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SB130045

versuchte Erschleichung einer falschen Beurkundung

Zürich OG · 2013-08-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 19. Dezember 2011 kurz zusammengefasst vorgeworfen, sie habe am 1. April 2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilli- gung gestellt, wobei sie bzw. mit ihrem Wissen und Billigung ihr Ehemann im dafür vorgesehenen Formular zu Handen des Bundesamtes für Migration falsche Personalangaben gemacht habe. Das Formular sei in der Folge auch von der

- 6 - Beschuldigten unterzeichnet und hernach dem zuständigen Gemeindeamt des Kantons Zürichs zugestellt worden. Bei einer erfolgreichen Einbürgerung der Beschuldigten wäre diese vom Zivilstandsamt Kloten bzw. von einer mit ent- sprechender Kompetenz für das Zivilstandsamt Kloten handelnden Person als Schweizer Bürgerin mit sämtlichen von der Beschuldigten bzw. mit deren Wissen und Billigung vom Ehemann der Beschuldigten angegebenen Falschpersonalien im Elektronischen Personenstandsregister (lnfostar) verurkundet worden. Da eine Einbürgerung der Beschuldigten bislang nicht erfolgt sei, sei auch die Ver- urkundung unterblieben (Urk. 13 S. 3 f.). 3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, anerkennt die Beschuldigte, am 1. April 2009 ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungs- bewilligung gestellt zu haben. Sie bestreitet demgegenüber, die Einbürgerung unter falschem Namen angestrengt zu haben. Die im Formular angegebenen Personalien entsprächen der Wahrheit (so zuletzt Urk. 62 S. 6 ff.). Der eingeklag- te Sachverhalt ist deshalb aufgrund der Untersuchungsakten nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. 3.3. Neben den Depositionen der Beschuldigten liegen als Beweismittel ein schwarzer Aktenkoffer mit zahlreichen Dokumenten, darunter Pässe, Schulzeug- nisse und eine Heiratsurkunde, sowie die Aussagen des Ehemanns des Beschul- digten und Mitbeschuldigten B._____ bzw. B1._____ vor. Der Verwertbarkeit der erwähnten Beweismittel steht nichts entgegen. 3.4. Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz bereits dargelegt (Urk. 35 S. 6 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Die Vorinstanz gelangte mit einer ausführlichen und überzeugenden Begründung zum Schluss, dass der von der Beschuldigten bestrittene Anklage- sachverhalt erstellt sei. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 7 - 3.6. Im Zusammenhang mit dem von der Beschuldigten angestrengten Ein- bürgerungsverfahren forderte das Zivilstandsamt Kloten beim Bundesamt für Migration die angolanische Identitätskarte der Beschuldigten an und beauftragte das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich mit einer Echtheitsüberprüfung die- ses Dokuments (Urk. 1/2; Urk. 1/8). Das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich kam am 11. Februar 2010 zum Schluss, dass es sich bei der Identitätskarte der Beschuldigten um ein gefälschtes Dokument handle. Der Prägestempel im Licht- bildbereich stimme lagemässig und in der Grösse der Buchstaben nicht auf der Vorderseite und der Rückseite überein. Dieses Spurenbild belege eine Lichtbild- auswechslung (Urk. 4/1). Am 19. Mai 2011 beauftragte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend Ausweisprüfung (Urk. 4/2). Das Gutachten des Forensischen Instituts datiert vom 2. Oktober 2011. Die Gutachter kommen darin zum Schluss, dass es sich bei der angolanischen Identitätskarte der Beschuldigten um eine Total- fälschung handelt (Urk. 4/5). 3.6.1. Der frühere Verteidiger der Beschuldigten stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, es handle sich bei der gutachterlichen Feststellung des Urkun- denlabors der Kantonspolizei Zürich um eine falsche Beurteilung. Die eigene Überprüfung ergebe, dass die Prägestempel auf der Vorder- und der Rückseite sehr genau und identisch übereinanderlägen. Zweitens sei wesentlich, dass auf der Rückseite der Identitätskarte die Fingerabdrücke der Beschuldigten seien. Es sei ausgeschlossen, dass die Fotografie ausgewechselt worden sei. Die Beschul- digte sei mit dieser originalen Identitätskarte in die Schweiz eingereist und habe das Dokument seither weder verändert noch manipuliert. Die Zahlen, welche die Nummer … der Identitätskarte angeben würden, seien seinerzeit in Angola auf dem Amt, das die Karte aushändigt habe, mit Stempel angebracht worden. Auch hier liege keine Fälschung oder Manipulation vor. Angolanische Identitätskarten sähen nun einmal so und nicht anders aus (Urk. 23 S. 4). 3.6.2. Im Gutachten des Forensischen Instituts vom 2. Oktober 2011 wird nach- vollziehbar dargelegt, weshalb die angolanische Identitätskarte der Beschuldigten als Totalfälschung einzustufen ist. Die zwischen dem Vergleichsmaterial und dem

- 8 - inkriminierten Dokument festgestellten qualitativen Unterschiede lägen ausserhalb der bei authentischen Ausweisen festgestellten Variationsbreite. Diese Divergen- zen seien deshalb als Fälschungsmerkmale zu werten. Als wesentlichstes Fälschungsmerkmal sei die Ausweisnummer zu erwähnen, welche nicht im Hoch- druckverfahren gedruckt worden sei. Zudem seien der Untergrund- bzw. Text- vordruck von mangelhafter Qualität. Auf eine Fälschung würden sodann die Ver- wendung einer dünnen Klebefolie anstelle eines Laminates sowie der manuelle Zuschnitt auf die Grösse des Dokuments hinweisen (Urk. 4/5 S. 7 f.). Mit diesen Erwägungen setzte sich die Verteidigung nicht auseinander, sondern setzte ledig- lich ihre eigene – selbst als laienhaft bezeichnete – Auffassung dem Fachwissen der Sachverständigen gegenüber. Damit vermag sie das Gutachten jedoch nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar unterliegen Gutachten wie alle Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht kann ihnen folgen oder davon ganz oder teilweise abweichen. Es ist jedoch festzuhalten, dass eine sachverständige Person dann beigezogen wird, wenn die Staatsanwaltschaft und Gerichte nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Beurteilung eines Sachverhaltes erforderlich sind (Art. 182 StPO). Dementsprechend darf das Fachwissen des Sachverständigen ohne triftige Gründe nicht durch die eigene Meinung ersetzt werden (BGE 129 I 49, E. 4). Wie bereits dargelegt, besteht vor- liegend kein Anlass, von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte, es sei wesentlich, dass auf der Rückseite der Identitätskarte die Fingerabdrücke der Beschuldigten seien (Urk. 23 S. 4), kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Gutachten ist die angolanische Identitätskarte der Beschuldigten als Totalfälschung einzustufen, weshalb der angeführte Umstand nicht massgeblich sein kann. Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass den Gutachtern Vergleichsmaterial zur Verfügung stand (Urk. 4/5 S. 3 ff.). Der Einwand des Verteidigers, angolanische Identitätskarten sähen nun einmal so aus (Urk. 23 S. 4), ist deshalb unbeachtlich. 3.6.3. Nach dem Gesagten ist die angolanische Identitätskarte, lautend auf A._____, geboren am tt. Dezember 1969, als Totalfälschung einzustufen.

- 9 - 3.6.4. Die Beschuldigte führte in der Untersuchung und vor Vorinstanz aus, sie verfüge lediglich über diese Identitätskarte und habe keine anderen Dokumente, welche ihre Personalien nachweisen würden. Die Identitätskarte habe sie im Gemeindehaus ihrer Hauptstadt Luanda erhalten, bevor sie vor 16 Jahren in die Schweiz eingereist sei. Sie glaube nicht, dass es sich um eine Fälschung handle. Es sei ihr Ausweis mit ihrem Foto. Sie habe ihn so erhalten und wisse nicht, was daran genau falsch sein solle. Den Ausweis habe sie lediglich bei ihrer Einreise in die Schweiz einer Behörde gezeigt. In der Folge sei er ihr weggenommen worden und sie habe einen Ausländerausweis erhalten. Sie habe die Identitätskarte seit- her nicht mehr gesehen (Urk. 2/1 S. 2 ff.; Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/5 S. 3; Urk. 22 S. 4). Entsprechende Aussagen machte die Beschuldigte auch an der Berufungs- verhandlung (Urk. 62 S. 6 f. und 19). Die von der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren zu diesem Punkt gemach- ten Aussagen weisen keine wesentlichen Widersprüche auf, woraus sich in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen angesichts des zur Diskussion stehenden, wenig komplexen Themas indes nichts ableiten lässt. Die von der Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch die Fremdenpolizei am 8. Juni 1994 gemach- ten Angaben (Urk. 6/1 S. 3 f.) dürfen entgegen der Vorinstanz im vorliegenden Strafverfahren nicht zu ihren Lasten verwertet werden, erfolgten sie doch im Rahmen des Asylverfahrens, in welchem die Beschuldigte zur Mitwirkung angehalten wurde und der Wahrheitspflicht unterstand (vgl. Urk. 6/1 S. 2). 3.6.5. Es kann damit festgehalten werden, dass sich die Beschuldigte bei ihrer Einreise in die Schweiz nachweislich mit einer gefälschten Identitätskarte aus- gewiesen hat. Dieser Umstand bedeutet nicht zwangsläufig, dass es sich bei der Beschuldigten nicht um A._____, geboren am tt. Dezember 1969, handelt, er- scheint es doch grundsätzlich möglich, dass der Ausweis gefälscht ist, die Identi- tät aber zutrifft. Dass der einzige urkundliche Nachweis dafür, dass die von der Beschuldigten im Einbürgerungsgesuch angegebenen Personalien richtig sind, gefälscht ist, ist jedoch als starkes Indiz dafür zu werten, dass dem nicht so ist. Der Inhalt des bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Aktenkoffers liefert wei- tere Hinweise, welche diese Vermutung stützen. Die Vorinstanz hat sich mit den

- 10 - daraus gewonnenen Beweisen bereits ausführlich auseinandergesetzt. Es kann auch in diesem Punkt auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen lediglich zur Verdeutlichung und Präzisierung. 3.7. Anlässlich der am 7. Juni 2010 in den Wohnräumlichkeiten der Beschuldig- ten und ihres Ehemannes B._____ durchgeführten Hausdurchsuchung wurde im Schlafzimmerschrank ein schwarzer Aktenkoffer sichergestellt (Urk. 7/4 S. 5). Da- rin befanden sich zahlreiche amtliche Dokumente, wie Pässe und Heiratsurkun- den, sowie Schulzeugnisse (Urk. 7/7). Die Mehrzahl dieser Dokumente beziehen sich auf eine weibliche Person namens A1._____ und stammen aus der Republik Zaire. Auf A._____ aus Angola ist demgegenüber kein Dokument ausgestellt. 3.8. Im besagten Aktenkoffer befanden sich unter anderem ein Diplomatenpass der Republik Zaire, Nr. … (Urk. 7/10/28), ein Reisepass der Republik Zaire, Nr. … (Urk. 7/10/29) sowie ein amtlicher Ausweis von Italien, Nr. … (Urk. 7/10/30). Sämtliche dieser Dokumente lauten auf A1._____, Staatsangehörige von Zaire, geboren am tt. Dezember 1969 (bzw. 1968 im Reisepass) in Kinshasa. 3.8.1. Dafür, dass die beiden Pässe sowie der italienische Ausweis der Beschul- digten zuzuordnen sind und ihr gehören, spricht zunächst der Umstand, dass die entsprechenden Dokumente in ihrer Wohnung gefunden wurden. Die dafür abgegebene Erklärung der Beschuldigten, wonach die Dokumente ihrem Ehe- mann anvertraut worden seien bzw. ein Freund von ihnen habe bei seiner Abreise Sachen, darunter seinen Pass, bei ihnen vergessen, wobei auch dessen Freundin ihren Pass zusammen mit anderen Effekten vergessen habe (Urk. 2/2 S. 5, 7 und 11; Urk. 2/4 S. 3 und 8 f.; Urk. 22 S. 4), überzeugt nicht, zumal es sich bei den Ausweispapieren – wie weiter unten dargelegt wird – um echte amtliche Papiere handelt, die nicht einfach zurückgelassen werden. Darüber hinaus befanden sich im Koffer noch weitere Dokumente, wie eine Heiratsurkunde sowie Schul- zeugnisse, welche auf denselben Namen lauten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb man solche persönlichen Gegenstände an einem fremdem Ort aufbewahren sollte.

- 11 - 3.8.2. Es gibt zudem konkrete Hinweise dafür, dass es sich bei A1._____, gebo- ren am tt. Dezember 1969 in Kinshasa/Zaire, um die Beschuldigte handelt. Darauf deutet zum einen der Umstand hin, dass in den gefundenen Ausweisen der tt. Dezember 1969 (bzw. 1968) als Geburtsdatum aufgeführt ist, was mit dem Ge- burtsdatum der Beschuldigten bzw. demjenigen auf der (gefälschten) Identitäts- karte übereinstimmt (Urk. 1/4). Darüber hinaus wird die Adresse von A1._____ sowohl im Diplomatenpass als auch im Reisepass mit rue bzw. avenue … Nr. … angegeben (Urk. 7/10/28; Urk. 7/10/29). Gemäss (gefälschter) Identitätskarte leb- te die Beschuldigte ebenfalls an der rua … Nr. …, wenn auch in …/Angola (Urk. 1/4). Dies wurde von der Beschuldigten bestätigt (Urk. 2/2 S. 8). Diese Übereinstimmungen zeigen einen klaren Bezug zwischen A1._____ und der Be- schuldigten auf. 3.8.3. Es ist sodann auf den vom Forensischen Institut Zürich erstellten Bericht betreffend Personenidentität vom 15. September 2010 hinzuweisen. Gemäss die- sem Bericht kann zwar nicht mit Sicherheit festgelegt werden, ob es sich bei der auf dem Foto im Diplomatenpass der Republik Zaire, Nr. … (Urk. 7/10/28) bzw. auf dem Reisepass der Republik Zaire, Nr. … (Urk. 7/10/29) abgebildeten Person um die Beschuldigte handelt. Es deute aber Einiges darauf hin (Urk. 8/4 S. 2). Die biometrische Expertise der Bilder brachte maximal 41 % Übereinstimmung der Vermessungspunkte beim Reisepass und maximal 47.5 % beim Diplomatenpass (Urk. 8/4 S. 5 und 10). Die im erwähnten Bericht festgestellte Übereinstimmung der Passbilder mit der Beschuldigten ist umso höher einzuschätzen, wenn be- rücksichtigt wird, dass das aktuelle Vergleichsfoto von August 2010 stammt, wäh- rend die Bilder in den Pässen zum Zeitpunkt der Untersuchung mindestens 10 bzw. 8 Jahre alt waren. Zu beachten ist zudem, dass die beiden Passbilder von mässiger Bildqualität und mit mehreren farbigen Stempelabdrucken versehen wa- ren, was eine bessere Erkennung einzelner Merkmale, beispielsweise von Mut- termalen, nicht zuliess (Urk. 8/4 S. 1 f., 3 f. und 7 f.). Den vom früheren Verteidiger gegen den Bericht erhobenen Einwänden (Urk. 23 S. 4 f.) ist nicht zu folgen. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass Gutachter dann beigezogen werden, wenn dem Gericht das für die beweismässige Beurteilung

- 12 - von Sachverhalten besondere Fachwissen fehlt. Dementsprechend darf die eige- ne Beurteilung ohne triftige Gründe nicht an die Stelle der gutachterlichen Fest- stellung gesetzt werden. Soweit die Methodik des Gutachters in Zweifel gezogen wird, ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern im Rahmen des angewandten Verfahrens irgendwelche wesentliche Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses erregende Fehler gemacht wurden. Der Bericht bildet damit eine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung der Übereinstimmung der Ausweisfotos mit der Beschuldigten. 3.8.4. Die dargelegten Hinweise deuten stark darauf hin, dass die beiden Reise- pässe sowie der italienische Ausweis der Beschuldigten zuzuordnen sind. Die Annahme liegt daher nahe, dass es sich bei A1._____, Staatsangehörige von Za- ire, geboren am tt. Dezember 1969 in Kinshasa/Zaire, um eine von der Beschul- digten verwendete Identität handelt. 3.9. Diese Vermutung wird durch weitere Elemente gestützt. So befand sich im sichergestellten Aktenkoffer eine Heiratsurkunde von der Republik Zaire, welche am tt. November 1993 in Kinshasa ausgestellt wurde. Diese Heiratsurkunde dokumentiert die Eheschliessung zwischen B1._____ und A1._____, beide Staatsangehörige von Zaire. Als Name des Vaters des Mannes wird C._____ und der Mutter des Mannes D._____ angeführt, als Name der Mutter der Frau E._____ (Urk. 7/10/17). 3.9.1. Die Kinder der Beschuldigten sind mit den Namen F._____, G._____ und H._____ beim Personenmeldeamt der Stadt Zürich registriert (Urk. 5/3/3). Die Vornamen der Eltern des Bräutigams entsprechen damit den Vornamen der bei- den älteren Kinder der Beschuldigten und der Vorname der Mutter der Frau dem- jenigen des dritten Kindes der Beschuldigten. Alle drei Kinder der Beschuldigten führen in ihrem Namen zudem B1'._____. Diese Übereinstimmungen belegen ei- nen eindeutigen Zusammenhang zwischen der Beschuldigten und A1._____. Dass die Namen E'._____ als Mädchenname und die Namen B1'._____, D'._____, C'._____ als Familiennamen im Herkunftsland gängig seien, wie die Beschuldigte geltend macht (Urk. 2/2 S. 5; Urk. 22 S. 5 f.; Urk. 23 S. 5), ist mög- lich. Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Zufall an-

- 13 - gesichts der Vielzahl von Übereinstimmungen vorliegend ausgeschlossen werden kann (Urk. 35 S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, es handle sich beim Namen B1'._____ um den Namen des Paten ihres Ehemannes. Nachdem der Pate gestorben sei, habe man dessen Namen wieder aufleben lassen wollen (Urk. 62 S. 11 und 21). Diese Erklärung wirkt konstruiert und ist nicht glaubhaft, zumal die Beschuldigte dies heute erstmals erwähnte, obwohl die Namen der Kinder und deren Ursprung in der Untersuchung und vor Vorinstanz wiederholt zur Sprache gebracht wurden (vgl. Urk. 2/2 S. 5; Urk. 2/4 S. 9; Urk. 22 S. 5 f.). Im Übrigen liesse sich damit lediglich der Name B1'._____ erklären, nicht hingegen die anderen auffälligen Übereinstimmungen. Dass der Ehemann der Beschuldig- ten für die Namensgebung verantwortlich war, wie die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung neu geltend machte (Urk. 62 S. 8 f. und 20 f.), mag durchaus sein. Es ist indes nicht ersichtlich und wird von der Beschuldigten nicht dargetan, inwiefern dieser Umstand an der vorgenommenen Beweiswürdigung etwas ändern sollte. 3.9.2. Im erwähnten Aktenkoffer fanden sich sodann Fotonegative, welche durch die Kantonspolizei entwickelt wurden (Urk. 7/10/21; Urk. 7/10/36). Gemäss dem Couvert, welches die Negative enthielt, handelt es sich dabei um Fotos einer Hochzeit, welche vom tt. bis tt. November 1993 in Kinshasa stattfand (Urk. 7/10/21). Diese Datum findet sich auch in der Heiratsurkunde, gemäss welcher die Hochzeit zwischen B1._____ und A1._____ am tt. November 1993 stattfand (Urk. 7/10/17). Die Fotos und die Urkunde müssen sich daher zwangs- läufig auf dieselbe Hochzeit beziehen. Dafür spricht im Übrigen auch der Um- stand, dass sie zusammen aufbewahrt wurden. Eine lediglich zufällige Überein- stimmung der Daten kann auch aus diesem Grund ausgeschlossen werden. 3.9.3. Die Beschuldigte hat bestritten, dass sich die sichergestellte Urkunde auf ihre Hochzeit bezieht. Diese habe am tt. September 1989 stattgefunden. Demge- genüber hat sie eingeräumt, dass die erwähnten Fotos ihre Hochzeit zeigen (Urk. 2/2 S. 4 f. und 7; Urk. 2/3 S. 7 ff.; Urk. 2/4 S. 4 ff.; Urk. 22 S. 7 f.; Urk. 62 S. 11 und 15 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, lässt sich daraus

- 14 - zum einen ableiten, dass zumindest ein Teil der Unterlagen im besagten Koffer von der Beschuldigten stammt (Urk. 35 S. 12), was mit ihrer früheren Darstellung, wonach der Koffer ihrem Ehemann anvertraut worden sei, in Widerspruch steht. Insbesondere ergibt sich daraus jedoch ein weiterer eindeutiger Hinweis auf die Identität der Beschuldigten. Ist davon auszugehen, dass es sich bei den Fotos um diejenigen der Hochzeit der Beschuldigten handelt, muss es sich in Anbetracht des Umstandes, dass sich die Hochzeitsurkunde eindeutig auf die in den Fotos dokumentierte Hochzeit bezieht, bei der Beschuldigten um A1._____ handeln. 3.10. Der Inhalt des bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Aktenkoffers liefert noch ein weiteres Indiz, welches gegen die von der Beschuldigten geltend gemachte Identität spricht. So besuchte die Beschuldigte gemäss ihren Angaben in der Untersuchung das Lycée I._____ bzw. I1._____ (die unterschiedliche Schreibweise des Namens in den jeweiligen Einvernahmeprotokollen dürfte auf ein Versehen zurückzuführen sein) in Kinshasa (Urk. 2/2 S. 8 f.; Urk. 2/3 S. 11). Dass sie die Primar- und Sekundarschule in Zaire besucht hat, bestätigte die Beschuldigte auch vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung, (Urk. 22 S. 2; Urk. 62 S. 4 f. und 17). Im genannten Koffer befanden sich Schulzeugnisse vom Lycée I._____ in Kinshasa, Zaire. Diese lauten auf A1._____ (Urk. 7/10/2-12). 3.11. In Würdigung der obgenannten Ausführungen ist festzuhalten, dass die zahlreichen, auffälligen Gemeinsamkeiten zwischen der Beschuldigten und A1._____ keinen anderen Schluss zulassen, als dass die im besagten Koffer auf- bewahrten, persönlichen Dokumente, lautend auf A1._____, der Beschuldigten zuzuordnen sind und ihr gehören. Angesichts der Vielzahl an Übereinstimmungen ist nach menschlichem Ermessen auszuschliessen, dass es neben der Beschul- digten noch eine weitere Person gibt, auf die sämtliche der dargelegten persönli- chen Merkmale zutreffen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist viel- mehr davon auszugehen, dass die Beschuldigte zur Erlangung einer anderen Identität Eckpunkte ihrer wahren Identität benutzt hat (Urk. 35 S. 10).

- 15 - Die Vorbringen der Beschuldigen vermögen dieses Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Diesbezüglich wurde bereits dargelegt, dass ihre Darstellung, wonach der von den Untersuchungsbehörden sichergestellte Koffer ihrem Ehemann zur Aufbewahrung übergeben worden sei, unglaubhaft ist, zumal es sich beim Inhalt des Koffers um persönliche Dokumente und Fotos handelt, die einen eindeutigen Bezug zur Beschuldigten aufweisen. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte ihre Aussagen oftmals an den jeweiligen Ver- fahrensstand angepasst hat (Urk. 35 S. 13), was ebenfalls auf ein unglaubhaftes Aussageverhalten hindeutet. Wie bereits dargelegt macht die Beschuldigte gel- tend, es handle sich bei ihr um A._____ (zuletzt Urk. 62 S. 6 ff.). Tatsache ist je- doch, dass die Identitätskarte, welche dies an sich belegen könnte, als Totalfäl- schung eingestuft wurde. Demgegenüber konnten bei den in der Wohnung der Beschuldigten sichergestellten Pässen der Republik Zaire sowie dem amtlichen Ausweis von Italien, alle lautend auf A1._____, keine objektiven Fälschungs- merkmale festgestellt werden (Urk. 4/6; Urk. 4/7; Urk. 4/9). Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, welche gegen die Echtheit dieser amtlichen Dokumente sprechen. Nachdem diese Papiere eindeutig der Beschuldigten zuzuordnen sind, kann es sich bei A._____ zwangsläufig nicht um ihre wahre Identität handeln. Da- für spricht insbesondere auch der Umstand, dass in der Wohnung der Beschuldig- ten eine Vielzahl von persönlichen Gegenständen, darunter sogar Zeugnisse aus der Primarschule, aufbewahrt wurden, welche das bisherige Leben von A1._____ dokumentieren. Auf den Namen A._____ lautete hingegen kein Dokument. 3.12. Zu den dargelegten Erkenntnissen treten die Aussagen des Ehemanns der Beschuldigten, B._____. Dessen angolanische Identitätskarte erwies sich eben- falls als Totalfälschung, weshalb auch gegen ihn ein Strafverfahren geführt wurde. Mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 29. Oktober 2012 wurde B._____ unter anderem der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Diese Verurteilung ist rechtskräftig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2013 vom 28. Mai 2013, E. 3).

- 16 - B._____ räumte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2010 ein, dass seine wahre Identität B1._____ sei und er aus Zaire stamme. Die Be- schuldigte sei ebenfalls Staatsbürgerin von Zaire. Ihr richtiger Name sei A1._____. Es treffe zu, dass sie gegenüber den Asylbehörden falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht hätten. Dies sei aus der Angst heraus geschehen, nicht angenommen zu werden. Im Einbürgerungsgesuch seien die wahren Personalien ebenfalls nicht deklariert worden, da man nicht habe zeigen wollen, was man vor- her geheim gehalten habe (Urk. 3/1 S. 11). In der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten am 27. August 2010 bestätigte B._____ diese Aussagen, gab indes weiter an, der richtige Name der Beschuldigten sei A._____. Dies sei der Name, den sie gehabt habe, als sie nach Angola gekommen sei. Mit dem Namen, den sie in Zaire gehabt habe, habe sie nicht nach Angola kommen können. A1._____ sei ihr alter Name gewesen, den sie in Zaire getragen habe (Urk. 2/3 S. 2 f. und 4). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass sich B._____ mit diesen Aussa- gen selbst erheblich belastet hat (Urk. 35 S. 11). Es ist daher nicht zutreffend, dass ihm dadurch keinerlei Nachteile drohten, wie der frühere Verteidiger der Be- schuldigten geltend machte (Urk. 23 S. 6). Darüber hinaus stimmen seine Aussa- gen mit dem umfangreichen Aktenmaterial, bestehend aus zahlreichen persönli- chen Dokumenten lautend auf den Namen A1._____ (bzw. B1._____) überein. B._____ hat im Übrigen auch plausibel dargelegt, weshalb gegenüber der Asylbehörde und im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens nicht die richtigen Personalangaben gemacht wurden. Es besteht daher kein Anlass, an den ent- sprechenden Aussagen zu zweifeln. Das bisherige Beweisergebnis, wonach die Beschuldigte mit A1._____ identisch ist, wird somit auch durch die Aussagen von B._____ gestützt. Dass B._____ in der Konfrontationseinvernahme mit der Be- schuldigten ausführte, ihr richtiger Name laute A._____, wirkt sich entgegen der Ansicht des früheren Verteidigers der Beschuldigten (Urk. 23 S. 6) nicht zu ihren Gunsten aus, gab er doch gleichzeitig an, der alte Name der Beschuldigten bzw. derjenige, den sie früher in Zaire gehabt habe, sei A1._____, was dafür spricht, dass es sich dabei um ihre ursprüngliche Identität handelt.

- 17 - 3.13. Aufgrund der gegebenen Beweislage steht somit mit ausreichender Sicherheit und ohne vernünftige Zweifel fest, dass es sich bei der Beschuldigten nicht um A._____ handelt. Demzufolge hat die Beschuldigte im Einbürgerungsan- trag vom 1. April 2009 falsche Personalangaben gemacht. Der Anklagesachver- halt erweist sich somit als erstellt. Die Vorbringen der früheren Verteidigung der Beschuldigten und die von ihr eingereichten Dokumente vermögen diesen Schluss nicht zu erschüttern: 3.13.1. Die Verteidigung machte zunächst geltend, weder im Asylverfahren vor 20 Jahren noch danach irgendwann sei die Identität der Beschuldigten bei den Behörden in Frage gestanden. Wäre bei der Beschuldigten etwas nicht in Ordnung gewesen, hätten sie und ihr Ehemann bei Erlangungen des Status der vorläufigen Aufnahme auch die vom Bund als Sicherheitsleistungen zurück- behaltenen Gelder nicht erhalten (Urk. 23 S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass die Behörden bisher davon ausgingen, dass es sich bei der Beschuldigten um A._____ handelt, kann nicht als Nachweis dafür herangezogen werden, dass dem so ist. Die Beschuldigte reiste wie bereits dargelegt mit dieser Identität in die Schweiz ein, wobei sie sich mit einer Identitätskarte auswies. Aus den Akten ergibt sich, dass es im Rahmen des Asylverfahrens der Beschuldigten keinen Anlass zu einer näheren Überprü- fung der von ihr verwendeten Identitätskarte gab (vgl. Urk. 1/6). Dem Umstand, dass die für die betreffende Region zuständigen Personen diese für authentisch befanden, kann ebenfalls keine massgebliche Bedeutung zukommen, konnte doch auch im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens erst durch ein Gutachten zweifelsfrei abgeklärt werden, dass es sich bei dabei um eine Fälschung handelt. 3.13.2. Die Beschuldigte reichte vor Vorinstanz die Kopie einer Geburtsurkunde sowie ein Dokument namens sog. Cédula Pessoal, beide lautend auf A._____, geboren am tt. Dezember 1969, zu den Akten (Urk. 24/4-5; Urk. 24/7). Diesbezüg- lich ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass ein überprüfbarer Bezug dieser Do- kumente zur Beschuldigten, beispielsweise mittels einer Fotografie oder Finger- abdrücke, nicht hergestellt werden kann (Urk. 35 S. 13). Die eingereichten Doku- mente vermögen somit nicht zu beweisen, dass es sich bei dieser Person um die

- 18 - Beschuldigte handelt. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Geburtsur- kunde beglaubigt wäre. Auch ein solches Dokument würde lediglich belegen, dass am tt. Dezember 1969 eine Person namens A._____ geboren wurde (vgl. auch Urk. 57 S. 4). Ein zweifelsfreier Bezug zur Beschuldigten ergibt sich indes auch daraus nicht. Wesentlich ist nicht, ob in Angola eine Geburtsurkunde für eine Person mit den von der Beschuldigten angegebenen Personalien existiert, son- dern ob die Beschuldigte mit jener Person identisch ist, wie die Anklagebehörde zutreffend festhielt (Urk. 43 S. 2). Unter den dargelegten Umständen erweist es sich nicht als angezeigt, das Verfahren zu sistieren, um der Beschuldigten Zeit zu geben, dem Gericht eine beglaubigte Geburtsurkunde einzureichen, wie von ihr anlässlich der Berufungs- verhandlung beantragt wurde (Prot. II S. 8 f.). Entsprechend dem Antrag des früheren Verteidigers der Beschuldigten wurde das Strafverfahren im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung zu diesem Zweck bereits für einen Zeitraum von sechs Monaten sistiert (Prot. I S. 8; Urk. 26). Seit Erlass des erst- instanzlichen Urteils am 14. November 2012 sind wiederum mehr als neun Mona- te vergangen, ohne dass eine beglaubigte Geburtsurkunde hätte beigebracht werden können. Eine erneute Sistierung des Verfahrens ist deshalb abzulehnen, zumal die von der Beschuldigten geltend gemachte Identität durch eine Geburts- urkunde ohnehin nicht bewiesen werden könnte, wie bereits dargelegt wurde. Der Antrag der Beschuldigten ist deshalb abzuweisen. 3.13.3. Mit der Berufungserklärung liess die Beschuldigte schliesslich eine Bestätigung sowie einen Ausweis des angolanischen Konsulats einreichen (Urk. 37/1-2), welche mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2013 zu den Akten genommen wurden (Urk. 57 S. 5). In der Erklärung des Konsularabteilung der angolanischen Botschaft vom 21. Dezember 2012 wird festgehalten, dass der Antrag auf eine Geburtsurkunde betreffend die Herkunft zurzeit in Angola zur Abklärung und Bearbeitung durch die zuständigen Behörden hängig sei. Die vor- liegende Bestätigung ersetze keine Identitätskarte. Sie werde ausgestellt, damit der Beschuldigten kein Nachteil entstehe und weil es der ausstellenden Person so beantragt worden sei (Urk. 37/3). Aus dem Wortlaut der Bestätigung kann

- 19 - abgeleitet werden, dass für deren Ausstellung auf die Angaben der Beschuldigten abgestellt wurde, weshalb dieses Dokument ihre Identität ebenfalls nicht darzulegen vermag. Damit wird entgegen der Ansicht der früheren Verteidigung der Beschuldigten nicht unterstellt, dass die ausstellende Botschaftsperson unwahre Angaben gemacht hat (Urk. 55 S. 2), weist diese in der Bestätigung doch ausdrücklich auf diesen Umstand hin.

4. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung (Urk. 35 S. 15 ff.) erweist sich als zutreffend und ist zu bestätigen. Die Beschuldigte ist somit der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat richtig zusammengefasst, wie eine Strafe zuzumessen ist. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 35 S. 17 ff.). Sie hat den vorliegend zur Anwendung gelangenden Straf- rahmen sodann zutreffend ermittelt, auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 35 S. 19). Insbesondere besteht vorliegend kein Anlass für eine Strafmilderung wegen Versuchs. 5.2. Bei der Bewertung der Tatschwere ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann im Jahr 1994 bereits mit ihrer falschen Identität in die Schweiz eingereist waren und ein Asylgesuch gestellt hatten (Urk. 2/1 S. 2 f.; Urk. 2/2 S. 2 f.; Urk. 6/1). Demzufolge war die Beschuldigte in der Schweiz schon mit ihren falschen Personalien registriert. Dass sie mit diesen Personalan- gaben nun auch das Formular für die Einbürgerung ausfüllte, ist eine Folge dieses Umstandes. Die kriminelle Energie im Zusammenhang mit den falschen Angaben im Einbürgerungsgesuch ist daher als gering einzustufen. Dass die Beschuldigte zur Untermauerung ihrer Angaben keine gefälschten Dokumente verwendet hat, kann ihr demgegenüber nicht strafmindernd angerechnet werden. Wäre dies der Fall gewesen, wäre allenfalls ein weiterer Straftatbestand erfüllt, was straf-

- 20 - erhöhend zu gewichten wäre. Zu beachten ist zudem, dass für die Beschuldigte keine Notwendigkeit bestand, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen. Es kann dies- bezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 20). Insgesamt wiegt das Tatverschulden leicht. Der Versuch führt vorliegend lediglich zu einer geringen Strafreduktion. Dass der Erfolg nicht eingetreten ist, ist nicht auf das Verhalten der Beschuldigten, sondern einzig darauf zurückzuführen, dass die Einbürgerungsbehörde beim Bundesamt für Migration die angolanische Identitätskarte der Beschuldigten anforderte und diese auf ihre Echtheit überprüfen liess. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 80 Tages- sätzen erweist sich unter diesen Umständen als angemessen. 5.3. In Bezug auf die Täterkomponenten gilt es festzuhalten, dass im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens lediglich abzuklären war, ob mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der Beschuldigten um A._____ handelt. Die Identität der Beschuldigten war indes nicht zu bestimmen. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten steht damit lediglich fest, dass sie im Jahr 1994 in die Schweiz gekommen ist und mit ihren drei Kin- dern, welche in der Schweiz geboren wurden, und ihrem Ehemann zusammen- lebt. Die Beschuldigte geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie hat weder Schulden noch Vermögen (Urk. 2/5 S. 6 f.; Urk. 22 S. 2 f.; Urk. 62 S. 1 ff.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, dass ihr Ehemann als Velomechaniker arbeite und monatlich zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 3'500.– ver- diene. Da sie nicht davon leben könnten, erhielten sie zusätzlich Sozialhilfegelder (Urk. 62 S. 3). Aus dem Vorleben sowie den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Die Beschuldigte weist unter der von ihr geltend gemachten Identität keine Vorstrafen auf (Urk. 40). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich gemäss bundesgericht-

- 21 - licher Rechtsprechung (BGE 136 IV 1, E. 2.6) bei der Strafzumessung ebenfalls neutral aus. 5.4. Die Vorinstanz hat straferhöhend gewertet, dass sich die Beschuldigte nahezu im gesamten Strafverfahren ungeständig gezeigt hat. Die Beschuldigte habe bis zuletzt an ihrer Version festgehalten und keinerlei Reue und Einsicht gezeigt. Dies habe das Strafverfahren erheblich erschwert (Urk. 35 S. 21). 5.4.1. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Gründe, aus denen sich ein Beschuldigter weigert, mit den Untersuchungsbehörden zu kooperieren, höchst komplex sein können (vgl. dazu sinngemäss Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, Art. 42 N 13). Von einem fehlenden Geständnis oder mangelnder Kooperation im Strafverfahren kann deshalb nicht zwangsläufig auf mangelnde Einsicht in das begangene Un- recht geschlossen werden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass jede beschuldigte Person das Recht hat zu schweigen bzw. die Tat zu leugnen, ohne dass ihr dies angelastet werden darf. Hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe kann daher nur unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009, E. 4.3.3 mit Hinweisen). 5.4.2. Die Beschuldigte bestritt das ihr vorgeworfene Delikt während der ganzen Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren vehement. Dabei blieb sie auch im Berufungsverfahren. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens über nicht weniger als die Identität der Beschuldig- ten zu befinden war, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass ihre mangelnde Ge- ständnisbereitschaft nicht auf fehlender Einsicht fusst, sondern einen emotionalen Grund hat. Nachdem es keine Anhaltspunkte dafür gibt, was zu diesem Bestreiten führte, rechtfertigt sich jedenfalls keine Straferhöhung aufgrund des Nachtatver- haltens. 5.5. Entgegen der Vorinstanz vermögen die Täterkomponenten die theoretische Einsatzstrafe nicht zu erhöhen. Die Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu bestrafen.

- 22 - 5.6. Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Bemessung der Tagessatzhöhe zu- treffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 35 S. 21). Die von ihr auf Fr. 30.– fest- gesetzte Tagessatzhöhe trägt den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten (Urk. 51; Prot. II S. 3) in angemessener Weise Rechnung und ist zu übernehmen. 5.7. Die Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

6. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass der Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) der beding- te Vollzug gewährt werden muss und die Dauer der Probezeit nicht erhöht werden kann. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

7. Einziehung 7.1. Die Identitätskarte der Republik Angola Nr. …, lautend auf A._____, ist wie bereits dargelegt als Totalfälschung einzustufen. Sie ist unter Hinweis auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 35 S. 23 f.) gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen. 7.2. Über den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

13. Juli 2011 beschlagnahmten schwarzen Aktenkoffer, samt Inhalt, wurde bereits im Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. November 2011 gegen den Mitbe- schuldigten B._____ entschieden. Entsprechend wurde in dem gegen die Be- schuldigte erlassenen Strafbefehl vom 19. Dezember 2011 diesbezüglich keine Anordnung getroffen (vgl. Urk. 7/9; Urk. 13). Darüber muss vorliegend daher nicht mehr entschieden werden.

- 23 -

8. Kosten 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 8-10) zu bestätigen. 8.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrem Haupt- antrag auf Freispruch. Eine Reduktion des Strafmasses wurde von ihr bzw. ihrer früheren Verteidigung nicht beantragt, sondern erfolgte in Ausübung des Ermessens des Gerichts, weshalb dies nicht zu einer teilweisen Übernahme der Kosten durch die Staatskasse führt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird erkannt:

Erwägungen (54 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. De- zember 2011 wurde die Beschuldigte der versuchten Erschleichung einer fal- schen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je

- 4 - Fr. 30.–, entsprechend Fr. 2'700.–, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 13). Nachdem die Beschuldigte gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben hatte (Urk. 14), überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an die Vorinstanz (Urk. 14A).

E. 1.2 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 14. November 2012 wurde die Beschuldigte der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Des weiteren wurde die Identitätskarte der Republik Angola Nr. …, lautend auf A._____, defini- tiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Weiter wurde angeordnet, dass der mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft II vom 13. Juli 2011 beschlagnahmte Koffer (samt Inhalt) bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. zur Erledigung allfälliger Rechtsmittel beim Bezirksge- richt Bülach verbleibt und anschliessend der Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben wird. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 35 S. 25 f.).

E. 1.3 Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 24. Dezember 2012 in begrün- deter Ausfertigung zugestellt wurde (Urk. 30), liess die Beschuldigte durch ihren damaligen Verteidiger am 31. Dezember 2012 fristgerecht Berufung erheben (Urk. 31). Ebenfalls fristgerecht reichte die Verteidigung am 12. Januar 2013 die Berufungserklärung ein (Urk. 36). Darin wurden diverse Beweisanträge gestellt (Urk. 36 S. 1 f.). Die Beschuldigte beantragte sodann, es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein amtlicher Verteidiger zu bestellen (Urk. 36 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2013 übermittelte der Kammerpräsident die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, um gegebenenfalls Anschlussbe- rufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Des Weiteren wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu den Beweisanträ- gen der Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 41). Mit Eingabe vom 4. März 2013 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf die Erhebung einer An- schlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft nahm zudem zu den Beweisanträgen der Be- schuldigten Stellung (Urk. 43 S. 2 ff.). Die Eingabe der Staatsanwaltschaft wurde in der Folge der Beschuldigten zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2013 wurde das Gesuch von Rechtsanwalt Dr. X._____ um Bestellung als amtlicher Verteidigung abgewiesen (Urk. 47). Die Beschuldigte nahm am 19. April 2013 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2013 Stellung (Urk. 55). Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2013 wurde der Beweisantrag der Beschuldigten, wonach die Be- scheinigung des angolanischen Konsulats und der dazugehörige Ausweis zu den Akten zu nehmen seien, gutgeheissen. Im Übrigen wurden die Beweisanträge der Beschuldigten abgewiesen (Urk. 57).

E. 1.4 Am 9. Juli 2013 wurde auf den 29. August 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 59). Mit Eingabe vom 16. August 2013 teilte der Verteidiger mit, dass er die Beschuldigte nicht mehr vertrete (Urk. 61).

E. 1.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Beschuldigte sinngemäss den Antrag, es sei mit dem Entscheid zuzuwarten und ihr eine Frist zu gewähren, um dem Gericht einen (beglaubigten) Geburtsschein einzureichen (Prot. II S. 8 f.). Auf diesen Antrag wird an gegebener Stelle zurückzukommen sein.

E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung wurde von der Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 36 S. 1). Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 19. Dezember 2011 kurz zusammengefasst vorgeworfen, sie habe am 1. April 2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilli- gung gestellt, wobei sie bzw. mit ihrem Wissen und Billigung ihr Ehemann im dafür vorgesehenen Formular zu Handen des Bundesamtes für Migration falsche Personalangaben gemacht habe. Das Formular sei in der Folge auch von der

- 6 - Beschuldigten unterzeichnet und hernach dem zuständigen Gemeindeamt des Kantons Zürichs zugestellt worden. Bei einer erfolgreichen Einbürgerung der Beschuldigten wäre diese vom Zivilstandsamt Kloten bzw. von einer mit ent- sprechender Kompetenz für das Zivilstandsamt Kloten handelnden Person als Schweizer Bürgerin mit sämtlichen von der Beschuldigten bzw. mit deren Wissen und Billigung vom Ehemann der Beschuldigten angegebenen Falschpersonalien im Elektronischen Personenstandsregister (lnfostar) verurkundet worden. Da eine Einbürgerung der Beschuldigten bislang nicht erfolgt sei, sei auch die Ver- urkundung unterblieben (Urk. 13 S. 3 f.).

E. 3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, anerkennt die Beschuldigte, am 1. April 2009 ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungs- bewilligung gestellt zu haben. Sie bestreitet demgegenüber, die Einbürgerung unter falschem Namen angestrengt zu haben. Die im Formular angegebenen Personalien entsprächen der Wahrheit (so zuletzt Urk. 62 S. 6 ff.). Der eingeklag- te Sachverhalt ist deshalb aufgrund der Untersuchungsakten nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen.

E. 3.3 Neben den Depositionen der Beschuldigten liegen als Beweismittel ein schwarzer Aktenkoffer mit zahlreichen Dokumenten, darunter Pässe, Schulzeug- nisse und eine Heiratsurkunde, sowie die Aussagen des Ehemanns des Beschul- digten und Mitbeschuldigten B._____ bzw. B1._____ vor. Der Verwertbarkeit der erwähnten Beweismittel steht nichts entgegen.

E. 3.4 Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz bereits dargelegt (Urk. 35 S. 6 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.5 Die Vorinstanz gelangte mit einer ausführlichen und überzeugenden Begründung zum Schluss, dass der von der Beschuldigten bestrittene Anklage- sachverhalt erstellt sei. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 7 -

E. 3.6 Im Zusammenhang mit dem von der Beschuldigten angestrengten Ein- bürgerungsverfahren forderte das Zivilstandsamt Kloten beim Bundesamt für Migration die angolanische Identitätskarte der Beschuldigten an und beauftragte das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich mit einer Echtheitsüberprüfung die- ses Dokuments (Urk. 1/2; Urk. 1/8). Das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich kam am 11. Februar 2010 zum Schluss, dass es sich bei der Identitätskarte der Beschuldigten um ein gefälschtes Dokument handle. Der Prägestempel im Licht- bildbereich stimme lagemässig und in der Grösse der Buchstaben nicht auf der Vorderseite und der Rückseite überein. Dieses Spurenbild belege eine Lichtbild- auswechslung (Urk. 4/1). Am 19. Mai 2011 beauftragte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend Ausweisprüfung (Urk. 4/2). Das Gutachten des Forensischen Instituts datiert vom 2. Oktober 2011. Die Gutachter kommen darin zum Schluss, dass es sich bei der angolanischen Identitätskarte der Beschuldigten um eine Total- fälschung handelt (Urk. 4/5).

E. 3.6.1 Der frühere Verteidiger der Beschuldigten stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, es handle sich bei der gutachterlichen Feststellung des Urkun- denlabors der Kantonspolizei Zürich um eine falsche Beurteilung. Die eigene Überprüfung ergebe, dass die Prägestempel auf der Vorder- und der Rückseite sehr genau und identisch übereinanderlägen. Zweitens sei wesentlich, dass auf der Rückseite der Identitätskarte die Fingerabdrücke der Beschuldigten seien. Es sei ausgeschlossen, dass die Fotografie ausgewechselt worden sei. Die Beschul- digte sei mit dieser originalen Identitätskarte in die Schweiz eingereist und habe das Dokument seither weder verändert noch manipuliert. Die Zahlen, welche die Nummer … der Identitätskarte angeben würden, seien seinerzeit in Angola auf dem Amt, das die Karte aushändigt habe, mit Stempel angebracht worden. Auch hier liege keine Fälschung oder Manipulation vor. Angolanische Identitätskarten sähen nun einmal so und nicht anders aus (Urk. 23 S. 4).

E. 3.6.2 Im Gutachten des Forensischen Instituts vom 2. Oktober 2011 wird nach- vollziehbar dargelegt, weshalb die angolanische Identitätskarte der Beschuldigten als Totalfälschung einzustufen ist. Die zwischen dem Vergleichsmaterial und dem

- 8 - inkriminierten Dokument festgestellten qualitativen Unterschiede lägen ausserhalb der bei authentischen Ausweisen festgestellten Variationsbreite. Diese Divergen- zen seien deshalb als Fälschungsmerkmale zu werten. Als wesentlichstes Fälschungsmerkmal sei die Ausweisnummer zu erwähnen, welche nicht im Hoch- druckverfahren gedruckt worden sei. Zudem seien der Untergrund- bzw. Text- vordruck von mangelhafter Qualität. Auf eine Fälschung würden sodann die Ver- wendung einer dünnen Klebefolie anstelle eines Laminates sowie der manuelle Zuschnitt auf die Grösse des Dokuments hinweisen (Urk. 4/5 S. 7 f.). Mit diesen Erwägungen setzte sich die Verteidigung nicht auseinander, sondern setzte ledig- lich ihre eigene – selbst als laienhaft bezeichnete – Auffassung dem Fachwissen der Sachverständigen gegenüber. Damit vermag sie das Gutachten jedoch nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar unterliegen Gutachten wie alle Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht kann ihnen folgen oder davon ganz oder teilweise abweichen. Es ist jedoch festzuhalten, dass eine sachverständige Person dann beigezogen wird, wenn die Staatsanwaltschaft und Gerichte nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Beurteilung eines Sachverhaltes erforderlich sind (Art. 182 StPO). Dementsprechend darf das Fachwissen des Sachverständigen ohne triftige Gründe nicht durch die eigene Meinung ersetzt werden (BGE 129 I 49, E. 4). Wie bereits dargelegt, besteht vor- liegend kein Anlass, von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte, es sei wesentlich, dass auf der Rückseite der Identitätskarte die Fingerabdrücke der Beschuldigten seien (Urk. 23 S. 4), kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Gutachten ist die angolanische Identitätskarte der Beschuldigten als Totalfälschung einzustufen, weshalb der angeführte Umstand nicht massgeblich sein kann. Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass den Gutachtern Vergleichsmaterial zur Verfügung stand (Urk. 4/5 S. 3 ff.). Der Einwand des Verteidigers, angolanische Identitätskarten sähen nun einmal so aus (Urk. 23 S. 4), ist deshalb unbeachtlich.

E. 3.6.3 Nach dem Gesagten ist die angolanische Identitätskarte, lautend auf A._____, geboren am tt. Dezember 1969, als Totalfälschung einzustufen.

- 9 -

E. 3.6.4 Die Beschuldigte führte in der Untersuchung und vor Vorinstanz aus, sie verfüge lediglich über diese Identitätskarte und habe keine anderen Dokumente, welche ihre Personalien nachweisen würden. Die Identitätskarte habe sie im Gemeindehaus ihrer Hauptstadt Luanda erhalten, bevor sie vor 16 Jahren in die Schweiz eingereist sei. Sie glaube nicht, dass es sich um eine Fälschung handle. Es sei ihr Ausweis mit ihrem Foto. Sie habe ihn so erhalten und wisse nicht, was daran genau falsch sein solle. Den Ausweis habe sie lediglich bei ihrer Einreise in die Schweiz einer Behörde gezeigt. In der Folge sei er ihr weggenommen worden und sie habe einen Ausländerausweis erhalten. Sie habe die Identitätskarte seit- her nicht mehr gesehen (Urk. 2/1 S. 2 ff.; Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/5 S. 3; Urk. 22 S. 4). Entsprechende Aussagen machte die Beschuldigte auch an der Berufungs- verhandlung (Urk. 62 S. 6 f. und 19). Die von der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren zu diesem Punkt gemach- ten Aussagen weisen keine wesentlichen Widersprüche auf, woraus sich in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen angesichts des zur Diskussion stehenden, wenig komplexen Themas indes nichts ableiten lässt. Die von der Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch die Fremdenpolizei am 8. Juni 1994 gemach- ten Angaben (Urk. 6/1 S. 3 f.) dürfen entgegen der Vorinstanz im vorliegenden Strafverfahren nicht zu ihren Lasten verwertet werden, erfolgten sie doch im Rahmen des Asylverfahrens, in welchem die Beschuldigte zur Mitwirkung angehalten wurde und der Wahrheitspflicht unterstand (vgl. Urk. 6/1 S. 2).

E. 3.6.5 Es kann damit festgehalten werden, dass sich die Beschuldigte bei ihrer Einreise in die Schweiz nachweislich mit einer gefälschten Identitätskarte aus- gewiesen hat. Dieser Umstand bedeutet nicht zwangsläufig, dass es sich bei der Beschuldigten nicht um A._____, geboren am tt. Dezember 1969, handelt, er- scheint es doch grundsätzlich möglich, dass der Ausweis gefälscht ist, die Identi- tät aber zutrifft. Dass der einzige urkundliche Nachweis dafür, dass die von der Beschuldigten im Einbürgerungsgesuch angegebenen Personalien richtig sind, gefälscht ist, ist jedoch als starkes Indiz dafür zu werten, dass dem nicht so ist. Der Inhalt des bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Aktenkoffers liefert wei- tere Hinweise, welche diese Vermutung stützen. Die Vorinstanz hat sich mit den

- 10 - daraus gewonnenen Beweisen bereits ausführlich auseinandergesetzt. Es kann auch in diesem Punkt auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen lediglich zur Verdeutlichung und Präzisierung.

E. 3.7 Anlässlich der am 7. Juni 2010 in den Wohnräumlichkeiten der Beschuldig- ten und ihres Ehemannes B._____ durchgeführten Hausdurchsuchung wurde im Schlafzimmerschrank ein schwarzer Aktenkoffer sichergestellt (Urk. 7/4 S. 5). Da- rin befanden sich zahlreiche amtliche Dokumente, wie Pässe und Heiratsurkun- den, sowie Schulzeugnisse (Urk. 7/7). Die Mehrzahl dieser Dokumente beziehen sich auf eine weibliche Person namens A1._____ und stammen aus der Republik Zaire. Auf A._____ aus Angola ist demgegenüber kein Dokument ausgestellt.

E. 3.8 Im besagten Aktenkoffer befanden sich unter anderem ein Diplomatenpass der Republik Zaire, Nr. … (Urk. 7/10/28), ein Reisepass der Republik Zaire, Nr. … (Urk. 7/10/29) sowie ein amtlicher Ausweis von Italien, Nr. … (Urk. 7/10/30). Sämtliche dieser Dokumente lauten auf A1._____, Staatsangehörige von Zaire, geboren am tt. Dezember 1969 (bzw. 1968 im Reisepass) in Kinshasa.

E. 3.8.1 Dafür, dass die beiden Pässe sowie der italienische Ausweis der Beschul- digten zuzuordnen sind und ihr gehören, spricht zunächst der Umstand, dass die entsprechenden Dokumente in ihrer Wohnung gefunden wurden. Die dafür abgegebene Erklärung der Beschuldigten, wonach die Dokumente ihrem Ehe- mann anvertraut worden seien bzw. ein Freund von ihnen habe bei seiner Abreise Sachen, darunter seinen Pass, bei ihnen vergessen, wobei auch dessen Freundin ihren Pass zusammen mit anderen Effekten vergessen habe (Urk. 2/2 S. 5, 7 und 11; Urk. 2/4 S. 3 und 8 f.; Urk. 22 S. 4), überzeugt nicht, zumal es sich bei den Ausweispapieren – wie weiter unten dargelegt wird – um echte amtliche Papiere handelt, die nicht einfach zurückgelassen werden. Darüber hinaus befanden sich im Koffer noch weitere Dokumente, wie eine Heiratsurkunde sowie Schul- zeugnisse, welche auf denselben Namen lauten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb man solche persönlichen Gegenstände an einem fremdem Ort aufbewahren sollte.

- 11 -

E. 3.8.2 Es gibt zudem konkrete Hinweise dafür, dass es sich bei A1._____, gebo- ren am tt. Dezember 1969 in Kinshasa/Zaire, um die Beschuldigte handelt. Darauf deutet zum einen der Umstand hin, dass in den gefundenen Ausweisen der tt. Dezember 1969 (bzw. 1968) als Geburtsdatum aufgeführt ist, was mit dem Ge- burtsdatum der Beschuldigten bzw. demjenigen auf der (gefälschten) Identitäts- karte übereinstimmt (Urk. 1/4). Darüber hinaus wird die Adresse von A1._____ sowohl im Diplomatenpass als auch im Reisepass mit rue bzw. avenue … Nr. … angegeben (Urk. 7/10/28; Urk. 7/10/29). Gemäss (gefälschter) Identitätskarte leb- te die Beschuldigte ebenfalls an der rua … Nr. …, wenn auch in …/Angola (Urk. 1/4). Dies wurde von der Beschuldigten bestätigt (Urk. 2/2 S. 8). Diese Übereinstimmungen zeigen einen klaren Bezug zwischen A1._____ und der Be- schuldigten auf.

E. 3.8.3 Es ist sodann auf den vom Forensischen Institut Zürich erstellten Bericht betreffend Personenidentität vom 15. September 2010 hinzuweisen. Gemäss die- sem Bericht kann zwar nicht mit Sicherheit festgelegt werden, ob es sich bei der auf dem Foto im Diplomatenpass der Republik Zaire, Nr. … (Urk. 7/10/28) bzw. auf dem Reisepass der Republik Zaire, Nr. … (Urk. 7/10/29) abgebildeten Person um die Beschuldigte handelt. Es deute aber Einiges darauf hin (Urk. 8/4 S. 2). Die biometrische Expertise der Bilder brachte maximal 41 % Übereinstimmung der Vermessungspunkte beim Reisepass und maximal 47.5 % beim Diplomatenpass (Urk. 8/4 S. 5 und 10). Die im erwähnten Bericht festgestellte Übereinstimmung der Passbilder mit der Beschuldigten ist umso höher einzuschätzen, wenn be- rücksichtigt wird, dass das aktuelle Vergleichsfoto von August 2010 stammt, wäh- rend die Bilder in den Pässen zum Zeitpunkt der Untersuchung mindestens 10 bzw. 8 Jahre alt waren. Zu beachten ist zudem, dass die beiden Passbilder von mässiger Bildqualität und mit mehreren farbigen Stempelabdrucken versehen wa- ren, was eine bessere Erkennung einzelner Merkmale, beispielsweise von Mut- termalen, nicht zuliess (Urk. 8/4 S. 1 f., 3 f. und 7 f.). Den vom früheren Verteidiger gegen den Bericht erhobenen Einwänden (Urk. 23 S. 4 f.) ist nicht zu folgen. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass Gutachter dann beigezogen werden, wenn dem Gericht das für die beweismässige Beurteilung

- 12 - von Sachverhalten besondere Fachwissen fehlt. Dementsprechend darf die eige- ne Beurteilung ohne triftige Gründe nicht an die Stelle der gutachterlichen Fest- stellung gesetzt werden. Soweit die Methodik des Gutachters in Zweifel gezogen wird, ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern im Rahmen des angewandten Verfahrens irgendwelche wesentliche Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses erregende Fehler gemacht wurden. Der Bericht bildet damit eine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung der Übereinstimmung der Ausweisfotos mit der Beschuldigten.

E. 3.8.4 Die dargelegten Hinweise deuten stark darauf hin, dass die beiden Reise- pässe sowie der italienische Ausweis der Beschuldigten zuzuordnen sind. Die Annahme liegt daher nahe, dass es sich bei A1._____, Staatsangehörige von Za- ire, geboren am tt. Dezember 1969 in Kinshasa/Zaire, um eine von der Beschul- digten verwendete Identität handelt.

E. 3.9 Diese Vermutung wird durch weitere Elemente gestützt. So befand sich im sichergestellten Aktenkoffer eine Heiratsurkunde von der Republik Zaire, welche am tt. November 1993 in Kinshasa ausgestellt wurde. Diese Heiratsurkunde dokumentiert die Eheschliessung zwischen B1._____ und A1._____, beide Staatsangehörige von Zaire. Als Name des Vaters des Mannes wird C._____ und der Mutter des Mannes D._____ angeführt, als Name der Mutter der Frau E._____ (Urk. 7/10/17).

E. 3.9.1 Die Kinder der Beschuldigten sind mit den Namen F._____, G._____ und H._____ beim Personenmeldeamt der Stadt Zürich registriert (Urk. 5/3/3). Die Vornamen der Eltern des Bräutigams entsprechen damit den Vornamen der bei- den älteren Kinder der Beschuldigten und der Vorname der Mutter der Frau dem- jenigen des dritten Kindes der Beschuldigten. Alle drei Kinder der Beschuldigten führen in ihrem Namen zudem B1'._____. Diese Übereinstimmungen belegen ei- nen eindeutigen Zusammenhang zwischen der Beschuldigten und A1._____. Dass die Namen E'._____ als Mädchenname und die Namen B1'._____, D'._____, C'._____ als Familiennamen im Herkunftsland gängig seien, wie die Beschuldigte geltend macht (Urk. 2/2 S. 5; Urk. 22 S. 5 f.; Urk. 23 S. 5), ist mög- lich. Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Zufall an-

- 13 - gesichts der Vielzahl von Übereinstimmungen vorliegend ausgeschlossen werden kann (Urk. 35 S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, es handle sich beim Namen B1'._____ um den Namen des Paten ihres Ehemannes. Nachdem der Pate gestorben sei, habe man dessen Namen wieder aufleben lassen wollen (Urk. 62 S. 11 und 21). Diese Erklärung wirkt konstruiert und ist nicht glaubhaft, zumal die Beschuldigte dies heute erstmals erwähnte, obwohl die Namen der Kinder und deren Ursprung in der Untersuchung und vor Vorinstanz wiederholt zur Sprache gebracht wurden (vgl. Urk. 2/2 S. 5; Urk. 2/4 S. 9; Urk. 22 S. 5 f.). Im Übrigen liesse sich damit lediglich der Name B1'._____ erklären, nicht hingegen die anderen auffälligen Übereinstimmungen. Dass der Ehemann der Beschuldig- ten für die Namensgebung verantwortlich war, wie die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung neu geltend machte (Urk. 62 S. 8 f. und 20 f.), mag durchaus sein. Es ist indes nicht ersichtlich und wird von der Beschuldigten nicht dargetan, inwiefern dieser Umstand an der vorgenommenen Beweiswürdigung etwas ändern sollte.

E. 3.9.2 Im erwähnten Aktenkoffer fanden sich sodann Fotonegative, welche durch die Kantonspolizei entwickelt wurden (Urk. 7/10/21; Urk. 7/10/36). Gemäss dem Couvert, welches die Negative enthielt, handelt es sich dabei um Fotos einer Hochzeit, welche vom tt. bis tt. November 1993 in Kinshasa stattfand (Urk. 7/10/21). Diese Datum findet sich auch in der Heiratsurkunde, gemäss welcher die Hochzeit zwischen B1._____ und A1._____ am tt. November 1993 stattfand (Urk. 7/10/17). Die Fotos und die Urkunde müssen sich daher zwangs- läufig auf dieselbe Hochzeit beziehen. Dafür spricht im Übrigen auch der Um- stand, dass sie zusammen aufbewahrt wurden. Eine lediglich zufällige Überein- stimmung der Daten kann auch aus diesem Grund ausgeschlossen werden.

E. 3.9.3 Die Beschuldigte hat bestritten, dass sich die sichergestellte Urkunde auf ihre Hochzeit bezieht. Diese habe am tt. September 1989 stattgefunden. Demge- genüber hat sie eingeräumt, dass die erwähnten Fotos ihre Hochzeit zeigen (Urk. 2/2 S. 4 f. und 7; Urk. 2/3 S. 7 ff.; Urk. 2/4 S. 4 ff.; Urk. 22 S. 7 f.; Urk. 62 S. 11 und 15 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, lässt sich daraus

- 14 - zum einen ableiten, dass zumindest ein Teil der Unterlagen im besagten Koffer von der Beschuldigten stammt (Urk. 35 S. 12), was mit ihrer früheren Darstellung, wonach der Koffer ihrem Ehemann anvertraut worden sei, in Widerspruch steht. Insbesondere ergibt sich daraus jedoch ein weiterer eindeutiger Hinweis auf die Identität der Beschuldigten. Ist davon auszugehen, dass es sich bei den Fotos um diejenigen der Hochzeit der Beschuldigten handelt, muss es sich in Anbetracht des Umstandes, dass sich die Hochzeitsurkunde eindeutig auf die in den Fotos dokumentierte Hochzeit bezieht, bei der Beschuldigten um A1._____ handeln.

E. 3.10 Der Inhalt des bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Aktenkoffers liefert noch ein weiteres Indiz, welches gegen die von der Beschuldigten geltend gemachte Identität spricht. So besuchte die Beschuldigte gemäss ihren Angaben in der Untersuchung das Lycée I._____ bzw. I1._____ (die unterschiedliche Schreibweise des Namens in den jeweiligen Einvernahmeprotokollen dürfte auf ein Versehen zurückzuführen sein) in Kinshasa (Urk. 2/2 S. 8 f.; Urk. 2/3 S. 11). Dass sie die Primar- und Sekundarschule in Zaire besucht hat, bestätigte die Beschuldigte auch vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung, (Urk. 22 S. 2; Urk. 62 S. 4 f. und 17). Im genannten Koffer befanden sich Schulzeugnisse vom Lycée I._____ in Kinshasa, Zaire. Diese lauten auf A1._____ (Urk. 7/10/2-12).

E. 3.11 In Würdigung der obgenannten Ausführungen ist festzuhalten, dass die zahlreichen, auffälligen Gemeinsamkeiten zwischen der Beschuldigten und A1._____ keinen anderen Schluss zulassen, als dass die im besagten Koffer auf- bewahrten, persönlichen Dokumente, lautend auf A1._____, der Beschuldigten zuzuordnen sind und ihr gehören. Angesichts der Vielzahl an Übereinstimmungen ist nach menschlichem Ermessen auszuschliessen, dass es neben der Beschul- digten noch eine weitere Person gibt, auf die sämtliche der dargelegten persönli- chen Merkmale zutreffen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist viel- mehr davon auszugehen, dass die Beschuldigte zur Erlangung einer anderen Identität Eckpunkte ihrer wahren Identität benutzt hat (Urk. 35 S. 10).

- 15 - Die Vorbringen der Beschuldigen vermögen dieses Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Diesbezüglich wurde bereits dargelegt, dass ihre Darstellung, wonach der von den Untersuchungsbehörden sichergestellte Koffer ihrem Ehemann zur Aufbewahrung übergeben worden sei, unglaubhaft ist, zumal es sich beim Inhalt des Koffers um persönliche Dokumente und Fotos handelt, die einen eindeutigen Bezug zur Beschuldigten aufweisen. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte ihre Aussagen oftmals an den jeweiligen Ver- fahrensstand angepasst hat (Urk. 35 S. 13), was ebenfalls auf ein unglaubhaftes Aussageverhalten hindeutet. Wie bereits dargelegt macht die Beschuldigte gel- tend, es handle sich bei ihr um A._____ (zuletzt Urk. 62 S. 6 ff.). Tatsache ist je- doch, dass die Identitätskarte, welche dies an sich belegen könnte, als Totalfäl- schung eingestuft wurde. Demgegenüber konnten bei den in der Wohnung der Beschuldigten sichergestellten Pässen der Republik Zaire sowie dem amtlichen Ausweis von Italien, alle lautend auf A1._____, keine objektiven Fälschungs- merkmale festgestellt werden (Urk. 4/6; Urk. 4/7; Urk. 4/9). Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, welche gegen die Echtheit dieser amtlichen Dokumente sprechen. Nachdem diese Papiere eindeutig der Beschuldigten zuzuordnen sind, kann es sich bei A._____ zwangsläufig nicht um ihre wahre Identität handeln. Da- für spricht insbesondere auch der Umstand, dass in der Wohnung der Beschuldig- ten eine Vielzahl von persönlichen Gegenständen, darunter sogar Zeugnisse aus der Primarschule, aufbewahrt wurden, welche das bisherige Leben von A1._____ dokumentieren. Auf den Namen A._____ lautete hingegen kein Dokument.

E. 3.12 Zu den dargelegten Erkenntnissen treten die Aussagen des Ehemanns der Beschuldigten, B._____. Dessen angolanische Identitätskarte erwies sich eben- falls als Totalfälschung, weshalb auch gegen ihn ein Strafverfahren geführt wurde. Mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 29. Oktober 2012 wurde B._____ unter anderem der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Diese Verurteilung ist rechtskräftig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2013 vom 28. Mai 2013, E. 3).

- 16 - B._____ räumte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2010 ein, dass seine wahre Identität B1._____ sei und er aus Zaire stamme. Die Be- schuldigte sei ebenfalls Staatsbürgerin von Zaire. Ihr richtiger Name sei A1._____. Es treffe zu, dass sie gegenüber den Asylbehörden falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht hätten. Dies sei aus der Angst heraus geschehen, nicht angenommen zu werden. Im Einbürgerungsgesuch seien die wahren Personalien ebenfalls nicht deklariert worden, da man nicht habe zeigen wollen, was man vor- her geheim gehalten habe (Urk. 3/1 S. 11). In der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten am 27. August 2010 bestätigte B._____ diese Aussagen, gab indes weiter an, der richtige Name der Beschuldigten sei A._____. Dies sei der Name, den sie gehabt habe, als sie nach Angola gekommen sei. Mit dem Namen, den sie in Zaire gehabt habe, habe sie nicht nach Angola kommen können. A1._____ sei ihr alter Name gewesen, den sie in Zaire getragen habe (Urk. 2/3 S. 2 f. und 4). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass sich B._____ mit diesen Aussa- gen selbst erheblich belastet hat (Urk. 35 S. 11). Es ist daher nicht zutreffend, dass ihm dadurch keinerlei Nachteile drohten, wie der frühere Verteidiger der Be- schuldigten geltend machte (Urk. 23 S. 6). Darüber hinaus stimmen seine Aussa- gen mit dem umfangreichen Aktenmaterial, bestehend aus zahlreichen persönli- chen Dokumenten lautend auf den Namen A1._____ (bzw. B1._____) überein. B._____ hat im Übrigen auch plausibel dargelegt, weshalb gegenüber der Asylbehörde und im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens nicht die richtigen Personalangaben gemacht wurden. Es besteht daher kein Anlass, an den ent- sprechenden Aussagen zu zweifeln. Das bisherige Beweisergebnis, wonach die Beschuldigte mit A1._____ identisch ist, wird somit auch durch die Aussagen von B._____ gestützt. Dass B._____ in der Konfrontationseinvernahme mit der Be- schuldigten ausführte, ihr richtiger Name laute A._____, wirkt sich entgegen der Ansicht des früheren Verteidigers der Beschuldigten (Urk. 23 S. 6) nicht zu ihren Gunsten aus, gab er doch gleichzeitig an, der alte Name der Beschuldigten bzw. derjenige, den sie früher in Zaire gehabt habe, sei A1._____, was dafür spricht, dass es sich dabei um ihre ursprüngliche Identität handelt.

- 17 -

E. 3.13 Aufgrund der gegebenen Beweislage steht somit mit ausreichender Sicherheit und ohne vernünftige Zweifel fest, dass es sich bei der Beschuldigten nicht um A._____ handelt. Demzufolge hat die Beschuldigte im Einbürgerungsan- trag vom 1. April 2009 falsche Personalangaben gemacht. Der Anklagesachver- halt erweist sich somit als erstellt. Die Vorbringen der früheren Verteidigung der Beschuldigten und die von ihr eingereichten Dokumente vermögen diesen Schluss nicht zu erschüttern:

E. 3.13.1 Die Verteidigung machte zunächst geltend, weder im Asylverfahren vor 20 Jahren noch danach irgendwann sei die Identität der Beschuldigten bei den Behörden in Frage gestanden. Wäre bei der Beschuldigten etwas nicht in Ordnung gewesen, hätten sie und ihr Ehemann bei Erlangungen des Status der vorläufigen Aufnahme auch die vom Bund als Sicherheitsleistungen zurück- behaltenen Gelder nicht erhalten (Urk. 23 S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass die Behörden bisher davon ausgingen, dass es sich bei der Beschuldigten um A._____ handelt, kann nicht als Nachweis dafür herangezogen werden, dass dem so ist. Die Beschuldigte reiste wie bereits dargelegt mit dieser Identität in die Schweiz ein, wobei sie sich mit einer Identitätskarte auswies. Aus den Akten ergibt sich, dass es im Rahmen des Asylverfahrens der Beschuldigten keinen Anlass zu einer näheren Überprü- fung der von ihr verwendeten Identitätskarte gab (vgl. Urk. 1/6). Dem Umstand, dass die für die betreffende Region zuständigen Personen diese für authentisch befanden, kann ebenfalls keine massgebliche Bedeutung zukommen, konnte doch auch im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens erst durch ein Gutachten zweifelsfrei abgeklärt werden, dass es sich bei dabei um eine Fälschung handelt.

E. 3.13.2 Die Beschuldigte reichte vor Vorinstanz die Kopie einer Geburtsurkunde sowie ein Dokument namens sog. Cédula Pessoal, beide lautend auf A._____, geboren am tt. Dezember 1969, zu den Akten (Urk. 24/4-5; Urk. 24/7). Diesbezüg- lich ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass ein überprüfbarer Bezug dieser Do- kumente zur Beschuldigten, beispielsweise mittels einer Fotografie oder Finger- abdrücke, nicht hergestellt werden kann (Urk. 35 S. 13). Die eingereichten Doku- mente vermögen somit nicht zu beweisen, dass es sich bei dieser Person um die

- 18 - Beschuldigte handelt. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Geburtsur- kunde beglaubigt wäre. Auch ein solches Dokument würde lediglich belegen, dass am tt. Dezember 1969 eine Person namens A._____ geboren wurde (vgl. auch Urk. 57 S. 4). Ein zweifelsfreier Bezug zur Beschuldigten ergibt sich indes auch daraus nicht. Wesentlich ist nicht, ob in Angola eine Geburtsurkunde für eine Person mit den von der Beschuldigten angegebenen Personalien existiert, son- dern ob die Beschuldigte mit jener Person identisch ist, wie die Anklagebehörde zutreffend festhielt (Urk. 43 S. 2). Unter den dargelegten Umständen erweist es sich nicht als angezeigt, das Verfahren zu sistieren, um der Beschuldigten Zeit zu geben, dem Gericht eine beglaubigte Geburtsurkunde einzureichen, wie von ihr anlässlich der Berufungs- verhandlung beantragt wurde (Prot. II S. 8 f.). Entsprechend dem Antrag des früheren Verteidigers der Beschuldigten wurde das Strafverfahren im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung zu diesem Zweck bereits für einen Zeitraum von sechs Monaten sistiert (Prot. I S. 8; Urk. 26). Seit Erlass des erst- instanzlichen Urteils am 14. November 2012 sind wiederum mehr als neun Mona- te vergangen, ohne dass eine beglaubigte Geburtsurkunde hätte beigebracht werden können. Eine erneute Sistierung des Verfahrens ist deshalb abzulehnen, zumal die von der Beschuldigten geltend gemachte Identität durch eine Geburts- urkunde ohnehin nicht bewiesen werden könnte, wie bereits dargelegt wurde. Der Antrag der Beschuldigten ist deshalb abzuweisen.

E. 3.13.3 Mit der Berufungserklärung liess die Beschuldigte schliesslich eine Bestätigung sowie einen Ausweis des angolanischen Konsulats einreichen (Urk. 37/1-2), welche mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2013 zu den Akten genommen wurden (Urk. 57 S. 5). In der Erklärung des Konsularabteilung der angolanischen Botschaft vom 21. Dezember 2012 wird festgehalten, dass der Antrag auf eine Geburtsurkunde betreffend die Herkunft zurzeit in Angola zur Abklärung und Bearbeitung durch die zuständigen Behörden hängig sei. Die vor- liegende Bestätigung ersetze keine Identitätskarte. Sie werde ausgestellt, damit der Beschuldigten kein Nachteil entstehe und weil es der ausstellenden Person so beantragt worden sei (Urk. 37/3). Aus dem Wortlaut der Bestätigung kann

- 19 - abgeleitet werden, dass für deren Ausstellung auf die Angaben der Beschuldigten abgestellt wurde, weshalb dieses Dokument ihre Identität ebenfalls nicht darzulegen vermag. Damit wird entgegen der Ansicht der früheren Verteidigung der Beschuldigten nicht unterstellt, dass die ausstellende Botschaftsperson unwahre Angaben gemacht hat (Urk. 55 S. 2), weist diese in der Bestätigung doch ausdrücklich auf diesen Umstand hin.

E. 4 Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung (Urk. 35 S. 15 ff.) erweist sich als zutreffend und ist zu bestätigen. Die Beschuldigte ist somit der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5 Strafzumessung

E. 5.1 Die Vorinstanz hat richtig zusammengefasst, wie eine Strafe zuzumessen ist. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 35 S. 17 ff.). Sie hat den vorliegend zur Anwendung gelangenden Straf- rahmen sodann zutreffend ermittelt, auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 35 S. 19). Insbesondere besteht vorliegend kein Anlass für eine Strafmilderung wegen Versuchs.

E. 5.2 Bei der Bewertung der Tatschwere ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann im Jahr 1994 bereits mit ihrer falschen Identität in die Schweiz eingereist waren und ein Asylgesuch gestellt hatten (Urk. 2/1 S. 2 f.; Urk. 2/2 S. 2 f.; Urk. 6/1). Demzufolge war die Beschuldigte in der Schweiz schon mit ihren falschen Personalien registriert. Dass sie mit diesen Personalan- gaben nun auch das Formular für die Einbürgerung ausfüllte, ist eine Folge dieses Umstandes. Die kriminelle Energie im Zusammenhang mit den falschen Angaben im Einbürgerungsgesuch ist daher als gering einzustufen. Dass die Beschuldigte zur Untermauerung ihrer Angaben keine gefälschten Dokumente verwendet hat, kann ihr demgegenüber nicht strafmindernd angerechnet werden. Wäre dies der Fall gewesen, wäre allenfalls ein weiterer Straftatbestand erfüllt, was straf-

- 20 - erhöhend zu gewichten wäre. Zu beachten ist zudem, dass für die Beschuldigte keine Notwendigkeit bestand, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen. Es kann dies- bezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 20). Insgesamt wiegt das Tatverschulden leicht. Der Versuch führt vorliegend lediglich zu einer geringen Strafreduktion. Dass der Erfolg nicht eingetreten ist, ist nicht auf das Verhalten der Beschuldigten, sondern einzig darauf zurückzuführen, dass die Einbürgerungsbehörde beim Bundesamt für Migration die angolanische Identitätskarte der Beschuldigten anforderte und diese auf ihre Echtheit überprüfen liess. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 80 Tages- sätzen erweist sich unter diesen Umständen als angemessen.

E. 5.3 In Bezug auf die Täterkomponenten gilt es festzuhalten, dass im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens lediglich abzuklären war, ob mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der Beschuldigten um A._____ handelt. Die Identität der Beschuldigten war indes nicht zu bestimmen. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten steht damit lediglich fest, dass sie im Jahr 1994 in die Schweiz gekommen ist und mit ihren drei Kin- dern, welche in der Schweiz geboren wurden, und ihrem Ehemann zusammen- lebt. Die Beschuldigte geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie hat weder Schulden noch Vermögen (Urk. 2/5 S. 6 f.; Urk. 22 S. 2 f.; Urk. 62 S. 1 ff.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, dass ihr Ehemann als Velomechaniker arbeite und monatlich zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 3'500.– ver- diene. Da sie nicht davon leben könnten, erhielten sie zusätzlich Sozialhilfegelder (Urk. 62 S. 3). Aus dem Vorleben sowie den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Die Beschuldigte weist unter der von ihr geltend gemachten Identität keine Vorstrafen auf (Urk. 40). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich gemäss bundesgericht-

- 21 - licher Rechtsprechung (BGE 136 IV 1, E. 2.6) bei der Strafzumessung ebenfalls neutral aus.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat straferhöhend gewertet, dass sich die Beschuldigte nahezu im gesamten Strafverfahren ungeständig gezeigt hat. Die Beschuldigte habe bis zuletzt an ihrer Version festgehalten und keinerlei Reue und Einsicht gezeigt. Dies habe das Strafverfahren erheblich erschwert (Urk. 35 S. 21).

E. 5.4.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Gründe, aus denen sich ein Beschuldigter weigert, mit den Untersuchungsbehörden zu kooperieren, höchst komplex sein können (vgl. dazu sinngemäss Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, Art. 42 N 13). Von einem fehlenden Geständnis oder mangelnder Kooperation im Strafverfahren kann deshalb nicht zwangsläufig auf mangelnde Einsicht in das begangene Un- recht geschlossen werden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass jede beschuldigte Person das Recht hat zu schweigen bzw. die Tat zu leugnen, ohne dass ihr dies angelastet werden darf. Hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe kann daher nur unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009, E. 4.3.3 mit Hinweisen).

E. 5.4.2 Die Beschuldigte bestritt das ihr vorgeworfene Delikt während der ganzen Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren vehement. Dabei blieb sie auch im Berufungsverfahren. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens über nicht weniger als die Identität der Beschuldig- ten zu befinden war, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass ihre mangelnde Ge- ständnisbereitschaft nicht auf fehlender Einsicht fusst, sondern einen emotionalen Grund hat. Nachdem es keine Anhaltspunkte dafür gibt, was zu diesem Bestreiten führte, rechtfertigt sich jedenfalls keine Straferhöhung aufgrund des Nachtatver- haltens.

E. 5.5 Entgegen der Vorinstanz vermögen die Täterkomponenten die theoretische Einsatzstrafe nicht zu erhöhen. Die Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu bestrafen.

- 22 -

E. 5.6 Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Bemessung der Tagessatzhöhe zu- treffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 35 S. 21). Die von ihr auf Fr. 30.– fest- gesetzte Tagessatzhöhe trägt den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten (Urk. 51; Prot. II S. 3) in angemessener Weise Rechnung und ist zu übernehmen.

E. 5.7 Die Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

E. 6 Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass der Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) der beding- te Vollzug gewährt werden muss und die Dauer der Probezeit nicht erhöht werden kann. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

E. 7 Einziehung

E. 7.1 Die Identitätskarte der Republik Angola Nr. …, lautend auf A._____, ist wie bereits dargelegt als Totalfälschung einzustufen. Sie ist unter Hinweis auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 35 S. 23 f.) gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen.

E. 7.2 Über den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

13. Juli 2011 beschlagnahmten schwarzen Aktenkoffer, samt Inhalt, wurde bereits im Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. November 2011 gegen den Mitbe- schuldigten B._____ entschieden. Entsprechend wurde in dem gegen die Be- schuldigte erlassenen Strafbefehl vom 19. Dezember 2011 diesbezüglich keine Anordnung getroffen (vgl. Urk. 7/9; Urk. 13). Darüber muss vorliegend daher nicht mehr entschieden werden.

- 23 -

E. 8 Kosten

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 8-10) zu bestätigen.

E. 8.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrem Haupt- antrag auf Freispruch. Eine Reduktion des Strafmasses wurde von ihr bzw. ihrer früheren Verteidigung nicht beantragt, sondern erfolgte in Ausübung des Ermessens des Gerichts, weshalb dies nicht zu einer teilweisen Übernahme der Kosten durch die Staatskasse führt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Die Identitätskarte der Republik Angola Nr. …, lautend auf A._____, wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. - 24 -
  5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8-10) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3000.–.
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich (im Dispositivauszug gemäss Ziffer 4).
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 25 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. August 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130045-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 29. August 2013 in Sachen A._____, (alias: A1._____), Beschuldigte und Berufungsklägerin gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Frank, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Erschleichung einer falschen Beurkundung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

14. November 2012 (GB120002)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2011 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beweisantrag der Verteidigung vom 31. Oktober 2012 wird abgewiesen.

2. Die Beschuldigte ist schuldig der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die gefälschte Identitätskarte der Republik Angola Nr. …, lautend auf A._____, wird definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 13. Juli 2011 beschlag- nahmte Koffer (samt Inhalt) der Beschuldigten verbleibt bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. zur Erledigung allfälliger Rechtsmittel beim Bezirks- gericht Bülach. Anschliessend wird dieser der Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert eines Jahres nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel kein entsprechendes Gesuch gestellt, wird der Koffer (samt Inhalt) vernichtet resp. der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Der Beweisantrag der Verteidigung vom 31. Oktober 2012 wird abgewiesen.

- 3 -

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'100.– Auslagen Vorverfahren. Fr. 4'000.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

10. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

11. Mitteilungen

12. Rechtsmittel Berufungsanträge:

a) Der Beschuldigten: (sinngemäss; Prot. II S. 9) Freispruch

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 43) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:

1. Prozessuales 1.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. De- zember 2011 wurde die Beschuldigte der versuchten Erschleichung einer fal- schen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je

- 4 - Fr. 30.–, entsprechend Fr. 2'700.–, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 13). Nachdem die Beschuldigte gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben hatte (Urk. 14), überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an die Vorinstanz (Urk. 14A). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 14. November 2012 wurde die Beschuldigte der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Des weiteren wurde die Identitätskarte der Republik Angola Nr. …, lautend auf A._____, defini- tiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Weiter wurde angeordnet, dass der mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft II vom 13. Juli 2011 beschlagnahmte Koffer (samt Inhalt) bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. zur Erledigung allfälliger Rechtsmittel beim Bezirksge- richt Bülach verbleibt und anschliessend der Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben wird. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 35 S. 25 f.). 1.3. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 24. Dezember 2012 in begrün- deter Ausfertigung zugestellt wurde (Urk. 30), liess die Beschuldigte durch ihren damaligen Verteidiger am 31. Dezember 2012 fristgerecht Berufung erheben (Urk. 31). Ebenfalls fristgerecht reichte die Verteidigung am 12. Januar 2013 die Berufungserklärung ein (Urk. 36). Darin wurden diverse Beweisanträge gestellt (Urk. 36 S. 1 f.). Die Beschuldigte beantragte sodann, es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein amtlicher Verteidiger zu bestellen (Urk. 36 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2013 übermittelte der Kammerpräsident die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, um gegebenenfalls Anschlussbe- rufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Des Weiteren wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu den Beweisanträ- gen der Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 41). Mit Eingabe vom 4. März 2013 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf die Erhebung einer An- schlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft nahm zudem zu den Beweisanträgen der Be- schuldigten Stellung (Urk. 43 S. 2 ff.). Die Eingabe der Staatsanwaltschaft wurde in der Folge der Beschuldigten zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2013 wurde das Gesuch von Rechtsanwalt Dr. X._____ um Bestellung als amtlicher Verteidigung abgewiesen (Urk. 47). Die Beschuldigte nahm am 19. April 2013 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2013 Stellung (Urk. 55). Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2013 wurde der Beweisantrag der Beschuldigten, wonach die Be- scheinigung des angolanischen Konsulats und der dazugehörige Ausweis zu den Akten zu nehmen seien, gutgeheissen. Im Übrigen wurden die Beweisanträge der Beschuldigten abgewiesen (Urk. 57). 1.4. Am 9. Juli 2013 wurde auf den 29. August 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 59). Mit Eingabe vom 16. August 2013 teilte der Verteidiger mit, dass er die Beschuldigte nicht mehr vertrete (Urk. 61). 1.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Beschuldigte sinngemäss den Antrag, es sei mit dem Entscheid zuzuwarten und ihr eine Frist zu gewähren, um dem Gericht einen (beglaubigten) Geburtsschein einzureichen (Prot. II S. 8 f.). Auf diesen Antrag wird an gegebener Stelle zurückzukommen sein.

2. Umfang der Berufung Die Berufung wurde von der Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 36 S. 1). Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.

3. Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 19. Dezember 2011 kurz zusammengefasst vorgeworfen, sie habe am 1. April 2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilli- gung gestellt, wobei sie bzw. mit ihrem Wissen und Billigung ihr Ehemann im dafür vorgesehenen Formular zu Handen des Bundesamtes für Migration falsche Personalangaben gemacht habe. Das Formular sei in der Folge auch von der

- 6 - Beschuldigten unterzeichnet und hernach dem zuständigen Gemeindeamt des Kantons Zürichs zugestellt worden. Bei einer erfolgreichen Einbürgerung der Beschuldigten wäre diese vom Zivilstandsamt Kloten bzw. von einer mit ent- sprechender Kompetenz für das Zivilstandsamt Kloten handelnden Person als Schweizer Bürgerin mit sämtlichen von der Beschuldigten bzw. mit deren Wissen und Billigung vom Ehemann der Beschuldigten angegebenen Falschpersonalien im Elektronischen Personenstandsregister (lnfostar) verurkundet worden. Da eine Einbürgerung der Beschuldigten bislang nicht erfolgt sei, sei auch die Ver- urkundung unterblieben (Urk. 13 S. 3 f.). 3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, anerkennt die Beschuldigte, am 1. April 2009 ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungs- bewilligung gestellt zu haben. Sie bestreitet demgegenüber, die Einbürgerung unter falschem Namen angestrengt zu haben. Die im Formular angegebenen Personalien entsprächen der Wahrheit (so zuletzt Urk. 62 S. 6 ff.). Der eingeklag- te Sachverhalt ist deshalb aufgrund der Untersuchungsakten nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. 3.3. Neben den Depositionen der Beschuldigten liegen als Beweismittel ein schwarzer Aktenkoffer mit zahlreichen Dokumenten, darunter Pässe, Schulzeug- nisse und eine Heiratsurkunde, sowie die Aussagen des Ehemanns des Beschul- digten und Mitbeschuldigten B._____ bzw. B1._____ vor. Der Verwertbarkeit der erwähnten Beweismittel steht nichts entgegen. 3.4. Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz bereits dargelegt (Urk. 35 S. 6 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Die Vorinstanz gelangte mit einer ausführlichen und überzeugenden Begründung zum Schluss, dass der von der Beschuldigten bestrittene Anklage- sachverhalt erstellt sei. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 7 - 3.6. Im Zusammenhang mit dem von der Beschuldigten angestrengten Ein- bürgerungsverfahren forderte das Zivilstandsamt Kloten beim Bundesamt für Migration die angolanische Identitätskarte der Beschuldigten an und beauftragte das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich mit einer Echtheitsüberprüfung die- ses Dokuments (Urk. 1/2; Urk. 1/8). Das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich kam am 11. Februar 2010 zum Schluss, dass es sich bei der Identitätskarte der Beschuldigten um ein gefälschtes Dokument handle. Der Prägestempel im Licht- bildbereich stimme lagemässig und in der Grösse der Buchstaben nicht auf der Vorderseite und der Rückseite überein. Dieses Spurenbild belege eine Lichtbild- auswechslung (Urk. 4/1). Am 19. Mai 2011 beauftragte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend Ausweisprüfung (Urk. 4/2). Das Gutachten des Forensischen Instituts datiert vom 2. Oktober 2011. Die Gutachter kommen darin zum Schluss, dass es sich bei der angolanischen Identitätskarte der Beschuldigten um eine Total- fälschung handelt (Urk. 4/5). 3.6.1. Der frühere Verteidiger der Beschuldigten stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, es handle sich bei der gutachterlichen Feststellung des Urkun- denlabors der Kantonspolizei Zürich um eine falsche Beurteilung. Die eigene Überprüfung ergebe, dass die Prägestempel auf der Vorder- und der Rückseite sehr genau und identisch übereinanderlägen. Zweitens sei wesentlich, dass auf der Rückseite der Identitätskarte die Fingerabdrücke der Beschuldigten seien. Es sei ausgeschlossen, dass die Fotografie ausgewechselt worden sei. Die Beschul- digte sei mit dieser originalen Identitätskarte in die Schweiz eingereist und habe das Dokument seither weder verändert noch manipuliert. Die Zahlen, welche die Nummer … der Identitätskarte angeben würden, seien seinerzeit in Angola auf dem Amt, das die Karte aushändigt habe, mit Stempel angebracht worden. Auch hier liege keine Fälschung oder Manipulation vor. Angolanische Identitätskarten sähen nun einmal so und nicht anders aus (Urk. 23 S. 4). 3.6.2. Im Gutachten des Forensischen Instituts vom 2. Oktober 2011 wird nach- vollziehbar dargelegt, weshalb die angolanische Identitätskarte der Beschuldigten als Totalfälschung einzustufen ist. Die zwischen dem Vergleichsmaterial und dem

- 8 - inkriminierten Dokument festgestellten qualitativen Unterschiede lägen ausserhalb der bei authentischen Ausweisen festgestellten Variationsbreite. Diese Divergen- zen seien deshalb als Fälschungsmerkmale zu werten. Als wesentlichstes Fälschungsmerkmal sei die Ausweisnummer zu erwähnen, welche nicht im Hoch- druckverfahren gedruckt worden sei. Zudem seien der Untergrund- bzw. Text- vordruck von mangelhafter Qualität. Auf eine Fälschung würden sodann die Ver- wendung einer dünnen Klebefolie anstelle eines Laminates sowie der manuelle Zuschnitt auf die Grösse des Dokuments hinweisen (Urk. 4/5 S. 7 f.). Mit diesen Erwägungen setzte sich die Verteidigung nicht auseinander, sondern setzte ledig- lich ihre eigene – selbst als laienhaft bezeichnete – Auffassung dem Fachwissen der Sachverständigen gegenüber. Damit vermag sie das Gutachten jedoch nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar unterliegen Gutachten wie alle Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht kann ihnen folgen oder davon ganz oder teilweise abweichen. Es ist jedoch festzuhalten, dass eine sachverständige Person dann beigezogen wird, wenn die Staatsanwaltschaft und Gerichte nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Beurteilung eines Sachverhaltes erforderlich sind (Art. 182 StPO). Dementsprechend darf das Fachwissen des Sachverständigen ohne triftige Gründe nicht durch die eigene Meinung ersetzt werden (BGE 129 I 49, E. 4). Wie bereits dargelegt, besteht vor- liegend kein Anlass, von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte, es sei wesentlich, dass auf der Rückseite der Identitätskarte die Fingerabdrücke der Beschuldigten seien (Urk. 23 S. 4), kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Gutachten ist die angolanische Identitätskarte der Beschuldigten als Totalfälschung einzustufen, weshalb der angeführte Umstand nicht massgeblich sein kann. Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass den Gutachtern Vergleichsmaterial zur Verfügung stand (Urk. 4/5 S. 3 ff.). Der Einwand des Verteidigers, angolanische Identitätskarten sähen nun einmal so aus (Urk. 23 S. 4), ist deshalb unbeachtlich. 3.6.3. Nach dem Gesagten ist die angolanische Identitätskarte, lautend auf A._____, geboren am tt. Dezember 1969, als Totalfälschung einzustufen.

- 9 - 3.6.4. Die Beschuldigte führte in der Untersuchung und vor Vorinstanz aus, sie verfüge lediglich über diese Identitätskarte und habe keine anderen Dokumente, welche ihre Personalien nachweisen würden. Die Identitätskarte habe sie im Gemeindehaus ihrer Hauptstadt Luanda erhalten, bevor sie vor 16 Jahren in die Schweiz eingereist sei. Sie glaube nicht, dass es sich um eine Fälschung handle. Es sei ihr Ausweis mit ihrem Foto. Sie habe ihn so erhalten und wisse nicht, was daran genau falsch sein solle. Den Ausweis habe sie lediglich bei ihrer Einreise in die Schweiz einer Behörde gezeigt. In der Folge sei er ihr weggenommen worden und sie habe einen Ausländerausweis erhalten. Sie habe die Identitätskarte seit- her nicht mehr gesehen (Urk. 2/1 S. 2 ff.; Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/5 S. 3; Urk. 22 S. 4). Entsprechende Aussagen machte die Beschuldigte auch an der Berufungs- verhandlung (Urk. 62 S. 6 f. und 19). Die von der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren zu diesem Punkt gemach- ten Aussagen weisen keine wesentlichen Widersprüche auf, woraus sich in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen angesichts des zur Diskussion stehenden, wenig komplexen Themas indes nichts ableiten lässt. Die von der Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch die Fremdenpolizei am 8. Juni 1994 gemach- ten Angaben (Urk. 6/1 S. 3 f.) dürfen entgegen der Vorinstanz im vorliegenden Strafverfahren nicht zu ihren Lasten verwertet werden, erfolgten sie doch im Rahmen des Asylverfahrens, in welchem die Beschuldigte zur Mitwirkung angehalten wurde und der Wahrheitspflicht unterstand (vgl. Urk. 6/1 S. 2). 3.6.5. Es kann damit festgehalten werden, dass sich die Beschuldigte bei ihrer Einreise in die Schweiz nachweislich mit einer gefälschten Identitätskarte aus- gewiesen hat. Dieser Umstand bedeutet nicht zwangsläufig, dass es sich bei der Beschuldigten nicht um A._____, geboren am tt. Dezember 1969, handelt, er- scheint es doch grundsätzlich möglich, dass der Ausweis gefälscht ist, die Identi- tät aber zutrifft. Dass der einzige urkundliche Nachweis dafür, dass die von der Beschuldigten im Einbürgerungsgesuch angegebenen Personalien richtig sind, gefälscht ist, ist jedoch als starkes Indiz dafür zu werten, dass dem nicht so ist. Der Inhalt des bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Aktenkoffers liefert wei- tere Hinweise, welche diese Vermutung stützen. Die Vorinstanz hat sich mit den

- 10 - daraus gewonnenen Beweisen bereits ausführlich auseinandergesetzt. Es kann auch in diesem Punkt auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen lediglich zur Verdeutlichung und Präzisierung. 3.7. Anlässlich der am 7. Juni 2010 in den Wohnräumlichkeiten der Beschuldig- ten und ihres Ehemannes B._____ durchgeführten Hausdurchsuchung wurde im Schlafzimmerschrank ein schwarzer Aktenkoffer sichergestellt (Urk. 7/4 S. 5). Da- rin befanden sich zahlreiche amtliche Dokumente, wie Pässe und Heiratsurkun- den, sowie Schulzeugnisse (Urk. 7/7). Die Mehrzahl dieser Dokumente beziehen sich auf eine weibliche Person namens A1._____ und stammen aus der Republik Zaire. Auf A._____ aus Angola ist demgegenüber kein Dokument ausgestellt. 3.8. Im besagten Aktenkoffer befanden sich unter anderem ein Diplomatenpass der Republik Zaire, Nr. … (Urk. 7/10/28), ein Reisepass der Republik Zaire, Nr. … (Urk. 7/10/29) sowie ein amtlicher Ausweis von Italien, Nr. … (Urk. 7/10/30). Sämtliche dieser Dokumente lauten auf A1._____, Staatsangehörige von Zaire, geboren am tt. Dezember 1969 (bzw. 1968 im Reisepass) in Kinshasa. 3.8.1. Dafür, dass die beiden Pässe sowie der italienische Ausweis der Beschul- digten zuzuordnen sind und ihr gehören, spricht zunächst der Umstand, dass die entsprechenden Dokumente in ihrer Wohnung gefunden wurden. Die dafür abgegebene Erklärung der Beschuldigten, wonach die Dokumente ihrem Ehe- mann anvertraut worden seien bzw. ein Freund von ihnen habe bei seiner Abreise Sachen, darunter seinen Pass, bei ihnen vergessen, wobei auch dessen Freundin ihren Pass zusammen mit anderen Effekten vergessen habe (Urk. 2/2 S. 5, 7 und 11; Urk. 2/4 S. 3 und 8 f.; Urk. 22 S. 4), überzeugt nicht, zumal es sich bei den Ausweispapieren – wie weiter unten dargelegt wird – um echte amtliche Papiere handelt, die nicht einfach zurückgelassen werden. Darüber hinaus befanden sich im Koffer noch weitere Dokumente, wie eine Heiratsurkunde sowie Schul- zeugnisse, welche auf denselben Namen lauten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb man solche persönlichen Gegenstände an einem fremdem Ort aufbewahren sollte.

- 11 - 3.8.2. Es gibt zudem konkrete Hinweise dafür, dass es sich bei A1._____, gebo- ren am tt. Dezember 1969 in Kinshasa/Zaire, um die Beschuldigte handelt. Darauf deutet zum einen der Umstand hin, dass in den gefundenen Ausweisen der tt. Dezember 1969 (bzw. 1968) als Geburtsdatum aufgeführt ist, was mit dem Ge- burtsdatum der Beschuldigten bzw. demjenigen auf der (gefälschten) Identitäts- karte übereinstimmt (Urk. 1/4). Darüber hinaus wird die Adresse von A1._____ sowohl im Diplomatenpass als auch im Reisepass mit rue bzw. avenue … Nr. … angegeben (Urk. 7/10/28; Urk. 7/10/29). Gemäss (gefälschter) Identitätskarte leb- te die Beschuldigte ebenfalls an der rua … Nr. …, wenn auch in …/Angola (Urk. 1/4). Dies wurde von der Beschuldigten bestätigt (Urk. 2/2 S. 8). Diese Übereinstimmungen zeigen einen klaren Bezug zwischen A1._____ und der Be- schuldigten auf. 3.8.3. Es ist sodann auf den vom Forensischen Institut Zürich erstellten Bericht betreffend Personenidentität vom 15. September 2010 hinzuweisen. Gemäss die- sem Bericht kann zwar nicht mit Sicherheit festgelegt werden, ob es sich bei der auf dem Foto im Diplomatenpass der Republik Zaire, Nr. … (Urk. 7/10/28) bzw. auf dem Reisepass der Republik Zaire, Nr. … (Urk. 7/10/29) abgebildeten Person um die Beschuldigte handelt. Es deute aber Einiges darauf hin (Urk. 8/4 S. 2). Die biometrische Expertise der Bilder brachte maximal 41 % Übereinstimmung der Vermessungspunkte beim Reisepass und maximal 47.5 % beim Diplomatenpass (Urk. 8/4 S. 5 und 10). Die im erwähnten Bericht festgestellte Übereinstimmung der Passbilder mit der Beschuldigten ist umso höher einzuschätzen, wenn be- rücksichtigt wird, dass das aktuelle Vergleichsfoto von August 2010 stammt, wäh- rend die Bilder in den Pässen zum Zeitpunkt der Untersuchung mindestens 10 bzw. 8 Jahre alt waren. Zu beachten ist zudem, dass die beiden Passbilder von mässiger Bildqualität und mit mehreren farbigen Stempelabdrucken versehen wa- ren, was eine bessere Erkennung einzelner Merkmale, beispielsweise von Mut- termalen, nicht zuliess (Urk. 8/4 S. 1 f., 3 f. und 7 f.). Den vom früheren Verteidiger gegen den Bericht erhobenen Einwänden (Urk. 23 S. 4 f.) ist nicht zu folgen. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass Gutachter dann beigezogen werden, wenn dem Gericht das für die beweismässige Beurteilung

- 12 - von Sachverhalten besondere Fachwissen fehlt. Dementsprechend darf die eige- ne Beurteilung ohne triftige Gründe nicht an die Stelle der gutachterlichen Fest- stellung gesetzt werden. Soweit die Methodik des Gutachters in Zweifel gezogen wird, ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern im Rahmen des angewandten Verfahrens irgendwelche wesentliche Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses erregende Fehler gemacht wurden. Der Bericht bildet damit eine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung der Übereinstimmung der Ausweisfotos mit der Beschuldigten. 3.8.4. Die dargelegten Hinweise deuten stark darauf hin, dass die beiden Reise- pässe sowie der italienische Ausweis der Beschuldigten zuzuordnen sind. Die Annahme liegt daher nahe, dass es sich bei A1._____, Staatsangehörige von Za- ire, geboren am tt. Dezember 1969 in Kinshasa/Zaire, um eine von der Beschul- digten verwendete Identität handelt. 3.9. Diese Vermutung wird durch weitere Elemente gestützt. So befand sich im sichergestellten Aktenkoffer eine Heiratsurkunde von der Republik Zaire, welche am tt. November 1993 in Kinshasa ausgestellt wurde. Diese Heiratsurkunde dokumentiert die Eheschliessung zwischen B1._____ und A1._____, beide Staatsangehörige von Zaire. Als Name des Vaters des Mannes wird C._____ und der Mutter des Mannes D._____ angeführt, als Name der Mutter der Frau E._____ (Urk. 7/10/17). 3.9.1. Die Kinder der Beschuldigten sind mit den Namen F._____, G._____ und H._____ beim Personenmeldeamt der Stadt Zürich registriert (Urk. 5/3/3). Die Vornamen der Eltern des Bräutigams entsprechen damit den Vornamen der bei- den älteren Kinder der Beschuldigten und der Vorname der Mutter der Frau dem- jenigen des dritten Kindes der Beschuldigten. Alle drei Kinder der Beschuldigten führen in ihrem Namen zudem B1'._____. Diese Übereinstimmungen belegen ei- nen eindeutigen Zusammenhang zwischen der Beschuldigten und A1._____. Dass die Namen E'._____ als Mädchenname und die Namen B1'._____, D'._____, C'._____ als Familiennamen im Herkunftsland gängig seien, wie die Beschuldigte geltend macht (Urk. 2/2 S. 5; Urk. 22 S. 5 f.; Urk. 23 S. 5), ist mög- lich. Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Zufall an-

- 13 - gesichts der Vielzahl von Übereinstimmungen vorliegend ausgeschlossen werden kann (Urk. 35 S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, es handle sich beim Namen B1'._____ um den Namen des Paten ihres Ehemannes. Nachdem der Pate gestorben sei, habe man dessen Namen wieder aufleben lassen wollen (Urk. 62 S. 11 und 21). Diese Erklärung wirkt konstruiert und ist nicht glaubhaft, zumal die Beschuldigte dies heute erstmals erwähnte, obwohl die Namen der Kinder und deren Ursprung in der Untersuchung und vor Vorinstanz wiederholt zur Sprache gebracht wurden (vgl. Urk. 2/2 S. 5; Urk. 2/4 S. 9; Urk. 22 S. 5 f.). Im Übrigen liesse sich damit lediglich der Name B1'._____ erklären, nicht hingegen die anderen auffälligen Übereinstimmungen. Dass der Ehemann der Beschuldig- ten für die Namensgebung verantwortlich war, wie die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung neu geltend machte (Urk. 62 S. 8 f. und 20 f.), mag durchaus sein. Es ist indes nicht ersichtlich und wird von der Beschuldigten nicht dargetan, inwiefern dieser Umstand an der vorgenommenen Beweiswürdigung etwas ändern sollte. 3.9.2. Im erwähnten Aktenkoffer fanden sich sodann Fotonegative, welche durch die Kantonspolizei entwickelt wurden (Urk. 7/10/21; Urk. 7/10/36). Gemäss dem Couvert, welches die Negative enthielt, handelt es sich dabei um Fotos einer Hochzeit, welche vom tt. bis tt. November 1993 in Kinshasa stattfand (Urk. 7/10/21). Diese Datum findet sich auch in der Heiratsurkunde, gemäss welcher die Hochzeit zwischen B1._____ und A1._____ am tt. November 1993 stattfand (Urk. 7/10/17). Die Fotos und die Urkunde müssen sich daher zwangs- läufig auf dieselbe Hochzeit beziehen. Dafür spricht im Übrigen auch der Um- stand, dass sie zusammen aufbewahrt wurden. Eine lediglich zufällige Überein- stimmung der Daten kann auch aus diesem Grund ausgeschlossen werden. 3.9.3. Die Beschuldigte hat bestritten, dass sich die sichergestellte Urkunde auf ihre Hochzeit bezieht. Diese habe am tt. September 1989 stattgefunden. Demge- genüber hat sie eingeräumt, dass die erwähnten Fotos ihre Hochzeit zeigen (Urk. 2/2 S. 4 f. und 7; Urk. 2/3 S. 7 ff.; Urk. 2/4 S. 4 ff.; Urk. 22 S. 7 f.; Urk. 62 S. 11 und 15 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, lässt sich daraus

- 14 - zum einen ableiten, dass zumindest ein Teil der Unterlagen im besagten Koffer von der Beschuldigten stammt (Urk. 35 S. 12), was mit ihrer früheren Darstellung, wonach der Koffer ihrem Ehemann anvertraut worden sei, in Widerspruch steht. Insbesondere ergibt sich daraus jedoch ein weiterer eindeutiger Hinweis auf die Identität der Beschuldigten. Ist davon auszugehen, dass es sich bei den Fotos um diejenigen der Hochzeit der Beschuldigten handelt, muss es sich in Anbetracht des Umstandes, dass sich die Hochzeitsurkunde eindeutig auf die in den Fotos dokumentierte Hochzeit bezieht, bei der Beschuldigten um A1._____ handeln. 3.10. Der Inhalt des bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Aktenkoffers liefert noch ein weiteres Indiz, welches gegen die von der Beschuldigten geltend gemachte Identität spricht. So besuchte die Beschuldigte gemäss ihren Angaben in der Untersuchung das Lycée I._____ bzw. I1._____ (die unterschiedliche Schreibweise des Namens in den jeweiligen Einvernahmeprotokollen dürfte auf ein Versehen zurückzuführen sein) in Kinshasa (Urk. 2/2 S. 8 f.; Urk. 2/3 S. 11). Dass sie die Primar- und Sekundarschule in Zaire besucht hat, bestätigte die Beschuldigte auch vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung, (Urk. 22 S. 2; Urk. 62 S. 4 f. und 17). Im genannten Koffer befanden sich Schulzeugnisse vom Lycée I._____ in Kinshasa, Zaire. Diese lauten auf A1._____ (Urk. 7/10/2-12). 3.11. In Würdigung der obgenannten Ausführungen ist festzuhalten, dass die zahlreichen, auffälligen Gemeinsamkeiten zwischen der Beschuldigten und A1._____ keinen anderen Schluss zulassen, als dass die im besagten Koffer auf- bewahrten, persönlichen Dokumente, lautend auf A1._____, der Beschuldigten zuzuordnen sind und ihr gehören. Angesichts der Vielzahl an Übereinstimmungen ist nach menschlichem Ermessen auszuschliessen, dass es neben der Beschul- digten noch eine weitere Person gibt, auf die sämtliche der dargelegten persönli- chen Merkmale zutreffen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist viel- mehr davon auszugehen, dass die Beschuldigte zur Erlangung einer anderen Identität Eckpunkte ihrer wahren Identität benutzt hat (Urk. 35 S. 10).

- 15 - Die Vorbringen der Beschuldigen vermögen dieses Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Diesbezüglich wurde bereits dargelegt, dass ihre Darstellung, wonach der von den Untersuchungsbehörden sichergestellte Koffer ihrem Ehemann zur Aufbewahrung übergeben worden sei, unglaubhaft ist, zumal es sich beim Inhalt des Koffers um persönliche Dokumente und Fotos handelt, die einen eindeutigen Bezug zur Beschuldigten aufweisen. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte ihre Aussagen oftmals an den jeweiligen Ver- fahrensstand angepasst hat (Urk. 35 S. 13), was ebenfalls auf ein unglaubhaftes Aussageverhalten hindeutet. Wie bereits dargelegt macht die Beschuldigte gel- tend, es handle sich bei ihr um A._____ (zuletzt Urk. 62 S. 6 ff.). Tatsache ist je- doch, dass die Identitätskarte, welche dies an sich belegen könnte, als Totalfäl- schung eingestuft wurde. Demgegenüber konnten bei den in der Wohnung der Beschuldigten sichergestellten Pässen der Republik Zaire sowie dem amtlichen Ausweis von Italien, alle lautend auf A1._____, keine objektiven Fälschungs- merkmale festgestellt werden (Urk. 4/6; Urk. 4/7; Urk. 4/9). Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, welche gegen die Echtheit dieser amtlichen Dokumente sprechen. Nachdem diese Papiere eindeutig der Beschuldigten zuzuordnen sind, kann es sich bei A._____ zwangsläufig nicht um ihre wahre Identität handeln. Da- für spricht insbesondere auch der Umstand, dass in der Wohnung der Beschuldig- ten eine Vielzahl von persönlichen Gegenständen, darunter sogar Zeugnisse aus der Primarschule, aufbewahrt wurden, welche das bisherige Leben von A1._____ dokumentieren. Auf den Namen A._____ lautete hingegen kein Dokument. 3.12. Zu den dargelegten Erkenntnissen treten die Aussagen des Ehemanns der Beschuldigten, B._____. Dessen angolanische Identitätskarte erwies sich eben- falls als Totalfälschung, weshalb auch gegen ihn ein Strafverfahren geführt wurde. Mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 29. Oktober 2012 wurde B._____ unter anderem der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Diese Verurteilung ist rechtskräftig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2013 vom 28. Mai 2013, E. 3).

- 16 - B._____ räumte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2010 ein, dass seine wahre Identität B1._____ sei und er aus Zaire stamme. Die Be- schuldigte sei ebenfalls Staatsbürgerin von Zaire. Ihr richtiger Name sei A1._____. Es treffe zu, dass sie gegenüber den Asylbehörden falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht hätten. Dies sei aus der Angst heraus geschehen, nicht angenommen zu werden. Im Einbürgerungsgesuch seien die wahren Personalien ebenfalls nicht deklariert worden, da man nicht habe zeigen wollen, was man vor- her geheim gehalten habe (Urk. 3/1 S. 11). In der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten am 27. August 2010 bestätigte B._____ diese Aussagen, gab indes weiter an, der richtige Name der Beschuldigten sei A._____. Dies sei der Name, den sie gehabt habe, als sie nach Angola gekommen sei. Mit dem Namen, den sie in Zaire gehabt habe, habe sie nicht nach Angola kommen können. A1._____ sei ihr alter Name gewesen, den sie in Zaire getragen habe (Urk. 2/3 S. 2 f. und 4). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass sich B._____ mit diesen Aussa- gen selbst erheblich belastet hat (Urk. 35 S. 11). Es ist daher nicht zutreffend, dass ihm dadurch keinerlei Nachteile drohten, wie der frühere Verteidiger der Be- schuldigten geltend machte (Urk. 23 S. 6). Darüber hinaus stimmen seine Aussa- gen mit dem umfangreichen Aktenmaterial, bestehend aus zahlreichen persönli- chen Dokumenten lautend auf den Namen A1._____ (bzw. B1._____) überein. B._____ hat im Übrigen auch plausibel dargelegt, weshalb gegenüber der Asylbehörde und im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens nicht die richtigen Personalangaben gemacht wurden. Es besteht daher kein Anlass, an den ent- sprechenden Aussagen zu zweifeln. Das bisherige Beweisergebnis, wonach die Beschuldigte mit A1._____ identisch ist, wird somit auch durch die Aussagen von B._____ gestützt. Dass B._____ in der Konfrontationseinvernahme mit der Be- schuldigten ausführte, ihr richtiger Name laute A._____, wirkt sich entgegen der Ansicht des früheren Verteidigers der Beschuldigten (Urk. 23 S. 6) nicht zu ihren Gunsten aus, gab er doch gleichzeitig an, der alte Name der Beschuldigten bzw. derjenige, den sie früher in Zaire gehabt habe, sei A1._____, was dafür spricht, dass es sich dabei um ihre ursprüngliche Identität handelt.

- 17 - 3.13. Aufgrund der gegebenen Beweislage steht somit mit ausreichender Sicherheit und ohne vernünftige Zweifel fest, dass es sich bei der Beschuldigten nicht um A._____ handelt. Demzufolge hat die Beschuldigte im Einbürgerungsan- trag vom 1. April 2009 falsche Personalangaben gemacht. Der Anklagesachver- halt erweist sich somit als erstellt. Die Vorbringen der früheren Verteidigung der Beschuldigten und die von ihr eingereichten Dokumente vermögen diesen Schluss nicht zu erschüttern: 3.13.1. Die Verteidigung machte zunächst geltend, weder im Asylverfahren vor 20 Jahren noch danach irgendwann sei die Identität der Beschuldigten bei den Behörden in Frage gestanden. Wäre bei der Beschuldigten etwas nicht in Ordnung gewesen, hätten sie und ihr Ehemann bei Erlangungen des Status der vorläufigen Aufnahme auch die vom Bund als Sicherheitsleistungen zurück- behaltenen Gelder nicht erhalten (Urk. 23 S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass die Behörden bisher davon ausgingen, dass es sich bei der Beschuldigten um A._____ handelt, kann nicht als Nachweis dafür herangezogen werden, dass dem so ist. Die Beschuldigte reiste wie bereits dargelegt mit dieser Identität in die Schweiz ein, wobei sie sich mit einer Identitätskarte auswies. Aus den Akten ergibt sich, dass es im Rahmen des Asylverfahrens der Beschuldigten keinen Anlass zu einer näheren Überprü- fung der von ihr verwendeten Identitätskarte gab (vgl. Urk. 1/6). Dem Umstand, dass die für die betreffende Region zuständigen Personen diese für authentisch befanden, kann ebenfalls keine massgebliche Bedeutung zukommen, konnte doch auch im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens erst durch ein Gutachten zweifelsfrei abgeklärt werden, dass es sich bei dabei um eine Fälschung handelt. 3.13.2. Die Beschuldigte reichte vor Vorinstanz die Kopie einer Geburtsurkunde sowie ein Dokument namens sog. Cédula Pessoal, beide lautend auf A._____, geboren am tt. Dezember 1969, zu den Akten (Urk. 24/4-5; Urk. 24/7). Diesbezüg- lich ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass ein überprüfbarer Bezug dieser Do- kumente zur Beschuldigten, beispielsweise mittels einer Fotografie oder Finger- abdrücke, nicht hergestellt werden kann (Urk. 35 S. 13). Die eingereichten Doku- mente vermögen somit nicht zu beweisen, dass es sich bei dieser Person um die

- 18 - Beschuldigte handelt. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Geburtsur- kunde beglaubigt wäre. Auch ein solches Dokument würde lediglich belegen, dass am tt. Dezember 1969 eine Person namens A._____ geboren wurde (vgl. auch Urk. 57 S. 4). Ein zweifelsfreier Bezug zur Beschuldigten ergibt sich indes auch daraus nicht. Wesentlich ist nicht, ob in Angola eine Geburtsurkunde für eine Person mit den von der Beschuldigten angegebenen Personalien existiert, son- dern ob die Beschuldigte mit jener Person identisch ist, wie die Anklagebehörde zutreffend festhielt (Urk. 43 S. 2). Unter den dargelegten Umständen erweist es sich nicht als angezeigt, das Verfahren zu sistieren, um der Beschuldigten Zeit zu geben, dem Gericht eine beglaubigte Geburtsurkunde einzureichen, wie von ihr anlässlich der Berufungs- verhandlung beantragt wurde (Prot. II S. 8 f.). Entsprechend dem Antrag des früheren Verteidigers der Beschuldigten wurde das Strafverfahren im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung zu diesem Zweck bereits für einen Zeitraum von sechs Monaten sistiert (Prot. I S. 8; Urk. 26). Seit Erlass des erst- instanzlichen Urteils am 14. November 2012 sind wiederum mehr als neun Mona- te vergangen, ohne dass eine beglaubigte Geburtsurkunde hätte beigebracht werden können. Eine erneute Sistierung des Verfahrens ist deshalb abzulehnen, zumal die von der Beschuldigten geltend gemachte Identität durch eine Geburts- urkunde ohnehin nicht bewiesen werden könnte, wie bereits dargelegt wurde. Der Antrag der Beschuldigten ist deshalb abzuweisen. 3.13.3. Mit der Berufungserklärung liess die Beschuldigte schliesslich eine Bestätigung sowie einen Ausweis des angolanischen Konsulats einreichen (Urk. 37/1-2), welche mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2013 zu den Akten genommen wurden (Urk. 57 S. 5). In der Erklärung des Konsularabteilung der angolanischen Botschaft vom 21. Dezember 2012 wird festgehalten, dass der Antrag auf eine Geburtsurkunde betreffend die Herkunft zurzeit in Angola zur Abklärung und Bearbeitung durch die zuständigen Behörden hängig sei. Die vor- liegende Bestätigung ersetze keine Identitätskarte. Sie werde ausgestellt, damit der Beschuldigten kein Nachteil entstehe und weil es der ausstellenden Person so beantragt worden sei (Urk. 37/3). Aus dem Wortlaut der Bestätigung kann

- 19 - abgeleitet werden, dass für deren Ausstellung auf die Angaben der Beschuldigten abgestellt wurde, weshalb dieses Dokument ihre Identität ebenfalls nicht darzulegen vermag. Damit wird entgegen der Ansicht der früheren Verteidigung der Beschuldigten nicht unterstellt, dass die ausstellende Botschaftsperson unwahre Angaben gemacht hat (Urk. 55 S. 2), weist diese in der Bestätigung doch ausdrücklich auf diesen Umstand hin.

4. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung (Urk. 35 S. 15 ff.) erweist sich als zutreffend und ist zu bestätigen. Die Beschuldigte ist somit der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat richtig zusammengefasst, wie eine Strafe zuzumessen ist. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 35 S. 17 ff.). Sie hat den vorliegend zur Anwendung gelangenden Straf- rahmen sodann zutreffend ermittelt, auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 35 S. 19). Insbesondere besteht vorliegend kein Anlass für eine Strafmilderung wegen Versuchs. 5.2. Bei der Bewertung der Tatschwere ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann im Jahr 1994 bereits mit ihrer falschen Identität in die Schweiz eingereist waren und ein Asylgesuch gestellt hatten (Urk. 2/1 S. 2 f.; Urk. 2/2 S. 2 f.; Urk. 6/1). Demzufolge war die Beschuldigte in der Schweiz schon mit ihren falschen Personalien registriert. Dass sie mit diesen Personalan- gaben nun auch das Formular für die Einbürgerung ausfüllte, ist eine Folge dieses Umstandes. Die kriminelle Energie im Zusammenhang mit den falschen Angaben im Einbürgerungsgesuch ist daher als gering einzustufen. Dass die Beschuldigte zur Untermauerung ihrer Angaben keine gefälschten Dokumente verwendet hat, kann ihr demgegenüber nicht strafmindernd angerechnet werden. Wäre dies der Fall gewesen, wäre allenfalls ein weiterer Straftatbestand erfüllt, was straf-

- 20 - erhöhend zu gewichten wäre. Zu beachten ist zudem, dass für die Beschuldigte keine Notwendigkeit bestand, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen. Es kann dies- bezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 20). Insgesamt wiegt das Tatverschulden leicht. Der Versuch führt vorliegend lediglich zu einer geringen Strafreduktion. Dass der Erfolg nicht eingetreten ist, ist nicht auf das Verhalten der Beschuldigten, sondern einzig darauf zurückzuführen, dass die Einbürgerungsbehörde beim Bundesamt für Migration die angolanische Identitätskarte der Beschuldigten anforderte und diese auf ihre Echtheit überprüfen liess. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 80 Tages- sätzen erweist sich unter diesen Umständen als angemessen. 5.3. In Bezug auf die Täterkomponenten gilt es festzuhalten, dass im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens lediglich abzuklären war, ob mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der Beschuldigten um A._____ handelt. Die Identität der Beschuldigten war indes nicht zu bestimmen. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten steht damit lediglich fest, dass sie im Jahr 1994 in die Schweiz gekommen ist und mit ihren drei Kin- dern, welche in der Schweiz geboren wurden, und ihrem Ehemann zusammen- lebt. Die Beschuldigte geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie hat weder Schulden noch Vermögen (Urk. 2/5 S. 6 f.; Urk. 22 S. 2 f.; Urk. 62 S. 1 ff.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, dass ihr Ehemann als Velomechaniker arbeite und monatlich zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 3'500.– ver- diene. Da sie nicht davon leben könnten, erhielten sie zusätzlich Sozialhilfegelder (Urk. 62 S. 3). Aus dem Vorleben sowie den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Die Beschuldigte weist unter der von ihr geltend gemachten Identität keine Vorstrafen auf (Urk. 40). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich gemäss bundesgericht-

- 21 - licher Rechtsprechung (BGE 136 IV 1, E. 2.6) bei der Strafzumessung ebenfalls neutral aus. 5.4. Die Vorinstanz hat straferhöhend gewertet, dass sich die Beschuldigte nahezu im gesamten Strafverfahren ungeständig gezeigt hat. Die Beschuldigte habe bis zuletzt an ihrer Version festgehalten und keinerlei Reue und Einsicht gezeigt. Dies habe das Strafverfahren erheblich erschwert (Urk. 35 S. 21). 5.4.1. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Gründe, aus denen sich ein Beschuldigter weigert, mit den Untersuchungsbehörden zu kooperieren, höchst komplex sein können (vgl. dazu sinngemäss Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, Art. 42 N 13). Von einem fehlenden Geständnis oder mangelnder Kooperation im Strafverfahren kann deshalb nicht zwangsläufig auf mangelnde Einsicht in das begangene Un- recht geschlossen werden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass jede beschuldigte Person das Recht hat zu schweigen bzw. die Tat zu leugnen, ohne dass ihr dies angelastet werden darf. Hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe kann daher nur unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009, E. 4.3.3 mit Hinweisen). 5.4.2. Die Beschuldigte bestritt das ihr vorgeworfene Delikt während der ganzen Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren vehement. Dabei blieb sie auch im Berufungsverfahren. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens über nicht weniger als die Identität der Beschuldig- ten zu befinden war, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass ihre mangelnde Ge- ständnisbereitschaft nicht auf fehlender Einsicht fusst, sondern einen emotionalen Grund hat. Nachdem es keine Anhaltspunkte dafür gibt, was zu diesem Bestreiten führte, rechtfertigt sich jedenfalls keine Straferhöhung aufgrund des Nachtatver- haltens. 5.5. Entgegen der Vorinstanz vermögen die Täterkomponenten die theoretische Einsatzstrafe nicht zu erhöhen. Die Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu bestrafen.

- 22 - 5.6. Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Bemessung der Tagessatzhöhe zu- treffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 35 S. 21). Die von ihr auf Fr. 30.– fest- gesetzte Tagessatzhöhe trägt den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten (Urk. 51; Prot. II S. 3) in angemessener Weise Rechnung und ist zu übernehmen. 5.7. Die Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

6. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass der Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) der beding- te Vollzug gewährt werden muss und die Dauer der Probezeit nicht erhöht werden kann. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

7. Einziehung 7.1. Die Identitätskarte der Republik Angola Nr. …, lautend auf A._____, ist wie bereits dargelegt als Totalfälschung einzustufen. Sie ist unter Hinweis auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 35 S. 23 f.) gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen. 7.2. Über den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

13. Juli 2011 beschlagnahmten schwarzen Aktenkoffer, samt Inhalt, wurde bereits im Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. November 2011 gegen den Mitbe- schuldigten B._____ entschieden. Entsprechend wurde in dem gegen die Be- schuldigte erlassenen Strafbefehl vom 19. Dezember 2011 diesbezüglich keine Anordnung getroffen (vgl. Urk. 7/9; Urk. 13). Darüber muss vorliegend daher nicht mehr entschieden werden.

- 23 -

8. Kosten 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 8-10) zu bestätigen. 8.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrem Haupt- antrag auf Freispruch. Eine Reduktion des Strafmasses wurde von ihr bzw. ihrer früheren Verteidigung nicht beantragt, sondern erfolgte in Ausübung des Ermessens des Gerichts, weshalb dies nicht zu einer teilweisen Übernahme der Kosten durch die Staatskasse führt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Identitätskarte der Republik Angola Nr. …, lautend auf A._____, wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 24 -

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8-10) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich (im Dispositivauszug gemäss Ziffer 4).

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 25 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. August 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer