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SB130092

versuchte Nötigung etc.

Zürich OG · 2013-05-27 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, Einzel- gericht, vom 24. Dezember 2013 rechtskräftig.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin im Betrag von Fr. 374.--, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). - 3 -
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Mai 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130092-O/U/eh Präsidialverfügung vom 27. Mai 2013 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Dezember 2012 (GB120084)

- 2 - Erwägungen: Am 18. März 2013 meldete die Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 14. Dezember 2012 Berufung an (Urk. 55). Mit Eingabe vom 16. April 2013, eingegangen am 17. April 2013, hat die Beschul- digte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 64), was durch ihre Verteidigerin mit Eingabe vom 8. Mai 2013, einge- gangen am 10. Mai 2013, bestätigt wurde (Urk. 69). Das Verfahren ist dem- gemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen als erledigt abzuschreiben (ZR 110/2011 Nr. 37). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. P. Marti)

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, Einzel- gericht, vom 24. Dezember 2013 rechtskräftig.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin im Betrag von Fr. 374.--, werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

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4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Mai 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann