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SB130124

mehrfacher Diebstahl etc.

Zürich OG · 2013-07-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Abt., wegen diverser Delikte schuldig gesprochen und mit 36 Monaten unbe- dingter Freiheitsstrafe bestraft. Weiter wurde über zwei Zivilforderungen von Pri- vatklägern sowie die Kostenfolgen befunden (Urk. 53 S. 31 ff.). Gegen das münd- lich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 11) liess der Be- schuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 42). Nach Zustellung des begründeten Urteils und Eingang der Akten am Obergericht reichte die Verteidi- gung am 1. März 2013 innert Frist ihre Berufungserklärung ein (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2013 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern zugestellt unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretens- antrags (Urk. 60). Mit Eingabe vom 22. April 2013 verzichtete die Staatsanwalt- schaft auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 62), was wiederum der Verteidigung mitgeteilt wurde (Urk. 63). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden keine gestellt. 1.2 Die Verteidigung beschränkte ihre Berufung explizit auf die Schuldsprüche betreffend die Anklagepunkte 4 und 7 (= ND 3 und ND 6), den Strafpunkt gemäss Ziff. 2 (und damit verbunden auch Ziffer 3) des vorinstanzlichen Dispositivs sowie die Regelung der Zivilforderungen gemäss Ziff. 4 (Urk. 54 S. 2 und 3 unten). Somit ist im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO vorab festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid in allen übrigen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist.

- 5 - II. Schuldpunkt 1.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweisführung bei bestrittenen Sachverhalten zutreffend dargelegt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 53 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann hat sie auch richtig auf die vorhandenen Beweismittel hingewiesen und die Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen qualifiziert. Auch darauf kann vorab verwiesen werden. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass auch indirekte, mittelbare Beweise, sog. Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht ver- stärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil 6B_1047/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2). 1.2 Zu ND 3 1.2.1 Der Beschuldigte bestreitet, am 16. Februar 2012 in das Einfamilienhaus von C._____ in H._____ - unter Sachschaden - eingedrungen zu sein und diverse Wertsachen gestohlen zu haben (Anklagepunkt Nr. 4). Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt gestützt auf eine am Tatort sichergestellte DNA-Spur sowie auf die Aussagen des Zeugen I._____ als erstellt erachtet (Urk. 53 S. 9 ff.). 1.2.2 Am Tatort wurde eine Quittung der J._____, K._____, über den Verkauf resp. Ankauf von Gold im Betrag von Fr. 1'500.–, ausgestellt auf einen Herrn L._____ aus M._____ (Urk. ND 3/4), aufgefunden. Auf dieser Quit- tung wurde die DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt (Urk. ND 3/5/2). Wäh- rend der Beschuldigte zunächst sämtliche Einbrüche hartnäckig bestritt resp. kei- ne Aussagen machen wollte (Urk. HD 6), räumte er schliesslich all jene Taten ein, bei denen seine DNA-Spur am Tatort gefunden worden war. Demgemäss gab er

- 6 - auch bezüglich ND 3 zunächst an, wenn seine DNA dort aufgefunden worden sei, habe er das auch gemacht (Urk. HD 6/17 S. 4, vgl. Urk. HD 6/10 S. 3). Als er realisierte, dass die Spur nicht an Gebäudeteilen, sondern auf einer am Boden liegenden Quittung sichergestellt worden war, bestritt er den Einbruch fortan konsequent. Er behauptete, "vielleicht" habe ein Kollege ihm diese Quittung einmal gezeigt (Urk. HD 6/17 S. 5). Er habe damit nichts zu tun. Erst anlässlich der Hauptverhandlung brachte er nun als Faktum vor, er habe diese Quittung zufällig in der Hand gehabt, als ein Kollege ihm in einem Restaurant etwas von Gold erzählt habe (Urk. 35 S. 4). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hinge- wiesen, dass dieses Aussageverhalten des Beschuldigten alles andere als glaubhaft wirkt. Dazu passen auch seine immer wieder ausweichenden Antworten an der Hauptverhandlung (Urk. 35 S. 5 ff.). Der Beschuldigte bestreitet somit nicht, dass es sich um seine DNA auf der Quittung handelt, sondern versucht vielmehr, diese Spuren - wenn auch wenig überzeugend - zu erklären. Konsequent behauptet hat der Beschuldigte allerdings, dass er niemals Gold in einem Laden verkauft habe und den Zeugen I._____ von der Firma J._____ noch nie gesehen habe (Urk. HD 6/1 S. 5 f.; HD 6/17 S. 5; HD 6/18 S. 2; HD 6/20 S. 2; Urk. HD 35 S. 6). Als seine Verteidigerin der Staatsanwaltschaft mitteilte, der Beschuldigte gebe nun zu, Gold im Schmuckladen verkauft zu haben (Urk. HD 12/17), wurde dies vom Beschuldigten in Abrede gestellt (Urk. HD 6/18 S. 2). 1.2.3 Der Zeuge I._____ sagte zwei Mal in dieser Sache aus und wurde mit dem Beschuldigten auch konfrontiert. Dabei hielt er übereinstimmend und widerspruchsfrei fest, er habe am 16. Februar 2012 nachmittags von einem Mann im Laden Goldmünzen angeboten bekommen, welche dieser "blutt" (also ohne Behältnis) in seiner Hosentasche mitgeführt habe. Er (der Zeuge) sei sich nicht sicher, aber dieser Mann sei vermutlich einige Zeit zuvor schon einmal bei ihm gewesen. Er habe das Gold dann von diesem für Fr. 1'500.– gekauft und eine Quittung über den Betrag ausgestellt (Urk. HD 6/2). Der Zeuge hielt fest, er habe den Namen (L._____) und die Adresse auf der Quittung aufgeführt, die der Mann ihm angegeben habe. Dieser habe ihm irgendeinen Ausweis vorgelegt, den er nicht gut habe lesen können, vermutlich in kyrillischer Schrift (Urk. HD 6/19 S. 4 f). Der Zeuge identifizierte den Beschuldigten auf zwei Fotobogen mit je 9 Männern

- 7 - als jene Person, von der er am 16. Februar 2012 Gold gekauft und der er eine Quittung ausgestellt habe (Urk. HD 6/2 S. 4 ff.). Wenn der Zeuge sich dabei nicht 100%ig sicher zeigte, ist dies mit Blick auf das nicht eben aussagekräftige Foto des Beschuldigten ohne weiteres nachvollziehbar (vgl. a.a.O. Anhang sowie zum Vergleich Urk. HD 8 S. 3). Ein Irrtum des Zeugen kann jedoch bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil er von 18 Personen just jene identifizierte, deren DNA-Spur auch auf der Quittung sichergestellt wurde. 1.2.4 Was die Verteidigung gegen die Aussagen des Zeugen vorbringt, greift nicht. So erachtet sie dessen Aussagen als widersprüchlich, weil er ausgesagt habe, es habe sich um eine kyrillische Schrift [im Ausweis] gehandelt, "obwohl der Pass in einer arabischen Schrift ausgefertigt" gewesen sei (Urk. 54 S. 4). Von welchem Pass die Verteidigung hier spricht, bleibt im Dunkeln. Der Beschuldigte jedenfalls will I._____ ja gar nicht kennen, diesem also auch nie seinen Pass ge- zeigt haben. Sodann steht fest, dass der Beschuldigte dem Zeugen I._____ ein auf den Namen "L._____" lautendes Dokument gezeigt haben müsste, mithin nicht seinen eigenen Pass, weshalb die Schrift, in welcher jener effektiv abgefasst ist, vollkommen irrelevant ist. Dass der Beschuldigte im Übrigen durchaus ge- stohlene Reisepässe anderer Personen auf sich hätte haben können, zeigt bereits ein Blick auf das Deliktsgut gemäss ND 6, ebenso wie sein Aliasname (vgl. Urk. HD 8). Der Zeuge sprach sodann von kyrillischen Zeichen, was angesichts des angegebenen Namens (L._____) auch nicht völlig abwegig wäre. Erst als der Beschuldigte ihm in der Befragung vorwarf, sein eigener Pass habe aber "arabische" Schrift, meinte der Zeuge, dann sei es halt eine arabische gewesen; jedenfalls sei sie schwer zu entziffern gewesen (Urk. HD 6/19 S. 5). Auch dies würde durchaus Sinn ergeben, denn arabische Schriftzeichen wären für einen Westeuropäer ebenfalls schwierig, wenn nicht gar unmöglich zu lesen. Wenn der Beschuldigte damit aber (vermutlich) ausdrücken wollte, sein Pass sei (als Bosnier) in lateinischer Schrift abgefasst, dann ist dem wiederum entgegen zu halten, dass ja nicht der Pass des Beschuldigten, sondern ein auf "L._____" lautender Ausweis vorgelegt worden war. Die Aussagen des Zeugen sind viel- mehr in allen Teilen plausibel und glaubhaft. Die Vorinstanz hat das Nötige dazu ausgeführt.

- 8 - Damit steht zweifelsfrei fest, dass es der Beschuldigte war, welcher noch am Tat- tag bei der J._____ Goldmünzen verkaufte und dafür eine Quittung des Zeugen I._____ erhielt. 1.2.5 Die Verteidigung hält fest, es gäbe vorliegend keine plausible Erklärung dafür, wie der Quittungsbeleg an den Tatort gelangt sei (Urk. 54 S. 5) - ausser der Beschuldigte hätte ihn eben dort anlässlich des Einbruchs verloren. Wenn die Verteidigung weiter festhält, es sei nicht am Beschuldigten zu beweisen bzw. es könne offen gelassen werden, wie die Quittung in das Einfamilienhaus gelangt sei (a.a.O. und Urk. HD 37 S. 3), ist sie auf Folgendes hinzuweisen: Wenn die belastenden Beweise [hier die Quittung des Beschuldigten am Tatort] nach einer Erklärung rufen, die der Beschuldigte geben müsste, er dies aber nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstands der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Beschuldigte sei schuldig (Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 643 unter Hinweis auf den Fall Murry c. Vereinigtes Königreich). Dementsprechend erachtet auch das Bundesgericht die Grenzen des nemotene- tur-Grundsatzes als dann erreicht, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6). Der Beschuldigte machte nicht einmal etwa geltend, er habe sich bei anderer Gelegenheit in der besagten Liegenschaft aufgehalten, sondern behaup- tete ursprünglich vielmehr, er wisse überhaupt nicht, wo H._____ sei (Urk. HD 6/1 S. 5). Er machte auch nie geltend, er habe die für ihn ausgestellte Quittung noch gleichentags jemand anderem übergeben, der diese dann am Tatort möglicher- weise verloren hätte. Dies wäre jedoch auch alles andere als glaubhaft. 1.2.6 Zusammengefasst besteht daher eine Indizienkette, die insgesamt keinen Zweifel daran lässt, dass es der Beschuldigte war, der die Quittung mit seiner DNA-Spur gleichentags am Tatort verloren hat, als er in diese Liegenschaft ein- brach. Der Sachverhalt gemäss ND 3 ist daher erstellt. Die rechtliche Würdigung gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (vgl. Urk. 53 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 9 - 1.3 Zu ND 6 1.3.1 Der Beschuldigte bestreitet weiter, am 2. April 2012 in das Einfamilienhaus des Ehepaars F._____ in N._____ - wiederum unter Verursachung von Sach- schaden - eingedrungen zu sein und diverse Wertsachen, darunter einen kleinen Tresor, im Gesamtwert von über Fr. 22'000.-- gestohlen zu haben (Anklagepunkt Nr. 7). Die Vorinstanz hat auch diesen Sachverhalt gestützt auf eine am Tatort si- chergestellte DNA-Spur sowie die gesamten Umstände als erstellt erachtet (Urk. 53 S. 14 ff.). 1.3.2 Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen (vgl. Urk. ND 6/5/1-3) wurden am Tatort zwei verschiedene DNA-Spuren sichergestellt: einerseits auf einem Klebeband die Spur von O._____; anderseits auf einer Le- derlasche (abgerissenes Stück einer Ledertasche, gefunden am Boden des "Tre- sorzimmers") eine DNA-Mischspur, bei welcher die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte einer der Spurengeber ist, eine Million mal höher ist, als dass er nicht daran beteiligt war. Mit der Vorinstanz und trotz der Einwände der Verteidi- gung, es handle sich hier bloss um eine Wahrscheinlichkeitsaussage (Urk. 54 S. 5), besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die am Tatort vorgefundene Spur dem Beschuldigten zuzuordnen ist. Auch hier spricht somit eine hohe Wahr- scheinlichkeit dafür, dass er sich anlässlich dieses Einbruchs am Tatort aufge- halten hat. 1.3.3 Der zweite Spurengeber, O._____, wurde im Juli 2012 befragt und hielt fest, er habe diesen Einbruch zusammen mit einem älteren Mann spontan began- gen (Urk. HD 6/16 S. 5 f.). Wenn die Verteidigung dazu festhielt, die Tatsache, dass O._____ lediglich gesagt habe, er habe diesen Einbruch mit einem A'._____ oder A._____ verübt, würde auf mehrere Tausend Personen in der Schweiz zutreffen (Urk. 37 S. 3), so verkennt sie, dass nicht die DNA-Spur von irgendeinem A'._____ oder A._____, sondern jene des Beschuldigten am Tatort sichergestellt worden ist. Zutreffend hat indes die Vorinstanz darauf hinge- wiesen, dass der Beschuldigte nie mit O._____ konfrontiert worden sei (Urk. 53 S. 8 f.), was auch nicht nachgeholt werden kann, weil dieser inzwischen ausge- schafft worden ist (Urk. HD 6/18 S. 2). Somit können dessen Behauptungen nicht

- 10 - zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden und eine gemeinsame Tat- begehung lässt sich, allein gestützt darauf, nicht nachweisen. Immerhin ist festzu- halten, dass die Aussagen von O._____ auch keine den Beschuldigten ent- lastenden Schilderungen enthalten (etwa in dem Sinne, der Beschuldigte sei lediglich passiv und ahnungslos anwesend gewesen). Somit sind die Aussagen von O._____ weder für noch gegen den Beschuldigten von Bedeutung. 1.3.4 Zu berücksichtigen hingegen ist das für den Beschuldigten typische Tat- vorgehen bei diesem Einbruch. Genau wie beim vom Beschuldigten eingestande- nen Einbruch gemäss ND 5, welcher nur gerade ein Tag zuvor und im nahegele- genen B._____ stattfand, wurde von der Täterschaft schwarzes, ca. 5cm breites Klebeband benützt, um die Verglasung, welche sodann mit einem Gegenstand eingeschlagen wurde, zunächst abzukleben (Urk. ND 6/1 S. 6; vgl. Urk. ND 5/1 S. 3). Bereits dieses identische und doch recht spezifische Tatvorgehen sowie der zeitliche und räumliche Zusammenhang lassen ohne weiteres auf die gleiche Täterschaft schliessen. Die Tatsache, dass eine DNA-Mischspur des Beschuldig- ten auf einem am Tatort am Boden liegenden Gegenstand sichergestellt werden konnte, rundet das Gesamtbild ab und lässt keinen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten aufkommen. Die Mitbeteiligung von O._____ an dieser Tat ist so- dann aufgrund dessen eigenen Aussagen (Urk. 6/16 S. 5 f.) sowie seiner am Tat- ort am Klebeband aufgefundenen und ihm eindeutig zugewiesenen DNA-Spur ebenfalls erstellt. 1.3.5 Somit ist auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 7 rechtsgenügend er- stellt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz trifft auch hier zu (vgl. Urk. 53 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4 Betreffend die von der Verteidigung aufgeworfene Frage (Urk. 68 S. 3), weshalb der Beschuldigte genau diese beiden Taten (ND 3 und ND 6) nicht zuge- ben sollte - wenn er sie denn begangen hätte - da er doch alle anderen Taten zugebe, sei abschliessend, neben dem Verweis auf das vorinstanzliche Urteil (Urk. 53 S. 16), auf den Umstand hingewiesen, dass bei diesen beiden Vorfällen die DNA des Beschuldigten zwar am Tatort, jedoch "nur" an losen Gegenständen resp. nicht direkt am Gebäude aufgefunden wurde. Wie aufgezeigt, lassen sich

- 11 - aber auch diese beiden Sachverhalte aufgrund weiterer Indizien und Beweise trotzdem zweifelsfrei erstellen. III. Strafzumessung 1.1 Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass vorliegend eine teilweise Zusatz- strafe zu den mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes B._____ vom 19. Dezem- ber 2011 ausgefällten 150 Tagen Freiheitsstrafe (und Fr. 500.-- Busse, welche hier nicht weiter interessiert) auszufällen ist, nachdem der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten teils vor und teils nach dem 19. Dezember 2011 began- gen hat. Damals wurde der Beschuldigte - unter seinem Aliasnamen G._____ - verurteilt, weil er in einen Schrebergarten eingebrochen war, zwei Damenfahrräder zum Gebrauch entwendet hatte und erneut unberechtigt in die Schweiz eingereist war (Urk. HD 17/5). Zu den Voraussetzungen und zum konkreten Vorgehen bei der Festsetzung einer teilweisen Zusatzstrafe, mithin einer Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB, kann vollumfänglich auf die um- fassenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht zu beanstanden ist insbesondere auch, dass die Vorinstanz den Einbruch gemäss ND 6 angesichts des Delikts- betrags als schwerstes Delikt würdigte, bei der Strafzumessung von diesem aus- ging und daher zunächst eine Strafe für die Taten nach dem 19. Dezember 2011 festsetzte (Urk. 53 S. 18 f.). 1.2 Auch bezüglich des relevanten Strafrahmens sowie der theoretischen Straf- zumessungsgrundlagen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 18 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung bringt denn auch nichts vor, was an der Strafzumessung der Vorinstanz zweifeln liesse, sondern gelangt lediglich wegen den beantragen Freisprüchen zu einer tieferen Strafe (Urk. 54 S. 6). Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatkomponenten des Einbruchs gemäss ND 6 richtig wiedergegeben. Insbesondere hat sie zu Recht auf den relativ hohen Deliktsbetrag, die Wegnahme von Gegenständen mit emotionalem Wert (Ehering), den direkten Vorsatz des Beschuldigten und die rein egoistischen

- 12 - Motive hingewiesen. Auch hat die Vorinstanz zu Recht erwähnt, dass das Vorge- hen und die Motivlage des Beschuldigten insgesamt bereits an Gewerbsmässig- keit grenzt, zumal er seit vielen Jahren nicht erwerbstätig ist und seine Delinquenz offenbar irgendwie als gerechtfertigt erachtet (Urk. 53 S. 20 f.). Die Vorgehens- weise des Beschuldigten zeigt deutliche Züge von Gewerbsmässigkeit. Eine sol- che ist zwar nicht angeklagt, doch ist bei der Strafzumessung durchaus zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte als Berufskrimineller auf Kosten anderer lebt. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der relevanten Faktoren zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe für den Einbruch gemäss ND 6 gelangt, so erscheint dies ohne weiteres als angemessen. 1.3 Bezüglich der weiteren, nach dem 19. Dezember 2011 begangenen Taten, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Eine Wiederholung erübrigt sich (Urk. 53 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Unter Einbezug der Täterkomponenten gelangte die Vorinstanz schliesslich zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten für jene Delikte, welche der Beschuldigte nach seiner letzten Verurteilung begangen hat (ND 3-6 und Anklageziffer 8). Dabei erachtete die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu Recht als irrelevant für die Strafzumessung. Sie führte aus, trotz der sicherlich nicht einfachen Lebensumstände des Beschuldigten seien diese nicht straf- mindernd zu werten, zumal er sich trotz abgeschlossener Berufsausbildung auch in seiner Heimat offenkundig nie um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe und bereits seit 1987 keiner legalen Arbeit mehr nachgegangen sei (Urk. 53 S. 24 f.). Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte in seiner Heimat offenbar zusammen mit seinem Bruder das elterliche Haus besitzt und von seinem Bruder unterstützt wurde (Urk. 35 S. 7 f.; Urk. HD 6/18 S. 6; Urk. 67 S. 5). Dennoch liess er vor Vorinstanz geltend machen, er müsse geradezu in der Schweiz delinquieren, weil er in seiner Heimat keine Zukunftsperspektiven habe (Urk. 37 S. 6). Ausserdem handelt es sich bei der Finanzierung von Alkohol

- wofür der Beschuldigte die Einkünfte aus den Diebstählen ebenfalls benutzte (Urk. 67 S. 7) - weniger um eine Notlage als vielmehr um einen Luxus.

- 13 - Stark straferhöhend wirken sich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - die 19 noch im Strafregister eingetragenen grösstenteils einschlägigen Vorstrafen aus (Urk. 58). Seit seiner ersten Einreise in die Schweiz im Jahre 1992 delinquiert der Beschuldigte regelmässig und fast ununterbrochen. Weder laufende Strafver- fahren noch der Vollzug diverser Freiheitsstrafen noch seine Ausschaffungen ins Heimatland zeigen beim Beschuldigten irgendeine Wirkung. Der Beschuldigte ist von den bisherigen Strafverfahren offensichtlich unbeeindruckt, was sich massiv straferhöhend auswirkt (vgl. 6B_954/2009, Urteil vom 14. Januar 2010, Erw. 2). Er ist eigentlich als Berufsverbrecher zu bezeichnen. Diese absolute Unbelehrbar- keit, Uneinsichtigkeit und Hartnäckigkeit des Beschuldigten, welcher in den Ein- vernahmen auch durch arrogante und äusserst bedenkliche Bemerkungen auffiel (vgl. etwa Urk. HD 6/5 S. 3 f.), hat sich - gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung (vgl. 6B_401/2007, Urteil vom 8. November 2007, Erw. 9.3.; 6B_368/2010, Urteil vom 23. August 2010, Erw. 5.4) - massiv straferhöhend aus- zuwirken. Dementsprechend ist auch seinem Geständnis kaum echte Reue und Einsicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 54 S. 6) trug das Geständnis auch nicht erheblich zur Erleichterung der Strafuntersuchung bei, da der Beschuldigte ohnehin durch Sachbeweise (wie DNA-Spuren) überführt war. Wenn die Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten in mittlerem Masse strafmindernd wertet (Urk. 53 S. 25), so erscheint dies als recht wohlwollend. Erwähnt sei an dieser Stelle noch, dass die Krankheit eines Bruders nicht etwa eine besondere Strafempfindlichkeit und damit eine Strafminderung beim Beschuldigten zu begründen vermag (vgl. dazu 6B_470/2009, Urteil vom

23. November 2009, Erw. 2.5). 1.4 Die Vorinstanz kommt bezüglich der vor dem 19. Dezember 2011 begange- nen Delikte des Beschuldigten (HD, ND 1 und ND 2) mit zutreffender Begrün- dung, auf welche zu verweisen ist (Urk. 53 S. 26 ff.), zum Schluss, dass eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes B._____ im Umfang von drei Monaten angemessen sei. Mit anderen Worten geht sie davon aus, das Untersuchungsamt hätte damals in Kenntnis dieser weiteren Straftaten nicht nur 150 Tage, sondern 8 Monate Freiheitsstrafe verhängt. Dies erscheint als ange-

- 14 - messen und - insbesondere angesichts des Vorlebens des Beschuldigten - jeden- falls sicher nicht als überhöht. 1.5 Somit ist der Beschuldigte auch zweitinstanzlich mit 36 Monaten Freiheits- strafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes B._____ vom 19. Dezember 2011, zu bestrafen. Der Anrechnung von 430 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug steht nichts entgegen (Urk. 66). IV Strafvollzug Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze zur Frage des Strafvollzugs richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk 53 S. 28 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend hat sie sodann auf die bereits zwei Jahrzehnte an- dauernde, regelmässige Delinquenz des Beschuldigten sowie seine zahlreichen, meist - zumindest teilweise - einschlägigen Vorstrafen hingewiesen, womit ihm in keiner Art und Weise eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden könne. Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch die Verteidigung stellt angesichts des bedenk- lichen Vorlebens des Beschuldigten zu Recht nicht den Antrag auf Ausfällung einer bedingten Strafe (Urk. 54 S. 2 und 6; Urk. 68 S. 1). Die Anordnung der Vorinstanz ist somit zu bestätigen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen. V. Zivilforderungen Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderungen des Privatklägers C._____ be- treffend ND 3 im Umfang von Fr. 417.95 sowie der Privatkläger DF._____ und EF._____ betreffend ND 6 im Umfang von insgesamt Fr. 6'429.50 gutgeheissen und den Beschuldigten zur Bezahlung dieser Beträge verpflichtet. Im Mehrbetrag wurden die Schadenersatzbegehren sowie die Genugtuungsbegehren der Privat- klägerschaft auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 53 S. 30 f.). Über die von der Vorinstanz zugesprochenen Beträge kann aufgrund des Ver- schlechterungsverbots (mangels Anfechtung durch die Privatklägerschaft) nicht

- 15 - hinaus gegangen werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die gutgeheissenen Schaden- ersatzforderungen basieren auf in den Akten liegenden Rechnungen resp. Quittungen (Urk. ND 3/6/6 und ND 6/6/4) und sind damit genügend ausgewiesen. Die Verteidigung brachte denn auch keine substantiellen Einwendungen dagegen vor (Urk. 54 S. 6; Urk. 68 S. 59). Somit ist der vorinstanzliche Entscheid auch im Zivilpunkt zu bestätigen. VI. Kostenfolgen Ausgangsgemäss sind auch die zweitinstanzlichen Kosten dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind dabei einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gemäss Kostenaufstellung der amtlichen Verteidigung belaufen sich deren Kosten für das Berufungsverfahren auf Fr. 5'511.– (Urk. 69/1). Der Beschuldigte hat diese indes zurück zu zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben sollten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 26. November 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB [ausser ND 3 und ND 6], - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB [ausser ND 3 und ND 6], - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB [ausser ND 3 und ND 6], - der mehrfachen vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG sowie - des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. 2.-4. (…) - 16 -
  2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 8'033.– Auslagen Untersuchung (ausserkantonal) Fr. 7'739.30 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
  5. (Mitteilungen)
  6. (Rechtsmittel)"
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  8. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend ND 3 und ND 6, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend ND 3 und ND 6, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB betreffend ND 3 und ND 6.
  9. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis heute (4. Juli 2013) 430 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, als teilweise Zusatzstrafe zu - 17 - der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes B._____ vom 19. Dezember 2011 ausgefällten Strafe.
  10. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadener- satz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − C._____ (ND 3): Fr. 417.95 − DF._____ und EF._____ (ND 6): insgesamt Fr. 6'429.50 Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren und Genugtuungsbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'511.– amtliche Verteidigung
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft gemäss Ziff. 4 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an - 18 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 19 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juli 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130124-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier, die Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Michael Urteil vom 4. Juli 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

26. November 2012 (DG120318)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 26. September 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 31 ff.) "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, − der mehrfachen vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG sowie − des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 210 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind), teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes B._____ vom 19. Dezember 2011 ausgefällten Strafe (150 Tage Freiheitsstrafe).

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − C._____ (ND 3) Fr. 417.95 − DF._____ und EF._____ (ND 6) insgesamt Fr. 6'429.50 Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 -

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 8'033.– Auslagen Untersuchung (ausserkantonal) Fr. 7'739.30 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 68 S. 1):

1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der Einbruchdiebstähle gemäss Anklageziffer 4 und 7 (ND 3 und ND 6) freizusprechen;

2. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Anrech- nung der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzuges zu ver- urteilen;

3. Es sei die Schadenersatzforderung von DF._____ und EF._____ im Umfang von Fr. 6'429.50 sowie von C._____ im Umfang von Fr. 417.95 vollumfäng- lich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

- 4 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 62) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 26. November 2012 wurde der Beschuldigte A._____ (alias G._____) vom Bezirksgericht Zürich,

3. Abt., wegen diverser Delikte schuldig gesprochen und mit 36 Monaten unbe- dingter Freiheitsstrafe bestraft. Weiter wurde über zwei Zivilforderungen von Pri- vatklägern sowie die Kostenfolgen befunden (Urk. 53 S. 31 ff.). Gegen das münd- lich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 11) liess der Be- schuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 42). Nach Zustellung des begründeten Urteils und Eingang der Akten am Obergericht reichte die Verteidi- gung am 1. März 2013 innert Frist ihre Berufungserklärung ein (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2013 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern zugestellt unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretens- antrags (Urk. 60). Mit Eingabe vom 22. April 2013 verzichtete die Staatsanwalt- schaft auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 62), was wiederum der Verteidigung mitgeteilt wurde (Urk. 63). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden keine gestellt. 1.2 Die Verteidigung beschränkte ihre Berufung explizit auf die Schuldsprüche betreffend die Anklagepunkte 4 und 7 (= ND 3 und ND 6), den Strafpunkt gemäss Ziff. 2 (und damit verbunden auch Ziffer 3) des vorinstanzlichen Dispositivs sowie die Regelung der Zivilforderungen gemäss Ziff. 4 (Urk. 54 S. 2 und 3 unten). Somit ist im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO vorab festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid in allen übrigen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist.

- 5 - II. Schuldpunkt 1.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweisführung bei bestrittenen Sachverhalten zutreffend dargelegt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 53 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann hat sie auch richtig auf die vorhandenen Beweismittel hingewiesen und die Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen qualifiziert. Auch darauf kann vorab verwiesen werden. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass auch indirekte, mittelbare Beweise, sog. Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht ver- stärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil 6B_1047/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2). 1.2 Zu ND 3 1.2.1 Der Beschuldigte bestreitet, am 16. Februar 2012 in das Einfamilienhaus von C._____ in H._____ - unter Sachschaden - eingedrungen zu sein und diverse Wertsachen gestohlen zu haben (Anklagepunkt Nr. 4). Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt gestützt auf eine am Tatort sichergestellte DNA-Spur sowie auf die Aussagen des Zeugen I._____ als erstellt erachtet (Urk. 53 S. 9 ff.). 1.2.2 Am Tatort wurde eine Quittung der J._____, K._____, über den Verkauf resp. Ankauf von Gold im Betrag von Fr. 1'500.–, ausgestellt auf einen Herrn L._____ aus M._____ (Urk. ND 3/4), aufgefunden. Auf dieser Quit- tung wurde die DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt (Urk. ND 3/5/2). Wäh- rend der Beschuldigte zunächst sämtliche Einbrüche hartnäckig bestritt resp. kei- ne Aussagen machen wollte (Urk. HD 6), räumte er schliesslich all jene Taten ein, bei denen seine DNA-Spur am Tatort gefunden worden war. Demgemäss gab er

- 6 - auch bezüglich ND 3 zunächst an, wenn seine DNA dort aufgefunden worden sei, habe er das auch gemacht (Urk. HD 6/17 S. 4, vgl. Urk. HD 6/10 S. 3). Als er realisierte, dass die Spur nicht an Gebäudeteilen, sondern auf einer am Boden liegenden Quittung sichergestellt worden war, bestritt er den Einbruch fortan konsequent. Er behauptete, "vielleicht" habe ein Kollege ihm diese Quittung einmal gezeigt (Urk. HD 6/17 S. 5). Er habe damit nichts zu tun. Erst anlässlich der Hauptverhandlung brachte er nun als Faktum vor, er habe diese Quittung zufällig in der Hand gehabt, als ein Kollege ihm in einem Restaurant etwas von Gold erzählt habe (Urk. 35 S. 4). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hinge- wiesen, dass dieses Aussageverhalten des Beschuldigten alles andere als glaubhaft wirkt. Dazu passen auch seine immer wieder ausweichenden Antworten an der Hauptverhandlung (Urk. 35 S. 5 ff.). Der Beschuldigte bestreitet somit nicht, dass es sich um seine DNA auf der Quittung handelt, sondern versucht vielmehr, diese Spuren - wenn auch wenig überzeugend - zu erklären. Konsequent behauptet hat der Beschuldigte allerdings, dass er niemals Gold in einem Laden verkauft habe und den Zeugen I._____ von der Firma J._____ noch nie gesehen habe (Urk. HD 6/1 S. 5 f.; HD 6/17 S. 5; HD 6/18 S. 2; HD 6/20 S. 2; Urk. HD 35 S. 6). Als seine Verteidigerin der Staatsanwaltschaft mitteilte, der Beschuldigte gebe nun zu, Gold im Schmuckladen verkauft zu haben (Urk. HD 12/17), wurde dies vom Beschuldigten in Abrede gestellt (Urk. HD 6/18 S. 2). 1.2.3 Der Zeuge I._____ sagte zwei Mal in dieser Sache aus und wurde mit dem Beschuldigten auch konfrontiert. Dabei hielt er übereinstimmend und widerspruchsfrei fest, er habe am 16. Februar 2012 nachmittags von einem Mann im Laden Goldmünzen angeboten bekommen, welche dieser "blutt" (also ohne Behältnis) in seiner Hosentasche mitgeführt habe. Er (der Zeuge) sei sich nicht sicher, aber dieser Mann sei vermutlich einige Zeit zuvor schon einmal bei ihm gewesen. Er habe das Gold dann von diesem für Fr. 1'500.– gekauft und eine Quittung über den Betrag ausgestellt (Urk. HD 6/2). Der Zeuge hielt fest, er habe den Namen (L._____) und die Adresse auf der Quittung aufgeführt, die der Mann ihm angegeben habe. Dieser habe ihm irgendeinen Ausweis vorgelegt, den er nicht gut habe lesen können, vermutlich in kyrillischer Schrift (Urk. HD 6/19 S. 4 f). Der Zeuge identifizierte den Beschuldigten auf zwei Fotobogen mit je 9 Männern

- 7 - als jene Person, von der er am 16. Februar 2012 Gold gekauft und der er eine Quittung ausgestellt habe (Urk. HD 6/2 S. 4 ff.). Wenn der Zeuge sich dabei nicht 100%ig sicher zeigte, ist dies mit Blick auf das nicht eben aussagekräftige Foto des Beschuldigten ohne weiteres nachvollziehbar (vgl. a.a.O. Anhang sowie zum Vergleich Urk. HD 8 S. 3). Ein Irrtum des Zeugen kann jedoch bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil er von 18 Personen just jene identifizierte, deren DNA-Spur auch auf der Quittung sichergestellt wurde. 1.2.4 Was die Verteidigung gegen die Aussagen des Zeugen vorbringt, greift nicht. So erachtet sie dessen Aussagen als widersprüchlich, weil er ausgesagt habe, es habe sich um eine kyrillische Schrift [im Ausweis] gehandelt, "obwohl der Pass in einer arabischen Schrift ausgefertigt" gewesen sei (Urk. 54 S. 4). Von welchem Pass die Verteidigung hier spricht, bleibt im Dunkeln. Der Beschuldigte jedenfalls will I._____ ja gar nicht kennen, diesem also auch nie seinen Pass ge- zeigt haben. Sodann steht fest, dass der Beschuldigte dem Zeugen I._____ ein auf den Namen "L._____" lautendes Dokument gezeigt haben müsste, mithin nicht seinen eigenen Pass, weshalb die Schrift, in welcher jener effektiv abgefasst ist, vollkommen irrelevant ist. Dass der Beschuldigte im Übrigen durchaus ge- stohlene Reisepässe anderer Personen auf sich hätte haben können, zeigt bereits ein Blick auf das Deliktsgut gemäss ND 6, ebenso wie sein Aliasname (vgl. Urk. HD 8). Der Zeuge sprach sodann von kyrillischen Zeichen, was angesichts des angegebenen Namens (L._____) auch nicht völlig abwegig wäre. Erst als der Beschuldigte ihm in der Befragung vorwarf, sein eigener Pass habe aber "arabische" Schrift, meinte der Zeuge, dann sei es halt eine arabische gewesen; jedenfalls sei sie schwer zu entziffern gewesen (Urk. HD 6/19 S. 5). Auch dies würde durchaus Sinn ergeben, denn arabische Schriftzeichen wären für einen Westeuropäer ebenfalls schwierig, wenn nicht gar unmöglich zu lesen. Wenn der Beschuldigte damit aber (vermutlich) ausdrücken wollte, sein Pass sei (als Bosnier) in lateinischer Schrift abgefasst, dann ist dem wiederum entgegen zu halten, dass ja nicht der Pass des Beschuldigten, sondern ein auf "L._____" lautender Ausweis vorgelegt worden war. Die Aussagen des Zeugen sind viel- mehr in allen Teilen plausibel und glaubhaft. Die Vorinstanz hat das Nötige dazu ausgeführt.

- 8 - Damit steht zweifelsfrei fest, dass es der Beschuldigte war, welcher noch am Tat- tag bei der J._____ Goldmünzen verkaufte und dafür eine Quittung des Zeugen I._____ erhielt. 1.2.5 Die Verteidigung hält fest, es gäbe vorliegend keine plausible Erklärung dafür, wie der Quittungsbeleg an den Tatort gelangt sei (Urk. 54 S. 5) - ausser der Beschuldigte hätte ihn eben dort anlässlich des Einbruchs verloren. Wenn die Verteidigung weiter festhält, es sei nicht am Beschuldigten zu beweisen bzw. es könne offen gelassen werden, wie die Quittung in das Einfamilienhaus gelangt sei (a.a.O. und Urk. HD 37 S. 3), ist sie auf Folgendes hinzuweisen: Wenn die belastenden Beweise [hier die Quittung des Beschuldigten am Tatort] nach einer Erklärung rufen, die der Beschuldigte geben müsste, er dies aber nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstands der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Beschuldigte sei schuldig (Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 643 unter Hinweis auf den Fall Murry c. Vereinigtes Königreich). Dementsprechend erachtet auch das Bundesgericht die Grenzen des nemotene- tur-Grundsatzes als dann erreicht, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6). Der Beschuldigte machte nicht einmal etwa geltend, er habe sich bei anderer Gelegenheit in der besagten Liegenschaft aufgehalten, sondern behaup- tete ursprünglich vielmehr, er wisse überhaupt nicht, wo H._____ sei (Urk. HD 6/1 S. 5). Er machte auch nie geltend, er habe die für ihn ausgestellte Quittung noch gleichentags jemand anderem übergeben, der diese dann am Tatort möglicher- weise verloren hätte. Dies wäre jedoch auch alles andere als glaubhaft. 1.2.6 Zusammengefasst besteht daher eine Indizienkette, die insgesamt keinen Zweifel daran lässt, dass es der Beschuldigte war, der die Quittung mit seiner DNA-Spur gleichentags am Tatort verloren hat, als er in diese Liegenschaft ein- brach. Der Sachverhalt gemäss ND 3 ist daher erstellt. Die rechtliche Würdigung gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (vgl. Urk. 53 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 9 - 1.3 Zu ND 6 1.3.1 Der Beschuldigte bestreitet weiter, am 2. April 2012 in das Einfamilienhaus des Ehepaars F._____ in N._____ - wiederum unter Verursachung von Sach- schaden - eingedrungen zu sein und diverse Wertsachen, darunter einen kleinen Tresor, im Gesamtwert von über Fr. 22'000.-- gestohlen zu haben (Anklagepunkt Nr. 7). Die Vorinstanz hat auch diesen Sachverhalt gestützt auf eine am Tatort si- chergestellte DNA-Spur sowie die gesamten Umstände als erstellt erachtet (Urk. 53 S. 14 ff.). 1.3.2 Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen (vgl. Urk. ND 6/5/1-3) wurden am Tatort zwei verschiedene DNA-Spuren sichergestellt: einerseits auf einem Klebeband die Spur von O._____; anderseits auf einer Le- derlasche (abgerissenes Stück einer Ledertasche, gefunden am Boden des "Tre- sorzimmers") eine DNA-Mischspur, bei welcher die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte einer der Spurengeber ist, eine Million mal höher ist, als dass er nicht daran beteiligt war. Mit der Vorinstanz und trotz der Einwände der Verteidi- gung, es handle sich hier bloss um eine Wahrscheinlichkeitsaussage (Urk. 54 S. 5), besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die am Tatort vorgefundene Spur dem Beschuldigten zuzuordnen ist. Auch hier spricht somit eine hohe Wahr- scheinlichkeit dafür, dass er sich anlässlich dieses Einbruchs am Tatort aufge- halten hat. 1.3.3 Der zweite Spurengeber, O._____, wurde im Juli 2012 befragt und hielt fest, er habe diesen Einbruch zusammen mit einem älteren Mann spontan began- gen (Urk. HD 6/16 S. 5 f.). Wenn die Verteidigung dazu festhielt, die Tatsache, dass O._____ lediglich gesagt habe, er habe diesen Einbruch mit einem A'._____ oder A._____ verübt, würde auf mehrere Tausend Personen in der Schweiz zutreffen (Urk. 37 S. 3), so verkennt sie, dass nicht die DNA-Spur von irgendeinem A'._____ oder A._____, sondern jene des Beschuldigten am Tatort sichergestellt worden ist. Zutreffend hat indes die Vorinstanz darauf hinge- wiesen, dass der Beschuldigte nie mit O._____ konfrontiert worden sei (Urk. 53 S. 8 f.), was auch nicht nachgeholt werden kann, weil dieser inzwischen ausge- schafft worden ist (Urk. HD 6/18 S. 2). Somit können dessen Behauptungen nicht

- 10 - zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden und eine gemeinsame Tat- begehung lässt sich, allein gestützt darauf, nicht nachweisen. Immerhin ist festzu- halten, dass die Aussagen von O._____ auch keine den Beschuldigten ent- lastenden Schilderungen enthalten (etwa in dem Sinne, der Beschuldigte sei lediglich passiv und ahnungslos anwesend gewesen). Somit sind die Aussagen von O._____ weder für noch gegen den Beschuldigten von Bedeutung. 1.3.4 Zu berücksichtigen hingegen ist das für den Beschuldigten typische Tat- vorgehen bei diesem Einbruch. Genau wie beim vom Beschuldigten eingestande- nen Einbruch gemäss ND 5, welcher nur gerade ein Tag zuvor und im nahegele- genen B._____ stattfand, wurde von der Täterschaft schwarzes, ca. 5cm breites Klebeband benützt, um die Verglasung, welche sodann mit einem Gegenstand eingeschlagen wurde, zunächst abzukleben (Urk. ND 6/1 S. 6; vgl. Urk. ND 5/1 S. 3). Bereits dieses identische und doch recht spezifische Tatvorgehen sowie der zeitliche und räumliche Zusammenhang lassen ohne weiteres auf die gleiche Täterschaft schliessen. Die Tatsache, dass eine DNA-Mischspur des Beschuldig- ten auf einem am Tatort am Boden liegenden Gegenstand sichergestellt werden konnte, rundet das Gesamtbild ab und lässt keinen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten aufkommen. Die Mitbeteiligung von O._____ an dieser Tat ist so- dann aufgrund dessen eigenen Aussagen (Urk. 6/16 S. 5 f.) sowie seiner am Tat- ort am Klebeband aufgefundenen und ihm eindeutig zugewiesenen DNA-Spur ebenfalls erstellt. 1.3.5 Somit ist auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 7 rechtsgenügend er- stellt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz trifft auch hier zu (vgl. Urk. 53 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4 Betreffend die von der Verteidigung aufgeworfene Frage (Urk. 68 S. 3), weshalb der Beschuldigte genau diese beiden Taten (ND 3 und ND 6) nicht zuge- ben sollte - wenn er sie denn begangen hätte - da er doch alle anderen Taten zugebe, sei abschliessend, neben dem Verweis auf das vorinstanzliche Urteil (Urk. 53 S. 16), auf den Umstand hingewiesen, dass bei diesen beiden Vorfällen die DNA des Beschuldigten zwar am Tatort, jedoch "nur" an losen Gegenständen resp. nicht direkt am Gebäude aufgefunden wurde. Wie aufgezeigt, lassen sich

- 11 - aber auch diese beiden Sachverhalte aufgrund weiterer Indizien und Beweise trotzdem zweifelsfrei erstellen. III. Strafzumessung 1.1 Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass vorliegend eine teilweise Zusatz- strafe zu den mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes B._____ vom 19. Dezem- ber 2011 ausgefällten 150 Tagen Freiheitsstrafe (und Fr. 500.-- Busse, welche hier nicht weiter interessiert) auszufällen ist, nachdem der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten teils vor und teils nach dem 19. Dezember 2011 began- gen hat. Damals wurde der Beschuldigte - unter seinem Aliasnamen G._____ - verurteilt, weil er in einen Schrebergarten eingebrochen war, zwei Damenfahrräder zum Gebrauch entwendet hatte und erneut unberechtigt in die Schweiz eingereist war (Urk. HD 17/5). Zu den Voraussetzungen und zum konkreten Vorgehen bei der Festsetzung einer teilweisen Zusatzstrafe, mithin einer Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB, kann vollumfänglich auf die um- fassenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht zu beanstanden ist insbesondere auch, dass die Vorinstanz den Einbruch gemäss ND 6 angesichts des Delikts- betrags als schwerstes Delikt würdigte, bei der Strafzumessung von diesem aus- ging und daher zunächst eine Strafe für die Taten nach dem 19. Dezember 2011 festsetzte (Urk. 53 S. 18 f.). 1.2 Auch bezüglich des relevanten Strafrahmens sowie der theoretischen Straf- zumessungsgrundlagen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 18 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung bringt denn auch nichts vor, was an der Strafzumessung der Vorinstanz zweifeln liesse, sondern gelangt lediglich wegen den beantragen Freisprüchen zu einer tieferen Strafe (Urk. 54 S. 6). Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatkomponenten des Einbruchs gemäss ND 6 richtig wiedergegeben. Insbesondere hat sie zu Recht auf den relativ hohen Deliktsbetrag, die Wegnahme von Gegenständen mit emotionalem Wert (Ehering), den direkten Vorsatz des Beschuldigten und die rein egoistischen

- 12 - Motive hingewiesen. Auch hat die Vorinstanz zu Recht erwähnt, dass das Vorge- hen und die Motivlage des Beschuldigten insgesamt bereits an Gewerbsmässig- keit grenzt, zumal er seit vielen Jahren nicht erwerbstätig ist und seine Delinquenz offenbar irgendwie als gerechtfertigt erachtet (Urk. 53 S. 20 f.). Die Vorgehens- weise des Beschuldigten zeigt deutliche Züge von Gewerbsmässigkeit. Eine sol- che ist zwar nicht angeklagt, doch ist bei der Strafzumessung durchaus zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte als Berufskrimineller auf Kosten anderer lebt. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der relevanten Faktoren zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe für den Einbruch gemäss ND 6 gelangt, so erscheint dies ohne weiteres als angemessen. 1.3 Bezüglich der weiteren, nach dem 19. Dezember 2011 begangenen Taten, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Eine Wiederholung erübrigt sich (Urk. 53 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Unter Einbezug der Täterkomponenten gelangte die Vorinstanz schliesslich zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten für jene Delikte, welche der Beschuldigte nach seiner letzten Verurteilung begangen hat (ND 3-6 und Anklageziffer 8). Dabei erachtete die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu Recht als irrelevant für die Strafzumessung. Sie führte aus, trotz der sicherlich nicht einfachen Lebensumstände des Beschuldigten seien diese nicht straf- mindernd zu werten, zumal er sich trotz abgeschlossener Berufsausbildung auch in seiner Heimat offenkundig nie um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe und bereits seit 1987 keiner legalen Arbeit mehr nachgegangen sei (Urk. 53 S. 24 f.). Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte in seiner Heimat offenbar zusammen mit seinem Bruder das elterliche Haus besitzt und von seinem Bruder unterstützt wurde (Urk. 35 S. 7 f.; Urk. HD 6/18 S. 6; Urk. 67 S. 5). Dennoch liess er vor Vorinstanz geltend machen, er müsse geradezu in der Schweiz delinquieren, weil er in seiner Heimat keine Zukunftsperspektiven habe (Urk. 37 S. 6). Ausserdem handelt es sich bei der Finanzierung von Alkohol

- wofür der Beschuldigte die Einkünfte aus den Diebstählen ebenfalls benutzte (Urk. 67 S. 7) - weniger um eine Notlage als vielmehr um einen Luxus.

- 13 - Stark straferhöhend wirken sich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - die 19 noch im Strafregister eingetragenen grösstenteils einschlägigen Vorstrafen aus (Urk. 58). Seit seiner ersten Einreise in die Schweiz im Jahre 1992 delinquiert der Beschuldigte regelmässig und fast ununterbrochen. Weder laufende Strafver- fahren noch der Vollzug diverser Freiheitsstrafen noch seine Ausschaffungen ins Heimatland zeigen beim Beschuldigten irgendeine Wirkung. Der Beschuldigte ist von den bisherigen Strafverfahren offensichtlich unbeeindruckt, was sich massiv straferhöhend auswirkt (vgl. 6B_954/2009, Urteil vom 14. Januar 2010, Erw. 2). Er ist eigentlich als Berufsverbrecher zu bezeichnen. Diese absolute Unbelehrbar- keit, Uneinsichtigkeit und Hartnäckigkeit des Beschuldigten, welcher in den Ein- vernahmen auch durch arrogante und äusserst bedenkliche Bemerkungen auffiel (vgl. etwa Urk. HD 6/5 S. 3 f.), hat sich - gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung (vgl. 6B_401/2007, Urteil vom 8. November 2007, Erw. 9.3.; 6B_368/2010, Urteil vom 23. August 2010, Erw. 5.4) - massiv straferhöhend aus- zuwirken. Dementsprechend ist auch seinem Geständnis kaum echte Reue und Einsicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 54 S. 6) trug das Geständnis auch nicht erheblich zur Erleichterung der Strafuntersuchung bei, da der Beschuldigte ohnehin durch Sachbeweise (wie DNA-Spuren) überführt war. Wenn die Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten in mittlerem Masse strafmindernd wertet (Urk. 53 S. 25), so erscheint dies als recht wohlwollend. Erwähnt sei an dieser Stelle noch, dass die Krankheit eines Bruders nicht etwa eine besondere Strafempfindlichkeit und damit eine Strafminderung beim Beschuldigten zu begründen vermag (vgl. dazu 6B_470/2009, Urteil vom

23. November 2009, Erw. 2.5). 1.4 Die Vorinstanz kommt bezüglich der vor dem 19. Dezember 2011 begange- nen Delikte des Beschuldigten (HD, ND 1 und ND 2) mit zutreffender Begrün- dung, auf welche zu verweisen ist (Urk. 53 S. 26 ff.), zum Schluss, dass eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes B._____ im Umfang von drei Monaten angemessen sei. Mit anderen Worten geht sie davon aus, das Untersuchungsamt hätte damals in Kenntnis dieser weiteren Straftaten nicht nur 150 Tage, sondern 8 Monate Freiheitsstrafe verhängt. Dies erscheint als ange-

- 14 - messen und - insbesondere angesichts des Vorlebens des Beschuldigten - jeden- falls sicher nicht als überhöht. 1.5 Somit ist der Beschuldigte auch zweitinstanzlich mit 36 Monaten Freiheits- strafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes B._____ vom 19. Dezember 2011, zu bestrafen. Der Anrechnung von 430 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug steht nichts entgegen (Urk. 66). IV Strafvollzug Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze zur Frage des Strafvollzugs richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk 53 S. 28 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend hat sie sodann auf die bereits zwei Jahrzehnte an- dauernde, regelmässige Delinquenz des Beschuldigten sowie seine zahlreichen, meist - zumindest teilweise - einschlägigen Vorstrafen hingewiesen, womit ihm in keiner Art und Weise eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden könne. Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch die Verteidigung stellt angesichts des bedenk- lichen Vorlebens des Beschuldigten zu Recht nicht den Antrag auf Ausfällung einer bedingten Strafe (Urk. 54 S. 2 und 6; Urk. 68 S. 1). Die Anordnung der Vorinstanz ist somit zu bestätigen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen. V. Zivilforderungen Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderungen des Privatklägers C._____ be- treffend ND 3 im Umfang von Fr. 417.95 sowie der Privatkläger DF._____ und EF._____ betreffend ND 6 im Umfang von insgesamt Fr. 6'429.50 gutgeheissen und den Beschuldigten zur Bezahlung dieser Beträge verpflichtet. Im Mehrbetrag wurden die Schadenersatzbegehren sowie die Genugtuungsbegehren der Privat- klägerschaft auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 53 S. 30 f.). Über die von der Vorinstanz zugesprochenen Beträge kann aufgrund des Ver- schlechterungsverbots (mangels Anfechtung durch die Privatklägerschaft) nicht

- 15 - hinaus gegangen werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die gutgeheissenen Schaden- ersatzforderungen basieren auf in den Akten liegenden Rechnungen resp. Quittungen (Urk. ND 3/6/6 und ND 6/6/4) und sind damit genügend ausgewiesen. Die Verteidigung brachte denn auch keine substantiellen Einwendungen dagegen vor (Urk. 54 S. 6; Urk. 68 S. 59). Somit ist der vorinstanzliche Entscheid auch im Zivilpunkt zu bestätigen. VI. Kostenfolgen Ausgangsgemäss sind auch die zweitinstanzlichen Kosten dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind dabei einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gemäss Kostenaufstellung der amtlichen Verteidigung belaufen sich deren Kosten für das Berufungsverfahren auf Fr. 5'511.– (Urk. 69/1). Der Beschuldigte hat diese indes zurück zu zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben sollten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 26. November 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB [ausser ND 3 und ND 6],

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB [ausser ND 3 und ND 6],

- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB [ausser ND 3 und ND 6],

- der mehrfachen vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG sowie

- des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. 2.-4. (…)

- 16 -

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 8'033.– Auslagen Untersuchung (ausserkantonal) Fr. 7'739.30 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend ND 3 und ND 6, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend ND 3 und ND 6, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB betreffend ND 3 und ND 6.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis heute (4. Juli 2013) 430 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, als teilweise Zusatzstrafe zu

- 17 - der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes B._____ vom 19. Dezember 2011 ausgefällten Strafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadener- satz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − C._____ (ND 3): Fr. 417.95 − DF._____ und EF._____ (ND 6): insgesamt Fr. 6'429.50 Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren und Genugtuungsbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'511.– amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft gemäss Ziff. 4 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 18 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 19 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juli 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. P. Marti Dr. iur. M. Michael