Sachverhalt
3.1. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf korrekt zusammengefasst (Urk. 101 S. 4 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die Aussagen der beteiligten Personen wurden von der Vorinstanz zutref- fend wiedergegeben und korrekt gewürdigt. Grundsätzlich kann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen und Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, welche vollumfänglich zu bestätigen sind (Urk. 101 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen lediglich zur Ver- deutlichung und Präzisierung. 3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte wie bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz auf den Standpunkt, den Privat- kläger weder bedroht noch – mit Ausnahme eines Stupsens bzw. Stossens mit dem Eishockeystock – körperlich angegriffen zu haben. Er führte zusammen- gefasst aus, er habe den Privatkläger beim ersten Vorfall vor einer Lichtsignal- anlage in C._____ zur Rede stellen wollen. Er habe ihn fragen wollen, weshalb er
- 6 - die Lichthupe betätigt habe. Der Privatkläger habe ihn aufgefordert wegzugehen und ihm dann von hinten an den Kopf gespuckt. In der Folge sei er zum Fahrzeug des Privatklägers zurückgegangen und habe mit der offenen Hand an die Scheibe auf der Fahrerseite geklopft. Er habe den Privatkläger gefragt, weshalb er ihn an- gespuckt habe. An das Fahrzeug getreten oder geschlagen habe er nicht. Er habe den Privatkläger auch nicht aufgefordert, aus dem Fahrzeug zu steigen. Beim zweiten Zusammentreffen habe er den Privatkläger wegen der Spuck- attacke und des erneuten Blendens zur Rede stellen wollen. Als der Privatkläger aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, habe er ihn gefragt, weshalb er ihn ange- spuckt habe, und ihn mit dem Hockeystock ans Bein gestupst bzw. gestossen. Es habe sich dabei nicht um einen starken Schlag gehandelt. Er habe weder mit den Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen noch diesem Fusstritte versetzt bzw. ihn mit dem Knie traktiert. Der Privatkläger sei von ihm auch nicht bedroht worden (Urk. 121 S. 3 ff.). 3.4. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Version der Ereignisse stimmt in den wesentlichen Punkten mit den Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ und den Schilderungen der Zeuginnen E._____ und F._____ sowie der von der Polizei als Auskunftsperson befragten G._____ überein. Dabei darf zwar nicht ausser Acht gelassen werden, dass die beiden Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorfalls, welcher Gegenstand der Anklage bildet, in einer freundschaftlichen Beziehung zu den als Zeugen bzw. Auskunftsperson befragten Personen standen, weshalb die- se grundsätzlich ein Interesse daran gehabt haben könnten, die Geschehnisse zu Gunsten der Beschuldigten zu schildern. Daraus kann indes nicht zwangläufig geschlossen werden, dass eine Absprache erfolgt sein muss und allfällige entlas- tende Aussagen per se falsch sind. Die Vorinstanz hat denn auch eingehend und überzeugend dargelegt, dass vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beteiligten die zu Protokoll gegebene Sachverhaltsdarstellung vorgängig untereinander abgesprochen haben. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 7 - 3.5. Die Vorinstanz hat weiter sorgfältig begründet, weshalb die Version des Privatklägers, die im Wesentlichen der Anklage zugrunde liegt, nicht zu über- zeugen vermag. Sie hat insbesondere zu Recht auf den Hang des Privatklägers zur Übertreibung und Dramatisierung hingewiesen (Urk. 101 S. 21 f.), was auch im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Verletzungen von Bedeu- tung ist, wie später noch näher ausgeführt wird. Auffällig sind auch die Aussagen des Privatklägers betreffend die zweite Drohung, welche er erst auf konkrete Nachfrage des Befragenden hin erwähnte. In den ersten beiden polizeilichen Berichten, die bereits auf Angaben des Privatklägers fussen, wird einleitend Art. 180 StGB jeweils erwähnt; wie sich aus den in diesen Berichten angeführten Sachverhalten ergibt, ist damit jedoch lediglich die erste Drohung gemeint (Urk. 1 S. 1 und S. 5 f.; Urk. 2 S. 1 und S. 5), nicht jedoch die angebliche Todesdrohung. Erwähnt wird diese erstmals anlässlich der ersten einlässlichen und proto- kollierten Einvernahme des Privatklägers (Urk. 4 S. 5 Ziff. 22). Wiederum von Interesse ist hier der unmittelbare Kontext der Aussage: Ganz zum Schluss der Einvernahme, an welcher das ganze Geschehen zur Sprache kam, wurde der Privatkläger gefragt (Urk. 4 S. 5 Ziff. 21): "Haben sie zur ganzen Sache noch etwas beizufügen?" Alsdann antwortete der Privatkläger: "Nein." Daraufhin erfolg- te die Zusatzfrage (Ziff. 22): "Wurden sie von einem der Beteiligten irgendwie bedroht?" Diese Frage weist insofern eine gewisse suggestive Wirkung auf, als nicht einfach neutral nach dem Inhalt eines Wortwechsels gefragt wurde. Erst auf diese explizite Nachfrage und, wie erwähnt, ganz zum Schluss der Einvernahme bzw. nachdem der Privatkläger bestätigt hatte, es sei bereits alles Wesentliche gesagt worden, antwortete er: "Der Beifahrer sagte während des zweiten Vorfalls zu mir; Ich bringe dich um, du 'Saujugo'." Mit der Vorinstanz kann davon ausge- gangen werden, dass wer mit dem Tod bedroht wird und die Drohung ernst nimmt, ein solches Vorkommnis nicht erst auf Nachfrage erwähnt, sondern von Anfang an selbst darauf zu sprechen kommt. Es kann der Vorinstanz weiter darin gefolgt werden, dass der vom Privatkläger anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme neu wiedergegebene Wortlaut der Drohung (vgl. Urk. 38 S. 7) wenig Sinn ergibt (Urk. 101 S. 24). Angesichts dieses Aussageverhaltens vermögen die Aussagen des Privatklägers auch in diesem Punkt nicht zu überzeugen.
- 8 - Wenig glaubhaft ist schliesslich die Darstellung des Privatklägers, wonach er die Lichthupe nicht betätigt habe und sich auch ansonsten nichts zu Schulden habe kommen lassen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Ablauf der Ereignisse ohne die tatsächliche Annahme, dass die Vorfälle durch wiederholtes Lichthupen des Privatklägers ausgelöst wurden, keinen Sinn macht (Urk. 101 S. 26). Hätte sich der Privatkläger korrekt bzw. verkehrsregel- konform verhalten, hätte für den Beschuldigten schlichtweg kein Grund bestan- den, ihn bei der Lichtsignalanlage zur Rede zu stellen. Dass die Aussagen der übrigen Beteiligten in Bezug auf das Lichthupen bzw. das Einschalten des Scheinwerferlichts durch den Privatkläger nicht absolut deckungsgleich sind, wie der Rechtsvertreter des Privatklägers geltend machte (Urk. 122 S. 3 f.), mag sein. Dies spricht aber keineswegs gegen ihren Wahrheitsgehalt. Dieser Umstand kann vielmehr als Hinweis dafür gewertet werden, dass sich die befragten Personen nicht untereinander abgesprochen haben, sondern das selbst Erlebte beschrie- ben. Massgebend ist vorliegend, dass sämtliche Beteiligte – mit Ausnahme des Privatklägers – ausgesagt haben, dass der Privatkläger auf das Überholmanöver von D._____ mit der Betätigung der Lichthupe bzw. dem Einschalten des Schein- werferlichts reagiert hat. 3.6. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Privatklägers (Urk. 122 S. 8 ff.) vermögen die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen über den Privatkläger die in der Anklage geschilderten körperlichen Übergriffe nicht zu belegen. Von Bedeutung ist diesbezüglich insbesondere der ambulante Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 12. April 2009, welcher am Tag nach dem eingeklagten Vorfall erstellt wurde. Darin wird als Diagnose das in der Anklage umschriebene Verletzungsbild festgehalten: "Kontusion Knie links, Oberschenkel- prellung links, Bauchwandprellung, Beckenprellung links" (wobei der Bericht die Bauchwandprellung im Gegensatz zur Anklage nicht als linksseitig spezifiziert). Allerdings geht aus diesem Bericht auch hervor, dass sich diese Diagnose aus- schliesslich auf Schmerzangaben des Privatklägers stützte (insbesondere sog. Druckdolenz). Der Bericht hält namentlich fest, dass keinerlei Prellmarken, Häma- tome, Ergüsse oder sonstige äussere Spuren sichtbar waren. Ebenso wenig förderten Röntgenaufnahmen bzw. eine Abdomen-Sonographie Hinweise auf
- 9 - Verletzungen zu Tage. Unmittelbar nach dem Vorfall bestanden somit keine äusserlichen bzw. – soweit mittels Röntgen und Abdomensonographie untersucht
– inneren physischen Verletzungen. Des weiteren vermerkt der Bericht, dass der Schmerz im Abdomen bereits während des ambulanten Spitalaufenthaltes deutlich zurückgegangen sei. Auch habe der Privatkläger erwähnt, früher schon mehrere Schleudertraumata erlitten zu haben (Urk. 15 = Urk. 43/1). Es ist der Vorinstanz deshalb darin zu folgen, dass die Befunde des Kantonsspitals Winterthur ausschliesslich das subjektive Empfinden des Privatklägers wieder- spiegeln, weshalb sie nicht als Beweis für die erlittenen Verletzungen heran- gezogen werden können. 3.7. Soweit der Privatkläger einen über den Stockeinsatz hinausgehenden Übergriff behauptet, stellen sich an seiner Sachdarstellung Zweifel ein. In der Anklage heisst es – gestützt auf die Aussagen des Privatklägers – unter anderem: "Als der Geschädigte infolge der Schläge mit dem Knie auf den Boden prallte, schlugen sie ihm zudem mit den Knien in den Rücken." Unstreitig ist, dass die Auseinandersetzung auf der asphaltierten Fahrbahn stattfand. Wäre der Privat- kläger tatsächlich mit den Knien "auf den Boden geprallt", wäre die Haut im Knie- bereich dadurch zumindest geringfügig geschürft worden. Dies war jedoch gemäss tags darauf erstelltem Arztbericht, wie erwähnt, nicht der Fall. Aus dem vorstehend zitierten Satz der Anklageschrift geht weiter hervor, der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte hätten den Privatkläger mit Fäusten und Knien in den Rücken geschlagen. Demgegenüber erwähnt der vorgenannte ambulante Bericht aber keinerlei Rückenschmerzen. Wiederum im Widerspruch dazu gibt der Privat- kläger jedoch in der Einvernahme vom 18. November 2011 (Urk. 38 S. 9 unten), also rund 2 ½ Jahre nach dem Vorfall, an: "Der Rücken schmerzt auch noch." Der Bericht erwähnt überdies auch keine Nackenschmerzen, während die Anklage- schrift immerhin von mehrfachen Schlägen in den Nacken spricht. Daraus kann zumindest geschlossen werden, dass die Schmerzen allfälliger Schläge in den Nacken zum Zeitpunkt der ambulanten Untersuchung bereits wieder abgeklungen waren (sofern es überhaupt zu derartigen Schlägen kam).
- 10 - In der vorerwähnten Befragung vom 18. November 2011 wurde der Privatkläger ausserdem gefragt, ob er auch gegen den Kopf geschlagen worden sei. Darauf antwortete er: "Nur gegen den Nacken, nicht gegen den Kopf." Alsdann wurde er mit einer Aussage konfrontiert, mit der er im Gutachten des Aerztlichen Begutach- tungsinstituts Basel (nachfolgend: ABI) vom 7. Juni 2010 zitiert wird: einer der Täter habe seinen "Kopf gehalten und nach links verdreht" (Urk. 38 S. 9 unten unter Hinweis auf Urk. 43/11 S. 10). Damit konfrontiert antwortete der Privat- kläger: "Ja, ich erinnere mich, dass mir noch gegen den Kopf gedrückt wurde." Streng genommen zielte die vorgenannte Frage nur nach Schlägen im Kopf- bereich. Wäre es jedoch zum erwähnten "Verdrehen" tatsächlich gekommen, hätte der Privatkläger dies aller Wahrscheinlichkeit nach bereits bei der Frage nach Schlägen im Kopfbereich spontan erwähnt. Dieses angebliche Verdrehen des Kopfes hat in die Anklage denn auch keinen Eingang gefunden. Überhaupt taucht dieses Sachverhaltselement, soweit ersichtlich, erstmals im erwähnten Gutachten auf, jedenfalls aber nicht in den zeitlich früheren Einvernahmeproto- kollen. Auch diese Ungereimtheit zeigt auf, dass der Privatkläger die über den Stockeinsatz hinausgehenden Gewalthandlungen in einer Art und Weise unein- heitlich schildert, die sich nicht einfach durch eine gewaltbedingte selektive Wahr- nehmung erklären lassen. Andererseits erscheint es nicht als zufällig, dass der Privatkläger gerade im Rahmen des im Auftrag der Invalidenversicherung des Kantons Zürich erstellten Gutachtens erstmals von einem Verdrehen des Kopfes spricht, da ein derartiger Vorfall grundsätzlich geeignet ist, organisch nicht nach- weisbare Schäden (wie etwa ein Schleudertrauma) hervorzurufen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Privatkläger angibt, insgesamt fünf Schleudertraumata erlitten zu haben. Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass sich aus den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen über den Privatkläger mehrfach ergibt, dass dieser eine Tendenz hat, seine Schmerzen zu übertreiben. So heisst es im Schreiben von Dr. med. H._____ vom 9. Februar 2010 (Urk. 43/9) unter dem Titel "Diagnose" u.a.: "Schmerzsyndrom Kniegelenk links [..] hochgradiger Verdacht auf Symptomausweitung". Daraus lässt sich jedoch nicht etwa der Umkehrschluss ziehen, dass der Privatkläger tatsächlich Schmerzen hat, diese aber nur über-
- 11 - treibt, denn die angeblichen Schmerzen sind organisch nicht nachweisbar. Weiter heisst es im erwähnten Schreiben, auch eine im Juli 2009 bezüglich des linken Knies durchgeführte MRI-Abklärung habe keine mit dem Vorfall zusammenhängenden Veränderungen sichtbar gemacht. Aus rheumatologischer Sicht seien die bestehenden Beschwerden nicht erklärbar. 3.8. Auf Grundlage der vorstehend dargelegten Beweislage sowie in Anbetracht des Fehlens geringster körperlicher Spuren unmittelbar nach der Tat ist festzu- halten, dass erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger – über den Einsatz des Hockeystocks hinaus – Gewalt anwendete. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist mit der Vorinstanz sodann davon auszugehen, dass der Stockschlag nur einmal erfolgte. Es lässt sich dem Beschuldigten nicht nachweisen, dass der Schlag mit beson- ders hoher Intensität ausgeführt wurde. Dies lässt sich namentlich nicht den medizinischen Unterlagen über den Privatkläger entnehmen, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 101 S. 27 f.). Dass der Einsatz des Hockeystocks einem Tätscheln, "Stubsen" oder Ähnlichem gleichkam, ist in Anbetracht der gesamten Umstände dagegen nicht anzunehmen. Angesichts der emotional aufgeladen Situation, in welcher sich der Beschuldigte befand, kann ausgeschlossen werden, dass er den Privatkläger lediglich leicht berührt hat. Im Weiteren wurde bereits dargelegt, dass die Aussagen des Privatklägers betreffend die Todesdrohung ins- besondere unter Berücksichtigung ihres Zustandekommens nicht zu überzeugen vermögen. Dass der Beschuldigte eine solche Drohung ausgesprochen hat, lässt sich den Schilderungen der übrigen Beteiligten nicht entnehmen. Es ist der Vorinstanz deshalb darin zu folgen, dass sich vorliegend nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte eine Todesdrohung gegen den Privatkläger ausgestossen hat (Urk. 101 S. 28). Mangels erstelltem Sachverhalt ist der Beschuldigte betreffend den zweiten Vorfall daher vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. Diesbezüglich und auch im Übrigen kann auf die zutreffenden Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 101 S. 26 ff.).
- 12 -
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Eine Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1 mit Hinweisen). Die gemäss Art. 180 StGB geforderte "schwere Drohung", die in "Angst und Schrecken versetzt" (Art. 180 StGB) muss eine höhere Intensität aufweisen, als eine "Andro- hung ernstlicher Nachteile" gemäss Art. 181 StGB (BGE 81 IV 101 E. 3 S. 105 f.). Die Ankündigung des Übels kann auch bloss konkludent erfolgen (z.B. demon- stratives Zerschlagen einer Bierflasche zwecks Verwendung als Waffe). Mass- gebend ist eine Würdigung der konkreten Umstände. 4.1.1. In Bezug auf den ersten Vorfall lässt sich lediglich erstellen, dass der Beschuldigte mehrfach mit der Hand gegen das Fahrzeug des Privatklägers geklopft und diesen aufgefordert hat, auszusteigen. Dieses Verhalten stellt keine schwere Drohung dar, da es nach objektiven Gesichtspunkten ungeeignet ist, jemanden in Schrecken oder Angst zu versetzen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist festzuhalten, dass vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Privatkläger vom Beschuldigten irgendwie bedroht gefühlt hat. Hätte ihn das Verhalten des Beschuldigten tat- sächlich derart erschreckt oder verängstigt, hätte sich der Privatkläger wohl vom Ort des Geschehens entfernt, um dem Beschuldigten auszuweichen, anstatt ihm hinterherzufahren. Im Übrigen ist höchst fraglich, ob selbst der in der Anklage geschilderte Sachverhalt als Drohung qualifiziert werden könnte. Die darin umschriebene Tathandlung erreicht die bei Art. 180 StGB erforderliche Schwere
- 13 - im Lichte der vorstehend angeführten Rechtsprechung nicht. Weder blosses Schimpfen noch das mit flachen Händen oder Füssen erfolgende Schlagen gegen ein Auto bedeuten eine schwere Drohung. Mittelbar lässt sich diese Handlung zwar auch so interpretieren, dass mit dem Schlagen gegen das Auto mittelbar ein beabsichtigtes Schlagen des Autoinsassen angedroht wird; ebenso gut kann in derartigem Schlagen aber auch eine allgemeine Unmutsbekundung gesehen werden. 4.1.2. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte auch in Bezug auf den ersten Vorfall vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizu- sprechen. 4.2. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körper- verletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Demgegenüber verübt gemäss Art. 126 StGB derjenige eine Tätlichkeit, wer tätlich wird, ohne Körper oder Gesundheit des Opfers zu schädigen. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratz- wunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f. mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmer- zen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192; BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). Art. 123 StGB schützt nicht nur die körperliche Integrität und Gesundheit, sondern auch die psychische Gesundheit (BGE 119 IV 25 E. 2a S. 26). Eine einfache Körperverletzung setzt somit nicht notwendigerweise voraus, dass das Opfer eine körperliche Beeinträchtigung erlitten hat. Eine psychische Beeinträchtigung kann den Tatbestand ebenfalls erfüllen. In diesem Fall muss die Beeinträchtigung aller- dings eine gewisse Intensität erreichen. Zu deren Beurteilung muss einerseits auf die Art und Intensität der Beeinträchtigung, andererseits auf ihre Auswirkungen auf die Psyche des Opfers abgestellt werden. Ein geringfügiger Eingriff, der das Wohlbefinden nur vorübergehend beeinträchtigt, genügt nicht. Ein Eingriff, der
- 14 - objektiv geeignet ist, ein psychisches Leiden hervorzurufen, das von einer gewis- sen Dauer und Erheblichkeit ist, kann eine einfache Körperverletzung darstellen. Die Auswirkungen eines Eingriffs dürfen nicht nur auf Grundlage der persönlichen Empfindsamkeit einer Person beurteilt werden; stattdessen ist danach zu fragen, welche Auswirkungen der Eingriff auf eine durchschnittlich empfindsame Person unter den gleichen Umständen hätte. Dabei sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen, d.h. die Wirkung eines Eingriffs können je nach Alter, Gesund- heitszustand, sozialen Umständen etc. variieren (zum Ganzen: BGE 134 IV 189 E. 1.4 S. 192). 4.2.1. Vorliegend gilt nach dem Gesagten einzig als erwiesen, dass der Privat- kläger vom Beschuldigten einmal mit einem Hockeystock im Kniebereich bzw. im Bereich der Wade geschlagen wurde. Nicht erstellt ist, dass es sich dabei um einen aussergewöhnlich heftigen Schlag gehandelt hat. Entsprechend konnten am Folgetag auch keine äusserlichen Verletzungen beim Privatkläger festgestellt werden, wie sich dem ambulanten Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom
12. April 2009 entnehmen lässt (Urk. 15 = Urk. 43/1). Einen zweifelsfreien Zusammenhang zwischen dem vom Beschuldigten ausgeführten Schlag und den vom Privatkläger vorgebrachten Beschwerden belegen auch die weiteren medizi- nischen Unterlagen nicht. Es ist daher festzuhalten, dass der Schlag des Beschuldigten beim Privatkläger keine nachweisbaren Verletzungen zu Folge hatte. 4.2.2. Aufgrund der Geringfügigkeit des Eingriffs kann dieser Vorfall die Psyche des Privatklägers sodann nicht derart schwer beeinträchtigt haben, dass er im Sinne der Anklageschrift seit dem Vorfall an einer Panikstörung leidet, die als einfache Körperverletzung zu werten wäre. Dies gilt selbst unter Mitberücksichti- gung des Umstands, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall an Depressio- nen bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung litt, insofern in psychiatri- scher Behandlung stand und eine gegenüber einer Durchschnittsperson erhöhte Empfindlichkeit aufwies. Das Gutachten des ABI betrachtet die posttraumatische Belastungsstörung – nach der Tat – als "sehr geringgradig ausgeprägt" (Urk. 43/11, S. 15 unten). Berücksichtigt man, dass die posttraumatische
- 15 - Belastungsstörung schon vor der Tat bestand, kann eine tatbedingte kausale Verschlechterung des Zustands ausgeschlossen werden, wobei selbst eine allfällige Verschlechterung innerhalb eines Geringfügigkeitsbereichs ohnehin keine Qualifikation als einfache Körperverletzung rechtfertigt. Dass der den Privatkläger seit Längerem behandelnde Psychiater diese Beurteilung nicht teilt, vermag daran nichts zu ändern, denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten der ABI Mängel aufweist, zumal es mit den Befunden der übrigen medizinischen Akten (mit Ausnahme der Beurteilung des behandelnden Psychiaters) im Wesentlichen übereinstimmt. 4.2.3. Nach dem Gesagten erreichen die vom Privatkläger nachweislich erlittenen Verletzungen die Schwere einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht. Das Verhalten des Beschuldigten ist damit als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Es kann dies- bezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen und der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den vorliegend zur Anwendung gelangenden Straf- rahmen zutreffend ermittelt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 101 S. 31). Sie hat sodann richtig zusammengefasst, wie eine Strafe zuzumessen ist. Auf die entsprechenden Erwägungen kann an dieser Stelle ebenfalls verwiesen werden (Urk. 101 S. 31 f.). 5.2. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte zur Verübung der Tätlichkeit einen Hockeystock einsetzte, was die Verletzungsgefahr grundsätzlich erhöht. Es kann dem Beschuldigten jedoch nicht nachgewiesen werden, dass der ausgeführte Schlag von besonderer Heftig- keit war. Der Beschuldigte zielte zudem nicht gegen das Gesicht oder andere
- 16 - besonders sensible Körperpartien des Privatklägers. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass durch den Schlag keine objektiv feststell- baren Verletzungen verursacht wurden. Die Intensität der Tätlichkeit sowie die dadurch entstandenen Folgen sind im Rahmen der möglichen Schweregrade von Tätlichkeiten an der unteren Grenze anzusiedeln. Bei der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass die damalige Situation aufgrund der bereits zuvor erfolgten Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger emotional aufgeladen war, wobei der Privatkläger seinen Teil zur Auseinander- setzung beigetragen hatte. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Schlag mit dem Hockeystock um eine spontane Reaktion des Beschuldigten auf das als rücksichtslos empfundene Verhalten des Privatklägers handelte. Auf jeden Fall kann aufgrund der gegebenen Umstände ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte diese Tat vorausplante. 5.3. Vom Beschuldigten ist bekannt, dass er als Storenmonteur arbeitet und Fr. 5'300.– brutto pro Monat verdient, wobei ihm zusätzlich Fr. 300.– Spesen sowie ein 13. Monatslohn ausbezahlt werden. Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden in der Höhe von ca. Fr. 22'000.–. Infolge einer bestehenden Lohn- pfändung erhält der Beschuldigte derzeit Fr. 3'100.– ausbezahlt. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Unterstützungspflichten. Für die Miete bezahlt er monatlich Fr. 1'500.– (Urk. 74 S. 9; Urk. 119 S. 1 f.). Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 7. Februar 2007 wurde er wegen Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 104). Der Beschuldigte wurde somit kurz nach Ablauf der mit besagtem Strafbefehl ange- setzten Probezeit erneut straffällig, was straferhöhend zu werten ist. 5.4. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann er weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nach- tatverhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen.
- 17 - 5.5. Vorliegend rechtfertigt sich eine Strafreduktion infolge mehrfacher Verletzung des Beschleunigungsgebots. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil am 3. April 2012 gefällt und den anwesenden Parteien gleichentags mündlich eröffnet wurde, der begründete Entscheid indes erst anfangs Februar 2013 versandt wurde (Urk. 100). Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO hat das Gericht den Parteien das vollständige begründete Urteil grundsätzlich in- nert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen zuzustellen. Diese Frist wurde sehr deutlich überschritten, obwohl das vorliegende Strafverfahren nicht als besonders schwierig bzw. komplex eingestuft werden kann. Darüber hinaus verstrichen seit der ersten Befragung des Beschuldigten am 22. Mai 2009 (Urk. 7) bis zum erstin- stanzlichen Urteil fast drei Jahre, wovon alleine das Rekursverfahren zwei Jahre in Anspruch nahm (vgl. Urk. 28-33). Auch dafür lagen keine sachlichen Gründe vor. Die dargelegten Verzögerungen und die für eine Tat der vorliegenden Art insgesamt überlange Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren stellen eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots dar, was sich in einer Reduktion der Strafe klar niederschlagen muss. 5.6. Unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe erweist sich eine Busse von Fr. 500.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Hinzu kommt eine Strafreduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Insgesamt erscheint eine Busse von Fr. 300.– angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf drei Tage festzu- setzen.
6. Zivilforderungen Hinsichtlich der Zivilforderungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welche keinerlei Ergänzungen bedürfen (Urk. 101 S. 34 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Privatkläger ist mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren demnach auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- 18 -
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 7) zu bestätigen. 7.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Privat- kläger mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem Privatkläger aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt eine Entschädigung an den Privatkläger ausser Betracht. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzel- gericht Strafsachen, vom 3. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. […]
2. […]
3. […]
4. […]
5. […]
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
7. […]
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Geschädigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 19 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sowie − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 7.) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
- 20 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 104 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. August 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 3. April 2012 (versandt am
7. Februar 2013) wurde der Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'800.– bestraft (unter gleichzeitiger Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen). Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wurde er frei- gesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt, im Übrigen auf die Staats- kasse genommen.
E. 1.2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 13. April 2012 frist- gerecht Berufung an (Urk. 84), unterliess es jedoch in der Folge, eine Berufungs- erklärung einzureichen, worauf auf die Berufung mit Beschluss vom 11. April 2013 nicht eingetreten wurde (Urk. 106). Der Vertreter des Privatklägers meldete am 13. April 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 86), reichte die Berufungserklärung am 27. Februar 2013 ein (Urk. 102) und ersuchte am 12. April 2013 um unentgeltliche Rechtspflege / Rechts- vertretung zur Durchsetzung der Zivilansprüche (Urk. 108). Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2013 abgewiesen (Urk. 114).
- 5 - Die Staatsanwaltschaft erklärte am 22. April 2013 auf eine Anschlussberufung sowie auf eine weitere aktive Beteiligung am Verfahren zu verzichten (Urk. 111).
E. 1.3 In der Folge wurde auf den 22. August 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 116). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde im Dispositiv schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Eröffnung und Erläuterung verzichtet hatten (Prot. II S. 26).
E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung des Privatklägers richtet sich gegen die Dispositivziffern 1, 2 und 5 des vorinstanzlichen Urteils. Die Dispositivziffern 3, 4 und 7 gelten damit zufolge Konnexes als indirekt mitangefochten, während die Dispositivziffern 6 und 8 in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. auch Prot. II S. 11 ff.).
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf korrekt zusammengefasst (Urk. 101 S. 4 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.2 Die Aussagen der beteiligten Personen wurden von der Vorinstanz zutref- fend wiedergegeben und korrekt gewürdigt. Grundsätzlich kann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen und Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, welche vollumfänglich zu bestätigen sind (Urk. 101 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen lediglich zur Ver- deutlichung und Präzisierung.
E. 3.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte wie bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz auf den Standpunkt, den Privat- kläger weder bedroht noch – mit Ausnahme eines Stupsens bzw. Stossens mit dem Eishockeystock – körperlich angegriffen zu haben. Er führte zusammen- gefasst aus, er habe den Privatkläger beim ersten Vorfall vor einer Lichtsignal- anlage in C._____ zur Rede stellen wollen. Er habe ihn fragen wollen, weshalb er
- 6 - die Lichthupe betätigt habe. Der Privatkläger habe ihn aufgefordert wegzugehen und ihm dann von hinten an den Kopf gespuckt. In der Folge sei er zum Fahrzeug des Privatklägers zurückgegangen und habe mit der offenen Hand an die Scheibe auf der Fahrerseite geklopft. Er habe den Privatkläger gefragt, weshalb er ihn an- gespuckt habe. An das Fahrzeug getreten oder geschlagen habe er nicht. Er habe den Privatkläger auch nicht aufgefordert, aus dem Fahrzeug zu steigen. Beim zweiten Zusammentreffen habe er den Privatkläger wegen der Spuck- attacke und des erneuten Blendens zur Rede stellen wollen. Als der Privatkläger aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, habe er ihn gefragt, weshalb er ihn ange- spuckt habe, und ihn mit dem Hockeystock ans Bein gestupst bzw. gestossen. Es habe sich dabei nicht um einen starken Schlag gehandelt. Er habe weder mit den Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen noch diesem Fusstritte versetzt bzw. ihn mit dem Knie traktiert. Der Privatkläger sei von ihm auch nicht bedroht worden (Urk. 121 S. 3 ff.).
E. 3.4 Die vom Beschuldigten geltend gemachte Version der Ereignisse stimmt in den wesentlichen Punkten mit den Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ und den Schilderungen der Zeuginnen E._____ und F._____ sowie der von der Polizei als Auskunftsperson befragten G._____ überein. Dabei darf zwar nicht ausser Acht gelassen werden, dass die beiden Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorfalls, welcher Gegenstand der Anklage bildet, in einer freundschaftlichen Beziehung zu den als Zeugen bzw. Auskunftsperson befragten Personen standen, weshalb die- se grundsätzlich ein Interesse daran gehabt haben könnten, die Geschehnisse zu Gunsten der Beschuldigten zu schildern. Daraus kann indes nicht zwangläufig geschlossen werden, dass eine Absprache erfolgt sein muss und allfällige entlas- tende Aussagen per se falsch sind. Die Vorinstanz hat denn auch eingehend und überzeugend dargelegt, dass vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beteiligten die zu Protokoll gegebene Sachverhaltsdarstellung vorgängig untereinander abgesprochen haben. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 7 -
E. 3.5 Die Vorinstanz hat weiter sorgfältig begründet, weshalb die Version des Privatklägers, die im Wesentlichen der Anklage zugrunde liegt, nicht zu über- zeugen vermag. Sie hat insbesondere zu Recht auf den Hang des Privatklägers zur Übertreibung und Dramatisierung hingewiesen (Urk. 101 S. 21 f.), was auch im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Verletzungen von Bedeu- tung ist, wie später noch näher ausgeführt wird. Auffällig sind auch die Aussagen des Privatklägers betreffend die zweite Drohung, welche er erst auf konkrete Nachfrage des Befragenden hin erwähnte. In den ersten beiden polizeilichen Berichten, die bereits auf Angaben des Privatklägers fussen, wird einleitend Art. 180 StGB jeweils erwähnt; wie sich aus den in diesen Berichten angeführten Sachverhalten ergibt, ist damit jedoch lediglich die erste Drohung gemeint (Urk. 1 S. 1 und S. 5 f.; Urk. 2 S. 1 und S. 5), nicht jedoch die angebliche Todesdrohung. Erwähnt wird diese erstmals anlässlich der ersten einlässlichen und proto- kollierten Einvernahme des Privatklägers (Urk. 4 S. 5 Ziff. 22). Wiederum von Interesse ist hier der unmittelbare Kontext der Aussage: Ganz zum Schluss der Einvernahme, an welcher das ganze Geschehen zur Sprache kam, wurde der Privatkläger gefragt (Urk. 4 S. 5 Ziff. 21): "Haben sie zur ganzen Sache noch etwas beizufügen?" Alsdann antwortete der Privatkläger: "Nein." Daraufhin erfolg- te die Zusatzfrage (Ziff. 22): "Wurden sie von einem der Beteiligten irgendwie bedroht?" Diese Frage weist insofern eine gewisse suggestive Wirkung auf, als nicht einfach neutral nach dem Inhalt eines Wortwechsels gefragt wurde. Erst auf diese explizite Nachfrage und, wie erwähnt, ganz zum Schluss der Einvernahme bzw. nachdem der Privatkläger bestätigt hatte, es sei bereits alles Wesentliche gesagt worden, antwortete er: "Der Beifahrer sagte während des zweiten Vorfalls zu mir; Ich bringe dich um, du 'Saujugo'." Mit der Vorinstanz kann davon ausge- gangen werden, dass wer mit dem Tod bedroht wird und die Drohung ernst nimmt, ein solches Vorkommnis nicht erst auf Nachfrage erwähnt, sondern von Anfang an selbst darauf zu sprechen kommt. Es kann der Vorinstanz weiter darin gefolgt werden, dass der vom Privatkläger anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme neu wiedergegebene Wortlaut der Drohung (vgl. Urk. 38 S. 7) wenig Sinn ergibt (Urk. 101 S. 24). Angesichts dieses Aussageverhaltens vermögen die Aussagen des Privatklägers auch in diesem Punkt nicht zu überzeugen.
- 8 - Wenig glaubhaft ist schliesslich die Darstellung des Privatklägers, wonach er die Lichthupe nicht betätigt habe und sich auch ansonsten nichts zu Schulden habe kommen lassen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Ablauf der Ereignisse ohne die tatsächliche Annahme, dass die Vorfälle durch wiederholtes Lichthupen des Privatklägers ausgelöst wurden, keinen Sinn macht (Urk. 101 S. 26). Hätte sich der Privatkläger korrekt bzw. verkehrsregel- konform verhalten, hätte für den Beschuldigten schlichtweg kein Grund bestan- den, ihn bei der Lichtsignalanlage zur Rede zu stellen. Dass die Aussagen der übrigen Beteiligten in Bezug auf das Lichthupen bzw. das Einschalten des Scheinwerferlichts durch den Privatkläger nicht absolut deckungsgleich sind, wie der Rechtsvertreter des Privatklägers geltend machte (Urk. 122 S. 3 f.), mag sein. Dies spricht aber keineswegs gegen ihren Wahrheitsgehalt. Dieser Umstand kann vielmehr als Hinweis dafür gewertet werden, dass sich die befragten Personen nicht untereinander abgesprochen haben, sondern das selbst Erlebte beschrie- ben. Massgebend ist vorliegend, dass sämtliche Beteiligte – mit Ausnahme des Privatklägers – ausgesagt haben, dass der Privatkläger auf das Überholmanöver von D._____ mit der Betätigung der Lichthupe bzw. dem Einschalten des Schein- werferlichts reagiert hat.
E. 3.6 Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Privatklägers (Urk. 122 S. 8 ff.) vermögen die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen über den Privatkläger die in der Anklage geschilderten körperlichen Übergriffe nicht zu belegen. Von Bedeutung ist diesbezüglich insbesondere der ambulante Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 12. April 2009, welcher am Tag nach dem eingeklagten Vorfall erstellt wurde. Darin wird als Diagnose das in der Anklage umschriebene Verletzungsbild festgehalten: "Kontusion Knie links, Oberschenkel- prellung links, Bauchwandprellung, Beckenprellung links" (wobei der Bericht die Bauchwandprellung im Gegensatz zur Anklage nicht als linksseitig spezifiziert). Allerdings geht aus diesem Bericht auch hervor, dass sich diese Diagnose aus- schliesslich auf Schmerzangaben des Privatklägers stützte (insbesondere sog. Druckdolenz). Der Bericht hält namentlich fest, dass keinerlei Prellmarken, Häma- tome, Ergüsse oder sonstige äussere Spuren sichtbar waren. Ebenso wenig förderten Röntgenaufnahmen bzw. eine Abdomen-Sonographie Hinweise auf
- 9 - Verletzungen zu Tage. Unmittelbar nach dem Vorfall bestanden somit keine äusserlichen bzw. – soweit mittels Röntgen und Abdomensonographie untersucht
– inneren physischen Verletzungen. Des weiteren vermerkt der Bericht, dass der Schmerz im Abdomen bereits während des ambulanten Spitalaufenthaltes deutlich zurückgegangen sei. Auch habe der Privatkläger erwähnt, früher schon mehrere Schleudertraumata erlitten zu haben (Urk. 15 = Urk. 43/1). Es ist der Vorinstanz deshalb darin zu folgen, dass die Befunde des Kantonsspitals Winterthur ausschliesslich das subjektive Empfinden des Privatklägers wieder- spiegeln, weshalb sie nicht als Beweis für die erlittenen Verletzungen heran- gezogen werden können.
E. 3.7 Soweit der Privatkläger einen über den Stockeinsatz hinausgehenden Übergriff behauptet, stellen sich an seiner Sachdarstellung Zweifel ein. In der Anklage heisst es – gestützt auf die Aussagen des Privatklägers – unter anderem: "Als der Geschädigte infolge der Schläge mit dem Knie auf den Boden prallte, schlugen sie ihm zudem mit den Knien in den Rücken." Unstreitig ist, dass die Auseinandersetzung auf der asphaltierten Fahrbahn stattfand. Wäre der Privat- kläger tatsächlich mit den Knien "auf den Boden geprallt", wäre die Haut im Knie- bereich dadurch zumindest geringfügig geschürft worden. Dies war jedoch gemäss tags darauf erstelltem Arztbericht, wie erwähnt, nicht der Fall. Aus dem vorstehend zitierten Satz der Anklageschrift geht weiter hervor, der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte hätten den Privatkläger mit Fäusten und Knien in den Rücken geschlagen. Demgegenüber erwähnt der vorgenannte ambulante Bericht aber keinerlei Rückenschmerzen. Wiederum im Widerspruch dazu gibt der Privat- kläger jedoch in der Einvernahme vom 18. November 2011 (Urk. 38 S. 9 unten), also rund 2 ½ Jahre nach dem Vorfall, an: "Der Rücken schmerzt auch noch." Der Bericht erwähnt überdies auch keine Nackenschmerzen, während die Anklage- schrift immerhin von mehrfachen Schlägen in den Nacken spricht. Daraus kann zumindest geschlossen werden, dass die Schmerzen allfälliger Schläge in den Nacken zum Zeitpunkt der ambulanten Untersuchung bereits wieder abgeklungen waren (sofern es überhaupt zu derartigen Schlägen kam).
- 10 - In der vorerwähnten Befragung vom 18. November 2011 wurde der Privatkläger ausserdem gefragt, ob er auch gegen den Kopf geschlagen worden sei. Darauf antwortete er: "Nur gegen den Nacken, nicht gegen den Kopf." Alsdann wurde er mit einer Aussage konfrontiert, mit der er im Gutachten des Aerztlichen Begutach- tungsinstituts Basel (nachfolgend: ABI) vom 7. Juni 2010 zitiert wird: einer der Täter habe seinen "Kopf gehalten und nach links verdreht" (Urk. 38 S. 9 unten unter Hinweis auf Urk. 43/11 S. 10). Damit konfrontiert antwortete der Privat- kläger: "Ja, ich erinnere mich, dass mir noch gegen den Kopf gedrückt wurde." Streng genommen zielte die vorgenannte Frage nur nach Schlägen im Kopf- bereich. Wäre es jedoch zum erwähnten "Verdrehen" tatsächlich gekommen, hätte der Privatkläger dies aller Wahrscheinlichkeit nach bereits bei der Frage nach Schlägen im Kopfbereich spontan erwähnt. Dieses angebliche Verdrehen des Kopfes hat in die Anklage denn auch keinen Eingang gefunden. Überhaupt taucht dieses Sachverhaltselement, soweit ersichtlich, erstmals im erwähnten Gutachten auf, jedenfalls aber nicht in den zeitlich früheren Einvernahmeproto- kollen. Auch diese Ungereimtheit zeigt auf, dass der Privatkläger die über den Stockeinsatz hinausgehenden Gewalthandlungen in einer Art und Weise unein- heitlich schildert, die sich nicht einfach durch eine gewaltbedingte selektive Wahr- nehmung erklären lassen. Andererseits erscheint es nicht als zufällig, dass der Privatkläger gerade im Rahmen des im Auftrag der Invalidenversicherung des Kantons Zürich erstellten Gutachtens erstmals von einem Verdrehen des Kopfes spricht, da ein derartiger Vorfall grundsätzlich geeignet ist, organisch nicht nach- weisbare Schäden (wie etwa ein Schleudertrauma) hervorzurufen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Privatkläger angibt, insgesamt fünf Schleudertraumata erlitten zu haben. Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass sich aus den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen über den Privatkläger mehrfach ergibt, dass dieser eine Tendenz hat, seine Schmerzen zu übertreiben. So heisst es im Schreiben von Dr. med. H._____ vom 9. Februar 2010 (Urk. 43/9) unter dem Titel "Diagnose" u.a.: "Schmerzsyndrom Kniegelenk links [..] hochgradiger Verdacht auf Symptomausweitung". Daraus lässt sich jedoch nicht etwa der Umkehrschluss ziehen, dass der Privatkläger tatsächlich Schmerzen hat, diese aber nur über-
- 11 - treibt, denn die angeblichen Schmerzen sind organisch nicht nachweisbar. Weiter heisst es im erwähnten Schreiben, auch eine im Juli 2009 bezüglich des linken Knies durchgeführte MRI-Abklärung habe keine mit dem Vorfall zusammenhängenden Veränderungen sichtbar gemacht. Aus rheumatologischer Sicht seien die bestehenden Beschwerden nicht erklärbar.
E. 3.8 Auf Grundlage der vorstehend dargelegten Beweislage sowie in Anbetracht des Fehlens geringster körperlicher Spuren unmittelbar nach der Tat ist festzu- halten, dass erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger – über den Einsatz des Hockeystocks hinaus – Gewalt anwendete. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist mit der Vorinstanz sodann davon auszugehen, dass der Stockschlag nur einmal erfolgte. Es lässt sich dem Beschuldigten nicht nachweisen, dass der Schlag mit beson- ders hoher Intensität ausgeführt wurde. Dies lässt sich namentlich nicht den medizinischen Unterlagen über den Privatkläger entnehmen, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 101 S. 27 f.). Dass der Einsatz des Hockeystocks einem Tätscheln, "Stubsen" oder Ähnlichem gleichkam, ist in Anbetracht der gesamten Umstände dagegen nicht anzunehmen. Angesichts der emotional aufgeladen Situation, in welcher sich der Beschuldigte befand, kann ausgeschlossen werden, dass er den Privatkläger lediglich leicht berührt hat. Im Weiteren wurde bereits dargelegt, dass die Aussagen des Privatklägers betreffend die Todesdrohung ins- besondere unter Berücksichtigung ihres Zustandekommens nicht zu überzeugen vermögen. Dass der Beschuldigte eine solche Drohung ausgesprochen hat, lässt sich den Schilderungen der übrigen Beteiligten nicht entnehmen. Es ist der Vorinstanz deshalb darin zu folgen, dass sich vorliegend nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte eine Todesdrohung gegen den Privatkläger ausgestossen hat (Urk. 101 S. 28). Mangels erstelltem Sachverhalt ist der Beschuldigte betreffend den zweiten Vorfall daher vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. Diesbezüglich und auch im Übrigen kann auf die zutreffenden Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 101 S. 26 ff.).
- 12 -
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Eine Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1 mit Hinweisen). Die gemäss Art. 180 StGB geforderte "schwere Drohung", die in "Angst und Schrecken versetzt" (Art. 180 StGB) muss eine höhere Intensität aufweisen, als eine "Andro- hung ernstlicher Nachteile" gemäss Art. 181 StGB (BGE 81 IV 101 E. 3 S. 105 f.). Die Ankündigung des Übels kann auch bloss konkludent erfolgen (z.B. demon- stratives Zerschlagen einer Bierflasche zwecks Verwendung als Waffe). Mass- gebend ist eine Würdigung der konkreten Umstände.
E. 4.1.1 In Bezug auf den ersten Vorfall lässt sich lediglich erstellen, dass der Beschuldigte mehrfach mit der Hand gegen das Fahrzeug des Privatklägers geklopft und diesen aufgefordert hat, auszusteigen. Dieses Verhalten stellt keine schwere Drohung dar, da es nach objektiven Gesichtspunkten ungeeignet ist, jemanden in Schrecken oder Angst zu versetzen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist festzuhalten, dass vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Privatkläger vom Beschuldigten irgendwie bedroht gefühlt hat. Hätte ihn das Verhalten des Beschuldigten tat- sächlich derart erschreckt oder verängstigt, hätte sich der Privatkläger wohl vom Ort des Geschehens entfernt, um dem Beschuldigten auszuweichen, anstatt ihm hinterherzufahren. Im Übrigen ist höchst fraglich, ob selbst der in der Anklage geschilderte Sachverhalt als Drohung qualifiziert werden könnte. Die darin umschriebene Tathandlung erreicht die bei Art. 180 StGB erforderliche Schwere
- 13 - im Lichte der vorstehend angeführten Rechtsprechung nicht. Weder blosses Schimpfen noch das mit flachen Händen oder Füssen erfolgende Schlagen gegen ein Auto bedeuten eine schwere Drohung. Mittelbar lässt sich diese Handlung zwar auch so interpretieren, dass mit dem Schlagen gegen das Auto mittelbar ein beabsichtigtes Schlagen des Autoinsassen angedroht wird; ebenso gut kann in derartigem Schlagen aber auch eine allgemeine Unmutsbekundung gesehen werden.
E. 4.1.2 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte auch in Bezug auf den ersten Vorfall vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizu- sprechen.
E. 4.2 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körper- verletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Demgegenüber verübt gemäss Art. 126 StGB derjenige eine Tätlichkeit, wer tätlich wird, ohne Körper oder Gesundheit des Opfers zu schädigen. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratz- wunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f. mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmer- zen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192; BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). Art. 123 StGB schützt nicht nur die körperliche Integrität und Gesundheit, sondern auch die psychische Gesundheit (BGE 119 IV 25 E. 2a S. 26). Eine einfache Körperverletzung setzt somit nicht notwendigerweise voraus, dass das Opfer eine körperliche Beeinträchtigung erlitten hat. Eine psychische Beeinträchtigung kann den Tatbestand ebenfalls erfüllen. In diesem Fall muss die Beeinträchtigung aller- dings eine gewisse Intensität erreichen. Zu deren Beurteilung muss einerseits auf die Art und Intensität der Beeinträchtigung, andererseits auf ihre Auswirkungen auf die Psyche des Opfers abgestellt werden. Ein geringfügiger Eingriff, der das Wohlbefinden nur vorübergehend beeinträchtigt, genügt nicht. Ein Eingriff, der
- 14 - objektiv geeignet ist, ein psychisches Leiden hervorzurufen, das von einer gewis- sen Dauer und Erheblichkeit ist, kann eine einfache Körperverletzung darstellen. Die Auswirkungen eines Eingriffs dürfen nicht nur auf Grundlage der persönlichen Empfindsamkeit einer Person beurteilt werden; stattdessen ist danach zu fragen, welche Auswirkungen der Eingriff auf eine durchschnittlich empfindsame Person unter den gleichen Umständen hätte. Dabei sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen, d.h. die Wirkung eines Eingriffs können je nach Alter, Gesund- heitszustand, sozialen Umständen etc. variieren (zum Ganzen: BGE 134 IV 189 E. 1.4 S. 192).
E. 4.2.1 Vorliegend gilt nach dem Gesagten einzig als erwiesen, dass der Privat- kläger vom Beschuldigten einmal mit einem Hockeystock im Kniebereich bzw. im Bereich der Wade geschlagen wurde. Nicht erstellt ist, dass es sich dabei um einen aussergewöhnlich heftigen Schlag gehandelt hat. Entsprechend konnten am Folgetag auch keine äusserlichen Verletzungen beim Privatkläger festgestellt werden, wie sich dem ambulanten Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom
12. April 2009 entnehmen lässt (Urk. 15 = Urk. 43/1). Einen zweifelsfreien Zusammenhang zwischen dem vom Beschuldigten ausgeführten Schlag und den vom Privatkläger vorgebrachten Beschwerden belegen auch die weiteren medizi- nischen Unterlagen nicht. Es ist daher festzuhalten, dass der Schlag des Beschuldigten beim Privatkläger keine nachweisbaren Verletzungen zu Folge hatte.
E. 4.2.2 Aufgrund der Geringfügigkeit des Eingriffs kann dieser Vorfall die Psyche des Privatklägers sodann nicht derart schwer beeinträchtigt haben, dass er im Sinne der Anklageschrift seit dem Vorfall an einer Panikstörung leidet, die als einfache Körperverletzung zu werten wäre. Dies gilt selbst unter Mitberücksichti- gung des Umstands, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall an Depressio- nen bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung litt, insofern in psychiatri- scher Behandlung stand und eine gegenüber einer Durchschnittsperson erhöhte Empfindlichkeit aufwies. Das Gutachten des ABI betrachtet die posttraumatische Belastungsstörung – nach der Tat – als "sehr geringgradig ausgeprägt" (Urk. 43/11, S. 15 unten). Berücksichtigt man, dass die posttraumatische
- 15 - Belastungsstörung schon vor der Tat bestand, kann eine tatbedingte kausale Verschlechterung des Zustands ausgeschlossen werden, wobei selbst eine allfällige Verschlechterung innerhalb eines Geringfügigkeitsbereichs ohnehin keine Qualifikation als einfache Körperverletzung rechtfertigt. Dass der den Privatkläger seit Längerem behandelnde Psychiater diese Beurteilung nicht teilt, vermag daran nichts zu ändern, denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten der ABI Mängel aufweist, zumal es mit den Befunden der übrigen medizinischen Akten (mit Ausnahme der Beurteilung des behandelnden Psychiaters) im Wesentlichen übereinstimmt.
E. 4.2.3 Nach dem Gesagten erreichen die vom Privatkläger nachweislich erlittenen Verletzungen die Schwere einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht. Das Verhalten des Beschuldigten ist damit als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Es kann dies- bezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen und der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 5 Strafzumessung
E. 5.1 Die Vorinstanz hat den vorliegend zur Anwendung gelangenden Straf- rahmen zutreffend ermittelt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 101 S. 31). Sie hat sodann richtig zusammengefasst, wie eine Strafe zuzumessen ist. Auf die entsprechenden Erwägungen kann an dieser Stelle ebenfalls verwiesen werden (Urk. 101 S. 31 f.).
E. 5.2 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte zur Verübung der Tätlichkeit einen Hockeystock einsetzte, was die Verletzungsgefahr grundsätzlich erhöht. Es kann dem Beschuldigten jedoch nicht nachgewiesen werden, dass der ausgeführte Schlag von besonderer Heftig- keit war. Der Beschuldigte zielte zudem nicht gegen das Gesicht oder andere
- 16 - besonders sensible Körperpartien des Privatklägers. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass durch den Schlag keine objektiv feststell- baren Verletzungen verursacht wurden. Die Intensität der Tätlichkeit sowie die dadurch entstandenen Folgen sind im Rahmen der möglichen Schweregrade von Tätlichkeiten an der unteren Grenze anzusiedeln. Bei der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass die damalige Situation aufgrund der bereits zuvor erfolgten Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger emotional aufgeladen war, wobei der Privatkläger seinen Teil zur Auseinander- setzung beigetragen hatte. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Schlag mit dem Hockeystock um eine spontane Reaktion des Beschuldigten auf das als rücksichtslos empfundene Verhalten des Privatklägers handelte. Auf jeden Fall kann aufgrund der gegebenen Umstände ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte diese Tat vorausplante.
E. 5.3 Vom Beschuldigten ist bekannt, dass er als Storenmonteur arbeitet und Fr. 5'300.– brutto pro Monat verdient, wobei ihm zusätzlich Fr. 300.– Spesen sowie ein 13. Monatslohn ausbezahlt werden. Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden in der Höhe von ca. Fr. 22'000.–. Infolge einer bestehenden Lohn- pfändung erhält der Beschuldigte derzeit Fr. 3'100.– ausbezahlt. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Unterstützungspflichten. Für die Miete bezahlt er monatlich Fr. 1'500.– (Urk. 74 S. 9; Urk. 119 S. 1 f.). Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 7. Februar 2007 wurde er wegen Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 104). Der Beschuldigte wurde somit kurz nach Ablauf der mit besagtem Strafbefehl ange- setzten Probezeit erneut straffällig, was straferhöhend zu werten ist.
E. 5.4 Der Beschuldigte ist nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann er weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nach- tatverhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen.
- 17 -
E. 5.5 Vorliegend rechtfertigt sich eine Strafreduktion infolge mehrfacher Verletzung des Beschleunigungsgebots. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil am 3. April 2012 gefällt und den anwesenden Parteien gleichentags mündlich eröffnet wurde, der begründete Entscheid indes erst anfangs Februar 2013 versandt wurde (Urk. 100). Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO hat das Gericht den Parteien das vollständige begründete Urteil grundsätzlich in- nert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen zuzustellen. Diese Frist wurde sehr deutlich überschritten, obwohl das vorliegende Strafverfahren nicht als besonders schwierig bzw. komplex eingestuft werden kann. Darüber hinaus verstrichen seit der ersten Befragung des Beschuldigten am 22. Mai 2009 (Urk. 7) bis zum erstin- stanzlichen Urteil fast drei Jahre, wovon alleine das Rekursverfahren zwei Jahre in Anspruch nahm (vgl. Urk. 28-33). Auch dafür lagen keine sachlichen Gründe vor. Die dargelegten Verzögerungen und die für eine Tat der vorliegenden Art insgesamt überlange Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren stellen eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots dar, was sich in einer Reduktion der Strafe klar niederschlagen muss.
E. 5.6 Unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe erweist sich eine Busse von Fr. 500.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Hinzu kommt eine Strafreduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Insgesamt erscheint eine Busse von Fr. 300.– angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf drei Tage festzu- setzen.
E. 6 Zivilforderungen Hinsichtlich der Zivilforderungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welche keinerlei Ergänzungen bedürfen (Urk. 101 S. 34 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Privatkläger ist mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren demnach auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- 18 -
E. 7 […]
E. 7.1 Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 7) zu bestätigen.
E. 7.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Privat- kläger mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem Privatkläger aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt eine Entschädigung an den Privatkläger ausser Betracht. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzel- gericht Strafsachen, vom 3. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. […]
2. […]
3. […]
4. […]
5. […]
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
E. 8 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
E. 9 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
- 20 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 104 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. August 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig.
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sowie - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'800.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen.
- Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt, im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Geschädigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)." - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (sinngemäss; Urk. 121 S. 3 ff.) Freispruch b) Der Staatsanwaltschaft: Keine Anträge c) Des Vertreters der Privatklägerschaft B._____: (Urk. 122 S. 1 f.)
- Der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen;
- Der Beschuldigte sei der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen;
- Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 974.30 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. Januar 2010, CHF 2'590.85 zzgl. Zins zu 5% seit dem 11. Dezember 2012, CHF 802.10 zzgl. Zins zu 5% seit dem 23. Januar 2012 sowie Fr. 2'160 und CHF 3'110.15 Schadenersatz zu bezahlen.
- Es sei weiter festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privat- kläger gegenüber für den ihm zugefügten Schaden dem Grund- satz nach (inkl. allfälliger zukünftiger Therapiekosten) unter solidarischer Haftung vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist; zur genauen Feststellung des Umfangs des weiteren Schaden- ersatzanspruches sei der Privatkläger auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen; - 4 -
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 4'000 zzgl. Zins zu 5% seit 11. April 2009 zu bezahlen;
- Die Kosten der Untersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der Vertretung der Privatklägerschaft seien dem Beschuldigten auf- zuerlegen. Erwägungen:
- Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 3. April 2012 (versandt am
- Februar 2013) wurde der Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'800.– bestraft (unter gleichzeitiger Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen). Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wurde er frei- gesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt, im Übrigen auf die Staats- kasse genommen. 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 13. April 2012 frist- gerecht Berufung an (Urk. 84), unterliess es jedoch in der Folge, eine Berufungs- erklärung einzureichen, worauf auf die Berufung mit Beschluss vom 11. April 2013 nicht eingetreten wurde (Urk. 106). Der Vertreter des Privatklägers meldete am 13. April 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 86), reichte die Berufungserklärung am 27. Februar 2013 ein (Urk. 102) und ersuchte am 12. April 2013 um unentgeltliche Rechtspflege / Rechts- vertretung zur Durchsetzung der Zivilansprüche (Urk. 108). Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2013 abgewiesen (Urk. 114). - 5 - Die Staatsanwaltschaft erklärte am 22. April 2013 auf eine Anschlussberufung sowie auf eine weitere aktive Beteiligung am Verfahren zu verzichten (Urk. 111). 1.3. In der Folge wurde auf den 22. August 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 116). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde im Dispositiv schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Eröffnung und Erläuterung verzichtet hatten (Prot. II S. 26).
- Umfang der Berufung Die Berufung des Privatklägers richtet sich gegen die Dispositivziffern 1, 2 und 5 des vorinstanzlichen Urteils. Die Dispositivziffern 3, 4 und 7 gelten damit zufolge Konnexes als indirekt mitangefochten, während die Dispositivziffern 6 und 8 in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. auch Prot. II S. 11 ff.).
- Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf korrekt zusammengefasst (Urk. 101 S. 4 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die Aussagen der beteiligten Personen wurden von der Vorinstanz zutref- fend wiedergegeben und korrekt gewürdigt. Grundsätzlich kann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen und Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, welche vollumfänglich zu bestätigen sind (Urk. 101 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen lediglich zur Ver- deutlichung und Präzisierung. 3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte wie bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz auf den Standpunkt, den Privat- kläger weder bedroht noch – mit Ausnahme eines Stupsens bzw. Stossens mit dem Eishockeystock – körperlich angegriffen zu haben. Er führte zusammen- gefasst aus, er habe den Privatkläger beim ersten Vorfall vor einer Lichtsignal- anlage in C._____ zur Rede stellen wollen. Er habe ihn fragen wollen, weshalb er - 6 - die Lichthupe betätigt habe. Der Privatkläger habe ihn aufgefordert wegzugehen und ihm dann von hinten an den Kopf gespuckt. In der Folge sei er zum Fahrzeug des Privatklägers zurückgegangen und habe mit der offenen Hand an die Scheibe auf der Fahrerseite geklopft. Er habe den Privatkläger gefragt, weshalb er ihn an- gespuckt habe. An das Fahrzeug getreten oder geschlagen habe er nicht. Er habe den Privatkläger auch nicht aufgefordert, aus dem Fahrzeug zu steigen. Beim zweiten Zusammentreffen habe er den Privatkläger wegen der Spuck- attacke und des erneuten Blendens zur Rede stellen wollen. Als der Privatkläger aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, habe er ihn gefragt, weshalb er ihn ange- spuckt habe, und ihn mit dem Hockeystock ans Bein gestupst bzw. gestossen. Es habe sich dabei nicht um einen starken Schlag gehandelt. Er habe weder mit den Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen noch diesem Fusstritte versetzt bzw. ihn mit dem Knie traktiert. Der Privatkläger sei von ihm auch nicht bedroht worden (Urk. 121 S. 3 ff.). 3.4. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Version der Ereignisse stimmt in den wesentlichen Punkten mit den Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ und den Schilderungen der Zeuginnen E._____ und F._____ sowie der von der Polizei als Auskunftsperson befragten G._____ überein. Dabei darf zwar nicht ausser Acht gelassen werden, dass die beiden Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorfalls, welcher Gegenstand der Anklage bildet, in einer freundschaftlichen Beziehung zu den als Zeugen bzw. Auskunftsperson befragten Personen standen, weshalb die- se grundsätzlich ein Interesse daran gehabt haben könnten, die Geschehnisse zu Gunsten der Beschuldigten zu schildern. Daraus kann indes nicht zwangläufig geschlossen werden, dass eine Absprache erfolgt sein muss und allfällige entlas- tende Aussagen per se falsch sind. Die Vorinstanz hat denn auch eingehend und überzeugend dargelegt, dass vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beteiligten die zu Protokoll gegebene Sachverhaltsdarstellung vorgängig untereinander abgesprochen haben. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 7 - 3.5. Die Vorinstanz hat weiter sorgfältig begründet, weshalb die Version des Privatklägers, die im Wesentlichen der Anklage zugrunde liegt, nicht zu über- zeugen vermag. Sie hat insbesondere zu Recht auf den Hang des Privatklägers zur Übertreibung und Dramatisierung hingewiesen (Urk. 101 S. 21 f.), was auch im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Verletzungen von Bedeu- tung ist, wie später noch näher ausgeführt wird. Auffällig sind auch die Aussagen des Privatklägers betreffend die zweite Drohung, welche er erst auf konkrete Nachfrage des Befragenden hin erwähnte. In den ersten beiden polizeilichen Berichten, die bereits auf Angaben des Privatklägers fussen, wird einleitend Art. 180 StGB jeweils erwähnt; wie sich aus den in diesen Berichten angeführten Sachverhalten ergibt, ist damit jedoch lediglich die erste Drohung gemeint (Urk. 1 S. 1 und S. 5 f.; Urk. 2 S. 1 und S. 5), nicht jedoch die angebliche Todesdrohung. Erwähnt wird diese erstmals anlässlich der ersten einlässlichen und proto- kollierten Einvernahme des Privatklägers (Urk. 4 S. 5 Ziff. 22). Wiederum von Interesse ist hier der unmittelbare Kontext der Aussage: Ganz zum Schluss der Einvernahme, an welcher das ganze Geschehen zur Sprache kam, wurde der Privatkläger gefragt (Urk. 4 S. 5 Ziff. 21): "Haben sie zur ganzen Sache noch etwas beizufügen?" Alsdann antwortete der Privatkläger: "Nein." Daraufhin erfolg- te die Zusatzfrage (Ziff. 22): "Wurden sie von einem der Beteiligten irgendwie bedroht?" Diese Frage weist insofern eine gewisse suggestive Wirkung auf, als nicht einfach neutral nach dem Inhalt eines Wortwechsels gefragt wurde. Erst auf diese explizite Nachfrage und, wie erwähnt, ganz zum Schluss der Einvernahme bzw. nachdem der Privatkläger bestätigt hatte, es sei bereits alles Wesentliche gesagt worden, antwortete er: "Der Beifahrer sagte während des zweiten Vorfalls zu mir; Ich bringe dich um, du 'Saujugo'." Mit der Vorinstanz kann davon ausge- gangen werden, dass wer mit dem Tod bedroht wird und die Drohung ernst nimmt, ein solches Vorkommnis nicht erst auf Nachfrage erwähnt, sondern von Anfang an selbst darauf zu sprechen kommt. Es kann der Vorinstanz weiter darin gefolgt werden, dass der vom Privatkläger anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme neu wiedergegebene Wortlaut der Drohung (vgl. Urk. 38 S. 7) wenig Sinn ergibt (Urk. 101 S. 24). Angesichts dieses Aussageverhaltens vermögen die Aussagen des Privatklägers auch in diesem Punkt nicht zu überzeugen. - 8 - Wenig glaubhaft ist schliesslich die Darstellung des Privatklägers, wonach er die Lichthupe nicht betätigt habe und sich auch ansonsten nichts zu Schulden habe kommen lassen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Ablauf der Ereignisse ohne die tatsächliche Annahme, dass die Vorfälle durch wiederholtes Lichthupen des Privatklägers ausgelöst wurden, keinen Sinn macht (Urk. 101 S. 26). Hätte sich der Privatkläger korrekt bzw. verkehrsregel- konform verhalten, hätte für den Beschuldigten schlichtweg kein Grund bestan- den, ihn bei der Lichtsignalanlage zur Rede zu stellen. Dass die Aussagen der übrigen Beteiligten in Bezug auf das Lichthupen bzw. das Einschalten des Scheinwerferlichts durch den Privatkläger nicht absolut deckungsgleich sind, wie der Rechtsvertreter des Privatklägers geltend machte (Urk. 122 S. 3 f.), mag sein. Dies spricht aber keineswegs gegen ihren Wahrheitsgehalt. Dieser Umstand kann vielmehr als Hinweis dafür gewertet werden, dass sich die befragten Personen nicht untereinander abgesprochen haben, sondern das selbst Erlebte beschrie- ben. Massgebend ist vorliegend, dass sämtliche Beteiligte – mit Ausnahme des Privatklägers – ausgesagt haben, dass der Privatkläger auf das Überholmanöver von D._____ mit der Betätigung der Lichthupe bzw. dem Einschalten des Schein- werferlichts reagiert hat. 3.6. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Privatklägers (Urk. 122 S. 8 ff.) vermögen die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen über den Privatkläger die in der Anklage geschilderten körperlichen Übergriffe nicht zu belegen. Von Bedeutung ist diesbezüglich insbesondere der ambulante Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 12. April 2009, welcher am Tag nach dem eingeklagten Vorfall erstellt wurde. Darin wird als Diagnose das in der Anklage umschriebene Verletzungsbild festgehalten: "Kontusion Knie links, Oberschenkel- prellung links, Bauchwandprellung, Beckenprellung links" (wobei der Bericht die Bauchwandprellung im Gegensatz zur Anklage nicht als linksseitig spezifiziert). Allerdings geht aus diesem Bericht auch hervor, dass sich diese Diagnose aus- schliesslich auf Schmerzangaben des Privatklägers stützte (insbesondere sog. Druckdolenz). Der Bericht hält namentlich fest, dass keinerlei Prellmarken, Häma- tome, Ergüsse oder sonstige äussere Spuren sichtbar waren. Ebenso wenig förderten Röntgenaufnahmen bzw. eine Abdomen-Sonographie Hinweise auf - 9 - Verletzungen zu Tage. Unmittelbar nach dem Vorfall bestanden somit keine äusserlichen bzw. – soweit mittels Röntgen und Abdomensonographie untersucht – inneren physischen Verletzungen. Des weiteren vermerkt der Bericht, dass der Schmerz im Abdomen bereits während des ambulanten Spitalaufenthaltes deutlich zurückgegangen sei. Auch habe der Privatkläger erwähnt, früher schon mehrere Schleudertraumata erlitten zu haben (Urk. 15 = Urk. 43/1). Es ist der Vorinstanz deshalb darin zu folgen, dass die Befunde des Kantonsspitals Winterthur ausschliesslich das subjektive Empfinden des Privatklägers wieder- spiegeln, weshalb sie nicht als Beweis für die erlittenen Verletzungen heran- gezogen werden können. 3.7. Soweit der Privatkläger einen über den Stockeinsatz hinausgehenden Übergriff behauptet, stellen sich an seiner Sachdarstellung Zweifel ein. In der Anklage heisst es – gestützt auf die Aussagen des Privatklägers – unter anderem: "Als der Geschädigte infolge der Schläge mit dem Knie auf den Boden prallte, schlugen sie ihm zudem mit den Knien in den Rücken." Unstreitig ist, dass die Auseinandersetzung auf der asphaltierten Fahrbahn stattfand. Wäre der Privat- kläger tatsächlich mit den Knien "auf den Boden geprallt", wäre die Haut im Knie- bereich dadurch zumindest geringfügig geschürft worden. Dies war jedoch gemäss tags darauf erstelltem Arztbericht, wie erwähnt, nicht der Fall. Aus dem vorstehend zitierten Satz der Anklageschrift geht weiter hervor, der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte hätten den Privatkläger mit Fäusten und Knien in den Rücken geschlagen. Demgegenüber erwähnt der vorgenannte ambulante Bericht aber keinerlei Rückenschmerzen. Wiederum im Widerspruch dazu gibt der Privat- kläger jedoch in der Einvernahme vom 18. November 2011 (Urk. 38 S. 9 unten), also rund 2 ½ Jahre nach dem Vorfall, an: "Der Rücken schmerzt auch noch." Der Bericht erwähnt überdies auch keine Nackenschmerzen, während die Anklage- schrift immerhin von mehrfachen Schlägen in den Nacken spricht. Daraus kann zumindest geschlossen werden, dass die Schmerzen allfälliger Schläge in den Nacken zum Zeitpunkt der ambulanten Untersuchung bereits wieder abgeklungen waren (sofern es überhaupt zu derartigen Schlägen kam). - 10 - In der vorerwähnten Befragung vom 18. November 2011 wurde der Privatkläger ausserdem gefragt, ob er auch gegen den Kopf geschlagen worden sei. Darauf antwortete er: "Nur gegen den Nacken, nicht gegen den Kopf." Alsdann wurde er mit einer Aussage konfrontiert, mit der er im Gutachten des Aerztlichen Begutach- tungsinstituts Basel (nachfolgend: ABI) vom 7. Juni 2010 zitiert wird: einer der Täter habe seinen "Kopf gehalten und nach links verdreht" (Urk. 38 S. 9 unten unter Hinweis auf Urk. 43/11 S. 10). Damit konfrontiert antwortete der Privat- kläger: "Ja, ich erinnere mich, dass mir noch gegen den Kopf gedrückt wurde." Streng genommen zielte die vorgenannte Frage nur nach Schlägen im Kopf- bereich. Wäre es jedoch zum erwähnten "Verdrehen" tatsächlich gekommen, hätte der Privatkläger dies aller Wahrscheinlichkeit nach bereits bei der Frage nach Schlägen im Kopfbereich spontan erwähnt. Dieses angebliche Verdrehen des Kopfes hat in die Anklage denn auch keinen Eingang gefunden. Überhaupt taucht dieses Sachverhaltselement, soweit ersichtlich, erstmals im erwähnten Gutachten auf, jedenfalls aber nicht in den zeitlich früheren Einvernahmeproto- kollen. Auch diese Ungereimtheit zeigt auf, dass der Privatkläger die über den Stockeinsatz hinausgehenden Gewalthandlungen in einer Art und Weise unein- heitlich schildert, die sich nicht einfach durch eine gewaltbedingte selektive Wahr- nehmung erklären lassen. Andererseits erscheint es nicht als zufällig, dass der Privatkläger gerade im Rahmen des im Auftrag der Invalidenversicherung des Kantons Zürich erstellten Gutachtens erstmals von einem Verdrehen des Kopfes spricht, da ein derartiger Vorfall grundsätzlich geeignet ist, organisch nicht nach- weisbare Schäden (wie etwa ein Schleudertrauma) hervorzurufen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Privatkläger angibt, insgesamt fünf Schleudertraumata erlitten zu haben. Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass sich aus den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen über den Privatkläger mehrfach ergibt, dass dieser eine Tendenz hat, seine Schmerzen zu übertreiben. So heisst es im Schreiben von Dr. med. H._____ vom 9. Februar 2010 (Urk. 43/9) unter dem Titel "Diagnose" u.a.: "Schmerzsyndrom Kniegelenk links [..] hochgradiger Verdacht auf Symptomausweitung". Daraus lässt sich jedoch nicht etwa der Umkehrschluss ziehen, dass der Privatkläger tatsächlich Schmerzen hat, diese aber nur über- - 11 - treibt, denn die angeblichen Schmerzen sind organisch nicht nachweisbar. Weiter heisst es im erwähnten Schreiben, auch eine im Juli 2009 bezüglich des linken Knies durchgeführte MRI-Abklärung habe keine mit dem Vorfall zusammenhängenden Veränderungen sichtbar gemacht. Aus rheumatologischer Sicht seien die bestehenden Beschwerden nicht erklärbar. 3.8. Auf Grundlage der vorstehend dargelegten Beweislage sowie in Anbetracht des Fehlens geringster körperlicher Spuren unmittelbar nach der Tat ist festzu- halten, dass erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger – über den Einsatz des Hockeystocks hinaus – Gewalt anwendete. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist mit der Vorinstanz sodann davon auszugehen, dass der Stockschlag nur einmal erfolgte. Es lässt sich dem Beschuldigten nicht nachweisen, dass der Schlag mit beson- ders hoher Intensität ausgeführt wurde. Dies lässt sich namentlich nicht den medizinischen Unterlagen über den Privatkläger entnehmen, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 101 S. 27 f.). Dass der Einsatz des Hockeystocks einem Tätscheln, "Stubsen" oder Ähnlichem gleichkam, ist in Anbetracht der gesamten Umstände dagegen nicht anzunehmen. Angesichts der emotional aufgeladen Situation, in welcher sich der Beschuldigte befand, kann ausgeschlossen werden, dass er den Privatkläger lediglich leicht berührt hat. Im Weiteren wurde bereits dargelegt, dass die Aussagen des Privatklägers betreffend die Todesdrohung ins- besondere unter Berücksichtigung ihres Zustandekommens nicht zu überzeugen vermögen. Dass der Beschuldigte eine solche Drohung ausgesprochen hat, lässt sich den Schilderungen der übrigen Beteiligten nicht entnehmen. Es ist der Vorinstanz deshalb darin zu folgen, dass sich vorliegend nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte eine Todesdrohung gegen den Privatkläger ausgestossen hat (Urk. 101 S. 28). Mangels erstelltem Sachverhalt ist der Beschuldigte betreffend den zweiten Vorfall daher vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. Diesbezüglich und auch im Übrigen kann auf die zutreffenden Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 101 S. 26 ff.). - 12 -
- Rechtliche Würdigung 4.1. Eine Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1 mit Hinweisen). Die gemäss Art. 180 StGB geforderte "schwere Drohung", die in "Angst und Schrecken versetzt" (Art. 180 StGB) muss eine höhere Intensität aufweisen, als eine "Andro- hung ernstlicher Nachteile" gemäss Art. 181 StGB (BGE 81 IV 101 E. 3 S. 105 f.). Die Ankündigung des Übels kann auch bloss konkludent erfolgen (z.B. demon- stratives Zerschlagen einer Bierflasche zwecks Verwendung als Waffe). Mass- gebend ist eine Würdigung der konkreten Umstände. 4.1.1. In Bezug auf den ersten Vorfall lässt sich lediglich erstellen, dass der Beschuldigte mehrfach mit der Hand gegen das Fahrzeug des Privatklägers geklopft und diesen aufgefordert hat, auszusteigen. Dieses Verhalten stellt keine schwere Drohung dar, da es nach objektiven Gesichtspunkten ungeeignet ist, jemanden in Schrecken oder Angst zu versetzen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist festzuhalten, dass vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Privatkläger vom Beschuldigten irgendwie bedroht gefühlt hat. Hätte ihn das Verhalten des Beschuldigten tat- sächlich derart erschreckt oder verängstigt, hätte sich der Privatkläger wohl vom Ort des Geschehens entfernt, um dem Beschuldigten auszuweichen, anstatt ihm hinterherzufahren. Im Übrigen ist höchst fraglich, ob selbst der in der Anklage geschilderte Sachverhalt als Drohung qualifiziert werden könnte. Die darin umschriebene Tathandlung erreicht die bei Art. 180 StGB erforderliche Schwere - 13 - im Lichte der vorstehend angeführten Rechtsprechung nicht. Weder blosses Schimpfen noch das mit flachen Händen oder Füssen erfolgende Schlagen gegen ein Auto bedeuten eine schwere Drohung. Mittelbar lässt sich diese Handlung zwar auch so interpretieren, dass mit dem Schlagen gegen das Auto mittelbar ein beabsichtigtes Schlagen des Autoinsassen angedroht wird; ebenso gut kann in derartigem Schlagen aber auch eine allgemeine Unmutsbekundung gesehen werden. 4.1.2. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte auch in Bezug auf den ersten Vorfall vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizu- sprechen. 4.2. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körper- verletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Demgegenüber verübt gemäss Art. 126 StGB derjenige eine Tätlichkeit, wer tätlich wird, ohne Körper oder Gesundheit des Opfers zu schädigen. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratz- wunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f. mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmer- zen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192; BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). Art. 123 StGB schützt nicht nur die körperliche Integrität und Gesundheit, sondern auch die psychische Gesundheit (BGE 119 IV 25 E. 2a S. 26). Eine einfache Körperverletzung setzt somit nicht notwendigerweise voraus, dass das Opfer eine körperliche Beeinträchtigung erlitten hat. Eine psychische Beeinträchtigung kann den Tatbestand ebenfalls erfüllen. In diesem Fall muss die Beeinträchtigung aller- dings eine gewisse Intensität erreichen. Zu deren Beurteilung muss einerseits auf die Art und Intensität der Beeinträchtigung, andererseits auf ihre Auswirkungen auf die Psyche des Opfers abgestellt werden. Ein geringfügiger Eingriff, der das Wohlbefinden nur vorübergehend beeinträchtigt, genügt nicht. Ein Eingriff, der - 14 - objektiv geeignet ist, ein psychisches Leiden hervorzurufen, das von einer gewis- sen Dauer und Erheblichkeit ist, kann eine einfache Körperverletzung darstellen. Die Auswirkungen eines Eingriffs dürfen nicht nur auf Grundlage der persönlichen Empfindsamkeit einer Person beurteilt werden; stattdessen ist danach zu fragen, welche Auswirkungen der Eingriff auf eine durchschnittlich empfindsame Person unter den gleichen Umständen hätte. Dabei sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen, d.h. die Wirkung eines Eingriffs können je nach Alter, Gesund- heitszustand, sozialen Umständen etc. variieren (zum Ganzen: BGE 134 IV 189 E. 1.4 S. 192). 4.2.1. Vorliegend gilt nach dem Gesagten einzig als erwiesen, dass der Privat- kläger vom Beschuldigten einmal mit einem Hockeystock im Kniebereich bzw. im Bereich der Wade geschlagen wurde. Nicht erstellt ist, dass es sich dabei um einen aussergewöhnlich heftigen Schlag gehandelt hat. Entsprechend konnten am Folgetag auch keine äusserlichen Verletzungen beim Privatkläger festgestellt werden, wie sich dem ambulanten Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom
- April 2009 entnehmen lässt (Urk. 15 = Urk. 43/1). Einen zweifelsfreien Zusammenhang zwischen dem vom Beschuldigten ausgeführten Schlag und den vom Privatkläger vorgebrachten Beschwerden belegen auch die weiteren medizi- nischen Unterlagen nicht. Es ist daher festzuhalten, dass der Schlag des Beschuldigten beim Privatkläger keine nachweisbaren Verletzungen zu Folge hatte. 4.2.2. Aufgrund der Geringfügigkeit des Eingriffs kann dieser Vorfall die Psyche des Privatklägers sodann nicht derart schwer beeinträchtigt haben, dass er im Sinne der Anklageschrift seit dem Vorfall an einer Panikstörung leidet, die als einfache Körperverletzung zu werten wäre. Dies gilt selbst unter Mitberücksichti- gung des Umstands, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall an Depressio- nen bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung litt, insofern in psychiatri- scher Behandlung stand und eine gegenüber einer Durchschnittsperson erhöhte Empfindlichkeit aufwies. Das Gutachten des ABI betrachtet die posttraumatische Belastungsstörung – nach der Tat – als "sehr geringgradig ausgeprägt" (Urk. 43/11, S. 15 unten). Berücksichtigt man, dass die posttraumatische - 15 - Belastungsstörung schon vor der Tat bestand, kann eine tatbedingte kausale Verschlechterung des Zustands ausgeschlossen werden, wobei selbst eine allfällige Verschlechterung innerhalb eines Geringfügigkeitsbereichs ohnehin keine Qualifikation als einfache Körperverletzung rechtfertigt. Dass der den Privatkläger seit Längerem behandelnde Psychiater diese Beurteilung nicht teilt, vermag daran nichts zu ändern, denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten der ABI Mängel aufweist, zumal es mit den Befunden der übrigen medizinischen Akten (mit Ausnahme der Beurteilung des behandelnden Psychiaters) im Wesentlichen übereinstimmt. 4.2.3. Nach dem Gesagten erreichen die vom Privatkläger nachweislich erlittenen Verletzungen die Schwere einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht. Das Verhalten des Beschuldigten ist damit als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Es kann dies- bezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen und der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den vorliegend zur Anwendung gelangenden Straf- rahmen zutreffend ermittelt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 101 S. 31). Sie hat sodann richtig zusammengefasst, wie eine Strafe zuzumessen ist. Auf die entsprechenden Erwägungen kann an dieser Stelle ebenfalls verwiesen werden (Urk. 101 S. 31 f.). 5.2. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte zur Verübung der Tätlichkeit einen Hockeystock einsetzte, was die Verletzungsgefahr grundsätzlich erhöht. Es kann dem Beschuldigten jedoch nicht nachgewiesen werden, dass der ausgeführte Schlag von besonderer Heftig- keit war. Der Beschuldigte zielte zudem nicht gegen das Gesicht oder andere - 16 - besonders sensible Körperpartien des Privatklägers. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass durch den Schlag keine objektiv feststell- baren Verletzungen verursacht wurden. Die Intensität der Tätlichkeit sowie die dadurch entstandenen Folgen sind im Rahmen der möglichen Schweregrade von Tätlichkeiten an der unteren Grenze anzusiedeln. Bei der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass die damalige Situation aufgrund der bereits zuvor erfolgten Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger emotional aufgeladen war, wobei der Privatkläger seinen Teil zur Auseinander- setzung beigetragen hatte. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Schlag mit dem Hockeystock um eine spontane Reaktion des Beschuldigten auf das als rücksichtslos empfundene Verhalten des Privatklägers handelte. Auf jeden Fall kann aufgrund der gegebenen Umstände ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte diese Tat vorausplante. 5.3. Vom Beschuldigten ist bekannt, dass er als Storenmonteur arbeitet und Fr. 5'300.– brutto pro Monat verdient, wobei ihm zusätzlich Fr. 300.– Spesen sowie ein 13. Monatslohn ausbezahlt werden. Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden in der Höhe von ca. Fr. 22'000.–. Infolge einer bestehenden Lohn- pfändung erhält der Beschuldigte derzeit Fr. 3'100.– ausbezahlt. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Unterstützungspflichten. Für die Miete bezahlt er monatlich Fr. 1'500.– (Urk. 74 S. 9; Urk. 119 S. 1 f.). Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 7. Februar 2007 wurde er wegen Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 104). Der Beschuldigte wurde somit kurz nach Ablauf der mit besagtem Strafbefehl ange- setzten Probezeit erneut straffällig, was straferhöhend zu werten ist. 5.4. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann er weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nach- tatverhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. - 17 - 5.5. Vorliegend rechtfertigt sich eine Strafreduktion infolge mehrfacher Verletzung des Beschleunigungsgebots. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil am 3. April 2012 gefällt und den anwesenden Parteien gleichentags mündlich eröffnet wurde, der begründete Entscheid indes erst anfangs Februar 2013 versandt wurde (Urk. 100). Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO hat das Gericht den Parteien das vollständige begründete Urteil grundsätzlich in- nert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen zuzustellen. Diese Frist wurde sehr deutlich überschritten, obwohl das vorliegende Strafverfahren nicht als besonders schwierig bzw. komplex eingestuft werden kann. Darüber hinaus verstrichen seit der ersten Befragung des Beschuldigten am 22. Mai 2009 (Urk. 7) bis zum erstin- stanzlichen Urteil fast drei Jahre, wovon alleine das Rekursverfahren zwei Jahre in Anspruch nahm (vgl. Urk. 28-33). Auch dafür lagen keine sachlichen Gründe vor. Die dargelegten Verzögerungen und die für eine Tat der vorliegenden Art insgesamt überlange Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren stellen eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots dar, was sich in einer Reduktion der Strafe klar niederschlagen muss. 5.6. Unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe erweist sich eine Busse von Fr. 500.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Hinzu kommt eine Strafreduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Insgesamt erscheint eine Busse von Fr. 300.– angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf drei Tage festzu- setzen.
- Zivilforderungen Hinsichtlich der Zivilforderungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welche keinerlei Ergänzungen bedürfen (Urk. 101 S. 34 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Privatkläger ist mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren demnach auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. - 18 -
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 7) zu bestätigen. 7.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Privat- kläger mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem Privatkläger aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt eine Entschädigung an den Privatkläger ausser Betracht. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzel- gericht Strafsachen, vom 3. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- […]
- […]
- […]
- […]
- […]
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
- […]
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Geschädigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 19 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sowie − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 7.) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ − die Staatsanwaltschaft See/Oberland - 20 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 104 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. August 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130089-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 22. August 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger (Nichteintreten) gegen B._____, Privatkläger und II. Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 3. April 2012 (GG120002)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. Januar 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 53). Urteil der Vorinstanz (Urk. 101 S. 37 f.): "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sowie
- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'800.–.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen.
5. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt, im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Geschädigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)."
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (sinngemäss; Urk. 121 S. 3 ff.) Freispruch
b) Der Staatsanwaltschaft: Keine Anträge
c) Des Vertreters der Privatklägerschaft B._____: (Urk. 122 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen;
2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen;
3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 974.30 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. Januar 2010, CHF 2'590.85 zzgl. Zins zu 5% seit dem 11. Dezember 2012, CHF 802.10 zzgl. Zins zu 5% seit dem 23. Januar 2012 sowie Fr. 2'160 und CHF 3'110.15 Schadenersatz zu bezahlen.
4. Es sei weiter festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privat- kläger gegenüber für den ihm zugefügten Schaden dem Grund- satz nach (inkl. allfälliger zukünftiger Therapiekosten) unter solidarischer Haftung vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist; zur genauen Feststellung des Umfangs des weiteren Schaden- ersatzanspruches sei der Privatkläger auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen;
- 4 -
5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 4'000 zzgl. Zins zu 5% seit 11. April 2009 zu bezahlen;
6. Die Kosten der Untersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der Vertretung der Privatklägerschaft seien dem Beschuldigten auf- zuerlegen. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 3. April 2012 (versandt am
7. Februar 2013) wurde der Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'800.– bestraft (unter gleichzeitiger Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen). Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wurde er frei- gesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt, im Übrigen auf die Staats- kasse genommen. 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 13. April 2012 frist- gerecht Berufung an (Urk. 84), unterliess es jedoch in der Folge, eine Berufungs- erklärung einzureichen, worauf auf die Berufung mit Beschluss vom 11. April 2013 nicht eingetreten wurde (Urk. 106). Der Vertreter des Privatklägers meldete am 13. April 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 86), reichte die Berufungserklärung am 27. Februar 2013 ein (Urk. 102) und ersuchte am 12. April 2013 um unentgeltliche Rechtspflege / Rechts- vertretung zur Durchsetzung der Zivilansprüche (Urk. 108). Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2013 abgewiesen (Urk. 114).
- 5 - Die Staatsanwaltschaft erklärte am 22. April 2013 auf eine Anschlussberufung sowie auf eine weitere aktive Beteiligung am Verfahren zu verzichten (Urk. 111). 1.3. In der Folge wurde auf den 22. August 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 116). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde im Dispositiv schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Eröffnung und Erläuterung verzichtet hatten (Prot. II S. 26).
2. Umfang der Berufung Die Berufung des Privatklägers richtet sich gegen die Dispositivziffern 1, 2 und 5 des vorinstanzlichen Urteils. Die Dispositivziffern 3, 4 und 7 gelten damit zufolge Konnexes als indirekt mitangefochten, während die Dispositivziffern 6 und 8 in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. auch Prot. II S. 11 ff.).
3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf korrekt zusammengefasst (Urk. 101 S. 4 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die Aussagen der beteiligten Personen wurden von der Vorinstanz zutref- fend wiedergegeben und korrekt gewürdigt. Grundsätzlich kann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen und Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, welche vollumfänglich zu bestätigen sind (Urk. 101 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen lediglich zur Ver- deutlichung und Präzisierung. 3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte wie bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz auf den Standpunkt, den Privat- kläger weder bedroht noch – mit Ausnahme eines Stupsens bzw. Stossens mit dem Eishockeystock – körperlich angegriffen zu haben. Er führte zusammen- gefasst aus, er habe den Privatkläger beim ersten Vorfall vor einer Lichtsignal- anlage in C._____ zur Rede stellen wollen. Er habe ihn fragen wollen, weshalb er
- 6 - die Lichthupe betätigt habe. Der Privatkläger habe ihn aufgefordert wegzugehen und ihm dann von hinten an den Kopf gespuckt. In der Folge sei er zum Fahrzeug des Privatklägers zurückgegangen und habe mit der offenen Hand an die Scheibe auf der Fahrerseite geklopft. Er habe den Privatkläger gefragt, weshalb er ihn an- gespuckt habe. An das Fahrzeug getreten oder geschlagen habe er nicht. Er habe den Privatkläger auch nicht aufgefordert, aus dem Fahrzeug zu steigen. Beim zweiten Zusammentreffen habe er den Privatkläger wegen der Spuck- attacke und des erneuten Blendens zur Rede stellen wollen. Als der Privatkläger aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, habe er ihn gefragt, weshalb er ihn ange- spuckt habe, und ihn mit dem Hockeystock ans Bein gestupst bzw. gestossen. Es habe sich dabei nicht um einen starken Schlag gehandelt. Er habe weder mit den Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen noch diesem Fusstritte versetzt bzw. ihn mit dem Knie traktiert. Der Privatkläger sei von ihm auch nicht bedroht worden (Urk. 121 S. 3 ff.). 3.4. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Version der Ereignisse stimmt in den wesentlichen Punkten mit den Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ und den Schilderungen der Zeuginnen E._____ und F._____ sowie der von der Polizei als Auskunftsperson befragten G._____ überein. Dabei darf zwar nicht ausser Acht gelassen werden, dass die beiden Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorfalls, welcher Gegenstand der Anklage bildet, in einer freundschaftlichen Beziehung zu den als Zeugen bzw. Auskunftsperson befragten Personen standen, weshalb die- se grundsätzlich ein Interesse daran gehabt haben könnten, die Geschehnisse zu Gunsten der Beschuldigten zu schildern. Daraus kann indes nicht zwangläufig geschlossen werden, dass eine Absprache erfolgt sein muss und allfällige entlas- tende Aussagen per se falsch sind. Die Vorinstanz hat denn auch eingehend und überzeugend dargelegt, dass vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beteiligten die zu Protokoll gegebene Sachverhaltsdarstellung vorgängig untereinander abgesprochen haben. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 7 - 3.5. Die Vorinstanz hat weiter sorgfältig begründet, weshalb die Version des Privatklägers, die im Wesentlichen der Anklage zugrunde liegt, nicht zu über- zeugen vermag. Sie hat insbesondere zu Recht auf den Hang des Privatklägers zur Übertreibung und Dramatisierung hingewiesen (Urk. 101 S. 21 f.), was auch im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Verletzungen von Bedeu- tung ist, wie später noch näher ausgeführt wird. Auffällig sind auch die Aussagen des Privatklägers betreffend die zweite Drohung, welche er erst auf konkrete Nachfrage des Befragenden hin erwähnte. In den ersten beiden polizeilichen Berichten, die bereits auf Angaben des Privatklägers fussen, wird einleitend Art. 180 StGB jeweils erwähnt; wie sich aus den in diesen Berichten angeführten Sachverhalten ergibt, ist damit jedoch lediglich die erste Drohung gemeint (Urk. 1 S. 1 und S. 5 f.; Urk. 2 S. 1 und S. 5), nicht jedoch die angebliche Todesdrohung. Erwähnt wird diese erstmals anlässlich der ersten einlässlichen und proto- kollierten Einvernahme des Privatklägers (Urk. 4 S. 5 Ziff. 22). Wiederum von Interesse ist hier der unmittelbare Kontext der Aussage: Ganz zum Schluss der Einvernahme, an welcher das ganze Geschehen zur Sprache kam, wurde der Privatkläger gefragt (Urk. 4 S. 5 Ziff. 21): "Haben sie zur ganzen Sache noch etwas beizufügen?" Alsdann antwortete der Privatkläger: "Nein." Daraufhin erfolg- te die Zusatzfrage (Ziff. 22): "Wurden sie von einem der Beteiligten irgendwie bedroht?" Diese Frage weist insofern eine gewisse suggestive Wirkung auf, als nicht einfach neutral nach dem Inhalt eines Wortwechsels gefragt wurde. Erst auf diese explizite Nachfrage und, wie erwähnt, ganz zum Schluss der Einvernahme bzw. nachdem der Privatkläger bestätigt hatte, es sei bereits alles Wesentliche gesagt worden, antwortete er: "Der Beifahrer sagte während des zweiten Vorfalls zu mir; Ich bringe dich um, du 'Saujugo'." Mit der Vorinstanz kann davon ausge- gangen werden, dass wer mit dem Tod bedroht wird und die Drohung ernst nimmt, ein solches Vorkommnis nicht erst auf Nachfrage erwähnt, sondern von Anfang an selbst darauf zu sprechen kommt. Es kann der Vorinstanz weiter darin gefolgt werden, dass der vom Privatkläger anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme neu wiedergegebene Wortlaut der Drohung (vgl. Urk. 38 S. 7) wenig Sinn ergibt (Urk. 101 S. 24). Angesichts dieses Aussageverhaltens vermögen die Aussagen des Privatklägers auch in diesem Punkt nicht zu überzeugen.
- 8 - Wenig glaubhaft ist schliesslich die Darstellung des Privatklägers, wonach er die Lichthupe nicht betätigt habe und sich auch ansonsten nichts zu Schulden habe kommen lassen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Ablauf der Ereignisse ohne die tatsächliche Annahme, dass die Vorfälle durch wiederholtes Lichthupen des Privatklägers ausgelöst wurden, keinen Sinn macht (Urk. 101 S. 26). Hätte sich der Privatkläger korrekt bzw. verkehrsregel- konform verhalten, hätte für den Beschuldigten schlichtweg kein Grund bestan- den, ihn bei der Lichtsignalanlage zur Rede zu stellen. Dass die Aussagen der übrigen Beteiligten in Bezug auf das Lichthupen bzw. das Einschalten des Scheinwerferlichts durch den Privatkläger nicht absolut deckungsgleich sind, wie der Rechtsvertreter des Privatklägers geltend machte (Urk. 122 S. 3 f.), mag sein. Dies spricht aber keineswegs gegen ihren Wahrheitsgehalt. Dieser Umstand kann vielmehr als Hinweis dafür gewertet werden, dass sich die befragten Personen nicht untereinander abgesprochen haben, sondern das selbst Erlebte beschrie- ben. Massgebend ist vorliegend, dass sämtliche Beteiligte – mit Ausnahme des Privatklägers – ausgesagt haben, dass der Privatkläger auf das Überholmanöver von D._____ mit der Betätigung der Lichthupe bzw. dem Einschalten des Schein- werferlichts reagiert hat. 3.6. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Privatklägers (Urk. 122 S. 8 ff.) vermögen die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen über den Privatkläger die in der Anklage geschilderten körperlichen Übergriffe nicht zu belegen. Von Bedeutung ist diesbezüglich insbesondere der ambulante Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 12. April 2009, welcher am Tag nach dem eingeklagten Vorfall erstellt wurde. Darin wird als Diagnose das in der Anklage umschriebene Verletzungsbild festgehalten: "Kontusion Knie links, Oberschenkel- prellung links, Bauchwandprellung, Beckenprellung links" (wobei der Bericht die Bauchwandprellung im Gegensatz zur Anklage nicht als linksseitig spezifiziert). Allerdings geht aus diesem Bericht auch hervor, dass sich diese Diagnose aus- schliesslich auf Schmerzangaben des Privatklägers stützte (insbesondere sog. Druckdolenz). Der Bericht hält namentlich fest, dass keinerlei Prellmarken, Häma- tome, Ergüsse oder sonstige äussere Spuren sichtbar waren. Ebenso wenig förderten Röntgenaufnahmen bzw. eine Abdomen-Sonographie Hinweise auf
- 9 - Verletzungen zu Tage. Unmittelbar nach dem Vorfall bestanden somit keine äusserlichen bzw. – soweit mittels Röntgen und Abdomensonographie untersucht
– inneren physischen Verletzungen. Des weiteren vermerkt der Bericht, dass der Schmerz im Abdomen bereits während des ambulanten Spitalaufenthaltes deutlich zurückgegangen sei. Auch habe der Privatkläger erwähnt, früher schon mehrere Schleudertraumata erlitten zu haben (Urk. 15 = Urk. 43/1). Es ist der Vorinstanz deshalb darin zu folgen, dass die Befunde des Kantonsspitals Winterthur ausschliesslich das subjektive Empfinden des Privatklägers wieder- spiegeln, weshalb sie nicht als Beweis für die erlittenen Verletzungen heran- gezogen werden können. 3.7. Soweit der Privatkläger einen über den Stockeinsatz hinausgehenden Übergriff behauptet, stellen sich an seiner Sachdarstellung Zweifel ein. In der Anklage heisst es – gestützt auf die Aussagen des Privatklägers – unter anderem: "Als der Geschädigte infolge der Schläge mit dem Knie auf den Boden prallte, schlugen sie ihm zudem mit den Knien in den Rücken." Unstreitig ist, dass die Auseinandersetzung auf der asphaltierten Fahrbahn stattfand. Wäre der Privat- kläger tatsächlich mit den Knien "auf den Boden geprallt", wäre die Haut im Knie- bereich dadurch zumindest geringfügig geschürft worden. Dies war jedoch gemäss tags darauf erstelltem Arztbericht, wie erwähnt, nicht der Fall. Aus dem vorstehend zitierten Satz der Anklageschrift geht weiter hervor, der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte hätten den Privatkläger mit Fäusten und Knien in den Rücken geschlagen. Demgegenüber erwähnt der vorgenannte ambulante Bericht aber keinerlei Rückenschmerzen. Wiederum im Widerspruch dazu gibt der Privat- kläger jedoch in der Einvernahme vom 18. November 2011 (Urk. 38 S. 9 unten), also rund 2 ½ Jahre nach dem Vorfall, an: "Der Rücken schmerzt auch noch." Der Bericht erwähnt überdies auch keine Nackenschmerzen, während die Anklage- schrift immerhin von mehrfachen Schlägen in den Nacken spricht. Daraus kann zumindest geschlossen werden, dass die Schmerzen allfälliger Schläge in den Nacken zum Zeitpunkt der ambulanten Untersuchung bereits wieder abgeklungen waren (sofern es überhaupt zu derartigen Schlägen kam).
- 10 - In der vorerwähnten Befragung vom 18. November 2011 wurde der Privatkläger ausserdem gefragt, ob er auch gegen den Kopf geschlagen worden sei. Darauf antwortete er: "Nur gegen den Nacken, nicht gegen den Kopf." Alsdann wurde er mit einer Aussage konfrontiert, mit der er im Gutachten des Aerztlichen Begutach- tungsinstituts Basel (nachfolgend: ABI) vom 7. Juni 2010 zitiert wird: einer der Täter habe seinen "Kopf gehalten und nach links verdreht" (Urk. 38 S. 9 unten unter Hinweis auf Urk. 43/11 S. 10). Damit konfrontiert antwortete der Privat- kläger: "Ja, ich erinnere mich, dass mir noch gegen den Kopf gedrückt wurde." Streng genommen zielte die vorgenannte Frage nur nach Schlägen im Kopf- bereich. Wäre es jedoch zum erwähnten "Verdrehen" tatsächlich gekommen, hätte der Privatkläger dies aller Wahrscheinlichkeit nach bereits bei der Frage nach Schlägen im Kopfbereich spontan erwähnt. Dieses angebliche Verdrehen des Kopfes hat in die Anklage denn auch keinen Eingang gefunden. Überhaupt taucht dieses Sachverhaltselement, soweit ersichtlich, erstmals im erwähnten Gutachten auf, jedenfalls aber nicht in den zeitlich früheren Einvernahmeproto- kollen. Auch diese Ungereimtheit zeigt auf, dass der Privatkläger die über den Stockeinsatz hinausgehenden Gewalthandlungen in einer Art und Weise unein- heitlich schildert, die sich nicht einfach durch eine gewaltbedingte selektive Wahr- nehmung erklären lassen. Andererseits erscheint es nicht als zufällig, dass der Privatkläger gerade im Rahmen des im Auftrag der Invalidenversicherung des Kantons Zürich erstellten Gutachtens erstmals von einem Verdrehen des Kopfes spricht, da ein derartiger Vorfall grundsätzlich geeignet ist, organisch nicht nach- weisbare Schäden (wie etwa ein Schleudertrauma) hervorzurufen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Privatkläger angibt, insgesamt fünf Schleudertraumata erlitten zu haben. Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass sich aus den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen über den Privatkläger mehrfach ergibt, dass dieser eine Tendenz hat, seine Schmerzen zu übertreiben. So heisst es im Schreiben von Dr. med. H._____ vom 9. Februar 2010 (Urk. 43/9) unter dem Titel "Diagnose" u.a.: "Schmerzsyndrom Kniegelenk links [..] hochgradiger Verdacht auf Symptomausweitung". Daraus lässt sich jedoch nicht etwa der Umkehrschluss ziehen, dass der Privatkläger tatsächlich Schmerzen hat, diese aber nur über-
- 11 - treibt, denn die angeblichen Schmerzen sind organisch nicht nachweisbar. Weiter heisst es im erwähnten Schreiben, auch eine im Juli 2009 bezüglich des linken Knies durchgeführte MRI-Abklärung habe keine mit dem Vorfall zusammenhängenden Veränderungen sichtbar gemacht. Aus rheumatologischer Sicht seien die bestehenden Beschwerden nicht erklärbar. 3.8. Auf Grundlage der vorstehend dargelegten Beweislage sowie in Anbetracht des Fehlens geringster körperlicher Spuren unmittelbar nach der Tat ist festzu- halten, dass erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger – über den Einsatz des Hockeystocks hinaus – Gewalt anwendete. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist mit der Vorinstanz sodann davon auszugehen, dass der Stockschlag nur einmal erfolgte. Es lässt sich dem Beschuldigten nicht nachweisen, dass der Schlag mit beson- ders hoher Intensität ausgeführt wurde. Dies lässt sich namentlich nicht den medizinischen Unterlagen über den Privatkläger entnehmen, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 101 S. 27 f.). Dass der Einsatz des Hockeystocks einem Tätscheln, "Stubsen" oder Ähnlichem gleichkam, ist in Anbetracht der gesamten Umstände dagegen nicht anzunehmen. Angesichts der emotional aufgeladen Situation, in welcher sich der Beschuldigte befand, kann ausgeschlossen werden, dass er den Privatkläger lediglich leicht berührt hat. Im Weiteren wurde bereits dargelegt, dass die Aussagen des Privatklägers betreffend die Todesdrohung ins- besondere unter Berücksichtigung ihres Zustandekommens nicht zu überzeugen vermögen. Dass der Beschuldigte eine solche Drohung ausgesprochen hat, lässt sich den Schilderungen der übrigen Beteiligten nicht entnehmen. Es ist der Vorinstanz deshalb darin zu folgen, dass sich vorliegend nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte eine Todesdrohung gegen den Privatkläger ausgestossen hat (Urk. 101 S. 28). Mangels erstelltem Sachverhalt ist der Beschuldigte betreffend den zweiten Vorfall daher vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. Diesbezüglich und auch im Übrigen kann auf die zutreffenden Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 101 S. 26 ff.).
- 12 -
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Eine Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1 mit Hinweisen). Die gemäss Art. 180 StGB geforderte "schwere Drohung", die in "Angst und Schrecken versetzt" (Art. 180 StGB) muss eine höhere Intensität aufweisen, als eine "Andro- hung ernstlicher Nachteile" gemäss Art. 181 StGB (BGE 81 IV 101 E. 3 S. 105 f.). Die Ankündigung des Übels kann auch bloss konkludent erfolgen (z.B. demon- stratives Zerschlagen einer Bierflasche zwecks Verwendung als Waffe). Mass- gebend ist eine Würdigung der konkreten Umstände. 4.1.1. In Bezug auf den ersten Vorfall lässt sich lediglich erstellen, dass der Beschuldigte mehrfach mit der Hand gegen das Fahrzeug des Privatklägers geklopft und diesen aufgefordert hat, auszusteigen. Dieses Verhalten stellt keine schwere Drohung dar, da es nach objektiven Gesichtspunkten ungeeignet ist, jemanden in Schrecken oder Angst zu versetzen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist festzuhalten, dass vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Privatkläger vom Beschuldigten irgendwie bedroht gefühlt hat. Hätte ihn das Verhalten des Beschuldigten tat- sächlich derart erschreckt oder verängstigt, hätte sich der Privatkläger wohl vom Ort des Geschehens entfernt, um dem Beschuldigten auszuweichen, anstatt ihm hinterherzufahren. Im Übrigen ist höchst fraglich, ob selbst der in der Anklage geschilderte Sachverhalt als Drohung qualifiziert werden könnte. Die darin umschriebene Tathandlung erreicht die bei Art. 180 StGB erforderliche Schwere
- 13 - im Lichte der vorstehend angeführten Rechtsprechung nicht. Weder blosses Schimpfen noch das mit flachen Händen oder Füssen erfolgende Schlagen gegen ein Auto bedeuten eine schwere Drohung. Mittelbar lässt sich diese Handlung zwar auch so interpretieren, dass mit dem Schlagen gegen das Auto mittelbar ein beabsichtigtes Schlagen des Autoinsassen angedroht wird; ebenso gut kann in derartigem Schlagen aber auch eine allgemeine Unmutsbekundung gesehen werden. 4.1.2. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte auch in Bezug auf den ersten Vorfall vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizu- sprechen. 4.2. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körper- verletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Demgegenüber verübt gemäss Art. 126 StGB derjenige eine Tätlichkeit, wer tätlich wird, ohne Körper oder Gesundheit des Opfers zu schädigen. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratz- wunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f. mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmer- zen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192; BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). Art. 123 StGB schützt nicht nur die körperliche Integrität und Gesundheit, sondern auch die psychische Gesundheit (BGE 119 IV 25 E. 2a S. 26). Eine einfache Körperverletzung setzt somit nicht notwendigerweise voraus, dass das Opfer eine körperliche Beeinträchtigung erlitten hat. Eine psychische Beeinträchtigung kann den Tatbestand ebenfalls erfüllen. In diesem Fall muss die Beeinträchtigung aller- dings eine gewisse Intensität erreichen. Zu deren Beurteilung muss einerseits auf die Art und Intensität der Beeinträchtigung, andererseits auf ihre Auswirkungen auf die Psyche des Opfers abgestellt werden. Ein geringfügiger Eingriff, der das Wohlbefinden nur vorübergehend beeinträchtigt, genügt nicht. Ein Eingriff, der
- 14 - objektiv geeignet ist, ein psychisches Leiden hervorzurufen, das von einer gewis- sen Dauer und Erheblichkeit ist, kann eine einfache Körperverletzung darstellen. Die Auswirkungen eines Eingriffs dürfen nicht nur auf Grundlage der persönlichen Empfindsamkeit einer Person beurteilt werden; stattdessen ist danach zu fragen, welche Auswirkungen der Eingriff auf eine durchschnittlich empfindsame Person unter den gleichen Umständen hätte. Dabei sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen, d.h. die Wirkung eines Eingriffs können je nach Alter, Gesund- heitszustand, sozialen Umständen etc. variieren (zum Ganzen: BGE 134 IV 189 E. 1.4 S. 192). 4.2.1. Vorliegend gilt nach dem Gesagten einzig als erwiesen, dass der Privat- kläger vom Beschuldigten einmal mit einem Hockeystock im Kniebereich bzw. im Bereich der Wade geschlagen wurde. Nicht erstellt ist, dass es sich dabei um einen aussergewöhnlich heftigen Schlag gehandelt hat. Entsprechend konnten am Folgetag auch keine äusserlichen Verletzungen beim Privatkläger festgestellt werden, wie sich dem ambulanten Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom
12. April 2009 entnehmen lässt (Urk. 15 = Urk. 43/1). Einen zweifelsfreien Zusammenhang zwischen dem vom Beschuldigten ausgeführten Schlag und den vom Privatkläger vorgebrachten Beschwerden belegen auch die weiteren medizi- nischen Unterlagen nicht. Es ist daher festzuhalten, dass der Schlag des Beschuldigten beim Privatkläger keine nachweisbaren Verletzungen zu Folge hatte. 4.2.2. Aufgrund der Geringfügigkeit des Eingriffs kann dieser Vorfall die Psyche des Privatklägers sodann nicht derart schwer beeinträchtigt haben, dass er im Sinne der Anklageschrift seit dem Vorfall an einer Panikstörung leidet, die als einfache Körperverletzung zu werten wäre. Dies gilt selbst unter Mitberücksichti- gung des Umstands, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall an Depressio- nen bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung litt, insofern in psychiatri- scher Behandlung stand und eine gegenüber einer Durchschnittsperson erhöhte Empfindlichkeit aufwies. Das Gutachten des ABI betrachtet die posttraumatische Belastungsstörung – nach der Tat – als "sehr geringgradig ausgeprägt" (Urk. 43/11, S. 15 unten). Berücksichtigt man, dass die posttraumatische
- 15 - Belastungsstörung schon vor der Tat bestand, kann eine tatbedingte kausale Verschlechterung des Zustands ausgeschlossen werden, wobei selbst eine allfällige Verschlechterung innerhalb eines Geringfügigkeitsbereichs ohnehin keine Qualifikation als einfache Körperverletzung rechtfertigt. Dass der den Privatkläger seit Längerem behandelnde Psychiater diese Beurteilung nicht teilt, vermag daran nichts zu ändern, denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten der ABI Mängel aufweist, zumal es mit den Befunden der übrigen medizinischen Akten (mit Ausnahme der Beurteilung des behandelnden Psychiaters) im Wesentlichen übereinstimmt. 4.2.3. Nach dem Gesagten erreichen die vom Privatkläger nachweislich erlittenen Verletzungen die Schwere einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht. Das Verhalten des Beschuldigten ist damit als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Es kann dies- bezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen und der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den vorliegend zur Anwendung gelangenden Straf- rahmen zutreffend ermittelt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 101 S. 31). Sie hat sodann richtig zusammengefasst, wie eine Strafe zuzumessen ist. Auf die entsprechenden Erwägungen kann an dieser Stelle ebenfalls verwiesen werden (Urk. 101 S. 31 f.). 5.2. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte zur Verübung der Tätlichkeit einen Hockeystock einsetzte, was die Verletzungsgefahr grundsätzlich erhöht. Es kann dem Beschuldigten jedoch nicht nachgewiesen werden, dass der ausgeführte Schlag von besonderer Heftig- keit war. Der Beschuldigte zielte zudem nicht gegen das Gesicht oder andere
- 16 - besonders sensible Körperpartien des Privatklägers. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass durch den Schlag keine objektiv feststell- baren Verletzungen verursacht wurden. Die Intensität der Tätlichkeit sowie die dadurch entstandenen Folgen sind im Rahmen der möglichen Schweregrade von Tätlichkeiten an der unteren Grenze anzusiedeln. Bei der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass die damalige Situation aufgrund der bereits zuvor erfolgten Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger emotional aufgeladen war, wobei der Privatkläger seinen Teil zur Auseinander- setzung beigetragen hatte. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Schlag mit dem Hockeystock um eine spontane Reaktion des Beschuldigten auf das als rücksichtslos empfundene Verhalten des Privatklägers handelte. Auf jeden Fall kann aufgrund der gegebenen Umstände ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte diese Tat vorausplante. 5.3. Vom Beschuldigten ist bekannt, dass er als Storenmonteur arbeitet und Fr. 5'300.– brutto pro Monat verdient, wobei ihm zusätzlich Fr. 300.– Spesen sowie ein 13. Monatslohn ausbezahlt werden. Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden in der Höhe von ca. Fr. 22'000.–. Infolge einer bestehenden Lohn- pfändung erhält der Beschuldigte derzeit Fr. 3'100.– ausbezahlt. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Unterstützungspflichten. Für die Miete bezahlt er monatlich Fr. 1'500.– (Urk. 74 S. 9; Urk. 119 S. 1 f.). Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 7. Februar 2007 wurde er wegen Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 104). Der Beschuldigte wurde somit kurz nach Ablauf der mit besagtem Strafbefehl ange- setzten Probezeit erneut straffällig, was straferhöhend zu werten ist. 5.4. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann er weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nach- tatverhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen.
- 17 - 5.5. Vorliegend rechtfertigt sich eine Strafreduktion infolge mehrfacher Verletzung des Beschleunigungsgebots. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil am 3. April 2012 gefällt und den anwesenden Parteien gleichentags mündlich eröffnet wurde, der begründete Entscheid indes erst anfangs Februar 2013 versandt wurde (Urk. 100). Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO hat das Gericht den Parteien das vollständige begründete Urteil grundsätzlich in- nert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen zuzustellen. Diese Frist wurde sehr deutlich überschritten, obwohl das vorliegende Strafverfahren nicht als besonders schwierig bzw. komplex eingestuft werden kann. Darüber hinaus verstrichen seit der ersten Befragung des Beschuldigten am 22. Mai 2009 (Urk. 7) bis zum erstin- stanzlichen Urteil fast drei Jahre, wovon alleine das Rekursverfahren zwei Jahre in Anspruch nahm (vgl. Urk. 28-33). Auch dafür lagen keine sachlichen Gründe vor. Die dargelegten Verzögerungen und die für eine Tat der vorliegenden Art insgesamt überlange Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren stellen eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots dar, was sich in einer Reduktion der Strafe klar niederschlagen muss. 5.6. Unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe erweist sich eine Busse von Fr. 500.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Hinzu kommt eine Strafreduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Insgesamt erscheint eine Busse von Fr. 300.– angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf drei Tage festzu- setzen.
6. Zivilforderungen Hinsichtlich der Zivilforderungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welche keinerlei Ergänzungen bedürfen (Urk. 101 S. 34 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Privatkläger ist mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren demnach auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- 18 -
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 7) zu bestätigen. 7.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Privat- kläger mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem Privatkläger aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt eine Entschädigung an den Privatkläger ausser Betracht. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzel- gericht Strafsachen, vom 3. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. […]
2. […]
3. […]
4. […]
5. […]
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
7. […]
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Geschädigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 19 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sowie − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 7.) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
- 20 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 104 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. August 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer