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SB130174

Entführung etc.

Zürich OG · 2014-02-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Unbestrittene Sachverhalte Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz anerkannt, zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ den Geschädigten C._____ am 16. September 2007 an dessen Wohnort an der …strasse .. in Zürich mit einem Auto abgeholt und diesen auf dem Rücksitz des Fahrzeugs platzneh- men lassen, wobei sich die hintere Türe aufgrund der Kindersicherung von innen nicht mehr habe öffnen lassen, was der Beschuldigte und B._____ gewusst und auch beabsichtigt hätten. Der Beschuldigte anerkannte weiter, den Beschuldigten an seinen Wohnort in D._____ gebracht zu haben und diesen dort geschlagen zu haben. Sodann aner- kannte der Beschuldigte, den Geschädigten über Nacht in seinem Keller einge- sperrt zu haben, ohne dass dieser die Möglichkeit gehabt habe, daraus zu ent- kommen. Weiter räumte der Beschuldigte ein, den Geschädigten C._____ zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ zur Anwältin des Geschädigten gefahren zu ha- ben, wobei er im Auto geblieben sei. Danach habe er den Geschädigten dorthin

- 7 - zurückgefahren, wo dieser am Vortag in sein Auto eingestiegen sei (Urk. 6/3 S. 3 ff., Urk. 6/5 S. 4, Urk. 21 S. 3).

2. Bestrittene Sachverhalte Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch bezüglich mehrerer Eskalations- handlungen, welche ihm im Rahmen der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Nötigungshandlungen (Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 StGB) vorgeworfen werden und bezüglich welcher er von der Vor- instanz schuldig gesprochen wurde. Im Konkreten sei anhand der vorhandenen Beweismittel bzw. der Aussagen des Geschädigten C._____ nicht rechtsgenü- gend erstellt, dass er gegen seinen Willen in das Auto mit dem Beschuldigten und B._____ eingestiegen sei und dass die von C._____ beschriebenen Nötigungs- handlungen tatsächlich verübt worden seien. Ebenso wenig seien etliche dem Beschuldigten vorgeworfenen späteren Taten erstellt, welche er an C._____ in seinem Garten im Zelt und im Keller verübt haben soll (Urk. 54 S. 10 ff.). Sodann verlangt der Beschuldigte den Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 6 in Verbindung mit al. 5 aBetmG, Art. 19 Ziff. 2 lit. a. aBetmG und Art. 25 StGB. Auch diesbezüglich lasse sich der Sachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel und insbesondere der Aussagen des Geschädigten C._____ nicht rechtsgenügend zu Lasten des Beschuldigten erstellen, welcher von Kokain nichts gewusst und vielmehr stets von Geld ausgegangen sei (Urk. 38 S. 2 und 3, Urk. 54 S. 5 ff.). Vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte, dem Geschädigten C._____ eine Schusswaffe (Pistole oder Pumpaktion) auf Gesichtshöhe vorgehalten zu haben, um so von diesem den Aufbewahrungsort des Tags zuvor eingeführten Kokains zu erfahren und dadurch das Kokain zurückzuerlangen. Weiter bestritt der Be- schuldigte, dass sich der Geschädigte auf der Fahrt einen Plastiksack über den Kopf habe stülpen müssen und B._____ diesem in seinem Beisein das Mobiltele- fon abgenommen und daraufhin SIM-Karte sowie Akku aus dem Fenster gewor- fen habe. Bestritten ist auch, dass der Beschuldigte dem Geschädigten C._____

- 8 - den Lauf der Schusswaffe in den Mund gehalten und ihn gefragt habe, ob er ster- ben wolle. Der Beschuldigte bestritt weiter, dass er und B._____ am Morgen des 17. Sep- tember 2007 C._____ erneut mit Schlägen und Gegenständen traktiert hätten, um den Aufbewahrungsort des Kokains zu erfahren. Einerseits indem der Beschuldig- te mit der flachen Hand sowie mit einer Gitarre gegen den Kopf und mit einer Gar- tenkralle gegen den linken Oberschenkel von C._____ geschlagen habe, und an- dererseits indem B._____ von hinten wiederholt Fusstritte gegen den Rücken von C._____ ausgeführt sowie mindestens zweimal ein Elektroschockgerät gegen dessen Halsschlagader und Nacken einsetzt habe, wobei diese Handlungen zum Nachteil von C._____ zu keinen bleibenden körperlichen Schäden geführt hätten. Weiter bestritt der Beschuldigte gewusst zu haben, dass es sich bei dem, was C._____ herausgeben sollte, um Kokain gehandelt habe (Urk. 1/23 S. 8). In der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aus- sagen und erklärte als Grund, wieso er C._____ festgehalten habe, dass er be- trunken gewesen sei und nicht mehr habe fahren können. C._____ habe wegen eines Schlags mit einer Anzeige gedroht, ausserdem habe er die Kinder und Waf- fen im Haus gehabt, weshalb er C._____ im Keller festgehalten habe. Das mit der Gitarre sei eindeutig erfunden gewesen, da könne man nachher nicht mehr um- herlaufen. Das mit der Waffe in den Mund habe er auch nicht gemacht (Urk. 51 S. 4 ff.).

3. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob die eingeklagten Sachverhalte auf- grund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden können.

4. Zu den beigezogenen Strafakten i.S. C._____ (SB130151, Urk. 85 u. Urk. 86) nahmen die Parteien wie folgt Stellung: 4.1. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2013 fest, dass C._____ seine Schilderungen lange vor den Befragungen im vor- liegenden Verfahren gegenüber seiner Verteidigerin geäussert hat und zwar im Sinne seiner später deponierten Aussagen. Es gebe aber keine nachvollziehbare

- 9 - und sinnvolle Erklärung dafür, dass C._____ gegenüber seiner Verteidigerin die Unwahrheit gesagt haben sollte. Selbst wenn C._____ das Drogengeschäft selbst finanziert hätte und das Reisearrangement in die Dominikanische Republik ge- bucht hätte, heisse das noch lange nicht, dass er nicht im Auftrag von B._____ gehandelt habe. Ebenso spreche dies nicht gegen das von C._____ ge- nannte Motiv, er habe mit dem Drogenimport seine finanzielle Lage aufbessern wollen. Ausserdem habe C._____ nicht von einer finanziellen Notlage gespro- chen. Es sei zwar richtig, dass es Widersprüche in den Aussagen C._____s in Bezug auf die Bezahlung gebe, was aber daher rühre, dass der Vorfall im Zeit- punkt der Aussage schon lange zurückgelegen habe und sich die Widersprüche nicht auf essentielle Elemente bezogen hätten. C._____ habe aber gesagt, dass er auf Anweisung von "E._____" gebucht habe, bzw. dass dieser bestimmt habe, dass er mit Edelweiss fliegen müsse, er selber (C._____) aber das Hotel habe wählen können. Diese Differenzierung spreche für seine Glaubwürdigkeit. Der von C._____ geschilderte Ablauf der Auftragserteilung in Punta Cana (Urk. 9/2 S. 2 f.) decke sich zudem zeitlich mit dem Umstand, dass B._____ am 12. September 2007 aus der Dominikanischen Republik ausgereist sei, während C._____ am

7. September 2012 (recte 2007) ein- und am 14. September 2012 (recte 2007) ausgereist sei. Gegen die These, C._____ habe den Drogentransport in Eigenre- gie durchgeführt, spreche, dass er das Kokain gemäss eigenen Angaben weder genauer angeschaut noch sich um dessen Gewicht gekümmert habe (SB130151, Urk. 85/4 S. 2). Dies spreche vielmehr dafür, dass C._____ hier das Erleben als Drogenkurier schildere, ohne sich dessen bewusst gewesen zu sein. Es gebe für die Staatsanwaltschaft keine Gründe, um an der Glaubwürdigkeit von C._____ zu zweifeln (Urk. 59 S. 1 ff.). 4.2. Der Verteidiger erklärt in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2013, C._____ habe anlässlich seiner allerersten Befragung unmittelbar nach seiner Festnahme am 15. September 2007 eingestanden, das Kokain in der Dominikani- schen Republik in eigener Regie gekauft und in die Schweiz geschmuggelt zu haben. Er habe die Drogen bei einem einschlägig bekannten Kollegen besorgt und dabei beabsichtigt, diese in Zürich gewinnbringend weiterzuverkaufen, wobei er den Kauf teils mit eigenem und teils mit geliehenem Geld finanziert habe

- 10 - (SB130151, Urk. 85/3). In der anschliessenden staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme habe er diese Angaben bestätigt (SB130151, Urk. 85/4), wobei er in bei- den Einvernahmen auf einen allfälligen Auftraggeber angesprochen worden sei. Ebenso sei er gefragt worden, ob er bezüglich des Drogentransports unter Druck gesetzt worden sei, war er ebenfalls klar verneint habe. Es liege deshalb auf der Hand, dass C._____ sich nicht in einer Druck- und Angstsituation befunden habe. C._____ habe ausgesagt, er habe genau aufgrund des inkriminierten Vorfalls mit A._____ und B._____ keine Angaben zu seinem angeblichen Auftraggeber und Abnehmer – B._____ – machen wollen (Urk. 9/6 S. 12). Dieser Vorfall habe sich jedoch nach den ersten Einvernahmen von C._____ ereignet, weshalb es keinen Grund gegeben habe, die Drogeneinfuhr auf die eigene Kappe zu nehmen. Die Begründung von C._____, weshalb er von seinen früheren konstanten Aussagen über eine eigene Drogeneinfuhr abgewichen sei und neu B._____ als eigentlichen Auftraggeber belastet habe, mache daher schlicht keinen Sinn. Dass C._____ sich generell vor B._____ gefürchtet habe, sei nicht plausibel und entbehre jeder Logik, da keine früheren unangenehmen Erlebnisse mit B._____ bekannt seien und C._____ sich ja gemäss eigenen Angaben von B._____ für einen Drogen- transport habe einspannen lassen, wozu er kaum bereit gewesen wäre, wenn er B._____ tatsächlich als derart gefährlich wahrgenommen hätte. Ausserdem hätte C._____ ohne weiteres den Kurierdienst im Auftrag eines Hintermannes geltend machen können, ohne dessen Namen zu nennen. Dass C._____ eine solche Konstellation jedoch seit Beginn des Strafverfahrens nicht einmal ansatzweise thematisiert habe, verdeutliche, wie er damals von Anfang an habe reinen Tisch machen und das tatsächlich Vorgefallene zugeben wollen. Dabei sei dem im Drogengeschäft nicht unerfahrenen C._____ sicherlich bekannt gewesen, dass die Bekanntgabe allfälliger Auftraggeber in seinem Strafverfahren und insbeson- dere hinsichtlich des Strafmasses relevant gewesen wäre. Dass C._____ von An- fang an keine Angaben zu Hintermännern gemacht habe, habe eher mit dem Wissen zu tun gehabt, dass sich solche Behauptungen mangels Substanz nicht hätten erhärten lassen und von der Strafbehörde als unglaubhaft gewürdigt wür- den. Der wirkliche Sachverhalt betreffend die Drogeneinfuhr vom 15. September 2007 entspreche daher den Erkenntnissen und Aussagen im früheren Strafverfah-

- 11 - ren. Weiter habe C._____ im damaligen Strafverfahren ausgesagt, dass er Fr. 10'000.-- von einer Person ausgeliehen habe, deren Namen er nicht sagen wolle (SB130151, Urk. 85/3 S. 2, Urk. 85/4 S. 4 f.). Anlässlich der Hauptverhand- lung habe C._____ vage erklärt, er habe das Geld von seinem Chef bekommen (SB130151, Prot. I S. 9). Dies sei jedoch eine blosse Behauptung und absolut unglaubwürdig, da C._____ später geltend gemacht habe, dass B._____ die Dro- gen bezahlt habe (Urk. 9/2 S. 7 f.). Diese von einer Drittperson ausgeliehene Summe entspreche jedoch ziemlich genau dem Darlehen, welches B._____ sei- nen Aussagen zufolge C._____ für die Finanzierung eigener Geschäfte in der Dominikanischen Republik zur Verfügung gestellt habe (Urk. 7/4 S. 11 ff., vgl. Urk. 54 S. 5 f. u. S. 7 f.). Diese früheren Aussagen von C._____ stimmten mit den An- gaben von B._____ betreffend das ausstehende Darlehen überein und könnten kein Zufall sein. Die aus dem früheren Strafverfahren von C._____ gewonnenen Erkenntnisse stützten daher den Standpunkt des Beschuldigten und von B._____, nämlich dass der eine C._____ einen Geldbetrag von einigen tausend Franken zur Verwendung für eigene Zwecke ausgeliehen habe und das Geld anschlies- send auf jeden Fall habe zurück haben wollen und der andere ihn bei diesem Vorhaben als "Schläger" unterstützt habe. Dass der Beschuldigte A._____ vor diesem Hintergrund von einer vermeintlichen Wiederbeschaffung von Drogen nichts gewusst habe und darüber auch nichts habe wissen können, verstehe sich von selbst. Auch C._____s Vorstrafen sprächen deutlich dafür, dass seine Anga- ben im Strafverfahren gegen ihn den Tatsachen entsprochen hätten und er die Drogen für den Weiterverkauf auf eigene Rechnung beschafft und eingeführt ha- be. Gemäss Verteidigung sprächen die beigezogenen Strafakten aus dem Jahr 2007 klar gegen eine Drogeneinfuhr im Auftrag von B._____ und folglich auch dage- gen, dass es bei den Interventionen vom 16. September 2007 um die Wiederbe- schaffung des Kokains gegangen sein soll. Es sei weder nachvollziehbar noch lo- gisch, weshalb C._____ drei Jahre später und in Widerspruch zu seinen früheren konstanten Aussagen einen Drogentransport im Auftrag von B._____ behauptet habe. Vor allem in Bezug auf das Wissen des Beschuldigten um den Zweck sei- nes "Einsatzes" dürfe nicht auf die Aussagen von C._____ abgestellt werden. Die

- 12 - vorinstanzliche Verurteilung in Bezug auf den Vorwurf der Gehilfenschaft zur Wi- derhandlung gegen das BetmG sei daher zu Unrecht erfolgt und im Berufungsver- fahren zu korrigieren (Urk. 60 S. 2 ff.).

5. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Geschädigten C._____, der Zeugin Rechtsanwältin F._____, des Mitbeschuldigten B._____ (separates Ver- fahren) und jene des Beschuldigten vor. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (Urk. 34 S. 8), wurde der bei der Polizei befragte G._____ nicht mit dem Beschul- digten konfrontiert, weshalb seine Aussagen nicht gegen den Beschuldigten ver- wendet werden können. Im übrigen wurden die Teilnahmerechte des Beschuldig- ten bei den Beweiserhebungen gewahrt und die genannten Beweismittel sind un- eingeschränkt verwertbar. Der Mitbeschuldigte B._____ wurde zwar mit dem Be- schuldigten in diesem Verfahren nicht konfrontiert, was mangels Belastungen des Beschuldigten durch B._____ jedoch keine Rolle spielt (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). 5.1. Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Beweis- würdigung im Allgemeinen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 6). 5.2. Die Beweismittel, nämlich die Aussagen des Geschädigten C._____, der Zeugin F._____, des Mitbeschuldigten B._____ und jene des Beschuldigten hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (Urk. 34 S. 8 ff.) und sorgfältig ge- würdigt. Zusammengefasst kam die Vorinstanz korrekterweise zum Schluss, dass in Anbetracht der für das relevante Geschehen glaubhaften und verwertbaren Aussagen des Geschädigten C._____ der Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 30, Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich zur Verdeutlichung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Behaup- tung des Beschuldigten, davon ausgegangen zu sein, dass es sich um das "Ein- treiben" einer Darlehensschuld handle, als Schutzbehauptung erweist. Mit der Vo- rinstanz ist dabei zum Einen festzuhalten, dass Geld, welches der Betreffende nicht mit sich trägt, selbstredend nicht erhältlich gemacht werden kann, indem

- 13 - man diesen an einem fremden Ort unter Gewaltanwendung festhält. Die Begrün- dung des Beschuldigten und B._____s für ihr Verhalten macht deshalb keinen Sinn. Ein Darlehen kann man vielmehr ganz legal auf dem Rechtsweg geltend machen. Zum Anderen leuchtet mit der Vorinstanz nicht ein, weshalb im An- schluss an das Festhalten des Geschädigten dessen Anwältin aufgesucht wurde, wenn nicht zur Abklärung, ob der Geschädigte tatsächlich von der Polizei mit den importierten Drogen verhaftet worden war. Insgesamt lassen sich mit der Vorinstanz die Aussagen des Geschädigten in den vom Beschuldigten eingestandenen Sachverhalt überzeugend einbetten während die Version des Beschuldigten im Gesamtzusammenhang keinen Sinn macht. Wenn der Verteidiger geltend macht, es sei nicht erstellt, dass der Geschädigte gegen seinen Willen in das Auto mit dem Beschuldigten und B._____ einstieg, ist dem im Übrigen zu entgegnen, dass dies gar nicht eingeklagt ist. Vielmehr geht es darum, dass der Geschädigte ohne Zwang aber aufgrund einer List des Be- schuldigten und B._____s ins Auto einstieg und in der Folge aufgrund der aktivierten Kindersicherung nicht mehr aussteigen konnte und darauf gegen seinen Willen an einen anderen Ort verbracht und dort festgehalten wurde. Soweit der Verteidiger ausführt, auch im Falle von Drogen machten die vorgeworfenen Tathandlungen des Beschuldigten und B._____s keinen Sinn, da es naheliegen- der gewesen wäre, C._____ an dessen Wohnort zu bringen und diesen gleich nach Drogen zu durchsuchen (Urk. 54 S. 7), ist dem Folgendes zu entgegnen: Wenn jemand importierte Drogen an seinem Auftraggeber vorbeischleusen will, verkauft er sie wohl entweder umgehend nach der Einfuhr an eine Drittperson o- der versteckt sie an einem sicheren Ort, nicht jedoch zu Hause, wo einerseits noch die Ehefrau wohnt und andererseits der Auftraggeber nach den Drogen su- chen könnte. Ausserdem ist es wegen der Kenntnis der Räumlichkeiten und der sich darin befindlichen Tatwaffen einfacher, jemanden zum Zwecke des In- Erfahrung-Bringens bestimmter Angaben an einem den Tätern (und nicht dem Opfer) bekannten Ort festzuhalten. Von diesen Annahmen sind wohl auch B._____ und der Beschuldigte ausgegangen und haben C._____ deshalb an den Wohnort von A._____ gebracht. Wenn der Verteidiger weiter ausführt, dass es bei

- 14 - den Hintergründen für die Tat um Drogen und Darlehen gegangen sein könnte, ist dem zu entgegnen, dass dies von keinem der Beteiligten je behauptet wurde und ausserdem bedeuten würde, dass C._____ zwar für B._____ Drogen transpor- tiert, gleichzeitig aber noch ein Darlehen von diesem (wofür?) aufgenommen hät- te. Insbesondere hätte es für C._____ keinen Grund gegeben, ein Darlehen – bei gleichzeitiger Bezeichnung von B._____ als Auftraggeber des Drogentransports – abzustreiten. Weiter muss ein Schlag mit der Gitarre auf den Kopf (und nicht ins Gesicht) entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht zwingend sichtbare Verlet- zungen mit sich bringen. Weiter ist nach Einsicht in die Stellungnahmen zu den beigezogenen Akten i.S. C._____ (SB130151, Urk. 85) Folgendes zu bemerken: Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, dass C._____ gemäss seinen eigenen Angaben auf- grund der angeklagten Entführung keine Aussagen zu den Hintermännern (B._____ und A._____) habe machen wollen, dieser Vorfall jedoch nach den ent- sprechenden Aussagen C._____s geschehen sei und die Erklärung C._____s, wieso er die Hintermänner in den ersten Aussagen nach seiner Verhaftung ver- schwiegen habe, folglich keinen Sinn mache. Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr hat C._____ ausgesagt, er habe genau darum, was passiert sei, keine Angaben über Auftraggeber und Abnehmer gemacht. Wenn er etwas gesagt hätte, wäre genau dasselbe passiert (Urk. 9/6 S. 12). Damit meint C._____, dass er aus Angst vor Repressalien die Hintermänner verschwiegen hat. Es ist plausibel, dass C._____ – spätestens nach seiner Verhaftung – Angst vor B._____ hatte, immer- hin handelt es sich hierbei um den Drahtzieher eines Drogenhandelunterneh- mens, und dass er es deshalb zu Beginn vorzog, sämtliche Hintermänner zu ver- schweigen. Weiter führte der Verteidiger ins Feld, dass es sich beim von C._____ zu Beginn behaupteten Darlehen zum Zwecke des Drogenerwerbs ziemlich ge- nau um die gleiche Summe gehandelt habe, wie beim von B._____ behaupteten Darlehen, welches er C._____ gewährt habe, was kein Zufall sein könne. Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei dem von C._____ in seinen früheren Aussagen behaupteten Darlehen um Fr. 10'000.-- gehandelt habe, bei dem von B._____ angegebene Darlehen dagegen um Fr. 7'000.--, weshalb es sich keineswegs um "ziemlich genau die gleichen Summe" handelt. Auch ist unklar, inwieweit die Vor-

- 15 - strafe C._____s für einen eigenständigen Drogentransport sprechen soll, so kann er die ihm damals zur Last gelegten Handlungen doch genau so gut wiederum im Auftrag eines Dritten gemacht haben. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass C._____ seine in diesem Verfahren vorgebrachte Version bereits wenige Tage nach seiner Verhaftung am 15. September 2007 gegenüber seiner Verteidi- gerin äusserte (Urk. 10 S. 4) und entgegen der Ansicht der Verteidigung des Be- schuldigten eben nicht erst drei Jahre später. Weiter spricht mit der Staatsanwalt- schaft für die Version C._____s, dass es für einen eigenständigen und ins eigene Portemonnaie wirtschaftenden Drogentransporteur eigenartig anmutet, wenn die- ser das Kokain weder genauer überprüft noch dessen genaues Gewicht kennt. Insgesamt besehen ist der eingeklagte Sachverhalt auch gestützt auf die Er- kenntnisse nach dem Beizug der Strafakten i.S. C._____ und der darauf erfolgten Stellungnahmen der Parteien als erstellt zu betrachten. IV. Rechtliche Würdigung

1. In Bezug auf die zutreffende rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie als Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 6 in Verbindung mit al. 5 aBetmG, Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie Art. 25 StGB kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 30-34; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Betreffend den Vorwurf der Entführung und Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und. 2 StGB ist Folgendes zu bemerken: Der Freiheits- beraubung macht sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt, unrechtmässig gefangen hält oder auf andere Weise jemandem unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wer dagegen jemanden an einen anderen Ort verbringt, wo er sich in der Gewalt des Täters oder eines Dritten befindet und unabhängig von dessen Willen nicht an seinen früheren Auf- enthaltsort zurückkehren kann, macht sich der Entführung strafbar. Wenn jemand eine Person verschleppt und in der Folge gefangen hält, liegt eine Entführung und eine Freiheitsberaubung vor, wobei Erstere in Letztere übergeht, sobald das

- 16 - Opfer nicht mehr verschoben, sondern am Zielort festgehalten wird (Delnon/Rüdy in BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, N 46 zu Art. 183). Durch eine List gelang es dem Beschuldigten und B._____, den Geschädigten in das Auto des Beschuldigten zu locken und in der Folge mit aktivierter Kindersicherung an einen anderen Ort zu bringen und schliesslich im Haus des Beschuldigten gefangen zu halten. Mit diesem Vorgehen hat sich der Beschuldigte folglich der Entführung und der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 u. Abs. 2 StGB schuldig gemacht. V. Sanktion

1. Strafrahmen Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Strafrahmen sind zu bestätigen und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 34 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Beanstandungen Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich macht in ihrer Berufungserklärung geltend, bei der objektiven Tatschwere sei zu ergänzen, dass das Tatvorgehen an den qualifizierten Tatbestand der grausamen Behandlung gemäss Art. 184 Abs. 3 StGB grenze. Bei der subjektiven Tatkomponente sei von der ersten Instanz zu wenig berücksichtigt worden, dass der Betrag von Fr. 4'000.-- bis 5'000.-- im Vergleich zu den Gewalttaten, zu denen sich der Beschuldigte habe hinreissen lassen, nicht als "erheblich" sondern eigentlich als "mickrig" zu bezeichnen sei, was sich stark verschuldenserhöhend auswirken müsse. Zudem habe sich der Beschuldigte für eine eigentliche Machdemonstration im Rahmen einer Drogenorganisation einspannen lassen, die stark an mafiöse Methoden erinnerten. Das Wissen um diese absolute Nichtigkeit des Handlungsgrundes im Vergleich zum Eingriff in die körperliche und seelische Integrität des Opfers er- höhe das Verschulden in subjektiver Hinsicht weiter. Auch sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass das gewählte Vorgehen und der dafür aufgewendete, erhebliche Aufwand nur wegen einer grösseren Menge Betäubungsmittel getätigt

- 17 - worden sei. Dementsprechend sei das Verschulden des Beschuldigten betreffend Nötigungshandlungen und Freiheitsberaubung als schwer zu bezeichnen eine Einsatzstrafe von 42 Monaten angemessen. Bezüglich Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beantragt die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 35 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von insgesamt 52 Monaten (Urk. 35 S. 2).

3. Zusatzstrafe Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamt- strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich. Die Bildung einer Gesamtstrafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist also nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit oder mehrere Bussen ausgesprochen werden. Demnach ist es beispielsweise ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Oktober 2012 käme daher nur eine Geldstrafe in Betracht. Da vorliegend jedoch eine Freiheitsstrafe von weit über einem Jahr im Raum steht (vgl. unten stehende Erwägungen in Ziff. 4), kommt eine Geldstrafe für die heute zu beurteilenden Delikte von vornherein nicht in Betracht. Für diese ist daher eine selbständige Strafe auszufällen, ohne Rückgriff auf Art. 49 Abs. 1 StGB und damit ohne Anwendung des Asperationsprinzips.

4. Strafzumessung Die Vorinstanz hielt die Grundsätze der Strafzumessung korrekt fest (Urk. 34 S. 35 f.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzumessung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend

- 18 - skizzierte Modell vorgegeben hat (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom

25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Bundesgerichts werden ergänzt durch weitere Straf- zumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt nach der Rechtsprechung bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.5.2.; BGE 136 IV 55 E. 5.4. und BGE 134 IV 17 E. 2.1.). Dieses beurteilt sich anhand der gesamten Tatumstände. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa

– neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen einen geringe- ren Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetzbuch selbst erwähnt verschiedene Um- stände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswer- ten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21

- 19 - StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldens- mindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, N 7 u. N 11 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, des- to schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 179 N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2012, N 21 zu Art. 47 StGB). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 3.A., Basel 2013, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47 StGB). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien bewertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. De- zember 2011 E. 4.4.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen

- 20 - Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom

7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (Urteil 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.2). Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hinge- wiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafen und Mass- nahmen, 8. Auflage, 2007, S. 74). Die Frage einer Unterschreitung des ordentli- chen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu

- 21 - berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätz- lich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010 und 6B_626/2011 vom

8. Dezember 2011 E. 4.4.). Der abstrakte Strafrahmen reicht von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 1 al. 9 i.V.m. Abs. 2 lit. a aBetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass beim Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, weshalb die mehrfache Tatbegehung sowie die Gehilfenschaft und der Versuch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (Urk. 34 S. 35). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er dieses Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamt- strafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E.1.2.2. mit Hinweisen).

- 22 - 4.1. Tatkomponente Gemäss Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit für die Tat die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe be- droht ist, eine Einsatzstrafe festzusetzen. Im vorliegenden Fall ist das schwerste Delikt die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmitteldelikt für das eine Einsatzstrafe zu bilden ist. Der Beschuldigte, welcher als Gehilfe tätig war, hat dem Mitbeschuldigten B._____ dabei geholfen, eine grössere Menge Kokain, welche der Geschädigte im Auftrag von B._____ in die Schweiz geschmuggelt hatte, von diesem zurückzuerlangen, damit B._____ die Drogen dann hier weiter gewinnbringend verkaufen konnte. Das objektive Tatverschulden ist noch als eher leicht zu qualifizieren. Mit der Vorinstanz ist beim subjektiven Verschulden zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven handelte. B._____ versprach ihm bei einem erfolgreichen Vorgehen einen doch erheblichen Betrag zwischen Fr. 4'000.-- und Fr. 5'000.--. Bezüglich Gehilfenschaft zum Anstalten treffen betreffend der Widerhandlung gegen das BetmG ist von einer Einsatzstrafe von einem Jahr auszugehen. Hinsichtlich der Nötigungshandlungen fällt ins Gewicht, dass im Rahmen derselben kaum schlimmere Handlungen vorstellbar sind als die vorliegend

– Todesdrohungen, Waffe in den Mund, Lade- und Entladebewegungen, Elektro- schockgerät gegen Halsschlagader und Nacken, Gitarre gegen Kopf, Gartenkralle gegen Oberschenkel – dem Beschuldigten vorgeworfenen. Dementsprechend ist das Verschulden betreffend die Nötigungshandlungen als schwer einzustufen. Das Verschulden bezüglich der Freiheitsberaubung und Entführung ist mit der Vorinstanz als erheblich einzustufen. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 36 Monate ist angemessen.

- 23 - 4.2. Täterkomponente

a) Persönliche Verhältnisse, Werdegang Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Werdeganges des Beschuldig- ten kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 34 S. 38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend und ergänzend aus, dass er nun mehr und ab dem nächsten Jahr (2014) voll arbeiten könne. Sein Chef, H._____, sei über das Strafverfahren informiert. Dieser habe gesagt, dass wenn er sich anstrenge und zuverlässig arbeite, er nächstes Jahr fest bei diesem arbeiten könne. Zur Zeit werde er teilweise vom Sozialamt unter- stützt (Urk. 51 S. 2 f.) Es sei ein Verfahren wegen Körperverletzung pendent. Es habe sich um einen Raufhandel gehandelt, wobei er angegriffen worden sei und sich zu heftig gewehrt habe. Es sei Anklage erhoben worden (Urk. 51 S. 4). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen (vgl. Urk. 34 S. 38 Ziff. 3.3.1. in fine).

b) Vorstrafen / Delinquenz während laufenden Strafverfahrens Der Beschuldigte hat zwei Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten aus den Jahren 2007 und 2011 (Urk. 45). Diese nicht einschlägigen Vorstrafen wirken sich leicht straferhöhend aus. Inzwischen wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom

3. Oktober 2012 wegen einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern, Drohung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Tätlichkeiten mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt (Urk. 45 S. 2). Da der Beschuldigte diese Taten jedoch allesamt vor Eröffnung der zu vorliegenden Anklagevorwürfen führenden Strafuntersuchung im Dezember 2010 (vgl. Urk. 1 S. 4) begangen hat (12. Oktober 2008 bis 15. August 2010; vgl. Urk. 49/18 S. 4 f.), kann ihm folglich der Vorwurf der Delinquenz während laufenden Strafverfahrens nicht gemacht werden.

- 24 -

c) Nachtatverhalten Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte sich im Laufe des Verfahrens teilweise geständig zeigte, dies jedoch nur, nachdem die Beweislage stark gegen ihn sprach, weshalb das Geständnis nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 34 S. 39 Ziff. 3.3.3.). 4.3. Würdigung Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 48 Monaten und unter Berücksichtigung der straferhöhenden (zwei Vorstrafen) und strafmindernden (Geständnis) Faktoren, erscheint eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Daran anzurechnen sind 58 Tage Untersuchungshaft. VI. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten steht bereits von Gesetzes wegen die Ausfällung einer bedingten (Art. 42 StGB) oder teilbedingten (Art. 43 StGB) Strafe nicht zur Diskussion. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolge

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kostenauflage (Dispositivziffer 5) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine allfällige Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 25 -

4. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 13'369.75 geltend (Urk. 62/2-3). Da sich jedoch die in der Honorarrechnung aufgeführten Posten bis und mit Studium des begründeten vorinstanzlichen Urteils auf das erstinstanzliche Verfahren beziehen und deshalb auch in diesem geltend zu machen sind, sind diese Posten im Berufungsverfah- ren nicht zu entschädigen. Weiter ist die Honorarrechnung wegen übermässigen Aufwands zu kürzen, hat doch der Verteidiger allein für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung über 27 Arbeitsstunden gebraucht, was eindeutig zu viel ist. Auch im Vergleich zum Verteidiger des Beschuldigten B._____, dessen Straff- all umfangreicher war, erscheint die geltend gemachte Entschädigung als über- höht. Dementsprechend ist die Honorarrechnung des amtlichen Verteidigers zu kürzen und es ist ihm eine Entschädigung von Fr. 8'500.-- auszuzahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

10. Dezember 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 die weiteren Kostenbetragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 200.00 Auslagen Untersuchung Fr. 10'179.20 amtliche Verteidigung RAin X1._____ Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. (…)

- 26 -

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig -der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1

u. 2 StGB, -der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie -der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 6 in Verbindung mit al. 5 aBetmG, Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie Art. 25 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 58 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.-- amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 27 -

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Bezirksgericht Horgen, z.H. Ersatzrichterin Cartelli betr. Straf- prozess Nr. GG130025 − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Gegen die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung kann gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO beim Bundesstrafgericht Beschwerde erhoben werden.

- 28 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Februar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder

Erwägungen (2 Absätze)

E. 10 Dezember 2013 angesetzt, um die Akten einzusehen und um schriftlich Stel- lung zu nehmen (Urk. 57). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich datiert vom 29. November 2013 (Urk. 59) und diejenige der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten vom 5. Dezember 2013 (Urk. 60). Die Stellungnahme des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten B._____ (Verfah- rensnr. SB130151) vom 9. Dezember 2013 wurde ebenfalls zu den vorliegenden Akten genommen (Urk. 63).

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich richtet sich gegen die Strafzumessung, wobei eine höhere Strafe beantragt wird (Urk. 35 S. 3 f., Urk. 52 S. 1). 2.2. Die Anschlussberufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldpunkt, bezogen auf einzelne Handlungen, die Bemessung der Strafe sowie

- 6 - dementsprechend auf die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Urk. 38 S. 2 f., Urk. 54 S. 1 f.). 2.3. Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen ist einzig die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). II. Beweisanträge Wie bereits erwähnt, stellte der Verteidiger des Beschuldigten B._____ (Verfah- rensnr. SB130151) den Antrag auf Beizug der Strafakten i. S. C._____ aus dem Jahr 2007 (vgl. oben Ziff. I. 1.7.). III. Sachverhalt

1. Unbestrittene Sachverhalte Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz anerkannt, zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ den Geschädigten C._____ am 16. September 2007 an dessen Wohnort an der …strasse .. in Zürich mit einem Auto abgeholt und diesen auf dem Rücksitz des Fahrzeugs platzneh- men lassen, wobei sich die hintere Türe aufgrund der Kindersicherung von innen nicht mehr habe öffnen lassen, was der Beschuldigte und B._____ gewusst und auch beabsichtigt hätten. Der Beschuldigte anerkannte weiter, den Beschuldigten an seinen Wohnort in D._____ gebracht zu haben und diesen dort geschlagen zu haben. Sodann aner- kannte der Beschuldigte, den Geschädigten über Nacht in seinem Keller einge- sperrt zu haben, ohne dass dieser die Möglichkeit gehabt habe, daraus zu ent- kommen. Weiter räumte der Beschuldigte ein, den Geschädigten C._____ zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ zur Anwältin des Geschädigten gefahren zu ha- ben, wobei er im Auto geblieben sei. Danach habe er den Geschädigten dorthin

- 7 - zurückgefahren, wo dieser am Vortag in sein Auto eingestiegen sei (Urk. 6/3 S. 3 ff., Urk. 6/5 S. 4, Urk. 21 S. 3).

2. Bestrittene Sachverhalte Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch bezüglich mehrerer Eskalations- handlungen, welche ihm im Rahmen der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Nötigungshandlungen (Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 StGB) vorgeworfen werden und bezüglich welcher er von der Vor- instanz schuldig gesprochen wurde. Im Konkreten sei anhand der vorhandenen Beweismittel bzw. der Aussagen des Geschädigten C._____ nicht rechtsgenü- gend erstellt, dass er gegen seinen Willen in das Auto mit dem Beschuldigten und B._____ eingestiegen sei und dass die von C._____ beschriebenen Nötigungs- handlungen tatsächlich verübt worden seien. Ebenso wenig seien etliche dem Beschuldigten vorgeworfenen späteren Taten erstellt, welche er an C._____ in seinem Garten im Zelt und im Keller verübt haben soll (Urk. 54 S. 10 ff.). Sodann verlangt der Beschuldigte den Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 6 in Verbindung mit al. 5 aBetmG, Art. 19 Ziff. 2 lit. a. aBetmG und Art. 25 StGB. Auch diesbezüglich lasse sich der Sachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel und insbesondere der Aussagen des Geschädigten C._____ nicht rechtsgenügend zu Lasten des Beschuldigten erstellen, welcher von Kokain nichts gewusst und vielmehr stets von Geld ausgegangen sei (Urk. 38 S. 2 und 3, Urk. 54 S. 5 ff.). Vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte, dem Geschädigten C._____ eine Schusswaffe (Pistole oder Pumpaktion) auf Gesichtshöhe vorgehalten zu haben, um so von diesem den Aufbewahrungsort des Tags zuvor eingeführten Kokains zu erfahren und dadurch das Kokain zurückzuerlangen. Weiter bestritt der Be- schuldigte, dass sich der Geschädigte auf der Fahrt einen Plastiksack über den Kopf habe stülpen müssen und B._____ diesem in seinem Beisein das Mobiltele- fon abgenommen und daraufhin SIM-Karte sowie Akku aus dem Fenster gewor- fen habe. Bestritten ist auch, dass der Beschuldigte dem Geschädigten C._____

- 8 - den Lauf der Schusswaffe in den Mund gehalten und ihn gefragt habe, ob er ster- ben wolle. Der Beschuldigte bestritt weiter, dass er und B._____ am Morgen des 17. Sep- tember 2007 C._____ erneut mit Schlägen und Gegenständen traktiert hätten, um den Aufbewahrungsort des Kokains zu erfahren. Einerseits indem der Beschuldig- te mit der flachen Hand sowie mit einer Gitarre gegen den Kopf und mit einer Gar- tenkralle gegen den linken Oberschenkel von C._____ geschlagen habe, und an- dererseits indem B._____ von hinten wiederholt Fusstritte gegen den Rücken von C._____ ausgeführt sowie mindestens zweimal ein Elektroschockgerät gegen dessen Halsschlagader und Nacken einsetzt habe, wobei diese Handlungen zum Nachteil von C._____ zu keinen bleibenden körperlichen Schäden geführt hätten. Weiter bestritt der Beschuldigte gewusst zu haben, dass es sich bei dem, was C._____ herausgeben sollte, um Kokain gehandelt habe (Urk. 1/23 S. 8). In der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aus- sagen und erklärte als Grund, wieso er C._____ festgehalten habe, dass er be- trunken gewesen sei und nicht mehr habe fahren können. C._____ habe wegen eines Schlags mit einer Anzeige gedroht, ausserdem habe er die Kinder und Waf- fen im Haus gehabt, weshalb er C._____ im Keller festgehalten habe. Das mit der Gitarre sei eindeutig erfunden gewesen, da könne man nachher nicht mehr um- herlaufen. Das mit der Waffe in den Mund habe er auch nicht gemacht (Urk. 51 S. 4 ff.).

3. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob die eingeklagten Sachverhalte auf- grund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden können.

4. Zu den beigezogenen Strafakten i.S. C._____ (SB130151, Urk. 85 u. Urk. 86) nahmen die Parteien wie folgt Stellung: 4.1. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2013 fest, dass C._____ seine Schilderungen lange vor den Befragungen im vor- liegenden Verfahren gegenüber seiner Verteidigerin geäussert hat und zwar im Sinne seiner später deponierten Aussagen. Es gebe aber keine nachvollziehbare

- 9 - und sinnvolle Erklärung dafür, dass C._____ gegenüber seiner Verteidigerin die Unwahrheit gesagt haben sollte. Selbst wenn C._____ das Drogengeschäft selbst finanziert hätte und das Reisearrangement in die Dominikanische Republik ge- bucht hätte, heisse das noch lange nicht, dass er nicht im Auftrag von B._____ gehandelt habe. Ebenso spreche dies nicht gegen das von C._____ ge- nannte Motiv, er habe mit dem Drogenimport seine finanzielle Lage aufbessern wollen. Ausserdem habe C._____ nicht von einer finanziellen Notlage gespro- chen. Es sei zwar richtig, dass es Widersprüche in den Aussagen C._____s in Bezug auf die Bezahlung gebe, was aber daher rühre, dass der Vorfall im Zeit- punkt der Aussage schon lange zurückgelegen habe und sich die Widersprüche nicht auf essentielle Elemente bezogen hätten. C._____ habe aber gesagt, dass er auf Anweisung von "E._____" gebucht habe, bzw. dass dieser bestimmt habe, dass er mit Edelweiss fliegen müsse, er selber (C._____) aber das Hotel habe wählen können. Diese Differenzierung spreche für seine Glaubwürdigkeit. Der von C._____ geschilderte Ablauf der Auftragserteilung in Punta Cana (Urk. 9/2 S. 2 f.) decke sich zudem zeitlich mit dem Umstand, dass B._____ am 12. September 2007 aus der Dominikanischen Republik ausgereist sei, während C._____ am

7. September 2012 (recte 2007) ein- und am 14. September 2012 (recte 2007) ausgereist sei. Gegen die These, C._____ habe den Drogentransport in Eigenre- gie durchgeführt, spreche, dass er das Kokain gemäss eigenen Angaben weder genauer angeschaut noch sich um dessen Gewicht gekümmert habe (SB130151, Urk. 85/4 S. 2). Dies spreche vielmehr dafür, dass C._____ hier das Erleben als Drogenkurier schildere, ohne sich dessen bewusst gewesen zu sein. Es gebe für die Staatsanwaltschaft keine Gründe, um an der Glaubwürdigkeit von C._____ zu zweifeln (Urk. 59 S. 1 ff.). 4.2. Der Verteidiger erklärt in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2013, C._____ habe anlässlich seiner allerersten Befragung unmittelbar nach seiner Festnahme am 15. September 2007 eingestanden, das Kokain in der Dominikani- schen Republik in eigener Regie gekauft und in die Schweiz geschmuggelt zu haben. Er habe die Drogen bei einem einschlägig bekannten Kollegen besorgt und dabei beabsichtigt, diese in Zürich gewinnbringend weiterzuverkaufen, wobei er den Kauf teils mit eigenem und teils mit geliehenem Geld finanziert habe

- 10 - (SB130151, Urk. 85/3). In der anschliessenden staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme habe er diese Angaben bestätigt (SB130151, Urk. 85/4), wobei er in bei- den Einvernahmen auf einen allfälligen Auftraggeber angesprochen worden sei. Ebenso sei er gefragt worden, ob er bezüglich des Drogentransports unter Druck gesetzt worden sei, war er ebenfalls klar verneint habe. Es liege deshalb auf der Hand, dass C._____ sich nicht in einer Druck- und Angstsituation befunden habe. C._____ habe ausgesagt, er habe genau aufgrund des inkriminierten Vorfalls mit A._____ und B._____ keine Angaben zu seinem angeblichen Auftraggeber und Abnehmer – B._____ – machen wollen (Urk. 9/6 S. 12). Dieser Vorfall habe sich jedoch nach den ersten Einvernahmen von C._____ ereignet, weshalb es keinen Grund gegeben habe, die Drogeneinfuhr auf die eigene Kappe zu nehmen. Die Begründung von C._____, weshalb er von seinen früheren konstanten Aussagen über eine eigene Drogeneinfuhr abgewichen sei und neu B._____ als eigentlichen Auftraggeber belastet habe, mache daher schlicht keinen Sinn. Dass C._____ sich generell vor B._____ gefürchtet habe, sei nicht plausibel und entbehre jeder Logik, da keine früheren unangenehmen Erlebnisse mit B._____ bekannt seien und C._____ sich ja gemäss eigenen Angaben von B._____ für einen Drogen- transport habe einspannen lassen, wozu er kaum bereit gewesen wäre, wenn er B._____ tatsächlich als derart gefährlich wahrgenommen hätte. Ausserdem hätte C._____ ohne weiteres den Kurierdienst im Auftrag eines Hintermannes geltend machen können, ohne dessen Namen zu nennen. Dass C._____ eine solche Konstellation jedoch seit Beginn des Strafverfahrens nicht einmal ansatzweise thematisiert habe, verdeutliche, wie er damals von Anfang an habe reinen Tisch machen und das tatsächlich Vorgefallene zugeben wollen. Dabei sei dem im Drogengeschäft nicht unerfahrenen C._____ sicherlich bekannt gewesen, dass die Bekanntgabe allfälliger Auftraggeber in seinem Strafverfahren und insbeson- dere hinsichtlich des Strafmasses relevant gewesen wäre. Dass C._____ von An- fang an keine Angaben zu Hintermännern gemacht habe, habe eher mit dem Wissen zu tun gehabt, dass sich solche Behauptungen mangels Substanz nicht hätten erhärten lassen und von der Strafbehörde als unglaubhaft gewürdigt wür- den. Der wirkliche Sachverhalt betreffend die Drogeneinfuhr vom 15. September 2007 entspreche daher den Erkenntnissen und Aussagen im früheren Strafverfah-

- 11 - ren. Weiter habe C._____ im damaligen Strafverfahren ausgesagt, dass er Fr. 10'000.-- von einer Person ausgeliehen habe, deren Namen er nicht sagen wolle (SB130151, Urk. 85/3 S. 2, Urk. 85/4 S. 4 f.). Anlässlich der Hauptverhand- lung habe C._____ vage erklärt, er habe das Geld von seinem Chef bekommen (SB130151, Prot. I S. 9). Dies sei jedoch eine blosse Behauptung und absolut unglaubwürdig, da C._____ später geltend gemacht habe, dass B._____ die Dro- gen bezahlt habe (Urk. 9/2 S. 7 f.). Diese von einer Drittperson ausgeliehene Summe entspreche jedoch ziemlich genau dem Darlehen, welches B._____ sei- nen Aussagen zufolge C._____ für die Finanzierung eigener Geschäfte in der Dominikanischen Republik zur Verfügung gestellt habe (Urk. 7/4 S. 11 ff., vgl. Urk. 54 S. 5 f. u. S. 7 f.). Diese früheren Aussagen von C._____ stimmten mit den An- gaben von B._____ betreffend das ausstehende Darlehen überein und könnten kein Zufall sein. Die aus dem früheren Strafverfahren von C._____ gewonnenen Erkenntnisse stützten daher den Standpunkt des Beschuldigten und von B._____, nämlich dass der eine C._____ einen Geldbetrag von einigen tausend Franken zur Verwendung für eigene Zwecke ausgeliehen habe und das Geld anschlies- send auf jeden Fall habe zurück haben wollen und der andere ihn bei diesem Vorhaben als "Schläger" unterstützt habe. Dass der Beschuldigte A._____ vor diesem Hintergrund von einer vermeintlichen Wiederbeschaffung von Drogen nichts gewusst habe und darüber auch nichts habe wissen können, verstehe sich von selbst. Auch C._____s Vorstrafen sprächen deutlich dafür, dass seine Anga- ben im Strafverfahren gegen ihn den Tatsachen entsprochen hätten und er die Drogen für den Weiterverkauf auf eigene Rechnung beschafft und eingeführt ha- be. Gemäss Verteidigung sprächen die beigezogenen Strafakten aus dem Jahr 2007 klar gegen eine Drogeneinfuhr im Auftrag von B._____ und folglich auch dage- gen, dass es bei den Interventionen vom 16. September 2007 um die Wiederbe- schaffung des Kokains gegangen sein soll. Es sei weder nachvollziehbar noch lo- gisch, weshalb C._____ drei Jahre später und in Widerspruch zu seinen früheren konstanten Aussagen einen Drogentransport im Auftrag von B._____ behauptet habe. Vor allem in Bezug auf das Wissen des Beschuldigten um den Zweck sei- nes "Einsatzes" dürfe nicht auf die Aussagen von C._____ abgestellt werden. Die

- 12 - vorinstanzliche Verurteilung in Bezug auf den Vorwurf der Gehilfenschaft zur Wi- derhandlung gegen das BetmG sei daher zu Unrecht erfolgt und im Berufungsver- fahren zu korrigieren (Urk. 60 S. 2 ff.).

5. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Geschädigten C._____, der Zeugin Rechtsanwältin F._____, des Mitbeschuldigten B._____ (separates Ver- fahren) und jene des Beschuldigten vor. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (Urk. 34 S. 8), wurde der bei der Polizei befragte G._____ nicht mit dem Beschul- digten konfrontiert, weshalb seine Aussagen nicht gegen den Beschuldigten ver- wendet werden können. Im übrigen wurden die Teilnahmerechte des Beschuldig- ten bei den Beweiserhebungen gewahrt und die genannten Beweismittel sind un- eingeschränkt verwertbar. Der Mitbeschuldigte B._____ wurde zwar mit dem Be- schuldigten in diesem Verfahren nicht konfrontiert, was mangels Belastungen des Beschuldigten durch B._____ jedoch keine Rolle spielt (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). 5.1. Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Beweis- würdigung im Allgemeinen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 6). 5.2. Die Beweismittel, nämlich die Aussagen des Geschädigten C._____, der Zeugin F._____, des Mitbeschuldigten B._____ und jene des Beschuldigten hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (Urk. 34 S. 8 ff.) und sorgfältig ge- würdigt. Zusammengefasst kam die Vorinstanz korrekterweise zum Schluss, dass in Anbetracht der für das relevante Geschehen glaubhaften und verwertbaren Aussagen des Geschädigten C._____ der Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 30, Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich zur Verdeutlichung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Behaup- tung des Beschuldigten, davon ausgegangen zu sein, dass es sich um das "Ein- treiben" einer Darlehensschuld handle, als Schutzbehauptung erweist. Mit der Vo- rinstanz ist dabei zum Einen festzuhalten, dass Geld, welches der Betreffende nicht mit sich trägt, selbstredend nicht erhältlich gemacht werden kann, indem

- 13 - man diesen an einem fremden Ort unter Gewaltanwendung festhält. Die Begrün- dung des Beschuldigten und B._____s für ihr Verhalten macht deshalb keinen Sinn. Ein Darlehen kann man vielmehr ganz legal auf dem Rechtsweg geltend machen. Zum Anderen leuchtet mit der Vorinstanz nicht ein, weshalb im An- schluss an das Festhalten des Geschädigten dessen Anwältin aufgesucht wurde, wenn nicht zur Abklärung, ob der Geschädigte tatsächlich von der Polizei mit den importierten Drogen verhaftet worden war. Insgesamt lassen sich mit der Vorinstanz die Aussagen des Geschädigten in den vom Beschuldigten eingestandenen Sachverhalt überzeugend einbetten während die Version des Beschuldigten im Gesamtzusammenhang keinen Sinn macht. Wenn der Verteidiger geltend macht, es sei nicht erstellt, dass der Geschädigte gegen seinen Willen in das Auto mit dem Beschuldigten und B._____ einstieg, ist dem im Übrigen zu entgegnen, dass dies gar nicht eingeklagt ist. Vielmehr geht es darum, dass der Geschädigte ohne Zwang aber aufgrund einer List des Be- schuldigten und B._____s ins Auto einstieg und in der Folge aufgrund der aktivierten Kindersicherung nicht mehr aussteigen konnte und darauf gegen seinen Willen an einen anderen Ort verbracht und dort festgehalten wurde. Soweit der Verteidiger ausführt, auch im Falle von Drogen machten die vorgeworfenen Tathandlungen des Beschuldigten und B._____s keinen Sinn, da es naheliegen- der gewesen wäre, C._____ an dessen Wohnort zu bringen und diesen gleich nach Drogen zu durchsuchen (Urk. 54 S. 7), ist dem Folgendes zu entgegnen: Wenn jemand importierte Drogen an seinem Auftraggeber vorbeischleusen will, verkauft er sie wohl entweder umgehend nach der Einfuhr an eine Drittperson o- der versteckt sie an einem sicheren Ort, nicht jedoch zu Hause, wo einerseits noch die Ehefrau wohnt und andererseits der Auftraggeber nach den Drogen su- chen könnte. Ausserdem ist es wegen der Kenntnis der Räumlichkeiten und der sich darin befindlichen Tatwaffen einfacher, jemanden zum Zwecke des In- Erfahrung-Bringens bestimmter Angaben an einem den Tätern (und nicht dem Opfer) bekannten Ort festzuhalten. Von diesen Annahmen sind wohl auch B._____ und der Beschuldigte ausgegangen und haben C._____ deshalb an den Wohnort von A._____ gebracht. Wenn der Verteidiger weiter ausführt, dass es bei

- 14 - den Hintergründen für die Tat um Drogen und Darlehen gegangen sein könnte, ist dem zu entgegnen, dass dies von keinem der Beteiligten je behauptet wurde und ausserdem bedeuten würde, dass C._____ zwar für B._____ Drogen transpor- tiert, gleichzeitig aber noch ein Darlehen von diesem (wofür?) aufgenommen hät- te. Insbesondere hätte es für C._____ keinen Grund gegeben, ein Darlehen – bei gleichzeitiger Bezeichnung von B._____ als Auftraggeber des Drogentransports – abzustreiten. Weiter muss ein Schlag mit der Gitarre auf den Kopf (und nicht ins Gesicht) entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht zwingend sichtbare Verlet- zungen mit sich bringen. Weiter ist nach Einsicht in die Stellungnahmen zu den beigezogenen Akten i.S. C._____ (SB130151, Urk. 85) Folgendes zu bemerken: Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, dass C._____ gemäss seinen eigenen Angaben auf- grund der angeklagten Entführung keine Aussagen zu den Hintermännern (B._____ und A._____) habe machen wollen, dieser Vorfall jedoch nach den ent- sprechenden Aussagen C._____s geschehen sei und die Erklärung C._____s, wieso er die Hintermänner in den ersten Aussagen nach seiner Verhaftung ver- schwiegen habe, folglich keinen Sinn mache. Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr hat C._____ ausgesagt, er habe genau darum, was passiert sei, keine Angaben über Auftraggeber und Abnehmer gemacht. Wenn er etwas gesagt hätte, wäre genau dasselbe passiert (Urk. 9/6 S. 12). Damit meint C._____, dass er aus Angst vor Repressalien die Hintermänner verschwiegen hat. Es ist plausibel, dass C._____ – spätestens nach seiner Verhaftung – Angst vor B._____ hatte, immer- hin handelt es sich hierbei um den Drahtzieher eines Drogenhandelunterneh- mens, und dass er es deshalb zu Beginn vorzog, sämtliche Hintermänner zu ver- schweigen. Weiter führte der Verteidiger ins Feld, dass es sich beim von C._____ zu Beginn behaupteten Darlehen zum Zwecke des Drogenerwerbs ziemlich ge- nau um die gleiche Summe gehandelt habe, wie beim von B._____ behaupteten Darlehen, welches er C._____ gewährt habe, was kein Zufall sein könne. Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei dem von C._____ in seinen früheren Aussagen behaupteten Darlehen um Fr. 10'000.-- gehandelt habe, bei dem von B._____ angegebene Darlehen dagegen um Fr. 7'000.--, weshalb es sich keineswegs um "ziemlich genau die gleichen Summe" handelt. Auch ist unklar, inwieweit die Vor-

- 15 - strafe C._____s für einen eigenständigen Drogentransport sprechen soll, so kann er die ihm damals zur Last gelegten Handlungen doch genau so gut wiederum im Auftrag eines Dritten gemacht haben. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass C._____ seine in diesem Verfahren vorgebrachte Version bereits wenige Tage nach seiner Verhaftung am 15. September 2007 gegenüber seiner Verteidi- gerin äusserte (Urk. 10 S. 4) und entgegen der Ansicht der Verteidigung des Be- schuldigten eben nicht erst drei Jahre später. Weiter spricht mit der Staatsanwalt- schaft für die Version C._____s, dass es für einen eigenständigen und ins eigene Portemonnaie wirtschaftenden Drogentransporteur eigenartig anmutet, wenn die- ser das Kokain weder genauer überprüft noch dessen genaues Gewicht kennt. Insgesamt besehen ist der eingeklagte Sachverhalt auch gestützt auf die Er- kenntnisse nach dem Beizug der Strafakten i.S. C._____ und der darauf erfolgten Stellungnahmen der Parteien als erstellt zu betrachten. IV. Rechtliche Würdigung

1. In Bezug auf die zutreffende rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie als Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 6 in Verbindung mit al. 5 aBetmG, Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie Art. 25 StGB kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 30-34; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Betreffend den Vorwurf der Entführung und Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und. 2 StGB ist Folgendes zu bemerken: Der Freiheits- beraubung macht sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt, unrechtmässig gefangen hält oder auf andere Weise jemandem unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wer dagegen jemanden an einen anderen Ort verbringt, wo er sich in der Gewalt des Täters oder eines Dritten befindet und unabhängig von dessen Willen nicht an seinen früheren Auf- enthaltsort zurückkehren kann, macht sich der Entführung strafbar. Wenn jemand eine Person verschleppt und in der Folge gefangen hält, liegt eine Entführung und eine Freiheitsberaubung vor, wobei Erstere in Letztere übergeht, sobald das

- 16 - Opfer nicht mehr verschoben, sondern am Zielort festgehalten wird (Delnon/Rüdy in BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, N 46 zu Art. 183). Durch eine List gelang es dem Beschuldigten und B._____, den Geschädigten in das Auto des Beschuldigten zu locken und in der Folge mit aktivierter Kindersicherung an einen anderen Ort zu bringen und schliesslich im Haus des Beschuldigten gefangen zu halten. Mit diesem Vorgehen hat sich der Beschuldigte folglich der Entführung und der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 u. Abs. 2 StGB schuldig gemacht. V. Sanktion

1. Strafrahmen Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Strafrahmen sind zu bestätigen und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 34 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Beanstandungen Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich macht in ihrer Berufungserklärung geltend, bei der objektiven Tatschwere sei zu ergänzen, dass das Tatvorgehen an den qualifizierten Tatbestand der grausamen Behandlung gemäss Art. 184 Abs. 3 StGB grenze. Bei der subjektiven Tatkomponente sei von der ersten Instanz zu wenig berücksichtigt worden, dass der Betrag von Fr. 4'000.-- bis 5'000.-- im Vergleich zu den Gewalttaten, zu denen sich der Beschuldigte habe hinreissen lassen, nicht als "erheblich" sondern eigentlich als "mickrig" zu bezeichnen sei, was sich stark verschuldenserhöhend auswirken müsse. Zudem habe sich der Beschuldigte für eine eigentliche Machdemonstration im Rahmen einer Drogenorganisation einspannen lassen, die stark an mafiöse Methoden erinnerten. Das Wissen um diese absolute Nichtigkeit des Handlungsgrundes im Vergleich zum Eingriff in die körperliche und seelische Integrität des Opfers er- höhe das Verschulden in subjektiver Hinsicht weiter. Auch sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass das gewählte Vorgehen und der dafür aufgewendete, erhebliche Aufwand nur wegen einer grösseren Menge Betäubungsmittel getätigt

- 17 - worden sei. Dementsprechend sei das Verschulden des Beschuldigten betreffend Nötigungshandlungen und Freiheitsberaubung als schwer zu bezeichnen eine Einsatzstrafe von 42 Monaten angemessen. Bezüglich Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beantragt die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von

E. 12 Monaten (Urk. 35 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von insgesamt 52 Monaten (Urk. 35 S. 2).

3. Zusatzstrafe Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamt- strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich. Die Bildung einer Gesamtstrafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist also nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit oder mehrere Bussen ausgesprochen werden. Demnach ist es beispielsweise ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Oktober 2012 käme daher nur eine Geldstrafe in Betracht. Da vorliegend jedoch eine Freiheitsstrafe von weit über einem Jahr im Raum steht (vgl. unten stehende Erwägungen in Ziff. 4), kommt eine Geldstrafe für die heute zu beurteilenden Delikte von vornherein nicht in Betracht. Für diese ist daher eine selbständige Strafe auszufällen, ohne Rückgriff auf Art. 49 Abs. 1 StGB und damit ohne Anwendung des Asperationsprinzips.

4. Strafzumessung Die Vorinstanz hielt die Grundsätze der Strafzumessung korrekt fest (Urk. 34 S. 35 f.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzumessung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend

- 18 - skizzierte Modell vorgegeben hat (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom

25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Bundesgerichts werden ergänzt durch weitere Straf- zumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt nach der Rechtsprechung bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.5.2.; BGE 136 IV 55 E. 5.4. und BGE 134 IV 17 E. 2.1.). Dieses beurteilt sich anhand der gesamten Tatumstände. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa

– neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen einen geringe- ren Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetzbuch selbst erwähnt verschiedene Um- stände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswer- ten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21

- 19 - StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldens- mindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, N 7 u. N 11 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, des- to schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 179 N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2012, N 21 zu Art. 47 StGB). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 3.A., Basel 2013, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47 StGB). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien bewertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. De- zember 2011 E. 4.4.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen

- 20 - Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom

7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (Urteil 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.2). Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hinge- wiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafen und Mass- nahmen, 8. Auflage, 2007, S. 74). Die Frage einer Unterschreitung des ordentli- chen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu

- 21 - berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätz- lich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010 und 6B_626/2011 vom

8. Dezember 2011 E. 4.4.). Der abstrakte Strafrahmen reicht von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 1 al. 9 i.V.m. Abs. 2 lit. a aBetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass beim Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, weshalb die mehrfache Tatbegehung sowie die Gehilfenschaft und der Versuch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (Urk. 34 S. 35). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er dieses Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamt- strafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E.1.2.2. mit Hinweisen).

- 22 - 4.1. Tatkomponente Gemäss Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit für die Tat die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe be- droht ist, eine Einsatzstrafe festzusetzen. Im vorliegenden Fall ist das schwerste Delikt die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmitteldelikt für das eine Einsatzstrafe zu bilden ist. Der Beschuldigte, welcher als Gehilfe tätig war, hat dem Mitbeschuldigten B._____ dabei geholfen, eine grössere Menge Kokain, welche der Geschädigte im Auftrag von B._____ in die Schweiz geschmuggelt hatte, von diesem zurückzuerlangen, damit B._____ die Drogen dann hier weiter gewinnbringend verkaufen konnte. Das objektive Tatverschulden ist noch als eher leicht zu qualifizieren. Mit der Vorinstanz ist beim subjektiven Verschulden zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven handelte. B._____ versprach ihm bei einem erfolgreichen Vorgehen einen doch erheblichen Betrag zwischen Fr. 4'000.-- und Fr. 5'000.--. Bezüglich Gehilfenschaft zum Anstalten treffen betreffend der Widerhandlung gegen das BetmG ist von einer Einsatzstrafe von einem Jahr auszugehen. Hinsichtlich der Nötigungshandlungen fällt ins Gewicht, dass im Rahmen derselben kaum schlimmere Handlungen vorstellbar sind als die vorliegend

– Todesdrohungen, Waffe in den Mund, Lade- und Entladebewegungen, Elektro- schockgerät gegen Halsschlagader und Nacken, Gitarre gegen Kopf, Gartenkralle gegen Oberschenkel – dem Beschuldigten vorgeworfenen. Dementsprechend ist das Verschulden betreffend die Nötigungshandlungen als schwer einzustufen. Das Verschulden bezüglich der Freiheitsberaubung und Entführung ist mit der Vorinstanz als erheblich einzustufen. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 36 Monate ist angemessen.

- 23 - 4.2. Täterkomponente

a) Persönliche Verhältnisse, Werdegang Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Werdeganges des Beschuldig- ten kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 34 S. 38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend und ergänzend aus, dass er nun mehr und ab dem nächsten Jahr (2014) voll arbeiten könne. Sein Chef, H._____, sei über das Strafverfahren informiert. Dieser habe gesagt, dass wenn er sich anstrenge und zuverlässig arbeite, er nächstes Jahr fest bei diesem arbeiten könne. Zur Zeit werde er teilweise vom Sozialamt unter- stützt (Urk. 51 S. 2 f.) Es sei ein Verfahren wegen Körperverletzung pendent. Es habe sich um einen Raufhandel gehandelt, wobei er angegriffen worden sei und sich zu heftig gewehrt habe. Es sei Anklage erhoben worden (Urk. 51 S. 4). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen (vgl. Urk. 34 S. 38 Ziff. 3.3.1. in fine).

b) Vorstrafen / Delinquenz während laufenden Strafverfahrens Der Beschuldigte hat zwei Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten aus den Jahren 2007 und 2011 (Urk. 45). Diese nicht einschlägigen Vorstrafen wirken sich leicht straferhöhend aus. Inzwischen wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom

3. Oktober 2012 wegen einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern, Drohung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Tätlichkeiten mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt (Urk. 45 S. 2). Da der Beschuldigte diese Taten jedoch allesamt vor Eröffnung der zu vorliegenden Anklagevorwürfen führenden Strafuntersuchung im Dezember 2010 (vgl. Urk. 1 S. 4) begangen hat (12. Oktober 2008 bis 15. August 2010; vgl. Urk. 49/18 S. 4 f.), kann ihm folglich der Vorwurf der Delinquenz während laufenden Strafverfahrens nicht gemacht werden.

- 24 -

c) Nachtatverhalten Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte sich im Laufe des Verfahrens teilweise geständig zeigte, dies jedoch nur, nachdem die Beweislage stark gegen ihn sprach, weshalb das Geständnis nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 34 S. 39 Ziff. 3.3.3.). 4.3. Würdigung Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 48 Monaten und unter Berücksichtigung der straferhöhenden (zwei Vorstrafen) und strafmindernden (Geständnis) Faktoren, erscheint eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Daran anzurechnen sind 58 Tage Untersuchungshaft. VI. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten steht bereits von Gesetzes wegen die Ausfällung einer bedingten (Art. 42 StGB) oder teilbedingten (Art. 43 StGB) Strafe nicht zur Diskussion. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolge

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kostenauflage (Dispositivziffer 5) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine allfällige Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 25 -

4. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 13'369.75 geltend (Urk. 62/2-3). Da sich jedoch die in der Honorarrechnung aufgeführten Posten bis und mit Studium des begründeten vorinstanzlichen Urteils auf das erstinstanzliche Verfahren beziehen und deshalb auch in diesem geltend zu machen sind, sind diese Posten im Berufungsverfah- ren nicht zu entschädigen. Weiter ist die Honorarrechnung wegen übermässigen Aufwands zu kürzen, hat doch der Verteidiger allein für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung über 27 Arbeitsstunden gebraucht, was eindeutig zu viel ist. Auch im Vergleich zum Verteidiger des Beschuldigten B._____, dessen Straff- all umfangreicher war, erscheint die geltend gemachte Entschädigung als über- höht. Dementsprechend ist die Honorarrechnung des amtlichen Verteidigers zu kürzen und es ist ihm eine Entschädigung von Fr. 8'500.-- auszuzahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

10. Dezember 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 die weiteren Kostenbetragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 200.00 Auslagen Untersuchung Fr. 10'179.20 amtliche Verteidigung RAin X1._____ Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. (…)

- 26 -

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig -der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1

u. 2 StGB, -der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie -der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 6 in Verbindung mit al. 5 aBetmG, Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie Art. 25 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 58 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.-- amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 27 -

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Bezirksgericht Horgen, z.H. Ersatzrichterin Cartelli betr. Straf- prozess Nr. GG130025 − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Gegen die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung kann gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO beim Bundesstrafgericht Beschwerde erhoben werden.

- 28 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Februar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB − der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 6 in Verbindung mit al. 5 aBetmG, Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie Art. 25 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 58 Tage durch Haft erstanden sind.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 die weiteren Kostenbetragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 200.00 Auslagen Untersuchung Fr. 10'179.20 amtliche Verteidigung RAin X1._____ Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. - 3 -
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge a) Der Staatsanwaltschaft (schriftlich; Urk. 52 S. 1)
  8. (…)
  9. In Aufhebung von Dispositiv Ziffer 2 des unter Verfahrensnummer DG120206 ergangenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom
  10. Dezember 2012 sei A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten zu bestrafen, dies unter Anrechnung von 58 Tagen, die durch Haft erstanden sind.
  11. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Dezember 2012 zu bestätigen. b) Des Beschuldigten in der Anschlussberufung (schriftlich; Urk. 54 S. 1 f.) "- Dispositiv Ziffer 1, 3. Lemma, des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abtei- lung, vom 10. Dezember 2012 sei aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 6 in Verbindung mit al. 5 aBetmG, Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie Art. 25 StGB freizusprechen. - Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom
  12. Dezember 2012 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheits- strafe von 24 Monaten, unter Aufschub des Vollzuges und Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, zu bestrafen. - Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom
  13. Dezember 2012 sei aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen, im Übrigen vom Staat zu tragen." - 4 - Erwägungen I. Verfahrensgang / Prozessuales 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 10. Dezember 2012 (Urk. 34 S. 3). Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten am 10. Dezember 2012 der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB und der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 6 in Verbindung mit al. 5 aBetmG, Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie Art 25 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 40 Monaten Freiheitsstrafe. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurde dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts des Staates (Urk. 34 S. 40). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 Berufung an (Urk. 25). 1.3. Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 (Urk. 26) ersuchte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bei der Vorinstanz um sofortige Entlassung aus der Verteidigerstellung, da sie – wegen Übernahme einer Führungsposition in einem Wirtschaftsunternehmen – ihre aktive Anwaltstätigkeit einstellen werde. Gleichzeitig schlug sie als neuen amtlichen Verteidiger RA lic. iur. X._____ vor, wobei sie darauf hinwies, dass der Beschuldigte mit dem Verteidigerwechsel ein- verstanden sei (Urk. 26 S. 2). Nach entsprechender Rücksprache mit RA X._____ entliess die Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2013 RAin Dr. iur. X1._____ per 14. Januar 2013 als amtliche Verteidigerin und ernannte RA lic. iur. X._____ per 15. Januar 2013 als neuen amtlichen Verteidiger (Urk. 28). 1.4. In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Eingabe vom 3. April 2013 die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 35). Mit - 5 - Präsidialverfügung vom 2. Mai 2013 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 36). Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 liess der Beschuldigte Anschlussberufung erklären (Urk. 38). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2013 wurde der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten zugestellt (Urk. 40). 1.6. Am 12. Juli 2013 wurde auf den 28. Oktober 2013 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 42 ff.). 1.7. Am 28. Oktober 2013 fand die Berufungsverhandlung statt, wobei der Verteidiger des Beschuldigten B._____ (Verfahrensnr. SB130151) den Antrag auf Beizug der Akten i.S. C._____ aus dem Jahr 2007 stellte, was gutgeheissen wur- de, wobei die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichteten (Prot. II S. 6, S. 8 f.). In der Folge wurden die entsprechenden Akten beigezogen und den Parteien mit Präsidialverfügung vom 5. November 2012 eine Frist bis zum
  14. Dezember 2013 angesetzt, um die Akten einzusehen und um schriftlich Stel- lung zu nehmen (Urk. 57). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich datiert vom 29. November 2013 (Urk. 59) und diejenige der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten vom 5. Dezember 2013 (Urk. 60). Die Stellungnahme des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten B._____ (Verfah- rensnr. SB130151) vom 9. Dezember 2013 wurde ebenfalls zu den vorliegenden Akten genommen (Urk. 63).
  15. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich richtet sich gegen die Strafzumessung, wobei eine höhere Strafe beantragt wird (Urk. 35 S. 3 f., Urk. 52 S. 1). 2.2. Die Anschlussberufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldpunkt, bezogen auf einzelne Handlungen, die Bemessung der Strafe sowie - 6 - dementsprechend auf die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Urk. 38 S. 2 f., Urk. 54 S. 1 f.). 2.3. Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen ist einzig die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). II. Beweisanträge Wie bereits erwähnt, stellte der Verteidiger des Beschuldigten B._____ (Verfah- rensnr. SB130151) den Antrag auf Beizug der Strafakten i. S. C._____ aus dem Jahr 2007 (vgl. oben Ziff. I. 1.7.). III. Sachverhalt
  16. Unbestrittene Sachverhalte Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz anerkannt, zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ den Geschädigten C._____ am 16. September 2007 an dessen Wohnort an der …strasse .. in Zürich mit einem Auto abgeholt und diesen auf dem Rücksitz des Fahrzeugs platzneh- men lassen, wobei sich die hintere Türe aufgrund der Kindersicherung von innen nicht mehr habe öffnen lassen, was der Beschuldigte und B._____ gewusst und auch beabsichtigt hätten. Der Beschuldigte anerkannte weiter, den Beschuldigten an seinen Wohnort in D._____ gebracht zu haben und diesen dort geschlagen zu haben. Sodann aner- kannte der Beschuldigte, den Geschädigten über Nacht in seinem Keller einge- sperrt zu haben, ohne dass dieser die Möglichkeit gehabt habe, daraus zu ent- kommen. Weiter räumte der Beschuldigte ein, den Geschädigten C._____ zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ zur Anwältin des Geschädigten gefahren zu ha- ben, wobei er im Auto geblieben sei. Danach habe er den Geschädigten dorthin - 7 - zurückgefahren, wo dieser am Vortag in sein Auto eingestiegen sei (Urk. 6/3 S. 3 ff., Urk. 6/5 S. 4, Urk. 21 S. 3).
  17. Bestrittene Sachverhalte Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch bezüglich mehrerer Eskalations- handlungen, welche ihm im Rahmen der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Nötigungshandlungen (Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 StGB) vorgeworfen werden und bezüglich welcher er von der Vor- instanz schuldig gesprochen wurde. Im Konkreten sei anhand der vorhandenen Beweismittel bzw. der Aussagen des Geschädigten C._____ nicht rechtsgenü- gend erstellt, dass er gegen seinen Willen in das Auto mit dem Beschuldigten und B._____ eingestiegen sei und dass die von C._____ beschriebenen Nötigungs- handlungen tatsächlich verübt worden seien. Ebenso wenig seien etliche dem Beschuldigten vorgeworfenen späteren Taten erstellt, welche er an C._____ in seinem Garten im Zelt und im Keller verübt haben soll (Urk. 54 S. 10 ff.). Sodann verlangt der Beschuldigte den Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 6 in Verbindung mit al. 5 aBetmG, Art. 19 Ziff. 2 lit. a. aBetmG und Art. 25 StGB. Auch diesbezüglich lasse sich der Sachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel und insbesondere der Aussagen des Geschädigten C._____ nicht rechtsgenügend zu Lasten des Beschuldigten erstellen, welcher von Kokain nichts gewusst und vielmehr stets von Geld ausgegangen sei (Urk. 38 S. 2 und 3, Urk. 54 S. 5 ff.). Vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte, dem Geschädigten C._____ eine Schusswaffe (Pistole oder Pumpaktion) auf Gesichtshöhe vorgehalten zu haben, um so von diesem den Aufbewahrungsort des Tags zuvor eingeführten Kokains zu erfahren und dadurch das Kokain zurückzuerlangen. Weiter bestritt der Be- schuldigte, dass sich der Geschädigte auf der Fahrt einen Plastiksack über den Kopf habe stülpen müssen und B._____ diesem in seinem Beisein das Mobiltele- fon abgenommen und daraufhin SIM-Karte sowie Akku aus dem Fenster gewor- fen habe. Bestritten ist auch, dass der Beschuldigte dem Geschädigten C._____ - 8 - den Lauf der Schusswaffe in den Mund gehalten und ihn gefragt habe, ob er ster- ben wolle. Der Beschuldigte bestritt weiter, dass er und B._____ am Morgen des 17. Sep- tember 2007 C._____ erneut mit Schlägen und Gegenständen traktiert hätten, um den Aufbewahrungsort des Kokains zu erfahren. Einerseits indem der Beschuldig- te mit der flachen Hand sowie mit einer Gitarre gegen den Kopf und mit einer Gar- tenkralle gegen den linken Oberschenkel von C._____ geschlagen habe, und an- dererseits indem B._____ von hinten wiederholt Fusstritte gegen den Rücken von C._____ ausgeführt sowie mindestens zweimal ein Elektroschockgerät gegen dessen Halsschlagader und Nacken einsetzt habe, wobei diese Handlungen zum Nachteil von C._____ zu keinen bleibenden körperlichen Schäden geführt hätten. Weiter bestritt der Beschuldigte gewusst zu haben, dass es sich bei dem, was C._____ herausgeben sollte, um Kokain gehandelt habe (Urk. 1/23 S. 8). In der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aus- sagen und erklärte als Grund, wieso er C._____ festgehalten habe, dass er be- trunken gewesen sei und nicht mehr habe fahren können. C._____ habe wegen eines Schlags mit einer Anzeige gedroht, ausserdem habe er die Kinder und Waf- fen im Haus gehabt, weshalb er C._____ im Keller festgehalten habe. Das mit der Gitarre sei eindeutig erfunden gewesen, da könne man nachher nicht mehr um- herlaufen. Das mit der Waffe in den Mund habe er auch nicht gemacht (Urk. 51 S. 4 ff.).
  18. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob die eingeklagten Sachverhalte auf- grund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden können.
  19. Zu den beigezogenen Strafakten i.S. C._____ (SB130151, Urk. 85 u. Urk. 86) nahmen die Parteien wie folgt Stellung: 4.1. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2013 fest, dass C._____ seine Schilderungen lange vor den Befragungen im vor- liegenden Verfahren gegenüber seiner Verteidigerin geäussert hat und zwar im Sinne seiner später deponierten Aussagen. Es gebe aber keine nachvollziehbare - 9 - und sinnvolle Erklärung dafür, dass C._____ gegenüber seiner Verteidigerin die Unwahrheit gesagt haben sollte. Selbst wenn C._____ das Drogengeschäft selbst finanziert hätte und das Reisearrangement in die Dominikanische Republik ge- bucht hätte, heisse das noch lange nicht, dass er nicht im Auftrag von B._____ gehandelt habe. Ebenso spreche dies nicht gegen das von C._____ ge- nannte Motiv, er habe mit dem Drogenimport seine finanzielle Lage aufbessern wollen. Ausserdem habe C._____ nicht von einer finanziellen Notlage gespro- chen. Es sei zwar richtig, dass es Widersprüche in den Aussagen C._____s in Bezug auf die Bezahlung gebe, was aber daher rühre, dass der Vorfall im Zeit- punkt der Aussage schon lange zurückgelegen habe und sich die Widersprüche nicht auf essentielle Elemente bezogen hätten. C._____ habe aber gesagt, dass er auf Anweisung von "E._____" gebucht habe, bzw. dass dieser bestimmt habe, dass er mit Edelweiss fliegen müsse, er selber (C._____) aber das Hotel habe wählen können. Diese Differenzierung spreche für seine Glaubwürdigkeit. Der von C._____ geschilderte Ablauf der Auftragserteilung in Punta Cana (Urk. 9/2 S. 2 f.) decke sich zudem zeitlich mit dem Umstand, dass B._____ am 12. September 2007 aus der Dominikanischen Republik ausgereist sei, während C._____ am
  20. September 2012 (recte 2007) ein- und am 14. September 2012 (recte 2007) ausgereist sei. Gegen die These, C._____ habe den Drogentransport in Eigenre- gie durchgeführt, spreche, dass er das Kokain gemäss eigenen Angaben weder genauer angeschaut noch sich um dessen Gewicht gekümmert habe (SB130151, Urk. 85/4 S. 2). Dies spreche vielmehr dafür, dass C._____ hier das Erleben als Drogenkurier schildere, ohne sich dessen bewusst gewesen zu sein. Es gebe für die Staatsanwaltschaft keine Gründe, um an der Glaubwürdigkeit von C._____ zu zweifeln (Urk. 59 S. 1 ff.). 4.2. Der Verteidiger erklärt in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2013, C._____ habe anlässlich seiner allerersten Befragung unmittelbar nach seiner Festnahme am 15. September 2007 eingestanden, das Kokain in der Dominikani- schen Republik in eigener Regie gekauft und in die Schweiz geschmuggelt zu haben. Er habe die Drogen bei einem einschlägig bekannten Kollegen besorgt und dabei beabsichtigt, diese in Zürich gewinnbringend weiterzuverkaufen, wobei er den Kauf teils mit eigenem und teils mit geliehenem Geld finanziert habe - 10 - (SB130151, Urk. 85/3). In der anschliessenden staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme habe er diese Angaben bestätigt (SB130151, Urk. 85/4), wobei er in bei- den Einvernahmen auf einen allfälligen Auftraggeber angesprochen worden sei. Ebenso sei er gefragt worden, ob er bezüglich des Drogentransports unter Druck gesetzt worden sei, war er ebenfalls klar verneint habe. Es liege deshalb auf der Hand, dass C._____ sich nicht in einer Druck- und Angstsituation befunden habe. C._____ habe ausgesagt, er habe genau aufgrund des inkriminierten Vorfalls mit A._____ und B._____ keine Angaben zu seinem angeblichen Auftraggeber und Abnehmer – B._____ – machen wollen (Urk. 9/6 S. 12). Dieser Vorfall habe sich jedoch nach den ersten Einvernahmen von C._____ ereignet, weshalb es keinen Grund gegeben habe, die Drogeneinfuhr auf die eigene Kappe zu nehmen. Die Begründung von C._____, weshalb er von seinen früheren konstanten Aussagen über eine eigene Drogeneinfuhr abgewichen sei und neu B._____ als eigentlichen Auftraggeber belastet habe, mache daher schlicht keinen Sinn. Dass C._____ sich generell vor B._____ gefürchtet habe, sei nicht plausibel und entbehre jeder Logik, da keine früheren unangenehmen Erlebnisse mit B._____ bekannt seien und C._____ sich ja gemäss eigenen Angaben von B._____ für einen Drogen- transport habe einspannen lassen, wozu er kaum bereit gewesen wäre, wenn er B._____ tatsächlich als derart gefährlich wahrgenommen hätte. Ausserdem hätte C._____ ohne weiteres den Kurierdienst im Auftrag eines Hintermannes geltend machen können, ohne dessen Namen zu nennen. Dass C._____ eine solche Konstellation jedoch seit Beginn des Strafverfahrens nicht einmal ansatzweise thematisiert habe, verdeutliche, wie er damals von Anfang an habe reinen Tisch machen und das tatsächlich Vorgefallene zugeben wollen. Dabei sei dem im Drogengeschäft nicht unerfahrenen C._____ sicherlich bekannt gewesen, dass die Bekanntgabe allfälliger Auftraggeber in seinem Strafverfahren und insbeson- dere hinsichtlich des Strafmasses relevant gewesen wäre. Dass C._____ von An- fang an keine Angaben zu Hintermännern gemacht habe, habe eher mit dem Wissen zu tun gehabt, dass sich solche Behauptungen mangels Substanz nicht hätten erhärten lassen und von der Strafbehörde als unglaubhaft gewürdigt wür- den. Der wirkliche Sachverhalt betreffend die Drogeneinfuhr vom 15. September 2007 entspreche daher den Erkenntnissen und Aussagen im früheren Strafverfah- - 11 - ren. Weiter habe C._____ im damaligen Strafverfahren ausgesagt, dass er Fr. 10'000.-- von einer Person ausgeliehen habe, deren Namen er nicht sagen wolle (SB130151, Urk. 85/3 S. 2, Urk. 85/4 S. 4 f.). Anlässlich der Hauptverhand- lung habe C._____ vage erklärt, er habe das Geld von seinem Chef bekommen (SB130151, Prot. I S. 9). Dies sei jedoch eine blosse Behauptung und absolut unglaubwürdig, da C._____ später geltend gemacht habe, dass B._____ die Dro- gen bezahlt habe (Urk. 9/2 S. 7 f.). Diese von einer Drittperson ausgeliehene Summe entspreche jedoch ziemlich genau dem Darlehen, welches B._____ sei- nen Aussagen zufolge C._____ für die Finanzierung eigener Geschäfte in der Dominikanischen Republik zur Verfügung gestellt habe (Urk. 7/4 S. 11 ff., vgl. Urk. 54 S. 5 f. u. S. 7 f.). Diese früheren Aussagen von C._____ stimmten mit den An- gaben von B._____ betreffend das ausstehende Darlehen überein und könnten kein Zufall sein. Die aus dem früheren Strafverfahren von C._____ gewonnenen Erkenntnisse stützten daher den Standpunkt des Beschuldigten und von B._____, nämlich dass der eine C._____ einen Geldbetrag von einigen tausend Franken zur Verwendung für eigene Zwecke ausgeliehen habe und das Geld anschlies- send auf jeden Fall habe zurück haben wollen und der andere ihn bei diesem Vorhaben als "Schläger" unterstützt habe. Dass der Beschuldigte A._____ vor diesem Hintergrund von einer vermeintlichen Wiederbeschaffung von Drogen nichts gewusst habe und darüber auch nichts habe wissen können, verstehe sich von selbst. Auch C._____s Vorstrafen sprächen deutlich dafür, dass seine Anga- ben im Strafverfahren gegen ihn den Tatsachen entsprochen hätten und er die Drogen für den Weiterverkauf auf eigene Rechnung beschafft und eingeführt ha- be. Gemäss Verteidigung sprächen die beigezogenen Strafakten aus dem Jahr 2007 klar gegen eine Drogeneinfuhr im Auftrag von B._____ und folglich auch dage- gen, dass es bei den Interventionen vom 16. September 2007 um die Wiederbe- schaffung des Kokains gegangen sein soll. Es sei weder nachvollziehbar noch lo- gisch, weshalb C._____ drei Jahre später und in Widerspruch zu seinen früheren konstanten Aussagen einen Drogentransport im Auftrag von B._____ behauptet habe. Vor allem in Bezug auf das Wissen des Beschuldigten um den Zweck sei- nes "Einsatzes" dürfe nicht auf die Aussagen von C._____ abgestellt werden. Die - 12 - vorinstanzliche Verurteilung in Bezug auf den Vorwurf der Gehilfenschaft zur Wi- derhandlung gegen das BetmG sei daher zu Unrecht erfolgt und im Berufungsver- fahren zu korrigieren (Urk. 60 S. 2 ff.).
  21. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Geschädigten C._____, der Zeugin Rechtsanwältin F._____, des Mitbeschuldigten B._____ (separates Ver- fahren) und jene des Beschuldigten vor. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (Urk. 34 S. 8), wurde der bei der Polizei befragte G._____ nicht mit dem Beschul- digten konfrontiert, weshalb seine Aussagen nicht gegen den Beschuldigten ver- wendet werden können. Im übrigen wurden die Teilnahmerechte des Beschuldig- ten bei den Beweiserhebungen gewahrt und die genannten Beweismittel sind un- eingeschränkt verwertbar. Der Mitbeschuldigte B._____ wurde zwar mit dem Be- schuldigten in diesem Verfahren nicht konfrontiert, was mangels Belastungen des Beschuldigten durch B._____ jedoch keine Rolle spielt (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). 5.1. Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Beweis- würdigung im Allgemeinen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 6). 5.2. Die Beweismittel, nämlich die Aussagen des Geschädigten C._____, der Zeugin F._____, des Mitbeschuldigten B._____ und jene des Beschuldigten hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (Urk. 34 S. 8 ff.) und sorgfältig ge- würdigt. Zusammengefasst kam die Vorinstanz korrekterweise zum Schluss, dass in Anbetracht der für das relevante Geschehen glaubhaften und verwertbaren Aussagen des Geschädigten C._____ der Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 30, Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich zur Verdeutlichung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Behaup- tung des Beschuldigten, davon ausgegangen zu sein, dass es sich um das "Ein- treiben" einer Darlehensschuld handle, als Schutzbehauptung erweist. Mit der Vo- rinstanz ist dabei zum Einen festzuhalten, dass Geld, welches der Betreffende nicht mit sich trägt, selbstredend nicht erhältlich gemacht werden kann, indem - 13 - man diesen an einem fremden Ort unter Gewaltanwendung festhält. Die Begrün- dung des Beschuldigten und B._____s für ihr Verhalten macht deshalb keinen Sinn. Ein Darlehen kann man vielmehr ganz legal auf dem Rechtsweg geltend machen. Zum Anderen leuchtet mit der Vorinstanz nicht ein, weshalb im An- schluss an das Festhalten des Geschädigten dessen Anwältin aufgesucht wurde, wenn nicht zur Abklärung, ob der Geschädigte tatsächlich von der Polizei mit den importierten Drogen verhaftet worden war. Insgesamt lassen sich mit der Vorinstanz die Aussagen des Geschädigten in den vom Beschuldigten eingestandenen Sachverhalt überzeugend einbetten während die Version des Beschuldigten im Gesamtzusammenhang keinen Sinn macht. Wenn der Verteidiger geltend macht, es sei nicht erstellt, dass der Geschädigte gegen seinen Willen in das Auto mit dem Beschuldigten und B._____ einstieg, ist dem im Übrigen zu entgegnen, dass dies gar nicht eingeklagt ist. Vielmehr geht es darum, dass der Geschädigte ohne Zwang aber aufgrund einer List des Be- schuldigten und B._____s ins Auto einstieg und in der Folge aufgrund der aktivierten Kindersicherung nicht mehr aussteigen konnte und darauf gegen seinen Willen an einen anderen Ort verbracht und dort festgehalten wurde. Soweit der Verteidiger ausführt, auch im Falle von Drogen machten die vorgeworfenen Tathandlungen des Beschuldigten und B._____s keinen Sinn, da es naheliegen- der gewesen wäre, C._____ an dessen Wohnort zu bringen und diesen gleich nach Drogen zu durchsuchen (Urk. 54 S. 7), ist dem Folgendes zu entgegnen: Wenn jemand importierte Drogen an seinem Auftraggeber vorbeischleusen will, verkauft er sie wohl entweder umgehend nach der Einfuhr an eine Drittperson o- der versteckt sie an einem sicheren Ort, nicht jedoch zu Hause, wo einerseits noch die Ehefrau wohnt und andererseits der Auftraggeber nach den Drogen su- chen könnte. Ausserdem ist es wegen der Kenntnis der Räumlichkeiten und der sich darin befindlichen Tatwaffen einfacher, jemanden zum Zwecke des In- Erfahrung-Bringens bestimmter Angaben an einem den Tätern (und nicht dem Opfer) bekannten Ort festzuhalten. Von diesen Annahmen sind wohl auch B._____ und der Beschuldigte ausgegangen und haben C._____ deshalb an den Wohnort von A._____ gebracht. Wenn der Verteidiger weiter ausführt, dass es bei - 14 - den Hintergründen für die Tat um Drogen und Darlehen gegangen sein könnte, ist dem zu entgegnen, dass dies von keinem der Beteiligten je behauptet wurde und ausserdem bedeuten würde, dass C._____ zwar für B._____ Drogen transpor- tiert, gleichzeitig aber noch ein Darlehen von diesem (wofür?) aufgenommen hät- te. Insbesondere hätte es für C._____ keinen Grund gegeben, ein Darlehen – bei gleichzeitiger Bezeichnung von B._____ als Auftraggeber des Drogentransports – abzustreiten. Weiter muss ein Schlag mit der Gitarre auf den Kopf (und nicht ins Gesicht) entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht zwingend sichtbare Verlet- zungen mit sich bringen. Weiter ist nach Einsicht in die Stellungnahmen zu den beigezogenen Akten i.S. C._____ (SB130151, Urk. 85) Folgendes zu bemerken: Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, dass C._____ gemäss seinen eigenen Angaben auf- grund der angeklagten Entführung keine Aussagen zu den Hintermännern (B._____ und A._____) habe machen wollen, dieser Vorfall jedoch nach den ent- sprechenden Aussagen C._____s geschehen sei und die Erklärung C._____s, wieso er die Hintermänner in den ersten Aussagen nach seiner Verhaftung ver- schwiegen habe, folglich keinen Sinn mache. Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr hat C._____ ausgesagt, er habe genau darum, was passiert sei, keine Angaben über Auftraggeber und Abnehmer gemacht. Wenn er etwas gesagt hätte, wäre genau dasselbe passiert (Urk. 9/6 S. 12). Damit meint C._____, dass er aus Angst vor Repressalien die Hintermänner verschwiegen hat. Es ist plausibel, dass C._____ – spätestens nach seiner Verhaftung – Angst vor B._____ hatte, immer- hin handelt es sich hierbei um den Drahtzieher eines Drogenhandelunterneh- mens, und dass er es deshalb zu Beginn vorzog, sämtliche Hintermänner zu ver- schweigen. Weiter führte der Verteidiger ins Feld, dass es sich beim von C._____ zu Beginn behaupteten Darlehen zum Zwecke des Drogenerwerbs ziemlich ge- nau um die gleiche Summe gehandelt habe, wie beim von B._____ behaupteten Darlehen, welches er C._____ gewährt habe, was kein Zufall sein könne. Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei dem von C._____ in seinen früheren Aussagen behaupteten Darlehen um Fr. 10'000.-- gehandelt habe, bei dem von B._____ angegebene Darlehen dagegen um Fr. 7'000.--, weshalb es sich keineswegs um "ziemlich genau die gleichen Summe" handelt. Auch ist unklar, inwieweit die Vor- - 15 - strafe C._____s für einen eigenständigen Drogentransport sprechen soll, so kann er die ihm damals zur Last gelegten Handlungen doch genau so gut wiederum im Auftrag eines Dritten gemacht haben. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass C._____ seine in diesem Verfahren vorgebrachte Version bereits wenige Tage nach seiner Verhaftung am 15. September 2007 gegenüber seiner Verteidi- gerin äusserte (Urk. 10 S. 4) und entgegen der Ansicht der Verteidigung des Be- schuldigten eben nicht erst drei Jahre später. Weiter spricht mit der Staatsanwalt- schaft für die Version C._____s, dass es für einen eigenständigen und ins eigene Portemonnaie wirtschaftenden Drogentransporteur eigenartig anmutet, wenn die- ser das Kokain weder genauer überprüft noch dessen genaues Gewicht kennt. Insgesamt besehen ist der eingeklagte Sachverhalt auch gestützt auf die Er- kenntnisse nach dem Beizug der Strafakten i.S. C._____ und der darauf erfolgten Stellungnahmen der Parteien als erstellt zu betrachten. IV. Rechtliche Würdigung
  22. In Bezug auf die zutreffende rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie als Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 6 in Verbindung mit al. 5 aBetmG, Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie Art. 25 StGB kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 30-34; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  23. Betreffend den Vorwurf der Entführung und Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und. 2 StGB ist Folgendes zu bemerken: Der Freiheits- beraubung macht sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt, unrechtmässig gefangen hält oder auf andere Weise jemandem unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wer dagegen jemanden an einen anderen Ort verbringt, wo er sich in der Gewalt des Täters oder eines Dritten befindet und unabhängig von dessen Willen nicht an seinen früheren Auf- enthaltsort zurückkehren kann, macht sich der Entführung strafbar. Wenn jemand eine Person verschleppt und in der Folge gefangen hält, liegt eine Entführung und eine Freiheitsberaubung vor, wobei Erstere in Letztere übergeht, sobald das - 16 - Opfer nicht mehr verschoben, sondern am Zielort festgehalten wird (Delnon/Rüdy in BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, N 46 zu Art. 183). Durch eine List gelang es dem Beschuldigten und B._____, den Geschädigten in das Auto des Beschuldigten zu locken und in der Folge mit aktivierter Kindersicherung an einen anderen Ort zu bringen und schliesslich im Haus des Beschuldigten gefangen zu halten. Mit diesem Vorgehen hat sich der Beschuldigte folglich der Entführung und der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 u. Abs. 2 StGB schuldig gemacht. V. Sanktion
  24. Strafrahmen Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Strafrahmen sind zu bestätigen und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 34 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  25. Beanstandungen Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich macht in ihrer Berufungserklärung geltend, bei der objektiven Tatschwere sei zu ergänzen, dass das Tatvorgehen an den qualifizierten Tatbestand der grausamen Behandlung gemäss Art. 184 Abs. 3 StGB grenze. Bei der subjektiven Tatkomponente sei von der ersten Instanz zu wenig berücksichtigt worden, dass der Betrag von Fr. 4'000.-- bis 5'000.-- im Vergleich zu den Gewalttaten, zu denen sich der Beschuldigte habe hinreissen lassen, nicht als "erheblich" sondern eigentlich als "mickrig" zu bezeichnen sei, was sich stark verschuldenserhöhend auswirken müsse. Zudem habe sich der Beschuldigte für eine eigentliche Machdemonstration im Rahmen einer Drogenorganisation einspannen lassen, die stark an mafiöse Methoden erinnerten. Das Wissen um diese absolute Nichtigkeit des Handlungsgrundes im Vergleich zum Eingriff in die körperliche und seelische Integrität des Opfers er- höhe das Verschulden in subjektiver Hinsicht weiter. Auch sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass das gewählte Vorgehen und der dafür aufgewendete, erhebliche Aufwand nur wegen einer grösseren Menge Betäubungsmittel getätigt - 17 - worden sei. Dementsprechend sei das Verschulden des Beschuldigten betreffend Nötigungshandlungen und Freiheitsberaubung als schwer zu bezeichnen eine Einsatzstrafe von 42 Monaten angemessen. Bezüglich Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beantragt die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 35 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von insgesamt 52 Monaten (Urk. 35 S. 2).
  26. Zusatzstrafe Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamt- strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich. Die Bildung einer Gesamtstrafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist also nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit oder mehrere Bussen ausgesprochen werden. Demnach ist es beispielsweise ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Oktober 2012 käme daher nur eine Geldstrafe in Betracht. Da vorliegend jedoch eine Freiheitsstrafe von weit über einem Jahr im Raum steht (vgl. unten stehende Erwägungen in Ziff. 4), kommt eine Geldstrafe für die heute zu beurteilenden Delikte von vornherein nicht in Betracht. Für diese ist daher eine selbständige Strafe auszufällen, ohne Rückgriff auf Art. 49 Abs. 1 StGB und damit ohne Anwendung des Asperationsprinzips.
  27. Strafzumessung Die Vorinstanz hielt die Grundsätze der Strafzumessung korrekt fest (Urk. 34 S. 35 f.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzumessung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend - 18 - skizzierte Modell vorgegeben hat (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom
  28. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Bundesgerichts werden ergänzt durch weitere Straf- zumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt nach der Rechtsprechung bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.5.2.; BGE 136 IV 55 E. 5.4. und BGE 134 IV 17 E. 2.1.). Dieses beurteilt sich anhand der gesamten Tatumstände. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen einen geringe- ren Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetzbuch selbst erwähnt verschiedene Um- stände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswer- ten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 - 19 - StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldens- mindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, N 7 u. N 11 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, des- to schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 179 N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2012, N 21 zu Art. 47 StGB). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 3.A., Basel 2013, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47 StGB). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien bewertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. De- zember 2011 E. 4.4.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen - 20 - Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom
  29. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (Urteil 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.2). Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hinge- wiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafen und Mass- nahmen, 8. Auflage, 2007, S. 74). Die Frage einer Unterschreitung des ordentli- chen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu - 21 - berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätz- lich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010 und 6B_626/2011 vom
  30. Dezember 2011 E. 4.4.). Der abstrakte Strafrahmen reicht von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 1 al. 9 i.V.m. Abs. 2 lit. a aBetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass beim Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, weshalb die mehrfache Tatbegehung sowie die Gehilfenschaft und der Versuch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (Urk. 34 S. 35). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er dieses Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamt- strafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E.1.2.2. mit Hinweisen). - 22 - 4.1. Tatkomponente Gemäss Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit für die Tat die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe be- droht ist, eine Einsatzstrafe festzusetzen. Im vorliegenden Fall ist das schwerste Delikt die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmitteldelikt für das eine Einsatzstrafe zu bilden ist. Der Beschuldigte, welcher als Gehilfe tätig war, hat dem Mitbeschuldigten B._____ dabei geholfen, eine grössere Menge Kokain, welche der Geschädigte im Auftrag von B._____ in die Schweiz geschmuggelt hatte, von diesem zurückzuerlangen, damit B._____ die Drogen dann hier weiter gewinnbringend verkaufen konnte. Das objektive Tatverschulden ist noch als eher leicht zu qualifizieren. Mit der Vorinstanz ist beim subjektiven Verschulden zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven handelte. B._____ versprach ihm bei einem erfolgreichen Vorgehen einen doch erheblichen Betrag zwischen Fr. 4'000.-- und Fr. 5'000.--. Bezüglich Gehilfenschaft zum Anstalten treffen betreffend der Widerhandlung gegen das BetmG ist von einer Einsatzstrafe von einem Jahr auszugehen. Hinsichtlich der Nötigungshandlungen fällt ins Gewicht, dass im Rahmen derselben kaum schlimmere Handlungen vorstellbar sind als die vorliegend – Todesdrohungen, Waffe in den Mund, Lade- und Entladebewegungen, Elektro- schockgerät gegen Halsschlagader und Nacken, Gitarre gegen Kopf, Gartenkralle gegen Oberschenkel – dem Beschuldigten vorgeworfenen. Dementsprechend ist das Verschulden betreffend die Nötigungshandlungen als schwer einzustufen. Das Verschulden bezüglich der Freiheitsberaubung und Entführung ist mit der Vorinstanz als erheblich einzustufen. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 36 Monate ist angemessen. - 23 - 4.2. Täterkomponente a) Persönliche Verhältnisse, Werdegang Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Werdeganges des Beschuldig- ten kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 34 S. 38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend und ergänzend aus, dass er nun mehr und ab dem nächsten Jahr (2014) voll arbeiten könne. Sein Chef, H._____, sei über das Strafverfahren informiert. Dieser habe gesagt, dass wenn er sich anstrenge und zuverlässig arbeite, er nächstes Jahr fest bei diesem arbeiten könne. Zur Zeit werde er teilweise vom Sozialamt unter- stützt (Urk. 51 S. 2 f.) Es sei ein Verfahren wegen Körperverletzung pendent. Es habe sich um einen Raufhandel gehandelt, wobei er angegriffen worden sei und sich zu heftig gewehrt habe. Es sei Anklage erhoben worden (Urk. 51 S. 4). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen (vgl. Urk. 34 S. 38 Ziff. 3.3.1. in fine). b) Vorstrafen / Delinquenz während laufenden Strafverfahrens Der Beschuldigte hat zwei Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten aus den Jahren 2007 und 2011 (Urk. 45). Diese nicht einschlägigen Vorstrafen wirken sich leicht straferhöhend aus. Inzwischen wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom
  31. Oktober 2012 wegen einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern, Drohung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Tätlichkeiten mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt (Urk. 45 S. 2). Da der Beschuldigte diese Taten jedoch allesamt vor Eröffnung der zu vorliegenden Anklagevorwürfen führenden Strafuntersuchung im Dezember 2010 (vgl. Urk. 1 S. 4) begangen hat (12. Oktober 2008 bis 15. August 2010; vgl. Urk. 49/18 S. 4 f.), kann ihm folglich der Vorwurf der Delinquenz während laufenden Strafverfahrens nicht gemacht werden. - 24 - c) Nachtatverhalten Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte sich im Laufe des Verfahrens teilweise geständig zeigte, dies jedoch nur, nachdem die Beweislage stark gegen ihn sprach, weshalb das Geständnis nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 34 S. 39 Ziff. 3.3.3.). 4.3. Würdigung Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 48 Monaten und unter Berücksichtigung der straferhöhenden (zwei Vorstrafen) und strafmindernden (Geständnis) Faktoren, erscheint eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Daran anzurechnen sind 58 Tage Untersuchungshaft. VI. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten steht bereits von Gesetzes wegen die Ausfällung einer bedingten (Art. 42 StGB) oder teilbedingten (Art. 43 StGB) Strafe nicht zur Diskussion. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolge
  32. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kostenauflage (Dispositivziffer 5) zu bestätigen.
  33. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
  34. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine allfällige Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. - 25 -
  35. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 13'369.75 geltend (Urk. 62/2-3). Da sich jedoch die in der Honorarrechnung aufgeführten Posten bis und mit Studium des begründeten vorinstanzlichen Urteils auf das erstinstanzliche Verfahren beziehen und deshalb auch in diesem geltend zu machen sind, sind diese Posten im Berufungsverfah- ren nicht zu entschädigen. Weiter ist die Honorarrechnung wegen übermässigen Aufwands zu kürzen, hat doch der Verteidiger allein für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung über 27 Arbeitsstunden gebraucht, was eindeutig zu viel ist. Auch im Vergleich zum Verteidiger des Beschuldigten B._____, dessen Straff- all umfangreicher war, erscheint die geltend gemachte Entschädigung als über- höht. Dementsprechend ist die Honorarrechnung des amtlichen Verteidigers zu kürzen und es ist ihm eine Entschädigung von Fr. 8'500.-- auszuzahlen. Es wird beschlossen:
  36. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
  37. Dezember 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
  38. (…)
  39. (…)
  40. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 die weiteren Kostenbetragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 200.00 Auslagen Untersuchung Fr. 10'179.20 amtliche Verteidigung RAin X1._____ Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  41. (…) - 26 -
  42. (Mitteilungen)
  43. (Rechtsmittel)"
  44. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  45. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig -der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 u. 2 StGB, -der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie -der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 6 in Verbindung mit al. 5 aBetmG, Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie Art. 25 StGB.
  46. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 58 Tage durch Haft erstanden sind.
  47. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.
  48. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.-- amtliche Verteidigung
  49. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 27 -
  50. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Bezirksgericht Horgen, z.H. Ersatzrichterin Cartelli betr. Straf- prozess Nr. GG130025 − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
  51. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Gegen die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung kann gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO beim Bundesstrafgericht Beschwerde erhoben werden. - 28 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Februar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB130174-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 25. Februar 2014 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. U. Hubmann, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Entführung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Dezember 2012 (DG120206)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. Juni 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB − der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 6 in Verbindung mit al. 5 aBetmG, Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie Art. 25 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 58 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 die weiteren Kostenbetragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 200.00 Auslagen Untersuchung Fr. 10'179.20 amtliche Verteidigung RAin X1._____ Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 3 -

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge

a) Der Staatsanwaltschaft (schriftlich; Urk. 52 S. 1)

1. (…)

2. In Aufhebung von Dispositiv Ziffer 2 des unter Verfahrensnummer DG120206 ergangenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom

10. Dezember 2012 sei A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten zu bestrafen, dies unter Anrechnung von 58 Tagen, die durch Haft erstanden sind.

3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Dezember 2012 zu bestätigen.

b) Des Beschuldigten in der Anschlussberufung (schriftlich; Urk. 54 S. 1 f.) "- Dispositiv Ziffer 1, 3. Lemma, des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abtei- lung, vom 10. Dezember 2012 sei aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 6 in Verbindung mit al. 5 aBetmG, Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie Art. 25 StGB freizusprechen.

- Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom

10. Dezember 2012 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheits- strafe von 24 Monaten, unter Aufschub des Vollzuges und Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, zu bestrafen.

- Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom

10. Dezember 2012 sei aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen, im Übrigen vom Staat zu tragen."

- 4 - Erwägungen I. Verfahrensgang / Prozessuales 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 10. Dezember 2012 (Urk. 34 S. 3). Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten am 10. Dezember 2012 der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB und der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 6 in Verbindung mit al. 5 aBetmG, Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie Art 25 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 40 Monaten Freiheitsstrafe. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurde dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts des Staates (Urk. 34 S. 40). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 Berufung an (Urk. 25). 1.3. Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 (Urk. 26) ersuchte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bei der Vorinstanz um sofortige Entlassung aus der Verteidigerstellung, da sie – wegen Übernahme einer Führungsposition in einem Wirtschaftsunternehmen – ihre aktive Anwaltstätigkeit einstellen werde. Gleichzeitig schlug sie als neuen amtlichen Verteidiger RA lic. iur. X._____ vor, wobei sie darauf hinwies, dass der Beschuldigte mit dem Verteidigerwechsel ein- verstanden sei (Urk. 26 S. 2). Nach entsprechender Rücksprache mit RA X._____ entliess die Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2013 RAin Dr. iur. X1._____ per 14. Januar 2013 als amtliche Verteidigerin und ernannte RA lic. iur. X._____ per 15. Januar 2013 als neuen amtlichen Verteidiger (Urk. 28). 1.4. In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Eingabe vom 3. April 2013 die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 35). Mit

- 5 - Präsidialverfügung vom 2. Mai 2013 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 36). Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 liess der Beschuldigte Anschlussberufung erklären (Urk. 38). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2013 wurde der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten zugestellt (Urk. 40). 1.6. Am 12. Juli 2013 wurde auf den 28. Oktober 2013 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 42 ff.). 1.7. Am 28. Oktober 2013 fand die Berufungsverhandlung statt, wobei der Verteidiger des Beschuldigten B._____ (Verfahrensnr. SB130151) den Antrag auf Beizug der Akten i.S. C._____ aus dem Jahr 2007 stellte, was gutgeheissen wur- de, wobei die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichteten (Prot. II S. 6, S. 8 f.). In der Folge wurden die entsprechenden Akten beigezogen und den Parteien mit Präsidialverfügung vom 5. November 2012 eine Frist bis zum

10. Dezember 2013 angesetzt, um die Akten einzusehen und um schriftlich Stel- lung zu nehmen (Urk. 57). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich datiert vom 29. November 2013 (Urk. 59) und diejenige der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten vom 5. Dezember 2013 (Urk. 60). Die Stellungnahme des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten B._____ (Verfah- rensnr. SB130151) vom 9. Dezember 2013 wurde ebenfalls zu den vorliegenden Akten genommen (Urk. 63).

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich richtet sich gegen die Strafzumessung, wobei eine höhere Strafe beantragt wird (Urk. 35 S. 3 f., Urk. 52 S. 1). 2.2. Die Anschlussberufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldpunkt, bezogen auf einzelne Handlungen, die Bemessung der Strafe sowie

- 6 - dementsprechend auf die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Urk. 38 S. 2 f., Urk. 54 S. 1 f.). 2.3. Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen ist einzig die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). II. Beweisanträge Wie bereits erwähnt, stellte der Verteidiger des Beschuldigten B._____ (Verfah- rensnr. SB130151) den Antrag auf Beizug der Strafakten i. S. C._____ aus dem Jahr 2007 (vgl. oben Ziff. I. 1.7.). III. Sachverhalt

1. Unbestrittene Sachverhalte Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz anerkannt, zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ den Geschädigten C._____ am 16. September 2007 an dessen Wohnort an der …strasse .. in Zürich mit einem Auto abgeholt und diesen auf dem Rücksitz des Fahrzeugs platzneh- men lassen, wobei sich die hintere Türe aufgrund der Kindersicherung von innen nicht mehr habe öffnen lassen, was der Beschuldigte und B._____ gewusst und auch beabsichtigt hätten. Der Beschuldigte anerkannte weiter, den Beschuldigten an seinen Wohnort in D._____ gebracht zu haben und diesen dort geschlagen zu haben. Sodann aner- kannte der Beschuldigte, den Geschädigten über Nacht in seinem Keller einge- sperrt zu haben, ohne dass dieser die Möglichkeit gehabt habe, daraus zu ent- kommen. Weiter räumte der Beschuldigte ein, den Geschädigten C._____ zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ zur Anwältin des Geschädigten gefahren zu ha- ben, wobei er im Auto geblieben sei. Danach habe er den Geschädigten dorthin

- 7 - zurückgefahren, wo dieser am Vortag in sein Auto eingestiegen sei (Urk. 6/3 S. 3 ff., Urk. 6/5 S. 4, Urk. 21 S. 3).

2. Bestrittene Sachverhalte Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch bezüglich mehrerer Eskalations- handlungen, welche ihm im Rahmen der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Nötigungshandlungen (Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 StGB) vorgeworfen werden und bezüglich welcher er von der Vor- instanz schuldig gesprochen wurde. Im Konkreten sei anhand der vorhandenen Beweismittel bzw. der Aussagen des Geschädigten C._____ nicht rechtsgenü- gend erstellt, dass er gegen seinen Willen in das Auto mit dem Beschuldigten und B._____ eingestiegen sei und dass die von C._____ beschriebenen Nötigungs- handlungen tatsächlich verübt worden seien. Ebenso wenig seien etliche dem Beschuldigten vorgeworfenen späteren Taten erstellt, welche er an C._____ in seinem Garten im Zelt und im Keller verübt haben soll (Urk. 54 S. 10 ff.). Sodann verlangt der Beschuldigte den Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 6 in Verbindung mit al. 5 aBetmG, Art. 19 Ziff. 2 lit. a. aBetmG und Art. 25 StGB. Auch diesbezüglich lasse sich der Sachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel und insbesondere der Aussagen des Geschädigten C._____ nicht rechtsgenügend zu Lasten des Beschuldigten erstellen, welcher von Kokain nichts gewusst und vielmehr stets von Geld ausgegangen sei (Urk. 38 S. 2 und 3, Urk. 54 S. 5 ff.). Vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte, dem Geschädigten C._____ eine Schusswaffe (Pistole oder Pumpaktion) auf Gesichtshöhe vorgehalten zu haben, um so von diesem den Aufbewahrungsort des Tags zuvor eingeführten Kokains zu erfahren und dadurch das Kokain zurückzuerlangen. Weiter bestritt der Be- schuldigte, dass sich der Geschädigte auf der Fahrt einen Plastiksack über den Kopf habe stülpen müssen und B._____ diesem in seinem Beisein das Mobiltele- fon abgenommen und daraufhin SIM-Karte sowie Akku aus dem Fenster gewor- fen habe. Bestritten ist auch, dass der Beschuldigte dem Geschädigten C._____

- 8 - den Lauf der Schusswaffe in den Mund gehalten und ihn gefragt habe, ob er ster- ben wolle. Der Beschuldigte bestritt weiter, dass er und B._____ am Morgen des 17. Sep- tember 2007 C._____ erneut mit Schlägen und Gegenständen traktiert hätten, um den Aufbewahrungsort des Kokains zu erfahren. Einerseits indem der Beschuldig- te mit der flachen Hand sowie mit einer Gitarre gegen den Kopf und mit einer Gar- tenkralle gegen den linken Oberschenkel von C._____ geschlagen habe, und an- dererseits indem B._____ von hinten wiederholt Fusstritte gegen den Rücken von C._____ ausgeführt sowie mindestens zweimal ein Elektroschockgerät gegen dessen Halsschlagader und Nacken einsetzt habe, wobei diese Handlungen zum Nachteil von C._____ zu keinen bleibenden körperlichen Schäden geführt hätten. Weiter bestritt der Beschuldigte gewusst zu haben, dass es sich bei dem, was C._____ herausgeben sollte, um Kokain gehandelt habe (Urk. 1/23 S. 8). In der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aus- sagen und erklärte als Grund, wieso er C._____ festgehalten habe, dass er be- trunken gewesen sei und nicht mehr habe fahren können. C._____ habe wegen eines Schlags mit einer Anzeige gedroht, ausserdem habe er die Kinder und Waf- fen im Haus gehabt, weshalb er C._____ im Keller festgehalten habe. Das mit der Gitarre sei eindeutig erfunden gewesen, da könne man nachher nicht mehr um- herlaufen. Das mit der Waffe in den Mund habe er auch nicht gemacht (Urk. 51 S. 4 ff.).

3. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob die eingeklagten Sachverhalte auf- grund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden können.

4. Zu den beigezogenen Strafakten i.S. C._____ (SB130151, Urk. 85 u. Urk. 86) nahmen die Parteien wie folgt Stellung: 4.1. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2013 fest, dass C._____ seine Schilderungen lange vor den Befragungen im vor- liegenden Verfahren gegenüber seiner Verteidigerin geäussert hat und zwar im Sinne seiner später deponierten Aussagen. Es gebe aber keine nachvollziehbare

- 9 - und sinnvolle Erklärung dafür, dass C._____ gegenüber seiner Verteidigerin die Unwahrheit gesagt haben sollte. Selbst wenn C._____ das Drogengeschäft selbst finanziert hätte und das Reisearrangement in die Dominikanische Republik ge- bucht hätte, heisse das noch lange nicht, dass er nicht im Auftrag von B._____ gehandelt habe. Ebenso spreche dies nicht gegen das von C._____ ge- nannte Motiv, er habe mit dem Drogenimport seine finanzielle Lage aufbessern wollen. Ausserdem habe C._____ nicht von einer finanziellen Notlage gespro- chen. Es sei zwar richtig, dass es Widersprüche in den Aussagen C._____s in Bezug auf die Bezahlung gebe, was aber daher rühre, dass der Vorfall im Zeit- punkt der Aussage schon lange zurückgelegen habe und sich die Widersprüche nicht auf essentielle Elemente bezogen hätten. C._____ habe aber gesagt, dass er auf Anweisung von "E._____" gebucht habe, bzw. dass dieser bestimmt habe, dass er mit Edelweiss fliegen müsse, er selber (C._____) aber das Hotel habe wählen können. Diese Differenzierung spreche für seine Glaubwürdigkeit. Der von C._____ geschilderte Ablauf der Auftragserteilung in Punta Cana (Urk. 9/2 S. 2 f.) decke sich zudem zeitlich mit dem Umstand, dass B._____ am 12. September 2007 aus der Dominikanischen Republik ausgereist sei, während C._____ am

7. September 2012 (recte 2007) ein- und am 14. September 2012 (recte 2007) ausgereist sei. Gegen die These, C._____ habe den Drogentransport in Eigenre- gie durchgeführt, spreche, dass er das Kokain gemäss eigenen Angaben weder genauer angeschaut noch sich um dessen Gewicht gekümmert habe (SB130151, Urk. 85/4 S. 2). Dies spreche vielmehr dafür, dass C._____ hier das Erleben als Drogenkurier schildere, ohne sich dessen bewusst gewesen zu sein. Es gebe für die Staatsanwaltschaft keine Gründe, um an der Glaubwürdigkeit von C._____ zu zweifeln (Urk. 59 S. 1 ff.). 4.2. Der Verteidiger erklärt in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2013, C._____ habe anlässlich seiner allerersten Befragung unmittelbar nach seiner Festnahme am 15. September 2007 eingestanden, das Kokain in der Dominikani- schen Republik in eigener Regie gekauft und in die Schweiz geschmuggelt zu haben. Er habe die Drogen bei einem einschlägig bekannten Kollegen besorgt und dabei beabsichtigt, diese in Zürich gewinnbringend weiterzuverkaufen, wobei er den Kauf teils mit eigenem und teils mit geliehenem Geld finanziert habe

- 10 - (SB130151, Urk. 85/3). In der anschliessenden staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme habe er diese Angaben bestätigt (SB130151, Urk. 85/4), wobei er in bei- den Einvernahmen auf einen allfälligen Auftraggeber angesprochen worden sei. Ebenso sei er gefragt worden, ob er bezüglich des Drogentransports unter Druck gesetzt worden sei, war er ebenfalls klar verneint habe. Es liege deshalb auf der Hand, dass C._____ sich nicht in einer Druck- und Angstsituation befunden habe. C._____ habe ausgesagt, er habe genau aufgrund des inkriminierten Vorfalls mit A._____ und B._____ keine Angaben zu seinem angeblichen Auftraggeber und Abnehmer – B._____ – machen wollen (Urk. 9/6 S. 12). Dieser Vorfall habe sich jedoch nach den ersten Einvernahmen von C._____ ereignet, weshalb es keinen Grund gegeben habe, die Drogeneinfuhr auf die eigene Kappe zu nehmen. Die Begründung von C._____, weshalb er von seinen früheren konstanten Aussagen über eine eigene Drogeneinfuhr abgewichen sei und neu B._____ als eigentlichen Auftraggeber belastet habe, mache daher schlicht keinen Sinn. Dass C._____ sich generell vor B._____ gefürchtet habe, sei nicht plausibel und entbehre jeder Logik, da keine früheren unangenehmen Erlebnisse mit B._____ bekannt seien und C._____ sich ja gemäss eigenen Angaben von B._____ für einen Drogen- transport habe einspannen lassen, wozu er kaum bereit gewesen wäre, wenn er B._____ tatsächlich als derart gefährlich wahrgenommen hätte. Ausserdem hätte C._____ ohne weiteres den Kurierdienst im Auftrag eines Hintermannes geltend machen können, ohne dessen Namen zu nennen. Dass C._____ eine solche Konstellation jedoch seit Beginn des Strafverfahrens nicht einmal ansatzweise thematisiert habe, verdeutliche, wie er damals von Anfang an habe reinen Tisch machen und das tatsächlich Vorgefallene zugeben wollen. Dabei sei dem im Drogengeschäft nicht unerfahrenen C._____ sicherlich bekannt gewesen, dass die Bekanntgabe allfälliger Auftraggeber in seinem Strafverfahren und insbeson- dere hinsichtlich des Strafmasses relevant gewesen wäre. Dass C._____ von An- fang an keine Angaben zu Hintermännern gemacht habe, habe eher mit dem Wissen zu tun gehabt, dass sich solche Behauptungen mangels Substanz nicht hätten erhärten lassen und von der Strafbehörde als unglaubhaft gewürdigt wür- den. Der wirkliche Sachverhalt betreffend die Drogeneinfuhr vom 15. September 2007 entspreche daher den Erkenntnissen und Aussagen im früheren Strafverfah-

- 11 - ren. Weiter habe C._____ im damaligen Strafverfahren ausgesagt, dass er Fr. 10'000.-- von einer Person ausgeliehen habe, deren Namen er nicht sagen wolle (SB130151, Urk. 85/3 S. 2, Urk. 85/4 S. 4 f.). Anlässlich der Hauptverhand- lung habe C._____ vage erklärt, er habe das Geld von seinem Chef bekommen (SB130151, Prot. I S. 9). Dies sei jedoch eine blosse Behauptung und absolut unglaubwürdig, da C._____ später geltend gemacht habe, dass B._____ die Dro- gen bezahlt habe (Urk. 9/2 S. 7 f.). Diese von einer Drittperson ausgeliehene Summe entspreche jedoch ziemlich genau dem Darlehen, welches B._____ sei- nen Aussagen zufolge C._____ für die Finanzierung eigener Geschäfte in der Dominikanischen Republik zur Verfügung gestellt habe (Urk. 7/4 S. 11 ff., vgl. Urk. 54 S. 5 f. u. S. 7 f.). Diese früheren Aussagen von C._____ stimmten mit den An- gaben von B._____ betreffend das ausstehende Darlehen überein und könnten kein Zufall sein. Die aus dem früheren Strafverfahren von C._____ gewonnenen Erkenntnisse stützten daher den Standpunkt des Beschuldigten und von B._____, nämlich dass der eine C._____ einen Geldbetrag von einigen tausend Franken zur Verwendung für eigene Zwecke ausgeliehen habe und das Geld anschlies- send auf jeden Fall habe zurück haben wollen und der andere ihn bei diesem Vorhaben als "Schläger" unterstützt habe. Dass der Beschuldigte A._____ vor diesem Hintergrund von einer vermeintlichen Wiederbeschaffung von Drogen nichts gewusst habe und darüber auch nichts habe wissen können, verstehe sich von selbst. Auch C._____s Vorstrafen sprächen deutlich dafür, dass seine Anga- ben im Strafverfahren gegen ihn den Tatsachen entsprochen hätten und er die Drogen für den Weiterverkauf auf eigene Rechnung beschafft und eingeführt ha- be. Gemäss Verteidigung sprächen die beigezogenen Strafakten aus dem Jahr 2007 klar gegen eine Drogeneinfuhr im Auftrag von B._____ und folglich auch dage- gen, dass es bei den Interventionen vom 16. September 2007 um die Wiederbe- schaffung des Kokains gegangen sein soll. Es sei weder nachvollziehbar noch lo- gisch, weshalb C._____ drei Jahre später und in Widerspruch zu seinen früheren konstanten Aussagen einen Drogentransport im Auftrag von B._____ behauptet habe. Vor allem in Bezug auf das Wissen des Beschuldigten um den Zweck sei- nes "Einsatzes" dürfe nicht auf die Aussagen von C._____ abgestellt werden. Die

- 12 - vorinstanzliche Verurteilung in Bezug auf den Vorwurf der Gehilfenschaft zur Wi- derhandlung gegen das BetmG sei daher zu Unrecht erfolgt und im Berufungsver- fahren zu korrigieren (Urk. 60 S. 2 ff.).

5. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Geschädigten C._____, der Zeugin Rechtsanwältin F._____, des Mitbeschuldigten B._____ (separates Ver- fahren) und jene des Beschuldigten vor. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (Urk. 34 S. 8), wurde der bei der Polizei befragte G._____ nicht mit dem Beschul- digten konfrontiert, weshalb seine Aussagen nicht gegen den Beschuldigten ver- wendet werden können. Im übrigen wurden die Teilnahmerechte des Beschuldig- ten bei den Beweiserhebungen gewahrt und die genannten Beweismittel sind un- eingeschränkt verwertbar. Der Mitbeschuldigte B._____ wurde zwar mit dem Be- schuldigten in diesem Verfahren nicht konfrontiert, was mangels Belastungen des Beschuldigten durch B._____ jedoch keine Rolle spielt (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). 5.1. Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Beweis- würdigung im Allgemeinen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 6). 5.2. Die Beweismittel, nämlich die Aussagen des Geschädigten C._____, der Zeugin F._____, des Mitbeschuldigten B._____ und jene des Beschuldigten hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (Urk. 34 S. 8 ff.) und sorgfältig ge- würdigt. Zusammengefasst kam die Vorinstanz korrekterweise zum Schluss, dass in Anbetracht der für das relevante Geschehen glaubhaften und verwertbaren Aussagen des Geschädigten C._____ der Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 30, Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich zur Verdeutlichung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Behaup- tung des Beschuldigten, davon ausgegangen zu sein, dass es sich um das "Ein- treiben" einer Darlehensschuld handle, als Schutzbehauptung erweist. Mit der Vo- rinstanz ist dabei zum Einen festzuhalten, dass Geld, welches der Betreffende nicht mit sich trägt, selbstredend nicht erhältlich gemacht werden kann, indem

- 13 - man diesen an einem fremden Ort unter Gewaltanwendung festhält. Die Begrün- dung des Beschuldigten und B._____s für ihr Verhalten macht deshalb keinen Sinn. Ein Darlehen kann man vielmehr ganz legal auf dem Rechtsweg geltend machen. Zum Anderen leuchtet mit der Vorinstanz nicht ein, weshalb im An- schluss an das Festhalten des Geschädigten dessen Anwältin aufgesucht wurde, wenn nicht zur Abklärung, ob der Geschädigte tatsächlich von der Polizei mit den importierten Drogen verhaftet worden war. Insgesamt lassen sich mit der Vorinstanz die Aussagen des Geschädigten in den vom Beschuldigten eingestandenen Sachverhalt überzeugend einbetten während die Version des Beschuldigten im Gesamtzusammenhang keinen Sinn macht. Wenn der Verteidiger geltend macht, es sei nicht erstellt, dass der Geschädigte gegen seinen Willen in das Auto mit dem Beschuldigten und B._____ einstieg, ist dem im Übrigen zu entgegnen, dass dies gar nicht eingeklagt ist. Vielmehr geht es darum, dass der Geschädigte ohne Zwang aber aufgrund einer List des Be- schuldigten und B._____s ins Auto einstieg und in der Folge aufgrund der aktivierten Kindersicherung nicht mehr aussteigen konnte und darauf gegen seinen Willen an einen anderen Ort verbracht und dort festgehalten wurde. Soweit der Verteidiger ausführt, auch im Falle von Drogen machten die vorgeworfenen Tathandlungen des Beschuldigten und B._____s keinen Sinn, da es naheliegen- der gewesen wäre, C._____ an dessen Wohnort zu bringen und diesen gleich nach Drogen zu durchsuchen (Urk. 54 S. 7), ist dem Folgendes zu entgegnen: Wenn jemand importierte Drogen an seinem Auftraggeber vorbeischleusen will, verkauft er sie wohl entweder umgehend nach der Einfuhr an eine Drittperson o- der versteckt sie an einem sicheren Ort, nicht jedoch zu Hause, wo einerseits noch die Ehefrau wohnt und andererseits der Auftraggeber nach den Drogen su- chen könnte. Ausserdem ist es wegen der Kenntnis der Räumlichkeiten und der sich darin befindlichen Tatwaffen einfacher, jemanden zum Zwecke des In- Erfahrung-Bringens bestimmter Angaben an einem den Tätern (und nicht dem Opfer) bekannten Ort festzuhalten. Von diesen Annahmen sind wohl auch B._____ und der Beschuldigte ausgegangen und haben C._____ deshalb an den Wohnort von A._____ gebracht. Wenn der Verteidiger weiter ausführt, dass es bei

- 14 - den Hintergründen für die Tat um Drogen und Darlehen gegangen sein könnte, ist dem zu entgegnen, dass dies von keinem der Beteiligten je behauptet wurde und ausserdem bedeuten würde, dass C._____ zwar für B._____ Drogen transpor- tiert, gleichzeitig aber noch ein Darlehen von diesem (wofür?) aufgenommen hät- te. Insbesondere hätte es für C._____ keinen Grund gegeben, ein Darlehen – bei gleichzeitiger Bezeichnung von B._____ als Auftraggeber des Drogentransports – abzustreiten. Weiter muss ein Schlag mit der Gitarre auf den Kopf (und nicht ins Gesicht) entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht zwingend sichtbare Verlet- zungen mit sich bringen. Weiter ist nach Einsicht in die Stellungnahmen zu den beigezogenen Akten i.S. C._____ (SB130151, Urk. 85) Folgendes zu bemerken: Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, dass C._____ gemäss seinen eigenen Angaben auf- grund der angeklagten Entführung keine Aussagen zu den Hintermännern (B._____ und A._____) habe machen wollen, dieser Vorfall jedoch nach den ent- sprechenden Aussagen C._____s geschehen sei und die Erklärung C._____s, wieso er die Hintermänner in den ersten Aussagen nach seiner Verhaftung ver- schwiegen habe, folglich keinen Sinn mache. Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr hat C._____ ausgesagt, er habe genau darum, was passiert sei, keine Angaben über Auftraggeber und Abnehmer gemacht. Wenn er etwas gesagt hätte, wäre genau dasselbe passiert (Urk. 9/6 S. 12). Damit meint C._____, dass er aus Angst vor Repressalien die Hintermänner verschwiegen hat. Es ist plausibel, dass C._____ – spätestens nach seiner Verhaftung – Angst vor B._____ hatte, immer- hin handelt es sich hierbei um den Drahtzieher eines Drogenhandelunterneh- mens, und dass er es deshalb zu Beginn vorzog, sämtliche Hintermänner zu ver- schweigen. Weiter führte der Verteidiger ins Feld, dass es sich beim von C._____ zu Beginn behaupteten Darlehen zum Zwecke des Drogenerwerbs ziemlich ge- nau um die gleiche Summe gehandelt habe, wie beim von B._____ behaupteten Darlehen, welches er C._____ gewährt habe, was kein Zufall sein könne. Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei dem von C._____ in seinen früheren Aussagen behaupteten Darlehen um Fr. 10'000.-- gehandelt habe, bei dem von B._____ angegebene Darlehen dagegen um Fr. 7'000.--, weshalb es sich keineswegs um "ziemlich genau die gleichen Summe" handelt. Auch ist unklar, inwieweit die Vor-

- 15 - strafe C._____s für einen eigenständigen Drogentransport sprechen soll, so kann er die ihm damals zur Last gelegten Handlungen doch genau so gut wiederum im Auftrag eines Dritten gemacht haben. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass C._____ seine in diesem Verfahren vorgebrachte Version bereits wenige Tage nach seiner Verhaftung am 15. September 2007 gegenüber seiner Verteidi- gerin äusserte (Urk. 10 S. 4) und entgegen der Ansicht der Verteidigung des Be- schuldigten eben nicht erst drei Jahre später. Weiter spricht mit der Staatsanwalt- schaft für die Version C._____s, dass es für einen eigenständigen und ins eigene Portemonnaie wirtschaftenden Drogentransporteur eigenartig anmutet, wenn die- ser das Kokain weder genauer überprüft noch dessen genaues Gewicht kennt. Insgesamt besehen ist der eingeklagte Sachverhalt auch gestützt auf die Er- kenntnisse nach dem Beizug der Strafakten i.S. C._____ und der darauf erfolgten Stellungnahmen der Parteien als erstellt zu betrachten. IV. Rechtliche Würdigung

1. In Bezug auf die zutreffende rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie als Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 6 in Verbindung mit al. 5 aBetmG, Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie Art. 25 StGB kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 30-34; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Betreffend den Vorwurf der Entführung und Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und. 2 StGB ist Folgendes zu bemerken: Der Freiheits- beraubung macht sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt, unrechtmässig gefangen hält oder auf andere Weise jemandem unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wer dagegen jemanden an einen anderen Ort verbringt, wo er sich in der Gewalt des Täters oder eines Dritten befindet und unabhängig von dessen Willen nicht an seinen früheren Auf- enthaltsort zurückkehren kann, macht sich der Entführung strafbar. Wenn jemand eine Person verschleppt und in der Folge gefangen hält, liegt eine Entführung und eine Freiheitsberaubung vor, wobei Erstere in Letztere übergeht, sobald das

- 16 - Opfer nicht mehr verschoben, sondern am Zielort festgehalten wird (Delnon/Rüdy in BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, N 46 zu Art. 183). Durch eine List gelang es dem Beschuldigten und B._____, den Geschädigten in das Auto des Beschuldigten zu locken und in der Folge mit aktivierter Kindersicherung an einen anderen Ort zu bringen und schliesslich im Haus des Beschuldigten gefangen zu halten. Mit diesem Vorgehen hat sich der Beschuldigte folglich der Entführung und der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 u. Abs. 2 StGB schuldig gemacht. V. Sanktion

1. Strafrahmen Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Strafrahmen sind zu bestätigen und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 34 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Beanstandungen Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich macht in ihrer Berufungserklärung geltend, bei der objektiven Tatschwere sei zu ergänzen, dass das Tatvorgehen an den qualifizierten Tatbestand der grausamen Behandlung gemäss Art. 184 Abs. 3 StGB grenze. Bei der subjektiven Tatkomponente sei von der ersten Instanz zu wenig berücksichtigt worden, dass der Betrag von Fr. 4'000.-- bis 5'000.-- im Vergleich zu den Gewalttaten, zu denen sich der Beschuldigte habe hinreissen lassen, nicht als "erheblich" sondern eigentlich als "mickrig" zu bezeichnen sei, was sich stark verschuldenserhöhend auswirken müsse. Zudem habe sich der Beschuldigte für eine eigentliche Machdemonstration im Rahmen einer Drogenorganisation einspannen lassen, die stark an mafiöse Methoden erinnerten. Das Wissen um diese absolute Nichtigkeit des Handlungsgrundes im Vergleich zum Eingriff in die körperliche und seelische Integrität des Opfers er- höhe das Verschulden in subjektiver Hinsicht weiter. Auch sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass das gewählte Vorgehen und der dafür aufgewendete, erhebliche Aufwand nur wegen einer grösseren Menge Betäubungsmittel getätigt

- 17 - worden sei. Dementsprechend sei das Verschulden des Beschuldigten betreffend Nötigungshandlungen und Freiheitsberaubung als schwer zu bezeichnen eine Einsatzstrafe von 42 Monaten angemessen. Bezüglich Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beantragt die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 35 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von insgesamt 52 Monaten (Urk. 35 S. 2).

3. Zusatzstrafe Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamt- strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich. Die Bildung einer Gesamtstrafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist also nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit oder mehrere Bussen ausgesprochen werden. Demnach ist es beispielsweise ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Oktober 2012 käme daher nur eine Geldstrafe in Betracht. Da vorliegend jedoch eine Freiheitsstrafe von weit über einem Jahr im Raum steht (vgl. unten stehende Erwägungen in Ziff. 4), kommt eine Geldstrafe für die heute zu beurteilenden Delikte von vornherein nicht in Betracht. Für diese ist daher eine selbständige Strafe auszufällen, ohne Rückgriff auf Art. 49 Abs. 1 StGB und damit ohne Anwendung des Asperationsprinzips.

4. Strafzumessung Die Vorinstanz hielt die Grundsätze der Strafzumessung korrekt fest (Urk. 34 S. 35 f.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzumessung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend

- 18 - skizzierte Modell vorgegeben hat (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom

25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Bundesgerichts werden ergänzt durch weitere Straf- zumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt nach der Rechtsprechung bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.5.2.; BGE 136 IV 55 E. 5.4. und BGE 134 IV 17 E. 2.1.). Dieses beurteilt sich anhand der gesamten Tatumstände. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa

– neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen einen geringe- ren Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetzbuch selbst erwähnt verschiedene Um- stände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswer- ten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21

- 19 - StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldens- mindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, N 7 u. N 11 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, des- to schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 179 N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2012, N 21 zu Art. 47 StGB). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 3.A., Basel 2013, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47 StGB). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien bewertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. De- zember 2011 E. 4.4.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen

- 20 - Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom

7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (Urteil 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.2). Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hinge- wiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafen und Mass- nahmen, 8. Auflage, 2007, S. 74). Die Frage einer Unterschreitung des ordentli- chen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu

- 21 - berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätz- lich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010 und 6B_626/2011 vom

8. Dezember 2011 E. 4.4.). Der abstrakte Strafrahmen reicht von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 1 al. 9 i.V.m. Abs. 2 lit. a aBetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass beim Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, weshalb die mehrfache Tatbegehung sowie die Gehilfenschaft und der Versuch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (Urk. 34 S. 35). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er dieses Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamt- strafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E.1.2.2. mit Hinweisen).

- 22 - 4.1. Tatkomponente Gemäss Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit für die Tat die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe be- droht ist, eine Einsatzstrafe festzusetzen. Im vorliegenden Fall ist das schwerste Delikt die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmitteldelikt für das eine Einsatzstrafe zu bilden ist. Der Beschuldigte, welcher als Gehilfe tätig war, hat dem Mitbeschuldigten B._____ dabei geholfen, eine grössere Menge Kokain, welche der Geschädigte im Auftrag von B._____ in die Schweiz geschmuggelt hatte, von diesem zurückzuerlangen, damit B._____ die Drogen dann hier weiter gewinnbringend verkaufen konnte. Das objektive Tatverschulden ist noch als eher leicht zu qualifizieren. Mit der Vorinstanz ist beim subjektiven Verschulden zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven handelte. B._____ versprach ihm bei einem erfolgreichen Vorgehen einen doch erheblichen Betrag zwischen Fr. 4'000.-- und Fr. 5'000.--. Bezüglich Gehilfenschaft zum Anstalten treffen betreffend der Widerhandlung gegen das BetmG ist von einer Einsatzstrafe von einem Jahr auszugehen. Hinsichtlich der Nötigungshandlungen fällt ins Gewicht, dass im Rahmen derselben kaum schlimmere Handlungen vorstellbar sind als die vorliegend

– Todesdrohungen, Waffe in den Mund, Lade- und Entladebewegungen, Elektro- schockgerät gegen Halsschlagader und Nacken, Gitarre gegen Kopf, Gartenkralle gegen Oberschenkel – dem Beschuldigten vorgeworfenen. Dementsprechend ist das Verschulden betreffend die Nötigungshandlungen als schwer einzustufen. Das Verschulden bezüglich der Freiheitsberaubung und Entführung ist mit der Vorinstanz als erheblich einzustufen. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 36 Monate ist angemessen.

- 23 - 4.2. Täterkomponente

a) Persönliche Verhältnisse, Werdegang Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Werdeganges des Beschuldig- ten kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 34 S. 38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend und ergänzend aus, dass er nun mehr und ab dem nächsten Jahr (2014) voll arbeiten könne. Sein Chef, H._____, sei über das Strafverfahren informiert. Dieser habe gesagt, dass wenn er sich anstrenge und zuverlässig arbeite, er nächstes Jahr fest bei diesem arbeiten könne. Zur Zeit werde er teilweise vom Sozialamt unter- stützt (Urk. 51 S. 2 f.) Es sei ein Verfahren wegen Körperverletzung pendent. Es habe sich um einen Raufhandel gehandelt, wobei er angegriffen worden sei und sich zu heftig gewehrt habe. Es sei Anklage erhoben worden (Urk. 51 S. 4). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen (vgl. Urk. 34 S. 38 Ziff. 3.3.1. in fine).

b) Vorstrafen / Delinquenz während laufenden Strafverfahrens Der Beschuldigte hat zwei Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten aus den Jahren 2007 und 2011 (Urk. 45). Diese nicht einschlägigen Vorstrafen wirken sich leicht straferhöhend aus. Inzwischen wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom

3. Oktober 2012 wegen einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern, Drohung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Tätlichkeiten mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt (Urk. 45 S. 2). Da der Beschuldigte diese Taten jedoch allesamt vor Eröffnung der zu vorliegenden Anklagevorwürfen führenden Strafuntersuchung im Dezember 2010 (vgl. Urk. 1 S. 4) begangen hat (12. Oktober 2008 bis 15. August 2010; vgl. Urk. 49/18 S. 4 f.), kann ihm folglich der Vorwurf der Delinquenz während laufenden Strafverfahrens nicht gemacht werden.

- 24 -

c) Nachtatverhalten Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte sich im Laufe des Verfahrens teilweise geständig zeigte, dies jedoch nur, nachdem die Beweislage stark gegen ihn sprach, weshalb das Geständnis nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 34 S. 39 Ziff. 3.3.3.). 4.3. Würdigung Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 48 Monaten und unter Berücksichtigung der straferhöhenden (zwei Vorstrafen) und strafmindernden (Geständnis) Faktoren, erscheint eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Daran anzurechnen sind 58 Tage Untersuchungshaft. VI. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten steht bereits von Gesetzes wegen die Ausfällung einer bedingten (Art. 42 StGB) oder teilbedingten (Art. 43 StGB) Strafe nicht zur Diskussion. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolge

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kostenauflage (Dispositivziffer 5) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine allfällige Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 25 -

4. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 13'369.75 geltend (Urk. 62/2-3). Da sich jedoch die in der Honorarrechnung aufgeführten Posten bis und mit Studium des begründeten vorinstanzlichen Urteils auf das erstinstanzliche Verfahren beziehen und deshalb auch in diesem geltend zu machen sind, sind diese Posten im Berufungsverfah- ren nicht zu entschädigen. Weiter ist die Honorarrechnung wegen übermässigen Aufwands zu kürzen, hat doch der Verteidiger allein für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung über 27 Arbeitsstunden gebraucht, was eindeutig zu viel ist. Auch im Vergleich zum Verteidiger des Beschuldigten B._____, dessen Straff- all umfangreicher war, erscheint die geltend gemachte Entschädigung als über- höht. Dementsprechend ist die Honorarrechnung des amtlichen Verteidigers zu kürzen und es ist ihm eine Entschädigung von Fr. 8'500.-- auszuzahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

10. Dezember 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 die weiteren Kostenbetragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 200.00 Auslagen Untersuchung Fr. 10'179.20 amtliche Verteidigung RAin X1._____ Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. (…)

- 26 -

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig -der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1

u. 2 StGB, -der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie -der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 6 in Verbindung mit al. 5 aBetmG, Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie Art. 25 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 58 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.-- amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

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6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Bezirksgericht Horgen, z.H. Ersatzrichterin Cartelli betr. Straf- prozess Nr. GG130025 − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Gegen die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung kann gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO beim Bundesstrafgericht Beschwerde erhoben werden.

- 28 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Februar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder