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SB130065

Freiheitsberaubung und Entführung etc.

Zürich OG · 2013-08-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (66 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 14. April 2011 wurden die Beschul- digten je der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie der Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Beschuldigte 1 wurde mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten bestraft, wovon 126 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren, unter bedingtem Aufschub des Vollzugs von 22 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Den Beschuldig- ten 2 bestrafte die Vorinstanz mit einer auf 2 Jahre bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten; hiervon waren 86 Tage durch Untersuchungshaft erstanden. Für die Beschuldigte 1 ordnete die Vorinstanz überdies eine strafvoll- zugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an. Weiter wurde über beschlagnahmte Gegenstände entschieden und davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigten die Schadenersatzforderung der Stadt C._____ im Betrag von Fr. 50'269.30 anerkannt haben. Schliesslich verpflichtete die Vorinstanz die Beschuldigten, der Vertretung der Privatklägerin eine Prozess- entschädigung von Fr. 3'782.85 zu bezahlen und auferlegte diesen die Verfah- renskosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen (SB110528 Urk. 112 S. 34 f.).

E. 1.2 Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung und erklärten die beiden Beschuldigten Anschlussberufung, je im Wesentlichen mit Bezug auf die Strafzumessung: Die Staatsanwaltschaft wollte eine Bestrafung der beiden Beschuldigten mit je 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe erreichen, die Beschuldigte 1 eine

- 10 - tiefere und vollständig bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe bzw. den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme sowie der Beschuldigte 2 eine Herabsetzung der gegen ihn ausgesprochenen Strafe. Mit Urteil vom 24. Mai 2012 erhöhte die Kammer die Strafe gegen die Beschuldig- te 1 leicht (36 Monate Freiheitsstrafe, davon 24 Monate bedingt aufgeschoben, Probezeit 2 Jahre), ordnete keine ambulante Massnahme für sie an und bestätig- te die erstinstanzlich gegen den Beschuldigten 2 ausgesprochene Sanktion. In diesbezüglicher Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auferlegte die Kammer schliesslich den beiden Beschuldigten je die sie betreffenden Kosten der amtli- chen Verteidigung (SB110528 Urk. 160).

E. 1.3 Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Bundesgericht, Strafrecht- liche Abteilung, dieses Urteil am 5. Februar 2013 auf und wies die Sache zur neuen Festsetzung der Freiheitsstrafen an die Kammer zurück (Urk. 171).

E. 1.4 In der Folge erklärten sich die Parteien mit der schriftlichen Fortsetzung des Verfahrens einverstanden (vgl. Urk. 175) und gingen am 29. April 2013 bzw.

30. April 2013 die Berufungsanträge und -begründungen der beiden Beschuldig- ten ein (Urk. 182 und Urk. 185). Zusätzlich liess die Beschuldigte 1 den Antrag stellen, es sei ein psychiatrisches Obergutachten zur Frage der Anwendbarkeit des Konzepts der strukturellen Dissoziation der Persönlichkeit auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit und zur Frage der Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 einzu- holen, und sie reichte überdies verschiedene neuere ärztliche Zeugnisse und Be- richte ein (Urk. 183 S. 3; Urk. 184). Auf entsprechende Fristansetzung (Urk. 187) nahm die Staatsanwaltschaft am 21. Mai 2013 zu den Eingaben der Beschuldig- ten Stellung. In der Sache beantragte sie die Bestrafung der Beschuldigten 1 mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ und des Beschuldigten 2 mit einer solchen von

E. 4 Strafzumessung Beschuldigte 1

E. 4.1 Die Kammer hat im aufgehobenen Urteil ausführliche Erwägungen zur Straf- zumessung für die Beschuldigte 1 angestellt (SB110528 Urk. 160 S. 9 bis 28). Das Bundesgericht hat sich im Detail damit befasst und zunächst festgehalten, dass sich die Kammer mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten aus- einander gesetzt habe und nicht ersichtlich sei, dass sie sich von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen. Konkret befand das Bundes- gericht sodann, dass die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 6 Jahren für das objektive und subjektive Tatverschulden nicht zu beanstanden sei. Weiter halte sich eine leichte Straferhöhung für die Erschleichung einer Falschbeurkundung im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens und gebe die abstrakte Gewichtung der strafmindernd berücksichtigten Täterkomponenten (Geständnis ["gering"], Nachtatverhalten/Schadensdeckung ["leicht"], Reue und Einsicht ["minimal"], erhöhte Strafempfindlichkeit ["leicht"] zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Bun- desgericht monierte dann aber, dass diese strafmindernden Faktoren selbst unter Berücksichtigung des weiten sachrichterlichen Ermessens eine Halbierung der Freiheitsstrafe von über 6 Jahren auf 36 Monate nicht zu rechtfertigen vermöch- ten. Diese Strafe erweise sich damit aufgrund der verbindlichen vorinstanzlichen Erwägungen als nicht mehr schuldangemessen (Urk. 171 S. 6/7). Bezug nehmend auf die Ausführungen der Beschuldigten 1, welche diese in ihrer Beschwerdeantwort vorgebracht hatte, hielt das Bundesgericht dann nochmals ausdrücklich fest, dass die Ermessenausübung der Kammer hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungspunkte korrekt gewesen sei, nicht je-

- 14 - doch hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Das Bundesgericht verwarf so den Einwand der Beschuldigten 1, die Kammer habe zu Unrecht das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände verneint, die unter dem Titel der Strafempfindlich- keit eine erhebliche Strafreduktion erfordert hätten; vielmehr habe die Kammer solche besonderen Umstände mit ausführlicher und nicht zu beanstandender Argumentation verneint. Allerdings sei zu prüfen, ob sich im Zeitpunkt der neu vorzunehmenden Strafzumessung daran etwas geändert habe (Urk. 171 S. 7/8). Schliesslich lehnte das Bundesgericht auch die Kritik der Beschuldigten 1 ab, es sei ihr schwieriges Vorleben nur bei der Feststellung der verminderten Schuldfä- higkeit und fälschlicherweise nicht auch noch im Rahmen von Art. 47 Abs. 1 StGB berücksichtigt worden. Die Beschuldigte 1 – so das Bundesgericht – habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Kammer ihre persönlichen Verhältnisse ungenü- gend berücksichtigt hätte und inwieweit sich ihr Vorleben zusätzlich strafmindernd auswirken müsste. Der blosse Hinweis auf das im kantonalen Verfahren eingehol- te Gutachten vermöge keine falsche Gewichtung durch die Kammer zu belegen (Urk. 171 S. 8).

E. 4.2 Kurz zusammengefasst, ging das Bundesgericht also in allen Teilen mit den Erwägungen im Urteil vom 24. Mai 2012 einig, ausser dass es befand, ausgehend von einer Einsatzstrafe von 6 Jahren könnten eine leichte Straferhöhung sowie zwei leichte und je eine geringe und eine minimale Strafminderung nicht zu einer Strafe von 36 Monaten führen. Nach der – für die Kammer verbindlichen – Auf- fassung des Bundesgerichts kann also die Addition einer leichten, einer geringen und einer minimalen Strafminderung (die leichte Straferhöhung und eine der leich- ten Strafminderungen heben sich gegenseitig auf) nicht zu einer Strafreduktion von 50 % führen.

E. 4.3 Angesichts dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, wie viel Spielraum der Kammer für die neu vorzunehmende Strafzumessung nun noch zusteht. Dafür ist zunächst nochmals auf die Erwägungen unter Ziff. 3.3 vorstehend zu verweisen. Daran anschliessend ist zu wiederholen, dass sich die kantonale Instanz nach ei- ner bundesgerichtlichen Rückweisung nur noch mit den beanstandeten Teilen des aufgehobenen Urteils befassen darf, während die anderen Teile ins neue Urteil

- 15 - übernommen werden. Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass das Strafver- fahren prinzipiell mit dem Urteil der oberen kantonalen Instanz abgeschlossen ist und im Falle der Gutheissung einer bundesgerichtlichen Beschwerde nicht neu in Gang gesetzt wird, sondern nur insoweit, als es notwendig ist, um den verbindli- chen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Eine Kassation hat mithin nur den Zweck, die unrichtige rechtliche Auffassung, von der die Vorder- richter ausgegangen sind, zu korrigieren. Der kantonale Richter ist somit verpflich- tet, seine Entscheidung auf den Gegenstand der (ersten) Beschwerde und des daran anschliessenden Urteils des Bundesgerichts zu beschränken und sich in diesem Rahmen an die ihm erteilte Weisung zu halten. Das gilt auch für die Aufnahme neuer Beweismittel, wie z.B. den Beizug eines Gutachtens (Christian Ferber, Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in: Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 1993, S. 174 f. mit weiteren Verweisen; vgl. BGE 101 IV 105 und 117 IV 104 E. 4.a). Dass – grundsätzlich (s. dazu sogleich) – das Urteil im zweiten kantonalen Ver- fahren nach einer bundesgerichtlichen Rückweisung nicht einfach auf einen neu- en Boden gestellt werden darf, ergibt sich auch aus den Art. 97 und 99 BGG, wo- nach die sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren (vorbehältlich offensichtlicher Unrichtigkeit) bindend sind und neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, während neue Begehren überhaupt unzulässig sind. So sind die tatsächlichen Feststellungen der kantona- len Instanz nach einer Rückweisung genauso verbindlich wie für das Bundes- gericht im Beschwerdeverfahren. Anders zu entscheiden hiesse denn auch, das bundesgerichtliche Urteil gleichsam ins Leere laufen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die kantonale Instanz allerdings gehalten, im neuen Verfahren weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen. Das gilt insbe- sondere hinsichtlich ergänzender Abklärungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, soweit diese für die Sanktion von Bedeutung sind, denn inso- weit ist stets auf die tatsächliche Sachlage im Zeitpunkt des neuen Urteils abzu- stellen. So ist es dem kantonalen Richter auch nicht untersagt, einen bestimmten

- 16 - Strafzumessungsgrund im Rückweisungsverfahren nach teilweiser Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen unter Berücksichtigung neu hinzugekommener Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe anders zu gewichten als im ersten Verfahren (Entscheid des Bundesgerichts 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 5.b und c; BGE 113 IV 47).

E. 4.4 Vor diesem Hintergrund ist im konkreten Fall die bundesgerichtliche Wei- sung umzusetzen zunächst einmal relativ einfach: Wenn eine leichte, eine geringe und eine minimale Strafminderung addiert zusammen nicht 50 % ausmachen können, sind demnach für die einzelnen Reduktionsschritte gedanklich – grund- sätzlich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Strafzumessung nicht in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie die einzelnen Strafzumessungs- kriterien zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6) – kleinere Prozent- zahlen einzusetzen als im aufgehobenen Urteil. Ausgehend davon, dass dem Bundesgericht in einem früheren Entscheid für ein in erheblichem Masse straf- mindernd wirkendes Geständnis (inklusive Kooperation im Strafverfahren sowie Einsicht und Reue) eine Reduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel ange- messen erschien (BGE 121 IV 202 E. 2/d/cc), sind daher für eine "leichte" Straf- minderung 15 %, für eine "geringe" Strafminderung 10 % und für eine "minimale" Strafminderung 5 % anzunehmen. Diese 30 % von der vom Bundesgericht als angemessen bezeichneten Einsatzstrafe von 6 Jahren abgezogen, ergeben sich als verschuldensangemessene Freiheitsstrafe 50 Monate.

E. 4.5 Nun lässt – wie teilweise schon erwähnt – die Beschuldigte 1 im vorliegen- den (zweiten) Berufungsverfahren verschiedenste neue Beweisanträge stellen, Beweismittel einreichen und umfangreich ergänzend plädieren. Darauf ist im Folgenden einzugehen; hierbei wird der Systematik in der Eingabe der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 vom 26. April 2013 gefolgt (Urk. 182).

E. 4.6 Schuldfähigkeit

E. 4.6.1 Der Verteidiger der Beschuldigten 1 hält an seiner bereits im ersten Beru- fungsverfahren vertretenen Auffassung fest, dass entgegen der Einschätzung des gerichtlichen Gutachters Dr. D._____ bei der Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt

- 17 - nicht nur von einer leicht, sondern im Sinne der Meinung des Privatgutachters Dr. E._____ von einer mindestens mittelschwer eingeschränkten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen sei (Urk. 182 S. 4). Angesichts dessen, dass das Gutachten von Dr. D._____ vom 20. Juli 2010 sowie sein als Entgegnung auf das Privatgutachten Dr. E._____s erstattete Ergänzungsgutachten vom 9. März 2012 "offensichtliche Mängel und unauflösbare Widersprüche" aufwiesen, sei ein psychiatrisches Obergutachten zur Frage der Anwendbarkeit des Konzepts der strukturellen Dissoziation der Persönlichkeit für die Beurteilung der Schuldfähig- keit und zur Frage der Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 einzuholen (Urk. 182 S. 8).

E. 4.6.2 Schon im ersten Berufungsverfahren hatte der Verteidiger der Beschuldig- ten 1 den Antrag gestellt, es sei angesichts der Divergenzen zwischen der Meinung von Dr. D._____ und jener von Dr. E._____ ein Obergutachten erstellen zu lassen. Sowohl mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2011 (SB110528 Urk. 131) als auch im aufgehobenen Urteil (SB110528 Urk. 160 S. 7/8) hatte die Kammer diesen Antrag indessen mit ausführlicher Begründung abgewiesen. Einerseits wurde dazu festgehalten, dass die Einholung eines Obergutachtens schon darum nicht in Frage stehe, weil sich nicht zwei Gutachten von amtlich bestellten Sachverständigen, sondern ein amtlich eingeholtes Gutachten und ein Privatgutachten gegenüberstehen, und andererseits wurde eingehend dargelegt, weshalb die Ausführungen Dr. D._____s schlüssig und nachvollziehbar erschei- nen und das Privatgutachten Dr. E._____s die Schlüsse Dr. D._____s nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Es sei dafür auf die Erwägungen auf S. 16 bis 25 des aufgehobenen Urteils verwiesen (SB110528 Urk. 160).

E. 4.6.3 Im vorliegenden Berufungsverfahren macht der Verteidiger nun nichts an- deres, als sich nochmals mit den bereits einlässlich abgehandelten unterschiedli- chen Auffassungen Dr. D._____s und Dr. E._____s zu befassen und darzulegen, weshalb seiner Meinung nach die Kammer im ersten Urteil zu einem unrichtigen Schluss gekommen sei. Neue Tatsachen bringt der Verteidiger nicht vor, sondern er nimmt einfach das erste Berufungsverfahren wieder auf und nützt dies zu einem ergänzenden Plädoyer. Das ist indessen nicht zulässig. Das Thema, in-

- 18 - wieweit die Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt in tatsächlicher Hinsicht eingeschränkt war, wurde im ersten Urteil abgehandelt und bildete nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Entsprechend ging das Bundesgericht – insofern an die tatsächlichen Feststellungen im kantonalen Verfahren gebunden – denn auch von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 aus (Urk. 171 S. 6). Hieran ist nach der – aus anderen Gründen erfolgten – Rückweisung deshalb heute auch die Kammer gebunden (vgl. dazu Erw. 4.3 vorstehend).

E. 4.6.4 Auf die Ausführungen des Verteidigers ist deshalb nicht weiter einzugehen, soweit sie sich auf das Mass der eingeschränkten Schuldfähigkeit der Beschuldig- ten 1 beziehen. Ebenso besteht kein Raum, dazu ein Ober- bzw. Zweitgutachten einzuholen. Im Sinne der entsprechenden Erwägungen im ersten Urteil ist der Beschuldigten 1 damit eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zuzubilligen.

E. 4.6.5 Im ersten Urteil hatte die Kammer sodann ausgeführt, dass sich diese me- dizinisch festgestellte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit auch in rechtlicher Hinsicht so auswirke, weshalb das gesamte Tatverschulden auf ein leicht bis mit- telschweres Mass im Bereich von ungefähr eines Drittels des Strafrahmens zu liegen komme und zu einer Einsatzstrafe von rund 6 Jahren Freiheitsstrafe führe (SB110528 Urk. 160 S. 25). Das Bundesgericht hatte an diesem Schluss nichts zu beanstanden (Urk. 171 S. 6 E. 4.4.1). Die – allesamt auf das Tatsächliche zielenden – Ausführungen der Verteidigung im aktuellen Berufungsverfahren geben keinen Anlass, auf diese Beurteilung zurück zu kommen.

E. 4.7 Täterkomponenten: Schwierige Kindheit/Jugend; persönliche Verhältnisse der Beschuldigten 1

E. 4.7.1 Der Verteidiger verweist ausführlich auf die Biographie der Beschuldigten 1, wie sie diese gegenüber dem Gutachter Dr. D._____ beschrieben hat (Urk. 182 S. 8-11; Urk. 41/12 S. 23 ff.). Danach habe – so fasst der Verteidiger die Aus- führungen zusammen – die Beschuldigte verschiedenste massive Gewalterfah- rungen psychischer wie körperlich-sexueller Natur erfahren, zurückreichend bis in die früheste Kindheit. Ebenfalls habe die zwangsläufig überforderte Beschuldigte

- 19 - 1 mit erst 13 Jahren ihre krebskranke Mutter bis zum Tod pflegen und begleiten müssen. Solche einschneidenden Erlebnisse in der Kindheit und Jugend prägten einen Menschen in seiner Persönlichkeit sehr stark. Die Biographie der Beschul- digten 1 sei demnach alles andere als normal; sie sei als aussergewöhnlich schwierig einzustufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine aussergewöhnlich schwierige Kindheit und Jugend erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. Insofern sei das Urteil der Kammer vom 24. Mai 2012 zu korrigieren (Urk. 182 S. 11).

E. 4.7.2 Was der Verteidiger in diesem Zusammenhang in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, ist nicht neu. Bereits in der ersten Berufungsverhandlung hatte er auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1 aufmerksam gemacht, wie sie dem Gutachten von Dr. D._____ zu entnehmen sind (SB110528 Urk. 155 S. 13). Zudem verwies er auf sein vor Erstinstanz gehaltenes Plädoyer (a.a.O.), wo die Ausführungen zum Thema praktisch wörtlich ("copy paste") dem entsprechen, was der Verteidiger nun im aktuellen Berufungsverfahren in seiner Eingabe vom

26. April 2013 erneut vorbringt (SB110528 Urk. 98 S. 7-9 im Vergleich zu Urk. 182 S. 8-11).

E. 4.7.3 Im ersten Urteil hatte die Kammer in diesem Zusammenhang ausgeführt, es ergäben sich aus der Biographie der Beschuldigten 1 sich keine massgebli- chen Straferhöhungs- oder minderungsgründe, soweit sie nicht schon in das Gutachten Dr. D._____s Eingang gefunden hätten (SB110528 Urk. 160 S. 26). Der Verteidiger kritisierte diesen Schluss hernach im bundesgerichtlichen Be- schwerdeverfahren und machte geltend, es hätte das schwierige Vorleben der Beschuldigten 1 nicht nur bei der Feststellung der verminderten Schuldfähigkeit, sondern auch zusätzlich im Rahmen von Art. 47 Abs. 1 StGB berücksichtigt wer- den müssen. Allerdings konnte er dem Bundesgericht nicht substantiiert dartun, dass die Kammer die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1 ungenügend berücksichtigt hätte und inwieweit sich deren Vorleben zusätzlich strafmindernd auswirken müsste. Entsprechend konnte das Bundesgericht diesbezüglich im Urteil der Kammer vom 24. Mai 2012 keine falsche Gewichtung erkennen (Urk. 171 S. 8).

- 20 -

E. 4.7.4 Auch dieses Thema ist demnach in tatsächlicher Hinsicht bereits erschöp- fend abgehandelt, und nachdem in diesem Zusammenhang weder von Seiten der Beschuldigten 1 neue Umstände geltend gemacht werden noch solche ersichtlich sind, besteht auch keine Veranlassung, die sachverhaltlichen Gegebenheiten rechtlich anders zu gewichten. Es hat damit dabei zu bleiben, dass die schwierige Kindheit und Jugend der Beschuldigten 1 über das Thema der Schuldfähigkeit hinaus keine weitere strafmindernde Wirkung haben kann. Dr. D._____ hat be- kanntlich bei der Beschuldigten 1 unter anderem eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.9) diagnostiziert (Urk. 41/12 S. 90) und in seinem Gutachten erläutert, dass diese Störung kausale Folge der verschiedenen psychischen Traumatisierungen der Beschuldigten 1 sei (a.a.O. S. 92). Auch Dr. E._____ teilt diese Diagnose und führte gar aus, sie wäre für ihn auch erfüllt, wenn sich nur ein Teil der von der Beschuldigten 1 beschriebenen Erlebnisse zugetragen hätte (Urk. 119 S. 7). Dr. E._____ verweist ebenfalls darauf, dass die- se Diagnose mehrere traumatische, zum Teil länger andauernde Ereignisse vo- raussetze, die meistens im frühen Kindesalter begännen und sich bis ins Erwachsenenalter fortsetzten (a.a.O. S. 6). Zumindest ein ganz wesentlicher Teil der Störung, die Grund für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 ist, hat ihre Ursache damit ganz direkt in den traumatischen Er- lebnissen der Beschuldigten 1 in ihrer Kindes- und Jugendzeit. Es wäre darum nicht gerechtfertigt, diese Umstände über deren die Schuldfähigkeit herabsetzen- den Effekt hinaus unter dem Titel des Vorlebens des Beschuldigten 1 ein weiteres Mal strafmindernd zu berücksichtigen. Nur am Rande sei schliesslich noch erwähnt, dass in beiden vom Verteidiger referenzierten Entscheiden des Bundes- gerichts, wonach eine aussergewöhnlich schwierige Kindheit und Jugend straf- mindernd wirke (BGE 121 IV 202, 204; Urteil 6B_723/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.4.3), soweit ersichtlich Täter zur Diskussion gestanden haben, welchen keine verminderte Schuldfähigkeit zuzubilligen war. In jenen Fällen hatte also die schwierige Kindheit und Jugend nicht zu einer psychischen Störung geführt, wel- che auf eine verminderte Schuldfähigkeit hätte schliessen lassen. Die vorliegend entscheidende Abgrenzungsfrage (Berücksichtigung bei der Schuldfähigkeit oder den Täterkomponenten) stellte sich damit dort gerade nicht.

- 21 -

E. 4.8 Strafempfindlichkeit: Familiäre Situation

E. 4.8.1 Auch das Thema Strafempfindlichkeit hat die Kammer mit Blick auf die familiäre Situation der Beschuldigten 1 bereits im ersten Urteil abgehandelt und ihr unter diesem Titel eine leichte Strafminderung zugestanden (SB110528 Urk. 160 S. 27/28). Auf entsprechende Kritik des Verteidigers im bundesrechtli- chen Beschwerdeverfahren, bezeichnete das Bundesgericht die betreffenden Erwägungen der Kammer als "ausführliche und nicht zu beanstandende Argumentation" (Urk. 171 S. 8). Allerdings fügte hier das Bundesgericht dann ausdrücklich an, es werde die Kammer zu entscheiden haben, ob sich hieran im Zeitpunkt der neu vorzunehmenden Strafzumessung etwas geändert habe (ebd.).

E. 4.8.2 Hierzu macht der Verteidiger nun zunächst geltend, es wäre das Wohl der beiden Kinder der Beschuldigten 1 bei einer erneuten Trennung von derselben wegen eines allfälligen längeren Gefängnisaufenthaltes massiv gefährdet, und er verweist dazu auf ein neu eingereichtes ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 25. März 2013 (Urk. 182 S. 11/12): Danach habe sie – Dr. F._____ – G._____ [den älteren, heute 11-jährigen Sohn der Beschuldigten 1 und Stiefsohn des Beschuldigten 2] bereits von Dezember 2009 bis Dezember 2010 behandelt, als Folge der auf- grund der Inhaftierung der Beschuldigten entstandenen plötzlichen, unvor- bereiteten Trennung. Diese grosse Traumatisierung habe damals bei G._____, der vorher mit ADHS-typischen Symptomen betreffend Verhalten und Leistung kompensiert gelebt habe, eine grosse Krise ausgelöst. Der jüngere Bruder H._____ [leiblicher Sohn beider Beschuldigter], damals 3-jährig [und heute 5- jährig], habe massiv unter der Trennung der Mutter gelitten und grosse Verhal- tensauffälligkeiten als Reaktion gezeigt, später noch ca. ein Jahr lang ebenfalls reaktive Entwicklungsverzögerungen. In den letzten drei Jahren habe sich der Zu- stand der Kinder wieder einigermassen normalisiert. Nun mache sich G._____ je- doch nicht nur Sorgen wegen einer erneuten Trennung von der Mutter infolge ei- nes eventuellen längeren Gefängnisaufenthaltes, sondern lebe auch in einer ständigen Angst, die Mutter sei plötzlich weg und er werde wieder [wie nach der Versetzung der Beschuldigten 1 in Untersuchungshaft] an einen ihm unbekannten

- 22 - Ort gefahren und von seinem gewohnten Umfeld von Schule und Fussballclub ge- trennt. Das entspreche einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zusammenfassend hält Dr. F._____ fest, die beiden Knaben hätten sich im letzten Jahr aus kinderpsychiatrischer Sicht einigermassen von der Traumatisierung wegen der Trennung von den Eltern zur Zeit der Untersuchungshaft erholt. Eine erneute Trennung von der Mutter wegen des eventuell vorgesehenen Gefängnisaufenthal- tes würde das Kindswohl der beiden Kinder aber massiv gefährden. Erschwerend komme hinzu, dass beide Kinder wegen eines Gefängnisaufenthaltes der Eltern in ihrem Umfeld stigmatisiert und von der Peer nie mehr als gleichwertig akzeptiert würden. Das fördere auch bei sozial aktiven und integrierten Kindern Marginalisation und antisoziales Verhalten. G._____ im speziellen, der gleichzei- tig ein diagnostiziertes ADHS aufweise, sei stressempfindlicher als Kinder ohne psychiatrische Diagnosen und benötige dringend auch aus diesem Grund konstante, verlässliche Familienverhältnisse (Urk. 184/1).

E. 4.8.3 Sowohl die Kammer im aufgehobenen Urteil als auch das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 5. Februar 2013 haben bereits festgehalten, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Um- feld eingebetteten Verurteilten eine gewisse Härte darstellt, die als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken kann (Urk. 171 S. 7/8). Im Urteil vom 24. Mai 2012 verwies die Kammer zudem auf die – allerdings etwas uneinheitliche – Kasuistik aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (SB110528 Urk. 160 S. 27).

E. 4.8.3.1 Vorab ist deshalb einmal an den Erwägungen im aufgehobenen Urteil festzuhalten, dass die – dort dargestellte – Situation der Beschuldigten 1 und ihrer Kinder keine aussergewöhnlichen Umstände darstellen, welche eine grössere als nur leichte Strafminderung rechtfertigt. Wie gesehen, ist auch das Bundesgericht diesen Überlegungen gefolgt.

E. 4.8.3.2 Neu zu berücksichtigen ist nun allerdings im Sinne des Zeugnisses von Dr. F._____, dass G._____ als Folge der plötzlichen Trennung von beiden Be- treuungspersonen (Mutter und betreuender Stiefvater) wegen den dann immerhin

- 23 - knapp 3 Monate (Beschuldigter 2) bzw. gar gut 4 Monate (Beschuldigte 1) dauernden Inhaftierungen anfangs Dezember 2009 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, welche sich nach einer gewissen Beruhigung im Falle einer erneuten Trennung von der Mutter in einem Masse zu akzentuieren droht, dass das Kindeswohl gefährdet sein könnte. Zwar ist auch hier festzuhalten, dass solche Folgen als unvermeidliche Konsequenz des delinquenten Verhaltens der Beschuldigten 1 bis zu einem gewissen Masse grundsätzlich einmal hinzunehmen sind. Zumindest in intakten Familienverhältnissen bedeutet es für jedes Kind eine seine Entwicklung potentiell gefährdende Belastung, wenn ein Elternteil als Folge von Straftaten eine Freiheitsstrafe verbüssen muss. Auch der Beschuldigten 1 musste das bewusst sein, als sie sich dazu entschloss, I._____ zu entführen. Eine andere Sichtweise würde zu einer ungerechtfertigten, rechtsungleichen Besser- stellung von delinquenten Eltern gegenüber kinderlosen Straftätern führen. Alleine die Elternstellung als solche kann daher sicher nicht zu einem "Bonus" führen. Umgekehrt ist aber ebenso als Tatsache zu akzeptieren, dass die Kinder nicht für das Verhalten ihrer Eltern verantwortlich sind und daher von gegen diese ausge- fällten Sanktionen möglichst wenig, nicht über das Unvermeidliche hinaus, "mit- bestraft" werden sollten. Vorliegend fällt als vom Durchschnittlichen abweichender Umstand schon ins Gewicht, dass bei G._____ als Folge der seinerzeitigen Ver- haftung beider Beschuldigten eine psychische Störung entstanden ist, welcher Befund Dr. F._____s insoweit als plausibel erscheint, als bei G._____ ein ADHS vorbestand und im Dezember 2009 gleich beide nächsten Betreuungs- und Be- zugspersonen abrupt für mehrere Monate aus seinem Alltag entfernt worden sind. Dass dies zu einer Traumatisierung geführt und eine "grosse Krise" ausgelöst hat, erscheint deshalb nachvollziehbar, und es ist einsichtig, wenn Dr. F._____ im Fal- le eines weiteren Gefängnisaufenthaltes der Beschuldigten 1 das Kindeswohl ge- fährdet sieht. Allerdings ist dem immerhin entgegen zu halten, dass eine allfällige dereinst von der Beschuldigten 1 anzutretende Freiheitsstrafe im Unterschied zur damaligen Verhaftung ebenso wie die notwendigen organisatorischen Mass- nahmen im Zusammenhang mit der Betreuungssituation geplant und vorbereitet werden können – was die Folgen für die Kinder in gewissem Masse abzufedern möglich macht.

