Sachverhalt
3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich des Verbrechens gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 bis 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig gemacht zu haben. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, er habe sich im Zeitraum von ca. 25. April 2004 bis 18. August 2004 von B._____ jeweils kilo- bzw. mehrkiloweise Heroin, insgesamt mindestens ca. 17 Ki-
- 6 - logramm Heroin (Reinheitsgrad unbekannt), liefern lassen bzw. von diesem zu ei- nem Preis von ca. Fr. 32‘000.– käuflich erlangt, so namentlich am 22. Juli 2004 deren rund 7 kg Heroin bzw. Heroingemisch und am 7. September 2004 ca. 1 kg Heroin bzw. Heroingemisch. Der Beschuldigte habe das ihm gelieferte Heroin je- weils zum Weiterverkauf verarbeitet, wobei er es auf ca. das Doppelte gestreckt und das so gewonnene Heroingemisch verkaufsfertig wieder frisch verpackt und schliesslich im Dachgeschoss der Wohnung von C._____ versteckt bzw. bis zum jeweiligen Weiterverkauf gelagert habe. Das Heroingemisch habe er selbst wei- terverkauft bzw. durch Beteiligte, unter anderem C._____, verkaufen lassen. Er habe insbesondere C._____ mindestens vier Mal mit dem Zug von Zürich nach Genf fahren lassen, um dort jeweils den betreffenden, näher nicht bekannten Drogenabnehmern jeweils mindestens 500 Gramm Heroin bzw. Heroingemisch zu übergeben und in zwei Fällen Bargeld, d.h. Drogenverkaufserlös in Beträgen von Fr. 60'000.– und 80'000.– zu seinen Handen entgegen zu nehmen und ihm nach Zürich bzw. nach D._____ zu bringen, wo er dieses Geld von diesem über- nommen habe. Zudem habe der Beschuldigte C._____ damit beauftragt, je ein- mal 500 Gramm Heroin nach Basel und nach Bern zu bringen und dort je an die betreffenden, nicht bekannten Abnehmer zu übergeben (Urk. 45 S. 2 f.). 3.2. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Anklagevorwürfe (so zuletzt Urk. 76 S. 3 ff. und 10 ff.). Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb aufgrund der Untersu- chungsakten nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. 3.3. Neben den Depositionen des Beschuldigten liegen als Beweismittel insbe- sondere die Aussagen des von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren als Zeugen befragten C._____ sowie die aus technischen Überwachungsmass- nahmen (abgehörte Telefongespräche) gewonnenen Erkenntnisse vor. 3.3.1. In Bezug auf die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Telefonkontrolle ist festzuhalten, dass gegen den Beschuldigten selbst keine Überwachungsmass- nahmen angeordnet worden waren. Aus den gegen weitere Beteiligte angeordne- ten und genehmigten Überwachungen des Fernmeldeverkehrs ergab sich indes der dringende Verdacht, dass auch der Beschuldigte am Betäubungsmittelhandel beteiligt sein könnte. Nach der Verhaftung des Beschuldigten am 1. Juli 2011
- 7 - (Urk. 19/1) ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des- halb um Genehmigung, dass die Erkenntnisse aus diesem Zufallsfund gegen den Beschuldigten verwendet werden dürfen (Urk. 15/1). Am 5. Juli 2011 erteilte das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung zur Verwendung der den Beschul- digten belastenden Erkenntnisse (Urk. 15/2). Die relevanten Telefongespräche wurden dem Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Befragungen vorgespielt und übersetzt, wobei die jeweiligen Übersetzer auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht worden waren (Urk. 13/2 S. 5 ff.; Urk. 13/3 S. 3 ff.). Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass sämtliche Telefonkon- trollen gegen den Beschuldigten verwertet werden können (Urk. 63 S. 8). 3.3.2. Die Verteidigerin macht – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 56 S. 6 f.) – auch im Berufungsverfahren geltend, dass die von C._____ bei den polizeilichen Be- fragungen gemachten Aussagen (Urk. 4/1-3) nicht verwertbar seien, da C._____ diese in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten weder wiederholt noch bestätigt habe (Urk. 77 S. 5 und 7). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Beschuldigte ein Recht da- rauf, den Belastungszeugen zu befragen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen we- nigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konn- te. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung auch tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann (BGE 133 I 33, E. 3.1 mit Hinweisen; Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, 4. Aufl., N 195; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zü- rich, Zürich 2007, § 14 N 17). C._____ wurde anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten am 12. Dezember 2011 erneut zum Anklagesachverhalt befragt. Dabei bestätigte er als Zeuge die Richtigkeit der bei der Polizei gemachten Aussagen (Urk. 13/4 S. 2 und 4). Dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten wurde am Ende der betref-
- 8 - fenden Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt, Ergänzungsfragen an den Zeu- gen zu stellen, wovon die Verteidigung auch Gebrauch machte (Urk. 13/4 S. 7). Folglich wurde dem Beschuldigten in angemessener und ausreichender Weise Gelegenheit geboten, den ihn belastenden Aussagen von C._____ entgegenzu- treten. Damit wurden seine Verteidigungsrechte vollumfänglich gewahrt. Entspre- chend sind die im Verlauf der polizeilichen Einvernahmen von C._____ gemach- ten Aussagen vollumfänglich gegen den Beschuldigten verwertbar. Der Umstand, dass die Aussagen von C._____ in der Konfrontationseinvernahme weniger aus- führlich ausfielen, ist im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu berück- sichtigen und ändert nichts an der Verwertbarkeit der polizeilichen Aussagen. 3.3.3. Die Verteidigerin moniert sodann, dass die observierenden Polizeibeamten nie als Zeugen einvernommen worden seien, so dass der Wahrheitsgehalt der angeblichen Observation nie habe bestätigt werden können bzw. hauptsächlich die daraus abgeleiteten Interpretationen (Urk. 77 S. 4). Die von der Verteidigerin beanstandeten Verfahrenshandlungen erfolgten vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung. Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO entscheidet sich die Gültigkeit von Beweisen, die vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung erhoben wurden, aufgrund des früheren Verfahrensrechts (StPO/ZH und GVG/ZH), welches auch für die Folgen einer allfälligen Ungültigkeit massgebend ist. Insofern bleiben nach bisherigem Recht korrekt erhobene Beweise auch unter der neuen StPO verwertbar. Gemäss § 138 StPO/ZH sind Beamte mit Bezug auf Wahrnehmungen und Verhandlungen, über welche sie Protokoll führen, in der Regel nicht als Zeugen zu befragen, sondern lediglich zur Einreichung des Protokolls oder eines Amtsberichts, beispielsweise eines Polizei- rapportes anzuhalten. Damit wird eine Ausnahme von der allgemeinen Zeugnis- pflicht gemäss § 128 StPO/ZH statuiert. Protokollen und Amtsberichten kann demnach grundsätzlich derselbe Beweiswert wie einer Zeugenaussage zukommen (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich Nr. 2002/373 S vom 29. April 2003; Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich Nr. 2002/130 S vom 12. September 2002; Urteil des Bundesgerichts 1P.343/2003 vom 11. November 2003, E. 2.5).
- 9 - Über die im Rahmen der polizeilichen Observation des Beschuldigten gemachten Feststellungen wurden Polizeirapporte erstellt, welche sich bei den Akten befin- den (vgl. Urk. 1; Urk. 2). Die polizeilichen Wahrnehmungen stimmen mit den Er- kenntnissen aus der Telefonkontrolle sowie dem übrigen Beweisergebnis überein. Vorliegend bestand daher kein Anlass, die ermittelnden Polizeibeamten entgegen der in § 138 StPO/ZH statuierten Regel zusätzlich als Zeugen einzuvernehmen. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beamten etwas anderes aussagen könnten, als sie in den eingereichten Rapporten dargelegt haben, zu- mal sie sich bei einer Zeugeneinvernahme vermutlich ohnehin auf die Akten stüt- zen müssten. Nach dem Gesagten kann auf die in den polizeilichen Rapporten aufgeführten Wahrnehmungen abgestellt werden, ohne dass eine Zeugeneinver- nahme der betreffenden Polizeibeamten notwendig wäre. 3.4. Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die all- gemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz bereits dargelegt (Urk. 63 S. 8 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nicht stärker eingeschränkt als diejenige jeder einer Straftat bezichtigten Person. Er könnte ein Interesse daran haben, den Sachverhalt unrichtig darzustellen, um einer Verurteilung zu entge- hen. Insofern ist eine vorsichtige Würdigung seiner Depositionen angebracht. Auf die einzelnen Aussagen und Vorbringen des Beschuldigten ist im Rahmen der nachfolgenden Beweisführung näher einzugehen. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit von C._____ gilt es festzuhalten, dass teilweise in derselben Sache ein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt wurde, weshalb er bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss als Angeschuldigter bzw. Auskunftsper- son einvernommen wurde (vgl. Urk. 4/1-3). Wie der Beschuldigte hatte deshalb grundsätzlich auch er ein Interesse daran, die Ereignisse anlässlich seiner polizei- lichen Einvernahmen in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dass solche Umstände bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen mit zu berück- sichtigen sind, liegt auf der Hand; sie können jedoch nicht entscheidend sein. Den von Verteidigung gegen die Glaubwürdigkeit von C._____ erhobenen Einwänden
- 10 - (Urk. 56 S. 5; Urk. 77 S. 4 ff.) kann sodann nicht gefolgt werden. Dass ein vollum- fängliches Geständnis sowie Kooperation im Untersuchungsverfahren im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen sind, entspricht der bun- desgerichtlichen Praxis. Es stellt zudem keine Besonderheit dar, dass eine be- schuldigte Person eine möglichst milde Bestrafung erreichen möchte. Wenn die Verteidigung den Belastungen von C._____ grosse Vorbehalte entgegen halten will, weil dieser mit den Strafverfolgungsbehörden kooperierte und dabei auch den Beschuldigten belastete, um aufgrund seines Nachtatverhaltens eine Strafreduk- tion zu bewirken (Urk. 56 S. 5), so ist an einem solchen Aussageverhalten nichts Unrechtes zu erblicken. Gegenteils ist legitim, durch ein Geständnis und Koopera- tion mit den Strafverfolgungsbehörden ein positives Nachtatverhalten an den Tag zu legen und so eine Strafminderung zu erwirken. Daraus darf aber selbstver- ständlich nicht abgeleitet werden, allfällige Belastungen Dritter seien per se falsch. Es ist im Übrigen keinerlei Motiv ersichtlich, weshalb C._____ den Be- schuldigten zu Unrecht belasten sollte, ergäben sich dadurch doch nicht nur Komplikationen, sondern setzte sich C._____ auch dem Risiko von Repressionen aus. Es wäre grundsätzlich eher zu erwarten gewesen, dass sich seine Belastun- gen gegen eine unbekannte Täterschaft richten. C._____ hat sich mit seinen Aus- sagen bezüglich des den Beschuldigten betreffenden Anklagevorwurf sodann zu- dem massiv auch selbst belastet. Es ist somit festzuhalten, dass die ursprüngliche prozessuale Stellung von C._____ bei der Würdigung seiner Aussagen im Auge zu behalten ist, seine Glaubwürdigkeit indes nicht a priori herabzusetzen vermag, zumal er seine Belas- tungen im später stattfindenden Verfahren gegen den Beschuldigten als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB bestätigt hat (Urk. 13/4 S. 2). Es ist der Vorinstanz sodann darin zu folgen, dass C._____ nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb er im Rahmen seiner Strafuntersuchung in einer Einvernahme fal- sche Angaben gegenüber den Strafbehörden gemacht hat (Urk. 63 S. 17 f. mit Verweis auf Beizugsakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich 2005/360, Urk. 3/5 S. 4). Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass C._____ nach der betreffenden Einvernahme von sich aus den Kontakt zu den Behörden
- 11 - aufgenommen hat, um seine Angaben zu berichtigen, wie sich aus einer Aktenno- tiz der Staatsanwaltschaft ergibt (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich 2005/360, Urk. 8/2). Es habe ihn nicht in Ruhe gelassen, dass er eine Falschaussage gemacht habe (Urk. 8/2; vgl. auch Urk. 3/5 S. 4). Wie später noch näher darzulegen sein wird, bestehen vorliegend schliesslich keinerlei An- zeichen dafür, dass die Wahrnehmungsfähigkeit von C._____ aufgrund seines damaligen Drogenkonsums eingeschränkt gewesen sein könnte. Nach dem Ge- sagten besteht somit kein Anlass, an den Aussagen von C._____ generell Zweifel zu hegen. 3.6. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend wiederge- geben und zusammengefasst. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 63 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6.1. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens "…", in dessen Verlauf sich der Ver- dacht ergab, dass auch der Beschuldigte am Betäubungsmittelhandel beteiligt sein könnte, wurden diverse Telefonanschlüsse überwacht. Die abgehörten Tele- fongespräche wurden dem Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragun- gen vorgehalten bzw. vorgespielt (Urk. 13/2 S. 5 ff.; Urk. 13/3 S. 3 ff.). Der Be- schuldigte stellte seine Teilnahme an den vorgehalten Telefongesprächen jeweils in Abrede. Er wisse nicht, wer auf den Aufnahmen spreche. Auch die beteiligten Rufnummern kenne er nicht (Urk. 13/2 S. 5 ff.; Urk. 13/3 S. 3 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten zur Sache beschränkten sich in der Folge darauf, die Mitwir- kung bei den in Frage stehenden Taten abzustreiten. Er habe mit den Anklage- vorwürfen nichts zu tun (vgl. Urk. 13/3 S. 2 und 5, Urk. 38 S. 2 f. und 5; Urk. 54 S. 2 f.). Es kann der Vorinstanz darin gefolgt werden, dass die Aussagen des Be- schuldigten in der Untersuchung kurz, ausweichend und wenig aussagekräftig ausfielen. Dieses Aussageverhalten kann damit erklärt werden, dass der Be- schuldigte keine längeren Antworten geben wollte, um sich nicht in Widersprüche verwickeln zu lassen, d.h. dass er etwas verheimlichen wollte (vgl. Urk. 63 S. 12). Hat der Beschuldigte die ihm in der Anklage vorgeworfenen Taten nicht began- gen, wie von ihm geltend gemacht wird, und folglich auch die ihm zugeordneten
- 12 - Telefongespräche nicht geführt, hätten seine Aussagen hingegen ebenfalls nicht ausführlicher ausfallen können. Aus der Knappheit seiner Aussagen allein lässt sich deshalb nicht ableiten, dass er nicht die Wahrheit gesagt haben kann. Das dargelegte Aussageverhalten des Beschuldigten lässt denn auch wenig Raum für Widersprüche. Immerhin bleibt zu beachten, dass einige Aussagen des Beschul- digten nicht recht zu überzeugen vermögen, worauf bereits die Vorinstanz hinge- wiesen hat (Urk. 63 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6.2. Gemäss den Untersuchungsakten schlossen die Ermittlungsbehörden aus einem am 12. Januar 2005 geführten Telefongespräch, dass es sich bei der aus den überwachten Telefongesprächen als "E._____" bekannten Person um den Beschuldigten handelt. Demnach habe sich "E._____" am 12. Januar 2005 tele- fonisch aus Albanien gemeldet und über seine Verhaftung und Ausschaffung be- richtet, weshalb seine Identität habe abgeklärt werden können. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich um F._____ gehandelt habe, welcher am 5. Januar 2005 anlässlich einer zufälligen Kontrolle in Kloten verhaftet und am 9. Januar 2005 nach Albanien ausgeschafft worden sei (Urk. 1 S. 3; Urk. 8 S. 4). Den Beizugsakten kann entnommen werden, dass der Beschuldigte am 5. Januar 2005 in Kloten verhaftet und dem Migrationsamt des Kantons Zürich am 7. Januar 2005 zwecks Prüfung von Fernhaltemassnahmen zugeführt wurde (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2005/155, Urk. 6/1; Urk. 6/4-5). Der Beschuldigte hat denn auch bestätigt, dass er einmal in Kloten verhaftet und nach Albanien ausgeschafft wurde, wobei er sich jedoch nicht an das genaue Datum erinnern konnte (Urk. 13/2 S. 5; Urk. 76 S. 4 und 10). Aus den Beizugsakten ergibt sich weiter, dass sich der Beschuldigte damals gegenüber den Behörden mit dem Namen F._____ ausgegeben hat (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2005/155, Urk. 2 S. 2; Urk. 3 S. 1). Dies bestätigte der Be- schuldigte auch im vorliegenden Strafverfahren (Urk. 13/1 S. 4; Urk. 19/8 S. 4; Urk. 76 S. 2 f. und 8 ff.). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. Juli 2011 wurde dem Beschuldig- ten eine Kurzmitteilung von einer albanischen Rufnummer datierend vom 12. Ja- nuar 2005 vorgehalten, worin sich der Absender als "G._____" zu erkennen gibt
- 13 - und darauf hinweist, dass er "vor ein paar Tagen zurückgeschickt" wurde (Urk. 13/2 S. 9, Beilage 12). In der Folge kam es zu einem Telefongespräch, wo- rin "G._____" unter anderem mitteilt, er sei vor drei Tagen zurückgeschickt wor- den. Er sei verfolgt worden, habe dabei etwas auf die Strasse geworfen (Urk. 13/2 S. 10, Beilage 16). Die im Telefon gemachten Angaben stimmen mit den Daten und Umständen der Verhaftung und Ausschaffung von F._____ überein (Beizu- gsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland 2005/155, Urk. 1 S. 4; Urk. 6 S. 1 ff.), wobei dieser Name wie bereits erwähnt vom Beschuldigten verwendet wurde. Nach dem Gesagten liegt die Annahme, dass es sich bei "E._____" um den Beschuldigten handelt, nahe. Sie wird gestützt durch die Aussagen von C._____. Dieser gab in der Untersuchung auf Vorhalt von Protokollen aus über- wachten Telefongesprächen an, dass es sich bei "E._____" um "G._____" handle (Urk. 4/2 S. 12 ff.). Da "G._____" im anklagerelevanten Zeitraum in der Wohnung von C._____ in D._____ logierte und sie gemäss den Aussagen von C._____ in dieser Zeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Abwicklung der Drogenge- schäfte, intensiv miteinander zu tun hatten, kann davon ausgegangen werden, dass C._____ dessen Stimme wieder erkennen konnte. Es ist zudem darauf hin- zuweisen, dass C._____ bestimmte Telefongespräche bereits damals unmittelbar wahrnehmen konnte, teilweise war er sogar selbst Gesprächsteilnehmer. So gab er etwa in Bezug auf das Gespräch vom 22. Juli 2004, 06.33 Uhr, an, er habe zu- nächst das Gespräch entgegen genommen und das Handy dann an "G._____" weitergegeben (Urk. 4/2 S. 12). Hinsichtlich des Gesprächs am gleichen Tag, 11.29 Uhr, sagte er aus, B._____ spreche hier mit "G._____". Er habe an der Türklingel keine Namen gehabt und die Türe hinten sei geschlossen gewesen. B._____ habe nicht gewusst, wo klingeln, weshalb er habe anrufen müssen (Urk. 4/2 S. 12). In Bezug auf das Gesprächsprotokoll vom 18. August 2004, 11.53 Uhr, führte er sodann aus, hier spreche B._____ mit ihm. Das sei genau je- nes Gespräch, bei welchem es um die Fr. 15'000.– gegangen sei, welche er be- reits angesprochen habe. B._____ habe das Geld von ihm gewollt. Im Hinter- grund höre man "G._____" sprechen (Urk. 4/2 S. 13). Nach dem Gesagten kann kein Zweifel daran bestehen, dass C._____ "E._____" eindeutig als "G._____" wieder erkennen konnte, zumal er sich noch an einzelne Telefonate erinnern und
- 14 - diese näher erläutern konnte. Der Umstand, dass C._____ angab, "G._____" heisse mit richtigem Namen "AA._____" (Urk. 4/1 S. 3), beeinträchtigt den Be- weiswert seiner Aussagen nicht, hat der Beschuldigte doch selbst eingeräumt, dass er in diesem Zeitraum mehrere Namen verwendet habe (Urk. 76 S. 1 ff.). Dass es sich bei "G._____" um den Beschuldigen handelt, bestätigte C._____ zudem auf Vorhalt eines Fotos des Beschuldigten (Urk. 4/1 S. 7). Die Annahme, dass es sich beim Beschuldigten um "E._____" / "G._____" han- delt, wird schliesslich gestützt durch die Sicherstellungen in der Wohnung von C._____. Dabei wurde ein Flugticket gefunden, welches auf den Namen des Be- schuldigten lautet (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich 2005/360, Urk. 4/2). Sodann wurde der PIN/PUK Code zur Telefonnummer … si- chergestellt, welche im Rahmen der überwachten Telefongespräche ebenfalls "E._____" zugeordnet wurde (vgl. Urk. 1 S. 3/4; Urk. 13/3 S. 10). Die Feststellung der Vorinstanz, dass vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte mit dem aus den überwachten Telefongesprächen unter der Be- zeichnung bekannten "E._____" identisch ist (Urk. 63 S. 25), ist deshalb nicht zu beanstanden, zumal der Beschuldigte heute bestätigt hat, er sei im Jahr 2004 in der Schweiz gewesen, wobei er sich nicht an den genauen Zeitraum erinnern konnte (Urk. 76 S. 10 und 12). 3.7. Die Telefongespräche, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden können, sind vom Gesprächsinhalt her mehr oder weniger unverdächtig. Allein anhand der aufgezeichneten Gespräche lässt sich der anklagerelevante Sachver- halt deshalb nicht erstellen. Aus der Art und Weise, wie die Gesprächsteilnehmer miteinander kommunizieren, kann jedoch ohne Weiteres abgeleitet werden, dass es sich um Gespräche konspirativen Inhalts handeln muss. Bei den geführten Gesprächen wird offensichtlich strengstens darauf geachtet, die ausgetauschten Informationen für Aussenstehende möglichst unverständlich zu gestalten. So wird häufig nicht in ganzen Sätzen gesprochen und gewisse Vorgänge werden ledig- lich ansatzweise angedeutet. Dadurch ergeben die Gespräche oftmals keinen ei- gentlichen Sinn. Zu verweisen ist an dieser Stelle etwa auf die Telefongespräche vom 12. Januar 2005 (Urk. 13/2, Beilage 16) und 20. Juli 2004, 21.32 (Urk. 13/3,
- 15 - Beilage 4). Dass Gesprächsteilnehmer lediglich dann zu solchen Verschlüsse- lungen greifen, wenn sie den wahren Inhalt des Gesprächs verbergen wollen und die polizeiliche Abhörung ihrer Gespräche befürchten, ist naheliegend und braucht nicht weiter erläutert zu werden. Da abgesehen von den Strafverfol- gungsbehörden kaum jemand ein Interesse an solchen Überwachungen haben dürfte, geschweige denn technisch dazu in der Lage wäre, liegt der Schluss nahe, dass die Telefonate einen strafbaren Hintergrund haben. Ansonsten mutete reich- lich seltsam an, dass nicht offen über die entsprechenden Geschäfte gesprochen wurde. Hätten die Telefongespräche einen legalen Hintergrund gehabt, hätte im Übrigen auch kein Grund für den Beschuldigten bestanden, seine Beteiligung daran so vehement in Abrede zu stellen und jegliche Angaben zum Inhalt der von ihm geführten Telefongespräche zu verweigern. Die Auslegung der fraglichen verklausulierten Telefongespräche stützt sich vorlie- gend einerseits auf das Wissen der Untersuchungsbehörden, andererseits sind auch die Aussage von C._____ von Bedeutung. Dieser gab anlässlich seiner Ein- vernahme am 7. Juli 2005 an, wenn "G._____" habe wissen wollen, ob alles gut gegangen sei, habe er ihn gefragt, ob die "Arbeiter zufrieden seien" oder "die Frauen gekommen seien." Wenn sie hätten wissen wollen, ob er noch etwas im Zusammenhang mit Drogen für sie erledige, hätten sie gefragt, ob er "die Arbeit noch erledige" (Urk. 4/1 S. 12). In Bezug auf das aufgezeichnete Gespräch vom
18. August 2004, 20.01 Uhr, bestätigte C._____, das Wort "Arbeit" stehe im Zu- sammenhang mit Drogen (Urk. 4/2 S. 15). Angesichts der grossen Vielzahl von verklausulierten Redewendungen in den überwachten Telefongesprächen liegt der Schluss nahe, dass die entsprechen- den Gespräche einen deliktischen Hintergrund haben. Dazu treten die Aussagen von C._____, welche den in seiner Wohnung vorgenommenen Heroinhandel aus eigenes Wahrnehmung schildern konnte. 3.8. Eine Zusammenfassung der Aussagen von C._____ findet sich im vo- rinstanzlichen Urteil, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst ver- wiesen werden kann (Urk. 63 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 16 - 3.8.1. C._____ berichtete in den polizeilichen Befragungen von Anfang an detail- liert über den vom Beschuldigten von seiner – C._____s – Wohnung aus organi- sierten Drogenhandel. Seine Aussagen betreffend den Beschuldigten blieben in allen Einvernahmen absolut konstant. Wesentliche Widersprüche sind keine er- kennbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass C._____ die Aussagen an- lässlich der Einvernahme vom 23. Dezember 2005 offenbar aus Angst vor Repressalien verweigerte (Urk. 4/3), zumal er seine vorherigen Angaben bei der Polizei nicht widerrufen hat (Urk. 4/3 S. 3). Darüber hinaus hat C._____ die Rich- tigkeit der bei der Polizei deponierten Aussagen anlässlich der Konfrontationsein- vernahme mit dem Beschuldigten am 12. Dezember 2011 ausdrücklich bestätigt (Urk. 13/4 S. 4). Wie bereits erwähnt, belastete C._____ sich durch seine Aus- sagen betreffend den Anklagesachverhalt in einem nicht unerheblichen Masse selbst. Gemäss seinen anlässlich der Einvernahme vom 23. Dezember 2005 deponierten Angaben setzte er sich durch seine Aussagen zudem massiven Repressionen aus (vgl. Urk. 4/3). Bei dieser Ausgangslage sind bewusste Falsch- aussage nicht leichthin anzunehmen. Es ist sodann nicht davon auszugehen, dass die Wahrnehmungsfähigkeit von C._____ aufgrund seiner damaligen Dro- gensucht getrübt war. Die detaillierten Schilderungen der Vorgänge in seiner Wohnung zeigen vielmehr auf, dass er in der Lage war, die strafbaren Handlun- gen in ihrer vollen Tragweite zu erfassen. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ betrifft, ist weiter festzuhalten, dass diese authentisch wirken und den Eindruck von aus der Erinnerung Wiedergegebenem erwecken. Er schilderte das gemeinsame Vorgehen plastisch, ohne Umschweife und ohne seine eigene Rolle zu beschönigen. C._____ berichtete in seinen Befragungen realitätsnah, wie er mit "G._____" und dem von diesem betriebenen Drogenhandel in Kontakt kam. Er gab an, aufgrund seiner Drogensucht und damit verbundenen Geldproblemen sei er froh gewesen, dass ihm "G._____" und H._____ für die Unterkunft in seiner Wohnung Geld bezahlt hätten. Es sei abgemacht gewesen, dass sie keine Dro- gen in die Wohnung bringen würden. Daran hätten sie sich nicht gehalten. Als er erfahren habe, dass sie entgegen ihrer Vereinbarung Drogen in die Wohnung ge- bracht hätten, sei er wütend, gleichzeitig aber auch froh gewesen, da er auf diese Weise die Möglichkeit gehabt habe, etwas Heroin für sich auf die Seite zu legen
- 17 - (Urk. 4/1 S. 4). Er sei damals stark abhängig und froh gewesen, da er gewusst habe, dass er das Heroin von nun an täglich auf sicher haben werde. Während des Mischens habe er immer etwas vom Heroin für sich abgezweigt (Urk. 4/2 S. 2 und 5). C._____ schilderte weiter plausibel, wie es dazu kam, dass die Drogen nicht nur in seiner Wohnung gemischt, sondern dort auch aufbewahrt wurden. Er sei zunächst mit dem Mischen in der Wohnung, nicht jedoch mit der Lagerung einverstanden gewesen. Das Material sei deshalb im Wald vergraben worden. Mit der Zeit sei es aber zu auffällig geworden, da sie so oft hin- und hergegangen seien. Sie hätten ihn deshalb gefragt, ob es nicht eine andere Möglichkeit gebe, worauf er vorgeschlagen habe, das Material im Dachgeschoss seines Hauses zu lagern (Urk. 4/1 S. 4). Nachvollziehbar ist sodann seine Aussage, er habe lang- sam Angst bekommen, weil immer mehr Leute gekommen seien, um Drogen zu holen. Sie seien auch spät abends gekommen. Er habe einfach keine Kontrolle mehr über seine Wohnung gehabt. Damit er ruhig gewesen sei, sei er von B._____ mit einem Auto beschenkt worden (Urk. 4/1 S. 5). Die vom C._____ ge- schilderte Gemütslage – einerseits Freude über den inskünftig leichteren Zugang zum Heroin und anderseits Angst infolge des Kontrollverlusts – deutet stark da- rauf hin, dass seine Aussagen einen realen Erlebnishintergrund haben und nicht erfunden sind. 3.8.2. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ spricht weiter, dass er zahlreiche – teilweise für den eigentlichen Kerngehalt an sich unnötige – Details ins Spiel bringt, die grundsätzlich nur ein Tatbeteiligter wiedergeben kann. C._____ schilderte ausführlich, wie das Heroin, welches in Blöcken geliefert wor- den sei, in seiner Wohnung zerkleinert und gestreckt worden sei. Die Zerkleine- rung mit dem Hammer habe man im ganzen Haus gehört. Sie hätten deshalb das Material mit Tüchern umwickelt, damit es nicht so laut geklungen habe (Urk. 4/1 S. 8; Urk. 4/2 S. 3). Die Drogen seien von B._____ in die Wohnung gebracht wor- den. Einmal habe er gesehen, wie dieser das Heroin in einer Sporttasche mitge- bracht habe. Solche Taschen würden von Leuten benutzt, welche ins Fitness ge- hen würden. Weitere Male sei B._____ mit Migros Taschen gekommen. Kleinere Mengen habe er auch am Körper getragen. Er sei auch nicht immer in die Woh- nung gekommen. "G._____" sei teilweise auch nach draussen gegangen und ha-
- 18 - be das Heroin von B._____ übernommen (Urk. 4/1 S. 6 f.). Hinzuweisen ist in die- sem Zusammenhang weiter auf die Aussagen von C._____ in Bezug auf eine He- roinlieferung von B._____, welche stark nach Benzin gerochen habe. Dieser sei daraufhin von "G._____" zur Rede gestellt worden, worauf er erklärt habe, er könne das Material nicht zurückgeben, da sie ansonsten nichts mehr vom Verkäu- fer erhalten würden. Dafür würde er jedoch gutes Material erhalten, mit welchem das andere vermischt werden könne (Urk. 4/1 S. 8). Die Angaben, die C._____ in seinen Befragungen zu den Vorgängen in seiner Wohnung machte, wirken infolge ihres Detailreichtums authentisch und deuten auf tatsächlich Erlebtes hin. C._____ war schliesslich auch in der Lage, zwischen selbst Erlebtem und von an- deren Personen Gehörtem zu unterscheiden. Er gab etwa an, er habe gesehen, dass B._____ mit dem Heroin in Taschen in die Wohnung gekommen sei und das Streckmittel mit den Drogen geliefert habe (Urk. 4/1 S. 5 f.; Urk. 4/2 S. 9). Dem- gegenüber hielt C._____ fest, dass er von "G._____" gehört habe, dass es sich bei der Pizzeria der Familie B._____ nur um eine "Scheinsache" handle. Er sei selber nie dort gewesen (Urk. 4/1 S. 12). Er könne sodann nur vom Hören her sa- gen, ob die Brüder von B._____ ebenfalls mit Drogen zu tun gehabt hätten. Er habe selbst nichts mit diesen zu tun gehabt (Urk. 4/1 S. 14). C._____ gab auch jeweils an, wenn er sich bezüglich einzelner Punkte oder Vorgänge nicht sicher war (vgl. Urk. 4/2 S. 8). Seine Schilderungen stimmen zudem mit den Erkenntnis- sen der Polizei überein. So führte C._____ etwa aus, dass "G._____" über ver- schiedene Rufnummern verfügt habe und die Beteiligten am Telefon jeweils ver- schlüsselt miteinander kommuniziert hätten. Wenn "G._____" habe wissen wol- len, ob alles gut gegangen sei, habe er ihn gefragt, ob "die Arbeiter zufrieden sei- en" oder "die Frauen gekommen seien" (Urk. 4/1 S. 11 f.; Urk. 4/2 S. 6). Als "G._____" ihn in einem Telefonat gefragt habe, ob die "Arbeit" erledigt sei, seien damit Drogen gemeint gewesen (Urk. 4/2 S. 15). Nach dem Gesagten sind die Aussagen von C._____ als glaubhaft einzustufen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Der Umstand, dass sich C._____ anläss- lich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten, welche am 12. De- zember 2011 stattfand, nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern konnte, vermag daran nichts zu ändern, hat C._____ anlässlich der Einvernahme doch ausdrück-
- 19 - lich bestätigt, dass seine bei der Polizei deponierten Aussagen der Wahrheit ent- sprochen haben (Urk. 13/4 S. 4). Angesichts des Zeitablaufs von über 7 Jahren seit dem Tatgeschehen erscheint es im Übrigen auch nachvollziehbar, dass sich C._____ nicht mehr an alles mit Gewissheit zu erinnern vermochte. 3.8.3. Gemäss den Aussagen von C._____ logierte der Beschuldigte von Ende April 2004 bis zu seiner Verhaftung am 18. August 2004 bei ihm in D._____. Nach kurzer Zeit habe er bemerkt, dass der Beschuldigte von seiner Wohnung aus Drogengeschäfte betrieben habe. Das Heroin sei jeweils von B._____ geliefert worden. In der Untersuchung schilderte C._____ vier Lieferungen, welche er per- sönlich wahrgenommen habe. Es habe jedoch noch zahlreiche weitere Heroinlie- ferungen gegeben, wobei es sich jedoch um kleine Mengen gehandelt habe, meistens Kiloblöcke (Urk. 4/1 S. 13). In Bezug auf die Verarbeitung des Heroins gab C._____ an, dass die Pakete aufgeschnitten, zerbrochen, durch die Mühle gelassen und gestreckt worden seien. Er habe dabei mitgeholfen und die Verpa- ckungen klein geschnitten, damit diese durch die Toilette hätten weggespült wer- den können (Urk. 4/1 S. 8). Das Pulver sei in Müllsäcken mit dem Streckmittel vermischt worden. Danach sei es nochmals gesiebt worden. Die Säcke mit dem Heroingemisch seien im Dachgeschoss gelagert worden. "G._____" habe H._____ die ganze Prozedur gelernt, damit dieser bei seiner Abwesenheit genau gewusst habe, was er zu tun gehabt habe. Der Zeitrahmen, in welchen er diese Arbeiten für "G._____" erledigt habe, bewege sich von April 2004 bis zu seiner Verhaftung (Urk. 4/1 S. 8; Urk. 4/2 S. 3). Anhand der Aussagen von C._____ lässt sich somit erstellen, dass sich der Be- schuldigte in der Zeit, während der er in der Wohnung von C._____ logierte, von B._____ wiederholt grössere Menge Heroin liefern liess, welche er an seinem Aufenthaltsort wie eingeklagt weiterverarbeitete bzw. von weiteren Beteiligten wei- terverarbeiten liess. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum von ca. 25. April 2004 bis zum 18. August 2004 Heroin von B._____ liefern lassen (Urk. 45 S. 2). Geht man hingegen von den Aussagen von C._____ in der Untersuchung aus, wonach der Beschuldigte Ende April 2004 bei ihm in der Wohnung erschienen sei und er nach ca. zwei Wochen gesehen habe,
- 20 - dass sich der Beschuldigte Heroin in die Wohnung habe liefern lassen (Urk. 4/1 S. 3 f.) bzw. er habe anfangs Mai 2004 "G._____" mit Heroin in der Wohnung überrascht (Urk. 4/1 S. 9), kann lediglich erstellt werden, dass sich der Beschul- digte ab ca. Anfang Mai 2004 in der von der Anklage umschriebenen Art im Hero- inhandel betätigt hat. C._____ gab in der Untersuchung zwar ebenfalls an, er ha- be nach zwei, drei Tagen bemerkt, dass der Beschuldigte mit Drogen zu tun ge- habt habe (Urk. 4/1 S. 3), führte in der Folge jedoch nichts Weiteres dazu aus. Es ist deshalb von einem Zeitraum von ca. Anfang Mai 2004 bis 18. August 2004 auszugehen. 3.9. In der Anklageschrift werden zwei Lieferungen im Sinne eines Beispiels speziell erwähnt, welche es nachfolgend ebenfalls zu erstellen gilt. 3.9.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zum einen vorgeworfen, er habe sich am 22. Juli 2004 rund 7 Kilogramm Heroin bzw. Heroingemisch von B._____ liefern lassen (Urk. 45 S. 2). Den TK-Gesprächsprotokollen lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte so- wohl vor als auch nach dem mutmasslichen Ablieferungstermin am 22. Juli 2004 in intensivem Kontakt mit B._____ stand (vgl. Urk. 13/3, Anhänge). In den einzel- nen Telefongesprächen wird wiederum in verschlüsselter Sprache gesprochen. So führt B._____ im Gespräch vom 20. Juli 2004, 21.32 Uhr, aus, er habe eine Arbeit und erkundigt sich, wie viel Papiere der Beschuldigte für das Auto, welches sie zusammen probiert hätten, bringen könne. Der Beschuldigte müsse schauen, dass er mindestens drei machen könne (vgl. Anhang zu Urk. 13/3). Dass es sich bei den verwendeten Wörtern um Codes handeln muss, ist offensichtlich. Wäre es tatsächlich um ein legales Geschäft gegangen, hätten sich die Beteiligten nicht derart umständlich ausdrücken und darauf bedacht sein müssen, nicht zu viel zu bekannt zu geben. Die Annahme, dass im Rahmen der Telefonprotokolle von Drogen die Rede war, welches B._____ dem Beschuldigten liefern sollte, ist des- halb naheliegend. Am 22. Juli 2004 kam B._____ sodann bei der Wohnung von C._____ in D._____ vorbei, was sich einerseits aus den überwachten Telefonge- sprächen, andererseits aus den Aussagen von C._____ ergibt (Urk. 4/2 S. 12). Den TK-Protokollen lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschuldigte B._____
- 21 - am 23. Juli 2004 wiederum kontaktierte und ihn bat, persönlich vorbeizukommen ("Das ist nicht so, wie … wie du gesagt hast"; "Komm vorbei, und ich werde es dir persönlich erklären"). Offenbar kam es im Nachgang des Geschäfts zu Proble- men, welche der Beschuldigte mit B._____ besprechen wollte. Anhand der TK- Gesprächsprotokolle lässt sich dagegen nicht erstellen, welche Menge Heroinge- misch an diesem Datum geliefert wurde. Die diesbezüglich massgebenden Proto- kolle betreffen Tathandlungen anderer Beteiligten, an welchen der Beschuldigte nicht beteiligt war (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich in Sachen B._____, Urk. 17/2 S. 34 ff. und 48 f.). Die entsprechenden Telefonprotokolle liegen nicht bei den vorliegenden Strafakten und wurden dem Beschuldigten auch nicht vor- gehalten. Zu verweisen ist jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die Aussa- gen von C._____. Dieser gab in der Untersuchung an, er habe im Juli 2004 gese- hen, wie B._____ dem Beschuldigten in einer Sporttasche Heroin geliefert habe. "G._____" habe auf die Tasche gezeigt und gesagt, dass sich darin 7 Kilogramm befänden. Er habe ihn gefragt, ob es im Dachgeschoss dafür Platz habe (Urk. 4/1 S. 7; Urk. 4/2 S. 11 und 17). Auf die Frage, ob er etwas von schlechten Drogen wisse, welche im Juli 2004 geliefert worden seien, gab C._____ weiter an, es ha- be einen Vorfall gegeben. Im Juli 2004 habe B._____ "G._____" 7 Kilogramm in einer Sporttasche geliefert. Bei diesem Heroin habe das von den Abnehmern ge- wünschte Streckverhältnis nicht von Anfang an festgestanden, weshalb es Re- klamationen der Abnehmer gegeben habe (Urk. 4/1 S. 12 f.). Gestützt auf die Aussagen von C._____ ist deshalb erstellt, dass B._____ dem Beschuldigte im Juli 2004 7 Kilogramm Heroingemisch geliefert hat. Mit grösster Wahrscheinlich- keit handelte es sich dabei um die am 22. Juli 2004 erfolgte Lieferung, wofür ne- ben dem Zeitraum auch der Umstand spricht, dass es mit dieser Lieferung offen- bar Probleme gab. Letztlich kann dies aber nicht mit Sicherheit bestimmt werden. 3.9.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift weiter vorgeworfen, er habe sich am 7. September 2004 von B._____ ca. 1 Kilogramm Heroingemisch liefern lassen (Urk. 42 S. 2). Gemäss Anklageschrift erfolgten die deliktischen Handlungen des Beschuldigten bis 18. August 2004 (Urk. 45 S. 2). Der in der Anklageschrift genannte Zeitpunkt
- 22 - für die Lieferung von 1 Kilogramm Heroingemisch ist davon nicht mehr erfasst. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Lieferung entgegen dem Anklagevor- wurf zusätzlich zu den 17 Kilogramm erfolgte, welche im Zeitraum Mai 2004 bis
18. August 2004 geliefert wurden. Dies wurde vom Vertreter der Anklagebehör- den anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Prot. II S. 7 und 10 f.). Unab- hängig davon lässt sich diese Heroinlieferung anhand der Akten ohnehin nicht erstellen. So liegen diesbezüglich keine Aussagen von C._____ vor, wurde dieser doch am 18. August 2004 verhaftet, weshalb er zu den Vorgängen nach diesem Datum keine Angaben machen konnte. Aus den dem Beschuldigten in der Unter- suchung vorgehaltenen Telefonprotokollen lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass er sich an dem in der Anklageschrift genannten Datum 1 Kilogramm Heroin- gemisch hat liefern lassen. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Er- langens von ca. 1 Kilogramm Heroin bzw. Heroingemisch am 7. September 2004 freizusprechen. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zu der von der Verteidi- gung geltend gemachten Verletzung des Anklageprinzips. 3.10. Wie bereits erwähnt, wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegt, er habe sich insgesamt mindestens ca. 17 Kilogramm Heroin (Reinheits- grad unbekannt) zu einem Preis von ca. Fr. 32'000.– (pro Kilo) liefern lassen. Das Heroin habe er durchschnittlich in einem Verhältnis von 1:1 mit Streckmittel gemischt, d.h. auf das Doppelte gestreckt. Das so gemischte Heroin habe er an nicht bekannte Abnehmer in Zürich, Bern, Basel und Genf weiterverkauft bzw. weiterverkaufen lassen, wobei insbesondere C._____ mindestens viermal in Genf jeweils mindestens 500 Gramm Heroingemisch übergeben habe (Urk. 45 S. 2 f.). 3.10.1. Aus den aufgezeichneten Telefongesprächen ergibt sich kein Aufschluss über die in der Anklage aufgeführte Gesamtmenge an Heroin. Die in der Untersu- chung ermittelte Drogenmenge basiert denn auch auf den Aussagen von C._____. Zur gesamthaft umgesetzten Drogenmenge gab C._____ an, dass "G._____" im Zeitraum Juni bis August 2004 jeden zweiten Tag ein halbes Kilo- gramm Heroin (gemeint: Heroingemisch) nach Genf geliefert habe. Nach Bern und Basel seien wöchentlich sicherlich ein halbes Kilogramm geliefert worden (Urk. 4/1 S. 9 und 13; Urk. 4/2 S. 5 f. und 16). Er selbst sei für "G._____" drei- bis
- 23 - viermal nach Genf gereist, wobei er jeweils 500 Gramm Heroingemisch in einer Tasche versteckt mitgenommen habe. Nach Bern und Basel habe er ebenfalls ei- nen Drogentransport ausgeführt, wiederum in der Menge von 500 Gramm. Die Drogenmenge sei ihm bekannt, da sie ihm jeweils mitgeteilt hätten, wie viel Dro- gen er transportiert habe (Urk. 4/2 S. 4). Über den Verkauf in Zürich machte C._____ keine Angaben. Er gab lediglich an, die Abnehmer in Zürich seien nicht so fleissig wie diejenigen in Genf gewesen (Urk. 4/1 S. 13). Zweimal habe er in Genf Geld für "G._____" abgeholt, wobei es sich einmal um Fr. 60'000.– und ein- mal um Fr. 80'000.– gehandelt habe (Urk. 4/1 S. 10). Auf die Frage, ob "G._____" nach seiner – C._____s – Verhaftung weiter Drogen verkauft habe, gab dieser an, "G._____" und H._____ seien an seine Mutter gelangt, da er selbst nicht mehr auffindbar gewesen sei. Mithilfe des Schlüssels seines Neffen seien sie in die Wohnung gelangt und seien nach Aussagen seiner Mutter mit gefüllten blauen IKEA Taschen aus der Wohnung gekommen (Urk. 4/2 S. 4). Anlässlich der Kon- frontationseinvernahme mit dem Beschuldigten gab er weiter an, er habe bei sei- ner Verhaftung Angst gehabt, weil damals noch 7 Kilogramm Heroingemisch bei ihm im Estrich gelegen seien (Urk. 13/4 S. 5). Ausgehend von den Angaben von C._____ berechneten die Untersuchungsbe- hörden, dass innerhalb des Zeitraums Juni bis August 2004 vom Beschuldigten 22.5 Kilogramm Heroingemisch (45 Tage à 500 Gramm) nach Genf und je 6 Kilo- gramm (12 Wochen à 500 Gramm) nach Bern/Basel geliefert wurden, was insge- samt 34.5 Kilogramm Heroingemisch ergibt. Darin sind die Verkäufe an die Abnehmer in Zürich nicht einberechnet (vgl. Urk. 4/2 S. 17). Die so erstellte Gesamtmenge wurde von C._____ bestätigt. Er gab an, das müsse stimmen. Ei- ne solche Menge habe er auch im Kopf (Urk. 4/2 S. 17). Es kann der Vorinstanz deshalb darin gefolgt werden, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum insgesamt mindestens 35 Kilogramm Heroingemisch verkauft hat bzw. verkaufen liess (Urk. 63 S. 36). Gemäss den Aussagen von C._____ hat sich der Beschuldigte das verkaufte Heroingemisch vorgängig von B._____ liefern lassen, wobei er pro Kilogramm Fr. 32'000.– bezahlt habe. Soweit er wisse, habe der Be- schuldigte das Heroin immer von B._____ bezogen. Er habe mit ihm jedoch auf- hören wollen, da er das Gefühl gehabt habe, "beschissen" zu werden. Wegen des
- 24 - Geldes für B._____ sei "G._____" immer unter Druck gewesen. Mit den Zahlun- gen seiner Abnehmer habe er immer zuerst B._____ bezahlen müssen. Er habe ihm einmal gesagt, dass B._____ jeden Monat sehr viel Geld von ihm erhalte und er selber keine Sicherheit habe (Urk. 4/1 S. 6 ff.). C._____ gab weiter an, das He- roin, was bei ihm in der Wohnung gewesen sei, sei von B._____ gekommen. Das ganze Heroin habe von ihm gestammt (Urk. 4/1 S. 13). Es muss dementsprechend davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte das von ihm weiterverkaufte Heroingemisch von mindestens 35 Kilogramm vorgängig von B._____ hat liefern lassen. 3.10.2. In Bezug auf das Mischverhältnis gab C._____ an, wenn B._____ ein Kilo geliefert habe, habe "G._____" zwei daraus gemacht (Urk. 4/1 S. 9). Betreffend die Lieferung von 7 Kilogramm Heroin im Juli 2004 führte er weiter aus, es seien zunächst 500 Gramm auf 800 Gramm gestreckt und nach Genf geliefert worden. Am nächsten Tag hätten die Abnehmer in Genf reklamiert. In der Folge seien 500 Gramm Heroin mit 500 Gramm Streckmittel gemischt worden. Die Abnehmer hätten gemeint, dass es nun besser sei, aber immer noch nicht gut genug zum Verkaufen. Der Beschuldigte habe dann erkannt, dass das Heroin so gut gewesen sei, dass er noch mehr Streckmittel habe hineinmischen können. Es sei soweit gekommen, dass der Beschuldigte auf 500 Gramm Heroin ein Kilogramm Streckmittel hinzugefügt habe. Davon seien die Genfer so begeistert gewesen, dass sie nur diese Qualität hätten haben wollen. B._____ habe gemerkt, dass die Qualität so gut gewesen sei, dass er selbst das Heroin noch habe strecken können, bevor er es dem Beschuldigten gegeben habe (Urk. 4/1 S. 12 f.). Geht man von dem in der Anklage angenommenen durchschnittlichen Mischver- hältnis von 1:1 aus (Urk. 45 S. 3), welches wie dargelegt auf den Aussagen von C._____ basiert, muss B._____ dem Beschuldigten mindestens 17 Kilogramm Heroingemisch geliefert haben, welches vom Beschuldigte in der Folge auf das Doppelte gestreckt und weiterverkauft wurde. C._____ bestätigte dies im Rahmen seiner Einvernahme vom 7. November 2005, wobei er darauf hinwies, dass dies eher zu wenig sei (Urk. 4/2 S. 17). Es ist damit erstellt, dass sich der Beschuldigte mindestens 17 Kilogramm Heroingemisch von B._____ hat liefern lassen, wie ihm
- 25 - in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Dass sich die Widerhandlungen des Be- schuldigten auf Heroingemisch in dieser Grössenordnung bezogen, ergibt sich im Übrigen auch aus weiteren Aussagen von C._____. Wie erwähnt, gab dieser in der Untersuchung an, er habe im Juli 2004 wahrgenommen, wie B._____ dem Beschuldigten 7 Kilogramm Heroingemisch geliefert habe (Urk. 4/1 S. 7 und 10 ff.). Den Aussagen von C._____ lassen sich sodann konkrete Hinweise auf zwei weitere Lieferungen entnehmen, welche von "G._____" auf 3 Kilogramm bzw. 11 Kilogramm gestreckt worden waren (Urk. 4/1 S. 5, 6 und 13; Urk. 4/2 S. 8 f. und 17). Dabei gilt zu berücksichtigen, dass C._____ nicht bei jeder Übergabe dabei war (Urk. 4/1 S. 7) bzw. dass es gemäss seinen Aussagen noch zahlreiche weite- re Heroinlieferungen meist in Kiloblöcken gegeben hat (Urk. 4/1 S. 13). 3.10.3. Der Reinheitsgrad des gelieferten Heroingemisches konnte in der Unter- suchung nicht bestimmt werden (vgl. Urk. 45 S. 2). Aufschlussreich sind diesbe- züglich die Aussagen von C._____. Dieser gab in Bezug auf die Qualität an, er habe selber vom gelieferten Heroingemisch probiert. Dieses sei so stark gewe- sen, dass ihn eine winzige Linie total zu Boden gebracht habe. Da er nur ge- schnupft habe, habe "G._____" von jemanden, der spritzt, wissen wollen, wie es wirke. Er – C._____ – habe diesen deshalb mit einer Kollegin bekannt gemacht, welche die gute Qualität der Drogen habe bestätigen können. Zur Qualität der Lie- ferung, welche stark nach Benzin gerochen habe, führte C._____ ebenfalls aus, dass das Heroin von guter Qualität gewesen sei (Urk. 4/1 S. 9). C._____ gab wei- ter an, das Heroin von "G._____" sei so stark gewesen, dass er es vorsichtig ha- be konsumieren müssen. Es sei stärker gewesen als jenes von der Gasse, wes- halb er nicht viel davon benötigt habe (Urk. 4/2 S. 5). Es ist weiter zu berücksich- tigen, dass das von B._____ gelieferte Heroingemisch vom Beschuldigten wiede- rum gestreckt wurde, bevor es weiterverkauft wurde. Der Beschuldigte lieferte das Heroingemisch zudem nicht an Endverbraucher. Dies ergibt sich zum einen dar- aus, dass die Lieferung an die Abnehmer nicht in Kleinmengen, sondern gemäss den Angaben von C._____ jeweils in Beuteln zu einem halben Kilogramm erfolgte (Urk. 4/1 S. 9 und 13; Urk. 4/2 S. 5 f. und 16). "G._____" habe ihm den Auftrag gegeben, er sollte den Leuten in Genf mitteilen, dass sie mindestens (weitere) 500 Gramm pro Kilogramm hineingeben könnten (Urk. 4/1 S. 11; Urk. 4/2 S. 16).
- 26 - Gemäss den Aussagen von C._____ haben die Abnehmer in Genf das vom Be- schuldigten aus einer Lieferung weiterverkaufte Heroingemisch aufgrund des zu hohen Reinheitsgehalts als mangelhaft beanstandet. In der Folge habe der Be- schuldigte auf 500 Gramm Heroin ein Kilogramm Streckmittel hinzugefügt (Urk. 4/1 S. 12 f.). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang schliesslich die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (Statistik der SGRM). Für das – vorliegend mass- gebliche – Jahr 2004 weist diese Statistik bei Heroin-Base für Konfiskate zwi- schen 100 und 1000 Gramm einen mittleren Reinheitsgrad im Bereich von 20 % aus. Nach dem Gesagten erscheint die Annahme eines Reinheitsgrads im Bereich von 40 bis 45 % sicherlich nicht überhöht, wenn man berücksichtigt, dass der Be- schuldigte das ihm von B._____ gelieferte Heroingemisch vor dem Weiterverkauf durchschnittlich auf das Doppelte streckte und die Abnehmer dieses vor dem Ver- kauf wiederum erneut streckten konnten. Der Umstand, dass C._____ bei seiner Verhaftung am 18. August 2004 in Genf offenbar Heroingemisch mit einem Rein- heitsgrad von 15 % mitführte (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich 2005/360, Urk. 5/7 S. 2), ändert nichts daran, war dieses Heroin- gemisch doch zuvor bereits (mehrfach) gestreckt worden. Dafür, dass der Rein- heitsgrad des von B._____ gelieferten Heroingemisches hoch war, sprechen auch weitere Aussagen von C._____. Dieser gab wie erwähnt an, der Beschuldigte ha- be das Gefühl gehabt, dass B._____ ihn "bescheisse" und das Heroin, bevor es ihm liefere, noch strecke (Urk. 4/1 S. 7) bzw. B._____ habe gemerkt, dass die Qualität so gut gewesen sei, dass er selbst das Heroin noch habe strecken kön- nen, bevor er es dem Beschuldigten geliefert habe (Urk. 4/1 S. 13). Dies spricht dafür, dass die Beteiligten übereinstimmend davon ausgingen, dass Heroinge- misch von guter Qualität geliefert werden sollte. Der angeklagte Sachverhält lässt sich auch in den weiteren Punkten erstellen. Den Aussagen von C._____ lässt sich entnehmen, dass B._____ für ein Kilo- gramm Heroin Fr. 32'000.– verlangte (Urk. 4/2 S. 11). In Bezug auf seine Ent- schädigung gab C._____ in der Untersuchung weiter an, "G._____" habe die
- 27 - Wohnungsmiete bezahlt. Zudem habe er für die Drogentransporte nach Genf je- weils Fr. 1'000.– erhalten. Wenn er nur Geld geholt habe, sei er mit Fr. 500.– ent- schädigt worden (Urk. 4/2 S. 4). 3.11. Insgesamt bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. Einschränkungen ergeben sich lediglich in Bezug auf den Tatzeitraum und die Lieferung vom
7. September 2004, wie bereits dargelegt wurde.
4. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte ist somit des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 - 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung 5.1. Am 1. Januar 2007 ist der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen haben sich allesamt und abschliessend vor diesem Datum ereignet. Es stellt sich daher die Frage, welches Recht für die Sanktion anzuwenden ist. 5.1.1. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat. Eine vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübte Tat wird jedoch nach dem neuen Recht beurteilt, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 StGB). Bei der Beurteilung der "lex mitior" folgen Lehre und Rechtsprechung der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem Recht das Urteil für den Täter günstiger, sprich milder ausfällt (BGE 134 IV 82, E. 6.2; Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 2 N 11). 5.1.2. Der Strafrahmen von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG für schwere Fälle wurde mit Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches lediglich dahingehend geändert, als dass die frühere Möglichkeit einer fakultativ mit der
- 28 - Freiheitsstrafe zu verbindenden Busse von maximal einer Million Franken durch die fakultative Möglichkeit, die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen zu höchstens Fr. 3'000.– zu verbinden (Art. 34 Abs. 2 StGB), ersetzt worden ist. Das neue Recht ist hingegen insoweit milder, als der Anwendungsbereich des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe auf zwei Jahre ausgedehnt und das Institut der teilbedingten Strafe eingeführt wurden. Die Ausfällung einer neurechtlichen Geldstrafe steht vorliegend ausser Frage, weshalb die Sanktionsart für die Frage der Anwendbarkeit des milderen Rechts im Ergebnis keine Rolle spielt. In Vorwegnahme der nachfolgenden Strafzu- messung ist sodann festzuhalten, dass die Gewährung des teilbedingten Straf- vollzuges im Sinne von Art. 43 StGB auf Grund der Strafhöhe nicht in Frage kommt. Unter diesen Umständen erweist sich das neue Recht für den Beschuldig- ten nicht als das mildere, so dass die Tathandlungen nach altem Recht zu sankti- onieren sind. 5.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Januar 2005 wurde der Beschuldigte wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bestraft (Beizugsakten der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland 2005/155, Urk. 9). Die vorliegend zu beurtei- lenden Delikte wurden im Zeitraum Mai bis August 2004 und damit vor dieser Verurteilung begangen, weshalb heute eine Zusatzstrafe zum erwähnten Straf- befehl auszufällen ist (Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Dabei ist zunächst unter Einbezug der rechtskräftig beurteilten Straftat eine hypothetische Gesamtstrafe für alle Straftaten festzulegen, wie wenn diese gleichzeitig zur Verurteilung gelangt wären, und anschliessend unter Beachtung der rechtskräftig festgesetzten Strafe die für die neu zu beurteilenden Delikte auszufällende Zusatzstrafe zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ist das schwers- te Delikt (vgl. BGE 132 IV 102, E. 8.3). Die von der Tatschwere her schwersten Delikte und damit Ausgangspunkt für die Strafzumessung sind vorliegend die Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes.
- 29 - 5.3. Wie bereits dargelegt, wurden Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittel- gesetzes vor der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in schweren Fällen im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 aBetmG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren bestraft, womit Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden konnte (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten sodann den Strafmilderungsgrund der "verhältnismässig langen Zeit" seit der Tat im Sinne von Art. 64 al. 8 aStGB zugute gehalten (Urk. 63 S. 38). Dem ist zuzustimmen. Mit der Vorinstanz besteht indes kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 5.4. Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichti- gen sind (Art. 63 aStGB). 5.4.1. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (Donatsch/Flachsmann/Hug /Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, S. 117 samt Zitaten). Bei der Tatkom- ponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2 und 6S.333/2004 vom
23. Dezember 2004, E. 1.1). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzu- stellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtferti-
- 30 - gen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007, E. 3.1). 5.4.2. Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/ Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchi- sche Stellung sind von Bedeutung. Wichtig ist ferner die Prüfung der Frage, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat bzw. (bei Fahrlässigkeitsdelikten) als möglich vorausgesehen wurde. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vor- zunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungsfähig- keit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 64 aStGB) zu berücksichtigen. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.). Ausgangspunkt für die Festlegung der tat- und täterangemessenen Strafe ist der ordentliche Strafrahmen. Dieser besagt, welche Strafe für eine (grundsätzlich vollendete) Tat angemessen ist, die sich nicht durch Besonderheiten – namentlich auf Seiten des Täters – auszeichnet. Hier zeigt sich auch, ob eine Strafe
- 31 - innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr als angemessen und dem Rechtsempfinden zuwiderlaufend erscheint. Dies lässt sich erst am Schluss entscheiden, wenn die Tat- und Täterkomponenten umfassend gewürdigt sind. 5.5. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt im Rahmen des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 aBetmG erheblich. Der Beschuldigte beging nicht eine einmalige Verfehlung, sondern betätigte sich über einen Zeit- raum von fast vier Monaten in einem beträchtlichen Masse im Handel mit Heroin, einer sogenannt "harten Droge" mit unbestrittenermassen gesundheitsgefährden- der und abhängigkeitserzeugender Wirkung. Seine Widerhandlungen bezogen sich auf eine insgesamt grosse Menge von ca. 17 Kilogramm Heroingemisch überdurchschnittlich guter Qualität. Wie bereits dargelegt, lässt sich der Rein- heitsgrad der gehandelten Drogen nicht mit Sicherheit eruieren. Aufgrund des Un- tersuchungsergebnisses ist jedoch von einer insgesamt grossen Menge in der Grössenordnung von mindestens 6 Kilogramm reinem Heroin auszugehen. Das vom Beschuldigten umgesetzte Heroin entspricht damit einem Vielfachen der Menge, welche das Bundesgericht als Grenze zum schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG festgelegt hat (12 Gramm reines Heroin; BGE 109 IV 143, E. 3a). Mit dieser Betäubungsmittelmenge hat der Beschuldigte ein erhebli- ches Gefährdungspotential für die Gesundheit vieler Menschen geschaffen. Der Drogenmenge kommt im Rahmen der Strafzumessung zwar keine vorrangige Be- deutung zu; sie ist aber eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen (Urteil des Bundesgerichts 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005, E. 3.1 mit Hinweisen). Wesentlich bei der Strafzumessung ist sodann die Stellung des Täters in der Hie- rarchie des Drogenhandels und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters ist (vgl. Hansjakob, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in: ZStrR 1997, S. 243). Es ist der Vor- instanz darin zu folgen, dass der Beschuldigte innerhalb der ganzen Drogenhänd- lerorganisation sicher nicht auf einer tiefen Stufe stand (Urk. 63 S. 36). Er war nicht als Kleindealer auf der Strasse tätig, sondern erwarb das Heroin, verarbeite- te es und verkaufte es Abnehmern in mehreren Schweizer Städten weiter. Damit
- 32 - stellte er ein wichtiges Bindeglied zwischen den "obersten" Drogenhändlern und -abnehmern dar. Der Beschuldigte handelte in seinem Bereich selbständig und involvierte auch andere Personen, so C._____, in seine Drogengeschäfte. Von einem reinen Befehlsempfänger kann nicht mehr gesprochen werden. Hierar- chisch dürfte der Beschuldigte auf der mittleren Stufe anzusiedeln sein. Vom objektiven Tatverschulden erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 8 Jahren ohne weiteres angemessen. 5.6. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Gemäss den Aussagen von C._____ muss zwar davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten der exakte Reinheitsgehalt des ihm von B._____ gelieferten Heroingemisches nicht bekannt war (Urk. 4/1 S. 7 und 13). Dem Beschuldigten war jedoch die Grössen- ordnung des von ihm umgesetzten Heroins zweifellos bewusst. Nachdem der Beschuldigte den Anklagesachverhalt vollumfänglich bestreitet, muss das Motiv seines Handelns im Dunkeln bleiben. Andere als finanzielle Moti- ve (beispielsweise Druck der Organisation auf den Beschuldigten) sind jedoch nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte angab, keine Drogen zu konsumieren (Urk. 20/2 S. 3; Urk. 76 S. 10 f.). Die subjektiven Elemente vermögen damit die objektive Tatschwere nicht zu vermindern; tendenziell wäre eher von einer leich- ten Straferhöhung auszugehen. Entsprechend erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 8 Jahren für sämtliche dem Beschuldigten vorge- worfenen Anklagesachverhalte (Urk. 63 S. 37) als angemessen. 5.7. Die Vorinstanz hat die Lebensgeschichte des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben (Urk. 63 S. 37); diese Ausführungen sind an dieser Stelle nicht zu wiederholen. Aus dem Vorleben sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug wies der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tatbegehung keine Vorstrafen auf (Urk. 67). Der Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 7. Januar 2005 stellt entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 38) keine Vorstrafe dar. Diese Verurteilung erging nach den vorliegend
- 33 - zu beurteilenden Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Die Vor- strafenlosigkeit wirkt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 136 IV 1, E. 2.6) bei der Strafzumessung ebenfalls neutral aus. 5.8. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Da er sein in der Untersuchung im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren abgelegtes Geständnis widerrufen hat, kann ihm dieses nicht strafmindernd angerechnet werden. Aufgrund seines Aus- sageverhaltens kann er auch weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 5.9. Die Verteidigung beruft sich auf den Strafmilderungsgrund gemäss Art. 64 al. 8 aStGB (Urk. 56 S. 7; Urk. 77 S. 8). Gemäss dieser Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Langer Zeitablauf im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Richter kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1, E. 6.2). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 56 S. 7; Urk. 77 S. 8) beträgt die Verjährungsfrist für die vorliegenden Delikte 15 Jahre (Art. 70 Abs. 1 aStGB). Der Beschuldigte beging sämtliche Delikte im Jahr 2004, womit bis zum heutigen Zeitpunkt noch keine zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Zusätzlich muss sich der Beschuldigte während dieser Zeit wohl verhalten haben, was in erster Linie bedeutet, dass er während des zu beurteilenden Zeitraums nicht mehr straffällig geworden ist. Dem war beim Beschuldigten nicht so. Anfangs 2005 machte er sich des Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer schuldig (Urk. 67). Es gilt allerdings zu berücksichti- gen, dass seit dieser Tatbegehung ebenfalls bereits acht Jahre verstrichen sind. Es sind dem Gericht zudem keine Umstände bekannt, welche darauf schliessen lassen, dass sich der Beschuldigte seit dieser letzten Deliktsbegehung nicht wohl
- 34 - verhalten hat (vgl. auch Urk. 43). Unter diesen Umständen rechtfertigt sich in Anbetracht des Zeitablaufs eine leichte Strafreduktion. 5.10. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Jahren auch bei Wegfall des Anklagevorwurfs vom 7. September 2004 als angemessen. Dieses Strafmass ist damit zu bestätigen. Aufgrund der zusätzlich zu beurteilenden Widerhandlung gegen das Bundesge- setz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ist das Strafmass leicht zu erhöhen. Im Vergleich zu den Betäubungsmitteldelikten kommt diesem Vergehen zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu, zumal der Deliktzeitraum lediglich fünf Tage umfasst. In Anbetracht der damaligen einschlägigen Vorstrafen des Be- schuldigten darf es jedoch keinesfalls bagatellisiert werden (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2005/155, Urk. 7/2; Urk. 9 S. 2 f.). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint deshalb eine hypothetische Gesamtstrafe von 7 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe für die eingeklagten Delikte sowie die abgeurteilte Straftat als angemessen. Davon sind die bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Januar 2005 ausgesprochenen drei Monate Gefängnis abzuziehen. Dementsprechend ist der Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 11 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstandenen 706 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 69 aStGB).
6. Strafvollzug Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt aus objektiven Gründen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) nicht in Frage.
7. Einziehung Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass dem Beschuldigten nicht nachgewie- sen werden kann, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 14. Juli 2011 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'650.– (Urk. 14/2) durch
- 35 - strafbare Handlungen erlangt worden ist (Urk. 63 S. 39). Die beschlagnahmte Barschaft ist daher zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Für den Fall einer Verurteilung beantragt die Verteidigerin, es seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufgrund offensichtlicher Unerhältlichkeit auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 77 S. 1 und 10). 8.1.1. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält- nisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2009, N 3 f. zu Art. 425; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/ Basel/Genf 2010, N 2 zu Art. 425; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 3 zu Art. 425). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46).
- 36 - 8.1.2. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben: Zwar wird der Beschul- digte nun eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Das schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal in günstige finanzielle Verhältnisse kommen kann, sei dies etwa durch eigenen Arbeitserwerb oder auch Vermögens- anfall sonstiger Art. Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Aussagen immer gearbeitet und konnte von seinem Erwerbseinkommen auch Ersparnisse bilden (Urk. 76 S. 6 f.). Es kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder teilweisen – Tragung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten definitiv zu entbinden wäre somit nicht gerechtfertigt. 8.2. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) zu bestätigen. Dies betrifft insbesondere auch den Entscheid, die Kosten der amt- lichen Verteidigung für diese Verfahrensstufe (definitiv) auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 63 S. 39 f.). Es bestand zwar keine Veranlassung dazu, die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv und nicht nur einstweilen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO der Gerichtskasse zu überbin- den. Aufgrund des Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist es der Berufungsinstanz aber verwehrt, dies zu Ungunsten des einzig Berufung führenden Beschuldigten abzuändern. 8.3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb ebenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 11. Dezember 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 37 - "5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 6'701.90 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 17'666.55 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 - 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Erlangens von ca. 1 kg Heroin bzw. Heroingemisch am 7. September 2004.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 11 Monaten, wovon 706 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind, als Zusatz- strafe zu der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 7. Januar 2005 ausgefällten Strafe.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. Juli 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'650.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 38 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (zugestellt) − die Justizvollzugsanstalt I._____, … [Adresse] (durch die zuführenden Polizeibeamten) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
- 39 -
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Juni 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 11. Dezember 2012 wurde der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 bis 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jah- ren bestraft, wovon 202 Tage durch Haft erstanden waren. Darüber hinaus wurde vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 19. Januar 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Weiter wurde die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juli 2011 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Quittungsnummer … aufbewahrte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'650.– zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 63 S. 39 f.).
- 5 -
E. 1.2 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidige- rin unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung Berufung anmelden (Prot. I S. 11). Das begründete Urteil wurde von der Verteidigerin am 19. Februar 2013 entge- gengenommen (Urk. 62/2). Mit Eingabe vom 5. März 2013 liess der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung einreichen (Urk. 64). Mit Verfügung vom 4. April 2013 übermittelte der Kammer- präsident die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen (Urk. 68). Mit Eingabe vom 11. April 2013 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70).
E. 1.3 In der Folge wurde auf den 5. Juni 2013 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 72). Ferner wurden die Akten zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (im Strafregister als Bezirksanwaltschaft Bülach eingetra- gen; vgl. Urk. 67) vom 7. Januar 2005 beigezogen (Urk. 75), welche den Parteien an der Berufungsverhandlung zur Einsicht vorlagen (vgl. Prot. II S. 5).
E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte liess die Dispositivziffern 1 bis 5 sowie Dispositivziffer 6 erster Satz des vorinstanzlichen Urteils anfechten (Urk. 64). Ausgenommen von der Berufung wurde damit lediglich die von der Vorinstanz angeordnete Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse. An der Berufungs- verhandlung liess der Beschuldigte zudem erklären, die vorinstanzliche Kosten- festsetzung gemäss Dispositivziffer 5 werde nicht angefochten (Prot. II S. 5 f.).
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich des Verbrechens gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 bis 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig gemacht zu haben. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, er habe sich im Zeitraum von ca. 25. April 2004 bis 18. August 2004 von B._____ jeweils kilo- bzw. mehrkiloweise Heroin, insgesamt mindestens ca. 17 Ki-
- 6 - logramm Heroin (Reinheitsgrad unbekannt), liefern lassen bzw. von diesem zu ei- nem Preis von ca. Fr. 32‘000.– käuflich erlangt, so namentlich am 22. Juli 2004 deren rund 7 kg Heroin bzw. Heroingemisch und am 7. September 2004 ca. 1 kg Heroin bzw. Heroingemisch. Der Beschuldigte habe das ihm gelieferte Heroin je- weils zum Weiterverkauf verarbeitet, wobei er es auf ca. das Doppelte gestreckt und das so gewonnene Heroingemisch verkaufsfertig wieder frisch verpackt und schliesslich im Dachgeschoss der Wohnung von C._____ versteckt bzw. bis zum jeweiligen Weiterverkauf gelagert habe. Das Heroingemisch habe er selbst wei- terverkauft bzw. durch Beteiligte, unter anderem C._____, verkaufen lassen. Er habe insbesondere C._____ mindestens vier Mal mit dem Zug von Zürich nach Genf fahren lassen, um dort jeweils den betreffenden, näher nicht bekannten Drogenabnehmern jeweils mindestens 500 Gramm Heroin bzw. Heroingemisch zu übergeben und in zwei Fällen Bargeld, d.h. Drogenverkaufserlös in Beträgen von Fr. 60'000.– und 80'000.– zu seinen Handen entgegen zu nehmen und ihm nach Zürich bzw. nach D._____ zu bringen, wo er dieses Geld von diesem über- nommen habe. Zudem habe der Beschuldigte C._____ damit beauftragt, je ein- mal 500 Gramm Heroin nach Basel und nach Bern zu bringen und dort je an die betreffenden, nicht bekannten Abnehmer zu übergeben (Urk. 45 S. 2 f.).
E. 3.2 Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Anklagevorwürfe (so zuletzt Urk. 76 S. 3 ff. und 10 ff.). Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb aufgrund der Untersu- chungsakten nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen.
E. 3.3 Neben den Depositionen des Beschuldigten liegen als Beweismittel insbe- sondere die Aussagen des von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren als Zeugen befragten C._____ sowie die aus technischen Überwachungsmass- nahmen (abgehörte Telefongespräche) gewonnenen Erkenntnisse vor.
E. 3.3.1 In Bezug auf die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Telefonkontrolle ist festzuhalten, dass gegen den Beschuldigten selbst keine Überwachungsmass- nahmen angeordnet worden waren. Aus den gegen weitere Beteiligte angeordne- ten und genehmigten Überwachungen des Fernmeldeverkehrs ergab sich indes der dringende Verdacht, dass auch der Beschuldigte am Betäubungsmittelhandel beteiligt sein könnte. Nach der Verhaftung des Beschuldigten am 1. Juli 2011
- 7 - (Urk. 19/1) ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des- halb um Genehmigung, dass die Erkenntnisse aus diesem Zufallsfund gegen den Beschuldigten verwendet werden dürfen (Urk. 15/1). Am 5. Juli 2011 erteilte das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung zur Verwendung der den Beschul- digten belastenden Erkenntnisse (Urk. 15/2). Die relevanten Telefongespräche wurden dem Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Befragungen vorgespielt und übersetzt, wobei die jeweiligen Übersetzer auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht worden waren (Urk. 13/2 S. 5 ff.; Urk. 13/3 S. 3 ff.). Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass sämtliche Telefonkon- trollen gegen den Beschuldigten verwertet werden können (Urk. 63 S. 8).
E. 3.3.2 Die Verteidigerin macht – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 56 S. 6 f.) – auch im Berufungsverfahren geltend, dass die von C._____ bei den polizeilichen Be- fragungen gemachten Aussagen (Urk. 4/1-3) nicht verwertbar seien, da C._____ diese in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten weder wiederholt noch bestätigt habe (Urk. 77 S. 5 und 7). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Beschuldigte ein Recht da- rauf, den Belastungszeugen zu befragen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen we- nigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konn- te. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung auch tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann (BGE 133 I 33, E. 3.1 mit Hinweisen; Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, 4. Aufl., N 195; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zü- rich, Zürich 2007, § 14 N 17). C._____ wurde anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten am 12. Dezember 2011 erneut zum Anklagesachverhalt befragt. Dabei bestätigte er als Zeuge die Richtigkeit der bei der Polizei gemachten Aussagen (Urk. 13/4 S. 2 und 4). Dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten wurde am Ende der betref-
- 8 - fenden Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt, Ergänzungsfragen an den Zeu- gen zu stellen, wovon die Verteidigung auch Gebrauch machte (Urk. 13/4 S. 7). Folglich wurde dem Beschuldigten in angemessener und ausreichender Weise Gelegenheit geboten, den ihn belastenden Aussagen von C._____ entgegenzu- treten. Damit wurden seine Verteidigungsrechte vollumfänglich gewahrt. Entspre- chend sind die im Verlauf der polizeilichen Einvernahmen von C._____ gemach- ten Aussagen vollumfänglich gegen den Beschuldigten verwertbar. Der Umstand, dass die Aussagen von C._____ in der Konfrontationseinvernahme weniger aus- führlich ausfielen, ist im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu berück- sichtigen und ändert nichts an der Verwertbarkeit der polizeilichen Aussagen.
E. 3.3.3 Die Verteidigerin moniert sodann, dass die observierenden Polizeibeamten nie als Zeugen einvernommen worden seien, so dass der Wahrheitsgehalt der angeblichen Observation nie habe bestätigt werden können bzw. hauptsächlich die daraus abgeleiteten Interpretationen (Urk. 77 S. 4). Die von der Verteidigerin beanstandeten Verfahrenshandlungen erfolgten vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung. Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO entscheidet sich die Gültigkeit von Beweisen, die vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung erhoben wurden, aufgrund des früheren Verfahrensrechts (StPO/ZH und GVG/ZH), welches auch für die Folgen einer allfälligen Ungültigkeit massgebend ist. Insofern bleiben nach bisherigem Recht korrekt erhobene Beweise auch unter der neuen StPO verwertbar. Gemäss § 138 StPO/ZH sind Beamte mit Bezug auf Wahrnehmungen und Verhandlungen, über welche sie Protokoll führen, in der Regel nicht als Zeugen zu befragen, sondern lediglich zur Einreichung des Protokolls oder eines Amtsberichts, beispielsweise eines Polizei- rapportes anzuhalten. Damit wird eine Ausnahme von der allgemeinen Zeugnis- pflicht gemäss § 128 StPO/ZH statuiert. Protokollen und Amtsberichten kann demnach grundsätzlich derselbe Beweiswert wie einer Zeugenaussage zukommen (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich Nr. 2002/373 S vom 29. April 2003; Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich Nr. 2002/130 S vom 12. September 2002; Urteil des Bundesgerichts 1P.343/2003 vom 11. November 2003, E. 2.5).
- 9 - Über die im Rahmen der polizeilichen Observation des Beschuldigten gemachten Feststellungen wurden Polizeirapporte erstellt, welche sich bei den Akten befin- den (vgl. Urk. 1; Urk. 2). Die polizeilichen Wahrnehmungen stimmen mit den Er- kenntnissen aus der Telefonkontrolle sowie dem übrigen Beweisergebnis überein. Vorliegend bestand daher kein Anlass, die ermittelnden Polizeibeamten entgegen der in § 138 StPO/ZH statuierten Regel zusätzlich als Zeugen einzuvernehmen. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beamten etwas anderes aussagen könnten, als sie in den eingereichten Rapporten dargelegt haben, zu- mal sie sich bei einer Zeugeneinvernahme vermutlich ohnehin auf die Akten stüt- zen müssten. Nach dem Gesagten kann auf die in den polizeilichen Rapporten aufgeführten Wahrnehmungen abgestellt werden, ohne dass eine Zeugeneinver- nahme der betreffenden Polizeibeamten notwendig wäre.
E. 3.4 Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die all- gemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz bereits dargelegt (Urk. 63 S. 8 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.5 Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nicht stärker eingeschränkt als diejenige jeder einer Straftat bezichtigten Person. Er könnte ein Interesse daran haben, den Sachverhalt unrichtig darzustellen, um einer Verurteilung zu entge- hen. Insofern ist eine vorsichtige Würdigung seiner Depositionen angebracht. Auf die einzelnen Aussagen und Vorbringen des Beschuldigten ist im Rahmen der nachfolgenden Beweisführung näher einzugehen. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit von C._____ gilt es festzuhalten, dass teilweise in derselben Sache ein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt wurde, weshalb er bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss als Angeschuldigter bzw. Auskunftsper- son einvernommen wurde (vgl. Urk. 4/1-3). Wie der Beschuldigte hatte deshalb grundsätzlich auch er ein Interesse daran, die Ereignisse anlässlich seiner polizei- lichen Einvernahmen in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dass solche Umstände bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen mit zu berück- sichtigen sind, liegt auf der Hand; sie können jedoch nicht entscheidend sein. Den von Verteidigung gegen die Glaubwürdigkeit von C._____ erhobenen Einwänden
- 10 - (Urk. 56 S. 5; Urk. 77 S. 4 ff.) kann sodann nicht gefolgt werden. Dass ein vollum- fängliches Geständnis sowie Kooperation im Untersuchungsverfahren im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen sind, entspricht der bun- desgerichtlichen Praxis. Es stellt zudem keine Besonderheit dar, dass eine be- schuldigte Person eine möglichst milde Bestrafung erreichen möchte. Wenn die Verteidigung den Belastungen von C._____ grosse Vorbehalte entgegen halten will, weil dieser mit den Strafverfolgungsbehörden kooperierte und dabei auch den Beschuldigten belastete, um aufgrund seines Nachtatverhaltens eine Strafreduk- tion zu bewirken (Urk. 56 S. 5), so ist an einem solchen Aussageverhalten nichts Unrechtes zu erblicken. Gegenteils ist legitim, durch ein Geständnis und Koopera- tion mit den Strafverfolgungsbehörden ein positives Nachtatverhalten an den Tag zu legen und so eine Strafminderung zu erwirken. Daraus darf aber selbstver- ständlich nicht abgeleitet werden, allfällige Belastungen Dritter seien per se falsch. Es ist im Übrigen keinerlei Motiv ersichtlich, weshalb C._____ den Be- schuldigten zu Unrecht belasten sollte, ergäben sich dadurch doch nicht nur Komplikationen, sondern setzte sich C._____ auch dem Risiko von Repressionen aus. Es wäre grundsätzlich eher zu erwarten gewesen, dass sich seine Belastun- gen gegen eine unbekannte Täterschaft richten. C._____ hat sich mit seinen Aus- sagen bezüglich des den Beschuldigten betreffenden Anklagevorwurf sodann zu- dem massiv auch selbst belastet. Es ist somit festzuhalten, dass die ursprüngliche prozessuale Stellung von C._____ bei der Würdigung seiner Aussagen im Auge zu behalten ist, seine Glaubwürdigkeit indes nicht a priori herabzusetzen vermag, zumal er seine Belas- tungen im später stattfindenden Verfahren gegen den Beschuldigten als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB bestätigt hat (Urk. 13/4 S. 2). Es ist der Vorinstanz sodann darin zu folgen, dass C._____ nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb er im Rahmen seiner Strafuntersuchung in einer Einvernahme fal- sche Angaben gegenüber den Strafbehörden gemacht hat (Urk. 63 S. 17 f. mit Verweis auf Beizugsakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich 2005/360, Urk. 3/5 S. 4). Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass C._____ nach der betreffenden Einvernahme von sich aus den Kontakt zu den Behörden
- 11 - aufgenommen hat, um seine Angaben zu berichtigen, wie sich aus einer Aktenno- tiz der Staatsanwaltschaft ergibt (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich 2005/360, Urk. 8/2). Es habe ihn nicht in Ruhe gelassen, dass er eine Falschaussage gemacht habe (Urk. 8/2; vgl. auch Urk. 3/5 S. 4). Wie später noch näher darzulegen sein wird, bestehen vorliegend schliesslich keinerlei An- zeichen dafür, dass die Wahrnehmungsfähigkeit von C._____ aufgrund seines damaligen Drogenkonsums eingeschränkt gewesen sein könnte. Nach dem Ge- sagten besteht somit kein Anlass, an den Aussagen von C._____ generell Zweifel zu hegen.
E. 3.6 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend wiederge- geben und zusammengefasst. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 63 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.6.1 Im Zuge des Ermittlungsverfahrens "…", in dessen Verlauf sich der Ver- dacht ergab, dass auch der Beschuldigte am Betäubungsmittelhandel beteiligt sein könnte, wurden diverse Telefonanschlüsse überwacht. Die abgehörten Tele- fongespräche wurden dem Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragun- gen vorgehalten bzw. vorgespielt (Urk. 13/2 S. 5 ff.; Urk. 13/3 S. 3 ff.). Der Be- schuldigte stellte seine Teilnahme an den vorgehalten Telefongesprächen jeweils in Abrede. Er wisse nicht, wer auf den Aufnahmen spreche. Auch die beteiligten Rufnummern kenne er nicht (Urk. 13/2 S. 5 ff.; Urk. 13/3 S. 3 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten zur Sache beschränkten sich in der Folge darauf, die Mitwir- kung bei den in Frage stehenden Taten abzustreiten. Er habe mit den Anklage- vorwürfen nichts zu tun (vgl. Urk. 13/3 S. 2 und 5, Urk. 38 S. 2 f. und 5; Urk. 54 S. 2 f.). Es kann der Vorinstanz darin gefolgt werden, dass die Aussagen des Be- schuldigten in der Untersuchung kurz, ausweichend und wenig aussagekräftig ausfielen. Dieses Aussageverhalten kann damit erklärt werden, dass der Be- schuldigte keine längeren Antworten geben wollte, um sich nicht in Widersprüche verwickeln zu lassen, d.h. dass er etwas verheimlichen wollte (vgl. Urk. 63 S. 12). Hat der Beschuldigte die ihm in der Anklage vorgeworfenen Taten nicht began- gen, wie von ihm geltend gemacht wird, und folglich auch die ihm zugeordneten
- 12 - Telefongespräche nicht geführt, hätten seine Aussagen hingegen ebenfalls nicht ausführlicher ausfallen können. Aus der Knappheit seiner Aussagen allein lässt sich deshalb nicht ableiten, dass er nicht die Wahrheit gesagt haben kann. Das dargelegte Aussageverhalten des Beschuldigten lässt denn auch wenig Raum für Widersprüche. Immerhin bleibt zu beachten, dass einige Aussagen des Beschul- digten nicht recht zu überzeugen vermögen, worauf bereits die Vorinstanz hinge- wiesen hat (Urk. 63 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.6.2 Gemäss den Untersuchungsakten schlossen die Ermittlungsbehörden aus einem am 12. Januar 2005 geführten Telefongespräch, dass es sich bei der aus den überwachten Telefongesprächen als "E._____" bekannten Person um den Beschuldigten handelt. Demnach habe sich "E._____" am 12. Januar 2005 tele- fonisch aus Albanien gemeldet und über seine Verhaftung und Ausschaffung be- richtet, weshalb seine Identität habe abgeklärt werden können. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich um F._____ gehandelt habe, welcher am 5. Januar 2005 anlässlich einer zufälligen Kontrolle in Kloten verhaftet und am 9. Januar 2005 nach Albanien ausgeschafft worden sei (Urk. 1 S. 3; Urk. 8 S. 4). Den Beizugsakten kann entnommen werden, dass der Beschuldigte am 5. Januar 2005 in Kloten verhaftet und dem Migrationsamt des Kantons Zürich am 7. Januar 2005 zwecks Prüfung von Fernhaltemassnahmen zugeführt wurde (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2005/155, Urk. 6/1; Urk. 6/4-5). Der Beschuldigte hat denn auch bestätigt, dass er einmal in Kloten verhaftet und nach Albanien ausgeschafft wurde, wobei er sich jedoch nicht an das genaue Datum erinnern konnte (Urk. 13/2 S. 5; Urk. 76 S. 4 und 10). Aus den Beizugsakten ergibt sich weiter, dass sich der Beschuldigte damals gegenüber den Behörden mit dem Namen F._____ ausgegeben hat (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2005/155, Urk. 2 S. 2; Urk. 3 S. 1). Dies bestätigte der Be- schuldigte auch im vorliegenden Strafverfahren (Urk. 13/1 S. 4; Urk. 19/8 S. 4; Urk. 76 S. 2 f. und 8 ff.). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. Juli 2011 wurde dem Beschuldig- ten eine Kurzmitteilung von einer albanischen Rufnummer datierend vom 12. Ja- nuar 2005 vorgehalten, worin sich der Absender als "G._____" zu erkennen gibt
- 13 - und darauf hinweist, dass er "vor ein paar Tagen zurückgeschickt" wurde (Urk. 13/2 S. 9, Beilage 12). In der Folge kam es zu einem Telefongespräch, wo- rin "G._____" unter anderem mitteilt, er sei vor drei Tagen zurückgeschickt wor- den. Er sei verfolgt worden, habe dabei etwas auf die Strasse geworfen (Urk. 13/2 S. 10, Beilage 16). Die im Telefon gemachten Angaben stimmen mit den Daten und Umständen der Verhaftung und Ausschaffung von F._____ überein (Beizu- gsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland 2005/155, Urk. 1 S. 4; Urk. 6 S. 1 ff.), wobei dieser Name wie bereits erwähnt vom Beschuldigten verwendet wurde. Nach dem Gesagten liegt die Annahme, dass es sich bei "E._____" um den Beschuldigten handelt, nahe. Sie wird gestützt durch die Aussagen von C._____. Dieser gab in der Untersuchung auf Vorhalt von Protokollen aus über- wachten Telefongesprächen an, dass es sich bei "E._____" um "G._____" handle (Urk. 4/2 S. 12 ff.). Da "G._____" im anklagerelevanten Zeitraum in der Wohnung von C._____ in D._____ logierte und sie gemäss den Aussagen von C._____ in dieser Zeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Abwicklung der Drogenge- schäfte, intensiv miteinander zu tun hatten, kann davon ausgegangen werden, dass C._____ dessen Stimme wieder erkennen konnte. Es ist zudem darauf hin- zuweisen, dass C._____ bestimmte Telefongespräche bereits damals unmittelbar wahrnehmen konnte, teilweise war er sogar selbst Gesprächsteilnehmer. So gab er etwa in Bezug auf das Gespräch vom 22. Juli 2004, 06.33 Uhr, an, er habe zu- nächst das Gespräch entgegen genommen und das Handy dann an "G._____" weitergegeben (Urk. 4/2 S. 12). Hinsichtlich des Gesprächs am gleichen Tag, 11.29 Uhr, sagte er aus, B._____ spreche hier mit "G._____". Er habe an der Türklingel keine Namen gehabt und die Türe hinten sei geschlossen gewesen. B._____ habe nicht gewusst, wo klingeln, weshalb er habe anrufen müssen (Urk. 4/2 S. 12). In Bezug auf das Gesprächsprotokoll vom 18. August 2004, 11.53 Uhr, führte er sodann aus, hier spreche B._____ mit ihm. Das sei genau je- nes Gespräch, bei welchem es um die Fr. 15'000.– gegangen sei, welche er be- reits angesprochen habe. B._____ habe das Geld von ihm gewollt. Im Hinter- grund höre man "G._____" sprechen (Urk. 4/2 S. 13). Nach dem Gesagten kann kein Zweifel daran bestehen, dass C._____ "E._____" eindeutig als "G._____" wieder erkennen konnte, zumal er sich noch an einzelne Telefonate erinnern und
- 14 - diese näher erläutern konnte. Der Umstand, dass C._____ angab, "G._____" heisse mit richtigem Namen "AA._____" (Urk. 4/1 S. 3), beeinträchtigt den Be- weiswert seiner Aussagen nicht, hat der Beschuldigte doch selbst eingeräumt, dass er in diesem Zeitraum mehrere Namen verwendet habe (Urk. 76 S. 1 ff.). Dass es sich bei "G._____" um den Beschuldigen handelt, bestätigte C._____ zudem auf Vorhalt eines Fotos des Beschuldigten (Urk. 4/1 S. 7). Die Annahme, dass es sich beim Beschuldigten um "E._____" / "G._____" han- delt, wird schliesslich gestützt durch die Sicherstellungen in der Wohnung von C._____. Dabei wurde ein Flugticket gefunden, welches auf den Namen des Be- schuldigten lautet (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich 2005/360, Urk. 4/2). Sodann wurde der PIN/PUK Code zur Telefonnummer … si- chergestellt, welche im Rahmen der überwachten Telefongespräche ebenfalls "E._____" zugeordnet wurde (vgl. Urk. 1 S. 3/4; Urk. 13/3 S. 10). Die Feststellung der Vorinstanz, dass vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte mit dem aus den überwachten Telefongesprächen unter der Be- zeichnung bekannten "E._____" identisch ist (Urk. 63 S. 25), ist deshalb nicht zu beanstanden, zumal der Beschuldigte heute bestätigt hat, er sei im Jahr 2004 in der Schweiz gewesen, wobei er sich nicht an den genauen Zeitraum erinnern konnte (Urk. 76 S. 10 und 12).
E. 3.7 Die Telefongespräche, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden können, sind vom Gesprächsinhalt her mehr oder weniger unverdächtig. Allein anhand der aufgezeichneten Gespräche lässt sich der anklagerelevante Sachver- halt deshalb nicht erstellen. Aus der Art und Weise, wie die Gesprächsteilnehmer miteinander kommunizieren, kann jedoch ohne Weiteres abgeleitet werden, dass es sich um Gespräche konspirativen Inhalts handeln muss. Bei den geführten Gesprächen wird offensichtlich strengstens darauf geachtet, die ausgetauschten Informationen für Aussenstehende möglichst unverständlich zu gestalten. So wird häufig nicht in ganzen Sätzen gesprochen und gewisse Vorgänge werden ledig- lich ansatzweise angedeutet. Dadurch ergeben die Gespräche oftmals keinen ei- gentlichen Sinn. Zu verweisen ist an dieser Stelle etwa auf die Telefongespräche vom 12. Januar 2005 (Urk. 13/2, Beilage 16) und 20. Juli 2004, 21.32 (Urk. 13/3,
- 15 - Beilage 4). Dass Gesprächsteilnehmer lediglich dann zu solchen Verschlüsse- lungen greifen, wenn sie den wahren Inhalt des Gesprächs verbergen wollen und die polizeiliche Abhörung ihrer Gespräche befürchten, ist naheliegend und braucht nicht weiter erläutert zu werden. Da abgesehen von den Strafverfol- gungsbehörden kaum jemand ein Interesse an solchen Überwachungen haben dürfte, geschweige denn technisch dazu in der Lage wäre, liegt der Schluss nahe, dass die Telefonate einen strafbaren Hintergrund haben. Ansonsten mutete reich- lich seltsam an, dass nicht offen über die entsprechenden Geschäfte gesprochen wurde. Hätten die Telefongespräche einen legalen Hintergrund gehabt, hätte im Übrigen auch kein Grund für den Beschuldigten bestanden, seine Beteiligung daran so vehement in Abrede zu stellen und jegliche Angaben zum Inhalt der von ihm geführten Telefongespräche zu verweigern. Die Auslegung der fraglichen verklausulierten Telefongespräche stützt sich vorlie- gend einerseits auf das Wissen der Untersuchungsbehörden, andererseits sind auch die Aussage von C._____ von Bedeutung. Dieser gab anlässlich seiner Ein- vernahme am 7. Juli 2005 an, wenn "G._____" habe wissen wollen, ob alles gut gegangen sei, habe er ihn gefragt, ob die "Arbeiter zufrieden seien" oder "die Frauen gekommen seien." Wenn sie hätten wissen wollen, ob er noch etwas im Zusammenhang mit Drogen für sie erledige, hätten sie gefragt, ob er "die Arbeit noch erledige" (Urk. 4/1 S. 12). In Bezug auf das aufgezeichnete Gespräch vom
18. August 2004, 20.01 Uhr, bestätigte C._____, das Wort "Arbeit" stehe im Zu- sammenhang mit Drogen (Urk. 4/2 S. 15). Angesichts der grossen Vielzahl von verklausulierten Redewendungen in den überwachten Telefongesprächen liegt der Schluss nahe, dass die entsprechen- den Gespräche einen deliktischen Hintergrund haben. Dazu treten die Aussagen von C._____, welche den in seiner Wohnung vorgenommenen Heroinhandel aus eigenes Wahrnehmung schildern konnte.
E. 3.8 Eine Zusammenfassung der Aussagen von C._____ findet sich im vo- rinstanzlichen Urteil, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst ver- wiesen werden kann (Urk. 63 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 16 -
E. 3.8.1 C._____ berichtete in den polizeilichen Befragungen von Anfang an detail- liert über den vom Beschuldigten von seiner – C._____s – Wohnung aus organi- sierten Drogenhandel. Seine Aussagen betreffend den Beschuldigten blieben in allen Einvernahmen absolut konstant. Wesentliche Widersprüche sind keine er- kennbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass C._____ die Aussagen an- lässlich der Einvernahme vom 23. Dezember 2005 offenbar aus Angst vor Repressalien verweigerte (Urk. 4/3), zumal er seine vorherigen Angaben bei der Polizei nicht widerrufen hat (Urk. 4/3 S. 3). Darüber hinaus hat C._____ die Rich- tigkeit der bei der Polizei deponierten Aussagen anlässlich der Konfrontationsein- vernahme mit dem Beschuldigten am 12. Dezember 2011 ausdrücklich bestätigt (Urk. 13/4 S. 4). Wie bereits erwähnt, belastete C._____ sich durch seine Aus- sagen betreffend den Anklagesachverhalt in einem nicht unerheblichen Masse selbst. Gemäss seinen anlässlich der Einvernahme vom 23. Dezember 2005 deponierten Angaben setzte er sich durch seine Aussagen zudem massiven Repressionen aus (vgl. Urk. 4/3). Bei dieser Ausgangslage sind bewusste Falsch- aussage nicht leichthin anzunehmen. Es ist sodann nicht davon auszugehen, dass die Wahrnehmungsfähigkeit von C._____ aufgrund seiner damaligen Dro- gensucht getrübt war. Die detaillierten Schilderungen der Vorgänge in seiner Wohnung zeigen vielmehr auf, dass er in der Lage war, die strafbaren Handlun- gen in ihrer vollen Tragweite zu erfassen. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ betrifft, ist weiter festzuhalten, dass diese authentisch wirken und den Eindruck von aus der Erinnerung Wiedergegebenem erwecken. Er schilderte das gemeinsame Vorgehen plastisch, ohne Umschweife und ohne seine eigene Rolle zu beschönigen. C._____ berichtete in seinen Befragungen realitätsnah, wie er mit "G._____" und dem von diesem betriebenen Drogenhandel in Kontakt kam. Er gab an, aufgrund seiner Drogensucht und damit verbundenen Geldproblemen sei er froh gewesen, dass ihm "G._____" und H._____ für die Unterkunft in seiner Wohnung Geld bezahlt hätten. Es sei abgemacht gewesen, dass sie keine Dro- gen in die Wohnung bringen würden. Daran hätten sie sich nicht gehalten. Als er erfahren habe, dass sie entgegen ihrer Vereinbarung Drogen in die Wohnung ge- bracht hätten, sei er wütend, gleichzeitig aber auch froh gewesen, da er auf diese Weise die Möglichkeit gehabt habe, etwas Heroin für sich auf die Seite zu legen
- 17 - (Urk. 4/1 S. 4). Er sei damals stark abhängig und froh gewesen, da er gewusst habe, dass er das Heroin von nun an täglich auf sicher haben werde. Während des Mischens habe er immer etwas vom Heroin für sich abgezweigt (Urk. 4/2 S. 2 und 5). C._____ schilderte weiter plausibel, wie es dazu kam, dass die Drogen nicht nur in seiner Wohnung gemischt, sondern dort auch aufbewahrt wurden. Er sei zunächst mit dem Mischen in der Wohnung, nicht jedoch mit der Lagerung einverstanden gewesen. Das Material sei deshalb im Wald vergraben worden. Mit der Zeit sei es aber zu auffällig geworden, da sie so oft hin- und hergegangen seien. Sie hätten ihn deshalb gefragt, ob es nicht eine andere Möglichkeit gebe, worauf er vorgeschlagen habe, das Material im Dachgeschoss seines Hauses zu lagern (Urk. 4/1 S. 4). Nachvollziehbar ist sodann seine Aussage, er habe lang- sam Angst bekommen, weil immer mehr Leute gekommen seien, um Drogen zu holen. Sie seien auch spät abends gekommen. Er habe einfach keine Kontrolle mehr über seine Wohnung gehabt. Damit er ruhig gewesen sei, sei er von B._____ mit einem Auto beschenkt worden (Urk. 4/1 S. 5). Die vom C._____ ge- schilderte Gemütslage – einerseits Freude über den inskünftig leichteren Zugang zum Heroin und anderseits Angst infolge des Kontrollverlusts – deutet stark da- rauf hin, dass seine Aussagen einen realen Erlebnishintergrund haben und nicht erfunden sind.
E. 3.8.2 Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ spricht weiter, dass er zahlreiche – teilweise für den eigentlichen Kerngehalt an sich unnötige – Details ins Spiel bringt, die grundsätzlich nur ein Tatbeteiligter wiedergeben kann. C._____ schilderte ausführlich, wie das Heroin, welches in Blöcken geliefert wor- den sei, in seiner Wohnung zerkleinert und gestreckt worden sei. Die Zerkleine- rung mit dem Hammer habe man im ganzen Haus gehört. Sie hätten deshalb das Material mit Tüchern umwickelt, damit es nicht so laut geklungen habe (Urk. 4/1 S. 8; Urk. 4/2 S. 3). Die Drogen seien von B._____ in die Wohnung gebracht wor- den. Einmal habe er gesehen, wie dieser das Heroin in einer Sporttasche mitge- bracht habe. Solche Taschen würden von Leuten benutzt, welche ins Fitness ge- hen würden. Weitere Male sei B._____ mit Migros Taschen gekommen. Kleinere Mengen habe er auch am Körper getragen. Er sei auch nicht immer in die Woh- nung gekommen. "G._____" sei teilweise auch nach draussen gegangen und ha-
- 18 - be das Heroin von B._____ übernommen (Urk. 4/1 S. 6 f.). Hinzuweisen ist in die- sem Zusammenhang weiter auf die Aussagen von C._____ in Bezug auf eine He- roinlieferung von B._____, welche stark nach Benzin gerochen habe. Dieser sei daraufhin von "G._____" zur Rede gestellt worden, worauf er erklärt habe, er könne das Material nicht zurückgeben, da sie ansonsten nichts mehr vom Verkäu- fer erhalten würden. Dafür würde er jedoch gutes Material erhalten, mit welchem das andere vermischt werden könne (Urk. 4/1 S. 8). Die Angaben, die C._____ in seinen Befragungen zu den Vorgängen in seiner Wohnung machte, wirken infolge ihres Detailreichtums authentisch und deuten auf tatsächlich Erlebtes hin. C._____ war schliesslich auch in der Lage, zwischen selbst Erlebtem und von an- deren Personen Gehörtem zu unterscheiden. Er gab etwa an, er habe gesehen, dass B._____ mit dem Heroin in Taschen in die Wohnung gekommen sei und das Streckmittel mit den Drogen geliefert habe (Urk. 4/1 S. 5 f.; Urk. 4/2 S. 9). Dem- gegenüber hielt C._____ fest, dass er von "G._____" gehört habe, dass es sich bei der Pizzeria der Familie B._____ nur um eine "Scheinsache" handle. Er sei selber nie dort gewesen (Urk. 4/1 S. 12). Er könne sodann nur vom Hören her sa- gen, ob die Brüder von B._____ ebenfalls mit Drogen zu tun gehabt hätten. Er habe selbst nichts mit diesen zu tun gehabt (Urk. 4/1 S. 14). C._____ gab auch jeweils an, wenn er sich bezüglich einzelner Punkte oder Vorgänge nicht sicher war (vgl. Urk. 4/2 S. 8). Seine Schilderungen stimmen zudem mit den Erkenntnis- sen der Polizei überein. So führte C._____ etwa aus, dass "G._____" über ver- schiedene Rufnummern verfügt habe und die Beteiligten am Telefon jeweils ver- schlüsselt miteinander kommuniziert hätten. Wenn "G._____" habe wissen wol- len, ob alles gut gegangen sei, habe er ihn gefragt, ob "die Arbeiter zufrieden sei- en" oder "die Frauen gekommen seien" (Urk. 4/1 S. 11 f.; Urk. 4/2 S. 6). Als "G._____" ihn in einem Telefonat gefragt habe, ob die "Arbeit" erledigt sei, seien damit Drogen gemeint gewesen (Urk. 4/2 S. 15). Nach dem Gesagten sind die Aussagen von C._____ als glaubhaft einzustufen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Der Umstand, dass sich C._____ anläss- lich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten, welche am 12. De- zember 2011 stattfand, nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern konnte, vermag daran nichts zu ändern, hat C._____ anlässlich der Einvernahme doch ausdrück-
- 19 - lich bestätigt, dass seine bei der Polizei deponierten Aussagen der Wahrheit ent- sprochen haben (Urk. 13/4 S. 4). Angesichts des Zeitablaufs von über 7 Jahren seit dem Tatgeschehen erscheint es im Übrigen auch nachvollziehbar, dass sich C._____ nicht mehr an alles mit Gewissheit zu erinnern vermochte.
E. 3.8.3 Gemäss den Aussagen von C._____ logierte der Beschuldigte von Ende April 2004 bis zu seiner Verhaftung am 18. August 2004 bei ihm in D._____. Nach kurzer Zeit habe er bemerkt, dass der Beschuldigte von seiner Wohnung aus Drogengeschäfte betrieben habe. Das Heroin sei jeweils von B._____ geliefert worden. In der Untersuchung schilderte C._____ vier Lieferungen, welche er per- sönlich wahrgenommen habe. Es habe jedoch noch zahlreiche weitere Heroinlie- ferungen gegeben, wobei es sich jedoch um kleine Mengen gehandelt habe, meistens Kiloblöcke (Urk. 4/1 S. 13). In Bezug auf die Verarbeitung des Heroins gab C._____ an, dass die Pakete aufgeschnitten, zerbrochen, durch die Mühle gelassen und gestreckt worden seien. Er habe dabei mitgeholfen und die Verpa- ckungen klein geschnitten, damit diese durch die Toilette hätten weggespült wer- den können (Urk. 4/1 S. 8). Das Pulver sei in Müllsäcken mit dem Streckmittel vermischt worden. Danach sei es nochmals gesiebt worden. Die Säcke mit dem Heroingemisch seien im Dachgeschoss gelagert worden. "G._____" habe H._____ die ganze Prozedur gelernt, damit dieser bei seiner Abwesenheit genau gewusst habe, was er zu tun gehabt habe. Der Zeitrahmen, in welchen er diese Arbeiten für "G._____" erledigt habe, bewege sich von April 2004 bis zu seiner Verhaftung (Urk. 4/1 S. 8; Urk. 4/2 S. 3). Anhand der Aussagen von C._____ lässt sich somit erstellen, dass sich der Be- schuldigte in der Zeit, während der er in der Wohnung von C._____ logierte, von B._____ wiederholt grössere Menge Heroin liefern liess, welche er an seinem Aufenthaltsort wie eingeklagt weiterverarbeitete bzw. von weiteren Beteiligten wei- terverarbeiten liess. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum von ca. 25. April 2004 bis zum 18. August 2004 Heroin von B._____ liefern lassen (Urk. 45 S. 2). Geht man hingegen von den Aussagen von C._____ in der Untersuchung aus, wonach der Beschuldigte Ende April 2004 bei ihm in der Wohnung erschienen sei und er nach ca. zwei Wochen gesehen habe,
- 20 - dass sich der Beschuldigte Heroin in die Wohnung habe liefern lassen (Urk. 4/1 S. 3 f.) bzw. er habe anfangs Mai 2004 "G._____" mit Heroin in der Wohnung überrascht (Urk. 4/1 S. 9), kann lediglich erstellt werden, dass sich der Beschul- digte ab ca. Anfang Mai 2004 in der von der Anklage umschriebenen Art im Hero- inhandel betätigt hat. C._____ gab in der Untersuchung zwar ebenfalls an, er ha- be nach zwei, drei Tagen bemerkt, dass der Beschuldigte mit Drogen zu tun ge- habt habe (Urk. 4/1 S. 3), führte in der Folge jedoch nichts Weiteres dazu aus. Es ist deshalb von einem Zeitraum von ca. Anfang Mai 2004 bis 18. August 2004 auszugehen.
E. 3.9 In der Anklageschrift werden zwei Lieferungen im Sinne eines Beispiels speziell erwähnt, welche es nachfolgend ebenfalls zu erstellen gilt.
E. 3.9.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zum einen vorgeworfen, er habe sich am 22. Juli 2004 rund 7 Kilogramm Heroin bzw. Heroingemisch von B._____ liefern lassen (Urk. 45 S. 2). Den TK-Gesprächsprotokollen lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte so- wohl vor als auch nach dem mutmasslichen Ablieferungstermin am 22. Juli 2004 in intensivem Kontakt mit B._____ stand (vgl. Urk. 13/3, Anhänge). In den einzel- nen Telefongesprächen wird wiederum in verschlüsselter Sprache gesprochen. So führt B._____ im Gespräch vom 20. Juli 2004, 21.32 Uhr, aus, er habe eine Arbeit und erkundigt sich, wie viel Papiere der Beschuldigte für das Auto, welches sie zusammen probiert hätten, bringen könne. Der Beschuldigte müsse schauen, dass er mindestens drei machen könne (vgl. Anhang zu Urk. 13/3). Dass es sich bei den verwendeten Wörtern um Codes handeln muss, ist offensichtlich. Wäre es tatsächlich um ein legales Geschäft gegangen, hätten sich die Beteiligten nicht derart umständlich ausdrücken und darauf bedacht sein müssen, nicht zu viel zu bekannt zu geben. Die Annahme, dass im Rahmen der Telefonprotokolle von Drogen die Rede war, welches B._____ dem Beschuldigten liefern sollte, ist des- halb naheliegend. Am 22. Juli 2004 kam B._____ sodann bei der Wohnung von C._____ in D._____ vorbei, was sich einerseits aus den überwachten Telefonge- sprächen, andererseits aus den Aussagen von C._____ ergibt (Urk. 4/2 S. 12). Den TK-Protokollen lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschuldigte B._____
- 21 - am 23. Juli 2004 wiederum kontaktierte und ihn bat, persönlich vorbeizukommen ("Das ist nicht so, wie … wie du gesagt hast"; "Komm vorbei, und ich werde es dir persönlich erklären"). Offenbar kam es im Nachgang des Geschäfts zu Proble- men, welche der Beschuldigte mit B._____ besprechen wollte. Anhand der TK- Gesprächsprotokolle lässt sich dagegen nicht erstellen, welche Menge Heroinge- misch an diesem Datum geliefert wurde. Die diesbezüglich massgebenden Proto- kolle betreffen Tathandlungen anderer Beteiligten, an welchen der Beschuldigte nicht beteiligt war (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich in Sachen B._____, Urk. 17/2 S. 34 ff. und 48 f.). Die entsprechenden Telefonprotokolle liegen nicht bei den vorliegenden Strafakten und wurden dem Beschuldigten auch nicht vor- gehalten. Zu verweisen ist jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die Aussa- gen von C._____. Dieser gab in der Untersuchung an, er habe im Juli 2004 gese- hen, wie B._____ dem Beschuldigten in einer Sporttasche Heroin geliefert habe. "G._____" habe auf die Tasche gezeigt und gesagt, dass sich darin 7 Kilogramm befänden. Er habe ihn gefragt, ob es im Dachgeschoss dafür Platz habe (Urk. 4/1 S. 7; Urk. 4/2 S. 11 und 17). Auf die Frage, ob er etwas von schlechten Drogen wisse, welche im Juli 2004 geliefert worden seien, gab C._____ weiter an, es ha- be einen Vorfall gegeben. Im Juli 2004 habe B._____ "G._____" 7 Kilogramm in einer Sporttasche geliefert. Bei diesem Heroin habe das von den Abnehmern ge- wünschte Streckverhältnis nicht von Anfang an festgestanden, weshalb es Re- klamationen der Abnehmer gegeben habe (Urk. 4/1 S. 12 f.). Gestützt auf die Aussagen von C._____ ist deshalb erstellt, dass B._____ dem Beschuldigte im Juli 2004 7 Kilogramm Heroingemisch geliefert hat. Mit grösster Wahrscheinlich- keit handelte es sich dabei um die am 22. Juli 2004 erfolgte Lieferung, wofür ne- ben dem Zeitraum auch der Umstand spricht, dass es mit dieser Lieferung offen- bar Probleme gab. Letztlich kann dies aber nicht mit Sicherheit bestimmt werden.
E. 3.9.2 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift weiter vorgeworfen, er habe sich am 7. September 2004 von B._____ ca. 1 Kilogramm Heroingemisch liefern lassen (Urk. 42 S. 2). Gemäss Anklageschrift erfolgten die deliktischen Handlungen des Beschuldigten bis 18. August 2004 (Urk. 45 S. 2). Der in der Anklageschrift genannte Zeitpunkt
- 22 - für die Lieferung von 1 Kilogramm Heroingemisch ist davon nicht mehr erfasst. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Lieferung entgegen dem Anklagevor- wurf zusätzlich zu den 17 Kilogramm erfolgte, welche im Zeitraum Mai 2004 bis
18. August 2004 geliefert wurden. Dies wurde vom Vertreter der Anklagebehör- den anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Prot. II S. 7 und 10 f.). Unab- hängig davon lässt sich diese Heroinlieferung anhand der Akten ohnehin nicht erstellen. So liegen diesbezüglich keine Aussagen von C._____ vor, wurde dieser doch am 18. August 2004 verhaftet, weshalb er zu den Vorgängen nach diesem Datum keine Angaben machen konnte. Aus den dem Beschuldigten in der Unter- suchung vorgehaltenen Telefonprotokollen lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass er sich an dem in der Anklageschrift genannten Datum 1 Kilogramm Heroin- gemisch hat liefern lassen. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Er- langens von ca. 1 Kilogramm Heroin bzw. Heroingemisch am 7. September 2004 freizusprechen. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zu der von der Verteidi- gung geltend gemachten Verletzung des Anklageprinzips.
E. 3.10 Wie bereits erwähnt, wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegt, er habe sich insgesamt mindestens ca. 17 Kilogramm Heroin (Reinheits- grad unbekannt) zu einem Preis von ca. Fr. 32'000.– (pro Kilo) liefern lassen. Das Heroin habe er durchschnittlich in einem Verhältnis von 1:1 mit Streckmittel gemischt, d.h. auf das Doppelte gestreckt. Das so gemischte Heroin habe er an nicht bekannte Abnehmer in Zürich, Bern, Basel und Genf weiterverkauft bzw. weiterverkaufen lassen, wobei insbesondere C._____ mindestens viermal in Genf jeweils mindestens 500 Gramm Heroingemisch übergeben habe (Urk. 45 S. 2 f.).
E. 3.10.1 Aus den aufgezeichneten Telefongesprächen ergibt sich kein Aufschluss über die in der Anklage aufgeführte Gesamtmenge an Heroin. Die in der Untersu- chung ermittelte Drogenmenge basiert denn auch auf den Aussagen von C._____. Zur gesamthaft umgesetzten Drogenmenge gab C._____ an, dass "G._____" im Zeitraum Juni bis August 2004 jeden zweiten Tag ein halbes Kilo- gramm Heroin (gemeint: Heroingemisch) nach Genf geliefert habe. Nach Bern und Basel seien wöchentlich sicherlich ein halbes Kilogramm geliefert worden (Urk. 4/1 S. 9 und 13; Urk. 4/2 S. 5 f. und 16). Er selbst sei für "G._____" drei- bis
- 23 - viermal nach Genf gereist, wobei er jeweils 500 Gramm Heroingemisch in einer Tasche versteckt mitgenommen habe. Nach Bern und Basel habe er ebenfalls ei- nen Drogentransport ausgeführt, wiederum in der Menge von 500 Gramm. Die Drogenmenge sei ihm bekannt, da sie ihm jeweils mitgeteilt hätten, wie viel Dro- gen er transportiert habe (Urk. 4/2 S. 4). Über den Verkauf in Zürich machte C._____ keine Angaben. Er gab lediglich an, die Abnehmer in Zürich seien nicht so fleissig wie diejenigen in Genf gewesen (Urk. 4/1 S. 13). Zweimal habe er in Genf Geld für "G._____" abgeholt, wobei es sich einmal um Fr. 60'000.– und ein- mal um Fr. 80'000.– gehandelt habe (Urk. 4/1 S. 10). Auf die Frage, ob "G._____" nach seiner – C._____s – Verhaftung weiter Drogen verkauft habe, gab dieser an, "G._____" und H._____ seien an seine Mutter gelangt, da er selbst nicht mehr auffindbar gewesen sei. Mithilfe des Schlüssels seines Neffen seien sie in die Wohnung gelangt und seien nach Aussagen seiner Mutter mit gefüllten blauen IKEA Taschen aus der Wohnung gekommen (Urk. 4/2 S. 4). Anlässlich der Kon- frontationseinvernahme mit dem Beschuldigten gab er weiter an, er habe bei sei- ner Verhaftung Angst gehabt, weil damals noch 7 Kilogramm Heroingemisch bei ihm im Estrich gelegen seien (Urk. 13/4 S. 5). Ausgehend von den Angaben von C._____ berechneten die Untersuchungsbe- hörden, dass innerhalb des Zeitraums Juni bis August 2004 vom Beschuldigten 22.5 Kilogramm Heroingemisch (45 Tage à 500 Gramm) nach Genf und je 6 Kilo- gramm (12 Wochen à 500 Gramm) nach Bern/Basel geliefert wurden, was insge- samt 34.5 Kilogramm Heroingemisch ergibt. Darin sind die Verkäufe an die Abnehmer in Zürich nicht einberechnet (vgl. Urk. 4/2 S. 17). Die so erstellte Gesamtmenge wurde von C._____ bestätigt. Er gab an, das müsse stimmen. Ei- ne solche Menge habe er auch im Kopf (Urk. 4/2 S. 17). Es kann der Vorinstanz deshalb darin gefolgt werden, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum insgesamt mindestens 35 Kilogramm Heroingemisch verkauft hat bzw. verkaufen liess (Urk. 63 S. 36). Gemäss den Aussagen von C._____ hat sich der Beschuldigte das verkaufte Heroingemisch vorgängig von B._____ liefern lassen, wobei er pro Kilogramm Fr. 32'000.– bezahlt habe. Soweit er wisse, habe der Be- schuldigte das Heroin immer von B._____ bezogen. Er habe mit ihm jedoch auf- hören wollen, da er das Gefühl gehabt habe, "beschissen" zu werden. Wegen des
- 24 - Geldes für B._____ sei "G._____" immer unter Druck gewesen. Mit den Zahlun- gen seiner Abnehmer habe er immer zuerst B._____ bezahlen müssen. Er habe ihm einmal gesagt, dass B._____ jeden Monat sehr viel Geld von ihm erhalte und er selber keine Sicherheit habe (Urk. 4/1 S. 6 ff.). C._____ gab weiter an, das He- roin, was bei ihm in der Wohnung gewesen sei, sei von B._____ gekommen. Das ganze Heroin habe von ihm gestammt (Urk. 4/1 S. 13). Es muss dementsprechend davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte das von ihm weiterverkaufte Heroingemisch von mindestens 35 Kilogramm vorgängig von B._____ hat liefern lassen.
E. 3.10.2 In Bezug auf das Mischverhältnis gab C._____ an, wenn B._____ ein Kilo geliefert habe, habe "G._____" zwei daraus gemacht (Urk. 4/1 S. 9). Betreffend die Lieferung von 7 Kilogramm Heroin im Juli 2004 führte er weiter aus, es seien zunächst 500 Gramm auf 800 Gramm gestreckt und nach Genf geliefert worden. Am nächsten Tag hätten die Abnehmer in Genf reklamiert. In der Folge seien 500 Gramm Heroin mit 500 Gramm Streckmittel gemischt worden. Die Abnehmer hätten gemeint, dass es nun besser sei, aber immer noch nicht gut genug zum Verkaufen. Der Beschuldigte habe dann erkannt, dass das Heroin so gut gewesen sei, dass er noch mehr Streckmittel habe hineinmischen können. Es sei soweit gekommen, dass der Beschuldigte auf 500 Gramm Heroin ein Kilogramm Streckmittel hinzugefügt habe. Davon seien die Genfer so begeistert gewesen, dass sie nur diese Qualität hätten haben wollen. B._____ habe gemerkt, dass die Qualität so gut gewesen sei, dass er selbst das Heroin noch habe strecken können, bevor er es dem Beschuldigten gegeben habe (Urk. 4/1 S. 12 f.). Geht man von dem in der Anklage angenommenen durchschnittlichen Mischver- hältnis von 1:1 aus (Urk. 45 S. 3), welches wie dargelegt auf den Aussagen von C._____ basiert, muss B._____ dem Beschuldigten mindestens 17 Kilogramm Heroingemisch geliefert haben, welches vom Beschuldigte in der Folge auf das Doppelte gestreckt und weiterverkauft wurde. C._____ bestätigte dies im Rahmen seiner Einvernahme vom 7. November 2005, wobei er darauf hinwies, dass dies eher zu wenig sei (Urk. 4/2 S. 17). Es ist damit erstellt, dass sich der Beschuldigte mindestens 17 Kilogramm Heroingemisch von B._____ hat liefern lassen, wie ihm
- 25 - in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Dass sich die Widerhandlungen des Be- schuldigten auf Heroingemisch in dieser Grössenordnung bezogen, ergibt sich im Übrigen auch aus weiteren Aussagen von C._____. Wie erwähnt, gab dieser in der Untersuchung an, er habe im Juli 2004 wahrgenommen, wie B._____ dem Beschuldigten 7 Kilogramm Heroingemisch geliefert habe (Urk. 4/1 S. 7 und 10 ff.). Den Aussagen von C._____ lassen sich sodann konkrete Hinweise auf zwei weitere Lieferungen entnehmen, welche von "G._____" auf 3 Kilogramm bzw. 11 Kilogramm gestreckt worden waren (Urk. 4/1 S. 5, 6 und 13; Urk. 4/2 S. 8 f. und 17). Dabei gilt zu berücksichtigen, dass C._____ nicht bei jeder Übergabe dabei war (Urk. 4/1 S. 7) bzw. dass es gemäss seinen Aussagen noch zahlreiche weite- re Heroinlieferungen meist in Kiloblöcken gegeben hat (Urk. 4/1 S. 13).
E. 3.10.3 Der Reinheitsgrad des gelieferten Heroingemisches konnte in der Unter- suchung nicht bestimmt werden (vgl. Urk. 45 S. 2). Aufschlussreich sind diesbe- züglich die Aussagen von C._____. Dieser gab in Bezug auf die Qualität an, er habe selber vom gelieferten Heroingemisch probiert. Dieses sei so stark gewe- sen, dass ihn eine winzige Linie total zu Boden gebracht habe. Da er nur ge- schnupft habe, habe "G._____" von jemanden, der spritzt, wissen wollen, wie es wirke. Er – C._____ – habe diesen deshalb mit einer Kollegin bekannt gemacht, welche die gute Qualität der Drogen habe bestätigen können. Zur Qualität der Lie- ferung, welche stark nach Benzin gerochen habe, führte C._____ ebenfalls aus, dass das Heroin von guter Qualität gewesen sei (Urk. 4/1 S. 9). C._____ gab wei- ter an, das Heroin von "G._____" sei so stark gewesen, dass er es vorsichtig ha- be konsumieren müssen. Es sei stärker gewesen als jenes von der Gasse, wes- halb er nicht viel davon benötigt habe (Urk. 4/2 S. 5). Es ist weiter zu berücksich- tigen, dass das von B._____ gelieferte Heroingemisch vom Beschuldigten wiede- rum gestreckt wurde, bevor es weiterverkauft wurde. Der Beschuldigte lieferte das Heroingemisch zudem nicht an Endverbraucher. Dies ergibt sich zum einen dar- aus, dass die Lieferung an die Abnehmer nicht in Kleinmengen, sondern gemäss den Angaben von C._____ jeweils in Beuteln zu einem halben Kilogramm erfolgte (Urk. 4/1 S. 9 und 13; Urk. 4/2 S. 5 f. und 16). "G._____" habe ihm den Auftrag gegeben, er sollte den Leuten in Genf mitteilen, dass sie mindestens (weitere) 500 Gramm pro Kilogramm hineingeben könnten (Urk. 4/1 S. 11; Urk. 4/2 S. 16).
- 26 - Gemäss den Aussagen von C._____ haben die Abnehmer in Genf das vom Be- schuldigten aus einer Lieferung weiterverkaufte Heroingemisch aufgrund des zu hohen Reinheitsgehalts als mangelhaft beanstandet. In der Folge habe der Be- schuldigte auf 500 Gramm Heroin ein Kilogramm Streckmittel hinzugefügt (Urk. 4/1 S. 12 f.). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang schliesslich die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (Statistik der SGRM). Für das – vorliegend mass- gebliche – Jahr 2004 weist diese Statistik bei Heroin-Base für Konfiskate zwi- schen 100 und 1000 Gramm einen mittleren Reinheitsgrad im Bereich von 20 % aus. Nach dem Gesagten erscheint die Annahme eines Reinheitsgrads im Bereich von 40 bis 45 % sicherlich nicht überhöht, wenn man berücksichtigt, dass der Be- schuldigte das ihm von B._____ gelieferte Heroingemisch vor dem Weiterverkauf durchschnittlich auf das Doppelte streckte und die Abnehmer dieses vor dem Ver- kauf wiederum erneut streckten konnten. Der Umstand, dass C._____ bei seiner Verhaftung am 18. August 2004 in Genf offenbar Heroingemisch mit einem Rein- heitsgrad von 15 % mitführte (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich 2005/360, Urk. 5/7 S. 2), ändert nichts daran, war dieses Heroin- gemisch doch zuvor bereits (mehrfach) gestreckt worden. Dafür, dass der Rein- heitsgrad des von B._____ gelieferten Heroingemisches hoch war, sprechen auch weitere Aussagen von C._____. Dieser gab wie erwähnt an, der Beschuldigte ha- be das Gefühl gehabt, dass B._____ ihn "bescheisse" und das Heroin, bevor es ihm liefere, noch strecke (Urk. 4/1 S. 7) bzw. B._____ habe gemerkt, dass die Qualität so gut gewesen sei, dass er selbst das Heroin noch habe strecken kön- nen, bevor er es dem Beschuldigten geliefert habe (Urk. 4/1 S. 13). Dies spricht dafür, dass die Beteiligten übereinstimmend davon ausgingen, dass Heroinge- misch von guter Qualität geliefert werden sollte. Der angeklagte Sachverhält lässt sich auch in den weiteren Punkten erstellen. Den Aussagen von C._____ lässt sich entnehmen, dass B._____ für ein Kilo- gramm Heroin Fr. 32'000.– verlangte (Urk. 4/2 S. 11). In Bezug auf seine Ent- schädigung gab C._____ in der Untersuchung weiter an, "G._____" habe die
- 27 - Wohnungsmiete bezahlt. Zudem habe er für die Drogentransporte nach Genf je- weils Fr. 1'000.– erhalten. Wenn er nur Geld geholt habe, sei er mit Fr. 500.– ent- schädigt worden (Urk. 4/2 S. 4).
E. 3.11 Insgesamt bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. Einschränkungen ergeben sich lediglich in Bezug auf den Tatzeitraum und die Lieferung vom
E. 7 Einziehung Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass dem Beschuldigten nicht nachgewie- sen werden kann, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 14. Juli 2011 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'650.– (Urk. 14/2) durch
- 35 - strafbare Handlungen erlangt worden ist (Urk. 63 S. 39). Die beschlagnahmte Barschaft ist daher zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 8.1 Für den Fall einer Verurteilung beantragt die Verteidigerin, es seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufgrund offensichtlicher Unerhältlichkeit auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 77 S. 1 und 10).
E. 8.1.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält- nisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2009, N 3 f. zu Art. 425; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/ Basel/Genf 2010, N 2 zu Art. 425; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 3 zu Art. 425). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46).
- 36 -
E. 8.1.2 Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben: Zwar wird der Beschul- digte nun eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Das schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal in günstige finanzielle Verhältnisse kommen kann, sei dies etwa durch eigenen Arbeitserwerb oder auch Vermögens- anfall sonstiger Art. Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Aussagen immer gearbeitet und konnte von seinem Erwerbseinkommen auch Ersparnisse bilden (Urk. 76 S. 6 f.). Es kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder teilweisen – Tragung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten definitiv zu entbinden wäre somit nicht gerechtfertigt.
E. 8.2 Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) zu bestätigen. Dies betrifft insbesondere auch den Entscheid, die Kosten der amt- lichen Verteidigung für diese Verfahrensstufe (definitiv) auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 63 S. 39 f.). Es bestand zwar keine Veranlassung dazu, die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv und nicht nur einstweilen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO der Gerichtskasse zu überbin- den. Aufgrund des Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist es der Berufungsinstanz aber verwehrt, dies zu Ungunsten des einzig Berufung führenden Beschuldigten abzuändern.
E. 8.3 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb ebenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 11. Dezember 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 37 - "5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 6'701.90 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 17'666.55 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 - 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Erlangens von ca. 1 kg Heroin bzw. Heroingemisch am 7. September 2004.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und
E. 11 Monaten, wovon 706 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind, als Zusatz- strafe zu der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 7. Januar 2005 ausgefällten Strafe.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. Juli 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'650.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 38 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (zugestellt) − die Justizvollzugsanstalt I._____, … [Adresse] (durch die zuführenden Polizeibeamten) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
- 39 -
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Juni 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 bis 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 202 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem
- Januar 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juli 2011 be- schlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Quittungsnummer … aufbewahrte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'650.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 6'701.90 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 17'666.55 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 3 -
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen.
- Mitteilungen
- Rechtsmittel Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 1 i.V.m. Prot. II S. 8)
- Auf den Anklagepunkt einer zusätzlichen Lieferung von Heroin bzw. Heroin- gemisch am 7. September 2004 sei zufolge Verletzung des Anklageprinzips nicht einzutreten.
- Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte gemäss Art. 19 Ziffer 1 Abs. 3 aBetmG schuldig zu sprechen und mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs, zu bestrafen. Aufgrund der zwei Drittel Regelung gemäss Art. 86 StGB ist der Beschuldigte am 1. Juli 2013 aus dem Strafvollzug zu entlassen.
- Die mit Beschlagnahmeverfügung sichergestellten Fr. 1'650.– seien dem Beschuldigten auszuhändigen und er sei für die erstandene Haft ange- messen zu entschädigen. Eventualiter seien die gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 14. Juli 2011 sichergestellten Fr. 1'650.– antragsgemäss zur Deckung der Verfahrens- kosten heranzuziehen. - 4 -
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch diejenigen des Beru- fungsverfahrens, inklusive diejenigen der Untersuchung sowie der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eventualiter seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch diejenigen des Berufungsverfahrens infolge offensichtlicher Unerhältlichkeit, inklusive derjenigen der Untersuchung als auch diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen; zumindest seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 10) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
- Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 11. Dezember 2012 wurde der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 bis 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jah- ren bestraft, wovon 202 Tage durch Haft erstanden waren. Darüber hinaus wurde vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 19. Januar 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Weiter wurde die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juli 2011 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Quittungsnummer … aufbewahrte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'650.– zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 63 S. 39 f.). - 5 - 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidige- rin unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung Berufung anmelden (Prot. I S. 11). Das begründete Urteil wurde von der Verteidigerin am 19. Februar 2013 entge- gengenommen (Urk. 62/2). Mit Eingabe vom 5. März 2013 liess der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung einreichen (Urk. 64). Mit Verfügung vom 4. April 2013 übermittelte der Kammer- präsident die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen (Urk. 68). Mit Eingabe vom 11. April 2013 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70). 1.3. In der Folge wurde auf den 5. Juni 2013 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 72). Ferner wurden die Akten zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (im Strafregister als Bezirksanwaltschaft Bülach eingetra- gen; vgl. Urk. 67) vom 7. Januar 2005 beigezogen (Urk. 75), welche den Parteien an der Berufungsverhandlung zur Einsicht vorlagen (vgl. Prot. II S. 5).
- Umfang der Berufung Der Beschuldigte liess die Dispositivziffern 1 bis 5 sowie Dispositivziffer 6 erster Satz des vorinstanzlichen Urteils anfechten (Urk. 64). Ausgenommen von der Berufung wurde damit lediglich die von der Vorinstanz angeordnete Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse. An der Berufungs- verhandlung liess der Beschuldigte zudem erklären, die vorinstanzliche Kosten- festsetzung gemäss Dispositivziffer 5 werde nicht angefochten (Prot. II S. 5 f.).
- Sachverhalt 3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich des Verbrechens gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 bis 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig gemacht zu haben. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, er habe sich im Zeitraum von ca. 25. April 2004 bis 18. August 2004 von B._____ jeweils kilo- bzw. mehrkiloweise Heroin, insgesamt mindestens ca. 17 Ki- - 6 - logramm Heroin (Reinheitsgrad unbekannt), liefern lassen bzw. von diesem zu ei- nem Preis von ca. Fr. 32‘000.– käuflich erlangt, so namentlich am 22. Juli 2004 deren rund 7 kg Heroin bzw. Heroingemisch und am 7. September 2004 ca. 1 kg Heroin bzw. Heroingemisch. Der Beschuldigte habe das ihm gelieferte Heroin je- weils zum Weiterverkauf verarbeitet, wobei er es auf ca. das Doppelte gestreckt und das so gewonnene Heroingemisch verkaufsfertig wieder frisch verpackt und schliesslich im Dachgeschoss der Wohnung von C._____ versteckt bzw. bis zum jeweiligen Weiterverkauf gelagert habe. Das Heroingemisch habe er selbst wei- terverkauft bzw. durch Beteiligte, unter anderem C._____, verkaufen lassen. Er habe insbesondere C._____ mindestens vier Mal mit dem Zug von Zürich nach Genf fahren lassen, um dort jeweils den betreffenden, näher nicht bekannten Drogenabnehmern jeweils mindestens 500 Gramm Heroin bzw. Heroingemisch zu übergeben und in zwei Fällen Bargeld, d.h. Drogenverkaufserlös in Beträgen von Fr. 60'000.– und 80'000.– zu seinen Handen entgegen zu nehmen und ihm nach Zürich bzw. nach D._____ zu bringen, wo er dieses Geld von diesem über- nommen habe. Zudem habe der Beschuldigte C._____ damit beauftragt, je ein- mal 500 Gramm Heroin nach Basel und nach Bern zu bringen und dort je an die betreffenden, nicht bekannten Abnehmer zu übergeben (Urk. 45 S. 2 f.). 3.2. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Anklagevorwürfe (so zuletzt Urk. 76 S. 3 ff. und 10 ff.). Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb aufgrund der Untersu- chungsakten nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. 3.3. Neben den Depositionen des Beschuldigten liegen als Beweismittel insbe- sondere die Aussagen des von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren als Zeugen befragten C._____ sowie die aus technischen Überwachungsmass- nahmen (abgehörte Telefongespräche) gewonnenen Erkenntnisse vor. 3.3.1. In Bezug auf die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Telefonkontrolle ist festzuhalten, dass gegen den Beschuldigten selbst keine Überwachungsmass- nahmen angeordnet worden waren. Aus den gegen weitere Beteiligte angeordne- ten und genehmigten Überwachungen des Fernmeldeverkehrs ergab sich indes der dringende Verdacht, dass auch der Beschuldigte am Betäubungsmittelhandel beteiligt sein könnte. Nach der Verhaftung des Beschuldigten am 1. Juli 2011 - 7 - (Urk. 19/1) ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des- halb um Genehmigung, dass die Erkenntnisse aus diesem Zufallsfund gegen den Beschuldigten verwendet werden dürfen (Urk. 15/1). Am 5. Juli 2011 erteilte das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung zur Verwendung der den Beschul- digten belastenden Erkenntnisse (Urk. 15/2). Die relevanten Telefongespräche wurden dem Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Befragungen vorgespielt und übersetzt, wobei die jeweiligen Übersetzer auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht worden waren (Urk. 13/2 S. 5 ff.; Urk. 13/3 S. 3 ff.). Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass sämtliche Telefonkon- trollen gegen den Beschuldigten verwertet werden können (Urk. 63 S. 8). 3.3.2. Die Verteidigerin macht – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 56 S. 6 f.) – auch im Berufungsverfahren geltend, dass die von C._____ bei den polizeilichen Be- fragungen gemachten Aussagen (Urk. 4/1-3) nicht verwertbar seien, da C._____ diese in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten weder wiederholt noch bestätigt habe (Urk. 77 S. 5 und 7). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Beschuldigte ein Recht da- rauf, den Belastungszeugen zu befragen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen we- nigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konn- te. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung auch tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann (BGE 133 I 33, E. 3.1 mit Hinweisen; Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, 4. Aufl., N 195; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zü- rich, Zürich 2007, § 14 N 17). C._____ wurde anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten am 12. Dezember 2011 erneut zum Anklagesachverhalt befragt. Dabei bestätigte er als Zeuge die Richtigkeit der bei der Polizei gemachten Aussagen (Urk. 13/4 S. 2 und 4). Dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten wurde am Ende der betref- - 8 - fenden Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt, Ergänzungsfragen an den Zeu- gen zu stellen, wovon die Verteidigung auch Gebrauch machte (Urk. 13/4 S. 7). Folglich wurde dem Beschuldigten in angemessener und ausreichender Weise Gelegenheit geboten, den ihn belastenden Aussagen von C._____ entgegenzu- treten. Damit wurden seine Verteidigungsrechte vollumfänglich gewahrt. Entspre- chend sind die im Verlauf der polizeilichen Einvernahmen von C._____ gemach- ten Aussagen vollumfänglich gegen den Beschuldigten verwertbar. Der Umstand, dass die Aussagen von C._____ in der Konfrontationseinvernahme weniger aus- führlich ausfielen, ist im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu berück- sichtigen und ändert nichts an der Verwertbarkeit der polizeilichen Aussagen. 3.3.3. Die Verteidigerin moniert sodann, dass die observierenden Polizeibeamten nie als Zeugen einvernommen worden seien, so dass der Wahrheitsgehalt der angeblichen Observation nie habe bestätigt werden können bzw. hauptsächlich die daraus abgeleiteten Interpretationen (Urk. 77 S. 4). Die von der Verteidigerin beanstandeten Verfahrenshandlungen erfolgten vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung. Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO entscheidet sich die Gültigkeit von Beweisen, die vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung erhoben wurden, aufgrund des früheren Verfahrensrechts (StPO/ZH und GVG/ZH), welches auch für die Folgen einer allfälligen Ungültigkeit massgebend ist. Insofern bleiben nach bisherigem Recht korrekt erhobene Beweise auch unter der neuen StPO verwertbar. Gemäss § 138 StPO/ZH sind Beamte mit Bezug auf Wahrnehmungen und Verhandlungen, über welche sie Protokoll führen, in der Regel nicht als Zeugen zu befragen, sondern lediglich zur Einreichung des Protokolls oder eines Amtsberichts, beispielsweise eines Polizei- rapportes anzuhalten. Damit wird eine Ausnahme von der allgemeinen Zeugnis- pflicht gemäss § 128 StPO/ZH statuiert. Protokollen und Amtsberichten kann demnach grundsätzlich derselbe Beweiswert wie einer Zeugenaussage zukommen (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich Nr. 2002/373 S vom 29. April 2003; Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich Nr. 2002/130 S vom 12. September 2002; Urteil des Bundesgerichts 1P.343/2003 vom 11. November 2003, E. 2.5). - 9 - Über die im Rahmen der polizeilichen Observation des Beschuldigten gemachten Feststellungen wurden Polizeirapporte erstellt, welche sich bei den Akten befin- den (vgl. Urk. 1; Urk. 2). Die polizeilichen Wahrnehmungen stimmen mit den Er- kenntnissen aus der Telefonkontrolle sowie dem übrigen Beweisergebnis überein. Vorliegend bestand daher kein Anlass, die ermittelnden Polizeibeamten entgegen der in § 138 StPO/ZH statuierten Regel zusätzlich als Zeugen einzuvernehmen. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beamten etwas anderes aussagen könnten, als sie in den eingereichten Rapporten dargelegt haben, zu- mal sie sich bei einer Zeugeneinvernahme vermutlich ohnehin auf die Akten stüt- zen müssten. Nach dem Gesagten kann auf die in den polizeilichen Rapporten aufgeführten Wahrnehmungen abgestellt werden, ohne dass eine Zeugeneinver- nahme der betreffenden Polizeibeamten notwendig wäre. 3.4. Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die all- gemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz bereits dargelegt (Urk. 63 S. 8 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nicht stärker eingeschränkt als diejenige jeder einer Straftat bezichtigten Person. Er könnte ein Interesse daran haben, den Sachverhalt unrichtig darzustellen, um einer Verurteilung zu entge- hen. Insofern ist eine vorsichtige Würdigung seiner Depositionen angebracht. Auf die einzelnen Aussagen und Vorbringen des Beschuldigten ist im Rahmen der nachfolgenden Beweisführung näher einzugehen. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit von C._____ gilt es festzuhalten, dass teilweise in derselben Sache ein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt wurde, weshalb er bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss als Angeschuldigter bzw. Auskunftsper- son einvernommen wurde (vgl. Urk. 4/1-3). Wie der Beschuldigte hatte deshalb grundsätzlich auch er ein Interesse daran, die Ereignisse anlässlich seiner polizei- lichen Einvernahmen in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dass solche Umstände bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen mit zu berück- sichtigen sind, liegt auf der Hand; sie können jedoch nicht entscheidend sein. Den von Verteidigung gegen die Glaubwürdigkeit von C._____ erhobenen Einwänden - 10 - (Urk. 56 S. 5; Urk. 77 S. 4 ff.) kann sodann nicht gefolgt werden. Dass ein vollum- fängliches Geständnis sowie Kooperation im Untersuchungsverfahren im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen sind, entspricht der bun- desgerichtlichen Praxis. Es stellt zudem keine Besonderheit dar, dass eine be- schuldigte Person eine möglichst milde Bestrafung erreichen möchte. Wenn die Verteidigung den Belastungen von C._____ grosse Vorbehalte entgegen halten will, weil dieser mit den Strafverfolgungsbehörden kooperierte und dabei auch den Beschuldigten belastete, um aufgrund seines Nachtatverhaltens eine Strafreduk- tion zu bewirken (Urk. 56 S. 5), so ist an einem solchen Aussageverhalten nichts Unrechtes zu erblicken. Gegenteils ist legitim, durch ein Geständnis und Koopera- tion mit den Strafverfolgungsbehörden ein positives Nachtatverhalten an den Tag zu legen und so eine Strafminderung zu erwirken. Daraus darf aber selbstver- ständlich nicht abgeleitet werden, allfällige Belastungen Dritter seien per se falsch. Es ist im Übrigen keinerlei Motiv ersichtlich, weshalb C._____ den Be- schuldigten zu Unrecht belasten sollte, ergäben sich dadurch doch nicht nur Komplikationen, sondern setzte sich C._____ auch dem Risiko von Repressionen aus. Es wäre grundsätzlich eher zu erwarten gewesen, dass sich seine Belastun- gen gegen eine unbekannte Täterschaft richten. C._____ hat sich mit seinen Aus- sagen bezüglich des den Beschuldigten betreffenden Anklagevorwurf sodann zu- dem massiv auch selbst belastet. Es ist somit festzuhalten, dass die ursprüngliche prozessuale Stellung von C._____ bei der Würdigung seiner Aussagen im Auge zu behalten ist, seine Glaubwürdigkeit indes nicht a priori herabzusetzen vermag, zumal er seine Belas- tungen im später stattfindenden Verfahren gegen den Beschuldigten als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB bestätigt hat (Urk. 13/4 S. 2). Es ist der Vorinstanz sodann darin zu folgen, dass C._____ nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb er im Rahmen seiner Strafuntersuchung in einer Einvernahme fal- sche Angaben gegenüber den Strafbehörden gemacht hat (Urk. 63 S. 17 f. mit Verweis auf Beizugsakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich 2005/360, Urk. 3/5 S. 4). Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass C._____ nach der betreffenden Einvernahme von sich aus den Kontakt zu den Behörden - 11 - aufgenommen hat, um seine Angaben zu berichtigen, wie sich aus einer Aktenno- tiz der Staatsanwaltschaft ergibt (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich 2005/360, Urk. 8/2). Es habe ihn nicht in Ruhe gelassen, dass er eine Falschaussage gemacht habe (Urk. 8/2; vgl. auch Urk. 3/5 S. 4). Wie später noch näher darzulegen sein wird, bestehen vorliegend schliesslich keinerlei An- zeichen dafür, dass die Wahrnehmungsfähigkeit von C._____ aufgrund seines damaligen Drogenkonsums eingeschränkt gewesen sein könnte. Nach dem Ge- sagten besteht somit kein Anlass, an den Aussagen von C._____ generell Zweifel zu hegen. 3.6. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend wiederge- geben und zusammengefasst. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 63 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6.1. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens "…", in dessen Verlauf sich der Ver- dacht ergab, dass auch der Beschuldigte am Betäubungsmittelhandel beteiligt sein könnte, wurden diverse Telefonanschlüsse überwacht. Die abgehörten Tele- fongespräche wurden dem Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragun- gen vorgehalten bzw. vorgespielt (Urk. 13/2 S. 5 ff.; Urk. 13/3 S. 3 ff.). Der Be- schuldigte stellte seine Teilnahme an den vorgehalten Telefongesprächen jeweils in Abrede. Er wisse nicht, wer auf den Aufnahmen spreche. Auch die beteiligten Rufnummern kenne er nicht (Urk. 13/2 S. 5 ff.; Urk. 13/3 S. 3 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten zur Sache beschränkten sich in der Folge darauf, die Mitwir- kung bei den in Frage stehenden Taten abzustreiten. Er habe mit den Anklage- vorwürfen nichts zu tun (vgl. Urk. 13/3 S. 2 und 5, Urk. 38 S. 2 f. und 5; Urk. 54 S. 2 f.). Es kann der Vorinstanz darin gefolgt werden, dass die Aussagen des Be- schuldigten in der Untersuchung kurz, ausweichend und wenig aussagekräftig ausfielen. Dieses Aussageverhalten kann damit erklärt werden, dass der Be- schuldigte keine längeren Antworten geben wollte, um sich nicht in Widersprüche verwickeln zu lassen, d.h. dass er etwas verheimlichen wollte (vgl. Urk. 63 S. 12). Hat der Beschuldigte die ihm in der Anklage vorgeworfenen Taten nicht began- gen, wie von ihm geltend gemacht wird, und folglich auch die ihm zugeordneten - 12 - Telefongespräche nicht geführt, hätten seine Aussagen hingegen ebenfalls nicht ausführlicher ausfallen können. Aus der Knappheit seiner Aussagen allein lässt sich deshalb nicht ableiten, dass er nicht die Wahrheit gesagt haben kann. Das dargelegte Aussageverhalten des Beschuldigten lässt denn auch wenig Raum für Widersprüche. Immerhin bleibt zu beachten, dass einige Aussagen des Beschul- digten nicht recht zu überzeugen vermögen, worauf bereits die Vorinstanz hinge- wiesen hat (Urk. 63 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6.2. Gemäss den Untersuchungsakten schlossen die Ermittlungsbehörden aus einem am 12. Januar 2005 geführten Telefongespräch, dass es sich bei der aus den überwachten Telefongesprächen als "E._____" bekannten Person um den Beschuldigten handelt. Demnach habe sich "E._____" am 12. Januar 2005 tele- fonisch aus Albanien gemeldet und über seine Verhaftung und Ausschaffung be- richtet, weshalb seine Identität habe abgeklärt werden können. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich um F._____ gehandelt habe, welcher am 5. Januar 2005 anlässlich einer zufälligen Kontrolle in Kloten verhaftet und am 9. Januar 2005 nach Albanien ausgeschafft worden sei (Urk. 1 S. 3; Urk. 8 S. 4). Den Beizugsakten kann entnommen werden, dass der Beschuldigte am 5. Januar 2005 in Kloten verhaftet und dem Migrationsamt des Kantons Zürich am 7. Januar 2005 zwecks Prüfung von Fernhaltemassnahmen zugeführt wurde (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2005/155, Urk. 6/1; Urk. 6/4-5). Der Beschuldigte hat denn auch bestätigt, dass er einmal in Kloten verhaftet und nach Albanien ausgeschafft wurde, wobei er sich jedoch nicht an das genaue Datum erinnern konnte (Urk. 13/2 S. 5; Urk. 76 S. 4 und 10). Aus den Beizugsakten ergibt sich weiter, dass sich der Beschuldigte damals gegenüber den Behörden mit dem Namen F._____ ausgegeben hat (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2005/155, Urk. 2 S. 2; Urk. 3 S. 1). Dies bestätigte der Be- schuldigte auch im vorliegenden Strafverfahren (Urk. 13/1 S. 4; Urk. 19/8 S. 4; Urk. 76 S. 2 f. und 8 ff.). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. Juli 2011 wurde dem Beschuldig- ten eine Kurzmitteilung von einer albanischen Rufnummer datierend vom 12. Ja- nuar 2005 vorgehalten, worin sich der Absender als "G._____" zu erkennen gibt - 13 - und darauf hinweist, dass er "vor ein paar Tagen zurückgeschickt" wurde (Urk. 13/2 S. 9, Beilage 12). In der Folge kam es zu einem Telefongespräch, wo- rin "G._____" unter anderem mitteilt, er sei vor drei Tagen zurückgeschickt wor- den. Er sei verfolgt worden, habe dabei etwas auf die Strasse geworfen (Urk. 13/2 S. 10, Beilage 16). Die im Telefon gemachten Angaben stimmen mit den Daten und Umständen der Verhaftung und Ausschaffung von F._____ überein (Beizu- gsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland 2005/155, Urk. 1 S. 4; Urk. 6 S. 1 ff.), wobei dieser Name wie bereits erwähnt vom Beschuldigten verwendet wurde. Nach dem Gesagten liegt die Annahme, dass es sich bei "E._____" um den Beschuldigten handelt, nahe. Sie wird gestützt durch die Aussagen von C._____. Dieser gab in der Untersuchung auf Vorhalt von Protokollen aus über- wachten Telefongesprächen an, dass es sich bei "E._____" um "G._____" handle (Urk. 4/2 S. 12 ff.). Da "G._____" im anklagerelevanten Zeitraum in der Wohnung von C._____ in D._____ logierte und sie gemäss den Aussagen von C._____ in dieser Zeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Abwicklung der Drogenge- schäfte, intensiv miteinander zu tun hatten, kann davon ausgegangen werden, dass C._____ dessen Stimme wieder erkennen konnte. Es ist zudem darauf hin- zuweisen, dass C._____ bestimmte Telefongespräche bereits damals unmittelbar wahrnehmen konnte, teilweise war er sogar selbst Gesprächsteilnehmer. So gab er etwa in Bezug auf das Gespräch vom 22. Juli 2004, 06.33 Uhr, an, er habe zu- nächst das Gespräch entgegen genommen und das Handy dann an "G._____" weitergegeben (Urk. 4/2 S. 12). Hinsichtlich des Gesprächs am gleichen Tag, 11.29 Uhr, sagte er aus, B._____ spreche hier mit "G._____". Er habe an der Türklingel keine Namen gehabt und die Türe hinten sei geschlossen gewesen. B._____ habe nicht gewusst, wo klingeln, weshalb er habe anrufen müssen (Urk. 4/2 S. 12). In Bezug auf das Gesprächsprotokoll vom 18. August 2004, 11.53 Uhr, führte er sodann aus, hier spreche B._____ mit ihm. Das sei genau je- nes Gespräch, bei welchem es um die Fr. 15'000.– gegangen sei, welche er be- reits angesprochen habe. B._____ habe das Geld von ihm gewollt. Im Hinter- grund höre man "G._____" sprechen (Urk. 4/2 S. 13). Nach dem Gesagten kann kein Zweifel daran bestehen, dass C._____ "E._____" eindeutig als "G._____" wieder erkennen konnte, zumal er sich noch an einzelne Telefonate erinnern und - 14 - diese näher erläutern konnte. Der Umstand, dass C._____ angab, "G._____" heisse mit richtigem Namen "AA._____" (Urk. 4/1 S. 3), beeinträchtigt den Be- weiswert seiner Aussagen nicht, hat der Beschuldigte doch selbst eingeräumt, dass er in diesem Zeitraum mehrere Namen verwendet habe (Urk. 76 S. 1 ff.). Dass es sich bei "G._____" um den Beschuldigen handelt, bestätigte C._____ zudem auf Vorhalt eines Fotos des Beschuldigten (Urk. 4/1 S. 7). Die Annahme, dass es sich beim Beschuldigten um "E._____" / "G._____" han- delt, wird schliesslich gestützt durch die Sicherstellungen in der Wohnung von C._____. Dabei wurde ein Flugticket gefunden, welches auf den Namen des Be- schuldigten lautet (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich 2005/360, Urk. 4/2). Sodann wurde der PIN/PUK Code zur Telefonnummer … si- chergestellt, welche im Rahmen der überwachten Telefongespräche ebenfalls "E._____" zugeordnet wurde (vgl. Urk. 1 S. 3/4; Urk. 13/3 S. 10). Die Feststellung der Vorinstanz, dass vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte mit dem aus den überwachten Telefongesprächen unter der Be- zeichnung bekannten "E._____" identisch ist (Urk. 63 S. 25), ist deshalb nicht zu beanstanden, zumal der Beschuldigte heute bestätigt hat, er sei im Jahr 2004 in der Schweiz gewesen, wobei er sich nicht an den genauen Zeitraum erinnern konnte (Urk. 76 S. 10 und 12). 3.7. Die Telefongespräche, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden können, sind vom Gesprächsinhalt her mehr oder weniger unverdächtig. Allein anhand der aufgezeichneten Gespräche lässt sich der anklagerelevante Sachver- halt deshalb nicht erstellen. Aus der Art und Weise, wie die Gesprächsteilnehmer miteinander kommunizieren, kann jedoch ohne Weiteres abgeleitet werden, dass es sich um Gespräche konspirativen Inhalts handeln muss. Bei den geführten Gesprächen wird offensichtlich strengstens darauf geachtet, die ausgetauschten Informationen für Aussenstehende möglichst unverständlich zu gestalten. So wird häufig nicht in ganzen Sätzen gesprochen und gewisse Vorgänge werden ledig- lich ansatzweise angedeutet. Dadurch ergeben die Gespräche oftmals keinen ei- gentlichen Sinn. Zu verweisen ist an dieser Stelle etwa auf die Telefongespräche vom 12. Januar 2005 (Urk. 13/2, Beilage 16) und 20. Juli 2004, 21.32 (Urk. 13/3, - 15 - Beilage 4). Dass Gesprächsteilnehmer lediglich dann zu solchen Verschlüsse- lungen greifen, wenn sie den wahren Inhalt des Gesprächs verbergen wollen und die polizeiliche Abhörung ihrer Gespräche befürchten, ist naheliegend und braucht nicht weiter erläutert zu werden. Da abgesehen von den Strafverfol- gungsbehörden kaum jemand ein Interesse an solchen Überwachungen haben dürfte, geschweige denn technisch dazu in der Lage wäre, liegt der Schluss nahe, dass die Telefonate einen strafbaren Hintergrund haben. Ansonsten mutete reich- lich seltsam an, dass nicht offen über die entsprechenden Geschäfte gesprochen wurde. Hätten die Telefongespräche einen legalen Hintergrund gehabt, hätte im Übrigen auch kein Grund für den Beschuldigten bestanden, seine Beteiligung daran so vehement in Abrede zu stellen und jegliche Angaben zum Inhalt der von ihm geführten Telefongespräche zu verweigern. Die Auslegung der fraglichen verklausulierten Telefongespräche stützt sich vorlie- gend einerseits auf das Wissen der Untersuchungsbehörden, andererseits sind auch die Aussage von C._____ von Bedeutung. Dieser gab anlässlich seiner Ein- vernahme am 7. Juli 2005 an, wenn "G._____" habe wissen wollen, ob alles gut gegangen sei, habe er ihn gefragt, ob die "Arbeiter zufrieden seien" oder "die Frauen gekommen seien." Wenn sie hätten wissen wollen, ob er noch etwas im Zusammenhang mit Drogen für sie erledige, hätten sie gefragt, ob er "die Arbeit noch erledige" (Urk. 4/1 S. 12). In Bezug auf das aufgezeichnete Gespräch vom
- August 2004, 20.01 Uhr, bestätigte C._____, das Wort "Arbeit" stehe im Zu- sammenhang mit Drogen (Urk. 4/2 S. 15). Angesichts der grossen Vielzahl von verklausulierten Redewendungen in den überwachten Telefongesprächen liegt der Schluss nahe, dass die entsprechen- den Gespräche einen deliktischen Hintergrund haben. Dazu treten die Aussagen von C._____, welche den in seiner Wohnung vorgenommenen Heroinhandel aus eigenes Wahrnehmung schildern konnte. 3.8. Eine Zusammenfassung der Aussagen von C._____ findet sich im vo- rinstanzlichen Urteil, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst ver- wiesen werden kann (Urk. 63 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 16 - 3.8.1. C._____ berichtete in den polizeilichen Befragungen von Anfang an detail- liert über den vom Beschuldigten von seiner – C._____s – Wohnung aus organi- sierten Drogenhandel. Seine Aussagen betreffend den Beschuldigten blieben in allen Einvernahmen absolut konstant. Wesentliche Widersprüche sind keine er- kennbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass C._____ die Aussagen an- lässlich der Einvernahme vom 23. Dezember 2005 offenbar aus Angst vor Repressalien verweigerte (Urk. 4/3), zumal er seine vorherigen Angaben bei der Polizei nicht widerrufen hat (Urk. 4/3 S. 3). Darüber hinaus hat C._____ die Rich- tigkeit der bei der Polizei deponierten Aussagen anlässlich der Konfrontationsein- vernahme mit dem Beschuldigten am 12. Dezember 2011 ausdrücklich bestätigt (Urk. 13/4 S. 4). Wie bereits erwähnt, belastete C._____ sich durch seine Aus- sagen betreffend den Anklagesachverhalt in einem nicht unerheblichen Masse selbst. Gemäss seinen anlässlich der Einvernahme vom 23. Dezember 2005 deponierten Angaben setzte er sich durch seine Aussagen zudem massiven Repressionen aus (vgl. Urk. 4/3). Bei dieser Ausgangslage sind bewusste Falsch- aussage nicht leichthin anzunehmen. Es ist sodann nicht davon auszugehen, dass die Wahrnehmungsfähigkeit von C._____ aufgrund seiner damaligen Dro- gensucht getrübt war. Die detaillierten Schilderungen der Vorgänge in seiner Wohnung zeigen vielmehr auf, dass er in der Lage war, die strafbaren Handlun- gen in ihrer vollen Tragweite zu erfassen. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ betrifft, ist weiter festzuhalten, dass diese authentisch wirken und den Eindruck von aus der Erinnerung Wiedergegebenem erwecken. Er schilderte das gemeinsame Vorgehen plastisch, ohne Umschweife und ohne seine eigene Rolle zu beschönigen. C._____ berichtete in seinen Befragungen realitätsnah, wie er mit "G._____" und dem von diesem betriebenen Drogenhandel in Kontakt kam. Er gab an, aufgrund seiner Drogensucht und damit verbundenen Geldproblemen sei er froh gewesen, dass ihm "G._____" und H._____ für die Unterkunft in seiner Wohnung Geld bezahlt hätten. Es sei abgemacht gewesen, dass sie keine Dro- gen in die Wohnung bringen würden. Daran hätten sie sich nicht gehalten. Als er erfahren habe, dass sie entgegen ihrer Vereinbarung Drogen in die Wohnung ge- bracht hätten, sei er wütend, gleichzeitig aber auch froh gewesen, da er auf diese Weise die Möglichkeit gehabt habe, etwas Heroin für sich auf die Seite zu legen - 17 - (Urk. 4/1 S. 4). Er sei damals stark abhängig und froh gewesen, da er gewusst habe, dass er das Heroin von nun an täglich auf sicher haben werde. Während des Mischens habe er immer etwas vom Heroin für sich abgezweigt (Urk. 4/2 S. 2 und 5). C._____ schilderte weiter plausibel, wie es dazu kam, dass die Drogen nicht nur in seiner Wohnung gemischt, sondern dort auch aufbewahrt wurden. Er sei zunächst mit dem Mischen in der Wohnung, nicht jedoch mit der Lagerung einverstanden gewesen. Das Material sei deshalb im Wald vergraben worden. Mit der Zeit sei es aber zu auffällig geworden, da sie so oft hin- und hergegangen seien. Sie hätten ihn deshalb gefragt, ob es nicht eine andere Möglichkeit gebe, worauf er vorgeschlagen habe, das Material im Dachgeschoss seines Hauses zu lagern (Urk. 4/1 S. 4). Nachvollziehbar ist sodann seine Aussage, er habe lang- sam Angst bekommen, weil immer mehr Leute gekommen seien, um Drogen zu holen. Sie seien auch spät abends gekommen. Er habe einfach keine Kontrolle mehr über seine Wohnung gehabt. Damit er ruhig gewesen sei, sei er von B._____ mit einem Auto beschenkt worden (Urk. 4/1 S. 5). Die vom C._____ ge- schilderte Gemütslage – einerseits Freude über den inskünftig leichteren Zugang zum Heroin und anderseits Angst infolge des Kontrollverlusts – deutet stark da- rauf hin, dass seine Aussagen einen realen Erlebnishintergrund haben und nicht erfunden sind. 3.8.2. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ spricht weiter, dass er zahlreiche – teilweise für den eigentlichen Kerngehalt an sich unnötige – Details ins Spiel bringt, die grundsätzlich nur ein Tatbeteiligter wiedergeben kann. C._____ schilderte ausführlich, wie das Heroin, welches in Blöcken geliefert wor- den sei, in seiner Wohnung zerkleinert und gestreckt worden sei. Die Zerkleine- rung mit dem Hammer habe man im ganzen Haus gehört. Sie hätten deshalb das Material mit Tüchern umwickelt, damit es nicht so laut geklungen habe (Urk. 4/1 S. 8; Urk. 4/2 S. 3). Die Drogen seien von B._____ in die Wohnung gebracht wor- den. Einmal habe er gesehen, wie dieser das Heroin in einer Sporttasche mitge- bracht habe. Solche Taschen würden von Leuten benutzt, welche ins Fitness ge- hen würden. Weitere Male sei B._____ mit Migros Taschen gekommen. Kleinere Mengen habe er auch am Körper getragen. Er sei auch nicht immer in die Woh- nung gekommen. "G._____" sei teilweise auch nach draussen gegangen und ha- - 18 - be das Heroin von B._____ übernommen (Urk. 4/1 S. 6 f.). Hinzuweisen ist in die- sem Zusammenhang weiter auf die Aussagen von C._____ in Bezug auf eine He- roinlieferung von B._____, welche stark nach Benzin gerochen habe. Dieser sei daraufhin von "G._____" zur Rede gestellt worden, worauf er erklärt habe, er könne das Material nicht zurückgeben, da sie ansonsten nichts mehr vom Verkäu- fer erhalten würden. Dafür würde er jedoch gutes Material erhalten, mit welchem das andere vermischt werden könne (Urk. 4/1 S. 8). Die Angaben, die C._____ in seinen Befragungen zu den Vorgängen in seiner Wohnung machte, wirken infolge ihres Detailreichtums authentisch und deuten auf tatsächlich Erlebtes hin. C._____ war schliesslich auch in der Lage, zwischen selbst Erlebtem und von an- deren Personen Gehörtem zu unterscheiden. Er gab etwa an, er habe gesehen, dass B._____ mit dem Heroin in Taschen in die Wohnung gekommen sei und das Streckmittel mit den Drogen geliefert habe (Urk. 4/1 S. 5 f.; Urk. 4/2 S. 9). Dem- gegenüber hielt C._____ fest, dass er von "G._____" gehört habe, dass es sich bei der Pizzeria der Familie B._____ nur um eine "Scheinsache" handle. Er sei selber nie dort gewesen (Urk. 4/1 S. 12). Er könne sodann nur vom Hören her sa- gen, ob die Brüder von B._____ ebenfalls mit Drogen zu tun gehabt hätten. Er habe selbst nichts mit diesen zu tun gehabt (Urk. 4/1 S. 14). C._____ gab auch jeweils an, wenn er sich bezüglich einzelner Punkte oder Vorgänge nicht sicher war (vgl. Urk. 4/2 S. 8). Seine Schilderungen stimmen zudem mit den Erkenntnis- sen der Polizei überein. So führte C._____ etwa aus, dass "G._____" über ver- schiedene Rufnummern verfügt habe und die Beteiligten am Telefon jeweils ver- schlüsselt miteinander kommuniziert hätten. Wenn "G._____" habe wissen wol- len, ob alles gut gegangen sei, habe er ihn gefragt, ob "die Arbeiter zufrieden sei- en" oder "die Frauen gekommen seien" (Urk. 4/1 S. 11 f.; Urk. 4/2 S. 6). Als "G._____" ihn in einem Telefonat gefragt habe, ob die "Arbeit" erledigt sei, seien damit Drogen gemeint gewesen (Urk. 4/2 S. 15). Nach dem Gesagten sind die Aussagen von C._____ als glaubhaft einzustufen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Der Umstand, dass sich C._____ anläss- lich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten, welche am 12. De- zember 2011 stattfand, nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern konnte, vermag daran nichts zu ändern, hat C._____ anlässlich der Einvernahme doch ausdrück- - 19 - lich bestätigt, dass seine bei der Polizei deponierten Aussagen der Wahrheit ent- sprochen haben (Urk. 13/4 S. 4). Angesichts des Zeitablaufs von über 7 Jahren seit dem Tatgeschehen erscheint es im Übrigen auch nachvollziehbar, dass sich C._____ nicht mehr an alles mit Gewissheit zu erinnern vermochte. 3.8.3. Gemäss den Aussagen von C._____ logierte der Beschuldigte von Ende April 2004 bis zu seiner Verhaftung am 18. August 2004 bei ihm in D._____. Nach kurzer Zeit habe er bemerkt, dass der Beschuldigte von seiner Wohnung aus Drogengeschäfte betrieben habe. Das Heroin sei jeweils von B._____ geliefert worden. In der Untersuchung schilderte C._____ vier Lieferungen, welche er per- sönlich wahrgenommen habe. Es habe jedoch noch zahlreiche weitere Heroinlie- ferungen gegeben, wobei es sich jedoch um kleine Mengen gehandelt habe, meistens Kiloblöcke (Urk. 4/1 S. 13). In Bezug auf die Verarbeitung des Heroins gab C._____ an, dass die Pakete aufgeschnitten, zerbrochen, durch die Mühle gelassen und gestreckt worden seien. Er habe dabei mitgeholfen und die Verpa- ckungen klein geschnitten, damit diese durch die Toilette hätten weggespült wer- den können (Urk. 4/1 S. 8). Das Pulver sei in Müllsäcken mit dem Streckmittel vermischt worden. Danach sei es nochmals gesiebt worden. Die Säcke mit dem Heroingemisch seien im Dachgeschoss gelagert worden. "G._____" habe H._____ die ganze Prozedur gelernt, damit dieser bei seiner Abwesenheit genau gewusst habe, was er zu tun gehabt habe. Der Zeitrahmen, in welchen er diese Arbeiten für "G._____" erledigt habe, bewege sich von April 2004 bis zu seiner Verhaftung (Urk. 4/1 S. 8; Urk. 4/2 S. 3). Anhand der Aussagen von C._____ lässt sich somit erstellen, dass sich der Be- schuldigte in der Zeit, während der er in der Wohnung von C._____ logierte, von B._____ wiederholt grössere Menge Heroin liefern liess, welche er an seinem Aufenthaltsort wie eingeklagt weiterverarbeitete bzw. von weiteren Beteiligten wei- terverarbeiten liess. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum von ca. 25. April 2004 bis zum 18. August 2004 Heroin von B._____ liefern lassen (Urk. 45 S. 2). Geht man hingegen von den Aussagen von C._____ in der Untersuchung aus, wonach der Beschuldigte Ende April 2004 bei ihm in der Wohnung erschienen sei und er nach ca. zwei Wochen gesehen habe, - 20 - dass sich der Beschuldigte Heroin in die Wohnung habe liefern lassen (Urk. 4/1 S. 3 f.) bzw. er habe anfangs Mai 2004 "G._____" mit Heroin in der Wohnung überrascht (Urk. 4/1 S. 9), kann lediglich erstellt werden, dass sich der Beschul- digte ab ca. Anfang Mai 2004 in der von der Anklage umschriebenen Art im Hero- inhandel betätigt hat. C._____ gab in der Untersuchung zwar ebenfalls an, er ha- be nach zwei, drei Tagen bemerkt, dass der Beschuldigte mit Drogen zu tun ge- habt habe (Urk. 4/1 S. 3), führte in der Folge jedoch nichts Weiteres dazu aus. Es ist deshalb von einem Zeitraum von ca. Anfang Mai 2004 bis 18. August 2004 auszugehen. 3.9. In der Anklageschrift werden zwei Lieferungen im Sinne eines Beispiels speziell erwähnt, welche es nachfolgend ebenfalls zu erstellen gilt. 3.9.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zum einen vorgeworfen, er habe sich am 22. Juli 2004 rund 7 Kilogramm Heroin bzw. Heroingemisch von B._____ liefern lassen (Urk. 45 S. 2). Den TK-Gesprächsprotokollen lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte so- wohl vor als auch nach dem mutmasslichen Ablieferungstermin am 22. Juli 2004 in intensivem Kontakt mit B._____ stand (vgl. Urk. 13/3, Anhänge). In den einzel- nen Telefongesprächen wird wiederum in verschlüsselter Sprache gesprochen. So führt B._____ im Gespräch vom 20. Juli 2004, 21.32 Uhr, aus, er habe eine Arbeit und erkundigt sich, wie viel Papiere der Beschuldigte für das Auto, welches sie zusammen probiert hätten, bringen könne. Der Beschuldigte müsse schauen, dass er mindestens drei machen könne (vgl. Anhang zu Urk. 13/3). Dass es sich bei den verwendeten Wörtern um Codes handeln muss, ist offensichtlich. Wäre es tatsächlich um ein legales Geschäft gegangen, hätten sich die Beteiligten nicht derart umständlich ausdrücken und darauf bedacht sein müssen, nicht zu viel zu bekannt zu geben. Die Annahme, dass im Rahmen der Telefonprotokolle von Drogen die Rede war, welches B._____ dem Beschuldigten liefern sollte, ist des- halb naheliegend. Am 22. Juli 2004 kam B._____ sodann bei der Wohnung von C._____ in D._____ vorbei, was sich einerseits aus den überwachten Telefonge- sprächen, andererseits aus den Aussagen von C._____ ergibt (Urk. 4/2 S. 12). Den TK-Protokollen lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschuldigte B._____ - 21 - am 23. Juli 2004 wiederum kontaktierte und ihn bat, persönlich vorbeizukommen ("Das ist nicht so, wie … wie du gesagt hast"; "Komm vorbei, und ich werde es dir persönlich erklären"). Offenbar kam es im Nachgang des Geschäfts zu Proble- men, welche der Beschuldigte mit B._____ besprechen wollte. Anhand der TK- Gesprächsprotokolle lässt sich dagegen nicht erstellen, welche Menge Heroinge- misch an diesem Datum geliefert wurde. Die diesbezüglich massgebenden Proto- kolle betreffen Tathandlungen anderer Beteiligten, an welchen der Beschuldigte nicht beteiligt war (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich in Sachen B._____, Urk. 17/2 S. 34 ff. und 48 f.). Die entsprechenden Telefonprotokolle liegen nicht bei den vorliegenden Strafakten und wurden dem Beschuldigten auch nicht vor- gehalten. Zu verweisen ist jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die Aussa- gen von C._____. Dieser gab in der Untersuchung an, er habe im Juli 2004 gese- hen, wie B._____ dem Beschuldigten in einer Sporttasche Heroin geliefert habe. "G._____" habe auf die Tasche gezeigt und gesagt, dass sich darin 7 Kilogramm befänden. Er habe ihn gefragt, ob es im Dachgeschoss dafür Platz habe (Urk. 4/1 S. 7; Urk. 4/2 S. 11 und 17). Auf die Frage, ob er etwas von schlechten Drogen wisse, welche im Juli 2004 geliefert worden seien, gab C._____ weiter an, es ha- be einen Vorfall gegeben. Im Juli 2004 habe B._____ "G._____" 7 Kilogramm in einer Sporttasche geliefert. Bei diesem Heroin habe das von den Abnehmern ge- wünschte Streckverhältnis nicht von Anfang an festgestanden, weshalb es Re- klamationen der Abnehmer gegeben habe (Urk. 4/1 S. 12 f.). Gestützt auf die Aussagen von C._____ ist deshalb erstellt, dass B._____ dem Beschuldigte im Juli 2004 7 Kilogramm Heroingemisch geliefert hat. Mit grösster Wahrscheinlich- keit handelte es sich dabei um die am 22. Juli 2004 erfolgte Lieferung, wofür ne- ben dem Zeitraum auch der Umstand spricht, dass es mit dieser Lieferung offen- bar Probleme gab. Letztlich kann dies aber nicht mit Sicherheit bestimmt werden. 3.9.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift weiter vorgeworfen, er habe sich am 7. September 2004 von B._____ ca. 1 Kilogramm Heroingemisch liefern lassen (Urk. 42 S. 2). Gemäss Anklageschrift erfolgten die deliktischen Handlungen des Beschuldigten bis 18. August 2004 (Urk. 45 S. 2). Der in der Anklageschrift genannte Zeitpunkt - 22 - für die Lieferung von 1 Kilogramm Heroingemisch ist davon nicht mehr erfasst. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Lieferung entgegen dem Anklagevor- wurf zusätzlich zu den 17 Kilogramm erfolgte, welche im Zeitraum Mai 2004 bis
- August 2004 geliefert wurden. Dies wurde vom Vertreter der Anklagebehör- den anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Prot. II S. 7 und 10 f.). Unab- hängig davon lässt sich diese Heroinlieferung anhand der Akten ohnehin nicht erstellen. So liegen diesbezüglich keine Aussagen von C._____ vor, wurde dieser doch am 18. August 2004 verhaftet, weshalb er zu den Vorgängen nach diesem Datum keine Angaben machen konnte. Aus den dem Beschuldigten in der Unter- suchung vorgehaltenen Telefonprotokollen lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass er sich an dem in der Anklageschrift genannten Datum 1 Kilogramm Heroin- gemisch hat liefern lassen. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Er- langens von ca. 1 Kilogramm Heroin bzw. Heroingemisch am 7. September 2004 freizusprechen. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zu der von der Verteidi- gung geltend gemachten Verletzung des Anklageprinzips. 3.10. Wie bereits erwähnt, wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegt, er habe sich insgesamt mindestens ca. 17 Kilogramm Heroin (Reinheits- grad unbekannt) zu einem Preis von ca. Fr. 32'000.– (pro Kilo) liefern lassen. Das Heroin habe er durchschnittlich in einem Verhältnis von 1:1 mit Streckmittel gemischt, d.h. auf das Doppelte gestreckt. Das so gemischte Heroin habe er an nicht bekannte Abnehmer in Zürich, Bern, Basel und Genf weiterverkauft bzw. weiterverkaufen lassen, wobei insbesondere C._____ mindestens viermal in Genf jeweils mindestens 500 Gramm Heroingemisch übergeben habe (Urk. 45 S. 2 f.). 3.10.1. Aus den aufgezeichneten Telefongesprächen ergibt sich kein Aufschluss über die in der Anklage aufgeführte Gesamtmenge an Heroin. Die in der Untersu- chung ermittelte Drogenmenge basiert denn auch auf den Aussagen von C._____. Zur gesamthaft umgesetzten Drogenmenge gab C._____ an, dass "G._____" im Zeitraum Juni bis August 2004 jeden zweiten Tag ein halbes Kilo- gramm Heroin (gemeint: Heroingemisch) nach Genf geliefert habe. Nach Bern und Basel seien wöchentlich sicherlich ein halbes Kilogramm geliefert worden (Urk. 4/1 S. 9 und 13; Urk. 4/2 S. 5 f. und 16). Er selbst sei für "G._____" drei- bis - 23 - viermal nach Genf gereist, wobei er jeweils 500 Gramm Heroingemisch in einer Tasche versteckt mitgenommen habe. Nach Bern und Basel habe er ebenfalls ei- nen Drogentransport ausgeführt, wiederum in der Menge von 500 Gramm. Die Drogenmenge sei ihm bekannt, da sie ihm jeweils mitgeteilt hätten, wie viel Dro- gen er transportiert habe (Urk. 4/2 S. 4). Über den Verkauf in Zürich machte C._____ keine Angaben. Er gab lediglich an, die Abnehmer in Zürich seien nicht so fleissig wie diejenigen in Genf gewesen (Urk. 4/1 S. 13). Zweimal habe er in Genf Geld für "G._____" abgeholt, wobei es sich einmal um Fr. 60'000.– und ein- mal um Fr. 80'000.– gehandelt habe (Urk. 4/1 S. 10). Auf die Frage, ob "G._____" nach seiner – C._____s – Verhaftung weiter Drogen verkauft habe, gab dieser an, "G._____" und H._____ seien an seine Mutter gelangt, da er selbst nicht mehr auffindbar gewesen sei. Mithilfe des Schlüssels seines Neffen seien sie in die Wohnung gelangt und seien nach Aussagen seiner Mutter mit gefüllten blauen IKEA Taschen aus der Wohnung gekommen (Urk. 4/2 S. 4). Anlässlich der Kon- frontationseinvernahme mit dem Beschuldigten gab er weiter an, er habe bei sei- ner Verhaftung Angst gehabt, weil damals noch 7 Kilogramm Heroingemisch bei ihm im Estrich gelegen seien (Urk. 13/4 S. 5). Ausgehend von den Angaben von C._____ berechneten die Untersuchungsbe- hörden, dass innerhalb des Zeitraums Juni bis August 2004 vom Beschuldigten 22.5 Kilogramm Heroingemisch (45 Tage à 500 Gramm) nach Genf und je 6 Kilo- gramm (12 Wochen à 500 Gramm) nach Bern/Basel geliefert wurden, was insge- samt 34.5 Kilogramm Heroingemisch ergibt. Darin sind die Verkäufe an die Abnehmer in Zürich nicht einberechnet (vgl. Urk. 4/2 S. 17). Die so erstellte Gesamtmenge wurde von C._____ bestätigt. Er gab an, das müsse stimmen. Ei- ne solche Menge habe er auch im Kopf (Urk. 4/2 S. 17). Es kann der Vorinstanz deshalb darin gefolgt werden, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum insgesamt mindestens 35 Kilogramm Heroingemisch verkauft hat bzw. verkaufen liess (Urk. 63 S. 36). Gemäss den Aussagen von C._____ hat sich der Beschuldigte das verkaufte Heroingemisch vorgängig von B._____ liefern lassen, wobei er pro Kilogramm Fr. 32'000.– bezahlt habe. Soweit er wisse, habe der Be- schuldigte das Heroin immer von B._____ bezogen. Er habe mit ihm jedoch auf- hören wollen, da er das Gefühl gehabt habe, "beschissen" zu werden. Wegen des - 24 - Geldes für B._____ sei "G._____" immer unter Druck gewesen. Mit den Zahlun- gen seiner Abnehmer habe er immer zuerst B._____ bezahlen müssen. Er habe ihm einmal gesagt, dass B._____ jeden Monat sehr viel Geld von ihm erhalte und er selber keine Sicherheit habe (Urk. 4/1 S. 6 ff.). C._____ gab weiter an, das He- roin, was bei ihm in der Wohnung gewesen sei, sei von B._____ gekommen. Das ganze Heroin habe von ihm gestammt (Urk. 4/1 S. 13). Es muss dementsprechend davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte das von ihm weiterverkaufte Heroingemisch von mindestens 35 Kilogramm vorgängig von B._____ hat liefern lassen. 3.10.2. In Bezug auf das Mischverhältnis gab C._____ an, wenn B._____ ein Kilo geliefert habe, habe "G._____" zwei daraus gemacht (Urk. 4/1 S. 9). Betreffend die Lieferung von 7 Kilogramm Heroin im Juli 2004 führte er weiter aus, es seien zunächst 500 Gramm auf 800 Gramm gestreckt und nach Genf geliefert worden. Am nächsten Tag hätten die Abnehmer in Genf reklamiert. In der Folge seien 500 Gramm Heroin mit 500 Gramm Streckmittel gemischt worden. Die Abnehmer hätten gemeint, dass es nun besser sei, aber immer noch nicht gut genug zum Verkaufen. Der Beschuldigte habe dann erkannt, dass das Heroin so gut gewesen sei, dass er noch mehr Streckmittel habe hineinmischen können. Es sei soweit gekommen, dass der Beschuldigte auf 500 Gramm Heroin ein Kilogramm Streckmittel hinzugefügt habe. Davon seien die Genfer so begeistert gewesen, dass sie nur diese Qualität hätten haben wollen. B._____ habe gemerkt, dass die Qualität so gut gewesen sei, dass er selbst das Heroin noch habe strecken können, bevor er es dem Beschuldigten gegeben habe (Urk. 4/1 S. 12 f.). Geht man von dem in der Anklage angenommenen durchschnittlichen Mischver- hältnis von 1:1 aus (Urk. 45 S. 3), welches wie dargelegt auf den Aussagen von C._____ basiert, muss B._____ dem Beschuldigten mindestens 17 Kilogramm Heroingemisch geliefert haben, welches vom Beschuldigte in der Folge auf das Doppelte gestreckt und weiterverkauft wurde. C._____ bestätigte dies im Rahmen seiner Einvernahme vom 7. November 2005, wobei er darauf hinwies, dass dies eher zu wenig sei (Urk. 4/2 S. 17). Es ist damit erstellt, dass sich der Beschuldigte mindestens 17 Kilogramm Heroingemisch von B._____ hat liefern lassen, wie ihm - 25 - in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Dass sich die Widerhandlungen des Be- schuldigten auf Heroingemisch in dieser Grössenordnung bezogen, ergibt sich im Übrigen auch aus weiteren Aussagen von C._____. Wie erwähnt, gab dieser in der Untersuchung an, er habe im Juli 2004 wahrgenommen, wie B._____ dem Beschuldigten 7 Kilogramm Heroingemisch geliefert habe (Urk. 4/1 S. 7 und 10 ff.). Den Aussagen von C._____ lassen sich sodann konkrete Hinweise auf zwei weitere Lieferungen entnehmen, welche von "G._____" auf 3 Kilogramm bzw. 11 Kilogramm gestreckt worden waren (Urk. 4/1 S. 5, 6 und 13; Urk. 4/2 S. 8 f. und 17). Dabei gilt zu berücksichtigen, dass C._____ nicht bei jeder Übergabe dabei war (Urk. 4/1 S. 7) bzw. dass es gemäss seinen Aussagen noch zahlreiche weite- re Heroinlieferungen meist in Kiloblöcken gegeben hat (Urk. 4/1 S. 13). 3.10.3. Der Reinheitsgrad des gelieferten Heroingemisches konnte in der Unter- suchung nicht bestimmt werden (vgl. Urk. 45 S. 2). Aufschlussreich sind diesbe- züglich die Aussagen von C._____. Dieser gab in Bezug auf die Qualität an, er habe selber vom gelieferten Heroingemisch probiert. Dieses sei so stark gewe- sen, dass ihn eine winzige Linie total zu Boden gebracht habe. Da er nur ge- schnupft habe, habe "G._____" von jemanden, der spritzt, wissen wollen, wie es wirke. Er – C._____ – habe diesen deshalb mit einer Kollegin bekannt gemacht, welche die gute Qualität der Drogen habe bestätigen können. Zur Qualität der Lie- ferung, welche stark nach Benzin gerochen habe, führte C._____ ebenfalls aus, dass das Heroin von guter Qualität gewesen sei (Urk. 4/1 S. 9). C._____ gab wei- ter an, das Heroin von "G._____" sei so stark gewesen, dass er es vorsichtig ha- be konsumieren müssen. Es sei stärker gewesen als jenes von der Gasse, wes- halb er nicht viel davon benötigt habe (Urk. 4/2 S. 5). Es ist weiter zu berücksich- tigen, dass das von B._____ gelieferte Heroingemisch vom Beschuldigten wiede- rum gestreckt wurde, bevor es weiterverkauft wurde. Der Beschuldigte lieferte das Heroingemisch zudem nicht an Endverbraucher. Dies ergibt sich zum einen dar- aus, dass die Lieferung an die Abnehmer nicht in Kleinmengen, sondern gemäss den Angaben von C._____ jeweils in Beuteln zu einem halben Kilogramm erfolgte (Urk. 4/1 S. 9 und 13; Urk. 4/2 S. 5 f. und 16). "G._____" habe ihm den Auftrag gegeben, er sollte den Leuten in Genf mitteilen, dass sie mindestens (weitere) 500 Gramm pro Kilogramm hineingeben könnten (Urk. 4/1 S. 11; Urk. 4/2 S. 16). - 26 - Gemäss den Aussagen von C._____ haben die Abnehmer in Genf das vom Be- schuldigten aus einer Lieferung weiterverkaufte Heroingemisch aufgrund des zu hohen Reinheitsgehalts als mangelhaft beanstandet. In der Folge habe der Be- schuldigte auf 500 Gramm Heroin ein Kilogramm Streckmittel hinzugefügt (Urk. 4/1 S. 12 f.). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang schliesslich die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (Statistik der SGRM). Für das – vorliegend mass- gebliche – Jahr 2004 weist diese Statistik bei Heroin-Base für Konfiskate zwi- schen 100 und 1000 Gramm einen mittleren Reinheitsgrad im Bereich von 20 % aus. Nach dem Gesagten erscheint die Annahme eines Reinheitsgrads im Bereich von 40 bis 45 % sicherlich nicht überhöht, wenn man berücksichtigt, dass der Be- schuldigte das ihm von B._____ gelieferte Heroingemisch vor dem Weiterverkauf durchschnittlich auf das Doppelte streckte und die Abnehmer dieses vor dem Ver- kauf wiederum erneut streckten konnten. Der Umstand, dass C._____ bei seiner Verhaftung am 18. August 2004 in Genf offenbar Heroingemisch mit einem Rein- heitsgrad von 15 % mitführte (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich 2005/360, Urk. 5/7 S. 2), ändert nichts daran, war dieses Heroin- gemisch doch zuvor bereits (mehrfach) gestreckt worden. Dafür, dass der Rein- heitsgrad des von B._____ gelieferten Heroingemisches hoch war, sprechen auch weitere Aussagen von C._____. Dieser gab wie erwähnt an, der Beschuldigte ha- be das Gefühl gehabt, dass B._____ ihn "bescheisse" und das Heroin, bevor es ihm liefere, noch strecke (Urk. 4/1 S. 7) bzw. B._____ habe gemerkt, dass die Qualität so gut gewesen sei, dass er selbst das Heroin noch habe strecken kön- nen, bevor er es dem Beschuldigten geliefert habe (Urk. 4/1 S. 13). Dies spricht dafür, dass die Beteiligten übereinstimmend davon ausgingen, dass Heroinge- misch von guter Qualität geliefert werden sollte. Der angeklagte Sachverhält lässt sich auch in den weiteren Punkten erstellen. Den Aussagen von C._____ lässt sich entnehmen, dass B._____ für ein Kilo- gramm Heroin Fr. 32'000.– verlangte (Urk. 4/2 S. 11). In Bezug auf seine Ent- schädigung gab C._____ in der Untersuchung weiter an, "G._____" habe die - 27 - Wohnungsmiete bezahlt. Zudem habe er für die Drogentransporte nach Genf je- weils Fr. 1'000.– erhalten. Wenn er nur Geld geholt habe, sei er mit Fr. 500.– ent- schädigt worden (Urk. 4/2 S. 4). 3.11. Insgesamt bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. Einschränkungen ergeben sich lediglich in Bezug auf den Tatzeitraum und die Lieferung vom
- September 2004, wie bereits dargelegt wurde.
- Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte ist somit des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 - 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig zu sprechen.
- Strafzumessung 5.1. Am 1. Januar 2007 ist der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen haben sich allesamt und abschliessend vor diesem Datum ereignet. Es stellt sich daher die Frage, welches Recht für die Sanktion anzuwenden ist. 5.1.1. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat. Eine vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübte Tat wird jedoch nach dem neuen Recht beurteilt, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 StGB). Bei der Beurteilung der "lex mitior" folgen Lehre und Rechtsprechung der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem Recht das Urteil für den Täter günstiger, sprich milder ausfällt (BGE 134 IV 82, E. 6.2; Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 2 N 11). 5.1.2. Der Strafrahmen von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG für schwere Fälle wurde mit Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches lediglich dahingehend geändert, als dass die frühere Möglichkeit einer fakultativ mit der - 28 - Freiheitsstrafe zu verbindenden Busse von maximal einer Million Franken durch die fakultative Möglichkeit, die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen zu höchstens Fr. 3'000.– zu verbinden (Art. 34 Abs. 2 StGB), ersetzt worden ist. Das neue Recht ist hingegen insoweit milder, als der Anwendungsbereich des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe auf zwei Jahre ausgedehnt und das Institut der teilbedingten Strafe eingeführt wurden. Die Ausfällung einer neurechtlichen Geldstrafe steht vorliegend ausser Frage, weshalb die Sanktionsart für die Frage der Anwendbarkeit des milderen Rechts im Ergebnis keine Rolle spielt. In Vorwegnahme der nachfolgenden Strafzu- messung ist sodann festzuhalten, dass die Gewährung des teilbedingten Straf- vollzuges im Sinne von Art. 43 StGB auf Grund der Strafhöhe nicht in Frage kommt. Unter diesen Umständen erweist sich das neue Recht für den Beschuldig- ten nicht als das mildere, so dass die Tathandlungen nach altem Recht zu sankti- onieren sind. 5.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Januar 2005 wurde der Beschuldigte wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bestraft (Beizugsakten der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland 2005/155, Urk. 9). Die vorliegend zu beurtei- lenden Delikte wurden im Zeitraum Mai bis August 2004 und damit vor dieser Verurteilung begangen, weshalb heute eine Zusatzstrafe zum erwähnten Straf- befehl auszufällen ist (Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Dabei ist zunächst unter Einbezug der rechtskräftig beurteilten Straftat eine hypothetische Gesamtstrafe für alle Straftaten festzulegen, wie wenn diese gleichzeitig zur Verurteilung gelangt wären, und anschliessend unter Beachtung der rechtskräftig festgesetzten Strafe die für die neu zu beurteilenden Delikte auszufällende Zusatzstrafe zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ist das schwers- te Delikt (vgl. BGE 132 IV 102, E. 8.3). Die von der Tatschwere her schwersten Delikte und damit Ausgangspunkt für die Strafzumessung sind vorliegend die Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. - 29 - 5.3. Wie bereits dargelegt, wurden Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittel- gesetzes vor der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in schweren Fällen im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 aBetmG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren bestraft, womit Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden konnte (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten sodann den Strafmilderungsgrund der "verhältnismässig langen Zeit" seit der Tat im Sinne von Art. 64 al. 8 aStGB zugute gehalten (Urk. 63 S. 38). Dem ist zuzustimmen. Mit der Vorinstanz besteht indes kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 5.4. Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichti- gen sind (Art. 63 aStGB). 5.4.1. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (Donatsch/Flachsmann/Hug /Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, S. 117 samt Zitaten). Bei der Tatkom- ponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2 und 6S.333/2004 vom
- Dezember 2004, E. 1.1). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzu- stellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtferti- - 30 - gen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007, E. 3.1). 5.4.2. Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/ Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchi- sche Stellung sind von Bedeutung. Wichtig ist ferner die Prüfung der Frage, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat bzw. (bei Fahrlässigkeitsdelikten) als möglich vorausgesehen wurde. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vor- zunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungsfähig- keit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 64 aStGB) zu berücksichtigen. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.). Ausgangspunkt für die Festlegung der tat- und täterangemessenen Strafe ist der ordentliche Strafrahmen. Dieser besagt, welche Strafe für eine (grundsätzlich vollendete) Tat angemessen ist, die sich nicht durch Besonderheiten – namentlich auf Seiten des Täters – auszeichnet. Hier zeigt sich auch, ob eine Strafe - 31 - innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr als angemessen und dem Rechtsempfinden zuwiderlaufend erscheint. Dies lässt sich erst am Schluss entscheiden, wenn die Tat- und Täterkomponenten umfassend gewürdigt sind. 5.5. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt im Rahmen des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 aBetmG erheblich. Der Beschuldigte beging nicht eine einmalige Verfehlung, sondern betätigte sich über einen Zeit- raum von fast vier Monaten in einem beträchtlichen Masse im Handel mit Heroin, einer sogenannt "harten Droge" mit unbestrittenermassen gesundheitsgefährden- der und abhängigkeitserzeugender Wirkung. Seine Widerhandlungen bezogen sich auf eine insgesamt grosse Menge von ca. 17 Kilogramm Heroingemisch überdurchschnittlich guter Qualität. Wie bereits dargelegt, lässt sich der Rein- heitsgrad der gehandelten Drogen nicht mit Sicherheit eruieren. Aufgrund des Un- tersuchungsergebnisses ist jedoch von einer insgesamt grossen Menge in der Grössenordnung von mindestens 6 Kilogramm reinem Heroin auszugehen. Das vom Beschuldigten umgesetzte Heroin entspricht damit einem Vielfachen der Menge, welche das Bundesgericht als Grenze zum schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG festgelegt hat (12 Gramm reines Heroin; BGE 109 IV 143, E. 3a). Mit dieser Betäubungsmittelmenge hat der Beschuldigte ein erhebli- ches Gefährdungspotential für die Gesundheit vieler Menschen geschaffen. Der Drogenmenge kommt im Rahmen der Strafzumessung zwar keine vorrangige Be- deutung zu; sie ist aber eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen (Urteil des Bundesgerichts 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005, E. 3.1 mit Hinweisen). Wesentlich bei der Strafzumessung ist sodann die Stellung des Täters in der Hie- rarchie des Drogenhandels und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters ist (vgl. Hansjakob, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in: ZStrR 1997, S. 243). Es ist der Vor- instanz darin zu folgen, dass der Beschuldigte innerhalb der ganzen Drogenhänd- lerorganisation sicher nicht auf einer tiefen Stufe stand (Urk. 63 S. 36). Er war nicht als Kleindealer auf der Strasse tätig, sondern erwarb das Heroin, verarbeite- te es und verkaufte es Abnehmern in mehreren Schweizer Städten weiter. Damit - 32 - stellte er ein wichtiges Bindeglied zwischen den "obersten" Drogenhändlern und -abnehmern dar. Der Beschuldigte handelte in seinem Bereich selbständig und involvierte auch andere Personen, so C._____, in seine Drogengeschäfte. Von einem reinen Befehlsempfänger kann nicht mehr gesprochen werden. Hierar- chisch dürfte der Beschuldigte auf der mittleren Stufe anzusiedeln sein. Vom objektiven Tatverschulden erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 8 Jahren ohne weiteres angemessen. 5.6. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Gemäss den Aussagen von C._____ muss zwar davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten der exakte Reinheitsgehalt des ihm von B._____ gelieferten Heroingemisches nicht bekannt war (Urk. 4/1 S. 7 und 13). Dem Beschuldigten war jedoch die Grössen- ordnung des von ihm umgesetzten Heroins zweifellos bewusst. Nachdem der Beschuldigte den Anklagesachverhalt vollumfänglich bestreitet, muss das Motiv seines Handelns im Dunkeln bleiben. Andere als finanzielle Moti- ve (beispielsweise Druck der Organisation auf den Beschuldigten) sind jedoch nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte angab, keine Drogen zu konsumieren (Urk. 20/2 S. 3; Urk. 76 S. 10 f.). Die subjektiven Elemente vermögen damit die objektive Tatschwere nicht zu vermindern; tendenziell wäre eher von einer leich- ten Straferhöhung auszugehen. Entsprechend erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 8 Jahren für sämtliche dem Beschuldigten vorge- worfenen Anklagesachverhalte (Urk. 63 S. 37) als angemessen. 5.7. Die Vorinstanz hat die Lebensgeschichte des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben (Urk. 63 S. 37); diese Ausführungen sind an dieser Stelle nicht zu wiederholen. Aus dem Vorleben sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug wies der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tatbegehung keine Vorstrafen auf (Urk. 67). Der Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 7. Januar 2005 stellt entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 38) keine Vorstrafe dar. Diese Verurteilung erging nach den vorliegend - 33 - zu beurteilenden Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Die Vor- strafenlosigkeit wirkt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 136 IV 1, E. 2.6) bei der Strafzumessung ebenfalls neutral aus. 5.8. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Da er sein in der Untersuchung im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren abgelegtes Geständnis widerrufen hat, kann ihm dieses nicht strafmindernd angerechnet werden. Aufgrund seines Aus- sageverhaltens kann er auch weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 5.9. Die Verteidigung beruft sich auf den Strafmilderungsgrund gemäss Art. 64 al. 8 aStGB (Urk. 56 S. 7; Urk. 77 S. 8). Gemäss dieser Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Langer Zeitablauf im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Richter kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1, E. 6.2). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 56 S. 7; Urk. 77 S. 8) beträgt die Verjährungsfrist für die vorliegenden Delikte 15 Jahre (Art. 70 Abs. 1 aStGB). Der Beschuldigte beging sämtliche Delikte im Jahr 2004, womit bis zum heutigen Zeitpunkt noch keine zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Zusätzlich muss sich der Beschuldigte während dieser Zeit wohl verhalten haben, was in erster Linie bedeutet, dass er während des zu beurteilenden Zeitraums nicht mehr straffällig geworden ist. Dem war beim Beschuldigten nicht so. Anfangs 2005 machte er sich des Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer schuldig (Urk. 67). Es gilt allerdings zu berücksichti- gen, dass seit dieser Tatbegehung ebenfalls bereits acht Jahre verstrichen sind. Es sind dem Gericht zudem keine Umstände bekannt, welche darauf schliessen lassen, dass sich der Beschuldigte seit dieser letzten Deliktsbegehung nicht wohl - 34 - verhalten hat (vgl. auch Urk. 43). Unter diesen Umständen rechtfertigt sich in Anbetracht des Zeitablaufs eine leichte Strafreduktion. 5.10. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Jahren auch bei Wegfall des Anklagevorwurfs vom 7. September 2004 als angemessen. Dieses Strafmass ist damit zu bestätigen. Aufgrund der zusätzlich zu beurteilenden Widerhandlung gegen das Bundesge- setz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ist das Strafmass leicht zu erhöhen. Im Vergleich zu den Betäubungsmitteldelikten kommt diesem Vergehen zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu, zumal der Deliktzeitraum lediglich fünf Tage umfasst. In Anbetracht der damaligen einschlägigen Vorstrafen des Be- schuldigten darf es jedoch keinesfalls bagatellisiert werden (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2005/155, Urk. 7/2; Urk. 9 S. 2 f.). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint deshalb eine hypothetische Gesamtstrafe von 7 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe für die eingeklagten Delikte sowie die abgeurteilte Straftat als angemessen. Davon sind die bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Januar 2005 ausgesprochenen drei Monate Gefängnis abzuziehen. Dementsprechend ist der Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 11 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstandenen 706 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 69 aStGB).
- Strafvollzug Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt aus objektiven Gründen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) nicht in Frage.
- Einziehung Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass dem Beschuldigten nicht nachgewie- sen werden kann, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 14. Juli 2011 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'650.– (Urk. 14/2) durch - 35 - strafbare Handlungen erlangt worden ist (Urk. 63 S. 39). Die beschlagnahmte Barschaft ist daher zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Für den Fall einer Verurteilung beantragt die Verteidigerin, es seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufgrund offensichtlicher Unerhältlichkeit auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 77 S. 1 und 10). 8.1.1. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält- nisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2009, N 3 f. zu Art. 425; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/ Basel/Genf 2010, N 2 zu Art. 425; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 3 zu Art. 425). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). - 36 - 8.1.2. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben: Zwar wird der Beschul- digte nun eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Das schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal in günstige finanzielle Verhältnisse kommen kann, sei dies etwa durch eigenen Arbeitserwerb oder auch Vermögens- anfall sonstiger Art. Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Aussagen immer gearbeitet und konnte von seinem Erwerbseinkommen auch Ersparnisse bilden (Urk. 76 S. 6 f.). Es kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder teilweisen – Tragung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten definitiv zu entbinden wäre somit nicht gerechtfertigt. 8.2. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) zu bestätigen. Dies betrifft insbesondere auch den Entscheid, die Kosten der amt- lichen Verteidigung für diese Verfahrensstufe (definitiv) auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 63 S. 39 f.). Es bestand zwar keine Veranlassung dazu, die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv und nicht nur einstweilen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO der Gerichtskasse zu überbin- den. Aufgrund des Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist es der Berufungsinstanz aber verwehrt, dies zu Ungunsten des einzig Berufung führenden Beschuldigten abzuändern. 8.3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb ebenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 11. Dezember 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 37 - "5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 6'701.90 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 17'666.55 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten."
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 - 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Erlangens von ca. 1 kg Heroin bzw. Heroingemisch am 7. September 2004.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 11 Monaten, wovon 706 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind, als Zusatz- strafe zu der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 7. Januar 2005 ausgefällten Strafe.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. Juli 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'650.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 38 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (zugestellt) − die Justizvollzugsanstalt I._____, … [Adresse] (durch die zuführenden Polizeibeamten) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich. - 39 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Juni 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130126-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 5. Juni 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Egli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom
11. Dezember 2012 (DG120278)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 29. August 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 45). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 bis 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 202 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem
19. Januar 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juli 2011 be- schlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Quittungsnummer … aufbewahrte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'650.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 6'701.90 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 17'666.55 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 -
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen.
7. Mitteilungen
8. Rechtsmittel Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 1 i.V.m. Prot. II S. 8)
1. Auf den Anklagepunkt einer zusätzlichen Lieferung von Heroin bzw. Heroin- gemisch am 7. September 2004 sei zufolge Verletzung des Anklageprinzips nicht einzutreten.
2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte gemäss Art. 19 Ziffer 1 Abs. 3 aBetmG schuldig zu sprechen und mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs, zu bestrafen. Aufgrund der zwei Drittel Regelung gemäss Art. 86 StGB ist der Beschuldigte am 1. Juli 2013 aus dem Strafvollzug zu entlassen.
3. Die mit Beschlagnahmeverfügung sichergestellten Fr. 1'650.– seien dem Beschuldigten auszuhändigen und er sei für die erstandene Haft ange- messen zu entschädigen. Eventualiter seien die gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 14. Juli 2011 sichergestellten Fr. 1'650.– antragsgemäss zur Deckung der Verfahrens- kosten heranzuziehen.
- 4 -
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch diejenigen des Beru- fungsverfahrens, inklusive diejenigen der Untersuchung sowie der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eventualiter seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch diejenigen des Berufungsverfahrens infolge offensichtlicher Unerhältlichkeit, inklusive derjenigen der Untersuchung als auch diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen; zumindest seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 10) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 11. Dezember 2012 wurde der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 bis 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jah- ren bestraft, wovon 202 Tage durch Haft erstanden waren. Darüber hinaus wurde vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 19. Januar 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Weiter wurde die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juli 2011 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Quittungsnummer … aufbewahrte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'650.– zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 63 S. 39 f.).
- 5 - 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidige- rin unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung Berufung anmelden (Prot. I S. 11). Das begründete Urteil wurde von der Verteidigerin am 19. Februar 2013 entge- gengenommen (Urk. 62/2). Mit Eingabe vom 5. März 2013 liess der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung einreichen (Urk. 64). Mit Verfügung vom 4. April 2013 übermittelte der Kammer- präsident die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen (Urk. 68). Mit Eingabe vom 11. April 2013 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70). 1.3. In der Folge wurde auf den 5. Juni 2013 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 72). Ferner wurden die Akten zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (im Strafregister als Bezirksanwaltschaft Bülach eingetra- gen; vgl. Urk. 67) vom 7. Januar 2005 beigezogen (Urk. 75), welche den Parteien an der Berufungsverhandlung zur Einsicht vorlagen (vgl. Prot. II S. 5).
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte liess die Dispositivziffern 1 bis 5 sowie Dispositivziffer 6 erster Satz des vorinstanzlichen Urteils anfechten (Urk. 64). Ausgenommen von der Berufung wurde damit lediglich die von der Vorinstanz angeordnete Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse. An der Berufungs- verhandlung liess der Beschuldigte zudem erklären, die vorinstanzliche Kosten- festsetzung gemäss Dispositivziffer 5 werde nicht angefochten (Prot. II S. 5 f.).
3. Sachverhalt 3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich des Verbrechens gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 bis 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig gemacht zu haben. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, er habe sich im Zeitraum von ca. 25. April 2004 bis 18. August 2004 von B._____ jeweils kilo- bzw. mehrkiloweise Heroin, insgesamt mindestens ca. 17 Ki-
- 6 - logramm Heroin (Reinheitsgrad unbekannt), liefern lassen bzw. von diesem zu ei- nem Preis von ca. Fr. 32‘000.– käuflich erlangt, so namentlich am 22. Juli 2004 deren rund 7 kg Heroin bzw. Heroingemisch und am 7. September 2004 ca. 1 kg Heroin bzw. Heroingemisch. Der Beschuldigte habe das ihm gelieferte Heroin je- weils zum Weiterverkauf verarbeitet, wobei er es auf ca. das Doppelte gestreckt und das so gewonnene Heroingemisch verkaufsfertig wieder frisch verpackt und schliesslich im Dachgeschoss der Wohnung von C._____ versteckt bzw. bis zum jeweiligen Weiterverkauf gelagert habe. Das Heroingemisch habe er selbst wei- terverkauft bzw. durch Beteiligte, unter anderem C._____, verkaufen lassen. Er habe insbesondere C._____ mindestens vier Mal mit dem Zug von Zürich nach Genf fahren lassen, um dort jeweils den betreffenden, näher nicht bekannten Drogenabnehmern jeweils mindestens 500 Gramm Heroin bzw. Heroingemisch zu übergeben und in zwei Fällen Bargeld, d.h. Drogenverkaufserlös in Beträgen von Fr. 60'000.– und 80'000.– zu seinen Handen entgegen zu nehmen und ihm nach Zürich bzw. nach D._____ zu bringen, wo er dieses Geld von diesem über- nommen habe. Zudem habe der Beschuldigte C._____ damit beauftragt, je ein- mal 500 Gramm Heroin nach Basel und nach Bern zu bringen und dort je an die betreffenden, nicht bekannten Abnehmer zu übergeben (Urk. 45 S. 2 f.). 3.2. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Anklagevorwürfe (so zuletzt Urk. 76 S. 3 ff. und 10 ff.). Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb aufgrund der Untersu- chungsakten nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. 3.3. Neben den Depositionen des Beschuldigten liegen als Beweismittel insbe- sondere die Aussagen des von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren als Zeugen befragten C._____ sowie die aus technischen Überwachungsmass- nahmen (abgehörte Telefongespräche) gewonnenen Erkenntnisse vor. 3.3.1. In Bezug auf die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Telefonkontrolle ist festzuhalten, dass gegen den Beschuldigten selbst keine Überwachungsmass- nahmen angeordnet worden waren. Aus den gegen weitere Beteiligte angeordne- ten und genehmigten Überwachungen des Fernmeldeverkehrs ergab sich indes der dringende Verdacht, dass auch der Beschuldigte am Betäubungsmittelhandel beteiligt sein könnte. Nach der Verhaftung des Beschuldigten am 1. Juli 2011
- 7 - (Urk. 19/1) ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des- halb um Genehmigung, dass die Erkenntnisse aus diesem Zufallsfund gegen den Beschuldigten verwendet werden dürfen (Urk. 15/1). Am 5. Juli 2011 erteilte das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung zur Verwendung der den Beschul- digten belastenden Erkenntnisse (Urk. 15/2). Die relevanten Telefongespräche wurden dem Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Befragungen vorgespielt und übersetzt, wobei die jeweiligen Übersetzer auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht worden waren (Urk. 13/2 S. 5 ff.; Urk. 13/3 S. 3 ff.). Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass sämtliche Telefonkon- trollen gegen den Beschuldigten verwertet werden können (Urk. 63 S. 8). 3.3.2. Die Verteidigerin macht – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 56 S. 6 f.) – auch im Berufungsverfahren geltend, dass die von C._____ bei den polizeilichen Be- fragungen gemachten Aussagen (Urk. 4/1-3) nicht verwertbar seien, da C._____ diese in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten weder wiederholt noch bestätigt habe (Urk. 77 S. 5 und 7). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Beschuldigte ein Recht da- rauf, den Belastungszeugen zu befragen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen we- nigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konn- te. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung auch tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann (BGE 133 I 33, E. 3.1 mit Hinweisen; Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, 4. Aufl., N 195; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zü- rich, Zürich 2007, § 14 N 17). C._____ wurde anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten am 12. Dezember 2011 erneut zum Anklagesachverhalt befragt. Dabei bestätigte er als Zeuge die Richtigkeit der bei der Polizei gemachten Aussagen (Urk. 13/4 S. 2 und 4). Dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten wurde am Ende der betref-
- 8 - fenden Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt, Ergänzungsfragen an den Zeu- gen zu stellen, wovon die Verteidigung auch Gebrauch machte (Urk. 13/4 S. 7). Folglich wurde dem Beschuldigten in angemessener und ausreichender Weise Gelegenheit geboten, den ihn belastenden Aussagen von C._____ entgegenzu- treten. Damit wurden seine Verteidigungsrechte vollumfänglich gewahrt. Entspre- chend sind die im Verlauf der polizeilichen Einvernahmen von C._____ gemach- ten Aussagen vollumfänglich gegen den Beschuldigten verwertbar. Der Umstand, dass die Aussagen von C._____ in der Konfrontationseinvernahme weniger aus- führlich ausfielen, ist im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu berück- sichtigen und ändert nichts an der Verwertbarkeit der polizeilichen Aussagen. 3.3.3. Die Verteidigerin moniert sodann, dass die observierenden Polizeibeamten nie als Zeugen einvernommen worden seien, so dass der Wahrheitsgehalt der angeblichen Observation nie habe bestätigt werden können bzw. hauptsächlich die daraus abgeleiteten Interpretationen (Urk. 77 S. 4). Die von der Verteidigerin beanstandeten Verfahrenshandlungen erfolgten vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung. Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO entscheidet sich die Gültigkeit von Beweisen, die vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung erhoben wurden, aufgrund des früheren Verfahrensrechts (StPO/ZH und GVG/ZH), welches auch für die Folgen einer allfälligen Ungültigkeit massgebend ist. Insofern bleiben nach bisherigem Recht korrekt erhobene Beweise auch unter der neuen StPO verwertbar. Gemäss § 138 StPO/ZH sind Beamte mit Bezug auf Wahrnehmungen und Verhandlungen, über welche sie Protokoll führen, in der Regel nicht als Zeugen zu befragen, sondern lediglich zur Einreichung des Protokolls oder eines Amtsberichts, beispielsweise eines Polizei- rapportes anzuhalten. Damit wird eine Ausnahme von der allgemeinen Zeugnis- pflicht gemäss § 128 StPO/ZH statuiert. Protokollen und Amtsberichten kann demnach grundsätzlich derselbe Beweiswert wie einer Zeugenaussage zukommen (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich Nr. 2002/373 S vom 29. April 2003; Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich Nr. 2002/130 S vom 12. September 2002; Urteil des Bundesgerichts 1P.343/2003 vom 11. November 2003, E. 2.5).
- 9 - Über die im Rahmen der polizeilichen Observation des Beschuldigten gemachten Feststellungen wurden Polizeirapporte erstellt, welche sich bei den Akten befin- den (vgl. Urk. 1; Urk. 2). Die polizeilichen Wahrnehmungen stimmen mit den Er- kenntnissen aus der Telefonkontrolle sowie dem übrigen Beweisergebnis überein. Vorliegend bestand daher kein Anlass, die ermittelnden Polizeibeamten entgegen der in § 138 StPO/ZH statuierten Regel zusätzlich als Zeugen einzuvernehmen. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beamten etwas anderes aussagen könnten, als sie in den eingereichten Rapporten dargelegt haben, zu- mal sie sich bei einer Zeugeneinvernahme vermutlich ohnehin auf die Akten stüt- zen müssten. Nach dem Gesagten kann auf die in den polizeilichen Rapporten aufgeführten Wahrnehmungen abgestellt werden, ohne dass eine Zeugeneinver- nahme der betreffenden Polizeibeamten notwendig wäre. 3.4. Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die all- gemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz bereits dargelegt (Urk. 63 S. 8 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nicht stärker eingeschränkt als diejenige jeder einer Straftat bezichtigten Person. Er könnte ein Interesse daran haben, den Sachverhalt unrichtig darzustellen, um einer Verurteilung zu entge- hen. Insofern ist eine vorsichtige Würdigung seiner Depositionen angebracht. Auf die einzelnen Aussagen und Vorbringen des Beschuldigten ist im Rahmen der nachfolgenden Beweisführung näher einzugehen. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit von C._____ gilt es festzuhalten, dass teilweise in derselben Sache ein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt wurde, weshalb er bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss als Angeschuldigter bzw. Auskunftsper- son einvernommen wurde (vgl. Urk. 4/1-3). Wie der Beschuldigte hatte deshalb grundsätzlich auch er ein Interesse daran, die Ereignisse anlässlich seiner polizei- lichen Einvernahmen in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dass solche Umstände bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen mit zu berück- sichtigen sind, liegt auf der Hand; sie können jedoch nicht entscheidend sein. Den von Verteidigung gegen die Glaubwürdigkeit von C._____ erhobenen Einwänden
- 10 - (Urk. 56 S. 5; Urk. 77 S. 4 ff.) kann sodann nicht gefolgt werden. Dass ein vollum- fängliches Geständnis sowie Kooperation im Untersuchungsverfahren im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen sind, entspricht der bun- desgerichtlichen Praxis. Es stellt zudem keine Besonderheit dar, dass eine be- schuldigte Person eine möglichst milde Bestrafung erreichen möchte. Wenn die Verteidigung den Belastungen von C._____ grosse Vorbehalte entgegen halten will, weil dieser mit den Strafverfolgungsbehörden kooperierte und dabei auch den Beschuldigten belastete, um aufgrund seines Nachtatverhaltens eine Strafreduk- tion zu bewirken (Urk. 56 S. 5), so ist an einem solchen Aussageverhalten nichts Unrechtes zu erblicken. Gegenteils ist legitim, durch ein Geständnis und Koopera- tion mit den Strafverfolgungsbehörden ein positives Nachtatverhalten an den Tag zu legen und so eine Strafminderung zu erwirken. Daraus darf aber selbstver- ständlich nicht abgeleitet werden, allfällige Belastungen Dritter seien per se falsch. Es ist im Übrigen keinerlei Motiv ersichtlich, weshalb C._____ den Be- schuldigten zu Unrecht belasten sollte, ergäben sich dadurch doch nicht nur Komplikationen, sondern setzte sich C._____ auch dem Risiko von Repressionen aus. Es wäre grundsätzlich eher zu erwarten gewesen, dass sich seine Belastun- gen gegen eine unbekannte Täterschaft richten. C._____ hat sich mit seinen Aus- sagen bezüglich des den Beschuldigten betreffenden Anklagevorwurf sodann zu- dem massiv auch selbst belastet. Es ist somit festzuhalten, dass die ursprüngliche prozessuale Stellung von C._____ bei der Würdigung seiner Aussagen im Auge zu behalten ist, seine Glaubwürdigkeit indes nicht a priori herabzusetzen vermag, zumal er seine Belas- tungen im später stattfindenden Verfahren gegen den Beschuldigten als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB bestätigt hat (Urk. 13/4 S. 2). Es ist der Vorinstanz sodann darin zu folgen, dass C._____ nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb er im Rahmen seiner Strafuntersuchung in einer Einvernahme fal- sche Angaben gegenüber den Strafbehörden gemacht hat (Urk. 63 S. 17 f. mit Verweis auf Beizugsakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich 2005/360, Urk. 3/5 S. 4). Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass C._____ nach der betreffenden Einvernahme von sich aus den Kontakt zu den Behörden
- 11 - aufgenommen hat, um seine Angaben zu berichtigen, wie sich aus einer Aktenno- tiz der Staatsanwaltschaft ergibt (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich 2005/360, Urk. 8/2). Es habe ihn nicht in Ruhe gelassen, dass er eine Falschaussage gemacht habe (Urk. 8/2; vgl. auch Urk. 3/5 S. 4). Wie später noch näher darzulegen sein wird, bestehen vorliegend schliesslich keinerlei An- zeichen dafür, dass die Wahrnehmungsfähigkeit von C._____ aufgrund seines damaligen Drogenkonsums eingeschränkt gewesen sein könnte. Nach dem Ge- sagten besteht somit kein Anlass, an den Aussagen von C._____ generell Zweifel zu hegen. 3.6. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend wiederge- geben und zusammengefasst. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 63 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6.1. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens "…", in dessen Verlauf sich der Ver- dacht ergab, dass auch der Beschuldigte am Betäubungsmittelhandel beteiligt sein könnte, wurden diverse Telefonanschlüsse überwacht. Die abgehörten Tele- fongespräche wurden dem Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragun- gen vorgehalten bzw. vorgespielt (Urk. 13/2 S. 5 ff.; Urk. 13/3 S. 3 ff.). Der Be- schuldigte stellte seine Teilnahme an den vorgehalten Telefongesprächen jeweils in Abrede. Er wisse nicht, wer auf den Aufnahmen spreche. Auch die beteiligten Rufnummern kenne er nicht (Urk. 13/2 S. 5 ff.; Urk. 13/3 S. 3 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten zur Sache beschränkten sich in der Folge darauf, die Mitwir- kung bei den in Frage stehenden Taten abzustreiten. Er habe mit den Anklage- vorwürfen nichts zu tun (vgl. Urk. 13/3 S. 2 und 5, Urk. 38 S. 2 f. und 5; Urk. 54 S. 2 f.). Es kann der Vorinstanz darin gefolgt werden, dass die Aussagen des Be- schuldigten in der Untersuchung kurz, ausweichend und wenig aussagekräftig ausfielen. Dieses Aussageverhalten kann damit erklärt werden, dass der Be- schuldigte keine längeren Antworten geben wollte, um sich nicht in Widersprüche verwickeln zu lassen, d.h. dass er etwas verheimlichen wollte (vgl. Urk. 63 S. 12). Hat der Beschuldigte die ihm in der Anklage vorgeworfenen Taten nicht began- gen, wie von ihm geltend gemacht wird, und folglich auch die ihm zugeordneten
- 12 - Telefongespräche nicht geführt, hätten seine Aussagen hingegen ebenfalls nicht ausführlicher ausfallen können. Aus der Knappheit seiner Aussagen allein lässt sich deshalb nicht ableiten, dass er nicht die Wahrheit gesagt haben kann. Das dargelegte Aussageverhalten des Beschuldigten lässt denn auch wenig Raum für Widersprüche. Immerhin bleibt zu beachten, dass einige Aussagen des Beschul- digten nicht recht zu überzeugen vermögen, worauf bereits die Vorinstanz hinge- wiesen hat (Urk. 63 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6.2. Gemäss den Untersuchungsakten schlossen die Ermittlungsbehörden aus einem am 12. Januar 2005 geführten Telefongespräch, dass es sich bei der aus den überwachten Telefongesprächen als "E._____" bekannten Person um den Beschuldigten handelt. Demnach habe sich "E._____" am 12. Januar 2005 tele- fonisch aus Albanien gemeldet und über seine Verhaftung und Ausschaffung be- richtet, weshalb seine Identität habe abgeklärt werden können. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich um F._____ gehandelt habe, welcher am 5. Januar 2005 anlässlich einer zufälligen Kontrolle in Kloten verhaftet und am 9. Januar 2005 nach Albanien ausgeschafft worden sei (Urk. 1 S. 3; Urk. 8 S. 4). Den Beizugsakten kann entnommen werden, dass der Beschuldigte am 5. Januar 2005 in Kloten verhaftet und dem Migrationsamt des Kantons Zürich am 7. Januar 2005 zwecks Prüfung von Fernhaltemassnahmen zugeführt wurde (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2005/155, Urk. 6/1; Urk. 6/4-5). Der Beschuldigte hat denn auch bestätigt, dass er einmal in Kloten verhaftet und nach Albanien ausgeschafft wurde, wobei er sich jedoch nicht an das genaue Datum erinnern konnte (Urk. 13/2 S. 5; Urk. 76 S. 4 und 10). Aus den Beizugsakten ergibt sich weiter, dass sich der Beschuldigte damals gegenüber den Behörden mit dem Namen F._____ ausgegeben hat (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2005/155, Urk. 2 S. 2; Urk. 3 S. 1). Dies bestätigte der Be- schuldigte auch im vorliegenden Strafverfahren (Urk. 13/1 S. 4; Urk. 19/8 S. 4; Urk. 76 S. 2 f. und 8 ff.). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. Juli 2011 wurde dem Beschuldig- ten eine Kurzmitteilung von einer albanischen Rufnummer datierend vom 12. Ja- nuar 2005 vorgehalten, worin sich der Absender als "G._____" zu erkennen gibt
- 13 - und darauf hinweist, dass er "vor ein paar Tagen zurückgeschickt" wurde (Urk. 13/2 S. 9, Beilage 12). In der Folge kam es zu einem Telefongespräch, wo- rin "G._____" unter anderem mitteilt, er sei vor drei Tagen zurückgeschickt wor- den. Er sei verfolgt worden, habe dabei etwas auf die Strasse geworfen (Urk. 13/2 S. 10, Beilage 16). Die im Telefon gemachten Angaben stimmen mit den Daten und Umständen der Verhaftung und Ausschaffung von F._____ überein (Beizu- gsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland 2005/155, Urk. 1 S. 4; Urk. 6 S. 1 ff.), wobei dieser Name wie bereits erwähnt vom Beschuldigten verwendet wurde. Nach dem Gesagten liegt die Annahme, dass es sich bei "E._____" um den Beschuldigten handelt, nahe. Sie wird gestützt durch die Aussagen von C._____. Dieser gab in der Untersuchung auf Vorhalt von Protokollen aus über- wachten Telefongesprächen an, dass es sich bei "E._____" um "G._____" handle (Urk. 4/2 S. 12 ff.). Da "G._____" im anklagerelevanten Zeitraum in der Wohnung von C._____ in D._____ logierte und sie gemäss den Aussagen von C._____ in dieser Zeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Abwicklung der Drogenge- schäfte, intensiv miteinander zu tun hatten, kann davon ausgegangen werden, dass C._____ dessen Stimme wieder erkennen konnte. Es ist zudem darauf hin- zuweisen, dass C._____ bestimmte Telefongespräche bereits damals unmittelbar wahrnehmen konnte, teilweise war er sogar selbst Gesprächsteilnehmer. So gab er etwa in Bezug auf das Gespräch vom 22. Juli 2004, 06.33 Uhr, an, er habe zu- nächst das Gespräch entgegen genommen und das Handy dann an "G._____" weitergegeben (Urk. 4/2 S. 12). Hinsichtlich des Gesprächs am gleichen Tag, 11.29 Uhr, sagte er aus, B._____ spreche hier mit "G._____". Er habe an der Türklingel keine Namen gehabt und die Türe hinten sei geschlossen gewesen. B._____ habe nicht gewusst, wo klingeln, weshalb er habe anrufen müssen (Urk. 4/2 S. 12). In Bezug auf das Gesprächsprotokoll vom 18. August 2004, 11.53 Uhr, führte er sodann aus, hier spreche B._____ mit ihm. Das sei genau je- nes Gespräch, bei welchem es um die Fr. 15'000.– gegangen sei, welche er be- reits angesprochen habe. B._____ habe das Geld von ihm gewollt. Im Hinter- grund höre man "G._____" sprechen (Urk. 4/2 S. 13). Nach dem Gesagten kann kein Zweifel daran bestehen, dass C._____ "E._____" eindeutig als "G._____" wieder erkennen konnte, zumal er sich noch an einzelne Telefonate erinnern und
- 14 - diese näher erläutern konnte. Der Umstand, dass C._____ angab, "G._____" heisse mit richtigem Namen "AA._____" (Urk. 4/1 S. 3), beeinträchtigt den Be- weiswert seiner Aussagen nicht, hat der Beschuldigte doch selbst eingeräumt, dass er in diesem Zeitraum mehrere Namen verwendet habe (Urk. 76 S. 1 ff.). Dass es sich bei "G._____" um den Beschuldigen handelt, bestätigte C._____ zudem auf Vorhalt eines Fotos des Beschuldigten (Urk. 4/1 S. 7). Die Annahme, dass es sich beim Beschuldigten um "E._____" / "G._____" han- delt, wird schliesslich gestützt durch die Sicherstellungen in der Wohnung von C._____. Dabei wurde ein Flugticket gefunden, welches auf den Namen des Be- schuldigten lautet (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich 2005/360, Urk. 4/2). Sodann wurde der PIN/PUK Code zur Telefonnummer … si- chergestellt, welche im Rahmen der überwachten Telefongespräche ebenfalls "E._____" zugeordnet wurde (vgl. Urk. 1 S. 3/4; Urk. 13/3 S. 10). Die Feststellung der Vorinstanz, dass vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte mit dem aus den überwachten Telefongesprächen unter der Be- zeichnung bekannten "E._____" identisch ist (Urk. 63 S. 25), ist deshalb nicht zu beanstanden, zumal der Beschuldigte heute bestätigt hat, er sei im Jahr 2004 in der Schweiz gewesen, wobei er sich nicht an den genauen Zeitraum erinnern konnte (Urk. 76 S. 10 und 12). 3.7. Die Telefongespräche, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden können, sind vom Gesprächsinhalt her mehr oder weniger unverdächtig. Allein anhand der aufgezeichneten Gespräche lässt sich der anklagerelevante Sachver- halt deshalb nicht erstellen. Aus der Art und Weise, wie die Gesprächsteilnehmer miteinander kommunizieren, kann jedoch ohne Weiteres abgeleitet werden, dass es sich um Gespräche konspirativen Inhalts handeln muss. Bei den geführten Gesprächen wird offensichtlich strengstens darauf geachtet, die ausgetauschten Informationen für Aussenstehende möglichst unverständlich zu gestalten. So wird häufig nicht in ganzen Sätzen gesprochen und gewisse Vorgänge werden ledig- lich ansatzweise angedeutet. Dadurch ergeben die Gespräche oftmals keinen ei- gentlichen Sinn. Zu verweisen ist an dieser Stelle etwa auf die Telefongespräche vom 12. Januar 2005 (Urk. 13/2, Beilage 16) und 20. Juli 2004, 21.32 (Urk. 13/3,
- 15 - Beilage 4). Dass Gesprächsteilnehmer lediglich dann zu solchen Verschlüsse- lungen greifen, wenn sie den wahren Inhalt des Gesprächs verbergen wollen und die polizeiliche Abhörung ihrer Gespräche befürchten, ist naheliegend und braucht nicht weiter erläutert zu werden. Da abgesehen von den Strafverfol- gungsbehörden kaum jemand ein Interesse an solchen Überwachungen haben dürfte, geschweige denn technisch dazu in der Lage wäre, liegt der Schluss nahe, dass die Telefonate einen strafbaren Hintergrund haben. Ansonsten mutete reich- lich seltsam an, dass nicht offen über die entsprechenden Geschäfte gesprochen wurde. Hätten die Telefongespräche einen legalen Hintergrund gehabt, hätte im Übrigen auch kein Grund für den Beschuldigten bestanden, seine Beteiligung daran so vehement in Abrede zu stellen und jegliche Angaben zum Inhalt der von ihm geführten Telefongespräche zu verweigern. Die Auslegung der fraglichen verklausulierten Telefongespräche stützt sich vorlie- gend einerseits auf das Wissen der Untersuchungsbehörden, andererseits sind auch die Aussage von C._____ von Bedeutung. Dieser gab anlässlich seiner Ein- vernahme am 7. Juli 2005 an, wenn "G._____" habe wissen wollen, ob alles gut gegangen sei, habe er ihn gefragt, ob die "Arbeiter zufrieden seien" oder "die Frauen gekommen seien." Wenn sie hätten wissen wollen, ob er noch etwas im Zusammenhang mit Drogen für sie erledige, hätten sie gefragt, ob er "die Arbeit noch erledige" (Urk. 4/1 S. 12). In Bezug auf das aufgezeichnete Gespräch vom
18. August 2004, 20.01 Uhr, bestätigte C._____, das Wort "Arbeit" stehe im Zu- sammenhang mit Drogen (Urk. 4/2 S. 15). Angesichts der grossen Vielzahl von verklausulierten Redewendungen in den überwachten Telefongesprächen liegt der Schluss nahe, dass die entsprechen- den Gespräche einen deliktischen Hintergrund haben. Dazu treten die Aussagen von C._____, welche den in seiner Wohnung vorgenommenen Heroinhandel aus eigenes Wahrnehmung schildern konnte. 3.8. Eine Zusammenfassung der Aussagen von C._____ findet sich im vo- rinstanzlichen Urteil, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst ver- wiesen werden kann (Urk. 63 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 16 - 3.8.1. C._____ berichtete in den polizeilichen Befragungen von Anfang an detail- liert über den vom Beschuldigten von seiner – C._____s – Wohnung aus organi- sierten Drogenhandel. Seine Aussagen betreffend den Beschuldigten blieben in allen Einvernahmen absolut konstant. Wesentliche Widersprüche sind keine er- kennbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass C._____ die Aussagen an- lässlich der Einvernahme vom 23. Dezember 2005 offenbar aus Angst vor Repressalien verweigerte (Urk. 4/3), zumal er seine vorherigen Angaben bei der Polizei nicht widerrufen hat (Urk. 4/3 S. 3). Darüber hinaus hat C._____ die Rich- tigkeit der bei der Polizei deponierten Aussagen anlässlich der Konfrontationsein- vernahme mit dem Beschuldigten am 12. Dezember 2011 ausdrücklich bestätigt (Urk. 13/4 S. 4). Wie bereits erwähnt, belastete C._____ sich durch seine Aus- sagen betreffend den Anklagesachverhalt in einem nicht unerheblichen Masse selbst. Gemäss seinen anlässlich der Einvernahme vom 23. Dezember 2005 deponierten Angaben setzte er sich durch seine Aussagen zudem massiven Repressionen aus (vgl. Urk. 4/3). Bei dieser Ausgangslage sind bewusste Falsch- aussage nicht leichthin anzunehmen. Es ist sodann nicht davon auszugehen, dass die Wahrnehmungsfähigkeit von C._____ aufgrund seiner damaligen Dro- gensucht getrübt war. Die detaillierten Schilderungen der Vorgänge in seiner Wohnung zeigen vielmehr auf, dass er in der Lage war, die strafbaren Handlun- gen in ihrer vollen Tragweite zu erfassen. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ betrifft, ist weiter festzuhalten, dass diese authentisch wirken und den Eindruck von aus der Erinnerung Wiedergegebenem erwecken. Er schilderte das gemeinsame Vorgehen plastisch, ohne Umschweife und ohne seine eigene Rolle zu beschönigen. C._____ berichtete in seinen Befragungen realitätsnah, wie er mit "G._____" und dem von diesem betriebenen Drogenhandel in Kontakt kam. Er gab an, aufgrund seiner Drogensucht und damit verbundenen Geldproblemen sei er froh gewesen, dass ihm "G._____" und H._____ für die Unterkunft in seiner Wohnung Geld bezahlt hätten. Es sei abgemacht gewesen, dass sie keine Dro- gen in die Wohnung bringen würden. Daran hätten sie sich nicht gehalten. Als er erfahren habe, dass sie entgegen ihrer Vereinbarung Drogen in die Wohnung ge- bracht hätten, sei er wütend, gleichzeitig aber auch froh gewesen, da er auf diese Weise die Möglichkeit gehabt habe, etwas Heroin für sich auf die Seite zu legen
- 17 - (Urk. 4/1 S. 4). Er sei damals stark abhängig und froh gewesen, da er gewusst habe, dass er das Heroin von nun an täglich auf sicher haben werde. Während des Mischens habe er immer etwas vom Heroin für sich abgezweigt (Urk. 4/2 S. 2 und 5). C._____ schilderte weiter plausibel, wie es dazu kam, dass die Drogen nicht nur in seiner Wohnung gemischt, sondern dort auch aufbewahrt wurden. Er sei zunächst mit dem Mischen in der Wohnung, nicht jedoch mit der Lagerung einverstanden gewesen. Das Material sei deshalb im Wald vergraben worden. Mit der Zeit sei es aber zu auffällig geworden, da sie so oft hin- und hergegangen seien. Sie hätten ihn deshalb gefragt, ob es nicht eine andere Möglichkeit gebe, worauf er vorgeschlagen habe, das Material im Dachgeschoss seines Hauses zu lagern (Urk. 4/1 S. 4). Nachvollziehbar ist sodann seine Aussage, er habe lang- sam Angst bekommen, weil immer mehr Leute gekommen seien, um Drogen zu holen. Sie seien auch spät abends gekommen. Er habe einfach keine Kontrolle mehr über seine Wohnung gehabt. Damit er ruhig gewesen sei, sei er von B._____ mit einem Auto beschenkt worden (Urk. 4/1 S. 5). Die vom C._____ ge- schilderte Gemütslage – einerseits Freude über den inskünftig leichteren Zugang zum Heroin und anderseits Angst infolge des Kontrollverlusts – deutet stark da- rauf hin, dass seine Aussagen einen realen Erlebnishintergrund haben und nicht erfunden sind. 3.8.2. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ spricht weiter, dass er zahlreiche – teilweise für den eigentlichen Kerngehalt an sich unnötige – Details ins Spiel bringt, die grundsätzlich nur ein Tatbeteiligter wiedergeben kann. C._____ schilderte ausführlich, wie das Heroin, welches in Blöcken geliefert wor- den sei, in seiner Wohnung zerkleinert und gestreckt worden sei. Die Zerkleine- rung mit dem Hammer habe man im ganzen Haus gehört. Sie hätten deshalb das Material mit Tüchern umwickelt, damit es nicht so laut geklungen habe (Urk. 4/1 S. 8; Urk. 4/2 S. 3). Die Drogen seien von B._____ in die Wohnung gebracht wor- den. Einmal habe er gesehen, wie dieser das Heroin in einer Sporttasche mitge- bracht habe. Solche Taschen würden von Leuten benutzt, welche ins Fitness ge- hen würden. Weitere Male sei B._____ mit Migros Taschen gekommen. Kleinere Mengen habe er auch am Körper getragen. Er sei auch nicht immer in die Woh- nung gekommen. "G._____" sei teilweise auch nach draussen gegangen und ha-
- 18 - be das Heroin von B._____ übernommen (Urk. 4/1 S. 6 f.). Hinzuweisen ist in die- sem Zusammenhang weiter auf die Aussagen von C._____ in Bezug auf eine He- roinlieferung von B._____, welche stark nach Benzin gerochen habe. Dieser sei daraufhin von "G._____" zur Rede gestellt worden, worauf er erklärt habe, er könne das Material nicht zurückgeben, da sie ansonsten nichts mehr vom Verkäu- fer erhalten würden. Dafür würde er jedoch gutes Material erhalten, mit welchem das andere vermischt werden könne (Urk. 4/1 S. 8). Die Angaben, die C._____ in seinen Befragungen zu den Vorgängen in seiner Wohnung machte, wirken infolge ihres Detailreichtums authentisch und deuten auf tatsächlich Erlebtes hin. C._____ war schliesslich auch in der Lage, zwischen selbst Erlebtem und von an- deren Personen Gehörtem zu unterscheiden. Er gab etwa an, er habe gesehen, dass B._____ mit dem Heroin in Taschen in die Wohnung gekommen sei und das Streckmittel mit den Drogen geliefert habe (Urk. 4/1 S. 5 f.; Urk. 4/2 S. 9). Dem- gegenüber hielt C._____ fest, dass er von "G._____" gehört habe, dass es sich bei der Pizzeria der Familie B._____ nur um eine "Scheinsache" handle. Er sei selber nie dort gewesen (Urk. 4/1 S. 12). Er könne sodann nur vom Hören her sa- gen, ob die Brüder von B._____ ebenfalls mit Drogen zu tun gehabt hätten. Er habe selbst nichts mit diesen zu tun gehabt (Urk. 4/1 S. 14). C._____ gab auch jeweils an, wenn er sich bezüglich einzelner Punkte oder Vorgänge nicht sicher war (vgl. Urk. 4/2 S. 8). Seine Schilderungen stimmen zudem mit den Erkenntnis- sen der Polizei überein. So führte C._____ etwa aus, dass "G._____" über ver- schiedene Rufnummern verfügt habe und die Beteiligten am Telefon jeweils ver- schlüsselt miteinander kommuniziert hätten. Wenn "G._____" habe wissen wol- len, ob alles gut gegangen sei, habe er ihn gefragt, ob "die Arbeiter zufrieden sei- en" oder "die Frauen gekommen seien" (Urk. 4/1 S. 11 f.; Urk. 4/2 S. 6). Als "G._____" ihn in einem Telefonat gefragt habe, ob die "Arbeit" erledigt sei, seien damit Drogen gemeint gewesen (Urk. 4/2 S. 15). Nach dem Gesagten sind die Aussagen von C._____ als glaubhaft einzustufen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Der Umstand, dass sich C._____ anläss- lich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten, welche am 12. De- zember 2011 stattfand, nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern konnte, vermag daran nichts zu ändern, hat C._____ anlässlich der Einvernahme doch ausdrück-
- 19 - lich bestätigt, dass seine bei der Polizei deponierten Aussagen der Wahrheit ent- sprochen haben (Urk. 13/4 S. 4). Angesichts des Zeitablaufs von über 7 Jahren seit dem Tatgeschehen erscheint es im Übrigen auch nachvollziehbar, dass sich C._____ nicht mehr an alles mit Gewissheit zu erinnern vermochte. 3.8.3. Gemäss den Aussagen von C._____ logierte der Beschuldigte von Ende April 2004 bis zu seiner Verhaftung am 18. August 2004 bei ihm in D._____. Nach kurzer Zeit habe er bemerkt, dass der Beschuldigte von seiner Wohnung aus Drogengeschäfte betrieben habe. Das Heroin sei jeweils von B._____ geliefert worden. In der Untersuchung schilderte C._____ vier Lieferungen, welche er per- sönlich wahrgenommen habe. Es habe jedoch noch zahlreiche weitere Heroinlie- ferungen gegeben, wobei es sich jedoch um kleine Mengen gehandelt habe, meistens Kiloblöcke (Urk. 4/1 S. 13). In Bezug auf die Verarbeitung des Heroins gab C._____ an, dass die Pakete aufgeschnitten, zerbrochen, durch die Mühle gelassen und gestreckt worden seien. Er habe dabei mitgeholfen und die Verpa- ckungen klein geschnitten, damit diese durch die Toilette hätten weggespült wer- den können (Urk. 4/1 S. 8). Das Pulver sei in Müllsäcken mit dem Streckmittel vermischt worden. Danach sei es nochmals gesiebt worden. Die Säcke mit dem Heroingemisch seien im Dachgeschoss gelagert worden. "G._____" habe H._____ die ganze Prozedur gelernt, damit dieser bei seiner Abwesenheit genau gewusst habe, was er zu tun gehabt habe. Der Zeitrahmen, in welchen er diese Arbeiten für "G._____" erledigt habe, bewege sich von April 2004 bis zu seiner Verhaftung (Urk. 4/1 S. 8; Urk. 4/2 S. 3). Anhand der Aussagen von C._____ lässt sich somit erstellen, dass sich der Be- schuldigte in der Zeit, während der er in der Wohnung von C._____ logierte, von B._____ wiederholt grössere Menge Heroin liefern liess, welche er an seinem Aufenthaltsort wie eingeklagt weiterverarbeitete bzw. von weiteren Beteiligten wei- terverarbeiten liess. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum von ca. 25. April 2004 bis zum 18. August 2004 Heroin von B._____ liefern lassen (Urk. 45 S. 2). Geht man hingegen von den Aussagen von C._____ in der Untersuchung aus, wonach der Beschuldigte Ende April 2004 bei ihm in der Wohnung erschienen sei und er nach ca. zwei Wochen gesehen habe,
- 20 - dass sich der Beschuldigte Heroin in die Wohnung habe liefern lassen (Urk. 4/1 S. 3 f.) bzw. er habe anfangs Mai 2004 "G._____" mit Heroin in der Wohnung überrascht (Urk. 4/1 S. 9), kann lediglich erstellt werden, dass sich der Beschul- digte ab ca. Anfang Mai 2004 in der von der Anklage umschriebenen Art im Hero- inhandel betätigt hat. C._____ gab in der Untersuchung zwar ebenfalls an, er ha- be nach zwei, drei Tagen bemerkt, dass der Beschuldigte mit Drogen zu tun ge- habt habe (Urk. 4/1 S. 3), führte in der Folge jedoch nichts Weiteres dazu aus. Es ist deshalb von einem Zeitraum von ca. Anfang Mai 2004 bis 18. August 2004 auszugehen. 3.9. In der Anklageschrift werden zwei Lieferungen im Sinne eines Beispiels speziell erwähnt, welche es nachfolgend ebenfalls zu erstellen gilt. 3.9.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zum einen vorgeworfen, er habe sich am 22. Juli 2004 rund 7 Kilogramm Heroin bzw. Heroingemisch von B._____ liefern lassen (Urk. 45 S. 2). Den TK-Gesprächsprotokollen lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte so- wohl vor als auch nach dem mutmasslichen Ablieferungstermin am 22. Juli 2004 in intensivem Kontakt mit B._____ stand (vgl. Urk. 13/3, Anhänge). In den einzel- nen Telefongesprächen wird wiederum in verschlüsselter Sprache gesprochen. So führt B._____ im Gespräch vom 20. Juli 2004, 21.32 Uhr, aus, er habe eine Arbeit und erkundigt sich, wie viel Papiere der Beschuldigte für das Auto, welches sie zusammen probiert hätten, bringen könne. Der Beschuldigte müsse schauen, dass er mindestens drei machen könne (vgl. Anhang zu Urk. 13/3). Dass es sich bei den verwendeten Wörtern um Codes handeln muss, ist offensichtlich. Wäre es tatsächlich um ein legales Geschäft gegangen, hätten sich die Beteiligten nicht derart umständlich ausdrücken und darauf bedacht sein müssen, nicht zu viel zu bekannt zu geben. Die Annahme, dass im Rahmen der Telefonprotokolle von Drogen die Rede war, welches B._____ dem Beschuldigten liefern sollte, ist des- halb naheliegend. Am 22. Juli 2004 kam B._____ sodann bei der Wohnung von C._____ in D._____ vorbei, was sich einerseits aus den überwachten Telefonge- sprächen, andererseits aus den Aussagen von C._____ ergibt (Urk. 4/2 S. 12). Den TK-Protokollen lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschuldigte B._____
- 21 - am 23. Juli 2004 wiederum kontaktierte und ihn bat, persönlich vorbeizukommen ("Das ist nicht so, wie … wie du gesagt hast"; "Komm vorbei, und ich werde es dir persönlich erklären"). Offenbar kam es im Nachgang des Geschäfts zu Proble- men, welche der Beschuldigte mit B._____ besprechen wollte. Anhand der TK- Gesprächsprotokolle lässt sich dagegen nicht erstellen, welche Menge Heroinge- misch an diesem Datum geliefert wurde. Die diesbezüglich massgebenden Proto- kolle betreffen Tathandlungen anderer Beteiligten, an welchen der Beschuldigte nicht beteiligt war (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich in Sachen B._____, Urk. 17/2 S. 34 ff. und 48 f.). Die entsprechenden Telefonprotokolle liegen nicht bei den vorliegenden Strafakten und wurden dem Beschuldigten auch nicht vor- gehalten. Zu verweisen ist jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die Aussa- gen von C._____. Dieser gab in der Untersuchung an, er habe im Juli 2004 gese- hen, wie B._____ dem Beschuldigten in einer Sporttasche Heroin geliefert habe. "G._____" habe auf die Tasche gezeigt und gesagt, dass sich darin 7 Kilogramm befänden. Er habe ihn gefragt, ob es im Dachgeschoss dafür Platz habe (Urk. 4/1 S. 7; Urk. 4/2 S. 11 und 17). Auf die Frage, ob er etwas von schlechten Drogen wisse, welche im Juli 2004 geliefert worden seien, gab C._____ weiter an, es ha- be einen Vorfall gegeben. Im Juli 2004 habe B._____ "G._____" 7 Kilogramm in einer Sporttasche geliefert. Bei diesem Heroin habe das von den Abnehmern ge- wünschte Streckverhältnis nicht von Anfang an festgestanden, weshalb es Re- klamationen der Abnehmer gegeben habe (Urk. 4/1 S. 12 f.). Gestützt auf die Aussagen von C._____ ist deshalb erstellt, dass B._____ dem Beschuldigte im Juli 2004 7 Kilogramm Heroingemisch geliefert hat. Mit grösster Wahrscheinlich- keit handelte es sich dabei um die am 22. Juli 2004 erfolgte Lieferung, wofür ne- ben dem Zeitraum auch der Umstand spricht, dass es mit dieser Lieferung offen- bar Probleme gab. Letztlich kann dies aber nicht mit Sicherheit bestimmt werden. 3.9.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift weiter vorgeworfen, er habe sich am 7. September 2004 von B._____ ca. 1 Kilogramm Heroingemisch liefern lassen (Urk. 42 S. 2). Gemäss Anklageschrift erfolgten die deliktischen Handlungen des Beschuldigten bis 18. August 2004 (Urk. 45 S. 2). Der in der Anklageschrift genannte Zeitpunkt
- 22 - für die Lieferung von 1 Kilogramm Heroingemisch ist davon nicht mehr erfasst. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Lieferung entgegen dem Anklagevor- wurf zusätzlich zu den 17 Kilogramm erfolgte, welche im Zeitraum Mai 2004 bis
18. August 2004 geliefert wurden. Dies wurde vom Vertreter der Anklagebehör- den anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Prot. II S. 7 und 10 f.). Unab- hängig davon lässt sich diese Heroinlieferung anhand der Akten ohnehin nicht erstellen. So liegen diesbezüglich keine Aussagen von C._____ vor, wurde dieser doch am 18. August 2004 verhaftet, weshalb er zu den Vorgängen nach diesem Datum keine Angaben machen konnte. Aus den dem Beschuldigten in der Unter- suchung vorgehaltenen Telefonprotokollen lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass er sich an dem in der Anklageschrift genannten Datum 1 Kilogramm Heroin- gemisch hat liefern lassen. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Er- langens von ca. 1 Kilogramm Heroin bzw. Heroingemisch am 7. September 2004 freizusprechen. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zu der von der Verteidi- gung geltend gemachten Verletzung des Anklageprinzips. 3.10. Wie bereits erwähnt, wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegt, er habe sich insgesamt mindestens ca. 17 Kilogramm Heroin (Reinheits- grad unbekannt) zu einem Preis von ca. Fr. 32'000.– (pro Kilo) liefern lassen. Das Heroin habe er durchschnittlich in einem Verhältnis von 1:1 mit Streckmittel gemischt, d.h. auf das Doppelte gestreckt. Das so gemischte Heroin habe er an nicht bekannte Abnehmer in Zürich, Bern, Basel und Genf weiterverkauft bzw. weiterverkaufen lassen, wobei insbesondere C._____ mindestens viermal in Genf jeweils mindestens 500 Gramm Heroingemisch übergeben habe (Urk. 45 S. 2 f.). 3.10.1. Aus den aufgezeichneten Telefongesprächen ergibt sich kein Aufschluss über die in der Anklage aufgeführte Gesamtmenge an Heroin. Die in der Untersu- chung ermittelte Drogenmenge basiert denn auch auf den Aussagen von C._____. Zur gesamthaft umgesetzten Drogenmenge gab C._____ an, dass "G._____" im Zeitraum Juni bis August 2004 jeden zweiten Tag ein halbes Kilo- gramm Heroin (gemeint: Heroingemisch) nach Genf geliefert habe. Nach Bern und Basel seien wöchentlich sicherlich ein halbes Kilogramm geliefert worden (Urk. 4/1 S. 9 und 13; Urk. 4/2 S. 5 f. und 16). Er selbst sei für "G._____" drei- bis
- 23 - viermal nach Genf gereist, wobei er jeweils 500 Gramm Heroingemisch in einer Tasche versteckt mitgenommen habe. Nach Bern und Basel habe er ebenfalls ei- nen Drogentransport ausgeführt, wiederum in der Menge von 500 Gramm. Die Drogenmenge sei ihm bekannt, da sie ihm jeweils mitgeteilt hätten, wie viel Dro- gen er transportiert habe (Urk. 4/2 S. 4). Über den Verkauf in Zürich machte C._____ keine Angaben. Er gab lediglich an, die Abnehmer in Zürich seien nicht so fleissig wie diejenigen in Genf gewesen (Urk. 4/1 S. 13). Zweimal habe er in Genf Geld für "G._____" abgeholt, wobei es sich einmal um Fr. 60'000.– und ein- mal um Fr. 80'000.– gehandelt habe (Urk. 4/1 S. 10). Auf die Frage, ob "G._____" nach seiner – C._____s – Verhaftung weiter Drogen verkauft habe, gab dieser an, "G._____" und H._____ seien an seine Mutter gelangt, da er selbst nicht mehr auffindbar gewesen sei. Mithilfe des Schlüssels seines Neffen seien sie in die Wohnung gelangt und seien nach Aussagen seiner Mutter mit gefüllten blauen IKEA Taschen aus der Wohnung gekommen (Urk. 4/2 S. 4). Anlässlich der Kon- frontationseinvernahme mit dem Beschuldigten gab er weiter an, er habe bei sei- ner Verhaftung Angst gehabt, weil damals noch 7 Kilogramm Heroingemisch bei ihm im Estrich gelegen seien (Urk. 13/4 S. 5). Ausgehend von den Angaben von C._____ berechneten die Untersuchungsbe- hörden, dass innerhalb des Zeitraums Juni bis August 2004 vom Beschuldigten 22.5 Kilogramm Heroingemisch (45 Tage à 500 Gramm) nach Genf und je 6 Kilo- gramm (12 Wochen à 500 Gramm) nach Bern/Basel geliefert wurden, was insge- samt 34.5 Kilogramm Heroingemisch ergibt. Darin sind die Verkäufe an die Abnehmer in Zürich nicht einberechnet (vgl. Urk. 4/2 S. 17). Die so erstellte Gesamtmenge wurde von C._____ bestätigt. Er gab an, das müsse stimmen. Ei- ne solche Menge habe er auch im Kopf (Urk. 4/2 S. 17). Es kann der Vorinstanz deshalb darin gefolgt werden, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum insgesamt mindestens 35 Kilogramm Heroingemisch verkauft hat bzw. verkaufen liess (Urk. 63 S. 36). Gemäss den Aussagen von C._____ hat sich der Beschuldigte das verkaufte Heroingemisch vorgängig von B._____ liefern lassen, wobei er pro Kilogramm Fr. 32'000.– bezahlt habe. Soweit er wisse, habe der Be- schuldigte das Heroin immer von B._____ bezogen. Er habe mit ihm jedoch auf- hören wollen, da er das Gefühl gehabt habe, "beschissen" zu werden. Wegen des
- 24 - Geldes für B._____ sei "G._____" immer unter Druck gewesen. Mit den Zahlun- gen seiner Abnehmer habe er immer zuerst B._____ bezahlen müssen. Er habe ihm einmal gesagt, dass B._____ jeden Monat sehr viel Geld von ihm erhalte und er selber keine Sicherheit habe (Urk. 4/1 S. 6 ff.). C._____ gab weiter an, das He- roin, was bei ihm in der Wohnung gewesen sei, sei von B._____ gekommen. Das ganze Heroin habe von ihm gestammt (Urk. 4/1 S. 13). Es muss dementsprechend davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte das von ihm weiterverkaufte Heroingemisch von mindestens 35 Kilogramm vorgängig von B._____ hat liefern lassen. 3.10.2. In Bezug auf das Mischverhältnis gab C._____ an, wenn B._____ ein Kilo geliefert habe, habe "G._____" zwei daraus gemacht (Urk. 4/1 S. 9). Betreffend die Lieferung von 7 Kilogramm Heroin im Juli 2004 führte er weiter aus, es seien zunächst 500 Gramm auf 800 Gramm gestreckt und nach Genf geliefert worden. Am nächsten Tag hätten die Abnehmer in Genf reklamiert. In der Folge seien 500 Gramm Heroin mit 500 Gramm Streckmittel gemischt worden. Die Abnehmer hätten gemeint, dass es nun besser sei, aber immer noch nicht gut genug zum Verkaufen. Der Beschuldigte habe dann erkannt, dass das Heroin so gut gewesen sei, dass er noch mehr Streckmittel habe hineinmischen können. Es sei soweit gekommen, dass der Beschuldigte auf 500 Gramm Heroin ein Kilogramm Streckmittel hinzugefügt habe. Davon seien die Genfer so begeistert gewesen, dass sie nur diese Qualität hätten haben wollen. B._____ habe gemerkt, dass die Qualität so gut gewesen sei, dass er selbst das Heroin noch habe strecken können, bevor er es dem Beschuldigten gegeben habe (Urk. 4/1 S. 12 f.). Geht man von dem in der Anklage angenommenen durchschnittlichen Mischver- hältnis von 1:1 aus (Urk. 45 S. 3), welches wie dargelegt auf den Aussagen von C._____ basiert, muss B._____ dem Beschuldigten mindestens 17 Kilogramm Heroingemisch geliefert haben, welches vom Beschuldigte in der Folge auf das Doppelte gestreckt und weiterverkauft wurde. C._____ bestätigte dies im Rahmen seiner Einvernahme vom 7. November 2005, wobei er darauf hinwies, dass dies eher zu wenig sei (Urk. 4/2 S. 17). Es ist damit erstellt, dass sich der Beschuldigte mindestens 17 Kilogramm Heroingemisch von B._____ hat liefern lassen, wie ihm
- 25 - in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Dass sich die Widerhandlungen des Be- schuldigten auf Heroingemisch in dieser Grössenordnung bezogen, ergibt sich im Übrigen auch aus weiteren Aussagen von C._____. Wie erwähnt, gab dieser in der Untersuchung an, er habe im Juli 2004 wahrgenommen, wie B._____ dem Beschuldigten 7 Kilogramm Heroingemisch geliefert habe (Urk. 4/1 S. 7 und 10 ff.). Den Aussagen von C._____ lassen sich sodann konkrete Hinweise auf zwei weitere Lieferungen entnehmen, welche von "G._____" auf 3 Kilogramm bzw. 11 Kilogramm gestreckt worden waren (Urk. 4/1 S. 5, 6 und 13; Urk. 4/2 S. 8 f. und 17). Dabei gilt zu berücksichtigen, dass C._____ nicht bei jeder Übergabe dabei war (Urk. 4/1 S. 7) bzw. dass es gemäss seinen Aussagen noch zahlreiche weite- re Heroinlieferungen meist in Kiloblöcken gegeben hat (Urk. 4/1 S. 13). 3.10.3. Der Reinheitsgrad des gelieferten Heroingemisches konnte in der Unter- suchung nicht bestimmt werden (vgl. Urk. 45 S. 2). Aufschlussreich sind diesbe- züglich die Aussagen von C._____. Dieser gab in Bezug auf die Qualität an, er habe selber vom gelieferten Heroingemisch probiert. Dieses sei so stark gewe- sen, dass ihn eine winzige Linie total zu Boden gebracht habe. Da er nur ge- schnupft habe, habe "G._____" von jemanden, der spritzt, wissen wollen, wie es wirke. Er – C._____ – habe diesen deshalb mit einer Kollegin bekannt gemacht, welche die gute Qualität der Drogen habe bestätigen können. Zur Qualität der Lie- ferung, welche stark nach Benzin gerochen habe, führte C._____ ebenfalls aus, dass das Heroin von guter Qualität gewesen sei (Urk. 4/1 S. 9). C._____ gab wei- ter an, das Heroin von "G._____" sei so stark gewesen, dass er es vorsichtig ha- be konsumieren müssen. Es sei stärker gewesen als jenes von der Gasse, wes- halb er nicht viel davon benötigt habe (Urk. 4/2 S. 5). Es ist weiter zu berücksich- tigen, dass das von B._____ gelieferte Heroingemisch vom Beschuldigten wiede- rum gestreckt wurde, bevor es weiterverkauft wurde. Der Beschuldigte lieferte das Heroingemisch zudem nicht an Endverbraucher. Dies ergibt sich zum einen dar- aus, dass die Lieferung an die Abnehmer nicht in Kleinmengen, sondern gemäss den Angaben von C._____ jeweils in Beuteln zu einem halben Kilogramm erfolgte (Urk. 4/1 S. 9 und 13; Urk. 4/2 S. 5 f. und 16). "G._____" habe ihm den Auftrag gegeben, er sollte den Leuten in Genf mitteilen, dass sie mindestens (weitere) 500 Gramm pro Kilogramm hineingeben könnten (Urk. 4/1 S. 11; Urk. 4/2 S. 16).
- 26 - Gemäss den Aussagen von C._____ haben die Abnehmer in Genf das vom Be- schuldigten aus einer Lieferung weiterverkaufte Heroingemisch aufgrund des zu hohen Reinheitsgehalts als mangelhaft beanstandet. In der Folge habe der Be- schuldigte auf 500 Gramm Heroin ein Kilogramm Streckmittel hinzugefügt (Urk. 4/1 S. 12 f.). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang schliesslich die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (Statistik der SGRM). Für das – vorliegend mass- gebliche – Jahr 2004 weist diese Statistik bei Heroin-Base für Konfiskate zwi- schen 100 und 1000 Gramm einen mittleren Reinheitsgrad im Bereich von 20 % aus. Nach dem Gesagten erscheint die Annahme eines Reinheitsgrads im Bereich von 40 bis 45 % sicherlich nicht überhöht, wenn man berücksichtigt, dass der Be- schuldigte das ihm von B._____ gelieferte Heroingemisch vor dem Weiterverkauf durchschnittlich auf das Doppelte streckte und die Abnehmer dieses vor dem Ver- kauf wiederum erneut streckten konnten. Der Umstand, dass C._____ bei seiner Verhaftung am 18. August 2004 in Genf offenbar Heroingemisch mit einem Rein- heitsgrad von 15 % mitführte (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich 2005/360, Urk. 5/7 S. 2), ändert nichts daran, war dieses Heroin- gemisch doch zuvor bereits (mehrfach) gestreckt worden. Dafür, dass der Rein- heitsgrad des von B._____ gelieferten Heroingemisches hoch war, sprechen auch weitere Aussagen von C._____. Dieser gab wie erwähnt an, der Beschuldigte ha- be das Gefühl gehabt, dass B._____ ihn "bescheisse" und das Heroin, bevor es ihm liefere, noch strecke (Urk. 4/1 S. 7) bzw. B._____ habe gemerkt, dass die Qualität so gut gewesen sei, dass er selbst das Heroin noch habe strecken kön- nen, bevor er es dem Beschuldigten geliefert habe (Urk. 4/1 S. 13). Dies spricht dafür, dass die Beteiligten übereinstimmend davon ausgingen, dass Heroinge- misch von guter Qualität geliefert werden sollte. Der angeklagte Sachverhält lässt sich auch in den weiteren Punkten erstellen. Den Aussagen von C._____ lässt sich entnehmen, dass B._____ für ein Kilo- gramm Heroin Fr. 32'000.– verlangte (Urk. 4/2 S. 11). In Bezug auf seine Ent- schädigung gab C._____ in der Untersuchung weiter an, "G._____" habe die
- 27 - Wohnungsmiete bezahlt. Zudem habe er für die Drogentransporte nach Genf je- weils Fr. 1'000.– erhalten. Wenn er nur Geld geholt habe, sei er mit Fr. 500.– ent- schädigt worden (Urk. 4/2 S. 4). 3.11. Insgesamt bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. Einschränkungen ergeben sich lediglich in Bezug auf den Tatzeitraum und die Lieferung vom
7. September 2004, wie bereits dargelegt wurde.
4. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte ist somit des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 - 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung 5.1. Am 1. Januar 2007 ist der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen haben sich allesamt und abschliessend vor diesem Datum ereignet. Es stellt sich daher die Frage, welches Recht für die Sanktion anzuwenden ist. 5.1.1. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat. Eine vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübte Tat wird jedoch nach dem neuen Recht beurteilt, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 StGB). Bei der Beurteilung der "lex mitior" folgen Lehre und Rechtsprechung der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem Recht das Urteil für den Täter günstiger, sprich milder ausfällt (BGE 134 IV 82, E. 6.2; Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 2 N 11). 5.1.2. Der Strafrahmen von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG für schwere Fälle wurde mit Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches lediglich dahingehend geändert, als dass die frühere Möglichkeit einer fakultativ mit der
- 28 - Freiheitsstrafe zu verbindenden Busse von maximal einer Million Franken durch die fakultative Möglichkeit, die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen zu höchstens Fr. 3'000.– zu verbinden (Art. 34 Abs. 2 StGB), ersetzt worden ist. Das neue Recht ist hingegen insoweit milder, als der Anwendungsbereich des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe auf zwei Jahre ausgedehnt und das Institut der teilbedingten Strafe eingeführt wurden. Die Ausfällung einer neurechtlichen Geldstrafe steht vorliegend ausser Frage, weshalb die Sanktionsart für die Frage der Anwendbarkeit des milderen Rechts im Ergebnis keine Rolle spielt. In Vorwegnahme der nachfolgenden Strafzu- messung ist sodann festzuhalten, dass die Gewährung des teilbedingten Straf- vollzuges im Sinne von Art. 43 StGB auf Grund der Strafhöhe nicht in Frage kommt. Unter diesen Umständen erweist sich das neue Recht für den Beschuldig- ten nicht als das mildere, so dass die Tathandlungen nach altem Recht zu sankti- onieren sind. 5.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Januar 2005 wurde der Beschuldigte wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bestraft (Beizugsakten der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland 2005/155, Urk. 9). Die vorliegend zu beurtei- lenden Delikte wurden im Zeitraum Mai bis August 2004 und damit vor dieser Verurteilung begangen, weshalb heute eine Zusatzstrafe zum erwähnten Straf- befehl auszufällen ist (Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Dabei ist zunächst unter Einbezug der rechtskräftig beurteilten Straftat eine hypothetische Gesamtstrafe für alle Straftaten festzulegen, wie wenn diese gleichzeitig zur Verurteilung gelangt wären, und anschliessend unter Beachtung der rechtskräftig festgesetzten Strafe die für die neu zu beurteilenden Delikte auszufällende Zusatzstrafe zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ist das schwers- te Delikt (vgl. BGE 132 IV 102, E. 8.3). Die von der Tatschwere her schwersten Delikte und damit Ausgangspunkt für die Strafzumessung sind vorliegend die Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes.
- 29 - 5.3. Wie bereits dargelegt, wurden Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittel- gesetzes vor der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in schweren Fällen im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 aBetmG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren bestraft, womit Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden konnte (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten sodann den Strafmilderungsgrund der "verhältnismässig langen Zeit" seit der Tat im Sinne von Art. 64 al. 8 aStGB zugute gehalten (Urk. 63 S. 38). Dem ist zuzustimmen. Mit der Vorinstanz besteht indes kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 5.4. Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichti- gen sind (Art. 63 aStGB). 5.4.1. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (Donatsch/Flachsmann/Hug /Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, S. 117 samt Zitaten). Bei der Tatkom- ponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2 und 6S.333/2004 vom
23. Dezember 2004, E. 1.1). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzu- stellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtferti-
- 30 - gen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007, E. 3.1). 5.4.2. Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/ Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchi- sche Stellung sind von Bedeutung. Wichtig ist ferner die Prüfung der Frage, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat bzw. (bei Fahrlässigkeitsdelikten) als möglich vorausgesehen wurde. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vor- zunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungsfähig- keit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 64 aStGB) zu berücksichtigen. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.). Ausgangspunkt für die Festlegung der tat- und täterangemessenen Strafe ist der ordentliche Strafrahmen. Dieser besagt, welche Strafe für eine (grundsätzlich vollendete) Tat angemessen ist, die sich nicht durch Besonderheiten – namentlich auf Seiten des Täters – auszeichnet. Hier zeigt sich auch, ob eine Strafe
- 31 - innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr als angemessen und dem Rechtsempfinden zuwiderlaufend erscheint. Dies lässt sich erst am Schluss entscheiden, wenn die Tat- und Täterkomponenten umfassend gewürdigt sind. 5.5. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt im Rahmen des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 aBetmG erheblich. Der Beschuldigte beging nicht eine einmalige Verfehlung, sondern betätigte sich über einen Zeit- raum von fast vier Monaten in einem beträchtlichen Masse im Handel mit Heroin, einer sogenannt "harten Droge" mit unbestrittenermassen gesundheitsgefährden- der und abhängigkeitserzeugender Wirkung. Seine Widerhandlungen bezogen sich auf eine insgesamt grosse Menge von ca. 17 Kilogramm Heroingemisch überdurchschnittlich guter Qualität. Wie bereits dargelegt, lässt sich der Rein- heitsgrad der gehandelten Drogen nicht mit Sicherheit eruieren. Aufgrund des Un- tersuchungsergebnisses ist jedoch von einer insgesamt grossen Menge in der Grössenordnung von mindestens 6 Kilogramm reinem Heroin auszugehen. Das vom Beschuldigten umgesetzte Heroin entspricht damit einem Vielfachen der Menge, welche das Bundesgericht als Grenze zum schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG festgelegt hat (12 Gramm reines Heroin; BGE 109 IV 143, E. 3a). Mit dieser Betäubungsmittelmenge hat der Beschuldigte ein erhebli- ches Gefährdungspotential für die Gesundheit vieler Menschen geschaffen. Der Drogenmenge kommt im Rahmen der Strafzumessung zwar keine vorrangige Be- deutung zu; sie ist aber eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen (Urteil des Bundesgerichts 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005, E. 3.1 mit Hinweisen). Wesentlich bei der Strafzumessung ist sodann die Stellung des Täters in der Hie- rarchie des Drogenhandels und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters ist (vgl. Hansjakob, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in: ZStrR 1997, S. 243). Es ist der Vor- instanz darin zu folgen, dass der Beschuldigte innerhalb der ganzen Drogenhänd- lerorganisation sicher nicht auf einer tiefen Stufe stand (Urk. 63 S. 36). Er war nicht als Kleindealer auf der Strasse tätig, sondern erwarb das Heroin, verarbeite- te es und verkaufte es Abnehmern in mehreren Schweizer Städten weiter. Damit
- 32 - stellte er ein wichtiges Bindeglied zwischen den "obersten" Drogenhändlern und -abnehmern dar. Der Beschuldigte handelte in seinem Bereich selbständig und involvierte auch andere Personen, so C._____, in seine Drogengeschäfte. Von einem reinen Befehlsempfänger kann nicht mehr gesprochen werden. Hierar- chisch dürfte der Beschuldigte auf der mittleren Stufe anzusiedeln sein. Vom objektiven Tatverschulden erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 8 Jahren ohne weiteres angemessen. 5.6. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Gemäss den Aussagen von C._____ muss zwar davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten der exakte Reinheitsgehalt des ihm von B._____ gelieferten Heroingemisches nicht bekannt war (Urk. 4/1 S. 7 und 13). Dem Beschuldigten war jedoch die Grössen- ordnung des von ihm umgesetzten Heroins zweifellos bewusst. Nachdem der Beschuldigte den Anklagesachverhalt vollumfänglich bestreitet, muss das Motiv seines Handelns im Dunkeln bleiben. Andere als finanzielle Moti- ve (beispielsweise Druck der Organisation auf den Beschuldigten) sind jedoch nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte angab, keine Drogen zu konsumieren (Urk. 20/2 S. 3; Urk. 76 S. 10 f.). Die subjektiven Elemente vermögen damit die objektive Tatschwere nicht zu vermindern; tendenziell wäre eher von einer leich- ten Straferhöhung auszugehen. Entsprechend erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 8 Jahren für sämtliche dem Beschuldigten vorge- worfenen Anklagesachverhalte (Urk. 63 S. 37) als angemessen. 5.7. Die Vorinstanz hat die Lebensgeschichte des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben (Urk. 63 S. 37); diese Ausführungen sind an dieser Stelle nicht zu wiederholen. Aus dem Vorleben sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug wies der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tatbegehung keine Vorstrafen auf (Urk. 67). Der Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 7. Januar 2005 stellt entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 38) keine Vorstrafe dar. Diese Verurteilung erging nach den vorliegend
- 33 - zu beurteilenden Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Die Vor- strafenlosigkeit wirkt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 136 IV 1, E. 2.6) bei der Strafzumessung ebenfalls neutral aus. 5.8. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Da er sein in der Untersuchung im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren abgelegtes Geständnis widerrufen hat, kann ihm dieses nicht strafmindernd angerechnet werden. Aufgrund seines Aus- sageverhaltens kann er auch weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 5.9. Die Verteidigung beruft sich auf den Strafmilderungsgrund gemäss Art. 64 al. 8 aStGB (Urk. 56 S. 7; Urk. 77 S. 8). Gemäss dieser Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Langer Zeitablauf im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Richter kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1, E. 6.2). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 56 S. 7; Urk. 77 S. 8) beträgt die Verjährungsfrist für die vorliegenden Delikte 15 Jahre (Art. 70 Abs. 1 aStGB). Der Beschuldigte beging sämtliche Delikte im Jahr 2004, womit bis zum heutigen Zeitpunkt noch keine zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Zusätzlich muss sich der Beschuldigte während dieser Zeit wohl verhalten haben, was in erster Linie bedeutet, dass er während des zu beurteilenden Zeitraums nicht mehr straffällig geworden ist. Dem war beim Beschuldigten nicht so. Anfangs 2005 machte er sich des Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer schuldig (Urk. 67). Es gilt allerdings zu berücksichti- gen, dass seit dieser Tatbegehung ebenfalls bereits acht Jahre verstrichen sind. Es sind dem Gericht zudem keine Umstände bekannt, welche darauf schliessen lassen, dass sich der Beschuldigte seit dieser letzten Deliktsbegehung nicht wohl
- 34 - verhalten hat (vgl. auch Urk. 43). Unter diesen Umständen rechtfertigt sich in Anbetracht des Zeitablaufs eine leichte Strafreduktion. 5.10. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Jahren auch bei Wegfall des Anklagevorwurfs vom 7. September 2004 als angemessen. Dieses Strafmass ist damit zu bestätigen. Aufgrund der zusätzlich zu beurteilenden Widerhandlung gegen das Bundesge- setz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ist das Strafmass leicht zu erhöhen. Im Vergleich zu den Betäubungsmitteldelikten kommt diesem Vergehen zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu, zumal der Deliktzeitraum lediglich fünf Tage umfasst. In Anbetracht der damaligen einschlägigen Vorstrafen des Be- schuldigten darf es jedoch keinesfalls bagatellisiert werden (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2005/155, Urk. 7/2; Urk. 9 S. 2 f.). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint deshalb eine hypothetische Gesamtstrafe von 7 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe für die eingeklagten Delikte sowie die abgeurteilte Straftat als angemessen. Davon sind die bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Januar 2005 ausgesprochenen drei Monate Gefängnis abzuziehen. Dementsprechend ist der Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 11 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstandenen 706 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 69 aStGB).
6. Strafvollzug Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt aus objektiven Gründen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) nicht in Frage.
7. Einziehung Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass dem Beschuldigten nicht nachgewie- sen werden kann, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 14. Juli 2011 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'650.– (Urk. 14/2) durch
- 35 - strafbare Handlungen erlangt worden ist (Urk. 63 S. 39). Die beschlagnahmte Barschaft ist daher zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Für den Fall einer Verurteilung beantragt die Verteidigerin, es seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufgrund offensichtlicher Unerhältlichkeit auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 77 S. 1 und 10). 8.1.1. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält- nisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2009, N 3 f. zu Art. 425; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/ Basel/Genf 2010, N 2 zu Art. 425; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 3 zu Art. 425). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46).
- 36 - 8.1.2. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben: Zwar wird der Beschul- digte nun eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Das schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal in günstige finanzielle Verhältnisse kommen kann, sei dies etwa durch eigenen Arbeitserwerb oder auch Vermögens- anfall sonstiger Art. Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Aussagen immer gearbeitet und konnte von seinem Erwerbseinkommen auch Ersparnisse bilden (Urk. 76 S. 6 f.). Es kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder teilweisen – Tragung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten definitiv zu entbinden wäre somit nicht gerechtfertigt. 8.2. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) zu bestätigen. Dies betrifft insbesondere auch den Entscheid, die Kosten der amt- lichen Verteidigung für diese Verfahrensstufe (definitiv) auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 63 S. 39 f.). Es bestand zwar keine Veranlassung dazu, die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv und nicht nur einstweilen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO der Gerichtskasse zu überbin- den. Aufgrund des Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist es der Berufungsinstanz aber verwehrt, dies zu Ungunsten des einzig Berufung führenden Beschuldigten abzuändern. 8.3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb ebenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 11. Dezember 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 37 - "5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 6'701.90 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 17'666.55 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 - 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Erlangens von ca. 1 kg Heroin bzw. Heroingemisch am 7. September 2004.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 11 Monaten, wovon 706 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind, als Zusatz- strafe zu der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 7. Januar 2005 ausgefällten Strafe.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. Juli 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'650.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 38 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (zugestellt) − die Justizvollzugsanstalt I._____, … [Adresse] (durch die zuführenden Polizeibeamten) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
- 39 -
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Juni 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer