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SB130168

Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2013-09-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt 1.1 Der eingeklagte Sachverhalt, der sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin stützt, ergibt sich aus der Anklageschrift vom 28. September 2012 (Urk. 21) und findet sich zudem zusammengefasst im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 56 S. 6 f.). Auf diese Darstellungen kann verwiesen werden. 1.2 Der Beschuldigte räumte von Anfang an ein, dass es in der fraglichen Nacht im Badezimmer seiner Wohnung zwischen ihm und der Privatklägerin zu sexuel- len Handlungen und zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Konkret zeigte er sich hinsichtlich des objektiven Tatbestandes teilweise geständig, indem er bestätigte, mit der Privatklägerin Oralsex und Geschlechtsverkehr vaginal sowohl von vorne als auch von hinten vorgenommen zu haben. Ebenso anerkannte er, von der Privatklägerin Oralsex eingefordert zu haben (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 38 S. 8). Er behauptete jedoch stets, alles sei freiwillig, d.h. in gegenseitigem Einvernehmen,

- 7 - geschehen (Urk. 6/2 S. 2; Urk. 6/4 S. 5 und 10 f.; Urk. 38 S. 8 ff.). Er bestritt Fingerpenetration sowie jegliche Gewaltanwendung oder Zwang und damit die rechtliche Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft. Vielmehr machte er geltend, die sexuellen Handlungen und insbesondere der Geschlechtsverkehr seien durch Küsse eingeleitet worden; schon unterwegs auf der Strasse habe man sich geküsst, ebenso zum Abschied (Urk. 6/1 S. 2 und 4 f.; Urk. 6/2 S. 5 und 7; Urk. 6/3 S. 5 f. und 9; Urk. 6/4 S. 7 f.; Urk. 38 S. 8, 13 und 15). An einen Biss in die Brust der Privatklägerin vermochte er sich nicht zu erinnern bzw. er stellte einen solchen als Teil des sexuellen Aktes dar ("höchstens als eine Art der Ausübung des Sex", vgl. Urk. 6/4 S. 9; Urk. 38 S. 9 f.). Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob der bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Beweismittel erstellt werden kann. 1.3 Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 7/1-3; Urk. 37) sowie jenen des Beschuldigten (Urk. 6/1-4; Urk. 38) die Aussagen der Zeugen B._____ (Urk. 8/4), C._____ (Urk. 8/3 und 8/5), D._____ (Urk. 8/1 und 8/6), E._____ (Urk. 8/2 und 8/7), F._____ (Urk. 8/8) und G._____ (Urk. 39) bei den Akten, ferner die Fotodokumentation (Tatortaufnahmen) des Forensischen Institutes Zürich (Urk. 9 und 46), das Chemisch-toxikologische Gutachten betref- fend die Privatklägerin (Urk. 10/4), das Gutachten Amtsärztliche Untersuchung betreffend die Privatklägerin (Urk. 10/6 und Urk. 10/7) und das Chemisch- toxikologische Gutachten betreffend den Beschuldigten (Urk. 11/3). Auf diese Beweismittel ist im Folgenden – soweit für die Urteilsfindung relevant – einzuge- hen. 1.4 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 56 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass ihn keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aus- sage trifft (Urk. 56 S. 9).

- 8 - Ergänzend zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte zwar ein – insofern legitimes – Interesse daran haben könnte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Ausführungen sind deswegen aber nicht mit besonderer Vor- sicht zu würdigen, sondern entscheidend ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Das gilt analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Der allgemeinen Glaubwür- digkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeu- tung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin (vgl. auch nachfolgende Erwägung 1.6) und der weiteren befragten Personen auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. 1.6 Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin bleibt anzufügen, dass kein persönliches Interesse an der Strafverfolgung des Beschuldigten erkennbar ist. 1.6.1 Gemäss übereinstimmender Darstellung kannten sich die Beteiligten zuvor nicht (u.a. Urk. 37 S. 4 und Urk. 38 S. 6, 10). Der Beschuldigte war der Privat- klägerin mithin völlig unbekannt; sie sah ihn in jener Nacht zum ersten Mal (Urk. 7/1 S. 9; Urk. 7/3 S. 7 f.). Es können daher weder Rache noch irgendwelche verletzte Gefühle im Raum stehen. Ein Grund, weshalb sie ihn bewusst falsch anschuldigen und sich dadurch selbst strafbar machen sollte, ist nicht ersichtlich. Auch der Beschuldigte selber weiss keine Erklärung (Urk. 6/2 S. 7 f.; Urk. 38 S. 10). Es war denn auch nicht die Privatklägerin, welche das Strafverfahren ins Rollen brachte, sondern der Taxifahrer D._____ mit seiner telefonischen Meldung an die Polizei kurz nach dem Geschehen am Morgen vor 05.00 Uhr. Somit wurde die Polizei ohne Kenntnis und ohne Wunsch der Privatklägerin durch einen unab- hängigen Dritten alarmiert. Die Privatklägerin verhielt sich gegenüber der Polizei

- 9 - anfänglich sogar äusserst ablehnend, liess sich nur sehr widerwillig betreuen und zur Dienststelle mitnehmen und musste zu einer Einvernahme überredet werden (Urk. 1 S. 6 f.). Mit der Vorinstanz ist die Ansicht zu teilen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten demnach anfänglich gar nicht belasten wollte, was als klares Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu werten ist (Urk. 56 S. 16). Dies wird unterstrichen durch ihre erste Reaktion gegenüber dem Taxifahrer, der sie kurz nach dem Ereignis auf der Strasse ansprach, weshalb sie sich "angepisst" fühlte und worauf sie nach dessen wiederholtem Fragen konterte, sie sei verge- waltigt worden und er solle sie in Ruhe lassen (Urk. 7/1 S. 9; Urk. 7/3 S. 18; Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/6 S. 3 f.). Dem geäusserten Ansinnen des Taxifahrers, die Polizei zu rufen, opponierte sie zudem ausdrücklich (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/6 S. 3 f.). 1.6.2 Anderseits steht eine Zivilforderung der Privatklägerin im Raum, was auf ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens deuten könnte. Die Zivilforderung gründet offensichtlich in der pauschalen Ausgleichszahlung gemäss Vereinbarung der Parteien im Sinne von Art. 53 StGB, deren Vollzug jedoch scheiterte (Urk. 7/2 S. 4 ff.; Urk. 17/6). Diese von der Privatklägerin initiierte Vereinbarung zeigt – entgegen der anderslautenden Betrachtung der Verteidi- gung (Urk. 43 S. 5) – ebenfalls, dass die Privatklägerin kein Interesse an der Strafverfolgung des Beschuldigten hegte, sondern vielmehr eine solche zu ver- hindern wünschte. Den Beweggrund für eine Strafanzeige bildeten die Zivil- ansprüche jedenfalls nicht. Die heute noch gegenständliche (und im Falle einer anklagegemässen Verurteilung keineswegs übersetzte) Genugtuungsforderung stellt zudem eine übliche rechtliche Folge mutmasslich strafbarer Handlungen wie der vorliegend zu beurteilenden dar. Damit ist auch unter dem finanziellen Blick- winkel ein Interesse der Privatklägerin am Ausgang des Verfahrens, welches ihre Glaubwürdigkeit tangieren könnte, zu verneinen. 1.6.3 Dem ärztlichen Befund von Dr. med. H._____ vom 2. Dezember 2008 (vgl. die Beizugsakten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Untersuchung 2008/751, HD 12/12) kann entnommen werden, dass die Privatklägerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, einer rezidivie-

- 10 - renden depressiven Störung, einer Alkoholabhängigkeit mit episodischer Alkoho- lintoxikation, einem zeitweiligen Ritalin- und Kokainabusus, einer posttraumati- schen Belastungsstörung und einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung leidet. Es rechtfertigt sich indessen in keiner Weise, aus dieser ca. 5-6 Jahre vor dem ein- geklagten Ereignis diagnostizierten Persönlichkeitsstörung der Privatklägerin auf eine Einschränkung ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit zu schliessen. Daran än- dert auch der Umstand nichts, dass die Privatklägerin nach eigenem Bekunden im Ereigniszeitraum ausschleichend und in reduzierter Dosis Citalopram und Seroquel einnahm (Urk. 7/3 S. 16; Urk. 37 S. 5). Laut dem Chemisch-toxiko- logischen Gutachten des IRM der Universität Zürich vom 7. November 2011 (Urk. 10/4 S. 4 f.) wird das Medikament Citalopram zur Behandlung von Depres- sionen eingesetzt und kann beim Patienten zu einer verminderten Reaktions- fähigkeit führen, während Seroquel mit dem Wirkstoff Quetiapin ein Präparat zur Behandlung der Schizophrenie ist, mit der sehr häufig beschriebenen Nebenwir- kung der Somnolenz (Schläfrigkeit). Inwiefern sich ein Einfluss auf die Glaub- würdigkeit der Privatklägerin oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ergeben sollte, ist unerfindlich. Da nach Ansicht der Gutachter bei der Privatklägerin im Ereigniszeitraum die Wirkung von Trinkalkohol im Vordergrund steht – die Privat- klägerin wies beim Ereignisbeginn (24.09.2011, 02.00 Uhr) eine Blutalkoholkon- zentration von minimal 1.23 g%o und maximal 2.90 g%o auf (Urk. 10/4 Anhang) – wurde nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft auf zusätzliche quantitative Blutanalysen auf Citalopram und Quetiapin verzichtet (Urk. 10/4 S. 5). Darüber hinaus hielten die Gutachter fest, dass die Privatklägerin mit grosser Wahrschein- lichkeit nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand (Urk. 10/4 S. 4). Abschliessend folgerten die Gutachter nachvollziehbar, dass der von der Privat- klägerin geltend gemachte "Filmriss" (vgl. Urk. 56 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO) auf den Trinkalkoholgehalt im Blut zurückzuführen sein kann, da ab Alkoholgehalten von mehr als 1.5 %o ein nachlassendes Kurzzeitgedächtnis und ab Gehalten von mehr als 2.0 %o Amnesien beschrieben werden (Urk. 10/4 S. 5). Damit wird auch die von der Privatklägerin konstant vorgetragene vollständige Erinnerungslücke – vom Moment, als sie alleine an der Bar im Restaurant I._____ sass und in ihren Drink starrte bis zum Erwachen bzw. Gewahr werden, dass sie sich mit einem

- 11 - fremden Mann in einem fremden Badezimmer befand (Urk. 7/3 S. 7) – ohne Weiteres erklärbar. 1.6.4 Ebenso wenig wird die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin dadurch beein- trächtigt, dass 2008/2009 ein Strafverfahren gegen sie geführt wurde, wurde die- ses doch rechtskräftig eingestellt (vgl. die Beizugsakten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Untersuchung 2008/751, HD 24). Die damals gegenständli- che Konfliktsituation gestaltete sich völlig verschieden, ist mit dem aktuellen Anklagevorwurf nicht vergleichbar; namentlich war sie einer Beziehung mit dem damaliger Mitbewohner bzw. Lebenspartner der Privatklägerin entsprungen. Abgesehen davon ist einzig der vorliegend eingeklagte Sachverhalt zu beurteilen. 1.6.5 Schliesslich ist – auch unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil der Vorinstanz und die dortigen Verweise (vgl. Urk. 56 S. 15 f.) – nochmals zu betonen, dass nach aktuellen Erkenntnissen heute keine Gesamtbeurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person mehr erfolgt, sondern dass vielmehr die Glaub- haftigkeit von konkreten Aussagen zum Tatvorwurf zu analysieren ist. Auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist daher nicht weiter einzugehen.

2. Aussagen der Privatklägerin und Würdigung 2.1 Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom

24. September 2011, als Auskunftsperson in der Befragung gegenüber dem Staatsanwalt vom 15. März 2012 sowie jene in der Einvernahme als Auskunfts- person vor dem Bezirksgericht am 19. Dezember 2012 (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/3 und Urk. 37) sind im angefochtenen Urteil sehr umfassend und korrekt dargestellt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 56 S. 9-11; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat die Vorinstanz diese Aus- sagen sodann eingehend und sorgfältig gewürdigt und auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft. Sie ist zum Ergebnis gelangt, dass die konkreten Schilderungen der Privatklägerin zum Tatgeschehen glaubhaft und überzeugend erscheinen. Entsprechend stützte die Vorinstanz die Sachverhaltserstellung mehrheitlich auf

- 12 - die plausiblen Aussagen der Privatklägerin (Urk. 56 S. 14-17, 19-21). Diese Ansicht ist weitgehend zu teilen (Art. 82 Abs. 4 StPO), soweit nachstehend nicht explizit davon abgewichen wird. Die Privatklägerin hat sich sowohl bei der Polizei wie auch als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft und vor Bezirksgericht durchwegs konstant, detailreich, lebendig und bildhaft, zugleich auch sachlich und zurückhaltend geäussert, so dass nicht zweifelhaft ist, dass sie das Geschilderte im Wesentlichen auch tatsächlich erlebt hat. Viele ihrer Angaben werden durch Aussagen des Beschuldigten selbst oder durch weitere Beweismittel bekräftigt. Die folgenden Ausführungen verstehen sich daher hauptsächlich als Zusammen- fassung und teilweise Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen. 2.2.1 Bei den Aussagen der Privatklägerin fällt zunächst auf, dass sie in den diversen Einvernahmen weitgehend übereinstimmend und widerspruchsfrei geschildert hat, wie sie am Abend des 23. September 2011 in den Lokalen J._____, K._____ und I._____ – letzteres war damals ihr Stammlokal –, nachei- nander diverse Alkoholika, unter anderem gespritzten Weisswein und mehrere Wodka Redbull, getrunken und zuletzt alleine und vor sich hinstarrend an der Bar des Restaurants I._____ gesessen hatte. Wegen ihrer Alkoholisierung hatte sie nicht mehr das eigene Fahrzeug benützt, sondern der Geschäftsführer im K.____ hatte ihr ein Taxi für die Heimfahrt bestellt, wobei sie sich spontan entschloss, noch den I._____ aufzusuchen und wo sie länger blieb als sie eigentlich wollte (Urk. 7/1 S. 4 ff.; Urk. 7/3 S. 4 ff.; Urk. 37 S. 2 ff.). An der dortigen Bar erlosch wie erwähnt ihre Erinnerung, und sie kam erst wieder zu sich im Badezimmer der Wohnung des Beschuldigten, wo sie mit dem Rücken gegen den Waschtisch stand und der Beschuldigte sie körperlich bedrängte und anfasste sowie wieder- holt mit den Schweizerdeutschen Worten, "du muesch mir eis blase" aufforderte, ihn oral zu befriedigen. Dass die Privatklägerin ob dieser unvermittelten Situation an einem ihr fremden und beengenden Ort und im Angesicht eines ihr zudringli- chen unbekannten Mannes in grosse Angst verfiel, bedarf keiner weitern Worte. Es leuchtet unschwer ein, dass sie in dieser Notlage abrupt aus ihrer alkoholbe- dingten Amnesie erwachte und schnell wieder ganz präsent war (Urk. 7/1 S. 10; Urk. 7/3 S. 9; auch Urk. 56 S. 15). Entsprechend detailliert und präzis fielen die Schilderungen der Privatklägerin zu den Vorgängen in der Wohnung aus. Hinzu

- 13 - kommt, dass sie trotz Kopfweh, Übelkeit und zunehmender Erschöpfung sowie emotionaler Aufwallung wenige Stunden darauf in der polizeilichen Einvernahme (vgl. Urk. 7/1 S. 7 f.; Urk. 1/7 S. 7) auch den Ort des Geschehens realitätsgerecht und sehr trefflich beschreiben und eine korrekte, mit der aktenkundigen Fotodo- kumentation übereinstimmende Skizze des Badezimmers erstellen konnte (Urk. 7/1 Anhang; Fotodokumentation Forensisches Institut Zürich, Urk. 46 S. 4-9; vgl. auch die CD mit den Tatortaufnahmen, Urk. 9/1). Das spricht einerseits für ge- naue Beobachtung und gleichzeitig für wahrheitsgetreue Darstellung. Insbesonde- re bezeichnete die Privatklägerin die Ablagefläche rund um das Waschbecken absolut korrekt als "so grau gesprenkelt" und das WC als "recht dreckig"; das WC habe ihr gegraust (Urk. 7/1 S. 4). Nicht minder genau konnte die Privatklägerin den ihr bis dahin gänzlich unbekannten Beschuldigten charakterisieren: ca. 170- 180 cm gross, dunkle kurze Haare und schlank, vom Typ her eher Slawe, ev. Araber, Alter zwischen 25 und 30 (Urk. 7/1 S. 10; Urk. 13/1 S. 1 und Urk. 14/2). Ferner wurde die Erinnerungslücke von der Privatklägerin durchgehend für die ganze fragliche Spanne offen deklariert und auch auf mehrmaliges Nachfragen in den Einvernahmen in keiner Art und Weise mit Mutmassungen zu füllen versucht (Urk. 7/1 S. 4 f. und 10; Urk. 7/3 S. 8; Urk. 37 S. 4 ff.). Das deutet ebenfalls auf unverfälschte Aussagen hin, zumal die Privatklägerin mit dem Eingeständnis der Amnesie kein vorteilhaftes Selbstbildnis zeichnete. Aus den differenzierten und im Wesentlichen gleichbleibenden Schilderungen der Privatklägerin ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte ihre Weigerung, ihn oral zu befriedigen, ignorierte, ihren Fluchtversuch aus dem Badezimmer durch grobes Festhalten verhinderte, sie ohrfeigte, ihr sagte, bevor sie ihn oral befriedigt habe, könne sie das Badezimmer nicht verlassen, sie sodann an den Haaren riss, ihren Kopf nach unten drückte und sie zum Oralverkehr zwang, wie sie den Beschuldigten mit der Forderung nach Benützung eines Kondoms abzulenken versuchte, er indes eines in Griffnähe hatte, wie er ihr die Bluse aufriss (weshalb danach ein Knopf fehlte), wie ihr dann doch die Flucht aus dem Badezimmer gelang, wobei sie in Ortsunkenntnis versehentlich ins Wohnzimmer und somit in eine Sackgasse geriet, der Beschuldigte sie am Arm packte und schnell wieder ins Badezimmer zurückdrängte, dass sie sich dann auf sein Geheiss bis auf die

- 14 - Bluse selber entkleidete, wie er dann, als sie auf dem Waschtisch sass oder halb sass (Urk. 7/3 S. 18), von vorne vaginal in sie eindrang aber noch immer nicht zum Samenerguss kam, wie er masturbierte, sie am Nacken packte und ihr Zungenküsse verabreichte, sie auch im Intimbereich ableckte sowie seine Finger in die Scheide einführte, dass er dann aufs Neue von ihr forderte, ihn oral zu befriedigen, wobei sie verlangte, dass er wenigstens ein neues Kondom nehme, welcher Bitte er nachkam, dass dieses bei ihrem erneuten Versuch, ihn oral zu befriedigen, riss, dass er auf ihr Ersuchen ein drittes Kondom behändigte und überstülpte, sie umdrehte und ein zweites Mal – nun vaginal und von hinten – in sie eindrang und dann plötzlich von ihr abliess, weil er nun zu einem Samen- erguss gekommen war, dass sie anschliessend ungehindert ihre Kleider anziehen und die Wohnung verlassen konnte, was sie so schnell wie möglich tat (Urk. 7/1 S. 5 ff.; Urk. 7/3 S. 9 ff.; Urk. 37 S. 5 ff.). Wenn die Privatklägerin in der Einver- nahme vor Vorinstanz, mithin 15 Monate nach dem Ereignis, nicht mehr sagen konnte, ob der Beschuldigte beim zweiten vaginalen Eindringen zum Samen- erguss gekommen war oder nicht (Urk. 37 S. 8), lässt sich das zwanglos mit dem Zeitablauf erklären. Dies weist zudem auf sorgfältige und wahrheitsgetreue Angaben hin. Im Vordergrund steht die mehrfache und unmissverständliche Aussage in den ersten zwei Befragungen, welche sich im übrigen mit dem Stand- punkt des Beschuldigten deckt. Ihre Schilderungen zu den konkreten sexuellen Handlungen und deren Abfolge stimmen auch sonst in den Grundzügen mit der Darstellung des Beschuldigten überein. So räumte der Beschuldigte ebenfalls ein, dass alle Handlungen – oraler wie vaginaler Sex – im Badezimmer stattgefunden hatten, er die Privatklägerin wiederholt zu oralem Sex aufgefordert und solcher mehrmals stattgefunden hatte, er dadurch nicht zum Orgasmus kam sondern erst anlässlich des zweiten vagina- len Geschlechtsverkehrs, dass er insgesamt drei Kondome benützte weil sie es verlangt hatte und dass ein Kondom riss sowie dass sich die Privatklägerin nach dem Sex rasch ankleidete und die Wohnung verliess (Urk. 6/1-4 und Urk. 38). Abweichend zur Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ergeben sich ferner keine vernünftigen Zweifel daran, dass es auch zu der durch den Beschuldigten bestrit-

- 15 - tenen Fingerpenetration gekommen war (vgl. Urk. 56 S. 20). In der polizeilichen Einvernahme wenige Stunden nach dem Ereignis hat die Privatklägerin auf die Frage, ob der Beschuldigte etwas mit seinen Fingern gemacht habe, klar und prägnant ausgeführt, er habe diese eingeführt, mehrere Finger, zwei oder drei, bis ganz an den Anschlag (Urk. 7/1 S. 7). Als Auskunftsperson bei der Staatsanwalt- schaft berichtete die Privatklägerin auf die offene Frage, wie es dann weiterging, er habe sie mit den Fingern zu berühren begonnen und auch seine Finger in ihre Scheide eingeführt, was ihr weh getan habe. Sie habe ihn gebeten aufzuhören, sie wolle das nicht und es würde weh tun und sie wolle endlich gehen (Urk. 7/3 S. 12). Damit beschrieb sie nicht nur die Handlung als solche, sondern auch ihre damit einhergehende Empfindung und ihre folgerichtige verbale Reaktion. Auf Gefühle und Äusserungen während des Tatgeschehens ist noch zurück zu kom- men. Richtig ist, dass ein Penetrieren mit den Fingern in der Einvernahme vor Vorinstanz nicht mehr konkret zur Sprache kam (Urk. 37). Das bedeutet aber keineswegs, dass die Privatklägerin diese Aussage relativierte oder gar zurück- nahm. Vielmehr wurden der Privatklägerin zum Kerngeschehen nicht allzu viele und überdies fast durchwegs spezifische und geschlossene Fragen gestellt, so etwa nach oralem und vaginalem Verkehr, Kondombenützung, Samenerguss, gewaltmässigem Zurückdrängen, Tätlichkeiten, Kleider ausziehen, Aufgeben von Widerstand, nicht jedoch zur fraglichen Fingerpenetration (Urk. 37). Es finden sich in dieser letzten Einvernahme weder eine Aufforderung zu freiem Erzählen noch die Frage, ob sie an ihren bisherigen Ausführungen festhalte bzw. diese ergänzen oder korrigieren wolle. Wenn die Privatklägerin unter diesen Umständen eher wortkarg blieb und nicht von sich aus nochmals das Einführen der Finger themati- sierte, kann das nicht als allfällige Abschwächung oder als Rückzieher gedeutet werden, ganz abgesehen von der zeitlichen Distanz zum Ereignis und der zunehmend schwindenden Erinnerung an den fraglichen Tag, einhergehend mit dem für Opfer notorischen Verdrängungsprozess. Gestützt auf die diesbezüglich signifikanten und wiederholten Darlegungen der Privatklägerin in den tatnäheren Einvernahmen des Vorverfahrens ist ein einmaliges Einführen der Finger des Beschuldigen in die Scheide der Privatklägerin als erstellt anzusehen. Lediglich am ebenfalls in der Anklage enthaltenen Passus, der Beschuldigte habe etwas

- 16 - früher einen Versuch zur Fingerpenetration unternommen (Urk. 21 S. 4), ist nicht festzuhalten. 2.2.2 Konstant, authentisch und stimmig gab die Privatklägerin sodann zu Proto- koll, wie und auf welche Weise sie sich immer wieder gegen die Zudringlichkeiten und sexuellen Forderungen des Beschuldigten zu wehren und diese abzuwenden versuchte. Dabei ergibt sich ein logisches Bild von Wechselwirkung zwischen mannigfachem verbalem und körperlichem Widerstand der Privatklägerin und erneuten Offen- siven und physischen Attacken seitens des Beschuldigten. Beispielsweise quittier- te der Beschuldigte das Schubsen durch die Privatklägerin mit einer Ohrfeige, das Zusammenquetschen seines Gliedes durch sie mit einem Biss in ihre Brust (Urk. 7/3 S. 9 f.), das Entwischen des Opfers ins Wohnzimmer mit Packen an dessen Arm und Zurückdrängen ins Badezimmer (Urk. 7/3 S. 12). Stets konterte der Beschuldigte verbale bzw. körperliche Abwehr der Privatklägerin mit Beharren auf dem Geforderten oder mit Tätlichkeiten, dies unter zunehmender Gewalt- anwendung, bis die Obstruktion des Opfers zusehends erlahmte, in Hoffnungs- losigkeit mündete und zuletzt Resignation eintrat. Nebst mehreren vergeblichen verbalen Abwehrversuchen – sie wolle dies nicht tun, sie wolle nach Hause gehen (Urk. 7/3 S. 9), er solle aufhören, sie wolle das nicht, es würde weh tun und sie wolle endlich gehen (Urk. 7/3 S. 12) – erwähnte die Privatklägerin als Abwehrhandlungen namentlich, wie sie längere Zeit versucht habe, seinen Avancen zu entgehen bzw. an ihm vorbei aus dem Bade- zimmer hinaus zu gelangen, wozu sie ihn schubste (Urk. 7/3 S. 9 f.), dass sie den Beschuldigten, wenn auch nicht zu fest, in den Penis biss in der Hoffnung, die Lust könnte ihm vergehen (Urk. 7/3 S. 10) und worauf sich der Beschuldigte

– eine stimmige Reaktion – beschwert habe (Urk. 7/1 S. 5, 8), dass sie ihn mit der Forderung nach einem (neuen) Kondom abzulenken und es hinauszuzögern versuchte, wobei er aber solche in Griffnähe hatte, diese sich wohl auf dem Waschtisch oder im Spiegelschrank befanden (Urk. 7/3 S. 10, 12 f. und 18; Urk. 37 S. 8 und 10), dass sie sein Glied zusammenquetschte, worauf er – wiede- rum kohärent – erwidert habe, sie solle damit aufhören, und als sie das nicht

- 17 - getan habe, von ihm in die Brust gebissen wurde (Urk. 7/3 S. 10; Urk. 37 S. 7), dass sie versucht habe den Kopf wegzudrehen um seinen Küssen auszuweichen, was ihr aber wegen seines festen Nackengriffes nicht gelungen sei (Urk. 7/3 S. 12). All die genannten Interaktionen vermitteln ein äusserst plastisches und damit auch realistisches Bild des Geschehensablaufes. 2.2.3 Kongruent mit dem jeweiligen Widerstand zeigen sich die bekundeten eigenen physischen und psychischen Empfindungen sowie Gedanken der Privat- klägerin. Authentisch erscheint zum einen das von verschiedenen Gefühlsausbrüchen durchsetzte Berichten der Privatklägerin auf der Polizeistation, nachdem sie äusserst widerwillig dorthin verbracht worden war, dann aber eingeschwenkt und sich aussagebereit gezeigt hatte. Zur Vorgeschichte in der fraglichen Nacht muss- te sie zuweilen stark überlegen (Urk. 7/1 S. 3 f.), doch zum Kerngeschehen verfügte sie über ein klares Gedächtnis, äusserte sich entgegen der Verteidiger- ansicht nicht bloss vage und karg (vgl. Urk. 43 S. 6) und wurde beim Erzählen mehrmals von Emotionen und körperlichen Reaktionen bis hin zu Weinkrämpfen und schliesslich zur Erschöpfung heimgesucht, was aufgrund ihres erneuten Durchlebens der Ereignisse in Kombination mit der schlaflosen Nacht und ergänzend der am Vorabend konsumierten Alkoholika einfühlbar ist (Urk. 7/1 S. 6 ff.; Urk. 1 S. 7). Bei ihren Schilderungen betonte die Privatklägerin auch immer wieder, wie sie Hemmungen hatte, sich mehr oder stärker zu wehren, und sie begründete dies auch: Sie habe sich in der Vergangenheit viel gegen solche Angriffe wehren müssen und sei auch angeklagt worden. Sie habe daher gedacht, sie dürfe sich diesmal nicht so fest wehren, um nicht wieder in Untersuchungshaft zu landen. Sie habe Angst vor ihm gehabt, sehr fest. Sie habe gewusst, sie dürfe sich nicht wehren weil sie sonst das Arschloch sei wie letztes Mal, und sie habe gedacht, sie mache was er wolle. Sie habe sich zurückgehalten weil sie ihn nicht habe schlagen wollen, da dies nicht gut gekommen wäre (Urk. 7/1 S. 5), sie habe mit-

- 18 - gemacht, weil sie Angst vor ihm gehabt habe (Urk. 7/1 S. 6), da sie schlechte Erfahrungen mit der Selbstverteidigung gemacht habe, habe sie sich nicht (noch mehr) zu wehren getraut (Urk. 7/1 S. 8), das Opfer werde zum Täter und der Täter werde zum Opfer, das habe sie sich nicht noch einmal antun wollen (Urk. 7/3 S. 17). Es leuchtet ein, dass die Privatklägerin gestützt auf ihre akten- kundige Negativerfahrung aus dem Jahre 2008 in der körperlichen Abwehr Zurückhaltung übte. Wie sich aus der bereits zitierten Einstellungsverfügung vom

19. Oktober 2009 (vgl. die Beizugsakten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Untersuchung 2008/751, HD 24) ergibt, befand sich die Privatklägerin anlässlich des dort gegenständlichen Vorfalles in einer äusserst schwierigen und konfliktbeladenen Beziehung mit einem damals ebenfalls unter psychischen Problemen leidenden sowie Alkohol und Drogen konsumierenden Lebenspartner, wobei die Privatklägerin im Rahmen von diversen körperlichen Auseinander- setzungen mit diesem im Sommer 2008 namentlich eine Verstauchung des rechten Mittelfingers mit knöchernem Anriss an dessen Basis, einen Nasenbein- bruch und kleine Rissquetschwunden über dem rechten Auge und an einem weiteren Finger erlitten hatte (HD 24 S. 12 ff.). Gegenstand des eingestellten Verfahrens bildete eine Auseinandersetzung der genannten Personen mit Messerverletzungen zum Nachteil ihres damaligen Partners, deren Ursache sich nicht genau rekonstruieren liess. Der Standpunkt der Privatklägerin – die damals als Beschuldigte rund 50 Tage in Untersuchungshaft sass –, wonach sie von ihrem Partner angegriffen und gewürgt worden war und sie das Messer nur zum Selbstschutz ergriffen habe, konnte nicht widerlegt werden (vgl. die Beizugsakten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Untersuchung 2008/751, HD21/1, HD 21/28, HD 24 S. 15 f.). Nachvollziehbar sind auch ihre vorliegend mehrmals zu Protokoll gegebenen allgemeinen Überlegungen: Sie habe den Beschuldigten nicht so fest gebissen, aus Angst, er könnte wütender und gewalttätig gegen sie werden (Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/3 S. 10), sie habe Angst gehabt, dass sie (abwehrende) Schläge zweifach zurückerhalten würde (Urk. 7/1 S. 5), sie habe Angst gehabt sich zu wehren, weil er stärker gewesen sei als sie (Urk. 7/1 S. 5), sie habe aus Angst vor ihm mit- gemacht, was hätte sie sonst tun sollen (Urk. 7/1 S. 6), sie habe so Angst gehabt,

- 19 - dass sie gedacht habe, wenn sie mitspiele gehe alles schneller vorbei (Urk. 7/1 S. 6), sie habe Angst gehabt, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen könnte, er sei als Mann stärker gewesen als sie, weshalb sie sich dann mehr oder weniger entschieden habe, still zu halten (Urk. 7/3 S. 9), es sei ihr (nach seinem Biss in ihre Brust) nichts anderes übrig geblieben als mitzumachen, um möglichst schnell aus dieser Lage herauszukommen und sie habe dann kurze Zeit stillgehalten in der Hoffnung, er sei bald fertig, was aber leider nicht so gewesen sei (Urk. 7/3 S. 10 f.), sie habe unglaubliche Angst vor ihm gehabt (Urk. 7/3 S. 12), sie habe im Badezimmer wirklich Todesangst gehabt und ge- dacht, entweder bringe er sie um oder werde sie körperlich verletzen (Urk. 7/3 S. 14), es sei ihr bewusst geworden, dass sie keine Chance habe, entweder wehre sie sich, wisse dann aber nicht, ob allenfalls etwas Schlimmeres passieren würde, sie habe nur Angst gehabt (Urk. 37 S. 6), sie habe sich immer wieder gewehrt, aber auch gemerkt, wie gewalttätig er sei, sie habe unglaubliche Angst gehabt (Urk. 37 S. 8). Bei diesen Reflexionen handelt es sich um für weibliche Opfer in vergleichbarer Situation sehr typisches Abwägen und insbesondere um das verständliche Bestreben, durch Weigerung und Widerstand keine weiter- gehende Vergeltung durch den Täter zu provozieren. Über diese begreiflichen spezifischen und generellen Gedanken der Privat- klägerin hinaus war der wahrheitswidrige Hinweis des Beschuldigten, sie müsse still sein, weil es noch andere Leute in der Wohnung habe (Urk. 7/1 S. 9 f.; Urk. 7/3 S. 9), fraglos zusätzlich geeignet, die Privatklägerin von (vermehrter) Abwehr oder gar Schreien abzuhalten. An Aussprüchen und gewaltsamen Handlungen des Beschuldigten nannte die Privatklägerin nebst den bereits wiedergegebenen (vgl. die vorstehenden Erwägungen 2.2.1 und 2.2.2), dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie komme nicht aus der Wohnung raus, bevor sie ihm nicht eins geblasen habe (Urk. 7/3 S. 12 und 14), dass der Beschuldigte sie fest, ziemlich grob festgehalten habe (Urk. 7/3 S. 9), dass der Beschuldigte sie in die Brust gebissen habe – welche Bisswunden anlässlich der polizeilichen Befragung sichtbar war (Urk. 7/1 S. 7) und was auch aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung aktenkundig ist

- 20 - (Urk. 10/6 S. 2 und 10/7) –, dies, nachdem sie ihn in den Penis gebissen hatte; ferner, dass der Beschuldigte sie an der Schulter angefasst und nach hinten gestossen habe (Urk. 7/1 S. 8). 2.2.4 Überdies fällt die äusserst zurückhaltende Aussageweise der Privatklägerin auf. Die Privatklägerin verneinte zu wissen, ob die Wohnungs- bzw. Badezimmertüre abgeschlossen war oder nicht, ob der Schlüssel steckte und sie ihn am Schluss beim ungehinderten Weggehen nur noch umdrehen musste, was konkret der Beschuldigte nach dem Vorgefallenen tat, welch fehlende Kenntnisse sie unver- blümt einräumte mit den Worten, sie sei vollends mit sich selber beschäftigt gewesen, dass sie sich einigermassen bekleide, ihre Tasche nehme – ihre persönlichen Gegenstände, die sich allesamt im Badezimmer befanden – und diesmal in die korrekte Richtung die Wohnung verlasse. Klar war ihr hingegen, dass sie zuvor nicht am Beschuldigten vorbei konnte. Er sei immer vor der (Bade- zimmer-)Tür gestanden und habe schon geschaut, dass die nicht raus könne (Urk. 7/1 S. 5 f.; Urk. 7/3 S. 13, 17). Obwohl darauf angesprochen, machte sie sodann keinen analen Verkehr geltend und behauptete auch nicht, gefesselt oder geknebelt worden zu sein (Urk. 7/1 S. 8). Ferner gab sie sich vorsichtig, ob sie die Wohnung, das Stockwerk und den Täter wieder erkennen würde (Urk. 7/1 S. 7 und 10; Urk. 7/3 S. 7). Schliesslich bekannte sie verschiedentlich, sich nicht geachtet oder etwas vergessen zu haben bzw. schlicht nicht zu wissen. Es wurde bereits dargelegt, dass die Privatklägerin die Einschaltung der Polizei zunächst dezidiert ablehnte oder genauer, dies geradezu scheute. Sie zielte mit- nichten darauf ab, den Beschuldigten einem Strafverfahren auszusetzen. Ebenso ist zu betonen, dass es die Privatklägerin in Anbetracht der auffällig dezenten Anschuldigungen offenkundig nicht darauf abgesehen hatte, den Beschuldigten unnötig bzw. ungerechtfertigt zu belasten. Hätte sie ihm übel gewollt, hätte sie wohl weit gravierenderes Täterverhalten behauptet. Sie wandte sich denn auch erst mit zeitlicher Verzögerung an einen guten Freund und sprach mit diesem über das Erlebte (Urk. 7/3 S. 19). Dass die Privatklägerin gegenüber dem Taxi- fahrer das Stichwort Vergewaltigung nannte und dies unter heftigem Weinen noch

- 21 - vom Polizeiposten aus auch gegenüber ihrem Arbeitgeber erwähnte, ist situationsbedingt, hätte sie doch am Morgen um 08.00 Uhr zur Arbeit hätte erscheinen müssen bzw. war sie vom Taxifahrer wiederholt nach ihrem Befinden gefragt worden (Urk. 1 S. 7; Urk. 7/3 S. 19; vgl. nachstehende Erwägung 2.2.5). Wer so taktvoll wie die Privatklägerin aussagt, ist auch um wahrheitsgerechtes Mitteilen bemüht. 2.2.5 Zur Fortsetzung der fraglichen Nacht nach dem Verlassen der Wohnung berichtete die Privatklägerin bei der Polizei, sie sei direkt auf die Strasse ge- gangen, dort so komisch gelaufen, worauf sie dieser Taxifahrer gesehen und einen komischen Spruch gemacht haben müsse. Sie habe ihm erwidert, er solle sie in Ruhe lassen, sie sei gerade vergewaltigt worden. Er habe gefragt, wieso es ihr so schlecht gehe. Sie sei einfach nur froh gewesen, aus dieser Wohnung raus zu sein, dass sie nur noch auf der Strasse habe sitzen können (Urk. 7/1 S. 9). Als Auskunftsperson fügte sie an, sie habe so schnell wie möglich rausgehen wollen, aber nicht gewusst, wo sie sei. Sie habe aber gedacht, die Gefahr sei gebannt. Auch habe sie unglaubliche Schmerzen im Unterleib und an der Brust gehabt und sich zuerst hinsetzen wollen. In dem Moment habe sie nur ihre Ruhe haben und dann nach Hause gehen wollen, um sich zu duschen im Wissen, dass sie danach zur Arbeit gehen müsse (Urk. 7/3 S. 14. f.). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers zur Dauer ihres Aufenthaltes auf der Strasse sprach sie von kaum einer Minute. Der Taxifahrer sei zu ihr hingefahren und habe sie gefragt, ob sie mitfahren wolle. Auf sein blödes Weiterfragen – zumindest sei es bei ihr so rüber gekommen – habe sie sich "angepisst" gefühlt und ihm gesagt, sie sei vergewaltigt worden und er solle sie in Ruhe lassen. Sie habe sich vom Fahrzeug entfernt und er sei nicht ausgestiegen (Urk. 7/3 S. 18). Diese Angaben bestätigte die Privatklägerin auch vor Vorinstanz, namentlich, dass sie draussen nur noch habe absitzen wollen, weil sie so Schmerzen gehabt habe und unter Schock gestanden sei. Sie erinner- te sich gut daran, wie ein Taxifahrer sie ansprach, als sie in einem Gefühl der grossen Ohnmacht (sie sei "angepisst" gewesen) weinend auf der Strasse sass und dass sie nachher von der Polizei aufgegriffen wurde und zunächst nicht aus- sagen, sondern nur duschen und ihre Ruhe haben wollte (Urk. 37 S. 9 f.).

- 22 - Diese stimmige und lebensechte Darstellung der Privatklägerin deckt sich weit- gehend mit den Beobachtungen des Taxifahrers, D._____ (Urk. 8/1 und Urk. 8/6; vgl. auch vorne Erwägung II. 1.6.1). So gab dieser als Zeuge zu Proto- koll, wie die Privatklägerin, die zuerst mitten auf der Fahrbahn sass und auf seine Fragen schwieg, sich dann nur mit Mühe zum Trottoir begab, wobei sie nicht richtig gehen konnte und schwankte und sich auf dem Trottoir erneut hinsetzte. Sie habe zu ihm gesagt, ob er nun froh sei, dass sie sich nicht mehr mitten auf der Fahrbahn befinde und er könne jetzt wieder gehen. Auf sein Hilfeangebot habe sie geweint und gesagt, dass man sie vergewaltigt habe. Seinen Vorschlag, die Polizei zu rufen, habe sie abgelehnt. Er habe trotzdem telefoniert und die Polizei habe ihm aufgetragen, die Frau bis zum Eintreffen der Patrouille im Auge zu behalten. Mehrmals sei sie wieder etwas gelaufen und habe sich wieder gesetzt, denn sie habe nicht richtig gehen können. Auf den Zeugen wirkte die Privatklägerin traurig und unter Schock. Es habe ausgesehen wie jemand, der Schmerzen habe. Betreffend Alkohol oder Verwirrung konnte er nichts sagen, konnte aber erkennen, dass die Privatklägerin unter der weit aufgeknöpften Bluse einen BH trug. Er sei einfach im Auto in der Nähe der Privatklägerin geblieben, indem er ihr mit Abstand hinterherfuhr. Als dann die Polizei erschienen sei, habe die Privatklägerin mit der Tasche ein Zeichen gegeben, dass sie nicht mitgehen wolle und angefangen herumzuschreien, so dass teilweise Anwohner aus dem Fenster schauten. So wie die Privatklägerin zuvor ruhig gewesen sei, sei sie beim Auftauchen der Polizei explodiert – eine Feststellung, die wie gesehen auch an- derweitig aktenkundig ist. Auf diese zugleich präzisen wie vorsichtigen Schilde- rungen des Zeugen, der lauter persönliche Beobachtungen zu Protokoll gab, kann vorbehaltlos abgestellt werden. Vor allem ergibt sich daraus eine nachvollziehba- re Besorgnis des Taxifahrers um den Zustand der Privatklägerin, die von einer eben erlittenen Gewalterfahrung berichtet hatte. Die Depositionen des Zeugen D._____ bestärken die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. 2.2.6 Die Schilderungen der Privatklägerin betreffend die konkreten Handlungen der Beteiligten – die sich mehrfach als realitätsnahe Interaktionen entpuppten –, betreffend ihre multiple Abwehr samt Ablenkungsmanöver, ihre körperliche und emotionale Betroffenheit einschliesslich Ausweglosigkeit, die Resignation und

- 23 - danach ihr Gefühl der Ohnmacht auf der Strasse wirken durchgehend unver- fälscht, so wie es nur von jemandem zu erwarten ist, der das Berichtete erdulden und durchstehen musste. Das äusserst einschneidende Erlebnis rüttelte sie

– verständlicherweise – unvermittelt aus ihrer alkoholbedingten Absenz wach, weshalb an ihren kognitiven Fähigkeiten nach dem "Filmriss" nicht zu zweifeln ist. Auch prägnante Nebensächlichkeiten oder inhaltliche Besonderheiten wie der zutreffende Hinweis auf das stark verschmutzte WC mitsamt dem geäusserten Ekel oder ihr detailliert umschriebener, gescheiterter Fluchtversuch stützen die Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Privatkläge- rin, die an einem ihr völlig unbekannten Ort von einem ihr fremden Mann unzwei- deutig bedrängt wurde, ausgerechnet neben einer augenfällig anwidernden Toilette freiwillig Sex sollte haben wollen. Und wer sich aus freien Stücken auf ein einmaliges Sexabenteuer mit einem Unbekannten einlässt, flüchtet kaum angst- erfüllt mitten aus dem Geschehen und praktisch nackt aus dem einmütig erkorenen Nest. Für die Darstellung der Privatklägerin spricht zudem, dass sie offensichtlich bestrebt war, aus der Erinnerung zu berichten, ohne dazu zu dichten oder zum Nachteil des Peinigers zu übertreiben und dass sie Schwächen aus ihrer Biografie und ein sie belastendes Geschehnis aus ihrer Vergangenheit freimütig offenlegte. Auch blieb sie konstant bei der Wissenslücke während ihrer alkoholbedingten Absenz und liess sich nicht zu irgendwelchen Spekulationen hinreissen, wie und unter welchen Umständen sie von ihrem Stammlokal in die Wohnung des Beschuldigten gelangt sein könnte. Endlich wird der Standpunkt der Privatklägerin ergänzend gestützt durch weitere Beweismittel wie die Aussagen des Zeugen D._____ und jene des ebenfalls un- verdächtigen Zeugen B._____, eines langjährigen Kollegen, dem die Privatkläge- rin einige Tage später das Herz ausschüttete und in groben Zügen vom Erlebten erzählte (Urk. 8/4). Weitere Indizien für das durch die Privatklägerin beschriebene Tatgeschehen finden sich in den Akten des Instituts für Rechtsmedizin der Uni- versität Zürich und der amtsärztlichen Untersuchung des Universitätsspitals Zü-

- 24 - rich (Urk. 10/4, Urk. 10/6 und Urk. 10/7) sowie in der Fotodokumentation (Urk. 9/1 und Urk. 46). 2.2.7 Insgesamt kommt den auch durch Drittangaben und Urkunden gestützten Aussagen der Privatklägerin hohe Glaubhaftigkeit zu.

3. Weitere Beweismittel und Würdigung Das angefochtene Urteil enthält nebst einer Übersicht über die wesentlichen Aussagen des Zeugen D._____ (Urk. 8/1 und Urk. 8/6) auch eine Zusammenfas- sung der amtsärztlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 10/6), des Che- misch-toxikologischen Gutachtens betreffend die Privatklägerin (Urk. 10/4), des Ergebnisses der Wohnungsdurchsuchung (Urk. 1 und Urk. 46) sowie zahlreiche Hinweise zum emotionalen Zustand der Privatklägerin just nach der Tat aus dem Polizeirapport (Urk. 1 S. 6 f.). Auf diese Ausführungen, die teilweise bereits in die vorstehenden Erwägungen geflossen sind, kann zustimmend verwiesen werden (Urk. 56 S. 12-14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben sind neben der ärztlich festgestellten Biss-/Quetschwunde im Brustbreich die weiteren Quetschwunden im Bereich des linken Armes auf Höhe des Ellbogens und des Handgelenks, sowie der Umstand, dass die Privatklägerin verängstigt und leicht geschockt auf die Experten wirkte (Urk. 10/6 S. 2), was einvernehmlichem Geschehen klar entgegensteht. Gleiches gilt hinsichtlich des anlässlich der Wohnungsdurchsuchung auf der Ablage neben dem Lavabo und ziemlich verdeckt durch andere Gegenstände zum Vorschein gekommenen, durchnässten Damenslips (vgl. Urk. 46 S. 4-6), welchen die Privatklägerin in der Eile ihres Weggehens nicht mitgenommen und danach vermisst hatte. Überdies zeugen die Fotos aus Bad und Küche mit dem benutzten Kondom und den Kondomschachteln von jüngst stattgefundener sexueller Aktivität (Urk. 46 S. 9, 10 und 16). Auf einen Nenner gebracht ist schliesslich nochmals zu betonen, dass die Privatklägerin gegenüber den Polizisten wohl anfänglich skeptisch bis unge- halten reagierte, was bei ihrer Ausgangslage nicht ganz unverständlich ist. Die nachfolgende polizeiliche Einvernahme verlief dann aber sehr emotional und mündete in eine eigentliche körperliche und seelische Erschöpfung der Privat-

- 25 - klägerin (Urk. 1 S. 6 f.; Urk. 7/1). Dafür, dass dies inszeniert gewesen wäre, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. All diese Fakten unterstreichen den Standpunkt der Privatklägerin.

4. Aussagen des Beschuldigten und Würdigung 4.1 Die Aussagen des Beschuldigten sind im erstinstanzlichen Urteil ausführlich wiedergegeben und gewürdigt. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 56 S. 11 f. und 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1.1 Der Beschuldigte führte am 24. September 2011 gegenüber der Polizei (Urk. 6/1) im Wesentlichen aus, er habe den Vorabend von ca. 22.00 Uhr bis ungefähr 03.00 Uhr morgens im Restaurant I._____ verbracht, welches er oft besuche. Beim Verlassen des Lokals um nach Hause zu gehen habe er auf der Strasse die Privatklägerin kennengelernt. Sie sei ihm vorgängig im Restaurant schon aufgefallen, doch wisse er ihren Namen nicht. Er habe ihr vorgeschlagen, ihn zu sich nach Hause zu begleiten. Auf der Strasse hätten sie sich geküsst und sie sei mit in seine Wohnung gekommen. Zuerst sei sie auf die Toilette gegangen, habe ihm dann gerufen und sie hätten sich wieder geküsst und im Badezimmer Geschlechtsverkehr gehabt. Sie habe immer gesagt, komm mach mal, mach mal. Da es für ihn aufgrund seines Alkoholkonsums schwierig gewesen sei, zu einem Orgasmus zu kommen, habe die Privatklägerin ihn auf seinen Vorschlag oral befriedigt. Danach habe man wieder vaginal verkehrt und er sei dann zum Orgasmus gekommen. Sodann habe man in der Dusche erneut Geschlechts- verkehr gehabt, wobei die Privatklägerin ihn aufgefordert habe, ein neues Kondom anzuziehen, damit sie ihn noch einmal oral befriedigen könne, was er getan habe (Urk. 6/1 S. 4 f.). Er stellte in Abrede, dass die Privatklägerin jemals erwähnt habe, dass sie gehen oder keinen Sex haben möchte. Erst nach beende- tem Sex habe sie sein Angebot zu bleiben abgelehnt und gehen wollen, ihre Kleider zusammengepackt und Kokain von ihm verlangt. Auf seinen Hinweis, keines zu haben, habe sie ihm offeriert, zu ihr zu kommen, da sie gutes Material zu Hause habe. Er konsumiere jedoch kein Kokain. Zum Abschied habe man sich geküsst. Sie habe sich dann irgendwann angekleidet, sei aus dem Haus ge- gangen und er habe sich schlafen gelegt. Auf die Frage, ob beim Geschlechtsakt

- 26 - Gewalt im Spiel gewesen sei, gab der Beschuldigte an, dass die Privatklägerin ihn zu sehr schnellem Geschlechtsverkehr aufgefordert habe und sie beim Oral- verkehr etwas grob gewesen sei (Urk. 6/1 S. 5). 4.1.2 In der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. September 2011 (Urk. 6/2) verwies der Beschuldigte auf seine Aussagen bei der Polizei und betonte gleichzeitig, er habe mit dieser Frau normalen und freiwilligen Sex gehabt. Er wisse nicht, wieso man ihr glaube. Sie sei eine normale Drogenkon- sumentin und er seit drei Tagen unschuldig im Gefängnis (Urk. 6/2 S. 2). Weiter präzisierte der Beschuldigte seine Aussagen dahin, er habe die Privatklägerin, die draussen in der Nähe des … gestanden sei, gefragt, ob sie zu ihm komme wolle, um etwas zu trinken, worauf sie freiwillig mitgekommen sei. Er teile die Wohnung mit seiner Ehefrau; diese sei an jenem Wochenende irgendwo in Zürich bei einer ihm nicht bekannten Kollegin gewesen, und er habe gewusst, dass sie nicht nach Hause komme (Urk. 6/2 S. 3). Man habe sich unterwegs nebst normalem Gehen geküsst (Urk. 6/2 S. 4 ff.). Zudem machte er geltend, die Privatklägerin habe ihn zu sich ins Badezimmer gebeten, ihr Aufenthalt in seiner Wohnung habe insge- samt ca. eine halbe Stunde gedauert und er und die Privatklägerin hätten sich mit Küssen verabschiedet (Urk. 6/2 S. 6 ff.). 4.1.3 Bei der Haftanhörung vom 26. September 2011 (Urk. 6/3) gab der Beschul- digte zu Protokoll, dass die Privatklägerin und er sich gemeinsam ausgezogen hätten, wobei die Privatklägerin sich nicht der Oberbekleidung entledigt habe. Zudem führte er aus, dass der Geschlechtsverkehr auf dem Lavabo und unter der Dusche stattgefunden habe (Urk. 6/3 S. 7). Sie hätten gemeinsam Spass und einen schönen Abend gehabt, wobei die Privatklägerin aber extremen, sehr schnellen Geschlechtsverkehr gewollt habe (Urk. 6/3 S. 8). 4.1.4 Am 26. September 2012 (Urk. 6/4) konnte der Beschuldigte unter anderem zu diversen Zeugenaussagen Stellung nehmen. Dabei brachte er neu vor, er habe Informationen, wonach die Zeugen F._____ (Urk. 8/8) und B._____ (Urk. 8/4) sowie ein Taxifahrer – nicht der Zeuge D._____ – gemeinsam mit der Privat- klägerin arbeiten würden, wobei Zeuge F._____ die Aufgabe habe, im Restaurant I._____ Kunden für die Privatklägerin zu finden. Beide Zeugen hatten dezidiert

- 27 - verneint, etwas davon zu wissen, dass die Privatklägerin käuflichen Sex praktizie- re (Urk. 8/4 S. 5; Urk. 8/8 S. 5 f.). Der Beschuldigte ortete in der behaupteten Zu- sammenarbeit den Grund, dass die Leute gegen ihn aussagen würden (Urk. 6/4 S. 2). Der Sicherheitsmitarbeiter des I._____, G._____, dessen Einvernahme er beantrage (Urk. 6/4 S. 15), habe die Privatklägerin mit einem Kunden, einem Por- tugiesen im WC erwischt, wie die beiden über den Preis verhandelt und Geld in der Hand gehabt hätten. Von diesem Ereignis könne er sagen, dass es zu 100 % vorgefallen sei (Urk. 6/4 S. 3). Ein neues Kondom sei er jeweils im Wohnzimmer holen gegangen. Er sei Minuten im Wohnzimmer gewesen, denn er habe durch den Korridor gehen müssen, von dort ins Wohnzimmer zum Regal, wo sich die Kondome befinden würden, die Verpackung öffnen und dann wieder zurück gehen müssen. In dieser Zeit hätte die Privatklägerin ohne Weiteres die Wohnung verlassen können, wozu sie zwei Sekunden gebraucht hätte (Urk. 6/4 S. 8-11). 4.1.5 Anlässlich der Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte, die Privat- klägerin habe im Gegensatz zu ihm den ersten Oralverkehr ohne Kondom aus- führen wollen (Urk. 38 S. 9). Vor dem Weggehen sei sie noch einige Minuten im Wohnzimmer gewesen (Urk. 38 S. 11). 4.2 Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten zur Einmütigkeit des – in Bezug auf Sexualpraktiken und -stellungen weitgehend kongruent geschilderten – Tatgeschehens als widersprüchlich, inkonsistent und unglaubhaft zu werten (Urk. 56 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 2 StPO). Die konstante Darstellung des Beschuldigten vom lustvollen und spassigen Liebesabenteuer mit einer Zufalls- bekanntschaft vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. 4.2.1 Zum einen enthalten die eher spärlichen und durchwegs beschönigenden Angaben des Beschuldigten mehrere Widersprüche, was die Glaubhaftigkeit seines Standpunktes deutlich schmälert. 4.2.1.1 Gegenüber der Kantonspolizei erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht, ob die Privatklägerin betrunken gewesen sei oder nicht, während er sich selber

- 28 - als sicher betrunken bezeichnete (Urk. 6/1 S. 4 f.). Bei der Hafteinvernahme gab er wiederum zu Protokoll, nicht sagen zu können, ob die Privatklägerin betrunken gewesen sei, sie habe sich normal mit ihm unterhalten (Urk. 6/2 S. 5 f). In der Schlusseinvernahme blieb er bei der Aussage, nicht gemerkt zu haben, dass die Beschuldigte betrunken gewesen sei, der Kontakt mit ihr sei völlig normal gewe- sen (Urk. 6/4 S. 7). Erst vor Vorinstanz und damit rund 1 ¼ Jahre nach dem Ereignis führte er aus, er habe bemerkt, dass sie unter Alkoholeinfluss gestanden habe, fügte aber sogleich an, sie hätten sich normal unterhalten (Urk. 38 S. 7 f.). Das erstaunt angesichts der gemäss Gutachten des IRM im Ereignisbeginn (24.09.2011, 02.00 Uhr) bei der Privatklägerin eruierten Blutalkoholkonzentration von minimal 1.23 g%o und maximal 2.90 g%o (Urk. 10/4 Anhang). Der Zeuge C._____, Barkeeper in der Disco I._____, hatte bereits vor dem Ereigniszeitraum festgestellt, dass die Privatklägerin in der fraglichen Nacht betrunken war, und er erinnerte sich auch an das üblicherweise von dieser konsumierte Getränk (Urk. 8/5 S. 3 und 4; Urk. 8/3 S. 2 f.). Entgegen der glaubhaften Aussage des Zeugen C._____, laut dem es damals nicht viele Leute im Lokal hatte (Urk. 8/5 S. 7; vgl. auch seine Umschreibung, der Freitag laufe eigentlich immer schlecht, es sei meistens "tote Hose", Urk. 8/3 S. 2), behauptete der Beschuldigte zudem, an jenem Abend habe es viele Leute im I._____ gehabt (Urk. 6/1 S. 5). 4.2.1.2 Widersprüchlich ist weiter die Schilderung des Beschuldigten auf den Vorhalt, ob er die Privatklägerin in die Brust gebissen habe. Beim Haftrichter ver- neinte er dies und ergänzte, sie habe ihre Brüste gar nicht entblösst (Urk. 6/2 S. 6). In der Haftanhörung wiederholte er, die Privatklägerin habe ihre Oberbe- kleidung nicht ausgezogen (Urk. 6/3 S. 7). In der Schlusseinvernahme relativierte er das bisher Gesagte dahin, die Privatklägerin habe das Oberteil nicht ausziehen wollen, sie habe die Bluse aufgemacht und den BH nach oben weg rausge- nommen. Soweit er sich erinnern könne, habe er sie nicht in die Brust gebissen, es sei sicher nicht gewesen, um ihr Schmerzen zu bereiten, sondern höchstens als eine Art der Ausübung des Sex (Urk. 6/4 S. 9). Damit passte er sich offen- sichtlich dem ihm zur Kenntnis gelangten Umstand an, dass die Polizei (Urk. 7/1 S. 7, Protokollnotiz) und die Amtsärzte am Universitätsspital Zürich Bissspuren bzw. -wunden im Brustbereich der Privatklägerin festgestellt hatten (Urk. 10/6

- 29 - S. 2). Verharmlosend rückte er die Ursache jedoch in den erotisch-spielerischen Bereich. Vor Vorinstanz kehrte er vorab zur Bestreitung zurück. Auch könne er nicht glauben, dass er sie gebissen habe, da er nicht so ein Typ sei. Aber in diesem Moment, vielleicht. Es könne alles möglich sein (Urk. 38 S. 9 f.). 4.2.1.3 Sodann äusserte sich der Beschuldigte uneinheitlich zum Anlass seines Betretens des Badezimmers, wo sich nach seinen Aussagen die Privatklägerin zwecks Benützung der Toilette befand. Sie habe ihn dann gerufen (Urk. 6/1 S. 4); sie sagte zu mir, ich solle reinkommen, dann hatten wir dort Sex (Urk. 6/2 S. 6); daraufhin rief sie mich (Urk. 6/3 S. 7). Damit bürdete er der Privatklägerin sinn- gemäss gar die Initiative für die anschliessenden sexuellen Handlungen auf. In der Schlusseinvernahme erwähnte er nichts mehr davon, herbeigerufen worden zu sein, sondern bloss, sie sei aufs WC gegangen und die Badezimmertür offen gewesen. Nachdem sie fertig gewesen sei, hätten sie sich im Bad geküsst, aus- gezogen und berührt und irgendwann habe sie angefangen, ihn oral zu befriedi- gen (Urk. 6/4 S. 7 f.). Ähnliches deponierte er an der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung: Sie habe sich ins Badezimmer begeben, und nachdem sie ihr Geschäft erledigt gehabt habe, sei er auch gegangen. Dort hätten sie ange- fangen, sich zu berühren (Urk. 38 S. 8). Auch mit der späteren Abschwächung unterschiebt der Beschuldigte der Privatklägerin noch immer aktive Beteiligung. Ein durch die Privatklägerin gewolltes oder gar verlangtes Sexabenteuer unmittel- bar neben der geöffneten, aktenkundig stark verschmutzten und die Privatklägerin

– nachvollziehbar – abstossenden Toilette erscheint darüber hinaus äusserst fraglich, zumal weitere Räume und ein grösseres Bett in der Wohnung zur Ver- fügung standen. 4.2.1.4 Es fällt sodann auf, dass der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme zum ersten Mal die prägnante Tatsache erwähnte, dass ein Kondom beim Oral- verkehr gerissen war (vgl. Urk. 7/3 S. 13), weshalb er auf ihren Wunsch ein neues verwendet habe (Urk. 6/4 S. 10). Es sei normal, dass er ein neues geholt habe (Urk. 6/4 S. 11). Zuvor hatte er noch dargelegt, (einzig) die Privatklägerin habe nach vaginalem Sex ein neues Kondom verlangt, dann könne sie ihn nochmals oral befriedigen (Urk. 6/1 S. 4) bzw. dass er jedes Mal das Kondom wechseln

- 30 - müsse (Urk. 6/2 S. 6), sie habe sogar darauf beharrt, dass er das Kondom für den zweiten Geschlechtsverkehr oder nachdem sie ihn oral befriedigt habe, wechsle (Urk. 6/3 S. 9). 4.2.1.5 Unstetig präsentieren sich die Aussagen des Beschuldigten, ob, in welchem Ausmass und zu welchem Zeitpunkt geduscht wurde. Zunächst machte er geltend, beide seien unter die Dusche gegangen, wo sie erneut Sex gehabt hätten (Urk. 6/1 S. 4). In der folgenden Einvernahme erwähnte er nichts von duschen (Urk. 6/2). Dann gab er an, sie seien unter der Dusche gewesen. Sie habe das Wasser kurz laufen lassen um ihre Unterkörper nass zu machen, worauf man dann zum zweiten Mal angefangen habe (Urk. 6/3 S. 7 f.), mithin vor der Fortsetzung der sexuellen Handlungen. Anlässlich der Schlusseinvernahme war duschen wiederum kein Thema (Urk. 6/4). Beim Bezirksgericht sagte er zum einen, nachdem sie gegangen sei, habe er geduscht und sei schlafen gegangen (Urk. 38 S. 10). Kurz darauf brachte er vor, sie habe das Badezimmer verlassen, nachdem alles fertig gewesen sei. Sie hätten duschen wollen. Er habe geduscht, sie nur den Unterkörper (Urk. 38 S. 11). Zuletzt erklärte er, er habe sie bis zur Tür begleitet, man habe sich geküsst und er sei dann direkt schlafen gegangen (Urk. 38 S. 13). Letzteres korrespondiert mit seiner Aussage bei der Polizei und in der Hafteinvernahme, wonach er sich direkt schlafen gelegt habe, nachdem sie aus dem Haus gegangen sei (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 7). Auch dieser Schlinger- kurs in seinen Aussagen ist in keiner Weise geeignet, den Sichtweise des Beschuldigten zu stützen. 4.2.1.6 Weiter wird die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen geschwächt durch Unge- reimtheiten zur Frage, wann bzw. wo in der Wohnung das Küssen begann. Hatte man laut seinen Darlegungen in der Haftanhörung im Badezimmer mit dem Küssen angefangen (Urk. 6/3 S. 6), war dies gemäss Schlusseinvernahme und Befragung vor Vorinstanz bereits im Korridor der Fall (Urk. 6/4 S. 7; Urk. 38 S. 8). Dasselbe ist zu sagen was die Schilderung des Beschuldigten zum Weggang der Privatklägerin betrifft. Ergibt sich aus seinen Befragungen im Vorverfahren und übereinstimmend mit der Privatklägerin nichts anderes, als dass die Privatklägerin nach dem Ankleiden die Wohnung sogleich verliess, erklärte der Beschuldigte vor

- 31 - Vorinstanz abweichend dazu, nachdem alles fertig gewesen sei und die Privat- klägerin habe gehen wollen, sei er ins Wohnzimmer gegangen und sie ihm – schon angekleidet – dorthin gefolgt. Er habe ihr angeboten zu bleiben, was sie aber nur sehr kurz, einige Minuten, getan habe (Urk. 38 S. 11). 4.2.1.7 Nicht einleuchten will schliesslich das erstmals vor Vorinstanz vom Beschuldigten vorgetragene Argument, er habe auch an eine längere Beziehung mit der Privatklägerin gedacht (Urk. 38 S. 7), nachdem er zuvor eingeräumt hatte, dass es ihm nur darum gegangen sei, mit ihr seinen Spass zu haben (Urk. 6/3 S. 8) und dass für ihn auch als verheirateter Mann ausserehelicher Sex nichts Aussergewöhnliches sei (Urk. 6/3 S. 3 und 9). 4.2.2 Der Beschuldigte ist erkennbar darum bemüht, die Privatklägerin als Person im Nachhinein in ein unvorteilhaftes Licht zu rücken, während er sich selber in einer inferioren Rolle positioniert. Dies, obwohl er die Privatklägerin zuvor gar nicht kannte und sie ihm gemäss eigenem Bekunden sympathisch war, weshalb er sie in seine Wohnung einlud (Urk. 6/3 S. 8). Das mindert den Wert seiner Aussagen zusätzlich. So stellte er sie insbesondere als gewöhnliche und daher wenig glaubwürdige Drogenkonsumentin hin, welche von ihm, dem Nichtkonsumenten, zuletzt Kokain verlangt bzw. ihn angehalten habe, zwecks Drogenkonsums noch zu ihr zu kommen (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 6/2 S. 3 und 7; Urk. 6/3 S. 8; Urk. 38 S. 3 und 12). Sodann bezeichnete er die Privatklägerin als ihm gegenüber, der damals betrun- ken gewesen sei (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 38 S. 7) sexuell sehr fordernd und im Oral- verkehr etwas grob und schliesslich siedelte er die Privatklägerin in der Prostituti- on an, unter Einbezug ihm nicht genehmer Zeugen (Urk. 6/4 S. 2 f. und 15; vorstehende Erwägung 4.1.4). Dass die Privatklägerin früher einmal Drogen konsumierte, tangiert wie erwähnt weder ihre Glaubwürdigkeit noch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im vorliegen- den Verfahren. Im Übrigen war es laut der Privatklägerin der Beschuldigte, der ihr gesagt habe, sie solle eine Linie Koks nehmen, was sie aber nicht gemacht habe, sicher nicht freiwillig (Urk. 7/1 S. 10; Urk. 7/3 S. 17; Urk. 37 S. 9). Wie auch

- 32 - immer, da hier von keinem der Beteiligten im Vorfeld des Tatgeschehens nach- weislich Drogen konsumiert wurden oder solches auch nicht behauptet wurde, kann dieser Punkt offen bleiben (auch Urk. 10/4 S. 4; Urk. 11/3 S. 2 f.). Gleiches gilt hinsichtlich einer allfälligen nebenberuflichen Tätigkeit im Sex- gewerbe, denn auch die sexuelle Integrität einer im Sexgewerbe tätigen Frau ist durch die strafrechtlichen Normen von Art. 189 ff. StGB geschützt. Abgesehen davon hat sich eine solche von der Privatklägerin einsichtig verneinte Betätigung (Urk. 7/3 S. 16; Urk. 37 S. 10) nicht ansatzweise bewahrheitet, sind doch die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen G._____ (vgl. Urk. 39) schwammig, voller Widersprüche und gar nicht überzeugend. Konkrete Beobachtungen konnte der Zeuge – entgegen der Behauptung des Beschuldigten – keine machen, lediglich Gesprächsfetzen von hinter der Toilettenwand erhaschen. Die Aussagen dieses vom Beschuldigten angerufenen Zeugen sind daher nicht geeignet, die Sichtweise des Beschuldigten zu stützen. Auch die angebliche Kenntnis des Beschuldigten beruht nicht auf eigenen Wahrnehmungen, sondern auf Hören- sagen (Urk. 38 S. 6). Letztlich ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Privatklägerin, nachdem sie ihre Situation als aussichtslos eingestuft und kapituliert hatte, den Beschuldigten zu schnellerem Geschlechtsverkehr aufgefordert haben könnte. Dies allerdings nicht aus Vergnügen, sondern – verständlich – um das Unvermeidliche möglichst rasch zu überstehen, worauf auch der bereits zitierte angstgesteuerte Entschluss der Privatklägerin deutet, notgedrungen mitzuspielen in der Hoffnung, alles gehe schneller vorbei (Urk. 7/1 S. 6). 4.2.3 Verschiedentlich neigte der Beschuldigte zu Übertreibungen, wodurch seine Version des Geschehens weiter an Plausibilität einbüsst. Zu nennen sind etwa die Behauptung, in seiner 1-Zimmerwohnung "Minuten" zum Holen weiterer Kondome im Wohnzimmer benötigt zu haben oder sein erkennbar nachgeschobener Hinweis, er habe an eine längerdauernde Beziehung zur Privatklägerin gedacht. Letzteres ist umso realitätsfremder, als der Beschuldigte wie aufgezeigt gemäss eigener Beschreibung zu wiederholten (heimlichen)

- 33 - Seitensprüngen neigt. Dabei handelt es sich um klassische sogenannte one-night-stands, einmalige Sexabenteuer rein körperliche Natur mit einer Frau während einer einzigen Nacht gerade ohne das Ziel, eine emotionale Bindung einzugehen. Als überzogen zu taxieren ist ferner die Äusserung des Beschuldi- gen, die Privatklägerin habe sich nach dem Ankleiden noch einige Minuten im Wohnzimmer aufgehalten (Urk. 38 S. 11), und als schlicht falsch erweist es sich, dass die von grosser Angst erfüllte Privatklägerin beim Sex Lust empfunden haben soll (Urk. 38 S. 13). 4.3 Die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht floh, sondern sich offenbar sorg- los schlafen legte, ohne die Spuren des nächtlichen Geschehens zu beseitigen, und dass er mit Erstaunen nachmittags um 14.00 Uhr aus dem Schlaf heraus verhaftet wurde (Urk. 6/2 S. 8; Urk. 6/3 S. 10; Urk. 13/1; Urk. 38 S. 10), kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht als Indiz für einträchtige sexuelle Hand- lungen verstanden werden. Viel naheliegender ist, dass der Beschuldigte aufgrund des augenfälligen und auch für ihn erkennbaren Zustandes der Privat- klägerin nicht mit einer (sofortigen) Anzeige rechnete. So wäre es wohl auch gewesen, hätte nicht der Taxifahrer D._____ die nach dem Tatgeschehen völlig erschütterte Privatklägerin aufgefunden und gegen ihren Willen die Polizei alarmiert. 4.4 Schliesslich kontrastiert der Standpunkt einer beidseitig gewollten sexuellen Begegnung diametral mit den weitestgehend überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin und mit den übrigen Akten, namentlich dem amtsärztlichen Befund betreffend die Privatklägerin, dem IRM-Gutachten sowie der Zeugenaussage des Taxifahrers D._____ und ergänzend jener von B._____.

5. Gesamtwürdigung 5.1 In gesamter Würdigung sämtlicher massgeblicher Beweismittel hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihn freiwillig zu Fuss vom Restaurant I._____ in dessen Wohnung an der …-Strasse … in L._____ begleitet habe, von ihr (aufgrund feh- lender Erinnerung) nicht bestritten wird und dass demnach der

- 34 - diesbezügliche Passus in der Anklageschrift, der Beschuldigte habe die Privat- klägerin "dazu gebracht", mitzugehen (Urk. 21 S. 2), insofern zu präzisieren ist, dass die Privatklägerin freiwillig mitging. Aufgrund des Chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 10/4) sowie der Aussagen der Beteiligten (Urk. 7/1 S. 4 f.; Urk. 38 S. 8) und der Zeugenaussage von C._____ (Urk. 8/5 S. 7) ist allerdings wiederum mit der Vo- rinstanz davon auszugehen, dass sie diese Entscheidung unter erheblichem Al- koholeinfluss traf. 5.2 Zum weiteren Geschehensablauf folgte die Vorinstanz weitgehend und völlig zu Recht den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, wonach sie zu keinem Zeitpunkt mit irgendwelchen sexuellen Handlungen einverstanden war und dies auch immer wieder unmissverständlich zum Ausdruck brachte: Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin in seinem Badezimmer verbal zum Oralverkehr auf, was vom Beschuldigten nicht bestritten wird (Urk. 38 S. 8). Als die Privatklägerin sich weigerte dies zu tun und äusserte, dass sie gehen wolle und auch versuchte, am Beschuldigten vorbei das Badezimmer zu verlassen, hielt er sie grob fest, und auf ihre erneute verbale und auch körperliche Abwehr durch Schubsen des Beschuldigten ohrfeigte dieser sie und machte ihr klar, dass sie erst gehen könne, wenn sie ihn oral befriedigt habe. Da er stärker war als sie hatte die Privatklägerin Angst vor weiteren körperlichen Beeinträchtigungen und sie entschloss sich stillzuhalten. Der Beschuldigte riss die Privatklägerin sodann an den Haaren, packte ihren Kopf mit beiden Händen, drückte diesen nach unten und zwang sie dadurch zum Oralverkehr. Der Versuch der Privatklägerin, den Beschuldigten durch die Aufforderung, ein Kondom zu holen, etwas abzulenken, war nicht von Erfolg gekrönt, denn er hatte dieses in Griffnähe. Sodann riss der Beschuldigte der Privatklägerin die Bluse auf. In Abweichung vom zeitlichen Ablauf der Geschehnisse in der Anklageschrift (Urk. 21 S. 3 f.) und den Aussagen der Privatklägerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung folgend ist mit dem Bezirksgericht davon auszugehen, dass die Privatklägerin dann das Glied des Beschuldigten mit der Hand quetschte, worauf der Beschuldigte sie in die Brust biss (Urk. 37 S. 7). Daraufhin versuchte die Privatklägerin zu fliehen, geriet aber

- 35 - in Unkenntnis der Wohnung versehentlich zum Wohnzimmer anstatt zur Wohnungstüre. Der Beschuldigte folgte ihr, packte sie am Arm und zog sie zurück ins Badezimmer. 5.3 Leicht divergierend zur Anklageschrift, aber entsprechend den Ausführun- gen der Privatklägerin vor Vorinstanz entledigte sich die Privatklägerin auf Auf- forderung des Beschuldigten ("ich musste es ja") selber ihrer Kleidung, wobei sie die Bluse, die schon offen war, nicht auszog (Urk. 37 S. 7). Wie vorne (vgl. Erwägung II. 2.2.1) ausgeführt, kam es auch – abweichend zur Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Urk. 56 S. 20) – zum Einführen der Finger des Beschuldig- ten in die Scheide der Privatklägerin, wogegen sich die Privatklägerin mit den Worten wehrte, es bereite ihr Schmerzen und er solle aufhören. Ein vorgängiger Versuch der Fingerpenetration lässt sich jedoch nicht rechtsgenügend erstellen. Zugestimmt werden kann der Wertung durch die Vorinstanz, dass die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich der Aufgabe ihres Widerstands infolge Resignation sowie ihre weiteren Schilderungen plausibel und nachvollziehbar sind. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie sich zufolge der vom Beschuldigten erfahrenen Gewalttätigkeiten, des Bewusstseins, dass sie keine Chance habe und ihr allenfalls noch Schlimmeres widerfahre sowie ihrer unglaublichen Angst (Urk. 37 S. 6 und 8) gegen die nachfolgenden Ereignisse nicht mehr zur Wehr setzte und laut ihren eigenen Aussagen "kurze Zeit stillgehalten" hat, in der Hoffnung, der Beschuldigte sei bald fertig und das Ganze komme schnell zu einem Ende (Urk. 7/3 S. 10 f.). Der Beschuldigte drang sodann von vorne vaginal in die Privatklägerin ein, welche halb auf dem Lavabo sass und halb stand. Da er auf diese Weise nicht zum Samenerguss kam, hielt er die Privatklägerin wieder an, ihn oral zu befriedigen, was diese tat. Nachdem das auf Verlangen der Privat- klägerin zu besagtem Zweck applizierte neue Kondom gerissen war und sie die Benützung eines weiteren gefordert hatte, drehte der Beschuldigte die Privat- klägerin energisch, d.h. unter Anwendung körperlicher Gewalt, um und vollzog gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr von hinten vaginal bis zum Samen- erguss. Im Anschluss kleidete sich die Privatklägerin hastig an und verliess eiligst und ungehindert die Wohnung, vergass in ihrer Eile jedoch ihren Slip im Bade- zimmer des Beschuldigten (Urk. 46 S. 6-7; Urk. 1 S. 6). Draussen wurde sie vom

- 36 - Taxifahrer D._____ weinend und mitten auf der Strasse sitzend aufgefunden. Nur mit Mühe konnte sie sich Richtung Trottoir bewegen. Auf wiederholte Nachfrage antwortete sie ihm, dass sie vergewaltigt worden sei. Taxifahrer D._____ meldete den Vorfall trotz dezidierter Ablehnung durch die Privatklägerin der Polizei. Vom Auto aus auf deren Eintreffen wartend, beobachtete er, wie sich die Privatklägerin immer wieder hinsetzen musste und innert 10 bis 15 Minuten ledig- lich ungefähr 200 m zurücklegen konnte (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/6 S. 3). 5.4 Im Ergebnis ist der Sachverhalt, wie er von der Staatsanwaltschaft einge- klagt wurde, grösstenteils, d.h. mit den genannten Abweichungen, erstellt. Zu betonen bleibt, dass die genaue Abfolge der einzelnen Handlungen innerhalb des Kerngeschehens als eher zweitrangig erscheint und jedenfalls ohne Einfluss auf das Gesamtbild ist. Analog verhält es sich mit der Tatsache, dass nicht sämtliche Aussagen der Privatklägerin zur Sache in die Anklage flossen, was aber nicht zwingend bedeutet, dass sich etwas nicht zugetragen hat und die Privatklägerin diesbezüglich die Unwahrheit sprach. Dazu zählt etwa ihr Hinweis in der polizeili- chen Einvernahme, den Beschuldigten beim Oralverkehr im Sinne einer Abwehr- handlung (leicht) in den Penis gebissen zu haben (Urk. 7/1 S. 5). Ein solcher Vorgang scheint durchaus plausibel. Er fügt sich einerseits zwanglos in den auf diverse Weise geübten physischen Widerstand der Privatklägerin ein. Darüber hinaus hat der Beschuldigte selber eingeräumt, anlässlich des Oralverkehrs von der Privatklägerin etwas grob behandelt worden zu sein. Entscheidend ist letztlich, dass in der Gesamtbetrachtung die Aussagen der Privatklägerin sowohl inhaltlich als auch in der Art, wie sie vorgetragen wurden, im Wesentlichen über- zeugen und keine unüberwindbare Zweifel bleiben. Der erstellte Sachverhalt ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

- 37 - III. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung

1. Theoretische Grundlagen Vergewaltigung und sexuelle Nötigung 1.1 Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Eine sexuelle Nötigung begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Vergewaltigung stellt die lex specialis zur sexuellen Nötigung dar, da sie lediglich die Erzwingung des Beischlafs und demgemäss das Ein- dringen des Penis in die Vagina und somit den abgenötigten Geschlechtsverkehr eines männlichen Täters mit einer Frau umfasst; eine Ejakulation ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 57; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 190 N 5). 1.2 Die sexuellen Nötigungstatbestände gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Das ist nicht schon mit jedem beliebigen Zwang gegeben. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein (BGE 131 IV 167 E. 3.1). Nicht nötig ist, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird. Das erstere ist ihm nicht zuzumuten und das zweite stimmt oft nicht mit den Tatabläufen überein. Viele Opfer geben nach dem ersten Angriff des Täters den Widerstand auf, sammeln dann aber wieder ihre Kräfte und versuchen erneut, sich zur Wehr zu setzen. Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körper- licher Kraft aufwenden muss, als unter gewöhnlichen Umständen zur Vornahme der jeweiligen sexuellen Handlung erforderlich ist (BSK StGB II - Philipp Maier,

3. A. Basel 2013, Art. 189 N 22 mit Hinweisen). Es bedarf keiner rohen Gewalt oder körperlicher Misshandlung etwa in Form von Schlägen und Würgen. Vielmehr genügt diejenige Gewalt, die erforderlich ist, um den Willen des

- 38 - konkreten Opfers zu brechen (relativer Massstab; BGE 101 IV 41 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.3). Zur Verwirklichung des Tatbestandes kann schon ein Niederdrücken oder ein Festhalten des Opfers mit überlegener Körperkraft ausreichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2012 Urteil vom 8. November 2012 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Das gilt erst recht, wenn sich der Täter mit seinem Gewicht auf die Frau legt (Urteile 6S.558/1996 vom 2. Dezember 1996 E. 3 und 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3). Der Tatbestand der "einfachen" Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB erfordert weder rohe Gewalt noch Brutalität. Handelt der Täter grausam, ist die Tat gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB zu beurteilen. Die Tatbestände der Verge- waltigung gemäss Art. 190 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB dienen dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfassen alle er- heblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Si- tuation gerät, in der es ihm nicht zumutbar ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet (BGE 131 IV 167 E. 3). Das Opfer muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Prinzipiell genügt der ausdrückliche Wille, den Geschlechtsverkehr oder die beischlafähnliche bzw. andere sexuelle Handlung nicht zu wollen. Die Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB "tendent à protéger la libre détermination en ma- tière sexuelle, en réprimant de manière générale la contrainte dans ce domaine, ayant pour objet d'amener une personne, sans son consentement, à faire ou subir l'acte sexuel ou un autre acte d'ordre sexuel" (BGE 122 IV 97 E. 2b). Der entge- genstehende Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Recht- sprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tat- kräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständ- lich klar gemacht wird, mit Geschlechtsverkehr oder sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Unter dem Nötigungsmittel der Gewalt ist nicht mehr ver- langt als das Mass an körperlicher Kraftentfaltung, das notwendig ist, um sich über diese entgegenstehende Willensbetätigung hinwegzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2, 6B_385/2012 vom

- 39 -

21. Dezember 2012 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen und 6B_494/2012 vom

21. Februar 2013 E. 2.2.). Gewalt ist die physische Einwirkung auf das Opfer, die darauf gerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (Urteil des Bundesgerichts 6S.688/1997 vom 17. Dezember 1997 E. 2b). Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sind nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Dieser muss wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf bzw. den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. Es genügt eventualvorsätzliches Handeln (Urteil 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).

2. Sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB 2.1 Objektiver Tatbestand 2.1.1 Wendet man die genannten Grundsätze auf den vorliegend zu beurteilen- den Fall an, gelangt man im Einklang mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Beschuldigte das Nötigungsmittel der Gewalt eingesetzt hat. So übte er Gewalt auf die Privatklägerin aus, indem er sie an den Haaren riss und ihren Kopf nach unten in Richtung seines Gliedes drückte, sie ohrfeigte, sie energisch festhielt und am Verlassen des Badezimmers hinderte, sie am Arm packte und ins Bade- zimmer zurückzog bzw. -drängte sowie sie in die Brust biss, nachdem sie durch Quetschen seines Glieds versuchte hatte, sich zur Wehr zu setzen. Durch das hartnäckige Beharren auf seiner sexuellen Befriedigung unter Einsatz von stets erneuten Gewalthandlungen schaltete der Beschuldigte den durch die Privatklägerin vorerst wiederholt geleisteten Widerstand aus, ihr Widerstand wur- de damit gebrochen. Aus Angst vor noch mehr Gewalt wehrte sich die Privat- klägerin zunächst nicht stärker und zuletzt gar nicht mehr. Aus (Todes)Angst resignierte sie (Urk. 7/1 S. 6; Ur. 7/3 S. 9 f. und 14; Urk. 37 S. 6). 2.1.2 Das abgenötigte Verhalten bestand vorliegend in beischlafähnlichen Handlungen. Als beischlafähnliche Handlungen gelten solche Verhaltensweisen, bei denen das (primäre) Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der andern Person in so enge Berührung kommt, dass sie in ihrer Inten-

- 40 - sität dem "natürlichen Beischlaf ähnlich sind"; gemeint sind demgemäss in erster Linie oral- und analgenitale Praktiken (BGE 86 IV 178 f.; BSK StGB II - Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 N 50 mit zahlreichen Hinweisen; Trechsel/Bertossa, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 189 N 9). Der durch den Beschuldigten erzwungene Oralverkehr (Urk. 21 S. 2-4) ist übereinstimmend mit der Vorinstanz als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren, was sich auch auf das Strafmass auswirken wird (BGE 132 IV 120 E. 2; BSK StGB II - Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 N 49 und 51 mit zahl- reichen Hinweisen; Trechsel/Bertossa, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, a.a.O, Art. 189 N 9). Ebenfalls als beischlafsähnliche Handlung einzustufen ist das Einführen der Finger des Beschuldigten in die Scheide der Privatklägerin. 2.1.3 Mit Recht hat die Vorinstanz die Kausalität zwischen den Nötigungshand- lungen und der Duldung des abgenötigten Oralverkehrs bejaht (Urk. 56 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StGB; BSK StGB II - Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 N 52). Der Beschuldigte wollte mit dem Einsatz von Gewalt die Vornahme seiner oralen Befriedigung durch die Privatklägerin erreichen. Analog ist zu entscheiden bezüg- lich der abgenötigten Fingerpenetration, deren Duldung der Beschuldigte erzwang. 2.2 Subjektiver Tatbestand 2.2.1 Der Vorsatz des Täters muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente richten. Eventualvorsätzliches Handeln genügt. Hält er es ernstlich für möglich, dass das Opfer mit seinen Handlungen nicht einverstanden sein könnte, führt er diese aber dennoch und unter Einsatz eines Nötigungsmittels aus, handelt er tat- bestandsmässig ( BSK StGB II - Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 N 54). 2.2.2 Bei all den Handlungen in der Wohnung war für den Beschuldigten erkenn- bar, dass die Privatklägerin mit diesen nicht einverstanden war, was sie mehrfach verbal zum Ausdruck brachte, indem sie sagte, sie wolle dies nicht und sie wolle gehen, es tue ihr weh und er solle aufhören. Zudem versuchte sie wiederholt, obwohl ihm körperlich und kräftemässig deutlich unterlegen, seine sexuellen

- 41 - Handlungen abzuwehren und zu verhindern, indem sie ihn von sich stiess und sein Glied quetschte. Hinzu kommen ihre Versuche zu fliehen, was ihr auch einmal – allerdings glücklos – gelang. All diesen erkennbar ernst gemeinten verbalen und physischen Widerstand, womit die Privatklägerin unmissverständlich die Ablehnung jeglicher sexueller Kontakte zum Ausdruck brachte und was dem Beschuldigten klar war bzw. klar sein musste, ignorierte der Beschuldigte gezielt und respektlos. Dass der Widerstand der Privatklägerin erlahmte, sie schliesslich kapitulierte und die sexuellen Handlungen hinnahm, ist ohne Bedeutung, denn auch erzwungene Einverständnisse des Opfers während der Tat sind unbeacht- lich. Aus diesem Grunde ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 25 S. 23 und 25) – auch der zweite orale Verkehr, anlässlich welchem das Kondom zerriss (Urk. 21 S. 2), tatbestandsmässig. Zur Ergänzung ist dazu auf die nachfol- genden Ausführungen zur Vergewaltigung zu verweisen (vgl. Erwägung III. 3.2). Selbst wenn man dem Beschuldigten sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zugutehalten wollte, was er nicht einmal selber behauptet, müsste er sich die diversen unzweideutigen körperlichen Abwehrsignale der Privatklägerin ent- gegenhalten lassen. Um sein anvisiertes Ziel der sexuellen Befriedigung zu erreichen, musste der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin immer wieder und auf verschiedene Weise handgreiflich, oder mit andern Worten gewalttätig werden, bis hin zu Packen am Arm und Zurückdrängen der Privatklägerin ins Badezimmer, dem eigentlichen Tatort. Solches wäre nicht nötig gewesen, hätte sich die Privatklägerin aus freien Stücken auf ein gemeinsames Sexabenteuer mit dem Beschuldigten eingelassen. Durch sein gewaltsames Vorgehen setzte er sich bewusst und gewollt über den entgegenstehenden Willen der Privatklägerin und ihre sexuelle Selbstbestimmung hinweg und zwang sie wissentlich und willentlich zur Duldung der sexuellen Handlungen. 2.2.3 Das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten ist auch nach dem Recht seines Herkunftslandes Mazedonien, wo er aufwuchs und bis ca. Ende 2010 / Anfang 2011 lebte (Urk. 6/3 S. 3; Urk. 38 S. 2), strafbar. Er macht selber nicht geltend, dies nicht gewusst zu haben. Auch gemäss der herrschenden Rechtstradition in den Balkanländern sind Frauen vor sexuellen Übergriffen

- 42 - geschützt, trotz der "traditionell untergeordneten Rolle der Frau" (BSK StGB II - Philipp Maier, Art. 189 N 54 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.219/1999 vom 13. Oktober 1999 [in: Pra 2000 Nr. 36 S. 198]). 2.2.4 Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB direktvorsätzlich erfüllt. 2.3 In Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 56 S. 23 und 26; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB 3.1 Objektiver Tatbestand 3.1.1 Das objektive Tatbestandsmerkmal des Beischlafs, d.h. die Vereinigung des männlichen und weiblichen Geschlechtsteils, ist gegeben. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin führten aus, im Anschluss an den oralen Verkehr vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, wobei es zu einer Ejakulation kam (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 6; Urk. 7/1 S. 6; Urk. 7/3 S. 11). 3.1.2 Zur Frage des Nötigungsmittels erwog die Vorinstanz das Folgende (Urk. 56 S. 24 f.): Da im Sachverhaltsabschnitt, in dem es zum Beischlaf gekommen sei, keine Gewaltanwendung mehr ersichtlich sei, müsse in casu das Unter-Psychischen- Druck-Setzen, welches in einer tatsituativen Zwangssituation resultiere, geprüft werden. Das Bundesgericht (Urteil 6B_278/2011 vom 16. Juni 2011 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen) habe in ständiger Rechtsprechung die Konstellation, in welcher ein Täter ein Opfer psychisch und physisch so erschöpft habe, dass es sich dem ungewollten Sexualakt nicht mehr widersetzte, als Unter-Psychischen- Druck-Setzen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB respektive Art. 190 Abs. 1 StGB qualifiziert. Es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob eine Situation vorliege, gegen die dem Opfer die Gegenwehr als aussichtslos erscheine (BGE 128 IV 99). Dies bejahte die Vorinstanz hier indem sie argumentierte, aufgrund der gewalt-

- 43 - samen Reaktion des Beschuldigten auf ihre Gegenwehr im Rahmen der vorge- gangenen sexuellen Nötigung habe die Privatklägerin vom Beschuldigten keine andere Reaktion erwarten können, als sie nach ihrem Fluchtversuch von diesem ins Badezimmer zurückgedrängt worden sei. Gemäss eigenen Angaben habe sie keine Alternativen mehr zum Mitmachen gesehen. Zudem habe sie sich bei seinem Eindringen zum Stillhalten entschlossen in der Hoffnung, das Ganze auf diese Weise schnell hinter sich bringen zu können (Urk. 7/1 S. 6; Urk. 7/3 S. 11). Da der Beschuldigte zuvor Gewalt eingesetzt habe, erscheine die Angst der Privatklägerin, eine erneute Gegenwehr werde in grösseren körperlichen Verlet- zungen resultieren, als begründet. Es sei nachvollziehbar, dass sie in der Folge den Beischlaf gegen ihren Willen und ohne Widerstand über sich habe ergehen lassen und in diesem Sinne erdulden müssen. Das Vorliegen des Nötigungs- mittels des Unter-Psychischen-Druck-Setzens sei somit zu bejahen. Was das Nötigungsmittel betrifft, vermag diese Begründung nicht zu überzeugen. Es ist zwar richtig, dass sich die Privatklägerin gegen den Geschlechtsverkehr als solchen, gegen die vaginalen Penetrationen von vorne und von hinten, nicht mehr wehrte und diese passiv erduldete. Die Würdigung des der Privatklägerin zumut- baren Widerstands gegen den Geschlechtsverkehr hat indes im Gesamtkontext unter Berücksichtigung der kompletten Tatumstände zu erfolgen, mithin vor dem Hintergrund des am gleichen Ort unmittelbar vorangegangenen, als sexuelle Nötigung zu qualifizierenden Geschehens. Das gilt umso mehr, als es in zeitlicher Hinsicht zu keiner Zäsur zwischen dem mehrfach und vielfältig, verbal wie körper- lich, abgelehnten oralen Verkehr und dem schliesslich bloss noch passiv erdulde- ten vaginalen Verkehr kam. Als der Beschuldigte sich anschickte, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, war die Privatklägerin insbesondere aufgrund der vorangegangenen, erfolglos abgewehrten und ihr abgenötigten sexuellen Handlungen, ihrer körperlichen Unterlegenheit, ihrer reduzierten Kräfte infolge erheblicher Alkoholisierung, ihrer beklemmenden Situation in einer ihr unbekann- ten Wohnung sowie ergänzend angesichts ihrer schlechten persönlichen Erfahrungen mit einem früheren Lebenspartner zu erneuter Gegenwehr nicht mehr im Stande und befand sich in einer ausweglosen Lage ("Ich merkte wie

- 44 - gewalttätig er ist. Ich hatte unglaubliche Angst"; Urk. 37 S. 8). Sie hatte definitiv resigniert. Weiterer Widerstand war ihr weder möglich noch zumutbar. Sie war nicht gehalten, sich ununterbrochen bis zur Erschöpfung und allenfalls unter Inkaufnahme verstärkter Gewalt zu wehren. Dies insbesondere, da der Beschul- digte zuvor klar gemacht hatte, sie werde nicht aus der Wohnung kommen, bevor er nicht seine sexuelle Befriedigung erreicht habe (Urk. 7/3 S. 12 f.). Da mit dem vorab vom Beschuldigten ausdrücklich verbal geforderten und in mehreren Anläufen praktizierten oralen Verkehr dieser Erfolg ausgeblieben war, vollzog der Beschuldigte nunmehr kurzerhand und ohne weitere Vorankündigung zuerst von vorne vaginal und – nachdem er die Privatklägerin gewaltsam umgedreht hatte – anschliessend von hinten vaginal den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Dass der Beschuldigte – vom gewaltsamen Umdrehen der Privatklägerin abge- sehen – keine Gewalt mehr anwenden musste, ist unerheblich, da die im Vorfeld stattgefundene Gewalt ausgereicht hatte, um den Willen der Privatklägerin zu brechen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.3 und 6B_278/2011 vom 16. Juni 2011 E. 3.3). Da der Widerstand der Privatklägerin durch das Nötigungsmittel der Gewalt- anwendung im Zusammenhang mit dem oralen Verkehr bereits gebrochen war, kann ihr nicht vorgehalten werden, sie hätte sich gegen den darauf folgenden Geschlechtsverkehr erneut wehren müssen. Eine Gegenwehr kann dann nicht mehr zumutbar sein, wenn das Opfer wie hier mit noch mehr Angriffen auf die eigene Person rechnet bzw. rechnen muss. Die Privatklägerin hatte unter dem Eindruck der mehrfach an ihr ausgeübten Gewalt und aus Angst vor Eskalation der Situation bereits im Verlaufe des ihr abgenötigten Oralverkehrs kapituliert und sich in das Unvermeidliche geschickt, worauf sie dann den an ihr vollzogenen Geschlechtsverkehr regungslos über sich ergehen liess. Dass sie den Beschul- digten dabei anhielt, schneller zu machen, um – wie sie wiederkehrend und einleuchtend erwähnte – das Ganze rascher hinter sich bringen können, ändert an dieser Einschätzung nichts. Unter diesen Umständen war die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit schon aufgrund der ausgeübten Gewalt auch bezüglich des zum Schluss stattfindenden

- 45 - Geschlechtsverkehrs gegeben, weshalb sich die Prüfung eines weiteren Nötigungsmittels, konkret des Unter-psychischen-Druck-Setzens, erübrigt. Bei dem im erstinstanzlichen Urteil zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_278/2011 kam das Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens vielmehr deshalb zum Tragen, weil im Gegensatz zur vorliegenden Konstellation gerade keine körperliche Gewalt angewendet worden war (vgl. auch BGE 128 IV 97 und Urteil des Bundesgerichts 6S.143/2002 vom 11. Juni 2002 [Therapiemiss- brauch] mit weiteren Hinweisen). 3.1.3 Hinsichtlich der Kausalität zwischen Nötigungshandlungen und Duldung des Beischlafs kann sinngemäss auf die vorstehenden Ausführungen zur sexuel- len Nötigung verwiesen werden (Erwägung III. 2.1.3). Die vorgängige Gewalt- anwendung und ergänzend das gewaltsame Drehen der Privatklägerin durch den Beschuldigten im Hinblick auf die vaginale Penetration von hinten führten dazu, dass die Privatklägerin die Beischlafshandlungen duldete. Im Zentrum der Be- trachtung steht dabei nicht das Tatmittel an sich, sondern ob das Tatmittel der Er- zwingung der sexuellen Handlung(en) objektiv diente und nach Vorstellung des Täters auch dienen sollte. Das ist hier der Fall. Der Beschuldigte hat seine sexuel- le Befriedigung klar und direkt angestrebt und diese – nach diesbezüglich nicht er- folgreichem Oralverkehr – schliesslich mit dem vaginalen Verkehr von hinten er- langt, worauf die Privatklägerin dann ungehindert den Tatort verlassen konnte. 3.1.4 Alle objektiven Tatbestandselemente von Art. 190 Abs. 1 StGB sind somit gegeben (vgl. auch Urk. 56 S. 25). 3.2 Subjektiver Tatbestand 3.2.1 Wie die Vorinstanz richtig festhielt, entsprechen die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands einer Vergewaltigung jenen der sexuellen Nötigung, wobei Eventualvorsatz ebenfalls genügt (Urk. 56 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.2 Die Vorinstanz erwog dazu, es sei zu beurteilen, ob der Beschuldigte in casu aufgrund des Vorgeschehens davon habe ausgehen müssen, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war und diesen

- 46 - einfach in Kauf nahm oder ob er davon habe ausgehen können, dass sie ihre Meinung geändert habe. Da die Privatklägerin sich gemäss eigenen Aussagen selbständig ihrer Kleider entledigt (Urk. 37 S. 7), ihre ablehnende Haltung nicht mehr kundgetan und nach aussen hin keinen erkennbaren Widerstand mehr gezeigt habe, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte aufgrund aller Umstände nicht mehr habe erkennen können, dass er seine Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin vornahm. Es sei zumindest nachvollziehbar, dass der Beschuldigte insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Privatkläge- rin sich freiwillig entblösst habe, davon ausgegangen sei, dass sie nun mit den von ihm gewünschten sexuellen Handlungen ebenfalls einverstanden war. Gestützt darauf erachtete die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand mit Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft eingeklagte Vergewaltigung (Geschlechts- verkehr vaginal sowohl von vorne als auch von hinten) sowie die zweite sexuelle Nötigung (orale Befriedigung anlässlich welcher das Kondom zerriss; Urk. 21 S. 4) als nicht erfüllt, und sie sprach den Beschuldigten diesbezüglich frei (Urk. 56 S. 25). 3.2.3 Diese Sichtweise kann nicht geteilt werden. Wie dargelegt, war das Opfer aufgrund der diversen Gewalthandlungen des Täters und der erfolglos gebliebenen eigenen unmissverständlichen Abwehr- reaktionen und -handlungen ermattet und hatte kapituliert. Es hatte einsehen müssen, dass kein Weg an der sexuellen Befriedigung des Peinigers vorbeiführen würde. Es ging nur noch darum, das Unvermeidliche möglichst schnell und ohne weitergehenden Schaden hinter sich zu bringen. Nach den immerfort durch ihn gewaltsam gekonterten Abwehrversuchen der Privatklägerin in seiner Wohnung war auch dem Beschuldigten fraglos klar bzw. musste ihm klar sein, dass die Privatklägerin sexuelle Kontakte jeder Art ablehnte. Gleichermassen bewusst war ihm seine allgemeine körperliche Überlegenheit sowie der Umstand, dass er eine alkoholisierte Frau vor sich hatte. Bei freiwilligem Geschlechtsverkehr wäre es insbesondere auch nicht erforderlich gewesen, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin gewaltsam umdrehte, bevor er sie vaginal von hinten penetrierte. Bei gesamthafter Betrachtung der Ereignisse in der Wohnung des Beschuldigten

- 47 -

– in welch exakter Reihenfolge sich die einzelnen Handlungen auch immer abge- spielt haben mögen – drängt sich der Schluss auf, dass sich der Beschuldigte durch sein gewaltsames Vorgehen bewusst und gewollt über das fehlende Einverständnis der Privatklägerin und ihre sexuelle Selbstbestimmung hinweg gesetzt und sie mit Wissen und Willen, d.h. direktem Vorsatz, zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs gezwungen hat. Ebenso war ihm klar, dass ihre Forderun- gen nach einem neuen Kondom angesichts seines gewalttätigen Verhaltens nur aus Angst vor ihm und einer weiteren Eskalation der Situation erfolgten und dass sie den Geschlechtsverkehr (desgleichen weiteren Oralverkehr) nicht wollte. Eine abweichende Würdigung wäre wirklichkeitsfremd. Auch für einen Sachverhalts- irrtum (irrige Annahme eines Einverständnisses) gemäss Art. 13 StGB bleibt damit kein Raum. Im Übrigen würde selbst eventualvorsätzliches Handeln ge- nügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_278/2011 vom 16. Juni 2011 E. 3.3.3; BSK StGB II - Philipp Maier, a.a.O, Art. 190 N 17). Zudem ginge es völlig an der Realität vorbei anzunehmen, ein Opfer, das sich zuvor in vielfältiger Weise vergeblich gegen sexuelle Handlungen, namentlich ausdrücklich verlangten oralen Verkehr, dazu noch mit einem fremden Mann in einer unbekannten Wohnung, gewehrt und schliesslich unter der wiederholten Gewaltanwendung des Täters den Widerstand aufgegeben und resigniert hat, sei plötzlich einverstanden mit Geschlechtsverkehr – dem wohl noch gravierenderen Eingriff in die sexuelle Integrität –, welchen der Täter zuletzt ausübte, nachdem er durch den zunächst erzwungenen Oralverkehr nicht zur gewünschten sexuellen Befriedigung gelangt war. Auch darüber war sich der Beschuldigten zweifellos im Klaren. 3.2.4 An dieser Beurteilung vermag schliesslich auch der Umstand nichts zu ändern, dass gemäss eigener Aussage für den Beschuldigten als Mann ausser- ehelicher Sex nichts Aussergewöhnliches ist und er seit seiner Heirat im August 2010 schon mit andern Frauen Geschlechtsverkehr hatte (Urk. 6/3 S. 3; Urk. 38 S. 3), namentlich in Mazedonien und Kroatien auch mit Zufallsbekanntschaften (Urk. 6/3 S. 9 f.).

- 48 - 3.2.5 Ergänzend kann auf das Gesagte zur sexuellen Nötigung in Erwägung III. 2.2 hiervor verwiesen werden. 3.3 Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte überdies der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen 1.1 Der Strafrahmen für Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB reicht von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Für sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. 1.2 Deliktsmehrheit kann sich grundsätzlich gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB straf- schärfend auswirken und vorliegend den oberen ordentlichen Strafrahmen auf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe öffnen. In den meisten Fällen ist die tat- und täteran- gemessene Strafe jedoch grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien fest- zusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen

- 49 - Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Ver- schuldens zu berücksichtigen. Zum Beispiel führt die verminderte Schuldfähigkeit allein deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unter- schreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Ver- schulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungs- weise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straf- tat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 E. 3.2 vom

5. Februar 2007; BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 74). Das Gericht ist indessen verpflichtet, die Strafschärfungs- oder Strafmilderungs- gründe mindestens straferhöhend bzw. -mindernd zu berücksichtigen, wobei sich diese in ihrer zweiten Bedeutung kompensieren können (BGE 121 IV 49, 54 f.; BGE 116 IV 13 f.; BGE 116 IV 300 E. 2a). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen des schwersten Deliktes zu verlassen, da sich die Strafe ohne Berücksichtigung des Straf- schärfungsgrundes nicht am oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Deliktes bewegen würde. Die Tatmehrheit ist daher im Rahmen der Tatkomponente lediglich straferhöhend zu berücksichtigen (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl. Zürich 2010, Art. 48a N 4; BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.3 Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbe- sondere liegen keine Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB vor. Folglich ist vom ordentlichen Strafrahmen für das schwerste Delikt, die

- 50 - Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

2. Strafzumessung 2.1 Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 56 S. 26 f.) sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3.1 (mit Hinweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis) verwiesen werden. 2.2 Bei der verschuldensmässigen Beleuchtung der Taten ist zu beachten, dass vorliegend die Tatabläufe ineinander flossen und die jeweilige Würdigung der Vorgänge und Verhaltensweisen zum Teil auch allgemeiner Natur ist und auf beide Delikte zutrifft, ohne dass dies nachfolgend nochmals speziell erwähnt wird. 2.3 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung, Risiko, Sach- schaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (BSK StGB I - Wiprächtiger, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 69 ff.; BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 90 ff.; Trechsel/ Affolter- Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St.Gallen 2008, Art. 47 N 19 ff.). Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldens- erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamt- einschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusam- menhang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem ledig-

- 51 - lich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). 2.4 Vergewaltigung 2.4.1 Objektive Tatschwere Die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB gehört zu den schwersten Delikten im Strafgesetzbuch und zählt insbesondere auch zu den qualifizierten Anlasstaten gemäss Art. 64 StGB. Geschützt ist jede weibliche Person in ihrer sexuellen Selbstbestimmung. Über dieses Selbstbestimmungsrecht der Privat- klägerin hat sich der Beschuldigte in krass egoistischer Weise hinweggesetzt. Er nutzte seine körperliche Übermacht und die geschwächte Situation der Privat- klägerin aufgrund ihrer Alkoholisierung sowie ihrer Ortsunkenntnis schamlos aus, dies nicht nur während einiger Minuten, sondern in Anbetracht der verschiedenen Varianten vollzogener sexueller Handlungen während deutlich längerer Zeit. Auch drang er zweimal in unterschiedlicher Art in die Privatklägerin ein und er vollzog den Beischlaf bis zum Samenerguss. Dass es für die eigentliche Tat keines spezifischen Kraftaufwandes des Beschuldigten mehr bedurfte und die Tat auch sonst nicht auffällig verlief, entlastet den Beschuldigten nicht allzu sehr, hatte er die Privatklägerin doch zuvor körperlich traktiert und damit verängstigt und ge- fügig gemacht. Dadurch war das ungleiche Kräfteverhältnis noch ausgeprägter geworden, weshalb ihre Kapitulation nicht verwundert. Immerhin resultierten keine länger dauernden oder bleibenden körperlichen Schäden. Es konnte für sie nur noch darum gehen, alles rasch hinter sich zu bringen. Entgegen der Staatsanwaltschaft ist mit der Vorinstanz leicht strafmindernd zu veranschlagen, dass der Tat des Beschuldigten keine gezielte Planung voraus- ging, sondern es sich um eine Gelegenheitstat handelte. Keinesfalls kann indes gesagt werden, die Privatklägerin habe den Beschuldigten dadurch, dass sie zu ihm nach Hause ging, in Versuchung geführt und die Tat geradezu provoziert. Das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf sexuelle Selbstbestimmung wird mit dem Betreten einer fremden Wohnung zu fortgeschrittener Stunde nicht an

- 52 - deren Schwelle abgelegt. Die Tatsache, dass eine Frau sich dazu bereit erklärt, in der Wohnung eines Mannes noch etwas zu trinken – so die Version des Beschul- digten –, stellt keinen Freipass für irgendwelche gegen den Willen der Frau gerichteten sexuellen Handlungen dar. Das Bundesgericht ging denn auch bei der Interpretation von Art. 64 Abs. 3 aStGB, der dem aktuellen Art. 48 lit. b StGB ent- spricht, davon aus, dass der Strafmilderungsgrund der ernstlichen Versuchung nicht vorliege, wenn sich dem Täter lediglich eine günstige Gelegenheit biete (BGE 98 IV 70; ferner Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2005 vom 20. Dezember 2005, E.2.4, in welchem – ebenfalls in Auslegung von Art. 64 aStGB – festge- halten wurde, dass angesichts der klaren Haltung einer Frau, die freiwillig und nach einem Flirt sowie nachdem man sich "etwas berührt hatte" in die Räumlich- keiten ihres späteren Vergewaltigers mitging, keine ernstliche Versuchung vorge- legen hatte). Ein "einwilligungsnahes Verhalten" des Opfers setzt derartige Provokation voraus, so dass selbst ein verantwortungsbewusster Mensch in der Situation des Täters Mühe gehabt hätte (BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, a.a.O. Art. 48 N 22; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 48 N 5). Vorliegend findet sich im Sachverhalt keinerlei Hinweis, dass die Privatklägerin irgendwie Anstoss zu den inkriminierten Handlungen gegeben hätte. Vielmehr war es der Beschuldigte, der die Privatklägerin, welche kurz hatte austreten müssen, im Badezimmer überraschte und die Gunst der Stunde zu seinem Vorteil nutzte. Insgesamt ist hinsichtlich des Vergewaltigungsvorwurfes von einem nicht mehr leichten bis erheblichen objektiven Tatverschulden auszugehen. Die hypotheti- sche Einsatzstrafe bewegt sich noch im untersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens und liegt bei 2 ½ Jahren. 2.4.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und bei intakter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Auch wenn aufgrund der Vor- geschichte anzunehmen ist, dass der Beschuldigte selber unter leichtem Alkohol- einfluss stand, fehlt es an Anhaltspunkten, dass sich dies auf seine Schuldfähig- keit ausgewirkt hätte. Der Beschuldigte wusste sehr wohl, was er tat. Dabei ging es ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Sein Motiv war

- 53 - daher rein egoistischer Natur, was leicht straferhöhend zu gewichten ist. Auch war seine Entscheidungsfreiheit in keiner Weise eingeschränkt. 2.4.3 Aufgrund der erschwerend wirkenden subjektiven Komponente erhöht sich die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt leicht. 2.5 Sexuelle Nötigung 2.5.1 Objektive Tatschwere Auch dieses Delikt zählt mit einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren zu den schweren im Strafgesetzbuch. Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 56 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist Oralverkehr als beischlafsähnliche Hand- lung zu qualifizieren, weshalb sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Richter am Strafrahmen von Art. 190 StGB zu orientieren hat, da der Unrechtsgehalt eines erzwungenen Oralverkehrs einer Vergewaltigung gleich- kommt (BGE 132 IV 126). Im Ergebnis bedeutet dies, dass in casu für den erzwungenen Oralverkehr eine Mindeststrafe von einem Jahr nicht unterschritten werden darf, bzw., dass die Strafe auch im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich niedriger sein darf als die Strafe, die der Richter unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BSK StGB II - Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 N 49 und 51). Diese Recht- sprechung bringt zum Ausdruck, dass das Verschulden von jemandem, der eine andere Person zum Oralverkehr zwingt, schwerer wiegt als von jemandem, der eine sexuelle Nötigung begeht, welche nicht als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren ist. Die Verletzung der sexuellen Integrität durch einen erzwungenen Oralverkehr wiegt im Rahmen des Tatbestandes der sexuellen Nötigung besonders schwer. Diese Argumentation gilt grundsätzlich analog für die Finger- penetration als ebenfalls beischlafsähnliche Handlung. Insgesamt war die Intensi- tät des teilweise wiederholt und auf verschiedene Weise abgenötigten Verhaltens ganz beträchtlich. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mit Beharrlichkeit und einigem Kraftauf- wand körperlich traktiert und damit verängstigt und gefügig gemacht. Gleichzeitig

- 54 - erniedrigte er sie, etwa mit der Ohrfeige und dem Biss in die Brust, und fügte ihr

– namentlich mit der Fingerpenetration – auch Schmerzen zu. Immerhin klangen diese Folgen bald ab. Zur Art und Weise des Vorgehens und zum Opferverhalten sei ergänzend auf die vorstehenden Erwägungen zur Vergewaltigung verwiesen (IV. 2.4; auch Urk. 56 S. 27 f.). Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht bis erheblich einzustufen. 2.5.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz bei voller Schuldfähigkeit und einzig und allein mit dem Motiv der egoistischen Bedürfnisbefriedigung, was sich erschwerend auswirkt. Seine Entscheidungsfreiheit war nicht eingeschränkt. Die subjektive Tatkomponente erhöht das objektive Tatverschulden noch. Im Übrigen gilt das unter Erwägung IV. 2.4.2 Gesagte. 2.5.3 Separat betrachtet wäre die sexuelle Nötigung aufgrund der Tatschwere mit ca. 1 ½ bis 2 Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden. Aufgrund des Asperationsprinzips ergibt sich insgesamt eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. 2.6 Täterkomponente Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohl- verhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berück- sichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 2.6.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse Zur Biografie des Beschuldigten ergibt sich aufgrund seiner Angaben (vgl. Urk. 6/3 S. 3 f.; Urk. 6/4 S. 12 f.; Urk. 38 S. 1 ff.; Urk. 14/2), dass er am

- 55 - tt.mm.1982 in …/Mazedonien geboren wurde. Nach der Grundschule absolvierte er eine Lehre als Maschinentechniker. Er wohnt seit Ende 2010/Anfang 2011 in der Schweiz. Seit August 2010 ist er verheiratet. Gemäss eigenen Aussagen ist dieses Strafverfahren einer der Gründe, weshalb er nun von seiner Frau getrennt lebt. Er hat in der Schweiz auf diversen Baustellen gearbeitet. Aktuell ist er bei der M._____ GmbH in … im Stundenlohn angestellt und erzielt ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 4'000.-- bis Fr. 5'000.-- netto. Ab 18. April 2012 arbei- tete er infolge eines Arbeitsunfalles, bei welchem er einen Schädelbruch erlitten hatte, für mehrere Monate nicht und bezog von der SUVA Taggelder von zu- nächst Fr. 3'700.-- und ab Herbst 2012 von Fr. 1'900.– pro Monat. Sodann hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben Schulden in der Höhe von Fr. 20'000.– bis Fr. 25'000.–. Insgesamt lässt sich der Lebensgeschichte des Beschuldigten nichts entnehmen, was sich auf die Strafzumessung auswirken würde. 2.6.2 Vorstrafen Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 62). Da die Vorstrafen- losigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Normalfall entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.6), recht- fertigt sich keine Strafreduktion. 2.6.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Trechsel/ Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 22 ff.; BSK StGB I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 131). Der Beschuldigte ist weder geständig noch hat er Anzeichen von Reue und Einsicht gezeigt. Daher ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch das Nach- tatverhalten strafzumessungsneutral zu werten.

- 56 - 2.6.4 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte ist mit 31 Jahren weder alt noch ist er krank. Unterhaltspflichten hat er keine. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. 2.6.5 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass, wie vorne aufgezeigt (vgl. Erwägung III. 2.2.3), auch im Herkunftsland des Beschuldigten Frauen vor sexuellen Übergriffen geschützt sind, was der Beschuldigte wusste und weshalb eine Strafminderung wegen eines allfälligen "Kulturkonflikts" von vornherein aus- geschlossen ist. Der Beschuldigte ist insoweit nicht anders zu behandeln als ein Schweizer oder irgendein Westeuropäer (BSK StGB II - Philipp Maier, 3.A. Basel 2013, Art. 189 N 54 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.219/1999 vom 13.10.1999 [in: Pra 2000 Nr. 36 S. 198]; Urteil des Bundesgerichts 6S.373/2005 vom 25.3.2006 E. 1.2). 2.7 Fazit Freiheitsstrafe Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Täter- komponente neutral auf die Strafzumessung auswirkt, resultiert eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messene Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. Die ausgestandene Haft von 31 Tagen ist gemäss Art. 51 StGB auf diese Strafe anzurechnen. V. Strafvollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Voll- zug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).

- 57 -

2. Da der Beschuldigte heute zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt wird, kommt bereits aus objektiven Gründen weder ein bedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 StGB noch ein teilbedingter Vollzug im Sinne von Art. 43 StGB in Frage. VI. Zivilforderungen Mit zutreffenden Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen und sorgfäl- tiger Begründung hat die Vorinstanz den Beschuldigten gegenüber der Privat- klägerin aus dem Ereignis vom 24. September 2011 für vollumfänglich schaden- ersatzpflichtig erklärt und ihn zudem verpflichtet, der Privatklägerin eine Genug- tuung im Betrag von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. September 2011 zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen (Urk. 56 S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es besteht kein Grund, in zweiter Instanz anders zu entscheiden, zumal die Verteidigung nichts Substanzielles gegen diese Regelung vorgebracht hat und die zuerkannte Genug- tuung keinesfalls übersetzt ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 8) zu bestätigen. 1.2 Ebenfalls zu bestätigen ist die als ausgewiesen und auch angemessen zu erachtende Prozessentschädigung von Fr. 15'000.-- (einschliesslich Mehrwert- steuer) an die Privatklägerin. 2.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind auch die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht

- 58 - gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.--. festzu- setzen. 2.3 Die durch den amtlichen Verteidiger eingereichte Honorarnote (Urk. 75) ist sodann um den für die Berufungsverhandlung zu hoch veranschlagten zeitlichen Aufwand zu kürzen. Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren in Folge dieser Kürzung mit Fr. 6'338.75 zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

Erwägungen (79 Absätze)

E. 1 Anklagesachverhalt

E. 1.1 Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 8) zu bestätigen.

E. 1.2 Ebenfalls zu bestätigen ist die als ausgewiesen und auch angemessen zu erachtende Prozessentschädigung von Fr. 15'000.-- (einschliesslich Mehrwert- steuer) an die Privatklägerin.

E. 1.3 Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbe- sondere liegen keine Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB vor. Folglich ist vom ordentlichen Strafrahmen für das schwerste Delikt, die

- 50 - Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

2. Strafzumessung

E. 1.4 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 56 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.5 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass ihn keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aus- sage trifft (Urk. 56 S. 9).

- 8 - Ergänzend zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte zwar ein – insofern legitimes – Interesse daran haben könnte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Ausführungen sind deswegen aber nicht mit besonderer Vor- sicht zu würdigen, sondern entscheidend ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Das gilt analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Der allgemeinen Glaubwür- digkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeu- tung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin (vgl. auch nachfolgende Erwägung 1.6) und der weiteren befragten Personen auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist.

E. 1.6 Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin bleibt anzufügen, dass kein persönliches Interesse an der Strafverfolgung des Beschuldigten erkennbar ist.

E. 1.6.1 Gemäss übereinstimmender Darstellung kannten sich die Beteiligten zuvor nicht (u.a. Urk. 37 S. 4 und Urk. 38 S. 6, 10). Der Beschuldigte war der Privat- klägerin mithin völlig unbekannt; sie sah ihn in jener Nacht zum ersten Mal (Urk. 7/1 S. 9; Urk. 7/3 S. 7 f.). Es können daher weder Rache noch irgendwelche verletzte Gefühle im Raum stehen. Ein Grund, weshalb sie ihn bewusst falsch anschuldigen und sich dadurch selbst strafbar machen sollte, ist nicht ersichtlich. Auch der Beschuldigte selber weiss keine Erklärung (Urk. 6/2 S. 7 f.; Urk. 38 S. 10). Es war denn auch nicht die Privatklägerin, welche das Strafverfahren ins Rollen brachte, sondern der Taxifahrer D._____ mit seiner telefonischen Meldung an die Polizei kurz nach dem Geschehen am Morgen vor 05.00 Uhr. Somit wurde die Polizei ohne Kenntnis und ohne Wunsch der Privatklägerin durch einen unab- hängigen Dritten alarmiert. Die Privatklägerin verhielt sich gegenüber der Polizei

- 9 - anfänglich sogar äusserst ablehnend, liess sich nur sehr widerwillig betreuen und zur Dienststelle mitnehmen und musste zu einer Einvernahme überredet werden (Urk. 1 S. 6 f.). Mit der Vorinstanz ist die Ansicht zu teilen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten demnach anfänglich gar nicht belasten wollte, was als klares Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu werten ist (Urk. 56 S. 16). Dies wird unterstrichen durch ihre erste Reaktion gegenüber dem Taxifahrer, der sie kurz nach dem Ereignis auf der Strasse ansprach, weshalb sie sich "angepisst" fühlte und worauf sie nach dessen wiederholtem Fragen konterte, sie sei verge- waltigt worden und er solle sie in Ruhe lassen (Urk. 7/1 S. 9; Urk. 7/3 S. 18; Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/6 S. 3 f.). Dem geäusserten Ansinnen des Taxifahrers, die Polizei zu rufen, opponierte sie zudem ausdrücklich (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/6 S. 3 f.).

E. 1.6.2 Anderseits steht eine Zivilforderung der Privatklägerin im Raum, was auf ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens deuten könnte. Die Zivilforderung gründet offensichtlich in der pauschalen Ausgleichszahlung gemäss Vereinbarung der Parteien im Sinne von Art. 53 StGB, deren Vollzug jedoch scheiterte (Urk. 7/2 S. 4 ff.; Urk. 17/6). Diese von der Privatklägerin initiierte Vereinbarung zeigt – entgegen der anderslautenden Betrachtung der Verteidi- gung (Urk. 43 S. 5) – ebenfalls, dass die Privatklägerin kein Interesse an der Strafverfolgung des Beschuldigten hegte, sondern vielmehr eine solche zu ver- hindern wünschte. Den Beweggrund für eine Strafanzeige bildeten die Zivil- ansprüche jedenfalls nicht. Die heute noch gegenständliche (und im Falle einer anklagegemässen Verurteilung keineswegs übersetzte) Genugtuungsforderung stellt zudem eine übliche rechtliche Folge mutmasslich strafbarer Handlungen wie der vorliegend zu beurteilenden dar. Damit ist auch unter dem finanziellen Blick- winkel ein Interesse der Privatklägerin am Ausgang des Verfahrens, welches ihre Glaubwürdigkeit tangieren könnte, zu verneinen.

E. 1.6.3 Dem ärztlichen Befund von Dr. med. H._____ vom 2. Dezember 2008 (vgl. die Beizugsakten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Untersuchung 2008/751, HD 12/12) kann entnommen werden, dass die Privatklägerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, einer rezidivie-

- 10 - renden depressiven Störung, einer Alkoholabhängigkeit mit episodischer Alkoho- lintoxikation, einem zeitweiligen Ritalin- und Kokainabusus, einer posttraumati- schen Belastungsstörung und einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung leidet. Es rechtfertigt sich indessen in keiner Weise, aus dieser ca. 5-6 Jahre vor dem ein- geklagten Ereignis diagnostizierten Persönlichkeitsstörung der Privatklägerin auf eine Einschränkung ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit zu schliessen. Daran än- dert auch der Umstand nichts, dass die Privatklägerin nach eigenem Bekunden im Ereigniszeitraum ausschleichend und in reduzierter Dosis Citalopram und Seroquel einnahm (Urk. 7/3 S. 16; Urk. 37 S. 5). Laut dem Chemisch-toxiko- logischen Gutachten des IRM der Universität Zürich vom 7. November 2011 (Urk. 10/4 S. 4 f.) wird das Medikament Citalopram zur Behandlung von Depres- sionen eingesetzt und kann beim Patienten zu einer verminderten Reaktions- fähigkeit führen, während Seroquel mit dem Wirkstoff Quetiapin ein Präparat zur Behandlung der Schizophrenie ist, mit der sehr häufig beschriebenen Nebenwir- kung der Somnolenz (Schläfrigkeit). Inwiefern sich ein Einfluss auf die Glaub- würdigkeit der Privatklägerin oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ergeben sollte, ist unerfindlich. Da nach Ansicht der Gutachter bei der Privatklägerin im Ereigniszeitraum die Wirkung von Trinkalkohol im Vordergrund steht – die Privat- klägerin wies beim Ereignisbeginn (24.09.2011, 02.00 Uhr) eine Blutalkoholkon- zentration von minimal 1.23 g%o und maximal 2.90 g%o auf (Urk. 10/4 Anhang) – wurde nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft auf zusätzliche quantitative Blutanalysen auf Citalopram und Quetiapin verzichtet (Urk. 10/4 S. 5). Darüber hinaus hielten die Gutachter fest, dass die Privatklägerin mit grosser Wahrschein- lichkeit nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand (Urk. 10/4 S. 4). Abschliessend folgerten die Gutachter nachvollziehbar, dass der von der Privat- klägerin geltend gemachte "Filmriss" (vgl. Urk. 56 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO) auf den Trinkalkoholgehalt im Blut zurückzuführen sein kann, da ab Alkoholgehalten von mehr als 1.5 %o ein nachlassendes Kurzzeitgedächtnis und ab Gehalten von mehr als 2.0 %o Amnesien beschrieben werden (Urk. 10/4 S. 5). Damit wird auch die von der Privatklägerin konstant vorgetragene vollständige Erinnerungslücke – vom Moment, als sie alleine an der Bar im Restaurant I._____ sass und in ihren Drink starrte bis zum Erwachen bzw. Gewahr werden, dass sie sich mit einem

- 11 - fremden Mann in einem fremden Badezimmer befand (Urk. 7/3 S. 7) – ohne Weiteres erklärbar.

E. 1.6.4 Ebenso wenig wird die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin dadurch beein- trächtigt, dass 2008/2009 ein Strafverfahren gegen sie geführt wurde, wurde die- ses doch rechtskräftig eingestellt (vgl. die Beizugsakten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Untersuchung 2008/751, HD 24). Die damals gegenständli- che Konfliktsituation gestaltete sich völlig verschieden, ist mit dem aktuellen Anklagevorwurf nicht vergleichbar; namentlich war sie einer Beziehung mit dem damaliger Mitbewohner bzw. Lebenspartner der Privatklägerin entsprungen. Abgesehen davon ist einzig der vorliegend eingeklagte Sachverhalt zu beurteilen.

E. 1.6.5 Schliesslich ist – auch unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil der Vorinstanz und die dortigen Verweise (vgl. Urk. 56 S. 15 f.) – nochmals zu betonen, dass nach aktuellen Erkenntnissen heute keine Gesamtbeurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person mehr erfolgt, sondern dass vielmehr die Glaub- haftigkeit von konkreten Aussagen zum Tatvorwurf zu analysieren ist. Auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 2 Aussagen der Privatklägerin und Würdigung

E. 2.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind auch die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht

- 58 - gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).

E. 2.1.1 Wendet man die genannten Grundsätze auf den vorliegend zu beurteilen- den Fall an, gelangt man im Einklang mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Beschuldigte das Nötigungsmittel der Gewalt eingesetzt hat. So übte er Gewalt auf die Privatklägerin aus, indem er sie an den Haaren riss und ihren Kopf nach unten in Richtung seines Gliedes drückte, sie ohrfeigte, sie energisch festhielt und am Verlassen des Badezimmers hinderte, sie am Arm packte und ins Bade- zimmer zurückzog bzw. -drängte sowie sie in die Brust biss, nachdem sie durch Quetschen seines Glieds versuchte hatte, sich zur Wehr zu setzen. Durch das hartnäckige Beharren auf seiner sexuellen Befriedigung unter Einsatz von stets erneuten Gewalthandlungen schaltete der Beschuldigte den durch die Privatklägerin vorerst wiederholt geleisteten Widerstand aus, ihr Widerstand wur- de damit gebrochen. Aus Angst vor noch mehr Gewalt wehrte sich die Privat- klägerin zunächst nicht stärker und zuletzt gar nicht mehr. Aus (Todes)Angst resignierte sie (Urk. 7/1 S. 6; Ur. 7/3 S. 9 f. und 14; Urk. 37 S. 6).

E. 2.1.2 Das abgenötigte Verhalten bestand vorliegend in beischlafähnlichen Handlungen. Als beischlafähnliche Handlungen gelten solche Verhaltensweisen, bei denen das (primäre) Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der andern Person in so enge Berührung kommt, dass sie in ihrer Inten-

- 40 - sität dem "natürlichen Beischlaf ähnlich sind"; gemeint sind demgemäss in erster Linie oral- und analgenitale Praktiken (BGE 86 IV 178 f.; BSK StGB II - Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 N 50 mit zahlreichen Hinweisen; Trechsel/Bertossa, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 189 N 9). Der durch den Beschuldigten erzwungene Oralverkehr (Urk. 21 S. 2-4) ist übereinstimmend mit der Vorinstanz als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren, was sich auch auf das Strafmass auswirken wird (BGE 132 IV 120 E. 2; BSK StGB II - Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 N 49 und 51 mit zahl- reichen Hinweisen; Trechsel/Bertossa, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, a.a.O, Art. 189 N 9). Ebenfalls als beischlafsähnliche Handlung einzustufen ist das Einführen der Finger des Beschuldigten in die Scheide der Privatklägerin.

E. 2.1.3 Mit Recht hat die Vorinstanz die Kausalität zwischen den Nötigungshand- lungen und der Duldung des abgenötigten Oralverkehrs bejaht (Urk. 56 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StGB; BSK StGB II - Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 N 52). Der Beschuldigte wollte mit dem Einsatz von Gewalt die Vornahme seiner oralen Befriedigung durch die Privatklägerin erreichen. Analog ist zu entscheiden bezüg- lich der abgenötigten Fingerpenetration, deren Duldung der Beschuldigte erzwang.

E. 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.--. festzu- setzen.

E. 2.2.1 Der Vorsatz des Täters muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente richten. Eventualvorsätzliches Handeln genügt. Hält er es ernstlich für möglich, dass das Opfer mit seinen Handlungen nicht einverstanden sein könnte, führt er diese aber dennoch und unter Einsatz eines Nötigungsmittels aus, handelt er tat- bestandsmässig ( BSK StGB II - Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 N 54).

E. 2.2.2 Bei all den Handlungen in der Wohnung war für den Beschuldigten erkenn- bar, dass die Privatklägerin mit diesen nicht einverstanden war, was sie mehrfach verbal zum Ausdruck brachte, indem sie sagte, sie wolle dies nicht und sie wolle gehen, es tue ihr weh und er solle aufhören. Zudem versuchte sie wiederholt, obwohl ihm körperlich und kräftemässig deutlich unterlegen, seine sexuellen

- 41 - Handlungen abzuwehren und zu verhindern, indem sie ihn von sich stiess und sein Glied quetschte. Hinzu kommen ihre Versuche zu fliehen, was ihr auch einmal – allerdings glücklos – gelang. All diesen erkennbar ernst gemeinten verbalen und physischen Widerstand, womit die Privatklägerin unmissverständlich die Ablehnung jeglicher sexueller Kontakte zum Ausdruck brachte und was dem Beschuldigten klar war bzw. klar sein musste, ignorierte der Beschuldigte gezielt und respektlos. Dass der Widerstand der Privatklägerin erlahmte, sie schliesslich kapitulierte und die sexuellen Handlungen hinnahm, ist ohne Bedeutung, denn auch erzwungene Einverständnisse des Opfers während der Tat sind unbeacht- lich. Aus diesem Grunde ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 25 S. 23 und 25) – auch der zweite orale Verkehr, anlässlich welchem das Kondom zerriss (Urk. 21 S. 2), tatbestandsmässig. Zur Ergänzung ist dazu auf die nachfol- genden Ausführungen zur Vergewaltigung zu verweisen (vgl. Erwägung III. 3.2). Selbst wenn man dem Beschuldigten sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zugutehalten wollte, was er nicht einmal selber behauptet, müsste er sich die diversen unzweideutigen körperlichen Abwehrsignale der Privatklägerin ent- gegenhalten lassen. Um sein anvisiertes Ziel der sexuellen Befriedigung zu erreichen, musste der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin immer wieder und auf verschiedene Weise handgreiflich, oder mit andern Worten gewalttätig werden, bis hin zu Packen am Arm und Zurückdrängen der Privatklägerin ins Badezimmer, dem eigentlichen Tatort. Solches wäre nicht nötig gewesen, hätte sich die Privatklägerin aus freien Stücken auf ein gemeinsames Sexabenteuer mit dem Beschuldigten eingelassen. Durch sein gewaltsames Vorgehen setzte er sich bewusst und gewollt über den entgegenstehenden Willen der Privatklägerin und ihre sexuelle Selbstbestimmung hinweg und zwang sie wissentlich und willentlich zur Duldung der sexuellen Handlungen.

E. 2.2.3 Das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten ist auch nach dem Recht seines Herkunftslandes Mazedonien, wo er aufwuchs und bis ca. Ende 2010 / Anfang 2011 lebte (Urk. 6/3 S. 3; Urk. 38 S. 2), strafbar. Er macht selber nicht geltend, dies nicht gewusst zu haben. Auch gemäss der herrschenden Rechtstradition in den Balkanländern sind Frauen vor sexuellen Übergriffen

- 42 - geschützt, trotz der "traditionell untergeordneten Rolle der Frau" (BSK StGB II - Philipp Maier, Art. 189 N 54 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.219/1999 vom 13. Oktober 1999 [in: Pra 2000 Nr. 36 S. 198]).

E. 2.2.4 Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB direktvorsätzlich erfüllt.

E. 2.2.5 Zur Fortsetzung der fraglichen Nacht nach dem Verlassen der Wohnung berichtete die Privatklägerin bei der Polizei, sie sei direkt auf die Strasse ge- gangen, dort so komisch gelaufen, worauf sie dieser Taxifahrer gesehen und einen komischen Spruch gemacht haben müsse. Sie habe ihm erwidert, er solle sie in Ruhe lassen, sie sei gerade vergewaltigt worden. Er habe gefragt, wieso es ihr so schlecht gehe. Sie sei einfach nur froh gewesen, aus dieser Wohnung raus zu sein, dass sie nur noch auf der Strasse habe sitzen können (Urk. 7/1 S. 9). Als Auskunftsperson fügte sie an, sie habe so schnell wie möglich rausgehen wollen, aber nicht gewusst, wo sie sei. Sie habe aber gedacht, die Gefahr sei gebannt. Auch habe sie unglaubliche Schmerzen im Unterleib und an der Brust gehabt und sich zuerst hinsetzen wollen. In dem Moment habe sie nur ihre Ruhe haben und dann nach Hause gehen wollen, um sich zu duschen im Wissen, dass sie danach zur Arbeit gehen müsse (Urk. 7/3 S. 14. f.). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers zur Dauer ihres Aufenthaltes auf der Strasse sprach sie von kaum einer Minute. Der Taxifahrer sei zu ihr hingefahren und habe sie gefragt, ob sie mitfahren wolle. Auf sein blödes Weiterfragen – zumindest sei es bei ihr so rüber gekommen – habe sie sich "angepisst" gefühlt und ihm gesagt, sie sei vergewaltigt worden und er solle sie in Ruhe lassen. Sie habe sich vom Fahrzeug entfernt und er sei nicht ausgestiegen (Urk. 7/3 S. 18). Diese Angaben bestätigte die Privatklägerin auch vor Vorinstanz, namentlich, dass sie draussen nur noch habe absitzen wollen, weil sie so Schmerzen gehabt habe und unter Schock gestanden sei. Sie erinner- te sich gut daran, wie ein Taxifahrer sie ansprach, als sie in einem Gefühl der grossen Ohnmacht (sie sei "angepisst" gewesen) weinend auf der Strasse sass und dass sie nachher von der Polizei aufgegriffen wurde und zunächst nicht aus- sagen, sondern nur duschen und ihre Ruhe haben wollte (Urk. 37 S. 9 f.).

- 22 - Diese stimmige und lebensechte Darstellung der Privatklägerin deckt sich weit- gehend mit den Beobachtungen des Taxifahrers, D._____ (Urk. 8/1 und Urk. 8/6; vgl. auch vorne Erwägung II. 1.6.1). So gab dieser als Zeuge zu Proto- koll, wie die Privatklägerin, die zuerst mitten auf der Fahrbahn sass und auf seine Fragen schwieg, sich dann nur mit Mühe zum Trottoir begab, wobei sie nicht richtig gehen konnte und schwankte und sich auf dem Trottoir erneut hinsetzte. Sie habe zu ihm gesagt, ob er nun froh sei, dass sie sich nicht mehr mitten auf der Fahrbahn befinde und er könne jetzt wieder gehen. Auf sein Hilfeangebot habe sie geweint und gesagt, dass man sie vergewaltigt habe. Seinen Vorschlag, die Polizei zu rufen, habe sie abgelehnt. Er habe trotzdem telefoniert und die Polizei habe ihm aufgetragen, die Frau bis zum Eintreffen der Patrouille im Auge zu behalten. Mehrmals sei sie wieder etwas gelaufen und habe sich wieder gesetzt, denn sie habe nicht richtig gehen können. Auf den Zeugen wirkte die Privatklägerin traurig und unter Schock. Es habe ausgesehen wie jemand, der Schmerzen habe. Betreffend Alkohol oder Verwirrung konnte er nichts sagen, konnte aber erkennen, dass die Privatklägerin unter der weit aufgeknöpften Bluse einen BH trug. Er sei einfach im Auto in der Nähe der Privatklägerin geblieben, indem er ihr mit Abstand hinterherfuhr. Als dann die Polizei erschienen sei, habe die Privatklägerin mit der Tasche ein Zeichen gegeben, dass sie nicht mitgehen wolle und angefangen herumzuschreien, so dass teilweise Anwohner aus dem Fenster schauten. So wie die Privatklägerin zuvor ruhig gewesen sei, sei sie beim Auftauchen der Polizei explodiert – eine Feststellung, die wie gesehen auch an- derweitig aktenkundig ist. Auf diese zugleich präzisen wie vorsichtigen Schilde- rungen des Zeugen, der lauter persönliche Beobachtungen zu Protokoll gab, kann vorbehaltlos abgestellt werden. Vor allem ergibt sich daraus eine nachvollziehba- re Besorgnis des Taxifahrers um den Zustand der Privatklägerin, die von einer eben erlittenen Gewalterfahrung berichtet hatte. Die Depositionen des Zeugen D._____ bestärken die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.

E. 2.2.6 Die Schilderungen der Privatklägerin betreffend die konkreten Handlungen der Beteiligten – die sich mehrfach als realitätsnahe Interaktionen entpuppten –, betreffend ihre multiple Abwehr samt Ablenkungsmanöver, ihre körperliche und emotionale Betroffenheit einschliesslich Ausweglosigkeit, die Resignation und

- 23 - danach ihr Gefühl der Ohnmacht auf der Strasse wirken durchgehend unver- fälscht, so wie es nur von jemandem zu erwarten ist, der das Berichtete erdulden und durchstehen musste. Das äusserst einschneidende Erlebnis rüttelte sie

– verständlicherweise – unvermittelt aus ihrer alkoholbedingten Absenz wach, weshalb an ihren kognitiven Fähigkeiten nach dem "Filmriss" nicht zu zweifeln ist. Auch prägnante Nebensächlichkeiten oder inhaltliche Besonderheiten wie der zutreffende Hinweis auf das stark verschmutzte WC mitsamt dem geäusserten Ekel oder ihr detailliert umschriebener, gescheiterter Fluchtversuch stützen die Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Privatkläge- rin, die an einem ihr völlig unbekannten Ort von einem ihr fremden Mann unzwei- deutig bedrängt wurde, ausgerechnet neben einer augenfällig anwidernden Toilette freiwillig Sex sollte haben wollen. Und wer sich aus freien Stücken auf ein einmaliges Sexabenteuer mit einem Unbekannten einlässt, flüchtet kaum angst- erfüllt mitten aus dem Geschehen und praktisch nackt aus dem einmütig erkorenen Nest. Für die Darstellung der Privatklägerin spricht zudem, dass sie offensichtlich bestrebt war, aus der Erinnerung zu berichten, ohne dazu zu dichten oder zum Nachteil des Peinigers zu übertreiben und dass sie Schwächen aus ihrer Biografie und ein sie belastendes Geschehnis aus ihrer Vergangenheit freimütig offenlegte. Auch blieb sie konstant bei der Wissenslücke während ihrer alkoholbedingten Absenz und liess sich nicht zu irgendwelchen Spekulationen hinreissen, wie und unter welchen Umständen sie von ihrem Stammlokal in die Wohnung des Beschuldigten gelangt sein könnte. Endlich wird der Standpunkt der Privatklägerin ergänzend gestützt durch weitere Beweismittel wie die Aussagen des Zeugen D._____ und jene des ebenfalls un- verdächtigen Zeugen B._____, eines langjährigen Kollegen, dem die Privatkläge- rin einige Tage später das Herz ausschüttete und in groben Zügen vom Erlebten erzählte (Urk. 8/4). Weitere Indizien für das durch die Privatklägerin beschriebene Tatgeschehen finden sich in den Akten des Instituts für Rechtsmedizin der Uni- versität Zürich und der amtsärztlichen Untersuchung des Universitätsspitals Zü-

- 24 - rich (Urk. 10/4, Urk. 10/6 und Urk. 10/7) sowie in der Fotodokumentation (Urk. 9/1 und Urk. 46).

E. 2.2.7 Insgesamt kommt den auch durch Drittangaben und Urkunden gestützten Aussagen der Privatklägerin hohe Glaubhaftigkeit zu.

E. 2.3 Die durch den amtlichen Verteidiger eingereichte Honorarnote (Urk. 75) ist sodann um den für die Berufungsverhandlung zu hoch veranschlagten zeitlichen Aufwand zu kürzen. Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren in Folge dieser Kürzung mit Fr. 6'338.75 zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

E. 2.4 Vergewaltigung

E. 2.4.1 Objektive Tatschwere Die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB gehört zu den schwersten Delikten im Strafgesetzbuch und zählt insbesondere auch zu den qualifizierten Anlasstaten gemäss Art. 64 StGB. Geschützt ist jede weibliche Person in ihrer sexuellen Selbstbestimmung. Über dieses Selbstbestimmungsrecht der Privat- klägerin hat sich der Beschuldigte in krass egoistischer Weise hinweggesetzt. Er nutzte seine körperliche Übermacht und die geschwächte Situation der Privat- klägerin aufgrund ihrer Alkoholisierung sowie ihrer Ortsunkenntnis schamlos aus, dies nicht nur während einiger Minuten, sondern in Anbetracht der verschiedenen Varianten vollzogener sexueller Handlungen während deutlich längerer Zeit. Auch drang er zweimal in unterschiedlicher Art in die Privatklägerin ein und er vollzog den Beischlaf bis zum Samenerguss. Dass es für die eigentliche Tat keines spezifischen Kraftaufwandes des Beschuldigten mehr bedurfte und die Tat auch sonst nicht auffällig verlief, entlastet den Beschuldigten nicht allzu sehr, hatte er die Privatklägerin doch zuvor körperlich traktiert und damit verängstigt und ge- fügig gemacht. Dadurch war das ungleiche Kräfteverhältnis noch ausgeprägter geworden, weshalb ihre Kapitulation nicht verwundert. Immerhin resultierten keine länger dauernden oder bleibenden körperlichen Schäden. Es konnte für sie nur noch darum gehen, alles rasch hinter sich zu bringen. Entgegen der Staatsanwaltschaft ist mit der Vorinstanz leicht strafmindernd zu veranschlagen, dass der Tat des Beschuldigten keine gezielte Planung voraus- ging, sondern es sich um eine Gelegenheitstat handelte. Keinesfalls kann indes gesagt werden, die Privatklägerin habe den Beschuldigten dadurch, dass sie zu ihm nach Hause ging, in Versuchung geführt und die Tat geradezu provoziert. Das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf sexuelle Selbstbestimmung wird mit dem Betreten einer fremden Wohnung zu fortgeschrittener Stunde nicht an

- 52 - deren Schwelle abgelegt. Die Tatsache, dass eine Frau sich dazu bereit erklärt, in der Wohnung eines Mannes noch etwas zu trinken – so die Version des Beschul- digten –, stellt keinen Freipass für irgendwelche gegen den Willen der Frau gerichteten sexuellen Handlungen dar. Das Bundesgericht ging denn auch bei der Interpretation von Art. 64 Abs. 3 aStGB, der dem aktuellen Art. 48 lit. b StGB ent- spricht, davon aus, dass der Strafmilderungsgrund der ernstlichen Versuchung nicht vorliege, wenn sich dem Täter lediglich eine günstige Gelegenheit biete (BGE 98 IV 70; ferner Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2005 vom 20. Dezember 2005, E.2.4, in welchem – ebenfalls in Auslegung von Art. 64 aStGB – festge- halten wurde, dass angesichts der klaren Haltung einer Frau, die freiwillig und nach einem Flirt sowie nachdem man sich "etwas berührt hatte" in die Räumlich- keiten ihres späteren Vergewaltigers mitging, keine ernstliche Versuchung vorge- legen hatte). Ein "einwilligungsnahes Verhalten" des Opfers setzt derartige Provokation voraus, so dass selbst ein verantwortungsbewusster Mensch in der Situation des Täters Mühe gehabt hätte (BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, a.a.O. Art. 48 N 22; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 48 N 5). Vorliegend findet sich im Sachverhalt keinerlei Hinweis, dass die Privatklägerin irgendwie Anstoss zu den inkriminierten Handlungen gegeben hätte. Vielmehr war es der Beschuldigte, der die Privatklägerin, welche kurz hatte austreten müssen, im Badezimmer überraschte und die Gunst der Stunde zu seinem Vorteil nutzte. Insgesamt ist hinsichtlich des Vergewaltigungsvorwurfes von einem nicht mehr leichten bis erheblichen objektiven Tatverschulden auszugehen. Die hypotheti- sche Einsatzstrafe bewegt sich noch im untersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens und liegt bei 2 ½ Jahren.

E. 2.4.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und bei intakter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Auch wenn aufgrund der Vor- geschichte anzunehmen ist, dass der Beschuldigte selber unter leichtem Alkohol- einfluss stand, fehlt es an Anhaltspunkten, dass sich dies auf seine Schuldfähig- keit ausgewirkt hätte. Der Beschuldigte wusste sehr wohl, was er tat. Dabei ging es ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Sein Motiv war

- 53 - daher rein egoistischer Natur, was leicht straferhöhend zu gewichten ist. Auch war seine Entscheidungsfreiheit in keiner Weise eingeschränkt.

E. 2.4.3 Aufgrund der erschwerend wirkenden subjektiven Komponente erhöht sich die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt leicht.

E. 2.5 Sexuelle Nötigung

E. 2.5.1 Objektive Tatschwere Auch dieses Delikt zählt mit einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren zu den schweren im Strafgesetzbuch. Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 56 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist Oralverkehr als beischlafsähnliche Hand- lung zu qualifizieren, weshalb sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Richter am Strafrahmen von Art. 190 StGB zu orientieren hat, da der Unrechtsgehalt eines erzwungenen Oralverkehrs einer Vergewaltigung gleich- kommt (BGE 132 IV 126). Im Ergebnis bedeutet dies, dass in casu für den erzwungenen Oralverkehr eine Mindeststrafe von einem Jahr nicht unterschritten werden darf, bzw., dass die Strafe auch im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich niedriger sein darf als die Strafe, die der Richter unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BSK StGB II - Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 N 49 und 51). Diese Recht- sprechung bringt zum Ausdruck, dass das Verschulden von jemandem, der eine andere Person zum Oralverkehr zwingt, schwerer wiegt als von jemandem, der eine sexuelle Nötigung begeht, welche nicht als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren ist. Die Verletzung der sexuellen Integrität durch einen erzwungenen Oralverkehr wiegt im Rahmen des Tatbestandes der sexuellen Nötigung besonders schwer. Diese Argumentation gilt grundsätzlich analog für die Finger- penetration als ebenfalls beischlafsähnliche Handlung. Insgesamt war die Intensi- tät des teilweise wiederholt und auf verschiedene Weise abgenötigten Verhaltens ganz beträchtlich. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mit Beharrlichkeit und einigem Kraftauf- wand körperlich traktiert und damit verängstigt und gefügig gemacht. Gleichzeitig

- 54 - erniedrigte er sie, etwa mit der Ohrfeige und dem Biss in die Brust, und fügte ihr

– namentlich mit der Fingerpenetration – auch Schmerzen zu. Immerhin klangen diese Folgen bald ab. Zur Art und Weise des Vorgehens und zum Opferverhalten sei ergänzend auf die vorstehenden Erwägungen zur Vergewaltigung verwiesen (IV. 2.4; auch Urk. 56 S. 27 f.). Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht bis erheblich einzustufen.

E. 2.5.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz bei voller Schuldfähigkeit und einzig und allein mit dem Motiv der egoistischen Bedürfnisbefriedigung, was sich erschwerend auswirkt. Seine Entscheidungsfreiheit war nicht eingeschränkt. Die subjektive Tatkomponente erhöht das objektive Tatverschulden noch. Im Übrigen gilt das unter Erwägung IV. 2.4.2 Gesagte.

E. 2.5.3 Separat betrachtet wäre die sexuelle Nötigung aufgrund der Tatschwere mit ca. 1 ½ bis 2 Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden. Aufgrund des Asperationsprinzips ergibt sich insgesamt eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren.

E. 2.6 Täterkomponente Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohl- verhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berück- sichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist.

E. 2.6.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse Zur Biografie des Beschuldigten ergibt sich aufgrund seiner Angaben (vgl. Urk. 6/3 S. 3 f.; Urk. 6/4 S. 12 f.; Urk. 38 S. 1 ff.; Urk. 14/2), dass er am

- 55 - tt.mm.1982 in …/Mazedonien geboren wurde. Nach der Grundschule absolvierte er eine Lehre als Maschinentechniker. Er wohnt seit Ende 2010/Anfang 2011 in der Schweiz. Seit August 2010 ist er verheiratet. Gemäss eigenen Aussagen ist dieses Strafverfahren einer der Gründe, weshalb er nun von seiner Frau getrennt lebt. Er hat in der Schweiz auf diversen Baustellen gearbeitet. Aktuell ist er bei der M._____ GmbH in … im Stundenlohn angestellt und erzielt ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 4'000.-- bis Fr. 5'000.-- netto. Ab 18. April 2012 arbei- tete er infolge eines Arbeitsunfalles, bei welchem er einen Schädelbruch erlitten hatte, für mehrere Monate nicht und bezog von der SUVA Taggelder von zu- nächst Fr. 3'700.-- und ab Herbst 2012 von Fr. 1'900.– pro Monat. Sodann hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben Schulden in der Höhe von Fr. 20'000.– bis Fr. 25'000.–. Insgesamt lässt sich der Lebensgeschichte des Beschuldigten nichts entnehmen, was sich auf die Strafzumessung auswirken würde.

E. 2.6.2 Vorstrafen Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 62). Da die Vorstrafen- losigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Normalfall entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.6), recht- fertigt sich keine Strafreduktion.

E. 2.6.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Trechsel/ Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 22 ff.; BSK StGB I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 131). Der Beschuldigte ist weder geständig noch hat er Anzeichen von Reue und Einsicht gezeigt. Daher ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch das Nach- tatverhalten strafzumessungsneutral zu werten.

- 56 -

E. 2.6.4 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte ist mit 31 Jahren weder alt noch ist er krank. Unterhaltspflichten hat er keine. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich.

E. 2.6.5 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass, wie vorne aufgezeigt (vgl. Erwägung III. 2.2.3), auch im Herkunftsland des Beschuldigten Frauen vor sexuellen Übergriffen geschützt sind, was der Beschuldigte wusste und weshalb eine Strafminderung wegen eines allfälligen "Kulturkonflikts" von vornherein aus- geschlossen ist. Der Beschuldigte ist insoweit nicht anders zu behandeln als ein Schweizer oder irgendein Westeuropäer (BSK StGB II - Philipp Maier, 3.A. Basel 2013, Art. 189 N 54 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.219/1999 vom 13.10.1999 [in: Pra 2000 Nr. 36 S. 198]; Urteil des Bundesgerichts 6S.373/2005 vom 25.3.2006 E. 1.2).

E. 2.7 Fazit Freiheitsstrafe Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Täter- komponente neutral auf die Strafzumessung auswirkt, resultiert eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messene Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. Die ausgestandene Haft von 31 Tagen ist gemäss Art. 51 StGB auf diese Strafe anzurechnen. V. Strafvollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Voll- zug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).

- 57 -

2. Da der Beschuldigte heute zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt wird, kommt bereits aus objektiven Gründen weder ein bedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 StGB noch ein teilbedingter Vollzug im Sinne von Art. 43 StGB in Frage. VI. Zivilforderungen Mit zutreffenden Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen und sorgfäl- tiger Begründung hat die Vorinstanz den Beschuldigten gegenüber der Privat- klägerin aus dem Ereignis vom 24. September 2011 für vollumfänglich schaden- ersatzpflichtig erklärt und ihn zudem verpflichtet, der Privatklägerin eine Genug- tuung im Betrag von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. September 2011 zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen (Urk. 56 S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es besteht kein Grund, in zweiter Instanz anders zu entscheiden, zumal die Verteidigung nichts Substanzielles gegen diese Regelung vorgebracht hat und die zuerkannte Genug- tuung keinesfalls übersetzt ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3 Weitere Beweismittel und Würdigung Das angefochtene Urteil enthält nebst einer Übersicht über die wesentlichen Aussagen des Zeugen D._____ (Urk. 8/1 und Urk. 8/6) auch eine Zusammenfas- sung der amtsärztlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 10/6), des Che- misch-toxikologischen Gutachtens betreffend die Privatklägerin (Urk. 10/4), des Ergebnisses der Wohnungsdurchsuchung (Urk. 1 und Urk. 46) sowie zahlreiche Hinweise zum emotionalen Zustand der Privatklägerin just nach der Tat aus dem Polizeirapport (Urk. 1 S. 6 f.). Auf diese Ausführungen, die teilweise bereits in die vorstehenden Erwägungen geflossen sind, kann zustimmend verwiesen werden (Urk. 56 S. 12-14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben sind neben der ärztlich festgestellten Biss-/Quetschwunde im Brustbreich die weiteren Quetschwunden im Bereich des linken Armes auf Höhe des Ellbogens und des Handgelenks, sowie der Umstand, dass die Privatklägerin verängstigt und leicht geschockt auf die Experten wirkte (Urk. 10/6 S. 2), was einvernehmlichem Geschehen klar entgegensteht. Gleiches gilt hinsichtlich des anlässlich der Wohnungsdurchsuchung auf der Ablage neben dem Lavabo und ziemlich verdeckt durch andere Gegenstände zum Vorschein gekommenen, durchnässten Damenslips (vgl. Urk. 46 S. 4-6), welchen die Privatklägerin in der Eile ihres Weggehens nicht mitgenommen und danach vermisst hatte. Überdies zeugen die Fotos aus Bad und Küche mit dem benutzten Kondom und den Kondomschachteln von jüngst stattgefundener sexueller Aktivität (Urk. 46 S. 9, 10 und 16). Auf einen Nenner gebracht ist schliesslich nochmals zu betonen, dass die Privatklägerin gegenüber den Polizisten wohl anfänglich skeptisch bis unge- halten reagierte, was bei ihrer Ausgangslage nicht ganz unverständlich ist. Die nachfolgende polizeiliche Einvernahme verlief dann aber sehr emotional und mündete in eine eigentliche körperliche und seelische Erschöpfung der Privat-

- 25 - klägerin (Urk. 1 S. 6 f.; Urk. 7/1). Dafür, dass dies inszeniert gewesen wäre, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. All diese Fakten unterstreichen den Standpunkt der Privatklägerin.

E. 3.1 Objektiver Tatbestand

E. 3.1.1 Das objektive Tatbestandsmerkmal des Beischlafs, d.h. die Vereinigung des männlichen und weiblichen Geschlechtsteils, ist gegeben. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin führten aus, im Anschluss an den oralen Verkehr vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, wobei es zu einer Ejakulation kam (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 6; Urk. 7/1 S. 6; Urk. 7/3 S. 11).

E. 3.1.2 Zur Frage des Nötigungsmittels erwog die Vorinstanz das Folgende (Urk. 56 S. 24 f.): Da im Sachverhaltsabschnitt, in dem es zum Beischlaf gekommen sei, keine Gewaltanwendung mehr ersichtlich sei, müsse in casu das Unter-Psychischen- Druck-Setzen, welches in einer tatsituativen Zwangssituation resultiere, geprüft werden. Das Bundesgericht (Urteil 6B_278/2011 vom 16. Juni 2011 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen) habe in ständiger Rechtsprechung die Konstellation, in welcher ein Täter ein Opfer psychisch und physisch so erschöpft habe, dass es sich dem ungewollten Sexualakt nicht mehr widersetzte, als Unter-Psychischen- Druck-Setzen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB respektive Art. 190 Abs. 1 StGB qualifiziert. Es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob eine Situation vorliege, gegen die dem Opfer die Gegenwehr als aussichtslos erscheine (BGE 128 IV 99). Dies bejahte die Vorinstanz hier indem sie argumentierte, aufgrund der gewalt-

- 43 - samen Reaktion des Beschuldigten auf ihre Gegenwehr im Rahmen der vorge- gangenen sexuellen Nötigung habe die Privatklägerin vom Beschuldigten keine andere Reaktion erwarten können, als sie nach ihrem Fluchtversuch von diesem ins Badezimmer zurückgedrängt worden sei. Gemäss eigenen Angaben habe sie keine Alternativen mehr zum Mitmachen gesehen. Zudem habe sie sich bei seinem Eindringen zum Stillhalten entschlossen in der Hoffnung, das Ganze auf diese Weise schnell hinter sich bringen zu können (Urk. 7/1 S. 6; Urk. 7/3 S. 11). Da der Beschuldigte zuvor Gewalt eingesetzt habe, erscheine die Angst der Privatklägerin, eine erneute Gegenwehr werde in grösseren körperlichen Verlet- zungen resultieren, als begründet. Es sei nachvollziehbar, dass sie in der Folge den Beischlaf gegen ihren Willen und ohne Widerstand über sich habe ergehen lassen und in diesem Sinne erdulden müssen. Das Vorliegen des Nötigungs- mittels des Unter-Psychischen-Druck-Setzens sei somit zu bejahen. Was das Nötigungsmittel betrifft, vermag diese Begründung nicht zu überzeugen. Es ist zwar richtig, dass sich die Privatklägerin gegen den Geschlechtsverkehr als solchen, gegen die vaginalen Penetrationen von vorne und von hinten, nicht mehr wehrte und diese passiv erduldete. Die Würdigung des der Privatklägerin zumut- baren Widerstands gegen den Geschlechtsverkehr hat indes im Gesamtkontext unter Berücksichtigung der kompletten Tatumstände zu erfolgen, mithin vor dem Hintergrund des am gleichen Ort unmittelbar vorangegangenen, als sexuelle Nötigung zu qualifizierenden Geschehens. Das gilt umso mehr, als es in zeitlicher Hinsicht zu keiner Zäsur zwischen dem mehrfach und vielfältig, verbal wie körper- lich, abgelehnten oralen Verkehr und dem schliesslich bloss noch passiv erdulde- ten vaginalen Verkehr kam. Als der Beschuldigte sich anschickte, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, war die Privatklägerin insbesondere aufgrund der vorangegangenen, erfolglos abgewehrten und ihr abgenötigten sexuellen Handlungen, ihrer körperlichen Unterlegenheit, ihrer reduzierten Kräfte infolge erheblicher Alkoholisierung, ihrer beklemmenden Situation in einer ihr unbekann- ten Wohnung sowie ergänzend angesichts ihrer schlechten persönlichen Erfahrungen mit einem früheren Lebenspartner zu erneuter Gegenwehr nicht mehr im Stande und befand sich in einer ausweglosen Lage ("Ich merkte wie

- 44 - gewalttätig er ist. Ich hatte unglaubliche Angst"; Urk. 37 S. 8). Sie hatte definitiv resigniert. Weiterer Widerstand war ihr weder möglich noch zumutbar. Sie war nicht gehalten, sich ununterbrochen bis zur Erschöpfung und allenfalls unter Inkaufnahme verstärkter Gewalt zu wehren. Dies insbesondere, da der Beschul- digte zuvor klar gemacht hatte, sie werde nicht aus der Wohnung kommen, bevor er nicht seine sexuelle Befriedigung erreicht habe (Urk. 7/3 S. 12 f.). Da mit dem vorab vom Beschuldigten ausdrücklich verbal geforderten und in mehreren Anläufen praktizierten oralen Verkehr dieser Erfolg ausgeblieben war, vollzog der Beschuldigte nunmehr kurzerhand und ohne weitere Vorankündigung zuerst von vorne vaginal und – nachdem er die Privatklägerin gewaltsam umgedreht hatte – anschliessend von hinten vaginal den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Dass der Beschuldigte – vom gewaltsamen Umdrehen der Privatklägerin abge- sehen – keine Gewalt mehr anwenden musste, ist unerheblich, da die im Vorfeld stattgefundene Gewalt ausgereicht hatte, um den Willen der Privatklägerin zu brechen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.3 und 6B_278/2011 vom 16. Juni 2011 E. 3.3). Da der Widerstand der Privatklägerin durch das Nötigungsmittel der Gewalt- anwendung im Zusammenhang mit dem oralen Verkehr bereits gebrochen war, kann ihr nicht vorgehalten werden, sie hätte sich gegen den darauf folgenden Geschlechtsverkehr erneut wehren müssen. Eine Gegenwehr kann dann nicht mehr zumutbar sein, wenn das Opfer wie hier mit noch mehr Angriffen auf die eigene Person rechnet bzw. rechnen muss. Die Privatklägerin hatte unter dem Eindruck der mehrfach an ihr ausgeübten Gewalt und aus Angst vor Eskalation der Situation bereits im Verlaufe des ihr abgenötigten Oralverkehrs kapituliert und sich in das Unvermeidliche geschickt, worauf sie dann den an ihr vollzogenen Geschlechtsverkehr regungslos über sich ergehen liess. Dass sie den Beschul- digten dabei anhielt, schneller zu machen, um – wie sie wiederkehrend und einleuchtend erwähnte – das Ganze rascher hinter sich bringen können, ändert an dieser Einschätzung nichts. Unter diesen Umständen war die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit schon aufgrund der ausgeübten Gewalt auch bezüglich des zum Schluss stattfindenden

- 45 - Geschlechtsverkehrs gegeben, weshalb sich die Prüfung eines weiteren Nötigungsmittels, konkret des Unter-psychischen-Druck-Setzens, erübrigt. Bei dem im erstinstanzlichen Urteil zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_278/2011 kam das Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens vielmehr deshalb zum Tragen, weil im Gegensatz zur vorliegenden Konstellation gerade keine körperliche Gewalt angewendet worden war (vgl. auch BGE 128 IV 97 und Urteil des Bundesgerichts 6S.143/2002 vom 11. Juni 2002 [Therapiemiss- brauch] mit weiteren Hinweisen).

E. 3.1.3 Hinsichtlich der Kausalität zwischen Nötigungshandlungen und Duldung des Beischlafs kann sinngemäss auf die vorstehenden Ausführungen zur sexuel- len Nötigung verwiesen werden (Erwägung III. 2.1.3). Die vorgängige Gewalt- anwendung und ergänzend das gewaltsame Drehen der Privatklägerin durch den Beschuldigten im Hinblick auf die vaginale Penetration von hinten führten dazu, dass die Privatklägerin die Beischlafshandlungen duldete. Im Zentrum der Be- trachtung steht dabei nicht das Tatmittel an sich, sondern ob das Tatmittel der Er- zwingung der sexuellen Handlung(en) objektiv diente und nach Vorstellung des Täters auch dienen sollte. Das ist hier der Fall. Der Beschuldigte hat seine sexuel- le Befriedigung klar und direkt angestrebt und diese – nach diesbezüglich nicht er- folgreichem Oralverkehr – schliesslich mit dem vaginalen Verkehr von hinten er- langt, worauf die Privatklägerin dann ungehindert den Tatort verlassen konnte.

E. 3.1.4 Alle objektiven Tatbestandselemente von Art. 190 Abs. 1 StGB sind somit gegeben (vgl. auch Urk. 56 S. 25).

E. 3.2 Subjektiver Tatbestand

E. 3.2.1 Wie die Vorinstanz richtig festhielt, entsprechen die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands einer Vergewaltigung jenen der sexuellen Nötigung, wobei Eventualvorsatz ebenfalls genügt (Urk. 56 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.2.2 Die Vorinstanz erwog dazu, es sei zu beurteilen, ob der Beschuldigte in casu aufgrund des Vorgeschehens davon habe ausgehen müssen, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war und diesen

- 46 - einfach in Kauf nahm oder ob er davon habe ausgehen können, dass sie ihre Meinung geändert habe. Da die Privatklägerin sich gemäss eigenen Aussagen selbständig ihrer Kleider entledigt (Urk. 37 S. 7), ihre ablehnende Haltung nicht mehr kundgetan und nach aussen hin keinen erkennbaren Widerstand mehr gezeigt habe, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte aufgrund aller Umstände nicht mehr habe erkennen können, dass er seine Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin vornahm. Es sei zumindest nachvollziehbar, dass der Beschuldigte insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Privatkläge- rin sich freiwillig entblösst habe, davon ausgegangen sei, dass sie nun mit den von ihm gewünschten sexuellen Handlungen ebenfalls einverstanden war. Gestützt darauf erachtete die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand mit Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft eingeklagte Vergewaltigung (Geschlechts- verkehr vaginal sowohl von vorne als auch von hinten) sowie die zweite sexuelle Nötigung (orale Befriedigung anlässlich welcher das Kondom zerriss; Urk. 21 S. 4) als nicht erfüllt, und sie sprach den Beschuldigten diesbezüglich frei (Urk. 56 S. 25).

E. 3.2.3 Diese Sichtweise kann nicht geteilt werden. Wie dargelegt, war das Opfer aufgrund der diversen Gewalthandlungen des Täters und der erfolglos gebliebenen eigenen unmissverständlichen Abwehr- reaktionen und -handlungen ermattet und hatte kapituliert. Es hatte einsehen müssen, dass kein Weg an der sexuellen Befriedigung des Peinigers vorbeiführen würde. Es ging nur noch darum, das Unvermeidliche möglichst schnell und ohne weitergehenden Schaden hinter sich zu bringen. Nach den immerfort durch ihn gewaltsam gekonterten Abwehrversuchen der Privatklägerin in seiner Wohnung war auch dem Beschuldigten fraglos klar bzw. musste ihm klar sein, dass die Privatklägerin sexuelle Kontakte jeder Art ablehnte. Gleichermassen bewusst war ihm seine allgemeine körperliche Überlegenheit sowie der Umstand, dass er eine alkoholisierte Frau vor sich hatte. Bei freiwilligem Geschlechtsverkehr wäre es insbesondere auch nicht erforderlich gewesen, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin gewaltsam umdrehte, bevor er sie vaginal von hinten penetrierte. Bei gesamthafter Betrachtung der Ereignisse in der Wohnung des Beschuldigten

- 47 -

– in welch exakter Reihenfolge sich die einzelnen Handlungen auch immer abge- spielt haben mögen – drängt sich der Schluss auf, dass sich der Beschuldigte durch sein gewaltsames Vorgehen bewusst und gewollt über das fehlende Einverständnis der Privatklägerin und ihre sexuelle Selbstbestimmung hinweg gesetzt und sie mit Wissen und Willen, d.h. direktem Vorsatz, zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs gezwungen hat. Ebenso war ihm klar, dass ihre Forderun- gen nach einem neuen Kondom angesichts seines gewalttätigen Verhaltens nur aus Angst vor ihm und einer weiteren Eskalation der Situation erfolgten und dass sie den Geschlechtsverkehr (desgleichen weiteren Oralverkehr) nicht wollte. Eine abweichende Würdigung wäre wirklichkeitsfremd. Auch für einen Sachverhalts- irrtum (irrige Annahme eines Einverständnisses) gemäss Art. 13 StGB bleibt damit kein Raum. Im Übrigen würde selbst eventualvorsätzliches Handeln ge- nügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_278/2011 vom 16. Juni 2011 E. 3.3.3; BSK StGB II - Philipp Maier, a.a.O, Art. 190 N 17). Zudem ginge es völlig an der Realität vorbei anzunehmen, ein Opfer, das sich zuvor in vielfältiger Weise vergeblich gegen sexuelle Handlungen, namentlich ausdrücklich verlangten oralen Verkehr, dazu noch mit einem fremden Mann in einer unbekannten Wohnung, gewehrt und schliesslich unter der wiederholten Gewaltanwendung des Täters den Widerstand aufgegeben und resigniert hat, sei plötzlich einverstanden mit Geschlechtsverkehr – dem wohl noch gravierenderen Eingriff in die sexuelle Integrität –, welchen der Täter zuletzt ausübte, nachdem er durch den zunächst erzwungenen Oralverkehr nicht zur gewünschten sexuellen Befriedigung gelangt war. Auch darüber war sich der Beschuldigten zweifellos im Klaren.

E. 3.2.4 An dieser Beurteilung vermag schliesslich auch der Umstand nichts zu ändern, dass gemäss eigener Aussage für den Beschuldigten als Mann ausser- ehelicher Sex nichts Aussergewöhnliches ist und er seit seiner Heirat im August 2010 schon mit andern Frauen Geschlechtsverkehr hatte (Urk. 6/3 S. 3; Urk. 38 S. 3), namentlich in Mazedonien und Kroatien auch mit Zufallsbekanntschaften (Urk. 6/3 S. 9 f.).

- 48 -

E. 3.2.5 Ergänzend kann auf das Gesagte zur sexuellen Nötigung in Erwägung III.

E. 3.3 Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte überdies der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen

E. 4 Aussagen des Beschuldigten und Würdigung

E. 4.1 Die Aussagen des Beschuldigten sind im erstinstanzlichen Urteil ausführlich wiedergegeben und gewürdigt. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 56 S. 11 f. und 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.1.1 Der Beschuldigte führte am 24. September 2011 gegenüber der Polizei (Urk. 6/1) im Wesentlichen aus, er habe den Vorabend von ca. 22.00 Uhr bis ungefähr 03.00 Uhr morgens im Restaurant I._____ verbracht, welches er oft besuche. Beim Verlassen des Lokals um nach Hause zu gehen habe er auf der Strasse die Privatklägerin kennengelernt. Sie sei ihm vorgängig im Restaurant schon aufgefallen, doch wisse er ihren Namen nicht. Er habe ihr vorgeschlagen, ihn zu sich nach Hause zu begleiten. Auf der Strasse hätten sie sich geküsst und sie sei mit in seine Wohnung gekommen. Zuerst sei sie auf die Toilette gegangen, habe ihm dann gerufen und sie hätten sich wieder geküsst und im Badezimmer Geschlechtsverkehr gehabt. Sie habe immer gesagt, komm mach mal, mach mal. Da es für ihn aufgrund seines Alkoholkonsums schwierig gewesen sei, zu einem Orgasmus zu kommen, habe die Privatklägerin ihn auf seinen Vorschlag oral befriedigt. Danach habe man wieder vaginal verkehrt und er sei dann zum Orgasmus gekommen. Sodann habe man in der Dusche erneut Geschlechts- verkehr gehabt, wobei die Privatklägerin ihn aufgefordert habe, ein neues Kondom anzuziehen, damit sie ihn noch einmal oral befriedigen könne, was er getan habe (Urk. 6/1 S. 4 f.). Er stellte in Abrede, dass die Privatklägerin jemals erwähnt habe, dass sie gehen oder keinen Sex haben möchte. Erst nach beende- tem Sex habe sie sein Angebot zu bleiben abgelehnt und gehen wollen, ihre Kleider zusammengepackt und Kokain von ihm verlangt. Auf seinen Hinweis, keines zu haben, habe sie ihm offeriert, zu ihr zu kommen, da sie gutes Material zu Hause habe. Er konsumiere jedoch kein Kokain. Zum Abschied habe man sich geküsst. Sie habe sich dann irgendwann angekleidet, sei aus dem Haus ge- gangen und er habe sich schlafen gelegt. Auf die Frage, ob beim Geschlechtsakt

- 26 - Gewalt im Spiel gewesen sei, gab der Beschuldigte an, dass die Privatklägerin ihn zu sehr schnellem Geschlechtsverkehr aufgefordert habe und sie beim Oral- verkehr etwas grob gewesen sei (Urk. 6/1 S. 5).

E. 4.1.2 In der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. September 2011 (Urk. 6/2) verwies der Beschuldigte auf seine Aussagen bei der Polizei und betonte gleichzeitig, er habe mit dieser Frau normalen und freiwilligen Sex gehabt. Er wisse nicht, wieso man ihr glaube. Sie sei eine normale Drogenkon- sumentin und er seit drei Tagen unschuldig im Gefängnis (Urk. 6/2 S. 2). Weiter präzisierte der Beschuldigte seine Aussagen dahin, er habe die Privatklägerin, die draussen in der Nähe des … gestanden sei, gefragt, ob sie zu ihm komme wolle, um etwas zu trinken, worauf sie freiwillig mitgekommen sei. Er teile die Wohnung mit seiner Ehefrau; diese sei an jenem Wochenende irgendwo in Zürich bei einer ihm nicht bekannten Kollegin gewesen, und er habe gewusst, dass sie nicht nach Hause komme (Urk. 6/2 S. 3). Man habe sich unterwegs nebst normalem Gehen geküsst (Urk. 6/2 S. 4 ff.). Zudem machte er geltend, die Privatklägerin habe ihn zu sich ins Badezimmer gebeten, ihr Aufenthalt in seiner Wohnung habe insge- samt ca. eine halbe Stunde gedauert und er und die Privatklägerin hätten sich mit Küssen verabschiedet (Urk. 6/2 S. 6 ff.).

E. 4.1.3 Bei der Haftanhörung vom 26. September 2011 (Urk. 6/3) gab der Beschul- digte zu Protokoll, dass die Privatklägerin und er sich gemeinsam ausgezogen hätten, wobei die Privatklägerin sich nicht der Oberbekleidung entledigt habe. Zudem führte er aus, dass der Geschlechtsverkehr auf dem Lavabo und unter der Dusche stattgefunden habe (Urk. 6/3 S. 7). Sie hätten gemeinsam Spass und einen schönen Abend gehabt, wobei die Privatklägerin aber extremen, sehr schnellen Geschlechtsverkehr gewollt habe (Urk. 6/3 S. 8).

E. 4.1.4 Am 26. September 2012 (Urk. 6/4) konnte der Beschuldigte unter anderem zu diversen Zeugenaussagen Stellung nehmen. Dabei brachte er neu vor, er habe Informationen, wonach die Zeugen F._____ (Urk. 8/8) und B._____ (Urk. 8/4) sowie ein Taxifahrer – nicht der Zeuge D._____ – gemeinsam mit der Privat- klägerin arbeiten würden, wobei Zeuge F._____ die Aufgabe habe, im Restaurant I._____ Kunden für die Privatklägerin zu finden. Beide Zeugen hatten dezidiert

- 27 - verneint, etwas davon zu wissen, dass die Privatklägerin käuflichen Sex praktizie- re (Urk. 8/4 S. 5; Urk. 8/8 S. 5 f.). Der Beschuldigte ortete in der behaupteten Zu- sammenarbeit den Grund, dass die Leute gegen ihn aussagen würden (Urk. 6/4 S. 2). Der Sicherheitsmitarbeiter des I._____, G._____, dessen Einvernahme er beantrage (Urk. 6/4 S. 15), habe die Privatklägerin mit einem Kunden, einem Por- tugiesen im WC erwischt, wie die beiden über den Preis verhandelt und Geld in der Hand gehabt hätten. Von diesem Ereignis könne er sagen, dass es zu 100 % vorgefallen sei (Urk. 6/4 S. 3). Ein neues Kondom sei er jeweils im Wohnzimmer holen gegangen. Er sei Minuten im Wohnzimmer gewesen, denn er habe durch den Korridor gehen müssen, von dort ins Wohnzimmer zum Regal, wo sich die Kondome befinden würden, die Verpackung öffnen und dann wieder zurück gehen müssen. In dieser Zeit hätte die Privatklägerin ohne Weiteres die Wohnung verlassen können, wozu sie zwei Sekunden gebraucht hätte (Urk. 6/4 S. 8-11).

E. 4.1.5 Anlässlich der Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte, die Privat- klägerin habe im Gegensatz zu ihm den ersten Oralverkehr ohne Kondom aus- führen wollen (Urk. 38 S. 9). Vor dem Weggehen sei sie noch einige Minuten im Wohnzimmer gewesen (Urk. 38 S. 11).

E. 4.2 Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten zur Einmütigkeit des – in Bezug auf Sexualpraktiken und -stellungen weitgehend kongruent geschilderten – Tatgeschehens als widersprüchlich, inkonsistent und unglaubhaft zu werten (Urk. 56 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 2 StPO). Die konstante Darstellung des Beschuldigten vom lustvollen und spassigen Liebesabenteuer mit einer Zufalls- bekanntschaft vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen.

E. 4.2.1 Zum einen enthalten die eher spärlichen und durchwegs beschönigenden Angaben des Beschuldigten mehrere Widersprüche, was die Glaubhaftigkeit seines Standpunktes deutlich schmälert.

E. 4.2.1.1 Gegenüber der Kantonspolizei erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht, ob die Privatklägerin betrunken gewesen sei oder nicht, während er sich selber

- 28 - als sicher betrunken bezeichnete (Urk. 6/1 S. 4 f.). Bei der Hafteinvernahme gab er wiederum zu Protokoll, nicht sagen zu können, ob die Privatklägerin betrunken gewesen sei, sie habe sich normal mit ihm unterhalten (Urk. 6/2 S. 5 f). In der Schlusseinvernahme blieb er bei der Aussage, nicht gemerkt zu haben, dass die Beschuldigte betrunken gewesen sei, der Kontakt mit ihr sei völlig normal gewe- sen (Urk. 6/4 S. 7). Erst vor Vorinstanz und damit rund 1 ¼ Jahre nach dem Ereignis führte er aus, er habe bemerkt, dass sie unter Alkoholeinfluss gestanden habe, fügte aber sogleich an, sie hätten sich normal unterhalten (Urk. 38 S. 7 f.). Das erstaunt angesichts der gemäss Gutachten des IRM im Ereignisbeginn (24.09.2011, 02.00 Uhr) bei der Privatklägerin eruierten Blutalkoholkonzentration von minimal 1.23 g%o und maximal 2.90 g%o (Urk. 10/4 Anhang). Der Zeuge C._____, Barkeeper in der Disco I._____, hatte bereits vor dem Ereigniszeitraum festgestellt, dass die Privatklägerin in der fraglichen Nacht betrunken war, und er erinnerte sich auch an das üblicherweise von dieser konsumierte Getränk (Urk. 8/5 S. 3 und 4; Urk. 8/3 S. 2 f.). Entgegen der glaubhaften Aussage des Zeugen C._____, laut dem es damals nicht viele Leute im Lokal hatte (Urk. 8/5 S. 7; vgl. auch seine Umschreibung, der Freitag laufe eigentlich immer schlecht, es sei meistens "tote Hose", Urk. 8/3 S. 2), behauptete der Beschuldigte zudem, an jenem Abend habe es viele Leute im I._____ gehabt (Urk. 6/1 S. 5).

E. 4.2.1.2 Widersprüchlich ist weiter die Schilderung des Beschuldigten auf den Vorhalt, ob er die Privatklägerin in die Brust gebissen habe. Beim Haftrichter ver- neinte er dies und ergänzte, sie habe ihre Brüste gar nicht entblösst (Urk. 6/2 S. 6). In der Haftanhörung wiederholte er, die Privatklägerin habe ihre Oberbe- kleidung nicht ausgezogen (Urk. 6/3 S. 7). In der Schlusseinvernahme relativierte er das bisher Gesagte dahin, die Privatklägerin habe das Oberteil nicht ausziehen wollen, sie habe die Bluse aufgemacht und den BH nach oben weg rausge- nommen. Soweit er sich erinnern könne, habe er sie nicht in die Brust gebissen, es sei sicher nicht gewesen, um ihr Schmerzen zu bereiten, sondern höchstens als eine Art der Ausübung des Sex (Urk. 6/4 S. 9). Damit passte er sich offen- sichtlich dem ihm zur Kenntnis gelangten Umstand an, dass die Polizei (Urk. 7/1 S. 7, Protokollnotiz) und die Amtsärzte am Universitätsspital Zürich Bissspuren bzw. -wunden im Brustbereich der Privatklägerin festgestellt hatten (Urk. 10/6

- 29 - S. 2). Verharmlosend rückte er die Ursache jedoch in den erotisch-spielerischen Bereich. Vor Vorinstanz kehrte er vorab zur Bestreitung zurück. Auch könne er nicht glauben, dass er sie gebissen habe, da er nicht so ein Typ sei. Aber in diesem Moment, vielleicht. Es könne alles möglich sein (Urk. 38 S. 9 f.).

E. 4.2.1.3 Sodann äusserte sich der Beschuldigte uneinheitlich zum Anlass seines Betretens des Badezimmers, wo sich nach seinen Aussagen die Privatklägerin zwecks Benützung der Toilette befand. Sie habe ihn dann gerufen (Urk. 6/1 S. 4); sie sagte zu mir, ich solle reinkommen, dann hatten wir dort Sex (Urk. 6/2 S. 6); daraufhin rief sie mich (Urk. 6/3 S. 7). Damit bürdete er der Privatklägerin sinn- gemäss gar die Initiative für die anschliessenden sexuellen Handlungen auf. In der Schlusseinvernahme erwähnte er nichts mehr davon, herbeigerufen worden zu sein, sondern bloss, sie sei aufs WC gegangen und die Badezimmertür offen gewesen. Nachdem sie fertig gewesen sei, hätten sie sich im Bad geküsst, aus- gezogen und berührt und irgendwann habe sie angefangen, ihn oral zu befriedi- gen (Urk. 6/4 S. 7 f.). Ähnliches deponierte er an der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung: Sie habe sich ins Badezimmer begeben, und nachdem sie ihr Geschäft erledigt gehabt habe, sei er auch gegangen. Dort hätten sie ange- fangen, sich zu berühren (Urk. 38 S. 8). Auch mit der späteren Abschwächung unterschiebt der Beschuldigte der Privatklägerin noch immer aktive Beteiligung. Ein durch die Privatklägerin gewolltes oder gar verlangtes Sexabenteuer unmittel- bar neben der geöffneten, aktenkundig stark verschmutzten und die Privatklägerin

– nachvollziehbar – abstossenden Toilette erscheint darüber hinaus äusserst fraglich, zumal weitere Räume und ein grösseres Bett in der Wohnung zur Ver- fügung standen.

E. 4.2.1.4 Es fällt sodann auf, dass der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme zum ersten Mal die prägnante Tatsache erwähnte, dass ein Kondom beim Oral- verkehr gerissen war (vgl. Urk. 7/3 S. 13), weshalb er auf ihren Wunsch ein neues verwendet habe (Urk. 6/4 S. 10). Es sei normal, dass er ein neues geholt habe (Urk. 6/4 S. 11). Zuvor hatte er noch dargelegt, (einzig) die Privatklägerin habe nach vaginalem Sex ein neues Kondom verlangt, dann könne sie ihn nochmals oral befriedigen (Urk. 6/1 S. 4) bzw. dass er jedes Mal das Kondom wechseln

- 30 - müsse (Urk. 6/2 S. 6), sie habe sogar darauf beharrt, dass er das Kondom für den zweiten Geschlechtsverkehr oder nachdem sie ihn oral befriedigt habe, wechsle (Urk. 6/3 S. 9).

E. 4.2.1.5 Unstetig präsentieren sich die Aussagen des Beschuldigten, ob, in welchem Ausmass und zu welchem Zeitpunkt geduscht wurde. Zunächst machte er geltend, beide seien unter die Dusche gegangen, wo sie erneut Sex gehabt hätten (Urk. 6/1 S. 4). In der folgenden Einvernahme erwähnte er nichts von duschen (Urk. 6/2). Dann gab er an, sie seien unter der Dusche gewesen. Sie habe das Wasser kurz laufen lassen um ihre Unterkörper nass zu machen, worauf man dann zum zweiten Mal angefangen habe (Urk. 6/3 S. 7 f.), mithin vor der Fortsetzung der sexuellen Handlungen. Anlässlich der Schlusseinvernahme war duschen wiederum kein Thema (Urk. 6/4). Beim Bezirksgericht sagte er zum einen, nachdem sie gegangen sei, habe er geduscht und sei schlafen gegangen (Urk. 38 S. 10). Kurz darauf brachte er vor, sie habe das Badezimmer verlassen, nachdem alles fertig gewesen sei. Sie hätten duschen wollen. Er habe geduscht, sie nur den Unterkörper (Urk. 38 S. 11). Zuletzt erklärte er, er habe sie bis zur Tür begleitet, man habe sich geküsst und er sei dann direkt schlafen gegangen (Urk. 38 S. 13). Letzteres korrespondiert mit seiner Aussage bei der Polizei und in der Hafteinvernahme, wonach er sich direkt schlafen gelegt habe, nachdem sie aus dem Haus gegangen sei (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 7). Auch dieser Schlinger- kurs in seinen Aussagen ist in keiner Weise geeignet, den Sichtweise des Beschuldigten zu stützen.

E. 4.2.1.6 Weiter wird die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen geschwächt durch Unge- reimtheiten zur Frage, wann bzw. wo in der Wohnung das Küssen begann. Hatte man laut seinen Darlegungen in der Haftanhörung im Badezimmer mit dem Küssen angefangen (Urk. 6/3 S. 6), war dies gemäss Schlusseinvernahme und Befragung vor Vorinstanz bereits im Korridor der Fall (Urk. 6/4 S. 7; Urk. 38 S. 8). Dasselbe ist zu sagen was die Schilderung des Beschuldigten zum Weggang der Privatklägerin betrifft. Ergibt sich aus seinen Befragungen im Vorverfahren und übereinstimmend mit der Privatklägerin nichts anderes, als dass die Privatklägerin nach dem Ankleiden die Wohnung sogleich verliess, erklärte der Beschuldigte vor

- 31 - Vorinstanz abweichend dazu, nachdem alles fertig gewesen sei und die Privat- klägerin habe gehen wollen, sei er ins Wohnzimmer gegangen und sie ihm – schon angekleidet – dorthin gefolgt. Er habe ihr angeboten zu bleiben, was sie aber nur sehr kurz, einige Minuten, getan habe (Urk. 38 S. 11).

E. 4.2.1.7 Nicht einleuchten will schliesslich das erstmals vor Vorinstanz vom Beschuldigten vorgetragene Argument, er habe auch an eine längere Beziehung mit der Privatklägerin gedacht (Urk. 38 S. 7), nachdem er zuvor eingeräumt hatte, dass es ihm nur darum gegangen sei, mit ihr seinen Spass zu haben (Urk. 6/3 S. 8) und dass für ihn auch als verheirateter Mann ausserehelicher Sex nichts Aussergewöhnliches sei (Urk. 6/3 S. 3 und 9).

E. 4.2.2 Der Beschuldigte ist erkennbar darum bemüht, die Privatklägerin als Person im Nachhinein in ein unvorteilhaftes Licht zu rücken, während er sich selber in einer inferioren Rolle positioniert. Dies, obwohl er die Privatklägerin zuvor gar nicht kannte und sie ihm gemäss eigenem Bekunden sympathisch war, weshalb er sie in seine Wohnung einlud (Urk. 6/3 S. 8). Das mindert den Wert seiner Aussagen zusätzlich. So stellte er sie insbesondere als gewöhnliche und daher wenig glaubwürdige Drogenkonsumentin hin, welche von ihm, dem Nichtkonsumenten, zuletzt Kokain verlangt bzw. ihn angehalten habe, zwecks Drogenkonsums noch zu ihr zu kommen (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 6/2 S. 3 und 7; Urk. 6/3 S. 8; Urk. 38 S. 3 und 12). Sodann bezeichnete er die Privatklägerin als ihm gegenüber, der damals betrun- ken gewesen sei (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 38 S. 7) sexuell sehr fordernd und im Oral- verkehr etwas grob und schliesslich siedelte er die Privatklägerin in der Prostituti- on an, unter Einbezug ihm nicht genehmer Zeugen (Urk. 6/4 S. 2 f. und 15; vorstehende Erwägung 4.1.4). Dass die Privatklägerin früher einmal Drogen konsumierte, tangiert wie erwähnt weder ihre Glaubwürdigkeit noch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im vorliegen- den Verfahren. Im Übrigen war es laut der Privatklägerin der Beschuldigte, der ihr gesagt habe, sie solle eine Linie Koks nehmen, was sie aber nicht gemacht habe, sicher nicht freiwillig (Urk. 7/1 S. 10; Urk. 7/3 S. 17; Urk. 37 S. 9). Wie auch

- 32 - immer, da hier von keinem der Beteiligten im Vorfeld des Tatgeschehens nach- weislich Drogen konsumiert wurden oder solches auch nicht behauptet wurde, kann dieser Punkt offen bleiben (auch Urk. 10/4 S. 4; Urk. 11/3 S. 2 f.). Gleiches gilt hinsichtlich einer allfälligen nebenberuflichen Tätigkeit im Sex- gewerbe, denn auch die sexuelle Integrität einer im Sexgewerbe tätigen Frau ist durch die strafrechtlichen Normen von Art. 189 ff. StGB geschützt. Abgesehen davon hat sich eine solche von der Privatklägerin einsichtig verneinte Betätigung (Urk. 7/3 S. 16; Urk. 37 S. 10) nicht ansatzweise bewahrheitet, sind doch die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen G._____ (vgl. Urk. 39) schwammig, voller Widersprüche und gar nicht überzeugend. Konkrete Beobachtungen konnte der Zeuge – entgegen der Behauptung des Beschuldigten – keine machen, lediglich Gesprächsfetzen von hinter der Toilettenwand erhaschen. Die Aussagen dieses vom Beschuldigten angerufenen Zeugen sind daher nicht geeignet, die Sichtweise des Beschuldigten zu stützen. Auch die angebliche Kenntnis des Beschuldigten beruht nicht auf eigenen Wahrnehmungen, sondern auf Hören- sagen (Urk. 38 S. 6). Letztlich ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Privatklägerin, nachdem sie ihre Situation als aussichtslos eingestuft und kapituliert hatte, den Beschuldigten zu schnellerem Geschlechtsverkehr aufgefordert haben könnte. Dies allerdings nicht aus Vergnügen, sondern – verständlich – um das Unvermeidliche möglichst rasch zu überstehen, worauf auch der bereits zitierte angstgesteuerte Entschluss der Privatklägerin deutet, notgedrungen mitzuspielen in der Hoffnung, alles gehe schneller vorbei (Urk. 7/1 S. 6).

E. 4.2.3 Verschiedentlich neigte der Beschuldigte zu Übertreibungen, wodurch seine Version des Geschehens weiter an Plausibilität einbüsst. Zu nennen sind etwa die Behauptung, in seiner 1-Zimmerwohnung "Minuten" zum Holen weiterer Kondome im Wohnzimmer benötigt zu haben oder sein erkennbar nachgeschobener Hinweis, er habe an eine längerdauernde Beziehung zur Privatklägerin gedacht. Letzteres ist umso realitätsfremder, als der Beschuldigte wie aufgezeigt gemäss eigener Beschreibung zu wiederholten (heimlichen)

- 33 - Seitensprüngen neigt. Dabei handelt es sich um klassische sogenannte one-night-stands, einmalige Sexabenteuer rein körperliche Natur mit einer Frau während einer einzigen Nacht gerade ohne das Ziel, eine emotionale Bindung einzugehen. Als überzogen zu taxieren ist ferner die Äusserung des Beschuldi- gen, die Privatklägerin habe sich nach dem Ankleiden noch einige Minuten im Wohnzimmer aufgehalten (Urk. 38 S. 11), und als schlicht falsch erweist es sich, dass die von grosser Angst erfüllte Privatklägerin beim Sex Lust empfunden haben soll (Urk. 38 S. 13).

E. 4.3 Die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht floh, sondern sich offenbar sorg- los schlafen legte, ohne die Spuren des nächtlichen Geschehens zu beseitigen, und dass er mit Erstaunen nachmittags um 14.00 Uhr aus dem Schlaf heraus verhaftet wurde (Urk. 6/2 S. 8; Urk. 6/3 S. 10; Urk. 13/1; Urk. 38 S. 10), kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht als Indiz für einträchtige sexuelle Hand- lungen verstanden werden. Viel naheliegender ist, dass der Beschuldigte aufgrund des augenfälligen und auch für ihn erkennbaren Zustandes der Privat- klägerin nicht mit einer (sofortigen) Anzeige rechnete. So wäre es wohl auch gewesen, hätte nicht der Taxifahrer D._____ die nach dem Tatgeschehen völlig erschütterte Privatklägerin aufgefunden und gegen ihren Willen die Polizei alarmiert.

E. 4.4 Schliesslich kontrastiert der Standpunkt einer beidseitig gewollten sexuellen Begegnung diametral mit den weitestgehend überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin und mit den übrigen Akten, namentlich dem amtsärztlichen Befund betreffend die Privatklägerin, dem IRM-Gutachten sowie der Zeugenaussage des Taxifahrers D._____ und ergänzend jener von B._____.

E. 5 Februar 2007; BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 74). Das Gericht ist indessen verpflichtet, die Strafschärfungs- oder Strafmilderungs- gründe mindestens straferhöhend bzw. -mindernd zu berücksichtigen, wobei sich diese in ihrer zweiten Bedeutung kompensieren können (BGE 121 IV 49, 54 f.; BGE 116 IV 13 f.; BGE 116 IV 300 E. 2a). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen des schwersten Deliktes zu verlassen, da sich die Strafe ohne Berücksichtigung des Straf- schärfungsgrundes nicht am oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Deliktes bewegen würde. Die Tatmehrheit ist daher im Rahmen der Tatkomponente lediglich straferhöhend zu berücksichtigen (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl. Zürich 2010, Art. 48a N 4; BGE 136 IV 55 E. 5.8).

E. 5.1 In gesamter Würdigung sämtlicher massgeblicher Beweismittel hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihn freiwillig zu Fuss vom Restaurant I._____ in dessen Wohnung an der …-Strasse … in L._____ begleitet habe, von ihr (aufgrund feh- lender Erinnerung) nicht bestritten wird und dass demnach der

- 34 - diesbezügliche Passus in der Anklageschrift, der Beschuldigte habe die Privat- klägerin "dazu gebracht", mitzugehen (Urk. 21 S. 2), insofern zu präzisieren ist, dass die Privatklägerin freiwillig mitging. Aufgrund des Chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 10/4) sowie der Aussagen der Beteiligten (Urk. 7/1 S. 4 f.; Urk. 38 S. 8) und der Zeugenaussage von C._____ (Urk. 8/5 S. 7) ist allerdings wiederum mit der Vo- rinstanz davon auszugehen, dass sie diese Entscheidung unter erheblichem Al- koholeinfluss traf.

E. 5.2 Zum weiteren Geschehensablauf folgte die Vorinstanz weitgehend und völlig zu Recht den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, wonach sie zu keinem Zeitpunkt mit irgendwelchen sexuellen Handlungen einverstanden war und dies auch immer wieder unmissverständlich zum Ausdruck brachte: Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin in seinem Badezimmer verbal zum Oralverkehr auf, was vom Beschuldigten nicht bestritten wird (Urk. 38 S. 8). Als die Privatklägerin sich weigerte dies zu tun und äusserte, dass sie gehen wolle und auch versuchte, am Beschuldigten vorbei das Badezimmer zu verlassen, hielt er sie grob fest, und auf ihre erneute verbale und auch körperliche Abwehr durch Schubsen des Beschuldigten ohrfeigte dieser sie und machte ihr klar, dass sie erst gehen könne, wenn sie ihn oral befriedigt habe. Da er stärker war als sie hatte die Privatklägerin Angst vor weiteren körperlichen Beeinträchtigungen und sie entschloss sich stillzuhalten. Der Beschuldigte riss die Privatklägerin sodann an den Haaren, packte ihren Kopf mit beiden Händen, drückte diesen nach unten und zwang sie dadurch zum Oralverkehr. Der Versuch der Privatklägerin, den Beschuldigten durch die Aufforderung, ein Kondom zu holen, etwas abzulenken, war nicht von Erfolg gekrönt, denn er hatte dieses in Griffnähe. Sodann riss der Beschuldigte der Privatklägerin die Bluse auf. In Abweichung vom zeitlichen Ablauf der Geschehnisse in der Anklageschrift (Urk. 21 S. 3 f.) und den Aussagen der Privatklägerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung folgend ist mit dem Bezirksgericht davon auszugehen, dass die Privatklägerin dann das Glied des Beschuldigten mit der Hand quetschte, worauf der Beschuldigte sie in die Brust biss (Urk. 37 S. 7). Daraufhin versuchte die Privatklägerin zu fliehen, geriet aber

- 35 - in Unkenntnis der Wohnung versehentlich zum Wohnzimmer anstatt zur Wohnungstüre. Der Beschuldigte folgte ihr, packte sie am Arm und zog sie zurück ins Badezimmer.

E. 5.3 Leicht divergierend zur Anklageschrift, aber entsprechend den Ausführun- gen der Privatklägerin vor Vorinstanz entledigte sich die Privatklägerin auf Auf- forderung des Beschuldigten ("ich musste es ja") selber ihrer Kleidung, wobei sie die Bluse, die schon offen war, nicht auszog (Urk. 37 S. 7). Wie vorne (vgl. Erwägung II. 2.2.1) ausgeführt, kam es auch – abweichend zur Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Urk. 56 S. 20) – zum Einführen der Finger des Beschuldig- ten in die Scheide der Privatklägerin, wogegen sich die Privatklägerin mit den Worten wehrte, es bereite ihr Schmerzen und er solle aufhören. Ein vorgängiger Versuch der Fingerpenetration lässt sich jedoch nicht rechtsgenügend erstellen. Zugestimmt werden kann der Wertung durch die Vorinstanz, dass die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich der Aufgabe ihres Widerstands infolge Resignation sowie ihre weiteren Schilderungen plausibel und nachvollziehbar sind. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie sich zufolge der vom Beschuldigten erfahrenen Gewalttätigkeiten, des Bewusstseins, dass sie keine Chance habe und ihr allenfalls noch Schlimmeres widerfahre sowie ihrer unglaublichen Angst (Urk. 37 S. 6 und 8) gegen die nachfolgenden Ereignisse nicht mehr zur Wehr setzte und laut ihren eigenen Aussagen "kurze Zeit stillgehalten" hat, in der Hoffnung, der Beschuldigte sei bald fertig und das Ganze komme schnell zu einem Ende (Urk. 7/3 S. 10 f.). Der Beschuldigte drang sodann von vorne vaginal in die Privatklägerin ein, welche halb auf dem Lavabo sass und halb stand. Da er auf diese Weise nicht zum Samenerguss kam, hielt er die Privatklägerin wieder an, ihn oral zu befriedigen, was diese tat. Nachdem das auf Verlangen der Privat- klägerin zu besagtem Zweck applizierte neue Kondom gerissen war und sie die Benützung eines weiteren gefordert hatte, drehte der Beschuldigte die Privat- klägerin energisch, d.h. unter Anwendung körperlicher Gewalt, um und vollzog gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr von hinten vaginal bis zum Samen- erguss. Im Anschluss kleidete sich die Privatklägerin hastig an und verliess eiligst und ungehindert die Wohnung, vergass in ihrer Eile jedoch ihren Slip im Bade- zimmer des Beschuldigten (Urk. 46 S. 6-7; Urk. 1 S. 6). Draussen wurde sie vom

- 36 - Taxifahrer D._____ weinend und mitten auf der Strasse sitzend aufgefunden. Nur mit Mühe konnte sie sich Richtung Trottoir bewegen. Auf wiederholte Nachfrage antwortete sie ihm, dass sie vergewaltigt worden sei. Taxifahrer D._____ meldete den Vorfall trotz dezidierter Ablehnung durch die Privatklägerin der Polizei. Vom Auto aus auf deren Eintreffen wartend, beobachtete er, wie sich die Privatklägerin immer wieder hinsetzen musste und innert 10 bis 15 Minuten ledig- lich ungefähr 200 m zurücklegen konnte (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/6 S. 3).

E. 5.4 Im Ergebnis ist der Sachverhalt, wie er von der Staatsanwaltschaft einge- klagt wurde, grösstenteils, d.h. mit den genannten Abweichungen, erstellt. Zu betonen bleibt, dass die genaue Abfolge der einzelnen Handlungen innerhalb des Kerngeschehens als eher zweitrangig erscheint und jedenfalls ohne Einfluss auf das Gesamtbild ist. Analog verhält es sich mit der Tatsache, dass nicht sämtliche Aussagen der Privatklägerin zur Sache in die Anklage flossen, was aber nicht zwingend bedeutet, dass sich etwas nicht zugetragen hat und die Privatklägerin diesbezüglich die Unwahrheit sprach. Dazu zählt etwa ihr Hinweis in der polizeili- chen Einvernahme, den Beschuldigten beim Oralverkehr im Sinne einer Abwehr- handlung (leicht) in den Penis gebissen zu haben (Urk. 7/1 S. 5). Ein solcher Vorgang scheint durchaus plausibel. Er fügt sich einerseits zwanglos in den auf diverse Weise geübten physischen Widerstand der Privatklägerin ein. Darüber hinaus hat der Beschuldigte selber eingeräumt, anlässlich des Oralverkehrs von der Privatklägerin etwas grob behandelt worden zu sein. Entscheidend ist letztlich, dass in der Gesamtbetrachtung die Aussagen der Privatklägerin sowohl inhaltlich als auch in der Art, wie sie vorgetragen wurden, im Wesentlichen über- zeugen und keine unüberwindbare Zweifel bleiben. Der erstellte Sachverhalt ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

- 37 - III. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung

1. Theoretische Grundlagen Vergewaltigung und sexuelle Nötigung

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 17. Januar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'745.55 Auslagen Vorverfahren Fr. 420.– Fotodokumentation Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten."
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 59 - Das Gericht erkennt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und - der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Haft erstanden sind.
  5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem Vorfall vom 24. September 2011 vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist.
  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. September 2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.
  7. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- Ziffern 8 und 9) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'338.75 amtliche Verteidigung Fr. 417.30 unentgeltliche Geschädigtenvertretung
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich die Kosten der unent- geltlichen Geschädigtenvertretung, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. - 60 -
  10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 61 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB130168-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 23. September 2013 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom

17. Januar 2013 (DG120099)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Septem- ber 2012 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 und 56) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Unter- suchungshaft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem Vorfall vom 24. September 2011 vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 24. September 2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'745.55 Auslagen Vorverfahren Fr. 420.– Fotodokumentation Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einst-

- 3 - weilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse über- nommen werden.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

10. (Mitteilungen.)

11. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:

a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 74, schriftlich):

1. Es sei bezüglich der Glaubwürdigkeit der Geschädigten ein fachärztliches, neutrales Gutachten psychologisch/psychiatrischer Richtung einzuholen.

2. Der Beschuldigte sei in Gutheissung der eigenen Berufung und Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich der eingeklagten Delikte von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Dem Beschuldigten sei Schadenersatz von Fr. 4'300.– und eine Genugtuung von Fr. 6'200.– zuzusprechen.

4. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerschaft (einschliesslich Prozessentschädigung) sei nicht einzutreten.

b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft (Urk. 76):

1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift vom

28. September 2012: der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

- 4 -

3. Anrechnung der erstandenen Haft von 31 Tagen.

4. Vollzug von 16 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Voll- zuges der restlichen 20 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 17. Januar 2013 wurde der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei. Der Beschuldigte wurde mit einer auf 3 Jahre bedingt aufge- schobenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten belegt, unter Anrechnung von 31 Tagen erstandener Untersuchungshaft. Weiter stellte die Vorinstanz die voll- umfängliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatkläge- rin aus dem Vorfall vom 24. September 2011 fest. Sodann verpflichtete sie den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.-- zu- züglich 5% Zins seit dem 24. September 2011 zu bezahlen. Im Übrigen wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. Die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden. Schliesslich beinhaltet das Urteil die Verpflichtung des Beschuldigten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 56 S. 36 f.).

2. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland mit Schreiben vom 22. Januar 2013 und der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 23. Januar 2013 je rechtzeitig Berufung an (Urk. 49 und Urk. 50; Art. 399

- 5 - Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärungen von Staatsanwaltschaft und Verteidi- gung, beide datiert vom 3. Mai 2013, gingen ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 58 und Urk. 60; Art. 399 Abs. 3 StPO). Seitens der Privatklägerin wurde keine Anschlussberufung erhoben. Die Privat- klägerin stellte weder den Antrag, dem Gericht habe eine Person gleichen Geschlechts anzugehören noch verlangte sie, dass sie für den Fall einer Be- fragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werde (Urk. 65).

3. Zur Berufungsverhandlung am 23. September 2013 ist der Beschuldigte nicht erschienen. Die Verteidigung stellte in der Folge ein Dispensationsgesuch, das bewilligt wurde.

4. Der Verteidiger des Beschuldigten wiederholte anlässlich der Berufungs- verhandlung den bereits vor Vorinstanz eingebrachten Beweisantrag, es sei betreffend die Privatklägerin ein Glaubwürdigkeitsgutachten in Auftrag zu geben (Urk. 74). Den Einvernahmen der Privatklägerin sind jedoch keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie Aussagen getätigt hätte, welche lediglich unter Zuhilfenahme eines entsprechenden Gutachtens gewürdigt werden könnten. Die Aussagen der Privatklägerin sind insbesondere genügend klar, was namentlich ihre Ausführungen betreffend die in der Anklageschrift umschriebene Örtlichkeit des Übergriffs aufzuzeigen vermögen. Die Würdigung der Aussagen ist folglich auch im vorliegenden Fall als Aufgabe des entscheidenden Gerichts zu erachten. Der Beweisantrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ist deshalb abzuweisen. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt.

5. Die Staatsanwaltschaft ficht den Freispruch vom Vorwurf der Vergewalti- gung (Dispositiv Ziffer 2) und die Sanktion (Dispositiv Ziffer 3 und 4) an. Für sie ist das Strafmass – in erster Linie eine negative Folge des aus ihrer Sicht zu Unrecht ergangenen Teilfreispruchs – klar zu tief. Sie bleibt bei dem schon in erster Instanz beantragten Strafmass von 36 Monaten Freiheitsstrafe und teilbedingten Vollzug (16 Monate / 20 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren; Urk. 58 S. 2; Urk. 56 S. 3). Die Verteidigung beantragt nach wie vor einen vollumfänglichen

- 6 - Freispruch sowie Schadenersatz und Genugtuung für den Beschuldigten. Ent- sprechend wendet sich ihre Berufung gegen den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (Dispositiv Ziffer 1), die Sanktion und die Regelung der Zivilforderungen (Dispositiv Ziffern 3-6) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 8-9). Unangefochten ist einzig die Dispositiv Ziffer 7 (Kostenfestsetzung). Die Rechts- kraft dieser Regelung ist vorab mit Beschluss festzustellen.

6. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). II. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt 1.1 Der eingeklagte Sachverhalt, der sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin stützt, ergibt sich aus der Anklageschrift vom 28. September 2012 (Urk. 21) und findet sich zudem zusammengefasst im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 56 S. 6 f.). Auf diese Darstellungen kann verwiesen werden. 1.2 Der Beschuldigte räumte von Anfang an ein, dass es in der fraglichen Nacht im Badezimmer seiner Wohnung zwischen ihm und der Privatklägerin zu sexuel- len Handlungen und zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Konkret zeigte er sich hinsichtlich des objektiven Tatbestandes teilweise geständig, indem er bestätigte, mit der Privatklägerin Oralsex und Geschlechtsverkehr vaginal sowohl von vorne als auch von hinten vorgenommen zu haben. Ebenso anerkannte er, von der Privatklägerin Oralsex eingefordert zu haben (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 38 S. 8). Er behauptete jedoch stets, alles sei freiwillig, d.h. in gegenseitigem Einvernehmen,

- 7 - geschehen (Urk. 6/2 S. 2; Urk. 6/4 S. 5 und 10 f.; Urk. 38 S. 8 ff.). Er bestritt Fingerpenetration sowie jegliche Gewaltanwendung oder Zwang und damit die rechtliche Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft. Vielmehr machte er geltend, die sexuellen Handlungen und insbesondere der Geschlechtsverkehr seien durch Küsse eingeleitet worden; schon unterwegs auf der Strasse habe man sich geküsst, ebenso zum Abschied (Urk. 6/1 S. 2 und 4 f.; Urk. 6/2 S. 5 und 7; Urk. 6/3 S. 5 f. und 9; Urk. 6/4 S. 7 f.; Urk. 38 S. 8, 13 und 15). An einen Biss in die Brust der Privatklägerin vermochte er sich nicht zu erinnern bzw. er stellte einen solchen als Teil des sexuellen Aktes dar ("höchstens als eine Art der Ausübung des Sex", vgl. Urk. 6/4 S. 9; Urk. 38 S. 9 f.). Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob der bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Beweismittel erstellt werden kann. 1.3 Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 7/1-3; Urk. 37) sowie jenen des Beschuldigten (Urk. 6/1-4; Urk. 38) die Aussagen der Zeugen B._____ (Urk. 8/4), C._____ (Urk. 8/3 und 8/5), D._____ (Urk. 8/1 und 8/6), E._____ (Urk. 8/2 und 8/7), F._____ (Urk. 8/8) und G._____ (Urk. 39) bei den Akten, ferner die Fotodokumentation (Tatortaufnahmen) des Forensischen Institutes Zürich (Urk. 9 und 46), das Chemisch-toxikologische Gutachten betref- fend die Privatklägerin (Urk. 10/4), das Gutachten Amtsärztliche Untersuchung betreffend die Privatklägerin (Urk. 10/6 und Urk. 10/7) und das Chemisch- toxikologische Gutachten betreffend den Beschuldigten (Urk. 11/3). Auf diese Beweismittel ist im Folgenden – soweit für die Urteilsfindung relevant – einzuge- hen. 1.4 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 56 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass ihn keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aus- sage trifft (Urk. 56 S. 9).

- 8 - Ergänzend zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte zwar ein – insofern legitimes – Interesse daran haben könnte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Ausführungen sind deswegen aber nicht mit besonderer Vor- sicht zu würdigen, sondern entscheidend ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Das gilt analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Der allgemeinen Glaubwür- digkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeu- tung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin (vgl. auch nachfolgende Erwägung 1.6) und der weiteren befragten Personen auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. 1.6 Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin bleibt anzufügen, dass kein persönliches Interesse an der Strafverfolgung des Beschuldigten erkennbar ist. 1.6.1 Gemäss übereinstimmender Darstellung kannten sich die Beteiligten zuvor nicht (u.a. Urk. 37 S. 4 und Urk. 38 S. 6, 10). Der Beschuldigte war der Privat- klägerin mithin völlig unbekannt; sie sah ihn in jener Nacht zum ersten Mal (Urk. 7/1 S. 9; Urk. 7/3 S. 7 f.). Es können daher weder Rache noch irgendwelche verletzte Gefühle im Raum stehen. Ein Grund, weshalb sie ihn bewusst falsch anschuldigen und sich dadurch selbst strafbar machen sollte, ist nicht ersichtlich. Auch der Beschuldigte selber weiss keine Erklärung (Urk. 6/2 S. 7 f.; Urk. 38 S. 10). Es war denn auch nicht die Privatklägerin, welche das Strafverfahren ins Rollen brachte, sondern der Taxifahrer D._____ mit seiner telefonischen Meldung an die Polizei kurz nach dem Geschehen am Morgen vor 05.00 Uhr. Somit wurde die Polizei ohne Kenntnis und ohne Wunsch der Privatklägerin durch einen unab- hängigen Dritten alarmiert. Die Privatklägerin verhielt sich gegenüber der Polizei

- 9 - anfänglich sogar äusserst ablehnend, liess sich nur sehr widerwillig betreuen und zur Dienststelle mitnehmen und musste zu einer Einvernahme überredet werden (Urk. 1 S. 6 f.). Mit der Vorinstanz ist die Ansicht zu teilen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten demnach anfänglich gar nicht belasten wollte, was als klares Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu werten ist (Urk. 56 S. 16). Dies wird unterstrichen durch ihre erste Reaktion gegenüber dem Taxifahrer, der sie kurz nach dem Ereignis auf der Strasse ansprach, weshalb sie sich "angepisst" fühlte und worauf sie nach dessen wiederholtem Fragen konterte, sie sei verge- waltigt worden und er solle sie in Ruhe lassen (Urk. 7/1 S. 9; Urk. 7/3 S. 18; Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/6 S. 3 f.). Dem geäusserten Ansinnen des Taxifahrers, die Polizei zu rufen, opponierte sie zudem ausdrücklich (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/6 S. 3 f.). 1.6.2 Anderseits steht eine Zivilforderung der Privatklägerin im Raum, was auf ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens deuten könnte. Die Zivilforderung gründet offensichtlich in der pauschalen Ausgleichszahlung gemäss Vereinbarung der Parteien im Sinne von Art. 53 StGB, deren Vollzug jedoch scheiterte (Urk. 7/2 S. 4 ff.; Urk. 17/6). Diese von der Privatklägerin initiierte Vereinbarung zeigt – entgegen der anderslautenden Betrachtung der Verteidi- gung (Urk. 43 S. 5) – ebenfalls, dass die Privatklägerin kein Interesse an der Strafverfolgung des Beschuldigten hegte, sondern vielmehr eine solche zu ver- hindern wünschte. Den Beweggrund für eine Strafanzeige bildeten die Zivil- ansprüche jedenfalls nicht. Die heute noch gegenständliche (und im Falle einer anklagegemässen Verurteilung keineswegs übersetzte) Genugtuungsforderung stellt zudem eine übliche rechtliche Folge mutmasslich strafbarer Handlungen wie der vorliegend zu beurteilenden dar. Damit ist auch unter dem finanziellen Blick- winkel ein Interesse der Privatklägerin am Ausgang des Verfahrens, welches ihre Glaubwürdigkeit tangieren könnte, zu verneinen. 1.6.3 Dem ärztlichen Befund von Dr. med. H._____ vom 2. Dezember 2008 (vgl. die Beizugsakten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Untersuchung 2008/751, HD 12/12) kann entnommen werden, dass die Privatklägerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, einer rezidivie-

- 10 - renden depressiven Störung, einer Alkoholabhängigkeit mit episodischer Alkoho- lintoxikation, einem zeitweiligen Ritalin- und Kokainabusus, einer posttraumati- schen Belastungsstörung und einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung leidet. Es rechtfertigt sich indessen in keiner Weise, aus dieser ca. 5-6 Jahre vor dem ein- geklagten Ereignis diagnostizierten Persönlichkeitsstörung der Privatklägerin auf eine Einschränkung ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit zu schliessen. Daran än- dert auch der Umstand nichts, dass die Privatklägerin nach eigenem Bekunden im Ereigniszeitraum ausschleichend und in reduzierter Dosis Citalopram und Seroquel einnahm (Urk. 7/3 S. 16; Urk. 37 S. 5). Laut dem Chemisch-toxiko- logischen Gutachten des IRM der Universität Zürich vom 7. November 2011 (Urk. 10/4 S. 4 f.) wird das Medikament Citalopram zur Behandlung von Depres- sionen eingesetzt und kann beim Patienten zu einer verminderten Reaktions- fähigkeit führen, während Seroquel mit dem Wirkstoff Quetiapin ein Präparat zur Behandlung der Schizophrenie ist, mit der sehr häufig beschriebenen Nebenwir- kung der Somnolenz (Schläfrigkeit). Inwiefern sich ein Einfluss auf die Glaub- würdigkeit der Privatklägerin oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ergeben sollte, ist unerfindlich. Da nach Ansicht der Gutachter bei der Privatklägerin im Ereigniszeitraum die Wirkung von Trinkalkohol im Vordergrund steht – die Privat- klägerin wies beim Ereignisbeginn (24.09.2011, 02.00 Uhr) eine Blutalkoholkon- zentration von minimal 1.23 g%o und maximal 2.90 g%o auf (Urk. 10/4 Anhang) – wurde nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft auf zusätzliche quantitative Blutanalysen auf Citalopram und Quetiapin verzichtet (Urk. 10/4 S. 5). Darüber hinaus hielten die Gutachter fest, dass die Privatklägerin mit grosser Wahrschein- lichkeit nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand (Urk. 10/4 S. 4). Abschliessend folgerten die Gutachter nachvollziehbar, dass der von der Privat- klägerin geltend gemachte "Filmriss" (vgl. Urk. 56 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO) auf den Trinkalkoholgehalt im Blut zurückzuführen sein kann, da ab Alkoholgehalten von mehr als 1.5 %o ein nachlassendes Kurzzeitgedächtnis und ab Gehalten von mehr als 2.0 %o Amnesien beschrieben werden (Urk. 10/4 S. 5). Damit wird auch die von der Privatklägerin konstant vorgetragene vollständige Erinnerungslücke – vom Moment, als sie alleine an der Bar im Restaurant I._____ sass und in ihren Drink starrte bis zum Erwachen bzw. Gewahr werden, dass sie sich mit einem

- 11 - fremden Mann in einem fremden Badezimmer befand (Urk. 7/3 S. 7) – ohne Weiteres erklärbar. 1.6.4 Ebenso wenig wird die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin dadurch beein- trächtigt, dass 2008/2009 ein Strafverfahren gegen sie geführt wurde, wurde die- ses doch rechtskräftig eingestellt (vgl. die Beizugsakten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Untersuchung 2008/751, HD 24). Die damals gegenständli- che Konfliktsituation gestaltete sich völlig verschieden, ist mit dem aktuellen Anklagevorwurf nicht vergleichbar; namentlich war sie einer Beziehung mit dem damaliger Mitbewohner bzw. Lebenspartner der Privatklägerin entsprungen. Abgesehen davon ist einzig der vorliegend eingeklagte Sachverhalt zu beurteilen. 1.6.5 Schliesslich ist – auch unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil der Vorinstanz und die dortigen Verweise (vgl. Urk. 56 S. 15 f.) – nochmals zu betonen, dass nach aktuellen Erkenntnissen heute keine Gesamtbeurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person mehr erfolgt, sondern dass vielmehr die Glaub- haftigkeit von konkreten Aussagen zum Tatvorwurf zu analysieren ist. Auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist daher nicht weiter einzugehen.

2. Aussagen der Privatklägerin und Würdigung 2.1 Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom

24. September 2011, als Auskunftsperson in der Befragung gegenüber dem Staatsanwalt vom 15. März 2012 sowie jene in der Einvernahme als Auskunfts- person vor dem Bezirksgericht am 19. Dezember 2012 (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/3 und Urk. 37) sind im angefochtenen Urteil sehr umfassend und korrekt dargestellt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 56 S. 9-11; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat die Vorinstanz diese Aus- sagen sodann eingehend und sorgfältig gewürdigt und auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft. Sie ist zum Ergebnis gelangt, dass die konkreten Schilderungen der Privatklägerin zum Tatgeschehen glaubhaft und überzeugend erscheinen. Entsprechend stützte die Vorinstanz die Sachverhaltserstellung mehrheitlich auf

- 12 - die plausiblen Aussagen der Privatklägerin (Urk. 56 S. 14-17, 19-21). Diese Ansicht ist weitgehend zu teilen (Art. 82 Abs. 4 StPO), soweit nachstehend nicht explizit davon abgewichen wird. Die Privatklägerin hat sich sowohl bei der Polizei wie auch als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft und vor Bezirksgericht durchwegs konstant, detailreich, lebendig und bildhaft, zugleich auch sachlich und zurückhaltend geäussert, so dass nicht zweifelhaft ist, dass sie das Geschilderte im Wesentlichen auch tatsächlich erlebt hat. Viele ihrer Angaben werden durch Aussagen des Beschuldigten selbst oder durch weitere Beweismittel bekräftigt. Die folgenden Ausführungen verstehen sich daher hauptsächlich als Zusammen- fassung und teilweise Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen. 2.2.1 Bei den Aussagen der Privatklägerin fällt zunächst auf, dass sie in den diversen Einvernahmen weitgehend übereinstimmend und widerspruchsfrei geschildert hat, wie sie am Abend des 23. September 2011 in den Lokalen J._____, K._____ und I._____ – letzteres war damals ihr Stammlokal –, nachei- nander diverse Alkoholika, unter anderem gespritzten Weisswein und mehrere Wodka Redbull, getrunken und zuletzt alleine und vor sich hinstarrend an der Bar des Restaurants I._____ gesessen hatte. Wegen ihrer Alkoholisierung hatte sie nicht mehr das eigene Fahrzeug benützt, sondern der Geschäftsführer im K.____ hatte ihr ein Taxi für die Heimfahrt bestellt, wobei sie sich spontan entschloss, noch den I._____ aufzusuchen und wo sie länger blieb als sie eigentlich wollte (Urk. 7/1 S. 4 ff.; Urk. 7/3 S. 4 ff.; Urk. 37 S. 2 ff.). An der dortigen Bar erlosch wie erwähnt ihre Erinnerung, und sie kam erst wieder zu sich im Badezimmer der Wohnung des Beschuldigten, wo sie mit dem Rücken gegen den Waschtisch stand und der Beschuldigte sie körperlich bedrängte und anfasste sowie wieder- holt mit den Schweizerdeutschen Worten, "du muesch mir eis blase" aufforderte, ihn oral zu befriedigen. Dass die Privatklägerin ob dieser unvermittelten Situation an einem ihr fremden und beengenden Ort und im Angesicht eines ihr zudringli- chen unbekannten Mannes in grosse Angst verfiel, bedarf keiner weitern Worte. Es leuchtet unschwer ein, dass sie in dieser Notlage abrupt aus ihrer alkoholbe- dingten Amnesie erwachte und schnell wieder ganz präsent war (Urk. 7/1 S. 10; Urk. 7/3 S. 9; auch Urk. 56 S. 15). Entsprechend detailliert und präzis fielen die Schilderungen der Privatklägerin zu den Vorgängen in der Wohnung aus. Hinzu

- 13 - kommt, dass sie trotz Kopfweh, Übelkeit und zunehmender Erschöpfung sowie emotionaler Aufwallung wenige Stunden darauf in der polizeilichen Einvernahme (vgl. Urk. 7/1 S. 7 f.; Urk. 1/7 S. 7) auch den Ort des Geschehens realitätsgerecht und sehr trefflich beschreiben und eine korrekte, mit der aktenkundigen Fotodo- kumentation übereinstimmende Skizze des Badezimmers erstellen konnte (Urk. 7/1 Anhang; Fotodokumentation Forensisches Institut Zürich, Urk. 46 S. 4-9; vgl. auch die CD mit den Tatortaufnahmen, Urk. 9/1). Das spricht einerseits für ge- naue Beobachtung und gleichzeitig für wahrheitsgetreue Darstellung. Insbesonde- re bezeichnete die Privatklägerin die Ablagefläche rund um das Waschbecken absolut korrekt als "so grau gesprenkelt" und das WC als "recht dreckig"; das WC habe ihr gegraust (Urk. 7/1 S. 4). Nicht minder genau konnte die Privatklägerin den ihr bis dahin gänzlich unbekannten Beschuldigten charakterisieren: ca. 170- 180 cm gross, dunkle kurze Haare und schlank, vom Typ her eher Slawe, ev. Araber, Alter zwischen 25 und 30 (Urk. 7/1 S. 10; Urk. 13/1 S. 1 und Urk. 14/2). Ferner wurde die Erinnerungslücke von der Privatklägerin durchgehend für die ganze fragliche Spanne offen deklariert und auch auf mehrmaliges Nachfragen in den Einvernahmen in keiner Art und Weise mit Mutmassungen zu füllen versucht (Urk. 7/1 S. 4 f. und 10; Urk. 7/3 S. 8; Urk. 37 S. 4 ff.). Das deutet ebenfalls auf unverfälschte Aussagen hin, zumal die Privatklägerin mit dem Eingeständnis der Amnesie kein vorteilhaftes Selbstbildnis zeichnete. Aus den differenzierten und im Wesentlichen gleichbleibenden Schilderungen der Privatklägerin ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte ihre Weigerung, ihn oral zu befriedigen, ignorierte, ihren Fluchtversuch aus dem Badezimmer durch grobes Festhalten verhinderte, sie ohrfeigte, ihr sagte, bevor sie ihn oral befriedigt habe, könne sie das Badezimmer nicht verlassen, sie sodann an den Haaren riss, ihren Kopf nach unten drückte und sie zum Oralverkehr zwang, wie sie den Beschuldigten mit der Forderung nach Benützung eines Kondoms abzulenken versuchte, er indes eines in Griffnähe hatte, wie er ihr die Bluse aufriss (weshalb danach ein Knopf fehlte), wie ihr dann doch die Flucht aus dem Badezimmer gelang, wobei sie in Ortsunkenntnis versehentlich ins Wohnzimmer und somit in eine Sackgasse geriet, der Beschuldigte sie am Arm packte und schnell wieder ins Badezimmer zurückdrängte, dass sie sich dann auf sein Geheiss bis auf die

- 14 - Bluse selber entkleidete, wie er dann, als sie auf dem Waschtisch sass oder halb sass (Urk. 7/3 S. 18), von vorne vaginal in sie eindrang aber noch immer nicht zum Samenerguss kam, wie er masturbierte, sie am Nacken packte und ihr Zungenküsse verabreichte, sie auch im Intimbereich ableckte sowie seine Finger in die Scheide einführte, dass er dann aufs Neue von ihr forderte, ihn oral zu befriedigen, wobei sie verlangte, dass er wenigstens ein neues Kondom nehme, welcher Bitte er nachkam, dass dieses bei ihrem erneuten Versuch, ihn oral zu befriedigen, riss, dass er auf ihr Ersuchen ein drittes Kondom behändigte und überstülpte, sie umdrehte und ein zweites Mal – nun vaginal und von hinten – in sie eindrang und dann plötzlich von ihr abliess, weil er nun zu einem Samen- erguss gekommen war, dass sie anschliessend ungehindert ihre Kleider anziehen und die Wohnung verlassen konnte, was sie so schnell wie möglich tat (Urk. 7/1 S. 5 ff.; Urk. 7/3 S. 9 ff.; Urk. 37 S. 5 ff.). Wenn die Privatklägerin in der Einver- nahme vor Vorinstanz, mithin 15 Monate nach dem Ereignis, nicht mehr sagen konnte, ob der Beschuldigte beim zweiten vaginalen Eindringen zum Samen- erguss gekommen war oder nicht (Urk. 37 S. 8), lässt sich das zwanglos mit dem Zeitablauf erklären. Dies weist zudem auf sorgfältige und wahrheitsgetreue Angaben hin. Im Vordergrund steht die mehrfache und unmissverständliche Aussage in den ersten zwei Befragungen, welche sich im übrigen mit dem Stand- punkt des Beschuldigten deckt. Ihre Schilderungen zu den konkreten sexuellen Handlungen und deren Abfolge stimmen auch sonst in den Grundzügen mit der Darstellung des Beschuldigten überein. So räumte der Beschuldigte ebenfalls ein, dass alle Handlungen – oraler wie vaginaler Sex – im Badezimmer stattgefunden hatten, er die Privatklägerin wiederholt zu oralem Sex aufgefordert und solcher mehrmals stattgefunden hatte, er dadurch nicht zum Orgasmus kam sondern erst anlässlich des zweiten vagina- len Geschlechtsverkehrs, dass er insgesamt drei Kondome benützte weil sie es verlangt hatte und dass ein Kondom riss sowie dass sich die Privatklägerin nach dem Sex rasch ankleidete und die Wohnung verliess (Urk. 6/1-4 und Urk. 38). Abweichend zur Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ergeben sich ferner keine vernünftigen Zweifel daran, dass es auch zu der durch den Beschuldigten bestrit-

- 15 - tenen Fingerpenetration gekommen war (vgl. Urk. 56 S. 20). In der polizeilichen Einvernahme wenige Stunden nach dem Ereignis hat die Privatklägerin auf die Frage, ob der Beschuldigte etwas mit seinen Fingern gemacht habe, klar und prägnant ausgeführt, er habe diese eingeführt, mehrere Finger, zwei oder drei, bis ganz an den Anschlag (Urk. 7/1 S. 7). Als Auskunftsperson bei der Staatsanwalt- schaft berichtete die Privatklägerin auf die offene Frage, wie es dann weiterging, er habe sie mit den Fingern zu berühren begonnen und auch seine Finger in ihre Scheide eingeführt, was ihr weh getan habe. Sie habe ihn gebeten aufzuhören, sie wolle das nicht und es würde weh tun und sie wolle endlich gehen (Urk. 7/3 S. 12). Damit beschrieb sie nicht nur die Handlung als solche, sondern auch ihre damit einhergehende Empfindung und ihre folgerichtige verbale Reaktion. Auf Gefühle und Äusserungen während des Tatgeschehens ist noch zurück zu kom- men. Richtig ist, dass ein Penetrieren mit den Fingern in der Einvernahme vor Vorinstanz nicht mehr konkret zur Sprache kam (Urk. 37). Das bedeutet aber keineswegs, dass die Privatklägerin diese Aussage relativierte oder gar zurück- nahm. Vielmehr wurden der Privatklägerin zum Kerngeschehen nicht allzu viele und überdies fast durchwegs spezifische und geschlossene Fragen gestellt, so etwa nach oralem und vaginalem Verkehr, Kondombenützung, Samenerguss, gewaltmässigem Zurückdrängen, Tätlichkeiten, Kleider ausziehen, Aufgeben von Widerstand, nicht jedoch zur fraglichen Fingerpenetration (Urk. 37). Es finden sich in dieser letzten Einvernahme weder eine Aufforderung zu freiem Erzählen noch die Frage, ob sie an ihren bisherigen Ausführungen festhalte bzw. diese ergänzen oder korrigieren wolle. Wenn die Privatklägerin unter diesen Umständen eher wortkarg blieb und nicht von sich aus nochmals das Einführen der Finger themati- sierte, kann das nicht als allfällige Abschwächung oder als Rückzieher gedeutet werden, ganz abgesehen von der zeitlichen Distanz zum Ereignis und der zunehmend schwindenden Erinnerung an den fraglichen Tag, einhergehend mit dem für Opfer notorischen Verdrängungsprozess. Gestützt auf die diesbezüglich signifikanten und wiederholten Darlegungen der Privatklägerin in den tatnäheren Einvernahmen des Vorverfahrens ist ein einmaliges Einführen der Finger des Beschuldigen in die Scheide der Privatklägerin als erstellt anzusehen. Lediglich am ebenfalls in der Anklage enthaltenen Passus, der Beschuldigte habe etwas

- 16 - früher einen Versuch zur Fingerpenetration unternommen (Urk. 21 S. 4), ist nicht festzuhalten. 2.2.2 Konstant, authentisch und stimmig gab die Privatklägerin sodann zu Proto- koll, wie und auf welche Weise sie sich immer wieder gegen die Zudringlichkeiten und sexuellen Forderungen des Beschuldigten zu wehren und diese abzuwenden versuchte. Dabei ergibt sich ein logisches Bild von Wechselwirkung zwischen mannigfachem verbalem und körperlichem Widerstand der Privatklägerin und erneuten Offen- siven und physischen Attacken seitens des Beschuldigten. Beispielsweise quittier- te der Beschuldigte das Schubsen durch die Privatklägerin mit einer Ohrfeige, das Zusammenquetschen seines Gliedes durch sie mit einem Biss in ihre Brust (Urk. 7/3 S. 9 f.), das Entwischen des Opfers ins Wohnzimmer mit Packen an dessen Arm und Zurückdrängen ins Badezimmer (Urk. 7/3 S. 12). Stets konterte der Beschuldigte verbale bzw. körperliche Abwehr der Privatklägerin mit Beharren auf dem Geforderten oder mit Tätlichkeiten, dies unter zunehmender Gewalt- anwendung, bis die Obstruktion des Opfers zusehends erlahmte, in Hoffnungs- losigkeit mündete und zuletzt Resignation eintrat. Nebst mehreren vergeblichen verbalen Abwehrversuchen – sie wolle dies nicht tun, sie wolle nach Hause gehen (Urk. 7/3 S. 9), er solle aufhören, sie wolle das nicht, es würde weh tun und sie wolle endlich gehen (Urk. 7/3 S. 12) – erwähnte die Privatklägerin als Abwehrhandlungen namentlich, wie sie längere Zeit versucht habe, seinen Avancen zu entgehen bzw. an ihm vorbei aus dem Bade- zimmer hinaus zu gelangen, wozu sie ihn schubste (Urk. 7/3 S. 9 f.), dass sie den Beschuldigten, wenn auch nicht zu fest, in den Penis biss in der Hoffnung, die Lust könnte ihm vergehen (Urk. 7/3 S. 10) und worauf sich der Beschuldigte

– eine stimmige Reaktion – beschwert habe (Urk. 7/1 S. 5, 8), dass sie ihn mit der Forderung nach einem (neuen) Kondom abzulenken und es hinauszuzögern versuchte, wobei er aber solche in Griffnähe hatte, diese sich wohl auf dem Waschtisch oder im Spiegelschrank befanden (Urk. 7/3 S. 10, 12 f. und 18; Urk. 37 S. 8 und 10), dass sie sein Glied zusammenquetschte, worauf er – wiede- rum kohärent – erwidert habe, sie solle damit aufhören, und als sie das nicht

- 17 - getan habe, von ihm in die Brust gebissen wurde (Urk. 7/3 S. 10; Urk. 37 S. 7), dass sie versucht habe den Kopf wegzudrehen um seinen Küssen auszuweichen, was ihr aber wegen seines festen Nackengriffes nicht gelungen sei (Urk. 7/3 S. 12). All die genannten Interaktionen vermitteln ein äusserst plastisches und damit auch realistisches Bild des Geschehensablaufes. 2.2.3 Kongruent mit dem jeweiligen Widerstand zeigen sich die bekundeten eigenen physischen und psychischen Empfindungen sowie Gedanken der Privat- klägerin. Authentisch erscheint zum einen das von verschiedenen Gefühlsausbrüchen durchsetzte Berichten der Privatklägerin auf der Polizeistation, nachdem sie äusserst widerwillig dorthin verbracht worden war, dann aber eingeschwenkt und sich aussagebereit gezeigt hatte. Zur Vorgeschichte in der fraglichen Nacht muss- te sie zuweilen stark überlegen (Urk. 7/1 S. 3 f.), doch zum Kerngeschehen verfügte sie über ein klares Gedächtnis, äusserte sich entgegen der Verteidiger- ansicht nicht bloss vage und karg (vgl. Urk. 43 S. 6) und wurde beim Erzählen mehrmals von Emotionen und körperlichen Reaktionen bis hin zu Weinkrämpfen und schliesslich zur Erschöpfung heimgesucht, was aufgrund ihres erneuten Durchlebens der Ereignisse in Kombination mit der schlaflosen Nacht und ergänzend der am Vorabend konsumierten Alkoholika einfühlbar ist (Urk. 7/1 S. 6 ff.; Urk. 1 S. 7). Bei ihren Schilderungen betonte die Privatklägerin auch immer wieder, wie sie Hemmungen hatte, sich mehr oder stärker zu wehren, und sie begründete dies auch: Sie habe sich in der Vergangenheit viel gegen solche Angriffe wehren müssen und sei auch angeklagt worden. Sie habe daher gedacht, sie dürfe sich diesmal nicht so fest wehren, um nicht wieder in Untersuchungshaft zu landen. Sie habe Angst vor ihm gehabt, sehr fest. Sie habe gewusst, sie dürfe sich nicht wehren weil sie sonst das Arschloch sei wie letztes Mal, und sie habe gedacht, sie mache was er wolle. Sie habe sich zurückgehalten weil sie ihn nicht habe schlagen wollen, da dies nicht gut gekommen wäre (Urk. 7/1 S. 5), sie habe mit-

- 18 - gemacht, weil sie Angst vor ihm gehabt habe (Urk. 7/1 S. 6), da sie schlechte Erfahrungen mit der Selbstverteidigung gemacht habe, habe sie sich nicht (noch mehr) zu wehren getraut (Urk. 7/1 S. 8), das Opfer werde zum Täter und der Täter werde zum Opfer, das habe sie sich nicht noch einmal antun wollen (Urk. 7/3 S. 17). Es leuchtet ein, dass die Privatklägerin gestützt auf ihre akten- kundige Negativerfahrung aus dem Jahre 2008 in der körperlichen Abwehr Zurückhaltung übte. Wie sich aus der bereits zitierten Einstellungsverfügung vom

19. Oktober 2009 (vgl. die Beizugsakten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Untersuchung 2008/751, HD 24) ergibt, befand sich die Privatklägerin anlässlich des dort gegenständlichen Vorfalles in einer äusserst schwierigen und konfliktbeladenen Beziehung mit einem damals ebenfalls unter psychischen Problemen leidenden sowie Alkohol und Drogen konsumierenden Lebenspartner, wobei die Privatklägerin im Rahmen von diversen körperlichen Auseinander- setzungen mit diesem im Sommer 2008 namentlich eine Verstauchung des rechten Mittelfingers mit knöchernem Anriss an dessen Basis, einen Nasenbein- bruch und kleine Rissquetschwunden über dem rechten Auge und an einem weiteren Finger erlitten hatte (HD 24 S. 12 ff.). Gegenstand des eingestellten Verfahrens bildete eine Auseinandersetzung der genannten Personen mit Messerverletzungen zum Nachteil ihres damaligen Partners, deren Ursache sich nicht genau rekonstruieren liess. Der Standpunkt der Privatklägerin – die damals als Beschuldigte rund 50 Tage in Untersuchungshaft sass –, wonach sie von ihrem Partner angegriffen und gewürgt worden war und sie das Messer nur zum Selbstschutz ergriffen habe, konnte nicht widerlegt werden (vgl. die Beizugsakten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Untersuchung 2008/751, HD21/1, HD 21/28, HD 24 S. 15 f.). Nachvollziehbar sind auch ihre vorliegend mehrmals zu Protokoll gegebenen allgemeinen Überlegungen: Sie habe den Beschuldigten nicht so fest gebissen, aus Angst, er könnte wütender und gewalttätig gegen sie werden (Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/3 S. 10), sie habe Angst gehabt, dass sie (abwehrende) Schläge zweifach zurückerhalten würde (Urk. 7/1 S. 5), sie habe Angst gehabt sich zu wehren, weil er stärker gewesen sei als sie (Urk. 7/1 S. 5), sie habe aus Angst vor ihm mit- gemacht, was hätte sie sonst tun sollen (Urk. 7/1 S. 6), sie habe so Angst gehabt,

- 19 - dass sie gedacht habe, wenn sie mitspiele gehe alles schneller vorbei (Urk. 7/1 S. 6), sie habe Angst gehabt, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen könnte, er sei als Mann stärker gewesen als sie, weshalb sie sich dann mehr oder weniger entschieden habe, still zu halten (Urk. 7/3 S. 9), es sei ihr (nach seinem Biss in ihre Brust) nichts anderes übrig geblieben als mitzumachen, um möglichst schnell aus dieser Lage herauszukommen und sie habe dann kurze Zeit stillgehalten in der Hoffnung, er sei bald fertig, was aber leider nicht so gewesen sei (Urk. 7/3 S. 10 f.), sie habe unglaubliche Angst vor ihm gehabt (Urk. 7/3 S. 12), sie habe im Badezimmer wirklich Todesangst gehabt und ge- dacht, entweder bringe er sie um oder werde sie körperlich verletzen (Urk. 7/3 S. 14), es sei ihr bewusst geworden, dass sie keine Chance habe, entweder wehre sie sich, wisse dann aber nicht, ob allenfalls etwas Schlimmeres passieren würde, sie habe nur Angst gehabt (Urk. 37 S. 6), sie habe sich immer wieder gewehrt, aber auch gemerkt, wie gewalttätig er sei, sie habe unglaubliche Angst gehabt (Urk. 37 S. 8). Bei diesen Reflexionen handelt es sich um für weibliche Opfer in vergleichbarer Situation sehr typisches Abwägen und insbesondere um das verständliche Bestreben, durch Weigerung und Widerstand keine weiter- gehende Vergeltung durch den Täter zu provozieren. Über diese begreiflichen spezifischen und generellen Gedanken der Privat- klägerin hinaus war der wahrheitswidrige Hinweis des Beschuldigten, sie müsse still sein, weil es noch andere Leute in der Wohnung habe (Urk. 7/1 S. 9 f.; Urk. 7/3 S. 9), fraglos zusätzlich geeignet, die Privatklägerin von (vermehrter) Abwehr oder gar Schreien abzuhalten. An Aussprüchen und gewaltsamen Handlungen des Beschuldigten nannte die Privatklägerin nebst den bereits wiedergegebenen (vgl. die vorstehenden Erwägungen 2.2.1 und 2.2.2), dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie komme nicht aus der Wohnung raus, bevor sie ihm nicht eins geblasen habe (Urk. 7/3 S. 12 und 14), dass der Beschuldigte sie fest, ziemlich grob festgehalten habe (Urk. 7/3 S. 9), dass der Beschuldigte sie in die Brust gebissen habe – welche Bisswunden anlässlich der polizeilichen Befragung sichtbar war (Urk. 7/1 S. 7) und was auch aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung aktenkundig ist

- 20 - (Urk. 10/6 S. 2 und 10/7) –, dies, nachdem sie ihn in den Penis gebissen hatte; ferner, dass der Beschuldigte sie an der Schulter angefasst und nach hinten gestossen habe (Urk. 7/1 S. 8). 2.2.4 Überdies fällt die äusserst zurückhaltende Aussageweise der Privatklägerin auf. Die Privatklägerin verneinte zu wissen, ob die Wohnungs- bzw. Badezimmertüre abgeschlossen war oder nicht, ob der Schlüssel steckte und sie ihn am Schluss beim ungehinderten Weggehen nur noch umdrehen musste, was konkret der Beschuldigte nach dem Vorgefallenen tat, welch fehlende Kenntnisse sie unver- blümt einräumte mit den Worten, sie sei vollends mit sich selber beschäftigt gewesen, dass sie sich einigermassen bekleide, ihre Tasche nehme – ihre persönlichen Gegenstände, die sich allesamt im Badezimmer befanden – und diesmal in die korrekte Richtung die Wohnung verlasse. Klar war ihr hingegen, dass sie zuvor nicht am Beschuldigten vorbei konnte. Er sei immer vor der (Bade- zimmer-)Tür gestanden und habe schon geschaut, dass die nicht raus könne (Urk. 7/1 S. 5 f.; Urk. 7/3 S. 13, 17). Obwohl darauf angesprochen, machte sie sodann keinen analen Verkehr geltend und behauptete auch nicht, gefesselt oder geknebelt worden zu sein (Urk. 7/1 S. 8). Ferner gab sie sich vorsichtig, ob sie die Wohnung, das Stockwerk und den Täter wieder erkennen würde (Urk. 7/1 S. 7 und 10; Urk. 7/3 S. 7). Schliesslich bekannte sie verschiedentlich, sich nicht geachtet oder etwas vergessen zu haben bzw. schlicht nicht zu wissen. Es wurde bereits dargelegt, dass die Privatklägerin die Einschaltung der Polizei zunächst dezidiert ablehnte oder genauer, dies geradezu scheute. Sie zielte mit- nichten darauf ab, den Beschuldigten einem Strafverfahren auszusetzen. Ebenso ist zu betonen, dass es die Privatklägerin in Anbetracht der auffällig dezenten Anschuldigungen offenkundig nicht darauf abgesehen hatte, den Beschuldigten unnötig bzw. ungerechtfertigt zu belasten. Hätte sie ihm übel gewollt, hätte sie wohl weit gravierenderes Täterverhalten behauptet. Sie wandte sich denn auch erst mit zeitlicher Verzögerung an einen guten Freund und sprach mit diesem über das Erlebte (Urk. 7/3 S. 19). Dass die Privatklägerin gegenüber dem Taxi- fahrer das Stichwort Vergewaltigung nannte und dies unter heftigem Weinen noch

- 21 - vom Polizeiposten aus auch gegenüber ihrem Arbeitgeber erwähnte, ist situationsbedingt, hätte sie doch am Morgen um 08.00 Uhr zur Arbeit hätte erscheinen müssen bzw. war sie vom Taxifahrer wiederholt nach ihrem Befinden gefragt worden (Urk. 1 S. 7; Urk. 7/3 S. 19; vgl. nachstehende Erwägung 2.2.5). Wer so taktvoll wie die Privatklägerin aussagt, ist auch um wahrheitsgerechtes Mitteilen bemüht. 2.2.5 Zur Fortsetzung der fraglichen Nacht nach dem Verlassen der Wohnung berichtete die Privatklägerin bei der Polizei, sie sei direkt auf die Strasse ge- gangen, dort so komisch gelaufen, worauf sie dieser Taxifahrer gesehen und einen komischen Spruch gemacht haben müsse. Sie habe ihm erwidert, er solle sie in Ruhe lassen, sie sei gerade vergewaltigt worden. Er habe gefragt, wieso es ihr so schlecht gehe. Sie sei einfach nur froh gewesen, aus dieser Wohnung raus zu sein, dass sie nur noch auf der Strasse habe sitzen können (Urk. 7/1 S. 9). Als Auskunftsperson fügte sie an, sie habe so schnell wie möglich rausgehen wollen, aber nicht gewusst, wo sie sei. Sie habe aber gedacht, die Gefahr sei gebannt. Auch habe sie unglaubliche Schmerzen im Unterleib und an der Brust gehabt und sich zuerst hinsetzen wollen. In dem Moment habe sie nur ihre Ruhe haben und dann nach Hause gehen wollen, um sich zu duschen im Wissen, dass sie danach zur Arbeit gehen müsse (Urk. 7/3 S. 14. f.). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers zur Dauer ihres Aufenthaltes auf der Strasse sprach sie von kaum einer Minute. Der Taxifahrer sei zu ihr hingefahren und habe sie gefragt, ob sie mitfahren wolle. Auf sein blödes Weiterfragen – zumindest sei es bei ihr so rüber gekommen – habe sie sich "angepisst" gefühlt und ihm gesagt, sie sei vergewaltigt worden und er solle sie in Ruhe lassen. Sie habe sich vom Fahrzeug entfernt und er sei nicht ausgestiegen (Urk. 7/3 S. 18). Diese Angaben bestätigte die Privatklägerin auch vor Vorinstanz, namentlich, dass sie draussen nur noch habe absitzen wollen, weil sie so Schmerzen gehabt habe und unter Schock gestanden sei. Sie erinner- te sich gut daran, wie ein Taxifahrer sie ansprach, als sie in einem Gefühl der grossen Ohnmacht (sie sei "angepisst" gewesen) weinend auf der Strasse sass und dass sie nachher von der Polizei aufgegriffen wurde und zunächst nicht aus- sagen, sondern nur duschen und ihre Ruhe haben wollte (Urk. 37 S. 9 f.).

- 22 - Diese stimmige und lebensechte Darstellung der Privatklägerin deckt sich weit- gehend mit den Beobachtungen des Taxifahrers, D._____ (Urk. 8/1 und Urk. 8/6; vgl. auch vorne Erwägung II. 1.6.1). So gab dieser als Zeuge zu Proto- koll, wie die Privatklägerin, die zuerst mitten auf der Fahrbahn sass und auf seine Fragen schwieg, sich dann nur mit Mühe zum Trottoir begab, wobei sie nicht richtig gehen konnte und schwankte und sich auf dem Trottoir erneut hinsetzte. Sie habe zu ihm gesagt, ob er nun froh sei, dass sie sich nicht mehr mitten auf der Fahrbahn befinde und er könne jetzt wieder gehen. Auf sein Hilfeangebot habe sie geweint und gesagt, dass man sie vergewaltigt habe. Seinen Vorschlag, die Polizei zu rufen, habe sie abgelehnt. Er habe trotzdem telefoniert und die Polizei habe ihm aufgetragen, die Frau bis zum Eintreffen der Patrouille im Auge zu behalten. Mehrmals sei sie wieder etwas gelaufen und habe sich wieder gesetzt, denn sie habe nicht richtig gehen können. Auf den Zeugen wirkte die Privatklägerin traurig und unter Schock. Es habe ausgesehen wie jemand, der Schmerzen habe. Betreffend Alkohol oder Verwirrung konnte er nichts sagen, konnte aber erkennen, dass die Privatklägerin unter der weit aufgeknöpften Bluse einen BH trug. Er sei einfach im Auto in der Nähe der Privatklägerin geblieben, indem er ihr mit Abstand hinterherfuhr. Als dann die Polizei erschienen sei, habe die Privatklägerin mit der Tasche ein Zeichen gegeben, dass sie nicht mitgehen wolle und angefangen herumzuschreien, so dass teilweise Anwohner aus dem Fenster schauten. So wie die Privatklägerin zuvor ruhig gewesen sei, sei sie beim Auftauchen der Polizei explodiert – eine Feststellung, die wie gesehen auch an- derweitig aktenkundig ist. Auf diese zugleich präzisen wie vorsichtigen Schilde- rungen des Zeugen, der lauter persönliche Beobachtungen zu Protokoll gab, kann vorbehaltlos abgestellt werden. Vor allem ergibt sich daraus eine nachvollziehba- re Besorgnis des Taxifahrers um den Zustand der Privatklägerin, die von einer eben erlittenen Gewalterfahrung berichtet hatte. Die Depositionen des Zeugen D._____ bestärken die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. 2.2.6 Die Schilderungen der Privatklägerin betreffend die konkreten Handlungen der Beteiligten – die sich mehrfach als realitätsnahe Interaktionen entpuppten –, betreffend ihre multiple Abwehr samt Ablenkungsmanöver, ihre körperliche und emotionale Betroffenheit einschliesslich Ausweglosigkeit, die Resignation und

- 23 - danach ihr Gefühl der Ohnmacht auf der Strasse wirken durchgehend unver- fälscht, so wie es nur von jemandem zu erwarten ist, der das Berichtete erdulden und durchstehen musste. Das äusserst einschneidende Erlebnis rüttelte sie

– verständlicherweise – unvermittelt aus ihrer alkoholbedingten Absenz wach, weshalb an ihren kognitiven Fähigkeiten nach dem "Filmriss" nicht zu zweifeln ist. Auch prägnante Nebensächlichkeiten oder inhaltliche Besonderheiten wie der zutreffende Hinweis auf das stark verschmutzte WC mitsamt dem geäusserten Ekel oder ihr detailliert umschriebener, gescheiterter Fluchtversuch stützen die Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Privatkläge- rin, die an einem ihr völlig unbekannten Ort von einem ihr fremden Mann unzwei- deutig bedrängt wurde, ausgerechnet neben einer augenfällig anwidernden Toilette freiwillig Sex sollte haben wollen. Und wer sich aus freien Stücken auf ein einmaliges Sexabenteuer mit einem Unbekannten einlässt, flüchtet kaum angst- erfüllt mitten aus dem Geschehen und praktisch nackt aus dem einmütig erkorenen Nest. Für die Darstellung der Privatklägerin spricht zudem, dass sie offensichtlich bestrebt war, aus der Erinnerung zu berichten, ohne dazu zu dichten oder zum Nachteil des Peinigers zu übertreiben und dass sie Schwächen aus ihrer Biografie und ein sie belastendes Geschehnis aus ihrer Vergangenheit freimütig offenlegte. Auch blieb sie konstant bei der Wissenslücke während ihrer alkoholbedingten Absenz und liess sich nicht zu irgendwelchen Spekulationen hinreissen, wie und unter welchen Umständen sie von ihrem Stammlokal in die Wohnung des Beschuldigten gelangt sein könnte. Endlich wird der Standpunkt der Privatklägerin ergänzend gestützt durch weitere Beweismittel wie die Aussagen des Zeugen D._____ und jene des ebenfalls un- verdächtigen Zeugen B._____, eines langjährigen Kollegen, dem die Privatkläge- rin einige Tage später das Herz ausschüttete und in groben Zügen vom Erlebten erzählte (Urk. 8/4). Weitere Indizien für das durch die Privatklägerin beschriebene Tatgeschehen finden sich in den Akten des Instituts für Rechtsmedizin der Uni- versität Zürich und der amtsärztlichen Untersuchung des Universitätsspitals Zü-

- 24 - rich (Urk. 10/4, Urk. 10/6 und Urk. 10/7) sowie in der Fotodokumentation (Urk. 9/1 und Urk. 46). 2.2.7 Insgesamt kommt den auch durch Drittangaben und Urkunden gestützten Aussagen der Privatklägerin hohe Glaubhaftigkeit zu.

3. Weitere Beweismittel und Würdigung Das angefochtene Urteil enthält nebst einer Übersicht über die wesentlichen Aussagen des Zeugen D._____ (Urk. 8/1 und Urk. 8/6) auch eine Zusammenfas- sung der amtsärztlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 10/6), des Che- misch-toxikologischen Gutachtens betreffend die Privatklägerin (Urk. 10/4), des Ergebnisses der Wohnungsdurchsuchung (Urk. 1 und Urk. 46) sowie zahlreiche Hinweise zum emotionalen Zustand der Privatklägerin just nach der Tat aus dem Polizeirapport (Urk. 1 S. 6 f.). Auf diese Ausführungen, die teilweise bereits in die vorstehenden Erwägungen geflossen sind, kann zustimmend verwiesen werden (Urk. 56 S. 12-14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben sind neben der ärztlich festgestellten Biss-/Quetschwunde im Brustbreich die weiteren Quetschwunden im Bereich des linken Armes auf Höhe des Ellbogens und des Handgelenks, sowie der Umstand, dass die Privatklägerin verängstigt und leicht geschockt auf die Experten wirkte (Urk. 10/6 S. 2), was einvernehmlichem Geschehen klar entgegensteht. Gleiches gilt hinsichtlich des anlässlich der Wohnungsdurchsuchung auf der Ablage neben dem Lavabo und ziemlich verdeckt durch andere Gegenstände zum Vorschein gekommenen, durchnässten Damenslips (vgl. Urk. 46 S. 4-6), welchen die Privatklägerin in der Eile ihres Weggehens nicht mitgenommen und danach vermisst hatte. Überdies zeugen die Fotos aus Bad und Küche mit dem benutzten Kondom und den Kondomschachteln von jüngst stattgefundener sexueller Aktivität (Urk. 46 S. 9, 10 und 16). Auf einen Nenner gebracht ist schliesslich nochmals zu betonen, dass die Privatklägerin gegenüber den Polizisten wohl anfänglich skeptisch bis unge- halten reagierte, was bei ihrer Ausgangslage nicht ganz unverständlich ist. Die nachfolgende polizeiliche Einvernahme verlief dann aber sehr emotional und mündete in eine eigentliche körperliche und seelische Erschöpfung der Privat-

- 25 - klägerin (Urk. 1 S. 6 f.; Urk. 7/1). Dafür, dass dies inszeniert gewesen wäre, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. All diese Fakten unterstreichen den Standpunkt der Privatklägerin.

4. Aussagen des Beschuldigten und Würdigung 4.1 Die Aussagen des Beschuldigten sind im erstinstanzlichen Urteil ausführlich wiedergegeben und gewürdigt. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 56 S. 11 f. und 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1.1 Der Beschuldigte führte am 24. September 2011 gegenüber der Polizei (Urk. 6/1) im Wesentlichen aus, er habe den Vorabend von ca. 22.00 Uhr bis ungefähr 03.00 Uhr morgens im Restaurant I._____ verbracht, welches er oft besuche. Beim Verlassen des Lokals um nach Hause zu gehen habe er auf der Strasse die Privatklägerin kennengelernt. Sie sei ihm vorgängig im Restaurant schon aufgefallen, doch wisse er ihren Namen nicht. Er habe ihr vorgeschlagen, ihn zu sich nach Hause zu begleiten. Auf der Strasse hätten sie sich geküsst und sie sei mit in seine Wohnung gekommen. Zuerst sei sie auf die Toilette gegangen, habe ihm dann gerufen und sie hätten sich wieder geküsst und im Badezimmer Geschlechtsverkehr gehabt. Sie habe immer gesagt, komm mach mal, mach mal. Da es für ihn aufgrund seines Alkoholkonsums schwierig gewesen sei, zu einem Orgasmus zu kommen, habe die Privatklägerin ihn auf seinen Vorschlag oral befriedigt. Danach habe man wieder vaginal verkehrt und er sei dann zum Orgasmus gekommen. Sodann habe man in der Dusche erneut Geschlechts- verkehr gehabt, wobei die Privatklägerin ihn aufgefordert habe, ein neues Kondom anzuziehen, damit sie ihn noch einmal oral befriedigen könne, was er getan habe (Urk. 6/1 S. 4 f.). Er stellte in Abrede, dass die Privatklägerin jemals erwähnt habe, dass sie gehen oder keinen Sex haben möchte. Erst nach beende- tem Sex habe sie sein Angebot zu bleiben abgelehnt und gehen wollen, ihre Kleider zusammengepackt und Kokain von ihm verlangt. Auf seinen Hinweis, keines zu haben, habe sie ihm offeriert, zu ihr zu kommen, da sie gutes Material zu Hause habe. Er konsumiere jedoch kein Kokain. Zum Abschied habe man sich geküsst. Sie habe sich dann irgendwann angekleidet, sei aus dem Haus ge- gangen und er habe sich schlafen gelegt. Auf die Frage, ob beim Geschlechtsakt

- 26 - Gewalt im Spiel gewesen sei, gab der Beschuldigte an, dass die Privatklägerin ihn zu sehr schnellem Geschlechtsverkehr aufgefordert habe und sie beim Oral- verkehr etwas grob gewesen sei (Urk. 6/1 S. 5). 4.1.2 In der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. September 2011 (Urk. 6/2) verwies der Beschuldigte auf seine Aussagen bei der Polizei und betonte gleichzeitig, er habe mit dieser Frau normalen und freiwilligen Sex gehabt. Er wisse nicht, wieso man ihr glaube. Sie sei eine normale Drogenkon- sumentin und er seit drei Tagen unschuldig im Gefängnis (Urk. 6/2 S. 2). Weiter präzisierte der Beschuldigte seine Aussagen dahin, er habe die Privatklägerin, die draussen in der Nähe des … gestanden sei, gefragt, ob sie zu ihm komme wolle, um etwas zu trinken, worauf sie freiwillig mitgekommen sei. Er teile die Wohnung mit seiner Ehefrau; diese sei an jenem Wochenende irgendwo in Zürich bei einer ihm nicht bekannten Kollegin gewesen, und er habe gewusst, dass sie nicht nach Hause komme (Urk. 6/2 S. 3). Man habe sich unterwegs nebst normalem Gehen geküsst (Urk. 6/2 S. 4 ff.). Zudem machte er geltend, die Privatklägerin habe ihn zu sich ins Badezimmer gebeten, ihr Aufenthalt in seiner Wohnung habe insge- samt ca. eine halbe Stunde gedauert und er und die Privatklägerin hätten sich mit Küssen verabschiedet (Urk. 6/2 S. 6 ff.). 4.1.3 Bei der Haftanhörung vom 26. September 2011 (Urk. 6/3) gab der Beschul- digte zu Protokoll, dass die Privatklägerin und er sich gemeinsam ausgezogen hätten, wobei die Privatklägerin sich nicht der Oberbekleidung entledigt habe. Zudem führte er aus, dass der Geschlechtsverkehr auf dem Lavabo und unter der Dusche stattgefunden habe (Urk. 6/3 S. 7). Sie hätten gemeinsam Spass und einen schönen Abend gehabt, wobei die Privatklägerin aber extremen, sehr schnellen Geschlechtsverkehr gewollt habe (Urk. 6/3 S. 8). 4.1.4 Am 26. September 2012 (Urk. 6/4) konnte der Beschuldigte unter anderem zu diversen Zeugenaussagen Stellung nehmen. Dabei brachte er neu vor, er habe Informationen, wonach die Zeugen F._____ (Urk. 8/8) und B._____ (Urk. 8/4) sowie ein Taxifahrer – nicht der Zeuge D._____ – gemeinsam mit der Privat- klägerin arbeiten würden, wobei Zeuge F._____ die Aufgabe habe, im Restaurant I._____ Kunden für die Privatklägerin zu finden. Beide Zeugen hatten dezidiert

- 27 - verneint, etwas davon zu wissen, dass die Privatklägerin käuflichen Sex praktizie- re (Urk. 8/4 S. 5; Urk. 8/8 S. 5 f.). Der Beschuldigte ortete in der behaupteten Zu- sammenarbeit den Grund, dass die Leute gegen ihn aussagen würden (Urk. 6/4 S. 2). Der Sicherheitsmitarbeiter des I._____, G._____, dessen Einvernahme er beantrage (Urk. 6/4 S. 15), habe die Privatklägerin mit einem Kunden, einem Por- tugiesen im WC erwischt, wie die beiden über den Preis verhandelt und Geld in der Hand gehabt hätten. Von diesem Ereignis könne er sagen, dass es zu 100 % vorgefallen sei (Urk. 6/4 S. 3). Ein neues Kondom sei er jeweils im Wohnzimmer holen gegangen. Er sei Minuten im Wohnzimmer gewesen, denn er habe durch den Korridor gehen müssen, von dort ins Wohnzimmer zum Regal, wo sich die Kondome befinden würden, die Verpackung öffnen und dann wieder zurück gehen müssen. In dieser Zeit hätte die Privatklägerin ohne Weiteres die Wohnung verlassen können, wozu sie zwei Sekunden gebraucht hätte (Urk. 6/4 S. 8-11). 4.1.5 Anlässlich der Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte, die Privat- klägerin habe im Gegensatz zu ihm den ersten Oralverkehr ohne Kondom aus- führen wollen (Urk. 38 S. 9). Vor dem Weggehen sei sie noch einige Minuten im Wohnzimmer gewesen (Urk. 38 S. 11). 4.2 Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten zur Einmütigkeit des – in Bezug auf Sexualpraktiken und -stellungen weitgehend kongruent geschilderten – Tatgeschehens als widersprüchlich, inkonsistent und unglaubhaft zu werten (Urk. 56 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 2 StPO). Die konstante Darstellung des Beschuldigten vom lustvollen und spassigen Liebesabenteuer mit einer Zufalls- bekanntschaft vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. 4.2.1 Zum einen enthalten die eher spärlichen und durchwegs beschönigenden Angaben des Beschuldigten mehrere Widersprüche, was die Glaubhaftigkeit seines Standpunktes deutlich schmälert. 4.2.1.1 Gegenüber der Kantonspolizei erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht, ob die Privatklägerin betrunken gewesen sei oder nicht, während er sich selber

- 28 - als sicher betrunken bezeichnete (Urk. 6/1 S. 4 f.). Bei der Hafteinvernahme gab er wiederum zu Protokoll, nicht sagen zu können, ob die Privatklägerin betrunken gewesen sei, sie habe sich normal mit ihm unterhalten (Urk. 6/2 S. 5 f). In der Schlusseinvernahme blieb er bei der Aussage, nicht gemerkt zu haben, dass die Beschuldigte betrunken gewesen sei, der Kontakt mit ihr sei völlig normal gewe- sen (Urk. 6/4 S. 7). Erst vor Vorinstanz und damit rund 1 ¼ Jahre nach dem Ereignis führte er aus, er habe bemerkt, dass sie unter Alkoholeinfluss gestanden habe, fügte aber sogleich an, sie hätten sich normal unterhalten (Urk. 38 S. 7 f.). Das erstaunt angesichts der gemäss Gutachten des IRM im Ereignisbeginn (24.09.2011, 02.00 Uhr) bei der Privatklägerin eruierten Blutalkoholkonzentration von minimal 1.23 g%o und maximal 2.90 g%o (Urk. 10/4 Anhang). Der Zeuge C._____, Barkeeper in der Disco I._____, hatte bereits vor dem Ereigniszeitraum festgestellt, dass die Privatklägerin in der fraglichen Nacht betrunken war, und er erinnerte sich auch an das üblicherweise von dieser konsumierte Getränk (Urk. 8/5 S. 3 und 4; Urk. 8/3 S. 2 f.). Entgegen der glaubhaften Aussage des Zeugen C._____, laut dem es damals nicht viele Leute im Lokal hatte (Urk. 8/5 S. 7; vgl. auch seine Umschreibung, der Freitag laufe eigentlich immer schlecht, es sei meistens "tote Hose", Urk. 8/3 S. 2), behauptete der Beschuldigte zudem, an jenem Abend habe es viele Leute im I._____ gehabt (Urk. 6/1 S. 5). 4.2.1.2 Widersprüchlich ist weiter die Schilderung des Beschuldigten auf den Vorhalt, ob er die Privatklägerin in die Brust gebissen habe. Beim Haftrichter ver- neinte er dies und ergänzte, sie habe ihre Brüste gar nicht entblösst (Urk. 6/2 S. 6). In der Haftanhörung wiederholte er, die Privatklägerin habe ihre Oberbe- kleidung nicht ausgezogen (Urk. 6/3 S. 7). In der Schlusseinvernahme relativierte er das bisher Gesagte dahin, die Privatklägerin habe das Oberteil nicht ausziehen wollen, sie habe die Bluse aufgemacht und den BH nach oben weg rausge- nommen. Soweit er sich erinnern könne, habe er sie nicht in die Brust gebissen, es sei sicher nicht gewesen, um ihr Schmerzen zu bereiten, sondern höchstens als eine Art der Ausübung des Sex (Urk. 6/4 S. 9). Damit passte er sich offen- sichtlich dem ihm zur Kenntnis gelangten Umstand an, dass die Polizei (Urk. 7/1 S. 7, Protokollnotiz) und die Amtsärzte am Universitätsspital Zürich Bissspuren bzw. -wunden im Brustbereich der Privatklägerin festgestellt hatten (Urk. 10/6

- 29 - S. 2). Verharmlosend rückte er die Ursache jedoch in den erotisch-spielerischen Bereich. Vor Vorinstanz kehrte er vorab zur Bestreitung zurück. Auch könne er nicht glauben, dass er sie gebissen habe, da er nicht so ein Typ sei. Aber in diesem Moment, vielleicht. Es könne alles möglich sein (Urk. 38 S. 9 f.). 4.2.1.3 Sodann äusserte sich der Beschuldigte uneinheitlich zum Anlass seines Betretens des Badezimmers, wo sich nach seinen Aussagen die Privatklägerin zwecks Benützung der Toilette befand. Sie habe ihn dann gerufen (Urk. 6/1 S. 4); sie sagte zu mir, ich solle reinkommen, dann hatten wir dort Sex (Urk. 6/2 S. 6); daraufhin rief sie mich (Urk. 6/3 S. 7). Damit bürdete er der Privatklägerin sinn- gemäss gar die Initiative für die anschliessenden sexuellen Handlungen auf. In der Schlusseinvernahme erwähnte er nichts mehr davon, herbeigerufen worden zu sein, sondern bloss, sie sei aufs WC gegangen und die Badezimmertür offen gewesen. Nachdem sie fertig gewesen sei, hätten sie sich im Bad geküsst, aus- gezogen und berührt und irgendwann habe sie angefangen, ihn oral zu befriedi- gen (Urk. 6/4 S. 7 f.). Ähnliches deponierte er an der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung: Sie habe sich ins Badezimmer begeben, und nachdem sie ihr Geschäft erledigt gehabt habe, sei er auch gegangen. Dort hätten sie ange- fangen, sich zu berühren (Urk. 38 S. 8). Auch mit der späteren Abschwächung unterschiebt der Beschuldigte der Privatklägerin noch immer aktive Beteiligung. Ein durch die Privatklägerin gewolltes oder gar verlangtes Sexabenteuer unmittel- bar neben der geöffneten, aktenkundig stark verschmutzten und die Privatklägerin

– nachvollziehbar – abstossenden Toilette erscheint darüber hinaus äusserst fraglich, zumal weitere Räume und ein grösseres Bett in der Wohnung zur Ver- fügung standen. 4.2.1.4 Es fällt sodann auf, dass der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme zum ersten Mal die prägnante Tatsache erwähnte, dass ein Kondom beim Oral- verkehr gerissen war (vgl. Urk. 7/3 S. 13), weshalb er auf ihren Wunsch ein neues verwendet habe (Urk. 6/4 S. 10). Es sei normal, dass er ein neues geholt habe (Urk. 6/4 S. 11). Zuvor hatte er noch dargelegt, (einzig) die Privatklägerin habe nach vaginalem Sex ein neues Kondom verlangt, dann könne sie ihn nochmals oral befriedigen (Urk. 6/1 S. 4) bzw. dass er jedes Mal das Kondom wechseln

- 30 - müsse (Urk. 6/2 S. 6), sie habe sogar darauf beharrt, dass er das Kondom für den zweiten Geschlechtsverkehr oder nachdem sie ihn oral befriedigt habe, wechsle (Urk. 6/3 S. 9). 4.2.1.5 Unstetig präsentieren sich die Aussagen des Beschuldigten, ob, in welchem Ausmass und zu welchem Zeitpunkt geduscht wurde. Zunächst machte er geltend, beide seien unter die Dusche gegangen, wo sie erneut Sex gehabt hätten (Urk. 6/1 S. 4). In der folgenden Einvernahme erwähnte er nichts von duschen (Urk. 6/2). Dann gab er an, sie seien unter der Dusche gewesen. Sie habe das Wasser kurz laufen lassen um ihre Unterkörper nass zu machen, worauf man dann zum zweiten Mal angefangen habe (Urk. 6/3 S. 7 f.), mithin vor der Fortsetzung der sexuellen Handlungen. Anlässlich der Schlusseinvernahme war duschen wiederum kein Thema (Urk. 6/4). Beim Bezirksgericht sagte er zum einen, nachdem sie gegangen sei, habe er geduscht und sei schlafen gegangen (Urk. 38 S. 10). Kurz darauf brachte er vor, sie habe das Badezimmer verlassen, nachdem alles fertig gewesen sei. Sie hätten duschen wollen. Er habe geduscht, sie nur den Unterkörper (Urk. 38 S. 11). Zuletzt erklärte er, er habe sie bis zur Tür begleitet, man habe sich geküsst und er sei dann direkt schlafen gegangen (Urk. 38 S. 13). Letzteres korrespondiert mit seiner Aussage bei der Polizei und in der Hafteinvernahme, wonach er sich direkt schlafen gelegt habe, nachdem sie aus dem Haus gegangen sei (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 7). Auch dieser Schlinger- kurs in seinen Aussagen ist in keiner Weise geeignet, den Sichtweise des Beschuldigten zu stützen. 4.2.1.6 Weiter wird die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen geschwächt durch Unge- reimtheiten zur Frage, wann bzw. wo in der Wohnung das Küssen begann. Hatte man laut seinen Darlegungen in der Haftanhörung im Badezimmer mit dem Küssen angefangen (Urk. 6/3 S. 6), war dies gemäss Schlusseinvernahme und Befragung vor Vorinstanz bereits im Korridor der Fall (Urk. 6/4 S. 7; Urk. 38 S. 8). Dasselbe ist zu sagen was die Schilderung des Beschuldigten zum Weggang der Privatklägerin betrifft. Ergibt sich aus seinen Befragungen im Vorverfahren und übereinstimmend mit der Privatklägerin nichts anderes, als dass die Privatklägerin nach dem Ankleiden die Wohnung sogleich verliess, erklärte der Beschuldigte vor

- 31 - Vorinstanz abweichend dazu, nachdem alles fertig gewesen sei und die Privat- klägerin habe gehen wollen, sei er ins Wohnzimmer gegangen und sie ihm – schon angekleidet – dorthin gefolgt. Er habe ihr angeboten zu bleiben, was sie aber nur sehr kurz, einige Minuten, getan habe (Urk. 38 S. 11). 4.2.1.7 Nicht einleuchten will schliesslich das erstmals vor Vorinstanz vom Beschuldigten vorgetragene Argument, er habe auch an eine längere Beziehung mit der Privatklägerin gedacht (Urk. 38 S. 7), nachdem er zuvor eingeräumt hatte, dass es ihm nur darum gegangen sei, mit ihr seinen Spass zu haben (Urk. 6/3 S. 8) und dass für ihn auch als verheirateter Mann ausserehelicher Sex nichts Aussergewöhnliches sei (Urk. 6/3 S. 3 und 9). 4.2.2 Der Beschuldigte ist erkennbar darum bemüht, die Privatklägerin als Person im Nachhinein in ein unvorteilhaftes Licht zu rücken, während er sich selber in einer inferioren Rolle positioniert. Dies, obwohl er die Privatklägerin zuvor gar nicht kannte und sie ihm gemäss eigenem Bekunden sympathisch war, weshalb er sie in seine Wohnung einlud (Urk. 6/3 S. 8). Das mindert den Wert seiner Aussagen zusätzlich. So stellte er sie insbesondere als gewöhnliche und daher wenig glaubwürdige Drogenkonsumentin hin, welche von ihm, dem Nichtkonsumenten, zuletzt Kokain verlangt bzw. ihn angehalten habe, zwecks Drogenkonsums noch zu ihr zu kommen (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 6/2 S. 3 und 7; Urk. 6/3 S. 8; Urk. 38 S. 3 und 12). Sodann bezeichnete er die Privatklägerin als ihm gegenüber, der damals betrun- ken gewesen sei (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 38 S. 7) sexuell sehr fordernd und im Oral- verkehr etwas grob und schliesslich siedelte er die Privatklägerin in der Prostituti- on an, unter Einbezug ihm nicht genehmer Zeugen (Urk. 6/4 S. 2 f. und 15; vorstehende Erwägung 4.1.4). Dass die Privatklägerin früher einmal Drogen konsumierte, tangiert wie erwähnt weder ihre Glaubwürdigkeit noch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im vorliegen- den Verfahren. Im Übrigen war es laut der Privatklägerin der Beschuldigte, der ihr gesagt habe, sie solle eine Linie Koks nehmen, was sie aber nicht gemacht habe, sicher nicht freiwillig (Urk. 7/1 S. 10; Urk. 7/3 S. 17; Urk. 37 S. 9). Wie auch

- 32 - immer, da hier von keinem der Beteiligten im Vorfeld des Tatgeschehens nach- weislich Drogen konsumiert wurden oder solches auch nicht behauptet wurde, kann dieser Punkt offen bleiben (auch Urk. 10/4 S. 4; Urk. 11/3 S. 2 f.). Gleiches gilt hinsichtlich einer allfälligen nebenberuflichen Tätigkeit im Sex- gewerbe, denn auch die sexuelle Integrität einer im Sexgewerbe tätigen Frau ist durch die strafrechtlichen Normen von Art. 189 ff. StGB geschützt. Abgesehen davon hat sich eine solche von der Privatklägerin einsichtig verneinte Betätigung (Urk. 7/3 S. 16; Urk. 37 S. 10) nicht ansatzweise bewahrheitet, sind doch die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen G._____ (vgl. Urk. 39) schwammig, voller Widersprüche und gar nicht überzeugend. Konkrete Beobachtungen konnte der Zeuge – entgegen der Behauptung des Beschuldigten – keine machen, lediglich Gesprächsfetzen von hinter der Toilettenwand erhaschen. Die Aussagen dieses vom Beschuldigten angerufenen Zeugen sind daher nicht geeignet, die Sichtweise des Beschuldigten zu stützen. Auch die angebliche Kenntnis des Beschuldigten beruht nicht auf eigenen Wahrnehmungen, sondern auf Hören- sagen (Urk. 38 S. 6). Letztlich ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Privatklägerin, nachdem sie ihre Situation als aussichtslos eingestuft und kapituliert hatte, den Beschuldigten zu schnellerem Geschlechtsverkehr aufgefordert haben könnte. Dies allerdings nicht aus Vergnügen, sondern – verständlich – um das Unvermeidliche möglichst rasch zu überstehen, worauf auch der bereits zitierte angstgesteuerte Entschluss der Privatklägerin deutet, notgedrungen mitzuspielen in der Hoffnung, alles gehe schneller vorbei (Urk. 7/1 S. 6). 4.2.3 Verschiedentlich neigte der Beschuldigte zu Übertreibungen, wodurch seine Version des Geschehens weiter an Plausibilität einbüsst. Zu nennen sind etwa die Behauptung, in seiner 1-Zimmerwohnung "Minuten" zum Holen weiterer Kondome im Wohnzimmer benötigt zu haben oder sein erkennbar nachgeschobener Hinweis, er habe an eine längerdauernde Beziehung zur Privatklägerin gedacht. Letzteres ist umso realitätsfremder, als der Beschuldigte wie aufgezeigt gemäss eigener Beschreibung zu wiederholten (heimlichen)

- 33 - Seitensprüngen neigt. Dabei handelt es sich um klassische sogenannte one-night-stands, einmalige Sexabenteuer rein körperliche Natur mit einer Frau während einer einzigen Nacht gerade ohne das Ziel, eine emotionale Bindung einzugehen. Als überzogen zu taxieren ist ferner die Äusserung des Beschuldi- gen, die Privatklägerin habe sich nach dem Ankleiden noch einige Minuten im Wohnzimmer aufgehalten (Urk. 38 S. 11), und als schlicht falsch erweist es sich, dass die von grosser Angst erfüllte Privatklägerin beim Sex Lust empfunden haben soll (Urk. 38 S. 13). 4.3 Die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht floh, sondern sich offenbar sorg- los schlafen legte, ohne die Spuren des nächtlichen Geschehens zu beseitigen, und dass er mit Erstaunen nachmittags um 14.00 Uhr aus dem Schlaf heraus verhaftet wurde (Urk. 6/2 S. 8; Urk. 6/3 S. 10; Urk. 13/1; Urk. 38 S. 10), kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht als Indiz für einträchtige sexuelle Hand- lungen verstanden werden. Viel naheliegender ist, dass der Beschuldigte aufgrund des augenfälligen und auch für ihn erkennbaren Zustandes der Privat- klägerin nicht mit einer (sofortigen) Anzeige rechnete. So wäre es wohl auch gewesen, hätte nicht der Taxifahrer D._____ die nach dem Tatgeschehen völlig erschütterte Privatklägerin aufgefunden und gegen ihren Willen die Polizei alarmiert. 4.4 Schliesslich kontrastiert der Standpunkt einer beidseitig gewollten sexuellen Begegnung diametral mit den weitestgehend überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin und mit den übrigen Akten, namentlich dem amtsärztlichen Befund betreffend die Privatklägerin, dem IRM-Gutachten sowie der Zeugenaussage des Taxifahrers D._____ und ergänzend jener von B._____.

5. Gesamtwürdigung 5.1 In gesamter Würdigung sämtlicher massgeblicher Beweismittel hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihn freiwillig zu Fuss vom Restaurant I._____ in dessen Wohnung an der …-Strasse … in L._____ begleitet habe, von ihr (aufgrund feh- lender Erinnerung) nicht bestritten wird und dass demnach der

- 34 - diesbezügliche Passus in der Anklageschrift, der Beschuldigte habe die Privat- klägerin "dazu gebracht", mitzugehen (Urk. 21 S. 2), insofern zu präzisieren ist, dass die Privatklägerin freiwillig mitging. Aufgrund des Chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 10/4) sowie der Aussagen der Beteiligten (Urk. 7/1 S. 4 f.; Urk. 38 S. 8) und der Zeugenaussage von C._____ (Urk. 8/5 S. 7) ist allerdings wiederum mit der Vo- rinstanz davon auszugehen, dass sie diese Entscheidung unter erheblichem Al- koholeinfluss traf. 5.2 Zum weiteren Geschehensablauf folgte die Vorinstanz weitgehend und völlig zu Recht den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, wonach sie zu keinem Zeitpunkt mit irgendwelchen sexuellen Handlungen einverstanden war und dies auch immer wieder unmissverständlich zum Ausdruck brachte: Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin in seinem Badezimmer verbal zum Oralverkehr auf, was vom Beschuldigten nicht bestritten wird (Urk. 38 S. 8). Als die Privatklägerin sich weigerte dies zu tun und äusserte, dass sie gehen wolle und auch versuchte, am Beschuldigten vorbei das Badezimmer zu verlassen, hielt er sie grob fest, und auf ihre erneute verbale und auch körperliche Abwehr durch Schubsen des Beschuldigten ohrfeigte dieser sie und machte ihr klar, dass sie erst gehen könne, wenn sie ihn oral befriedigt habe. Da er stärker war als sie hatte die Privatklägerin Angst vor weiteren körperlichen Beeinträchtigungen und sie entschloss sich stillzuhalten. Der Beschuldigte riss die Privatklägerin sodann an den Haaren, packte ihren Kopf mit beiden Händen, drückte diesen nach unten und zwang sie dadurch zum Oralverkehr. Der Versuch der Privatklägerin, den Beschuldigten durch die Aufforderung, ein Kondom zu holen, etwas abzulenken, war nicht von Erfolg gekrönt, denn er hatte dieses in Griffnähe. Sodann riss der Beschuldigte der Privatklägerin die Bluse auf. In Abweichung vom zeitlichen Ablauf der Geschehnisse in der Anklageschrift (Urk. 21 S. 3 f.) und den Aussagen der Privatklägerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung folgend ist mit dem Bezirksgericht davon auszugehen, dass die Privatklägerin dann das Glied des Beschuldigten mit der Hand quetschte, worauf der Beschuldigte sie in die Brust biss (Urk. 37 S. 7). Daraufhin versuchte die Privatklägerin zu fliehen, geriet aber

- 35 - in Unkenntnis der Wohnung versehentlich zum Wohnzimmer anstatt zur Wohnungstüre. Der Beschuldigte folgte ihr, packte sie am Arm und zog sie zurück ins Badezimmer. 5.3 Leicht divergierend zur Anklageschrift, aber entsprechend den Ausführun- gen der Privatklägerin vor Vorinstanz entledigte sich die Privatklägerin auf Auf- forderung des Beschuldigten ("ich musste es ja") selber ihrer Kleidung, wobei sie die Bluse, die schon offen war, nicht auszog (Urk. 37 S. 7). Wie vorne (vgl. Erwägung II. 2.2.1) ausgeführt, kam es auch – abweichend zur Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Urk. 56 S. 20) – zum Einführen der Finger des Beschuldig- ten in die Scheide der Privatklägerin, wogegen sich die Privatklägerin mit den Worten wehrte, es bereite ihr Schmerzen und er solle aufhören. Ein vorgängiger Versuch der Fingerpenetration lässt sich jedoch nicht rechtsgenügend erstellen. Zugestimmt werden kann der Wertung durch die Vorinstanz, dass die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich der Aufgabe ihres Widerstands infolge Resignation sowie ihre weiteren Schilderungen plausibel und nachvollziehbar sind. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie sich zufolge der vom Beschuldigten erfahrenen Gewalttätigkeiten, des Bewusstseins, dass sie keine Chance habe und ihr allenfalls noch Schlimmeres widerfahre sowie ihrer unglaublichen Angst (Urk. 37 S. 6 und 8) gegen die nachfolgenden Ereignisse nicht mehr zur Wehr setzte und laut ihren eigenen Aussagen "kurze Zeit stillgehalten" hat, in der Hoffnung, der Beschuldigte sei bald fertig und das Ganze komme schnell zu einem Ende (Urk. 7/3 S. 10 f.). Der Beschuldigte drang sodann von vorne vaginal in die Privatklägerin ein, welche halb auf dem Lavabo sass und halb stand. Da er auf diese Weise nicht zum Samenerguss kam, hielt er die Privatklägerin wieder an, ihn oral zu befriedigen, was diese tat. Nachdem das auf Verlangen der Privat- klägerin zu besagtem Zweck applizierte neue Kondom gerissen war und sie die Benützung eines weiteren gefordert hatte, drehte der Beschuldigte die Privat- klägerin energisch, d.h. unter Anwendung körperlicher Gewalt, um und vollzog gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr von hinten vaginal bis zum Samen- erguss. Im Anschluss kleidete sich die Privatklägerin hastig an und verliess eiligst und ungehindert die Wohnung, vergass in ihrer Eile jedoch ihren Slip im Bade- zimmer des Beschuldigten (Urk. 46 S. 6-7; Urk. 1 S. 6). Draussen wurde sie vom

- 36 - Taxifahrer D._____ weinend und mitten auf der Strasse sitzend aufgefunden. Nur mit Mühe konnte sie sich Richtung Trottoir bewegen. Auf wiederholte Nachfrage antwortete sie ihm, dass sie vergewaltigt worden sei. Taxifahrer D._____ meldete den Vorfall trotz dezidierter Ablehnung durch die Privatklägerin der Polizei. Vom Auto aus auf deren Eintreffen wartend, beobachtete er, wie sich die Privatklägerin immer wieder hinsetzen musste und innert 10 bis 15 Minuten ledig- lich ungefähr 200 m zurücklegen konnte (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/6 S. 3). 5.4 Im Ergebnis ist der Sachverhalt, wie er von der Staatsanwaltschaft einge- klagt wurde, grösstenteils, d.h. mit den genannten Abweichungen, erstellt. Zu betonen bleibt, dass die genaue Abfolge der einzelnen Handlungen innerhalb des Kerngeschehens als eher zweitrangig erscheint und jedenfalls ohne Einfluss auf das Gesamtbild ist. Analog verhält es sich mit der Tatsache, dass nicht sämtliche Aussagen der Privatklägerin zur Sache in die Anklage flossen, was aber nicht zwingend bedeutet, dass sich etwas nicht zugetragen hat und die Privatklägerin diesbezüglich die Unwahrheit sprach. Dazu zählt etwa ihr Hinweis in der polizeili- chen Einvernahme, den Beschuldigten beim Oralverkehr im Sinne einer Abwehr- handlung (leicht) in den Penis gebissen zu haben (Urk. 7/1 S. 5). Ein solcher Vorgang scheint durchaus plausibel. Er fügt sich einerseits zwanglos in den auf diverse Weise geübten physischen Widerstand der Privatklägerin ein. Darüber hinaus hat der Beschuldigte selber eingeräumt, anlässlich des Oralverkehrs von der Privatklägerin etwas grob behandelt worden zu sein. Entscheidend ist letztlich, dass in der Gesamtbetrachtung die Aussagen der Privatklägerin sowohl inhaltlich als auch in der Art, wie sie vorgetragen wurden, im Wesentlichen über- zeugen und keine unüberwindbare Zweifel bleiben. Der erstellte Sachverhalt ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

- 37 - III. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung

1. Theoretische Grundlagen Vergewaltigung und sexuelle Nötigung 1.1 Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Eine sexuelle Nötigung begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Vergewaltigung stellt die lex specialis zur sexuellen Nötigung dar, da sie lediglich die Erzwingung des Beischlafs und demgemäss das Ein- dringen des Penis in die Vagina und somit den abgenötigten Geschlechtsverkehr eines männlichen Täters mit einer Frau umfasst; eine Ejakulation ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 57; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 190 N 5). 1.2 Die sexuellen Nötigungstatbestände gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Das ist nicht schon mit jedem beliebigen Zwang gegeben. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein (BGE 131 IV 167 E. 3.1). Nicht nötig ist, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird. Das erstere ist ihm nicht zuzumuten und das zweite stimmt oft nicht mit den Tatabläufen überein. Viele Opfer geben nach dem ersten Angriff des Täters den Widerstand auf, sammeln dann aber wieder ihre Kräfte und versuchen erneut, sich zur Wehr zu setzen. Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körper- licher Kraft aufwenden muss, als unter gewöhnlichen Umständen zur Vornahme der jeweiligen sexuellen Handlung erforderlich ist (BSK StGB II - Philipp Maier,

3. A. Basel 2013, Art. 189 N 22 mit Hinweisen). Es bedarf keiner rohen Gewalt oder körperlicher Misshandlung etwa in Form von Schlägen und Würgen. Vielmehr genügt diejenige Gewalt, die erforderlich ist, um den Willen des

- 38 - konkreten Opfers zu brechen (relativer Massstab; BGE 101 IV 41 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.3). Zur Verwirklichung des Tatbestandes kann schon ein Niederdrücken oder ein Festhalten des Opfers mit überlegener Körperkraft ausreichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2012 Urteil vom 8. November 2012 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Das gilt erst recht, wenn sich der Täter mit seinem Gewicht auf die Frau legt (Urteile 6S.558/1996 vom 2. Dezember 1996 E. 3 und 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3). Der Tatbestand der "einfachen" Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB erfordert weder rohe Gewalt noch Brutalität. Handelt der Täter grausam, ist die Tat gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB zu beurteilen. Die Tatbestände der Verge- waltigung gemäss Art. 190 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB dienen dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfassen alle er- heblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Si- tuation gerät, in der es ihm nicht zumutbar ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet (BGE 131 IV 167 E. 3). Das Opfer muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Prinzipiell genügt der ausdrückliche Wille, den Geschlechtsverkehr oder die beischlafähnliche bzw. andere sexuelle Handlung nicht zu wollen. Die Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB "tendent à protéger la libre détermination en ma- tière sexuelle, en réprimant de manière générale la contrainte dans ce domaine, ayant pour objet d'amener une personne, sans son consentement, à faire ou subir l'acte sexuel ou un autre acte d'ordre sexuel" (BGE 122 IV 97 E. 2b). Der entge- genstehende Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Recht- sprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tat- kräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständ- lich klar gemacht wird, mit Geschlechtsverkehr oder sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Unter dem Nötigungsmittel der Gewalt ist nicht mehr ver- langt als das Mass an körperlicher Kraftentfaltung, das notwendig ist, um sich über diese entgegenstehende Willensbetätigung hinwegzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2, 6B_385/2012 vom

- 39 -

21. Dezember 2012 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen und 6B_494/2012 vom

21. Februar 2013 E. 2.2.). Gewalt ist die physische Einwirkung auf das Opfer, die darauf gerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (Urteil des Bundesgerichts 6S.688/1997 vom 17. Dezember 1997 E. 2b). Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sind nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Dieser muss wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf bzw. den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. Es genügt eventualvorsätzliches Handeln (Urteil 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).

2. Sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB 2.1 Objektiver Tatbestand 2.1.1 Wendet man die genannten Grundsätze auf den vorliegend zu beurteilen- den Fall an, gelangt man im Einklang mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Beschuldigte das Nötigungsmittel der Gewalt eingesetzt hat. So übte er Gewalt auf die Privatklägerin aus, indem er sie an den Haaren riss und ihren Kopf nach unten in Richtung seines Gliedes drückte, sie ohrfeigte, sie energisch festhielt und am Verlassen des Badezimmers hinderte, sie am Arm packte und ins Bade- zimmer zurückzog bzw. -drängte sowie sie in die Brust biss, nachdem sie durch Quetschen seines Glieds versuchte hatte, sich zur Wehr zu setzen. Durch das hartnäckige Beharren auf seiner sexuellen Befriedigung unter Einsatz von stets erneuten Gewalthandlungen schaltete der Beschuldigte den durch die Privatklägerin vorerst wiederholt geleisteten Widerstand aus, ihr Widerstand wur- de damit gebrochen. Aus Angst vor noch mehr Gewalt wehrte sich die Privat- klägerin zunächst nicht stärker und zuletzt gar nicht mehr. Aus (Todes)Angst resignierte sie (Urk. 7/1 S. 6; Ur. 7/3 S. 9 f. und 14; Urk. 37 S. 6). 2.1.2 Das abgenötigte Verhalten bestand vorliegend in beischlafähnlichen Handlungen. Als beischlafähnliche Handlungen gelten solche Verhaltensweisen, bei denen das (primäre) Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der andern Person in so enge Berührung kommt, dass sie in ihrer Inten-

- 40 - sität dem "natürlichen Beischlaf ähnlich sind"; gemeint sind demgemäss in erster Linie oral- und analgenitale Praktiken (BGE 86 IV 178 f.; BSK StGB II - Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 N 50 mit zahlreichen Hinweisen; Trechsel/Bertossa, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 189 N 9). Der durch den Beschuldigten erzwungene Oralverkehr (Urk. 21 S. 2-4) ist übereinstimmend mit der Vorinstanz als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren, was sich auch auf das Strafmass auswirken wird (BGE 132 IV 120 E. 2; BSK StGB II - Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 N 49 und 51 mit zahl- reichen Hinweisen; Trechsel/Bertossa, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, a.a.O, Art. 189 N 9). Ebenfalls als beischlafsähnliche Handlung einzustufen ist das Einführen der Finger des Beschuldigten in die Scheide der Privatklägerin. 2.1.3 Mit Recht hat die Vorinstanz die Kausalität zwischen den Nötigungshand- lungen und der Duldung des abgenötigten Oralverkehrs bejaht (Urk. 56 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StGB; BSK StGB II - Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 N 52). Der Beschuldigte wollte mit dem Einsatz von Gewalt die Vornahme seiner oralen Befriedigung durch die Privatklägerin erreichen. Analog ist zu entscheiden bezüg- lich der abgenötigten Fingerpenetration, deren Duldung der Beschuldigte erzwang. 2.2 Subjektiver Tatbestand 2.2.1 Der Vorsatz des Täters muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente richten. Eventualvorsätzliches Handeln genügt. Hält er es ernstlich für möglich, dass das Opfer mit seinen Handlungen nicht einverstanden sein könnte, führt er diese aber dennoch und unter Einsatz eines Nötigungsmittels aus, handelt er tat- bestandsmässig ( BSK StGB II - Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 N 54). 2.2.2 Bei all den Handlungen in der Wohnung war für den Beschuldigten erkenn- bar, dass die Privatklägerin mit diesen nicht einverstanden war, was sie mehrfach verbal zum Ausdruck brachte, indem sie sagte, sie wolle dies nicht und sie wolle gehen, es tue ihr weh und er solle aufhören. Zudem versuchte sie wiederholt, obwohl ihm körperlich und kräftemässig deutlich unterlegen, seine sexuellen

- 41 - Handlungen abzuwehren und zu verhindern, indem sie ihn von sich stiess und sein Glied quetschte. Hinzu kommen ihre Versuche zu fliehen, was ihr auch einmal – allerdings glücklos – gelang. All diesen erkennbar ernst gemeinten verbalen und physischen Widerstand, womit die Privatklägerin unmissverständlich die Ablehnung jeglicher sexueller Kontakte zum Ausdruck brachte und was dem Beschuldigten klar war bzw. klar sein musste, ignorierte der Beschuldigte gezielt und respektlos. Dass der Widerstand der Privatklägerin erlahmte, sie schliesslich kapitulierte und die sexuellen Handlungen hinnahm, ist ohne Bedeutung, denn auch erzwungene Einverständnisse des Opfers während der Tat sind unbeacht- lich. Aus diesem Grunde ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 25 S. 23 und 25) – auch der zweite orale Verkehr, anlässlich welchem das Kondom zerriss (Urk. 21 S. 2), tatbestandsmässig. Zur Ergänzung ist dazu auf die nachfol- genden Ausführungen zur Vergewaltigung zu verweisen (vgl. Erwägung III. 3.2). Selbst wenn man dem Beschuldigten sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zugutehalten wollte, was er nicht einmal selber behauptet, müsste er sich die diversen unzweideutigen körperlichen Abwehrsignale der Privatklägerin ent- gegenhalten lassen. Um sein anvisiertes Ziel der sexuellen Befriedigung zu erreichen, musste der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin immer wieder und auf verschiedene Weise handgreiflich, oder mit andern Worten gewalttätig werden, bis hin zu Packen am Arm und Zurückdrängen der Privatklägerin ins Badezimmer, dem eigentlichen Tatort. Solches wäre nicht nötig gewesen, hätte sich die Privatklägerin aus freien Stücken auf ein gemeinsames Sexabenteuer mit dem Beschuldigten eingelassen. Durch sein gewaltsames Vorgehen setzte er sich bewusst und gewollt über den entgegenstehenden Willen der Privatklägerin und ihre sexuelle Selbstbestimmung hinweg und zwang sie wissentlich und willentlich zur Duldung der sexuellen Handlungen. 2.2.3 Das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten ist auch nach dem Recht seines Herkunftslandes Mazedonien, wo er aufwuchs und bis ca. Ende 2010 / Anfang 2011 lebte (Urk. 6/3 S. 3; Urk. 38 S. 2), strafbar. Er macht selber nicht geltend, dies nicht gewusst zu haben. Auch gemäss der herrschenden Rechtstradition in den Balkanländern sind Frauen vor sexuellen Übergriffen

- 42 - geschützt, trotz der "traditionell untergeordneten Rolle der Frau" (BSK StGB II - Philipp Maier, Art. 189 N 54 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.219/1999 vom 13. Oktober 1999 [in: Pra 2000 Nr. 36 S. 198]). 2.2.4 Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB direktvorsätzlich erfüllt. 2.3 In Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 56 S. 23 und 26; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB 3.1 Objektiver Tatbestand 3.1.1 Das objektive Tatbestandsmerkmal des Beischlafs, d.h. die Vereinigung des männlichen und weiblichen Geschlechtsteils, ist gegeben. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin führten aus, im Anschluss an den oralen Verkehr vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, wobei es zu einer Ejakulation kam (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 6; Urk. 7/1 S. 6; Urk. 7/3 S. 11). 3.1.2 Zur Frage des Nötigungsmittels erwog die Vorinstanz das Folgende (Urk. 56 S. 24 f.): Da im Sachverhaltsabschnitt, in dem es zum Beischlaf gekommen sei, keine Gewaltanwendung mehr ersichtlich sei, müsse in casu das Unter-Psychischen- Druck-Setzen, welches in einer tatsituativen Zwangssituation resultiere, geprüft werden. Das Bundesgericht (Urteil 6B_278/2011 vom 16. Juni 2011 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen) habe in ständiger Rechtsprechung die Konstellation, in welcher ein Täter ein Opfer psychisch und physisch so erschöpft habe, dass es sich dem ungewollten Sexualakt nicht mehr widersetzte, als Unter-Psychischen- Druck-Setzen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB respektive Art. 190 Abs. 1 StGB qualifiziert. Es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob eine Situation vorliege, gegen die dem Opfer die Gegenwehr als aussichtslos erscheine (BGE 128 IV 99). Dies bejahte die Vorinstanz hier indem sie argumentierte, aufgrund der gewalt-

- 43 - samen Reaktion des Beschuldigten auf ihre Gegenwehr im Rahmen der vorge- gangenen sexuellen Nötigung habe die Privatklägerin vom Beschuldigten keine andere Reaktion erwarten können, als sie nach ihrem Fluchtversuch von diesem ins Badezimmer zurückgedrängt worden sei. Gemäss eigenen Angaben habe sie keine Alternativen mehr zum Mitmachen gesehen. Zudem habe sie sich bei seinem Eindringen zum Stillhalten entschlossen in der Hoffnung, das Ganze auf diese Weise schnell hinter sich bringen zu können (Urk. 7/1 S. 6; Urk. 7/3 S. 11). Da der Beschuldigte zuvor Gewalt eingesetzt habe, erscheine die Angst der Privatklägerin, eine erneute Gegenwehr werde in grösseren körperlichen Verlet- zungen resultieren, als begründet. Es sei nachvollziehbar, dass sie in der Folge den Beischlaf gegen ihren Willen und ohne Widerstand über sich habe ergehen lassen und in diesem Sinne erdulden müssen. Das Vorliegen des Nötigungs- mittels des Unter-Psychischen-Druck-Setzens sei somit zu bejahen. Was das Nötigungsmittel betrifft, vermag diese Begründung nicht zu überzeugen. Es ist zwar richtig, dass sich die Privatklägerin gegen den Geschlechtsverkehr als solchen, gegen die vaginalen Penetrationen von vorne und von hinten, nicht mehr wehrte und diese passiv erduldete. Die Würdigung des der Privatklägerin zumut- baren Widerstands gegen den Geschlechtsverkehr hat indes im Gesamtkontext unter Berücksichtigung der kompletten Tatumstände zu erfolgen, mithin vor dem Hintergrund des am gleichen Ort unmittelbar vorangegangenen, als sexuelle Nötigung zu qualifizierenden Geschehens. Das gilt umso mehr, als es in zeitlicher Hinsicht zu keiner Zäsur zwischen dem mehrfach und vielfältig, verbal wie körper- lich, abgelehnten oralen Verkehr und dem schliesslich bloss noch passiv erdulde- ten vaginalen Verkehr kam. Als der Beschuldigte sich anschickte, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, war die Privatklägerin insbesondere aufgrund der vorangegangenen, erfolglos abgewehrten und ihr abgenötigten sexuellen Handlungen, ihrer körperlichen Unterlegenheit, ihrer reduzierten Kräfte infolge erheblicher Alkoholisierung, ihrer beklemmenden Situation in einer ihr unbekann- ten Wohnung sowie ergänzend angesichts ihrer schlechten persönlichen Erfahrungen mit einem früheren Lebenspartner zu erneuter Gegenwehr nicht mehr im Stande und befand sich in einer ausweglosen Lage ("Ich merkte wie

- 44 - gewalttätig er ist. Ich hatte unglaubliche Angst"; Urk. 37 S. 8). Sie hatte definitiv resigniert. Weiterer Widerstand war ihr weder möglich noch zumutbar. Sie war nicht gehalten, sich ununterbrochen bis zur Erschöpfung und allenfalls unter Inkaufnahme verstärkter Gewalt zu wehren. Dies insbesondere, da der Beschul- digte zuvor klar gemacht hatte, sie werde nicht aus der Wohnung kommen, bevor er nicht seine sexuelle Befriedigung erreicht habe (Urk. 7/3 S. 12 f.). Da mit dem vorab vom Beschuldigten ausdrücklich verbal geforderten und in mehreren Anläufen praktizierten oralen Verkehr dieser Erfolg ausgeblieben war, vollzog der Beschuldigte nunmehr kurzerhand und ohne weitere Vorankündigung zuerst von vorne vaginal und – nachdem er die Privatklägerin gewaltsam umgedreht hatte – anschliessend von hinten vaginal den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Dass der Beschuldigte – vom gewaltsamen Umdrehen der Privatklägerin abge- sehen – keine Gewalt mehr anwenden musste, ist unerheblich, da die im Vorfeld stattgefundene Gewalt ausgereicht hatte, um den Willen der Privatklägerin zu brechen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.3 und 6B_278/2011 vom 16. Juni 2011 E. 3.3). Da der Widerstand der Privatklägerin durch das Nötigungsmittel der Gewalt- anwendung im Zusammenhang mit dem oralen Verkehr bereits gebrochen war, kann ihr nicht vorgehalten werden, sie hätte sich gegen den darauf folgenden Geschlechtsverkehr erneut wehren müssen. Eine Gegenwehr kann dann nicht mehr zumutbar sein, wenn das Opfer wie hier mit noch mehr Angriffen auf die eigene Person rechnet bzw. rechnen muss. Die Privatklägerin hatte unter dem Eindruck der mehrfach an ihr ausgeübten Gewalt und aus Angst vor Eskalation der Situation bereits im Verlaufe des ihr abgenötigten Oralverkehrs kapituliert und sich in das Unvermeidliche geschickt, worauf sie dann den an ihr vollzogenen Geschlechtsverkehr regungslos über sich ergehen liess. Dass sie den Beschul- digten dabei anhielt, schneller zu machen, um – wie sie wiederkehrend und einleuchtend erwähnte – das Ganze rascher hinter sich bringen können, ändert an dieser Einschätzung nichts. Unter diesen Umständen war die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit schon aufgrund der ausgeübten Gewalt auch bezüglich des zum Schluss stattfindenden

- 45 - Geschlechtsverkehrs gegeben, weshalb sich die Prüfung eines weiteren Nötigungsmittels, konkret des Unter-psychischen-Druck-Setzens, erübrigt. Bei dem im erstinstanzlichen Urteil zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_278/2011 kam das Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens vielmehr deshalb zum Tragen, weil im Gegensatz zur vorliegenden Konstellation gerade keine körperliche Gewalt angewendet worden war (vgl. auch BGE 128 IV 97 und Urteil des Bundesgerichts 6S.143/2002 vom 11. Juni 2002 [Therapiemiss- brauch] mit weiteren Hinweisen). 3.1.3 Hinsichtlich der Kausalität zwischen Nötigungshandlungen und Duldung des Beischlafs kann sinngemäss auf die vorstehenden Ausführungen zur sexuel- len Nötigung verwiesen werden (Erwägung III. 2.1.3). Die vorgängige Gewalt- anwendung und ergänzend das gewaltsame Drehen der Privatklägerin durch den Beschuldigten im Hinblick auf die vaginale Penetration von hinten führten dazu, dass die Privatklägerin die Beischlafshandlungen duldete. Im Zentrum der Be- trachtung steht dabei nicht das Tatmittel an sich, sondern ob das Tatmittel der Er- zwingung der sexuellen Handlung(en) objektiv diente und nach Vorstellung des Täters auch dienen sollte. Das ist hier der Fall. Der Beschuldigte hat seine sexuel- le Befriedigung klar und direkt angestrebt und diese – nach diesbezüglich nicht er- folgreichem Oralverkehr – schliesslich mit dem vaginalen Verkehr von hinten er- langt, worauf die Privatklägerin dann ungehindert den Tatort verlassen konnte. 3.1.4 Alle objektiven Tatbestandselemente von Art. 190 Abs. 1 StGB sind somit gegeben (vgl. auch Urk. 56 S. 25). 3.2 Subjektiver Tatbestand 3.2.1 Wie die Vorinstanz richtig festhielt, entsprechen die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands einer Vergewaltigung jenen der sexuellen Nötigung, wobei Eventualvorsatz ebenfalls genügt (Urk. 56 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.2 Die Vorinstanz erwog dazu, es sei zu beurteilen, ob der Beschuldigte in casu aufgrund des Vorgeschehens davon habe ausgehen müssen, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war und diesen

- 46 - einfach in Kauf nahm oder ob er davon habe ausgehen können, dass sie ihre Meinung geändert habe. Da die Privatklägerin sich gemäss eigenen Aussagen selbständig ihrer Kleider entledigt (Urk. 37 S. 7), ihre ablehnende Haltung nicht mehr kundgetan und nach aussen hin keinen erkennbaren Widerstand mehr gezeigt habe, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte aufgrund aller Umstände nicht mehr habe erkennen können, dass er seine Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin vornahm. Es sei zumindest nachvollziehbar, dass der Beschuldigte insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Privatkläge- rin sich freiwillig entblösst habe, davon ausgegangen sei, dass sie nun mit den von ihm gewünschten sexuellen Handlungen ebenfalls einverstanden war. Gestützt darauf erachtete die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand mit Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft eingeklagte Vergewaltigung (Geschlechts- verkehr vaginal sowohl von vorne als auch von hinten) sowie die zweite sexuelle Nötigung (orale Befriedigung anlässlich welcher das Kondom zerriss; Urk. 21 S. 4) als nicht erfüllt, und sie sprach den Beschuldigten diesbezüglich frei (Urk. 56 S. 25). 3.2.3 Diese Sichtweise kann nicht geteilt werden. Wie dargelegt, war das Opfer aufgrund der diversen Gewalthandlungen des Täters und der erfolglos gebliebenen eigenen unmissverständlichen Abwehr- reaktionen und -handlungen ermattet und hatte kapituliert. Es hatte einsehen müssen, dass kein Weg an der sexuellen Befriedigung des Peinigers vorbeiführen würde. Es ging nur noch darum, das Unvermeidliche möglichst schnell und ohne weitergehenden Schaden hinter sich zu bringen. Nach den immerfort durch ihn gewaltsam gekonterten Abwehrversuchen der Privatklägerin in seiner Wohnung war auch dem Beschuldigten fraglos klar bzw. musste ihm klar sein, dass die Privatklägerin sexuelle Kontakte jeder Art ablehnte. Gleichermassen bewusst war ihm seine allgemeine körperliche Überlegenheit sowie der Umstand, dass er eine alkoholisierte Frau vor sich hatte. Bei freiwilligem Geschlechtsverkehr wäre es insbesondere auch nicht erforderlich gewesen, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin gewaltsam umdrehte, bevor er sie vaginal von hinten penetrierte. Bei gesamthafter Betrachtung der Ereignisse in der Wohnung des Beschuldigten

- 47 -

– in welch exakter Reihenfolge sich die einzelnen Handlungen auch immer abge- spielt haben mögen – drängt sich der Schluss auf, dass sich der Beschuldigte durch sein gewaltsames Vorgehen bewusst und gewollt über das fehlende Einverständnis der Privatklägerin und ihre sexuelle Selbstbestimmung hinweg gesetzt und sie mit Wissen und Willen, d.h. direktem Vorsatz, zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs gezwungen hat. Ebenso war ihm klar, dass ihre Forderun- gen nach einem neuen Kondom angesichts seines gewalttätigen Verhaltens nur aus Angst vor ihm und einer weiteren Eskalation der Situation erfolgten und dass sie den Geschlechtsverkehr (desgleichen weiteren Oralverkehr) nicht wollte. Eine abweichende Würdigung wäre wirklichkeitsfremd. Auch für einen Sachverhalts- irrtum (irrige Annahme eines Einverständnisses) gemäss Art. 13 StGB bleibt damit kein Raum. Im Übrigen würde selbst eventualvorsätzliches Handeln ge- nügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_278/2011 vom 16. Juni 2011 E. 3.3.3; BSK StGB II - Philipp Maier, a.a.O, Art. 190 N 17). Zudem ginge es völlig an der Realität vorbei anzunehmen, ein Opfer, das sich zuvor in vielfältiger Weise vergeblich gegen sexuelle Handlungen, namentlich ausdrücklich verlangten oralen Verkehr, dazu noch mit einem fremden Mann in einer unbekannten Wohnung, gewehrt und schliesslich unter der wiederholten Gewaltanwendung des Täters den Widerstand aufgegeben und resigniert hat, sei plötzlich einverstanden mit Geschlechtsverkehr – dem wohl noch gravierenderen Eingriff in die sexuelle Integrität –, welchen der Täter zuletzt ausübte, nachdem er durch den zunächst erzwungenen Oralverkehr nicht zur gewünschten sexuellen Befriedigung gelangt war. Auch darüber war sich der Beschuldigten zweifellos im Klaren. 3.2.4 An dieser Beurteilung vermag schliesslich auch der Umstand nichts zu ändern, dass gemäss eigener Aussage für den Beschuldigten als Mann ausser- ehelicher Sex nichts Aussergewöhnliches ist und er seit seiner Heirat im August 2010 schon mit andern Frauen Geschlechtsverkehr hatte (Urk. 6/3 S. 3; Urk. 38 S. 3), namentlich in Mazedonien und Kroatien auch mit Zufallsbekanntschaften (Urk. 6/3 S. 9 f.).

- 48 - 3.2.5 Ergänzend kann auf das Gesagte zur sexuellen Nötigung in Erwägung III. 2.2 hiervor verwiesen werden. 3.3 Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte überdies der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen 1.1 Der Strafrahmen für Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB reicht von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Für sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. 1.2 Deliktsmehrheit kann sich grundsätzlich gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB straf- schärfend auswirken und vorliegend den oberen ordentlichen Strafrahmen auf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe öffnen. In den meisten Fällen ist die tat- und täteran- gemessene Strafe jedoch grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien fest- zusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen

- 49 - Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Ver- schuldens zu berücksichtigen. Zum Beispiel führt die verminderte Schuldfähigkeit allein deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unter- schreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Ver- schulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungs- weise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straf- tat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 E. 3.2 vom

5. Februar 2007; BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 74). Das Gericht ist indessen verpflichtet, die Strafschärfungs- oder Strafmilderungs- gründe mindestens straferhöhend bzw. -mindernd zu berücksichtigen, wobei sich diese in ihrer zweiten Bedeutung kompensieren können (BGE 121 IV 49, 54 f.; BGE 116 IV 13 f.; BGE 116 IV 300 E. 2a). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen des schwersten Deliktes zu verlassen, da sich die Strafe ohne Berücksichtigung des Straf- schärfungsgrundes nicht am oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Deliktes bewegen würde. Die Tatmehrheit ist daher im Rahmen der Tatkomponente lediglich straferhöhend zu berücksichtigen (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl. Zürich 2010, Art. 48a N 4; BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.3 Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbe- sondere liegen keine Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB vor. Folglich ist vom ordentlichen Strafrahmen für das schwerste Delikt, die

- 50 - Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

2. Strafzumessung 2.1 Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 56 S. 26 f.) sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3.1 (mit Hinweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis) verwiesen werden. 2.2 Bei der verschuldensmässigen Beleuchtung der Taten ist zu beachten, dass vorliegend die Tatabläufe ineinander flossen und die jeweilige Würdigung der Vorgänge und Verhaltensweisen zum Teil auch allgemeiner Natur ist und auf beide Delikte zutrifft, ohne dass dies nachfolgend nochmals speziell erwähnt wird. 2.3 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung, Risiko, Sach- schaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (BSK StGB I - Wiprächtiger, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 69 ff.; BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 90 ff.; Trechsel/ Affolter- Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St.Gallen 2008, Art. 47 N 19 ff.). Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldens- erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamt- einschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusam- menhang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem ledig-

- 51 - lich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). 2.4 Vergewaltigung 2.4.1 Objektive Tatschwere Die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB gehört zu den schwersten Delikten im Strafgesetzbuch und zählt insbesondere auch zu den qualifizierten Anlasstaten gemäss Art. 64 StGB. Geschützt ist jede weibliche Person in ihrer sexuellen Selbstbestimmung. Über dieses Selbstbestimmungsrecht der Privat- klägerin hat sich der Beschuldigte in krass egoistischer Weise hinweggesetzt. Er nutzte seine körperliche Übermacht und die geschwächte Situation der Privat- klägerin aufgrund ihrer Alkoholisierung sowie ihrer Ortsunkenntnis schamlos aus, dies nicht nur während einiger Minuten, sondern in Anbetracht der verschiedenen Varianten vollzogener sexueller Handlungen während deutlich längerer Zeit. Auch drang er zweimal in unterschiedlicher Art in die Privatklägerin ein und er vollzog den Beischlaf bis zum Samenerguss. Dass es für die eigentliche Tat keines spezifischen Kraftaufwandes des Beschuldigten mehr bedurfte und die Tat auch sonst nicht auffällig verlief, entlastet den Beschuldigten nicht allzu sehr, hatte er die Privatklägerin doch zuvor körperlich traktiert und damit verängstigt und ge- fügig gemacht. Dadurch war das ungleiche Kräfteverhältnis noch ausgeprägter geworden, weshalb ihre Kapitulation nicht verwundert. Immerhin resultierten keine länger dauernden oder bleibenden körperlichen Schäden. Es konnte für sie nur noch darum gehen, alles rasch hinter sich zu bringen. Entgegen der Staatsanwaltschaft ist mit der Vorinstanz leicht strafmindernd zu veranschlagen, dass der Tat des Beschuldigten keine gezielte Planung voraus- ging, sondern es sich um eine Gelegenheitstat handelte. Keinesfalls kann indes gesagt werden, die Privatklägerin habe den Beschuldigten dadurch, dass sie zu ihm nach Hause ging, in Versuchung geführt und die Tat geradezu provoziert. Das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf sexuelle Selbstbestimmung wird mit dem Betreten einer fremden Wohnung zu fortgeschrittener Stunde nicht an

- 52 - deren Schwelle abgelegt. Die Tatsache, dass eine Frau sich dazu bereit erklärt, in der Wohnung eines Mannes noch etwas zu trinken – so die Version des Beschul- digten –, stellt keinen Freipass für irgendwelche gegen den Willen der Frau gerichteten sexuellen Handlungen dar. Das Bundesgericht ging denn auch bei der Interpretation von Art. 64 Abs. 3 aStGB, der dem aktuellen Art. 48 lit. b StGB ent- spricht, davon aus, dass der Strafmilderungsgrund der ernstlichen Versuchung nicht vorliege, wenn sich dem Täter lediglich eine günstige Gelegenheit biete (BGE 98 IV 70; ferner Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2005 vom 20. Dezember 2005, E.2.4, in welchem – ebenfalls in Auslegung von Art. 64 aStGB – festge- halten wurde, dass angesichts der klaren Haltung einer Frau, die freiwillig und nach einem Flirt sowie nachdem man sich "etwas berührt hatte" in die Räumlich- keiten ihres späteren Vergewaltigers mitging, keine ernstliche Versuchung vorge- legen hatte). Ein "einwilligungsnahes Verhalten" des Opfers setzt derartige Provokation voraus, so dass selbst ein verantwortungsbewusster Mensch in der Situation des Täters Mühe gehabt hätte (BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, a.a.O. Art. 48 N 22; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 48 N 5). Vorliegend findet sich im Sachverhalt keinerlei Hinweis, dass die Privatklägerin irgendwie Anstoss zu den inkriminierten Handlungen gegeben hätte. Vielmehr war es der Beschuldigte, der die Privatklägerin, welche kurz hatte austreten müssen, im Badezimmer überraschte und die Gunst der Stunde zu seinem Vorteil nutzte. Insgesamt ist hinsichtlich des Vergewaltigungsvorwurfes von einem nicht mehr leichten bis erheblichen objektiven Tatverschulden auszugehen. Die hypotheti- sche Einsatzstrafe bewegt sich noch im untersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens und liegt bei 2 ½ Jahren. 2.4.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und bei intakter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Auch wenn aufgrund der Vor- geschichte anzunehmen ist, dass der Beschuldigte selber unter leichtem Alkohol- einfluss stand, fehlt es an Anhaltspunkten, dass sich dies auf seine Schuldfähig- keit ausgewirkt hätte. Der Beschuldigte wusste sehr wohl, was er tat. Dabei ging es ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Sein Motiv war

- 53 - daher rein egoistischer Natur, was leicht straferhöhend zu gewichten ist. Auch war seine Entscheidungsfreiheit in keiner Weise eingeschränkt. 2.4.3 Aufgrund der erschwerend wirkenden subjektiven Komponente erhöht sich die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt leicht. 2.5 Sexuelle Nötigung 2.5.1 Objektive Tatschwere Auch dieses Delikt zählt mit einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren zu den schweren im Strafgesetzbuch. Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 56 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist Oralverkehr als beischlafsähnliche Hand- lung zu qualifizieren, weshalb sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Richter am Strafrahmen von Art. 190 StGB zu orientieren hat, da der Unrechtsgehalt eines erzwungenen Oralverkehrs einer Vergewaltigung gleich- kommt (BGE 132 IV 126). Im Ergebnis bedeutet dies, dass in casu für den erzwungenen Oralverkehr eine Mindeststrafe von einem Jahr nicht unterschritten werden darf, bzw., dass die Strafe auch im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich niedriger sein darf als die Strafe, die der Richter unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BSK StGB II - Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 N 49 und 51). Diese Recht- sprechung bringt zum Ausdruck, dass das Verschulden von jemandem, der eine andere Person zum Oralverkehr zwingt, schwerer wiegt als von jemandem, der eine sexuelle Nötigung begeht, welche nicht als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren ist. Die Verletzung der sexuellen Integrität durch einen erzwungenen Oralverkehr wiegt im Rahmen des Tatbestandes der sexuellen Nötigung besonders schwer. Diese Argumentation gilt grundsätzlich analog für die Finger- penetration als ebenfalls beischlafsähnliche Handlung. Insgesamt war die Intensi- tät des teilweise wiederholt und auf verschiedene Weise abgenötigten Verhaltens ganz beträchtlich. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mit Beharrlichkeit und einigem Kraftauf- wand körperlich traktiert und damit verängstigt und gefügig gemacht. Gleichzeitig

- 54 - erniedrigte er sie, etwa mit der Ohrfeige und dem Biss in die Brust, und fügte ihr

– namentlich mit der Fingerpenetration – auch Schmerzen zu. Immerhin klangen diese Folgen bald ab. Zur Art und Weise des Vorgehens und zum Opferverhalten sei ergänzend auf die vorstehenden Erwägungen zur Vergewaltigung verwiesen (IV. 2.4; auch Urk. 56 S. 27 f.). Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht bis erheblich einzustufen. 2.5.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz bei voller Schuldfähigkeit und einzig und allein mit dem Motiv der egoistischen Bedürfnisbefriedigung, was sich erschwerend auswirkt. Seine Entscheidungsfreiheit war nicht eingeschränkt. Die subjektive Tatkomponente erhöht das objektive Tatverschulden noch. Im Übrigen gilt das unter Erwägung IV. 2.4.2 Gesagte. 2.5.3 Separat betrachtet wäre die sexuelle Nötigung aufgrund der Tatschwere mit ca. 1 ½ bis 2 Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden. Aufgrund des Asperationsprinzips ergibt sich insgesamt eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. 2.6 Täterkomponente Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohl- verhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berück- sichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 2.6.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse Zur Biografie des Beschuldigten ergibt sich aufgrund seiner Angaben (vgl. Urk. 6/3 S. 3 f.; Urk. 6/4 S. 12 f.; Urk. 38 S. 1 ff.; Urk. 14/2), dass er am

- 55 - tt.mm.1982 in …/Mazedonien geboren wurde. Nach der Grundschule absolvierte er eine Lehre als Maschinentechniker. Er wohnt seit Ende 2010/Anfang 2011 in der Schweiz. Seit August 2010 ist er verheiratet. Gemäss eigenen Aussagen ist dieses Strafverfahren einer der Gründe, weshalb er nun von seiner Frau getrennt lebt. Er hat in der Schweiz auf diversen Baustellen gearbeitet. Aktuell ist er bei der M._____ GmbH in … im Stundenlohn angestellt und erzielt ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 4'000.-- bis Fr. 5'000.-- netto. Ab 18. April 2012 arbei- tete er infolge eines Arbeitsunfalles, bei welchem er einen Schädelbruch erlitten hatte, für mehrere Monate nicht und bezog von der SUVA Taggelder von zu- nächst Fr. 3'700.-- und ab Herbst 2012 von Fr. 1'900.– pro Monat. Sodann hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben Schulden in der Höhe von Fr. 20'000.– bis Fr. 25'000.–. Insgesamt lässt sich der Lebensgeschichte des Beschuldigten nichts entnehmen, was sich auf die Strafzumessung auswirken würde. 2.6.2 Vorstrafen Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 62). Da die Vorstrafen- losigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Normalfall entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.6), recht- fertigt sich keine Strafreduktion. 2.6.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Trechsel/ Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 22 ff.; BSK StGB I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 131). Der Beschuldigte ist weder geständig noch hat er Anzeichen von Reue und Einsicht gezeigt. Daher ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch das Nach- tatverhalten strafzumessungsneutral zu werten.

- 56 - 2.6.4 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte ist mit 31 Jahren weder alt noch ist er krank. Unterhaltspflichten hat er keine. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. 2.6.5 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass, wie vorne aufgezeigt (vgl. Erwägung III. 2.2.3), auch im Herkunftsland des Beschuldigten Frauen vor sexuellen Übergriffen geschützt sind, was der Beschuldigte wusste und weshalb eine Strafminderung wegen eines allfälligen "Kulturkonflikts" von vornherein aus- geschlossen ist. Der Beschuldigte ist insoweit nicht anders zu behandeln als ein Schweizer oder irgendein Westeuropäer (BSK StGB II - Philipp Maier, 3.A. Basel 2013, Art. 189 N 54 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.219/1999 vom 13.10.1999 [in: Pra 2000 Nr. 36 S. 198]; Urteil des Bundesgerichts 6S.373/2005 vom 25.3.2006 E. 1.2). 2.7 Fazit Freiheitsstrafe Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Täter- komponente neutral auf die Strafzumessung auswirkt, resultiert eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messene Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. Die ausgestandene Haft von 31 Tagen ist gemäss Art. 51 StGB auf diese Strafe anzurechnen. V. Strafvollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Voll- zug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).

- 57 -

2. Da der Beschuldigte heute zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt wird, kommt bereits aus objektiven Gründen weder ein bedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 StGB noch ein teilbedingter Vollzug im Sinne von Art. 43 StGB in Frage. VI. Zivilforderungen Mit zutreffenden Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen und sorgfäl- tiger Begründung hat die Vorinstanz den Beschuldigten gegenüber der Privat- klägerin aus dem Ereignis vom 24. September 2011 für vollumfänglich schaden- ersatzpflichtig erklärt und ihn zudem verpflichtet, der Privatklägerin eine Genug- tuung im Betrag von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. September 2011 zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen (Urk. 56 S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es besteht kein Grund, in zweiter Instanz anders zu entscheiden, zumal die Verteidigung nichts Substanzielles gegen diese Regelung vorgebracht hat und die zuerkannte Genug- tuung keinesfalls übersetzt ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 8) zu bestätigen. 1.2 Ebenfalls zu bestätigen ist die als ausgewiesen und auch angemessen zu erachtende Prozessentschädigung von Fr. 15'000.-- (einschliesslich Mehrwert- steuer) an die Privatklägerin. 2.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind auch die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht

- 58 - gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.--. festzu- setzen. 2.3 Die durch den amtlichen Verteidiger eingereichte Honorarnote (Urk. 75) ist sodann um den für die Berufungsverhandlung zu hoch veranschlagten zeitlichen Aufwand zu kürzen. Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren in Folge dieser Kürzung mit Fr. 6'338.75 zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 17. Januar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'745.55 Auslagen Vorverfahren Fr. 420.– Fotodokumentation Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten."

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 59 - Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und

- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem Vorfall vom 24. September 2011 vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. September 2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.

5. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- Ziffern 8 und 9) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'338.75 amtliche Verteidigung Fr. 417.30 unentgeltliche Geschädigtenvertretung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich die Kosten der unent- geltlichen Geschädigtenvertretung, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

- 60 -

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 61 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann