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SB130090

Erpressung etc.

Zürich OG · 2013-06-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (68 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang und Prozessuales

E. 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 15. November 2012 wurde der Beschuldigte des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 6) sowie der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB (ND 6) schuldig gesprochen. Freigesprochen wurde er vom Vorwurf der fortgesetzten Erpressung, der versuchten Nötigung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (wovon 38 Tage durch Haft erstanden sind) bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben (Urk. 56).

- 6 -

E. 1.2 Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft am 21. November 2012 (Urk. 47) und der Beschuldigte am 30. November 2012 (Urk. 48) rechtzeitig die Berufung an. Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 57). Sie verzichtete auf das Erheben einer Anschlussberu- fung und stellte bezüglich des vorinstanzlichen Urteils einen Bestätigungsantrag (Urk. 64). Seitens der Privatklägerschaft wurden im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche betreffend versuchter Betrug und Irreführung der Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter ficht der Beschuldigte die Strafe (Dispositiv-Ziff. 3), die Vollzugsregelung (Dispositiv-Ziff. 4), die Verlängerung der Probezeit (Dispositiv- Ziff. 5), die Schadenersatzregelung betreffend die Privatklägerin 3 (Dispositiv- Ziff. 7) sowie die Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 10) an (Urk. 60).

E. 1.3 Gestützt auf die Berufungserklärung sind die eben genannten Ziffern des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs angefochten und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO, Art. 404 Abs. 1 StPO). Hingegen blieben die Ziffern 2 (Freisprüche), 6 (Einziehung), 8 (Zivilforderung Privatkläger 2) und 9 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs unangefochten. Sie sind damit in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist (Art. 402 StPO i.V.m. 437 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. November 2012 (Urk. 47) ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

E. 1.4 Beweisergänzungsanträge wurden keine gestellt.

E. 2 Anklagevorwurf ND 6 (versuchter Betrug / Irreführung der Rechtspflege)

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Nebendossier 6 vor, er habe seinen PW (VW Touran TDI, grau, … [Autokennzeichen]) nach D._____ [Staat in Osteuropa] verbracht bzw. durch Drittpersonen dorthin verbringen las- sen, über diesen dort rechtsgeschäftlich verfügt oder durch Personen aus seinem Umfeld gebrauchen lassen, und ihn in der Folge, am 4. Januar 2011, bei der Kan- tonspolizei Zürich, bewusst wahrheitswidrig, als gestohlen gemeldet. Ferner habe der Beschuldigte am 24. Januar 2011 der Privatklägerin B._____ gegenüber

- 7 - schriftlich das Abhandenkommen des betreffenden Fahrzeugs als Schaden ange- zeigt, um in den Genuss der Auszahlung eines Versicherungserlöses zu kommen.

E. 2.2 Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf seit Beginn der Untersuchung und hielt auch an der Berufungsverhandlung an seiner Unschuld fest. Insbesondere blieb er bei seiner Darstellung, wonach er das Rückflugticket in die Schweiz erst nach dem Diebstahl in E._____ [Stadt in D._____] gebucht habe. Weiter bestritt der Beschuldigte, einen zusätzlichen Autoschlüssel hergestellt oder einen Auftrag zur Herstellung eines zusätzlichen Autoschlüssels erteilt zu haben und gab an, davon nichts zu wissen (Urk. 72, Urk. 73).

E. 2.3 Beweismittel

E. 2.3.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage vorab auf Ausdrucke von elektronischen Flugtickets (ND 6 Urk. 7/3 und 7/4) sowie auf ein von der Privatklägerin B._____ eingereichtes Schlüsselgutachten der F._____ GmbH , G._____ [Stadt im europäischen Staat H._____] (ND 6 Urk. 7/2).

E. 2.3.2 Vor Vorinstanz brachte der Verteidiger vor, die Kopien der elektronischen Flugtickets seien als Beweismittel nicht tauglich bzw. es sei ein Reisebürofach- mann als Gutachter über die Authentizität der bei den Akten liegenden E-Tickets zu befragen (Prot. I S. 7 u. S. 9). Dazu erwog die Vorinstanz, es bestünden keine begründete Zweifel an der Echtheit der sich in den Akten befindenden Ticket- Kopien. Entsprechend lehnte sie den Beweisantrag der Verteidigung ab (Urk. 56 S. 7).

E. 2.3.3 Die Anklagebehörde (wie auch die Vorinstanz) stützten ihre Beweisführung auf den Umstand, dass sich aus diesen Flugtickets ergebe, dass der Beschuldigte bereits vor der Abreise am 27. Dezember 2010 den Hinflug von Zürich nach I._____ [Hauptstadt von D._____] und insbesondere den Rückflug von I._____ nach Zürich gebucht habe, mithin vor dem Diebstahl seines Fahrzeugs, der in der Nacht vom 29. Dezember 2010 auf den 30.Dezember 2010 erfolgt sein soll. Die Verteidigung brachte dagegen vor, dass Reiseagenturen wie "J._____" und "K._____" eigene Buchungssysteme und eigene Ticketprinters hätten, die nicht

- 8 - den IATA-Standards entsprechen würden. Das Layout der Tickets werde selber hergestellt, weshalb diese nach Bedarf auch abgeändert werden könnten und of- fenbar auch abgeändert würden. Abgerechnet werde dann auch untereinander oder über den "Hauptsitz" in D._____ (Urk. 43 S. 9). Dass es sich nicht um die originalen Tickets handle, zeige sich daran, dass die vorliegenden Ausdrucke das Ausstellungsdatum 7. Januar 2011 (ND6 Urk. 7/4) bzw. 11. Mai 2011 (ND 6 Urk. 7/3) trügen. Gemäss Verteidigung hielt der von ihm konsultierte Sachverständige dafür, dass diese Ausdrucke keine schlüssigen Beweismittel seien, die belegen würden, dass der Beschuldigte tatsächlich die Tickets am fraglichen 27. Dezem- ber 2010 bestellt, diese bzw. die entsprechenden Boardingcards entgegenge- nommen habe und am 29. Dezember 2010 bzw. am 31. Dezember 2010 auch ge- flogen sei (Urk. 43 S. 9). Der Beschuldigte seinerseits vermochte an der Beru- fungsverhandlung nicht zu bestätigen, dass die Ausdrucke den von ihm der B._____ eingereichten Originaltickets entsprechen würden. Jedoch bestritt er es auch nicht (Urk. 72 S. 5). Hinweise darauf, dass die Ausdrucke der Tickets mani- puliert worden sein könnten, liegen nicht vor, was im Übrigen auch die Verteidi- gung nicht vorbrachte. Damit sind die Tickets als Beweise im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StPO durch das Gericht zu würdigen. Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass der Geschäftsinhaber der "K._____" Zweigniederlassung L._____, M._____, am 29. März 2012 von der Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson nach Art.179 StPO einvernommen wurde (ND 6 Urk. 4/7). Da er lediglich polizeilich als Auskunftsperson und ohne Wahrung der entsprechenden Teilnahmerechte des Beschuldigten einvernommen wurde, können seine Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Hingegen wird in der Beweiswürdigung zu beachten sein, dass M._____ ebenfalls die Möglichkeit einer Blankobuchung erwähnte.

E. 2.3.4 Als weiteres wichtiges Beweismittel wurde von der Privatklägerin B._____ ein von ihr in Auftrag gegebenes Schlüsselgutachten des F._____ GmbH, G._____ eingereicht (ND 6 Urk. 7/2).

E. 2.3.4.1 Ein Parteigutachten stellt nach konstanter Praxis lediglich eine Partei- behauptung dar. Es kann von Gerichten entgegengenommen werden. Keinesfalls

- 9 - lassen sich darauf aber wichtige Entscheide abstützen. Das Bundesgericht hat es als willkürlich bezeichnet, einzig auf Privatgutachten abzustellen. Eine privat be- auftragte sachverständige Person steht in einem Auftragsverhältnis zu einer Par- tei und äussert ihre Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Ihre Befunde können nicht beweisbildend sein. Indessen erklärt das Bundesgericht auch, es sei das gesamte vorhandene Beweismaterial zu würdigen. Im Ergebnis sind privat in Auftrag gegebene Erkenntnisse, welche formal und inhaltlich den üblichen Anforderungen genügen, unter gewissen Voraussetzungen doch beweisbildend (vgl. BSK StPO-Marianne Heer, Art. 189 N 6 f. sowie dort zitierte Bundesgerichtsentscheide). Sie müssen nachvollziehbar begründet und widerspruchsfrei sein. Weiter dürfen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Es muss sichergestellt sein, dass ein Gutachten lege artis erstellt worden ist. Werden erfahrene und etablierte Gerichtsgutachter privat beauftragt und lassen sich nicht konkrete Einwände gegen das Vorgehen des Sachverständigen oder gegen dessen Instruktion durch eine Partei vorbringen, wird in Ausnamefällen auf deren Erkenntnisse abgestellt werden dürfen, soweit nicht ein unabhängiger Sachverständiger gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (BSK StPO-Marianne Heer Art. 189 N 7 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3.4.2 Der "F1._____" ist ein international tätiges … Dienstleistungs- unternehmen [des Staates H._____] mit Sitz in G._____. Zum Leistungsspektrum gehören technische Prüfungen, Beratungen, Gutachten und Tests (vgl. wikipedia online). F._____ GmbH ist Teil von diesem Unternehmen. Es kann gerichtsnoto- risch von einem renommierten Unternehmen gesprochen werden. Das Gutachten ist sorgfältig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Weder der Be- schuldigte noch sein Verteidiger haben Einwände gegen das Gutachten erhoben (Urk. 73 S. 3 f.). Einer Verwertbarkeit des Gutachtens, wovon auch die Vorinstanz ausging, steht nichts entgegen (Urk. 56 S. Erw. II.3.).

E. 2.3.4.3 Als weitere Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts liegen die Aus- sagen des Beschuldigten (ND 6 Urk. 4/1 und 4/6, HD 2/5, Urk. 41 S. 9 ff., Urk. 72) in den Akten. Sodann wurden N._____ und O._____ durch die Kantonspolizei

- 10 - Schwyz sowie M._____ von der Kantonspolizei Zürich als Auskunftspersonen einvernommen (ND 6 Urk. 4/3, 4/4 und 4/7). Was die Verwertbarkeit der Aussa- gen von N._____ (ND 6 Urk. 4/3) und O._____ (ND 6 Urk. 4/4) betrifft, so hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass beide lediglich polizeilich als Auskunftsperson und ohne Wahrung der entsprechenden Teilnahmerechte des Beschuldigten ein- vernommen wurden, weshalb deren Aussagen nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürften (Urk. 56 S. 35 f.). Deshalb sind die Erwägungen im vo- rinstanzlichen Urteil unbeachtlich, die auf angebliche Widersprüche in den Aussa- gen des Beschuldigten zu jenen von N._____ hinweisen (Urk. 56 S. 35).

E. 3 Beweiswürdigung

E. 3.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten umfassend wiedergege- ben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 56 Erw. III 6.2.1. bis 6.2.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso hat sie die Beweiswürdigungsregeln ausführlich dargestellt (Urk. 56 Erw. III. 1. bis 2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.2 Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist folgendes zu bemerken: Aus den Flugtickets ergibt sich, dass beide Flüge am 27. Dezember 2010 gebucht wurden: "Gebucht am: 27.12.2010" (ND 6 Urk. 7/3 und 7/4). Der Hinflug wurde um "13:00:35 Uhr" und der Rückflug um "13:27" gebucht. Sodann sind auf beiden Flugtickets Reisebüros in E._____ erwähnt, mit zwar unterschiedlichen Adressen, aber sehr ähnlichen Namen: "Ihre Reisebüro: J1._____" (ND 6 Urk. 7/3) bzw. "Ihre Reisebüro: J2._____" (ND 6 Urk. 7/4). Beide Flugtickets ent- halten am Schluss die Grussformel mit "J3._____" bzw. "… J3._____". Beide Rei- sebüros weisen sodann die gleichen Telefonnummern (Tel: … und Mob: …) auf.

E. 3.3 Von der Kantonspolizei Zürich wurde der Geschäftsinhaber der "K._____" Zweigniederlassung L._____, M._____, am 29. März 2012 als Auskunftsperson nach Art.179 StPO einvernommen (ND 6 Urk. 4/7). Gemäss M._____ ver- kaufe/vermittle die Firma "J._____" Flugscheine für Flüge, die K._____ organisiert oder mitorganisiert habe. Auf Vorhalt des Flugtickets für den Flug von Zürich nach I._____ erklärte er, dass dieses Ticket nicht über seine Gesellschaft ausgestellt worden sei. Es sei für ihn ein normales Flugticket. Auf Vorhalt des Tickets für den

- 11 - Flug von I._____ nach Zürich erklärte er, dieses habe die Agentur "J._____" in E._____ ausgestellt. "K._____" sei dabei das ausführende Organ, sie würden Personen transportieren. Das Ticket sei am 27. Dezember 2010, 13.27 Uhr in E._____ bei "J._____" gebucht worden. Die History auf dem Buchungssystem stimme mit den Daten auf dem Flugticket überein. Die Agentur in E._____ könne in ihrem System (von "K._____") den Flug buchen. Auf Vorhalt der Bestreitung des Beschuldigten, das Rückreiseticket am 27. Dezember 2010 gebucht zu ha- ben, führte M._____ aus, dass eine geringe Möglichkeit bestehe, dass "J._____" vorgängig Blindbuchungen gemacht habe, d.h. dass ein paar Plätze vorgängig reserviert worden seien, um möglichen Fluggästen noch einen Platz zu ermögli- chen. Das Ticket sei seines Erachtens in Ordnung (ND 6 Urk. 4/7). Da er lediglich polizeilich als Auskunftsperson und ohne Wahrung der entsprechenden Teilnah- merechte des Beschuldigten einvernommen wurde, können seine Aussagen – wie bereits erwähnt – nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO).

E. 3.4 Der Beschuldigte führte zunächst bei der Kantonspolizei als Auskunftsperson aus, er habe das Billett für den Hinflug beim Flughafen … gekauft. Er habe dieses am Reisetag bestellt und abgeholt (ND 6 Urk. 6/1 S. 5). Diese Angaben machte er am 6. März 2011, mithin etwas über zwei Monate nach der Reise nach D._____. Am 23. Februar 2012 führte er bei der Kantonspolizei als Beschuldigter aus, er habe das Flugticket im Flughafen Zürich persönlich gekauft bei "J._____ Reisen". Auf Vorhalt des Flugtickets korrigierte er seine Aussage und bezeichnete nunmehr als zutreffend, dass er das Ticket am 27. Dezember 2010 um 13.00 Uhr gebucht habe (ND 6 Urk. 4/6 S. 2 f.). Nach Vorhalt, der Hinflug sei via Internet gebucht worden, bestätigte er dies zunächst, um – auf den Wider- spruch zu bisherigen Aussagen hingewiesen – zu erklären, er sei zunächst falsch verstanden worden, den Hinflug habe er telefonisch bestellt und das Ticket per- sönlich am Flughafen abgeholt (ND 6 Urk. 4/6 S. 7). Bereits diese Aussagen sind sehr widersprüchlich. Insbesondere weichen die ersten Aussagen ganz erheblich von den letzten Aussagen ab, will er doch am Reisetag (29. Dezember 2010) das Billett am Flughafen nicht nur gekauft haben – was allenfalls stimmen könnte –, sondern auch noch bestellt haben, was aber klarerweise dem Buchungsdatum

- 12 - (27. Dezember 2010) widerspricht. Widersprüchlich sind auch die Angaben des Beschuldigten darüber, ob er das Billett über das Internet oder telefonisch bestellt hat.

E. 3.5 Was den Kauf des Rückflugtickets angeht, so führte der Beschuldigte zunächst am 5. März 2011 als Auskunftsperson bei der Kantonspolizei aus, dass er das Ticket in E._____ einen Tag nach dem Diebstahl gekauft habe, wobei er zum Namen des Reisebüros keine Angaben machen konnte (ND 6 Urk. 4/1). Am

23. Februar 2012 erklärte er diesbezüglich, dass ihm der Versicherungsagent der B._____ bei der telefonischen Schadensmeldung geraten habe, ein Flugticket zu kaufen, nachdem er ihn gefragt habe, was er jetzt machen solle. Er habe es am

31. Dezember 2010 in E._____ gekauft, er könne es aber nicht genau sagen. Er wisse auch nicht mehr, ob er alleine gewesen sei. Er habe das Ticket auch bei "J._____ Reisen" gekauft. Auf Vorhalt, dass das Ticket bereits am 27. Dezember 2010 in E._____ gekauft worden sei, erklärte er, dies stimme nicht. Es stimme auch nicht, dass er den Rückflug gebucht habe, bevor sein Auto gestohlen wor- den sei. Er habe das Ticket nicht am 27. Dezember 2010 gekauft, sondern nach der Anhörung bei der Polizei. Er bestritt, den Rückflug via Internet am 27. De- zember 2010 beim Reisebüro in E._____ gebucht zu haben, für die Heimreise sei er persönlich im Reisebüro, am Schalter gewesen (ND 6 Urk. 4/6 S. 6 ff.).

E. 3.6 Die Aussagen des Beschuldigten sind nachfolgend mit den Angaben auf den Ausdrucken der Flugtickets zu vergleichen. Auch wenn die Tickets nicht dem IATA-Standard entsprechen und die Verteidigung mögliche Fehlerquellen auszu- machen versuchte (Urk. 73 S. 5), ist doch festzuhalten, dass offenbar die Anga- ben auf dem Hinflugticket alle zutreffend sind. Gemäss den Angaben des Beschuldigten selber, reiste er an den aufgeführten Daten von Zürich nach I._____. Das Hinflugticket hat er seinen Angaben gemäss in Zürich bestellt, gekauft und abgeholt. Er gab auch an, das Ticket am 27. Dezember 2010 bestellt zu haben, und zwar telefonisch (ND 6 Urk. 4/6 S. 7).

E. 3.7 Es ist nicht ersichtlich, weshalb nun einzig die Angabe des Buchungsdatums auf dem Rückflugticket nicht zutreffend sein sollte. Denn die übrigen Angaben auf dem Ticket zur Reise des Beschuldigten von I._____ nach Zürich sind offenbar

- 13 - richtig und wurden entsprechend auch nicht bestritten. Insbesondere lassen die Ausführungen des Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung keine Zwei- fel an der Beweiskraft dieses Aktenstücks aufkommen. Dass keine Angaben über die Zustellung der Tickets vorliegen, ist schon deshalb nicht verwunderlich, als es sich um E-Tickets handelt und diese in der Regel nicht physisch produziert und somit auch nicht zugestellt werden. Insoweit ist auch nicht klar, weshalb die Verteidigung feststellt, es handle sich nicht um die originalen E-Tickets bzw. um getreue Abbildungen der eigentlichen E-Tickets. Massgebend ist allein der Inhalt der Buchung. Wann die E-Tickets, die im Prinzip eine Buchungsbestätigung dar- stellen, ausgedruckt wurden, ist nicht relevant. Insoweit ist das Ausstellungsdatum der Urk. ND 6 7/3 und ND 7/4 nicht von entscheidender Bedeutung. Inwieweit der Zahlungsvorgang für die Frage der Beweiskraft der E-Tickets, mithin für den Inhalt der Buchung, relevant wäre, ist ebenso unklar (vgl. Urk. 73 S. 5). Auch die Bestreitungen des Beschuldigten vermögen aufgrund seines taktischen Aussage- verhaltens nicht zu überzeugen: Seine Aussagen passte er dem jeweiligen Unter- suchungsstand und den vorgehaltenen Urkunden an. Dies indessen auch nur insoweit, als er sich dadurch vermeintlich nicht selbst belastet. Dies ist durchaus sein Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO). Indessen trägt dies nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bei. Zunächst will er am Abflugtag in Zürich das Billett bestellt und gekauft haben. Auf Vorhalt des Ausdrucks des Flugtickets will er es plötzlich zwei Tage vorher bestellt haben. Ebenso wenig konstant sind die Angaben, ob er das Ticket über das Internet oder telefonisch bestellt hat. An der Berufungsver- handlung brachte der Verteidiger dazu vor, nachdem der Beschuldigte auch bezüglich des Hinflugs widersprüchliche Angaben gemacht habe, dürfe betreffend die unterschiedlichen Angaben hinsichtlich des Rückfluges gerade nicht auf doloses Verhalten geschlossen werden. Es zeige vielmehr, dass der Beschuldigte generell etwas verwirrlich ausgesagt habe, denn hinsichtlich des Hinfluges hätte er gar keine Ausflüchte gebraucht. Somit sei von Missverständnissen bei der Einvernahme auszugehen, was nicht weiter erstaune, da der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht sehr mächtig sei. Zudem dürfe auch der Stressfaktor, welcher bei polizeilichen Einvernahmen entstehe, nicht unberücksichtigt bleiben (Urk. 73 S. 3). Entgegen der Ansicht der Verteidigung erweckt das Aussagever-

- 14 - halten des Beschuldigten nicht den Eindruck, es habe sich um ein Verständi- gungsproblem gehandelt. Vielmehr erscheint es als Resultat seiner Bemühungen hinsichtlich der Flugbuchungen alles im Unklaren zu belassen und sich nicht fest- zulegen. Schliesslich erweisen sich die übrigen Angaben des Beschuldigten zu seiner Reise als weit konstanter. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe das Rückflugticket entgegen den anderslautenden Buchungsangaben des E-Tickets erst in E._____ gebucht, überzeugen nicht. Der Beschuldigte konnte nicht einmal angeben, wo er das Ticket in E._____ gekauft hatte und ob er alleine war oder nicht. Diese Erinnerungslücke ist nicht nachvollziehbar, war der Autodieb- stahl wohl ein einmaliges Ereignis und die damit verbundenen Umstände deshalb besonders einprägsam.

E. 3.8 Mit seinem wenig glaubhaften Aussageverhalten vermag der Beschuldigte die Beweiskraft der Angaben auf dem Rückflugticket nicht zu entkräften. Gemäss M._____ wäre es zwar möglich, dass das Reisebüro Blindbuchungen gemacht hatte. Aufgrund der zeitlichen Nähe der beiden Buchungsdaten ist im vorliegenden Fall eine solche Blindbuchung aber auszuschliessen. Dies hat auch die Vorinstanz zu Recht erwogen (Urk. 56 S. 38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass das Rückflugticket, welches knapp 30 Minuten nach dem Hinflugticket gebucht worden ist, eine Blindbuchung oder eine Buchung eines Dritten gewesen sein soll und der Beschuldigte gerade dieses Ticket dann erhalten haben soll, erscheint äusserst unwahrscheinlich.

E. 3.9 Dazu kommt, dass das Ticket in deutscher Sprache abgefasst und der Preis in Schweizerfranken aufgeführt ist: Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Buchung des Tickets von der Schweiz aus erfolgte, sei es telefonisch oder per Internet. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 56 S. 37) ist nicht davon auszugehen, dass der nachträgliche Ticketausdruck in einer anderen Sprache als der ursprünglichen erfolgt sein soll.

E. 3.10 Als weiteres Beweismittel hat die Vorinstanz das F1._____- Schlüsselgutachten zutreffend zusammenfasst und gewürdigt, worauf zu verwei- sen ist (Urk. 56 S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Ergebnis ist damit davon auszu- gehen, dass der Schlüssel (Schlüssel Nr. 1 gemäss Gutachten), der sich im Be-

- 15 - sitz des Beschuldigten befunden hat, als Vorlage für eine Replikation verwendet wurde. Hervorzuheben ist sodann das Ergebnis des Gutachtens, dass dieser Schlüssel nach dem Kopiervorgang jedoch nur noch ein Mal bzw. einige Male zu Sperrvorgängen in Gebrauch genommen wurde. Dies nachdem dieser Schlüssel starke Verschleisserscheinungen aufwies, wobei bezüglich des Schlüssels Nr. 2 festgehalten wurde dieser sei häufig gebraucht worden (ND 6 Urk. 7/2 S. 2). In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen und als Entgegnung zum erneu- ten Vorbringen der Verteidigung, allenfalls habe ein Vorbesitzer, den Schlüssel duplizieren lassen (Urk. 73), ist folgendes anzumerken: Wenn dieser Vorbesitzer weitere Schlüssel benötigte, weil der Wagen von verschiedenen Angestellten der Firma gebraucht wurde, ist gerade unwahrscheinlich, dass ein Schlüssel beiseite gelegt und nicht mehr gebraucht wurde und dann zufälligerweise dieser Schlüssel auch vom Käufer, dem Beschuldigten, nicht mehr benutzt wurde. Zudem wäre bei Annahme dieser Sachlage kaum erklärbar, weshalb der Schlüssel Nr. 1 stärkere Gebrauchsspuren aufwies als der Schlüssel Nr. 2 und im Schlüsselgutachten als Schlüssel bezeichnet wurde, welcher überwiegend in Gebrauch genommen worden sei (vgl. ND 6 Urk. 7/2).

E. 3.11 Der Beschuldigte bestreitet, wie bereits erwähnt, einen Drittschlüssel angefertigt zu haben bzw. einen Dritten damit beauftragt zu haben. Da gemäss unwiderlegten Aussagen der Wagen nicht vom Beschuldigten (sondern von N._____) nach D._____ verbracht wurde, ist die Möglichkeit nicht ganz von der Hand zu weisen, dass in dieser Phase auch ein Dritter allenfalls eine Schlüssel- kopie hätte herstellen können. Indessen ist diese Tatsache der Schlüsselkopie nicht losgelöst von den übrigen Beweisen zu würdigen. Vielmehr stellt dieser Umstand ein weiteres Element der Indizienkette dar, welche zu einem Gesamtbild führt.

E. 3.12 Widersprüchliche Angaben machte der Beschuldigte zur Frage, ob er alleine nach Hause zurückgeflogen sei. Am 6. März 2011 erklärte er, er wisse nicht, wann sein Cousin N._____ in die Schweiz zurückgekehrt sei (ND 6 Urk. 4/1 S. 3). Am 23. Februar 2012 gab er hingegen an, sein Cousin sei mit ihm am

31. Dezember 2010 in die Schweiz zurückgeflogen. Eigentlich sei geplant gewe-

- 16 - sen, dass sein Cousin mit ihm nach Hause fahren werde. Sie hätten sich einmal über die Heimreise unterhalten, bevor sein Cousin mit dem Wagen nach D._____ gefahren sei. Das Flugticket habe sein Cousin selber gekauft, wann wisse er nicht (ND 6 Urk. 4/6 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er sei nach I._____ gereist, um das Auto wieder in die Schweiz zu holen und um nach dem Schwiegervater zu sehen. Es sei nicht die Idee gewesen, dass sein Cousin mit ihm nach Hause fahre. Dieser habe ursprünglich länger in D._____ bleiben wollen. Damit sind auch die Angaben des Beschuldigten zu den Umstän- den der Heimreise unterschiedlich ausgefallen und daher auffällig. Dass die An- gaben nicht glaubhaft sind, ergibt sich überdies aus den Anfragen an Interpol: Der Cousin N._____ habe gemäss Auskunft der Verkehrspolizei von P._____ [Stadt im osteuropäischen Staat Q._____] (Wohnort von N._____s Fami- lie, ND 6 Urk. 4/1 S. 6) den VW Touran (Kennzeichen …) vor und nach dem Neu- jahr bis ungefähr 10. Januar 2011 benutzt (ND 6 Urk. 6/2 Blatt 6). Auf Vorhalt die- ser Auskunft anlässlich der Berufungsverhandlung, gab der Beschuldigte an, das sei ihm neu. Er bestritt den Inhalt des Berichts jedoch nicht (Urk. 72 S. 6, Urk. 73 S. 5).

E. 3.13 Damit ist aber die Angabe des Beschuldigten widerlegt, wonach N._____ mit ihm am 31. Dezember 2010 zurückgeflogen sei. Es zeigt einmal mehr, wie wenig verlässlich die Angaben des Beschuldigten sind. N._____ bestätigte zwar, dass er mit dem Beschuldigten zurückgeflogen sei (ND 6 Urk. 4/3 S. 6), indessen erweist sich aufgrund der Interpolauskunft auch diese Aussage als falsch.

E. 3.14 Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Rückflugticket vor dem angeblichen Diebstahl seines Fahrzeugs in E._____ gebucht hat, mit anderen Worten bereits vor seiner Abreise wusste, dass er nicht mit seinem Auto aus D._____ in die Schweiz zurückkehren wird. Diese Feststellung wird dadurch unterstützt, dass davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte eine Kopie des Fahrzeugschlüssels anfertigte oder anfertigen liess. Damit ist aber auch erstellt, dass dem Beschuldig-

- 17 - ten das Fahrzeug nicht gestohlen wurde bzw. gegen seinen Willen abhanden gekommen ist.

E. 4 Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes als versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB wurde von der Vorinstanz umfassend vorgenommen und ist zutreffend. Es kann ohne Weiterungen darauf verwiesen werden (Urk. 56 S. 39 – 42; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Verteidi- gung erhob gegen die rechtliche Würdigung keine Einwände (Urk. 73).

E. 5 Strafzumessung

E. 5.1 Der Beschuldigte hat sich des versuchten Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht, welche Tatbestände mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Es liegt somit Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor, wozu sich die Vorinstanz zutreffend geäussert hat und worauf zu verweisen ist (Urk. 56 S. 42 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Umstand, dass der Betrug im Versuchsstadium verblieben ist, ist strafmindernd zu berücksichtigen (BGer 6B.238/2009 E. 5.8.; BGer 6S.73/2006 E 3.2.; BGE 116 IV 302 E.2.a.).

E. 5.2 Innerhalb des Strafrahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des

- 18 - Beschuldigten zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des delik- tischen Willens bedeutsam (Hug in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, Zürich 2010, Art. 47 N 5 ff. mit weiteren Verweisen). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entschei- dung gegen sie (Entscheid des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2; Entscheid des Bundesgerichts 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuld- relevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausge- fällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101, E. 2; Entscheid des Bundesgerichts 6S.83/2006, vom 5. Februar 2007, E. 3.1; Art. 50 StGB).

E. 5.3 Betrug

E. 5.3.1 Bei der Qualifikation der objektiven Tatschwere in Bezug auf den Betrug ist zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag nicht unerheblich ist, auch wenn – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – lediglich der Verkehrswert des Fahrzeu- ges von Fr. 23'000.-- bekannt ist, der indessen kaum der mutmasslichen Versi- cherungsleistung entsprechen dürfte. Verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte geplant vorging und ein doch relativ aufwändiges Vorge- hen wählte, indem er das Fahrzeug nach D._____ verbringen liess, um dort einen Diebstahl vorzutäuschen. Er wusste und rechnete damit, dass er dadurch Nach- forschungen durch die Versicherungsgesellschaft deutlich erschweren würde. Darin widerspiegelt sich einige kriminelle Energie, welche die Intensität des von vornherein Notwendigen übersteigt. Das objektive Verschulden wiegt

– gemessen am ordentlichen Strafrahmen – indessen noch eher leicht.

- 19 -

E. 5.3.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Da der Beschuldigte die Tat bestreitet, bleiben seine inneren Motive im Dunkeln. Auf- grund der äusseren Umstände, insbesondere der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten, scheinen diese indessen rein finanzieller Natur zu sein. Eine eigentliche finanzielle Notlage hatte beim Beschuldigten nicht vorgelegen, weshalb die Motivation als rein egoistisch erscheint. Damit erfährt das objektive Verschulden keine Erleichterung, weshalb das Verschulden nach wie vor als noch eher leicht einzustufen ist.

E. 5.3.3 Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von knapp 7 Monaten als angemessen.

E. 5.3.4 Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens vorliegend in einem nächsten Schritt der vollende- te Versuch zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Wiprächti- ger, in: Basler Kommentar Strafrecht I, Basel 2010, 2. Auflage, Art. 48a N 13). Vorliegend hat die B._____ die Auszahlung der Schadenssumme nur deshalb nicht vorgenommen, weil ihr gewisse Zweifel gekommen sind und sie eigene Un- tersuchungen einleitete. Bei einem versuchten Betrug sind die tatsächlichen Fol- gen der Tat regelmässig gering. Immerhin verursachte der Beschuldigte einigen Aufwand auf Seiten der Versicherung. Da der Beschuldigte sehr nah an den delik- tischen Erfolg gelangte und dieser nur abgewendet werden konnte, weil der Ver- sicherung Zweifel am Anspruch kamen und sie Nachforschungen anstellte, kann die versuchte Tatbegehung – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 56 S. 44 f.) – nur sehr moderat berücksichtigt werden. Die Einsatzstrafe ist auf 6 Monate festzulegen.

E. 5.4 Irreführung der Rechtspflege

E. 5.4.1 Bei der Qualifikation der objektiven Tatschwere in Bezug auf die Irreführung der Rechtspflege ist festzuhalten, dass diese Tat eine Begleittat zum Betrug darstellt. Indessen schreckte der Beschuldigte nicht davor zurück, gegenüber der

- 20 - Polizei eine Lügengeschichte aufzutischen. Allerdings wiegt das Verschulden eher leicht, da der Beschuldigte keine besondere kriminelle Energie aufwendete, welche über das Notwendige zur Tatbestandsverwirklichung hinausging.

E. 5.4.2 Das subjektive Verschulden vermag die objektive Bewertung als eher leichtes Verschulden weder zu reduzieren noch zu erhöhen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und es sind auch hier nur rein finanzielle Motive ersichtlich.

E. 5.4.3 Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere wäre die hypothetische Einsatzstrafe für dieses Delikt bei rund 3 Monaten festzusetzen, was unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu einer leichten Erhöhung der Einsatzstrafe führt.

E. 5.5 Bei einer Gesamtwürdigung der Tatkomponente erscheint zusammenfassend eine Strafe im Bereich von 8 Monaten als angemessen.

E. 5.6 Täterkomponente

E. 5.6.1 Betreffend die Täterkomponente kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 45 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Be- rufungsverhandlung hat sich bezüglich der Lebensumstände des Beschuldigten ergeben, dass er bei der Garage R._____ in S._____ arbeitet und beabsichtigt eine Weiterbildung zu absolvieren. An dieser Arbeitsstelle erzielt der Beschuldigte einen Verdienst von Fr. 4'030.65 pro Monat. Er bezieht monatlich Kinderzulagen von total Fr. 600.--. Zusätzlich wird er von der Gemeinde T._____ mit Fr. 600.-- pro Monat unterstützt. Seine Schulden bezifferte der Beschuldigte auf Fr. 70'000.-- bis Fr. 80'000.--. Auf seine Freizeit angesprochen, gab der Be- schuldigte an, sich um seine Familie zu kümmern. Er verbringe viel Zeit mit den Kindern, was sich positiv auf deren Entwicklung auswirke. Er werde auch zum vierten Mal Vater. Nachtlokale und Bars besuche er keine mehr (Urk. 72 S. 1 ff., Urk. 74).

E. 5.6.2 Insgesamt lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

- 21 -

E. 5.6.3 Der Beschuldigte weist im Hinblick auf die vorliegenden Tatvorwürfe zwei Vorstrafen auf. Am 29. April 2007 wurde er von der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster zu eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde. Am 2. September 2010 wurde er vom Kreisgericht St. Gallen zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch und mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahlversuch. Der Voll- zug der Strafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre angesetzt. Das Strafmandat der Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I, Chur von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.-- wegen Angriffs (bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre) ist nach den vorliegend angeklagten Delikten ergangen und stellt keine Vorstrafe dar (HD Urk. 14/1). Die beiden Vorstrafen, insbesondere jene des Kreisgerichts St. Gallen, fallen massiv straferhöhend ins Gewicht. Dazu kommt, dass der Beschuldigte während der Probezeit und vor allem nur drei Monate nach der Verurteilung vom

2. September 2010 und nachdem er 31 Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte, erneut delinquierte. Damit ist die Einsatzstrafe um 4 Monate zu erhöhen.

E. 5.6.4 Weitere relevante Strafzumessungsfaktoren, insbesondere aus dem Nachtatverhalten liegen nicht vor und es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 46 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso wenig ist von einer besonderen Strafempfindlichkeit auszugehen.

E. 5.7 In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint deshalb ei- ne Strafe von 12 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

E. 5.8 Die Vorinstanz hat zu Recht von der Ausfällung einer Geldstrafe abgesehen. Sie hat die Rechtsprechung zu Art. 40 StGB zutreffend wiedergebeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 56 S. 47 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat – wie bereits erwähnt – nur 3 Monate nach einer Verurteilung zu einer bedingt aufge- schobenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten erneut delinquiert. Die Strafe (sowie

- 22 - die 31 Tage Untersuchungshaft) haben ihn offenbar nicht beeindruckt. Dies weist auf eine erhebliche Unbelehrbarkeit hin. Eine mildere Sanktionsart als die Freiheitsstrafe ist nicht angemessen.

E. 5.9 Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung von 38 Tagen erstandener Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

E. 6 Vollzug

E. 6.1 Was den Vollzug der Strafe angeht, so hat die Vorinstanz die theoretischen Grundsätze zutreffend dargelegt (Urk. 56 S. 48, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vorste- hend erwähnten Umstände, insbesondere die Delinquenz während der erst seit kurzem laufenden Probezeit und trotz erlittener Untersuchungshaft, untermauert die Vermutung einer ungünstigen Prognose. Allein die Tatsachen, dass der Be- schuldigte aktuell über eine Arbeitsstelle verfügt und er ausgeführt hat, er wende sich nun vermehrt seiner Familie zu, vermögen entgegen der Verteidigung noch keine besonders günstigen Umstände zu begründen, welche zu einer günstige Legalprognose führten.

E. 6.2 Ein teilbedingter Strafvollzug, wie von der Verteidigung subeventualiter beantragt, kommt im Bereich von Art. 42 Abs. 2 StGB nicht in Betracht (vgl. Hug in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 42 N 20 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_492/2008 vom 19. Mai 2009).

E. 6.3 Gestützt auf diese Erwägungen ist die auszufällende Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu vollziehen.

E. 7 Widerruf Betreffend den Widerruf ist schon aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO keine Änderung des vorinstanzlichen Entscheides zu Lasten des Beschuldigten möglich. Anzumerken bleibt immerhin, dass dem von der Vorinstanz getroffenen Entscheid betreffend den Widerrufsverzichts zu

- 23 - Recht eine Gesamtsicht zu Grunde liegt. Die Wirkung des Vollzugs der neuen Strafe ist in die Prognose der Bewährungsaussichten bei der Prüfung des Widerrufs miteinzubeziehen (vgl. Urk. 56 S. 49.). Damit ist der Entscheid zur Verlängerung der Probezeit anstelle eines Widerrufs nicht zu beanstanden.

E. 8 Zivilforderung Was den Zivilanspruch der Privatklägerin B._____ AG (ND 6 Urk. 7/6) betrifft, so kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 50, Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Privatklägerin sind durch das deliktische Ver- halten des Beschuldigten Kosten entstanden, welche dieser zu tragen hat. Dies wurde auch von Seiten der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 73 S. 10).

E. 9 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 625.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 2'500.– Gebühr Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 9.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

E. 9.1.1 Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegte die Vorinstanz dem Beschul- digten die Hälfte der Verfahrenskosten und hielt dazu fest, er sei in etwa zur Hälfte freigesprochen und zur Hälfte verurteilt worden. Die Kosten für die amtliche Verteidigung nahm das Gericht einstweilen auf die Gerichtkasse und verwies auf das Nachforderungsrecht für die Hälfte dieser Kosten im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO, wobei sie im Urteilsdispositiv offenbar versehentlich einen Anteil von 7/8 dieser Kosten dem Nachforderungsrecht unterstellte.

E. 9.1.2 Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung vor, es sei fraglich, ob die Anklagepunkte des versuchten Betruges und der Irreführung der Rechts- pflege etwa die Hälfte der ursprünglichen Vorwürfe ausmachten (Urk. 73 S. 9 f.). Diese Kritik ist begründet. Der Fokus der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens lag nicht bei den Anklagepunkten des versuchten Betruges und der Irreführung der Rechtspflege, welche schliesslich zur Verurteilung des Beschul- digten führten. Es erscheint daher als angemessen die Kosten der Untersuchung

- 24 - und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, exklusive der Kosten für die amtli- che Verteidigung, zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind entsprechend zu zwei Dritteln definitiv und zu einem Drittel einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO ergibt sich eine Rückzahlungspflicht für einen Drittel der Kosten für die amtliche Verteidigung, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

E. 9.2 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich seines Antrags auf Freispruch vollumfänglich. Damit hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, die vom Staat entrichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 9.3 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzu- setzen. Es wird beschlossen:

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Februar 2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom

15. November 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. …

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig − der fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (HD / Ziff. A),

- 25 - − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD / Ziff. B), − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 7 WG und Art. 12 Waffen-VO (HD / Ziff. B).

3. …

4. …

5. …

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. Juni 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv einge- zogen und der Lagerstelle zur Vernichtung überlassen: − Revolver (Marke: …, Model: …); − sechs Patronen (Kaliber: .22 long rifle); − vierzehn Patronen (Kaliber: .22 extra long).

7. …

8. Der Privatkläger 2, C._____, wird mit seinen Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

E. 10

E. 11 (Mitteilungen)

- 26 -

E. 12 (Rechtsmittel)

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Rechtsmittel: Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 6), − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB (ND 6).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 38 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 2. September 2010 angesetz- te Probezeit von 3 Jahren für den gewährten bedingten Strafvollzug einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten wird um 1 ½ Jahre, Beginn am 2. September 2013, verlängert.

- 27 -

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3, B._____, Fr. 712.80 als Schadenersatz zu bezahlen.

6. Die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen und zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden zu zwei Dritteln definitiv und zu einem Drittel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für einen Drittel der Kosten vorbehalten.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____, U._____, … [Adresse] − den Vertreter des Privatklägers C._____, RA lic. iur. Y._____, im Dop- pel für sich und zuhanden des Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer Zivilforderung – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- 28 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Juni 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 6), − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB (ND 6).
  2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig − der fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (HD / Ziff. A), − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD / Ziff. B), − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 7 WG und Art. 12 Waffen-VO (HD / Ziff. B).
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 38 Tage durch Haft erstanden sind).
  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  5. Die mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 2. September 2010 angesetz- te Probezeit von 3 Jahren für den gewährten bedingten Strafvollzug einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten wird um 1 ½ Jahre, Beginn am 2. September 2013, verlängert.
  6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. Juni 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv einge- zogen und der Lagerstelle zur Vernichtung überlassen: - 3 - − Revolver (Marke: …, Model: …); − sechs Patronen (Kaliber: .22 long rifle); − vierzehn Patronen (Kaliber: .22 extra long).
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3, B._____, Fr. 712.80 als Schadenersatz zu bezahlen.
  8. Der Privatkläger 2, C._____, wird mit seinen Zivilforderungen auf den Zivil- weg verwiesen.
  9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 625.-- Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 2'500.-- Gebühr Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für 7/8 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  11. (Mitteilungen)
  12. (Rechtsmittel) - 4 - Berufungsanträge a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 73):
  13. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Freisprüche meines Mandanten in den Anklagepunkten der fortgesetzten Erpressung i.S. von Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB (HD/Ziff. A), der versuchten Nötigung i.S. von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD/Ziff. B) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S. von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 7 WG und Art. 12 Waffen-VO (HD/Ziff. B) nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen sind.
  14. A._____ sei sodann von den Vorwürfen des versuchten Betruges i.S. von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Irrefüh- rung der Rechtspflege i.S. von Art. 304 Ziff. 1 StGB (ND 6) freizusprechen.
  15. Dem Antrag auf Freispruch von den Vorwürfen des versuchten Betruges sowie der Irreführung der Rechtspflege folgend seien die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils (Freiheitsstrafe, Vollzug, Verlängerung der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 2. September 2010 angesetz- ten Probezeit) aufzuheben.
  16. A._____ sei für die erstandene Haft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
  17. Auf die SE-Forderung der Privatklägerin B._____ sei nicht einzutreten.
  18. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens seien einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eventualiter:
  19. Für den Fall, dass das Gericht die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestäti- gen sollte, sei der Beschuldigte mit einer wesentlich tieferen Strafe zu belegen als von der Vorinstanz ausgesprochen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 38 Tagen. - 5 -
  20. Es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit; subeventuell sei die Strafe wenigstens teilweise aufzuschieben.
  21. Die Verlängerung der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 2. Septem- ber 2010 angesetzten Probezeit um 1 ½ Jahre sei in diesem Falle zu be- stätigen.
  22. Das SE-Begehren der B._____ von Fr. 712.80 wird anerkannt.
  23. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens seien dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen, jene der amtlichen Verteidigung vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 64): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
  24. Verfahrensgang und Prozessuales 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 15. November 2012 wurde der Beschuldigte des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 6) sowie der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB (ND 6) schuldig gesprochen. Freigesprochen wurde er vom Vorwurf der fortgesetzten Erpressung, der versuchten Nötigung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (wovon 38 Tage durch Haft erstanden sind) bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben (Urk. 56). - 6 - 1.2. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft am 21. November 2012 (Urk. 47) und der Beschuldigte am 30. November 2012 (Urk. 48) rechtzeitig die Berufung an. Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 57). Sie verzichtete auf das Erheben einer Anschlussberu- fung und stellte bezüglich des vorinstanzlichen Urteils einen Bestätigungsantrag (Urk. 64). Seitens der Privatklägerschaft wurden im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche betreffend versuchter Betrug und Irreführung der Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter ficht der Beschuldigte die Strafe (Dispositiv-Ziff. 3), die Vollzugsregelung (Dispositiv-Ziff. 4), die Verlängerung der Probezeit (Dispositiv- Ziff. 5), die Schadenersatzregelung betreffend die Privatklägerin 3 (Dispositiv- Ziff. 7) sowie die Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 10) an (Urk. 60). 1.3. Gestützt auf die Berufungserklärung sind die eben genannten Ziffern des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs angefochten und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO, Art. 404 Abs. 1 StPO). Hingegen blieben die Ziffern 2 (Freisprüche), 6 (Einziehung), 8 (Zivilforderung Privatkläger 2) und 9 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs unangefochten. Sie sind damit in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist (Art. 402 StPO i.V.m. 437 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. November 2012 (Urk. 47) ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 1.4. Beweisergänzungsanträge wurden keine gestellt.
  25. Anklagevorwurf ND 6 (versuchter Betrug / Irreführung der Rechtspflege) 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Nebendossier 6 vor, er habe seinen PW (VW Touran TDI, grau, … [Autokennzeichen]) nach D._____ [Staat in Osteuropa] verbracht bzw. durch Drittpersonen dorthin verbringen las- sen, über diesen dort rechtsgeschäftlich verfügt oder durch Personen aus seinem Umfeld gebrauchen lassen, und ihn in der Folge, am 4. Januar 2011, bei der Kan- tonspolizei Zürich, bewusst wahrheitswidrig, als gestohlen gemeldet. Ferner habe der Beschuldigte am 24. Januar 2011 der Privatklägerin B._____ gegenüber - 7 - schriftlich das Abhandenkommen des betreffenden Fahrzeugs als Schaden ange- zeigt, um in den Genuss der Auszahlung eines Versicherungserlöses zu kommen. 2.2. Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf seit Beginn der Untersuchung und hielt auch an der Berufungsverhandlung an seiner Unschuld fest. Insbesondere blieb er bei seiner Darstellung, wonach er das Rückflugticket in die Schweiz erst nach dem Diebstahl in E._____ [Stadt in D._____] gebucht habe. Weiter bestritt der Beschuldigte, einen zusätzlichen Autoschlüssel hergestellt oder einen Auftrag zur Herstellung eines zusätzlichen Autoschlüssels erteilt zu haben und gab an, davon nichts zu wissen (Urk. 72, Urk. 73). 2.3. Beweismittel 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage vorab auf Ausdrucke von elektronischen Flugtickets (ND 6 Urk. 7/3 und 7/4) sowie auf ein von der Privatklägerin B._____ eingereichtes Schlüsselgutachten der F._____ GmbH , G._____ [Stadt im europäischen Staat H._____] (ND 6 Urk. 7/2). 2.3.2. Vor Vorinstanz brachte der Verteidiger vor, die Kopien der elektronischen Flugtickets seien als Beweismittel nicht tauglich bzw. es sei ein Reisebürofach- mann als Gutachter über die Authentizität der bei den Akten liegenden E-Tickets zu befragen (Prot. I S. 7 u. S. 9). Dazu erwog die Vorinstanz, es bestünden keine begründete Zweifel an der Echtheit der sich in den Akten befindenden Ticket- Kopien. Entsprechend lehnte sie den Beweisantrag der Verteidigung ab (Urk. 56 S. 7). 2.3.3. Die Anklagebehörde (wie auch die Vorinstanz) stützten ihre Beweisführung auf den Umstand, dass sich aus diesen Flugtickets ergebe, dass der Beschuldigte bereits vor der Abreise am 27. Dezember 2010 den Hinflug von Zürich nach I._____ [Hauptstadt von D._____] und insbesondere den Rückflug von I._____ nach Zürich gebucht habe, mithin vor dem Diebstahl seines Fahrzeugs, der in der Nacht vom 29. Dezember 2010 auf den 30.Dezember 2010 erfolgt sein soll. Die Verteidigung brachte dagegen vor, dass Reiseagenturen wie "J._____" und "K._____" eigene Buchungssysteme und eigene Ticketprinters hätten, die nicht - 8 - den IATA-Standards entsprechen würden. Das Layout der Tickets werde selber hergestellt, weshalb diese nach Bedarf auch abgeändert werden könnten und of- fenbar auch abgeändert würden. Abgerechnet werde dann auch untereinander oder über den "Hauptsitz" in D._____ (Urk. 43 S. 9). Dass es sich nicht um die originalen Tickets handle, zeige sich daran, dass die vorliegenden Ausdrucke das Ausstellungsdatum 7. Januar 2011 (ND6 Urk. 7/4) bzw. 11. Mai 2011 (ND 6 Urk. 7/3) trügen. Gemäss Verteidigung hielt der von ihm konsultierte Sachverständige dafür, dass diese Ausdrucke keine schlüssigen Beweismittel seien, die belegen würden, dass der Beschuldigte tatsächlich die Tickets am fraglichen 27. Dezem- ber 2010 bestellt, diese bzw. die entsprechenden Boardingcards entgegenge- nommen habe und am 29. Dezember 2010 bzw. am 31. Dezember 2010 auch ge- flogen sei (Urk. 43 S. 9). Der Beschuldigte seinerseits vermochte an der Beru- fungsverhandlung nicht zu bestätigen, dass die Ausdrucke den von ihm der B._____ eingereichten Originaltickets entsprechen würden. Jedoch bestritt er es auch nicht (Urk. 72 S. 5). Hinweise darauf, dass die Ausdrucke der Tickets mani- puliert worden sein könnten, liegen nicht vor, was im Übrigen auch die Verteidi- gung nicht vorbrachte. Damit sind die Tickets als Beweise im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StPO durch das Gericht zu würdigen. Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass der Geschäftsinhaber der "K._____" Zweigniederlassung L._____, M._____, am 29. März 2012 von der Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson nach Art.179 StPO einvernommen wurde (ND 6 Urk. 4/7). Da er lediglich polizeilich als Auskunftsperson und ohne Wahrung der entsprechenden Teilnahmerechte des Beschuldigten einvernommen wurde, können seine Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Hingegen wird in der Beweiswürdigung zu beachten sein, dass M._____ ebenfalls die Möglichkeit einer Blankobuchung erwähnte. 2.3.4. Als weiteres wichtiges Beweismittel wurde von der Privatklägerin B._____ ein von ihr in Auftrag gegebenes Schlüsselgutachten des F._____ GmbH, G._____ eingereicht (ND 6 Urk. 7/2). 2.3.4.1. Ein Parteigutachten stellt nach konstanter Praxis lediglich eine Partei- behauptung dar. Es kann von Gerichten entgegengenommen werden. Keinesfalls - 9 - lassen sich darauf aber wichtige Entscheide abstützen. Das Bundesgericht hat es als willkürlich bezeichnet, einzig auf Privatgutachten abzustellen. Eine privat be- auftragte sachverständige Person steht in einem Auftragsverhältnis zu einer Par- tei und äussert ihre Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Ihre Befunde können nicht beweisbildend sein. Indessen erklärt das Bundesgericht auch, es sei das gesamte vorhandene Beweismaterial zu würdigen. Im Ergebnis sind privat in Auftrag gegebene Erkenntnisse, welche formal und inhaltlich den üblichen Anforderungen genügen, unter gewissen Voraussetzungen doch beweisbildend (vgl. BSK StPO-Marianne Heer, Art. 189 N 6 f. sowie dort zitierte Bundesgerichtsentscheide). Sie müssen nachvollziehbar begründet und widerspruchsfrei sein. Weiter dürfen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Es muss sichergestellt sein, dass ein Gutachten lege artis erstellt worden ist. Werden erfahrene und etablierte Gerichtsgutachter privat beauftragt und lassen sich nicht konkrete Einwände gegen das Vorgehen des Sachverständigen oder gegen dessen Instruktion durch eine Partei vorbringen, wird in Ausnamefällen auf deren Erkenntnisse abgestellt werden dürfen, soweit nicht ein unabhängiger Sachverständiger gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (BSK StPO-Marianne Heer Art. 189 N 7 mit weiteren Hinweisen). 2.3.4.2. Der "F1._____" ist ein international tätiges … Dienstleistungs- unternehmen [des Staates H._____] mit Sitz in G._____. Zum Leistungsspektrum gehören technische Prüfungen, Beratungen, Gutachten und Tests (vgl. wikipedia online). F._____ GmbH ist Teil von diesem Unternehmen. Es kann gerichtsnoto- risch von einem renommierten Unternehmen gesprochen werden. Das Gutachten ist sorgfältig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Weder der Be- schuldigte noch sein Verteidiger haben Einwände gegen das Gutachten erhoben (Urk. 73 S. 3 f.). Einer Verwertbarkeit des Gutachtens, wovon auch die Vorinstanz ausging, steht nichts entgegen (Urk. 56 S. Erw. II.3.). 2.3.4.3. Als weitere Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts liegen die Aus- sagen des Beschuldigten (ND 6 Urk. 4/1 und 4/6, HD 2/5, Urk. 41 S. 9 ff., Urk. 72) in den Akten. Sodann wurden N._____ und O._____ durch die Kantonspolizei - 10 - Schwyz sowie M._____ von der Kantonspolizei Zürich als Auskunftspersonen einvernommen (ND 6 Urk. 4/3, 4/4 und 4/7). Was die Verwertbarkeit der Aussa- gen von N._____ (ND 6 Urk. 4/3) und O._____ (ND 6 Urk. 4/4) betrifft, so hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass beide lediglich polizeilich als Auskunftsperson und ohne Wahrung der entsprechenden Teilnahmerechte des Beschuldigten ein- vernommen wurden, weshalb deren Aussagen nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürften (Urk. 56 S. 35 f.). Deshalb sind die Erwägungen im vo- rinstanzlichen Urteil unbeachtlich, die auf angebliche Widersprüche in den Aussa- gen des Beschuldigten zu jenen von N._____ hinweisen (Urk. 56 S. 35).
  26. Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten umfassend wiedergege- ben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 56 Erw. III 6.2.1. bis 6.2.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso hat sie die Beweiswürdigungsregeln ausführlich dargestellt (Urk. 56 Erw. III. 1. bis 2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist folgendes zu bemerken: Aus den Flugtickets ergibt sich, dass beide Flüge am 27. Dezember 2010 gebucht wurden: "Gebucht am: 27.12.2010" (ND 6 Urk. 7/3 und 7/4). Der Hinflug wurde um "13:00:35 Uhr" und der Rückflug um "13:27" gebucht. Sodann sind auf beiden Flugtickets Reisebüros in E._____ erwähnt, mit zwar unterschiedlichen Adressen, aber sehr ähnlichen Namen: "Ihre Reisebüro: J1._____" (ND 6 Urk. 7/3) bzw. "Ihre Reisebüro: J2._____" (ND 6 Urk. 7/4). Beide Flugtickets ent- halten am Schluss die Grussformel mit "J3._____" bzw. "… J3._____". Beide Rei- sebüros weisen sodann die gleichen Telefonnummern (Tel: … und Mob: …) auf. 3.3. Von der Kantonspolizei Zürich wurde der Geschäftsinhaber der "K._____" Zweigniederlassung L._____, M._____, am 29. März 2012 als Auskunftsperson nach Art.179 StPO einvernommen (ND 6 Urk. 4/7). Gemäss M._____ ver- kaufe/vermittle die Firma "J._____" Flugscheine für Flüge, die K._____ organisiert oder mitorganisiert habe. Auf Vorhalt des Flugtickets für den Flug von Zürich nach I._____ erklärte er, dass dieses Ticket nicht über seine Gesellschaft ausgestellt worden sei. Es sei für ihn ein normales Flugticket. Auf Vorhalt des Tickets für den - 11 - Flug von I._____ nach Zürich erklärte er, dieses habe die Agentur "J._____" in E._____ ausgestellt. "K._____" sei dabei das ausführende Organ, sie würden Personen transportieren. Das Ticket sei am 27. Dezember 2010, 13.27 Uhr in E._____ bei "J._____" gebucht worden. Die History auf dem Buchungssystem stimme mit den Daten auf dem Flugticket überein. Die Agentur in E._____ könne in ihrem System (von "K._____") den Flug buchen. Auf Vorhalt der Bestreitung des Beschuldigten, das Rückreiseticket am 27. Dezember 2010 gebucht zu ha- ben, führte M._____ aus, dass eine geringe Möglichkeit bestehe, dass "J._____" vorgängig Blindbuchungen gemacht habe, d.h. dass ein paar Plätze vorgängig reserviert worden seien, um möglichen Fluggästen noch einen Platz zu ermögli- chen. Das Ticket sei seines Erachtens in Ordnung (ND 6 Urk. 4/7). Da er lediglich polizeilich als Auskunftsperson und ohne Wahrung der entsprechenden Teilnah- merechte des Beschuldigten einvernommen wurde, können seine Aussagen – wie bereits erwähnt – nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). 3.4. Der Beschuldigte führte zunächst bei der Kantonspolizei als Auskunftsperson aus, er habe das Billett für den Hinflug beim Flughafen … gekauft. Er habe dieses am Reisetag bestellt und abgeholt (ND 6 Urk. 6/1 S. 5). Diese Angaben machte er am 6. März 2011, mithin etwas über zwei Monate nach der Reise nach D._____. Am 23. Februar 2012 führte er bei der Kantonspolizei als Beschuldigter aus, er habe das Flugticket im Flughafen Zürich persönlich gekauft bei "J._____ Reisen". Auf Vorhalt des Flugtickets korrigierte er seine Aussage und bezeichnete nunmehr als zutreffend, dass er das Ticket am 27. Dezember 2010 um 13.00 Uhr gebucht habe (ND 6 Urk. 4/6 S. 2 f.). Nach Vorhalt, der Hinflug sei via Internet gebucht worden, bestätigte er dies zunächst, um – auf den Wider- spruch zu bisherigen Aussagen hingewiesen – zu erklären, er sei zunächst falsch verstanden worden, den Hinflug habe er telefonisch bestellt und das Ticket per- sönlich am Flughafen abgeholt (ND 6 Urk. 4/6 S. 7). Bereits diese Aussagen sind sehr widersprüchlich. Insbesondere weichen die ersten Aussagen ganz erheblich von den letzten Aussagen ab, will er doch am Reisetag (29. Dezember 2010) das Billett am Flughafen nicht nur gekauft haben – was allenfalls stimmen könnte –, sondern auch noch bestellt haben, was aber klarerweise dem Buchungsdatum - 12 - (27. Dezember 2010) widerspricht. Widersprüchlich sind auch die Angaben des Beschuldigten darüber, ob er das Billett über das Internet oder telefonisch bestellt hat. 3.5. Was den Kauf des Rückflugtickets angeht, so führte der Beschuldigte zunächst am 5. März 2011 als Auskunftsperson bei der Kantonspolizei aus, dass er das Ticket in E._____ einen Tag nach dem Diebstahl gekauft habe, wobei er zum Namen des Reisebüros keine Angaben machen konnte (ND 6 Urk. 4/1). Am
  27. Februar 2012 erklärte er diesbezüglich, dass ihm der Versicherungsagent der B._____ bei der telefonischen Schadensmeldung geraten habe, ein Flugticket zu kaufen, nachdem er ihn gefragt habe, was er jetzt machen solle. Er habe es am
  28. Dezember 2010 in E._____ gekauft, er könne es aber nicht genau sagen. Er wisse auch nicht mehr, ob er alleine gewesen sei. Er habe das Ticket auch bei "J._____ Reisen" gekauft. Auf Vorhalt, dass das Ticket bereits am 27. Dezember 2010 in E._____ gekauft worden sei, erklärte er, dies stimme nicht. Es stimme auch nicht, dass er den Rückflug gebucht habe, bevor sein Auto gestohlen wor- den sei. Er habe das Ticket nicht am 27. Dezember 2010 gekauft, sondern nach der Anhörung bei der Polizei. Er bestritt, den Rückflug via Internet am 27. De- zember 2010 beim Reisebüro in E._____ gebucht zu haben, für die Heimreise sei er persönlich im Reisebüro, am Schalter gewesen (ND 6 Urk. 4/6 S. 6 ff.). 3.6. Die Aussagen des Beschuldigten sind nachfolgend mit den Angaben auf den Ausdrucken der Flugtickets zu vergleichen. Auch wenn die Tickets nicht dem IATA-Standard entsprechen und die Verteidigung mögliche Fehlerquellen auszu- machen versuchte (Urk. 73 S. 5), ist doch festzuhalten, dass offenbar die Anga- ben auf dem Hinflugticket alle zutreffend sind. Gemäss den Angaben des Beschuldigten selber, reiste er an den aufgeführten Daten von Zürich nach I._____. Das Hinflugticket hat er seinen Angaben gemäss in Zürich bestellt, gekauft und abgeholt. Er gab auch an, das Ticket am 27. Dezember 2010 bestellt zu haben, und zwar telefonisch (ND 6 Urk. 4/6 S. 7). 3.7. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nun einzig die Angabe des Buchungsdatums auf dem Rückflugticket nicht zutreffend sein sollte. Denn die übrigen Angaben auf dem Ticket zur Reise des Beschuldigten von I._____ nach Zürich sind offenbar - 13 - richtig und wurden entsprechend auch nicht bestritten. Insbesondere lassen die Ausführungen des Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung keine Zwei- fel an der Beweiskraft dieses Aktenstücks aufkommen. Dass keine Angaben über die Zustellung der Tickets vorliegen, ist schon deshalb nicht verwunderlich, als es sich um E-Tickets handelt und diese in der Regel nicht physisch produziert und somit auch nicht zugestellt werden. Insoweit ist auch nicht klar, weshalb die Verteidigung feststellt, es handle sich nicht um die originalen E-Tickets bzw. um getreue Abbildungen der eigentlichen E-Tickets. Massgebend ist allein der Inhalt der Buchung. Wann die E-Tickets, die im Prinzip eine Buchungsbestätigung dar- stellen, ausgedruckt wurden, ist nicht relevant. Insoweit ist das Ausstellungsdatum der Urk. ND 6 7/3 und ND 7/4 nicht von entscheidender Bedeutung. Inwieweit der Zahlungsvorgang für die Frage der Beweiskraft der E-Tickets, mithin für den Inhalt der Buchung, relevant wäre, ist ebenso unklar (vgl. Urk. 73 S. 5). Auch die Bestreitungen des Beschuldigten vermögen aufgrund seines taktischen Aussage- verhaltens nicht zu überzeugen: Seine Aussagen passte er dem jeweiligen Unter- suchungsstand und den vorgehaltenen Urkunden an. Dies indessen auch nur insoweit, als er sich dadurch vermeintlich nicht selbst belastet. Dies ist durchaus sein Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO). Indessen trägt dies nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bei. Zunächst will er am Abflugtag in Zürich das Billett bestellt und gekauft haben. Auf Vorhalt des Ausdrucks des Flugtickets will er es plötzlich zwei Tage vorher bestellt haben. Ebenso wenig konstant sind die Angaben, ob er das Ticket über das Internet oder telefonisch bestellt hat. An der Berufungsver- handlung brachte der Verteidiger dazu vor, nachdem der Beschuldigte auch bezüglich des Hinflugs widersprüchliche Angaben gemacht habe, dürfe betreffend die unterschiedlichen Angaben hinsichtlich des Rückfluges gerade nicht auf doloses Verhalten geschlossen werden. Es zeige vielmehr, dass der Beschuldigte generell etwas verwirrlich ausgesagt habe, denn hinsichtlich des Hinfluges hätte er gar keine Ausflüchte gebraucht. Somit sei von Missverständnissen bei der Einvernahme auszugehen, was nicht weiter erstaune, da der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht sehr mächtig sei. Zudem dürfe auch der Stressfaktor, welcher bei polizeilichen Einvernahmen entstehe, nicht unberücksichtigt bleiben (Urk. 73 S. 3). Entgegen der Ansicht der Verteidigung erweckt das Aussagever- - 14 - halten des Beschuldigten nicht den Eindruck, es habe sich um ein Verständi- gungsproblem gehandelt. Vielmehr erscheint es als Resultat seiner Bemühungen hinsichtlich der Flugbuchungen alles im Unklaren zu belassen und sich nicht fest- zulegen. Schliesslich erweisen sich die übrigen Angaben des Beschuldigten zu seiner Reise als weit konstanter. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe das Rückflugticket entgegen den anderslautenden Buchungsangaben des E-Tickets erst in E._____ gebucht, überzeugen nicht. Der Beschuldigte konnte nicht einmal angeben, wo er das Ticket in E._____ gekauft hatte und ob er alleine war oder nicht. Diese Erinnerungslücke ist nicht nachvollziehbar, war der Autodieb- stahl wohl ein einmaliges Ereignis und die damit verbundenen Umstände deshalb besonders einprägsam. 3.8. Mit seinem wenig glaubhaften Aussageverhalten vermag der Beschuldigte die Beweiskraft der Angaben auf dem Rückflugticket nicht zu entkräften. Gemäss M._____ wäre es zwar möglich, dass das Reisebüro Blindbuchungen gemacht hatte. Aufgrund der zeitlichen Nähe der beiden Buchungsdaten ist im vorliegenden Fall eine solche Blindbuchung aber auszuschliessen. Dies hat auch die Vorinstanz zu Recht erwogen (Urk. 56 S. 38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass das Rückflugticket, welches knapp 30 Minuten nach dem Hinflugticket gebucht worden ist, eine Blindbuchung oder eine Buchung eines Dritten gewesen sein soll und der Beschuldigte gerade dieses Ticket dann erhalten haben soll, erscheint äusserst unwahrscheinlich. 3.9. Dazu kommt, dass das Ticket in deutscher Sprache abgefasst und der Preis in Schweizerfranken aufgeführt ist: Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Buchung des Tickets von der Schweiz aus erfolgte, sei es telefonisch oder per Internet. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 56 S. 37) ist nicht davon auszugehen, dass der nachträgliche Ticketausdruck in einer anderen Sprache als der ursprünglichen erfolgt sein soll. 3.10. Als weiteres Beweismittel hat die Vorinstanz das F1._____- Schlüsselgutachten zutreffend zusammenfasst und gewürdigt, worauf zu verwei- sen ist (Urk. 56 S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Ergebnis ist damit davon auszu- gehen, dass der Schlüssel (Schlüssel Nr. 1 gemäss Gutachten), der sich im Be- - 15 - sitz des Beschuldigten befunden hat, als Vorlage für eine Replikation verwendet wurde. Hervorzuheben ist sodann das Ergebnis des Gutachtens, dass dieser Schlüssel nach dem Kopiervorgang jedoch nur noch ein Mal bzw. einige Male zu Sperrvorgängen in Gebrauch genommen wurde. Dies nachdem dieser Schlüssel starke Verschleisserscheinungen aufwies, wobei bezüglich des Schlüssels Nr. 2 festgehalten wurde dieser sei häufig gebraucht worden (ND 6 Urk. 7/2 S. 2). In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen und als Entgegnung zum erneu- ten Vorbringen der Verteidigung, allenfalls habe ein Vorbesitzer, den Schlüssel duplizieren lassen (Urk. 73), ist folgendes anzumerken: Wenn dieser Vorbesitzer weitere Schlüssel benötigte, weil der Wagen von verschiedenen Angestellten der Firma gebraucht wurde, ist gerade unwahrscheinlich, dass ein Schlüssel beiseite gelegt und nicht mehr gebraucht wurde und dann zufälligerweise dieser Schlüssel auch vom Käufer, dem Beschuldigten, nicht mehr benutzt wurde. Zudem wäre bei Annahme dieser Sachlage kaum erklärbar, weshalb der Schlüssel Nr. 1 stärkere Gebrauchsspuren aufwies als der Schlüssel Nr. 2 und im Schlüsselgutachten als Schlüssel bezeichnet wurde, welcher überwiegend in Gebrauch genommen worden sei (vgl. ND 6 Urk. 7/2). 3.11. Der Beschuldigte bestreitet, wie bereits erwähnt, einen Drittschlüssel angefertigt zu haben bzw. einen Dritten damit beauftragt zu haben. Da gemäss unwiderlegten Aussagen der Wagen nicht vom Beschuldigten (sondern von N._____) nach D._____ verbracht wurde, ist die Möglichkeit nicht ganz von der Hand zu weisen, dass in dieser Phase auch ein Dritter allenfalls eine Schlüssel- kopie hätte herstellen können. Indessen ist diese Tatsache der Schlüsselkopie nicht losgelöst von den übrigen Beweisen zu würdigen. Vielmehr stellt dieser Umstand ein weiteres Element der Indizienkette dar, welche zu einem Gesamtbild führt. 3.12. Widersprüchliche Angaben machte der Beschuldigte zur Frage, ob er alleine nach Hause zurückgeflogen sei. Am 6. März 2011 erklärte er, er wisse nicht, wann sein Cousin N._____ in die Schweiz zurückgekehrt sei (ND 6 Urk. 4/1 S. 3). Am 23. Februar 2012 gab er hingegen an, sein Cousin sei mit ihm am
  29. Dezember 2010 in die Schweiz zurückgeflogen. Eigentlich sei geplant gewe- - 16 - sen, dass sein Cousin mit ihm nach Hause fahren werde. Sie hätten sich einmal über die Heimreise unterhalten, bevor sein Cousin mit dem Wagen nach D._____ gefahren sei. Das Flugticket habe sein Cousin selber gekauft, wann wisse er nicht (ND 6 Urk. 4/6 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er sei nach I._____ gereist, um das Auto wieder in die Schweiz zu holen und um nach dem Schwiegervater zu sehen. Es sei nicht die Idee gewesen, dass sein Cousin mit ihm nach Hause fahre. Dieser habe ursprünglich länger in D._____ bleiben wollen. Damit sind auch die Angaben des Beschuldigten zu den Umstän- den der Heimreise unterschiedlich ausgefallen und daher auffällig. Dass die An- gaben nicht glaubhaft sind, ergibt sich überdies aus den Anfragen an Interpol: Der Cousin N._____ habe gemäss Auskunft der Verkehrspolizei von P._____ [Stadt im osteuropäischen Staat Q._____] (Wohnort von N._____s Fami- lie, ND 6 Urk. 4/1 S. 6) den VW Touran (Kennzeichen …) vor und nach dem Neu- jahr bis ungefähr 10. Januar 2011 benutzt (ND 6 Urk. 6/2 Blatt 6). Auf Vorhalt die- ser Auskunft anlässlich der Berufungsverhandlung, gab der Beschuldigte an, das sei ihm neu. Er bestritt den Inhalt des Berichts jedoch nicht (Urk. 72 S. 6, Urk. 73 S. 5). 3.13. Damit ist aber die Angabe des Beschuldigten widerlegt, wonach N._____ mit ihm am 31. Dezember 2010 zurückgeflogen sei. Es zeigt einmal mehr, wie wenig verlässlich die Angaben des Beschuldigten sind. N._____ bestätigte zwar, dass er mit dem Beschuldigten zurückgeflogen sei (ND 6 Urk. 4/3 S. 6), indessen erweist sich aufgrund der Interpolauskunft auch diese Aussage als falsch. 3.14. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Rückflugticket vor dem angeblichen Diebstahl seines Fahrzeugs in E._____ gebucht hat, mit anderen Worten bereits vor seiner Abreise wusste, dass er nicht mit seinem Auto aus D._____ in die Schweiz zurückkehren wird. Diese Feststellung wird dadurch unterstützt, dass davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte eine Kopie des Fahrzeugschlüssels anfertigte oder anfertigen liess. Damit ist aber auch erstellt, dass dem Beschuldig- - 17 - ten das Fahrzeug nicht gestohlen wurde bzw. gegen seinen Willen abhanden gekommen ist.
  30. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes als versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB wurde von der Vorinstanz umfassend vorgenommen und ist zutreffend. Es kann ohne Weiterungen darauf verwiesen werden (Urk. 56 S. 39 – 42; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Verteidi- gung erhob gegen die rechtliche Würdigung keine Einwände (Urk. 73).
  31. Strafzumessung 5.1. Der Beschuldigte hat sich des versuchten Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht, welche Tatbestände mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Es liegt somit Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor, wozu sich die Vorinstanz zutreffend geäussert hat und worauf zu verweisen ist (Urk. 56 S. 42 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Umstand, dass der Betrug im Versuchsstadium verblieben ist, ist strafmindernd zu berücksichtigen (BGer 6B.238/2009 E. 5.8.; BGer 6S.73/2006 E 3.2.; BGE 116 IV 302 E.2.a.). 5.2. Innerhalb des Strafrahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des - 18 - Beschuldigten zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des delik- tischen Willens bedeutsam (Hug in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, Zürich 2010, Art. 47 N 5 ff. mit weiteren Verweisen). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entschei- dung gegen sie (Entscheid des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2; Entscheid des Bundesgerichts 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuld- relevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausge- fällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101, E. 2; Entscheid des Bundesgerichts 6S.83/2006, vom 5. Februar 2007, E. 3.1; Art. 50 StGB). 5.3. Betrug 5.3.1. Bei der Qualifikation der objektiven Tatschwere in Bezug auf den Betrug ist zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag nicht unerheblich ist, auch wenn – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – lediglich der Verkehrswert des Fahrzeu- ges von Fr. 23'000.-- bekannt ist, der indessen kaum der mutmasslichen Versi- cherungsleistung entsprechen dürfte. Verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte geplant vorging und ein doch relativ aufwändiges Vorge- hen wählte, indem er das Fahrzeug nach D._____ verbringen liess, um dort einen Diebstahl vorzutäuschen. Er wusste und rechnete damit, dass er dadurch Nach- forschungen durch die Versicherungsgesellschaft deutlich erschweren würde. Darin widerspiegelt sich einige kriminelle Energie, welche die Intensität des von vornherein Notwendigen übersteigt. Das objektive Verschulden wiegt – gemessen am ordentlichen Strafrahmen – indessen noch eher leicht. - 19 - 5.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Da der Beschuldigte die Tat bestreitet, bleiben seine inneren Motive im Dunkeln. Auf- grund der äusseren Umstände, insbesondere der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten, scheinen diese indessen rein finanzieller Natur zu sein. Eine eigentliche finanzielle Notlage hatte beim Beschuldigten nicht vorgelegen, weshalb die Motivation als rein egoistisch erscheint. Damit erfährt das objektive Verschulden keine Erleichterung, weshalb das Verschulden nach wie vor als noch eher leicht einzustufen ist. 5.3.3. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von knapp 7 Monaten als angemessen. 5.3.4. Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens vorliegend in einem nächsten Schritt der vollende- te Versuch zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Wiprächti- ger, in: Basler Kommentar Strafrecht I, Basel 2010, 2. Auflage, Art. 48a N 13). Vorliegend hat die B._____ die Auszahlung der Schadenssumme nur deshalb nicht vorgenommen, weil ihr gewisse Zweifel gekommen sind und sie eigene Un- tersuchungen einleitete. Bei einem versuchten Betrug sind die tatsächlichen Fol- gen der Tat regelmässig gering. Immerhin verursachte der Beschuldigte einigen Aufwand auf Seiten der Versicherung. Da der Beschuldigte sehr nah an den delik- tischen Erfolg gelangte und dieser nur abgewendet werden konnte, weil der Ver- sicherung Zweifel am Anspruch kamen und sie Nachforschungen anstellte, kann die versuchte Tatbegehung – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 56 S. 44 f.) – nur sehr moderat berücksichtigt werden. Die Einsatzstrafe ist auf 6 Monate festzulegen. 5.4. Irreführung der Rechtspflege 5.4.1. Bei der Qualifikation der objektiven Tatschwere in Bezug auf die Irreführung der Rechtspflege ist festzuhalten, dass diese Tat eine Begleittat zum Betrug darstellt. Indessen schreckte der Beschuldigte nicht davor zurück, gegenüber der - 20 - Polizei eine Lügengeschichte aufzutischen. Allerdings wiegt das Verschulden eher leicht, da der Beschuldigte keine besondere kriminelle Energie aufwendete, welche über das Notwendige zur Tatbestandsverwirklichung hinausging. 5.4.2. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Bewertung als eher leichtes Verschulden weder zu reduzieren noch zu erhöhen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und es sind auch hier nur rein finanzielle Motive ersichtlich. 5.4.3. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere wäre die hypothetische Einsatzstrafe für dieses Delikt bei rund 3 Monaten festzusetzen, was unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu einer leichten Erhöhung der Einsatzstrafe führt. 5.5. Bei einer Gesamtwürdigung der Tatkomponente erscheint zusammenfassend eine Strafe im Bereich von 8 Monaten als angemessen. 5.6. Täterkomponente 5.6.1. Betreffend die Täterkomponente kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 45 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Be- rufungsverhandlung hat sich bezüglich der Lebensumstände des Beschuldigten ergeben, dass er bei der Garage R._____ in S._____ arbeitet und beabsichtigt eine Weiterbildung zu absolvieren. An dieser Arbeitsstelle erzielt der Beschuldigte einen Verdienst von Fr. 4'030.65 pro Monat. Er bezieht monatlich Kinderzulagen von total Fr. 600.--. Zusätzlich wird er von der Gemeinde T._____ mit Fr. 600.-- pro Monat unterstützt. Seine Schulden bezifferte der Beschuldigte auf Fr. 70'000.-- bis Fr. 80'000.--. Auf seine Freizeit angesprochen, gab der Be- schuldigte an, sich um seine Familie zu kümmern. Er verbringe viel Zeit mit den Kindern, was sich positiv auf deren Entwicklung auswirke. Er werde auch zum vierten Mal Vater. Nachtlokale und Bars besuche er keine mehr (Urk. 72 S. 1 ff., Urk. 74). 5.6.2. Insgesamt lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. - 21 - 5.6.3. Der Beschuldigte weist im Hinblick auf die vorliegenden Tatvorwürfe zwei Vorstrafen auf. Am 29. April 2007 wurde er von der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster zu eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde. Am 2. September 2010 wurde er vom Kreisgericht St. Gallen zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch und mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahlversuch. Der Voll- zug der Strafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre angesetzt. Das Strafmandat der Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I, Chur von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.-- wegen Angriffs (bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre) ist nach den vorliegend angeklagten Delikten ergangen und stellt keine Vorstrafe dar (HD Urk. 14/1). Die beiden Vorstrafen, insbesondere jene des Kreisgerichts St. Gallen, fallen massiv straferhöhend ins Gewicht. Dazu kommt, dass der Beschuldigte während der Probezeit und vor allem nur drei Monate nach der Verurteilung vom
  32. September 2010 und nachdem er 31 Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte, erneut delinquierte. Damit ist die Einsatzstrafe um 4 Monate zu erhöhen. 5.6.4. Weitere relevante Strafzumessungsfaktoren, insbesondere aus dem Nachtatverhalten liegen nicht vor und es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 46 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso wenig ist von einer besonderen Strafempfindlichkeit auszugehen. 5.7. In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint deshalb ei- ne Strafe von 12 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 5.8. Die Vorinstanz hat zu Recht von der Ausfällung einer Geldstrafe abgesehen. Sie hat die Rechtsprechung zu Art. 40 StGB zutreffend wiedergebeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 56 S. 47 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat – wie bereits erwähnt – nur 3 Monate nach einer Verurteilung zu einer bedingt aufge- schobenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten erneut delinquiert. Die Strafe (sowie - 22 - die 31 Tage Untersuchungshaft) haben ihn offenbar nicht beeindruckt. Dies weist auf eine erhebliche Unbelehrbarkeit hin. Eine mildere Sanktionsart als die Freiheitsstrafe ist nicht angemessen. 5.9. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung von 38 Tagen erstandener Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
  33. Vollzug 6.1. Was den Vollzug der Strafe angeht, so hat die Vorinstanz die theoretischen Grundsätze zutreffend dargelegt (Urk. 56 S. 48, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vorste- hend erwähnten Umstände, insbesondere die Delinquenz während der erst seit kurzem laufenden Probezeit und trotz erlittener Untersuchungshaft, untermauert die Vermutung einer ungünstigen Prognose. Allein die Tatsachen, dass der Be- schuldigte aktuell über eine Arbeitsstelle verfügt und er ausgeführt hat, er wende sich nun vermehrt seiner Familie zu, vermögen entgegen der Verteidigung noch keine besonders günstigen Umstände zu begründen, welche zu einer günstige Legalprognose führten. 6.2. Ein teilbedingter Strafvollzug, wie von der Verteidigung subeventualiter beantragt, kommt im Bereich von Art. 42 Abs. 2 StGB nicht in Betracht (vgl. Hug in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 42 N 20 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_492/2008 vom 19. Mai 2009). 6.3. Gestützt auf diese Erwägungen ist die auszufällende Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu vollziehen.
  34. Widerruf Betreffend den Widerruf ist schon aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO keine Änderung des vorinstanzlichen Entscheides zu Lasten des Beschuldigten möglich. Anzumerken bleibt immerhin, dass dem von der Vorinstanz getroffenen Entscheid betreffend den Widerrufsverzichts zu - 23 - Recht eine Gesamtsicht zu Grunde liegt. Die Wirkung des Vollzugs der neuen Strafe ist in die Prognose der Bewährungsaussichten bei der Prüfung des Widerrufs miteinzubeziehen (vgl. Urk. 56 S. 49.). Damit ist der Entscheid zur Verlängerung der Probezeit anstelle eines Widerrufs nicht zu beanstanden.
  35. Zivilforderung Was den Zivilanspruch der Privatklägerin B._____ AG (ND 6 Urk. 7/6) betrifft, so kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 50, Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Privatklägerin sind durch das deliktische Ver- halten des Beschuldigten Kosten entstanden, welche dieser zu tragen hat. Dies wurde auch von Seiten der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 73 S. 10).
  36. Kosten 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 9.1.1. Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegte die Vorinstanz dem Beschul- digten die Hälfte der Verfahrenskosten und hielt dazu fest, er sei in etwa zur Hälfte freigesprochen und zur Hälfte verurteilt worden. Die Kosten für die amtliche Verteidigung nahm das Gericht einstweilen auf die Gerichtkasse und verwies auf das Nachforderungsrecht für die Hälfte dieser Kosten im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO, wobei sie im Urteilsdispositiv offenbar versehentlich einen Anteil von 7/8 dieser Kosten dem Nachforderungsrecht unterstellte. 9.1.2. Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung vor, es sei fraglich, ob die Anklagepunkte des versuchten Betruges und der Irreführung der Rechts- pflege etwa die Hälfte der ursprünglichen Vorwürfe ausmachten (Urk. 73 S. 9 f.). Diese Kritik ist begründet. Der Fokus der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens lag nicht bei den Anklagepunkten des versuchten Betruges und der Irreführung der Rechtspflege, welche schliesslich zur Verurteilung des Beschul- digten führten. Es erscheint daher als angemessen die Kosten der Untersuchung - 24 - und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, exklusive der Kosten für die amtli- che Verteidigung, zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind entsprechend zu zwei Dritteln definitiv und zu einem Drittel einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO ergibt sich eine Rückzahlungspflicht für einen Drittel der Kosten für die amtliche Verteidigung, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 9.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich seines Antrags auf Freispruch vollumfänglich. Damit hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, die vom Staat entrichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzu- setzen. Es wird beschlossen:
  37. Die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Februar 2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  38. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
  39. November 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  40. Der Beschuldigte ist nicht schuldig − der fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (HD / Ziff. A), - 25 - − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD / Ziff. B), − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 7 WG und Art. 12 Waffen-VO (HD / Ziff. B).
  41. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. Juni 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv einge- zogen und der Lagerstelle zur Vernichtung überlassen: − Revolver (Marke: …, Model: …); − sechs Patronen (Kaliber: .22 long rifle); − vierzehn Patronen (Kaliber: .22 extra long).
  42. Der Privatkläger 2, C._____, wird mit seinen Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
  43. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 625.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 2'500.– Gebühr Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  44. (Mitteilungen) - 26 -
  45. (Rechtsmittel)
  46. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  47. Rechtsmittel: Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  48. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 6), − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB (ND 6).
  49. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 38 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  50. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  51. Die mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 2. September 2010 angesetz- te Probezeit von 3 Jahren für den gewährten bedingten Strafvollzug einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten wird um 1 ½ Jahre, Beginn am 2. September 2013, verlängert. - 27 -
  52. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3, B._____, Fr. 712.80 als Schadenersatz zu bezahlen.
  53. Die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen und zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden zu zwei Dritteln definitiv und zu einem Drittel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für einen Drittel der Kosten vorbehalten.
  54. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
  55. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  56. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____, U._____, … [Adresse] − den Vertreter des Privatklägers C._____, RA lic. iur. Y._____, im Dop- pel für sich und zuhanden des Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer Zivilforderung – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich - 28 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil
  57. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Juni 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130090-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. P. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 24. Juni 2013 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Erpressung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom

15. November 2012 (DG120016)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Juli 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 34). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56)

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 6), − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB (ND 6).

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig − der fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (HD / Ziff. A), − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD / Ziff. B), − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 7 WG und Art. 12 Waffen-VO (HD / Ziff. B).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 38 Tage durch Haft erstanden sind).

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Die mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 2. September 2010 angesetz- te Probezeit von 3 Jahren für den gewährten bedingten Strafvollzug einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten wird um 1 ½ Jahre, Beginn am 2. September 2013, verlängert.

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. Juni 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv einge- zogen und der Lagerstelle zur Vernichtung überlassen:

- 3 - − Revolver (Marke: …, Model: …); − sechs Patronen (Kaliber: .22 long rifle); − vierzehn Patronen (Kaliber: .22 extra long).

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3, B._____, Fr. 712.80 als Schadenersatz zu bezahlen.

8. Der Privatkläger 2, C._____, wird mit seinen Zivilforderungen auf den Zivil- weg verwiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 625.-- Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 2'500.-- Gebühr Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für 7/8 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)

- 4 - Berufungsanträge

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 73):

1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Freisprüche meines Mandanten in den Anklagepunkten der fortgesetzten Erpressung i.S. von Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB (HD/Ziff. A), der versuchten Nötigung i.S. von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD/Ziff. B) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S. von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 7 WG und Art. 12 Waffen-VO (HD/Ziff. B) nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen sind.

2. A._____ sei sodann von den Vorwürfen des versuchten Betruges i.S. von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Irrefüh- rung der Rechtspflege i.S. von Art. 304 Ziff. 1 StGB (ND 6) freizusprechen.

3. Dem Antrag auf Freispruch von den Vorwürfen des versuchten Betruges sowie der Irreführung der Rechtspflege folgend seien die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils (Freiheitsstrafe, Vollzug, Verlängerung der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 2. September 2010 angesetz- ten Probezeit) aufzuheben.

4. A._____ sei für die erstandene Haft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

5. Auf die SE-Forderung der Privatklägerin B._____ sei nicht einzutreten.

6. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens seien einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eventualiter:

1. Für den Fall, dass das Gericht die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestäti- gen sollte, sei der Beschuldigte mit einer wesentlich tieferen Strafe zu belegen als von der Vorinstanz ausgesprochen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 38 Tagen.

- 5 -

2. Es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit; subeventuell sei die Strafe wenigstens teilweise aufzuschieben.

3. Die Verlängerung der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 2. Septem- ber 2010 angesetzten Probezeit um 1 ½ Jahre sei in diesem Falle zu be- stätigen.

4. Das SE-Begehren der B._____ von Fr. 712.80 wird anerkannt.

5. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens seien dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen, jene der amtlichen Verteidigung vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 64): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:

1. Verfahrensgang und Prozessuales 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 15. November 2012 wurde der Beschuldigte des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 6) sowie der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB (ND 6) schuldig gesprochen. Freigesprochen wurde er vom Vorwurf der fortgesetzten Erpressung, der versuchten Nötigung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (wovon 38 Tage durch Haft erstanden sind) bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben (Urk. 56).

- 6 - 1.2. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft am 21. November 2012 (Urk. 47) und der Beschuldigte am 30. November 2012 (Urk. 48) rechtzeitig die Berufung an. Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 57). Sie verzichtete auf das Erheben einer Anschlussberu- fung und stellte bezüglich des vorinstanzlichen Urteils einen Bestätigungsantrag (Urk. 64). Seitens der Privatklägerschaft wurden im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche betreffend versuchter Betrug und Irreführung der Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter ficht der Beschuldigte die Strafe (Dispositiv-Ziff. 3), die Vollzugsregelung (Dispositiv-Ziff. 4), die Verlängerung der Probezeit (Dispositiv- Ziff. 5), die Schadenersatzregelung betreffend die Privatklägerin 3 (Dispositiv- Ziff. 7) sowie die Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 10) an (Urk. 60). 1.3. Gestützt auf die Berufungserklärung sind die eben genannten Ziffern des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs angefochten und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO, Art. 404 Abs. 1 StPO). Hingegen blieben die Ziffern 2 (Freisprüche), 6 (Einziehung), 8 (Zivilforderung Privatkläger 2) und 9 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs unangefochten. Sie sind damit in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist (Art. 402 StPO i.V.m. 437 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. November 2012 (Urk. 47) ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 1.4. Beweisergänzungsanträge wurden keine gestellt.

2. Anklagevorwurf ND 6 (versuchter Betrug / Irreführung der Rechtspflege) 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Nebendossier 6 vor, er habe seinen PW (VW Touran TDI, grau, … [Autokennzeichen]) nach D._____ [Staat in Osteuropa] verbracht bzw. durch Drittpersonen dorthin verbringen las- sen, über diesen dort rechtsgeschäftlich verfügt oder durch Personen aus seinem Umfeld gebrauchen lassen, und ihn in der Folge, am 4. Januar 2011, bei der Kan- tonspolizei Zürich, bewusst wahrheitswidrig, als gestohlen gemeldet. Ferner habe der Beschuldigte am 24. Januar 2011 der Privatklägerin B._____ gegenüber

- 7 - schriftlich das Abhandenkommen des betreffenden Fahrzeugs als Schaden ange- zeigt, um in den Genuss der Auszahlung eines Versicherungserlöses zu kommen. 2.2. Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf seit Beginn der Untersuchung und hielt auch an der Berufungsverhandlung an seiner Unschuld fest. Insbesondere blieb er bei seiner Darstellung, wonach er das Rückflugticket in die Schweiz erst nach dem Diebstahl in E._____ [Stadt in D._____] gebucht habe. Weiter bestritt der Beschuldigte, einen zusätzlichen Autoschlüssel hergestellt oder einen Auftrag zur Herstellung eines zusätzlichen Autoschlüssels erteilt zu haben und gab an, davon nichts zu wissen (Urk. 72, Urk. 73). 2.3. Beweismittel 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage vorab auf Ausdrucke von elektronischen Flugtickets (ND 6 Urk. 7/3 und 7/4) sowie auf ein von der Privatklägerin B._____ eingereichtes Schlüsselgutachten der F._____ GmbH , G._____ [Stadt im europäischen Staat H._____] (ND 6 Urk. 7/2). 2.3.2. Vor Vorinstanz brachte der Verteidiger vor, die Kopien der elektronischen Flugtickets seien als Beweismittel nicht tauglich bzw. es sei ein Reisebürofach- mann als Gutachter über die Authentizität der bei den Akten liegenden E-Tickets zu befragen (Prot. I S. 7 u. S. 9). Dazu erwog die Vorinstanz, es bestünden keine begründete Zweifel an der Echtheit der sich in den Akten befindenden Ticket- Kopien. Entsprechend lehnte sie den Beweisantrag der Verteidigung ab (Urk. 56 S. 7). 2.3.3. Die Anklagebehörde (wie auch die Vorinstanz) stützten ihre Beweisführung auf den Umstand, dass sich aus diesen Flugtickets ergebe, dass der Beschuldigte bereits vor der Abreise am 27. Dezember 2010 den Hinflug von Zürich nach I._____ [Hauptstadt von D._____] und insbesondere den Rückflug von I._____ nach Zürich gebucht habe, mithin vor dem Diebstahl seines Fahrzeugs, der in der Nacht vom 29. Dezember 2010 auf den 30.Dezember 2010 erfolgt sein soll. Die Verteidigung brachte dagegen vor, dass Reiseagenturen wie "J._____" und "K._____" eigene Buchungssysteme und eigene Ticketprinters hätten, die nicht

- 8 - den IATA-Standards entsprechen würden. Das Layout der Tickets werde selber hergestellt, weshalb diese nach Bedarf auch abgeändert werden könnten und of- fenbar auch abgeändert würden. Abgerechnet werde dann auch untereinander oder über den "Hauptsitz" in D._____ (Urk. 43 S. 9). Dass es sich nicht um die originalen Tickets handle, zeige sich daran, dass die vorliegenden Ausdrucke das Ausstellungsdatum 7. Januar 2011 (ND6 Urk. 7/4) bzw. 11. Mai 2011 (ND 6 Urk. 7/3) trügen. Gemäss Verteidigung hielt der von ihm konsultierte Sachverständige dafür, dass diese Ausdrucke keine schlüssigen Beweismittel seien, die belegen würden, dass der Beschuldigte tatsächlich die Tickets am fraglichen 27. Dezem- ber 2010 bestellt, diese bzw. die entsprechenden Boardingcards entgegenge- nommen habe und am 29. Dezember 2010 bzw. am 31. Dezember 2010 auch ge- flogen sei (Urk. 43 S. 9). Der Beschuldigte seinerseits vermochte an der Beru- fungsverhandlung nicht zu bestätigen, dass die Ausdrucke den von ihm der B._____ eingereichten Originaltickets entsprechen würden. Jedoch bestritt er es auch nicht (Urk. 72 S. 5). Hinweise darauf, dass die Ausdrucke der Tickets mani- puliert worden sein könnten, liegen nicht vor, was im Übrigen auch die Verteidi- gung nicht vorbrachte. Damit sind die Tickets als Beweise im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StPO durch das Gericht zu würdigen. Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass der Geschäftsinhaber der "K._____" Zweigniederlassung L._____, M._____, am 29. März 2012 von der Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson nach Art.179 StPO einvernommen wurde (ND 6 Urk. 4/7). Da er lediglich polizeilich als Auskunftsperson und ohne Wahrung der entsprechenden Teilnahmerechte des Beschuldigten einvernommen wurde, können seine Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Hingegen wird in der Beweiswürdigung zu beachten sein, dass M._____ ebenfalls die Möglichkeit einer Blankobuchung erwähnte. 2.3.4. Als weiteres wichtiges Beweismittel wurde von der Privatklägerin B._____ ein von ihr in Auftrag gegebenes Schlüsselgutachten des F._____ GmbH, G._____ eingereicht (ND 6 Urk. 7/2). 2.3.4.1. Ein Parteigutachten stellt nach konstanter Praxis lediglich eine Partei- behauptung dar. Es kann von Gerichten entgegengenommen werden. Keinesfalls

- 9 - lassen sich darauf aber wichtige Entscheide abstützen. Das Bundesgericht hat es als willkürlich bezeichnet, einzig auf Privatgutachten abzustellen. Eine privat be- auftragte sachverständige Person steht in einem Auftragsverhältnis zu einer Par- tei und äussert ihre Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Ihre Befunde können nicht beweisbildend sein. Indessen erklärt das Bundesgericht auch, es sei das gesamte vorhandene Beweismaterial zu würdigen. Im Ergebnis sind privat in Auftrag gegebene Erkenntnisse, welche formal und inhaltlich den üblichen Anforderungen genügen, unter gewissen Voraussetzungen doch beweisbildend (vgl. BSK StPO-Marianne Heer, Art. 189 N 6 f. sowie dort zitierte Bundesgerichtsentscheide). Sie müssen nachvollziehbar begründet und widerspruchsfrei sein. Weiter dürfen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Es muss sichergestellt sein, dass ein Gutachten lege artis erstellt worden ist. Werden erfahrene und etablierte Gerichtsgutachter privat beauftragt und lassen sich nicht konkrete Einwände gegen das Vorgehen des Sachverständigen oder gegen dessen Instruktion durch eine Partei vorbringen, wird in Ausnamefällen auf deren Erkenntnisse abgestellt werden dürfen, soweit nicht ein unabhängiger Sachverständiger gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (BSK StPO-Marianne Heer Art. 189 N 7 mit weiteren Hinweisen). 2.3.4.2. Der "F1._____" ist ein international tätiges … Dienstleistungs- unternehmen [des Staates H._____] mit Sitz in G._____. Zum Leistungsspektrum gehören technische Prüfungen, Beratungen, Gutachten und Tests (vgl. wikipedia online). F._____ GmbH ist Teil von diesem Unternehmen. Es kann gerichtsnoto- risch von einem renommierten Unternehmen gesprochen werden. Das Gutachten ist sorgfältig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Weder der Be- schuldigte noch sein Verteidiger haben Einwände gegen das Gutachten erhoben (Urk. 73 S. 3 f.). Einer Verwertbarkeit des Gutachtens, wovon auch die Vorinstanz ausging, steht nichts entgegen (Urk. 56 S. Erw. II.3.). 2.3.4.3. Als weitere Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts liegen die Aus- sagen des Beschuldigten (ND 6 Urk. 4/1 und 4/6, HD 2/5, Urk. 41 S. 9 ff., Urk. 72) in den Akten. Sodann wurden N._____ und O._____ durch die Kantonspolizei

- 10 - Schwyz sowie M._____ von der Kantonspolizei Zürich als Auskunftspersonen einvernommen (ND 6 Urk. 4/3, 4/4 und 4/7). Was die Verwertbarkeit der Aussa- gen von N._____ (ND 6 Urk. 4/3) und O._____ (ND 6 Urk. 4/4) betrifft, so hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass beide lediglich polizeilich als Auskunftsperson und ohne Wahrung der entsprechenden Teilnahmerechte des Beschuldigten ein- vernommen wurden, weshalb deren Aussagen nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürften (Urk. 56 S. 35 f.). Deshalb sind die Erwägungen im vo- rinstanzlichen Urteil unbeachtlich, die auf angebliche Widersprüche in den Aussa- gen des Beschuldigten zu jenen von N._____ hinweisen (Urk. 56 S. 35).

3. Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten umfassend wiedergege- ben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 56 Erw. III 6.2.1. bis 6.2.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso hat sie die Beweiswürdigungsregeln ausführlich dargestellt (Urk. 56 Erw. III. 1. bis 2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist folgendes zu bemerken: Aus den Flugtickets ergibt sich, dass beide Flüge am 27. Dezember 2010 gebucht wurden: "Gebucht am: 27.12.2010" (ND 6 Urk. 7/3 und 7/4). Der Hinflug wurde um "13:00:35 Uhr" und der Rückflug um "13:27" gebucht. Sodann sind auf beiden Flugtickets Reisebüros in E._____ erwähnt, mit zwar unterschiedlichen Adressen, aber sehr ähnlichen Namen: "Ihre Reisebüro: J1._____" (ND 6 Urk. 7/3) bzw. "Ihre Reisebüro: J2._____" (ND 6 Urk. 7/4). Beide Flugtickets ent- halten am Schluss die Grussformel mit "J3._____" bzw. "… J3._____". Beide Rei- sebüros weisen sodann die gleichen Telefonnummern (Tel: … und Mob: …) auf. 3.3. Von der Kantonspolizei Zürich wurde der Geschäftsinhaber der "K._____" Zweigniederlassung L._____, M._____, am 29. März 2012 als Auskunftsperson nach Art.179 StPO einvernommen (ND 6 Urk. 4/7). Gemäss M._____ ver- kaufe/vermittle die Firma "J._____" Flugscheine für Flüge, die K._____ organisiert oder mitorganisiert habe. Auf Vorhalt des Flugtickets für den Flug von Zürich nach I._____ erklärte er, dass dieses Ticket nicht über seine Gesellschaft ausgestellt worden sei. Es sei für ihn ein normales Flugticket. Auf Vorhalt des Tickets für den

- 11 - Flug von I._____ nach Zürich erklärte er, dieses habe die Agentur "J._____" in E._____ ausgestellt. "K._____" sei dabei das ausführende Organ, sie würden Personen transportieren. Das Ticket sei am 27. Dezember 2010, 13.27 Uhr in E._____ bei "J._____" gebucht worden. Die History auf dem Buchungssystem stimme mit den Daten auf dem Flugticket überein. Die Agentur in E._____ könne in ihrem System (von "K._____") den Flug buchen. Auf Vorhalt der Bestreitung des Beschuldigten, das Rückreiseticket am 27. Dezember 2010 gebucht zu ha- ben, führte M._____ aus, dass eine geringe Möglichkeit bestehe, dass "J._____" vorgängig Blindbuchungen gemacht habe, d.h. dass ein paar Plätze vorgängig reserviert worden seien, um möglichen Fluggästen noch einen Platz zu ermögli- chen. Das Ticket sei seines Erachtens in Ordnung (ND 6 Urk. 4/7). Da er lediglich polizeilich als Auskunftsperson und ohne Wahrung der entsprechenden Teilnah- merechte des Beschuldigten einvernommen wurde, können seine Aussagen – wie bereits erwähnt – nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). 3.4. Der Beschuldigte führte zunächst bei der Kantonspolizei als Auskunftsperson aus, er habe das Billett für den Hinflug beim Flughafen … gekauft. Er habe dieses am Reisetag bestellt und abgeholt (ND 6 Urk. 6/1 S. 5). Diese Angaben machte er am 6. März 2011, mithin etwas über zwei Monate nach der Reise nach D._____. Am 23. Februar 2012 führte er bei der Kantonspolizei als Beschuldigter aus, er habe das Flugticket im Flughafen Zürich persönlich gekauft bei "J._____ Reisen". Auf Vorhalt des Flugtickets korrigierte er seine Aussage und bezeichnete nunmehr als zutreffend, dass er das Ticket am 27. Dezember 2010 um 13.00 Uhr gebucht habe (ND 6 Urk. 4/6 S. 2 f.). Nach Vorhalt, der Hinflug sei via Internet gebucht worden, bestätigte er dies zunächst, um – auf den Wider- spruch zu bisherigen Aussagen hingewiesen – zu erklären, er sei zunächst falsch verstanden worden, den Hinflug habe er telefonisch bestellt und das Ticket per- sönlich am Flughafen abgeholt (ND 6 Urk. 4/6 S. 7). Bereits diese Aussagen sind sehr widersprüchlich. Insbesondere weichen die ersten Aussagen ganz erheblich von den letzten Aussagen ab, will er doch am Reisetag (29. Dezember 2010) das Billett am Flughafen nicht nur gekauft haben – was allenfalls stimmen könnte –, sondern auch noch bestellt haben, was aber klarerweise dem Buchungsdatum

- 12 - (27. Dezember 2010) widerspricht. Widersprüchlich sind auch die Angaben des Beschuldigten darüber, ob er das Billett über das Internet oder telefonisch bestellt hat. 3.5. Was den Kauf des Rückflugtickets angeht, so führte der Beschuldigte zunächst am 5. März 2011 als Auskunftsperson bei der Kantonspolizei aus, dass er das Ticket in E._____ einen Tag nach dem Diebstahl gekauft habe, wobei er zum Namen des Reisebüros keine Angaben machen konnte (ND 6 Urk. 4/1). Am

23. Februar 2012 erklärte er diesbezüglich, dass ihm der Versicherungsagent der B._____ bei der telefonischen Schadensmeldung geraten habe, ein Flugticket zu kaufen, nachdem er ihn gefragt habe, was er jetzt machen solle. Er habe es am

31. Dezember 2010 in E._____ gekauft, er könne es aber nicht genau sagen. Er wisse auch nicht mehr, ob er alleine gewesen sei. Er habe das Ticket auch bei "J._____ Reisen" gekauft. Auf Vorhalt, dass das Ticket bereits am 27. Dezember 2010 in E._____ gekauft worden sei, erklärte er, dies stimme nicht. Es stimme auch nicht, dass er den Rückflug gebucht habe, bevor sein Auto gestohlen wor- den sei. Er habe das Ticket nicht am 27. Dezember 2010 gekauft, sondern nach der Anhörung bei der Polizei. Er bestritt, den Rückflug via Internet am 27. De- zember 2010 beim Reisebüro in E._____ gebucht zu haben, für die Heimreise sei er persönlich im Reisebüro, am Schalter gewesen (ND 6 Urk. 4/6 S. 6 ff.). 3.6. Die Aussagen des Beschuldigten sind nachfolgend mit den Angaben auf den Ausdrucken der Flugtickets zu vergleichen. Auch wenn die Tickets nicht dem IATA-Standard entsprechen und die Verteidigung mögliche Fehlerquellen auszu- machen versuchte (Urk. 73 S. 5), ist doch festzuhalten, dass offenbar die Anga- ben auf dem Hinflugticket alle zutreffend sind. Gemäss den Angaben des Beschuldigten selber, reiste er an den aufgeführten Daten von Zürich nach I._____. Das Hinflugticket hat er seinen Angaben gemäss in Zürich bestellt, gekauft und abgeholt. Er gab auch an, das Ticket am 27. Dezember 2010 bestellt zu haben, und zwar telefonisch (ND 6 Urk. 4/6 S. 7). 3.7. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nun einzig die Angabe des Buchungsdatums auf dem Rückflugticket nicht zutreffend sein sollte. Denn die übrigen Angaben auf dem Ticket zur Reise des Beschuldigten von I._____ nach Zürich sind offenbar

- 13 - richtig und wurden entsprechend auch nicht bestritten. Insbesondere lassen die Ausführungen des Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung keine Zwei- fel an der Beweiskraft dieses Aktenstücks aufkommen. Dass keine Angaben über die Zustellung der Tickets vorliegen, ist schon deshalb nicht verwunderlich, als es sich um E-Tickets handelt und diese in der Regel nicht physisch produziert und somit auch nicht zugestellt werden. Insoweit ist auch nicht klar, weshalb die Verteidigung feststellt, es handle sich nicht um die originalen E-Tickets bzw. um getreue Abbildungen der eigentlichen E-Tickets. Massgebend ist allein der Inhalt der Buchung. Wann die E-Tickets, die im Prinzip eine Buchungsbestätigung dar- stellen, ausgedruckt wurden, ist nicht relevant. Insoweit ist das Ausstellungsdatum der Urk. ND 6 7/3 und ND 7/4 nicht von entscheidender Bedeutung. Inwieweit der Zahlungsvorgang für die Frage der Beweiskraft der E-Tickets, mithin für den Inhalt der Buchung, relevant wäre, ist ebenso unklar (vgl. Urk. 73 S. 5). Auch die Bestreitungen des Beschuldigten vermögen aufgrund seines taktischen Aussage- verhaltens nicht zu überzeugen: Seine Aussagen passte er dem jeweiligen Unter- suchungsstand und den vorgehaltenen Urkunden an. Dies indessen auch nur insoweit, als er sich dadurch vermeintlich nicht selbst belastet. Dies ist durchaus sein Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO). Indessen trägt dies nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bei. Zunächst will er am Abflugtag in Zürich das Billett bestellt und gekauft haben. Auf Vorhalt des Ausdrucks des Flugtickets will er es plötzlich zwei Tage vorher bestellt haben. Ebenso wenig konstant sind die Angaben, ob er das Ticket über das Internet oder telefonisch bestellt hat. An der Berufungsver- handlung brachte der Verteidiger dazu vor, nachdem der Beschuldigte auch bezüglich des Hinflugs widersprüchliche Angaben gemacht habe, dürfe betreffend die unterschiedlichen Angaben hinsichtlich des Rückfluges gerade nicht auf doloses Verhalten geschlossen werden. Es zeige vielmehr, dass der Beschuldigte generell etwas verwirrlich ausgesagt habe, denn hinsichtlich des Hinfluges hätte er gar keine Ausflüchte gebraucht. Somit sei von Missverständnissen bei der Einvernahme auszugehen, was nicht weiter erstaune, da der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht sehr mächtig sei. Zudem dürfe auch der Stressfaktor, welcher bei polizeilichen Einvernahmen entstehe, nicht unberücksichtigt bleiben (Urk. 73 S. 3). Entgegen der Ansicht der Verteidigung erweckt das Aussagever-

- 14 - halten des Beschuldigten nicht den Eindruck, es habe sich um ein Verständi- gungsproblem gehandelt. Vielmehr erscheint es als Resultat seiner Bemühungen hinsichtlich der Flugbuchungen alles im Unklaren zu belassen und sich nicht fest- zulegen. Schliesslich erweisen sich die übrigen Angaben des Beschuldigten zu seiner Reise als weit konstanter. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe das Rückflugticket entgegen den anderslautenden Buchungsangaben des E-Tickets erst in E._____ gebucht, überzeugen nicht. Der Beschuldigte konnte nicht einmal angeben, wo er das Ticket in E._____ gekauft hatte und ob er alleine war oder nicht. Diese Erinnerungslücke ist nicht nachvollziehbar, war der Autodieb- stahl wohl ein einmaliges Ereignis und die damit verbundenen Umstände deshalb besonders einprägsam. 3.8. Mit seinem wenig glaubhaften Aussageverhalten vermag der Beschuldigte die Beweiskraft der Angaben auf dem Rückflugticket nicht zu entkräften. Gemäss M._____ wäre es zwar möglich, dass das Reisebüro Blindbuchungen gemacht hatte. Aufgrund der zeitlichen Nähe der beiden Buchungsdaten ist im vorliegenden Fall eine solche Blindbuchung aber auszuschliessen. Dies hat auch die Vorinstanz zu Recht erwogen (Urk. 56 S. 38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass das Rückflugticket, welches knapp 30 Minuten nach dem Hinflugticket gebucht worden ist, eine Blindbuchung oder eine Buchung eines Dritten gewesen sein soll und der Beschuldigte gerade dieses Ticket dann erhalten haben soll, erscheint äusserst unwahrscheinlich. 3.9. Dazu kommt, dass das Ticket in deutscher Sprache abgefasst und der Preis in Schweizerfranken aufgeführt ist: Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Buchung des Tickets von der Schweiz aus erfolgte, sei es telefonisch oder per Internet. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 56 S. 37) ist nicht davon auszugehen, dass der nachträgliche Ticketausdruck in einer anderen Sprache als der ursprünglichen erfolgt sein soll. 3.10. Als weiteres Beweismittel hat die Vorinstanz das F1._____- Schlüsselgutachten zutreffend zusammenfasst und gewürdigt, worauf zu verwei- sen ist (Urk. 56 S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Ergebnis ist damit davon auszu- gehen, dass der Schlüssel (Schlüssel Nr. 1 gemäss Gutachten), der sich im Be-

- 15 - sitz des Beschuldigten befunden hat, als Vorlage für eine Replikation verwendet wurde. Hervorzuheben ist sodann das Ergebnis des Gutachtens, dass dieser Schlüssel nach dem Kopiervorgang jedoch nur noch ein Mal bzw. einige Male zu Sperrvorgängen in Gebrauch genommen wurde. Dies nachdem dieser Schlüssel starke Verschleisserscheinungen aufwies, wobei bezüglich des Schlüssels Nr. 2 festgehalten wurde dieser sei häufig gebraucht worden (ND 6 Urk. 7/2 S. 2). In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen und als Entgegnung zum erneu- ten Vorbringen der Verteidigung, allenfalls habe ein Vorbesitzer, den Schlüssel duplizieren lassen (Urk. 73), ist folgendes anzumerken: Wenn dieser Vorbesitzer weitere Schlüssel benötigte, weil der Wagen von verschiedenen Angestellten der Firma gebraucht wurde, ist gerade unwahrscheinlich, dass ein Schlüssel beiseite gelegt und nicht mehr gebraucht wurde und dann zufälligerweise dieser Schlüssel auch vom Käufer, dem Beschuldigten, nicht mehr benutzt wurde. Zudem wäre bei Annahme dieser Sachlage kaum erklärbar, weshalb der Schlüssel Nr. 1 stärkere Gebrauchsspuren aufwies als der Schlüssel Nr. 2 und im Schlüsselgutachten als Schlüssel bezeichnet wurde, welcher überwiegend in Gebrauch genommen worden sei (vgl. ND 6 Urk. 7/2). 3.11. Der Beschuldigte bestreitet, wie bereits erwähnt, einen Drittschlüssel angefertigt zu haben bzw. einen Dritten damit beauftragt zu haben. Da gemäss unwiderlegten Aussagen der Wagen nicht vom Beschuldigten (sondern von N._____) nach D._____ verbracht wurde, ist die Möglichkeit nicht ganz von der Hand zu weisen, dass in dieser Phase auch ein Dritter allenfalls eine Schlüssel- kopie hätte herstellen können. Indessen ist diese Tatsache der Schlüsselkopie nicht losgelöst von den übrigen Beweisen zu würdigen. Vielmehr stellt dieser Umstand ein weiteres Element der Indizienkette dar, welche zu einem Gesamtbild führt. 3.12. Widersprüchliche Angaben machte der Beschuldigte zur Frage, ob er alleine nach Hause zurückgeflogen sei. Am 6. März 2011 erklärte er, er wisse nicht, wann sein Cousin N._____ in die Schweiz zurückgekehrt sei (ND 6 Urk. 4/1 S. 3). Am 23. Februar 2012 gab er hingegen an, sein Cousin sei mit ihm am

31. Dezember 2010 in die Schweiz zurückgeflogen. Eigentlich sei geplant gewe-

- 16 - sen, dass sein Cousin mit ihm nach Hause fahren werde. Sie hätten sich einmal über die Heimreise unterhalten, bevor sein Cousin mit dem Wagen nach D._____ gefahren sei. Das Flugticket habe sein Cousin selber gekauft, wann wisse er nicht (ND 6 Urk. 4/6 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er sei nach I._____ gereist, um das Auto wieder in die Schweiz zu holen und um nach dem Schwiegervater zu sehen. Es sei nicht die Idee gewesen, dass sein Cousin mit ihm nach Hause fahre. Dieser habe ursprünglich länger in D._____ bleiben wollen. Damit sind auch die Angaben des Beschuldigten zu den Umstän- den der Heimreise unterschiedlich ausgefallen und daher auffällig. Dass die An- gaben nicht glaubhaft sind, ergibt sich überdies aus den Anfragen an Interpol: Der Cousin N._____ habe gemäss Auskunft der Verkehrspolizei von P._____ [Stadt im osteuropäischen Staat Q._____] (Wohnort von N._____s Fami- lie, ND 6 Urk. 4/1 S. 6) den VW Touran (Kennzeichen …) vor und nach dem Neu- jahr bis ungefähr 10. Januar 2011 benutzt (ND 6 Urk. 6/2 Blatt 6). Auf Vorhalt die- ser Auskunft anlässlich der Berufungsverhandlung, gab der Beschuldigte an, das sei ihm neu. Er bestritt den Inhalt des Berichts jedoch nicht (Urk. 72 S. 6, Urk. 73 S. 5). 3.13. Damit ist aber die Angabe des Beschuldigten widerlegt, wonach N._____ mit ihm am 31. Dezember 2010 zurückgeflogen sei. Es zeigt einmal mehr, wie wenig verlässlich die Angaben des Beschuldigten sind. N._____ bestätigte zwar, dass er mit dem Beschuldigten zurückgeflogen sei (ND 6 Urk. 4/3 S. 6), indessen erweist sich aufgrund der Interpolauskunft auch diese Aussage als falsch. 3.14. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Rückflugticket vor dem angeblichen Diebstahl seines Fahrzeugs in E._____ gebucht hat, mit anderen Worten bereits vor seiner Abreise wusste, dass er nicht mit seinem Auto aus D._____ in die Schweiz zurückkehren wird. Diese Feststellung wird dadurch unterstützt, dass davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte eine Kopie des Fahrzeugschlüssels anfertigte oder anfertigen liess. Damit ist aber auch erstellt, dass dem Beschuldig-

- 17 - ten das Fahrzeug nicht gestohlen wurde bzw. gegen seinen Willen abhanden gekommen ist.

4. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes als versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB wurde von der Vorinstanz umfassend vorgenommen und ist zutreffend. Es kann ohne Weiterungen darauf verwiesen werden (Urk. 56 S. 39 – 42; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Verteidi- gung erhob gegen die rechtliche Würdigung keine Einwände (Urk. 73).

5. Strafzumessung 5.1. Der Beschuldigte hat sich des versuchten Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht, welche Tatbestände mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Es liegt somit Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor, wozu sich die Vorinstanz zutreffend geäussert hat und worauf zu verweisen ist (Urk. 56 S. 42 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Umstand, dass der Betrug im Versuchsstadium verblieben ist, ist strafmindernd zu berücksichtigen (BGer 6B.238/2009 E. 5.8.; BGer 6S.73/2006 E 3.2.; BGE 116 IV 302 E.2.a.). 5.2. Innerhalb des Strafrahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des

- 18 - Beschuldigten zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des delik- tischen Willens bedeutsam (Hug in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, Zürich 2010, Art. 47 N 5 ff. mit weiteren Verweisen). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entschei- dung gegen sie (Entscheid des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2; Entscheid des Bundesgerichts 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuld- relevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausge- fällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101, E. 2; Entscheid des Bundesgerichts 6S.83/2006, vom 5. Februar 2007, E. 3.1; Art. 50 StGB). 5.3. Betrug 5.3.1. Bei der Qualifikation der objektiven Tatschwere in Bezug auf den Betrug ist zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag nicht unerheblich ist, auch wenn – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – lediglich der Verkehrswert des Fahrzeu- ges von Fr. 23'000.-- bekannt ist, der indessen kaum der mutmasslichen Versi- cherungsleistung entsprechen dürfte. Verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte geplant vorging und ein doch relativ aufwändiges Vorge- hen wählte, indem er das Fahrzeug nach D._____ verbringen liess, um dort einen Diebstahl vorzutäuschen. Er wusste und rechnete damit, dass er dadurch Nach- forschungen durch die Versicherungsgesellschaft deutlich erschweren würde. Darin widerspiegelt sich einige kriminelle Energie, welche die Intensität des von vornherein Notwendigen übersteigt. Das objektive Verschulden wiegt

– gemessen am ordentlichen Strafrahmen – indessen noch eher leicht.

- 19 - 5.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Da der Beschuldigte die Tat bestreitet, bleiben seine inneren Motive im Dunkeln. Auf- grund der äusseren Umstände, insbesondere der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten, scheinen diese indessen rein finanzieller Natur zu sein. Eine eigentliche finanzielle Notlage hatte beim Beschuldigten nicht vorgelegen, weshalb die Motivation als rein egoistisch erscheint. Damit erfährt das objektive Verschulden keine Erleichterung, weshalb das Verschulden nach wie vor als noch eher leicht einzustufen ist. 5.3.3. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von knapp 7 Monaten als angemessen. 5.3.4. Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens vorliegend in einem nächsten Schritt der vollende- te Versuch zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Wiprächti- ger, in: Basler Kommentar Strafrecht I, Basel 2010, 2. Auflage, Art. 48a N 13). Vorliegend hat die B._____ die Auszahlung der Schadenssumme nur deshalb nicht vorgenommen, weil ihr gewisse Zweifel gekommen sind und sie eigene Un- tersuchungen einleitete. Bei einem versuchten Betrug sind die tatsächlichen Fol- gen der Tat regelmässig gering. Immerhin verursachte der Beschuldigte einigen Aufwand auf Seiten der Versicherung. Da der Beschuldigte sehr nah an den delik- tischen Erfolg gelangte und dieser nur abgewendet werden konnte, weil der Ver- sicherung Zweifel am Anspruch kamen und sie Nachforschungen anstellte, kann die versuchte Tatbegehung – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 56 S. 44 f.) – nur sehr moderat berücksichtigt werden. Die Einsatzstrafe ist auf 6 Monate festzulegen. 5.4. Irreführung der Rechtspflege 5.4.1. Bei der Qualifikation der objektiven Tatschwere in Bezug auf die Irreführung der Rechtspflege ist festzuhalten, dass diese Tat eine Begleittat zum Betrug darstellt. Indessen schreckte der Beschuldigte nicht davor zurück, gegenüber der

- 20 - Polizei eine Lügengeschichte aufzutischen. Allerdings wiegt das Verschulden eher leicht, da der Beschuldigte keine besondere kriminelle Energie aufwendete, welche über das Notwendige zur Tatbestandsverwirklichung hinausging. 5.4.2. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Bewertung als eher leichtes Verschulden weder zu reduzieren noch zu erhöhen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und es sind auch hier nur rein finanzielle Motive ersichtlich. 5.4.3. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere wäre die hypothetische Einsatzstrafe für dieses Delikt bei rund 3 Monaten festzusetzen, was unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu einer leichten Erhöhung der Einsatzstrafe führt. 5.5. Bei einer Gesamtwürdigung der Tatkomponente erscheint zusammenfassend eine Strafe im Bereich von 8 Monaten als angemessen. 5.6. Täterkomponente 5.6.1. Betreffend die Täterkomponente kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 45 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Be- rufungsverhandlung hat sich bezüglich der Lebensumstände des Beschuldigten ergeben, dass er bei der Garage R._____ in S._____ arbeitet und beabsichtigt eine Weiterbildung zu absolvieren. An dieser Arbeitsstelle erzielt der Beschuldigte einen Verdienst von Fr. 4'030.65 pro Monat. Er bezieht monatlich Kinderzulagen von total Fr. 600.--. Zusätzlich wird er von der Gemeinde T._____ mit Fr. 600.-- pro Monat unterstützt. Seine Schulden bezifferte der Beschuldigte auf Fr. 70'000.-- bis Fr. 80'000.--. Auf seine Freizeit angesprochen, gab der Be- schuldigte an, sich um seine Familie zu kümmern. Er verbringe viel Zeit mit den Kindern, was sich positiv auf deren Entwicklung auswirke. Er werde auch zum vierten Mal Vater. Nachtlokale und Bars besuche er keine mehr (Urk. 72 S. 1 ff., Urk. 74). 5.6.2. Insgesamt lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

- 21 - 5.6.3. Der Beschuldigte weist im Hinblick auf die vorliegenden Tatvorwürfe zwei Vorstrafen auf. Am 29. April 2007 wurde er von der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster zu eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde. Am 2. September 2010 wurde er vom Kreisgericht St. Gallen zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch und mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahlversuch. Der Voll- zug der Strafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre angesetzt. Das Strafmandat der Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I, Chur von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.-- wegen Angriffs (bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre) ist nach den vorliegend angeklagten Delikten ergangen und stellt keine Vorstrafe dar (HD Urk. 14/1). Die beiden Vorstrafen, insbesondere jene des Kreisgerichts St. Gallen, fallen massiv straferhöhend ins Gewicht. Dazu kommt, dass der Beschuldigte während der Probezeit und vor allem nur drei Monate nach der Verurteilung vom

2. September 2010 und nachdem er 31 Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte, erneut delinquierte. Damit ist die Einsatzstrafe um 4 Monate zu erhöhen. 5.6.4. Weitere relevante Strafzumessungsfaktoren, insbesondere aus dem Nachtatverhalten liegen nicht vor und es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 46 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso wenig ist von einer besonderen Strafempfindlichkeit auszugehen. 5.7. In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint deshalb ei- ne Strafe von 12 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 5.8. Die Vorinstanz hat zu Recht von der Ausfällung einer Geldstrafe abgesehen. Sie hat die Rechtsprechung zu Art. 40 StGB zutreffend wiedergebeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 56 S. 47 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat – wie bereits erwähnt – nur 3 Monate nach einer Verurteilung zu einer bedingt aufge- schobenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten erneut delinquiert. Die Strafe (sowie

- 22 - die 31 Tage Untersuchungshaft) haben ihn offenbar nicht beeindruckt. Dies weist auf eine erhebliche Unbelehrbarkeit hin. Eine mildere Sanktionsart als die Freiheitsstrafe ist nicht angemessen. 5.9. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung von 38 Tagen erstandener Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

6. Vollzug 6.1. Was den Vollzug der Strafe angeht, so hat die Vorinstanz die theoretischen Grundsätze zutreffend dargelegt (Urk. 56 S. 48, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vorste- hend erwähnten Umstände, insbesondere die Delinquenz während der erst seit kurzem laufenden Probezeit und trotz erlittener Untersuchungshaft, untermauert die Vermutung einer ungünstigen Prognose. Allein die Tatsachen, dass der Be- schuldigte aktuell über eine Arbeitsstelle verfügt und er ausgeführt hat, er wende sich nun vermehrt seiner Familie zu, vermögen entgegen der Verteidigung noch keine besonders günstigen Umstände zu begründen, welche zu einer günstige Legalprognose führten. 6.2. Ein teilbedingter Strafvollzug, wie von der Verteidigung subeventualiter beantragt, kommt im Bereich von Art. 42 Abs. 2 StGB nicht in Betracht (vgl. Hug in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 42 N 20 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_492/2008 vom 19. Mai 2009). 6.3. Gestützt auf diese Erwägungen ist die auszufällende Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu vollziehen.

7. Widerruf Betreffend den Widerruf ist schon aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO keine Änderung des vorinstanzlichen Entscheides zu Lasten des Beschuldigten möglich. Anzumerken bleibt immerhin, dass dem von der Vorinstanz getroffenen Entscheid betreffend den Widerrufsverzichts zu

- 23 - Recht eine Gesamtsicht zu Grunde liegt. Die Wirkung des Vollzugs der neuen Strafe ist in die Prognose der Bewährungsaussichten bei der Prüfung des Widerrufs miteinzubeziehen (vgl. Urk. 56 S. 49.). Damit ist der Entscheid zur Verlängerung der Probezeit anstelle eines Widerrufs nicht zu beanstanden.

8. Zivilforderung Was den Zivilanspruch der Privatklägerin B._____ AG (ND 6 Urk. 7/6) betrifft, so kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 50, Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Privatklägerin sind durch das deliktische Ver- halten des Beschuldigten Kosten entstanden, welche dieser zu tragen hat. Dies wurde auch von Seiten der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 73 S. 10).

9. Kosten 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 9.1.1. Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegte die Vorinstanz dem Beschul- digten die Hälfte der Verfahrenskosten und hielt dazu fest, er sei in etwa zur Hälfte freigesprochen und zur Hälfte verurteilt worden. Die Kosten für die amtliche Verteidigung nahm das Gericht einstweilen auf die Gerichtkasse und verwies auf das Nachforderungsrecht für die Hälfte dieser Kosten im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO, wobei sie im Urteilsdispositiv offenbar versehentlich einen Anteil von 7/8 dieser Kosten dem Nachforderungsrecht unterstellte. 9.1.2. Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung vor, es sei fraglich, ob die Anklagepunkte des versuchten Betruges und der Irreführung der Rechts- pflege etwa die Hälfte der ursprünglichen Vorwürfe ausmachten (Urk. 73 S. 9 f.). Diese Kritik ist begründet. Der Fokus der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens lag nicht bei den Anklagepunkten des versuchten Betruges und der Irreführung der Rechtspflege, welche schliesslich zur Verurteilung des Beschul- digten führten. Es erscheint daher als angemessen die Kosten der Untersuchung

- 24 - und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, exklusive der Kosten für die amtli- che Verteidigung, zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind entsprechend zu zwei Dritteln definitiv und zu einem Drittel einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO ergibt sich eine Rückzahlungspflicht für einen Drittel der Kosten für die amtliche Verteidigung, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 9.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich seines Antrags auf Freispruch vollumfänglich. Damit hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, die vom Staat entrichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzu- setzen. Es wird beschlossen:

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Februar 2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom

15. November 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. …

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig − der fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (HD / Ziff. A),

- 25 - − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD / Ziff. B), − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 7 WG und Art. 12 Waffen-VO (HD / Ziff. B).

3. …

4. …

5. …

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. Juni 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv einge- zogen und der Lagerstelle zur Vernichtung überlassen: − Revolver (Marke: …, Model: …); − sechs Patronen (Kaliber: .22 long rifle); − vierzehn Patronen (Kaliber: .22 extra long).

7. …

8. Der Privatkläger 2, C._____, wird mit seinen Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 625.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 2'500.– Gebühr Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. …

11. (Mitteilungen)

- 26 -

12. (Rechtsmittel)

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Rechtsmittel: Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 6), − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB (ND 6).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 38 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 2. September 2010 angesetz- te Probezeit von 3 Jahren für den gewährten bedingten Strafvollzug einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten wird um 1 ½ Jahre, Beginn am 2. September 2013, verlängert.

- 27 -

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3, B._____, Fr. 712.80 als Schadenersatz zu bezahlen.

6. Die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen und zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden zu zwei Dritteln definitiv und zu einem Drittel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für einen Drittel der Kosten vorbehalten.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____, U._____, … [Adresse] − den Vertreter des Privatklägers C._____, RA lic. iur. Y._____, im Dop- pel für sich und zuhanden des Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer Zivilforderung – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- 28 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Juni 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner