Sachverhalt
1. Vorbemerkung Infolge rechtskräftiger Freisprüche betreffend Anklageziffern 1./1., 1./4. und 1./8. und Einstellung des Verfahrens mit Bezug auf Anklageziffern 1./9.,1./10.,1./12a. und 1./12b. beschränkt sich die Sachverhaltserstellung auf die Anklageziffern 1./2., 1./3., 1./5. (a+b), 1./6., 1./7. und 1./11. Der Beschuldigte bestreitet diese An- klagevorwürfe.
2. Beweismittel 2.1. Übersicht Als Beweismittel stehen im Vordergrund die die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten sowie die Aussagen des Privatklägers 2 und der Privat- klägerin 3 (Urk. HD 10/1-10, Urk. HD 11/1-3 und Urk. HD 12/1-9). Die Mutter und der Vater des Beschuldigten, die Schwägerin der Privatklägerin und ihr Bruder wurden als Zeugen einvernommen (Urk. HD13/1-4). Ferner liegt die Zeugenaussage einer Nachbarin der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten vor (Urk. HD 13/5).
- 13 - Betreffend die von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Verletzungen bzw. körperlichen Folgen im Zusammenhang mit den Würgevorfällen liegt ein medizini- sches Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom
14. September 2011 vor (Urk. HD 15/5). Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Privatklägerin 1 wurden diverse Arztberichte eingeholt (Urk. HD 14/4, Urk. HD 14/7, Urk. HD14/13, Urk. HD 4/14, Urk. HD 14/18 und Urk. HD 14/29). Über den Beschuldigten wurde ein psychiatrisches Gutachten erstellt, welches für die Beweiswürdigung relevante Feststellungen betreffend seine Persönlichkeits- züge enthält (Urk. HD 20/6). 2.2. Aussagen des Beschuldigten In der Hafteinvernahme vom 8. März 2012 hat der Beschuldigte zuerst ausgesagt, er habe mit der Privatklägerin eine perfekte Ehe geführt (Urk. HD10/2 S. 2). Er habe bis heute gar nie etwas gegen seine Frau gemacht, und habe die ganze Zeit für die Familie gearbeitet. Im Januar 2011 sei die ganze Familie in Mazedonien in den Ferien gewesen und es sei alles super, normal und perfekt gewesen (Urk. HD 10/2 S. 3). Unmittelbar darauf schilderte er dann aber, die Privatklägerin 1 habe gesagt, er sei schuld, dass sie Schulden hätten und sie habe ihn manchmal auch sehr aggressiv von sich weggestossen, manchmal habe sie ihn auch geschlagen (Urk. HD 10/2 S. 3). Er denke, sie habe es darauf ausgelegt, einen Konflikt anzu- fangen. Er habe immer geschluckt und nicht darauf reagiert. Seit einem Jahr habe sie jeden zweiten Tag mit ihm gestritten. Sie habe ihn manchmal gestossen und manchmal mit den Fäusten gegen seine Brust geschlagen. Wenn sie jeweils ag- gressiv gewesen sei, habe er die Wohnung für ca. 30 Minuten verlassen bis sie sich beruhigt habe. Sie habe immer zu ihm gesagt, dass sie ihn nicht mehr sehen wolle (Urk. HD 10/2 S. 4). Auf den Widerspruch hingewiesen, wonach er die Ehe zuerst als sehr gut bezeichnet habe, erklärte er, die Streitereien hätten erst in letz- ter Zeit angefangen, vorher sei alles in Ordnung gewesen, 2007 und 2008 sei al- les super gewesen (Urk. HD 10/2 S. 6). Ferner bestritt er sämtliche Vorwürfe be- treffend Drohung mit Umbringen oder mit dem Messer, sowie betreffend Würgen und Schlagen. Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin 1 lügen sollte, erklärte er, sie würden seit einem Jahr das Ehebett nicht mehr teilen. Sie habe ihm schon
- 14 - gedroht, er werde sehen, wer sie sei. Sie sei Schweizerin und er sei ein Niemand. Sie würde es so weit bringen, dass er im Gefängnis lande (Urk. HD 10/2 S. 9). Diese Drohungen hätten angefangen, als der Vater der Privatklägerin 1 in Maze- donien festgenommen worden sei, weil er Straftaten begangen habe. Die Privat- klägerin 1 habe gedacht, er habe etwas damit zu tun, da er früher in Mazedonien als Polizist gearbeitet habe und sein Vater pensionierter Militäroberst sei (Urk. HD 10/2 S. 9). Der Beschuldigte bestritt auch Schläge gegenüber den Kindern mit der Hand oder dem Schuhlöffel sowie den Vorwurf, dass er die Familie in der Woh- nung eingesperrt habe (Urk. HD 10/2 S. 10). Betreffend letzteren Vorwurf erklärte er, er habe mit einem Kollegen namens E._____ etwas besprechen müssen, sei- ne Frau habe ihn gebeten, die Wohnungstüre von aussen mit dem Schlüssel ab- zuschliessen, damit sie nicht aufstehen müsse, wenn er zurückkehre, dies sei im Januar oder Februar 2011 gewesen (Urk. HD 10/2 S. 11). In der Einvernahme vom 31. Mai 2011 sagte der Beschuldigte aus, er habe die Kinder nie mit einem Schuhlöffel geschlagen, er habe damit höchstens Ratschlä- ge gegeben und den Schuhlöffel mahnend in die Höhe gehalten und hin und her bewegt. Er habe die Kinder nie geschlagen, jedoch mal an den Ohren gezogen, wenn sie unartig waren, jedoch nicht fest (Urk. HD 10/4 S. 2). Er betonte erneut, seit dem Tag der Verhaftung des Vaters seiner Frau sei die Beziehung zwischen ihm und seiner Frau schlecht geworden. Sie habe ihn immer provoziert und immer wieder zu ihm gesagt, "schlag mich, schlag mich, wenn du ein Mann bist". Er ha- be die Privatklägerin 1 nie gewürgt, sie habe ihn immer wieder schlagen wollen, er habe sie höchstens jeweils leicht weggestossen oder von ihm ferngehalten. Vor ca. 7 bis 8 Monaten hätten er und seine Frau einen Streit gehabt; damit sie sich beruhige, habe er sie leicht gegen die Wand gedrückt (Urk. HD 10/4 S. 3). Er ha- be seine Frau nicht bedroht, nicht mit dem Messer bedroht und nicht gewürgt. Er habe sie im Zusammenhang mit diversen Streitigkeiten mehrfach beschimpft, ihr ein- bis dreimal "Nutte" gesagt und "Arschloch" zu ihr gesagt, und dass sie kein Mensch sei. Seit der Verhaftung ihres Vaters hätten sie jeden zweiten bis dritten Tag Streit gehabt, sie habe ihm vorgeworfen, er habe etwas mit der Verhaftung ihres Vaters zu tun.
- 15 - In der Schlusseinvernahme vom 12. Januar 2012 sagte der Beschuldigte betref- fend die Schläge mit dem Schuhlöffel aus, er habe weder die Kinder noch die Ex- Frau damit geschlagen. Einige Male habe er diesen Schuhlöffel in die Hand ge- nommen und zu den Kindern gesagt, wenn sie etwas machen würden, dann wür- de er sie mit dem Schuhlöffel auf den Po schlagen. Dies habe er jedoch nur aus Spass gemeint (Urk. HD 10/10 S. 9). Den Anklagevorwurf bestritt er in allen Punk- ten (Urk. HD 10/10 S. 16). Der Beschuldigte hat in der Befragung vor Vorinstanz wiederholt, dass die Pri- vatklägerin 1 ihm gedroht habe, sie habe mit dem Schweizerpass mehr Rechte als er, und sie könne ihn aus dem Land jagen, wann sie wolle. Ihm sei die Schuld an der Haft seines Schwiegervaters gegeben worden, da er Polizist sei und in Mazedonien viele Freunde habe, die in führenden Positionen sitzen würden. Zu- dem sei sein Vater Offizier. Es sei der Verdacht entstanden, sie hätten etwas mit der Verhaftung des Vaters der Privatklägerin 1 zu tun (Urk. HD 62 S. 1). Ausser- dem habe seine Frau eine aussereheliche Beziehung unterhalten. Er habe mehrmals Telefonate mitbekommen, die ihm dies gezeigt hätten. Er und seine Frau hätten im letzten Jahr keine intime Beziehung mehr unterhalten, er habe dies geschluckt, vor allem wegen den Kindern (Urk. HD 62 S. 2). Wenn es in letz- ter Zeit zu Streit gekommen sei, sei er jedes Mal zur Seite gegangen, sei stabil und ruhig geblieben und habe dies nicht an sich heranlassen wollen. Er sei nie laut geworden oder habe aufgeregt reagiert (Urk. HD 62 S. 4). Zu den Kindern habe er ein super Verhältnis gehabt, sie hätten ihm mehr als der Mutter gehorcht, da er ihnen viel mehr geboten habe. Wenn sie mal nicht gehorchten, habe er sich sehr diplomatisch benommen. Wenn sie etwas nicht tun wollten, habe er gesagt "Gut, dann mach wie ihr wollt". Dann hätten sie jeweils schnell realisiert, dass ihr Verhalten falsch war und sich so verhalten, wie er es gewollt habe (Urk. 62 S. 5f.). Mit dem Schuhlöffel habe er mit den Kindern gespielt. Sie hätten gespielt "Ich hau dir nun eins", das sei aber nur ein Spiel gewesen (Urk. HD 62 S. 12). Die Kinder würden unter Druck stehen. Kinder im Alter von 9 oder 11 Jahren sei- en natürlich beeinflussbar, vor allem, wenn man ihnen sage, der Vater sei im Ge- fängnis. Insgesamt hat der Beschuldigte die Anklagevorwürfe auch in der Einver- nahme durch die Vorinstanz vollumfänglich bestritten.
- 16 - 2.3. Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin wurde einmal polizeilich und zweimal untersuchungsrichterlich einvernommen. 2.3.1. Polizeiliche Befragung vom 7. März 2011 (Urk. HD 11/1) In der ersten Befragung durch die Polizei vom 7. März 2011 (Urk. HD 11/1) sagte sie aus, der Beschuldigte habe ihr, als sie mit der Tochter schwanger gewesen sei, Schläge und Fusstritte versetzt, welche zu starken Blutungen geführt haben. Sie habe notfallmässig ins Spital Bülach gehen müssen, wo es den Ärzten gelun- gen sei, die Blutungen zu stoppen (Urk. HD 11/1 S. 7). Ferner führte sie aus, der Beschuldigte sei in letzter Zeit immer in die Küche gerannt und habe sich dort das nächstbeste Messer ergriffen. Dann komme er mit hoch über dem Kopf erhobe- nem Messer auf sie zu und packe sie mit der anderen Hand am Hals. So halte er sie dann fest und drohe ihr, er bringe sie um, indem er ihr das Messer vor das Gesicht halte. Er drohe ihr, dass er genau wisse, welche Adern er zudrücken müsse, dass sie sofort sterbe. Er habe mehrmals so zugedrückt, dass es ihr schwarz vor den Augen geworden sei, einmal habe sie danach sogar richtig er- brochen. Sie habe als Folge des Würgens oft Schmerzen beim Schlucken gehabt, habe den Kopf nicht mehr richtig bewegen können und habe das Gefühl gehabt, ihr Kehlkopf funktioniere nicht mehr richtig. Sie habe zum Teil auch nicht mehr richtig sprechen können. Einmal habe sie blaue Spuren auf der rechten Seite am Hals gehabt (Urk. HD 11/1 S. 8). Der einvernehmende Polizeibeamte hielt ihr da- raufhin Fotos von Punktblutungen vor (die Fotos finden sich nicht in den Akten) und fragte sie, ob sie solche gehabt habe (Urk. HD 11/1 S. 8). Sie bejahte und er- klärte, sie habe sogar mehrmals solche Punkte gehabt und geplatzte Äderchen an den Augenlidern, Nase, Wange, bei den Ohren und im Mund (Urk. HD 11/1 S. 9). Einmal sei sie nach dem Würgen sogar in der Nacht als Notfall zum Arzt gegan- gen, weil sie nicht mehr richtig habe atmen können. Das sei vermutlich anfangs 2008 gewesen. Damals habe sie diese Flecken auch gehabt und zusätzlich noch sehr starke bläuliche Verfärbungen unter den Augen (Urk. HD 11/1 S. 9). Der Be- schuldigte lasse beim Würgen erst los, wenn sie zusammensacke. Danach müsse sie in der Regel so Schleim mit Blut darin heraushusten. Sie habe dann einige
- 17 - Tage bis zu einer Woche husten müssen und starke Schmerzen beim Schlucken. Auf die Frage, ob sie während dem Würgen Urin oder Stuhl verloren habe, ant- wortete sie, sie habe sich mehrmals nass gemacht, ob sie Stuhl verloren habe, wisse sie nicht. Sie habe solche Angst vor dem Würgen, dass ihr Körper schon mit Störungen reagiere, wenn sie nur daran denke. Sie habe deswegen auch Hautausschläge an den Armen bekommen (Urk. HD 11/1 S. 9). Die Kinder schlage der Beschuldigte mit der offenen Hand, dorthin wo er sie ge- rade erwische und mit dem Schuhlöffel. Dieser verursache extreme Schmerzen, sie wisse das, weil sie damit auch geschlagen werde, wenn sie dazwischen gehe, wenn er die Kinder schlage. Der Schuhlöffel hinterlasse rote Striemen, die Kinder hätten oft Striemen am Rücken und den Oberschenkeln gehabt (Urk. HD 11/1 S. 10). Beim letzten Vorfall habe der Beschuldigte sie mit dem Messer bedroht, mit der Hand am Hals festgehalten, gewürgt und gleichzeitig mit dem Messer bedroht bis die Kinder ihn dazu gebracht hätten, sie loszulassen (Urk. HD 11/1 S. 10). An- schliessend habe der Beschuldigte die Wohnung verlassen und sie von 22.30 Uhr bis zu seiner Rückkehr gegen 04.00 Uhr eingeschlossen (Urk. HD 11/1 S. 10). 2.3.2. Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Mai 2011 (Urk. HD 11/2) Die Privatklägerin 1 sagte in der Einvernahme vom 23. Mai 2011 aus, der Be- schuldigte habe sie, als sie mit dem zweiten Kind schwanger gewesen sei, mit dem Fuss einmal gegen ihren Rücken und zweimal gegen ihr Knie getreten, als sie am Boden gelegen sei. Daraufhin habe sie ins Spital Bülach gehen müssen, weil sie Ausfluss gehabt habe, sie habe Wasser verloren, welches ununterbro- chen hinausgelaufen sei (Urk. HD 11/2 S.6). Als sie in Mazedonien gewesen seien sei der Beschuldigte ca. am 6. Mai 2009 den ganzen Tag und die ganze Nacht mit Kollegen weggewesen. Als er zurück- gekommen sei, habe er sich fortwährend übergeben müssen, sie habe ihn ge- fragt, weshalb er dies tun müsse. Er habe nicht geantwortet und die Badezimmer- türe zugeschlagen. Sie habe ihre Schwiegereltern gerufen, die im unteren Stock
- 18 - gewesen seien. Auch diese hätten wissen wollen, was der Beschuldigte gemacht habe. Der Beschuldigte sei dann in die Küche gegangen, habe ein Messer geholt, sei damit auf sie losgegangen und habe gesagt, er werde sie umbringen. Der Schwiegervater sei dazwischen gegangen und habe dem Beschuldigten das Messer weggenommen (Urk. HD 11/2 S. 12). Der Beschuldigte habe weiter ge- droht, dass er sie umbringen werde. Die Schwiegermutter sei mit ihr nach draussen an die frische Luft gegangen, sie habe sich wie tot gefühlt, habe fast ei- nen Herzstillstand gehabt (Urk. HD 11/2 S. 13). Der Beschuldigte sei ca. im Juni 2010 aus Mazedonien zurückgekommen und sie habe ihn gefragt, wofür er das Geld gebraucht habe, das er verschiedenen Per- sonen ausgeliehen habe. Als er in Mazedonien gewesen sei, seien Leute zu ihr gekommen, u.a. auch die Polizei, und wollten wissen, wo ihr Mann sei, sie woll- ten, dass er ihnen Geld zurückgebe, welches er ihnen schulde. Sie habe den Be- schuldigen auch gefragt, weshalb er während einem halben Jahr nicht gearbeitet habe und ihr dies nicht gesagt habe. Der Beschuldigte sei wegen der Fragen wü- tend geworden, sei in die Küche gerannt, habe das grosse Fleischmesser aus dem Messerblock genommen und sei mit erhobenem Messer mit der Messer- spritze in ihre Richtung von der Küche durch den Gang ins Wohnzimmer gerannt. Er habe sie mit der linken Hand vorne am Hals ergriffen und habe sie mit der Hand am Hals in Richtung Sofa geschoben. Sie habe sich aufs Sofa setzen müs- sen. Als sie gesessen sei, habe er mit der Hand auf beiden Seiten zugedrückt. Der Daumen sei bei der Halsschlagader gewesen. Sie habe nicht mehr atmen können. Die Kinder seien gekommen und der Sohn habe den Beschuldigten ge- beten aufzuhören. Der Beschuldigte habe zum Sohn gesagt, er werde sie um- bringen. Dann habe er aufgehört zu würgen und habe die Wohnung verlassen. Sie habe lange gebraucht, bis sie wieder zu sich gekommen sei und sie habe dicklichen weissen Schleim ausspucken müssen. Das Bewusstsein habe sie wäh- rend des Würgens nicht verloren. Sie habe Urinabgang gehabt und an beiden Halsseiten Rötungen (Urk. HD 11/2 S. 14). Im Oktober 2010 hätten sie und ihre Schwiegermutter den Beschuldigten gefragt, weshalb er Personen Geld schulde. Er sei wütend geworden und habe sie im
- 19 - Wohnzimmer vorne am Hals gepackt. Er habe gesagt, er wisse genau, wo er zu- drücken müsse, damit sie nicht mehr lebe, er habe in der Polizeischule gelernt, wie man Leute packen müsse, um diese zu verletzen. Der Beschuldigte habe ge- gen ihren Kehlkopf stark gedrückt. Es sei ihr schwindlig geworden, alles habe sich gedreht und ihr Herz habe gerast. Ihr sei schwarz vor den Augen geworden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie bemerkt, dass ihre Schwiegermutter sie zum Badezimmer gebracht habe, wo sie sich habe übergeben müssen (Urk. HD 11/2 S. 15). Im Dezember 2010 habe sie mit dem Beschuldigten im Wohnzimmer über Geld und Schulden diskutiert. Er sei wütend geworden, sei wieder in die Küche gegan- gen und habe das grösste Messer aus dem Messerblock genommen, habe das Messer mit der Klingenspitze gegen sie gerichtet und sei auf sie zu gerannt. Sie habe versucht, sich im Badezimmer einzusperren, er habe seinen Fuss zwischen die Türe gestellt und sie habe die Türe nicht schliessen können. Sie seien dann ins Wohnzimmer gegangen. Er habe sie mit der linken Hand am Hals gepackt, aber nicht so fest gedrückt wie die vorigen Male. Er habe gesagt, er bringe sie um. Dann seien die Kinder gekommen und hätten ihn von ihr weggezogen (Urk. HD 11/2 S. 15 f.). Nach einem Unterbruch der Einvernahme zwecks Mittagspause berichtigte die Privatklägerin schliesslich, der Beschuldigte habe sie dreimal gewürgt im April 2010, Oktober 2010 und Januar 2011. Im Dezember 2010 habe es keinen Vorfall gegeben (Urk. HD 11/2 S. 17). Am 12. oder 13. Januar 2011 hätten sie zuhause über Geld gesprochen. Sie habe ihn gefragt, weshalb er immer nach Mazedonien gehe. Er habe erklärt, er gehe nach Mazedonien, um das Geldproblem zu lösen. Er werde das Auto verkaufen. Sie habe sich nach ihrem Schmuck erkundigt. Er habe geantwortet, dass er die- sen in Mazedonien schätzen lasse. Sie habe erwidert, das sei ihr Schmuck und dieser werde nicht verkauft, er solle den Mercedes verkaufen. Er habe sich über ihre wiederholten Fragen aufgeregt und sei ins Kinderzimmer oder ins Schlafzim- mer gegangen und habe ein Messer geholt, das hinten am Griff einen Kompass habe. Die Klinge sei vorne spitzig und die Schneidefläche gezackt. Der Griff sei
- 20 - schwarz und es befinde sich darin eine Wasserwaage. Er sei schnell gegangen und auf sie zugekommen. Das Messer habe er in der rechten Hand gehalten und mit der Spitze auf sie gezeigt gegen ihre obere Brust und das Gesicht. Er habe sie mit der linken Hand am Hals gepackt und gesagt, sie sollte aufhören mit den Fragen über Geld etc., er werde das Problem mit dem Geld selber lösen. Er habe sie nicht gewürgt aber mit der linken Hand am Hals gehalten. Sie habe geweint. Die beiden Kinder seien gekommen und hätten geweint. Die Tochter habe sie ge- beten, mit dem Streiten aufzuhören. Er habe aufgehört und von ihr abgelassen (Urk. HD 11/2 S. 18). Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie bei den drei Würgevorfällen mit permanen- tem Druck gewürgt habe, erklärte sie, der Beschuldigte habe den Druck beim Würgen teilweise verstärkt und wieder verringert. Beide Male habe er gesagt, er wisse schon, wie er sie umbringen könne. Während den drei Vorfällen mit Würgen habe er gesagt, dass er sie umbringen werde (Urk. HD 11/2 S. 16). Nachdem die Privatklägerin 1 erklärt hatte, dass der Beschuldigte sie beim Vorfall vom 12. oder 13. Januar 2011 nicht gewürgt habe, sondern nur am Hals gehalten (Urk. HD 11/2 S. 18), führte sie aus, sie habe am nächsten Tag den Arzt aufge- sucht, da sie rund um die Augen auf der Haut rote kleine Pünktchen gehabt habe, auch auf der Nase auf beiden Seiten des Nasenbeins, ebenso unterhalb der Un- terlippe und vor den Ohren. Der Arzt habe gesagt, er könne sie jetzt nicht behan- deln, obwohl der Ausschlag schlimm sei (Urk. HD 11/2 S. 19). Auf die suggestiv formulierte Frage, wonach sie also nach dem Würgen bewusst- los gewesen sei und wie lange dies gedauert habe, bestätigte die Privatklägerin 1, dass sie bewusstlos gewesen sei, sie wisse jedoch nicht wie lange (Urk. HD 11/2 S. 19). Ferner wurde sie gefragt, ob sie dabei Stuhl- oder Urinabgang gehabt habe. Sie antwortete, sie habe seit den Vorfällen mit dem Würgen immer wieder Urinab- gang. Sie sei zum Frauenarzt gegangen, dieser sei der Ansicht, dass der Urinab- gang eine psychische Ursache habe. Wenn sie nervös sei, bekomme sie seit ca. einem Jahr an den Oberarmen Ausschläge. Seit dem Vorfall im Januar 2011 habe
- 21 - sich der Ausschlag ausgebreitet (Urk. HD 11/2 S. 19). Ihr Hausarzt sei der An- sicht, dass der Hautausschlag Folgeerscheinung des Würgens sei (Urk. HD 11/2 S. 19). Auf die Frage, ob sie nach dem Würgen jeweils Schluck- oder Atembeschwerden gehabt habe, sagte sie aus, ja bei allen drei Vorfällen, wenn sie sich heute aufre- ge, habe sie Schluck - und Atemprobleme. Vor den Vorfällen habe sie dies nicht gehabt (Urk. HD 11/2 S. 23). Sie wurde gefragt, ob sie nach dem Würgen jeweils heiser gewesen sei und ant- wortete, da sie nicht alles habe ausspucken können, sei ihr Hals trocken gewesen und sie habe nicht richtig sprechen können (Urk. HD 11/2 S. 23). Sie habe auf der Rückseite des Halses rundherum Knoten gehabt, sie sei deswegen zum Arzt ge- gangen, dieser habe ihr Antibiotika gegeben und bei den grossen Knoten Flüssig- keit herausgezogen (Urk. HD 11/2 S. 24). Auf Vorhalt, wonach sie bei der Polizei ausgeführt habe, sie habe Punkte und ge- platzte Äderchen an den Augenlidern, Nase, Wange, bei den Ohren und im Mund gehabt, bestätigte sie, im Mund habe sie dies innerlich gehabt, die Äderchen habe sie auf den oberen und unteren Augenlidern gehabt. Die blauen Verfärbungen un- ter den Augen stammten vom vielen Weinen (Urk. HD 11/2 S. 24). Anlässlich eines Telefongespräches Ende Januar 2011/Anfang Februar 2011 ha- be der Beschuldigte ihr am Telefon gesagt, sie lasse sich von ihrer Familie dazu drängen, Dinge zu tun, die falsch seien, ihre Familie könne Mazedonien verges- sen, er werde die Familienmitglieder eines nach dem anderen umbringen. Er ha- be dann auch auf das Natel ihres Schwiegervaters angerufen, der bei ihnen zu Mittag gegessen habe und habe zu ihm so laut, dass es alle anwesenden Famili- enmitglieder hören konnten, gesagt, dass er alle umbringen werde (Urk. HD 11/2 S. 21./22). Vor ca. drei bis vier Jahren habe der Beschuldigte sie so geschlagen, dass sie blaue Flecken an den Oberarmen und am Rücken gehabt habe. Dies habe er ge-
- 22 - tan, weil sie ihn gefragt habe, weshalb er nichts mit ihr unternehme (Urk. HD 11/2 S. 25). Der Beschuldigte habe die Kinder mehrfach mit dem langen Schuhlöffel geschla- gen. Sie sei jeweils dazwischen gegangen und manchmal habe er sie erwischt mit dem Schuhlöffel. Im Oktober 2010 habe sie eine Rötung am Rücken gehabt, als sie sich schützend über die Kinder gebeugt habe (Ur. HD 11/2 S. 29). Der Sohn habe manchmal gesagt, es tue ihm am Oberschenkel auf der Seite weh. Sie habe nachgeschaut und habe einen roten länglichen Strich gesehen. Der Turnlehrer des Sohnes habe sich ca. im Juni 2010 gemeldet und habe gefragt, woher der Sohn die blauen Flecken habe, sie habe gesagt, sie wisse es nicht. Zum Be- schuldigten habe sie gesagt, es sei nicht gut, wenn andere Leute sehen würden, wie er seine Kinder schlage. Er habe nur mit den Schultern gezuckt (Urk. HD 11/2 S. 27). Die Tochter schlage der Beschuldigte weniger. Die Tochter stosse den Beschuldigten und bringe ihn dazu, dass es nicht dazu komme, sie zu schlagen. Sie habe einmal gesehen, wie der Beschuldigte die Tochter gegen den Po getre- ten habe und ihr mit der offenen Hand in den Rücken gestossen habe (Urk. HD 11/2 S. 27/28). Auf die Frage, ob die Tochter ihr erzählt habe, dass sie vom Vater geschlagen wurde, bejahte die Privatklägerin 1 und erklärte, die Tochter habe ihr das schon erzählt, manchmal sage sie aber auch Sachen, die nicht stimmen wür- den (Urk. HD 11/2 S. 28). Beim letzten Vorfall habe der Beschuldigte sie zusammen mit den Kindern von 22:00/23.00 Uhr bis 03.00/04.00 Uhr in der Wohnung eingeschlossen und die Te- lefone und beide Schlüssel mitgenommen (Urk. HD 11/2 S. 29/30). 2.3.3. Einvernahme als Auskunftsperson vom 6. Juni 2011 (Urk. HD 11/3) Die Privatklägerin wurde gefragt, ob sie beim Vorfall im Oktober 2010 das Be- wusstsein verloren habe, als der Beschuldigte ihr in der Wohnung in F._____ die Hand gegen den Kehlkopf gedrückt habe; sie habe gesagt, ihr sei schwindlig ge- worden, ihr Herz habe gerast, ihr sei schwarz vor den Augen geworden und ihre Schwiegermutter habe sie ins Badezimmer gebracht. Sie antwortete, dass sie das nicht wisse, sie könne sich einfach erinnern, dass die Schwiegermutter mit einem
- 23 - nassen Tuch ihre Stirn befeuchtet habe. Auf die Frage, ob sie bei diesem Vorfall Urin- oder Stuhlabgang gehabt habe, antwortete sie mit ja (Urk. HD 11/3 S. 3). Auf die Frage, ob sie beim letzten Vorfall im Januar 2011 Urin- oder Stuhlabgang gehabt habe, sagte sie, sie habe Urin- und Stuhlabgang gehabt und habe danach in die Klinik Balgrist angerufen und gesagt, sie habe unbewusst Urin- und Stuhl- abgang (Urk. HD 11/3 S. 4). Bewusstlos geworden sei sie bei diesem Vorfall nicht. Sie habe auf der Aussenseite der Augenlider und am unteren Augenlid oberhalb der Wimpern sowie auf beiden Nasenseiten und im Mund unterhalb der Zunge und auf der Innenseite der Unterlippe Punkte gehabt. Der Beschuldigte habe sie innerhalb der letzten zwei Jahre nach der Arbeit auf dem Heimweg ca. 4 bis 5 Mal mit dem Handrücken seiner rechten Hand gegen ih- ren linken Oberarm geschlagen. Die Schläge hätten ihr weh getan, aber keine blauen Flecken hinterlassen. 2.4. Aussage des Privatklägers 2 Der Privatkläger 2 wurde am 20. Juni 2011 als Auskunftsperson einvernommen. Er sagte aus, der Vater habe die Mutter ein paar Mal geschlagen, er habe dies viele Male gesehen. Der Vater sei zweimal mit dem Messer auf die Mutter losge- gangen. Einmal habe der Vater das Messer aus der obersten Schublade im El- ternschlafzimmer geholt (Urk. HD 12/3 S. 3). Einmal sei der Vater in Mazedonien im Haus der Grosseltern mit einem Messer auf die Mutter losgegangen (Urk. HD 12/3 S. 5, 00:46:05). Er bestätigt, dass er zwei Vorfälle mit dem Messer gesehen habe, einen in der Schweiz und einen in Mazedonien. Während des Vorfalles in der Schweiz habe er geweint und habe den Vater gebeten, er solle aufhören, der Vater habe dann das Messer auf den Boden getan. Der Vater habe bei diesem Vorfall zur Mutter gesagt, wenn sie ihrem Vater oder sonst jemandem oder der Polizei etwas sage, bringe er sie um (Urk. HD 12/3 S. 3). Der Vater habe die Mutter ein paar Mal am Hals gepackt, und die Mutter habe ein paar Mal keine Luft mehr bekommen. Wenn er sich recht erinnere, sei dies in Ma-
- 24 - zedonien gewesen. Hier in der Schweiz habe er nie gesehen, dass der Vater am Hals der Mutter etwas mache (Urk. HD 12/3 S. 5). Auf die Frage, ob es vorgekommen sei, dass er, seine Schwester und die Mutter nicht mehr aus der Wohnung gehen konnten, bestätigte der Privatkläger dies und erklärte, der Vater habe die Wohnung verschlossen und sei weggegangen, wäh- rend sie drei zuhause eingeschlossen gewesen seien (Urk. HD 12/3 S. 3/4). Der Vater habe ihn und seine Schwester mit dem Schuhlöffel geschlagen auf die Oberschenkel und die Oberarme. Er habe wegen diesen Schlägen mit dem Schuhlöffel ca. zwei oder drei Mal am rechten Oberschenkel blaue Flecken ge- habt und auch einmal am Knie. Der Vater habe auch die Schwester auf die glei- che Weise geschlagen, er sei aber öfter drangekommen als seine Schwester. Er habe zweimal gesehen, dass der Vater die Mutter mit dem Schuhlöffel geschla- gen habe 2.5. Aussage der Privatklägerin 3 Die Privatklägerin 3 wurde am 20. Juni 2011 als Auskunftsperson einvernommen. Sie sagte aus, sie habe gesehen, wie Papi Mami am Hals gepackt habe. Mami habe gesagt, er solle aufhören, es tue ihr weh, sie habe fast nicht reden können, weil Papi so fest zugedrückt habe. Sie habe dann eine andere Stimme bekom- men. Mami sei auch schon rot am Hals gewesen (Urk. HD 12/4 S. 3). Sie habe Angst um Mami gehabt, am meisten, wenn Papi Mami am Hals festgehalten habe (Urk. HD 12/4 S. 3). Papi habe auch ein paar Mal das Messer genommen, dieses hole er aus der Kü- che, ein anderes befinde sich im Schlafzimmer neben dem Bett in einem Fach, es habe einen schwarzen Griff (Urk. HD 12/4 S. 3). Papi habe Ohrfeigen ausgeteilt, mit der Faust auf den Oberschenkel geschlagen. Er habe sie ganz fest geschlagen, sie habe ein paar Mal mega feste Kopfschmer- zen bekommen. Er habe sie und den Bruder mit dem Schuhlöffel geschlagen, dies habe am meisten Schmerzen verursacht (Urk. HD 12/4 S. 4).
- 25 - 2.6. Aussagen von Drittpersonen 2.6.1. Zeugenaussagen G._____ (Urk. HD 13/1) und H._____ (Urk. HD 13/2) G._____, der Vater des Beschuldigten, sagte auf die Frage, ob die Schwieger- tochter mit ihm über Schläge oder Würgen gesprochen habe, als Zeuge aus, so etwas habe er nicht gesehen, sie habe dies nie zu ihm gesagt. Er habe weder ge- sehen noch gehört, dass sie geschlagen wurde (Urk. HD 13/1 S. 6). Es habe kei- nen Vorfall gegeben, bei welchem der Beschuldigte in Mazedonien in ihrem Haus mit dem Messer auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei (Urk. HD 13/1 S. 8). Es treffe auch nicht zu, dass die Schwiegertochter Ende Januar 2011/anfangs Feb- ruar 2011 gesagt habe, der Beschuldigte habe sie am Telefon mit dem Tode be- droht und dass der Beschuldigte ihm angerufen habe und so laut gesagt habe, er werde die Privatklägerin 1 und deren Familie umbringen, dass es die anwesenden Familienmitglieder gehört hätten (Urk. HD 13/1 S. 13 f.). H._____, die Mutter des Beschuldigten, sagte als Zeugin aus, es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte anfangs Mai 2010 im Haus in Mazedonien mit dem Messer auf die Privatklägerin losgegangen sei (Urk. HD 13/2 S. 7). Es sei auch nicht rich- tig, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Oktober 210 am Hals gepackt habe und sie die Privatklägerin 1 ins Badezimmer gebracht habe (Urk. HD 13/2 S. 8). 2.6.2. Zeugenaussage I._____ (Urk. HD 13/3) Die Schwägerin der Privatklägerin 1 sagte aus, die Privatklägerin 1 habe ihr er- zählt, dass sie vom Beschuldigten am Hals gewürgt worden sei und er mit dem Messer auf sie losgegangen sei (Urk. HD 13/3 S. 7). In der Nacht dieses Vorfalles mit dem Würgen sei sie mit den Kindern in der Wohnung eingesperrt worden (Urk. HD 13/3 S. 8). 2.6.3. Zeugenaussage J._____ (Urk. HD 13/4) Der Bruder der Privatklägerin 1 sagte als Zeuge aus, der Beschuldigte habe aus Mazedonien angerufen als die Privatklägerin 1 mit den Kindern bei ihnen gewohnt
- 26 - habe und der Vater des Beschuldigten bei ihnen gewesen sei. Der Beschuldigte habe mit B._____ sprechen wollen. Als er dem Beschuldigten gesagt habe, dass B._____ nicht da sei, sei dieser ausgerastet und habe gesagt " Ich werde euch noch zeigen Mazedonien könnt ihr vergessen". Er habe dies nicht ernst genom- men (Urk. HD 13/ 4 S. 5). Die Privatklägerin habe ihm erzählt, dass der Beschul- digte sie und die Kinder geschlagen habe, dass er sie mit dem Messer bedroht habe. Er habe auch bedrohende SMS geschickt. Er (Zeuge) habe eine gesehen mit dem Inhalt "Du bist mit einem Bein schon im Grab". Von Würgen habe sie nicht erzählt (Urk. HD 13 /4 S. 6 f.) 2.6.4. Zeugenaussage K._____ K._____ ist eine Nachbarin des Beschuldigten und der Privatklägerin 1. Sie sagte als Zeugin aus, sie habe den Beschuldigten in der Wohnung herumschreien ge- hört, sie wisse nicht mehr wie oft. Die Privatklägerin 1 habe sie einmal weinen ge- hört. Die Kinder habe sie beim Streit der Eltern weinen und schreien gehört (Urk. HD. 13/ 5 S. 4 ff.). 2.7. Ärztliche Berichte und Aktengutachten 2.7.1. Ärztlicher Bericht Dr. med. L._____ vom 8. Juni 2011 (Urk. HD 14/7) Gemäss diesem ärztlichen Bericht des Hausarztes der Privatklägerin 1 war sie im Jahre 2001 wegen Grippe, Husten und Gastroenteritis und 2010 wegen Nacken- schmerzen, Entfernung eines Muttermals und wegen Husten bei ihm in Behand- lung. Sodann meldete sie sich vor 10 Tagen wegen eines juckenden Ausschlages im Gesicht, an den Armen und am Bauch. Sie sei sehr nervös, schlafe teils nicht und dann wieder sehr viel. Ursache seien v.a. psychische Probleme im Zusam- menhang mit dem Ehemann. Die Behandlung des Ausschlages werde begonnen, Beruhigungsmittel abgegeben und ein psychiatrische Behandlung sei vorgese- hen.
- 27 - 2.7.2. Ärztlicher Bericht Uniklinik Balgrist vom 23. März 2011 (Urk. HD14/10) Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass in der Anamnese vom 23. März 2009 von repetitiven Angstattacken der Patientin gesprochen wird, weshalb sie in hausärzt- licher Betreuung sei. Weitere für den vorliegenden Fall relevante Informationen sind diesem Bericht nicht zu entnehmen. 2.7.3. Bericht Spital Bülach vom 28. März 20011 (Urk. HD 14/14) In diesem ärztlichen Bericht sind stationäre Hospitalisationen im Zusammenhang mit einem grippalen Infekt während der Schwangerschaft, mit der Geburt der Tochter und der Durchführung einer Ovarialzystenpunktion erwähnt sowie ambu- lante Kontrollen im Zusammenhang mit chronischen Unterbauchschmerzen. Es finde sich bei allen ambulanten Konsultationen und stationären Behandlungen kein Hinweis auf allfällige Verletzungen, andere Auffälligkeiten oder ungewöhnli- che Verhaltensmuster. Der Ehemann werde ebenfalls nie erwähnt und es sei zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefährdung der Patientin oder deren Kind zu eruie- ren. 2.7.4. Ärztlicher Bericht Dr. med. M._____ vom 22. März 2011 (Urk. HD 14/18) Gemäss diesem ärztlichen Bericht war die Privatklägerin 1 vom April 2006 bis November 2008 relativ regelmässig zu Untersuchungen bei der Ärztin und schien als Mutter von zwei Kindern und als Filialleiterin einer …-Filiale chronisch überfor- dert zu sein. Ihr Mann sei häufig zu den Konsultationen mit gekommen und habe sich verständnisvoll gezeigt, das Paar scheine ein gutes Einvernehmen zu haben. Die Ärztin ging davon aus, dass die Patientin durch ihre Lebenssituation überfor- dert ist. Möglicherweise sei die Überforderung mit ein Grund für die chronischen Unterbauchbeschwerden gewesen. 2.7.5. Ärztlicher Bericht Dr. med. N._____ vom 17. Juni 2011 (Urk. HD 14/29) Dr. med. N._____ hat die Privatklägerin1 während ihres Spitalaufenthaltes im Spi- tal Bülach am tt. März 2002 zeitlich begrenzt betreut. Sie war vom tt. März bis
- 28 - tt. März 2002 wegen grippalem Infekt und Erschöpfung in Bülach hospitalisiert. Am tt. März ging es um die Frage nach vorzeitiger Wehentätigkeit, fraglichem Blasensprung und Übelkeit bei subjektiv Unterbauchschmerzen. 2.7.6. Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom
14. September 2011 (Urk. HD 15/5) Das Gutachten wurde eingeholt zur Frage der Intensität der Gewalteinwirkungen auf den Hals der Geschädigten, zur Frage nach dem Bestehen einer unmittelba- ren, konkreten oder potentiellen Lebensgefahr und zur Frage, ob das Leben der Privatklägerin und/oder des ungeborenen Kindes durch das Treten in Gefahr war. Die Gutachterin hält vorab fest, dass es keine ärztlich dokumentierten Verletzun- gen der Privatklägerin 1 gibt. Erschwerend für die Beurteilung komme hinzu, dass sich die Aussagen der Privatklägerin auf Ereignisse über einen mehrjährigen Zeit- raum beziehen und daher anlässlich der verschiedenen Einvernahmezeitpunkte häufig im Detail unterscheiden. So habe sie beispielsweise in der Einvernahme vom 23.05.2011 einerseits angegeben, dass der Beschuldigte seine Hand an ih- ren Hals gelegt habe, aber nicht zugedrückt habe, trotzdem sei es zu Urin- und Stuhlabgang sowie zu Punktblutungen im Gesicht und auf den Schleimhäuten ge- kommen. In dieser Einvernahme sei Bewusstlosigkeit bejaht worden, in der Ein- vernahme vom 06.06.2011 in diesem Zusammenhang dagegen verneint worden. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei es daher sehr schwierig, eine eindeutige Aus- sage zu den körperlich bestandenen Verletzungen bzw. den hieraus resultieren- den Symptomen zu treffen, da keinerlei objektivierbare Befunde vorliegen (Urk. HD 15/5 S. 8 f.). Zur Intensität der Gewalteinwirkung auf den Hals der Privatklägerin 1 hält das Gutachten fest, die Privatklägerin 1 habe angegeben, Urin- und Stuhlabgang beim Würgen gehabt zu haben und teilwiese auch bewusstlos geworden zu sein. Die von ihr angegebenen Punktblutungen seien an Stellen beschrieben worden, an denen typischerweise Punktblutungen beobachtet werden, die durch Würgen ent- stehen. In Fällen von Druckerhöhung sei dies die Gesichtshaut, die Haut der Au- genlider und die Kopfschleimhäute, so dass es sich durchaus um Punktblutungen nach Würgen gehandelt haben könnte. Die Beschreibung der Privatklägerin 1 ge-
- 29 - genüber der Staatsanwaltschaft, dass sich dieser "Ausschlag" nun immer bei Nervosität auf den Oberarmen ausbreite, könne allerdings nicht ohne Weiteres mit den Würgevorgängen erklärt werden, da Punktblutungen direkt nach der Druckerhöhung entstehen und innerhalb von wenigen Tagen verschwinden. Im ärztlichen Bericht von Dr. L._____ werde ein Ausschlag mit Kratzspuren im Ge- sicht sowie an Armen und Beinen beschrieben, dabei könne es sich nicht um Punktblutungen handeln, da diese keinen Juckreiz auslösen und sich nicht allein durch Nervosität ohne Kompression der venösen Gefässe ausbilden können. Aus rechtsmedizinischer Sicht bleibe fraglich, ob es sich bei der Privatklägerin tatsäch- lich um Punktblutungen gehandelt habe. Betreffend des angegebenen Urinab- ganges könne aus rechtsmedizinischer Sicht keine eindeutige Beurteilung erfol- gen. Die Privatklägerin habe angegeben, dass sie auch ohne Würgen immer wie- der spontanen Urinabgang habe, weswegen sie im Mai 2011 einen Arzttermin bei Dr. N._____ abgemacht habe. Es sei aufgrund der Akten nicht eindeutig ersicht- lich, ob es anlässlich eines Würgevorganges zu Urinabgang gekommen sei oder infolge einer krankhaften inneren Ursache wie z.B. Stressinkontinenz. Hinsichtlich des Abganges von Stuhl sei dies teilweise bejaht, teilweise als nicht sicher ange- geben worden, sodass auch hierzu retrospektiv keine eindeutige Stellung bezo- gen werden könne. Weiter habe die Privatklägerin nach dem Würgen Schmerzen beim Schlucken und bei der Kopfbewegung angegeben, habe dazu auf Nachfrage jedoch berichtet, dass sie wegen "Knoten im Hals" Antibiotika habe einnehmen müssen. Bei den Knoten handle es sich wahrscheinlich um Lymphknoten oder Gaumenmandeln, die sich im Rahmen einer Entzündung vergrössern können und eine antibiotische Therapie erfordern können. Aufgrund der unterschiedlichen und uneindeutigen Angaben könne aus rechtsmedizinsicher Sicht retrospektiv nicht sicher beurteilt werden, ob die angegebenen Beschwerden von Würgevorgängen oder Entzündungen her stammten. Beim Vorliegen von Bewusstseinsverlust, Urin-/Stuhlabgang, Punktblutungen, Schluckbeschwerden und Bewegungsstörun- gen des Kopfes wie Heiserkeit – wie dies alles von der vermeintlich Geschädigten angegeben worden sei – sei von einer konkreten bzw. unmittelbaren Lebensge- fahr zum jeweiligen Ereigniszeitpunkt auszugehen (Urk. HD 15/5 S. 10 f.).
- 30 -
3. Beweiswürdigung 3.1. Allgemeines Betreffend die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Glaubwürdigkeitsgutachten betreffend die Privatklägerin 1 sowie deren Kinder Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren die Einholung eines Glaub- würdigkeitsgutachtens bezüglich der Aussagen der Kinder C._____ und D._____ sowie bezüglich der Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. 96 S. 2/3; Urk. 125 S. 3, und S. 13 ff.).
a) Bereits vor Vorinstanz hatte die Verteidigung die Einholung eines Glaubwür- digkeitsgutachtens betreffend die beiden Kinder und deren nochmalige Befragung beantragt (Prot. I S. 27). Zur Begründung brachte sie vor, die Kinder seien im Zeitpunkt ihrer Befragung mehrere Monate unter dem Einfluss der Familie der Privatklägerin 1 gewesen und vom Beschuldigten und seiner Familie systematisch abgeschottet worden. Es sei eine nochmalige Befragung durchzuführen, um fest- zustellen, ob die Kinder ein Jahr danach immer noch die gleichen Aussagen wie- derholen. Die Vorinstanz hat diese Anträge abgewiesen mit der Begründung, das Gericht werde bei der Beweiswürdigung berücksichtigen, dass die Kinder unter dem Einfluss der Mutter standen. Die Aussagenwürdigung sei Aufgabe des Ge- richtes. Auf eine zweite Einvernahme sei zu verzichten, da die Kinder durch Video befragt wurden und das Gericht in der Lage sei, im Rahmen der Beweiswürdigung die Aussagen der Kinder zu würdigen. Eine Einvernahme der Kinder habe scho- nend zu erfolgen und die Kinder seien durch das Verfahren in einer belasteten Si- tuation (Prot. I S 30). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellt sich die Verteidi- gung weiterhin auf den Standpunkt, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Kinder, bzw. eine mögliche Beeinflussung der Kinder durch die Privatklägerin 1
- 31 - nicht durch das Gericht, sondern allein durch einen spezialisierten Kinderpsycho- logen beurteilt werden könne (vgl. Urk. 125 S. 14). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichtes, und auf Begutachtungen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zurückzu- greifen (BGE 129 I 49 E. 4). Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung drängt sich erst auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches Fachwis- sen angewiesen ist, z.B. wenn Anzeichen bestehen, dass eine Person wegen ei- ner geistigen Störung, Drogensucht oder anderer Umstände in ihrer Wahrneh- mungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheits- gemässen Aussage nicht fähig oder willens sein könnte oder, wenn schwer inter- pretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind (BGer 6B_35/2009 E. 2.6.) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass eine mögliche Beeinflussung der Kinder durch ihre Mutter vom Gericht bei der Beweiswürdigung mit in Betracht zu ziehen ist. Hinweise für psychische Auffälligkeiten der Kinder oder Einschränkun- gen in ihrer Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit bestehen nicht. Ausser- dem handelt es sich bei ihnen nicht um Kleinkinder, deren Aussagen schwer zu interpretieren wären. Unter diesen Umständen bedarf es keines Glaubwürdig- keitsgutachtens und ist von der Einholung eines solchen abzusehen.
b) Aus welchem Grund sodann betreffend die Privatklägerin 1 eine Glaubwürdig- keitsbegutachtung vorgenommen werden sollte, wurde von der Verteidigung nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich. 3.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat den Anklagevorwurf in allen Punkten bestritten. Bei seinen Aussagen fällt auf, dass er dazu neigt, die Dinge zu seinen Gunsten zu beschöni- gen. So erklärte er bei der ersten Befragung zuerst, er habe mit der Privatkläge- rin 1 eine perfekte Ehe geführt. Noch im Januar 2011 sei die ganze Familie in Mazedonien in den Ferien gewesen und es sei alles super, normal und perfekt gewesen (Urk. HD 10/2 S. 3). Unmittelbar darauf schilderte er dann aber tiefgrei-
- 32 - fende Auseinandersetzungen. Die Privatklägerin 1 habe seit einem Jahr jeden zweiten Tag mit ihm gestritten. Sie habe ihn dabei manchmal auch geschlagen. Sie habe ihm gedroht, sie werde es so weit bringen, dass er im Gefängnis lande (Urk. HD 10/2 S. 9). Er habe immer alles geschluckt und nicht darauf reagiert. Die Privatklägerin 1 habe ihn immer provoziert und gesagt "schlag mich, schlag mich, wenn du ein Mann bist " (Urk. HD 10/4 S. 2/3). Die Privatklägerin 1 habe ihn im- mer wieder schlagen wollen, er habe sie höchstens leicht weggestossen oder von sich ferngehalten (Urk. HD 10/4 S.3). Wenn es in letzter Zeit zu Streit gekommen sei, sei er jedes Mal zur Seite gegangen, sei stabil und ruhig geblieben und habe dies nicht an sich heranlassen wollen. Er sei nie laut geworden oder habe aufge- regt reagiert (Urk. 62 S. 4). Diese Darlegungen des Beschuldigten, wie er immer nur geschluckt und abge- wehrt haben will, erscheinen vor dem Hintergrund der Feststellungen im psychiat- rischen Gutachten betreffend den Beschuldigten als nicht glaubhaft. Dr. med. O._____ kam in seinem Gutachten vom 4. November 2011 nachvollziehbar zum Schluss, dass beim Beschuldigten akzentuierte Persönlichkeitszüge im Sinne ei- ner rigiden, unflexiblen, an Konventionalität und Stereotypien orientierten Persön- lichkeitsstruktur vorliegen. Der Gutachter führt sodann aus, wenn etwas nicht nach den Vorstellungen und Gewohnheiten des Beschuldigten laufe, gerate die- ser aus dem Tritt, seine gedanklichen und verhaltensmässigen Stereotypien be- währten sich dann nicht mehr und er gerate in einen Zustand innerer Unruhe und Erregtheit, der sich auch in aggressiven Ausbrüchen äussern könne. Falls das Gericht die aggressiven Ausbrüche des Beschuldigten als glaubhaft einstufe, so könnten diese aus psychiatrischer Sicht durchaus mit diesen charakterlichen Ei- genheiten kausal zusammenhängen. Sie wären dann als eine Überforderungsre- aktion des Beschuldigten aufgrund seiner von Starrheit und Unflexibilität gepräg- ten Persönlichkeitsstruktur zu verstehen (Urk. HD 20/6 S. 45). Die vom Beschul- digten geschilderte Verhaltensweise (Rückzug, Ausweichen, Schlucken) bei Pro- vokation ist mit diesen diagnostizierten Persönlichkeitszügen kaum vereinbar, wogegen aggressive Ausbrüche persönlichkeitsadäquat wären.
- 33 - Unglaubhaft erscheint sodann die Darstellung des Beschuldigten, wonach er mit den Kindern mit dem Schuhlöffel nur gespielt habe "ich hau dir nun eins". Immer- hin räumte er ein, dass er einige Male den Schuhlöffel in die Hand genommen habe und gesagt habe, wenn sie etwas machen würden, dann würde er sie mit dem Schuhlöffel auf den Po schlagen (Urk. HD 10/10 S. 16). Gänzlich unglaub- haft ist schliesslich die Darstellung des Beschuldigten, wonach er sich gegenüber den Kindern sehr diplomatisch benommen habe und wenn sie etwas nicht tun wollten gesagt habe "Gut, dann mach wie ihr wollt", dann hätten sie schnell reali- siert, dass ihr Verhalten falsch sei und sich so verhalten, wie er es gewollt habe (Urk. 62 S. 5f, und S. 12). Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass Kinder im Alter von 9 oder 11 Jahren sich aufgrund des blossen Hinweises, sie könnten machen wie sie wollen, überzeugen lassen, etwas zu tun, was sie nicht wollen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darstellung des Beschuldigten bestehen. 3.4. Aussagen der Privatklägerin 1 3.4.1. Allgemeine Vorbemerkung Die Anklagevorwürfe basieren im Wesentlichen auf den Aussagen der Privatklä- gerin 1. Auch ihre Aussagen weisen in zentralen Punkten Widersprüche auf, was zu rechtskräftigen Teilfreisprüchen in verschiedenen Anklagepunkten führte. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang ihre unterschiedliche Darstellung betref- fend Abgang von Wasser oder Blutungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruches. Die Vorinstanz hat dies- bezüglich zutreffend festgehalten, dass der Privatklägerin 1 trotz der relativ lan- gen Zeitspanne zwischen den Ereignissen und dem Zeitpunkt der Aussage durchaus zugemutet werden könne, sich an solch gravierende Einzelheiten zu er- innern, vor allem in Bezug auf die Tatsache, ob nun eine Blutung oder das Lösen von Wasser die Folge der Schläge gewesen ist (Urk. 95 S. 29). In diesem Ankla- gepunkt erfolgte denn auch ein Freispruch. Widersprüchliche Aussagen zu den Folgen des Würgens führten ferner zu einem rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens betreffend Anklageziffer 1./4. Die Vorinstanz
- 34 - hat diesen Freispruch damit begründet, dass die Privatklägerin 1 nicht überzeu- gend darzulegen vermochte, welches nun die Folgen des Würgens waren. Die Privatklägerin 1 habe widersprüchlich ausgesagt betreffend den Verlust des Be- wusstseins und es dürfe ihr zugemutet werden, sich gerade an einen solch wich- tigen und einschneidenden Aspekt wie den Verlust des Bewusstseins zu erinnern. Auch bezüglich Urin- und Stuhlabgang als Folge des Würgens seien die Angaben der Privatklägerin 1 widersprüchlich (Urk. 95 S. 54). Wie nachfolgend darzulegen sein wird, machte die Privatklägerin 1 auch betref- fend die weiteren Vorfälle, welche unter dem Titel der Gefährdung des Lebens zur Anklage gebracht wurden, widersprüchliche Aussagen zu den körperlichen Fol- gen des Würgens. Nachfolgend ist daher in Abweichung von der Systematik der Vorinstanz, welche ihren Erwägungen nach den einzelnen Anklageziffern glieder- te, vorab das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 mit Bezug auf die Würgevor- fälle zu würdigen. Anschliessend sind die weiteren Anklagevorwürfe zu prüfen. 3.4.2. Gefährdung des Lebens
a) Allgemeines Betreffend das Würgen und die Folgen des Würgens ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 zwei bzw. drei solche Vorfälle schilderte, die sich im April oder Juni 2010, im Oktober 2010 und am 12. oder 13. Januar 2011 ereignet haben sol- len. Solche Vorfälle sind einschneidende Ereignisse gravierender Natur, es han- delt sich nicht um unzählige Vorfälle, sondern um maximal drei und sie erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von rund neun Monaten. Im Zeitpunkt der ersten Ein- vernahme der Privatklägerin 1 lag der letzte Vorfall erst rund zwei Monate zurück, die weiteren zwei Vorfälle länger. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich Unsicher- heiten und Widersprüche betreffend Nebenpunkte ohne Weiteres durch Nachlas- sen der Erinnerung durch Zeitablauf erklären lassen. Bezüglich zentraler Fragen, wie, ob der Beschuldigte sie nur am Hals gehalten oder gewürgt hat, ob Bewusst- seinsverlust oder Urin- oder Stuhlabgang eingetreten sind, ist dagegen Konstanz im Aussageverhalten zu erwarten.
- 35 -
b) Vorfall vom 12. oder 13. Januar 2011 (Anklageziffer 1./5a.) Bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte sie überhaupt gewürgt hat, sagte die Privatklägerin 1 betreffend den Vorfall vom 12. oder 13.Januar 2011 aus, der Be- schuldigte habe sie am Hals gepackt, er habe sie nicht gewürgt aber mit der lin- ken Hand am Hals gehalten (Urk. HD 11/2 S. 18). Am nächsten Tag habe sie den Arzt aufgesucht, da sie um die Augen auf der Haut rote Pünktchen gehabt habe, auch auf der Nase auf beiden Seiten des Nasenbeins, ebenso unterhalb der Un- terlippe und vor den Ohren. Der Arzt habe gesagt, er könne sie jetzt nicht behan- deln, obwohl der Ausschlag schlimm sei (Urk. HD 11/2 S. 19). Auf die suggestiv formulierte Frage, wonach sie also nach dem Würgen bewusstlos gewesen sei und wie lange dies gedauert habe, bestätigte die Privatklägerin 1, dass sie be- wusstlos gewesen sei, sie wisse jedoch nicht, wie lange (Urk. HD 11/2 S. 19). In der Einvernahme vom 6. Juni 2011 sagte sie dann im Gegensatz dazu aus, sie sei beim Vorfall vom Januar 2011 nicht bewusstlos geworden, sie habe aber auf der Aussenseite der Augenlider und am unteren Augenlid oberhalb der Wimpern sowie an beiden Nasenseiten und im Mund unterhalb der Zunge und auf der In- nenseite der Unterlippe Punkte gehabt (Urk. HD 11/3 S.4). Betreffend den Vorfall vom 12. oder 13. Januar 2011 fällt auf, dass die Privatklä- gerin 1 zunächst selbst erklärte, der Beschuldigte habe sie nur am Hals gepackt, nicht gewürgt. Dann bestätigte sie auf einen suggestiven Vorhalt, sie sei bewusst- los geworden, um dann in der nächsten Einvernahme wieder zu erklären, sie sei beim Vorfall vom Januar 2011 nicht bewusstlos geworden. Angesichts dieses wi- dersprüchlichen Aussageverhaltens mit Bezug auf den am wenigsten weit zurück- liegenden Vorfall lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte, wie in der An- klage umschrieben, den Druck beim Würgen teilweise verstärkte, verringerte, ver- stärkte und so fort und die Privatklägerin 1 derart würgte, dass sie das Bewusst- sein verlor und einen unwillkürlichen Urin- und Stuhlabgang, Bewusstlosigkeit, Schluck- und Atembeschwerden erlitt. Diese Elemente des Sachverhaltes, welche den Vorwurf der Gefährdung des Lebens begründen, sind somit nicht erstellt. Be- treffend diesen Anklagesachverhalt geht klar hervor, dass die Privatklägerin 1 selbst aussagte, der Beschuldigte habe sie nicht gewürgt, nur am Hals gepackt.
- 36 - Bewusstlosigkeit (insoweit ist den Ausführungen der Verteidigung in Urk. 126 S. 26 zuzustimmen) schilderte sie nur auf suggestiven Vorhalt. Aus den Wider- sprüchen in den Aussagen der Privatklägerin 1 kann unter diesen Umständen in- des (entgegen der weiteren Argumentation der Verteidigung, a.a.O. 26 f.) nicht allgemein auf fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung geschlossen werden. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens ist der Beschuldigte mit Bezug auf die- sen Anklagepunkt freizusprechen.
c) Vorfall von April oder Juni 2010 (Anklageziffer 1./3.) Betreffend den Vorfall von April oder Juni 2010 wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, er habe die Privatklägerin 1 derart gewürgt, dass sie nicht mehr atmen konn- te, unwillkürlichen Urinabgang hatte, Rötungen an beiden Halsseiten, weissen di- cken Schleim ausspuckte und an Schluck- und Atembeschwerden litt. Die Privatklägerin sagte in der Einvernahme vom 23. Mai 2011 aus, bei diesem Vorfall habe der Beschuldigte mit der Hand auf beiden Seiten zugedrückt, sie ha- be nicht mehr atmen können. Das Bewusstsein habe sie nicht verloren. Sie habe Urinabgang gehabt und an beiden Halsseiten Rötungen, sie habe dicklich weis- sen Schleim ausspucken müssen (Urk. HD 11/2 S. 14). Zu diesem Vorfall wurde sie in der zweiten Einvernahme als Auskunftsperson vom 6. Juni 2011 nicht mehr separat befragt. Es liegen in diesem Punkt keine widersprüchlichen Aussagen be- treffend die Folgen des Würgens vor. Rötungen am Hals der Privatklägerin 1 wur- den zudem auch von der Privatklägerin 3 bestätigt, welche aussagte, Mami sei auch schon rot am Hals gewesen (Urk. HD 12/4 S. 3). Selbst wenn in diesem Punkt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 abgestellt wird, bleibt unklar, ob der erwähnte Urinabgang in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Würgevorgang als solchem steht und ein Indiz für unmittelbare Lebensgefahr darstellt, oder ob vielmehr psychisch bedingte Stressinkontinenz vorliegt. Die Privatklägerin 1 hat diesbezüglich ausgesagt, sie habe seit den Vorfällen mit dem Würgen immer wie- der Urinabgang, sie sei zum Frauenarzt gegangen und dieser sei der Ansicht, dass der Urinabgang eine psychische Ursache habe (Urk. HD 11/2 S. 19). Das Gutachten des IRM kommt denn auch zum Schluss, dass bezüglich des angege-
- 37 - benen Urinabgangs aus rechtsmedizinischer Sicht keine eindeutige Beurteilung erfolgen könne, da anhand der Akten nicht eindeutig ersichtlich sei, ob es anläss- lich des Würgevorganges zu Urinabgang gekommen war oder infolge krankhafter innerer Ursachen wie z.B. Stressinkontinenz (Urk. HD 15/ 5 S. 10). Analoges gilt bezüglich der von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Atem- und Schluckbe- schwerden. Diesbezüglich sagte sie aus, sie habe bei allen drei Vorfällen Schluck- und Atembeschwerden gehabt, wenn sie sich heute aufrege, habe sie Schluck- und Atemprobleme (Urk. HD11/2 S. 23). Auf die Frage, ob sie nach dem Würgen heiser gewesen sei, antwortete sie, da sie nicht alles habe ausspucken können, sei ihr Hals trocken gewesen, und sie habe nicht richtig sprechen kön- nen. Auf der Rückseite des Halses habe sie rundherum Knoten gehabt, der Arzt habe ihr Antibiotika gegeben und bei den grossen Knoten Flüssigkeit herausge- zogen (Urk. HD 11/2 S. 23/24). Diesbezüglich hält das rechtsmedizinische Gut- achten fest, die Privatklägerin 1 habe angegeben, nach dem Würgen unter Schmerzen beim Schlucken und bei der Kopfbewegung gelitten zu haben. Auf Nachfrage hierzu habe sie jedoch berichtet, sie habe wegen Knoten im Hals Anti- biotika einnehmen müssen. Bei diesen Knoten handle es sich wahrscheinlich um Lymphknoten oder Gaumenmandeln, die sich im Rahmen einer Entzündung ver- grössern können und eine antibiotische Therapie erfordern können. Aufgrund der unterschiedlichen und nicht eindeutigen Angaben könne aus rechtsmedizinischer Sicht retrospektiv nicht sicher beurteilt werden, ob die angegebenen Beschwer- den von Würgevorgängen oder Entzündungen stammten (Urk. HD 15/5 S. 10/11). Diese Darlegungen des Gutachters sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Zugunsten des Beschuldigten ist daher auch in diesem Anklagepunkt davon aus- zugehen, dass keine unmittelbare Lebensgefahr bestand und ist er vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen. 3.4.3. Weitere Anklagevorwürfe
a) Vorbemerkung Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, führten betreffend die Vorwürfe der Gefährdung des Lebens nicht unglaubhafte Aussagen der Privatklägerin 1
- 38 - zum Freispruch. Vielmehr sind es gerade ihre Aussagen betreffend Knoten am Hals; Antibiotikabehandlung und ihre Hinweise auf ein Stressinkontinenz, ihre Ausschläge, welche Zweifel am Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr auf- kommen lassen. Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte sie nicht von sich aus auf diese Stresssymptomatik bzw. die Entzündung hinge- wiesen. Unklarheiten in diesem Kontext sind auch damit erklärbar, dass die Pri- vatklägerin 1 nicht über medizinische Kenntnisse zu Hautunterblutungen bei Würgevorgängen verfügt und wohl nicht zu unterscheiden vermag zwischen sol- chen Hautunterblutungen und den von ihr geschilderten blauen Verfärbungen un- ter den Augen wegen des vielen Weinens oder dem von ihr geschilderten punkt- förmigen Ausschlag. Punktförmige Hautunterblutungen hat die Privatklägerin 1 denn auch nicht von sich aus erwähnt, ihr wurden vielmehr in der polizeilichen Einvernahme entsprechende Fotos von Punktblutungen vorgehalten und sie wur- de gefragt, ob sie solche gehabt habe (Urk. HD 11/1 S. 8/9). Die Freisprüche betreffend die Vorwürfe der Gefährdung des Lebens erfolgen einzig deshalb, weil keine unmittelbare Lebensgefahr erstellt werden konnte. Dar- aus, dass der Beschuldigte betreffend diese Anklagepunkte freizusprechen ist, da Zweifel am Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr bestehen, kann - entgegen der (sinngemässen) Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 125 S. 23 -28) – nicht geschlossen werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 allgemein un- glaubhaft sind. Zu prüfen und zu würdigen bleiben ihre Aussagen unter Berücksichtigung der Freisprüche und der Einstellung des Verfahrens noch mit Bezug auf Anklageziffer 1./2., 1./3. (Drohung mit Umbringen unter Einsatz eines Messers und Festhalten am Hals), 1./5a Drohung mit Umbringen unter Einsatz eines Messers und Festhal- ten am Hals), 1./5b, 1./6., 1./7., und 1./11.
b) Anklageziffer 1./2. Die Vorinstanz hat die Aussagen, welche diesen Anklagesachverhalt betreffen, zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 95 S. 31 ff.).
- 39 - Auch mit Bezug auf die Würdigung der Aussagen kann der Vorinstanz gefolgt werden. Insbesondere ist ihr darin beizupflichten, dass die Schilderungen der Pri- vatklägerin 1 detailreich und nachvollziehbar sind. Lebensnah schildert sie, wie der Beschuldigte die ganze Nacht hindurch mit Kollegen unterwegs gewesen sei und dann nach der Heimkehr fortlaufend erbrochen habe. Auf ihre Frage, was er gemacht habe, habe er keine Antwort gegeben und die Tür zugeknallt. Auch die Schwiegereltern seien anwesend gewesen und hätten wissen wollen, was er ge- macht habe. Sie schilderte auch, dass ihr Schwiegervater dazwischen ging als der Beschuldigte mit dem Messer auf sie losging und ihm das Messer wegneh- men konnte und dass die Schwiegermutter sie nach dem Vorfall an die frische Luft brachte. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 die Anwesenheit der Schwie- gereltern nicht erwähnt hätte, wenn sie den Beschuldigten wahrheitswidrig belas- tet hätte, musste sie doch damit rechnen, dass diese einvernommen würden. Dass die Schwiegereltern der Privatklägerin 1 deren Darstellung nicht bestätigten, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (entgegen der Auffassung der Vertei- digung, Urk. 125 S. 21) nicht zu erschüttern, zumal die Eltern des Beschuldigten offensichtlich darauf bedacht waren, ihn nicht zu belasten. Eindrücklich ergibt sich dies aus den ausweichenden, nichtssagenden Antworten seines Vaters, G._____. So antwortete er auf die Frage, ob seine Schwiegertochter mit ihm über Schläge oder Würgen gesprochen habe, er habe so etwas nicht gesehen, es sei auch nicht recht, dass jemand so etwas tue, es sei ja eine Ehe, sie müssten ja zusam- menleben. Ausserdem antwortete er mit "Wie kann man jemanden würgen und nicht erwürgen" (Urk. HD 13/1 S. 6). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin 1, wonach der Beschuldigte ein Fleischmesser in der Küche geholt habe, damit auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei und zu ihr gesagt habe, er werde sie umbringen, antwortete er, was das heisse, jemand wolle jemanden umbringen. Er hielt sodann lapidar fest, sie seien eine Familie mit einem guten Ruf (Urk. HD 13/1 S. 8). Ferner antwortete er auf den Vorhalt, die Privatklägerin habe ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr weiterhin gedroht, er werde sie umbringen, "Nein, wie soll er sie umbringen. Was soll das? Wenn jemand jemanden umbringen will, kann er das auch draussen tun" (Urk. HD 13/1 S. 8). Solche Aussagen sprechen
- 40 - für sich und sind nicht geeignet, Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin 1 aufkommen zu lassen. Dasselbe gilt bezüglich der Aussagen von H._____, der Mutter des Beschuldigten. Ihre Aussagen sind äusserst pauschal und erschöpfen sich über weite Strecken in der Bestreitung mit "Nein, das ist nicht wahr". Wie bereits die Vorinstanz ausführte, wird die Darstellung der Privatklägerin 1 ge- stützt durch die Aussagen des Privatklägers 2. Betreffend die Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen ist auf die Ausführungen unter lit. d) nachstehend zu verweisen. Der Sachverhalt ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 er- stellt.
c) Anklageziffer 1./3. Betreffend diesen Anklagepunkt erfolgt ein Freispruch vom Vorwurf der Gefähr- dung des Lebens. Nicht erstellt ist der Sachverhalt mit Bezug auf die in der An- klageschrift aufgeführten Folgen des Packens am Hals der Privatklägerin 1. Zu prüfen bleibt, ob sich der weitere Anklagesachverhalt erstellen lässt. Vorgeworfen wird dem Beschuldigten kurz zusammengefasst, dass er die Privatklägerin 1 mit dem Messer bedroht hat, sie mit einer Hand vorne am Hals packte und zu ihr sag- te, er werde sie umbringen. Betreffend diesen Anklagesachverhalt hat die Privatklägerin 1 ausgeführt, der Be- schuldigte sei ca. im Juni 2010 aus Mazedonien zurückgekehrt und sie habe ihn gefragt, wofür er das Geld gebraucht habe, das er bei verschiedenen Personen ausgeliehen habe, denn sie sei während seines Aufenthaltes in Mazedonien von Leuten aufgesucht worden, die wissen wollten, wo er sei und die von ihm Geld zu- rückverlangten. Sie habe den Beschuldigten auch gefragt, weshalb er während eines halben Jahres nicht gearbeitet habe und ihr dies nicht gesagt habe. Der Be- schuldigte sei wegen der Fragen wütend geworden, sei in die Küche gerannt, ha- be das Fleischmesser aus dem Messerblock genommen, sei mit dem Messer in der Hand, die Spitze gegen sie gerichtet, auf sie zu gerannt, habe sie mit der an- dern Hand am Hals gepackt und habe gesagt, er werde sie umbringen.
- 41 - Die Darstellung der Privatklägerin 1 ist plausibel. Insbesondere ist nachvollziehbar dass der Beschuldigte wegen ihren unangenehmen Fragen in Aufregung geriet, welche in einem aggressiven Ausbruch mündete. Dass eine solche Verhaltens- weise mit den charakterlichen Eigenheiten des Beschuldigten vereinbar ist, wurde im psychiatrischen Gutachten dargelegt. Der Gutachter stellt fest, dass der Be- schuldigte aus dem Tritt gerät, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen und Gewohnheiten läuft, worauf es zu aggressiven Ausbrüchen kommen kann (Urk. HD 20/6 S. 45). Der Übergriff lief sodann nach dem gleichen Muster ab wie die der vorhergehende (Anklageziffer 1./2.) und der nachfolgende (Anklageziffer 1./5a.), was für ein all- gemeingültiges Tatmuster spricht. Der Sachverhalt ist somit gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 erstellt.
d) Anklageziffer 1./5a. Dieser Anklagevorwurf basiert auf den Aussagen der Privatklägerin 1. Sie hat be- züglich dieses zeitlich letzten Vorfalles vor ihrer Anzeigeerstattung konstant aus- gesagt, der Beschuldigte habe sie mit dem Messer bedroht, mit der Hand am Hals festgehalten, bis die Kinder ihn dazu gebracht hätten, loszulassen (Urk. HD 11/1 S. 10). Sie schilderte nachvollziehbar, dass der Auslöser für das gewalttätige Vor- gehen des Beschuldigten eine Diskussion wegen Geldproblemen gewesen sei. Sie habe ihn gefragt, weshalb er immer nach Mazedonien gehe. Er habe erklärt, er gehe dorthin, um die Geldprobleme zu lösen, er werde das Auto verkaufen. Sie habe sich nach ihrem Schmuck erkundigt, und er habe erwidert, er werde diesen in Mazedonien schätzen lassen. Sie habe wiederum gesagt, ihr Schmuck werde nicht verkauft, er solle den Mercedes verkaufen. Der Beschuldigte habe sich über ihre wiederholten Fragen aufgeregt und sei ins Kinderzimmer oder ins Schlafzim- mer gegangen und habe ein Messer geholt mit schwarzem Griff, gezackter Schneidefläche und einer Wasserwaage im Griff. Er sei auf sie zugekommen, ha- be die Messerspitze gegen sie gerichtet und habe sie mit der linken Hand am Hals gepackt. Er habe gesagt, sie solle aufhören mit der Fragerei wegen dem Geld, er werde das Problem selber lösen. Die Kinder seien gekommen und hätten
- 42 - geweint. Die Tochter habe sie gebeten, mit dem Streiten aufzuhören (Urk. HD 11/2 S. 17 f.). Der Beschuldigte räumte selber ein, er habe zur fraglichen Zeit mit der Privatklä- gerin 1 über die Schulden gesprochen. Die Privatklägerin 1 habe ihn für die Schulden verantwortlich gemacht. Sie habe ihn manchmal auch sehr aggressiv gestossen, manchmal auch geschlagen. Er denke, sie sei darauf aus gewesen, mit ihm einen Konflikt anzufangen. Er habe immer nur geschluckt und nicht darauf reagiert (Urk. HD 10/2 S.3 f.). Bereits unter Ziffer 3.3. vorstehend wurde darge- legt, dass dieses vom Beschuldigten geschilderte Schlucken und passive Verhal- ten im Konflikt nicht persönlichkeitsadäquat ist, eine aggressive Reaktion, wie sie die Privatklägerin 1 schildert, aufgrund seiner Persönlichkeitszüge viel nahelie- gender ist. Die detaillierte nachvollziehbare Schilderung des Vorfalles durch die Privatkläge- rin 1 wird gestützt durch die Aussagen der beiden Kinder. Der Privatkläger 2 sag- te aus, der Vater sei zweimal mit dem Messer auf die Mutter losgegangen, einmal in Mazedonien und einmal in der Schweiz. Beim Vorfall in der Schweiz habe der Vater das Messer aus der obersten Schublade im Elternschlafzimmer geholt (Urk. HD 12/3 S. 3). C._____ konnte das Messer ferner genau beschreiben. Er erklärte weiter, er habe geweint und den Vater gebeten, er solle aufhören. Der Vater habe die Mutter ein paar Mal am Hals gepackt. Wenn er sich recht erinnere, sei dies in Mazedonien gewesen, hier in der Schweiz habe er nie gesehen, dass der Vater am Hals der Mutter etwas mache (Urk. HD 12/3 S. 5). Die Aussagen des Privatklägers 2 wirken authentisch, erfolgen nicht stereotyp und erwecken nicht den Eindruck von Angelerntem. Letzteres zeigt sich u.a. darin, dass seine Aussagen in verschiedenen Punkten von denjenigen der Privatklägerin 1 abwei- chen, er gibt an, er habe nur zweimal gesehen, wie der Vater mit dem Messer auf die Mutter losging, wogegen die Privatklägerin 1 drei Vorfälle schildert. Dasselbe gilt bezüglich seiner Aussage, er habe nie gesehen, dass der Vater der Mutter in der Schweiz am Hals etwas gemacht habe. Der Privatkläger 2 wirkt emotional be- troffen und traurig. Er spricht eher leise, wirkt ernst und konzentriert. Sein Aussa- geverhalten und seine Stimmung sind stets der Thematik adäquat. Es bestehen
- 43 - insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger 2 nicht tatsächlich Er- lebtes schildert und über die Mutter Angelerntes wiedergibt. Auch die Privatklägerin 3 schildert, dass Papi ein paar Mal das Messer genom- men habe, dieses hole er aus der Küche oder aus dem Schlafzimmer aus einem Fach neben dem Bett. Mit dem Messer erschrecke er die Mutter und halte es ihr an den Hals (Urk. HD 12/4 S. 3). Sie habe auch gesehen, wie Papi Mami am Hals gepackt habe. Auch bei D._____ ist festzustellen, dass sie stimmungsmässig dem Befragungsthema entsprechend reagiert. Bei der Schilderung der Messerattacken und des Packens am Hals wirkt sie der Situation angemessen bedrückt und be- troffen. Sie kann ihre Angst glaubhaft schildern. Auch bei ihr entsteht nicht der Eindruck, dass sie Angelerntes wiedergeben würde. Ihre Aussagen sind ihrem jüngeren Alter entsprechend weniger strukturiert als diejenigen ihres älteren Bru- ders und fallen pauschaler aus. Ausserdem zeigt sie eine Tendenz zur Übertrei- bung, indem sie z.B. aussagte, der Vater habe fast immer sie, ihre Mutter und ih- ren Bruder geschlagen (Urk. HD 12/4 S. 3) und sie habe von den Schlägen des Vaters paarmal mega feste Kopfschmerzen bekommen (Urk. HD 12/4 S. 4). In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage der Privatklägerin 1 zu beachten, wonach die Privatklägerin 3 ihr erzählt habe, dass sie vom Vater geschlagen wer- de, sie aber manchmal auch Sachen sage, die nicht stimmen (Urk. HD11/2 S. 28). Insgesamt besteht aber auch bei der Privatklägerin 3 kein Anlass an der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, welche durch diejeni- gen der beiden Kinder untermauert werden, ist somit der Anklagesachverhalt er- stellt mit Ausnahme der in der Anklageschrift umschriebenen Folgen durch das Packen am Hals. Diesbezüglich ist auf die vorstehenden Erwägungen unter 3.4.2 zu verweisen, welche zu einem Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Le- bens führen.
e) Anklageziffer 1./5b. Dieser Anklagevorwurf betreffend Freiheitsberaubung beruht auf den Aussagen der Privatklägerin 1. Sie hat diesbezüglich ausgesagt, der Beschuldigte habe am
- 44 -
12. oder 13. Januar 2011, nachdem er mit dem Messer auf sie losgegangen sei und sie bedroht und gewürgt habe, die Wohnung um 22.30 Uhr verlassen und sie und die Kinder bis zu seiner Rückkehr gegen 04.00 Uhr eingeschlossen und die Telefone und beide Schlüssel mitgenommen (Urk. HD11/1 S. 10/11; Urk. HD 11/2 S. 29/30). Der Beschuldigte machte bezüglich dieses Vorwurfes geltend, er habe mit einem Kollegen etwas besprechen müssen. Die Privatklägerin 1 habe ihn gebeten, die Wohnungstüre von aussen mit dem Schlüssel abzuschliessen, damit sie nicht aufstehen müsse, wenn er zurückkehre (Urk. HD 10/2 S. 11). Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten hat er beim fraglichen Vorfall die Wohnungstüre von aussen abge- schlossen als er die Wohnung in der Nacht verlassen hat. Der Beschuldigte stellte jedoch in Abrede, der Privatklägerin 1 den Hausschlüssel weggenommen zu ha- ben, so dass sie die Wohnung nicht mehr verlassen konnte. Der Privatkläger 2 antwortete auf die Frage, ob es vorgekommen sei, dass seine Mutter, seine Schwester und er nicht mehr aus der Wohnung hätten gehen kön- nen, der Vater habe die Wohnung verschlossen und sei weggegangen während sie drei zuhause eingeschlossen gewesen seien, bis er wieder nach Hause ge- kommen sei. Die Mutter habe nicht gewollt, dass der Vater die Wohnung ver- schliesse (Urk. HD 12/3 S. 3 /4). Diese Aussage des Privatklägers 2 ist sehr pau- schal und schliesst die Darstellung des Beschuldigten, wonach er die Wohnung zwar von aussen abgeschlossen habe, die Privatklägerin1 jedoch noch einen Schlüssel gehabt habe, nicht aus. Die Privatklägerin 3 erklärte, der Vater habe sie, die Mutter und den Bruder auch schon in der Wohnung eingeschlossen und den Schlüssel versteckt, das sei mehrmals passiert (Urk. HD12/4 S. 5). Auch ihre Aussage ist pauschal, zudem erwähnte die Privatklägerin 1 kein Verstecken des Schlüssels. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Darstellung der Privatklägerin 1 durch die Aussagen des Privatklägers 2 und die Privatklägerin 3 nicht in Frage gestellt wird,
- 45 - vielmehr stützen die Aussagen der beiden Kinder ihre Darstellung insoweit, als beide Kinder von Eingeschlossensein sprechen. Entscheidend ist jedoch, dass die Schilderung der Privatklägerin 1 konstant und widerspruchslos ist. Sie lässt sich zudem mit dem erstellten vorausgehenden ge- walttätigen Vorgehen des Beschuldigten in Einklang bringen. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin 1 ihn gebeten habe, die Türe von aus- sen zu schliessen, ist (entgegen der Auffassung der Verteidigung in Urk. 125 S. 28) vor dem Hintergrund der erfolgten Drohung und Gewaltausübung eine höchst ungewöhnliche Reaktion. Es ist daher auf die stimmige und glaubhafte Darstellung der Privatklägerin 1 abzustellen. Der Sachverhalt ist erstellt.
f) Anklageziffer 1./6. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung dieser Anklageziffer relevanten Aussa- gen der Privatklägerin 1 sowie der Vaters und der Mutter des Beschuldigten, der Schwägerin der Privatklägerin 1 und des Bruders der Privatklägerin 1 korrekt dar- gelegt, darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 95 S. 75 ff.). Mit der Vorinstanz ist die Darstellung der Privatklägerin 1 betreffend diesen An- klagepunkt als nachvollziehbar und realistisch zu beurteilen. Ihre Aussagen stim- men mit denjenigen des Vaters des Beschuldigten insoweit überein, als dieser bestätigte, dass er im Tatzeitpunkt anwesend war und dass ein Telefongespräch zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten stattfand. Er habe sich mit seinem Sohn am Telefon unterhalten und habe gewollt, dass sich die beiden ver- söhnen. Er habe dann das Telefon an die Privatklägerin 1 übergeben und sie ha- be im Korridor telefoniert. Dagegen sagte er abweichend von der Darstellung der Privatklägerin aus, sie habe nichts von einer Drohung gesagt und er habe auch keine solche gehört. Die bei ihm erkennbare Tendenz, seinen Sohn nicht zu be- lasten, wurde bereits unter lit. b) vorstehend dargelegt. Dass er keine Drohung wahrnahm, spricht nicht gegen die Darstellung der Privatklägerin 1. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 125 S. 29) vermögen die Aussagen des Vaters
- 46 - des Beschuldigten die Aussagen der Privatklägerin 1 deshalb nicht in Zweifel zu ziehen. Gestützt werden die Aussagen der Privatklägerin 1 ferner durch die Aussage ih- res Bruders, der erklärte, er habe an einem Mittag, als der Vater des Beschuldig- ten bei ihnen gewesen sei, das Telefon abgenommen. Der Beschuldigte habe an- gerufen und habe die Privatklägerin 1 sprechen wollen. Als er ihm gesagt habe, dass die Privatklägerin 1 nicht da sei, sei der Beschuldigte ausgerastet und habe gesagt, "Ich werde es euch noch zeigen. Mazedonien könnt ihr vergessen". Dass J._____ den Beschuldigten nicht unnötig belastet, ergibt sich daraus, dass er er- klärte, er habe die Aussage des Beschuldigten nicht ernst genommen, dieser sei zu diesem Zeitpunkt wütend gewesen. Die ganzen Umstände, dass die Privatklägerin 1 für den Beschuldigten in dieser Zeit nicht erreichbar war, der Vater des Beschuldigten aus diesem Grunde in die Schweiz reiste, um Nachschau zu halten und zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten zu vermitteln, stützen zusammen mit den Feststellungen im psychiatrischen Gutachten, wonach der Beschuldigte aufgrund seiner akzentuier- ten Persönlichkeitszüge in einen Zustand der inneren Unruhe und Erregtheit gera- te, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen und Gewohnheiten laufe, und es zu aggressiven Ausbrüchen kommen könne (Urk. HD 20/6 S. 45), die Aussagen der Privatklägerin 1. Gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen ist der Anklagesach- verhalt erstellt.
g) Anklageziffer 1./7. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zwischen 2007 und Januar 2011 der Privatklägerin 1 mehrfach gesagt, er werde ihr die beiden Kinder wegnehmen und sie werde diese nie mehr sehen, wenn sie ihren Eltern erzähle, was passiert sei. Bezüglich dieser Anklageziffer kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 95 S. 84 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 128 S. 30) spricht so-
- 47 - dann nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin, dass sie die Kinder trotz der Drohungen des Beschuldigten nach Mazedonien in die Ferien gehen liess, gab sie doch (auf die Frage, welchen Eindruck die Worte des Beschuldigten auf sie gehabt hätten) spontan und nachvollziehbar an, sie habe jedes Mal, wenn die Kinder bei den Schwiegereltern in Mazedonien gewesen seien, angerufen und ge- fragt, ob alles gut sei (Urk. 11/2 S. 7). Der Sachverhalt ist somit aufgrund der ko- härenten Aussagen der Privatklägerin, welche in nachvollziehbarem Kontext mit den vorausgehenden Gewalttätigkeiten stehen, erstellt.
h) Anklageziffer 1./11. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er ca. im Juni 2010 die Privatkläge- rin 1 mit einem ca. 60 cm langen Plastikschuhlöffel auf deren Oberschenkelseite geschlagen habe, wodurch sie eine längliche Rötung erlitten habe und dass er im Oktober 2010 versucht habe, den Sohn zu schlagen, wobei die Privatklägerin 1 dazwischen ging und er sie am Rücken traf wo sie eine Rötung erlitt. Bezüglich dieses Anklagesachverhaltes hat die Privatklägerin 1 in der polizeili- chen Befragung ausgeführt, der Beschuldigte schlage die Kinder mit der offenen Hand und mit dem Schuhlöffel. Letzteres verursache extreme Schmerzen, die be- troffenen Stellen würden ganz stark brennen, sie wisse das, weil sie damit auch geschlagen werde, wenn sie dazwischen gehe, wenn er die Kinder schlage. Der Schuhlöffel hinterlasse rote Striemen, die Kinder hätten oft Striemen am Rücken und den Oberschenkeln gehabt (Urk. HD. 11/1 S. 10). In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Mai 2011 sagte sie aus, der Beschuldigte habe die Kinder mehrfach mit dem langen Schuhlöffel geschlagen (Urk. HD 11/2 S. 26). Sie sei jeweils dazwischen gegangen und manchmal habe er sie erwischt. Im Oktober habe sie eine Rötung am Rücken gehabt, als sie sich schützend über die Kinder gebeugt habe (Urk. HD 11/2 S. 29). Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind glaubhaft. Sie schildert eindrücklich den brennenden Schmerz, welchen ein Schlag mit dem Schuhlöffel bewirkt. Ihre Aus- sagen werden gestützt durch die Aussagen der Kinder. Sie sagten beide aus, der
- 48 - Vater habe sie mit dem Schuhlöffel geschlagen. Der Privatkläger 2 gab an, er ha- be zweimal gesehen, dass der Vater die Mutter mit dem Schuhlöffel geschlagen habe (Urk. HD 12/3 S. 4). Die Privatklägerin 3 schilderte ebenfalls, dass der Vater sie und den Bruder mit dem Schuhlöffel geschlagen habe, was am meisten Schmerzen verursacht habe (Urk. HD 12/4 S. 4). Diesen klaren Aussagen des Privatklägers und der Privatklägerinnen stehen die diffusen und nicht glaubhaften Erklärungen des Beschuldigten gegenüber, der zwar einräumte, er habe den Schuhlöffel in die Hand genommen aber nur aus Spass und um zu spielen "ich hau dir nun eins". Es bestehen somit keine Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerschaft. Der Sachverhalt gemäss Anklage- ziffer 1./11. ist erstellt. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend Anklageziffer 1./2. ist zutref- fend, ihren Erwägungen ist nichts beizufügen (Urk. 95 S. 37 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist daher der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V mit Art. 180 Abs. 2 lit.a StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. Betreffend Anklageziffern 1./3. und 1./5a. erfolgt ein Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens. In beiden Anklagepunkten ist der Sachverhalt jedoch dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Messer von ca. 33 cm bzw. 28.5 cm Länge in der rechten Hand mit der Messerspitze gegen die Privatklägerin 1 gerichtet auf diese zuging, sie gleichzeitig mit der linken Hand am Hals packte und zu ihr sagte, er werde sie umbringen. Dieser Sachverhalt erfüllt zweifelsohne betreffend beide Anklagepunkte den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB. Der Beschuldigte ist in diesem Sinne der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen. Der Anklagesachverhalt 1./5b. wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begrün- dung als Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gewürdigt, der Schuldspruch ist zu bestätigen (Urk. 95 S. 74 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 49 - Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhaltes 1./6. ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, es bedarf keiner Ergänzungen (Urk. 95 S. 83; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. Bezüglich der rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhaltes 1./7. kann eben- falls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 85 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhaltes 1./11. durch die Staatsan- waltschaft als Tätlichkeiten ist zutreffend. Der Beschuldigte ist daher der Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit b StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Allgemeines Betreffend die Ermittlung des Strafrahmens, die Ausführungen zum Asperations- prinzip und die Strafmilderungsgründe kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 95 S. 111 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzumerken ist einzig, dass infolge Freispruches von den Vorwürfen der Gefähr- dung des Lebens die schwerste Tat Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist, für welche jedoch die gleiche Strafandrohung gilt wie Ge- fährdung des Lebens (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe). Es bleibt daher bei dem von der Vorinstanz ermittelten Strafrahmen. Hinzuweisen ist je- doch darauf, dass infolge Vorliegens des Strafmilderungsgrundes des Versuches bei einem Teil der Nötigungshandlungen zum vornherein keine Unterschreitung des Strafrahmens resultieren kann, da sich die untere Grenze des Strafrahmens ebenfalls nach dem schwersten Delikt richtet und bei diesem kein Versuch oder ein anderer Strafmilderungsgrund vorliegt.
- 50 - Auch betreffend die allgemeinen Regeln für die Strafzumessung ist den vo- rinstanzlichen Erwägungen nichts beizufügen (Urk. 95 S. 114 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO.
2. Strafzumessung in concreto 2.1. Freiheitsberaubung Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1 mit den Kindern während rund vier Stunden in der Nacht in der ehelichen Wohnung eingeschlossen. Die Freiheitsbe- raubung dauerte mehrere Stunden, jedoch ist zu seinen Gunsten davon auszuge- hen, dass die Privatklägerin 1 und die Kinder sich zu dieser Zeit ohnehin schlafen legten und er sie nicht von wichtigen Verrichtungen ausser Hause abhielt. Auch waren sie in ihrer vertrauten Umgebung der ehelichen Wohnung festgehalten. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht. In subjektiver Hinsicht liegt direktvorsätzliches Verhalten vor. Es ist von einem niedrigen Motiv auszugehen, konnte es dem Beschuldigten doch einzig darum gehen, zu verhindern, dass die Privatklägerin 1 Drittpersonen über seinen voran- gehenden gewalttätigen Übergriff und seine Drohungen in Kenntnis setzen konn- te. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Innerhalb des weiten Strafrahmens von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 30 Tagen verschuldensangemessen. 2.2. Drohungen Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1 massiv bedroht indem er dreimal ein Messer zum Einsatz brachte und gegen sie richtete. Zudem hat er sie zweimal gleichzeitig am Hals gepackt. Bei allen Vorfällten stiess er schwerste Drohungen mit dem Tod aus. Erheblich zu seinen Lasten fällt ins Gewicht, dass er die Über- griffe in Anwesenheit der Kinder beging. Diese fürchteten sich vor dem Beschul- digten und hatten Angst um das Leben ihrer Mutter. Nicht nur die Privatklägerin 1 sondern auch die Kinder erlitten grosse Ängste und wurden traumatisiert. Er hat
- 51 - das Vertrauen der Kinder in ihren Vater als wichtige Bezugsperson zerstört und schuf ein Klima der Angst und Verunsicherung. Das Verschulden wiegt in objekti- ver Hinsicht schwer. Auch in subjektiver Hinsicht ist von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und ohne nachvollziehbaren Grund, weil ihm die Fragen der Privatklägerin mit Bezug auf die Finanzen oder seinen Aufenthalt lästig waren. Nur leicht relativiert wird sein Verschulden dadurch, dass er aufgrund der angespannten finanziellen Situation der Familie erheblich unter Druck stand. Betreffend die Drohungen ist insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen und erscheint bei einem Strafrahmen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe eine Strafe im Bereich von 16 Monaten verschuldensangemessen. 2.3. Nötigungen Die Nötigungshandlungen bestanden darin, dass der Beschuldigten nach dem Übergriff im Mai 2009 in Mazedonien, bei welchem er mit dem Messer auf die Pri- vatklägerin 1 losging und ihr drohte, er bringe sie um, nochmals mit dem Tod drohte für den Fall, dass sie ihrer Familie von den vorangehenden Drohungen er- zählen werde (Anklageziffer 1.2). Diese Nötigungshandlung erfolgte unmittelbar nach der Drohung mit dem Messer. Es kommt ihr verschuldensmässig kein ent- scheidendes selbständiges Gewicht zu. Im Gegensatz dazu fällt die Androhung, er werde der Privatklägerin 1 die beiden Kinder wegnehmen, wenn sie ihren El- tern erzähle was passiert sei (Anklageziffer 1./7.), schwer ins Gewicht. Die ohne- hin durch die Drohungen unter Einsatz eines Messers und Packen am Hals trau- matisierte Privatklägerin 1 wurde noch zusätzlich traumatisiert, indem sie fürchten musste, die Kinder zu verlieren. Dieses Vorgehen zeugt von grosser Beharrlich- keit im Hinblick auf eine systematische Verunsicherung der Privatklägerin 1. Die Tatsache, dass es diesbezüglich bei versuchter Nötigung blieb, weil die Privatklä- gerin sich trotzdem an ihre Eltern wandte, schlägt unter diesen Umständen nicht zugunsten des Beschuldigten zu Buche.
- 52 - Betreffend die Nötigungen ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschul- den auszugehen und erscheint eine Strafe im Bereich von 60 Tagen angemes- sen. 2.4. Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten der Tatkomponente angemessen. 2.5. Täterkomponente Hinsichtlich der Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 121 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er am 13. März 2013 aus der Haft entlassen worden und inzwischen wieder vollzeitlich berufstätig sei; als Chauffeur bei einer Metzgerei, wo er monatlich Fr. 3'400.– verdiene (Prot. II S. 14 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten leicht strafmindernd zugute gehalten, dass er sich konstant um Arbeit bemüht habe und eine gewisse Drucksituation bestand aufgrund der prekären finanziellen Situation der Familie, welche denn auch immer Anlass zu Streit gegeben habe und zu den Übergriffen geführt habe (Urk. 95 S. 122). Diese (wohlwollende) Beurteilung kann übernommen werden. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafmandat des Bezirk- samtes Baden vom 7. Dezember 2004 wegen grober Verkehrsregelverletzung bestraft mit einer Busse von Fr. 500.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. März 2009 wegen Veruntreuung mit einer beding- ten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.–. Diese beiden Vorstrafen sind nicht einschlägig, sie sind deshalb zusammen mit dem Umstand, dass der Beschuldigte mit Bezug auf die letztere Vorstrafe in der Probezeit delinquiert hat, leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
- 53 - Entgegen den (sinngemässen) Ausführungen der Verteidigung (Urk. 125 S. 36) ist das (geltend gemachte) Wohlverhalten des Beschuldigten in der Untersuchungs- haft für die Strafzumessung unerheblich (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_426/2010 vom 20. Juli 2010, E 1.7 und 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5). Auf die Einholung entsprechender Führungsberichte kann deshalb verzichtet werden. 2.6. Fazit Da sich die strafmindernden und straferhöhenden Faktoren die Waage halten, ist auch unter Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen. An dies Strafe anzurechnen sind 731 Tage erstande- ner Haft vom 07.03.2011 bis 07.03.2013 (Urk. 89). Lediglich ergänzend ist festzuhalten dass mangels Gleichartigkeit der Strafen entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom
25. März 2009 auszufällen ist. 2.7. Busse für die Tätlichkeiten Für die beiden Schläge mit dem Plastikschuhlöffel (Anklageziffer 1.11) erscheint unter Berücksichtigung der knappen finanziellen Situation des Beschuldigten eine Busse von Fr. 100.– angemessen. VI. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ausserdem ist von einer günstigen Prognose auszugehen. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu ge- währen. Obwohl die Strafe durch Haft erstanden ist, ist dennoch eine Probezeit anzuset- zen. Dies wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus, zumal ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, nicht mehr im Strafregisterauszug er- scheint, wenn der Verurteilte sich bis zu Ablauf der Probezeit bewährt hat (Art. 371 Abs. 3 bis StGB). Die Probezeit ist angesichts des Umstandes, dass die
- 54 - beiden Vorstrafen nicht einschlägig sind und der Beschuldigte durch die lange Haftdauer genügend beeindruckt ist, auf 2 Jahre festzulegen. VII. Widerruf Die heute zu beurteilenden Taten fallen alle in die Probezeit von drei Jahren der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. März 2009 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.–. Die Vorinstanz hat diese Strafe nicht widerrufen und den Beschuldigten verwarnt. Diese Regelung wurde von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten. Sie ist zu bestätigen. VIII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 sind als Kinder der Privatklägerin 1 Angehörige des Opfers (Art. 116 StPO). Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatkläger- schaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen und steht das gleiche Recht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschul- digten Person eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Ge- stützt auf Art. 122 StPO sind die Privatklägerin 1 als geschädigte Person wie auch der Privatkläger 2 und die Privatklägerin 3 als Angehörige des Opfers berechtigt, adhäsionsweise Zivilansprüche geltend zu machen. Betreffend die allgemeinen Grundsätze für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 128 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 55 -
2. Grundsätzliche Feststellung Schadenersatzpflicht Alle drei Privatkläger beantragten die grundsätzliche Feststellung der Schadener- satzpflicht des Beschuldigten. Bezüglich der Anklagepunkte, in welchen ein Schuldspruch erfolgt, ist diesen Anträgen stattzugeben. Es ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1, dem Privatkläger 2 und der Privatklä- gerin 3 aus diesen angeklagten Ereignissen betreffend die Anklageziffern 1./2., 1./3., 1./5a., 1./5b., 1./6., 1./7. und 1./11. grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich des Quantitatives und bezüglich der weiteren Anklageziffern sind die Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Genugtuung Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung und de- ren Bemessung ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 95 S. 130; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin 1 beantragte die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.–, der Privatkläger 2 und die Privatklägerin 3 je einer solchen von Fr. 1'000.–. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– und den Privatklägern 2 und 3 je von Fr. 750.– zu bezahlen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt bezüglich der Drohungen mittelschwer. Er hat die Privatklägerin 1 massiv und mehrmals über den Zeitraum von mehreren Jahren bedroht. Dass die Todesdrohungen unter Einsatz eines Messers und das Packen am Hals eine schwere Verletzung der psychischen Integrität der Privat- klägerin 1 darstellen, steht ausser Frage. Die Privatklägerin 1 hat ferner glaubhaft ausgeführt, dass sie wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und de- pressiver Symptomatik in psychiatrischer Behandlung steht und sich in teilstatio- näre Behandlung in einer Klinik begeben musste (Urk. 63 und Urk 67 S. 6). Der Zusammenhang zwischen den strafbaren Handlungen und der bei der Privatklä- gerin 1 eingetretenen psychischen Beeinträchtigung ist dargelegt. Die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von Fr. 10'000.– trägt dem Grad des
- 56 - Verschuldens und der Auswirkung der Taten auf die psychische Integrität der Pri- vatklägerin 1 angemessen Rechnung. Hinsichtlich der Berechnung des mittleren Verfalles betreffend die Verzinsung ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach der Deliktszeitraum sich vom 1. Januar 2007 bis 1. Januar 2011 erstreckt, somit der 1. Januar 2009 das Datum des mittleren Verfalles dar- stellt. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 abzuweisen. Der Privatkläger 2 und die Privatklägerin 3 waren bei den Übergriffen des Be- schuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 anwesend und fürchteten um das Le- ben ihrer Mutter. Sie hatten und haben heute noch Angst vor ihrem Vater, ihr Vertrauen in ihn als eine ihrer wichtigsten Bezugspersonen wurde aufgrund sei- nes Verhaltens in den Grundfesten erschüttert. Gestützt auf den Bericht der Fachstelle … vom 14. März 2012 ist erstellt, dass die Kinder eine posttraumati- sche Belastungsstörung entwickelten und psychotherapeutische Behandlung be- nötigen (Urk. 64/4). Die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von je Fr. 750.– trägt diesen Umständen in angemessener Weise Rechnung. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der mittlere Zinsenlauf auf den 1. Juli 2009 errechnet (Urk. 95 S. 131). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, den Privatklägern 2 und 3 eine Genug- tuung von je Fr. 750.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2009 zu bezahlen. Im Mehr- betrag sind die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 2 und 3 abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des versuchten Schwangerschaftsabbruches (Anklageziffer 1./1.), der Gefährdung des Lebens (Anklageziffern 1./3, 1./4. und 1./5a) sowie der Drohung (Anklageziffer1./8.) freigesprochen. Betreffend die Vor- würfe der Tätlichkeiten (Anklageziffern 1./9.,1./10., 1.12a und 1.12b) wird das Ver- fahren eingestellt. In den übrigen Punkten wird er anklagegemäss schuldig ge-
- 57 - sprochen. Die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten zu Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtli- chen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO), vorbe- halten bleibt das Rückforderungsrecht im Umfang der Hälfte (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren dringt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch bezüglich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens betreffend Anklageziffern 1./3. und 1./5a durch, in den übrigen Anklagepunkten erfolgt eine Bestätigung des Schuldspruches (mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens betreffend weitere Vorwürfe der Tätlichkeiten, welche jedoch bei der Kostenauflage nicht ins Gewicht fallen). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu 2/3 dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zu 1/3 auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Dabei sind die Kosten der amtlichen Verteidigung für die ausgefallene erste Berufungsverhandlung vom 10. September 2013 (entspre- chend Fr. 3'000.–; vgl. nachstehend Ziff. X.2.2.) unabhängig vom Verfahrensaus- gang vom Staat zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Bezüglich der weiteren Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 18'000.–) bleibt das Rückforderungsrecht im Umfang von 2/3, mithin im Umfang von Fr. 12'000.– vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft sind für das ganze Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Pri- vatklägerschaft obsiegt betreffend ihre Zivilansprüche und betreffend Genugtuung dem Grundsatze nach, lediglich die Genugtuungsbeträge, deren Festlegung einen Ermessensentscheid darstellt, fallen tiefer aus als beantragt. Unter diesen Um- ständen bleibt die Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten in vollem Um- fang vorbehalten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 58 - X. Festsetzung der Honorare
1. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft Die Honorare der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der drei Privatkläger wur- den ins vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 12) aufgenommen und wurden nicht angefochten. Entsprechend ist von der Rechtskraft der vorinstanzlichen Kos- tenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 12) Vormerk zu nehmen. Für das Berufungsverfahren reichte die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Pri- vatklägerin 1 mit Eingabe vom 4. September 2013 ihre Honorarnote ein (Urk. 117/1-2). Das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 1'090.15 (inklusive Mehr- wertsteuer) erweist sich ohne weiteres als angemessen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger 2 und 3 hat für das Beru- fungsverfahren mit Eingabe vom 5. September 2013 einen Stundenaufwand von 7.16 Stunden geltend gemacht (Urk. 119/1-2). Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– und unter Hinzurechnung von 8% MWSt resultiert ein Honorar von Fr. 1'546.55, welches angemessen erscheint.
2. Amtliche Verteidigung 2.1. Honorar für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren
a) Vorbemerkung Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 hat die Vorinstanz der amtlichen Verteidige- rin in Kürzung ihrer Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 52'906.70 inklusive Mehrwertsteuer zugesprochen (Urk. 111/3). Dagegen hat die amtliche Verteidige- rin Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde ins Berufungsverfahren über- wiesen. Über die Festlegung des Honorars für das Vorverfahren und das vo- rinstanzliche Verfahren ist daher im vorliegenden Berufungsverfahren zu ent- scheiden.
- 59 - Soweit die Verteidigung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend die Kürzung des Honorars rügt, ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal sie sich im vorliegenden Verfahren umfassend diesbezüglich äussern konnte.
b) Stundenansatz Die amtliche Verteidigerin beantragt die Zusprechung des gesamten in Rechnung gestellten Honorars von Fr. 72'977.35 (inklusive Mehrwertsteuer). Sie lässt gel- tend machen, da dem Beschuldigten in der ersten Phase der Strafverteidigung versuchte Tötungsdelikte vorgeworfen worden seien, eine langandauernde Unter- suchungs- bzw. Sicherheitshaft angeordnet worden sei und der Beschuldige auf- grund seiner Fremdsprachigkeit nicht genügend über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt werden konnte, liege sicherlich eine bedeutende Verteidigung mit einer hohen Verantwortung der Strafverteidigerin und ein in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht schwieriger Fall vor. Die umfangreiche Aktenlage, die lange Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die verschiedenen Tatvorwürfe würden darauf hinweisen, dass es sich um einen komplexen Fall handelt (Urk. 111/2 S. 6). Bezüglich des Schwierigkeitsgrades und des Stundenansatzes hat die Vorinstanz unter Hinweis auf den Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft zutreffend festgehalten, dass in der Praxis regelmässig von einer Entschädigung von Fr. 200.– pro Arbeitsstunde ausgegangen wird und nur in rechtlich besonders anspruchsvollen Fällen ein höherer Stundenansatz berechnet wird. Vorliegend liegt kein rechtlich schwieriger oder komplexer Fall vor. Dass das Verfahren um- fangreich war, indem zahlreiche Einvernahmen zu erfolgen hatten und Gutachten einzuholen waren, schlägt sich zwar in einem grösseren Stundenaufwand nieder, welcher u.a. für Teilnahme an Einvernahmen zu erbringen war, macht den Fall je- doch nicht zu einem komplexen Fall. Zeitaufwand und Komplexität sind nicht de- ckungsgleich. Bezüglich des Schwierigkeitsgrades und der Verantwortung der Verteidigung ist vorliegend von einem mittleren Fall auszugehen. Der von der Ver- teidigung zur Anwendung gebrachte Stundenansatz von Fr. 220.– erweist sich als zu hoch. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Rechtsanwältin X1._____ der maze- donischen Sprache mächtig ist und bei den Besprechungen mit dem Klienten kei-
- 60 - nen Dolmetscher beiziehen musste. Diesem Umstand hat die Vorinstanz dadurch Rechnung getragen, dass für sämtliche Aufwendungen (also auch für Tätigkeiten ohne Beteiligung des Beschuldigten und für die Teilnahme an Einvernahmen, bei welchen ein Dolmetscher/eine Dolmetscherin amtete, ein erhöhter Stundenansatz von Fr. 210.– zur Anwendung gebracht wurde. Das Vorgehen der Vorinstanz trägt dem Umstand der Fremdsprachenkenntnis der Verteidigerin in angemessener Weise Rechnung und ist zu übernehmen.
c) Kürzungen bezüglich einzelner Aufwandpositionen Kontakte zu den Angehörigen Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf den Leitfaden und die Rechtsprechung fest- gehalten, dass die Verteidigung für die 18 Monate dauernde Untersuchungs- und Sicherheitshaft 34 Telefonanrufe und Besprechungen mit Angehörigen des Be- schuldigten von insgesamt 8 Stunden 30 Minuten geltend mache. Kontakte in die- sem Umfang würden keine Beschränkung auf das Notwendige darstellen (Urk. 111/3 S. 8). Dieser Auffassung ist ohne weiteres beizupflichten. Zu berücksichti- gen ist jedoch der Einwand der Verteidigung, wonach sie für die Staatsanwalt- schaft die Einvernahme der Eltern des Beschuldigten und deren Anreise in die Schweiz organisiert habe, damit die Vorladung nicht über den Rechtshilfeweg ha- be erfolgen müssen, dies habe mehrere Telefonate erforderlich gemacht (Urk. 111/3 S. 10). Nebst den von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 420.– für Telefonate und Kontakte mit den Angehörigen sind daher weitere drei Stunden (Fr. 630.–) unter dem Aspekt der Organisation der Reise in die Schweiz zwecks Einvernah- me zu vergüten. Anstelle der von der Verteidigung geltend gemachten 8 Stunden 30 Minuten sind somit 5 Stunden zu vergüten. Der zu entschädigende Stunden- aufwand ist unter diesem Aspekt um 3 Stunden 30 Minuten zu kürzen. Telefongespräche mit dem Gefängnis und dem Gericht Die Vorinstanz hat die von der Verteidigung geltend gemachten Kosten für Tele- fongespräche mit dem Gericht und dem Gefängnis gekürzt unter Hinweis darauf, dass mangels anderweitiger Angaben davon auszugehen sei, dass es sich um
- 61 - Terminabsprachen mit der Gefängnisleitung für einen Besuchstermin und um Terminabsprachen mit dem Gericht handle, welche als Sekretariatsarbeiten zu qualifizieren seien und nicht anzurechnen seien (Urk. 111/3 S. 9 f.). Die Verteidigerin macht geltend, Telefonate mit dem Gefängnis seien notwendig gewesen, um Termine zu vereinbaren, eine Terminvereinbarung, welche aus- schliesslich über das Sekretariat erfolgt, sei insbesondere im Hinblick auf kurzfris- tig angekündigte Termine nicht möglich gewesen. Sie habe auch aus organisato- rischen Gründen mit dem Gefängnis und dem Gericht telefoniert, da die Zufüh- rungen des Beschuldigten sehr schlecht organsiert gewesen sei oder weil das Gericht dem Beschuldigten Telefonkontakt mit den Eltern gewährt habe, wogegen sich das Gefängnis auf den Standpunkt gestellt habe, dies sei wegen der Haus- ordnung abzulehnen. Am 7. März 2013 habe sie mit dem Gefängnis und dem Ge- richt sowie der Justizdirektion mindestens 5 Telefonate führen müssen, damit der Beschuldigte freigelassen wurde (Urk. 111/2 S. 9). Die Verteidigung hatte für Telefongespräche mit dem Gericht und dem Gefängnis sowie für Schreiben an das Gericht insgesamt Fr. 1'696.20 geltend gemacht, was bei dem von ihr in Rechnung gestellten Stundenansatz von Fr. 220.– 7,71 Stun- den entspricht. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Terminabsprachen mit Gefängnis und Gericht primär Sekretariatsarbeiten darstellen. Für die von der Verteidigung angeführte Probleme betreffend Telefonkontakt mit den Eltern des Beschuldigten und im Zusammenhang mit dessen Haftentlassung geführte Tele- fongespräche sind nach Ermessen 2 Stunden einzusetzen. Unter diesem Aspekt hat eine Kürzung des Stundenaufwandes um 5,71 Stunden zu erfolgen. Sonstige Telefongespräche und Schreiben am Ämter, RAV, UNIA etc. Die Verteidigung macht geltend, sie habe als Vertreterin des Beschuldigten Tele- fonate des Betreibungsamtes, des RAV sowie der Inkassostelle der zürcherischen Gerichte entgegennehmen müssen (Urk 111/2 S. 10). Dieses Vorbringen leuchtet ein, der entsprechende Aufwand (rund 2 Stunden) ist ausgewiesen.
- 62 - Gefängnisbesuche beim Beschuldigten Die Vorinstanz hält fest, dass die Verteidigerin 27 Besprechungen über den Zeit- raum von 18 Monaten geltend macht mit einer Gesamtdauer von 99 Stunden und 51 Minuten. Gemäss Praxis sei ein Gefängnisbesuch alle 1,5 Monate, in komple- xen Fällen ausnahmsweise ein Besuch pro Monat zu entschädigen. Da kein kom- plexer Fall vorliege, der einen Besuch pro Monat gerechtfertigt hätte, sei vorlie- gend nur ein Gefängnisbesuch alle 1,5 Monate und im Hinblick auf die bevorste- hende Hauptverhandlung drei zusätzliche Besprechungen pro Monat angezeigt: Gesamthaft sei die amtliche Verteidigung für 20 statt der in Rechnung gestellten 27 Besprechungen zu entschädigen (Urk. 111/2 S. 11 ff.). Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte häufig einver- nommen wurde, dass viele Zeugeneinvernahmen erfolgten und Gutachten in Auf- trag gegeben wurden (Urk. 111/2 S. 7). Der vorliegende Fall ist in dieser Hinsicht als überdurchschnittlich aufwändig zu beurteilen und ein Gefängnisbesuch pro Monat erscheint angemessen, was vorliegend 18 Besuchen entspricht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die amtliche Verteidigerin bei ihrer Bestellung auf die Leitfaden für amtliche Mandate hingewiesen wurden. Daraus ist zu entnehmen, dass in der Praxis ein Gefängnisbesuch pro eineinhalb Monate zu entschädigen ist, in komplexen Fällen ausnahmsweise ein Gefängnisbesuch pro Monat (Leitfaden S. 26). Wenn die Vorinstanz 20 Besuche entschädigt, ist dies insgesamt angemessen. Somit sind 7 Besprechungen nicht zu entschädigen. Bei einer durch die Vorinstanz errechneten durchschnittlichen Besprechungsdau- er 3, 75 Stunden ist die Honorarnote um rund 26 Stunden zu kürzen. Entsprechend sind dann auch mit der Vorinstanz die Reisespesen um Fr. 1'176.– zu kürzen (7 x Fr. 68.–). Interne Besprechungen Die Vorinstanz hat die in Rechnung gestellten internen Besprechungen vom
20. Januar 2012 à je 20 Minuten zu total Fr. 155.10 gestrichen (Urk. 111/3 S. 14). Die Verteidigung macht geltend, es sei nicht einzusehen, dass eine Besprechung
- 63 - mit andern im Büro tätigen Anwälten unverhältnismässig sein sollte (Urk. 111/2 S. 10). Angesichts des geringen Aufwandes von 40 Minuten ist von einer Kürzung abzusehen. Zeitaufwand betreffend Übernahme des Mandates Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 111/3 S. 15). Unter diesen Titel ist der Aufwand um 55 Minuten zu kürzen. Teilnahme an Einvernahmen Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass für die Wegzeit lediglich 30 Minu- ten pro Weg verrechnet werden können und dass dies auch für ausserkantonale amtliche Verteidigungen gilt. Ein entsprechender Vermerk findet sich denn auch im Leitfaden für amtliche Mandate unter Hinweis auf die einschlägige bundesge- richtliche Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Verteidigung wird damit der ausserkantonalen Anwältin nicht eine Wegentschädigung verweigert und ist vorliegender Fall nicht mit dem von ihr zitierten Entscheid 6B_136/2009 ver- gleichbar, dieser Entscheid befasst sich mit der Frage, ob es haltbar ist, die im Zug verbrachte Reisezeit unberücksichtigt zu lassen, eine Frage, die sich vorlie- gend nicht stellt. Die Vorinstanz hat detailliert unter Bezugnahme auf jede einzelne Einvernahme und Verhandlung berechnet, in welchem Umfang die in Rechnung gestellte Rei- sezeit eine Stunde übersteigt. Insgesamt ergibt sich daraus eine Kürzung um 27,5 Stunden.
d) Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Stundenansatz mit Fr. 210.– zu ver- rechnen ist. Insgesamt hat die amtliche Verteidigerin 280,29 Stunden in Rechnung gestellt. Diese Stundenanzahl ist um 63,5 Stunden zu kürzen (3,5 Stunden Kontakte mit Angehörigen, 5,71 Stunden Telefone mit Gefängnis und Gericht, 26 Stunden Ge-
- 64 - fängnisbesuche, 55 Minuten Mandatsübernahme und 27,5 Stunden Teilnahme an Einvernahmen). Es sind somit 216,79 Stunden zu einen Stundenansatz von Fr. 210.– zu entschä- digen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 45'525.90 ergibt. Die in Rechnung gestellten Auslagen von Fr. 5'852.90 sind um Fr. 1'176.– zu kür- zen (Kürzung der Reisespesen) und betragen Fr. 4'676.90. Auf dem Gesamtbetrag von Fr. 50'202.80 (Fr. 4'676.90 Barauslagen zuzüglich Fr. 45'525.90 Entschädigung Zeitaufwand) errechnet sich die Mehrwertsteuer auf Fr. 4'016.20. Die gesamte Entschädigung ist somit auf Fr. 54'219.– (inklusive Barauslagen und 8 % MWSt) festzusetzen. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ ist für ihre Aufwendungen sowie Barauslagen als amtliche Verteidigerin für den Beschuldigen wie folgt zu entschädigen: Honorar: Fr. 45'525.90 Barauslagen Fr. 4'676.90 MWSt 8% Fr. 4'016.20 Total Fr. 54'219.– 2.2 Honorar für das Berufungsverfahren
a) Die amtliche Verteidigung hat für das Berufungsverfahren mit Eingabe vom
28. November 2013 ihre Honorarnote eingereicht (Urk. 123, vgl. auch Urk. 118/1- 3). Darin stellt sie einen Stundenaufwand von 72,15 Stunden in Rechnung und hält fest, dass für die Honorarbeschwerde weitere 6 Stunden und für noch anfal- lende Bemühungen im Berufungsverfahren (Besprechung mit dem Klienten, Vor- bereitung Berufungsverhandlung und Berufungsverhandlung selbst) weitere ge- schätzte 10 Stunden einzusetzen seien. Die Verteidigung beantragt dafür die Zu- sprechung einer pauschalen Vergütung von Fr. 24'000.– (inkl. Bemühungen im Zusammenhang mit der Honorarbeschwerde).
- 65 - Weiter macht die Verteidigung einen Aufwand von 14,92 Stunden, bzw. einen entsprechenden Honorarbetrag von Fr. 3'282.40 für die ausgefallene erste Beru- fungsverhandlung vom 10. September 2013 geltend.
b) Das von der Verteidigung geltend gemachte Honorar ist übersetzt. Die Vergü- tung eines amtlichen Verteidigers richtet sich im gerichtlichen Verfahren grund- sätzlich nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach pauschalen Ansätzen (vgl. §§ 17 f. AnwGebV). Unter Berücksichtigung des Umfangs des Falles und des Um- standes, dass im Berufungsverfahren nicht auf grundlegend Neues eingegangen werden musste, erscheint – unter Ausklammerung der Vergütung für die ausgefal- lene erste Berufungsverhandlung vom 10. September 2013 – ein Honorar von pauschal Fr. 18'000.– (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen. Für die ausgefallene erste Berufungsverhandlung vom 10. September 2013 ist die Verteidigung pauschal mit Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MWSt) zu vergüten. Somit ist die Verteidigung für das Berufungsverfahren insgesamt mit Fr. 21'000.– zu entschädigen. XI. Genugtuung für Überhaft Der Beschuldigte ist heute mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Er war während 731 Tage inhaftiert und hat demnach rund ein halbes Jahr Überhaft erlitten. Dafür ist ihm eine Genugtuung von Fr. 18'000.– zuzuspre- chen (vgl. Art. 431 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Vorbemerkung Infolge rechtskräftiger Freisprüche betreffend Anklageziffern 1./1., 1./4. und 1./8. und Einstellung des Verfahrens mit Bezug auf Anklageziffern 1./9.,1./10.,1./12a. und 1./12b. beschränkt sich die Sachverhaltserstellung auf die Anklageziffern 1./2., 1./3., 1./5. (a+b), 1./6., 1./7. und 1./11. Der Beschuldigte bestreitet diese An- klagevorwürfe.
E. 2 Beweismittel
E. 2.1 Honorar für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren
a) Vorbemerkung Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 hat die Vorinstanz der amtlichen Verteidige- rin in Kürzung ihrer Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 52'906.70 inklusive Mehrwertsteuer zugesprochen (Urk. 111/3). Dagegen hat die amtliche Verteidige- rin Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde ins Berufungsverfahren über- wiesen. Über die Festlegung des Honorars für das Vorverfahren und das vo- rinstanzliche Verfahren ist daher im vorliegenden Berufungsverfahren zu ent- scheiden.
- 59 - Soweit die Verteidigung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend die Kürzung des Honorars rügt, ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal sie sich im vorliegenden Verfahren umfassend diesbezüglich äussern konnte.
b) Stundenansatz Die amtliche Verteidigerin beantragt die Zusprechung des gesamten in Rechnung gestellten Honorars von Fr. 72'977.35 (inklusive Mehrwertsteuer). Sie lässt gel- tend machen, da dem Beschuldigten in der ersten Phase der Strafverteidigung versuchte Tötungsdelikte vorgeworfen worden seien, eine langandauernde Unter- suchungs- bzw. Sicherheitshaft angeordnet worden sei und der Beschuldige auf- grund seiner Fremdsprachigkeit nicht genügend über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt werden konnte, liege sicherlich eine bedeutende Verteidigung mit einer hohen Verantwortung der Strafverteidigerin und ein in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht schwieriger Fall vor. Die umfangreiche Aktenlage, die lange Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die verschiedenen Tatvorwürfe würden darauf hinweisen, dass es sich um einen komplexen Fall handelt (Urk. 111/2 S. 6). Bezüglich des Schwierigkeitsgrades und des Stundenansatzes hat die Vorinstanz unter Hinweis auf den Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft zutreffend festgehalten, dass in der Praxis regelmässig von einer Entschädigung von Fr. 200.– pro Arbeitsstunde ausgegangen wird und nur in rechtlich besonders anspruchsvollen Fällen ein höherer Stundenansatz berechnet wird. Vorliegend liegt kein rechtlich schwieriger oder komplexer Fall vor. Dass das Verfahren um- fangreich war, indem zahlreiche Einvernahmen zu erfolgen hatten und Gutachten einzuholen waren, schlägt sich zwar in einem grösseren Stundenaufwand nieder, welcher u.a. für Teilnahme an Einvernahmen zu erbringen war, macht den Fall je- doch nicht zu einem komplexen Fall. Zeitaufwand und Komplexität sind nicht de- ckungsgleich. Bezüglich des Schwierigkeitsgrades und der Verantwortung der Verteidigung ist vorliegend von einem mittleren Fall auszugehen. Der von der Ver- teidigung zur Anwendung gebrachte Stundenansatz von Fr. 220.– erweist sich als zu hoch. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Rechtsanwältin X1._____ der maze- donischen Sprache mächtig ist und bei den Besprechungen mit dem Klienten kei-
- 60 - nen Dolmetscher beiziehen musste. Diesem Umstand hat die Vorinstanz dadurch Rechnung getragen, dass für sämtliche Aufwendungen (also auch für Tätigkeiten ohne Beteiligung des Beschuldigten und für die Teilnahme an Einvernahmen, bei welchen ein Dolmetscher/eine Dolmetscherin amtete, ein erhöhter Stundenansatz von Fr. 210.– zur Anwendung gebracht wurde. Das Vorgehen der Vorinstanz trägt dem Umstand der Fremdsprachenkenntnis der Verteidigerin in angemessener Weise Rechnung und ist zu übernehmen.
c) Kürzungen bezüglich einzelner Aufwandpositionen Kontakte zu den Angehörigen Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf den Leitfaden und die Rechtsprechung fest- gehalten, dass die Verteidigung für die 18 Monate dauernde Untersuchungs- und Sicherheitshaft 34 Telefonanrufe und Besprechungen mit Angehörigen des Be- schuldigten von insgesamt 8 Stunden 30 Minuten geltend mache. Kontakte in die- sem Umfang würden keine Beschränkung auf das Notwendige darstellen (Urk. 111/3 S. 8). Dieser Auffassung ist ohne weiteres beizupflichten. Zu berücksichti- gen ist jedoch der Einwand der Verteidigung, wonach sie für die Staatsanwalt- schaft die Einvernahme der Eltern des Beschuldigten und deren Anreise in die Schweiz organisiert habe, damit die Vorladung nicht über den Rechtshilfeweg ha- be erfolgen müssen, dies habe mehrere Telefonate erforderlich gemacht (Urk. 111/3 S. 10). Nebst den von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 420.– für Telefonate und Kontakte mit den Angehörigen sind daher weitere drei Stunden (Fr. 630.–) unter dem Aspekt der Organisation der Reise in die Schweiz zwecks Einvernah- me zu vergüten. Anstelle der von der Verteidigung geltend gemachten 8 Stunden 30 Minuten sind somit 5 Stunden zu vergüten. Der zu entschädigende Stunden- aufwand ist unter diesem Aspekt um 3 Stunden 30 Minuten zu kürzen. Telefongespräche mit dem Gefängnis und dem Gericht Die Vorinstanz hat die von der Verteidigung geltend gemachten Kosten für Tele- fongespräche mit dem Gericht und dem Gefängnis gekürzt unter Hinweis darauf, dass mangels anderweitiger Angaben davon auszugehen sei, dass es sich um
- 61 - Terminabsprachen mit der Gefängnisleitung für einen Besuchstermin und um Terminabsprachen mit dem Gericht handle, welche als Sekretariatsarbeiten zu qualifizieren seien und nicht anzurechnen seien (Urk. 111/3 S. 9 f.). Die Verteidigerin macht geltend, Telefonate mit dem Gefängnis seien notwendig gewesen, um Termine zu vereinbaren, eine Terminvereinbarung, welche aus- schliesslich über das Sekretariat erfolgt, sei insbesondere im Hinblick auf kurzfris- tig angekündigte Termine nicht möglich gewesen. Sie habe auch aus organisato- rischen Gründen mit dem Gefängnis und dem Gericht telefoniert, da die Zufüh- rungen des Beschuldigten sehr schlecht organsiert gewesen sei oder weil das Gericht dem Beschuldigten Telefonkontakt mit den Eltern gewährt habe, wogegen sich das Gefängnis auf den Standpunkt gestellt habe, dies sei wegen der Haus- ordnung abzulehnen. Am 7. März 2013 habe sie mit dem Gefängnis und dem Ge- richt sowie der Justizdirektion mindestens 5 Telefonate führen müssen, damit der Beschuldigte freigelassen wurde (Urk. 111/2 S. 9). Die Verteidigung hatte für Telefongespräche mit dem Gericht und dem Gefängnis sowie für Schreiben an das Gericht insgesamt Fr. 1'696.20 geltend gemacht, was bei dem von ihr in Rechnung gestellten Stundenansatz von Fr. 220.– 7,71 Stun- den entspricht. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Terminabsprachen mit Gefängnis und Gericht primär Sekretariatsarbeiten darstellen. Für die von der Verteidigung angeführte Probleme betreffend Telefonkontakt mit den Eltern des Beschuldigten und im Zusammenhang mit dessen Haftentlassung geführte Tele- fongespräche sind nach Ermessen 2 Stunden einzusetzen. Unter diesem Aspekt hat eine Kürzung des Stundenaufwandes um 5,71 Stunden zu erfolgen. Sonstige Telefongespräche und Schreiben am Ämter, RAV, UNIA etc. Die Verteidigung macht geltend, sie habe als Vertreterin des Beschuldigten Tele- fonate des Betreibungsamtes, des RAV sowie der Inkassostelle der zürcherischen Gerichte entgegennehmen müssen (Urk 111/2 S. 10). Dieses Vorbringen leuchtet ein, der entsprechende Aufwand (rund 2 Stunden) ist ausgewiesen.
- 62 - Gefängnisbesuche beim Beschuldigten Die Vorinstanz hält fest, dass die Verteidigerin 27 Besprechungen über den Zeit- raum von 18 Monaten geltend macht mit einer Gesamtdauer von 99 Stunden und 51 Minuten. Gemäss Praxis sei ein Gefängnisbesuch alle 1,5 Monate, in komple- xen Fällen ausnahmsweise ein Besuch pro Monat zu entschädigen. Da kein kom- plexer Fall vorliege, der einen Besuch pro Monat gerechtfertigt hätte, sei vorlie- gend nur ein Gefängnisbesuch alle 1,5 Monate und im Hinblick auf die bevorste- hende Hauptverhandlung drei zusätzliche Besprechungen pro Monat angezeigt: Gesamthaft sei die amtliche Verteidigung für 20 statt der in Rechnung gestellten 27 Besprechungen zu entschädigen (Urk. 111/2 S. 11 ff.). Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte häufig einver- nommen wurde, dass viele Zeugeneinvernahmen erfolgten und Gutachten in Auf- trag gegeben wurden (Urk. 111/2 S. 7). Der vorliegende Fall ist in dieser Hinsicht als überdurchschnittlich aufwändig zu beurteilen und ein Gefängnisbesuch pro Monat erscheint angemessen, was vorliegend 18 Besuchen entspricht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die amtliche Verteidigerin bei ihrer Bestellung auf die Leitfaden für amtliche Mandate hingewiesen wurden. Daraus ist zu entnehmen, dass in der Praxis ein Gefängnisbesuch pro eineinhalb Monate zu entschädigen ist, in komplexen Fällen ausnahmsweise ein Gefängnisbesuch pro Monat (Leitfaden S. 26). Wenn die Vorinstanz 20 Besuche entschädigt, ist dies insgesamt angemessen. Somit sind 7 Besprechungen nicht zu entschädigen. Bei einer durch die Vorinstanz errechneten durchschnittlichen Besprechungsdau- er 3, 75 Stunden ist die Honorarnote um rund 26 Stunden zu kürzen. Entsprechend sind dann auch mit der Vorinstanz die Reisespesen um Fr. 1'176.– zu kürzen (7 x Fr. 68.–). Interne Besprechungen Die Vorinstanz hat die in Rechnung gestellten internen Besprechungen vom
20. Januar 2012 à je 20 Minuten zu total Fr. 155.10 gestrichen (Urk. 111/3 S. 14). Die Verteidigung macht geltend, es sei nicht einzusehen, dass eine Besprechung
- 63 - mit andern im Büro tätigen Anwälten unverhältnismässig sein sollte (Urk. 111/2 S. 10). Angesichts des geringen Aufwandes von 40 Minuten ist von einer Kürzung abzusehen. Zeitaufwand betreffend Übernahme des Mandates Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 111/3 S. 15). Unter diesen Titel ist der Aufwand um 55 Minuten zu kürzen. Teilnahme an Einvernahmen Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass für die Wegzeit lediglich 30 Minu- ten pro Weg verrechnet werden können und dass dies auch für ausserkantonale amtliche Verteidigungen gilt. Ein entsprechender Vermerk findet sich denn auch im Leitfaden für amtliche Mandate unter Hinweis auf die einschlägige bundesge- richtliche Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Verteidigung wird damit der ausserkantonalen Anwältin nicht eine Wegentschädigung verweigert und ist vorliegender Fall nicht mit dem von ihr zitierten Entscheid 6B_136/2009 ver- gleichbar, dieser Entscheid befasst sich mit der Frage, ob es haltbar ist, die im Zug verbrachte Reisezeit unberücksichtigt zu lassen, eine Frage, die sich vorlie- gend nicht stellt. Die Vorinstanz hat detailliert unter Bezugnahme auf jede einzelne Einvernahme und Verhandlung berechnet, in welchem Umfang die in Rechnung gestellte Rei- sezeit eine Stunde übersteigt. Insgesamt ergibt sich daraus eine Kürzung um 27,5 Stunden.
d) Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Stundenansatz mit Fr. 210.– zu ver- rechnen ist. Insgesamt hat die amtliche Verteidigerin 280,29 Stunden in Rechnung gestellt. Diese Stundenanzahl ist um 63,5 Stunden zu kürzen (3,5 Stunden Kontakte mit Angehörigen, 5,71 Stunden Telefone mit Gefängnis und Gericht, 26 Stunden Ge-
- 64 - fängnisbesuche, 55 Minuten Mandatsübernahme und 27,5 Stunden Teilnahme an Einvernahmen). Es sind somit 216,79 Stunden zu einen Stundenansatz von Fr. 210.– zu entschä- digen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 45'525.90 ergibt. Die in Rechnung gestellten Auslagen von Fr. 5'852.90 sind um Fr. 1'176.– zu kür- zen (Kürzung der Reisespesen) und betragen Fr. 4'676.90. Auf dem Gesamtbetrag von Fr. 50'202.80 (Fr. 4'676.90 Barauslagen zuzüglich Fr. 45'525.90 Entschädigung Zeitaufwand) errechnet sich die Mehrwertsteuer auf Fr. 4'016.20. Die gesamte Entschädigung ist somit auf Fr. 54'219.– (inklusive Barauslagen und 8 % MWSt) festzusetzen. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ ist für ihre Aufwendungen sowie Barauslagen als amtliche Verteidigerin für den Beschuldigen wie folgt zu entschädigen: Honorar: Fr. 45'525.90 Barauslagen Fr. 4'676.90 MWSt 8% Fr. 4'016.20 Total Fr. 54'219.–
E. 2.2 Honorar für das Berufungsverfahren
a) Die amtliche Verteidigung hat für das Berufungsverfahren mit Eingabe vom
28. November 2013 ihre Honorarnote eingereicht (Urk. 123, vgl. auch Urk. 118/1- 3). Darin stellt sie einen Stundenaufwand von 72,15 Stunden in Rechnung und hält fest, dass für die Honorarbeschwerde weitere 6 Stunden und für noch anfal- lende Bemühungen im Berufungsverfahren (Besprechung mit dem Klienten, Vor- bereitung Berufungsverhandlung und Berufungsverhandlung selbst) weitere ge- schätzte 10 Stunden einzusetzen seien. Die Verteidigung beantragt dafür die Zu- sprechung einer pauschalen Vergütung von Fr. 24'000.– (inkl. Bemühungen im Zusammenhang mit der Honorarbeschwerde).
- 65 - Weiter macht die Verteidigung einen Aufwand von 14,92 Stunden, bzw. einen entsprechenden Honorarbetrag von Fr. 3'282.40 für die ausgefallene erste Beru- fungsverhandlung vom 10. September 2013 geltend.
b) Das von der Verteidigung geltend gemachte Honorar ist übersetzt. Die Vergü- tung eines amtlichen Verteidigers richtet sich im gerichtlichen Verfahren grund- sätzlich nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach pauschalen Ansätzen (vgl. §§ 17 f. AnwGebV). Unter Berücksichtigung des Umfangs des Falles und des Um- standes, dass im Berufungsverfahren nicht auf grundlegend Neues eingegangen werden musste, erscheint – unter Ausklammerung der Vergütung für die ausgefal- lene erste Berufungsverhandlung vom 10. September 2013 – ein Honorar von pauschal Fr. 18'000.– (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen. Für die ausgefallene erste Berufungsverhandlung vom 10. September 2013 ist die Verteidigung pauschal mit Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MWSt) zu vergüten. Somit ist die Verteidigung für das Berufungsverfahren insgesamt mit Fr. 21'000.– zu entschädigen. XI. Genugtuung für Überhaft Der Beschuldigte ist heute mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Er war während 731 Tage inhaftiert und hat demnach rund ein halbes Jahr Überhaft erlitten. Dafür ist ihm eine Genugtuung von Fr. 18'000.– zuzuspre- chen (vgl. Art. 431 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
E. 2.3 Nötigungen Die Nötigungshandlungen bestanden darin, dass der Beschuldigten nach dem Übergriff im Mai 2009 in Mazedonien, bei welchem er mit dem Messer auf die Pri- vatklägerin 1 losging und ihr drohte, er bringe sie um, nochmals mit dem Tod drohte für den Fall, dass sie ihrer Familie von den vorangehenden Drohungen er- zählen werde (Anklageziffer 1.2). Diese Nötigungshandlung erfolgte unmittelbar nach der Drohung mit dem Messer. Es kommt ihr verschuldensmässig kein ent- scheidendes selbständiges Gewicht zu. Im Gegensatz dazu fällt die Androhung, er werde der Privatklägerin 1 die beiden Kinder wegnehmen, wenn sie ihren El- tern erzähle was passiert sei (Anklageziffer 1./7.), schwer ins Gewicht. Die ohne- hin durch die Drohungen unter Einsatz eines Messers und Packen am Hals trau- matisierte Privatklägerin 1 wurde noch zusätzlich traumatisiert, indem sie fürchten musste, die Kinder zu verlieren. Dieses Vorgehen zeugt von grosser Beharrlich- keit im Hinblick auf eine systematische Verunsicherung der Privatklägerin 1. Die Tatsache, dass es diesbezüglich bei versuchter Nötigung blieb, weil die Privatklä- gerin sich trotzdem an ihre Eltern wandte, schlägt unter diesen Umständen nicht zugunsten des Beschuldigten zu Buche.
- 52 - Betreffend die Nötigungen ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschul- den auszugehen und erscheint eine Strafe im Bereich von 60 Tagen angemes- sen.
E. 2.3.1 Polizeiliche Befragung vom 7. März 2011 (Urk. HD 11/1) In der ersten Befragung durch die Polizei vom 7. März 2011 (Urk. HD 11/1) sagte sie aus, der Beschuldigte habe ihr, als sie mit der Tochter schwanger gewesen sei, Schläge und Fusstritte versetzt, welche zu starken Blutungen geführt haben. Sie habe notfallmässig ins Spital Bülach gehen müssen, wo es den Ärzten gelun- gen sei, die Blutungen zu stoppen (Urk. HD 11/1 S. 7). Ferner führte sie aus, der Beschuldigte sei in letzter Zeit immer in die Küche gerannt und habe sich dort das nächstbeste Messer ergriffen. Dann komme er mit hoch über dem Kopf erhobe- nem Messer auf sie zu und packe sie mit der anderen Hand am Hals. So halte er sie dann fest und drohe ihr, er bringe sie um, indem er ihr das Messer vor das Gesicht halte. Er drohe ihr, dass er genau wisse, welche Adern er zudrücken müsse, dass sie sofort sterbe. Er habe mehrmals so zugedrückt, dass es ihr schwarz vor den Augen geworden sei, einmal habe sie danach sogar richtig er- brochen. Sie habe als Folge des Würgens oft Schmerzen beim Schlucken gehabt, habe den Kopf nicht mehr richtig bewegen können und habe das Gefühl gehabt, ihr Kehlkopf funktioniere nicht mehr richtig. Sie habe zum Teil auch nicht mehr richtig sprechen können. Einmal habe sie blaue Spuren auf der rechten Seite am Hals gehabt (Urk. HD 11/1 S. 8). Der einvernehmende Polizeibeamte hielt ihr da- raufhin Fotos von Punktblutungen vor (die Fotos finden sich nicht in den Akten) und fragte sie, ob sie solche gehabt habe (Urk. HD 11/1 S. 8). Sie bejahte und er- klärte, sie habe sogar mehrmals solche Punkte gehabt und geplatzte Äderchen an den Augenlidern, Nase, Wange, bei den Ohren und im Mund (Urk. HD 11/1 S. 9). Einmal sei sie nach dem Würgen sogar in der Nacht als Notfall zum Arzt gegan- gen, weil sie nicht mehr richtig habe atmen können. Das sei vermutlich anfangs 2008 gewesen. Damals habe sie diese Flecken auch gehabt und zusätzlich noch sehr starke bläuliche Verfärbungen unter den Augen (Urk. HD 11/1 S. 9). Der Be- schuldigte lasse beim Würgen erst los, wenn sie zusammensacke. Danach müsse sie in der Regel so Schleim mit Blut darin heraushusten. Sie habe dann einige
- 17 - Tage bis zu einer Woche husten müssen und starke Schmerzen beim Schlucken. Auf die Frage, ob sie während dem Würgen Urin oder Stuhl verloren habe, ant- wortete sie, sie habe sich mehrmals nass gemacht, ob sie Stuhl verloren habe, wisse sie nicht. Sie habe solche Angst vor dem Würgen, dass ihr Körper schon mit Störungen reagiere, wenn sie nur daran denke. Sie habe deswegen auch Hautausschläge an den Armen bekommen (Urk. HD 11/1 S. 9). Die Kinder schlage der Beschuldigte mit der offenen Hand, dorthin wo er sie ge- rade erwische und mit dem Schuhlöffel. Dieser verursache extreme Schmerzen, sie wisse das, weil sie damit auch geschlagen werde, wenn sie dazwischen gehe, wenn er die Kinder schlage. Der Schuhlöffel hinterlasse rote Striemen, die Kinder hätten oft Striemen am Rücken und den Oberschenkeln gehabt (Urk. HD 11/1 S. 10). Beim letzten Vorfall habe der Beschuldigte sie mit dem Messer bedroht, mit der Hand am Hals festgehalten, gewürgt und gleichzeitig mit dem Messer bedroht bis die Kinder ihn dazu gebracht hätten, sie loszulassen (Urk. HD 11/1 S. 10). An- schliessend habe der Beschuldigte die Wohnung verlassen und sie von 22.30 Uhr bis zu seiner Rückkehr gegen 04.00 Uhr eingeschlossen (Urk. HD 11/1 S. 10).
E. 2.3.2 Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Mai 2011 (Urk. HD 11/2) Die Privatklägerin 1 sagte in der Einvernahme vom 23. Mai 2011 aus, der Be- schuldigte habe sie, als sie mit dem zweiten Kind schwanger gewesen sei, mit dem Fuss einmal gegen ihren Rücken und zweimal gegen ihr Knie getreten, als sie am Boden gelegen sei. Daraufhin habe sie ins Spital Bülach gehen müssen, weil sie Ausfluss gehabt habe, sie habe Wasser verloren, welches ununterbro- chen hinausgelaufen sei (Urk. HD 11/2 S.6). Als sie in Mazedonien gewesen seien sei der Beschuldigte ca. am 6. Mai 2009 den ganzen Tag und die ganze Nacht mit Kollegen weggewesen. Als er zurück- gekommen sei, habe er sich fortwährend übergeben müssen, sie habe ihn ge- fragt, weshalb er dies tun müsse. Er habe nicht geantwortet und die Badezimmer- türe zugeschlagen. Sie habe ihre Schwiegereltern gerufen, die im unteren Stock
- 18 - gewesen seien. Auch diese hätten wissen wollen, was der Beschuldigte gemacht habe. Der Beschuldigte sei dann in die Küche gegangen, habe ein Messer geholt, sei damit auf sie losgegangen und habe gesagt, er werde sie umbringen. Der Schwiegervater sei dazwischen gegangen und habe dem Beschuldigten das Messer weggenommen (Urk. HD 11/2 S. 12). Der Beschuldigte habe weiter ge- droht, dass er sie umbringen werde. Die Schwiegermutter sei mit ihr nach draussen an die frische Luft gegangen, sie habe sich wie tot gefühlt, habe fast ei- nen Herzstillstand gehabt (Urk. HD 11/2 S. 13). Der Beschuldigte sei ca. im Juni 2010 aus Mazedonien zurückgekommen und sie habe ihn gefragt, wofür er das Geld gebraucht habe, das er verschiedenen Per- sonen ausgeliehen habe. Als er in Mazedonien gewesen sei, seien Leute zu ihr gekommen, u.a. auch die Polizei, und wollten wissen, wo ihr Mann sei, sie woll- ten, dass er ihnen Geld zurückgebe, welches er ihnen schulde. Sie habe den Be- schuldigen auch gefragt, weshalb er während einem halben Jahr nicht gearbeitet habe und ihr dies nicht gesagt habe. Der Beschuldigte sei wegen der Fragen wü- tend geworden, sei in die Küche gerannt, habe das grosse Fleischmesser aus dem Messerblock genommen und sei mit erhobenem Messer mit der Messer- spritze in ihre Richtung von der Küche durch den Gang ins Wohnzimmer gerannt. Er habe sie mit der linken Hand vorne am Hals ergriffen und habe sie mit der Hand am Hals in Richtung Sofa geschoben. Sie habe sich aufs Sofa setzen müs- sen. Als sie gesessen sei, habe er mit der Hand auf beiden Seiten zugedrückt. Der Daumen sei bei der Halsschlagader gewesen. Sie habe nicht mehr atmen können. Die Kinder seien gekommen und der Sohn habe den Beschuldigten ge- beten aufzuhören. Der Beschuldigte habe zum Sohn gesagt, er werde sie um- bringen. Dann habe er aufgehört zu würgen und habe die Wohnung verlassen. Sie habe lange gebraucht, bis sie wieder zu sich gekommen sei und sie habe dicklichen weissen Schleim ausspucken müssen. Das Bewusstsein habe sie wäh- rend des Würgens nicht verloren. Sie habe Urinabgang gehabt und an beiden Halsseiten Rötungen (Urk. HD 11/2 S. 14). Im Oktober 2010 hätten sie und ihre Schwiegermutter den Beschuldigten gefragt, weshalb er Personen Geld schulde. Er sei wütend geworden und habe sie im
- 19 - Wohnzimmer vorne am Hals gepackt. Er habe gesagt, er wisse genau, wo er zu- drücken müsse, damit sie nicht mehr lebe, er habe in der Polizeischule gelernt, wie man Leute packen müsse, um diese zu verletzen. Der Beschuldigte habe ge- gen ihren Kehlkopf stark gedrückt. Es sei ihr schwindlig geworden, alles habe sich gedreht und ihr Herz habe gerast. Ihr sei schwarz vor den Augen geworden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie bemerkt, dass ihre Schwiegermutter sie zum Badezimmer gebracht habe, wo sie sich habe übergeben müssen (Urk. HD 11/2 S. 15). Im Dezember 2010 habe sie mit dem Beschuldigten im Wohnzimmer über Geld und Schulden diskutiert. Er sei wütend geworden, sei wieder in die Küche gegan- gen und habe das grösste Messer aus dem Messerblock genommen, habe das Messer mit der Klingenspitze gegen sie gerichtet und sei auf sie zu gerannt. Sie habe versucht, sich im Badezimmer einzusperren, er habe seinen Fuss zwischen die Türe gestellt und sie habe die Türe nicht schliessen können. Sie seien dann ins Wohnzimmer gegangen. Er habe sie mit der linken Hand am Hals gepackt, aber nicht so fest gedrückt wie die vorigen Male. Er habe gesagt, er bringe sie um. Dann seien die Kinder gekommen und hätten ihn von ihr weggezogen (Urk. HD 11/2 S. 15 f.). Nach einem Unterbruch der Einvernahme zwecks Mittagspause berichtigte die Privatklägerin schliesslich, der Beschuldigte habe sie dreimal gewürgt im April 2010, Oktober 2010 und Januar 2011. Im Dezember 2010 habe es keinen Vorfall gegeben (Urk. HD 11/2 S. 17). Am 12. oder 13. Januar 2011 hätten sie zuhause über Geld gesprochen. Sie habe ihn gefragt, weshalb er immer nach Mazedonien gehe. Er habe erklärt, er gehe nach Mazedonien, um das Geldproblem zu lösen. Er werde das Auto verkaufen. Sie habe sich nach ihrem Schmuck erkundigt. Er habe geantwortet, dass er die- sen in Mazedonien schätzen lasse. Sie habe erwidert, das sei ihr Schmuck und dieser werde nicht verkauft, er solle den Mercedes verkaufen. Er habe sich über ihre wiederholten Fragen aufgeregt und sei ins Kinderzimmer oder ins Schlafzim- mer gegangen und habe ein Messer geholt, das hinten am Griff einen Kompass habe. Die Klinge sei vorne spitzig und die Schneidefläche gezackt. Der Griff sei
- 20 - schwarz und es befinde sich darin eine Wasserwaage. Er sei schnell gegangen und auf sie zugekommen. Das Messer habe er in der rechten Hand gehalten und mit der Spitze auf sie gezeigt gegen ihre obere Brust und das Gesicht. Er habe sie mit der linken Hand am Hals gepackt und gesagt, sie sollte aufhören mit den Fragen über Geld etc., er werde das Problem mit dem Geld selber lösen. Er habe sie nicht gewürgt aber mit der linken Hand am Hals gehalten. Sie habe geweint. Die beiden Kinder seien gekommen und hätten geweint. Die Tochter habe sie ge- beten, mit dem Streiten aufzuhören. Er habe aufgehört und von ihr abgelassen (Urk. HD 11/2 S. 18). Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie bei den drei Würgevorfällen mit permanen- tem Druck gewürgt habe, erklärte sie, der Beschuldigte habe den Druck beim Würgen teilweise verstärkt und wieder verringert. Beide Male habe er gesagt, er wisse schon, wie er sie umbringen könne. Während den drei Vorfällen mit Würgen habe er gesagt, dass er sie umbringen werde (Urk. HD 11/2 S. 16). Nachdem die Privatklägerin 1 erklärt hatte, dass der Beschuldigte sie beim Vorfall vom 12. oder 13. Januar 2011 nicht gewürgt habe, sondern nur am Hals gehalten (Urk. HD 11/2 S. 18), führte sie aus, sie habe am nächsten Tag den Arzt aufge- sucht, da sie rund um die Augen auf der Haut rote kleine Pünktchen gehabt habe, auch auf der Nase auf beiden Seiten des Nasenbeins, ebenso unterhalb der Un- terlippe und vor den Ohren. Der Arzt habe gesagt, er könne sie jetzt nicht behan- deln, obwohl der Ausschlag schlimm sei (Urk. HD 11/2 S. 19). Auf die suggestiv formulierte Frage, wonach sie also nach dem Würgen bewusst- los gewesen sei und wie lange dies gedauert habe, bestätigte die Privatklägerin 1, dass sie bewusstlos gewesen sei, sie wisse jedoch nicht wie lange (Urk. HD 11/2 S. 19). Ferner wurde sie gefragt, ob sie dabei Stuhl- oder Urinabgang gehabt habe. Sie antwortete, sie habe seit den Vorfällen mit dem Würgen immer wieder Urinab- gang. Sie sei zum Frauenarzt gegangen, dieser sei der Ansicht, dass der Urinab- gang eine psychische Ursache habe. Wenn sie nervös sei, bekomme sie seit ca. einem Jahr an den Oberarmen Ausschläge. Seit dem Vorfall im Januar 2011 habe
- 21 - sich der Ausschlag ausgebreitet (Urk. HD 11/2 S. 19). Ihr Hausarzt sei der An- sicht, dass der Hautausschlag Folgeerscheinung des Würgens sei (Urk. HD 11/2 S. 19). Auf die Frage, ob sie nach dem Würgen jeweils Schluck- oder Atembeschwerden gehabt habe, sagte sie aus, ja bei allen drei Vorfällen, wenn sie sich heute aufre- ge, habe sie Schluck - und Atemprobleme. Vor den Vorfällen habe sie dies nicht gehabt (Urk. HD 11/2 S. 23). Sie wurde gefragt, ob sie nach dem Würgen jeweils heiser gewesen sei und ant- wortete, da sie nicht alles habe ausspucken können, sei ihr Hals trocken gewesen und sie habe nicht richtig sprechen können (Urk. HD 11/2 S. 23). Sie habe auf der Rückseite des Halses rundherum Knoten gehabt, sie sei deswegen zum Arzt ge- gangen, dieser habe ihr Antibiotika gegeben und bei den grossen Knoten Flüssig- keit herausgezogen (Urk. HD 11/2 S. 24). Auf Vorhalt, wonach sie bei der Polizei ausgeführt habe, sie habe Punkte und ge- platzte Äderchen an den Augenlidern, Nase, Wange, bei den Ohren und im Mund gehabt, bestätigte sie, im Mund habe sie dies innerlich gehabt, die Äderchen habe sie auf den oberen und unteren Augenlidern gehabt. Die blauen Verfärbungen un- ter den Augen stammten vom vielen Weinen (Urk. HD 11/2 S. 24). Anlässlich eines Telefongespräches Ende Januar 2011/Anfang Februar 2011 ha- be der Beschuldigte ihr am Telefon gesagt, sie lasse sich von ihrer Familie dazu drängen, Dinge zu tun, die falsch seien, ihre Familie könne Mazedonien verges- sen, er werde die Familienmitglieder eines nach dem anderen umbringen. Er ha- be dann auch auf das Natel ihres Schwiegervaters angerufen, der bei ihnen zu Mittag gegessen habe und habe zu ihm so laut, dass es alle anwesenden Famili- enmitglieder hören konnten, gesagt, dass er alle umbringen werde (Urk. HD 11/2 S. 21./22). Vor ca. drei bis vier Jahren habe der Beschuldigte sie so geschlagen, dass sie blaue Flecken an den Oberarmen und am Rücken gehabt habe. Dies habe er ge-
- 22 - tan, weil sie ihn gefragt habe, weshalb er nichts mit ihr unternehme (Urk. HD 11/2 S. 25). Der Beschuldigte habe die Kinder mehrfach mit dem langen Schuhlöffel geschla- gen. Sie sei jeweils dazwischen gegangen und manchmal habe er sie erwischt mit dem Schuhlöffel. Im Oktober 2010 habe sie eine Rötung am Rücken gehabt, als sie sich schützend über die Kinder gebeugt habe (Ur. HD 11/2 S. 29). Der Sohn habe manchmal gesagt, es tue ihm am Oberschenkel auf der Seite weh. Sie habe nachgeschaut und habe einen roten länglichen Strich gesehen. Der Turnlehrer des Sohnes habe sich ca. im Juni 2010 gemeldet und habe gefragt, woher der Sohn die blauen Flecken habe, sie habe gesagt, sie wisse es nicht. Zum Be- schuldigten habe sie gesagt, es sei nicht gut, wenn andere Leute sehen würden, wie er seine Kinder schlage. Er habe nur mit den Schultern gezuckt (Urk. HD 11/2 S. 27). Die Tochter schlage der Beschuldigte weniger. Die Tochter stosse den Beschuldigten und bringe ihn dazu, dass es nicht dazu komme, sie zu schlagen. Sie habe einmal gesehen, wie der Beschuldigte die Tochter gegen den Po getre- ten habe und ihr mit der offenen Hand in den Rücken gestossen habe (Urk. HD 11/2 S. 27/28). Auf die Frage, ob die Tochter ihr erzählt habe, dass sie vom Vater geschlagen wurde, bejahte die Privatklägerin 1 und erklärte, die Tochter habe ihr das schon erzählt, manchmal sage sie aber auch Sachen, die nicht stimmen wür- den (Urk. HD 11/2 S. 28). Beim letzten Vorfall habe der Beschuldigte sie zusammen mit den Kindern von 22:00/23.00 Uhr bis 03.00/04.00 Uhr in der Wohnung eingeschlossen und die Te- lefone und beide Schlüssel mitgenommen (Urk. HD 11/2 S. 29/30).
E. 2.3.3 Einvernahme als Auskunftsperson vom 6. Juni 2011 (Urk. HD 11/3) Die Privatklägerin wurde gefragt, ob sie beim Vorfall im Oktober 2010 das Be- wusstsein verloren habe, als der Beschuldigte ihr in der Wohnung in F._____ die Hand gegen den Kehlkopf gedrückt habe; sie habe gesagt, ihr sei schwindlig ge- worden, ihr Herz habe gerast, ihr sei schwarz vor den Augen geworden und ihre Schwiegermutter habe sie ins Badezimmer gebracht. Sie antwortete, dass sie das nicht wisse, sie könne sich einfach erinnern, dass die Schwiegermutter mit einem
- 23 - nassen Tuch ihre Stirn befeuchtet habe. Auf die Frage, ob sie bei diesem Vorfall Urin- oder Stuhlabgang gehabt habe, antwortete sie mit ja (Urk. HD 11/3 S. 3). Auf die Frage, ob sie beim letzten Vorfall im Januar 2011 Urin- oder Stuhlabgang gehabt habe, sagte sie, sie habe Urin- und Stuhlabgang gehabt und habe danach in die Klinik Balgrist angerufen und gesagt, sie habe unbewusst Urin- und Stuhl- abgang (Urk. HD 11/3 S. 4). Bewusstlos geworden sei sie bei diesem Vorfall nicht. Sie habe auf der Aussenseite der Augenlider und am unteren Augenlid oberhalb der Wimpern sowie auf beiden Nasenseiten und im Mund unterhalb der Zunge und auf der Innenseite der Unterlippe Punkte gehabt. Der Beschuldigte habe sie innerhalb der letzten zwei Jahre nach der Arbeit auf dem Heimweg ca. 4 bis 5 Mal mit dem Handrücken seiner rechten Hand gegen ih- ren linken Oberarm geschlagen. Die Schläge hätten ihr weh getan, aber keine blauen Flecken hinterlassen.
E. 2.4 Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten der Tatkomponente angemessen.
E. 2.5 Täterkomponente Hinsichtlich der Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 121 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er am 13. März 2013 aus der Haft entlassen worden und inzwischen wieder vollzeitlich berufstätig sei; als Chauffeur bei einer Metzgerei, wo er monatlich Fr. 3'400.– verdiene (Prot. II S. 14 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten leicht strafmindernd zugute gehalten, dass er sich konstant um Arbeit bemüht habe und eine gewisse Drucksituation bestand aufgrund der prekären finanziellen Situation der Familie, welche denn auch immer Anlass zu Streit gegeben habe und zu den Übergriffen geführt habe (Urk. 95 S. 122). Diese (wohlwollende) Beurteilung kann übernommen werden. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafmandat des Bezirk- samtes Baden vom 7. Dezember 2004 wegen grober Verkehrsregelverletzung bestraft mit einer Busse von Fr. 500.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. März 2009 wegen Veruntreuung mit einer beding- ten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.–. Diese beiden Vorstrafen sind nicht einschlägig, sie sind deshalb zusammen mit dem Umstand, dass der Beschuldigte mit Bezug auf die letztere Vorstrafe in der Probezeit delinquiert hat, leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
- 53 - Entgegen den (sinngemässen) Ausführungen der Verteidigung (Urk. 125 S. 36) ist das (geltend gemachte) Wohlverhalten des Beschuldigten in der Untersuchungs- haft für die Strafzumessung unerheblich (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_426/2010 vom 20. Juli 2010, E 1.7 und 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5). Auf die Einholung entsprechender Führungsberichte kann deshalb verzichtet werden.
E. 2.6 Fazit Da sich die strafmindernden und straferhöhenden Faktoren die Waage halten, ist auch unter Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen. An dies Strafe anzurechnen sind 731 Tage erstande- ner Haft vom 07.03.2011 bis 07.03.2013 (Urk. 89). Lediglich ergänzend ist festzuhalten dass mangels Gleichartigkeit der Strafen entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom
25. März 2009 auszufällen ist.
E. 2.6.1 Zeugenaussagen G._____ (Urk. HD 13/1) und H._____ (Urk. HD 13/2) G._____, der Vater des Beschuldigten, sagte auf die Frage, ob die Schwieger- tochter mit ihm über Schläge oder Würgen gesprochen habe, als Zeuge aus, so etwas habe er nicht gesehen, sie habe dies nie zu ihm gesagt. Er habe weder ge- sehen noch gehört, dass sie geschlagen wurde (Urk. HD 13/1 S. 6). Es habe kei- nen Vorfall gegeben, bei welchem der Beschuldigte in Mazedonien in ihrem Haus mit dem Messer auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei (Urk. HD 13/1 S. 8). Es treffe auch nicht zu, dass die Schwiegertochter Ende Januar 2011/anfangs Feb- ruar 2011 gesagt habe, der Beschuldigte habe sie am Telefon mit dem Tode be- droht und dass der Beschuldigte ihm angerufen habe und so laut gesagt habe, er werde die Privatklägerin 1 und deren Familie umbringen, dass es die anwesenden Familienmitglieder gehört hätten (Urk. HD 13/1 S. 13 f.). H._____, die Mutter des Beschuldigten, sagte als Zeugin aus, es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte anfangs Mai 2010 im Haus in Mazedonien mit dem Messer auf die Privatklägerin losgegangen sei (Urk. HD 13/2 S. 7). Es sei auch nicht rich- tig, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Oktober 210 am Hals gepackt habe und sie die Privatklägerin 1 ins Badezimmer gebracht habe (Urk. HD 13/2 S. 8).
E. 2.6.2 Zeugenaussage I._____ (Urk. HD 13/3) Die Schwägerin der Privatklägerin 1 sagte aus, die Privatklägerin 1 habe ihr er- zählt, dass sie vom Beschuldigten am Hals gewürgt worden sei und er mit dem Messer auf sie losgegangen sei (Urk. HD 13/3 S. 7). In der Nacht dieses Vorfalles mit dem Würgen sei sie mit den Kindern in der Wohnung eingesperrt worden (Urk. HD 13/3 S. 8).
E. 2.6.3 Zeugenaussage J._____ (Urk. HD 13/4) Der Bruder der Privatklägerin 1 sagte als Zeuge aus, der Beschuldigte habe aus Mazedonien angerufen als die Privatklägerin 1 mit den Kindern bei ihnen gewohnt
- 26 - habe und der Vater des Beschuldigten bei ihnen gewesen sei. Der Beschuldigte habe mit B._____ sprechen wollen. Als er dem Beschuldigten gesagt habe, dass B._____ nicht da sei, sei dieser ausgerastet und habe gesagt " Ich werde euch noch zeigen Mazedonien könnt ihr vergessen". Er habe dies nicht ernst genom- men (Urk. HD 13/ 4 S. 5). Die Privatklägerin habe ihm erzählt, dass der Beschul- digte sie und die Kinder geschlagen habe, dass er sie mit dem Messer bedroht habe. Er habe auch bedrohende SMS geschickt. Er (Zeuge) habe eine gesehen mit dem Inhalt "Du bist mit einem Bein schon im Grab". Von Würgen habe sie nicht erzählt (Urk. HD 13 /4 S. 6 f.)
E. 2.6.4 Zeugenaussage K._____ K._____ ist eine Nachbarin des Beschuldigten und der Privatklägerin 1. Sie sagte als Zeugin aus, sie habe den Beschuldigten in der Wohnung herumschreien ge- hört, sie wisse nicht mehr wie oft. Die Privatklägerin 1 habe sie einmal weinen ge- hört. Die Kinder habe sie beim Streit der Eltern weinen und schreien gehört (Urk. HD. 13/ 5 S. 4 ff.).
E. 2.7 Busse für die Tätlichkeiten Für die beiden Schläge mit dem Plastikschuhlöffel (Anklageziffer 1.11) erscheint unter Berücksichtigung der knappen finanziellen Situation des Beschuldigten eine Busse von Fr. 100.– angemessen. VI. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ausserdem ist von einer günstigen Prognose auszugehen. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu ge- währen. Obwohl die Strafe durch Haft erstanden ist, ist dennoch eine Probezeit anzuset- zen. Dies wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus, zumal ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, nicht mehr im Strafregisterauszug er- scheint, wenn der Verurteilte sich bis zu Ablauf der Probezeit bewährt hat (Art. 371 Abs. 3 bis StGB). Die Probezeit ist angesichts des Umstandes, dass die
- 54 - beiden Vorstrafen nicht einschlägig sind und der Beschuldigte durch die lange Haftdauer genügend beeindruckt ist, auf 2 Jahre festzulegen. VII. Widerruf Die heute zu beurteilenden Taten fallen alle in die Probezeit von drei Jahren der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. März 2009 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.–. Die Vorinstanz hat diese Strafe nicht widerrufen und den Beschuldigten verwarnt. Diese Regelung wurde von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten. Sie ist zu bestätigen. VIII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 sind als Kinder der Privatklägerin 1 Angehörige des Opfers (Art. 116 StPO). Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatkläger- schaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen und steht das gleiche Recht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschul- digten Person eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Ge- stützt auf Art. 122 StPO sind die Privatklägerin 1 als geschädigte Person wie auch der Privatkläger 2 und die Privatklägerin 3 als Angehörige des Opfers berechtigt, adhäsionsweise Zivilansprüche geltend zu machen. Betreffend die allgemeinen Grundsätze für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 128 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 55 -
2. Grundsätzliche Feststellung Schadenersatzpflicht Alle drei Privatkläger beantragten die grundsätzliche Feststellung der Schadener- satzpflicht des Beschuldigten. Bezüglich der Anklagepunkte, in welchen ein Schuldspruch erfolgt, ist diesen Anträgen stattzugeben. Es ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1, dem Privatkläger 2 und der Privatklä- gerin 3 aus diesen angeklagten Ereignissen betreffend die Anklageziffern 1./2., 1./3., 1./5a., 1./5b., 1./6., 1./7. und 1./11. grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich des Quantitatives und bezüglich der weiteren Anklageziffern sind die Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
E. 2.7.1 Ärztlicher Bericht Dr. med. L._____ vom 8. Juni 2011 (Urk. HD 14/7) Gemäss diesem ärztlichen Bericht des Hausarztes der Privatklägerin 1 war sie im Jahre 2001 wegen Grippe, Husten und Gastroenteritis und 2010 wegen Nacken- schmerzen, Entfernung eines Muttermals und wegen Husten bei ihm in Behand- lung. Sodann meldete sie sich vor 10 Tagen wegen eines juckenden Ausschlages im Gesicht, an den Armen und am Bauch. Sie sei sehr nervös, schlafe teils nicht und dann wieder sehr viel. Ursache seien v.a. psychische Probleme im Zusam- menhang mit dem Ehemann. Die Behandlung des Ausschlages werde begonnen, Beruhigungsmittel abgegeben und ein psychiatrische Behandlung sei vorgese- hen.
- 27 -
E. 2.7.2 Ärztlicher Bericht Uniklinik Balgrist vom 23. März 2011 (Urk. HD14/10) Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass in der Anamnese vom 23. März 2009 von repetitiven Angstattacken der Patientin gesprochen wird, weshalb sie in hausärzt- licher Betreuung sei. Weitere für den vorliegenden Fall relevante Informationen sind diesem Bericht nicht zu entnehmen.
E. 2.7.3 Bericht Spital Bülach vom 28. März 20011 (Urk. HD 14/14) In diesem ärztlichen Bericht sind stationäre Hospitalisationen im Zusammenhang mit einem grippalen Infekt während der Schwangerschaft, mit der Geburt der Tochter und der Durchführung einer Ovarialzystenpunktion erwähnt sowie ambu- lante Kontrollen im Zusammenhang mit chronischen Unterbauchschmerzen. Es finde sich bei allen ambulanten Konsultationen und stationären Behandlungen kein Hinweis auf allfällige Verletzungen, andere Auffälligkeiten oder ungewöhnli- che Verhaltensmuster. Der Ehemann werde ebenfalls nie erwähnt und es sei zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefährdung der Patientin oder deren Kind zu eruie- ren.
E. 2.7.4 Ärztlicher Bericht Dr. med. M._____ vom 22. März 2011 (Urk. HD 14/18) Gemäss diesem ärztlichen Bericht war die Privatklägerin 1 vom April 2006 bis November 2008 relativ regelmässig zu Untersuchungen bei der Ärztin und schien als Mutter von zwei Kindern und als Filialleiterin einer …-Filiale chronisch überfor- dert zu sein. Ihr Mann sei häufig zu den Konsultationen mit gekommen und habe sich verständnisvoll gezeigt, das Paar scheine ein gutes Einvernehmen zu haben. Die Ärztin ging davon aus, dass die Patientin durch ihre Lebenssituation überfor- dert ist. Möglicherweise sei die Überforderung mit ein Grund für die chronischen Unterbauchbeschwerden gewesen.
E. 2.7.5 Ärztlicher Bericht Dr. med. N._____ vom 17. Juni 2011 (Urk. HD 14/29) Dr. med. N._____ hat die Privatklägerin1 während ihres Spitalaufenthaltes im Spi- tal Bülach am tt. März 2002 zeitlich begrenzt betreut. Sie war vom tt. März bis
- 28 - tt. März 2002 wegen grippalem Infekt und Erschöpfung in Bülach hospitalisiert. Am tt. März ging es um die Frage nach vorzeitiger Wehentätigkeit, fraglichem Blasensprung und Übelkeit bei subjektiv Unterbauchschmerzen.
E. 2.7.6 Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom
14. September 2011 (Urk. HD 15/5) Das Gutachten wurde eingeholt zur Frage der Intensität der Gewalteinwirkungen auf den Hals der Geschädigten, zur Frage nach dem Bestehen einer unmittelba- ren, konkreten oder potentiellen Lebensgefahr und zur Frage, ob das Leben der Privatklägerin und/oder des ungeborenen Kindes durch das Treten in Gefahr war. Die Gutachterin hält vorab fest, dass es keine ärztlich dokumentierten Verletzun- gen der Privatklägerin 1 gibt. Erschwerend für die Beurteilung komme hinzu, dass sich die Aussagen der Privatklägerin auf Ereignisse über einen mehrjährigen Zeit- raum beziehen und daher anlässlich der verschiedenen Einvernahmezeitpunkte häufig im Detail unterscheiden. So habe sie beispielsweise in der Einvernahme vom 23.05.2011 einerseits angegeben, dass der Beschuldigte seine Hand an ih- ren Hals gelegt habe, aber nicht zugedrückt habe, trotzdem sei es zu Urin- und Stuhlabgang sowie zu Punktblutungen im Gesicht und auf den Schleimhäuten ge- kommen. In dieser Einvernahme sei Bewusstlosigkeit bejaht worden, in der Ein- vernahme vom 06.06.2011 in diesem Zusammenhang dagegen verneint worden. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei es daher sehr schwierig, eine eindeutige Aus- sage zu den körperlich bestandenen Verletzungen bzw. den hieraus resultieren- den Symptomen zu treffen, da keinerlei objektivierbare Befunde vorliegen (Urk. HD 15/5 S. 8 f.). Zur Intensität der Gewalteinwirkung auf den Hals der Privatklägerin 1 hält das Gutachten fest, die Privatklägerin 1 habe angegeben, Urin- und Stuhlabgang beim Würgen gehabt zu haben und teilwiese auch bewusstlos geworden zu sein. Die von ihr angegebenen Punktblutungen seien an Stellen beschrieben worden, an denen typischerweise Punktblutungen beobachtet werden, die durch Würgen ent- stehen. In Fällen von Druckerhöhung sei dies die Gesichtshaut, die Haut der Au- genlider und die Kopfschleimhäute, so dass es sich durchaus um Punktblutungen nach Würgen gehandelt haben könnte. Die Beschreibung der Privatklägerin 1 ge-
- 29 - genüber der Staatsanwaltschaft, dass sich dieser "Ausschlag" nun immer bei Nervosität auf den Oberarmen ausbreite, könne allerdings nicht ohne Weiteres mit den Würgevorgängen erklärt werden, da Punktblutungen direkt nach der Druckerhöhung entstehen und innerhalb von wenigen Tagen verschwinden. Im ärztlichen Bericht von Dr. L._____ werde ein Ausschlag mit Kratzspuren im Ge- sicht sowie an Armen und Beinen beschrieben, dabei könne es sich nicht um Punktblutungen handeln, da diese keinen Juckreiz auslösen und sich nicht allein durch Nervosität ohne Kompression der venösen Gefässe ausbilden können. Aus rechtsmedizinischer Sicht bleibe fraglich, ob es sich bei der Privatklägerin tatsäch- lich um Punktblutungen gehandelt habe. Betreffend des angegebenen Urinab- ganges könne aus rechtsmedizinischer Sicht keine eindeutige Beurteilung erfol- gen. Die Privatklägerin habe angegeben, dass sie auch ohne Würgen immer wie- der spontanen Urinabgang habe, weswegen sie im Mai 2011 einen Arzttermin bei Dr. N._____ abgemacht habe. Es sei aufgrund der Akten nicht eindeutig ersicht- lich, ob es anlässlich eines Würgevorganges zu Urinabgang gekommen sei oder infolge einer krankhaften inneren Ursache wie z.B. Stressinkontinenz. Hinsichtlich des Abganges von Stuhl sei dies teilweise bejaht, teilweise als nicht sicher ange- geben worden, sodass auch hierzu retrospektiv keine eindeutige Stellung bezo- gen werden könne. Weiter habe die Privatklägerin nach dem Würgen Schmerzen beim Schlucken und bei der Kopfbewegung angegeben, habe dazu auf Nachfrage jedoch berichtet, dass sie wegen "Knoten im Hals" Antibiotika habe einnehmen müssen. Bei den Knoten handle es sich wahrscheinlich um Lymphknoten oder Gaumenmandeln, die sich im Rahmen einer Entzündung vergrössern können und eine antibiotische Therapie erfordern können. Aufgrund der unterschiedlichen und uneindeutigen Angaben könne aus rechtsmedizinsicher Sicht retrospektiv nicht sicher beurteilt werden, ob die angegebenen Beschwerden von Würgevorgängen oder Entzündungen her stammten. Beim Vorliegen von Bewusstseinsverlust, Urin-/Stuhlabgang, Punktblutungen, Schluckbeschwerden und Bewegungsstörun- gen des Kopfes wie Heiserkeit – wie dies alles von der vermeintlich Geschädigten angegeben worden sei – sei von einer konkreten bzw. unmittelbaren Lebensge- fahr zum jeweiligen Ereigniszeitpunkt auszugehen (Urk. HD 15/5 S. 10 f.).
- 30 -
E. 3 Genugtuung Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung und de- ren Bemessung ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 95 S. 130; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin 1 beantragte die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.–, der Privatkläger 2 und die Privatklägerin 3 je einer solchen von Fr. 1'000.–. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– und den Privatklägern 2 und 3 je von Fr. 750.– zu bezahlen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt bezüglich der Drohungen mittelschwer. Er hat die Privatklägerin 1 massiv und mehrmals über den Zeitraum von mehreren Jahren bedroht. Dass die Todesdrohungen unter Einsatz eines Messers und das Packen am Hals eine schwere Verletzung der psychischen Integrität der Privat- klägerin 1 darstellen, steht ausser Frage. Die Privatklägerin 1 hat ferner glaubhaft ausgeführt, dass sie wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und de- pressiver Symptomatik in psychiatrischer Behandlung steht und sich in teilstatio- näre Behandlung in einer Klinik begeben musste (Urk. 63 und Urk 67 S. 6). Der Zusammenhang zwischen den strafbaren Handlungen und der bei der Privatklä- gerin 1 eingetretenen psychischen Beeinträchtigung ist dargelegt. Die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von Fr. 10'000.– trägt dem Grad des
- 56 - Verschuldens und der Auswirkung der Taten auf die psychische Integrität der Pri- vatklägerin 1 angemessen Rechnung. Hinsichtlich der Berechnung des mittleren Verfalles betreffend die Verzinsung ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach der Deliktszeitraum sich vom 1. Januar 2007 bis 1. Januar 2011 erstreckt, somit der 1. Januar 2009 das Datum des mittleren Verfalles dar- stellt. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 abzuweisen. Der Privatkläger 2 und die Privatklägerin 3 waren bei den Übergriffen des Be- schuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 anwesend und fürchteten um das Le- ben ihrer Mutter. Sie hatten und haben heute noch Angst vor ihrem Vater, ihr Vertrauen in ihn als eine ihrer wichtigsten Bezugspersonen wurde aufgrund sei- nes Verhaltens in den Grundfesten erschüttert. Gestützt auf den Bericht der Fachstelle … vom 14. März 2012 ist erstellt, dass die Kinder eine posttraumati- sche Belastungsstörung entwickelten und psychotherapeutische Behandlung be- nötigen (Urk. 64/4). Die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von je Fr. 750.– trägt diesen Umständen in angemessener Weise Rechnung. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der mittlere Zinsenlauf auf den 1. Juli 2009 errechnet (Urk. 95 S. 131). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, den Privatklägern 2 und 3 eine Genug- tuung von je Fr. 750.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2009 zu bezahlen. Im Mehr- betrag sind die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 2 und 3 abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des versuchten Schwangerschaftsabbruches (Anklageziffer 1./1.), der Gefährdung des Lebens (Anklageziffern 1./3, 1./4. und 1./5a) sowie der Drohung (Anklageziffer1./8.) freigesprochen. Betreffend die Vor- würfe der Tätlichkeiten (Anklageziffern 1./9.,1./10., 1.12a und 1.12b) wird das Ver- fahren eingestellt. In den übrigen Punkten wird er anklagegemäss schuldig ge-
- 57 - sprochen. Die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten zu Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtli- chen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO), vorbe- halten bleibt das Rückforderungsrecht im Umfang der Hälfte (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren dringt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch bezüglich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens betreffend Anklageziffern 1./3. und 1./5a durch, in den übrigen Anklagepunkten erfolgt eine Bestätigung des Schuldspruches (mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens betreffend weitere Vorwürfe der Tätlichkeiten, welche jedoch bei der Kostenauflage nicht ins Gewicht fallen). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu 2/3 dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zu 1/3 auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Dabei sind die Kosten der amtlichen Verteidigung für die ausgefallene erste Berufungsverhandlung vom 10. September 2013 (entspre- chend Fr. 3'000.–; vgl. nachstehend Ziff. X.2.2.) unabhängig vom Verfahrensaus- gang vom Staat zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Bezüglich der weiteren Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 18'000.–) bleibt das Rückforderungsrecht im Umfang von 2/3, mithin im Umfang von Fr. 12'000.– vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft sind für das ganze Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Pri- vatklägerschaft obsiegt betreffend ihre Zivilansprüche und betreffend Genugtuung dem Grundsatze nach, lediglich die Genugtuungsbeträge, deren Festlegung einen Ermessensentscheid darstellt, fallen tiefer aus als beantragt. Unter diesen Um- ständen bleibt die Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten in vollem Um- fang vorbehalten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 58 - X. Festsetzung der Honorare
1. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft Die Honorare der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der drei Privatkläger wur- den ins vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 12) aufgenommen und wurden nicht angefochten. Entsprechend ist von der Rechtskraft der vorinstanzlichen Kos- tenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 12) Vormerk zu nehmen. Für das Berufungsverfahren reichte die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Pri- vatklägerin 1 mit Eingabe vom 4. September 2013 ihre Honorarnote ein (Urk. 117/1-2). Das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 1'090.15 (inklusive Mehr- wertsteuer) erweist sich ohne weiteres als angemessen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger 2 und 3 hat für das Beru- fungsverfahren mit Eingabe vom 5. September 2013 einen Stundenaufwand von 7.16 Stunden geltend gemacht (Urk. 119/1-2). Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– und unter Hinzurechnung von 8% MWSt resultiert ein Honorar von Fr. 1'546.55, welches angemessen erscheint.
2. Amtliche Verteidigung
E. 3.1 Allgemeines Betreffend die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.2 Glaubwürdigkeitsgutachten betreffend die Privatklägerin 1 sowie deren Kinder Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren die Einholung eines Glaub- würdigkeitsgutachtens bezüglich der Aussagen der Kinder C._____ und D._____ sowie bezüglich der Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. 96 S. 2/3; Urk. 125 S. 3, und S. 13 ff.).
a) Bereits vor Vorinstanz hatte die Verteidigung die Einholung eines Glaubwür- digkeitsgutachtens betreffend die beiden Kinder und deren nochmalige Befragung beantragt (Prot. I S. 27). Zur Begründung brachte sie vor, die Kinder seien im Zeitpunkt ihrer Befragung mehrere Monate unter dem Einfluss der Familie der Privatklägerin 1 gewesen und vom Beschuldigten und seiner Familie systematisch abgeschottet worden. Es sei eine nochmalige Befragung durchzuführen, um fest- zustellen, ob die Kinder ein Jahr danach immer noch die gleichen Aussagen wie- derholen. Die Vorinstanz hat diese Anträge abgewiesen mit der Begründung, das Gericht werde bei der Beweiswürdigung berücksichtigen, dass die Kinder unter dem Einfluss der Mutter standen. Die Aussagenwürdigung sei Aufgabe des Ge- richtes. Auf eine zweite Einvernahme sei zu verzichten, da die Kinder durch Video befragt wurden und das Gericht in der Lage sei, im Rahmen der Beweiswürdigung die Aussagen der Kinder zu würdigen. Eine Einvernahme der Kinder habe scho- nend zu erfolgen und die Kinder seien durch das Verfahren in einer belasteten Si- tuation (Prot. I S 30). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellt sich die Verteidi- gung weiterhin auf den Standpunkt, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Kinder, bzw. eine mögliche Beeinflussung der Kinder durch die Privatklägerin 1
- 31 - nicht durch das Gericht, sondern allein durch einen spezialisierten Kinderpsycho- logen beurteilt werden könne (vgl. Urk. 125 S. 14). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichtes, und auf Begutachtungen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zurückzu- greifen (BGE 129 I 49 E. 4). Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung drängt sich erst auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches Fachwis- sen angewiesen ist, z.B. wenn Anzeichen bestehen, dass eine Person wegen ei- ner geistigen Störung, Drogensucht oder anderer Umstände in ihrer Wahrneh- mungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheits- gemässen Aussage nicht fähig oder willens sein könnte oder, wenn schwer inter- pretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind (BGer 6B_35/2009 E. 2.6.) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass eine mögliche Beeinflussung der Kinder durch ihre Mutter vom Gericht bei der Beweiswürdigung mit in Betracht zu ziehen ist. Hinweise für psychische Auffälligkeiten der Kinder oder Einschränkun- gen in ihrer Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit bestehen nicht. Ausser- dem handelt es sich bei ihnen nicht um Kleinkinder, deren Aussagen schwer zu interpretieren wären. Unter diesen Umständen bedarf es keines Glaubwürdig- keitsgutachtens und ist von der Einholung eines solchen abzusehen.
b) Aus welchem Grund sodann betreffend die Privatklägerin 1 eine Glaubwürdig- keitsbegutachtung vorgenommen werden sollte, wurde von der Verteidigung nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
E. 3.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat den Anklagevorwurf in allen Punkten bestritten. Bei seinen Aussagen fällt auf, dass er dazu neigt, die Dinge zu seinen Gunsten zu beschöni- gen. So erklärte er bei der ersten Befragung zuerst, er habe mit der Privatkläge- rin 1 eine perfekte Ehe geführt. Noch im Januar 2011 sei die ganze Familie in Mazedonien in den Ferien gewesen und es sei alles super, normal und perfekt gewesen (Urk. HD 10/2 S. 3). Unmittelbar darauf schilderte er dann aber tiefgrei-
- 32 - fende Auseinandersetzungen. Die Privatklägerin 1 habe seit einem Jahr jeden zweiten Tag mit ihm gestritten. Sie habe ihn dabei manchmal auch geschlagen. Sie habe ihm gedroht, sie werde es so weit bringen, dass er im Gefängnis lande (Urk. HD 10/2 S. 9). Er habe immer alles geschluckt und nicht darauf reagiert. Die Privatklägerin 1 habe ihn immer provoziert und gesagt "schlag mich, schlag mich, wenn du ein Mann bist " (Urk. HD 10/4 S. 2/3). Die Privatklägerin 1 habe ihn im- mer wieder schlagen wollen, er habe sie höchstens leicht weggestossen oder von sich ferngehalten (Urk. HD 10/4 S.3). Wenn es in letzter Zeit zu Streit gekommen sei, sei er jedes Mal zur Seite gegangen, sei stabil und ruhig geblieben und habe dies nicht an sich heranlassen wollen. Er sei nie laut geworden oder habe aufge- regt reagiert (Urk. 62 S. 4). Diese Darlegungen des Beschuldigten, wie er immer nur geschluckt und abge- wehrt haben will, erscheinen vor dem Hintergrund der Feststellungen im psychiat- rischen Gutachten betreffend den Beschuldigten als nicht glaubhaft. Dr. med. O._____ kam in seinem Gutachten vom 4. November 2011 nachvollziehbar zum Schluss, dass beim Beschuldigten akzentuierte Persönlichkeitszüge im Sinne ei- ner rigiden, unflexiblen, an Konventionalität und Stereotypien orientierten Persön- lichkeitsstruktur vorliegen. Der Gutachter führt sodann aus, wenn etwas nicht nach den Vorstellungen und Gewohnheiten des Beschuldigten laufe, gerate die- ser aus dem Tritt, seine gedanklichen und verhaltensmässigen Stereotypien be- währten sich dann nicht mehr und er gerate in einen Zustand innerer Unruhe und Erregtheit, der sich auch in aggressiven Ausbrüchen äussern könne. Falls das Gericht die aggressiven Ausbrüche des Beschuldigten als glaubhaft einstufe, so könnten diese aus psychiatrischer Sicht durchaus mit diesen charakterlichen Ei- genheiten kausal zusammenhängen. Sie wären dann als eine Überforderungsre- aktion des Beschuldigten aufgrund seiner von Starrheit und Unflexibilität gepräg- ten Persönlichkeitsstruktur zu verstehen (Urk. HD 20/6 S. 45). Die vom Beschul- digten geschilderte Verhaltensweise (Rückzug, Ausweichen, Schlucken) bei Pro- vokation ist mit diesen diagnostizierten Persönlichkeitszügen kaum vereinbar, wogegen aggressive Ausbrüche persönlichkeitsadäquat wären.
- 33 - Unglaubhaft erscheint sodann die Darstellung des Beschuldigten, wonach er mit den Kindern mit dem Schuhlöffel nur gespielt habe "ich hau dir nun eins". Immer- hin räumte er ein, dass er einige Male den Schuhlöffel in die Hand genommen habe und gesagt habe, wenn sie etwas machen würden, dann würde er sie mit dem Schuhlöffel auf den Po schlagen (Urk. HD 10/10 S. 16). Gänzlich unglaub- haft ist schliesslich die Darstellung des Beschuldigten, wonach er sich gegenüber den Kindern sehr diplomatisch benommen habe und wenn sie etwas nicht tun wollten gesagt habe "Gut, dann mach wie ihr wollt", dann hätten sie schnell reali- siert, dass ihr Verhalten falsch sei und sich so verhalten, wie er es gewollt habe (Urk. 62 S. 5f, und S. 12). Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass Kinder im Alter von 9 oder 11 Jahren sich aufgrund des blossen Hinweises, sie könnten machen wie sie wollen, überzeugen lassen, etwas zu tun, was sie nicht wollen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darstellung des Beschuldigten bestehen.
E. 3.4 Aussagen der Privatklägerin 1
E. 3.4.1 Allgemeine Vorbemerkung Die Anklagevorwürfe basieren im Wesentlichen auf den Aussagen der Privatklä- gerin 1. Auch ihre Aussagen weisen in zentralen Punkten Widersprüche auf, was zu rechtskräftigen Teilfreisprüchen in verschiedenen Anklagepunkten führte. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang ihre unterschiedliche Darstellung betref- fend Abgang von Wasser oder Blutungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruches. Die Vorinstanz hat dies- bezüglich zutreffend festgehalten, dass der Privatklägerin 1 trotz der relativ lan- gen Zeitspanne zwischen den Ereignissen und dem Zeitpunkt der Aussage durchaus zugemutet werden könne, sich an solch gravierende Einzelheiten zu er- innern, vor allem in Bezug auf die Tatsache, ob nun eine Blutung oder das Lösen von Wasser die Folge der Schläge gewesen ist (Urk. 95 S. 29). In diesem Ankla- gepunkt erfolgte denn auch ein Freispruch. Widersprüchliche Aussagen zu den Folgen des Würgens führten ferner zu einem rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens betreffend Anklageziffer 1./4. Die Vorinstanz
- 34 - hat diesen Freispruch damit begründet, dass die Privatklägerin 1 nicht überzeu- gend darzulegen vermochte, welches nun die Folgen des Würgens waren. Die Privatklägerin 1 habe widersprüchlich ausgesagt betreffend den Verlust des Be- wusstseins und es dürfe ihr zugemutet werden, sich gerade an einen solch wich- tigen und einschneidenden Aspekt wie den Verlust des Bewusstseins zu erinnern. Auch bezüglich Urin- und Stuhlabgang als Folge des Würgens seien die Angaben der Privatklägerin 1 widersprüchlich (Urk. 95 S. 54). Wie nachfolgend darzulegen sein wird, machte die Privatklägerin 1 auch betref- fend die weiteren Vorfälle, welche unter dem Titel der Gefährdung des Lebens zur Anklage gebracht wurden, widersprüchliche Aussagen zu den körperlichen Fol- gen des Würgens. Nachfolgend ist daher in Abweichung von der Systematik der Vorinstanz, welche ihren Erwägungen nach den einzelnen Anklageziffern glieder- te, vorab das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 mit Bezug auf die Würgevor- fälle zu würdigen. Anschliessend sind die weiteren Anklagevorwürfe zu prüfen.
E. 3.4.2 Gefährdung des Lebens
a) Allgemeines Betreffend das Würgen und die Folgen des Würgens ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 zwei bzw. drei solche Vorfälle schilderte, die sich im April oder Juni 2010, im Oktober 2010 und am 12. oder 13. Januar 2011 ereignet haben sol- len. Solche Vorfälle sind einschneidende Ereignisse gravierender Natur, es han- delt sich nicht um unzählige Vorfälle, sondern um maximal drei und sie erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von rund neun Monaten. Im Zeitpunkt der ersten Ein- vernahme der Privatklägerin 1 lag der letzte Vorfall erst rund zwei Monate zurück, die weiteren zwei Vorfälle länger. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich Unsicher- heiten und Widersprüche betreffend Nebenpunkte ohne Weiteres durch Nachlas- sen der Erinnerung durch Zeitablauf erklären lassen. Bezüglich zentraler Fragen, wie, ob der Beschuldigte sie nur am Hals gehalten oder gewürgt hat, ob Bewusst- seinsverlust oder Urin- oder Stuhlabgang eingetreten sind, ist dagegen Konstanz im Aussageverhalten zu erwarten.
- 35 -
b) Vorfall vom 12. oder 13. Januar 2011 (Anklageziffer 1./5a.) Bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte sie überhaupt gewürgt hat, sagte die Privatklägerin 1 betreffend den Vorfall vom 12. oder 13.Januar 2011 aus, der Be- schuldigte habe sie am Hals gepackt, er habe sie nicht gewürgt aber mit der lin- ken Hand am Hals gehalten (Urk. HD 11/2 S. 18). Am nächsten Tag habe sie den Arzt aufgesucht, da sie um die Augen auf der Haut rote Pünktchen gehabt habe, auch auf der Nase auf beiden Seiten des Nasenbeins, ebenso unterhalb der Un- terlippe und vor den Ohren. Der Arzt habe gesagt, er könne sie jetzt nicht behan- deln, obwohl der Ausschlag schlimm sei (Urk. HD 11/2 S. 19). Auf die suggestiv formulierte Frage, wonach sie also nach dem Würgen bewusstlos gewesen sei und wie lange dies gedauert habe, bestätigte die Privatklägerin 1, dass sie be- wusstlos gewesen sei, sie wisse jedoch nicht, wie lange (Urk. HD 11/2 S. 19). In der Einvernahme vom 6. Juni 2011 sagte sie dann im Gegensatz dazu aus, sie sei beim Vorfall vom Januar 2011 nicht bewusstlos geworden, sie habe aber auf der Aussenseite der Augenlider und am unteren Augenlid oberhalb der Wimpern sowie an beiden Nasenseiten und im Mund unterhalb der Zunge und auf der In- nenseite der Unterlippe Punkte gehabt (Urk. HD 11/3 S.4). Betreffend den Vorfall vom 12. oder 13. Januar 2011 fällt auf, dass die Privatklä- gerin 1 zunächst selbst erklärte, der Beschuldigte habe sie nur am Hals gepackt, nicht gewürgt. Dann bestätigte sie auf einen suggestiven Vorhalt, sie sei bewusst- los geworden, um dann in der nächsten Einvernahme wieder zu erklären, sie sei beim Vorfall vom Januar 2011 nicht bewusstlos geworden. Angesichts dieses wi- dersprüchlichen Aussageverhaltens mit Bezug auf den am wenigsten weit zurück- liegenden Vorfall lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte, wie in der An- klage umschrieben, den Druck beim Würgen teilweise verstärkte, verringerte, ver- stärkte und so fort und die Privatklägerin 1 derart würgte, dass sie das Bewusst- sein verlor und einen unwillkürlichen Urin- und Stuhlabgang, Bewusstlosigkeit, Schluck- und Atembeschwerden erlitt. Diese Elemente des Sachverhaltes, welche den Vorwurf der Gefährdung des Lebens begründen, sind somit nicht erstellt. Be- treffend diesen Anklagesachverhalt geht klar hervor, dass die Privatklägerin 1 selbst aussagte, der Beschuldigte habe sie nicht gewürgt, nur am Hals gepackt.
- 36 - Bewusstlosigkeit (insoweit ist den Ausführungen der Verteidigung in Urk. 126 S. 26 zuzustimmen) schilderte sie nur auf suggestiven Vorhalt. Aus den Wider- sprüchen in den Aussagen der Privatklägerin 1 kann unter diesen Umständen in- des (entgegen der weiteren Argumentation der Verteidigung, a.a.O. 26 f.) nicht allgemein auf fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung geschlossen werden. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens ist der Beschuldigte mit Bezug auf die- sen Anklagepunkt freizusprechen.
c) Vorfall von April oder Juni 2010 (Anklageziffer 1./3.) Betreffend den Vorfall von April oder Juni 2010 wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, er habe die Privatklägerin 1 derart gewürgt, dass sie nicht mehr atmen konn- te, unwillkürlichen Urinabgang hatte, Rötungen an beiden Halsseiten, weissen di- cken Schleim ausspuckte und an Schluck- und Atembeschwerden litt. Die Privatklägerin sagte in der Einvernahme vom 23. Mai 2011 aus, bei diesem Vorfall habe der Beschuldigte mit der Hand auf beiden Seiten zugedrückt, sie ha- be nicht mehr atmen können. Das Bewusstsein habe sie nicht verloren. Sie habe Urinabgang gehabt und an beiden Halsseiten Rötungen, sie habe dicklich weis- sen Schleim ausspucken müssen (Urk. HD 11/2 S. 14). Zu diesem Vorfall wurde sie in der zweiten Einvernahme als Auskunftsperson vom 6. Juni 2011 nicht mehr separat befragt. Es liegen in diesem Punkt keine widersprüchlichen Aussagen be- treffend die Folgen des Würgens vor. Rötungen am Hals der Privatklägerin 1 wur- den zudem auch von der Privatklägerin 3 bestätigt, welche aussagte, Mami sei auch schon rot am Hals gewesen (Urk. HD 12/4 S. 3). Selbst wenn in diesem Punkt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 abgestellt wird, bleibt unklar, ob der erwähnte Urinabgang in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Würgevorgang als solchem steht und ein Indiz für unmittelbare Lebensgefahr darstellt, oder ob vielmehr psychisch bedingte Stressinkontinenz vorliegt. Die Privatklägerin 1 hat diesbezüglich ausgesagt, sie habe seit den Vorfällen mit dem Würgen immer wie- der Urinabgang, sie sei zum Frauenarzt gegangen und dieser sei der Ansicht, dass der Urinabgang eine psychische Ursache habe (Urk. HD 11/2 S. 19). Das Gutachten des IRM kommt denn auch zum Schluss, dass bezüglich des angege-
- 37 - benen Urinabgangs aus rechtsmedizinischer Sicht keine eindeutige Beurteilung erfolgen könne, da anhand der Akten nicht eindeutig ersichtlich sei, ob es anläss- lich des Würgevorganges zu Urinabgang gekommen war oder infolge krankhafter innerer Ursachen wie z.B. Stressinkontinenz (Urk. HD 15/ 5 S. 10). Analoges gilt bezüglich der von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Atem- und Schluckbe- schwerden. Diesbezüglich sagte sie aus, sie habe bei allen drei Vorfällen Schluck- und Atembeschwerden gehabt, wenn sie sich heute aufrege, habe sie Schluck- und Atemprobleme (Urk. HD11/2 S. 23). Auf die Frage, ob sie nach dem Würgen heiser gewesen sei, antwortete sie, da sie nicht alles habe ausspucken können, sei ihr Hals trocken gewesen, und sie habe nicht richtig sprechen kön- nen. Auf der Rückseite des Halses habe sie rundherum Knoten gehabt, der Arzt habe ihr Antibiotika gegeben und bei den grossen Knoten Flüssigkeit herausge- zogen (Urk. HD 11/2 S. 23/24). Diesbezüglich hält das rechtsmedizinische Gut- achten fest, die Privatklägerin 1 habe angegeben, nach dem Würgen unter Schmerzen beim Schlucken und bei der Kopfbewegung gelitten zu haben. Auf Nachfrage hierzu habe sie jedoch berichtet, sie habe wegen Knoten im Hals Anti- biotika einnehmen müssen. Bei diesen Knoten handle es sich wahrscheinlich um Lymphknoten oder Gaumenmandeln, die sich im Rahmen einer Entzündung ver- grössern können und eine antibiotische Therapie erfordern können. Aufgrund der unterschiedlichen und nicht eindeutigen Angaben könne aus rechtsmedizinischer Sicht retrospektiv nicht sicher beurteilt werden, ob die angegebenen Beschwer- den von Würgevorgängen oder Entzündungen stammten (Urk. HD 15/5 S. 10/11). Diese Darlegungen des Gutachters sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Zugunsten des Beschuldigten ist daher auch in diesem Anklagepunkt davon aus- zugehen, dass keine unmittelbare Lebensgefahr bestand und ist er vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen.
E. 3.4.3 Weitere Anklagevorwürfe
a) Vorbemerkung Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, führten betreffend die Vorwürfe der Gefährdung des Lebens nicht unglaubhafte Aussagen der Privatklägerin 1
- 38 - zum Freispruch. Vielmehr sind es gerade ihre Aussagen betreffend Knoten am Hals; Antibiotikabehandlung und ihre Hinweise auf ein Stressinkontinenz, ihre Ausschläge, welche Zweifel am Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr auf- kommen lassen. Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte sie nicht von sich aus auf diese Stresssymptomatik bzw. die Entzündung hinge- wiesen. Unklarheiten in diesem Kontext sind auch damit erklärbar, dass die Pri- vatklägerin 1 nicht über medizinische Kenntnisse zu Hautunterblutungen bei Würgevorgängen verfügt und wohl nicht zu unterscheiden vermag zwischen sol- chen Hautunterblutungen und den von ihr geschilderten blauen Verfärbungen un- ter den Augen wegen des vielen Weinens oder dem von ihr geschilderten punkt- förmigen Ausschlag. Punktförmige Hautunterblutungen hat die Privatklägerin 1 denn auch nicht von sich aus erwähnt, ihr wurden vielmehr in der polizeilichen Einvernahme entsprechende Fotos von Punktblutungen vorgehalten und sie wur- de gefragt, ob sie solche gehabt habe (Urk. HD 11/1 S. 8/9). Die Freisprüche betreffend die Vorwürfe der Gefährdung des Lebens erfolgen einzig deshalb, weil keine unmittelbare Lebensgefahr erstellt werden konnte. Dar- aus, dass der Beschuldigte betreffend diese Anklagepunkte freizusprechen ist, da Zweifel am Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr bestehen, kann - entgegen der (sinngemässen) Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 125 S. 23 -28) – nicht geschlossen werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 allgemein un- glaubhaft sind. Zu prüfen und zu würdigen bleiben ihre Aussagen unter Berücksichtigung der Freisprüche und der Einstellung des Verfahrens noch mit Bezug auf Anklageziffer 1./2., 1./3. (Drohung mit Umbringen unter Einsatz eines Messers und Festhalten am Hals), 1./5a Drohung mit Umbringen unter Einsatz eines Messers und Festhal- ten am Hals), 1./5b, 1./6., 1./7., und 1./11.
b) Anklageziffer 1./2. Die Vorinstanz hat die Aussagen, welche diesen Anklagesachverhalt betreffen, zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 95 S. 31 ff.).
- 39 - Auch mit Bezug auf die Würdigung der Aussagen kann der Vorinstanz gefolgt werden. Insbesondere ist ihr darin beizupflichten, dass die Schilderungen der Pri- vatklägerin 1 detailreich und nachvollziehbar sind. Lebensnah schildert sie, wie der Beschuldigte die ganze Nacht hindurch mit Kollegen unterwegs gewesen sei und dann nach der Heimkehr fortlaufend erbrochen habe. Auf ihre Frage, was er gemacht habe, habe er keine Antwort gegeben und die Tür zugeknallt. Auch die Schwiegereltern seien anwesend gewesen und hätten wissen wollen, was er ge- macht habe. Sie schilderte auch, dass ihr Schwiegervater dazwischen ging als der Beschuldigte mit dem Messer auf sie losging und ihm das Messer wegneh- men konnte und dass die Schwiegermutter sie nach dem Vorfall an die frische Luft brachte. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 die Anwesenheit der Schwie- gereltern nicht erwähnt hätte, wenn sie den Beschuldigten wahrheitswidrig belas- tet hätte, musste sie doch damit rechnen, dass diese einvernommen würden. Dass die Schwiegereltern der Privatklägerin 1 deren Darstellung nicht bestätigten, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (entgegen der Auffassung der Vertei- digung, Urk. 125 S. 21) nicht zu erschüttern, zumal die Eltern des Beschuldigten offensichtlich darauf bedacht waren, ihn nicht zu belasten. Eindrücklich ergibt sich dies aus den ausweichenden, nichtssagenden Antworten seines Vaters, G._____. So antwortete er auf die Frage, ob seine Schwiegertochter mit ihm über Schläge oder Würgen gesprochen habe, er habe so etwas nicht gesehen, es sei auch nicht recht, dass jemand so etwas tue, es sei ja eine Ehe, sie müssten ja zusam- menleben. Ausserdem antwortete er mit "Wie kann man jemanden würgen und nicht erwürgen" (Urk. HD 13/1 S. 6). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin 1, wonach der Beschuldigte ein Fleischmesser in der Küche geholt habe, damit auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei und zu ihr gesagt habe, er werde sie umbringen, antwortete er, was das heisse, jemand wolle jemanden umbringen. Er hielt sodann lapidar fest, sie seien eine Familie mit einem guten Ruf (Urk. HD 13/1 S. 8). Ferner antwortete er auf den Vorhalt, die Privatklägerin habe ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr weiterhin gedroht, er werde sie umbringen, "Nein, wie soll er sie umbringen. Was soll das? Wenn jemand jemanden umbringen will, kann er das auch draussen tun" (Urk. HD 13/1 S. 8). Solche Aussagen sprechen
- 40 - für sich und sind nicht geeignet, Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin 1 aufkommen zu lassen. Dasselbe gilt bezüglich der Aussagen von H._____, der Mutter des Beschuldigten. Ihre Aussagen sind äusserst pauschal und erschöpfen sich über weite Strecken in der Bestreitung mit "Nein, das ist nicht wahr". Wie bereits die Vorinstanz ausführte, wird die Darstellung der Privatklägerin 1 ge- stützt durch die Aussagen des Privatklägers 2. Betreffend die Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen ist auf die Ausführungen unter lit. d) nachstehend zu verweisen. Der Sachverhalt ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 er- stellt.
c) Anklageziffer 1./3. Betreffend diesen Anklagepunkt erfolgt ein Freispruch vom Vorwurf der Gefähr- dung des Lebens. Nicht erstellt ist der Sachverhalt mit Bezug auf die in der An- klageschrift aufgeführten Folgen des Packens am Hals der Privatklägerin 1. Zu prüfen bleibt, ob sich der weitere Anklagesachverhalt erstellen lässt. Vorgeworfen wird dem Beschuldigten kurz zusammengefasst, dass er die Privatklägerin 1 mit dem Messer bedroht hat, sie mit einer Hand vorne am Hals packte und zu ihr sag- te, er werde sie umbringen. Betreffend diesen Anklagesachverhalt hat die Privatklägerin 1 ausgeführt, der Be- schuldigte sei ca. im Juni 2010 aus Mazedonien zurückgekehrt und sie habe ihn gefragt, wofür er das Geld gebraucht habe, das er bei verschiedenen Personen ausgeliehen habe, denn sie sei während seines Aufenthaltes in Mazedonien von Leuten aufgesucht worden, die wissen wollten, wo er sei und die von ihm Geld zu- rückverlangten. Sie habe den Beschuldigten auch gefragt, weshalb er während eines halben Jahres nicht gearbeitet habe und ihr dies nicht gesagt habe. Der Be- schuldigte sei wegen der Fragen wütend geworden, sei in die Küche gerannt, ha- be das Fleischmesser aus dem Messerblock genommen, sei mit dem Messer in der Hand, die Spitze gegen sie gerichtet, auf sie zu gerannt, habe sie mit der an- dern Hand am Hals gepackt und habe gesagt, er werde sie umbringen.
- 41 - Die Darstellung der Privatklägerin 1 ist plausibel. Insbesondere ist nachvollziehbar dass der Beschuldigte wegen ihren unangenehmen Fragen in Aufregung geriet, welche in einem aggressiven Ausbruch mündete. Dass eine solche Verhaltens- weise mit den charakterlichen Eigenheiten des Beschuldigten vereinbar ist, wurde im psychiatrischen Gutachten dargelegt. Der Gutachter stellt fest, dass der Be- schuldigte aus dem Tritt gerät, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen und Gewohnheiten läuft, worauf es zu aggressiven Ausbrüchen kommen kann (Urk. HD 20/6 S. 45). Der Übergriff lief sodann nach dem gleichen Muster ab wie die der vorhergehende (Anklageziffer 1./2.) und der nachfolgende (Anklageziffer 1./5a.), was für ein all- gemeingültiges Tatmuster spricht. Der Sachverhalt ist somit gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 erstellt.
d) Anklageziffer 1./5a. Dieser Anklagevorwurf basiert auf den Aussagen der Privatklägerin 1. Sie hat be- züglich dieses zeitlich letzten Vorfalles vor ihrer Anzeigeerstattung konstant aus- gesagt, der Beschuldigte habe sie mit dem Messer bedroht, mit der Hand am Hals festgehalten, bis die Kinder ihn dazu gebracht hätten, loszulassen (Urk. HD 11/1 S. 10). Sie schilderte nachvollziehbar, dass der Auslöser für das gewalttätige Vor- gehen des Beschuldigten eine Diskussion wegen Geldproblemen gewesen sei. Sie habe ihn gefragt, weshalb er immer nach Mazedonien gehe. Er habe erklärt, er gehe dorthin, um die Geldprobleme zu lösen, er werde das Auto verkaufen. Sie habe sich nach ihrem Schmuck erkundigt, und er habe erwidert, er werde diesen in Mazedonien schätzen lassen. Sie habe wiederum gesagt, ihr Schmuck werde nicht verkauft, er solle den Mercedes verkaufen. Der Beschuldigte habe sich über ihre wiederholten Fragen aufgeregt und sei ins Kinderzimmer oder ins Schlafzim- mer gegangen und habe ein Messer geholt mit schwarzem Griff, gezackter Schneidefläche und einer Wasserwaage im Griff. Er sei auf sie zugekommen, ha- be die Messerspitze gegen sie gerichtet und habe sie mit der linken Hand am Hals gepackt. Er habe gesagt, sie solle aufhören mit der Fragerei wegen dem Geld, er werde das Problem selber lösen. Die Kinder seien gekommen und hätten
- 42 - geweint. Die Tochter habe sie gebeten, mit dem Streiten aufzuhören (Urk. HD 11/2 S. 17 f.). Der Beschuldigte räumte selber ein, er habe zur fraglichen Zeit mit der Privatklä- gerin 1 über die Schulden gesprochen. Die Privatklägerin 1 habe ihn für die Schulden verantwortlich gemacht. Sie habe ihn manchmal auch sehr aggressiv gestossen, manchmal auch geschlagen. Er denke, sie sei darauf aus gewesen, mit ihm einen Konflikt anzufangen. Er habe immer nur geschluckt und nicht darauf reagiert (Urk. HD 10/2 S.3 f.). Bereits unter Ziffer 3.3. vorstehend wurde darge- legt, dass dieses vom Beschuldigten geschilderte Schlucken und passive Verhal- ten im Konflikt nicht persönlichkeitsadäquat ist, eine aggressive Reaktion, wie sie die Privatklägerin 1 schildert, aufgrund seiner Persönlichkeitszüge viel nahelie- gender ist. Die detaillierte nachvollziehbare Schilderung des Vorfalles durch die Privatkläge- rin 1 wird gestützt durch die Aussagen der beiden Kinder. Der Privatkläger 2 sag- te aus, der Vater sei zweimal mit dem Messer auf die Mutter losgegangen, einmal in Mazedonien und einmal in der Schweiz. Beim Vorfall in der Schweiz habe der Vater das Messer aus der obersten Schublade im Elternschlafzimmer geholt (Urk. HD 12/3 S. 3). C._____ konnte das Messer ferner genau beschreiben. Er erklärte weiter, er habe geweint und den Vater gebeten, er solle aufhören. Der Vater habe die Mutter ein paar Mal am Hals gepackt. Wenn er sich recht erinnere, sei dies in Mazedonien gewesen, hier in der Schweiz habe er nie gesehen, dass der Vater am Hals der Mutter etwas mache (Urk. HD 12/3 S. 5). Die Aussagen des Privatklägers 2 wirken authentisch, erfolgen nicht stereotyp und erwecken nicht den Eindruck von Angelerntem. Letzteres zeigt sich u.a. darin, dass seine Aussagen in verschiedenen Punkten von denjenigen der Privatklägerin 1 abwei- chen, er gibt an, er habe nur zweimal gesehen, wie der Vater mit dem Messer auf die Mutter losging, wogegen die Privatklägerin 1 drei Vorfälle schildert. Dasselbe gilt bezüglich seiner Aussage, er habe nie gesehen, dass der Vater der Mutter in der Schweiz am Hals etwas gemacht habe. Der Privatkläger 2 wirkt emotional be- troffen und traurig. Er spricht eher leise, wirkt ernst und konzentriert. Sein Aussa- geverhalten und seine Stimmung sind stets der Thematik adäquat. Es bestehen
- 43 - insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger 2 nicht tatsächlich Er- lebtes schildert und über die Mutter Angelerntes wiedergibt. Auch die Privatklägerin 3 schildert, dass Papi ein paar Mal das Messer genom- men habe, dieses hole er aus der Küche oder aus dem Schlafzimmer aus einem Fach neben dem Bett. Mit dem Messer erschrecke er die Mutter und halte es ihr an den Hals (Urk. HD 12/4 S. 3). Sie habe auch gesehen, wie Papi Mami am Hals gepackt habe. Auch bei D._____ ist festzustellen, dass sie stimmungsmässig dem Befragungsthema entsprechend reagiert. Bei der Schilderung der Messerattacken und des Packens am Hals wirkt sie der Situation angemessen bedrückt und be- troffen. Sie kann ihre Angst glaubhaft schildern. Auch bei ihr entsteht nicht der Eindruck, dass sie Angelerntes wiedergeben würde. Ihre Aussagen sind ihrem jüngeren Alter entsprechend weniger strukturiert als diejenigen ihres älteren Bru- ders und fallen pauschaler aus. Ausserdem zeigt sie eine Tendenz zur Übertrei- bung, indem sie z.B. aussagte, der Vater habe fast immer sie, ihre Mutter und ih- ren Bruder geschlagen (Urk. HD 12/4 S. 3) und sie habe von den Schlägen des Vaters paarmal mega feste Kopfschmerzen bekommen (Urk. HD 12/4 S. 4). In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage der Privatklägerin 1 zu beachten, wonach die Privatklägerin 3 ihr erzählt habe, dass sie vom Vater geschlagen wer- de, sie aber manchmal auch Sachen sage, die nicht stimmen (Urk. HD11/2 S. 28). Insgesamt besteht aber auch bei der Privatklägerin 3 kein Anlass an der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, welche durch diejeni- gen der beiden Kinder untermauert werden, ist somit der Anklagesachverhalt er- stellt mit Ausnahme der in der Anklageschrift umschriebenen Folgen durch das Packen am Hals. Diesbezüglich ist auf die vorstehenden Erwägungen unter 3.4.2 zu verweisen, welche zu einem Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Le- bens führen.
e) Anklageziffer 1./5b. Dieser Anklagevorwurf betreffend Freiheitsberaubung beruht auf den Aussagen der Privatklägerin 1. Sie hat diesbezüglich ausgesagt, der Beschuldigte habe am
- 44 -
12. oder 13. Januar 2011, nachdem er mit dem Messer auf sie losgegangen sei und sie bedroht und gewürgt habe, die Wohnung um 22.30 Uhr verlassen und sie und die Kinder bis zu seiner Rückkehr gegen 04.00 Uhr eingeschlossen und die Telefone und beide Schlüssel mitgenommen (Urk. HD11/1 S. 10/11; Urk. HD 11/2 S. 29/30). Der Beschuldigte machte bezüglich dieses Vorwurfes geltend, er habe mit einem Kollegen etwas besprechen müssen. Die Privatklägerin 1 habe ihn gebeten, die Wohnungstüre von aussen mit dem Schlüssel abzuschliessen, damit sie nicht aufstehen müsse, wenn er zurückkehre (Urk. HD 10/2 S. 11). Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten hat er beim fraglichen Vorfall die Wohnungstüre von aussen abge- schlossen als er die Wohnung in der Nacht verlassen hat. Der Beschuldigte stellte jedoch in Abrede, der Privatklägerin 1 den Hausschlüssel weggenommen zu ha- ben, so dass sie die Wohnung nicht mehr verlassen konnte. Der Privatkläger 2 antwortete auf die Frage, ob es vorgekommen sei, dass seine Mutter, seine Schwester und er nicht mehr aus der Wohnung hätten gehen kön- nen, der Vater habe die Wohnung verschlossen und sei weggegangen während sie drei zuhause eingeschlossen gewesen seien, bis er wieder nach Hause ge- kommen sei. Die Mutter habe nicht gewollt, dass der Vater die Wohnung ver- schliesse (Urk. HD 12/3 S. 3 /4). Diese Aussage des Privatklägers 2 ist sehr pau- schal und schliesst die Darstellung des Beschuldigten, wonach er die Wohnung zwar von aussen abgeschlossen habe, die Privatklägerin1 jedoch noch einen Schlüssel gehabt habe, nicht aus. Die Privatklägerin 3 erklärte, der Vater habe sie, die Mutter und den Bruder auch schon in der Wohnung eingeschlossen und den Schlüssel versteckt, das sei mehrmals passiert (Urk. HD12/4 S. 5). Auch ihre Aussage ist pauschal, zudem erwähnte die Privatklägerin 1 kein Verstecken des Schlüssels. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Darstellung der Privatklägerin 1 durch die Aussagen des Privatklägers 2 und die Privatklägerin 3 nicht in Frage gestellt wird,
- 45 - vielmehr stützen die Aussagen der beiden Kinder ihre Darstellung insoweit, als beide Kinder von Eingeschlossensein sprechen. Entscheidend ist jedoch, dass die Schilderung der Privatklägerin 1 konstant und widerspruchslos ist. Sie lässt sich zudem mit dem erstellten vorausgehenden ge- walttätigen Vorgehen des Beschuldigten in Einklang bringen. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin 1 ihn gebeten habe, die Türe von aus- sen zu schliessen, ist (entgegen der Auffassung der Verteidigung in Urk. 125 S. 28) vor dem Hintergrund der erfolgten Drohung und Gewaltausübung eine höchst ungewöhnliche Reaktion. Es ist daher auf die stimmige und glaubhafte Darstellung der Privatklägerin 1 abzustellen. Der Sachverhalt ist erstellt.
f) Anklageziffer 1./6. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung dieser Anklageziffer relevanten Aussa- gen der Privatklägerin 1 sowie der Vaters und der Mutter des Beschuldigten, der Schwägerin der Privatklägerin 1 und des Bruders der Privatklägerin 1 korrekt dar- gelegt, darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 95 S. 75 ff.). Mit der Vorinstanz ist die Darstellung der Privatklägerin 1 betreffend diesen An- klagepunkt als nachvollziehbar und realistisch zu beurteilen. Ihre Aussagen stim- men mit denjenigen des Vaters des Beschuldigten insoweit überein, als dieser bestätigte, dass er im Tatzeitpunkt anwesend war und dass ein Telefongespräch zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten stattfand. Er habe sich mit seinem Sohn am Telefon unterhalten und habe gewollt, dass sich die beiden ver- söhnen. Er habe dann das Telefon an die Privatklägerin 1 übergeben und sie ha- be im Korridor telefoniert. Dagegen sagte er abweichend von der Darstellung der Privatklägerin aus, sie habe nichts von einer Drohung gesagt und er habe auch keine solche gehört. Die bei ihm erkennbare Tendenz, seinen Sohn nicht zu be- lasten, wurde bereits unter lit. b) vorstehend dargelegt. Dass er keine Drohung wahrnahm, spricht nicht gegen die Darstellung der Privatklägerin 1. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 125 S. 29) vermögen die Aussagen des Vaters
- 46 - des Beschuldigten die Aussagen der Privatklägerin 1 deshalb nicht in Zweifel zu ziehen. Gestützt werden die Aussagen der Privatklägerin 1 ferner durch die Aussage ih- res Bruders, der erklärte, er habe an einem Mittag, als der Vater des Beschuldig- ten bei ihnen gewesen sei, das Telefon abgenommen. Der Beschuldigte habe an- gerufen und habe die Privatklägerin 1 sprechen wollen. Als er ihm gesagt habe, dass die Privatklägerin 1 nicht da sei, sei der Beschuldigte ausgerastet und habe gesagt, "Ich werde es euch noch zeigen. Mazedonien könnt ihr vergessen". Dass J._____ den Beschuldigten nicht unnötig belastet, ergibt sich daraus, dass er er- klärte, er habe die Aussage des Beschuldigten nicht ernst genommen, dieser sei zu diesem Zeitpunkt wütend gewesen. Die ganzen Umstände, dass die Privatklägerin 1 für den Beschuldigten in dieser Zeit nicht erreichbar war, der Vater des Beschuldigten aus diesem Grunde in die Schweiz reiste, um Nachschau zu halten und zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten zu vermitteln, stützen zusammen mit den Feststellungen im psychiatrischen Gutachten, wonach der Beschuldigte aufgrund seiner akzentuier- ten Persönlichkeitszüge in einen Zustand der inneren Unruhe und Erregtheit gera- te, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen und Gewohnheiten laufe, und es zu aggressiven Ausbrüchen kommen könne (Urk. HD 20/6 S. 45), die Aussagen der Privatklägerin 1. Gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen ist der Anklagesach- verhalt erstellt.
g) Anklageziffer 1./7. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zwischen 2007 und Januar 2011 der Privatklägerin 1 mehrfach gesagt, er werde ihr die beiden Kinder wegnehmen und sie werde diese nie mehr sehen, wenn sie ihren Eltern erzähle, was passiert sei. Bezüglich dieser Anklageziffer kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 95 S. 84 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 128 S. 30) spricht so-
- 47 - dann nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin, dass sie die Kinder trotz der Drohungen des Beschuldigten nach Mazedonien in die Ferien gehen liess, gab sie doch (auf die Frage, welchen Eindruck die Worte des Beschuldigten auf sie gehabt hätten) spontan und nachvollziehbar an, sie habe jedes Mal, wenn die Kinder bei den Schwiegereltern in Mazedonien gewesen seien, angerufen und ge- fragt, ob alles gut sei (Urk. 11/2 S. 7). Der Sachverhalt ist somit aufgrund der ko- härenten Aussagen der Privatklägerin, welche in nachvollziehbarem Kontext mit den vorausgehenden Gewalttätigkeiten stehen, erstellt.
h) Anklageziffer 1./11. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er ca. im Juni 2010 die Privatkläge- rin 1 mit einem ca. 60 cm langen Plastikschuhlöffel auf deren Oberschenkelseite geschlagen habe, wodurch sie eine längliche Rötung erlitten habe und dass er im Oktober 2010 versucht habe, den Sohn zu schlagen, wobei die Privatklägerin 1 dazwischen ging und er sie am Rücken traf wo sie eine Rötung erlitt. Bezüglich dieses Anklagesachverhaltes hat die Privatklägerin 1 in der polizeili- chen Befragung ausgeführt, der Beschuldigte schlage die Kinder mit der offenen Hand und mit dem Schuhlöffel. Letzteres verursache extreme Schmerzen, die be- troffenen Stellen würden ganz stark brennen, sie wisse das, weil sie damit auch geschlagen werde, wenn sie dazwischen gehe, wenn er die Kinder schlage. Der Schuhlöffel hinterlasse rote Striemen, die Kinder hätten oft Striemen am Rücken und den Oberschenkeln gehabt (Urk. HD. 11/1 S. 10). In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Mai 2011 sagte sie aus, der Beschuldigte habe die Kinder mehrfach mit dem langen Schuhlöffel geschlagen (Urk. HD 11/2 S. 26). Sie sei jeweils dazwischen gegangen und manchmal habe er sie erwischt. Im Oktober habe sie eine Rötung am Rücken gehabt, als sie sich schützend über die Kinder gebeugt habe (Urk. HD 11/2 S. 29). Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind glaubhaft. Sie schildert eindrücklich den brennenden Schmerz, welchen ein Schlag mit dem Schuhlöffel bewirkt. Ihre Aus- sagen werden gestützt durch die Aussagen der Kinder. Sie sagten beide aus, der
- 48 - Vater habe sie mit dem Schuhlöffel geschlagen. Der Privatkläger 2 gab an, er ha- be zweimal gesehen, dass der Vater die Mutter mit dem Schuhlöffel geschlagen habe (Urk. HD 12/3 S. 4). Die Privatklägerin 3 schilderte ebenfalls, dass der Vater sie und den Bruder mit dem Schuhlöffel geschlagen habe, was am meisten Schmerzen verursacht habe (Urk. HD 12/4 S. 4). Diesen klaren Aussagen des Privatklägers und der Privatklägerinnen stehen die diffusen und nicht glaubhaften Erklärungen des Beschuldigten gegenüber, der zwar einräumte, er habe den Schuhlöffel in die Hand genommen aber nur aus Spass und um zu spielen "ich hau dir nun eins". Es bestehen somit keine Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerschaft. Der Sachverhalt gemäss Anklage- ziffer 1./11. ist erstellt. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend Anklageziffer 1./2. ist zutref- fend, ihren Erwägungen ist nichts beizufügen (Urk. 95 S. 37 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist daher der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V mit Art. 180 Abs. 2 lit.a StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. Betreffend Anklageziffern 1./3. und 1./5a. erfolgt ein Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens. In beiden Anklagepunkten ist der Sachverhalt jedoch dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Messer von ca. 33 cm bzw. 28.5 cm Länge in der rechten Hand mit der Messerspitze gegen die Privatklägerin 1 gerichtet auf diese zuging, sie gleichzeitig mit der linken Hand am Hals packte und zu ihr sagte, er werde sie umbringen. Dieser Sachverhalt erfüllt zweifelsohne betreffend beide Anklagepunkte den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB. Der Beschuldigte ist in diesem Sinne der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen. Der Anklagesachverhalt 1./5b. wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begrün- dung als Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gewürdigt, der Schuldspruch ist zu bestätigen (Urk. 95 S. 74 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 49 - Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhaltes 1./6. ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, es bedarf keiner Ergänzungen (Urk. 95 S. 83; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. Bezüglich der rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhaltes 1./7. kann eben- falls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 85 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhaltes 1./11. durch die Staatsan- waltschaft als Tätlichkeiten ist zutreffend. Der Beschuldigte ist daher der Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit b StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Allgemeines Betreffend die Ermittlung des Strafrahmens, die Ausführungen zum Asperations- prinzip und die Strafmilderungsgründe kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 95 S. 111 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzumerken ist einzig, dass infolge Freispruches von den Vorwürfen der Gefähr- dung des Lebens die schwerste Tat Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist, für welche jedoch die gleiche Strafandrohung gilt wie Ge- fährdung des Lebens (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe). Es bleibt daher bei dem von der Vorinstanz ermittelten Strafrahmen. Hinzuweisen ist je- doch darauf, dass infolge Vorliegens des Strafmilderungsgrundes des Versuches bei einem Teil der Nötigungshandlungen zum vornherein keine Unterschreitung des Strafrahmens resultieren kann, da sich die untere Grenze des Strafrahmens ebenfalls nach dem schwersten Delikt richtet und bei diesem kein Versuch oder ein anderer Strafmilderungsgrund vorliegt.
- 50 - Auch betreffend die allgemeinen Regeln für die Strafzumessung ist den vo- rinstanzlichen Erwägungen nichts beizufügen (Urk. 95 S. 114 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO.
2. Strafzumessung in concreto
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, 1. Abtei- lung, vom 30. August 2012, bezüglich Dispositivziffer 1 (Teilfreisprüche) so- wie der gleichentags ergangene Beschluss (Verfahrenseinstellungen) in Rechtskraft erwachsen sind. - 66 -
- Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom
- August 2012 betreffend Beschlagnahmungen (Fleischmesser, Dolch und Schuhlöffel) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Das Verfahren wird betreffend die Anklageziffern 1./9., 1./10., 1./12a. und 1./12b. eingestellt.
- Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird als durch Rückzug erle- digt abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann betreffend Dispositiv-Ziffern 3 und 4 bundes- rechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffern 1./3. und 1./5a) nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.
- Der Beschuldigte ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (An- klageziffer 1./5b.) - 67 - − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffern 1./2.,1./3.,1./5a. und 1./6.) − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1./2.) − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1./7.) − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit b StGB (Anklageziffer 1./11.)
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, die durch 731 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
- März 2009 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– wird nicht widerrufen. Der Beschuldigte wird diesbezüglich verwarnt.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1, dem Privat- kläger 2 und der Privatklägerin 3 aus den Ereignissen gemäss den Anklage- ziffern 1./2., 1./3., 1./5a., 1./5b., 1./6., 1./7. und 1./11. grundsätzlich scha- denersatzpflichtig ist. Hinsichtlich des Quantitativs und bezüglich der weite- ren Anklageziffern werden die Schadenersatzforderungen der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 abgewiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 eine Genugtu- ung von je Fr. 750.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2009 zu bezahlen. Im - 68 - Mehrbetrag werden die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 2 und 3 abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 12) wird bestätigt.
- Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vor- verfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden auf die Ge- richtkasse genommen unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang der Hälfte.
- Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen sowie Baraus- lagen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren als amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 45'525.90 Barauslagen Fr. 4'676.90 MWSt 8% Fr. 4'016.20 Total: Fr. 54'219.– Bereits getätigte Akontozahlungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2011 (Fr. 25'500.--) und der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf vom 18. September 2012 (Fr. 13'340.60) im Gesamtbetrage von Fr. 38'840.60 sind davon in Abzug zu bringen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 21'000.– amtliche Verteidigung Fr. 1'090.15 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin 1 Fr. 1'546.55 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatkläger 2 und 3
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 2/3 auf- erlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang von Fr. 12'000.–. - 69 -
- Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft wer- den für das gesamte Verfahren auf die Gerichtskasse genommen, vorbehal- ten bleibt die Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten in vollem Um- fang.
- Dem Beschuldigten wird für die erlittene Überhaft eine Genugtuung von Fr. 18'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (vorab per Fax) − die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (vorab per Fax) − die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger 2 und 3, dreifach, für sich und zuhanden der Privatkläger 2 und 3 (vorab per Fax) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger 2 und 3, dreifach, für sich und zuhanden der Privatkläger 2 und 3 − die Bundesanwaltschaft − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 70 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Dezember 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB130105-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Burger und Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 9. Dezember 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Weder, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom
30. August 2012 (DG120003)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. März 2012 (Urk. 38) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz: Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ wird bezüglich der Vorwürfe der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a und b StGB gemäss Anklageziffer 1./10., 1./11., 1./12a. sowie 1/12b. in Be- zug auf diejenigen strafbaren Tathandlungen, welche sich vor dem 30. August 2009 ereignet haben, eingestellt. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − des versuchten Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (gemäss Anklage- ziffer 1./1.), − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (gemäss An- klageziffer 1./4.), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (gemäss Ankla- geziffer 1./8.).
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (gemäss Anklageziffern 1./3. und 1./5a.), − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ge- mäss Anklageziffer 1./5b.), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (ge- mäss Anklageziffern 1./2., 1./3., 1./5a. sowie 1./6.),
- 3 - − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (gemäss Ankla- geziffern 1./2. und 1./7.), − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und 3 StGB (gemäss Anklageziffern 1./9. und 1./12a.), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a und b StGB (gemäss Anklagezif- fern 1./10., 1. /11., 1./12a. sowie 1./12b.).
3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
25. März 2009 ausgefällte bedingte Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.– wird nicht widerrufen. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 542 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute er- standen sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 1.5 Jahren aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheits- strafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
7. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Weisung, sich wäh- rend des Vollzugs der Freiheitsstrafe einer psychologischen Betreuung zu unterziehen, wird abgewiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) eine Ge- nugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2009 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 ab- gewiesen.
- 4 -
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 aus den ein- geklagten Ereignissen gemäss Anklageziffern 1./2., 1./3., 1./5a., 1./5b., 1./6., 1./7., 1./9., 1./10. sowie 1./11. grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hin- sichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung wird die Zivilklage der Pri- vatklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen werden die Schaden- ersatzforderungen der Privatklägerin 1 vollumfänglich auf den Zivilweg ver- wiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 (C._____ und D._____) eine Genugtuung von je Fr. 750.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 2 und 3 abgewiesen.
11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Privatklägern 2 und 3 aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Anklageziffern1./12a und 1./12b., so- weit das diesbezügliche Verfahren mit vorstehendem Beschluss nicht einge- stellt wurde, grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung wird die Zivilklage der Privatkläger 2 und 3 auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen werden die Schadenersatzforderungen der Privatkläger 2 und 3 vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'659.40 Auslagen Vorverfahren (HD 27/2) Fr. 450.00 Kosten KAPO (HD 27/2) Fr. 3'000.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung (HD 27/2) Fr. 15'342.65 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin 1 (act. 80) Fr. 9'750.00 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatkläger 2 und 3 (act. 71) amtliche Verteidigung (noch offen) Fr. 55'202.05 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 5 -
13. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auf- erlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse genommen; vor- behalten bleibt das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklä- gerschaft werden auf die Staatskasse genommen. Weiterer Beschluss der Vorinstanz: Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 bzw. 7. Oktober 2011 beschlagnahmten Gegenstände, nämlich ein Fleisch- messer (Gesamtlänge 33 cm, Klingenlänge 20 cm, schwarzer Griff) sowie ein Dolch mit asymmetrischer Klinge und Kompass in schwarzem Lederetui (Gesamt- länge 28.5 cm, Klingenlänge 15.2 cm, schwarzer Griff) bzw. ein Schuhlöffel (grau, "Vögele Shoes") werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutschei- nenden Verwendung überlassen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 125 S. 2 f.) I. Rechtsbegehren
1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. August 2012 sei in den Ziffern 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 aufzuheben. Die Ziffern 1 und 7 seien zu bestätigen.
2. A._____ sei in sämtlichen Punkten von Schuld und Strafe freizuspre- chen.
3. Eventualiter sei A._____ der Drohung und der Tätlichkeit schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten zu ver-
- 6 - urteilen. Die Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufzuschieben, wobei sie bereits erstanden ist. In die- sem Fall sei die Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
30. August 2012 zu schützen.
4. Die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen.
5. Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Die Kosten seien nach Gesetz zu verlegen.
7. A._____ ist für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung bewilligt worden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für vorliegen- des Verfahren seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Der ehemaligen amtlichen Verteidigerin lic. iur. X1._____ sei das ge- samte beantragte Honorar für die Aufwendungen im Untersuchungs- verfahren und im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 72'977.35 (inkl. 8% MwSt) zuzusprechen.
9. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. Februar 2013 sei aufzuheben.
10. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
11. Die Kosten für die zurückgezogene Anschlussberufung und die auf- grund des Fernbleibens des Dolmetschers ausgefallene Verhandlung vom 10. September 2013 seien unabhängig von den anderen Verfah- renskosten und vom Verfahrensausgang vom Staat zu tragen.
12. A._____ sei für die Überhaft ein Schadenersatz und eine Genugtuung im Umfang von mindestens CHF 50'000.00 auszurichten.
13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats.
- 7 - II. Beweisanträge
1. Es seien die Akten aus dem Untersuchungsverfahren sowie diejenigen aus dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf beizuziehen.
2. Bezüglich der Aussagen der Mutter und der von den Kindern am
20. Juni 2011 getätigten Aussagen sei ein Glaubwürdigkeitsgutachten zu erstellen.
3. Bezüglich des Verhaltens des Angeschuldigten während der Untersu- chungshaft sei ein Verhaltensbericht einzuholen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 122, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils __________________________ I. Verfahrensgang und Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 30. August 2012 wurde der Beschuldigte freigesprochen von den Vorwürfen des versuchten Schwangerschaftsabbruchs (Anklageziffer 1.1.), der Gefährdung des Lebens (An- klageziffer 1./4.) und der Drohung (Anklageziffer 1./8.). Schuldig gesprochen wur- de er der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Anklageziffern 1./3. und 1./5a), der Freiheitsberaubung (Anklageziffer 1./5b.), der mehrfachen Drohung (Anklage- ziffern 1./2., 1./3., 1./5a. sowie 1./6.), der mehrfachen, teilweise versuchten Nöti- gung (Anklageziffern 1./2. und 1./7.), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklageziffern 1./9. und 1./12a.) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Anklagezif- fern 1./10., 1./11., 1./12a. sowie 1./12b.). Die Gewährung des bedingten Strafvoll-
- 8 - zuges betreffend die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. März 2009 ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen wurde nicht wider- rufen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Freiheitstrafe von 3 Jahren unter Gewährung des teilbedingen Strafvollzuges im Umfang von 1,5 Jahren bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. Er wurde verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- und den Privatklägern 2 und 3 eine Genugtuung von je Fr. 750.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurden die Ge- nugtuungsforderungen der Privatkläger abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern aus den eingeklagten Ereignissen grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen wurden die Schadenersatz- forderungen auf den Zivilweg verwiesen. Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss hat die Vorinstanz das Verfahren gegen den Beschuldigen bezüglich der Tätlich- keiten in Bezug auf die strafbaren Handlungen, welche sich vor dem 30. August 2009 ereignet haben (Anklageziffern 1.10., 1./11., 1./12a., sowie 1./12b.), einge- stellt.
2. Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 10. September 2012 fristgerecht Beru- fung angemeldet (Urk. 78) und mit Eingabe vom 21. Februar 2013 die Berufungs- erklärung eingereicht (Urk. 96). Er beantragt vollumfänglichen Freispruch und Abweisung der Zivilforderungen. Ausserdem stellt er den Antrag auf Einholung ei- nes Glaubwürdigkeitsgutachtens betreffend die am 20 Juni 2011 von C._____ und D._____ getätigten Aussagen sowie betreffend die von der Privatklägerin 1 getätigten Aussagen (vgl. Urk. 125 S. 3). Die Staatsanwaltschaft hat Anschlussberufung erhoben (Urk. 102), diese mit Ein- gabe vom 9. September 2013 aber wieder zurückgezogen (Urk. 122). Die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft ist somit als durch Rückzug erledigt ab- zuschreiben. Seitens der Privatkläger erfolgte weder Berufung noch Anschlussberufung. Es ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv- Ziffern 1 (Teilfreisprüche) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (Einstel-
- 9 - lung des Verfahrens bezüglich Tätlichkeiten vor dem 30. August 2009) in Rechts- kraft erwachsen sind.
3. Die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Dielsdorf legte mit Verfügung vom
21. Februar 2013 das Honorar der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten auf Fr. 52'906.70 fest. Die amtliche Verteidigerin erhob gegen die Verfügung Be- schwerde beim Obergericht und beantragte die Zusprechung eines Honorars von Fr. 72'977.35. Mit Beschluss vom 17. Juni 2013 überwies die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich die Beschwerde zur Behandlung an die hiesige Kammer zur Behandlung im Rahmen des Berufungsverfahrens (Urk. 112). Dem- zufolge ist auch über die Festlegung des Honorars der amtlichen Verteidigung für die Voruntersuchung und das vorinstanzliche Verfahren im Rahmen des vorlie- genden Berufungsverfahrens zu entscheiden.
4. Mit Eingabe vom 9. September 2013 hat die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Dispensation von der Berufungsverhandlung gestellt (Urk. 122). Dem Dispen- sationsgesuch wurde stattgegeben. Die Rechtsbeiständinnen der Privatklägerschaft haben auf Teilnahme an der Be- rufungsverhandlung verzichtet. Aufgrund Nichterscheinens des Dolmetschers musste die Berufungsverhandlung vom 10. September 2013 abgebrochen und verschoben werden (Prot. II S. 6), worauf sie am 3. Dezember 2013 ordnungsgemäss durchgeführt werden konnte. Anlässlich derselben verzichteten der Beschuldigte und sein Verteidiger auf eine mündliche Urteilseröffnung, worauf das Urteil am 9. Dezember 2013 beraten und gefällt und anschliessend im Dispositiv schriftlich eröffnet wurde (Prot. II S. 19 und 20).
- 10 - II. Prozessuales
1. Verjährung Die Vorinstanz hat das Verfahren bezüglich der Vorwürfe der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit a und b StGB ge- mäss Anklageziffern 1./10., 1./11., 1.12a. sowie 1./12b. in Bezug auf diejenigen strafbaren Tathandlungen, welche sich vor dem 30. August 2009 ereignet haben, infolge Verjährung eingestellt. Gleichzeitig hat sie ihn schuldig gesprochen betref- fend den Vorwurf der Tätlichkeiten bezüglich Anklageziffern 1./10., 1./11. 1.12a. sowie 1./12b. Daraus ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz davon ausging, dass die Anklagepunkte 1./10., 1./12a. und 1./12b. auch Vorfälle nach dem 30. August 2009 erfassen. Im Anklagesachverhalt ist der Zeitpunkt der Vorfälle sehr unbe- stimmt umschrieben: In Anklageziffer 1./10. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Zeitraum zwischen 2009 und 2011 ca. 4 bis 5 Mal mit dem rechten Handrücken gegen den linken Oberarm der Privatklägerin 1 geschlagen. Ankla- geziffern 1/12a. und 1./12b. erfassen einen Zeitraum von ca. 2007/08 bis Dezem- ber 2010/Januar 2011. Der Beschuldigte soll in diesem Zeitraum die beiden Kin- der mehrfach geschlagen, den Sohn einmal mit der Hand am Handgelenk gezo- gen und die Tochter einmal zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt stark geschlagen und getreten haben und die beiden Kinder mehrfach mit dem Schuh- löffel geschlagen haben. Im Anklagepunkt 1./10. wird ein Zeitraum von zwei Jah- ren erfasst, betreffend die Tätlichkeiten gegenüber den Kindern (Anklageziffer 1./12.) ist der Zeitraum noch weiter gefasst und beträgt 3 bis 4 Jahre. Angesichts dieser langen Zeiträume und der völlig unbestimmten zeitlichen Lokalisation der Vorfälle kann nicht mit der nötigen Bestimmtheit festgestellt werden, dass sich Vorfälle nach dem 30. August 2009 ereigneten. Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass die angeklagten Tathandlungen vor dem 30. Au- gust 2009 erfolgten, weshalb das Verfahren betreffend die Anklageziffern 1./10., 1./12a. und 1./12b. infolge Verjährung einzustellen ist. Dabei ist festzuhalten, dass betreffend Anklageziffer 1./12a. die Ohrfeigen, Schläge mit der offenen Hand auf den Rücken und mit der Faust auf den Oberschenkel, welche zu Hämatomen am Oberschenkel führten, das Ziehen am Handgelenk ohne körperliche Folgen und
- 11 - ein Tritt in den Po ohne körperliche Folgen als Tätlichkeiten zu qualifizieren sind. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 3 einmal derart stark ge- schlagen, dass sie Kopfschmerzen erlitt, ist derart unbestimmt, dass mangels An- gaben dazu, wie geschlagen wurde, nicht überprüft werden kann, ob daraus Schmerzen entstehen konnten. Auch diesbezüglich ist daher zugunsten des Be- schuldigten von einer Tätlichkeit auszugehen. In Anklageziffer 1./9. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ca. im Zeit- raum zwischen 2007 und 2008 die Privatklägerin 1 mit den Fäusten auf die Ober- arme, Schultern und den Rücken geschlagen, sodass sie an diesen Orten Häma- tome erlitt. Eingriffe in die körperliche Integrität sind als Tätlichkeiten zu werten, wenn sie nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschun- gen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (A. Roth/T. Keshelava in Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A., Basel 2013, Art. 126 N 5). Gemäss An- klagesachverhalt erlitt die Privatklägerin 1 Hämatome, Schmerzen werden keine erwähnt. Der Anklagesachverhalt ist daher entgegen der rechtlichen Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft unter den Tatbestand der Tätlichkeiten zu subsu- mieren. Das Verfahren ist daher auch bezüglich Anklageziffer 1./9. infolge Verjäh- rung einzustellen.
2. Auslandstat In Anklageziffer 1./2. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 6. Mai 2009 in Mazedonien die Geschädigte mit einem Fleischmesser bedroht und zu ihr gesagt, er werde sie umbringen. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die in Mazedonien ausgeführte Tat gestützt auf Art. 7 Abs. 1 StGB der schweizerischen Gerichtsbarkeit untersteht. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 35 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Beweisanträge Der erste Beweisantrag des Beschuldigten (vgl. Urk. 125 S. 3), es seien die Akten aus dem Untersuchungsverfahren sowie diejenigen aus dem vorinstanzlichen
- 12 - Verfahren beizuziehen, ist gegenstandslos; sämtliche bisherigen Akten des vor- liegenden Verfahrens liegen dem Berufungsgericht selbstverständlich vor. Der Beschuldigte beantragte sodann die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgut- achtens bezüglich der Aussagen von C._____ und D._____ sowie der Privatklä- gerin 1 (Urk. 96 S. 2/3; Urk. 125 S. 3). Auf diesen Beweisantrag ist nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen. Auf den weiteren Beweisantrag, bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten während der Untersuchungshaft sei ein Verhaltensbericht einzuholen, ist nachfol- gend im Rahmen der Strafzumessung einzugehen. III. Sachverhalt
1. Vorbemerkung Infolge rechtskräftiger Freisprüche betreffend Anklageziffern 1./1., 1./4. und 1./8. und Einstellung des Verfahrens mit Bezug auf Anklageziffern 1./9.,1./10.,1./12a. und 1./12b. beschränkt sich die Sachverhaltserstellung auf die Anklageziffern 1./2., 1./3., 1./5. (a+b), 1./6., 1./7. und 1./11. Der Beschuldigte bestreitet diese An- klagevorwürfe.
2. Beweismittel 2.1. Übersicht Als Beweismittel stehen im Vordergrund die die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten sowie die Aussagen des Privatklägers 2 und der Privat- klägerin 3 (Urk. HD 10/1-10, Urk. HD 11/1-3 und Urk. HD 12/1-9). Die Mutter und der Vater des Beschuldigten, die Schwägerin der Privatklägerin und ihr Bruder wurden als Zeugen einvernommen (Urk. HD13/1-4). Ferner liegt die Zeugenaussage einer Nachbarin der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten vor (Urk. HD 13/5).
- 13 - Betreffend die von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Verletzungen bzw. körperlichen Folgen im Zusammenhang mit den Würgevorfällen liegt ein medizini- sches Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom
14. September 2011 vor (Urk. HD 15/5). Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Privatklägerin 1 wurden diverse Arztberichte eingeholt (Urk. HD 14/4, Urk. HD 14/7, Urk. HD14/13, Urk. HD 4/14, Urk. HD 14/18 und Urk. HD 14/29). Über den Beschuldigten wurde ein psychiatrisches Gutachten erstellt, welches für die Beweiswürdigung relevante Feststellungen betreffend seine Persönlichkeits- züge enthält (Urk. HD 20/6). 2.2. Aussagen des Beschuldigten In der Hafteinvernahme vom 8. März 2012 hat der Beschuldigte zuerst ausgesagt, er habe mit der Privatklägerin eine perfekte Ehe geführt (Urk. HD10/2 S. 2). Er habe bis heute gar nie etwas gegen seine Frau gemacht, und habe die ganze Zeit für die Familie gearbeitet. Im Januar 2011 sei die ganze Familie in Mazedonien in den Ferien gewesen und es sei alles super, normal und perfekt gewesen (Urk. HD 10/2 S. 3). Unmittelbar darauf schilderte er dann aber, die Privatklägerin 1 habe gesagt, er sei schuld, dass sie Schulden hätten und sie habe ihn manchmal auch sehr aggressiv von sich weggestossen, manchmal habe sie ihn auch geschlagen (Urk. HD 10/2 S. 3). Er denke, sie habe es darauf ausgelegt, einen Konflikt anzu- fangen. Er habe immer geschluckt und nicht darauf reagiert. Seit einem Jahr habe sie jeden zweiten Tag mit ihm gestritten. Sie habe ihn manchmal gestossen und manchmal mit den Fäusten gegen seine Brust geschlagen. Wenn sie jeweils ag- gressiv gewesen sei, habe er die Wohnung für ca. 30 Minuten verlassen bis sie sich beruhigt habe. Sie habe immer zu ihm gesagt, dass sie ihn nicht mehr sehen wolle (Urk. HD 10/2 S. 4). Auf den Widerspruch hingewiesen, wonach er die Ehe zuerst als sehr gut bezeichnet habe, erklärte er, die Streitereien hätten erst in letz- ter Zeit angefangen, vorher sei alles in Ordnung gewesen, 2007 und 2008 sei al- les super gewesen (Urk. HD 10/2 S. 6). Ferner bestritt er sämtliche Vorwürfe be- treffend Drohung mit Umbringen oder mit dem Messer, sowie betreffend Würgen und Schlagen. Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin 1 lügen sollte, erklärte er, sie würden seit einem Jahr das Ehebett nicht mehr teilen. Sie habe ihm schon
- 14 - gedroht, er werde sehen, wer sie sei. Sie sei Schweizerin und er sei ein Niemand. Sie würde es so weit bringen, dass er im Gefängnis lande (Urk. HD 10/2 S. 9). Diese Drohungen hätten angefangen, als der Vater der Privatklägerin 1 in Maze- donien festgenommen worden sei, weil er Straftaten begangen habe. Die Privat- klägerin 1 habe gedacht, er habe etwas damit zu tun, da er früher in Mazedonien als Polizist gearbeitet habe und sein Vater pensionierter Militäroberst sei (Urk. HD 10/2 S. 9). Der Beschuldigte bestritt auch Schläge gegenüber den Kindern mit der Hand oder dem Schuhlöffel sowie den Vorwurf, dass er die Familie in der Woh- nung eingesperrt habe (Urk. HD 10/2 S. 10). Betreffend letzteren Vorwurf erklärte er, er habe mit einem Kollegen namens E._____ etwas besprechen müssen, sei- ne Frau habe ihn gebeten, die Wohnungstüre von aussen mit dem Schlüssel ab- zuschliessen, damit sie nicht aufstehen müsse, wenn er zurückkehre, dies sei im Januar oder Februar 2011 gewesen (Urk. HD 10/2 S. 11). In der Einvernahme vom 31. Mai 2011 sagte der Beschuldigte aus, er habe die Kinder nie mit einem Schuhlöffel geschlagen, er habe damit höchstens Ratschlä- ge gegeben und den Schuhlöffel mahnend in die Höhe gehalten und hin und her bewegt. Er habe die Kinder nie geschlagen, jedoch mal an den Ohren gezogen, wenn sie unartig waren, jedoch nicht fest (Urk. HD 10/4 S. 2). Er betonte erneut, seit dem Tag der Verhaftung des Vaters seiner Frau sei die Beziehung zwischen ihm und seiner Frau schlecht geworden. Sie habe ihn immer provoziert und immer wieder zu ihm gesagt, "schlag mich, schlag mich, wenn du ein Mann bist". Er ha- be die Privatklägerin 1 nie gewürgt, sie habe ihn immer wieder schlagen wollen, er habe sie höchstens jeweils leicht weggestossen oder von ihm ferngehalten. Vor ca. 7 bis 8 Monaten hätten er und seine Frau einen Streit gehabt; damit sie sich beruhige, habe er sie leicht gegen die Wand gedrückt (Urk. HD 10/4 S. 3). Er ha- be seine Frau nicht bedroht, nicht mit dem Messer bedroht und nicht gewürgt. Er habe sie im Zusammenhang mit diversen Streitigkeiten mehrfach beschimpft, ihr ein- bis dreimal "Nutte" gesagt und "Arschloch" zu ihr gesagt, und dass sie kein Mensch sei. Seit der Verhaftung ihres Vaters hätten sie jeden zweiten bis dritten Tag Streit gehabt, sie habe ihm vorgeworfen, er habe etwas mit der Verhaftung ihres Vaters zu tun.
- 15 - In der Schlusseinvernahme vom 12. Januar 2012 sagte der Beschuldigte betref- fend die Schläge mit dem Schuhlöffel aus, er habe weder die Kinder noch die Ex- Frau damit geschlagen. Einige Male habe er diesen Schuhlöffel in die Hand ge- nommen und zu den Kindern gesagt, wenn sie etwas machen würden, dann wür- de er sie mit dem Schuhlöffel auf den Po schlagen. Dies habe er jedoch nur aus Spass gemeint (Urk. HD 10/10 S. 9). Den Anklagevorwurf bestritt er in allen Punk- ten (Urk. HD 10/10 S. 16). Der Beschuldigte hat in der Befragung vor Vorinstanz wiederholt, dass die Pri- vatklägerin 1 ihm gedroht habe, sie habe mit dem Schweizerpass mehr Rechte als er, und sie könne ihn aus dem Land jagen, wann sie wolle. Ihm sei die Schuld an der Haft seines Schwiegervaters gegeben worden, da er Polizist sei und in Mazedonien viele Freunde habe, die in führenden Positionen sitzen würden. Zu- dem sei sein Vater Offizier. Es sei der Verdacht entstanden, sie hätten etwas mit der Verhaftung des Vaters der Privatklägerin 1 zu tun (Urk. HD 62 S. 1). Ausser- dem habe seine Frau eine aussereheliche Beziehung unterhalten. Er habe mehrmals Telefonate mitbekommen, die ihm dies gezeigt hätten. Er und seine Frau hätten im letzten Jahr keine intime Beziehung mehr unterhalten, er habe dies geschluckt, vor allem wegen den Kindern (Urk. HD 62 S. 2). Wenn es in letz- ter Zeit zu Streit gekommen sei, sei er jedes Mal zur Seite gegangen, sei stabil und ruhig geblieben und habe dies nicht an sich heranlassen wollen. Er sei nie laut geworden oder habe aufgeregt reagiert (Urk. HD 62 S. 4). Zu den Kindern habe er ein super Verhältnis gehabt, sie hätten ihm mehr als der Mutter gehorcht, da er ihnen viel mehr geboten habe. Wenn sie mal nicht gehorchten, habe er sich sehr diplomatisch benommen. Wenn sie etwas nicht tun wollten, habe er gesagt "Gut, dann mach wie ihr wollt". Dann hätten sie jeweils schnell realisiert, dass ihr Verhalten falsch war und sich so verhalten, wie er es gewollt habe (Urk. 62 S. 5f.). Mit dem Schuhlöffel habe er mit den Kindern gespielt. Sie hätten gespielt "Ich hau dir nun eins", das sei aber nur ein Spiel gewesen (Urk. HD 62 S. 12). Die Kinder würden unter Druck stehen. Kinder im Alter von 9 oder 11 Jahren sei- en natürlich beeinflussbar, vor allem, wenn man ihnen sage, der Vater sei im Ge- fängnis. Insgesamt hat der Beschuldigte die Anklagevorwürfe auch in der Einver- nahme durch die Vorinstanz vollumfänglich bestritten.
- 16 - 2.3. Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin wurde einmal polizeilich und zweimal untersuchungsrichterlich einvernommen. 2.3.1. Polizeiliche Befragung vom 7. März 2011 (Urk. HD 11/1) In der ersten Befragung durch die Polizei vom 7. März 2011 (Urk. HD 11/1) sagte sie aus, der Beschuldigte habe ihr, als sie mit der Tochter schwanger gewesen sei, Schläge und Fusstritte versetzt, welche zu starken Blutungen geführt haben. Sie habe notfallmässig ins Spital Bülach gehen müssen, wo es den Ärzten gelun- gen sei, die Blutungen zu stoppen (Urk. HD 11/1 S. 7). Ferner führte sie aus, der Beschuldigte sei in letzter Zeit immer in die Küche gerannt und habe sich dort das nächstbeste Messer ergriffen. Dann komme er mit hoch über dem Kopf erhobe- nem Messer auf sie zu und packe sie mit der anderen Hand am Hals. So halte er sie dann fest und drohe ihr, er bringe sie um, indem er ihr das Messer vor das Gesicht halte. Er drohe ihr, dass er genau wisse, welche Adern er zudrücken müsse, dass sie sofort sterbe. Er habe mehrmals so zugedrückt, dass es ihr schwarz vor den Augen geworden sei, einmal habe sie danach sogar richtig er- brochen. Sie habe als Folge des Würgens oft Schmerzen beim Schlucken gehabt, habe den Kopf nicht mehr richtig bewegen können und habe das Gefühl gehabt, ihr Kehlkopf funktioniere nicht mehr richtig. Sie habe zum Teil auch nicht mehr richtig sprechen können. Einmal habe sie blaue Spuren auf der rechten Seite am Hals gehabt (Urk. HD 11/1 S. 8). Der einvernehmende Polizeibeamte hielt ihr da- raufhin Fotos von Punktblutungen vor (die Fotos finden sich nicht in den Akten) und fragte sie, ob sie solche gehabt habe (Urk. HD 11/1 S. 8). Sie bejahte und er- klärte, sie habe sogar mehrmals solche Punkte gehabt und geplatzte Äderchen an den Augenlidern, Nase, Wange, bei den Ohren und im Mund (Urk. HD 11/1 S. 9). Einmal sei sie nach dem Würgen sogar in der Nacht als Notfall zum Arzt gegan- gen, weil sie nicht mehr richtig habe atmen können. Das sei vermutlich anfangs 2008 gewesen. Damals habe sie diese Flecken auch gehabt und zusätzlich noch sehr starke bläuliche Verfärbungen unter den Augen (Urk. HD 11/1 S. 9). Der Be- schuldigte lasse beim Würgen erst los, wenn sie zusammensacke. Danach müsse sie in der Regel so Schleim mit Blut darin heraushusten. Sie habe dann einige
- 17 - Tage bis zu einer Woche husten müssen und starke Schmerzen beim Schlucken. Auf die Frage, ob sie während dem Würgen Urin oder Stuhl verloren habe, ant- wortete sie, sie habe sich mehrmals nass gemacht, ob sie Stuhl verloren habe, wisse sie nicht. Sie habe solche Angst vor dem Würgen, dass ihr Körper schon mit Störungen reagiere, wenn sie nur daran denke. Sie habe deswegen auch Hautausschläge an den Armen bekommen (Urk. HD 11/1 S. 9). Die Kinder schlage der Beschuldigte mit der offenen Hand, dorthin wo er sie ge- rade erwische und mit dem Schuhlöffel. Dieser verursache extreme Schmerzen, sie wisse das, weil sie damit auch geschlagen werde, wenn sie dazwischen gehe, wenn er die Kinder schlage. Der Schuhlöffel hinterlasse rote Striemen, die Kinder hätten oft Striemen am Rücken und den Oberschenkeln gehabt (Urk. HD 11/1 S. 10). Beim letzten Vorfall habe der Beschuldigte sie mit dem Messer bedroht, mit der Hand am Hals festgehalten, gewürgt und gleichzeitig mit dem Messer bedroht bis die Kinder ihn dazu gebracht hätten, sie loszulassen (Urk. HD 11/1 S. 10). An- schliessend habe der Beschuldigte die Wohnung verlassen und sie von 22.30 Uhr bis zu seiner Rückkehr gegen 04.00 Uhr eingeschlossen (Urk. HD 11/1 S. 10). 2.3.2. Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Mai 2011 (Urk. HD 11/2) Die Privatklägerin 1 sagte in der Einvernahme vom 23. Mai 2011 aus, der Be- schuldigte habe sie, als sie mit dem zweiten Kind schwanger gewesen sei, mit dem Fuss einmal gegen ihren Rücken und zweimal gegen ihr Knie getreten, als sie am Boden gelegen sei. Daraufhin habe sie ins Spital Bülach gehen müssen, weil sie Ausfluss gehabt habe, sie habe Wasser verloren, welches ununterbro- chen hinausgelaufen sei (Urk. HD 11/2 S.6). Als sie in Mazedonien gewesen seien sei der Beschuldigte ca. am 6. Mai 2009 den ganzen Tag und die ganze Nacht mit Kollegen weggewesen. Als er zurück- gekommen sei, habe er sich fortwährend übergeben müssen, sie habe ihn ge- fragt, weshalb er dies tun müsse. Er habe nicht geantwortet und die Badezimmer- türe zugeschlagen. Sie habe ihre Schwiegereltern gerufen, die im unteren Stock
- 18 - gewesen seien. Auch diese hätten wissen wollen, was der Beschuldigte gemacht habe. Der Beschuldigte sei dann in die Küche gegangen, habe ein Messer geholt, sei damit auf sie losgegangen und habe gesagt, er werde sie umbringen. Der Schwiegervater sei dazwischen gegangen und habe dem Beschuldigten das Messer weggenommen (Urk. HD 11/2 S. 12). Der Beschuldigte habe weiter ge- droht, dass er sie umbringen werde. Die Schwiegermutter sei mit ihr nach draussen an die frische Luft gegangen, sie habe sich wie tot gefühlt, habe fast ei- nen Herzstillstand gehabt (Urk. HD 11/2 S. 13). Der Beschuldigte sei ca. im Juni 2010 aus Mazedonien zurückgekommen und sie habe ihn gefragt, wofür er das Geld gebraucht habe, das er verschiedenen Per- sonen ausgeliehen habe. Als er in Mazedonien gewesen sei, seien Leute zu ihr gekommen, u.a. auch die Polizei, und wollten wissen, wo ihr Mann sei, sie woll- ten, dass er ihnen Geld zurückgebe, welches er ihnen schulde. Sie habe den Be- schuldigen auch gefragt, weshalb er während einem halben Jahr nicht gearbeitet habe und ihr dies nicht gesagt habe. Der Beschuldigte sei wegen der Fragen wü- tend geworden, sei in die Küche gerannt, habe das grosse Fleischmesser aus dem Messerblock genommen und sei mit erhobenem Messer mit der Messer- spritze in ihre Richtung von der Küche durch den Gang ins Wohnzimmer gerannt. Er habe sie mit der linken Hand vorne am Hals ergriffen und habe sie mit der Hand am Hals in Richtung Sofa geschoben. Sie habe sich aufs Sofa setzen müs- sen. Als sie gesessen sei, habe er mit der Hand auf beiden Seiten zugedrückt. Der Daumen sei bei der Halsschlagader gewesen. Sie habe nicht mehr atmen können. Die Kinder seien gekommen und der Sohn habe den Beschuldigten ge- beten aufzuhören. Der Beschuldigte habe zum Sohn gesagt, er werde sie um- bringen. Dann habe er aufgehört zu würgen und habe die Wohnung verlassen. Sie habe lange gebraucht, bis sie wieder zu sich gekommen sei und sie habe dicklichen weissen Schleim ausspucken müssen. Das Bewusstsein habe sie wäh- rend des Würgens nicht verloren. Sie habe Urinabgang gehabt und an beiden Halsseiten Rötungen (Urk. HD 11/2 S. 14). Im Oktober 2010 hätten sie und ihre Schwiegermutter den Beschuldigten gefragt, weshalb er Personen Geld schulde. Er sei wütend geworden und habe sie im
- 19 - Wohnzimmer vorne am Hals gepackt. Er habe gesagt, er wisse genau, wo er zu- drücken müsse, damit sie nicht mehr lebe, er habe in der Polizeischule gelernt, wie man Leute packen müsse, um diese zu verletzen. Der Beschuldigte habe ge- gen ihren Kehlkopf stark gedrückt. Es sei ihr schwindlig geworden, alles habe sich gedreht und ihr Herz habe gerast. Ihr sei schwarz vor den Augen geworden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie bemerkt, dass ihre Schwiegermutter sie zum Badezimmer gebracht habe, wo sie sich habe übergeben müssen (Urk. HD 11/2 S. 15). Im Dezember 2010 habe sie mit dem Beschuldigten im Wohnzimmer über Geld und Schulden diskutiert. Er sei wütend geworden, sei wieder in die Küche gegan- gen und habe das grösste Messer aus dem Messerblock genommen, habe das Messer mit der Klingenspitze gegen sie gerichtet und sei auf sie zu gerannt. Sie habe versucht, sich im Badezimmer einzusperren, er habe seinen Fuss zwischen die Türe gestellt und sie habe die Türe nicht schliessen können. Sie seien dann ins Wohnzimmer gegangen. Er habe sie mit der linken Hand am Hals gepackt, aber nicht so fest gedrückt wie die vorigen Male. Er habe gesagt, er bringe sie um. Dann seien die Kinder gekommen und hätten ihn von ihr weggezogen (Urk. HD 11/2 S. 15 f.). Nach einem Unterbruch der Einvernahme zwecks Mittagspause berichtigte die Privatklägerin schliesslich, der Beschuldigte habe sie dreimal gewürgt im April 2010, Oktober 2010 und Januar 2011. Im Dezember 2010 habe es keinen Vorfall gegeben (Urk. HD 11/2 S. 17). Am 12. oder 13. Januar 2011 hätten sie zuhause über Geld gesprochen. Sie habe ihn gefragt, weshalb er immer nach Mazedonien gehe. Er habe erklärt, er gehe nach Mazedonien, um das Geldproblem zu lösen. Er werde das Auto verkaufen. Sie habe sich nach ihrem Schmuck erkundigt. Er habe geantwortet, dass er die- sen in Mazedonien schätzen lasse. Sie habe erwidert, das sei ihr Schmuck und dieser werde nicht verkauft, er solle den Mercedes verkaufen. Er habe sich über ihre wiederholten Fragen aufgeregt und sei ins Kinderzimmer oder ins Schlafzim- mer gegangen und habe ein Messer geholt, das hinten am Griff einen Kompass habe. Die Klinge sei vorne spitzig und die Schneidefläche gezackt. Der Griff sei
- 20 - schwarz und es befinde sich darin eine Wasserwaage. Er sei schnell gegangen und auf sie zugekommen. Das Messer habe er in der rechten Hand gehalten und mit der Spitze auf sie gezeigt gegen ihre obere Brust und das Gesicht. Er habe sie mit der linken Hand am Hals gepackt und gesagt, sie sollte aufhören mit den Fragen über Geld etc., er werde das Problem mit dem Geld selber lösen. Er habe sie nicht gewürgt aber mit der linken Hand am Hals gehalten. Sie habe geweint. Die beiden Kinder seien gekommen und hätten geweint. Die Tochter habe sie ge- beten, mit dem Streiten aufzuhören. Er habe aufgehört und von ihr abgelassen (Urk. HD 11/2 S. 18). Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie bei den drei Würgevorfällen mit permanen- tem Druck gewürgt habe, erklärte sie, der Beschuldigte habe den Druck beim Würgen teilweise verstärkt und wieder verringert. Beide Male habe er gesagt, er wisse schon, wie er sie umbringen könne. Während den drei Vorfällen mit Würgen habe er gesagt, dass er sie umbringen werde (Urk. HD 11/2 S. 16). Nachdem die Privatklägerin 1 erklärt hatte, dass der Beschuldigte sie beim Vorfall vom 12. oder 13. Januar 2011 nicht gewürgt habe, sondern nur am Hals gehalten (Urk. HD 11/2 S. 18), führte sie aus, sie habe am nächsten Tag den Arzt aufge- sucht, da sie rund um die Augen auf der Haut rote kleine Pünktchen gehabt habe, auch auf der Nase auf beiden Seiten des Nasenbeins, ebenso unterhalb der Un- terlippe und vor den Ohren. Der Arzt habe gesagt, er könne sie jetzt nicht behan- deln, obwohl der Ausschlag schlimm sei (Urk. HD 11/2 S. 19). Auf die suggestiv formulierte Frage, wonach sie also nach dem Würgen bewusst- los gewesen sei und wie lange dies gedauert habe, bestätigte die Privatklägerin 1, dass sie bewusstlos gewesen sei, sie wisse jedoch nicht wie lange (Urk. HD 11/2 S. 19). Ferner wurde sie gefragt, ob sie dabei Stuhl- oder Urinabgang gehabt habe. Sie antwortete, sie habe seit den Vorfällen mit dem Würgen immer wieder Urinab- gang. Sie sei zum Frauenarzt gegangen, dieser sei der Ansicht, dass der Urinab- gang eine psychische Ursache habe. Wenn sie nervös sei, bekomme sie seit ca. einem Jahr an den Oberarmen Ausschläge. Seit dem Vorfall im Januar 2011 habe
- 21 - sich der Ausschlag ausgebreitet (Urk. HD 11/2 S. 19). Ihr Hausarzt sei der An- sicht, dass der Hautausschlag Folgeerscheinung des Würgens sei (Urk. HD 11/2 S. 19). Auf die Frage, ob sie nach dem Würgen jeweils Schluck- oder Atembeschwerden gehabt habe, sagte sie aus, ja bei allen drei Vorfällen, wenn sie sich heute aufre- ge, habe sie Schluck - und Atemprobleme. Vor den Vorfällen habe sie dies nicht gehabt (Urk. HD 11/2 S. 23). Sie wurde gefragt, ob sie nach dem Würgen jeweils heiser gewesen sei und ant- wortete, da sie nicht alles habe ausspucken können, sei ihr Hals trocken gewesen und sie habe nicht richtig sprechen können (Urk. HD 11/2 S. 23). Sie habe auf der Rückseite des Halses rundherum Knoten gehabt, sie sei deswegen zum Arzt ge- gangen, dieser habe ihr Antibiotika gegeben und bei den grossen Knoten Flüssig- keit herausgezogen (Urk. HD 11/2 S. 24). Auf Vorhalt, wonach sie bei der Polizei ausgeführt habe, sie habe Punkte und ge- platzte Äderchen an den Augenlidern, Nase, Wange, bei den Ohren und im Mund gehabt, bestätigte sie, im Mund habe sie dies innerlich gehabt, die Äderchen habe sie auf den oberen und unteren Augenlidern gehabt. Die blauen Verfärbungen un- ter den Augen stammten vom vielen Weinen (Urk. HD 11/2 S. 24). Anlässlich eines Telefongespräches Ende Januar 2011/Anfang Februar 2011 ha- be der Beschuldigte ihr am Telefon gesagt, sie lasse sich von ihrer Familie dazu drängen, Dinge zu tun, die falsch seien, ihre Familie könne Mazedonien verges- sen, er werde die Familienmitglieder eines nach dem anderen umbringen. Er ha- be dann auch auf das Natel ihres Schwiegervaters angerufen, der bei ihnen zu Mittag gegessen habe und habe zu ihm so laut, dass es alle anwesenden Famili- enmitglieder hören konnten, gesagt, dass er alle umbringen werde (Urk. HD 11/2 S. 21./22). Vor ca. drei bis vier Jahren habe der Beschuldigte sie so geschlagen, dass sie blaue Flecken an den Oberarmen und am Rücken gehabt habe. Dies habe er ge-
- 22 - tan, weil sie ihn gefragt habe, weshalb er nichts mit ihr unternehme (Urk. HD 11/2 S. 25). Der Beschuldigte habe die Kinder mehrfach mit dem langen Schuhlöffel geschla- gen. Sie sei jeweils dazwischen gegangen und manchmal habe er sie erwischt mit dem Schuhlöffel. Im Oktober 2010 habe sie eine Rötung am Rücken gehabt, als sie sich schützend über die Kinder gebeugt habe (Ur. HD 11/2 S. 29). Der Sohn habe manchmal gesagt, es tue ihm am Oberschenkel auf der Seite weh. Sie habe nachgeschaut und habe einen roten länglichen Strich gesehen. Der Turnlehrer des Sohnes habe sich ca. im Juni 2010 gemeldet und habe gefragt, woher der Sohn die blauen Flecken habe, sie habe gesagt, sie wisse es nicht. Zum Be- schuldigten habe sie gesagt, es sei nicht gut, wenn andere Leute sehen würden, wie er seine Kinder schlage. Er habe nur mit den Schultern gezuckt (Urk. HD 11/2 S. 27). Die Tochter schlage der Beschuldigte weniger. Die Tochter stosse den Beschuldigten und bringe ihn dazu, dass es nicht dazu komme, sie zu schlagen. Sie habe einmal gesehen, wie der Beschuldigte die Tochter gegen den Po getre- ten habe und ihr mit der offenen Hand in den Rücken gestossen habe (Urk. HD 11/2 S. 27/28). Auf die Frage, ob die Tochter ihr erzählt habe, dass sie vom Vater geschlagen wurde, bejahte die Privatklägerin 1 und erklärte, die Tochter habe ihr das schon erzählt, manchmal sage sie aber auch Sachen, die nicht stimmen wür- den (Urk. HD 11/2 S. 28). Beim letzten Vorfall habe der Beschuldigte sie zusammen mit den Kindern von 22:00/23.00 Uhr bis 03.00/04.00 Uhr in der Wohnung eingeschlossen und die Te- lefone und beide Schlüssel mitgenommen (Urk. HD 11/2 S. 29/30). 2.3.3. Einvernahme als Auskunftsperson vom 6. Juni 2011 (Urk. HD 11/3) Die Privatklägerin wurde gefragt, ob sie beim Vorfall im Oktober 2010 das Be- wusstsein verloren habe, als der Beschuldigte ihr in der Wohnung in F._____ die Hand gegen den Kehlkopf gedrückt habe; sie habe gesagt, ihr sei schwindlig ge- worden, ihr Herz habe gerast, ihr sei schwarz vor den Augen geworden und ihre Schwiegermutter habe sie ins Badezimmer gebracht. Sie antwortete, dass sie das nicht wisse, sie könne sich einfach erinnern, dass die Schwiegermutter mit einem
- 23 - nassen Tuch ihre Stirn befeuchtet habe. Auf die Frage, ob sie bei diesem Vorfall Urin- oder Stuhlabgang gehabt habe, antwortete sie mit ja (Urk. HD 11/3 S. 3). Auf die Frage, ob sie beim letzten Vorfall im Januar 2011 Urin- oder Stuhlabgang gehabt habe, sagte sie, sie habe Urin- und Stuhlabgang gehabt und habe danach in die Klinik Balgrist angerufen und gesagt, sie habe unbewusst Urin- und Stuhl- abgang (Urk. HD 11/3 S. 4). Bewusstlos geworden sei sie bei diesem Vorfall nicht. Sie habe auf der Aussenseite der Augenlider und am unteren Augenlid oberhalb der Wimpern sowie auf beiden Nasenseiten und im Mund unterhalb der Zunge und auf der Innenseite der Unterlippe Punkte gehabt. Der Beschuldigte habe sie innerhalb der letzten zwei Jahre nach der Arbeit auf dem Heimweg ca. 4 bis 5 Mal mit dem Handrücken seiner rechten Hand gegen ih- ren linken Oberarm geschlagen. Die Schläge hätten ihr weh getan, aber keine blauen Flecken hinterlassen. 2.4. Aussage des Privatklägers 2 Der Privatkläger 2 wurde am 20. Juni 2011 als Auskunftsperson einvernommen. Er sagte aus, der Vater habe die Mutter ein paar Mal geschlagen, er habe dies viele Male gesehen. Der Vater sei zweimal mit dem Messer auf die Mutter losge- gangen. Einmal habe der Vater das Messer aus der obersten Schublade im El- ternschlafzimmer geholt (Urk. HD 12/3 S. 3). Einmal sei der Vater in Mazedonien im Haus der Grosseltern mit einem Messer auf die Mutter losgegangen (Urk. HD 12/3 S. 5, 00:46:05). Er bestätigt, dass er zwei Vorfälle mit dem Messer gesehen habe, einen in der Schweiz und einen in Mazedonien. Während des Vorfalles in der Schweiz habe er geweint und habe den Vater gebeten, er solle aufhören, der Vater habe dann das Messer auf den Boden getan. Der Vater habe bei diesem Vorfall zur Mutter gesagt, wenn sie ihrem Vater oder sonst jemandem oder der Polizei etwas sage, bringe er sie um (Urk. HD 12/3 S. 3). Der Vater habe die Mutter ein paar Mal am Hals gepackt, und die Mutter habe ein paar Mal keine Luft mehr bekommen. Wenn er sich recht erinnere, sei dies in Ma-
- 24 - zedonien gewesen. Hier in der Schweiz habe er nie gesehen, dass der Vater am Hals der Mutter etwas mache (Urk. HD 12/3 S. 5). Auf die Frage, ob es vorgekommen sei, dass er, seine Schwester und die Mutter nicht mehr aus der Wohnung gehen konnten, bestätigte der Privatkläger dies und erklärte, der Vater habe die Wohnung verschlossen und sei weggegangen, wäh- rend sie drei zuhause eingeschlossen gewesen seien (Urk. HD 12/3 S. 3/4). Der Vater habe ihn und seine Schwester mit dem Schuhlöffel geschlagen auf die Oberschenkel und die Oberarme. Er habe wegen diesen Schlägen mit dem Schuhlöffel ca. zwei oder drei Mal am rechten Oberschenkel blaue Flecken ge- habt und auch einmal am Knie. Der Vater habe auch die Schwester auf die glei- che Weise geschlagen, er sei aber öfter drangekommen als seine Schwester. Er habe zweimal gesehen, dass der Vater die Mutter mit dem Schuhlöffel geschla- gen habe 2.5. Aussage der Privatklägerin 3 Die Privatklägerin 3 wurde am 20. Juni 2011 als Auskunftsperson einvernommen. Sie sagte aus, sie habe gesehen, wie Papi Mami am Hals gepackt habe. Mami habe gesagt, er solle aufhören, es tue ihr weh, sie habe fast nicht reden können, weil Papi so fest zugedrückt habe. Sie habe dann eine andere Stimme bekom- men. Mami sei auch schon rot am Hals gewesen (Urk. HD 12/4 S. 3). Sie habe Angst um Mami gehabt, am meisten, wenn Papi Mami am Hals festgehalten habe (Urk. HD 12/4 S. 3). Papi habe auch ein paar Mal das Messer genommen, dieses hole er aus der Kü- che, ein anderes befinde sich im Schlafzimmer neben dem Bett in einem Fach, es habe einen schwarzen Griff (Urk. HD 12/4 S. 3). Papi habe Ohrfeigen ausgeteilt, mit der Faust auf den Oberschenkel geschlagen. Er habe sie ganz fest geschlagen, sie habe ein paar Mal mega feste Kopfschmer- zen bekommen. Er habe sie und den Bruder mit dem Schuhlöffel geschlagen, dies habe am meisten Schmerzen verursacht (Urk. HD 12/4 S. 4).
- 25 - 2.6. Aussagen von Drittpersonen 2.6.1. Zeugenaussagen G._____ (Urk. HD 13/1) und H._____ (Urk. HD 13/2) G._____, der Vater des Beschuldigten, sagte auf die Frage, ob die Schwieger- tochter mit ihm über Schläge oder Würgen gesprochen habe, als Zeuge aus, so etwas habe er nicht gesehen, sie habe dies nie zu ihm gesagt. Er habe weder ge- sehen noch gehört, dass sie geschlagen wurde (Urk. HD 13/1 S. 6). Es habe kei- nen Vorfall gegeben, bei welchem der Beschuldigte in Mazedonien in ihrem Haus mit dem Messer auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei (Urk. HD 13/1 S. 8). Es treffe auch nicht zu, dass die Schwiegertochter Ende Januar 2011/anfangs Feb- ruar 2011 gesagt habe, der Beschuldigte habe sie am Telefon mit dem Tode be- droht und dass der Beschuldigte ihm angerufen habe und so laut gesagt habe, er werde die Privatklägerin 1 und deren Familie umbringen, dass es die anwesenden Familienmitglieder gehört hätten (Urk. HD 13/1 S. 13 f.). H._____, die Mutter des Beschuldigten, sagte als Zeugin aus, es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte anfangs Mai 2010 im Haus in Mazedonien mit dem Messer auf die Privatklägerin losgegangen sei (Urk. HD 13/2 S. 7). Es sei auch nicht rich- tig, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Oktober 210 am Hals gepackt habe und sie die Privatklägerin 1 ins Badezimmer gebracht habe (Urk. HD 13/2 S. 8). 2.6.2. Zeugenaussage I._____ (Urk. HD 13/3) Die Schwägerin der Privatklägerin 1 sagte aus, die Privatklägerin 1 habe ihr er- zählt, dass sie vom Beschuldigten am Hals gewürgt worden sei und er mit dem Messer auf sie losgegangen sei (Urk. HD 13/3 S. 7). In der Nacht dieses Vorfalles mit dem Würgen sei sie mit den Kindern in der Wohnung eingesperrt worden (Urk. HD 13/3 S. 8). 2.6.3. Zeugenaussage J._____ (Urk. HD 13/4) Der Bruder der Privatklägerin 1 sagte als Zeuge aus, der Beschuldigte habe aus Mazedonien angerufen als die Privatklägerin 1 mit den Kindern bei ihnen gewohnt
- 26 - habe und der Vater des Beschuldigten bei ihnen gewesen sei. Der Beschuldigte habe mit B._____ sprechen wollen. Als er dem Beschuldigten gesagt habe, dass B._____ nicht da sei, sei dieser ausgerastet und habe gesagt " Ich werde euch noch zeigen Mazedonien könnt ihr vergessen". Er habe dies nicht ernst genom- men (Urk. HD 13/ 4 S. 5). Die Privatklägerin habe ihm erzählt, dass der Beschul- digte sie und die Kinder geschlagen habe, dass er sie mit dem Messer bedroht habe. Er habe auch bedrohende SMS geschickt. Er (Zeuge) habe eine gesehen mit dem Inhalt "Du bist mit einem Bein schon im Grab". Von Würgen habe sie nicht erzählt (Urk. HD 13 /4 S. 6 f.) 2.6.4. Zeugenaussage K._____ K._____ ist eine Nachbarin des Beschuldigten und der Privatklägerin 1. Sie sagte als Zeugin aus, sie habe den Beschuldigten in der Wohnung herumschreien ge- hört, sie wisse nicht mehr wie oft. Die Privatklägerin 1 habe sie einmal weinen ge- hört. Die Kinder habe sie beim Streit der Eltern weinen und schreien gehört (Urk. HD. 13/ 5 S. 4 ff.). 2.7. Ärztliche Berichte und Aktengutachten 2.7.1. Ärztlicher Bericht Dr. med. L._____ vom 8. Juni 2011 (Urk. HD 14/7) Gemäss diesem ärztlichen Bericht des Hausarztes der Privatklägerin 1 war sie im Jahre 2001 wegen Grippe, Husten und Gastroenteritis und 2010 wegen Nacken- schmerzen, Entfernung eines Muttermals und wegen Husten bei ihm in Behand- lung. Sodann meldete sie sich vor 10 Tagen wegen eines juckenden Ausschlages im Gesicht, an den Armen und am Bauch. Sie sei sehr nervös, schlafe teils nicht und dann wieder sehr viel. Ursache seien v.a. psychische Probleme im Zusam- menhang mit dem Ehemann. Die Behandlung des Ausschlages werde begonnen, Beruhigungsmittel abgegeben und ein psychiatrische Behandlung sei vorgese- hen.
- 27 - 2.7.2. Ärztlicher Bericht Uniklinik Balgrist vom 23. März 2011 (Urk. HD14/10) Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass in der Anamnese vom 23. März 2009 von repetitiven Angstattacken der Patientin gesprochen wird, weshalb sie in hausärzt- licher Betreuung sei. Weitere für den vorliegenden Fall relevante Informationen sind diesem Bericht nicht zu entnehmen. 2.7.3. Bericht Spital Bülach vom 28. März 20011 (Urk. HD 14/14) In diesem ärztlichen Bericht sind stationäre Hospitalisationen im Zusammenhang mit einem grippalen Infekt während der Schwangerschaft, mit der Geburt der Tochter und der Durchführung einer Ovarialzystenpunktion erwähnt sowie ambu- lante Kontrollen im Zusammenhang mit chronischen Unterbauchschmerzen. Es finde sich bei allen ambulanten Konsultationen und stationären Behandlungen kein Hinweis auf allfällige Verletzungen, andere Auffälligkeiten oder ungewöhnli- che Verhaltensmuster. Der Ehemann werde ebenfalls nie erwähnt und es sei zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefährdung der Patientin oder deren Kind zu eruie- ren. 2.7.4. Ärztlicher Bericht Dr. med. M._____ vom 22. März 2011 (Urk. HD 14/18) Gemäss diesem ärztlichen Bericht war die Privatklägerin 1 vom April 2006 bis November 2008 relativ regelmässig zu Untersuchungen bei der Ärztin und schien als Mutter von zwei Kindern und als Filialleiterin einer …-Filiale chronisch überfor- dert zu sein. Ihr Mann sei häufig zu den Konsultationen mit gekommen und habe sich verständnisvoll gezeigt, das Paar scheine ein gutes Einvernehmen zu haben. Die Ärztin ging davon aus, dass die Patientin durch ihre Lebenssituation überfor- dert ist. Möglicherweise sei die Überforderung mit ein Grund für die chronischen Unterbauchbeschwerden gewesen. 2.7.5. Ärztlicher Bericht Dr. med. N._____ vom 17. Juni 2011 (Urk. HD 14/29) Dr. med. N._____ hat die Privatklägerin1 während ihres Spitalaufenthaltes im Spi- tal Bülach am tt. März 2002 zeitlich begrenzt betreut. Sie war vom tt. März bis
- 28 - tt. März 2002 wegen grippalem Infekt und Erschöpfung in Bülach hospitalisiert. Am tt. März ging es um die Frage nach vorzeitiger Wehentätigkeit, fraglichem Blasensprung und Übelkeit bei subjektiv Unterbauchschmerzen. 2.7.6. Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom
14. September 2011 (Urk. HD 15/5) Das Gutachten wurde eingeholt zur Frage der Intensität der Gewalteinwirkungen auf den Hals der Geschädigten, zur Frage nach dem Bestehen einer unmittelba- ren, konkreten oder potentiellen Lebensgefahr und zur Frage, ob das Leben der Privatklägerin und/oder des ungeborenen Kindes durch das Treten in Gefahr war. Die Gutachterin hält vorab fest, dass es keine ärztlich dokumentierten Verletzun- gen der Privatklägerin 1 gibt. Erschwerend für die Beurteilung komme hinzu, dass sich die Aussagen der Privatklägerin auf Ereignisse über einen mehrjährigen Zeit- raum beziehen und daher anlässlich der verschiedenen Einvernahmezeitpunkte häufig im Detail unterscheiden. So habe sie beispielsweise in der Einvernahme vom 23.05.2011 einerseits angegeben, dass der Beschuldigte seine Hand an ih- ren Hals gelegt habe, aber nicht zugedrückt habe, trotzdem sei es zu Urin- und Stuhlabgang sowie zu Punktblutungen im Gesicht und auf den Schleimhäuten ge- kommen. In dieser Einvernahme sei Bewusstlosigkeit bejaht worden, in der Ein- vernahme vom 06.06.2011 in diesem Zusammenhang dagegen verneint worden. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei es daher sehr schwierig, eine eindeutige Aus- sage zu den körperlich bestandenen Verletzungen bzw. den hieraus resultieren- den Symptomen zu treffen, da keinerlei objektivierbare Befunde vorliegen (Urk. HD 15/5 S. 8 f.). Zur Intensität der Gewalteinwirkung auf den Hals der Privatklägerin 1 hält das Gutachten fest, die Privatklägerin 1 habe angegeben, Urin- und Stuhlabgang beim Würgen gehabt zu haben und teilwiese auch bewusstlos geworden zu sein. Die von ihr angegebenen Punktblutungen seien an Stellen beschrieben worden, an denen typischerweise Punktblutungen beobachtet werden, die durch Würgen ent- stehen. In Fällen von Druckerhöhung sei dies die Gesichtshaut, die Haut der Au- genlider und die Kopfschleimhäute, so dass es sich durchaus um Punktblutungen nach Würgen gehandelt haben könnte. Die Beschreibung der Privatklägerin 1 ge-
- 29 - genüber der Staatsanwaltschaft, dass sich dieser "Ausschlag" nun immer bei Nervosität auf den Oberarmen ausbreite, könne allerdings nicht ohne Weiteres mit den Würgevorgängen erklärt werden, da Punktblutungen direkt nach der Druckerhöhung entstehen und innerhalb von wenigen Tagen verschwinden. Im ärztlichen Bericht von Dr. L._____ werde ein Ausschlag mit Kratzspuren im Ge- sicht sowie an Armen und Beinen beschrieben, dabei könne es sich nicht um Punktblutungen handeln, da diese keinen Juckreiz auslösen und sich nicht allein durch Nervosität ohne Kompression der venösen Gefässe ausbilden können. Aus rechtsmedizinischer Sicht bleibe fraglich, ob es sich bei der Privatklägerin tatsäch- lich um Punktblutungen gehandelt habe. Betreffend des angegebenen Urinab- ganges könne aus rechtsmedizinischer Sicht keine eindeutige Beurteilung erfol- gen. Die Privatklägerin habe angegeben, dass sie auch ohne Würgen immer wie- der spontanen Urinabgang habe, weswegen sie im Mai 2011 einen Arzttermin bei Dr. N._____ abgemacht habe. Es sei aufgrund der Akten nicht eindeutig ersicht- lich, ob es anlässlich eines Würgevorganges zu Urinabgang gekommen sei oder infolge einer krankhaften inneren Ursache wie z.B. Stressinkontinenz. Hinsichtlich des Abganges von Stuhl sei dies teilweise bejaht, teilweise als nicht sicher ange- geben worden, sodass auch hierzu retrospektiv keine eindeutige Stellung bezo- gen werden könne. Weiter habe die Privatklägerin nach dem Würgen Schmerzen beim Schlucken und bei der Kopfbewegung angegeben, habe dazu auf Nachfrage jedoch berichtet, dass sie wegen "Knoten im Hals" Antibiotika habe einnehmen müssen. Bei den Knoten handle es sich wahrscheinlich um Lymphknoten oder Gaumenmandeln, die sich im Rahmen einer Entzündung vergrössern können und eine antibiotische Therapie erfordern können. Aufgrund der unterschiedlichen und uneindeutigen Angaben könne aus rechtsmedizinsicher Sicht retrospektiv nicht sicher beurteilt werden, ob die angegebenen Beschwerden von Würgevorgängen oder Entzündungen her stammten. Beim Vorliegen von Bewusstseinsverlust, Urin-/Stuhlabgang, Punktblutungen, Schluckbeschwerden und Bewegungsstörun- gen des Kopfes wie Heiserkeit – wie dies alles von der vermeintlich Geschädigten angegeben worden sei – sei von einer konkreten bzw. unmittelbaren Lebensge- fahr zum jeweiligen Ereigniszeitpunkt auszugehen (Urk. HD 15/5 S. 10 f.).
- 30 -
3. Beweiswürdigung 3.1. Allgemeines Betreffend die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Glaubwürdigkeitsgutachten betreffend die Privatklägerin 1 sowie deren Kinder Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren die Einholung eines Glaub- würdigkeitsgutachtens bezüglich der Aussagen der Kinder C._____ und D._____ sowie bezüglich der Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. 96 S. 2/3; Urk. 125 S. 3, und S. 13 ff.).
a) Bereits vor Vorinstanz hatte die Verteidigung die Einholung eines Glaubwür- digkeitsgutachtens betreffend die beiden Kinder und deren nochmalige Befragung beantragt (Prot. I S. 27). Zur Begründung brachte sie vor, die Kinder seien im Zeitpunkt ihrer Befragung mehrere Monate unter dem Einfluss der Familie der Privatklägerin 1 gewesen und vom Beschuldigten und seiner Familie systematisch abgeschottet worden. Es sei eine nochmalige Befragung durchzuführen, um fest- zustellen, ob die Kinder ein Jahr danach immer noch die gleichen Aussagen wie- derholen. Die Vorinstanz hat diese Anträge abgewiesen mit der Begründung, das Gericht werde bei der Beweiswürdigung berücksichtigen, dass die Kinder unter dem Einfluss der Mutter standen. Die Aussagenwürdigung sei Aufgabe des Ge- richtes. Auf eine zweite Einvernahme sei zu verzichten, da die Kinder durch Video befragt wurden und das Gericht in der Lage sei, im Rahmen der Beweiswürdigung die Aussagen der Kinder zu würdigen. Eine Einvernahme der Kinder habe scho- nend zu erfolgen und die Kinder seien durch das Verfahren in einer belasteten Si- tuation (Prot. I S 30). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellt sich die Verteidi- gung weiterhin auf den Standpunkt, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Kinder, bzw. eine mögliche Beeinflussung der Kinder durch die Privatklägerin 1
- 31 - nicht durch das Gericht, sondern allein durch einen spezialisierten Kinderpsycho- logen beurteilt werden könne (vgl. Urk. 125 S. 14). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichtes, und auf Begutachtungen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zurückzu- greifen (BGE 129 I 49 E. 4). Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung drängt sich erst auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches Fachwis- sen angewiesen ist, z.B. wenn Anzeichen bestehen, dass eine Person wegen ei- ner geistigen Störung, Drogensucht oder anderer Umstände in ihrer Wahrneh- mungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheits- gemässen Aussage nicht fähig oder willens sein könnte oder, wenn schwer inter- pretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind (BGer 6B_35/2009 E. 2.6.) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass eine mögliche Beeinflussung der Kinder durch ihre Mutter vom Gericht bei der Beweiswürdigung mit in Betracht zu ziehen ist. Hinweise für psychische Auffälligkeiten der Kinder oder Einschränkun- gen in ihrer Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit bestehen nicht. Ausser- dem handelt es sich bei ihnen nicht um Kleinkinder, deren Aussagen schwer zu interpretieren wären. Unter diesen Umständen bedarf es keines Glaubwürdig- keitsgutachtens und ist von der Einholung eines solchen abzusehen.
b) Aus welchem Grund sodann betreffend die Privatklägerin 1 eine Glaubwürdig- keitsbegutachtung vorgenommen werden sollte, wurde von der Verteidigung nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich. 3.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat den Anklagevorwurf in allen Punkten bestritten. Bei seinen Aussagen fällt auf, dass er dazu neigt, die Dinge zu seinen Gunsten zu beschöni- gen. So erklärte er bei der ersten Befragung zuerst, er habe mit der Privatkläge- rin 1 eine perfekte Ehe geführt. Noch im Januar 2011 sei die ganze Familie in Mazedonien in den Ferien gewesen und es sei alles super, normal und perfekt gewesen (Urk. HD 10/2 S. 3). Unmittelbar darauf schilderte er dann aber tiefgrei-
- 32 - fende Auseinandersetzungen. Die Privatklägerin 1 habe seit einem Jahr jeden zweiten Tag mit ihm gestritten. Sie habe ihn dabei manchmal auch geschlagen. Sie habe ihm gedroht, sie werde es so weit bringen, dass er im Gefängnis lande (Urk. HD 10/2 S. 9). Er habe immer alles geschluckt und nicht darauf reagiert. Die Privatklägerin 1 habe ihn immer provoziert und gesagt "schlag mich, schlag mich, wenn du ein Mann bist " (Urk. HD 10/4 S. 2/3). Die Privatklägerin 1 habe ihn im- mer wieder schlagen wollen, er habe sie höchstens leicht weggestossen oder von sich ferngehalten (Urk. HD 10/4 S.3). Wenn es in letzter Zeit zu Streit gekommen sei, sei er jedes Mal zur Seite gegangen, sei stabil und ruhig geblieben und habe dies nicht an sich heranlassen wollen. Er sei nie laut geworden oder habe aufge- regt reagiert (Urk. 62 S. 4). Diese Darlegungen des Beschuldigten, wie er immer nur geschluckt und abge- wehrt haben will, erscheinen vor dem Hintergrund der Feststellungen im psychiat- rischen Gutachten betreffend den Beschuldigten als nicht glaubhaft. Dr. med. O._____ kam in seinem Gutachten vom 4. November 2011 nachvollziehbar zum Schluss, dass beim Beschuldigten akzentuierte Persönlichkeitszüge im Sinne ei- ner rigiden, unflexiblen, an Konventionalität und Stereotypien orientierten Persön- lichkeitsstruktur vorliegen. Der Gutachter führt sodann aus, wenn etwas nicht nach den Vorstellungen und Gewohnheiten des Beschuldigten laufe, gerate die- ser aus dem Tritt, seine gedanklichen und verhaltensmässigen Stereotypien be- währten sich dann nicht mehr und er gerate in einen Zustand innerer Unruhe und Erregtheit, der sich auch in aggressiven Ausbrüchen äussern könne. Falls das Gericht die aggressiven Ausbrüche des Beschuldigten als glaubhaft einstufe, so könnten diese aus psychiatrischer Sicht durchaus mit diesen charakterlichen Ei- genheiten kausal zusammenhängen. Sie wären dann als eine Überforderungsre- aktion des Beschuldigten aufgrund seiner von Starrheit und Unflexibilität gepräg- ten Persönlichkeitsstruktur zu verstehen (Urk. HD 20/6 S. 45). Die vom Beschul- digten geschilderte Verhaltensweise (Rückzug, Ausweichen, Schlucken) bei Pro- vokation ist mit diesen diagnostizierten Persönlichkeitszügen kaum vereinbar, wogegen aggressive Ausbrüche persönlichkeitsadäquat wären.
- 33 - Unglaubhaft erscheint sodann die Darstellung des Beschuldigten, wonach er mit den Kindern mit dem Schuhlöffel nur gespielt habe "ich hau dir nun eins". Immer- hin räumte er ein, dass er einige Male den Schuhlöffel in die Hand genommen habe und gesagt habe, wenn sie etwas machen würden, dann würde er sie mit dem Schuhlöffel auf den Po schlagen (Urk. HD 10/10 S. 16). Gänzlich unglaub- haft ist schliesslich die Darstellung des Beschuldigten, wonach er sich gegenüber den Kindern sehr diplomatisch benommen habe und wenn sie etwas nicht tun wollten gesagt habe "Gut, dann mach wie ihr wollt", dann hätten sie schnell reali- siert, dass ihr Verhalten falsch sei und sich so verhalten, wie er es gewollt habe (Urk. 62 S. 5f, und S. 12). Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass Kinder im Alter von 9 oder 11 Jahren sich aufgrund des blossen Hinweises, sie könnten machen wie sie wollen, überzeugen lassen, etwas zu tun, was sie nicht wollen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darstellung des Beschuldigten bestehen. 3.4. Aussagen der Privatklägerin 1 3.4.1. Allgemeine Vorbemerkung Die Anklagevorwürfe basieren im Wesentlichen auf den Aussagen der Privatklä- gerin 1. Auch ihre Aussagen weisen in zentralen Punkten Widersprüche auf, was zu rechtskräftigen Teilfreisprüchen in verschiedenen Anklagepunkten führte. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang ihre unterschiedliche Darstellung betref- fend Abgang von Wasser oder Blutungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruches. Die Vorinstanz hat dies- bezüglich zutreffend festgehalten, dass der Privatklägerin 1 trotz der relativ lan- gen Zeitspanne zwischen den Ereignissen und dem Zeitpunkt der Aussage durchaus zugemutet werden könne, sich an solch gravierende Einzelheiten zu er- innern, vor allem in Bezug auf die Tatsache, ob nun eine Blutung oder das Lösen von Wasser die Folge der Schläge gewesen ist (Urk. 95 S. 29). In diesem Ankla- gepunkt erfolgte denn auch ein Freispruch. Widersprüchliche Aussagen zu den Folgen des Würgens führten ferner zu einem rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens betreffend Anklageziffer 1./4. Die Vorinstanz
- 34 - hat diesen Freispruch damit begründet, dass die Privatklägerin 1 nicht überzeu- gend darzulegen vermochte, welches nun die Folgen des Würgens waren. Die Privatklägerin 1 habe widersprüchlich ausgesagt betreffend den Verlust des Be- wusstseins und es dürfe ihr zugemutet werden, sich gerade an einen solch wich- tigen und einschneidenden Aspekt wie den Verlust des Bewusstseins zu erinnern. Auch bezüglich Urin- und Stuhlabgang als Folge des Würgens seien die Angaben der Privatklägerin 1 widersprüchlich (Urk. 95 S. 54). Wie nachfolgend darzulegen sein wird, machte die Privatklägerin 1 auch betref- fend die weiteren Vorfälle, welche unter dem Titel der Gefährdung des Lebens zur Anklage gebracht wurden, widersprüchliche Aussagen zu den körperlichen Fol- gen des Würgens. Nachfolgend ist daher in Abweichung von der Systematik der Vorinstanz, welche ihren Erwägungen nach den einzelnen Anklageziffern glieder- te, vorab das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 mit Bezug auf die Würgevor- fälle zu würdigen. Anschliessend sind die weiteren Anklagevorwürfe zu prüfen. 3.4.2. Gefährdung des Lebens
a) Allgemeines Betreffend das Würgen und die Folgen des Würgens ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 zwei bzw. drei solche Vorfälle schilderte, die sich im April oder Juni 2010, im Oktober 2010 und am 12. oder 13. Januar 2011 ereignet haben sol- len. Solche Vorfälle sind einschneidende Ereignisse gravierender Natur, es han- delt sich nicht um unzählige Vorfälle, sondern um maximal drei und sie erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von rund neun Monaten. Im Zeitpunkt der ersten Ein- vernahme der Privatklägerin 1 lag der letzte Vorfall erst rund zwei Monate zurück, die weiteren zwei Vorfälle länger. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich Unsicher- heiten und Widersprüche betreffend Nebenpunkte ohne Weiteres durch Nachlas- sen der Erinnerung durch Zeitablauf erklären lassen. Bezüglich zentraler Fragen, wie, ob der Beschuldigte sie nur am Hals gehalten oder gewürgt hat, ob Bewusst- seinsverlust oder Urin- oder Stuhlabgang eingetreten sind, ist dagegen Konstanz im Aussageverhalten zu erwarten.
- 35 -
b) Vorfall vom 12. oder 13. Januar 2011 (Anklageziffer 1./5a.) Bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte sie überhaupt gewürgt hat, sagte die Privatklägerin 1 betreffend den Vorfall vom 12. oder 13.Januar 2011 aus, der Be- schuldigte habe sie am Hals gepackt, er habe sie nicht gewürgt aber mit der lin- ken Hand am Hals gehalten (Urk. HD 11/2 S. 18). Am nächsten Tag habe sie den Arzt aufgesucht, da sie um die Augen auf der Haut rote Pünktchen gehabt habe, auch auf der Nase auf beiden Seiten des Nasenbeins, ebenso unterhalb der Un- terlippe und vor den Ohren. Der Arzt habe gesagt, er könne sie jetzt nicht behan- deln, obwohl der Ausschlag schlimm sei (Urk. HD 11/2 S. 19). Auf die suggestiv formulierte Frage, wonach sie also nach dem Würgen bewusstlos gewesen sei und wie lange dies gedauert habe, bestätigte die Privatklägerin 1, dass sie be- wusstlos gewesen sei, sie wisse jedoch nicht, wie lange (Urk. HD 11/2 S. 19). In der Einvernahme vom 6. Juni 2011 sagte sie dann im Gegensatz dazu aus, sie sei beim Vorfall vom Januar 2011 nicht bewusstlos geworden, sie habe aber auf der Aussenseite der Augenlider und am unteren Augenlid oberhalb der Wimpern sowie an beiden Nasenseiten und im Mund unterhalb der Zunge und auf der In- nenseite der Unterlippe Punkte gehabt (Urk. HD 11/3 S.4). Betreffend den Vorfall vom 12. oder 13. Januar 2011 fällt auf, dass die Privatklä- gerin 1 zunächst selbst erklärte, der Beschuldigte habe sie nur am Hals gepackt, nicht gewürgt. Dann bestätigte sie auf einen suggestiven Vorhalt, sie sei bewusst- los geworden, um dann in der nächsten Einvernahme wieder zu erklären, sie sei beim Vorfall vom Januar 2011 nicht bewusstlos geworden. Angesichts dieses wi- dersprüchlichen Aussageverhaltens mit Bezug auf den am wenigsten weit zurück- liegenden Vorfall lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte, wie in der An- klage umschrieben, den Druck beim Würgen teilweise verstärkte, verringerte, ver- stärkte und so fort und die Privatklägerin 1 derart würgte, dass sie das Bewusst- sein verlor und einen unwillkürlichen Urin- und Stuhlabgang, Bewusstlosigkeit, Schluck- und Atembeschwerden erlitt. Diese Elemente des Sachverhaltes, welche den Vorwurf der Gefährdung des Lebens begründen, sind somit nicht erstellt. Be- treffend diesen Anklagesachverhalt geht klar hervor, dass die Privatklägerin 1 selbst aussagte, der Beschuldigte habe sie nicht gewürgt, nur am Hals gepackt.
- 36 - Bewusstlosigkeit (insoweit ist den Ausführungen der Verteidigung in Urk. 126 S. 26 zuzustimmen) schilderte sie nur auf suggestiven Vorhalt. Aus den Wider- sprüchen in den Aussagen der Privatklägerin 1 kann unter diesen Umständen in- des (entgegen der weiteren Argumentation der Verteidigung, a.a.O. 26 f.) nicht allgemein auf fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung geschlossen werden. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens ist der Beschuldigte mit Bezug auf die- sen Anklagepunkt freizusprechen.
c) Vorfall von April oder Juni 2010 (Anklageziffer 1./3.) Betreffend den Vorfall von April oder Juni 2010 wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, er habe die Privatklägerin 1 derart gewürgt, dass sie nicht mehr atmen konn- te, unwillkürlichen Urinabgang hatte, Rötungen an beiden Halsseiten, weissen di- cken Schleim ausspuckte und an Schluck- und Atembeschwerden litt. Die Privatklägerin sagte in der Einvernahme vom 23. Mai 2011 aus, bei diesem Vorfall habe der Beschuldigte mit der Hand auf beiden Seiten zugedrückt, sie ha- be nicht mehr atmen können. Das Bewusstsein habe sie nicht verloren. Sie habe Urinabgang gehabt und an beiden Halsseiten Rötungen, sie habe dicklich weis- sen Schleim ausspucken müssen (Urk. HD 11/2 S. 14). Zu diesem Vorfall wurde sie in der zweiten Einvernahme als Auskunftsperson vom 6. Juni 2011 nicht mehr separat befragt. Es liegen in diesem Punkt keine widersprüchlichen Aussagen be- treffend die Folgen des Würgens vor. Rötungen am Hals der Privatklägerin 1 wur- den zudem auch von der Privatklägerin 3 bestätigt, welche aussagte, Mami sei auch schon rot am Hals gewesen (Urk. HD 12/4 S. 3). Selbst wenn in diesem Punkt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 abgestellt wird, bleibt unklar, ob der erwähnte Urinabgang in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Würgevorgang als solchem steht und ein Indiz für unmittelbare Lebensgefahr darstellt, oder ob vielmehr psychisch bedingte Stressinkontinenz vorliegt. Die Privatklägerin 1 hat diesbezüglich ausgesagt, sie habe seit den Vorfällen mit dem Würgen immer wie- der Urinabgang, sie sei zum Frauenarzt gegangen und dieser sei der Ansicht, dass der Urinabgang eine psychische Ursache habe (Urk. HD 11/2 S. 19). Das Gutachten des IRM kommt denn auch zum Schluss, dass bezüglich des angege-
- 37 - benen Urinabgangs aus rechtsmedizinischer Sicht keine eindeutige Beurteilung erfolgen könne, da anhand der Akten nicht eindeutig ersichtlich sei, ob es anläss- lich des Würgevorganges zu Urinabgang gekommen war oder infolge krankhafter innerer Ursachen wie z.B. Stressinkontinenz (Urk. HD 15/ 5 S. 10). Analoges gilt bezüglich der von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Atem- und Schluckbe- schwerden. Diesbezüglich sagte sie aus, sie habe bei allen drei Vorfällen Schluck- und Atembeschwerden gehabt, wenn sie sich heute aufrege, habe sie Schluck- und Atemprobleme (Urk. HD11/2 S. 23). Auf die Frage, ob sie nach dem Würgen heiser gewesen sei, antwortete sie, da sie nicht alles habe ausspucken können, sei ihr Hals trocken gewesen, und sie habe nicht richtig sprechen kön- nen. Auf der Rückseite des Halses habe sie rundherum Knoten gehabt, der Arzt habe ihr Antibiotika gegeben und bei den grossen Knoten Flüssigkeit herausge- zogen (Urk. HD 11/2 S. 23/24). Diesbezüglich hält das rechtsmedizinische Gut- achten fest, die Privatklägerin 1 habe angegeben, nach dem Würgen unter Schmerzen beim Schlucken und bei der Kopfbewegung gelitten zu haben. Auf Nachfrage hierzu habe sie jedoch berichtet, sie habe wegen Knoten im Hals Anti- biotika einnehmen müssen. Bei diesen Knoten handle es sich wahrscheinlich um Lymphknoten oder Gaumenmandeln, die sich im Rahmen einer Entzündung ver- grössern können und eine antibiotische Therapie erfordern können. Aufgrund der unterschiedlichen und nicht eindeutigen Angaben könne aus rechtsmedizinischer Sicht retrospektiv nicht sicher beurteilt werden, ob die angegebenen Beschwer- den von Würgevorgängen oder Entzündungen stammten (Urk. HD 15/5 S. 10/11). Diese Darlegungen des Gutachters sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Zugunsten des Beschuldigten ist daher auch in diesem Anklagepunkt davon aus- zugehen, dass keine unmittelbare Lebensgefahr bestand und ist er vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen. 3.4.3. Weitere Anklagevorwürfe
a) Vorbemerkung Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, führten betreffend die Vorwürfe der Gefährdung des Lebens nicht unglaubhafte Aussagen der Privatklägerin 1
- 38 - zum Freispruch. Vielmehr sind es gerade ihre Aussagen betreffend Knoten am Hals; Antibiotikabehandlung und ihre Hinweise auf ein Stressinkontinenz, ihre Ausschläge, welche Zweifel am Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr auf- kommen lassen. Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte sie nicht von sich aus auf diese Stresssymptomatik bzw. die Entzündung hinge- wiesen. Unklarheiten in diesem Kontext sind auch damit erklärbar, dass die Pri- vatklägerin 1 nicht über medizinische Kenntnisse zu Hautunterblutungen bei Würgevorgängen verfügt und wohl nicht zu unterscheiden vermag zwischen sol- chen Hautunterblutungen und den von ihr geschilderten blauen Verfärbungen un- ter den Augen wegen des vielen Weinens oder dem von ihr geschilderten punkt- förmigen Ausschlag. Punktförmige Hautunterblutungen hat die Privatklägerin 1 denn auch nicht von sich aus erwähnt, ihr wurden vielmehr in der polizeilichen Einvernahme entsprechende Fotos von Punktblutungen vorgehalten und sie wur- de gefragt, ob sie solche gehabt habe (Urk. HD 11/1 S. 8/9). Die Freisprüche betreffend die Vorwürfe der Gefährdung des Lebens erfolgen einzig deshalb, weil keine unmittelbare Lebensgefahr erstellt werden konnte. Dar- aus, dass der Beschuldigte betreffend diese Anklagepunkte freizusprechen ist, da Zweifel am Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr bestehen, kann - entgegen der (sinngemässen) Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 125 S. 23 -28) – nicht geschlossen werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 allgemein un- glaubhaft sind. Zu prüfen und zu würdigen bleiben ihre Aussagen unter Berücksichtigung der Freisprüche und der Einstellung des Verfahrens noch mit Bezug auf Anklageziffer 1./2., 1./3. (Drohung mit Umbringen unter Einsatz eines Messers und Festhalten am Hals), 1./5a Drohung mit Umbringen unter Einsatz eines Messers und Festhal- ten am Hals), 1./5b, 1./6., 1./7., und 1./11.
b) Anklageziffer 1./2. Die Vorinstanz hat die Aussagen, welche diesen Anklagesachverhalt betreffen, zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 95 S. 31 ff.).
- 39 - Auch mit Bezug auf die Würdigung der Aussagen kann der Vorinstanz gefolgt werden. Insbesondere ist ihr darin beizupflichten, dass die Schilderungen der Pri- vatklägerin 1 detailreich und nachvollziehbar sind. Lebensnah schildert sie, wie der Beschuldigte die ganze Nacht hindurch mit Kollegen unterwegs gewesen sei und dann nach der Heimkehr fortlaufend erbrochen habe. Auf ihre Frage, was er gemacht habe, habe er keine Antwort gegeben und die Tür zugeknallt. Auch die Schwiegereltern seien anwesend gewesen und hätten wissen wollen, was er ge- macht habe. Sie schilderte auch, dass ihr Schwiegervater dazwischen ging als der Beschuldigte mit dem Messer auf sie losging und ihm das Messer wegneh- men konnte und dass die Schwiegermutter sie nach dem Vorfall an die frische Luft brachte. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 die Anwesenheit der Schwie- gereltern nicht erwähnt hätte, wenn sie den Beschuldigten wahrheitswidrig belas- tet hätte, musste sie doch damit rechnen, dass diese einvernommen würden. Dass die Schwiegereltern der Privatklägerin 1 deren Darstellung nicht bestätigten, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (entgegen der Auffassung der Vertei- digung, Urk. 125 S. 21) nicht zu erschüttern, zumal die Eltern des Beschuldigten offensichtlich darauf bedacht waren, ihn nicht zu belasten. Eindrücklich ergibt sich dies aus den ausweichenden, nichtssagenden Antworten seines Vaters, G._____. So antwortete er auf die Frage, ob seine Schwiegertochter mit ihm über Schläge oder Würgen gesprochen habe, er habe so etwas nicht gesehen, es sei auch nicht recht, dass jemand so etwas tue, es sei ja eine Ehe, sie müssten ja zusam- menleben. Ausserdem antwortete er mit "Wie kann man jemanden würgen und nicht erwürgen" (Urk. HD 13/1 S. 6). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin 1, wonach der Beschuldigte ein Fleischmesser in der Küche geholt habe, damit auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei und zu ihr gesagt habe, er werde sie umbringen, antwortete er, was das heisse, jemand wolle jemanden umbringen. Er hielt sodann lapidar fest, sie seien eine Familie mit einem guten Ruf (Urk. HD 13/1 S. 8). Ferner antwortete er auf den Vorhalt, die Privatklägerin habe ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr weiterhin gedroht, er werde sie umbringen, "Nein, wie soll er sie umbringen. Was soll das? Wenn jemand jemanden umbringen will, kann er das auch draussen tun" (Urk. HD 13/1 S. 8). Solche Aussagen sprechen
- 40 - für sich und sind nicht geeignet, Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin 1 aufkommen zu lassen. Dasselbe gilt bezüglich der Aussagen von H._____, der Mutter des Beschuldigten. Ihre Aussagen sind äusserst pauschal und erschöpfen sich über weite Strecken in der Bestreitung mit "Nein, das ist nicht wahr". Wie bereits die Vorinstanz ausführte, wird die Darstellung der Privatklägerin 1 ge- stützt durch die Aussagen des Privatklägers 2. Betreffend die Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen ist auf die Ausführungen unter lit. d) nachstehend zu verweisen. Der Sachverhalt ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 er- stellt.
c) Anklageziffer 1./3. Betreffend diesen Anklagepunkt erfolgt ein Freispruch vom Vorwurf der Gefähr- dung des Lebens. Nicht erstellt ist der Sachverhalt mit Bezug auf die in der An- klageschrift aufgeführten Folgen des Packens am Hals der Privatklägerin 1. Zu prüfen bleibt, ob sich der weitere Anklagesachverhalt erstellen lässt. Vorgeworfen wird dem Beschuldigten kurz zusammengefasst, dass er die Privatklägerin 1 mit dem Messer bedroht hat, sie mit einer Hand vorne am Hals packte und zu ihr sag- te, er werde sie umbringen. Betreffend diesen Anklagesachverhalt hat die Privatklägerin 1 ausgeführt, der Be- schuldigte sei ca. im Juni 2010 aus Mazedonien zurückgekehrt und sie habe ihn gefragt, wofür er das Geld gebraucht habe, das er bei verschiedenen Personen ausgeliehen habe, denn sie sei während seines Aufenthaltes in Mazedonien von Leuten aufgesucht worden, die wissen wollten, wo er sei und die von ihm Geld zu- rückverlangten. Sie habe den Beschuldigten auch gefragt, weshalb er während eines halben Jahres nicht gearbeitet habe und ihr dies nicht gesagt habe. Der Be- schuldigte sei wegen der Fragen wütend geworden, sei in die Küche gerannt, ha- be das Fleischmesser aus dem Messerblock genommen, sei mit dem Messer in der Hand, die Spitze gegen sie gerichtet, auf sie zu gerannt, habe sie mit der an- dern Hand am Hals gepackt und habe gesagt, er werde sie umbringen.
- 41 - Die Darstellung der Privatklägerin 1 ist plausibel. Insbesondere ist nachvollziehbar dass der Beschuldigte wegen ihren unangenehmen Fragen in Aufregung geriet, welche in einem aggressiven Ausbruch mündete. Dass eine solche Verhaltens- weise mit den charakterlichen Eigenheiten des Beschuldigten vereinbar ist, wurde im psychiatrischen Gutachten dargelegt. Der Gutachter stellt fest, dass der Be- schuldigte aus dem Tritt gerät, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen und Gewohnheiten läuft, worauf es zu aggressiven Ausbrüchen kommen kann (Urk. HD 20/6 S. 45). Der Übergriff lief sodann nach dem gleichen Muster ab wie die der vorhergehende (Anklageziffer 1./2.) und der nachfolgende (Anklageziffer 1./5a.), was für ein all- gemeingültiges Tatmuster spricht. Der Sachverhalt ist somit gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 erstellt.
d) Anklageziffer 1./5a. Dieser Anklagevorwurf basiert auf den Aussagen der Privatklägerin 1. Sie hat be- züglich dieses zeitlich letzten Vorfalles vor ihrer Anzeigeerstattung konstant aus- gesagt, der Beschuldigte habe sie mit dem Messer bedroht, mit der Hand am Hals festgehalten, bis die Kinder ihn dazu gebracht hätten, loszulassen (Urk. HD 11/1 S. 10). Sie schilderte nachvollziehbar, dass der Auslöser für das gewalttätige Vor- gehen des Beschuldigten eine Diskussion wegen Geldproblemen gewesen sei. Sie habe ihn gefragt, weshalb er immer nach Mazedonien gehe. Er habe erklärt, er gehe dorthin, um die Geldprobleme zu lösen, er werde das Auto verkaufen. Sie habe sich nach ihrem Schmuck erkundigt, und er habe erwidert, er werde diesen in Mazedonien schätzen lassen. Sie habe wiederum gesagt, ihr Schmuck werde nicht verkauft, er solle den Mercedes verkaufen. Der Beschuldigte habe sich über ihre wiederholten Fragen aufgeregt und sei ins Kinderzimmer oder ins Schlafzim- mer gegangen und habe ein Messer geholt mit schwarzem Griff, gezackter Schneidefläche und einer Wasserwaage im Griff. Er sei auf sie zugekommen, ha- be die Messerspitze gegen sie gerichtet und habe sie mit der linken Hand am Hals gepackt. Er habe gesagt, sie solle aufhören mit der Fragerei wegen dem Geld, er werde das Problem selber lösen. Die Kinder seien gekommen und hätten
- 42 - geweint. Die Tochter habe sie gebeten, mit dem Streiten aufzuhören (Urk. HD 11/2 S. 17 f.). Der Beschuldigte räumte selber ein, er habe zur fraglichen Zeit mit der Privatklä- gerin 1 über die Schulden gesprochen. Die Privatklägerin 1 habe ihn für die Schulden verantwortlich gemacht. Sie habe ihn manchmal auch sehr aggressiv gestossen, manchmal auch geschlagen. Er denke, sie sei darauf aus gewesen, mit ihm einen Konflikt anzufangen. Er habe immer nur geschluckt und nicht darauf reagiert (Urk. HD 10/2 S.3 f.). Bereits unter Ziffer 3.3. vorstehend wurde darge- legt, dass dieses vom Beschuldigten geschilderte Schlucken und passive Verhal- ten im Konflikt nicht persönlichkeitsadäquat ist, eine aggressive Reaktion, wie sie die Privatklägerin 1 schildert, aufgrund seiner Persönlichkeitszüge viel nahelie- gender ist. Die detaillierte nachvollziehbare Schilderung des Vorfalles durch die Privatkläge- rin 1 wird gestützt durch die Aussagen der beiden Kinder. Der Privatkläger 2 sag- te aus, der Vater sei zweimal mit dem Messer auf die Mutter losgegangen, einmal in Mazedonien und einmal in der Schweiz. Beim Vorfall in der Schweiz habe der Vater das Messer aus der obersten Schublade im Elternschlafzimmer geholt (Urk. HD 12/3 S. 3). C._____ konnte das Messer ferner genau beschreiben. Er erklärte weiter, er habe geweint und den Vater gebeten, er solle aufhören. Der Vater habe die Mutter ein paar Mal am Hals gepackt. Wenn er sich recht erinnere, sei dies in Mazedonien gewesen, hier in der Schweiz habe er nie gesehen, dass der Vater am Hals der Mutter etwas mache (Urk. HD 12/3 S. 5). Die Aussagen des Privatklägers 2 wirken authentisch, erfolgen nicht stereotyp und erwecken nicht den Eindruck von Angelerntem. Letzteres zeigt sich u.a. darin, dass seine Aussagen in verschiedenen Punkten von denjenigen der Privatklägerin 1 abwei- chen, er gibt an, er habe nur zweimal gesehen, wie der Vater mit dem Messer auf die Mutter losging, wogegen die Privatklägerin 1 drei Vorfälle schildert. Dasselbe gilt bezüglich seiner Aussage, er habe nie gesehen, dass der Vater der Mutter in der Schweiz am Hals etwas gemacht habe. Der Privatkläger 2 wirkt emotional be- troffen und traurig. Er spricht eher leise, wirkt ernst und konzentriert. Sein Aussa- geverhalten und seine Stimmung sind stets der Thematik adäquat. Es bestehen
- 43 - insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger 2 nicht tatsächlich Er- lebtes schildert und über die Mutter Angelerntes wiedergibt. Auch die Privatklägerin 3 schildert, dass Papi ein paar Mal das Messer genom- men habe, dieses hole er aus der Küche oder aus dem Schlafzimmer aus einem Fach neben dem Bett. Mit dem Messer erschrecke er die Mutter und halte es ihr an den Hals (Urk. HD 12/4 S. 3). Sie habe auch gesehen, wie Papi Mami am Hals gepackt habe. Auch bei D._____ ist festzustellen, dass sie stimmungsmässig dem Befragungsthema entsprechend reagiert. Bei der Schilderung der Messerattacken und des Packens am Hals wirkt sie der Situation angemessen bedrückt und be- troffen. Sie kann ihre Angst glaubhaft schildern. Auch bei ihr entsteht nicht der Eindruck, dass sie Angelerntes wiedergeben würde. Ihre Aussagen sind ihrem jüngeren Alter entsprechend weniger strukturiert als diejenigen ihres älteren Bru- ders und fallen pauschaler aus. Ausserdem zeigt sie eine Tendenz zur Übertrei- bung, indem sie z.B. aussagte, der Vater habe fast immer sie, ihre Mutter und ih- ren Bruder geschlagen (Urk. HD 12/4 S. 3) und sie habe von den Schlägen des Vaters paarmal mega feste Kopfschmerzen bekommen (Urk. HD 12/4 S. 4). In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage der Privatklägerin 1 zu beachten, wonach die Privatklägerin 3 ihr erzählt habe, dass sie vom Vater geschlagen wer- de, sie aber manchmal auch Sachen sage, die nicht stimmen (Urk. HD11/2 S. 28). Insgesamt besteht aber auch bei der Privatklägerin 3 kein Anlass an der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, welche durch diejeni- gen der beiden Kinder untermauert werden, ist somit der Anklagesachverhalt er- stellt mit Ausnahme der in der Anklageschrift umschriebenen Folgen durch das Packen am Hals. Diesbezüglich ist auf die vorstehenden Erwägungen unter 3.4.2 zu verweisen, welche zu einem Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Le- bens führen.
e) Anklageziffer 1./5b. Dieser Anklagevorwurf betreffend Freiheitsberaubung beruht auf den Aussagen der Privatklägerin 1. Sie hat diesbezüglich ausgesagt, der Beschuldigte habe am
- 44 -
12. oder 13. Januar 2011, nachdem er mit dem Messer auf sie losgegangen sei und sie bedroht und gewürgt habe, die Wohnung um 22.30 Uhr verlassen und sie und die Kinder bis zu seiner Rückkehr gegen 04.00 Uhr eingeschlossen und die Telefone und beide Schlüssel mitgenommen (Urk. HD11/1 S. 10/11; Urk. HD 11/2 S. 29/30). Der Beschuldigte machte bezüglich dieses Vorwurfes geltend, er habe mit einem Kollegen etwas besprechen müssen. Die Privatklägerin 1 habe ihn gebeten, die Wohnungstüre von aussen mit dem Schlüssel abzuschliessen, damit sie nicht aufstehen müsse, wenn er zurückkehre (Urk. HD 10/2 S. 11). Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten hat er beim fraglichen Vorfall die Wohnungstüre von aussen abge- schlossen als er die Wohnung in der Nacht verlassen hat. Der Beschuldigte stellte jedoch in Abrede, der Privatklägerin 1 den Hausschlüssel weggenommen zu ha- ben, so dass sie die Wohnung nicht mehr verlassen konnte. Der Privatkläger 2 antwortete auf die Frage, ob es vorgekommen sei, dass seine Mutter, seine Schwester und er nicht mehr aus der Wohnung hätten gehen kön- nen, der Vater habe die Wohnung verschlossen und sei weggegangen während sie drei zuhause eingeschlossen gewesen seien, bis er wieder nach Hause ge- kommen sei. Die Mutter habe nicht gewollt, dass der Vater die Wohnung ver- schliesse (Urk. HD 12/3 S. 3 /4). Diese Aussage des Privatklägers 2 ist sehr pau- schal und schliesst die Darstellung des Beschuldigten, wonach er die Wohnung zwar von aussen abgeschlossen habe, die Privatklägerin1 jedoch noch einen Schlüssel gehabt habe, nicht aus. Die Privatklägerin 3 erklärte, der Vater habe sie, die Mutter und den Bruder auch schon in der Wohnung eingeschlossen und den Schlüssel versteckt, das sei mehrmals passiert (Urk. HD12/4 S. 5). Auch ihre Aussage ist pauschal, zudem erwähnte die Privatklägerin 1 kein Verstecken des Schlüssels. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Darstellung der Privatklägerin 1 durch die Aussagen des Privatklägers 2 und die Privatklägerin 3 nicht in Frage gestellt wird,
- 45 - vielmehr stützen die Aussagen der beiden Kinder ihre Darstellung insoweit, als beide Kinder von Eingeschlossensein sprechen. Entscheidend ist jedoch, dass die Schilderung der Privatklägerin 1 konstant und widerspruchslos ist. Sie lässt sich zudem mit dem erstellten vorausgehenden ge- walttätigen Vorgehen des Beschuldigten in Einklang bringen. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin 1 ihn gebeten habe, die Türe von aus- sen zu schliessen, ist (entgegen der Auffassung der Verteidigung in Urk. 125 S. 28) vor dem Hintergrund der erfolgten Drohung und Gewaltausübung eine höchst ungewöhnliche Reaktion. Es ist daher auf die stimmige und glaubhafte Darstellung der Privatklägerin 1 abzustellen. Der Sachverhalt ist erstellt.
f) Anklageziffer 1./6. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung dieser Anklageziffer relevanten Aussa- gen der Privatklägerin 1 sowie der Vaters und der Mutter des Beschuldigten, der Schwägerin der Privatklägerin 1 und des Bruders der Privatklägerin 1 korrekt dar- gelegt, darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 95 S. 75 ff.). Mit der Vorinstanz ist die Darstellung der Privatklägerin 1 betreffend diesen An- klagepunkt als nachvollziehbar und realistisch zu beurteilen. Ihre Aussagen stim- men mit denjenigen des Vaters des Beschuldigten insoweit überein, als dieser bestätigte, dass er im Tatzeitpunkt anwesend war und dass ein Telefongespräch zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten stattfand. Er habe sich mit seinem Sohn am Telefon unterhalten und habe gewollt, dass sich die beiden ver- söhnen. Er habe dann das Telefon an die Privatklägerin 1 übergeben und sie ha- be im Korridor telefoniert. Dagegen sagte er abweichend von der Darstellung der Privatklägerin aus, sie habe nichts von einer Drohung gesagt und er habe auch keine solche gehört. Die bei ihm erkennbare Tendenz, seinen Sohn nicht zu be- lasten, wurde bereits unter lit. b) vorstehend dargelegt. Dass er keine Drohung wahrnahm, spricht nicht gegen die Darstellung der Privatklägerin 1. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 125 S. 29) vermögen die Aussagen des Vaters
- 46 - des Beschuldigten die Aussagen der Privatklägerin 1 deshalb nicht in Zweifel zu ziehen. Gestützt werden die Aussagen der Privatklägerin 1 ferner durch die Aussage ih- res Bruders, der erklärte, er habe an einem Mittag, als der Vater des Beschuldig- ten bei ihnen gewesen sei, das Telefon abgenommen. Der Beschuldigte habe an- gerufen und habe die Privatklägerin 1 sprechen wollen. Als er ihm gesagt habe, dass die Privatklägerin 1 nicht da sei, sei der Beschuldigte ausgerastet und habe gesagt, "Ich werde es euch noch zeigen. Mazedonien könnt ihr vergessen". Dass J._____ den Beschuldigten nicht unnötig belastet, ergibt sich daraus, dass er er- klärte, er habe die Aussage des Beschuldigten nicht ernst genommen, dieser sei zu diesem Zeitpunkt wütend gewesen. Die ganzen Umstände, dass die Privatklägerin 1 für den Beschuldigten in dieser Zeit nicht erreichbar war, der Vater des Beschuldigten aus diesem Grunde in die Schweiz reiste, um Nachschau zu halten und zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten zu vermitteln, stützen zusammen mit den Feststellungen im psychiatrischen Gutachten, wonach der Beschuldigte aufgrund seiner akzentuier- ten Persönlichkeitszüge in einen Zustand der inneren Unruhe und Erregtheit gera- te, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen und Gewohnheiten laufe, und es zu aggressiven Ausbrüchen kommen könne (Urk. HD 20/6 S. 45), die Aussagen der Privatklägerin 1. Gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen ist der Anklagesach- verhalt erstellt.
g) Anklageziffer 1./7. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zwischen 2007 und Januar 2011 der Privatklägerin 1 mehrfach gesagt, er werde ihr die beiden Kinder wegnehmen und sie werde diese nie mehr sehen, wenn sie ihren Eltern erzähle, was passiert sei. Bezüglich dieser Anklageziffer kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 95 S. 84 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 128 S. 30) spricht so-
- 47 - dann nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin, dass sie die Kinder trotz der Drohungen des Beschuldigten nach Mazedonien in die Ferien gehen liess, gab sie doch (auf die Frage, welchen Eindruck die Worte des Beschuldigten auf sie gehabt hätten) spontan und nachvollziehbar an, sie habe jedes Mal, wenn die Kinder bei den Schwiegereltern in Mazedonien gewesen seien, angerufen und ge- fragt, ob alles gut sei (Urk. 11/2 S. 7). Der Sachverhalt ist somit aufgrund der ko- härenten Aussagen der Privatklägerin, welche in nachvollziehbarem Kontext mit den vorausgehenden Gewalttätigkeiten stehen, erstellt.
h) Anklageziffer 1./11. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er ca. im Juni 2010 die Privatkläge- rin 1 mit einem ca. 60 cm langen Plastikschuhlöffel auf deren Oberschenkelseite geschlagen habe, wodurch sie eine längliche Rötung erlitten habe und dass er im Oktober 2010 versucht habe, den Sohn zu schlagen, wobei die Privatklägerin 1 dazwischen ging und er sie am Rücken traf wo sie eine Rötung erlitt. Bezüglich dieses Anklagesachverhaltes hat die Privatklägerin 1 in der polizeili- chen Befragung ausgeführt, der Beschuldigte schlage die Kinder mit der offenen Hand und mit dem Schuhlöffel. Letzteres verursache extreme Schmerzen, die be- troffenen Stellen würden ganz stark brennen, sie wisse das, weil sie damit auch geschlagen werde, wenn sie dazwischen gehe, wenn er die Kinder schlage. Der Schuhlöffel hinterlasse rote Striemen, die Kinder hätten oft Striemen am Rücken und den Oberschenkeln gehabt (Urk. HD. 11/1 S. 10). In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Mai 2011 sagte sie aus, der Beschuldigte habe die Kinder mehrfach mit dem langen Schuhlöffel geschlagen (Urk. HD 11/2 S. 26). Sie sei jeweils dazwischen gegangen und manchmal habe er sie erwischt. Im Oktober habe sie eine Rötung am Rücken gehabt, als sie sich schützend über die Kinder gebeugt habe (Urk. HD 11/2 S. 29). Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind glaubhaft. Sie schildert eindrücklich den brennenden Schmerz, welchen ein Schlag mit dem Schuhlöffel bewirkt. Ihre Aus- sagen werden gestützt durch die Aussagen der Kinder. Sie sagten beide aus, der
- 48 - Vater habe sie mit dem Schuhlöffel geschlagen. Der Privatkläger 2 gab an, er ha- be zweimal gesehen, dass der Vater die Mutter mit dem Schuhlöffel geschlagen habe (Urk. HD 12/3 S. 4). Die Privatklägerin 3 schilderte ebenfalls, dass der Vater sie und den Bruder mit dem Schuhlöffel geschlagen habe, was am meisten Schmerzen verursacht habe (Urk. HD 12/4 S. 4). Diesen klaren Aussagen des Privatklägers und der Privatklägerinnen stehen die diffusen und nicht glaubhaften Erklärungen des Beschuldigten gegenüber, der zwar einräumte, er habe den Schuhlöffel in die Hand genommen aber nur aus Spass und um zu spielen "ich hau dir nun eins". Es bestehen somit keine Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerschaft. Der Sachverhalt gemäss Anklage- ziffer 1./11. ist erstellt. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend Anklageziffer 1./2. ist zutref- fend, ihren Erwägungen ist nichts beizufügen (Urk. 95 S. 37 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist daher der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V mit Art. 180 Abs. 2 lit.a StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. Betreffend Anklageziffern 1./3. und 1./5a. erfolgt ein Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens. In beiden Anklagepunkten ist der Sachverhalt jedoch dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Messer von ca. 33 cm bzw. 28.5 cm Länge in der rechten Hand mit der Messerspitze gegen die Privatklägerin 1 gerichtet auf diese zuging, sie gleichzeitig mit der linken Hand am Hals packte und zu ihr sagte, er werde sie umbringen. Dieser Sachverhalt erfüllt zweifelsohne betreffend beide Anklagepunkte den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB. Der Beschuldigte ist in diesem Sinne der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen. Der Anklagesachverhalt 1./5b. wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begrün- dung als Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gewürdigt, der Schuldspruch ist zu bestätigen (Urk. 95 S. 74 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 49 - Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhaltes 1./6. ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, es bedarf keiner Ergänzungen (Urk. 95 S. 83; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. Bezüglich der rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhaltes 1./7. kann eben- falls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 85 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhaltes 1./11. durch die Staatsan- waltschaft als Tätlichkeiten ist zutreffend. Der Beschuldigte ist daher der Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit b StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Allgemeines Betreffend die Ermittlung des Strafrahmens, die Ausführungen zum Asperations- prinzip und die Strafmilderungsgründe kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 95 S. 111 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzumerken ist einzig, dass infolge Freispruches von den Vorwürfen der Gefähr- dung des Lebens die schwerste Tat Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist, für welche jedoch die gleiche Strafandrohung gilt wie Ge- fährdung des Lebens (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe). Es bleibt daher bei dem von der Vorinstanz ermittelten Strafrahmen. Hinzuweisen ist je- doch darauf, dass infolge Vorliegens des Strafmilderungsgrundes des Versuches bei einem Teil der Nötigungshandlungen zum vornherein keine Unterschreitung des Strafrahmens resultieren kann, da sich die untere Grenze des Strafrahmens ebenfalls nach dem schwersten Delikt richtet und bei diesem kein Versuch oder ein anderer Strafmilderungsgrund vorliegt.
- 50 - Auch betreffend die allgemeinen Regeln für die Strafzumessung ist den vo- rinstanzlichen Erwägungen nichts beizufügen (Urk. 95 S. 114 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO.
2. Strafzumessung in concreto 2.1. Freiheitsberaubung Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1 mit den Kindern während rund vier Stunden in der Nacht in der ehelichen Wohnung eingeschlossen. Die Freiheitsbe- raubung dauerte mehrere Stunden, jedoch ist zu seinen Gunsten davon auszuge- hen, dass die Privatklägerin 1 und die Kinder sich zu dieser Zeit ohnehin schlafen legten und er sie nicht von wichtigen Verrichtungen ausser Hause abhielt. Auch waren sie in ihrer vertrauten Umgebung der ehelichen Wohnung festgehalten. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht. In subjektiver Hinsicht liegt direktvorsätzliches Verhalten vor. Es ist von einem niedrigen Motiv auszugehen, konnte es dem Beschuldigten doch einzig darum gehen, zu verhindern, dass die Privatklägerin 1 Drittpersonen über seinen voran- gehenden gewalttätigen Übergriff und seine Drohungen in Kenntnis setzen konn- te. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Innerhalb des weiten Strafrahmens von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 30 Tagen verschuldensangemessen. 2.2. Drohungen Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1 massiv bedroht indem er dreimal ein Messer zum Einsatz brachte und gegen sie richtete. Zudem hat er sie zweimal gleichzeitig am Hals gepackt. Bei allen Vorfällten stiess er schwerste Drohungen mit dem Tod aus. Erheblich zu seinen Lasten fällt ins Gewicht, dass er die Über- griffe in Anwesenheit der Kinder beging. Diese fürchteten sich vor dem Beschul- digten und hatten Angst um das Leben ihrer Mutter. Nicht nur die Privatklägerin 1 sondern auch die Kinder erlitten grosse Ängste und wurden traumatisiert. Er hat
- 51 - das Vertrauen der Kinder in ihren Vater als wichtige Bezugsperson zerstört und schuf ein Klima der Angst und Verunsicherung. Das Verschulden wiegt in objekti- ver Hinsicht schwer. Auch in subjektiver Hinsicht ist von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und ohne nachvollziehbaren Grund, weil ihm die Fragen der Privatklägerin mit Bezug auf die Finanzen oder seinen Aufenthalt lästig waren. Nur leicht relativiert wird sein Verschulden dadurch, dass er aufgrund der angespannten finanziellen Situation der Familie erheblich unter Druck stand. Betreffend die Drohungen ist insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen und erscheint bei einem Strafrahmen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe eine Strafe im Bereich von 16 Monaten verschuldensangemessen. 2.3. Nötigungen Die Nötigungshandlungen bestanden darin, dass der Beschuldigten nach dem Übergriff im Mai 2009 in Mazedonien, bei welchem er mit dem Messer auf die Pri- vatklägerin 1 losging und ihr drohte, er bringe sie um, nochmals mit dem Tod drohte für den Fall, dass sie ihrer Familie von den vorangehenden Drohungen er- zählen werde (Anklageziffer 1.2). Diese Nötigungshandlung erfolgte unmittelbar nach der Drohung mit dem Messer. Es kommt ihr verschuldensmässig kein ent- scheidendes selbständiges Gewicht zu. Im Gegensatz dazu fällt die Androhung, er werde der Privatklägerin 1 die beiden Kinder wegnehmen, wenn sie ihren El- tern erzähle was passiert sei (Anklageziffer 1./7.), schwer ins Gewicht. Die ohne- hin durch die Drohungen unter Einsatz eines Messers und Packen am Hals trau- matisierte Privatklägerin 1 wurde noch zusätzlich traumatisiert, indem sie fürchten musste, die Kinder zu verlieren. Dieses Vorgehen zeugt von grosser Beharrlich- keit im Hinblick auf eine systematische Verunsicherung der Privatklägerin 1. Die Tatsache, dass es diesbezüglich bei versuchter Nötigung blieb, weil die Privatklä- gerin sich trotzdem an ihre Eltern wandte, schlägt unter diesen Umständen nicht zugunsten des Beschuldigten zu Buche.
- 52 - Betreffend die Nötigungen ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschul- den auszugehen und erscheint eine Strafe im Bereich von 60 Tagen angemes- sen. 2.4. Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten der Tatkomponente angemessen. 2.5. Täterkomponente Hinsichtlich der Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 121 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er am 13. März 2013 aus der Haft entlassen worden und inzwischen wieder vollzeitlich berufstätig sei; als Chauffeur bei einer Metzgerei, wo er monatlich Fr. 3'400.– verdiene (Prot. II S. 14 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten leicht strafmindernd zugute gehalten, dass er sich konstant um Arbeit bemüht habe und eine gewisse Drucksituation bestand aufgrund der prekären finanziellen Situation der Familie, welche denn auch immer Anlass zu Streit gegeben habe und zu den Übergriffen geführt habe (Urk. 95 S. 122). Diese (wohlwollende) Beurteilung kann übernommen werden. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafmandat des Bezirk- samtes Baden vom 7. Dezember 2004 wegen grober Verkehrsregelverletzung bestraft mit einer Busse von Fr. 500.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. März 2009 wegen Veruntreuung mit einer beding- ten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.–. Diese beiden Vorstrafen sind nicht einschlägig, sie sind deshalb zusammen mit dem Umstand, dass der Beschuldigte mit Bezug auf die letztere Vorstrafe in der Probezeit delinquiert hat, leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
- 53 - Entgegen den (sinngemässen) Ausführungen der Verteidigung (Urk. 125 S. 36) ist das (geltend gemachte) Wohlverhalten des Beschuldigten in der Untersuchungs- haft für die Strafzumessung unerheblich (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_426/2010 vom 20. Juli 2010, E 1.7 und 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5). Auf die Einholung entsprechender Führungsberichte kann deshalb verzichtet werden. 2.6. Fazit Da sich die strafmindernden und straferhöhenden Faktoren die Waage halten, ist auch unter Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen. An dies Strafe anzurechnen sind 731 Tage erstande- ner Haft vom 07.03.2011 bis 07.03.2013 (Urk. 89). Lediglich ergänzend ist festzuhalten dass mangels Gleichartigkeit der Strafen entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom
25. März 2009 auszufällen ist. 2.7. Busse für die Tätlichkeiten Für die beiden Schläge mit dem Plastikschuhlöffel (Anklageziffer 1.11) erscheint unter Berücksichtigung der knappen finanziellen Situation des Beschuldigten eine Busse von Fr. 100.– angemessen. VI. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ausserdem ist von einer günstigen Prognose auszugehen. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu ge- währen. Obwohl die Strafe durch Haft erstanden ist, ist dennoch eine Probezeit anzuset- zen. Dies wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus, zumal ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, nicht mehr im Strafregisterauszug er- scheint, wenn der Verurteilte sich bis zu Ablauf der Probezeit bewährt hat (Art. 371 Abs. 3 bis StGB). Die Probezeit ist angesichts des Umstandes, dass die
- 54 - beiden Vorstrafen nicht einschlägig sind und der Beschuldigte durch die lange Haftdauer genügend beeindruckt ist, auf 2 Jahre festzulegen. VII. Widerruf Die heute zu beurteilenden Taten fallen alle in die Probezeit von drei Jahren der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. März 2009 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.–. Die Vorinstanz hat diese Strafe nicht widerrufen und den Beschuldigten verwarnt. Diese Regelung wurde von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten. Sie ist zu bestätigen. VIII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 sind als Kinder der Privatklägerin 1 Angehörige des Opfers (Art. 116 StPO). Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatkläger- schaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen und steht das gleiche Recht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschul- digten Person eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Ge- stützt auf Art. 122 StPO sind die Privatklägerin 1 als geschädigte Person wie auch der Privatkläger 2 und die Privatklägerin 3 als Angehörige des Opfers berechtigt, adhäsionsweise Zivilansprüche geltend zu machen. Betreffend die allgemeinen Grundsätze für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 128 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 55 -
2. Grundsätzliche Feststellung Schadenersatzpflicht Alle drei Privatkläger beantragten die grundsätzliche Feststellung der Schadener- satzpflicht des Beschuldigten. Bezüglich der Anklagepunkte, in welchen ein Schuldspruch erfolgt, ist diesen Anträgen stattzugeben. Es ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1, dem Privatkläger 2 und der Privatklä- gerin 3 aus diesen angeklagten Ereignissen betreffend die Anklageziffern 1./2., 1./3., 1./5a., 1./5b., 1./6., 1./7. und 1./11. grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich des Quantitatives und bezüglich der weiteren Anklageziffern sind die Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Genugtuung Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung und de- ren Bemessung ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 95 S. 130; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin 1 beantragte die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.–, der Privatkläger 2 und die Privatklägerin 3 je einer solchen von Fr. 1'000.–. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– und den Privatklägern 2 und 3 je von Fr. 750.– zu bezahlen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt bezüglich der Drohungen mittelschwer. Er hat die Privatklägerin 1 massiv und mehrmals über den Zeitraum von mehreren Jahren bedroht. Dass die Todesdrohungen unter Einsatz eines Messers und das Packen am Hals eine schwere Verletzung der psychischen Integrität der Privat- klägerin 1 darstellen, steht ausser Frage. Die Privatklägerin 1 hat ferner glaubhaft ausgeführt, dass sie wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und de- pressiver Symptomatik in psychiatrischer Behandlung steht und sich in teilstatio- näre Behandlung in einer Klinik begeben musste (Urk. 63 und Urk 67 S. 6). Der Zusammenhang zwischen den strafbaren Handlungen und der bei der Privatklä- gerin 1 eingetretenen psychischen Beeinträchtigung ist dargelegt. Die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von Fr. 10'000.– trägt dem Grad des
- 56 - Verschuldens und der Auswirkung der Taten auf die psychische Integrität der Pri- vatklägerin 1 angemessen Rechnung. Hinsichtlich der Berechnung des mittleren Verfalles betreffend die Verzinsung ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach der Deliktszeitraum sich vom 1. Januar 2007 bis 1. Januar 2011 erstreckt, somit der 1. Januar 2009 das Datum des mittleren Verfalles dar- stellt. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 abzuweisen. Der Privatkläger 2 und die Privatklägerin 3 waren bei den Übergriffen des Be- schuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 anwesend und fürchteten um das Le- ben ihrer Mutter. Sie hatten und haben heute noch Angst vor ihrem Vater, ihr Vertrauen in ihn als eine ihrer wichtigsten Bezugspersonen wurde aufgrund sei- nes Verhaltens in den Grundfesten erschüttert. Gestützt auf den Bericht der Fachstelle … vom 14. März 2012 ist erstellt, dass die Kinder eine posttraumati- sche Belastungsstörung entwickelten und psychotherapeutische Behandlung be- nötigen (Urk. 64/4). Die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von je Fr. 750.– trägt diesen Umständen in angemessener Weise Rechnung. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der mittlere Zinsenlauf auf den 1. Juli 2009 errechnet (Urk. 95 S. 131). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, den Privatklägern 2 und 3 eine Genug- tuung von je Fr. 750.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2009 zu bezahlen. Im Mehr- betrag sind die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 2 und 3 abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des versuchten Schwangerschaftsabbruches (Anklageziffer 1./1.), der Gefährdung des Lebens (Anklageziffern 1./3, 1./4. und 1./5a) sowie der Drohung (Anklageziffer1./8.) freigesprochen. Betreffend die Vor- würfe der Tätlichkeiten (Anklageziffern 1./9.,1./10., 1.12a und 1.12b) wird das Ver- fahren eingestellt. In den übrigen Punkten wird er anklagegemäss schuldig ge-
- 57 - sprochen. Die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten zu Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtli- chen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO), vorbe- halten bleibt das Rückforderungsrecht im Umfang der Hälfte (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren dringt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch bezüglich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens betreffend Anklageziffern 1./3. und 1./5a durch, in den übrigen Anklagepunkten erfolgt eine Bestätigung des Schuldspruches (mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens betreffend weitere Vorwürfe der Tätlichkeiten, welche jedoch bei der Kostenauflage nicht ins Gewicht fallen). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu 2/3 dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zu 1/3 auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Dabei sind die Kosten der amtlichen Verteidigung für die ausgefallene erste Berufungsverhandlung vom 10. September 2013 (entspre- chend Fr. 3'000.–; vgl. nachstehend Ziff. X.2.2.) unabhängig vom Verfahrensaus- gang vom Staat zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Bezüglich der weiteren Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 18'000.–) bleibt das Rückforderungsrecht im Umfang von 2/3, mithin im Umfang von Fr. 12'000.– vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft sind für das ganze Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Pri- vatklägerschaft obsiegt betreffend ihre Zivilansprüche und betreffend Genugtuung dem Grundsatze nach, lediglich die Genugtuungsbeträge, deren Festlegung einen Ermessensentscheid darstellt, fallen tiefer aus als beantragt. Unter diesen Um- ständen bleibt die Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten in vollem Um- fang vorbehalten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 58 - X. Festsetzung der Honorare
1. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft Die Honorare der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der drei Privatkläger wur- den ins vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 12) aufgenommen und wurden nicht angefochten. Entsprechend ist von der Rechtskraft der vorinstanzlichen Kos- tenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 12) Vormerk zu nehmen. Für das Berufungsverfahren reichte die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Pri- vatklägerin 1 mit Eingabe vom 4. September 2013 ihre Honorarnote ein (Urk. 117/1-2). Das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 1'090.15 (inklusive Mehr- wertsteuer) erweist sich ohne weiteres als angemessen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger 2 und 3 hat für das Beru- fungsverfahren mit Eingabe vom 5. September 2013 einen Stundenaufwand von 7.16 Stunden geltend gemacht (Urk. 119/1-2). Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– und unter Hinzurechnung von 8% MWSt resultiert ein Honorar von Fr. 1'546.55, welches angemessen erscheint.
2. Amtliche Verteidigung 2.1. Honorar für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren
a) Vorbemerkung Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 hat die Vorinstanz der amtlichen Verteidige- rin in Kürzung ihrer Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 52'906.70 inklusive Mehrwertsteuer zugesprochen (Urk. 111/3). Dagegen hat die amtliche Verteidige- rin Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde ins Berufungsverfahren über- wiesen. Über die Festlegung des Honorars für das Vorverfahren und das vo- rinstanzliche Verfahren ist daher im vorliegenden Berufungsverfahren zu ent- scheiden.
- 59 - Soweit die Verteidigung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend die Kürzung des Honorars rügt, ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal sie sich im vorliegenden Verfahren umfassend diesbezüglich äussern konnte.
b) Stundenansatz Die amtliche Verteidigerin beantragt die Zusprechung des gesamten in Rechnung gestellten Honorars von Fr. 72'977.35 (inklusive Mehrwertsteuer). Sie lässt gel- tend machen, da dem Beschuldigten in der ersten Phase der Strafverteidigung versuchte Tötungsdelikte vorgeworfen worden seien, eine langandauernde Unter- suchungs- bzw. Sicherheitshaft angeordnet worden sei und der Beschuldige auf- grund seiner Fremdsprachigkeit nicht genügend über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt werden konnte, liege sicherlich eine bedeutende Verteidigung mit einer hohen Verantwortung der Strafverteidigerin und ein in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht schwieriger Fall vor. Die umfangreiche Aktenlage, die lange Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die verschiedenen Tatvorwürfe würden darauf hinweisen, dass es sich um einen komplexen Fall handelt (Urk. 111/2 S. 6). Bezüglich des Schwierigkeitsgrades und des Stundenansatzes hat die Vorinstanz unter Hinweis auf den Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft zutreffend festgehalten, dass in der Praxis regelmässig von einer Entschädigung von Fr. 200.– pro Arbeitsstunde ausgegangen wird und nur in rechtlich besonders anspruchsvollen Fällen ein höherer Stundenansatz berechnet wird. Vorliegend liegt kein rechtlich schwieriger oder komplexer Fall vor. Dass das Verfahren um- fangreich war, indem zahlreiche Einvernahmen zu erfolgen hatten und Gutachten einzuholen waren, schlägt sich zwar in einem grösseren Stundenaufwand nieder, welcher u.a. für Teilnahme an Einvernahmen zu erbringen war, macht den Fall je- doch nicht zu einem komplexen Fall. Zeitaufwand und Komplexität sind nicht de- ckungsgleich. Bezüglich des Schwierigkeitsgrades und der Verantwortung der Verteidigung ist vorliegend von einem mittleren Fall auszugehen. Der von der Ver- teidigung zur Anwendung gebrachte Stundenansatz von Fr. 220.– erweist sich als zu hoch. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Rechtsanwältin X1._____ der maze- donischen Sprache mächtig ist und bei den Besprechungen mit dem Klienten kei-
- 60 - nen Dolmetscher beiziehen musste. Diesem Umstand hat die Vorinstanz dadurch Rechnung getragen, dass für sämtliche Aufwendungen (also auch für Tätigkeiten ohne Beteiligung des Beschuldigten und für die Teilnahme an Einvernahmen, bei welchen ein Dolmetscher/eine Dolmetscherin amtete, ein erhöhter Stundenansatz von Fr. 210.– zur Anwendung gebracht wurde. Das Vorgehen der Vorinstanz trägt dem Umstand der Fremdsprachenkenntnis der Verteidigerin in angemessener Weise Rechnung und ist zu übernehmen.
c) Kürzungen bezüglich einzelner Aufwandpositionen Kontakte zu den Angehörigen Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf den Leitfaden und die Rechtsprechung fest- gehalten, dass die Verteidigung für die 18 Monate dauernde Untersuchungs- und Sicherheitshaft 34 Telefonanrufe und Besprechungen mit Angehörigen des Be- schuldigten von insgesamt 8 Stunden 30 Minuten geltend mache. Kontakte in die- sem Umfang würden keine Beschränkung auf das Notwendige darstellen (Urk. 111/3 S. 8). Dieser Auffassung ist ohne weiteres beizupflichten. Zu berücksichti- gen ist jedoch der Einwand der Verteidigung, wonach sie für die Staatsanwalt- schaft die Einvernahme der Eltern des Beschuldigten und deren Anreise in die Schweiz organisiert habe, damit die Vorladung nicht über den Rechtshilfeweg ha- be erfolgen müssen, dies habe mehrere Telefonate erforderlich gemacht (Urk. 111/3 S. 10). Nebst den von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 420.– für Telefonate und Kontakte mit den Angehörigen sind daher weitere drei Stunden (Fr. 630.–) unter dem Aspekt der Organisation der Reise in die Schweiz zwecks Einvernah- me zu vergüten. Anstelle der von der Verteidigung geltend gemachten 8 Stunden 30 Minuten sind somit 5 Stunden zu vergüten. Der zu entschädigende Stunden- aufwand ist unter diesem Aspekt um 3 Stunden 30 Minuten zu kürzen. Telefongespräche mit dem Gefängnis und dem Gericht Die Vorinstanz hat die von der Verteidigung geltend gemachten Kosten für Tele- fongespräche mit dem Gericht und dem Gefängnis gekürzt unter Hinweis darauf, dass mangels anderweitiger Angaben davon auszugehen sei, dass es sich um
- 61 - Terminabsprachen mit der Gefängnisleitung für einen Besuchstermin und um Terminabsprachen mit dem Gericht handle, welche als Sekretariatsarbeiten zu qualifizieren seien und nicht anzurechnen seien (Urk. 111/3 S. 9 f.). Die Verteidigerin macht geltend, Telefonate mit dem Gefängnis seien notwendig gewesen, um Termine zu vereinbaren, eine Terminvereinbarung, welche aus- schliesslich über das Sekretariat erfolgt, sei insbesondere im Hinblick auf kurzfris- tig angekündigte Termine nicht möglich gewesen. Sie habe auch aus organisato- rischen Gründen mit dem Gefängnis und dem Gericht telefoniert, da die Zufüh- rungen des Beschuldigten sehr schlecht organsiert gewesen sei oder weil das Gericht dem Beschuldigten Telefonkontakt mit den Eltern gewährt habe, wogegen sich das Gefängnis auf den Standpunkt gestellt habe, dies sei wegen der Haus- ordnung abzulehnen. Am 7. März 2013 habe sie mit dem Gefängnis und dem Ge- richt sowie der Justizdirektion mindestens 5 Telefonate führen müssen, damit der Beschuldigte freigelassen wurde (Urk. 111/2 S. 9). Die Verteidigung hatte für Telefongespräche mit dem Gericht und dem Gefängnis sowie für Schreiben an das Gericht insgesamt Fr. 1'696.20 geltend gemacht, was bei dem von ihr in Rechnung gestellten Stundenansatz von Fr. 220.– 7,71 Stun- den entspricht. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Terminabsprachen mit Gefängnis und Gericht primär Sekretariatsarbeiten darstellen. Für die von der Verteidigung angeführte Probleme betreffend Telefonkontakt mit den Eltern des Beschuldigten und im Zusammenhang mit dessen Haftentlassung geführte Tele- fongespräche sind nach Ermessen 2 Stunden einzusetzen. Unter diesem Aspekt hat eine Kürzung des Stundenaufwandes um 5,71 Stunden zu erfolgen. Sonstige Telefongespräche und Schreiben am Ämter, RAV, UNIA etc. Die Verteidigung macht geltend, sie habe als Vertreterin des Beschuldigten Tele- fonate des Betreibungsamtes, des RAV sowie der Inkassostelle der zürcherischen Gerichte entgegennehmen müssen (Urk 111/2 S. 10). Dieses Vorbringen leuchtet ein, der entsprechende Aufwand (rund 2 Stunden) ist ausgewiesen.
- 62 - Gefängnisbesuche beim Beschuldigten Die Vorinstanz hält fest, dass die Verteidigerin 27 Besprechungen über den Zeit- raum von 18 Monaten geltend macht mit einer Gesamtdauer von 99 Stunden und 51 Minuten. Gemäss Praxis sei ein Gefängnisbesuch alle 1,5 Monate, in komple- xen Fällen ausnahmsweise ein Besuch pro Monat zu entschädigen. Da kein kom- plexer Fall vorliege, der einen Besuch pro Monat gerechtfertigt hätte, sei vorlie- gend nur ein Gefängnisbesuch alle 1,5 Monate und im Hinblick auf die bevorste- hende Hauptverhandlung drei zusätzliche Besprechungen pro Monat angezeigt: Gesamthaft sei die amtliche Verteidigung für 20 statt der in Rechnung gestellten 27 Besprechungen zu entschädigen (Urk. 111/2 S. 11 ff.). Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte häufig einver- nommen wurde, dass viele Zeugeneinvernahmen erfolgten und Gutachten in Auf- trag gegeben wurden (Urk. 111/2 S. 7). Der vorliegende Fall ist in dieser Hinsicht als überdurchschnittlich aufwändig zu beurteilen und ein Gefängnisbesuch pro Monat erscheint angemessen, was vorliegend 18 Besuchen entspricht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die amtliche Verteidigerin bei ihrer Bestellung auf die Leitfaden für amtliche Mandate hingewiesen wurden. Daraus ist zu entnehmen, dass in der Praxis ein Gefängnisbesuch pro eineinhalb Monate zu entschädigen ist, in komplexen Fällen ausnahmsweise ein Gefängnisbesuch pro Monat (Leitfaden S. 26). Wenn die Vorinstanz 20 Besuche entschädigt, ist dies insgesamt angemessen. Somit sind 7 Besprechungen nicht zu entschädigen. Bei einer durch die Vorinstanz errechneten durchschnittlichen Besprechungsdau- er 3, 75 Stunden ist die Honorarnote um rund 26 Stunden zu kürzen. Entsprechend sind dann auch mit der Vorinstanz die Reisespesen um Fr. 1'176.– zu kürzen (7 x Fr. 68.–). Interne Besprechungen Die Vorinstanz hat die in Rechnung gestellten internen Besprechungen vom
20. Januar 2012 à je 20 Minuten zu total Fr. 155.10 gestrichen (Urk. 111/3 S. 14). Die Verteidigung macht geltend, es sei nicht einzusehen, dass eine Besprechung
- 63 - mit andern im Büro tätigen Anwälten unverhältnismässig sein sollte (Urk. 111/2 S. 10). Angesichts des geringen Aufwandes von 40 Minuten ist von einer Kürzung abzusehen. Zeitaufwand betreffend Übernahme des Mandates Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 111/3 S. 15). Unter diesen Titel ist der Aufwand um 55 Minuten zu kürzen. Teilnahme an Einvernahmen Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass für die Wegzeit lediglich 30 Minu- ten pro Weg verrechnet werden können und dass dies auch für ausserkantonale amtliche Verteidigungen gilt. Ein entsprechender Vermerk findet sich denn auch im Leitfaden für amtliche Mandate unter Hinweis auf die einschlägige bundesge- richtliche Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Verteidigung wird damit der ausserkantonalen Anwältin nicht eine Wegentschädigung verweigert und ist vorliegender Fall nicht mit dem von ihr zitierten Entscheid 6B_136/2009 ver- gleichbar, dieser Entscheid befasst sich mit der Frage, ob es haltbar ist, die im Zug verbrachte Reisezeit unberücksichtigt zu lassen, eine Frage, die sich vorlie- gend nicht stellt. Die Vorinstanz hat detailliert unter Bezugnahme auf jede einzelne Einvernahme und Verhandlung berechnet, in welchem Umfang die in Rechnung gestellte Rei- sezeit eine Stunde übersteigt. Insgesamt ergibt sich daraus eine Kürzung um 27,5 Stunden.
d) Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Stundenansatz mit Fr. 210.– zu ver- rechnen ist. Insgesamt hat die amtliche Verteidigerin 280,29 Stunden in Rechnung gestellt. Diese Stundenanzahl ist um 63,5 Stunden zu kürzen (3,5 Stunden Kontakte mit Angehörigen, 5,71 Stunden Telefone mit Gefängnis und Gericht, 26 Stunden Ge-
- 64 - fängnisbesuche, 55 Minuten Mandatsübernahme und 27,5 Stunden Teilnahme an Einvernahmen). Es sind somit 216,79 Stunden zu einen Stundenansatz von Fr. 210.– zu entschä- digen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 45'525.90 ergibt. Die in Rechnung gestellten Auslagen von Fr. 5'852.90 sind um Fr. 1'176.– zu kür- zen (Kürzung der Reisespesen) und betragen Fr. 4'676.90. Auf dem Gesamtbetrag von Fr. 50'202.80 (Fr. 4'676.90 Barauslagen zuzüglich Fr. 45'525.90 Entschädigung Zeitaufwand) errechnet sich die Mehrwertsteuer auf Fr. 4'016.20. Die gesamte Entschädigung ist somit auf Fr. 54'219.– (inklusive Barauslagen und 8 % MWSt) festzusetzen. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ ist für ihre Aufwendungen sowie Barauslagen als amtliche Verteidigerin für den Beschuldigen wie folgt zu entschädigen: Honorar: Fr. 45'525.90 Barauslagen Fr. 4'676.90 MWSt 8% Fr. 4'016.20 Total Fr. 54'219.– 2.2 Honorar für das Berufungsverfahren
a) Die amtliche Verteidigung hat für das Berufungsverfahren mit Eingabe vom
28. November 2013 ihre Honorarnote eingereicht (Urk. 123, vgl. auch Urk. 118/1- 3). Darin stellt sie einen Stundenaufwand von 72,15 Stunden in Rechnung und hält fest, dass für die Honorarbeschwerde weitere 6 Stunden und für noch anfal- lende Bemühungen im Berufungsverfahren (Besprechung mit dem Klienten, Vor- bereitung Berufungsverhandlung und Berufungsverhandlung selbst) weitere ge- schätzte 10 Stunden einzusetzen seien. Die Verteidigung beantragt dafür die Zu- sprechung einer pauschalen Vergütung von Fr. 24'000.– (inkl. Bemühungen im Zusammenhang mit der Honorarbeschwerde).
- 65 - Weiter macht die Verteidigung einen Aufwand von 14,92 Stunden, bzw. einen entsprechenden Honorarbetrag von Fr. 3'282.40 für die ausgefallene erste Beru- fungsverhandlung vom 10. September 2013 geltend.
b) Das von der Verteidigung geltend gemachte Honorar ist übersetzt. Die Vergü- tung eines amtlichen Verteidigers richtet sich im gerichtlichen Verfahren grund- sätzlich nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach pauschalen Ansätzen (vgl. §§ 17 f. AnwGebV). Unter Berücksichtigung des Umfangs des Falles und des Um- standes, dass im Berufungsverfahren nicht auf grundlegend Neues eingegangen werden musste, erscheint – unter Ausklammerung der Vergütung für die ausgefal- lene erste Berufungsverhandlung vom 10. September 2013 – ein Honorar von pauschal Fr. 18'000.– (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen. Für die ausgefallene erste Berufungsverhandlung vom 10. September 2013 ist die Verteidigung pauschal mit Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MWSt) zu vergüten. Somit ist die Verteidigung für das Berufungsverfahren insgesamt mit Fr. 21'000.– zu entschädigen. XI. Genugtuung für Überhaft Der Beschuldigte ist heute mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Er war während 731 Tage inhaftiert und hat demnach rund ein halbes Jahr Überhaft erlitten. Dafür ist ihm eine Genugtuung von Fr. 18'000.– zuzuspre- chen (vgl. Art. 431 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, 1. Abtei- lung, vom 30. August 2012, bezüglich Dispositivziffer 1 (Teilfreisprüche) so- wie der gleichentags ergangene Beschluss (Verfahrenseinstellungen) in Rechtskraft erwachsen sind.
- 66 -
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom
30. August 2012 betreffend Beschlagnahmungen (Fleischmesser, Dolch und Schuhlöffel) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Das Verfahren wird betreffend die Anklageziffern 1./9., 1./10., 1./12a. und 1./12b. eingestellt.
4. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird als durch Rückzug erle- digt abgeschrieben.
5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann betreffend Dispositiv-Ziffern 3 und 4 bundes- rechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffern 1./3. und 1./5a) nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.
2. Der Beschuldigte ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (An- klageziffer 1./5b.)
- 67 - − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffern 1./2.,1./3.,1./5a. und 1./6.) − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1./2.) − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1./7.) − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit b StGB (Anklageziffer 1./11.)
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, die durch 731 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
25. März 2009 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– wird nicht widerrufen. Der Beschuldigte wird diesbezüglich verwarnt.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1, dem Privat- kläger 2 und der Privatklägerin 3 aus den Ereignissen gemäss den Anklage- ziffern 1./2., 1./3., 1./5a., 1./5b., 1./6., 1./7. und 1./11. grundsätzlich scha- denersatzpflichtig ist. Hinsichtlich des Quantitativs und bezüglich der weite- ren Anklageziffern werden die Schadenersatzforderungen der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 abgewiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 eine Genugtu- ung von je Fr. 750.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2009 zu bezahlen. Im
- 68 - Mehrbetrag werden die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 2 und 3 abgewiesen.
9. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 12) wird bestätigt.
10. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vor- verfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden auf die Ge- richtkasse genommen unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang der Hälfte.
11. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen sowie Baraus- lagen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren als amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 45'525.90 Barauslagen Fr. 4'676.90 MWSt 8% Fr. 4'016.20 Total: Fr. 54'219.– Bereits getätigte Akontozahlungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2011 (Fr. 25'500.--) und der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf vom 18. September 2012 (Fr. 13'340.60) im Gesamtbetrage von Fr. 38'840.60 sind davon in Abzug zu bringen.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 21'000.– amtliche Verteidigung Fr. 1'090.15 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin 1 Fr. 1'546.55 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatkläger 2 und 3
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 2/3 auf- erlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang von Fr. 12'000.–.
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14. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft wer- den für das gesamte Verfahren auf die Gerichtskasse genommen, vorbehal- ten bleibt die Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten in vollem Um- fang.
15. Dem Beschuldigten wird für die erlittene Überhaft eine Genugtuung von Fr. 18'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
16. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (vorab per Fax) − die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (vorab per Fax) − die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger 2 und 3, dreifach, für sich und zuhanden der Privatkläger 2 und 3 (vorab per Fax) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger 2 und 3, dreifach, für sich und zuhanden der Privatkläger 2 und 3 − die Bundesanwaltschaft − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
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17. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Dezember 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Höfliger