmung als auch bezüg- lich des resultierenden Strafmasses gleich zu behandeln, womit sich keine unzu- lässige Verschlechterung im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ergäbe. Andererseits konnte sich der Beschuldigte im bisherigen Verfahren zu beiden Sachverhaltsva- rianten äussern (Urk. 3/1-2; Urk. 20/1-4; Urk. 88), stand ihm dies auch im Beru- fungsverfahren offen (Urk. 115, S. 2 f.) und machte insbesondere die Staatsan- waltschaft den Hauptsachverhalt zum Gegenstand ihrer Berufungsantwort (Urk. 120, S. 1 f.), von welcher der Beschuldigte Kenntnis hat (Urk. 121; Urk. 122/2). Es würde somit weder sein Anspruch auf rechtliches Gehör noch der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt.
  3. Der Beschuldigte übt implizit Kritik einerseits am Umstand, dass ge- genüber dem ursprünglichen Strafbefehl in der Anklageschrift strengere Sankti- onsfolgen beantragt wurden, über welche das vorinstanzliche Urteil noch hinaus- ging, andererseits am Umstand, dass gegenüber dem ursprünglichen Strafbefehl in der Anklageschrift nebst dem bisherigen Hauptsachverhalt neu auch noch ein Eventualsachverhalt angeklagt wurde (Urk. 115, S. 3). Weder begründet er jedoch, inwiefern diese Umstände unrechtmässig sein sollen, noch ist solches erkennbar, steht es einerseits der Staatsanwaltschaft doch frei, nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl und einem erweiterten Beweisverfahren in der Anklageschrift strengere Sanktionsfolgen zu beantragen - 9 - und einen Eventualsachverhalt anzuklagen, und ist andererseits das Gericht bei der Strafzumessung nicht an die Anträge der Parteien gebunden, kann diese so- mit über- als auch unterschreiten. IV. Sachverhaltserstellung
  4. Der Beschuldigte anerkennt die ihm vorgeworfenen Sachverhalte dem Grundsatz nach, stellt jedoch in Abrede, dass seine Frontscheibe derart mit Salz- wasserrückständen verschmiert gewesen sei, dass er eine stark beeinträchtigte Sicht auf die Strasse und den Bereich des Fussgängerstreifens gehabt habe (Hauptsachverhalt), bzw. dass er die erforderliche und adäquate Aufmerksamkeit, welche im Bereich von Fussgängerstreifen grundsätzlich nötig sei, nicht habe wal- ten lassen (Eventualsachverhalt). In Erweiterung des Sachverhalts, wie er in der Anklageschrift steht, macht er zudem geltend, von entgegenkommenden Fahr- zeugen geblendet worden zu sein, was seiner Meinung nach der Grund gewesen sein dürfte, dass er die sich auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Passanten übersehen habe. In diesem Zusammenhang beruft er sich insbesondere auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zu seiner Fahrfähigkeit (vgl. nur Urk. 99, S. 4 f., m.w.H.). Dies gilt auch für das Berufungsverfahren, wo der Beschuldigte abermals den Schwerpunkt seiner Verteidigung auf die angebliche Blendung durch entge- genkommende Fahrzeuge legt (Urk. 115, S. 3 ff.).
  5. Zu den Grundlagen der Sachverhaltserstellung bzw. Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 99, S. 5 f.). Gleiches gilt für die vorinstanzliche Aufstellung und Wiedergabe der vorlie- gend relevanten Beweismittel (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 99, S. 6 ff. und S. 13 f.). Zu Recht moniert der Beschuldigte indes, dass G._____, welche das Unfall- geschehen mit eigenen Augen beobachtete, lediglich als polizeiliche Auskunfts- person (Urk. 5), nie aber als Zeugin einvernommen und entsprechend auch nie - 10 - mit dem Beschuldigten konfrontiert wurde, womit er ihr auch keine Ergänzungs- fragen stellen konnte (insb. Urk. 115, S. 4). Ihre Aussagen sind deshalb nicht verwertbar, soweit sie den Beschuldigten belasten.
  6. a) Was den Hauptsachverhalt betrifft, sind vorab die äusseren Um- stände festzuhalten: Der Unfall ereignete sich an einem Winterabend, nach Ein- bruch der Dunkelheit, bei einer Temperatur von weniger als minus 5 Grad Celsi- us, bedecktem Himmel und guten Sichtverhältnissen (kein Niederschlag in Form von Schnee oder Regen, kein Nebel). Die Innerortsstrasse war feucht, teilweise leicht vereist, und es hatte ein reges Verkehrsaufkommen (Urk. 1, S. 7; Urk. 26/2). Sodann ist unbestritten, dass am Fahrzeug des Beschuldigten der entsprechende Tank mit Scheibenwaschmittel gefüllt war, die Scheibenwischeranlage funktionier- te und während der Unfallfahrt auch bedient wurde (Urk. 22/2, S. 6; Urk. 23/2, S. 4). b) Entgegen der Ansicht des Beschuldigten kann aus letzterem Umstand indes nicht geschlossen werden, dass die Frontscheibe seines Autos demzufolge sauber gewesen sein müsse und er somit eine unbeeinträchtigte Sicht auf die Strasse gehabe habe (Urk. 12/2, S. 2; Urk. 12/4, S. 2), ist doch gerichtsnotorisch, dass gerade bei Minustemperaturen, salznasser Strasse und regem Verkehrsauf- kommen sich auf der Frontscheibe eines Autos Verschmutzungen als Folge einer Vermischung von Spritzwasser, Streusalzrückständen und Dreck bilden können, denen auch mit dem Einsatz von frostschutzsicherem Scheibenwaschmittel nur schwer beizukommen ist und die sich bisweilen durch die Bedienung der Schei- benwischeranlage sogar noch verstärken, so dass eine starke Beeinträchtigung der Sicht auf die Strasse resultiert. ba) Ein gewichtiges Indiz, dass dies beim Fahrzeug des Beschuldigten ge- schehen ist, liefern zunächst die nach dem Unfall aufgenommenen Fotos des Un- fallfotodiensts der Kantonspolizei Zürich (Urk. 11/4, insb. Fotos 7 – 9), mit Blick auf welche selbst der Beschuldigte einräumte, dass die Frontscheibe unter Um- ständen wegen der Benutzung der Scheibenwischeranlage verschmiert gewesen sei (Urk. 12/2, S. 2; Urk. 12/4, S. 2), wenngleich er kategorisch in Abrede stellte, mit einer derart verdreckten Frontscheibe gefahren zu sein (Urk. 3/2, S. 8 ff.; Urk. 88, S. 4). - 11 - bb) Sodann ergibt sich aus den plausiblen und glaubhaften Zeugenaussa- gen der beiden in unfalltechnischen Belangen sehr erfahrenen Beamten des Un- fallfotodiensts H._____ und I._____, welche die Aufnahmen an der Unfallstelle gemacht haben, dass die auf der Frontscheibe sichtbaren Verschmutzungen auf Spritzwasser, Streusalzrückstände und Dreck zurückzuführen seien. Vereist sei die Frontscheibe zu keinem Zeitpunkt gewesen und es hätten sich während ihrer Anwesenheit auch keine anderweitigen Zustandsveränderungen ergeben (näher dazu Urk. 22/2 und Urk. 23/2). Bereits insofern vermag die erstmals durch den Verteidiger im Rahmen sei- nes Plädoyers anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte und von der Vor- instanz übernommene Darstellung, wonach die Fotos rund ein bis zwei Stunden nach dem Unfall aufgenommen worden seien, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Zustand der Frontscheibe in dieser Zeit witterungs- bedingt bzw. aus physikalischen Gründen verschlechtert habe (Urk. 89, S. 2 f.; Urk. 99, S. 12), nicht zu überzeugen. Sie geht aber auch deshalb fehl, als die Verschmutzung der Frontscheibe offenkundig nicht nach dem Unfall entstanden sein kann, ansonsten sich kein derart von klar umrissenen Wischspuren dominier- tes, sondern ein viel diffuseres Bild ergeben hätte (ähnlich auch der sachverstän- dige Zeuge I._____: Urk. 23/2, S. 9). bc) Dazu passen auch die plausiblen und glaubhaften Zeugenaussagen des Polizisten J._____, welcher zunächst mit der Sicherung der Unfallstelle be- schäftigt gewesen sei und plötzlich gesehen habe, dass der Beschuldigte mit ei- nem Taschentuch auf der Fahrerseite die Frontscheibe seines Autos geputzt ha- be, weshalb er ihn aufgefordert habe, dies zu unterlassen und sich vom Auto zu entfernen (Urk. 21/2, S. 3 ff.). Das von ihm geschilderte Verhalten des Beschul- digten macht nur dann Sinn, wenn die Frontscheibe tatsächlich entsprechend ver- schmutzt war. Dass der Beamte diese Darstellung einfach so erfunden haben könnte, wie vom Beschuldigten geltend gemacht (Urk. 20/1, S. 1 f.), entbehrt jeg- licher Grundlage, umso mehr, als auf den erwähnten Fotos neben den grossen, regelmässigen, viertelkreisförmigen Wischspuren der Scheibenwischerblätter auf der Fahrerseite der Frontscheibe auch kleinere, unregelmässige, vollkreisförmige Wischspuren zu erkennen sind, die nicht von der Scheibenwischeranlage stam- - 12 - men können und sich ziemlich genau auf den Bereich erstrecken, den man mit ausgestrecktem Arm von der Fahrerseite her erreichen kann (Urk. 11/4, insb. Fo- tos 7 – 9). Wie sich ein derartiges Spurenbild ergeben könnte, ohne dass sich je- mand von Hand an besagter Stelle der Frontscheibe zu schaffen gemacht hätte, erhellt nicht. Die ohnehin unglaubhafte Aussage des Beschuldigten, wonach er möglich- erweise nach dem Unfall versehentlich noch die Scheibenwischeranlage einge- schaltet und so die Wischspuren verursacht habe (Urk. 3/2, S. 8), vermag das festgestellte Spurenbild somit nicht zu erklären. Erst recht als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist aber die Darstellung des Beschuldigten, wonach er wegen Kopfschmerzen mit einem Taschentuch Schnee vom Strassenrand und Nässe vom Auto genommen und es sich an die Schläfe gelegt bzw. in diesem Zusam- menhang auch mit seinem Kopf auf der Fahrerseite die Frontscheibe berührt ha- be (Urk. 3/2, S. 9; Urk. 12/2, S. 2; Urk. 12/4, S. 4). Es würde jeglicher Logik ent- behren und überdies reichlich merkwürdig anmuten, ohnehin schon kalten und nassen Schnee noch mit verdrecktem und salzigem Spritzwasser anfeuchten und sich dieses unappetitliche Gemisch an den Kopf halten zu wollen. Zudem wäre nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte dabei mit seinem Kopf die Front- scheibe seines Autos hätte berühren sollen, und vermöchte auch diese Aktion das vorhandene Spurenbild nicht zu erklären. Viel eher ist anzunehmen, dass der Be- schuldigte sein Taschentuch mit Schnee und Wasser anfeuchtete, um so eine bessere Wirkung beim Putzen der Frontscheibe seines Autos zu erzielen. Alleine dies erscheint lebensnah. bd) Schliesslich stellen gerade die vom Beschuldigten geltend gemachten Blendungen ein weiteres Indiz dar, dass er mit entsprechend verdreckter Front- scheibe gefahren ist, passen sie doch wie ein weiteres Mosaiksteinchen ins Ge- samtbild, so dass es sich dabei entgegen der Ansicht von Vorinstanz und Staats- anwaltschaft (Urk. 99, S. 16; Urk. 120, S. 2) nicht zwingend um eine Schutzbe- hauptung handeln muss. Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur Fahrfähigkeit des Beschuldigten ergibt sich, dass dieser grundsätzlich fahrfähig sei, dass er u.a. im Anfangsstadium am sog. grauen Star leide und dass aufgrund der damit einher- - 13 - gehenden Linsentrübung eine "gewisse Erhöhung der Blendempfindlichkeit […] sehr wahrscheinlich" sei (Urk. 73, S. 16). Entgegen der solches suggerierenden Darstellung des Beschuldigten (Urk. 115, S. 4 und 6) lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, dass dieser Umstand unfallkausal gewesen ist, geht das Gutachten doch vielmehr davon aus, dass erst durch das Hinzukommen weiterer äusserer Faktoren, "wie beispielsweise eine verschmutzte Scheibe", sich ein Zustand er- geben könne, in dem "die Sehleistung zum sicheren Lenken eines Fahrzeuges insbesondere bei leichter Blendung (entgegenkommende Fahrzeuge bei Nacht) nicht mehr gewährleistet" sei (Urk. 73, S. 16). Stellt man vorliegend nicht auf die Aussage der im Unfallzeitpunkt auf der Gegenfahrbahn herannahenden Auskunftsperson G._____ ab, wonach der Be- schuldigte im Zeitpunkt der Kollision weder durch das vor ihr fahrende noch durch das von ihr gelenkte Auto geblendet worden sein könne (Urk. 5, S. 1), und geht man zu seinen Gunsten davon aus, dass er tatsächlich geblendet wurde, so kann allein diese Blendung noch zu keiner derartigen Einschränkung seiner Sehleis- tung geführt haben, dass sich das Übersehen der Fussgänger damit erklären lies- se. Dazu passt, dass der Beschuldigte selbst aussagte, vor diesem Ereignis nie eine erhöhte Blendempfindlichkeit festgestellt zu haben (Urk. 88, S. 5). Folglich muss ein weiterer äusserer Faktor hinzugekommen sein, der die Blendwirkung derart zu verstärken vermochte, dass der Beschuldigte die Fussgänger nicht mehr wahrnehmen konnte. Als solcher kann bei der vorliegenden Sachlage vernünf- tigerweise nur die verschmutzte Frontscheibe in Frage kommen. be) Ob der Beschuldigte darüber hinaus, wie von ihm geltend gemacht (Urk. 115, S. 6, m.w.H.), aufgrund der Blendung die Geschwindigkeit reduzierte und Bremsbereitschaft erstellte, kann somit offen bleiben. c) Im Ergebnis bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er in der Hauptanklage umschrieben ist. Er ist deshalb der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Entsprechend ist die Eventualanklage zu verwerfen. - 14 - V. Rechtliche Würdigung
  7. a) Mit Inkrafttreten auf den 1. Januar 2013 wurde Art. 90 SVG revi- diert und verschärft, weshalb für den Vorfall vom 11. Februar 2010 auf die zur Tatzeit geltende mildere Fassung abzustellen ist. b) Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Ver- kehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Formulierung "Inkaufnehmen" hat trotz ih- res missverständlichen Wortlauts keineswegs den Sinn, den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu einem Vorsatzdelikt (Eventualvorsatz) zu machen: grobfahr- lässige Tatbegehung genügt. Grobe Fahrlässigkeit liegt immer vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und somit unbewusst fahr- lässig handelt (Hans Giger, SVG-Kommentar, 7. Aufl. 2008, Art. 90 N 11 und 13 m.w.H.). Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vor- schriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfah- rende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht be- schädigt werden. Art. 57 Abs. 2 VRV präzisiert, dass die Scheiben sauber- gehalten werden müssen. c) Die Frontscheibe des Autos des Beschuldigten war derart mit Salzwas- serrückständen verschmiert, dass seine Sicht auf die Strasse und insbesondere auf den Fussgängerstreifen links vor ihm unklar und massiv eingeschränkt war, was sich durch die Dunkelheit zum Tatzeitpunkt noch verstärkte. Aufgrund der - 15 - verschmutzten Frontscheibe befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten entge- gen der Vorschrift von Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VRV in einem nicht be- triebssicheren Zustand. Für die Verkehrssicherheit ist ein betriebssicheres Fahr- zeug elementar; dies gilt umso mehr, als zum Zeitpunkt des Unfalls die Innerorts- strasse feucht und teilweise vereist war und ein reges Verkehrsaufkommen herrschte (Urk. 1, S. 7; Urk. 26/2). Bereits diese äusseren Umstände erfordern ei- ne erhöhte Aufmerksamkeit des Fahrzeuglenkers, weshalb eine verschmutzte Frontscheibe noch stärker ins Gewicht fällt. Im Entscheid 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 beschäftigte sich das Bun- desgericht mit einem Autofahrer, welcher mit einer vereisten Frontscheibe fuhr, auf welcher lediglich ein Guckloch in Augenhöhe freigekratzt war. Das Bundesge- richt stufte diesen Sachverhalt als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 aSVG ein. Im vorliegenden Fall war die Sicht des Beschuldigten durch die Salzwasserrückstände auf der Frontscheibe ebenfalls stark einge- schränkt. Durch das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs hat der Be- schuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und nicht nur eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, sondern die Gefahr verwirklichte sich mit der Kollision von drei Fuss- gängern auf dem Fussgängerstreifen. In objektiver Hinsicht erfüllt das Verhalten des Beschuldigten die Voraussetzungen für eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG. d) In subjektiver Hinsicht liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor. Der Beschul- digte hat pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen, dass er durch seine verschmutz- te Frontscheibe andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte. Er handelte somit unbewusst fahrlässig und erfüllt auch subjektiv den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG. Diese Bestimmung kommt vorliegend neben der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung zur Anwendung. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 99, S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 16 -
  8. Bezüglich der rechtlichen Würdigung des Nichtbeherrschen des Fahr- zeugs und dem Nichteinhalten der Pflichten gegenüber Fussgängern kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99, S. 17 ff.).
  9. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 29, Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 2 VRV schuldigt gemacht. VI. Strafzumessung und Vollzug
  10. a) Zur Strafzumessung hat sich die Vorinstanz grundsätzlich umfas- send und eingehend geäussert, weshalb insbesondere zu den allgemeinen Re- geln sowie zur Tat- und Täterkomponente auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 99, S. 20 ff.). b) Zur Tatkomponente bezüglich der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV ist zu ergänzen, dass das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr leicht wiegt. Auf- grund der verschmutzten Frontscheibe erblickte der Beschuldigte die Passanten auf dem Fussgängerstreifen nicht oder zu spät und kollidierte in der Folge mit die- sen. Es handelt sich vorliegend nicht mehr um eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, sondern um eine verwirklichte Gefahr. Der Beschuldigte leg- te eine gewisse Sorg- und Rücksichtslosigkeit an den Tag, indem er trotz stark verschmutzter Frontscheibe fuhr, ohne die Konsequenzen zu bedenken. c) Gemäss den anlässlich des Berufungsverfahrens eingereichten Unter- lagen haben sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht grundle- gend geändert (vgl. Urk. 104/1-6). Unter Würdigung aller massgebenden Straf- zumessungsgründe erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als an- - 17 - gemessen. Die Höhe des Tagessatzes wird denn auch von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 115, S. 2).
  11. Die Vorinstanz hat sich ausführlich und zutreffend zum Vollzug der Strafe, zur Verbindung der Strafe mit einer Busse und zur entsprechenden Ersatz- freiheitsstrafe geäussert, weshalb vollumfänglich auf deren Ausführungen verwie- sen werden kann (Urk. 99, S. 25 ff.). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  12. Erstinstanzliches Verfahren: Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 – 6) ohne Weiteres zu bestä- tigen. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Aufwendungen der Vertretung der Privatklägerschaft seien zu wenig substantiiert bzw. nicht nachvollziehbar (Urk. 115, S. 8 f.), ist ihm dahingehend beizupflichten, dass in der Tat grenzwertig erscheint, ob die entsprechende Honorarnote (Urk. 83) den Anforderungen an die Bezifferung und Belegung der Entschädigungsforderung genügt (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint indes vertretbar und der vereinbarte Stundenansatz angemessen, weshalb es sich rechtfertigt, auch das vorinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffer 7) zu bestätigen.
  13. Zweitinstanzliches Verfahren: Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien im Rechtsmittelverfahren die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen gänzlich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Was die Aufwendungen der Vertretung der Privatklägerschaft betrifft (Urk. 109), kann auf die entsprechenden Erwägungen zum erstinstanzlichen Ver- fahren verwiesen werden (vgl. dazu vorstehend VII. 1.). Entsprechend rechtfertigt es sich, den Beschuldigten zu verpflichten, der Privatklägerschaft eine Prozess- entschädigung von Fr. 841.– (inkl. 8 % MWSt) zu bezahlen. - 18 - Das Gericht beschliesst:
  14. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 4. Dezember 2012 bezüglich Dispositivziffer 1 teil- weise (Schuldspruch wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  15. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
  16. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der fahrlässigen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 29, Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 2 VRV.
  17. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.–.
  18. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  19. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.
  20. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 5 – 7) wird bestätigt.
  21. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
  22. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 841.– zu bezahlen. - 19 -
  24. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  25. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. November 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB130177-O/U/pb/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Mondgenast Urteil vom 22. November 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache fahrlässige Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 4. Dezember 2012 (GG110012)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. März 2011 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB

- der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 33 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'135.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Strafuntersuchung Fr. 530.95 Auslagen Vorverfahren Fr. 2'907.65 Gutachten

- 3 - Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

6. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Parteient- schädigung von Fr. 2'102.45 zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 115 S. 2)

1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beklagte nebst der anerkannten mehrfachen fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 33 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen;

2. er sei zu bestrafen mit 14 Tagessätzen zu Fr. 80.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren;

3. in Abänderung des Kostendispositivs der Vorinstanz seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen;

4. der Privatklägerschaft sei keine bzw. eine reduzierte Parteientschädi- gung zuzusprechen;

5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

- 4 -

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 120, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _______________________________ Das Gericht erwägt: I. Anklagesachverhalt Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

23. März 2011 werden dem Beschuldigten A._____ mehrfache fahrlässige Kör- perverletzung und fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen, wobei bezüglich letzterer a) primär von mangelnder Betriebssicherheit und Vor- trittsmissachtung ausgegangen wird (Hauptanklage), b) eventualiter von man- gelnder Aufmerksamkeit und Vortrittsmissachtung (Eventualanklage). Der Be- schuldigte habe sinngemäss zusammengefasst Folgendes getan (näher dazu Urk. 30, S. 4 ff.): Am Donnerstag, 11. Februar 2010, ca. um 18:15 Uhr, habe der Beschuldigte seinen Personenwagen Chrysler Stratus, Kontrollschild ZH …, auf der B._____- Strasse in C._____ in Fahrtrichtung Dorfzentrum gelenkt, wobei er auf Höhe Hausnummer 10 die aus seiner Sicht von der linken Strassenseite her den Fuss- gängerstreifen in Richtung Sihl überquerenden Passanten D._____ und ihre Kin- der E._____ und F._____ übersehen und auf seinem Fahrstreifen ungebremst seitlich frontal erfasst habe.

- 5 -

a) Dies, weil die Frontscheibe seines Autos derart mit Salzwasserrück- ständen verschmiert gewesen sei, dass er eine stark beeinträchtigte Sicht auf die Strasse und den Bereich des Fussgängerstreifens gehabt habe, was aufgrund der Dunkelheit im Unfallzeitpunkt noch verstärkt worden sei, so dass er die drei Fuss- gänger nicht rechtzeitig habe wahrnehmen können bzw. erst auf sie aufmerksam geworden sei, nachdem sich die Kollision bereits ereignet gehabt habe (Hauptan- klage).

b) Dies, weil er die erforderliche und adäquate Aufmerksamkeit, welche im Bereich von Fussgängerstreifen grundsätzlich nötig sei, erst recht aber bei Dunkelheit wie im Unfallzeitpunkt, nicht habe walten lassen und deshalb die drei Fussgänger nicht rechtzeitig habe wahrnehmen können bzw. erst auf sie auf- merksam geworden sei, nachdem sich die Kollision bereits ereignet gehabt habe (Eventualanklage). Dabei hätten D._____ und ihr Sohn E._____ diverse noch als einfach zu qualifizierende Verletzungen erlitten, ihre Tochter F._____ lediglich eine Kontusi- on des rechten Oberschenkels; ferner sei das Auto des Beschuldigten durch eine Delle in der Motorhaube beschädigt worden.

a) Das Lenken eines Motorfahrzeugs mit derart verschmutzter Front- scheibe und entsprechend schlechter Sicht auf die Strasse sei geeignet gewesen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine hohe abstrakte Unfallgefahr für an- dere Verkehrsteilnehmer und – insbesondere den Fussgängerstreifen überque- rende – Passanten zu schaffen, wobei sich diese Unfallgefahr vorliegend auf- grund der Kollision mit den drei Fussgängern konkretisiert habe. Diese Unfallge- fahr sei vorhersehbar und wäre vermeidbar gewesen, wenn der Beschuldigte die nötige Sorgfalt walten lassen und die Frontscheibe so geputzt hätte, dass er eine freie Sicht auf die Strasse gehabt hätte, was ihm möglich gewesen wäre, zumal die Scheibenwischer funktionstüchtig gewesen seien und genügend Scheiben- waschmittel im dafür vorgesehenen Tank vorhanden gewesen sei (Hauptankla- ge).

b) Dieses Verhalten des Beschuldigten sei geeignet gewesen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine hohe abstrakte Unfallgefahr für den Fussgän- gerstreifen überquerende Passanten zu schaffen, wobei sich diese Unfallgefahr

- 6 - vorliegend aufgrund der Kollision mit den drei Fussgängern konkretisiert habe. Diese Unfallgefahr sei vorhersehbar und wäre vermeidbar gewesen, wenn der Beschuldigte die nötige Sorgfalt hätte walten lassen und mit nach links und rechts schweifendem Blick auf den Fussgängerstreifen zugefahren wäre, was ihm mög- lich gewesen wäre (Eventualanklage). II. Prozessgeschichte

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, erging am 4. Dezember 2012 und wurde dem Beschuldigten sogleich mündlich und schriftlich in unbegründeter Fassung eröffnet (Urk. 91). In der Folge meldete er mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 innert Frist Berufung an (Urk. 93). Das vollständig begründete Urteil (Urk. 95) wurde dem Beschuldigten am 26. April 2013 zugestellt (Urk. 96/1). Diesbezüglich reichte er mit Eingabe vom 16. Mai 2013 schliesslich fristgemäss seine Berufungserklärung ein, wobei er den Schuld- spruch wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung von der Berufung aus- nahm und das vorinstanzliche Urteil im Übrigen anfocht (Urk. 100). Von Seiten der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft wurde keine selbständige Beru- fung erhoben, weshalb die Vorinstanz die Akten ans Obergericht des Kantons Zü- rich überwies, damit dieses die Berufung des Beschuldigten behandle.

2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 21. Mai 2013 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintreten zu beantragen (Urk. 101). In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 24. Mai 2013 auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 103); die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen, verlangte dann aber mit Eingabe vom 29. August 2013 ebenfalls Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils sowie eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren (Urk. 108). Nachdem sich die Parteien damit einverstanden erklärt hatten (Urk. 107, 110 und 111), wurde mit Präsidialverfügung vom 10. September 2013 die schriftliche

- 7 - Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 112), welche – nach einmal erstreckter Frist (Urk. 114) – mit Datum vom 3. Oktober 2013 rechtzeitig einging (Urk. 115). Von dieser wurde der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz mit Präsidialverfü- gung vom 7. Oktober 2013 Kenntnis gegeben, wobei der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort und der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde (Urk. 117). Es folgten je fristgemäss der vorinstanzliche Verzicht auf Vernehmlassung mit Datum vom 9. Oktober 2013 (Urk. 119) sowie die staats- anwaltschaftliche Berufungsantwort mit Datum vom 10. Oktober 2013 (Urk. 120), wovon dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 121). Damit ist das Berufungsverfahren spruchreif. III. Prozessuales

1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO). Entsprechend ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Be- zirksgerichts Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 4. Dezember 2012 bezüg- lich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher fahrlässiger Kör- perverletzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Wie einleitend aufgezeigt, enthält die Anklageschrift einen Hauptsach- verhalt gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO und einen Eventualsachverhalt gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO (Urk. 30, S. 4 ff.). Die Vorinstanz hat Ersteren als nicht rechtsgenügend erstellt erachtet und den Beschuldigten diesbezüglich vom Vorwurf der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln freigesprochen (Urk. 99, S. 12). Dies ist insofern unzutreffend, als in solchen Fällen bezüglich des verworfenen Sachverhalts gerade kein Freispruch ergeht (DONATSCH ET AL., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

- 8 - Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 325 N 35 und Art. 351 N 8; SCHMID, StPO Praxis- kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 351 N 2). Beim vorinstanzlichen "Freispruch" handelt es sich der Sache nach somit le- diglich um die Verwerfung einer von zwei Sachverhaltsvarianten, ohne dass sich daraus Konsequenzen für das Berufungsgericht ergeben; weder liegt eine abge- urteilte Sache vor, noch besteht eine Bindungswirkung an die Auffassung der Vor- instanz im Hinblick auf die Sachverhaltserstellung durch das Berufungsgericht. Diesem ist es also unbenommen, gegebenenfalls auf die von der Vorinstanz ver- worfene Sachverhaltsvariante abzustellen und diese seiner rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Dabei würden im Übrigen auch keine Verfahrensrechte des Beschuldigten tangiert: Einerseits wären beide Sachverhaltsvarianten sowohl hinsichtlich der rechtlichen Würdigung bzw. der massgebenden Strafbestimmung als auch bezüg- lich des resultierenden Strafmasses gleich zu behandeln, womit sich keine unzu- lässige Verschlechterung im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ergäbe. Andererseits konnte sich der Beschuldigte im bisherigen Verfahren zu beiden Sachverhaltsva- rianten äussern (Urk. 3/1-2; Urk. 20/1-4; Urk. 88), stand ihm dies auch im Beru- fungsverfahren offen (Urk. 115, S. 2 f.) und machte insbesondere die Staatsan- waltschaft den Hauptsachverhalt zum Gegenstand ihrer Berufungsantwort (Urk. 120, S. 1 f.), von welcher der Beschuldigte Kenntnis hat (Urk. 121; Urk. 122/2). Es würde somit weder sein Anspruch auf rechtliches Gehör noch der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt.

3. Der Beschuldigte übt implizit Kritik einerseits am Umstand, dass ge- genüber dem ursprünglichen Strafbefehl in der Anklageschrift strengere Sankti- onsfolgen beantragt wurden, über welche das vorinstanzliche Urteil noch hinaus- ging, andererseits am Umstand, dass gegenüber dem ursprünglichen Strafbefehl in der Anklageschrift nebst dem bisherigen Hauptsachverhalt neu auch noch ein Eventualsachverhalt angeklagt wurde (Urk. 115, S. 3). Weder begründet er jedoch, inwiefern diese Umstände unrechtmässig sein sollen, noch ist solches erkennbar, steht es einerseits der Staatsanwaltschaft doch frei, nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl und einem erweiterten Beweisverfahren in der Anklageschrift strengere Sanktionsfolgen zu beantragen

- 9 - und einen Eventualsachverhalt anzuklagen, und ist andererseits das Gericht bei der Strafzumessung nicht an die Anträge der Parteien gebunden, kann diese so- mit über- als auch unterschreiten. IV. Sachverhaltserstellung

1. Der Beschuldigte anerkennt die ihm vorgeworfenen Sachverhalte dem Grundsatz nach, stellt jedoch in Abrede, dass seine Frontscheibe derart mit Salz- wasserrückständen verschmiert gewesen sei, dass er eine stark beeinträchtigte Sicht auf die Strasse und den Bereich des Fussgängerstreifens gehabt habe (Hauptsachverhalt), bzw. dass er die erforderliche und adäquate Aufmerksamkeit, welche im Bereich von Fussgängerstreifen grundsätzlich nötig sei, nicht habe wal- ten lassen (Eventualsachverhalt). In Erweiterung des Sachverhalts, wie er in der Anklageschrift steht, macht er zudem geltend, von entgegenkommenden Fahr- zeugen geblendet worden zu sein, was seiner Meinung nach der Grund gewesen sein dürfte, dass er die sich auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Passanten übersehen habe. In diesem Zusammenhang beruft er sich insbesondere auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zu seiner Fahrfähigkeit (vgl. nur Urk. 99, S. 4 f., m.w.H.). Dies gilt auch für das Berufungsverfahren, wo der Beschuldigte abermals den Schwerpunkt seiner Verteidigung auf die angebliche Blendung durch entge- genkommende Fahrzeuge legt (Urk. 115, S. 3 ff.).

2. Zu den Grundlagen der Sachverhaltserstellung bzw. Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 99, S. 5 f.). Gleiches gilt für die vorinstanzliche Aufstellung und Wiedergabe der vorlie- gend relevanten Beweismittel (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 99, S. 6 ff. und S. 13 f.). Zu Recht moniert der Beschuldigte indes, dass G._____, welche das Unfall- geschehen mit eigenen Augen beobachtete, lediglich als polizeiliche Auskunfts- person (Urk. 5), nie aber als Zeugin einvernommen und entsprechend auch nie

- 10 - mit dem Beschuldigten konfrontiert wurde, womit er ihr auch keine Ergänzungs- fragen stellen konnte (insb. Urk. 115, S. 4). Ihre Aussagen sind deshalb nicht verwertbar, soweit sie den Beschuldigten belasten.

3. a) Was den Hauptsachverhalt betrifft, sind vorab die äusseren Um- stände festzuhalten: Der Unfall ereignete sich an einem Winterabend, nach Ein- bruch der Dunkelheit, bei einer Temperatur von weniger als minus 5 Grad Celsi- us, bedecktem Himmel und guten Sichtverhältnissen (kein Niederschlag in Form von Schnee oder Regen, kein Nebel). Die Innerortsstrasse war feucht, teilweise leicht vereist, und es hatte ein reges Verkehrsaufkommen (Urk. 1, S. 7; Urk. 26/2). Sodann ist unbestritten, dass am Fahrzeug des Beschuldigten der entsprechende Tank mit Scheibenwaschmittel gefüllt war, die Scheibenwischeranlage funktionier- te und während der Unfallfahrt auch bedient wurde (Urk. 22/2, S. 6; Urk. 23/2, S. 4).

b) Entgegen der Ansicht des Beschuldigten kann aus letzterem Umstand indes nicht geschlossen werden, dass die Frontscheibe seines Autos demzufolge sauber gewesen sein müsse und er somit eine unbeeinträchtigte Sicht auf die Strasse gehabe habe (Urk. 12/2, S. 2; Urk. 12/4, S. 2), ist doch gerichtsnotorisch, dass gerade bei Minustemperaturen, salznasser Strasse und regem Verkehrsauf- kommen sich auf der Frontscheibe eines Autos Verschmutzungen als Folge einer Vermischung von Spritzwasser, Streusalzrückständen und Dreck bilden können, denen auch mit dem Einsatz von frostschutzsicherem Scheibenwaschmittel nur schwer beizukommen ist und die sich bisweilen durch die Bedienung der Schei- benwischeranlage sogar noch verstärken, so dass eine starke Beeinträchtigung der Sicht auf die Strasse resultiert. ba) Ein gewichtiges Indiz, dass dies beim Fahrzeug des Beschuldigten ge- schehen ist, liefern zunächst die nach dem Unfall aufgenommenen Fotos des Un- fallfotodiensts der Kantonspolizei Zürich (Urk. 11/4, insb. Fotos 7 – 9), mit Blick auf welche selbst der Beschuldigte einräumte, dass die Frontscheibe unter Um- ständen wegen der Benutzung der Scheibenwischeranlage verschmiert gewesen sei (Urk. 12/2, S. 2; Urk. 12/4, S. 2), wenngleich er kategorisch in Abrede stellte, mit einer derart verdreckten Frontscheibe gefahren zu sein (Urk. 3/2, S. 8 ff.; Urk. 88, S. 4).

- 11 - bb) Sodann ergibt sich aus den plausiblen und glaubhaften Zeugenaussa- gen der beiden in unfalltechnischen Belangen sehr erfahrenen Beamten des Un- fallfotodiensts H._____ und I._____, welche die Aufnahmen an der Unfallstelle gemacht haben, dass die auf der Frontscheibe sichtbaren Verschmutzungen auf Spritzwasser, Streusalzrückstände und Dreck zurückzuführen seien. Vereist sei die Frontscheibe zu keinem Zeitpunkt gewesen und es hätten sich während ihrer Anwesenheit auch keine anderweitigen Zustandsveränderungen ergeben (näher dazu Urk. 22/2 und Urk. 23/2). Bereits insofern vermag die erstmals durch den Verteidiger im Rahmen sei- nes Plädoyers anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte und von der Vor- instanz übernommene Darstellung, wonach die Fotos rund ein bis zwei Stunden nach dem Unfall aufgenommen worden seien, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Zustand der Frontscheibe in dieser Zeit witterungs- bedingt bzw. aus physikalischen Gründen verschlechtert habe (Urk. 89, S. 2 f.; Urk. 99, S. 12), nicht zu überzeugen. Sie geht aber auch deshalb fehl, als die Verschmutzung der Frontscheibe offenkundig nicht nach dem Unfall entstanden sein kann, ansonsten sich kein derart von klar umrissenen Wischspuren dominier- tes, sondern ein viel diffuseres Bild ergeben hätte (ähnlich auch der sachverstän- dige Zeuge I._____: Urk. 23/2, S. 9). bc) Dazu passen auch die plausiblen und glaubhaften Zeugenaussagen des Polizisten J._____, welcher zunächst mit der Sicherung der Unfallstelle be- schäftigt gewesen sei und plötzlich gesehen habe, dass der Beschuldigte mit ei- nem Taschentuch auf der Fahrerseite die Frontscheibe seines Autos geputzt ha- be, weshalb er ihn aufgefordert habe, dies zu unterlassen und sich vom Auto zu entfernen (Urk. 21/2, S. 3 ff.). Das von ihm geschilderte Verhalten des Beschul- digten macht nur dann Sinn, wenn die Frontscheibe tatsächlich entsprechend ver- schmutzt war. Dass der Beamte diese Darstellung einfach so erfunden haben könnte, wie vom Beschuldigten geltend gemacht (Urk. 20/1, S. 1 f.), entbehrt jeg- licher Grundlage, umso mehr, als auf den erwähnten Fotos neben den grossen, regelmässigen, viertelkreisförmigen Wischspuren der Scheibenwischerblätter auf der Fahrerseite der Frontscheibe auch kleinere, unregelmässige, vollkreisförmige Wischspuren zu erkennen sind, die nicht von der Scheibenwischeranlage stam-

- 12 - men können und sich ziemlich genau auf den Bereich erstrecken, den man mit ausgestrecktem Arm von der Fahrerseite her erreichen kann (Urk. 11/4, insb. Fo- tos 7 – 9). Wie sich ein derartiges Spurenbild ergeben könnte, ohne dass sich je- mand von Hand an besagter Stelle der Frontscheibe zu schaffen gemacht hätte, erhellt nicht. Die ohnehin unglaubhafte Aussage des Beschuldigten, wonach er möglich- erweise nach dem Unfall versehentlich noch die Scheibenwischeranlage einge- schaltet und so die Wischspuren verursacht habe (Urk. 3/2, S. 8), vermag das festgestellte Spurenbild somit nicht zu erklären. Erst recht als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist aber die Darstellung des Beschuldigten, wonach er wegen Kopfschmerzen mit einem Taschentuch Schnee vom Strassenrand und Nässe vom Auto genommen und es sich an die Schläfe gelegt bzw. in diesem Zusam- menhang auch mit seinem Kopf auf der Fahrerseite die Frontscheibe berührt ha- be (Urk. 3/2, S. 9; Urk. 12/2, S. 2; Urk. 12/4, S. 4). Es würde jeglicher Logik ent- behren und überdies reichlich merkwürdig anmuten, ohnehin schon kalten und nassen Schnee noch mit verdrecktem und salzigem Spritzwasser anfeuchten und sich dieses unappetitliche Gemisch an den Kopf halten zu wollen. Zudem wäre nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte dabei mit seinem Kopf die Front- scheibe seines Autos hätte berühren sollen, und vermöchte auch diese Aktion das vorhandene Spurenbild nicht zu erklären. Viel eher ist anzunehmen, dass der Be- schuldigte sein Taschentuch mit Schnee und Wasser anfeuchtete, um so eine bessere Wirkung beim Putzen der Frontscheibe seines Autos zu erzielen. Alleine dies erscheint lebensnah. bd) Schliesslich stellen gerade die vom Beschuldigten geltend gemachten Blendungen ein weiteres Indiz dar, dass er mit entsprechend verdreckter Front- scheibe gefahren ist, passen sie doch wie ein weiteres Mosaiksteinchen ins Ge- samtbild, so dass es sich dabei entgegen der Ansicht von Vorinstanz und Staats- anwaltschaft (Urk. 99, S. 16; Urk. 120, S. 2) nicht zwingend um eine Schutzbe- hauptung handeln muss. Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur Fahrfähigkeit des Beschuldigten ergibt sich, dass dieser grundsätzlich fahrfähig sei, dass er u.a. im Anfangsstadium am sog. grauen Star leide und dass aufgrund der damit einher-

- 13 - gehenden Linsentrübung eine "gewisse Erhöhung der Blendempfindlichkeit […] sehr wahrscheinlich" sei (Urk. 73, S. 16). Entgegen der solches suggerierenden Darstellung des Beschuldigten (Urk. 115, S. 4 und 6) lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, dass dieser Umstand unfallkausal gewesen ist, geht das Gutachten doch vielmehr davon aus, dass erst durch das Hinzukommen weiterer äusserer Faktoren, "wie beispielsweise eine verschmutzte Scheibe", sich ein Zustand er- geben könne, in dem "die Sehleistung zum sicheren Lenken eines Fahrzeuges insbesondere bei leichter Blendung (entgegenkommende Fahrzeuge bei Nacht) nicht mehr gewährleistet" sei (Urk. 73, S. 16). Stellt man vorliegend nicht auf die Aussage der im Unfallzeitpunkt auf der Gegenfahrbahn herannahenden Auskunftsperson G._____ ab, wonach der Be- schuldigte im Zeitpunkt der Kollision weder durch das vor ihr fahrende noch durch das von ihr gelenkte Auto geblendet worden sein könne (Urk. 5, S. 1), und geht man zu seinen Gunsten davon aus, dass er tatsächlich geblendet wurde, so kann allein diese Blendung noch zu keiner derartigen Einschränkung seiner Sehleis- tung geführt haben, dass sich das Übersehen der Fussgänger damit erklären lies- se. Dazu passt, dass der Beschuldigte selbst aussagte, vor diesem Ereignis nie eine erhöhte Blendempfindlichkeit festgestellt zu haben (Urk. 88, S. 5). Folglich muss ein weiterer äusserer Faktor hinzugekommen sein, der die Blendwirkung derart zu verstärken vermochte, dass der Beschuldigte die Fussgänger nicht mehr wahrnehmen konnte. Als solcher kann bei der vorliegenden Sachlage vernünf- tigerweise nur die verschmutzte Frontscheibe in Frage kommen. be) Ob der Beschuldigte darüber hinaus, wie von ihm geltend gemacht (Urk. 115, S. 6, m.w.H.), aufgrund der Blendung die Geschwindigkeit reduzierte und Bremsbereitschaft erstellte, kann somit offen bleiben.

c) Im Ergebnis bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er in der Hauptanklage umschrieben ist. Er ist deshalb der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Entsprechend ist die Eventualanklage zu verwerfen.

- 14 - V. Rechtliche Würdigung

1. a) Mit Inkrafttreten auf den 1. Januar 2013 wurde Art. 90 SVG revi- diert und verschärft, weshalb für den Vorfall vom 11. Februar 2010 auf die zur Tatzeit geltende mildere Fassung abzustellen ist.

b) Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Ver- kehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Formulierung "Inkaufnehmen" hat trotz ih- res missverständlichen Wortlauts keineswegs den Sinn, den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu einem Vorsatzdelikt (Eventualvorsatz) zu machen: grobfahr- lässige Tatbegehung genügt. Grobe Fahrlässigkeit liegt immer vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und somit unbewusst fahr- lässig handelt (Hans Giger, SVG-Kommentar, 7. Aufl. 2008, Art. 90 N 11 und 13 m.w.H.). Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vor- schriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfah- rende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht be- schädigt werden. Art. 57 Abs. 2 VRV präzisiert, dass die Scheiben sauber- gehalten werden müssen.

c) Die Frontscheibe des Autos des Beschuldigten war derart mit Salzwas- serrückständen verschmiert, dass seine Sicht auf die Strasse und insbesondere auf den Fussgängerstreifen links vor ihm unklar und massiv eingeschränkt war, was sich durch die Dunkelheit zum Tatzeitpunkt noch verstärkte. Aufgrund der

- 15 - verschmutzten Frontscheibe befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten entge- gen der Vorschrift von Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VRV in einem nicht be- triebssicheren Zustand. Für die Verkehrssicherheit ist ein betriebssicheres Fahr- zeug elementar; dies gilt umso mehr, als zum Zeitpunkt des Unfalls die Innerorts- strasse feucht und teilweise vereist war und ein reges Verkehrsaufkommen herrschte (Urk. 1, S. 7; Urk. 26/2). Bereits diese äusseren Umstände erfordern ei- ne erhöhte Aufmerksamkeit des Fahrzeuglenkers, weshalb eine verschmutzte Frontscheibe noch stärker ins Gewicht fällt. Im Entscheid 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 beschäftigte sich das Bun- desgericht mit einem Autofahrer, welcher mit einer vereisten Frontscheibe fuhr, auf welcher lediglich ein Guckloch in Augenhöhe freigekratzt war. Das Bundesge- richt stufte diesen Sachverhalt als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 aSVG ein. Im vorliegenden Fall war die Sicht des Beschuldigten durch die Salzwasserrückstände auf der Frontscheibe ebenfalls stark einge- schränkt. Durch das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs hat der Be- schuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und nicht nur eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, sondern die Gefahr verwirklichte sich mit der Kollision von drei Fuss- gängern auf dem Fussgängerstreifen. In objektiver Hinsicht erfüllt das Verhalten des Beschuldigten die Voraussetzungen für eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG.

d) In subjektiver Hinsicht liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor. Der Beschul- digte hat pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen, dass er durch seine verschmutz- te Frontscheibe andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte. Er handelte somit unbewusst fahrlässig und erfüllt auch subjektiv den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG. Diese Bestimmung kommt vorliegend neben der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung zur Anwendung. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 99, S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 16 -

2. Bezüglich der rechtlichen Würdigung des Nichtbeherrschen des Fahr- zeugs und dem Nichteinhalten der Pflichten gegenüber Fussgängern kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99, S. 17 ff.).

3. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 29, Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 2 VRV schuldigt gemacht. VI. Strafzumessung und Vollzug

1. a) Zur Strafzumessung hat sich die Vorinstanz grundsätzlich umfas- send und eingehend geäussert, weshalb insbesondere zu den allgemeinen Re- geln sowie zur Tat- und Täterkomponente auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 99, S. 20 ff.).

b) Zur Tatkomponente bezüglich der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV ist zu ergänzen, dass das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr leicht wiegt. Auf- grund der verschmutzten Frontscheibe erblickte der Beschuldigte die Passanten auf dem Fussgängerstreifen nicht oder zu spät und kollidierte in der Folge mit die- sen. Es handelt sich vorliegend nicht mehr um eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, sondern um eine verwirklichte Gefahr. Der Beschuldigte leg- te eine gewisse Sorg- und Rücksichtslosigkeit an den Tag, indem er trotz stark verschmutzter Frontscheibe fuhr, ohne die Konsequenzen zu bedenken.

c) Gemäss den anlässlich des Berufungsverfahrens eingereichten Unter- lagen haben sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht grundle- gend geändert (vgl. Urk. 104/1-6). Unter Würdigung aller massgebenden Straf- zumessungsgründe erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als an-

- 17 - gemessen. Die Höhe des Tagessatzes wird denn auch von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 115, S. 2).

2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich und zutreffend zum Vollzug der Strafe, zur Verbindung der Strafe mit einer Busse und zur entsprechenden Ersatz- freiheitsstrafe geäussert, weshalb vollumfänglich auf deren Ausführungen verwie- sen werden kann (Urk. 99, S. 25 ff.). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren: Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 – 6) ohne Weiteres zu bestä- tigen. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Aufwendungen der Vertretung der Privatklägerschaft seien zu wenig substantiiert bzw. nicht nachvollziehbar (Urk. 115, S. 8 f.), ist ihm dahingehend beizupflichten, dass in der Tat grenzwertig erscheint, ob die entsprechende Honorarnote (Urk. 83) den Anforderungen an die Bezifferung und Belegung der Entschädigungsforderung genügt (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint indes vertretbar und der vereinbarte Stundenansatz angemessen, weshalb es sich rechtfertigt, auch das vorinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffer 7) zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliches Verfahren: Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien im Rechtsmittelverfahren die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen gänzlich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Was die Aufwendungen der Vertretung der Privatklägerschaft betrifft (Urk. 109), kann auf die entsprechenden Erwägungen zum erstinstanzlichen Ver- fahren verwiesen werden (vgl. dazu vorstehend VII. 1.). Entsprechend rechtfertigt es sich, den Beschuldigten zu verpflichten, der Privatklägerschaft eine Prozess- entschädigung von Fr. 841.– (inkl. 8 % MWSt) zu bezahlen.

- 18 - Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 4. Dezember 2012 bezüglich Dispositivziffer 1 teil- weise (Schuldspruch wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der fahrlässigen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 29, Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 2 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 5 – 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 841.– zu bezahlen.

- 19 -

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. November 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Mondgenast

- 20 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.