Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 29. Januar 2013 sprach das Bezirksgericht Bülach den Beschul- digten der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 51). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt (Urk. 43 S. 23 f.).
E. 2 Gegen das Urteil, das am gleichen Tag mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 14), liess der Beschuldigte am 8. Februar 2013 Berufung anmelden (Urk. 37). Am
8. März 2013 wurde der Verteidigung das begründete Urteil zugestellt (Urk. 40). Gleichentags folgte die Berufungserklärung (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 47).
E. 3 Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung nicht. Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2013 wurde mit Zustimmung der Parteien (Urk. 51) das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 52). Innert zweimal erstreckter Frist begründete der Beschuldigte seine Berufung mit Eingabe vom 15. Juli 2013 (Urk. 56). Mit Einga- be vom 18. Juli 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsant- wort und verwies vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz (Urk. 59). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 60). Beweisanträge wurden keine gestellt.
E. 4 Die beiden Zeugen schilderten übereinstimmend, wie sie sich zum Nachfahren entschlossen hatten, nachdem sie mit überhöhter Geschwindigkeit überholt wor- den waren. Ihre Schilderungen sind detailliert und nachvollziehbar und damit glaubhaft. Dass der Zeuge D._____ sich nicht mehr erinnern konnte, wer von ihnen gefahren sei oder wie viele Spuren der Überleiter an der Baustelle gehabt habe, schmälert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht wesentlich. Das Vor- bringen der Verteidigung, die Polizei habe "von dieser nächtlichen Patrouillenfahrt
- 6 - ganz einfach etwas heimbringen wollen", ist reine Spekulation und wird durch nichts in den Akten gestützt. Die Ausführungen des Beschuldigten sind demgegenüber eher pauschal und ent- halten einige Unstimmigkeiten, die deren Glaubhaftigkeit schmälern. So wirkt die Aussage, anhand der Unterschrift auf dem Polizeiprotokoll, die nicht seine norma- le Unterschrift sei, könne man feststellen, dass er damit nicht einverstanden ge- wesen sei, abwegig und konstruiert. Dass er sich nach der Baustelle nur habe links einordnen wollen, um dem Fahrzeug hinter ihm Platz zu machen, ist schlicht unverständlich, da er sich ja nicht auf einer Autobahnauffahrt befand, die er hätte verlassen müssen, sondern auf dem regulären rechten Fahrbahnstreifen. Zur Erstellung des Sachverhaltes ist daher auf die Aussagen der Zeugen abzu- stellen.
E. 5 Zum Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung ist auszuführen, dass sowohl der Zeuge D._____ (Urk. 17 S. 3) als auch der Zeuge C._____ (Urk. 32 S. 4 f.) das Fahrzeug des Beschuldigten, einen weissen Bentley, eindeutig als das Fahr- zeug identifiziert haben, das am fraglichen Tag mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war und ein anderes Fahrzeug rechts überholte. Nachdem ein weisser Bentley ein äusserst selten auf Schweizer Strassen anzutreffendes Fahrzeug dar- stellt und der Beschuldigte direkt anschliessend an den Vorfall noch in diesem Wagen kontrolliert wurde, ist eine Verwechslung auszuschliessen. Dass keines der Fahrzeuge auf den Videoaufzeichnungen identifizierbar ist, ändert daran nichts. Den Einwand der Verteidigung, die Videosequenz der Nachfahrmessung könne nicht zweifelsfrei dem inkriminierten Vorfall zugeordnet werden, da der Spurwechsel des Beschuldigten vor der Baustelle, den die Zeugen erwähnten, nicht ersichtlich sei (Urk. 56 S. 2), wurde bereits von der Vorinstanz mit überzeu- gender Begründung widerlegt (Urk. 43 S. 13). Die Aufzeichnung stoppt vor einem solchen Spurwechsel, da gemäss Polizeipraxis nur deliktsrelevante Szenen, vor- liegend das Nachfahren zur Geschwindigkeitsmessung, aufgezeichnet werden. Auch aus dem von der Verteidigung monierten Polizeirapport lässt sich nichts her- leiten, was die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen in relevanter Weise beein- trächtigen würde. Schon die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass aus dem Rap-
- 7 - port klar hervorgeht, dass der Beschuldigte den Sachverhalt von Anfang an be- stritt. Es ist somit erwiesen, dass das Fahrzeug, dessen Geschwindigkeit mittels der protokollierten Nachfahrmessung erfasst wurde, vom Beschuldigten gelenkt wur- de. Das Messprotokoll selbst wurde vom Beschuldigten anerkannt (Urk. 15 S. 3 f.) und dessen Aussagekraft im Berufungsverfahren nicht mehr moniert. Unter Ver- weis auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk 43 S. 10 f.) ist daher rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte am 28. Juli 2012 um 2.10 Uhr auf der Autobahn A1 Richtung Zürich ab Höhe Autobahnkilometer … auf einer Strecke von 672.3 Meter die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 24 km/h überschritten hat.
E. 6 Was den Vorwurf des verbotenen Rechtsüberholens betrifft, so steht unter Verweis auf die obigen Erwägungen (vgl. Ziff. 5) aufgrund der Aussagen der Zeu- gen D._____ und C._____ fest, dass das auf den Videoaufzeichnungen sichtbare Fahrzeug vom Beschuldigten gelenkt wurde. Auf die Einwände der Verteidigung, das betreffende Fahrzeug sei nicht identifizierbar, muss daher nicht erneut einge- gangen werden. Zum Vorbringen der Verteidigung, am Ende der provisorischen gelben doppelten Sicherheitslinie sei das Fahrzeug des Beschuldigten bereits etwas vor demjeni- gen, das links neben ihm fuhr, gewesen, ist festzuhalten, dass dies nicht den Vi- deoaufzeichnungen entspricht. Auf diesen ist klar sichtbar, dass das fragliche Fahrzeug knapp hinter demjenigen auf der Fahrspur links von ihm fuhr, als die doppelte Sicherheitslinie aufhörte. Es lag keinesfalls bereits vor diesem. Dies ent- spricht auch den Aussagen der Zeugen D._____ und C._____. Dementsprechend ist rechtsgenügend erstellt, dass das eigentliche Vorbeifahren stattfand, als be- reits nur noch eine gestrichelte Linie zwischen den beiden Fahrzeugen lag, mithin auf einem normalen Autobahnabschnitt.
- 8 -
E. 7 Zur rechtlichen Würdigung der Geschwindigkeitsüberschreitung kann vollum- fänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 14). Dementsprechend ist der Beschuldigte der vorsätzlichen Verlet- zung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig zu sprechen. Was den Vorwurf des Rechtsüberholens betrifft, so fuhr der Beschuldigte auf der Normalspur einer Autobahn rechts an einem anderen Fahrzeug vorbei und wech- selte dann auf dessen Fahrspur. Entgegen der Ansicht der Verteidigung lag damit keine analoge Situation zum Beschleunigungsstreifen einer Autobahnauffahrt oder eine andere Ausnahmesituation vor. Weder war der Beschuldigte gezwun- gen, links einzuspuren, noch musste er die Spur für hinter ihm folgende Fahrzeu- ge freigeben. Der Beschuldigte musste im Gegenteil damit rechnen, dass Fahr- zeuge von links von der Überholspur auf seine Fahrbahn wechseln könnten. Eine Situation, die es "jedem erfahrenen Automobilisten nahelegen würde, durchzuzie- hen" und rechts zu überholen, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 56 S. 3), war dementsprechend nicht gegeben, was dem Beschuldigten auch bewusst ge- wesen sein musste. Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist das Rechtsüberholen auf einer Autobahn objektiv stets als grobe Verkehrsregelverletzung zu betrachten. Daran ändert auch die Kritik des Verteidigers (Urk. 56 S. 4) nichts. Wie bereits die Vor- instanz korrekt ausführte (Urk. 43 S. 19 f.), fand das Rechtsüberholen zudem un- mittelbar nach einer Baustelle bei der Spurzusammenführung nach einer Überlei- tung statt, bei durchaus regem Verkehr und schlechten Sichtverhältnissen. Unter diesen Umständen schuf das Überholmanöver des Beschuldigten zweifelsfrei ei- ne erhebliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer, die dadurch überrascht werden könnten. Der Beschuldigte ist demnach der vorsätzlichen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
- 9 - III. Strafzumessung
1. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft. Für die Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes ist daneben in jedem Fall eine Busse auszufällen. Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).
2. Was die objektive Tatschwere anbelangt, so überholte der Beschuldigte ein anderes Fahrzeug rechts kurz nach einer Baustelle und einer Spurzusammenfüh- rung, nachts und unter schlechten Sichtverhältnissen, bei durchaus regem Ver- kehr - hinter ihm fuhr ein weiteres Fahrzeug, hinter dem überholten Fahrzeug fuhr das aufzeichnende Polizeiauto. Er verstiess damit gegen eine elementare Regel des Strassenverkehrs. Für ihn spricht, dass aufgrund der Videoaufzeichnungen nicht davon auszugehen ist, er habe andere Verkehrsteilnehmer zu Brems- oder Ausweichmanövern veranlasst oder in anderer Weise behindert. Insgesamt ist das objektive Verschulden des Beschuldigten im Rahmen des Vorwurfs der gro- ben Verkehrsregelverletzung als noch eher leicht zu qualifizieren. Subjektiv ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weder in Eile war noch ander- weitig unter Zeitdruck stand. Er musste auch keinem anderen Fahrzeug Platz ma- chen. Namentlich musste er sich nicht in den Verkehr eingliedern, wie dies die Vorinstanz festhält, sondern befand sich bereits auf der Normalspur. Sein subjek- tives Verschulden ist daher als nicht mehr leicht zu werten.
3. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann zu- nächst auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 21). Gemäss eingereichtem Datenblatt bezieht er von zwei Firmen ein
- 10 - Gehalt von total EUR 1'840.– und hat Wohnkosten in der Höhe von EUR 1'000.– (Urk. 50/1-2). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich aus den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts zu seinen Gunsten oder zu sei- nen Lasten ableiten lässt. Weitere Strafzumessungsgründe sind nicht vorhanden.
4. Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint somit eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Für die Ge- schwindigkeitsüberschreitung erweist sich eine Busse von Fr. 300.– als ange- zeigt.
5. Schon allein aufgrund des Verschlechterungsverbots ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Die Busse ist zu bezahlen. Für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzulegen. IV. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der − vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, sowie − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV. - 11 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. November 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130106-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic.iur Ruggli und lic.iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner Urteil vom 13. November 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Fürsprecher X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
29. Januar 2013 (GG120046)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. November 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24) Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'200.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 20.– Auslagen Vorverfahren Fr. 60.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 45.– Zeugenentschädigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Muss der Entscheid nicht schriftlich begründet werden, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 3 -
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:
a) Des Verteidigers: (schriftlich; Urk. 44 S. 1)
1. Herr A._____, … [Adresse], freizusprechen von den Anschuldigungen
- der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.V.S. Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG (verbotenes Rechtsüberholen) sowie
- der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Geschwindigkeitsüberschreitung), beides angeblich begangen am Samstag, 28. Juli 2012 auf der Auto- bahn A1, Fahrtrichtung Zürich.
2. Die ergangenen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.
3. Herrn A._____ sei eine angemessene, seine Anwaltskosten und seine persönlichen Auslagen deckende Entschädigung zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich; Urk. 47) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit Urteil vom 29. Januar 2013 sprach das Bezirksgericht Bülach den Beschul- digten der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 51). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt (Urk. 43 S. 23 f.).
2. Gegen das Urteil, das am gleichen Tag mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 14), liess der Beschuldigte am 8. Februar 2013 Berufung anmelden (Urk. 37). Am
8. März 2013 wurde der Verteidigung das begründete Urteil zugestellt (Urk. 40). Gleichentags folgte die Berufungserklärung (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 47).
3. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung nicht. Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2013 wurde mit Zustimmung der Parteien (Urk. 51) das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 52). Innert zweimal erstreckter Frist begründete der Beschuldigte seine Berufung mit Eingabe vom 15. Juli 2013 (Urk. 56). Mit Einga- be vom 18. Juli 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsant- wort und verwies vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz (Urk. 59). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 60). Beweisanträge wurden keine gestellt.
4. Am 1. Januar 2013 traten die revidierten Strafbestimmungen des Strassenver- kehrsgesetzes in Kraft. Da die vorliegend zu beurteilenden Taten gemäss Ankla- ge im Jahre 2012 begangen wurden und sich das neue Recht nicht als milder er-
- 5 - weist, kommt das alte Recht zur Anwendung (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 StGB). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 28. Juli 2012 um 02.10 Uhr auf der Autobahn A1 Richtung Zürich ab Höhe Autobahnkilometer …. in einem Bentley GB, Cont. Flying Spur der Firma B._____ SA auf einer Strecke von 672.3 Meter die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 24 km/h überschritten und anschliessend auf Höhe Autobahnkilometer … einen Personenwagen rechts überholt zu haben.
2. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt. Er macht geltend, er sei nicht zu schnell gefahren und er habe den anderen Personenwagen nicht rechts überholt, sondern sich nach einer Baustelle links in den Verkehr eingegliedert, analog zu einer Autobahnauffahrt mit einem Beschleunigungsstreifen (Urk. 15 S. 2 f.).
3. Die Anklage beruht im Wesentlichen auf den Aussagen der Polizeibeamten C._____ und D._____, des Messprotokolls der Nachfahrmessung, der Videoauf- zeichnungen der Nachfahrmessung und des Überholmanövers sowie den Aussa- gen des Beschuldigten (Urk. 5, 6, 13, 15-17 und 32). Die Vorinstanz hat die Aus- sagen der Zeugen korrekt und umfassend wiedergegeben (Urk. 43 S. 6 ff.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab darauf und auf die vorinstanzlichen allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung (Urk. 43 S. 9) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4. Die beiden Zeugen schilderten übereinstimmend, wie sie sich zum Nachfahren entschlossen hatten, nachdem sie mit überhöhter Geschwindigkeit überholt wor- den waren. Ihre Schilderungen sind detailliert und nachvollziehbar und damit glaubhaft. Dass der Zeuge D._____ sich nicht mehr erinnern konnte, wer von ihnen gefahren sei oder wie viele Spuren der Überleiter an der Baustelle gehabt habe, schmälert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht wesentlich. Das Vor- bringen der Verteidigung, die Polizei habe "von dieser nächtlichen Patrouillenfahrt
- 6 - ganz einfach etwas heimbringen wollen", ist reine Spekulation und wird durch nichts in den Akten gestützt. Die Ausführungen des Beschuldigten sind demgegenüber eher pauschal und ent- halten einige Unstimmigkeiten, die deren Glaubhaftigkeit schmälern. So wirkt die Aussage, anhand der Unterschrift auf dem Polizeiprotokoll, die nicht seine norma- le Unterschrift sei, könne man feststellen, dass er damit nicht einverstanden ge- wesen sei, abwegig und konstruiert. Dass er sich nach der Baustelle nur habe links einordnen wollen, um dem Fahrzeug hinter ihm Platz zu machen, ist schlicht unverständlich, da er sich ja nicht auf einer Autobahnauffahrt befand, die er hätte verlassen müssen, sondern auf dem regulären rechten Fahrbahnstreifen. Zur Erstellung des Sachverhaltes ist daher auf die Aussagen der Zeugen abzu- stellen.
5. Zum Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung ist auszuführen, dass sowohl der Zeuge D._____ (Urk. 17 S. 3) als auch der Zeuge C._____ (Urk. 32 S. 4 f.) das Fahrzeug des Beschuldigten, einen weissen Bentley, eindeutig als das Fahr- zeug identifiziert haben, das am fraglichen Tag mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war und ein anderes Fahrzeug rechts überholte. Nachdem ein weisser Bentley ein äusserst selten auf Schweizer Strassen anzutreffendes Fahrzeug dar- stellt und der Beschuldigte direkt anschliessend an den Vorfall noch in diesem Wagen kontrolliert wurde, ist eine Verwechslung auszuschliessen. Dass keines der Fahrzeuge auf den Videoaufzeichnungen identifizierbar ist, ändert daran nichts. Den Einwand der Verteidigung, die Videosequenz der Nachfahrmessung könne nicht zweifelsfrei dem inkriminierten Vorfall zugeordnet werden, da der Spurwechsel des Beschuldigten vor der Baustelle, den die Zeugen erwähnten, nicht ersichtlich sei (Urk. 56 S. 2), wurde bereits von der Vorinstanz mit überzeu- gender Begründung widerlegt (Urk. 43 S. 13). Die Aufzeichnung stoppt vor einem solchen Spurwechsel, da gemäss Polizeipraxis nur deliktsrelevante Szenen, vor- liegend das Nachfahren zur Geschwindigkeitsmessung, aufgezeichnet werden. Auch aus dem von der Verteidigung monierten Polizeirapport lässt sich nichts her- leiten, was die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen in relevanter Weise beein- trächtigen würde. Schon die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass aus dem Rap-
- 7 - port klar hervorgeht, dass der Beschuldigte den Sachverhalt von Anfang an be- stritt. Es ist somit erwiesen, dass das Fahrzeug, dessen Geschwindigkeit mittels der protokollierten Nachfahrmessung erfasst wurde, vom Beschuldigten gelenkt wur- de. Das Messprotokoll selbst wurde vom Beschuldigten anerkannt (Urk. 15 S. 3 f.) und dessen Aussagekraft im Berufungsverfahren nicht mehr moniert. Unter Ver- weis auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk 43 S. 10 f.) ist daher rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte am 28. Juli 2012 um 2.10 Uhr auf der Autobahn A1 Richtung Zürich ab Höhe Autobahnkilometer … auf einer Strecke von 672.3 Meter die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 24 km/h überschritten hat.
6. Was den Vorwurf des verbotenen Rechtsüberholens betrifft, so steht unter Verweis auf die obigen Erwägungen (vgl. Ziff. 5) aufgrund der Aussagen der Zeu- gen D._____ und C._____ fest, dass das auf den Videoaufzeichnungen sichtbare Fahrzeug vom Beschuldigten gelenkt wurde. Auf die Einwände der Verteidigung, das betreffende Fahrzeug sei nicht identifizierbar, muss daher nicht erneut einge- gangen werden. Zum Vorbringen der Verteidigung, am Ende der provisorischen gelben doppelten Sicherheitslinie sei das Fahrzeug des Beschuldigten bereits etwas vor demjeni- gen, das links neben ihm fuhr, gewesen, ist festzuhalten, dass dies nicht den Vi- deoaufzeichnungen entspricht. Auf diesen ist klar sichtbar, dass das fragliche Fahrzeug knapp hinter demjenigen auf der Fahrspur links von ihm fuhr, als die doppelte Sicherheitslinie aufhörte. Es lag keinesfalls bereits vor diesem. Dies ent- spricht auch den Aussagen der Zeugen D._____ und C._____. Dementsprechend ist rechtsgenügend erstellt, dass das eigentliche Vorbeifahren stattfand, als be- reits nur noch eine gestrichelte Linie zwischen den beiden Fahrzeugen lag, mithin auf einem normalen Autobahnabschnitt.
- 8 -
7. Zur rechtlichen Würdigung der Geschwindigkeitsüberschreitung kann vollum- fänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 14). Dementsprechend ist der Beschuldigte der vorsätzlichen Verlet- zung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig zu sprechen. Was den Vorwurf des Rechtsüberholens betrifft, so fuhr der Beschuldigte auf der Normalspur einer Autobahn rechts an einem anderen Fahrzeug vorbei und wech- selte dann auf dessen Fahrspur. Entgegen der Ansicht der Verteidigung lag damit keine analoge Situation zum Beschleunigungsstreifen einer Autobahnauffahrt oder eine andere Ausnahmesituation vor. Weder war der Beschuldigte gezwun- gen, links einzuspuren, noch musste er die Spur für hinter ihm folgende Fahrzeu- ge freigeben. Der Beschuldigte musste im Gegenteil damit rechnen, dass Fahr- zeuge von links von der Überholspur auf seine Fahrbahn wechseln könnten. Eine Situation, die es "jedem erfahrenen Automobilisten nahelegen würde, durchzuzie- hen" und rechts zu überholen, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 56 S. 3), war dementsprechend nicht gegeben, was dem Beschuldigten auch bewusst ge- wesen sein musste. Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist das Rechtsüberholen auf einer Autobahn objektiv stets als grobe Verkehrsregelverletzung zu betrachten. Daran ändert auch die Kritik des Verteidigers (Urk. 56 S. 4) nichts. Wie bereits die Vor- instanz korrekt ausführte (Urk. 43 S. 19 f.), fand das Rechtsüberholen zudem un- mittelbar nach einer Baustelle bei der Spurzusammenführung nach einer Überlei- tung statt, bei durchaus regem Verkehr und schlechten Sichtverhältnissen. Unter diesen Umständen schuf das Überholmanöver des Beschuldigten zweifelsfrei ei- ne erhebliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer, die dadurch überrascht werden könnten. Der Beschuldigte ist demnach der vorsätzlichen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
- 9 - III. Strafzumessung
1. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft. Für die Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes ist daneben in jedem Fall eine Busse auszufällen. Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).
2. Was die objektive Tatschwere anbelangt, so überholte der Beschuldigte ein anderes Fahrzeug rechts kurz nach einer Baustelle und einer Spurzusammenfüh- rung, nachts und unter schlechten Sichtverhältnissen, bei durchaus regem Ver- kehr - hinter ihm fuhr ein weiteres Fahrzeug, hinter dem überholten Fahrzeug fuhr das aufzeichnende Polizeiauto. Er verstiess damit gegen eine elementare Regel des Strassenverkehrs. Für ihn spricht, dass aufgrund der Videoaufzeichnungen nicht davon auszugehen ist, er habe andere Verkehrsteilnehmer zu Brems- oder Ausweichmanövern veranlasst oder in anderer Weise behindert. Insgesamt ist das objektive Verschulden des Beschuldigten im Rahmen des Vorwurfs der gro- ben Verkehrsregelverletzung als noch eher leicht zu qualifizieren. Subjektiv ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weder in Eile war noch ander- weitig unter Zeitdruck stand. Er musste auch keinem anderen Fahrzeug Platz ma- chen. Namentlich musste er sich nicht in den Verkehr eingliedern, wie dies die Vorinstanz festhält, sondern befand sich bereits auf der Normalspur. Sein subjek- tives Verschulden ist daher als nicht mehr leicht zu werten.
3. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann zu- nächst auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 21). Gemäss eingereichtem Datenblatt bezieht er von zwei Firmen ein
- 10 - Gehalt von total EUR 1'840.– und hat Wohnkosten in der Höhe von EUR 1'000.– (Urk. 50/1-2). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich aus den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts zu seinen Gunsten oder zu sei- nen Lasten ableiten lässt. Weitere Strafzumessungsgründe sind nicht vorhanden.
4. Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint somit eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Für die Ge- schwindigkeitsüberschreitung erweist sich eine Busse von Fr. 300.– als ange- zeigt.
5. Schon allein aufgrund des Verschlechterungsverbots ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Die Busse ist zu bezahlen. Für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzulegen. IV. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der − vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, sowie − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV.
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2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. November 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic.iur. Hafner