- 24 - Wieder erschwerend kommt nun aber hinzu, dass als Folge des bundesgerichtli- chen Rückweisungsentscheids, wonach die Strafen von 36 Monaten für die Beschuldigte 1 und 24 Monaten für den Beschuldigten 2 zu milde seien, höhere Freiheitsstrafen auszufällen sein werden, was zur zwingenden Konsequenz hat, dass beide Beschuldigten eine gewisse Zeit im Gefängnis werden verbringen müssen. Konnte im Urteil vom 24. Mai 2012 hinsichtlich der von der Beschuldig- ten 1 angerufenen familiären Situation unter anderem noch darauf verwiesen werden, dass keine Fremdbetreuung zur Diskussion stehen müsse, weil der ledig- lich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilte Beschuldigte 2 seinen Betreu- ungsanteil übernehmen könne (SB110528 Urk. 160 S. 28), so fällt dies nunmehr möglicherweise nicht mehr in Betracht. Es ist aber immerhin zu berücksichtigen, dass es durchaus denkbar und – insbesondere im Hinblick auf das Kindswohl – wünschenswert wäre, wenn die hier auszufällenden Strafen der beiden Beschul- digten nicht gleichzeitig, sondern zeitlich gestaffelt vollzogen würden. Dies ist aber letztlich eine Frage der Vollzugsbehörde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Angesichts dessen und der heute durch das Zeugnis von Dr. F._____ belegten Situation von G._____ erscheint es deshalb als gerechtfertigt, der Beschuldigten 1 unter dem Titel der familiär bedingten Strafempfindlichkeit eine etwas grössere Strafminderung zukommen zu lassen, als dies noch im Urteil vom 24. Mai 2012 erwogen worden ist.

E. 4.8.3.3 Bezüglich H._____ bleibt Dr. F._____ sehr vage und umschreibt keine Umstände, die in besonderem Masse über das mit einer solchen Situation Un- vermeidliche hinausgehen würden. Dass ein Kind im Alter von 3 Jahren "sehr ver- letzlich" ist, liegt in der Natur der Sache und ist bei jedem Dreijährigen so, und dass ein Kind dieses Alters unter einer plötzlichen Trennung von den Eltern mas- siv leidet, ist auch nicht aussergewöhnlich. Wenn Dr. F._____ sodann "grosse Verhaltensauffälligkeiten" und – offenbar ein Jahr dauernde – "Entwicklungsver- zögerungen" beschreibt, so ist dies zu unbestimmt und pauschal, als dass daraus aussergewöhnliche Umstände abzuleiten wären. Eine Diagnose von Krankheits- wert stellt Dr. F._____ für H._____ nicht.

- 25 -

E. 4.8.3.4 Ähnliches gilt schliesslich, wenn Dr. F._____ darauf verweist, die Kinder würden wegen eines Gefängnisaufenthalts der Eltern in ihrem Umfeld stigmati- siert und von der Peer nie mehr als gleichwertig akzeptiert. Sofern denn dem überhaupt so wäre – die Aussage von Dr. F._____ erscheint hier als etwas gar spekulativ und apodiktisch –, müsste dies als Teil der unvermeidlichen Folgen des delinquenten Verhaltens der Eltern hingenommen werden. Eine allfällige Stigma- tisierung würde überdies primär ohnehin deswegen stattfinden, weil die Eltern straffällig geworden sind, und nicht weil sie deshalb ins Gefängnis müssen. Und wenn Dr. F._____ schliesslich ausführt, solche Umstände würden auch bei sozial aktiven und integrierten Kinder zu Marginalisation und antisozialem Verhalten führen (Urk. 184/1), belegt dies gerade auch, dass hier nicht von aussergewöhnli- chen Folgen auszugehen ist, welche die Beschuldigte 1 in besonderem Masse treffen würden.

E. 4.9 Strafempfindlichkeit: Gesundheitliche Situation der Beschuldigten 1

E. 4.9.1 Im ersten Verfahren war die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschul- digten 1 – auch seitens der Verteidigung – im Zusammenhang mit der Straf- empfindlichkeit noch kaum ein Thema (vgl. dazu nur SB110528 Urk. 98, insb. S. 13; SB110528 Urk. 155, insb. S. 14) bzw. wurde diese von Dr. E._____ und Dr. D._____ unter dem Titel Hafterstehungsfähigkeit abgehandelt (vgl. dazu Urk. 119 S. 13 ff. und Urk. 143 S. 19 ff.). Hieran anschliessend verwies die Kammer im Urteil vom 24. Mai 2012 denn auch darauf, dass die aufgeworfenen Fragen im Vollzugsverfahren zu prüfen sein werden (SB110528 Urk. 160 S. 40).

E. 4.9.2 Unter Einreichung verschiedenster Arztzeugnisse und -berichte macht die Verteidigung nun neu geltend, die Beschuldigte 1 sei psychisch und körperlich in mannigfacher und schwerer Weise gesundheitlich angeschlagen und unterliege damit einer gesundheitsbedingten besonderen Strafempfindlichkeit (Urk. 182 S. 11-14).

E. 4.9.3 Vorab ist auch hier zunächst auf die hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach nur besondere Umstände zu einer erheb- lichen Strafminderung infolge Strafempfindlichkeit führen können. Das gilt auch in

- 26 - Bezug auf gesundheitliche Schwierigkeiten. So begründet sind Strafminderungen nur zulässig, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidens- empfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, un- ter Haftpsychose leidenden oder Taubstummen. Es geht darum, Gleichheit in dem Sinne herzustellen, dass gleiches Verschulden mit einem gleichen Mass an Übelszufügung geahndet wird (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, N 150 zu Art. 47; Urteil 6S.703/1995 vom 26. März 1996 E. c m.Hw.). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 5. Februar 2004 der dort beim Beschuldigten gutachterlich festgestellten Persönlichkeitsstörung die nötige Intensität abgesprochen, um unter dem Gesichtspunkt der Strafempfind- lichkeit zu einer Strafminderung führen zu können (6S.405/2003 E. 1.2; wobei aus dem Entscheid die genaue Diagnose nicht hervorgeht). Gleich entschied das Bundesgericht am 18. November 2010 (6B_572/2010) im Falle eines Beschuldig- ten mit Herzproblemen (E. 4.5). Und bereits im Jahre 2003 hatte es einem Beschuldigten erhöhte Strafempfindlichkeit abgesprochen, der an einem chronischen Leberleiden litt und dem eine Geistesschwäche mit dadurch beding- ter Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit attestiert worden war (Urteil 6S.75/2002 vom 15. April 2003 E. 3.2).

E. 4.9.4 Schliesslich gilt hier – mutatis mutandis – auch das unter Erw. 4.7.3 und 4.7.4 Ausgeführte: Alleine die bei der Beschuldigten 1 diagnostizierten psychischen Störungen als Solche rechtfertigen keine Strafminderung unter dem Titel Strafempfindlichkeit, nachdem genau diese Störungen in die Beurteilung der Schuldfähigkeit eingeflossen sind und bereits dort zu einer Strafminderung geführt haben (vgl. dazu der Verteidiger in Urk. 182 S. 12).

E. 4.9.5 Nachdem die Strafzumessung aber gestützt auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1 vorzunehmen sind, kommt in dieser Hinsicht den verschiedenen von der Verteidigung eingereichten ärztlichen Zeugnissen und Berichte durchaus Bedeutung zu.

E. 4.9.5.1 Aufgrund ihrer bekannten Persönlichkeitsstörung steht die Beschuldigte 1 seit September 2012 bei Dr. med. J._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, in psychotherapeutischer Behandlung. Dr. J._____

- 27 - konstatiert in ihrem Bericht vom 20. März 2013 zunächst, dass die Beschuldigte 1 mit der Haushaltführung überfordert sei, da sie sehr engagiert in ihrer eigenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis in … arbeite und sich nach der Arbeit nicht erholen könne. In den letzten drei Monaten sei die Beschuldigte 1 zuneh- mend labiler geworden, was einerseits auf die zunehmende Belastung in der Pra- xis, aber auch auf die gerichtliche Entwicklung zurückzuführen sei, welche ihr Sorgen mache. Als Folge hiervon habe die Beschuldigte 1 starke Schlaf- störungen, leide entsprechend unter starker Müdigkeit sowie weiter unter Ängsten und Verlust des Selbstwertgefühls. Die Beschuldigte 1 zeige starke Somatisie- rungstendenz, leide unter behandlungsbedürftiger Epilepsie (die indessen im Moment offensichtlich gut eingestellt sei) und stehe in Abklärung wegen Sklerodermie (Autoimmunerkrankung; vgl. nachstehend E. 4.9.5.2. zu syste- mischer Sklerose). Rezidivierende Durchfälle hätten sodann bereits eine deutliche Gewichtsreduktion verursacht und weiter zu Müdigkeit und Erschöpfungsgefühlen geführt. Psychopathologisch könne eine deutliche Stimmungslabilität mit einer Angetriebenheit und deutlichen Schlafstörungen festgestellt werden. Zusätzlich würden starke Ängste bezogen auf die eigene Person bestehen. In den Gesprä- chen habe die Beschuldigte 1 zwar Suizidgedanken verneint; Dr. J._____ kann sich aber vorstellen, dass auch Suizidalität nicht ausgeschlossen werden könne, wenn die Beschuldigte 1 unter Druck stehen sollte. Dr. J._____ schliesst ihren Be- richt damit, dass ihrer Meinung nach die Beschuldigte 1 in ihrer momentanen psychischen und physischen Verfassung derzeit nicht hafterstehungsfähig sei (Urk. 184/2).

E. 4.9.5.2 Aus den Berichten von Dr. med. K._____ und Prof. Dr. med. L._____ vom

20. bzw. 21. März 2013 ergibt sich sodann, dass die Beschuldigte 1 unter syste- mischer Sklerose leidet, einer Autoimmunerkrankung, bei der es zu entzündli- chen, vaskulären und fibrotischen Veränderungen verschiedenster Organsysteme mit schwierig vorherzusagender Prognose kommen könne. Bei der Beschuldigten 1 habe sich die Erkrankung neben den immunologischen Veränderungen durch eine Durchblutungsstörung insbesondere der Finger, schmerzhafte Fingerschwellungen, eine Magen-Darm-Beteiligung mit Bewegungsstörungen und Entzündung der Speiseröhre sowie eine Gelenkentzündung manifestiert. Gemäss

- 28 - Prof. Dr. L._____ sei die Durchblutungskomponente mit peripheren Vasospasmen durch psychische Belastung wie durch eine längere Haftstrafe negativ zu beeinflussen (Urk. 184/3 und Urk. 184/4 S. 1). Weiter bestehe der Verdacht einer primär biliären Zirrhose, einer autoimmunen Lebererkrankung mit variablem Verlauf, der nicht selten zu einer fortgeschrittenen Leberschwäche bis hin zum Leberversagen führen könne. Bei der Beschuldig- ten 1 wurde gemäss dem Bericht von Prof. Dr. L._____ der Befund durch das Vorhandensein entsprechender Antikörper im Blut allerdings bereits frühzeitig erhoben; jedenfalls haben sich die Leberfunktionen und die Leber selbst als unauffällig erwiesen (Urk. 184/4 S. 2).

E. 4.9.5.3 Die bereits von den Dres. J._____ und K._____ angesprochene Epilepsie führte offenbar am 19. August 2012 zu einem ersten generalisierten epileptischen Anfall, weswegen die Beschuldigte 1 seither bei Dr. med. M._____ in Behandlung steht. Gemäss dem Bericht von Dr. M._____ vom 23. März 2013 senkten psychisch stark belastende Situationen die Krampfschwelle und könnten deshalb einen erneuten Anfall auslösen. Deshalb sollte die Beschuldigte 1 vor solchen Situationen – so Dr. M._____ – soweit möglich geschützt werden (Urk. 184/5.

E. 4.9.5.4 Schliesslich musste die Beschuldigte vom 31. März 2013 bis zum 8. April 2013 infolge einer Lungenentzündung im Spital C._____ hospitalisiert und mit An- tibiotika behandelt werden. Die Lungenentzündung verheilte gut und die Beschul- digte 1 konnte ohne diesbezügliche Beschwerden nach Hause entlassen werden. Dem Bericht von Dr. med. N._____ vom 24. April 2013 lässt sich weiter entnehmen, dass von der Beschuldigten 1 subjektiv störend weiterhin die Durchfallerkrankung sowie eine psychische Belastung wegen der Arbeit in der Praxis und zu Hause sowie dem laufenden Strafverfahren wahrgenommen worden sei (Urk. 196).

E. 4.9.5.5 All diese psychischen und physischen Beschwerden rechtfertigen unter dem Titel der Strafempfindlichkeit höchstens eine geringe Strafminderung. Die Leidensempfindlichkeit der Beschuldigten 1 ist jedenfalls nicht derart vom Durch- schnitt abweichend, dass sich eine stärkere Berücksichtigung aufdrängte. So fällt

- 29 - zunächst auf, dass die körperlichen Beschwerden ihre tieferen Ursachen wohl relativ weitgehend im psychischen Bereich haben dürften; jedenfalls stellte Dr. J._____ eine starke Somatisierungstendenz fest und wird mehr oder weniger in allen ärztlichen Berichten die grosse Belastung angesprochen, welche die Beschuldigte 1 empfinde. Zwar lasse sich diese Belastung teilweise auf das ge- richtliche Verfahren und die allenfalls zu erwartende Freiheitsstrafe zurückführen, es wird aber auch immer wieder betont, dass die Beschuldigte 1 bereits durch ihre Arbeit und die Haushaltführung überfordert ist. Nun ist aber ein Strafverfahren als Solches für jeden Betroffenen eine Belastung, und wenn eine (unter Umständen längere) Freiheitsstrafe antreten zu müssen im Raume steht, wird das ebenfalls durchaus typischerweise zu einer gewissen psy- chischen Belastung führen. Dass die Beschuldigte 1 dadurch überdurchschnittlich unter Druck stehen würde, ist nicht ersichtlich. Hingegen ist ersichtlich, dass ein erheblicher Teil der Belastung und der sicher partiell dadurch verursachten soma- tischen Beschwerden darauf zurückzuführen sind, dass sich die Beschuldigte 1 mit ihrer offenbar intensivierten eigenen beruflichen Tätigkeit und der Haushalt- führung übernimmt. Diese Belastungen entfielen während der Verbüssung einer (längeren) Freiheitsstrafe und können darum ebenfalls keine strafmindernden Auswirkungen haben. Auch die durch die ärztlichen Berichte belegten körperlichen Beschwerden (ins- besondere die systemische Sklerose und die – nach dem Anfall vom 19. August 2012 gemäss der Einschätzung von Dr. J._____ gut eingestellte – Epilepsie) erreichen nicht ein Mass, das eine besondere Strafempfindlichkeit begründen würde. Im Strafvollzug ist medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet und – wie gesehen – fielen im Vollzug auch verschiedene psychisch belastende Umstände weg.

E. 4.9.5.6 So bleibt das Thema, dass die Beschuldigte 1 auf Belastungssituationen bereits in der Vergangenheit mit Suizidalität reagiert hat (insbesondere während der Dauer der viermonatigen Untersuchungshaft, welche deshalb mehrmals unterbrochen werden musste) und auch künftig reagieren könnte (Urk. 182 S. 12). Damit haben sich im Zusammenhang mit der Diskussion der Hafterstehungsfä-

- 30 - higkeit der Beschuldigten 1 schon Dr. E._____ (Urk. 119 S. 13 ff.) und Dr. D._____ in seinem Ergänzungsgutachten (Urk. 143 S. 19 ff.) eingehend be- fasst. Insofern ist es nicht neu und vor allem sicher nicht akzentuierter, wenn Dr. J._____ sich nun "vorstellen" kann, "dass wenn Frau A._____ unter Druck stehen sollte auch Suizidalität nicht ausgeschlossen" werden könne. Es hat des- halb nach wie vor Gültigkeit, dass die Frage der Hafterstehungsfähigkeit nicht bei der Strafzumessung, sondern im Vollzugsverfahren zu prüfen sein wird (so schon im ersten Urteil S. 40).

E. 4.10 Strafempfindlichkeit: Fazit Im Verhältnis zum aufgehobenen Urteil vom 24. Mai 2012 rechtfertigt sich heute unter dem Titel der Strafempfindlichkeit eine etwas grössere als nur leichte Straf- minderung. Im Wesentlichen dafür ausschlaggebend ist hinsichtlich der familiären Situation der Beschuldigten 1 einerseits der Umstand, dass G._____ an einer psychischen Störung leidet und insofern höherer Betreuungsbedarf besteht, und dass andererseits die Betreuungssituation der Kinder dadurch stark beeinträchtigt werden wird, als nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 5. Februar 2013 beide primären Bezugspersonen den Vollzug einer Freiheitsstrafe gewärtigen müssen, weshalb möglicherweise (vgl. vorstehend E. 4.8.3.2.) eine Fremdbetreuung Platz greifen wird. Die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschuldigten 1 vermag in ihrer Gesamtheit ebenfalls einen kleinen strafmindernden Effekt zu bewirken. Zur grossen Hauptsache betreffen die psychischen und physischen Leiden der Beschuldigten 1 aber Themen, die im Rahmen des Vollzugsverfahrens im Zusammenhang mit der Hafterstehungsfähigkeit zu prüfen sein werden. Wenn aus der im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. Februar 2013 korrigierten Strafzumessung auf der Basis des aufgehobenen Urteils vom 24. Mai 2012 unter Berücksichtigung einer "leichten" Strafminderung wegen Strafempfind- lichkeit eine Strafe von 4 Jahren und 2 Monaten resultiert (vgl. vorstehend Erw. 4.4), so erscheinen damit an dieser Stelle unter Berücksichtigung der aktuellsten Entwicklungen 3 Jahre und 9 Monate als angemessen.

- 31 -

E. 4.11 Weitere vom Verteidiger der Beschuldigten 1 vorgebrachten Strafminde- rungsgründe

E. 4.11.1 Wenn die Verteidigung im vorliegenden Verfahrensstadium erstmals geltend macht, das (schliessliche, vgl. SB110528 Urk. 160 S. 26) Geständnis der Beschuldigten 1 sei angesichts deren Herkunft aus einem "kommunistischen Unrechtsstaat (… [Staat in Ost-Europa]), wo Ehrlichkeit und Wahrhaftigkeit mit Si- cherheit keine staatlich geförderten Tugenden waren" eine besondere Leistung gewesen, was nicht nur eine leichte, sondern eine Strafminderung mittleren Mas- ses rechtfertige (Urk. 182 S. 14/15), so ist das eine unzulässige neue Argumenta- tion, die weder bereits im ersten kantonalen Verfahren noch im Beschwerdever- fahren vor Bundesgericht vorgebracht worden ist. Dass die Beschuldigte 1 in … [Staat in Ost-Europa] aufgewachsen ist, war schon im ersten Verfahren bekannt. Im übrigen ist für das Mass einer Strafreduktion infolge eines Geständnisses oh- nehin hauptsächlich entscheidend, in welchem Stadium des Verfahrens das Ge- ständnis erfolgte und demnach das Verfahren vereinfachte (vgl. dazu BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 171). Mehr als die schon im ersten Urteil der Be- schuldigten 1 zugebilligte geringe Strafminderung ist hier demnach nicht ange- bracht.

E. 4.11.2 Ebenfalls bereits erschöpfend abgehandelt ist das vom Verteidiger zum Nachtatverhalten der Beschuldigten Vorgebrachte, insbesondere hinsichtlich der Übernahme der als Folge der Straftat entstandenen verschiedenen Kosten (Urk. 182 S. 15). Was der Verteidiger mit seiner Kritik an den damaligen Erwä- gungen der Kammer erreichen will, ist einzig eine – unzulässige – Neubeurteilung bereits damals bekannter Umstände. Das Bundesgericht hat die damalige Einschätzung der Kammer gutgeheissen, für das Nachtatverhalten eine leichte Strafminderung zu gewähren (Urk. 171 S. 7). Es hat damit bei den seinerzeitigen Erwägungen zu bleiben (SB110528 Urk. 160 S. 26).

E. 4.11.3 Wie der Verteidiger richtig zitiert, hat die Kammer im aufgehobenen Urteil vom 24. Mai 2012 für die Beschuldigte 1 eine Strafe von 36 Monaten als "gerade noch angemessen" bezeichnet. Aus dem Nachsatz, dass dies nicht zuletzt im Hinblick auf die Möglichkeit eines teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 Abs. 1

- 32 - StGB zu sehen sei, ergibt sich, dass dafür offensichtlich auch Überlegungen zu den Straffolgewirkungen mit ausschlaggebend gewesen sind. Solche spricht der Verteidiger an, wenn er ausführt, dass eine Strafe von über 36 Monaten für die Beschuldigte 1 und ihre Familie "äusserst einschneidende und geradezu kata- strophale Folgen" hätte (Urk. 182 S. 16). Allerdings hat das Bundesgericht diese Strafe von 36 Monaten eben gerade als zu tief und nicht mehr verschuldens- angemessen beurteilt. Es wäre daher mit den Bindungswirkungen einer bundes- gerichtlichen Rückweisung unvereinbar, wenn die Kammer nun mit Blick auf die Straffolgewirkungen einfach wieder die gleiche Strafe ausfällen würde. Dass als Folge des bundesgerichtlichen Entscheids beide Beschuldigten ins Gefängnis müssen und die familiäre Situation dadurch möglicherweise ganz erheblich belas- tet wird, wurde bereits unter Erw. 4.8.3.2 vorstehend angemessen berücksichtigt.

E. 4.11.4 Ebenfalls keine zulässigen neuen Tatsachen bringt der Verteidiger vor, wenn er eine Studie betreffend "Soziale Risiken und Ungleichheiten in … [Staat in Ost-Europa]" aus dem Jahre 2009 einreicht und damit die Einschätzung der Kammer im ersten Urteil korrigieren will, die Beschuldigte 1 habe durch die Ent- führung "geradezu menschenverachtend" und "absolut egoistisch" gehandelt (Urk. 205 S. 4; Urk. 207). Hier will der Verteidiger einfach eine neue Beurteilung der subjektiven Verschuldenselemente erreichen, was ohne neu hinzugekomme- ne Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe nicht möglich ist (vgl. Erw. 4.3 a.E. vorstehend). Die Kammer hat das Thema ausführlich abgehandelt (SB110528 Urk. 160 S. 11/12) – worauf auch heute noch zu verweisen ist – und das Bundesgericht hat die daraus folgende Einsatzstrafe als angemessen beur- teilt (Urk. 171 S. 7).

E. 4.12 Strafbefehl vom 7. September 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. Wenn die Staatsanwaltschaft schliesslich verlangt, es sei die gegen die Beschul- digte 1 auszufällende Strafe leicht zu erhöhen, weil sie im Sinne des erwähnten Strafbefehls während laufendem Verfahren erneut straffällig geworden ist (Urk. 191 S. 2), so steht hinter dieser Forderung ein Überlegungsfehler: Dass die Beschuldigte 1 während dem vorliegend laufenden Verfahren erneut straffällig

- 33 - geworden ist, gereichte ihr im neuen Verfahren zu einer erhöhten Vorwerfbarkeit ihrer delinquenten Handlungen. Im vorliegenden Verfahren könnte diese neue Strafe im Rahmen der Beurteilung der Bewährungsaussichten berücksichtigt werden. Nachdem allerdings eine Strafe ausgefällt werden muss, bei welcher zufolge deren Höhe der bedingte oder teilbedingte Vollzug nicht mehr gewährt werden kann, ist diese Frage hinfällig.

E. 4.13 Zusammenfassend ist deshalb die Beschuldigte 1 mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der von der Beschul- digten 1 erstandenen 126 Tage Untersuchungshaft steht nichts im Wege (Art. 51 StGB). Gemäss BGE 137 IV 57 sind ungleichartige Strafen stets kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausge- sprochen werden. Die Beschuldigte 1 wurde mit Strafbefehl vom 7. September 2012 mit einer bedingten Geldstrafe bestraft und ist vorliegend mit einer Freiheits- strafe zu bestrafen. Damit liegen ungleichartige Strafen vor. Eine Zusatzstrafe zum fraglichen Strafbefehl ist damit ausgeschlossen.

E. 4.14 Bei einer Strafe dieser Höhe ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen.

E. 5 Strafzumessung Beschuldigter 2

E. 5.1 Auch zur Strafzumessung für den Beschuldigten 2 hat sich die Kammer im aufgehobenen Urteil vom 24. Mai 2012 ausführlich geäussert (SB120528 Urk. 160 S. 29 bis 34). Das Bundesgericht hat sich mit den entsprechenden Erwägungen ebenfalls im Einzelnen befasst und zunächst die für die objektive Tatschwere angesetzte Einsatzstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens – gleich wie bei der Beschuldigten 1 – nicht beanstandet. Selbst wenn man sodann aber – so das Bundesgericht weiter – im Sinne der Erwägungen der Kammer davon ausgehe, dass die Freiheit des Beschuldigten 2, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden, erheblich eingeschränkt gewesen sei, könne sein Abhängigkeits-

- 34 - verhältnis von der Beschuldigten 1 nicht stärker strafreduzierend gewichtet werden als bei dieser der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit. Dass die Kammer dann die im Vergleich zur Beschuldigten 1 ohnehin schon nied- rige Einsatzstrafe nochmals von fünf auf zwei Jahre reduziere, sei im Ergebnis nicht mehr vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt. Eine "nicht nur ganz leichte Straferhöhung" wegen der Erschleichung der Falschbeurkundung sei nur vor dem Hintergrund einer berichtigten Einsatzstrafe angemessen, denn der Beschuldig- te 2 sei Haupttäter der ausgeklügelten Täuschung beim Zivilstandsamt gewesen. Wie im Zusammenhang mit der Beschuldigten 1 ging das Bundesgericht weiter auch beim Beschuldigten 2 mit der Gewichtung der ihm von der Kammer zugute gehaltenen Strafminderungsgründen einig (Geständnis ["etwas mehr als nur leicht"], Nachtatverhalten ["leicht"], Reue und Einsicht ["minimal"], erhöhte Straf- empfindlichkeit ["leicht"]). Diese Faktoren könnten jedoch keine Strafreduzierung von mehr als drei Jahren rechtfertigen. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten sei deshalb zu milde und verletze Bundesrecht (Urk. 171 S. 9/10).

E. 5.2 Für die Kammer verbindlich hielt das Bundesgericht also fest, dass beim Beschuldigten 2 die Einsatzstrafe für die gesamte Tatschwere gleich wie bei der Beschuldigten 1 auf 6 Jahre zu bemessen ist. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 5 Jahren, wie sie die Kammer im aufgehobenen Urteil angenommen hat, beurteilte es das Bundesgericht sodann als nicht möglich, dass bei der – nicht beanstandeten – Gewichtung der Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe eine Strafreduktion von mehr als 3 Jahren Platz greifen kann.

E. 5.3 Auch hier ist zunächst auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 4.3 zu verweisen, wonach das Urteil im zweiten kantonalen Verfahren nach einer bundesgerichtlichen Rückweisung nicht einfach auf einen neuen Boden gestellt werden darf, sondern dessen Rahmen durch die Erwägungen des Bundesgericht verbindlich vorgegeben ist. Soweit der Verteidiger des Beschuldigten 2 im vorlie- genden Verfahren die bereits im ersten Urteil abgehandelten und vom Bundes- gericht in ihrer Gewichtung nicht beanstandeten Strafzumessungsgründe einfach neu beurteilt haben will, kann deshalb auf seine Ausführungen nicht weiter eingegangen werden (Urk. 185 S. 2 ff.). An neuen Umständen, welche Anlass zu

- 35 - einer neuen Gewichtung einzelner Strafzumessungsgründe geben könnten, bringt der Verteidiger praktisch nichts vor, ausser dass auch er auf die verschlechterte Gesundheit der Beschuldigten 1 sowie die verschärfte familiäre Situation verweist (Urk. 185 S. 8).

E. 5.4 Es ist deshalb auch hier vorab einmal die im aufgehobenen Urteil vorge- nommene Strafzumessung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu korrigieren. Wie gesehen, ist für die Tatschwere von einer Einsatzstrafe von

E. 5.5 Wie ebenfalls schon bei der Beschuldigten 1 ist nun aber die Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten 2 aufgrund der aktuellen Situation neu zu beurteilen. Bereits vorstehend unter Erw. 4.8.2 wurde dargestellt, dass hinsichtlich G._____ aufgrund seiner – durch das Zeugnis von Dr. F._____ vom 25. März 2013 beleg- ten – psychiatrischen Diagnosen ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht, der zum

- 36 - Zeitpunkt des ersten Urteils zumindest in dieser Form noch nicht bekannt war. Zudem wird sich die Betreuungssituation der beiden Kinder nun insofern deutlich zuspitzen, als die Beschuldigte 1 zu einer mehrjährigen, unbedingten Freiheits- strafe zu verurteilen ist und entsprechend über längere Zeit ihre familiären Aufga- ben nicht mehr wird wahrnehmen können. Das betrifft einerseits ihre Betreuungs- und Erziehungsfunktion sowie andererseits auch ihre Erwerbstätigkeit, wo die Beschuldigte 1 nach dem Stellenverlust des Beschuldigten 2 und dessen Auf- nahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Darstellung ihres Verteidigers derzeit die Rolle der "Haupternährerin" wahrnimmt (Urk. 182 S. 17). Da nach den verbindlichen Anweisungen des Bundesgerichts auch der Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden muss, die zumindest teilweise zu vollziehen ist, wird auch er für die Dauer des Freiheitsentzugs als Betreuungsperson ausfallen. Es wird deshalb für G._____ und H._____ möglicherweise (vgl. vorstehend E. 4.8.3.2.) eine Fremdbetreuungslösung gefunden werden müssen. Angesichts dieser gegenüber der Situation im Zeitpunkt des ersten Urteils deutlich akzentuierten Ausgangslage (mehrjähriger Ausfall der Beschuldigten 1 als Be- treuungsperson für die Kinder und als Erwerbseinkommen erzielender Elternteil; erhöhter Betreuungsbedarf für G._____), muss der Beschuldigte 2 als um Einiges strafempfindlicher bezeichnet werden, als das noch zum Zeitpunkt des aufgeho- benen Urteils der Fall gewesen ist. Es rechtfertigt sich damit eine weitergehende Strafminderung im Umfang von 10 % bis 15 % der Einsatzstrafe (d.h. gut 7 bis knapp 11 Monate). Daraus ergibt sich als angemessene Strafe eine Freiheits- strafe von 36 Monaten.

E. 5.6 Selbst wenn unter dem Titel der – heute neu beurteilten – Strafempfindlich- keit nur eine weniger weitgehende Strafminderung anzunehmen wäre, müsste vor dem Hintergrund der Folgenberücksichtigung gleichwohl auf eine Strafe von 36 Monaten erkannt werden, bei welcher der teilbedingte Vollzug noch möglich ist. So hat das Bundesgericht in BGE 134 IV 17 E. 3.5 Folgendes ausgeführt: Losgelöst davon hat der Richter bei der Strafzumessung angesichts der einschnei- denden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksich- tigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer

- 37 - günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzu- messung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate)

– wie übrigens auch für die Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB (1 Jahr) – mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen. Eine solche Situation ist beim Beschuldigten 2 schon nahezu exemplarisch gege- ben: Wie zu zeigen sein wird (Erw. 5.8 nachstehend) kann ihm ohne Vorbehalte eine günstige Legalprognose gestellt werden. Ob gegen ihn eine Freiheitsstrafe von etwas über 36 Monaten oder eine solche von genau dieser Höhe ausgespro- chen wird, ist deshalb von sehr grosser Bedeutung: Während eine Strafe von über 36 Monaten vollständig abgesessen werden müsste (unter Vorbehalt einer vorzei- tigen bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB), wird angesichts der günstigen Prognose eine Strafe von genau 36 Monaten nur im Umfang von 6 bis 18 Mona- ten vollzogen (Art. 43 Abs. 1 StGB), wobei bis zu 12 Monaten auch Halbge- fangenschaft in Frage kommt (Art. 77b StGB). Es ist deshalb offensichtlich, dass eine Strafe von 36 Monaten vor allem für die Familie der Beschuldigten deutlich weniger einschneidende Folgen hat, als dies bei einer Strafe von über dieser Grenze der Fall wäre. Müsste er dagegen über drei Jahre ins Gefängnis (wovon jedenfalls anderthalb Jahre – und nicht in Halbgefangenschaft – abgesessen werden müssten: Art. 86 Abs. 1 und 4 StGB), würde er zusammen mit der Beschuldigten 1 für eine längere Zeit komplett aus dem Leben von G._____ und H._____ gerissen und fiele überdies auch sein Erwerbseinkommen weg. Seine selbständige Erwerbstätigkeit müsste er sodann nach seiner Entlassung aus dem Vollzug wohl wieder ziemlich von vorn aufzubauen beginnen. Im gegebenen Kontext müssten diese Folgen jedenfalls als klar unerwünscht bezeichnet werden; sie stünden mit ihren Auswirkungen auf den Beschuldigten und sein Umfeld in keinem Verhältnis zum Nutzen einer um Weniges höheren als 36-monatigen Strafe. Es kommt hinzu, dass eine etwas höhere als 36-monatige Strafe vorlie-

- 38 - gend auch weder unter general- noch spezialpräventiven Gesichtspunkten als notwendig erschiene.

E. 5.7 Als Folge dieser Erwägungen erscheint es angemessen, den Beschuldig- ten 2 mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. Darauf sind die erstan- denen 86 Tage Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB).

E. 5.8 Eine Strafe von 3 Jahren kann nicht vollständig bedingt aufgeschoben wer- den (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hingegen kommt ein teilbedingter Aufschub des Voll- zugs gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB in Frage. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).

E. 5.8.1 Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den

– ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit div. Verweisen). Das – unklare – Element des Verschuldens im Wort- laut von Art. 43 Abs. 1 StGB ist gemäss Bundesgericht mit der – verschuldens- mässig ermittelten – Strafhöhe verknüpft: Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich demzufolge – wie vorliegend – als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3). Das Verhältnis zwischen aufgeschobenem und zu vollziehendem Strafteil ist nach pflichtgemässem Ermessen so festzu- setzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einer-

- 39 - seits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).

E. 5.8.2 Bereits im ersten Urteil wurde unter Verweis auf die entsprechenden Erwä- gungen der Vorinstanz festgehalten, dass dem Beschuldigten 2 ohne Weiteres eine günstige Prognose gestellt werden kann (SB110528 Urk. 160 S. 40/41). Der Beschuldigte 2 ist – auch aktuell – nicht vorbestraft (Urk. 173), und angesichts der doch sehr aussergewöhnlichen und in ihrer Art wohl singulären Konstellation der vorliegend zu beurteilenden Straftaten ist nach menschlichem Ermessen auszu- schliessen, dass er – zumal noch einschlägig – rückfällig wird. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschuldigten 2 in der Berufungsverhandlung vom

24. Mai 2012 ist ihm als glaubhaft abzunehmen, dass ihm Ähnliches nie mehr passieren werde; er versuche, auch im Strassenverkehr "null Fehler" zu machen (SB110528 Urk. 151 S. 7/8).

E. 5.8.3 Es ist deshalb keine unbedingte Strafe notwendig, um den Beschuldigten 2 von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, und es kann ihm deshalb der teilbedingte Aufschub der Strafe gewährt werden. Bei der Bemessung des Verhältnisses zwischen dem zu vollziehenden und dem bedingt aufzuschiebenden Teil der Strafe fällt zunächst ins Gewicht, dass das Tatver- schulden des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren geführt hat, was das Höchstmass dessen ist, bei welchem eine teilbedingte Strafe überhaupt noch möglich ist (1 Jahr bis 3 Jahre, Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei Strafen in derartigen Hö- hen spricht die angemessene Berücksichtigung der Verschuldensgesichtspunkte grundsätzlich für einen vollziehbaren Anteil im oberen Bereich des Zulässigen. Eine Reduktion kann aber etwa bei einer einwandfreien Legalprognose angezeigt sein. Dies ist vorliegend – wie gesehen – beim Beschuldigten 2 in ausgeprägtem Masse der Fall. Er war – im Tatzeitpunkt immerhin schon knapp 48-jährig – bisher unbescholten, und es ist nicht anzunehmen, dass er künftig nochmals straffällig werden wird. Im Vergleich zur Beschuldigten 1, deren im ersten Urteil ausgespro-

- 40 - chene teilbedingte Strafe von 3 Jahren im Umfang eines Drittels für vollziehbar erklärt worden war, ist die Prognose des Beschuldigten 2 günstiger: Immerhin hat nämlich Dr. D._____ bei der Beschuldigten 1 eine gewisse ("geringe") Rückfall- gefahr geortet, insbesondere aufgrund deren Persönlichkeitsstörungen und ihrer zunächst uneinsichtigen und in der Untersuchung zu Beginn auch sehr undurch- sichtigen Haltung (SB110528 Urk. 160 S. 37). Beim Beschuldigten 2 sind solche Umstände nicht gegeben. Seine günstige Prognose erscheint einwandfrei. Es ist deshalb nicht erforderlich, von der ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als

E. 5.8.4 Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 3 Jahren ist damit im Umfang von 27 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) bedingt aufzuschieben, und im übrigen Umfang (9 Monate) zu vollziehen. Auf den vollziehbaren Teil sind die erstandenen 86 Tage Haft anzurechnen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Obsie- gens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Während im ersten Berufungsverfahren noch davon auszugehen war, dass sowohl die Staatsanwalt- schaft als auch die Beschuldigten je mit ihren (wesentlichen) Anträgen unterlagen (SB110528 Urk. 160 S. 43), hat sich dieses Verhältnis nun durch das vorliegende Verfahren zulasten der Beschuldigten verschoben: In diesbezüglicher teilweiser Gutheissung der Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft werden die Strafen gegen beide Beschuldigten im Verhältnis zum vorinstanzlichen Urteil angehoben; entsprechend unterliegen die Beschuldigten auch in höherem Masse, als das noch im aufgehobenen Urteil vom 24. Mai 2012 der Fall gewesen war. Es sind deshalb die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB110528) zu drei Vierteln in je solidarischer Haftung den Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend den Erwägungen unter Ziff. 5.5 und 5.6 des aufgehobenen Urteils, an welchen Grundlagen sich im heutigen Verfahren nichts geändert hat und worauf deshalb zu verweisen ist, sind den Be-

- 41 - schuldigten auch die Kosten ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung aufzuerlegen

– ebenfalls ausgangsgemäss je im Umfang von drei Vierteln. Zu je einem Viertel sind sie definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des vorliegenden – mithin zweiten – Berufungsverfahrens haben nicht die Parteien zu tragen. Sie sind, einschliesslich der Kosten der amtlichen Vertei- digungen der beiden Beschuldigten, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen ist (Vormerknahme des Eintritts der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 14. April 2011 in den Dispositivziffern 1 und 4 bis 8).

2. Sodann wird vorgemerkt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. Mai 2012, in seinen Dispositivziffern 1.c (Verzicht auf Anordnung einer ambulanten Massnahme für die Beschuldig- te 1), 3 (Kostenregelung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren) und 4 (Kostenfestsetzung für das erste Berufungsverfahren) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte 1, A._____, wird bestraft mit 3 Jahren und 9 Monaten Frei- heitsstrafe, wovon 126 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

2. a) Der Beschuldigte 2, B._____, wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 86 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

- 42 -

b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 27 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 86 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

3. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB110528), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden zu drei Vierteln je unter solidarischer Haftung den Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Den Beschuldigten werden die Kosten ihrer je eigenen amtlichen Verteidi- gung jeweils zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB130065), einschliesslich der Kosten des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten 1, RA Y._____, im Umfang von Fr. 5'970.45 und der Kosten des amtlichen Verteidigers des Be- schuldigten 2, RA Z._____, im Umfang von Fr. 2'785.75, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger RA Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 − den amtlichen Verteidiger RA Z._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerschaft, RAin O._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich (betr. Beschuldigte 1)

- 43 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (betr. Beschuldigte 1)

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. August 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser

E. 6 Jahren auszugehen. Wegen der Erschleichung einer Falschbeurkundung ist diese Einsatzstrafe zu erhöhen, und zwar um etwas mehr als bei der Beschuldig- ten 1; das "nicht nur ganz leicht" im ersten Urteil ist insofern möglicherweise etwas missverständlich formuliert. Hierfür deutlich über die bei der Beschuldigten 1 angenommenen 15 % hinauszugehen (vgl. dazu Erw. 4.4), wäre aber vor dem Hintergrund der auch hier stark ins Gewicht fallenden subjektiven Verschul- denselemente (vgl. dazu die entsprechenden Erwägungen im aufgehobenen Urteil auf S. 29-32, die auch in diesem Zusammenhang gelten) nicht gerechtfer- tigt. Diesem deshalb um zwischen 15 % und 20 % straferhöhend wirkenden Umstand stehen die folgenden Strafminderungsgründe gegenüber (vgl. auch dazu schon Erw. 4.4 vorstehend):

- "etwas mehr als nur leicht" und damit 20 % für das Geständnis,

- "leicht" und damit 15 % für das Nachtatverhalten/Schadensdeckung,

- "minimal" und damit 5 % für die Einsicht und Reue,

- "leicht" und damit 15 % für die erhöhte Strafempfindlichkeit. Diese strafbeeinflussenden Faktoren gegenübergestellt, ergibt sich eine Strafmin- derung von zwischen 35 % und 40 %. Ausgehend von den 6 Jahren Einsatzstrafe resultiert so eine Strafe von zwischen gut 43 und knapp 47 Monaten.

E. 9 Monate zu vollziehen. Den vollziehbaren Anteil noch kleiner anzusetzen, unterschritte bei der gesamthaft ausgefällten Strafe von 3 Jahren das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mindestmass.

Dispositiv
  1. Die Beschuldigten sind schuldig - der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB, - der Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB.
  2. a. (…) b. (…)
  3. (…)
  4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. März 2010 beschlagnahmten Schriftstücke werden definitiv eingezogen und bei den Akten belassen (unter Ausnahme der Bibel).
  5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. März 2010 beschlagnahmten folgenden Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils den beschuldigten Personen ausgehändigt: - Notebook HP Pavillon mit Netzkabel (Serien-Nr. …) - Mobiltelefon Samsung (IMEI-Nr. …) - Mobiltelefon Nokia (IMEI-Nr. …) - kleine Bibel
  6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigten die Schaden- ersatzforderung der Stadt C._____ im Betrag von Fr. 50'269.30 anerkannt ha- ben.
  7. Die Beschuldigten werden je unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Geschädigtenvertretung für das Strafverfahren Fr. 3'782.85 zu bezahlen. - 6 -
  8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 31'059.50 Untersuchungskosten Beschuldigte 1 Fr. 3'597.– Untersuchungskosten Beschuldigter 2 Fr. 2'250.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 39'952.80 Kosten der amtlichen Verteidigung Beschuldigte 1 Fr. 31'759.35 Kosten der amtlichen Verteidigung Beschuldigter 2
  9. (…)
  10. (Mitteilung)
  11. (Rechtsmittel)
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  13. a) Die Beschuldigte 1 A._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 126 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 126 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. c) Es wird keine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB für die Beschuldigte 1 angeordnet.
  14. a) Der Beschuldigte 2 B._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 86 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  15. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden je unter solidarischer Haftung den Beschuldigten auferlegt. - 7 - Den Beschuldigten werden die Kosten je ihrer eigenen amtlichen Verteidigung auferlegt.
  16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'652.05 amtliche Verteidigung (RA Y._____) Fr. 7'979.25 amtliche Verteidigung (RA Z._____) Fr. 5'460.-- Gutachten
  17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung, werden zur einen Hälfte je unter solidarischer Haftung den Beschuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Den Beschuldigten werden die Kosten ihrer je eigenen amtlichen Verteidigung jeweils zur einen Hälfte auferlegt und zur andern Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  18. (Mitteilung)
  19. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Des Verteidigers der Beschuldigten 1: (Urk. 182 S. 3)
  20. Die Beschuldigte 1 sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Mona- ten zu bestrafen, wovon 126 Tage durch Untersuchungshaft erstanden seien. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 24 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (bis maximal 12 Monate, abzüglich 126 Tage Untersuchungshaft) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
  21. Unter Kostenfolgen. - 8 - b) Des Verteidigers des Beschuldigten 2: (Urk. 185 S. 2)
  22. Von dem in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldspruch sei Vormerk zu nehmen.
  23. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten abzüg- lich 86 Tage erstandene Untersuchungshaft zu bestrafen, unter Ge- währung des bedingten Strafvollzugs. Die Probezeit sei auf zwei Jahre festzulegen. Eventualiter: Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben und die Strafe im Umfang von sechs Monaten abzüglich 86 Tage Untersuchungshaft zu vollzie- hen sei.
  24. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss fest- zulegen. c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 191 S. 2)
  25. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 14. April 2011 sei mit Ausnahme des Strafmasses und der Anordnung einer Massnahme zu bestätigen.
  26. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, je unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft zu bestrafen.
  27. Es seien die Akten der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Unt. Nr. 2012/3851) betreffend A._____, erledigt mit Strafbefehl vom 7. Sep- - 9 - tember 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. als Beizu- gsakten zu den Akten zu nehmen.
  28. Der erneute Beweisantrag der Verteidigung über A._____ ein psychiat- risches Obergutachten einzuholen sei abzuweisen. Erwägungen:
  29. Prozessuales 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 14. April 2011 wurden die Beschul- digten je der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie der Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Beschuldigte 1 wurde mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten bestraft, wovon 126 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren, unter bedingtem Aufschub des Vollzugs von 22 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Den Beschuldig- ten 2 bestrafte die Vorinstanz mit einer auf 2 Jahre bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten; hiervon waren 86 Tage durch Untersuchungshaft erstanden. Für die Beschuldigte 1 ordnete die Vorinstanz überdies eine strafvoll- zugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an. Weiter wurde über beschlagnahmte Gegenstände entschieden und davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigten die Schadenersatzforderung der Stadt C._____ im Betrag von Fr. 50'269.30 anerkannt haben. Schliesslich verpflichtete die Vorinstanz die Beschuldigten, der Vertretung der Privatklägerin eine Prozess- entschädigung von Fr. 3'782.85 zu bezahlen und auferlegte diesen die Verfah- renskosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen (SB110528 Urk. 112 S. 34 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung und erklärten die beiden Beschuldigten Anschlussberufung, je im Wesentlichen mit Bezug auf die Strafzumessung: Die Staatsanwaltschaft wollte eine Bestrafung der beiden Beschuldigten mit je 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe erreichen, die Beschuldigte 1 eine - 10 - tiefere und vollständig bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe bzw. den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme sowie der Beschuldigte 2 eine Herabsetzung der gegen ihn ausgesprochenen Strafe. Mit Urteil vom 24. Mai 2012 erhöhte die Kammer die Strafe gegen die Beschuldig- te 1 leicht (36 Monate Freiheitsstrafe, davon 24 Monate bedingt aufgeschoben, Probezeit 2 Jahre), ordnete keine ambulante Massnahme für sie an und bestätig- te die erstinstanzlich gegen den Beschuldigten 2 ausgesprochene Sanktion. In diesbezüglicher Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auferlegte die Kammer schliesslich den beiden Beschuldigten je die sie betreffenden Kosten der amtli- chen Verteidigung (SB110528 Urk. 160). 1.3. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Bundesgericht, Strafrecht- liche Abteilung, dieses Urteil am 5. Februar 2013 auf und wies die Sache zur neuen Festsetzung der Freiheitsstrafen an die Kammer zurück (Urk. 171). 1.4. In der Folge erklärten sich die Parteien mit der schriftlichen Fortsetzung des Verfahrens einverstanden (vgl. Urk. 175) und gingen am 29. April 2013 bzw.
  30. April 2013 die Berufungsanträge und -begründungen der beiden Beschuldig- ten ein (Urk. 182 und Urk. 185). Zusätzlich liess die Beschuldigte 1 den Antrag stellen, es sei ein psychiatrisches Obergutachten zur Frage der Anwendbarkeit des Konzepts der strukturellen Dissoziation der Persönlichkeit auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit und zur Frage der Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 einzu- holen, und sie reichte überdies verschiedene neuere ärztliche Zeugnisse und Be- richte ein (Urk. 183 S. 3; Urk. 184). Auf entsprechende Fristansetzung (Urk. 187) nahm die Staatsanwaltschaft am 21. Mai 2013 zu den Eingaben der Beschuldig- ten Stellung. In der Sache beantragte sie die Bestrafung der Beschuldigten 1 mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ und des Beschuldigten 2 mit einer solchen von 4 Jahren; in prozessualer Hinsicht sei der Antrag auf Einholung eines Obergut- achtens abzuweisen. Im Weiteren reichte die Staatsanwaltschaft die Akten eines mit Strafbefehl vom 7. September 2012 erledigten Verfahrens gegen die Beschul- digte 1 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Verletzung der Verkehrs- regeln ein (Urk. 191; Urk. 193). Die Privatklägerin verzichtete auf eine Stellung- nahme (Urk. 189). - 11 - Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 äusserte sich schliesslich der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 1 nochmals zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (Urk. 197; Urk. 205). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 und die Vertreterin der Privatklägerin verzichteten darauf (Urk. 199; Urk. 203). Ebenso verzichtete die Staatsanwaltschaft sodann auf eine Rückäusserung zur Eingabe der Beschuldigten 1 (Urk. 212).
  31. Umfang der Berufung Nach Massgabe der Anträge der Parteien im ersten Berufungsverfahren hatte die Kammer gleichzeitig zum Urteil vom 24. Mai 2012 mit Beschluss ebendiesen Datums festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 14. April 2011 in den Dispositivziffern 1 sowie 4 bis 8 in Rechtskraft erwachsen war (SB110528 Urk. 160 S. 44/45). Diesen Beschluss hat das Bundesgericht nicht aufgehoben (vgl. Urk. 171 S. 11). Der Klarheit halber ist deshalb festzustellen, dass der Beschluss der Kammer vom 24. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen ist.
  32. Prozessuales 3.1. Gegenstand des ersten Berufungsverfahrens bildeten die gegen die Beschuldigten ausgesprochenen Strafen (Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils), die für die Beschuldigte 1 angeordnete ambulante Massnahme (Disposi- tivziffer 3) sowie der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten der amtlichen Verteidi- gungen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Dispositivziffer 9). 3.2. Wie eingangs erwähnt (Erw. 1.2 vorstehend), ordnete die Kammer im Urteil vom 24. Mai 2012 keine Massnahme für die Beschuldigte 1 an und auferlegte die Kosten der amtlichen Verteidigungen den Beschuldigten. Diese Entscheidungen blieben im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unangefochten, ebenso wie die Kostenfestsetzung. Gleichwohl hat das Bundesgericht das Urteil vom 24. Mai 2012 in seiner Gesamtheit aufgehoben. Es stellt sich damit die Frage, inwieweit die Kammer den Prozessgegenstand des ersten Berufungsverfahrens neu zu beurteilen hat. - 12 - 3.3. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundes- recht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem ungeschriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbst- verständlichkeit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Bot- schaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsent- scheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zu- grunde zu legen. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sa- che befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen ande- ren als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtli- chen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich ab- gelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesge- richts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurtei- lung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Be- schwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang ge- setzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4). Dementsprechend hat sich die Kammer von Bundesrechts wegen nur noch mit den Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte und kann das Verfahren nicht mehr auf darüber hinausgehende Fragen ausgedehnt werden. 3.4. Es ist deshalb vorab vorzumerken, dass das Urteil der Kammer vom 24. Mai 2012 in seinen Dispositivziffern 1.c (Verzicht auf Anordnung einer ambulanten Massnahme für die Beschuldigte 1), 3 (Kostenregelung betreffend die Untersu- - 13 - chung und das erstinstanzliche Verfahren) sowie 4 (Kostenfestsetzung für das erste Berufungsverfahren) in Rechtskraft erwachsen ist. 3.5. Gegenstand des neuen Berufungsverfahrens bilden damit einzig noch die gegen die Beschuldigten auszufällenden Strafen. 3.6. Auf die Beweisanträge der Beschuldigten 1 wird im Folgenden an gebotener Stelle einzugehen sein.
  33. Strafzumessung Beschuldigte 1 4.1. Die Kammer hat im aufgehobenen Urteil ausführliche Erwägungen zur Straf- zumessung für die Beschuldigte 1 angestellt (SB110528 Urk. 160 S. 9 bis 28). Das Bundesgericht hat sich im Detail damit befasst und zunächst festgehalten, dass sich die Kammer mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten aus- einander gesetzt habe und nicht ersichtlich sei, dass sie sich von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen. Konkret befand das Bundes- gericht sodann, dass die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 6 Jahren für das objektive und subjektive Tatverschulden nicht zu beanstanden sei. Weiter halte sich eine leichte Straferhöhung für die Erschleichung einer Falschbeurkundung im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens und gebe die abstrakte Gewichtung der strafmindernd berücksichtigten Täterkomponenten (Geständnis ["gering"], Nachtatverhalten/Schadensdeckung ["leicht"], Reue und Einsicht ["minimal"], erhöhte Strafempfindlichkeit ["leicht"] zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Bun- desgericht monierte dann aber, dass diese strafmindernden Faktoren selbst unter Berücksichtigung des weiten sachrichterlichen Ermessens eine Halbierung der Freiheitsstrafe von über 6 Jahren auf 36 Monate nicht zu rechtfertigen vermöch- ten. Diese Strafe erweise sich damit aufgrund der verbindlichen vorinstanzlichen Erwägungen als nicht mehr schuldangemessen (Urk. 171 S. 6/7). Bezug nehmend auf die Ausführungen der Beschuldigten 1, welche diese in ihrer Beschwerdeantwort vorgebracht hatte, hielt das Bundesgericht dann nochmals ausdrücklich fest, dass die Ermessenausübung der Kammer hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungspunkte korrekt gewesen sei, nicht je- - 14 - doch hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Das Bundesgericht verwarf so den Einwand der Beschuldigten 1, die Kammer habe zu Unrecht das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände verneint, die unter dem Titel der Strafempfindlich- keit eine erhebliche Strafreduktion erfordert hätten; vielmehr habe die Kammer solche besonderen Umstände mit ausführlicher und nicht zu beanstandender Argumentation verneint. Allerdings sei zu prüfen, ob sich im Zeitpunkt der neu vorzunehmenden Strafzumessung daran etwas geändert habe (Urk. 171 S. 7/8). Schliesslich lehnte das Bundesgericht auch die Kritik der Beschuldigten 1 ab, es sei ihr schwieriges Vorleben nur bei der Feststellung der verminderten Schuldfä- higkeit und fälschlicherweise nicht auch noch im Rahmen von Art. 47 Abs. 1 StGB berücksichtigt worden. Die Beschuldigte 1 – so das Bundesgericht – habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Kammer ihre persönlichen Verhältnisse ungenü- gend berücksichtigt hätte und inwieweit sich ihr Vorleben zusätzlich strafmindernd auswirken müsste. Der blosse Hinweis auf das im kantonalen Verfahren eingehol- te Gutachten vermöge keine falsche Gewichtung durch die Kammer zu belegen (Urk. 171 S. 8). 4.2. Kurz zusammengefasst, ging das Bundesgericht also in allen Teilen mit den Erwägungen im Urteil vom 24. Mai 2012 einig, ausser dass es befand, ausgehend von einer Einsatzstrafe von 6 Jahren könnten eine leichte Straferhöhung sowie zwei leichte und je eine geringe und eine minimale Strafminderung nicht zu einer Strafe von 36 Monaten führen. Nach der – für die Kammer verbindlichen – Auf- fassung des Bundesgerichts kann also die Addition einer leichten, einer geringen und einer minimalen Strafminderung (die leichte Straferhöhung und eine der leich- ten Strafminderungen heben sich gegenseitig auf) nicht zu einer Strafreduktion von 50 % führen. 4.3. Angesichts dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, wie viel Spielraum der Kammer für die neu vorzunehmende Strafzumessung nun noch zusteht. Dafür ist zunächst nochmals auf die Erwägungen unter Ziff. 3.3 vorstehend zu verweisen. Daran anschliessend ist zu wiederholen, dass sich die kantonale Instanz nach ei- ner bundesgerichtlichen Rückweisung nur noch mit den beanstandeten Teilen des aufgehobenen Urteils befassen darf, während die anderen Teile ins neue Urteil - 15 - übernommen werden. Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass das Strafver- fahren prinzipiell mit dem Urteil der oberen kantonalen Instanz abgeschlossen ist und im Falle der Gutheissung einer bundesgerichtlichen Beschwerde nicht neu in Gang gesetzt wird, sondern nur insoweit, als es notwendig ist, um den verbindli- chen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Eine Kassation hat mithin nur den Zweck, die unrichtige rechtliche Auffassung, von der die Vorder- richter ausgegangen sind, zu korrigieren. Der kantonale Richter ist somit verpflich- tet, seine Entscheidung auf den Gegenstand der (ersten) Beschwerde und des daran anschliessenden Urteils des Bundesgerichts zu beschränken und sich in diesem Rahmen an die ihm erteilte Weisung zu halten. Das gilt auch für die Aufnahme neuer Beweismittel, wie z.B. den Beizug eines Gutachtens (Christian Ferber, Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in: Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 1993, S. 174 f. mit weiteren Verweisen; vgl. BGE 101 IV 105 und 117 IV 104 E. 4.a). Dass – grundsätzlich (s. dazu sogleich) – das Urteil im zweiten kantonalen Ver- fahren nach einer bundesgerichtlichen Rückweisung nicht einfach auf einen neu- en Boden gestellt werden darf, ergibt sich auch aus den Art. 97 und 99 BGG, wo- nach die sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren (vorbehältlich offensichtlicher Unrichtigkeit) bindend sind und neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, während neue Begehren überhaupt unzulässig sind. So sind die tatsächlichen Feststellungen der kantona- len Instanz nach einer Rückweisung genauso verbindlich wie für das Bundes- gericht im Beschwerdeverfahren. Anders zu entscheiden hiesse denn auch, das bundesgerichtliche Urteil gleichsam ins Leere laufen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die kantonale Instanz allerdings gehalten, im neuen Verfahren weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen. Das gilt insbe- sondere hinsichtlich ergänzender Abklärungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, soweit diese für die Sanktion von Bedeutung sind, denn inso- weit ist stets auf die tatsächliche Sachlage im Zeitpunkt des neuen Urteils abzu- stellen. So ist es dem kantonalen Richter auch nicht untersagt, einen bestimmten - 16 - Strafzumessungsgrund im Rückweisungsverfahren nach teilweiser Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen unter Berücksichtigung neu hinzugekommener Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe anders zu gewichten als im ersten Verfahren (Entscheid des Bundesgerichts 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 5.b und c; BGE 113 IV 47). 4.4. Vor diesem Hintergrund ist im konkreten Fall die bundesgerichtliche Wei- sung umzusetzen zunächst einmal relativ einfach: Wenn eine leichte, eine geringe und eine minimale Strafminderung addiert zusammen nicht 50 % ausmachen können, sind demnach für die einzelnen Reduktionsschritte gedanklich – grund- sätzlich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Strafzumessung nicht in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie die einzelnen Strafzumessungs- kriterien zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6) – kleinere Prozent- zahlen einzusetzen als im aufgehobenen Urteil. Ausgehend davon, dass dem Bundesgericht in einem früheren Entscheid für ein in erheblichem Masse straf- mindernd wirkendes Geständnis (inklusive Kooperation im Strafverfahren sowie Einsicht und Reue) eine Reduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel ange- messen erschien (BGE 121 IV 202 E. 2/d/cc), sind daher für eine "leichte" Straf- minderung 15 %, für eine "geringe" Strafminderung 10 % und für eine "minimale" Strafminderung 5 % anzunehmen. Diese 30 % von der vom Bundesgericht als angemessen bezeichneten Einsatzstrafe von 6 Jahren abgezogen, ergeben sich als verschuldensangemessene Freiheitsstrafe 50 Monate. 4.5. Nun lässt – wie teilweise schon erwähnt – die Beschuldigte 1 im vorliegen- den (zweiten) Berufungsverfahren verschiedenste neue Beweisanträge stellen, Beweismittel einreichen und umfangreich ergänzend plädieren. Darauf ist im Folgenden einzugehen; hierbei wird der Systematik in der Eingabe der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 vom 26. April 2013 gefolgt (Urk. 182). 4.6. Schuldfähigkeit 4.6.1. Der Verteidiger der Beschuldigten 1 hält an seiner bereits im ersten Beru- fungsverfahren vertretenen Auffassung fest, dass entgegen der Einschätzung des gerichtlichen Gutachters Dr. D._____ bei der Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt - 17 - nicht nur von einer leicht, sondern im Sinne der Meinung des Privatgutachters Dr. E._____ von einer mindestens mittelschwer eingeschränkten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen sei (Urk. 182 S. 4). Angesichts dessen, dass das Gutachten von Dr. D._____ vom 20. Juli 2010 sowie sein als Entgegnung auf das Privatgutachten Dr. E._____s erstattete Ergänzungsgutachten vom 9. März 2012 "offensichtliche Mängel und unauflösbare Widersprüche" aufwiesen, sei ein psychiatrisches Obergutachten zur Frage der Anwendbarkeit des Konzepts der strukturellen Dissoziation der Persönlichkeit für die Beurteilung der Schuldfähig- keit und zur Frage der Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 einzuholen (Urk. 182 S. 8). 4.6.2. Schon im ersten Berufungsverfahren hatte der Verteidiger der Beschuldig- ten 1 den Antrag gestellt, es sei angesichts der Divergenzen zwischen der Meinung von Dr. D._____ und jener von Dr. E._____ ein Obergutachten erstellen zu lassen. Sowohl mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2011 (SB110528 Urk. 131) als auch im aufgehobenen Urteil (SB110528 Urk. 160 S. 7/8) hatte die Kammer diesen Antrag indessen mit ausführlicher Begründung abgewiesen. Einerseits wurde dazu festgehalten, dass die Einholung eines Obergutachtens schon darum nicht in Frage stehe, weil sich nicht zwei Gutachten von amtlich bestellten Sachverständigen, sondern ein amtlich eingeholtes Gutachten und ein Privatgutachten gegenüberstehen, und andererseits wurde eingehend dargelegt, weshalb die Ausführungen Dr. D._____s schlüssig und nachvollziehbar erschei- nen und das Privatgutachten Dr. E._____s die Schlüsse Dr. D._____s nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Es sei dafür auf die Erwägungen auf S. 16 bis 25 des aufgehobenen Urteils verwiesen (SB110528 Urk. 160). 4.6.3. Im vorliegenden Berufungsverfahren macht der Verteidiger nun nichts an- deres, als sich nochmals mit den bereits einlässlich abgehandelten unterschiedli- chen Auffassungen Dr. D._____s und Dr. E._____s zu befassen und darzulegen, weshalb seiner Meinung nach die Kammer im ersten Urteil zu einem unrichtigen Schluss gekommen sei. Neue Tatsachen bringt der Verteidiger nicht vor, sondern er nimmt einfach das erste Berufungsverfahren wieder auf und nützt dies zu einem ergänzenden Plädoyer. Das ist indessen nicht zulässig. Das Thema, in- - 18 - wieweit die Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt in tatsächlicher Hinsicht eingeschränkt war, wurde im ersten Urteil abgehandelt und bildete nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Entsprechend ging das Bundesgericht – insofern an die tatsächlichen Feststellungen im kantonalen Verfahren gebunden – denn auch von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 aus (Urk. 171 S. 6). Hieran ist nach der – aus anderen Gründen erfolgten – Rückweisung deshalb heute auch die Kammer gebunden (vgl. dazu Erw. 4.3 vorstehend). 4.6.4. Auf die Ausführungen des Verteidigers ist deshalb nicht weiter einzugehen, soweit sie sich auf das Mass der eingeschränkten Schuldfähigkeit der Beschuldig- ten 1 beziehen. Ebenso besteht kein Raum, dazu ein Ober- bzw. Zweitgutachten einzuholen. Im Sinne der entsprechenden Erwägungen im ersten Urteil ist der Beschuldigten 1 damit eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zuzubilligen. 4.6.5. Im ersten Urteil hatte die Kammer sodann ausgeführt, dass sich diese me- dizinisch festgestellte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit auch in rechtlicher Hinsicht so auswirke, weshalb das gesamte Tatverschulden auf ein leicht bis mit- telschweres Mass im Bereich von ungefähr eines Drittels des Strafrahmens zu liegen komme und zu einer Einsatzstrafe von rund 6 Jahren Freiheitsstrafe führe (SB110528 Urk. 160 S. 25). Das Bundesgericht hatte an diesem Schluss nichts zu beanstanden (Urk. 171 S. 6 E. 4.4.1). Die – allesamt auf das Tatsächliche zielenden – Ausführungen der Verteidigung im aktuellen Berufungsverfahren geben keinen Anlass, auf diese Beurteilung zurück zu kommen. 4.7. Täterkomponenten: Schwierige Kindheit/Jugend; persönliche Verhältnisse der Beschuldigten 1 4.7.1. Der Verteidiger verweist ausführlich auf die Biographie der Beschuldigten 1, wie sie diese gegenüber dem Gutachter Dr. D._____ beschrieben hat (Urk. 182 S. 8-11; Urk. 41/12 S. 23 ff.). Danach habe – so fasst der Verteidiger die Aus- führungen zusammen – die Beschuldigte verschiedenste massive Gewalterfah- rungen psychischer wie körperlich-sexueller Natur erfahren, zurückreichend bis in die früheste Kindheit. Ebenfalls habe die zwangsläufig überforderte Beschuldigte - 19 - 1 mit erst 13 Jahren ihre krebskranke Mutter bis zum Tod pflegen und begleiten müssen. Solche einschneidenden Erlebnisse in der Kindheit und Jugend prägten einen Menschen in seiner Persönlichkeit sehr stark. Die Biographie der Beschul- digten 1 sei demnach alles andere als normal; sie sei als aussergewöhnlich schwierig einzustufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine aussergewöhnlich schwierige Kindheit und Jugend erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. Insofern sei das Urteil der Kammer vom 24. Mai 2012 zu korrigieren (Urk. 182 S. 11). 4.7.2. Was der Verteidiger in diesem Zusammenhang in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, ist nicht neu. Bereits in der ersten Berufungsverhandlung hatte er auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1 aufmerksam gemacht, wie sie dem Gutachten von Dr. D._____ zu entnehmen sind (SB110528 Urk. 155 S. 13). Zudem verwies er auf sein vor Erstinstanz gehaltenes Plädoyer (a.a.O.), wo die Ausführungen zum Thema praktisch wörtlich ("copy paste") dem entsprechen, was der Verteidiger nun im aktuellen Berufungsverfahren in seiner Eingabe vom
  34. April 2013 erneut vorbringt (SB110528 Urk. 98 S. 7-9 im Vergleich zu Urk. 182 S. 8-11). 4.7.3. Im ersten Urteil hatte die Kammer in diesem Zusammenhang ausgeführt, es ergäben sich aus der Biographie der Beschuldigten 1 sich keine massgebli- chen Straferhöhungs- oder minderungsgründe, soweit sie nicht schon in das Gutachten Dr. D._____s Eingang gefunden hätten (SB110528 Urk. 160 S. 26). Der Verteidiger kritisierte diesen Schluss hernach im bundesgerichtlichen Be- schwerdeverfahren und machte geltend, es hätte das schwierige Vorleben der Beschuldigten 1 nicht nur bei der Feststellung der verminderten Schuldfähigkeit, sondern auch zusätzlich im Rahmen von Art. 47 Abs. 1 StGB berücksichtigt wer- den müssen. Allerdings konnte er dem Bundesgericht nicht substantiiert dartun, dass die Kammer die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1 ungenügend berücksichtigt hätte und inwieweit sich deren Vorleben zusätzlich strafmindernd auswirken müsste. Entsprechend konnte das Bundesgericht diesbezüglich im Urteil der Kammer vom 24. Mai 2012 keine falsche Gewichtung erkennen (Urk. 171 S. 8). - 20 - 4.7.4. Auch dieses Thema ist demnach in tatsächlicher Hinsicht bereits erschöp- fend abgehandelt, und nachdem in diesem Zusammenhang weder von Seiten der Beschuldigten 1 neue Umstände geltend gemacht werden noch solche ersichtlich sind, besteht auch keine Veranlassung, die sachverhaltlichen Gegebenheiten rechtlich anders zu gewichten. Es hat damit dabei zu bleiben, dass die schwierige Kindheit und Jugend der Beschuldigten 1 über das Thema der Schuldfähigkeit hinaus keine weitere strafmindernde Wirkung haben kann. Dr. D._____ hat be- kanntlich bei der Beschuldigten 1 unter anderem eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.9) diagnostiziert (Urk. 41/12 S. 90) und in seinem Gutachten erläutert, dass diese Störung kausale Folge der verschiedenen psychischen Traumatisierungen der Beschuldigten 1 sei (a.a.O. S. 92). Auch Dr. E._____ teilt diese Diagnose und führte gar aus, sie wäre für ihn auch erfüllt, wenn sich nur ein Teil der von der Beschuldigten 1 beschriebenen Erlebnisse zugetragen hätte (Urk. 119 S. 7). Dr. E._____ verweist ebenfalls darauf, dass die- se Diagnose mehrere traumatische, zum Teil länger andauernde Ereignisse vo- raussetze, die meistens im frühen Kindesalter begännen und sich bis ins Erwachsenenalter fortsetzten (a.a.O. S. 6). Zumindest ein ganz wesentlicher Teil der Störung, die Grund für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 ist, hat ihre Ursache damit ganz direkt in den traumatischen Er- lebnissen der Beschuldigten 1 in ihrer Kindes- und Jugendzeit. Es wäre darum nicht gerechtfertigt, diese Umstände über deren die Schuldfähigkeit herabsetzen- den Effekt hinaus unter dem Titel des Vorlebens des Beschuldigten 1 ein weiteres Mal strafmindernd zu berücksichtigen. Nur am Rande sei schliesslich noch erwähnt, dass in beiden vom Verteidiger referenzierten Entscheiden des Bundes- gerichts, wonach eine aussergewöhnlich schwierige Kindheit und Jugend straf- mindernd wirke (BGE 121 IV 202, 204; Urteil 6B_723/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.4.3), soweit ersichtlich Täter zur Diskussion gestanden haben, welchen keine verminderte Schuldfähigkeit zuzubilligen war. In jenen Fällen hatte also die schwierige Kindheit und Jugend nicht zu einer psychischen Störung geführt, wel- che auf eine verminderte Schuldfähigkeit hätte schliessen lassen. Die vorliegend entscheidende Abgrenzungsfrage (Berücksichtigung bei der Schuldfähigkeit oder den Täterkomponenten) stellte sich damit dort gerade nicht. - 21 - 4.8. Strafempfindlichkeit: Familiäre Situation 4.8.1. Auch das Thema Strafempfindlichkeit hat die Kammer mit Blick auf die familiäre Situation der Beschuldigten 1 bereits im ersten Urteil abgehandelt und ihr unter diesem Titel eine leichte Strafminderung zugestanden (SB110528 Urk. 160 S. 27/28). Auf entsprechende Kritik des Verteidigers im bundesrechtli- chen Beschwerdeverfahren, bezeichnete das Bundesgericht die betreffenden Erwägungen der Kammer als "ausführliche und nicht zu beanstandende Argumentation" (Urk. 171 S. 8). Allerdings fügte hier das Bundesgericht dann ausdrücklich an, es werde die Kammer zu entscheiden haben, ob sich hieran im Zeitpunkt der neu vorzunehmenden Strafzumessung etwas geändert habe (ebd.). 4.8.2. Hierzu macht der Verteidiger nun zunächst geltend, es wäre das Wohl der beiden Kinder der Beschuldigten 1 bei einer erneuten Trennung von derselben wegen eines allfälligen längeren Gefängnisaufenthaltes massiv gefährdet, und er verweist dazu auf ein neu eingereichtes ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 25. März 2013 (Urk. 182 S. 11/12): Danach habe sie – Dr. F._____ – G._____ [den älteren, heute 11-jährigen Sohn der Beschuldigten 1 und Stiefsohn des Beschuldigten 2] bereits von Dezember 2009 bis Dezember 2010 behandelt, als Folge der auf- grund der Inhaftierung der Beschuldigten entstandenen plötzlichen, unvor- bereiteten Trennung. Diese grosse Traumatisierung habe damals bei G._____, der vorher mit ADHS-typischen Symptomen betreffend Verhalten und Leistung kompensiert gelebt habe, eine grosse Krise ausgelöst. Der jüngere Bruder H._____ [leiblicher Sohn beider Beschuldigter], damals 3-jährig [und heute 5- jährig], habe massiv unter der Trennung der Mutter gelitten und grosse Verhal- tensauffälligkeiten als Reaktion gezeigt, später noch ca. ein Jahr lang ebenfalls reaktive Entwicklungsverzögerungen. In den letzten drei Jahren habe sich der Zu- stand der Kinder wieder einigermassen normalisiert. Nun mache sich G._____ je- doch nicht nur Sorgen wegen einer erneuten Trennung von der Mutter infolge ei- nes eventuellen längeren Gefängnisaufenthaltes, sondern lebe auch in einer ständigen Angst, die Mutter sei plötzlich weg und er werde wieder [wie nach der Versetzung der Beschuldigten 1 in Untersuchungshaft] an einen ihm unbekannten - 22 - Ort gefahren und von seinem gewohnten Umfeld von Schule und Fussballclub ge- trennt. Das entspreche einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zusammenfassend hält Dr. F._____ fest, die beiden Knaben hätten sich im letzten Jahr aus kinderpsychiatrischer Sicht einigermassen von der Traumatisierung wegen der Trennung von den Eltern zur Zeit der Untersuchungshaft erholt. Eine erneute Trennung von der Mutter wegen des eventuell vorgesehenen Gefängnisaufenthal- tes würde das Kindswohl der beiden Kinder aber massiv gefährden. Erschwerend komme hinzu, dass beide Kinder wegen eines Gefängnisaufenthaltes der Eltern in ihrem Umfeld stigmatisiert und von der Peer nie mehr als gleichwertig akzeptiert würden. Das fördere auch bei sozial aktiven und integrierten Kindern Marginalisation und antisoziales Verhalten. G._____ im speziellen, der gleichzei- tig ein diagnostiziertes ADHS aufweise, sei stressempfindlicher als Kinder ohne psychiatrische Diagnosen und benötige dringend auch aus diesem Grund konstante, verlässliche Familienverhältnisse (Urk. 184/1). 4.8.3. Sowohl die Kammer im aufgehobenen Urteil als auch das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 5. Februar 2013 haben bereits festgehalten, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Um- feld eingebetteten Verurteilten eine gewisse Härte darstellt, die als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken kann (Urk. 171 S. 7/8). Im Urteil vom 24. Mai 2012 verwies die Kammer zudem auf die – allerdings etwas uneinheitliche – Kasuistik aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (SB110528 Urk. 160 S. 27). 4.8.3.1. Vorab ist deshalb einmal an den Erwägungen im aufgehobenen Urteil festzuhalten, dass die – dort dargestellte – Situation der Beschuldigten 1 und ihrer Kinder keine aussergewöhnlichen Umstände darstellen, welche eine grössere als nur leichte Strafminderung rechtfertigt. Wie gesehen, ist auch das Bundesgericht diesen Überlegungen gefolgt. 4.8.3.2. Neu zu berücksichtigen ist nun allerdings im Sinne des Zeugnisses von Dr. F._____, dass G._____ als Folge der plötzlichen Trennung von beiden Be- treuungspersonen (Mutter und betreuender Stiefvater) wegen den dann immerhin - 23 - knapp 3 Monate (Beschuldigter 2) bzw. gar gut 4 Monate (Beschuldigte 1) dauernden Inhaftierungen anfangs Dezember 2009 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, welche sich nach einer gewissen Beruhigung im Falle einer erneuten Trennung von der Mutter in einem Masse zu akzentuieren droht, dass das Kindeswohl gefährdet sein könnte. Zwar ist auch hier festzuhalten, dass solche Folgen als unvermeidliche Konsequenz des delinquenten Verhaltens der Beschuldigten 1 bis zu einem gewissen Masse grundsätzlich einmal hinzunehmen sind. Zumindest in intakten Familienverhältnissen bedeutet es für jedes Kind eine seine Entwicklung potentiell gefährdende Belastung, wenn ein Elternteil als Folge von Straftaten eine Freiheitsstrafe verbüssen muss. Auch der Beschuldigten 1 musste das bewusst sein, als sie sich dazu entschloss, I._____ zu entführen. Eine andere Sichtweise würde zu einer ungerechtfertigten, rechtsungleichen Besser- stellung von delinquenten Eltern gegenüber kinderlosen Straftätern führen. Alleine die Elternstellung als solche kann daher sicher nicht zu einem "Bonus" führen. Umgekehrt ist aber ebenso als Tatsache zu akzeptieren, dass die Kinder nicht für das Verhalten ihrer Eltern verantwortlich sind und daher von gegen diese ausge- fällten Sanktionen möglichst wenig, nicht über das Unvermeidliche hinaus, "mit- bestraft" werden sollten. Vorliegend fällt als vom Durchschnittlichen abweichender Umstand schon ins Gewicht, dass bei G._____ als Folge der seinerzeitigen Ver- haftung beider Beschuldigten eine psychische Störung entstanden ist, welcher Befund Dr. F._____s insoweit als plausibel erscheint, als bei G._____ ein ADHS vorbestand und im Dezember 2009 gleich beide nächsten Betreuungs- und Be- zugspersonen abrupt für mehrere Monate aus seinem Alltag entfernt worden sind. Dass dies zu einer Traumatisierung geführt und eine "grosse Krise" ausgelöst hat, erscheint deshalb nachvollziehbar, und es ist einsichtig, wenn Dr. F._____ im Fal- le eines weiteren Gefängnisaufenthaltes der Beschuldigten 1 das Kindeswohl ge- fährdet sieht. Allerdings ist dem immerhin entgegen zu halten, dass eine allfällige dereinst von der Beschuldigten 1 anzutretende Freiheitsstrafe im Unterschied zur damaligen Verhaftung ebenso wie die notwendigen organisatorischen Mass- nahmen im Zusammenhang mit der Betreuungssituation geplant und vorbereitet werden können – was die Folgen für die Kinder in gewissem Masse abzufedern möglich macht. - 24 - Wieder erschwerend kommt nun aber hinzu, dass als Folge des bundesgerichtli- chen Rückweisungsentscheids, wonach die Strafen von 36 Monaten für die Beschuldigte 1 und 24 Monaten für den Beschuldigten 2 zu milde seien, höhere Freiheitsstrafen auszufällen sein werden, was zur zwingenden Konsequenz hat, dass beide Beschuldigten eine gewisse Zeit im Gefängnis werden verbringen müssen. Konnte im Urteil vom 24. Mai 2012 hinsichtlich der von der Beschuldig- ten 1 angerufenen familiären Situation unter anderem noch darauf verwiesen werden, dass keine Fremdbetreuung zur Diskussion stehen müsse, weil der ledig- lich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilte Beschuldigte 2 seinen Betreu- ungsanteil übernehmen könne (SB110528 Urk. 160 S. 28), so fällt dies nunmehr möglicherweise nicht mehr in Betracht. Es ist aber immerhin zu berücksichtigen, dass es durchaus denkbar und – insbesondere im Hinblick auf das Kindswohl – wünschenswert wäre, wenn die hier auszufällenden Strafen der beiden Beschul- digten nicht gleichzeitig, sondern zeitlich gestaffelt vollzogen würden. Dies ist aber letztlich eine Frage der Vollzugsbehörde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Angesichts dessen und der heute durch das Zeugnis von Dr. F._____ belegten Situation von G._____ erscheint es deshalb als gerechtfertigt, der Beschuldigten 1 unter dem Titel der familiär bedingten Strafempfindlichkeit eine etwas grössere Strafminderung zukommen zu lassen, als dies noch im Urteil vom 24. Mai 2012 erwogen worden ist. 4.8.3.3. Bezüglich H._____ bleibt Dr. F._____ sehr vage und umschreibt keine Umstände, die in besonderem Masse über das mit einer solchen Situation Un- vermeidliche hinausgehen würden. Dass ein Kind im Alter von 3 Jahren "sehr ver- letzlich" ist, liegt in der Natur der Sache und ist bei jedem Dreijährigen so, und dass ein Kind dieses Alters unter einer plötzlichen Trennung von den Eltern mas- siv leidet, ist auch nicht aussergewöhnlich. Wenn Dr. F._____ sodann "grosse Verhaltensauffälligkeiten" und – offenbar ein Jahr dauernde – "Entwicklungsver- zögerungen" beschreibt, so ist dies zu unbestimmt und pauschal, als dass daraus aussergewöhnliche Umstände abzuleiten wären. Eine Diagnose von Krankheits- wert stellt Dr. F._____ für H._____ nicht. - 25 - 4.8.3.4. Ähnliches gilt schliesslich, wenn Dr. F._____ darauf verweist, die Kinder würden wegen eines Gefängnisaufenthalts der Eltern in ihrem Umfeld stigmati- siert und von der Peer nie mehr als gleichwertig akzeptiert. Sofern denn dem überhaupt so wäre – die Aussage von Dr. F._____ erscheint hier als etwas gar spekulativ und apodiktisch –, müsste dies als Teil der unvermeidlichen Folgen des delinquenten Verhaltens der Eltern hingenommen werden. Eine allfällige Stigma- tisierung würde überdies primär ohnehin deswegen stattfinden, weil die Eltern straffällig geworden sind, und nicht weil sie deshalb ins Gefängnis müssen. Und wenn Dr. F._____ schliesslich ausführt, solche Umstände würden auch bei sozial aktiven und integrierten Kinder zu Marginalisation und antisozialem Verhalten führen (Urk. 184/1), belegt dies gerade auch, dass hier nicht von aussergewöhnli- chen Folgen auszugehen ist, welche die Beschuldigte 1 in besonderem Masse treffen würden. 4.9. Strafempfindlichkeit: Gesundheitliche Situation der Beschuldigten 1 4.9.1. Im ersten Verfahren war die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschul- digten 1 – auch seitens der Verteidigung – im Zusammenhang mit der Straf- empfindlichkeit noch kaum ein Thema (vgl. dazu nur SB110528 Urk. 98, insb. S. 13; SB110528 Urk. 155, insb. S. 14) bzw. wurde diese von Dr. E._____ und Dr. D._____ unter dem Titel Hafterstehungsfähigkeit abgehandelt (vgl. dazu Urk. 119 S. 13 ff. und Urk. 143 S. 19 ff.). Hieran anschliessend verwies die Kammer im Urteil vom 24. Mai 2012 denn auch darauf, dass die aufgeworfenen Fragen im Vollzugsverfahren zu prüfen sein werden (SB110528 Urk. 160 S. 40). 4.9.2. Unter Einreichung verschiedenster Arztzeugnisse und -berichte macht die Verteidigung nun neu geltend, die Beschuldigte 1 sei psychisch und körperlich in mannigfacher und schwerer Weise gesundheitlich angeschlagen und unterliege damit einer gesundheitsbedingten besonderen Strafempfindlichkeit (Urk. 182 S. 11-14). 4.9.3. Vorab ist auch hier zunächst auf die hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach nur besondere Umstände zu einer erheb- lichen Strafminderung infolge Strafempfindlichkeit führen können. Das gilt auch in - 26 - Bezug auf gesundheitliche Schwierigkeiten. So begründet sind Strafminderungen nur zulässig, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidens- empfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, un- ter Haftpsychose leidenden oder Taubstummen. Es geht darum, Gleichheit in dem Sinne herzustellen, dass gleiches Verschulden mit einem gleichen Mass an Übelszufügung geahndet wird (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, N 150 zu Art. 47; Urteil 6S.703/1995 vom 26. März 1996 E. c m.Hw.). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 5. Februar 2004 der dort beim Beschuldigten gutachterlich festgestellten Persönlichkeitsstörung die nötige Intensität abgesprochen, um unter dem Gesichtspunkt der Strafempfind- lichkeit zu einer Strafminderung führen zu können (6S.405/2003 E. 1.2; wobei aus dem Entscheid die genaue Diagnose nicht hervorgeht). Gleich entschied das Bundesgericht am 18. November 2010 (6B_572/2010) im Falle eines Beschuldig- ten mit Herzproblemen (E. 4.5). Und bereits im Jahre 2003 hatte es einem Beschuldigten erhöhte Strafempfindlichkeit abgesprochen, der an einem chronischen Leberleiden litt und dem eine Geistesschwäche mit dadurch beding- ter Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit attestiert worden war (Urteil 6S.75/2002 vom 15. April 2003 E. 3.2). 4.9.4. Schliesslich gilt hier – mutatis mutandis – auch das unter Erw. 4.7.3 und 4.7.4 Ausgeführte: Alleine die bei der Beschuldigten 1 diagnostizierten psychischen Störungen als Solche rechtfertigen keine Strafminderung unter dem Titel Strafempfindlichkeit, nachdem genau diese Störungen in die Beurteilung der Schuldfähigkeit eingeflossen sind und bereits dort zu einer Strafminderung geführt haben (vgl. dazu der Verteidiger in Urk. 182 S. 12). 4.9.5. Nachdem die Strafzumessung aber gestützt auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1 vorzunehmen sind, kommt in dieser Hinsicht den verschiedenen von der Verteidigung eingereichten ärztlichen Zeugnissen und Berichte durchaus Bedeutung zu. 4.9.5.1. Aufgrund ihrer bekannten Persönlichkeitsstörung steht die Beschuldigte 1 seit September 2012 bei Dr. med. J._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, in psychotherapeutischer Behandlung. Dr. J._____ - 27 - konstatiert in ihrem Bericht vom 20. März 2013 zunächst, dass die Beschuldigte 1 mit der Haushaltführung überfordert sei, da sie sehr engagiert in ihrer eigenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis in … arbeite und sich nach der Arbeit nicht erholen könne. In den letzten drei Monaten sei die Beschuldigte 1 zuneh- mend labiler geworden, was einerseits auf die zunehmende Belastung in der Pra- xis, aber auch auf die gerichtliche Entwicklung zurückzuführen sei, welche ihr Sorgen mache. Als Folge hiervon habe die Beschuldigte 1 starke Schlaf- störungen, leide entsprechend unter starker Müdigkeit sowie weiter unter Ängsten und Verlust des Selbstwertgefühls. Die Beschuldigte 1 zeige starke Somatisie- rungstendenz, leide unter behandlungsbedürftiger Epilepsie (die indessen im Moment offensichtlich gut eingestellt sei) und stehe in Abklärung wegen Sklerodermie (Autoimmunerkrankung; vgl. nachstehend E. 4.9.5.2. zu syste- mischer Sklerose). Rezidivierende Durchfälle hätten sodann bereits eine deutliche Gewichtsreduktion verursacht und weiter zu Müdigkeit und Erschöpfungsgefühlen geführt. Psychopathologisch könne eine deutliche Stimmungslabilität mit einer Angetriebenheit und deutlichen Schlafstörungen festgestellt werden. Zusätzlich würden starke Ängste bezogen auf die eigene Person bestehen. In den Gesprä- chen habe die Beschuldigte 1 zwar Suizidgedanken verneint; Dr. J._____ kann sich aber vorstellen, dass auch Suizidalität nicht ausgeschlossen werden könne, wenn die Beschuldigte 1 unter Druck stehen sollte. Dr. J._____ schliesst ihren Be- richt damit, dass ihrer Meinung nach die Beschuldigte 1 in ihrer momentanen psychischen und physischen Verfassung derzeit nicht hafterstehungsfähig sei (Urk. 184/2). 4.9.5.2. Aus den Berichten von Dr. med. K._____ und Prof. Dr. med. L._____ vom
  35. bzw. 21. März 2013 ergibt sich sodann, dass die Beschuldigte 1 unter syste- mischer Sklerose leidet, einer Autoimmunerkrankung, bei der es zu entzündli- chen, vaskulären und fibrotischen Veränderungen verschiedenster Organsysteme mit schwierig vorherzusagender Prognose kommen könne. Bei der Beschuldigten 1 habe sich die Erkrankung neben den immunologischen Veränderungen durch eine Durchblutungsstörung insbesondere der Finger, schmerzhafte Fingerschwellungen, eine Magen-Darm-Beteiligung mit Bewegungsstörungen und Entzündung der Speiseröhre sowie eine Gelenkentzündung manifestiert. Gemäss - 28 - Prof. Dr. L._____ sei die Durchblutungskomponente mit peripheren Vasospasmen durch psychische Belastung wie durch eine längere Haftstrafe negativ zu beeinflussen (Urk. 184/3 und Urk. 184/4 S. 1). Weiter bestehe der Verdacht einer primär biliären Zirrhose, einer autoimmunen Lebererkrankung mit variablem Verlauf, der nicht selten zu einer fortgeschrittenen Leberschwäche bis hin zum Leberversagen führen könne. Bei der Beschuldig- ten 1 wurde gemäss dem Bericht von Prof. Dr. L._____ der Befund durch das Vorhandensein entsprechender Antikörper im Blut allerdings bereits frühzeitig erhoben; jedenfalls haben sich die Leberfunktionen und die Leber selbst als unauffällig erwiesen (Urk. 184/4 S. 2). 4.9.5.3. Die bereits von den Dres. J._____ und K._____ angesprochene Epilepsie führte offenbar am 19. August 2012 zu einem ersten generalisierten epileptischen Anfall, weswegen die Beschuldigte 1 seither bei Dr. med. M._____ in Behandlung steht. Gemäss dem Bericht von Dr. M._____ vom 23. März 2013 senkten psychisch stark belastende Situationen die Krampfschwelle und könnten deshalb einen erneuten Anfall auslösen. Deshalb sollte die Beschuldigte 1 vor solchen Situationen – so Dr. M._____ – soweit möglich geschützt werden (Urk. 184/5. 4.9.5.4. Schliesslich musste die Beschuldigte vom 31. März 2013 bis zum 8. April 2013 infolge einer Lungenentzündung im Spital C._____ hospitalisiert und mit An- tibiotika behandelt werden. Die Lungenentzündung verheilte gut und die Beschul- digte 1 konnte ohne diesbezügliche Beschwerden nach Hause entlassen werden. Dem Bericht von Dr. med. N._____ vom 24. April 2013 lässt sich weiter entnehmen, dass von der Beschuldigten 1 subjektiv störend weiterhin die Durchfallerkrankung sowie eine psychische Belastung wegen der Arbeit in der Praxis und zu Hause sowie dem laufenden Strafverfahren wahrgenommen worden sei (Urk. 196). 4.9.5.5. All diese psychischen und physischen Beschwerden rechtfertigen unter dem Titel der Strafempfindlichkeit höchstens eine geringe Strafminderung. Die Leidensempfindlichkeit der Beschuldigten 1 ist jedenfalls nicht derart vom Durch- schnitt abweichend, dass sich eine stärkere Berücksichtigung aufdrängte. So fällt - 29 - zunächst auf, dass die körperlichen Beschwerden ihre tieferen Ursachen wohl relativ weitgehend im psychischen Bereich haben dürften; jedenfalls stellte Dr. J._____ eine starke Somatisierungstendenz fest und wird mehr oder weniger in allen ärztlichen Berichten die grosse Belastung angesprochen, welche die Beschuldigte 1 empfinde. Zwar lasse sich diese Belastung teilweise auf das ge- richtliche Verfahren und die allenfalls zu erwartende Freiheitsstrafe zurückführen, es wird aber auch immer wieder betont, dass die Beschuldigte 1 bereits durch ihre Arbeit und die Haushaltführung überfordert ist. Nun ist aber ein Strafverfahren als Solches für jeden Betroffenen eine Belastung, und wenn eine (unter Umständen längere) Freiheitsstrafe antreten zu müssen im Raume steht, wird das ebenfalls durchaus typischerweise zu einer gewissen psy- chischen Belastung führen. Dass die Beschuldigte 1 dadurch überdurchschnittlich unter Druck stehen würde, ist nicht ersichtlich. Hingegen ist ersichtlich, dass ein erheblicher Teil der Belastung und der sicher partiell dadurch verursachten soma- tischen Beschwerden darauf zurückzuführen sind, dass sich die Beschuldigte 1 mit ihrer offenbar intensivierten eigenen beruflichen Tätigkeit und der Haushalt- führung übernimmt. Diese Belastungen entfielen während der Verbüssung einer (längeren) Freiheitsstrafe und können darum ebenfalls keine strafmindernden Auswirkungen haben. Auch die durch die ärztlichen Berichte belegten körperlichen Beschwerden (ins- besondere die systemische Sklerose und die – nach dem Anfall vom 19. August 2012 gemäss der Einschätzung von Dr. J._____ gut eingestellte – Epilepsie) erreichen nicht ein Mass, das eine besondere Strafempfindlichkeit begründen würde. Im Strafvollzug ist medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet und – wie gesehen – fielen im Vollzug auch verschiedene psychisch belastende Umstände weg. 4.9.5.6. So bleibt das Thema, dass die Beschuldigte 1 auf Belastungssituationen bereits in der Vergangenheit mit Suizidalität reagiert hat (insbesondere während der Dauer der viermonatigen Untersuchungshaft, welche deshalb mehrmals unterbrochen werden musste) und auch künftig reagieren könnte (Urk. 182 S. 12). Damit haben sich im Zusammenhang mit der Diskussion der Hafterstehungsfä- - 30 - higkeit der Beschuldigten 1 schon Dr. E._____ (Urk. 119 S. 13 ff.) und Dr. D._____ in seinem Ergänzungsgutachten (Urk. 143 S. 19 ff.) eingehend be- fasst. Insofern ist es nicht neu und vor allem sicher nicht akzentuierter, wenn Dr. J._____ sich nun "vorstellen" kann, "dass wenn Frau A._____ unter Druck stehen sollte auch Suizidalität nicht ausgeschlossen" werden könne. Es hat des- halb nach wie vor Gültigkeit, dass die Frage der Hafterstehungsfähigkeit nicht bei der Strafzumessung, sondern im Vollzugsverfahren zu prüfen sein wird (so schon im ersten Urteil S. 40). 4.10. Strafempfindlichkeit: Fazit Im Verhältnis zum aufgehobenen Urteil vom 24. Mai 2012 rechtfertigt sich heute unter dem Titel der Strafempfindlichkeit eine etwas grössere als nur leichte Straf- minderung. Im Wesentlichen dafür ausschlaggebend ist hinsichtlich der familiären Situation der Beschuldigten 1 einerseits der Umstand, dass G._____ an einer psychischen Störung leidet und insofern höherer Betreuungsbedarf besteht, und dass andererseits die Betreuungssituation der Kinder dadurch stark beeinträchtigt werden wird, als nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 5. Februar 2013 beide primären Bezugspersonen den Vollzug einer Freiheitsstrafe gewärtigen müssen, weshalb möglicherweise (vgl. vorstehend E. 4.8.3.2.) eine Fremdbetreuung Platz greifen wird. Die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschuldigten 1 vermag in ihrer Gesamtheit ebenfalls einen kleinen strafmindernden Effekt zu bewirken. Zur grossen Hauptsache betreffen die psychischen und physischen Leiden der Beschuldigten 1 aber Themen, die im Rahmen des Vollzugsverfahrens im Zusammenhang mit der Hafterstehungsfähigkeit zu prüfen sein werden. Wenn aus der im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. Februar 2013 korrigierten Strafzumessung auf der Basis des aufgehobenen Urteils vom 24. Mai 2012 unter Berücksichtigung einer "leichten" Strafminderung wegen Strafempfind- lichkeit eine Strafe von 4 Jahren und 2 Monaten resultiert (vgl. vorstehend Erw. 4.4), so erscheinen damit an dieser Stelle unter Berücksichtigung der aktuellsten Entwicklungen 3 Jahre und 9 Monate als angemessen. - 31 - 4.11. Weitere vom Verteidiger der Beschuldigten 1 vorgebrachten Strafminde- rungsgründe 4.11.1. Wenn die Verteidigung im vorliegenden Verfahrensstadium erstmals geltend macht, das (schliessliche, vgl. SB110528 Urk. 160 S. 26) Geständnis der Beschuldigten 1 sei angesichts deren Herkunft aus einem "kommunistischen Unrechtsstaat (… [Staat in Ost-Europa]), wo Ehrlichkeit und Wahrhaftigkeit mit Si- cherheit keine staatlich geförderten Tugenden waren" eine besondere Leistung gewesen, was nicht nur eine leichte, sondern eine Strafminderung mittleren Mas- ses rechtfertige (Urk. 182 S. 14/15), so ist das eine unzulässige neue Argumenta- tion, die weder bereits im ersten kantonalen Verfahren noch im Beschwerdever- fahren vor Bundesgericht vorgebracht worden ist. Dass die Beschuldigte 1 in … [Staat in Ost-Europa] aufgewachsen ist, war schon im ersten Verfahren bekannt. Im übrigen ist für das Mass einer Strafreduktion infolge eines Geständnisses oh- nehin hauptsächlich entscheidend, in welchem Stadium des Verfahrens das Ge- ständnis erfolgte und demnach das Verfahren vereinfachte (vgl. dazu BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 171). Mehr als die schon im ersten Urteil der Be- schuldigten 1 zugebilligte geringe Strafminderung ist hier demnach nicht ange- bracht. 4.11.2. Ebenfalls bereits erschöpfend abgehandelt ist das vom Verteidiger zum Nachtatverhalten der Beschuldigten Vorgebrachte, insbesondere hinsichtlich der Übernahme der als Folge der Straftat entstandenen verschiedenen Kosten (Urk. 182 S. 15). Was der Verteidiger mit seiner Kritik an den damaligen Erwä- gungen der Kammer erreichen will, ist einzig eine – unzulässige – Neubeurteilung bereits damals bekannter Umstände. Das Bundesgericht hat die damalige Einschätzung der Kammer gutgeheissen, für das Nachtatverhalten eine leichte Strafminderung zu gewähren (Urk. 171 S. 7). Es hat damit bei den seinerzeitigen Erwägungen zu bleiben (SB110528 Urk. 160 S. 26). 4.11.3. Wie der Verteidiger richtig zitiert, hat die Kammer im aufgehobenen Urteil vom 24. Mai 2012 für die Beschuldigte 1 eine Strafe von 36 Monaten als "gerade noch angemessen" bezeichnet. Aus dem Nachsatz, dass dies nicht zuletzt im Hinblick auf die Möglichkeit eines teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 Abs. 1 - 32 - StGB zu sehen sei, ergibt sich, dass dafür offensichtlich auch Überlegungen zu den Straffolgewirkungen mit ausschlaggebend gewesen sind. Solche spricht der Verteidiger an, wenn er ausführt, dass eine Strafe von über 36 Monaten für die Beschuldigte 1 und ihre Familie "äusserst einschneidende und geradezu kata- strophale Folgen" hätte (Urk. 182 S. 16). Allerdings hat das Bundesgericht diese Strafe von 36 Monaten eben gerade als zu tief und nicht mehr verschuldens- angemessen beurteilt. Es wäre daher mit den Bindungswirkungen einer bundes- gerichtlichen Rückweisung unvereinbar, wenn die Kammer nun mit Blick auf die Straffolgewirkungen einfach wieder die gleiche Strafe ausfällen würde. Dass als Folge des bundesgerichtlichen Entscheids beide Beschuldigten ins Gefängnis müssen und die familiäre Situation dadurch möglicherweise ganz erheblich belas- tet wird, wurde bereits unter Erw. 4.8.3.2 vorstehend angemessen berücksichtigt. 4.11.4. Ebenfalls keine zulässigen neuen Tatsachen bringt der Verteidiger vor, wenn er eine Studie betreffend "Soziale Risiken und Ungleichheiten in … [Staat in Ost-Europa]" aus dem Jahre 2009 einreicht und damit die Einschätzung der Kammer im ersten Urteil korrigieren will, die Beschuldigte 1 habe durch die Ent- führung "geradezu menschenverachtend" und "absolut egoistisch" gehandelt (Urk. 205 S. 4; Urk. 207). Hier will der Verteidiger einfach eine neue Beurteilung der subjektiven Verschuldenselemente erreichen, was ohne neu hinzugekomme- ne Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe nicht möglich ist (vgl. Erw. 4.3 a.E. vorstehend). Die Kammer hat das Thema ausführlich abgehandelt (SB110528 Urk. 160 S. 11/12) – worauf auch heute noch zu verweisen ist – und das Bundesgericht hat die daraus folgende Einsatzstrafe als angemessen beur- teilt (Urk. 171 S. 7). 4.12. Strafbefehl vom 7. September 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. Wenn die Staatsanwaltschaft schliesslich verlangt, es sei die gegen die Beschul- digte 1 auszufällende Strafe leicht zu erhöhen, weil sie im Sinne des erwähnten Strafbefehls während laufendem Verfahren erneut straffällig geworden ist (Urk. 191 S. 2), so steht hinter dieser Forderung ein Überlegungsfehler: Dass die Beschuldigte 1 während dem vorliegend laufenden Verfahren erneut straffällig - 33 - geworden ist, gereichte ihr im neuen Verfahren zu einer erhöhten Vorwerfbarkeit ihrer delinquenten Handlungen. Im vorliegenden Verfahren könnte diese neue Strafe im Rahmen der Beurteilung der Bewährungsaussichten berücksichtigt werden. Nachdem allerdings eine Strafe ausgefällt werden muss, bei welcher zufolge deren Höhe der bedingte oder teilbedingte Vollzug nicht mehr gewährt werden kann, ist diese Frage hinfällig. 4.13. Zusammenfassend ist deshalb die Beschuldigte 1 mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der von der Beschul- digten 1 erstandenen 126 Tage Untersuchungshaft steht nichts im Wege (Art. 51 StGB). Gemäss BGE 137 IV 57 sind ungleichartige Strafen stets kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausge- sprochen werden. Die Beschuldigte 1 wurde mit Strafbefehl vom 7. September 2012 mit einer bedingten Geldstrafe bestraft und ist vorliegend mit einer Freiheits- strafe zu bestrafen. Damit liegen ungleichartige Strafen vor. Eine Zusatzstrafe zum fraglichen Strafbefehl ist damit ausgeschlossen. 4.14. Bei einer Strafe dieser Höhe ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen.
  36. Strafzumessung Beschuldigter 2 5.1. Auch zur Strafzumessung für den Beschuldigten 2 hat sich die Kammer im aufgehobenen Urteil vom 24. Mai 2012 ausführlich geäussert (SB120528 Urk. 160 S. 29 bis 34). Das Bundesgericht hat sich mit den entsprechenden Erwägungen ebenfalls im Einzelnen befasst und zunächst die für die objektive Tatschwere angesetzte Einsatzstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens – gleich wie bei der Beschuldigten 1 – nicht beanstandet. Selbst wenn man sodann aber – so das Bundesgericht weiter – im Sinne der Erwägungen der Kammer davon ausgehe, dass die Freiheit des Beschuldigten 2, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden, erheblich eingeschränkt gewesen sei, könne sein Abhängigkeits- - 34 - verhältnis von der Beschuldigten 1 nicht stärker strafreduzierend gewichtet werden als bei dieser der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit. Dass die Kammer dann die im Vergleich zur Beschuldigten 1 ohnehin schon nied- rige Einsatzstrafe nochmals von fünf auf zwei Jahre reduziere, sei im Ergebnis nicht mehr vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt. Eine "nicht nur ganz leichte Straferhöhung" wegen der Erschleichung der Falschbeurkundung sei nur vor dem Hintergrund einer berichtigten Einsatzstrafe angemessen, denn der Beschuldig- te 2 sei Haupttäter der ausgeklügelten Täuschung beim Zivilstandsamt gewesen. Wie im Zusammenhang mit der Beschuldigten 1 ging das Bundesgericht weiter auch beim Beschuldigten 2 mit der Gewichtung der ihm von der Kammer zugute gehaltenen Strafminderungsgründen einig (Geständnis ["etwas mehr als nur leicht"], Nachtatverhalten ["leicht"], Reue und Einsicht ["minimal"], erhöhte Straf- empfindlichkeit ["leicht"]). Diese Faktoren könnten jedoch keine Strafreduzierung von mehr als drei Jahren rechtfertigen. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten sei deshalb zu milde und verletze Bundesrecht (Urk. 171 S. 9/10). 5.2. Für die Kammer verbindlich hielt das Bundesgericht also fest, dass beim Beschuldigten 2 die Einsatzstrafe für die gesamte Tatschwere gleich wie bei der Beschuldigten 1 auf 6 Jahre zu bemessen ist. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 5 Jahren, wie sie die Kammer im aufgehobenen Urteil angenommen hat, beurteilte es das Bundesgericht sodann als nicht möglich, dass bei der – nicht beanstandeten – Gewichtung der Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe eine Strafreduktion von mehr als 3 Jahren Platz greifen kann. 5.3. Auch hier ist zunächst auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 4.3 zu verweisen, wonach das Urteil im zweiten kantonalen Verfahren nach einer bundesgerichtlichen Rückweisung nicht einfach auf einen neuen Boden gestellt werden darf, sondern dessen Rahmen durch die Erwägungen des Bundesgericht verbindlich vorgegeben ist. Soweit der Verteidiger des Beschuldigten 2 im vorlie- genden Verfahren die bereits im ersten Urteil abgehandelten und vom Bundes- gericht in ihrer Gewichtung nicht beanstandeten Strafzumessungsgründe einfach neu beurteilt haben will, kann deshalb auf seine Ausführungen nicht weiter eingegangen werden (Urk. 185 S. 2 ff.). An neuen Umständen, welche Anlass zu - 35 - einer neuen Gewichtung einzelner Strafzumessungsgründe geben könnten, bringt der Verteidiger praktisch nichts vor, ausser dass auch er auf die verschlechterte Gesundheit der Beschuldigten 1 sowie die verschärfte familiäre Situation verweist (Urk. 185 S. 8). 5.4. Es ist deshalb auch hier vorab einmal die im aufgehobenen Urteil vorge- nommene Strafzumessung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu korrigieren. Wie gesehen, ist für die Tatschwere von einer Einsatzstrafe von 6 Jahren auszugehen. Wegen der Erschleichung einer Falschbeurkundung ist diese Einsatzstrafe zu erhöhen, und zwar um etwas mehr als bei der Beschuldig- ten 1; das "nicht nur ganz leicht" im ersten Urteil ist insofern möglicherweise etwas missverständlich formuliert. Hierfür deutlich über die bei der Beschuldigten 1 angenommenen 15 % hinauszugehen (vgl. dazu Erw. 4.4), wäre aber vor dem Hintergrund der auch hier stark ins Gewicht fallenden subjektiven Verschul- denselemente (vgl. dazu die entsprechenden Erwägungen im aufgehobenen Urteil auf S. 29-32, die auch in diesem Zusammenhang gelten) nicht gerechtfer- tigt. Diesem deshalb um zwischen 15 % und 20 % straferhöhend wirkenden Umstand stehen die folgenden Strafminderungsgründe gegenüber (vgl. auch dazu schon Erw. 4.4 vorstehend): - "etwas mehr als nur leicht" und damit 20 % für das Geständnis, - "leicht" und damit 15 % für das Nachtatverhalten/Schadensdeckung, - "minimal" und damit 5 % für die Einsicht und Reue, - "leicht" und damit 15 % für die erhöhte Strafempfindlichkeit. Diese strafbeeinflussenden Faktoren gegenübergestellt, ergibt sich eine Strafmin- derung von zwischen 35 % und 40 %. Ausgehend von den 6 Jahren Einsatzstrafe resultiert so eine Strafe von zwischen gut 43 und knapp 47 Monaten. 5.5. Wie ebenfalls schon bei der Beschuldigten 1 ist nun aber die Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten 2 aufgrund der aktuellen Situation neu zu beurteilen. Bereits vorstehend unter Erw. 4.8.2 wurde dargestellt, dass hinsichtlich G._____ aufgrund seiner – durch das Zeugnis von Dr. F._____ vom 25. März 2013 beleg- ten – psychiatrischen Diagnosen ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht, der zum - 36 - Zeitpunkt des ersten Urteils zumindest in dieser Form noch nicht bekannt war. Zudem wird sich die Betreuungssituation der beiden Kinder nun insofern deutlich zuspitzen, als die Beschuldigte 1 zu einer mehrjährigen, unbedingten Freiheits- strafe zu verurteilen ist und entsprechend über längere Zeit ihre familiären Aufga- ben nicht mehr wird wahrnehmen können. Das betrifft einerseits ihre Betreuungs- und Erziehungsfunktion sowie andererseits auch ihre Erwerbstätigkeit, wo die Beschuldigte 1 nach dem Stellenverlust des Beschuldigten 2 und dessen Auf- nahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Darstellung ihres Verteidigers derzeit die Rolle der "Haupternährerin" wahrnimmt (Urk. 182 S. 17). Da nach den verbindlichen Anweisungen des Bundesgerichts auch der Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden muss, die zumindest teilweise zu vollziehen ist, wird auch er für die Dauer des Freiheitsentzugs als Betreuungsperson ausfallen. Es wird deshalb für G._____ und H._____ möglicherweise (vgl. vorstehend E. 4.8.3.2.) eine Fremdbetreuungslösung gefunden werden müssen. Angesichts dieser gegenüber der Situation im Zeitpunkt des ersten Urteils deutlich akzentuierten Ausgangslage (mehrjähriger Ausfall der Beschuldigten 1 als Be- treuungsperson für die Kinder und als Erwerbseinkommen erzielender Elternteil; erhöhter Betreuungsbedarf für G._____), muss der Beschuldigte 2 als um Einiges strafempfindlicher bezeichnet werden, als das noch zum Zeitpunkt des aufgeho- benen Urteils der Fall gewesen ist. Es rechtfertigt sich damit eine weitergehende Strafminderung im Umfang von 10 % bis 15 % der Einsatzstrafe (d.h. gut 7 bis knapp 11 Monate). Daraus ergibt sich als angemessene Strafe eine Freiheits- strafe von 36 Monaten. 5.6. Selbst wenn unter dem Titel der – heute neu beurteilten – Strafempfindlich- keit nur eine weniger weitgehende Strafminderung anzunehmen wäre, müsste vor dem Hintergrund der Folgenberücksichtigung gleichwohl auf eine Strafe von 36 Monaten erkannt werden, bei welcher der teilbedingte Vollzug noch möglich ist. So hat das Bundesgericht in BGE 134 IV 17 E. 3.5 Folgendes ausgeführt: Losgelöst davon hat der Richter bei der Strafzumessung angesichts der einschnei- denden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksich- tigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer - 37 - günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzu- messung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) – wie übrigens auch für die Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB (1 Jahr) – mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen. Eine solche Situation ist beim Beschuldigten 2 schon nahezu exemplarisch gege- ben: Wie zu zeigen sein wird (Erw. 5.8 nachstehend) kann ihm ohne Vorbehalte eine günstige Legalprognose gestellt werden. Ob gegen ihn eine Freiheitsstrafe von etwas über 36 Monaten oder eine solche von genau dieser Höhe ausgespro- chen wird, ist deshalb von sehr grosser Bedeutung: Während eine Strafe von über 36 Monaten vollständig abgesessen werden müsste (unter Vorbehalt einer vorzei- tigen bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB), wird angesichts der günstigen Prognose eine Strafe von genau 36 Monaten nur im Umfang von 6 bis 18 Mona- ten vollzogen (Art. 43 Abs. 1 StGB), wobei bis zu 12 Monaten auch Halbge- fangenschaft in Frage kommt (Art. 77b StGB). Es ist deshalb offensichtlich, dass eine Strafe von 36 Monaten vor allem für die Familie der Beschuldigten deutlich weniger einschneidende Folgen hat, als dies bei einer Strafe von über dieser Grenze der Fall wäre. Müsste er dagegen über drei Jahre ins Gefängnis (wovon jedenfalls anderthalb Jahre – und nicht in Halbgefangenschaft – abgesessen werden müssten: Art. 86 Abs. 1 und 4 StGB), würde er zusammen mit der Beschuldigten 1 für eine längere Zeit komplett aus dem Leben von G._____ und H._____ gerissen und fiele überdies auch sein Erwerbseinkommen weg. Seine selbständige Erwerbstätigkeit müsste er sodann nach seiner Entlassung aus dem Vollzug wohl wieder ziemlich von vorn aufzubauen beginnen. Im gegebenen Kontext müssten diese Folgen jedenfalls als klar unerwünscht bezeichnet werden; sie stünden mit ihren Auswirkungen auf den Beschuldigten und sein Umfeld in keinem Verhältnis zum Nutzen einer um Weniges höheren als 36-monatigen Strafe. Es kommt hinzu, dass eine etwas höhere als 36-monatige Strafe vorlie- - 38 - gend auch weder unter general- noch spezialpräventiven Gesichtspunkten als notwendig erschiene. 5.7. Als Folge dieser Erwägungen erscheint es angemessen, den Beschuldig- ten 2 mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. Darauf sind die erstan- denen 86 Tage Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). 5.8. Eine Strafe von 3 Jahren kann nicht vollständig bedingt aufgeschoben wer- den (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hingegen kommt ein teilbedingter Aufschub des Voll- zugs gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB in Frage. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). 5.8.1. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit div. Verweisen). Das – unklare – Element des Verschuldens im Wort- laut von Art. 43 Abs. 1 StGB ist gemäss Bundesgericht mit der – verschuldens- mässig ermittelten – Strafhöhe verknüpft: Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich demzufolge – wie vorliegend – als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3). Das Verhältnis zwischen aufgeschobenem und zu vollziehendem Strafteil ist nach pflichtgemässem Ermessen so festzu- setzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einer- - 39 - seits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 5.8.2. Bereits im ersten Urteil wurde unter Verweis auf die entsprechenden Erwä- gungen der Vorinstanz festgehalten, dass dem Beschuldigten 2 ohne Weiteres eine günstige Prognose gestellt werden kann (SB110528 Urk. 160 S. 40/41). Der Beschuldigte 2 ist – auch aktuell – nicht vorbestraft (Urk. 173), und angesichts der doch sehr aussergewöhnlichen und in ihrer Art wohl singulären Konstellation der vorliegend zu beurteilenden Straftaten ist nach menschlichem Ermessen auszu- schliessen, dass er – zumal noch einschlägig – rückfällig wird. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschuldigten 2 in der Berufungsverhandlung vom
  37. Mai 2012 ist ihm als glaubhaft abzunehmen, dass ihm Ähnliches nie mehr passieren werde; er versuche, auch im Strassenverkehr "null Fehler" zu machen (SB110528 Urk. 151 S. 7/8). 5.8.3. Es ist deshalb keine unbedingte Strafe notwendig, um den Beschuldigten 2 von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, und es kann ihm deshalb der teilbedingte Aufschub der Strafe gewährt werden. Bei der Bemessung des Verhältnisses zwischen dem zu vollziehenden und dem bedingt aufzuschiebenden Teil der Strafe fällt zunächst ins Gewicht, dass das Tatver- schulden des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren geführt hat, was das Höchstmass dessen ist, bei welchem eine teilbedingte Strafe überhaupt noch möglich ist (1 Jahr bis 3 Jahre, Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei Strafen in derartigen Hö- hen spricht die angemessene Berücksichtigung der Verschuldensgesichtspunkte grundsätzlich für einen vollziehbaren Anteil im oberen Bereich des Zulässigen. Eine Reduktion kann aber etwa bei einer einwandfreien Legalprognose angezeigt sein. Dies ist vorliegend – wie gesehen – beim Beschuldigten 2 in ausgeprägtem Masse der Fall. Er war – im Tatzeitpunkt immerhin schon knapp 48-jährig – bisher unbescholten, und es ist nicht anzunehmen, dass er künftig nochmals straffällig werden wird. Im Vergleich zur Beschuldigten 1, deren im ersten Urteil ausgespro- - 40 - chene teilbedingte Strafe von 3 Jahren im Umfang eines Drittels für vollziehbar erklärt worden war, ist die Prognose des Beschuldigten 2 günstiger: Immerhin hat nämlich Dr. D._____ bei der Beschuldigten 1 eine gewisse ("geringe") Rückfall- gefahr geortet, insbesondere aufgrund deren Persönlichkeitsstörungen und ihrer zunächst uneinsichtigen und in der Untersuchung zu Beginn auch sehr undurch- sichtigen Haltung (SB110528 Urk. 160 S. 37). Beim Beschuldigten 2 sind solche Umstände nicht gegeben. Seine günstige Prognose erscheint einwandfrei. Es ist deshalb nicht erforderlich, von der ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als 9 Monate zu vollziehen. Den vollziehbaren Anteil noch kleiner anzusetzen, unterschritte bei der gesamthaft ausgefällten Strafe von 3 Jahren das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mindestmass. 5.8.4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 3 Jahren ist damit im Umfang von 27 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) bedingt aufzuschieben, und im übrigen Umfang (9 Monate) zu vollziehen. Auf den vollziehbaren Teil sind die erstandenen 86 Tage Haft anzurechnen.
  38. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Obsie- gens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Während im ersten Berufungsverfahren noch davon auszugehen war, dass sowohl die Staatsanwalt- schaft als auch die Beschuldigten je mit ihren (wesentlichen) Anträgen unterlagen (SB110528 Urk. 160 S. 43), hat sich dieses Verhältnis nun durch das vorliegende Verfahren zulasten der Beschuldigten verschoben: In diesbezüglicher teilweiser Gutheissung der Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft werden die Strafen gegen beide Beschuldigten im Verhältnis zum vorinstanzlichen Urteil angehoben; entsprechend unterliegen die Beschuldigten auch in höherem Masse, als das noch im aufgehobenen Urteil vom 24. Mai 2012 der Fall gewesen war. Es sind deshalb die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB110528) zu drei Vierteln in je solidarischer Haftung den Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend den Erwägungen unter Ziff. 5.5 und 5.6 des aufgehobenen Urteils, an welchen Grundlagen sich im heutigen Verfahren nichts geändert hat und worauf deshalb zu verweisen ist, sind den Be- - 41 - schuldigten auch die Kosten ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung aufzuerlegen – ebenfalls ausgangsgemäss je im Umfang von drei Vierteln. Zu je einem Viertel sind sie definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des vorliegenden – mithin zweiten – Berufungsverfahrens haben nicht die Parteien zu tragen. Sie sind, einschliesslich der Kosten der amtlichen Vertei- digungen der beiden Beschuldigten, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
  39. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen ist (Vormerknahme des Eintritts der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 14. April 2011 in den Dispositivziffern 1 und 4 bis 8).
  40. Sodann wird vorgemerkt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. Mai 2012, in seinen Dispositivziffern 1.c (Verzicht auf Anordnung einer ambulanten Massnahme für die Beschuldig- te 1), 3 (Kostenregelung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren) und 4 (Kostenfestsetzung für das erste Berufungsverfahren) in Rechtskraft erwachsen ist.
  41. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  42. Die Beschuldigte 1, A._____, wird bestraft mit 3 Jahren und 9 Monaten Frei- heitsstrafe, wovon 126 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  43. a) Der Beschuldigte 2, B._____, wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 86 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. - 42 - b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 27 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 86 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  44. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB110528), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden zu drei Vierteln je unter solidarischer Haftung den Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Den Beschuldigten werden die Kosten ihrer je eigenen amtlichen Verteidi- gung jeweils zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  45. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB130065), einschliesslich der Kosten des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten 1, RA Y._____, im Umfang von Fr. 5'970.45 und der Kosten des amtlichen Verteidigers des Be- schuldigten 2, RA Z._____, im Umfang von Fr. 2'785.75, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  46. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger RA Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 − den amtlichen Verteidiger RA Z._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerschaft, RAin O._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich (betr. Beschuldigte 1) - 43 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (betr. Beschuldigte 1)
  47. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. August 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130065-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichter lic. iur. H. Meister sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 13. August 2013 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Geisseler, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen

1. A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

2. B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, Freiheitsberaubung und Entführung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 14. April 2011 (DG100036) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

24. Mai 2012 (SB110528)

- 2 - Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom

5. Februar 2013 (6B_454/2012)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 58). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 112 S. 34 ff.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigten sind schuldig

- der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB,

- der Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB.

2. a) Die Beschuldigte 1 wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 126 Tage durch Haft erstanden sind). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (11 Monate, abzüglich 126 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

b) Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 86 Tage durch Haft erstanden sind). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

3. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten 1 im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. März 2010 beschlagnahmten Schriftstücke werden definitiv eingezogen und bei den Akten belassen (unter Ausnahme der Bibel).

- 4 -

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. März 2010 beschlagnahmten folgenden Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils den beschuldigten Personen ausgehändigt:

- Notebook HP Pavillon mit Netzkabel (Serien-Nr. …)

- Mobiltelefon Samsung (IMEI-Nr. …)

- Mobiltelefon Nokia (IMEI-Nr. …)

- kleine Bibel

6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigten die Schadenersatzforde- rung der Stadt C._____ im Betrag von Fr. 50'269.30 anerkannt haben.

7. Die Beschuldigten werden je unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Geschä- digtenvertretung für das Strafverfahren Fr. 3'782.85 zu bezahlen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 31'059.50 Untersuchungskosten Beschuldigte 1 Fr. 3'597.– Untersuchungskosten Beschuldigter 2 Fr. 2'250.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 39'952.80 Kosten der amtlichen Verteidigung Beschuldigte 1 Fr. 31'759.35 Kosten der amtlichen Verteidigung Beschuldigter 2

9. Die Kosten, inklusive derjenigen der Untersuchung, werden den Beschuldigten je unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. (Mitteilung)

11. (Rechtsmittel)"

- 5 - Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (SB110528; Urk. 160 S. 44 ff.) "Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 14. April 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Die Beschuldigten sind schuldig

- der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB,

- der Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB.

2. a. (…)

b. (…)

3. (…)

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. März 2010 beschlagnahmten Schriftstücke werden definitiv eingezogen und bei den Akten belassen (unter Ausnahme der Bibel).

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. März 2010 beschlagnahmten folgenden Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils den beschuldigten Personen ausgehändigt:

- Notebook HP Pavillon mit Netzkabel (Serien-Nr. …)

- Mobiltelefon Samsung (IMEI-Nr. …)

- Mobiltelefon Nokia (IMEI-Nr. …)

- kleine Bibel

6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigten die Schaden- ersatzforderung der Stadt C._____ im Betrag von Fr. 50'269.30 anerkannt ha- ben.

7. Die Beschuldigten werden je unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Geschädigtenvertretung für das Strafverfahren Fr. 3'782.85 zu bezahlen.

- 6 -

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 31'059.50 Untersuchungskosten Beschuldigte 1 Fr. 3'597.– Untersuchungskosten Beschuldigter 2 Fr. 2'250.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 39'952.80 Kosten der amtlichen Verteidigung Beschuldigte 1 Fr. 31'759.35 Kosten der amtlichen Verteidigung Beschuldigter 2

9. (…)

10. (Mitteilung)

11. (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. a) Die Beschuldigte 1 A._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 126 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 126 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

c) Es wird keine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB für die Beschuldigte 1 angeordnet.

2. a) Der Beschuldigte 2 B._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 86 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden je unter solidarischer Haftung den Beschuldigten auferlegt.

- 7 - Den Beschuldigten werden die Kosten je ihrer eigenen amtlichen Verteidigung auferlegt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'652.05 amtliche Verteidigung (RA Y._____) Fr. 7'979.25 amtliche Verteidigung (RA Z._____) Fr. 5'460.-- Gutachten

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung, werden zur einen Hälfte je unter solidarischer Haftung den Beschuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Den Beschuldigten werden die Kosten ihrer je eigenen amtlichen Verteidigung jeweils zur einen Hälfte auferlegt und zur andern Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

6. (Mitteilung)

7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Des Verteidigers der Beschuldigten 1: (Urk. 182 S. 3)

1. Die Beschuldigte 1 sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Mona- ten zu bestrafen, wovon 126 Tage durch Untersuchungshaft erstanden seien. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 24 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (bis maximal 12 Monate, abzüglich 126 Tage Untersuchungshaft) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

2. Unter Kostenfolgen.

- 8 -

b) Des Verteidigers des Beschuldigten 2: (Urk. 185 S. 2)

1. Von dem in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldspruch sei Vormerk zu nehmen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten abzüg- lich 86 Tage erstandene Untersuchungshaft zu bestrafen, unter Ge- währung des bedingten Strafvollzugs. Die Probezeit sei auf zwei Jahre festzulegen. Eventualiter: Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben und die Strafe im Umfang von sechs Monaten abzüglich 86 Tage Untersuchungshaft zu vollzie- hen sei.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss fest- zulegen.

c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 191 S. 2)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 14. April 2011 sei mit Ausnahme des Strafmasses und der Anordnung einer Massnahme zu bestätigen.

2. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, je unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft zu bestrafen.

3. Es seien die Akten der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Unt. Nr. 2012/3851) betreffend A._____, erledigt mit Strafbefehl vom 7. Sep-

- 9 - tember 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. als Beizu- gsakten zu den Akten zu nehmen.

4. Der erneute Beweisantrag der Verteidigung über A._____ ein psychiat- risches Obergutachten einzuholen sei abzuweisen. Erwägungen:

1. Prozessuales 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 14. April 2011 wurden die Beschul- digten je der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie der Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Beschuldigte 1 wurde mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten bestraft, wovon 126 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren, unter bedingtem Aufschub des Vollzugs von 22 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Den Beschuldig- ten 2 bestrafte die Vorinstanz mit einer auf 2 Jahre bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten; hiervon waren 86 Tage durch Untersuchungshaft erstanden. Für die Beschuldigte 1 ordnete die Vorinstanz überdies eine strafvoll- zugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an. Weiter wurde über beschlagnahmte Gegenstände entschieden und davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigten die Schadenersatzforderung der Stadt C._____ im Betrag von Fr. 50'269.30 anerkannt haben. Schliesslich verpflichtete die Vorinstanz die Beschuldigten, der Vertretung der Privatklägerin eine Prozess- entschädigung von Fr. 3'782.85 zu bezahlen und auferlegte diesen die Verfah- renskosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen (SB110528 Urk. 112 S. 34 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung und erklärten die beiden Beschuldigten Anschlussberufung, je im Wesentlichen mit Bezug auf die Strafzumessung: Die Staatsanwaltschaft wollte eine Bestrafung der beiden Beschuldigten mit je 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe erreichen, die Beschuldigte 1 eine

- 10 - tiefere und vollständig bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe bzw. den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme sowie der Beschuldigte 2 eine Herabsetzung der gegen ihn ausgesprochenen Strafe. Mit Urteil vom 24. Mai 2012 erhöhte die Kammer die Strafe gegen die Beschuldig- te 1 leicht (36 Monate Freiheitsstrafe, davon 24 Monate bedingt aufgeschoben, Probezeit 2 Jahre), ordnete keine ambulante Massnahme für sie an und bestätig- te die erstinstanzlich gegen den Beschuldigten 2 ausgesprochene Sanktion. In diesbezüglicher Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auferlegte die Kammer schliesslich den beiden Beschuldigten je die sie betreffenden Kosten der amtli- chen Verteidigung (SB110528 Urk. 160). 1.3. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Bundesgericht, Strafrecht- liche Abteilung, dieses Urteil am 5. Februar 2013 auf und wies die Sache zur neuen Festsetzung der Freiheitsstrafen an die Kammer zurück (Urk. 171). 1.4. In der Folge erklärten sich die Parteien mit der schriftlichen Fortsetzung des Verfahrens einverstanden (vgl. Urk. 175) und gingen am 29. April 2013 bzw.

30. April 2013 die Berufungsanträge und -begründungen der beiden Beschuldig- ten ein (Urk. 182 und Urk. 185). Zusätzlich liess die Beschuldigte 1 den Antrag stellen, es sei ein psychiatrisches Obergutachten zur Frage der Anwendbarkeit des Konzepts der strukturellen Dissoziation der Persönlichkeit auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit und zur Frage der Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 einzu- holen, und sie reichte überdies verschiedene neuere ärztliche Zeugnisse und Be- richte ein (Urk. 183 S. 3; Urk. 184). Auf entsprechende Fristansetzung (Urk. 187) nahm die Staatsanwaltschaft am 21. Mai 2013 zu den Eingaben der Beschuldig- ten Stellung. In der Sache beantragte sie die Bestrafung der Beschuldigten 1 mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ und des Beschuldigten 2 mit einer solchen von 4 Jahren; in prozessualer Hinsicht sei der Antrag auf Einholung eines Obergut- achtens abzuweisen. Im Weiteren reichte die Staatsanwaltschaft die Akten eines mit Strafbefehl vom 7. September 2012 erledigten Verfahrens gegen die Beschul- digte 1 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Verletzung der Verkehrs- regeln ein (Urk. 191; Urk. 193). Die Privatklägerin verzichtete auf eine Stellung- nahme (Urk. 189).

- 11 - Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 äusserte sich schliesslich der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 1 nochmals zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (Urk. 197; Urk. 205). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 und die Vertreterin der Privatklägerin verzichteten darauf (Urk. 199; Urk. 203). Ebenso verzichtete die Staatsanwaltschaft sodann auf eine Rückäusserung zur Eingabe der Beschuldigten 1 (Urk. 212).

2. Umfang der Berufung Nach Massgabe der Anträge der Parteien im ersten Berufungsverfahren hatte die Kammer gleichzeitig zum Urteil vom 24. Mai 2012 mit Beschluss ebendiesen Datums festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 14. April 2011 in den Dispositivziffern 1 sowie 4 bis 8 in Rechtskraft erwachsen war (SB110528 Urk. 160 S. 44/45). Diesen Beschluss hat das Bundesgericht nicht aufgehoben (vgl. Urk. 171 S. 11). Der Klarheit halber ist deshalb festzustellen, dass der Beschluss der Kammer vom 24. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Prozessuales 3.1. Gegenstand des ersten Berufungsverfahrens bildeten die gegen die Beschuldigten ausgesprochenen Strafen (Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils), die für die Beschuldigte 1 angeordnete ambulante Massnahme (Disposi- tivziffer 3) sowie der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten der amtlichen Verteidi- gungen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Dispositivziffer 9). 3.2. Wie eingangs erwähnt (Erw. 1.2 vorstehend), ordnete die Kammer im Urteil vom 24. Mai 2012 keine Massnahme für die Beschuldigte 1 an und auferlegte die Kosten der amtlichen Verteidigungen den Beschuldigten. Diese Entscheidungen blieben im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unangefochten, ebenso wie die Kostenfestsetzung. Gleichwohl hat das Bundesgericht das Urteil vom 24. Mai 2012 in seiner Gesamtheit aufgehoben. Es stellt sich damit die Frage, inwieweit die Kammer den Prozessgegenstand des ersten Berufungsverfahrens neu zu beurteilen hat.

- 12 - 3.3. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundes- recht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem ungeschriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbst- verständlichkeit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Bot- schaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsent- scheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zu- grunde zu legen. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sa- che befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen ande- ren als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtli- chen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich ab- gelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesge- richts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurtei- lung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Be- schwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang ge- setzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4). Dementsprechend hat sich die Kammer von Bundesrechts wegen nur noch mit den Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte und kann das Verfahren nicht mehr auf darüber hinausgehende Fragen ausgedehnt werden. 3.4. Es ist deshalb vorab vorzumerken, dass das Urteil der Kammer vom 24. Mai 2012 in seinen Dispositivziffern 1.c (Verzicht auf Anordnung einer ambulanten Massnahme für die Beschuldigte 1), 3 (Kostenregelung betreffend die Untersu-

- 13 - chung und das erstinstanzliche Verfahren) sowie 4 (Kostenfestsetzung für das erste Berufungsverfahren) in Rechtskraft erwachsen ist. 3.5. Gegenstand des neuen Berufungsverfahrens bilden damit einzig noch die gegen die Beschuldigten auszufällenden Strafen. 3.6. Auf die Beweisanträge der Beschuldigten 1 wird im Folgenden an gebotener Stelle einzugehen sein.

4. Strafzumessung Beschuldigte 1 4.1. Die Kammer hat im aufgehobenen Urteil ausführliche Erwägungen zur Straf- zumessung für die Beschuldigte 1 angestellt (SB110528 Urk. 160 S. 9 bis 28). Das Bundesgericht hat sich im Detail damit befasst und zunächst festgehalten, dass sich die Kammer mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten aus- einander gesetzt habe und nicht ersichtlich sei, dass sie sich von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen. Konkret befand das Bundes- gericht sodann, dass die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 6 Jahren für das objektive und subjektive Tatverschulden nicht zu beanstanden sei. Weiter halte sich eine leichte Straferhöhung für die Erschleichung einer Falschbeurkundung im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens und gebe die abstrakte Gewichtung der strafmindernd berücksichtigten Täterkomponenten (Geständnis ["gering"], Nachtatverhalten/Schadensdeckung ["leicht"], Reue und Einsicht ["minimal"], erhöhte Strafempfindlichkeit ["leicht"] zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Bun- desgericht monierte dann aber, dass diese strafmindernden Faktoren selbst unter Berücksichtigung des weiten sachrichterlichen Ermessens eine Halbierung der Freiheitsstrafe von über 6 Jahren auf 36 Monate nicht zu rechtfertigen vermöch- ten. Diese Strafe erweise sich damit aufgrund der verbindlichen vorinstanzlichen Erwägungen als nicht mehr schuldangemessen (Urk. 171 S. 6/7). Bezug nehmend auf die Ausführungen der Beschuldigten 1, welche diese in ihrer Beschwerdeantwort vorgebracht hatte, hielt das Bundesgericht dann nochmals ausdrücklich fest, dass die Ermessenausübung der Kammer hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungspunkte korrekt gewesen sei, nicht je-

- 14 - doch hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Das Bundesgericht verwarf so den Einwand der Beschuldigten 1, die Kammer habe zu Unrecht das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände verneint, die unter dem Titel der Strafempfindlich- keit eine erhebliche Strafreduktion erfordert hätten; vielmehr habe die Kammer solche besonderen Umstände mit ausführlicher und nicht zu beanstandender Argumentation verneint. Allerdings sei zu prüfen, ob sich im Zeitpunkt der neu vorzunehmenden Strafzumessung daran etwas geändert habe (Urk. 171 S. 7/8). Schliesslich lehnte das Bundesgericht auch die Kritik der Beschuldigten 1 ab, es sei ihr schwieriges Vorleben nur bei der Feststellung der verminderten Schuldfä- higkeit und fälschlicherweise nicht auch noch im Rahmen von Art. 47 Abs. 1 StGB berücksichtigt worden. Die Beschuldigte 1 – so das Bundesgericht – habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Kammer ihre persönlichen Verhältnisse ungenü- gend berücksichtigt hätte und inwieweit sich ihr Vorleben zusätzlich strafmindernd auswirken müsste. Der blosse Hinweis auf das im kantonalen Verfahren eingehol- te Gutachten vermöge keine falsche Gewichtung durch die Kammer zu belegen (Urk. 171 S. 8). 4.2. Kurz zusammengefasst, ging das Bundesgericht also in allen Teilen mit den Erwägungen im Urteil vom 24. Mai 2012 einig, ausser dass es befand, ausgehend von einer Einsatzstrafe von 6 Jahren könnten eine leichte Straferhöhung sowie zwei leichte und je eine geringe und eine minimale Strafminderung nicht zu einer Strafe von 36 Monaten führen. Nach der – für die Kammer verbindlichen – Auf- fassung des Bundesgerichts kann also die Addition einer leichten, einer geringen und einer minimalen Strafminderung (die leichte Straferhöhung und eine der leich- ten Strafminderungen heben sich gegenseitig auf) nicht zu einer Strafreduktion von 50 % führen. 4.3. Angesichts dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, wie viel Spielraum der Kammer für die neu vorzunehmende Strafzumessung nun noch zusteht. Dafür ist zunächst nochmals auf die Erwägungen unter Ziff. 3.3 vorstehend zu verweisen. Daran anschliessend ist zu wiederholen, dass sich die kantonale Instanz nach ei- ner bundesgerichtlichen Rückweisung nur noch mit den beanstandeten Teilen des aufgehobenen Urteils befassen darf, während die anderen Teile ins neue Urteil

- 15 - übernommen werden. Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass das Strafver- fahren prinzipiell mit dem Urteil der oberen kantonalen Instanz abgeschlossen ist und im Falle der Gutheissung einer bundesgerichtlichen Beschwerde nicht neu in Gang gesetzt wird, sondern nur insoweit, als es notwendig ist, um den verbindli- chen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Eine Kassation hat mithin nur den Zweck, die unrichtige rechtliche Auffassung, von der die Vorder- richter ausgegangen sind, zu korrigieren. Der kantonale Richter ist somit verpflich- tet, seine Entscheidung auf den Gegenstand der (ersten) Beschwerde und des daran anschliessenden Urteils des Bundesgerichts zu beschränken und sich in diesem Rahmen an die ihm erteilte Weisung zu halten. Das gilt auch für die Aufnahme neuer Beweismittel, wie z.B. den Beizug eines Gutachtens (Christian Ferber, Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in: Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 1993, S. 174 f. mit weiteren Verweisen; vgl. BGE 101 IV 105 und 117 IV 104 E. 4.a). Dass – grundsätzlich (s. dazu sogleich) – das Urteil im zweiten kantonalen Ver- fahren nach einer bundesgerichtlichen Rückweisung nicht einfach auf einen neu- en Boden gestellt werden darf, ergibt sich auch aus den Art. 97 und 99 BGG, wo- nach die sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren (vorbehältlich offensichtlicher Unrichtigkeit) bindend sind und neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, während neue Begehren überhaupt unzulässig sind. So sind die tatsächlichen Feststellungen der kantona- len Instanz nach einer Rückweisung genauso verbindlich wie für das Bundes- gericht im Beschwerdeverfahren. Anders zu entscheiden hiesse denn auch, das bundesgerichtliche Urteil gleichsam ins Leere laufen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die kantonale Instanz allerdings gehalten, im neuen Verfahren weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen. Das gilt insbe- sondere hinsichtlich ergänzender Abklärungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, soweit diese für die Sanktion von Bedeutung sind, denn inso- weit ist stets auf die tatsächliche Sachlage im Zeitpunkt des neuen Urteils abzu- stellen. So ist es dem kantonalen Richter auch nicht untersagt, einen bestimmten

- 16 - Strafzumessungsgrund im Rückweisungsverfahren nach teilweiser Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen unter Berücksichtigung neu hinzugekommener Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe anders zu gewichten als im ersten Verfahren (Entscheid des Bundesgerichts 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 5.b und c; BGE 113 IV 47). 4.4. Vor diesem Hintergrund ist im konkreten Fall die bundesgerichtliche Wei- sung umzusetzen zunächst einmal relativ einfach: Wenn eine leichte, eine geringe und eine minimale Strafminderung addiert zusammen nicht 50 % ausmachen können, sind demnach für die einzelnen Reduktionsschritte gedanklich – grund- sätzlich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Strafzumessung nicht in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie die einzelnen Strafzumessungs- kriterien zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6) – kleinere Prozent- zahlen einzusetzen als im aufgehobenen Urteil. Ausgehend davon, dass dem Bundesgericht in einem früheren Entscheid für ein in erheblichem Masse straf- mindernd wirkendes Geständnis (inklusive Kooperation im Strafverfahren sowie Einsicht und Reue) eine Reduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel ange- messen erschien (BGE 121 IV 202 E. 2/d/cc), sind daher für eine "leichte" Straf- minderung 15 %, für eine "geringe" Strafminderung 10 % und für eine "minimale" Strafminderung 5 % anzunehmen. Diese 30 % von der vom Bundesgericht als angemessen bezeichneten Einsatzstrafe von 6 Jahren abgezogen, ergeben sich als verschuldensangemessene Freiheitsstrafe 50 Monate. 4.5. Nun lässt – wie teilweise schon erwähnt – die Beschuldigte 1 im vorliegen- den (zweiten) Berufungsverfahren verschiedenste neue Beweisanträge stellen, Beweismittel einreichen und umfangreich ergänzend plädieren. Darauf ist im Folgenden einzugehen; hierbei wird der Systematik in der Eingabe der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 vom 26. April 2013 gefolgt (Urk. 182). 4.6. Schuldfähigkeit 4.6.1. Der Verteidiger der Beschuldigten 1 hält an seiner bereits im ersten Beru- fungsverfahren vertretenen Auffassung fest, dass entgegen der Einschätzung des gerichtlichen Gutachters Dr. D._____ bei der Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt

- 17 - nicht nur von einer leicht, sondern im Sinne der Meinung des Privatgutachters Dr. E._____ von einer mindestens mittelschwer eingeschränkten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen sei (Urk. 182 S. 4). Angesichts dessen, dass das Gutachten von Dr. D._____ vom 20. Juli 2010 sowie sein als Entgegnung auf das Privatgutachten Dr. E._____s erstattete Ergänzungsgutachten vom 9. März 2012 "offensichtliche Mängel und unauflösbare Widersprüche" aufwiesen, sei ein psychiatrisches Obergutachten zur Frage der Anwendbarkeit des Konzepts der strukturellen Dissoziation der Persönlichkeit für die Beurteilung der Schuldfähig- keit und zur Frage der Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 einzuholen (Urk. 182 S. 8). 4.6.2. Schon im ersten Berufungsverfahren hatte der Verteidiger der Beschuldig- ten 1 den Antrag gestellt, es sei angesichts der Divergenzen zwischen der Meinung von Dr. D._____ und jener von Dr. E._____ ein Obergutachten erstellen zu lassen. Sowohl mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2011 (SB110528 Urk. 131) als auch im aufgehobenen Urteil (SB110528 Urk. 160 S. 7/8) hatte die Kammer diesen Antrag indessen mit ausführlicher Begründung abgewiesen. Einerseits wurde dazu festgehalten, dass die Einholung eines Obergutachtens schon darum nicht in Frage stehe, weil sich nicht zwei Gutachten von amtlich bestellten Sachverständigen, sondern ein amtlich eingeholtes Gutachten und ein Privatgutachten gegenüberstehen, und andererseits wurde eingehend dargelegt, weshalb die Ausführungen Dr. D._____s schlüssig und nachvollziehbar erschei- nen und das Privatgutachten Dr. E._____s die Schlüsse Dr. D._____s nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Es sei dafür auf die Erwägungen auf S. 16 bis 25 des aufgehobenen Urteils verwiesen (SB110528 Urk. 160). 4.6.3. Im vorliegenden Berufungsverfahren macht der Verteidiger nun nichts an- deres, als sich nochmals mit den bereits einlässlich abgehandelten unterschiedli- chen Auffassungen Dr. D._____s und Dr. E._____s zu befassen und darzulegen, weshalb seiner Meinung nach die Kammer im ersten Urteil zu einem unrichtigen Schluss gekommen sei. Neue Tatsachen bringt der Verteidiger nicht vor, sondern er nimmt einfach das erste Berufungsverfahren wieder auf und nützt dies zu einem ergänzenden Plädoyer. Das ist indessen nicht zulässig. Das Thema, in-

- 18 - wieweit die Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt in tatsächlicher Hinsicht eingeschränkt war, wurde im ersten Urteil abgehandelt und bildete nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Entsprechend ging das Bundesgericht – insofern an die tatsächlichen Feststellungen im kantonalen Verfahren gebunden – denn auch von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 aus (Urk. 171 S. 6). Hieran ist nach der – aus anderen Gründen erfolgten – Rückweisung deshalb heute auch die Kammer gebunden (vgl. dazu Erw. 4.3 vorstehend). 4.6.4. Auf die Ausführungen des Verteidigers ist deshalb nicht weiter einzugehen, soweit sie sich auf das Mass der eingeschränkten Schuldfähigkeit der Beschuldig- ten 1 beziehen. Ebenso besteht kein Raum, dazu ein Ober- bzw. Zweitgutachten einzuholen. Im Sinne der entsprechenden Erwägungen im ersten Urteil ist der Beschuldigten 1 damit eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zuzubilligen. 4.6.5. Im ersten Urteil hatte die Kammer sodann ausgeführt, dass sich diese me- dizinisch festgestellte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit auch in rechtlicher Hinsicht so auswirke, weshalb das gesamte Tatverschulden auf ein leicht bis mit- telschweres Mass im Bereich von ungefähr eines Drittels des Strafrahmens zu liegen komme und zu einer Einsatzstrafe von rund 6 Jahren Freiheitsstrafe führe (SB110528 Urk. 160 S. 25). Das Bundesgericht hatte an diesem Schluss nichts zu beanstanden (Urk. 171 S. 6 E. 4.4.1). Die – allesamt auf das Tatsächliche zielenden – Ausführungen der Verteidigung im aktuellen Berufungsverfahren geben keinen Anlass, auf diese Beurteilung zurück zu kommen. 4.7. Täterkomponenten: Schwierige Kindheit/Jugend; persönliche Verhältnisse der Beschuldigten 1 4.7.1. Der Verteidiger verweist ausführlich auf die Biographie der Beschuldigten 1, wie sie diese gegenüber dem Gutachter Dr. D._____ beschrieben hat (Urk. 182 S. 8-11; Urk. 41/12 S. 23 ff.). Danach habe – so fasst der Verteidiger die Aus- führungen zusammen – die Beschuldigte verschiedenste massive Gewalterfah- rungen psychischer wie körperlich-sexueller Natur erfahren, zurückreichend bis in die früheste Kindheit. Ebenfalls habe die zwangsläufig überforderte Beschuldigte

- 19 - 1 mit erst 13 Jahren ihre krebskranke Mutter bis zum Tod pflegen und begleiten müssen. Solche einschneidenden Erlebnisse in der Kindheit und Jugend prägten einen Menschen in seiner Persönlichkeit sehr stark. Die Biographie der Beschul- digten 1 sei demnach alles andere als normal; sie sei als aussergewöhnlich schwierig einzustufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine aussergewöhnlich schwierige Kindheit und Jugend erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. Insofern sei das Urteil der Kammer vom 24. Mai 2012 zu korrigieren (Urk. 182 S. 11). 4.7.2. Was der Verteidiger in diesem Zusammenhang in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, ist nicht neu. Bereits in der ersten Berufungsverhandlung hatte er auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1 aufmerksam gemacht, wie sie dem Gutachten von Dr. D._____ zu entnehmen sind (SB110528 Urk. 155 S. 13). Zudem verwies er auf sein vor Erstinstanz gehaltenes Plädoyer (a.a.O.), wo die Ausführungen zum Thema praktisch wörtlich ("copy paste") dem entsprechen, was der Verteidiger nun im aktuellen Berufungsverfahren in seiner Eingabe vom

26. April 2013 erneut vorbringt (SB110528 Urk. 98 S. 7-9 im Vergleich zu Urk. 182 S. 8-11). 4.7.3. Im ersten Urteil hatte die Kammer in diesem Zusammenhang ausgeführt, es ergäben sich aus der Biographie der Beschuldigten 1 sich keine massgebli- chen Straferhöhungs- oder minderungsgründe, soweit sie nicht schon in das Gutachten Dr. D._____s Eingang gefunden hätten (SB110528 Urk. 160 S. 26). Der Verteidiger kritisierte diesen Schluss hernach im bundesgerichtlichen Be- schwerdeverfahren und machte geltend, es hätte das schwierige Vorleben der Beschuldigten 1 nicht nur bei der Feststellung der verminderten Schuldfähigkeit, sondern auch zusätzlich im Rahmen von Art. 47 Abs. 1 StGB berücksichtigt wer- den müssen. Allerdings konnte er dem Bundesgericht nicht substantiiert dartun, dass die Kammer die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1 ungenügend berücksichtigt hätte und inwieweit sich deren Vorleben zusätzlich strafmindernd auswirken müsste. Entsprechend konnte das Bundesgericht diesbezüglich im Urteil der Kammer vom 24. Mai 2012 keine falsche Gewichtung erkennen (Urk. 171 S. 8).

- 20 - 4.7.4. Auch dieses Thema ist demnach in tatsächlicher Hinsicht bereits erschöp- fend abgehandelt, und nachdem in diesem Zusammenhang weder von Seiten der Beschuldigten 1 neue Umstände geltend gemacht werden noch solche ersichtlich sind, besteht auch keine Veranlassung, die sachverhaltlichen Gegebenheiten rechtlich anders zu gewichten. Es hat damit dabei zu bleiben, dass die schwierige Kindheit und Jugend der Beschuldigten 1 über das Thema der Schuldfähigkeit hinaus keine weitere strafmindernde Wirkung haben kann. Dr. D._____ hat be- kanntlich bei der Beschuldigten 1 unter anderem eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.9) diagnostiziert (Urk. 41/12 S. 90) und in seinem Gutachten erläutert, dass diese Störung kausale Folge der verschiedenen psychischen Traumatisierungen der Beschuldigten 1 sei (a.a.O. S. 92). Auch Dr. E._____ teilt diese Diagnose und führte gar aus, sie wäre für ihn auch erfüllt, wenn sich nur ein Teil der von der Beschuldigten 1 beschriebenen Erlebnisse zugetragen hätte (Urk. 119 S. 7). Dr. E._____ verweist ebenfalls darauf, dass die- se Diagnose mehrere traumatische, zum Teil länger andauernde Ereignisse vo- raussetze, die meistens im frühen Kindesalter begännen und sich bis ins Erwachsenenalter fortsetzten (a.a.O. S. 6). Zumindest ein ganz wesentlicher Teil der Störung, die Grund für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 ist, hat ihre Ursache damit ganz direkt in den traumatischen Er- lebnissen der Beschuldigten 1 in ihrer Kindes- und Jugendzeit. Es wäre darum nicht gerechtfertigt, diese Umstände über deren die Schuldfähigkeit herabsetzen- den Effekt hinaus unter dem Titel des Vorlebens des Beschuldigten 1 ein weiteres Mal strafmindernd zu berücksichtigen. Nur am Rande sei schliesslich noch erwähnt, dass in beiden vom Verteidiger referenzierten Entscheiden des Bundes- gerichts, wonach eine aussergewöhnlich schwierige Kindheit und Jugend straf- mindernd wirke (BGE 121 IV 202, 204; Urteil 6B_723/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.4.3), soweit ersichtlich Täter zur Diskussion gestanden haben, welchen keine verminderte Schuldfähigkeit zuzubilligen war. In jenen Fällen hatte also die schwierige Kindheit und Jugend nicht zu einer psychischen Störung geführt, wel- che auf eine verminderte Schuldfähigkeit hätte schliessen lassen. Die vorliegend entscheidende Abgrenzungsfrage (Berücksichtigung bei der Schuldfähigkeit oder den Täterkomponenten) stellte sich damit dort gerade nicht.

- 21 - 4.8. Strafempfindlichkeit: Familiäre Situation 4.8.1. Auch das Thema Strafempfindlichkeit hat die Kammer mit Blick auf die familiäre Situation der Beschuldigten 1 bereits im ersten Urteil abgehandelt und ihr unter diesem Titel eine leichte Strafminderung zugestanden (SB110528 Urk. 160 S. 27/28). Auf entsprechende Kritik des Verteidigers im bundesrechtli- chen Beschwerdeverfahren, bezeichnete das Bundesgericht die betreffenden Erwägungen der Kammer als "ausführliche und nicht zu beanstandende Argumentation" (Urk. 171 S. 8). Allerdings fügte hier das Bundesgericht dann ausdrücklich an, es werde die Kammer zu entscheiden haben, ob sich hieran im Zeitpunkt der neu vorzunehmenden Strafzumessung etwas geändert habe (ebd.). 4.8.2. Hierzu macht der Verteidiger nun zunächst geltend, es wäre das Wohl der beiden Kinder der Beschuldigten 1 bei einer erneuten Trennung von derselben wegen eines allfälligen längeren Gefängnisaufenthaltes massiv gefährdet, und er verweist dazu auf ein neu eingereichtes ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 25. März 2013 (Urk. 182 S. 11/12): Danach habe sie – Dr. F._____ – G._____ [den älteren, heute 11-jährigen Sohn der Beschuldigten 1 und Stiefsohn des Beschuldigten 2] bereits von Dezember 2009 bis Dezember 2010 behandelt, als Folge der auf- grund der Inhaftierung der Beschuldigten entstandenen plötzlichen, unvor- bereiteten Trennung. Diese grosse Traumatisierung habe damals bei G._____, der vorher mit ADHS-typischen Symptomen betreffend Verhalten und Leistung kompensiert gelebt habe, eine grosse Krise ausgelöst. Der jüngere Bruder H._____ [leiblicher Sohn beider Beschuldigter], damals 3-jährig [und heute 5- jährig], habe massiv unter der Trennung der Mutter gelitten und grosse Verhal- tensauffälligkeiten als Reaktion gezeigt, später noch ca. ein Jahr lang ebenfalls reaktive Entwicklungsverzögerungen. In den letzten drei Jahren habe sich der Zu- stand der Kinder wieder einigermassen normalisiert. Nun mache sich G._____ je- doch nicht nur Sorgen wegen einer erneuten Trennung von der Mutter infolge ei- nes eventuellen längeren Gefängnisaufenthaltes, sondern lebe auch in einer ständigen Angst, die Mutter sei plötzlich weg und er werde wieder [wie nach der Versetzung der Beschuldigten 1 in Untersuchungshaft] an einen ihm unbekannten

- 22 - Ort gefahren und von seinem gewohnten Umfeld von Schule und Fussballclub ge- trennt. Das entspreche einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zusammenfassend hält Dr. F._____ fest, die beiden Knaben hätten sich im letzten Jahr aus kinderpsychiatrischer Sicht einigermassen von der Traumatisierung wegen der Trennung von den Eltern zur Zeit der Untersuchungshaft erholt. Eine erneute Trennung von der Mutter wegen des eventuell vorgesehenen Gefängnisaufenthal- tes würde das Kindswohl der beiden Kinder aber massiv gefährden. Erschwerend komme hinzu, dass beide Kinder wegen eines Gefängnisaufenthaltes der Eltern in ihrem Umfeld stigmatisiert und von der Peer nie mehr als gleichwertig akzeptiert würden. Das fördere auch bei sozial aktiven und integrierten Kindern Marginalisation und antisoziales Verhalten. G._____ im speziellen, der gleichzei- tig ein diagnostiziertes ADHS aufweise, sei stressempfindlicher als Kinder ohne psychiatrische Diagnosen und benötige dringend auch aus diesem Grund konstante, verlässliche Familienverhältnisse (Urk. 184/1). 4.8.3. Sowohl die Kammer im aufgehobenen Urteil als auch das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 5. Februar 2013 haben bereits festgehalten, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Um- feld eingebetteten Verurteilten eine gewisse Härte darstellt, die als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken kann (Urk. 171 S. 7/8). Im Urteil vom 24. Mai 2012 verwies die Kammer zudem auf die – allerdings etwas uneinheitliche – Kasuistik aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (SB110528 Urk. 160 S. 27). 4.8.3.1. Vorab ist deshalb einmal an den Erwägungen im aufgehobenen Urteil festzuhalten, dass die – dort dargestellte – Situation der Beschuldigten 1 und ihrer Kinder keine aussergewöhnlichen Umstände darstellen, welche eine grössere als nur leichte Strafminderung rechtfertigt. Wie gesehen, ist auch das Bundesgericht diesen Überlegungen gefolgt. 4.8.3.2. Neu zu berücksichtigen ist nun allerdings im Sinne des Zeugnisses von Dr. F._____, dass G._____ als Folge der plötzlichen Trennung von beiden Be- treuungspersonen (Mutter und betreuender Stiefvater) wegen den dann immerhin

- 23 - knapp 3 Monate (Beschuldigter 2) bzw. gar gut 4 Monate (Beschuldigte 1) dauernden Inhaftierungen anfangs Dezember 2009 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, welche sich nach einer gewissen Beruhigung im Falle einer erneuten Trennung von der Mutter in einem Masse zu akzentuieren droht, dass das Kindeswohl gefährdet sein könnte. Zwar ist auch hier festzuhalten, dass solche Folgen als unvermeidliche Konsequenz des delinquenten Verhaltens der Beschuldigten 1 bis zu einem gewissen Masse grundsätzlich einmal hinzunehmen sind. Zumindest in intakten Familienverhältnissen bedeutet es für jedes Kind eine seine Entwicklung potentiell gefährdende Belastung, wenn ein Elternteil als Folge von Straftaten eine Freiheitsstrafe verbüssen muss. Auch der Beschuldigten 1 musste das bewusst sein, als sie sich dazu entschloss, I._____ zu entführen. Eine andere Sichtweise würde zu einer ungerechtfertigten, rechtsungleichen Besser- stellung von delinquenten Eltern gegenüber kinderlosen Straftätern führen. Alleine die Elternstellung als solche kann daher sicher nicht zu einem "Bonus" führen. Umgekehrt ist aber ebenso als Tatsache zu akzeptieren, dass die Kinder nicht für das Verhalten ihrer Eltern verantwortlich sind und daher von gegen diese ausge- fällten Sanktionen möglichst wenig, nicht über das Unvermeidliche hinaus, "mit- bestraft" werden sollten. Vorliegend fällt als vom Durchschnittlichen abweichender Umstand schon ins Gewicht, dass bei G._____ als Folge der seinerzeitigen Ver- haftung beider Beschuldigten eine psychische Störung entstanden ist, welcher Befund Dr. F._____s insoweit als plausibel erscheint, als bei G._____ ein ADHS vorbestand und im Dezember 2009 gleich beide nächsten Betreuungs- und Be- zugspersonen abrupt für mehrere Monate aus seinem Alltag entfernt worden sind. Dass dies zu einer Traumatisierung geführt und eine "grosse Krise" ausgelöst hat, erscheint deshalb nachvollziehbar, und es ist einsichtig, wenn Dr. F._____ im Fal- le eines weiteren Gefängnisaufenthaltes der Beschuldigten 1 das Kindeswohl ge- fährdet sieht. Allerdings ist dem immerhin entgegen zu halten, dass eine allfällige dereinst von der Beschuldigten 1 anzutretende Freiheitsstrafe im Unterschied zur damaligen Verhaftung ebenso wie die notwendigen organisatorischen Mass- nahmen im Zusammenhang mit der Betreuungssituation geplant und vorbereitet werden können – was die Folgen für die Kinder in gewissem Masse abzufedern möglich macht.

- 24 - Wieder erschwerend kommt nun aber hinzu, dass als Folge des bundesgerichtli- chen Rückweisungsentscheids, wonach die Strafen von 36 Monaten für die Beschuldigte 1 und 24 Monaten für den Beschuldigten 2 zu milde seien, höhere Freiheitsstrafen auszufällen sein werden, was zur zwingenden Konsequenz hat, dass beide Beschuldigten eine gewisse Zeit im Gefängnis werden verbringen müssen. Konnte im Urteil vom 24. Mai 2012 hinsichtlich der von der Beschuldig- ten 1 angerufenen familiären Situation unter anderem noch darauf verwiesen werden, dass keine Fremdbetreuung zur Diskussion stehen müsse, weil der ledig- lich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilte Beschuldigte 2 seinen Betreu- ungsanteil übernehmen könne (SB110528 Urk. 160 S. 28), so fällt dies nunmehr möglicherweise nicht mehr in Betracht. Es ist aber immerhin zu berücksichtigen, dass es durchaus denkbar und – insbesondere im Hinblick auf das Kindswohl – wünschenswert wäre, wenn die hier auszufällenden Strafen der beiden Beschul- digten nicht gleichzeitig, sondern zeitlich gestaffelt vollzogen würden. Dies ist aber letztlich eine Frage der Vollzugsbehörde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Angesichts dessen und der heute durch das Zeugnis von Dr. F._____ belegten Situation von G._____ erscheint es deshalb als gerechtfertigt, der Beschuldigten 1 unter dem Titel der familiär bedingten Strafempfindlichkeit eine etwas grössere Strafminderung zukommen zu lassen, als dies noch im Urteil vom 24. Mai 2012 erwogen worden ist. 4.8.3.3. Bezüglich H._____ bleibt Dr. F._____ sehr vage und umschreibt keine Umstände, die in besonderem Masse über das mit einer solchen Situation Un- vermeidliche hinausgehen würden. Dass ein Kind im Alter von 3 Jahren "sehr ver- letzlich" ist, liegt in der Natur der Sache und ist bei jedem Dreijährigen so, und dass ein Kind dieses Alters unter einer plötzlichen Trennung von den Eltern mas- siv leidet, ist auch nicht aussergewöhnlich. Wenn Dr. F._____ sodann "grosse Verhaltensauffälligkeiten" und – offenbar ein Jahr dauernde – "Entwicklungsver- zögerungen" beschreibt, so ist dies zu unbestimmt und pauschal, als dass daraus aussergewöhnliche Umstände abzuleiten wären. Eine Diagnose von Krankheits- wert stellt Dr. F._____ für H._____ nicht.

- 25 - 4.8.3.4. Ähnliches gilt schliesslich, wenn Dr. F._____ darauf verweist, die Kinder würden wegen eines Gefängnisaufenthalts der Eltern in ihrem Umfeld stigmati- siert und von der Peer nie mehr als gleichwertig akzeptiert. Sofern denn dem überhaupt so wäre – die Aussage von Dr. F._____ erscheint hier als etwas gar spekulativ und apodiktisch –, müsste dies als Teil der unvermeidlichen Folgen des delinquenten Verhaltens der Eltern hingenommen werden. Eine allfällige Stigma- tisierung würde überdies primär ohnehin deswegen stattfinden, weil die Eltern straffällig geworden sind, und nicht weil sie deshalb ins Gefängnis müssen. Und wenn Dr. F._____ schliesslich ausführt, solche Umstände würden auch bei sozial aktiven und integrierten Kinder zu Marginalisation und antisozialem Verhalten führen (Urk. 184/1), belegt dies gerade auch, dass hier nicht von aussergewöhnli- chen Folgen auszugehen ist, welche die Beschuldigte 1 in besonderem Masse treffen würden. 4.9. Strafempfindlichkeit: Gesundheitliche Situation der Beschuldigten 1 4.9.1. Im ersten Verfahren war die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschul- digten 1 – auch seitens der Verteidigung – im Zusammenhang mit der Straf- empfindlichkeit noch kaum ein Thema (vgl. dazu nur SB110528 Urk. 98, insb. S. 13; SB110528 Urk. 155, insb. S. 14) bzw. wurde diese von Dr. E._____ und Dr. D._____ unter dem Titel Hafterstehungsfähigkeit abgehandelt (vgl. dazu Urk. 119 S. 13 ff. und Urk. 143 S. 19 ff.). Hieran anschliessend verwies die Kammer im Urteil vom 24. Mai 2012 denn auch darauf, dass die aufgeworfenen Fragen im Vollzugsverfahren zu prüfen sein werden (SB110528 Urk. 160 S. 40). 4.9.2. Unter Einreichung verschiedenster Arztzeugnisse und -berichte macht die Verteidigung nun neu geltend, die Beschuldigte 1 sei psychisch und körperlich in mannigfacher und schwerer Weise gesundheitlich angeschlagen und unterliege damit einer gesundheitsbedingten besonderen Strafempfindlichkeit (Urk. 182 S. 11-14). 4.9.3. Vorab ist auch hier zunächst auf die hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach nur besondere Umstände zu einer erheb- lichen Strafminderung infolge Strafempfindlichkeit führen können. Das gilt auch in

- 26 - Bezug auf gesundheitliche Schwierigkeiten. So begründet sind Strafminderungen nur zulässig, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidens- empfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, un- ter Haftpsychose leidenden oder Taubstummen. Es geht darum, Gleichheit in dem Sinne herzustellen, dass gleiches Verschulden mit einem gleichen Mass an Übelszufügung geahndet wird (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, N 150 zu Art. 47; Urteil 6S.703/1995 vom 26. März 1996 E. c m.Hw.). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 5. Februar 2004 der dort beim Beschuldigten gutachterlich festgestellten Persönlichkeitsstörung die nötige Intensität abgesprochen, um unter dem Gesichtspunkt der Strafempfind- lichkeit zu einer Strafminderung führen zu können (6S.405/2003 E. 1.2; wobei aus dem Entscheid die genaue Diagnose nicht hervorgeht). Gleich entschied das Bundesgericht am 18. November 2010 (6B_572/2010) im Falle eines Beschuldig- ten mit Herzproblemen (E. 4.5). Und bereits im Jahre 2003 hatte es einem Beschuldigten erhöhte Strafempfindlichkeit abgesprochen, der an einem chronischen Leberleiden litt und dem eine Geistesschwäche mit dadurch beding- ter Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit attestiert worden war (Urteil 6S.75/2002 vom 15. April 2003 E. 3.2). 4.9.4. Schliesslich gilt hier – mutatis mutandis – auch das unter Erw. 4.7.3 und 4.7.4 Ausgeführte: Alleine die bei der Beschuldigten 1 diagnostizierten psychischen Störungen als Solche rechtfertigen keine Strafminderung unter dem Titel Strafempfindlichkeit, nachdem genau diese Störungen in die Beurteilung der Schuldfähigkeit eingeflossen sind und bereits dort zu einer Strafminderung geführt haben (vgl. dazu der Verteidiger in Urk. 182 S. 12). 4.9.5. Nachdem die Strafzumessung aber gestützt auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1 vorzunehmen sind, kommt in dieser Hinsicht den verschiedenen von der Verteidigung eingereichten ärztlichen Zeugnissen und Berichte durchaus Bedeutung zu. 4.9.5.1. Aufgrund ihrer bekannten Persönlichkeitsstörung steht die Beschuldigte 1 seit September 2012 bei Dr. med. J._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, in psychotherapeutischer Behandlung. Dr. J._____

- 27 - konstatiert in ihrem Bericht vom 20. März 2013 zunächst, dass die Beschuldigte 1 mit der Haushaltführung überfordert sei, da sie sehr engagiert in ihrer eigenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis in … arbeite und sich nach der Arbeit nicht erholen könne. In den letzten drei Monaten sei die Beschuldigte 1 zuneh- mend labiler geworden, was einerseits auf die zunehmende Belastung in der Pra- xis, aber auch auf die gerichtliche Entwicklung zurückzuführen sei, welche ihr Sorgen mache. Als Folge hiervon habe die Beschuldigte 1 starke Schlaf- störungen, leide entsprechend unter starker Müdigkeit sowie weiter unter Ängsten und Verlust des Selbstwertgefühls. Die Beschuldigte 1 zeige starke Somatisie- rungstendenz, leide unter behandlungsbedürftiger Epilepsie (die indessen im Moment offensichtlich gut eingestellt sei) und stehe in Abklärung wegen Sklerodermie (Autoimmunerkrankung; vgl. nachstehend E. 4.9.5.2. zu syste- mischer Sklerose). Rezidivierende Durchfälle hätten sodann bereits eine deutliche Gewichtsreduktion verursacht und weiter zu Müdigkeit und Erschöpfungsgefühlen geführt. Psychopathologisch könne eine deutliche Stimmungslabilität mit einer Angetriebenheit und deutlichen Schlafstörungen festgestellt werden. Zusätzlich würden starke Ängste bezogen auf die eigene Person bestehen. In den Gesprä- chen habe die Beschuldigte 1 zwar Suizidgedanken verneint; Dr. J._____ kann sich aber vorstellen, dass auch Suizidalität nicht ausgeschlossen werden könne, wenn die Beschuldigte 1 unter Druck stehen sollte. Dr. J._____ schliesst ihren Be- richt damit, dass ihrer Meinung nach die Beschuldigte 1 in ihrer momentanen psychischen und physischen Verfassung derzeit nicht hafterstehungsfähig sei (Urk. 184/2). 4.9.5.2. Aus den Berichten von Dr. med. K._____ und Prof. Dr. med. L._____ vom

20. bzw. 21. März 2013 ergibt sich sodann, dass die Beschuldigte 1 unter syste- mischer Sklerose leidet, einer Autoimmunerkrankung, bei der es zu entzündli- chen, vaskulären und fibrotischen Veränderungen verschiedenster Organsysteme mit schwierig vorherzusagender Prognose kommen könne. Bei der Beschuldigten 1 habe sich die Erkrankung neben den immunologischen Veränderungen durch eine Durchblutungsstörung insbesondere der Finger, schmerzhafte Fingerschwellungen, eine Magen-Darm-Beteiligung mit Bewegungsstörungen und Entzündung der Speiseröhre sowie eine Gelenkentzündung manifestiert. Gemäss

- 28 - Prof. Dr. L._____ sei die Durchblutungskomponente mit peripheren Vasospasmen durch psychische Belastung wie durch eine längere Haftstrafe negativ zu beeinflussen (Urk. 184/3 und Urk. 184/4 S. 1). Weiter bestehe der Verdacht einer primär biliären Zirrhose, einer autoimmunen Lebererkrankung mit variablem Verlauf, der nicht selten zu einer fortgeschrittenen Leberschwäche bis hin zum Leberversagen führen könne. Bei der Beschuldig- ten 1 wurde gemäss dem Bericht von Prof. Dr. L._____ der Befund durch das Vorhandensein entsprechender Antikörper im Blut allerdings bereits frühzeitig erhoben; jedenfalls haben sich die Leberfunktionen und die Leber selbst als unauffällig erwiesen (Urk. 184/4 S. 2). 4.9.5.3. Die bereits von den Dres. J._____ und K._____ angesprochene Epilepsie führte offenbar am 19. August 2012 zu einem ersten generalisierten epileptischen Anfall, weswegen die Beschuldigte 1 seither bei Dr. med. M._____ in Behandlung steht. Gemäss dem Bericht von Dr. M._____ vom 23. März 2013 senkten psychisch stark belastende Situationen die Krampfschwelle und könnten deshalb einen erneuten Anfall auslösen. Deshalb sollte die Beschuldigte 1 vor solchen Situationen – so Dr. M._____ – soweit möglich geschützt werden (Urk. 184/5. 4.9.5.4. Schliesslich musste die Beschuldigte vom 31. März 2013 bis zum 8. April 2013 infolge einer Lungenentzündung im Spital C._____ hospitalisiert und mit An- tibiotika behandelt werden. Die Lungenentzündung verheilte gut und die Beschul- digte 1 konnte ohne diesbezügliche Beschwerden nach Hause entlassen werden. Dem Bericht von Dr. med. N._____ vom 24. April 2013 lässt sich weiter entnehmen, dass von der Beschuldigten 1 subjektiv störend weiterhin die Durchfallerkrankung sowie eine psychische Belastung wegen der Arbeit in der Praxis und zu Hause sowie dem laufenden Strafverfahren wahrgenommen worden sei (Urk. 196). 4.9.5.5. All diese psychischen und physischen Beschwerden rechtfertigen unter dem Titel der Strafempfindlichkeit höchstens eine geringe Strafminderung. Die Leidensempfindlichkeit der Beschuldigten 1 ist jedenfalls nicht derart vom Durch- schnitt abweichend, dass sich eine stärkere Berücksichtigung aufdrängte. So fällt

- 29 - zunächst auf, dass die körperlichen Beschwerden ihre tieferen Ursachen wohl relativ weitgehend im psychischen Bereich haben dürften; jedenfalls stellte Dr. J._____ eine starke Somatisierungstendenz fest und wird mehr oder weniger in allen ärztlichen Berichten die grosse Belastung angesprochen, welche die Beschuldigte 1 empfinde. Zwar lasse sich diese Belastung teilweise auf das ge- richtliche Verfahren und die allenfalls zu erwartende Freiheitsstrafe zurückführen, es wird aber auch immer wieder betont, dass die Beschuldigte 1 bereits durch ihre Arbeit und die Haushaltführung überfordert ist. Nun ist aber ein Strafverfahren als Solches für jeden Betroffenen eine Belastung, und wenn eine (unter Umständen längere) Freiheitsstrafe antreten zu müssen im Raume steht, wird das ebenfalls durchaus typischerweise zu einer gewissen psy- chischen Belastung führen. Dass die Beschuldigte 1 dadurch überdurchschnittlich unter Druck stehen würde, ist nicht ersichtlich. Hingegen ist ersichtlich, dass ein erheblicher Teil der Belastung und der sicher partiell dadurch verursachten soma- tischen Beschwerden darauf zurückzuführen sind, dass sich die Beschuldigte 1 mit ihrer offenbar intensivierten eigenen beruflichen Tätigkeit und der Haushalt- führung übernimmt. Diese Belastungen entfielen während der Verbüssung einer (längeren) Freiheitsstrafe und können darum ebenfalls keine strafmindernden Auswirkungen haben. Auch die durch die ärztlichen Berichte belegten körperlichen Beschwerden (ins- besondere die systemische Sklerose und die – nach dem Anfall vom 19. August 2012 gemäss der Einschätzung von Dr. J._____ gut eingestellte – Epilepsie) erreichen nicht ein Mass, das eine besondere Strafempfindlichkeit begründen würde. Im Strafvollzug ist medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet und – wie gesehen – fielen im Vollzug auch verschiedene psychisch belastende Umstände weg. 4.9.5.6. So bleibt das Thema, dass die Beschuldigte 1 auf Belastungssituationen bereits in der Vergangenheit mit Suizidalität reagiert hat (insbesondere während der Dauer der viermonatigen Untersuchungshaft, welche deshalb mehrmals unterbrochen werden musste) und auch künftig reagieren könnte (Urk. 182 S. 12). Damit haben sich im Zusammenhang mit der Diskussion der Hafterstehungsfä-

- 30 - higkeit der Beschuldigten 1 schon Dr. E._____ (Urk. 119 S. 13 ff.) und Dr. D._____ in seinem Ergänzungsgutachten (Urk. 143 S. 19 ff.) eingehend be- fasst. Insofern ist es nicht neu und vor allem sicher nicht akzentuierter, wenn Dr. J._____ sich nun "vorstellen" kann, "dass wenn Frau A._____ unter Druck stehen sollte auch Suizidalität nicht ausgeschlossen" werden könne. Es hat des- halb nach wie vor Gültigkeit, dass die Frage der Hafterstehungsfähigkeit nicht bei der Strafzumessung, sondern im Vollzugsverfahren zu prüfen sein wird (so schon im ersten Urteil S. 40). 4.10. Strafempfindlichkeit: Fazit Im Verhältnis zum aufgehobenen Urteil vom 24. Mai 2012 rechtfertigt sich heute unter dem Titel der Strafempfindlichkeit eine etwas grössere als nur leichte Straf- minderung. Im Wesentlichen dafür ausschlaggebend ist hinsichtlich der familiären Situation der Beschuldigten 1 einerseits der Umstand, dass G._____ an einer psychischen Störung leidet und insofern höherer Betreuungsbedarf besteht, und dass andererseits die Betreuungssituation der Kinder dadurch stark beeinträchtigt werden wird, als nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 5. Februar 2013 beide primären Bezugspersonen den Vollzug einer Freiheitsstrafe gewärtigen müssen, weshalb möglicherweise (vgl. vorstehend E. 4.8.3.2.) eine Fremdbetreuung Platz greifen wird. Die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschuldigten 1 vermag in ihrer Gesamtheit ebenfalls einen kleinen strafmindernden Effekt zu bewirken. Zur grossen Hauptsache betreffen die psychischen und physischen Leiden der Beschuldigten 1 aber Themen, die im Rahmen des Vollzugsverfahrens im Zusammenhang mit der Hafterstehungsfähigkeit zu prüfen sein werden. Wenn aus der im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. Februar 2013 korrigierten Strafzumessung auf der Basis des aufgehobenen Urteils vom 24. Mai 2012 unter Berücksichtigung einer "leichten" Strafminderung wegen Strafempfind- lichkeit eine Strafe von 4 Jahren und 2 Monaten resultiert (vgl. vorstehend Erw. 4.4), so erscheinen damit an dieser Stelle unter Berücksichtigung der aktuellsten Entwicklungen 3 Jahre und 9 Monate als angemessen.

- 31 - 4.11. Weitere vom Verteidiger der Beschuldigten 1 vorgebrachten Strafminde- rungsgründe 4.11.1. Wenn die Verteidigung im vorliegenden Verfahrensstadium erstmals geltend macht, das (schliessliche, vgl. SB110528 Urk. 160 S. 26) Geständnis der Beschuldigten 1 sei angesichts deren Herkunft aus einem "kommunistischen Unrechtsstaat (… [Staat in Ost-Europa]), wo Ehrlichkeit und Wahrhaftigkeit mit Si- cherheit keine staatlich geförderten Tugenden waren" eine besondere Leistung gewesen, was nicht nur eine leichte, sondern eine Strafminderung mittleren Mas- ses rechtfertige (Urk. 182 S. 14/15), so ist das eine unzulässige neue Argumenta- tion, die weder bereits im ersten kantonalen Verfahren noch im Beschwerdever- fahren vor Bundesgericht vorgebracht worden ist. Dass die Beschuldigte 1 in … [Staat in Ost-Europa] aufgewachsen ist, war schon im ersten Verfahren bekannt. Im übrigen ist für das Mass einer Strafreduktion infolge eines Geständnisses oh- nehin hauptsächlich entscheidend, in welchem Stadium des Verfahrens das Ge- ständnis erfolgte und demnach das Verfahren vereinfachte (vgl. dazu BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 171). Mehr als die schon im ersten Urteil der Be- schuldigten 1 zugebilligte geringe Strafminderung ist hier demnach nicht ange- bracht. 4.11.2. Ebenfalls bereits erschöpfend abgehandelt ist das vom Verteidiger zum Nachtatverhalten der Beschuldigten Vorgebrachte, insbesondere hinsichtlich der Übernahme der als Folge der Straftat entstandenen verschiedenen Kosten (Urk. 182 S. 15). Was der Verteidiger mit seiner Kritik an den damaligen Erwä- gungen der Kammer erreichen will, ist einzig eine – unzulässige – Neubeurteilung bereits damals bekannter Umstände. Das Bundesgericht hat die damalige Einschätzung der Kammer gutgeheissen, für das Nachtatverhalten eine leichte Strafminderung zu gewähren (Urk. 171 S. 7). Es hat damit bei den seinerzeitigen Erwägungen zu bleiben (SB110528 Urk. 160 S. 26). 4.11.3. Wie der Verteidiger richtig zitiert, hat die Kammer im aufgehobenen Urteil vom 24. Mai 2012 für die Beschuldigte 1 eine Strafe von 36 Monaten als "gerade noch angemessen" bezeichnet. Aus dem Nachsatz, dass dies nicht zuletzt im Hinblick auf die Möglichkeit eines teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 Abs. 1

- 32 - StGB zu sehen sei, ergibt sich, dass dafür offensichtlich auch Überlegungen zu den Straffolgewirkungen mit ausschlaggebend gewesen sind. Solche spricht der Verteidiger an, wenn er ausführt, dass eine Strafe von über 36 Monaten für die Beschuldigte 1 und ihre Familie "äusserst einschneidende und geradezu kata- strophale Folgen" hätte (Urk. 182 S. 16). Allerdings hat das Bundesgericht diese Strafe von 36 Monaten eben gerade als zu tief und nicht mehr verschuldens- angemessen beurteilt. Es wäre daher mit den Bindungswirkungen einer bundes- gerichtlichen Rückweisung unvereinbar, wenn die Kammer nun mit Blick auf die Straffolgewirkungen einfach wieder die gleiche Strafe ausfällen würde. Dass als Folge des bundesgerichtlichen Entscheids beide Beschuldigten ins Gefängnis müssen und die familiäre Situation dadurch möglicherweise ganz erheblich belas- tet wird, wurde bereits unter Erw. 4.8.3.2 vorstehend angemessen berücksichtigt. 4.11.4. Ebenfalls keine zulässigen neuen Tatsachen bringt der Verteidiger vor, wenn er eine Studie betreffend "Soziale Risiken und Ungleichheiten in … [Staat in Ost-Europa]" aus dem Jahre 2009 einreicht und damit die Einschätzung der Kammer im ersten Urteil korrigieren will, die Beschuldigte 1 habe durch die Ent- führung "geradezu menschenverachtend" und "absolut egoistisch" gehandelt (Urk. 205 S. 4; Urk. 207). Hier will der Verteidiger einfach eine neue Beurteilung der subjektiven Verschuldenselemente erreichen, was ohne neu hinzugekomme- ne Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe nicht möglich ist (vgl. Erw. 4.3 a.E. vorstehend). Die Kammer hat das Thema ausführlich abgehandelt (SB110528 Urk. 160 S. 11/12) – worauf auch heute noch zu verweisen ist – und das Bundesgericht hat die daraus folgende Einsatzstrafe als angemessen beur- teilt (Urk. 171 S. 7). 4.12. Strafbefehl vom 7. September 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. Wenn die Staatsanwaltschaft schliesslich verlangt, es sei die gegen die Beschul- digte 1 auszufällende Strafe leicht zu erhöhen, weil sie im Sinne des erwähnten Strafbefehls während laufendem Verfahren erneut straffällig geworden ist (Urk. 191 S. 2), so steht hinter dieser Forderung ein Überlegungsfehler: Dass die Beschuldigte 1 während dem vorliegend laufenden Verfahren erneut straffällig

- 33 - geworden ist, gereichte ihr im neuen Verfahren zu einer erhöhten Vorwerfbarkeit ihrer delinquenten Handlungen. Im vorliegenden Verfahren könnte diese neue Strafe im Rahmen der Beurteilung der Bewährungsaussichten berücksichtigt werden. Nachdem allerdings eine Strafe ausgefällt werden muss, bei welcher zufolge deren Höhe der bedingte oder teilbedingte Vollzug nicht mehr gewährt werden kann, ist diese Frage hinfällig. 4.13. Zusammenfassend ist deshalb die Beschuldigte 1 mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der von der Beschul- digten 1 erstandenen 126 Tage Untersuchungshaft steht nichts im Wege (Art. 51 StGB). Gemäss BGE 137 IV 57 sind ungleichartige Strafen stets kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausge- sprochen werden. Die Beschuldigte 1 wurde mit Strafbefehl vom 7. September 2012 mit einer bedingten Geldstrafe bestraft und ist vorliegend mit einer Freiheits- strafe zu bestrafen. Damit liegen ungleichartige Strafen vor. Eine Zusatzstrafe zum fraglichen Strafbefehl ist damit ausgeschlossen. 4.14. Bei einer Strafe dieser Höhe ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen.

5. Strafzumessung Beschuldigter 2 5.1. Auch zur Strafzumessung für den Beschuldigten 2 hat sich die Kammer im aufgehobenen Urteil vom 24. Mai 2012 ausführlich geäussert (SB120528 Urk. 160 S. 29 bis 34). Das Bundesgericht hat sich mit den entsprechenden Erwägungen ebenfalls im Einzelnen befasst und zunächst die für die objektive Tatschwere angesetzte Einsatzstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens – gleich wie bei der Beschuldigten 1 – nicht beanstandet. Selbst wenn man sodann aber – so das Bundesgericht weiter – im Sinne der Erwägungen der Kammer davon ausgehe, dass die Freiheit des Beschuldigten 2, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden, erheblich eingeschränkt gewesen sei, könne sein Abhängigkeits-

- 34 - verhältnis von der Beschuldigten 1 nicht stärker strafreduzierend gewichtet werden als bei dieser der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit. Dass die Kammer dann die im Vergleich zur Beschuldigten 1 ohnehin schon nied- rige Einsatzstrafe nochmals von fünf auf zwei Jahre reduziere, sei im Ergebnis nicht mehr vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt. Eine "nicht nur ganz leichte Straferhöhung" wegen der Erschleichung der Falschbeurkundung sei nur vor dem Hintergrund einer berichtigten Einsatzstrafe angemessen, denn der Beschuldig- te 2 sei Haupttäter der ausgeklügelten Täuschung beim Zivilstandsamt gewesen. Wie im Zusammenhang mit der Beschuldigten 1 ging das Bundesgericht weiter auch beim Beschuldigten 2 mit der Gewichtung der ihm von der Kammer zugute gehaltenen Strafminderungsgründen einig (Geständnis ["etwas mehr als nur leicht"], Nachtatverhalten ["leicht"], Reue und Einsicht ["minimal"], erhöhte Straf- empfindlichkeit ["leicht"]). Diese Faktoren könnten jedoch keine Strafreduzierung von mehr als drei Jahren rechtfertigen. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten sei deshalb zu milde und verletze Bundesrecht (Urk. 171 S. 9/10). 5.2. Für die Kammer verbindlich hielt das Bundesgericht also fest, dass beim Beschuldigten 2 die Einsatzstrafe für die gesamte Tatschwere gleich wie bei der Beschuldigten 1 auf 6 Jahre zu bemessen ist. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 5 Jahren, wie sie die Kammer im aufgehobenen Urteil angenommen hat, beurteilte es das Bundesgericht sodann als nicht möglich, dass bei der – nicht beanstandeten – Gewichtung der Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe eine Strafreduktion von mehr als 3 Jahren Platz greifen kann. 5.3. Auch hier ist zunächst auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 4.3 zu verweisen, wonach das Urteil im zweiten kantonalen Verfahren nach einer bundesgerichtlichen Rückweisung nicht einfach auf einen neuen Boden gestellt werden darf, sondern dessen Rahmen durch die Erwägungen des Bundesgericht verbindlich vorgegeben ist. Soweit der Verteidiger des Beschuldigten 2 im vorlie- genden Verfahren die bereits im ersten Urteil abgehandelten und vom Bundes- gericht in ihrer Gewichtung nicht beanstandeten Strafzumessungsgründe einfach neu beurteilt haben will, kann deshalb auf seine Ausführungen nicht weiter eingegangen werden (Urk. 185 S. 2 ff.). An neuen Umständen, welche Anlass zu

- 35 - einer neuen Gewichtung einzelner Strafzumessungsgründe geben könnten, bringt der Verteidiger praktisch nichts vor, ausser dass auch er auf die verschlechterte Gesundheit der Beschuldigten 1 sowie die verschärfte familiäre Situation verweist (Urk. 185 S. 8). 5.4. Es ist deshalb auch hier vorab einmal die im aufgehobenen Urteil vorge- nommene Strafzumessung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu korrigieren. Wie gesehen, ist für die Tatschwere von einer Einsatzstrafe von 6 Jahren auszugehen. Wegen der Erschleichung einer Falschbeurkundung ist diese Einsatzstrafe zu erhöhen, und zwar um etwas mehr als bei der Beschuldig- ten 1; das "nicht nur ganz leicht" im ersten Urteil ist insofern möglicherweise etwas missverständlich formuliert. Hierfür deutlich über die bei der Beschuldigten 1 angenommenen 15 % hinauszugehen (vgl. dazu Erw. 4.4), wäre aber vor dem Hintergrund der auch hier stark ins Gewicht fallenden subjektiven Verschul- denselemente (vgl. dazu die entsprechenden Erwägungen im aufgehobenen Urteil auf S. 29-32, die auch in diesem Zusammenhang gelten) nicht gerechtfer- tigt. Diesem deshalb um zwischen 15 % und 20 % straferhöhend wirkenden Umstand stehen die folgenden Strafminderungsgründe gegenüber (vgl. auch dazu schon Erw. 4.4 vorstehend):

- "etwas mehr als nur leicht" und damit 20 % für das Geständnis,

- "leicht" und damit 15 % für das Nachtatverhalten/Schadensdeckung,

- "minimal" und damit 5 % für die Einsicht und Reue,

- "leicht" und damit 15 % für die erhöhte Strafempfindlichkeit. Diese strafbeeinflussenden Faktoren gegenübergestellt, ergibt sich eine Strafmin- derung von zwischen 35 % und 40 %. Ausgehend von den 6 Jahren Einsatzstrafe resultiert so eine Strafe von zwischen gut 43 und knapp 47 Monaten. 5.5. Wie ebenfalls schon bei der Beschuldigten 1 ist nun aber die Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten 2 aufgrund der aktuellen Situation neu zu beurteilen. Bereits vorstehend unter Erw. 4.8.2 wurde dargestellt, dass hinsichtlich G._____ aufgrund seiner – durch das Zeugnis von Dr. F._____ vom 25. März 2013 beleg- ten – psychiatrischen Diagnosen ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht, der zum

- 36 - Zeitpunkt des ersten Urteils zumindest in dieser Form noch nicht bekannt war. Zudem wird sich die Betreuungssituation der beiden Kinder nun insofern deutlich zuspitzen, als die Beschuldigte 1 zu einer mehrjährigen, unbedingten Freiheits- strafe zu verurteilen ist und entsprechend über längere Zeit ihre familiären Aufga- ben nicht mehr wird wahrnehmen können. Das betrifft einerseits ihre Betreuungs- und Erziehungsfunktion sowie andererseits auch ihre Erwerbstätigkeit, wo die Beschuldigte 1 nach dem Stellenverlust des Beschuldigten 2 und dessen Auf- nahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Darstellung ihres Verteidigers derzeit die Rolle der "Haupternährerin" wahrnimmt (Urk. 182 S. 17). Da nach den verbindlichen Anweisungen des Bundesgerichts auch der Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden muss, die zumindest teilweise zu vollziehen ist, wird auch er für die Dauer des Freiheitsentzugs als Betreuungsperson ausfallen. Es wird deshalb für G._____ und H._____ möglicherweise (vgl. vorstehend E. 4.8.3.2.) eine Fremdbetreuungslösung gefunden werden müssen. Angesichts dieser gegenüber der Situation im Zeitpunkt des ersten Urteils deutlich akzentuierten Ausgangslage (mehrjähriger Ausfall der Beschuldigten 1 als Be- treuungsperson für die Kinder und als Erwerbseinkommen erzielender Elternteil; erhöhter Betreuungsbedarf für G._____), muss der Beschuldigte 2 als um Einiges strafempfindlicher bezeichnet werden, als das noch zum Zeitpunkt des aufgeho- benen Urteils der Fall gewesen ist. Es rechtfertigt sich damit eine weitergehende Strafminderung im Umfang von 10 % bis 15 % der Einsatzstrafe (d.h. gut 7 bis knapp 11 Monate). Daraus ergibt sich als angemessene Strafe eine Freiheits- strafe von 36 Monaten. 5.6. Selbst wenn unter dem Titel der – heute neu beurteilten – Strafempfindlich- keit nur eine weniger weitgehende Strafminderung anzunehmen wäre, müsste vor dem Hintergrund der Folgenberücksichtigung gleichwohl auf eine Strafe von 36 Monaten erkannt werden, bei welcher der teilbedingte Vollzug noch möglich ist. So hat das Bundesgericht in BGE 134 IV 17 E. 3.5 Folgendes ausgeführt: Losgelöst davon hat der Richter bei der Strafzumessung angesichts der einschnei- denden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksich- tigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer

- 37 - günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzu- messung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate)

– wie übrigens auch für die Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB (1 Jahr) – mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen. Eine solche Situation ist beim Beschuldigten 2 schon nahezu exemplarisch gege- ben: Wie zu zeigen sein wird (Erw. 5.8 nachstehend) kann ihm ohne Vorbehalte eine günstige Legalprognose gestellt werden. Ob gegen ihn eine Freiheitsstrafe von etwas über 36 Monaten oder eine solche von genau dieser Höhe ausgespro- chen wird, ist deshalb von sehr grosser Bedeutung: Während eine Strafe von über 36 Monaten vollständig abgesessen werden müsste (unter Vorbehalt einer vorzei- tigen bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB), wird angesichts der günstigen Prognose eine Strafe von genau 36 Monaten nur im Umfang von 6 bis 18 Mona- ten vollzogen (Art. 43 Abs. 1 StGB), wobei bis zu 12 Monaten auch Halbge- fangenschaft in Frage kommt (Art. 77b StGB). Es ist deshalb offensichtlich, dass eine Strafe von 36 Monaten vor allem für die Familie der Beschuldigten deutlich weniger einschneidende Folgen hat, als dies bei einer Strafe von über dieser Grenze der Fall wäre. Müsste er dagegen über drei Jahre ins Gefängnis (wovon jedenfalls anderthalb Jahre – und nicht in Halbgefangenschaft – abgesessen werden müssten: Art. 86 Abs. 1 und 4 StGB), würde er zusammen mit der Beschuldigten 1 für eine längere Zeit komplett aus dem Leben von G._____ und H._____ gerissen und fiele überdies auch sein Erwerbseinkommen weg. Seine selbständige Erwerbstätigkeit müsste er sodann nach seiner Entlassung aus dem Vollzug wohl wieder ziemlich von vorn aufzubauen beginnen. Im gegebenen Kontext müssten diese Folgen jedenfalls als klar unerwünscht bezeichnet werden; sie stünden mit ihren Auswirkungen auf den Beschuldigten und sein Umfeld in keinem Verhältnis zum Nutzen einer um Weniges höheren als 36-monatigen Strafe. Es kommt hinzu, dass eine etwas höhere als 36-monatige Strafe vorlie-

- 38 - gend auch weder unter general- noch spezialpräventiven Gesichtspunkten als notwendig erschiene. 5.7. Als Folge dieser Erwägungen erscheint es angemessen, den Beschuldig- ten 2 mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. Darauf sind die erstan- denen 86 Tage Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). 5.8. Eine Strafe von 3 Jahren kann nicht vollständig bedingt aufgeschoben wer- den (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hingegen kommt ein teilbedingter Aufschub des Voll- zugs gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB in Frage. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). 5.8.1. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den

– ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit div. Verweisen). Das – unklare – Element des Verschuldens im Wort- laut von Art. 43 Abs. 1 StGB ist gemäss Bundesgericht mit der – verschuldens- mässig ermittelten – Strafhöhe verknüpft: Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich demzufolge – wie vorliegend – als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3). Das Verhältnis zwischen aufgeschobenem und zu vollziehendem Strafteil ist nach pflichtgemässem Ermessen so festzu- setzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einer-

- 39 - seits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 5.8.2. Bereits im ersten Urteil wurde unter Verweis auf die entsprechenden Erwä- gungen der Vorinstanz festgehalten, dass dem Beschuldigten 2 ohne Weiteres eine günstige Prognose gestellt werden kann (SB110528 Urk. 160 S. 40/41). Der Beschuldigte 2 ist – auch aktuell – nicht vorbestraft (Urk. 173), und angesichts der doch sehr aussergewöhnlichen und in ihrer Art wohl singulären Konstellation der vorliegend zu beurteilenden Straftaten ist nach menschlichem Ermessen auszu- schliessen, dass er – zumal noch einschlägig – rückfällig wird. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschuldigten 2 in der Berufungsverhandlung vom

24. Mai 2012 ist ihm als glaubhaft abzunehmen, dass ihm Ähnliches nie mehr passieren werde; er versuche, auch im Strassenverkehr "null Fehler" zu machen (SB110528 Urk. 151 S. 7/8). 5.8.3. Es ist deshalb keine unbedingte Strafe notwendig, um den Beschuldigten 2 von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, und es kann ihm deshalb der teilbedingte Aufschub der Strafe gewährt werden. Bei der Bemessung des Verhältnisses zwischen dem zu vollziehenden und dem bedingt aufzuschiebenden Teil der Strafe fällt zunächst ins Gewicht, dass das Tatver- schulden des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren geführt hat, was das Höchstmass dessen ist, bei welchem eine teilbedingte Strafe überhaupt noch möglich ist (1 Jahr bis 3 Jahre, Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei Strafen in derartigen Hö- hen spricht die angemessene Berücksichtigung der Verschuldensgesichtspunkte grundsätzlich für einen vollziehbaren Anteil im oberen Bereich des Zulässigen. Eine Reduktion kann aber etwa bei einer einwandfreien Legalprognose angezeigt sein. Dies ist vorliegend – wie gesehen – beim Beschuldigten 2 in ausgeprägtem Masse der Fall. Er war – im Tatzeitpunkt immerhin schon knapp 48-jährig – bisher unbescholten, und es ist nicht anzunehmen, dass er künftig nochmals straffällig werden wird. Im Vergleich zur Beschuldigten 1, deren im ersten Urteil ausgespro-

- 40 - chene teilbedingte Strafe von 3 Jahren im Umfang eines Drittels für vollziehbar erklärt worden war, ist die Prognose des Beschuldigten 2 günstiger: Immerhin hat nämlich Dr. D._____ bei der Beschuldigten 1 eine gewisse ("geringe") Rückfall- gefahr geortet, insbesondere aufgrund deren Persönlichkeitsstörungen und ihrer zunächst uneinsichtigen und in der Untersuchung zu Beginn auch sehr undurch- sichtigen Haltung (SB110528 Urk. 160 S. 37). Beim Beschuldigten 2 sind solche Umstände nicht gegeben. Seine günstige Prognose erscheint einwandfrei. Es ist deshalb nicht erforderlich, von der ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als 9 Monate zu vollziehen. Den vollziehbaren Anteil noch kleiner anzusetzen, unterschritte bei der gesamthaft ausgefällten Strafe von 3 Jahren das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mindestmass. 5.8.4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 3 Jahren ist damit im Umfang von 27 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) bedingt aufzuschieben, und im übrigen Umfang (9 Monate) zu vollziehen. Auf den vollziehbaren Teil sind die erstandenen 86 Tage Haft anzurechnen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Obsie- gens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Während im ersten Berufungsverfahren noch davon auszugehen war, dass sowohl die Staatsanwalt- schaft als auch die Beschuldigten je mit ihren (wesentlichen) Anträgen unterlagen (SB110528 Urk. 160 S. 43), hat sich dieses Verhältnis nun durch das vorliegende Verfahren zulasten der Beschuldigten verschoben: In diesbezüglicher teilweiser Gutheissung der Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft werden die Strafen gegen beide Beschuldigten im Verhältnis zum vorinstanzlichen Urteil angehoben; entsprechend unterliegen die Beschuldigten auch in höherem Masse, als das noch im aufgehobenen Urteil vom 24. Mai 2012 der Fall gewesen war. Es sind deshalb die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB110528) zu drei Vierteln in je solidarischer Haftung den Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend den Erwägungen unter Ziff. 5.5 und 5.6 des aufgehobenen Urteils, an welchen Grundlagen sich im heutigen Verfahren nichts geändert hat und worauf deshalb zu verweisen ist, sind den Be-

- 41 - schuldigten auch die Kosten ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung aufzuerlegen

– ebenfalls ausgangsgemäss je im Umfang von drei Vierteln. Zu je einem Viertel sind sie definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des vorliegenden – mithin zweiten – Berufungsverfahrens haben nicht die Parteien zu tragen. Sie sind, einschliesslich der Kosten der amtlichen Vertei- digungen der beiden Beschuldigten, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen ist (Vormerknahme des Eintritts der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 14. April 2011 in den Dispositivziffern 1 und 4 bis 8).

2. Sodann wird vorgemerkt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. Mai 2012, in seinen Dispositivziffern 1.c (Verzicht auf Anordnung einer ambulanten Massnahme für die Beschuldig- te 1), 3 (Kostenregelung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren) und 4 (Kostenfestsetzung für das erste Berufungsverfahren) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte 1, A._____, wird bestraft mit 3 Jahren und 9 Monaten Frei- heitsstrafe, wovon 126 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

2. a) Der Beschuldigte 2, B._____, wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 86 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

- 42 -

b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 27 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 86 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

3. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB110528), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden zu drei Vierteln je unter solidarischer Haftung den Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Den Beschuldigten werden die Kosten ihrer je eigenen amtlichen Verteidi- gung jeweils zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB130065), einschliesslich der Kosten des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten 1, RA Y._____, im Umfang von Fr. 5'970.45 und der Kosten des amtlichen Verteidigers des Be- schuldigten 2, RA Z._____, im Umfang von Fr. 2'785.75, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger RA Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 − den amtlichen Verteidiger RA Z._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerschaft, RAin O._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich (betr. Beschuldigte 1)

- 43 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (betr. Beschuldigte 1)

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. August 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser