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SB130131

Sachbeschädigung etc.

Zürich OG · 2013-09-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Der Beschuldigte bestreitet die im Berufungsverfahren zu beurteilenden Sachverhalte teilweise (Urk. HD 28 S. 2-7; Urk. HD 75 S. 4 f.; Prot. II S. 14-23).

- 8 - Geständig ist der Beschuldigte zusammengefasst insofern, als er zugibt, dass er den Privatklägern 1 und 2 am 3. Mai 2010 SMS habe zukommen lassen, indem er diese seiner Ehefrau, der Privatklägerin 5, diktiert und sie diese dann geschrieben und versandt habe, dass er am 3. Mai 2010 mit seinem Fahrzeug das im Eigen- tum der Privatklägerin 3 stehende Firmenfahrzeug beschädigt habe, dass er am

26. September 2010 der Privatklägerin 4 die in der Anklageschrift zitierten SMS geschrieben habe, dass er am 13. Mai 2011 der Privatklägerin 5 gesagt habe, er würde "aufräumen", und dass er am 19. September 2011 der Privatklägerin 5 die in der Anklageschrift genannte SMS geschrieben habe. 1.2. Vor der Berufungsinstanz hielt der Beschuldigte an seinen bisher gemachten Ausführungen fest, wonach er seiner Ehefrau die am 3. Mai 2010 an die Privat- kläger 1 und 2 versandten SMS zumindest teilweise diktiert habe, dass er am

3. Mai 2010 das Firmenfahrzeug der Privatklägerin 3 nicht vorsätzlich beschädigt, sondern es sich um einen Unfall gehandelt habe, dass er seine Ehefrau am

18. Mai 2010 nicht geheissen habe, bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen den Privatkläger 1 einzureichen, sondern dass es sich dabei um ein Kom- plott seiner Familie handle, dass die in der Anklageschrift zitierten SMS, die er seiner Tochter in der Zeitspanne vom 26. bis 28. September 2010 geschrieben habe, keine Drohungen seien, dass er der Privatklägerin 5 nicht im Zeitraum Ende März/Anfangs April 2011 unter der Androhung von gewaltsamen Konsequenzen befohlen habe, bei der auf den 14. April 2011 vorgesehenen staatsanwaltschaftli- chen Befragung als Auskunftsperson falsche Angaben zu Protokoll zu geben, dass das am 13. Mai 2011 verwendete Wort "aufräumen" falsch interpretiert wor- den und damit keine Drohung gemeint gewesen sei und dass die am 19. Septem- ber 2011 an die Privatklägerin 5 geschriebene SMS ebenfalls nicht als Drohung gemeint gewesen sei (Prot. II S. 14-23). 2.1. Das Teilgeständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis, weshalb der Sachverhalt, soweit er vom Beschuldigten anerkannt wird, erstellt ist.

- 9 - 2.2. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob sich der im Berufungsverfahren zu beur- teilende Anklagesachverhalt, soweit er vom Beschuldigten bestritten wird, anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bun- desgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 27. November 2012 sprach das Bezirksgericht Pfäffikon den Beschuldigten der Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. HD 103 S. 67, Dispositivziffer 3). Auf den Vorwurf der Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend Anklageschrift Ziff. IV. lit. b (Urk. ND 7) trat die Vorinstanz nicht ein (Urk. HD 103 S. 67, Dispositivziffer 1), von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB betreffend Anklage- schrift Ziff. IV. lit. a (Urk. ND 7) und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmel- deanlage im Sinne von Art. 179septies StGB sprach sie den Beschuldigten frei (Urk. HD 103 S. 67, Dispositivziffer 2). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 26 Tagen Untersuchungshaft (Urk. HD 103 S. 67, Dispositivziffer 4). Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob sie auf, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. HD 103 S. 67, Dispositiv- ziffer 5). Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschuldigten im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, sich weiterhin ärztlicher Behandlung (Gesprächspsychotherapie) zu unterziehen (Urk. HD 103 S. 67, Dispositivziffer 6). Ferner entschied die Vorinstanz über verschiedene Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren (Urk. HD 103 S. 68).

E. 1.1 Der Beschuldigte bestreitet die im Berufungsverfahren zu beurteilenden Sachverhalte teilweise (Urk. HD 28 S. 2-7; Urk. HD 75 S. 4 f.; Prot. II S. 14-23).

- 8 - Geständig ist der Beschuldigte zusammengefasst insofern, als er zugibt, dass er den Privatklägern 1 und 2 am 3. Mai 2010 SMS habe zukommen lassen, indem er diese seiner Ehefrau, der Privatklägerin 5, diktiert und sie diese dann geschrieben und versandt habe, dass er am 3. Mai 2010 mit seinem Fahrzeug das im Eigen- tum der Privatklägerin 3 stehende Firmenfahrzeug beschädigt habe, dass er am

26. September 2010 der Privatklägerin 4 die in der Anklageschrift zitierten SMS geschrieben habe, dass er am 13. Mai 2011 der Privatklägerin 5 gesagt habe, er würde "aufräumen", und dass er am 19. September 2011 der Privatklägerin 5 die in der Anklageschrift genannte SMS geschrieben habe.

E. 1.2 Vor der Berufungsinstanz hielt der Beschuldigte an seinen bisher gemachten Ausführungen fest, wonach er seiner Ehefrau die am 3. Mai 2010 an die Privat- kläger 1 und 2 versandten SMS zumindest teilweise diktiert habe, dass er am

E. 2 Gegen das schriftlich eröffnete Urteil, das vom ehemaligen Verteidiger des Be- schuldigten am 3. Dezember 2012 in Empfang genommen wurde (Urk. HD 82/2), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 fristgerecht Beru- fung an (Urk. HD 84). Sein ehemaliger Verteidiger tat dies mit Eingabe vom

13. Dezember 2012 ebenfalls. Zugleich ersuchte er um Entbindung vom Mandat

- 6 - der amtlichen Verteidigung (Urk. HD 87). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 wurde der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten von seinen Aufga- ben entbunden und der heutige amtliche Verteidiger eingesetzt (Urk. HD 90). Das vollständig begründete Urteil wurde von der Verteidigung des Beschuldigten am

21. März 2013 entgegengenommen (Urk. HD 101/1). Mit Eingabe vom 9. April 2013 erstattete der Verteidiger innert Frist die Berufungserklärung und erklärte, das vorinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten, soweit der Beschul- digte schuldig gesprochen worden sei. Dieser beantrage einen vollständigen Frei- spruch. Entsprechend werde weiter beantragt, auf die Zivilforderungen der Privat- kläger sei nicht einzutreten, die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft zuzusprechen (Urk. HD 104). Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2013 wurde den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft See/Oberland Frist angesetzt um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben o- der Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. HD 105). Die Anklage- behörde erklärte mit Eingabe vom 24. April 2013, auf Anschlussberufung zu ver- zichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verlangen (Urk. HD 107). Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 erklärte der Vertreter der Privatkläger 1, 4 und 5, dass die von ihm vertretenen Privatkläger auf Anschlussberufung verzichten würden (Urk. HD 108); die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Verteidiger des Beschuldigten erklärte zwar in der Berufungserklärung vom 9. April 2013, dass das vorinstanzli- che Urteil vollumfänglich angefochten werde, soweit erstinstanzlich ein Schuld- spruch erfolgt sei (Urk. HD 104 S. 2), stellte indessen zur vorinstanzlichen Kos- tenaufstellung keine abweichenden Anträge (Urk. HD 104). Dies tat er auch an- lässlich der Berufungsverhandlung nicht (Urk. HD 113). Somit sind die Dispositiv- ziffern 1 (Nichteintreten auf den Vorwurf der Drohung gemäss Anklageziffer IV.

- 7 - lit. b), 2 (Freispruch vom Vorwurf der Nötigung gemäss Anklageziffer IV. lit. a so- wie vom Vorwurf des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage), 8 (Nicht- eintreten auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers C._____) und 10 teilweise (Kostenaufstellung) des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwach- sen, was vorab festzustellen ist.

E. 2.1 Das Teilgeständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis, weshalb der Sachverhalt, soweit er vom Beschuldigten anerkannt wird, erstellt ist.

- 9 -

E. 2.2 Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob sich der im Berufungsverfahren zu beur- teilende Anklagesachverhalt, soweit er vom Beschuldigten bestritten wird, anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt.

E. 3 Mai 2010 das Firmenfahrzeug der Privatklägerin 3 nicht vorsätzlich beschädigt, sondern es sich um einen Unfall gehandelt habe, dass er seine Ehefrau am

18. Mai 2010 nicht geheissen habe, bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen den Privatkläger 1 einzureichen, sondern dass es sich dabei um ein Kom- plott seiner Familie handle, dass die in der Anklageschrift zitierten SMS, die er seiner Tochter in der Zeitspanne vom 26. bis 28. September 2010 geschrieben habe, keine Drohungen seien, dass er der Privatklägerin 5 nicht im Zeitraum Ende März/Anfangs April 2011 unter der Androhung von gewaltsamen Konsequenzen befohlen habe, bei der auf den 14. April 2011 vorgesehenen staatsanwaltschaftli- chen Befragung als Auskunftsperson falsche Angaben zu Protokoll zu geben, dass das am 13. Mai 2011 verwendete Wort "aufräumen" falsch interpretiert wor- den und damit keine Drohung gemeint gewesen sei und dass die am 19. Septem- ber 2011 an die Privatklägerin 5 geschriebene SMS ebenfalls nicht als Drohung gemeint gewesen sei (Prot. II S. 14-23).

E. 3.1 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bun- desgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom

Dispositiv
  1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerich- tes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom
  2. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem ver- standesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Be- obachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). So- weit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Gul- - 10 - dener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom
  3. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theo- retische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermu- tet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfol- gerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung auf- drängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hau- ser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, ein- zeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizien- beweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom
  4. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hin- weisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hau- ser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). - 11 - 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si- tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be- - 12 - hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei wei- ter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reak- tionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskri- terien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). - 13 - 4.1. An relevanten Beweismitteln liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. ND 2/4; Urk. HD 6; Urk. HD 9; Urk. ND 5/6; Urk. HD 20; Urk. ND 7/3; Urk. HD 23; Urk. HD 52/3/9; Urk. HD 28) solche des Privatklägers 1 (Urk. HD 3; Urk. HD 4; Urk. HD 34; Urk. ND 7/2), des Privatklägers 2 (Urk. ND 1/4-5), der Privat- klägerin 4 (Urk. ND 3/3) und der Privatklägerin 5 (Urk. ND 5/2; Urk. HD 19; Urk. ND 8/3) vor. Überdies liegen bei den Akten Auszüge aus dem SMS-Verlauf zwi- schen dem Telefon des Beschuldigten und demjenigen des Privatklägers 1 (Urk. ND 5/8/1-57), zwischen demjenigen des Beschuldigten und demjenigen des Pri- vatklägers 2 (Urk. ND 1/3) sowie zwischen demjenigen des Beschuldigten und demjenigen der Privatklägerin 4 (Urk. ND 3/4) und eine undatierte, von der Privat- klägerin 5 unterzeichnete Bestätigung (Urk. HD 41/1). Mit Bezug auf die polizeili- chen Einvernahmen des Privatklägers 2 vom 3. Mai 2010 (Urk. ND 1/4-5) sowie der Privatklägerin 4 vom 1. Oktober 2010 (Urk. ND 3/3) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nie mit diesen Privatklägern konfrontiert wurde und somit keine Ge- legenheit hatte, seine prozessualen Rechte zu wahren (vgl. Art. 147 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; BSK StPO-Schleiminger, Art. 147 N 3 f. und N. 26 ff.). Diese Einvernahmen dürfen daher nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden. Ähnliches gilt für die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin 5 vom 20. Sep- tember 2011 (Urk. ND 8/3). Zwar wurde der Beschuldigte anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 5 vom 19. Juli 2011 mit dieser konfrontiert (Urk. HD 19 S. 1). Die genannte polizeiliche Einvernahme erfolgte aber danach, ohne dass nochmals eine Konfrontation stattgefunden hätte, und hatte eine Drohung zum Thema, die der Beschuldigte gemäss der Anklageschrift am 19. September 2011 begangen haben soll. Da sich die Tat gemäss der Ankla- geschrift nach der Konfrontationseinvernahme ereignet haben soll, konnte der Beschuldigte mit Bezug auf diesen Anklageverwurf seine prozessualen Rechte ebenfalls nicht wahren. Diese Einvernahme darf daher, soweit sie den fraglichen Anklagevorwurf betrifft, ebenfalls nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden. Der Verwertbarkeit der übrigen relevanten Beweismittel steht nichts ent- gegen. 4.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussa- - 14 - gen verpflichtet wurde. Zudem hat er, wie auch die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. HD 103 S. 12), als direkt vom Verfahren Betroffener ein durchaus nachvoll- ziehbares Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind unter diesem Gesichtspunkt mit Vorsicht zu würdigen. 4.3. Die Aussagen des Privatklägers 1 wurden teilweise (Urk. ND 7/2 S. 3; Urk. HD 34 S. 1 f.), diejenigen der Privatklägerin 5 alle (Urk. ND 5/2 S. 1; Urk. HD 19 S. 1 f.; Urk. ND 8/3 S. 1) unter der strengen Strafandrohung von Art. 303-305 StGB deponiert. Da diese beiden Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten vor- instanzlich Zivilansprüche in Höhe von Fr. 4'232.80 nebst Zins (Privatkläger 1) und Fr. 5'000.– nebst Zins (Privatklägerin 5) geltend machten (Urk. HD 73 S. 1), hatten sie ein finanzielles Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Es ist daher gerechtfertigt, die Aussagen dieser Privatkläger trotz der strengen Strafandrohung mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.
  5. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Befragten detailliert und korrekt wieder- gegeben (Urk. HD 103 S. 13 ff.). Es kann daher zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich darauf verwiesen werden. Soweit Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 6.1. Was den unter Anklageziffer I. lit. a und b eingeklagten Sachverhalt betref- fend mehrfache Drohung zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 angeht, kann den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. HD 103 S. 17 ff.), auf die verwiesen werden kann, vollumfänglich gefolgt werden. Insbesondere ist auf das Geständnis hinzu- weisen, das der Beschuldigte einen Tag nach den fraglichen Vorfällen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Mai 2010 ablegte (Urk. HD 6 S. 1). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dieses Geständnis vom Beschuldigten unter ausführlicher Darlegung der Gründe, welche zum Ver- fassen dieser Nachrichten geführt hätten, erfolgte (Urk. HD 103 S. 13 f.; Urk. HD 6 S. 2 f.). Das vom Beschuldigten gezeichnete Bild von den Ereignissen am
  6. Mai 2010, welches von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben wurde, weshalb es an dieser Stelle nicht zu wiederholen ist (Urk. HD 103 S. 13 f.), ist in sich - 15 - stimmig und frei von Widersprüchen und steht, wie auch die Vorinstanz festge- stellt hat (Urk. HD 103 S. 18), mit dem Inhalt der fraglichen SMS in Einklang. Die Erklärung des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men vom 9. März 2011, vom 19. Juli 2011 und vom 15. März 2012, nicht er, son- dern seine Ehefrau, die Privatklägerin 5, habe diese SMS-Nachrichten resp. die SMS mit den Drohungen versandt (Urk. HD 9 S. 2 und S. 5; Urk. HD 20 S. 2; Urk. HD 28 S. 2; Urk. ND 5/6 S. 2 f.), woran er auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der heutigen Berufungsverhandlung festhalten liess (Urk. HD 75 S. 1 f.; Prot. II S. 14 ff.), erweist sich demgegenüber bereits durch den in der SMS von 08.31 Uhr an den Privatkläger 1 gesendeten Passus "Voral- lem was am Mamie jetzt t Leid ta hesch, dere liebste Frau uf Erde, …" als un- glaubhaft. Hätte, wie vom Beschuldigten ab seiner zweiten Einvernahme behaup- tet, die Privatklägerin 5 die SMS geschrieben, wäre diese Nachricht, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat (Urk. HD 103 S. 23), kaum in der dritten Person, son- dern in der ersten Person geschrieben worden. Vielmehr stellt diese Nachricht ein starkes Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte, seinem ursprünglichen Geständnis entsprechend, der Urheber jedenfalls dieser SMS ist. In der SMS an den Privat- kläger 1 von 12.46 Uhr ist der Passus "Ja ich bin halt en Tierfründ" enthalten. Diese Formulierung deutet auf einen männlichen Verfasser hin, hätte eine Frau doch wahrscheinlich geschrieben, sie sei eine Tierfreundin, weshalb dies ein Indiz dafür darstellt, dass der Beschuldigte der Urheber der SMS ist. Ferner kündigte der Urheber der Nachrichten mit SMS an den Privatkläger 1 von 03.41 Uhr mögli- che Beschädigungen am von diesem benützten Firmenfahrzeug VW T5 der Pri- vatklägerin 3 an, indem er schrieb "Pass guet uf dien Firmewage uf". Dieser folgte mit SMS von 7.51 Uhr einer Art "Vollzugsmeldung", ebenfalls an den Privatkläger
  7. Dass es der Beschuldigte war, der das fragliche Fahrzeug mit seinem Liefer- wagen der Marke VW 293 vorsätzlich beschädigte, wurde von ihm anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Mai 2010 eingestanden (Urk. HD 6 S. 3): "Die ganze Sache ist äusserst emotionell gewesen, weshalb ich auch an den neuen Wohnort meines Sohnes gefahren bin und dem Auto einen Schaden zugefügt habe. Ich habe damit bewirken wollen, dass mein Sohn auch einmal ei- nen Schaden erhält und merkt, wie es meiner Ehefrau und mir schon seit Jahren, - 16 - infolge seines Verhaltens, zumute ist"). Dass er diesen Schaden verursacht hat, wurde vom Beschuldigten auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen vom 9. März 2011 und vom 15. März 2012 sowie der heutigen Einver- nahme nicht abgestritten (Urk. HD 9 S. 2 f.; Urk. HD 28 S. 2; Prot. II S. 15). Auch sein Verteidiger ging anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, zu wel- cher der Beschuldigte selbst nicht erschien, nicht davon aus (Urk. HD 75 S. 2). Es ist wenig einleuchtend, weshalb einerseits die Privatklägerin 5 dem Privatkläger 1 geschrieben haben sollte, er solle auf seinen Firmenwagen aufpassen, wenn an- dererseits nachher der Beschuldigte – und nicht sie – diesen beschädigte (zu die- ser Thematik auch nachfolgend unter 6.2). Die SMS an den Privatkläger 2 stehen in einem Zusammenhang mit jenen an den Privatkläger 1. In den Nachrichten an den Privatkläger 1 kommt verschiedentlich zum Ausdruck, dass sich die Aggression des Verfassers nicht nur gegen diesen persönlich richtete, sondern auch gegen Personen in dessen Umfeld. So schrieb der Verfasser um 08.31 Uhr "Du sollst sterben mit deinen Freunden", um 8.55 Uhr "Passed guet uf! (…) Euch muemmer usmischte" und um 12.46 Uhr "Ich mache euch zur Sau". Diejenigen an den Privatkläger 2 betrafen ebenfalls teilweise eine Mehrzahl von Personen, wobei mehrfach Bezug genommen wurde auf den Bei- zug der Polizei: "zieht die Bullen zurück oder ich mache gestampfte Juden aus euch!", "Ihr habt eine Anzeige gemacht, das ist euer Todesurteil". Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass diese Nachrichten sich jedenfalls teilweise auf die Privatkläger 1 und 2 bezogen, obwohl sie jeweils nur an einen von beiden ver- sandt wurden, wurde doch beispielsweise am 3. Mai 2010 einzig von den Privat- klägern 1 und 2 Strafanzeige bei der Polizei erstattet. Damit ist klar, dass die SMS an den Privatkläger 2 von der gleichen Urheberschaft stammen müssen wie die- jenigen an den Privatkläger 1. Da die SMS inhaltlich in einem Konnex stehen, ist schwer vorstellbar, dass sie nicht alle von der gleichen Person stammen; auf den gleichen Urheber deutet im Übrigen auch die ähnliche Wortwahl hin. Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten wurde (Urk. HD 103 S. 22), durchziehen Schimpfwörter, Beleidigungen, Moralappelle, Hasstiraden und zynische Bemer- kungen die Mitteilungen. Wortwahl und Inhalt wiederum weisen eine auffällige Ähnlichkeit auf mit derjenigen der SMS gemäss den Anklageziffern II. a (ND 3) - 17 - und V. (ND 8), bei denen der Beschuldigte eingestanden hat, der Urheber zu sein. Hinzu kommt, dass, wie schon die Vorinstanz, auf deren diesbezüglichen Erwä- gungen verwiesen werden kann (Urk. HD 103 S. 19 f.), dargelegt hat, die ver- schiedenen Begründungen des Beschuldigten, weshalb er anlässlich der ersten Einvernahme ein falsches Geständnis abgelegt habe, schon aufgrund ihrer Wi- dersprüchlichkeit nicht überzeugen. Würdigt man die verschiedenen Indizien in ih- rer Gesamtheit, lassen diese einzig den Schluss zu, dass alle SMS gemäss An- klageziffer I. lit. a und b vom Beschuldigten geschrieben und versandt wurden. Daran ändert die bei den Akten liegende undatierte schriftliche Bestätigung der Privatklägerin 5, wonach sie die SMS an die Privatkläger 1 und 2 gesandt habe (Urk. HD 41/1), nichts (vgl. Urk. HD 113 S. 4). Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann (Urk. HD 103 S. 23 ff.), aufgezeigt, dass diese einen unzutreffenden Inhalt aufweist. Der Beschuldigte bestritt ferner, dass der Privatkläger 1 durch die an ihn gerichte- ten SMS in grosse Angst geraten sei, da dieser befürchtet habe, dass der Be- schuldigte ihm ein Leid zufügen werde, und dass der Privatkläger 2 in grosse Angst geraten sei, da er befürchtet habe, der Beschuldigte werde seiner Mutter oder ihm ein Leid antun (Urk. HD 75 S. 4 f.; Urk. HD 113 S. 4). Die Vorinstanz hat die entsprechende Argumentation des Beschuldigten überzeugend widerlegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 103 S. 26 f.). Auch wenn die po- lizeiliche Einvernahme des Privatklägers 2 vom 3. Mai 2010 (Urk. ND 1/4) nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden darf (dazu vorne unter 4.1), ändert dies am Ergebnis der vorinstanzlichen Erwägungen nichts. Daraus, dass die SMS an den Privatkläger 2 diverse unmissverständlich formulierte Todesdrohungen enthalten, die aufgrund der Wortwahl nur ernstgenommen werden können, kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch der Privatkläger 2 in Angst oder Schrecken versetzt wurde – sogar der Privatkläger 1 fürchtete gemäss seinen glaubhaften Angaben um das Leben des Privatklägers 2 (Urk. HD 3 S. 4). Der Sachverhalt ist somit, was die unter Anklageziffer I. lit. a und b genannten SMS angeht, erstellt. - 18 - 6.2. Mit Bezug auf die unter Anklageziffer I lit. b eingeklagte Beschädigung des Lieferwagens legte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 4. Mai 2010 ein vollumfängliches Geständnis ab, wobei er auch hinsichtlich dieses Anklagesachverhalts die Gründe nannte, aus denen er die ein- geklagte Handlung begangen habe (Urk. HD 6 S. 3). Anlässlich der späteren Ein- vernahmen stritt er ebenfalls nicht ab, den fraglichen Lieferwagen beschädigt zu haben. Nunmehr machte er aber geltend, es habe sich um einen Unfall gehandelt (Urk. HD 9 S. 2 f.; Urk. HD 28 S. 2; Prot. II S. 15 und 22). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Privatkläger 1 eine mögliche Beschädigung seines Fir- menfahrzeugs wie dargelegt wenige Stunden vor der Entdeckung des Schadens vom in der Wohnung des Beschuldigten befindlichen Mobiltelefons aus per SMS angekündigt worden war, hat die Vorinstanz diese Behauptung zu Recht als Schutzbehauptung qualifiziert (Urk. HD 103 S. 33). Aufgrund der vorweg erfolgten Ankündigung der Beschädigung des Fahrzeugs kann kein Zweifel daran beste- hen, dass der Beschuldigte dieses, wie auch die Vorinstanz feststellte (Urk. HD 103 S. 34 f.), vorsätzlich – und nicht, wie von ihm geltend gemacht, lediglich fahr- lässig – rammte. Lediglich ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass die ver- schiedenen vom Beschuldigten angeführten Versionen, wie es zum von ihm be- haupteten Unfall gekommen sein soll, schon aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit unglaubhaft sind, und dass überdies nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Be- schuldigte diesbezüglich zunächst ein Geständnis ablegte, wenn es sich in Tat und Wahrheit um einen Unfall gehandelt hätte. Dass am fraglichen Fahrzeug ein Schaden in Höhe von Fr. 4'330.45 entstand, ist durch die bei den Akten liegende Reparaturrechnung vom 25. Juli 2010 (Urk. ND 2/7/2) belegt. Soweit der in der Anklageschrift genannte Schadensbetrag diesen Betrag übersteigt, fehlen Belege. Der unter Anklageziffer I. lit. b eingeklagte Sachverhalt betreffend Beschädigung des vom Privatkläger 1 benützten Firmenfahrzeugs VW T5 der Privatklägerin 3 ist daher mit der kleinen Einschränkung, dass von einem Schaden in Höhe von Fr. 4'330.45 auszugehen ist, ebenfalls erstellt. 6.3.1. Wie schon von der Vorinstanz festgehalten wurde, liess der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr bestreiten, Urheber der unter Anklageziffer II. lit. a wiedergegebenen SMS an seine Tochter, die Pri- - 19 - vatklägerin 4, zu sein (Urk. HD 75 S. 6 f.). Schon anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 9. März 2011 hatte er geltend gemacht, dass die- se SMS wirklich keine Drohungen enthalten würden (Urk. HD 9 S. 7). Diese An- sicht vertrat er auch vor der Vorinstanz, indem er dort vorbringen liess, die Privat- klägerin 4 habe sich ohnehin mehr gestört und herabgesetzt gefühlt, als dass sie die Äusserungen als Drohungen verstanden und ernstgenommen habe (Urk. HD 75 S. 7). 6.3.2. Die Privatklägerin 4 wurde im Verlauf des Verfahrens lediglich im Rahmen einer nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbaren polizeilichen Befragung vernommen (Urk. ND 3/3; dazu vorne unter 4.1). Andere Beweismittel liegen zu diesem Punkt nicht vor. Dass die Privatklägerin 4 durch die in der Anklageschrift zitierten SMS in grosse Angst geraten sei, da sie befürchtet habe, der Beschuldig- te werde ihr ein Leid zufügen, dürfte zwar mit einiger Wahrscheinlichkeit den Tat- sachen entsprechen, kann aber, anders als bei denjenigen an den Privatkläger 2, auch nicht mit rechtsgenügender Sicherheit aus den konkreten Umständen ge- schlossen werden, zumal die Aussage der Privatklägerin 4 anlässlich der Befra- gung vom 1. Oktober 2010, durch die Inhalte der SMS fühle sie sich teilweise be- droht, aber hauptsächlich würden sie die vielen SMS und auch die derben Belei- digungen stören (Urk. ND 3/3 S. 1), die zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden darf, diesbezüglich gewisse Zweifel offen lässt. Der Sachverhalt kann da- her in diesem Punkt nicht erstellt werden. 6.4.1. Der Vorwurf gemäss Anklageziffer III. lit. a Abs. 1 stützt sich auf die unter der strengen Strafandrohung gemäss den Art. 303-305 StGB zu Protokoll gege- benen Aussagen der Privatklägerin 5 anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 19. Juli 2011 (Urk. HD 19). Auf Vorhalt, sie habe wegen des vom Privatkläger 1 bei seinem Auszug mitgenommenen Sofas eine Strafanzeige eingereicht, erklärte die Privatklägerin 5, sie sei vom Be- schuldigten unter Druck gesetzt worden, sie müsse eine solche Strafanzeige ma- chen. Dieser sei wieder "explodiert", weshalb sie seinem Willen gehorcht habe. Sie habe indessen überhaupt kein Interesse an einer weiteren Strafverfolgung des Privatklägers 1 (Urk. HD 19 S. 5). Sie sei nicht traurig gewesen wegen des - 20 - Sofas (Urk. HD 19 S. 7). Schon anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
  8. Mai 2011 hatte die Privatklägerin 5 ausgesagt, der Beschuldigte habe sie auch gezwungen, Anzeigen gegen ihren Sohn – den Privatkläger 1 – zu machen (Urk. ND 5/2 S. 9). Sie habe in diesem Zusammenhang bei der Polizei falsche Angaben gemacht. Der Beschuldigte habe ihr jeweils gesagt, sie müsse dies oder das aussagen. Es sei ihr keine andere Wahl geblieben. Der Beschuldigte sei da- bei gewesen, als sie die Anzeige gegen den Privatkläger 1 wegen des Sofas ge- macht habe. Sie habe aussagen müssen, dass der Privatkläger 1 ihr gegen ihren Willen das Sofa weggenommen habe. In Wahrheit sei es ihr aber egal gewesen. Der Privatkläger 1 habe das Sofa vorher immer gebraucht, und es sei auch in sei- nem Zimmer gestanden. Sie sei damit einverstanden gewesen, dass er das Sofa mitgenommen habe. Sie habe nichts dagegen gehabt, sie hätte das Sofa eh nicht mehr gebraucht. Der Beschuldigte habe sie dazu gebracht, eine Anzeige gegen den Privatkläger 1 zu machen (Urk. ND 5/2 S. 9). Der Beschuldigte sei eine ext- rem dominante Person. Seit dem Auszug des Privatklägers 1 sei eigentlich immer "Terror" bei ihnen gewesen. Wenn sie dem Beschuldigten bei seinen negativen Äusserungen über die Kinder nicht zugestimmt hätte, hätte er getobt. Sie habe ih- re Meinung gar nicht mehr frei äussern können. Sie sei von zu Hause weggelau- fen, weil sie den Psychoterror nicht mehr ausgehalten habe. Sie habe auch Briefe unterschreiben müssen und das getan, ohne sie zu lesen, weil sie keine andere Wahl gehabt habe. Sie habe grosse Angst vor ihm; sie glaube, er hätte sie aus Wut umgebracht, wenn sie sich geweigert oder ihm widersprochen hätte. Sie sei in so einer Verzweiflung gewesen; immer habe sie die heile Welt vorspielen müs- sen. Sie traue ihm alles zu, auch vom Psychoterror her (Urk. ND 5/2 S. 4 ff.). Dafür, dass die von der Privatklägerin 5 getätigten Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden, liegen keinerlei Anzeichen vor. Vielmehr wirken ihre Schil- derungen lebensnah und in sich stimmig. Zudem versuchte sie, den Beschuldig- ten in Schutz zu nehmen, indem sie erklärte, ihres Erachtens stehe dessen Ag- gression im Zusammenhang mit seiner Krankheit (Urk. HD 19 S. 4). Darüber hin- aus zeichnete sie nicht einfach bloss ein negatives Bild von ihrer Beziehung zum Beschuldigten, indem sie beispielsweise auf Vorhalt einer Aussage des Beschul- digten, ihre Ehe sei an sich sehr gut gewesen, erklärte, sie könne sich wirklich - 21 - nicht beklagen, aber in den letzten 2-3 Jahren sei es schlimmer geworden (Urk. HD 19 S. 3 f.). Hätte die Privatklägerin 5 den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte sie diese differenzierten Angaben wohl kaum gemacht. Für die Rich- tigkeit der Angaben der Privatklägerin 5 spricht ferner beispielsweise auch, dass sie am 19. Mai 2011, dem Tag ihrer Aussagen bei der Kantonspolizei Zürich, aus der ehelichen Wohnung auszog, wofür sie, wenn man der Darstellung des Be- schuldigten folgt, keinen Grund gehabt hätte. Unter welchem Druck die Privatklä- gerin 5 gestanden haben muss, lässt sich daraus ersehen, dass sie an jenem Tag, nachdem sie aus der ehelichen Wohnung geflüchtet war, zu Protokoll gab, "Wenn dies heute mit dem Abhauen nicht geklappt hätte, hätte ich mich wohl sel- ber umgebracht. Ich war in so einer Verzweiflung" (Urk. ND 5/2 S. 6). Nachdem die Privatklägerin 5 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war, teilte sie der Untersuchungsbehörde denn auch umgehend mit, dass sie die Strafanzeigen ge- gen den Privatkläger 1 zurückziehen wolle (Urk. HD 17). Die Darstellung des Beschuldigten, die sich dahingehend zusammenfassen lässt, dass die Ehe mit der Privatklägerin harmonisch und frei von psychischem Druck gewesen sei, hat die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu Recht als unglaubhaft resp. Schutzbehauptung qualifiziert. Den diesbezüglichen Erwägun- gen der Vorinstanz (Urk. HD 103 S. 20 ff. und S. 41 ff.) kann vollumfänglich ge- folgt werden, weshalb darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschuldigten, es habe sich um ein Komplott seiner ganzen Familie gegen ihn gehandelt (Prot. II S. 19 f.), nicht überzeugen, da in ei- nem solchen Fall nicht nachvollziehbar wäre, weshalb die Privatklägerin 5 ihren eigenen Sohn einer Straftat bezichtigen würde. Entgegen der Auffassung der Ver- teidigung (Urk. HD 113 S. 7) ist die Aussage der Privatklägerin, sie habe um ihr Leben gefürchtet, zudem auch genügend konkret. Aufgrund der glaubhaften Aus- sagen der Privatklägerin 5, denen zu folgen ist, ist der Sachverhalt gemäss An- klageziffer III. lit. a Abs. 1 erstellt. 6.4.2. Was den Vorwurf gemäss Anklageziffer III. lit. a Abs. 2 angeht, wurde be- reits festgestellt, dass der Inhalt der undatierten Bestätigung der Privatklägerin 5, sie sei die Verfasserin der am 3. Mai 2010 an den Privatkläger 1 gesandten SMS, - 22 - nicht der Wahrheit entspricht, sondern der Beschuldigte der Verfasser und Ver- sender der fraglichen SMS ist. Hätte die Privatklägerin 5 anlässlich ihrer auf den
  9. April 2011 angesetzten Einvernahme die Wahrheit gesagt, hätte sie damit den Beschuldigten belastet, kamen doch von Anfang an nur der Beschuldigte und die Privatklägerin 5 als Täter in Frage. Der Beschuldigte hatte somit ein handfestes Motiv, die Privatklägerin 5 dazu zu nötigen, ein falsches Geständnis abzulegen. Wie bereits festgestellt wurde, wurde die Privatklägerin 5 vom Beschuldigten im Zusammenhang mit der Strafanzeige gegen den Privatkläger 1 massiv unter psy- chischen Druck gesetzt (dazu vorne unter 6.4.1). Unter den gegebenen Umstän- den erscheint die Darstellung der Privatklägerin 5, dass der Beschuldigte sie dazu zu nötigen versuchte, anlässlich der vorgesehenen staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme wahrheitswidrig auszusagen, sie habe die fraglichen SMS verschickt, als glaubhaft; Anzeichen dafür, dass sie die Unwahrheit gesagt hätte, liegen nicht vor. Demgegenüber erweisen sich die Beteuerungen des Beschuldigten, die Pri- vatklägerin nie unter Druck gesetzt zu haben, wie bereits dargelegt wurde, als Schutzbehauptung. Dass die auf den 14. April 2010 angesetzte staatsanwalt- schaftliche Einvernahme nicht stattfand, ergibt sich aus einer Aktennotiz vom
  10. Mai 2011 (Urk. HD 11 S. 2). Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer III. lit. a Abs. 2 ist erstellt. 6.4.3. Den unter Anklageziffer III lit. b eingeklagten Sachverhalt gestand der Be- schuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zwar insofern ein, als er zugab, der Privatklägerin 5 die fragliche SMS geschickt zu haben (Urk. HD 75 S. 11 f.). Er hatte sich aber bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 19. Juli 2011 auf den Standpunkt gestellt, das Wort "aufräumen" sei falsch interpretiert worden; es sei damit keine Drohung gemeint gewesen. Er habe seinem Nachbarn gesagt, sie hätten viele Baustellen im Leben gehabt, nun müssten diese Baustellen aufgeräumt werden (Urk. HD 20 S. 3). An dieser Dar- stellung hielt er auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. HD 75 S. 12) sowie anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 20) fest, wobei er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch erklären - 23 - liess, er habe das "Aufräumen" nicht in einen Zusammenhang mit einem Weg- gang der Privatklägerin 5 gebracht (Urk. HD 75 S. 12). Die Privatklägerin 5 erklärte, zu diesem Vorfall als Auskunftsperson unter der strengen Strafandrohung von Art. 303-305 StGB befragt, anlässlich ihrer Einver- nahme vom 19. Juli 2011, dass sie das Wort "aufräumen" als Bedrohung für ihr Leben und dasjenige der beiden Kinder ansehe, als Drohung, der Beschuldigte werde sie und die Kinder töten. Befinde dieser sich in einem sehr schlechten psy- chischen Zustand, so befürchte sie, dass er dies, obwohl er sie und die Kinder liebe, tun könne. Sie habe wirklich Angst (Urk. HD 19 S. 4). Auf die Frage nach dem Zusammenhang, in dem der Beschuldigte diese Äusserung gemacht habe, erklärte die Privatklägerin 5, der Beschuldigte und sie hätten ein Gespräch über die Kinder geführt. Der Beschuldigte sei der Ansicht, dass sie vom gemeinsamen Sohn, dem Privatkläger 1, manipuliert werde, worauf er erwähnt habe, falls sie ihn verlasse, würde er aufräumen (Urk. HD 19 S. 4). Die Erklärungen des Beschuldigten überzeugen nicht. Auch hinsichtlich dieses Vorwurfs liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass die von der Privatklägerin 5 getätigten Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Ihre Schilderung wirkt wiederum lebensnah und in sich stimmig. Zudem ist auch im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 5 den Beschuldigten nicht durchwegs belastete, sondern auch Aussagen zu seinen Gunsten machte, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss bereits erstelltem Sachverhalt schon früher massi- ve Drohungen gegen andere Familienmitglieder ausgestossen hatte (dazu vorne unter 6.1 und 6.3.1), besteht kein Grund, den Aussagen der Privatklägerin 5 kei- nen Glauben zu schenken. Diese bestätigen den unter Anklageziffer III. lit. b ein- geklagten objektiven Sachverhalt, während sie die widersprüchlichen, nicht plau- siblen und konstruiert wirkenden Erklärungsversuche des Beschuldigten als Schutzbehauptung entlarven. Hat sich der objektive Sachverhalt wie eingeklagt ereignet, steht ferner ausser Frage, dass auch der subjektive Sachverhalt vom Beschuldigten erfüllt wurde. Wer in der konkret gegebenen Situation gegenüber seiner Ehefrau erklärt, er würde "aufräumen", wenn er von ihr verlassen werde, - 24 - beabsichtigt damit, sie in Angst oder Schrecken zu versetzen. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer III. lit. b ist daher erstellt. 6.5. Den äusseren Sachverhalt gemäss Anklageziffer V. (ND 8) gestand der Be- schuldigte anlässlich der Hafteinvernahme vom 23. September 2011 ein, machte aber geltend, der Inhalt der SMS sei weder böse noch eine Drohung gewesen; das Ganze sei amtlich gemeint gewesen (Urk. HD 23 S. 5). Diese Erklärung über- zeugt nicht. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Inhalt die- ser SMS-Nachricht vor dem Hintergrund des vom Beschuldigten verursachten Schadens am Firmenfahrzeug der Privatklägerin 3 und den Drohungen gegen- über anderen Familienmitgliedern zu sehen ist. Auch wenn die Beschädigung des Firmenfahrzeugs über ein Jahr her war, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. HD 113 S. 5), handelte es sich dabei um ein prägendes Ereignis, welches dazu geeignet war, die Privatklägerin 5 nachhaltig zu beeindrucken. Zudem war die Privatklägerin 5 wie erwähnt (dazu vorne unter 6.4.1) zwischenzeitlich aus der ehelichen Wohnung ins Frauenhaus gezogen (Urk. HD 11 S. 2), was die Wirkung des Verhaltens des Beschuldigten auf ihre Psyche verdeutlicht. Mit dem Nachhel- fen durch seine Leute können, wie auch die Vorinstanz festgehalten hat, Nachtei- le jedwelcher Schwere gemeint sein, weshalb von der für den Adressaten schlimmstmöglichen Vorstellung auszugehen ist, einer Gefahr für Leib und Leben. Dabei handelt es sich um eine schwere Drohung, die geeignet ist, einen verstän- digen Menschen mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit in der Situation der Privatklägerin 5 in Angst oder Schrecken zu versetzen. Dass der Beschuldigte nie zuvor "seine Leute" gehabt habe (Urk. HD 113 S. 6), vermag dies nicht zu re- lativieren, ist es doch ohne Weiteres vorstellbar, dass er solche spontan hätte auf- treiben können. Der Vorinstanz ist auch darin zu folgen, dass nicht von Belang sein kann, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt den Aufenthaltsort der Privatklägerin 5 nicht kannte oder dass er selber physisch nicht in der Lage ge- wesen sein könnte, eine Gewalttat zu verüben. Die Privatklägerin 5 musste in Be- tracht ziehen, dass der Beschuldigte ihren Aufenthaltsort herausfinden könnte, und wenn dieser tatsächlich physisch nicht in der Lage gewesen wäre, eine Ge- walttat zu verüben, wäre dies nur schon deshalb irrelevant, weil er ein Nachhelfen durch Drittpersonen ausdrücklich in Aussicht stellte (vgl. Urk. HD 103 S. 30 f.). - 25 - Auch bei diesem Sachverhalt besteht kein Zweifel daran, dass der subjektive Tat- bestand ebenfalls erfüllt wurde. Wer eine SMS mit diesem Wortlaut versendet, möchte, dass der Adressat resp. die Adressatin in Schrecken oder Angst versetzt wird. Alles andere wäre lebensfremd. Auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer V. ist demnach erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Mit Bezug auf die eingeklagte Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 4 ge- mäss Anklageziffer II. lit. a ist gegenüber der rechtlichen Würdigung der Vor- instanz eine Modifikation anzubringen. Gegen Art. 180 Abs. 1 StGB verstösst, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Vor- instanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass grundsätzlich anhand eines objek- tiven Massstabs zu entscheiden ist, ob eine Drohung schwer und geeignet ist, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen, dass dabei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist und dass der in Aussicht gestellte Nachteil dann als schwer gilt, wenn ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit ihn als schwerwiegend empfindet (Urk. HD 103 S. 29 f. mit Hinweisen). 1.2. Vor dem Hintergrund der auch gemäss Angaben des Beschuldigten selbst (Urk. HD 75 S. S. 4 f.) schwer belasteten Situation in der Familie des Beschuldig- ten, in der dieser nur wenige Monate zuvor seinen Sohn, den Privatkläger 1, mit SMS bis hin zu mehrfachen Todesdrohungen massiv bedroht hatte und er dar- über hinaus die Drohung, das vom Privatkläger 1 benützte Firmenfahrzeug zu be- schädigen, in die Tat umgesetzt hatte, waren die drei in der Anklageschrift wie- dergegebenen SMS objektiv geeignet, die Privatklägerin 4 in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dass der Beschuldigte genau dies bezweckte, lässt sich je- denfalls aus der Gesamtheit der zitierten SMS ableiten. Ob die Privatklägerin 4 indes tatsächlich in Angst geriet, kann, wie dargelegt, nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt werden, weshalb offen bleibt, ob der zur Vollendung der Taten gehörende Erfolg eingetreten ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher hin- - 26 - sichtlich dieses Anklagepunktes lediglich von einer mehrfachen versuchten Tat- begehung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen.
  11. In allen übrigen Anklagepunkten hat die Vorinstanz die rechtliche Würdigung korrekt vorgenommen und ausführlich begründet. Es kann daher vollumfänglich auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 103 S. 28 ff., S. 34 f. und S. 47 f.).
  12. Die Vorinstanz ist gestützt auf die Erkenntnisse im über den Beschuldigten er- stellten psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med. F._____ vom 24. September 2011 (Urk. HD 49/5) zu Recht zum Schluss gelangt, dass beim Beschuldigten keine Schuldunfähigkeit vorliegt; auf ihre diesbezüglichen Ausführungen (Urk. HD 103 S. 31) kann verwiesen werden. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Versuchs dazu im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion
  13. Strafrahmen 1.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszuge- hen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). - 27 - 1.2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Strafandrohung bei allen vom Beschuldigten begangenen Delikten Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe beträgt (Urk. HD 103 S. 49). Strafschärfend sind gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit sowie die teilweise mehrfache Tatbegehung zu berück- sichtigen, weshalb der erweiterte Strafrahmen sich auf Freiheitsstrafe bis 4 ½ Jahren erstreckt. Dieser ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Regel sind Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend resp. strafmindernd zu be- rücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Mass- nahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.3. Da die Strafandrohung bei allen vom Beschuldigten begangenen Delikten identisch ist, ist von demjenigen Delikt auszugehen, das verschuldensmässig am schwersten wiegt, vorliegend von der Nötigung gemäss Anklageziffer III. lit. a Abs. 1, bei der die Privatklägerin 5 zu einer Handlung gezwungen wurde, die al- lenfalls auch strafrechtlich relevant sein kann.
  14. Strafzumessung 2.1. Strafzumessungsregeln Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Wil- - 28 - lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu be- achten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfrei- heit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeut- sam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 117 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB- Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom
  15. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 2141 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Re- gel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.1.; Art. 50 StGB). 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin 5 unter so starken psychischen Druck, dass diese keinen Ausweg mehr sah und gezwungen war, gegen ihren Sohn, den Privatkläger 1, gegen ihren Willen eine Strafanzeige einzureichen, weil dieser ein Sofa weggenommen habe. Da das Sofa gemäss der Darstellung der Privatkläge- rin 5 ohnehin bei ihrem Sohn im Zimmer gestanden hatte sowie durch ihn benutzt worden war und sie mit dessen Mitnahme durch den Sohn einverstanden war (Urk. HD 19 S. 5; Urk. ND 5/2 S. 9), bestimmte der Beschuldigte sie zu einer - 29 - Handlung, die allenfalls auch strafrechtlich relevant sein kann. Dass er die Privat- klägerin 5 mit seiner Tat in eine schwierige Situation dem Privatkläger 1 gegen- über brachte, war ihm offensichtlich gleichgültig. Das objektive Verschulden wiegt nicht mehr leicht, weshalb eine Einsatzstrafe im Bereich von 3 Monaten resp. 90 Tagessätzen angemessen wäre. 2.2.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, gewissenlos und einzig zur Be- friedigung seiner Rachegefühle dem Privatkläger 1 gegenüber, demnach aus rein egoistischen Motiven. Zu relativieren ist das subjektive Verschulden jedoch auf- grund einer strafmildernd zu berücksichtigenden leicht verminderten Schuldfähig- keit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beurteilung des Gutachters im bereits er- wähnten psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten hinsichtlich der Fra- ge der Schuldfähigkeit nicht gefolgt werden kann. Das Gericht ist grundsätzlich frei in der Würdigung eines solchen Gutachtens. Es darf auf verminderte oder ausgeschlossene Schuldfähigkeit auch dann erkennen, wenn das Gutachten auf volle Schuldfähigkeit schliesst (BSK StGB I-Bommer, Art. 20 N 35). Die Vor- instanz hat ausführlich und schlüssig begründet, weshalb sie entgegen der Ein- schätzung des Gutachters nicht von voller (Urk. HD 49/5 S. 52), sondern von leicht verminderter Schuldfähigkeit ausgegangen ist. Diesen Erwägungen ist voll- umfänglich zu folgen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 103 S. 50 f.). Läge dieser Strafmilderungsgrund nicht vor, müsste im vorliegenden Fall von einem erheblichen subjektiven Verschulden des Beschuldigten ausgegangen werden. Dem Strafmilderungsgrund Rechnung tragend ist von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Da das subjektive Ver- schulden somit gleich hoch einzustufen ist wie das objektive, führt dies zu keiner Änderung der Höhe der Einsatzstrafe. - 30 - 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Lebensgeschichte des Beschuldigten von Schicksalsschlägen und gesundheitlichen Problemen geprägt ist. Gemäss seinen glaubhaften Angaben litt er schon als Kind an Asthma, liessen seine Eltern sich früh scheiden und verlor er im Kindesalter seinen Vater. Sein Stiefgrossvater, zu dem er seiner Darstellung zufolge eine starke Bindung hatte, starb, als der Beschuldigte 13 Jahre alt war, und ein Jahr später verlor er auch seine Mutter. In der Folge wuchs er bei seiner Grossmutter und seinem Onkel auf. Er machte eine Lehre als Heizungsmonteur, die er 1979 erfolgreich abschloss. Im Jahre 1981 wurde bei ihm eine Diabetes festgestellt. Mit der Privatklägerin 5 gründete er im Alter von ca. 24 Jahren eine Familie, 1983 wurde sein Sohn, der Privatkläger 1, und 1991 seine Tochter, die Privatklägerin 4, geboren. 1989 erlitt der Beschuldigte seinen Angaben zufolge bei einem Unfall schwere Verbrennun- gen, die zahlreiche Operationen erforderlich machten; es folgten diverse weitere gravierende gesundheitliche und in der Folge auch finanzielle Probleme. Der Be- schuldigte bezieht seit Herbst 2000 eine IV-Rente. Seine Kinder, die Privatkläger 1 und 4, zogen im Jahr 2010 innerhalb weniger Monate aus der elterlichen Woh- nung aus, und im Jahr 2011 trennte sich seine Ehefrau, die Privatklägerin 5, von ihm (Urk. HD 13; Prot. II S. 5 ff.). Dem Beschuldigten ist zwar zu attestieren, dass er ein überdurchschnittlich schicksalsbehaftetes Leben hatte. Dies haben aber auch andere Menschen, ohne dass sie deswegen straffällig werden. Soweit der Lebenslauf des Beschuldigten zu psychischen Störungen geführt hat, ist dem über den Strafmilderungsgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit Rechnung zu tragen. Ein zusätzlicher Straf- minderungsgrund liegt nicht vor. Auch Straferhöhungsgründe lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten nicht ableiten. - 31 - 2.3.2. Vorstrafen Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, weshalb dieses Zumessungskriterium keine Auswirkung auf die Bemessung der Strafe hat. Hingegen beging er die hier zu beurteilende Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 5 während eines laufenden Strafverfahrens und nur zwei Wochen, nachdem er deswegen rund einen Tag in Haft verbracht hatte (Urk. HD 52/1/1; Urk. HD 52/1/6), was straferhöhend zu be- rücksichtigen ist. 2.3.3. Nachtatverhalten Da der Beschuldigte in den entscheidenden Punkten nicht geständig ist (Urk. HD 28 S. 2-7; Prot. II S. 14-23), ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass sich in- soweit aus seinem Nachtatverhalten nichts zu seinen Gunsten herleiten lässt (vgl. Urk. HD 103 S. 54). Dass der Beschuldigte sich aktiv um die Lösung seiner Prob- leme bemühen würde, ergibt sich entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht aus der Aktennotiz vom 8. Juni 2011 (Urk. HD 49/1). Darin ist lediglich festgehal- ten, dass der Beschuldigte bereit sei, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Einer Aktennotiz über ein Telefongespräch mit dem Gutachter vom
  16. September 2011 lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Beschuldigte sich vehement gegen eine Therapie wehre (Urk. HD 22). Dies wird untermauert durch eine Passage in seinem dem Gutachter zur Verfügung gestellten schriftlichen Le- benslauf, in der er sich negativ über einen ihn behandelnden Psychiater äussert (Urk. HD 49/5 S. 32). Dass der Beschuldigte sich dennoch einer Gesprächspsy- chotherapie unterzog, ist darauf zurückzuführen, dass diese mit Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 13. Oktober 2011 als Ersatzmassnahme für Untersuchungshaft angeordnet wurde (Urk. HD 52/3/15). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe in der Therapie nur positive Signale erhalten und ihm sei gesagt worden, dass er eine solche eigentlich nicht mehr brauche. Dies sei vor ein bis zwei Jahren gewesen (Prot. II S. 9). Gemäss seinem Verteidiger ist seither die Bereitschaft zu einer freiwilligen Gesprächstherapie kaum mehr vorhanden (Urk. HD 113 S. 9). Unter den gegebenen Umständen ist zwar denkbar, dass die negative Haltung gegen- - 32 - über einer Therapie gerade Ausdruck einer psychischen Störung ist. Auch vor diesem Hintergrund bestünde aber keine Veranlassung, unter diesem Gesichts- punkt eine Strafminderung vorzunehmen. 2.4. Hypothetische Einsatzstrafe Da im Rahmen der Täterkomponente ein Straferhöhungsgrund zu berücksichtigen ist, erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 1/2 Monaten Freiheitsstra- fe oder 105 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.5. Gesamtstrafe 2.5.1. Die für die schwerste Tat eingesetzte Strafe ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips unter Einbezug der weiteren Delikte an- gemessen zu erhöhen. 2.5.2. Was das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten hinsicht- lich der mehrfachen, teils versuchten Drohung angeht, ist die Vorinstanz zu Recht von einem nicht mehr leichten Verschulden ausgegangen. Die Drohungen, die der Beschuldigte gegen die Privatkläger 1, 2, 4 und 5 ausstiess, waren gegen Leib und Leben der Opfer gerichtet und versetzten jedenfalls die Privatkläger 1, 2 und 5 in Angst und Schrecken. Besonderes Gewicht erhielten die Drohungen dadurch, dass der Beschuldigte die angedrohte Beschädigung des vom Privatkläger 1 be- nützten Firmenfahrzeugs der Privatklägerin 2 umgehend in die Tat umsetzte. Dass hinsichtlich der Drohungen gegen die Privatklägerin 4 von mehrfach ver- suchter Tatbegehung auszugehen ist, rechtfertigt keine Strafmilderung im Sinne von Art. 22 StGB. Es ist nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzufüh- ren, dass davon auszugehen ist, dass der vom Beschuldigten angestrebte Erfolg, die Privatklägerin 4 in Angst oder Schrecken zu versetzen, nicht eintrat. Subjektiv ist indes auch bei diesem Deliktskomplex eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass der Beschuldigte den mit seiner Persönlichkeitsstruktur zusammenhängenden Reaktionsmecha- nismen hilflos ausgeliefert war und er daher nur über ein vermindertes Mass an - 33 - Entscheidungsfreiheit verfügte. Dass der Beschuldigte aus seiner Sicht die Ret- tung der auseinanderfallenden Familieneinheit anstrebte, wie dies die Vorinstanz erwog, ist angesichts der handfesten finanziellen Aspekte, die der Beschuldigte anführte (Urk. HD 28 S. 8; Prot. II S. 11 f.), allerdings zu relativieren. Die Ausfüh- rungen zur Täterkomponente (dazu vorne unter 2.3) gelten auch hier, mit Aus- nahme der Delinquenz während laufendem Strafverfahren für die Drohungen ge- gen die Privatkläger 1 und 2. 2.5.3. Ebenfalls keine Bagatelle ist die Sachbeschädigung zum Nachteil der Pri- vatklägerin 3. Der Beschuldigte beschädigte das vom Privatkläger 1 benützte Fahrzeug mit direktem Vorsatz, um diesem zu schaden und so seine Rachege- fühle zu befriedigen. Auch der Schaden von mehreren Tausend Franken kann nicht dem Bagatellbereich zugeordnet werden. Das objektive Verschulden hin- sichtlich dieses Delikts wiegt daher nicht mehr leicht. Was das subjektive Ver- schulden angeht, kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden. Die Ausführungen zur Täterkomponente (dazu vorne unter 2.3) gelten auch hier, mit Ausnahme der Delinquenz während laufendem Strafverfahren. 2.5.4. Was die versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 5 angeht, blieb der Erfolgseintritt aus, weil die Privatklägerin 5 die Vorladung zur staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 14. April 2011 nicht entgegen genommen hatte (Urk. HD 11 S. 2). Dass der vom Beschuldigten angestrebte Erfolg nicht eintrat, ist somit nicht seinem Verhalten zuzuschreiben, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet hat, bei diesem Delikt eine Strafmilderung vorzunehmen (Urk. HD 103 S. 50). Wie bei der vollendeten Nötigung zu Lasten der Privatklägerin 5 delinquierte der Beschuldigte auch hier während laufendem Strafverfahren, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. 2.5.5. In Würdigung der obengenannten Kriterien erweist sich für die Gesamtheit der Delikte eine Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten resp. eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsver- bots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann jedoch keine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe ausgesprochen werden. - 34 - 2.6. Sanktionsart 2.6.1. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass vorliegend sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe in Frage kommt, wobei bei der Wahl der Sanktionsart das Prinzip der Verhältnismässigkeit zur Anwendung gelangt und die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (Urk. HD 103 S. 54 f.). Sie hat den Beschuldigten in der Folge zu einer Freiheits- strafe verurteilt, weil angesichts seiner schlechten finanziellen Verhältnisse nicht zu erwarten sei, dass dieser in der Lage sein werde, eine Geldstrafe zu bezahlen (Urk. HD 103 S. 55). 2.6.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Bestimmung der Strafart kann nicht gefolgt werden. Auch bei einkommensschwachen Straftätern kann auf Geldstrafe erkannt werden; den schlechten finanziellen Verhältnissen ist bei der Festlegung der Höhe des Tagessatzes Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 6.5.1). Dem vorinstanzlichen Ergebnis ist aber aus einem anderen Grund zuzu- stimmen. Der Beschuldigte hat trotz laufendem Strafverfahren und trotz dadurch erlittener Haft mehrfach im gleichen Stil weiter delinquiert, und die Gefahr, dass er bei vergleichbarer Konstellation in das gleiche Verhaltensschema zurückfällt, ist, wie auch im psychiatrischen Gutachten konstatiert wird (Urk. HD 49/5 S. 52 f.), nicht von der Hand zu weisen. Es ist daher aus präventiven Gründen angezeigt, den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. 2.7. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen. Anzu- rechnen sind gestützt auf Art. 51 StGB 26 Tage, die durch Untersuchungshaft er- standen sind. - 35 - VI. Vollzug Die Vorinstanz ist mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass zwar gewisse Bedenken verbleiben, die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Vollzugs aber erfüllt sind, weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen wer- den kann (Urk. HD 103 S. 56 f.). Ferner ist nicht zu beanstanden, dass sie den bestehenden Restbedenken mit einer verlängerten Probezeit von 3 Jahren Rech- nung getragen hat. Die Freiheitsstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzulegen. VII. Weisung
  17. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschuldigten im Sinne von Art. 44 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 StGB die Weisung erteilt, sich weiterhin ärztlicher Be- handlung (Gesprächspsychotherapie) zu unterziehen (Urk. HD 103 S. 58). Den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Bewährungshilfe ist nichts beizufü- gen, weshalb vollumfänglich auf sie verwiesen werden kann.
  18. Bezüglich der Gesprächstherapie liess der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung ausführen, dass er sich einer solchen eigentlich widersetze. Ei- ne Therapie sei bei ihm zunächst über längere Zeit bei Herrn G._____ von der … Psychiatrie H._____ durchgeführt worden. Nach dessen Tod seien noch zwei Sit- zungen bei einer anderen Person erfolgt. Diese habe gegenüber dem Beschuldig- ten erklärt, dass eine Fortsetzung keinen Sinn mache, er sei völlig normal. Seither sei die Bereitschaft nach einer freiwilligen Gesprächstherapie kaum mehr vorhan- den (Urk. HD 113 S. 9; vgl. auch Prot. II S. 9). In seinem Gutachten führte Dr. med. F._____ aus, dass es angebracht sei, dem Beschuldigten seitens der Behörden, Sozialdienste etc. eine Unterstützung zu gewähren, damit er mit seinen sozialen, materiellen und finanziellen Problemen besser zurecht komme. Er empfahl, von der Möglichkeit einer Bewährungshilfe gemäss Art. 93 StGB Gebrauch zu machen, wobei eine qualifizierte Psychothera- - 36 - pie hier auch eingebaut werden könne, das heisse im Laufe der Zeit. Der Gutach- ter betonte jedoch, dass eine Behandlung gegen des Willen des Beschuldigten keinen Erfolg hätte (Urk. HD 49/5 S. 51 und 53).
  19. Angesichts dieser Ausführungen des Gutachters ist die vorinstanzliche Anord- nung einer Bewährungshilfe zu bestätigen, jedoch von der Anordnung einer Ge- sprächstherapie abzusehen. VIII. Zivilansprüche
  20. Die Privatklägerin 3 machte Schadenersatz in Höhe von Fr. 4‘530.– für die Re- paratur des Fahrzeugs und die Kosten eines Ersatzfahrzeuges geltend (Urk. ND 2/6). Ferner verlangten der Privatkläger 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 4‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. September 2011, die Privatklägerin 4 eine solche in Höhe von Fr. 3‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. September 2010 und die Privatklägerin 5 eine solche in Höhe von Fr. 5‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit
  21. September 2011 (Urk. HD 73 S. 1). Wie vor der Vorinstanz (Prot. I S. 7) liess der Beschuldigte auch vor der Berufungsinstanz sämtliche Zivilforderungen be- streiten (Urk. HD 113 S. 1 und 8).
  22. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen im Strafverfahren Scha- denersatz oder Genugtuung zugesprochen werden kann, zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 103 S. 59 ff.). 3.1. Die Vorinstanz verwies die Teilforderung der Privatklägerin 3 auf Ersatz der Kosten eines Ersatzfahrzeugs auf den Zivilweg, da diese Forderung vom Be- schuldigten bestritten wurde und die Privatklägerin 3 sie nicht belegt hat. Schon aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) muss es dabei, was diese Teilforderung angeht, sein Bewenden haben. 3.2. Im restlichen Umfang von Fr. 4‘330.45 hat die Vorinstanz zu Recht die Forde- rung der Privatklägerin 3 geschützt und den Beschuldigten verpflichtet, ihr diesen Betrag zu bezahlen. Dieser Teil der Forderung der Privatklägerin 3 wird durch die - 37 - eingereichte Reparaturrechnung vollumfänglich belegt (Urk. ND 2/7/2). Dass die Vorinstanz ein Verschulden des Beschuldigten, den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang sowie die Widerrechtlichkeit der schädigenden Handlung bejahte (Urk. HD 103 S. 61 f.), ist nicht zu beanstanden; auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Entscheid der Vor- instanz ist daher zu bestätigen.
  23. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. September 2011, der Privatklägerin 4 eine solche in Höhe von Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. September 2010 und der Privatklägerin 5 eine solche in Höhe von Fr. 2‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit
  24. September 2011 zu (Urk. HD 103 S. 65 und 68). Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) können diese Beträge nicht erhöht werden. Was die dem Privatkläger 1 und der Privatklägerin 5 zugesprochenen Genugtu- ungen angeht, muss die vorinstanzlich festgelegte Höhe angesichts der massiven Eingriffe in deren psychische Integrität als moderat bezeichnet werden, weshalb der Entscheid der Vorinstanz insoweit zu bestätigen ist. Bei der Privatklägerin 4 ist nicht erstellt, dass sie in Angst oder Schrecken versetzt wurde (dazu vorne un- ter III. 6.3.2), weshalb ein Eingriff in ihre psychische Integrität im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesen ist. Da ein Anspruch auf eine Genugtuung besteht, wenn jemand in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt und die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR), vorliegend aber eine Verletzung der Persönlichkeit nicht nachgewiesen ist, fehlt es im vorliegenden Verfahren bei der Privatklägerin 4 an einer Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung, weshalb ihre Forderung auf den Zivilweg zu verweisen ist. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  25. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 10 und 11), soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (dazu vorne unter II.), zu bestätigen. - 38 -
  26. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren fast vollumfänglich. Zwar ist er hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 4 lediglich der versuch- ten Tatbegehung schuldig zu sprechen, was auch zur Folge hat, dass dieser kei- ne Genugtuung zuzusprechen ist. Auf das Strafmass hat dies allerdings ebenso wenig Auswirkungen wie auf die Höhe der Verfahrenskosten. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigung, dennoch im vollen Umfang dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  27. Die Privatkläger 1, 4 und 5 liessen sich an der heutigen Berufungsverhandlung nicht vertreten und mit Eingabe vom 21. August 2013 mitteilen, dass sie für das Berufungsverfahren keine Kostennote einreichen würden (Urk. HD 111 S. 2), weshalb diesbezüglich kein Regelungsbedarf besteht. X. Strafuntersuchung Da der Beschuldigte nach dem erstellten Sachverhalt (dazu vorne unter III.) seine Ehefrau anlässlich der Einvernahme vom 9. März 2011 beschuldigte, die SMS gemäss Anklageziffer I. lit. a und b geschrieben zu haben (Urk. HD 9 S. 2 und 5), obwohl er diese selber geschrieben und versandt hatte, wobei er an dieser Be- hauptung selbst dann noch festhielt, als er auf den Inhalt der Art. 303 und 304 StGB aufmerksam gemacht worden war und er im weiteren Verlauf des Strafver- fahrens seine Sachdarstellung zwar jeweils modifizierte, jedoch jedenfalls dabei blieb, dass die Privatklägerin 5 die Drohungen geschrieben und versandt habe, ist die Untersuchungsbehörde einzuladen, eine weitere Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 303 und 304 StGB einzuleiten. - 39 - Es wird beschlossen:
  28. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom
  29. November 2012 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf den Vorwurf der Drohung gemäss Anklageziffer IV. lit. b), 2 (Freispruch vom Vorwurf der Nötigung gemäss Anklageziffer IV. lit. a sowie vom Vorwurf des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage), 8 (Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers C._____) und 10 teilweise (Kos- tenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  30. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  31. Der Beschuldigte ist schuldig − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Versuchs dazu im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  32. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 26 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  33. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  34. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe angeordnet. - 40 -
  35. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 Schadenersatz in Höhe von Fr. 4'330.45 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Forderung der Privatklägerin 3 auf den Zivilweg verwiesen.
  36. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. September 2011 und der Privatklägerin 5 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 19. September 2011 zu bezahlen.
  37. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 wird auf den Zivilweg ver- wiesen.
  38. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 10 und 11) wird, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist, bestä- tigt.
  39. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'460.– amtliche Verteidigung
  40. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
  41. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft:  den Vertreter der Privatkläger 1, 4 und 5 dreifach, für sich und zu Handen der Privatkläger  die Privatkläger 2 und 3 - 41 - (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (gemäss Dispositivziffer 4) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die III. Strafkammer des Obergerichts betr. Geschäftsnr. UH130112.
  42. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 42 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. September 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130131-O/U/rc Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ober- richterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 6. September 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Sachbeschädigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 27. November 2012 (GG120019)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. September 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 60). Urteil der Vorinstanz:

1. Auf den Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklage- schrift Ziff. IV. lit. b, ND 7) wird nicht eingetreten.

2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageschrift Ziff. IV. lit. a, ND 7) und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanla- ge im Sinne von Art. 179septies StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte ist schuldig

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,

- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,

- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB,

- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und des Versuchs dazu im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 26 Tage durch Haft erstanden sind.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

6. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschuldigen im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt:, sich weiterhin ärztlicher Behandlung (Gesprächspsychotherapie) zu unterziehen.

- 3 -

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schaden- ersatz von Fr. 4'330.45 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

8. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers C._____ wird nicht ein- getreten.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, als Genugtuung der Privatklägerin D._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. September 2011, dem Privat- kläger C._____ Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. September 2011 und der Privatklägerin E._____ Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. September 2010 zu bezahlen.

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 900.– Kosten Kantonspolizei, Fr. 14'952.60 Gutachterkosten. Die Kosten, ausgenommen derjenigen für die amtliche Verteidigung (noch ausstehend) und für das Gutachten, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des Gutachtens werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern C._____, E._____ und D._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 113 S. 1)

1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vollumfänglich freizuspre- chen.

2. Auf die Zivilforderungen der Privatkläger sei nicht einzutreten.

3. Die Kosten des Strafverfahrens der ersten und zweiten Instanz seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für die erlit- tene Untersuchungshaft sowie eine angemessene Prozessentschädi- gung zuzusprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 107, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 27. November 2012 sprach das Bezirksgericht Pfäffikon den Beschuldigten der Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. HD 103 S. 67, Dispositivziffer 3). Auf den Vorwurf der Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend Anklageschrift Ziff. IV. lit. b (Urk. ND 7) trat die Vorinstanz nicht ein (Urk. HD 103 S. 67, Dispositivziffer 1), von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB betreffend Anklage- schrift Ziff. IV. lit. a (Urk. ND 7) und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmel- deanlage im Sinne von Art. 179septies StGB sprach sie den Beschuldigten frei (Urk. HD 103 S. 67, Dispositivziffer 2). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 26 Tagen Untersuchungshaft (Urk. HD 103 S. 67, Dispositivziffer 4). Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob sie auf, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. HD 103 S. 67, Dispositiv- ziffer 5). Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschuldigten im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, sich weiterhin ärztlicher Behandlung (Gesprächspsychotherapie) zu unterziehen (Urk. HD 103 S. 67, Dispositivziffer 6). Ferner entschied die Vorinstanz über verschiedene Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren (Urk. HD 103 S. 68).

2. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil, das vom ehemaligen Verteidiger des Be- schuldigten am 3. Dezember 2012 in Empfang genommen wurde (Urk. HD 82/2), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 fristgerecht Beru- fung an (Urk. HD 84). Sein ehemaliger Verteidiger tat dies mit Eingabe vom

13. Dezember 2012 ebenfalls. Zugleich ersuchte er um Entbindung vom Mandat

- 6 - der amtlichen Verteidigung (Urk. HD 87). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 wurde der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten von seinen Aufga- ben entbunden und der heutige amtliche Verteidiger eingesetzt (Urk. HD 90). Das vollständig begründete Urteil wurde von der Verteidigung des Beschuldigten am

21. März 2013 entgegengenommen (Urk. HD 101/1). Mit Eingabe vom 9. April 2013 erstattete der Verteidiger innert Frist die Berufungserklärung und erklärte, das vorinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten, soweit der Beschul- digte schuldig gesprochen worden sei. Dieser beantrage einen vollständigen Frei- spruch. Entsprechend werde weiter beantragt, auf die Zivilforderungen der Privat- kläger sei nicht einzutreten, die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft zuzusprechen (Urk. HD 104). Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2013 wurde den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft See/Oberland Frist angesetzt um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben o- der Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. HD 105). Die Anklage- behörde erklärte mit Eingabe vom 24. April 2013, auf Anschlussberufung zu ver- zichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verlangen (Urk. HD 107). Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 erklärte der Vertreter der Privatkläger 1, 4 und 5, dass die von ihm vertretenen Privatkläger auf Anschlussberufung verzichten würden (Urk. HD 108); die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Verteidiger des Beschuldigten erklärte zwar in der Berufungserklärung vom 9. April 2013, dass das vorinstanzli- che Urteil vollumfänglich angefochten werde, soweit erstinstanzlich ein Schuld- spruch erfolgt sei (Urk. HD 104 S. 2), stellte indessen zur vorinstanzlichen Kos- tenaufstellung keine abweichenden Anträge (Urk. HD 104). Dies tat er auch an- lässlich der Berufungsverhandlung nicht (Urk. HD 113). Somit sind die Dispositiv- ziffern 1 (Nichteintreten auf den Vorwurf der Drohung gemäss Anklageziffer IV.

- 7 - lit. b), 2 (Freispruch vom Vorwurf der Nötigung gemäss Anklageziffer IV. lit. a so- wie vom Vorwurf des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage), 8 (Nicht- eintreten auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers C._____) und 10 teilweise (Kostenaufstellung) des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwach- sen, was vorab festzustellen ist. 2.1. Bei den Tatbeständen der Sachbeschädigung und der Drohung handelt es sich in ihrer Grundform um Antragsdelikte (Art. 144 Abs. 1 StGB; Art. 180 Abs. 1 StGB). Vom Privatkläger 1 (betreffend den Vorwurf der Drohung gemäss Ankla- geziffer I. lit. a und b), dem Privatkläger 2 (betreffend den Vorwurf der Drohung gemäss Anklageziffer I. lit. a), der Privatklägerin 3 (betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer I. lit. b) und der Privatklägerin 4 (betref- fend den Vorwurf der Drohung gemäss Anklageziffer II.) liegen rechtzeitig gestell- te Strafanträge vor (Privatkläger 1: Urk. HD 2; Privatkläger 2: Urk. ND 1/2; Privat- klägerin 3: Urk. ND 2/2; Privatklägerin 4: Urk. ND 3/2). 2.2. Da der Tatbestand der Drohung zum Nachteil des Ehegatten gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB als Offizialdelikt ausgestaltet ist, bedarf es mit Bezug auf die Vorwürfe der Drohung zum Nachteil der Ehefrau des Beschuldigten, der Privatklägerin 5, gemäss den Anklageziffern III. und V. keiner Strafanträge. Am

20. September 2011 stellte die Privatklägerin 5 dennoch einen solchen (Urk. ND 8/2), der sich indes aufgrund des Zeitablaufs nur auf die Anklageziffer V. (ND 8) beziehen kann.

3. Bezüglich des Vorwurfs in Anklageziffer III. lit. a Abs. 2 ist vorab festzuhalten, dass es sich zeitlich um den Monat März 2011 statt Mai 2011 handelt. Es handelt sich, wie dies die Vorinstanz bereits festgestellt hat (Urk. HD 103 S. 38), um ein offensichtliches Versehen, welches zu korrigieren ist. III. Sachverhalt 1.1. Der Beschuldigte bestreitet die im Berufungsverfahren zu beurteilenden Sachverhalte teilweise (Urk. HD 28 S. 2-7; Urk. HD 75 S. 4 f.; Prot. II S. 14-23).

- 8 - Geständig ist der Beschuldigte zusammengefasst insofern, als er zugibt, dass er den Privatklägern 1 und 2 am 3. Mai 2010 SMS habe zukommen lassen, indem er diese seiner Ehefrau, der Privatklägerin 5, diktiert und sie diese dann geschrieben und versandt habe, dass er am 3. Mai 2010 mit seinem Fahrzeug das im Eigen- tum der Privatklägerin 3 stehende Firmenfahrzeug beschädigt habe, dass er am

26. September 2010 der Privatklägerin 4 die in der Anklageschrift zitierten SMS geschrieben habe, dass er am 13. Mai 2011 der Privatklägerin 5 gesagt habe, er würde "aufräumen", und dass er am 19. September 2011 der Privatklägerin 5 die in der Anklageschrift genannte SMS geschrieben habe. 1.2. Vor der Berufungsinstanz hielt der Beschuldigte an seinen bisher gemachten Ausführungen fest, wonach er seiner Ehefrau die am 3. Mai 2010 an die Privat- kläger 1 und 2 versandten SMS zumindest teilweise diktiert habe, dass er am

3. Mai 2010 das Firmenfahrzeug der Privatklägerin 3 nicht vorsätzlich beschädigt, sondern es sich um einen Unfall gehandelt habe, dass er seine Ehefrau am

18. Mai 2010 nicht geheissen habe, bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen den Privatkläger 1 einzureichen, sondern dass es sich dabei um ein Kom- plott seiner Familie handle, dass die in der Anklageschrift zitierten SMS, die er seiner Tochter in der Zeitspanne vom 26. bis 28. September 2010 geschrieben habe, keine Drohungen seien, dass er der Privatklägerin 5 nicht im Zeitraum Ende März/Anfangs April 2011 unter der Androhung von gewaltsamen Konsequenzen befohlen habe, bei der auf den 14. April 2011 vorgesehenen staatsanwaltschaftli- chen Befragung als Auskunftsperson falsche Angaben zu Protokoll zu geben, dass das am 13. Mai 2011 verwendete Wort "aufräumen" falsch interpretiert wor- den und damit keine Drohung gemeint gewesen sei und dass die am 19. Septem- ber 2011 an die Privatklägerin 5 geschriebene SMS ebenfalls nicht als Drohung gemeint gewesen sei (Prot. II S. 14-23). 2.1. Das Teilgeständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis, weshalb der Sachverhalt, soweit er vom Beschuldigten anerkannt wird, erstellt ist.

- 9 - 2.2. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob sich der im Berufungsverfahren zu beur- teilende Anklagesachverhalt, soweit er vom Beschuldigten bestritten wird, anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bun- desgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom

1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerich- tes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom

26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem ver- standesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Be- obachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). So- weit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Gul-

- 10 - dener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom

26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theo- retische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermu- tet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfol- gerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung auf- drängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hau- ser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, ein- zeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizien- beweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom

12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hin- weisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hau- ser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15).

- 11 - 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si- tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be-

- 12 - hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei wei- ter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reak- tionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskri- terien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320).

- 13 - 4.1. An relevanten Beweismitteln liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. ND 2/4; Urk. HD 6; Urk. HD 9; Urk. ND 5/6; Urk. HD 20; Urk. ND 7/3; Urk. HD 23; Urk. HD 52/3/9; Urk. HD 28) solche des Privatklägers 1 (Urk. HD 3; Urk. HD 4; Urk. HD 34; Urk. ND 7/2), des Privatklägers 2 (Urk. ND 1/4-5), der Privat- klägerin 4 (Urk. ND 3/3) und der Privatklägerin 5 (Urk. ND 5/2; Urk. HD 19; Urk. ND 8/3) vor. Überdies liegen bei den Akten Auszüge aus dem SMS-Verlauf zwi- schen dem Telefon des Beschuldigten und demjenigen des Privatklägers 1 (Urk. ND 5/8/1-57), zwischen demjenigen des Beschuldigten und demjenigen des Pri- vatklägers 2 (Urk. ND 1/3) sowie zwischen demjenigen des Beschuldigten und demjenigen der Privatklägerin 4 (Urk. ND 3/4) und eine undatierte, von der Privat- klägerin 5 unterzeichnete Bestätigung (Urk. HD 41/1). Mit Bezug auf die polizeili- chen Einvernahmen des Privatklägers 2 vom 3. Mai 2010 (Urk. ND 1/4-5) sowie der Privatklägerin 4 vom 1. Oktober 2010 (Urk. ND 3/3) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nie mit diesen Privatklägern konfrontiert wurde und somit keine Ge- legenheit hatte, seine prozessualen Rechte zu wahren (vgl. Art. 147 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; BSK StPO-Schleiminger, Art. 147 N 3 f. und N. 26 ff.). Diese Einvernahmen dürfen daher nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden. Ähnliches gilt für die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin 5 vom 20. Sep- tember 2011 (Urk. ND 8/3). Zwar wurde der Beschuldigte anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 5 vom 19. Juli 2011 mit dieser konfrontiert (Urk. HD 19 S. 1). Die genannte polizeiliche Einvernahme erfolgte aber danach, ohne dass nochmals eine Konfrontation stattgefunden hätte, und hatte eine Drohung zum Thema, die der Beschuldigte gemäss der Anklageschrift am 19. September 2011 begangen haben soll. Da sich die Tat gemäss der Ankla- geschrift nach der Konfrontationseinvernahme ereignet haben soll, konnte der Beschuldigte mit Bezug auf diesen Anklageverwurf seine prozessualen Rechte ebenfalls nicht wahren. Diese Einvernahme darf daher, soweit sie den fraglichen Anklagevorwurf betrifft, ebenfalls nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden. Der Verwertbarkeit der übrigen relevanten Beweismittel steht nichts ent- gegen. 4.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussa-

- 14 - gen verpflichtet wurde. Zudem hat er, wie auch die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. HD 103 S. 12), als direkt vom Verfahren Betroffener ein durchaus nachvoll- ziehbares Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind unter diesem Gesichtspunkt mit Vorsicht zu würdigen. 4.3. Die Aussagen des Privatklägers 1 wurden teilweise (Urk. ND 7/2 S. 3; Urk. HD 34 S. 1 f.), diejenigen der Privatklägerin 5 alle (Urk. ND 5/2 S. 1; Urk. HD 19 S. 1 f.; Urk. ND 8/3 S. 1) unter der strengen Strafandrohung von Art. 303-305 StGB deponiert. Da diese beiden Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten vor- instanzlich Zivilansprüche in Höhe von Fr. 4'232.80 nebst Zins (Privatkläger 1) und Fr. 5'000.– nebst Zins (Privatklägerin 5) geltend machten (Urk. HD 73 S. 1), hatten sie ein finanzielles Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Es ist daher gerechtfertigt, die Aussagen dieser Privatkläger trotz der strengen Strafandrohung mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.

5. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Befragten detailliert und korrekt wieder- gegeben (Urk. HD 103 S. 13 ff.). Es kann daher zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich darauf verwiesen werden. Soweit Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 6.1. Was den unter Anklageziffer I. lit. a und b eingeklagten Sachverhalt betref- fend mehrfache Drohung zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 angeht, kann den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. HD 103 S. 17 ff.), auf die verwiesen werden kann, vollumfänglich gefolgt werden. Insbesondere ist auf das Geständnis hinzu- weisen, das der Beschuldigte einen Tag nach den fraglichen Vorfällen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Mai 2010 ablegte (Urk. HD 6 S. 1). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dieses Geständnis vom Beschuldigten unter ausführlicher Darlegung der Gründe, welche zum Ver- fassen dieser Nachrichten geführt hätten, erfolgte (Urk. HD 103 S. 13 f.; Urk. HD 6 S. 2 f.). Das vom Beschuldigten gezeichnete Bild von den Ereignissen am

3. Mai 2010, welches von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben wurde, weshalb es an dieser Stelle nicht zu wiederholen ist (Urk. HD 103 S. 13 f.), ist in sich

- 15 - stimmig und frei von Widersprüchen und steht, wie auch die Vorinstanz festge- stellt hat (Urk. HD 103 S. 18), mit dem Inhalt der fraglichen SMS in Einklang. Die Erklärung des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men vom 9. März 2011, vom 19. Juli 2011 und vom 15. März 2012, nicht er, son- dern seine Ehefrau, die Privatklägerin 5, habe diese SMS-Nachrichten resp. die SMS mit den Drohungen versandt (Urk. HD 9 S. 2 und S. 5; Urk. HD 20 S. 2; Urk. HD 28 S. 2; Urk. ND 5/6 S. 2 f.), woran er auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der heutigen Berufungsverhandlung festhalten liess (Urk. HD 75 S. 1 f.; Prot. II S. 14 ff.), erweist sich demgegenüber bereits durch den in der SMS von 08.31 Uhr an den Privatkläger 1 gesendeten Passus "Voral- lem was am Mamie jetzt t Leid ta hesch, dere liebste Frau uf Erde, …" als un- glaubhaft. Hätte, wie vom Beschuldigten ab seiner zweiten Einvernahme behaup- tet, die Privatklägerin 5 die SMS geschrieben, wäre diese Nachricht, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat (Urk. HD 103 S. 23), kaum in der dritten Person, son- dern in der ersten Person geschrieben worden. Vielmehr stellt diese Nachricht ein starkes Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte, seinem ursprünglichen Geständnis entsprechend, der Urheber jedenfalls dieser SMS ist. In der SMS an den Privat- kläger 1 von 12.46 Uhr ist der Passus "Ja ich bin halt en Tierfründ" enthalten. Diese Formulierung deutet auf einen männlichen Verfasser hin, hätte eine Frau doch wahrscheinlich geschrieben, sie sei eine Tierfreundin, weshalb dies ein Indiz dafür darstellt, dass der Beschuldigte der Urheber der SMS ist. Ferner kündigte der Urheber der Nachrichten mit SMS an den Privatkläger 1 von 03.41 Uhr mögli- che Beschädigungen am von diesem benützten Firmenfahrzeug VW T5 der Pri- vatklägerin 3 an, indem er schrieb "Pass guet uf dien Firmewage uf". Dieser folgte mit SMS von 7.51 Uhr einer Art "Vollzugsmeldung", ebenfalls an den Privatkläger

1. Dass es der Beschuldigte war, der das fragliche Fahrzeug mit seinem Liefer- wagen der Marke VW 293 vorsätzlich beschädigte, wurde von ihm anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Mai 2010 eingestanden (Urk. HD 6 S. 3): "Die ganze Sache ist äusserst emotionell gewesen, weshalb ich auch an den neuen Wohnort meines Sohnes gefahren bin und dem Auto einen Schaden zugefügt habe. Ich habe damit bewirken wollen, dass mein Sohn auch einmal ei- nen Schaden erhält und merkt, wie es meiner Ehefrau und mir schon seit Jahren,

- 16 - infolge seines Verhaltens, zumute ist"). Dass er diesen Schaden verursacht hat, wurde vom Beschuldigten auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen vom 9. März 2011 und vom 15. März 2012 sowie der heutigen Einver- nahme nicht abgestritten (Urk. HD 9 S. 2 f.; Urk. HD 28 S. 2; Prot. II S. 15). Auch sein Verteidiger ging anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, zu wel- cher der Beschuldigte selbst nicht erschien, nicht davon aus (Urk. HD 75 S. 2). Es ist wenig einleuchtend, weshalb einerseits die Privatklägerin 5 dem Privatkläger 1 geschrieben haben sollte, er solle auf seinen Firmenwagen aufpassen, wenn an- dererseits nachher der Beschuldigte – und nicht sie – diesen beschädigte (zu die- ser Thematik auch nachfolgend unter 6.2). Die SMS an den Privatkläger 2 stehen in einem Zusammenhang mit jenen an den Privatkläger 1. In den Nachrichten an den Privatkläger 1 kommt verschiedentlich zum Ausdruck, dass sich die Aggression des Verfassers nicht nur gegen diesen persönlich richtete, sondern auch gegen Personen in dessen Umfeld. So schrieb der Verfasser um 08.31 Uhr "Du sollst sterben mit deinen Freunden", um 8.55 Uhr "Passed guet uf! (…) Euch muemmer usmischte" und um 12.46 Uhr "Ich mache euch zur Sau". Diejenigen an den Privatkläger 2 betrafen ebenfalls teilweise eine Mehrzahl von Personen, wobei mehrfach Bezug genommen wurde auf den Bei- zug der Polizei: "zieht die Bullen zurück oder ich mache gestampfte Juden aus euch!", "Ihr habt eine Anzeige gemacht, das ist euer Todesurteil". Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass diese Nachrichten sich jedenfalls teilweise auf die Privatkläger 1 und 2 bezogen, obwohl sie jeweils nur an einen von beiden ver- sandt wurden, wurde doch beispielsweise am 3. Mai 2010 einzig von den Privat- klägern 1 und 2 Strafanzeige bei der Polizei erstattet. Damit ist klar, dass die SMS an den Privatkläger 2 von der gleichen Urheberschaft stammen müssen wie die- jenigen an den Privatkläger 1. Da die SMS inhaltlich in einem Konnex stehen, ist schwer vorstellbar, dass sie nicht alle von der gleichen Person stammen; auf den gleichen Urheber deutet im Übrigen auch die ähnliche Wortwahl hin. Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten wurde (Urk. HD 103 S. 22), durchziehen Schimpfwörter, Beleidigungen, Moralappelle, Hasstiraden und zynische Bemer- kungen die Mitteilungen. Wortwahl und Inhalt wiederum weisen eine auffällige Ähnlichkeit auf mit derjenigen der SMS gemäss den Anklageziffern II. a (ND 3)

- 17 - und V. (ND 8), bei denen der Beschuldigte eingestanden hat, der Urheber zu sein. Hinzu kommt, dass, wie schon die Vorinstanz, auf deren diesbezüglichen Erwä- gungen verwiesen werden kann (Urk. HD 103 S. 19 f.), dargelegt hat, die ver- schiedenen Begründungen des Beschuldigten, weshalb er anlässlich der ersten Einvernahme ein falsches Geständnis abgelegt habe, schon aufgrund ihrer Wi- dersprüchlichkeit nicht überzeugen. Würdigt man die verschiedenen Indizien in ih- rer Gesamtheit, lassen diese einzig den Schluss zu, dass alle SMS gemäss An- klageziffer I. lit. a und b vom Beschuldigten geschrieben und versandt wurden. Daran ändert die bei den Akten liegende undatierte schriftliche Bestätigung der Privatklägerin 5, wonach sie die SMS an die Privatkläger 1 und 2 gesandt habe (Urk. HD 41/1), nichts (vgl. Urk. HD 113 S. 4). Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann (Urk. HD 103 S. 23 ff.), aufgezeigt, dass diese einen unzutreffenden Inhalt aufweist. Der Beschuldigte bestritt ferner, dass der Privatkläger 1 durch die an ihn gerichte- ten SMS in grosse Angst geraten sei, da dieser befürchtet habe, dass der Be- schuldigte ihm ein Leid zufügen werde, und dass der Privatkläger 2 in grosse Angst geraten sei, da er befürchtet habe, der Beschuldigte werde seiner Mutter oder ihm ein Leid antun (Urk. HD 75 S. 4 f.; Urk. HD 113 S. 4). Die Vorinstanz hat die entsprechende Argumentation des Beschuldigten überzeugend widerlegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 103 S. 26 f.). Auch wenn die po- lizeiliche Einvernahme des Privatklägers 2 vom 3. Mai 2010 (Urk. ND 1/4) nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden darf (dazu vorne unter 4.1), ändert dies am Ergebnis der vorinstanzlichen Erwägungen nichts. Daraus, dass die SMS an den Privatkläger 2 diverse unmissverständlich formulierte Todesdrohungen enthalten, die aufgrund der Wortwahl nur ernstgenommen werden können, kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch der Privatkläger 2 in Angst oder Schrecken versetzt wurde – sogar der Privatkläger 1 fürchtete gemäss seinen glaubhaften Angaben um das Leben des Privatklägers 2 (Urk. HD 3 S. 4). Der Sachverhalt ist somit, was die unter Anklageziffer I. lit. a und b genannten SMS angeht, erstellt.

- 18 - 6.2. Mit Bezug auf die unter Anklageziffer I lit. b eingeklagte Beschädigung des Lieferwagens legte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 4. Mai 2010 ein vollumfängliches Geständnis ab, wobei er auch hinsichtlich dieses Anklagesachverhalts die Gründe nannte, aus denen er die ein- geklagte Handlung begangen habe (Urk. HD 6 S. 3). Anlässlich der späteren Ein- vernahmen stritt er ebenfalls nicht ab, den fraglichen Lieferwagen beschädigt zu haben. Nunmehr machte er aber geltend, es habe sich um einen Unfall gehandelt (Urk. HD 9 S. 2 f.; Urk. HD 28 S. 2; Prot. II S. 15 und 22). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Privatkläger 1 eine mögliche Beschädigung seines Fir- menfahrzeugs wie dargelegt wenige Stunden vor der Entdeckung des Schadens vom in der Wohnung des Beschuldigten befindlichen Mobiltelefons aus per SMS angekündigt worden war, hat die Vorinstanz diese Behauptung zu Recht als Schutzbehauptung qualifiziert (Urk. HD 103 S. 33). Aufgrund der vorweg erfolgten Ankündigung der Beschädigung des Fahrzeugs kann kein Zweifel daran beste- hen, dass der Beschuldigte dieses, wie auch die Vorinstanz feststellte (Urk. HD 103 S. 34 f.), vorsätzlich – und nicht, wie von ihm geltend gemacht, lediglich fahr- lässig – rammte. Lediglich ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass die ver- schiedenen vom Beschuldigten angeführten Versionen, wie es zum von ihm be- haupteten Unfall gekommen sein soll, schon aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit unglaubhaft sind, und dass überdies nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Be- schuldigte diesbezüglich zunächst ein Geständnis ablegte, wenn es sich in Tat und Wahrheit um einen Unfall gehandelt hätte. Dass am fraglichen Fahrzeug ein Schaden in Höhe von Fr. 4'330.45 entstand, ist durch die bei den Akten liegende Reparaturrechnung vom 25. Juli 2010 (Urk. ND 2/7/2) belegt. Soweit der in der Anklageschrift genannte Schadensbetrag diesen Betrag übersteigt, fehlen Belege. Der unter Anklageziffer I. lit. b eingeklagte Sachverhalt betreffend Beschädigung des vom Privatkläger 1 benützten Firmenfahrzeugs VW T5 der Privatklägerin 3 ist daher mit der kleinen Einschränkung, dass von einem Schaden in Höhe von Fr. 4'330.45 auszugehen ist, ebenfalls erstellt. 6.3.1. Wie schon von der Vorinstanz festgehalten wurde, liess der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr bestreiten, Urheber der unter Anklageziffer II. lit. a wiedergegebenen SMS an seine Tochter, die Pri-

- 19 - vatklägerin 4, zu sein (Urk. HD 75 S. 6 f.). Schon anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 9. März 2011 hatte er geltend gemacht, dass die- se SMS wirklich keine Drohungen enthalten würden (Urk. HD 9 S. 7). Diese An- sicht vertrat er auch vor der Vorinstanz, indem er dort vorbringen liess, die Privat- klägerin 4 habe sich ohnehin mehr gestört und herabgesetzt gefühlt, als dass sie die Äusserungen als Drohungen verstanden und ernstgenommen habe (Urk. HD 75 S. 7). 6.3.2. Die Privatklägerin 4 wurde im Verlauf des Verfahrens lediglich im Rahmen einer nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbaren polizeilichen Befragung vernommen (Urk. ND 3/3; dazu vorne unter 4.1). Andere Beweismittel liegen zu diesem Punkt nicht vor. Dass die Privatklägerin 4 durch die in der Anklageschrift zitierten SMS in grosse Angst geraten sei, da sie befürchtet habe, der Beschuldig- te werde ihr ein Leid zufügen, dürfte zwar mit einiger Wahrscheinlichkeit den Tat- sachen entsprechen, kann aber, anders als bei denjenigen an den Privatkläger 2, auch nicht mit rechtsgenügender Sicherheit aus den konkreten Umständen ge- schlossen werden, zumal die Aussage der Privatklägerin 4 anlässlich der Befra- gung vom 1. Oktober 2010, durch die Inhalte der SMS fühle sie sich teilweise be- droht, aber hauptsächlich würden sie die vielen SMS und auch die derben Belei- digungen stören (Urk. ND 3/3 S. 1), die zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden darf, diesbezüglich gewisse Zweifel offen lässt. Der Sachverhalt kann da- her in diesem Punkt nicht erstellt werden. 6.4.1. Der Vorwurf gemäss Anklageziffer III. lit. a Abs. 1 stützt sich auf die unter der strengen Strafandrohung gemäss den Art. 303-305 StGB zu Protokoll gege- benen Aussagen der Privatklägerin 5 anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 19. Juli 2011 (Urk. HD 19). Auf Vorhalt, sie habe wegen des vom Privatkläger 1 bei seinem Auszug mitgenommenen Sofas eine Strafanzeige eingereicht, erklärte die Privatklägerin 5, sie sei vom Be- schuldigten unter Druck gesetzt worden, sie müsse eine solche Strafanzeige ma- chen. Dieser sei wieder "explodiert", weshalb sie seinem Willen gehorcht habe. Sie habe indessen überhaupt kein Interesse an einer weiteren Strafverfolgung des Privatklägers 1 (Urk. HD 19 S. 5). Sie sei nicht traurig gewesen wegen des

- 20 - Sofas (Urk. HD 19 S. 7). Schon anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

19. Mai 2011 hatte die Privatklägerin 5 ausgesagt, der Beschuldigte habe sie auch gezwungen, Anzeigen gegen ihren Sohn – den Privatkläger 1 – zu machen (Urk. ND 5/2 S. 9). Sie habe in diesem Zusammenhang bei der Polizei falsche Angaben gemacht. Der Beschuldigte habe ihr jeweils gesagt, sie müsse dies oder das aussagen. Es sei ihr keine andere Wahl geblieben. Der Beschuldigte sei da- bei gewesen, als sie die Anzeige gegen den Privatkläger 1 wegen des Sofas ge- macht habe. Sie habe aussagen müssen, dass der Privatkläger 1 ihr gegen ihren Willen das Sofa weggenommen habe. In Wahrheit sei es ihr aber egal gewesen. Der Privatkläger 1 habe das Sofa vorher immer gebraucht, und es sei auch in sei- nem Zimmer gestanden. Sie sei damit einverstanden gewesen, dass er das Sofa mitgenommen habe. Sie habe nichts dagegen gehabt, sie hätte das Sofa eh nicht mehr gebraucht. Der Beschuldigte habe sie dazu gebracht, eine Anzeige gegen den Privatkläger 1 zu machen (Urk. ND 5/2 S. 9). Der Beschuldigte sei eine ext- rem dominante Person. Seit dem Auszug des Privatklägers 1 sei eigentlich immer "Terror" bei ihnen gewesen. Wenn sie dem Beschuldigten bei seinen negativen Äusserungen über die Kinder nicht zugestimmt hätte, hätte er getobt. Sie habe ih- re Meinung gar nicht mehr frei äussern können. Sie sei von zu Hause weggelau- fen, weil sie den Psychoterror nicht mehr ausgehalten habe. Sie habe auch Briefe unterschreiben müssen und das getan, ohne sie zu lesen, weil sie keine andere Wahl gehabt habe. Sie habe grosse Angst vor ihm; sie glaube, er hätte sie aus Wut umgebracht, wenn sie sich geweigert oder ihm widersprochen hätte. Sie sei in so einer Verzweiflung gewesen; immer habe sie die heile Welt vorspielen müs- sen. Sie traue ihm alles zu, auch vom Psychoterror her (Urk. ND 5/2 S. 4 ff.). Dafür, dass die von der Privatklägerin 5 getätigten Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden, liegen keinerlei Anzeichen vor. Vielmehr wirken ihre Schil- derungen lebensnah und in sich stimmig. Zudem versuchte sie, den Beschuldig- ten in Schutz zu nehmen, indem sie erklärte, ihres Erachtens stehe dessen Ag- gression im Zusammenhang mit seiner Krankheit (Urk. HD 19 S. 4). Darüber hin- aus zeichnete sie nicht einfach bloss ein negatives Bild von ihrer Beziehung zum Beschuldigten, indem sie beispielsweise auf Vorhalt einer Aussage des Beschul- digten, ihre Ehe sei an sich sehr gut gewesen, erklärte, sie könne sich wirklich

- 21 - nicht beklagen, aber in den letzten 2-3 Jahren sei es schlimmer geworden (Urk. HD 19 S. 3 f.). Hätte die Privatklägerin 5 den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte sie diese differenzierten Angaben wohl kaum gemacht. Für die Rich- tigkeit der Angaben der Privatklägerin 5 spricht ferner beispielsweise auch, dass sie am 19. Mai 2011, dem Tag ihrer Aussagen bei der Kantonspolizei Zürich, aus der ehelichen Wohnung auszog, wofür sie, wenn man der Darstellung des Be- schuldigten folgt, keinen Grund gehabt hätte. Unter welchem Druck die Privatklä- gerin 5 gestanden haben muss, lässt sich daraus ersehen, dass sie an jenem Tag, nachdem sie aus der ehelichen Wohnung geflüchtet war, zu Protokoll gab, "Wenn dies heute mit dem Abhauen nicht geklappt hätte, hätte ich mich wohl sel- ber umgebracht. Ich war in so einer Verzweiflung" (Urk. ND 5/2 S. 6). Nachdem die Privatklägerin 5 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war, teilte sie der Untersuchungsbehörde denn auch umgehend mit, dass sie die Strafanzeigen ge- gen den Privatkläger 1 zurückziehen wolle (Urk. HD 17). Die Darstellung des Beschuldigten, die sich dahingehend zusammenfassen lässt, dass die Ehe mit der Privatklägerin harmonisch und frei von psychischem Druck gewesen sei, hat die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu Recht als unglaubhaft resp. Schutzbehauptung qualifiziert. Den diesbezüglichen Erwägun- gen der Vorinstanz (Urk. HD 103 S. 20 ff. und S. 41 ff.) kann vollumfänglich ge- folgt werden, weshalb darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschuldigten, es habe sich um ein Komplott seiner ganzen Familie gegen ihn gehandelt (Prot. II S. 19 f.), nicht überzeugen, da in ei- nem solchen Fall nicht nachvollziehbar wäre, weshalb die Privatklägerin 5 ihren eigenen Sohn einer Straftat bezichtigen würde. Entgegen der Auffassung der Ver- teidigung (Urk. HD 113 S. 7) ist die Aussage der Privatklägerin, sie habe um ihr Leben gefürchtet, zudem auch genügend konkret. Aufgrund der glaubhaften Aus- sagen der Privatklägerin 5, denen zu folgen ist, ist der Sachverhalt gemäss An- klageziffer III. lit. a Abs. 1 erstellt. 6.4.2. Was den Vorwurf gemäss Anklageziffer III. lit. a Abs. 2 angeht, wurde be- reits festgestellt, dass der Inhalt der undatierten Bestätigung der Privatklägerin 5, sie sei die Verfasserin der am 3. Mai 2010 an den Privatkläger 1 gesandten SMS,

- 22 - nicht der Wahrheit entspricht, sondern der Beschuldigte der Verfasser und Ver- sender der fraglichen SMS ist. Hätte die Privatklägerin 5 anlässlich ihrer auf den

14. April 2011 angesetzten Einvernahme die Wahrheit gesagt, hätte sie damit den Beschuldigten belastet, kamen doch von Anfang an nur der Beschuldigte und die Privatklägerin 5 als Täter in Frage. Der Beschuldigte hatte somit ein handfestes Motiv, die Privatklägerin 5 dazu zu nötigen, ein falsches Geständnis abzulegen. Wie bereits festgestellt wurde, wurde die Privatklägerin 5 vom Beschuldigten im Zusammenhang mit der Strafanzeige gegen den Privatkläger 1 massiv unter psy- chischen Druck gesetzt (dazu vorne unter 6.4.1). Unter den gegebenen Umstän- den erscheint die Darstellung der Privatklägerin 5, dass der Beschuldigte sie dazu zu nötigen versuchte, anlässlich der vorgesehenen staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme wahrheitswidrig auszusagen, sie habe die fraglichen SMS verschickt, als glaubhaft; Anzeichen dafür, dass sie die Unwahrheit gesagt hätte, liegen nicht vor. Demgegenüber erweisen sich die Beteuerungen des Beschuldigten, die Pri- vatklägerin nie unter Druck gesetzt zu haben, wie bereits dargelegt wurde, als Schutzbehauptung. Dass die auf den 14. April 2010 angesetzte staatsanwalt- schaftliche Einvernahme nicht stattfand, ergibt sich aus einer Aktennotiz vom

23. Mai 2011 (Urk. HD 11 S. 2). Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer III. lit. a Abs. 2 ist erstellt. 6.4.3. Den unter Anklageziffer III lit. b eingeklagten Sachverhalt gestand der Be- schuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zwar insofern ein, als er zugab, der Privatklägerin 5 die fragliche SMS geschickt zu haben (Urk. HD 75 S. 11 f.). Er hatte sich aber bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 19. Juli 2011 auf den Standpunkt gestellt, das Wort "aufräumen" sei falsch interpretiert worden; es sei damit keine Drohung gemeint gewesen. Er habe seinem Nachbarn gesagt, sie hätten viele Baustellen im Leben gehabt, nun müssten diese Baustellen aufgeräumt werden (Urk. HD 20 S. 3). An dieser Dar- stellung hielt er auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. HD 75 S. 12) sowie anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 20) fest, wobei er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch erklären

- 23 - liess, er habe das "Aufräumen" nicht in einen Zusammenhang mit einem Weg- gang der Privatklägerin 5 gebracht (Urk. HD 75 S. 12). Die Privatklägerin 5 erklärte, zu diesem Vorfall als Auskunftsperson unter der strengen Strafandrohung von Art. 303-305 StGB befragt, anlässlich ihrer Einver- nahme vom 19. Juli 2011, dass sie das Wort "aufräumen" als Bedrohung für ihr Leben und dasjenige der beiden Kinder ansehe, als Drohung, der Beschuldigte werde sie und die Kinder töten. Befinde dieser sich in einem sehr schlechten psy- chischen Zustand, so befürchte sie, dass er dies, obwohl er sie und die Kinder liebe, tun könne. Sie habe wirklich Angst (Urk. HD 19 S. 4). Auf die Frage nach dem Zusammenhang, in dem der Beschuldigte diese Äusserung gemacht habe, erklärte die Privatklägerin 5, der Beschuldigte und sie hätten ein Gespräch über die Kinder geführt. Der Beschuldigte sei der Ansicht, dass sie vom gemeinsamen Sohn, dem Privatkläger 1, manipuliert werde, worauf er erwähnt habe, falls sie ihn verlasse, würde er aufräumen (Urk. HD 19 S. 4). Die Erklärungen des Beschuldigten überzeugen nicht. Auch hinsichtlich dieses Vorwurfs liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass die von der Privatklägerin 5 getätigten Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Ihre Schilderung wirkt wiederum lebensnah und in sich stimmig. Zudem ist auch im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 5 den Beschuldigten nicht durchwegs belastete, sondern auch Aussagen zu seinen Gunsten machte, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss bereits erstelltem Sachverhalt schon früher massi- ve Drohungen gegen andere Familienmitglieder ausgestossen hatte (dazu vorne unter 6.1 und 6.3.1), besteht kein Grund, den Aussagen der Privatklägerin 5 kei- nen Glauben zu schenken. Diese bestätigen den unter Anklageziffer III. lit. b ein- geklagten objektiven Sachverhalt, während sie die widersprüchlichen, nicht plau- siblen und konstruiert wirkenden Erklärungsversuche des Beschuldigten als Schutzbehauptung entlarven. Hat sich der objektive Sachverhalt wie eingeklagt ereignet, steht ferner ausser Frage, dass auch der subjektive Sachverhalt vom Beschuldigten erfüllt wurde. Wer in der konkret gegebenen Situation gegenüber seiner Ehefrau erklärt, er würde "aufräumen", wenn er von ihr verlassen werde,

- 24 - beabsichtigt damit, sie in Angst oder Schrecken zu versetzen. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer III. lit. b ist daher erstellt. 6.5. Den äusseren Sachverhalt gemäss Anklageziffer V. (ND 8) gestand der Be- schuldigte anlässlich der Hafteinvernahme vom 23. September 2011 ein, machte aber geltend, der Inhalt der SMS sei weder böse noch eine Drohung gewesen; das Ganze sei amtlich gemeint gewesen (Urk. HD 23 S. 5). Diese Erklärung über- zeugt nicht. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Inhalt die- ser SMS-Nachricht vor dem Hintergrund des vom Beschuldigten verursachten Schadens am Firmenfahrzeug der Privatklägerin 3 und den Drohungen gegen- über anderen Familienmitgliedern zu sehen ist. Auch wenn die Beschädigung des Firmenfahrzeugs über ein Jahr her war, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. HD 113 S. 5), handelte es sich dabei um ein prägendes Ereignis, welches dazu geeignet war, die Privatklägerin 5 nachhaltig zu beeindrucken. Zudem war die Privatklägerin 5 wie erwähnt (dazu vorne unter 6.4.1) zwischenzeitlich aus der ehelichen Wohnung ins Frauenhaus gezogen (Urk. HD 11 S. 2), was die Wirkung des Verhaltens des Beschuldigten auf ihre Psyche verdeutlicht. Mit dem Nachhel- fen durch seine Leute können, wie auch die Vorinstanz festgehalten hat, Nachtei- le jedwelcher Schwere gemeint sein, weshalb von der für den Adressaten schlimmstmöglichen Vorstellung auszugehen ist, einer Gefahr für Leib und Leben. Dabei handelt es sich um eine schwere Drohung, die geeignet ist, einen verstän- digen Menschen mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit in der Situation der Privatklägerin 5 in Angst oder Schrecken zu versetzen. Dass der Beschuldigte nie zuvor "seine Leute" gehabt habe (Urk. HD 113 S. 6), vermag dies nicht zu re- lativieren, ist es doch ohne Weiteres vorstellbar, dass er solche spontan hätte auf- treiben können. Der Vorinstanz ist auch darin zu folgen, dass nicht von Belang sein kann, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt den Aufenthaltsort der Privatklägerin 5 nicht kannte oder dass er selber physisch nicht in der Lage ge- wesen sein könnte, eine Gewalttat zu verüben. Die Privatklägerin 5 musste in Be- tracht ziehen, dass der Beschuldigte ihren Aufenthaltsort herausfinden könnte, und wenn dieser tatsächlich physisch nicht in der Lage gewesen wäre, eine Ge- walttat zu verüben, wäre dies nur schon deshalb irrelevant, weil er ein Nachhelfen durch Drittpersonen ausdrücklich in Aussicht stellte (vgl. Urk. HD 103 S. 30 f.).

- 25 - Auch bei diesem Sachverhalt besteht kein Zweifel daran, dass der subjektive Tat- bestand ebenfalls erfüllt wurde. Wer eine SMS mit diesem Wortlaut versendet, möchte, dass der Adressat resp. die Adressatin in Schrecken oder Angst versetzt wird. Alles andere wäre lebensfremd. Auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer V. ist demnach erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Mit Bezug auf die eingeklagte Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 4 ge- mäss Anklageziffer II. lit. a ist gegenüber der rechtlichen Würdigung der Vor- instanz eine Modifikation anzubringen. Gegen Art. 180 Abs. 1 StGB verstösst, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Vor- instanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass grundsätzlich anhand eines objek- tiven Massstabs zu entscheiden ist, ob eine Drohung schwer und geeignet ist, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen, dass dabei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist und dass der in Aussicht gestellte Nachteil dann als schwer gilt, wenn ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit ihn als schwerwiegend empfindet (Urk. HD 103 S. 29 f. mit Hinweisen). 1.2. Vor dem Hintergrund der auch gemäss Angaben des Beschuldigten selbst (Urk. HD 75 S. S. 4 f.) schwer belasteten Situation in der Familie des Beschuldig- ten, in der dieser nur wenige Monate zuvor seinen Sohn, den Privatkläger 1, mit SMS bis hin zu mehrfachen Todesdrohungen massiv bedroht hatte und er dar- über hinaus die Drohung, das vom Privatkläger 1 benützte Firmenfahrzeug zu be- schädigen, in die Tat umgesetzt hatte, waren die drei in der Anklageschrift wie- dergegebenen SMS objektiv geeignet, die Privatklägerin 4 in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dass der Beschuldigte genau dies bezweckte, lässt sich je- denfalls aus der Gesamtheit der zitierten SMS ableiten. Ob die Privatklägerin 4 indes tatsächlich in Angst geriet, kann, wie dargelegt, nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt werden, weshalb offen bleibt, ob der zur Vollendung der Taten gehörende Erfolg eingetreten ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher hin-

- 26 - sichtlich dieses Anklagepunktes lediglich von einer mehrfachen versuchten Tat- begehung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen.

2. In allen übrigen Anklagepunkten hat die Vorinstanz die rechtliche Würdigung korrekt vorgenommen und ausführlich begründet. Es kann daher vollumfänglich auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 103 S. 28 ff., S. 34 f. und S. 47 f.).

3. Die Vorinstanz ist gestützt auf die Erkenntnisse im über den Beschuldigten er- stellten psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med. F._____ vom 24. September 2011 (Urk. HD 49/5) zu Recht zum Schluss gelangt, dass beim Beschuldigten keine Schuldunfähigkeit vorliegt; auf ihre diesbezüglichen Ausführungen (Urk. HD 103 S. 31) kann verwiesen werden. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Versuchs dazu im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Strafrahmen 1.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszuge- hen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

- 27 - 1.2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Strafandrohung bei allen vom Beschuldigten begangenen Delikten Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe beträgt (Urk. HD 103 S. 49). Strafschärfend sind gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit sowie die teilweise mehrfache Tatbegehung zu berück- sichtigen, weshalb der erweiterte Strafrahmen sich auf Freiheitsstrafe bis 4 ½ Jahren erstreckt. Dieser ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Regel sind Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend resp. strafmindernd zu be- rücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Mass- nahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.3. Da die Strafandrohung bei allen vom Beschuldigten begangenen Delikten identisch ist, ist von demjenigen Delikt auszugehen, das verschuldensmässig am schwersten wiegt, vorliegend von der Nötigung gemäss Anklageziffer III. lit. a Abs. 1, bei der die Privatklägerin 5 zu einer Handlung gezwungen wurde, die al- lenfalls auch strafrechtlich relevant sein kann.

2. Strafzumessung 2.1. Strafzumessungsregeln Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Wil-

- 28 - lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu be- achten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfrei- heit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeut- sam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 117 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB- Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom

23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 2141 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Re- gel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.1.; Art. 50 StGB). 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin 5 unter so starken psychischen Druck, dass diese keinen Ausweg mehr sah und gezwungen war, gegen ihren Sohn, den Privatkläger 1, gegen ihren Willen eine Strafanzeige einzureichen, weil dieser ein Sofa weggenommen habe. Da das Sofa gemäss der Darstellung der Privatkläge- rin 5 ohnehin bei ihrem Sohn im Zimmer gestanden hatte sowie durch ihn benutzt worden war und sie mit dessen Mitnahme durch den Sohn einverstanden war (Urk. HD 19 S. 5; Urk. ND 5/2 S. 9), bestimmte der Beschuldigte sie zu einer

- 29 - Handlung, die allenfalls auch strafrechtlich relevant sein kann. Dass er die Privat- klägerin 5 mit seiner Tat in eine schwierige Situation dem Privatkläger 1 gegen- über brachte, war ihm offensichtlich gleichgültig. Das objektive Verschulden wiegt nicht mehr leicht, weshalb eine Einsatzstrafe im Bereich von 3 Monaten resp. 90 Tagessätzen angemessen wäre. 2.2.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, gewissenlos und einzig zur Be- friedigung seiner Rachegefühle dem Privatkläger 1 gegenüber, demnach aus rein egoistischen Motiven. Zu relativieren ist das subjektive Verschulden jedoch auf- grund einer strafmildernd zu berücksichtigenden leicht verminderten Schuldfähig- keit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beurteilung des Gutachters im bereits er- wähnten psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten hinsichtlich der Fra- ge der Schuldfähigkeit nicht gefolgt werden kann. Das Gericht ist grundsätzlich frei in der Würdigung eines solchen Gutachtens. Es darf auf verminderte oder ausgeschlossene Schuldfähigkeit auch dann erkennen, wenn das Gutachten auf volle Schuldfähigkeit schliesst (BSK StGB I-Bommer, Art. 20 N 35). Die Vor- instanz hat ausführlich und schlüssig begründet, weshalb sie entgegen der Ein- schätzung des Gutachters nicht von voller (Urk. HD 49/5 S. 52), sondern von leicht verminderter Schuldfähigkeit ausgegangen ist. Diesen Erwägungen ist voll- umfänglich zu folgen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 103 S. 50 f.). Läge dieser Strafmilderungsgrund nicht vor, müsste im vorliegenden Fall von einem erheblichen subjektiven Verschulden des Beschuldigten ausgegangen werden. Dem Strafmilderungsgrund Rechnung tragend ist von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Da das subjektive Ver- schulden somit gleich hoch einzustufen ist wie das objektive, führt dies zu keiner Änderung der Höhe der Einsatzstrafe.

- 30 - 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Lebensgeschichte des Beschuldigten von Schicksalsschlägen und gesundheitlichen Problemen geprägt ist. Gemäss seinen glaubhaften Angaben litt er schon als Kind an Asthma, liessen seine Eltern sich früh scheiden und verlor er im Kindesalter seinen Vater. Sein Stiefgrossvater, zu dem er seiner Darstellung zufolge eine starke Bindung hatte, starb, als der Beschuldigte 13 Jahre alt war, und ein Jahr später verlor er auch seine Mutter. In der Folge wuchs er bei seiner Grossmutter und seinem Onkel auf. Er machte eine Lehre als Heizungsmonteur, die er 1979 erfolgreich abschloss. Im Jahre 1981 wurde bei ihm eine Diabetes festgestellt. Mit der Privatklägerin 5 gründete er im Alter von ca. 24 Jahren eine Familie, 1983 wurde sein Sohn, der Privatkläger 1, und 1991 seine Tochter, die Privatklägerin 4, geboren. 1989 erlitt der Beschuldigte seinen Angaben zufolge bei einem Unfall schwere Verbrennun- gen, die zahlreiche Operationen erforderlich machten; es folgten diverse weitere gravierende gesundheitliche und in der Folge auch finanzielle Probleme. Der Be- schuldigte bezieht seit Herbst 2000 eine IV-Rente. Seine Kinder, die Privatkläger 1 und 4, zogen im Jahr 2010 innerhalb weniger Monate aus der elterlichen Woh- nung aus, und im Jahr 2011 trennte sich seine Ehefrau, die Privatklägerin 5, von ihm (Urk. HD 13; Prot. II S. 5 ff.). Dem Beschuldigten ist zwar zu attestieren, dass er ein überdurchschnittlich schicksalsbehaftetes Leben hatte. Dies haben aber auch andere Menschen, ohne dass sie deswegen straffällig werden. Soweit der Lebenslauf des Beschuldigten zu psychischen Störungen geführt hat, ist dem über den Strafmilderungsgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit Rechnung zu tragen. Ein zusätzlicher Straf- minderungsgrund liegt nicht vor. Auch Straferhöhungsgründe lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten nicht ableiten.

- 31 - 2.3.2. Vorstrafen Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, weshalb dieses Zumessungskriterium keine Auswirkung auf die Bemessung der Strafe hat. Hingegen beging er die hier zu beurteilende Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 5 während eines laufenden Strafverfahrens und nur zwei Wochen, nachdem er deswegen rund einen Tag in Haft verbracht hatte (Urk. HD 52/1/1; Urk. HD 52/1/6), was straferhöhend zu be- rücksichtigen ist. 2.3.3. Nachtatverhalten Da der Beschuldigte in den entscheidenden Punkten nicht geständig ist (Urk. HD 28 S. 2-7; Prot. II S. 14-23), ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass sich in- soweit aus seinem Nachtatverhalten nichts zu seinen Gunsten herleiten lässt (vgl. Urk. HD 103 S. 54). Dass der Beschuldigte sich aktiv um die Lösung seiner Prob- leme bemühen würde, ergibt sich entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht aus der Aktennotiz vom 8. Juni 2011 (Urk. HD 49/1). Darin ist lediglich festgehal- ten, dass der Beschuldigte bereit sei, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Einer Aktennotiz über ein Telefongespräch mit dem Gutachter vom

23. September 2011 lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Beschuldigte sich vehement gegen eine Therapie wehre (Urk. HD 22). Dies wird untermauert durch eine Passage in seinem dem Gutachter zur Verfügung gestellten schriftlichen Le- benslauf, in der er sich negativ über einen ihn behandelnden Psychiater äussert (Urk. HD 49/5 S. 32). Dass der Beschuldigte sich dennoch einer Gesprächspsy- chotherapie unterzog, ist darauf zurückzuführen, dass diese mit Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 13. Oktober 2011 als Ersatzmassnahme für Untersuchungshaft angeordnet wurde (Urk. HD 52/3/15). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe in der Therapie nur positive Signale erhalten und ihm sei gesagt worden, dass er eine solche eigentlich nicht mehr brauche. Dies sei vor ein bis zwei Jahren gewesen (Prot. II S. 9). Gemäss seinem Verteidiger ist seither die Bereitschaft zu einer freiwilligen Gesprächstherapie kaum mehr vorhanden (Urk. HD 113 S. 9). Unter den gegebenen Umständen ist zwar denkbar, dass die negative Haltung gegen-

- 32 - über einer Therapie gerade Ausdruck einer psychischen Störung ist. Auch vor diesem Hintergrund bestünde aber keine Veranlassung, unter diesem Gesichts- punkt eine Strafminderung vorzunehmen. 2.4. Hypothetische Einsatzstrafe Da im Rahmen der Täterkomponente ein Straferhöhungsgrund zu berücksichtigen ist, erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 1/2 Monaten Freiheitsstra- fe oder 105 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.5. Gesamtstrafe 2.5.1. Die für die schwerste Tat eingesetzte Strafe ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips unter Einbezug der weiteren Delikte an- gemessen zu erhöhen. 2.5.2. Was das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten hinsicht- lich der mehrfachen, teils versuchten Drohung angeht, ist die Vorinstanz zu Recht von einem nicht mehr leichten Verschulden ausgegangen. Die Drohungen, die der Beschuldigte gegen die Privatkläger 1, 2, 4 und 5 ausstiess, waren gegen Leib und Leben der Opfer gerichtet und versetzten jedenfalls die Privatkläger 1, 2 und 5 in Angst und Schrecken. Besonderes Gewicht erhielten die Drohungen dadurch, dass der Beschuldigte die angedrohte Beschädigung des vom Privatkläger 1 be- nützten Firmenfahrzeugs der Privatklägerin 2 umgehend in die Tat umsetzte. Dass hinsichtlich der Drohungen gegen die Privatklägerin 4 von mehrfach ver- suchter Tatbegehung auszugehen ist, rechtfertigt keine Strafmilderung im Sinne von Art. 22 StGB. Es ist nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzufüh- ren, dass davon auszugehen ist, dass der vom Beschuldigten angestrebte Erfolg, die Privatklägerin 4 in Angst oder Schrecken zu versetzen, nicht eintrat. Subjektiv ist indes auch bei diesem Deliktskomplex eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass der Beschuldigte den mit seiner Persönlichkeitsstruktur zusammenhängenden Reaktionsmecha- nismen hilflos ausgeliefert war und er daher nur über ein vermindertes Mass an

- 33 - Entscheidungsfreiheit verfügte. Dass der Beschuldigte aus seiner Sicht die Ret- tung der auseinanderfallenden Familieneinheit anstrebte, wie dies die Vorinstanz erwog, ist angesichts der handfesten finanziellen Aspekte, die der Beschuldigte anführte (Urk. HD 28 S. 8; Prot. II S. 11 f.), allerdings zu relativieren. Die Ausfüh- rungen zur Täterkomponente (dazu vorne unter 2.3) gelten auch hier, mit Aus- nahme der Delinquenz während laufendem Strafverfahren für die Drohungen ge- gen die Privatkläger 1 und 2. 2.5.3. Ebenfalls keine Bagatelle ist die Sachbeschädigung zum Nachteil der Pri- vatklägerin 3. Der Beschuldigte beschädigte das vom Privatkläger 1 benützte Fahrzeug mit direktem Vorsatz, um diesem zu schaden und so seine Rachege- fühle zu befriedigen. Auch der Schaden von mehreren Tausend Franken kann nicht dem Bagatellbereich zugeordnet werden. Das objektive Verschulden hin- sichtlich dieses Delikts wiegt daher nicht mehr leicht. Was das subjektive Ver- schulden angeht, kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden. Die Ausführungen zur Täterkomponente (dazu vorne unter 2.3) gelten auch hier, mit Ausnahme der Delinquenz während laufendem Strafverfahren. 2.5.4. Was die versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 5 angeht, blieb der Erfolgseintritt aus, weil die Privatklägerin 5 die Vorladung zur staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 14. April 2011 nicht entgegen genommen hatte (Urk. HD 11 S. 2). Dass der vom Beschuldigten angestrebte Erfolg nicht eintrat, ist somit nicht seinem Verhalten zuzuschreiben, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet hat, bei diesem Delikt eine Strafmilderung vorzunehmen (Urk. HD 103 S. 50). Wie bei der vollendeten Nötigung zu Lasten der Privatklägerin 5 delinquierte der Beschuldigte auch hier während laufendem Strafverfahren, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. 2.5.5. In Würdigung der obengenannten Kriterien erweist sich für die Gesamtheit der Delikte eine Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten resp. eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsver- bots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann jedoch keine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe ausgesprochen werden.

- 34 - 2.6. Sanktionsart 2.6.1. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass vorliegend sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe in Frage kommt, wobei bei der Wahl der Sanktionsart das Prinzip der Verhältnismässigkeit zur Anwendung gelangt und die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (Urk. HD 103 S. 54 f.). Sie hat den Beschuldigten in der Folge zu einer Freiheits- strafe verurteilt, weil angesichts seiner schlechten finanziellen Verhältnisse nicht zu erwarten sei, dass dieser in der Lage sein werde, eine Geldstrafe zu bezahlen (Urk. HD 103 S. 55). 2.6.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Bestimmung der Strafart kann nicht gefolgt werden. Auch bei einkommensschwachen Straftätern kann auf Geldstrafe erkannt werden; den schlechten finanziellen Verhältnissen ist bei der Festlegung der Höhe des Tagessatzes Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 6.5.1). Dem vorinstanzlichen Ergebnis ist aber aus einem anderen Grund zuzu- stimmen. Der Beschuldigte hat trotz laufendem Strafverfahren und trotz dadurch erlittener Haft mehrfach im gleichen Stil weiter delinquiert, und die Gefahr, dass er bei vergleichbarer Konstellation in das gleiche Verhaltensschema zurückfällt, ist, wie auch im psychiatrischen Gutachten konstatiert wird (Urk. HD 49/5 S. 52 f.), nicht von der Hand zu weisen. Es ist daher aus präventiven Gründen angezeigt, den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. 2.7. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen. Anzu- rechnen sind gestützt auf Art. 51 StGB 26 Tage, die durch Untersuchungshaft er- standen sind.

- 35 - VI. Vollzug Die Vorinstanz ist mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass zwar gewisse Bedenken verbleiben, die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Vollzugs aber erfüllt sind, weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen wer- den kann (Urk. HD 103 S. 56 f.). Ferner ist nicht zu beanstanden, dass sie den bestehenden Restbedenken mit einer verlängerten Probezeit von 3 Jahren Rech- nung getragen hat. Die Freiheitsstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzulegen. VII. Weisung

1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschuldigten im Sinne von Art. 44 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 StGB die Weisung erteilt, sich weiterhin ärztlicher Be- handlung (Gesprächspsychotherapie) zu unterziehen (Urk. HD 103 S. 58). Den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Bewährungshilfe ist nichts beizufü- gen, weshalb vollumfänglich auf sie verwiesen werden kann.

2. Bezüglich der Gesprächstherapie liess der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung ausführen, dass er sich einer solchen eigentlich widersetze. Ei- ne Therapie sei bei ihm zunächst über längere Zeit bei Herrn G._____ von der … Psychiatrie H._____ durchgeführt worden. Nach dessen Tod seien noch zwei Sit- zungen bei einer anderen Person erfolgt. Diese habe gegenüber dem Beschuldig- ten erklärt, dass eine Fortsetzung keinen Sinn mache, er sei völlig normal. Seither sei die Bereitschaft nach einer freiwilligen Gesprächstherapie kaum mehr vorhan- den (Urk. HD 113 S. 9; vgl. auch Prot. II S. 9). In seinem Gutachten führte Dr. med. F._____ aus, dass es angebracht sei, dem Beschuldigten seitens der Behörden, Sozialdienste etc. eine Unterstützung zu gewähren, damit er mit seinen sozialen, materiellen und finanziellen Problemen besser zurecht komme. Er empfahl, von der Möglichkeit einer Bewährungshilfe gemäss Art. 93 StGB Gebrauch zu machen, wobei eine qualifizierte Psychothera-

- 36 - pie hier auch eingebaut werden könne, das heisse im Laufe der Zeit. Der Gutach- ter betonte jedoch, dass eine Behandlung gegen des Willen des Beschuldigten keinen Erfolg hätte (Urk. HD 49/5 S. 51 und 53).

3. Angesichts dieser Ausführungen des Gutachters ist die vorinstanzliche Anord- nung einer Bewährungshilfe zu bestätigen, jedoch von der Anordnung einer Ge- sprächstherapie abzusehen. VIII. Zivilansprüche

1. Die Privatklägerin 3 machte Schadenersatz in Höhe von Fr. 4‘530.– für die Re- paratur des Fahrzeugs und die Kosten eines Ersatzfahrzeuges geltend (Urk. ND 2/6). Ferner verlangten der Privatkläger 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 4‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. September 2011, die Privatklägerin 4 eine solche in Höhe von Fr. 3‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. September 2010 und die Privatklägerin 5 eine solche in Höhe von Fr. 5‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit

19. September 2011 (Urk. HD 73 S. 1). Wie vor der Vorinstanz (Prot. I S. 7) liess der Beschuldigte auch vor der Berufungsinstanz sämtliche Zivilforderungen be- streiten (Urk. HD 113 S. 1 und 8).

2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen im Strafverfahren Scha- denersatz oder Genugtuung zugesprochen werden kann, zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 103 S. 59 ff.). 3.1. Die Vorinstanz verwies die Teilforderung der Privatklägerin 3 auf Ersatz der Kosten eines Ersatzfahrzeugs auf den Zivilweg, da diese Forderung vom Be- schuldigten bestritten wurde und die Privatklägerin 3 sie nicht belegt hat. Schon aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) muss es dabei, was diese Teilforderung angeht, sein Bewenden haben. 3.2. Im restlichen Umfang von Fr. 4‘330.45 hat die Vorinstanz zu Recht die Forde- rung der Privatklägerin 3 geschützt und den Beschuldigten verpflichtet, ihr diesen Betrag zu bezahlen. Dieser Teil der Forderung der Privatklägerin 3 wird durch die

- 37 - eingereichte Reparaturrechnung vollumfänglich belegt (Urk. ND 2/7/2). Dass die Vorinstanz ein Verschulden des Beschuldigten, den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang sowie die Widerrechtlichkeit der schädigenden Handlung bejahte (Urk. HD 103 S. 61 f.), ist nicht zu beanstanden; auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Entscheid der Vor- instanz ist daher zu bestätigen.

4. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. September 2011, der Privatklägerin 4 eine solche in Höhe von Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. September 2010 und der Privatklägerin 5 eine solche in Höhe von Fr. 2‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit

19. September 2011 zu (Urk. HD 103 S. 65 und 68). Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) können diese Beträge nicht erhöht werden. Was die dem Privatkläger 1 und der Privatklägerin 5 zugesprochenen Genugtu- ungen angeht, muss die vorinstanzlich festgelegte Höhe angesichts der massiven Eingriffe in deren psychische Integrität als moderat bezeichnet werden, weshalb der Entscheid der Vorinstanz insoweit zu bestätigen ist. Bei der Privatklägerin 4 ist nicht erstellt, dass sie in Angst oder Schrecken versetzt wurde (dazu vorne un- ter III. 6.3.2), weshalb ein Eingriff in ihre psychische Integrität im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesen ist. Da ein Anspruch auf eine Genugtuung besteht, wenn jemand in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt und die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR), vorliegend aber eine Verletzung der Persönlichkeit nicht nachgewiesen ist, fehlt es im vorliegenden Verfahren bei der Privatklägerin 4 an einer Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung, weshalb ihre Forderung auf den Zivilweg zu verweisen ist. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 10 und 11), soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (dazu vorne unter II.), zu bestätigen.

- 38 -

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren fast vollumfänglich. Zwar ist er hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 4 lediglich der versuch- ten Tatbegehung schuldig zu sprechen, was auch zur Folge hat, dass dieser kei- ne Genugtuung zuzusprechen ist. Auf das Strafmass hat dies allerdings ebenso wenig Auswirkungen wie auf die Höhe der Verfahrenskosten. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigung, dennoch im vollen Umfang dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

3. Die Privatkläger 1, 4 und 5 liessen sich an der heutigen Berufungsverhandlung nicht vertreten und mit Eingabe vom 21. August 2013 mitteilen, dass sie für das Berufungsverfahren keine Kostennote einreichen würden (Urk. HD 111 S. 2), weshalb diesbezüglich kein Regelungsbedarf besteht. X. Strafuntersuchung Da der Beschuldigte nach dem erstellten Sachverhalt (dazu vorne unter III.) seine Ehefrau anlässlich der Einvernahme vom 9. März 2011 beschuldigte, die SMS gemäss Anklageziffer I. lit. a und b geschrieben zu haben (Urk. HD 9 S. 2 und 5), obwohl er diese selber geschrieben und versandt hatte, wobei er an dieser Be- hauptung selbst dann noch festhielt, als er auf den Inhalt der Art. 303 und 304 StGB aufmerksam gemacht worden war und er im weiteren Verlauf des Strafver- fahrens seine Sachdarstellung zwar jeweils modifizierte, jedoch jedenfalls dabei blieb, dass die Privatklägerin 5 die Drohungen geschrieben und versandt habe, ist die Untersuchungsbehörde einzuladen, eine weitere Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 303 und 304 StGB einzuleiten.

- 39 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom

27. November 2012 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf den Vorwurf der Drohung gemäss Anklageziffer IV. lit. b), 2 (Freispruch vom Vorwurf der Nötigung gemäss Anklageziffer IV. lit. a sowie vom Vorwurf des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage), 8 (Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers C._____) und 10 teilweise (Kos- tenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Versuchs dazu im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 26 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe angeordnet.

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5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 Schadenersatz in Höhe von Fr. 4'330.45 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Forderung der Privatklägerin 3 auf den Zivilweg verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. September 2011 und der Privatklägerin 5 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 19. September 2011 zu bezahlen.

7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 wird auf den Zivilweg ver- wiesen.

8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 10 und 11) wird, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist, bestä- tigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'460.– amtliche Verteidigung

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft:  den Vertreter der Privatkläger 1, 4 und 5 dreifach, für sich und zu Handen der Privatkläger  die Privatkläger 2 und 3

- 41 - (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (gemäss Dispositivziffer 4) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die III. Strafkammer des Obergerichts betr. Geschäftsnr. UH130112.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 42 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. September 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Aardoom