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SB130060

mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Zürich OG · 2013-08-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

erstellt wurde, hat der Beschuldigte A._____ seine Waffe vom Beschuldigten †B._____ erhalten. Bezüglich des Beschuldigten A._____ ist somit davon auszugehen, dass er die ihm zur Verfügung gestellte Waffe nicht kannte. Dass er davon ausgegangen sein will, es handle sich um eine blosse Schreckschusspistole, ist unglaubhaft. Mit der Vorinstanz erscheint es lebensfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte A._____ beim Erhalt der Waffe deren Beschaffenheit, Qualität und den Ladezustand nicht überprüft hat. Es

- 42 - handelte sich dabei ja nicht um einen nebensächlichen, unwichtigen Gegenstand, für welchen er keinen Bedarf gehabt hätte und welcher ihn deshalb nicht interessiert hätte, sondern um das Haupttatmittel für einen bewaffneten Überfall. Erstellt ist, dass A._____ die Pistole von †B._____ kurz vor der Raubtat erhalten hatte. Da der Beschuldigte †B._____ die Waffen besorgt hatte, wusste dieser, dass die Waffe des Beschuldigten A._____ funktionstüchtig war. Schon aus Schutz für sich selbst und den Mittäter ist davon auszugehen, dass †B._____ den Beschuldigten A._____ informierte, dass die diesem übergebene Pistole "Astra" schiesstauglich und geladen und demnach mit entsprechender Vorsicht mit dieser zu hantieren war. Sodann wusste A._____, wie er selbst aussagte (Urk. HD 3/5 S. 8, Urk. HD 78 S. 15), dass die Waffe des Beschuldigten †B._____ echt war. Zusammenfassend ergibt sich, dass beide Beschuldigten beim Betreten der Bar "F._____" wussten, dass sie schussbereite Waffen in den Händen hielten. Fraglich ist allerdings, ob der Beschuldigte A._____ zu diesem Zeitpunkt (Betreten der Bar "F._____") mit dem Waffeneinsatz einverstanden war. Es lässt sich nicht nachweisen, dass nach der ursprünglichen Tatvorstellung des Beschuldigten A._____ ein Waffeneinsatz im Sinne von tatsächlichen Schussabgaben zur Durchsetzung des räuberischen Vorhabens geplant war. Der Beschuldigte A._____ dürfte von einer komplikationslosen Tatbegehung, bei welcher der Einsatz der Waffen als Drohmittel ausreichen würde, ausgegangen sein und sich keine Gedanken über das Verhalten bei Problemen, wie z.B. Widerstand durch Opfer, gemacht haben. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 136 S. f.), kann dem Beschuldigten A._____ nicht nachgewiesen werden, dass er zumindest mit dem Eventualvorsatz gehandelt hat, dass er oder sein Mittäter die Waffe auch einsetzen würde und dabei auch Menschen getötet werden könnten. Wenn zwei Mittäter einen Raubüberfall verüben, bei dem sie beide mit geladenen und schussbereiten Waffen bewaffnet sind und diese auch einsetzen, indem sie die Pistolen auf ihre Opfer richten, ist nicht zwingend von einer stillschweigenden Absprache und von der Entschlussfassung von beiden Mittätern auszugehen, wonach mit diesen Waffen im Fall einer entsprechenden Notwendigkeit auch auf Menschen geschossen wird. Die Waffe wurde dem Beschuldigten A._____ kurz vor dem Überfall in die

- 43 - Hand gedrückt. Er wusste nicht, welche Situation und wie viele Personen ihn im Lokal erwarten würden, und musste unter diesen Umständen nicht davon ausgehen, dass mit der Waffe auch auf Menschen geschossen werden könnte. Vielmehr ist zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er annahm, dass die Waffen nur zur Drohung eingesetzt werden würden. 7.4.4. Nach dem ersten von †B._____ abgefeuerten Schuss in die Decke wusste der Beschuldigte A._____, dass dieser bereit war, die Schusswaffe tatsächlich einzusetzen, wenn auch vorläufig nur für einen Warnschuss. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschuldigte A._____ bei der Verbindungstür in unmittelbarer Nähe des Ausgangs und der Beschuldigte †B._____ bei den Gästen im Spielraum. Damit bestand für den Beschuldigten A._____ die Möglichkeit zu flüchten, insbesondere wenn er mit der Durchführung des Raubüberfalls überhaupt nicht einverstanden gewesen wäre. Dadurch, dass er sie nicht wahrnahm, billigte der Beschuldigte A._____ den weiteren Einsatz von Schusswaffen zu Warnzwecken im Rahmen des Raubes. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 136 S. 6) kann aufgrund der weiteren Mitwirkung des Beschuldigten A._____ aber nicht darauf geschlossen werden, dass ein Einsatz der Schusswaffen gegen die Opfer, welcher über eine Drohung hinausgeht, seinem Willen entsprach. In der Folge schoss der Beschuldigte †B._____ gegen den Privatkläger C._____. Es kann dem Beschuldigten A._____ nicht nachgewiesen werden, dass er vor dem Schuss gegen den Privatkläger C._____ damit einverstanden war, die Waffe gegen Menschen einzusetzen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte †B._____ den Entschluss zur Schussabgabe gegen den Privatkläger C._____ spontan aufgrund der unerwarteten Umstände fasste, womit der Beschuldigte A._____ aufgrund seiner Vorstellung einer allein durch das Vorhalten von Schusswaffen gewährleisteten komplikationslosen Tatbegehung nicht rechnete. Es kann somit nicht erstellt werden, dass der Schuss †B._____s auf den Privatkläger C._____ vom Willen des Beschuldigten A._____ getragen war. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschuldigte A._____ jedoch weiterhin bei der Verbindungstür in unmittelbarer Nähe des Ausgangs und er wäre somit weiterhin in der Lage gewesen, die Flucht zu ergreifen (vgl. Urk. HD 6/8 letzter Anhang [Grundrissplan]). Er blieb auch dann

- 44 - noch am Tatort und kam seiner Aufgabe nach, nachdem †B._____ im Spielzimmer drei Schüsse abgefeuert hatte und der Privatkläger C._____ am Boden lag. Obwohl er nun wusste, dass †B._____ auf C._____ geschossen und diesen getroffen hatte, führte er den Überfall weiter, was schliesslich dazu führte, dass er selber sechs Schüsse teilweise in Richtung der Geschädigten abfeuerte. Der Beschuldigte A._____ hat zu Recht nie bestritten, gewusst zu haben, dass ein Schuss auf einen Menschen tödliche Verletzungen herbeiführen kann. Dagegen hat er mehrfach beteuert, dass er niemand habe verletzen wollen (Urk. HD 3/3 S. 5, Urk. HD 3/11 S. 11, Urk. HD 78 S. 15, Prot. II S. 4). Die Leute seien auf ihn zugestürmt und er habe Panik gehabt (Urk. HD 3/10 S. 4, Urk. HD 3/11 S. 10). Er habe nur gesehen, dass ca. vier, fünf oder sechs Leute auf ihn "zugeseckelt" seien. Dann habe er gemerkt, dass er "drunterkomme", dass er abgeschlagen werde. Er habe in diesem Moment nur noch raus wollen. Er sei in dieser Situation in Panik gewesen, er habe selber nicht gewusst, was mit ihm laufe (Urk HD 78 S. 10 f.). Bedenkt man, dass der Beschuldigte A._____ gemäss erstelltem Sachverhalt nun wild um sich schoss, zumindest teilweise in die Richtung von Menschen, bis das Magazin leer war, ist seine Behauptung, dass er niemand habe verletzen wollen, nicht glaubhaft. Vielmehr musste er unter diesen Umständen mit Körpertreffern und damit mit tödlichen Verletzungen rechnen. Der Beschuldigte A._____ hat aus eigenem Entschluss seine Waffe abgefeuert, obwohl er sich hätte ergeben können. Dass er - wie er behauptet - durch die Schussabgaben habe kundtun wollen, dass er nicht freiwillig hier sei, ist abwegig (vgl. Urk. 3/5 S. 10). Dagegen ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte A._____ Panik hatte, als die Raubopfer nun auf ihn zukamen und ihm den Weg zum Ausgang versperrten. Ab diesem Zeitpunkt war eine Flucht A._____s nicht mehr möglich. Dies zeigt auch, dass A._____ bis zu dieser Phase des Gegenangriffs durch die Raubopfer von sich aus hätte fliehen können. Dies wurde auch von Zeugen bestätigt (Urk. 4/7/2 S. 5). 7.4.5. Es ist auch glaubhaft, dass A._____ Angst hatte vor dem, was die zuvor von ihm mit einer Waffe bedrohten Gäste mit ihm machen würden. Sodann haben verschiedene Zeugen wahrgenommen, dass der Beschuldigte A._____ Panik hatte und fliehen wollte. In seiner Bedrängnis war es nicht mehr sein Ziel,

- 45 - mit den Schussabgaben die weitere Durchführung des Raubes oder die Beute zu sichern, sondern sich die Angreifer vom Leib zu halten. Gemäss mehreren Zeugenaussagen habe A._____ versucht zu fliehen, jedoch sei der Fluchtweg durch die vordringenden Raubopfer, die zum Gegenangriff übergingen, abgeschnitten worden. Die Motivlage bei A._____ ist nach der Überwältigung †B._____s durch die Raubopfer offensichtlich umgeschlagen und es ging ihm nur noch darum, mit den abgefeuerten Schüssen die ihn angreifenden Raubopfer abzuwehren. Die Umschreibung in der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte A._____ seinen ersten Schuss auf den Privatkläger C._____ abgefeuert habe, nachdem dieser den Beschuldigten †B._____ tätlich angegriffen hatte, kann so nicht erstellt werden, zumal bereits dargelegt wurde, dass die Reihenfolge der Schüsse nicht spurenkundlich oder durch andere Beweismittel nachgewiesen werden kann, mit der erwähnten Ausnahme des letzten Schusses in Richtung des Geschädigten G._____. Ausserdem ist festzuhalten, dass nicht erstellt werden kann, dass die Schussabgaben durch A._____ gezielt erfolgten, vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass A._____ die Schüsse zumindest teilweise in Richtung der Geschädigten abfeuerte bis das Magazin leer war, wobei ein Schuss den Privatkläger C._____ traf, ein Schuss nachweislich in die Decke einschlug und ein Schuss nahe am Kopf von G._____ vorbeiging. 7.4.6. Im Ergebnis bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so ereignet hat, wie er von der Vorinstanz erstellt worden ist. Er ist deshalb auch im Berufungsverfahren der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. V. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt als versuchten qualifzierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 StGB sowie als mehrfache versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

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2. Die Verteidigung beantragte mit ihrer Berufungserklärung einen Freispruch von den Vorwürfen des versuchten qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 in Verbindung Art. 22 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 124 S. 2). Sie würdigte das Verhalten des Beschuldigten A._____ vor Vorinstanz als versuchte Nötigung und einfache Körperverletzung. Eventualiter sei der Beschuldigte A._____ der versuchten Nötigung und der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen (Urk. HD 85 S. 2 f.). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung beschränkte die Verteidigung die Berufung jedoch auf das Strafmass und beantragte im Übrigen eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und damit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz (Urk. 132 und Urk. 137).

3. Die Staatsanwaltschaft verlangte im Berufungsverfahren eine Qualifikation des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 4 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB, weil die Beschuldigten ihre besondere Gefährlichkeit nicht allein vorwiegend durch den Einsatz durchgeladener und entsicherter Waffen, sondern zusätzlich mit weiteren Tatumständen, namentlich der besonders kühnen, verwegenen und skrupellosen Art der Tatbegehung, zum Ausdruck gebracht hätten (Urk. 123 S. 2 und Urk. 136 S. 9 f.). Ausserdem beantragte die Staatsanwaltschaft die Qualifikation der vom Mitbeschuldigten †B._____ gegenüber dem Privatkläger C._____ abgegebenen und vom Willen des Beschuldigten A._____ getragenen Schüsse als besonders skrupellose Tötungsversuche und damit als mehrfacher Mordversuch im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Im Weiteren stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, es seien die vom Beschuldigten A._____ gegen verschiedene Geschädigte abgegebenen sechs Schüsse als besonders skrupellose Tötungsversuche und damit als mehrfachen Mordversuch im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs.1 StGB zu qualifizieren (Urk. 123 S. 2 und Urk. 136 S. 6 ff.).

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4. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung der Raubtat sind sowohl von den theoretischen Ausführungen als auch von der Subsumtion her umfassend und zutreffend, weshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann (Urk. 122 S. 129-133; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend sind in erster Linie die Anträge der Staatsanwaltschaft zu behandeln. 4.1. Die Vorinstanz ging zutreffend von einem in Mittäterschaft begangenen qualifizierten Raubversuch im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aus, weil der Beschuldigte A._____ von Anfang an eine schussbereite, dass heisst entsicherte und durchgeladene Waffe auf die Geschädigten richtete. Damit bestand für die Geschädigten eine akute Lebensgefahr (BGE 117 IV 425; BGE 121 IV 71 = Pr 85 [1996] Nr. 24 S. 57). Dies war dem Beschuldigten A._____ bewusst und von ihm gewollt. Somit hat sich der Beschuldigte A._____ des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 4.2. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Qualifikation des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist dann gegeben, wenn der Täter durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Unzulässig ist es, die Herbeiführung einer Lebensgefahr mittels einer geladenen und ungesicherten Schusswaffe zusätzlich als "andere besondere Gefährlichkeit" im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu werten. Die Kriterien für die Anwendung von Ziff. 3 Abs. 3 StGB sind etwa die Höhe der erhofften Beute, der planerische und technische Aufwand, das Überwinden moralischer und technischer Hindernisse, professionelle Vorbereitung der Tat sowie hartnäckiges, hinterlistiges und brutales Vorgehen (BSK StGB II-NIGGLI / RIEDO, N 72 und 132 zu Art. 140 mit Verweisungen; vgl. auch BGE 116 IV 312 Erw. 2.d.aa und e sowie Entscheid des Bundesgerichts 6B_756/2008 E. 1.4.). Es ist demnach zu prüfen, ob - abgesehen von der Herbeiführung einer Lebensgefahr durch Bedrohung mit einer schussbereiten Pistole - weitere ins Gewicht fallende Umstände hinzutreten, die den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wesentlich erhöhen. Die Staatsanwaltschaft machte diesbezüglich geltend, es habe eine kühne,

- 48 - verwegene und skrupellose Vorgehensweise der Beschuldigten vorgelegen. Sie seien maskiert in einen von zahlreichen Gästen besetzten Spielklub gestürmt und die Opfer hätten sich an eine Wand stellen, die Hosen herunterlassen, die Hände in die Höhe heben und nacheinander ihr Geld und die auf sich getragenen Wertsachen auf den Spieltisch legen müssen (Urk. 136 S. 10). Diese Vorgehensweise hätte allenfalls beim Beschuldigten †B._____ zur Erfüllung von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB geführt, da er den Überfall geplant und vorbereitet hatte sowie die Waffen und Hauben mitnahm. Er kannte auch die Lokalität und konnte abschätzen, wie viele Personen betroffen sein würden. Der Beschuldigte A._____ hingegen wusste nicht, welche Situation ihn hinter der Türe erwartete und wie viele Leute sich im Lokal befinden würden. Die Beschuldigten haben ihre besondere Gefährlichkeit vorwiegend durch den Einsatz durchgeladener und entsicherter Waffen zum Ausdruck gebracht. Weitere Umstände, die den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wesentlich erhöhen, sind jedenfalls für den Beschuldigten A._____ nicht ersichtlich. Damit ist nicht von einem mehrfach qualifizierten Raub auszugehen, da dies letztlich einer nicht zulässigen doppelten Berücksichtigung derselben Tatumstände gleichkäme. Der Beschuldigte A._____ ist somit des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung der Schussabgaben durch A._____ sind sowohl von den theoretischen Ausführungen als auch von der Subsumtion her umfassend und zutreffend, weshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann (Urk. 122 S. 134-138). Zutreffend sind insbesondere die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Schuss des Beschuldigten †B._____ auf den Privatkläger C._____ nicht vom Willen des Beschuldigten A._____ getragen war, was bereits im Rahmen der Erstellung des Sachverhaltes dargelegt wurde. Demnach kann die Schussabgabe des Beschuldigten †B._____ gegen den Privatkläger C._____ aus tatsächlichen Gründen dem Beschuldigten A._____ nicht als Mittäter angerechnet werden. Weitere Schüsse des Beschuldigten

- 49 - †B._____ gegen einen Menschen konnten nicht erstellt werden. Daher sind in der Folge ausschliesslich die vom Beschuldigten A._____ in der zweiten Phase des Raubüberfalls abgegebenen sechs Schüsse zu behandeln. 5.1. Nach erstelltem Sachverhalt wusste der Beschuldigte A._____, dass er eine schussbereite Pistole auf sich trug. Weiter wusste er, dass ein Schuss auf einen Menschen tödliche Verletzungen herbeiführen kann, was ohnehin zum Allgemeinwissen eines Durchschnittsbürgers gehört. Dass der Beschuldigte A._____ durch die Situation in der Endphase des Raubüberfalles, in der sich die Opfer des Raubüberfalles gegen die beiden Täter zur Wehr setzten und den Beschuldigten A._____ mit verschiedenen Gegenständen angriffen, in Bedrängnis geriet und seinen Fluchtweg abgeschnitten sah, ändert nichts an dieser Einschätzung. Gemäss erstelltem Sachverhalt befand sich der Beschuldigte A._____ bei seinen sechs Schussabgaben im hinteren Teil der Bar bzw. bewegte sich dorthin und hat in einem geschlossenen Raum wild um sich und dabei zumindest teilweise in Richtung der im Lokal anwesenden Geschädigten geschossen. Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung war - insbesondere unter Berücksichtigung der dynamischen Situation - somit sehr gross. Daraus, dass der Beschuldigte A._____ unter diesen Umständen solange schoss, bis das Magazin leer war, kann nur geschlossen werden, dass er den Tod der in der Bar "F._____" anwesenden Geschädigten in Kauf genommen hat, auch wenn deren Tod für den Beschuldigten A._____ eine unerwünschte Folge gewesen sein dürfte. Somit hat der Beschuldigte A._____ eventualvorsätzlich gehandelt. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte A._____ durch seine Schussabgaben alles getan, was zu einer tödlichen Verletzung hätte führen können, dennoch ist der tatbestandsmässige Erfolg, nämlich der Tod eines Menschen, durch Zufall ausgeblieben. Damit liegen vollendete Versuche vor. 5.2. Der Beschuldigte A._____ hat den Tatbestand der eventualvorsätzlich versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt.

6. Zu der von der Staatsanwaltschaft beantragten Qualifikation der Tat als Mord hat die Vorinstanz mit einer Ausnahme, auf die nachfolgend näher

- 50 - einzugehen ist, zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab zu verweisen ist (Urk. 122 S. 138-141). Hervorzuheben ist, dass das Gesetz jenen Täter im Fokus hat, der sich besonders skrupellos, d.h. gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Es darf nicht bereits dann auf Mord geschlossen werden, wenn irgendein Element der konkreten Tat ihr eine besondere Schwere verleiht. Es ist eine Bewertung der Tat als Ganzes vorzunehmen, um entscheiden zu können, ob diese, von allen Seiten betrachtet, dem Täter die Charakterzüge eines Mörders gibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine besondere Skrupellosigkeit entfallen, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (Entscheide des Bundesgerichts 6B.158/2010 vom 1. April 2010 E. 3.2.1. und 6B.188/2009 vom 18. Juni 2009 E. 4.; BGE 120 IV 275; BGE 127 IV 10 E. 1a; STRATENWERTH / JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 1 N 16 ff. und N 23 ff.; DONATSCH, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2008, S. 8 ff.; beide mit Verweisungen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre ist die Tötung zum Zweck des Raubs ein typischer Fall des Mordes, weil Habgier ein verwerflicher Beweggrund darstellt. Für die Qualifizierung der Straftat als Mord ist ausreichend, dass die Tötung im Rahmen der Durchführung eines Raubüberfalles stattgefunden hat, wobei unwesentlich ist, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Aneignung der Beute, ohne besonderen Grund oder aus Furcht vor einer wirklichen oder vermuteten Gegenwehr des Opfers oder auch aus einem anderen Grund getötet hat (Entscheide des Bundesgerichts 6B_89/2012 vom 29. Juni 2012 E. 1.4. und 6S_103/2006 vom 6. April 2006 E. 6.1.; BGE 115 IV Nr. 42 S. 187 = Pra 79 (1990) Nr. 276 E. 2). Der Beschuldigte A._____ hat im Zusammenhang mit der Durchführung eines Raubüberfalls mehrfach eine versuchte Tötung begangen. Dabei sind Elemente der Skrupellosigkeit durchaus darin erkennbar, dass er hemmungslos schoss, bis das Magazin der Waffe leer war, sowie dass er wahllos und damit rücksichtslos zumindest teilweise in Richtung der Geschädigten

- 51 - schoss. Dennoch hat die Vorinstanz zu Recht die Bewertung der Tat als Ganzes aus folgenden Gründen nicht als Mord qualifiziert: Bei der eigentlichen Tatbegehung, als die Geschädigten aufgefordert wurden, die Wertsachen auf den Spieltisch zu legen, und sich C._____ unbeeindruckt von der in den Händen von †B._____ gehaltenen Waffe zeigte, hatte A._____ zur weiteren Durchführung des Überfalls keine Bereitschaft an den Tag gelegt, seine Waffe abzufeuern. Dies geschah erst nach der von ihm nicht erwarteten Eskalation der Situation, welche vor allem †B._____ verursachte mit der Schussabgabe auf C._____, welche für A._____ - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 136 S. 8) - unerwartet kam. Der Beschuldigte A._____ gab die Schüsse erst ab, als †B._____ unschädlich gemacht worden war und A._____ sich nunmehr alleine in die Enge getrieben sah. In dem Zeitpunkt, als mehrere Geschädigte dem Privatkläger C._____ zu Hilfe kamen, sich auf den Beschuldigten †B._____ stürzten und Barhocker, Flaschen und andere Gegenstände gegen den Beschuldigten A._____ warfen, ergab sich für den Beschuldigten A._____ eine Zäsur in der Motivlage. Er wurde vom Gegenangriff der Geschädigten überrumpelt, befand sich aufgrund des durch die Geschädigten versperrten Fluchtwegs in Bedrängnis und hatte jegliche Kontrolle über die Lage verloren. Er hatte vorgängig nicht geplant, die Waffe gegen Menschen einzusetzen, sondern hat sich erst in der persönlichen Bedrängnis dazu entschieden. Dabei hat er keine gezielten Schüsse abgefeuert. Er hatte Angst und Panik und schoss wild um sich, um seine Haut zu retten; es ging somit insbesondere nicht darum, den Raub fortzusetzen oder die Beute zu sichern. In dieser Situation und angesichts der gesamten, unerwarteten Entwicklung des Tatverlaufs, sowie angesichts seiner Motivlage kann noch nicht auf jene besondere Skrupellosigkeit beim Beschuldigten A._____ geschlossen werden, die ihm das gesamthafte Bild eines Mörders zukommen liesse. Allerdings ist die Begründung der Vorinstanz, wonach A._____ in einer "komplexen Konfliktsituation" gehandelt habe, weshalb die besondere Skrupellosigkeit und damit die Qualifikation als Mord entfalle (Urk. 122 S. 139 f.), im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Das Erfordernis einer schweren Konfliktsituation erfordert gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung typischerweise einen vorbestehenden und lange dauernden Konflikt zwischen

- 52 - Täter und Opfer, der hier nicht gegeben ist, da der Konflikt aus der Tatsituation heraus entstanden ist (vgl. BGE 120 IV 275; BGE 127 IV 10 E. 1a). Nichtsdestotrotz erscheint aus den vorgenannten Gründen eine Qualifikation als Mordversuch im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Auch die Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts 6B_188/2009 vom

18. Juni 2009 führt zu keinem anderen Ergebnis. Im betreffenden Verfahren ging es um einen Täter, der anlässlich einer Verhaftung durch die Polizei in einem Internet-Café in Zürich seine Pistole zückte und wild und ungezielt um sich schoss, mithin in einer ähnlichen Konstellation, wie im vorliegenden Fall. Der Täter trug 100 Gramm Kokain zum Zwecke des Verkaufs auf sich und hatte eine schussbereite Waffe bei sich. Nach dem Eintreffen der Polizei zog er seine Waffe und lud sie durch. Er wollte um jeden Preis seine Verhaftung und Bestrafung wegen Drogenhandels verhindern und nahm zu diesem Zwecke, um seine Flucht zu sichern, die Tötung der anwesenden Polizeibeamten, welche ihn zu kontrollieren beabsichtigten, sowie die Tötung der sich im Café aufhaltenden Gäste in Kauf. Es ging ihm somit alleine darum, sich die Flucht zu sichern, um einem gerechtfertigten polizeilichen Zugriff zwecks Verhinderung einer auf der Hand liegenden Strafverfolgung wegen Betäubungsmittelhandels zu entgehen. Das Bundesgericht erachtete diese Haltung als eine hemmungslose Rücksichtslosigkeit und eine ausserordentliche Geringschätzung fremden Lebens und damit als besonders verwerflichen Beweggrund und damit die Skrupellosigkeit, welche eine Tötung als Mord qualifiziert, als gegeben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch dahingehend, dass der Beschuldigte A._____ mit massiven Verletzungen durch die aufgebrachten Raubopfer rechnen musste, wohingegen sich der Täter im genannten früheren Fall mit einem Waffeneinsatz der rechtmässigen polizeilichen Intervention bzw. der Verhaftung widersetzte. Der Beschuldigte A._____ hatte die Waffe nicht selber mitgenommen, sondern sie vom Beschuldigten †B._____ in die Hand gedrückt erhalten und nicht einkalkuliert, diese überhaupt benutzen zu müssen. Wie bereits erwähnt, stand er plötzlich mehreren Personen gegenüber, die zum Angriff ansetzten und wusste nicht, wie weit diese gehen würden. Im Gegensatz zu einer Verhaftung durch Polizeibeamte, musste er bei diesem - berechtigten - Angriff mit

- 53 - einem schweren Schaden seiner Gesundheit rechnen. Für eine Flucht war es zu spät und es ging ihm nicht darum, die Beute zu sichern. Er wollte sich einzig gegen die Angreifer schützen, was nicht als besonders verwerflicher Beweggrund zu qualifizieren ist. Auch unter dem Aspekt des Anklageprinzipes, konkret wegen der Umschreibung des Qualifikationsgrundes für Mord in der Anklageschrift, erschiene eine Verurteilung A._____s wegen versuchten Mordes als problematisch. Die entsprechende Passage in der Anklageschrift lautet wir folgt: "Die Beschuldigten handelten bei ihrer Tat mit dem Beweggrund, einen Raub zu begehen, um auf diese Weise Geld und andere Vermögenswerte zu erbeuten. Dabei waren sie zur Durchführung und Sicherung des Raubes bereit, diejenigen Personen, welche sich ihren kriminellen Absichten in den Weg stellen und zu widersetzen versuchten, zu töten, indem sie skrupellos von ihren Waffen Gebrauch machten und mehrfach und hemmungslos auf ihre Opfer schossen. Dadurch brachten die Beschuldigten auch ihre extreme Geringschätzung gegenüber dem Leben von anderen Menschen zum Ausdruck." Wie bereits dargelegt wurde, lag das Motiv für die Schussabgaben bei A._____ gerade nicht in der "Durchführung und Sicherung des Raubes", sondern in der Reaktion auf den Angriff der Raubopfer auf seine Person. Die Motivlage †B._____s bei seiner Schussabgabe auf C._____ lag hingegen durchaus in der Sicherung der Fortführung des Raubes und diese Tat wäre wohl als versuchter (Raub-)Mord zu qualifizieren. Aber diese Schussabgabe †B._____s kann - wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargetan wurde - A._____ nicht zugerechnet werden. Der Beschuldigte A._____ ist somit der mehrfachen versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 54 - VI. Strafzumessung und Vollzug

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte - allerdings für den Fall, dass der von ihr beantragten rechtlichen Würdigung gefolgt würde - die Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren (Urk. 136 S. 1 und S. 11). Die Verteidigung hingegen hält eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren für angemessen (Urk. 137 S. 1 und S. 4 ff.). Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung richtig wiedergegeben und den sich vorliegend ergebenden Strafrahmen korrekt abgesteckt hat. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 122, S. 141–144). 1.1. Die vom Beschuldigten A._____ begangenen Straftaten, nämlich die versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB sowie der versuchte qualifizierte Raub nach Art. 140 Abs. 1 Ziff. 1 Abs. 1 und 4 StGB, sind je mit der gleichen Strafdrohung versehen, nämlich mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Beim qualifizierten Raub wird das höchste Rechtsgut des Menschen, nämlich sein Leben, gefährdet, bei einer Tötung wird diese Gefährdung sogar verwirklicht. Damit ist die schwerste vom Beschuldigten A._____ verübte Straftat die versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB, sodass sich ein ordentlicher Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe ergibt (Art. 40 StGB). 1.2. Eine Strafrahmenerweiterung nach oben ist vorliegend trotz Tatmehrheit und mehrfacher Tatbegehung nicht möglich (Art. 40 StGB). Die Strafschärfungsgründe der Tatmehrheit und mehrfachen Tatbegehung sind innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Der Strafmilderungsgrund der versuchten Tatbegehung ist vorliegend bei beiden Delikten gegeben. Bezüglich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ liegt ein psychiatrisches Gutachten vom 6. Januar 2012 bei den Akten (Urk. HD 14/9). 1.2.1. Aus gutachterlicher Sicht besteht beim Beschuldigten A._____ ein Missbrauch von Kokain, der aber nicht eindeutig das Niveau einer schweren Abhängigkeit erreicht und mit seinem Lebensstil assoziiert ist.

- 55 - Persönlichkeitsdiagnostisch seien unreife Persönlichkeitszüge zu konstatieren, die insgesamt aber nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen. Weder über einen Missbrauch psychotroper Substanzen noch über allfällige Persönlichkeitszüge sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Aufhebung der Voraussetzungen der Schuldfähigkeit plausibel zu machen. Auch eine Verminderung der Schuldfähigkeit sei über die beschriebenen Diagnosen bzw. Auffälligkeiten (ohne Störungsniveau) nicht plausibel zu machen (Urk. HD 14/9 S. 48 f.). 1.2.2. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen, welche auf eingehenden Untersuchungen und einer fundierten Beurteilung des Vorlebens und der Persönlichkeit des Beschuldigten A._____ beruhen, sind nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, diesen nicht zu folgen. Damit ist nicht von einer Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ auszugehen. Insgesamt sind keine besonderen Umstände gegeben, die eine Erweiterung des regulären Strafrahmens nach unten als angezeigt erscheinen lassen. Der Strafmilderungsgrund der versuchten Tatbegehung ist innerhalb des Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen. Somit ist vorliegend der ordentliche Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe massgebend.

2. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. 2.1. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche

- 56 - und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HUG, in: Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, N 7 ff. zu Art. 47 StGB). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEIN, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 213; Art. 47 N 21 zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen; Entscheide des Bundesgerichts 6S_270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S_43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S_333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.). Die Tatkomponente weist somit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf.

3. Objektives Verschulden Tötungsdelikte 3.1. Der Beschuldigte A._____ hat mehrfach versuchte vorsätzliche Tötungen begangen. Vorliegend rechtfertigt es sich aber, bei der Strafzumessung die versuchten vorsätzlichen Tötungen gemeinsam als Hauptdelikt zu beurteilen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Demnach beinhaltet die Einsatzstrafe bereits die Asperation für die mehrfache Ausführung der Tat. 3.2. Durch die verletzte Strafnorm wird das höchste Rechtsgut, das menschliche Leben, geschützt. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet bzw. dies zu tun versucht, lädt in jedem Falle ein schweres Verschulden auf sich. Der Beschuldigte A._____ schoss sechs Mal wild um sich und zumindest teilweise in die Richtung mehrerer Menschen. Eine untergeordnete Rolle spielt der von der Vorinstanz genannte Umstand, dass bei der von A._____ verwendeten Pistole von "einem geringeren Gefährdungspotential" auszugehen sei, weil ihre Geschossenergie 56 Joule betrage und die Projektile bereits nach ca. 30 bis 50 cm Schussdistanz quer ins Zielmedium einschlagen würden (Urk. 122 S. 146 und Verweis auf Urk. HD 6/8 S. 8 f.). Die Vorinstanz wies mit dieser Formulierung offenbar auf den Umstand hin, dass die Geschossenergie bei der von A._____

- 57 - verwendeten Waffen wesentlich geringer ausfiel, als bei der Waffe †B._____s (vgl. Urk. 6/8 S. 8 f.). Ausschlaggebend ist jedoch, dass auch die Geschossenergie bei der von A._____ verwendeten Waffe ohne Weiteres ausreicht, um tödliche Verletzungen zu verursachen (vgl. Urk. 6/8 S. 9). Der Beschuldigte A._____ schoss in schneller Abfolge und so lange, bis das Magazin leergeschossen war, was von einer gewissen Hemmungslosigkeit zeugt. Dabei erlitt der Privatkläger C._____ einen Steckschuss im Bereich unterhalb des mittleren Rippenbogens, was gemäss Bericht der Unfallchirurgie USZ zu keiner direkten Lebensgefahr für den Privatkläger C._____ führte (Urk. HD 8/5 S. 2). Jedoch bestand aus rechtsmedizinischer Sicht immerhin eine potentielle bzw. mittelbare Lebensgefahr (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. Dezember 2010, Urk. 8/7 S. 5). Ferner ging ein Schuss in der Nähe des Kopfes des Geschädigten G._____ vorbei. Die dabei verursachte Gefährdung war aufgrund der engen Verhältnisse in der Bar "F._____" und der kurzen Distanzen erheblich. Der Beschuldigte A._____ nahm somit gleich mehrfach in Kauf, einen Menschen zu töten, was auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen lässt. Zu Gunsten des Beschuldigten A._____ ist zu berücksichtigen, dass er nicht im Voraus geplant hatte, seine Schusswaffe zu verwenden. Er reagierte vielmehr spontan auf eine Bedrängnis, die er allerdings durch sein vorheriges Verhalten zusammen mit dem Beschuldigten †B._____ selber verursacht hatte. In Würdigung dieser Umstände ist mit der Vorinstanz von einem eher schweren objektiven Verschulden des Beschuldigten A._____ auszugehen.

4. Subjektives Verschulden Tötungsdelikte In subjektiver Hinsicht wirkt sich verschuldensmindernd aus, dass der Beschuldigte A._____ eventualvorsätzlich handelte. Es ist allerdings von einer egoistischen Motivlage auszugehen: der Beschuldigte A._____ schoss, um seine eigene Haut aus einer von ihm verschuldeten Situation zu retten, ohne Rücksicht auf Verluste. Dennoch ist dem Beschuldigten A._____ zugute zu halten, dass er in Panik wegen des Gegenangriffs der Geschädigten geriet. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass er es mit einer berechtigten Gegenwehr der Geschädigten, die er zuvor unter vorgehaltener Waffe genötigt hatte, zu tun hatte. Als

- 58 - Handlungsalternative wäre immer noch eine Aufgabe A._____s möglich gewesen. Das dem Beschuldigten A._____ vorwerfbare subjektive Verschulden relativiert damit das objektive Verschulden nur leicht.

5. Gesamtverschulden / Einsatzstrafe für Tötungsdelikte Zusammenfassend ist das Gesamtverschulden unter Berücksichtigung der dargelegten objektiven und subjektiven Tatumstände als erheblich einzustufen, was einer hypothetischen Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 13 Jahren Freiheitsstrafe entspricht.

6. Versuch 6.1. Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in der Ausformung des vormals als vollendeter Versuch bezeichneten Tathandlung, bei welcher der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, handelt es sich um eine Tatkomponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 92 und BGE 136 IV 55; BSK StGB - Wiprächtiger/Keller Art. 48a N 24; Mathys, SJZ 2004, 173 f.). 6.2. Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen der versuchten Tatbegehung zu mindern. Vorliegend ist bezüglich der Tötungsdelikte von einem vollendeten Versuch auszugehen. Wie bereits ausgeführt, bestand für den getroffenen Privatkläger C._____ zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr. Der Geschädigte G._____ wurde gar nicht getroffen, der Schuss ging jedoch an dessen Kopf vorbei. Wäre es zu einem Kopftreffer gekommen, wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit schweren, wenn nicht tödlichen Verletzungen zu rechnen gewesen. Die übrigen Geschädigten wurden ebenfalls nicht getroffen.

- 59 - Dass es nicht zum Tod eines Menschen kam, ist aber nicht dem Zutun des Beschuldigten A._____, sondern allein dem Zufall und bezüglich des Privatklägers C._____ auch der medizinischen Versorgung (vgl. Urk. HD 8/7 S. 5) zu verdanken. Angesichts des als recht hoch einzustufenden Risikos der Tatbestandsverwirklichung und der tatsächlichen Folgen für den Privatkläger C._____ ist die Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung um 2 Jahre zu reduzieren.

7. Asperation aufgrund des versuchten Raubes 7.1. Beim Raub ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ eine schussbereite Waffe zur Bedrohung einer grösseren Anzahl von Personen einsetzte, um diese in Mittäterschaft mit †B._____ auszurauben. Es befanden sich somit zahlreiche Geschädigte bei der Tatbegehung in einer aktuellen Lebensgefahr. Die Tat war allerdings seitens des Beschuldigten A._____ nicht lange im Voraus geplant. Zudem war die beabsichtigte Beute nicht allzu gross. Die objektive Tatschwere führt zu einem erheblichen Verschulden. 7.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ mit direktem Vorsatz aus finanziellen Motiven handelte. Dabei bestand für ihn keine finanzielle Notlage, da er durch seine Eltern finanziell unterstützt wurde. Angesichts der Beweggründe des Beschuldigten A._____ und unter Einbezug der Vorgeschichte wird klar, dass er durch den Beschuldigten †B._____ in die ganze Geschichte hineingezogen wurde. Es war †B._____, der die Initiative zur Raubtat ergriffen hatte und die Tat vorbereitete, indem er die Pistolen und die Maskierung mitbrachte. †B._____ war der treibende Teil und bestimmte die Lokalität und den Ablauf des Überfalls. Die Annahme der Vorinstanz, wonach sich der Beschuldigte A._____ wohl aufgrund der Erfahrung des Beschuldigten †B._____ und der angeblichen Einfachheit des Vorgehens zur Raubbegehung "verführen" liess, erscheint plausibel. Auch der Altersunterschied von 26 Jahren dürfte eine Rolle gespielt haben. Auch die Erkenntnisse des psychiatrischen Gutachters, wonach A._____ unreife und selbstunsichere bzw. unselbständige Persönlichkeitszüge aufweist (Urk. HD 14/9 S. 35, 37, 39 und 48

- 60 - f.), lassen auf eine erhebliche Beeinflussung durch †B._____ schliessen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte A._____ nicht von sich aus den Raub plante, sondern sich †B._____s Vorhaben aus den dargelegten Gründen anschloss, wird das dem Beschuldigten A._____ anrechenbare Verschulden etwas relativiert und ist daher das subjektive Tatverschulden mit der Vorinstanz als keinesfalls leicht zu qualifizieren. 7.3. Der (vollendete) Versuch fällt nur sehr leicht strafmindernd ins Gewicht, da der Beschuldigte A._____ und der Beschuldigte †B._____ - dessen Handlungen bezüglich des Raubes dem Beschuldigten A._____ als Mittäter anzurechnen sind - bis auf die Wegnahme alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht haben.

8. Im Verhältnis zu den mehrfachen Tötungsversuchen und zum versuchten qualifizierten Raub fällt die vom Beschuldigten A._____ begangene Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nur noch sehr leicht ins Gewicht. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte A._____ unter dem Einfluss von Kokain auf der Strecke … nach ... nachts bei aufgrund von Nebelschleier ungünstigen Sichtverhältnissen ein Fahrzeug lenkte (Urk. ND 4 1 S. 3). Zur Fahrtzeit um 01:15 Uhr lag ein schwaches Verkehrsaufkommen vor und bei trockener Asphaltfahrbahn waren die Strassenverhältnisse gut (Urk. ND 4 1 S. 3). Das diesbezügliche Verschulden ist als nicht mehr leicht einzustufen. Was die subjektive Tatschwere betrifft, hatte der Beschuldigte A._____ drei Tage vor der Fahrt zwei Linien Kokain konsumiert. Die Vor-aussehbarkeit der unter Drogeneinfluss vorgenommenen Fahrt war damit gegeben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fahrt aus Bequemlichkeit unternommen hat. Auch in subjektiver Hinsicht erweist sich das Verschulden als nicht mehr leicht.

9. Die für das Tötungsdelikt festgesetzte Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung der dargelegten Tatumstände in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB im Rahmen der Asperation angemessen im Umfang von 2 ½ Jahren zu erhöhen.

- 61 -

10. Täterkomponenten 10.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere allfällige Vorstrafen, seine persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt. 10.2. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 122 S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde bekannt, dass der Beschuldigte A._____ in … aufwuchs und die Primar- und Realschule besuchte. Er begann sowohl eine Lehre als Verkäufer als auch die Handelsschule, was er beides nicht abschloss. Anschliessend arbeitete er als Pizzakurier, bei der Post, in der Schokoladenproduktion und schliesslich in einem Pizzakurier-Geschäft, welches sein Vater für ihn übernommen hatte, gab sein Geld aber für Kokain, Frauen und Pokern aus. Aufgrund seines exzessiven Lebenswandels konnte er selbst die Miete der eigenen Wohnung nicht mehr bezahlen und kehrte wieder in die Wohnung der Eltern zurück. Er beabsichtigt, im Strafvollzug eine Lehre als Reifenpraktiker zu machen. Der Beschuldigte A._____ hat kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20'000.–. Er bestätigte, dass es im Strafvollzug ein Disziplinarverfahren gegen ihn gegeben habe, weil er positiv auf Cannabis getestet worden war (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 137 S. 5 f.). 10.3. Der Beschuldigte A._____ weist eine Vorstrafe auf: Mit Strafmandat vom 21. Juni 2007 wurde er wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 80.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 800.– bestraft (Urk. HD 22/2). Dabei handelt es sich teilweise um eine einschlägige Vorstrafe, welche leicht straferhöhend ins Gewicht fällt.

- 62 - 10.4. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen kann (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Entscheid des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3.). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern. Der Beschuldigte A._____ hat von Anfang an seine Beteiligung am Raubüberfall und seine Schussabgaben gestanden, was er aber aufgrund der Überwältigung in flagranti und der erdrückenden Beweislage ohnehin nicht ernsthaft hätte bestreiten können. Weiter behauptete der Beschuldigte A._____ stets eine Bedrohungs- bzw. Zwangssituation und bestritt, um die Echtheit seiner Waffe gewusst zu haben. Damit war er - im subjektiven Sachverhalt - im relevanten Punkt nicht geständig. Er hat seine eigene Tatbeteiligung von Anfang an stark bagatellisiert. Dieses Aussageverhalten relativiert die Kooperationsbereitschaft A._____s erheblich. Dem Beschuldigten A._____ ist dennoch ein Teilgeständnis

- 63 - zu Gute zu halten. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten A._____ in der Voruntersuchung, in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung (Urk. HD 16/8 S. 6, Urk. HD 3/3 S. 4, Urk. HD 3/6 S. 1, Urk. HD 3/11 S. 12, Urk. HD 14/9 S. 29 und 34, Urk. HD 18/13 S. 2, Urk. HD 78 S. 17, [Entschuldigungsschreiben an Privatkläger C._____], Prot. II S. 14) ist hingegen von echter Reue auszugehen. Er schämt sich heute für sein damaliges Verhalten. Nachdem noch im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung das Wohlverhalten des Beschuldigten A._____ im Gefängnis ... als positiver Punkt zu erwähnen war (Urk. 122 S. 152), musste zwischenzeitlich in der Justizvollzugsanstalt ..., wo der Beschuldigte A._____ gegenwärtig einsitzt, ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden. Der Beschuldige A._____ wurde mit Disziplinarverfügung vom 15. Juli 2013 wegen Verstosses gegen das Drogen- und Alkoholverbot in der Vollzugseinrichtung disziplinarisch bestraft (Urk. 131/2). Positiv zu bewerten ist hingegen, dass der Beschuldigte A._____ die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ und eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– für den Privatkläger C._____ sowie von Fr. 1'000.– für den Privatkläger D._____ anerkannt hat. 10.5. Im Ergebnis führen die im Rahmen der Täterkomponente zugunsten des Beschuldigten überwiegenden Strafminderungsgründe zu einer Reduktion von insgesamt 1 ½ Jahren.

11. Strafmass Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Strafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. An diese Freiheitsstrafe sind 1040 Tage erstandene Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute anzurechnen (Art. 51 StGB). Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist bereits aus objektiven Gründen nicht möglich, da der Beschuldigte A._____ zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren zu verurteilen ist (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs.1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.

- 64 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigten (Dispositivziffer 12).

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ebenso unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten somit 2/3 der gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, zu 1/3 sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen; entsprechend ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Fr. 5'364.35 (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, ist sodann mit Fr. 930.95 (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschuldigte hat diese Entschädigungen zu 2/3 an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

Erwägungen (58 Absätze)

E. 1 Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Februar 2012 werden dem Beschuldigten A._____ mehrfacher Mordversuch im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 und 4 StGB sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV vorgeworfen, weil er sinngemäss zusammengefasst Folgendes getan habe: Am 16. Oktober 2010 um 03:40 Uhr hätten die Beschuldigten †B._____ und A._____ die im ersten Untergeschoss der Liegenschaft E._____-Strasse … in Zürich gelegene Bar "F._____" in der Absicht betreten, wie zuvor gemeinsam besprochen und vereinbart, auf die dort anwesenden Gäste und das Personal einen Raubüberfall zu verüben. Unmittelbar vor dem Betreten des Lokals hätten sich die Beschuldigten †B._____ und A._____ maskiert und je eine geladene Faustfeuerwaffe auf sich getragen: der Beschuldigte †B._____ die Selbstladepistole "Tokarev", Modell M57 (YU), Waffen-Nr. …, und der Beschuldigte A._____ die Selbstladepistole "Astra", eine umgebaute Schreckschusspistole mit Kaliber 6.35 mm. Die Beschuldigten †B._____ und A._____ hätten gewusst, dass die von ihnen benutzten Waffen geladen und geeignet gewesen seien, bei einem Schuss auf Menschen tödliche Verletzungen herbeizuführen; zumindest hätten dies die Beschuldigten †B._____ und A._____ in Kauf genommen, und die Beschuldigten †B._____ und A._____ hätten während der Verübung des Raubes ihre Waffen auch in schussbereitem Zustand gegen die Geschädigten gerichtet. Die Waffen seien ungesichert und eine Schussabgabe sei allein mittels Zurückziehen des am Abzugbügel befindlichen Fingers möglich gewesen, was von den Beschuldigten †B._____ und A._____ während der Durchführung des Raubes auch mehrfach so getan worden sei.

- 7 - Die Beschuldigten †B._____ und A._____ hätten das Lokal durch die Eingangstür betreten, wobei jeder die von ihm benutzte Faustfeuerwaffe in einer Hand gehalten habe. Dabei sei der Beschuldigte †B._____ vorausgegangen und der Beschuldigte A._____ sei ihm gefolgt. Der Beschuldigte †B._____ habe den vom Eingang her gesehen rechtsseitig gelegenen Spielraum betreten und einen Schuss in die Decke abgegeben. Die dort am Pokertisch sitzenden Personen seien vom Beschuldigten †B._____ darauf angewiesen worden, alle ihre Wertsachen auf den Tisch zu legen und sich an die Wand in der linken Ecke des Raumes zu stellen. Während der Beschuldigte A._____ seine geladene und schussbereite Waffe auf die anwesenden Personen gerichtet und diese so in Schach gehalten und von den Geschädigten Wertsachen behändigt habe, habe der Beschuldigte †B._____ im Spielraum neben sich in den Boden geschossen. Der Privatkläger C._____ habe sich darauf dem Beschuldigten †B._____ genähert, welcher in der Folge mit der von ihm gehaltenen Waffe aus sehr kurzer Distanz (unter 20 cm) einen Schuss gegen den Oberkörper des Privatklägers C._____ abgefeuert habe, wodurch der Privatkläger C._____ im Oberkörper getroffen worden sei. Dabei habe das vom Beschuldigten †B._____ so abgefeuerte Projektil den Oberkörper des Privatklägers C._____ durchdrungen und sei in einem an der dem Eingang gegenüberliegenden Wand stehenden Ledersessel rund 10 cm über dem Boden stecken geblieben. Der Privatkläger C._____ habe dadurch einen Durchschuss seines Oberkörpers mit Einschuss an der linken Flanke im Bereich des Rückens und Ausschuss oberhalb der Gesässmuskulatur rechts erlitten, wobei es zur Zertrümmerung eines Wirbelfortsatzes im Bereich des 5. Lendenwirbelkörpers sowie im Bereich der Darmbeinschaufel gekommen sei. Bei dieser Schussabgabe aus nächster Nähe auf das sich ihm nähernde Opfer habe der Beschuldigte †B._____ zumindest den Tod des dabei getroffenen Privatklägers C._____ in Kauf genommen. Nachdem die sich im Lokal befindlichen Opfer ihre Wertsachen entsprechend der Aufforderung des Beschuldigten †B._____ auf dem Spieltisch deponiert hätten, seien sie angewiesen worden, das Lokal durch den Eingang zu verlassen und in die Toilette zu gehen, wo die Beschuldigten †B._____ und A._____ sie hätten einschliessen wollen. Dazu hätten die Geschädigten an den dort stehenden

- 8 - Beschuldigten vorbeigehen müssen. Als der Privatkläger C._____ die Beschuldigten †B._____ und A._____ passiert habe, habe er den Beschuldigten †B._____ angegriffen, worauf der Beschuldigte A._____ einen Schuss in Richtung des Privatklägers C._____ abgefeuert habe, welcher den Privatkläger C._____ im Bereich unterhalb des mittleren Rippenbogens getroffen habe, wobei das Projektil vor dem Bauchfell stecken geblieben sei. In der Folge habe der Beschuldigte †B._____ erneut mit der von ihm benutzten Waffe zu schiessen versucht, was allerdings nicht möglich gewesen sei, da die Waffe blockiert habe. Das sei von einzelnen Geschädigten bemerkt und dazu benutzt worden, die Beschuldigten †B._____ und A._____ anzugreifen, worauf der Beschuldigte A._____ weitere der von ihm insgesamt sechs abgegebenen Schüsse abgefeuert habe, wobei er sich dabei in die hintere rechte Seite des Lokals begeben habe. Unter anderem habe der Beschuldigte A._____ einen Schuss gegen die Decke sowie einen Schuss dicht am Kopf des Geschädigten G._____ vorbei von der rechten Seite des Barbereichs aus in Richtung des DJ-Pultes abgefeuert. Bei diesen Schussabgaben, insbesondere bei den gegen den Privatkläger C._____ und den Geschädigten G._____ abgegebenen Schüssen, habe der Beschuldigte A._____ den Tod dieser beiden Geschädigten zumindest in Kauf genommen. Die Beschuldigten †B._____ und A._____ hätten bei ihrer Tat mit dem Beweggrund gehandelt, einen Raub zu begehen, um auf diese Weise Geld und andere Vermögenswerte zu erbeuten. Dabei seien sie zur Durchführung und Sicherung des Raubes bereit gewesen, diejenigen Personen, welche sich ihren kriminellen Absichten in den Weg zu stellen und zu widersetzen versucht hätten, zu töten, indem sie skrupellos von ihren Waffen Gebrauch gemacht und mehrfach und hemmungslos auf ihre Opfer geschossen hätten. Dadurch hätten die Beschuldigten †B._____ und A._____ auch ihre extreme Geringschätzung gegenüber dem Leben von anderen Menschen zum Ausdruck gebracht. Während die Beschuldigten †B._____ und A._____ ihre geladenen, schussbereiten und ungesicherten Waffen auf die Geschädigten gerichtet hätten, hätten sich die im Raum anwesenden Geschädigten aufgrund der dann auch tatsächlich erfolgten Schussabgaben und auch infolge der unkontrollierbaren

- 9 - Abpraller in einer naheliegenden unmittelbaren Gefahr befunden, von durch die Beschuldigten †B._____ und A._____ abgegebenen Schüssen direkt oder indirekt getroffen und dadurch tödlich verletzt zu werden. Schliesslich sei es den Geschädigten gelungen, die Beschuldigten †B._____ und A._____ zu überwältigen und die Polizei herbeizurufen.

E. 1.1 Die vom Beschuldigten A._____ begangenen Straftaten, nämlich die versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB sowie der versuchte qualifizierte Raub nach Art. 140 Abs. 1 Ziff. 1 Abs. 1 und 4 StGB, sind je mit der gleichen Strafdrohung versehen, nämlich mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Beim qualifizierten Raub wird das höchste Rechtsgut des Menschen, nämlich sein Leben, gefährdet, bei einer Tötung wird diese Gefährdung sogar verwirklicht. Damit ist die schwerste vom Beschuldigten A._____ verübte Straftat die versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB, sodass sich ein ordentlicher Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe ergibt (Art. 40 StGB).

E. 1.2 Eine Strafrahmenerweiterung nach oben ist vorliegend trotz Tatmehrheit und mehrfacher Tatbegehung nicht möglich (Art. 40 StGB). Die Strafschärfungsgründe der Tatmehrheit und mehrfachen Tatbegehung sind innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Der Strafmilderungsgrund der versuchten Tatbegehung ist vorliegend bei beiden Delikten gegeben. Bezüglich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ liegt ein psychiatrisches Gutachten vom 6. Januar 2012 bei den Akten (Urk. HD 14/9).

E. 1.2.1 Aus gutachterlicher Sicht besteht beim Beschuldigten A._____ ein Missbrauch von Kokain, der aber nicht eindeutig das Niveau einer schweren Abhängigkeit erreicht und mit seinem Lebensstil assoziiert ist.

- 55 - Persönlichkeitsdiagnostisch seien unreife Persönlichkeitszüge zu konstatieren, die insgesamt aber nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen. Weder über einen Missbrauch psychotroper Substanzen noch über allfällige Persönlichkeitszüge sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Aufhebung der Voraussetzungen der Schuldfähigkeit plausibel zu machen. Auch eine Verminderung der Schuldfähigkeit sei über die beschriebenen Diagnosen bzw. Auffälligkeiten (ohne Störungsniveau) nicht plausibel zu machen (Urk. HD 14/9 S. 48 f.).

E. 1.2.2 Die gutachterlichen Schlussfolgerungen, welche auf eingehenden Untersuchungen und einer fundierten Beurteilung des Vorlebens und der Persönlichkeit des Beschuldigten A._____ beruhen, sind nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, diesen nicht zu folgen. Damit ist nicht von einer Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ auszugehen. Insgesamt sind keine besonderen Umstände gegeben, die eine Erweiterung des regulären Strafrahmens nach unten als angezeigt erscheinen lassen. Der Strafmilderungsgrund der versuchten Tatbegehung ist innerhalb des Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen. Somit ist vorliegend der ordentliche Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe massgebend.

2. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden.

E. 1.4 und 6S_103/2006 vom 6. April 2006 E. 6.1.; BGE 115 IV Nr. 42 S. 187 = Pra 79 (1990) Nr. 276 E. 2). Der Beschuldigte A._____ hat im Zusammenhang mit der Durchführung eines Raubüberfalls mehrfach eine versuchte Tötung begangen. Dabei sind Elemente der Skrupellosigkeit durchaus darin erkennbar, dass er hemmungslos schoss, bis das Magazin der Waffe leer war, sowie dass er wahllos und damit rücksichtslos zumindest teilweise in Richtung der Geschädigten

- 51 - schoss. Dennoch hat die Vorinstanz zu Recht die Bewertung der Tat als Ganzes aus folgenden Gründen nicht als Mord qualifiziert: Bei der eigentlichen Tatbegehung, als die Geschädigten aufgefordert wurden, die Wertsachen auf den Spieltisch zu legen, und sich C._____ unbeeindruckt von der in den Händen von †B._____ gehaltenen Waffe zeigte, hatte A._____ zur weiteren Durchführung des Überfalls keine Bereitschaft an den Tag gelegt, seine Waffe abzufeuern. Dies geschah erst nach der von ihm nicht erwarteten Eskalation der Situation, welche vor allem †B._____ verursachte mit der Schussabgabe auf C._____, welche für A._____ - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 136 S. 8) - unerwartet kam. Der Beschuldigte A._____ gab die Schüsse erst ab, als †B._____ unschädlich gemacht worden war und A._____ sich nunmehr alleine in die Enge getrieben sah. In dem Zeitpunkt, als mehrere Geschädigte dem Privatkläger C._____ zu Hilfe kamen, sich auf den Beschuldigten †B._____ stürzten und Barhocker, Flaschen und andere Gegenstände gegen den Beschuldigten A._____ warfen, ergab sich für den Beschuldigten A._____ eine Zäsur in der Motivlage. Er wurde vom Gegenangriff der Geschädigten überrumpelt, befand sich aufgrund des durch die Geschädigten versperrten Fluchtwegs in Bedrängnis und hatte jegliche Kontrolle über die Lage verloren. Er hatte vorgängig nicht geplant, die Waffe gegen Menschen einzusetzen, sondern hat sich erst in der persönlichen Bedrängnis dazu entschieden. Dabei hat er keine gezielten Schüsse abgefeuert. Er hatte Angst und Panik und schoss wild um sich, um seine Haut zu retten; es ging somit insbesondere nicht darum, den Raub fortzusetzen oder die Beute zu sichern. In dieser Situation und angesichts der gesamten, unerwarteten Entwicklung des Tatverlaufs, sowie angesichts seiner Motivlage kann noch nicht auf jene besondere Skrupellosigkeit beim Beschuldigten A._____ geschlossen werden, die ihm das gesamthafte Bild eines Mörders zukommen liesse. Allerdings ist die Begründung der Vorinstanz, wonach A._____ in einer "komplexen Konfliktsituation" gehandelt habe, weshalb die besondere Skrupellosigkeit und damit die Qualifikation als Mord entfalle (Urk. 122 S. 139 f.), im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Das Erfordernis einer schweren Konfliktsituation erfordert gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung typischerweise einen vorbestehenden und lange dauernden Konflikt zwischen

- 52 - Täter und Opfer, der hier nicht gegeben ist, da der Konflikt aus der Tatsituation heraus entstanden ist (vgl. BGE 120 IV 275; BGE 127 IV 10 E. 1a). Nichtsdestotrotz erscheint aus den vorgenannten Gründen eine Qualifikation als Mordversuch im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Auch die Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts 6B_188/2009 vom

18. Juni 2009 führt zu keinem anderen Ergebnis. Im betreffenden Verfahren ging es um einen Täter, der anlässlich einer Verhaftung durch die Polizei in einem Internet-Café in Zürich seine Pistole zückte und wild und ungezielt um sich schoss, mithin in einer ähnlichen Konstellation, wie im vorliegenden Fall. Der Täter trug 100 Gramm Kokain zum Zwecke des Verkaufs auf sich und hatte eine schussbereite Waffe bei sich. Nach dem Eintreffen der Polizei zog er seine Waffe und lud sie durch. Er wollte um jeden Preis seine Verhaftung und Bestrafung wegen Drogenhandels verhindern und nahm zu diesem Zwecke, um seine Flucht zu sichern, die Tötung der anwesenden Polizeibeamten, welche ihn zu kontrollieren beabsichtigten, sowie die Tötung der sich im Café aufhaltenden Gäste in Kauf. Es ging ihm somit alleine darum, sich die Flucht zu sichern, um einem gerechtfertigten polizeilichen Zugriff zwecks Verhinderung einer auf der Hand liegenden Strafverfolgung wegen Betäubungsmittelhandels zu entgehen. Das Bundesgericht erachtete diese Haltung als eine hemmungslose Rücksichtslosigkeit und eine ausserordentliche Geringschätzung fremden Lebens und damit als besonders verwerflichen Beweggrund und damit die Skrupellosigkeit, welche eine Tötung als Mord qualifiziert, als gegeben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch dahingehend, dass der Beschuldigte A._____ mit massiven Verletzungen durch die aufgebrachten Raubopfer rechnen musste, wohingegen sich der Täter im genannten früheren Fall mit einem Waffeneinsatz der rechtmässigen polizeilichen Intervention bzw. der Verhaftung widersetzte. Der Beschuldigte A._____ hatte die Waffe nicht selber mitgenommen, sondern sie vom Beschuldigten †B._____ in die Hand gedrückt erhalten und nicht einkalkuliert, diese überhaupt benutzen zu müssen. Wie bereits erwähnt, stand er plötzlich mehreren Personen gegenüber, die zum Angriff ansetzten und wusste nicht, wie weit diese gehen würden. Im Gegensatz zu einer Verhaftung durch Polizeibeamte, musste er bei diesem - berechtigten - Angriff mit

- 53 - einem schweren Schaden seiner Gesundheit rechnen. Für eine Flucht war es zu spät und es ging ihm nicht darum, die Beute zu sichern. Er wollte sich einzig gegen die Angreifer schützen, was nicht als besonders verwerflicher Beweggrund zu qualifizieren ist. Auch unter dem Aspekt des Anklageprinzipes, konkret wegen der Umschreibung des Qualifikationsgrundes für Mord in der Anklageschrift, erschiene eine Verurteilung A._____s wegen versuchten Mordes als problematisch. Die entsprechende Passage in der Anklageschrift lautet wir folgt: "Die Beschuldigten handelten bei ihrer Tat mit dem Beweggrund, einen Raub zu begehen, um auf diese Weise Geld und andere Vermögenswerte zu erbeuten. Dabei waren sie zur Durchführung und Sicherung des Raubes bereit, diejenigen Personen, welche sich ihren kriminellen Absichten in den Weg stellen und zu widersetzen versuchten, zu töten, indem sie skrupellos von ihren Waffen Gebrauch machten und mehrfach und hemmungslos auf ihre Opfer schossen. Dadurch brachten die Beschuldigten auch ihre extreme Geringschätzung gegenüber dem Leben von anderen Menschen zum Ausdruck." Wie bereits dargelegt wurde, lag das Motiv für die Schussabgaben bei A._____ gerade nicht in der "Durchführung und Sicherung des Raubes", sondern in der Reaktion auf den Angriff der Raubopfer auf seine Person. Die Motivlage †B._____s bei seiner Schussabgabe auf C._____ lag hingegen durchaus in der Sicherung der Fortführung des Raubes und diese Tat wäre wohl als versuchter (Raub-)Mord zu qualifizieren. Aber diese Schussabgabe †B._____s kann - wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargetan wurde - A._____ nicht zugerechnet werden. Der Beschuldigte A._____ ist somit der mehrfachen versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 54 - VI. Strafzumessung und Vollzug

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte - allerdings für den Fall, dass der von ihr beantragten rechtlichen Würdigung gefolgt würde - die Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren (Urk. 136 S. 1 und S. 11). Die Verteidigung hingegen hält eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren für angemessen (Urk. 137 S. 1 und S. 4 ff.). Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung richtig wiedergegeben und den sich vorliegend ergebenden Strafrahmen korrekt abgesteckt hat. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 122, S. 141–144).

E. 2 Das Verfahren gegen den ursprünglichen Mitangeschuldigten †B._____ wurde mit separatem Beschluss vom 11. Oktober 2012 eingestellt

- 10 - (Prot. I S. 24; Urk. 92), da dieser am 9. Oktober 2012 in der Justizvollzugsanstalt … verstorben war (Urk. 81, 86 und 87).

E. 2.1 Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche

- 56 - und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HUG, in: Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, N 7 ff. zu Art. 47 StGB). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEIN, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 213; Art. 47 N 21 zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen; Entscheide des Bundesgerichts 6S_270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S_43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S_333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.). Die Tatkomponente weist somit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf.

3. Objektives Verschulden Tötungsdelikte

E. 2.2 Standpunkt des Beschuldigten †B._____ Der Beschuldigte †B._____ anerkannte in der Untersuchung den objektiven Anklagesachverhalt in weiten Teilen. Er bestritt aber, den Privatkläger C._____ aus einem Abstand von unter 20 cm angeschossen zu haben. In subjektiver Hinsicht war der Beschuldigte †B._____ nicht geständig. Er bestritt einerseits, gewusst zu haben, dass es sich bei seiner Pistole um eine echte Pistole handelte. Anderseits machte er geltend, dass er niemanden habe verletzen, geschweige denn töten wollen. Zwar anerkannte er die räuberische Absicht, stellte sich aber schliesslich auf den Standpunkt, in eine Falle gelockt worden zu sein. Nach der Darstellung des Beschuldigten †B._____ habe der Beschuldigte A._____ beim Raubüberfall aus freien Stücken mitgemacht und die verwendete Pistole selber mitgebracht.

- 13 -

3. Die Vorinstanz hat ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung gemacht, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 122 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Auch zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten A._____ und †B._____ sowie der als Zeugen befragten Personen (C._____, H._____, D._____, G._____, I._____, J._____, K._____ und L._____) hat die Vorinstanz umfassende und zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 122 S. 16-18). Hervorzuheben ist, dass alle Zeugen glaubhaft angegeben haben, die beiden Beschuldigten nicht zu kennen bzw. gekannt zu haben. Sachfremde Motive für unrichtige Beschuldigungen sind somit nicht ersichtlich. Dabei bleibt zu beachten, dass sämtliche Zeugen als Opfer des von den Beschuldigten verübten Raubversuches ein persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben dürften, was akzentuiert für diejenigen Privatkläger gilt, welche von den Schussabgaben durch die Beschuldigten betroffen wurden, sei es, dass sie Verletzungen erlitten (C._____), sei es, dass sie von den Schüssen nur knapp verfehlt wurden (G._____), oder sei es, dass sie Zivilforderungen geltend machten (D._____). Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen.

5. Die Aussagen der Beschuldigten A._____ und †B._____ sowie der genannten Zeugen wurden von der Vorinstanz umfassend und zutreffend wiedergegeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 122 S. 18 - 90).

6. Aus den weiteren Beweismitteln ergibt sich das Folgende:

- 14 -

E. 3 Mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 liess der Beschuldigte A._____ die Berufung anmelden (Urk. 94). Die Staatsanwaltschaft meldete ihrerseits die Berufung mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 an (Urk. 97). Das vollständig begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 4. Februar 2013 zugestellt (Urk. 121/2). Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 ging innert Frist die Berufungserklärung des Beschuldigten ein, wobei er einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB beantragte. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand wurde nicht angefochten. Dementsprechend wurde mit beiden Berufungen auch die Höhe des Strafmasses gemäss Ziff. 3 des vor-instanzlichen Urteils angefochten (Urk. 124 S. 2).

E. 3.1 Der Beschuldigte A._____ hat mehrfach versuchte vorsätzliche Tötungen begangen. Vorliegend rechtfertigt es sich aber, bei der Strafzumessung die versuchten vorsätzlichen Tötungen gemeinsam als Hauptdelikt zu beurteilen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Demnach beinhaltet die Einsatzstrafe bereits die Asperation für die mehrfache Ausführung der Tat.

E. 3.2 Durch die verletzte Strafnorm wird das höchste Rechtsgut, das menschliche Leben, geschützt. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet bzw. dies zu tun versucht, lädt in jedem Falle ein schweres Verschulden auf sich. Der Beschuldigte A._____ schoss sechs Mal wild um sich und zumindest teilweise in die Richtung mehrerer Menschen. Eine untergeordnete Rolle spielt der von der Vorinstanz genannte Umstand, dass bei der von A._____ verwendeten Pistole von "einem geringeren Gefährdungspotential" auszugehen sei, weil ihre Geschossenergie 56 Joule betrage und die Projektile bereits nach ca. 30 bis 50 cm Schussdistanz quer ins Zielmedium einschlagen würden (Urk. 122 S. 146 und Verweis auf Urk. HD 6/8 S. 8 f.). Die Vorinstanz wies mit dieser Formulierung offenbar auf den Umstand hin, dass die Geschossenergie bei der von A._____

- 57 - verwendeten Waffen wesentlich geringer ausfiel, als bei der Waffe †B._____s (vgl. Urk. 6/8 S. 8 f.). Ausschlaggebend ist jedoch, dass auch die Geschossenergie bei der von A._____ verwendeten Waffe ohne Weiteres ausreicht, um tödliche Verletzungen zu verursachen (vgl. Urk. 6/8 S. 9). Der Beschuldigte A._____ schoss in schneller Abfolge und so lange, bis das Magazin leergeschossen war, was von einer gewissen Hemmungslosigkeit zeugt. Dabei erlitt der Privatkläger C._____ einen Steckschuss im Bereich unterhalb des mittleren Rippenbogens, was gemäss Bericht der Unfallchirurgie USZ zu keiner direkten Lebensgefahr für den Privatkläger C._____ führte (Urk. HD 8/5 S. 2). Jedoch bestand aus rechtsmedizinischer Sicht immerhin eine potentielle bzw. mittelbare Lebensgefahr (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. Dezember 2010, Urk. 8/7 S. 5). Ferner ging ein Schuss in der Nähe des Kopfes des Geschädigten G._____ vorbei. Die dabei verursachte Gefährdung war aufgrund der engen Verhältnisse in der Bar "F._____" und der kurzen Distanzen erheblich. Der Beschuldigte A._____ nahm somit gleich mehrfach in Kauf, einen Menschen zu töten, was auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen lässt. Zu Gunsten des Beschuldigten A._____ ist zu berücksichtigen, dass er nicht im Voraus geplant hatte, seine Schusswaffe zu verwenden. Er reagierte vielmehr spontan auf eine Bedrängnis, die er allerdings durch sein vorheriges Verhalten zusammen mit dem Beschuldigten †B._____ selber verursacht hatte. In Würdigung dieser Umstände ist mit der Vorinstanz von einem eher schweren objektiven Verschulden des Beschuldigten A._____ auszugehen.

4. Subjektives Verschulden Tötungsdelikte In subjektiver Hinsicht wirkt sich verschuldensmindernd aus, dass der Beschuldigte A._____ eventualvorsätzlich handelte. Es ist allerdings von einer egoistischen Motivlage auszugehen: der Beschuldigte A._____ schoss, um seine eigene Haut aus einer von ihm verschuldeten Situation zu retten, ohne Rücksicht auf Verluste. Dennoch ist dem Beschuldigten A._____ zugute zu halten, dass er in Panik wegen des Gegenangriffs der Geschädigten geriet. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass er es mit einer berechtigten Gegenwehr der Geschädigten, die er zuvor unter vorgehaltener Waffe genötigt hatte, zu tun hatte. Als

- 58 - Handlungsalternative wäre immer noch eine Aufgabe A._____s möglich gewesen. Das dem Beschuldigten A._____ vorwerfbare subjektive Verschulden relativiert damit das objektive Verschulden nur leicht.

5. Gesamtverschulden / Einsatzstrafe für Tötungsdelikte Zusammenfassend ist das Gesamtverschulden unter Berücksichtigung der dargelegten objektiven und subjektiven Tatumstände als erheblich einzustufen, was einer hypothetischen Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 13 Jahren Freiheitsstrafe entspricht.

6. Versuch

E. 4 Nicht angefochten wurde die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatkläger C._____ und D._____ sowie die Einziehung diverser Kleidungsstücke und von zwei Pistolen, wie auch die Anordnung, diverse Asservate bei den Akten zu belassen. Ebenso wurde die vorinstanzliche Kostenaufstellung nicht angefochten (Dispositivziffern 4-11 des vorinstanzlichen Urteils; vgl. Urk. 124 S. 2).

E. 4.1 Die Vorinstanz ging zutreffend von einem in Mittäterschaft begangenen qualifizierten Raubversuch im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aus, weil der Beschuldigte A._____ von Anfang an eine schussbereite, dass heisst entsicherte und durchgeladene Waffe auf die Geschädigten richtete. Damit bestand für die Geschädigten eine akute Lebensgefahr (BGE 117 IV 425; BGE 121 IV 71 = Pr 85 [1996] Nr. 24 S. 57). Dies war dem Beschuldigten A._____ bewusst und von ihm gewollt. Somit hat sich der Beschuldigte A._____ des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

E. 4.2 Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Qualifikation des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist dann gegeben, wenn der Täter durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Unzulässig ist es, die Herbeiführung einer Lebensgefahr mittels einer geladenen und ungesicherten Schusswaffe zusätzlich als "andere besondere Gefährlichkeit" im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu werten. Die Kriterien für die Anwendung von Ziff. 3 Abs. 3 StGB sind etwa die Höhe der erhofften Beute, der planerische und technische Aufwand, das Überwinden moralischer und technischer Hindernisse, professionelle Vorbereitung der Tat sowie hartnäckiges, hinterlistiges und brutales Vorgehen (BSK StGB II-NIGGLI / RIEDO, N 72 und 132 zu Art. 140 mit Verweisungen; vgl. auch BGE 116 IV 312 Erw. 2.d.aa und e sowie Entscheid des Bundesgerichts 6B_756/2008 E. 1.4.). Es ist demnach zu prüfen, ob - abgesehen von der Herbeiführung einer Lebensgefahr durch Bedrohung mit einer schussbereiten Pistole - weitere ins Gewicht fallende Umstände hinzutreten, die den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wesentlich erhöhen. Die Staatsanwaltschaft machte diesbezüglich geltend, es habe eine kühne,

- 48 - verwegene und skrupellose Vorgehensweise der Beschuldigten vorgelegen. Sie seien maskiert in einen von zahlreichen Gästen besetzten Spielklub gestürmt und die Opfer hätten sich an eine Wand stellen, die Hosen herunterlassen, die Hände in die Höhe heben und nacheinander ihr Geld und die auf sich getragenen Wertsachen auf den Spieltisch legen müssen (Urk. 136 S. 10). Diese Vorgehensweise hätte allenfalls beim Beschuldigten †B._____ zur Erfüllung von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB geführt, da er den Überfall geplant und vorbereitet hatte sowie die Waffen und Hauben mitnahm. Er kannte auch die Lokalität und konnte abschätzen, wie viele Personen betroffen sein würden. Der Beschuldigte A._____ hingegen wusste nicht, welche Situation ihn hinter der Türe erwartete und wie viele Leute sich im Lokal befinden würden. Die Beschuldigten haben ihre besondere Gefährlichkeit vorwiegend durch den Einsatz durchgeladener und entsicherter Waffen zum Ausdruck gebracht. Weitere Umstände, die den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wesentlich erhöhen, sind jedenfalls für den Beschuldigten A._____ nicht ersichtlich. Damit ist nicht von einem mehrfach qualifizierten Raub auszugehen, da dies letztlich einer nicht zulässigen doppelten Berücksichtigung derselben Tatumstände gleichkäme. Der Beschuldigte A._____ ist somit des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung der Schussabgaben durch A._____ sind sowohl von den theoretischen Ausführungen als auch von der Subsumtion her umfassend und zutreffend, weshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann (Urk. 122 S. 134-138). Zutreffend sind insbesondere die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Schuss des Beschuldigten †B._____ auf den Privatkläger C._____ nicht vom Willen des Beschuldigten A._____ getragen war, was bereits im Rahmen der Erstellung des Sachverhaltes dargelegt wurde. Demnach kann die Schussabgabe des Beschuldigten †B._____ gegen den Privatkläger C._____ aus tatsächlichen Gründen dem Beschuldigten A._____ nicht als Mittäter angerechnet werden. Weitere Schüsse des Beschuldigten

- 49 - †B._____ gegen einen Menschen konnten nicht erstellt werden. Daher sind in der Folge ausschliesslich die vom Beschuldigten A._____ in der zweiten Phase des Raubüberfalls abgegebenen sechs Schüsse zu behandeln.

E. 5 Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung, der Beschuldigte sei des qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB sowie des mehrfachen Mordversuchs im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit 18 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 123).

E. 5.1 Nach erstelltem Sachverhalt wusste der Beschuldigte A._____, dass er eine schussbereite Pistole auf sich trug. Weiter wusste er, dass ein Schuss auf einen Menschen tödliche Verletzungen herbeiführen kann, was ohnehin zum Allgemeinwissen eines Durchschnittsbürgers gehört. Dass der Beschuldigte A._____ durch die Situation in der Endphase des Raubüberfalles, in der sich die Opfer des Raubüberfalles gegen die beiden Täter zur Wehr setzten und den Beschuldigten A._____ mit verschiedenen Gegenständen angriffen, in Bedrängnis geriet und seinen Fluchtweg abgeschnitten sah, ändert nichts an dieser Einschätzung. Gemäss erstelltem Sachverhalt befand sich der Beschuldigte A._____ bei seinen sechs Schussabgaben im hinteren Teil der Bar bzw. bewegte sich dorthin und hat in einem geschlossenen Raum wild um sich und dabei zumindest teilweise in Richtung der im Lokal anwesenden Geschädigten geschossen. Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung war - insbesondere unter Berücksichtigung der dynamischen Situation - somit sehr gross. Daraus, dass der Beschuldigte A._____ unter diesen Umständen solange schoss, bis das Magazin leer war, kann nur geschlossen werden, dass er den Tod der in der Bar "F._____" anwesenden Geschädigten in Kauf genommen hat, auch wenn deren Tod für den Beschuldigten A._____ eine unerwünschte Folge gewesen sein dürfte. Somit hat der Beschuldigte A._____ eventualvorsätzlich gehandelt. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte A._____ durch seine Schussabgaben alles getan, was zu einer tödlichen Verletzung hätte führen können, dennoch ist der tatbestandsmässige Erfolg, nämlich der Tod eines Menschen, durch Zufall ausgeblieben. Damit liegen vollendete Versuche vor.

E. 5.2 Der Beschuldigte A._____ hat den Tatbestand der eventualvorsätzlich versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt.

6. Zu der von der Staatsanwaltschaft beantragten Qualifikation der Tat als Mord hat die Vorinstanz mit einer Ausnahme, auf die nachfolgend näher

- 50 - einzugehen ist, zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab zu verweisen ist (Urk. 122 S. 138-141). Hervorzuheben ist, dass das Gesetz jenen Täter im Fokus hat, der sich besonders skrupellos, d.h. gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Es darf nicht bereits dann auf Mord geschlossen werden, wenn irgendein Element der konkreten Tat ihr eine besondere Schwere verleiht. Es ist eine Bewertung der Tat als Ganzes vorzunehmen, um entscheiden zu können, ob diese, von allen Seiten betrachtet, dem Täter die Charakterzüge eines Mörders gibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine besondere Skrupellosigkeit entfallen, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (Entscheide des Bundesgerichts 6B.158/2010 vom 1. April 2010 E. 3.2.1. und 6B.188/2009 vom 18. Juni 2009 E. 4.; BGE 120 IV 275; BGE 127 IV 10 E. 1a; STRATENWERTH / JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 1 N 16 ff. und N 23 ff.; DONATSCH, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2008, S. 8 ff.; beide mit Verweisungen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre ist die Tötung zum Zweck des Raubs ein typischer Fall des Mordes, weil Habgier ein verwerflicher Beweggrund darstellt. Für die Qualifizierung der Straftat als Mord ist ausreichend, dass die Tötung im Rahmen der Durchführung eines Raubüberfalles stattgefunden hat, wobei unwesentlich ist, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Aneignung der Beute, ohne besonderen Grund oder aus Furcht vor einer wirklichen oder vermuteten Gegenwehr des Opfers oder auch aus einem anderen Grund getötet hat (Entscheide des Bundesgerichts 6B_89/2012 vom 29. Juni 2012 E.

E. 6 Von den Privatklägern wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

E. 6.1 Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in der Ausformung des vormals als vollendeter Versuch bezeichneten Tathandlung, bei welcher der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, handelt es sich um eine Tatkomponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 92 und BGE 136 IV 55; BSK StGB - Wiprächtiger/Keller Art. 48a N 24; Mathys, SJZ 2004, 173 f.).

E. 6.1.1 Chemisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 8. Februar 2011 betreffend den Beschuldigten A._____ (Urk. HD 11/3) Gemäss chemisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 8. Februar 2011 stand der Beschuldigte A._____ im Zeitpunkt des Ereignisses mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht unter dem Einfluss von Opiat- Drogen, Opiat-Pharmaka, Cocain, Cannabis oder Amphetaminen sowie auch nicht unter dem Einfluss von Trinkalkohol (Urk. HD 11/3 S. 2). Dies im Gegensatz zu seinen eigenen Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2010, wo er auf Zusatzfrage seines damaligen Verteidigers ausführte, er habe kurz bevor er und †B._____ in das Restaurant … gegangen seien, mithin am gleichen Abend bzw. Vorabend, noch 4-5 Gramm (!) Kokain konsumiert (Urk. HD 3/5 S. 13).

E. 6.1.2 Chemisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. Dezember 2010 betreffend den Privatkläger C._____ (Urk. HD 12/3) Gemäss chemisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. Dezember 2010 beweisen die Analysen die Anwesenheit von Morphin und Codein im Körper des Privatklägers C._____. Möglich ist, dass der Privatkläger C._____ bei der ärztlichen Notfallbehandlung Morphin oder ein Morphin-Präparat zur Schmerzlinderung verabreicht erhielt. Es ist auch möglich, dass sowohl eine notfallmedizinische Applikation eines morphinhaltigen Präparats wie auch ein Eigenkonsum von Heroin und/oder Morphin vorgelegen hat. Die Analysenergebnisse beweisen einen länger zurückliegenden Cocain-Konsum. Im Zeitpunkt des Ereignisses hat keine Wirkung von Cocain vorgelegen. Aufgrund des negativen Analysenergebnisses kann für den Zeitpunkt des Ereignisses eine Wirkung für Cannabis mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Im Weiteren befand sich im Zeitpunkt der Blutentnahme, am 16. Oktober

- 15 - 2010 um 05:55 Uhr, kein Trinkalkohol im Blut. Es liegen somit für den Zeitpunkt des Ereignisses keine Hinweise für eine Alkoholisierung vor (Urk. HD 12/3 S. 2 f.).

E. 6.1.3 Ärztlicher Befund der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich betreffend den Privatkläger C._____ vom 22. November 2010 (Urk. HD 8/6) Gemäss ärztlichem Befund der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 22. November 2010 wurde der Privatkläger C._____ am 16. Oktober 2010 untersucht. Er hat drei Schusswunden erlitten: eine von oben nach unten verlaufend im Bereich unterhalb des mittleren Rippenbogens, wobei das Projektil vor dem Bauchfell endete, eine mit Einschuss linke Flanke im Bereich des Rückens, das Projektil konnte nicht gefunden werden, sowie eine letzte mit Einschuss oberhalb der Gesässmuskulatur im Bereich des Rückens rechts, abermals war das Projektil nicht auffindbar. Gleichzeitig kam es zur Zertrümmerung eines Wirbelfortsatzes im Bereich des 5. Lendenwirbelkörpers sowie im Bereich der Darmbeinschaufel. Bei nur geringer Eindringtiefe der Projektile war die Entfernung zu lebenswichtigen Organen jeweils mehr als 2 cm. Klare Angaben zum Verletzungshergang konnte der Privatkläger C._____ nicht machen. Es musste eine umgehende Notfalloperation durchgeführt werden. Es kam zu einer knöchernen Verletzung im Bereich des 5. Lendenwirbelkörpers sowie der Darmbeinschaufel, beide knöchernen Verletzungen sind jedoch nicht schwerwiegend. Ansonsten lagen hauptsächlich Weichteilverletzungen vor, sodass keine bleibenden Schäden zu erwarten sind. Es bestand zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr. Eine unmittelbare Lebensgefahr wäre auch dann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, wenn keine ärztliche Versorgung stattgefunden hätte. Bleibende körperliche Schäden sind aufgrund des Verletzungsmusters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Psychische Folgeschäden sind möglich. Am

22. Oktober 2010 begab sich der Privatkläger C._____ in die Weiterbehandlung des Hausarztes, welcher die Arbeitsunfähigkeit feststellte. Üblicherweise ist mit einer Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen nach Operation, das heisst bis ca. den

31. Oktober 2010 zu rechnen, worauf sich im Allgemeinen eine volle

- 16 - Arbeitsfähigkeit anschliesst. Krankhafte vorbestehende Veränderungen haben die Folgen der Verletzungen nicht beeinflusst. Es gibt keine Hinweise auf Zustände nach der Verletzung, mit denen üblicherweise gerechnet werden muss und die sich erschwerend auf den Verlauf oder die Heilung auswirken (Urk. HD 8/6 S. 1 f.).

E. 6.1.4 Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich betreffend den Privatkläger C._____ vom 13. Dezember 2010 (Urk. HD 8/7) Gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 13. Dezember 2010 hat der Privatkläger C._____ notfallmässig operiert werden müssen. In den rund eineinhalb Stunden zwischen Ereigniszeitpunkt (03:40 Uhr) und Operationsbeginn (05:05 Uhr) war der Privatkläger C._____ stets kreislaufstabil. Nach den Ergebnissen der Bilanzierung des Verletzungsausmasses waren keine lebenswichtigen Organe verletzt worden. Es waren ausschliesslich Weichteil- und Knochenverletzungen entstanden. Hiernach zu urteilen, bestand aus rechtsmedizinischer Sicht beim Privatkläger C._____ aufgrund der erlittenen Verletzungen eine potentielle bzw. mittelbare Lebensgefahr. Durch eine ergänzende forensische Beurteilung der klinisch per Computertomographie angefertigten Bilder konnte neben dem Steckschuss im rechten Oberbauch ein Durchschuss am Rücken, verlaufend von der linken Lende zum rechten Gesäss, festgestellt werden. Morphologisch und feingeweblich waren Hinweise auf einen relativen Nah- bzw. einen Fernschuss nachweisbar. Der Steckschuss im rechten Oberbauch mit der Lage unmittelbar in der Nähe der Leber hätte prinzipiell bei etwas näherer Schussdistanz oder allenfalls dünnerer Bekleidung zu einem Eindringen in das Organ und hierdurch zu inneren Blutungen führen können. Infolge der Knochenverletzung durch den Durchschuss am Rücken hätte ein geringgradig zur Bauchseite hin abweichender Schusskanal zu einer Verletzung des Rückenmarks, allenfalls mit Lähmungserscheinungen führen können. Wiederum etwas weiter bauchseitig gelegene Schussverläufe können bei Verletzung der Aorta (Hauptschlagader) ein rasches letales Verbluten zur Folge

- 17 - haben. Bei Verletzung der gut vaskularisierten, in der Nähe gelegenen Niere sind ebenfalls starke Blutungen zu erwarten. Postoperativ war es im zu begutachtenden Fall zu keinerlei Komplikationen bei der Wundheilung gekommen (Urk. HD 8/7 S. 5 f.).

E. 6.2 Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen der versuchten Tatbegehung zu mindern. Vorliegend ist bezüglich der Tötungsdelikte von einem vollendeten Versuch auszugehen. Wie bereits ausgeführt, bestand für den getroffenen Privatkläger C._____ zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr. Der Geschädigte G._____ wurde gar nicht getroffen, der Schuss ging jedoch an dessen Kopf vorbei. Wäre es zu einem Kopftreffer gekommen, wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit schweren, wenn nicht tödlichen Verletzungen zu rechnen gewesen. Die übrigen Geschädigten wurden ebenfalls nicht getroffen.

- 59 - Dass es nicht zum Tod eines Menschen kam, ist aber nicht dem Zutun des Beschuldigten A._____, sondern allein dem Zufall und bezüglich des Privatklägers C._____ auch der medizinischen Versorgung (vgl. Urk. HD 8/7 S. 5) zu verdanken. Angesichts des als recht hoch einzustufenden Risikos der Tatbestandsverwirklichung und der tatsächlichen Folgen für den Privatkläger C._____ ist die Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung um 2 Jahre zu reduzieren.

7. Asperation aufgrund des versuchten Raubes

E. 6.2.1 Vorbericht Schusswaffen des Forensischen Instituts Zürich vom

14. November 2010 (Urk. HD 6/1) Gemäss Vorbericht Schusswaffen des Forensischen Instituts Zürich vom 14. November 2010 steht fest, dass der Privatkläger C._____ von je einem Projektil aus den beiden verwendeten Waffen "Tokarev M57" und "Astra" getroffen worden ist. Beide Waffen wurden bezüglich ihres Zustandes untersucht und anschliessend beschossen. Dabei wurde festgestellt, dass die Selbstladepistole "Astra" im Kaliber 6.35 mm (.25 Auto) einwandfrei funktionierte, die Projektile wegen des unprofessionellen Laufes (abgeänderte 8 mm Knall-Waffe) aber schlecht geführt wurden, sich schon nach einer kurzen Strecke nach dem Lauf quer stellten und in eine unstabile Flugbahn gerieten. Beim Beschuss der Selbstladepistole "Tokarev M57" im Kaliber 7.62 x 25 Tokarev wurden diverse Zufuhr- oder Auswurfsstörungen festgestellt (dies erklärt auch die beiden am Tatort aufgefundenen Patronen, da auch dort vermutlich diese Störungen auftraten und durch eine Ladebewegung behoben werden mussten) (Urk. HD 6/1 S. 3 f.).

E. 6.2.2 Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 30. Mai 2011 (Urk. HD 6/8) Die Untersuchungsbehörde hat mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 dem Forensischen Institut Zürich den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens zu den beiden Tatwaffen sowie zum Ereignisablauf erteilt (Urk. HD 6/2). In zusammengefasster Form werden im Folgenden die wesentlichen Erkenntnisse wiedergegeben, soweit sie für das vorliegende Verfahren von Relevanz sind.

- 18 -

E. 6.2.2.1 Erkenntnisse zur Selbstladepistole "Tokarev" Die untersuchte Selbstladepistole, Typ "Tokarev", Modell M57 (YU), Waffen-Nr. 0003, Kaliber 7.62 x 25 mm Tokarev hat eine Magazinkapazität von neun Patronen und ein Abzugsgewicht (Single Action) von ca. 3.8 kg. Diese Waffe weist keinen Sicherungshebel auf, sondern "nur" eine Magazinsicherung, d.h. ohne eingesetztes Magazin kann kein Schuss abgefeuert werden (Urk. HD 6/8 S. 4). Die Gutachter haben bei der Selbstladepistole "Tokarev" folgende Funktionsstörungen festgestellt (Urk. HD 6/8 S. 4 und 6 f.): Bei der Ladebewegung (Zurückziehen des Verschluss-Stückes und wieder Vorschnellen lassen) bewegte sich das Verschluss-Stück in vielen Fällen nicht gänzlich nach vorne, d.h. der Verschluss blieb einige Millimeter offen und nur durch einen kleinen Schlag von Hand (hinten auf den Verschluss) konnte dieser ganz geschlossen werden. Ansonsten wäre (bei leicht geöffnetem Verschluss) keine Schussauslösung möglich. War die Patrone aber ordnungsgemäss ins Patronenlager eingeführt und der Verschluss vollständig geschlossen, konnte die Patrone in jedem Fall gezündet und das Projektil aus dem Lauf verfeuert werden. Nach der Schussabgabe kam es in den meisten Fällen zu einer Auswurfstörung, d.h. die Patronenhülse wurde meistens nicht ganz aus dem Patronenlager gezogen und dies verhinderte das erneute Zuführen einer weiteren Patrone. Diese Störung konnte nur dadurch behoben werden, indem das Magazin entfernt wurde. Durch eine Ladebewegung konnte die Hülse aus dem Patronenlager nun entfernt werden. In einigen Fällen fiel (beim Entfernen des Magazins) die oberste Patrone, welche durch die hälftige Vorwärtsbewegung des Verschlusses nach dem Schuss schon aus den Magazinlippen geschoben worden war, zu Boden. Einige Hülsen der vom Forensischen Institut Zürich verschossenen Patronen wiesen am Hülsenmund einen Riss auf. Dies kann bedeuten, dass das Patronenlager nicht vollständig angepasst ist und der Hülsenmund darum aufgeweitet wird. Der Hülsenmund wird bei der Schussabgabe im

- 19 - Patronenlager um ca. 0.25 bis 0.3 mm aufgeweitet (ca. 0.1 mm mehr als bei zwei Vergleichswaffen aus der Sammlung des Forensischen Instituts Zürich). Dieses nicht angepasste Patronenlager könnte auch die vorgängig beschriebenen Auszug- oder Auswurfstörungen bewirken. Mit der Selbstladepistole "Tokarev" und typengleicher Munition haben die Gutachter aus unterschiedlichen Distanzen (5 cm, 7.5 cm, 10 cm, 15 cm und 20 cm) auf vergleichbare Stoffstücke geschossen. Die Gutachter schätzen die Schussdistanz seitlich links gegen den Privatkläger C._____ auf ca. 5 cm bis maximal 10 cm (Urk. HD 6/8 S. 11). Im Kaliber 7.62 x 25 Tokarev wurden drei gezündete Patronenhülsen und zwei Patronen vorgefunden. Ausser der einen Patrone im Kaliber 7.62 x 25 Tokarev - diese lag auf der Tanzfläche im Musik-/Barbereich - wurden alle Munitionsteile in diesem Kaliber im Spielraum gefunden. Es könnte bei den Schussabgaben des Beschuldigten †B._____ ebenfalls zu Lade- oder Zufuhrstörungen gekommen sein. Bei der Behebung dieser Störungen dürften die beiden aufgefundenen Patronen herausgefallen sein. Auch möglich ist, dass ein Schütze nach erfolgter Schussabgabe eine zusätzliche (unnötige) Ladebewegung durchführt, obwohl die Pistole automatisch nachgeladen hat. Dabei wird die bereits ins Patronenlager zugeführte Patrone ausgeworfen. Beide Patronen weisen Lade- bzw. Entladespuren auf, so dass feststeht, dass sie mindestens einmal in der Pistole geladen waren (Urk. HD 6/8 S. 13 f.).

E. 6.2.2.2 Selbstladepistole "Astra" Bei der untersuchten Selbstladepistole "Astra", Kaliber 6.35 mm, handelt es sich um eine umgebaute Schreckschusspistole im ursprünglichen Kaliber 8 mm Knall. Sie hat eine Magazinkapazität von sechs Patronen und ein Abzugsgewicht (Single Action) von ca. 4.8 bis 7 kg. Die Waffe weist einen Sicherungshebel auf. Bei dieser Schreckschusswaffe wurde der zuvor geschlossene Lauf ausgebohrt und eine Stahlhülse mit angedeuteten Feldern und Zügen (Innendurchmesser ca. 6.5 mm) eingesetzt. Weil die Projektile wegen dieses etwas zu grossen Laufdurchmessers nicht durch die Felder/Züge gepresst werden, gelangen sie

- 20 - nach dem Verlassen des Laufes in eine instabile (taumelnde) Flugbahn oder überschlagen sich schon nach kurzer Schussdistanz. Nach ca. 30 bis 50 cm Schussdistanz schlagen die Projektile bereits quer ins Zielmedium ein. Durch den etwas zu grossen Laufinnendurchmesser verlieren die Geschosse zusätzlich an Energie, weil ein Teil des Gasdruckes neben dem Projektil durch den Lauf verpufft. Mit der Selbstladepistole "Astra" und typengleicher Munition haben die Gutachter aus zwei Distanzen (1 m und 2 m) gegen zwei Stoffausschnitte geschossen. Die Gutachter schliessen aufgrund ihrer Untersuchung darauf, dass das Projektil aus der "Astra" vor dem Eindringen in die Brust des Privatklägers C._____ vorgängig einen unbekannten Gegenstand oder ein anderes Kleidungsstück durchschossen haben muss, wo es seinen anhaftenden Schmauch abgestreift hatte (Urk. HD 6/8 S. 5, 8 und S. 11). Aufgrund der aufgefundenen sechs gezündeten Patronenhülsen im Kaliber 6.35 mm (und der leeren Waffe) - alles im Musik-Bar-Bereich - schliessen die Gutachter darauf, dass der Beschuldigte A._____ mit seiner Waffe "Astra" sechs Schüsse abgegeben hat. Die Reihenfolge der Schüsse konnte spurenkundlich nicht ermittelt werden.

E. 6.2.2.3 Verletzungspotential der verwendeten Waffen Aufgrund der Erkenntnisse wurde der Privatkläger C._____ durch zwei Geschosse verletzt, und zwar aus der Pistole "Tokarev" vom Beschuldigten †B._____ (Rumpfdurchschuss) und aus der "Astra" vom Beschuldigten A._____ (Einschuss in die Brust rechts) (Urk. HD 6/8 S. 15). Für die Beurteilung, ob eine Waffe tödlich wirken kann, muss die Verwundungsfähigkeit der verschiessbaren Munition bzw. deren Projektile bekannt sein. Dafür ausschlaggebend sind erstrangig die getroffene Stelle und die auf den Körper abgegebene kinetische Energie (abhängig von der Geschossgeschwindigkeit sowie vom Geschossgewicht/-masse). Weitere Faktoren wie Geschossmaterial, Geschossform und Geschossaufbau sind ebenfalls mit zu berücksichtigen. Die Berechnung der Geschossenergie ergab (im Mittel) bei der Waffe Tokarev 561 Joule. Die Berechnung der Geschossenergie

- 21 - (E) ergab (im Mittel) bei der Waffe Astra 56 Joule. In der Schweiz wird weder von einer massgebenden Fachstelle noch einer Waffengesetzgebung eine untere, eventuell noch tödlich wirkende Energiegrösse angegeben. In der deutschen Waffengesetzgebung, in welcher eine Mündungsenergie (= Energie an der Waffenmündung) unter ca. 7.5 Joule als "relativ ungefährlich" und "nicht tödlich" bezeichnet wurde, musste dieser untere Grenzwert aufgehoben werden, da auch mit derart "energiearmen" Geschossen vereinzelt erhebliche Verletzungen und sogar Todesfälle resultierten. Eine genaue Grenze kann nicht gezogen werden, weil die im Körper getroffene Stelle (z.B. Kopf, Schlagader, Herz etc.) sowie die Konstitution der getroffenen Person im Wesentlichen bestimmen, ob ein Projektil tödlich wirkt oder nur verletzt. Mit den beiden untersuchten Waffen und vergleichbarer Munition werden in jedem Fall weit grössere Mündungsenergien erreicht als 7.5 Joule. Bei Kopf- und Rumpftreffern muss somit (mit beiden Waffen) mit tödlichen Verletzungen gerechnet werden (Urk. HD 6/8 S. 8 f. und 14).

E. 7 Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Beweismittel sowohl in objektiver (Urk. 122 S. 98 – 118) als auch in subjektiver (Urk. 122 S. 118 – 127) Hinsicht einer ausführlichen, sorgfältigen und kritischen Würdigung unterzogen, so dass sie mit nachvollziehbarer und plausibler Begründung zum von ihr gefundenen Beweisergebnis gelangt ist. Davon abzuweichen, besteht für das Berufungsgericht kein Anlass. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind in erster Linie als Hervorhebungen und Ergänzungen zu verstehen:

E. 7.1 Beim Raub ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ eine schussbereite Waffe zur Bedrohung einer grösseren Anzahl von Personen einsetzte, um diese in Mittäterschaft mit †B._____ auszurauben. Es befanden sich somit zahlreiche Geschädigte bei der Tatbegehung in einer aktuellen Lebensgefahr. Die Tat war allerdings seitens des Beschuldigten A._____ nicht lange im Voraus geplant. Zudem war die beabsichtigte Beute nicht allzu gross. Die objektive Tatschwere führt zu einem erheblichen Verschulden.

E. 7.1.1 Die Beschuldigten A._____ und †B._____ haben sich ca. eine Woche bis zehn Tage vor dem 15. Oktober 2010 in einem Club in ... erstmals getroffen, wobei sie aber nicht miteinander gesprochen haben wollen (Urk. HD 3/3 S. 1 f., Urk. HD 3/5 S. 2, Urk. HD 3/10 S. 2 [A._____]; Urk. HD 3/4 S. 3, Urk. HD 3/5 S. 2 [†B._____]). Der Nachweis einer gemeinsamen Entschlussfassung zum späteren Raub zu diesem Zeitpunkt lässt sich nicht erbringen. Ein im Rahmen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation für den 5. Oktober 2010 (15:44 Uhr) festgestelltes Telefongespräch zwischen der von †B._____ benützten Mobiltelefon-Nummer 07. … .. .. und der auf den Beschuldigten A._____ registrierten Nummer 07. … .. .. von sechs Sekunden Dauer ändert an diesem Befund nichts (vgl. Urk. 5/1 Anhang S. 23). Am Vorabend der Tat, d.h. am 15. Oktober 2010 gegen 21 Uhr wurde der Beschuldigte A._____ von M._____ (auch genannt … oder …) angerufen und gefragt, ob er etwas trinken gehen möchte. M._____ hat in der Folge den Beschuldigten A._____ abgeholt und sie haben darauf gemeinsam den Beschuldigten †B._____ in einem Lokal in der Gegend des … getroffen. Nacheinander verliessen dann M._____ und der Beschuldigte †B._____ das Lokal, worauf sich der Beschuldigte A._____ während ca. zwei Stunden alleine im Lokal aufhielt. Nachdem der Beschuldigte †B._____ und M._____ wieder zurückgekommen waren, blieben die drei bis ca. Mitternacht im besagten Lokal. Danach gingen sie zur E._____-Strasse, wo M._____ sich von den beiden Beschuldigten trennte. In den nun folgenden Stunden bis zur Ausübung des heute zur Diskussion stehenden Raubüberfalls sprachen dann die beiden Beschuldigten gemäss ihrer übereinstimmenden Darstellung das erste Mal miteinander. Sie hielten sich in mehreren Lokalen auf, u.a. im Restaurant … an der E._____-Strasse (Urk. HD 16/8 S. 5, Urk. HD 3/3 S. 1 ff., Urk. HD 3/5 S. 2, 5 und 10, Urk. HD 3/10 S. 2, Urk. HD 3/11 S. 6, Urk. HD 78 S. 9 [A._____]; Urk. HD 3/4 S. 3, Urk. HD 3/5 S. 2, 4 und 5 [†B._____]).

E. 7.1.2 Bezüglich des Zeitpunktes, an dem der Beschuldigte A._____ von der Absicht †B._____s erfuhr, einen Raubüberfall zu begehen, gehen die Angaben der beiden Beschuldigten auseinander. Der Beschuldigte †B._____ hat während der gesamten Voruntersuchung gleichbleibend ausgesagt, dass sie vor dem Raubüberfall während Stunden - von Mitternacht bis 03:00 Uhr - über den

- 23 - geplanten Raubüberfall gesprochen hätten und dass er bei diesem Gespräch dem Beschuldigten A._____ angeboten habe, zu gehen. Der Beschuldigte A._____ sei zudem bereits von M._____ im Voraus als Mittäter rekrutiert und informiert worden (Urk. HD 3/4 S. 3, Urk. HD 3/5 S. 4, 6 f. und 12, Urk. HD 3/5 S. 6, Urk. HD 3/7 S. 2, Urk. HD 3/8 S. 4 f., Urk. HD 3/9 S. 3, Urk. HD 3/11 S. 5). Der Beschuldigte A._____ behauptete zusammengefasst, dass er den Beschuldigten †B._____ in der Zeit vor dem Überfall näher kennengelernt habe und sie beabsichtigt hätten, gemeinsam Poker spielen zu gehen. Der Beschuldigte †B._____ habe ihn erst kurz vor Betreten der Bar "F._____" in seine Pläne eingeweiht (Urk. HD 16/8 S. 4 f., Urk. HD 3/3 S. 3, HD 3/8 S. 3, HD 78 S. 7). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigen A._____ weisen gewisse Widersprüche auf, so sagte er in der haftrichterlichen Einvernahme vom 18. Oktober 2010 aus, †B._____ habe ihm kurz vor betreten der Bar "F._____" gesagt, dass sie jetzt in dieser Bar einen Raubüberfall machen würden. Er habe eine Schock gehabt, weil er das gar nicht habe machen wollen. Dann habe jemand die Tür aufgemacht, sodann habe †B._____ ihn am Arm gehalten und die Treppe hinuntergezerrt. Er - A._____ - sei vor †B._____ hinuntergegangen, damit er nicht habe abhauen können. Sie seien dann in einen Trocknungsraum gelangt, wo †B._____ ihm erzählt habe, was sie nun machen würden. Es sei dort gewesen, wo †B._____ ihn so angeschaut habe und ihm zu verstehen gegeben habe, dass er entweder mitmachen könne oder "drunter" komme. Also sei er mitgegangen. Er sei hinter †B._____ gestanden und habe gewartet (Urk. HD 16.8 S. 5). In der polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2010 sagte er aus, noch draussen vor der Bar "F._____" habe †B._____ ihn gebeten, eine gelbe Tasche zu tragen, wobei er nicht gewusst habe, was sich darin befand. Dann habe †B._____ ihn richtiggehend am Ärmel die Treppe hinuntergezogen. Dort seien sie in einen Wäsche-Trocknungsraum gelangt. Er habe †B._____ gefragt, was das solle. Da erst habe dieser ihm gesagt, sie würden jetzt einen Überfall machen. Er habe jedoch erwidert, dass er da nicht mitmachen würde, worauf der andere ihm gesagt habe, dass er nun wisse, was beabsichtigt sei, weshalb er mitspielen müsse. Plötzlich habe †B._____ eine Waffe in der Hand gehalten und sie gegen ihn gerichtet, weshalb A._____ "höllische Angst" gehabt habe. Daraufhin habe

- 24 - †B._____ ihm eine kleine Pistole übergeben und gesagt, dass es sich dabei nur um eine Schreckschusspistole handle, was er geglaubt habe. Dann seien sie die Treppe hinaufgegangen, wo sich der Club befand. Sie seien vor eine Tür gestanden und der andere habe ihn immer noch am Ärmel festgehalten. Dann sei die Tür aufgegangen und jemand sei heraus gekommen. Diesem habe †B._____ sofort einen Fusstritt versetzt, wodurch der andere zu Boden gegangen sei. †B._____ sei dann mit der Waffe im Anschlag in das Lokal gestürmt. Er selber sei hinter ihm hergegangen. Er - A._____ - habe sich noch Fluchtgedanken gemacht, jedoch habe er zu viel Angst gehabt und sei †B._____ in das Lokal gefolgt (Urk. 3/3 S. 2). Diese Darstellung bestätigte er im Wesentlichen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2010, wobei er abweichend schilderte, er sei neben oder leicht hinter †B._____ die Treppe hinuntergegangen. Ausserdem erwähnte er nicht mehr, dass er von †B._____ am Arm bzw. Ärmel festgehalten worden sei (Urk. HD 3/5 S. 7). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte A._____, erst im Trocknungsraum vom geplanten Überfall erfahren zu haben (Urk. HD 78 S. 13), was er an der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 12 f.). Die ersten beiden Aussagen des Beschuldigten A._____ sind in sich widersprüchlich, so sagte er in beiden Befragungen, er sei zunächst die Treppe hinuntergezerrt worden, was aber bei einer erst später im Trocknungsraum erfolgten Information über den geplanten Raubüberfall völlig unnötig gewesen wäre. Erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2010 schilderte der Beschuldigte A._____ eine logische Abfolge des Abstiegs in den Trocknungsraum. Das Aussageverhalten des Beschuldigten A._____ erweckt den Eindruck, dass er im Laufe der Untersuchung versucht hat, die Mitteilung des geplanten Raubüberfalls auf einen Zeitpunkt zu verschieben, in welchem er sich bereits im (geschlossenen) Trocknungsraum befand und damit keine Fluchtgelegenheit mehr hatte. †B._____ hat demgegenüber während der ganzen Voruntersuchung daran festgehalten, dass sie vor dem Raubüberfall während Stunden, d.h. von Mitternacht bis 03:00 Uhr über den geplante Raubüberfall gesprochen hätten und dass er bei diesem Gespräch dem Beschuldigten A._____ angeboten habe, zu gehen. Der Beschuldigte A._____ sei zudem bereits von

- 25 - M._____ im Voraus als Mittäter rekrutiert und informiert worden (Urk. HD 3/4 S. 3, Urk. HD 3/5 S. 4, 6 f. und 12, Urk. HD 3/5 S. 6, Urk. HD 3/7 S. 2, Urk. HD 3/8 S. 4 f., Urk. HD 3/9 S. 3, Urk. HD 3/11 S. 5). Darüber, ob der Beschuldigte A._____ tatsächlich schon Tage zuvor von M._____ über den bevorstehenden Raubüberfall informiert worden war, könnte einzig der in einem Gefängnis in der Türkei inhaftierte M._____ Auskunft geben. Es erscheint abgesehen davon äusserst unwahrscheinlich, dass sich M._____ selber durch eine entsprechende Aussage dem Vorwurf einer Teilnahme am bewaffneten Raubüberfall aussetzen würde. Diesbezügliche Weiterungen erscheinen deshalb nicht angezeigt. Aufgrund der dargelegten Beweislage lässt sich somit nicht erstellen, dass der Beschuldigte A._____ bereits Tage zuvor über den bevorstehenden Raub informiert war. Inwieweit ein Tatplan in den Stunden unmittelbar vor der Tat zwischen dem Beschuldigten †B._____ und dem Beschuldigten A._____ besprochen wurde, lässt sich ebenfalls nicht rechtsgenügend erstellen. Vor dem Hintergrund der Formulierung im Anklagevorwurf ("wie zuvor gemeinsam besprochen und vereinbart") ist aufgrund der bisher dargelegten Zugaben des Beschuldigten A._____ nachgewiesen, dass dieser spätestens im Trocknungsraum von †B._____ vom bevorstehenden Raubüberfall erfahren hat und sich entschlossen hat, daran teilzunehmen, zumal er zugab, dass sie sich beide im Trocknungsraum mit den mitgebrachten Hauben maskiert hätten (Urk. HD 3/5 S. 10; vgl. Urk. HD 2/5 S. 51).

E. 7.1.3 Der Beschuldigte A._____ machte geltend, im Trocknungsraum vom Beschuldigten †B._____ zur Teilnahme am Raub gezwungen worden zu sein. Anlässlich der haftrichterlichen Einvernahme sprach A._____ davon, dass †B._____ ihm zu verstehen gegeben habe, dass er es entweder mache oder "drunter" komme (Urk. HD 16/8 S. 5). Erst im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2010 sprach er von einer konkreten Bedrohung seitens des Beschuldigten †B._____ mit einer gegen ihn gerichteten Waffe (Urk. HD 3/3 S. 2). An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte A._____ in der weiteren Voruntersuchung und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung fest (Urk. HD 3/3 S. 5, Urk. HD 3/5 S. 8, Urk. HD 3/11 S. 4, Urk. HD 78 S. 13). Anlässlich

- 26 - der heutigen Berufungsverhandlung machte er geltend, es habe "keine andere Lösung" gegeben, um von dort wegzugehen. Er (gemeint †B._____) habe ihm die Waffe gezeigt. A._____ führte aus, er könne nicht sagen, was passiert wäre, wenn er gesagt hätte, er mache nicht mit und einfach gegangen wäre und machte erst geltend, Angst gehabt zu haben, dass †B._____ ihm etwas antue, nachdem er dies vom Präsidenten gefragt worden war. Er ergänzte, †B._____ habe ihm tief in die Augen geschaut und gesagt, er müsse mitmachen (Prot. II S. 12). Die Schilderung des Beschuldigter A._____ hinsichtlich seiner behaupteten Zwangssituation wirft Fragen auf. Zwar trifft die von der Vorinstanz gemachte Feststellung, wonach der Beschuldigte A._____ erst in der dritten Einvernahme eine konkrete Bedrohungssituation geltend gemacht habe, nicht zu, da er bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2010 eine entsprechende Aussage zu Protokoll gab (Urk. HD 3/3 S. 2). Jedoch erscheint die Darstellung inhaltlich weder plausibel noch situationsadäquat. Bereits der Umstand, dass der einschlägig erfahrene †B._____ spontan eine unerfahrene, zufällig ausgesuchte und ihm unbekannte Person zur Teilnahme an einem bewaffneten Raubüberfall gezwungen haben soll, erscheint höchst unwahrscheinlich. Denn bei einem solchen Vorhaben ist die gegenseitige Absicherung von wesentlicher Bedeutung. Derjenige Täter, der auf mehrere Geschädigte einwirkt und sie in Schach halten will, muss sich darauf verlassen können, dass sein Mittäter ihm den Rücken freihält. Es ist kaum vorstellbar, dass der Beschuldigte †B._____, der bereits in der Vergangenheit an mehreren Raubüberfällen mitgewirkt hat (vgl. Urk. HD 21/6), sich auf einen genötigten Mittäter verlässt, der jederzeit flüchten und dadurch den Durchführungserfolg gefährden könnte, wobei er diesem Mittäter auch noch eine Schusswaffe abgibt. Zu Recht führte die Vorinstanz aus, dass man als Täter mit einem genötigten Partner sozusagen gleich an zwei Fronten kämpfen würde. Nebst der Ungewissheit bezüglich des Verhaltens der Raubopfer bestünde insbesondere bei Problemen die Gefahr, dass einem der genötigte Partner in den Rücken fällt. Entsprechend den Aussagen der Geschädigten trat A._____ indessen zusammen mit †B._____ als Team auf. A._____ hat sich nicht so verhalten, als wäre er Teilnehmer wider Willen. Spätestens nach der Schussabgabe durch †B._____ auf C._____ hätte sich ein unwilliger Mittäter von

- 27 - der weiteren Tatbegehung distanziert, zumal dies von den räumlichen Gegebenheiten ohne Weiteres möglich erschien. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten A._____ und †B._____ haben sie die Bar "F._____" gegen 04:00 Uhr durch die Eingangstür betreten. Dabei ging der Beschuldigte †B._____ voraus und der Beschuldigte A._____ folgte ihm (Urk. HD 3/5 S. 9 und 11, Urk. HD 3/8 S. 4, Urk. HD 3/11 S. 7 [†B._____]; Urk. HD 3/3 S. 2, Urk. HD 3/5 S. 9, Urk. HD 3/8 S. 3 f., Urk. HD 3/11 S. 6, Urk. HD 78 S. 10 [A._____]). Der Beschuldigte †B._____ kehrte dabei dem Beschuldigten A._____ den Rücken zu, musste sich in diesem Zeitpunkt auf die Szene vor sich im Lokal konzentrieren und konnte nicht gleichzeitig hinter sich schauen, ob der Beschuldigte A._____ ihm folgen würde. Der Beschuldigte A._____ hat selbst zugegeben, dass er, kurz bevor sie hinein seien, hätte stehen bleiben können. Jetzt im Nachhinein, wenn man ihn frage, ob er nicht hätte hinauslaufen können, müsse er sagen, er hätte das gekonnt, aber in dieser Situation, in der er gewesen sei, und bei seiner Psyche, die er gehabt habe, sei es für ihn nicht möglich gewesen, zu gehen (Urk. HD 78 S. 13 f.). Somit ist erstellt, dass beim Betreten der Bar "F._____" keine vom Beschuldigten †B._____ geschaffene Zwangs- oder Bedrohungssituation für den Beschuldigten A._____ bestand. Wenn A._____ nicht hätte am Überfall teilnehmen wollen, hätte er einfach umkehren können. Er aber folgte †B._____ mit der Waffe in der Hand. Hätte †B._____ seinen Mittäter zur Teilnahme gezwungen und ihm eine geladene Waffe übergeben, hätte er niemals zugelassen, dass A._____ damit hinter ihm war. Die Behauptung einer Zwangs- und Bedrohungssituation erscheint unter den gegebenen Umständen als geradezu abwegig.

E. 7.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ mit direktem Vorsatz aus finanziellen Motiven handelte. Dabei bestand für ihn keine finanzielle Notlage, da er durch seine Eltern finanziell unterstützt wurde. Angesichts der Beweggründe des Beschuldigten A._____ und unter Einbezug der Vorgeschichte wird klar, dass er durch den Beschuldigten †B._____ in die ganze Geschichte hineingezogen wurde. Es war †B._____, der die Initiative zur Raubtat ergriffen hatte und die Tat vorbereitete, indem er die Pistolen und die Maskierung mitbrachte. †B._____ war der treibende Teil und bestimmte die Lokalität und den Ablauf des Überfalls. Die Annahme der Vorinstanz, wonach sich der Beschuldigte A._____ wohl aufgrund der Erfahrung des Beschuldigten †B._____ und der angeblichen Einfachheit des Vorgehens zur Raubbegehung "verführen" liess, erscheint plausibel. Auch der Altersunterschied von 26 Jahren dürfte eine Rolle gespielt haben. Auch die Erkenntnisse des psychiatrischen Gutachters, wonach A._____ unreife und selbstunsichere bzw. unselbständige Persönlichkeitszüge aufweist (Urk. HD 14/9 S. 35, 37, 39 und 48

- 60 - f.), lassen auf eine erhebliche Beeinflussung durch †B._____ schliessen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte A._____ nicht von sich aus den Raub plante, sondern sich †B._____s Vorhaben aus den dargelegten Gründen anschloss, wird das dem Beschuldigten A._____ anrechenbare Verschulden etwas relativiert und ist daher das subjektive Tatverschulden mit der Vorinstanz als keinesfalls leicht zu qualifizieren.

E. 7.2.1 Der Beschuldigte A._____ machte geltend, dass er die von ihm beim Überfall verwendete Waffe vom Beschuldigten †B._____ kurz vor der Verübung der Raubtat erhalten habe und dass der Beschuldigte †B._____ gesagt habe, es handle sich nur um eine Schreckschuss-Pistole, mithin nicht um eine echte Schusswaffe (Urk. HD 3/1 S. 5, Urk. HD 16/8 S. 4, Urk. HD 3/3 S. 2 und 4, Urk. HD 3/5 S. 5, 8 und 12, Urk. HD 3/7 S. 3, Urk. HD 3/8 S. 3, Urk. HD 3/10 S. 4, Urk. HD 3/11 S. 4 und 6, Urk. HD 78 S. 8, Prot. II S. 11). Diese Aussagen wurden vom Beschuldigten †B._____ bestritten (Urk. HD 3/2 S. 2, Urk. HD 3/4 S. 7, Urk. HD 3/5 S. 4 f., Urk. HD 3/7 S. 3). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten †B._____ im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2010, wonach der Beschuldigte A._____ ihn an jenem Abend "nach dieser Waffe gefragt" habe (Urk. HD 3/5 S. 8), drängt sich der Schluss auf, dass der Beschuldigte A._____ selbst über keine Schusswaffe verfügte und diese vom Beschuldigten †B._____ erhalten hat. Weitere Indizien für diesen Umstand sind einerseits die Tatsache, dass der Beschuldigte †B._____ nach eigener Zugabe die Masken, d.h. die Helmunterziehhauben, besorgt hat (Urk. HD 3/11 S. 5) und andererseits, dass sich im gelben Plastiksack von †B._____ ein Brecheisen befand (vgl. Urk. HD 3/5 S. 6). Schliesslich ist es naheliegend, dass der Beschuldigte A._____, der sich erst am Tattag zur Begehung des Raubüberfalls entschloss, die zur Begehung eines bewaffneten Raubüberfalles erforderlichen Utensilien nicht einfach so zufällig auf sich trug. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte †B._____ dem Beschuldigten A._____ die Waffe "Astra" im Trocknungsraum übergeben hat. Dagegen erscheint es nicht plausibel, dass der Beschuldigte †B._____ dem Beschuldigten A._____ auch noch gesagt haben soll, es handle sich bei dieser Waffe lediglich um eine Schreckschusspistole. Ein Grund für eine solche Fehlinformation seitens des Beschuldigten †B._____ ist nicht ersichtlich. Mit einer solchen falschen Angabe hätte sich †B._____ nicht zuletzt selber in Gefahr gebracht, indem A._____ eine vermeintliche

- 29 - Schreckschusspistole wohl mit wesentlich weniger Hemmungen zum Einsatz gebracht hätte, z.B. um Warnschüsse abzugeben, als bei einer richtige Pistole. Abgesehen davon erscheint es auch lebensfremd, dass sich A._____ selber in keiner Weise mit der Funktion und Beschaffenheit der ihm übergebenen Waffe befasst haben soll. Er musste festgestellt haben, dass er zwar eine kleine, aber massiv gebaute, geladene und funktionstaugliche Pistole in den Händen hielt (vgl. asservierte Pistole "Astra"). Die Aussage von A._____, wonach ihm †B._____ gesagt habe, bei der ihm übergebenen Pistole handle es sich nur um eine Schreckschusspistole, muss demzufolge als Schutzbehauptung bezeichnet werden. Ausserdem ist aufgrund des darauffolgenden Tatablaufes erstellt, dass beide Pistolen geladen und schussbereit waren, zumal die Beschuldigten und insbesondere der Beschuldigte A._____ nach eigenen Angaben vor den Schussabgaben keine Manipulationen an der Waffe vornahmen (Urk. 78 S. 8).

E. 7.2.2 Anhand der übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und der Zeugen ist ferner erstellt, dass der Beschuldigte †B._____ den Spielraum betrat und sofort einen Schuss in die Decke abgab (Urk. HD 3/4 S. 4 und 7, Urk. HD 3/5 S. 11, Urk. HD 3/8 S. 4, Urk. HD 3/9 S. 3, Urk. HD 3/11 S. 7 [†B._____]; Urk. HD 3/3 S. 2 und 4, Urk. HD 3/5 S. 9, Urk. HD 3/8 S. 4, Urk. HD 3/11 S. 6, Urk. HD 78 S. 9 [A._____]; Urk. HD 4/2/1 S. 2 [H._____]; Urk. HD 4/6/2 S. 6 [C._____]; Urk. HD 4/7/1 S. 2, Urk. HD 4/7/2 S. 3 [J._____]; Urk. HD 4/4/1 S. 2 [D._____]; Urk. HD 4/5/1 S. 3 [L._____]). Dieser Schuss verursachte ein Loch in der Decke des Spielraums, das auf den Bildern Nr. 11 und 12 der Kurzdokumentation (Urk. HD 2/1) ersichtlich ist (vgl. auch Urk. HD 6/8 S. 13). In der Folge wurden die dort am Pokertisch sitzenden Personen vom Beschuldigten †B._____ angewiesen, alle ihre Wertsachen auf den Tisch zu legen und sich an die Wand in der linken Ecke des Raumes zu stellen (Urk. HD 3/8 S. 4, Urk. HD 3/11 S. 7, Urk. HD 3/3 S. 2, Urk. HD 3/5 S. 9 f., Urk. HD 3/8 S. 4, Urk. HD 3/11 S. 7, Urk. HD 78 S. 9 [A._____]; Urk. HD 4/1/3 S. 4 [G._____]; Urk. HD 4/2/1 S. 2 [H._____]; Urk. HD 4/3/1 S. 1, Urk. HD 4/3/2 S. 4 [I._____]; Urk. HD 4/4/1 S. 2, Urk. HD 4/4/2 S. 4 [D._____]; Urk. HD 4/7/1 S. 2 f., Urk. HD 4/7/2 S. 3 f. [J._____]; Urk. HD 4/6/1 S. 3 [C._____]; Urk. HD 4/8/1 S. 6 und 9 [K._____]). Derweil befand sich der Beschuldigte A._____ im Bereich zwischen der Verbindungstür zum Spielraum.

- 30 - Von dort aus richtete er die Waffe auf die anwesenden Personen und hielt diese dadurch in Schach (Urk. HD 3/5 S. 11, Urk. HD 3/8 S. 4, Urk. HD 3/11 S. 7 [†B._____]; Urk. HD 3/8 S. 4, Urk. HD 3/11 S. 6 ff., Urk. HD 78 S. 9 [A._____]; Urk. HD 4/1/1 S. 3, Urk. HD 4/1/3 S. 4 [G._____]; Urk. HD 4/2/1 S. 2, Urk. HD 4/2/2 S. 6 [H._____]; Urk. HD 4/3/2 S. 4 [I._____]; Urk. HD 4/4/2 S. 4 [D._____]; Urk. HD 4/6/2 S. 3 und 4 [C._____]; Urk. HD 4/7/1 S. 3 [J._____]; Urk. HD 4/5/1 S. 2 ff. [L._____]). Er gab †B._____ Rückendeckung, unterstütze ihn, auch nachdem er wahrgenommen hatte, dass †B._____ im Lokal geschossen hatte. Festzuhalten ist, dass keiner der Zeugen davon sprach, dass der Beschuldigte A._____ - wie er selber behauptet (Urk. HD 3/3 S. 2 f.) - vom Beschuldigten †B._____ dazu aufgefordert werden musste, seine Waffe hochzuhalten. Diese Behauptung erscheint auch deswegen nicht überzeugend, weil der Beschuldigte †B._____ mit dem Ausrauben der Gäste beschäftigt war und diesen mit Sicherheit nicht den Rücken zugekehrt hat, um den Beschuldigten A._____ zu kontrollieren. Gerade in dieser Phase war die Sicherungsarbeit durch A._____ für †B._____ sehr wesentlich, weil sich †B._____ sehr nahe bei den Opfern befand und A._____ aus Distanz die Situation unter Kontrolle hielt. Erneut zeigt sich in diesem Zusammenhang, dass für die Behauptung A._____s, er sei unter Zwang gestanden, keinerlei Anhaltspunkte aus dem Tathergang ersichtlich sind, sagten doch alle Zeugen klar aus, vom Beschuldigten A._____ mit der Waffe in Schach gehalten worden zu sein (Urk. HD 4/1/1 S. 2; Urk. HD 4/1/3 S. 5 f. [G._____]; Urk. HD 4/3/1 S. 3 und 4/3/2 S. 5 [I._____]; Urk. HD 4/4/2 S. 4 [D._____]; Urk. HD 4/7/2 S. 5 [J._____]; Urk. HD 4/6/2 S. 6 [C._____]).

E. 7.2.3 In der Anklageschrift wird behauptet, dass der Beschuldigte A._____ nicht nur die Geschädigten mit der Waffe in Schach hielt, sondern den Geschädigten auch Wertsachen abgenommen habe (Urk. HD 29 S. 4). Diesen Vorwurf bestritt A._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung explizit, nachdem er im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 24. Januar 2012 keine Einwände gegen die in Anklageform vorgehaltenen Sachverhaltsumschreibung geäussert hatte (Urk. HD 3/11 S. 7). Die Staatsanwaltschaft stützte diesen Vorwurf einzig auf die Aussage des Privatklägers C._____, während ansonsten keiner der Zeugen einen solchen

- 31 - Vorgang erwähnte. Die Vorinstanz hat mit überzeugender Argumentation diesen Vorwurf als wenig wahrscheinlich erachtet und die Frage letztlich offengelassen, ob der Beschuldigte A._____ tatsächlich auch selber Wertsachen behändigt habe, weil dies letztlich für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten A._____ nicht weiter relevant sei (Urk. 122 S. 107 f.). Diesem Befund ist beizupflichten, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 122 S. 107 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 7.2.4 Bezüglich der weiteren Tathandlungen des Beschuldigten †B._____ in dieser Phase des Raubüberfalles machte die Vorinstanz ausführliche Erwägungen und kam aufgrund ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Anklagesachverhalt insofern erstellt sei, als †B._____ im Spielraum einmal neben sich in den Boden schoss und daraufhin auf den Privatkläger C._____, der sich †B._____ genähert habe, aus einer sehr kurzen Distanz von unter 20 cm einen Schuss abgab, wodurch C._____ einen Durchschuss seines Oberkörpers mit Einschuss an der Flanke im Bereich des Rückens und Ausschuss oberhalb der Gesässmuskulatur rechts erlitt, wobei es zur Zertrümmerung eines Wirbelfortsatzes im Bereich des 5. Lendenwirbelkörpers sowie im Bereich der Darmschaufel kam. Aufgrund von Aussagen der Zeugen I._____, G._____, L._____ und J._____ sei der Schuss in den Boden erst erfolgt, nachdem sich der Privatkläger C._____ ein erstes Mal dem Beschuldigten †B._____ genähert habe und von diesem zurückgestossen worden sei (Urk. HD 4/3/1 S. 1, Urk. HD 4/3/2 S. 4, Urk. HD 4/1/1 S. 3, Urk. HD 4/1/3 S. 4, Urk. HD 4/5/1 S. 2, Urk. HD 4/7/1 S. 3, Urk. HD 4/7/2 S. 4). Diese Version weicht leicht von der Umschreibung im Anklagesachverhalt ab, wonach der Schuss in den Boden bereits vor der Annäherung durch C._____ erfolgt sei (Urk. HD 29 S. 4). Es erscheint durchaus plausibel, dass der Beschuldigte †B._____ den Schuss in den Boden als Warnschuss für den Privatkläger C._____ abgegeben hat, damit sich dieser nicht weiter nähere. Jedoch kann die Frage, weshalb und in welchem Zeitpunkt genau der Schuss in den Boden erfolgte, letztlich offen bleiben, weil im vorliegenden Zusammenhang einzig wesentlich ist, dass †B._____ einen Schuss gegen den Oberkörper des Privatklägers C._____ abgab, wodurch dieser getroffen wurde und zu Boden fiel, wobei er die bereits genannten Verletzungen erlitt. Denn es

- 32 - darf im vorliegenden Verfahren nicht aus den Augen verloren werden, dass es ausschliesslich um die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigen A._____ geht, bzw. auch darum, was ihm von den Handlungen †B._____s allenfalls anzurechnen ist. Hierfür ist primär massgeblich, was der Beschuldigte A._____ vom Verhalten †B._____s alles mitbekommen hat. Aufgrund seiner eigenen Zugabe hat A._____ gesehen, dass der Privatkläger C._____ nach der Schussabgabe durch †B._____ zu Boden ging. Er selber gab in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er damals gedacht habe, dass †B._____ einen grossen Fehler gemacht habe (Urk. 78 S. 10). Nachdem er getroffen worden war, habe sich der Privatkläger C._____ gemäss eigenen Angaben nicht mehr bewegen können, habe Schmerzen gehabt und sei zwischen zwei und drei Minuten auf dem Boden gelegen (Urk. HD 4/6/1 S. 3, Urk. HD 4/6/2 S. 2 und 4). Dies wurde von mehreren Zeugen bestätigt (Urk. HD 4/2/2 S. 4 [H._____]; Urk. HD 4/1/3 S. 4 [G._____]; Urk. 4/7/1 [J._____]). Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte A._____ mitbekam, dass †B._____ auf den Privatkläger C._____ schoss und dass dieser getroffen zu Boden ging und einige Minuten liegen blieb. Festzuhalten bleibt, dass A._____ trotz dieser offensichtlichen Eskalation der Situation sich weiterhin an den folgenden Tathandlungen beteiligte, nachdem †B._____ die Situation wieder beherrschte und C._____ verletzt am Boden lag. Die ersten beiden Abschnitte des Anklagesachverhaltes sind somit rechtsgenügend erstellt, soweit sie für die rechtliche Würdigung der Tathandlungen des Beschuldigten A._____ relevant sind.

E. 7.2.5 Gemäss den übereinstimmenden Zeugenaussagen haben die Geschädigten ihre Wertsachen entsprechend der Aufforderung des Beschuldigten †B._____ auf dem Spieltisch deponiert. Darauf wurden sie vom Beschuldigten †B._____ angewiesen, das Lokal durch den Eingang zu verlassen und in die Toilette zu gehen (Urk. HD 4/1/1 S. 3 f., Urk. HD 4/1/3 S. 4 [G._____]; Urk. HD 4/2/1 S. 2, Urk. HD 4/2/2 S. 4 [H._____]; Urk. HD 4/3/1 S. 1 f., Urk. HD 4/3/2 S. 4 [I._____]; Urk. HD 4/4/1 S. 2, Urk. HD 4/4/2 S. 5 [D._____]; Urk. HD 4/5/1 S. 2; Urk. HD 4/5/2 S. 2 und 5 [L._____]; Urk. HD 4/6/1 S. 3, Urk. HD 4/6/2 S. 2 [C._____]; Urk. HD 4/7/1 S. 3, Urk. HD 4/7/2 S. 4 [J._____]; Urk. HD 4/8/1 S. 6

- 33 - und 9 [K._____]). Offenbar konnten einige der Anwesenden darauf flüchten (Urk. HD 4/8/1 S. 6 und 9, Urk. HD 4/8/2 S. 3 [K._____]).

E. 7.2.6 Der angeschossene Privatkläger C._____, der sich zwischenzeitlich wieder vom Boden erhoben hatte, schilderte eindrücklich, dass er als Letzter in Richtung WC gegangen sei und den beiden Beschuldigten die Tür vor der Nase habe schliessen wollen, welche jedoch mit einem Keil gesichert gewesen sei. Er habe Angst gehabt und sich die schlimmsten Sachen vorgestellt. Er habe dann seinem Kollegen einen Wink gegeben, um ihm zu verstehen zu geben, dass sie auf die beiden losgehen würden. Er sei darauf auf den Beschuldigten †B._____ losgegangen und sie seien beide zu Boden gestürzt (Urk. HD 4/6/1 S. 3 f., Urk. HD 4/6/2 S. 2 und 5). Es ist auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers C._____ abzustellen, da sie mit den Aussagen weiterer Zeugen, wonach der Privatkläger C._____ den Beschuldigten †B._____ angegriffen und diesen zu Boden gedrückt habe (Urk. HD 4/1/1 S. 4, Urk. HD 4/1/3 S. 4 [G._____]; Urk. HD 4/2/1 S. 2 f., Urk. HD 4/2/2 S. 5 [H._____]; Urk. HD 4/3/1 S. 2, Urk. HD 4/3/2 S. 4 [I._____]; Urk. HD 4/4/2 S. 5 [D._____]; Urk. HD 4/5/1 S. 2, Urk. HD 4/5/2 S. 5 [L._____]; Urk. HD 4/7/2 S. 4 [J._____]), ein einheitliches Bild der Geschehnisse ergeben. Der Beschuldigte A._____ sprach pauschal, aber gleichbleibend davon, dass es zu einem Gerangel (Urk. HD 3/3 S. 3) bzw. einer „Karambolage“ (Urk. HD 3/5 S. 10 und 12) zwischen †B._____ und C._____ gekommen sei (Urk. HD 78 S. 10). Was genau abgegangen sei, habe er nicht genau sehen können (Urk. HD 3/5 S. 12; Urk. HD 78 S. 11). Dies lässt sich damit erklären, dass unmittelbar darauf - wie aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen hervorgeht - mehrere Geschädigte dem Privatkläger C._____ zu Hilfe kamen, sich auf den Beschuldigten †B._____ stürzten und Barhocker und Flaschen gegen den Beschuldigten A._____ warfen (Urk. HD 4/1/1 S. 4, Urk. HD 4/1/3 S. 4 [G._____]; Urk. HD 4/2/1 S. 3, Urk. HD 4/2/2 S. 5 f. [H._____]; Urk. HD 4/3/1 S. 2, Urk. HD 4/3/2 S. 4 [I._____]; Urk. HD 4/4/1 S. 3, Urk. HD 4/4/2 S. 5 [D._____]; Urk. HD 4/5/1 S. 2, Urk. HD 4/5/2 S. 5 [L._____]; Urk. HD 4/6/1 S. 3, Urk. HD 4/6/2 S. 3 [C._____]; Urk. HD 4/7/1 S. 3, Urk. HD 4/7/2 S. 4 [J._____]).

- 34 -

E. 7.3 Der (vollendete) Versuch fällt nur sehr leicht strafmindernd ins Gewicht, da der Beschuldigte A._____ und der Beschuldigte †B._____ - dessen Handlungen bezüglich des Raubes dem Beschuldigten A._____ als Mittäter anzurechnen sind - bis auf die Wegnahme alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht haben.

8. Im Verhältnis zu den mehrfachen Tötungsversuchen und zum versuchten qualifizierten Raub fällt die vom Beschuldigten A._____ begangene Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nur noch sehr leicht ins Gewicht. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte A._____ unter dem Einfluss von Kokain auf der Strecke … nach ... nachts bei aufgrund von Nebelschleier ungünstigen Sichtverhältnissen ein Fahrzeug lenkte (Urk. ND 4 1 S. 3). Zur Fahrtzeit um 01:15 Uhr lag ein schwaches Verkehrsaufkommen vor und bei trockener Asphaltfahrbahn waren die Strassenverhältnisse gut (Urk. ND 4 1 S. 3). Das diesbezügliche Verschulden ist als nicht mehr leicht einzustufen. Was die subjektive Tatschwere betrifft, hatte der Beschuldigte A._____ drei Tage vor der Fahrt zwei Linien Kokain konsumiert. Die Vor-aussehbarkeit der unter Drogeneinfluss vorgenommenen Fahrt war damit gegeben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fahrt aus Bequemlichkeit unternommen hat. Auch in subjektiver Hinsicht erweist sich das Verschulden als nicht mehr leicht.

9. Die für das Tötungsdelikt festgesetzte Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung der dargelegten Tatumstände in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB im Rahmen der Asperation angemessen im Umfang von 2 ½ Jahren zu erhöhen.

- 61 -

10. Täterkomponenten 10.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere allfällige Vorstrafen, seine persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt. 10.2. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 122 S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde bekannt, dass der Beschuldigte A._____ in … aufwuchs und die Primar- und Realschule besuchte. Er begann sowohl eine Lehre als Verkäufer als auch die Handelsschule, was er beides nicht abschloss. Anschliessend arbeitete er als Pizzakurier, bei der Post, in der Schokoladenproduktion und schliesslich in einem Pizzakurier-Geschäft, welches sein Vater für ihn übernommen hatte, gab sein Geld aber für Kokain, Frauen und Pokern aus. Aufgrund seines exzessiven Lebenswandels konnte er selbst die Miete der eigenen Wohnung nicht mehr bezahlen und kehrte wieder in die Wohnung der Eltern zurück. Er beabsichtigt, im Strafvollzug eine Lehre als Reifenpraktiker zu machen. Der Beschuldigte A._____ hat kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20'000.–. Er bestätigte, dass es im Strafvollzug ein Disziplinarverfahren gegen ihn gegeben habe, weil er positiv auf Cannabis getestet worden war (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 137 S. 5 f.). 10.3. Der Beschuldigte A._____ weist eine Vorstrafe auf: Mit Strafmandat vom 21. Juni 2007 wurde er wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 80.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 800.– bestraft (Urk. HD 22/2). Dabei handelt es sich teilweise um eine einschlägige Vorstrafe, welche leicht straferhöhend ins Gewicht fällt.

- 62 - 10.4. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen kann (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Entscheid des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3.). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern. Der Beschuldigte A._____ hat von Anfang an seine Beteiligung am Raubüberfall und seine Schussabgaben gestanden, was er aber aufgrund der Überwältigung in flagranti und der erdrückenden Beweislage ohnehin nicht ernsthaft hätte bestreiten können. Weiter behauptete der Beschuldigte A._____ stets eine Bedrohungs- bzw. Zwangssituation und bestritt, um die Echtheit seiner Waffe gewusst zu haben. Damit war er - im subjektiven Sachverhalt - im relevanten Punkt nicht geständig. Er hat seine eigene Tatbeteiligung von Anfang an stark bagatellisiert. Dieses Aussageverhalten relativiert die Kooperationsbereitschaft A._____s erheblich. Dem Beschuldigten A._____ ist dennoch ein Teilgeständnis

- 63 - zu Gute zu halten. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten A._____ in der Voruntersuchung, in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung (Urk. HD 16/8 S. 6, Urk. HD 3/3 S. 4, Urk. HD 3/6 S. 1, Urk. HD 3/11 S. 12, Urk. HD 14/9 S. 29 und 34, Urk. HD 18/13 S. 2, Urk. HD 78 S. 17, [Entschuldigungsschreiben an Privatkläger C._____], Prot. II S. 14) ist hingegen von echter Reue auszugehen. Er schämt sich heute für sein damaliges Verhalten. Nachdem noch im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung das Wohlverhalten des Beschuldigten A._____ im Gefängnis ... als positiver Punkt zu erwähnen war (Urk. 122 S. 152), musste zwischenzeitlich in der Justizvollzugsanstalt ..., wo der Beschuldigte A._____ gegenwärtig einsitzt, ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden. Der Beschuldige A._____ wurde mit Disziplinarverfügung vom 15. Juli 2013 wegen Verstosses gegen das Drogen- und Alkoholverbot in der Vollzugseinrichtung disziplinarisch bestraft (Urk. 131/2). Positiv zu bewerten ist hingegen, dass der Beschuldigte A._____ die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ und eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– für den Privatkläger C._____ sowie von Fr. 1'000.– für den Privatkläger D._____ anerkannt hat. 10.5. Im Ergebnis führen die im Rahmen der Täterkomponente zugunsten des Beschuldigten überwiegenden Strafminderungsgründe zu einer Reduktion von insgesamt 1 ½ Jahren.

E. 7.3.1 Der Beschuldigte A._____ gab in der Untersuchung zusammengefasst an, immer nach hinten gelaufen zu sein und einmal gegen die Decke sowie einmal nach rechts und einmal nach links geschossen zu haben, wobei er bewusst neben den Leuten vorbeigezielt bzw. nie mit der Waffe auf eine Person gezielt und geschossen habe (Urk. HD 3/3 S. 3 ff., Urk. HD 3/5 S. 10 und 12, Urk. HD 3/10 S. 4, Urk. HD 3/11 S. 10, Urk. HD 78 S. 7, 10 und 12). Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte A._____ seine bisherige Schilderung, wobei er bestätigte, dass er wild um sich gefeuert habe, bis die Waffe ausgeschossen gewesen sei. Ferner gab er zum angeklagten Schuss gegen den Geschädigten G._____ an, dass er diesen am Anfang gar nicht gesehen habe. Nachdem er nach rechts geschossen und die Bewegung gemacht habe, um auf die linke Seite zu schiessen, habe er jemanden auf sich "zu gumpen" sehen (Urk. HD 78 S. 11 f.).

E. 7.3.2 Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 30. Mai 2011 ist erstellt, dass der Beschuldigte A._____ mit der Waffe der Marke "Astra" sechs Schüsse abgefeuert hat (Urk. HD 6/8 S. 13). Aufgrund der

- 35 - übereinstimmenden Zeugenaussagen ergibt sich, dass der Beschuldigte A._____ erstmals in dieser Phase geschossen hat, womit die sechs von ihm abgegebenen Schüsse in dieser zweiten Phase, d.h. nachdem der Beschuldigte †B._____ vom Privatkläger C._____ tätlich angegriffen worden war, abgegeben worden sein müssen.

E. 7.3.3 Der Privatkläger C._____ führte aus, dass der Beschuldigte A._____, als er (C._____) sich auf den Beschuldigten †B._____ gestürzt habe, auf ihn geschossen habe (Urk. HD 4/6/1 S. 4, Urk. HD 4/6/2 S. 5 f.). Gemäss Aussagen des Zeugen G._____ sei der Beschuldigte A._____, als der Privatkläger C._____ und der Beschuldigte †B._____ am Boden gelegen hätten, 2 bis 3 m zurückgegangen, habe seine Waffe gegen die Gäste gerichtet und geschossen, wobei er klar gegen die Körper der Gäste gezielt habe. Der Beschuldigte A._____ sei dann ganz nach hinten gelaufen. Er (G._____) habe dann einen Stuhl genommen und den Beschuldigten A._____ zusammen mit Kollegen attackiert. Der Beschuldigte A._____ habe noch ein paar Mal geschossen. Der letzte Schuss sei gegen ihn (G._____) gegangen, gegen sein Gesicht. Der Beschuldigte A._____ habe die Waffe auf ihn gehalten und auf ihn geschossen. Er habe den Knall gesehen, wie "es" explodiert sei. Der Beschuldigte A._____ habe dann versucht, zu flüchten, und jemand habe A._____ zu Boden gebracht (Urk. HD 4/1/1 S. 3 f., Urk. HD 4/1/3 S. 4 f.). Der Zeuge H._____ sagte aus, dass der Beschuldigte A._____ bei der Bar links nach dem Eingang gestanden und wild um sich geschossen habe. Dabei habe dieser die Pistole auf die Leute gerichtet. Nach jedem Schuss habe der Beschuldigte A._____ die Schussrichtung geändert. Er habe angefangen, vielleicht aus Angst, weil er alle Leute gesehen habe und weil der Beschuldigte †B._____ geschlagen worden sei, auf die Seite zu schiessen. Er (H._____) habe einen Stuhl genommen und mit diesem gegen den Beschuldigten A._____ geschlagen. Auf ihn habe A._____ nicht direkt geschossen, dieser habe immer auf die Seite geschossen. Der Beschuldigte A._____ habe weg bzw. raus wollen. Die anderen Leute seien hinter ihm her gewesen und er (H._____) habe mit der Kasse auf dessen Gesicht geschlagen (Urk. HD 4/2/1 S. 1 ff., Urk. HD 4/2/2 S. 4 ff.). Der Zeuge D._____ bestätigte ebenfalls, dass der Beschuldigte A._____ weiter hinten vor der Bar gewesen sei

- 36 - und in Richtung Treppenhaus geschossen habe. Am Anfang, als er (D._____) hereingekommen und zur Bar gegangen sei, habe er gesehen, wie der Beschuldigte A._____ eher auf ihn und ein bis zwei Personen neben ihm die Waffe gerichtet habe. Sie hätten alles geworfen, was ihnen in die Hände gefallen sei, und der Beschuldigte A._____ sei auch mehrmals getroffen worden. Irgendwann sei dieser so getroffen worden, dass er weiter nach vorne gegangen und Richtung Ausgang gerannt sei. Die Gäste hätten mit Stühlen auf diesen eingeschlagen, bis er zu Boden gefallen sei (Urk. HD 4/4/1 S. 2 f., Urk. HD 4/4/2 S. 5). Der Zeuge J._____ führte aus, als die Leute den Beschuldigten †B._____ zu Boden gedrückt hätten, sei der Beschuldigte A._____ in den hinteren Teil der Bar geflüchtet. Von dort aus habe dieser mehrfach auf sie alle geschossen. Es könne sein, dass der Beschuldigte A._____ Angst gehabt habe, weil die Leute auf ihn losgegangen seien. Der Beschuldigte A._____ habe vorher gar nichts gemacht, er sei die ganze Zeit hinten gewesen (Urk. HD 4/7/1 S. 4, Urk. HD 4/7/2 S. 3 ff.). Der Zeuge I._____ gab an, dass der Beschuldigte A._____ im Barbereich, bei den Barhockern, gestanden habe, als er dem Beschuldigten †B._____ habe helfen wollen. Zuerst habe der Beschuldigte A._____ die angreifenden Kunden geschlagen und noch nicht geschossen. Erst als alle Kunden mit Stühlen etc. beide Beschuldigten abgewehrt hätten, sei der Beschuldigte A._____ in Richtung Theke zurückgerannt und habe dabei mindestens drei bis vier Mal in ihre Richtung bzw. gerade auf die Leute geschossen. Es habe viele Leute gehabt. Der Beschuldigte A._____ sei in Panik gewesen, weil die anderen ihn beworfen hätten und der Beschuldigte †B._____ am Boden gewesen sei. Der Beschuldigte A._____ habe aus Panik einfach gerade auf alle geschossen (Urk. HD 4/3/1 S. 1 f., Urk. HD 4/3/2 S. 4 ff.). Der Zeuge L._____ sagte aus, dass der Beschuldigte A._____ aus dem Club habe flüchten wollen. A._____ sei aber am Ende der Bar gewesen und der Ausgang sei versperrt gewesen. Er (L._____) habe zwei Stühle und auch eine Cola-Flasche zur Hand genommen und sie gegen den Beschuldigten A._____ geworfen. Dann habe der Beschuldigte A._____ ca. drei bis vier Mal auf ihn geschossen. Der Beschuldigte A._____ habe gerade auf ihn zu geschossen, wobei er ca. 3 bis 4 m

- 37 - vor ihm gestanden sei. Er habe ja die Stühle gegen den Beschuldigten A._____ geworfen und dieser habe sich wehren wollen (Urk. HD 4/5/1 S. 2 und 4). Die zitierten Aussagen der verschiedenen Zeugen sind nachvollziehbar und in den wesentlichen Punkten übereinstimmend. Sie ergeben ein plausibles und einheitliches Bild. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Zeugen den Beschuldigten A._____ zu Unrecht belastet hätten, dass er die Waffe auf sie gerichtet und auf sie geschossen habe. Dies umso weniger, als ein Teil der Zeugen dem Beschuldigten A._____ sogar zugestanden hat, dass er sich habe wehren wollen und in Panik geraten sei. Was den Privatkläger C._____ betrifft, so ist durch den ärztlichen Befund der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom

22. November 2010 (Urk. HD 8/6 S. 1) sowie durch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 13. Dezember 2010 (Urk. HD 8/7 S. 2) belegt, dass ein Projektil aus der Waffe des Beschuldigten A._____ den Privatkläger C._____ im Bereich unterhalb des mittleren Rippenbogens getroffen hat, wobei das Projektil vor dem Bauchfell stecken blieb. Anzumerken ist, dass gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 30. Mai 2011 dieser Schuss den Privatkläger C._____ traf, nachdem das Projektil zuerst einen unbekannten Gegenstand oder ein anderes Kleidungsstück, durchschossen hatte (Urk. HD 6/8 S. 11). Dagegen handelte es sich nicht um einen Abpraller, da bei einem solchen das Projektil hätte deformiert sein müssen, was nicht der Fall war.

E. 7.3.4 Gemäss Anklageschrift versuchte der Beschuldigte †B._____ in dieser Phase erneut, mit der von ihm benutzten Waffe zu schiessen, was allerdings nicht möglich gewesen sei, da die Waffe blockiert habe (Urk. 122 S. 4). Die Funktionsstörung der Waffe des Beschuldigten †B._____ wurde tatsächlich von mehreren Zeugen wahrgenommen, allerdings schon zu einem früheren Zeitpunkt (Urk. HD 4/1/3 S. 4 [G._____]; Urk. HD 4/3/2 S. 5 [I._____]; Urk. HD 4/7/1 S. 3 [J._____]). Keiner der Zeugen sprach jedoch davon, dass der Beschuldigte †B._____ in der zweiten Phase zu schiessen versucht habe (Urk. HD 4/1/1 S. 4, Urk. HD 4/1/3 S. 4 [G._____]; Urk. HD 4/2/1 S. 3, Urk. HD 4/2/2 S. 5 [H._____]; Urk. HD 4/3/1 S. 2, Urk. HD 4/3/2 S. 4 [I._____]; Urk. HD 4/4/1 S.

- 38 - 3, Urk. HD 4/4/2 S. 5 [D._____]; Urk. HD 4/5/1 S. 2, Urk. HD 4/5/2 S. 5 [L._____]; Urk. HD 4/6/1 S. 3, Urk. HD 4/6/2 S. 2 f. [C._____]; Urk. HD 4/7/1 S. 3, Urk. HD 4/7/2 S. 5 [J._____]), wobei einzuräumen ist, dass sie einen Schiessversuch ohne Schussabgabe kaum hätten wahrnehmen können. Dies gilt auch für den Beschuldigten A._____, weshalb auch mit Bezug auf ihn davon auszugehen ist, dass er nicht einen erneuten Versuch †B._____s bemerkte, einen Schuss abzufeuern. Die Vorinstanz kam mit zutreffender Begründung, auf die vorliegend verwiesen werden kann (Urk. 122 S. 113), zum Schluss, dass anhand des Beweisergebnisses nicht entschieden werden kann, ob der Beschuldigte †B._____ die Ladestörung nur deshalb zu beheben versuchte, um wieder eine schussbereite Waffe gegen die Geschädigten zu richten, oder ob er dies tat, um einen weiteren Schuss abzufeuern (Urk. 122 S. 113). Dieses Sachverhaltselement in der Anklageschrift, nämlich die versuchte Schussabgabe durch †B._____, lässt sich somit nicht rechtsgenügend erstellen, was jedoch für die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten A._____ aus den genannten Gründen nicht weiter relevant ist.

E. 7.3.5 Anhand des Spurenbildes (Einschuss in der Decke des Spielraums in Kombination mit den Munitionsrechnungen der beiden verwendeten Kaliber) sowie der Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldige A._____ einen Schuss in die Decke abgab. Es ist zu prüfen, ob sich der weitere konkrete Anklagevorwurf erstellen lässt, wonach A._____ unter anderem auch einen Schuss dicht am Kopf des Geschädigten G._____ vorbei von der rechten Seite des Barbereiches aus in Richtung des DJ-Pultes abgefeuert habe (Urk. HD 29 S. 5). Für diesen Schuss dicht am Kopf des Geschädigten G._____ vorbei gibt es keinen spurenkundlichen Beweis (Urk. HD 6/8 S. 12). Die Schilderung des Geschädigten G._____, wonach er "den Knall" gesehen habe bzw. wie "es explodiert“ sei, ist jedoch so charakteristisch und aussergewöhnlich, dass die Beschreibung als tatsächlich erlebter Vorgang wirkt. Der Zeuge berichtete in authentischer Weise von einem schockierenden Erlebnis, dass er nämlich den Mündungsblitz der auf ihn gerichteten Waffe von vorne gesehen habe. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Geschädigte G._____ den Beschuldigten A._____ zu Unrecht belasten sollte. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des

- 39 - Geschädigten G._____ spricht ebenfalls, dass die vom Geschädigten G._____ geschilderte Schussabgabe in Richtung seines Gesichts mit der von weiteren Zeugen bestätigten Position des Beschuldigten A._____ im hinteren Barbereich, mit der vom Geschädigten G._____ angegebenen eigenen Position sowie dem Auffinden eines Projektils der Waffe des Beschuldigten A._____ in einem Lautsprecher oberhalb des DJ-Pultes übereinstimmt (vgl. Urk. HD 6/8 S. 13). Der diesbezügliche Sachverhalt ist demnach rechtsgenügend erstellt.

E. 7.3.6 Aufgrund des Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ seine Waffe zumindest teilweise in Richtung der im Lokal anwesenden Geschädigten hielt und dann hintereinander das Magazin leer schoss. Aufgrund der im Bereich der Musik-Bar aufgefundenen sechs gezündeten Patronenhülsen im Kaliber 6.35 mm schlossen die Gutachter in plausibler und nachvollziehbarer Weise darauf, dass A._____ mit seiner Waffe sechs Schüsse abgefeuert hat. Die Reihenfolge der Schüsse konnte weder spurenkundlich noch aufgrund anderer Beweise zweifelsfrei ermittelt werden (Urk. HD 6/8 S. 13). Immerhin sagte der Zeuge G._____ aus, es sei der letzte Schuss gewesen, der gegen sein Gesicht gerichtet gewesen war. Für den Zeugen dürfte dies ein derart einschneidendes Erlebnis gewesen sein, dass seine Aussage, es sei der letzte Schuss gewesen, mithin seien nachher keine Schüsse mehr gefallen, durchaus glaubhaft erscheint. Ansonsten lässt sich die genaue Reihenfolge der von A._____ abgegebenen Schüsse beweismässig nicht erstellen. Insbesondere lässt sich nicht mit letzter Sicherheit sagen, ob der Beschuldigte A._____ zuerst in die Decke schoss und anschliessend auf den Privatkläger C._____, oder umgekehrt. Für die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes ist die Reihenfolge der abgegebenen Schüsse jedoch nicht weiter relevant.

E. 7.3.7 Aufgrund der Beweislage ist der äussere Ablauf des Anklagesachverhaltes lit. A, soweit er die Handlungen des Beschuldigten A._____ betrifft, mit den oben dargelegten Einschränkungen hinsichtlich Schussreihenfolge, rechtsgenügend erstellt.

E. 7.4 In der Anklageschrift wird den Beschuldigten A._____ und †B._____ in subjektiver Hinsicht vorgeworfen, bei ihrer Tat mit dem Beweggrund gehandelt zu

- 40 - haben, einen Raub zu begehen, um auf diese Weise Geld und andere Vermögenswerte zu erbeuten. Dabei seien sie zur Durchführung und Sicherung des Raubes bereit gewesen, diejenigen Personen, welche sich ihren kriminellen Absichten in den Weg zu stellen und zu widersetzen versuchten, zu töten, indem sie skrupellos von ihren Waffen Gebrauch machten und mehrfach und hemmungslos auf ihre Opfer geschossen haben. Dadurch hätten sie auch ihre extreme Geringschätzung gegenüber dem Leben von anderen Menschen zum Ausdruck gebracht. Während die Beschuldigten ihre geladenen, schussbereiten und ungesicherten Waffen auf die Geschädigten gerichtet hätten, aufgrund der dann auch tatsächlich erfolgten Schussabgaben und auch infolge der unkontrollierten Abpraller, hätten sich die im Raum anwesenden Geschädigten in einer naheliegenden unmittelbaren Lebensgefahr befunden. Ausserdem wird dem Beschuldigten A._____ in subjektiver Hinsicht vorgeworfen, er habe bei den Schussabgaben, insbesondere bei denjenigen gegen den Privatkläger C._____ und den Geschädigten G._____ abgegebenen Schüssen, den Tod von C._____ und G._____ zumindest in Kauf genommen.

E. 7.4.1 Hinsichtlich der Erstellung des Sachverhaltes in subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz umfassende und zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche vorab verwiesen werden kann (Urk. 122 S. 118-127; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind in erster Linie als Hervorhebungen und Präzisierungen zu verstehen. Die Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen zum Beschuldigten †B._____ sind im vorliegenden Zusammenhang jedoch nur hinsichtlich der subjektiven Aspekte der Tatbegehung durch A._____ von Relevanz, zumal die inneren Vorgänge bei †B._____ für die Beurteilung der Handlungen A._____s nur soweit relevant sein können, als sie für A._____ wahrnehmbar bzw. ersichtlich waren.

E. 7.4.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zur "Vorgeschichte" erscheinen nur insoweit wesentlich, als zutreffend festgehalten wurde, dass - wie bereits im Zusammenhang mit dem objektiven Sachverhalt erstellt wurde - der Beschuldigte A._____ spätestens im Trocknungsraum vom bevorstehenden Raubüberfall erfahren habe und in diesem Zeitpunkt nicht vom Beschuldigten †B._____

- 41 - bedroht wurde. Indem er in der Folge mit dem Beschuldigten †B._____ die Bar "F._____" stürmte und die Aufgabe übernahm, die Raubopfer mit der Waffe in Schach zu halten, hat der Beschuldigte A._____ sich dem Tatentschluss des Beschuldigten †B._____, die Gäste in der Bar "F._____" auszurauben, angeschlossen. Aufgrund der arbeitsteiligen und koordinierten Vorgehensweise der Beschuldigten †B._____ und A._____ während des Raubüberfalls ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte †B._____ im Trocknungsraum mit dem Beschuldigten A._____ den groben Tatablauf besprochen hat. Es wäre sonst kaum zu erklären, woher der Beschuldigte A._____ wusste, dass er vom Eingangstürbereich aus die Gäste mit der Waffen in Schach zu halten hatte. Das Vorliegen einer gemeinsamen Absprache des Vorgehens zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte A._____ nicht komplett unvorbereitet dem Beschuldigten †B._____ folgte, sondern bewaffnet und maskiert war. Das Betreten der Bar, wobei der Beschuldigte †B._____ vorausgehen sollte, das Auffordern der Gäste, sich an die Wand zu stellen und die Wertsachen auf den Pokertisch zu legen, das In-Schachhalten der Gäste durch den Beschuldigten A._____, die Maskierung und die Bewaffnung war im Voraus besprochen worden. Insoweit war ein gemeinsamer Tatplan vorhanden. Die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten A._____, wonach er keine Aufgabe gehabt habe, herumgestanden sei, gar nicht gewusst habe, was er machen solle, und sie im Voraus nicht besprochen hätten, wer was mache (Urk. HD 3/11 S. 9, Urk. HD 78 S. 7 und 14), lässt sich nicht mit dem gemeinsamen Vorgehen vereinbaren und stehen im klaren Widerspruch dazu, dass diverse Zeugen die Beschuldigten als Team wahrgenommen haben.

E. 7.4.3 Wie bereits im Zusammenhang mit dem objektiven Sachverhalt erstellt wurde, hat der Beschuldigte A._____ seine Waffe vom Beschuldigten †B._____ erhalten. Bezüglich des Beschuldigten A._____ ist somit davon auszugehen, dass er die ihm zur Verfügung gestellte Waffe nicht kannte. Dass er davon ausgegangen sein will, es handle sich um eine blosse Schreckschusspistole, ist unglaubhaft. Mit der Vorinstanz erscheint es lebensfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte A._____ beim Erhalt der Waffe deren Beschaffenheit, Qualität und den Ladezustand nicht überprüft hat. Es

- 42 - handelte sich dabei ja nicht um einen nebensächlichen, unwichtigen Gegenstand, für welchen er keinen Bedarf gehabt hätte und welcher ihn deshalb nicht interessiert hätte, sondern um das Haupttatmittel für einen bewaffneten Überfall. Erstellt ist, dass A._____ die Pistole von †B._____ kurz vor der Raubtat erhalten hatte. Da der Beschuldigte †B._____ die Waffen besorgt hatte, wusste dieser, dass die Waffe des Beschuldigten A._____ funktionstüchtig war. Schon aus Schutz für sich selbst und den Mittäter ist davon auszugehen, dass †B._____ den Beschuldigten A._____ informierte, dass die diesem übergebene Pistole "Astra" schiesstauglich und geladen und demnach mit entsprechender Vorsicht mit dieser zu hantieren war. Sodann wusste A._____, wie er selbst aussagte (Urk. HD 3/5 S. 8, Urk. HD 78 S. 15), dass die Waffe des Beschuldigten †B._____ echt war. Zusammenfassend ergibt sich, dass beide Beschuldigten beim Betreten der Bar "F._____" wussten, dass sie schussbereite Waffen in den Händen hielten. Fraglich ist allerdings, ob der Beschuldigte A._____ zu diesem Zeitpunkt (Betreten der Bar "F._____") mit dem Waffeneinsatz einverstanden war. Es lässt sich nicht nachweisen, dass nach der ursprünglichen Tatvorstellung des Beschuldigten A._____ ein Waffeneinsatz im Sinne von tatsächlichen Schussabgaben zur Durchsetzung des räuberischen Vorhabens geplant war. Der Beschuldigte A._____ dürfte von einer komplikationslosen Tatbegehung, bei welcher der Einsatz der Waffen als Drohmittel ausreichen würde, ausgegangen sein und sich keine Gedanken über das Verhalten bei Problemen, wie z.B. Widerstand durch Opfer, gemacht haben. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 136 S. f.), kann dem Beschuldigten A._____ nicht nachgewiesen werden, dass er zumindest mit dem Eventualvorsatz gehandelt hat, dass er oder sein Mittäter die Waffe auch einsetzen würde und dabei auch Menschen getötet werden könnten. Wenn zwei Mittäter einen Raubüberfall verüben, bei dem sie beide mit geladenen und schussbereiten Waffen bewaffnet sind und diese auch einsetzen, indem sie die Pistolen auf ihre Opfer richten, ist nicht zwingend von einer stillschweigenden Absprache und von der Entschlussfassung von beiden Mittätern auszugehen, wonach mit diesen Waffen im Fall einer entsprechenden Notwendigkeit auch auf Menschen geschossen wird. Die Waffe wurde dem Beschuldigten A._____ kurz vor dem Überfall in die

- 43 - Hand gedrückt. Er wusste nicht, welche Situation und wie viele Personen ihn im Lokal erwarten würden, und musste unter diesen Umständen nicht davon ausgehen, dass mit der Waffe auch auf Menschen geschossen werden könnte. Vielmehr ist zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er annahm, dass die Waffen nur zur Drohung eingesetzt werden würden.

E. 7.4.4 Nach dem ersten von †B._____ abgefeuerten Schuss in die Decke wusste der Beschuldigte A._____, dass dieser bereit war, die Schusswaffe tatsächlich einzusetzen, wenn auch vorläufig nur für einen Warnschuss. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschuldigte A._____ bei der Verbindungstür in unmittelbarer Nähe des Ausgangs und der Beschuldigte †B._____ bei den Gästen im Spielraum. Damit bestand für den Beschuldigten A._____ die Möglichkeit zu flüchten, insbesondere wenn er mit der Durchführung des Raubüberfalls überhaupt nicht einverstanden gewesen wäre. Dadurch, dass er sie nicht wahrnahm, billigte der Beschuldigte A._____ den weiteren Einsatz von Schusswaffen zu Warnzwecken im Rahmen des Raubes. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 136 S. 6) kann aufgrund der weiteren Mitwirkung des Beschuldigten A._____ aber nicht darauf geschlossen werden, dass ein Einsatz der Schusswaffen gegen die Opfer, welcher über eine Drohung hinausgeht, seinem Willen entsprach. In der Folge schoss der Beschuldigte †B._____ gegen den Privatkläger C._____. Es kann dem Beschuldigten A._____ nicht nachgewiesen werden, dass er vor dem Schuss gegen den Privatkläger C._____ damit einverstanden war, die Waffe gegen Menschen einzusetzen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte †B._____ den Entschluss zur Schussabgabe gegen den Privatkläger C._____ spontan aufgrund der unerwarteten Umstände fasste, womit der Beschuldigte A._____ aufgrund seiner Vorstellung einer allein durch das Vorhalten von Schusswaffen gewährleisteten komplikationslosen Tatbegehung nicht rechnete. Es kann somit nicht erstellt werden, dass der Schuss †B._____s auf den Privatkläger C._____ vom Willen des Beschuldigten A._____ getragen war. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschuldigte A._____ jedoch weiterhin bei der Verbindungstür in unmittelbarer Nähe des Ausgangs und er wäre somit weiterhin in der Lage gewesen, die Flucht zu ergreifen (vgl. Urk. HD 6/8 letzter Anhang [Grundrissplan]). Er blieb auch dann

- 44 - noch am Tatort und kam seiner Aufgabe nach, nachdem †B._____ im Spielzimmer drei Schüsse abgefeuert hatte und der Privatkläger C._____ am Boden lag. Obwohl er nun wusste, dass †B._____ auf C._____ geschossen und diesen getroffen hatte, führte er den Überfall weiter, was schliesslich dazu führte, dass er selber sechs Schüsse teilweise in Richtung der Geschädigten abfeuerte. Der Beschuldigte A._____ hat zu Recht nie bestritten, gewusst zu haben, dass ein Schuss auf einen Menschen tödliche Verletzungen herbeiführen kann. Dagegen hat er mehrfach beteuert, dass er niemand habe verletzen wollen (Urk. HD 3/3 S. 5, Urk. HD 3/11 S. 11, Urk. HD 78 S. 15, Prot. II S. 4). Die Leute seien auf ihn zugestürmt und er habe Panik gehabt (Urk. HD 3/10 S. 4, Urk. HD 3/11 S. 10). Er habe nur gesehen, dass ca. vier, fünf oder sechs Leute auf ihn "zugeseckelt" seien. Dann habe er gemerkt, dass er "drunterkomme", dass er abgeschlagen werde. Er habe in diesem Moment nur noch raus wollen. Er sei in dieser Situation in Panik gewesen, er habe selber nicht gewusst, was mit ihm laufe (Urk HD 78 S. 10 f.). Bedenkt man, dass der Beschuldigte A._____ gemäss erstelltem Sachverhalt nun wild um sich schoss, zumindest teilweise in die Richtung von Menschen, bis das Magazin leer war, ist seine Behauptung, dass er niemand habe verletzen wollen, nicht glaubhaft. Vielmehr musste er unter diesen Umständen mit Körpertreffern und damit mit tödlichen Verletzungen rechnen. Der Beschuldigte A._____ hat aus eigenem Entschluss seine Waffe abgefeuert, obwohl er sich hätte ergeben können. Dass er - wie er behauptet - durch die Schussabgaben habe kundtun wollen, dass er nicht freiwillig hier sei, ist abwegig (vgl. Urk. 3/5 S. 10). Dagegen ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte A._____ Panik hatte, als die Raubopfer nun auf ihn zukamen und ihm den Weg zum Ausgang versperrten. Ab diesem Zeitpunkt war eine Flucht A._____s nicht mehr möglich. Dies zeigt auch, dass A._____ bis zu dieser Phase des Gegenangriffs durch die Raubopfer von sich aus hätte fliehen können. Dies wurde auch von Zeugen bestätigt (Urk. 4/7/2 S. 5).

E. 7.4.5 Es ist auch glaubhaft, dass A._____ Angst hatte vor dem, was die zuvor von ihm mit einer Waffe bedrohten Gäste mit ihm machen würden. Sodann haben verschiedene Zeugen wahrgenommen, dass der Beschuldigte A._____ Panik hatte und fliehen wollte. In seiner Bedrängnis war es nicht mehr sein Ziel,

- 45 - mit den Schussabgaben die weitere Durchführung des Raubes oder die Beute zu sichern, sondern sich die Angreifer vom Leib zu halten. Gemäss mehreren Zeugenaussagen habe A._____ versucht zu fliehen, jedoch sei der Fluchtweg durch die vordringenden Raubopfer, die zum Gegenangriff übergingen, abgeschnitten worden. Die Motivlage bei A._____ ist nach der Überwältigung †B._____s durch die Raubopfer offensichtlich umgeschlagen und es ging ihm nur noch darum, mit den abgefeuerten Schüssen die ihn angreifenden Raubopfer abzuwehren. Die Umschreibung in der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte A._____ seinen ersten Schuss auf den Privatkläger C._____ abgefeuert habe, nachdem dieser den Beschuldigten †B._____ tätlich angegriffen hatte, kann so nicht erstellt werden, zumal bereits dargelegt wurde, dass die Reihenfolge der Schüsse nicht spurenkundlich oder durch andere Beweismittel nachgewiesen werden kann, mit der erwähnten Ausnahme des letzten Schusses in Richtung des Geschädigten G._____. Ausserdem ist festzuhalten, dass nicht erstellt werden kann, dass die Schussabgaben durch A._____ gezielt erfolgten, vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass A._____ die Schüsse zumindest teilweise in Richtung der Geschädigten abfeuerte bis das Magazin leer war, wobei ein Schuss den Privatkläger C._____ traf, ein Schuss nachweislich in die Decke einschlug und ein Schuss nahe am Kopf von G._____ vorbeiging.

E. 7.4.6 Im Ergebnis bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so ereignet hat, wie er von der Vorinstanz erstellt worden ist. Er ist deshalb auch im Berufungsverfahren der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. V. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt als versuchten qualifzierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 in Verbindung mit Art.

E. 11 Strafmass Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Strafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. An diese Freiheitsstrafe sind 1040 Tage erstandene Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute anzurechnen (Art. 51 StGB). Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist bereits aus objektiven Gründen nicht möglich, da der Beschuldigte A._____ zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren zu verurteilen ist (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs.1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.

- 64 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigten (Dispositivziffer 12).

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ebenso unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten somit 2/3 der gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, zu 1/3 sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen; entsprechend ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Fr. 5'364.35 (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, ist sodann mit Fr. 930.95 (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschuldigte hat diese Entschädigungen zu 2/3 an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Oktober 2012 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand), 4-7 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände), 8-10 (Zivilansprüche der Privatkläger C._____ und D._____) und 11 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 65 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1040 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'364.35 amtliche Verteidigung Fr. 930.95 unentgeltliche Vertretung Privatkläger C._____
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt. Zu einem Drittel werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht zu zwei Dritteln bleibt vorbehalten.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt ... durch den zuführenden Polizeibeamten - 66 - − den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ − den Privatkläger H._____ − den Privatkläger D._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 67 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. August 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130060-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald Urteil vom 20. August 2013 in Sachen

1. A._____,

2. ..., Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin betreffend mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

11. Oktober 2012 (DG120041)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Februar 2012 (Urk. HD 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV.

2. Das Verfahren gegen †B._____ wird mit separatem Beschluss erledigt.

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 726 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Februar 2012 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände: − 1 Pullover (Asservat-Nr. ...) − 1 Herrenkopfbedeckung (Asservat-Nr. ...) werden eingezogen und vernichtet.

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Februar 2012 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände: − 1 Herrenjacke (Asservat-Nr. ...)

- 3 - − 1 Herrengilet (Asservat-Nr. ...) − 1 Herrenhose (Asservat-Nr. ...) − 2 Shirts (Asservat-Nr. ... und ...) − Sportschuhe (Asservat-Nr. ...) werden eingezogen und vernichtet.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Februar 2012 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände: − 3 DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. ..., ... und ...) − 9 Hülsen (Asservat-Nr. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ...) − 6 Schmauch-Spuren (Asservat-Nr. ..., ..., ..., ..., ... und ...) − 3 Schmauchfilter (Asservat-Nr. ..., ... und ...) − 5 Projektile (Asservat-Nr. ..., ..., ..., ... und ...) − 6 Projektilteile (Asservat-Nr. ..., ..., ..., ..., ... und ...) − 2 Patronen (Asservat-Nr. ... und ...) − Brechwerkzeug (Asservat-Nr. ...) − Beschussmaterial (Asservat-Nr. ...) − Beschussmaterial (Asservat-Nr. ...) werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Februar 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Gegenstände: − 1 Pistole (Asservat-Nr. ...) − 1 Pistole (Asservat-Nr. ...) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Der Beschuldigte A._____ wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 4'986.60 zuzüglich 5 % Zins ab 7. Februar 2011 zu bezahlen.

- 4 -

9. Der Beschuldigte A._____ wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Oktober 2010 als Genugtuung zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte A._____ wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Oktober 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 884.80 Kosten Kantonspolizei Fr. 9'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 23'862.75 Auslagen Untersuchung Fr. 7'352.70 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 5'466.65 1/2 unentgeltlicher Rechtsbeistand C._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der den Beschuldigten A._____ betreffenden Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die Hälfte der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers C._____ werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Kosten der zeitweiligen amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden auf die Staatskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 137 S. 1)

1. Die Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Oktober 2012 sei aufzuheben und der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu verurteilen.

- 5 -

2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Oktober 2012 zu bestätigen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 136 S. 1) Der Beschuldigte A._____ sei

1. des mehrfachen Mordversuchs im Sinne von Art. 112 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

2. des mehrfach qualifizierten Raubversuchs im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und

3. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren zu bestrafen.

- 6 - Erwägungen: I. Anklagesachverhalt

1. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Februar 2012 werden dem Beschuldigten A._____ mehrfacher Mordversuch im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 und 4 StGB sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV vorgeworfen, weil er sinngemäss zusammengefasst Folgendes getan habe: Am 16. Oktober 2010 um 03:40 Uhr hätten die Beschuldigten †B._____ und A._____ die im ersten Untergeschoss der Liegenschaft E._____-Strasse … in Zürich gelegene Bar "F._____" in der Absicht betreten, wie zuvor gemeinsam besprochen und vereinbart, auf die dort anwesenden Gäste und das Personal einen Raubüberfall zu verüben. Unmittelbar vor dem Betreten des Lokals hätten sich die Beschuldigten †B._____ und A._____ maskiert und je eine geladene Faustfeuerwaffe auf sich getragen: der Beschuldigte †B._____ die Selbstladepistole "Tokarev", Modell M57 (YU), Waffen-Nr. …, und der Beschuldigte A._____ die Selbstladepistole "Astra", eine umgebaute Schreckschusspistole mit Kaliber 6.35 mm. Die Beschuldigten †B._____ und A._____ hätten gewusst, dass die von ihnen benutzten Waffen geladen und geeignet gewesen seien, bei einem Schuss auf Menschen tödliche Verletzungen herbeizuführen; zumindest hätten dies die Beschuldigten †B._____ und A._____ in Kauf genommen, und die Beschuldigten †B._____ und A._____ hätten während der Verübung des Raubes ihre Waffen auch in schussbereitem Zustand gegen die Geschädigten gerichtet. Die Waffen seien ungesichert und eine Schussabgabe sei allein mittels Zurückziehen des am Abzugbügel befindlichen Fingers möglich gewesen, was von den Beschuldigten †B._____ und A._____ während der Durchführung des Raubes auch mehrfach so getan worden sei.

- 7 - Die Beschuldigten †B._____ und A._____ hätten das Lokal durch die Eingangstür betreten, wobei jeder die von ihm benutzte Faustfeuerwaffe in einer Hand gehalten habe. Dabei sei der Beschuldigte †B._____ vorausgegangen und der Beschuldigte A._____ sei ihm gefolgt. Der Beschuldigte †B._____ habe den vom Eingang her gesehen rechtsseitig gelegenen Spielraum betreten und einen Schuss in die Decke abgegeben. Die dort am Pokertisch sitzenden Personen seien vom Beschuldigten †B._____ darauf angewiesen worden, alle ihre Wertsachen auf den Tisch zu legen und sich an die Wand in der linken Ecke des Raumes zu stellen. Während der Beschuldigte A._____ seine geladene und schussbereite Waffe auf die anwesenden Personen gerichtet und diese so in Schach gehalten und von den Geschädigten Wertsachen behändigt habe, habe der Beschuldigte †B._____ im Spielraum neben sich in den Boden geschossen. Der Privatkläger C._____ habe sich darauf dem Beschuldigten †B._____ genähert, welcher in der Folge mit der von ihm gehaltenen Waffe aus sehr kurzer Distanz (unter 20 cm) einen Schuss gegen den Oberkörper des Privatklägers C._____ abgefeuert habe, wodurch der Privatkläger C._____ im Oberkörper getroffen worden sei. Dabei habe das vom Beschuldigten †B._____ so abgefeuerte Projektil den Oberkörper des Privatklägers C._____ durchdrungen und sei in einem an der dem Eingang gegenüberliegenden Wand stehenden Ledersessel rund 10 cm über dem Boden stecken geblieben. Der Privatkläger C._____ habe dadurch einen Durchschuss seines Oberkörpers mit Einschuss an der linken Flanke im Bereich des Rückens und Ausschuss oberhalb der Gesässmuskulatur rechts erlitten, wobei es zur Zertrümmerung eines Wirbelfortsatzes im Bereich des 5. Lendenwirbelkörpers sowie im Bereich der Darmbeinschaufel gekommen sei. Bei dieser Schussabgabe aus nächster Nähe auf das sich ihm nähernde Opfer habe der Beschuldigte †B._____ zumindest den Tod des dabei getroffenen Privatklägers C._____ in Kauf genommen. Nachdem die sich im Lokal befindlichen Opfer ihre Wertsachen entsprechend der Aufforderung des Beschuldigten †B._____ auf dem Spieltisch deponiert hätten, seien sie angewiesen worden, das Lokal durch den Eingang zu verlassen und in die Toilette zu gehen, wo die Beschuldigten †B._____ und A._____ sie hätten einschliessen wollen. Dazu hätten die Geschädigten an den dort stehenden

- 8 - Beschuldigten vorbeigehen müssen. Als der Privatkläger C._____ die Beschuldigten †B._____ und A._____ passiert habe, habe er den Beschuldigten †B._____ angegriffen, worauf der Beschuldigte A._____ einen Schuss in Richtung des Privatklägers C._____ abgefeuert habe, welcher den Privatkläger C._____ im Bereich unterhalb des mittleren Rippenbogens getroffen habe, wobei das Projektil vor dem Bauchfell stecken geblieben sei. In der Folge habe der Beschuldigte †B._____ erneut mit der von ihm benutzten Waffe zu schiessen versucht, was allerdings nicht möglich gewesen sei, da die Waffe blockiert habe. Das sei von einzelnen Geschädigten bemerkt und dazu benutzt worden, die Beschuldigten †B._____ und A._____ anzugreifen, worauf der Beschuldigte A._____ weitere der von ihm insgesamt sechs abgegebenen Schüsse abgefeuert habe, wobei er sich dabei in die hintere rechte Seite des Lokals begeben habe. Unter anderem habe der Beschuldigte A._____ einen Schuss gegen die Decke sowie einen Schuss dicht am Kopf des Geschädigten G._____ vorbei von der rechten Seite des Barbereichs aus in Richtung des DJ-Pultes abgefeuert. Bei diesen Schussabgaben, insbesondere bei den gegen den Privatkläger C._____ und den Geschädigten G._____ abgegebenen Schüssen, habe der Beschuldigte A._____ den Tod dieser beiden Geschädigten zumindest in Kauf genommen. Die Beschuldigten †B._____ und A._____ hätten bei ihrer Tat mit dem Beweggrund gehandelt, einen Raub zu begehen, um auf diese Weise Geld und andere Vermögenswerte zu erbeuten. Dabei seien sie zur Durchführung und Sicherung des Raubes bereit gewesen, diejenigen Personen, welche sich ihren kriminellen Absichten in den Weg zu stellen und zu widersetzen versucht hätten, zu töten, indem sie skrupellos von ihren Waffen Gebrauch gemacht und mehrfach und hemmungslos auf ihre Opfer geschossen hätten. Dadurch hätten die Beschuldigten †B._____ und A._____ auch ihre extreme Geringschätzung gegenüber dem Leben von anderen Menschen zum Ausdruck gebracht. Während die Beschuldigten †B._____ und A._____ ihre geladenen, schussbereiten und ungesicherten Waffen auf die Geschädigten gerichtet hätten, hätten sich die im Raum anwesenden Geschädigten aufgrund der dann auch tatsächlich erfolgten Schussabgaben und auch infolge der unkontrollierbaren

- 9 - Abpraller in einer naheliegenden unmittelbaren Gefahr befunden, von durch die Beschuldigten †B._____ und A._____ abgegebenen Schüssen direkt oder indirekt getroffen und dadurch tödlich verletzt zu werden. Schliesslich sei es den Geschädigten gelungen, die Beschuldigten †B._____ und A._____ zu überwältigen und die Polizei herbeizurufen.

2. Bezüglich des Sachverhaltes unter Anklagepunkt C (Nebendossier 4) betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand erfolgte keine Anfechtung des vor- instanzlichen Urteils, weshalb dieser Anklagevorwurf nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist (Urk. 124 S. 2). II. Prozessgeschichte

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, erging am 11. Oktober 2012 und wurde dem Beschuldigten A._____ mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 18). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Fahrens in fahrunfähigen Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig und bestrafte ihn mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 726 Tagen Haft. Ausserdem wurde er gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, den Privatklägern C._____ und D._____ Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen (Dispositivziffern 8-10 des vorinstanzlichen Urteils; Urk. 122 S. 162). Im Weiteren wurden diverse Kleidungsstücke und zwei Pistolen eingezogen, teilweise zur Vernichtung freigegeben und teilweise, d.h. bezüglich der Waffen, der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Diverse Asservate (u.a. DNA-Spuren, Hülsen, Projektile, Patronen, Beschussmaterial etc.; Dispositivziffern 4-7 des vorinstanzlichen Urteils; Urk. 122 S. 161 f.), wurden bei den Akten belassen.

2. Das Verfahren gegen den ursprünglichen Mitangeschuldigten †B._____ wurde mit separatem Beschluss vom 11. Oktober 2012 eingestellt

- 10 - (Prot. I S. 24; Urk. 92), da dieser am 9. Oktober 2012 in der Justizvollzugsanstalt … verstorben war (Urk. 81, 86 und 87).

3. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 liess der Beschuldigte A._____ die Berufung anmelden (Urk. 94). Die Staatsanwaltschaft meldete ihrerseits die Berufung mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 an (Urk. 97). Das vollständig begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 4. Februar 2013 zugestellt (Urk. 121/2). Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 ging innert Frist die Berufungserklärung des Beschuldigten ein, wobei er einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB beantragte. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand wurde nicht angefochten. Dementsprechend wurde mit beiden Berufungen auch die Höhe des Strafmasses gemäss Ziff. 3 des vor-instanzlichen Urteils angefochten (Urk. 124 S. 2).

4. Nicht angefochten wurde die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatkläger C._____ und D._____ sowie die Einziehung diverser Kleidungsstücke und von zwei Pistolen, wie auch die Anordnung, diverse Asservate bei den Akten zu belassen. Ebenso wurde die vorinstanzliche Kostenaufstellung nicht angefochten (Dispositivziffern 4-11 des vorinstanzlichen Urteils; vgl. Urk. 124 S. 2).

5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung, der Beschuldigte sei des qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB sowie des mehrfachen Mordversuchs im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit 18 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 123).

6. Von den Privatklägern wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

7. Mit Eingabe vom 15. August 2013 teilte die Verteidigung mit, dass sich die Berufung des Beschuldigten nur noch auf die Bemessung der Strafe

- 11 - beschränke. Es werde beantragt, das vorinstanzliche Urteil bezüglich der übrigen Punkte zu bestätigen (Urk. 132). III. Prozessuales

1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO). Entsprechend ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Oktober 2012 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand), 4 und 5 (Einziehung und Vernichtung diverser Kleidungsstücke), 6 (Belassung diverser Gegenstände bzw. Asservate bei den Akten), 7 (Einziehung zweier Pistolen und Überlassung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung), 8-10 (Zivilforderungen) sowie 11 (Kostenaufstellung) rechtskräftig ist.

2. Es wurden keine Beweisanträge gestellt.

3. Im Rahmen der Berufungserklärung stellte der bis dahin erbetene Verteidiger RA lic. iur. X._____ den Antrag, er sei für das Berufungsverfahren zum amtlichen Verteidiger zu bestellen (Urk. 124 S. 2). Diesem Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2013 entsprochen (Prot. II S. 2; Urk. 127).

4. Der Beschuldigte wurde am 16. Oktober 2010, 03:50 Uhr in Haft genommen, mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 wurde er in Untersuchungshaft versetzt (Urk. HD 16.2 und HD 16.7). Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2012 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 100). IV. Sachverhaltserstellung

1. Die Beschuldigten †B._____ und A._____ haben Teile des ihnen in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalts im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 16. Oktober 2010 in der Bar "F._____" im Rahmen der Voruntersuchung

- 12 - bestritten. Der eingeklagte Sachverhalt ist demnach zu erstellen, wobei in den nachfolgenden Erwägungen nur insoweit auf die Aussagen der Verfahrensbeteiligten und die Akten einzugehen ist, als dies für die Entscheidfindung im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen A._____ notwendig erscheint. 2.1. Standpunkt des Beschuldigten A._____ Der Beschuldigte A._____ anerkannte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung den in der Anklageschrift geschilderten äusseren Tatablauf, behauptete aber, vom Beschuldigten †B._____ zur Tat gezwungen worden zu sein. Zudem bestritt er, auf den Privatkläger C._____ gezielt zu haben. In subjektiver Hinsicht machte er geltend, nicht gewusst zu haben, dass die von ihm verwendete Pistole echt war. Ferner bestritt er, einen Verletzungsvorsatz gehabt zu haben. Auch wenn der Beschuldigte A._____ seine Berufung auf das Strafmass beschränkte, hielt er an diesem Standpunkt fest (vgl. Prot. II S. 4 und S. 10 ff.). 2.2. Standpunkt des Beschuldigten †B._____ Der Beschuldigte †B._____ anerkannte in der Untersuchung den objektiven Anklagesachverhalt in weiten Teilen. Er bestritt aber, den Privatkläger C._____ aus einem Abstand von unter 20 cm angeschossen zu haben. In subjektiver Hinsicht war der Beschuldigte †B._____ nicht geständig. Er bestritt einerseits, gewusst zu haben, dass es sich bei seiner Pistole um eine echte Pistole handelte. Anderseits machte er geltend, dass er niemanden habe verletzen, geschweige denn töten wollen. Zwar anerkannte er die räuberische Absicht, stellte sich aber schliesslich auf den Standpunkt, in eine Falle gelockt worden zu sein. Nach der Darstellung des Beschuldigten †B._____ habe der Beschuldigte A._____ beim Raubüberfall aus freien Stücken mitgemacht und die verwendete Pistole selber mitgebracht.

- 13 -

3. Die Vorinstanz hat ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung gemacht, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 122 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Auch zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten A._____ und †B._____ sowie der als Zeugen befragten Personen (C._____, H._____, D._____, G._____, I._____, J._____, K._____ und L._____) hat die Vorinstanz umfassende und zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 122 S. 16-18). Hervorzuheben ist, dass alle Zeugen glaubhaft angegeben haben, die beiden Beschuldigten nicht zu kennen bzw. gekannt zu haben. Sachfremde Motive für unrichtige Beschuldigungen sind somit nicht ersichtlich. Dabei bleibt zu beachten, dass sämtliche Zeugen als Opfer des von den Beschuldigten verübten Raubversuches ein persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben dürften, was akzentuiert für diejenigen Privatkläger gilt, welche von den Schussabgaben durch die Beschuldigten betroffen wurden, sei es, dass sie Verletzungen erlitten (C._____), sei es, dass sie von den Schüssen nur knapp verfehlt wurden (G._____), oder sei es, dass sie Zivilforderungen geltend machten (D._____). Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen.

5. Die Aussagen der Beschuldigten A._____ und †B._____ sowie der genannten Zeugen wurden von der Vorinstanz umfassend und zutreffend wiedergegeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 122 S. 18 - 90).

6. Aus den weiteren Beweismitteln ergibt sich das Folgende:

- 14 - 6.1. Medizinische Berichte und Gutachten 6.1.1. Chemisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 8. Februar 2011 betreffend den Beschuldigten A._____ (Urk. HD 11/3) Gemäss chemisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 8. Februar 2011 stand der Beschuldigte A._____ im Zeitpunkt des Ereignisses mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht unter dem Einfluss von Opiat- Drogen, Opiat-Pharmaka, Cocain, Cannabis oder Amphetaminen sowie auch nicht unter dem Einfluss von Trinkalkohol (Urk. HD 11/3 S. 2). Dies im Gegensatz zu seinen eigenen Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2010, wo er auf Zusatzfrage seines damaligen Verteidigers ausführte, er habe kurz bevor er und †B._____ in das Restaurant … gegangen seien, mithin am gleichen Abend bzw. Vorabend, noch 4-5 Gramm (!) Kokain konsumiert (Urk. HD 3/5 S. 13). 6.1.2. Chemisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. Dezember 2010 betreffend den Privatkläger C._____ (Urk. HD 12/3) Gemäss chemisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. Dezember 2010 beweisen die Analysen die Anwesenheit von Morphin und Codein im Körper des Privatklägers C._____. Möglich ist, dass der Privatkläger C._____ bei der ärztlichen Notfallbehandlung Morphin oder ein Morphin-Präparat zur Schmerzlinderung verabreicht erhielt. Es ist auch möglich, dass sowohl eine notfallmedizinische Applikation eines morphinhaltigen Präparats wie auch ein Eigenkonsum von Heroin und/oder Morphin vorgelegen hat. Die Analysenergebnisse beweisen einen länger zurückliegenden Cocain-Konsum. Im Zeitpunkt des Ereignisses hat keine Wirkung von Cocain vorgelegen. Aufgrund des negativen Analysenergebnisses kann für den Zeitpunkt des Ereignisses eine Wirkung für Cannabis mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Im Weiteren befand sich im Zeitpunkt der Blutentnahme, am 16. Oktober

- 15 - 2010 um 05:55 Uhr, kein Trinkalkohol im Blut. Es liegen somit für den Zeitpunkt des Ereignisses keine Hinweise für eine Alkoholisierung vor (Urk. HD 12/3 S. 2 f.). 6.1.3. Ärztlicher Befund der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich betreffend den Privatkläger C._____ vom 22. November 2010 (Urk. HD 8/6) Gemäss ärztlichem Befund der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 22. November 2010 wurde der Privatkläger C._____ am 16. Oktober 2010 untersucht. Er hat drei Schusswunden erlitten: eine von oben nach unten verlaufend im Bereich unterhalb des mittleren Rippenbogens, wobei das Projektil vor dem Bauchfell endete, eine mit Einschuss linke Flanke im Bereich des Rückens, das Projektil konnte nicht gefunden werden, sowie eine letzte mit Einschuss oberhalb der Gesässmuskulatur im Bereich des Rückens rechts, abermals war das Projektil nicht auffindbar. Gleichzeitig kam es zur Zertrümmerung eines Wirbelfortsatzes im Bereich des 5. Lendenwirbelkörpers sowie im Bereich der Darmbeinschaufel. Bei nur geringer Eindringtiefe der Projektile war die Entfernung zu lebenswichtigen Organen jeweils mehr als 2 cm. Klare Angaben zum Verletzungshergang konnte der Privatkläger C._____ nicht machen. Es musste eine umgehende Notfalloperation durchgeführt werden. Es kam zu einer knöchernen Verletzung im Bereich des 5. Lendenwirbelkörpers sowie der Darmbeinschaufel, beide knöchernen Verletzungen sind jedoch nicht schwerwiegend. Ansonsten lagen hauptsächlich Weichteilverletzungen vor, sodass keine bleibenden Schäden zu erwarten sind. Es bestand zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr. Eine unmittelbare Lebensgefahr wäre auch dann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, wenn keine ärztliche Versorgung stattgefunden hätte. Bleibende körperliche Schäden sind aufgrund des Verletzungsmusters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Psychische Folgeschäden sind möglich. Am

22. Oktober 2010 begab sich der Privatkläger C._____ in die Weiterbehandlung des Hausarztes, welcher die Arbeitsunfähigkeit feststellte. Üblicherweise ist mit einer Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen nach Operation, das heisst bis ca. den

31. Oktober 2010 zu rechnen, worauf sich im Allgemeinen eine volle

- 16 - Arbeitsfähigkeit anschliesst. Krankhafte vorbestehende Veränderungen haben die Folgen der Verletzungen nicht beeinflusst. Es gibt keine Hinweise auf Zustände nach der Verletzung, mit denen üblicherweise gerechnet werden muss und die sich erschwerend auf den Verlauf oder die Heilung auswirken (Urk. HD 8/6 S. 1 f.). 6.1.4. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich betreffend den Privatkläger C._____ vom 13. Dezember 2010 (Urk. HD 8/7) Gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 13. Dezember 2010 hat der Privatkläger C._____ notfallmässig operiert werden müssen. In den rund eineinhalb Stunden zwischen Ereigniszeitpunkt (03:40 Uhr) und Operationsbeginn (05:05 Uhr) war der Privatkläger C._____ stets kreislaufstabil. Nach den Ergebnissen der Bilanzierung des Verletzungsausmasses waren keine lebenswichtigen Organe verletzt worden. Es waren ausschliesslich Weichteil- und Knochenverletzungen entstanden. Hiernach zu urteilen, bestand aus rechtsmedizinischer Sicht beim Privatkläger C._____ aufgrund der erlittenen Verletzungen eine potentielle bzw. mittelbare Lebensgefahr. Durch eine ergänzende forensische Beurteilung der klinisch per Computertomographie angefertigten Bilder konnte neben dem Steckschuss im rechten Oberbauch ein Durchschuss am Rücken, verlaufend von der linken Lende zum rechten Gesäss, festgestellt werden. Morphologisch und feingeweblich waren Hinweise auf einen relativen Nah- bzw. einen Fernschuss nachweisbar. Der Steckschuss im rechten Oberbauch mit der Lage unmittelbar in der Nähe der Leber hätte prinzipiell bei etwas näherer Schussdistanz oder allenfalls dünnerer Bekleidung zu einem Eindringen in das Organ und hierdurch zu inneren Blutungen führen können. Infolge der Knochenverletzung durch den Durchschuss am Rücken hätte ein geringgradig zur Bauchseite hin abweichender Schusskanal zu einer Verletzung des Rückenmarks, allenfalls mit Lähmungserscheinungen führen können. Wiederum etwas weiter bauchseitig gelegene Schussverläufe können bei Verletzung der Aorta (Hauptschlagader) ein rasches letales Verbluten zur Folge

- 17 - haben. Bei Verletzung der gut vaskularisierten, in der Nähe gelegenen Niere sind ebenfalls starke Blutungen zu erwarten. Postoperativ war es im zu begutachtenden Fall zu keinerlei Komplikationen bei der Wundheilung gekommen (Urk. HD 8/7 S. 5 f.). 6.2. Vorbericht und Gutachten betreffend Schusswaffen 6.2.1. Vorbericht Schusswaffen des Forensischen Instituts Zürich vom

14. November 2010 (Urk. HD 6/1) Gemäss Vorbericht Schusswaffen des Forensischen Instituts Zürich vom 14. November 2010 steht fest, dass der Privatkläger C._____ von je einem Projektil aus den beiden verwendeten Waffen "Tokarev M57" und "Astra" getroffen worden ist. Beide Waffen wurden bezüglich ihres Zustandes untersucht und anschliessend beschossen. Dabei wurde festgestellt, dass die Selbstladepistole "Astra" im Kaliber 6.35 mm (.25 Auto) einwandfrei funktionierte, die Projektile wegen des unprofessionellen Laufes (abgeänderte 8 mm Knall-Waffe) aber schlecht geführt wurden, sich schon nach einer kurzen Strecke nach dem Lauf quer stellten und in eine unstabile Flugbahn gerieten. Beim Beschuss der Selbstladepistole "Tokarev M57" im Kaliber 7.62 x 25 Tokarev wurden diverse Zufuhr- oder Auswurfsstörungen festgestellt (dies erklärt auch die beiden am Tatort aufgefundenen Patronen, da auch dort vermutlich diese Störungen auftraten und durch eine Ladebewegung behoben werden mussten) (Urk. HD 6/1 S. 3 f.). 6.2.2. Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 30. Mai 2011 (Urk. HD 6/8) Die Untersuchungsbehörde hat mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 dem Forensischen Institut Zürich den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens zu den beiden Tatwaffen sowie zum Ereignisablauf erteilt (Urk. HD 6/2). In zusammengefasster Form werden im Folgenden die wesentlichen Erkenntnisse wiedergegeben, soweit sie für das vorliegende Verfahren von Relevanz sind.

- 18 - 6.2.2.1. Erkenntnisse zur Selbstladepistole "Tokarev" Die untersuchte Selbstladepistole, Typ "Tokarev", Modell M57 (YU), Waffen-Nr. 0003, Kaliber 7.62 x 25 mm Tokarev hat eine Magazinkapazität von neun Patronen und ein Abzugsgewicht (Single Action) von ca. 3.8 kg. Diese Waffe weist keinen Sicherungshebel auf, sondern "nur" eine Magazinsicherung, d.h. ohne eingesetztes Magazin kann kein Schuss abgefeuert werden (Urk. HD 6/8 S. 4). Die Gutachter haben bei der Selbstladepistole "Tokarev" folgende Funktionsstörungen festgestellt (Urk. HD 6/8 S. 4 und 6 f.): Bei der Ladebewegung (Zurückziehen des Verschluss-Stückes und wieder Vorschnellen lassen) bewegte sich das Verschluss-Stück in vielen Fällen nicht gänzlich nach vorne, d.h. der Verschluss blieb einige Millimeter offen und nur durch einen kleinen Schlag von Hand (hinten auf den Verschluss) konnte dieser ganz geschlossen werden. Ansonsten wäre (bei leicht geöffnetem Verschluss) keine Schussauslösung möglich. War die Patrone aber ordnungsgemäss ins Patronenlager eingeführt und der Verschluss vollständig geschlossen, konnte die Patrone in jedem Fall gezündet und das Projektil aus dem Lauf verfeuert werden. Nach der Schussabgabe kam es in den meisten Fällen zu einer Auswurfstörung, d.h. die Patronenhülse wurde meistens nicht ganz aus dem Patronenlager gezogen und dies verhinderte das erneute Zuführen einer weiteren Patrone. Diese Störung konnte nur dadurch behoben werden, indem das Magazin entfernt wurde. Durch eine Ladebewegung konnte die Hülse aus dem Patronenlager nun entfernt werden. In einigen Fällen fiel (beim Entfernen des Magazins) die oberste Patrone, welche durch die hälftige Vorwärtsbewegung des Verschlusses nach dem Schuss schon aus den Magazinlippen geschoben worden war, zu Boden. Einige Hülsen der vom Forensischen Institut Zürich verschossenen Patronen wiesen am Hülsenmund einen Riss auf. Dies kann bedeuten, dass das Patronenlager nicht vollständig angepasst ist und der Hülsenmund darum aufgeweitet wird. Der Hülsenmund wird bei der Schussabgabe im

- 19 - Patronenlager um ca. 0.25 bis 0.3 mm aufgeweitet (ca. 0.1 mm mehr als bei zwei Vergleichswaffen aus der Sammlung des Forensischen Instituts Zürich). Dieses nicht angepasste Patronenlager könnte auch die vorgängig beschriebenen Auszug- oder Auswurfstörungen bewirken. Mit der Selbstladepistole "Tokarev" und typengleicher Munition haben die Gutachter aus unterschiedlichen Distanzen (5 cm, 7.5 cm, 10 cm, 15 cm und 20 cm) auf vergleichbare Stoffstücke geschossen. Die Gutachter schätzen die Schussdistanz seitlich links gegen den Privatkläger C._____ auf ca. 5 cm bis maximal 10 cm (Urk. HD 6/8 S. 11). Im Kaliber 7.62 x 25 Tokarev wurden drei gezündete Patronenhülsen und zwei Patronen vorgefunden. Ausser der einen Patrone im Kaliber 7.62 x 25 Tokarev - diese lag auf der Tanzfläche im Musik-/Barbereich - wurden alle Munitionsteile in diesem Kaliber im Spielraum gefunden. Es könnte bei den Schussabgaben des Beschuldigten †B._____ ebenfalls zu Lade- oder Zufuhrstörungen gekommen sein. Bei der Behebung dieser Störungen dürften die beiden aufgefundenen Patronen herausgefallen sein. Auch möglich ist, dass ein Schütze nach erfolgter Schussabgabe eine zusätzliche (unnötige) Ladebewegung durchführt, obwohl die Pistole automatisch nachgeladen hat. Dabei wird die bereits ins Patronenlager zugeführte Patrone ausgeworfen. Beide Patronen weisen Lade- bzw. Entladespuren auf, so dass feststeht, dass sie mindestens einmal in der Pistole geladen waren (Urk. HD 6/8 S. 13 f.). 6.2.2.2. Selbstladepistole "Astra" Bei der untersuchten Selbstladepistole "Astra", Kaliber 6.35 mm, handelt es sich um eine umgebaute Schreckschusspistole im ursprünglichen Kaliber 8 mm Knall. Sie hat eine Magazinkapazität von sechs Patronen und ein Abzugsgewicht (Single Action) von ca. 4.8 bis 7 kg. Die Waffe weist einen Sicherungshebel auf. Bei dieser Schreckschusswaffe wurde der zuvor geschlossene Lauf ausgebohrt und eine Stahlhülse mit angedeuteten Feldern und Zügen (Innendurchmesser ca. 6.5 mm) eingesetzt. Weil die Projektile wegen dieses etwas zu grossen Laufdurchmessers nicht durch die Felder/Züge gepresst werden, gelangen sie

- 20 - nach dem Verlassen des Laufes in eine instabile (taumelnde) Flugbahn oder überschlagen sich schon nach kurzer Schussdistanz. Nach ca. 30 bis 50 cm Schussdistanz schlagen die Projektile bereits quer ins Zielmedium ein. Durch den etwas zu grossen Laufinnendurchmesser verlieren die Geschosse zusätzlich an Energie, weil ein Teil des Gasdruckes neben dem Projektil durch den Lauf verpufft. Mit der Selbstladepistole "Astra" und typengleicher Munition haben die Gutachter aus zwei Distanzen (1 m und 2 m) gegen zwei Stoffausschnitte geschossen. Die Gutachter schliessen aufgrund ihrer Untersuchung darauf, dass das Projektil aus der "Astra" vor dem Eindringen in die Brust des Privatklägers C._____ vorgängig einen unbekannten Gegenstand oder ein anderes Kleidungsstück durchschossen haben muss, wo es seinen anhaftenden Schmauch abgestreift hatte (Urk. HD 6/8 S. 5, 8 und S. 11). Aufgrund der aufgefundenen sechs gezündeten Patronenhülsen im Kaliber 6.35 mm (und der leeren Waffe) - alles im Musik-Bar-Bereich - schliessen die Gutachter darauf, dass der Beschuldigte A._____ mit seiner Waffe "Astra" sechs Schüsse abgegeben hat. Die Reihenfolge der Schüsse konnte spurenkundlich nicht ermittelt werden. 6.2.2.3. Verletzungspotential der verwendeten Waffen Aufgrund der Erkenntnisse wurde der Privatkläger C._____ durch zwei Geschosse verletzt, und zwar aus der Pistole "Tokarev" vom Beschuldigten †B._____ (Rumpfdurchschuss) und aus der "Astra" vom Beschuldigten A._____ (Einschuss in die Brust rechts) (Urk. HD 6/8 S. 15). Für die Beurteilung, ob eine Waffe tödlich wirken kann, muss die Verwundungsfähigkeit der verschiessbaren Munition bzw. deren Projektile bekannt sein. Dafür ausschlaggebend sind erstrangig die getroffene Stelle und die auf den Körper abgegebene kinetische Energie (abhängig von der Geschossgeschwindigkeit sowie vom Geschossgewicht/-masse). Weitere Faktoren wie Geschossmaterial, Geschossform und Geschossaufbau sind ebenfalls mit zu berücksichtigen. Die Berechnung der Geschossenergie ergab (im Mittel) bei der Waffe Tokarev 561 Joule. Die Berechnung der Geschossenergie

- 21 - (E) ergab (im Mittel) bei der Waffe Astra 56 Joule. In der Schweiz wird weder von einer massgebenden Fachstelle noch einer Waffengesetzgebung eine untere, eventuell noch tödlich wirkende Energiegrösse angegeben. In der deutschen Waffengesetzgebung, in welcher eine Mündungsenergie (= Energie an der Waffenmündung) unter ca. 7.5 Joule als "relativ ungefährlich" und "nicht tödlich" bezeichnet wurde, musste dieser untere Grenzwert aufgehoben werden, da auch mit derart "energiearmen" Geschossen vereinzelt erhebliche Verletzungen und sogar Todesfälle resultierten. Eine genaue Grenze kann nicht gezogen werden, weil die im Körper getroffene Stelle (z.B. Kopf, Schlagader, Herz etc.) sowie die Konstitution der getroffenen Person im Wesentlichen bestimmen, ob ein Projektil tödlich wirkt oder nur verletzt. Mit den beiden untersuchten Waffen und vergleichbarer Munition werden in jedem Fall weit grössere Mündungsenergien erreicht als 7.5 Joule. Bei Kopf- und Rumpftreffern muss somit (mit beiden Waffen) mit tödlichen Verletzungen gerechnet werden (Urk. HD 6/8 S. 8 f. und 14).

7. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Beweismittel sowohl in objektiver (Urk. 122 S. 98 – 118) als auch in subjektiver (Urk. 122 S. 118 – 127) Hinsicht einer ausführlichen, sorgfältigen und kritischen Würdigung unterzogen, so dass sie mit nachvollziehbarer und plausibler Begründung zum von ihr gefundenen Beweisergebnis gelangt ist. Davon abzuweichen, besteht für das Berufungsgericht kein Anlass. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind in erster Linie als Hervorhebungen und Ergänzungen zu verstehen: 7.1. Aufgrund der teilweise übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten A._____ und †B._____ kann folgender chronologischer Ablauf bis zum hier zur Diskussion stehenden Raubüberfall in der Nacht vom 15. auf den 16. Oktober 2010 erstellt werden:

- 22 - 7.1.1. Die Beschuldigten A._____ und †B._____ haben sich ca. eine Woche bis zehn Tage vor dem 15. Oktober 2010 in einem Club in ... erstmals getroffen, wobei sie aber nicht miteinander gesprochen haben wollen (Urk. HD 3/3 S. 1 f., Urk. HD 3/5 S. 2, Urk. HD 3/10 S. 2 [A._____]; Urk. HD 3/4 S. 3, Urk. HD 3/5 S. 2 [†B._____]). Der Nachweis einer gemeinsamen Entschlussfassung zum späteren Raub zu diesem Zeitpunkt lässt sich nicht erbringen. Ein im Rahmen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation für den 5. Oktober 2010 (15:44 Uhr) festgestelltes Telefongespräch zwischen der von †B._____ benützten Mobiltelefon-Nummer 07. … .. .. und der auf den Beschuldigten A._____ registrierten Nummer 07. … .. .. von sechs Sekunden Dauer ändert an diesem Befund nichts (vgl. Urk. 5/1 Anhang S. 23). Am Vorabend der Tat, d.h. am 15. Oktober 2010 gegen 21 Uhr wurde der Beschuldigte A._____ von M._____ (auch genannt … oder …) angerufen und gefragt, ob er etwas trinken gehen möchte. M._____ hat in der Folge den Beschuldigten A._____ abgeholt und sie haben darauf gemeinsam den Beschuldigten †B._____ in einem Lokal in der Gegend des … getroffen. Nacheinander verliessen dann M._____ und der Beschuldigte †B._____ das Lokal, worauf sich der Beschuldigte A._____ während ca. zwei Stunden alleine im Lokal aufhielt. Nachdem der Beschuldigte †B._____ und M._____ wieder zurückgekommen waren, blieben die drei bis ca. Mitternacht im besagten Lokal. Danach gingen sie zur E._____-Strasse, wo M._____ sich von den beiden Beschuldigten trennte. In den nun folgenden Stunden bis zur Ausübung des heute zur Diskussion stehenden Raubüberfalls sprachen dann die beiden Beschuldigten gemäss ihrer übereinstimmenden Darstellung das erste Mal miteinander. Sie hielten sich in mehreren Lokalen auf, u.a. im Restaurant … an der E._____-Strasse (Urk. HD 16/8 S. 5, Urk. HD 3/3 S. 1 ff., Urk. HD 3/5 S. 2, 5 und 10, Urk. HD 3/10 S. 2, Urk. HD 3/11 S. 6, Urk. HD 78 S. 9 [A._____]; Urk. HD 3/4 S. 3, Urk. HD 3/5 S. 2, 4 und 5 [†B._____]). 7.1.2. Bezüglich des Zeitpunktes, an dem der Beschuldigte A._____ von der Absicht †B._____s erfuhr, einen Raubüberfall zu begehen, gehen die Angaben der beiden Beschuldigten auseinander. Der Beschuldigte †B._____ hat während der gesamten Voruntersuchung gleichbleibend ausgesagt, dass sie vor dem Raubüberfall während Stunden - von Mitternacht bis 03:00 Uhr - über den

- 23 - geplanten Raubüberfall gesprochen hätten und dass er bei diesem Gespräch dem Beschuldigten A._____ angeboten habe, zu gehen. Der Beschuldigte A._____ sei zudem bereits von M._____ im Voraus als Mittäter rekrutiert und informiert worden (Urk. HD 3/4 S. 3, Urk. HD 3/5 S. 4, 6 f. und 12, Urk. HD 3/5 S. 6, Urk. HD 3/7 S. 2, Urk. HD 3/8 S. 4 f., Urk. HD 3/9 S. 3, Urk. HD 3/11 S. 5). Der Beschuldigte A._____ behauptete zusammengefasst, dass er den Beschuldigten †B._____ in der Zeit vor dem Überfall näher kennengelernt habe und sie beabsichtigt hätten, gemeinsam Poker spielen zu gehen. Der Beschuldigte †B._____ habe ihn erst kurz vor Betreten der Bar "F._____" in seine Pläne eingeweiht (Urk. HD 16/8 S. 4 f., Urk. HD 3/3 S. 3, HD 3/8 S. 3, HD 78 S. 7). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigen A._____ weisen gewisse Widersprüche auf, so sagte er in der haftrichterlichen Einvernahme vom 18. Oktober 2010 aus, †B._____ habe ihm kurz vor betreten der Bar "F._____" gesagt, dass sie jetzt in dieser Bar einen Raubüberfall machen würden. Er habe eine Schock gehabt, weil er das gar nicht habe machen wollen. Dann habe jemand die Tür aufgemacht, sodann habe †B._____ ihn am Arm gehalten und die Treppe hinuntergezerrt. Er - A._____ - sei vor †B._____ hinuntergegangen, damit er nicht habe abhauen können. Sie seien dann in einen Trocknungsraum gelangt, wo †B._____ ihm erzählt habe, was sie nun machen würden. Es sei dort gewesen, wo †B._____ ihn so angeschaut habe und ihm zu verstehen gegeben habe, dass er entweder mitmachen könne oder "drunter" komme. Also sei er mitgegangen. Er sei hinter †B._____ gestanden und habe gewartet (Urk. HD 16.8 S. 5). In der polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2010 sagte er aus, noch draussen vor der Bar "F._____" habe †B._____ ihn gebeten, eine gelbe Tasche zu tragen, wobei er nicht gewusst habe, was sich darin befand. Dann habe †B._____ ihn richtiggehend am Ärmel die Treppe hinuntergezogen. Dort seien sie in einen Wäsche-Trocknungsraum gelangt. Er habe †B._____ gefragt, was das solle. Da erst habe dieser ihm gesagt, sie würden jetzt einen Überfall machen. Er habe jedoch erwidert, dass er da nicht mitmachen würde, worauf der andere ihm gesagt habe, dass er nun wisse, was beabsichtigt sei, weshalb er mitspielen müsse. Plötzlich habe †B._____ eine Waffe in der Hand gehalten und sie gegen ihn gerichtet, weshalb A._____ "höllische Angst" gehabt habe. Daraufhin habe

- 24 - †B._____ ihm eine kleine Pistole übergeben und gesagt, dass es sich dabei nur um eine Schreckschusspistole handle, was er geglaubt habe. Dann seien sie die Treppe hinaufgegangen, wo sich der Club befand. Sie seien vor eine Tür gestanden und der andere habe ihn immer noch am Ärmel festgehalten. Dann sei die Tür aufgegangen und jemand sei heraus gekommen. Diesem habe †B._____ sofort einen Fusstritt versetzt, wodurch der andere zu Boden gegangen sei. †B._____ sei dann mit der Waffe im Anschlag in das Lokal gestürmt. Er selber sei hinter ihm hergegangen. Er - A._____ - habe sich noch Fluchtgedanken gemacht, jedoch habe er zu viel Angst gehabt und sei †B._____ in das Lokal gefolgt (Urk. 3/3 S. 2). Diese Darstellung bestätigte er im Wesentlichen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2010, wobei er abweichend schilderte, er sei neben oder leicht hinter †B._____ die Treppe hinuntergegangen. Ausserdem erwähnte er nicht mehr, dass er von †B._____ am Arm bzw. Ärmel festgehalten worden sei (Urk. HD 3/5 S. 7). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte A._____, erst im Trocknungsraum vom geplanten Überfall erfahren zu haben (Urk. HD 78 S. 13), was er an der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 12 f.). Die ersten beiden Aussagen des Beschuldigten A._____ sind in sich widersprüchlich, so sagte er in beiden Befragungen, er sei zunächst die Treppe hinuntergezerrt worden, was aber bei einer erst später im Trocknungsraum erfolgten Information über den geplanten Raubüberfall völlig unnötig gewesen wäre. Erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2010 schilderte der Beschuldigte A._____ eine logische Abfolge des Abstiegs in den Trocknungsraum. Das Aussageverhalten des Beschuldigten A._____ erweckt den Eindruck, dass er im Laufe der Untersuchung versucht hat, die Mitteilung des geplanten Raubüberfalls auf einen Zeitpunkt zu verschieben, in welchem er sich bereits im (geschlossenen) Trocknungsraum befand und damit keine Fluchtgelegenheit mehr hatte. †B._____ hat demgegenüber während der ganzen Voruntersuchung daran festgehalten, dass sie vor dem Raubüberfall während Stunden, d.h. von Mitternacht bis 03:00 Uhr über den geplante Raubüberfall gesprochen hätten und dass er bei diesem Gespräch dem Beschuldigten A._____ angeboten habe, zu gehen. Der Beschuldigte A._____ sei zudem bereits von

- 25 - M._____ im Voraus als Mittäter rekrutiert und informiert worden (Urk. HD 3/4 S. 3, Urk. HD 3/5 S. 4, 6 f. und 12, Urk. HD 3/5 S. 6, Urk. HD 3/7 S. 2, Urk. HD 3/8 S. 4 f., Urk. HD 3/9 S. 3, Urk. HD 3/11 S. 5). Darüber, ob der Beschuldigte A._____ tatsächlich schon Tage zuvor von M._____ über den bevorstehenden Raubüberfall informiert worden war, könnte einzig der in einem Gefängnis in der Türkei inhaftierte M._____ Auskunft geben. Es erscheint abgesehen davon äusserst unwahrscheinlich, dass sich M._____ selber durch eine entsprechende Aussage dem Vorwurf einer Teilnahme am bewaffneten Raubüberfall aussetzen würde. Diesbezügliche Weiterungen erscheinen deshalb nicht angezeigt. Aufgrund der dargelegten Beweislage lässt sich somit nicht erstellen, dass der Beschuldigte A._____ bereits Tage zuvor über den bevorstehenden Raub informiert war. Inwieweit ein Tatplan in den Stunden unmittelbar vor der Tat zwischen dem Beschuldigten †B._____ und dem Beschuldigten A._____ besprochen wurde, lässt sich ebenfalls nicht rechtsgenügend erstellen. Vor dem Hintergrund der Formulierung im Anklagevorwurf ("wie zuvor gemeinsam besprochen und vereinbart") ist aufgrund der bisher dargelegten Zugaben des Beschuldigten A._____ nachgewiesen, dass dieser spätestens im Trocknungsraum von †B._____ vom bevorstehenden Raubüberfall erfahren hat und sich entschlossen hat, daran teilzunehmen, zumal er zugab, dass sie sich beide im Trocknungsraum mit den mitgebrachten Hauben maskiert hätten (Urk. HD 3/5 S. 10; vgl. Urk. HD 2/5 S. 51). 7.1.3. Der Beschuldigte A._____ machte geltend, im Trocknungsraum vom Beschuldigten †B._____ zur Teilnahme am Raub gezwungen worden zu sein. Anlässlich der haftrichterlichen Einvernahme sprach A._____ davon, dass †B._____ ihm zu verstehen gegeben habe, dass er es entweder mache oder "drunter" komme (Urk. HD 16/8 S. 5). Erst im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2010 sprach er von einer konkreten Bedrohung seitens des Beschuldigten †B._____ mit einer gegen ihn gerichteten Waffe (Urk. HD 3/3 S. 2). An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte A._____ in der weiteren Voruntersuchung und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung fest (Urk. HD 3/3 S. 5, Urk. HD 3/5 S. 8, Urk. HD 3/11 S. 4, Urk. HD 78 S. 13). Anlässlich

- 26 - der heutigen Berufungsverhandlung machte er geltend, es habe "keine andere Lösung" gegeben, um von dort wegzugehen. Er (gemeint †B._____) habe ihm die Waffe gezeigt. A._____ führte aus, er könne nicht sagen, was passiert wäre, wenn er gesagt hätte, er mache nicht mit und einfach gegangen wäre und machte erst geltend, Angst gehabt zu haben, dass †B._____ ihm etwas antue, nachdem er dies vom Präsidenten gefragt worden war. Er ergänzte, †B._____ habe ihm tief in die Augen geschaut und gesagt, er müsse mitmachen (Prot. II S. 12). Die Schilderung des Beschuldigter A._____ hinsichtlich seiner behaupteten Zwangssituation wirft Fragen auf. Zwar trifft die von der Vorinstanz gemachte Feststellung, wonach der Beschuldigte A._____ erst in der dritten Einvernahme eine konkrete Bedrohungssituation geltend gemacht habe, nicht zu, da er bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2010 eine entsprechende Aussage zu Protokoll gab (Urk. HD 3/3 S. 2). Jedoch erscheint die Darstellung inhaltlich weder plausibel noch situationsadäquat. Bereits der Umstand, dass der einschlägig erfahrene †B._____ spontan eine unerfahrene, zufällig ausgesuchte und ihm unbekannte Person zur Teilnahme an einem bewaffneten Raubüberfall gezwungen haben soll, erscheint höchst unwahrscheinlich. Denn bei einem solchen Vorhaben ist die gegenseitige Absicherung von wesentlicher Bedeutung. Derjenige Täter, der auf mehrere Geschädigte einwirkt und sie in Schach halten will, muss sich darauf verlassen können, dass sein Mittäter ihm den Rücken freihält. Es ist kaum vorstellbar, dass der Beschuldigte †B._____, der bereits in der Vergangenheit an mehreren Raubüberfällen mitgewirkt hat (vgl. Urk. HD 21/6), sich auf einen genötigten Mittäter verlässt, der jederzeit flüchten und dadurch den Durchführungserfolg gefährden könnte, wobei er diesem Mittäter auch noch eine Schusswaffe abgibt. Zu Recht führte die Vorinstanz aus, dass man als Täter mit einem genötigten Partner sozusagen gleich an zwei Fronten kämpfen würde. Nebst der Ungewissheit bezüglich des Verhaltens der Raubopfer bestünde insbesondere bei Problemen die Gefahr, dass einem der genötigte Partner in den Rücken fällt. Entsprechend den Aussagen der Geschädigten trat A._____ indessen zusammen mit †B._____ als Team auf. A._____ hat sich nicht so verhalten, als wäre er Teilnehmer wider Willen. Spätestens nach der Schussabgabe durch †B._____ auf C._____ hätte sich ein unwilliger Mittäter von

- 27 - der weiteren Tatbegehung distanziert, zumal dies von den räumlichen Gegebenheiten ohne Weiteres möglich erschien. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten A._____ und †B._____ haben sie die Bar "F._____" gegen 04:00 Uhr durch die Eingangstür betreten. Dabei ging der Beschuldigte †B._____ voraus und der Beschuldigte A._____ folgte ihm (Urk. HD 3/5 S. 9 und 11, Urk. HD 3/8 S. 4, Urk. HD 3/11 S. 7 [†B._____]; Urk. HD 3/3 S. 2, Urk. HD 3/5 S. 9, Urk. HD 3/8 S. 3 f., Urk. HD 3/11 S. 6, Urk. HD 78 S. 10 [A._____]). Der Beschuldigte †B._____ kehrte dabei dem Beschuldigten A._____ den Rücken zu, musste sich in diesem Zeitpunkt auf die Szene vor sich im Lokal konzentrieren und konnte nicht gleichzeitig hinter sich schauen, ob der Beschuldigte A._____ ihm folgen würde. Der Beschuldigte A._____ hat selbst zugegeben, dass er, kurz bevor sie hinein seien, hätte stehen bleiben können. Jetzt im Nachhinein, wenn man ihn frage, ob er nicht hätte hinauslaufen können, müsse er sagen, er hätte das gekonnt, aber in dieser Situation, in der er gewesen sei, und bei seiner Psyche, die er gehabt habe, sei es für ihn nicht möglich gewesen, zu gehen (Urk. HD 78 S. 13 f.). Somit ist erstellt, dass beim Betreten der Bar "F._____" keine vom Beschuldigten †B._____ geschaffene Zwangs- oder Bedrohungssituation für den Beschuldigten A._____ bestand. Wenn A._____ nicht hätte am Überfall teilnehmen wollen, hätte er einfach umkehren können. Er aber folgte †B._____ mit der Waffe in der Hand. Hätte †B._____ seinen Mittäter zur Teilnahme gezwungen und ihm eine geladene Waffe übergeben, hätte er niemals zugelassen, dass A._____ damit hinter ihm war. Die Behauptung einer Zwangs- und Bedrohungssituation erscheint unter den gegebenen Umständen als geradezu abwegig. 7.2. Aus den übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten geht hervor, dass beide Beschuldigten maskiert und bewaffnet waren (Urk. HD 3/2 S. 2, Urk. HD 3/4 S. 6, Urk. HD 3/5 S. 5, Urk. HD 3/8 S. 3, Urk. HD 3/11 S. 7 [†B._____]; Urk. HD 3/5 S. 10, Urk. HD 3/8 S. 4, Urk. HD 3/11 S. 6, Urk. HD 8 S. 8 [A._____]; Urk. HD 4/1/3 S. 3 und 5 [G._____]; Urk. HD 4/2/2 S. 3 f. [H._____]; Urk. HD 4/3/2 S. 3 [I._____]; Urk. HD 4/6/2 S. 2 [C._____]; Urk. HD 4/7/2 S. 3 [J._____]; Urk. HD 4/5/1 S. 2 [L._____]; Urk. HD 4/4/2 S. 4 [D._____]; Urk. HD 4/8/1 S. 6 und 8 [K._____]). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte †B._____ mit der Pistole

- 28 - der Marke "Tokarev" und der Beschuldigte A._____ mit der Pistole der Marke "Astra" bewaffnet waren. Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die verwendeten Pistolen echte und funktionstüchtige Schusswaffen waren (vgl. Urk. HD 6/8 [Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 30. Mai 2011]). 7.2.1. Der Beschuldigte A._____ machte geltend, dass er die von ihm beim Überfall verwendete Waffe vom Beschuldigten †B._____ kurz vor der Verübung der Raubtat erhalten habe und dass der Beschuldigte †B._____ gesagt habe, es handle sich nur um eine Schreckschuss-Pistole, mithin nicht um eine echte Schusswaffe (Urk. HD 3/1 S. 5, Urk. HD 16/8 S. 4, Urk. HD 3/3 S. 2 und 4, Urk. HD 3/5 S. 5, 8 und 12, Urk. HD 3/7 S. 3, Urk. HD 3/8 S. 3, Urk. HD 3/10 S. 4, Urk. HD 3/11 S. 4 und 6, Urk. HD 78 S. 8, Prot. II S. 11). Diese Aussagen wurden vom Beschuldigten †B._____ bestritten (Urk. HD 3/2 S. 2, Urk. HD 3/4 S. 7, Urk. HD 3/5 S. 4 f., Urk. HD 3/7 S. 3). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten †B._____ im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2010, wonach der Beschuldigte A._____ ihn an jenem Abend "nach dieser Waffe gefragt" habe (Urk. HD 3/5 S. 8), drängt sich der Schluss auf, dass der Beschuldigte A._____ selbst über keine Schusswaffe verfügte und diese vom Beschuldigten †B._____ erhalten hat. Weitere Indizien für diesen Umstand sind einerseits die Tatsache, dass der Beschuldigte †B._____ nach eigener Zugabe die Masken, d.h. die Helmunterziehhauben, besorgt hat (Urk. HD 3/11 S. 5) und andererseits, dass sich im gelben Plastiksack von †B._____ ein Brecheisen befand (vgl. Urk. HD 3/5 S. 6). Schliesslich ist es naheliegend, dass der Beschuldigte A._____, der sich erst am Tattag zur Begehung des Raubüberfalls entschloss, die zur Begehung eines bewaffneten Raubüberfalles erforderlichen Utensilien nicht einfach so zufällig auf sich trug. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte †B._____ dem Beschuldigten A._____ die Waffe "Astra" im Trocknungsraum übergeben hat. Dagegen erscheint es nicht plausibel, dass der Beschuldigte †B._____ dem Beschuldigten A._____ auch noch gesagt haben soll, es handle sich bei dieser Waffe lediglich um eine Schreckschusspistole. Ein Grund für eine solche Fehlinformation seitens des Beschuldigten †B._____ ist nicht ersichtlich. Mit einer solchen falschen Angabe hätte sich †B._____ nicht zuletzt selber in Gefahr gebracht, indem A._____ eine vermeintliche

- 29 - Schreckschusspistole wohl mit wesentlich weniger Hemmungen zum Einsatz gebracht hätte, z.B. um Warnschüsse abzugeben, als bei einer richtige Pistole. Abgesehen davon erscheint es auch lebensfremd, dass sich A._____ selber in keiner Weise mit der Funktion und Beschaffenheit der ihm übergebenen Waffe befasst haben soll. Er musste festgestellt haben, dass er zwar eine kleine, aber massiv gebaute, geladene und funktionstaugliche Pistole in den Händen hielt (vgl. asservierte Pistole "Astra"). Die Aussage von A._____, wonach ihm †B._____ gesagt habe, bei der ihm übergebenen Pistole handle es sich nur um eine Schreckschusspistole, muss demzufolge als Schutzbehauptung bezeichnet werden. Ausserdem ist aufgrund des darauffolgenden Tatablaufes erstellt, dass beide Pistolen geladen und schussbereit waren, zumal die Beschuldigten und insbesondere der Beschuldigte A._____ nach eigenen Angaben vor den Schussabgaben keine Manipulationen an der Waffe vornahmen (Urk. 78 S. 8). 7.2.2. Anhand der übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und der Zeugen ist ferner erstellt, dass der Beschuldigte †B._____ den Spielraum betrat und sofort einen Schuss in die Decke abgab (Urk. HD 3/4 S. 4 und 7, Urk. HD 3/5 S. 11, Urk. HD 3/8 S. 4, Urk. HD 3/9 S. 3, Urk. HD 3/11 S. 7 [†B._____]; Urk. HD 3/3 S. 2 und 4, Urk. HD 3/5 S. 9, Urk. HD 3/8 S. 4, Urk. HD 3/11 S. 6, Urk. HD 78 S. 9 [A._____]; Urk. HD 4/2/1 S. 2 [H._____]; Urk. HD 4/6/2 S. 6 [C._____]; Urk. HD 4/7/1 S. 2, Urk. HD 4/7/2 S. 3 [J._____]; Urk. HD 4/4/1 S. 2 [D._____]; Urk. HD 4/5/1 S. 3 [L._____]). Dieser Schuss verursachte ein Loch in der Decke des Spielraums, das auf den Bildern Nr. 11 und 12 der Kurzdokumentation (Urk. HD 2/1) ersichtlich ist (vgl. auch Urk. HD 6/8 S. 13). In der Folge wurden die dort am Pokertisch sitzenden Personen vom Beschuldigten †B._____ angewiesen, alle ihre Wertsachen auf den Tisch zu legen und sich an die Wand in der linken Ecke des Raumes zu stellen (Urk. HD 3/8 S. 4, Urk. HD 3/11 S. 7, Urk. HD 3/3 S. 2, Urk. HD 3/5 S. 9 f., Urk. HD 3/8 S. 4, Urk. HD 3/11 S. 7, Urk. HD 78 S. 9 [A._____]; Urk. HD 4/1/3 S. 4 [G._____]; Urk. HD 4/2/1 S. 2 [H._____]; Urk. HD 4/3/1 S. 1, Urk. HD 4/3/2 S. 4 [I._____]; Urk. HD 4/4/1 S. 2, Urk. HD 4/4/2 S. 4 [D._____]; Urk. HD 4/7/1 S. 2 f., Urk. HD 4/7/2 S. 3 f. [J._____]; Urk. HD 4/6/1 S. 3 [C._____]; Urk. HD 4/8/1 S. 6 und 9 [K._____]). Derweil befand sich der Beschuldigte A._____ im Bereich zwischen der Verbindungstür zum Spielraum.

- 30 - Von dort aus richtete er die Waffe auf die anwesenden Personen und hielt diese dadurch in Schach (Urk. HD 3/5 S. 11, Urk. HD 3/8 S. 4, Urk. HD 3/11 S. 7 [†B._____]; Urk. HD 3/8 S. 4, Urk. HD 3/11 S. 6 ff., Urk. HD 78 S. 9 [A._____]; Urk. HD 4/1/1 S. 3, Urk. HD 4/1/3 S. 4 [G._____]; Urk. HD 4/2/1 S. 2, Urk. HD 4/2/2 S. 6 [H._____]; Urk. HD 4/3/2 S. 4 [I._____]; Urk. HD 4/4/2 S. 4 [D._____]; Urk. HD 4/6/2 S. 3 und 4 [C._____]; Urk. HD 4/7/1 S. 3 [J._____]; Urk. HD 4/5/1 S. 2 ff. [L._____]). Er gab †B._____ Rückendeckung, unterstütze ihn, auch nachdem er wahrgenommen hatte, dass †B._____ im Lokal geschossen hatte. Festzuhalten ist, dass keiner der Zeugen davon sprach, dass der Beschuldigte A._____ - wie er selber behauptet (Urk. HD 3/3 S. 2 f.) - vom Beschuldigten †B._____ dazu aufgefordert werden musste, seine Waffe hochzuhalten. Diese Behauptung erscheint auch deswegen nicht überzeugend, weil der Beschuldigte †B._____ mit dem Ausrauben der Gäste beschäftigt war und diesen mit Sicherheit nicht den Rücken zugekehrt hat, um den Beschuldigten A._____ zu kontrollieren. Gerade in dieser Phase war die Sicherungsarbeit durch A._____ für †B._____ sehr wesentlich, weil sich †B._____ sehr nahe bei den Opfern befand und A._____ aus Distanz die Situation unter Kontrolle hielt. Erneut zeigt sich in diesem Zusammenhang, dass für die Behauptung A._____s, er sei unter Zwang gestanden, keinerlei Anhaltspunkte aus dem Tathergang ersichtlich sind, sagten doch alle Zeugen klar aus, vom Beschuldigten A._____ mit der Waffe in Schach gehalten worden zu sein (Urk. HD 4/1/1 S. 2; Urk. HD 4/1/3 S. 5 f. [G._____]; Urk. HD 4/3/1 S. 3 und 4/3/2 S. 5 [I._____]; Urk. HD 4/4/2 S. 4 [D._____]; Urk. HD 4/7/2 S. 5 [J._____]; Urk. HD 4/6/2 S. 6 [C._____]). 7.2.3. In der Anklageschrift wird behauptet, dass der Beschuldigte A._____ nicht nur die Geschädigten mit der Waffe in Schach hielt, sondern den Geschädigten auch Wertsachen abgenommen habe (Urk. HD 29 S. 4). Diesen Vorwurf bestritt A._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung explizit, nachdem er im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 24. Januar 2012 keine Einwände gegen die in Anklageform vorgehaltenen Sachverhaltsumschreibung geäussert hatte (Urk. HD 3/11 S. 7). Die Staatsanwaltschaft stützte diesen Vorwurf einzig auf die Aussage des Privatklägers C._____, während ansonsten keiner der Zeugen einen solchen

- 31 - Vorgang erwähnte. Die Vorinstanz hat mit überzeugender Argumentation diesen Vorwurf als wenig wahrscheinlich erachtet und die Frage letztlich offengelassen, ob der Beschuldigte A._____ tatsächlich auch selber Wertsachen behändigt habe, weil dies letztlich für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten A._____ nicht weiter relevant sei (Urk. 122 S. 107 f.). Diesem Befund ist beizupflichten, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 122 S. 107 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.2.4. Bezüglich der weiteren Tathandlungen des Beschuldigten †B._____ in dieser Phase des Raubüberfalles machte die Vorinstanz ausführliche Erwägungen und kam aufgrund ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Anklagesachverhalt insofern erstellt sei, als †B._____ im Spielraum einmal neben sich in den Boden schoss und daraufhin auf den Privatkläger C._____, der sich †B._____ genähert habe, aus einer sehr kurzen Distanz von unter 20 cm einen Schuss abgab, wodurch C._____ einen Durchschuss seines Oberkörpers mit Einschuss an der Flanke im Bereich des Rückens und Ausschuss oberhalb der Gesässmuskulatur rechts erlitt, wobei es zur Zertrümmerung eines Wirbelfortsatzes im Bereich des 5. Lendenwirbelkörpers sowie im Bereich der Darmschaufel kam. Aufgrund von Aussagen der Zeugen I._____, G._____, L._____ und J._____ sei der Schuss in den Boden erst erfolgt, nachdem sich der Privatkläger C._____ ein erstes Mal dem Beschuldigten †B._____ genähert habe und von diesem zurückgestossen worden sei (Urk. HD 4/3/1 S. 1, Urk. HD 4/3/2 S. 4, Urk. HD 4/1/1 S. 3, Urk. HD 4/1/3 S. 4, Urk. HD 4/5/1 S. 2, Urk. HD 4/7/1 S. 3, Urk. HD 4/7/2 S. 4). Diese Version weicht leicht von der Umschreibung im Anklagesachverhalt ab, wonach der Schuss in den Boden bereits vor der Annäherung durch C._____ erfolgt sei (Urk. HD 29 S. 4). Es erscheint durchaus plausibel, dass der Beschuldigte †B._____ den Schuss in den Boden als Warnschuss für den Privatkläger C._____ abgegeben hat, damit sich dieser nicht weiter nähere. Jedoch kann die Frage, weshalb und in welchem Zeitpunkt genau der Schuss in den Boden erfolgte, letztlich offen bleiben, weil im vorliegenden Zusammenhang einzig wesentlich ist, dass †B._____ einen Schuss gegen den Oberkörper des Privatklägers C._____ abgab, wodurch dieser getroffen wurde und zu Boden fiel, wobei er die bereits genannten Verletzungen erlitt. Denn es

- 32 - darf im vorliegenden Verfahren nicht aus den Augen verloren werden, dass es ausschliesslich um die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigen A._____ geht, bzw. auch darum, was ihm von den Handlungen †B._____s allenfalls anzurechnen ist. Hierfür ist primär massgeblich, was der Beschuldigte A._____ vom Verhalten †B._____s alles mitbekommen hat. Aufgrund seiner eigenen Zugabe hat A._____ gesehen, dass der Privatkläger C._____ nach der Schussabgabe durch †B._____ zu Boden ging. Er selber gab in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er damals gedacht habe, dass †B._____ einen grossen Fehler gemacht habe (Urk. 78 S. 10). Nachdem er getroffen worden war, habe sich der Privatkläger C._____ gemäss eigenen Angaben nicht mehr bewegen können, habe Schmerzen gehabt und sei zwischen zwei und drei Minuten auf dem Boden gelegen (Urk. HD 4/6/1 S. 3, Urk. HD 4/6/2 S. 2 und 4). Dies wurde von mehreren Zeugen bestätigt (Urk. HD 4/2/2 S. 4 [H._____]; Urk. HD 4/1/3 S. 4 [G._____]; Urk. 4/7/1 [J._____]). Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte A._____ mitbekam, dass †B._____ auf den Privatkläger C._____ schoss und dass dieser getroffen zu Boden ging und einige Minuten liegen blieb. Festzuhalten bleibt, dass A._____ trotz dieser offensichtlichen Eskalation der Situation sich weiterhin an den folgenden Tathandlungen beteiligte, nachdem †B._____ die Situation wieder beherrschte und C._____ verletzt am Boden lag. Die ersten beiden Abschnitte des Anklagesachverhaltes sind somit rechtsgenügend erstellt, soweit sie für die rechtliche Würdigung der Tathandlungen des Beschuldigten A._____ relevant sind. 7.2.5. Gemäss den übereinstimmenden Zeugenaussagen haben die Geschädigten ihre Wertsachen entsprechend der Aufforderung des Beschuldigten †B._____ auf dem Spieltisch deponiert. Darauf wurden sie vom Beschuldigten †B._____ angewiesen, das Lokal durch den Eingang zu verlassen und in die Toilette zu gehen (Urk. HD 4/1/1 S. 3 f., Urk. HD 4/1/3 S. 4 [G._____]; Urk. HD 4/2/1 S. 2, Urk. HD 4/2/2 S. 4 [H._____]; Urk. HD 4/3/1 S. 1 f., Urk. HD 4/3/2 S. 4 [I._____]; Urk. HD 4/4/1 S. 2, Urk. HD 4/4/2 S. 5 [D._____]; Urk. HD 4/5/1 S. 2; Urk. HD 4/5/2 S. 2 und 5 [L._____]; Urk. HD 4/6/1 S. 3, Urk. HD 4/6/2 S. 2 [C._____]; Urk. HD 4/7/1 S. 3, Urk. HD 4/7/2 S. 4 [J._____]; Urk. HD 4/8/1 S. 6

- 33 - und 9 [K._____]). Offenbar konnten einige der Anwesenden darauf flüchten (Urk. HD 4/8/1 S. 6 und 9, Urk. HD 4/8/2 S. 3 [K._____]). 7.2.6. Der angeschossene Privatkläger C._____, der sich zwischenzeitlich wieder vom Boden erhoben hatte, schilderte eindrücklich, dass er als Letzter in Richtung WC gegangen sei und den beiden Beschuldigten die Tür vor der Nase habe schliessen wollen, welche jedoch mit einem Keil gesichert gewesen sei. Er habe Angst gehabt und sich die schlimmsten Sachen vorgestellt. Er habe dann seinem Kollegen einen Wink gegeben, um ihm zu verstehen zu geben, dass sie auf die beiden losgehen würden. Er sei darauf auf den Beschuldigten †B._____ losgegangen und sie seien beide zu Boden gestürzt (Urk. HD 4/6/1 S. 3 f., Urk. HD 4/6/2 S. 2 und 5). Es ist auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers C._____ abzustellen, da sie mit den Aussagen weiterer Zeugen, wonach der Privatkläger C._____ den Beschuldigten †B._____ angegriffen und diesen zu Boden gedrückt habe (Urk. HD 4/1/1 S. 4, Urk. HD 4/1/3 S. 4 [G._____]; Urk. HD 4/2/1 S. 2 f., Urk. HD 4/2/2 S. 5 [H._____]; Urk. HD 4/3/1 S. 2, Urk. HD 4/3/2 S. 4 [I._____]; Urk. HD 4/4/2 S. 5 [D._____]; Urk. HD 4/5/1 S. 2, Urk. HD 4/5/2 S. 5 [L._____]; Urk. HD 4/7/2 S. 4 [J._____]), ein einheitliches Bild der Geschehnisse ergeben. Der Beschuldigte A._____ sprach pauschal, aber gleichbleibend davon, dass es zu einem Gerangel (Urk. HD 3/3 S. 3) bzw. einer „Karambolage“ (Urk. HD 3/5 S. 10 und 12) zwischen †B._____ und C._____ gekommen sei (Urk. HD 78 S. 10). Was genau abgegangen sei, habe er nicht genau sehen können (Urk. HD 3/5 S. 12; Urk. HD 78 S. 11). Dies lässt sich damit erklären, dass unmittelbar darauf - wie aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen hervorgeht - mehrere Geschädigte dem Privatkläger C._____ zu Hilfe kamen, sich auf den Beschuldigten †B._____ stürzten und Barhocker und Flaschen gegen den Beschuldigten A._____ warfen (Urk. HD 4/1/1 S. 4, Urk. HD 4/1/3 S. 4 [G._____]; Urk. HD 4/2/1 S. 3, Urk. HD 4/2/2 S. 5 f. [H._____]; Urk. HD 4/3/1 S. 2, Urk. HD 4/3/2 S. 4 [I._____]; Urk. HD 4/4/1 S. 3, Urk. HD 4/4/2 S. 5 [D._____]; Urk. HD 4/5/1 S. 2, Urk. HD 4/5/2 S. 5 [L._____]; Urk. HD 4/6/1 S. 3, Urk. HD 4/6/2 S. 3 [C._____]; Urk. HD 4/7/1 S. 3, Urk. HD 4/7/2 S. 4 [J._____]).

- 34 - 7.3. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte A._____ in dieser Phase des Geschehens, d.h. als der Privatkläger C._____ den Beschuldigten †B._____ tätlich angriff, einen Schuss in Richtung des Privatklägers C._____ abgefeuert, welcher C._____ im Bereich unterhalb des mittleren Rippenbogens getroffen habe, wobei das Projektil vor dem Bauchfell stecken geblieben sei. In der Folge habe der Beschuldigte †B._____ versucht, erneut mit der von ihm benutzten Waffe zu schiessen, was allerdings nicht möglich gewesen sei, da die Waffe blockiert habe (Urk. 122 S. 4). Dies sei von einzelnen Geschädigten bemerkt und dazu benutzt worden, um die beiden Beschuldigten anzugreifen, worauf der Beschuldigte A._____ weitere der von ihm insgesamt sechs abgegebene Schüsse abgefeuert habe, wobei er sich dabei in die hintere rechte Seite des Lokals begeben habe. Unter anderem feuerte der Beschuldigte A._____ einen Schuss gegen die Decke ab, sowie einen Schuss dicht am Kopf des Geschädigten G._____ vorbei von der rechten Seite des Barbereiches aus in Richtung des DJ-Pultes (Urk. 122 S. 5). 7.3.1. Der Beschuldigte A._____ gab in der Untersuchung zusammengefasst an, immer nach hinten gelaufen zu sein und einmal gegen die Decke sowie einmal nach rechts und einmal nach links geschossen zu haben, wobei er bewusst neben den Leuten vorbeigezielt bzw. nie mit der Waffe auf eine Person gezielt und geschossen habe (Urk. HD 3/3 S. 3 ff., Urk. HD 3/5 S. 10 und 12, Urk. HD 3/10 S. 4, Urk. HD 3/11 S. 10, Urk. HD 78 S. 7, 10 und 12). Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte A._____ seine bisherige Schilderung, wobei er bestätigte, dass er wild um sich gefeuert habe, bis die Waffe ausgeschossen gewesen sei. Ferner gab er zum angeklagten Schuss gegen den Geschädigten G._____ an, dass er diesen am Anfang gar nicht gesehen habe. Nachdem er nach rechts geschossen und die Bewegung gemacht habe, um auf die linke Seite zu schiessen, habe er jemanden auf sich "zu gumpen" sehen (Urk. HD 78 S. 11 f.). 7.3.2. Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 30. Mai 2011 ist erstellt, dass der Beschuldigte A._____ mit der Waffe der Marke "Astra" sechs Schüsse abgefeuert hat (Urk. HD 6/8 S. 13). Aufgrund der

- 35 - übereinstimmenden Zeugenaussagen ergibt sich, dass der Beschuldigte A._____ erstmals in dieser Phase geschossen hat, womit die sechs von ihm abgegebenen Schüsse in dieser zweiten Phase, d.h. nachdem der Beschuldigte †B._____ vom Privatkläger C._____ tätlich angegriffen worden war, abgegeben worden sein müssen. 7.3.3. Der Privatkläger C._____ führte aus, dass der Beschuldigte A._____, als er (C._____) sich auf den Beschuldigten †B._____ gestürzt habe, auf ihn geschossen habe (Urk. HD 4/6/1 S. 4, Urk. HD 4/6/2 S. 5 f.). Gemäss Aussagen des Zeugen G._____ sei der Beschuldigte A._____, als der Privatkläger C._____ und der Beschuldigte †B._____ am Boden gelegen hätten, 2 bis 3 m zurückgegangen, habe seine Waffe gegen die Gäste gerichtet und geschossen, wobei er klar gegen die Körper der Gäste gezielt habe. Der Beschuldigte A._____ sei dann ganz nach hinten gelaufen. Er (G._____) habe dann einen Stuhl genommen und den Beschuldigten A._____ zusammen mit Kollegen attackiert. Der Beschuldigte A._____ habe noch ein paar Mal geschossen. Der letzte Schuss sei gegen ihn (G._____) gegangen, gegen sein Gesicht. Der Beschuldigte A._____ habe die Waffe auf ihn gehalten und auf ihn geschossen. Er habe den Knall gesehen, wie "es" explodiert sei. Der Beschuldigte A._____ habe dann versucht, zu flüchten, und jemand habe A._____ zu Boden gebracht (Urk. HD 4/1/1 S. 3 f., Urk. HD 4/1/3 S. 4 f.). Der Zeuge H._____ sagte aus, dass der Beschuldigte A._____ bei der Bar links nach dem Eingang gestanden und wild um sich geschossen habe. Dabei habe dieser die Pistole auf die Leute gerichtet. Nach jedem Schuss habe der Beschuldigte A._____ die Schussrichtung geändert. Er habe angefangen, vielleicht aus Angst, weil er alle Leute gesehen habe und weil der Beschuldigte †B._____ geschlagen worden sei, auf die Seite zu schiessen. Er (H._____) habe einen Stuhl genommen und mit diesem gegen den Beschuldigten A._____ geschlagen. Auf ihn habe A._____ nicht direkt geschossen, dieser habe immer auf die Seite geschossen. Der Beschuldigte A._____ habe weg bzw. raus wollen. Die anderen Leute seien hinter ihm her gewesen und er (H._____) habe mit der Kasse auf dessen Gesicht geschlagen (Urk. HD 4/2/1 S. 1 ff., Urk. HD 4/2/2 S. 4 ff.). Der Zeuge D._____ bestätigte ebenfalls, dass der Beschuldigte A._____ weiter hinten vor der Bar gewesen sei

- 36 - und in Richtung Treppenhaus geschossen habe. Am Anfang, als er (D._____) hereingekommen und zur Bar gegangen sei, habe er gesehen, wie der Beschuldigte A._____ eher auf ihn und ein bis zwei Personen neben ihm die Waffe gerichtet habe. Sie hätten alles geworfen, was ihnen in die Hände gefallen sei, und der Beschuldigte A._____ sei auch mehrmals getroffen worden. Irgendwann sei dieser so getroffen worden, dass er weiter nach vorne gegangen und Richtung Ausgang gerannt sei. Die Gäste hätten mit Stühlen auf diesen eingeschlagen, bis er zu Boden gefallen sei (Urk. HD 4/4/1 S. 2 f., Urk. HD 4/4/2 S. 5). Der Zeuge J._____ führte aus, als die Leute den Beschuldigten †B._____ zu Boden gedrückt hätten, sei der Beschuldigte A._____ in den hinteren Teil der Bar geflüchtet. Von dort aus habe dieser mehrfach auf sie alle geschossen. Es könne sein, dass der Beschuldigte A._____ Angst gehabt habe, weil die Leute auf ihn losgegangen seien. Der Beschuldigte A._____ habe vorher gar nichts gemacht, er sei die ganze Zeit hinten gewesen (Urk. HD 4/7/1 S. 4, Urk. HD 4/7/2 S. 3 ff.). Der Zeuge I._____ gab an, dass der Beschuldigte A._____ im Barbereich, bei den Barhockern, gestanden habe, als er dem Beschuldigten †B._____ habe helfen wollen. Zuerst habe der Beschuldigte A._____ die angreifenden Kunden geschlagen und noch nicht geschossen. Erst als alle Kunden mit Stühlen etc. beide Beschuldigten abgewehrt hätten, sei der Beschuldigte A._____ in Richtung Theke zurückgerannt und habe dabei mindestens drei bis vier Mal in ihre Richtung bzw. gerade auf die Leute geschossen. Es habe viele Leute gehabt. Der Beschuldigte A._____ sei in Panik gewesen, weil die anderen ihn beworfen hätten und der Beschuldigte †B._____ am Boden gewesen sei. Der Beschuldigte A._____ habe aus Panik einfach gerade auf alle geschossen (Urk. HD 4/3/1 S. 1 f., Urk. HD 4/3/2 S. 4 ff.). Der Zeuge L._____ sagte aus, dass der Beschuldigte A._____ aus dem Club habe flüchten wollen. A._____ sei aber am Ende der Bar gewesen und der Ausgang sei versperrt gewesen. Er (L._____) habe zwei Stühle und auch eine Cola-Flasche zur Hand genommen und sie gegen den Beschuldigten A._____ geworfen. Dann habe der Beschuldigte A._____ ca. drei bis vier Mal auf ihn geschossen. Der Beschuldigte A._____ habe gerade auf ihn zu geschossen, wobei er ca. 3 bis 4 m

- 37 - vor ihm gestanden sei. Er habe ja die Stühle gegen den Beschuldigten A._____ geworfen und dieser habe sich wehren wollen (Urk. HD 4/5/1 S. 2 und 4). Die zitierten Aussagen der verschiedenen Zeugen sind nachvollziehbar und in den wesentlichen Punkten übereinstimmend. Sie ergeben ein plausibles und einheitliches Bild. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Zeugen den Beschuldigten A._____ zu Unrecht belastet hätten, dass er die Waffe auf sie gerichtet und auf sie geschossen habe. Dies umso weniger, als ein Teil der Zeugen dem Beschuldigten A._____ sogar zugestanden hat, dass er sich habe wehren wollen und in Panik geraten sei. Was den Privatkläger C._____ betrifft, so ist durch den ärztlichen Befund der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom

22. November 2010 (Urk. HD 8/6 S. 1) sowie durch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 13. Dezember 2010 (Urk. HD 8/7 S. 2) belegt, dass ein Projektil aus der Waffe des Beschuldigten A._____ den Privatkläger C._____ im Bereich unterhalb des mittleren Rippenbogens getroffen hat, wobei das Projektil vor dem Bauchfell stecken blieb. Anzumerken ist, dass gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 30. Mai 2011 dieser Schuss den Privatkläger C._____ traf, nachdem das Projektil zuerst einen unbekannten Gegenstand oder ein anderes Kleidungsstück, durchschossen hatte (Urk. HD 6/8 S. 11). Dagegen handelte es sich nicht um einen Abpraller, da bei einem solchen das Projektil hätte deformiert sein müssen, was nicht der Fall war. 7.3.4. Gemäss Anklageschrift versuchte der Beschuldigte †B._____ in dieser Phase erneut, mit der von ihm benutzten Waffe zu schiessen, was allerdings nicht möglich gewesen sei, da die Waffe blockiert habe (Urk. 122 S. 4). Die Funktionsstörung der Waffe des Beschuldigten †B._____ wurde tatsächlich von mehreren Zeugen wahrgenommen, allerdings schon zu einem früheren Zeitpunkt (Urk. HD 4/1/3 S. 4 [G._____]; Urk. HD 4/3/2 S. 5 [I._____]; Urk. HD 4/7/1 S. 3 [J._____]). Keiner der Zeugen sprach jedoch davon, dass der Beschuldigte †B._____ in der zweiten Phase zu schiessen versucht habe (Urk. HD 4/1/1 S. 4, Urk. HD 4/1/3 S. 4 [G._____]; Urk. HD 4/2/1 S. 3, Urk. HD 4/2/2 S. 5 [H._____]; Urk. HD 4/3/1 S. 2, Urk. HD 4/3/2 S. 4 [I._____]; Urk. HD 4/4/1 S.

- 38 - 3, Urk. HD 4/4/2 S. 5 [D._____]; Urk. HD 4/5/1 S. 2, Urk. HD 4/5/2 S. 5 [L._____]; Urk. HD 4/6/1 S. 3, Urk. HD 4/6/2 S. 2 f. [C._____]; Urk. HD 4/7/1 S. 3, Urk. HD 4/7/2 S. 5 [J._____]), wobei einzuräumen ist, dass sie einen Schiessversuch ohne Schussabgabe kaum hätten wahrnehmen können. Dies gilt auch für den Beschuldigten A._____, weshalb auch mit Bezug auf ihn davon auszugehen ist, dass er nicht einen erneuten Versuch †B._____s bemerkte, einen Schuss abzufeuern. Die Vorinstanz kam mit zutreffender Begründung, auf die vorliegend verwiesen werden kann (Urk. 122 S. 113), zum Schluss, dass anhand des Beweisergebnisses nicht entschieden werden kann, ob der Beschuldigte †B._____ die Ladestörung nur deshalb zu beheben versuchte, um wieder eine schussbereite Waffe gegen die Geschädigten zu richten, oder ob er dies tat, um einen weiteren Schuss abzufeuern (Urk. 122 S. 113). Dieses Sachverhaltselement in der Anklageschrift, nämlich die versuchte Schussabgabe durch †B._____, lässt sich somit nicht rechtsgenügend erstellen, was jedoch für die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten A._____ aus den genannten Gründen nicht weiter relevant ist. 7.3.5. Anhand des Spurenbildes (Einschuss in der Decke des Spielraums in Kombination mit den Munitionsrechnungen der beiden verwendeten Kaliber) sowie der Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldige A._____ einen Schuss in die Decke abgab. Es ist zu prüfen, ob sich der weitere konkrete Anklagevorwurf erstellen lässt, wonach A._____ unter anderem auch einen Schuss dicht am Kopf des Geschädigten G._____ vorbei von der rechten Seite des Barbereiches aus in Richtung des DJ-Pultes abgefeuert habe (Urk. HD 29 S. 5). Für diesen Schuss dicht am Kopf des Geschädigten G._____ vorbei gibt es keinen spurenkundlichen Beweis (Urk. HD 6/8 S. 12). Die Schilderung des Geschädigten G._____, wonach er "den Knall" gesehen habe bzw. wie "es explodiert“ sei, ist jedoch so charakteristisch und aussergewöhnlich, dass die Beschreibung als tatsächlich erlebter Vorgang wirkt. Der Zeuge berichtete in authentischer Weise von einem schockierenden Erlebnis, dass er nämlich den Mündungsblitz der auf ihn gerichteten Waffe von vorne gesehen habe. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Geschädigte G._____ den Beschuldigten A._____ zu Unrecht belasten sollte. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des

- 39 - Geschädigten G._____ spricht ebenfalls, dass die vom Geschädigten G._____ geschilderte Schussabgabe in Richtung seines Gesichts mit der von weiteren Zeugen bestätigten Position des Beschuldigten A._____ im hinteren Barbereich, mit der vom Geschädigten G._____ angegebenen eigenen Position sowie dem Auffinden eines Projektils der Waffe des Beschuldigten A._____ in einem Lautsprecher oberhalb des DJ-Pultes übereinstimmt (vgl. Urk. HD 6/8 S. 13). Der diesbezügliche Sachverhalt ist demnach rechtsgenügend erstellt. 7.3.6. Aufgrund des Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ seine Waffe zumindest teilweise in Richtung der im Lokal anwesenden Geschädigten hielt und dann hintereinander das Magazin leer schoss. Aufgrund der im Bereich der Musik-Bar aufgefundenen sechs gezündeten Patronenhülsen im Kaliber 6.35 mm schlossen die Gutachter in plausibler und nachvollziehbarer Weise darauf, dass A._____ mit seiner Waffe sechs Schüsse abgefeuert hat. Die Reihenfolge der Schüsse konnte weder spurenkundlich noch aufgrund anderer Beweise zweifelsfrei ermittelt werden (Urk. HD 6/8 S. 13). Immerhin sagte der Zeuge G._____ aus, es sei der letzte Schuss gewesen, der gegen sein Gesicht gerichtet gewesen war. Für den Zeugen dürfte dies ein derart einschneidendes Erlebnis gewesen sein, dass seine Aussage, es sei der letzte Schuss gewesen, mithin seien nachher keine Schüsse mehr gefallen, durchaus glaubhaft erscheint. Ansonsten lässt sich die genaue Reihenfolge der von A._____ abgegebenen Schüsse beweismässig nicht erstellen. Insbesondere lässt sich nicht mit letzter Sicherheit sagen, ob der Beschuldigte A._____ zuerst in die Decke schoss und anschliessend auf den Privatkläger C._____, oder umgekehrt. Für die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes ist die Reihenfolge der abgegebenen Schüsse jedoch nicht weiter relevant. 7.3.7. Aufgrund der Beweislage ist der äussere Ablauf des Anklagesachverhaltes lit. A, soweit er die Handlungen des Beschuldigten A._____ betrifft, mit den oben dargelegten Einschränkungen hinsichtlich Schussreihenfolge, rechtsgenügend erstellt. 7.4. In der Anklageschrift wird den Beschuldigten A._____ und †B._____ in subjektiver Hinsicht vorgeworfen, bei ihrer Tat mit dem Beweggrund gehandelt zu

- 40 - haben, einen Raub zu begehen, um auf diese Weise Geld und andere Vermögenswerte zu erbeuten. Dabei seien sie zur Durchführung und Sicherung des Raubes bereit gewesen, diejenigen Personen, welche sich ihren kriminellen Absichten in den Weg zu stellen und zu widersetzen versuchten, zu töten, indem sie skrupellos von ihren Waffen Gebrauch machten und mehrfach und hemmungslos auf ihre Opfer geschossen haben. Dadurch hätten sie auch ihre extreme Geringschätzung gegenüber dem Leben von anderen Menschen zum Ausdruck gebracht. Während die Beschuldigten ihre geladenen, schussbereiten und ungesicherten Waffen auf die Geschädigten gerichtet hätten, aufgrund der dann auch tatsächlich erfolgten Schussabgaben und auch infolge der unkontrollierten Abpraller, hätten sich die im Raum anwesenden Geschädigten in einer naheliegenden unmittelbaren Lebensgefahr befunden. Ausserdem wird dem Beschuldigten A._____ in subjektiver Hinsicht vorgeworfen, er habe bei den Schussabgaben, insbesondere bei denjenigen gegen den Privatkläger C._____ und den Geschädigten G._____ abgegebenen Schüssen, den Tod von C._____ und G._____ zumindest in Kauf genommen. 7.4.1. Hinsichtlich der Erstellung des Sachverhaltes in subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz umfassende und zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche vorab verwiesen werden kann (Urk. 122 S. 118-127; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind in erster Linie als Hervorhebungen und Präzisierungen zu verstehen. Die Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen zum Beschuldigten †B._____ sind im vorliegenden Zusammenhang jedoch nur hinsichtlich der subjektiven Aspekte der Tatbegehung durch A._____ von Relevanz, zumal die inneren Vorgänge bei †B._____ für die Beurteilung der Handlungen A._____s nur soweit relevant sein können, als sie für A._____ wahrnehmbar bzw. ersichtlich waren. 7.4.2. Die Ausführungen der Vorinstanz zur "Vorgeschichte" erscheinen nur insoweit wesentlich, als zutreffend festgehalten wurde, dass - wie bereits im Zusammenhang mit dem objektiven Sachverhalt erstellt wurde - der Beschuldigte A._____ spätestens im Trocknungsraum vom bevorstehenden Raubüberfall erfahren habe und in diesem Zeitpunkt nicht vom Beschuldigten †B._____

- 41 - bedroht wurde. Indem er in der Folge mit dem Beschuldigten †B._____ die Bar "F._____" stürmte und die Aufgabe übernahm, die Raubopfer mit der Waffe in Schach zu halten, hat der Beschuldigte A._____ sich dem Tatentschluss des Beschuldigten †B._____, die Gäste in der Bar "F._____" auszurauben, angeschlossen. Aufgrund der arbeitsteiligen und koordinierten Vorgehensweise der Beschuldigten †B._____ und A._____ während des Raubüberfalls ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte †B._____ im Trocknungsraum mit dem Beschuldigten A._____ den groben Tatablauf besprochen hat. Es wäre sonst kaum zu erklären, woher der Beschuldigte A._____ wusste, dass er vom Eingangstürbereich aus die Gäste mit der Waffen in Schach zu halten hatte. Das Vorliegen einer gemeinsamen Absprache des Vorgehens zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte A._____ nicht komplett unvorbereitet dem Beschuldigten †B._____ folgte, sondern bewaffnet und maskiert war. Das Betreten der Bar, wobei der Beschuldigte †B._____ vorausgehen sollte, das Auffordern der Gäste, sich an die Wand zu stellen und die Wertsachen auf den Pokertisch zu legen, das In-Schachhalten der Gäste durch den Beschuldigten A._____, die Maskierung und die Bewaffnung war im Voraus besprochen worden. Insoweit war ein gemeinsamer Tatplan vorhanden. Die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten A._____, wonach er keine Aufgabe gehabt habe, herumgestanden sei, gar nicht gewusst habe, was er machen solle, und sie im Voraus nicht besprochen hätten, wer was mache (Urk. HD 3/11 S. 9, Urk. HD 78 S. 7 und 14), lässt sich nicht mit dem gemeinsamen Vorgehen vereinbaren und stehen im klaren Widerspruch dazu, dass diverse Zeugen die Beschuldigten als Team wahrgenommen haben. 7.4.3. Wie bereits im Zusammenhang mit dem objektiven Sachverhalt erstellt wurde, hat der Beschuldigte A._____ seine Waffe vom Beschuldigten †B._____ erhalten. Bezüglich des Beschuldigten A._____ ist somit davon auszugehen, dass er die ihm zur Verfügung gestellte Waffe nicht kannte. Dass er davon ausgegangen sein will, es handle sich um eine blosse Schreckschusspistole, ist unglaubhaft. Mit der Vorinstanz erscheint es lebensfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte A._____ beim Erhalt der Waffe deren Beschaffenheit, Qualität und den Ladezustand nicht überprüft hat. Es

- 42 - handelte sich dabei ja nicht um einen nebensächlichen, unwichtigen Gegenstand, für welchen er keinen Bedarf gehabt hätte und welcher ihn deshalb nicht interessiert hätte, sondern um das Haupttatmittel für einen bewaffneten Überfall. Erstellt ist, dass A._____ die Pistole von †B._____ kurz vor der Raubtat erhalten hatte. Da der Beschuldigte †B._____ die Waffen besorgt hatte, wusste dieser, dass die Waffe des Beschuldigten A._____ funktionstüchtig war. Schon aus Schutz für sich selbst und den Mittäter ist davon auszugehen, dass †B._____ den Beschuldigten A._____ informierte, dass die diesem übergebene Pistole "Astra" schiesstauglich und geladen und demnach mit entsprechender Vorsicht mit dieser zu hantieren war. Sodann wusste A._____, wie er selbst aussagte (Urk. HD 3/5 S. 8, Urk. HD 78 S. 15), dass die Waffe des Beschuldigten †B._____ echt war. Zusammenfassend ergibt sich, dass beide Beschuldigten beim Betreten der Bar "F._____" wussten, dass sie schussbereite Waffen in den Händen hielten. Fraglich ist allerdings, ob der Beschuldigte A._____ zu diesem Zeitpunkt (Betreten der Bar "F._____") mit dem Waffeneinsatz einverstanden war. Es lässt sich nicht nachweisen, dass nach der ursprünglichen Tatvorstellung des Beschuldigten A._____ ein Waffeneinsatz im Sinne von tatsächlichen Schussabgaben zur Durchsetzung des räuberischen Vorhabens geplant war. Der Beschuldigte A._____ dürfte von einer komplikationslosen Tatbegehung, bei welcher der Einsatz der Waffen als Drohmittel ausreichen würde, ausgegangen sein und sich keine Gedanken über das Verhalten bei Problemen, wie z.B. Widerstand durch Opfer, gemacht haben. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 136 S. f.), kann dem Beschuldigten A._____ nicht nachgewiesen werden, dass er zumindest mit dem Eventualvorsatz gehandelt hat, dass er oder sein Mittäter die Waffe auch einsetzen würde und dabei auch Menschen getötet werden könnten. Wenn zwei Mittäter einen Raubüberfall verüben, bei dem sie beide mit geladenen und schussbereiten Waffen bewaffnet sind und diese auch einsetzen, indem sie die Pistolen auf ihre Opfer richten, ist nicht zwingend von einer stillschweigenden Absprache und von der Entschlussfassung von beiden Mittätern auszugehen, wonach mit diesen Waffen im Fall einer entsprechenden Notwendigkeit auch auf Menschen geschossen wird. Die Waffe wurde dem Beschuldigten A._____ kurz vor dem Überfall in die

- 43 - Hand gedrückt. Er wusste nicht, welche Situation und wie viele Personen ihn im Lokal erwarten würden, und musste unter diesen Umständen nicht davon ausgehen, dass mit der Waffe auch auf Menschen geschossen werden könnte. Vielmehr ist zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er annahm, dass die Waffen nur zur Drohung eingesetzt werden würden. 7.4.4. Nach dem ersten von †B._____ abgefeuerten Schuss in die Decke wusste der Beschuldigte A._____, dass dieser bereit war, die Schusswaffe tatsächlich einzusetzen, wenn auch vorläufig nur für einen Warnschuss. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschuldigte A._____ bei der Verbindungstür in unmittelbarer Nähe des Ausgangs und der Beschuldigte †B._____ bei den Gästen im Spielraum. Damit bestand für den Beschuldigten A._____ die Möglichkeit zu flüchten, insbesondere wenn er mit der Durchführung des Raubüberfalls überhaupt nicht einverstanden gewesen wäre. Dadurch, dass er sie nicht wahrnahm, billigte der Beschuldigte A._____ den weiteren Einsatz von Schusswaffen zu Warnzwecken im Rahmen des Raubes. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 136 S. 6) kann aufgrund der weiteren Mitwirkung des Beschuldigten A._____ aber nicht darauf geschlossen werden, dass ein Einsatz der Schusswaffen gegen die Opfer, welcher über eine Drohung hinausgeht, seinem Willen entsprach. In der Folge schoss der Beschuldigte †B._____ gegen den Privatkläger C._____. Es kann dem Beschuldigten A._____ nicht nachgewiesen werden, dass er vor dem Schuss gegen den Privatkläger C._____ damit einverstanden war, die Waffe gegen Menschen einzusetzen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte †B._____ den Entschluss zur Schussabgabe gegen den Privatkläger C._____ spontan aufgrund der unerwarteten Umstände fasste, womit der Beschuldigte A._____ aufgrund seiner Vorstellung einer allein durch das Vorhalten von Schusswaffen gewährleisteten komplikationslosen Tatbegehung nicht rechnete. Es kann somit nicht erstellt werden, dass der Schuss †B._____s auf den Privatkläger C._____ vom Willen des Beschuldigten A._____ getragen war. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschuldigte A._____ jedoch weiterhin bei der Verbindungstür in unmittelbarer Nähe des Ausgangs und er wäre somit weiterhin in der Lage gewesen, die Flucht zu ergreifen (vgl. Urk. HD 6/8 letzter Anhang [Grundrissplan]). Er blieb auch dann

- 44 - noch am Tatort und kam seiner Aufgabe nach, nachdem †B._____ im Spielzimmer drei Schüsse abgefeuert hatte und der Privatkläger C._____ am Boden lag. Obwohl er nun wusste, dass †B._____ auf C._____ geschossen und diesen getroffen hatte, führte er den Überfall weiter, was schliesslich dazu führte, dass er selber sechs Schüsse teilweise in Richtung der Geschädigten abfeuerte. Der Beschuldigte A._____ hat zu Recht nie bestritten, gewusst zu haben, dass ein Schuss auf einen Menschen tödliche Verletzungen herbeiführen kann. Dagegen hat er mehrfach beteuert, dass er niemand habe verletzen wollen (Urk. HD 3/3 S. 5, Urk. HD 3/11 S. 11, Urk. HD 78 S. 15, Prot. II S. 4). Die Leute seien auf ihn zugestürmt und er habe Panik gehabt (Urk. HD 3/10 S. 4, Urk. HD 3/11 S. 10). Er habe nur gesehen, dass ca. vier, fünf oder sechs Leute auf ihn "zugeseckelt" seien. Dann habe er gemerkt, dass er "drunterkomme", dass er abgeschlagen werde. Er habe in diesem Moment nur noch raus wollen. Er sei in dieser Situation in Panik gewesen, er habe selber nicht gewusst, was mit ihm laufe (Urk HD 78 S. 10 f.). Bedenkt man, dass der Beschuldigte A._____ gemäss erstelltem Sachverhalt nun wild um sich schoss, zumindest teilweise in die Richtung von Menschen, bis das Magazin leer war, ist seine Behauptung, dass er niemand habe verletzen wollen, nicht glaubhaft. Vielmehr musste er unter diesen Umständen mit Körpertreffern und damit mit tödlichen Verletzungen rechnen. Der Beschuldigte A._____ hat aus eigenem Entschluss seine Waffe abgefeuert, obwohl er sich hätte ergeben können. Dass er - wie er behauptet - durch die Schussabgaben habe kundtun wollen, dass er nicht freiwillig hier sei, ist abwegig (vgl. Urk. 3/5 S. 10). Dagegen ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte A._____ Panik hatte, als die Raubopfer nun auf ihn zukamen und ihm den Weg zum Ausgang versperrten. Ab diesem Zeitpunkt war eine Flucht A._____s nicht mehr möglich. Dies zeigt auch, dass A._____ bis zu dieser Phase des Gegenangriffs durch die Raubopfer von sich aus hätte fliehen können. Dies wurde auch von Zeugen bestätigt (Urk. 4/7/2 S. 5). 7.4.5. Es ist auch glaubhaft, dass A._____ Angst hatte vor dem, was die zuvor von ihm mit einer Waffe bedrohten Gäste mit ihm machen würden. Sodann haben verschiedene Zeugen wahrgenommen, dass der Beschuldigte A._____ Panik hatte und fliehen wollte. In seiner Bedrängnis war es nicht mehr sein Ziel,

- 45 - mit den Schussabgaben die weitere Durchführung des Raubes oder die Beute zu sichern, sondern sich die Angreifer vom Leib zu halten. Gemäss mehreren Zeugenaussagen habe A._____ versucht zu fliehen, jedoch sei der Fluchtweg durch die vordringenden Raubopfer, die zum Gegenangriff übergingen, abgeschnitten worden. Die Motivlage bei A._____ ist nach der Überwältigung †B._____s durch die Raubopfer offensichtlich umgeschlagen und es ging ihm nur noch darum, mit den abgefeuerten Schüssen die ihn angreifenden Raubopfer abzuwehren. Die Umschreibung in der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte A._____ seinen ersten Schuss auf den Privatkläger C._____ abgefeuert habe, nachdem dieser den Beschuldigten †B._____ tätlich angegriffen hatte, kann so nicht erstellt werden, zumal bereits dargelegt wurde, dass die Reihenfolge der Schüsse nicht spurenkundlich oder durch andere Beweismittel nachgewiesen werden kann, mit der erwähnten Ausnahme des letzten Schusses in Richtung des Geschädigten G._____. Ausserdem ist festzuhalten, dass nicht erstellt werden kann, dass die Schussabgaben durch A._____ gezielt erfolgten, vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass A._____ die Schüsse zumindest teilweise in Richtung der Geschädigten abfeuerte bis das Magazin leer war, wobei ein Schuss den Privatkläger C._____ traf, ein Schuss nachweislich in die Decke einschlug und ein Schuss nahe am Kopf von G._____ vorbeiging. 7.4.6. Im Ergebnis bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so ereignet hat, wie er von der Vorinstanz erstellt worden ist. Er ist deshalb auch im Berufungsverfahren der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. V. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt als versuchten qualifzierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 StGB sowie als mehrfache versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

- 46 -

2. Die Verteidigung beantragte mit ihrer Berufungserklärung einen Freispruch von den Vorwürfen des versuchten qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 in Verbindung Art. 22 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 124 S. 2). Sie würdigte das Verhalten des Beschuldigten A._____ vor Vorinstanz als versuchte Nötigung und einfache Körperverletzung. Eventualiter sei der Beschuldigte A._____ der versuchten Nötigung und der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen (Urk. HD 85 S. 2 f.). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung beschränkte die Verteidigung die Berufung jedoch auf das Strafmass und beantragte im Übrigen eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und damit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz (Urk. 132 und Urk. 137).

3. Die Staatsanwaltschaft verlangte im Berufungsverfahren eine Qualifikation des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 4 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB, weil die Beschuldigten ihre besondere Gefährlichkeit nicht allein vorwiegend durch den Einsatz durchgeladener und entsicherter Waffen, sondern zusätzlich mit weiteren Tatumständen, namentlich der besonders kühnen, verwegenen und skrupellosen Art der Tatbegehung, zum Ausdruck gebracht hätten (Urk. 123 S. 2 und Urk. 136 S. 9 f.). Ausserdem beantragte die Staatsanwaltschaft die Qualifikation der vom Mitbeschuldigten †B._____ gegenüber dem Privatkläger C._____ abgegebenen und vom Willen des Beschuldigten A._____ getragenen Schüsse als besonders skrupellose Tötungsversuche und damit als mehrfacher Mordversuch im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Im Weiteren stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, es seien die vom Beschuldigten A._____ gegen verschiedene Geschädigte abgegebenen sechs Schüsse als besonders skrupellose Tötungsversuche und damit als mehrfachen Mordversuch im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs.1 StGB zu qualifizieren (Urk. 123 S. 2 und Urk. 136 S. 6 ff.).

- 47 -

4. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung der Raubtat sind sowohl von den theoretischen Ausführungen als auch von der Subsumtion her umfassend und zutreffend, weshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann (Urk. 122 S. 129-133; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend sind in erster Linie die Anträge der Staatsanwaltschaft zu behandeln. 4.1. Die Vorinstanz ging zutreffend von einem in Mittäterschaft begangenen qualifizierten Raubversuch im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aus, weil der Beschuldigte A._____ von Anfang an eine schussbereite, dass heisst entsicherte und durchgeladene Waffe auf die Geschädigten richtete. Damit bestand für die Geschädigten eine akute Lebensgefahr (BGE 117 IV 425; BGE 121 IV 71 = Pr 85 [1996] Nr. 24 S. 57). Dies war dem Beschuldigten A._____ bewusst und von ihm gewollt. Somit hat sich der Beschuldigte A._____ des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 4.2. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Qualifikation des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist dann gegeben, wenn der Täter durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Unzulässig ist es, die Herbeiführung einer Lebensgefahr mittels einer geladenen und ungesicherten Schusswaffe zusätzlich als "andere besondere Gefährlichkeit" im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu werten. Die Kriterien für die Anwendung von Ziff. 3 Abs. 3 StGB sind etwa die Höhe der erhofften Beute, der planerische und technische Aufwand, das Überwinden moralischer und technischer Hindernisse, professionelle Vorbereitung der Tat sowie hartnäckiges, hinterlistiges und brutales Vorgehen (BSK StGB II-NIGGLI / RIEDO, N 72 und 132 zu Art. 140 mit Verweisungen; vgl. auch BGE 116 IV 312 Erw. 2.d.aa und e sowie Entscheid des Bundesgerichts 6B_756/2008 E. 1.4.). Es ist demnach zu prüfen, ob - abgesehen von der Herbeiführung einer Lebensgefahr durch Bedrohung mit einer schussbereiten Pistole - weitere ins Gewicht fallende Umstände hinzutreten, die den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wesentlich erhöhen. Die Staatsanwaltschaft machte diesbezüglich geltend, es habe eine kühne,

- 48 - verwegene und skrupellose Vorgehensweise der Beschuldigten vorgelegen. Sie seien maskiert in einen von zahlreichen Gästen besetzten Spielklub gestürmt und die Opfer hätten sich an eine Wand stellen, die Hosen herunterlassen, die Hände in die Höhe heben und nacheinander ihr Geld und die auf sich getragenen Wertsachen auf den Spieltisch legen müssen (Urk. 136 S. 10). Diese Vorgehensweise hätte allenfalls beim Beschuldigten †B._____ zur Erfüllung von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB geführt, da er den Überfall geplant und vorbereitet hatte sowie die Waffen und Hauben mitnahm. Er kannte auch die Lokalität und konnte abschätzen, wie viele Personen betroffen sein würden. Der Beschuldigte A._____ hingegen wusste nicht, welche Situation ihn hinter der Türe erwartete und wie viele Leute sich im Lokal befinden würden. Die Beschuldigten haben ihre besondere Gefährlichkeit vorwiegend durch den Einsatz durchgeladener und entsicherter Waffen zum Ausdruck gebracht. Weitere Umstände, die den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wesentlich erhöhen, sind jedenfalls für den Beschuldigten A._____ nicht ersichtlich. Damit ist nicht von einem mehrfach qualifizierten Raub auszugehen, da dies letztlich einer nicht zulässigen doppelten Berücksichtigung derselben Tatumstände gleichkäme. Der Beschuldigte A._____ ist somit des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung der Schussabgaben durch A._____ sind sowohl von den theoretischen Ausführungen als auch von der Subsumtion her umfassend und zutreffend, weshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann (Urk. 122 S. 134-138). Zutreffend sind insbesondere die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Schuss des Beschuldigten †B._____ auf den Privatkläger C._____ nicht vom Willen des Beschuldigten A._____ getragen war, was bereits im Rahmen der Erstellung des Sachverhaltes dargelegt wurde. Demnach kann die Schussabgabe des Beschuldigten †B._____ gegen den Privatkläger C._____ aus tatsächlichen Gründen dem Beschuldigten A._____ nicht als Mittäter angerechnet werden. Weitere Schüsse des Beschuldigten

- 49 - †B._____ gegen einen Menschen konnten nicht erstellt werden. Daher sind in der Folge ausschliesslich die vom Beschuldigten A._____ in der zweiten Phase des Raubüberfalls abgegebenen sechs Schüsse zu behandeln. 5.1. Nach erstelltem Sachverhalt wusste der Beschuldigte A._____, dass er eine schussbereite Pistole auf sich trug. Weiter wusste er, dass ein Schuss auf einen Menschen tödliche Verletzungen herbeiführen kann, was ohnehin zum Allgemeinwissen eines Durchschnittsbürgers gehört. Dass der Beschuldigte A._____ durch die Situation in der Endphase des Raubüberfalles, in der sich die Opfer des Raubüberfalles gegen die beiden Täter zur Wehr setzten und den Beschuldigten A._____ mit verschiedenen Gegenständen angriffen, in Bedrängnis geriet und seinen Fluchtweg abgeschnitten sah, ändert nichts an dieser Einschätzung. Gemäss erstelltem Sachverhalt befand sich der Beschuldigte A._____ bei seinen sechs Schussabgaben im hinteren Teil der Bar bzw. bewegte sich dorthin und hat in einem geschlossenen Raum wild um sich und dabei zumindest teilweise in Richtung der im Lokal anwesenden Geschädigten geschossen. Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung war - insbesondere unter Berücksichtigung der dynamischen Situation - somit sehr gross. Daraus, dass der Beschuldigte A._____ unter diesen Umständen solange schoss, bis das Magazin leer war, kann nur geschlossen werden, dass er den Tod der in der Bar "F._____" anwesenden Geschädigten in Kauf genommen hat, auch wenn deren Tod für den Beschuldigten A._____ eine unerwünschte Folge gewesen sein dürfte. Somit hat der Beschuldigte A._____ eventualvorsätzlich gehandelt. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte A._____ durch seine Schussabgaben alles getan, was zu einer tödlichen Verletzung hätte führen können, dennoch ist der tatbestandsmässige Erfolg, nämlich der Tod eines Menschen, durch Zufall ausgeblieben. Damit liegen vollendete Versuche vor. 5.2. Der Beschuldigte A._____ hat den Tatbestand der eventualvorsätzlich versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt.

6. Zu der von der Staatsanwaltschaft beantragten Qualifikation der Tat als Mord hat die Vorinstanz mit einer Ausnahme, auf die nachfolgend näher

- 50 - einzugehen ist, zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab zu verweisen ist (Urk. 122 S. 138-141). Hervorzuheben ist, dass das Gesetz jenen Täter im Fokus hat, der sich besonders skrupellos, d.h. gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Es darf nicht bereits dann auf Mord geschlossen werden, wenn irgendein Element der konkreten Tat ihr eine besondere Schwere verleiht. Es ist eine Bewertung der Tat als Ganzes vorzunehmen, um entscheiden zu können, ob diese, von allen Seiten betrachtet, dem Täter die Charakterzüge eines Mörders gibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine besondere Skrupellosigkeit entfallen, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (Entscheide des Bundesgerichts 6B.158/2010 vom 1. April 2010 E. 3.2.1. und 6B.188/2009 vom 18. Juni 2009 E. 4.; BGE 120 IV 275; BGE 127 IV 10 E. 1a; STRATENWERTH / JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 1 N 16 ff. und N 23 ff.; DONATSCH, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2008, S. 8 ff.; beide mit Verweisungen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre ist die Tötung zum Zweck des Raubs ein typischer Fall des Mordes, weil Habgier ein verwerflicher Beweggrund darstellt. Für die Qualifizierung der Straftat als Mord ist ausreichend, dass die Tötung im Rahmen der Durchführung eines Raubüberfalles stattgefunden hat, wobei unwesentlich ist, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Aneignung der Beute, ohne besonderen Grund oder aus Furcht vor einer wirklichen oder vermuteten Gegenwehr des Opfers oder auch aus einem anderen Grund getötet hat (Entscheide des Bundesgerichts 6B_89/2012 vom 29. Juni 2012 E. 1.4. und 6S_103/2006 vom 6. April 2006 E. 6.1.; BGE 115 IV Nr. 42 S. 187 = Pra 79 (1990) Nr. 276 E. 2). Der Beschuldigte A._____ hat im Zusammenhang mit der Durchführung eines Raubüberfalls mehrfach eine versuchte Tötung begangen. Dabei sind Elemente der Skrupellosigkeit durchaus darin erkennbar, dass er hemmungslos schoss, bis das Magazin der Waffe leer war, sowie dass er wahllos und damit rücksichtslos zumindest teilweise in Richtung der Geschädigten

- 51 - schoss. Dennoch hat die Vorinstanz zu Recht die Bewertung der Tat als Ganzes aus folgenden Gründen nicht als Mord qualifiziert: Bei der eigentlichen Tatbegehung, als die Geschädigten aufgefordert wurden, die Wertsachen auf den Spieltisch zu legen, und sich C._____ unbeeindruckt von der in den Händen von †B._____ gehaltenen Waffe zeigte, hatte A._____ zur weiteren Durchführung des Überfalls keine Bereitschaft an den Tag gelegt, seine Waffe abzufeuern. Dies geschah erst nach der von ihm nicht erwarteten Eskalation der Situation, welche vor allem †B._____ verursachte mit der Schussabgabe auf C._____, welche für A._____ - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 136 S. 8) - unerwartet kam. Der Beschuldigte A._____ gab die Schüsse erst ab, als †B._____ unschädlich gemacht worden war und A._____ sich nunmehr alleine in die Enge getrieben sah. In dem Zeitpunkt, als mehrere Geschädigte dem Privatkläger C._____ zu Hilfe kamen, sich auf den Beschuldigten †B._____ stürzten und Barhocker, Flaschen und andere Gegenstände gegen den Beschuldigten A._____ warfen, ergab sich für den Beschuldigten A._____ eine Zäsur in der Motivlage. Er wurde vom Gegenangriff der Geschädigten überrumpelt, befand sich aufgrund des durch die Geschädigten versperrten Fluchtwegs in Bedrängnis und hatte jegliche Kontrolle über die Lage verloren. Er hatte vorgängig nicht geplant, die Waffe gegen Menschen einzusetzen, sondern hat sich erst in der persönlichen Bedrängnis dazu entschieden. Dabei hat er keine gezielten Schüsse abgefeuert. Er hatte Angst und Panik und schoss wild um sich, um seine Haut zu retten; es ging somit insbesondere nicht darum, den Raub fortzusetzen oder die Beute zu sichern. In dieser Situation und angesichts der gesamten, unerwarteten Entwicklung des Tatverlaufs, sowie angesichts seiner Motivlage kann noch nicht auf jene besondere Skrupellosigkeit beim Beschuldigten A._____ geschlossen werden, die ihm das gesamthafte Bild eines Mörders zukommen liesse. Allerdings ist die Begründung der Vorinstanz, wonach A._____ in einer "komplexen Konfliktsituation" gehandelt habe, weshalb die besondere Skrupellosigkeit und damit die Qualifikation als Mord entfalle (Urk. 122 S. 139 f.), im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Das Erfordernis einer schweren Konfliktsituation erfordert gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung typischerweise einen vorbestehenden und lange dauernden Konflikt zwischen

- 52 - Täter und Opfer, der hier nicht gegeben ist, da der Konflikt aus der Tatsituation heraus entstanden ist (vgl. BGE 120 IV 275; BGE 127 IV 10 E. 1a). Nichtsdestotrotz erscheint aus den vorgenannten Gründen eine Qualifikation als Mordversuch im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Auch die Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts 6B_188/2009 vom

18. Juni 2009 führt zu keinem anderen Ergebnis. Im betreffenden Verfahren ging es um einen Täter, der anlässlich einer Verhaftung durch die Polizei in einem Internet-Café in Zürich seine Pistole zückte und wild und ungezielt um sich schoss, mithin in einer ähnlichen Konstellation, wie im vorliegenden Fall. Der Täter trug 100 Gramm Kokain zum Zwecke des Verkaufs auf sich und hatte eine schussbereite Waffe bei sich. Nach dem Eintreffen der Polizei zog er seine Waffe und lud sie durch. Er wollte um jeden Preis seine Verhaftung und Bestrafung wegen Drogenhandels verhindern und nahm zu diesem Zwecke, um seine Flucht zu sichern, die Tötung der anwesenden Polizeibeamten, welche ihn zu kontrollieren beabsichtigten, sowie die Tötung der sich im Café aufhaltenden Gäste in Kauf. Es ging ihm somit alleine darum, sich die Flucht zu sichern, um einem gerechtfertigten polizeilichen Zugriff zwecks Verhinderung einer auf der Hand liegenden Strafverfolgung wegen Betäubungsmittelhandels zu entgehen. Das Bundesgericht erachtete diese Haltung als eine hemmungslose Rücksichtslosigkeit und eine ausserordentliche Geringschätzung fremden Lebens und damit als besonders verwerflichen Beweggrund und damit die Skrupellosigkeit, welche eine Tötung als Mord qualifiziert, als gegeben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch dahingehend, dass der Beschuldigte A._____ mit massiven Verletzungen durch die aufgebrachten Raubopfer rechnen musste, wohingegen sich der Täter im genannten früheren Fall mit einem Waffeneinsatz der rechtmässigen polizeilichen Intervention bzw. der Verhaftung widersetzte. Der Beschuldigte A._____ hatte die Waffe nicht selber mitgenommen, sondern sie vom Beschuldigten †B._____ in die Hand gedrückt erhalten und nicht einkalkuliert, diese überhaupt benutzen zu müssen. Wie bereits erwähnt, stand er plötzlich mehreren Personen gegenüber, die zum Angriff ansetzten und wusste nicht, wie weit diese gehen würden. Im Gegensatz zu einer Verhaftung durch Polizeibeamte, musste er bei diesem - berechtigten - Angriff mit

- 53 - einem schweren Schaden seiner Gesundheit rechnen. Für eine Flucht war es zu spät und es ging ihm nicht darum, die Beute zu sichern. Er wollte sich einzig gegen die Angreifer schützen, was nicht als besonders verwerflicher Beweggrund zu qualifizieren ist. Auch unter dem Aspekt des Anklageprinzipes, konkret wegen der Umschreibung des Qualifikationsgrundes für Mord in der Anklageschrift, erschiene eine Verurteilung A._____s wegen versuchten Mordes als problematisch. Die entsprechende Passage in der Anklageschrift lautet wir folgt: "Die Beschuldigten handelten bei ihrer Tat mit dem Beweggrund, einen Raub zu begehen, um auf diese Weise Geld und andere Vermögenswerte zu erbeuten. Dabei waren sie zur Durchführung und Sicherung des Raubes bereit, diejenigen Personen, welche sich ihren kriminellen Absichten in den Weg stellen und zu widersetzen versuchten, zu töten, indem sie skrupellos von ihren Waffen Gebrauch machten und mehrfach und hemmungslos auf ihre Opfer schossen. Dadurch brachten die Beschuldigten auch ihre extreme Geringschätzung gegenüber dem Leben von anderen Menschen zum Ausdruck." Wie bereits dargelegt wurde, lag das Motiv für die Schussabgaben bei A._____ gerade nicht in der "Durchführung und Sicherung des Raubes", sondern in der Reaktion auf den Angriff der Raubopfer auf seine Person. Die Motivlage †B._____s bei seiner Schussabgabe auf C._____ lag hingegen durchaus in der Sicherung der Fortführung des Raubes und diese Tat wäre wohl als versuchter (Raub-)Mord zu qualifizieren. Aber diese Schussabgabe †B._____s kann - wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargetan wurde - A._____ nicht zugerechnet werden. Der Beschuldigte A._____ ist somit der mehrfachen versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 54 - VI. Strafzumessung und Vollzug

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte - allerdings für den Fall, dass der von ihr beantragten rechtlichen Würdigung gefolgt würde - die Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren (Urk. 136 S. 1 und S. 11). Die Verteidigung hingegen hält eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren für angemessen (Urk. 137 S. 1 und S. 4 ff.). Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung richtig wiedergegeben und den sich vorliegend ergebenden Strafrahmen korrekt abgesteckt hat. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 122, S. 141–144). 1.1. Die vom Beschuldigten A._____ begangenen Straftaten, nämlich die versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB sowie der versuchte qualifizierte Raub nach Art. 140 Abs. 1 Ziff. 1 Abs. 1 und 4 StGB, sind je mit der gleichen Strafdrohung versehen, nämlich mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Beim qualifizierten Raub wird das höchste Rechtsgut des Menschen, nämlich sein Leben, gefährdet, bei einer Tötung wird diese Gefährdung sogar verwirklicht. Damit ist die schwerste vom Beschuldigten A._____ verübte Straftat die versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB, sodass sich ein ordentlicher Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe ergibt (Art. 40 StGB). 1.2. Eine Strafrahmenerweiterung nach oben ist vorliegend trotz Tatmehrheit und mehrfacher Tatbegehung nicht möglich (Art. 40 StGB). Die Strafschärfungsgründe der Tatmehrheit und mehrfachen Tatbegehung sind innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Der Strafmilderungsgrund der versuchten Tatbegehung ist vorliegend bei beiden Delikten gegeben. Bezüglich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ liegt ein psychiatrisches Gutachten vom 6. Januar 2012 bei den Akten (Urk. HD 14/9). 1.2.1. Aus gutachterlicher Sicht besteht beim Beschuldigten A._____ ein Missbrauch von Kokain, der aber nicht eindeutig das Niveau einer schweren Abhängigkeit erreicht und mit seinem Lebensstil assoziiert ist.

- 55 - Persönlichkeitsdiagnostisch seien unreife Persönlichkeitszüge zu konstatieren, die insgesamt aber nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen. Weder über einen Missbrauch psychotroper Substanzen noch über allfällige Persönlichkeitszüge sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Aufhebung der Voraussetzungen der Schuldfähigkeit plausibel zu machen. Auch eine Verminderung der Schuldfähigkeit sei über die beschriebenen Diagnosen bzw. Auffälligkeiten (ohne Störungsniveau) nicht plausibel zu machen (Urk. HD 14/9 S. 48 f.). 1.2.2. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen, welche auf eingehenden Untersuchungen und einer fundierten Beurteilung des Vorlebens und der Persönlichkeit des Beschuldigten A._____ beruhen, sind nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, diesen nicht zu folgen. Damit ist nicht von einer Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ auszugehen. Insgesamt sind keine besonderen Umstände gegeben, die eine Erweiterung des regulären Strafrahmens nach unten als angezeigt erscheinen lassen. Der Strafmilderungsgrund der versuchten Tatbegehung ist innerhalb des Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen. Somit ist vorliegend der ordentliche Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe massgebend.

2. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. 2.1. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche

- 56 - und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HUG, in: Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, N 7 ff. zu Art. 47 StGB). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEIN, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 213; Art. 47 N 21 zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen; Entscheide des Bundesgerichts 6S_270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S_43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S_333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.). Die Tatkomponente weist somit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf.

3. Objektives Verschulden Tötungsdelikte 3.1. Der Beschuldigte A._____ hat mehrfach versuchte vorsätzliche Tötungen begangen. Vorliegend rechtfertigt es sich aber, bei der Strafzumessung die versuchten vorsätzlichen Tötungen gemeinsam als Hauptdelikt zu beurteilen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Demnach beinhaltet die Einsatzstrafe bereits die Asperation für die mehrfache Ausführung der Tat. 3.2. Durch die verletzte Strafnorm wird das höchste Rechtsgut, das menschliche Leben, geschützt. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet bzw. dies zu tun versucht, lädt in jedem Falle ein schweres Verschulden auf sich. Der Beschuldigte A._____ schoss sechs Mal wild um sich und zumindest teilweise in die Richtung mehrerer Menschen. Eine untergeordnete Rolle spielt der von der Vorinstanz genannte Umstand, dass bei der von A._____ verwendeten Pistole von "einem geringeren Gefährdungspotential" auszugehen sei, weil ihre Geschossenergie 56 Joule betrage und die Projektile bereits nach ca. 30 bis 50 cm Schussdistanz quer ins Zielmedium einschlagen würden (Urk. 122 S. 146 und Verweis auf Urk. HD 6/8 S. 8 f.). Die Vorinstanz wies mit dieser Formulierung offenbar auf den Umstand hin, dass die Geschossenergie bei der von A._____

- 57 - verwendeten Waffen wesentlich geringer ausfiel, als bei der Waffe †B._____s (vgl. Urk. 6/8 S. 8 f.). Ausschlaggebend ist jedoch, dass auch die Geschossenergie bei der von A._____ verwendeten Waffe ohne Weiteres ausreicht, um tödliche Verletzungen zu verursachen (vgl. Urk. 6/8 S. 9). Der Beschuldigte A._____ schoss in schneller Abfolge und so lange, bis das Magazin leergeschossen war, was von einer gewissen Hemmungslosigkeit zeugt. Dabei erlitt der Privatkläger C._____ einen Steckschuss im Bereich unterhalb des mittleren Rippenbogens, was gemäss Bericht der Unfallchirurgie USZ zu keiner direkten Lebensgefahr für den Privatkläger C._____ führte (Urk. HD 8/5 S. 2). Jedoch bestand aus rechtsmedizinischer Sicht immerhin eine potentielle bzw. mittelbare Lebensgefahr (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. Dezember 2010, Urk. 8/7 S. 5). Ferner ging ein Schuss in der Nähe des Kopfes des Geschädigten G._____ vorbei. Die dabei verursachte Gefährdung war aufgrund der engen Verhältnisse in der Bar "F._____" und der kurzen Distanzen erheblich. Der Beschuldigte A._____ nahm somit gleich mehrfach in Kauf, einen Menschen zu töten, was auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen lässt. Zu Gunsten des Beschuldigten A._____ ist zu berücksichtigen, dass er nicht im Voraus geplant hatte, seine Schusswaffe zu verwenden. Er reagierte vielmehr spontan auf eine Bedrängnis, die er allerdings durch sein vorheriges Verhalten zusammen mit dem Beschuldigten †B._____ selber verursacht hatte. In Würdigung dieser Umstände ist mit der Vorinstanz von einem eher schweren objektiven Verschulden des Beschuldigten A._____ auszugehen.

4. Subjektives Verschulden Tötungsdelikte In subjektiver Hinsicht wirkt sich verschuldensmindernd aus, dass der Beschuldigte A._____ eventualvorsätzlich handelte. Es ist allerdings von einer egoistischen Motivlage auszugehen: der Beschuldigte A._____ schoss, um seine eigene Haut aus einer von ihm verschuldeten Situation zu retten, ohne Rücksicht auf Verluste. Dennoch ist dem Beschuldigten A._____ zugute zu halten, dass er in Panik wegen des Gegenangriffs der Geschädigten geriet. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass er es mit einer berechtigten Gegenwehr der Geschädigten, die er zuvor unter vorgehaltener Waffe genötigt hatte, zu tun hatte. Als

- 58 - Handlungsalternative wäre immer noch eine Aufgabe A._____s möglich gewesen. Das dem Beschuldigten A._____ vorwerfbare subjektive Verschulden relativiert damit das objektive Verschulden nur leicht.

5. Gesamtverschulden / Einsatzstrafe für Tötungsdelikte Zusammenfassend ist das Gesamtverschulden unter Berücksichtigung der dargelegten objektiven und subjektiven Tatumstände als erheblich einzustufen, was einer hypothetischen Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 13 Jahren Freiheitsstrafe entspricht.

6. Versuch 6.1. Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in der Ausformung des vormals als vollendeter Versuch bezeichneten Tathandlung, bei welcher der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, handelt es sich um eine Tatkomponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 92 und BGE 136 IV 55; BSK StGB - Wiprächtiger/Keller Art. 48a N 24; Mathys, SJZ 2004, 173 f.). 6.2. Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen der versuchten Tatbegehung zu mindern. Vorliegend ist bezüglich der Tötungsdelikte von einem vollendeten Versuch auszugehen. Wie bereits ausgeführt, bestand für den getroffenen Privatkläger C._____ zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr. Der Geschädigte G._____ wurde gar nicht getroffen, der Schuss ging jedoch an dessen Kopf vorbei. Wäre es zu einem Kopftreffer gekommen, wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit schweren, wenn nicht tödlichen Verletzungen zu rechnen gewesen. Die übrigen Geschädigten wurden ebenfalls nicht getroffen.

- 59 - Dass es nicht zum Tod eines Menschen kam, ist aber nicht dem Zutun des Beschuldigten A._____, sondern allein dem Zufall und bezüglich des Privatklägers C._____ auch der medizinischen Versorgung (vgl. Urk. HD 8/7 S. 5) zu verdanken. Angesichts des als recht hoch einzustufenden Risikos der Tatbestandsverwirklichung und der tatsächlichen Folgen für den Privatkläger C._____ ist die Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung um 2 Jahre zu reduzieren.

7. Asperation aufgrund des versuchten Raubes 7.1. Beim Raub ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ eine schussbereite Waffe zur Bedrohung einer grösseren Anzahl von Personen einsetzte, um diese in Mittäterschaft mit †B._____ auszurauben. Es befanden sich somit zahlreiche Geschädigte bei der Tatbegehung in einer aktuellen Lebensgefahr. Die Tat war allerdings seitens des Beschuldigten A._____ nicht lange im Voraus geplant. Zudem war die beabsichtigte Beute nicht allzu gross. Die objektive Tatschwere führt zu einem erheblichen Verschulden. 7.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ mit direktem Vorsatz aus finanziellen Motiven handelte. Dabei bestand für ihn keine finanzielle Notlage, da er durch seine Eltern finanziell unterstützt wurde. Angesichts der Beweggründe des Beschuldigten A._____ und unter Einbezug der Vorgeschichte wird klar, dass er durch den Beschuldigten †B._____ in die ganze Geschichte hineingezogen wurde. Es war †B._____, der die Initiative zur Raubtat ergriffen hatte und die Tat vorbereitete, indem er die Pistolen und die Maskierung mitbrachte. †B._____ war der treibende Teil und bestimmte die Lokalität und den Ablauf des Überfalls. Die Annahme der Vorinstanz, wonach sich der Beschuldigte A._____ wohl aufgrund der Erfahrung des Beschuldigten †B._____ und der angeblichen Einfachheit des Vorgehens zur Raubbegehung "verführen" liess, erscheint plausibel. Auch der Altersunterschied von 26 Jahren dürfte eine Rolle gespielt haben. Auch die Erkenntnisse des psychiatrischen Gutachters, wonach A._____ unreife und selbstunsichere bzw. unselbständige Persönlichkeitszüge aufweist (Urk. HD 14/9 S. 35, 37, 39 und 48

- 60 - f.), lassen auf eine erhebliche Beeinflussung durch †B._____ schliessen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte A._____ nicht von sich aus den Raub plante, sondern sich †B._____s Vorhaben aus den dargelegten Gründen anschloss, wird das dem Beschuldigten A._____ anrechenbare Verschulden etwas relativiert und ist daher das subjektive Tatverschulden mit der Vorinstanz als keinesfalls leicht zu qualifizieren. 7.3. Der (vollendete) Versuch fällt nur sehr leicht strafmindernd ins Gewicht, da der Beschuldigte A._____ und der Beschuldigte †B._____ - dessen Handlungen bezüglich des Raubes dem Beschuldigten A._____ als Mittäter anzurechnen sind - bis auf die Wegnahme alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht haben.

8. Im Verhältnis zu den mehrfachen Tötungsversuchen und zum versuchten qualifizierten Raub fällt die vom Beschuldigten A._____ begangene Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nur noch sehr leicht ins Gewicht. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte A._____ unter dem Einfluss von Kokain auf der Strecke … nach ... nachts bei aufgrund von Nebelschleier ungünstigen Sichtverhältnissen ein Fahrzeug lenkte (Urk. ND 4 1 S. 3). Zur Fahrtzeit um 01:15 Uhr lag ein schwaches Verkehrsaufkommen vor und bei trockener Asphaltfahrbahn waren die Strassenverhältnisse gut (Urk. ND 4 1 S. 3). Das diesbezügliche Verschulden ist als nicht mehr leicht einzustufen. Was die subjektive Tatschwere betrifft, hatte der Beschuldigte A._____ drei Tage vor der Fahrt zwei Linien Kokain konsumiert. Die Vor-aussehbarkeit der unter Drogeneinfluss vorgenommenen Fahrt war damit gegeben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fahrt aus Bequemlichkeit unternommen hat. Auch in subjektiver Hinsicht erweist sich das Verschulden als nicht mehr leicht.

9. Die für das Tötungsdelikt festgesetzte Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung der dargelegten Tatumstände in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB im Rahmen der Asperation angemessen im Umfang von 2 ½ Jahren zu erhöhen.

- 61 -

10. Täterkomponenten 10.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere allfällige Vorstrafen, seine persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt. 10.2. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 122 S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde bekannt, dass der Beschuldigte A._____ in … aufwuchs und die Primar- und Realschule besuchte. Er begann sowohl eine Lehre als Verkäufer als auch die Handelsschule, was er beides nicht abschloss. Anschliessend arbeitete er als Pizzakurier, bei der Post, in der Schokoladenproduktion und schliesslich in einem Pizzakurier-Geschäft, welches sein Vater für ihn übernommen hatte, gab sein Geld aber für Kokain, Frauen und Pokern aus. Aufgrund seines exzessiven Lebenswandels konnte er selbst die Miete der eigenen Wohnung nicht mehr bezahlen und kehrte wieder in die Wohnung der Eltern zurück. Er beabsichtigt, im Strafvollzug eine Lehre als Reifenpraktiker zu machen. Der Beschuldigte A._____ hat kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20'000.–. Er bestätigte, dass es im Strafvollzug ein Disziplinarverfahren gegen ihn gegeben habe, weil er positiv auf Cannabis getestet worden war (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 137 S. 5 f.). 10.3. Der Beschuldigte A._____ weist eine Vorstrafe auf: Mit Strafmandat vom 21. Juni 2007 wurde er wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 80.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 800.– bestraft (Urk. HD 22/2). Dabei handelt es sich teilweise um eine einschlägige Vorstrafe, welche leicht straferhöhend ins Gewicht fällt.

- 62 - 10.4. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen kann (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Entscheid des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3.). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern. Der Beschuldigte A._____ hat von Anfang an seine Beteiligung am Raubüberfall und seine Schussabgaben gestanden, was er aber aufgrund der Überwältigung in flagranti und der erdrückenden Beweislage ohnehin nicht ernsthaft hätte bestreiten können. Weiter behauptete der Beschuldigte A._____ stets eine Bedrohungs- bzw. Zwangssituation und bestritt, um die Echtheit seiner Waffe gewusst zu haben. Damit war er - im subjektiven Sachverhalt - im relevanten Punkt nicht geständig. Er hat seine eigene Tatbeteiligung von Anfang an stark bagatellisiert. Dieses Aussageverhalten relativiert die Kooperationsbereitschaft A._____s erheblich. Dem Beschuldigten A._____ ist dennoch ein Teilgeständnis

- 63 - zu Gute zu halten. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten A._____ in der Voruntersuchung, in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung (Urk. HD 16/8 S. 6, Urk. HD 3/3 S. 4, Urk. HD 3/6 S. 1, Urk. HD 3/11 S. 12, Urk. HD 14/9 S. 29 und 34, Urk. HD 18/13 S. 2, Urk. HD 78 S. 17, [Entschuldigungsschreiben an Privatkläger C._____], Prot. II S. 14) ist hingegen von echter Reue auszugehen. Er schämt sich heute für sein damaliges Verhalten. Nachdem noch im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung das Wohlverhalten des Beschuldigten A._____ im Gefängnis ... als positiver Punkt zu erwähnen war (Urk. 122 S. 152), musste zwischenzeitlich in der Justizvollzugsanstalt ..., wo der Beschuldigte A._____ gegenwärtig einsitzt, ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden. Der Beschuldige A._____ wurde mit Disziplinarverfügung vom 15. Juli 2013 wegen Verstosses gegen das Drogen- und Alkoholverbot in der Vollzugseinrichtung disziplinarisch bestraft (Urk. 131/2). Positiv zu bewerten ist hingegen, dass der Beschuldigte A._____ die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ und eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– für den Privatkläger C._____ sowie von Fr. 1'000.– für den Privatkläger D._____ anerkannt hat. 10.5. Im Ergebnis führen die im Rahmen der Täterkomponente zugunsten des Beschuldigten überwiegenden Strafminderungsgründe zu einer Reduktion von insgesamt 1 ½ Jahren.

11. Strafmass Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Strafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. An diese Freiheitsstrafe sind 1040 Tage erstandene Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute anzurechnen (Art. 51 StGB). Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist bereits aus objektiven Gründen nicht möglich, da der Beschuldigte A._____ zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren zu verurteilen ist (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs.1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.

- 64 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigten (Dispositivziffer 12).

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ebenso unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten somit 2/3 der gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, zu 1/3 sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen; entsprechend ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Fr. 5'364.35 (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, ist sodann mit Fr. 930.95 (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschuldigte hat diese Entschädigungen zu 2/3 an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Oktober 2012 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand), 4-7 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände), 8-10 (Zivilansprüche der Privatkläger C._____ und D._____) und 11 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 65 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1040 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'364.35 amtliche Verteidigung Fr. 930.95 unentgeltliche Vertretung Privatkläger C._____

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt. Zu einem Drittel werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht zu zwei Dritteln bleibt vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt ... durch den zuführenden Polizeibeamten

- 66 - − den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ − den Privatkläger H._____ − den Privatkläger D._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 67 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. August 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Oswald