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SB130134

mehrfache Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2013-08-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

5.1. Allgemeines 5.1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten mehrfache Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), mehrfache einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und teilweise in Ver- bindung Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) sowie wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) vor (Urk. 41). 5.1.2. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Urk. 67 und Urk. 106). Damit ist der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Unter- suchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allge- meinen Beweisregeln zu erstellen. 5.1.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid allgemeine Ausführungen zu den Voraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung - namentlich auch zu dem den Beschuldigten begünstigenden Grundsatz "in dubio pro reo" - gemacht. Weiter hat sie das Notwendige zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung darge- tan und insbesondere darauf hingewiesen, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit der Aus- sagenden abgestellt werden dürfe, sondern dass die Glaubhaftigkeit der konkre- ten, im Prozess relevanten Äusserungen massgeblich seien. Diese seien einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen sei (Urk. 83 S. 7). Auf diese Erwägungen der Vorderrichter kann vorab verwiesen werden. 5.2. Einvernommene Personen und deren Aussagen 5.2.1. Die erstinstanzlichen Erwägungen zur Frage der allgemeinen Glaubwürdig- keit der Geschädigten, des Beschuldigten und der Zeugen können übernommen werden. Sie sind vollständig und überzeugend (Urk. 83 S. 8 ff.). Hinzu kommt

- 11 - folgendes: Während die Glaubwürdigkeit die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, was sich aus der prozessualen Stellung einer Person sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten ergibt, betrifft die Glaubhaftigkeit nur die spezifische Aussage und damit deren Wahrheitsgehalt. Bei der Beweiswürdigung ist in erster Linie - wie oben gezeigt - der innere Gehalt der Aussagen massgeblich (Glaubhaftigkeit). Das Bundesgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass der Glaubwürdigkeit einer Person lediglich untergeordnete Bedeutung zukomme, da sich daraus keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ableiten liessen (BGer 6B_655/2012 vom 15.02.2013 mit weiteren Verweisen.). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung erübrigen sich Weiterungen zur Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen. 5.2.2. Aussagen der Geschädigten 5.2.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 83) wurde die Geschädigte insgesamt viermal befragt (Urk. 19/1-3, Urk. 19/5 sowie Urk. 19/10+11), wobei sich die staatsanwaltschaftliche Einvernahme in insgesamt drei Teile gliedert (Urk. 19/2-3 und Urk. 19/5). Weiter wurde die Geschädigte am 17. Februar 2012 und am 26. März 2012 zu der von ihr abgegebenen Desinteresseerklärung be- fragt (Urk. 19/10+11). Letztere Befragungen tragen indes nichts zur eigentlichen Sachverhaltserstellung bei und finden daher keinen Eingang in die nachfolgende Beweiswürdigung. 5.2.2.2. Die Vorinstanz führte zur Frage der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme vom 9. September 2011 zusammengefasst aus, die Geschädigte habe ihre Aussagen unter Verwendung von Notizen gemacht, welche sich jedoch nicht bei den Akten befänden. Dieser Umstand sei von der Verteidigung denn auch beanstandet worden. Da es sich bei der Pflicht, Notizen zu den Akten zu nehmen, gemäss Wortlaut von Art. 143 Abs. 6 StPO um eine Kann-Vorschrift handle, sei diese Einvernahme dennoch verwertbar. Die Einvernahme sei jedoch mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen, da sich mangels Vorliegen der Notizen kein umfassendes Bild über das Zustandekommen der Aussagen machen lasse (Urk. 83 S. 17). Wie sich aus einer Protokollnotiz in der staatsan-

- 12 - waltschaftlichen Einvernahme vom 14. November 2011 ergibt, verwendete die Beschuldigte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme andere Notizen, als im Rahmen der Einvernahmen durch den Staatsanwalt (Urk. 19/2 S. 16). Damit bleibt unklar, welche Notizen die Geschädigte anlässlich der polizeilichen Einver- nahme verwendete und es lässt sich anhand des Protokolls auch nicht eruieren, ob und inwiefern sie ihre Aussagen aus ihrer Erinnerung machte, oder ob sie lediglich die vorbereiteten Notizen rezitierte. Sinn und Zwecke von Art. 143 Abs. 6 StPO ist es aber gerade sicherzustellen, dass eine einvernommene Person ihre Aussagen im Zwiegespräch mit der einvernehmenden Person macht und nicht etwa eine vorbereitete, schriftliche Erklärung verliest. Benutzt die einvernommene Person mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen, so sind diese in Anwendung von Art. 143 Abs. 6 Satz 2 StPO zu den Akten zu nehmen (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 143 N 3; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 143 N 15 f.; BSK-StPO-Häring, Art. 143 N 42). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich dabei nicht um eine Kann-Vorschrift. Es steht zwar der Verfahrensleitung im Sinne einer Kann- Bestimmung (Art. 143 Abs. 6 Satz 1 StPO) frei, ihre Zustimmung zur Verwendung von Notizen zu erteilen respektive zu verweigern. Ist sie aber mit der Verwendung einverstanden, so trifft sie auch die prozessuale Pflicht, die betreffenden Unter- lagen aktenkundig zu machen. Tut sie dies nicht, so verunmöglicht sie dem Beschuldigten, sich ein Bild von der Qualität der Aussagen zu machen, was einer eigentlichen Gehörsverletzung gleichkommt und den Beschuldigten in seinen prozessualen Verteidigungsrechten einschränkt. Zudem ist es auch dem Gericht aufgrund der fehlenden Dokumentation nicht möglich, eine zuverlässige Würdi- gung der betreffenden Aussagen vorzunehmen. Dies um so mehr, als - wie vorliegend geschehen- aus dem fraglichen Protokoll mit keinem Wort hervorgeht, wie die Geschädigte ihre Notizen verwendet hat und welche Passagen abgelesen respektive aus freien Stücken vorgetragen wurden. Ob dieses Versäumnis der Anklagebehörde letztlich jedoch dazu führt, dass die gesamte Aussage zum Nachteil des Beschuldigten unverwertbar wird, kann vorliegend offen bleiben, machte doch die Beschuldigte im weiteren Verlauf der Untersuchung hin-

- 13 - reichende und in jeder Hinsicht verwertbare Aussagen zum Tathergang, welche nachfolgend der Sachverhaltserstellung zugrunde zu legen sind. Die weiteren Einvernahmen der Geschädigten sind korrekt und unter Beachtung der Teilnahme- und Fragerechte des Beschuldigten erfolgt. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass sämtliche Aussagen, welche die Geschädigte gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab, vollumfänglich verwertbar sind (Urk. 83 S. 5). 5.2.2.3. Die Geschädigte wurde am 14. November 2011 erstmals - damals noch als Privatklägerin - durch die Staatsanwaltschaft zur Sache einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme machte sie im Wesentlichen zusammengefasst folgende Aussagen (Urk. 19/2): 5.2.2.3.1. Sie habe bei der Polizei wahrheitsgemässe Aussagen gemacht. Die ganze Situation habe sie jedoch psychisch so stark belastet, dass sie Medikamente habe nehmen müssen. Den Beschuldigten habe sie über dessen Mutter in der E._____ [Staat in Südosteuropa] kennen gelernt. Damals habe sie noch bei ihren Eltern in der E._____ und der Beschuldigte in der Schweiz gelebt. Sie sei mit dem Beschuldigten verwandt gewesen und habe ihm deshalb vertraut. Die Eltern hätten dann gesagt, sie müsse ihn zum Mann nehmen. Sie hätten sie entsprechend etwas unter Druck gesetzt. Bis sie in die Schweiz gekommen seien, sei die Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten gut gewesen. Hier hätte sich dann alles geändert. Er habe ihr von Anfang an gesagt, es würden nun ande- re Regeln gelten. Sie habe ihm zu folgen und müsse von ihm weder Liebe noch Vertrauen verlangen. Wenn er ihr sage, dass sie sterben müsse, dann sterbe sie und wenn er ihr sage, dass sie aufstehen müsse, dann müsse sie aufstehen. Nach der Ziviltrauung sei sie vom 5. September an für zwei Wochen in die Schweiz zum Beschuldigten gereist. Danach sei sie zusammen mit ihm zurück in die E._____ gereist, um dort Hochzeit zu feiern. Am 27. September schliesslich seien sie wieder in die Schweiz gekommen. Unmittelbar danach hätten sie zu ar- beiten begonnen. Im ersten respektive in den ersten beiden Monaten habe sie zusammen mit dem Beschuldigten Tag und Nacht in dem vom Beschuldigten ge- pachteten Restaurant "F._____" an der …-Strasse … in G._____ gearbeitet. 6

- 14 - Monate lang habe sie dann nur in der Nacht gearbeitet, an die Daten könne sie sich nicht mehr erinnern. Die folgenden beiden Monate habe sie dann nur noch am Donnerstag und am Samstag, jeweils in der Nacht gearbeitet. Sie sei am An- fang mit dieser Arbeit einverstanden gewesen. Als sie dann auch im Restaurant Gewalt "gespürt" habe und ihr der Beschuldigte nie einen Franken für ihre Arbeit bezahlt habe, habe sie von ihm eine Art Vertrag verlangt. Der Beschuldigte habe weder ihre Wünsche erfüllt, noch habe er für den gemeinsamen Haushalt jemals eingekauft. Der Beschuldigte habe sie nie wie seine Ehefrau behandelt. Er habe ihr keine Liebe entgegen gebracht, sie beleidigt und schliesslich angefangen, sie zu schlagen. Die Differenzen zwischen ihnen seien auch deshalb entstanden, weil er von ihr verlangt habe, dass sie ein Kopftuch trage und er habe ihr weitere Klei- dervorschriften gemacht. So habe sie zum Beispiel keine kurzärmligen T-Shirts mehr tragen dürfen. Der Beschuldigte habe ihr den Kontakt mit ihrer eigenen Fa- milie untersagt und sie geschlagen, wenn sie geweint habe. Er habe ihr gesagt, sie dürfe nur mit seiner Erlaubnis weinen. Acht Monate lang habe sie mit nieman- dem gesprochen und in dieser Zeit niemanden kennengelernt. Auch habe sie der Beschuldigte mittels des Computers überwacht. Er habe sie vor anderen Leuten angeschrien und beleidigt. 5.2.2.3.2. Im ersten Monat nach der Einreise in die Schweiz habe der Beschuldig- te damit begonnen, sie zu bleidigen. Er habe ihren Kopf gegen die Wand geschlagen und ihr mehrere Ohrfeigen verabreicht. Am 27. November 2010 sei er um ca. 01.30 Uhr nach Hause gekommen. Nachdem er ca. eine halbe Stunde zu Hause gewesen sei, habe er begonnen sie zu schlagen. Er habe sie so behan- delt, weil sie geschlafen und seinen Anruf nicht gehört habe. Er habe ihren Kopf mit beiden Händen gehalten und ihn im Korridor mehrmals gegen die Wand geschlagen. Dann habe er sie ins Schlafzimmer gebracht. Dort habe er sie aufs Bett geworfen, wobei sie sich ihre Beine am Holzbettrand angeschlagen habe. Vom Bett sei sie dann auf den Boden gefallen. Sie sei kurz vor einer Ohnmacht gestanden und der Beschuldigte habe daraufhin kaltes Wasser über sie geschüt- tet. In diesem Zustand habe er sie ins Auto verfrachtet und sei mit ihr zum Arbeitsort [an die …-Strasse] gefahren. Auf der rund halbstündigen Fahrt habe er alle Fenster im Auto geöffnet. Es sei ca. -10° Celsius kalt gewesen. Sie sei bis auf

- 15 - die Unterwäsche nass gewesen und habe noch acht Stunden lang sehr stark ge- froren. Von diesem Vorfall habe sie eine Beule am Kopf davon getragen. Zudem hätten ihre Beine geschmerzt und sie habe am ganzen Körper "Ent- zündungen" gehabt. Sie denke, er habe sie deshalb mitten in der Nacht mit zur Arbeit geschleppt, weil er Angst gehabt habe, sie könnte sich in seiner Abwesen- heit an die Polizei wenden (Urk. 19/2 S. 10 ff.). 5.2.2.3.3. Der erste Vorfall habe sich ca. Anfang Oktober 2010, mutmasslich in der Nacht, hinten im Restaurant ereignet. Sie habe den Beschuldigten angehalten besser auf die Sauberkeit zu achten. Da habe er sie am Hals gepackt, sie durch den kleinen Gang "gebracht" und gegen die Wand gestossen. Mit welcher Hand er sie gepackt habe, könne sie nicht sagen. Sie wolle nichts Falsches sagen. Generell habe er sie mit der rechten Hand gepackt. Er habe sie nicht so lange an die Wand gedrückt, nicht einmal eine Minute. Dennoch habe sie Atemnot gehabt. Er habe ihr noch ein paar Ohrfeigen gegeben und gesagt, er werde ihren Kopf abschneiden, wenn sie nicht mache, was er sage. Gesehen habe diesen Vorfall niemand (Urk. 19/2 S. 12 ff.). 5.2.2.3.4. Ca. 15 Tage bevor sie am 8. Juni 2010 in die E._____ gereist sei, sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen. Damals habe sie der Beschuldigte unter- halb des Gesässes ins linke Bein gebissen. Sie habe kurze Shorts getragen und habe sich zu Hause hingelegt gehabt. Sie könne sich nicht mehr an die genau Uhrzeit erinnern, aber es könne zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr gewesen sein. Sie habe am ganzen Körper Schmerzen verspürt und sei ohnmächtig geworden. Der Beschuldigte habe sie zur Bestrafung gebissen. Dies deshalb, weil er nicht gewollt habe, dass sie so kurze Sachen trage. Er habe es jeweils gern gesehen, wenn sie Schmerzen gehabt habe. Wenn der Beschuldigte behaupte, der Biss sei aus einem Scherz heraus erfolgt, dann sei dies eine absurde Behauptung. Die Bisswunde habe nicht geblutet, aber sie habe fürchterlich ausgesehen. Sie sei rot gewesen und dann dunkel geworden. Es habe sich ein Bluterguss gebildet und sie habe vor Schmerzen zwei Wochen lang nicht mehr auf dem linken Fuss stehen können. Die Spuren des Bisses habe man noch rund 1 ½ Monate ge- sehen. Zum Arzt sei sie deshalb nicht gegangen, weil sie sich nicht ausgekannt

- 16 - habe. Sie habe nicht gewusst, wohin sie hätte gehen können und einen Hausarzt habe sie nicht gehabt. Dieser Vorfall habe sich auf dem Sofa im Wohnzimmer ereignet. Geschlagen oder sonst angegriffen habe er sie damals nicht (Urk. 19/2 S. 14 ff.). 5.2.2.3.5. Sie habe in den 8 Monaten in der Schweiz soviel erlebt, dass sie nicht mehr genau sagen könne, wie und wo was genau passiert sei. Einmal, ungefähr in der Mitte dieser 8 Monate, habe sie der Beschuldigte mit der einen Hand am Hals festgehalten und mit der anderen, zur Faust geballten Hand derart auf den linken Mundwinkel geschlagen, dass ein Zahn abgebrochen sei. Allerdings sei der Zahn zuvor schon nicht mehr gut gewesen. Mit welcher Hand er geschlagen habe, wisse sie nicht mehr mit Sicherheit (Urk. 19/2 S. 17 ff.). 5.2.2.3.6. Ca. 2 bis 3 Monate nachdem sie in die Schweiz gekommen sei, sei es im Restaurant zu einem Vorfall gekommen. Sie wisse nicht mehr, warum es damals zwischen ihr und dem Beschuldigten zum Streit gekommen sei. Sie seien jedenfalls beide im Restaurant gestanden und der Beschuldigte habe in dem Moment etwas geschnitten. Sie habe irgendetwas zu ihm gesagt, da habe er ihr ein grosses Fleischmesser ganz nahe an den Hals gehalten und ihr gesagt, er werde ihr den Kopf abschneiden und sie umbringen. Sie habe das Messer mit einer Hand gehalten, woraufhin er es losgelassen habe. Der Beschuldigte habe sie mit dem Messer nicht verletzt, aber es seien Beleidigungen ausgesprochen worden. Beim Versuch, das Messer abzuwehren, habe sie sich leicht daran geschnitten. Das Messer habe keine Spuren hinterlassen, aber sie habe die scharfe Klinge des Messers am Hals gespürt. Es sei aber nicht so schlimm gewesen. Dennoch habe sie Angst gehabt, dass er seine Drohung wahr machen könnte, wenn sie nicht den Mund halte und alles mache, was er ihr sage. Sie könne es nicht mehr genau sagen, aber möglicherweise sei der Beschuldigte auf sie los gegangen, weil sie an jenem Tag geweint habe (Urk 19/2 S. 18 ff.). 5.2.2.3.7. Weiter führte die Geschädigte aus, der Beschuldigte habe sie einmal so geschlagen, dass sie aus der Nase und dem Mund geblutet habe. Sie könne nicht mehr sagen, wann dies geschehen sei. Sie glaube, er habe ihren Kopf wieder einmal an die Wand geschlagen. Danach habe er sie ein paar Mal geschlagen,

- 17 - sie gepackt und geschüttelt. Sie habe sich dann übergeben müssen. Das habe sich im Korridor zugetragen und sie glaube, dass sie zu Boden gefallen sei. Sie erinnere sich nicht mehr an alles. Sie wisse aber noch, dass sie sich übergeben habe, es sei ihr schlecht gegangen. Der Beschuldigte habe sie zuerst an die Wand geschlagen und ihr danach ca. zwei - jedenfalls nicht viele - Ohrfeigen mit der flachen Hand auf die linke Gesichtshälfte verpasst. Dann habe er die Wohnung verlassen. Solche Dinge habe sie oft erlebt und die Vorfälle seien oft sehr ähnlich gewesen. Daher wisse sie nicht immer genau, was bei welchem Vorfall passiert sei. 5.2.2.3.8. Ca. 3 Monate bevor sie in die E._____ gereist sei, habe sie eine Kolle- gin kennen gelernt. Da der Beschuldigte ein paar Tage nicht nach Hause gekom- men sei, habe diese Kollegin bei ihr übernachtet. Sie habe manchmal blaue Fle- cken an ihren Armen gesehen und sie auch gefragt, was passiert sei. Aus Angst vor dem Beschuldigten habe sie der Kollegin aber nicht die Wahrheit gesagt, son- dern behauptet, sie habe sich irgendwo an einer Türe gestossen (Urk. 19/2 S. 21). 5.2.2.3.9. Ein weiterer Übergriff habe sich im ersten Monat nach ihrem Eintreffen in der Schweiz in der F._____ Bar ereignet. Sie erinnere sich nicht mehr daran, warum der Streit zwischen ihr und dem Beschuldigten entbrannt sei. Jedenfalls habe der Beschuldigte versucht, ihren Kopf in den offenen, heissen Pizzaofen zu stecken. Sie habe versucht die Ofentüre mit der einen Hand zuzumachen. Dabei habe sie sich die Hand verbrannt. Der Ofen befinde sich vis-à-vis des Lavabos und verfüge über zwei Ofentüren, von denen sich die untere etwa auf Brusthöhe und die obere etwa auf Kopfhöhe befände. Die Türen würden nach unten geöffnet. Bei hohen Temperaturen seien die Türen oft heisser als der Ofen selbst. Der Beschuldigte habe versucht ihren Kopf in den unteren Ofen zu stecken. Er habe sie dabei hinten am Hals gepackt und zum Ofen "gebracht". Sie wisse nicht, ob er sie bloss habe erschrecken wollen, oder ob er wirklich vorgehabt habe, ihren Kopf in den Ofen zu stecken. Er habe ihr immer wieder gesagt, dass das, was er ihr bisher angetan habe, nicht viel gewesen sei. In jenem Moment habe sie sterben wollen. Sie habe ständig Angst um ihr Leben gehabt. Im Moment sei sie

- 18 - glücklich, dass sie wenigstens ohne seine Erlaubnis weinen dürfe. Ob er sie beim Vorfall mit dem Ofen auch gewürgt habe - wie sie dies bei der Polizei ausgesagt habe - könne sie nicht mehr bestätigen. Sie erinnere sich nicht mehr daran. Auch an die Uhrzeit des Vorfalls könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie denke aber, es sei Abend gewesen. Auf entsprechenden Vorhalt aus dem Polizeiprotokoll bestätigte die Geschädigte schliesslich, dass der Streit deshalb entstanden sei, weil sie trotz eines entsprechenden Verbotes des Beschuldigten vom Vorhang in die Bar geschaut habe. Der Beschuldigte sei deswegen wütend geworden. Diesen Vorfall habe niemand beobachten können. Allerdings habe H._____ manchmal gesehen, wie der Beschuldigte sie schlecht behandelt habe. Er habe dann auch zu ihm gesagt, er solle das nicht machen. Die Verbrennung hätten am nächsten Tag die Frau von I._____ und J._____ gesehen. Sie habe allerdings ge- sagt, dass sie sich selber verbrannt habe (Urk. 19/2 S. 24). 5.2.2.3.10. An einem Abend in der Zeit, als er das kalte Wasser über sie geschüt- tet habe, sei sie mit dem Beschuldigten zu Hause gewesen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er werde sie umbringen, ihr die Ohren abschneiden und ihr diese in den Mund stecken. Er werde sie für alle Moslems opfern. Er habe dies im Zusammenhang mit der Aufforderung gesagt, wonach sie ein Kopftuch tragen müsse. Bei einer anderen Gelegenheit, als sie ihm vorgeschlagen habe, es sei doch besser wenn sie sich trennen würden, habe der Beschuldigte zu ihr gesagt, sie habe die Wohnung im Brautkleid betreten und sie werde diese Wohnung nur im Leichensack wieder verlassen. Sie sei nicht mal soviel wert wie eine kaputte Pantoffel seiner Mutter. Sie sei so viel Wert wie zwei Paar Strumpfhosen (Urk. 19/2 S. 26). 5.2.2.4. Die Einvernahme der Geschädigten durch die Staatsanwaltschaft wurde am 21. November 2011 fortgesetzt. Damals gab sie in Ergänzung der zuvor gemachten Aussagen und zumeist auf Befragung der Verfahrensleitung was folgt zu Protokoll (Urk. 19/3): 5.2.2.4.1. Bei dem Vorfall, als der Beschuldigte sie mit Wasser übergossen habe, habe sie sich vor lauter Kälte eine Blasenentzündung und eine sehr starke Grippe geholt. Das habe sie gemeint, als sie in der vorangehenden Einvernahme von

- 19 - "Entzündungen am ganzen Körper" gesprochen habe. Was die Behauptung des Beschuldigten angehe, er habe sie kalt abgeduscht, weil sie total betrunken gewesen sei, müsse man sich ja nur das abgehörte Telefongespräch anhören. Daraus gehe klar hervor, dass er dies getan habe, weil sie entgegen seinen Anweisungen das Telefon ausgeschaltet habe und nicht, weil sie betrunken gewesen sei. Der Beschuldigte habe sie nie abgeduscht weil sie betrunken gewesen sei. Einen solchen Vorfall habe es nie gegeben (Urk. 19/3 S. 4 f.). 5.2.2.4.2. Soweit der Beschuldigte behaupte, die Bissspuren seien während des Geschlechtsverkehrs entstanden und sie hätten sich dabei öfters gegenseitig aus Spass oder Lust gebissen, so sei dies schlicht gelogen. So etwas sei noch nie passiert. Die fraglichen Bissspuren seien 1 ½ Monate nicht verheilt (Urk. 19/3 S. 5). 5.2.2.4.3. Das Messer welches ihr der Beschuldigte an den Hals gehalten habe, sei ca. 30 cm lang gewesen. Es habe sich dabei um ein Fleischmesser gehandelt, welches der Beschuldigte immer separat aufbewahrt habe. Er sei damals gerade dabei gewesen, das Messer zu gebrauchen und sie könne nicht sagen, wo er es hergenommen habe (Urk. 19/3 S. 5). 5.2.2.4.4. Den Vorfall mit dem Pizzaofen habe niemand beobachtet. Es sei alles sehr schnell gegangen. Der Beschuldigte sei sehr aufbrausend gewesen und habe ihr Angst machen wollen. In jenem Moment sei niemand gekommen. Wenn jemand gekommen wäre, dann hätte diese Person den Vorfall sehen können (Urk. 19/3 S. 6). 5.2.2.4.5. Weiter führte die Geschädigte aus, dass der Beschuldigte mehrere Male gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe. Wann dies jeweils genau passiert sei, könne sie nicht mehr sagen. Nach dem ersten Mal sei sie schwanger geworden. Das Kind habe sie "wegmachen lassen". Wann die Abtreibung stattgefunden habe, könne sie nicht mehr sagen. Die Daten dazu könnten jedoch im Spital in K._____ in Erfahrung gebracht werden. Das erste Mal habe sich so zugetragen, dass der Beschuldigte am Abend zu ihr gesagt habe, sie müsse bis Ende 2011 ein Kind bekommen. Weil sie nie gedacht habe,

- 20 - dass er so etwas machen würde, habe sie gedacht, er sei möglicherweise alkoho- lisiert gewesen. Sie glaube, er habe im Korridor ihren Hinterkopf mehr als einmal an die Wand geschlagen und sie dann aufs Bett gestossen. Sie habe damals kurze, bequeme Kleider getragen, die man schnell habe ausziehen können. Der Beschuldigte habe die üblichen Kleider getragen. Seine Berufs- und Freizeit- kleider seien immer die gleichen gewesen. Manchmal habe er 20 oder 21 Tage lang die gleiche Hose getragen. Jedenfalls habe er an jenem Tag Hosen ange- habt. Was er obenrum angehabt habe, wisse sie nicht mehr. Auf dem Bett habe er ihr ein paar Ohrfeigen gegeben und sie dann ausgezogen. Sie habe sich dagegen gewehrt, aber er habe weiter gemacht. Er habe sie sehr stark am Hals gehalten und sie habe nicht die Kraft gehabt, gegen ihn anzukommen. Ab und zu habe sie zu ihm gesagt, er solle das nicht machen und er solle sie lassen. Der Beschuldigte habe aber nicht aufgehört. Zwischendurch habe er immer geflucht. Sie habe sich auf dem Rücken liegend auf dem Bett befunden und er sei auf ihr gewesen. Dann sei der Beschuldigte ohne Schutz vaginal in sie eingedrungen. Sie habe geweint. Er habe ihr verboten zu weinen und zu ihr gesagt, sie solle nur weinen bis sie verrecke. Während des Geschlechtsverkehrs habe er sie immer noch am Hals gepackt und zwischendurch geohrfeigt. Wie es genau gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Ob er sie während des Geschlechtsverkehrs auch bedroht habe, könne sie nicht mehr sagen. Wie lange der Akt gedauert habe, könne sie nicht mehr sagen. Sie glaube, sie sei irgendwann in Ohnmacht gefallen, sie habe sich "verloren". Es sei nicht eine richtige Ohnmacht gewesen, viel mehr eine Art Schockzustand. Sie sei wie erstarrt gewesen (Urk. 19/3 S. 8 ff.). Gegen Ende der Einvernahme gab die Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, sie glaube sich zu erinnern, dass sie gerade aus der Dusche gekommen sei, als der Beschuldigte nach Hause gekommen sei. Ganz sicher sei sie sich aber nicht (Urk. 19/3 S. 25). 5.2.2.4.6. Danach sei es noch zu zwei oder drei Vorfällen gekommen, bei denen der Beschuldigte mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie habe das nicht gewollt und als Vorwand immer gesagt, dass sie müde sei. Der Beschuldigte habe dann trotzdem mit ihr geschlafen. Sie habe sich dann nicht gewehrt. Wann dies jeweils gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Der Beschuldigte habe

- 21 - sich dabei aber jeweils geschützt. Er habe sich nicht darum gekümmert, wie sie sich gefühlt habe. Er habe es einfach immer so gemacht, wie es ihm gepasst habe. Danach sei er jeweils eingeschlafen. Sie habe sich bei diesen Vorfällen nicht gewehrt und der Beschuldigte habe sie auch nicht festgehalten, oder geschlagen. Sie habe dabei innerlich geweint. Der Beschuldigte habe erkennen können, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle, weil sie ihm am Anfang immer gesagt habe, sie sei müde. Sie habe zu ihm gesagt, sie hoffe, dass er das verstehe. Er habe es aber nicht verstanden. Sie habe ihm nie direkt gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle. Sie habe beim Geschlechtsverkehr weder Schmerzen gehabt, noch habe sie Verletzungen davon erlitten (Urk. 19/3 S. 13 ff.). 5.2.2.4.7. Von der Verfahrensleitung auf den Mitbewohner L._____ angesprochen führte die Geschädigte aus, der Beschuldigte habe sie einmal in Gegenwart eben dieses L._____ dumm und zurückgeblieben genannt. Sie seien damals zusammen im Restaurant - gemeint ist die F._____-Bar - gewesen. Als L._____ vor dem Restaurant gewesen sei, habe sie den Beschuldigten gefragt, weshalb er das gesagt habe. Sie sei auf einem Stuhl im Restaurant gesessen. Der Beschuldigte habe sie dann am Hals gepackt und sie zum Pizzaofen ge- bracht wo es zum bereits geschilderten Vorfall gekommen sei (Urk. 19/3 S. 17). 5.2.2.4.8. Schliesslich wurde die Geschädigte durch die Verfahrensleitung zu den aufgezeichneten Telefongesprächen befragt. Sie führte aus, sie habe die Telefongespräche in der Zeit vom 8. Juni 2011 bis zum 23. August 2011 in der E._____ aufgezeichnet. Der Beschuldigte habe sie jeweils in der E._____, auf die Nummer der Schwägerin angerufen. Die Aufnahmen habe sie im Haus ihrer Eltern in M._____ [Stadt in E._____] gemacht. Ihre Schwägerin wohne auch im selben Haus. Sie habe die Telefongespräche im Zimmer der Schwägerin auf Vi- deo aufgenommen. Sie habe den Beschuldigten nicht darüber informiert, dass sie die Gespräche aufnehme. Sie habe dies getan, weil sie keine andere Möglichkeit mehr gesehen habe um ihrer Familie aufzuzeigen, was ihr der Beschuldigte ange- tan habe. Sie habe die Gespräche mit dem Video ihres iPhone 4 gemacht und nicht gewusst, dass dies verboten sei (Urk. 19/3 S. 23 ff.).

- 22 - 5.2.2.5. Am 8. Dezember 2011 wurde die Geschädigte durch die Anklagebehörde ein drittes Mal zur Sache einvernommen. Dabei wurde namentlich der Verteidi- gung sowie der Vertretung der Geschädigten Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu den bisher gemachten Aussagen zu stellen. Anlässlich dieser Einvernahme machte sie zur Sache die folgenden Aussagen (Urk. 19/5): 5.2.2.5.1. Sie habe sich in einer schwierigen und schlimmen Situation befunden, als sie sich entschlossen habe, die Telefongespräche mit dem Beschuldigten auf- zunehmen. Sie sei auch bereit bestraft zu werden, falls sie sich dadurch strafbar gemacht habe. Es gehe ihr einfach darum, dass man ihr glaube, was auf den Aufzeichnungen zu hören und auf den …-Auszügen zu lesen sei. 5.2.2.5.2. Sie habe deshalb nicht früher eine Strafanzeige erstattet, weil sie in den 8 Monaten in der Schweiz keine Deutschkenntnisse gehabt und auch keine Bekanntschaften gemacht habe. Der Beschuldigte habe auch ihren Computer überwacht und sie habe nicht einmal mit ihrer Freundin sprechen dürfen. 5.2.2.5.3. Bei dem Vorfall, wo der Beschuldigte ihr das Messer an den Hals gehalten habe, habe sie sich einen kleinen Schnitt an der Hand zugezogen. Sie habe mit der Hand an die Klinge gegriffen und sich dabei geschnitten. Es habe sich um ein grosses, dickes Messer gehandelt. 5.2.2.5.4. Was die Abtreibung angehe, so habe man ihr gesagt, dass sie sich in der zweiten oder dritten Schwangerschaftswoche befunden habe. Es habe sich auch nicht um eine eigentliche Abtreibung gehandelt, sondern sie habe einfach Medikamente zum Schlucken erhalten. 5.2.2.5.5. Was ihre Aussagen zum TV-Gerät in der ehelichen Wohnung betreffe, so habe es sich so verhalten, dass sie am Anfang nur einen kleinen Fernseher gehabt hätten, welcher nicht richtig funktioniert habe und mit dem man keine … Sender [des Staates E._____] habe empfangen können. Ca. 2 Monate, bevor sie in die E._____ gereist sei, habe der Beschuldigte im Anschluss an einen Streit einen Fernseher gekauft.

- 23 - 5.2.2.5.6. Dass N._____, der Besitzer des Restaurants/Bar F._____ nicht gegen den Beschuldigten ausgesagt habe, verwundere sie nicht. Einerseits habe der Beschuldigte Kenntnis von Schwarzarbeit und Drogenhandel im Lokal gehabt und andererseits seien die Leute dort alle Freunde des Beschuldigten. Diese Leute würden bestimmt nichts Schlechtes über den Beschuldigten sagen. 5.2.3. Aussagen des Beschuldigten 5.2.3.1. Der Beschuldigte wurde erstmals am 29. September 2011 durch die Polizei zur Sache einvernommen (Urk. 18/1). Am 30. September 2011 fand die staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme statt (Urk. 18/2) und am 16. Januar 2012 (Urk. 18/3), am 22. Februar 2012 (Urk. 18/5), am 26. März 2012 (Urk. 18/8) und am 4. Mai 2012 (Urk. 18/10) erfolgten jeweils weitere Einvernahmen durch die Anklagebehörde. 5.2.3.2. Bezüglich der polizeilichen Einvernahme vom 29. September 2011 (Urk. 18/1) stellte sich die Verteidigung vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, diese sei als Beweismittel nicht verwertbar. Zur Begründung führte sie an, nachdem die Befragung zwecks Mittagsverpflegung unterbrochen worden sei, habe ab 12.40 Uhr nicht mehr Frau O._____, sondern neu Frau P._____ als Übersetzerin mitgewirkt. Diese sei jedoch durch den befragenden Polizeibeamten Q._____ nicht auf ihre Pflichten aufmerksam gemacht worden. Diese Missachtung der Verfahrensregeln führe zur Unverwertbarkeit der Einvernahme. Hinzu komme, dass es die Aufgabe eines Übersetzers sei, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls zu überprüfen und unterschriftlich zu bestätigen, was nur bei eigenen Übersetzungen möglich sei. Vorliegend sei der erste Teil der Einvernahme durch Frau O._____ übersetzt worden. Rückübersetzt habe diesen Teil dann aber die Übersetzerin Frau P._____. In diesem Vorgehen sei ebenfalls die Missachtung einer Gültigkeitsvor- schrift zu erblicken, was wiederum die Unverwertbarkeit der Einvernahme zur Folge habe (Urk. 69 S. 5 ff.; Urk. 109 S. 3 ff.). Zu prüfen ist folglich, ob die fehlen- de unterschriftliche Bestätigung durch die erste Übersetzerin sowie die fehlende Belehrung der zweiten Übersetzerin zur Unverwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten führen. Gemäss Art. 76 Abs. 2 StPO haben die protokollführende

- 24 - Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person die Richtigkeit des Protokolls zu bestätigen. Die Protokollierungsvor- schriften sind aufgrund der auf dem Spiele stehenden gewichtigen Interessen der Verfahrensbeteiligten streng zu handhaben. Die gesetzeskonforme Protokollie- rung ermöglich der beschuldigten Person wie auch anderen Verfahrensbeteiligten die Wahrnehmung ihrer Rechte und bildet Grundlage für die Wahrheitssuche, das auszusprechende Urteil und die Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanzen. Die Beachtung der Protokollierungsvorschriften ist deshalb Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls. Diese Vorschriften haben somit im Regelfall zwingenden Charakter (BSK-StPO-Näpfli, N 12 zu Art. 76). Vorliegend fehlt im Protokoll vom

29. September 2011 die Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls durch die beigezogene Übersetzerin, was eine Verletzung der Protokollierungsvorschriften darstellt. Diese Verletzung kann nicht dadurch geheilt werden, dass eine zweite Übersetzerin den ersten Teil rückübersetzt und hernach die Richtigkeit dieser Rückübersetzung bestätigt. Sinn und Zweck der Bestimmung ist, dass die Richtigkeit der zu Protokoll gegebenen Aussagen bestätigt wird und dies kann nur diejenige Übersetzerin tun, welche die Aussagen des Beschuldigten auch gehört und übersetzt zu Protokoll gegeben hat. Diese fehlende Bestätigung durch die erste Übersetzerin führt zur Unbeachtlichkeit des ersten Teils der Einvernahme. Weiter stellt auch die fehlende Belehrung der zweiten Übersetzerin eine Ver- letzung einer Gültigkeitsvorschrift dar (Art. 184 Abs. 2 lit. f. i.V.m. Art. 68 Abs. 5 und Art. 73 Abs. 1 StPO; BSK-StPO-Heer, N 19 zu Art. 184). Zugunsten des Beschuldigten ist hier nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Über- setzerin den Inhalt der erforderlichen Belehrungen ohnehin kannte. Damit ist gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO die Einvernahme des Beschuldigten vom

29. September 2011 (Urk. 18/1) nicht verwertbar. 5.2.3.3. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. September 2011 bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfänglich. Im Übrigen machte er auf Empfehlung seines Verteidigers von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 18/2).

- 25 - 5.2.3.4. Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Ja- nuar 2012 machte der Beschuldigte grundsätzlich von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch. Hinsichtlich der aufgezeichneten Telefongespräche bestätigte er aber immerhin, dass es sich um seine Stimme handle, die ohne seine Kenntnis aufgezeichnet worden sei. Mutmasslich stamme die Aufnahme vom 15. oder 16. Juli 2011. Hinter dieser Aufnahme stehe, so der Beschuldigte, eine böse Absicht der Geschädigten (Urk. 18/3). 5.2.3.5. Dem Beschuldigten wurde seitens der Anklagebehörde am 22. Februar 2012 Gelegenheit gegeben, den Zeugeneinvernahmen H._____, C._____, L._____ und R._____ beizuwohnen und sich im Anschluss daran zu den einzel- nen Aussagen zu äussern. Auf Befragen führte er zur Sache zusammengefasst was folgt aus (Urk. 18/5): 5.2.3.5.1. L._____ habe wohl etwas falsch verstanden, wenn er als Zeuge ausgesagt habe, er - also der Beschuldigte - habe ihm gegenüber zuge- geben, dass er der Geschädigten einmal eine Ohrfeige gegeben habe. Es sei dabei wohl um den Vorfall gegangen, als ihn die Geschädigte an einem Samstag- morgen betrunken angerufen habe. Sie habe an jenem Tag eine Flasche Whisky getrunken und in der Wohnung Dinge zerschlagen und ein Durcheinander ange- richtet. Zwecks Ausnüchterung habe er sie dann ins Bad gebracht und dort ihren Kopf unter die Brause gehalten. Danach habe er ihr Gesicht gewaschen und sie ins Bett gebracht. Weil er nicht gewusst habe, wie er mit betrunkenen Menschen umgehen müsse, habe er seine Mutter angerufen. Diese habe ihm geraten, er solle der Geschädigten das Gesicht waschen. Dies könne seine Mutter bestimmt auch bezeugen. L._____ habe hier wohl etwas missverstanden. Er habe die Ge- schädigte aber nicht geschlagen. Der Vorfall habe sich vielleicht im März oder Ap- ril 2011 ereignet, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Die Geschädigte habe ein ernsthaftes Alkoholproblem. Sie habe zu Hause immer alkoholische Getränke gehabt. Er selber trinke nicht so gerne Alkohol. Manchmal sei er selber zum Ein- kaufen gegangen und manchmal sei die Geschädigte zum … gegangen, um dort einzukaufen. Er habe ihr jeden Morgen Fr. 50.-- auf dem Tisch hinterlassen. Zu- dem habe er die Einnahmen aus dem Geschäft mit nach Hause gebracht und auf

- 26 - den Tisch gelegt. Es sei also immer Geld im Haus gewesen. Weil es der Geschä- digten nicht gefallen habe, dass er das Geld auf den Tisch gelegt habe, habe er es jeweils in ihr Portemonnaie getan (Urk. 18/5 S. 3 ff.). 5.2.3.5.2. Seitens der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschuldigten in der Folge diverse Passagen aus dem durch die Geschädigte auf Video aufgezeichneten - ca. 40-minütigen - Telefongespräch vorgehalten. Diesbezüglich verweigerte der Beschuldigte jeweils die Aussage. Die Geschädigte sei im Übrigen wie ein Mann. Er glaube nicht, dass sie wegen seiner Äusserungen Angst gehabt habe. Er sei einfach wütend geworden, das gehe doch allen Menschen einmal so (Urk. 18/5 S. 5 ff.). 5.2.3.5.3. Dem Beschuldigten wurde weiter ein Ausdruck eines …-Auszuges vom

21. November 2011 (Urk. 18/6) vorgehalten und die Frage gestellt, ob er der Ur- heber der betreffenden Nachrichten sei. Der Beschuldigte stellte in Abrede, die entsprechenden Nachrichten verfasst zu haben. Er machte geltend, seine Frau, deren Familie sowie die Familie des Beschuldigten selbst hätten über das Pass- wort zu seinem … Account verfügt, dies deshalb, weil sie sich dort die Hochzeits- fotos hätten anschauen wollen. Er kenne sich mit Computern nicht aus und könne nur sagen, dass diese Nachrichten nicht von ihm geschrieben worden seien. Er schwöre, nicht zu wissen, wer der Autor dieser Nachrichten sei. Es sei aber auf- fällig, dass mit diesen Nachrichten der Standpunkt der Geschädigten gestärkt werde (Urk. 18/5 S. 9 ff.). 5.2.3.5.4. Am 26. März 2012 wurde der Beschuldigte durch die Anklagebehörde einvernommen. Ihm wurde dabei Gelegenheit eingeräumt, um sich zur Zeugen- einvernahme von S._____ zu äussern. Anlässlich dieser Einvernahme machte der Beschuldigte keinerlei sachverhaltsrelevanten Aussagen (Urk. 18/8). 5.2.3.6. Am 4. Mai 2012 erfolgte schliesslich die Schlusseinvernahme durch die Anklagebehörde, wobei der Beschuldigte die folgenden Aussagen zu Protokoll gab (Urk. 18/10):

- 27 - 5.2.3.6.1. Zunächst bestätigte der Beschuldigte, dass auf den drei Videodateien der aufgenommenen Telefongespräche die Geschädigte zu sehen sei. Der Mann, der am anderen Ende der Telefonleitung zu hören sei, sei er selbst. Weiter wollte sich der Beschuldigte jedoch nicht zu den Aufzeichnungen äussern (Urk. 18/10 S. 2). 5.2.3.6.2. Den Schlussvorhalt bestritt der Beschuldigte vollumfänglich. Er führte aus, die ihm zur Last gelegten Taten habe er nicht begangen. Er habe der Geschädigten absolut keinen Schaden zugefügt. Die Untersuchung habe gezeigt, dass die Geschädigte gelogen habe (Urk. 18/10 S. 14). 5.2.4. Auskunftsperson/Zeugen 5.2.4.1. Am 22. November 2011 wurde N._____ durch die Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson zur Sache einvernommen (Urk. 20/1). Aus dem Befragungsprotokoll gehen keinerlei Hinweise darauf hervor, dass N._____ durch den befragenden Polizeibeamten Q._____ auf seine Rechte und Pflichten gemäss Art. 181 StPO respektive auf die möglichen Straffolgen einer bewussten Falschaussage aufmerksam gemacht wurde. Ob in der Unterlassung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Belehrung nun die Missachtung eines Gültigkeits- erfordernisses zu erblicken ist, was letztlich zur Unverwertbarkeit der Aussagen führen würde (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 181 N. 3 ff.), oder ob es sich dabei nicht um ein Gültigkeitserfordernis handelt (BSK-StPO-Kerner, Art. 181 N. 4 f.), kann vorliegend aus folgendem Grund offen bleiben: Der Beschuldigte wurde mit N._____ nie konfrontiert. Entsprechend konnte der Beschuldigte seine pro- zessualen Teilnahme- und Fragerechte nicht wahrnehmen, was zur Folge hat, dass N._____'s Aussagen zum Nachteil des Beschuldigten ohnehin nicht verwer- tet werden dürfen. Inhaltlich führte N._____ aus, dass der Beschuldigte Untermie- ter des Take Away Teil's gewesen sei. Er kenne den Beschuldigten nicht gut. Dieser sei ziemlich verschlossen, was sein Privatleben betreffe. Die Geschädigte kenne er vom Sehen her. Sie sei ein paar Monate im Geschäft gewesen. Sie ha- be aber nicht wirklich dort gearbeitet, sondern sei meistens auf einem Stuhl gesessen und habe auf den Beschuldigten gewartet. Es könne schon sein, dass die Geschädigte dem Beschuldigten manchmal ein wenig geholfen habe, das

- 28 - habe er auch gesehen. Von einer vollen Beschäftigung könne aber nicht ge- sprochen werden. Dass sich der Beschuldigte mit der Geschädigten gestritten habe, habe er nie gesehen. Er habe auch nie gehört, dass der Beschuldigte versucht habe, ihren Kopf in den Pizza Ofen zu stecken. Was die Lokalität ange- he, so gäbe es im Take Away zwischen der Küche und dem Gastraum keine Trennung. Jeder sehe, was gemacht werde (Urk. 20/1). 5.2.4.2. Am 16. Januar 2012 wurde L._____ als Zeuge zur Sache einvernommen. Beim Zeugen L._____ handelt es sich um einen Verwandten sowohl des Be- schuldigten, als auch der Geschädigten. Wie sich der Verwandtschaftsgrad tat- sächlich gestaltet, konnte trotz entsprechender Befragung nicht restlos geklärt werden. Der Zeuge führte aus, am einfachsten sei es wohl, wenn man festhalte, dass sie alle zum selben Clan gehörten. Dass er den selben Namen wie der Beschuldigte habe, komme daher, dass ihre Väter und Grossväter nahe verwandt gewesen seien. Der Zeuge wohnte nach eigenen Angaben eine Zeit lang in der ehelichen Wohnung des Beschuldigten und der Geschädigten. Der Zeuge gab an, er habe vor der Verhaftung des Beschuldigten ca. drei Monate im Gästezimmer der Eheleute A._____ gewohnt. In der Regel sei er mit dem Beschuldigten zu dessen Arbeitsort gegangen und habe von dort aus Spaziergänge gemacht, oder Bekannte besucht. Der Beschuldigte habe jeweils von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr morgens gearbeitet. Die Geschädigte sei manchmal mit ins Geschäft gekommen. Sie sei dann zum Teil alleine und zum Teil mit ihm zurück nach Hause gegangen. Im Geschäft sei die Geschädigte einfach rumgesessen. Hin und wieder habe sie ihrem Mann geholfen. Die Geschädigte habe ihm von den Vorwürfen gegenüber dem Beschuldigten erzählt. Sie habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe und von einer Vergewaltigung sei auch die Rede gewesen. Er könne sich aber nicht vorstellen, dass sich solche Dinge zugetragen hätten. Die Geschädigte habe ihm die Videoaufzeichnungen gezeigt. Er habe den Beschul- digten dann drauf angesprochen, worauf dieser zu ihm gesagt habe, dass er ihr einmal eine Ohrfeige gegeben habe. Diese Ohrfeige habe er ihr ca. 4 bis 5 Mona- te nach der Eheschliessung gegeben und sie sei begründet gewesen. Allerdings habe er es später bereut und sich bei der Geschädigten entschuldigt. Als er ihn gefragt habe, warum er der Geschädigten Wasser über den Kopf geschüttet und

- 29 - sie herausgeschmissen habe, habe der Beschuldigte gesagt, er habe dies getan, weil er betrunken gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass es in seiner Ehe kleinere Probleme gebe. Diese kämen vor allem daher, dass er zu viel arbeite und zu wenig Zeit für seine Familie habe. Er sei aber bemüht, die Situation zu verbessern. Der Zeuge führte weiter aus, er habe nie Gewalt miterlebt und könne daher auch nicht bestätigen ob das, was ihm erzählt worden sei, richtig gewesen sei. Einmal habe er miterlebt, wie der Beschuldigte die Geschädigte als "Dummkopf" bezeichnet habe. Dies deshalb, weil sie etwas falsch geschrieben habe. Er habe weder Drohungen mitbekommen, noch habe er Verletzungen an der Geschädigten erkennen können. Auf Zusatzfrage der Verteidigung führte der Zeuge aus, in der Wohnung habe es ein Fernsehgerät gehabt. Dieses Gerät sei im Wohnzimmer auf einer Ablage gestanden. Die Geschädigte habe am Arm eine rötliche Verletzung gehabt. Sie habe ihm erzählt, diese Verletzung stamme daher, dass sie sich die Hand bei der Arbeit am Ofen angeschlagen habe. Dass der Beschuldigte eine Religion praktiziert hätte, habe er nie gesehen. Er habe in seiner Bibliothek sowohl einen Koran, als auch eine Bibel gehabt und auch sonst Bücher über andere Kulturen gelesen (Urk. 20/3). 5.2.4.3. Weiter wurde am 16. Januar 2012 R._____ als Zeugin zur Sache einver- nommen. Die Zeugin R._____ ist eine Freundin der Geschädigten. Sie führte aus, sie habe die Geschädigte im Restaurant … in T._____ über ihre Cousine kennen gelernt. Dies sei ca. 1 bis 2 Monate vor der Abreise der Geschädigten in die E._____ gewesen. An jenem Abend sei die Geschädigte nicht in Begleitung des Beschuldigten gewesen. Etwa eine Woche später sei sie zur Geschädigten nach Hause gegangen, wo sie auch den Beschuldigten kennengelernt habe. Ungefähr zwei Wochen, nachdem sie die Geschädigte kennengelernt habe, habe sie diese einmal spontan und unangekündigt besucht. Die Geschädigte sei zu Hause gewesen und habe geweint. Sie habe sie nach dem Grund gefragt, die Geschä- digte habe aber nicht sagen wollen, worum es gegangen sei. Nachdem die Geschädigte aus der E._____ zurück in die Schweiz gekommen sei, habe sie mit ihr telefoniert. Die Geschädigte sei damals im Spital gewesen und habe nicht viel reden können, weil sie kein eigenes Telefon gehabt habe. Sie habe erzählt, dass sie Probleme mit dem Beschuldigten habe. Dieser sei handgreiflich geworden.

- 30 - Die Geschädigte habe am linken Oberarm kleine blaue Flecken gehabt. Als sie sie gefragt habe, was das sei, habe die Geschädigte gesagt, sie sei gegen eine Türe gestossen. Das habe sie ihr aber nicht geglaubt. Sonst habe sie nie Ver- letzungen bei der Geschädigten feststellen können. Wenn sie die Geschädigte besucht habe, dann sei sie meistens etwa zwei Stunden bei ihr geblieben. Über- nachtet habe sie nie bei ihr. Sie habe nie beobachtet, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten tätlich geworden sei, oder dass er diese bedroht habe. Von sexuellen Übergriffen habe die Geschädigte nie etwas erzählt, sie wisse aber, dass sie einmal schwanger gewesen sei und das Kind habe abtreiben lassen. Details hierzu kenne sie aber nicht. Die Geschädigte habe ihr erzählt, dass sie in einem Restaurant arbeite. Sie selbst habe die Geschädigte mindestens einmal die Woche, an unterschiedlichen Tagen besucht. Die Arbeits- zeiten der Geschädigten habe sie nicht gekannt. Auf die Frage der Verteidigung, wie die Zeugin die Geschädigte vor deren E._____-Reise erlebt habe, führte sie aus, sie habe die Geschädigte nie fröhlich erlebt. Sie sei immer beunruhigt gewe- sen und habe gewollt, dass sie sie besuche, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Die Geschädigte habe oft geweint, wenn sie bei ihr gewesen sei. Den Grund dafür kenne sie nicht genau, aber sie glaube, dass sie unglücklich gewesen sei. Namentlich dann, wenn die Zeugin von ihrer eigenen Familie erzählt habe, habe die Geschädigte angefangen zu weinen (Urk. 20/4). 5.2.4.4. Am 22. Februar 2012 wurde H._____, der stellvertretende Geschäfts- führer der F._____ Bar, als Zeuge zur Sache einvernommen. Er gab zu Protokoll, die Geschädigte habe im Take Away manchmal ausgeholfen, wenn es viel Arbeit gegeben habe. Meistens sei sie aber nur dort gesessen. Sie sei nicht fest ange- stellt gewesen, oder so. Sie sei mit dem Beschuldigten zu Schichtbeginn gekom- men und geblieben, bis dieser nach Hause gegangen sei. Manchmal habe er ihr auch die Autoschlüssel gegeben, damit sie früher habe nach Hause fahren kön- nen. Bei der Geschädigten habe er nie irgendwelche Verletzungen feststellen können. Der Beschuldigte sei am Anfang sehr fleissig gewesen, dies habe aber nachgelassen, als er geheiratet habe. Zu Beginn der Ehe seien die beiden sehr nett zu einander gewesen, dann, mit der Zeit, habe er bemerkt, dass es angefan- gen habe zu "kriseln". Das habe er deshalb bemerkt, weil der anfänglich sehr

- 31 - fröhliche Beschuldigte mit der Zeit nicht mehr so fröhlich gewesen sei. Er glaube, dass der Beschuldigte die Geschädigte sehr geliebt habe. Aber er kenne das Problem mit den Frauen aus der E._____. Die Frauen kämen nach der Hochzeit hier in die Schweiz und hätten das Gefühl, dass die Männer reich seien. Eigentli- che Auseinandersetzungen zwischen den beiden habe er nie beobachten können. Auch habe der Beschuldigte die Geschädigte nie angeschrien oder beleidigt. Zumindest glaube er, dass er das nie getan habe. Von Drohungen wisse er nichts. Er glaube nicht, dass der Beschuldigte tätlich geworden sei. Der Beschul- digte sei auch zu den Gästen immer höflich gewesen. Er jedenfalls glaube das nicht, was auf der Vorladung stehe. Den Beschuldigten habe er nie auf dessen schlechten Umgang mit der Geschädigten angesprochen. Auch wenn die Geschädigte so etwas behaupte, ihm sei dies nie aufgefallen. Es sei aber so gewesen, dass er hin und wieder gesagt habe, die beiden sollten lieb zu einander sein. Dies deshalb, weil er bemerkt habe, dass der Beschuldigte nicht mehr so gut gelaunt und nicht mehr so freundlich zu den Gästen gewesen sei. Auf Frage des Verteidigers führte der Zeuge aus, er habe beobachtet, wie die Geschädigte Putzarbeiten im Take Away verrichtet habe. Dies habe sie aber nicht täglich getan. Die Geschädigte habe während der Öffnungszeiten geputzt, während nach dem Feierabend eine Putzfrau gekommen sei. Weder der Beschuldigte noch die Geschädigte hätten grundsätzlich Alkohol getrunken. Manchmal habe er der Geschädigten sein Glas gegeben. Er habe sie aber nie betrunken gesehen (Urk. 20/5). 5.2.4.5. I._____ wurde am 22. Februar 2012 durch die Anklagebehörde als Zeuge zur Sache einvernommen. Auf Befragen führte er was folgt aus (Urk. 20/6): Die Geschädigte habe sich ab und zu im Take Away aufgehalten, aber nicht so oft. Er wisse vom Beschuldigten, dass dieser seine Frau mit ins Geschäft genommen habe, weil er habe verhindern wollen, dass es ihr zu Hause langweilig werde. Die Geschädigte habe im Take Away manchmal ein bisschen geholfen, um ihren Ehegatten zu unterstützen. Von Arbeit könne man da aber nicht sprechen. Der Beschuldigte und die Geschädigte hätten einen ganz normalen Umgang miteinander gepflegt. Von Auseinandersetzungen habe er nichts mitbekommen. Es sei aber normal, dass Ehepaare manchmal streiten

- 32 - würden. Weder habe er mitbekommen, dass sie sich angeschrien oder beleidigt hätten, noch habe er Kenntnis von irgendwelchen Drohungen. Dass der Beschul- digte einmal gegenüber der Geschädigten tätlich geworden sei, habe er ganz sicher nie gesehen. Er finde die Vorwürfe gegen den Beschuldigten völlig daneben. Die Geschädigte habe sich einmal am Pizzaofen verbrannt. Er habe dann von jemand anderem erzählen hören, dass die Geschädigte erzählt habe, der Beschuldigte habe ihre Hand festgehalten und sie absichtlich am Ofen verbrannt. L._____ gegenüber habe sie erzählt, sie habe sich die Hand selber verbrannt. Gegenüber ihrer Familie habe sie dann wieder gesagt, der Beschuldigte habe die Hand verbrannt. Er habe selber aber nicht gesehen, wie sich die Geschädigte verbrannt habe. Weiter falle ihm ein, dass die Geschädigte zum Friedhof zum Schlafen gegangen sei. Sie habe ihm auch entsprechende Fotoaufnahmen von Grabsteinen gezeigt. Sie habe erzählt, dass sie auf dem Friedhof zur Ruhe gekommen sei. Die Geschädigte habe ihm einiges erzählt, auch merkwürdige Sachen. 5.2.4.6. Der Zeuge S._____ wurde am 26. März 2012 zur Sache einvernommen. Er wisse nicht, was dem Beschuldigten vorgeworfen würde. Er führte aus, er sei zusammen mit seiner Frau 2 bis 3 Mal bei den Eheleuten A._____ zu Besuch ge- wesen. Diese Besuche hätten im ersten Monat nach der Einreise der Geschädig- ten stattgefunden. Danach habe er sie nur noch ohne seine Frau im Geschäft des Beschuldigten besucht. Bei den Besuchen in der Wohnung sei ihm nie aufgefal- len, dass die Geschädigte vom Beschuldigten unter Druck gesetzt worden sei. Sie habe sich nicht der … Kultur [des Staates E._____] entsprechend verhalten. So habe sie zum Beispiel die Gäste nicht bedient. Dieses Verhalten habe ihn ent- täuscht. Überhaupt habe sich die Geschädigte in der E._____ gegenüber der Ehefrau des Zeugen unangemessen geäussert, was ihn verärgert und das freundschaftliche Verhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten belastet habe. Der Beschuldigte habe ihm von Eheproblemen erzählt, es sei darum gegangen, dass die Geschädigte für 3 Monate in die E._____ habe gehen wollen. Auseinan- dersetzungen zwischen den beiden habe er nie mitbekommen, aber die Einstel- lung der Geschädigten sei sehr anders gewesen. Wenn ihr etwas nicht gepasst habe, dann habe sie sich verletzend geäussert. Er kenne den Beschuldigten nun

- 33 - schon seit 20 Jahren. Er habe nie erlebt, dass er sich jemandem gegenüber ver- bal verletzend geäussert hätte oder unfreundlich gewesen sei. Er sei ein beschei- dener Mensch. Er vertraue ihm voll, mehr als sich selber. Der Beschuldigte sei seit 15 Jahren in der Schweiz und er habe nie etwas schlechtes über ihn gehört. Er sei gegenüber der Geschädigten nie gewalttätig geworden. Er sei so verliebt in die gewesen, dass er ihr niemals etwas Schlechtes oder Schlimmes antun würde. Der Beschuldigte habe sich ein paar Tage vor der Rückkehr der Geschädigten bei ihm Fr. 1'000.-- ausgeliehen, um es ihr zu schicken. Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers, wie sich denn das verletzende Verhalten der Geschädigten konkret geäussert habe, führte der Zeuge aus, die Geschädigte habe sich in Anwesenheit von Familienangehörigen gegen eine Familiengründung ausgesprochen. Er habe daher den Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht, dass diese Frau nicht zur Gründung einer Familie geeignet sei. Er denke die Geschädigte habe psychische Probleme. Seine Ehefrau habe nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen, weil die Geschädigte versucht habe, seine Ehe kaputt zu machen. So könne sich nur jemand verhalten, der psychische Probleme habe. Er glaube die Geschädigte habe den Beschuldigten belastet, damit sie in der Schweiz bleiben könne. Sie seien …. In ihrer Kultur gäbe es keine Gewalttätigkeiten, eine Scheidung sei nor- mal. Möglicherweise habe die Geschädigte ausgesagt, dass sie Angst habe, um- gebracht zu werden, falls sie in die E._____ zurückkehren würde. Das stimme nicht. So etwas gebe es bei ihnen nicht. Auf die Zusatzfrage der Verfahrens- leitung, wie es denn komme, dass der Zeuge so erstaunlich viel über das Verfahren wisse und sogar die Aussagen der Geschädigten widergeben könne, führte der Zeuge aus, deren Aussagen kenne er nicht. Er sei seit 20 Jahren mit dem Beschuldigten befreundet. Sie seien eine Sippe. In ihrer Sippe könne man verbale Auseinandersetzungen haben. Mehr nicht. 5.3. Aufgezeichnete Telefonate 5.3.1. Die Anklage stützt sich weiter auf drei Videoaufzeichnungen von Telefon- gesprächen respektive auf deren Transkription in die deutsche Sprache (Urk. 21/1-5). Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, die Geschädigte habe die Mitschnitte der fraglichen Telefonate

- 34 - auf strafbare Art und Weise erlangt, indem sie sich im Sinne von Art. 179ter StGB deliktisch verhalten habe. Da diese Mitschnitte von den Strafverfolgungsbehörden nicht hätten erlangt werden können, erübrige es sich auch, eine Interessenabwä- gung im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorzunehmen. Aus diesem Grund seien weder die Aufzeichnungen, noch die entsprechenden Abschriften beweismässig verwertbar (Urk. 69 S. 1 ff.). Die Vorinstanz dagegen erwog, zunächst verhalte es sich unbestrittenermassen so, dass das Vorgehen der Geschädigten gegen Art. 179ter StGB verstosse. Bei dem auf diese Weise erlangten Beweismittel handle es sich aber dennoch nicht um ein solches absolut verbotener Natur. Zur Klärung der Frage, ob das Beweismittel verwertet werden könne, müsse daher eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Da die aufgezeichneten Telefongespräche der Anklagebehörde als Beweismittel für die unter Anklage- ziffer 3.2 eingeklagte mehrfache Drohung diene, und eine Drohung gemäss Art. 180 StGB eine der in Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO genannten Katalogtaten dar- stelle, könne nicht ausgeschlossen werden, dass im vorliegenden Fall die Aufnahme der Telefonate auch auf gesetzmässige Weise hätte erlangt werden können. Dennoch seien die Aufnahmen als Beweismittel nicht verwertbar, weil im Rahmen einer Interessenabwägung festgestellt werden müsse, dass das Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der rechtswidrig erlangten Beweismittel, dasjenige der Öffentlichkeit an der Wahrheitsfindung und Straf- verfolgung des Beschuldigten überwiege (Urk. 83 S. 35 ff.). 5.3.2. Die Auffassung der Vorinstanz kann aus folgenden Gründen nicht über- nommen werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte die fraglichen Telefongespräche unbestrittenermassen nicht in der Schweiz, sondern in ihrer Heimat, der E._____, aufgezeichnet hat. Ob das Verhalten der Geschä- digten nach … Strafrecht [des Staates E._____] widerrechtlich war, wurde durch die Vorinstanz nicht untersucht. Dessen ungeachtet geht sie aber davon aus, dass das Aufzeichnen der Telefongespräche ohne Einwilligung des Beschuldigten nach Art. 179ter StGB strafbar sei. Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass der Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB grundsätzlich auf Verbrechen oder Vergehen beschränkt ist, welche in der Schweiz begangen wurden. Insofern ist bereits die Frage, ob die

- 35 - Telefonaufzeichnungen rechtswidrig erlangt wurden, ungeklärt. Sodann kann sich die Frage stellen, ob durch das Zugänglichmachen der Aufnahmen der Tat- bestand von Art. 179ter Abs. 2 StGB erfüllt ist. Zum Ganzen kann aber festge- halten werden, dass sich die Geschädigte wohl auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes im Sinne von Art. 17 StGB berufen könnte. Vorliegend kann die Not- standslage darin erblickt werden, dass die Geschädigte ohne Verwendung der Aufnahmen im Strafprozess ihre Rechte nicht gebührend wahren könnte. Auch eine Abwägung der Interessen der Geschädigten sowie des Beschuldigten führten zur Annahme des Rechtfertigungsgrundes des Notstandes bei der Geschädigten. Eine vertiefte - auch international rechtsvergleichende - Auseinan- dersetzung mit dieser Frage erübrigt sich aber ohnehin, da, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, eine Abwägung der Interessen letztlich dazu führt, dass die Aufzeichnungen als Beweismittel zuzulassen und entsprechend verwertbar sind. 5.3.3. Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wie weit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die Rechtsprechung geht unter Hinweise auf die Doktrin (vgl. Sabine Gless, in: Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 141 N. 42 f.; Gunhild Godenzi, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, 2008, S. 264 ff.) davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie auch von den Strafbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Entscheid des Bundesgerichtes 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). Dass die Telefonaufzeichnungen auch durch die Strafbehörden hätten erlangt werden können, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Angesichts der zur Debatte stehenden Todesdrohungen liegt eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 1 StPO vor, welche grundsätzlich geeignet ist, eine strafprozessuale Überwachung des Telefonverkehrs zu rechtfertigen. Damit stellt sich noch die Frage nach der Interessenabwägung.

- 36 - 5.3.4. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden sind, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.5. mit Hinweisen). Gegen- stand des vorliegend zu beurteilenden Strafverfahrens bilden die angeblichen physischen und verbalen Übergriffe des Beschuldigten auf die Geschädigte. Konkret wird der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der wiederholten Tätlichkeiten bezichtigt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die Video- aufzeichnungen und die Frage nach deren Beweiswert nicht nur im Hinblick auf die unter Anklageziffer 3.2 zur Debatte stehenden Drohungen, sondern auch im Zusammenhang mit den übrigen Anklagevorwürfen von grösstem Interesse. Damit richten sich die betreffenden Ermittlungshandlungen nicht "bloss" gegen das relativ schwerwiegende Delikt der Drohung, sondern auch gegen den zweifelsohne uneingeschränkt schwerwiegenden Deliktsvorwurf der mehrfachen Vergewaltigung. Im Gegensatz zur Drohung, welche vom Gesetzgeber als Ver- gehen konzipiert wurde (Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 180 StGB), handelt es sich beim Straftatbestand der Vergewaltigung um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 190 Abs. 1 StGB). Nachdem also mit dem Vorwurf der mehrfa- chen Vergewaltigung ein schwerer Deliktsvorwurf im Raum steht, überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung klarerweise. Dies umso mehr, als die fraglichen Videoaufzeichnungen neben dem primären Beweismittel - nämlich den Aussagen der Geschädigten - lediglich als sekundäres Beweismittel, nämlich zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der divergierenden Aussagen der Geschädig- ten und des Beschuldigten dienen. Unzutreffend ist in diesem Sinne auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass die Geschädigte ihr Desinteresse am Verfahren und der Bestrafung des Beschuldigten erklärt habe, Einfluss auf die Interessenabwägung habe. Einerseits gilt es hierzu nämlich anzumerken, dass die Geschädigte ihre Desinteresseerklärung nach eigenen

- 37 - Angaben ausschliesslich deshalb abgab, weil sie und ihre Familie bedroht und unter Druck gesetzt worden seien (Urk. 19/10 S. 3 f. und 19/11 S. 3 f.). Es mutet daher schon beinahe etwas zynisch an, wenn nun just diese behauptetermassen unfreiwillige Desinteressenerklärung noch als Argument für die Unverwertbarkeit der Telefonaufzeichnungen angeführt wird. Andererseits kommt hinzu, dass es sich vorliegend ohnehin um Offizialdelikte handelt, bei welchen das Interesse des Staates - und nicht etwa jenes der Geschädigten - an der Strafverfolgung im Zentrum steht. Es ergibt sich daher zusammengefasst, dass die von der Geschä- digten aufgezeichneten Telefongespräche als Beweismittel verwendet werden dürfen, dies ungeachtet der nach wie vor ungeklärten Frage, ob deren Auf- zeichnung in der E._____ überhaupt unrechtmässig erfolgte, oder nicht. 5.3.5. Der in strafrechtlicher Hinsicht interessierende Kerngehalt der aufgezeich- neten Telefongespräche hat direkt Eingang in Ziffer 3.2. der Anklageschrift vom 29. Mai 2012 gefunden (Urk. 41 S. 7 f.). Den aufgezeichneten Gesprächen, respektive den in die deutsche Sprache übersetzten Telefonprotokollen (Urk. 21/1-4), lassen sich folgende Äusserungen des Beschuldigten entnehmen: − "ich würde dir den Hals brechen, ich würde dich würgen", − "wenn du jetzt bei mir wärst, würde ich dir deinen Kopf abreissen!", − "Du sollst froh sein, dass ich dich nicht umgebracht habe", − "Wenn du das [ein ordentlicher Mensch zu sein] nicht schaffst, dann werde ich dich mit meinen eigenen Händen töten, dabei würde ich mit dir kein Erbarmen haben.", − "ich würde dir sogar deinen Kopf kaputtschlagen", − "Wenn du ... deiner Familie über mich oder mein Leben irgendetwas, irgendwann und irgendwo erzählst und wenn ich davon erfahre, dann wird dieser Tag, an dem ich davon Kenntnis erhalte, dein Todestag sein!", − "Du hast noch kein richtiges Leiden erlebt, wenn du so weitermachst, werde ich dich das schlimmste aller Leiden erleben lassen.", − "Du hast bis jetzt nicht erlebt, was eigentliches Erniedrigen bedeutet, was Eigensinnigkeit bedeutet. .. Du hast noch nicht gesehen U._____, was das bedeutet, wenn ich schwarz sehe." − "Du bist mit einem blauen Auge davon gekommen, ich hätte dich töten können!",

- 38 - − "wehe aber merke ich, dass du dich wie früher verhältst, wie früher in deiner bestimmten Art sprichst, dann wirst du an dem Tag feststellen, wie ich durchdrehen werde und du wirst sehen, wozu ich fähig bin." 5.4. …-Auszug In den Akten befindet sich ein Ausdruck aus dem Nachrichtenordner des … Ac- counts der Geschädigten (Urk. 22/1), welcher in die deutsche Sprache übersetzt wurde (Urk. 22/3). Dabei handelt es sich um 30 Nachrichten, welche in der Zeit vom 25. August 2011 bis zum 3. September 2011 an die Geschädigte gesandt wurden. Die betreffenden Nachrichten stammen unbestrittenermassen vom … Account des Beschuldigten, wobei der Beschuldigte in Abrede stellte, Urheber dieser Nachrichten zu sein. Inhaltlich zeigt sich der Urheber der Nachrichten da- bei einerseits besorgt über den ungewissen Verbleib der Geschädigten. Anderer- seits geht es um eine Vielzahl Liebesbeteuerungen und um Entschuldigungen. Zusammengefasst ersucht der Schreibende die Geschädigte, sie solle ihm ver- zeihen. Er sei sich bewusst viele Fehler gemacht zu haben und er versichere, dass er bei ihrer Rückkehr in die Ehe wieder der alte A.____ sein werde. Es sei wie ein Fluch auf ihm gelegen. Seit er nicht mehr in der "F._____" arbeite, fühle er sich wie von einer grossen Last befreit. Die Gesuchstellerin solle ihm nochmals eine Chance geben. "Er liebe sie sehr" und sie sei sein "ein und alles auf dieser Tod bringenden Welt". Er werde alles in seiner Macht stehende tun, damit es in Zukunft viel besser werde und er habe sich auch beim Vater und der Familie der Geschädigten einzeln entschuldigt. Am 30. August 2011 teilte der Schreibende der Geschädigten in resigniertem Ton mit, sie sei nicht fair zu ihm. Sie müsse ja nicht glauben, dass er nicht wisse, wo sie sich aufhalte. Er habe verschiedene Dokumente, die sie ihm unterschrieben habe an die nötigen Stellen weitergeleitet und eine Kopie davon befinde sich bei seinem Anwalt. Er hoffe, dass sie nun vernünftig handle, denn er wisse über alles, auch über ihre ehe- maligen Beziehungen, Bescheid. Er wisse sehr gut wie ihr Ende sein werde. Wenn sie es wolle, dann könne er alle die Dokumente auch bekannt machen und sie seinem Schwiegervater schicken. Er habe 8 Monate lang alles, was die Geschädigte gesagt habe, aufgenommen. Wenn er wolle, dann könne er eine

- 39 - Kopie davon überall hin schicken. Er rate ihr, sich gut zu überlegen, was sie machen wolle (Urk. 22/3 S. 4). Die Behauptung des Beschuldigten, wonach nicht er, sondern jemand anderes diese Nachrichten von seinem Account an die Geschädigte gesandt habe, ist voll- kommen unglaubhaft. Der Beschuldigte gibt an, die Familie der Geschädigten hätte sein Passwort benützt, damit sie sich die Hochzeitsfotos hätten anschauen können. Diese Behauptung ist alleine schon deshalb vollkommen unglaubhaft, weil es keines Passwortes bedarf, um sich Fotos eines befreundeten …-Nutzers anschauen zu können. Es genügt, die entsprechenden Fotoalben für den betref- fenden Adressatenkreis zugänglich zu machen. Entscheidend für die Unglaubhaf- tigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht aber, dass der Autor der fragli- chen Nachrichten offenkundig sehr viele Detailkenntnisse über den zwischen dem Beschuldigten und seiner Frau schwellenden Ehekonflikt hatte. So schreibt der Urheber, dass sich der Beschuldigte in der Schweiz anders als in der E._____ verhalten habe, dass er der Geschädigten Kleidervorschriften gemacht habe, dass die "F._____" Schuld am ganzen Zerwürfnis sei und schliesslich ist die Rede von Dokumenten, welche sich in der Hand des Autors befinden würden und mit welchen die Geschädigte in Misskredit gebracht werden könnte. Alle die- se Informationen, gepaart mit der Drohung, dass der Autor "sehr gut wisse wie ihr Ende sein werde", lässt nur einen vernünftigen Schluss zu, nämlich jenen, dass der Beschuldigte und niemand anders die betreffenden Nachrichten verfasst und an die Geschädigte geschickt hat. Zwar tragen diese Nachrichten nicht direkt zur Sachverhaltsermittlung bei, aber sie komplettieren das nachfolgend noch aufzu- zeigende, vollends unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten. 5.5. Weitere Beweismittel Als weitere Beweismittel liegen eine Kopie des Tagebuches der Geschädigten sowie dessen Übersetzung (Urk. 23/2+3), ein Arztbericht des Spitals V._____ (Urk. 24/18) sowie diverse Fotos der Geschädigten und des Tatorts F._____ Take-Away und Restaurant (Urk. 26/5+7) bei den Akten. Soweit diese Urkunden nachfolgend für die Sachverhaltserstellung von Relevanz sind, wird im Einzelnen darauf eingegangen.

- 40 - 5.6. Beweiswürdigung 5.6.1. Allgemeines Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei den vor- liegend zur Anklage gebrachten Delikte um sogenannte Vier-Augen-Delikte. Entsprechend stützt sich der Anklagesachverhalt primär und hauptsächlich auf die Aussagen der Geschädigten, welche über weite Strecken in diametralem Wider- spruch zu den Aussagen des Beschuldigten stehen. Krux der vorstehenden Beweiswürdigung ist es daher, die Aussagen der Geschädigten und des Beschul- digten auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen und eine entsprechende Gegen- überstellung vorzunehmen. Da, wie sich noch zeigen wird, der unter Ziff. 3.2. erhobene Anklagevorwurf der mehrfachen Drohung von grundlegender Bedeu- tung für die gesamte Beweiswürdigung ist, rechtfertigt es sich, diesen Anklage- sachverhalt vorab einer kritischen Würdigung zu unterziehen: 5.6.2. Anklageziffer 3.2. (mehrfache Drohung) 5.6.2.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, die Geschädigte anlässlich eines Telefongespräches mehrfach massiv bedroht zu haben (Urk. 41 S. 7). Der entsprechende Anklagevorwurf stützt sich auf Aussagen der Geschä- digten sowie auf eine Videoaufzeichnung des fraglichen Telefonates, welche, wie zuvor ausgeführt wurde, als Beweismittel verwertbar ist. Es besteht zunächst kein Grund, an den glaubhaften Aussagen der Geschädigten zum Zustandekommen der Aufnahmen zu zweifeln (Urk. 19/3 S. 21 ff.). Im Rahmen der Untersuchung hat der Beschuldigte sodann nie in Abrede gestellt, die fraglichen Telefonate mit der Geschädigten geführt zu haben. Entsprechend anerkannte er auch, dass seine Stimme auf den Aufzeichnungen zu hören sei. Ebenfalls bestritt er nicht, sich in der entsprechenden Art und Weise geäussert zu haben (Urk. 18/3 S. 6). Der Beschuldigte nimmt bereits zu Beginn des Telefonates unverzüglich eine herrische und dominante Haltung ein, behandelt die Beschuldigte ausgesprochen herablassend, bezeichnet sie als Tier respektive als Tochter eines Tieres, als Esel und Idiotin und spricht schliesslich eine Vielzahl von in jeder Hinsicht er- schreckend verwerflichen und inakzeptablen Drohungen aus. Die hier an den Tag

- 41 - gelegte Verhaltensweise zeigt in optima forma mit welcher Geringschätzung und Verachtung der Beschuldigte der Geschädigten begegnete. Darauf wird auch im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldig- ten hinsichtlich der weiteren Deliktsvorwürfe noch einzugehen sein. 5.6.2.2. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 3.2. ist jedenfalls erstellt und kann der rechtlichen Würdigung uneingeschränkt zu Grunde gelegt werden. 5.6.3. Anklageziffer 1.1. (Vergewaltigung) 5.6.3.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Aussagen der Geschädigten würden im Resultat keinen besonders hohen Grad an Detailliertheit und somit nur eine geringe Glaubhaftigkeit aufweisen. Sie seien nicht geeignet, die ebenfalls, wenn auch nicht sehr, glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zu widerlegen. Weitere Beweismittel für die Sachverhaltserstellung seien nicht vor- handen. Der eingeklagte Sachverhalt der Vergewaltigung der Geschädigten durch den Beschuldigten lasse sich vorliegend nicht erstellen. Der Beschuldigte sei da- her bezüglich Anklageziffer 1.1. in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 41 S. 20 ff.). 5.6.3.2. Die Auffassung der Vorinstanz kann nicht geteilt werden. Wie unter Ziff. 5.2.2.4.5. vorstehend dargetan, hat die Geschädigte - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - eine ganze Reihe von Details zum Tathergang geschildert. So führte sie aus, wie der Beschuldigte nach Hause gekommen sei. Sie sei sich nicht mehr ganz sicher, glaube aber, dass sie gerade aus der Dusche gekommen sei. Weiter schilderte sie, wie sie im Korridor durch den Beschuldigten malträtiert und dann ins Zimmer bugsiert und dort aufs Bett gestossen worden sei. Ebenso beschrieb die Geschädigte ihre Kleidung als kurz und bequem und konnte auch Angaben zu den Kleidern des Beschuldigten machen. Dort wo sie unsicher war, wie zum Beispiel beim Oberteil des Beschuldigten, deklarierte sie offen, sich nicht mehr erinnern zu können. Weiter schilderte sie, wie sie vom Beschuldigten am Hals festgehalten worden sei, wie er ihr Ohrfeigen verpasst habe und wie er schliesslich ohne Kondom in sie eingedrungen sei. Auch hier gab die Geschädigte freimütig zu, nicht mehr genau zu wissen, wie es mit den Ohrfeigen genau gewesen sei. Obwohl sie ihn darum gebeten habe, habe er nicht von ihr abge-

- 42 - lassen und während des Aktes geflucht. Weil sie geweint habe, habe ihr der Beschuldigte verboten zu weinen. Er habe zu ihr gesagt, sie solle nur verrecken beim Weinen. Irgendwann sei sie in Ohnmacht gefallen, wobei es sich nicht um eine richtige Ohnmacht gehandelt habe. Sie habe "sich verloren" und sei wie in einem Schockzustand erstarrt. Angesichts dieser Aussagen von einem mangeln- den Detailreichtum zu sprechen, ist nicht angängig. Die Vorinstanz erwägt weiter, die Geschädigte habe den Zeitpunkt der behaupte- ten Vergewaltigung nicht hinreichend eingrenzen können und ihre Zeitangaben stünden im Widerspruch zu dem im Bericht des Spitals V._____ errechneten Zeugungszeitraum, welcher mit ungefähr 31. Dezember 2010 bis 14. Januar 2011 angegeben worden sei. Dabei führt sie - mit Verweis auf Urk. 19/1 S. 5 f. - aus, die Geschädigte habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegeben, die Vergewaltigung, anlässlich welcher der Beschuldigte nicht verhütet habe, habe zwischen Februar und anfangs Mai 2011 statt gefunden (Urk. 41 S. 21). Diese Feststellung ist in dieser Form aktenwidrig. In der fraglichen Einver- nahme wurde die Geschädigte wörtlich gefragt: "Wie viele Male sind sie von ihrem Mann vergewaltigt worden?". Die Geschädigten antwortete darauf: "Drei bis vier Mal. Dies passierte zwischen Februar und Anfang Mai 2011. Mein Mann hatte jeweils verhütet mit Präservativ und ist jedes Mal zum Orgasmus gekommen" (Urk. 19/1 S. 6 Frage Nr. 20). Sowohl aus der Fragestellung und der Antwort der Geschädigten, als auch aus dem Gesamtkontext der Einvernahme geht ohne jeden Zweifel hervor, dass die von ihr erwähnte Zeitspanne (Februar bis Anfang Mai 2011) eben gerade nicht jene - ungeschützt erfolgte -Vergewaltigung betrifft, die schliesslich zur Schwangerschaft respektive zum Schwangerschaftsabbruch führte. Die Beschuldigte selbst führte aus, sie könne nicht sagen, wann die erste Vergewaltigung stattgefunden habe. Sie sei nachher schwanger geworden und habe das Kind wegmachen lassen. Die entsprechenden Daten könnten im Spital erhältlich gemacht werden. Auch an das Datum der Abtreibung konnte sich die Geschädigte nicht mehr erinnern, ja nicht einmal in welchem Monat diese statt- fand (Urk. 19/3 S. 6 f.). Dass aber eine Abtreibung tatsächlich stattfand, wurde vom Beschuldigten nie in Abrede gestellt und ist durch den Bericht des Spitals V._____ belegt (Urk. 24/18). Die Feststellung, wonach die Geschädigte wider-

- 43 - sprüchliche Zeitangaben zur Vergewaltigung gemacht habe, ist daher unzu- treffend. Dass die Geschädigte während ihres Aufenthaltes in der Schweiz ganz generell Schwierigkeiten hatte, die Geschehnisse räumlich und zeitlich einzu- grenzen, mag wohl zutreffen. Allerdings muss in diesem Zusammenhang auch auf die gesamten Lebensumstände hingewiesen werden. Die Geschädigte hielt sich rund 8 Monate hierzulande auf, wobei sie weder mit dem Land, der Sprache, den Menschen, noch der Kultur der Schweiz vertraut war. Ihr Alltag war unbestrit- tenermassen weitestgehend durch Monotonie geprägt, wobei sie sich entweder alleine zu Hause oder in Begleitung des Beschuldigten im Take Away aufhielt. Dabei arbeitete zumindest der Beschuldigte nach eigenen Angaben praktisch im Schichtbetrieb und vornehmlich während der Nachtstunden. Wie noch zu zeigen sein wird, war die Geschädigte während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens einer Vielzahl von ähnlich ablaufenden Übergriffen (Körperverletzungen, Drohun- gen, Tätlichkeiten) ausgesetzt, sodass die zeitlich präzise Zuordnung jedes einzelnen Vorfalles ohnehin schwierig ist. Dies erst recht, wenn man die traumati- sierenden Faktoren eines solchen Martyriums berücksichtigt. Dass unter diesen ganz besonderen Umständen das Zeitgefühl der Geschädigten zu wünschen übrig lässt, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Dies umso weniger, als sie selbst das für sie mindestens so einschneidende Ereignis der Abtreibung zeitlich nicht mehr präzise einordnen konnte. Im Übrigen spricht es eher für die Glaub- haftigkeit der Aussagen der Geschädigten, wenn diese nicht regiebuchmässig vortragen kann, wann sich was wo und wie genau ereignet hat. Hätten ihre Anschuldigungen keinen realen Hintergrund und würde es ihr - so wie es der Beschuldigte glauben machen will - lediglich darum gehen, den Beschuldigten zu belasten, um auf diese Weise ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz sichern zu können, so wäre wohl anzunehmen, dass sich die Geschädigte einen konziseren Tathergang zurecht gelegt hätte. Für eine derartige Annahme bestehen aber nicht die geringsten Anhaltspunkte. Vielmehr zeigt sich, dass die Aussagen der Geschädigten - im Gegensatz zu jenen des Beschuldigten - als durchwegs glaub- haft anzusehen sind. Auch der von der Vorinstanz ins Feld geführte, vermeintliche Widerspruch in Bezug auf das Fernsehgerät in der ehelichen Wohnung vermag die Glaub-

- 44 - haftigkeit der Aussagen der Geschädigten nicht ernsthaft in Frage zu stellen. An- lässlich der polizeilichen Befragung führte die Geschädigte aus, der Beschuldigte sei, nach der Vergewaltigung ins Wohnzimmer gegangen und habe dort fernge- sehen (Urk. 19/1 S. 5). Danach führte sie - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - gegenüber der Anklagebehörde zwei Mal aus, in der ehelichen Wohnung habe es keinen Fernseher gegeben (Urk. 19/2 S. 27 und Urk. 19/3 S. 14). Auf Zusatzfrage der Verteidigung gab die Geschädigte schliesslich zu Protokoll, ca. 2 Monate vor ihrer Abreise in die E._____ habe der Beschuldigte einen Fernseher gekauft. Zu- vor hätten sie einen kleinen Fernseher gehabt, der aber nicht richtig funktioniert habe und keine … Sender [des Staates E._____] habe empfangen können (Urk. 19/5 S. 8). Aus dem Zusammenhang dieser Aussagen wird deutlich, dass für die Geschädigte eben nur jenes Fernsehgerät ein Fernsehgerät war, mit welchem man auch … Sender [des Staates E._____] empfangen konnte. Dies war offenbar mit dem alten Gerät aufgrund eines Defektes nicht möglich, weshalb jenes TV- Gerät für sie, die nur der … Sprache [Sprache des Staates E._____] mächtig war, nutzlos und damit inexistent war. Abgesehen davon also, dass das besagte Fern- sehgerät für die Wahrheitsfindung von absolut untegeordnetem Interesse ist, lässt sich der scheinbare Widerspruch in den Aussagen der Geschädigten damit ohne Weiteres erklären. Gesamthaft betrachtet muss aber festgehalten werden, dass die Aussagen der Geschädigten durchaus eine logische Konsistenz aufweisen und im Kerngesche- hen detailliert geschildert werden. Die Geschädigte berichtet von Interaktionen zwischen ihr und dem Beschuldigten sowie von ihrer eigenen Gemütsverfassung und deklariert auch offen, wo sie sich nicht mehr genau an die Geschehnisse erinnern kann respektive wo sie meint, sich an etwas erinnern zu können. Zudem hinterfragt sie an verschiedenen Stellen ihre eigenen Aussagen und korrigiert diese. Beispielsweise dort, wo sie zunächst davon spricht, sie sei während der Vergewaltigung ohnmächtig geworden und danach präzisiert, es sei nicht eine Bewusstlosigkeit damit gemeint, sondern vielmehr eine Art Erstarrung im Schock- zustand. All diese Realkennzeichen sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Geschädigten. Des Weiteren sind keine offenen Strukturbrüche

- 45 - erkennbar und die Geschädigte verstrickt sich auch inhaltlich nicht in unauflös- bare Widersprüche. Im Verlauf der verschiedenen Einvernahmen liess der Beschuldigte keine Gelegenheit aus, sich selbst als liebe- und verständnisvollen Ehemann darzu- stellen, der seine Frau nie geschlagen, vergewaltigt oder ihr sonst ein Leid ange- tan habe. Er habe sie nie schlecht behandelt. Er habe seine Frau geliebt und wünsche ihr nur Gutes (Urk. 18/5 S. 12, Urk. 18/10 S. 4). Der Beschuldigte erscheint jedoch in einem anderen Licht, wenn man sich einige Dialoge aus dem aufgezeichneten Telefongespräch vor Augen führt. So bestätigt er beispielsweise gegenüber der Geschädigten, dass er diese massiv geschlagen und gewürgt habe und dass er dies alles wieder tun würde. Er würde ihr sogar noch mehr Schaden zufügen (Urk. 21/2 S. 2 f.). Des Weiteren stellt er der Geschädigten unverhohlen in Aussicht, er werde sie mit seinen eigenen Händen töten und kein Erbarmen mit ihr haben, wenn sie nicht als ordentlicher Mensch zu ihm zurück- kehre (Urk. 21/2 S. 7). Das was sie bislang erlebt habe, sei noch kein richtiges Leiden gewesen. Wenn sie so weiter mache, dann werde er sie das schlimmste aller Leiden erleben lassen. Was er ihr zuvor (an-)getan habe, das habe er ihr zurecht angetan. Er habe ihr eher zu wenig angetan. Wenn es so weitergehe, dann werde er ihr noch mehr Sachen antun. Sie solle zur Vernunft kommen […]. Sie sei mit einem blauen Auge davon gekommen, er hätte sie töten können (Urk. 21/2 S. 15). Weiter geht aus dem besagten Gespräch hervor, dass der Beschuldigte sich als Herr über Leben und Tod der Geschädigten aufspielte und keine Gelegenheit ausliess, deutlich zu machen, dass sie sich ihm zu unterwerfen haben. So liess er sie beispielsweise wissen, dass sie dann zu ihm zurück- kommen könne, "wenn sie ihm zuhöre, ihm folge, vor ihm Respekt zeige und nicht eigensinnig sei". Weiter sagte der Beschuldigte, wenn die Geschädigte zurück- komme, dann müsse sie als "vernünftige Person" zurückkommen. Andernfalls er auf sie, ihre Familie, die Menschenrecht, die Anderen […] und alle ihre Handlun- gen scheisse (Urk. 21/2 S. 4). Namentlich aufgrund dieser weitreichenden Zuge- ständnisse des Beschuldigten kann kein Zweifel daran bestehen, dass es zu ver- schiedenen Übergriffen auf die Geschädigte gekommen war. Davon also, dass der Beschuldigte der Geschädigten mit Liebe und Respekt begegnete und ihr

- 46 - niemals ein psychisches oder physisches Leid angetan hat, kann im Lichte dieser Äusserungen nicht mehr ernsthaft die Rede sein. Damit ist aber auch erstellt, dass sein Aussageverhalten vollkommen unglaubhaft ist. Demgegenüber be- stätigt der Beschuldigte im Gespräch mit der Geschädigten verschiedene von dieser gegen ihn erhobene Vorwürfe, was die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellungen noch zusätzlich erhöht. Die Vorinstanz führt hinsichtlich der Beziehung des Beschuldigten zur Geschädig- ten aus, es falle auf, dass es der Beschuldigte weitgehend unterlasse, die Geschädigte unnötig, übermässig herabzusetzen oder sie in einem besonders schlechten Licht darzustellen, was grundsätzlich ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche (Urk. 83 S. 16). Dieser Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Im Verlauf des Verfahrens hat sich der Beschuldigte sehr wohl herablassend über die Geschädigte geäussert und versucht, sie in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Geschädigte habe ein ernsthaftes Alkohol- problem. Sie habe zu Hause immer alkoholische Getränke gehabt. Er selber trinke nicht so gerne Alkohol (Urk. 18/5 S. 3 ff.). Sie habe auf einem Friedhof übernachtet, wenn sie in den Spiegel schaue, sehe sie eine weinende und eine lachende U._____. Sie habe auch gesagt, eine fremde Person habe mit ihren Haaren gespielt. Sie habe ganz viele komische Sachen gesagt (Urk. 106 S. 13). Den medizinischen Akten können keinerlei Hinweise auf eine vorbestehende psychische Erkrankung der Geschädigten entnommen werden. Hingegen wurde bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradig depressi- ve Episode diagnostiziert. Beide Diagnosen dürften im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Vorfällen stehen. Persönlichkeitsassoziierte Störungen oder andere vorbestehende genoide psychiatrische Erkrankungen sind jedenfalls nicht bekannt (Urk. 24/21 S. 2). Ebenso wenig gibt es irgendwelche Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch seitens der Geschädigten. Demgegenüber führte der Zeuge L._____ aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er habe die Geschädigte geschlagen, weil er betrunken gewesen sei (Urk. 20/3). Auch unter diesem Titel kann also - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nichts zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschuldigten abgeleitet werden. Das Gegenteil ist der Fall.

- 47 - 5.6.3.3. Insgesamt kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschuldigte den durchwegs glaubhaften Darstellungen der Geschädigten nichts entgegen zuhalten vermochte. Der eingeklagte Sachverhalt gemäss Anklage- ziffer 1.1. ist damit erstellt, davon kann im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgegangen werden. 5.6.4. Anklageziffer 1.2. (mehrfache Vergewaltigung) 5.6.4.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der eingeklagte Sachverhalt könne anhand der vorliegenden Beweismittel nicht rechtsgenügend erstellt werden. Die Aussagen der Geschädigten seien zu wenig detailliert und insbesondere die Frage, ob sie sich für den Beschuldigten in erkennbarer Weise gegen den Vollzug des Geschlechtsverkehrs gewehrt habe, werde von der Geschädigten widersprüchlich beantwortet. Bei diesem Beweisergebnis müsse konstatiert werden, dass sich der eingeklagte Sachverhalt nicht erstellen lasse. Der Beschuldigte sei daher nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 83 S. 23 f.). 5.6.4.2. Der eingeklagte Sachverhalt stützt sich einzig auf die Aussagen der Geschädigten. Diese wurden durch die Vorinstanz in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und widergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 83 S. 22 f.). Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, dieser habe "gegen den offenkundigen und von ihm auch erkannten Willen der Geschädigten" an dieser den Geschlechtsverkehr vollzogen, obwohl sie ihm "jeweils klar gesagt habe, dass sie nicht mit ihm schlafen möchte, was der Beschuldigte jedoch nicht beachtet habe" (Urk. 41 S. 3). Just aber in diesem Punkt hat sich die Geschädigte nie so dezidiert geäussert, wie dies schliesslich in der Anklageschrift umschrieben wurde. Dass die Geschädigte dem Beschuldigten beispielsweise klar gesagt habe, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle, wird nicht einmal von der Geschädig- ten selbst dargetan. Vielmehr hat diese unmissverständlich zu Protokoll gegeben, sie habe ihm "nicht direkt gesagt, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle". Sie habe sich auch nicht dagegen gewehrt, sondern jeweils einen Vorwand gesucht, um nicht mit ihm schlafen zu müssen. Manchmal habe sie gesagt, sie habe Kopfweh. Ein anderes Mal habe sie gesagt, sie sei müde und habe gehofft, dass er das

- 48 - verstehe. Er aber habe es nicht verstanden (Urk. 19/3 S. 11 ff.). Die Geschädigte legt glaubhaft dar, dass sie insbesondere nach der Abtreibung nicht mehr mit dem Beschuldigten habe schlafen wollen und dass es dennoch bis zu ihrer Abreise in die E._____ mindestens zwei Mal zum Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sei. Unklar bleibt aber, ob und wie der Beschuldigte von der Abneigung der Geschädigten Kenntnis erlangt hat respektive hätte erlangen müssen. Unter diesen Umständen ist insgesamt nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, aufgrund der Aussagen der Geschädig- ten lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen, dass der Beschuldigte – wie in der Anklage ausgeführt – "gegen den offenkundigen und von ihm auch erkannten Willen der Geschädigten" den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe. 5.6.4.3. Bei diesem Beweisergebnis ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der eingeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2. nicht zweifelsfrei erstellen lässt. 5.6.5. Anklageziffer 2.1. (Drohung und Tätlichkeiten) 5.6.5.1. Die Vorinstanz zweifelte die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Geschädigten an, indem sie scheinbare Widersprüche hinsichtlich der genauen Örtlichkeit festzustellen glaubte. Weiter erwogen die Vorderrichter, es sei auffällig, dass die Geschädigte erst auf Nachfragen detaillierte Aussagen zum Vorfall gemacht habe. Dabei habe sie sich teilweise widersprochen (Urk. 83 S. 24). 5.6.5.2. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt wurde von der Geschädigten wie unter Ziffer 5.2.2.3.3. vorstehend wiedergegeben, beschrieben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz schilderte die Geschädigte den Vorfall detailliert und realitätsnah. Dass sie ihre Aussagen auf Nachfragen durch die Verfahrensleitung präzisierte und auf diese Weise auch detailliertere Angaben machen konnte, liegt in der Natur der Sache, muss es doch Ziel jeder Befragung sein, mittels geschick- ter Fragetechnik, mehr und sachdienlichere Informationen über einen bestimmten Vorgang zu erhalten. Dass sich die Geschädigte in Bezug auf den Ort des Geschehens widersprüchlich geäussert hätte, trifft zudem nicht zu. Der von der Geschädigten geschilderte Vorgang war offenkundig dynamischer Natur. So

- 49 - beschrieb sie, sie sei zunächst im Restaurant - also im Take Away-Bereich, wo man Pizza vorbereitete - gesessen. Der Beschuldigte habe sie am Hals gepackt und sie aufgefordert aufzustehen. Dann habe er sie zum kleinen Gang gebracht und sie dort an die Wand gestossen (Urk. 19/2 S. 13). Diese Schilderung korrespondiert mit der Fotodokumentation in Urk. 26/7. Beim von der Geschädig- ten geschilderten "kleine Gang" wo sich auch "ein Kühlschrank und ein weiterer Schrank befinde", muss es sich um den auf Seite 30 der Fotodokumentation dargestellten "hinteren Korridor" handeln. Aufgrund der Aussagen der Geschädig- ten ist daher klar, dass sie vom Beschuldigten vom Sitzplatz im Restaurant in den hinteren Bereich verbracht und dort gegen die Wand gestossen wurde. Auch hier zeigt sich, dass die Geschädigte sichtlich bemüht war, den Beschuldigten nicht auf ungerechtfertigte Art und Weise zu belasten. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, "ihr Hals sei nur etwas rötlich gewesen" und es seien darüber hinaus keine grossen Spuren zurückgeblieben. Der ganze Vorfall habe nicht so lange gedauert, nicht einmal eine Minute. Die Schilderungen der Geschädigten sind nach dem Gesagten als durchwegs glaubhaft zu bezeichnen. Der Beschuldigte beschränkte sich auf pauschale Bestreitungen und vermochte in Bezug auf die konkreten Vorwürfe nichts vorzubringen, was geeignet wäre, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Soweit die Vorinstanz die Ansicht vertritt, die Geschädigte hätte sich detaillierter an diesen ersten schwerwiegenden Übergriff erinnern müssen, ist dieser Argumentation folgendes entgegen zu halten: Zunächst kann durchaus festgehalten werden, dass sich die Geschädigte über ein Jahr nach dem Übergriff sehr wohl noch detailliert an den Vorfall erinnerte. Zudem führte sie überzeugend und ohne Weiteres nachvollziehbar aus, sie habe in den 8 Monaten mit dem Beschuldigten "so viele solche Sachen erlebt", dass sie Schwierigkeiten habe zu sagen, was sich wann wo und wie zugetragen habe (Urk. 19/2 S. 17). Was auf der anderen Seite von den pauschalen Unschuldsbeteuerungen des Beschuldigten in puncto Glaubhaftigkeit zu halten ist, wurde zuvor bereits unter Ziffer 5.6.3.2. dargetan. Darauf kann verwiesen werden. Zum hier interessierenden Sachverhalt sind keine weiteren Beweismittel aktenkundig.

- 50 - 5.6.5.3. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 2.1. (Drohung und Tätlich- keiten) ist damit gestützt auf die glaubhaften Ausführungen der Geschädigten als erstellt zu betrachten. 5.6.6. Anklageziffer 2.2. (Drohung und einfache Körperverletzung) 5.6.6.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Geschädigte sehr detaillierte Aussagen zum vorliegend interessierenden Vorfall gemacht habe. Dennoch falle auf, dass sie widersprüchliche Angaben über den Auslöser der Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten zu Protokoll gegeben habe. Hinzu komme, dass die Geschädigte angegeben habe, der Zeuge L._____ sei beim fraglichen Vorfall anfänglich auch anwesend gewesen, was aber nicht sein könne, da dieser nach seinen Angaben im Oktober 2010 noch gar nicht in der Schweiz gewesen sei. Schliesslich habe auch der Zeuge C._____ ausgesagt, die Geschädigte habe ihm erzählt, sie habe ihre Hand selber am Pizzaofen verbrannt. Anderen habe sie allerdings gesagt, der Beschuldigte sei es gewesen, der sie verbrannt habe. Insgesamt lasse sich der eingeklagte Sach- verhalt bei dieser Beweislage nicht erstellen (Urk. 83 S. 24 ff.). 5.6.6.1.1. Der Vorinstanz ist zunächst beizupflichten, wenn diese erwägt, die Geschädigte mache sehr detaillierte Ausführungen zum Vorfall rund um den Pizzaofen. Ihre Schilderungen sind in Bezug auf den Kerngehalt des Vorfalles durchwegs konstant und widerspruchsfrei. Dass die Geschädigte an der beschriebenen Stelle der rechten Hand eine mehrere Zentimeter lange Narbe aufweist, ist allseits unbestritten und fotografisch dokumentiert (Urk. 26/5 S. 3). Ebenso unumstritten ist, dass diese Verletzung verschiedentlich wahrgenommen wurde. Selbst der Beschuldigte räumte ein, dass die Geschädigte an der beschriebenen Stelle eine Verbrennungswunde aufweise. Diese stamme daher, dass sie sich am Pizzaofen verbrannt habe, als sie Kebab-Brot in diesen habe schieben wollen (Urk. 106 S. 14). Auch der Zeuge I._____ schilderte die besagte Wunde und wusste davon zu berichten, dass diese angeblich von einer Verbren- nung her stamme. Die Geschädigte habe sich einmal am Pizzaofen verbrannt. Er habe dann von jemand anderem sagen hören, dass die Geschädigte erzählt ha- be, der Beschuldigte habe ihre Hand festgehalten und sie absichtlich am Ofen

- 51 - verbrannt. L._____ gegenüber habe sie erzählt, sie habe sich die Hand selber verbrannt. Gegenüber ihrer Familie habe sie dann wieder gesagt, der Beschuldig- te habe die Hand verbrannt. Er habe selber aber nicht gesehen, wie sich die Ge- schädigte verbrannt habe (Urk. 20/6). Damit ist zunächst erstellt, dass die Schil- derungen der Geschädigten einen direkten Realitätsbezug aufweisen. Weiter fällt auf, dass die Geschädigte eine eigentliche Handlungskette aus Aktionen und Re- aktionen schildert, die sich zwischen ihr und dem Beschuldigten abspielten und die nahtlos ineinander übergehen respektive die sich gegenseitig bedingen. Die Geschädigte schildert ihre Gedanken zur Motivation des Beschuldigten und führt durchaus beschwichtigend aus, sie wisse nicht, ob er sie bloss habe erschrecken wollen, oder ob er wirklich vorgehabt habe, ihren Kopf in den Ofen zu stecken. Er habe ihr immer wieder gesagt, dass das, was er ihr bisher angetan habe, nicht viel gewesen sei. In jenem Moment habe sie sterben wollen. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt (Urk. 19/2 S. 24). Die Schilderungen der Geschädigten wirken im Kern echt und lebensnah. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hat die Ge- schädigte in Bezug auf den Auslöser des fraglichen Konflikts zwei verschiedene Abläufe geschildert. Gegenüber der Polizei führte die Geschädigte aus, sie habe einmal durch den Vorhang in den anderen Teil des Restaurants geschaut, dies obwohl der Beschuldigte ihr das verboten habe. Er sei darob dermassen erbost, dass er versucht habe, ihren Kopf in den Pizzaofen zu stecken (Urk. 19/1 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vermochte sich die Geschädigte zu- nächst nicht mehr an den Grund der Auseinandersetzung zu erinnern. Auf ent- sprechenden Vorhalt aus dem Polizeiprotokoll bestätigte sie, dass der Streit des- halb entstanden sei, weil sie trotz eines entsprechenden Verbotes des Beschul- digten vom Vorhang in die Bar geschaut habe (Urk. 19/2 S. 24). In der Einver- nahme vom 21. November 2011 gab sie schliesslich an, der Vorfall mit dem Piz- zaofen sei passiert, nachdem der Beschuldigte sie vor dem Zeugen L._____ als dumm und zurückgeblieben bezeichnet habe. Sie sei auf einem Barhocker ge- sessen und nachdem der Zeuge L._____ das Lokal verlassen habe, sei es zu eben diesem Vorfall beim Pizzaofen gekommen (act. 19/3 S. 17). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, hat der Zeuge L._____ angegeben, er sei am 12. Mai 2011 in die Schweiz eingereist (Urk. 20/3 S. 6). Der von der Geschä-

- 52 - digten geschilderte Vorfall soll sich aber im ersten Monat nach ihrer Einreise in die Schweiz, mithin also im Oktober 2010 ereignet haben (Urk. 19/1 S. 22). Der Zeuge L._____ beschrieb eine Auseinandersetzung in der Bar, bei welcher der Beschuldigte die Geschädigte in seiner Gegenwart als Dummkopf bezeichnet habe (Urk. 20/3 S. 8). Diese Schilderungen korrespondieren mit den- jenigen der Geschädigten, stehen allerdings offenkundig nicht im Zusammenhang mit dem eingeklagten Vorfall rund um den Pizzaofen. Dennoch entsprechen sie einer real erlebten Situation. Wie bereits an anderer Stelle aus-geführt, ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Geschädigte angesichts der Vielzahl von Übergriffen, Schwierigkeiten bekundet, die einzelnen Ereignisse chronologisch richtig einzuordnen. Alleine daraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, ihre Schilderungen seien unglaubhaft. Ebenso wenig vermag die Zeugenaussage von I._____ etwas an der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Geschädigten zu än- dern. Einerseits hat die Geschädigte selbst nämlich immer wieder zu Protokoll gegeben, sie habe ihr Umfeld aus Angst vor dem Beschuldigten nicht über den wahren Grund der Verbrennung in Kenntnis gesetzt. Und andererseits konnte I._____ zum hier interessierenden Vorfall kein Angaben aus eigener Wahrneh- mung machen. Er berichtete lediglich vom Hörensagen und gab zu Protokoll sel- ber, nichts gesehen zu haben (Urk. 20/6 S. 6). Auch der neu zum Beweis als Zeuge aufgerufene B._____ könnte zur Klärung des Sachverhaltes nichts beitra- gen. Der eingeklagte Sachverhalt ereignete sich im Oktober 2010, währenddem B._____ seine Beobachtungen erst im Februar oder März 2011 gemacht haben will. Zudem war dieser erst ab November 2010 jeweils in der Bar (vgl. Prot. II S. 7/8). 5.6.6.1.2. Gestützt auf die detaillierten und glaubhaften Aussagen der Geschädig- ten ist der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 2.2. vollumfänglich erstellt. 5.6.7. Anklageziffer 2.3. (einfache Köperverletzung) 5.6.7.1. Die Vorinstanz resümierte die Aussagen der Geschädigten seien teil- weise widersprüchlich. Zudem entstehe bei ihrer zweiten Einvernahme der Ein- druck eines eskalierenden Aussageverhaltens, was nicht für ihre Glaubhaftigkeit

- 53 - spreche. Demgegenüber stünden die grundsätzlich glaubhaften Schilderungen des Beschuldigten (Urk. 83 S. 27). 5.6.7.2. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erstaunt aus verschiedenen Gründen. Zunächst fasst die Vorinstanz die Aussagen der Geschädigten richtig zusammen und verweist zu Recht auch auf die einschlägigen Tagebucheinträge und die Zeugenaussage von L._____ (Urk. 83 S. 26 f.). Ohne sich in der Folge mit den Aussagen der Geschädigten auseinander zu setzen, kommen die Vorderrich- ter zum Schluss, die Geschädigte habe sich widersprüchlich geäussert. Worin die Vorinstanz einen Widerspruch erblickt, wird durch diese mit keinem Wort begrün- det und ist daher schlicht nicht nachvollziehbar. Ebenso nicht nachvollziehbar ist, wie die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Geschädigte lege ein eskalierendes Aussageverhalten an den Tag. Auch diese Schlussfolgerung wird mit keinem ein- zigen Wort begründet. Ebenso unbegründet bleibt schliesslich die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Schilderungen des Beschuldigten glaubhafter als jene der Geschädigten sein sollen. Die Aussagen der Geschädigten sind, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, im Kerngehalt sehr wohl einheitlich und wider- spruchslos und sie decken sich mit ihrem Tagebucheintrag vom

26. November 2010 (Urk. 23/3 S. 12 f.). Zudem gab der Zeuge L._____ zu Proto- koll, als er den Beschuldigten gefragt habe, warum er der Geschädigten Wasser über den Kopf geschüttet und sie herausgeschmissen habe, habe dieser geant- wortet, er habe dies getan weil er betrunken gewesen sei (Urk. 20/3 S. 6 f.). Der Beschuldigte selbst gab, mit den Aussagen des Zeugen L._____ konfrontiert, zu Protokoll, er habe der Geschädigten einmal, als sie betrunken gewesen sei, den Kopf unter den kalten Wasserhahn gehalten. Dies habe er auf anraten seiner Mut- ter gemacht, um die Geschädigte auszunüchtern (act. 18/5 S. 3 und S. 8, act. 18/10 S. 4). Die Geschädigte gab an, zum fraglichen Übergriff sei es gekommen, weil sie das Telefon nicht gehört habe und deshalb den Anruf des Beschuldigten nicht habe entgegen nehmen können. Dieser Umstand habe ihn dermassen erzürnt, dass er auf die beschriebene Art und Weise gegen sie vorge- gangen sei (Urk. 19/2 S. 10). Genau diesen Sachverhalt bestätigte der Beschul- digte anlässlich des aufgezeichneten Telefongesprächs. Dem Übersetzungs- protokoll lässt sich nämlich folgender Dialog entnehmen:

- 54 - "Geschädigte: A._____, alles ist eigentlich schon im ersten Monat aus gewesen. Du hast es bereits im ersten Monat fertig gebracht. Ich habe geschlafen, mein Telefon nicht gehört und demnach konnte ich deinen Anruf nicht entgegen nehmen. Deshalb hast du mich mehrmals geschlagen, du hast fast gefrorenes Wasser über mich geschüttet und mich in die Kälte gestellt; dies schon im ersten Monat. Beschuldigter: Ich habe es gut gemacht, sehr gut gemacht! Ich habe dir gesagt, du sollst das Telefon abnehmen. Wenn du es abgenommen hättest, wäre es nicht passiert, aber ....." Damit bestätigt der Beschuldigte selbst in optima forma die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Davon, dass seine Schilderungen "grundsätzlich glaubhaft" seien, kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Das Gegenteil ist der Fall. Einmal mehr zeigt sich im Verhalten des Beschuldigten was für eine Geringschät- zung er seiner Ehefrau entgegen brachte. Offenbar gehört es zu seinem Rollen- respektive Eheverständnis, dass er jederzeit berechtigt ist, seine Frau mit gravie- renden physischen Sanktionen zu bestrafen, wenn sie seinen Anweisungen - aus welchen Gründen auch immer - keine Folge leistete. 5.6.7.3. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2.3. ist nach dem Gesagten voll- umfänglich erstellt. 5.6.8. Anklageziffer 2.4. (Drohung und einfache Körperverletzung mit gefährli- chem Gegenstand) 5.6.8.1. Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Geschädigten zusammen und kam zum Schluss, diese seien weder widerspruchslos noch detailreich. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten spreche auch deren eskalieren- des Aussageverhalten. Während sie nämlich anlässlich der ersten Einvernahme noch ausgesagt habe, es sei nicht so schlimm gewesen, habe sie später ausge- führt, dass sie erhebliche Angst um ihr Leben gehabt habe (Urk. 83 S. 28). 5.6.8.2. Die Geschädigte schildert den fraglichen Vorfall zweimal praktisch identisch, was sich im Übrigen auch der Zusammenfassung der Vorinstanz ohne weiteres entnehmen lässt. Umso mehr erstaunt es, dass die Vorderrichter den- noch zum Schluss kommen, die Geschädigte mache widersprüchliche Aussagen. Ebenso kann die Auffassung der Vorinstanz nicht übernommen werden, wonach die Geschädigte "nicht detailreich" ausgesagt habe. Insbesondere aktenwidrig ist

- 55 - die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Geschädigte "anlässlich der Einver- nahme vom 8. Dezember 2011 entgegen ihren vorherigen Aussagen" ausgesagt habe, sie habe sich beim Vorfall einen kleinen Schnitt an der Hand zugezogen, weil sie in die Klinge gegriffen habe (Urk. 83 S. 27). Bereits anlässlich der Einver- nahme vom 14. November 2011 gab die Geschädigte nämlich wörtlich folgendes zu Protokoll: "Den Grund warum wir an diesem Tag gestritten haben, weiss ich nicht mehr. Er hielt das Messer an meinen Hals. Ich hielt dann das Messer mit meiner Hand ab. Dabei schnitt ich mich leicht. Er sagte mir, er würde meinen Kopf abschneiden. Ich glaube ich habe an diesem Tag geweint. Vielleicht war das der Grund" (Urk. 19/2 S. 18). Ebenfalls unzutreffend ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Geschädigte ein eskalierendes Aussageverhalten an den Tag gelegt habe. Es ist nämlich schlicht unzutreffend und aus dem Zusammen- hang gerissen, wenn die Vorderrichter ausführen, die Geschädigte habe zunächst ausgesagt "es sei nicht so schlimm" gewesen, um hernach zu Protokoll zu geben, sie habe erheblich Angst um ihr Leben gehabt (Urk. 83 S. 28). Anlässlich der Ein- vernahme vom 14. November 2011 gab die Geschädigte auf die Frage, in welche Richtung denn die Klinge geschaut habe, folgende Antwort: "Ich habe das Messer am Hals gespürt, aber es war nicht so schlimm" (Urk. 19/2 S. 19). Weder die Frage, noch die Antwort der Geschädigten zielte dabei auf ihre emotionale Verfassung ab. Vielmehr ging es lediglich um eine rein sachliche Feststellung, nämlich darum, wie sie die Klinge am Hals gespürt hatte. Auf die Frage, wie sie sich in diesem Moment gefühlt habe, antwortete die Geschädigte, sie habe ja jeden Tag Angst gehabt. Sie habe gedacht, er werde sie schneiden. Diese Angst habe sie immer noch (Urk. 19/2 S. 19). Von einem eskalierenden Aussage verhalten der Geschädigten kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Vielmehr äussert sich die Geschädigte durchwegs glaubhaft und detailliert. 5.6.8.3. Der unter Ziffer 2.4. eingeklagte Sachverhalt ist gestützt auf die glaub- haften Aussagen der Geschädigten erstellt. 5.6.9. Anklageziffer 2.5. (einfache Körperverletzung) 5.6.9.1. Die Vorinstanz erwog, dass auch die hier interessierenden Aussagen der Geschädigten wenig lebhaft und detailliert seien. Zudem sei ein eskalierendes

- 56 - Aussageverhalten ersichtlich. Es falle auf, dass die Geschädigte auf Nachfrage ihre Schilderungen stetig verschlimmert habe, jedoch keinerlei konkrete Angaben zur zeitlichen Einordnung oder dem exakten Handlungsablauf habe machen können. Die Geschädigte habe zudem selber ausgesagt, sie könne sich an den Vorfall nicht mehr recht erinnern. All dies spreche grundsätzlich eher gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Der Sachverhalt lasse sich daher nicht erstellen. 5.6.9.2. Der eingeklagte Sachverhalt basiert einzig auf der Aussage der Geschädigten. Diese führte aus, der Beschuldigte habe sie etwa in der Mitte der 8 Monate mit der einen Hand am Hals festgehalten und mit der anderen, zur Faust geballten Hand derart auf den linken Mundwinkel geschlagen, dass ein Zahn abgebrochen sei. Allerdings sei der Zahn zuvor schon nicht mehr gut ge- wesen. Mit welcher Hand er geschlagen habe, wisse sie nicht mehr mit Sicherheit (Urk. 19/2 S. 17 ff.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gesagt werden, die Geschädigte neige in ihrem Aussageverhalten dazu, die Schilderun- gen stetig zu verschlimmern. Vielmehr erwähnte sie zunächst generell einen Vor- fall, anlässlich welchem sie vom Beschuldigten ins Gesicht geschlagen worden sei. Auf gezieltes Befragen durch die Verfahrensleitung hin konkretisierte sie dann den Vorfall. Eine Tendenz, die Schilderungen zu verschlimmern, ist gerade nicht erkennbar. So legte die Geschädigte beispielsweise Wert auf die Feststellung, dass der abgebrochene Zahn bereits zuvor nicht mehr "gut gewesen" sei. Zudem deklarierte sie offen, sich nicht mehr an alle Details erinnern zu können. Nament- lich wisse sie nicht mehr mit Sicherheit mit welcher Hand der Beschuldigte geschlagen habe. Die Schilderungen der Geschädigten passen nahtlos in das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verhalten. Es bestehen keinerlei Anhalts- punkte, angesichts der glaubhaften Aussagen der Geschädigten, am Wahrheits- gehalt ihrer Schilderungen zu zweifeln. 5.6.9.3. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2.5. ist nach dem zuvor Erwoge- nen erstellt. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich darauf abgestellt werden.

- 57 - 5.6.10. Anklageziffer 2.6. (einfache Körperverletzung) 5.6.10.1. Die Vorinstanz sah den eingeklagten Sachverhalt nicht als erstellt an. Zusammengefasst kam sie zum Schluss, der geschilderte Ablauf sei nicht leicht nachvollziehbar. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb sie die Verletzung nicht habe behandeln lassen. Der Vorfall sei ja kurz vor ihrer Abreise in die E._____ passiert und zu jenem Zeitpunkt habe die Geschädigte nachweislich bereits gewusst, wo sich in T._____ eine Arztpraxis befinde. Den Aussagen der Geschä- digten stünden zudem nicht unglaubhafte Aussagen des Beschuldigten gegen- über (Urk. 83 S. 28 f.). 5.6.10.2. Die Geschädigte hat sowohl in der polizeilichen Einvernahme (Urk. 19/1 S. 8) also auch gegenüber der Anklagebehörde (Urk. 19/2 S. 14) übereinstim- mend geschildert, sie sei vom Beschuldigten massiv in den linken Oberschenkel gebissen worden. Die Geschädigte führte weiter drauf, soweit der Beschuldigte behaupte, die Bissspuren seien während des Geschlechtsverkehrs entstanden und sie hätten sich dabei öfters gegenseitig aus Spass oder Lust gebissen, so sei dies schlicht gelogen. So etwas sei noch nie vorgekommen. Die fraglichen Biss- spuren seien 1 ½ Monate lang nicht verheilt (Urk. 19/3 S. 5). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, das mit dem Biss werde sicher im Bett passiert sein beim Liebe machen. Das hätten beide einander getan, das sei keine böse Absicht gewesen. Er könne nicht einmal sagen, ob später etwas sicht- bar gewesen sei. So etwas ähnliches passiere doch manchmal, wenn man jemanden am Hals fest küsse. Das gäbe dort dann einen blauen Fleck (Urk. 106 S. 15). Auf entsprechendes Ersuchen der Anklagebehörde, hat das Forensische Institut Zürich am 14. Oktober 2011 bei der Geschädigten Verletzungsaufnahmen angefertigt. Auf den Bildern 4.jpg und 5.jpg (Urk. 26/5 S. 4) ist eine leichte Ver- färbung der Haut im linken Oberschenkelbereich unterhalb des Gesässes erkennbar. Die Beweiserhebung fand rund 5 Monate nach dem behaupteten Vor- fall statt. Entsprechend lässt sich eine eindeutige Zuordnung dieser Hautver- färbung nicht mehr vornehmen. Immerhin aber lässt sich diese Verfärbung der Haut an der genannten Stelle mit den Schilderungen der Geschädigten in Über- einstimmung bringen. Entscheidend aber ist, dass der Beschuldigte selbst anläss-

- 58 - lich des aufgezeichneten Telefonats, mithin also am 16. respektive 18. Juli 2011, gegenüber der Geschädigten eingestand, diese gebissen zu haben. Die Geschä- digte hatte dem Beschuldigte damals vorgehalten, sie habe an ihrem Fuss bzw. an ihrem Bein noch immer seine Bissspuren. Dies nota bene über einen Monat nach dem Vorfall. Der Beschuldigte führte dazu wörtlich aus: " Ich habe da, was diese Bissspuren anbelangt, Spass gemacht". Daraufhin fragte ihn die Geschä- digte ob man so etwas denn Spass nennen könne? Der Beschuldigte antwortete hierauf: "Was aber zuvor passiert ist, so denke ich, dass ich, was ich getan habe, dir zurecht angetan. Ich habe dir eher zu wenig angetan; wenn es so weitergeht, sage ich dir, dass ich dir noch mehr Sachen antun werde. Komm zur Vernunft. Wenn nicht, dann ist das deine Sache, kein Problem. Mach mich mit dem nicht an: ich habe hier oder dort solche Spuren etc. .. Du bist mit einem blauen Auge davonkommen, ich hätte dich töten können!" (Urk. 21/2 S. 14 f.). Anhand dieser Aussagen des Beschuldigten selbst ist zweifelsfrei erstellt, dass er die Geschädig- te einerseits tatsächlich massiv gebissen hat und dass dieser Biss alles andere als Teil des Liebesspiels war. Vielmehr handelte es sich klarweise um eine Bestrafungsaktion für das, "was zuvor passiert ist". Die Behauptung des Beschul- digten, die Geschädigte habe von ihm im Rahmen des Liebesspieles verlangt, dass er sie beissen solle, erweist sich einmal mehr als Lüge und macht deutlich, wie unglaubhaft die Aussagen des Beschuldigten sind. Soweit die Vorinstanz im Übrigen erwägt, die Geschädigte habe es unterlassen, einen Arzt aufzusuchen, ist hierzu folgendes zu bemerken: Einerseits geht aus den gesamten Akten zweifelsfrei hervor, dass die Geschädigte permanent in einem Klima der Angst lebte. Sie hatte nicht einmal den Mut, sich ihrer einzigen Freundin R._____ anzu- vertrauen. Andererseits stand die Geschädigte unmittelbar vor der Abreise in die E._____. Dass sie, die im Übrigen auch der deutschen Sprache nicht mächtig war, unter diesen Umständen keinen Arzt aufsuchte, ist durchaus nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

- 59 - 5.6.10.3. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2.6. ist damit erstellt. 5.6.11. Anklageziffer 2.7. (einfache Körperverletzung) 5.6.11.1. Die Vorinstanz erwog, die Aussagen der Geschädigten seien grund- sätzlich glaubhaft. Da sie sich jedoch selber nicht mehr richtig zu erinnern vermöge, mangle es an einer widerspruchslosen sowie detailreichen und leb- haften Schilderung der Vorkommnisse (Urk. 83 S. 29). 5.6.11.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat die Geschädigte im Verlauf der Strafuntersuchung von verschiedenen Übergriffen seitens des Beschuldigten berichtet. So habe sie der Beschuldigte immer wieder geschlagen, an den Haaren gezerrt und ihren Kopf gegen die Wand geschlagen. Sie habe blaue Flecken und Blutergüsse davon getragen und sei zwei- bis dreimal wegen den Schlägen sogar in Ohnmacht gefallen (Urk. 19/1 S. 4 und S. 8, Urk. 19/2 S. 16). Auch dem Tage- buch der Geschädigte lassen sich verschiedene solche Vorkommnisse entneh- men. So schreibt die Geschädigte von Beschimpfungen gegenüber ihr und ihrer Familie, Erniedrigungen, massiven Drohungen und Schlägen durch den Beschul- digten (Urk. 23/3). Die Freundin der Geschädigten, R._____, sagte als Zeugin aus, sie habe bei der Geschädigten blaue Flecken am Oberarm festge- stellt. Auf ihre Frage, woher diese Flecken denn stammten, habe sie gesagt, sie habe sich irgendwo angestossen. Generell habe sie die Geschädigte oft weinend oder niedergeschlagen erlebt (Urk. 20/4 S. 2 ff.). Diese Aussagen decken sich mit den Schilderungen der Geschädigten, wonach sie sich aus Angst vor dem Beschuldigten niemandem anvertraut habe. Auch der Zeuge L._____ gab an, der Beschuldigte habe ihm gegenüber eingeräumt, dass er der Geschädigten einmal eine Ohrfeige verabreicht habe (Urk. 20/3 S. 6 f.). Schliesslich hielt die Geschä- digte dem Beschuldigten anlässlich des aufgezeichneten Telefonates vor, er habe sie mehrmals und massiv geschlagen, was dieser nicht dementierte. Im Gegen- teil, er antwortete darauf, dass er ihr das alles wieder antun würde (Urk. 21/2 S. 2). Aus alledem wird unzweifelhaft ersichtlich, dass die Geschädigte praktisch während der gesamten Zeit des ehelichen Zusammenlebens, also während rund 8 Monaten, Gewaltexzessen des Beschuldigten ausgesetzt war, die allesamt nach einem ähnlichen Verhaltensmuster abliefen. Es ist allgemein

- 60 - bekannt, dass es äusserst schwierig ist, mehrere zum Teil ähnliche Erlebnisse, wie sie hier zur Debatte stehen, Monate später kalendarisch genau einzuordnen. Dies umso mehr, als die Geschädigte in der Schweiz ein einsames Leben führte und weder sprachlich noch sozial oder kulturell in irgendeiner Art und Weise inte- griert war. In ihrem Tagebuch schilderte die Geschädigte verschiedentlich und auf eindrückliche Art und Weise ihre Lebensumstände und die Einsamkeit in der sie sich befand. So schrieb sie beispielsweise am 26. November 2011 folgendes: "Es sind nicht einmal 3 Monate vergangen seitdem wir verheiratet sind, ich wurde von meinem Mann geschlagen, sehr viele Beleidigungen, ich bin so etwas von ver- zweifelt, ich habe niemanden, zu dem ich flüchten kann, so einsam bin ich, seit 3 Tagen habe ich nichts gegessen, ich liege da wie eine Tote, im Bett ringe ich manchmal um mein Leben, meinem Ehemann ist das völlig egal, er wartet darauf, dass ich bald sterbe […]" (Urk. 23/3 S. 13). Dass die Geschädigte unter diesen Umständen das Zeitgefühl verlor und den unter Anklageziffer 2.7. geschilderten Sachverhalt chronologisch nicht mehr einordnen konnte, verwundert nicht weiter und tut im Übrigen auch der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage keinen Abbruch. 5.6.11.3. Der unter Ziffer 2.7. zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist damit durch das Beweisergebnis erstellt. 5.6.12. Anklageziffer 3.1. (mehrfache Drohung) 5.6.12.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, bei näherer Betrachtung des Anklagevorwurfes könne festgehalten werden, dass es durchaus sein könne, dass der Beschuldigte der Geschädigten gedroht habe, jedoch lasse sich dies mit dem Anklagesachverhalt nicht unbedingt in Einklang bringen. Der eingeklagte Sachverhalt lasse sich vorliegend aufgrund der sehr vagen und allgemeinen Aus- sagen der Geschädigten schlichtweg nicht rechtsgenüglich erstellen. Daher sei der Beschuldigte auch betreffend der Anklageziffer 3.1. in dubio pro reo frei- zusprechen. 5.6.12.2. Die Geschädigte gab im Verlauf der Strafuntersuchung verschiedentlich und konstant zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie in der zur Anklage erhobe- nen Art und Weise bedroht und ihr damit massiv Angst gemacht (Urk. 19/1 S. 3,

- 61 - Urk. 19/2 S. 12 ff.). Ihre Schilderungen decken sich teilweise mit den aktenkundi- gen Tagebucheinträgen. So schreibt die Geschädigte bereits am 3. Oktober 2010, dass sie der Beschuldigte mit körperlichen Nachteilen und dem Tod bedroht habe (Urk. 23/3 S. 1). Am 1. November 2010 schreibt sie, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, sie sei ein verzogenes Kind und ihr Kopf sei zu schwer für ihren Körper. Sie solle in der Erde versinken und er schmeisse sie "hier" runter (Urk. 23/3 S. 4). Am 26. November 2011 schreibt die Geschädigte, der Beschuldigte habe sie und ihre Familie beschimpft und gesagt, ihre Leute hätten niemals gesehen, was Menschlichkeit sei, sie würden nur Schminke kennen um sich zu schmücken. Alles sei Angeberei. Er bringe sie um, sie sei nichts als ein Tier […] er zertrümme- re ihr Gehirn, er breche ihre Beine, er schneide ihr ein Ohr ab und stecke es ihr in den Mund, sie solle nie wieder hören können. Wenn sie ihn noch einmal kritisiere, dann schwöre er, dass er sie umbringe. Danach gehe er beruhigt schlafen. Sie habe überhaupt keine elterlichen Manieren, sie solle warten, er schneide ihr die Zunge ab (Urk. 23/3 S. 12). Am 6. April 2013 schrieb die Geschädigte folgendes in ihr Tagebuch: "…gestern sagte er einfach ganz so plötzlich, sollte ich etwas über deine Vergangenheit erfahren, dann zerschneide ich dich" (Urk. 23/3 S. 17). An anderer Stelle beschrieb die Geschädigte einen Vorfall in der Küche, bei welchem der Beschuldigte mit der Pumpe der Toilette das verstopfte Spülbecken frei machte. Weil sie dem Beschuldigte damals gesagt habe, es gehe doch nicht, dass er mit dieser Pumpe den Abfluss in der Küche reinige, habe der Beschuldig- te gesagt, sie solle ruhig sein, ansonsten er sie erwürgen würde (Urk. 23/2 S. 19). Diese Aufzeichnungen der Geschädigten machen deutlich, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder vom Beschuldigten bedroht und diskredi- tiert wurde. Was bereits zuvor unter Ziff. 5.6.11.2 ausgeführt wurde, gilt auch hier. Bei einer derartigen Vielzahl von ähnlichen Vorfällen kann nicht erwartet werden, dass die einzelnen Ereignisse chronologisch präzise geschildert und in den richtigen Sachzusammenhang gestellt werden. Die von der Geschädigten zu Protokoll gegebenen Drohungen des Beschuldigten decken sich mit seinen anlässlich des aufgezeichneten Telefonates an den Tag gelegten Äusserungen. Die Schilderungen der Geschädigten reihen sich nahtlos in das durch das bisheri- ge Beweisergebnis erstellte Verhalten des Beschuldigten ein. Es kann aufgrund

- 62 - der gesamten Umstände kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der Beschuldigte der in der Anklageschrift umschriebenen Drohungen bedient hat, um die Geschädigte nach seinem Gutdünken gefügig zu machen. 5.6.12.3. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer. 3.1. ist damit ebenfalls erstellt. 5.6.13. Fazit Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt mit Ausnahme von Ziffer 1.2. (mehrfache Vergewaltigung) erstellt ist. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 1.2. hat hingegen nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu ergehen.

6. Rechtliche Würdigung 6.1. Vergewaltigung (Anklageziffer 1.1.) 6.1.1. Gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 6.1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte der Geschädigten mittels Anwendung von körperlicher Gewalt und gegen deren klar erkennbaren Willen den Geschlechtsverkehr abgenötigt, indem er mit seinem Penis in die Scheide der wehr- und hilflosen Geschädigten eindrang. Damit hat der Beschul- digte in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB gehandelt. 6.1.3. In subjektiver Hinsicht handelt derjenige Täter im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB tatbestandsmässig, der vorsätzlich agiert. Er muss zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass das Opfer den Geschlechtsverkehr nicht will und ihn dessen ungeachtet trotzdem an ihm vollziehen. Tatbestandsmässig handelt eben- falls der eventualvorsätzlich handelnde Täter. Der Beschuldigte wusste gemäss erstelltem Sachverhalt, dass die Geschädigte am fraglichen Abend nicht mit ihm

- 63 - intim verkehren wollte. Sie versuchte sich offenkundig gegen sein Vorhaben zur Wehr zu setzten und sagte ihm mehrfach, sie wolle es nicht. Der Beschuldigte liess sich dadurch aber nicht von seinem Vorhaben abbringen und drang mit seinem Penis in die Geschädigte ein. Damit handelte der Beschuldigte direkt vor- sätzlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 6.1.4. Nachdem der Beschuldigte in objektiver und subjektiver Hinsicht tat- bestandsmässig handelte und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschluss- gründe vorliegen, ist er der (einfachen) Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 6.2. Drohung und Tätlichkeit (Anklageziffer 2.1.) 6.2.1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). 6.2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte der Geschädigten in Aussicht gestellt, er werde ihren Kopf abschneiden, wenn sie nicht mache, was er sage. Zweifelsohne ist eine solche archaische Todesdrohung, gepaart mit dem gewalttätigen und unkontrollierten Auftreten des Beschuldigten, geeignet, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen. Entsprechend führte die Geschädigte auch glaubhaft und ohne Weiteres nachvollziehbar aus, dass sie grosse Angst gehabt habe und immer noch habe. Damit ist der objektive Straftatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. 6.2.3. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 180 Abs. 1 StGB Vorsatz. Der Beschul- digte wusste, dass er mit seiner Drohung, er werde der Geschädigten den Kopf abschneiden, diese in Angst und Schrecken versetzen konnte und er wollte dies auch. Durch sein Verhalten wollte der Beschuldigte die Geschädigte gefügig machen und sicherstellen, dass sie sich ihm in Zukunft unterordne und so ver-

- 64 - halte, wie er es von ihr verlangte. Der subjektive Straftatbestand der Drohung ist ebenfalls erfüllt. 6.2.4. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wieder- holt an seinem Ehegatten begeht (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). 6.2.5. Erstelltermassen hat der Beschuldigte die Geschädigte am Hals festge- halten und sie an die Wand gedrückt respektive gestossen. Nachdem er sie bedrohte, verabreichte er ihr mindestens zwei Ohrfeigen. Die Geschädigte trug von diesem Übergriff rote Spuren am Hals sowie starke Kopfschmerzen davon. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Tätlichkeit dann in objektiver Hinsicht als erfüllt zu betrachten, wenn ein physischer Übergriff das übliche und allgemein gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet. Erforderlich ist die Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Die Verursachung von Schmerzen ist dabei nicht erforderlich (BGE 117 IV 16 f.; BGE 119 IV 27 = Pr 83 [1994] Nr. 17 S. 62). Beispiele sind etwa Ohr- feigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht etc. Genau dergestalt hat sich der Beschuldigte der Geschädig- ten gegenüber in objektiver Hinsicht verhalten. 6.2.6. Der Beschuldigte wusste, respektive musste wissen, dass er mit seinem Handeln in unzulässiger Art und Weise auf die Geschädigte einwirkte. Dessen ungeachtet verhielt er sich ganz bewusst wie beschrieben, um damit seiner Drohung Nachdruck zu verleihen und sicherzustellen, dass die Geschädigte ins- künftig seinen Anweisungen Folge leiste. Damit handelte der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. 6.2.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch sein Handeln hinsichtlich der Anklageziffer 2.1. die Straftatbestände der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie der wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB) erfüllt hat. In Ermangelung von Schuldausschluss-

- 65 - und/oder Rechtfertigungsgründen ist er daher antragsgemäss schuldig zu sprechen. 6.3. Drohung und einfache Körperverletzung (Anklageziffer 2.2.) 6.3.1. Hinsichtlich des Straftatbestandes der Drohung kann vorab auf das unter Ziff. 6.2.1. Ausgeführte verwiesen werden. Indem der Beschuldigte der Geschä- digten in Aussicht stellte er werde ihren Kopf in den heissen Pizzaofen stecken und diese Aussage auch noch durch sein betreffendes Handeln untermauerte, erfüllte er den objektiven Straftatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. Dass er bei diesem Vorgehen wusste, dass er die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzte und dies auch ganz bewusst anstrebte bedarf keiner weiteren Erläuterungen mehr. Die Geschädigte schilderte glaubhaft, wie sehr sie der Beschuldigte in grosse Angst versetzt habe. 6.3.2. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesund- heit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Ist der Täter der Ehegatte des Opfers, so wird die Tat von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). 6.3.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt packte der Beschuldigte die Geschädigte hinten am Hals und bugsierte sie auf diese Weise zu dem sich im Küchenbereich befindlichen, heissen und geöffneten Pizzaofen. Dort angekommen sagte er zur Geschädigten, er werde nun ihren Kopf in den Ofen stecken. Aus Angst davor, dass der Beschuldigte seine Drohung wahr machen könnte, fasste die Geschä- digte an die heisse Ofentüre und es gelang ihr diese zu schliessen. Dabei zog sie sich eine ca. 3 cm lange und 1 bis 2 cm breite Verbrennung am rechten Hand- rücken zu. Eine einfache Körperverletzung begeht, wer eine über blosse Tätlich- keiten (Art. 126 StGB) hinausgehende Schädigung an Körper oder Gesundheit eines Menschen bewirkt, welche jedoch noch nicht den Schweregrad einer schweren Körperverletzung i.S. von Art. 122 StGB erreicht. Die Verbrennung auf dem rechten Handrücken der Geschädigten stellt keines der in Art. 122 StGB definierten Verletzungsmuster dar, geht aber bereits deutlich über das hinaus,

- 66 - was noch als Tätlichkeit bezeichnet werden kann. Damit liegt in objektiver Hinsicht eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB vor. 6.3.4. Der Beschuldigte hat die Geschädigte unmittelbar vor den heissen und geöffneten Pizzaofen gestossen und ihr angedroht, er werde ihren Kopf darin verbrennen. Damit hat er in Kauf genommen, dass sich die Geschädigte zur Wehr setzt und sich dabei an den heissen Bestandteilen des Ofens verbrennen könnte. Ungeachtet dieser Konsequenzen hat er nicht von seinem Vorhaben abgelassen, weil er sie dominieren und ihr Angst machen wollte. Damit hat der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB, zweiter Satzteil) und damit tatbestandsmässig gehandelt. 6.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte gestützt auf den in Anklageziffer 2.2. geschilderten Sachverhalt der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht hat. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen hat ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen. 6.4. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 2.3.) 6.4.1. Zum Theoretischen kann auf die zuvor unter Ziff. 6.3.2. gemachten Ausfüh- rungen verwiesen werden. Der Beschuldigte malträtierte die Geschädigte gemäss erstelltem Sachverhalt dermassen, dass diese von seinen Übergriffen eine Beule am Kopf, Prellungen an den Beinen und als Folge der Unterkühlung einen Harn- weginfekt davon trug. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperver- letzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigun- gen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also auch bereits Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperliche Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Gegenüber der einfachen Körper- verletzung ist die Tätlichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf (Roth/Berkemeier in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 123 N 4 und Art. 126 N 4). Die im Anklagesachverhalt umschriebenen

- 67 - gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Geschädigten erreichen klarerweise die von Art. 123 StGB geforderte Intensität weshalb der objektive Tatbestand erfüllt ist. 6.4.2. In subjektiver Hinsicht liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte wusste was für Auswirkungen sein Handeln auf die Gesundheit der Geschädigten haben würde. Er wollte die Geschädigte massregeln und nahm die schliesslich einge- tretenen Verletzungen respektive Beschwerden zumindest in Kauf. Der subjektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. 6.4.3. Der Beschuldigte handelte in objektiver und subjektiver Hinsicht tat- bestandsmässig. Entsprechend ist er hinsichtlich Anklageziffer 2.3. wie beantragt der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. 6.5. Drohung und einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Anklageziffer 2.4.) 6.5.1. Zum Theoretischen betreffend den Tatbestand der Drohung wird auf das bereits Gesagte (Ziff. 6.3.1) verwiesen. Die Äusserungen des Beschuldigten, er werde der Geschädigten den Kopf abschneiden und sie umbringen, erfüllt den objektiven Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in optima forma. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Ebenso steht ausser Frage, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte und die Geschädigte grosse Angst um ihr Leben hatte und immer noch hat. Der Straftatbestand der Drohung ist damit erfüllt. 6.5.2. Wer eine einfache Körperverletzung (vgl. dazu Ziff. 6.3.2) unter Zuhilfen- ahme einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Gegenstandes begeht, unter- steht dem qualifizierten Straftatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte hielt der Geschädigten das ca. 30 cm lange Fleischmesser auf der Höhe des Kehlkopfs an den Hals und drohte gleichzeitig, er werde ihr den Kopf abschneiden und sie umbringen. Die Geschädigte versuchte diesen Übergriff des Beschuldigten mit der Hand abzuwehren und zog sich dabei an derselben eine

- 68 - Schnittverletzung zu. Diese Schnittverletzung stellt in objektiver Hinsicht eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB dar. 6.5.3. Der Beschuldigte wollte die Geschädigte dafür disziplinieren, dass sie ent- gegen seinen Anweisungen neben dem Vorhang hindurch in den angrenzenden Barbereich der F._____-Bar schaute. Zu diesem Zweck hielt er ihr das Messer, mit welchem er gerade Küchenarbeiten verrichtete, an die Kehle. Er wusste um die scharfe Klinge des Messers und er musste auch wissen, dass die Geschädig- te die massive Bedrohung nicht einfach unverrichteter Dinge hinnehmen würde. Angesichts dieser Umstände musste der Beschuldigte in Kauf nehmen, dass sich die Beschuldigte bei einer vorhersehbaren Abwehrhandlung eine Schnittver- letzung zuziehen konnte. Damit handelte er zumindest eventualvorsätzlich und damit tatbestandsmässig. 6.5.4. Der Beschuldigte hat mit seinem in Anklageziffer 2.4. umschriebenen Ver- halten die Straftatbestände der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) erfüllt. Auch hier liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor, weshalb ein entsprechender Schuldspruch zu erfolgen hat. 6.6. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 2.5.) 6.6.1. In objektiver Hinsicht packte der Beschuldigte die Geschädigte mit der Hand am Hals und schlug ihr mit der anderen Hand mindestens zwei Mal die Faust ins Gesicht, wobei der linke Eckzahn der Geschädigten abbrach. Es steht ausser Frage, dass ein derartiges Verhalten in objektiver Hinsicht eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB darstellt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Geschädigte eingestand, dass der betreffende Zahn bereits vor diesem Vorfall "nicht mehr gut gewesen" sei (Urk. 19/2 S. 17 ff.). 6.6.2. Wer jemandem mit einer Hand am Hals festhält und mit der Faust der anderen Hand zwei Mal bewusst ins Gesicht schlägt, der weiss, dass dies mit grosser Wahrscheinlichkeit zumindest zu einer einfachen Körperverletzung führen

- 69 - kann. Schlägt er - wie es der Beschuldigte getan hat - dessen ungeachtet zu, dann nimmt er zumindest eine solche Verletzung in Kauf und handelt damit jeden- falls eventualvorsätzlich. Der subjektive Straftatbestand ist damit erfüllt. 6.6.3. Der Beschuldigte handelte bezüglich Anklageziffer 2.5. tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft. Entsprechend ist er der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 6.7. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 2.6.) 6.7.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Geschädigte unvermittelt in den linken Oberschenkel unterhalb des Gesässes gebissen, sodass sie wegen der starken Schmerzen kurzzeitig das Bewusstsein verlor. Als Folge dieses Bisses erlitt sie einen Bluterguss, der sie während zwei Wochen daran hinderte, ihren linken Fuss vollständig zu belasten. Die gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Geschädigte als direkte Folge des Bisses erleiden musste, erreicht zweifelsfrei die Intensität einer einfachen Körperverletzung. Der objektive Straftatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist daher erfüllt. 6.7.2. Dass der Beschuldigte bei seinem Vorgehen direkt vorsätzlich gehandelt hat liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterungen mehr. 6.7.3. Der Beschuldigte ist hinsichtlich Anklageziffer 2.6. der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Schuld- ausschluss- und/oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. 6.8. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 2.7.) 6.8.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte den Kopf der Geschädigten einmal gegen die Wand und verabreichte ihr danach mindestens eine Ohrfeige auf die linke Gesichtshälfte. Als Folge dieses Übergriffs blutete die Geschädigte aus Nase und Mund und musste sich übergeben. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung können bereits Schürfungen und leichte Prellungen einfache Körperverletzungen darstellen. Umso mehr muss dies gelten, wenn das

- 70 - Opfer wie vorliegend aus Mund und Nase blutet. Der objektive Straftatbestand der einfachen Körperverletzung ist erfüllt. 6.8.2. Was zuvor ausgeführt wurde, hat auch an dieser Stelle Geltung. Wer wissen- und willentlich den Kopf eines Menschen gegen eine Wand schlägt und ihm hernach noch zwei Ohrfeigen verpasst, der weiss, dass dieses Verhalten zu den tatsächlich eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und er nimmt sie auch in Kauf. Der Beschuldigte handelte damit zumindest eventualvorsätzlich. 6.8.3. Antragsgemäss ist der Beschuldigte mit Bezug auf Anklageziffer 2.7. der einfachen Körperverletzung schuldigt zu sprechen. 6.9. Mehrfache Drohung (Anklageziffer 3.1.) 6.9.1. Die dem Beschuldigten unter Anklageziffer 3.1. zur Last gelegten und bewiesenen Äusserungen, welche dieser gegenüber der Geschädigten machte, sind in objektiver Hinsicht ohne jeden Zweifel tatbestandsmässig. Er stellte ihr jeweilen den gravierendsten aller Nachteile in Aussicht, nämlich den Tod. Dabei schreckte er nicht davor zurück, der Geschädigten deren Enthauptung und andere archaisch anmutenden Tötungsvorhaben detailliert zu schildern. Eine schwerwiegendere Drohung ist kaum vorstellbar. Dass die Geschädigte durch diese Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt wurde, hat sie glaubhaft und nachvollziehbar dargetan. 6.9.2. Der Beschuldigte wusste, was für eine Auswirkung seine brutalen und in jeder Hinsicht menschenverachtenden Drohungen auf die Geschädigte haben würden und er wollte sie bewusst damit in grosse Angst versetzten. In subjektiver Hinsicht handelte er direkt vorsätzlich und daher tatbestandsmässig. 6.9.3. Antragsgemäss ist der Beschuldigte mit Bezug auf Anklageziffer 3.1. der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen.

- 71 - 6.10. Mehrfache Drohung (Anklageziffer 3.2.) 6.10.1. Was zuvor unter Ziff. 6.9 ausgeführt wurde, gilt ebenso für die unter Anklageziffer 3.2. zusammengefassten Drohungen des Beschuldigten. Sein Verhalten ist in objektiver und subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. 6.10.2. Der Beschuldigte ist hinsichtlich Anklageziffer 3.2. im Sinne der Anklage der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen. Schuldausschluss- und/oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. III. Widerruf / Gesamtstrafe

7. Widerruf 7.1. Die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens (Art. 10 StGB) während der Probezeit wie hier bildet einen möglichen Widerrufsgrund. Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Vergehen oder Verbrechen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in einem solchen Fall erneut gestellt werden muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3 zur bedingten Entlassung). Vom Widerruf soll abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 mit Hinweisen). 7.2. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter

- 72 - des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisations- biographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen). 7.3. Dem Beschuldigten kann grundsätzlich keine gute Prognose gestellt werden. Er hat wiederholt delinquiert. Zudem lässt der Beschuldigte jegliche Ein- sicht in sein Fehlverhalten vermissen. Es ist daher unerlässlich, die mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. Juli 2008 bedingt ausge- fällte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 100.-- zu widerrufen, um der schlech- ten Prognose des Beschuldigten Rechnung zu tragen.

8. Gesamtstrafe Für die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB (bei Nicht- bewährung während einer Probezeit) hat das Bundesgericht festgehalten, dass Voraussetzung für die Bildung einer solchen Gesamtstrafe das Vorliegen un- gleichartiger Strafen sei (BGE 134 IV 241 E. 4.4). Das wäre zwar vorliegend grundsätzlich der Fall, da der Beschuldigte heute wie noch zu zeigen sein wird mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. In BGE 137 IV 249 E. 3.4.3 hat das Bundes- gericht dann aber weiter entschieden, dass dieses Gesamtstrafenverfahren keine Anwendung finden könne, wenn so eine Vorstrafe zulasten des Beschuldigten in eine schwerere Sanktion umgewandelt würde. Das wäre namentlich etwa dann der Fall, wenn eine frühere Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe geändert würde, um eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte nun mit einer Freiheits- oder einer Geldstrafe zu bestrafen sein wird, wird demnach die Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung der widerrufenen früheren Geld- strafe nicht möglich: Für den Fall einer Freiheitsstrafe darum nicht, weil so die frühere Geldstrafe entgegen BGE 137 IV 249 in eine schwerere Sanktion (Freiheitsstrafe) umgewandelt werden müsste, und für den Fall einer Geldstrafe

- 73 - deshalb nicht, weil dann zwei gleichartige Strafen vorlägen, was der Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB entgegensteht (BGE 134 IV 241). IV. Sanktion und Vollzug

9. Sanktion 9.1. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren 9.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tat- komponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbeson- dere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbeson- dere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2010, S. 117 m.w.H.). 9.1.2. Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vorliegend hat sich der Beschuldigte als schwerstes Delikt der Vergewaltigung im

- 74 - Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Gemäss dieser Bestimmung ist von einem ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheits- strafe auszugehen. Anzumerken ist zudem, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung in Abweichung vom Gesetzeswortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB seit mehreren Jahren auch bei mehrfacher Tatbegehung und/oder Deliktsmehr- heit stets vom ordentlichen Strafrahmen ausgeht, falls nicht aussergewöhnliche Umstände ein Unter- oder Überschreiten dieses Rahmens rechtfertigen (vgl. BGE 136 IV 55 und Entscheid des Bundesgerichtes 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007), was hier nicht der Fall ist. 9.1.3. Der Beschuldigte wird zudem wegen der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB ver- urteilt. Hierfür sieht der Gesetzgeber als Sanktion zwingend die zusätzliche Aus- fällung einer Busse vor. 9.2. Da keine weiteren Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe ersichtlich sind, ist die Strafe innerhalb des obgenannten Strafrahmens festzusetzen. 9.3. Zur Tatkomponente 9.3.1. Der Beschuldigte vergewaltigte, malträtierte und schikanierte die Geschä- digte über den gesamten Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens - mithin über 8 Monate - hinweg. Sämtliche Übergriffe stehen in direktem Zusammenhang mit der belasteten Paarbeziehung und sind auf das hierzulande vollkommen unange- passte, ausgeprägt patriarchalen und überaus dominanten Rollenverständnis des Beschuldigten zurückzuführen. Insofern rechtfertigt es sich vorliegend, trotz der Vielzahl von einzelnen Delikten zum Nachteil der Geschädigten, die begangenen Taten als Einheit zu betrachten, haben doch die grundlegenden Überlegungen für sämtliche Vorwürfe Gültigkeit. 9.3.2. Zunächst ist in objektiver Hinsicht darauf hinzuweisen, dass der Unrechts- gehalt einer Vergewaltigung, welche zu den gravierensten Delikten im Schweize- rischen Strafgesetzbuch gehört, per se nicht mehr als leicht bezeichnet werden kann. Allerdings sind dabei gleichwohl sämtliche Elemente zu berücksichtigen, die

- 75 -

– innerhalb des Grundtatbestandes – als besonders gravierend oder aber auch als verschuldensrelativierend erscheinen. Im vorliegenden Fall wiegt schwer, dass der Beschuldigte seine eigene Ehefrau in der ehelichen Wohnung vergewaltigte, er sie damit nicht nur in ihrer sexuellen Integrität, sondern auch in ihrem Sicher- heitsgefühl massiv verletzte. Der Angeklagte setzte sich über ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht ohne jede Rücksicht auf ihre Befindlichkeit in egoisti- scher und erniedrigender Weise hinweg. Ihre erkennbare Bitten, von ihr abzu- lassen und ihre physische Gegenwehr ignorierte der Beschuldigte vollends. Kommt hinzu, dass er die Geschädigte mit körperlicher Gewalt gefügig machte, indem er sie schlug, und mit der Hand am Hals auf dem Bett fixierte. Obwohl sich das Ehepaar im Sinne einer Familienplanung darauf geeinigt hatte, dass man zunächst noch keine Kinder wolle und der Geschlechtsverkehr daher bis anhin immer nur geschützt praktiziert wurde, setzte sich der Beschuldigte egoistisch über diese Abmachung hinweg und drang ohne Kondom in sie ein. Bekanntlich führte dies schliesslich auch zu einer ungewollten Schwangerschaft und letztlich zur Abtreibung des anlässlich der Vergewaltigung gezeugten Kindes. Der Beschuldigte handelte sowohl bei der Vergewaltigung der Geschädigten, als auch bei sämtlichen weiteren Übergriffen, brutal, rücksichtslos und menschenver- achtend. Anstatt seiner Ehefrau, die er aus ihrem vertrauten familiären und sozialen Umfeld herausholte und in die Schweiz verbrachte, als Freund und Ehe- gatte zur Seite zu stehen, um ihr so den Start in einem fremden Land, mit fremder Sprache und Kultur zu vereinfachen, dominierte er sie vom ersten Tag an. Er spielte sich als Herr über Leben und Tod auf, sprach die übelsten Drohungen gegen sie aus, schlug, erniedrigte und misshandelte sie physisch und psychisch. Nach dem Gesagten kann das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ins- gesamt als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Zieht man den zuvor erörterten Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in Betracht, so erscheint allein für die (einmalige) Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 1.1. eine theoretische Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Diese ist unter Einbezug der mehrfachen Tatbegehung respektive der Deliktsmehrheit um 16 Monate zu erhöhen, womit gesamthaft eine theoretische Einsatzstrafe von 52 Monaten resultiert.

- 76 - 9.3.3. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zu seiner Motivation nicht äusserte. Aufgrund des gesamten Beweisergebnisses ist jedoch ersichtlich, dass er aus rein egoistischen Motiven handelte. Hinsichtlich der Vergewaltigung ging es ihm wohl lediglich um die Befriedigung seiner sexuel- len Bedürfnisse. Was sein übriges Verhalten angeht, so zeugt dies von einer beispiellosen Respekt- und Rücksichtslosigkeit gegenüber seiner Ehefrau. Er wollte sie dominieren und kontrollieren und es ging ihm darum, sie mit seinem gewalttätigen und vollkommen inakzeptablen Verhalten in jeder Hinsicht gefügig zu machen. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten kann festgehalten werden, dass er teilweise lediglich eventualvorsätzlich handelte. Die objektive Tatschwere erfährt insgesamt durch die subjektive Komponente eine leichte Reduktion. 9.4. Zur Täterkomponente 9.4.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben – wozu auch allfällige Vorstra- fen zählen –, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist etwa, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt sowie ob er Einsicht und Reue zeigte und ob er strafempfindlich ist. 9.4.2. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann auf seine entsprechenden Ausführungen in der Untersuchung und auf seinen Angaben vor Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36/6, Urk. 67 S. 5 ff., Urk. 18/10 S. 13 ff.). Zusammengefasst ergibt sich daraus was folgt: Der Beschuldigte wurde am tt. Juni 1978 in M._____/E._____ geboren. Er ist das älteste von vier Kindern und wuchs bis zu seinem 15. Altersjahr bei seinen Eltern im Kreise der Familie auf. Danach zog er zu seiner Tante nach W_____ [Stadt in E._____], dies nach seinen Angaben deshalb, weil er in seiner Heimat als … [reli- giöse Minderheit] nicht sicher gewesen sei. 1995 sei er aus unerklärlichen Grün- den ins Gefängnis gekommen und dort gefoltert worden. Man habe ihm vorgewor- fen er habe mit den … sympathisiert. 1998 sei er dann in die Schweiz gekommen. Im September 2010 habe er, nach eigenen Angaben aus Liebe, die Geschädigte geheiratet. Daraufhin seien sie gemeinsam in die Schweiz gezogen. Der Beschul- digte gab weiter an, insgesamt 8 Jahre lang die Primar- und Sekundarschule und

- 77 - danach ein Jahr das Gymnasium besucht zu haben. Danach habe er das Land verlassen müssen. Bei seinem Onkel habe er den Beruf des Bäckers erlernt, al- lerdings ohne Abschluss. Weiter gab der Beschuldigte am 12. April 2012 zu Pro- tokoll, er sei mit Ausnahme von einigen Parkbussen nicht vorbestraft. In seiner Freizeit lese und schwimme er gerne. Zudem arbeite er als freiwilliger Arbeiter im … Kulturzentrum in AA._____. 9.4.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aktualisierend zu seinen persönlichen Verhältnissen was folgt aus: Er habe sich mittlerweile als Taxihalter selbständig gemacht. Weiter sei die Scheidung von seiner Ehefrau praktisch abgeschlossen. Die Zeit, als er in Haft gewesen sei, sei für ihn schwierig gewesen (Urk. 106 S. 2 ff.). 9.4.4. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind unauffällig. Daraus lässt sich für Strafzumessung nichts ableiten, was von Relevanz wäre. 9.4.5. Entgegen seinen eigenen Angaben anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. April 2012 (Urk. 36/6) ist der Beschuldigte in der Schweiz sehr wohl vor- bestraft. So wurde er am 23. August 2005 durch die Staatsanwaltschaft Win- terthur mittels Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Mit Strafbefehl vom 7. Juli 2008 wurde der Beschuldigte zudem erneut wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln sowie einer weiteren Verletzung der Verkehrsregeln zu einer teilbe- dingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.-- verurteilt und zudem wurde ihm eine Weisung erteilt. Aus Urk. 36/3 geht hervor, dass der Beschuldigte im … Strafregister [des Staates E._____] nicht verzeichnet ist. Die beiden obgenannten Vorstrafen wirken sich spürbar straferhöhend aus, weil sie einerseits schon relativ weit zurück liegen und andererseits nicht einschlägig sind. Weiter muss straferhö- hend wirken, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit delinquierte. 9.4.6. Der Beschuldigte ist nach wie vor nicht geständig, zeigte sich weder einsichtig noch bereute er sein Verhalten oder bekundete Mitleid mit der Geschä- digten. Unter dem Titel Nachttatverhalten kann er daher nichts zu seinen Gunsten reklamieren.

- 78 - 9.4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich rechtfertigt, die Einsatz- strafe unter Berücksichtigung der Täterkomponenten leicht zu erhöhen. 9.4.8. Die Anklagebehörde beantragt, den Beschuldigten für die von ihm began- genen wiederholten Tätlichkeiten mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. Der Beschuldigte hat die Geschädigte in objektiver Hinsicht gegen deren Willen am Hals gepackt und sie auf diese Weise zum Aufstehen gezwungen. Dann hat er sie zurück gestossen und gegen eine Wand gedrückt, sodass sie sich ihren Kopf an der Wand anstiess. Weiter verabreichte er ihr zwei Ohrfeigen. Diese Handlungen gingen mit massiven Drohungen einher und dies alles bloss deshalb, weil der Beschuldigte an der Geschädigten eine Machtdemonstration statuieren wollte, um diese nach seinem Gutdünken gefügig zu machen. Angesichts des Verschuldens des Beschuldigten und auch unter Berücksichtigung seiner finanzi- ellen Situation erscheint die Busse in der Höhe von Fr. 1'000.-- angemessen. 9.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen.

10. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich insgesamt während 383 Tagen in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft (Urk. 33/2 und Urk. 75). In diesem Umfang ist die Haft auf die zu vollziehende Strafe anzurechnen.

11. Vollzug der Strafe Die Voraussetzungen für den bedingten (Art. 42 Abs. 1 StGB) respektive teilbe- dingten (Art. 43 Abs. 1 StGB) Aufschub der Strafe sind vorliegend aufgrund des ausgefällten Strafmasses nicht gegeben. Sowohl die Freiheitsstrafe, als auch die Busse werden vollzogen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuld-

- 79 - haft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 12. 12.1. Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren vor Bezirksgericht Dietikon kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- fest- zusetzen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung vor Bezirksgericht Dietikon sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 12.2. Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Gerichts- gebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

15. Oktober 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)

5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. September 2011 sichergestellten und bei der Bezirks- gerichtskasse Dietikon lagernden Gegenstände an den Beschuldigten heraus- gegeben: − 1 Mobiltelefon, iPhone, weiss, mit Ladekabel; − 1 Mobiltelefon, Nokia, 6110 Navigator.

- 80 -

6. (Mitteilung)

7. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB; − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4, teilweise zusätzlich i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie − der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB.

2. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (Anklageziffer 1.2.) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 383 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug bis und mit heute erstanden sind sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. Juli 2008 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 100.-- wird wider- rufen und vollzogen.

- 81 -

6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'332.30 Kosten Vorverfahren Fr. 35'711.35 amtliche Verteidigung vor BG Dietikon Fr. 5'281.10 amtliche Verteidigung Berufungsverfahren

8. Die Kosten für das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren und das Vorver- fahren sowie für das Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Verfahren SB130221 zuhanden der Geschädigten U._____ (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kasse des Bezirksgerichtes Dietikon − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 82 - − in die Akten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis B-Adj/2008/425 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. August 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzli- chen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 83 S. 3 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 15. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen und dem Beschuldigten wurde Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'375.-- zugesprochen. Zudem sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 38'200.-- zu (Urk. 83 S. 49).

E. 1.3 Gegen dieses Urteil meldete die Anklagebehörde mit Schreiben vom

23. Oktober 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 76). Nach Zustellung des begründeten Urteils (am 22. März 2013; Urk. 82/1) ging die Berufungserklärung der Anklagebehörde vom 25. März 2013 ebenfalls innert Frist am 27. März 2013 bei Gericht ein (Urk. 91). Mit Verfügung vom 11. April 2013 übermittelte der Vize- präsident die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 94). Weder der Beschuldigte, noch sein amtlicher Verteidiger liessen sich innert Frist vernehmen.

E. 1.4 In der Folge wurde auf den 26. August 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 96). Die Berufungsverhandlung fand zusammen mit der Berufungsverhandlung im Prozess Nr. SB130221 statt.

E. 1.5 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldig- te und sein Verteidiger, Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner als Vertreter der Anklage

- 5 - sowie die Vertreterin der Privatklägerin im Verfahren SB130221 erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 6). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 11 ff.).

E. 1.6 Zum Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von B._____, C._____ und D._____ als Zeugen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht geltend machte, die Zeugen C._____ und D._____ könnten etwas zur Erstellung des Sachverhaltes beitragen (vgl. Urk. 99). Da hinreichend Beweise zur Erstel- lung des angeklagten Sachverhalts vorliegen und vor allem die Aussagen der Be- teiligten dazu zu würdigen sein werden, kann auf die Einvernahme von C._____ und D._____ als Zeugen verzichtet werden. Auch die Einvernahme von B._____ als Zeuge erübrigt sich, da dieser seine Wahrnehmungen in einem Schreiben, welches als Urk. 107 zu den Akten genommen wurde, dargelegt hat. Die Beweis- anträge sind demnach abzuweisen.

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Anklagebehörde beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beschuldigte sei anklagegemäss der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der wiederholten Tätlichkeit schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von

E. 2.2 Nicht angefochten wurde die Herausgabe von Gegenständen an den Beschuldigten (Dispositiv Ziffer 5), weshalb vorab festzustellen ist, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Formales 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

- 6 - 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 10. November 2011 6B_170/2011 E. 1.2.). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

E. 4 Prozessuales

E. 4.1 Unter Ziff. I. 1. macht die Vorinstanz zutreffende Ausführungen zur prozessualen Stellung der Geschädigten. Mit Verweis darauf, dass diese am

E. 4.2 Unter Ziff. I. 2. setzte sich die Vorinstanz mit dem Einwand der Verteidi- gung auseinander, wonach es dem Beschuldigten mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung aufgrund der vagen zeitlichen Angaben in der Ankla- geschrift nicht möglich sei, sich wirkungsvoll gegen die erhobenen Anschuldigun- gen zur Wehr zu setzen. In diesem Umstand sei eine Verletzung des Anklage- prinzips zu erblicken. Die Vorderrichter stellten sich auf den Standpunkt, dass die Anklage dem Anklageprinzip noch standhalte. Der Verteidigung sei aber insofern zuzustimmen, als aufgrund der zeitlichen Angaben das Anklageprinzip durch die Anklagebehörde arg strapaziert werde (Urk. 83 S. 4 f.).

E. 4.2.1 Lediglich der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - den Einwand bezüglich der Verletzung des Anklageprinzips nicht nur im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, sondern

- 7 - auch im Zusammenhang mit den Anklageziffern 2.7 (Urk. 69 S. 28) und 3.1 (Urk. 69 S. 28 f.) erhoben hat.

E. 4.2.2 Gemäss Art. 325 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift "möglichst kurz, aber genau" die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Ungenauigkeit [der Anklage- schrift] schadet zumindest dann nicht, wenn eine ansonsten nicht zu beanstan- dende Anklageschrift deshalb ungenau ist, weil gewisse Tatumstände (z. B. der [genaue] Zeitpunkt, der Tatort, Personalangaben, Deliktsbetrag etc.) im Rahmen des Vorverfahrens nicht ermittelt werden konnten. Aus solchen Gründen noch vorhandene Unklarheiten beeinträchtigen das Erfordernis, dass die beschuldigte Person weiss, bzw. für sie "keine Zweifel mehr darüber bestehen können", was ihr genau vorgeworfen wird, grundsätzlich nicht und führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Sind also die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe in sach- licher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, sodass die Umschreibung eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Tat erlaubt, vermag dies die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen (Landshut in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich 2010, N 28 zu Art. 325). Das Bundesgericht musste sich schon verschiedentlich mit der Frage der zeitlichen Bestimmtheit der Anklage befassen. So hielt es beispielsweise eine Eingrenzung des Vorwurfs sexueller Nötigung auf drei Monate für hinreichend, weil der genaue Zeitraum wegen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar war (vgl. Entscheid des Bundesgerich- tes 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.5 mit Hinweis). Ebenso liess es die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1998", "Winter 1999", die Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Monats genügen (Ent- scheide des Bundesgerichtes 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2 und 2.3; 6B_684/2007 vom 26. Februar 2008 E. 1.4; 6B_255/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 2.6; 1P.547/1999 vom 3. Dezember 1999 E. 4b; je mit Hinweisen). In einem anderen Fall sah das Bundesgericht die Umschreibung eines längeren Zeitraums als mit dem Anklageprinzip vereinbar: So erachtete es bei einer Mehrzahl von Vorwürfen die Angabe "in den Skiferien von Februar 1993 bis Februar 1996" bzw.

- 8 - "bis längstens zum Abschluss des dritten Sekundarschuljahres durch das Opfer im Sommer 1999" in Verbindung mit der genauen Bezeichnung der Tatorte für hinreichend detailliert umschrieben (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 1 und E. 2.4. mit Hinweisen). Diese Beispiele zeigen, dass der Begriff der möglichst genauen Beschreibung der Tat- ausführungszeit (vgl. heutige Regelung in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, bzw. prak- tisch identische Regelung in § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH, welche bis Ende 2010 massgebend war) nicht generell bzw. abstrakt erfasst werden kann, sondern, dass diese Umschreibung auch von den Umständen des konkreten Falles abhängt. Zu beachten sind dabei unter Anderem das Alter und die kognitiven Fähigkeiten der betroffenen Person, sowie die Dauer, welche seit dem mutmass- lichen Ereignis verstrichen ist. Für die Frage, ob im Zusammenhang mit der zeitli- chen Bestimmtheit der Anklage eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt, ist zusammenfassend daher letztlich die in jedem Einzelfall vorzunehmende Abwägung zwischen den berechtigten Anliegen des Opfers und dem Recht des Beschuldigten auf effektive Verteidigung massgebend (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.5). Sind die Anklage- vorwürfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, so erlaubt dies eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten, welche die relative zeitliche Bestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag, was zur Ver- neinung einer relevanten Einschränkung in den Verteidigungsrechten des Beschuldigten bzw. einer Verletzung des Fairnessprinzips führen kann (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichtes 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.4., vgl. auch Landshut in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 28 zu Art. 325 StPO).

E. 4.2.3 Im Lichte der oben zitierten bundesgerichtlichen Praxis sind die dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegten Vorgehensweisen in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres mit dem Anklageprinzip vereinbar. Namentlich die unter den Anklageziffern 1.1, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 sowie 2.6 und 3.2 um- schriebenen Tatausführungen beschreiben den jeweils mutmasslichen Tatzeit- punkt bis auf wenige Tage respektive Wochen genau. Das bezüglich dieser Anklageziffern den Anforderungen an das Anklageprinzip hinreichend Genüge

- 9 - getan wurde, liegt auf der Hand und wurde im Übrigen auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt.

E. 4.2.4 Hinsichtlich der übrigen Anklageziffern (1.2, 2.7 und 3.1) beschreibt die Anklagebehörde den fraglichen Tatzeitpunkt weniger präzise. Die Rede ist etwa davon, dass sich der Beschuldigte "nach dem unter Ziff. 1.1. geschilderten Vorfall bis am 8. Juni 2011 an im einzelnen nicht bestimmbaren Tagen […] jeweils in der Nacht oder am Morgen um ca. 05.00 Uhr […] noch mindestens zwei Mal" an der Geschädigten vergangen haben soll (Urk. 41 S. 3; Anklageziffer 1.2.). Unter Anklageziffer 2.7 wird in zeitlicher Hinsicht festgehalten, dass der Beschuldigte die Geschädigte "an einem nicht näher bekannten Tag zwischen dem 28. Sep- tember 2010 und dem 8. Juni 2011" geschlagen haben soll (Urk. 41 S. 6). Schliesslich wird in Anklageziffer 3.1 ausgeführt, der Beschuldigte habe die Geschädigte "an im einzelnen nicht genau bestimmbaren Tagen, im Zeitraum vom 28. September 2010 bis 8. Juni 2011" mehrfach in der beschriebenen Art und Weise bedroht (Urk. 41 S. 7; Anklageziffer 3.1). Bezüglich dieser drei Vor- halte erstreckt sich die umschriebene Zeitspanne jeweils auf 6 bis 9 Monate. Nachdem die betreffenden Vorwürfe sowohl in tatsächlicher, wie in räumlicher Hinsicht präzise und detailliert umschrieben sind und das Bundesgericht bereits weit unbestimmtere Zeitspannen als mit dem Anklageprinzip vereinbar erachtete, ist nicht einzusehen, inwiefern vorliegend die Verteidigungsrechte des Beschul- digten in unzulässiger Art und Weise eingeschränkt sein sollen. Der Beschuldigte weiss konkret, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden, die mutmasslichen Handlungsabläufe sind detailliert geschildert und es wird präzise umschrieben, wo sich die jeweiligen, vermeintlich deliktischen Handlungen zugetragen haben sollen. Zusammen mit der zeitlichen Eingrenzung ergibt dies einen hinreichend genau formulierten Anklagevorwurf, gegen den sich der Beschuldigte - entgegen der Ansicht der Verteidigung - sehr wohl zur Wehr setzen kann. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist jedenfalls nicht ersichtlich, entsprechend ist auf die Anklage auch in den monierten Punkten vorbehaltlos einzutreten.

- 10 - II. Schuldpunkt

5. Sachverhalt 5.1. Allgemeines 5.1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten mehrfache Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), mehrfache einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und teilweise in Ver- bindung Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) sowie wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) vor (Urk. 41). 5.1.2. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Urk. 67 und Urk. 106). Damit ist der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Unter- suchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allge- meinen Beweisregeln zu erstellen. 5.1.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid allgemeine Ausführungen zu den Voraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung - namentlich auch zu dem den Beschuldigten begünstigenden Grundsatz "in dubio pro reo" - gemacht. Weiter hat sie das Notwendige zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung darge- tan und insbesondere darauf hingewiesen, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit der Aus- sagenden abgestellt werden dürfe, sondern dass die Glaubhaftigkeit der konkre- ten, im Prozess relevanten Äusserungen massgeblich seien. Diese seien einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen sei (Urk. 83 S. 7). Auf diese Erwägungen der Vorderrichter kann vorab verwiesen werden. 5.2. Einvernommene Personen und deren Aussagen 5.2.1. Die erstinstanzlichen Erwägungen zur Frage der allgemeinen Glaubwürdig- keit der Geschädigten, des Beschuldigten und der Zeugen können übernommen werden. Sie sind vollständig und überzeugend (Urk. 83 S. 8 ff.). Hinzu kommt

- 11 - folgendes: Während die Glaubwürdigkeit die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, was sich aus der prozessualen Stellung einer Person sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten ergibt, betrifft die Glaubhaftigkeit nur die spezifische Aussage und damit deren Wahrheitsgehalt. Bei der Beweiswürdigung ist in erster Linie - wie oben gezeigt - der innere Gehalt der Aussagen massgeblich (Glaubhaftigkeit). Das Bundesgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass der Glaubwürdigkeit einer Person lediglich untergeordnete Bedeutung zukomme, da sich daraus keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ableiten liessen (BGer 6B_655/2012 vom 15.02.2013 mit weiteren Verweisen.). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung erübrigen sich Weiterungen zur Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen. 5.2.2. Aussagen der Geschädigten 5.2.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 83) wurde die Geschädigte insgesamt viermal befragt (Urk. 19/1-3, Urk. 19/5 sowie Urk. 19/10+11), wobei sich die staatsanwaltschaftliche Einvernahme in insgesamt drei Teile gliedert (Urk. 19/2-3 und Urk. 19/5). Weiter wurde die Geschädigte am 17. Februar 2012 und am 26. März 2012 zu der von ihr abgegebenen Desinteresseerklärung be- fragt (Urk. 19/10+11). Letztere Befragungen tragen indes nichts zur eigentlichen Sachverhaltserstellung bei und finden daher keinen Eingang in die nachfolgende Beweiswürdigung. 5.2.2.2. Die Vorinstanz führte zur Frage der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme vom 9. September 2011 zusammengefasst aus, die Geschädigte habe ihre Aussagen unter Verwendung von Notizen gemacht, welche sich jedoch nicht bei den Akten befänden. Dieser Umstand sei von der Verteidigung denn auch beanstandet worden. Da es sich bei der Pflicht, Notizen zu den Akten zu nehmen, gemäss Wortlaut von Art. 143 Abs. 6 StPO um eine Kann-Vorschrift handle, sei diese Einvernahme dennoch verwertbar. Die Einvernahme sei jedoch mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen, da sich mangels Vorliegen der Notizen kein umfassendes Bild über das Zustandekommen der Aussagen machen lasse (Urk. 83 S. 17). Wie sich aus einer Protokollnotiz in der staatsan-

- 12 - waltschaftlichen Einvernahme vom 14. November 2011 ergibt, verwendete die Beschuldigte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme andere Notizen, als im Rahmen der Einvernahmen durch den Staatsanwalt (Urk. 19/2 S. 16). Damit bleibt unklar, welche Notizen die Geschädigte anlässlich der polizeilichen Einver- nahme verwendete und es lässt sich anhand des Protokolls auch nicht eruieren, ob und inwiefern sie ihre Aussagen aus ihrer Erinnerung machte, oder ob sie lediglich die vorbereiteten Notizen rezitierte. Sinn und Zwecke von Art. 143 Abs. 6 StPO ist es aber gerade sicherzustellen, dass eine einvernommene Person ihre Aussagen im Zwiegespräch mit der einvernehmenden Person macht und nicht etwa eine vorbereitete, schriftliche Erklärung verliest. Benutzt die einvernommene Person mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen, so sind diese in Anwendung von Art. 143 Abs. 6 Satz 2 StPO zu den Akten zu nehmen (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 143 N 3; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 143 N 15 f.; BSK-StPO-Häring, Art. 143 N 42). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich dabei nicht um eine Kann-Vorschrift. Es steht zwar der Verfahrensleitung im Sinne einer Kann- Bestimmung (Art. 143 Abs. 6 Satz 1 StPO) frei, ihre Zustimmung zur Verwendung von Notizen zu erteilen respektive zu verweigern. Ist sie aber mit der Verwendung einverstanden, so trifft sie auch die prozessuale Pflicht, die betreffenden Unter- lagen aktenkundig zu machen. Tut sie dies nicht, so verunmöglicht sie dem Beschuldigten, sich ein Bild von der Qualität der Aussagen zu machen, was einer eigentlichen Gehörsverletzung gleichkommt und den Beschuldigten in seinen prozessualen Verteidigungsrechten einschränkt. Zudem ist es auch dem Gericht aufgrund der fehlenden Dokumentation nicht möglich, eine zuverlässige Würdi- gung der betreffenden Aussagen vorzunehmen. Dies um so mehr, als - wie vorliegend geschehen- aus dem fraglichen Protokoll mit keinem Wort hervorgeht, wie die Geschädigte ihre Notizen verwendet hat und welche Passagen abgelesen respektive aus freien Stücken vorgetragen wurden. Ob dieses Versäumnis der Anklagebehörde letztlich jedoch dazu führt, dass die gesamte Aussage zum Nachteil des Beschuldigten unverwertbar wird, kann vorliegend offen bleiben, machte doch die Beschuldigte im weiteren Verlauf der Untersuchung hin-

- 13 - reichende und in jeder Hinsicht verwertbare Aussagen zum Tathergang, welche nachfolgend der Sachverhaltserstellung zugrunde zu legen sind. Die weiteren Einvernahmen der Geschädigten sind korrekt und unter Beachtung der Teilnahme- und Fragerechte des Beschuldigten erfolgt. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass sämtliche Aussagen, welche die Geschädigte gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab, vollumfänglich verwertbar sind (Urk. 83 S. 5). 5.2.2.3. Die Geschädigte wurde am 14. November 2011 erstmals - damals noch als Privatklägerin - durch die Staatsanwaltschaft zur Sache einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme machte sie im Wesentlichen zusammengefasst folgende Aussagen (Urk. 19/2): 5.2.2.3.1. Sie habe bei der Polizei wahrheitsgemässe Aussagen gemacht. Die ganze Situation habe sie jedoch psychisch so stark belastet, dass sie Medikamente habe nehmen müssen. Den Beschuldigten habe sie über dessen Mutter in der E._____ [Staat in Südosteuropa] kennen gelernt. Damals habe sie noch bei ihren Eltern in der E._____ und der Beschuldigte in der Schweiz gelebt. Sie sei mit dem Beschuldigten verwandt gewesen und habe ihm deshalb vertraut. Die Eltern hätten dann gesagt, sie müsse ihn zum Mann nehmen. Sie hätten sie entsprechend etwas unter Druck gesetzt. Bis sie in die Schweiz gekommen seien, sei die Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten gut gewesen. Hier hätte sich dann alles geändert. Er habe ihr von Anfang an gesagt, es würden nun ande- re Regeln gelten. Sie habe ihm zu folgen und müsse von ihm weder Liebe noch Vertrauen verlangen. Wenn er ihr sage, dass sie sterben müsse, dann sterbe sie und wenn er ihr sage, dass sie aufstehen müsse, dann müsse sie aufstehen. Nach der Ziviltrauung sei sie vom 5. September an für zwei Wochen in die Schweiz zum Beschuldigten gereist. Danach sei sie zusammen mit ihm zurück in die E._____ gereist, um dort Hochzeit zu feiern. Am 27. September schliesslich seien sie wieder in die Schweiz gekommen. Unmittelbar danach hätten sie zu ar- beiten begonnen. Im ersten respektive in den ersten beiden Monaten habe sie zusammen mit dem Beschuldigten Tag und Nacht in dem vom Beschuldigten ge- pachteten Restaurant "F._____" an der …-Strasse … in G._____ gearbeitet. 6

- 14 - Monate lang habe sie dann nur in der Nacht gearbeitet, an die Daten könne sie sich nicht mehr erinnern. Die folgenden beiden Monate habe sie dann nur noch am Donnerstag und am Samstag, jeweils in der Nacht gearbeitet. Sie sei am An- fang mit dieser Arbeit einverstanden gewesen. Als sie dann auch im Restaurant Gewalt "gespürt" habe und ihr der Beschuldigte nie einen Franken für ihre Arbeit bezahlt habe, habe sie von ihm eine Art Vertrag verlangt. Der Beschuldigte habe weder ihre Wünsche erfüllt, noch habe er für den gemeinsamen Haushalt jemals eingekauft. Der Beschuldigte habe sie nie wie seine Ehefrau behandelt. Er habe ihr keine Liebe entgegen gebracht, sie beleidigt und schliesslich angefangen, sie zu schlagen. Die Differenzen zwischen ihnen seien auch deshalb entstanden, weil er von ihr verlangt habe, dass sie ein Kopftuch trage und er habe ihr weitere Klei- dervorschriften gemacht. So habe sie zum Beispiel keine kurzärmligen T-Shirts mehr tragen dürfen. Der Beschuldigte habe ihr den Kontakt mit ihrer eigenen Fa- milie untersagt und sie geschlagen, wenn sie geweint habe. Er habe ihr gesagt, sie dürfe nur mit seiner Erlaubnis weinen. Acht Monate lang habe sie mit nieman- dem gesprochen und in dieser Zeit niemanden kennengelernt. Auch habe sie der Beschuldigte mittels des Computers überwacht. Er habe sie vor anderen Leuten angeschrien und beleidigt. 5.2.2.3.2. Im ersten Monat nach der Einreise in die Schweiz habe der Beschuldig- te damit begonnen, sie zu bleidigen. Er habe ihren Kopf gegen die Wand geschlagen und ihr mehrere Ohrfeigen verabreicht. Am 27. November 2010 sei er um ca. 01.30 Uhr nach Hause gekommen. Nachdem er ca. eine halbe Stunde zu Hause gewesen sei, habe er begonnen sie zu schlagen. Er habe sie so behan- delt, weil sie geschlafen und seinen Anruf nicht gehört habe. Er habe ihren Kopf mit beiden Händen gehalten und ihn im Korridor mehrmals gegen die Wand geschlagen. Dann habe er sie ins Schlafzimmer gebracht. Dort habe er sie aufs Bett geworfen, wobei sie sich ihre Beine am Holzbettrand angeschlagen habe. Vom Bett sei sie dann auf den Boden gefallen. Sie sei kurz vor einer Ohnmacht gestanden und der Beschuldigte habe daraufhin kaltes Wasser über sie geschüt- tet. In diesem Zustand habe er sie ins Auto verfrachtet und sei mit ihr zum Arbeitsort [an die …-Strasse] gefahren. Auf der rund halbstündigen Fahrt habe er alle Fenster im Auto geöffnet. Es sei ca. -10° Celsius kalt gewesen. Sie sei bis auf

- 15 - die Unterwäsche nass gewesen und habe noch acht Stunden lang sehr stark ge- froren. Von diesem Vorfall habe sie eine Beule am Kopf davon getragen. Zudem hätten ihre Beine geschmerzt und sie habe am ganzen Körper "Ent- zündungen" gehabt. Sie denke, er habe sie deshalb mitten in der Nacht mit zur Arbeit geschleppt, weil er Angst gehabt habe, sie könnte sich in seiner Abwesen- heit an die Polizei wenden (Urk. 19/2 S. 10 ff.). 5.2.2.3.3. Der erste Vorfall habe sich ca. Anfang Oktober 2010, mutmasslich in der Nacht, hinten im Restaurant ereignet. Sie habe den Beschuldigten angehalten besser auf die Sauberkeit zu achten. Da habe er sie am Hals gepackt, sie durch den kleinen Gang "gebracht" und gegen die Wand gestossen. Mit welcher Hand er sie gepackt habe, könne sie nicht sagen. Sie wolle nichts Falsches sagen. Generell habe er sie mit der rechten Hand gepackt. Er habe sie nicht so lange an die Wand gedrückt, nicht einmal eine Minute. Dennoch habe sie Atemnot gehabt. Er habe ihr noch ein paar Ohrfeigen gegeben und gesagt, er werde ihren Kopf abschneiden, wenn sie nicht mache, was er sage. Gesehen habe diesen Vorfall niemand (Urk. 19/2 S. 12 ff.). 5.2.2.3.4. Ca. 15 Tage bevor sie am 8. Juni 2010 in die E._____ gereist sei, sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen. Damals habe sie der Beschuldigte unter- halb des Gesässes ins linke Bein gebissen. Sie habe kurze Shorts getragen und habe sich zu Hause hingelegt gehabt. Sie könne sich nicht mehr an die genau Uhrzeit erinnern, aber es könne zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr gewesen sein. Sie habe am ganzen Körper Schmerzen verspürt und sei ohnmächtig geworden. Der Beschuldigte habe sie zur Bestrafung gebissen. Dies deshalb, weil er nicht gewollt habe, dass sie so kurze Sachen trage. Er habe es jeweils gern gesehen, wenn sie Schmerzen gehabt habe. Wenn der Beschuldigte behaupte, der Biss sei aus einem Scherz heraus erfolgt, dann sei dies eine absurde Behauptung. Die Bisswunde habe nicht geblutet, aber sie habe fürchterlich ausgesehen. Sie sei rot gewesen und dann dunkel geworden. Es habe sich ein Bluterguss gebildet und sie habe vor Schmerzen zwei Wochen lang nicht mehr auf dem linken Fuss stehen können. Die Spuren des Bisses habe man noch rund 1 ½ Monate ge- sehen. Zum Arzt sei sie deshalb nicht gegangen, weil sie sich nicht ausgekannt

- 16 - habe. Sie habe nicht gewusst, wohin sie hätte gehen können und einen Hausarzt habe sie nicht gehabt. Dieser Vorfall habe sich auf dem Sofa im Wohnzimmer ereignet. Geschlagen oder sonst angegriffen habe er sie damals nicht (Urk. 19/2 S. 14 ff.). 5.2.2.3.5. Sie habe in den 8 Monaten in der Schweiz soviel erlebt, dass sie nicht mehr genau sagen könne, wie und wo was genau passiert sei. Einmal, ungefähr in der Mitte dieser 8 Monate, habe sie der Beschuldigte mit der einen Hand am Hals festgehalten und mit der anderen, zur Faust geballten Hand derart auf den linken Mundwinkel geschlagen, dass ein Zahn abgebrochen sei. Allerdings sei der Zahn zuvor schon nicht mehr gut gewesen. Mit welcher Hand er geschlagen habe, wisse sie nicht mehr mit Sicherheit (Urk. 19/2 S. 17 ff.). 5.2.2.3.6. Ca. 2 bis 3 Monate nachdem sie in die Schweiz gekommen sei, sei es im Restaurant zu einem Vorfall gekommen. Sie wisse nicht mehr, warum es damals zwischen ihr und dem Beschuldigten zum Streit gekommen sei. Sie seien jedenfalls beide im Restaurant gestanden und der Beschuldigte habe in dem Moment etwas geschnitten. Sie habe irgendetwas zu ihm gesagt, da habe er ihr ein grosses Fleischmesser ganz nahe an den Hals gehalten und ihr gesagt, er werde ihr den Kopf abschneiden und sie umbringen. Sie habe das Messer mit einer Hand gehalten, woraufhin er es losgelassen habe. Der Beschuldigte habe sie mit dem Messer nicht verletzt, aber es seien Beleidigungen ausgesprochen worden. Beim Versuch, das Messer abzuwehren, habe sie sich leicht daran geschnitten. Das Messer habe keine Spuren hinterlassen, aber sie habe die scharfe Klinge des Messers am Hals gespürt. Es sei aber nicht so schlimm gewesen. Dennoch habe sie Angst gehabt, dass er seine Drohung wahr machen könnte, wenn sie nicht den Mund halte und alles mache, was er ihr sage. Sie könne es nicht mehr genau sagen, aber möglicherweise sei der Beschuldigte auf sie los gegangen, weil sie an jenem Tag geweint habe (Urk 19/2 S. 18 ff.). 5.2.2.3.7. Weiter führte die Geschädigte aus, der Beschuldigte habe sie einmal so geschlagen, dass sie aus der Nase und dem Mund geblutet habe. Sie könne nicht mehr sagen, wann dies geschehen sei. Sie glaube, er habe ihren Kopf wieder einmal an die Wand geschlagen. Danach habe er sie ein paar Mal geschlagen,

- 17 - sie gepackt und geschüttelt. Sie habe sich dann übergeben müssen. Das habe sich im Korridor zugetragen und sie glaube, dass sie zu Boden gefallen sei. Sie erinnere sich nicht mehr an alles. Sie wisse aber noch, dass sie sich übergeben habe, es sei ihr schlecht gegangen. Der Beschuldigte habe sie zuerst an die Wand geschlagen und ihr danach ca. zwei - jedenfalls nicht viele - Ohrfeigen mit der flachen Hand auf die linke Gesichtshälfte verpasst. Dann habe er die Wohnung verlassen. Solche Dinge habe sie oft erlebt und die Vorfälle seien oft sehr ähnlich gewesen. Daher wisse sie nicht immer genau, was bei welchem Vorfall passiert sei. 5.2.2.3.8. Ca. 3 Monate bevor sie in die E._____ gereist sei, habe sie eine Kolle- gin kennen gelernt. Da der Beschuldigte ein paar Tage nicht nach Hause gekom- men sei, habe diese Kollegin bei ihr übernachtet. Sie habe manchmal blaue Fle- cken an ihren Armen gesehen und sie auch gefragt, was passiert sei. Aus Angst vor dem Beschuldigten habe sie der Kollegin aber nicht die Wahrheit gesagt, son- dern behauptet, sie habe sich irgendwo an einer Türe gestossen (Urk. 19/2 S. 21). 5.2.2.3.9. Ein weiterer Übergriff habe sich im ersten Monat nach ihrem Eintreffen in der Schweiz in der F._____ Bar ereignet. Sie erinnere sich nicht mehr daran, warum der Streit zwischen ihr und dem Beschuldigten entbrannt sei. Jedenfalls habe der Beschuldigte versucht, ihren Kopf in den offenen, heissen Pizzaofen zu stecken. Sie habe versucht die Ofentüre mit der einen Hand zuzumachen. Dabei habe sie sich die Hand verbrannt. Der Ofen befinde sich vis-à-vis des Lavabos und verfüge über zwei Ofentüren, von denen sich die untere etwa auf Brusthöhe und die obere etwa auf Kopfhöhe befände. Die Türen würden nach unten geöffnet. Bei hohen Temperaturen seien die Türen oft heisser als der Ofen selbst. Der Beschuldigte habe versucht ihren Kopf in den unteren Ofen zu stecken. Er habe sie dabei hinten am Hals gepackt und zum Ofen "gebracht". Sie wisse nicht, ob er sie bloss habe erschrecken wollen, oder ob er wirklich vorgehabt habe, ihren Kopf in den Ofen zu stecken. Er habe ihr immer wieder gesagt, dass das, was er ihr bisher angetan habe, nicht viel gewesen sei. In jenem Moment habe sie sterben wollen. Sie habe ständig Angst um ihr Leben gehabt. Im Moment sei sie

- 18 - glücklich, dass sie wenigstens ohne seine Erlaubnis weinen dürfe. Ob er sie beim Vorfall mit dem Ofen auch gewürgt habe - wie sie dies bei der Polizei ausgesagt habe - könne sie nicht mehr bestätigen. Sie erinnere sich nicht mehr daran. Auch an die Uhrzeit des Vorfalls könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie denke aber, es sei Abend gewesen. Auf entsprechenden Vorhalt aus dem Polizeiprotokoll bestätigte die Geschädigte schliesslich, dass der Streit deshalb entstanden sei, weil sie trotz eines entsprechenden Verbotes des Beschuldigten vom Vorhang in die Bar geschaut habe. Der Beschuldigte sei deswegen wütend geworden. Diesen Vorfall habe niemand beobachten können. Allerdings habe H._____ manchmal gesehen, wie der Beschuldigte sie schlecht behandelt habe. Er habe dann auch zu ihm gesagt, er solle das nicht machen. Die Verbrennung hätten am nächsten Tag die Frau von I._____ und J._____ gesehen. Sie habe allerdings ge- sagt, dass sie sich selber verbrannt habe (Urk. 19/2 S. 24). 5.2.2.3.10. An einem Abend in der Zeit, als er das kalte Wasser über sie geschüt- tet habe, sei sie mit dem Beschuldigten zu Hause gewesen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er werde sie umbringen, ihr die Ohren abschneiden und ihr diese in den Mund stecken. Er werde sie für alle Moslems opfern. Er habe dies im Zusammenhang mit der Aufforderung gesagt, wonach sie ein Kopftuch tragen müsse. Bei einer anderen Gelegenheit, als sie ihm vorgeschlagen habe, es sei doch besser wenn sie sich trennen würden, habe der Beschuldigte zu ihr gesagt, sie habe die Wohnung im Brautkleid betreten und sie werde diese Wohnung nur im Leichensack wieder verlassen. Sie sei nicht mal soviel wert wie eine kaputte Pantoffel seiner Mutter. Sie sei so viel Wert wie zwei Paar Strumpfhosen (Urk. 19/2 S. 26). 5.2.2.4. Die Einvernahme der Geschädigten durch die Staatsanwaltschaft wurde am 21. November 2011 fortgesetzt. Damals gab sie in Ergänzung der zuvor gemachten Aussagen und zumeist auf Befragung der Verfahrensleitung was folgt zu Protokoll (Urk. 19/3): 5.2.2.4.1. Bei dem Vorfall, als der Beschuldigte sie mit Wasser übergossen habe, habe sie sich vor lauter Kälte eine Blasenentzündung und eine sehr starke Grippe geholt. Das habe sie gemeint, als sie in der vorangehenden Einvernahme von

- 19 - "Entzündungen am ganzen Körper" gesprochen habe. Was die Behauptung des Beschuldigten angehe, er habe sie kalt abgeduscht, weil sie total betrunken gewesen sei, müsse man sich ja nur das abgehörte Telefongespräch anhören. Daraus gehe klar hervor, dass er dies getan habe, weil sie entgegen seinen Anweisungen das Telefon ausgeschaltet habe und nicht, weil sie betrunken gewesen sei. Der Beschuldigte habe sie nie abgeduscht weil sie betrunken gewesen sei. Einen solchen Vorfall habe es nie gegeben (Urk. 19/3 S. 4 f.). 5.2.2.4.2. Soweit der Beschuldigte behaupte, die Bissspuren seien während des Geschlechtsverkehrs entstanden und sie hätten sich dabei öfters gegenseitig aus Spass oder Lust gebissen, so sei dies schlicht gelogen. So etwas sei noch nie passiert. Die fraglichen Bissspuren seien 1 ½ Monate nicht verheilt (Urk. 19/3 S. 5). 5.2.2.4.3. Das Messer welches ihr der Beschuldigte an den Hals gehalten habe, sei ca. 30 cm lang gewesen. Es habe sich dabei um ein Fleischmesser gehandelt, welches der Beschuldigte immer separat aufbewahrt habe. Er sei damals gerade dabei gewesen, das Messer zu gebrauchen und sie könne nicht sagen, wo er es hergenommen habe (Urk. 19/3 S. 5). 5.2.2.4.4. Den Vorfall mit dem Pizzaofen habe niemand beobachtet. Es sei alles sehr schnell gegangen. Der Beschuldigte sei sehr aufbrausend gewesen und habe ihr Angst machen wollen. In jenem Moment sei niemand gekommen. Wenn jemand gekommen wäre, dann hätte diese Person den Vorfall sehen können (Urk. 19/3 S. 6). 5.2.2.4.5. Weiter führte die Geschädigte aus, dass der Beschuldigte mehrere Male gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe. Wann dies jeweils genau passiert sei, könne sie nicht mehr sagen. Nach dem ersten Mal sei sie schwanger geworden. Das Kind habe sie "wegmachen lassen". Wann die Abtreibung stattgefunden habe, könne sie nicht mehr sagen. Die Daten dazu könnten jedoch im Spital in K._____ in Erfahrung gebracht werden. Das erste Mal habe sich so zugetragen, dass der Beschuldigte am Abend zu ihr gesagt habe, sie müsse bis Ende 2011 ein Kind bekommen. Weil sie nie gedacht habe,

- 20 - dass er so etwas machen würde, habe sie gedacht, er sei möglicherweise alkoho- lisiert gewesen. Sie glaube, er habe im Korridor ihren Hinterkopf mehr als einmal an die Wand geschlagen und sie dann aufs Bett gestossen. Sie habe damals kurze, bequeme Kleider getragen, die man schnell habe ausziehen können. Der Beschuldigte habe die üblichen Kleider getragen. Seine Berufs- und Freizeit- kleider seien immer die gleichen gewesen. Manchmal habe er 20 oder 21 Tage lang die gleiche Hose getragen. Jedenfalls habe er an jenem Tag Hosen ange- habt. Was er obenrum angehabt habe, wisse sie nicht mehr. Auf dem Bett habe er ihr ein paar Ohrfeigen gegeben und sie dann ausgezogen. Sie habe sich dagegen gewehrt, aber er habe weiter gemacht. Er habe sie sehr stark am Hals gehalten und sie habe nicht die Kraft gehabt, gegen ihn anzukommen. Ab und zu habe sie zu ihm gesagt, er solle das nicht machen und er solle sie lassen. Der Beschuldigte habe aber nicht aufgehört. Zwischendurch habe er immer geflucht. Sie habe sich auf dem Rücken liegend auf dem Bett befunden und er sei auf ihr gewesen. Dann sei der Beschuldigte ohne Schutz vaginal in sie eingedrungen. Sie habe geweint. Er habe ihr verboten zu weinen und zu ihr gesagt, sie solle nur weinen bis sie verrecke. Während des Geschlechtsverkehrs habe er sie immer noch am Hals gepackt und zwischendurch geohrfeigt. Wie es genau gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Ob er sie während des Geschlechtsverkehrs auch bedroht habe, könne sie nicht mehr sagen. Wie lange der Akt gedauert habe, könne sie nicht mehr sagen. Sie glaube, sie sei irgendwann in Ohnmacht gefallen, sie habe sich "verloren". Es sei nicht eine richtige Ohnmacht gewesen, viel mehr eine Art Schockzustand. Sie sei wie erstarrt gewesen (Urk. 19/3 S. 8 ff.). Gegen Ende der Einvernahme gab die Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, sie glaube sich zu erinnern, dass sie gerade aus der Dusche gekommen sei, als der Beschuldigte nach Hause gekommen sei. Ganz sicher sei sie sich aber nicht (Urk. 19/3 S. 25). 5.2.2.4.6. Danach sei es noch zu zwei oder drei Vorfällen gekommen, bei denen der Beschuldigte mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie habe das nicht gewollt und als Vorwand immer gesagt, dass sie müde sei. Der Beschuldigte habe dann trotzdem mit ihr geschlafen. Sie habe sich dann nicht gewehrt. Wann dies jeweils gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Der Beschuldigte habe

- 21 - sich dabei aber jeweils geschützt. Er habe sich nicht darum gekümmert, wie sie sich gefühlt habe. Er habe es einfach immer so gemacht, wie es ihm gepasst habe. Danach sei er jeweils eingeschlafen. Sie habe sich bei diesen Vorfällen nicht gewehrt und der Beschuldigte habe sie auch nicht festgehalten, oder geschlagen. Sie habe dabei innerlich geweint. Der Beschuldigte habe erkennen können, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle, weil sie ihm am Anfang immer gesagt habe, sie sei müde. Sie habe zu ihm gesagt, sie hoffe, dass er das verstehe. Er habe es aber nicht verstanden. Sie habe ihm nie direkt gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle. Sie habe beim Geschlechtsverkehr weder Schmerzen gehabt, noch habe sie Verletzungen davon erlitten (Urk. 19/3 S. 13 ff.). 5.2.2.4.7. Von der Verfahrensleitung auf den Mitbewohner L._____ angesprochen führte die Geschädigte aus, der Beschuldigte habe sie einmal in Gegenwart eben dieses L._____ dumm und zurückgeblieben genannt. Sie seien damals zusammen im Restaurant - gemeint ist die F._____-Bar - gewesen. Als L._____ vor dem Restaurant gewesen sei, habe sie den Beschuldigten gefragt, weshalb er das gesagt habe. Sie sei auf einem Stuhl im Restaurant gesessen. Der Beschuldigte habe sie dann am Hals gepackt und sie zum Pizzaofen ge- bracht wo es zum bereits geschilderten Vorfall gekommen sei (Urk. 19/3 S. 17). 5.2.2.4.8. Schliesslich wurde die Geschädigte durch die Verfahrensleitung zu den aufgezeichneten Telefongesprächen befragt. Sie führte aus, sie habe die Telefongespräche in der Zeit vom 8. Juni 2011 bis zum 23. August 2011 in der E._____ aufgezeichnet. Der Beschuldigte habe sie jeweils in der E._____, auf die Nummer der Schwägerin angerufen. Die Aufnahmen habe sie im Haus ihrer Eltern in M._____ [Stadt in E._____] gemacht. Ihre Schwägerin wohne auch im selben Haus. Sie habe die Telefongespräche im Zimmer der Schwägerin auf Vi- deo aufgenommen. Sie habe den Beschuldigten nicht darüber informiert, dass sie die Gespräche aufnehme. Sie habe dies getan, weil sie keine andere Möglichkeit mehr gesehen habe um ihrer Familie aufzuzeigen, was ihr der Beschuldigte ange- tan habe. Sie habe die Gespräche mit dem Video ihres iPhone 4 gemacht und nicht gewusst, dass dies verboten sei (Urk. 19/3 S. 23 ff.).

- 22 - 5.2.2.5. Am 8. Dezember 2011 wurde die Geschädigte durch die Anklagebehörde ein drittes Mal zur Sache einvernommen. Dabei wurde namentlich der Verteidi- gung sowie der Vertretung der Geschädigten Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu den bisher gemachten Aussagen zu stellen. Anlässlich dieser Einvernahme machte sie zur Sache die folgenden Aussagen (Urk. 19/5): 5.2.2.5.1. Sie habe sich in einer schwierigen und schlimmen Situation befunden, als sie sich entschlossen habe, die Telefongespräche mit dem Beschuldigten auf- zunehmen. Sie sei auch bereit bestraft zu werden, falls sie sich dadurch strafbar gemacht habe. Es gehe ihr einfach darum, dass man ihr glaube, was auf den Aufzeichnungen zu hören und auf den …-Auszügen zu lesen sei. 5.2.2.5.2. Sie habe deshalb nicht früher eine Strafanzeige erstattet, weil sie in den

E. 8 Gesamtstrafe Für die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB (bei Nicht- bewährung während einer Probezeit) hat das Bundesgericht festgehalten, dass Voraussetzung für die Bildung einer solchen Gesamtstrafe das Vorliegen un- gleichartiger Strafen sei (BGE 134 IV 241 E. 4.4). Das wäre zwar vorliegend grundsätzlich der Fall, da der Beschuldigte heute wie noch zu zeigen sein wird mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. In BGE 137 IV 249 E. 3.4.3 hat das Bundes- gericht dann aber weiter entschieden, dass dieses Gesamtstrafenverfahren keine Anwendung finden könne, wenn so eine Vorstrafe zulasten des Beschuldigten in eine schwerere Sanktion umgewandelt würde. Das wäre namentlich etwa dann der Fall, wenn eine frühere Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe geändert würde, um eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte nun mit einer Freiheits- oder einer Geldstrafe zu bestrafen sein wird, wird demnach die Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung der widerrufenen früheren Geld- strafe nicht möglich: Für den Fall einer Freiheitsstrafe darum nicht, weil so die frühere Geldstrafe entgegen BGE 137 IV 249 in eine schwerere Sanktion (Freiheitsstrafe) umgewandelt werden müsste, und für den Fall einer Geldstrafe

- 73 - deshalb nicht, weil dann zwei gleichartige Strafen vorlägen, was der Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB entgegensteht (BGE 134 IV 241). IV. Sanktion und Vollzug

E. 9 Sanktion

E. 9.1 Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren

E. 9.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tat- komponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbeson- dere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbeson- dere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2010, S. 117 m.w.H.).

E. 9.1.2 Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vorliegend hat sich der Beschuldigte als schwerstes Delikt der Vergewaltigung im

- 74 - Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Gemäss dieser Bestimmung ist von einem ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheits- strafe auszugehen. Anzumerken ist zudem, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung in Abweichung vom Gesetzeswortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB seit mehreren Jahren auch bei mehrfacher Tatbegehung und/oder Deliktsmehr- heit stets vom ordentlichen Strafrahmen ausgeht, falls nicht aussergewöhnliche Umstände ein Unter- oder Überschreiten dieses Rahmens rechtfertigen (vgl. BGE 136 IV 55 und Entscheid des Bundesgerichtes 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007), was hier nicht der Fall ist.

E. 9.1.3 Der Beschuldigte wird zudem wegen der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB ver- urteilt. Hierfür sieht der Gesetzgeber als Sanktion zwingend die zusätzliche Aus- fällung einer Busse vor.

E. 9.2 Da keine weiteren Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe ersichtlich sind, ist die Strafe innerhalb des obgenannten Strafrahmens festzusetzen.

E. 9.3 Zur Tatkomponente

E. 9.3.1 Der Beschuldigte vergewaltigte, malträtierte und schikanierte die Geschä- digte über den gesamten Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens - mithin über 8 Monate - hinweg. Sämtliche Übergriffe stehen in direktem Zusammenhang mit der belasteten Paarbeziehung und sind auf das hierzulande vollkommen unange- passte, ausgeprägt patriarchalen und überaus dominanten Rollenverständnis des Beschuldigten zurückzuführen. Insofern rechtfertigt es sich vorliegend, trotz der Vielzahl von einzelnen Delikten zum Nachteil der Geschädigten, die begangenen Taten als Einheit zu betrachten, haben doch die grundlegenden Überlegungen für sämtliche Vorwürfe Gültigkeit.

E. 9.3.2 Zunächst ist in objektiver Hinsicht darauf hinzuweisen, dass der Unrechts- gehalt einer Vergewaltigung, welche zu den gravierensten Delikten im Schweize- rischen Strafgesetzbuch gehört, per se nicht mehr als leicht bezeichnet werden kann. Allerdings sind dabei gleichwohl sämtliche Elemente zu berücksichtigen, die

- 75 -

– innerhalb des Grundtatbestandes – als besonders gravierend oder aber auch als verschuldensrelativierend erscheinen. Im vorliegenden Fall wiegt schwer, dass der Beschuldigte seine eigene Ehefrau in der ehelichen Wohnung vergewaltigte, er sie damit nicht nur in ihrer sexuellen Integrität, sondern auch in ihrem Sicher- heitsgefühl massiv verletzte. Der Angeklagte setzte sich über ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht ohne jede Rücksicht auf ihre Befindlichkeit in egoisti- scher und erniedrigender Weise hinweg. Ihre erkennbare Bitten, von ihr abzu- lassen und ihre physische Gegenwehr ignorierte der Beschuldigte vollends. Kommt hinzu, dass er die Geschädigte mit körperlicher Gewalt gefügig machte, indem er sie schlug, und mit der Hand am Hals auf dem Bett fixierte. Obwohl sich das Ehepaar im Sinne einer Familienplanung darauf geeinigt hatte, dass man zunächst noch keine Kinder wolle und der Geschlechtsverkehr daher bis anhin immer nur geschützt praktiziert wurde, setzte sich der Beschuldigte egoistisch über diese Abmachung hinweg und drang ohne Kondom in sie ein. Bekanntlich führte dies schliesslich auch zu einer ungewollten Schwangerschaft und letztlich zur Abtreibung des anlässlich der Vergewaltigung gezeugten Kindes. Der Beschuldigte handelte sowohl bei der Vergewaltigung der Geschädigten, als auch bei sämtlichen weiteren Übergriffen, brutal, rücksichtslos und menschenver- achtend. Anstatt seiner Ehefrau, die er aus ihrem vertrauten familiären und sozialen Umfeld herausholte und in die Schweiz verbrachte, als Freund und Ehe- gatte zur Seite zu stehen, um ihr so den Start in einem fremden Land, mit fremder Sprache und Kultur zu vereinfachen, dominierte er sie vom ersten Tag an. Er spielte sich als Herr über Leben und Tod auf, sprach die übelsten Drohungen gegen sie aus, schlug, erniedrigte und misshandelte sie physisch und psychisch. Nach dem Gesagten kann das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ins- gesamt als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Zieht man den zuvor erörterten Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in Betracht, so erscheint allein für die (einmalige) Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 1.1. eine theoretische Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Diese ist unter Einbezug der mehrfachen Tatbegehung respektive der Deliktsmehrheit um 16 Monate zu erhöhen, womit gesamthaft eine theoretische Einsatzstrafe von 52 Monaten resultiert.

- 76 -

E. 9.3.3 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zu seiner Motivation nicht äusserte. Aufgrund des gesamten Beweisergebnisses ist jedoch ersichtlich, dass er aus rein egoistischen Motiven handelte. Hinsichtlich der Vergewaltigung ging es ihm wohl lediglich um die Befriedigung seiner sexuel- len Bedürfnisse. Was sein übriges Verhalten angeht, so zeugt dies von einer beispiellosen Respekt- und Rücksichtslosigkeit gegenüber seiner Ehefrau. Er wollte sie dominieren und kontrollieren und es ging ihm darum, sie mit seinem gewalttätigen und vollkommen inakzeptablen Verhalten in jeder Hinsicht gefügig zu machen. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten kann festgehalten werden, dass er teilweise lediglich eventualvorsätzlich handelte. Die objektive Tatschwere erfährt insgesamt durch die subjektive Komponente eine leichte Reduktion.

E. 9.4 Zur Täterkomponente

E. 9.4.1 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben – wozu auch allfällige Vorstra- fen zählen –, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist etwa, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt sowie ob er Einsicht und Reue zeigte und ob er strafempfindlich ist.

E. 9.4.2 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann auf seine entsprechenden Ausführungen in der Untersuchung und auf seinen Angaben vor Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36/6, Urk. 67 S. 5 ff., Urk. 18/10 S. 13 ff.). Zusammengefasst ergibt sich daraus was folgt: Der Beschuldigte wurde am tt. Juni 1978 in M._____/E._____ geboren. Er ist das älteste von vier Kindern und wuchs bis zu seinem 15. Altersjahr bei seinen Eltern im Kreise der Familie auf. Danach zog er zu seiner Tante nach W_____ [Stadt in E._____], dies nach seinen Angaben deshalb, weil er in seiner Heimat als … [reli- giöse Minderheit] nicht sicher gewesen sei. 1995 sei er aus unerklärlichen Grün- den ins Gefängnis gekommen und dort gefoltert worden. Man habe ihm vorgewor- fen er habe mit den … sympathisiert. 1998 sei er dann in die Schweiz gekommen. Im September 2010 habe er, nach eigenen Angaben aus Liebe, die Geschädigte geheiratet. Daraufhin seien sie gemeinsam in die Schweiz gezogen. Der Beschul- digte gab weiter an, insgesamt 8 Jahre lang die Primar- und Sekundarschule und

- 77 - danach ein Jahr das Gymnasium besucht zu haben. Danach habe er das Land verlassen müssen. Bei seinem Onkel habe er den Beruf des Bäckers erlernt, al- lerdings ohne Abschluss. Weiter gab der Beschuldigte am 12. April 2012 zu Pro- tokoll, er sei mit Ausnahme von einigen Parkbussen nicht vorbestraft. In seiner Freizeit lese und schwimme er gerne. Zudem arbeite er als freiwilliger Arbeiter im … Kulturzentrum in AA._____.

E. 9.4.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aktualisierend zu seinen persönlichen Verhältnissen was folgt aus: Er habe sich mittlerweile als Taxihalter selbständig gemacht. Weiter sei die Scheidung von seiner Ehefrau praktisch abgeschlossen. Die Zeit, als er in Haft gewesen sei, sei für ihn schwierig gewesen (Urk. 106 S. 2 ff.).

E. 9.4.4 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind unauffällig. Daraus lässt sich für Strafzumessung nichts ableiten, was von Relevanz wäre.

E. 9.4.5 Entgegen seinen eigenen Angaben anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. April 2012 (Urk. 36/6) ist der Beschuldigte in der Schweiz sehr wohl vor- bestraft. So wurde er am 23. August 2005 durch die Staatsanwaltschaft Win- terthur mittels Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Mit Strafbefehl vom 7. Juli 2008 wurde der Beschuldigte zudem erneut wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln sowie einer weiteren Verletzung der Verkehrsregeln zu einer teilbe- dingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.-- verurteilt und zudem wurde ihm eine Weisung erteilt. Aus Urk. 36/3 geht hervor, dass der Beschuldigte im … Strafregister [des Staates E._____] nicht verzeichnet ist. Die beiden obgenannten Vorstrafen wirken sich spürbar straferhöhend aus, weil sie einerseits schon relativ weit zurück liegen und andererseits nicht einschlägig sind. Weiter muss straferhö- hend wirken, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit delinquierte.

E. 9.4.6 Der Beschuldigte ist nach wie vor nicht geständig, zeigte sich weder einsichtig noch bereute er sein Verhalten oder bekundete Mitleid mit der Geschä- digten. Unter dem Titel Nachttatverhalten kann er daher nichts zu seinen Gunsten reklamieren.

- 78 -

E. 9.4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich rechtfertigt, die Einsatz- strafe unter Berücksichtigung der Täterkomponenten leicht zu erhöhen.

E. 9.4.8 Die Anklagebehörde beantragt, den Beschuldigten für die von ihm began- genen wiederholten Tätlichkeiten mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. Der Beschuldigte hat die Geschädigte in objektiver Hinsicht gegen deren Willen am Hals gepackt und sie auf diese Weise zum Aufstehen gezwungen. Dann hat er sie zurück gestossen und gegen eine Wand gedrückt, sodass sie sich ihren Kopf an der Wand anstiess. Weiter verabreichte er ihr zwei Ohrfeigen. Diese Handlungen gingen mit massiven Drohungen einher und dies alles bloss deshalb, weil der Beschuldigte an der Geschädigten eine Machtdemonstration statuieren wollte, um diese nach seinem Gutdünken gefügig zu machen. Angesichts des Verschuldens des Beschuldigten und auch unter Berücksichtigung seiner finanzi- ellen Situation erscheint die Busse in der Höhe von Fr. 1'000.-- angemessen.

E. 9.5 Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen.

E. 10 Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich insgesamt während 383 Tagen in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft (Urk. 33/2 und Urk. 75). In diesem Umfang ist die Haft auf die zu vollziehende Strafe anzurechnen.

E. 11 Vollzug der Strafe Die Voraussetzungen für den bedingten (Art. 42 Abs. 1 StGB) respektive teilbe- dingten (Art. 43 Abs. 1 StGB) Aufschub der Strafe sind vorliegend aufgrund des ausgefällten Strafmasses nicht gegeben. Sowohl die Freiheitsstrafe, als auch die Busse werden vollzogen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuld-

- 79 - haft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 12.1 Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren vor Bezirksgericht Dietikon kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- fest- zusetzen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung vor Bezirksgericht Dietikon sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

E. 12.2 Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Gerichts- gebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

E. 15 Oktober 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)

5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. September 2011 sichergestellten und bei der Bezirks- gerichtskasse Dietikon lagernden Gegenstände an den Beschuldigten heraus- gegeben: − 1 Mobiltelefon, iPhone, weiss, mit Ladekabel; − 1 Mobiltelefon, Nokia, 6110 Navigator.

- 80 -

6. (Mitteilung)

7. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB; − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4, teilweise zusätzlich i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie − der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB.

2. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (Anklageziffer 1.2.) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 383 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug bis und mit heute erstanden sind sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. Juli 2008 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 100.-- wird wider- rufen und vollzogen.

- 81 -

6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'332.30 Kosten Vorverfahren Fr. 35'711.35 amtliche Verteidigung vor BG Dietikon Fr. 5'281.10 amtliche Verteidigung Berufungsverfahren

8. Die Kosten für das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren und das Vorver- fahren sowie für das Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Verfahren SB130221 zuhanden der Geschädigten U._____ (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kasse des Bezirksgerichtes Dietikon − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 82 - − in die Akten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis B-Adj/2008/425 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. August 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird frei- gesprochen.
  2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.
  3. Dem Beschuldigten werden Fr. 6'375.– als Schadenersatz aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
  4. Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 38'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. September 2011 sichergestellten und bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon lagernden Gegenstände an den Beschuldigten herausgegeben: − 1 Mobiltelefon, iPhone, weiss, mit Ladekabel; − 1 Mobiltelefon, Nokia, 6110 Navigator.
  6. (Mitteilung)
  7. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten (sinngemäss, Urk. 109): Der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vollumfäng- lich freizusprechen und zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 108 S. 1):
  8. Das freisprechende Urteil der Vorinstanz vom 15.10.2012 sei betreffend der Dispositiv Ziffern 1. bis 4. aufzuheben. Hinsichtlich Dispositiv Ziff. 5 wird auf eine Berufung verzichtet.
  9. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 29. Mai 2012 schuldig zu sprechen.
  10. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen.
  11. Die erstandene Haft sei im Umfang von 383 Tagen auf die ausgefällte Frei- heitsstrafe anzurechnen.
  12. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen.
  13. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges betreffend der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 07.07.2008 ausgefällten Geldstrafe sei zu widerrufen und die Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sei zu vollziehen.
  14. Dem Beschuldigten seien die Kosten (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorver- fahren von Fr. 17'331.60, die Kosten des erstinstanzlichen sowie des zweit- instanzlichen Verfahrens) aufzuerlegen. - 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
  15. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzli- chen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 83 S. 3 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 15. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen und dem Beschuldigten wurde Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'375.-- zugesprochen. Zudem sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 38'200.-- zu (Urk. 83 S. 49). 1.3. Gegen dieses Urteil meldete die Anklagebehörde mit Schreiben vom
  16. Oktober 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 76). Nach Zustellung des begründeten Urteils (am 22. März 2013; Urk. 82/1) ging die Berufungserklärung der Anklagebehörde vom 25. März 2013 ebenfalls innert Frist am 27. März 2013 bei Gericht ein (Urk. 91). Mit Verfügung vom 11. April 2013 übermittelte der Vize- präsident die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 94). Weder der Beschuldigte, noch sein amtlicher Verteidiger liessen sich innert Frist vernehmen. 1.4. In der Folge wurde auf den 26. August 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 96). Die Berufungsverhandlung fand zusammen mit der Berufungsverhandlung im Prozess Nr. SB130221 statt. 1.5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldig- te und sein Verteidiger, Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner als Vertreter der Anklage - 5 - sowie die Vertreterin der Privatklägerin im Verfahren SB130221 erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 6). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 11 ff.). 1.6. Zum Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von B._____, C._____ und D._____ als Zeugen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht geltend machte, die Zeugen C._____ und D._____ könnten etwas zur Erstellung des Sachverhaltes beitragen (vgl. Urk. 99). Da hinreichend Beweise zur Erstel- lung des angeklagten Sachverhalts vorliegen und vor allem die Aussagen der Be- teiligten dazu zu würdigen sein werden, kann auf die Einvernahme von C._____ und D._____ als Zeugen verzichtet werden. Auch die Einvernahme von B._____ als Zeuge erübrigt sich, da dieser seine Wahrnehmungen in einem Schreiben, welches als Urk. 107 zu den Akten genommen wurde, dargelegt hat. Die Beweis- anträge sind demnach abzuweisen.
  17. Umfang der Berufung 2.1. Die Anklagebehörde beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beschuldigte sei anklagegemäss der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der wiederholten Tätlichkeit schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen (Urk. 91 und 108). 2.2. Nicht angefochten wurde die Herausgabe von Gegenständen an den Beschuldigten (Dispositiv Ziffer 5), weshalb vorab festzustellen ist, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
  18. Formales 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. - 6 - 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 10. November 2011 6B_170/2011 E. 1.2.). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
  19. Prozessuales 4.1. Unter Ziff. I. 1. macht die Vorinstanz zutreffende Ausführungen zur prozessualen Stellung der Geschädigten. Mit Verweis darauf, dass diese am
  20. Februar 2012 sämtliche durch sie gegen den Beschuldigten gestellten Strafan- träge vorbehaltlos zurückgezogen hat, hat die Vorinstanz richtigerweise festge- halten, dass die Geschädigte ausdrücklich und unwiderruflich auf ihre Rechte als Privatklägerin verzichtet habe, weshalb ihr im vorliegenden Verfahren lediglich die Stellung einer geschädigten Person im Sinne von Art. 115 StPO zukomme (Urk. 83 S. 3 f.). Diese korrekten Erwägungen blieben allseits unbestritten und sind ohne Weiteres zu übernehmen. 4.2. Unter Ziff. I. 2. setzte sich die Vorinstanz mit dem Einwand der Verteidi- gung auseinander, wonach es dem Beschuldigten mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung aufgrund der vagen zeitlichen Angaben in der Ankla- geschrift nicht möglich sei, sich wirkungsvoll gegen die erhobenen Anschuldigun- gen zur Wehr zu setzen. In diesem Umstand sei eine Verletzung des Anklage- prinzips zu erblicken. Die Vorderrichter stellten sich auf den Standpunkt, dass die Anklage dem Anklageprinzip noch standhalte. Der Verteidigung sei aber insofern zuzustimmen, als aufgrund der zeitlichen Angaben das Anklageprinzip durch die Anklagebehörde arg strapaziert werde (Urk. 83 S. 4 f.). 4.2.1. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - den Einwand bezüglich der Verletzung des Anklageprinzips nicht nur im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, sondern - 7 - auch im Zusammenhang mit den Anklageziffern 2.7 (Urk. 69 S. 28) und 3.1 (Urk. 69 S. 28 f.) erhoben hat. 4.2.2. Gemäss Art. 325 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift "möglichst kurz, aber genau" die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Ungenauigkeit [der Anklage- schrift] schadet zumindest dann nicht, wenn eine ansonsten nicht zu beanstan- dende Anklageschrift deshalb ungenau ist, weil gewisse Tatumstände (z. B. der [genaue] Zeitpunkt, der Tatort, Personalangaben, Deliktsbetrag etc.) im Rahmen des Vorverfahrens nicht ermittelt werden konnten. Aus solchen Gründen noch vorhandene Unklarheiten beeinträchtigen das Erfordernis, dass die beschuldigte Person weiss, bzw. für sie "keine Zweifel mehr darüber bestehen können", was ihr genau vorgeworfen wird, grundsätzlich nicht und führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Sind also die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe in sach- licher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, sodass die Umschreibung eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Tat erlaubt, vermag dies die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen (Landshut in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich 2010, N 28 zu Art. 325). Das Bundesgericht musste sich schon verschiedentlich mit der Frage der zeitlichen Bestimmtheit der Anklage befassen. So hielt es beispielsweise eine Eingrenzung des Vorwurfs sexueller Nötigung auf drei Monate für hinreichend, weil der genaue Zeitraum wegen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar war (vgl. Entscheid des Bundesgerich- tes 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.5 mit Hinweis). Ebenso liess es die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1998", "Winter 1999", die Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Monats genügen (Ent- scheide des Bundesgerichtes 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2 und 2.3; 6B_684/2007 vom 26. Februar 2008 E. 1.4; 6B_255/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 2.6; 1P.547/1999 vom 3. Dezember 1999 E. 4b; je mit Hinweisen). In einem anderen Fall sah das Bundesgericht die Umschreibung eines längeren Zeitraums als mit dem Anklageprinzip vereinbar: So erachtete es bei einer Mehrzahl von Vorwürfen die Angabe "in den Skiferien von Februar 1993 bis Februar 1996" bzw. - 8 - "bis längstens zum Abschluss des dritten Sekundarschuljahres durch das Opfer im Sommer 1999" in Verbindung mit der genauen Bezeichnung der Tatorte für hinreichend detailliert umschrieben (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 1 und E. 2.4. mit Hinweisen). Diese Beispiele zeigen, dass der Begriff der möglichst genauen Beschreibung der Tat- ausführungszeit (vgl. heutige Regelung in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, bzw. prak- tisch identische Regelung in § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH, welche bis Ende 2010 massgebend war) nicht generell bzw. abstrakt erfasst werden kann, sondern, dass diese Umschreibung auch von den Umständen des konkreten Falles abhängt. Zu beachten sind dabei unter Anderem das Alter und die kognitiven Fähigkeiten der betroffenen Person, sowie die Dauer, welche seit dem mutmass- lichen Ereignis verstrichen ist. Für die Frage, ob im Zusammenhang mit der zeitli- chen Bestimmtheit der Anklage eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt, ist zusammenfassend daher letztlich die in jedem Einzelfall vorzunehmende Abwägung zwischen den berechtigten Anliegen des Opfers und dem Recht des Beschuldigten auf effektive Verteidigung massgebend (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.5). Sind die Anklage- vorwürfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, so erlaubt dies eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten, welche die relative zeitliche Bestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag, was zur Ver- neinung einer relevanten Einschränkung in den Verteidigungsrechten des Beschuldigten bzw. einer Verletzung des Fairnessprinzips führen kann (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichtes 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.4., vgl. auch Landshut in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 28 zu Art. 325 StPO). 4.2.3. Im Lichte der oben zitierten bundesgerichtlichen Praxis sind die dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegten Vorgehensweisen in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres mit dem Anklageprinzip vereinbar. Namentlich die unter den Anklageziffern 1.1, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 sowie 2.6 und 3.2 um- schriebenen Tatausführungen beschreiben den jeweils mutmasslichen Tatzeit- punkt bis auf wenige Tage respektive Wochen genau. Das bezüglich dieser Anklageziffern den Anforderungen an das Anklageprinzip hinreichend Genüge - 9 - getan wurde, liegt auf der Hand und wurde im Übrigen auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt. 4.2.4. Hinsichtlich der übrigen Anklageziffern (1.2, 2.7 und 3.1) beschreibt die Anklagebehörde den fraglichen Tatzeitpunkt weniger präzise. Die Rede ist etwa davon, dass sich der Beschuldigte "nach dem unter Ziff. 1.1. geschilderten Vorfall bis am 8. Juni 2011 an im einzelnen nicht bestimmbaren Tagen […] jeweils in der Nacht oder am Morgen um ca. 05.00 Uhr […] noch mindestens zwei Mal" an der Geschädigten vergangen haben soll (Urk. 41 S. 3; Anklageziffer 1.2.). Unter Anklageziffer 2.7 wird in zeitlicher Hinsicht festgehalten, dass der Beschuldigte die Geschädigte "an einem nicht näher bekannten Tag zwischen dem 28. Sep- tember 2010 und dem 8. Juni 2011" geschlagen haben soll (Urk. 41 S. 6). Schliesslich wird in Anklageziffer 3.1 ausgeführt, der Beschuldigte habe die Geschädigte "an im einzelnen nicht genau bestimmbaren Tagen, im Zeitraum vom 28. September 2010 bis 8. Juni 2011" mehrfach in der beschriebenen Art und Weise bedroht (Urk. 41 S. 7; Anklageziffer 3.1). Bezüglich dieser drei Vor- halte erstreckt sich die umschriebene Zeitspanne jeweils auf 6 bis 9 Monate. Nachdem die betreffenden Vorwürfe sowohl in tatsächlicher, wie in räumlicher Hinsicht präzise und detailliert umschrieben sind und das Bundesgericht bereits weit unbestimmtere Zeitspannen als mit dem Anklageprinzip vereinbar erachtete, ist nicht einzusehen, inwiefern vorliegend die Verteidigungsrechte des Beschul- digten in unzulässiger Art und Weise eingeschränkt sein sollen. Der Beschuldigte weiss konkret, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden, die mutmasslichen Handlungsabläufe sind detailliert geschildert und es wird präzise umschrieben, wo sich die jeweiligen, vermeintlich deliktischen Handlungen zugetragen haben sollen. Zusammen mit der zeitlichen Eingrenzung ergibt dies einen hinreichend genau formulierten Anklagevorwurf, gegen den sich der Beschuldigte - entgegen der Ansicht der Verteidigung - sehr wohl zur Wehr setzen kann. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist jedenfalls nicht ersichtlich, entsprechend ist auf die Anklage auch in den monierten Punkten vorbehaltlos einzutreten. - 10 - II. Schuldpunkt
  21. Sachverhalt 5.1. Allgemeines 5.1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten mehrfache Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), mehrfache einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und teilweise in Ver- bindung Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) sowie wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) vor (Urk. 41). 5.1.2. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Urk. 67 und Urk. 106). Damit ist der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Unter- suchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allge- meinen Beweisregeln zu erstellen. 5.1.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid allgemeine Ausführungen zu den Voraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung - namentlich auch zu dem den Beschuldigten begünstigenden Grundsatz "in dubio pro reo" - gemacht. Weiter hat sie das Notwendige zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung darge- tan und insbesondere darauf hingewiesen, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit der Aus- sagenden abgestellt werden dürfe, sondern dass die Glaubhaftigkeit der konkre- ten, im Prozess relevanten Äusserungen massgeblich seien. Diese seien einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen sei (Urk. 83 S. 7). Auf diese Erwägungen der Vorderrichter kann vorab verwiesen werden. 5.2. Einvernommene Personen und deren Aussagen 5.2.1. Die erstinstanzlichen Erwägungen zur Frage der allgemeinen Glaubwürdig- keit der Geschädigten, des Beschuldigten und der Zeugen können übernommen werden. Sie sind vollständig und überzeugend (Urk. 83 S. 8 ff.). Hinzu kommt - 11 - folgendes: Während die Glaubwürdigkeit die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, was sich aus der prozessualen Stellung einer Person sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten ergibt, betrifft die Glaubhaftigkeit nur die spezifische Aussage und damit deren Wahrheitsgehalt. Bei der Beweiswürdigung ist in erster Linie - wie oben gezeigt - der innere Gehalt der Aussagen massgeblich (Glaubhaftigkeit). Das Bundesgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass der Glaubwürdigkeit einer Person lediglich untergeordnete Bedeutung zukomme, da sich daraus keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ableiten liessen (BGer 6B_655/2012 vom 15.02.2013 mit weiteren Verweisen.). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung erübrigen sich Weiterungen zur Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen. 5.2.2. Aussagen der Geschädigten 5.2.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 83) wurde die Geschädigte insgesamt viermal befragt (Urk. 19/1-3, Urk. 19/5 sowie Urk. 19/10+11), wobei sich die staatsanwaltschaftliche Einvernahme in insgesamt drei Teile gliedert (Urk. 19/2-3 und Urk. 19/5). Weiter wurde die Geschädigte am 17. Februar 2012 und am 26. März 2012 zu der von ihr abgegebenen Desinteresseerklärung be- fragt (Urk. 19/10+11). Letztere Befragungen tragen indes nichts zur eigentlichen Sachverhaltserstellung bei und finden daher keinen Eingang in die nachfolgende Beweiswürdigung. 5.2.2.2. Die Vorinstanz führte zur Frage der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme vom 9. September 2011 zusammengefasst aus, die Geschädigte habe ihre Aussagen unter Verwendung von Notizen gemacht, welche sich jedoch nicht bei den Akten befänden. Dieser Umstand sei von der Verteidigung denn auch beanstandet worden. Da es sich bei der Pflicht, Notizen zu den Akten zu nehmen, gemäss Wortlaut von Art. 143 Abs. 6 StPO um eine Kann-Vorschrift handle, sei diese Einvernahme dennoch verwertbar. Die Einvernahme sei jedoch mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen, da sich mangels Vorliegen der Notizen kein umfassendes Bild über das Zustandekommen der Aussagen machen lasse (Urk. 83 S. 17). Wie sich aus einer Protokollnotiz in der staatsan- - 12 - waltschaftlichen Einvernahme vom 14. November 2011 ergibt, verwendete die Beschuldigte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme andere Notizen, als im Rahmen der Einvernahmen durch den Staatsanwalt (Urk. 19/2 S. 16). Damit bleibt unklar, welche Notizen die Geschädigte anlässlich der polizeilichen Einver- nahme verwendete und es lässt sich anhand des Protokolls auch nicht eruieren, ob und inwiefern sie ihre Aussagen aus ihrer Erinnerung machte, oder ob sie lediglich die vorbereiteten Notizen rezitierte. Sinn und Zwecke von Art. 143 Abs. 6 StPO ist es aber gerade sicherzustellen, dass eine einvernommene Person ihre Aussagen im Zwiegespräch mit der einvernehmenden Person macht und nicht etwa eine vorbereitete, schriftliche Erklärung verliest. Benutzt die einvernommene Person mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen, so sind diese in Anwendung von Art. 143 Abs. 6 Satz 2 StPO zu den Akten zu nehmen (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 143 N 3; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 143 N 15 f.; BSK-StPO-Häring, Art. 143 N 42). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich dabei nicht um eine Kann-Vorschrift. Es steht zwar der Verfahrensleitung im Sinne einer Kann- Bestimmung (Art. 143 Abs. 6 Satz 1 StPO) frei, ihre Zustimmung zur Verwendung von Notizen zu erteilen respektive zu verweigern. Ist sie aber mit der Verwendung einverstanden, so trifft sie auch die prozessuale Pflicht, die betreffenden Unter- lagen aktenkundig zu machen. Tut sie dies nicht, so verunmöglicht sie dem Beschuldigten, sich ein Bild von der Qualität der Aussagen zu machen, was einer eigentlichen Gehörsverletzung gleichkommt und den Beschuldigten in seinen prozessualen Verteidigungsrechten einschränkt. Zudem ist es auch dem Gericht aufgrund der fehlenden Dokumentation nicht möglich, eine zuverlässige Würdi- gung der betreffenden Aussagen vorzunehmen. Dies um so mehr, als - wie vorliegend geschehen- aus dem fraglichen Protokoll mit keinem Wort hervorgeht, wie die Geschädigte ihre Notizen verwendet hat und welche Passagen abgelesen respektive aus freien Stücken vorgetragen wurden. Ob dieses Versäumnis der Anklagebehörde letztlich jedoch dazu führt, dass die gesamte Aussage zum Nachteil des Beschuldigten unverwertbar wird, kann vorliegend offen bleiben, machte doch die Beschuldigte im weiteren Verlauf der Untersuchung hin- - 13 - reichende und in jeder Hinsicht verwertbare Aussagen zum Tathergang, welche nachfolgend der Sachverhaltserstellung zugrunde zu legen sind. Die weiteren Einvernahmen der Geschädigten sind korrekt und unter Beachtung der Teilnahme- und Fragerechte des Beschuldigten erfolgt. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass sämtliche Aussagen, welche die Geschädigte gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab, vollumfänglich verwertbar sind (Urk. 83 S. 5). 5.2.2.3. Die Geschädigte wurde am 14. November 2011 erstmals - damals noch als Privatklägerin - durch die Staatsanwaltschaft zur Sache einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme machte sie im Wesentlichen zusammengefasst folgende Aussagen (Urk. 19/2): 5.2.2.3.1. Sie habe bei der Polizei wahrheitsgemässe Aussagen gemacht. Die ganze Situation habe sie jedoch psychisch so stark belastet, dass sie Medikamente habe nehmen müssen. Den Beschuldigten habe sie über dessen Mutter in der E._____ [Staat in Südosteuropa] kennen gelernt. Damals habe sie noch bei ihren Eltern in der E._____ und der Beschuldigte in der Schweiz gelebt. Sie sei mit dem Beschuldigten verwandt gewesen und habe ihm deshalb vertraut. Die Eltern hätten dann gesagt, sie müsse ihn zum Mann nehmen. Sie hätten sie entsprechend etwas unter Druck gesetzt. Bis sie in die Schweiz gekommen seien, sei die Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten gut gewesen. Hier hätte sich dann alles geändert. Er habe ihr von Anfang an gesagt, es würden nun ande- re Regeln gelten. Sie habe ihm zu folgen und müsse von ihm weder Liebe noch Vertrauen verlangen. Wenn er ihr sage, dass sie sterben müsse, dann sterbe sie und wenn er ihr sage, dass sie aufstehen müsse, dann müsse sie aufstehen. Nach der Ziviltrauung sei sie vom 5. September an für zwei Wochen in die Schweiz zum Beschuldigten gereist. Danach sei sie zusammen mit ihm zurück in die E._____ gereist, um dort Hochzeit zu feiern. Am 27. September schliesslich seien sie wieder in die Schweiz gekommen. Unmittelbar danach hätten sie zu ar- beiten begonnen. Im ersten respektive in den ersten beiden Monaten habe sie zusammen mit dem Beschuldigten Tag und Nacht in dem vom Beschuldigten ge- pachteten Restaurant "F._____" an der …-Strasse … in G._____ gearbeitet. 6 - 14 - Monate lang habe sie dann nur in der Nacht gearbeitet, an die Daten könne sie sich nicht mehr erinnern. Die folgenden beiden Monate habe sie dann nur noch am Donnerstag und am Samstag, jeweils in der Nacht gearbeitet. Sie sei am An- fang mit dieser Arbeit einverstanden gewesen. Als sie dann auch im Restaurant Gewalt "gespürt" habe und ihr der Beschuldigte nie einen Franken für ihre Arbeit bezahlt habe, habe sie von ihm eine Art Vertrag verlangt. Der Beschuldigte habe weder ihre Wünsche erfüllt, noch habe er für den gemeinsamen Haushalt jemals eingekauft. Der Beschuldigte habe sie nie wie seine Ehefrau behandelt. Er habe ihr keine Liebe entgegen gebracht, sie beleidigt und schliesslich angefangen, sie zu schlagen. Die Differenzen zwischen ihnen seien auch deshalb entstanden, weil er von ihr verlangt habe, dass sie ein Kopftuch trage und er habe ihr weitere Klei- dervorschriften gemacht. So habe sie zum Beispiel keine kurzärmligen T-Shirts mehr tragen dürfen. Der Beschuldigte habe ihr den Kontakt mit ihrer eigenen Fa- milie untersagt und sie geschlagen, wenn sie geweint habe. Er habe ihr gesagt, sie dürfe nur mit seiner Erlaubnis weinen. Acht Monate lang habe sie mit nieman- dem gesprochen und in dieser Zeit niemanden kennengelernt. Auch habe sie der Beschuldigte mittels des Computers überwacht. Er habe sie vor anderen Leuten angeschrien und beleidigt. 5.2.2.3.2. Im ersten Monat nach der Einreise in die Schweiz habe der Beschuldig- te damit begonnen, sie zu bleidigen. Er habe ihren Kopf gegen die Wand geschlagen und ihr mehrere Ohrfeigen verabreicht. Am 27. November 2010 sei er um ca. 01.30 Uhr nach Hause gekommen. Nachdem er ca. eine halbe Stunde zu Hause gewesen sei, habe er begonnen sie zu schlagen. Er habe sie so behan- delt, weil sie geschlafen und seinen Anruf nicht gehört habe. Er habe ihren Kopf mit beiden Händen gehalten und ihn im Korridor mehrmals gegen die Wand geschlagen. Dann habe er sie ins Schlafzimmer gebracht. Dort habe er sie aufs Bett geworfen, wobei sie sich ihre Beine am Holzbettrand angeschlagen habe. Vom Bett sei sie dann auf den Boden gefallen. Sie sei kurz vor einer Ohnmacht gestanden und der Beschuldigte habe daraufhin kaltes Wasser über sie geschüt- tet. In diesem Zustand habe er sie ins Auto verfrachtet und sei mit ihr zum Arbeitsort [an die …-Strasse] gefahren. Auf der rund halbstündigen Fahrt habe er alle Fenster im Auto geöffnet. Es sei ca. -10° Celsius kalt gewesen. Sie sei bis auf - 15 - die Unterwäsche nass gewesen und habe noch acht Stunden lang sehr stark ge- froren. Von diesem Vorfall habe sie eine Beule am Kopf davon getragen. Zudem hätten ihre Beine geschmerzt und sie habe am ganzen Körper "Ent- zündungen" gehabt. Sie denke, er habe sie deshalb mitten in der Nacht mit zur Arbeit geschleppt, weil er Angst gehabt habe, sie könnte sich in seiner Abwesen- heit an die Polizei wenden (Urk. 19/2 S. 10 ff.). 5.2.2.3.3. Der erste Vorfall habe sich ca. Anfang Oktober 2010, mutmasslich in der Nacht, hinten im Restaurant ereignet. Sie habe den Beschuldigten angehalten besser auf die Sauberkeit zu achten. Da habe er sie am Hals gepackt, sie durch den kleinen Gang "gebracht" und gegen die Wand gestossen. Mit welcher Hand er sie gepackt habe, könne sie nicht sagen. Sie wolle nichts Falsches sagen. Generell habe er sie mit der rechten Hand gepackt. Er habe sie nicht so lange an die Wand gedrückt, nicht einmal eine Minute. Dennoch habe sie Atemnot gehabt. Er habe ihr noch ein paar Ohrfeigen gegeben und gesagt, er werde ihren Kopf abschneiden, wenn sie nicht mache, was er sage. Gesehen habe diesen Vorfall niemand (Urk. 19/2 S. 12 ff.). 5.2.2.3.4. Ca. 15 Tage bevor sie am 8. Juni 2010 in die E._____ gereist sei, sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen. Damals habe sie der Beschuldigte unter- halb des Gesässes ins linke Bein gebissen. Sie habe kurze Shorts getragen und habe sich zu Hause hingelegt gehabt. Sie könne sich nicht mehr an die genau Uhrzeit erinnern, aber es könne zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr gewesen sein. Sie habe am ganzen Körper Schmerzen verspürt und sei ohnmächtig geworden. Der Beschuldigte habe sie zur Bestrafung gebissen. Dies deshalb, weil er nicht gewollt habe, dass sie so kurze Sachen trage. Er habe es jeweils gern gesehen, wenn sie Schmerzen gehabt habe. Wenn der Beschuldigte behaupte, der Biss sei aus einem Scherz heraus erfolgt, dann sei dies eine absurde Behauptung. Die Bisswunde habe nicht geblutet, aber sie habe fürchterlich ausgesehen. Sie sei rot gewesen und dann dunkel geworden. Es habe sich ein Bluterguss gebildet und sie habe vor Schmerzen zwei Wochen lang nicht mehr auf dem linken Fuss stehen können. Die Spuren des Bisses habe man noch rund 1 ½ Monate ge- sehen. Zum Arzt sei sie deshalb nicht gegangen, weil sie sich nicht ausgekannt - 16 - habe. Sie habe nicht gewusst, wohin sie hätte gehen können und einen Hausarzt habe sie nicht gehabt. Dieser Vorfall habe sich auf dem Sofa im Wohnzimmer ereignet. Geschlagen oder sonst angegriffen habe er sie damals nicht (Urk. 19/2 S. 14 ff.). 5.2.2.3.5. Sie habe in den 8 Monaten in der Schweiz soviel erlebt, dass sie nicht mehr genau sagen könne, wie und wo was genau passiert sei. Einmal, ungefähr in der Mitte dieser 8 Monate, habe sie der Beschuldigte mit der einen Hand am Hals festgehalten und mit der anderen, zur Faust geballten Hand derart auf den linken Mundwinkel geschlagen, dass ein Zahn abgebrochen sei. Allerdings sei der Zahn zuvor schon nicht mehr gut gewesen. Mit welcher Hand er geschlagen habe, wisse sie nicht mehr mit Sicherheit (Urk. 19/2 S. 17 ff.). 5.2.2.3.6. Ca. 2 bis 3 Monate nachdem sie in die Schweiz gekommen sei, sei es im Restaurant zu einem Vorfall gekommen. Sie wisse nicht mehr, warum es damals zwischen ihr und dem Beschuldigten zum Streit gekommen sei. Sie seien jedenfalls beide im Restaurant gestanden und der Beschuldigte habe in dem Moment etwas geschnitten. Sie habe irgendetwas zu ihm gesagt, da habe er ihr ein grosses Fleischmesser ganz nahe an den Hals gehalten und ihr gesagt, er werde ihr den Kopf abschneiden und sie umbringen. Sie habe das Messer mit einer Hand gehalten, woraufhin er es losgelassen habe. Der Beschuldigte habe sie mit dem Messer nicht verletzt, aber es seien Beleidigungen ausgesprochen worden. Beim Versuch, das Messer abzuwehren, habe sie sich leicht daran geschnitten. Das Messer habe keine Spuren hinterlassen, aber sie habe die scharfe Klinge des Messers am Hals gespürt. Es sei aber nicht so schlimm gewesen. Dennoch habe sie Angst gehabt, dass er seine Drohung wahr machen könnte, wenn sie nicht den Mund halte und alles mache, was er ihr sage. Sie könne es nicht mehr genau sagen, aber möglicherweise sei der Beschuldigte auf sie los gegangen, weil sie an jenem Tag geweint habe (Urk 19/2 S. 18 ff.). 5.2.2.3.7. Weiter führte die Geschädigte aus, der Beschuldigte habe sie einmal so geschlagen, dass sie aus der Nase und dem Mund geblutet habe. Sie könne nicht mehr sagen, wann dies geschehen sei. Sie glaube, er habe ihren Kopf wieder einmal an die Wand geschlagen. Danach habe er sie ein paar Mal geschlagen, - 17 - sie gepackt und geschüttelt. Sie habe sich dann übergeben müssen. Das habe sich im Korridor zugetragen und sie glaube, dass sie zu Boden gefallen sei. Sie erinnere sich nicht mehr an alles. Sie wisse aber noch, dass sie sich übergeben habe, es sei ihr schlecht gegangen. Der Beschuldigte habe sie zuerst an die Wand geschlagen und ihr danach ca. zwei - jedenfalls nicht viele - Ohrfeigen mit der flachen Hand auf die linke Gesichtshälfte verpasst. Dann habe er die Wohnung verlassen. Solche Dinge habe sie oft erlebt und die Vorfälle seien oft sehr ähnlich gewesen. Daher wisse sie nicht immer genau, was bei welchem Vorfall passiert sei. 5.2.2.3.8. Ca. 3 Monate bevor sie in die E._____ gereist sei, habe sie eine Kolle- gin kennen gelernt. Da der Beschuldigte ein paar Tage nicht nach Hause gekom- men sei, habe diese Kollegin bei ihr übernachtet. Sie habe manchmal blaue Fle- cken an ihren Armen gesehen und sie auch gefragt, was passiert sei. Aus Angst vor dem Beschuldigten habe sie der Kollegin aber nicht die Wahrheit gesagt, son- dern behauptet, sie habe sich irgendwo an einer Türe gestossen (Urk. 19/2 S. 21). 5.2.2.3.9. Ein weiterer Übergriff habe sich im ersten Monat nach ihrem Eintreffen in der Schweiz in der F._____ Bar ereignet. Sie erinnere sich nicht mehr daran, warum der Streit zwischen ihr und dem Beschuldigten entbrannt sei. Jedenfalls habe der Beschuldigte versucht, ihren Kopf in den offenen, heissen Pizzaofen zu stecken. Sie habe versucht die Ofentüre mit der einen Hand zuzumachen. Dabei habe sie sich die Hand verbrannt. Der Ofen befinde sich vis-à-vis des Lavabos und verfüge über zwei Ofentüren, von denen sich die untere etwa auf Brusthöhe und die obere etwa auf Kopfhöhe befände. Die Türen würden nach unten geöffnet. Bei hohen Temperaturen seien die Türen oft heisser als der Ofen selbst. Der Beschuldigte habe versucht ihren Kopf in den unteren Ofen zu stecken. Er habe sie dabei hinten am Hals gepackt und zum Ofen "gebracht". Sie wisse nicht, ob er sie bloss habe erschrecken wollen, oder ob er wirklich vorgehabt habe, ihren Kopf in den Ofen zu stecken. Er habe ihr immer wieder gesagt, dass das, was er ihr bisher angetan habe, nicht viel gewesen sei. In jenem Moment habe sie sterben wollen. Sie habe ständig Angst um ihr Leben gehabt. Im Moment sei sie - 18 - glücklich, dass sie wenigstens ohne seine Erlaubnis weinen dürfe. Ob er sie beim Vorfall mit dem Ofen auch gewürgt habe - wie sie dies bei der Polizei ausgesagt habe - könne sie nicht mehr bestätigen. Sie erinnere sich nicht mehr daran. Auch an die Uhrzeit des Vorfalls könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie denke aber, es sei Abend gewesen. Auf entsprechenden Vorhalt aus dem Polizeiprotokoll bestätigte die Geschädigte schliesslich, dass der Streit deshalb entstanden sei, weil sie trotz eines entsprechenden Verbotes des Beschuldigten vom Vorhang in die Bar geschaut habe. Der Beschuldigte sei deswegen wütend geworden. Diesen Vorfall habe niemand beobachten können. Allerdings habe H._____ manchmal gesehen, wie der Beschuldigte sie schlecht behandelt habe. Er habe dann auch zu ihm gesagt, er solle das nicht machen. Die Verbrennung hätten am nächsten Tag die Frau von I._____ und J._____ gesehen. Sie habe allerdings ge- sagt, dass sie sich selber verbrannt habe (Urk. 19/2 S. 24). 5.2.2.3.10. An einem Abend in der Zeit, als er das kalte Wasser über sie geschüt- tet habe, sei sie mit dem Beschuldigten zu Hause gewesen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er werde sie umbringen, ihr die Ohren abschneiden und ihr diese in den Mund stecken. Er werde sie für alle Moslems opfern. Er habe dies im Zusammenhang mit der Aufforderung gesagt, wonach sie ein Kopftuch tragen müsse. Bei einer anderen Gelegenheit, als sie ihm vorgeschlagen habe, es sei doch besser wenn sie sich trennen würden, habe der Beschuldigte zu ihr gesagt, sie habe die Wohnung im Brautkleid betreten und sie werde diese Wohnung nur im Leichensack wieder verlassen. Sie sei nicht mal soviel wert wie eine kaputte Pantoffel seiner Mutter. Sie sei so viel Wert wie zwei Paar Strumpfhosen (Urk. 19/2 S. 26). 5.2.2.4. Die Einvernahme der Geschädigten durch die Staatsanwaltschaft wurde am 21. November 2011 fortgesetzt. Damals gab sie in Ergänzung der zuvor gemachten Aussagen und zumeist auf Befragung der Verfahrensleitung was folgt zu Protokoll (Urk. 19/3): 5.2.2.4.1. Bei dem Vorfall, als der Beschuldigte sie mit Wasser übergossen habe, habe sie sich vor lauter Kälte eine Blasenentzündung und eine sehr starke Grippe geholt. Das habe sie gemeint, als sie in der vorangehenden Einvernahme von - 19 - "Entzündungen am ganzen Körper" gesprochen habe. Was die Behauptung des Beschuldigten angehe, er habe sie kalt abgeduscht, weil sie total betrunken gewesen sei, müsse man sich ja nur das abgehörte Telefongespräch anhören. Daraus gehe klar hervor, dass er dies getan habe, weil sie entgegen seinen Anweisungen das Telefon ausgeschaltet habe und nicht, weil sie betrunken gewesen sei. Der Beschuldigte habe sie nie abgeduscht weil sie betrunken gewesen sei. Einen solchen Vorfall habe es nie gegeben (Urk. 19/3 S. 4 f.). 5.2.2.4.2. Soweit der Beschuldigte behaupte, die Bissspuren seien während des Geschlechtsverkehrs entstanden und sie hätten sich dabei öfters gegenseitig aus Spass oder Lust gebissen, so sei dies schlicht gelogen. So etwas sei noch nie passiert. Die fraglichen Bissspuren seien 1 ½ Monate nicht verheilt (Urk. 19/3 S. 5). 5.2.2.4.3. Das Messer welches ihr der Beschuldigte an den Hals gehalten habe, sei ca. 30 cm lang gewesen. Es habe sich dabei um ein Fleischmesser gehandelt, welches der Beschuldigte immer separat aufbewahrt habe. Er sei damals gerade dabei gewesen, das Messer zu gebrauchen und sie könne nicht sagen, wo er es hergenommen habe (Urk. 19/3 S. 5). 5.2.2.4.4. Den Vorfall mit dem Pizzaofen habe niemand beobachtet. Es sei alles sehr schnell gegangen. Der Beschuldigte sei sehr aufbrausend gewesen und habe ihr Angst machen wollen. In jenem Moment sei niemand gekommen. Wenn jemand gekommen wäre, dann hätte diese Person den Vorfall sehen können (Urk. 19/3 S. 6). 5.2.2.4.5. Weiter führte die Geschädigte aus, dass der Beschuldigte mehrere Male gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe. Wann dies jeweils genau passiert sei, könne sie nicht mehr sagen. Nach dem ersten Mal sei sie schwanger geworden. Das Kind habe sie "wegmachen lassen". Wann die Abtreibung stattgefunden habe, könne sie nicht mehr sagen. Die Daten dazu könnten jedoch im Spital in K._____ in Erfahrung gebracht werden. Das erste Mal habe sich so zugetragen, dass der Beschuldigte am Abend zu ihr gesagt habe, sie müsse bis Ende 2011 ein Kind bekommen. Weil sie nie gedacht habe, - 20 - dass er so etwas machen würde, habe sie gedacht, er sei möglicherweise alkoho- lisiert gewesen. Sie glaube, er habe im Korridor ihren Hinterkopf mehr als einmal an die Wand geschlagen und sie dann aufs Bett gestossen. Sie habe damals kurze, bequeme Kleider getragen, die man schnell habe ausziehen können. Der Beschuldigte habe die üblichen Kleider getragen. Seine Berufs- und Freizeit- kleider seien immer die gleichen gewesen. Manchmal habe er 20 oder 21 Tage lang die gleiche Hose getragen. Jedenfalls habe er an jenem Tag Hosen ange- habt. Was er obenrum angehabt habe, wisse sie nicht mehr. Auf dem Bett habe er ihr ein paar Ohrfeigen gegeben und sie dann ausgezogen. Sie habe sich dagegen gewehrt, aber er habe weiter gemacht. Er habe sie sehr stark am Hals gehalten und sie habe nicht die Kraft gehabt, gegen ihn anzukommen. Ab und zu habe sie zu ihm gesagt, er solle das nicht machen und er solle sie lassen. Der Beschuldigte habe aber nicht aufgehört. Zwischendurch habe er immer geflucht. Sie habe sich auf dem Rücken liegend auf dem Bett befunden und er sei auf ihr gewesen. Dann sei der Beschuldigte ohne Schutz vaginal in sie eingedrungen. Sie habe geweint. Er habe ihr verboten zu weinen und zu ihr gesagt, sie solle nur weinen bis sie verrecke. Während des Geschlechtsverkehrs habe er sie immer noch am Hals gepackt und zwischendurch geohrfeigt. Wie es genau gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Ob er sie während des Geschlechtsverkehrs auch bedroht habe, könne sie nicht mehr sagen. Wie lange der Akt gedauert habe, könne sie nicht mehr sagen. Sie glaube, sie sei irgendwann in Ohnmacht gefallen, sie habe sich "verloren". Es sei nicht eine richtige Ohnmacht gewesen, viel mehr eine Art Schockzustand. Sie sei wie erstarrt gewesen (Urk. 19/3 S. 8 ff.). Gegen Ende der Einvernahme gab die Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, sie glaube sich zu erinnern, dass sie gerade aus der Dusche gekommen sei, als der Beschuldigte nach Hause gekommen sei. Ganz sicher sei sie sich aber nicht (Urk. 19/3 S. 25). 5.2.2.4.6. Danach sei es noch zu zwei oder drei Vorfällen gekommen, bei denen der Beschuldigte mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie habe das nicht gewollt und als Vorwand immer gesagt, dass sie müde sei. Der Beschuldigte habe dann trotzdem mit ihr geschlafen. Sie habe sich dann nicht gewehrt. Wann dies jeweils gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Der Beschuldigte habe - 21 - sich dabei aber jeweils geschützt. Er habe sich nicht darum gekümmert, wie sie sich gefühlt habe. Er habe es einfach immer so gemacht, wie es ihm gepasst habe. Danach sei er jeweils eingeschlafen. Sie habe sich bei diesen Vorfällen nicht gewehrt und der Beschuldigte habe sie auch nicht festgehalten, oder geschlagen. Sie habe dabei innerlich geweint. Der Beschuldigte habe erkennen können, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle, weil sie ihm am Anfang immer gesagt habe, sie sei müde. Sie habe zu ihm gesagt, sie hoffe, dass er das verstehe. Er habe es aber nicht verstanden. Sie habe ihm nie direkt gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle. Sie habe beim Geschlechtsverkehr weder Schmerzen gehabt, noch habe sie Verletzungen davon erlitten (Urk. 19/3 S. 13 ff.). 5.2.2.4.7. Von der Verfahrensleitung auf den Mitbewohner L._____ angesprochen führte die Geschädigte aus, der Beschuldigte habe sie einmal in Gegenwart eben dieses L._____ dumm und zurückgeblieben genannt. Sie seien damals zusammen im Restaurant - gemeint ist die F._____-Bar - gewesen. Als L._____ vor dem Restaurant gewesen sei, habe sie den Beschuldigten gefragt, weshalb er das gesagt habe. Sie sei auf einem Stuhl im Restaurant gesessen. Der Beschuldigte habe sie dann am Hals gepackt und sie zum Pizzaofen ge- bracht wo es zum bereits geschilderten Vorfall gekommen sei (Urk. 19/3 S. 17). 5.2.2.4.8. Schliesslich wurde die Geschädigte durch die Verfahrensleitung zu den aufgezeichneten Telefongesprächen befragt. Sie führte aus, sie habe die Telefongespräche in der Zeit vom 8. Juni 2011 bis zum 23. August 2011 in der E._____ aufgezeichnet. Der Beschuldigte habe sie jeweils in der E._____, auf die Nummer der Schwägerin angerufen. Die Aufnahmen habe sie im Haus ihrer Eltern in M._____ [Stadt in E._____] gemacht. Ihre Schwägerin wohne auch im selben Haus. Sie habe die Telefongespräche im Zimmer der Schwägerin auf Vi- deo aufgenommen. Sie habe den Beschuldigten nicht darüber informiert, dass sie die Gespräche aufnehme. Sie habe dies getan, weil sie keine andere Möglichkeit mehr gesehen habe um ihrer Familie aufzuzeigen, was ihr der Beschuldigte ange- tan habe. Sie habe die Gespräche mit dem Video ihres iPhone 4 gemacht und nicht gewusst, dass dies verboten sei (Urk. 19/3 S. 23 ff.). - 22 - 5.2.2.5. Am 8. Dezember 2011 wurde die Geschädigte durch die Anklagebehörde ein drittes Mal zur Sache einvernommen. Dabei wurde namentlich der Verteidi- gung sowie der Vertretung der Geschädigten Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu den bisher gemachten Aussagen zu stellen. Anlässlich dieser Einvernahme machte sie zur Sache die folgenden Aussagen (Urk. 19/5): 5.2.2.5.1. Sie habe sich in einer schwierigen und schlimmen Situation befunden, als sie sich entschlossen habe, die Telefongespräche mit dem Beschuldigten auf- zunehmen. Sie sei auch bereit bestraft zu werden, falls sie sich dadurch strafbar gemacht habe. Es gehe ihr einfach darum, dass man ihr glaube, was auf den Aufzeichnungen zu hören und auf den …-Auszügen zu lesen sei. 5.2.2.5.2. Sie habe deshalb nicht früher eine Strafanzeige erstattet, weil sie in den 8 Monaten in der Schweiz keine Deutschkenntnisse gehabt und auch keine Bekanntschaften gemacht habe. Der Beschuldigte habe auch ihren Computer überwacht und sie habe nicht einmal mit ihrer Freundin sprechen dürfen. 5.2.2.5.3. Bei dem Vorfall, wo der Beschuldigte ihr das Messer an den Hals gehalten habe, habe sie sich einen kleinen Schnitt an der Hand zugezogen. Sie habe mit der Hand an die Klinge gegriffen und sich dabei geschnitten. Es habe sich um ein grosses, dickes Messer gehandelt. 5.2.2.5.4. Was die Abtreibung angehe, so habe man ihr gesagt, dass sie sich in der zweiten oder dritten Schwangerschaftswoche befunden habe. Es habe sich auch nicht um eine eigentliche Abtreibung gehandelt, sondern sie habe einfach Medikamente zum Schlucken erhalten. 5.2.2.5.5. Was ihre Aussagen zum TV-Gerät in der ehelichen Wohnung betreffe, so habe es sich so verhalten, dass sie am Anfang nur einen kleinen Fernseher gehabt hätten, welcher nicht richtig funktioniert habe und mit dem man keine … Sender [des Staates E._____] habe empfangen können. Ca. 2 Monate, bevor sie in die E._____ gereist sei, habe der Beschuldigte im Anschluss an einen Streit einen Fernseher gekauft. - 23 - 5.2.2.5.6. Dass N._____, der Besitzer des Restaurants/Bar F._____ nicht gegen den Beschuldigten ausgesagt habe, verwundere sie nicht. Einerseits habe der Beschuldigte Kenntnis von Schwarzarbeit und Drogenhandel im Lokal gehabt und andererseits seien die Leute dort alle Freunde des Beschuldigten. Diese Leute würden bestimmt nichts Schlechtes über den Beschuldigten sagen. 5.2.3. Aussagen des Beschuldigten 5.2.3.1. Der Beschuldigte wurde erstmals am 29. September 2011 durch die Polizei zur Sache einvernommen (Urk. 18/1). Am 30. September 2011 fand die staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme statt (Urk. 18/2) und am 16. Januar 2012 (Urk. 18/3), am 22. Februar 2012 (Urk. 18/5), am 26. März 2012 (Urk. 18/8) und am 4. Mai 2012 (Urk. 18/10) erfolgten jeweils weitere Einvernahmen durch die Anklagebehörde. 5.2.3.2. Bezüglich der polizeilichen Einvernahme vom 29. September 2011 (Urk. 18/1) stellte sich die Verteidigung vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, diese sei als Beweismittel nicht verwertbar. Zur Begründung führte sie an, nachdem die Befragung zwecks Mittagsverpflegung unterbrochen worden sei, habe ab 12.40 Uhr nicht mehr Frau O._____, sondern neu Frau P._____ als Übersetzerin mitgewirkt. Diese sei jedoch durch den befragenden Polizeibeamten Q._____ nicht auf ihre Pflichten aufmerksam gemacht worden. Diese Missachtung der Verfahrensregeln führe zur Unverwertbarkeit der Einvernahme. Hinzu komme, dass es die Aufgabe eines Übersetzers sei, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls zu überprüfen und unterschriftlich zu bestätigen, was nur bei eigenen Übersetzungen möglich sei. Vorliegend sei der erste Teil der Einvernahme durch Frau O._____ übersetzt worden. Rückübersetzt habe diesen Teil dann aber die Übersetzerin Frau P._____. In diesem Vorgehen sei ebenfalls die Missachtung einer Gültigkeitsvor- schrift zu erblicken, was wiederum die Unverwertbarkeit der Einvernahme zur Folge habe (Urk. 69 S. 5 ff.; Urk. 109 S. 3 ff.). Zu prüfen ist folglich, ob die fehlen- de unterschriftliche Bestätigung durch die erste Übersetzerin sowie die fehlende Belehrung der zweiten Übersetzerin zur Unverwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten führen. Gemäss Art. 76 Abs. 2 StPO haben die protokollführende - 24 - Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person die Richtigkeit des Protokolls zu bestätigen. Die Protokollierungsvor- schriften sind aufgrund der auf dem Spiele stehenden gewichtigen Interessen der Verfahrensbeteiligten streng zu handhaben. Die gesetzeskonforme Protokollie- rung ermöglich der beschuldigten Person wie auch anderen Verfahrensbeteiligten die Wahrnehmung ihrer Rechte und bildet Grundlage für die Wahrheitssuche, das auszusprechende Urteil und die Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanzen. Die Beachtung der Protokollierungsvorschriften ist deshalb Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls. Diese Vorschriften haben somit im Regelfall zwingenden Charakter (BSK-StPO-Näpfli, N 12 zu Art. 76). Vorliegend fehlt im Protokoll vom
  22. September 2011 die Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls durch die beigezogene Übersetzerin, was eine Verletzung der Protokollierungsvorschriften darstellt. Diese Verletzung kann nicht dadurch geheilt werden, dass eine zweite Übersetzerin den ersten Teil rückübersetzt und hernach die Richtigkeit dieser Rückübersetzung bestätigt. Sinn und Zweck der Bestimmung ist, dass die Richtigkeit der zu Protokoll gegebenen Aussagen bestätigt wird und dies kann nur diejenige Übersetzerin tun, welche die Aussagen des Beschuldigten auch gehört und übersetzt zu Protokoll gegeben hat. Diese fehlende Bestätigung durch die erste Übersetzerin führt zur Unbeachtlichkeit des ersten Teils der Einvernahme. Weiter stellt auch die fehlende Belehrung der zweiten Übersetzerin eine Ver- letzung einer Gültigkeitsvorschrift dar (Art. 184 Abs. 2 lit. f. i.V.m. Art. 68 Abs. 5 und Art. 73 Abs. 1 StPO; BSK-StPO-Heer, N 19 zu Art. 184). Zugunsten des Beschuldigten ist hier nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Über- setzerin den Inhalt der erforderlichen Belehrungen ohnehin kannte. Damit ist gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO die Einvernahme des Beschuldigten vom
  23. September 2011 (Urk. 18/1) nicht verwertbar. 5.2.3.3. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. September 2011 bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfänglich. Im Übrigen machte er auf Empfehlung seines Verteidigers von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 18/2). - 25 - 5.2.3.4. Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Ja- nuar 2012 machte der Beschuldigte grundsätzlich von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch. Hinsichtlich der aufgezeichneten Telefongespräche bestätigte er aber immerhin, dass es sich um seine Stimme handle, die ohne seine Kenntnis aufgezeichnet worden sei. Mutmasslich stamme die Aufnahme vom 15. oder 16. Juli 2011. Hinter dieser Aufnahme stehe, so der Beschuldigte, eine böse Absicht der Geschädigten (Urk. 18/3). 5.2.3.5. Dem Beschuldigten wurde seitens der Anklagebehörde am 22. Februar 2012 Gelegenheit gegeben, den Zeugeneinvernahmen H._____, C._____, L._____ und R._____ beizuwohnen und sich im Anschluss daran zu den einzel- nen Aussagen zu äussern. Auf Befragen führte er zur Sache zusammengefasst was folgt aus (Urk. 18/5): 5.2.3.5.1. L._____ habe wohl etwas falsch verstanden, wenn er als Zeuge ausgesagt habe, er - also der Beschuldigte - habe ihm gegenüber zuge- geben, dass er der Geschädigten einmal eine Ohrfeige gegeben habe. Es sei dabei wohl um den Vorfall gegangen, als ihn die Geschädigte an einem Samstag- morgen betrunken angerufen habe. Sie habe an jenem Tag eine Flasche Whisky getrunken und in der Wohnung Dinge zerschlagen und ein Durcheinander ange- richtet. Zwecks Ausnüchterung habe er sie dann ins Bad gebracht und dort ihren Kopf unter die Brause gehalten. Danach habe er ihr Gesicht gewaschen und sie ins Bett gebracht. Weil er nicht gewusst habe, wie er mit betrunkenen Menschen umgehen müsse, habe er seine Mutter angerufen. Diese habe ihm geraten, er solle der Geschädigten das Gesicht waschen. Dies könne seine Mutter bestimmt auch bezeugen. L._____ habe hier wohl etwas missverstanden. Er habe die Ge- schädigte aber nicht geschlagen. Der Vorfall habe sich vielleicht im März oder Ap- ril 2011 ereignet, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Die Geschädigte habe ein ernsthaftes Alkoholproblem. Sie habe zu Hause immer alkoholische Getränke gehabt. Er selber trinke nicht so gerne Alkohol. Manchmal sei er selber zum Ein- kaufen gegangen und manchmal sei die Geschädigte zum … gegangen, um dort einzukaufen. Er habe ihr jeden Morgen Fr. 50.-- auf dem Tisch hinterlassen. Zu- dem habe er die Einnahmen aus dem Geschäft mit nach Hause gebracht und auf - 26 - den Tisch gelegt. Es sei also immer Geld im Haus gewesen. Weil es der Geschä- digten nicht gefallen habe, dass er das Geld auf den Tisch gelegt habe, habe er es jeweils in ihr Portemonnaie getan (Urk. 18/5 S. 3 ff.). 5.2.3.5.2. Seitens der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschuldigten in der Folge diverse Passagen aus dem durch die Geschädigte auf Video aufgezeichneten - ca. 40-minütigen - Telefongespräch vorgehalten. Diesbezüglich verweigerte der Beschuldigte jeweils die Aussage. Die Geschädigte sei im Übrigen wie ein Mann. Er glaube nicht, dass sie wegen seiner Äusserungen Angst gehabt habe. Er sei einfach wütend geworden, das gehe doch allen Menschen einmal so (Urk. 18/5 S. 5 ff.). 5.2.3.5.3. Dem Beschuldigten wurde weiter ein Ausdruck eines …-Auszuges vom
  24. November 2011 (Urk. 18/6) vorgehalten und die Frage gestellt, ob er der Ur- heber der betreffenden Nachrichten sei. Der Beschuldigte stellte in Abrede, die entsprechenden Nachrichten verfasst zu haben. Er machte geltend, seine Frau, deren Familie sowie die Familie des Beschuldigten selbst hätten über das Pass- wort zu seinem … Account verfügt, dies deshalb, weil sie sich dort die Hochzeits- fotos hätten anschauen wollen. Er kenne sich mit Computern nicht aus und könne nur sagen, dass diese Nachrichten nicht von ihm geschrieben worden seien. Er schwöre, nicht zu wissen, wer der Autor dieser Nachrichten sei. Es sei aber auf- fällig, dass mit diesen Nachrichten der Standpunkt der Geschädigten gestärkt werde (Urk. 18/5 S. 9 ff.). 5.2.3.5.4. Am 26. März 2012 wurde der Beschuldigte durch die Anklagebehörde einvernommen. Ihm wurde dabei Gelegenheit eingeräumt, um sich zur Zeugen- einvernahme von S._____ zu äussern. Anlässlich dieser Einvernahme machte der Beschuldigte keinerlei sachverhaltsrelevanten Aussagen (Urk. 18/8). 5.2.3.6. Am 4. Mai 2012 erfolgte schliesslich die Schlusseinvernahme durch die Anklagebehörde, wobei der Beschuldigte die folgenden Aussagen zu Protokoll gab (Urk. 18/10): - 27 - 5.2.3.6.1. Zunächst bestätigte der Beschuldigte, dass auf den drei Videodateien der aufgenommenen Telefongespräche die Geschädigte zu sehen sei. Der Mann, der am anderen Ende der Telefonleitung zu hören sei, sei er selbst. Weiter wollte sich der Beschuldigte jedoch nicht zu den Aufzeichnungen äussern (Urk. 18/10 S. 2). 5.2.3.6.2. Den Schlussvorhalt bestritt der Beschuldigte vollumfänglich. Er führte aus, die ihm zur Last gelegten Taten habe er nicht begangen. Er habe der Geschädigten absolut keinen Schaden zugefügt. Die Untersuchung habe gezeigt, dass die Geschädigte gelogen habe (Urk. 18/10 S. 14). 5.2.4. Auskunftsperson/Zeugen 5.2.4.1. Am 22. November 2011 wurde N._____ durch die Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson zur Sache einvernommen (Urk. 20/1). Aus dem Befragungsprotokoll gehen keinerlei Hinweise darauf hervor, dass N._____ durch den befragenden Polizeibeamten Q._____ auf seine Rechte und Pflichten gemäss Art. 181 StPO respektive auf die möglichen Straffolgen einer bewussten Falschaussage aufmerksam gemacht wurde. Ob in der Unterlassung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Belehrung nun die Missachtung eines Gültigkeits- erfordernisses zu erblicken ist, was letztlich zur Unverwertbarkeit der Aussagen führen würde (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 181 N. 3 ff.), oder ob es sich dabei nicht um ein Gültigkeitserfordernis handelt (BSK-StPO-Kerner, Art. 181 N. 4 f.), kann vorliegend aus folgendem Grund offen bleiben: Der Beschuldigte wurde mit N._____ nie konfrontiert. Entsprechend konnte der Beschuldigte seine pro- zessualen Teilnahme- und Fragerechte nicht wahrnehmen, was zur Folge hat, dass N._____'s Aussagen zum Nachteil des Beschuldigten ohnehin nicht verwer- tet werden dürfen. Inhaltlich führte N._____ aus, dass der Beschuldigte Untermie- ter des Take Away Teil's gewesen sei. Er kenne den Beschuldigten nicht gut. Dieser sei ziemlich verschlossen, was sein Privatleben betreffe. Die Geschädigte kenne er vom Sehen her. Sie sei ein paar Monate im Geschäft gewesen. Sie ha- be aber nicht wirklich dort gearbeitet, sondern sei meistens auf einem Stuhl gesessen und habe auf den Beschuldigten gewartet. Es könne schon sein, dass die Geschädigte dem Beschuldigten manchmal ein wenig geholfen habe, das - 28 - habe er auch gesehen. Von einer vollen Beschäftigung könne aber nicht ge- sprochen werden. Dass sich der Beschuldigte mit der Geschädigten gestritten habe, habe er nie gesehen. Er habe auch nie gehört, dass der Beschuldigte versucht habe, ihren Kopf in den Pizza Ofen zu stecken. Was die Lokalität ange- he, so gäbe es im Take Away zwischen der Küche und dem Gastraum keine Trennung. Jeder sehe, was gemacht werde (Urk. 20/1). 5.2.4.2. Am 16. Januar 2012 wurde L._____ als Zeuge zur Sache einvernommen. Beim Zeugen L._____ handelt es sich um einen Verwandten sowohl des Be- schuldigten, als auch der Geschädigten. Wie sich der Verwandtschaftsgrad tat- sächlich gestaltet, konnte trotz entsprechender Befragung nicht restlos geklärt werden. Der Zeuge führte aus, am einfachsten sei es wohl, wenn man festhalte, dass sie alle zum selben Clan gehörten. Dass er den selben Namen wie der Beschuldigte habe, komme daher, dass ihre Väter und Grossväter nahe verwandt gewesen seien. Der Zeuge wohnte nach eigenen Angaben eine Zeit lang in der ehelichen Wohnung des Beschuldigten und der Geschädigten. Der Zeuge gab an, er habe vor der Verhaftung des Beschuldigten ca. drei Monate im Gästezimmer der Eheleute A._____ gewohnt. In der Regel sei er mit dem Beschuldigten zu dessen Arbeitsort gegangen und habe von dort aus Spaziergänge gemacht, oder Bekannte besucht. Der Beschuldigte habe jeweils von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr morgens gearbeitet. Die Geschädigte sei manchmal mit ins Geschäft gekommen. Sie sei dann zum Teil alleine und zum Teil mit ihm zurück nach Hause gegangen. Im Geschäft sei die Geschädigte einfach rumgesessen. Hin und wieder habe sie ihrem Mann geholfen. Die Geschädigte habe ihm von den Vorwürfen gegenüber dem Beschuldigten erzählt. Sie habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe und von einer Vergewaltigung sei auch die Rede gewesen. Er könne sich aber nicht vorstellen, dass sich solche Dinge zugetragen hätten. Die Geschädigte habe ihm die Videoaufzeichnungen gezeigt. Er habe den Beschul- digten dann drauf angesprochen, worauf dieser zu ihm gesagt habe, dass er ihr einmal eine Ohrfeige gegeben habe. Diese Ohrfeige habe er ihr ca. 4 bis 5 Mona- te nach der Eheschliessung gegeben und sie sei begründet gewesen. Allerdings habe er es später bereut und sich bei der Geschädigten entschuldigt. Als er ihn gefragt habe, warum er der Geschädigten Wasser über den Kopf geschüttet und - 29 - sie herausgeschmissen habe, habe der Beschuldigte gesagt, er habe dies getan, weil er betrunken gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass es in seiner Ehe kleinere Probleme gebe. Diese kämen vor allem daher, dass er zu viel arbeite und zu wenig Zeit für seine Familie habe. Er sei aber bemüht, die Situation zu verbessern. Der Zeuge führte weiter aus, er habe nie Gewalt miterlebt und könne daher auch nicht bestätigen ob das, was ihm erzählt worden sei, richtig gewesen sei. Einmal habe er miterlebt, wie der Beschuldigte die Geschädigte als "Dummkopf" bezeichnet habe. Dies deshalb, weil sie etwas falsch geschrieben habe. Er habe weder Drohungen mitbekommen, noch habe er Verletzungen an der Geschädigten erkennen können. Auf Zusatzfrage der Verteidigung führte der Zeuge aus, in der Wohnung habe es ein Fernsehgerät gehabt. Dieses Gerät sei im Wohnzimmer auf einer Ablage gestanden. Die Geschädigte habe am Arm eine rötliche Verletzung gehabt. Sie habe ihm erzählt, diese Verletzung stamme daher, dass sie sich die Hand bei der Arbeit am Ofen angeschlagen habe. Dass der Beschuldigte eine Religion praktiziert hätte, habe er nie gesehen. Er habe in seiner Bibliothek sowohl einen Koran, als auch eine Bibel gehabt und auch sonst Bücher über andere Kulturen gelesen (Urk. 20/3). 5.2.4.3. Weiter wurde am 16. Januar 2012 R._____ als Zeugin zur Sache einver- nommen. Die Zeugin R._____ ist eine Freundin der Geschädigten. Sie führte aus, sie habe die Geschädigte im Restaurant … in T._____ über ihre Cousine kennen gelernt. Dies sei ca. 1 bis 2 Monate vor der Abreise der Geschädigten in die E._____ gewesen. An jenem Abend sei die Geschädigte nicht in Begleitung des Beschuldigten gewesen. Etwa eine Woche später sei sie zur Geschädigten nach Hause gegangen, wo sie auch den Beschuldigten kennengelernt habe. Ungefähr zwei Wochen, nachdem sie die Geschädigte kennengelernt habe, habe sie diese einmal spontan und unangekündigt besucht. Die Geschädigte sei zu Hause gewesen und habe geweint. Sie habe sie nach dem Grund gefragt, die Geschä- digte habe aber nicht sagen wollen, worum es gegangen sei. Nachdem die Geschädigte aus der E._____ zurück in die Schweiz gekommen sei, habe sie mit ihr telefoniert. Die Geschädigte sei damals im Spital gewesen und habe nicht viel reden können, weil sie kein eigenes Telefon gehabt habe. Sie habe erzählt, dass sie Probleme mit dem Beschuldigten habe. Dieser sei handgreiflich geworden. - 30 - Die Geschädigte habe am linken Oberarm kleine blaue Flecken gehabt. Als sie sie gefragt habe, was das sei, habe die Geschädigte gesagt, sie sei gegen eine Türe gestossen. Das habe sie ihr aber nicht geglaubt. Sonst habe sie nie Ver- letzungen bei der Geschädigten feststellen können. Wenn sie die Geschädigte besucht habe, dann sei sie meistens etwa zwei Stunden bei ihr geblieben. Über- nachtet habe sie nie bei ihr. Sie habe nie beobachtet, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten tätlich geworden sei, oder dass er diese bedroht habe. Von sexuellen Übergriffen habe die Geschädigte nie etwas erzählt, sie wisse aber, dass sie einmal schwanger gewesen sei und das Kind habe abtreiben lassen. Details hierzu kenne sie aber nicht. Die Geschädigte habe ihr erzählt, dass sie in einem Restaurant arbeite. Sie selbst habe die Geschädigte mindestens einmal die Woche, an unterschiedlichen Tagen besucht. Die Arbeits- zeiten der Geschädigten habe sie nicht gekannt. Auf die Frage der Verteidigung, wie die Zeugin die Geschädigte vor deren E._____-Reise erlebt habe, führte sie aus, sie habe die Geschädigte nie fröhlich erlebt. Sie sei immer beunruhigt gewe- sen und habe gewollt, dass sie sie besuche, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Die Geschädigte habe oft geweint, wenn sie bei ihr gewesen sei. Den Grund dafür kenne sie nicht genau, aber sie glaube, dass sie unglücklich gewesen sei. Namentlich dann, wenn die Zeugin von ihrer eigenen Familie erzählt habe, habe die Geschädigte angefangen zu weinen (Urk. 20/4). 5.2.4.4. Am 22. Februar 2012 wurde H._____, der stellvertretende Geschäfts- führer der F._____ Bar, als Zeuge zur Sache einvernommen. Er gab zu Protokoll, die Geschädigte habe im Take Away manchmal ausgeholfen, wenn es viel Arbeit gegeben habe. Meistens sei sie aber nur dort gesessen. Sie sei nicht fest ange- stellt gewesen, oder so. Sie sei mit dem Beschuldigten zu Schichtbeginn gekom- men und geblieben, bis dieser nach Hause gegangen sei. Manchmal habe er ihr auch die Autoschlüssel gegeben, damit sie früher habe nach Hause fahren kön- nen. Bei der Geschädigten habe er nie irgendwelche Verletzungen feststellen können. Der Beschuldigte sei am Anfang sehr fleissig gewesen, dies habe aber nachgelassen, als er geheiratet habe. Zu Beginn der Ehe seien die beiden sehr nett zu einander gewesen, dann, mit der Zeit, habe er bemerkt, dass es angefan- gen habe zu "kriseln". Das habe er deshalb bemerkt, weil der anfänglich sehr - 31 - fröhliche Beschuldigte mit der Zeit nicht mehr so fröhlich gewesen sei. Er glaube, dass der Beschuldigte die Geschädigte sehr geliebt habe. Aber er kenne das Problem mit den Frauen aus der E._____. Die Frauen kämen nach der Hochzeit hier in die Schweiz und hätten das Gefühl, dass die Männer reich seien. Eigentli- che Auseinandersetzungen zwischen den beiden habe er nie beobachten können. Auch habe der Beschuldigte die Geschädigte nie angeschrien oder beleidigt. Zumindest glaube er, dass er das nie getan habe. Von Drohungen wisse er nichts. Er glaube nicht, dass der Beschuldigte tätlich geworden sei. Der Beschul- digte sei auch zu den Gästen immer höflich gewesen. Er jedenfalls glaube das nicht, was auf der Vorladung stehe. Den Beschuldigten habe er nie auf dessen schlechten Umgang mit der Geschädigten angesprochen. Auch wenn die Geschädigte so etwas behaupte, ihm sei dies nie aufgefallen. Es sei aber so gewesen, dass er hin und wieder gesagt habe, die beiden sollten lieb zu einander sein. Dies deshalb, weil er bemerkt habe, dass der Beschuldigte nicht mehr so gut gelaunt und nicht mehr so freundlich zu den Gästen gewesen sei. Auf Frage des Verteidigers führte der Zeuge aus, er habe beobachtet, wie die Geschädigte Putzarbeiten im Take Away verrichtet habe. Dies habe sie aber nicht täglich getan. Die Geschädigte habe während der Öffnungszeiten geputzt, während nach dem Feierabend eine Putzfrau gekommen sei. Weder der Beschuldigte noch die Geschädigte hätten grundsätzlich Alkohol getrunken. Manchmal habe er der Geschädigten sein Glas gegeben. Er habe sie aber nie betrunken gesehen (Urk. 20/5). 5.2.4.5. I._____ wurde am 22. Februar 2012 durch die Anklagebehörde als Zeuge zur Sache einvernommen. Auf Befragen führte er was folgt aus (Urk. 20/6): Die Geschädigte habe sich ab und zu im Take Away aufgehalten, aber nicht so oft. Er wisse vom Beschuldigten, dass dieser seine Frau mit ins Geschäft genommen habe, weil er habe verhindern wollen, dass es ihr zu Hause langweilig werde. Die Geschädigte habe im Take Away manchmal ein bisschen geholfen, um ihren Ehegatten zu unterstützen. Von Arbeit könne man da aber nicht sprechen. Der Beschuldigte und die Geschädigte hätten einen ganz normalen Umgang miteinander gepflegt. Von Auseinandersetzungen habe er nichts mitbekommen. Es sei aber normal, dass Ehepaare manchmal streiten - 32 - würden. Weder habe er mitbekommen, dass sie sich angeschrien oder beleidigt hätten, noch habe er Kenntnis von irgendwelchen Drohungen. Dass der Beschul- digte einmal gegenüber der Geschädigten tätlich geworden sei, habe er ganz sicher nie gesehen. Er finde die Vorwürfe gegen den Beschuldigten völlig daneben. Die Geschädigte habe sich einmal am Pizzaofen verbrannt. Er habe dann von jemand anderem erzählen hören, dass die Geschädigte erzählt habe, der Beschuldigte habe ihre Hand festgehalten und sie absichtlich am Ofen verbrannt. L._____ gegenüber habe sie erzählt, sie habe sich die Hand selber verbrannt. Gegenüber ihrer Familie habe sie dann wieder gesagt, der Beschuldigte habe die Hand verbrannt. Er habe selber aber nicht gesehen, wie sich die Geschädigte verbrannt habe. Weiter falle ihm ein, dass die Geschädigte zum Friedhof zum Schlafen gegangen sei. Sie habe ihm auch entsprechende Fotoaufnahmen von Grabsteinen gezeigt. Sie habe erzählt, dass sie auf dem Friedhof zur Ruhe gekommen sei. Die Geschädigte habe ihm einiges erzählt, auch merkwürdige Sachen. 5.2.4.6. Der Zeuge S._____ wurde am 26. März 2012 zur Sache einvernommen. Er wisse nicht, was dem Beschuldigten vorgeworfen würde. Er führte aus, er sei zusammen mit seiner Frau 2 bis 3 Mal bei den Eheleuten A._____ zu Besuch ge- wesen. Diese Besuche hätten im ersten Monat nach der Einreise der Geschädig- ten stattgefunden. Danach habe er sie nur noch ohne seine Frau im Geschäft des Beschuldigten besucht. Bei den Besuchen in der Wohnung sei ihm nie aufgefal- len, dass die Geschädigte vom Beschuldigten unter Druck gesetzt worden sei. Sie habe sich nicht der … Kultur [des Staates E._____] entsprechend verhalten. So habe sie zum Beispiel die Gäste nicht bedient. Dieses Verhalten habe ihn ent- täuscht. Überhaupt habe sich die Geschädigte in der E._____ gegenüber der Ehefrau des Zeugen unangemessen geäussert, was ihn verärgert und das freundschaftliche Verhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten belastet habe. Der Beschuldigte habe ihm von Eheproblemen erzählt, es sei darum gegangen, dass die Geschädigte für 3 Monate in die E._____ habe gehen wollen. Auseinan- dersetzungen zwischen den beiden habe er nie mitbekommen, aber die Einstel- lung der Geschädigten sei sehr anders gewesen. Wenn ihr etwas nicht gepasst habe, dann habe sie sich verletzend geäussert. Er kenne den Beschuldigten nun - 33 - schon seit 20 Jahren. Er habe nie erlebt, dass er sich jemandem gegenüber ver- bal verletzend geäussert hätte oder unfreundlich gewesen sei. Er sei ein beschei- dener Mensch. Er vertraue ihm voll, mehr als sich selber. Der Beschuldigte sei seit 15 Jahren in der Schweiz und er habe nie etwas schlechtes über ihn gehört. Er sei gegenüber der Geschädigten nie gewalttätig geworden. Er sei so verliebt in die gewesen, dass er ihr niemals etwas Schlechtes oder Schlimmes antun würde. Der Beschuldigte habe sich ein paar Tage vor der Rückkehr der Geschädigten bei ihm Fr. 1'000.-- ausgeliehen, um es ihr zu schicken. Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers, wie sich denn das verletzende Verhalten der Geschädigten konkret geäussert habe, führte der Zeuge aus, die Geschädigte habe sich in Anwesenheit von Familienangehörigen gegen eine Familiengründung ausgesprochen. Er habe daher den Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht, dass diese Frau nicht zur Gründung einer Familie geeignet sei. Er denke die Geschädigte habe psychische Probleme. Seine Ehefrau habe nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen, weil die Geschädigte versucht habe, seine Ehe kaputt zu machen. So könne sich nur jemand verhalten, der psychische Probleme habe. Er glaube die Geschädigte habe den Beschuldigten belastet, damit sie in der Schweiz bleiben könne. Sie seien …. In ihrer Kultur gäbe es keine Gewalttätigkeiten, eine Scheidung sei nor- mal. Möglicherweise habe die Geschädigte ausgesagt, dass sie Angst habe, um- gebracht zu werden, falls sie in die E._____ zurückkehren würde. Das stimme nicht. So etwas gebe es bei ihnen nicht. Auf die Zusatzfrage der Verfahrens- leitung, wie es denn komme, dass der Zeuge so erstaunlich viel über das Verfahren wisse und sogar die Aussagen der Geschädigten widergeben könne, führte der Zeuge aus, deren Aussagen kenne er nicht. Er sei seit 20 Jahren mit dem Beschuldigten befreundet. Sie seien eine Sippe. In ihrer Sippe könne man verbale Auseinandersetzungen haben. Mehr nicht. 5.3. Aufgezeichnete Telefonate 5.3.1. Die Anklage stützt sich weiter auf drei Videoaufzeichnungen von Telefon- gesprächen respektive auf deren Transkription in die deutsche Sprache (Urk. 21/1-5). Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, die Geschädigte habe die Mitschnitte der fraglichen Telefonate - 34 - auf strafbare Art und Weise erlangt, indem sie sich im Sinne von Art. 179ter StGB deliktisch verhalten habe. Da diese Mitschnitte von den Strafverfolgungsbehörden nicht hätten erlangt werden können, erübrige es sich auch, eine Interessenabwä- gung im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorzunehmen. Aus diesem Grund seien weder die Aufzeichnungen, noch die entsprechenden Abschriften beweismässig verwertbar (Urk. 69 S. 1 ff.). Die Vorinstanz dagegen erwog, zunächst verhalte es sich unbestrittenermassen so, dass das Vorgehen der Geschädigten gegen Art. 179ter StGB verstosse. Bei dem auf diese Weise erlangten Beweismittel handle es sich aber dennoch nicht um ein solches absolut verbotener Natur. Zur Klärung der Frage, ob das Beweismittel verwertet werden könne, müsse daher eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Da die aufgezeichneten Telefongespräche der Anklagebehörde als Beweismittel für die unter Anklage- ziffer 3.2 eingeklagte mehrfache Drohung diene, und eine Drohung gemäss Art. 180 StGB eine der in Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO genannten Katalogtaten dar- stelle, könne nicht ausgeschlossen werden, dass im vorliegenden Fall die Aufnahme der Telefonate auch auf gesetzmässige Weise hätte erlangt werden können. Dennoch seien die Aufnahmen als Beweismittel nicht verwertbar, weil im Rahmen einer Interessenabwägung festgestellt werden müsse, dass das Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der rechtswidrig erlangten Beweismittel, dasjenige der Öffentlichkeit an der Wahrheitsfindung und Straf- verfolgung des Beschuldigten überwiege (Urk. 83 S. 35 ff.). 5.3.2. Die Auffassung der Vorinstanz kann aus folgenden Gründen nicht über- nommen werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte die fraglichen Telefongespräche unbestrittenermassen nicht in der Schweiz, sondern in ihrer Heimat, der E._____, aufgezeichnet hat. Ob das Verhalten der Geschä- digten nach … Strafrecht [des Staates E._____] widerrechtlich war, wurde durch die Vorinstanz nicht untersucht. Dessen ungeachtet geht sie aber davon aus, dass das Aufzeichnen der Telefongespräche ohne Einwilligung des Beschuldigten nach Art. 179ter StGB strafbar sei. Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass der Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB grundsätzlich auf Verbrechen oder Vergehen beschränkt ist, welche in der Schweiz begangen wurden. Insofern ist bereits die Frage, ob die - 35 - Telefonaufzeichnungen rechtswidrig erlangt wurden, ungeklärt. Sodann kann sich die Frage stellen, ob durch das Zugänglichmachen der Aufnahmen der Tat- bestand von Art. 179ter Abs. 2 StGB erfüllt ist. Zum Ganzen kann aber festge- halten werden, dass sich die Geschädigte wohl auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes im Sinne von Art. 17 StGB berufen könnte. Vorliegend kann die Not- standslage darin erblickt werden, dass die Geschädigte ohne Verwendung der Aufnahmen im Strafprozess ihre Rechte nicht gebührend wahren könnte. Auch eine Abwägung der Interessen der Geschädigten sowie des Beschuldigten führten zur Annahme des Rechtfertigungsgrundes des Notstandes bei der Geschädigten. Eine vertiefte - auch international rechtsvergleichende - Auseinan- dersetzung mit dieser Frage erübrigt sich aber ohnehin, da, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, eine Abwägung der Interessen letztlich dazu führt, dass die Aufzeichnungen als Beweismittel zuzulassen und entsprechend verwertbar sind. 5.3.3. Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wie weit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die Rechtsprechung geht unter Hinweise auf die Doktrin (vgl. Sabine Gless, in: Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 141 N. 42 f.; Gunhild Godenzi, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, 2008, S. 264 ff.) davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie auch von den Strafbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Entscheid des Bundesgerichtes 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). Dass die Telefonaufzeichnungen auch durch die Strafbehörden hätten erlangt werden können, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Angesichts der zur Debatte stehenden Todesdrohungen liegt eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 1 StPO vor, welche grundsätzlich geeignet ist, eine strafprozessuale Überwachung des Telefonverkehrs zu rechtfertigen. Damit stellt sich noch die Frage nach der Interessenabwägung. - 36 - 5.3.4. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden sind, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.5. mit Hinweisen). Gegen- stand des vorliegend zu beurteilenden Strafverfahrens bilden die angeblichen physischen und verbalen Übergriffe des Beschuldigten auf die Geschädigte. Konkret wird der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der wiederholten Tätlichkeiten bezichtigt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die Video- aufzeichnungen und die Frage nach deren Beweiswert nicht nur im Hinblick auf die unter Anklageziffer 3.2 zur Debatte stehenden Drohungen, sondern auch im Zusammenhang mit den übrigen Anklagevorwürfen von grösstem Interesse. Damit richten sich die betreffenden Ermittlungshandlungen nicht "bloss" gegen das relativ schwerwiegende Delikt der Drohung, sondern auch gegen den zweifelsohne uneingeschränkt schwerwiegenden Deliktsvorwurf der mehrfachen Vergewaltigung. Im Gegensatz zur Drohung, welche vom Gesetzgeber als Ver- gehen konzipiert wurde (Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 180 StGB), handelt es sich beim Straftatbestand der Vergewaltigung um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 190 Abs. 1 StGB). Nachdem also mit dem Vorwurf der mehrfa- chen Vergewaltigung ein schwerer Deliktsvorwurf im Raum steht, überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung klarerweise. Dies umso mehr, als die fraglichen Videoaufzeichnungen neben dem primären Beweismittel - nämlich den Aussagen der Geschädigten - lediglich als sekundäres Beweismittel, nämlich zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der divergierenden Aussagen der Geschädig- ten und des Beschuldigten dienen. Unzutreffend ist in diesem Sinne auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass die Geschädigte ihr Desinteresse am Verfahren und der Bestrafung des Beschuldigten erklärt habe, Einfluss auf die Interessenabwägung habe. Einerseits gilt es hierzu nämlich anzumerken, dass die Geschädigte ihre Desinteresseerklärung nach eigenen - 37 - Angaben ausschliesslich deshalb abgab, weil sie und ihre Familie bedroht und unter Druck gesetzt worden seien (Urk. 19/10 S. 3 f. und 19/11 S. 3 f.). Es mutet daher schon beinahe etwas zynisch an, wenn nun just diese behauptetermassen unfreiwillige Desinteressenerklärung noch als Argument für die Unverwertbarkeit der Telefonaufzeichnungen angeführt wird. Andererseits kommt hinzu, dass es sich vorliegend ohnehin um Offizialdelikte handelt, bei welchen das Interesse des Staates - und nicht etwa jenes der Geschädigten - an der Strafverfolgung im Zentrum steht. Es ergibt sich daher zusammengefasst, dass die von der Geschä- digten aufgezeichneten Telefongespräche als Beweismittel verwendet werden dürfen, dies ungeachtet der nach wie vor ungeklärten Frage, ob deren Auf- zeichnung in der E._____ überhaupt unrechtmässig erfolgte, oder nicht. 5.3.5. Der in strafrechtlicher Hinsicht interessierende Kerngehalt der aufgezeich- neten Telefongespräche hat direkt Eingang in Ziffer 3.2. der Anklageschrift vom 29. Mai 2012 gefunden (Urk. 41 S. 7 f.). Den aufgezeichneten Gesprächen, respektive den in die deutsche Sprache übersetzten Telefonprotokollen (Urk. 21/1-4), lassen sich folgende Äusserungen des Beschuldigten entnehmen: − "ich würde dir den Hals brechen, ich würde dich würgen", − "wenn du jetzt bei mir wärst, würde ich dir deinen Kopf abreissen!", − "Du sollst froh sein, dass ich dich nicht umgebracht habe", − "Wenn du das [ein ordentlicher Mensch zu sein] nicht schaffst, dann werde ich dich mit meinen eigenen Händen töten, dabei würde ich mit dir kein Erbarmen haben.", − "ich würde dir sogar deinen Kopf kaputtschlagen", − "Wenn du ... deiner Familie über mich oder mein Leben irgendetwas, irgendwann und irgendwo erzählst und wenn ich davon erfahre, dann wird dieser Tag, an dem ich davon Kenntnis erhalte, dein Todestag sein!", − "Du hast noch kein richtiges Leiden erlebt, wenn du so weitermachst, werde ich dich das schlimmste aller Leiden erleben lassen.", − "Du hast bis jetzt nicht erlebt, was eigentliches Erniedrigen bedeutet, was Eigensinnigkeit bedeutet. .. Du hast noch nicht gesehen U._____, was das bedeutet, wenn ich schwarz sehe." − "Du bist mit einem blauen Auge davon gekommen, ich hätte dich töten können!", - 38 - − "wehe aber merke ich, dass du dich wie früher verhältst, wie früher in deiner bestimmten Art sprichst, dann wirst du an dem Tag feststellen, wie ich durchdrehen werde und du wirst sehen, wozu ich fähig bin." 5.4. …-Auszug In den Akten befindet sich ein Ausdruck aus dem Nachrichtenordner des … Ac- counts der Geschädigten (Urk. 22/1), welcher in die deutsche Sprache übersetzt wurde (Urk. 22/3). Dabei handelt es sich um 30 Nachrichten, welche in der Zeit vom 25. August 2011 bis zum 3. September 2011 an die Geschädigte gesandt wurden. Die betreffenden Nachrichten stammen unbestrittenermassen vom … Account des Beschuldigten, wobei der Beschuldigte in Abrede stellte, Urheber dieser Nachrichten zu sein. Inhaltlich zeigt sich der Urheber der Nachrichten da- bei einerseits besorgt über den ungewissen Verbleib der Geschädigten. Anderer- seits geht es um eine Vielzahl Liebesbeteuerungen und um Entschuldigungen. Zusammengefasst ersucht der Schreibende die Geschädigte, sie solle ihm ver- zeihen. Er sei sich bewusst viele Fehler gemacht zu haben und er versichere, dass er bei ihrer Rückkehr in die Ehe wieder der alte A.____ sein werde. Es sei wie ein Fluch auf ihm gelegen. Seit er nicht mehr in der "F._____" arbeite, fühle er sich wie von einer grossen Last befreit. Die Gesuchstellerin solle ihm nochmals eine Chance geben. "Er liebe sie sehr" und sie sei sein "ein und alles auf dieser Tod bringenden Welt". Er werde alles in seiner Macht stehende tun, damit es in Zukunft viel besser werde und er habe sich auch beim Vater und der Familie der Geschädigten einzeln entschuldigt. Am 30. August 2011 teilte der Schreibende der Geschädigten in resigniertem Ton mit, sie sei nicht fair zu ihm. Sie müsse ja nicht glauben, dass er nicht wisse, wo sie sich aufhalte. Er habe verschiedene Dokumente, die sie ihm unterschrieben habe an die nötigen Stellen weitergeleitet und eine Kopie davon befinde sich bei seinem Anwalt. Er hoffe, dass sie nun vernünftig handle, denn er wisse über alles, auch über ihre ehe- maligen Beziehungen, Bescheid. Er wisse sehr gut wie ihr Ende sein werde. Wenn sie es wolle, dann könne er alle die Dokumente auch bekannt machen und sie seinem Schwiegervater schicken. Er habe 8 Monate lang alles, was die Geschädigte gesagt habe, aufgenommen. Wenn er wolle, dann könne er eine - 39 - Kopie davon überall hin schicken. Er rate ihr, sich gut zu überlegen, was sie machen wolle (Urk. 22/3 S. 4). Die Behauptung des Beschuldigten, wonach nicht er, sondern jemand anderes diese Nachrichten von seinem Account an die Geschädigte gesandt habe, ist voll- kommen unglaubhaft. Der Beschuldigte gibt an, die Familie der Geschädigten hätte sein Passwort benützt, damit sie sich die Hochzeitsfotos hätten anschauen können. Diese Behauptung ist alleine schon deshalb vollkommen unglaubhaft, weil es keines Passwortes bedarf, um sich Fotos eines befreundeten …-Nutzers anschauen zu können. Es genügt, die entsprechenden Fotoalben für den betref- fenden Adressatenkreis zugänglich zu machen. Entscheidend für die Unglaubhaf- tigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht aber, dass der Autor der fragli- chen Nachrichten offenkundig sehr viele Detailkenntnisse über den zwischen dem Beschuldigten und seiner Frau schwellenden Ehekonflikt hatte. So schreibt der Urheber, dass sich der Beschuldigte in der Schweiz anders als in der E._____ verhalten habe, dass er der Geschädigten Kleidervorschriften gemacht habe, dass die "F._____" Schuld am ganzen Zerwürfnis sei und schliesslich ist die Rede von Dokumenten, welche sich in der Hand des Autors befinden würden und mit welchen die Geschädigte in Misskredit gebracht werden könnte. Alle die- se Informationen, gepaart mit der Drohung, dass der Autor "sehr gut wisse wie ihr Ende sein werde", lässt nur einen vernünftigen Schluss zu, nämlich jenen, dass der Beschuldigte und niemand anders die betreffenden Nachrichten verfasst und an die Geschädigte geschickt hat. Zwar tragen diese Nachrichten nicht direkt zur Sachverhaltsermittlung bei, aber sie komplettieren das nachfolgend noch aufzu- zeigende, vollends unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten. 5.5. Weitere Beweismittel Als weitere Beweismittel liegen eine Kopie des Tagebuches der Geschädigten sowie dessen Übersetzung (Urk. 23/2+3), ein Arztbericht des Spitals V._____ (Urk. 24/18) sowie diverse Fotos der Geschädigten und des Tatorts F._____ Take-Away und Restaurant (Urk. 26/5+7) bei den Akten. Soweit diese Urkunden nachfolgend für die Sachverhaltserstellung von Relevanz sind, wird im Einzelnen darauf eingegangen. - 40 - 5.6. Beweiswürdigung 5.6.1. Allgemeines Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei den vor- liegend zur Anklage gebrachten Delikte um sogenannte Vier-Augen-Delikte. Entsprechend stützt sich der Anklagesachverhalt primär und hauptsächlich auf die Aussagen der Geschädigten, welche über weite Strecken in diametralem Wider- spruch zu den Aussagen des Beschuldigten stehen. Krux der vorstehenden Beweiswürdigung ist es daher, die Aussagen der Geschädigten und des Beschul- digten auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen und eine entsprechende Gegen- überstellung vorzunehmen. Da, wie sich noch zeigen wird, der unter Ziff. 3.2. erhobene Anklagevorwurf der mehrfachen Drohung von grundlegender Bedeu- tung für die gesamte Beweiswürdigung ist, rechtfertigt es sich, diesen Anklage- sachverhalt vorab einer kritischen Würdigung zu unterziehen: 5.6.2. Anklageziffer 3.2. (mehrfache Drohung) 5.6.2.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, die Geschädigte anlässlich eines Telefongespräches mehrfach massiv bedroht zu haben (Urk. 41 S. 7). Der entsprechende Anklagevorwurf stützt sich auf Aussagen der Geschä- digten sowie auf eine Videoaufzeichnung des fraglichen Telefonates, welche, wie zuvor ausgeführt wurde, als Beweismittel verwertbar ist. Es besteht zunächst kein Grund, an den glaubhaften Aussagen der Geschädigten zum Zustandekommen der Aufnahmen zu zweifeln (Urk. 19/3 S. 21 ff.). Im Rahmen der Untersuchung hat der Beschuldigte sodann nie in Abrede gestellt, die fraglichen Telefonate mit der Geschädigten geführt zu haben. Entsprechend anerkannte er auch, dass seine Stimme auf den Aufzeichnungen zu hören sei. Ebenfalls bestritt er nicht, sich in der entsprechenden Art und Weise geäussert zu haben (Urk. 18/3 S. 6). Der Beschuldigte nimmt bereits zu Beginn des Telefonates unverzüglich eine herrische und dominante Haltung ein, behandelt die Beschuldigte ausgesprochen herablassend, bezeichnet sie als Tier respektive als Tochter eines Tieres, als Esel und Idiotin und spricht schliesslich eine Vielzahl von in jeder Hinsicht er- schreckend verwerflichen und inakzeptablen Drohungen aus. Die hier an den Tag - 41 - gelegte Verhaltensweise zeigt in optima forma mit welcher Geringschätzung und Verachtung der Beschuldigte der Geschädigten begegnete. Darauf wird auch im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldig- ten hinsichtlich der weiteren Deliktsvorwürfe noch einzugehen sein. 5.6.2.2. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 3.2. ist jedenfalls erstellt und kann der rechtlichen Würdigung uneingeschränkt zu Grunde gelegt werden. 5.6.3. Anklageziffer 1.1. (Vergewaltigung) 5.6.3.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Aussagen der Geschädigten würden im Resultat keinen besonders hohen Grad an Detailliertheit und somit nur eine geringe Glaubhaftigkeit aufweisen. Sie seien nicht geeignet, die ebenfalls, wenn auch nicht sehr, glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zu widerlegen. Weitere Beweismittel für die Sachverhaltserstellung seien nicht vor- handen. Der eingeklagte Sachverhalt der Vergewaltigung der Geschädigten durch den Beschuldigten lasse sich vorliegend nicht erstellen. Der Beschuldigte sei da- her bezüglich Anklageziffer 1.1. in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 41 S. 20 ff.). 5.6.3.2. Die Auffassung der Vorinstanz kann nicht geteilt werden. Wie unter Ziff. 5.2.2.4.5. vorstehend dargetan, hat die Geschädigte - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - eine ganze Reihe von Details zum Tathergang geschildert. So führte sie aus, wie der Beschuldigte nach Hause gekommen sei. Sie sei sich nicht mehr ganz sicher, glaube aber, dass sie gerade aus der Dusche gekommen sei. Weiter schilderte sie, wie sie im Korridor durch den Beschuldigten malträtiert und dann ins Zimmer bugsiert und dort aufs Bett gestossen worden sei. Ebenso beschrieb die Geschädigte ihre Kleidung als kurz und bequem und konnte auch Angaben zu den Kleidern des Beschuldigten machen. Dort wo sie unsicher war, wie zum Beispiel beim Oberteil des Beschuldigten, deklarierte sie offen, sich nicht mehr erinnern zu können. Weiter schilderte sie, wie sie vom Beschuldigten am Hals festgehalten worden sei, wie er ihr Ohrfeigen verpasst habe und wie er schliesslich ohne Kondom in sie eingedrungen sei. Auch hier gab die Geschädigte freimütig zu, nicht mehr genau zu wissen, wie es mit den Ohrfeigen genau gewesen sei. Obwohl sie ihn darum gebeten habe, habe er nicht von ihr abge- - 42 - lassen und während des Aktes geflucht. Weil sie geweint habe, habe ihr der Beschuldigte verboten zu weinen. Er habe zu ihr gesagt, sie solle nur verrecken beim Weinen. Irgendwann sei sie in Ohnmacht gefallen, wobei es sich nicht um eine richtige Ohnmacht gehandelt habe. Sie habe "sich verloren" und sei wie in einem Schockzustand erstarrt. Angesichts dieser Aussagen von einem mangeln- den Detailreichtum zu sprechen, ist nicht angängig. Die Vorinstanz erwägt weiter, die Geschädigte habe den Zeitpunkt der behaupte- ten Vergewaltigung nicht hinreichend eingrenzen können und ihre Zeitangaben stünden im Widerspruch zu dem im Bericht des Spitals V._____ errechneten Zeugungszeitraum, welcher mit ungefähr 31. Dezember 2010 bis 14. Januar 2011 angegeben worden sei. Dabei führt sie - mit Verweis auf Urk. 19/1 S. 5 f. - aus, die Geschädigte habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegeben, die Vergewaltigung, anlässlich welcher der Beschuldigte nicht verhütet habe, habe zwischen Februar und anfangs Mai 2011 statt gefunden (Urk. 41 S. 21). Diese Feststellung ist in dieser Form aktenwidrig. In der fraglichen Einver- nahme wurde die Geschädigte wörtlich gefragt: "Wie viele Male sind sie von ihrem Mann vergewaltigt worden?". Die Geschädigten antwortete darauf: "Drei bis vier Mal. Dies passierte zwischen Februar und Anfang Mai 2011. Mein Mann hatte jeweils verhütet mit Präservativ und ist jedes Mal zum Orgasmus gekommen" (Urk. 19/1 S. 6 Frage Nr. 20). Sowohl aus der Fragestellung und der Antwort der Geschädigten, als auch aus dem Gesamtkontext der Einvernahme geht ohne jeden Zweifel hervor, dass die von ihr erwähnte Zeitspanne (Februar bis Anfang Mai 2011) eben gerade nicht jene - ungeschützt erfolgte -Vergewaltigung betrifft, die schliesslich zur Schwangerschaft respektive zum Schwangerschaftsabbruch führte. Die Beschuldigte selbst führte aus, sie könne nicht sagen, wann die erste Vergewaltigung stattgefunden habe. Sie sei nachher schwanger geworden und habe das Kind wegmachen lassen. Die entsprechenden Daten könnten im Spital erhältlich gemacht werden. Auch an das Datum der Abtreibung konnte sich die Geschädigte nicht mehr erinnern, ja nicht einmal in welchem Monat diese statt- fand (Urk. 19/3 S. 6 f.). Dass aber eine Abtreibung tatsächlich stattfand, wurde vom Beschuldigten nie in Abrede gestellt und ist durch den Bericht des Spitals V._____ belegt (Urk. 24/18). Die Feststellung, wonach die Geschädigte wider- - 43 - sprüchliche Zeitangaben zur Vergewaltigung gemacht habe, ist daher unzu- treffend. Dass die Geschädigte während ihres Aufenthaltes in der Schweiz ganz generell Schwierigkeiten hatte, die Geschehnisse räumlich und zeitlich einzu- grenzen, mag wohl zutreffen. Allerdings muss in diesem Zusammenhang auch auf die gesamten Lebensumstände hingewiesen werden. Die Geschädigte hielt sich rund 8 Monate hierzulande auf, wobei sie weder mit dem Land, der Sprache, den Menschen, noch der Kultur der Schweiz vertraut war. Ihr Alltag war unbestrit- tenermassen weitestgehend durch Monotonie geprägt, wobei sie sich entweder alleine zu Hause oder in Begleitung des Beschuldigten im Take Away aufhielt. Dabei arbeitete zumindest der Beschuldigte nach eigenen Angaben praktisch im Schichtbetrieb und vornehmlich während der Nachtstunden. Wie noch zu zeigen sein wird, war die Geschädigte während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens einer Vielzahl von ähnlich ablaufenden Übergriffen (Körperverletzungen, Drohun- gen, Tätlichkeiten) ausgesetzt, sodass die zeitlich präzise Zuordnung jedes einzelnen Vorfalles ohnehin schwierig ist. Dies erst recht, wenn man die traumati- sierenden Faktoren eines solchen Martyriums berücksichtigt. Dass unter diesen ganz besonderen Umständen das Zeitgefühl der Geschädigten zu wünschen übrig lässt, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Dies umso weniger, als sie selbst das für sie mindestens so einschneidende Ereignis der Abtreibung zeitlich nicht mehr präzise einordnen konnte. Im Übrigen spricht es eher für die Glaub- haftigkeit der Aussagen der Geschädigten, wenn diese nicht regiebuchmässig vortragen kann, wann sich was wo und wie genau ereignet hat. Hätten ihre Anschuldigungen keinen realen Hintergrund und würde es ihr - so wie es der Beschuldigte glauben machen will - lediglich darum gehen, den Beschuldigten zu belasten, um auf diese Weise ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz sichern zu können, so wäre wohl anzunehmen, dass sich die Geschädigte einen konziseren Tathergang zurecht gelegt hätte. Für eine derartige Annahme bestehen aber nicht die geringsten Anhaltspunkte. Vielmehr zeigt sich, dass die Aussagen der Geschädigten - im Gegensatz zu jenen des Beschuldigten - als durchwegs glaub- haft anzusehen sind. Auch der von der Vorinstanz ins Feld geführte, vermeintliche Widerspruch in Bezug auf das Fernsehgerät in der ehelichen Wohnung vermag die Glaub- - 44 - haftigkeit der Aussagen der Geschädigten nicht ernsthaft in Frage zu stellen. An- lässlich der polizeilichen Befragung führte die Geschädigte aus, der Beschuldigte sei, nach der Vergewaltigung ins Wohnzimmer gegangen und habe dort fernge- sehen (Urk. 19/1 S. 5). Danach führte sie - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - gegenüber der Anklagebehörde zwei Mal aus, in der ehelichen Wohnung habe es keinen Fernseher gegeben (Urk. 19/2 S. 27 und Urk. 19/3 S. 14). Auf Zusatzfrage der Verteidigung gab die Geschädigte schliesslich zu Protokoll, ca. 2 Monate vor ihrer Abreise in die E._____ habe der Beschuldigte einen Fernseher gekauft. Zu- vor hätten sie einen kleinen Fernseher gehabt, der aber nicht richtig funktioniert habe und keine … Sender [des Staates E._____] habe empfangen können (Urk. 19/5 S. 8). Aus dem Zusammenhang dieser Aussagen wird deutlich, dass für die Geschädigte eben nur jenes Fernsehgerät ein Fernsehgerät war, mit welchem man auch … Sender [des Staates E._____] empfangen konnte. Dies war offenbar mit dem alten Gerät aufgrund eines Defektes nicht möglich, weshalb jenes TV- Gerät für sie, die nur der … Sprache [Sprache des Staates E._____] mächtig war, nutzlos und damit inexistent war. Abgesehen davon also, dass das besagte Fern- sehgerät für die Wahrheitsfindung von absolut untegeordnetem Interesse ist, lässt sich der scheinbare Widerspruch in den Aussagen der Geschädigten damit ohne Weiteres erklären. Gesamthaft betrachtet muss aber festgehalten werden, dass die Aussagen der Geschädigten durchaus eine logische Konsistenz aufweisen und im Kerngesche- hen detailliert geschildert werden. Die Geschädigte berichtet von Interaktionen zwischen ihr und dem Beschuldigten sowie von ihrer eigenen Gemütsverfassung und deklariert auch offen, wo sie sich nicht mehr genau an die Geschehnisse erinnern kann respektive wo sie meint, sich an etwas erinnern zu können. Zudem hinterfragt sie an verschiedenen Stellen ihre eigenen Aussagen und korrigiert diese. Beispielsweise dort, wo sie zunächst davon spricht, sie sei während der Vergewaltigung ohnmächtig geworden und danach präzisiert, es sei nicht eine Bewusstlosigkeit damit gemeint, sondern vielmehr eine Art Erstarrung im Schock- zustand. All diese Realkennzeichen sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Geschädigten. Des Weiteren sind keine offenen Strukturbrüche - 45 - erkennbar und die Geschädigte verstrickt sich auch inhaltlich nicht in unauflös- bare Widersprüche. Im Verlauf der verschiedenen Einvernahmen liess der Beschuldigte keine Gelegenheit aus, sich selbst als liebe- und verständnisvollen Ehemann darzu- stellen, der seine Frau nie geschlagen, vergewaltigt oder ihr sonst ein Leid ange- tan habe. Er habe sie nie schlecht behandelt. Er habe seine Frau geliebt und wünsche ihr nur Gutes (Urk. 18/5 S. 12, Urk. 18/10 S. 4). Der Beschuldigte erscheint jedoch in einem anderen Licht, wenn man sich einige Dialoge aus dem aufgezeichneten Telefongespräch vor Augen führt. So bestätigt er beispielsweise gegenüber der Geschädigten, dass er diese massiv geschlagen und gewürgt habe und dass er dies alles wieder tun würde. Er würde ihr sogar noch mehr Schaden zufügen (Urk. 21/2 S. 2 f.). Des Weiteren stellt er der Geschädigten unverhohlen in Aussicht, er werde sie mit seinen eigenen Händen töten und kein Erbarmen mit ihr haben, wenn sie nicht als ordentlicher Mensch zu ihm zurück- kehre (Urk. 21/2 S. 7). Das was sie bislang erlebt habe, sei noch kein richtiges Leiden gewesen. Wenn sie so weiter mache, dann werde er sie das schlimmste aller Leiden erleben lassen. Was er ihr zuvor (an-)getan habe, das habe er ihr zurecht angetan. Er habe ihr eher zu wenig angetan. Wenn es so weitergehe, dann werde er ihr noch mehr Sachen antun. Sie solle zur Vernunft kommen […]. Sie sei mit einem blauen Auge davon gekommen, er hätte sie töten können (Urk. 21/2 S. 15). Weiter geht aus dem besagten Gespräch hervor, dass der Beschuldigte sich als Herr über Leben und Tod der Geschädigten aufspielte und keine Gelegenheit ausliess, deutlich zu machen, dass sie sich ihm zu unterwerfen haben. So liess er sie beispielsweise wissen, dass sie dann zu ihm zurück- kommen könne, "wenn sie ihm zuhöre, ihm folge, vor ihm Respekt zeige und nicht eigensinnig sei". Weiter sagte der Beschuldigte, wenn die Geschädigte zurück- komme, dann müsse sie als "vernünftige Person" zurückkommen. Andernfalls er auf sie, ihre Familie, die Menschenrecht, die Anderen […] und alle ihre Handlun- gen scheisse (Urk. 21/2 S. 4). Namentlich aufgrund dieser weitreichenden Zuge- ständnisse des Beschuldigten kann kein Zweifel daran bestehen, dass es zu ver- schiedenen Übergriffen auf die Geschädigte gekommen war. Davon also, dass der Beschuldigte der Geschädigten mit Liebe und Respekt begegnete und ihr - 46 - niemals ein psychisches oder physisches Leid angetan hat, kann im Lichte dieser Äusserungen nicht mehr ernsthaft die Rede sein. Damit ist aber auch erstellt, dass sein Aussageverhalten vollkommen unglaubhaft ist. Demgegenüber be- stätigt der Beschuldigte im Gespräch mit der Geschädigten verschiedene von dieser gegen ihn erhobene Vorwürfe, was die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellungen noch zusätzlich erhöht. Die Vorinstanz führt hinsichtlich der Beziehung des Beschuldigten zur Geschädig- ten aus, es falle auf, dass es der Beschuldigte weitgehend unterlasse, die Geschädigte unnötig, übermässig herabzusetzen oder sie in einem besonders schlechten Licht darzustellen, was grundsätzlich ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche (Urk. 83 S. 16). Dieser Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Im Verlauf des Verfahrens hat sich der Beschuldigte sehr wohl herablassend über die Geschädigte geäussert und versucht, sie in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Geschädigte habe ein ernsthaftes Alkohol- problem. Sie habe zu Hause immer alkoholische Getränke gehabt. Er selber trinke nicht so gerne Alkohol (Urk. 18/5 S. 3 ff.). Sie habe auf einem Friedhof übernachtet, wenn sie in den Spiegel schaue, sehe sie eine weinende und eine lachende U._____. Sie habe auch gesagt, eine fremde Person habe mit ihren Haaren gespielt. Sie habe ganz viele komische Sachen gesagt (Urk. 106 S. 13). Den medizinischen Akten können keinerlei Hinweise auf eine vorbestehende psychische Erkrankung der Geschädigten entnommen werden. Hingegen wurde bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradig depressi- ve Episode diagnostiziert. Beide Diagnosen dürften im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Vorfällen stehen. Persönlichkeitsassoziierte Störungen oder andere vorbestehende genoide psychiatrische Erkrankungen sind jedenfalls nicht bekannt (Urk. 24/21 S. 2). Ebenso wenig gibt es irgendwelche Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch seitens der Geschädigten. Demgegenüber führte der Zeuge L._____ aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er habe die Geschädigte geschlagen, weil er betrunken gewesen sei (Urk. 20/3). Auch unter diesem Titel kann also - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nichts zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschuldigten abgeleitet werden. Das Gegenteil ist der Fall. - 47 - 5.6.3.3. Insgesamt kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschuldigte den durchwegs glaubhaften Darstellungen der Geschädigten nichts entgegen zuhalten vermochte. Der eingeklagte Sachverhalt gemäss Anklage- ziffer 1.1. ist damit erstellt, davon kann im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgegangen werden. 5.6.4. Anklageziffer 1.2. (mehrfache Vergewaltigung) 5.6.4.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der eingeklagte Sachverhalt könne anhand der vorliegenden Beweismittel nicht rechtsgenügend erstellt werden. Die Aussagen der Geschädigten seien zu wenig detailliert und insbesondere die Frage, ob sie sich für den Beschuldigten in erkennbarer Weise gegen den Vollzug des Geschlechtsverkehrs gewehrt habe, werde von der Geschädigten widersprüchlich beantwortet. Bei diesem Beweisergebnis müsse konstatiert werden, dass sich der eingeklagte Sachverhalt nicht erstellen lasse. Der Beschuldigte sei daher nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 83 S. 23 f.). 5.6.4.2. Der eingeklagte Sachverhalt stützt sich einzig auf die Aussagen der Geschädigten. Diese wurden durch die Vorinstanz in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und widergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 83 S. 22 f.). Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, dieser habe "gegen den offenkundigen und von ihm auch erkannten Willen der Geschädigten" an dieser den Geschlechtsverkehr vollzogen, obwohl sie ihm "jeweils klar gesagt habe, dass sie nicht mit ihm schlafen möchte, was der Beschuldigte jedoch nicht beachtet habe" (Urk. 41 S. 3). Just aber in diesem Punkt hat sich die Geschädigte nie so dezidiert geäussert, wie dies schliesslich in der Anklageschrift umschrieben wurde. Dass die Geschädigte dem Beschuldigten beispielsweise klar gesagt habe, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle, wird nicht einmal von der Geschädig- ten selbst dargetan. Vielmehr hat diese unmissverständlich zu Protokoll gegeben, sie habe ihm "nicht direkt gesagt, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle". Sie habe sich auch nicht dagegen gewehrt, sondern jeweils einen Vorwand gesucht, um nicht mit ihm schlafen zu müssen. Manchmal habe sie gesagt, sie habe Kopfweh. Ein anderes Mal habe sie gesagt, sie sei müde und habe gehofft, dass er das - 48 - verstehe. Er aber habe es nicht verstanden (Urk. 19/3 S. 11 ff.). Die Geschädigte legt glaubhaft dar, dass sie insbesondere nach der Abtreibung nicht mehr mit dem Beschuldigten habe schlafen wollen und dass es dennoch bis zu ihrer Abreise in die E._____ mindestens zwei Mal zum Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sei. Unklar bleibt aber, ob und wie der Beschuldigte von der Abneigung der Geschädigten Kenntnis erlangt hat respektive hätte erlangen müssen. Unter diesen Umständen ist insgesamt nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, aufgrund der Aussagen der Geschädig- ten lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen, dass der Beschuldigte – wie in der Anklage ausgeführt – "gegen den offenkundigen und von ihm auch erkannten Willen der Geschädigten" den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe. 5.6.4.3. Bei diesem Beweisergebnis ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der eingeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2. nicht zweifelsfrei erstellen lässt. 5.6.5. Anklageziffer 2.1. (Drohung und Tätlichkeiten) 5.6.5.1. Die Vorinstanz zweifelte die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Geschädigten an, indem sie scheinbare Widersprüche hinsichtlich der genauen Örtlichkeit festzustellen glaubte. Weiter erwogen die Vorderrichter, es sei auffällig, dass die Geschädigte erst auf Nachfragen detaillierte Aussagen zum Vorfall gemacht habe. Dabei habe sie sich teilweise widersprochen (Urk. 83 S. 24). 5.6.5.2. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt wurde von der Geschädigten wie unter Ziffer 5.2.2.3.3. vorstehend wiedergegeben, beschrieben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz schilderte die Geschädigte den Vorfall detailliert und realitätsnah. Dass sie ihre Aussagen auf Nachfragen durch die Verfahrensleitung präzisierte und auf diese Weise auch detailliertere Angaben machen konnte, liegt in der Natur der Sache, muss es doch Ziel jeder Befragung sein, mittels geschick- ter Fragetechnik, mehr und sachdienlichere Informationen über einen bestimmten Vorgang zu erhalten. Dass sich die Geschädigte in Bezug auf den Ort des Geschehens widersprüchlich geäussert hätte, trifft zudem nicht zu. Der von der Geschädigten geschilderte Vorgang war offenkundig dynamischer Natur. So - 49 - beschrieb sie, sie sei zunächst im Restaurant - also im Take Away-Bereich, wo man Pizza vorbereitete - gesessen. Der Beschuldigte habe sie am Hals gepackt und sie aufgefordert aufzustehen. Dann habe er sie zum kleinen Gang gebracht und sie dort an die Wand gestossen (Urk. 19/2 S. 13). Diese Schilderung korrespondiert mit der Fotodokumentation in Urk. 26/7. Beim von der Geschädig- ten geschilderten "kleine Gang" wo sich auch "ein Kühlschrank und ein weiterer Schrank befinde", muss es sich um den auf Seite 30 der Fotodokumentation dargestellten "hinteren Korridor" handeln. Aufgrund der Aussagen der Geschädig- ten ist daher klar, dass sie vom Beschuldigten vom Sitzplatz im Restaurant in den hinteren Bereich verbracht und dort gegen die Wand gestossen wurde. Auch hier zeigt sich, dass die Geschädigte sichtlich bemüht war, den Beschuldigten nicht auf ungerechtfertigte Art und Weise zu belasten. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, "ihr Hals sei nur etwas rötlich gewesen" und es seien darüber hinaus keine grossen Spuren zurückgeblieben. Der ganze Vorfall habe nicht so lange gedauert, nicht einmal eine Minute. Die Schilderungen der Geschädigten sind nach dem Gesagten als durchwegs glaubhaft zu bezeichnen. Der Beschuldigte beschränkte sich auf pauschale Bestreitungen und vermochte in Bezug auf die konkreten Vorwürfe nichts vorzubringen, was geeignet wäre, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Soweit die Vorinstanz die Ansicht vertritt, die Geschädigte hätte sich detaillierter an diesen ersten schwerwiegenden Übergriff erinnern müssen, ist dieser Argumentation folgendes entgegen zu halten: Zunächst kann durchaus festgehalten werden, dass sich die Geschädigte über ein Jahr nach dem Übergriff sehr wohl noch detailliert an den Vorfall erinnerte. Zudem führte sie überzeugend und ohne Weiteres nachvollziehbar aus, sie habe in den 8 Monaten mit dem Beschuldigten "so viele solche Sachen erlebt", dass sie Schwierigkeiten habe zu sagen, was sich wann wo und wie zugetragen habe (Urk. 19/2 S. 17). Was auf der anderen Seite von den pauschalen Unschuldsbeteuerungen des Beschuldigten in puncto Glaubhaftigkeit zu halten ist, wurde zuvor bereits unter Ziffer 5.6.3.2. dargetan. Darauf kann verwiesen werden. Zum hier interessierenden Sachverhalt sind keine weiteren Beweismittel aktenkundig. - 50 - 5.6.5.3. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 2.1. (Drohung und Tätlich- keiten) ist damit gestützt auf die glaubhaften Ausführungen der Geschädigten als erstellt zu betrachten. 5.6.6. Anklageziffer 2.2. (Drohung und einfache Körperverletzung) 5.6.6.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Geschädigte sehr detaillierte Aussagen zum vorliegend interessierenden Vorfall gemacht habe. Dennoch falle auf, dass sie widersprüchliche Angaben über den Auslöser der Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten zu Protokoll gegeben habe. Hinzu komme, dass die Geschädigte angegeben habe, der Zeuge L._____ sei beim fraglichen Vorfall anfänglich auch anwesend gewesen, was aber nicht sein könne, da dieser nach seinen Angaben im Oktober 2010 noch gar nicht in der Schweiz gewesen sei. Schliesslich habe auch der Zeuge C._____ ausgesagt, die Geschädigte habe ihm erzählt, sie habe ihre Hand selber am Pizzaofen verbrannt. Anderen habe sie allerdings gesagt, der Beschuldigte sei es gewesen, der sie verbrannt habe. Insgesamt lasse sich der eingeklagte Sach- verhalt bei dieser Beweislage nicht erstellen (Urk. 83 S. 24 ff.). 5.6.6.1.1. Der Vorinstanz ist zunächst beizupflichten, wenn diese erwägt, die Geschädigte mache sehr detaillierte Ausführungen zum Vorfall rund um den Pizzaofen. Ihre Schilderungen sind in Bezug auf den Kerngehalt des Vorfalles durchwegs konstant und widerspruchsfrei. Dass die Geschädigte an der beschriebenen Stelle der rechten Hand eine mehrere Zentimeter lange Narbe aufweist, ist allseits unbestritten und fotografisch dokumentiert (Urk. 26/5 S. 3). Ebenso unumstritten ist, dass diese Verletzung verschiedentlich wahrgenommen wurde. Selbst der Beschuldigte räumte ein, dass die Geschädigte an der beschriebenen Stelle eine Verbrennungswunde aufweise. Diese stamme daher, dass sie sich am Pizzaofen verbrannt habe, als sie Kebab-Brot in diesen habe schieben wollen (Urk. 106 S. 14). Auch der Zeuge I._____ schilderte die besagte Wunde und wusste davon zu berichten, dass diese angeblich von einer Verbren- nung her stamme. Die Geschädigte habe sich einmal am Pizzaofen verbrannt. Er habe dann von jemand anderem sagen hören, dass die Geschädigte erzählt ha- be, der Beschuldigte habe ihre Hand festgehalten und sie absichtlich am Ofen - 51 - verbrannt. L._____ gegenüber habe sie erzählt, sie habe sich die Hand selber verbrannt. Gegenüber ihrer Familie habe sie dann wieder gesagt, der Beschuldig- te habe die Hand verbrannt. Er habe selber aber nicht gesehen, wie sich die Ge- schädigte verbrannt habe (Urk. 20/6). Damit ist zunächst erstellt, dass die Schil- derungen der Geschädigten einen direkten Realitätsbezug aufweisen. Weiter fällt auf, dass die Geschädigte eine eigentliche Handlungskette aus Aktionen und Re- aktionen schildert, die sich zwischen ihr und dem Beschuldigten abspielten und die nahtlos ineinander übergehen respektive die sich gegenseitig bedingen. Die Geschädigte schildert ihre Gedanken zur Motivation des Beschuldigten und führt durchaus beschwichtigend aus, sie wisse nicht, ob er sie bloss habe erschrecken wollen, oder ob er wirklich vorgehabt habe, ihren Kopf in den Ofen zu stecken. Er habe ihr immer wieder gesagt, dass das, was er ihr bisher angetan habe, nicht viel gewesen sei. In jenem Moment habe sie sterben wollen. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt (Urk. 19/2 S. 24). Die Schilderungen der Geschädigten wirken im Kern echt und lebensnah. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hat die Ge- schädigte in Bezug auf den Auslöser des fraglichen Konflikts zwei verschiedene Abläufe geschildert. Gegenüber der Polizei führte die Geschädigte aus, sie habe einmal durch den Vorhang in den anderen Teil des Restaurants geschaut, dies obwohl der Beschuldigte ihr das verboten habe. Er sei darob dermassen erbost, dass er versucht habe, ihren Kopf in den Pizzaofen zu stecken (Urk. 19/1 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vermochte sich die Geschädigte zu- nächst nicht mehr an den Grund der Auseinandersetzung zu erinnern. Auf ent- sprechenden Vorhalt aus dem Polizeiprotokoll bestätigte sie, dass der Streit des- halb entstanden sei, weil sie trotz eines entsprechenden Verbotes des Beschul- digten vom Vorhang in die Bar geschaut habe (Urk. 19/2 S. 24). In der Einver- nahme vom 21. November 2011 gab sie schliesslich an, der Vorfall mit dem Piz- zaofen sei passiert, nachdem der Beschuldigte sie vor dem Zeugen L._____ als dumm und zurückgeblieben bezeichnet habe. Sie sei auf einem Barhocker ge- sessen und nachdem der Zeuge L._____ das Lokal verlassen habe, sei es zu eben diesem Vorfall beim Pizzaofen gekommen (act. 19/3 S. 17). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, hat der Zeuge L._____ angegeben, er sei am 12. Mai 2011 in die Schweiz eingereist (Urk. 20/3 S. 6). Der von der Geschä- - 52 - digten geschilderte Vorfall soll sich aber im ersten Monat nach ihrer Einreise in die Schweiz, mithin also im Oktober 2010 ereignet haben (Urk. 19/1 S. 22). Der Zeuge L._____ beschrieb eine Auseinandersetzung in der Bar, bei welcher der Beschuldigte die Geschädigte in seiner Gegenwart als Dummkopf bezeichnet habe (Urk. 20/3 S. 8). Diese Schilderungen korrespondieren mit den- jenigen der Geschädigten, stehen allerdings offenkundig nicht im Zusammenhang mit dem eingeklagten Vorfall rund um den Pizzaofen. Dennoch entsprechen sie einer real erlebten Situation. Wie bereits an anderer Stelle aus-geführt, ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Geschädigte angesichts der Vielzahl von Übergriffen, Schwierigkeiten bekundet, die einzelnen Ereignisse chronologisch richtig einzuordnen. Alleine daraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, ihre Schilderungen seien unglaubhaft. Ebenso wenig vermag die Zeugenaussage von I._____ etwas an der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Geschädigten zu än- dern. Einerseits hat die Geschädigte selbst nämlich immer wieder zu Protokoll gegeben, sie habe ihr Umfeld aus Angst vor dem Beschuldigten nicht über den wahren Grund der Verbrennung in Kenntnis gesetzt. Und andererseits konnte I._____ zum hier interessierenden Vorfall kein Angaben aus eigener Wahrneh- mung machen. Er berichtete lediglich vom Hörensagen und gab zu Protokoll sel- ber, nichts gesehen zu haben (Urk. 20/6 S. 6). Auch der neu zum Beweis als Zeuge aufgerufene B._____ könnte zur Klärung des Sachverhaltes nichts beitra- gen. Der eingeklagte Sachverhalt ereignete sich im Oktober 2010, währenddem B._____ seine Beobachtungen erst im Februar oder März 2011 gemacht haben will. Zudem war dieser erst ab November 2010 jeweils in der Bar (vgl. Prot. II S. 7/8). 5.6.6.1.2. Gestützt auf die detaillierten und glaubhaften Aussagen der Geschädig- ten ist der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 2.2. vollumfänglich erstellt. 5.6.7. Anklageziffer 2.3. (einfache Köperverletzung) 5.6.7.1. Die Vorinstanz resümierte die Aussagen der Geschädigten seien teil- weise widersprüchlich. Zudem entstehe bei ihrer zweiten Einvernahme der Ein- druck eines eskalierenden Aussageverhaltens, was nicht für ihre Glaubhaftigkeit - 53 - spreche. Demgegenüber stünden die grundsätzlich glaubhaften Schilderungen des Beschuldigten (Urk. 83 S. 27). 5.6.7.2. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erstaunt aus verschiedenen Gründen. Zunächst fasst die Vorinstanz die Aussagen der Geschädigten richtig zusammen und verweist zu Recht auch auf die einschlägigen Tagebucheinträge und die Zeugenaussage von L._____ (Urk. 83 S. 26 f.). Ohne sich in der Folge mit den Aussagen der Geschädigten auseinander zu setzen, kommen die Vorderrich- ter zum Schluss, die Geschädigte habe sich widersprüchlich geäussert. Worin die Vorinstanz einen Widerspruch erblickt, wird durch diese mit keinem Wort begrün- det und ist daher schlicht nicht nachvollziehbar. Ebenso nicht nachvollziehbar ist, wie die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Geschädigte lege ein eskalierendes Aussageverhalten an den Tag. Auch diese Schlussfolgerung wird mit keinem ein- zigen Wort begründet. Ebenso unbegründet bleibt schliesslich die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Schilderungen des Beschuldigten glaubhafter als jene der Geschädigten sein sollen. Die Aussagen der Geschädigten sind, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, im Kerngehalt sehr wohl einheitlich und wider- spruchslos und sie decken sich mit ihrem Tagebucheintrag vom
  25. November 2010 (Urk. 23/3 S. 12 f.). Zudem gab der Zeuge L._____ zu Proto- koll, als er den Beschuldigten gefragt habe, warum er der Geschädigten Wasser über den Kopf geschüttet und sie herausgeschmissen habe, habe dieser geant- wortet, er habe dies getan weil er betrunken gewesen sei (Urk. 20/3 S. 6 f.). Der Beschuldigte selbst gab, mit den Aussagen des Zeugen L._____ konfrontiert, zu Protokoll, er habe der Geschädigten einmal, als sie betrunken gewesen sei, den Kopf unter den kalten Wasserhahn gehalten. Dies habe er auf anraten seiner Mut- ter gemacht, um die Geschädigte auszunüchtern (act. 18/5 S. 3 und S. 8, act. 18/10 S. 4). Die Geschädigte gab an, zum fraglichen Übergriff sei es gekommen, weil sie das Telefon nicht gehört habe und deshalb den Anruf des Beschuldigten nicht habe entgegen nehmen können. Dieser Umstand habe ihn dermassen erzürnt, dass er auf die beschriebene Art und Weise gegen sie vorge- gangen sei (Urk. 19/2 S. 10). Genau diesen Sachverhalt bestätigte der Beschul- digte anlässlich des aufgezeichneten Telefongesprächs. Dem Übersetzungs- protokoll lässt sich nämlich folgender Dialog entnehmen: - 54 - "Geschädigte: A._____, alles ist eigentlich schon im ersten Monat aus gewesen. Du hast es bereits im ersten Monat fertig gebracht. Ich habe geschlafen, mein Telefon nicht gehört und demnach konnte ich deinen Anruf nicht entgegen nehmen. Deshalb hast du mich mehrmals geschlagen, du hast fast gefrorenes Wasser über mich geschüttet und mich in die Kälte gestellt; dies schon im ersten Monat. Beschuldigter: Ich habe es gut gemacht, sehr gut gemacht! Ich habe dir gesagt, du sollst das Telefon abnehmen. Wenn du es abgenommen hättest, wäre es nicht passiert, aber ....." Damit bestätigt der Beschuldigte selbst in optima forma die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Davon, dass seine Schilderungen "grundsätzlich glaubhaft" seien, kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Das Gegenteil ist der Fall. Einmal mehr zeigt sich im Verhalten des Beschuldigten was für eine Geringschät- zung er seiner Ehefrau entgegen brachte. Offenbar gehört es zu seinem Rollen- respektive Eheverständnis, dass er jederzeit berechtigt ist, seine Frau mit gravie- renden physischen Sanktionen zu bestrafen, wenn sie seinen Anweisungen - aus welchen Gründen auch immer - keine Folge leistete. 5.6.7.3. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2.3. ist nach dem Gesagten voll- umfänglich erstellt. 5.6.8. Anklageziffer 2.4. (Drohung und einfache Körperverletzung mit gefährli- chem Gegenstand) 5.6.8.1. Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Geschädigten zusammen und kam zum Schluss, diese seien weder widerspruchslos noch detailreich. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten spreche auch deren eskalieren- des Aussageverhalten. Während sie nämlich anlässlich der ersten Einvernahme noch ausgesagt habe, es sei nicht so schlimm gewesen, habe sie später ausge- führt, dass sie erhebliche Angst um ihr Leben gehabt habe (Urk. 83 S. 28). 5.6.8.2. Die Geschädigte schildert den fraglichen Vorfall zweimal praktisch identisch, was sich im Übrigen auch der Zusammenfassung der Vorinstanz ohne weiteres entnehmen lässt. Umso mehr erstaunt es, dass die Vorderrichter den- noch zum Schluss kommen, die Geschädigte mache widersprüchliche Aussagen. Ebenso kann die Auffassung der Vorinstanz nicht übernommen werden, wonach die Geschädigte "nicht detailreich" ausgesagt habe. Insbesondere aktenwidrig ist - 55 - die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Geschädigte "anlässlich der Einver- nahme vom 8. Dezember 2011 entgegen ihren vorherigen Aussagen" ausgesagt habe, sie habe sich beim Vorfall einen kleinen Schnitt an der Hand zugezogen, weil sie in die Klinge gegriffen habe (Urk. 83 S. 27). Bereits anlässlich der Einver- nahme vom 14. November 2011 gab die Geschädigte nämlich wörtlich folgendes zu Protokoll: "Den Grund warum wir an diesem Tag gestritten haben, weiss ich nicht mehr. Er hielt das Messer an meinen Hals. Ich hielt dann das Messer mit meiner Hand ab. Dabei schnitt ich mich leicht. Er sagte mir, er würde meinen Kopf abschneiden. Ich glaube ich habe an diesem Tag geweint. Vielleicht war das der Grund" (Urk. 19/2 S. 18). Ebenfalls unzutreffend ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Geschädigte ein eskalierendes Aussageverhalten an den Tag gelegt habe. Es ist nämlich schlicht unzutreffend und aus dem Zusammen- hang gerissen, wenn die Vorderrichter ausführen, die Geschädigte habe zunächst ausgesagt "es sei nicht so schlimm" gewesen, um hernach zu Protokoll zu geben, sie habe erheblich Angst um ihr Leben gehabt (Urk. 83 S. 28). Anlässlich der Ein- vernahme vom 14. November 2011 gab die Geschädigte auf die Frage, in welche Richtung denn die Klinge geschaut habe, folgende Antwort: "Ich habe das Messer am Hals gespürt, aber es war nicht so schlimm" (Urk. 19/2 S. 19). Weder die Frage, noch die Antwort der Geschädigten zielte dabei auf ihre emotionale Verfassung ab. Vielmehr ging es lediglich um eine rein sachliche Feststellung, nämlich darum, wie sie die Klinge am Hals gespürt hatte. Auf die Frage, wie sie sich in diesem Moment gefühlt habe, antwortete die Geschädigte, sie habe ja jeden Tag Angst gehabt. Sie habe gedacht, er werde sie schneiden. Diese Angst habe sie immer noch (Urk. 19/2 S. 19). Von einem eskalierenden Aussage verhalten der Geschädigten kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Vielmehr äussert sich die Geschädigte durchwegs glaubhaft und detailliert. 5.6.8.3. Der unter Ziffer 2.4. eingeklagte Sachverhalt ist gestützt auf die glaub- haften Aussagen der Geschädigten erstellt. 5.6.9. Anklageziffer 2.5. (einfache Körperverletzung) 5.6.9.1. Die Vorinstanz erwog, dass auch die hier interessierenden Aussagen der Geschädigten wenig lebhaft und detailliert seien. Zudem sei ein eskalierendes - 56 - Aussageverhalten ersichtlich. Es falle auf, dass die Geschädigte auf Nachfrage ihre Schilderungen stetig verschlimmert habe, jedoch keinerlei konkrete Angaben zur zeitlichen Einordnung oder dem exakten Handlungsablauf habe machen können. Die Geschädigte habe zudem selber ausgesagt, sie könne sich an den Vorfall nicht mehr recht erinnern. All dies spreche grundsätzlich eher gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Der Sachverhalt lasse sich daher nicht erstellen. 5.6.9.2. Der eingeklagte Sachverhalt basiert einzig auf der Aussage der Geschädigten. Diese führte aus, der Beschuldigte habe sie etwa in der Mitte der 8 Monate mit der einen Hand am Hals festgehalten und mit der anderen, zur Faust geballten Hand derart auf den linken Mundwinkel geschlagen, dass ein Zahn abgebrochen sei. Allerdings sei der Zahn zuvor schon nicht mehr gut ge- wesen. Mit welcher Hand er geschlagen habe, wisse sie nicht mehr mit Sicherheit (Urk. 19/2 S. 17 ff.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gesagt werden, die Geschädigte neige in ihrem Aussageverhalten dazu, die Schilderun- gen stetig zu verschlimmern. Vielmehr erwähnte sie zunächst generell einen Vor- fall, anlässlich welchem sie vom Beschuldigten ins Gesicht geschlagen worden sei. Auf gezieltes Befragen durch die Verfahrensleitung hin konkretisierte sie dann den Vorfall. Eine Tendenz, die Schilderungen zu verschlimmern, ist gerade nicht erkennbar. So legte die Geschädigte beispielsweise Wert auf die Feststellung, dass der abgebrochene Zahn bereits zuvor nicht mehr "gut gewesen" sei. Zudem deklarierte sie offen, sich nicht mehr an alle Details erinnern zu können. Nament- lich wisse sie nicht mehr mit Sicherheit mit welcher Hand der Beschuldigte geschlagen habe. Die Schilderungen der Geschädigten passen nahtlos in das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verhalten. Es bestehen keinerlei Anhalts- punkte, angesichts der glaubhaften Aussagen der Geschädigten, am Wahrheits- gehalt ihrer Schilderungen zu zweifeln. 5.6.9.3. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2.5. ist nach dem zuvor Erwoge- nen erstellt. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich darauf abgestellt werden. - 57 - 5.6.10. Anklageziffer 2.6. (einfache Körperverletzung) 5.6.10.1. Die Vorinstanz sah den eingeklagten Sachverhalt nicht als erstellt an. Zusammengefasst kam sie zum Schluss, der geschilderte Ablauf sei nicht leicht nachvollziehbar. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb sie die Verletzung nicht habe behandeln lassen. Der Vorfall sei ja kurz vor ihrer Abreise in die E._____ passiert und zu jenem Zeitpunkt habe die Geschädigte nachweislich bereits gewusst, wo sich in T._____ eine Arztpraxis befinde. Den Aussagen der Geschä- digten stünden zudem nicht unglaubhafte Aussagen des Beschuldigten gegen- über (Urk. 83 S. 28 f.). 5.6.10.2. Die Geschädigte hat sowohl in der polizeilichen Einvernahme (Urk. 19/1 S. 8) also auch gegenüber der Anklagebehörde (Urk. 19/2 S. 14) übereinstim- mend geschildert, sie sei vom Beschuldigten massiv in den linken Oberschenkel gebissen worden. Die Geschädigte führte weiter drauf, soweit der Beschuldigte behaupte, die Bissspuren seien während des Geschlechtsverkehrs entstanden und sie hätten sich dabei öfters gegenseitig aus Spass oder Lust gebissen, so sei dies schlicht gelogen. So etwas sei noch nie vorgekommen. Die fraglichen Biss- spuren seien 1 ½ Monate lang nicht verheilt (Urk. 19/3 S. 5). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, das mit dem Biss werde sicher im Bett passiert sein beim Liebe machen. Das hätten beide einander getan, das sei keine böse Absicht gewesen. Er könne nicht einmal sagen, ob später etwas sicht- bar gewesen sei. So etwas ähnliches passiere doch manchmal, wenn man jemanden am Hals fest küsse. Das gäbe dort dann einen blauen Fleck (Urk. 106 S. 15). Auf entsprechendes Ersuchen der Anklagebehörde, hat das Forensische Institut Zürich am 14. Oktober 2011 bei der Geschädigten Verletzungsaufnahmen angefertigt. Auf den Bildern 4.jpg und 5.jpg (Urk. 26/5 S. 4) ist eine leichte Ver- färbung der Haut im linken Oberschenkelbereich unterhalb des Gesässes erkennbar. Die Beweiserhebung fand rund 5 Monate nach dem behaupteten Vor- fall statt. Entsprechend lässt sich eine eindeutige Zuordnung dieser Hautver- färbung nicht mehr vornehmen. Immerhin aber lässt sich diese Verfärbung der Haut an der genannten Stelle mit den Schilderungen der Geschädigten in Über- einstimmung bringen. Entscheidend aber ist, dass der Beschuldigte selbst anläss- - 58 - lich des aufgezeichneten Telefonats, mithin also am 16. respektive 18. Juli 2011, gegenüber der Geschädigten eingestand, diese gebissen zu haben. Die Geschä- digte hatte dem Beschuldigte damals vorgehalten, sie habe an ihrem Fuss bzw. an ihrem Bein noch immer seine Bissspuren. Dies nota bene über einen Monat nach dem Vorfall. Der Beschuldigte führte dazu wörtlich aus: " Ich habe da, was diese Bissspuren anbelangt, Spass gemacht". Daraufhin fragte ihn die Geschä- digte ob man so etwas denn Spass nennen könne? Der Beschuldigte antwortete hierauf: "Was aber zuvor passiert ist, so denke ich, dass ich, was ich getan habe, dir zurecht angetan. Ich habe dir eher zu wenig angetan; wenn es so weitergeht, sage ich dir, dass ich dir noch mehr Sachen antun werde. Komm zur Vernunft. Wenn nicht, dann ist das deine Sache, kein Problem. Mach mich mit dem nicht an: ich habe hier oder dort solche Spuren etc. .. Du bist mit einem blauen Auge davonkommen, ich hätte dich töten können!" (Urk. 21/2 S. 14 f.). Anhand dieser Aussagen des Beschuldigten selbst ist zweifelsfrei erstellt, dass er die Geschädig- te einerseits tatsächlich massiv gebissen hat und dass dieser Biss alles andere als Teil des Liebesspiels war. Vielmehr handelte es sich klarweise um eine Bestrafungsaktion für das, "was zuvor passiert ist". Die Behauptung des Beschul- digten, die Geschädigte habe von ihm im Rahmen des Liebesspieles verlangt, dass er sie beissen solle, erweist sich einmal mehr als Lüge und macht deutlich, wie unglaubhaft die Aussagen des Beschuldigten sind. Soweit die Vorinstanz im Übrigen erwägt, die Geschädigte habe es unterlassen, einen Arzt aufzusuchen, ist hierzu folgendes zu bemerken: Einerseits geht aus den gesamten Akten zweifelsfrei hervor, dass die Geschädigte permanent in einem Klima der Angst lebte. Sie hatte nicht einmal den Mut, sich ihrer einzigen Freundin R._____ anzu- vertrauen. Andererseits stand die Geschädigte unmittelbar vor der Abreise in die E._____. Dass sie, die im Übrigen auch der deutschen Sprache nicht mächtig war, unter diesen Umständen keinen Arzt aufsuchte, ist durchaus nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. - 59 - 5.6.10.3. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2.6. ist damit erstellt. 5.6.11. Anklageziffer 2.7. (einfache Körperverletzung) 5.6.11.1. Die Vorinstanz erwog, die Aussagen der Geschädigten seien grund- sätzlich glaubhaft. Da sie sich jedoch selber nicht mehr richtig zu erinnern vermöge, mangle es an einer widerspruchslosen sowie detailreichen und leb- haften Schilderung der Vorkommnisse (Urk. 83 S. 29). 5.6.11.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat die Geschädigte im Verlauf der Strafuntersuchung von verschiedenen Übergriffen seitens des Beschuldigten berichtet. So habe sie der Beschuldigte immer wieder geschlagen, an den Haaren gezerrt und ihren Kopf gegen die Wand geschlagen. Sie habe blaue Flecken und Blutergüsse davon getragen und sei zwei- bis dreimal wegen den Schlägen sogar in Ohnmacht gefallen (Urk. 19/1 S. 4 und S. 8, Urk. 19/2 S. 16). Auch dem Tage- buch der Geschädigte lassen sich verschiedene solche Vorkommnisse entneh- men. So schreibt die Geschädigte von Beschimpfungen gegenüber ihr und ihrer Familie, Erniedrigungen, massiven Drohungen und Schlägen durch den Beschul- digten (Urk. 23/3). Die Freundin der Geschädigten, R._____, sagte als Zeugin aus, sie habe bei der Geschädigten blaue Flecken am Oberarm festge- stellt. Auf ihre Frage, woher diese Flecken denn stammten, habe sie gesagt, sie habe sich irgendwo angestossen. Generell habe sie die Geschädigte oft weinend oder niedergeschlagen erlebt (Urk. 20/4 S. 2 ff.). Diese Aussagen decken sich mit den Schilderungen der Geschädigten, wonach sie sich aus Angst vor dem Beschuldigten niemandem anvertraut habe. Auch der Zeuge L._____ gab an, der Beschuldigte habe ihm gegenüber eingeräumt, dass er der Geschädigten einmal eine Ohrfeige verabreicht habe (Urk. 20/3 S. 6 f.). Schliesslich hielt die Geschä- digte dem Beschuldigten anlässlich des aufgezeichneten Telefonates vor, er habe sie mehrmals und massiv geschlagen, was dieser nicht dementierte. Im Gegen- teil, er antwortete darauf, dass er ihr das alles wieder antun würde (Urk. 21/2 S. 2). Aus alledem wird unzweifelhaft ersichtlich, dass die Geschädigte praktisch während der gesamten Zeit des ehelichen Zusammenlebens, also während rund 8 Monaten, Gewaltexzessen des Beschuldigten ausgesetzt war, die allesamt nach einem ähnlichen Verhaltensmuster abliefen. Es ist allgemein - 60 - bekannt, dass es äusserst schwierig ist, mehrere zum Teil ähnliche Erlebnisse, wie sie hier zur Debatte stehen, Monate später kalendarisch genau einzuordnen. Dies umso mehr, als die Geschädigte in der Schweiz ein einsames Leben führte und weder sprachlich noch sozial oder kulturell in irgendeiner Art und Weise inte- griert war. In ihrem Tagebuch schilderte die Geschädigte verschiedentlich und auf eindrückliche Art und Weise ihre Lebensumstände und die Einsamkeit in der sie sich befand. So schrieb sie beispielsweise am 26. November 2011 folgendes: "Es sind nicht einmal 3 Monate vergangen seitdem wir verheiratet sind, ich wurde von meinem Mann geschlagen, sehr viele Beleidigungen, ich bin so etwas von ver- zweifelt, ich habe niemanden, zu dem ich flüchten kann, so einsam bin ich, seit 3 Tagen habe ich nichts gegessen, ich liege da wie eine Tote, im Bett ringe ich manchmal um mein Leben, meinem Ehemann ist das völlig egal, er wartet darauf, dass ich bald sterbe […]" (Urk. 23/3 S. 13). Dass die Geschädigte unter diesen Umständen das Zeitgefühl verlor und den unter Anklageziffer 2.7. geschilderten Sachverhalt chronologisch nicht mehr einordnen konnte, verwundert nicht weiter und tut im Übrigen auch der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage keinen Abbruch. 5.6.11.3. Der unter Ziffer 2.7. zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist damit durch das Beweisergebnis erstellt. 5.6.12. Anklageziffer 3.1. (mehrfache Drohung) 5.6.12.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, bei näherer Betrachtung des Anklagevorwurfes könne festgehalten werden, dass es durchaus sein könne, dass der Beschuldigte der Geschädigten gedroht habe, jedoch lasse sich dies mit dem Anklagesachverhalt nicht unbedingt in Einklang bringen. Der eingeklagte Sachverhalt lasse sich vorliegend aufgrund der sehr vagen und allgemeinen Aus- sagen der Geschädigten schlichtweg nicht rechtsgenüglich erstellen. Daher sei der Beschuldigte auch betreffend der Anklageziffer 3.1. in dubio pro reo frei- zusprechen. 5.6.12.2. Die Geschädigte gab im Verlauf der Strafuntersuchung verschiedentlich und konstant zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie in der zur Anklage erhobe- nen Art und Weise bedroht und ihr damit massiv Angst gemacht (Urk. 19/1 S. 3, - 61 - Urk. 19/2 S. 12 ff.). Ihre Schilderungen decken sich teilweise mit den aktenkundi- gen Tagebucheinträgen. So schreibt die Geschädigte bereits am 3. Oktober 2010, dass sie der Beschuldigte mit körperlichen Nachteilen und dem Tod bedroht habe (Urk. 23/3 S. 1). Am 1. November 2010 schreibt sie, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, sie sei ein verzogenes Kind und ihr Kopf sei zu schwer für ihren Körper. Sie solle in der Erde versinken und er schmeisse sie "hier" runter (Urk. 23/3 S. 4). Am 26. November 2011 schreibt die Geschädigte, der Beschuldigte habe sie und ihre Familie beschimpft und gesagt, ihre Leute hätten niemals gesehen, was Menschlichkeit sei, sie würden nur Schminke kennen um sich zu schmücken. Alles sei Angeberei. Er bringe sie um, sie sei nichts als ein Tier […] er zertrümme- re ihr Gehirn, er breche ihre Beine, er schneide ihr ein Ohr ab und stecke es ihr in den Mund, sie solle nie wieder hören können. Wenn sie ihn noch einmal kritisiere, dann schwöre er, dass er sie umbringe. Danach gehe er beruhigt schlafen. Sie habe überhaupt keine elterlichen Manieren, sie solle warten, er schneide ihr die Zunge ab (Urk. 23/3 S. 12). Am 6. April 2013 schrieb die Geschädigte folgendes in ihr Tagebuch: "…gestern sagte er einfach ganz so plötzlich, sollte ich etwas über deine Vergangenheit erfahren, dann zerschneide ich dich" (Urk. 23/3 S. 17). An anderer Stelle beschrieb die Geschädigte einen Vorfall in der Küche, bei welchem der Beschuldigte mit der Pumpe der Toilette das verstopfte Spülbecken frei machte. Weil sie dem Beschuldigte damals gesagt habe, es gehe doch nicht, dass er mit dieser Pumpe den Abfluss in der Küche reinige, habe der Beschuldig- te gesagt, sie solle ruhig sein, ansonsten er sie erwürgen würde (Urk. 23/2 S. 19). Diese Aufzeichnungen der Geschädigten machen deutlich, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder vom Beschuldigten bedroht und diskredi- tiert wurde. Was bereits zuvor unter Ziff. 5.6.11.2 ausgeführt wurde, gilt auch hier. Bei einer derartigen Vielzahl von ähnlichen Vorfällen kann nicht erwartet werden, dass die einzelnen Ereignisse chronologisch präzise geschildert und in den richtigen Sachzusammenhang gestellt werden. Die von der Geschädigten zu Protokoll gegebenen Drohungen des Beschuldigten decken sich mit seinen anlässlich des aufgezeichneten Telefonates an den Tag gelegten Äusserungen. Die Schilderungen der Geschädigten reihen sich nahtlos in das durch das bisheri- ge Beweisergebnis erstellte Verhalten des Beschuldigten ein. Es kann aufgrund - 62 - der gesamten Umstände kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der Beschuldigte der in der Anklageschrift umschriebenen Drohungen bedient hat, um die Geschädigte nach seinem Gutdünken gefügig zu machen. 5.6.12.3. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer. 3.1. ist damit ebenfalls erstellt. 5.6.13. Fazit Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt mit Ausnahme von Ziffer 1.2. (mehrfache Vergewaltigung) erstellt ist. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 1.2. hat hingegen nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu ergehen.
  26. Rechtliche Würdigung 6.1. Vergewaltigung (Anklageziffer 1.1.) 6.1.1. Gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 6.1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte der Geschädigten mittels Anwendung von körperlicher Gewalt und gegen deren klar erkennbaren Willen den Geschlechtsverkehr abgenötigt, indem er mit seinem Penis in die Scheide der wehr- und hilflosen Geschädigten eindrang. Damit hat der Beschul- digte in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB gehandelt. 6.1.3. In subjektiver Hinsicht handelt derjenige Täter im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB tatbestandsmässig, der vorsätzlich agiert. Er muss zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass das Opfer den Geschlechtsverkehr nicht will und ihn dessen ungeachtet trotzdem an ihm vollziehen. Tatbestandsmässig handelt eben- falls der eventualvorsätzlich handelnde Täter. Der Beschuldigte wusste gemäss erstelltem Sachverhalt, dass die Geschädigte am fraglichen Abend nicht mit ihm - 63 - intim verkehren wollte. Sie versuchte sich offenkundig gegen sein Vorhaben zur Wehr zu setzten und sagte ihm mehrfach, sie wolle es nicht. Der Beschuldigte liess sich dadurch aber nicht von seinem Vorhaben abbringen und drang mit seinem Penis in die Geschädigte ein. Damit handelte der Beschuldigte direkt vor- sätzlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 6.1.4. Nachdem der Beschuldigte in objektiver und subjektiver Hinsicht tat- bestandsmässig handelte und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschluss- gründe vorliegen, ist er der (einfachen) Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 6.2. Drohung und Tätlichkeit (Anklageziffer 2.1.) 6.2.1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). 6.2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte der Geschädigten in Aussicht gestellt, er werde ihren Kopf abschneiden, wenn sie nicht mache, was er sage. Zweifelsohne ist eine solche archaische Todesdrohung, gepaart mit dem gewalttätigen und unkontrollierten Auftreten des Beschuldigten, geeignet, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen. Entsprechend führte die Geschädigte auch glaubhaft und ohne Weiteres nachvollziehbar aus, dass sie grosse Angst gehabt habe und immer noch habe. Damit ist der objektive Straftatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. 6.2.3. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 180 Abs. 1 StGB Vorsatz. Der Beschul- digte wusste, dass er mit seiner Drohung, er werde der Geschädigten den Kopf abschneiden, diese in Angst und Schrecken versetzen konnte und er wollte dies auch. Durch sein Verhalten wollte der Beschuldigte die Geschädigte gefügig machen und sicherstellen, dass sie sich ihm in Zukunft unterordne und so ver- - 64 - halte, wie er es von ihr verlangte. Der subjektive Straftatbestand der Drohung ist ebenfalls erfüllt. 6.2.4. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wieder- holt an seinem Ehegatten begeht (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). 6.2.5. Erstelltermassen hat der Beschuldigte die Geschädigte am Hals festge- halten und sie an die Wand gedrückt respektive gestossen. Nachdem er sie bedrohte, verabreichte er ihr mindestens zwei Ohrfeigen. Die Geschädigte trug von diesem Übergriff rote Spuren am Hals sowie starke Kopfschmerzen davon. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Tätlichkeit dann in objektiver Hinsicht als erfüllt zu betrachten, wenn ein physischer Übergriff das übliche und allgemein gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet. Erforderlich ist die Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Die Verursachung von Schmerzen ist dabei nicht erforderlich (BGE 117 IV 16 f.; BGE 119 IV 27 = Pr 83 [1994] Nr. 17 S. 62). Beispiele sind etwa Ohr- feigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht etc. Genau dergestalt hat sich der Beschuldigte der Geschädig- ten gegenüber in objektiver Hinsicht verhalten. 6.2.6. Der Beschuldigte wusste, respektive musste wissen, dass er mit seinem Handeln in unzulässiger Art und Weise auf die Geschädigte einwirkte. Dessen ungeachtet verhielt er sich ganz bewusst wie beschrieben, um damit seiner Drohung Nachdruck zu verleihen und sicherzustellen, dass die Geschädigte ins- künftig seinen Anweisungen Folge leiste. Damit handelte der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. 6.2.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch sein Handeln hinsichtlich der Anklageziffer 2.1. die Straftatbestände der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie der wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB) erfüllt hat. In Ermangelung von Schuldausschluss- - 65 - und/oder Rechtfertigungsgründen ist er daher antragsgemäss schuldig zu sprechen. 6.3. Drohung und einfache Körperverletzung (Anklageziffer 2.2.) 6.3.1. Hinsichtlich des Straftatbestandes der Drohung kann vorab auf das unter Ziff. 6.2.1. Ausgeführte verwiesen werden. Indem der Beschuldigte der Geschä- digten in Aussicht stellte er werde ihren Kopf in den heissen Pizzaofen stecken und diese Aussage auch noch durch sein betreffendes Handeln untermauerte, erfüllte er den objektiven Straftatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. Dass er bei diesem Vorgehen wusste, dass er die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzte und dies auch ganz bewusst anstrebte bedarf keiner weiteren Erläuterungen mehr. Die Geschädigte schilderte glaubhaft, wie sehr sie der Beschuldigte in grosse Angst versetzt habe. 6.3.2. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesund- heit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Ist der Täter der Ehegatte des Opfers, so wird die Tat von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). 6.3.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt packte der Beschuldigte die Geschädigte hinten am Hals und bugsierte sie auf diese Weise zu dem sich im Küchenbereich befindlichen, heissen und geöffneten Pizzaofen. Dort angekommen sagte er zur Geschädigten, er werde nun ihren Kopf in den Ofen stecken. Aus Angst davor, dass der Beschuldigte seine Drohung wahr machen könnte, fasste die Geschä- digte an die heisse Ofentüre und es gelang ihr diese zu schliessen. Dabei zog sie sich eine ca. 3 cm lange und 1 bis 2 cm breite Verbrennung am rechten Hand- rücken zu. Eine einfache Körperverletzung begeht, wer eine über blosse Tätlich- keiten (Art. 126 StGB) hinausgehende Schädigung an Körper oder Gesundheit eines Menschen bewirkt, welche jedoch noch nicht den Schweregrad einer schweren Körperverletzung i.S. von Art. 122 StGB erreicht. Die Verbrennung auf dem rechten Handrücken der Geschädigten stellt keines der in Art. 122 StGB definierten Verletzungsmuster dar, geht aber bereits deutlich über das hinaus, - 66 - was noch als Tätlichkeit bezeichnet werden kann. Damit liegt in objektiver Hinsicht eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB vor. 6.3.4. Der Beschuldigte hat die Geschädigte unmittelbar vor den heissen und geöffneten Pizzaofen gestossen und ihr angedroht, er werde ihren Kopf darin verbrennen. Damit hat er in Kauf genommen, dass sich die Geschädigte zur Wehr setzt und sich dabei an den heissen Bestandteilen des Ofens verbrennen könnte. Ungeachtet dieser Konsequenzen hat er nicht von seinem Vorhaben abgelassen, weil er sie dominieren und ihr Angst machen wollte. Damit hat der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB, zweiter Satzteil) und damit tatbestandsmässig gehandelt. 6.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte gestützt auf den in Anklageziffer 2.2. geschilderten Sachverhalt der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht hat. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen hat ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen. 6.4. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 2.3.) 6.4.1. Zum Theoretischen kann auf die zuvor unter Ziff. 6.3.2. gemachten Ausfüh- rungen verwiesen werden. Der Beschuldigte malträtierte die Geschädigte gemäss erstelltem Sachverhalt dermassen, dass diese von seinen Übergriffen eine Beule am Kopf, Prellungen an den Beinen und als Folge der Unterkühlung einen Harn- weginfekt davon trug. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperver- letzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigun- gen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also auch bereits Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperliche Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Gegenüber der einfachen Körper- verletzung ist die Tätlichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf (Roth/Berkemeier in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 123 N 4 und Art. 126 N 4). Die im Anklagesachverhalt umschriebenen - 67 - gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Geschädigten erreichen klarerweise die von Art. 123 StGB geforderte Intensität weshalb der objektive Tatbestand erfüllt ist. 6.4.2. In subjektiver Hinsicht liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte wusste was für Auswirkungen sein Handeln auf die Gesundheit der Geschädigten haben würde. Er wollte die Geschädigte massregeln und nahm die schliesslich einge- tretenen Verletzungen respektive Beschwerden zumindest in Kauf. Der subjektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. 6.4.3. Der Beschuldigte handelte in objektiver und subjektiver Hinsicht tat- bestandsmässig. Entsprechend ist er hinsichtlich Anklageziffer 2.3. wie beantragt der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. 6.5. Drohung und einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Anklageziffer 2.4.) 6.5.1. Zum Theoretischen betreffend den Tatbestand der Drohung wird auf das bereits Gesagte (Ziff. 6.3.1) verwiesen. Die Äusserungen des Beschuldigten, er werde der Geschädigten den Kopf abschneiden und sie umbringen, erfüllt den objektiven Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in optima forma. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Ebenso steht ausser Frage, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte und die Geschädigte grosse Angst um ihr Leben hatte und immer noch hat. Der Straftatbestand der Drohung ist damit erfüllt. 6.5.2. Wer eine einfache Körperverletzung (vgl. dazu Ziff. 6.3.2) unter Zuhilfen- ahme einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Gegenstandes begeht, unter- steht dem qualifizierten Straftatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte hielt der Geschädigten das ca. 30 cm lange Fleischmesser auf der Höhe des Kehlkopfs an den Hals und drohte gleichzeitig, er werde ihr den Kopf abschneiden und sie umbringen. Die Geschädigte versuchte diesen Übergriff des Beschuldigten mit der Hand abzuwehren und zog sich dabei an derselben eine - 68 - Schnittverletzung zu. Diese Schnittverletzung stellt in objektiver Hinsicht eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB dar. 6.5.3. Der Beschuldigte wollte die Geschädigte dafür disziplinieren, dass sie ent- gegen seinen Anweisungen neben dem Vorhang hindurch in den angrenzenden Barbereich der F._____-Bar schaute. Zu diesem Zweck hielt er ihr das Messer, mit welchem er gerade Küchenarbeiten verrichtete, an die Kehle. Er wusste um die scharfe Klinge des Messers und er musste auch wissen, dass die Geschädig- te die massive Bedrohung nicht einfach unverrichteter Dinge hinnehmen würde. Angesichts dieser Umstände musste der Beschuldigte in Kauf nehmen, dass sich die Beschuldigte bei einer vorhersehbaren Abwehrhandlung eine Schnittver- letzung zuziehen konnte. Damit handelte er zumindest eventualvorsätzlich und damit tatbestandsmässig. 6.5.4. Der Beschuldigte hat mit seinem in Anklageziffer 2.4. umschriebenen Ver- halten die Straftatbestände der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) erfüllt. Auch hier liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor, weshalb ein entsprechender Schuldspruch zu erfolgen hat. 6.6. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 2.5.) 6.6.1. In objektiver Hinsicht packte der Beschuldigte die Geschädigte mit der Hand am Hals und schlug ihr mit der anderen Hand mindestens zwei Mal die Faust ins Gesicht, wobei der linke Eckzahn der Geschädigten abbrach. Es steht ausser Frage, dass ein derartiges Verhalten in objektiver Hinsicht eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB darstellt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Geschädigte eingestand, dass der betreffende Zahn bereits vor diesem Vorfall "nicht mehr gut gewesen" sei (Urk. 19/2 S. 17 ff.). 6.6.2. Wer jemandem mit einer Hand am Hals festhält und mit der Faust der anderen Hand zwei Mal bewusst ins Gesicht schlägt, der weiss, dass dies mit grosser Wahrscheinlichkeit zumindest zu einer einfachen Körperverletzung führen - 69 - kann. Schlägt er - wie es der Beschuldigte getan hat - dessen ungeachtet zu, dann nimmt er zumindest eine solche Verletzung in Kauf und handelt damit jeden- falls eventualvorsätzlich. Der subjektive Straftatbestand ist damit erfüllt. 6.6.3. Der Beschuldigte handelte bezüglich Anklageziffer 2.5. tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft. Entsprechend ist er der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 6.7. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 2.6.) 6.7.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Geschädigte unvermittelt in den linken Oberschenkel unterhalb des Gesässes gebissen, sodass sie wegen der starken Schmerzen kurzzeitig das Bewusstsein verlor. Als Folge dieses Bisses erlitt sie einen Bluterguss, der sie während zwei Wochen daran hinderte, ihren linken Fuss vollständig zu belasten. Die gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Geschädigte als direkte Folge des Bisses erleiden musste, erreicht zweifelsfrei die Intensität einer einfachen Körperverletzung. Der objektive Straftatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist daher erfüllt. 6.7.2. Dass der Beschuldigte bei seinem Vorgehen direkt vorsätzlich gehandelt hat liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterungen mehr. 6.7.3. Der Beschuldigte ist hinsichtlich Anklageziffer 2.6. der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Schuld- ausschluss- und/oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. 6.8. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 2.7.) 6.8.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte den Kopf der Geschädigten einmal gegen die Wand und verabreichte ihr danach mindestens eine Ohrfeige auf die linke Gesichtshälfte. Als Folge dieses Übergriffs blutete die Geschädigte aus Nase und Mund und musste sich übergeben. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung können bereits Schürfungen und leichte Prellungen einfache Körperverletzungen darstellen. Umso mehr muss dies gelten, wenn das - 70 - Opfer wie vorliegend aus Mund und Nase blutet. Der objektive Straftatbestand der einfachen Körperverletzung ist erfüllt. 6.8.2. Was zuvor ausgeführt wurde, hat auch an dieser Stelle Geltung. Wer wissen- und willentlich den Kopf eines Menschen gegen eine Wand schlägt und ihm hernach noch zwei Ohrfeigen verpasst, der weiss, dass dieses Verhalten zu den tatsächlich eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und er nimmt sie auch in Kauf. Der Beschuldigte handelte damit zumindest eventualvorsätzlich. 6.8.3. Antragsgemäss ist der Beschuldigte mit Bezug auf Anklageziffer 2.7. der einfachen Körperverletzung schuldigt zu sprechen. 6.9. Mehrfache Drohung (Anklageziffer 3.1.) 6.9.1. Die dem Beschuldigten unter Anklageziffer 3.1. zur Last gelegten und bewiesenen Äusserungen, welche dieser gegenüber der Geschädigten machte, sind in objektiver Hinsicht ohne jeden Zweifel tatbestandsmässig. Er stellte ihr jeweilen den gravierendsten aller Nachteile in Aussicht, nämlich den Tod. Dabei schreckte er nicht davor zurück, der Geschädigten deren Enthauptung und andere archaisch anmutenden Tötungsvorhaben detailliert zu schildern. Eine schwerwiegendere Drohung ist kaum vorstellbar. Dass die Geschädigte durch diese Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt wurde, hat sie glaubhaft und nachvollziehbar dargetan. 6.9.2. Der Beschuldigte wusste, was für eine Auswirkung seine brutalen und in jeder Hinsicht menschenverachtenden Drohungen auf die Geschädigte haben würden und er wollte sie bewusst damit in grosse Angst versetzten. In subjektiver Hinsicht handelte er direkt vorsätzlich und daher tatbestandsmässig. 6.9.3. Antragsgemäss ist der Beschuldigte mit Bezug auf Anklageziffer 3.1. der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen. - 71 - 6.10. Mehrfache Drohung (Anklageziffer 3.2.) 6.10.1. Was zuvor unter Ziff. 6.9 ausgeführt wurde, gilt ebenso für die unter Anklageziffer 3.2. zusammengefassten Drohungen des Beschuldigten. Sein Verhalten ist in objektiver und subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. 6.10.2. Der Beschuldigte ist hinsichtlich Anklageziffer 3.2. im Sinne der Anklage der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen. Schuldausschluss- und/oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. III. Widerruf / Gesamtstrafe
  27. Widerruf 7.1. Die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens (Art. 10 StGB) während der Probezeit wie hier bildet einen möglichen Widerrufsgrund. Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Vergehen oder Verbrechen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in einem solchen Fall erneut gestellt werden muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3 zur bedingten Entlassung). Vom Widerruf soll abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 mit Hinweisen). 7.2. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter - 72 - des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisations- biographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen). 7.3. Dem Beschuldigten kann grundsätzlich keine gute Prognose gestellt werden. Er hat wiederholt delinquiert. Zudem lässt der Beschuldigte jegliche Ein- sicht in sein Fehlverhalten vermissen. Es ist daher unerlässlich, die mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. Juli 2008 bedingt ausge- fällte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 100.-- zu widerrufen, um der schlech- ten Prognose des Beschuldigten Rechnung zu tragen.
  28. Gesamtstrafe Für die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB (bei Nicht- bewährung während einer Probezeit) hat das Bundesgericht festgehalten, dass Voraussetzung für die Bildung einer solchen Gesamtstrafe das Vorliegen un- gleichartiger Strafen sei (BGE 134 IV 241 E. 4.4). Das wäre zwar vorliegend grundsätzlich der Fall, da der Beschuldigte heute wie noch zu zeigen sein wird mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. In BGE 137 IV 249 E. 3.4.3 hat das Bundes- gericht dann aber weiter entschieden, dass dieses Gesamtstrafenverfahren keine Anwendung finden könne, wenn so eine Vorstrafe zulasten des Beschuldigten in eine schwerere Sanktion umgewandelt würde. Das wäre namentlich etwa dann der Fall, wenn eine frühere Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe geändert würde, um eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte nun mit einer Freiheits- oder einer Geldstrafe zu bestrafen sein wird, wird demnach die Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung der widerrufenen früheren Geld- strafe nicht möglich: Für den Fall einer Freiheitsstrafe darum nicht, weil so die frühere Geldstrafe entgegen BGE 137 IV 249 in eine schwerere Sanktion (Freiheitsstrafe) umgewandelt werden müsste, und für den Fall einer Geldstrafe - 73 - deshalb nicht, weil dann zwei gleichartige Strafen vorlägen, was der Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB entgegensteht (BGE 134 IV 241). IV. Sanktion und Vollzug
  29. Sanktion 9.1. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren 9.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tat- komponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbeson- dere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbeson- dere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2010, S. 117 m.w.H.). 9.1.2. Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vorliegend hat sich der Beschuldigte als schwerstes Delikt der Vergewaltigung im - 74 - Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Gemäss dieser Bestimmung ist von einem ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheits- strafe auszugehen. Anzumerken ist zudem, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung in Abweichung vom Gesetzeswortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB seit mehreren Jahren auch bei mehrfacher Tatbegehung und/oder Deliktsmehr- heit stets vom ordentlichen Strafrahmen ausgeht, falls nicht aussergewöhnliche Umstände ein Unter- oder Überschreiten dieses Rahmens rechtfertigen (vgl. BGE 136 IV 55 und Entscheid des Bundesgerichtes 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007), was hier nicht der Fall ist. 9.1.3. Der Beschuldigte wird zudem wegen der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB ver- urteilt. Hierfür sieht der Gesetzgeber als Sanktion zwingend die zusätzliche Aus- fällung einer Busse vor. 9.2. Da keine weiteren Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe ersichtlich sind, ist die Strafe innerhalb des obgenannten Strafrahmens festzusetzen. 9.3. Zur Tatkomponente 9.3.1. Der Beschuldigte vergewaltigte, malträtierte und schikanierte die Geschä- digte über den gesamten Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens - mithin über 8 Monate - hinweg. Sämtliche Übergriffe stehen in direktem Zusammenhang mit der belasteten Paarbeziehung und sind auf das hierzulande vollkommen unange- passte, ausgeprägt patriarchalen und überaus dominanten Rollenverständnis des Beschuldigten zurückzuführen. Insofern rechtfertigt es sich vorliegend, trotz der Vielzahl von einzelnen Delikten zum Nachteil der Geschädigten, die begangenen Taten als Einheit zu betrachten, haben doch die grundlegenden Überlegungen für sämtliche Vorwürfe Gültigkeit. 9.3.2. Zunächst ist in objektiver Hinsicht darauf hinzuweisen, dass der Unrechts- gehalt einer Vergewaltigung, welche zu den gravierensten Delikten im Schweize- rischen Strafgesetzbuch gehört, per se nicht mehr als leicht bezeichnet werden kann. Allerdings sind dabei gleichwohl sämtliche Elemente zu berücksichtigen, die - 75 - – innerhalb des Grundtatbestandes – als besonders gravierend oder aber auch als verschuldensrelativierend erscheinen. Im vorliegenden Fall wiegt schwer, dass der Beschuldigte seine eigene Ehefrau in der ehelichen Wohnung vergewaltigte, er sie damit nicht nur in ihrer sexuellen Integrität, sondern auch in ihrem Sicher- heitsgefühl massiv verletzte. Der Angeklagte setzte sich über ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht ohne jede Rücksicht auf ihre Befindlichkeit in egoisti- scher und erniedrigender Weise hinweg. Ihre erkennbare Bitten, von ihr abzu- lassen und ihre physische Gegenwehr ignorierte der Beschuldigte vollends. Kommt hinzu, dass er die Geschädigte mit körperlicher Gewalt gefügig machte, indem er sie schlug, und mit der Hand am Hals auf dem Bett fixierte. Obwohl sich das Ehepaar im Sinne einer Familienplanung darauf geeinigt hatte, dass man zunächst noch keine Kinder wolle und der Geschlechtsverkehr daher bis anhin immer nur geschützt praktiziert wurde, setzte sich der Beschuldigte egoistisch über diese Abmachung hinweg und drang ohne Kondom in sie ein. Bekanntlich führte dies schliesslich auch zu einer ungewollten Schwangerschaft und letztlich zur Abtreibung des anlässlich der Vergewaltigung gezeugten Kindes. Der Beschuldigte handelte sowohl bei der Vergewaltigung der Geschädigten, als auch bei sämtlichen weiteren Übergriffen, brutal, rücksichtslos und menschenver- achtend. Anstatt seiner Ehefrau, die er aus ihrem vertrauten familiären und sozialen Umfeld herausholte und in die Schweiz verbrachte, als Freund und Ehe- gatte zur Seite zu stehen, um ihr so den Start in einem fremden Land, mit fremder Sprache und Kultur zu vereinfachen, dominierte er sie vom ersten Tag an. Er spielte sich als Herr über Leben und Tod auf, sprach die übelsten Drohungen gegen sie aus, schlug, erniedrigte und misshandelte sie physisch und psychisch. Nach dem Gesagten kann das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ins- gesamt als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Zieht man den zuvor erörterten Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in Betracht, so erscheint allein für die (einmalige) Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 1.1. eine theoretische Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Diese ist unter Einbezug der mehrfachen Tatbegehung respektive der Deliktsmehrheit um 16 Monate zu erhöhen, womit gesamthaft eine theoretische Einsatzstrafe von 52 Monaten resultiert. - 76 - 9.3.3. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zu seiner Motivation nicht äusserte. Aufgrund des gesamten Beweisergebnisses ist jedoch ersichtlich, dass er aus rein egoistischen Motiven handelte. Hinsichtlich der Vergewaltigung ging es ihm wohl lediglich um die Befriedigung seiner sexuel- len Bedürfnisse. Was sein übriges Verhalten angeht, so zeugt dies von einer beispiellosen Respekt- und Rücksichtslosigkeit gegenüber seiner Ehefrau. Er wollte sie dominieren und kontrollieren und es ging ihm darum, sie mit seinem gewalttätigen und vollkommen inakzeptablen Verhalten in jeder Hinsicht gefügig zu machen. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten kann festgehalten werden, dass er teilweise lediglich eventualvorsätzlich handelte. Die objektive Tatschwere erfährt insgesamt durch die subjektive Komponente eine leichte Reduktion. 9.4. Zur Täterkomponente 9.4.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben – wozu auch allfällige Vorstra- fen zählen –, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist etwa, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt sowie ob er Einsicht und Reue zeigte und ob er strafempfindlich ist. 9.4.2. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann auf seine entsprechenden Ausführungen in der Untersuchung und auf seinen Angaben vor Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36/6, Urk. 67 S. 5 ff., Urk. 18/10 S. 13 ff.). Zusammengefasst ergibt sich daraus was folgt: Der Beschuldigte wurde am tt. Juni 1978 in M._____/E._____ geboren. Er ist das älteste von vier Kindern und wuchs bis zu seinem 15. Altersjahr bei seinen Eltern im Kreise der Familie auf. Danach zog er zu seiner Tante nach W_____ [Stadt in E._____], dies nach seinen Angaben deshalb, weil er in seiner Heimat als … [reli- giöse Minderheit] nicht sicher gewesen sei. 1995 sei er aus unerklärlichen Grün- den ins Gefängnis gekommen und dort gefoltert worden. Man habe ihm vorgewor- fen er habe mit den … sympathisiert. 1998 sei er dann in die Schweiz gekommen. Im September 2010 habe er, nach eigenen Angaben aus Liebe, die Geschädigte geheiratet. Daraufhin seien sie gemeinsam in die Schweiz gezogen. Der Beschul- digte gab weiter an, insgesamt 8 Jahre lang die Primar- und Sekundarschule und - 77 - danach ein Jahr das Gymnasium besucht zu haben. Danach habe er das Land verlassen müssen. Bei seinem Onkel habe er den Beruf des Bäckers erlernt, al- lerdings ohne Abschluss. Weiter gab der Beschuldigte am 12. April 2012 zu Pro- tokoll, er sei mit Ausnahme von einigen Parkbussen nicht vorbestraft. In seiner Freizeit lese und schwimme er gerne. Zudem arbeite er als freiwilliger Arbeiter im … Kulturzentrum in AA._____. 9.4.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aktualisierend zu seinen persönlichen Verhältnissen was folgt aus: Er habe sich mittlerweile als Taxihalter selbständig gemacht. Weiter sei die Scheidung von seiner Ehefrau praktisch abgeschlossen. Die Zeit, als er in Haft gewesen sei, sei für ihn schwierig gewesen (Urk. 106 S. 2 ff.). 9.4.4. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind unauffällig. Daraus lässt sich für Strafzumessung nichts ableiten, was von Relevanz wäre. 9.4.5. Entgegen seinen eigenen Angaben anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. April 2012 (Urk. 36/6) ist der Beschuldigte in der Schweiz sehr wohl vor- bestraft. So wurde er am 23. August 2005 durch die Staatsanwaltschaft Win- terthur mittels Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Mit Strafbefehl vom 7. Juli 2008 wurde der Beschuldigte zudem erneut wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln sowie einer weiteren Verletzung der Verkehrsregeln zu einer teilbe- dingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.-- verurteilt und zudem wurde ihm eine Weisung erteilt. Aus Urk. 36/3 geht hervor, dass der Beschuldigte im … Strafregister [des Staates E._____] nicht verzeichnet ist. Die beiden obgenannten Vorstrafen wirken sich spürbar straferhöhend aus, weil sie einerseits schon relativ weit zurück liegen und andererseits nicht einschlägig sind. Weiter muss straferhö- hend wirken, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit delinquierte. 9.4.6. Der Beschuldigte ist nach wie vor nicht geständig, zeigte sich weder einsichtig noch bereute er sein Verhalten oder bekundete Mitleid mit der Geschä- digten. Unter dem Titel Nachttatverhalten kann er daher nichts zu seinen Gunsten reklamieren. - 78 - 9.4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich rechtfertigt, die Einsatz- strafe unter Berücksichtigung der Täterkomponenten leicht zu erhöhen. 9.4.8. Die Anklagebehörde beantragt, den Beschuldigten für die von ihm began- genen wiederholten Tätlichkeiten mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. Der Beschuldigte hat die Geschädigte in objektiver Hinsicht gegen deren Willen am Hals gepackt und sie auf diese Weise zum Aufstehen gezwungen. Dann hat er sie zurück gestossen und gegen eine Wand gedrückt, sodass sie sich ihren Kopf an der Wand anstiess. Weiter verabreichte er ihr zwei Ohrfeigen. Diese Handlungen gingen mit massiven Drohungen einher und dies alles bloss deshalb, weil der Beschuldigte an der Geschädigten eine Machtdemonstration statuieren wollte, um diese nach seinem Gutdünken gefügig zu machen. Angesichts des Verschuldens des Beschuldigten und auch unter Berücksichtigung seiner finanzi- ellen Situation erscheint die Busse in der Höhe von Fr. 1'000.-- angemessen. 9.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen.
  30. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich insgesamt während 383 Tagen in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft (Urk. 33/2 und Urk. 75). In diesem Umfang ist die Haft auf die zu vollziehende Strafe anzurechnen.
  31. Vollzug der Strafe Die Voraussetzungen für den bedingten (Art. 42 Abs. 1 StGB) respektive teilbe- dingten (Art. 43 Abs. 1 StGB) Aufschub der Strafe sind vorliegend aufgrund des ausgefällten Strafmasses nicht gegeben. Sowohl die Freiheitsstrafe, als auch die Busse werden vollzogen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuld- - 79 - haft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  32. 12.1. Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren vor Bezirksgericht Dietikon kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- fest- zusetzen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung vor Bezirksgericht Dietikon sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 12.2. Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Gerichts- gebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
  33. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
  34. Oktober 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
  35. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. September 2011 sichergestellten und bei der Bezirks- gerichtskasse Dietikon lagernden Gegenstände an den Beschuldigten heraus- gegeben: − 1 Mobiltelefon, iPhone, weiss, mit Ladekabel; − 1 Mobiltelefon, Nokia, 6110 Navigator. - 80 -
  36. (Mitteilung)
  37. (Rechtsmittel)"
  38. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  39. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB; − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4, teilweise zusätzlich i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie − der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB.
  40. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (Anklageziffer 1.2.) wird der Beschuldigte freigesprochen.
  41. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 383 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug bis und mit heute erstanden sind sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--.
  42. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  43. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. Juli 2008 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 100.-- wird wider- rufen und vollzogen. - 81 -
  44. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
  45. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'332.30 Kosten Vorverfahren Fr. 35'711.35 amtliche Verteidigung vor BG Dietikon Fr. 5'281.10 amtliche Verteidigung Berufungsverfahren
  46. Die Kosten für das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren und das Vorver- fahren sowie für das Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  47. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Verfahren SB130221 zuhanden der Geschädigten U._____ (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kasse des Bezirksgerichtes Dietikon − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 82 - − in die Akten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis B-Adj/2008/425 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
  48. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. August 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130134-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 26. August 2013 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom

15. Oktober 2012 (DG120021)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Mai 2012 (Urk. 41) ist diesem Urteil beigeheftet. Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 83 S. 40 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird frei- gesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.

3. Dem Beschuldigten werden Fr. 6'375.– als Schadenersatz aus der Gerichts- kasse zugesprochen.

4. Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 38'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. September 2011 sichergestellten und bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon lagernden Gegenstände an den Beschuldigten herausgegeben: − 1 Mobiltelefon, iPhone, weiss, mit Ladekabel; − 1 Mobiltelefon, Nokia, 6110 Navigator.

6. (Mitteilung)

7. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (sinngemäss, Urk. 109): Der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vollumfäng- lich freizusprechen und zu entschädigen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 108 S. 1):

1. Das freisprechende Urteil der Vorinstanz vom 15.10.2012 sei betreffend der Dispositiv Ziffern 1. bis 4. aufzuheben. Hinsichtlich Dispositiv Ziff. 5 wird auf eine Berufung verzichtet.

2. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 29. Mai 2012 schuldig zu sprechen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen.

4. Die erstandene Haft sei im Umfang von 383 Tagen auf die ausgefällte Frei- heitsstrafe anzurechnen.

5. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen.

6. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges betreffend der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 07.07.2008 ausgefällten Geldstrafe sei zu widerrufen und die Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sei zu vollziehen.

7. Dem Beschuldigten seien die Kosten (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorver- fahren von Fr. 17'331.60, die Kosten des erstinstanzlichen sowie des zweit- instanzlichen Verfahrens) aufzuerlegen.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzli- chen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 83 S. 3 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 15. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen und dem Beschuldigten wurde Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'375.-- zugesprochen. Zudem sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 38'200.-- zu (Urk. 83 S. 49). 1.3. Gegen dieses Urteil meldete die Anklagebehörde mit Schreiben vom

23. Oktober 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 76). Nach Zustellung des begründeten Urteils (am 22. März 2013; Urk. 82/1) ging die Berufungserklärung der Anklagebehörde vom 25. März 2013 ebenfalls innert Frist am 27. März 2013 bei Gericht ein (Urk. 91). Mit Verfügung vom 11. April 2013 übermittelte der Vize- präsident die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 94). Weder der Beschuldigte, noch sein amtlicher Verteidiger liessen sich innert Frist vernehmen. 1.4. In der Folge wurde auf den 26. August 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 96). Die Berufungsverhandlung fand zusammen mit der Berufungsverhandlung im Prozess Nr. SB130221 statt. 1.5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldig- te und sein Verteidiger, Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner als Vertreter der Anklage

- 5 - sowie die Vertreterin der Privatklägerin im Verfahren SB130221 erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 6). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 11 ff.). 1.6. Zum Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von B._____, C._____ und D._____ als Zeugen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht geltend machte, die Zeugen C._____ und D._____ könnten etwas zur Erstellung des Sachverhaltes beitragen (vgl. Urk. 99). Da hinreichend Beweise zur Erstel- lung des angeklagten Sachverhalts vorliegen und vor allem die Aussagen der Be- teiligten dazu zu würdigen sein werden, kann auf die Einvernahme von C._____ und D._____ als Zeugen verzichtet werden. Auch die Einvernahme von B._____ als Zeuge erübrigt sich, da dieser seine Wahrnehmungen in einem Schreiben, welches als Urk. 107 zu den Akten genommen wurde, dargelegt hat. Die Beweis- anträge sind demnach abzuweisen.

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Anklagebehörde beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beschuldigte sei anklagegemäss der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der wiederholten Tätlichkeit schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen (Urk. 91 und 108). 2.2. Nicht angefochten wurde die Herausgabe von Gegenständen an den Beschuldigten (Dispositiv Ziffer 5), weshalb vorab festzustellen ist, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Formales 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

- 6 - 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 10. November 2011 6B_170/2011 E. 1.2.). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

4. Prozessuales 4.1. Unter Ziff. I. 1. macht die Vorinstanz zutreffende Ausführungen zur prozessualen Stellung der Geschädigten. Mit Verweis darauf, dass diese am

8. Februar 2012 sämtliche durch sie gegen den Beschuldigten gestellten Strafan- träge vorbehaltlos zurückgezogen hat, hat die Vorinstanz richtigerweise festge- halten, dass die Geschädigte ausdrücklich und unwiderruflich auf ihre Rechte als Privatklägerin verzichtet habe, weshalb ihr im vorliegenden Verfahren lediglich die Stellung einer geschädigten Person im Sinne von Art. 115 StPO zukomme (Urk. 83 S. 3 f.). Diese korrekten Erwägungen blieben allseits unbestritten und sind ohne Weiteres zu übernehmen. 4.2. Unter Ziff. I. 2. setzte sich die Vorinstanz mit dem Einwand der Verteidi- gung auseinander, wonach es dem Beschuldigten mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung aufgrund der vagen zeitlichen Angaben in der Ankla- geschrift nicht möglich sei, sich wirkungsvoll gegen die erhobenen Anschuldigun- gen zur Wehr zu setzen. In diesem Umstand sei eine Verletzung des Anklage- prinzips zu erblicken. Die Vorderrichter stellten sich auf den Standpunkt, dass die Anklage dem Anklageprinzip noch standhalte. Der Verteidigung sei aber insofern zuzustimmen, als aufgrund der zeitlichen Angaben das Anklageprinzip durch die Anklagebehörde arg strapaziert werde (Urk. 83 S. 4 f.). 4.2.1. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - den Einwand bezüglich der Verletzung des Anklageprinzips nicht nur im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, sondern

- 7 - auch im Zusammenhang mit den Anklageziffern 2.7 (Urk. 69 S. 28) und 3.1 (Urk. 69 S. 28 f.) erhoben hat. 4.2.2. Gemäss Art. 325 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift "möglichst kurz, aber genau" die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Ungenauigkeit [der Anklage- schrift] schadet zumindest dann nicht, wenn eine ansonsten nicht zu beanstan- dende Anklageschrift deshalb ungenau ist, weil gewisse Tatumstände (z. B. der [genaue] Zeitpunkt, der Tatort, Personalangaben, Deliktsbetrag etc.) im Rahmen des Vorverfahrens nicht ermittelt werden konnten. Aus solchen Gründen noch vorhandene Unklarheiten beeinträchtigen das Erfordernis, dass die beschuldigte Person weiss, bzw. für sie "keine Zweifel mehr darüber bestehen können", was ihr genau vorgeworfen wird, grundsätzlich nicht und führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Sind also die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe in sach- licher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, sodass die Umschreibung eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Tat erlaubt, vermag dies die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen (Landshut in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich 2010, N 28 zu Art. 325). Das Bundesgericht musste sich schon verschiedentlich mit der Frage der zeitlichen Bestimmtheit der Anklage befassen. So hielt es beispielsweise eine Eingrenzung des Vorwurfs sexueller Nötigung auf drei Monate für hinreichend, weil der genaue Zeitraum wegen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar war (vgl. Entscheid des Bundesgerich- tes 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.5 mit Hinweis). Ebenso liess es die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1998", "Winter 1999", die Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Monats genügen (Ent- scheide des Bundesgerichtes 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2 und 2.3; 6B_684/2007 vom 26. Februar 2008 E. 1.4; 6B_255/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 2.6; 1P.547/1999 vom 3. Dezember 1999 E. 4b; je mit Hinweisen). In einem anderen Fall sah das Bundesgericht die Umschreibung eines längeren Zeitraums als mit dem Anklageprinzip vereinbar: So erachtete es bei einer Mehrzahl von Vorwürfen die Angabe "in den Skiferien von Februar 1993 bis Februar 1996" bzw.

- 8 - "bis längstens zum Abschluss des dritten Sekundarschuljahres durch das Opfer im Sommer 1999" in Verbindung mit der genauen Bezeichnung der Tatorte für hinreichend detailliert umschrieben (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 1 und E. 2.4. mit Hinweisen). Diese Beispiele zeigen, dass der Begriff der möglichst genauen Beschreibung der Tat- ausführungszeit (vgl. heutige Regelung in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, bzw. prak- tisch identische Regelung in § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH, welche bis Ende 2010 massgebend war) nicht generell bzw. abstrakt erfasst werden kann, sondern, dass diese Umschreibung auch von den Umständen des konkreten Falles abhängt. Zu beachten sind dabei unter Anderem das Alter und die kognitiven Fähigkeiten der betroffenen Person, sowie die Dauer, welche seit dem mutmass- lichen Ereignis verstrichen ist. Für die Frage, ob im Zusammenhang mit der zeitli- chen Bestimmtheit der Anklage eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt, ist zusammenfassend daher letztlich die in jedem Einzelfall vorzunehmende Abwägung zwischen den berechtigten Anliegen des Opfers und dem Recht des Beschuldigten auf effektive Verteidigung massgebend (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.5). Sind die Anklage- vorwürfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, so erlaubt dies eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten, welche die relative zeitliche Bestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag, was zur Ver- neinung einer relevanten Einschränkung in den Verteidigungsrechten des Beschuldigten bzw. einer Verletzung des Fairnessprinzips führen kann (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichtes 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.4., vgl. auch Landshut in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 28 zu Art. 325 StPO). 4.2.3. Im Lichte der oben zitierten bundesgerichtlichen Praxis sind die dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegten Vorgehensweisen in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres mit dem Anklageprinzip vereinbar. Namentlich die unter den Anklageziffern 1.1, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 sowie 2.6 und 3.2 um- schriebenen Tatausführungen beschreiben den jeweils mutmasslichen Tatzeit- punkt bis auf wenige Tage respektive Wochen genau. Das bezüglich dieser Anklageziffern den Anforderungen an das Anklageprinzip hinreichend Genüge

- 9 - getan wurde, liegt auf der Hand und wurde im Übrigen auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt. 4.2.4. Hinsichtlich der übrigen Anklageziffern (1.2, 2.7 und 3.1) beschreibt die Anklagebehörde den fraglichen Tatzeitpunkt weniger präzise. Die Rede ist etwa davon, dass sich der Beschuldigte "nach dem unter Ziff. 1.1. geschilderten Vorfall bis am 8. Juni 2011 an im einzelnen nicht bestimmbaren Tagen […] jeweils in der Nacht oder am Morgen um ca. 05.00 Uhr […] noch mindestens zwei Mal" an der Geschädigten vergangen haben soll (Urk. 41 S. 3; Anklageziffer 1.2.). Unter Anklageziffer 2.7 wird in zeitlicher Hinsicht festgehalten, dass der Beschuldigte die Geschädigte "an einem nicht näher bekannten Tag zwischen dem 28. Sep- tember 2010 und dem 8. Juni 2011" geschlagen haben soll (Urk. 41 S. 6). Schliesslich wird in Anklageziffer 3.1 ausgeführt, der Beschuldigte habe die Geschädigte "an im einzelnen nicht genau bestimmbaren Tagen, im Zeitraum vom 28. September 2010 bis 8. Juni 2011" mehrfach in der beschriebenen Art und Weise bedroht (Urk. 41 S. 7; Anklageziffer 3.1). Bezüglich dieser drei Vor- halte erstreckt sich die umschriebene Zeitspanne jeweils auf 6 bis 9 Monate. Nachdem die betreffenden Vorwürfe sowohl in tatsächlicher, wie in räumlicher Hinsicht präzise und detailliert umschrieben sind und das Bundesgericht bereits weit unbestimmtere Zeitspannen als mit dem Anklageprinzip vereinbar erachtete, ist nicht einzusehen, inwiefern vorliegend die Verteidigungsrechte des Beschul- digten in unzulässiger Art und Weise eingeschränkt sein sollen. Der Beschuldigte weiss konkret, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden, die mutmasslichen Handlungsabläufe sind detailliert geschildert und es wird präzise umschrieben, wo sich die jeweiligen, vermeintlich deliktischen Handlungen zugetragen haben sollen. Zusammen mit der zeitlichen Eingrenzung ergibt dies einen hinreichend genau formulierten Anklagevorwurf, gegen den sich der Beschuldigte - entgegen der Ansicht der Verteidigung - sehr wohl zur Wehr setzen kann. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist jedenfalls nicht ersichtlich, entsprechend ist auf die Anklage auch in den monierten Punkten vorbehaltlos einzutreten.

- 10 - II. Schuldpunkt

5. Sachverhalt 5.1. Allgemeines 5.1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten mehrfache Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), mehrfache einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und teilweise in Ver- bindung Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) sowie wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) vor (Urk. 41). 5.1.2. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Urk. 67 und Urk. 106). Damit ist der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Unter- suchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allge- meinen Beweisregeln zu erstellen. 5.1.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid allgemeine Ausführungen zu den Voraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung - namentlich auch zu dem den Beschuldigten begünstigenden Grundsatz "in dubio pro reo" - gemacht. Weiter hat sie das Notwendige zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung darge- tan und insbesondere darauf hingewiesen, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit der Aus- sagenden abgestellt werden dürfe, sondern dass die Glaubhaftigkeit der konkre- ten, im Prozess relevanten Äusserungen massgeblich seien. Diese seien einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen sei (Urk. 83 S. 7). Auf diese Erwägungen der Vorderrichter kann vorab verwiesen werden. 5.2. Einvernommene Personen und deren Aussagen 5.2.1. Die erstinstanzlichen Erwägungen zur Frage der allgemeinen Glaubwürdig- keit der Geschädigten, des Beschuldigten und der Zeugen können übernommen werden. Sie sind vollständig und überzeugend (Urk. 83 S. 8 ff.). Hinzu kommt

- 11 - folgendes: Während die Glaubwürdigkeit die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, was sich aus der prozessualen Stellung einer Person sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten ergibt, betrifft die Glaubhaftigkeit nur die spezifische Aussage und damit deren Wahrheitsgehalt. Bei der Beweiswürdigung ist in erster Linie - wie oben gezeigt - der innere Gehalt der Aussagen massgeblich (Glaubhaftigkeit). Das Bundesgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass der Glaubwürdigkeit einer Person lediglich untergeordnete Bedeutung zukomme, da sich daraus keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ableiten liessen (BGer 6B_655/2012 vom 15.02.2013 mit weiteren Verweisen.). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung erübrigen sich Weiterungen zur Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen. 5.2.2. Aussagen der Geschädigten 5.2.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 83) wurde die Geschädigte insgesamt viermal befragt (Urk. 19/1-3, Urk. 19/5 sowie Urk. 19/10+11), wobei sich die staatsanwaltschaftliche Einvernahme in insgesamt drei Teile gliedert (Urk. 19/2-3 und Urk. 19/5). Weiter wurde die Geschädigte am 17. Februar 2012 und am 26. März 2012 zu der von ihr abgegebenen Desinteresseerklärung be- fragt (Urk. 19/10+11). Letztere Befragungen tragen indes nichts zur eigentlichen Sachverhaltserstellung bei und finden daher keinen Eingang in die nachfolgende Beweiswürdigung. 5.2.2.2. Die Vorinstanz führte zur Frage der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme vom 9. September 2011 zusammengefasst aus, die Geschädigte habe ihre Aussagen unter Verwendung von Notizen gemacht, welche sich jedoch nicht bei den Akten befänden. Dieser Umstand sei von der Verteidigung denn auch beanstandet worden. Da es sich bei der Pflicht, Notizen zu den Akten zu nehmen, gemäss Wortlaut von Art. 143 Abs. 6 StPO um eine Kann-Vorschrift handle, sei diese Einvernahme dennoch verwertbar. Die Einvernahme sei jedoch mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen, da sich mangels Vorliegen der Notizen kein umfassendes Bild über das Zustandekommen der Aussagen machen lasse (Urk. 83 S. 17). Wie sich aus einer Protokollnotiz in der staatsan-

- 12 - waltschaftlichen Einvernahme vom 14. November 2011 ergibt, verwendete die Beschuldigte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme andere Notizen, als im Rahmen der Einvernahmen durch den Staatsanwalt (Urk. 19/2 S. 16). Damit bleibt unklar, welche Notizen die Geschädigte anlässlich der polizeilichen Einver- nahme verwendete und es lässt sich anhand des Protokolls auch nicht eruieren, ob und inwiefern sie ihre Aussagen aus ihrer Erinnerung machte, oder ob sie lediglich die vorbereiteten Notizen rezitierte. Sinn und Zwecke von Art. 143 Abs. 6 StPO ist es aber gerade sicherzustellen, dass eine einvernommene Person ihre Aussagen im Zwiegespräch mit der einvernehmenden Person macht und nicht etwa eine vorbereitete, schriftliche Erklärung verliest. Benutzt die einvernommene Person mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen, so sind diese in Anwendung von Art. 143 Abs. 6 Satz 2 StPO zu den Akten zu nehmen (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 143 N 3; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 143 N 15 f.; BSK-StPO-Häring, Art. 143 N 42). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich dabei nicht um eine Kann-Vorschrift. Es steht zwar der Verfahrensleitung im Sinne einer Kann- Bestimmung (Art. 143 Abs. 6 Satz 1 StPO) frei, ihre Zustimmung zur Verwendung von Notizen zu erteilen respektive zu verweigern. Ist sie aber mit der Verwendung einverstanden, so trifft sie auch die prozessuale Pflicht, die betreffenden Unter- lagen aktenkundig zu machen. Tut sie dies nicht, so verunmöglicht sie dem Beschuldigten, sich ein Bild von der Qualität der Aussagen zu machen, was einer eigentlichen Gehörsverletzung gleichkommt und den Beschuldigten in seinen prozessualen Verteidigungsrechten einschränkt. Zudem ist es auch dem Gericht aufgrund der fehlenden Dokumentation nicht möglich, eine zuverlässige Würdi- gung der betreffenden Aussagen vorzunehmen. Dies um so mehr, als - wie vorliegend geschehen- aus dem fraglichen Protokoll mit keinem Wort hervorgeht, wie die Geschädigte ihre Notizen verwendet hat und welche Passagen abgelesen respektive aus freien Stücken vorgetragen wurden. Ob dieses Versäumnis der Anklagebehörde letztlich jedoch dazu führt, dass die gesamte Aussage zum Nachteil des Beschuldigten unverwertbar wird, kann vorliegend offen bleiben, machte doch die Beschuldigte im weiteren Verlauf der Untersuchung hin-

- 13 - reichende und in jeder Hinsicht verwertbare Aussagen zum Tathergang, welche nachfolgend der Sachverhaltserstellung zugrunde zu legen sind. Die weiteren Einvernahmen der Geschädigten sind korrekt und unter Beachtung der Teilnahme- und Fragerechte des Beschuldigten erfolgt. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass sämtliche Aussagen, welche die Geschädigte gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab, vollumfänglich verwertbar sind (Urk. 83 S. 5). 5.2.2.3. Die Geschädigte wurde am 14. November 2011 erstmals - damals noch als Privatklägerin - durch die Staatsanwaltschaft zur Sache einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme machte sie im Wesentlichen zusammengefasst folgende Aussagen (Urk. 19/2): 5.2.2.3.1. Sie habe bei der Polizei wahrheitsgemässe Aussagen gemacht. Die ganze Situation habe sie jedoch psychisch so stark belastet, dass sie Medikamente habe nehmen müssen. Den Beschuldigten habe sie über dessen Mutter in der E._____ [Staat in Südosteuropa] kennen gelernt. Damals habe sie noch bei ihren Eltern in der E._____ und der Beschuldigte in der Schweiz gelebt. Sie sei mit dem Beschuldigten verwandt gewesen und habe ihm deshalb vertraut. Die Eltern hätten dann gesagt, sie müsse ihn zum Mann nehmen. Sie hätten sie entsprechend etwas unter Druck gesetzt. Bis sie in die Schweiz gekommen seien, sei die Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten gut gewesen. Hier hätte sich dann alles geändert. Er habe ihr von Anfang an gesagt, es würden nun ande- re Regeln gelten. Sie habe ihm zu folgen und müsse von ihm weder Liebe noch Vertrauen verlangen. Wenn er ihr sage, dass sie sterben müsse, dann sterbe sie und wenn er ihr sage, dass sie aufstehen müsse, dann müsse sie aufstehen. Nach der Ziviltrauung sei sie vom 5. September an für zwei Wochen in die Schweiz zum Beschuldigten gereist. Danach sei sie zusammen mit ihm zurück in die E._____ gereist, um dort Hochzeit zu feiern. Am 27. September schliesslich seien sie wieder in die Schweiz gekommen. Unmittelbar danach hätten sie zu ar- beiten begonnen. Im ersten respektive in den ersten beiden Monaten habe sie zusammen mit dem Beschuldigten Tag und Nacht in dem vom Beschuldigten ge- pachteten Restaurant "F._____" an der …-Strasse … in G._____ gearbeitet. 6

- 14 - Monate lang habe sie dann nur in der Nacht gearbeitet, an die Daten könne sie sich nicht mehr erinnern. Die folgenden beiden Monate habe sie dann nur noch am Donnerstag und am Samstag, jeweils in der Nacht gearbeitet. Sie sei am An- fang mit dieser Arbeit einverstanden gewesen. Als sie dann auch im Restaurant Gewalt "gespürt" habe und ihr der Beschuldigte nie einen Franken für ihre Arbeit bezahlt habe, habe sie von ihm eine Art Vertrag verlangt. Der Beschuldigte habe weder ihre Wünsche erfüllt, noch habe er für den gemeinsamen Haushalt jemals eingekauft. Der Beschuldigte habe sie nie wie seine Ehefrau behandelt. Er habe ihr keine Liebe entgegen gebracht, sie beleidigt und schliesslich angefangen, sie zu schlagen. Die Differenzen zwischen ihnen seien auch deshalb entstanden, weil er von ihr verlangt habe, dass sie ein Kopftuch trage und er habe ihr weitere Klei- dervorschriften gemacht. So habe sie zum Beispiel keine kurzärmligen T-Shirts mehr tragen dürfen. Der Beschuldigte habe ihr den Kontakt mit ihrer eigenen Fa- milie untersagt und sie geschlagen, wenn sie geweint habe. Er habe ihr gesagt, sie dürfe nur mit seiner Erlaubnis weinen. Acht Monate lang habe sie mit nieman- dem gesprochen und in dieser Zeit niemanden kennengelernt. Auch habe sie der Beschuldigte mittels des Computers überwacht. Er habe sie vor anderen Leuten angeschrien und beleidigt. 5.2.2.3.2. Im ersten Monat nach der Einreise in die Schweiz habe der Beschuldig- te damit begonnen, sie zu bleidigen. Er habe ihren Kopf gegen die Wand geschlagen und ihr mehrere Ohrfeigen verabreicht. Am 27. November 2010 sei er um ca. 01.30 Uhr nach Hause gekommen. Nachdem er ca. eine halbe Stunde zu Hause gewesen sei, habe er begonnen sie zu schlagen. Er habe sie so behan- delt, weil sie geschlafen und seinen Anruf nicht gehört habe. Er habe ihren Kopf mit beiden Händen gehalten und ihn im Korridor mehrmals gegen die Wand geschlagen. Dann habe er sie ins Schlafzimmer gebracht. Dort habe er sie aufs Bett geworfen, wobei sie sich ihre Beine am Holzbettrand angeschlagen habe. Vom Bett sei sie dann auf den Boden gefallen. Sie sei kurz vor einer Ohnmacht gestanden und der Beschuldigte habe daraufhin kaltes Wasser über sie geschüt- tet. In diesem Zustand habe er sie ins Auto verfrachtet und sei mit ihr zum Arbeitsort [an die …-Strasse] gefahren. Auf der rund halbstündigen Fahrt habe er alle Fenster im Auto geöffnet. Es sei ca. -10° Celsius kalt gewesen. Sie sei bis auf

- 15 - die Unterwäsche nass gewesen und habe noch acht Stunden lang sehr stark ge- froren. Von diesem Vorfall habe sie eine Beule am Kopf davon getragen. Zudem hätten ihre Beine geschmerzt und sie habe am ganzen Körper "Ent- zündungen" gehabt. Sie denke, er habe sie deshalb mitten in der Nacht mit zur Arbeit geschleppt, weil er Angst gehabt habe, sie könnte sich in seiner Abwesen- heit an die Polizei wenden (Urk. 19/2 S. 10 ff.). 5.2.2.3.3. Der erste Vorfall habe sich ca. Anfang Oktober 2010, mutmasslich in der Nacht, hinten im Restaurant ereignet. Sie habe den Beschuldigten angehalten besser auf die Sauberkeit zu achten. Da habe er sie am Hals gepackt, sie durch den kleinen Gang "gebracht" und gegen die Wand gestossen. Mit welcher Hand er sie gepackt habe, könne sie nicht sagen. Sie wolle nichts Falsches sagen. Generell habe er sie mit der rechten Hand gepackt. Er habe sie nicht so lange an die Wand gedrückt, nicht einmal eine Minute. Dennoch habe sie Atemnot gehabt. Er habe ihr noch ein paar Ohrfeigen gegeben und gesagt, er werde ihren Kopf abschneiden, wenn sie nicht mache, was er sage. Gesehen habe diesen Vorfall niemand (Urk. 19/2 S. 12 ff.). 5.2.2.3.4. Ca. 15 Tage bevor sie am 8. Juni 2010 in die E._____ gereist sei, sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen. Damals habe sie der Beschuldigte unter- halb des Gesässes ins linke Bein gebissen. Sie habe kurze Shorts getragen und habe sich zu Hause hingelegt gehabt. Sie könne sich nicht mehr an die genau Uhrzeit erinnern, aber es könne zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr gewesen sein. Sie habe am ganzen Körper Schmerzen verspürt und sei ohnmächtig geworden. Der Beschuldigte habe sie zur Bestrafung gebissen. Dies deshalb, weil er nicht gewollt habe, dass sie so kurze Sachen trage. Er habe es jeweils gern gesehen, wenn sie Schmerzen gehabt habe. Wenn der Beschuldigte behaupte, der Biss sei aus einem Scherz heraus erfolgt, dann sei dies eine absurde Behauptung. Die Bisswunde habe nicht geblutet, aber sie habe fürchterlich ausgesehen. Sie sei rot gewesen und dann dunkel geworden. Es habe sich ein Bluterguss gebildet und sie habe vor Schmerzen zwei Wochen lang nicht mehr auf dem linken Fuss stehen können. Die Spuren des Bisses habe man noch rund 1 ½ Monate ge- sehen. Zum Arzt sei sie deshalb nicht gegangen, weil sie sich nicht ausgekannt

- 16 - habe. Sie habe nicht gewusst, wohin sie hätte gehen können und einen Hausarzt habe sie nicht gehabt. Dieser Vorfall habe sich auf dem Sofa im Wohnzimmer ereignet. Geschlagen oder sonst angegriffen habe er sie damals nicht (Urk. 19/2 S. 14 ff.). 5.2.2.3.5. Sie habe in den 8 Monaten in der Schweiz soviel erlebt, dass sie nicht mehr genau sagen könne, wie und wo was genau passiert sei. Einmal, ungefähr in der Mitte dieser 8 Monate, habe sie der Beschuldigte mit der einen Hand am Hals festgehalten und mit der anderen, zur Faust geballten Hand derart auf den linken Mundwinkel geschlagen, dass ein Zahn abgebrochen sei. Allerdings sei der Zahn zuvor schon nicht mehr gut gewesen. Mit welcher Hand er geschlagen habe, wisse sie nicht mehr mit Sicherheit (Urk. 19/2 S. 17 ff.). 5.2.2.3.6. Ca. 2 bis 3 Monate nachdem sie in die Schweiz gekommen sei, sei es im Restaurant zu einem Vorfall gekommen. Sie wisse nicht mehr, warum es damals zwischen ihr und dem Beschuldigten zum Streit gekommen sei. Sie seien jedenfalls beide im Restaurant gestanden und der Beschuldigte habe in dem Moment etwas geschnitten. Sie habe irgendetwas zu ihm gesagt, da habe er ihr ein grosses Fleischmesser ganz nahe an den Hals gehalten und ihr gesagt, er werde ihr den Kopf abschneiden und sie umbringen. Sie habe das Messer mit einer Hand gehalten, woraufhin er es losgelassen habe. Der Beschuldigte habe sie mit dem Messer nicht verletzt, aber es seien Beleidigungen ausgesprochen worden. Beim Versuch, das Messer abzuwehren, habe sie sich leicht daran geschnitten. Das Messer habe keine Spuren hinterlassen, aber sie habe die scharfe Klinge des Messers am Hals gespürt. Es sei aber nicht so schlimm gewesen. Dennoch habe sie Angst gehabt, dass er seine Drohung wahr machen könnte, wenn sie nicht den Mund halte und alles mache, was er ihr sage. Sie könne es nicht mehr genau sagen, aber möglicherweise sei der Beschuldigte auf sie los gegangen, weil sie an jenem Tag geweint habe (Urk 19/2 S. 18 ff.). 5.2.2.3.7. Weiter führte die Geschädigte aus, der Beschuldigte habe sie einmal so geschlagen, dass sie aus der Nase und dem Mund geblutet habe. Sie könne nicht mehr sagen, wann dies geschehen sei. Sie glaube, er habe ihren Kopf wieder einmal an die Wand geschlagen. Danach habe er sie ein paar Mal geschlagen,

- 17 - sie gepackt und geschüttelt. Sie habe sich dann übergeben müssen. Das habe sich im Korridor zugetragen und sie glaube, dass sie zu Boden gefallen sei. Sie erinnere sich nicht mehr an alles. Sie wisse aber noch, dass sie sich übergeben habe, es sei ihr schlecht gegangen. Der Beschuldigte habe sie zuerst an die Wand geschlagen und ihr danach ca. zwei - jedenfalls nicht viele - Ohrfeigen mit der flachen Hand auf die linke Gesichtshälfte verpasst. Dann habe er die Wohnung verlassen. Solche Dinge habe sie oft erlebt und die Vorfälle seien oft sehr ähnlich gewesen. Daher wisse sie nicht immer genau, was bei welchem Vorfall passiert sei. 5.2.2.3.8. Ca. 3 Monate bevor sie in die E._____ gereist sei, habe sie eine Kolle- gin kennen gelernt. Da der Beschuldigte ein paar Tage nicht nach Hause gekom- men sei, habe diese Kollegin bei ihr übernachtet. Sie habe manchmal blaue Fle- cken an ihren Armen gesehen und sie auch gefragt, was passiert sei. Aus Angst vor dem Beschuldigten habe sie der Kollegin aber nicht die Wahrheit gesagt, son- dern behauptet, sie habe sich irgendwo an einer Türe gestossen (Urk. 19/2 S. 21). 5.2.2.3.9. Ein weiterer Übergriff habe sich im ersten Monat nach ihrem Eintreffen in der Schweiz in der F._____ Bar ereignet. Sie erinnere sich nicht mehr daran, warum der Streit zwischen ihr und dem Beschuldigten entbrannt sei. Jedenfalls habe der Beschuldigte versucht, ihren Kopf in den offenen, heissen Pizzaofen zu stecken. Sie habe versucht die Ofentüre mit der einen Hand zuzumachen. Dabei habe sie sich die Hand verbrannt. Der Ofen befinde sich vis-à-vis des Lavabos und verfüge über zwei Ofentüren, von denen sich die untere etwa auf Brusthöhe und die obere etwa auf Kopfhöhe befände. Die Türen würden nach unten geöffnet. Bei hohen Temperaturen seien die Türen oft heisser als der Ofen selbst. Der Beschuldigte habe versucht ihren Kopf in den unteren Ofen zu stecken. Er habe sie dabei hinten am Hals gepackt und zum Ofen "gebracht". Sie wisse nicht, ob er sie bloss habe erschrecken wollen, oder ob er wirklich vorgehabt habe, ihren Kopf in den Ofen zu stecken. Er habe ihr immer wieder gesagt, dass das, was er ihr bisher angetan habe, nicht viel gewesen sei. In jenem Moment habe sie sterben wollen. Sie habe ständig Angst um ihr Leben gehabt. Im Moment sei sie

- 18 - glücklich, dass sie wenigstens ohne seine Erlaubnis weinen dürfe. Ob er sie beim Vorfall mit dem Ofen auch gewürgt habe - wie sie dies bei der Polizei ausgesagt habe - könne sie nicht mehr bestätigen. Sie erinnere sich nicht mehr daran. Auch an die Uhrzeit des Vorfalls könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie denke aber, es sei Abend gewesen. Auf entsprechenden Vorhalt aus dem Polizeiprotokoll bestätigte die Geschädigte schliesslich, dass der Streit deshalb entstanden sei, weil sie trotz eines entsprechenden Verbotes des Beschuldigten vom Vorhang in die Bar geschaut habe. Der Beschuldigte sei deswegen wütend geworden. Diesen Vorfall habe niemand beobachten können. Allerdings habe H._____ manchmal gesehen, wie der Beschuldigte sie schlecht behandelt habe. Er habe dann auch zu ihm gesagt, er solle das nicht machen. Die Verbrennung hätten am nächsten Tag die Frau von I._____ und J._____ gesehen. Sie habe allerdings ge- sagt, dass sie sich selber verbrannt habe (Urk. 19/2 S. 24). 5.2.2.3.10. An einem Abend in der Zeit, als er das kalte Wasser über sie geschüt- tet habe, sei sie mit dem Beschuldigten zu Hause gewesen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er werde sie umbringen, ihr die Ohren abschneiden und ihr diese in den Mund stecken. Er werde sie für alle Moslems opfern. Er habe dies im Zusammenhang mit der Aufforderung gesagt, wonach sie ein Kopftuch tragen müsse. Bei einer anderen Gelegenheit, als sie ihm vorgeschlagen habe, es sei doch besser wenn sie sich trennen würden, habe der Beschuldigte zu ihr gesagt, sie habe die Wohnung im Brautkleid betreten und sie werde diese Wohnung nur im Leichensack wieder verlassen. Sie sei nicht mal soviel wert wie eine kaputte Pantoffel seiner Mutter. Sie sei so viel Wert wie zwei Paar Strumpfhosen (Urk. 19/2 S. 26). 5.2.2.4. Die Einvernahme der Geschädigten durch die Staatsanwaltschaft wurde am 21. November 2011 fortgesetzt. Damals gab sie in Ergänzung der zuvor gemachten Aussagen und zumeist auf Befragung der Verfahrensleitung was folgt zu Protokoll (Urk. 19/3): 5.2.2.4.1. Bei dem Vorfall, als der Beschuldigte sie mit Wasser übergossen habe, habe sie sich vor lauter Kälte eine Blasenentzündung und eine sehr starke Grippe geholt. Das habe sie gemeint, als sie in der vorangehenden Einvernahme von

- 19 - "Entzündungen am ganzen Körper" gesprochen habe. Was die Behauptung des Beschuldigten angehe, er habe sie kalt abgeduscht, weil sie total betrunken gewesen sei, müsse man sich ja nur das abgehörte Telefongespräch anhören. Daraus gehe klar hervor, dass er dies getan habe, weil sie entgegen seinen Anweisungen das Telefon ausgeschaltet habe und nicht, weil sie betrunken gewesen sei. Der Beschuldigte habe sie nie abgeduscht weil sie betrunken gewesen sei. Einen solchen Vorfall habe es nie gegeben (Urk. 19/3 S. 4 f.). 5.2.2.4.2. Soweit der Beschuldigte behaupte, die Bissspuren seien während des Geschlechtsverkehrs entstanden und sie hätten sich dabei öfters gegenseitig aus Spass oder Lust gebissen, so sei dies schlicht gelogen. So etwas sei noch nie passiert. Die fraglichen Bissspuren seien 1 ½ Monate nicht verheilt (Urk. 19/3 S. 5). 5.2.2.4.3. Das Messer welches ihr der Beschuldigte an den Hals gehalten habe, sei ca. 30 cm lang gewesen. Es habe sich dabei um ein Fleischmesser gehandelt, welches der Beschuldigte immer separat aufbewahrt habe. Er sei damals gerade dabei gewesen, das Messer zu gebrauchen und sie könne nicht sagen, wo er es hergenommen habe (Urk. 19/3 S. 5). 5.2.2.4.4. Den Vorfall mit dem Pizzaofen habe niemand beobachtet. Es sei alles sehr schnell gegangen. Der Beschuldigte sei sehr aufbrausend gewesen und habe ihr Angst machen wollen. In jenem Moment sei niemand gekommen. Wenn jemand gekommen wäre, dann hätte diese Person den Vorfall sehen können (Urk. 19/3 S. 6). 5.2.2.4.5. Weiter führte die Geschädigte aus, dass der Beschuldigte mehrere Male gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe. Wann dies jeweils genau passiert sei, könne sie nicht mehr sagen. Nach dem ersten Mal sei sie schwanger geworden. Das Kind habe sie "wegmachen lassen". Wann die Abtreibung stattgefunden habe, könne sie nicht mehr sagen. Die Daten dazu könnten jedoch im Spital in K._____ in Erfahrung gebracht werden. Das erste Mal habe sich so zugetragen, dass der Beschuldigte am Abend zu ihr gesagt habe, sie müsse bis Ende 2011 ein Kind bekommen. Weil sie nie gedacht habe,

- 20 - dass er so etwas machen würde, habe sie gedacht, er sei möglicherweise alkoho- lisiert gewesen. Sie glaube, er habe im Korridor ihren Hinterkopf mehr als einmal an die Wand geschlagen und sie dann aufs Bett gestossen. Sie habe damals kurze, bequeme Kleider getragen, die man schnell habe ausziehen können. Der Beschuldigte habe die üblichen Kleider getragen. Seine Berufs- und Freizeit- kleider seien immer die gleichen gewesen. Manchmal habe er 20 oder 21 Tage lang die gleiche Hose getragen. Jedenfalls habe er an jenem Tag Hosen ange- habt. Was er obenrum angehabt habe, wisse sie nicht mehr. Auf dem Bett habe er ihr ein paar Ohrfeigen gegeben und sie dann ausgezogen. Sie habe sich dagegen gewehrt, aber er habe weiter gemacht. Er habe sie sehr stark am Hals gehalten und sie habe nicht die Kraft gehabt, gegen ihn anzukommen. Ab und zu habe sie zu ihm gesagt, er solle das nicht machen und er solle sie lassen. Der Beschuldigte habe aber nicht aufgehört. Zwischendurch habe er immer geflucht. Sie habe sich auf dem Rücken liegend auf dem Bett befunden und er sei auf ihr gewesen. Dann sei der Beschuldigte ohne Schutz vaginal in sie eingedrungen. Sie habe geweint. Er habe ihr verboten zu weinen und zu ihr gesagt, sie solle nur weinen bis sie verrecke. Während des Geschlechtsverkehrs habe er sie immer noch am Hals gepackt und zwischendurch geohrfeigt. Wie es genau gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Ob er sie während des Geschlechtsverkehrs auch bedroht habe, könne sie nicht mehr sagen. Wie lange der Akt gedauert habe, könne sie nicht mehr sagen. Sie glaube, sie sei irgendwann in Ohnmacht gefallen, sie habe sich "verloren". Es sei nicht eine richtige Ohnmacht gewesen, viel mehr eine Art Schockzustand. Sie sei wie erstarrt gewesen (Urk. 19/3 S. 8 ff.). Gegen Ende der Einvernahme gab die Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, sie glaube sich zu erinnern, dass sie gerade aus der Dusche gekommen sei, als der Beschuldigte nach Hause gekommen sei. Ganz sicher sei sie sich aber nicht (Urk. 19/3 S. 25). 5.2.2.4.6. Danach sei es noch zu zwei oder drei Vorfällen gekommen, bei denen der Beschuldigte mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie habe das nicht gewollt und als Vorwand immer gesagt, dass sie müde sei. Der Beschuldigte habe dann trotzdem mit ihr geschlafen. Sie habe sich dann nicht gewehrt. Wann dies jeweils gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Der Beschuldigte habe

- 21 - sich dabei aber jeweils geschützt. Er habe sich nicht darum gekümmert, wie sie sich gefühlt habe. Er habe es einfach immer so gemacht, wie es ihm gepasst habe. Danach sei er jeweils eingeschlafen. Sie habe sich bei diesen Vorfällen nicht gewehrt und der Beschuldigte habe sie auch nicht festgehalten, oder geschlagen. Sie habe dabei innerlich geweint. Der Beschuldigte habe erkennen können, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle, weil sie ihm am Anfang immer gesagt habe, sie sei müde. Sie habe zu ihm gesagt, sie hoffe, dass er das verstehe. Er habe es aber nicht verstanden. Sie habe ihm nie direkt gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle. Sie habe beim Geschlechtsverkehr weder Schmerzen gehabt, noch habe sie Verletzungen davon erlitten (Urk. 19/3 S. 13 ff.). 5.2.2.4.7. Von der Verfahrensleitung auf den Mitbewohner L._____ angesprochen führte die Geschädigte aus, der Beschuldigte habe sie einmal in Gegenwart eben dieses L._____ dumm und zurückgeblieben genannt. Sie seien damals zusammen im Restaurant - gemeint ist die F._____-Bar - gewesen. Als L._____ vor dem Restaurant gewesen sei, habe sie den Beschuldigten gefragt, weshalb er das gesagt habe. Sie sei auf einem Stuhl im Restaurant gesessen. Der Beschuldigte habe sie dann am Hals gepackt und sie zum Pizzaofen ge- bracht wo es zum bereits geschilderten Vorfall gekommen sei (Urk. 19/3 S. 17). 5.2.2.4.8. Schliesslich wurde die Geschädigte durch die Verfahrensleitung zu den aufgezeichneten Telefongesprächen befragt. Sie führte aus, sie habe die Telefongespräche in der Zeit vom 8. Juni 2011 bis zum 23. August 2011 in der E._____ aufgezeichnet. Der Beschuldigte habe sie jeweils in der E._____, auf die Nummer der Schwägerin angerufen. Die Aufnahmen habe sie im Haus ihrer Eltern in M._____ [Stadt in E._____] gemacht. Ihre Schwägerin wohne auch im selben Haus. Sie habe die Telefongespräche im Zimmer der Schwägerin auf Vi- deo aufgenommen. Sie habe den Beschuldigten nicht darüber informiert, dass sie die Gespräche aufnehme. Sie habe dies getan, weil sie keine andere Möglichkeit mehr gesehen habe um ihrer Familie aufzuzeigen, was ihr der Beschuldigte ange- tan habe. Sie habe die Gespräche mit dem Video ihres iPhone 4 gemacht und nicht gewusst, dass dies verboten sei (Urk. 19/3 S. 23 ff.).

- 22 - 5.2.2.5. Am 8. Dezember 2011 wurde die Geschädigte durch die Anklagebehörde ein drittes Mal zur Sache einvernommen. Dabei wurde namentlich der Verteidi- gung sowie der Vertretung der Geschädigten Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu den bisher gemachten Aussagen zu stellen. Anlässlich dieser Einvernahme machte sie zur Sache die folgenden Aussagen (Urk. 19/5): 5.2.2.5.1. Sie habe sich in einer schwierigen und schlimmen Situation befunden, als sie sich entschlossen habe, die Telefongespräche mit dem Beschuldigten auf- zunehmen. Sie sei auch bereit bestraft zu werden, falls sie sich dadurch strafbar gemacht habe. Es gehe ihr einfach darum, dass man ihr glaube, was auf den Aufzeichnungen zu hören und auf den …-Auszügen zu lesen sei. 5.2.2.5.2. Sie habe deshalb nicht früher eine Strafanzeige erstattet, weil sie in den 8 Monaten in der Schweiz keine Deutschkenntnisse gehabt und auch keine Bekanntschaften gemacht habe. Der Beschuldigte habe auch ihren Computer überwacht und sie habe nicht einmal mit ihrer Freundin sprechen dürfen. 5.2.2.5.3. Bei dem Vorfall, wo der Beschuldigte ihr das Messer an den Hals gehalten habe, habe sie sich einen kleinen Schnitt an der Hand zugezogen. Sie habe mit der Hand an die Klinge gegriffen und sich dabei geschnitten. Es habe sich um ein grosses, dickes Messer gehandelt. 5.2.2.5.4. Was die Abtreibung angehe, so habe man ihr gesagt, dass sie sich in der zweiten oder dritten Schwangerschaftswoche befunden habe. Es habe sich auch nicht um eine eigentliche Abtreibung gehandelt, sondern sie habe einfach Medikamente zum Schlucken erhalten. 5.2.2.5.5. Was ihre Aussagen zum TV-Gerät in der ehelichen Wohnung betreffe, so habe es sich so verhalten, dass sie am Anfang nur einen kleinen Fernseher gehabt hätten, welcher nicht richtig funktioniert habe und mit dem man keine … Sender [des Staates E._____] habe empfangen können. Ca. 2 Monate, bevor sie in die E._____ gereist sei, habe der Beschuldigte im Anschluss an einen Streit einen Fernseher gekauft.

- 23 - 5.2.2.5.6. Dass N._____, der Besitzer des Restaurants/Bar F._____ nicht gegen den Beschuldigten ausgesagt habe, verwundere sie nicht. Einerseits habe der Beschuldigte Kenntnis von Schwarzarbeit und Drogenhandel im Lokal gehabt und andererseits seien die Leute dort alle Freunde des Beschuldigten. Diese Leute würden bestimmt nichts Schlechtes über den Beschuldigten sagen. 5.2.3. Aussagen des Beschuldigten 5.2.3.1. Der Beschuldigte wurde erstmals am 29. September 2011 durch die Polizei zur Sache einvernommen (Urk. 18/1). Am 30. September 2011 fand die staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme statt (Urk. 18/2) und am 16. Januar 2012 (Urk. 18/3), am 22. Februar 2012 (Urk. 18/5), am 26. März 2012 (Urk. 18/8) und am 4. Mai 2012 (Urk. 18/10) erfolgten jeweils weitere Einvernahmen durch die Anklagebehörde. 5.2.3.2. Bezüglich der polizeilichen Einvernahme vom 29. September 2011 (Urk. 18/1) stellte sich die Verteidigung vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, diese sei als Beweismittel nicht verwertbar. Zur Begründung führte sie an, nachdem die Befragung zwecks Mittagsverpflegung unterbrochen worden sei, habe ab 12.40 Uhr nicht mehr Frau O._____, sondern neu Frau P._____ als Übersetzerin mitgewirkt. Diese sei jedoch durch den befragenden Polizeibeamten Q._____ nicht auf ihre Pflichten aufmerksam gemacht worden. Diese Missachtung der Verfahrensregeln führe zur Unverwertbarkeit der Einvernahme. Hinzu komme, dass es die Aufgabe eines Übersetzers sei, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls zu überprüfen und unterschriftlich zu bestätigen, was nur bei eigenen Übersetzungen möglich sei. Vorliegend sei der erste Teil der Einvernahme durch Frau O._____ übersetzt worden. Rückübersetzt habe diesen Teil dann aber die Übersetzerin Frau P._____. In diesem Vorgehen sei ebenfalls die Missachtung einer Gültigkeitsvor- schrift zu erblicken, was wiederum die Unverwertbarkeit der Einvernahme zur Folge habe (Urk. 69 S. 5 ff.; Urk. 109 S. 3 ff.). Zu prüfen ist folglich, ob die fehlen- de unterschriftliche Bestätigung durch die erste Übersetzerin sowie die fehlende Belehrung der zweiten Übersetzerin zur Unverwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten führen. Gemäss Art. 76 Abs. 2 StPO haben die protokollführende

- 24 - Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person die Richtigkeit des Protokolls zu bestätigen. Die Protokollierungsvor- schriften sind aufgrund der auf dem Spiele stehenden gewichtigen Interessen der Verfahrensbeteiligten streng zu handhaben. Die gesetzeskonforme Protokollie- rung ermöglich der beschuldigten Person wie auch anderen Verfahrensbeteiligten die Wahrnehmung ihrer Rechte und bildet Grundlage für die Wahrheitssuche, das auszusprechende Urteil und die Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanzen. Die Beachtung der Protokollierungsvorschriften ist deshalb Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls. Diese Vorschriften haben somit im Regelfall zwingenden Charakter (BSK-StPO-Näpfli, N 12 zu Art. 76). Vorliegend fehlt im Protokoll vom

29. September 2011 die Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls durch die beigezogene Übersetzerin, was eine Verletzung der Protokollierungsvorschriften darstellt. Diese Verletzung kann nicht dadurch geheilt werden, dass eine zweite Übersetzerin den ersten Teil rückübersetzt und hernach die Richtigkeit dieser Rückübersetzung bestätigt. Sinn und Zweck der Bestimmung ist, dass die Richtigkeit der zu Protokoll gegebenen Aussagen bestätigt wird und dies kann nur diejenige Übersetzerin tun, welche die Aussagen des Beschuldigten auch gehört und übersetzt zu Protokoll gegeben hat. Diese fehlende Bestätigung durch die erste Übersetzerin führt zur Unbeachtlichkeit des ersten Teils der Einvernahme. Weiter stellt auch die fehlende Belehrung der zweiten Übersetzerin eine Ver- letzung einer Gültigkeitsvorschrift dar (Art. 184 Abs. 2 lit. f. i.V.m. Art. 68 Abs. 5 und Art. 73 Abs. 1 StPO; BSK-StPO-Heer, N 19 zu Art. 184). Zugunsten des Beschuldigten ist hier nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Über- setzerin den Inhalt der erforderlichen Belehrungen ohnehin kannte. Damit ist gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO die Einvernahme des Beschuldigten vom

29. September 2011 (Urk. 18/1) nicht verwertbar. 5.2.3.3. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. September 2011 bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfänglich. Im Übrigen machte er auf Empfehlung seines Verteidigers von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 18/2).

- 25 - 5.2.3.4. Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Ja- nuar 2012 machte der Beschuldigte grundsätzlich von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch. Hinsichtlich der aufgezeichneten Telefongespräche bestätigte er aber immerhin, dass es sich um seine Stimme handle, die ohne seine Kenntnis aufgezeichnet worden sei. Mutmasslich stamme die Aufnahme vom 15. oder 16. Juli 2011. Hinter dieser Aufnahme stehe, so der Beschuldigte, eine böse Absicht der Geschädigten (Urk. 18/3). 5.2.3.5. Dem Beschuldigten wurde seitens der Anklagebehörde am 22. Februar 2012 Gelegenheit gegeben, den Zeugeneinvernahmen H._____, C._____, L._____ und R._____ beizuwohnen und sich im Anschluss daran zu den einzel- nen Aussagen zu äussern. Auf Befragen führte er zur Sache zusammengefasst was folgt aus (Urk. 18/5): 5.2.3.5.1. L._____ habe wohl etwas falsch verstanden, wenn er als Zeuge ausgesagt habe, er - also der Beschuldigte - habe ihm gegenüber zuge- geben, dass er der Geschädigten einmal eine Ohrfeige gegeben habe. Es sei dabei wohl um den Vorfall gegangen, als ihn die Geschädigte an einem Samstag- morgen betrunken angerufen habe. Sie habe an jenem Tag eine Flasche Whisky getrunken und in der Wohnung Dinge zerschlagen und ein Durcheinander ange- richtet. Zwecks Ausnüchterung habe er sie dann ins Bad gebracht und dort ihren Kopf unter die Brause gehalten. Danach habe er ihr Gesicht gewaschen und sie ins Bett gebracht. Weil er nicht gewusst habe, wie er mit betrunkenen Menschen umgehen müsse, habe er seine Mutter angerufen. Diese habe ihm geraten, er solle der Geschädigten das Gesicht waschen. Dies könne seine Mutter bestimmt auch bezeugen. L._____ habe hier wohl etwas missverstanden. Er habe die Ge- schädigte aber nicht geschlagen. Der Vorfall habe sich vielleicht im März oder Ap- ril 2011 ereignet, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Die Geschädigte habe ein ernsthaftes Alkoholproblem. Sie habe zu Hause immer alkoholische Getränke gehabt. Er selber trinke nicht so gerne Alkohol. Manchmal sei er selber zum Ein- kaufen gegangen und manchmal sei die Geschädigte zum … gegangen, um dort einzukaufen. Er habe ihr jeden Morgen Fr. 50.-- auf dem Tisch hinterlassen. Zu- dem habe er die Einnahmen aus dem Geschäft mit nach Hause gebracht und auf

- 26 - den Tisch gelegt. Es sei also immer Geld im Haus gewesen. Weil es der Geschä- digten nicht gefallen habe, dass er das Geld auf den Tisch gelegt habe, habe er es jeweils in ihr Portemonnaie getan (Urk. 18/5 S. 3 ff.). 5.2.3.5.2. Seitens der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschuldigten in der Folge diverse Passagen aus dem durch die Geschädigte auf Video aufgezeichneten - ca. 40-minütigen - Telefongespräch vorgehalten. Diesbezüglich verweigerte der Beschuldigte jeweils die Aussage. Die Geschädigte sei im Übrigen wie ein Mann. Er glaube nicht, dass sie wegen seiner Äusserungen Angst gehabt habe. Er sei einfach wütend geworden, das gehe doch allen Menschen einmal so (Urk. 18/5 S. 5 ff.). 5.2.3.5.3. Dem Beschuldigten wurde weiter ein Ausdruck eines …-Auszuges vom

21. November 2011 (Urk. 18/6) vorgehalten und die Frage gestellt, ob er der Ur- heber der betreffenden Nachrichten sei. Der Beschuldigte stellte in Abrede, die entsprechenden Nachrichten verfasst zu haben. Er machte geltend, seine Frau, deren Familie sowie die Familie des Beschuldigten selbst hätten über das Pass- wort zu seinem … Account verfügt, dies deshalb, weil sie sich dort die Hochzeits- fotos hätten anschauen wollen. Er kenne sich mit Computern nicht aus und könne nur sagen, dass diese Nachrichten nicht von ihm geschrieben worden seien. Er schwöre, nicht zu wissen, wer der Autor dieser Nachrichten sei. Es sei aber auf- fällig, dass mit diesen Nachrichten der Standpunkt der Geschädigten gestärkt werde (Urk. 18/5 S. 9 ff.). 5.2.3.5.4. Am 26. März 2012 wurde der Beschuldigte durch die Anklagebehörde einvernommen. Ihm wurde dabei Gelegenheit eingeräumt, um sich zur Zeugen- einvernahme von S._____ zu äussern. Anlässlich dieser Einvernahme machte der Beschuldigte keinerlei sachverhaltsrelevanten Aussagen (Urk. 18/8). 5.2.3.6. Am 4. Mai 2012 erfolgte schliesslich die Schlusseinvernahme durch die Anklagebehörde, wobei der Beschuldigte die folgenden Aussagen zu Protokoll gab (Urk. 18/10):

- 27 - 5.2.3.6.1. Zunächst bestätigte der Beschuldigte, dass auf den drei Videodateien der aufgenommenen Telefongespräche die Geschädigte zu sehen sei. Der Mann, der am anderen Ende der Telefonleitung zu hören sei, sei er selbst. Weiter wollte sich der Beschuldigte jedoch nicht zu den Aufzeichnungen äussern (Urk. 18/10 S. 2). 5.2.3.6.2. Den Schlussvorhalt bestritt der Beschuldigte vollumfänglich. Er führte aus, die ihm zur Last gelegten Taten habe er nicht begangen. Er habe der Geschädigten absolut keinen Schaden zugefügt. Die Untersuchung habe gezeigt, dass die Geschädigte gelogen habe (Urk. 18/10 S. 14). 5.2.4. Auskunftsperson/Zeugen 5.2.4.1. Am 22. November 2011 wurde N._____ durch die Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson zur Sache einvernommen (Urk. 20/1). Aus dem Befragungsprotokoll gehen keinerlei Hinweise darauf hervor, dass N._____ durch den befragenden Polizeibeamten Q._____ auf seine Rechte und Pflichten gemäss Art. 181 StPO respektive auf die möglichen Straffolgen einer bewussten Falschaussage aufmerksam gemacht wurde. Ob in der Unterlassung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Belehrung nun die Missachtung eines Gültigkeits- erfordernisses zu erblicken ist, was letztlich zur Unverwertbarkeit der Aussagen führen würde (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 181 N. 3 ff.), oder ob es sich dabei nicht um ein Gültigkeitserfordernis handelt (BSK-StPO-Kerner, Art. 181 N. 4 f.), kann vorliegend aus folgendem Grund offen bleiben: Der Beschuldigte wurde mit N._____ nie konfrontiert. Entsprechend konnte der Beschuldigte seine pro- zessualen Teilnahme- und Fragerechte nicht wahrnehmen, was zur Folge hat, dass N._____'s Aussagen zum Nachteil des Beschuldigten ohnehin nicht verwer- tet werden dürfen. Inhaltlich führte N._____ aus, dass der Beschuldigte Untermie- ter des Take Away Teil's gewesen sei. Er kenne den Beschuldigten nicht gut. Dieser sei ziemlich verschlossen, was sein Privatleben betreffe. Die Geschädigte kenne er vom Sehen her. Sie sei ein paar Monate im Geschäft gewesen. Sie ha- be aber nicht wirklich dort gearbeitet, sondern sei meistens auf einem Stuhl gesessen und habe auf den Beschuldigten gewartet. Es könne schon sein, dass die Geschädigte dem Beschuldigten manchmal ein wenig geholfen habe, das

- 28 - habe er auch gesehen. Von einer vollen Beschäftigung könne aber nicht ge- sprochen werden. Dass sich der Beschuldigte mit der Geschädigten gestritten habe, habe er nie gesehen. Er habe auch nie gehört, dass der Beschuldigte versucht habe, ihren Kopf in den Pizza Ofen zu stecken. Was die Lokalität ange- he, so gäbe es im Take Away zwischen der Küche und dem Gastraum keine Trennung. Jeder sehe, was gemacht werde (Urk. 20/1). 5.2.4.2. Am 16. Januar 2012 wurde L._____ als Zeuge zur Sache einvernommen. Beim Zeugen L._____ handelt es sich um einen Verwandten sowohl des Be- schuldigten, als auch der Geschädigten. Wie sich der Verwandtschaftsgrad tat- sächlich gestaltet, konnte trotz entsprechender Befragung nicht restlos geklärt werden. Der Zeuge führte aus, am einfachsten sei es wohl, wenn man festhalte, dass sie alle zum selben Clan gehörten. Dass er den selben Namen wie der Beschuldigte habe, komme daher, dass ihre Väter und Grossväter nahe verwandt gewesen seien. Der Zeuge wohnte nach eigenen Angaben eine Zeit lang in der ehelichen Wohnung des Beschuldigten und der Geschädigten. Der Zeuge gab an, er habe vor der Verhaftung des Beschuldigten ca. drei Monate im Gästezimmer der Eheleute A._____ gewohnt. In der Regel sei er mit dem Beschuldigten zu dessen Arbeitsort gegangen und habe von dort aus Spaziergänge gemacht, oder Bekannte besucht. Der Beschuldigte habe jeweils von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr morgens gearbeitet. Die Geschädigte sei manchmal mit ins Geschäft gekommen. Sie sei dann zum Teil alleine und zum Teil mit ihm zurück nach Hause gegangen. Im Geschäft sei die Geschädigte einfach rumgesessen. Hin und wieder habe sie ihrem Mann geholfen. Die Geschädigte habe ihm von den Vorwürfen gegenüber dem Beschuldigten erzählt. Sie habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe und von einer Vergewaltigung sei auch die Rede gewesen. Er könne sich aber nicht vorstellen, dass sich solche Dinge zugetragen hätten. Die Geschädigte habe ihm die Videoaufzeichnungen gezeigt. Er habe den Beschul- digten dann drauf angesprochen, worauf dieser zu ihm gesagt habe, dass er ihr einmal eine Ohrfeige gegeben habe. Diese Ohrfeige habe er ihr ca. 4 bis 5 Mona- te nach der Eheschliessung gegeben und sie sei begründet gewesen. Allerdings habe er es später bereut und sich bei der Geschädigten entschuldigt. Als er ihn gefragt habe, warum er der Geschädigten Wasser über den Kopf geschüttet und

- 29 - sie herausgeschmissen habe, habe der Beschuldigte gesagt, er habe dies getan, weil er betrunken gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass es in seiner Ehe kleinere Probleme gebe. Diese kämen vor allem daher, dass er zu viel arbeite und zu wenig Zeit für seine Familie habe. Er sei aber bemüht, die Situation zu verbessern. Der Zeuge führte weiter aus, er habe nie Gewalt miterlebt und könne daher auch nicht bestätigen ob das, was ihm erzählt worden sei, richtig gewesen sei. Einmal habe er miterlebt, wie der Beschuldigte die Geschädigte als "Dummkopf" bezeichnet habe. Dies deshalb, weil sie etwas falsch geschrieben habe. Er habe weder Drohungen mitbekommen, noch habe er Verletzungen an der Geschädigten erkennen können. Auf Zusatzfrage der Verteidigung führte der Zeuge aus, in der Wohnung habe es ein Fernsehgerät gehabt. Dieses Gerät sei im Wohnzimmer auf einer Ablage gestanden. Die Geschädigte habe am Arm eine rötliche Verletzung gehabt. Sie habe ihm erzählt, diese Verletzung stamme daher, dass sie sich die Hand bei der Arbeit am Ofen angeschlagen habe. Dass der Beschuldigte eine Religion praktiziert hätte, habe er nie gesehen. Er habe in seiner Bibliothek sowohl einen Koran, als auch eine Bibel gehabt und auch sonst Bücher über andere Kulturen gelesen (Urk. 20/3). 5.2.4.3. Weiter wurde am 16. Januar 2012 R._____ als Zeugin zur Sache einver- nommen. Die Zeugin R._____ ist eine Freundin der Geschädigten. Sie führte aus, sie habe die Geschädigte im Restaurant … in T._____ über ihre Cousine kennen gelernt. Dies sei ca. 1 bis 2 Monate vor der Abreise der Geschädigten in die E._____ gewesen. An jenem Abend sei die Geschädigte nicht in Begleitung des Beschuldigten gewesen. Etwa eine Woche später sei sie zur Geschädigten nach Hause gegangen, wo sie auch den Beschuldigten kennengelernt habe. Ungefähr zwei Wochen, nachdem sie die Geschädigte kennengelernt habe, habe sie diese einmal spontan und unangekündigt besucht. Die Geschädigte sei zu Hause gewesen und habe geweint. Sie habe sie nach dem Grund gefragt, die Geschä- digte habe aber nicht sagen wollen, worum es gegangen sei. Nachdem die Geschädigte aus der E._____ zurück in die Schweiz gekommen sei, habe sie mit ihr telefoniert. Die Geschädigte sei damals im Spital gewesen und habe nicht viel reden können, weil sie kein eigenes Telefon gehabt habe. Sie habe erzählt, dass sie Probleme mit dem Beschuldigten habe. Dieser sei handgreiflich geworden.

- 30 - Die Geschädigte habe am linken Oberarm kleine blaue Flecken gehabt. Als sie sie gefragt habe, was das sei, habe die Geschädigte gesagt, sie sei gegen eine Türe gestossen. Das habe sie ihr aber nicht geglaubt. Sonst habe sie nie Ver- letzungen bei der Geschädigten feststellen können. Wenn sie die Geschädigte besucht habe, dann sei sie meistens etwa zwei Stunden bei ihr geblieben. Über- nachtet habe sie nie bei ihr. Sie habe nie beobachtet, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten tätlich geworden sei, oder dass er diese bedroht habe. Von sexuellen Übergriffen habe die Geschädigte nie etwas erzählt, sie wisse aber, dass sie einmal schwanger gewesen sei und das Kind habe abtreiben lassen. Details hierzu kenne sie aber nicht. Die Geschädigte habe ihr erzählt, dass sie in einem Restaurant arbeite. Sie selbst habe die Geschädigte mindestens einmal die Woche, an unterschiedlichen Tagen besucht. Die Arbeits- zeiten der Geschädigten habe sie nicht gekannt. Auf die Frage der Verteidigung, wie die Zeugin die Geschädigte vor deren E._____-Reise erlebt habe, führte sie aus, sie habe die Geschädigte nie fröhlich erlebt. Sie sei immer beunruhigt gewe- sen und habe gewollt, dass sie sie besuche, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Die Geschädigte habe oft geweint, wenn sie bei ihr gewesen sei. Den Grund dafür kenne sie nicht genau, aber sie glaube, dass sie unglücklich gewesen sei. Namentlich dann, wenn die Zeugin von ihrer eigenen Familie erzählt habe, habe die Geschädigte angefangen zu weinen (Urk. 20/4). 5.2.4.4. Am 22. Februar 2012 wurde H._____, der stellvertretende Geschäfts- führer der F._____ Bar, als Zeuge zur Sache einvernommen. Er gab zu Protokoll, die Geschädigte habe im Take Away manchmal ausgeholfen, wenn es viel Arbeit gegeben habe. Meistens sei sie aber nur dort gesessen. Sie sei nicht fest ange- stellt gewesen, oder so. Sie sei mit dem Beschuldigten zu Schichtbeginn gekom- men und geblieben, bis dieser nach Hause gegangen sei. Manchmal habe er ihr auch die Autoschlüssel gegeben, damit sie früher habe nach Hause fahren kön- nen. Bei der Geschädigten habe er nie irgendwelche Verletzungen feststellen können. Der Beschuldigte sei am Anfang sehr fleissig gewesen, dies habe aber nachgelassen, als er geheiratet habe. Zu Beginn der Ehe seien die beiden sehr nett zu einander gewesen, dann, mit der Zeit, habe er bemerkt, dass es angefan- gen habe zu "kriseln". Das habe er deshalb bemerkt, weil der anfänglich sehr

- 31 - fröhliche Beschuldigte mit der Zeit nicht mehr so fröhlich gewesen sei. Er glaube, dass der Beschuldigte die Geschädigte sehr geliebt habe. Aber er kenne das Problem mit den Frauen aus der E._____. Die Frauen kämen nach der Hochzeit hier in die Schweiz und hätten das Gefühl, dass die Männer reich seien. Eigentli- che Auseinandersetzungen zwischen den beiden habe er nie beobachten können. Auch habe der Beschuldigte die Geschädigte nie angeschrien oder beleidigt. Zumindest glaube er, dass er das nie getan habe. Von Drohungen wisse er nichts. Er glaube nicht, dass der Beschuldigte tätlich geworden sei. Der Beschul- digte sei auch zu den Gästen immer höflich gewesen. Er jedenfalls glaube das nicht, was auf der Vorladung stehe. Den Beschuldigten habe er nie auf dessen schlechten Umgang mit der Geschädigten angesprochen. Auch wenn die Geschädigte so etwas behaupte, ihm sei dies nie aufgefallen. Es sei aber so gewesen, dass er hin und wieder gesagt habe, die beiden sollten lieb zu einander sein. Dies deshalb, weil er bemerkt habe, dass der Beschuldigte nicht mehr so gut gelaunt und nicht mehr so freundlich zu den Gästen gewesen sei. Auf Frage des Verteidigers führte der Zeuge aus, er habe beobachtet, wie die Geschädigte Putzarbeiten im Take Away verrichtet habe. Dies habe sie aber nicht täglich getan. Die Geschädigte habe während der Öffnungszeiten geputzt, während nach dem Feierabend eine Putzfrau gekommen sei. Weder der Beschuldigte noch die Geschädigte hätten grundsätzlich Alkohol getrunken. Manchmal habe er der Geschädigten sein Glas gegeben. Er habe sie aber nie betrunken gesehen (Urk. 20/5). 5.2.4.5. I._____ wurde am 22. Februar 2012 durch die Anklagebehörde als Zeuge zur Sache einvernommen. Auf Befragen führte er was folgt aus (Urk. 20/6): Die Geschädigte habe sich ab und zu im Take Away aufgehalten, aber nicht so oft. Er wisse vom Beschuldigten, dass dieser seine Frau mit ins Geschäft genommen habe, weil er habe verhindern wollen, dass es ihr zu Hause langweilig werde. Die Geschädigte habe im Take Away manchmal ein bisschen geholfen, um ihren Ehegatten zu unterstützen. Von Arbeit könne man da aber nicht sprechen. Der Beschuldigte und die Geschädigte hätten einen ganz normalen Umgang miteinander gepflegt. Von Auseinandersetzungen habe er nichts mitbekommen. Es sei aber normal, dass Ehepaare manchmal streiten

- 32 - würden. Weder habe er mitbekommen, dass sie sich angeschrien oder beleidigt hätten, noch habe er Kenntnis von irgendwelchen Drohungen. Dass der Beschul- digte einmal gegenüber der Geschädigten tätlich geworden sei, habe er ganz sicher nie gesehen. Er finde die Vorwürfe gegen den Beschuldigten völlig daneben. Die Geschädigte habe sich einmal am Pizzaofen verbrannt. Er habe dann von jemand anderem erzählen hören, dass die Geschädigte erzählt habe, der Beschuldigte habe ihre Hand festgehalten und sie absichtlich am Ofen verbrannt. L._____ gegenüber habe sie erzählt, sie habe sich die Hand selber verbrannt. Gegenüber ihrer Familie habe sie dann wieder gesagt, der Beschuldigte habe die Hand verbrannt. Er habe selber aber nicht gesehen, wie sich die Geschädigte verbrannt habe. Weiter falle ihm ein, dass die Geschädigte zum Friedhof zum Schlafen gegangen sei. Sie habe ihm auch entsprechende Fotoaufnahmen von Grabsteinen gezeigt. Sie habe erzählt, dass sie auf dem Friedhof zur Ruhe gekommen sei. Die Geschädigte habe ihm einiges erzählt, auch merkwürdige Sachen. 5.2.4.6. Der Zeuge S._____ wurde am 26. März 2012 zur Sache einvernommen. Er wisse nicht, was dem Beschuldigten vorgeworfen würde. Er führte aus, er sei zusammen mit seiner Frau 2 bis 3 Mal bei den Eheleuten A._____ zu Besuch ge- wesen. Diese Besuche hätten im ersten Monat nach der Einreise der Geschädig- ten stattgefunden. Danach habe er sie nur noch ohne seine Frau im Geschäft des Beschuldigten besucht. Bei den Besuchen in der Wohnung sei ihm nie aufgefal- len, dass die Geschädigte vom Beschuldigten unter Druck gesetzt worden sei. Sie habe sich nicht der … Kultur [des Staates E._____] entsprechend verhalten. So habe sie zum Beispiel die Gäste nicht bedient. Dieses Verhalten habe ihn ent- täuscht. Überhaupt habe sich die Geschädigte in der E._____ gegenüber der Ehefrau des Zeugen unangemessen geäussert, was ihn verärgert und das freundschaftliche Verhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten belastet habe. Der Beschuldigte habe ihm von Eheproblemen erzählt, es sei darum gegangen, dass die Geschädigte für 3 Monate in die E._____ habe gehen wollen. Auseinan- dersetzungen zwischen den beiden habe er nie mitbekommen, aber die Einstel- lung der Geschädigten sei sehr anders gewesen. Wenn ihr etwas nicht gepasst habe, dann habe sie sich verletzend geäussert. Er kenne den Beschuldigten nun

- 33 - schon seit 20 Jahren. Er habe nie erlebt, dass er sich jemandem gegenüber ver- bal verletzend geäussert hätte oder unfreundlich gewesen sei. Er sei ein beschei- dener Mensch. Er vertraue ihm voll, mehr als sich selber. Der Beschuldigte sei seit 15 Jahren in der Schweiz und er habe nie etwas schlechtes über ihn gehört. Er sei gegenüber der Geschädigten nie gewalttätig geworden. Er sei so verliebt in die gewesen, dass er ihr niemals etwas Schlechtes oder Schlimmes antun würde. Der Beschuldigte habe sich ein paar Tage vor der Rückkehr der Geschädigten bei ihm Fr. 1'000.-- ausgeliehen, um es ihr zu schicken. Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers, wie sich denn das verletzende Verhalten der Geschädigten konkret geäussert habe, führte der Zeuge aus, die Geschädigte habe sich in Anwesenheit von Familienangehörigen gegen eine Familiengründung ausgesprochen. Er habe daher den Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht, dass diese Frau nicht zur Gründung einer Familie geeignet sei. Er denke die Geschädigte habe psychische Probleme. Seine Ehefrau habe nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen, weil die Geschädigte versucht habe, seine Ehe kaputt zu machen. So könne sich nur jemand verhalten, der psychische Probleme habe. Er glaube die Geschädigte habe den Beschuldigten belastet, damit sie in der Schweiz bleiben könne. Sie seien …. In ihrer Kultur gäbe es keine Gewalttätigkeiten, eine Scheidung sei nor- mal. Möglicherweise habe die Geschädigte ausgesagt, dass sie Angst habe, um- gebracht zu werden, falls sie in die E._____ zurückkehren würde. Das stimme nicht. So etwas gebe es bei ihnen nicht. Auf die Zusatzfrage der Verfahrens- leitung, wie es denn komme, dass der Zeuge so erstaunlich viel über das Verfahren wisse und sogar die Aussagen der Geschädigten widergeben könne, führte der Zeuge aus, deren Aussagen kenne er nicht. Er sei seit 20 Jahren mit dem Beschuldigten befreundet. Sie seien eine Sippe. In ihrer Sippe könne man verbale Auseinandersetzungen haben. Mehr nicht. 5.3. Aufgezeichnete Telefonate 5.3.1. Die Anklage stützt sich weiter auf drei Videoaufzeichnungen von Telefon- gesprächen respektive auf deren Transkription in die deutsche Sprache (Urk. 21/1-5). Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, die Geschädigte habe die Mitschnitte der fraglichen Telefonate

- 34 - auf strafbare Art und Weise erlangt, indem sie sich im Sinne von Art. 179ter StGB deliktisch verhalten habe. Da diese Mitschnitte von den Strafverfolgungsbehörden nicht hätten erlangt werden können, erübrige es sich auch, eine Interessenabwä- gung im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorzunehmen. Aus diesem Grund seien weder die Aufzeichnungen, noch die entsprechenden Abschriften beweismässig verwertbar (Urk. 69 S. 1 ff.). Die Vorinstanz dagegen erwog, zunächst verhalte es sich unbestrittenermassen so, dass das Vorgehen der Geschädigten gegen Art. 179ter StGB verstosse. Bei dem auf diese Weise erlangten Beweismittel handle es sich aber dennoch nicht um ein solches absolut verbotener Natur. Zur Klärung der Frage, ob das Beweismittel verwertet werden könne, müsse daher eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Da die aufgezeichneten Telefongespräche der Anklagebehörde als Beweismittel für die unter Anklage- ziffer 3.2 eingeklagte mehrfache Drohung diene, und eine Drohung gemäss Art. 180 StGB eine der in Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO genannten Katalogtaten dar- stelle, könne nicht ausgeschlossen werden, dass im vorliegenden Fall die Aufnahme der Telefonate auch auf gesetzmässige Weise hätte erlangt werden können. Dennoch seien die Aufnahmen als Beweismittel nicht verwertbar, weil im Rahmen einer Interessenabwägung festgestellt werden müsse, dass das Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der rechtswidrig erlangten Beweismittel, dasjenige der Öffentlichkeit an der Wahrheitsfindung und Straf- verfolgung des Beschuldigten überwiege (Urk. 83 S. 35 ff.). 5.3.2. Die Auffassung der Vorinstanz kann aus folgenden Gründen nicht über- nommen werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte die fraglichen Telefongespräche unbestrittenermassen nicht in der Schweiz, sondern in ihrer Heimat, der E._____, aufgezeichnet hat. Ob das Verhalten der Geschä- digten nach … Strafrecht [des Staates E._____] widerrechtlich war, wurde durch die Vorinstanz nicht untersucht. Dessen ungeachtet geht sie aber davon aus, dass das Aufzeichnen der Telefongespräche ohne Einwilligung des Beschuldigten nach Art. 179ter StGB strafbar sei. Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass der Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB grundsätzlich auf Verbrechen oder Vergehen beschränkt ist, welche in der Schweiz begangen wurden. Insofern ist bereits die Frage, ob die

- 35 - Telefonaufzeichnungen rechtswidrig erlangt wurden, ungeklärt. Sodann kann sich die Frage stellen, ob durch das Zugänglichmachen der Aufnahmen der Tat- bestand von Art. 179ter Abs. 2 StGB erfüllt ist. Zum Ganzen kann aber festge- halten werden, dass sich die Geschädigte wohl auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes im Sinne von Art. 17 StGB berufen könnte. Vorliegend kann die Not- standslage darin erblickt werden, dass die Geschädigte ohne Verwendung der Aufnahmen im Strafprozess ihre Rechte nicht gebührend wahren könnte. Auch eine Abwägung der Interessen der Geschädigten sowie des Beschuldigten führten zur Annahme des Rechtfertigungsgrundes des Notstandes bei der Geschädigten. Eine vertiefte - auch international rechtsvergleichende - Auseinan- dersetzung mit dieser Frage erübrigt sich aber ohnehin, da, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, eine Abwägung der Interessen letztlich dazu führt, dass die Aufzeichnungen als Beweismittel zuzulassen und entsprechend verwertbar sind. 5.3.3. Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wie weit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die Rechtsprechung geht unter Hinweise auf die Doktrin (vgl. Sabine Gless, in: Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 141 N. 42 f.; Gunhild Godenzi, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, 2008, S. 264 ff.) davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie auch von den Strafbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Entscheid des Bundesgerichtes 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). Dass die Telefonaufzeichnungen auch durch die Strafbehörden hätten erlangt werden können, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Angesichts der zur Debatte stehenden Todesdrohungen liegt eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 1 StPO vor, welche grundsätzlich geeignet ist, eine strafprozessuale Überwachung des Telefonverkehrs zu rechtfertigen. Damit stellt sich noch die Frage nach der Interessenabwägung.

- 36 - 5.3.4. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden sind, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.5. mit Hinweisen). Gegen- stand des vorliegend zu beurteilenden Strafverfahrens bilden die angeblichen physischen und verbalen Übergriffe des Beschuldigten auf die Geschädigte. Konkret wird der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der wiederholten Tätlichkeiten bezichtigt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die Video- aufzeichnungen und die Frage nach deren Beweiswert nicht nur im Hinblick auf die unter Anklageziffer 3.2 zur Debatte stehenden Drohungen, sondern auch im Zusammenhang mit den übrigen Anklagevorwürfen von grösstem Interesse. Damit richten sich die betreffenden Ermittlungshandlungen nicht "bloss" gegen das relativ schwerwiegende Delikt der Drohung, sondern auch gegen den zweifelsohne uneingeschränkt schwerwiegenden Deliktsvorwurf der mehrfachen Vergewaltigung. Im Gegensatz zur Drohung, welche vom Gesetzgeber als Ver- gehen konzipiert wurde (Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 180 StGB), handelt es sich beim Straftatbestand der Vergewaltigung um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 190 Abs. 1 StGB). Nachdem also mit dem Vorwurf der mehrfa- chen Vergewaltigung ein schwerer Deliktsvorwurf im Raum steht, überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung klarerweise. Dies umso mehr, als die fraglichen Videoaufzeichnungen neben dem primären Beweismittel - nämlich den Aussagen der Geschädigten - lediglich als sekundäres Beweismittel, nämlich zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der divergierenden Aussagen der Geschädig- ten und des Beschuldigten dienen. Unzutreffend ist in diesem Sinne auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass die Geschädigte ihr Desinteresse am Verfahren und der Bestrafung des Beschuldigten erklärt habe, Einfluss auf die Interessenabwägung habe. Einerseits gilt es hierzu nämlich anzumerken, dass die Geschädigte ihre Desinteresseerklärung nach eigenen

- 37 - Angaben ausschliesslich deshalb abgab, weil sie und ihre Familie bedroht und unter Druck gesetzt worden seien (Urk. 19/10 S. 3 f. und 19/11 S. 3 f.). Es mutet daher schon beinahe etwas zynisch an, wenn nun just diese behauptetermassen unfreiwillige Desinteressenerklärung noch als Argument für die Unverwertbarkeit der Telefonaufzeichnungen angeführt wird. Andererseits kommt hinzu, dass es sich vorliegend ohnehin um Offizialdelikte handelt, bei welchen das Interesse des Staates - und nicht etwa jenes der Geschädigten - an der Strafverfolgung im Zentrum steht. Es ergibt sich daher zusammengefasst, dass die von der Geschä- digten aufgezeichneten Telefongespräche als Beweismittel verwendet werden dürfen, dies ungeachtet der nach wie vor ungeklärten Frage, ob deren Auf- zeichnung in der E._____ überhaupt unrechtmässig erfolgte, oder nicht. 5.3.5. Der in strafrechtlicher Hinsicht interessierende Kerngehalt der aufgezeich- neten Telefongespräche hat direkt Eingang in Ziffer 3.2. der Anklageschrift vom 29. Mai 2012 gefunden (Urk. 41 S. 7 f.). Den aufgezeichneten Gesprächen, respektive den in die deutsche Sprache übersetzten Telefonprotokollen (Urk. 21/1-4), lassen sich folgende Äusserungen des Beschuldigten entnehmen: − "ich würde dir den Hals brechen, ich würde dich würgen", − "wenn du jetzt bei mir wärst, würde ich dir deinen Kopf abreissen!", − "Du sollst froh sein, dass ich dich nicht umgebracht habe", − "Wenn du das [ein ordentlicher Mensch zu sein] nicht schaffst, dann werde ich dich mit meinen eigenen Händen töten, dabei würde ich mit dir kein Erbarmen haben.", − "ich würde dir sogar deinen Kopf kaputtschlagen", − "Wenn du ... deiner Familie über mich oder mein Leben irgendetwas, irgendwann und irgendwo erzählst und wenn ich davon erfahre, dann wird dieser Tag, an dem ich davon Kenntnis erhalte, dein Todestag sein!", − "Du hast noch kein richtiges Leiden erlebt, wenn du so weitermachst, werde ich dich das schlimmste aller Leiden erleben lassen.", − "Du hast bis jetzt nicht erlebt, was eigentliches Erniedrigen bedeutet, was Eigensinnigkeit bedeutet. .. Du hast noch nicht gesehen U._____, was das bedeutet, wenn ich schwarz sehe." − "Du bist mit einem blauen Auge davon gekommen, ich hätte dich töten können!",

- 38 - − "wehe aber merke ich, dass du dich wie früher verhältst, wie früher in deiner bestimmten Art sprichst, dann wirst du an dem Tag feststellen, wie ich durchdrehen werde und du wirst sehen, wozu ich fähig bin." 5.4. …-Auszug In den Akten befindet sich ein Ausdruck aus dem Nachrichtenordner des … Ac- counts der Geschädigten (Urk. 22/1), welcher in die deutsche Sprache übersetzt wurde (Urk. 22/3). Dabei handelt es sich um 30 Nachrichten, welche in der Zeit vom 25. August 2011 bis zum 3. September 2011 an die Geschädigte gesandt wurden. Die betreffenden Nachrichten stammen unbestrittenermassen vom … Account des Beschuldigten, wobei der Beschuldigte in Abrede stellte, Urheber dieser Nachrichten zu sein. Inhaltlich zeigt sich der Urheber der Nachrichten da- bei einerseits besorgt über den ungewissen Verbleib der Geschädigten. Anderer- seits geht es um eine Vielzahl Liebesbeteuerungen und um Entschuldigungen. Zusammengefasst ersucht der Schreibende die Geschädigte, sie solle ihm ver- zeihen. Er sei sich bewusst viele Fehler gemacht zu haben und er versichere, dass er bei ihrer Rückkehr in die Ehe wieder der alte A.____ sein werde. Es sei wie ein Fluch auf ihm gelegen. Seit er nicht mehr in der "F._____" arbeite, fühle er sich wie von einer grossen Last befreit. Die Gesuchstellerin solle ihm nochmals eine Chance geben. "Er liebe sie sehr" und sie sei sein "ein und alles auf dieser Tod bringenden Welt". Er werde alles in seiner Macht stehende tun, damit es in Zukunft viel besser werde und er habe sich auch beim Vater und der Familie der Geschädigten einzeln entschuldigt. Am 30. August 2011 teilte der Schreibende der Geschädigten in resigniertem Ton mit, sie sei nicht fair zu ihm. Sie müsse ja nicht glauben, dass er nicht wisse, wo sie sich aufhalte. Er habe verschiedene Dokumente, die sie ihm unterschrieben habe an die nötigen Stellen weitergeleitet und eine Kopie davon befinde sich bei seinem Anwalt. Er hoffe, dass sie nun vernünftig handle, denn er wisse über alles, auch über ihre ehe- maligen Beziehungen, Bescheid. Er wisse sehr gut wie ihr Ende sein werde. Wenn sie es wolle, dann könne er alle die Dokumente auch bekannt machen und sie seinem Schwiegervater schicken. Er habe 8 Monate lang alles, was die Geschädigte gesagt habe, aufgenommen. Wenn er wolle, dann könne er eine

- 39 - Kopie davon überall hin schicken. Er rate ihr, sich gut zu überlegen, was sie machen wolle (Urk. 22/3 S. 4). Die Behauptung des Beschuldigten, wonach nicht er, sondern jemand anderes diese Nachrichten von seinem Account an die Geschädigte gesandt habe, ist voll- kommen unglaubhaft. Der Beschuldigte gibt an, die Familie der Geschädigten hätte sein Passwort benützt, damit sie sich die Hochzeitsfotos hätten anschauen können. Diese Behauptung ist alleine schon deshalb vollkommen unglaubhaft, weil es keines Passwortes bedarf, um sich Fotos eines befreundeten …-Nutzers anschauen zu können. Es genügt, die entsprechenden Fotoalben für den betref- fenden Adressatenkreis zugänglich zu machen. Entscheidend für die Unglaubhaf- tigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht aber, dass der Autor der fragli- chen Nachrichten offenkundig sehr viele Detailkenntnisse über den zwischen dem Beschuldigten und seiner Frau schwellenden Ehekonflikt hatte. So schreibt der Urheber, dass sich der Beschuldigte in der Schweiz anders als in der E._____ verhalten habe, dass er der Geschädigten Kleidervorschriften gemacht habe, dass die "F._____" Schuld am ganzen Zerwürfnis sei und schliesslich ist die Rede von Dokumenten, welche sich in der Hand des Autors befinden würden und mit welchen die Geschädigte in Misskredit gebracht werden könnte. Alle die- se Informationen, gepaart mit der Drohung, dass der Autor "sehr gut wisse wie ihr Ende sein werde", lässt nur einen vernünftigen Schluss zu, nämlich jenen, dass der Beschuldigte und niemand anders die betreffenden Nachrichten verfasst und an die Geschädigte geschickt hat. Zwar tragen diese Nachrichten nicht direkt zur Sachverhaltsermittlung bei, aber sie komplettieren das nachfolgend noch aufzu- zeigende, vollends unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten. 5.5. Weitere Beweismittel Als weitere Beweismittel liegen eine Kopie des Tagebuches der Geschädigten sowie dessen Übersetzung (Urk. 23/2+3), ein Arztbericht des Spitals V._____ (Urk. 24/18) sowie diverse Fotos der Geschädigten und des Tatorts F._____ Take-Away und Restaurant (Urk. 26/5+7) bei den Akten. Soweit diese Urkunden nachfolgend für die Sachverhaltserstellung von Relevanz sind, wird im Einzelnen darauf eingegangen.

- 40 - 5.6. Beweiswürdigung 5.6.1. Allgemeines Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei den vor- liegend zur Anklage gebrachten Delikte um sogenannte Vier-Augen-Delikte. Entsprechend stützt sich der Anklagesachverhalt primär und hauptsächlich auf die Aussagen der Geschädigten, welche über weite Strecken in diametralem Wider- spruch zu den Aussagen des Beschuldigten stehen. Krux der vorstehenden Beweiswürdigung ist es daher, die Aussagen der Geschädigten und des Beschul- digten auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen und eine entsprechende Gegen- überstellung vorzunehmen. Da, wie sich noch zeigen wird, der unter Ziff. 3.2. erhobene Anklagevorwurf der mehrfachen Drohung von grundlegender Bedeu- tung für die gesamte Beweiswürdigung ist, rechtfertigt es sich, diesen Anklage- sachverhalt vorab einer kritischen Würdigung zu unterziehen: 5.6.2. Anklageziffer 3.2. (mehrfache Drohung) 5.6.2.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, die Geschädigte anlässlich eines Telefongespräches mehrfach massiv bedroht zu haben (Urk. 41 S. 7). Der entsprechende Anklagevorwurf stützt sich auf Aussagen der Geschä- digten sowie auf eine Videoaufzeichnung des fraglichen Telefonates, welche, wie zuvor ausgeführt wurde, als Beweismittel verwertbar ist. Es besteht zunächst kein Grund, an den glaubhaften Aussagen der Geschädigten zum Zustandekommen der Aufnahmen zu zweifeln (Urk. 19/3 S. 21 ff.). Im Rahmen der Untersuchung hat der Beschuldigte sodann nie in Abrede gestellt, die fraglichen Telefonate mit der Geschädigten geführt zu haben. Entsprechend anerkannte er auch, dass seine Stimme auf den Aufzeichnungen zu hören sei. Ebenfalls bestritt er nicht, sich in der entsprechenden Art und Weise geäussert zu haben (Urk. 18/3 S. 6). Der Beschuldigte nimmt bereits zu Beginn des Telefonates unverzüglich eine herrische und dominante Haltung ein, behandelt die Beschuldigte ausgesprochen herablassend, bezeichnet sie als Tier respektive als Tochter eines Tieres, als Esel und Idiotin und spricht schliesslich eine Vielzahl von in jeder Hinsicht er- schreckend verwerflichen und inakzeptablen Drohungen aus. Die hier an den Tag

- 41 - gelegte Verhaltensweise zeigt in optima forma mit welcher Geringschätzung und Verachtung der Beschuldigte der Geschädigten begegnete. Darauf wird auch im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldig- ten hinsichtlich der weiteren Deliktsvorwürfe noch einzugehen sein. 5.6.2.2. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 3.2. ist jedenfalls erstellt und kann der rechtlichen Würdigung uneingeschränkt zu Grunde gelegt werden. 5.6.3. Anklageziffer 1.1. (Vergewaltigung) 5.6.3.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Aussagen der Geschädigten würden im Resultat keinen besonders hohen Grad an Detailliertheit und somit nur eine geringe Glaubhaftigkeit aufweisen. Sie seien nicht geeignet, die ebenfalls, wenn auch nicht sehr, glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zu widerlegen. Weitere Beweismittel für die Sachverhaltserstellung seien nicht vor- handen. Der eingeklagte Sachverhalt der Vergewaltigung der Geschädigten durch den Beschuldigten lasse sich vorliegend nicht erstellen. Der Beschuldigte sei da- her bezüglich Anklageziffer 1.1. in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 41 S. 20 ff.). 5.6.3.2. Die Auffassung der Vorinstanz kann nicht geteilt werden. Wie unter Ziff. 5.2.2.4.5. vorstehend dargetan, hat die Geschädigte - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - eine ganze Reihe von Details zum Tathergang geschildert. So führte sie aus, wie der Beschuldigte nach Hause gekommen sei. Sie sei sich nicht mehr ganz sicher, glaube aber, dass sie gerade aus der Dusche gekommen sei. Weiter schilderte sie, wie sie im Korridor durch den Beschuldigten malträtiert und dann ins Zimmer bugsiert und dort aufs Bett gestossen worden sei. Ebenso beschrieb die Geschädigte ihre Kleidung als kurz und bequem und konnte auch Angaben zu den Kleidern des Beschuldigten machen. Dort wo sie unsicher war, wie zum Beispiel beim Oberteil des Beschuldigten, deklarierte sie offen, sich nicht mehr erinnern zu können. Weiter schilderte sie, wie sie vom Beschuldigten am Hals festgehalten worden sei, wie er ihr Ohrfeigen verpasst habe und wie er schliesslich ohne Kondom in sie eingedrungen sei. Auch hier gab die Geschädigte freimütig zu, nicht mehr genau zu wissen, wie es mit den Ohrfeigen genau gewesen sei. Obwohl sie ihn darum gebeten habe, habe er nicht von ihr abge-

- 42 - lassen und während des Aktes geflucht. Weil sie geweint habe, habe ihr der Beschuldigte verboten zu weinen. Er habe zu ihr gesagt, sie solle nur verrecken beim Weinen. Irgendwann sei sie in Ohnmacht gefallen, wobei es sich nicht um eine richtige Ohnmacht gehandelt habe. Sie habe "sich verloren" und sei wie in einem Schockzustand erstarrt. Angesichts dieser Aussagen von einem mangeln- den Detailreichtum zu sprechen, ist nicht angängig. Die Vorinstanz erwägt weiter, die Geschädigte habe den Zeitpunkt der behaupte- ten Vergewaltigung nicht hinreichend eingrenzen können und ihre Zeitangaben stünden im Widerspruch zu dem im Bericht des Spitals V._____ errechneten Zeugungszeitraum, welcher mit ungefähr 31. Dezember 2010 bis 14. Januar 2011 angegeben worden sei. Dabei führt sie - mit Verweis auf Urk. 19/1 S. 5 f. - aus, die Geschädigte habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegeben, die Vergewaltigung, anlässlich welcher der Beschuldigte nicht verhütet habe, habe zwischen Februar und anfangs Mai 2011 statt gefunden (Urk. 41 S. 21). Diese Feststellung ist in dieser Form aktenwidrig. In der fraglichen Einver- nahme wurde die Geschädigte wörtlich gefragt: "Wie viele Male sind sie von ihrem Mann vergewaltigt worden?". Die Geschädigten antwortete darauf: "Drei bis vier Mal. Dies passierte zwischen Februar und Anfang Mai 2011. Mein Mann hatte jeweils verhütet mit Präservativ und ist jedes Mal zum Orgasmus gekommen" (Urk. 19/1 S. 6 Frage Nr. 20). Sowohl aus der Fragestellung und der Antwort der Geschädigten, als auch aus dem Gesamtkontext der Einvernahme geht ohne jeden Zweifel hervor, dass die von ihr erwähnte Zeitspanne (Februar bis Anfang Mai 2011) eben gerade nicht jene - ungeschützt erfolgte -Vergewaltigung betrifft, die schliesslich zur Schwangerschaft respektive zum Schwangerschaftsabbruch führte. Die Beschuldigte selbst führte aus, sie könne nicht sagen, wann die erste Vergewaltigung stattgefunden habe. Sie sei nachher schwanger geworden und habe das Kind wegmachen lassen. Die entsprechenden Daten könnten im Spital erhältlich gemacht werden. Auch an das Datum der Abtreibung konnte sich die Geschädigte nicht mehr erinnern, ja nicht einmal in welchem Monat diese statt- fand (Urk. 19/3 S. 6 f.). Dass aber eine Abtreibung tatsächlich stattfand, wurde vom Beschuldigten nie in Abrede gestellt und ist durch den Bericht des Spitals V._____ belegt (Urk. 24/18). Die Feststellung, wonach die Geschädigte wider-

- 43 - sprüchliche Zeitangaben zur Vergewaltigung gemacht habe, ist daher unzu- treffend. Dass die Geschädigte während ihres Aufenthaltes in der Schweiz ganz generell Schwierigkeiten hatte, die Geschehnisse räumlich und zeitlich einzu- grenzen, mag wohl zutreffen. Allerdings muss in diesem Zusammenhang auch auf die gesamten Lebensumstände hingewiesen werden. Die Geschädigte hielt sich rund 8 Monate hierzulande auf, wobei sie weder mit dem Land, der Sprache, den Menschen, noch der Kultur der Schweiz vertraut war. Ihr Alltag war unbestrit- tenermassen weitestgehend durch Monotonie geprägt, wobei sie sich entweder alleine zu Hause oder in Begleitung des Beschuldigten im Take Away aufhielt. Dabei arbeitete zumindest der Beschuldigte nach eigenen Angaben praktisch im Schichtbetrieb und vornehmlich während der Nachtstunden. Wie noch zu zeigen sein wird, war die Geschädigte während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens einer Vielzahl von ähnlich ablaufenden Übergriffen (Körperverletzungen, Drohun- gen, Tätlichkeiten) ausgesetzt, sodass die zeitlich präzise Zuordnung jedes einzelnen Vorfalles ohnehin schwierig ist. Dies erst recht, wenn man die traumati- sierenden Faktoren eines solchen Martyriums berücksichtigt. Dass unter diesen ganz besonderen Umständen das Zeitgefühl der Geschädigten zu wünschen übrig lässt, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Dies umso weniger, als sie selbst das für sie mindestens so einschneidende Ereignis der Abtreibung zeitlich nicht mehr präzise einordnen konnte. Im Übrigen spricht es eher für die Glaub- haftigkeit der Aussagen der Geschädigten, wenn diese nicht regiebuchmässig vortragen kann, wann sich was wo und wie genau ereignet hat. Hätten ihre Anschuldigungen keinen realen Hintergrund und würde es ihr - so wie es der Beschuldigte glauben machen will - lediglich darum gehen, den Beschuldigten zu belasten, um auf diese Weise ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz sichern zu können, so wäre wohl anzunehmen, dass sich die Geschädigte einen konziseren Tathergang zurecht gelegt hätte. Für eine derartige Annahme bestehen aber nicht die geringsten Anhaltspunkte. Vielmehr zeigt sich, dass die Aussagen der Geschädigten - im Gegensatz zu jenen des Beschuldigten - als durchwegs glaub- haft anzusehen sind. Auch der von der Vorinstanz ins Feld geführte, vermeintliche Widerspruch in Bezug auf das Fernsehgerät in der ehelichen Wohnung vermag die Glaub-

- 44 - haftigkeit der Aussagen der Geschädigten nicht ernsthaft in Frage zu stellen. An- lässlich der polizeilichen Befragung führte die Geschädigte aus, der Beschuldigte sei, nach der Vergewaltigung ins Wohnzimmer gegangen und habe dort fernge- sehen (Urk. 19/1 S. 5). Danach führte sie - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - gegenüber der Anklagebehörde zwei Mal aus, in der ehelichen Wohnung habe es keinen Fernseher gegeben (Urk. 19/2 S. 27 und Urk. 19/3 S. 14). Auf Zusatzfrage der Verteidigung gab die Geschädigte schliesslich zu Protokoll, ca. 2 Monate vor ihrer Abreise in die E._____ habe der Beschuldigte einen Fernseher gekauft. Zu- vor hätten sie einen kleinen Fernseher gehabt, der aber nicht richtig funktioniert habe und keine … Sender [des Staates E._____] habe empfangen können (Urk. 19/5 S. 8). Aus dem Zusammenhang dieser Aussagen wird deutlich, dass für die Geschädigte eben nur jenes Fernsehgerät ein Fernsehgerät war, mit welchem man auch … Sender [des Staates E._____] empfangen konnte. Dies war offenbar mit dem alten Gerät aufgrund eines Defektes nicht möglich, weshalb jenes TV- Gerät für sie, die nur der … Sprache [Sprache des Staates E._____] mächtig war, nutzlos und damit inexistent war. Abgesehen davon also, dass das besagte Fern- sehgerät für die Wahrheitsfindung von absolut untegeordnetem Interesse ist, lässt sich der scheinbare Widerspruch in den Aussagen der Geschädigten damit ohne Weiteres erklären. Gesamthaft betrachtet muss aber festgehalten werden, dass die Aussagen der Geschädigten durchaus eine logische Konsistenz aufweisen und im Kerngesche- hen detailliert geschildert werden. Die Geschädigte berichtet von Interaktionen zwischen ihr und dem Beschuldigten sowie von ihrer eigenen Gemütsverfassung und deklariert auch offen, wo sie sich nicht mehr genau an die Geschehnisse erinnern kann respektive wo sie meint, sich an etwas erinnern zu können. Zudem hinterfragt sie an verschiedenen Stellen ihre eigenen Aussagen und korrigiert diese. Beispielsweise dort, wo sie zunächst davon spricht, sie sei während der Vergewaltigung ohnmächtig geworden und danach präzisiert, es sei nicht eine Bewusstlosigkeit damit gemeint, sondern vielmehr eine Art Erstarrung im Schock- zustand. All diese Realkennzeichen sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Geschädigten. Des Weiteren sind keine offenen Strukturbrüche

- 45 - erkennbar und die Geschädigte verstrickt sich auch inhaltlich nicht in unauflös- bare Widersprüche. Im Verlauf der verschiedenen Einvernahmen liess der Beschuldigte keine Gelegenheit aus, sich selbst als liebe- und verständnisvollen Ehemann darzu- stellen, der seine Frau nie geschlagen, vergewaltigt oder ihr sonst ein Leid ange- tan habe. Er habe sie nie schlecht behandelt. Er habe seine Frau geliebt und wünsche ihr nur Gutes (Urk. 18/5 S. 12, Urk. 18/10 S. 4). Der Beschuldigte erscheint jedoch in einem anderen Licht, wenn man sich einige Dialoge aus dem aufgezeichneten Telefongespräch vor Augen führt. So bestätigt er beispielsweise gegenüber der Geschädigten, dass er diese massiv geschlagen und gewürgt habe und dass er dies alles wieder tun würde. Er würde ihr sogar noch mehr Schaden zufügen (Urk. 21/2 S. 2 f.). Des Weiteren stellt er der Geschädigten unverhohlen in Aussicht, er werde sie mit seinen eigenen Händen töten und kein Erbarmen mit ihr haben, wenn sie nicht als ordentlicher Mensch zu ihm zurück- kehre (Urk. 21/2 S. 7). Das was sie bislang erlebt habe, sei noch kein richtiges Leiden gewesen. Wenn sie so weiter mache, dann werde er sie das schlimmste aller Leiden erleben lassen. Was er ihr zuvor (an-)getan habe, das habe er ihr zurecht angetan. Er habe ihr eher zu wenig angetan. Wenn es so weitergehe, dann werde er ihr noch mehr Sachen antun. Sie solle zur Vernunft kommen […]. Sie sei mit einem blauen Auge davon gekommen, er hätte sie töten können (Urk. 21/2 S. 15). Weiter geht aus dem besagten Gespräch hervor, dass der Beschuldigte sich als Herr über Leben und Tod der Geschädigten aufspielte und keine Gelegenheit ausliess, deutlich zu machen, dass sie sich ihm zu unterwerfen haben. So liess er sie beispielsweise wissen, dass sie dann zu ihm zurück- kommen könne, "wenn sie ihm zuhöre, ihm folge, vor ihm Respekt zeige und nicht eigensinnig sei". Weiter sagte der Beschuldigte, wenn die Geschädigte zurück- komme, dann müsse sie als "vernünftige Person" zurückkommen. Andernfalls er auf sie, ihre Familie, die Menschenrecht, die Anderen […] und alle ihre Handlun- gen scheisse (Urk. 21/2 S. 4). Namentlich aufgrund dieser weitreichenden Zuge- ständnisse des Beschuldigten kann kein Zweifel daran bestehen, dass es zu ver- schiedenen Übergriffen auf die Geschädigte gekommen war. Davon also, dass der Beschuldigte der Geschädigten mit Liebe und Respekt begegnete und ihr

- 46 - niemals ein psychisches oder physisches Leid angetan hat, kann im Lichte dieser Äusserungen nicht mehr ernsthaft die Rede sein. Damit ist aber auch erstellt, dass sein Aussageverhalten vollkommen unglaubhaft ist. Demgegenüber be- stätigt der Beschuldigte im Gespräch mit der Geschädigten verschiedene von dieser gegen ihn erhobene Vorwürfe, was die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellungen noch zusätzlich erhöht. Die Vorinstanz führt hinsichtlich der Beziehung des Beschuldigten zur Geschädig- ten aus, es falle auf, dass es der Beschuldigte weitgehend unterlasse, die Geschädigte unnötig, übermässig herabzusetzen oder sie in einem besonders schlechten Licht darzustellen, was grundsätzlich ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche (Urk. 83 S. 16). Dieser Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Im Verlauf des Verfahrens hat sich der Beschuldigte sehr wohl herablassend über die Geschädigte geäussert und versucht, sie in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Geschädigte habe ein ernsthaftes Alkohol- problem. Sie habe zu Hause immer alkoholische Getränke gehabt. Er selber trinke nicht so gerne Alkohol (Urk. 18/5 S. 3 ff.). Sie habe auf einem Friedhof übernachtet, wenn sie in den Spiegel schaue, sehe sie eine weinende und eine lachende U._____. Sie habe auch gesagt, eine fremde Person habe mit ihren Haaren gespielt. Sie habe ganz viele komische Sachen gesagt (Urk. 106 S. 13). Den medizinischen Akten können keinerlei Hinweise auf eine vorbestehende psychische Erkrankung der Geschädigten entnommen werden. Hingegen wurde bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradig depressi- ve Episode diagnostiziert. Beide Diagnosen dürften im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Vorfällen stehen. Persönlichkeitsassoziierte Störungen oder andere vorbestehende genoide psychiatrische Erkrankungen sind jedenfalls nicht bekannt (Urk. 24/21 S. 2). Ebenso wenig gibt es irgendwelche Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch seitens der Geschädigten. Demgegenüber führte der Zeuge L._____ aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er habe die Geschädigte geschlagen, weil er betrunken gewesen sei (Urk. 20/3). Auch unter diesem Titel kann also - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nichts zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschuldigten abgeleitet werden. Das Gegenteil ist der Fall.

- 47 - 5.6.3.3. Insgesamt kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschuldigte den durchwegs glaubhaften Darstellungen der Geschädigten nichts entgegen zuhalten vermochte. Der eingeklagte Sachverhalt gemäss Anklage- ziffer 1.1. ist damit erstellt, davon kann im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgegangen werden. 5.6.4. Anklageziffer 1.2. (mehrfache Vergewaltigung) 5.6.4.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der eingeklagte Sachverhalt könne anhand der vorliegenden Beweismittel nicht rechtsgenügend erstellt werden. Die Aussagen der Geschädigten seien zu wenig detailliert und insbesondere die Frage, ob sie sich für den Beschuldigten in erkennbarer Weise gegen den Vollzug des Geschlechtsverkehrs gewehrt habe, werde von der Geschädigten widersprüchlich beantwortet. Bei diesem Beweisergebnis müsse konstatiert werden, dass sich der eingeklagte Sachverhalt nicht erstellen lasse. Der Beschuldigte sei daher nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 83 S. 23 f.). 5.6.4.2. Der eingeklagte Sachverhalt stützt sich einzig auf die Aussagen der Geschädigten. Diese wurden durch die Vorinstanz in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und widergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 83 S. 22 f.). Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, dieser habe "gegen den offenkundigen und von ihm auch erkannten Willen der Geschädigten" an dieser den Geschlechtsverkehr vollzogen, obwohl sie ihm "jeweils klar gesagt habe, dass sie nicht mit ihm schlafen möchte, was der Beschuldigte jedoch nicht beachtet habe" (Urk. 41 S. 3). Just aber in diesem Punkt hat sich die Geschädigte nie so dezidiert geäussert, wie dies schliesslich in der Anklageschrift umschrieben wurde. Dass die Geschädigte dem Beschuldigten beispielsweise klar gesagt habe, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle, wird nicht einmal von der Geschädig- ten selbst dargetan. Vielmehr hat diese unmissverständlich zu Protokoll gegeben, sie habe ihm "nicht direkt gesagt, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle". Sie habe sich auch nicht dagegen gewehrt, sondern jeweils einen Vorwand gesucht, um nicht mit ihm schlafen zu müssen. Manchmal habe sie gesagt, sie habe Kopfweh. Ein anderes Mal habe sie gesagt, sie sei müde und habe gehofft, dass er das

- 48 - verstehe. Er aber habe es nicht verstanden (Urk. 19/3 S. 11 ff.). Die Geschädigte legt glaubhaft dar, dass sie insbesondere nach der Abtreibung nicht mehr mit dem Beschuldigten habe schlafen wollen und dass es dennoch bis zu ihrer Abreise in die E._____ mindestens zwei Mal zum Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sei. Unklar bleibt aber, ob und wie der Beschuldigte von der Abneigung der Geschädigten Kenntnis erlangt hat respektive hätte erlangen müssen. Unter diesen Umständen ist insgesamt nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, aufgrund der Aussagen der Geschädig- ten lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen, dass der Beschuldigte – wie in der Anklage ausgeführt – "gegen den offenkundigen und von ihm auch erkannten Willen der Geschädigten" den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe. 5.6.4.3. Bei diesem Beweisergebnis ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der eingeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2. nicht zweifelsfrei erstellen lässt. 5.6.5. Anklageziffer 2.1. (Drohung und Tätlichkeiten) 5.6.5.1. Die Vorinstanz zweifelte die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Geschädigten an, indem sie scheinbare Widersprüche hinsichtlich der genauen Örtlichkeit festzustellen glaubte. Weiter erwogen die Vorderrichter, es sei auffällig, dass die Geschädigte erst auf Nachfragen detaillierte Aussagen zum Vorfall gemacht habe. Dabei habe sie sich teilweise widersprochen (Urk. 83 S. 24). 5.6.5.2. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt wurde von der Geschädigten wie unter Ziffer 5.2.2.3.3. vorstehend wiedergegeben, beschrieben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz schilderte die Geschädigte den Vorfall detailliert und realitätsnah. Dass sie ihre Aussagen auf Nachfragen durch die Verfahrensleitung präzisierte und auf diese Weise auch detailliertere Angaben machen konnte, liegt in der Natur der Sache, muss es doch Ziel jeder Befragung sein, mittels geschick- ter Fragetechnik, mehr und sachdienlichere Informationen über einen bestimmten Vorgang zu erhalten. Dass sich die Geschädigte in Bezug auf den Ort des Geschehens widersprüchlich geäussert hätte, trifft zudem nicht zu. Der von der Geschädigten geschilderte Vorgang war offenkundig dynamischer Natur. So

- 49 - beschrieb sie, sie sei zunächst im Restaurant - also im Take Away-Bereich, wo man Pizza vorbereitete - gesessen. Der Beschuldigte habe sie am Hals gepackt und sie aufgefordert aufzustehen. Dann habe er sie zum kleinen Gang gebracht und sie dort an die Wand gestossen (Urk. 19/2 S. 13). Diese Schilderung korrespondiert mit der Fotodokumentation in Urk. 26/7. Beim von der Geschädig- ten geschilderten "kleine Gang" wo sich auch "ein Kühlschrank und ein weiterer Schrank befinde", muss es sich um den auf Seite 30 der Fotodokumentation dargestellten "hinteren Korridor" handeln. Aufgrund der Aussagen der Geschädig- ten ist daher klar, dass sie vom Beschuldigten vom Sitzplatz im Restaurant in den hinteren Bereich verbracht und dort gegen die Wand gestossen wurde. Auch hier zeigt sich, dass die Geschädigte sichtlich bemüht war, den Beschuldigten nicht auf ungerechtfertigte Art und Weise zu belasten. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, "ihr Hals sei nur etwas rötlich gewesen" und es seien darüber hinaus keine grossen Spuren zurückgeblieben. Der ganze Vorfall habe nicht so lange gedauert, nicht einmal eine Minute. Die Schilderungen der Geschädigten sind nach dem Gesagten als durchwegs glaubhaft zu bezeichnen. Der Beschuldigte beschränkte sich auf pauschale Bestreitungen und vermochte in Bezug auf die konkreten Vorwürfe nichts vorzubringen, was geeignet wäre, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Soweit die Vorinstanz die Ansicht vertritt, die Geschädigte hätte sich detaillierter an diesen ersten schwerwiegenden Übergriff erinnern müssen, ist dieser Argumentation folgendes entgegen zu halten: Zunächst kann durchaus festgehalten werden, dass sich die Geschädigte über ein Jahr nach dem Übergriff sehr wohl noch detailliert an den Vorfall erinnerte. Zudem führte sie überzeugend und ohne Weiteres nachvollziehbar aus, sie habe in den 8 Monaten mit dem Beschuldigten "so viele solche Sachen erlebt", dass sie Schwierigkeiten habe zu sagen, was sich wann wo und wie zugetragen habe (Urk. 19/2 S. 17). Was auf der anderen Seite von den pauschalen Unschuldsbeteuerungen des Beschuldigten in puncto Glaubhaftigkeit zu halten ist, wurde zuvor bereits unter Ziffer 5.6.3.2. dargetan. Darauf kann verwiesen werden. Zum hier interessierenden Sachverhalt sind keine weiteren Beweismittel aktenkundig.

- 50 - 5.6.5.3. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 2.1. (Drohung und Tätlich- keiten) ist damit gestützt auf die glaubhaften Ausführungen der Geschädigten als erstellt zu betrachten. 5.6.6. Anklageziffer 2.2. (Drohung und einfache Körperverletzung) 5.6.6.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Geschädigte sehr detaillierte Aussagen zum vorliegend interessierenden Vorfall gemacht habe. Dennoch falle auf, dass sie widersprüchliche Angaben über den Auslöser der Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten zu Protokoll gegeben habe. Hinzu komme, dass die Geschädigte angegeben habe, der Zeuge L._____ sei beim fraglichen Vorfall anfänglich auch anwesend gewesen, was aber nicht sein könne, da dieser nach seinen Angaben im Oktober 2010 noch gar nicht in der Schweiz gewesen sei. Schliesslich habe auch der Zeuge C._____ ausgesagt, die Geschädigte habe ihm erzählt, sie habe ihre Hand selber am Pizzaofen verbrannt. Anderen habe sie allerdings gesagt, der Beschuldigte sei es gewesen, der sie verbrannt habe. Insgesamt lasse sich der eingeklagte Sach- verhalt bei dieser Beweislage nicht erstellen (Urk. 83 S. 24 ff.). 5.6.6.1.1. Der Vorinstanz ist zunächst beizupflichten, wenn diese erwägt, die Geschädigte mache sehr detaillierte Ausführungen zum Vorfall rund um den Pizzaofen. Ihre Schilderungen sind in Bezug auf den Kerngehalt des Vorfalles durchwegs konstant und widerspruchsfrei. Dass die Geschädigte an der beschriebenen Stelle der rechten Hand eine mehrere Zentimeter lange Narbe aufweist, ist allseits unbestritten und fotografisch dokumentiert (Urk. 26/5 S. 3). Ebenso unumstritten ist, dass diese Verletzung verschiedentlich wahrgenommen wurde. Selbst der Beschuldigte räumte ein, dass die Geschädigte an der beschriebenen Stelle eine Verbrennungswunde aufweise. Diese stamme daher, dass sie sich am Pizzaofen verbrannt habe, als sie Kebab-Brot in diesen habe schieben wollen (Urk. 106 S. 14). Auch der Zeuge I._____ schilderte die besagte Wunde und wusste davon zu berichten, dass diese angeblich von einer Verbren- nung her stamme. Die Geschädigte habe sich einmal am Pizzaofen verbrannt. Er habe dann von jemand anderem sagen hören, dass die Geschädigte erzählt ha- be, der Beschuldigte habe ihre Hand festgehalten und sie absichtlich am Ofen

- 51 - verbrannt. L._____ gegenüber habe sie erzählt, sie habe sich die Hand selber verbrannt. Gegenüber ihrer Familie habe sie dann wieder gesagt, der Beschuldig- te habe die Hand verbrannt. Er habe selber aber nicht gesehen, wie sich die Ge- schädigte verbrannt habe (Urk. 20/6). Damit ist zunächst erstellt, dass die Schil- derungen der Geschädigten einen direkten Realitätsbezug aufweisen. Weiter fällt auf, dass die Geschädigte eine eigentliche Handlungskette aus Aktionen und Re- aktionen schildert, die sich zwischen ihr und dem Beschuldigten abspielten und die nahtlos ineinander übergehen respektive die sich gegenseitig bedingen. Die Geschädigte schildert ihre Gedanken zur Motivation des Beschuldigten und führt durchaus beschwichtigend aus, sie wisse nicht, ob er sie bloss habe erschrecken wollen, oder ob er wirklich vorgehabt habe, ihren Kopf in den Ofen zu stecken. Er habe ihr immer wieder gesagt, dass das, was er ihr bisher angetan habe, nicht viel gewesen sei. In jenem Moment habe sie sterben wollen. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt (Urk. 19/2 S. 24). Die Schilderungen der Geschädigten wirken im Kern echt und lebensnah. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hat die Ge- schädigte in Bezug auf den Auslöser des fraglichen Konflikts zwei verschiedene Abläufe geschildert. Gegenüber der Polizei führte die Geschädigte aus, sie habe einmal durch den Vorhang in den anderen Teil des Restaurants geschaut, dies obwohl der Beschuldigte ihr das verboten habe. Er sei darob dermassen erbost, dass er versucht habe, ihren Kopf in den Pizzaofen zu stecken (Urk. 19/1 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vermochte sich die Geschädigte zu- nächst nicht mehr an den Grund der Auseinandersetzung zu erinnern. Auf ent- sprechenden Vorhalt aus dem Polizeiprotokoll bestätigte sie, dass der Streit des- halb entstanden sei, weil sie trotz eines entsprechenden Verbotes des Beschul- digten vom Vorhang in die Bar geschaut habe (Urk. 19/2 S. 24). In der Einver- nahme vom 21. November 2011 gab sie schliesslich an, der Vorfall mit dem Piz- zaofen sei passiert, nachdem der Beschuldigte sie vor dem Zeugen L._____ als dumm und zurückgeblieben bezeichnet habe. Sie sei auf einem Barhocker ge- sessen und nachdem der Zeuge L._____ das Lokal verlassen habe, sei es zu eben diesem Vorfall beim Pizzaofen gekommen (act. 19/3 S. 17). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, hat der Zeuge L._____ angegeben, er sei am 12. Mai 2011 in die Schweiz eingereist (Urk. 20/3 S. 6). Der von der Geschä-

- 52 - digten geschilderte Vorfall soll sich aber im ersten Monat nach ihrer Einreise in die Schweiz, mithin also im Oktober 2010 ereignet haben (Urk. 19/1 S. 22). Der Zeuge L._____ beschrieb eine Auseinandersetzung in der Bar, bei welcher der Beschuldigte die Geschädigte in seiner Gegenwart als Dummkopf bezeichnet habe (Urk. 20/3 S. 8). Diese Schilderungen korrespondieren mit den- jenigen der Geschädigten, stehen allerdings offenkundig nicht im Zusammenhang mit dem eingeklagten Vorfall rund um den Pizzaofen. Dennoch entsprechen sie einer real erlebten Situation. Wie bereits an anderer Stelle aus-geführt, ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Geschädigte angesichts der Vielzahl von Übergriffen, Schwierigkeiten bekundet, die einzelnen Ereignisse chronologisch richtig einzuordnen. Alleine daraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, ihre Schilderungen seien unglaubhaft. Ebenso wenig vermag die Zeugenaussage von I._____ etwas an der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Geschädigten zu än- dern. Einerseits hat die Geschädigte selbst nämlich immer wieder zu Protokoll gegeben, sie habe ihr Umfeld aus Angst vor dem Beschuldigten nicht über den wahren Grund der Verbrennung in Kenntnis gesetzt. Und andererseits konnte I._____ zum hier interessierenden Vorfall kein Angaben aus eigener Wahrneh- mung machen. Er berichtete lediglich vom Hörensagen und gab zu Protokoll sel- ber, nichts gesehen zu haben (Urk. 20/6 S. 6). Auch der neu zum Beweis als Zeuge aufgerufene B._____ könnte zur Klärung des Sachverhaltes nichts beitra- gen. Der eingeklagte Sachverhalt ereignete sich im Oktober 2010, währenddem B._____ seine Beobachtungen erst im Februar oder März 2011 gemacht haben will. Zudem war dieser erst ab November 2010 jeweils in der Bar (vgl. Prot. II S. 7/8). 5.6.6.1.2. Gestützt auf die detaillierten und glaubhaften Aussagen der Geschädig- ten ist der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 2.2. vollumfänglich erstellt. 5.6.7. Anklageziffer 2.3. (einfache Köperverletzung) 5.6.7.1. Die Vorinstanz resümierte die Aussagen der Geschädigten seien teil- weise widersprüchlich. Zudem entstehe bei ihrer zweiten Einvernahme der Ein- druck eines eskalierenden Aussageverhaltens, was nicht für ihre Glaubhaftigkeit

- 53 - spreche. Demgegenüber stünden die grundsätzlich glaubhaften Schilderungen des Beschuldigten (Urk. 83 S. 27). 5.6.7.2. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erstaunt aus verschiedenen Gründen. Zunächst fasst die Vorinstanz die Aussagen der Geschädigten richtig zusammen und verweist zu Recht auch auf die einschlägigen Tagebucheinträge und die Zeugenaussage von L._____ (Urk. 83 S. 26 f.). Ohne sich in der Folge mit den Aussagen der Geschädigten auseinander zu setzen, kommen die Vorderrich- ter zum Schluss, die Geschädigte habe sich widersprüchlich geäussert. Worin die Vorinstanz einen Widerspruch erblickt, wird durch diese mit keinem Wort begrün- det und ist daher schlicht nicht nachvollziehbar. Ebenso nicht nachvollziehbar ist, wie die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Geschädigte lege ein eskalierendes Aussageverhalten an den Tag. Auch diese Schlussfolgerung wird mit keinem ein- zigen Wort begründet. Ebenso unbegründet bleibt schliesslich die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Schilderungen des Beschuldigten glaubhafter als jene der Geschädigten sein sollen. Die Aussagen der Geschädigten sind, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, im Kerngehalt sehr wohl einheitlich und wider- spruchslos und sie decken sich mit ihrem Tagebucheintrag vom

26. November 2010 (Urk. 23/3 S. 12 f.). Zudem gab der Zeuge L._____ zu Proto- koll, als er den Beschuldigten gefragt habe, warum er der Geschädigten Wasser über den Kopf geschüttet und sie herausgeschmissen habe, habe dieser geant- wortet, er habe dies getan weil er betrunken gewesen sei (Urk. 20/3 S. 6 f.). Der Beschuldigte selbst gab, mit den Aussagen des Zeugen L._____ konfrontiert, zu Protokoll, er habe der Geschädigten einmal, als sie betrunken gewesen sei, den Kopf unter den kalten Wasserhahn gehalten. Dies habe er auf anraten seiner Mut- ter gemacht, um die Geschädigte auszunüchtern (act. 18/5 S. 3 und S. 8, act. 18/10 S. 4). Die Geschädigte gab an, zum fraglichen Übergriff sei es gekommen, weil sie das Telefon nicht gehört habe und deshalb den Anruf des Beschuldigten nicht habe entgegen nehmen können. Dieser Umstand habe ihn dermassen erzürnt, dass er auf die beschriebene Art und Weise gegen sie vorge- gangen sei (Urk. 19/2 S. 10). Genau diesen Sachverhalt bestätigte der Beschul- digte anlässlich des aufgezeichneten Telefongesprächs. Dem Übersetzungs- protokoll lässt sich nämlich folgender Dialog entnehmen:

- 54 - "Geschädigte: A._____, alles ist eigentlich schon im ersten Monat aus gewesen. Du hast es bereits im ersten Monat fertig gebracht. Ich habe geschlafen, mein Telefon nicht gehört und demnach konnte ich deinen Anruf nicht entgegen nehmen. Deshalb hast du mich mehrmals geschlagen, du hast fast gefrorenes Wasser über mich geschüttet und mich in die Kälte gestellt; dies schon im ersten Monat. Beschuldigter: Ich habe es gut gemacht, sehr gut gemacht! Ich habe dir gesagt, du sollst das Telefon abnehmen. Wenn du es abgenommen hättest, wäre es nicht passiert, aber ....." Damit bestätigt der Beschuldigte selbst in optima forma die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Davon, dass seine Schilderungen "grundsätzlich glaubhaft" seien, kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Das Gegenteil ist der Fall. Einmal mehr zeigt sich im Verhalten des Beschuldigten was für eine Geringschät- zung er seiner Ehefrau entgegen brachte. Offenbar gehört es zu seinem Rollen- respektive Eheverständnis, dass er jederzeit berechtigt ist, seine Frau mit gravie- renden physischen Sanktionen zu bestrafen, wenn sie seinen Anweisungen - aus welchen Gründen auch immer - keine Folge leistete. 5.6.7.3. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2.3. ist nach dem Gesagten voll- umfänglich erstellt. 5.6.8. Anklageziffer 2.4. (Drohung und einfache Körperverletzung mit gefährli- chem Gegenstand) 5.6.8.1. Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Geschädigten zusammen und kam zum Schluss, diese seien weder widerspruchslos noch detailreich. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten spreche auch deren eskalieren- des Aussageverhalten. Während sie nämlich anlässlich der ersten Einvernahme noch ausgesagt habe, es sei nicht so schlimm gewesen, habe sie später ausge- führt, dass sie erhebliche Angst um ihr Leben gehabt habe (Urk. 83 S. 28). 5.6.8.2. Die Geschädigte schildert den fraglichen Vorfall zweimal praktisch identisch, was sich im Übrigen auch der Zusammenfassung der Vorinstanz ohne weiteres entnehmen lässt. Umso mehr erstaunt es, dass die Vorderrichter den- noch zum Schluss kommen, die Geschädigte mache widersprüchliche Aussagen. Ebenso kann die Auffassung der Vorinstanz nicht übernommen werden, wonach die Geschädigte "nicht detailreich" ausgesagt habe. Insbesondere aktenwidrig ist

- 55 - die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Geschädigte "anlässlich der Einver- nahme vom 8. Dezember 2011 entgegen ihren vorherigen Aussagen" ausgesagt habe, sie habe sich beim Vorfall einen kleinen Schnitt an der Hand zugezogen, weil sie in die Klinge gegriffen habe (Urk. 83 S. 27). Bereits anlässlich der Einver- nahme vom 14. November 2011 gab die Geschädigte nämlich wörtlich folgendes zu Protokoll: "Den Grund warum wir an diesem Tag gestritten haben, weiss ich nicht mehr. Er hielt das Messer an meinen Hals. Ich hielt dann das Messer mit meiner Hand ab. Dabei schnitt ich mich leicht. Er sagte mir, er würde meinen Kopf abschneiden. Ich glaube ich habe an diesem Tag geweint. Vielleicht war das der Grund" (Urk. 19/2 S. 18). Ebenfalls unzutreffend ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Geschädigte ein eskalierendes Aussageverhalten an den Tag gelegt habe. Es ist nämlich schlicht unzutreffend und aus dem Zusammen- hang gerissen, wenn die Vorderrichter ausführen, die Geschädigte habe zunächst ausgesagt "es sei nicht so schlimm" gewesen, um hernach zu Protokoll zu geben, sie habe erheblich Angst um ihr Leben gehabt (Urk. 83 S. 28). Anlässlich der Ein- vernahme vom 14. November 2011 gab die Geschädigte auf die Frage, in welche Richtung denn die Klinge geschaut habe, folgende Antwort: "Ich habe das Messer am Hals gespürt, aber es war nicht so schlimm" (Urk. 19/2 S. 19). Weder die Frage, noch die Antwort der Geschädigten zielte dabei auf ihre emotionale Verfassung ab. Vielmehr ging es lediglich um eine rein sachliche Feststellung, nämlich darum, wie sie die Klinge am Hals gespürt hatte. Auf die Frage, wie sie sich in diesem Moment gefühlt habe, antwortete die Geschädigte, sie habe ja jeden Tag Angst gehabt. Sie habe gedacht, er werde sie schneiden. Diese Angst habe sie immer noch (Urk. 19/2 S. 19). Von einem eskalierenden Aussage verhalten der Geschädigten kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Vielmehr äussert sich die Geschädigte durchwegs glaubhaft und detailliert. 5.6.8.3. Der unter Ziffer 2.4. eingeklagte Sachverhalt ist gestützt auf die glaub- haften Aussagen der Geschädigten erstellt. 5.6.9. Anklageziffer 2.5. (einfache Körperverletzung) 5.6.9.1. Die Vorinstanz erwog, dass auch die hier interessierenden Aussagen der Geschädigten wenig lebhaft und detailliert seien. Zudem sei ein eskalierendes

- 56 - Aussageverhalten ersichtlich. Es falle auf, dass die Geschädigte auf Nachfrage ihre Schilderungen stetig verschlimmert habe, jedoch keinerlei konkrete Angaben zur zeitlichen Einordnung oder dem exakten Handlungsablauf habe machen können. Die Geschädigte habe zudem selber ausgesagt, sie könne sich an den Vorfall nicht mehr recht erinnern. All dies spreche grundsätzlich eher gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Der Sachverhalt lasse sich daher nicht erstellen. 5.6.9.2. Der eingeklagte Sachverhalt basiert einzig auf der Aussage der Geschädigten. Diese führte aus, der Beschuldigte habe sie etwa in der Mitte der 8 Monate mit der einen Hand am Hals festgehalten und mit der anderen, zur Faust geballten Hand derart auf den linken Mundwinkel geschlagen, dass ein Zahn abgebrochen sei. Allerdings sei der Zahn zuvor schon nicht mehr gut ge- wesen. Mit welcher Hand er geschlagen habe, wisse sie nicht mehr mit Sicherheit (Urk. 19/2 S. 17 ff.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gesagt werden, die Geschädigte neige in ihrem Aussageverhalten dazu, die Schilderun- gen stetig zu verschlimmern. Vielmehr erwähnte sie zunächst generell einen Vor- fall, anlässlich welchem sie vom Beschuldigten ins Gesicht geschlagen worden sei. Auf gezieltes Befragen durch die Verfahrensleitung hin konkretisierte sie dann den Vorfall. Eine Tendenz, die Schilderungen zu verschlimmern, ist gerade nicht erkennbar. So legte die Geschädigte beispielsweise Wert auf die Feststellung, dass der abgebrochene Zahn bereits zuvor nicht mehr "gut gewesen" sei. Zudem deklarierte sie offen, sich nicht mehr an alle Details erinnern zu können. Nament- lich wisse sie nicht mehr mit Sicherheit mit welcher Hand der Beschuldigte geschlagen habe. Die Schilderungen der Geschädigten passen nahtlos in das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verhalten. Es bestehen keinerlei Anhalts- punkte, angesichts der glaubhaften Aussagen der Geschädigten, am Wahrheits- gehalt ihrer Schilderungen zu zweifeln. 5.6.9.3. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2.5. ist nach dem zuvor Erwoge- nen erstellt. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich darauf abgestellt werden.

- 57 - 5.6.10. Anklageziffer 2.6. (einfache Körperverletzung) 5.6.10.1. Die Vorinstanz sah den eingeklagten Sachverhalt nicht als erstellt an. Zusammengefasst kam sie zum Schluss, der geschilderte Ablauf sei nicht leicht nachvollziehbar. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb sie die Verletzung nicht habe behandeln lassen. Der Vorfall sei ja kurz vor ihrer Abreise in die E._____ passiert und zu jenem Zeitpunkt habe die Geschädigte nachweislich bereits gewusst, wo sich in T._____ eine Arztpraxis befinde. Den Aussagen der Geschä- digten stünden zudem nicht unglaubhafte Aussagen des Beschuldigten gegen- über (Urk. 83 S. 28 f.). 5.6.10.2. Die Geschädigte hat sowohl in der polizeilichen Einvernahme (Urk. 19/1 S. 8) also auch gegenüber der Anklagebehörde (Urk. 19/2 S. 14) übereinstim- mend geschildert, sie sei vom Beschuldigten massiv in den linken Oberschenkel gebissen worden. Die Geschädigte führte weiter drauf, soweit der Beschuldigte behaupte, die Bissspuren seien während des Geschlechtsverkehrs entstanden und sie hätten sich dabei öfters gegenseitig aus Spass oder Lust gebissen, so sei dies schlicht gelogen. So etwas sei noch nie vorgekommen. Die fraglichen Biss- spuren seien 1 ½ Monate lang nicht verheilt (Urk. 19/3 S. 5). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, das mit dem Biss werde sicher im Bett passiert sein beim Liebe machen. Das hätten beide einander getan, das sei keine böse Absicht gewesen. Er könne nicht einmal sagen, ob später etwas sicht- bar gewesen sei. So etwas ähnliches passiere doch manchmal, wenn man jemanden am Hals fest küsse. Das gäbe dort dann einen blauen Fleck (Urk. 106 S. 15). Auf entsprechendes Ersuchen der Anklagebehörde, hat das Forensische Institut Zürich am 14. Oktober 2011 bei der Geschädigten Verletzungsaufnahmen angefertigt. Auf den Bildern 4.jpg und 5.jpg (Urk. 26/5 S. 4) ist eine leichte Ver- färbung der Haut im linken Oberschenkelbereich unterhalb des Gesässes erkennbar. Die Beweiserhebung fand rund 5 Monate nach dem behaupteten Vor- fall statt. Entsprechend lässt sich eine eindeutige Zuordnung dieser Hautver- färbung nicht mehr vornehmen. Immerhin aber lässt sich diese Verfärbung der Haut an der genannten Stelle mit den Schilderungen der Geschädigten in Über- einstimmung bringen. Entscheidend aber ist, dass der Beschuldigte selbst anläss-

- 58 - lich des aufgezeichneten Telefonats, mithin also am 16. respektive 18. Juli 2011, gegenüber der Geschädigten eingestand, diese gebissen zu haben. Die Geschä- digte hatte dem Beschuldigte damals vorgehalten, sie habe an ihrem Fuss bzw. an ihrem Bein noch immer seine Bissspuren. Dies nota bene über einen Monat nach dem Vorfall. Der Beschuldigte führte dazu wörtlich aus: " Ich habe da, was diese Bissspuren anbelangt, Spass gemacht". Daraufhin fragte ihn die Geschä- digte ob man so etwas denn Spass nennen könne? Der Beschuldigte antwortete hierauf: "Was aber zuvor passiert ist, so denke ich, dass ich, was ich getan habe, dir zurecht angetan. Ich habe dir eher zu wenig angetan; wenn es so weitergeht, sage ich dir, dass ich dir noch mehr Sachen antun werde. Komm zur Vernunft. Wenn nicht, dann ist das deine Sache, kein Problem. Mach mich mit dem nicht an: ich habe hier oder dort solche Spuren etc. .. Du bist mit einem blauen Auge davonkommen, ich hätte dich töten können!" (Urk. 21/2 S. 14 f.). Anhand dieser Aussagen des Beschuldigten selbst ist zweifelsfrei erstellt, dass er die Geschädig- te einerseits tatsächlich massiv gebissen hat und dass dieser Biss alles andere als Teil des Liebesspiels war. Vielmehr handelte es sich klarweise um eine Bestrafungsaktion für das, "was zuvor passiert ist". Die Behauptung des Beschul- digten, die Geschädigte habe von ihm im Rahmen des Liebesspieles verlangt, dass er sie beissen solle, erweist sich einmal mehr als Lüge und macht deutlich, wie unglaubhaft die Aussagen des Beschuldigten sind. Soweit die Vorinstanz im Übrigen erwägt, die Geschädigte habe es unterlassen, einen Arzt aufzusuchen, ist hierzu folgendes zu bemerken: Einerseits geht aus den gesamten Akten zweifelsfrei hervor, dass die Geschädigte permanent in einem Klima der Angst lebte. Sie hatte nicht einmal den Mut, sich ihrer einzigen Freundin R._____ anzu- vertrauen. Andererseits stand die Geschädigte unmittelbar vor der Abreise in die E._____. Dass sie, die im Übrigen auch der deutschen Sprache nicht mächtig war, unter diesen Umständen keinen Arzt aufsuchte, ist durchaus nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

- 59 - 5.6.10.3. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2.6. ist damit erstellt. 5.6.11. Anklageziffer 2.7. (einfache Körperverletzung) 5.6.11.1. Die Vorinstanz erwog, die Aussagen der Geschädigten seien grund- sätzlich glaubhaft. Da sie sich jedoch selber nicht mehr richtig zu erinnern vermöge, mangle es an einer widerspruchslosen sowie detailreichen und leb- haften Schilderung der Vorkommnisse (Urk. 83 S. 29). 5.6.11.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat die Geschädigte im Verlauf der Strafuntersuchung von verschiedenen Übergriffen seitens des Beschuldigten berichtet. So habe sie der Beschuldigte immer wieder geschlagen, an den Haaren gezerrt und ihren Kopf gegen die Wand geschlagen. Sie habe blaue Flecken und Blutergüsse davon getragen und sei zwei- bis dreimal wegen den Schlägen sogar in Ohnmacht gefallen (Urk. 19/1 S. 4 und S. 8, Urk. 19/2 S. 16). Auch dem Tage- buch der Geschädigte lassen sich verschiedene solche Vorkommnisse entneh- men. So schreibt die Geschädigte von Beschimpfungen gegenüber ihr und ihrer Familie, Erniedrigungen, massiven Drohungen und Schlägen durch den Beschul- digten (Urk. 23/3). Die Freundin der Geschädigten, R._____, sagte als Zeugin aus, sie habe bei der Geschädigten blaue Flecken am Oberarm festge- stellt. Auf ihre Frage, woher diese Flecken denn stammten, habe sie gesagt, sie habe sich irgendwo angestossen. Generell habe sie die Geschädigte oft weinend oder niedergeschlagen erlebt (Urk. 20/4 S. 2 ff.). Diese Aussagen decken sich mit den Schilderungen der Geschädigten, wonach sie sich aus Angst vor dem Beschuldigten niemandem anvertraut habe. Auch der Zeuge L._____ gab an, der Beschuldigte habe ihm gegenüber eingeräumt, dass er der Geschädigten einmal eine Ohrfeige verabreicht habe (Urk. 20/3 S. 6 f.). Schliesslich hielt die Geschä- digte dem Beschuldigten anlässlich des aufgezeichneten Telefonates vor, er habe sie mehrmals und massiv geschlagen, was dieser nicht dementierte. Im Gegen- teil, er antwortete darauf, dass er ihr das alles wieder antun würde (Urk. 21/2 S. 2). Aus alledem wird unzweifelhaft ersichtlich, dass die Geschädigte praktisch während der gesamten Zeit des ehelichen Zusammenlebens, also während rund 8 Monaten, Gewaltexzessen des Beschuldigten ausgesetzt war, die allesamt nach einem ähnlichen Verhaltensmuster abliefen. Es ist allgemein

- 60 - bekannt, dass es äusserst schwierig ist, mehrere zum Teil ähnliche Erlebnisse, wie sie hier zur Debatte stehen, Monate später kalendarisch genau einzuordnen. Dies umso mehr, als die Geschädigte in der Schweiz ein einsames Leben führte und weder sprachlich noch sozial oder kulturell in irgendeiner Art und Weise inte- griert war. In ihrem Tagebuch schilderte die Geschädigte verschiedentlich und auf eindrückliche Art und Weise ihre Lebensumstände und die Einsamkeit in der sie sich befand. So schrieb sie beispielsweise am 26. November 2011 folgendes: "Es sind nicht einmal 3 Monate vergangen seitdem wir verheiratet sind, ich wurde von meinem Mann geschlagen, sehr viele Beleidigungen, ich bin so etwas von ver- zweifelt, ich habe niemanden, zu dem ich flüchten kann, so einsam bin ich, seit 3 Tagen habe ich nichts gegessen, ich liege da wie eine Tote, im Bett ringe ich manchmal um mein Leben, meinem Ehemann ist das völlig egal, er wartet darauf, dass ich bald sterbe […]" (Urk. 23/3 S. 13). Dass die Geschädigte unter diesen Umständen das Zeitgefühl verlor und den unter Anklageziffer 2.7. geschilderten Sachverhalt chronologisch nicht mehr einordnen konnte, verwundert nicht weiter und tut im Übrigen auch der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage keinen Abbruch. 5.6.11.3. Der unter Ziffer 2.7. zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist damit durch das Beweisergebnis erstellt. 5.6.12. Anklageziffer 3.1. (mehrfache Drohung) 5.6.12.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, bei näherer Betrachtung des Anklagevorwurfes könne festgehalten werden, dass es durchaus sein könne, dass der Beschuldigte der Geschädigten gedroht habe, jedoch lasse sich dies mit dem Anklagesachverhalt nicht unbedingt in Einklang bringen. Der eingeklagte Sachverhalt lasse sich vorliegend aufgrund der sehr vagen und allgemeinen Aus- sagen der Geschädigten schlichtweg nicht rechtsgenüglich erstellen. Daher sei der Beschuldigte auch betreffend der Anklageziffer 3.1. in dubio pro reo frei- zusprechen. 5.6.12.2. Die Geschädigte gab im Verlauf der Strafuntersuchung verschiedentlich und konstant zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie in der zur Anklage erhobe- nen Art und Weise bedroht und ihr damit massiv Angst gemacht (Urk. 19/1 S. 3,

- 61 - Urk. 19/2 S. 12 ff.). Ihre Schilderungen decken sich teilweise mit den aktenkundi- gen Tagebucheinträgen. So schreibt die Geschädigte bereits am 3. Oktober 2010, dass sie der Beschuldigte mit körperlichen Nachteilen und dem Tod bedroht habe (Urk. 23/3 S. 1). Am 1. November 2010 schreibt sie, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, sie sei ein verzogenes Kind und ihr Kopf sei zu schwer für ihren Körper. Sie solle in der Erde versinken und er schmeisse sie "hier" runter (Urk. 23/3 S. 4). Am 26. November 2011 schreibt die Geschädigte, der Beschuldigte habe sie und ihre Familie beschimpft und gesagt, ihre Leute hätten niemals gesehen, was Menschlichkeit sei, sie würden nur Schminke kennen um sich zu schmücken. Alles sei Angeberei. Er bringe sie um, sie sei nichts als ein Tier […] er zertrümme- re ihr Gehirn, er breche ihre Beine, er schneide ihr ein Ohr ab und stecke es ihr in den Mund, sie solle nie wieder hören können. Wenn sie ihn noch einmal kritisiere, dann schwöre er, dass er sie umbringe. Danach gehe er beruhigt schlafen. Sie habe überhaupt keine elterlichen Manieren, sie solle warten, er schneide ihr die Zunge ab (Urk. 23/3 S. 12). Am 6. April 2013 schrieb die Geschädigte folgendes in ihr Tagebuch: "…gestern sagte er einfach ganz so plötzlich, sollte ich etwas über deine Vergangenheit erfahren, dann zerschneide ich dich" (Urk. 23/3 S. 17). An anderer Stelle beschrieb die Geschädigte einen Vorfall in der Küche, bei welchem der Beschuldigte mit der Pumpe der Toilette das verstopfte Spülbecken frei machte. Weil sie dem Beschuldigte damals gesagt habe, es gehe doch nicht, dass er mit dieser Pumpe den Abfluss in der Küche reinige, habe der Beschuldig- te gesagt, sie solle ruhig sein, ansonsten er sie erwürgen würde (Urk. 23/2 S. 19). Diese Aufzeichnungen der Geschädigten machen deutlich, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder vom Beschuldigten bedroht und diskredi- tiert wurde. Was bereits zuvor unter Ziff. 5.6.11.2 ausgeführt wurde, gilt auch hier. Bei einer derartigen Vielzahl von ähnlichen Vorfällen kann nicht erwartet werden, dass die einzelnen Ereignisse chronologisch präzise geschildert und in den richtigen Sachzusammenhang gestellt werden. Die von der Geschädigten zu Protokoll gegebenen Drohungen des Beschuldigten decken sich mit seinen anlässlich des aufgezeichneten Telefonates an den Tag gelegten Äusserungen. Die Schilderungen der Geschädigten reihen sich nahtlos in das durch das bisheri- ge Beweisergebnis erstellte Verhalten des Beschuldigten ein. Es kann aufgrund

- 62 - der gesamten Umstände kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der Beschuldigte der in der Anklageschrift umschriebenen Drohungen bedient hat, um die Geschädigte nach seinem Gutdünken gefügig zu machen. 5.6.12.3. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer. 3.1. ist damit ebenfalls erstellt. 5.6.13. Fazit Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt mit Ausnahme von Ziffer 1.2. (mehrfache Vergewaltigung) erstellt ist. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 1.2. hat hingegen nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu ergehen.

6. Rechtliche Würdigung 6.1. Vergewaltigung (Anklageziffer 1.1.) 6.1.1. Gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 6.1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte der Geschädigten mittels Anwendung von körperlicher Gewalt und gegen deren klar erkennbaren Willen den Geschlechtsverkehr abgenötigt, indem er mit seinem Penis in die Scheide der wehr- und hilflosen Geschädigten eindrang. Damit hat der Beschul- digte in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB gehandelt. 6.1.3. In subjektiver Hinsicht handelt derjenige Täter im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB tatbestandsmässig, der vorsätzlich agiert. Er muss zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass das Opfer den Geschlechtsverkehr nicht will und ihn dessen ungeachtet trotzdem an ihm vollziehen. Tatbestandsmässig handelt eben- falls der eventualvorsätzlich handelnde Täter. Der Beschuldigte wusste gemäss erstelltem Sachverhalt, dass die Geschädigte am fraglichen Abend nicht mit ihm

- 63 - intim verkehren wollte. Sie versuchte sich offenkundig gegen sein Vorhaben zur Wehr zu setzten und sagte ihm mehrfach, sie wolle es nicht. Der Beschuldigte liess sich dadurch aber nicht von seinem Vorhaben abbringen und drang mit seinem Penis in die Geschädigte ein. Damit handelte der Beschuldigte direkt vor- sätzlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 6.1.4. Nachdem der Beschuldigte in objektiver und subjektiver Hinsicht tat- bestandsmässig handelte und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschluss- gründe vorliegen, ist er der (einfachen) Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 6.2. Drohung und Tätlichkeit (Anklageziffer 2.1.) 6.2.1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). 6.2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte der Geschädigten in Aussicht gestellt, er werde ihren Kopf abschneiden, wenn sie nicht mache, was er sage. Zweifelsohne ist eine solche archaische Todesdrohung, gepaart mit dem gewalttätigen und unkontrollierten Auftreten des Beschuldigten, geeignet, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen. Entsprechend führte die Geschädigte auch glaubhaft und ohne Weiteres nachvollziehbar aus, dass sie grosse Angst gehabt habe und immer noch habe. Damit ist der objektive Straftatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. 6.2.3. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 180 Abs. 1 StGB Vorsatz. Der Beschul- digte wusste, dass er mit seiner Drohung, er werde der Geschädigten den Kopf abschneiden, diese in Angst und Schrecken versetzen konnte und er wollte dies auch. Durch sein Verhalten wollte der Beschuldigte die Geschädigte gefügig machen und sicherstellen, dass sie sich ihm in Zukunft unterordne und so ver-

- 64 - halte, wie er es von ihr verlangte. Der subjektive Straftatbestand der Drohung ist ebenfalls erfüllt. 6.2.4. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wieder- holt an seinem Ehegatten begeht (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). 6.2.5. Erstelltermassen hat der Beschuldigte die Geschädigte am Hals festge- halten und sie an die Wand gedrückt respektive gestossen. Nachdem er sie bedrohte, verabreichte er ihr mindestens zwei Ohrfeigen. Die Geschädigte trug von diesem Übergriff rote Spuren am Hals sowie starke Kopfschmerzen davon. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Tätlichkeit dann in objektiver Hinsicht als erfüllt zu betrachten, wenn ein physischer Übergriff das übliche und allgemein gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet. Erforderlich ist die Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Die Verursachung von Schmerzen ist dabei nicht erforderlich (BGE 117 IV 16 f.; BGE 119 IV 27 = Pr 83 [1994] Nr. 17 S. 62). Beispiele sind etwa Ohr- feigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht etc. Genau dergestalt hat sich der Beschuldigte der Geschädig- ten gegenüber in objektiver Hinsicht verhalten. 6.2.6. Der Beschuldigte wusste, respektive musste wissen, dass er mit seinem Handeln in unzulässiger Art und Weise auf die Geschädigte einwirkte. Dessen ungeachtet verhielt er sich ganz bewusst wie beschrieben, um damit seiner Drohung Nachdruck zu verleihen und sicherzustellen, dass die Geschädigte ins- künftig seinen Anweisungen Folge leiste. Damit handelte der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. 6.2.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch sein Handeln hinsichtlich der Anklageziffer 2.1. die Straftatbestände der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie der wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB) erfüllt hat. In Ermangelung von Schuldausschluss-

- 65 - und/oder Rechtfertigungsgründen ist er daher antragsgemäss schuldig zu sprechen. 6.3. Drohung und einfache Körperverletzung (Anklageziffer 2.2.) 6.3.1. Hinsichtlich des Straftatbestandes der Drohung kann vorab auf das unter Ziff. 6.2.1. Ausgeführte verwiesen werden. Indem der Beschuldigte der Geschä- digten in Aussicht stellte er werde ihren Kopf in den heissen Pizzaofen stecken und diese Aussage auch noch durch sein betreffendes Handeln untermauerte, erfüllte er den objektiven Straftatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. Dass er bei diesem Vorgehen wusste, dass er die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzte und dies auch ganz bewusst anstrebte bedarf keiner weiteren Erläuterungen mehr. Die Geschädigte schilderte glaubhaft, wie sehr sie der Beschuldigte in grosse Angst versetzt habe. 6.3.2. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesund- heit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Ist der Täter der Ehegatte des Opfers, so wird die Tat von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). 6.3.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt packte der Beschuldigte die Geschädigte hinten am Hals und bugsierte sie auf diese Weise zu dem sich im Küchenbereich befindlichen, heissen und geöffneten Pizzaofen. Dort angekommen sagte er zur Geschädigten, er werde nun ihren Kopf in den Ofen stecken. Aus Angst davor, dass der Beschuldigte seine Drohung wahr machen könnte, fasste die Geschä- digte an die heisse Ofentüre und es gelang ihr diese zu schliessen. Dabei zog sie sich eine ca. 3 cm lange und 1 bis 2 cm breite Verbrennung am rechten Hand- rücken zu. Eine einfache Körperverletzung begeht, wer eine über blosse Tätlich- keiten (Art. 126 StGB) hinausgehende Schädigung an Körper oder Gesundheit eines Menschen bewirkt, welche jedoch noch nicht den Schweregrad einer schweren Körperverletzung i.S. von Art. 122 StGB erreicht. Die Verbrennung auf dem rechten Handrücken der Geschädigten stellt keines der in Art. 122 StGB definierten Verletzungsmuster dar, geht aber bereits deutlich über das hinaus,

- 66 - was noch als Tätlichkeit bezeichnet werden kann. Damit liegt in objektiver Hinsicht eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB vor. 6.3.4. Der Beschuldigte hat die Geschädigte unmittelbar vor den heissen und geöffneten Pizzaofen gestossen und ihr angedroht, er werde ihren Kopf darin verbrennen. Damit hat er in Kauf genommen, dass sich die Geschädigte zur Wehr setzt und sich dabei an den heissen Bestandteilen des Ofens verbrennen könnte. Ungeachtet dieser Konsequenzen hat er nicht von seinem Vorhaben abgelassen, weil er sie dominieren und ihr Angst machen wollte. Damit hat der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB, zweiter Satzteil) und damit tatbestandsmässig gehandelt. 6.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte gestützt auf den in Anklageziffer 2.2. geschilderten Sachverhalt der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht hat. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen hat ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen. 6.4. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 2.3.) 6.4.1. Zum Theoretischen kann auf die zuvor unter Ziff. 6.3.2. gemachten Ausfüh- rungen verwiesen werden. Der Beschuldigte malträtierte die Geschädigte gemäss erstelltem Sachverhalt dermassen, dass diese von seinen Übergriffen eine Beule am Kopf, Prellungen an den Beinen und als Folge der Unterkühlung einen Harn- weginfekt davon trug. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperver- letzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigun- gen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also auch bereits Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperliche Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Gegenüber der einfachen Körper- verletzung ist die Tätlichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf (Roth/Berkemeier in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 123 N 4 und Art. 126 N 4). Die im Anklagesachverhalt umschriebenen

- 67 - gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Geschädigten erreichen klarerweise die von Art. 123 StGB geforderte Intensität weshalb der objektive Tatbestand erfüllt ist. 6.4.2. In subjektiver Hinsicht liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte wusste was für Auswirkungen sein Handeln auf die Gesundheit der Geschädigten haben würde. Er wollte die Geschädigte massregeln und nahm die schliesslich einge- tretenen Verletzungen respektive Beschwerden zumindest in Kauf. Der subjektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. 6.4.3. Der Beschuldigte handelte in objektiver und subjektiver Hinsicht tat- bestandsmässig. Entsprechend ist er hinsichtlich Anklageziffer 2.3. wie beantragt der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. 6.5. Drohung und einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Anklageziffer 2.4.) 6.5.1. Zum Theoretischen betreffend den Tatbestand der Drohung wird auf das bereits Gesagte (Ziff. 6.3.1) verwiesen. Die Äusserungen des Beschuldigten, er werde der Geschädigten den Kopf abschneiden und sie umbringen, erfüllt den objektiven Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in optima forma. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Ebenso steht ausser Frage, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte und die Geschädigte grosse Angst um ihr Leben hatte und immer noch hat. Der Straftatbestand der Drohung ist damit erfüllt. 6.5.2. Wer eine einfache Körperverletzung (vgl. dazu Ziff. 6.3.2) unter Zuhilfen- ahme einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Gegenstandes begeht, unter- steht dem qualifizierten Straftatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte hielt der Geschädigten das ca. 30 cm lange Fleischmesser auf der Höhe des Kehlkopfs an den Hals und drohte gleichzeitig, er werde ihr den Kopf abschneiden und sie umbringen. Die Geschädigte versuchte diesen Übergriff des Beschuldigten mit der Hand abzuwehren und zog sich dabei an derselben eine

- 68 - Schnittverletzung zu. Diese Schnittverletzung stellt in objektiver Hinsicht eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB dar. 6.5.3. Der Beschuldigte wollte die Geschädigte dafür disziplinieren, dass sie ent- gegen seinen Anweisungen neben dem Vorhang hindurch in den angrenzenden Barbereich der F._____-Bar schaute. Zu diesem Zweck hielt er ihr das Messer, mit welchem er gerade Küchenarbeiten verrichtete, an die Kehle. Er wusste um die scharfe Klinge des Messers und er musste auch wissen, dass die Geschädig- te die massive Bedrohung nicht einfach unverrichteter Dinge hinnehmen würde. Angesichts dieser Umstände musste der Beschuldigte in Kauf nehmen, dass sich die Beschuldigte bei einer vorhersehbaren Abwehrhandlung eine Schnittver- letzung zuziehen konnte. Damit handelte er zumindest eventualvorsätzlich und damit tatbestandsmässig. 6.5.4. Der Beschuldigte hat mit seinem in Anklageziffer 2.4. umschriebenen Ver- halten die Straftatbestände der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) erfüllt. Auch hier liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor, weshalb ein entsprechender Schuldspruch zu erfolgen hat. 6.6. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 2.5.) 6.6.1. In objektiver Hinsicht packte der Beschuldigte die Geschädigte mit der Hand am Hals und schlug ihr mit der anderen Hand mindestens zwei Mal die Faust ins Gesicht, wobei der linke Eckzahn der Geschädigten abbrach. Es steht ausser Frage, dass ein derartiges Verhalten in objektiver Hinsicht eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB darstellt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Geschädigte eingestand, dass der betreffende Zahn bereits vor diesem Vorfall "nicht mehr gut gewesen" sei (Urk. 19/2 S. 17 ff.). 6.6.2. Wer jemandem mit einer Hand am Hals festhält und mit der Faust der anderen Hand zwei Mal bewusst ins Gesicht schlägt, der weiss, dass dies mit grosser Wahrscheinlichkeit zumindest zu einer einfachen Körperverletzung führen

- 69 - kann. Schlägt er - wie es der Beschuldigte getan hat - dessen ungeachtet zu, dann nimmt er zumindest eine solche Verletzung in Kauf und handelt damit jeden- falls eventualvorsätzlich. Der subjektive Straftatbestand ist damit erfüllt. 6.6.3. Der Beschuldigte handelte bezüglich Anklageziffer 2.5. tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft. Entsprechend ist er der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 6.7. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 2.6.) 6.7.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Geschädigte unvermittelt in den linken Oberschenkel unterhalb des Gesässes gebissen, sodass sie wegen der starken Schmerzen kurzzeitig das Bewusstsein verlor. Als Folge dieses Bisses erlitt sie einen Bluterguss, der sie während zwei Wochen daran hinderte, ihren linken Fuss vollständig zu belasten. Die gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Geschädigte als direkte Folge des Bisses erleiden musste, erreicht zweifelsfrei die Intensität einer einfachen Körperverletzung. Der objektive Straftatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist daher erfüllt. 6.7.2. Dass der Beschuldigte bei seinem Vorgehen direkt vorsätzlich gehandelt hat liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterungen mehr. 6.7.3. Der Beschuldigte ist hinsichtlich Anklageziffer 2.6. der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Schuld- ausschluss- und/oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. 6.8. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 2.7.) 6.8.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte den Kopf der Geschädigten einmal gegen die Wand und verabreichte ihr danach mindestens eine Ohrfeige auf die linke Gesichtshälfte. Als Folge dieses Übergriffs blutete die Geschädigte aus Nase und Mund und musste sich übergeben. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung können bereits Schürfungen und leichte Prellungen einfache Körperverletzungen darstellen. Umso mehr muss dies gelten, wenn das

- 70 - Opfer wie vorliegend aus Mund und Nase blutet. Der objektive Straftatbestand der einfachen Körperverletzung ist erfüllt. 6.8.2. Was zuvor ausgeführt wurde, hat auch an dieser Stelle Geltung. Wer wissen- und willentlich den Kopf eines Menschen gegen eine Wand schlägt und ihm hernach noch zwei Ohrfeigen verpasst, der weiss, dass dieses Verhalten zu den tatsächlich eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und er nimmt sie auch in Kauf. Der Beschuldigte handelte damit zumindest eventualvorsätzlich. 6.8.3. Antragsgemäss ist der Beschuldigte mit Bezug auf Anklageziffer 2.7. der einfachen Körperverletzung schuldigt zu sprechen. 6.9. Mehrfache Drohung (Anklageziffer 3.1.) 6.9.1. Die dem Beschuldigten unter Anklageziffer 3.1. zur Last gelegten und bewiesenen Äusserungen, welche dieser gegenüber der Geschädigten machte, sind in objektiver Hinsicht ohne jeden Zweifel tatbestandsmässig. Er stellte ihr jeweilen den gravierendsten aller Nachteile in Aussicht, nämlich den Tod. Dabei schreckte er nicht davor zurück, der Geschädigten deren Enthauptung und andere archaisch anmutenden Tötungsvorhaben detailliert zu schildern. Eine schwerwiegendere Drohung ist kaum vorstellbar. Dass die Geschädigte durch diese Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt wurde, hat sie glaubhaft und nachvollziehbar dargetan. 6.9.2. Der Beschuldigte wusste, was für eine Auswirkung seine brutalen und in jeder Hinsicht menschenverachtenden Drohungen auf die Geschädigte haben würden und er wollte sie bewusst damit in grosse Angst versetzten. In subjektiver Hinsicht handelte er direkt vorsätzlich und daher tatbestandsmässig. 6.9.3. Antragsgemäss ist der Beschuldigte mit Bezug auf Anklageziffer 3.1. der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen.

- 71 - 6.10. Mehrfache Drohung (Anklageziffer 3.2.) 6.10.1. Was zuvor unter Ziff. 6.9 ausgeführt wurde, gilt ebenso für die unter Anklageziffer 3.2. zusammengefassten Drohungen des Beschuldigten. Sein Verhalten ist in objektiver und subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. 6.10.2. Der Beschuldigte ist hinsichtlich Anklageziffer 3.2. im Sinne der Anklage der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen. Schuldausschluss- und/oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. III. Widerruf / Gesamtstrafe

7. Widerruf 7.1. Die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens (Art. 10 StGB) während der Probezeit wie hier bildet einen möglichen Widerrufsgrund. Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Vergehen oder Verbrechen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in einem solchen Fall erneut gestellt werden muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3 zur bedingten Entlassung). Vom Widerruf soll abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 mit Hinweisen). 7.2. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter

- 72 - des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisations- biographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen). 7.3. Dem Beschuldigten kann grundsätzlich keine gute Prognose gestellt werden. Er hat wiederholt delinquiert. Zudem lässt der Beschuldigte jegliche Ein- sicht in sein Fehlverhalten vermissen. Es ist daher unerlässlich, die mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. Juli 2008 bedingt ausge- fällte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 100.-- zu widerrufen, um der schlech- ten Prognose des Beschuldigten Rechnung zu tragen.

8. Gesamtstrafe Für die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB (bei Nicht- bewährung während einer Probezeit) hat das Bundesgericht festgehalten, dass Voraussetzung für die Bildung einer solchen Gesamtstrafe das Vorliegen un- gleichartiger Strafen sei (BGE 134 IV 241 E. 4.4). Das wäre zwar vorliegend grundsätzlich der Fall, da der Beschuldigte heute wie noch zu zeigen sein wird mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. In BGE 137 IV 249 E. 3.4.3 hat das Bundes- gericht dann aber weiter entschieden, dass dieses Gesamtstrafenverfahren keine Anwendung finden könne, wenn so eine Vorstrafe zulasten des Beschuldigten in eine schwerere Sanktion umgewandelt würde. Das wäre namentlich etwa dann der Fall, wenn eine frühere Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe geändert würde, um eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte nun mit einer Freiheits- oder einer Geldstrafe zu bestrafen sein wird, wird demnach die Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung der widerrufenen früheren Geld- strafe nicht möglich: Für den Fall einer Freiheitsstrafe darum nicht, weil so die frühere Geldstrafe entgegen BGE 137 IV 249 in eine schwerere Sanktion (Freiheitsstrafe) umgewandelt werden müsste, und für den Fall einer Geldstrafe

- 73 - deshalb nicht, weil dann zwei gleichartige Strafen vorlägen, was der Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB entgegensteht (BGE 134 IV 241). IV. Sanktion und Vollzug

9. Sanktion 9.1. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren 9.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tat- komponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbeson- dere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbeson- dere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2010, S. 117 m.w.H.). 9.1.2. Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vorliegend hat sich der Beschuldigte als schwerstes Delikt der Vergewaltigung im

- 74 - Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Gemäss dieser Bestimmung ist von einem ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheits- strafe auszugehen. Anzumerken ist zudem, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung in Abweichung vom Gesetzeswortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB seit mehreren Jahren auch bei mehrfacher Tatbegehung und/oder Deliktsmehr- heit stets vom ordentlichen Strafrahmen ausgeht, falls nicht aussergewöhnliche Umstände ein Unter- oder Überschreiten dieses Rahmens rechtfertigen (vgl. BGE 136 IV 55 und Entscheid des Bundesgerichtes 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007), was hier nicht der Fall ist. 9.1.3. Der Beschuldigte wird zudem wegen der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB ver- urteilt. Hierfür sieht der Gesetzgeber als Sanktion zwingend die zusätzliche Aus- fällung einer Busse vor. 9.2. Da keine weiteren Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe ersichtlich sind, ist die Strafe innerhalb des obgenannten Strafrahmens festzusetzen. 9.3. Zur Tatkomponente 9.3.1. Der Beschuldigte vergewaltigte, malträtierte und schikanierte die Geschä- digte über den gesamten Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens - mithin über 8 Monate - hinweg. Sämtliche Übergriffe stehen in direktem Zusammenhang mit der belasteten Paarbeziehung und sind auf das hierzulande vollkommen unange- passte, ausgeprägt patriarchalen und überaus dominanten Rollenverständnis des Beschuldigten zurückzuführen. Insofern rechtfertigt es sich vorliegend, trotz der Vielzahl von einzelnen Delikten zum Nachteil der Geschädigten, die begangenen Taten als Einheit zu betrachten, haben doch die grundlegenden Überlegungen für sämtliche Vorwürfe Gültigkeit. 9.3.2. Zunächst ist in objektiver Hinsicht darauf hinzuweisen, dass der Unrechts- gehalt einer Vergewaltigung, welche zu den gravierensten Delikten im Schweize- rischen Strafgesetzbuch gehört, per se nicht mehr als leicht bezeichnet werden kann. Allerdings sind dabei gleichwohl sämtliche Elemente zu berücksichtigen, die

- 75 -

– innerhalb des Grundtatbestandes – als besonders gravierend oder aber auch als verschuldensrelativierend erscheinen. Im vorliegenden Fall wiegt schwer, dass der Beschuldigte seine eigene Ehefrau in der ehelichen Wohnung vergewaltigte, er sie damit nicht nur in ihrer sexuellen Integrität, sondern auch in ihrem Sicher- heitsgefühl massiv verletzte. Der Angeklagte setzte sich über ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht ohne jede Rücksicht auf ihre Befindlichkeit in egoisti- scher und erniedrigender Weise hinweg. Ihre erkennbare Bitten, von ihr abzu- lassen und ihre physische Gegenwehr ignorierte der Beschuldigte vollends. Kommt hinzu, dass er die Geschädigte mit körperlicher Gewalt gefügig machte, indem er sie schlug, und mit der Hand am Hals auf dem Bett fixierte. Obwohl sich das Ehepaar im Sinne einer Familienplanung darauf geeinigt hatte, dass man zunächst noch keine Kinder wolle und der Geschlechtsverkehr daher bis anhin immer nur geschützt praktiziert wurde, setzte sich der Beschuldigte egoistisch über diese Abmachung hinweg und drang ohne Kondom in sie ein. Bekanntlich führte dies schliesslich auch zu einer ungewollten Schwangerschaft und letztlich zur Abtreibung des anlässlich der Vergewaltigung gezeugten Kindes. Der Beschuldigte handelte sowohl bei der Vergewaltigung der Geschädigten, als auch bei sämtlichen weiteren Übergriffen, brutal, rücksichtslos und menschenver- achtend. Anstatt seiner Ehefrau, die er aus ihrem vertrauten familiären und sozialen Umfeld herausholte und in die Schweiz verbrachte, als Freund und Ehe- gatte zur Seite zu stehen, um ihr so den Start in einem fremden Land, mit fremder Sprache und Kultur zu vereinfachen, dominierte er sie vom ersten Tag an. Er spielte sich als Herr über Leben und Tod auf, sprach die übelsten Drohungen gegen sie aus, schlug, erniedrigte und misshandelte sie physisch und psychisch. Nach dem Gesagten kann das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ins- gesamt als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Zieht man den zuvor erörterten Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in Betracht, so erscheint allein für die (einmalige) Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 1.1. eine theoretische Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Diese ist unter Einbezug der mehrfachen Tatbegehung respektive der Deliktsmehrheit um 16 Monate zu erhöhen, womit gesamthaft eine theoretische Einsatzstrafe von 52 Monaten resultiert.

- 76 - 9.3.3. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zu seiner Motivation nicht äusserte. Aufgrund des gesamten Beweisergebnisses ist jedoch ersichtlich, dass er aus rein egoistischen Motiven handelte. Hinsichtlich der Vergewaltigung ging es ihm wohl lediglich um die Befriedigung seiner sexuel- len Bedürfnisse. Was sein übriges Verhalten angeht, so zeugt dies von einer beispiellosen Respekt- und Rücksichtslosigkeit gegenüber seiner Ehefrau. Er wollte sie dominieren und kontrollieren und es ging ihm darum, sie mit seinem gewalttätigen und vollkommen inakzeptablen Verhalten in jeder Hinsicht gefügig zu machen. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten kann festgehalten werden, dass er teilweise lediglich eventualvorsätzlich handelte. Die objektive Tatschwere erfährt insgesamt durch die subjektive Komponente eine leichte Reduktion. 9.4. Zur Täterkomponente 9.4.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben – wozu auch allfällige Vorstra- fen zählen –, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist etwa, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt sowie ob er Einsicht und Reue zeigte und ob er strafempfindlich ist. 9.4.2. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann auf seine entsprechenden Ausführungen in der Untersuchung und auf seinen Angaben vor Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36/6, Urk. 67 S. 5 ff., Urk. 18/10 S. 13 ff.). Zusammengefasst ergibt sich daraus was folgt: Der Beschuldigte wurde am tt. Juni 1978 in M._____/E._____ geboren. Er ist das älteste von vier Kindern und wuchs bis zu seinem 15. Altersjahr bei seinen Eltern im Kreise der Familie auf. Danach zog er zu seiner Tante nach W_____ [Stadt in E._____], dies nach seinen Angaben deshalb, weil er in seiner Heimat als … [reli- giöse Minderheit] nicht sicher gewesen sei. 1995 sei er aus unerklärlichen Grün- den ins Gefängnis gekommen und dort gefoltert worden. Man habe ihm vorgewor- fen er habe mit den … sympathisiert. 1998 sei er dann in die Schweiz gekommen. Im September 2010 habe er, nach eigenen Angaben aus Liebe, die Geschädigte geheiratet. Daraufhin seien sie gemeinsam in die Schweiz gezogen. Der Beschul- digte gab weiter an, insgesamt 8 Jahre lang die Primar- und Sekundarschule und

- 77 - danach ein Jahr das Gymnasium besucht zu haben. Danach habe er das Land verlassen müssen. Bei seinem Onkel habe er den Beruf des Bäckers erlernt, al- lerdings ohne Abschluss. Weiter gab der Beschuldigte am 12. April 2012 zu Pro- tokoll, er sei mit Ausnahme von einigen Parkbussen nicht vorbestraft. In seiner Freizeit lese und schwimme er gerne. Zudem arbeite er als freiwilliger Arbeiter im … Kulturzentrum in AA._____. 9.4.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aktualisierend zu seinen persönlichen Verhältnissen was folgt aus: Er habe sich mittlerweile als Taxihalter selbständig gemacht. Weiter sei die Scheidung von seiner Ehefrau praktisch abgeschlossen. Die Zeit, als er in Haft gewesen sei, sei für ihn schwierig gewesen (Urk. 106 S. 2 ff.). 9.4.4. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind unauffällig. Daraus lässt sich für Strafzumessung nichts ableiten, was von Relevanz wäre. 9.4.5. Entgegen seinen eigenen Angaben anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. April 2012 (Urk. 36/6) ist der Beschuldigte in der Schweiz sehr wohl vor- bestraft. So wurde er am 23. August 2005 durch die Staatsanwaltschaft Win- terthur mittels Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Mit Strafbefehl vom 7. Juli 2008 wurde der Beschuldigte zudem erneut wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln sowie einer weiteren Verletzung der Verkehrsregeln zu einer teilbe- dingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.-- verurteilt und zudem wurde ihm eine Weisung erteilt. Aus Urk. 36/3 geht hervor, dass der Beschuldigte im … Strafregister [des Staates E._____] nicht verzeichnet ist. Die beiden obgenannten Vorstrafen wirken sich spürbar straferhöhend aus, weil sie einerseits schon relativ weit zurück liegen und andererseits nicht einschlägig sind. Weiter muss straferhö- hend wirken, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit delinquierte. 9.4.6. Der Beschuldigte ist nach wie vor nicht geständig, zeigte sich weder einsichtig noch bereute er sein Verhalten oder bekundete Mitleid mit der Geschä- digten. Unter dem Titel Nachttatverhalten kann er daher nichts zu seinen Gunsten reklamieren.

- 78 - 9.4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich rechtfertigt, die Einsatz- strafe unter Berücksichtigung der Täterkomponenten leicht zu erhöhen. 9.4.8. Die Anklagebehörde beantragt, den Beschuldigten für die von ihm began- genen wiederholten Tätlichkeiten mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. Der Beschuldigte hat die Geschädigte in objektiver Hinsicht gegen deren Willen am Hals gepackt und sie auf diese Weise zum Aufstehen gezwungen. Dann hat er sie zurück gestossen und gegen eine Wand gedrückt, sodass sie sich ihren Kopf an der Wand anstiess. Weiter verabreichte er ihr zwei Ohrfeigen. Diese Handlungen gingen mit massiven Drohungen einher und dies alles bloss deshalb, weil der Beschuldigte an der Geschädigten eine Machtdemonstration statuieren wollte, um diese nach seinem Gutdünken gefügig zu machen. Angesichts des Verschuldens des Beschuldigten und auch unter Berücksichtigung seiner finanzi- ellen Situation erscheint die Busse in der Höhe von Fr. 1'000.-- angemessen. 9.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen.

10. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich insgesamt während 383 Tagen in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft (Urk. 33/2 und Urk. 75). In diesem Umfang ist die Haft auf die zu vollziehende Strafe anzurechnen.

11. Vollzug der Strafe Die Voraussetzungen für den bedingten (Art. 42 Abs. 1 StGB) respektive teilbe- dingten (Art. 43 Abs. 1 StGB) Aufschub der Strafe sind vorliegend aufgrund des ausgefällten Strafmasses nicht gegeben. Sowohl die Freiheitsstrafe, als auch die Busse werden vollzogen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuld-

- 79 - haft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 12. 12.1. Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren vor Bezirksgericht Dietikon kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- fest- zusetzen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung vor Bezirksgericht Dietikon sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 12.2. Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Gerichts- gebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

15. Oktober 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)

5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. September 2011 sichergestellten und bei der Bezirks- gerichtskasse Dietikon lagernden Gegenstände an den Beschuldigten heraus- gegeben: − 1 Mobiltelefon, iPhone, weiss, mit Ladekabel; − 1 Mobiltelefon, Nokia, 6110 Navigator.

- 80 -

6. (Mitteilung)

7. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB; − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4, teilweise zusätzlich i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie − der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB.

2. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (Anklageziffer 1.2.) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 383 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug bis und mit heute erstanden sind sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. Juli 2008 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 100.-- wird wider- rufen und vollzogen.

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6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'332.30 Kosten Vorverfahren Fr. 35'711.35 amtliche Verteidigung vor BG Dietikon Fr. 5'281.10 amtliche Verteidigung Berufungsverfahren

8. Die Kosten für das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren und das Vorver- fahren sowie für das Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Verfahren SB130221 zuhanden der Geschädigten U._____ (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kasse des Bezirksgerichtes Dietikon − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 82 - − in die Akten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis B-Adj/2008/425 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. August 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter