Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. November 2012 werden dem Beschuldigten Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sin- ne von Art. 179septies StGB und Vergehen gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG vorgeworfen. Zusammengefasst wird ihm zur Last gelegt, Folgendes getan zu haben (HD 19 S. 2 ff.): 2.1.1. Im Zeitraum zwischen Anfang März 2011 und 17. Juli 2012 habe der Be- schuldigte die Geschädigte B._____ praktisch täglich an verschiedenen Orten auf dem Stadtgebiet von Zürich abgepasst, sie dabei manchmal bespuckt und ihr am
E. 2 Anklagesachverhalt Ziff. 1 lit. a / Hauptdossier: Ereignisse von Anfang März 2011 bis 17. Juli 2012 betreffend Nötigung und Missbrauch einer Fernmeldeanla- ge
E. 2.1 Nötigung
E. 2.1.1 Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, die Verhaltensweise des Beschuldigten sei nicht ge- eignet gewesen, eine verständige Person mit durchschnittlicher Belastbarkeit ge- fügig zu machen. Insbesondere seien die Telefonanrufe und SMS des Beschul-
- 38 - digten hinsichtlich ihrer Anzahl und ihres Inhalts nicht tauglich gewesen, um eine Nötigung zu bewirken (HD 70 S. 7 f.).
E. 2.1.2 Fehlen eines Stalking-Tatbestands im schweizerischen Strafrecht Das erstellte eingeklagte Verhalten des Beschuldigten wird in der neueren krimi- nologischen Forschung als so genanntes Stalking (zwanghafte Verfolgung einer Person) bezeichnet. Als typische Merkmale des Stalkings gelten das Ausspionie- ren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Be- drohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Stalking kann verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Es bezweckt etwa Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zu- neigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung, gesucht. Das Stalking kann lange - nicht selten über ein Jahr - andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervor- rufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wie- derholung und ihre Kombination zum Stalking werden (BGE 129 IV 262 E. 2.3 S. 265 mit Hinweisen, BGE 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011). Der Tatbestand des "Stalkings" findet sich vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis, daneben auch in den Strafgesetzbüchern einiger unserer Nachbar- staaten, nicht aber im schweizerischen Strafgesetzbuch. Im März 2007 wurde zwar durch Nationalrat Bernhard Hess eine diesbezügliche Motion eingereicht. Mit dem Vorstoss sollte der Bundesrat dazu veranlasst wer- den, gesetzliche Grundlagen auszuarbeiten, welche die Verfolgung von Stalking in einem umfassenderen Ausmass als bisher ermöglicht hätte und die darauf ab- gezielt hätten, dessen Bekämpfung zu einem früheren Zeitpunkt anzusetzen. Im Gegensatz zum geltenden Recht hätte nunmehr keine Verletzung, keine Drohung oder ein ähnlicher Straftatbestand mehr vorliegen müssen, um eine strafrechtliche Verfolgung möglich zu machen. Für die Erfüllung des Tatbestands wäre einzig noch eine widerrechtliche beharrliche Verfolgung sowie eine unzumutbare Beein- trächtigung der Lebensführung des Opfers erforderlich gewesen. Der Bundesrat
- 39 - beantragte in seiner Antwort die Ablehnung der Motion. Er begründete dies damit, dass bereits heute die meisten für Stalker typischen Verhaltensweisen durch be- stehende Bestimmungen mit Strafe bedroht seien. So könne unter gewissen Vo- raussetzungen der Tatbestand der Nötigung erfüllt sein, wie das Bundesgericht in BGE 129 IV 262 festgehalten habe. Strafrechtlich nicht erfasst sei einzig das so- genannte weiche Stalking, also ein Verhalten, bei dem der Täter zwar immer wie- der die physische Nähe des Opfers suche, dieses aber nicht erkennbar bedränge. Zu denken sei etwa an das wiederholte Erwarten des Opfers vor seinem Haus und die Verfolgung aus Distanz. Solche Verhaltensweisen könnten zwar im Ein- zelfall sehr belastend sein, liessen sich aber kaum abschliessend umschreiben; Stalker würden immer wieder neue Wege finden, um mit dem Opfer in Kontakt zu treten. Die beantragte Strafnorm müsste daher mit einem Auffangtatbestand ver- sehen werden, der mit dem Legalitätsprinzip kaum in Einklang zu bringen wäre und auch sozialadäquates Verhalten unter Strafe stellen würde. Im Übrigen sei der Schutz gegen weiches Stalking durch den im Juli 2007 eingeführten Art. 28b Abs. 1 ZGB gewährleistet. Gemäss dieser Bestimmung könne eine Person, die von einer Nachstellung betroffen sei, beim Gericht verlangen, dass dem Täter verboten werde
- sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung auf- zuhalten,
- sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen und Quar- tieren, aufzuhalten,
- mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg,
- oder sie in anderer Weise zu belästigen. Diese Verbote könnten mittels vorsorglicher Massnahmen, deren Missachtung zu einer Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) führen könne, sehr schnell umgesetzt werden. Eine neue strafrechtliche Regelung sei nur zu prüfen, falls sich der Schutz mit dieser Bestimmung als unzu- reichend erweisen würde, wofür zuerst Erfahrungen gesammelt werden müssten.
- 40 -
E. 2.1.3 Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit
E. 2.1.3.1 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die in Art. 181 StGB enthaltene Generalklausel der Beschränkung der Hand- lungsfreiheit (nicht wie in der Anklageschrift und im erstinstanzlichen Urteil be- zeichnet "Handlungsfähigkeit" [HD 19 S. 2, HD 59 S. 36]) des Opfers auf andere Weise als durch Gewalt oder Drohung ist überaus weit gefasst und im Hinblick auf das in Art. 1 StGB enthaltene Bestimmtheitsgebot restriktiv auszulegen. Nicht je- der noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern soll zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB führen. Erfasst sind allein Verhaltensweisen, denen eine der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile ver- gleichbare Zwangswirkung zukommt. Die Einwirkung auf das Opfer muss also das üblicherweise geduldete Mass ähnlich eindeutig überschreiten, wie dies für die im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der An- drohung ernstlicher Nachteile gilt (zum Ganzen BGE 107 IV 116, BGE 119 IV 305, BGE 129 IV 264, BGE 6B_320/2007 vom 16.11.2007). Mit anderen Worten muss das verwendete Mittel bzw. das Verhalten im konkreten Fall intensiv genug sein, um den dem Opfer zumutbaren Widerstand, der nach ei- nem objektiv-individuellen Massstab zu bemessen ist, zu brechen (Schwander, Bemerkungen zu BGE 129 IV 262ff. in: AJP/PJA 2004 S. 334ff., S. 338, mit Ver- weisen). Nicht mehr zumutbar ist ein Widerstand, wenn er aussichtslos und/oder gefährlich ist. Überschritten sein kann das geduldete Mass an Beeinflussung schon nach einem Einzelakt, aber allenfalls auch erst nach einer Reihe von Hand- lungen des Täters, mit denen dieser jedes Mal seinem Begehren Nachdruck ver- leihen will. Das Bundesgericht führte sodann in BGE 129 IV 266 f. aus, bei der Prüfung, ob eine Nötigung vorliege, sei stets zu beachten, dass die einzelne nötigende Hand-
- 41 - lung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingen müsse. Der da- mit bezeichnete Erfolg müsse als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Nötigung knüpfe an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg an, während „Stalking“ als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert sei (BGE 129 IV 266 f.). Ein Schuldspruch wegen Nötigung kann sich mithin nicht allein auf die Würdigung der Gesamtheit der Handlungen des Täters stützen. Die einzelnen Handlungen sind jedoch durchaus unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen, wozu etwa vorangegangene Handlungen gehören können.
E. 2.1.3.2 Im konkreten Fall lag das Ziel des Handelns des Beschuldigten - der an- gestrebte Erfolg - darin, dass sich die Geschädigte ihm in der von ihm gewünsch- ten Weise zuwenden würde. Ob es ihm dabei darum ging, die einstige Beziehung in einem guten Sinne wieder aufleben zu lassen, ob er nur ein schnelles sexuelles Abenteuer suchte, ob er Geld von ihr borgen, geschenkt erhalten oder zurückfor- dern wollte oder ob er letztlich schlicht darauf aus war, Macht über sie auszuüben und sie nach seinem jeweiligen Willen zu gängeln, kann offen bleiben, weil bei je- der dieser Varianten zumindest das verwendete Mittel, auf das sogleich näher eingegangen werden wird, nicht in einem adäquaten bzw. tolerierbaren Verhältnis zum erstrebten Zweck stand, die Tat also rechtswidrig war. Um sein Ziel zu erreichen, benutzte der Beschuldigte in der eingeklagten Periode von rund 1 1/4 Jahren gleichzeitig verschiedene Mittel bzw. Kanäle. Er passte die Geschädigte im Durchschnitt fast täglich an diversen Orten ab, sprach sie an, be- obachtete sie, warf auch einmal Steine nach ihr oder bespuckte sie, oder er mar- kierte einfach demonstrativ Präsenz, damit sie sich auf ihn einlassen würde. So- dann rief er sie im Schnitt mehrmals täglich an und schrieb ihr durchschnittlich ei- ne SMS pro Tag. Dabei zeigte er sich nicht selten zunächst von einer scheinbar freundlichen Seite. Je mehr er Gewahr wurde, dass er sein Ziel nicht erreichen würde - sei es, weil die Geschädigte ihm einmal mehr ausdrücklich sagte, er solle sie ihn in Ruhe las- sen, sei es, weil sie nicht reagierte oder sich einfach abwandte -, umso aufdringli- cher und aggressiver wurde er.
- 42 - Bei der Betrachtung der Einzelhandlungen kann nun nicht ausser Acht bleiben, dass die der Geschädigten wie dem Beschuldigten bekannte Vorgeschichte der beiden Hauptbeteiligten einen massgeblichen Einfluss auf die Beurteilung der Qualität und Intensität der inkriminierten Handlungen des Beschuldigten durch die Geschädigte hatte. Eine solche Vorgeschichte gehört auch nach Auffassung des Bundesgerichts zu den Umständen, die bei der Würdigung der Tat zu berücksich- tigen sind. Vorliegend ergibt sich wie bereits dargelegt aus den glaubhaften Aus- sagen verschiedener Belastungspersonen, dass die Geschädigte vom Beschul- digten in der Zeit vor den hier interessierenden Handlungen mehrmals geschla- gen und arg bedroht worden war. In Verbindung mit dem jeweils rasch ins Ag- gressive umschlagenden Ton, den herabwürdigenden und beleidigenden Ausdrü- cken, welche der Beschuldigte verwendete, und den ebensolchen Gesten (Be- spucken der Geschädigten) schuf der Beschuldigte bei jeder einzelnen der einge- klagten Handlungen bzw. Verhaltensweisen eine bedrohliche Atmosphäre. Selbst wenn die Vorgeschichte unberücksichtigt bliebe, hätte der Beschuldigte die Schwelle von einem bloss belästigenden (straflosen) zu einem gewaltähnlichen, gleichzeitig eine Drohungskomponente enthaltenden (strafbaren) Verhalten über- schritten, als er der Geschädigten am 2. September 2011 - offensichtlich letztlich, um sie gefügig zu machen - mindestens golfballgrosse Steine nachwarf, welche sie glücklicherweise verfehlten. Alle nachfolgenden Kontaktaufnahmen und Ver- suche dazu auf elektronischem Weg (Telefon, SMS) oder durch persönlichen Auf- tritt waren von diesem Verhalten geprägt und erhielten eine entsprechend hohe Intensität bzw. beinhalteten implizit eine potentielle Gefährlichkeit. Zusätzlich psychisch in die Knie zwangen die Geschädigte sodann mit zuneh- mender Anzahl Handlungen die Häufigkeit der bereits erfolgten Einzelakte und deren rasche Kadenz. Wie aus den eigenen Aussagen der Geschädigten und denjenigen Dritter erhellt, erschrak und erbleichte die Geschädigte denn auch jeweils, wenn der Beschuldig- te einmal mehr unvermittelt vor ihr oder in der Nähe stand, begann sie zu zittern und geriet sie in Angstzustände. Auf seine Telefonanrufe reagierte sie ähnlich. Aber auch durch die ihr parallel gesendeten SMS fühlte sie sich angesichts der
- 43 - gesamten Umstände nicht nur belästigt, sondern bedrängt, wenn diesen Nach- richten auch selbstredend eine weniger beängstigende Wirkung zukam als einer spontanen, im Verlauf unberechenbaren Konfrontation mit dem Beschuldigten im Rahmen eines physischen Auftritts oder Anrufs desselben. Soweit sich die Ge- schädigte aus der Wohnung begeben musste, machte sie dies aus Angst vor dem Beschuldigten zunehmend möglichst nur in Begleitung, nach der Arbeit ging sie so schnell und direkt wie möglich nach Hause, darauf achtend, dass er ihr nicht dorthin folgte und so die genaue Wohnadresse herausfinden würde, und auf Aus- gang verzichtete sie schliesslich gemäss ihren glaubhaften Aussagen, um das Ri- siko einer Begegnung mit dem Beschuldigten zu minimieren. Dass der Beschuldigte mit dem erstellten Verhalten die Handlungsfreiheit der Ge- schädigten massiv und äquivalent zu Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachtei- le beschränkte, um sie gegen ihren Willen dazu zu bringen, sich auf ihn einzulas- sen bzw. sich ihm zuzuwenden und seinen Ansinnen zu folgen, steht nach dem Gesagten ausser Frage, womit der Tatbestand der Nötigung in objektiver Hinsicht erfüllt ist. Die Auseinandersetzung mit der von der Verteidigung aufgeworfenen Frage, ob nicht eine psychisch-konstitutionelle Prädisposition bei der Geschädigten vorliege, erübrigt sich, nachdem davon auszugehen ist, dass die Verhaltensweisen des Beschuldigten geeignet sind, (auch) eine verständige, gesunde, durchschnittlich belastbare Person in der Situation der Geschädigten gefügig zu machen (vgl. im- merhin auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bei vorbestehenden psychischen und Suchtproblemen, HD 59 S. 39). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten die ihn und die Geschädigte betreffende Vorgeschichte bestens bekannt war. Es war ihm klar, dass ein aggressives Auftreten, sei es persönlich, telefonisch oder per SMS, schon aufgrund der früheren Erlebnisse der Geschädigten bei ihr Angstgefühle auslösen würde, und ebenso war ihm bewusst, dass das Steine-Werfen sie ein- schüchtern würde. Es kann ihm überdies kaum entgangen sein, dass die Ge- schädigte bei den persönlichen Begegnungen erbleichte und zu zittern begann, und dass sie am Telefon weinte. Nicht nur sie, sondern auch F._____ und
- 44 - E._____ hatten ihn sodann mehrmals aufgefordert, die Geschädigte in Ruhe zu lassen, wobei ihm bisweilen auch die negativen Auswirkungen seiner Nachstel- lungen auf den physischen und psychischen Zustand der Geschädigten verbal dargelegt wurden (HD 1/5/1, S. 2; HD 1/5/2, S. 11, 17 und 19; HD 1/5/3, S. 6 und 8; HD 1/5/7, S. 6 und 12.). Wenn der Beschuldigte dessen ungeachtet wie geschildert agierte, die Geschä- digte immer wieder verfolgte und dadurch in ihrer Handlungsfreiheit einschränkte, um sie dazu zu zwingen, sich seinem Willen zu beugen, dann stellte dies nicht nur eine eventualvorsätzliche Tatbegehung, sondern direkten Vorsatz dar. Von einem unreflektierten Verhalten eines "unglücklich Verliebten", der den Kontakt zur Ge- schädigten gesucht hat, ohne sie zu einem bestimmten Verhalten bewegen zu wollen, kann entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht die Rede sein (HD 70 S. 7 f.). Ein "weiches" Stalking liegt hier fürwahr nicht vor und kann der Beschuldigte auch nicht angenommen haben. Dass auch die positiv begründete Widerrechtlichkeit gegeben ist, wurde bereits eingangs ausgeführt. Die Geschädigte hat sich dem Willen des Beschuldigten nicht gebeugt, wiewohl ihr zunehmend bewusst wurde, dass Widerstand aussichtslos und gefährlich war; der angestrebte Erfolg, der nicht in den Auswirkungen des Tatmittels (der Ein- schränkung der Handlungsfreiheit) bestand, sondern darin, dass sich die Ge- schädigte dem Beschuldigten wieder zuwende, ist nicht eingetreten. Es liegt somit eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Der Beschuldigte hat auf verschiedene Weise und immer wieder von neuem ver- sucht, die Geschädigte zu nötigen. Es liegt somit mehrfache Tatbegehung vor. Das Verbot der reformatio in peius bei alleiniger Berufung des Beschuldigten (Art. 391 Abs. 2 StPO) verbietet allerdings die Aufnahme einer solchen Erweite- rung des Schuldspruchs wegen Nötigung ins Dispositiv. Hingegen kann dieser Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, solange sich die erstin- stanzlich ausgesprochene Strafe dadurch nicht erhöht (BGE 6B_712/2012 vom
26. September 2013).
- 45 - Der Beschuldigte ist somit der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 2.2 Missbrauch einer Fernmeldeanlage Des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB macht sich schuldig, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhi- gung oder Belästigung missbraucht. Bilden die Handlungen, die eine Verurteilung wegen Missbrauchs einer Fernmel- deanlage zu begründen vermöchten, gleichzeitig Bestandteil einer Nötigung, so wird Art. 179septies StGB konsumiert (BSK StGB, 3. Aufl., Peter von Ins/Peter-René Wyder, N 14 zu Art. 179septies StGB; Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 2. Aufl., Art. 179septies StGB N 5). Vorliegend fällt somit ein Schuldspruch im Sinne von Art. 179septies StGB ausser Betracht.
3. Anklageziffer 1 lit. b (Drohung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage): Wie sich aus der Sachverhaltswürdigung ergibt, kann nicht erstellt werden, was sich am 18. Juli 2012 abgespielt hat. Es ist nicht klar, was der Beschuldigte, so- fern er überhaupt die Geschädigte angerufen hat, dieser mitgeteilt hat. Dementsprechend entfällt in diesem Anklagepunkt sowohl ein Schuldspruch we- gen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, als auch ein solcher wegen Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB. Vielmehr ist der Be- schuldigte diesbezüglich freizusprechen.
E. 2.2.2 Würdigung der Aussagen der Belastungspersonen und der SMS- Auswertung
E. 2.2.2.1 Die Aussagen der Geschädigten zu den Ereignissen zwischen Anfang März 2011 und dem 17. Juli 2012 sind detailliert, erscheinen authentisch und nachvollziehbar und ergeben in der Gesamtbetrachtung ein überzeugendes, ganzheitliches Bild ohne verdächtige Unstimmigkeiten. Besonders in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme kamen sodann immer wieder Emotionen zum Ausdruck, die nicht gespielt wirken, sondern auf eine ech- te und tiefe innere Erschütterung als Folge der wieder aufflammenden Erinnerung an die Erlebnisse mit dem Beschuldigten hindeuten (vgl. HD 1/5/2 S. 8 oben und unten sowie S. 20). Ein Realitätskriterium ist weiter darin zu erblicken, dass die Darstellung der Ge- schädigten gespickt ist mit der Schilderung individuell geprägter, origineller Vorfäl- le, wie sie in einer erfundenen Geschichte kaum vorzufinden wären. Erwähnt sei etwa der von ihr erwähnte Angstanfall bei einem Pizzeriabesuch, als sie im Aus- senbereich sitzend befürchtet haben will, der auftauchende Beschuldigte habe etwas in der Hand, mit dem er sie bewerfen wolle, weswegen sie ins Restaurant- innere geflüchtet sei (HD 1/5/2 S. 14). Das korrespondiert mit der von der Ge- schädigten in verschiedenen Befragungen erwähnten Drohung des Beschuldigten in einem früheren Zeitpunkt, sie mit Säure oder Benzin zu übergiessen, und dem von ihr beschriebenen, immer wieder aggressiven Auftreten bei Begegnungen. In der Einvernahme, in der sie von diesem Pizzeriabesuch berichtete, findet sich
- 20 - später (HD 1/5/2 S. 21), lange nachdem dieses Thema erläutert worden war, er- neut eine zur genannten Reaktion passende Bemerkung (ein "Flashback"), indem die Geschädigte - noch einmal angesprochen auf die verbale Säure-/Benzin- Drohung - erklärte, sie hätte ihm zugetraut, dass er die einstige Ankündigung wahr mache, wenn er eine Handbewegung gemacht habe, als habe er etwas in der Hand (wobei sie eine werfende Geste mit der geschlossenen, sich öffnenden Hand machte). Auch wenn diese Pizzeria-Episode nicht explizit in den Einzelhei- ten Eingang in die Anklage fand (indes von den Nachstellungen unter Abschnitt 2 von Ziff. 1 lit. a der Anklage erfasst wird), deutet sie im Gesamtkontext betrachtet auf die Richtigkeit der Darstellung der Geschädigten hin. Individuell-originell ist auch der von ihr in mehreren Befragungen erwähnte und ausführlich beschriebene Steinwurf des unvermittelt erscheinenden Beschuldigten von Anfang September 2012. Sie gab an, jenes Geschehen habe sich vor bzw. im Haus ereignet, in dem D._____ gewohnt habe, wobei sie eine Zeitlang bei ihm als Untermieterin in dessen Zimmer einquartiert gewesen sei. Dort habe sie nun et- was abholen wollen. Diese Umstände lassen als verständlich und logisch er- scheinen, dass sie D._____ gemäss dessen Aussagen sogleich telefonisch das Vorgefallene berichtete. Dieser erfuhr aber, wie er ausführte, nicht nur von ihr, sondern auch von Nachbarn von diesem Vorfall (HD 1/5/6 S. 6), was auf die Tat- sachenkonformität der Schilderung der Geschädigten hindeutet. In diese Richtung weist auch, dass die Geschädigte den Durchmesser der Steine in den verschie- denen Einvernahmen nicht stereotyp, sondern jeweils mit unterschiedlichen Wor- ten schilderte (einmal sprach sie von Golfball-, einmal von Tennisballgrösse), wo- bei sie damit in einer vergleichbaren Grössenordnung blieb (ein Golfball hat einen Diameter von ca. 4.3 cm, ein Tennisball einen solchen von ca. 6.3 cm). Der Steinwurf des Beschuldigten scheint im Übrigen auch der Auslöser (wenn auch nicht der einzige und primäre Grund) dafür gewesen zu sein, dass D._____ die Wohnung gekündigt wurde.
E. 2.2.2.2 Die Aussagen von B._____ werden sodann gestützt durch die Auswer- tung der zahlreichen SMS, die auf ihrem Handy (welches die Geschädigte anläss- lich der Anzeige von Ende September 2011 bei der Polizei liess) gefunden wur-
- 21 - den. Diese stammen von einem Absender, den die Geschädigte unter den Be- zeichnungen "A'._____" und "A'._____1" (der Vorname des Beschuldigten lautet A''._____) auf ihrem Natel abgespeichert hatte (HD 1/6/2, vgl. auch HD 1/5/2 S. 7). Dazu passt, dass F._____ aussagte, die Geschädigte habe den Beschuldigten jeweils "A'._____" genannt. Dass der Beschuldigte nicht Urheber der in gebro- chenem Deutsch formulierten 81 SMS sein sollte, welche von "A'._____" auf dem Mobiltelefon der Geschädigten zwischen dem 2. August 2011 und dem 22. Sep- tember 2011 eingingen - davon 13 am 31. August 2011 und hiervon wiederum 12 abends innert weniger als 4 Stunden - ist völlig unwahrscheinlich. Die elektroni- schen Kurznachrichten enthielten wie von der Geschädigten geschildert neben mehr oder weniger freundlich formulierten Annäherungsversuchen auch Be- schimpfungen (wie "Verdammte Bitch", "Fuck darty Bitch", "Teufel", "Arschloch"). Soweit die Verteidigung im Übrigen moniert, die Aussagen der Geschädigten würden durch die objektiven Beweise nicht bestätigt, und dabei auf die Anzahl der gesendeten und empfangenen SMS verweist (HD 70 S. 3), ist festzuhalten, dass sich die von der Geschädigten geschätzte Anzahl SMS des Beschuldigten (näm- lich durchschnittlich etwa eines pro Tag, manchmal auch mehrere) ziemlich genau mit dem Ergebnis der Handyauswertung deckt, worauf bereits die Vorinstanz hin- gewiesen hat (HD 59 S. 22).
E. 2.2.2.3 E._____ ist zwar die Mutter der Geschädigten, erscheint aber in ihren Aussagen als durchaus vernünftige und unbefangene Zeugin, die den Beschuldig- ten nicht übermässig belastete. Ihre Aussagen sind spontan, detailliert, wirken au- thentisch und sind ohne Widersprüche. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich selbst erlebte, wie der Beschuldigte im relevanten Zeitraum mehrmals des Nachts anrief, um die Geschädigte zu sprechen (und dies, obschon er aufgefordert worden war, solche Anrufe zu unterlassen) sowie, dass er mehrere Male die Nähe der Geschädigten suchte und sie beobachtete, als E._____ den Hund im Bereich der Fritschiwiese brachte, wobei die Geschädigte vor Angst gezittert und nach Hause gewollt habe. Das von ihr geschilderte Verhalten des Beschuldigten passt bündig zur Darstel- lung der Geschädigten.
- 22 - E._____ führte auch aus, die Geschädigte habe ihr im Anklagezeitraum erzählt, dass der Beschuldigte sie jeweils noch nach Mitternacht (um 02.00, 03.00 Uhr) angerufen habe. B._____ sei mit den Nerven "so fertig" gewesen. Sie habe auch gesagt, er schleiche wieder herum (HD 1/5/7 S. 6 und 9). Weiter gab die Zeugin zu Protokoll, selbst erlebt zu haben, wie der Beschuldigte schon früher, als die Geschädigte und er noch zusammen gewesen seien, durch Anrufe auf den Festnetzanschluss und das Handy E._____s Telefonterror ge- macht bzw. nonstop angerufen habe, wenn die Geschädigte bei ihr vorbeige- kommen sei (HD 1/5/7 S. 8). Das ist zwar nicht eingeklagt, zeigt aber, dass der Beschuldigte zu solchem Tun imstande war, was wiederum für die Richtigkeit der Schilderung der Geschädigten spricht. Schliesslich hat E._____ glaubhaft dargetan, dass die Geschädigte davon erzählt habe, vor dem eingeklagten Zeitraum vom Beschuldigten physisch malträtiert worden zu sein, und dass sie selbst mehrmals an ihrer Tochter Hämatome gese- hen habe, die aufgrund der Erzählungen der Geschädigten und der zeitlichen Koinzidenz auf körperliche Misshandlung durch den Beschuldigten hingewiesen hätten.
E. 2.2.2.4 Auch D._____ machte über den bereits erwähnten Steinwurf-Vorfall hin- aus Aussagen, welche für die Tatsachenkonformität der Belastungen der Ge- schädigten sprechen. Zwar äusserte er sich in der ersten Befragung grundsätzlich zurückhaltender als in der Zeugeneinvernahme und will er persönlich (wenngleich er seltsamerweise des Öfteren in der Ich- oder Wir-Form sprach, vgl. z.B. HD 1/5/5 S. 5: "Wir haben die Türe nie aufgemacht", HD 1/5/6 S. 5: "Er hat mich dau- ernd belästigt, wobei er dauernd an der Türe geklingelt hat") von telekommunika- tiven und physischen Nachstellungen des Beschuldigten nichts unmittelbar mitbe- kommen haben, doch bestätigte er immerhin, dass seine Wohngenossin B._____ Angst vor dem Beschuldigten, der nach Auffassung D._____s "nur diese Frau" gesucht habe, gehabt habe, und dass sie ihm von früheren Misshandlungen durch diesen, SMS, Anrufen und Nachstellungen auf der Fritschiwiese erzählt ha- be; sie habe sich denn auch von ihm fernhalten wollen (HD 1/5/6, S. 8 f.).
- 23 - Wohl mag, wie die Verteidigung ausführte, angesichts der Zeitdauer von rund sechs Monaten, in welcher die Geschädigte bei D._____ wohnte, zunächst er- staunen, dass der Zeuge persönlich von den zahlreichen Telefonanrufen des Be- schuldigten nichts mitbekommen haben will (HD 70 S. 3). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass dies darin gründen kann, dass der Beschuldigte die Geschä- digte - wie diese auch ausführte - entweder anrief, wenn sie bei der Arbeit war, oder aber abends, wenn sie zwar zu Hause war, D._____ aber gerade nicht, weil dieser dann üblicherweise arbeitete (HD 1/5/6, S. 8 f.). Abgesehen davon vermag man sich des Eindrucks nicht gänzlich zu erwehren, dass sich der Zeuge aus Angst vor dem Beschuldigten hinsichtlich eigener Erleb- nisse oder näherer Details vom Hörensagen eher wortkarg zeigte (vgl. dazu auch die Ausführungen der Zeugin E._____ bezüglich einer körperlichen Auseinander- setzung D._____s mit dem Beschuldigten, HD 1/5/7 S. 11). Soweit D._____ im Übrigen erklärte, anlässlich eines Picknicks, an dem auch die Geschädigte teilgenommen habe, sei der sich in der Gegend befindliche Beschul- digte ebenfalls eingeladen worden und er wie die Geschädigte hätten sich dabei unauffällig verhalten, schliesst dies die Richtigkeit der Sachverhaltsversion der Geschädigten jedenfalls nicht aus. Beide könnten damals ein Interesse daran ge- habt haben, die Situation in der grillierenden Gruppe nicht eskalieren zu lassen.
E. 2.2.2.5 Die Zeugin F._____ bestätigte die Aussagen der Geschädigten zunächst insoweit, als sie erklärte, 6 bis 7 Mal dabei gewesen zu sein, als der Beschuldigte "wie aus dem Nichts" am Albisriederplatz aufgetaucht sei und die Geschädigte (nach anfänglich freundlichem Auftreten) beschimpft und zuweilen gar bespuckt habe sowie von ihr aus unbekanntem Grund Geld gefordert habe (HD 1/5/3 S. 4 ff.). Diese sei erbleicht, habe gezittert und Heulkrämpfe bekommen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung sagte die Zeugin F._____ im Zusammenhang mit der Anzahl Nachstellungen des Beschuldigten nicht widersprüchlich aus, nämlich zuerst, dass sie ihn sechs bis sieben Male am Albisriederplatz gesehen habe, und später, dass es bloss zwei bis drei Male gewesen seien (HD 70 S. 3 f.). Aus dem Protokoll ergibt sich vielmehr, dass die Zeugin F._____ von sich aus von "so sechs bis sieben" Malen sprach (HD 1/5/3 S. 4) und später im Rahmen der Er-
- 24 - gänzungsfragen auf den – unrichtigen – Vorhalt des Beschuldigten "Sie sagten, Sie hätten mich zwei, drei Mal gesehen", mit "Ja, am Albisriederplatz", antwortete (HD 1/5/3 S. 10). Dabei wollte die Zeugin offensichtlich nicht die vom Beschuldig- ten genannte Anzahl Begegnungen am Albisriederplatz bestätigen, sondern viel- mehr die Örtlichkeit, wo das gewesen sei. Wenn die Vorinstanz diese Schilderung von sechs bis sieben beobachteten Begegnungen als - wenn auch nicht gewichti- ges - Indiz für die Richtigkeit der Schilderung der Geschädigten wertete, wonach ihr der Beschuldigte zahlreiche Male an verschiedenen Orten auf dem Stadtgebiet von Zürich nachgestellt habe, ist dies nicht zu beanstanden, auch wenn sich die von F._____ beschriebenen Vorfälle über einen längeren Zeitraum verteilten und sie sie zeitlich nicht mehr exakt einzuordnen vermochte. Darüber hinaus erklärte die Wohngenossin und Kollegin der Geschädigten, teil- weise selbst mitbekommen zu haben, dass der Beschuldigte die Geschädigte fast täglich - unbeeindruckt von der klar ablehnenden Haltung der Geschädigten, die x-mal gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen - mit 20 bis 30 Anrufen eingedeckt habe, wobei er ausfällig geworden sei und Beleidigungen und Drohungen ausges- tossen habe, und wobei die Geschädigte kreidebleich geworden sei und zu zittern und zu weinen begonnen habe. Differenzierend und den Beschuldigten nicht un- nötig belastend sagte sie aber auch aus, die SMS-Inhalte nicht selbst gesehen zu haben, indes erkannt zu haben, dass die Kurznachrichten für die Geschädigte nicht so schlimm gewesen seien. Seit die Zeugin die Geschädigte kenne, habe er ohnehin mehrheitlich angerufen, nicht geschrieben. Auch F._____ stützt also die Aussagen der Geschädigten.
E. 2.2.2.6 Nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Untersuchung sich insofern als mangelhaft erweist, als im Rahmen der Handyauswertung durch die Polizei (HD 1/6/1-4) lediglich eine Aufstellung der gesendeten und empfangenen SMS, nicht aber auch eine solche der ein- und ausgehenden Anrufe erstellt wurde, was denn auch die Verteidigung grundsätzlich zu Recht beanstandet (HD 70 S. 3). Auch von der Telefongesellschaft wurden weder damals noch nach der weiteren Anzeige vom 18. Juli 2012 diesbezügliche Auskünfte eingeholt. Wenn sich somit auch die genaue Anzahl der Anrufe in der Deliktsperiode nicht ermitteln lässt, füh-
- 25 - ren die vorhandenen Beweismittel, namentlich die Aussagen der Geschädigten sowie der Zeuginnen F._____ und E._____, doch jedenfalls zur Überzeugung, dass der Beschuldigte die Geschädigte im Anklagezeitraum unzählige Male, mit wenigen Unterbrüchen meist mehrmals täglich, angerufen und der Geschädigten auch zahlreiche SMS zukommen lassen hat (vgl. etwa HD 1/5/1 S. 2 ff., HD 1/5/2, S. 12 ff., HD 1/5/3, S. 6 ff. und HD 1/5/7, S. 6 ff.). Auf Weiterungen kann daher verzichtet werden.
E. 2.2.2.7 Was bleibt, sind die Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten und von F._____ bezüglich der Telefonanrufe vom 18. Juli 2012, welche separat unter Anklage Ziff. 1 lit. b eingeklagt sind und auf die nachfolgend noch näher eingegangen werden wird. Diese Unstimmigkeiten strahlen insofern auch auf die hier interessierenden Vorbringen aus, als sie die Glaubwürdigkeit der beiden Be- lastungspersonen beschlagen. Indes vermag dieser Umstand die aus der übrigen Sachverhaltswürdigung flies- sende Überzeugung, wonach sich der unter Anklage Ziff. 1 lit. a geschilderte Sachverhalt - soweit für die rechtliche Würdigung von Belang - verwirklicht hat, nicht umzustossen. Denn nicht allein ist die in verschiedenen Zeitpunkten depo- nierte detailreiche, individuell-originelle, in ihrer Entwicklung und Ausprägung nachvollziehbare und in allen wesentlichen Belangen widerspruchsfreie Darstel- lung der Geschädigten zum hier interessierenden Sachverhalt glaubhaft und wird ihre Schilderung auch durch Vorbringen von F._____ massgeblich gestützt. Viel- mehr lassen auch die Aussagen der Zeugin E._____ und teilweise diejenigen des zurückhaltenden Zeugen D._____ sowie die ausgewerteten SMS in vielen rele- vanten Punkten darauf schliessen, dass die Sachverhaltsversion der Geschädig- ten in den relevanten Punkten den Tatsachen entspricht.
E. 2.2.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt - soweit er nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, Erinnerungslü- cken geltend machte oder Fragen auswich - während des gesamten Verfahrens.
- 26 - Negativ fällt auf, dass er keine Gelegenheit ausliess, um die Geschädigte in ein (zumindest aus seiner Sicht) schlechtes Licht zu rücken, was letztlich ein Lügen- signal darstellt. Er bezeichnete sie als
- Kokainkonsumentin und Geldwäscherei-Gehilfin mit zahlreichen Beziehungen zu Drogenhändlern in der hiesigen Drogenszene,
- sich prostituierende Alkoholikerin, die für Geld Scheinehen eingehe und auch ihm eine solche angeboten habe,
- "Scheissfrau", die ihn auf der Strasse als "Neger" tituliert habe, dafür gesorgt habe, dass er alles verloren habe (Stelle, Geld, Zähne), ihn bedroht habe und versucht habe, ihn mit einer Pistole zu erschiessen oder erschiessen zu lassen und
- als schlechte Tochter, die sich nicht um die Pflege der eigenen Mutter geküm- mert habe (HD 1/4/1 S. S. 3 f., HD 1/4/2 S. 3 und 7 f., HD 1/4/5 S. 3 f. und S. 7, HD 1/8/8 S. 3). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme entrüstete er sich noch mehr und verstieg sich gar zur Behauptung, die Geschädigte stelle "die grösste Gefahr für dieses Volk" dar, sei die "grösste Arrangiererin von Scheinehen zwischen Aus- ländern und Inländern" und verhelfe so "den Drogenhändlern und den Kriminellen vom Ausland, hier Fuss zu fassen". Wenn die Staatsanwältin "ihr Land von sol- chen kriminellen Elementen bereinigen" wolle, dann solle sie auf das Verhalten der Geschädigten achten (HD 1/4/5 S. 7). Abgesehen von den Tatsachen, dass die Geschädigte ein Alkoholproblem hat (was sie vor allem mit hier nicht eingeklagten früheren Erlebnissen mit dem Be- schuldigten begründet) und gelegentlich einen Joint (nicht aber Kokain) konsu- miert, ist nichts von alledem belegt. Weiter brachte der Beschuldigte vor, die Vorwürfe der Geschädigten gründeten in einer Verschwörung gegen ihn. Motive dafür brachte er in den verschiedenen Einvernahmen mehrere vor: Die Geschädigte wolle erreichen, dass er ausreisen müsse (HD 1/4/2 S. 3); sie wolle sich an Männern im Allgemeinen rächen, weil sie als Kind von ihrem Vater missbraucht worden sei; für Drogenkonsumenten wie sie sei bekanntlich typisch, dass sie gerne Schaden an Mitmenschen verursachten
- 27 - und sich dabei erfreuten - sie betrachteten das als Selbstunterhaltung (HD 1/4/5 S. 18). Für all diese - teils wahrlich abstrus klingenden - Behauptungen findet sich kein Fundament in den Akten. Der Beschuldigte brachte sodann in der Haftein- vernahme vor, der Geschädigten für eine versprochene Scheinehe mit ihm Geld bezahlt zu haben, das er zurück gewollt habe, sie ihm aber nicht mehr erstattet habe (vgl. die Hafteinvernahme HD 1/8/8 S. 3). Auch für die - von der Geschädig- ten bestrittene - Behauptung, B._____ schulde dem Beschuldigten Geld, gibt es aber keine Belege oder Zeugen. Selbstredend braucht der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen. Darum geht es hier jedoch auch nicht, sondern vielmehr um die Frage, ob seine Aussa- gen ebenso glaubhaft wie diejenigen der Geschädigten bzw. dazu geeignet sind, ernsthafte Zweifel an der ansonsten überzeugenden Darstellung der Geschädig- ten aufkommen zu lassen. Dem ist nicht so. Im Gegenteil erscheint seine alles bestreitende Sachverhaltsversion angesichts seines unsachlichen, oft offensicht- lich ausweichenden und abschweifenden Aussageverhaltens und der nicht ein- leuchtenden, schwarz-weiss malenden Tirade gegen die Geschädigte, die primär darauf ausgerichtet ist, B._____ zu diskreditieren, als Schutzbehauptung.
E. 3 Anklagesachverhalt Ziff. 1. lit. b / Nebendossier 2: Ereignisse vom 18. Juli 2012 betreffend Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage 3.1.1. Aussagen der Geschädigten 3.1.1.1. Die Geschädigte erstattete am 18. Juli 2012, um 22.00 Uhr, bei der Stadtpolizei Zürich ein weiteres Mal Anzeige gegen den Beschuldigten wegen gleichentags erfolgter Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und stellte entsprechend Strafantrag (ND 2/1 und 2/2). In der sogleich vorgenommenen Einvernahme zur Sache sagte sie laut Protokoll aus, zwischen 14.45 Uhr und 20.00 Uhr mehrere Telefonanrufe vom Beschuldig- ten erhalten zu haben, wobei dieser gedroht habe, er werde zu ihr nach Hause kommen und sie töten (ND 2/5 S. 2). Er habe gesagt: "I kill you". Demnach wisse er, wo sie wohne. Sie habe immer versucht, zu vermeiden, dass ihr jemand folge;
- 28 - das habe drei Jahre lang funktioniert (a.a.O. S. 2 und 4). Auf die Nachfrage, was genau der Beschuldigte im Rahmen dieser Anrufe gesagt habe, führte sie aus: "Er sagte, ich sei eine Nutte, eine Schlampe. Er redet auch immer von Geld, was ich überhaupt nicht verstehe. Und nachher hat er gesagt, er werde mich mit Säure übergiessen. Und eben, er werde mich umbringen. 'I kill you', hat er gesagt. Das mit der Säure machen diese Leute, die aus dem Sudan und so …" (a.a.O. S. 2 Mitte). Auf die Frage, wie sie sich gefühlt habe, nachdem er diese Drohungen ausgesprochen habe bzw. wie sie sich jetzt fühle, antwortete sie: "Man sieht ja, dass ich geheult habe. Ich habe Angstzustände, deshalb ist auch meine Kollegin mitgekommen … ich habe Angst bekommen.". Weiter schilderte sie, schon früher vom Beschuldigten "terrorisiert" und sogar derart physisch verletzt worden zu sein, dass sie zwei Mal ins Spital habe eingewiesen werden müssen. In der polizeilichen Befragung erklärte die Geschädigte überdies, auch ihre Kolle- gin F._____ habe die Drohung mitbekommen, wenn sie auch wohl nicht alles ver- standen habe, weil der Beschuldigte oft arabisch spreche und fluche (ND 2/5 S. 2 und 4). 3.1.1.2. Am 3. September 2012 wurde die Geschädigte von der Staatsanwalt- schaft als Auskunftsperson (Privatklägerin) befragt (HD 1/5/2). Auf entsprechende Frage hin bestätigte sie zunächst, am 18. Juli 2012 wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben (S. 2). Aufgefordert zu berichten, was sie zu jener Anzeige veranlasst habe, gab sie an, einen Anruf erhalten zu erhaben, wobei ihre Mitbewohnerin dies alles auch mitbe- kommen habe. Der Anrufer habe gesagt, er komme zu ihr nach Hause. Sie habe gedacht, dass er nun (bald) vor ihrer Türe stehe und sei in Panik geraten. Auf die Frage, ob an diesem Tag noch anderes gesprochen worden sei und es zu ande- ren Telefonaten gekommen sei, gab sie an: "Also nein, das war einfach das, was mir am meisten Angst machte, was entscheidend war, dass ich dachte, er kommt nun vorbei und steht vor meiner Türe" (HD 1/5/2 S. 4). Später gab sie an, der Be- schuldigte habe vielleicht drei bis vier Male, jedenfalls mehrmals angerufen, und zwar zwischen 18.00 und 22.00 Uhr; auf Vorhalt der früheren Aussage korrigierte
- 29 - sie, es könne schon sein, dass er zwischen 14.45 Uhr und 20.00 Uhr angerufen haben, das wisse sie nicht mehr so genau (S. 6). Die Geschädigte wurde alsdann aufgefordert, möglichst detailliert zu schildern, was der Beschuldigte bei den Telefonanrufen vom 18. Juli 2012 zu ihr gesagt ha- be. Sie führte aus, noch zu wissen, dass er Schandworte wie "Schamute" (Schlampe) etc. ausgestossen und gesagt habe, dass er bei ihr vorbei komme. Sie habe dann das Telefon ihrer Mitbewohnerin gegeben. Was er dort alles ge- sagt habe, wisse sie nun nicht genau. Aber es sei ein Grund gewesen, dass sie zur Polizei gegangen seien (S. 7). Auf die Frage, ob er ihr bei diesen Telefonaten auch mit dem Tod gedroht habe, meinte sie: "An diesem Tag nicht". Die Nachfra- ge "An diesem 18. hat er das nicht getan?", beantwortete sei mit "Nein". Hingegen habe er in den drei Jahren zuvor mehrmals gesagt, er werfe (schütte) ihr Benzin über den Kopf, wobei sie sich nicht zu erinnern vermöge, wann er dies das letzte Mal gesagt habe (S. 8). Insistierend wollte die Staatsanwältin nun wissen: "Sie führten aus, er habe zu Ihnen gesagt, dass er bei Ihnen vorbei kommen werde. Sagte er noch mehr da- zu?". Die Geschädigte antwortete: "Nein" (S. 8). Ich habe das Telefon danach gleich meiner Mitbewohnerin gegeben". Auf die Frage, ob er gesagt habe, was er machen werde, wenn er zu ihr komme, reagierte sie mit "Nein". Weiter führte die Geschädigte aus, gleichwohl Angst gehabt zu haben, weil sie befürchtet habe, sie werde vom Beschuldigten wie schon früher, hauptsächlich 2009 und 2011, ge- schlagen (S. 8 f.). Weiter gab die Geschädigte zu Protokoll, die Gespräche mit ihr hätten an diesem Tag nur kurz gedauert. Ihre Mitbewohnerin habe aber "schon 10 bis 12 Minuten" mit ihm gesprochen und dabei unter anderem gesagt, er solle die Geschädigte "in Ruhe lassen, sonst gebe (es) etwas von polizeilicher Seite" (S. 10). Ob er ihr auch gesagt habe, dass er der Geschädigten etwas antun werde, wisse sie nicht. Von Geld habe der Beschuldigte an diesem 18. im Übrigen nicht gesprochen (S. 10).
- 30 - Nun konfrontierte die einvernehmende Staatsanwältin die Befragte mit ihren Aus- sagen in der polizeilichen Einvernahme, gemäss welchem Protokoll sie ausge- führt habe, der Beschuldigte habe immer wieder von Geld gesprochen, und nach- her habe er gesagt, er werde die Geschädigte mit Säure übergiessen und sie um- bringen. Die Geschädigte erklärte, das stimme auch, relativierte aber, das sei "einfach im Laufe dieser Zeit" gewesen (S. 10). Die Staatsanwältin wies sie darauf hin, dass explizit gefragt worden sei, ob der Beschuldigte diese Äusserungen bei diesem Telefonat getätigt habe, worauf die Geschädigte meinte: "Nein, das war nicht so, ich muss das irgendwie falsch verstanden haben. Er sagte dies einfach im Laufe der drei Jahre, sagte dies explizit immer wieder" (S. 10). Später präzi- sierte sie, die Drohungen, sie mit Säure zu übergiessen, seien vor März 2011 - mithin vor dem von der Anklage erfassten Zeitraum - ergangen (S. 21). Auch am Ende der Befragung bekundete die Geschädigte erneut, dass an diesem Tag kei- ne Drohung mit Säure oder andere Morddrohungen erfolgt seien (S. 28). Sie habe dies damals erwähnt, weil die Polizei gesagt habe, sie müsse alles sagen, und weil sie solche Drohungen ernst nehme. Zu den Telefonaten vom 18. Juli 2012 ergänzte die Geschädigte, der Beschuldig- te habe in aggressivem Ton gesprochen und die Kollegin F._____ habe mitbe- kommen, was er zu ihr gesagt habe (S. 11). 3.1.2. Aussagen von F._____ Vier Tage nach der soeben zitierten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit der Geschädigten wurde die Kollegin und Wohngenossin der Geschädigten, F._____, von der Untersuchungsrichterin als Zeugin befragt. F._____ erklärte, die Geschädigte habe ihr vom Beschuldigten erzählt, sie habe aber auch selbst viel mitbekommen (HD 1/5/3 S. 4). So habe sie, weil die Ge- schädigte jeweils auf Lautsprecher gestellt habe, unter anderem gehört, dass er gedroht habe "so von wegen er leere ihr Säure ins Gesicht". Sie hätten dann "alle Angst" bekommen, "denn wenn er rauf kommt und wir sind alle in der Küche, dann kann das alle treffen" (S. 6 f.). Die Zeugin sei nicht sicher gewesen, ob sie es richtig verstanden habe, doch habe ihr die Geschädigte auf Frage bestätigt,
- 31 - dass sie das richtig gehört hätte. Auf die Frage, wie viele Male sie "das mit der Säure gehört" habe, antwortete sie, das sei nur zwei Mal der Fall gewesen. An dem Tag, als sie mit der Geschädigten die Anzeige machen gegangen sei (S. 7), habe er auch angerufen und gesagt, er wisse nun, wo sie wohne und wer- de vorbei kommen. Die Geschädigte habe ihr dies erzählt, als die Zeugin um ca. 18.00 oder 18.30 Uhr nach Hause gekommen und zu ihr ins Zimmer gegangen sei (S. 7). Er habe auch gesagt, wenn sie das mit dem Geld nicht endlich regle, werde er die Drohung wahr machen. Auch zu F._____ persönlich habe der Be- schuldigte, der noch "schätzungsweise 20" Mal angerufen (S. 8) habe, gesagt, er wisse, wo die Geschädigte wohne und werde sich rächen, wenn diese ihm nicht endlich das Geld gebe (S. 8 f.). Auf die Frage der Staatsanwältin, ob er konkret gesagt habe, wie er sich rächen würde, erklärte F._____: "Nein, das mit der Säure war an einem anderen Tag." (S. 9). Die Geschädigte habe (aber) nach diesen Te- lefonaten grosse Angst gehabt und befürchtet, dass er vorbei komme und even- tuell Säure dabei habe oder sie wieder schlage. Auf Frage der Verteidigung, mit welchen Worten der Beschuldigte mit einem Säu- reanschlag gedroht habe, führte die Zeugin aus, er habe in gebrochenem Deutsch gesagt, er werde sich an der Geschädigten rächen, wisse schon, wie man mit Säure Leute verletze (S. 11). Sie habe das aber nur einmal selbst gehört, als sie neben der Geschädigten, die den Lautsprecher eingeschaltet gehabt habe, ge- standen sei, und zwar "beim Telefonat, als wir die Anzeige machen gingen, wo er sagte, er wisse nun, wo sie wohne" (S. 11 f.). Das andere Mal habe ihr die Ge- schädigte etwa zwei bis drei Monate zuvor davon erzählt gehabt (S. 11 f.). Der nachhakenden Staatsanwältin antwortete sie auf die Frage: "Also hat er bei die- sem Telefonat, als man danach Anzeige machen ging, das mit der Säure explizit gesagt?" mit "Ja". Auf die Anschlussfrage: "Und in dieser Form, wie sie es vorher zitiert haben?" erklärte sie: "Ja, darum riefen wir auch dem Notruf an, weil wir Angst bekamen. Diese verwiesen uns dann aber an die …strasse, um eine An- zeige zu machen. Sie hatte Angst, alleine raus zu gehen, daher ging ich mit" (S. 12). Noch einmal bestätigte sie in der Folge dem Verteidiger, diese Drohung selbst gehört zu haben, an dem Tag, als sie die Anzeige gemacht hätten. Ein paar
- 32 - Wochen zuvor habe ihr die Geschädigte erzählt gehabt, dass er ihr mit Säure ge- droht habe (S. 12).
E. 3.2 Würdigung der Aussagen der Belastungspersonen Die Aussagen der Geschädigten und der Zeugin F._____ zu den Geschehnissen vom 18. Juli 2012 sind in sich wie zueinander in wesentlichen Teilen widersprüch- lich. So erklärte die Geschädigte wenige Stunden nach der angeblichen Drohung ge- mäss Einvernahmeprotokoll gegenüber der Polizei, der Beschuldigte habe ihr gleichentags am Telefon gedroht, sie mit Säure zu übergiessen und zu töten. Dass die Geschädigte hierbei von Drohungen gesprochen hätte, die Monate zu- vor erfolgt wären, und die Polizei dies aufgrund ihrer in der Aufregung unklaren Ausdrucksweise bloss falsch verstanden hätte, wie die Geschädigte sinngemäss einige Wochen später bei der Staatsanwaltschaft behauptete, ist nicht auszu- schliessen, aber auch nicht sonderlich naheliegend. Die Polizei hat - wie aus dem Einvernahmeprotokoll erhellt - einfache und klare, auf den 18. Juli 2012 bezogene Fragen gestellt, und die sich jeweils meist über mehrere Sätze erstreckenden Antworten der Geschädigten wirken zusammenhängend und in sich geschlossen, sind verständlich und beziehen sich hinsichtlich der Todes- und Säuredrohungen offensichtlich auf die Geschehnisse in den Stunden zuvor (vgl. etwa ND 2/5 S. 2). Die Geschädigte, die als hierzulande aufgewachsene Schweizerin (HD 1/8/6 S. 1 f.) der deutschen Sprache bestens mächtig ist und bei der keine kognitiven Defizi- te erkennbar sind (insbesondere finden sich weder im Befragungsprotokoll noch im Polizeirapport [ND 2/1] Hinweise auf eine solche Beeinträchtigung), hat dieses Protokoll gelesen und unterschriftlich als richtig bestätigt (a.a.O. S. 5). All das spricht dafür, dass die Geschädigte sich so ausdrückte und ausdrücken wollte, wie dies im Einvernahmeprotokoll verzeichnet (und im Polizeirapport zusammen- gefasst, ND 2/1 S. 3) ist. Im Widerspruch dazu führte die Geschädigte knapp sieben Wochen später bei der Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte habe ihr am 18. Juli 2012 weder aus-
- 33 - drücklich mit dem Tod gedroht, noch ihr einen Säureangriff in Aussicht gestellt, sondern einzig gesagt, er werde bei ihr vorbei kommen. Dabei blieb sie auch nach Vorhalt der abweichenden Aussagen bei der Polizei; ein Zurückschwenken auf die frühere Belastung unter Berufung auf einen Erinnerungsmangel wäre freilich angesichts der erst kurzen seither vergangenen Zeit und der Tatsache, dass der- art gravierende Drohungen - so sie denn stattgefunden hätten - tief und lange im Gedächtnis haften bleiben, auch aussichtslos gewesen. Ihre Kollegin F._____ gab demgegenüber vier Tage nach dieser staatsanwalt- schaftlichen Befragung zu Protokoll, selbst über das auf Lautsprecher geschaltete Telefon gehört zu haben, wie der Beschuldigte am 18. Juli 2012 gegenüber der Geschädigten explizit mit der Säureattacke gedroht hätte. Abgesehen von diesem Widerspruch findet sich eine weitere, kleinere Ungereimt- heit in den Depositionen der Geschädigten. So nannte sie in den beiden Einver- nahmen verschiedene, sich nur teilweise überlappende Zeitspannen (14.00 bzw. 14.45 bis 20.00 Uhr und 18.00 bis 22.00 Uhr), in denen der Beschuldigte angeru- fen haben soll. Sie sprach auch von insgesamt "vielleicht drei bis vier" Anrufen (HD 1/5/2 S. 6), während F._____ nach ihrem Eintreffen (d.h. nach 18.00 bis 18.30 Uhr) wahrgenommen haben will, dass das Telefon "nonstop klingelte", bis die Geschädigte jeweils abgenommen habe und der Beschuldigte "schätzungs- weise 20" Mal angerufen habe (HD 1/5/3 S. 8). Die Aussagen F._____s zum Vorfall vom 18. Juli 2012 sind sodann nicht nur zu denjenigen der Geschädigten, sondern auch in sich unstimmig. Sie wechselte in der einzigen Einvernahme, als Zeugin befragt, den Standpunkt diametral: Einer- seits gab sie an, der Beschuldigte habe nicht am 18. Juli 2012, sondern in zwei anderen Zeitpunkten mit einer Säureattacke gedroht, wobei sie dies einmal von der Geschädigten erzählt erhalten habe, das andere Mal aber selbst mitgehört habe, weil die Betroffene das Telefon auf Lautsprecher gestellt gehabt habe (HD 1/5/3 S. 6 ff.). Andererseits gab sie am Ende der gleichen staatsanwaltschaftli- chen Befragung mehrfach - auch auf Nachfrage - ohne Wenn und Aber zu Proto- koll, der Beschuldigte habe am 18. Juli 2012 bzw. am Tag, an dem sie Anzeige erstattet hätten, per Telefon explizit mit dem Säureangriff gedroht, was F._____
- 34 - mit eigenen Ohren mitbekommen habe (a.a.O. S. 12). Diese Aussagen lassen sich miteinander nicht in Einklang bringen und stützen die ebenfalls unvereinba- ren Vorbringen der Geschädigten weder in die eine noch in die andere Richtung. Die Vorinstanz stellte zwar fest, dass die Aussagen der Geschädigten zur Dro- hung "teilweise" widersprüchlich seien bzw. "gewisse Widersprüche" enthielten, und dass die Zeugin F._____ "Widersprüchliches bezüglich der angeblichen Dro- hung mit dem Säureangriff" angegeben habe (HD 59 S. 31 f.). Da die Drohung mit der Säureattacke nicht eingeklagt worden sei, könne jedoch offen bleiben, ob der Beschuldigte eine solche Drohung anlässlich eines der Anrufe vom 18. Juli 2012 tatsächlich ausgesprochen habe. Im "Kernbereich" seien die Aussagen der Ge- schädigten widerspruchsfrei, und das Gleiche gelte in den wesentlichen Punkten für die Vorbringen der Zeugin F._____. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass sich die Aus- sagen der Geschädigten und von F._____ hinsichtlich ihrer gravierendsten (wenn auch nicht eingeklagten) Vorwürfe zum Geschehen vom 18. Juli 2012 - nämlich dass der Beschuldigte telefonisch einen Säureangriff in Aussicht gestellt und eine Todesdrohung ausgesprochen habe - als derart widersprüchlich erweisen, dass davon nicht ausgegangen werden kann, wirkt sich sehr wohl auch negativ auf die Würdigung des unter Ziff. 1 lit. b der Anklageschrift eingeklagten Sachverhalts aus, bezüglich dessen die Aussagen der Geschädigten und F._____s überein- stimmten. Es kann nicht angehen, dass diejenigen Aspekte einer Sachverhalts- schilderung zu einem Vorfall, die sich als unglaubhaft erweisen, bei der Würdi- gung der übrigen geschilderten und eingeklagten Ereignisse unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht Anklagebestandteil bilden (vgl. dazu auch die Grundsätze der Sachverhaltswürdigung, oben Ziff. III.1). Vorliegend verbleiben entsprechend aufgrund der erheblichen Widersprüche zur Todesdrohung und Säureattacke ernsthafte Zweifel daran, dass sich der von der Geschädigten und F._____ gleich- lautend dargestellte weitere, eingeklagte Sachverhalt tatsächlich ereignet hat. Der unter Anklageziffer 1 lit. b eingeklagte Sachverhalt kann daher gesamthaft nicht als erstellt betrachtet werden.
- 35 - Daran ändern auch die Aussagen des Beschuldigten nichts, die ihn zwar nicht als geradezu unverdächtig erscheinen lassen, aus denen sich aber auch kein Nach- weis für die Richtigkeit der Depositionen der Belastungspersonen ableiten lässt. In der polizeilichen Befragung vom 20. Juli 2012 (direkt nach seiner Verhaftung) zog er zwar eigenartigerweise seine anfängliche Zugabe, mit der Geschädigten am 18. Juli 2012 telefoniert zu haben, in Zweifel, und wollte er auch nicht sagen, was Gesprächsinhalt war, sondern machte weitgehend von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch (ND 2/4 S. 2 ff.). Auf Vorhalt der von der Geschädig- ten und F._____ gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritt er indes kategorisch, sich in dieser Weise geäussert zu haben (a.a.O. S. 5 f.). Zusammenfassend steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschuldigte am 18. Juli 2012 die Geschädigte (mehrmals) anrief und ihr dabei drohte, er werde bei ihr vorbeikommen. Angemerkt sei der Vollständigkeit halber, dass durchaus ein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten denkbar ist: Die Geschädigte könnte sich aus Verzweiflung darüber, dass der Beschuldigte sie trotz ihrer Anzeige wegen Stal- king bei der Polizei vom 30. September 2011 (HD 1/1) weiterhin zu kontaktieren versuchte, dazu hinreissen lassen haben, ihn einer aktuell ausgestossenen gra- vierenden Drohung zu bezichtigen und dies - zu wenig abgebrüht - später (in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme) bereut und deshalb widerrufen haben. F._____ könnte der Versuchung erlegen sein, ihrer Wohngenossin zu helfen. Unerklärlich bleibt dann freilich, weshalb die Geschädigte diesfalls nicht ihre - erst vier Tage nach der eigenen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erstmals be- fragte - Kollegin vorgängig dieser Befragung darüber informiert haben sollte, dass sie an der Drohung mit der Säure bzw. Todesdrohung nicht mehr festhalte. Das wäre ein Leichtes gewesen, lebten die beiden doch in unmittelbarer Nachbar- schaft im begleiteten Wohnen und pflegten sie offenbar Kontakt zueinander. So- dann nahm F._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wie erwähnt auch einmal den Standpunkt ein, die besagte Drohung sei nicht an diesem Tag erfolgt. Wäre sie mangels anderweitiger Information der Geschädigten davon ausgegangen, diese bleibe bei den Aussagen, die sie bei der Polizei deponiert
- 36 - hatte, und hätte sie sie darin unterstützen wollen, hätte sie wohl kaum in der sel- ben Einvernahme komplett konträre Vorbringen zur Drohung zu Protokoll gege- ben. Doch wie dem auch sei: Als Fazit bleibt, dass der unter Anklage Ziff. 1 lit. b be- hauptete Sachverhalt nicht erstellt werden kann.
E. 4 Anklageziffer 2 (Vergehen gegen das Ausländergesetz): Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit b AuG wird bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Strafbarkeit ist dann gegeben, wenn die freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich möglich ist. Mit der Rechtsprechung des Gerichts- hofes der europäischen Union betreffend die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG
- 46 - ist indessen von einer Relativierung dieses Straftatbestandes auszugehen. Das Bundesgericht hat sich ausführlich mit der Anwendung dieser Richtlinie und dem Verhältnis zur innerstaatlichen Strafbarkeit des rechtswidrigen Aufenthalts befasst und ist zum Schluss gekommen, dass nach der EU-Rückführungsrichtlinie natio- nale Strafbestimmungen dort nicht ausgeschlossen sind, wo im verwaltungsrecht- lichen Verfahren alles für den Vollzug der Rückkehrentscheidung Zumutbare vor- gekehrt worden ist, dieser indessen am Verhalten des Betroffenen scheitert. Eine Bestrafung wegen rechtswidrigen Aufenthalts kommt somit nur dann infrage, wenn die Ausreise objektiv möglich ist und zuvor ein administratives Rückfüh- rungsverfahren in die Wege geleitet worden ist oder sich ein derartiges Verfahren von vornherein als undurchführbar erweist (BGer 6B_713/2012 E. 1.4). Aufgrund der EU-Rückführungsrichtlinie ist der im Sinne des Opportunitätsprin- zips vorgesehene Verzicht auf Bestrafung bei rechtswidrigem Aufenthalt nunmehr als Strafverfolgungshindernis zu qualifizieren. Bei illegalem Aufenthalt geht das Rückkehrverfahren der Bestrafung vor; erst wenn auch die Anwendung von Zwangsmassnahmen es nicht ermöglicht haben, die Ausschaffung zu bewirken, ist eine Bestrafung wegen illegalem Aufenthalts wieder möglich (Andreas Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl., 2012, AuG 80 N 10, AuG 115 N 12). Aus den vorliegenden Akten erhellt, dass der Beschuldigte mehrmals dem Migra- tionsamt zugeführt, von diesem aus der Haft entlassen und aufgefordert wurde, den Schengenraum in Nachachtung des Entscheides der Asylbehörde unverzüg- lich selbständig zu verlassen. Bei Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung oder falls keine Vorkehrungen im Rahmen der Beschaffung von Reisedokumenten etc. in die Wege geleitet werden, habe der Beschuldigte bei erneutem Betreffen mit der Anordnung der Ausschaffungshaft und der zwangsweisen Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zu rechnen (vgl. ND1 Urk. 1/7/4). Nicht aus den Akten er- sichtlich ist, dass ein solches (administratives) Rückführungsverfahren tatsächlich in die Wege geleitet worden ist resp. sich ein solches von vornherein als undurch- führbar erweist. Das nicht abgeschlossene Rückführungsverfahren steht aber ei-
- 47 - ner Strafverfolgung entgegen, weshalb diesbezüglich das Verfahren im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO einzustellen ist.
E. 4.1 Diesbezüglich macht die Verteidigung geltend, der in der Anklageschrift ge- schilderte und von der Vorinstanz für erstellt erachtete Sachverhalt (insb. HD 59 S. 34 f.) lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen (HD 70 S. 6). Sie stellt sich denn auch auf den Standpunkt, der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Schweiz gar nicht verlassen wollen und sich deshalb nie um die Beschaffung von Reisepapieren bemüht, treffe nicht zu. Vielmehr sei ihm dies mangels einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Südsudans in der Schweiz nicht möglich gewesen, weshalb ihn auch die Migrationsbehörden nicht hätten un- terstützen können (HD 70 S. 6).
E. 4.2 Festzuhalten ist zunächst, dass bereits die Vorinstanz überzeugend aufge- zeigt hat, dass der Beschuldigte – im Sinne seiner anfänglichen Zugabe und ent- gegen seiner erst nachträglich vorgebrachten gegenteiligen Darstellung – um den negativen Asylentscheid, dessen gerichtliche Bestätigung und die ihm angesetzte Ausreisefrist wusste, letztere willentlich verstreichen liess und auch nach einer ersten Bestrafung wegen illegalen Aufenthalts willentlich in der Schweiz blieb (HD 59 S. 33 ff.). Sodann geht aus seinen Aussagen klar hervor, dass er sich nie um die Beschaf- fung von Reisepapieren bemühte, weder während der ihm angesetzten Ausreise- frist bis zum 20. Januar 2010 noch in den Monaten danach, als ihm dies noch oh- ne grosse Mühe möglich gewesen wäre, und zwar bei der sudanesischen Bot- schaft in Genf, existiert die Republik Südsudan doch erst seit dem 9. Juli 2011. Bereits aus diesem Grund ist das Vorbringen, wonach es in der Schweiz keine
- 37 - diplomatische oder konsularische Vertretung des Südsudans gebe, als unbehelfli- che Schutzbehauptung zu werten. Es kann aber überdies auch deshalb nicht ver- fangen, weil es kaum einen Staat geben dürfte, der in sämtlichen anderen Staa- ten über entsprechende Aussenstellen verfügt, und sich in diesen Fällen die Bür- ger an die nächstgelegene, für den Staat ohne Repräsentanz ebenfalls zuständi- ge Aussenstelle zu wenden haben. Aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte trotz seines Wissens um seinen illegalen Aufenthalt im Land und ungeachtet der bereits erfolgten Verurteilung wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz zu keinem Zeitpunkt auch nur die geringsten Anstrengungen unternahm, sich Reisepapiere zu beschaffen und die Schweiz zu verlassen, oder wenigstens Unterstützung durch die Migrationsbehör- den suchte, brachte er seinen Willen, (auch weiterhin) illegal anwesend zu sein, deutlich zum Ausdruck. Mit der pauschalen Behauptung, ohnehin keine Aussicht auf Reisepapiere zu haben, ist er daher nicht zu hören. Der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt ist folglich auch im Berufungsverfah- ren der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung: Soweit nachfolgend nicht davon abgewichen wird, kann (auch) zur rechtlichen Würdigung auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; HD 59 S. 35 bis 48).
2. Anklageziffer 1 lit. a (Nötigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage):
E. 5 Mangels Verurteilung wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage ist über eine Busse nicht zu befinden.
E. 6 Der Anrechnung von 245 Tagen bereits erstandener Haft (2. Oktober 2011 bis
3. Oktober 2011 [HD 19]; 20. Juli 2012 bis 19. März 2013 [HD 52 und 54]) an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen.
- 52 -
E. 7 Zum Vollzug kann, mit Ausnahme der Ausführungen zum Vergehen gegen das Ausländergesetz, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD 59 S. 53 f.). Wie schon bei der Frage des Widerrufs (vgl. dazu vorstehend V.) moniert die Ver- teidigung auch in diesem Zusammenhang, es könne dem Beschuldigten deshalb keine negative Legalprognose gestellt werden, weil er sich sowohl während der Haft als auch nach seiner Haftentlassung wohlverhalten habe (HD 70 S. 15). Ent- sprechend ist abermals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte während der Haft gar keine weiteren einschlägigen Delikte begehen konnte, ein Wohlverhalten im Haftregime normal ist und über den Aufenthalt des Beschuldigten seit seiner Haftentlassung nichts bekannt ist, weshalb sich aus der Argumentation der Ver- teidigung nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten lässt. Es ist somit auch im Berufungsverfahren von einer negativen Legalprognose aus- zugehen und die ausgefällte Freiheitsstrafe deshalb zu vollziehen. VII. Kosten und Entschädigung Bei diesem Verfahrensausgang ist zunächst die Kostenaufstellung im erstinstanz- lichen Urteil (dort Dispositiv Ziffer 7) und gemäss bezirksgerichtlicher Verfügung vom 18. März 2013 (Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Geschä- digten im Betrag von Fr. 5'973.50) zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.- festzulegen. Das Verfahren bezüglich des Vergehens gegen das Ausländergesetz wird einge- stellt und von den Vorwürfen der Drohung und des Missbrauchs einer Fernmelde- anlage wird der Beschuldigte freigesprochen. Der letztgenannte Freispruch erfolg- te indes nicht, weil der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen SMS und Telefonate nicht getätigt hätte, sondern weil der Verstoss gegen Art. 179septies StGB durch die Nötigung konsumiert ist. Eine deutliche Verringerung des Beurteilungsaufwands hätte nicht resultiert, wäre der Missbrauch einer Fernmeldeanlage nicht zur An- klage gelangt. Hingegen rechtfertigt der Freispruch vom Vorwurf der Drohung so-
- 53 - wie die Verfahrenseinstellung bezüglich des Vergehens gegen das Ausländerge- setz die Übernahme eines erheblicheren Teils der entstandenen Kosten. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Elemente erweist es sich als ange- zeigt, die Kosten der Untersuchung und des erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerschaft, zu 3/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 2/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Angesichts der finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten sind die dem Beschuldigten aufzuerlegenden Kosten je- doch abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht für 3/5 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Eine persönliche Entschädigung für den Beschuldigten entfällt mangels nennens- werter Umtriebe, die nicht ohnehin angefallen wären. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren betreffend Vergehen gegen das Ausländergesetz wird einge- stellt.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, Einzelgericht, vom 19. Dezember 2012 bezüglich Dispositivziffer 6 (Verwei- sung der Privatklägerschaft auf den Weg des Zivilprozesses) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. - 54 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte ist - der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie - des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB nicht schuldig und wird insoweit freigesprochen.
- Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Dezember 2010 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon drei Tage durch Haft erstanden sind, wird widerrufen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wo- von 245 Tage durch Haft erstanden sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv Ziff. 7 und HD 50) wird be- stätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 55 - Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'702.25 amtliche Verteidigung
- Die Kosten der Untersuchung und des erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 3/5 dem Beschuldig- ten auferlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Be- schuldigten auferlegten Kosten werden abgeschrieben.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht für 3/5 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in sogleich vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − das Bundesamt für Migration sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (in die Akten des Verfahrens 2010/5020) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils (be- treffend "AuG Rechtswidriger Aufenthalt") und Bestimmung der Ver- nichtungs- und Löschungsdaten (betreffend "Drohung") − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben betreffend Freisprüche und Verfahrenseinstellung (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. - 56 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Februar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB130109-O/cs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Mondgenast Urteil vom 13. Februar 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Nötigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
7. Abteilung – Einzelgericht, vom 19. Dezember 2012 (GG120295)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. November 2012 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,
- der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB,
- des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB sowie
- des Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG.
2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Dezember 2010 gegen den Beschuldigten ausgefällte, bedingte Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 153 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatz- und ihrem Genugtuungs- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 3 - Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 146.– Auslagen Untersuchung Fr. 8'776.10 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung ent- schieden. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60 S. 1)
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Dezember 2012 sei aufzuheben.
2. Der Angeklagte sei von den Vorwürfen der Nötigung, der Drohung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie des Vergehens gegen das Ausländergesetz freizusprechen.
3. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Dezember 2010 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 90 Tagen zu Fr. 30 sei zu verzichten.
- 4 -
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 64, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ___________________________________ Erwägungen: I. Anklagesachverhalt
1. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. November 2012 werden dem Beschuldigten Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sin- ne von Art. 179septies StGB und Vergehen gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG vorgeworfen. Zusammengefasst wird ihm zur Last gelegt, Folgendes getan zu haben (HD 19 S. 2 ff.): 2.1.1. Im Zeitraum zwischen Anfang März 2011 und 17. Juli 2012 habe der Be- schuldigte die Geschädigte B._____ praktisch täglich an verschiedenen Orten auf dem Stadtgebiet von Zürich abgepasst, sie dabei manchmal bespuckt und ihr am
2. September 2011 Steine nachgeworfen. Ebenfalls in diesem Zeitraum habe er sie täglich im Durchschnitt 20 Male auf ihr Mobiltelefon angerufen und bei An- nahme der Anrufe jeweils beschimpft. Überdies habe er sie dadurch belästigt, dass er ihr im Durchschnitt täglich 1 SMS auf ihr Mobiltelefon geschickt habe, wo- bei die Nachrichten teilweise sexuelle Bemerkungen, Flüche und Beschimpfungen enthalten hätten oder die Aufforderung, die Geschädigte solle sich beim Beschul- digten melden. All dies habe der Beschuldigte getan, obschon ihn die Geschädig- te mehrfach aufgefordert habe, sie in Ruhe zu lassen. Sein Verhalten habe dazu
- 5 - geführt, dass die Geschädigte psychisch beeinträchtigt worden sei, Angstzustän- de bekommen habe und ihre Lebensgewohnheiten habe ändern müssen (sich insbesondere nicht mehr frei und ohne Begleitung in der Stadt habe bewegen können), was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe. 2.1.2. Am 18. Juli 2012 habe der Beschuldigte die Geschädigte sodann mindes- tens dreimal auf ihr Mobiltelefon angerufen, sie dabei jeweils beschimpft und ihr einmal gesagt, dass er nun bei ihr zuhause vorbeikommen werde, worauf die Ge- schädigte befürchtet habe, dass der Beschuldigte dies tatsächlich tun und ihr dann etwas antun werde. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, die Geschädigte zu belästigen und zu verängstigen. 2.2. Ausserdem habe sich der Beschuldigte trotz rechtskräftiger Abweisung sei- nes Asylgesuchs am 16. Dezember 2009 durch das Bundesverwaltungsgericht, der Ansetzung einer Ausreisefrist bis 20. Januar 2010 und der infolge vorsätzli- cher Missachtung dieser Verfügung erfolgten Verurteilung durch die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 2. Dezember 2010 seit dem 3. Dezember 2010 bis zu seiner Verhaftung am 20. Juli 2012 mit Wissen und Willen ununterbrochen rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. II. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung – Einzelgericht, erging am
19. Dezember 2012 und wurde dem Beschuldigten sogleich mündlich und schrift- lich im Dispositiv eröffnet (HD 38). In der Folge meldete er mit Eingabe vom sel- ben Tag innert Frist Berufung an (HD 42). Das vollständig begründete Urteil wur- de dem Beschuldigten am 22. Februar 2013 zugestellt (HD 57/2). Mit Eingabe vom 12. März 2013 reichte er fristgemäss seine Berufungserklärung ein, wobei er die Berufung nicht beschränkte und einen vollumfänglichen Freispruch sowie den Verzicht auf den Widerruf der bedingt ausgefällten Vorstrafe verlangte (HD 60). Von Seiten der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft wurde keine selb- ständige Berufung erhoben.
- 6 - Das vorinstanzliche Urteil wurde somit bezüglich Dispositivziffer 6 (Verweisung der Privatklägerschaft auf den Weg des Zivilprozesses) nicht angefochten und ist demzufolge in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Be- schluss festzustellen ist.
2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 25. März 2013 wur- de der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen (HD 62). In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft explizit auf Anschlussberufung und ver- langte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (HD 64); die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen. Nachdem sich Verteidigung und Staatsanwaltschaft mit der schriftlichen Durch- führung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hatten (HD 66), wurde mit Präsidialverfügung vom 25. April 2013 ebendiese angeordnet und der Verteidi- gung Frist zur Berufungsbegründung angesetzt (HD 67). Diese ging – nach ein- mal erstreckter Frist (HD 69) – mit Datum vom 17. Juni 2013 fristgerecht ein (HD 70). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2013 wurde sodann der Staatsanwalt- schaft Frist zur Berufungsantwort sowie der Privatklägerschaft und der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (HD 71). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft erfolgte mit fristgemässer Eingabe vom 24. Juni 2013 (HD 73); Privatklägerschaft und Vorinstanz liessen sich nicht vernehmen. Mit Präsidi- alverfügung vom 5. August 2013 wurde schliesslich der Verteidigung und der Pri- vatklägerschaft Kenntnis von der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft gege- ben (HD 74). Damit ist das Berufungsverfahren spruchreif.
- 7 - III. Sachverhaltserstellung
1. Allgemeines: Sind Personalbeweise zu würdigen, so ist anhand sämtlicher Umstände zu prü- fen, ob die einzelnen bzw. welche der Sachverhaltsdarstellungen überzeugen. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der einzelnen Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie sie erfolgten. Es darf also nicht einseitig und schwergewichtig auf die Persönlichkeit bzw. die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden, sondern es ist vor allem die Glaub- haftigkeit ihrer konkreten, sachverhaltsrelevanten Aussagen zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass hierzu nicht nur die Depositionen, die sich direkt auf den eingeklagten Sachverhalt beziehen, gehören, sondern auch jene, die im weiteren Sinn das zu beurteilende Geschehen beschlagen (das so genannte Randgesche- hen oder die Vorgeschichte). All diese Vorbringen sind auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und auf das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 106 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussa- gen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 316). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen bzw. Realitätskriterien sind zu wer- ten (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., S. 106 ff.):
- detailreiche, anschauliche und spontane Schilderungen (wie erwähnt auch sol- che ohne unmittelbaren Bezug zum zentralen Beweisthema),
- individuell geprägte, originelle Schilderungen eines Geschehnisses,
- Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Tatsachen, insbesondere mit zur Tat- zeit vorliegenden äusseren Umständen,
- strukturelles Gleichbleiben der Aussage,
- gleiche Erinnerung an Belastendes und Entlastendes,
- ungesteuerte – das heisst impulsive, assoziative und ungeordnete – Aussage- weise,
- 8 -
- Ineinanderpassen der Aussagen, wenn von verschiedenen Ansatzpunkten her gefragt wird,
- inhaltliche Konstanz in dem für den Befragten subjektiv zentralen Handlungs- kern,
- spontane Erweiterung und Lückenfüllung bei wiederholter Vernehmung,
- innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Gescheh- nisablaufs. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen bzw. Lügensignale gelten demgegenüber (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., S. 150 ff.):
- Wahrnehmung bzw. Erinnerung nur in den für den Aussagenden unwesentlichen Punkten, Abschweifen auf Nebensächliches, unangemessene Wortwahl und un- bestimmte Ausdrucksweise,
- Übertreibungen in der Sache und in der Bestimmtheit,
- stereotype Aussagen,
- Dreistigkeit, demonstrative Entrüstung des Aussagenden,
- Anbieten von weitschweifigen, unnötigen oder wenig plausiblen Begründungen anstelle von Fakten,
- karge, abstrakte Aussagen ohne Details in Nebenpunkten,
- Strukturbrüche und Widersprüche in den Aussagen. Fehlen Realitätskriterien und finden sich Lügensignale, so gilt das als Indiz für ei- ne Falschaussage. Bei der Würdigung sind freilich im Sinne einer Gesamtschau alle Aussagen zu berücksichtigen, die eine Person in dem in Frage stehenden Zusammenhang gemacht hat.
- 9 -
2. Anklagesachverhalt Ziff. 1 lit. a / Hauptdossier: Ereignisse von Anfang März 2011 bis 17. Juli 2012 betreffend Nötigung und Missbrauch einer Fernmeldeanla- ge 2.1. Einleitung Unter Ziff. 1. lit. a der Anklageschrift behauptet die Staatsanwaltschaft, zwischen Anfang März 2012 und dem 17. Juli 2012 hätten sich die eingangs des vorliegen- den Entscheids unter Ziff. I.2.1.1. zitierten Ereignisse abgespielt. Was die Würdigung der diesen Sachverhalt beschlagenden Aussagen und des Sachbeweises betrifft, so sei vorab auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Ur- teil verwiesen, denen beigepflichtet werden kann, soweit davon im Folgenden nicht abgewichen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO; HD 59 S. 6 bis 35). 2.2. Aussagen der Belastungspersonen 2.2.1.1. B._____ 2.2.1.1.1. Die Geschädigte erstattete schon Ende September 2011 Anzeige ge- gen den Beschuldigten wegen Stalkings und stellte gleichzeitig Strafantrag wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (HD 1/1, HD 1/2, HD 1/5/1). In der polizeilichen Befragung vom 30. September 2011 erklärte sie, der Beschul- digte - mit dem sie einen One-Night-Stand und danach eine kurze Beziehung ge- habt habe - laufe ihr auf Schritt und Tritt nach, wisse immer, wo sie sei, rufe sie an und schicke ihr SMS (HD 1/5/1 S. 2). Er habe sie sicher schon hundert Mal aufgesucht. Er sei auch (schon) auf sie los- gegangen, habe sie gewürgt und spitalreif geschlagen, als sie noch an der C._____-Strasse gewohnt habe (d.h. vor dem eingeklagten Zeitraum, vgl. ND 2/7/2 ff. und ND 1/8/5 S. 2). Sie habe damals auch Anzeige erstattet gehabt (S. 3 und 4; vgl. dazu ND 2/7).
- 10 - Später habe sie für sechs Monate befristet in einem Zimmer bei ihrem Kollegen D._____ gewohnt. Der Beschuldigte sei dann auch dorthin gekommen, habe ge- läutet und habe sie in der ersten Zeit ihres dortigen Aufenthalts einmal niederge- schlagen (S. 2, 3 und 4). Sie sei nach den sechs Monaten für eine Weile zu ihrer Mutter gezogen, wo er sie nicht aufgesucht, ihr indes SMS geschickt und telefoniert habe. Das sei täglich vorgekommen. Seit Januar 2011 lebe sie nun im begleiteten Wohnen. Wenn sie auf dem Weg von der Arbeit nach Hause sei, passe der Beschuldigte sie oft am Albisriederplatz ab (S. 3). Als sie mit ihrem Freund vor einem Monat (mithin Ende August/Anfang Septem- ber 2011) zu D._____ gegangen sei, sei auch der Beschuldigte dort gewesen und habe golfballgrosse Steine gegen sie geworfen, ohne zu treffen (S. 2, 3, 4 und 5). Seither habe sie den Beschuldigten nicht mehr gesehen, doch habe er sie (teil- weise aus Telefonzellen im Kreis 3 und Zürich-Leimbach) angerufen und "komi- sche" SMS geschickt (HD 1/5/1 S. 3, vgl. auch HD 1/6/2). Er wolle auch Fr. 5'000.- von ihr, doch wisse sie nicht, wofür. Er habe ihr ausserdem einmal - als sie noch bei D._____ gewohnt habe - gedroht, ihr Gesicht mit Säure und Benzin zu übergiessen; sie traue ihm das zu und habe wirklich Angst, dass er oder einer seiner Kollegen die Drohung wahr mache (S. 3 f., vgl. auch S. 5). In den letzten drei Monaten habe er jedoch keine solchen Dro- hungen gegen ihr Leben mehr ausgestossen (S. 5). Am Telefon fluche er bzw. beschimpfe er sie z.B. als Dreckschlampe (S. 4 und 5). Das sei auch in den letzten drei Monaten der Fall gewesen (S. 5). Was er bezwecke, wisse sie nicht. Vielleicht wolle er sie (zurück), denn er schrei- be zwischendurch auch "schöne Sachen" wie "guten Morgen, Darling" per SMS (S. 5).
- 11 - Befragt nach ihrem Befinden erklärte sie, sie habe Probleme mit der Atmung, kriege keine Luft mehr. Sie habe Angst und stelle sich vor, was noch alles ge- schehen könnte (S. 5). Reden allein helfe ihr nicht. Erst wenn der Beschuldigte "weg" sei, wenn "das" aufhöre, würde es ihr nervlich, psychisch etc. besser gehen (S. 6). 2.2.1.1.2. Am 18. Juli 2012 zeigte die Geschädigte den Beschuldigten erneut an, wobei sie ihm vorwarf, sie gleichentags telefonisch mit dem Tod bzw. einem Säu- reangriff bedroht zu haben. Darauf wird noch näher einzugehen sein (unten Ziff. III.3). In der polizeilichen Befragung vom 18. Juli 2012 (ND 2/5) kam die Geschädigte auch auf frühere Vorfälle zu sprechen und führte etwa aus, der Beschuldigte sei schon aufgetaucht und habe sie terrorisiert, als sie noch an der C._____-Strasse gewohnt habe (S. 4). Er habe auch immer wieder Geld von ihr verlangt (S. 2). Weiter gab sie an, schon zweimal wegen physischer Gewalt des Beschuldigten im Spital gewesen zu sein, wobei sie einen abgesplitterten Zahn, Hämatome sowie einmal eine Hirnerschütterung erlitten gehabt habe (S. 4). Letztes Jahr (2011) habe er Steine gegen sie geworfen, wobei sie "gottseidank" nicht getroffen worden sei (S. 3 f.). Alsdann erklärte sie, seit mittlerweile rund 1 1/2 Jahren im betreuten Wohnen zu sein (S. 4). Dort sei der Beschuldigte nie aufgetaucht. Sie habe "auch immer geschaut, dass er nicht sieht, wo ich wohne" (S. 4). 2.2.1.1.3. Mit Datum vom 3. September 2012 wurde die Geschädigte durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen (HD 1/5/2). Sie machte in dieser Befragung neben der Darstellung der Ereignisse vom 18. Juli 2012 eben- falls Angaben zu früheren Geschehnissen. So gab sie - wobei sie zu Beginn der Befragung als Erinnerungsstütze Notizen vor sich hatte, HD 1/5/2 S. 9 - zu Protokoll, den Beschuldigten seit 2008 oder 2009 zu kennen und einmal während ca. drei Monaten eine Beziehung zu ihm gehabt zu haben. Danach hätten "die ganze Aggression und der ganze Stress" und die Bru-
- 12 - talität angefangen (S. 4 f. und 26). Er habe sie heiraten wollen, habe sie diesbe- züglich bedrängt. Er habe ihr in den vergangenen drei Jahren mehrmals damit gedroht, ihr "Benzin oder Säure über den Kopf" zu werfen (S. 8 und 10), doch vermöge sie sich nicht zu erinnern, wann das das letzte Mal gewesen sei. Sie sei auch schon von ihm geschlagen worden; das sei hauptsächlich zwischen 2008 oder 2009 und 2011 gewesen (S. 8 f.). Als sie ab Mai 2009 bei D._____ - nachdem sie ihre Wohnung verloren gehabt habe - gewohnt habe, sei der Be- schuldigte immer läuten gekommen und habe sie auch einmal gepackt und zu Boden geworfen, wobei ein Zahn abgesplittert sei; damals habe "die ganze Ver- folgung" angefangen (S. 13 f.). Der Beschuldigte sei, hauptsächlich als sie bei D._____ gewohnt habe, auch immer im Park gewesen und habe sie mit Schand- worten betitelt, egal, ob eine Kollegin dabei gewesen sei (S. 13). Er sei immer wieder aufgetaucht, egal, wo sie gewesen sei. Sie wisse nicht, wie er gewusst habe, wo sie jeweils gewesen sei. Einen oder zwei Monate vor der Anzeige vom 30. September 2011 habe sie ein- mal bei D._____ etwas abholen müssen, wobei ihr Freund dabei gewesen sei. Der Beschuldigte habe sie damals verfolgt und etwa drei tennisballgrosse Steine zur Türe hinein geworfen, die offen gewesen sei, weil es Handwerker beim Ein- gang gehabt habe. Glücklicherweise sei niemand verletzt worden (S. 12 f.). Der Beschuldigte sei dann davon gerannt. Konkret befragt zum Zeitraum zwischen März 2011 und dem 18. Juli 2012 erklärte die Geschädigte, der Beschuldigte habe sie in diesem Zeitraum vermehrt belästigt (S. 14). Er habe sie ständig verfolgt, sei dort gewesen, wo sie gewesen sei, ob das nun am See oder beim Grillieren mit Kollegen gewesen sei. Er sei dann vor- bei ("durch") gegangen, habe sie beschimpft und angespuckt. Einmal, Anfang Frühling oder im Sommer, als sie draussen in einer Pizzeria gesessen habe, habe sie befürchtet, er habe etwas in der Hand und bewerfe sie damit, und sie sei des- wegen in die Pizzeria hinein gerannt. Als sie jeweils von der Arbeit kommend am Albisriederplatz gestanden habe, sei er ebenfalls ständig, "praktisch jeden Tag",
- 13 - dort bzw. auf öffentlichen Plätzen aufgetaucht (S. 14, vgl. auch S. 9, S. 12 und S. 19). Anscheinend habe er sich eingeprägt, zu welcher Zeit sie sich am Albis- riederplatz aufgehalten habe. Daneben habe er sie auf der Fritschiwiese, der Landiwiese, dem Kohlplatz und der Bullingerwiese abgepasst (S. 18). Egal, wo sie gewesen sei, er sei immer auch dort gewesen (S. 18). Sie habe nie mehr al- lein unterwegs sein können, habe immer eine Begleitung gebraucht (S. 12, S. 14 und S. 19). Letztmals habe sie ihn ca. 1 1/2 Wochen vor dem 18. Juli 2012 gese- hen, als sie an der Limmat spazieren gegangen sei, zuvor auch am Albisrieder- platz oder im Bus (S. 9). Sie könne sich nicht erklären, wie er immer gewusst ha- be, wo sie gewesen sei (S. 19). Er müsse ihr gefolgt sein. Eine Weile lang habe er von verschiedenen Telefonkabinen aus angerufen, da habe sie (wenigstens) gewusst, ob er in Adliswil oder in den Zürcher Stadtkreisen 3 oder 4 gewesen sei und (je nachdem) schnell nach Hause gehen können (S. 15 f.); er habe seine Laufrouten gehabt, die sie mit der Zeit gekannt habe. Er habe sie auch sonst im gesamten eingegrenzten Zeitraum "sicher 20 Mal am Tag" und an gewissen Tagen sogar 140 Mal angerufen, wobei sie jeweils bei der Arbeit oder zu Hause gewesen sei (S. 15). Wenn sie abgenommen habe, habe er sie je- des Mal mit "Scharmuta" und anderen Schimpfwörtern bedacht, auch ins Telefon gespuckt und gesagt: "Wo ist mein Geld, ich will mein Geld", wobei sie nicht wis- se, von welchem Geld er spreche (S. 16). Sie habe in keinem Zusammenhang je solches von ihm erhalten (S. 22 ff.). Damit, dass er sie mit Säure übergiesse bzw. sie umbringen werde, habe er in der Zeit zwischen Anfang März 2011 und dem
18. Juli 2012 nicht mehr gedroht; das sei vorher der Fall gewesen (S. 21). Darüber hinaus habe der Beschuldigte in dieser Zeit auch sehr viele SMS ge- schrieben, allerdings nicht so viele, wie er Anrufe getätigt habe, sondern ca. eines pro Tag, selten mehrere; ihr (Telefon-)Speicher sei dennoch sozusagen "explo- diert" (S. 16 f.). Wenn sie das Telefon nicht abgenommen habe, sei er wütend gewesen und habe Schimpfworte wie "Scharmuta" geschrieben. Er habe aber auch geschrieben, er liebe sie, wisse nicht, weshalb er das mache und um ein Treffen gebeten.
- 14 - Der Beschuldigte wisse nur schon, dass sie mit ihm keinen Kontakt wolle, weil sie ihn ständig abweise; sie (aber auch ihr damaliger Freund) habe ihm das darüber hinaus auch klar und deutlich gesagt (S. 11, S. 17). Er habe dann aber jeweils gleich noch mehrere Male angerufen. Bei Begegnungen auf der Strasse sei die Geschädigte einfach weiter oder zu anderen Personen hin gegangen; wenn sie aber mit anderen zusammen gewesen sei, habe sie ihm gesagt, er solle gehen, was ihn aber nur noch mehr gereizt habe (S. 19). Sie selbst habe ihn im Übrigen weder angerufen noch per SMS angeschrieben, und es sei in der fraglichen Zeit auch nicht zu einem körperlichen bzw. sexuellen Kontakt gekommen (S. 19 f.) Ihre Probleme mit den Nerven und dem Alkohol hätten 2009 aufgrund des Verhal- tens des Beschuldigten begonnen (S. 28). Die Nachstellungen des Beschuldigten, seine Anrufe und SMS im eingeklagten Zeitraum hätten sie (zusätzlich) "psy- chisch kaputt" gemacht (S. 20). Sie habe deswegen Depressionen und Angstzu- stände gehabt, sei vom Arbeiten direkt nach Hause gegangen, habe so gut wie nicht raus gekonnt, habe sich nicht mehr getraut, in den Ausgang zu gehen und keine Beziehung mehr führen können (S. 17 und 21). Ihr Alkoholkonsum habe sich verstärkt (S. 21 f.). Kokain konsumiere sie entgegen der Behauptung des Be- schuldigten nicht (S. 23). Dass sie zur Zeit in psychotherapeutischer Behandlung sei, stehe ebenfalls in Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschuldigten. 2.2.1.2. D._____ D._____ gab am 7. Oktober 2011 bei der Polizei an, er kenne die Geschädigte seit 4 Jahren. Sie sei wie eine Schwester für ihn und habe "ab Mai 2010 ca. 3 Monate" bei ihm gewohnt, wonach er sie abgemeldet habe. Mit dem Beschuldig- ten habe er während der vergangenen zwei Jahre nie gesprochen, ja ihn nicht einmal begrüsst (HD 1/5/5 S. 2). Er habe ihn aber gesehen. Der Beschuldigte ha- be "nur noch eines zu tun, er sucht nur diese Frau". Er wisse auch, dass der Be- schuldigte die Frau immer wieder geschlagen habe. Beim im Kündigungsbrief erwähnten Vorfall (gemeint ist das Steinewerfen) sei er nicht zu Hause, sondern bei der Arbeit gewesen (HD 1/5/5 S. 2). Die Geschädigte habe ihn damals aber angerufen und gesagt, sie hätten gestritten. Es sei aber
- 15 - nicht zu Handgreiflichkeiten bzw. Schlägen gekommen. Der Mann habe nichts machen können, weil vor dem Haus ein Arbeiter an einer Baustelle gewesen sei. Sie sei dann weggelaufen (a.a.O.). In den drei Monaten, in denen sie bei ihm ge- wohnt habe, habe es auch keinen Streit zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten im Zimmer gegeben (S. 4) bzw. sei dies nur einmal der Fall gewe- sen, und da sei D._____ nicht zu Hause gewesen. Es habe nur telefonische Be- lästigungen und SMS gegeben, worauf die Geschädigte jedoch nicht reagiert ha- be (S. 4). Er selbst habe in dieser Zeit "nichts gesehen oder gehört", sondern die- se Ereignisse "nur von Frau B._____ mitbekommen" (S. 3). Später gab er an, der Beschuldigte habe auch drei bis vier Mal an der Tür geklingelt, aber sie hätten nie aufgemacht (S. 5). Die Lärmreklamationen hätten im Übrigen erst im Februar 2011 begonnen und hätten sich nicht auf die Geschädigte bezogen, sondern auf die Musik (S. 3 und 5). Soweit der Geschädigten vorgeworfen werde, nachts, wenn er fort gewesen sei, Männer empfangen zu haben, sei das "unmöglich". Die Nachbarn würden sie schon lange kennen. Zurzeit habe die Geschädigte keinen Schlüssel mehr, und sie sei auch seit jenem Vorfall von Anfang September 2011 nicht mehr vorbeigekommen (S. 3). Als Zeuge befragt bestätigte D._____ am 26. September 2012 zunächst seine Angaben bei der Polizei pauschal. Weiter erklärte er, die Geschädigte habe 2009 oder 2010 fünf bis sechs Monate bei ihm gewohnt, weil sie keine Wohnung ge- funden habe (HD 1/5/6 S. 4). Mit dem Beschuldigten sei sie seit einem Jahr zu- sammen gewesen (S. 5). Der Wohnungsverlust habe "natürlich" etwas mit dem Beschuldigten zu tun gehabt; er habe ihn "dauernd belästigt, wobei er dauernd an der Türe geklingelt" habe, was die Nachbarschaft gestört habe (S. 5 und 8). Das sei passiert, als die Geschädigte bei ihm gewohnt habe. Der Beschuldigte habe damals "täglich drei bis vier Mal" geklingelt. Bauarbeiter sollen auch einmal mit- bekommen haben, wie er Steine nach der Geschädigten geworfen habe; D._____ sei in diesem Zeitpunkt am Arbeiten gewesen, und habe es nicht selbst gesehen, aber von der Geschädigten und Nachbarn davon gehört (S. 5). Geklingelt habe der Beschuldigte vor wie nach diesem Vorfall. Zwar habe der Zeuge ihn nie gese- hen, weil er am Arbeiten gewesen sei, doch gebe es sonst niemanden, der an seiner Türe klingeln würde (S. 5 und 8). Sie hätten den Beschuldigten auch 2012
- 16 - einmal gesehen, als sie ein Grill-Picknick gemacht hätten; der Beschuldigte habe "nichts gemacht", und sie hätten ihn sogar zum Grillieren eingeladen und etwas davon angeboten, und er habe mit allen Anwesenden gesprochen, wobei sich die Geschädigte "ganz normal" verhalten habe (S. 6 f.). Einmal habe ihm die Geschädigte, die er in den letzten 1 1/2 Jahren 2-3 Mal pro Monat gesehen habe, erklärt, sie habe den Beschuldigten ab und zu bzw. öfters, etwa bei der Fritschiwiese, (an)getroffen, wobei er sie belästigt habe; sie habe auch gesagt, sie habe vor ihm Angst (S. 7 und 8). Wie genau er sie belästigt ha- be, habe sie nicht erzählt, bloss dass sie mit einer Gruppe dort gewesen und sehr nervös geworden sei, als sie ihn gesehen habe. Sie habe D._____ auch Anrufe auf dem Natel gezeigt, wobei die Nummer unterdrückt gewesen sei; diese Anrufe seien vom Beschuldigten gewesen, habe sie gesagt. Er selbst habe aber nie ein Telefonat zwischen den beiden mitbekommen. Davon, dass der Beschuldigte ihr seit Frühling 2011 SMS gesandt habe, wisse er nichts (S. 8). Sie habe ihm aber von SMS des Beschuldigten erzählt, ohne deren Inhalt mitzuteilen, wobei sie "sehr nervös" gewesen sei (S. 11). Sie habe Angst gehabt und sich vom Beschul- digten fernhalten wollen. Mit eigenen Augen oder Ohren habe D._____ nie mitbe- kommen, dass der Beschuldigte die Geschädigte bedroht, belästigt, mit ihr telefo- niert oder ihr SMS geschrieben habe (S. 8 f.). Schliesslich ergänzte der Zeuge, die Geschädigte sei vom Beschuldigten mehr- mals geschlagen worden, doch sei dies gewesen, bevor der Geschädigten die Wohnung gekündigt worden sei (S. 9). Er habe allerdings auch das nicht selber mitbekommen, doch sei sie danach zu ihm gekommen, habe ihm davon erzählt und habe um Hilfe gebeten, und er habe mitgekriegt, dass einmal ein Kranken- wagen gekommen sei. 2.2.1.3. E._____ E._____, die Mutter der Geschädigten, wurde am 26. September 2012 als Zeugin einvernommen. Sie erklärte, als sie zwischen November 2011 und Januar 2012 jeweils aufs Wochenende hin den Hund zur Geschädigten gebracht habe, sei der Beschuldigte beinahe jedes Mal "irgendwo … herum" bzw. in der Gegend der
- 17 - Fritschiwiese, wo sie den Hund jeweils übergeben habe, gewesen (HD 1/5/7 S. 4 f.). Der Beschuldigte sei jeweils um den Park herum gegangen, habe geschaut, aber nichts gesagt; er sei ruhig geblieben (S. 5). Die Geschädigte habe aber je- weils gezittert und Angst gehabt, nach Hause zu gehen, weil er sie (früher) mehrmals geschlagen habe, wovon auch die Zeugin manchmal Spuren ("blaue Mösen") gesehen habe (S. 5 f.; vgl. auch S. 4, S. 8 und 10). Abgesehen von die- sen Gelegenheiten habe sie den Beschuldigten - seit er mit der Geschädigten nicht mehr zusammen gewesen sei, was jedenfalls seit mehr als einem Jahr der Fall sei - nicht gesehen (S. 4). Ihre Tochter habe ihr erzählt, dass sie eine Anzeige gemacht habe, um Ruhe zu haben. Sie sei mit den Nerven fertig gewesen, habe nur noch geweint. Er habe jeweils noch nachts angerufen, um 02.00 Uhr, 03.00 Uhr (S. 6). Als E._____ An- fang Februar 2012 einmal bei der Geschädigten übernachtet habe, habe er drei Mal in der Nacht angerufen, und sie habe das Telefon abgenommen und ihm ge- sagt, er solle aufhören mit der Telefoniererei. Er habe geantwortet, er müsse mit der Geschädigten sprechen, nicht mit ihr, was die Geschädigte dann jedoch nicht getan habe (S. 6). E._____ habe ihn damals auch gefragt, weshalb er immer an- rufe, worauf er gesagt habe, sie müsse ihm Geld geben. Gefragt, ob sie seit Früh- jahr 2011 weitere Male mitbekommen habe, dass der Beschuldigte die Geschä- digte angerufen habe, verneinte die Befragte, erklärte aber, die Geschädigte habe ihr gesagt, der Beschuldigte habe wieder angerufen, wenn auch nicht, wie häufig dem so gewesen sei. Immerhin habe sie gesagt, er lasse sie wieder nicht schla- fen, rufe wieder in der Nacht an (S. 8). Sodann soll die Geschädigte ihr seit Frühling 2011 auch ab und zu, jedoch nicht mehr "in letzter Zeit", erzählt haben, sie habe den Beschuldigten wieder gesehen, er schleiche wieder rum (S. 9). E._____ habe ihn aber nicht mehr gesehen. E._____ erzählte im Weiteren von verschiedenen Vorfällen, die im Zeitraum an- zusiedeln sind, als die Geschädigte und der Beschuldigte noch zusammen lebten bzw. als die Geschädigte eine eigene Wohnung hatte.
- 18 - 2.2.1.4. F._____ F._____ gab an, was die Geschädigte ihr erzählt habe, sei hauptsächlich aus der Zeit gewesen, bevor sie im begleiteten Wohnen gewesen sei (d.h. vor dem 13. Oktober 2011). Sie habe berichtet, er habe sie spitalreif geschlagen und behaupte immer, dass sie ihm Geld schulde (HD 1/5/3 S. 4). Auch habe sie ihr gesagt, ein Kollege habe die Wohnung wegen ihm verloren, weil der Beschuldigte immer so einen Terror veranstaltet habe und die Polizei habe kommen müssen. Sie habe den Beschuldigten, den die Geschädigte jeweils "A'._____" genannt ha- be, schon sechs bis sieben Mal am Albisriederplatz gesehen, als sie dort mit der Geschädigten verabredet gewesen sei (S. 4, S. 10 f.). Das sei in der Zeit gewe- sen, als die Geschädigte bereits an der G._____-Strasse (d.h. im begleiteten Wohnen) gewesen sei. Als sie am Treffpunkt miteinander gesprochen hätten, sei der Beschuldigte plötzlich, wie aus dem Nichts, vor ihnen gestanden. Man habe sogleich gesehen, wie der Geschädigten die Farbe aus dem Gesicht gewichen sei, und sie habe zu zittern begonnen und Heulkrämpfe bekommen (S. 4 und 5). Er habe nach einem anfänglich freundlichen immer einen aggressiven Ton ange- schlagen, wenn er gemerkt habe, dass er nicht weiter komme, und habe - soweit die Zeugin den nicht gut deutsch sprechenden Beschuldigten verstanden habe - die Geschädigte aufs Übelste beschimpft und beleidigt (S. 5). Er habe auch ein- mal ins Gesicht und einmal vor oder auf die Füsse der Geschädigten gespuckt, sei aber nicht vor den Augen der Zeugin tätlich geworden. Die Geschädigte habe ihr erzählt, dass er ihr schon oft aufgelauert habe (S. 6). Seit ungefähr einem halben Jahr habe sie ihn nicht mehr gesehen, dafür umso häufiger gehört (S. 5). Er habe die Geschädigte, seit diese im begleiteten Wohnen lebe, abends mit bis zu 20 bis 30 Anrufen "bombardieren" können, und dies bei- nahe täglich und obschon sie ihm tausendmal gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen (S. 6). Über das auf Lautsprecher gestellte Telefon habe sie jeweils gehört, wie er sich zuerst anständig verhalten habe, jedoch sobald er ein "nein" gehört habe ausfällig geworden sei und Beleidigungen und Drohungen ausgestossen habe (S. 6). Er habe sie Dreckschlampe und Drecksau genannt und mit einem
- 19 - Säureangriff ins Gesicht gedroht. Die Geschädigte habe bei den Anrufen zu zit- tern und zu weinen begonnen und sei kreidebleich geworden (S. 13). SMS - wel- che F._____ nicht selbst gesehen habe - seien für die Geschädigte nicht so schlimm gewesen. Seit die Zeugin die Geschädigte kenne, habe er ohnehin nicht mehrheitlich geschrieben, sondern telefoniert, und das stundenlang (S. 13 f.). Alsdann erzählte sie vom 18. Juli 2012, worauf noch einzugehen sein wird (unten Ziff. III.). 2.2.2. Würdigung der Aussagen der Belastungspersonen und der SMS- Auswertung 2.2.2.1. Die Aussagen der Geschädigten zu den Ereignissen zwischen Anfang März 2011 und dem 17. Juli 2012 sind detailliert, erscheinen authentisch und nachvollziehbar und ergeben in der Gesamtbetrachtung ein überzeugendes, ganzheitliches Bild ohne verdächtige Unstimmigkeiten. Besonders in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme kamen sodann immer wieder Emotionen zum Ausdruck, die nicht gespielt wirken, sondern auf eine ech- te und tiefe innere Erschütterung als Folge der wieder aufflammenden Erinnerung an die Erlebnisse mit dem Beschuldigten hindeuten (vgl. HD 1/5/2 S. 8 oben und unten sowie S. 20). Ein Realitätskriterium ist weiter darin zu erblicken, dass die Darstellung der Ge- schädigten gespickt ist mit der Schilderung individuell geprägter, origineller Vorfäl- le, wie sie in einer erfundenen Geschichte kaum vorzufinden wären. Erwähnt sei etwa der von ihr erwähnte Angstanfall bei einem Pizzeriabesuch, als sie im Aus- senbereich sitzend befürchtet haben will, der auftauchende Beschuldigte habe etwas in der Hand, mit dem er sie bewerfen wolle, weswegen sie ins Restaurant- innere geflüchtet sei (HD 1/5/2 S. 14). Das korrespondiert mit der von der Ge- schädigten in verschiedenen Befragungen erwähnten Drohung des Beschuldigten in einem früheren Zeitpunkt, sie mit Säure oder Benzin zu übergiessen, und dem von ihr beschriebenen, immer wieder aggressiven Auftreten bei Begegnungen. In der Einvernahme, in der sie von diesem Pizzeriabesuch berichtete, findet sich
- 20 - später (HD 1/5/2 S. 21), lange nachdem dieses Thema erläutert worden war, er- neut eine zur genannten Reaktion passende Bemerkung (ein "Flashback"), indem die Geschädigte - noch einmal angesprochen auf die verbale Säure-/Benzin- Drohung - erklärte, sie hätte ihm zugetraut, dass er die einstige Ankündigung wahr mache, wenn er eine Handbewegung gemacht habe, als habe er etwas in der Hand (wobei sie eine werfende Geste mit der geschlossenen, sich öffnenden Hand machte). Auch wenn diese Pizzeria-Episode nicht explizit in den Einzelhei- ten Eingang in die Anklage fand (indes von den Nachstellungen unter Abschnitt 2 von Ziff. 1 lit. a der Anklage erfasst wird), deutet sie im Gesamtkontext betrachtet auf die Richtigkeit der Darstellung der Geschädigten hin. Individuell-originell ist auch der von ihr in mehreren Befragungen erwähnte und ausführlich beschriebene Steinwurf des unvermittelt erscheinenden Beschuldigten von Anfang September 2012. Sie gab an, jenes Geschehen habe sich vor bzw. im Haus ereignet, in dem D._____ gewohnt habe, wobei sie eine Zeitlang bei ihm als Untermieterin in dessen Zimmer einquartiert gewesen sei. Dort habe sie nun et- was abholen wollen. Diese Umstände lassen als verständlich und logisch er- scheinen, dass sie D._____ gemäss dessen Aussagen sogleich telefonisch das Vorgefallene berichtete. Dieser erfuhr aber, wie er ausführte, nicht nur von ihr, sondern auch von Nachbarn von diesem Vorfall (HD 1/5/6 S. 6), was auf die Tat- sachenkonformität der Schilderung der Geschädigten hindeutet. In diese Richtung weist auch, dass die Geschädigte den Durchmesser der Steine in den verschie- denen Einvernahmen nicht stereotyp, sondern jeweils mit unterschiedlichen Wor- ten schilderte (einmal sprach sie von Golfball-, einmal von Tennisballgrösse), wo- bei sie damit in einer vergleichbaren Grössenordnung blieb (ein Golfball hat einen Diameter von ca. 4.3 cm, ein Tennisball einen solchen von ca. 6.3 cm). Der Steinwurf des Beschuldigten scheint im Übrigen auch der Auslöser (wenn auch nicht der einzige und primäre Grund) dafür gewesen zu sein, dass D._____ die Wohnung gekündigt wurde. 2.2.2.2. Die Aussagen von B._____ werden sodann gestützt durch die Auswer- tung der zahlreichen SMS, die auf ihrem Handy (welches die Geschädigte anläss- lich der Anzeige von Ende September 2011 bei der Polizei liess) gefunden wur-
- 21 - den. Diese stammen von einem Absender, den die Geschädigte unter den Be- zeichnungen "A'._____" und "A'._____1" (der Vorname des Beschuldigten lautet A''._____) auf ihrem Natel abgespeichert hatte (HD 1/6/2, vgl. auch HD 1/5/2 S. 7). Dazu passt, dass F._____ aussagte, die Geschädigte habe den Beschuldigten jeweils "A'._____" genannt. Dass der Beschuldigte nicht Urheber der in gebro- chenem Deutsch formulierten 81 SMS sein sollte, welche von "A'._____" auf dem Mobiltelefon der Geschädigten zwischen dem 2. August 2011 und dem 22. Sep- tember 2011 eingingen - davon 13 am 31. August 2011 und hiervon wiederum 12 abends innert weniger als 4 Stunden - ist völlig unwahrscheinlich. Die elektroni- schen Kurznachrichten enthielten wie von der Geschädigten geschildert neben mehr oder weniger freundlich formulierten Annäherungsversuchen auch Be- schimpfungen (wie "Verdammte Bitch", "Fuck darty Bitch", "Teufel", "Arschloch"). Soweit die Verteidigung im Übrigen moniert, die Aussagen der Geschädigten würden durch die objektiven Beweise nicht bestätigt, und dabei auf die Anzahl der gesendeten und empfangenen SMS verweist (HD 70 S. 3), ist festzuhalten, dass sich die von der Geschädigten geschätzte Anzahl SMS des Beschuldigten (näm- lich durchschnittlich etwa eines pro Tag, manchmal auch mehrere) ziemlich genau mit dem Ergebnis der Handyauswertung deckt, worauf bereits die Vorinstanz hin- gewiesen hat (HD 59 S. 22). 2.2.2.3. E._____ ist zwar die Mutter der Geschädigten, erscheint aber in ihren Aussagen als durchaus vernünftige und unbefangene Zeugin, die den Beschuldig- ten nicht übermässig belastete. Ihre Aussagen sind spontan, detailliert, wirken au- thentisch und sind ohne Widersprüche. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich selbst erlebte, wie der Beschuldigte im relevanten Zeitraum mehrmals des Nachts anrief, um die Geschädigte zu sprechen (und dies, obschon er aufgefordert worden war, solche Anrufe zu unterlassen) sowie, dass er mehrere Male die Nähe der Geschädigten suchte und sie beobachtete, als E._____ den Hund im Bereich der Fritschiwiese brachte, wobei die Geschädigte vor Angst gezittert und nach Hause gewollt habe. Das von ihr geschilderte Verhalten des Beschuldigten passt bündig zur Darstel- lung der Geschädigten.
- 22 - E._____ führte auch aus, die Geschädigte habe ihr im Anklagezeitraum erzählt, dass der Beschuldigte sie jeweils noch nach Mitternacht (um 02.00, 03.00 Uhr) angerufen habe. B._____ sei mit den Nerven "so fertig" gewesen. Sie habe auch gesagt, er schleiche wieder herum (HD 1/5/7 S. 6 und 9). Weiter gab die Zeugin zu Protokoll, selbst erlebt zu haben, wie der Beschuldigte schon früher, als die Geschädigte und er noch zusammen gewesen seien, durch Anrufe auf den Festnetzanschluss und das Handy E._____s Telefonterror ge- macht bzw. nonstop angerufen habe, wenn die Geschädigte bei ihr vorbeige- kommen sei (HD 1/5/7 S. 8). Das ist zwar nicht eingeklagt, zeigt aber, dass der Beschuldigte zu solchem Tun imstande war, was wiederum für die Richtigkeit der Schilderung der Geschädigten spricht. Schliesslich hat E._____ glaubhaft dargetan, dass die Geschädigte davon erzählt habe, vor dem eingeklagten Zeitraum vom Beschuldigten physisch malträtiert worden zu sein, und dass sie selbst mehrmals an ihrer Tochter Hämatome gese- hen habe, die aufgrund der Erzählungen der Geschädigten und der zeitlichen Koinzidenz auf körperliche Misshandlung durch den Beschuldigten hingewiesen hätten. 2.2.2.4. Auch D._____ machte über den bereits erwähnten Steinwurf-Vorfall hin- aus Aussagen, welche für die Tatsachenkonformität der Belastungen der Ge- schädigten sprechen. Zwar äusserte er sich in der ersten Befragung grundsätzlich zurückhaltender als in der Zeugeneinvernahme und will er persönlich (wenngleich er seltsamerweise des Öfteren in der Ich- oder Wir-Form sprach, vgl. z.B. HD 1/5/5 S. 5: "Wir haben die Türe nie aufgemacht", HD 1/5/6 S. 5: "Er hat mich dau- ernd belästigt, wobei er dauernd an der Türe geklingelt hat") von telekommunika- tiven und physischen Nachstellungen des Beschuldigten nichts unmittelbar mitbe- kommen haben, doch bestätigte er immerhin, dass seine Wohngenossin B._____ Angst vor dem Beschuldigten, der nach Auffassung D._____s "nur diese Frau" gesucht habe, gehabt habe, und dass sie ihm von früheren Misshandlungen durch diesen, SMS, Anrufen und Nachstellungen auf der Fritschiwiese erzählt ha- be; sie habe sich denn auch von ihm fernhalten wollen (HD 1/5/6, S. 8 f.).
- 23 - Wohl mag, wie die Verteidigung ausführte, angesichts der Zeitdauer von rund sechs Monaten, in welcher die Geschädigte bei D._____ wohnte, zunächst er- staunen, dass der Zeuge persönlich von den zahlreichen Telefonanrufen des Be- schuldigten nichts mitbekommen haben will (HD 70 S. 3). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass dies darin gründen kann, dass der Beschuldigte die Geschä- digte - wie diese auch ausführte - entweder anrief, wenn sie bei der Arbeit war, oder aber abends, wenn sie zwar zu Hause war, D._____ aber gerade nicht, weil dieser dann üblicherweise arbeitete (HD 1/5/6, S. 8 f.). Abgesehen davon vermag man sich des Eindrucks nicht gänzlich zu erwehren, dass sich der Zeuge aus Angst vor dem Beschuldigten hinsichtlich eigener Erleb- nisse oder näherer Details vom Hörensagen eher wortkarg zeigte (vgl. dazu auch die Ausführungen der Zeugin E._____ bezüglich einer körperlichen Auseinander- setzung D._____s mit dem Beschuldigten, HD 1/5/7 S. 11). Soweit D._____ im Übrigen erklärte, anlässlich eines Picknicks, an dem auch die Geschädigte teilgenommen habe, sei der sich in der Gegend befindliche Beschul- digte ebenfalls eingeladen worden und er wie die Geschädigte hätten sich dabei unauffällig verhalten, schliesst dies die Richtigkeit der Sachverhaltsversion der Geschädigten jedenfalls nicht aus. Beide könnten damals ein Interesse daran ge- habt haben, die Situation in der grillierenden Gruppe nicht eskalieren zu lassen. 2.2.2.5. Die Zeugin F._____ bestätigte die Aussagen der Geschädigten zunächst insoweit, als sie erklärte, 6 bis 7 Mal dabei gewesen zu sein, als der Beschuldigte "wie aus dem Nichts" am Albisriederplatz aufgetaucht sei und die Geschädigte (nach anfänglich freundlichem Auftreten) beschimpft und zuweilen gar bespuckt habe sowie von ihr aus unbekanntem Grund Geld gefordert habe (HD 1/5/3 S. 4 ff.). Diese sei erbleicht, habe gezittert und Heulkrämpfe bekommen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung sagte die Zeugin F._____ im Zusammenhang mit der Anzahl Nachstellungen des Beschuldigten nicht widersprüchlich aus, nämlich zuerst, dass sie ihn sechs bis sieben Male am Albisriederplatz gesehen habe, und später, dass es bloss zwei bis drei Male gewesen seien (HD 70 S. 3 f.). Aus dem Protokoll ergibt sich vielmehr, dass die Zeugin F._____ von sich aus von "so sechs bis sieben" Malen sprach (HD 1/5/3 S. 4) und später im Rahmen der Er-
- 24 - gänzungsfragen auf den – unrichtigen – Vorhalt des Beschuldigten "Sie sagten, Sie hätten mich zwei, drei Mal gesehen", mit "Ja, am Albisriederplatz", antwortete (HD 1/5/3 S. 10). Dabei wollte die Zeugin offensichtlich nicht die vom Beschuldig- ten genannte Anzahl Begegnungen am Albisriederplatz bestätigen, sondern viel- mehr die Örtlichkeit, wo das gewesen sei. Wenn die Vorinstanz diese Schilderung von sechs bis sieben beobachteten Begegnungen als - wenn auch nicht gewichti- ges - Indiz für die Richtigkeit der Schilderung der Geschädigten wertete, wonach ihr der Beschuldigte zahlreiche Male an verschiedenen Orten auf dem Stadtgebiet von Zürich nachgestellt habe, ist dies nicht zu beanstanden, auch wenn sich die von F._____ beschriebenen Vorfälle über einen längeren Zeitraum verteilten und sie sie zeitlich nicht mehr exakt einzuordnen vermochte. Darüber hinaus erklärte die Wohngenossin und Kollegin der Geschädigten, teil- weise selbst mitbekommen zu haben, dass der Beschuldigte die Geschädigte fast täglich - unbeeindruckt von der klar ablehnenden Haltung der Geschädigten, die x-mal gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen - mit 20 bis 30 Anrufen eingedeckt habe, wobei er ausfällig geworden sei und Beleidigungen und Drohungen ausges- tossen habe, und wobei die Geschädigte kreidebleich geworden sei und zu zittern und zu weinen begonnen habe. Differenzierend und den Beschuldigten nicht un- nötig belastend sagte sie aber auch aus, die SMS-Inhalte nicht selbst gesehen zu haben, indes erkannt zu haben, dass die Kurznachrichten für die Geschädigte nicht so schlimm gewesen seien. Seit die Zeugin die Geschädigte kenne, habe er ohnehin mehrheitlich angerufen, nicht geschrieben. Auch F._____ stützt also die Aussagen der Geschädigten. 2.2.2.6. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Untersuchung sich insofern als mangelhaft erweist, als im Rahmen der Handyauswertung durch die Polizei (HD 1/6/1-4) lediglich eine Aufstellung der gesendeten und empfangenen SMS, nicht aber auch eine solche der ein- und ausgehenden Anrufe erstellt wurde, was denn auch die Verteidigung grundsätzlich zu Recht beanstandet (HD 70 S. 3). Auch von der Telefongesellschaft wurden weder damals noch nach der weiteren Anzeige vom 18. Juli 2012 diesbezügliche Auskünfte eingeholt. Wenn sich somit auch die genaue Anzahl der Anrufe in der Deliktsperiode nicht ermitteln lässt, füh-
- 25 - ren die vorhandenen Beweismittel, namentlich die Aussagen der Geschädigten sowie der Zeuginnen F._____ und E._____, doch jedenfalls zur Überzeugung, dass der Beschuldigte die Geschädigte im Anklagezeitraum unzählige Male, mit wenigen Unterbrüchen meist mehrmals täglich, angerufen und der Geschädigten auch zahlreiche SMS zukommen lassen hat (vgl. etwa HD 1/5/1 S. 2 ff., HD 1/5/2, S. 12 ff., HD 1/5/3, S. 6 ff. und HD 1/5/7, S. 6 ff.). Auf Weiterungen kann daher verzichtet werden. 2.2.2.7. Was bleibt, sind die Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten und von F._____ bezüglich der Telefonanrufe vom 18. Juli 2012, welche separat unter Anklage Ziff. 1 lit. b eingeklagt sind und auf die nachfolgend noch näher eingegangen werden wird. Diese Unstimmigkeiten strahlen insofern auch auf die hier interessierenden Vorbringen aus, als sie die Glaubwürdigkeit der beiden Be- lastungspersonen beschlagen. Indes vermag dieser Umstand die aus der übrigen Sachverhaltswürdigung flies- sende Überzeugung, wonach sich der unter Anklage Ziff. 1 lit. a geschilderte Sachverhalt - soweit für die rechtliche Würdigung von Belang - verwirklicht hat, nicht umzustossen. Denn nicht allein ist die in verschiedenen Zeitpunkten depo- nierte detailreiche, individuell-originelle, in ihrer Entwicklung und Ausprägung nachvollziehbare und in allen wesentlichen Belangen widerspruchsfreie Darstel- lung der Geschädigten zum hier interessierenden Sachverhalt glaubhaft und wird ihre Schilderung auch durch Vorbringen von F._____ massgeblich gestützt. Viel- mehr lassen auch die Aussagen der Zeugin E._____ und teilweise diejenigen des zurückhaltenden Zeugen D._____ sowie die ausgewerteten SMS in vielen rele- vanten Punkten darauf schliessen, dass die Sachverhaltsversion der Geschädig- ten in den relevanten Punkten den Tatsachen entspricht. 2.2.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt - soweit er nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, Erinnerungslü- cken geltend machte oder Fragen auswich - während des gesamten Verfahrens.
- 26 - Negativ fällt auf, dass er keine Gelegenheit ausliess, um die Geschädigte in ein (zumindest aus seiner Sicht) schlechtes Licht zu rücken, was letztlich ein Lügen- signal darstellt. Er bezeichnete sie als
- Kokainkonsumentin und Geldwäscherei-Gehilfin mit zahlreichen Beziehungen zu Drogenhändlern in der hiesigen Drogenszene,
- sich prostituierende Alkoholikerin, die für Geld Scheinehen eingehe und auch ihm eine solche angeboten habe,
- "Scheissfrau", die ihn auf der Strasse als "Neger" tituliert habe, dafür gesorgt habe, dass er alles verloren habe (Stelle, Geld, Zähne), ihn bedroht habe und versucht habe, ihn mit einer Pistole zu erschiessen oder erschiessen zu lassen und
- als schlechte Tochter, die sich nicht um die Pflege der eigenen Mutter geküm- mert habe (HD 1/4/1 S. S. 3 f., HD 1/4/2 S. 3 und 7 f., HD 1/4/5 S. 3 f. und S. 7, HD 1/8/8 S. 3). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme entrüstete er sich noch mehr und verstieg sich gar zur Behauptung, die Geschädigte stelle "die grösste Gefahr für dieses Volk" dar, sei die "grösste Arrangiererin von Scheinehen zwischen Aus- ländern und Inländern" und verhelfe so "den Drogenhändlern und den Kriminellen vom Ausland, hier Fuss zu fassen". Wenn die Staatsanwältin "ihr Land von sol- chen kriminellen Elementen bereinigen" wolle, dann solle sie auf das Verhalten der Geschädigten achten (HD 1/4/5 S. 7). Abgesehen von den Tatsachen, dass die Geschädigte ein Alkoholproblem hat (was sie vor allem mit hier nicht eingeklagten früheren Erlebnissen mit dem Be- schuldigten begründet) und gelegentlich einen Joint (nicht aber Kokain) konsu- miert, ist nichts von alledem belegt. Weiter brachte der Beschuldigte vor, die Vorwürfe der Geschädigten gründeten in einer Verschwörung gegen ihn. Motive dafür brachte er in den verschiedenen Einvernahmen mehrere vor: Die Geschädigte wolle erreichen, dass er ausreisen müsse (HD 1/4/2 S. 3); sie wolle sich an Männern im Allgemeinen rächen, weil sie als Kind von ihrem Vater missbraucht worden sei; für Drogenkonsumenten wie sie sei bekanntlich typisch, dass sie gerne Schaden an Mitmenschen verursachten
- 27 - und sich dabei erfreuten - sie betrachteten das als Selbstunterhaltung (HD 1/4/5 S. 18). Für all diese - teils wahrlich abstrus klingenden - Behauptungen findet sich kein Fundament in den Akten. Der Beschuldigte brachte sodann in der Haftein- vernahme vor, der Geschädigten für eine versprochene Scheinehe mit ihm Geld bezahlt zu haben, das er zurück gewollt habe, sie ihm aber nicht mehr erstattet habe (vgl. die Hafteinvernahme HD 1/8/8 S. 3). Auch für die - von der Geschädig- ten bestrittene - Behauptung, B._____ schulde dem Beschuldigten Geld, gibt es aber keine Belege oder Zeugen. Selbstredend braucht der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen. Darum geht es hier jedoch auch nicht, sondern vielmehr um die Frage, ob seine Aussa- gen ebenso glaubhaft wie diejenigen der Geschädigten bzw. dazu geeignet sind, ernsthafte Zweifel an der ansonsten überzeugenden Darstellung der Geschädig- ten aufkommen zu lassen. Dem ist nicht so. Im Gegenteil erscheint seine alles bestreitende Sachverhaltsversion angesichts seines unsachlichen, oft offensicht- lich ausweichenden und abschweifenden Aussageverhaltens und der nicht ein- leuchtenden, schwarz-weiss malenden Tirade gegen die Geschädigte, die primär darauf ausgerichtet ist, B._____ zu diskreditieren, als Schutzbehauptung.
3. Anklagesachverhalt Ziff. 1. lit. b / Nebendossier 2: Ereignisse vom 18. Juli 2012 betreffend Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage 3.1.1. Aussagen der Geschädigten 3.1.1.1. Die Geschädigte erstattete am 18. Juli 2012, um 22.00 Uhr, bei der Stadtpolizei Zürich ein weiteres Mal Anzeige gegen den Beschuldigten wegen gleichentags erfolgter Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und stellte entsprechend Strafantrag (ND 2/1 und 2/2). In der sogleich vorgenommenen Einvernahme zur Sache sagte sie laut Protokoll aus, zwischen 14.45 Uhr und 20.00 Uhr mehrere Telefonanrufe vom Beschuldig- ten erhalten zu haben, wobei dieser gedroht habe, er werde zu ihr nach Hause kommen und sie töten (ND 2/5 S. 2). Er habe gesagt: "I kill you". Demnach wisse er, wo sie wohne. Sie habe immer versucht, zu vermeiden, dass ihr jemand folge;
- 28 - das habe drei Jahre lang funktioniert (a.a.O. S. 2 und 4). Auf die Nachfrage, was genau der Beschuldigte im Rahmen dieser Anrufe gesagt habe, führte sie aus: "Er sagte, ich sei eine Nutte, eine Schlampe. Er redet auch immer von Geld, was ich überhaupt nicht verstehe. Und nachher hat er gesagt, er werde mich mit Säure übergiessen. Und eben, er werde mich umbringen. 'I kill you', hat er gesagt. Das mit der Säure machen diese Leute, die aus dem Sudan und so …" (a.a.O. S. 2 Mitte). Auf die Frage, wie sie sich gefühlt habe, nachdem er diese Drohungen ausgesprochen habe bzw. wie sie sich jetzt fühle, antwortete sie: "Man sieht ja, dass ich geheult habe. Ich habe Angstzustände, deshalb ist auch meine Kollegin mitgekommen … ich habe Angst bekommen.". Weiter schilderte sie, schon früher vom Beschuldigten "terrorisiert" und sogar derart physisch verletzt worden zu sein, dass sie zwei Mal ins Spital habe eingewiesen werden müssen. In der polizeilichen Befragung erklärte die Geschädigte überdies, auch ihre Kolle- gin F._____ habe die Drohung mitbekommen, wenn sie auch wohl nicht alles ver- standen habe, weil der Beschuldigte oft arabisch spreche und fluche (ND 2/5 S. 2 und 4). 3.1.1.2. Am 3. September 2012 wurde die Geschädigte von der Staatsanwalt- schaft als Auskunftsperson (Privatklägerin) befragt (HD 1/5/2). Auf entsprechende Frage hin bestätigte sie zunächst, am 18. Juli 2012 wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben (S. 2). Aufgefordert zu berichten, was sie zu jener Anzeige veranlasst habe, gab sie an, einen Anruf erhalten zu erhaben, wobei ihre Mitbewohnerin dies alles auch mitbe- kommen habe. Der Anrufer habe gesagt, er komme zu ihr nach Hause. Sie habe gedacht, dass er nun (bald) vor ihrer Türe stehe und sei in Panik geraten. Auf die Frage, ob an diesem Tag noch anderes gesprochen worden sei und es zu ande- ren Telefonaten gekommen sei, gab sie an: "Also nein, das war einfach das, was mir am meisten Angst machte, was entscheidend war, dass ich dachte, er kommt nun vorbei und steht vor meiner Türe" (HD 1/5/2 S. 4). Später gab sie an, der Be- schuldigte habe vielleicht drei bis vier Male, jedenfalls mehrmals angerufen, und zwar zwischen 18.00 und 22.00 Uhr; auf Vorhalt der früheren Aussage korrigierte
- 29 - sie, es könne schon sein, dass er zwischen 14.45 Uhr und 20.00 Uhr angerufen haben, das wisse sie nicht mehr so genau (S. 6). Die Geschädigte wurde alsdann aufgefordert, möglichst detailliert zu schildern, was der Beschuldigte bei den Telefonanrufen vom 18. Juli 2012 zu ihr gesagt ha- be. Sie führte aus, noch zu wissen, dass er Schandworte wie "Schamute" (Schlampe) etc. ausgestossen und gesagt habe, dass er bei ihr vorbei komme. Sie habe dann das Telefon ihrer Mitbewohnerin gegeben. Was er dort alles ge- sagt habe, wisse sie nun nicht genau. Aber es sei ein Grund gewesen, dass sie zur Polizei gegangen seien (S. 7). Auf die Frage, ob er ihr bei diesen Telefonaten auch mit dem Tod gedroht habe, meinte sie: "An diesem Tag nicht". Die Nachfra- ge "An diesem 18. hat er das nicht getan?", beantwortete sei mit "Nein". Hingegen habe er in den drei Jahren zuvor mehrmals gesagt, er werfe (schütte) ihr Benzin über den Kopf, wobei sie sich nicht zu erinnern vermöge, wann er dies das letzte Mal gesagt habe (S. 8). Insistierend wollte die Staatsanwältin nun wissen: "Sie führten aus, er habe zu Ihnen gesagt, dass er bei Ihnen vorbei kommen werde. Sagte er noch mehr da- zu?". Die Geschädigte antwortete: "Nein" (S. 8). Ich habe das Telefon danach gleich meiner Mitbewohnerin gegeben". Auf die Frage, ob er gesagt habe, was er machen werde, wenn er zu ihr komme, reagierte sie mit "Nein". Weiter führte die Geschädigte aus, gleichwohl Angst gehabt zu haben, weil sie befürchtet habe, sie werde vom Beschuldigten wie schon früher, hauptsächlich 2009 und 2011, ge- schlagen (S. 8 f.). Weiter gab die Geschädigte zu Protokoll, die Gespräche mit ihr hätten an diesem Tag nur kurz gedauert. Ihre Mitbewohnerin habe aber "schon 10 bis 12 Minuten" mit ihm gesprochen und dabei unter anderem gesagt, er solle die Geschädigte "in Ruhe lassen, sonst gebe (es) etwas von polizeilicher Seite" (S. 10). Ob er ihr auch gesagt habe, dass er der Geschädigten etwas antun werde, wisse sie nicht. Von Geld habe der Beschuldigte an diesem 18. im Übrigen nicht gesprochen (S. 10).
- 30 - Nun konfrontierte die einvernehmende Staatsanwältin die Befragte mit ihren Aus- sagen in der polizeilichen Einvernahme, gemäss welchem Protokoll sie ausge- führt habe, der Beschuldigte habe immer wieder von Geld gesprochen, und nach- her habe er gesagt, er werde die Geschädigte mit Säure übergiessen und sie um- bringen. Die Geschädigte erklärte, das stimme auch, relativierte aber, das sei "einfach im Laufe dieser Zeit" gewesen (S. 10). Die Staatsanwältin wies sie darauf hin, dass explizit gefragt worden sei, ob der Beschuldigte diese Äusserungen bei diesem Telefonat getätigt habe, worauf die Geschädigte meinte: "Nein, das war nicht so, ich muss das irgendwie falsch verstanden haben. Er sagte dies einfach im Laufe der drei Jahre, sagte dies explizit immer wieder" (S. 10). Später präzi- sierte sie, die Drohungen, sie mit Säure zu übergiessen, seien vor März 2011 - mithin vor dem von der Anklage erfassten Zeitraum - ergangen (S. 21). Auch am Ende der Befragung bekundete die Geschädigte erneut, dass an diesem Tag kei- ne Drohung mit Säure oder andere Morddrohungen erfolgt seien (S. 28). Sie habe dies damals erwähnt, weil die Polizei gesagt habe, sie müsse alles sagen, und weil sie solche Drohungen ernst nehme. Zu den Telefonaten vom 18. Juli 2012 ergänzte die Geschädigte, der Beschuldig- te habe in aggressivem Ton gesprochen und die Kollegin F._____ habe mitbe- kommen, was er zu ihr gesagt habe (S. 11). 3.1.2. Aussagen von F._____ Vier Tage nach der soeben zitierten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit der Geschädigten wurde die Kollegin und Wohngenossin der Geschädigten, F._____, von der Untersuchungsrichterin als Zeugin befragt. F._____ erklärte, die Geschädigte habe ihr vom Beschuldigten erzählt, sie habe aber auch selbst viel mitbekommen (HD 1/5/3 S. 4). So habe sie, weil die Ge- schädigte jeweils auf Lautsprecher gestellt habe, unter anderem gehört, dass er gedroht habe "so von wegen er leere ihr Säure ins Gesicht". Sie hätten dann "alle Angst" bekommen, "denn wenn er rauf kommt und wir sind alle in der Küche, dann kann das alle treffen" (S. 6 f.). Die Zeugin sei nicht sicher gewesen, ob sie es richtig verstanden habe, doch habe ihr die Geschädigte auf Frage bestätigt,
- 31 - dass sie das richtig gehört hätte. Auf die Frage, wie viele Male sie "das mit der Säure gehört" habe, antwortete sie, das sei nur zwei Mal der Fall gewesen. An dem Tag, als sie mit der Geschädigten die Anzeige machen gegangen sei (S. 7), habe er auch angerufen und gesagt, er wisse nun, wo sie wohne und wer- de vorbei kommen. Die Geschädigte habe ihr dies erzählt, als die Zeugin um ca. 18.00 oder 18.30 Uhr nach Hause gekommen und zu ihr ins Zimmer gegangen sei (S. 7). Er habe auch gesagt, wenn sie das mit dem Geld nicht endlich regle, werde er die Drohung wahr machen. Auch zu F._____ persönlich habe der Be- schuldigte, der noch "schätzungsweise 20" Mal angerufen (S. 8) habe, gesagt, er wisse, wo die Geschädigte wohne und werde sich rächen, wenn diese ihm nicht endlich das Geld gebe (S. 8 f.). Auf die Frage der Staatsanwältin, ob er konkret gesagt habe, wie er sich rächen würde, erklärte F._____: "Nein, das mit der Säure war an einem anderen Tag." (S. 9). Die Geschädigte habe (aber) nach diesen Te- lefonaten grosse Angst gehabt und befürchtet, dass er vorbei komme und even- tuell Säure dabei habe oder sie wieder schlage. Auf Frage der Verteidigung, mit welchen Worten der Beschuldigte mit einem Säu- reanschlag gedroht habe, führte die Zeugin aus, er habe in gebrochenem Deutsch gesagt, er werde sich an der Geschädigten rächen, wisse schon, wie man mit Säure Leute verletze (S. 11). Sie habe das aber nur einmal selbst gehört, als sie neben der Geschädigten, die den Lautsprecher eingeschaltet gehabt habe, ge- standen sei, und zwar "beim Telefonat, als wir die Anzeige machen gingen, wo er sagte, er wisse nun, wo sie wohne" (S. 11 f.). Das andere Mal habe ihr die Ge- schädigte etwa zwei bis drei Monate zuvor davon erzählt gehabt (S. 11 f.). Der nachhakenden Staatsanwältin antwortete sie auf die Frage: "Also hat er bei die- sem Telefonat, als man danach Anzeige machen ging, das mit der Säure explizit gesagt?" mit "Ja". Auf die Anschlussfrage: "Und in dieser Form, wie sie es vorher zitiert haben?" erklärte sie: "Ja, darum riefen wir auch dem Notruf an, weil wir Angst bekamen. Diese verwiesen uns dann aber an die …strasse, um eine An- zeige zu machen. Sie hatte Angst, alleine raus zu gehen, daher ging ich mit" (S. 12). Noch einmal bestätigte sie in der Folge dem Verteidiger, diese Drohung selbst gehört zu haben, an dem Tag, als sie die Anzeige gemacht hätten. Ein paar
- 32 - Wochen zuvor habe ihr die Geschädigte erzählt gehabt, dass er ihr mit Säure ge- droht habe (S. 12). 3.2. Würdigung der Aussagen der Belastungspersonen Die Aussagen der Geschädigten und der Zeugin F._____ zu den Geschehnissen vom 18. Juli 2012 sind in sich wie zueinander in wesentlichen Teilen widersprüch- lich. So erklärte die Geschädigte wenige Stunden nach der angeblichen Drohung ge- mäss Einvernahmeprotokoll gegenüber der Polizei, der Beschuldigte habe ihr gleichentags am Telefon gedroht, sie mit Säure zu übergiessen und zu töten. Dass die Geschädigte hierbei von Drohungen gesprochen hätte, die Monate zu- vor erfolgt wären, und die Polizei dies aufgrund ihrer in der Aufregung unklaren Ausdrucksweise bloss falsch verstanden hätte, wie die Geschädigte sinngemäss einige Wochen später bei der Staatsanwaltschaft behauptete, ist nicht auszu- schliessen, aber auch nicht sonderlich naheliegend. Die Polizei hat - wie aus dem Einvernahmeprotokoll erhellt - einfache und klare, auf den 18. Juli 2012 bezogene Fragen gestellt, und die sich jeweils meist über mehrere Sätze erstreckenden Antworten der Geschädigten wirken zusammenhängend und in sich geschlossen, sind verständlich und beziehen sich hinsichtlich der Todes- und Säuredrohungen offensichtlich auf die Geschehnisse in den Stunden zuvor (vgl. etwa ND 2/5 S. 2). Die Geschädigte, die als hierzulande aufgewachsene Schweizerin (HD 1/8/6 S. 1 f.) der deutschen Sprache bestens mächtig ist und bei der keine kognitiven Defizi- te erkennbar sind (insbesondere finden sich weder im Befragungsprotokoll noch im Polizeirapport [ND 2/1] Hinweise auf eine solche Beeinträchtigung), hat dieses Protokoll gelesen und unterschriftlich als richtig bestätigt (a.a.O. S. 5). All das spricht dafür, dass die Geschädigte sich so ausdrückte und ausdrücken wollte, wie dies im Einvernahmeprotokoll verzeichnet (und im Polizeirapport zusammen- gefasst, ND 2/1 S. 3) ist. Im Widerspruch dazu führte die Geschädigte knapp sieben Wochen später bei der Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte habe ihr am 18. Juli 2012 weder aus-
- 33 - drücklich mit dem Tod gedroht, noch ihr einen Säureangriff in Aussicht gestellt, sondern einzig gesagt, er werde bei ihr vorbei kommen. Dabei blieb sie auch nach Vorhalt der abweichenden Aussagen bei der Polizei; ein Zurückschwenken auf die frühere Belastung unter Berufung auf einen Erinnerungsmangel wäre freilich angesichts der erst kurzen seither vergangenen Zeit und der Tatsache, dass der- art gravierende Drohungen - so sie denn stattgefunden hätten - tief und lange im Gedächtnis haften bleiben, auch aussichtslos gewesen. Ihre Kollegin F._____ gab demgegenüber vier Tage nach dieser staatsanwalt- schaftlichen Befragung zu Protokoll, selbst über das auf Lautsprecher geschaltete Telefon gehört zu haben, wie der Beschuldigte am 18. Juli 2012 gegenüber der Geschädigten explizit mit der Säureattacke gedroht hätte. Abgesehen von diesem Widerspruch findet sich eine weitere, kleinere Ungereimt- heit in den Depositionen der Geschädigten. So nannte sie in den beiden Einver- nahmen verschiedene, sich nur teilweise überlappende Zeitspannen (14.00 bzw. 14.45 bis 20.00 Uhr und 18.00 bis 22.00 Uhr), in denen der Beschuldigte angeru- fen haben soll. Sie sprach auch von insgesamt "vielleicht drei bis vier" Anrufen (HD 1/5/2 S. 6), während F._____ nach ihrem Eintreffen (d.h. nach 18.00 bis 18.30 Uhr) wahrgenommen haben will, dass das Telefon "nonstop klingelte", bis die Geschädigte jeweils abgenommen habe und der Beschuldigte "schätzungs- weise 20" Mal angerufen habe (HD 1/5/3 S. 8). Die Aussagen F._____s zum Vorfall vom 18. Juli 2012 sind sodann nicht nur zu denjenigen der Geschädigten, sondern auch in sich unstimmig. Sie wechselte in der einzigen Einvernahme, als Zeugin befragt, den Standpunkt diametral: Einer- seits gab sie an, der Beschuldigte habe nicht am 18. Juli 2012, sondern in zwei anderen Zeitpunkten mit einer Säureattacke gedroht, wobei sie dies einmal von der Geschädigten erzählt erhalten habe, das andere Mal aber selbst mitgehört habe, weil die Betroffene das Telefon auf Lautsprecher gestellt gehabt habe (HD 1/5/3 S. 6 ff.). Andererseits gab sie am Ende der gleichen staatsanwaltschaftli- chen Befragung mehrfach - auch auf Nachfrage - ohne Wenn und Aber zu Proto- koll, der Beschuldigte habe am 18. Juli 2012 bzw. am Tag, an dem sie Anzeige erstattet hätten, per Telefon explizit mit dem Säureangriff gedroht, was F._____
- 34 - mit eigenen Ohren mitbekommen habe (a.a.O. S. 12). Diese Aussagen lassen sich miteinander nicht in Einklang bringen und stützen die ebenfalls unvereinba- ren Vorbringen der Geschädigten weder in die eine noch in die andere Richtung. Die Vorinstanz stellte zwar fest, dass die Aussagen der Geschädigten zur Dro- hung "teilweise" widersprüchlich seien bzw. "gewisse Widersprüche" enthielten, und dass die Zeugin F._____ "Widersprüchliches bezüglich der angeblichen Dro- hung mit dem Säureangriff" angegeben habe (HD 59 S. 31 f.). Da die Drohung mit der Säureattacke nicht eingeklagt worden sei, könne jedoch offen bleiben, ob der Beschuldigte eine solche Drohung anlässlich eines der Anrufe vom 18. Juli 2012 tatsächlich ausgesprochen habe. Im "Kernbereich" seien die Aussagen der Ge- schädigten widerspruchsfrei, und das Gleiche gelte in den wesentlichen Punkten für die Vorbringen der Zeugin F._____. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass sich die Aus- sagen der Geschädigten und von F._____ hinsichtlich ihrer gravierendsten (wenn auch nicht eingeklagten) Vorwürfe zum Geschehen vom 18. Juli 2012 - nämlich dass der Beschuldigte telefonisch einen Säureangriff in Aussicht gestellt und eine Todesdrohung ausgesprochen habe - als derart widersprüchlich erweisen, dass davon nicht ausgegangen werden kann, wirkt sich sehr wohl auch negativ auf die Würdigung des unter Ziff. 1 lit. b der Anklageschrift eingeklagten Sachverhalts aus, bezüglich dessen die Aussagen der Geschädigten und F._____s überein- stimmten. Es kann nicht angehen, dass diejenigen Aspekte einer Sachverhalts- schilderung zu einem Vorfall, die sich als unglaubhaft erweisen, bei der Würdi- gung der übrigen geschilderten und eingeklagten Ereignisse unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht Anklagebestandteil bilden (vgl. dazu auch die Grundsätze der Sachverhaltswürdigung, oben Ziff. III.1). Vorliegend verbleiben entsprechend aufgrund der erheblichen Widersprüche zur Todesdrohung und Säureattacke ernsthafte Zweifel daran, dass sich der von der Geschädigten und F._____ gleich- lautend dargestellte weitere, eingeklagte Sachverhalt tatsächlich ereignet hat. Der unter Anklageziffer 1 lit. b eingeklagte Sachverhalt kann daher gesamthaft nicht als erstellt betrachtet werden.
- 35 - Daran ändern auch die Aussagen des Beschuldigten nichts, die ihn zwar nicht als geradezu unverdächtig erscheinen lassen, aus denen sich aber auch kein Nach- weis für die Richtigkeit der Depositionen der Belastungspersonen ableiten lässt. In der polizeilichen Befragung vom 20. Juli 2012 (direkt nach seiner Verhaftung) zog er zwar eigenartigerweise seine anfängliche Zugabe, mit der Geschädigten am 18. Juli 2012 telefoniert zu haben, in Zweifel, und wollte er auch nicht sagen, was Gesprächsinhalt war, sondern machte weitgehend von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch (ND 2/4 S. 2 ff.). Auf Vorhalt der von der Geschädig- ten und F._____ gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritt er indes kategorisch, sich in dieser Weise geäussert zu haben (a.a.O. S. 5 f.). Zusammenfassend steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschuldigte am 18. Juli 2012 die Geschädigte (mehrmals) anrief und ihr dabei drohte, er werde bei ihr vorbeikommen. Angemerkt sei der Vollständigkeit halber, dass durchaus ein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten denkbar ist: Die Geschädigte könnte sich aus Verzweiflung darüber, dass der Beschuldigte sie trotz ihrer Anzeige wegen Stal- king bei der Polizei vom 30. September 2011 (HD 1/1) weiterhin zu kontaktieren versuchte, dazu hinreissen lassen haben, ihn einer aktuell ausgestossenen gra- vierenden Drohung zu bezichtigen und dies - zu wenig abgebrüht - später (in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme) bereut und deshalb widerrufen haben. F._____ könnte der Versuchung erlegen sein, ihrer Wohngenossin zu helfen. Unerklärlich bleibt dann freilich, weshalb die Geschädigte diesfalls nicht ihre - erst vier Tage nach der eigenen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erstmals be- fragte - Kollegin vorgängig dieser Befragung darüber informiert haben sollte, dass sie an der Drohung mit der Säure bzw. Todesdrohung nicht mehr festhalte. Das wäre ein Leichtes gewesen, lebten die beiden doch in unmittelbarer Nachbar- schaft im begleiteten Wohnen und pflegten sie offenbar Kontakt zueinander. So- dann nahm F._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wie erwähnt auch einmal den Standpunkt ein, die besagte Drohung sei nicht an diesem Tag erfolgt. Wäre sie mangels anderweitiger Information der Geschädigten davon ausgegangen, diese bleibe bei den Aussagen, die sie bei der Polizei deponiert
- 36 - hatte, und hätte sie sie darin unterstützen wollen, hätte sie wohl kaum in der sel- ben Einvernahme komplett konträre Vorbringen zur Drohung zu Protokoll gege- ben. Doch wie dem auch sei: Als Fazit bleibt, dass der unter Anklage Ziff. 1 lit. b be- hauptete Sachverhalt nicht erstellt werden kann.
4. Anklagesachverhalt 2 / Nebendossier 1: Vergehen gegen das Ausländerge- setz): 4.1. Diesbezüglich macht die Verteidigung geltend, der in der Anklageschrift ge- schilderte und von der Vorinstanz für erstellt erachtete Sachverhalt (insb. HD 59 S. 34 f.) lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen (HD 70 S. 6). Sie stellt sich denn auch auf den Standpunkt, der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Schweiz gar nicht verlassen wollen und sich deshalb nie um die Beschaffung von Reisepapieren bemüht, treffe nicht zu. Vielmehr sei ihm dies mangels einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Südsudans in der Schweiz nicht möglich gewesen, weshalb ihn auch die Migrationsbehörden nicht hätten un- terstützen können (HD 70 S. 6). 4.2. Festzuhalten ist zunächst, dass bereits die Vorinstanz überzeugend aufge- zeigt hat, dass der Beschuldigte – im Sinne seiner anfänglichen Zugabe und ent- gegen seiner erst nachträglich vorgebrachten gegenteiligen Darstellung – um den negativen Asylentscheid, dessen gerichtliche Bestätigung und die ihm angesetzte Ausreisefrist wusste, letztere willentlich verstreichen liess und auch nach einer ersten Bestrafung wegen illegalen Aufenthalts willentlich in der Schweiz blieb (HD 59 S. 33 ff.). Sodann geht aus seinen Aussagen klar hervor, dass er sich nie um die Beschaf- fung von Reisepapieren bemühte, weder während der ihm angesetzten Ausreise- frist bis zum 20. Januar 2010 noch in den Monaten danach, als ihm dies noch oh- ne grosse Mühe möglich gewesen wäre, und zwar bei der sudanesischen Bot- schaft in Genf, existiert die Republik Südsudan doch erst seit dem 9. Juli 2011. Bereits aus diesem Grund ist das Vorbringen, wonach es in der Schweiz keine
- 37 - diplomatische oder konsularische Vertretung des Südsudans gebe, als unbehelfli- che Schutzbehauptung zu werten. Es kann aber überdies auch deshalb nicht ver- fangen, weil es kaum einen Staat geben dürfte, der in sämtlichen anderen Staa- ten über entsprechende Aussenstellen verfügt, und sich in diesen Fällen die Bür- ger an die nächstgelegene, für den Staat ohne Repräsentanz ebenfalls zuständi- ge Aussenstelle zu wenden haben. Aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte trotz seines Wissens um seinen illegalen Aufenthalt im Land und ungeachtet der bereits erfolgten Verurteilung wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz zu keinem Zeitpunkt auch nur die geringsten Anstrengungen unternahm, sich Reisepapiere zu beschaffen und die Schweiz zu verlassen, oder wenigstens Unterstützung durch die Migrationsbehör- den suchte, brachte er seinen Willen, (auch weiterhin) illegal anwesend zu sein, deutlich zum Ausdruck. Mit der pauschalen Behauptung, ohnehin keine Aussicht auf Reisepapiere zu haben, ist er daher nicht zu hören. Der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt ist folglich auch im Berufungsverfah- ren der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung: Soweit nachfolgend nicht davon abgewichen wird, kann (auch) zur rechtlichen Würdigung auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; HD 59 S. 35 bis 48).
2. Anklageziffer 1 lit. a (Nötigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage): 2.1. Nötigung 2.1.1. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, die Verhaltensweise des Beschuldigten sei nicht ge- eignet gewesen, eine verständige Person mit durchschnittlicher Belastbarkeit ge- fügig zu machen. Insbesondere seien die Telefonanrufe und SMS des Beschul-
- 38 - digten hinsichtlich ihrer Anzahl und ihres Inhalts nicht tauglich gewesen, um eine Nötigung zu bewirken (HD 70 S. 7 f.). 2.1.2. Fehlen eines Stalking-Tatbestands im schweizerischen Strafrecht Das erstellte eingeklagte Verhalten des Beschuldigten wird in der neueren krimi- nologischen Forschung als so genanntes Stalking (zwanghafte Verfolgung einer Person) bezeichnet. Als typische Merkmale des Stalkings gelten das Ausspionie- ren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Be- drohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Stalking kann verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Es bezweckt etwa Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zu- neigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung, gesucht. Das Stalking kann lange - nicht selten über ein Jahr - andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervor- rufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wie- derholung und ihre Kombination zum Stalking werden (BGE 129 IV 262 E. 2.3 S. 265 mit Hinweisen, BGE 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011). Der Tatbestand des "Stalkings" findet sich vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis, daneben auch in den Strafgesetzbüchern einiger unserer Nachbar- staaten, nicht aber im schweizerischen Strafgesetzbuch. Im März 2007 wurde zwar durch Nationalrat Bernhard Hess eine diesbezügliche Motion eingereicht. Mit dem Vorstoss sollte der Bundesrat dazu veranlasst wer- den, gesetzliche Grundlagen auszuarbeiten, welche die Verfolgung von Stalking in einem umfassenderen Ausmass als bisher ermöglicht hätte und die darauf ab- gezielt hätten, dessen Bekämpfung zu einem früheren Zeitpunkt anzusetzen. Im Gegensatz zum geltenden Recht hätte nunmehr keine Verletzung, keine Drohung oder ein ähnlicher Straftatbestand mehr vorliegen müssen, um eine strafrechtliche Verfolgung möglich zu machen. Für die Erfüllung des Tatbestands wäre einzig noch eine widerrechtliche beharrliche Verfolgung sowie eine unzumutbare Beein- trächtigung der Lebensführung des Opfers erforderlich gewesen. Der Bundesrat
- 39 - beantragte in seiner Antwort die Ablehnung der Motion. Er begründete dies damit, dass bereits heute die meisten für Stalker typischen Verhaltensweisen durch be- stehende Bestimmungen mit Strafe bedroht seien. So könne unter gewissen Vo- raussetzungen der Tatbestand der Nötigung erfüllt sein, wie das Bundesgericht in BGE 129 IV 262 festgehalten habe. Strafrechtlich nicht erfasst sei einzig das so- genannte weiche Stalking, also ein Verhalten, bei dem der Täter zwar immer wie- der die physische Nähe des Opfers suche, dieses aber nicht erkennbar bedränge. Zu denken sei etwa an das wiederholte Erwarten des Opfers vor seinem Haus und die Verfolgung aus Distanz. Solche Verhaltensweisen könnten zwar im Ein- zelfall sehr belastend sein, liessen sich aber kaum abschliessend umschreiben; Stalker würden immer wieder neue Wege finden, um mit dem Opfer in Kontakt zu treten. Die beantragte Strafnorm müsste daher mit einem Auffangtatbestand ver- sehen werden, der mit dem Legalitätsprinzip kaum in Einklang zu bringen wäre und auch sozialadäquates Verhalten unter Strafe stellen würde. Im Übrigen sei der Schutz gegen weiches Stalking durch den im Juli 2007 eingeführten Art. 28b Abs. 1 ZGB gewährleistet. Gemäss dieser Bestimmung könne eine Person, die von einer Nachstellung betroffen sei, beim Gericht verlangen, dass dem Täter verboten werde
- sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung auf- zuhalten,
- sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen und Quar- tieren, aufzuhalten,
- mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg,
- oder sie in anderer Weise zu belästigen. Diese Verbote könnten mittels vorsorglicher Massnahmen, deren Missachtung zu einer Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) führen könne, sehr schnell umgesetzt werden. Eine neue strafrechtliche Regelung sei nur zu prüfen, falls sich der Schutz mit dieser Bestimmung als unzu- reichend erweisen würde, wofür zuerst Erfahrungen gesammelt werden müssten.
- 40 - 2.1.3. Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit 2.1.3.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die in Art. 181 StGB enthaltene Generalklausel der Beschränkung der Hand- lungsfreiheit (nicht wie in der Anklageschrift und im erstinstanzlichen Urteil be- zeichnet "Handlungsfähigkeit" [HD 19 S. 2, HD 59 S. 36]) des Opfers auf andere Weise als durch Gewalt oder Drohung ist überaus weit gefasst und im Hinblick auf das in Art. 1 StGB enthaltene Bestimmtheitsgebot restriktiv auszulegen. Nicht je- der noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern soll zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB führen. Erfasst sind allein Verhaltensweisen, denen eine der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile ver- gleichbare Zwangswirkung zukommt. Die Einwirkung auf das Opfer muss also das üblicherweise geduldete Mass ähnlich eindeutig überschreiten, wie dies für die im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der An- drohung ernstlicher Nachteile gilt (zum Ganzen BGE 107 IV 116, BGE 119 IV 305, BGE 129 IV 264, BGE 6B_320/2007 vom 16.11.2007). Mit anderen Worten muss das verwendete Mittel bzw. das Verhalten im konkreten Fall intensiv genug sein, um den dem Opfer zumutbaren Widerstand, der nach ei- nem objektiv-individuellen Massstab zu bemessen ist, zu brechen (Schwander, Bemerkungen zu BGE 129 IV 262ff. in: AJP/PJA 2004 S. 334ff., S. 338, mit Ver- weisen). Nicht mehr zumutbar ist ein Widerstand, wenn er aussichtslos und/oder gefährlich ist. Überschritten sein kann das geduldete Mass an Beeinflussung schon nach einem Einzelakt, aber allenfalls auch erst nach einer Reihe von Hand- lungen des Täters, mit denen dieser jedes Mal seinem Begehren Nachdruck ver- leihen will. Das Bundesgericht führte sodann in BGE 129 IV 266 f. aus, bei der Prüfung, ob eine Nötigung vorliege, sei stets zu beachten, dass die einzelne nötigende Hand-
- 41 - lung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingen müsse. Der da- mit bezeichnete Erfolg müsse als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Nötigung knüpfe an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg an, während „Stalking“ als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert sei (BGE 129 IV 266 f.). Ein Schuldspruch wegen Nötigung kann sich mithin nicht allein auf die Würdigung der Gesamtheit der Handlungen des Täters stützen. Die einzelnen Handlungen sind jedoch durchaus unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen, wozu etwa vorangegangene Handlungen gehören können. 2.1.3.2. Im konkreten Fall lag das Ziel des Handelns des Beschuldigten - der an- gestrebte Erfolg - darin, dass sich die Geschädigte ihm in der von ihm gewünsch- ten Weise zuwenden würde. Ob es ihm dabei darum ging, die einstige Beziehung in einem guten Sinne wieder aufleben zu lassen, ob er nur ein schnelles sexuelles Abenteuer suchte, ob er Geld von ihr borgen, geschenkt erhalten oder zurückfor- dern wollte oder ob er letztlich schlicht darauf aus war, Macht über sie auszuüben und sie nach seinem jeweiligen Willen zu gängeln, kann offen bleiben, weil bei je- der dieser Varianten zumindest das verwendete Mittel, auf das sogleich näher eingegangen werden wird, nicht in einem adäquaten bzw. tolerierbaren Verhältnis zum erstrebten Zweck stand, die Tat also rechtswidrig war. Um sein Ziel zu erreichen, benutzte der Beschuldigte in der eingeklagten Periode von rund 1 1/4 Jahren gleichzeitig verschiedene Mittel bzw. Kanäle. Er passte die Geschädigte im Durchschnitt fast täglich an diversen Orten ab, sprach sie an, be- obachtete sie, warf auch einmal Steine nach ihr oder bespuckte sie, oder er mar- kierte einfach demonstrativ Präsenz, damit sie sich auf ihn einlassen würde. So- dann rief er sie im Schnitt mehrmals täglich an und schrieb ihr durchschnittlich ei- ne SMS pro Tag. Dabei zeigte er sich nicht selten zunächst von einer scheinbar freundlichen Seite. Je mehr er Gewahr wurde, dass er sein Ziel nicht erreichen würde - sei es, weil die Geschädigte ihm einmal mehr ausdrücklich sagte, er solle sie ihn in Ruhe las- sen, sei es, weil sie nicht reagierte oder sich einfach abwandte -, umso aufdringli- cher und aggressiver wurde er.
- 42 - Bei der Betrachtung der Einzelhandlungen kann nun nicht ausser Acht bleiben, dass die der Geschädigten wie dem Beschuldigten bekannte Vorgeschichte der beiden Hauptbeteiligten einen massgeblichen Einfluss auf die Beurteilung der Qualität und Intensität der inkriminierten Handlungen des Beschuldigten durch die Geschädigte hatte. Eine solche Vorgeschichte gehört auch nach Auffassung des Bundesgerichts zu den Umständen, die bei der Würdigung der Tat zu berücksich- tigen sind. Vorliegend ergibt sich wie bereits dargelegt aus den glaubhaften Aus- sagen verschiedener Belastungspersonen, dass die Geschädigte vom Beschul- digten in der Zeit vor den hier interessierenden Handlungen mehrmals geschla- gen und arg bedroht worden war. In Verbindung mit dem jeweils rasch ins Ag- gressive umschlagenden Ton, den herabwürdigenden und beleidigenden Ausdrü- cken, welche der Beschuldigte verwendete, und den ebensolchen Gesten (Be- spucken der Geschädigten) schuf der Beschuldigte bei jeder einzelnen der einge- klagten Handlungen bzw. Verhaltensweisen eine bedrohliche Atmosphäre. Selbst wenn die Vorgeschichte unberücksichtigt bliebe, hätte der Beschuldigte die Schwelle von einem bloss belästigenden (straflosen) zu einem gewaltähnlichen, gleichzeitig eine Drohungskomponente enthaltenden (strafbaren) Verhalten über- schritten, als er der Geschädigten am 2. September 2011 - offensichtlich letztlich, um sie gefügig zu machen - mindestens golfballgrosse Steine nachwarf, welche sie glücklicherweise verfehlten. Alle nachfolgenden Kontaktaufnahmen und Ver- suche dazu auf elektronischem Weg (Telefon, SMS) oder durch persönlichen Auf- tritt waren von diesem Verhalten geprägt und erhielten eine entsprechend hohe Intensität bzw. beinhalteten implizit eine potentielle Gefährlichkeit. Zusätzlich psychisch in die Knie zwangen die Geschädigte sodann mit zuneh- mender Anzahl Handlungen die Häufigkeit der bereits erfolgten Einzelakte und deren rasche Kadenz. Wie aus den eigenen Aussagen der Geschädigten und denjenigen Dritter erhellt, erschrak und erbleichte die Geschädigte denn auch jeweils, wenn der Beschuldig- te einmal mehr unvermittelt vor ihr oder in der Nähe stand, begann sie zu zittern und geriet sie in Angstzustände. Auf seine Telefonanrufe reagierte sie ähnlich. Aber auch durch die ihr parallel gesendeten SMS fühlte sie sich angesichts der
- 43 - gesamten Umstände nicht nur belästigt, sondern bedrängt, wenn diesen Nach- richten auch selbstredend eine weniger beängstigende Wirkung zukam als einer spontanen, im Verlauf unberechenbaren Konfrontation mit dem Beschuldigten im Rahmen eines physischen Auftritts oder Anrufs desselben. Soweit sich die Ge- schädigte aus der Wohnung begeben musste, machte sie dies aus Angst vor dem Beschuldigten zunehmend möglichst nur in Begleitung, nach der Arbeit ging sie so schnell und direkt wie möglich nach Hause, darauf achtend, dass er ihr nicht dorthin folgte und so die genaue Wohnadresse herausfinden würde, und auf Aus- gang verzichtete sie schliesslich gemäss ihren glaubhaften Aussagen, um das Ri- siko einer Begegnung mit dem Beschuldigten zu minimieren. Dass der Beschuldigte mit dem erstellten Verhalten die Handlungsfreiheit der Ge- schädigten massiv und äquivalent zu Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachtei- le beschränkte, um sie gegen ihren Willen dazu zu bringen, sich auf ihn einzulas- sen bzw. sich ihm zuzuwenden und seinen Ansinnen zu folgen, steht nach dem Gesagten ausser Frage, womit der Tatbestand der Nötigung in objektiver Hinsicht erfüllt ist. Die Auseinandersetzung mit der von der Verteidigung aufgeworfenen Frage, ob nicht eine psychisch-konstitutionelle Prädisposition bei der Geschädigten vorliege, erübrigt sich, nachdem davon auszugehen ist, dass die Verhaltensweisen des Beschuldigten geeignet sind, (auch) eine verständige, gesunde, durchschnittlich belastbare Person in der Situation der Geschädigten gefügig zu machen (vgl. im- merhin auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bei vorbestehenden psychischen und Suchtproblemen, HD 59 S. 39). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten die ihn und die Geschädigte betreffende Vorgeschichte bestens bekannt war. Es war ihm klar, dass ein aggressives Auftreten, sei es persönlich, telefonisch oder per SMS, schon aufgrund der früheren Erlebnisse der Geschädigten bei ihr Angstgefühle auslösen würde, und ebenso war ihm bewusst, dass das Steine-Werfen sie ein- schüchtern würde. Es kann ihm überdies kaum entgangen sein, dass die Ge- schädigte bei den persönlichen Begegnungen erbleichte und zu zittern begann, und dass sie am Telefon weinte. Nicht nur sie, sondern auch F._____ und
- 44 - E._____ hatten ihn sodann mehrmals aufgefordert, die Geschädigte in Ruhe zu lassen, wobei ihm bisweilen auch die negativen Auswirkungen seiner Nachstel- lungen auf den physischen und psychischen Zustand der Geschädigten verbal dargelegt wurden (HD 1/5/1, S. 2; HD 1/5/2, S. 11, 17 und 19; HD 1/5/3, S. 6 und 8; HD 1/5/7, S. 6 und 12.). Wenn der Beschuldigte dessen ungeachtet wie geschildert agierte, die Geschä- digte immer wieder verfolgte und dadurch in ihrer Handlungsfreiheit einschränkte, um sie dazu zu zwingen, sich seinem Willen zu beugen, dann stellte dies nicht nur eine eventualvorsätzliche Tatbegehung, sondern direkten Vorsatz dar. Von einem unreflektierten Verhalten eines "unglücklich Verliebten", der den Kontakt zur Ge- schädigten gesucht hat, ohne sie zu einem bestimmten Verhalten bewegen zu wollen, kann entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht die Rede sein (HD 70 S. 7 f.). Ein "weiches" Stalking liegt hier fürwahr nicht vor und kann der Beschuldigte auch nicht angenommen haben. Dass auch die positiv begründete Widerrechtlichkeit gegeben ist, wurde bereits eingangs ausgeführt. Die Geschädigte hat sich dem Willen des Beschuldigten nicht gebeugt, wiewohl ihr zunehmend bewusst wurde, dass Widerstand aussichtslos und gefährlich war; der angestrebte Erfolg, der nicht in den Auswirkungen des Tatmittels (der Ein- schränkung der Handlungsfreiheit) bestand, sondern darin, dass sich die Ge- schädigte dem Beschuldigten wieder zuwende, ist nicht eingetreten. Es liegt somit eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Der Beschuldigte hat auf verschiedene Weise und immer wieder von neuem ver- sucht, die Geschädigte zu nötigen. Es liegt somit mehrfache Tatbegehung vor. Das Verbot der reformatio in peius bei alleiniger Berufung des Beschuldigten (Art. 391 Abs. 2 StPO) verbietet allerdings die Aufnahme einer solchen Erweite- rung des Schuldspruchs wegen Nötigung ins Dispositiv. Hingegen kann dieser Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, solange sich die erstin- stanzlich ausgesprochene Strafe dadurch nicht erhöht (BGE 6B_712/2012 vom
26. September 2013).
- 45 - Der Beschuldigte ist somit der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Missbrauch einer Fernmeldeanlage Des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB macht sich schuldig, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhi- gung oder Belästigung missbraucht. Bilden die Handlungen, die eine Verurteilung wegen Missbrauchs einer Fernmel- deanlage zu begründen vermöchten, gleichzeitig Bestandteil einer Nötigung, so wird Art. 179septies StGB konsumiert (BSK StGB, 3. Aufl., Peter von Ins/Peter-René Wyder, N 14 zu Art. 179septies StGB; Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 2. Aufl., Art. 179septies StGB N 5). Vorliegend fällt somit ein Schuldspruch im Sinne von Art. 179septies StGB ausser Betracht.
3. Anklageziffer 1 lit. b (Drohung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage): Wie sich aus der Sachverhaltswürdigung ergibt, kann nicht erstellt werden, was sich am 18. Juli 2012 abgespielt hat. Es ist nicht klar, was der Beschuldigte, so- fern er überhaupt die Geschädigte angerufen hat, dieser mitgeteilt hat. Dementsprechend entfällt in diesem Anklagepunkt sowohl ein Schuldspruch we- gen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, als auch ein solcher wegen Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB. Vielmehr ist der Be- schuldigte diesbezüglich freizusprechen.
4. Anklageziffer 2 (Vergehen gegen das Ausländergesetz): Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit b AuG wird bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Strafbarkeit ist dann gegeben, wenn die freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich möglich ist. Mit der Rechtsprechung des Gerichts- hofes der europäischen Union betreffend die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG
- 46 - ist indessen von einer Relativierung dieses Straftatbestandes auszugehen. Das Bundesgericht hat sich ausführlich mit der Anwendung dieser Richtlinie und dem Verhältnis zur innerstaatlichen Strafbarkeit des rechtswidrigen Aufenthalts befasst und ist zum Schluss gekommen, dass nach der EU-Rückführungsrichtlinie natio- nale Strafbestimmungen dort nicht ausgeschlossen sind, wo im verwaltungsrecht- lichen Verfahren alles für den Vollzug der Rückkehrentscheidung Zumutbare vor- gekehrt worden ist, dieser indessen am Verhalten des Betroffenen scheitert. Eine Bestrafung wegen rechtswidrigen Aufenthalts kommt somit nur dann infrage, wenn die Ausreise objektiv möglich ist und zuvor ein administratives Rückfüh- rungsverfahren in die Wege geleitet worden ist oder sich ein derartiges Verfahren von vornherein als undurchführbar erweist (BGer 6B_713/2012 E. 1.4). Aufgrund der EU-Rückführungsrichtlinie ist der im Sinne des Opportunitätsprin- zips vorgesehene Verzicht auf Bestrafung bei rechtswidrigem Aufenthalt nunmehr als Strafverfolgungshindernis zu qualifizieren. Bei illegalem Aufenthalt geht das Rückkehrverfahren der Bestrafung vor; erst wenn auch die Anwendung von Zwangsmassnahmen es nicht ermöglicht haben, die Ausschaffung zu bewirken, ist eine Bestrafung wegen illegalem Aufenthalts wieder möglich (Andreas Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl., 2012, AuG 80 N 10, AuG 115 N 12). Aus den vorliegenden Akten erhellt, dass der Beschuldigte mehrmals dem Migra- tionsamt zugeführt, von diesem aus der Haft entlassen und aufgefordert wurde, den Schengenraum in Nachachtung des Entscheides der Asylbehörde unverzüg- lich selbständig zu verlassen. Bei Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung oder falls keine Vorkehrungen im Rahmen der Beschaffung von Reisedokumenten etc. in die Wege geleitet werden, habe der Beschuldigte bei erneutem Betreffen mit der Anordnung der Ausschaffungshaft und der zwangsweisen Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zu rechnen (vgl. ND1 Urk. 1/7/4). Nicht aus den Akten er- sichtlich ist, dass ein solches (administratives) Rückführungsverfahren tatsächlich in die Wege geleitet worden ist resp. sich ein solches von vornherein als undurch- führbar erweist. Das nicht abgeschlossene Rückführungsverfahren steht aber ei-
- 47 - ner Strafverfolgung entgegen, weshalb diesbezüglich das Verfahren im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO einzustellen ist.
5. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Freizusprechen ist er hingegen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB. Hinsichtlich Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG ist das Verfahren einzustellen. V. Widerruf
1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
2. Dezember 2010 wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz, Übertretung des Ausländergesetzes und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt und dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 3 Tage durch Haft erstanden waren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Beizugsakten der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl, Verfahrensnummer 2010/5020, Urk. 12).
2. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie gemäss Art. 46 StGB bei erneuter Delinquenz des Täters in der Probezeit zu reagieren ist (HD 59 S. 48 f.). Das braucht hier nicht wiederholt zu werden.
3. Der Beschuldigte hat sämtliche Straftaten, die heute zum Schuldspruch führen, während der Probezeit begangen. Er liess sich offensichtlich durch den Strafbe- fehl nicht beeindrucken. Die Verteidigung stösst ins Leere, wenn sie geltend macht, ein Widerruf des be- dingten Vollzugs der Vorstrafe sei deshalb nicht möglich, weil "zwischen der da- maligen Verurteilung wegen Nichtverlassen des Landes und den heute zur Dis- kussion stehenden Delikten zum Nachteil von Frau B._____" kein Zusammen-
- 48 - hang bestehe (HD 70 S. 13). Die Art des früheren Delikts hat nichts mit der Frage zu tun, ob eine dafür ausgefällte bedingte Strafe nachträglich vollzogen werden kann; die Ansicht, wonach ein Widerruf des bedingten Vollzugs nur bei sachlich zusammenhängenden bzw. einschlägigen Delikten möglich sei, ist falsch. Sodann moniert die Verteidigung, der Beschuldigte habe sich "während der über- aus langen Untersuchungs- und Sicherheitshaft wie auch nach seiner Entlassung aus der Haft stets wohlverhalten", weshalb ihm eine positive Legalprognose zu stellen sei (HD 70 S. 13 f.). Diese Argumentation geht offenkundig an der Sache vorbei, konnte der Beschuldigte während der Haft doch gar keine weiteren ein- schlägigen Delikte begehen, stellt ein sonstiges Wohlverhalten während der Haft keine Sonderleistung dar und ist über seinen genauen Aufenthalt seit seiner Haft- entlassung nichts bekannt. Schliesslich bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe vom vorgenannten Strafbefehl gar keine Kenntnis gehabt; dass dieser lediglich dem damaligen Ver- teidiger zugestellt worden sei, genüge nicht. Entsprechend könne auch kein Wi- derruf ergehen (HD 70 S. 14). Gemäss ständiger Rechtsprechung genügt die Zustellung eines Entscheids an den Verteidiger, um als eröffnet zu gelten und die darin enthaltenen Rechtsfolgen auszulösen, sofern der Beschuldigte mit einem solchen Entscheid rechnen muss- te. Andernfalls hätte es der Beschuldigte, der bei der Eröffnung des Entscheids nicht zugegen ist, den Kontakt zu seinem Verteidiger abbricht bzw. auch für die- sen nicht mehr erreichbar ist und sich nicht um den Verfahrensausgang kümmert, in der Hand, etwa bei einer bedingt ausgefällten Strafe die Auslösung der Probe- zeit und in der Folge die Möglichkeit des Widerrufs des bedingten Vollzugs mit dem Argument zu verhindern, den Entscheid nicht persönlich erhalten zu haben, was eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber einem bei der Eröffnung des Entscheids anwesenden Beschuldigten darstellen würde (BGE 6S.506/2001 vom 25. Februar 2002, Erw. 1 d; ferner Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Mai 2010, SB090732; bestätigt in: BGE 6B.522/2010 vom 23. September 2010, Erw. 3).
- 49 - In casu steht ausser Frage, dass der Beschuldigte um das gegen ihn geführte Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit der Verfahrensnummer 2010/5020 wusste, befand er sich deswegen doch nicht nur (in jenem Verfahren) drei Tage lang in Haft, sondern mandatierte er in diesem Zusammenhang auch selbst einen Verteidiger. Ebenso war ihm der baldige Abschluss des Strafverfah- rens bekannt. Und schliesslich ist die Zustellung des Strafbefehls vom 2. Dezem- ber 2010 an den damaligen Verteidiger unbestritten (vgl. die entsprechenden Bei- zugsakten). Es ist deshalb ohne Weiteres von einer rechtsgenügenden Eröffnung auszugehen, womit die für die bedingt ausgefällte Vorstrafe angesetzte Probezeit zu laufen begann und aufgrund der neuerlichen Delinquenz während dieser ein nachträglicher Vollzug möglich ist. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Dezember 2010 ausge- fällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestätigen. VI. Strafzumessung und Vollzug
1. Was die Grundlagen der Strafzumessung betrifft, so kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD 59 S. 49 f.). Die Ausführun- gen zur Busse und diejenigen zur Drohung sind allerdings mangels Schuld- spruchs wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und wegen Drohung obsolet, ebenso wie die Ausführungen in Bezug auf das Vergehen gegen das Ausländer- gesetz.
2. Vorliegend ist nur noch die Strafzumessung für den Tatbestand der Nötigung vorzunehmen. Zur objektiven Tatschwere ist Folgendes festzuhalten: Der Be- schuldigte stellte der Geschädigten während eines langen Zeitraums von deutlich über einem Jahr, mit nur kleinen Unterbrüchen, immer wieder aufs Neue und auf verschiedene (wenn auch nicht "jede erdenkliche", HD 59 S. 50) Weise, mithin in mehrfacher Tatbegehung, nach, namentlich durch fast tägliche Telefonanrufe und SMS, praktisch tägliches Abpassen auf öffentlichem Grund, Beschimpfungen, Be- leidigungen, teilweises Bespucken und einmaliges Steinewerfen. Dadurch wurde regelmässig die psychische Integrität der Geschädigten tangiert. Insgesamt ging
- 50 - er sie viele Hundert Male gegen ihren Willen an. Die Geschädigte wurde durch die Nachstellungen, zu denen sich jeweils das Wissen um die Vorgeschichte gesellte, massiv bedrängt und in ihrer persönlichen Freiheit (ihrer Entfaltung und Lebens- gestaltung) erheblich eingeschränkt. Sie hat glaubhaft dargetan, dass es sogar so weit kam, dass sie sich draussen möglichst nicht mehr ohne Begleitung bewegen wollte, darauf achtete, dass der Beschuldigte ihr nicht folgen und so ihre Wohnad- resse ausspähen konnte, und dass sie sich schliesslich sogar nicht mehr in den Ausgang wagte. Die von der Geschädigten geschilderte permanente Unsicherheit und Angst hatte eine erhebliche Minderung der Lebensqualität zur Folge. Demge- genüber ist nicht beurteilbar, inwieweit auch die Alkoholproblematik und andere gesundheitlichen Defizite auf das nachgewiesene Verhalten des Beschuldigten im Deliktszeitraum zurückzuführen sind. Der von der Psychiatrisch-Psychologischen Poliklinik der Stadt Zürich eingeholte ärztliche Befund (HD 1/7/2) beruht auf einem zu kurzen Kontakt- bzw. Beobachtungszeitraum (2 Sitzungen), um diesbezüglich aussagekräftige Schlüsse ziehen zu können, und er basiert zudem teilweise auf einem nicht erstellbaren Sachverhalt. Gesamthaft betrachtet erweist sich die ob- jektive Tatschwere als nicht mehr leicht. Diese Qualifikation trifft auch für die subjektive Tatschwere zu: Obwohl der Be- schuldigte von der Geschädigten und weiteren Personen mehrfach aufgefordert wurde, seine Nachstellungen zu unterlassen und die Geschädigte in Ruhe zu las- sen, hörte er damit nicht auf, nicht einmal nach einer ersten Strafanzeige der Ge- schädigten im Herbst 2011, in deren Folge er polizeilich befragt wurde und den Ernst der Lage somit erkennen konnte. So nichtig und egoistisch sein Motiv war, so ausgeprägt war auch seine Beharrlichkeit, die Geschädigte letztlich dazu zu zwingen, sich ihm im gewünschten Sinne zuzuwenden und so seinen Willen durchzusetzen. Dem Vorbringen der Verteidigung, wonach das Verhalten des Beschuldigten mehr Ausdruck einer "unglücklichen Verliebtheit" gewesen sei als von einem delikti- schen Willen gezeugt habe (HD 70 S. 14 f.), kann nicht gefolgt werden. Soweit die Verteidigung als verschuldensreduzierende Komponente (im Sinne ei- ner Art "Opfermitverantwortung") einbringt, für die Geschädigte wäre zumutbar
- 51 - gewesen, die Telefonnummer zu wechseln, ist sie damit nicht zu hören (HD 70 S. 7 f.). Die Geschädigte brauchte sich nicht dem Fehlverhalten des Beschuldig- ten anzupassen. Abgesehen davon berichtete sie, auch eine Zeitlang eine andere Nummer verwendet zu haben, welche der Beschuldigte aber ebenfalls bald ge- kannt habe. Es würde sich somit rechtfertigen, die Einsatzstrafe auf 10 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Der Beschuldigte hat mit den verwendeten Mitteln den angestrebten Erfolg aller- dings nicht erreicht. Die Geschädigte liess sich nicht bzw. nur zum Zwecke der Abwehr auf ihn ein. Er hat aber alles Getan, um sein Ziel zu erreichen. Die Straf- minderung, die sich daraus ergibt, dass das Handlungsziel, der tatbestandsmäs- sige Erfolg, nicht eintrat, kann daher nur moderat ausfallen. Die Einsatzstrafe ist damit auf 7 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.
3. Zum Vorleben, den persönlichen Verhältnissen und dem Nachtatverhalten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD 59 S. 52), wobei die mehrfache Tatbegehung vorliegend bereits berücksichtigt ist. Dabei fällt die Vorstrafe und die erneute Straffälligkeit während laufender Probe- zeit (vgl. dazu vorstehend V.) straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich der Nötigung weder geständig noch reuig, weshalb keine Strafminderung angezeigt ist.
4. Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen.
5. Mangels Verurteilung wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage ist über eine Busse nicht zu befinden.
6. Der Anrechnung von 245 Tagen bereits erstandener Haft (2. Oktober 2011 bis
3. Oktober 2011 [HD 19]; 20. Juli 2012 bis 19. März 2013 [HD 52 und 54]) an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen.
- 52 -
7. Zum Vollzug kann, mit Ausnahme der Ausführungen zum Vergehen gegen das Ausländergesetz, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD 59 S. 53 f.). Wie schon bei der Frage des Widerrufs (vgl. dazu vorstehend V.) moniert die Ver- teidigung auch in diesem Zusammenhang, es könne dem Beschuldigten deshalb keine negative Legalprognose gestellt werden, weil er sich sowohl während der Haft als auch nach seiner Haftentlassung wohlverhalten habe (HD 70 S. 15). Ent- sprechend ist abermals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte während der Haft gar keine weiteren einschlägigen Delikte begehen konnte, ein Wohlverhalten im Haftregime normal ist und über den Aufenthalt des Beschuldigten seit seiner Haftentlassung nichts bekannt ist, weshalb sich aus der Argumentation der Ver- teidigung nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten lässt. Es ist somit auch im Berufungsverfahren von einer negativen Legalprognose aus- zugehen und die ausgefällte Freiheitsstrafe deshalb zu vollziehen. VII. Kosten und Entschädigung Bei diesem Verfahrensausgang ist zunächst die Kostenaufstellung im erstinstanz- lichen Urteil (dort Dispositiv Ziffer 7) und gemäss bezirksgerichtlicher Verfügung vom 18. März 2013 (Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Geschä- digten im Betrag von Fr. 5'973.50) zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.- festzulegen. Das Verfahren bezüglich des Vergehens gegen das Ausländergesetz wird einge- stellt und von den Vorwürfen der Drohung und des Missbrauchs einer Fernmelde- anlage wird der Beschuldigte freigesprochen. Der letztgenannte Freispruch erfolg- te indes nicht, weil der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen SMS und Telefonate nicht getätigt hätte, sondern weil der Verstoss gegen Art. 179septies StGB durch die Nötigung konsumiert ist. Eine deutliche Verringerung des Beurteilungsaufwands hätte nicht resultiert, wäre der Missbrauch einer Fernmeldeanlage nicht zur An- klage gelangt. Hingegen rechtfertigt der Freispruch vom Vorwurf der Drohung so-
- 53 - wie die Verfahrenseinstellung bezüglich des Vergehens gegen das Ausländerge- setz die Übernahme eines erheblicheren Teils der entstandenen Kosten. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Elemente erweist es sich als ange- zeigt, die Kosten der Untersuchung und des erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerschaft, zu 3/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 2/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Angesichts der finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten sind die dem Beschuldigten aufzuerlegenden Kosten je- doch abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht für 3/5 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Eine persönliche Entschädigung für den Beschuldigten entfällt mangels nennens- werter Umtriebe, die nicht ohnehin angefallen wären. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren betreffend Vergehen gegen das Ausländergesetz wird einge- stellt.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, Einzelgericht, vom 19. Dezember 2012 bezüglich Dispositivziffer 6 (Verwei- sung der Privatklägerschaft auf den Weg des Zivilprozesses) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 54 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte ist
- der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie
- des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB nicht schuldig und wird insoweit freigesprochen.
3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Dezember 2010 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon drei Tage durch Haft erstanden sind, wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wo- von 245 Tage durch Haft erstanden sind.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
6. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv Ziff. 7 und HD 50) wird be- stätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 55 - Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'702.25 amtliche Verteidigung
8. Die Kosten der Untersuchung und des erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 3/5 dem Beschuldig- ten auferlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Be- schuldigten auferlegten Kosten werden abgeschrieben.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht für 3/5 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung in sogleich vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − das Bundesamt für Migration sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (in die Akten des Verfahrens 2010/5020) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils (be- treffend "AuG Rechtswidriger Aufenthalt") und Bestimmung der Ver- nichtungs- und Löschungsdaten (betreffend "Drohung") − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben betreffend Freisprüche und Verfahrenseinstellung (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
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11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Februar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Mondgenast