Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 3. September 2012 wurde der Beschuldigte A._____ der vor- sätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 78 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft. Im Umfang von 38 Tages- sätzen wurde der Vollzug der Geldstrafe angeordnet, im Umfang von 40 Tages- sätzen wurde der Vollzug aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Sanktion und den Vollzug der Sanktion (Urk. 40 S. 2).
E. 1.2 Nicht angefochten ist somit der vorinstanzliche Schuldspruch (Dispositiv- Ziffer 1) und das Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 4 und 5). Es ist vorab festzu- stellen, dass das angefochtene Urteil in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auf diese Punkte ist im Folgenden nicht mehr weiter einzugehen.
- 5 -
3. Anwendbares Recht
E. 1.3 Per 1. Januar 2013 sind neue Strafbestimmungen im Strassenverkehrs- gesetz (SVG) in Kraft getreten. Demnach wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrs- regeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein- geht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewillig- ten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: (a) min- destens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; (b) mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; (c) mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; (d) mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 SVG).
E. 1.4 Vorliegend steht schon die Beschränkung der Berufung auf den Strafpunkt einer anderen rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten ent- gegen, weshalb sich weitere Ausführungen zum anwendbaren Recht erübrigen. Es bleibt daher für die Strafzumessung die Strafbestimmung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG anwendbar. II. Sanktion und Vollzug
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 78 Tages- sätzen zu Fr. 100.-- bestraft. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der massiv überhöhten Geschwindigkeit von 142 km/h netto habe der Beschuldigte die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Er habe zwar konkret niemanden in Gefahr gebracht, jedoch habe normales Verkehrsaufkommen geherrscht. Er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung sodann zumindest eventualvorsätzlich begangen. Das Verschulden des Beschuldigten wiege schwer. Sodann sei der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Unter Berücksichtigung der Strafmass- empfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, aller mass-
- 6 - geblicher Strafzumessungsfaktoren und der wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten erweise sich eine Strafe von 78 Tagessätzen zu Fr. 100.-- ange- messen. Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten bzw. des teilbedingten Strafvollzuges seien erfüllt. Um dem Verschulden des Beschuldigten genügend Rechnung zu tragen, sei ein Teil der Geldstrafe unbedingt auszu- sprechen. Unter Hinweis auf den getrübten automobilistischen Leumund des Beschuldigten erscheine es als notwendig, dem Beschuldigten einen Teil der Strafe mit unbedingtem Vollzug zu erteilen, um ihn von weiteren Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz abzuhalten. Angesichts der Umstände und unter Berücksichtigung der Vorstrafen sei die Probezeit für den bedingten Teil auf vier Jahre festzusetzen (Urk. 39 S. 9 ff.).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungserklärung, der Beschul- digte sei mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen. Der Beschuldigte habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h und damit massiv über- schritten. Er weise bereits drei einschlägige Vorstrafen auf, wobei sämtliche Vor- strafen bereits als vollziehbar, zumindest teilbedingt, ausgesprochen worden sei- en. Die Vorinstanz habe diesen erschwerenden Momenten in der Festsetzung des Strafmasses zu wenig Berücksichtigung geschenkt. Ebenso habe die Vorinstanz die Schwere der Verkehrsregelverletzung nicht im angemessenen Masse in der Festsetzung des Strafmasses berücksichtigt. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte bis zum heutigen Zeitpunkt absolut ungeständig sei, habe im Strafmass nicht die erforderliche Berücksichtigung gefunden (Urk. 40 S. 2). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte sie neu aus, bei der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit habe der Anhalteweg ca. 147 Meter betragen. Wenn er 80 km/h gefahren wäre, hätte er nur 57.33 Meter betragen. Wenn das Fahr- zeug, das 80 km/h fahre, schon still stehe, habe sich die Geschwindigkeit des Beschuldigten noch kaum verringert. Es habe ein hohes Gefährdungspotential für die übrigen Verkehrsteilnehmer bestanden und es sei von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte habe sodann einfach egoistisch und in selbstsüchtiger Art, zum eigenen Vergnügen Gas gegeben. Es sei eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten festzusetzen. Weiter führte sie aus, die Vorstrafen des Beschuldigten würden massiv ins Gewicht fallen. Eine beson-
- 7 - dere Strafempfindlichkeit liege beim Beschuldigten nicht vor. Dem Beschuldigten könne keine gute Prognose gestellt werden. Durch eine Freiheitsstrafe sei aber ein Lerneffekt zu erwarten, sodass ein teilbedingter Vollzug gewährt werden könne. Sollte eine Geldstrafe ausgesprochen werden, sei diese unbedingt auszu- sprechen, da sich gezeigt habe, dass unbedingte Geldstrafen keinerlei Lerneffekt gehabt hätten (Urk. 51).
3. Der Beschuldigte stellte sich in der Berufungsverhandlung auf den Stand- punkt, der vorinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen. Ausserdem werde der Beschuldigte schon mit der Sanktion aus dem Administrativverfahren hart getroffen. Eine Freiheitsstrafe wäre vorliegend falsch, da bei Sanktionen bis zu einem Jahr grundsätzlich Geldstrafen auszusprechen seien. Der Beschuldigte habe sodann die Geschwindigkeitsübertretung sofort zugegeben (Prot. II S. 6 ff.).
4. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den theoretischen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe) korrekt abgesteckt und die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung (Art. 47 StGB) richtig dargelegt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (Urk. 39 S. 9 f.) kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat es aller- dings unterlassen, eine hypothetische Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tat- komponente festzusetzen, was im Folgenden nachzuholen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E.1.6.; 6B_460/2010 vom
4. Februar 2011 E.3.3.4. n.p. in BGE 137 IV 57; 6B_2/2011 vom 29. April 2011 E.4.2.3.). Zu den von der Vorinstanz angewandten Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass diese ausdrücklich erwähnen, dass sie nur für Ersttäter gelten würden, bei Wiederholungstätern seien die Strafen deutlich zu erhöhen. Die Strafmassempfehlungen erweisen sich im vorliegenden Fall also nicht als tauglicher Anhaltspunkt für die Strafzumessung, ausserdem wären sie wohl ohnehin im Sinne einer Einsatzstrafe zu verstehen, die aufgrund der Erkenntnisse der Täterkomponente entsprechend anzupassen wäre.
- 8 -
5. Konkrete Strafzumessung 5.1 Tatkomponente 5.1.1 Objektives Verschulden Aufgrund des bereits rechtkräftig erstellten Sachverhaltes ist von einer Geschwin- digkeitsüberschreitung des Beschuldigten von netto 62 km/h auszugehen. Der Beschuldigte überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um beinahe das Doppelte. Damit stellte er zweifelsohne eine erhebliche Gefähr- dung für die übrigen Strassenverkehrsteilnehmer dar. Weiter ist auf dem bei den Akten liegenden Radarfoto (Urk. 3) erkennbar, dass der Beschuldigte einerseits aus einer Kurve heraus mit der erwähnten Geschwindigkeit gemessen wurde und andererseits, dass es ihn aus dieser Kurve heraus weit in Richtung Mittellinie trug, so dass Teile der Karosserie inklusive Seitenspiegel deutlich auf die Gegen- fahrbahn ragten. Da die Sicht aber gut, der Strassenbelag trocken, die Strasse an dieser Stelle übersichtlich und das Verkehrsaufkommen normal war (vgl. Urk. 22/1-4), kommt erschwerend nichts weiteres hinzu. Wenn die Vorinstanz das objektive Tatverschulden nun als schwer bewertete (vgl. Urk. 39 S. 10), so ist dies aufgrund des weiten Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung indessen zu relativieren (ein schweres Tatverschulden würde zu einer Einsatz- strafe zwischen zwei und drei Jahren führen) und es ist richtigerweise von einem noch nicht erheblichen Verschulden auszugehen. 5.1.2 Subjektives Verschulden Den rechtskräftigen Erwägungen der Vorinstanz folgend (Urk. 39 S. 7 ff.), ist von einer eventualvorsätzlichen Begehung auszugehen. Dies relativiert das objektive Verschulden nur ganz leicht. Weiter sind mit der Vorinstanz keine Gründe ersicht- lich, welche den Geschwindigkeitsexzess verständlich machen oder das Ver- schulden verringern würden (vgl. Urk. 39 S. 10). Vielmehr ist von einem ver- antwortungslosen Verhalten des Beschuldigten auszugehen, wenn man sich seine Aussagen, die er gleich nach dem Vorfall gegenüber PS B._____ tätigte, vor Augen führt. Der Beschuldigte führte aus, er sei zu schnell gefahren, da es
- 9 - trocken gewesen sei. Warum wisse er auch nicht genau, es habe wieder mal "ausgeschalten" (Urk. 2 S. 2). Der Verschulden ist nach wie vor als noch nicht erheblich zu bezeichnen. 5.1.3 Einsatzstrafe Nach Beurteilung des objektiven und subjektiven Verschuldens ist eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 9 Monaten festzusetzen. 5.2 Täterkomponente 5.2.1 Nachtatverhalten Der Beschuldigte hat den Sachverhalt zwar grundsätzlich eingestanden, jedoch bis vor Vorinstanz die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung bestritten. Damit hat er nur zugegeben, was ohnehin durch das Ermittlungsergebnis erstellt war (vgl. Urk. 29 S. 2 ff.). Dies kann nicht als Geständnis bezeichnet werden, auch wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, er akzeptiere, was vorgefallen sei (Urk. 50 S. 4). Sodann kann der Beschuldigte auch keine Einsicht oder Reue für sich reklamieren. So führte er aus, er könne sich nicht vorstellen, dass er dort so schnell unterwegs gewesen sei. Das gehe von ihm aus gar nicht. Es sei unmöglich. Er sei etwas zu schnell gefahren (Urk. 29 S. 2 f.). Unter dem Titel Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten keine Strafminderung zuge- standen werden. 5.2.2 Persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt (Urk. 39 S. 11). Aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er wohne immer noch mit seiner Freundin zusammen im C._____ [Kanton], unter der Woche bewohne er jedoch die Wohnung der Freundin in D._____, wofür er Fr. 600.-- bezahle. Er habe keine Schulden und ein Vermögen von Fr. 95'000.-- sowie den hälftigen Miteigentumsanteil am Haus in E._____ (Urk. 50 S. 1 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts für die Strafzumessung Wesentliches abgeleitet werden.
- 10 - 5.2.3 Vorstrafen Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die richtige Zusammenfassung der Vorstrafen durch die Vorinstanz zu verweisen (Urk. 39 S. 11). Zu ergänzen ist hierbei aber noch, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Oktober 2011 nicht nur wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern verurteilt wurde, sondern auch wegen vorsätzlicher ein- facher Verletzung der Verkehrsregeln, da er die geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 16 km/h überschritten hatte (Urk. 8a/5 S. 3). Der Beschuldigte weist somit drei einschlägige Vorstrafen wegen Verstössen gegen das Strassen- verkehrsgesetz auf. Diese datieren vom 19. Mai 2006, vom 25. Mai 2007 sowie vom 4. Oktober 2011. Der Beschuldigte ist innerhalb der letzten sieben Jahre bereits zum vierten Mal wegen eines Delikts im Strassenverkehrs zu bestrafen. Dies muss stark straferhöhend gewertet werden. 5.2.4 Fazit Aus der Würdigung der Täterkomponente ergeben sich keine strafmindernden Umstände. Die Vorstrafen hingegen führen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe auf 12 Monate. Nach Würdigung aller Strafzumessungskriterien erscheint eine Strafe von 12 Monaten als angemessen.
E. 4 Jahren. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen Verteidi- ger vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I. S. 13). Mit Schreiben vom
E. 6 Strafart
E. 6.1 Bei diesem Strafmass (12 Monate) ist zu entscheiden, ob eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.
E. 6.2 Im Strafbereich von 6 bis 12 Monaten kommen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (Wiprächtiger in BSK Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N 24 zu Art. 47 StGB). Auf-
- 11 - grund des Verhältnismässigkeitsprinzips steht dabei die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktion im Vordergrund. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium aber die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.4.2; vgl. auch Entscheide des Bundesgerichtes 6B_721/2009 vom
18. Februar 2010 E. 4., 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 3.2., 6B_449/2011 vom
12. September 2011 E. 3.6.1).
E. 6.3 Der Beschuldigte erwirkte bei den drei bisherigen Verurteilungen ver- schiedenen Strafen. Einerseits wurde eine bedingt vollziehbare Gefängnisstrafe ausgesprochen sowie teilweise oder vollständig zu vollziehende Geldstrafen. Diese Strafen scheinen bisher nicht die gewünschte präventive Wirkung erzielt zu haben. Aufgrund seiner gefestigten persönlichen Verhältnisse, er führt eine Beziehung und arbeitet mit einem Vollzeitpensum, erscheint es vorliegend wenig angebracht, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte erzielt ein regelmässiges Einkommen und hat abgesehen von den Hypothekarschulden keine Schulden. Würde eine Geldstrafe ausgesprochen, müsste sich der Beschuldigte über längere Zeit in seinem Konsumverhalten einschränken, was wohl die angestrebte präventive Wirkung haben wird. Zusammenfassend erscheint es somit zweckmässig, eine Geldstrafe auszusprechen.
E. 6.4 Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, den Ausgangspunkt. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die not- wendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchen- üblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechts- missbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.2.).
- 12 -
E. 6.5 Die Vorinstanz hat die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben und gestützt darauf den Tagessatz richtig berechnet. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 39 S. 11). Der Tagessatz ist somit auf Fr. 100.-- festzusetzen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.-- zu bestrafen.
E. 7 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird bestraft einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.--.
2. Diese Geldstrafe ist zu bezahlen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.
4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben)
- 15 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement C._____ , … [Adresse], Dossier-Nr. … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Mai 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
E. 7.1 Das Gericht schiebt eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren oder eine Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter in- nerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
E. 7.2 Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind bei der auszusprechenden Strafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe ohne weiteres erfüllt.
E. 7.3 Der Beschuldigte wurde in den letzten fünf Jahren nicht zu einer Freiheits- strafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so dass keine besonders günstigen Umstände vor- liegen müssen. Dem Beschuldigten kann allerdings auch keine günstige Progno- se mehr gestellt werden. Er delinquierte innerhalb von rund sieben Jahren viermal einschlägig. Das vorliegend zu beurteilende Delikt beging er nicht einmal sechs Monate nach Eröffnung des letzten Strafbefehls, mit welchem eine Sanktion von 70 Tagessätzen Geldstrafe ausgesprochen wurde, die zu vollziehen war. Der Beschuldigte scheint unbeeindruckt von den zahlreichen Strafverfahren und Administrativmassnahmeverfahren sowie von den unbedingt ausgesprochenen Strafen. Auch seine gefestigten persönlichen Verhältnisse und seine Arbeitsstelle scheinen keine Gewähr dafür zu bieten, dass sich der Beschuldigte künftig wohl verhalten wird. Weiter ist der Beschuldigte, was seine vorliegend zu beurteilende
- 13 - Verfehlung angeht, keinesfalls einsichtig, wenn er zum Beispiel ausführte, er sei etwas zu schnell gefahren (Urk. 29 S. 3). Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach mit einem teilweise unbedingten Vollzug - sie setzt den unbedingt voll- ziehbaren Teil auf 38 Tagessätze Geldstrafe fest - eine genügende Warnwirkung erzielt werde, kann nicht gefolgt werden. Die mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2011 ausgefällte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.-- wurde nicht aufge- schoben und hat den Beschuldigten offensichtlichen nicht davon abgehalten nur wenig später eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu begehen. Damit kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose mehr gestellt werden.
E. 7.4 Ein bedingter oder auch nur ein teilbedingter Vollzug kommt nicht mehr in Frage. Die Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.-- ist zu vollziehen. III. Kosten
1. Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 2'500.-- zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Höhe der Strafe obsiegt. Dass entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe auszu- sprechen ist, rechtfertigt es nicht, der Staatsanwaltschaft Kosten aufzuerlegen. Die Kosten sind folglich vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dabei sind die Kosten für das Nichteintreten auf sein Rechtsmittel auch abgegolten.
- 14 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
3. September 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV. 2.-3. (…)
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Kosten Strafbefehl Nr. 2012/3039 vom 25. Mai 2012 Fr. 60.– Kosten KAPO (Video-Aufzeichnung) Fr. 1'560.– Total
5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. (Mitteilung)
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 78 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
- Die Geldstrafe ist im Umfang von 38 Tagessätzen innert der von der Voll- zugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 40 Tagessätzen wird aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Kosten Strafbefehl Nr. 2012/3039 vom 25. Mai 2012 Fr. 60.– Kosten KAPO (Video-Aufzeichnung) Fr. 1'560.– Total
- Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden dem Beschuldigten aufer- legt.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich und mündlich; Urk. 52) Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. Es sei das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
- September 2013 zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich und mündlich; Urk. 51 S. 1)
- Es sei festzustellen, dass das verurteilende Erkenntnis gemäss Dispositiv- ziffer 1 des Urteils des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Andelfingen vom 3. September 2012 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr zu bestrafen.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Rahmen von 6 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben. In den restlichen 6 Monaten sei der Vollzug anzuordnen.
- Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. - 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
- Verfahrensgang Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 3. September 2012 wurde der Beschuldigte A._____ der vor- sätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 78 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft. Im Umfang von 38 Tages- sätzen wurde der Vollzug der Geldstrafe angeordnet, im Umfang von 40 Tages- sätzen wurde der Vollzug aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen Verteidi- ger vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I. S. 13). Mit Schreiben vom
- September 2012 meldete auch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland fristgerecht Berufung an (Urk. 35). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ging innert Frist am 25. Januar 2013 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 40). Der Beschuldigte reichte innert Frist keine Berufungserklärung ein, weshalb auf seine Berufung mit Beschluss vom 4. März 2013 nicht eingetreten wurde (Urk. 43).
- Umfang der Berufung 1.1 Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Sanktion und den Vollzug der Sanktion (Urk. 40 S. 2). 1.2 Nicht angefochten ist somit der vorinstanzliche Schuldspruch (Dispositiv- Ziffer 1) und das Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 4 und 5). Es ist vorab festzu- stellen, dass das angefochtene Urteil in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auf diese Punkte ist im Folgenden nicht mehr weiter einzugehen. - 5 -
- Anwendbares Recht 1.3 Per 1. Januar 2013 sind neue Strafbestimmungen im Strassenverkehrs- gesetz (SVG) in Kraft getreten. Demnach wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrs- regeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein- geht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewillig- ten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: (a) min- destens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; (b) mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; (c) mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; (d) mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 SVG). 1.4 Vorliegend steht schon die Beschränkung der Berufung auf den Strafpunkt einer anderen rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten ent- gegen, weshalb sich weitere Ausführungen zum anwendbaren Recht erübrigen. Es bleibt daher für die Strafzumessung die Strafbestimmung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG anwendbar. II. Sanktion und Vollzug
- Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 78 Tages- sätzen zu Fr. 100.-- bestraft. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der massiv überhöhten Geschwindigkeit von 142 km/h netto habe der Beschuldigte die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Er habe zwar konkret niemanden in Gefahr gebracht, jedoch habe normales Verkehrsaufkommen geherrscht. Er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung sodann zumindest eventualvorsätzlich begangen. Das Verschulden des Beschuldigten wiege schwer. Sodann sei der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Unter Berücksichtigung der Strafmass- empfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, aller mass- - 6 - geblicher Strafzumessungsfaktoren und der wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten erweise sich eine Strafe von 78 Tagessätzen zu Fr. 100.-- ange- messen. Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten bzw. des teilbedingten Strafvollzuges seien erfüllt. Um dem Verschulden des Beschuldigten genügend Rechnung zu tragen, sei ein Teil der Geldstrafe unbedingt auszu- sprechen. Unter Hinweis auf den getrübten automobilistischen Leumund des Beschuldigten erscheine es als notwendig, dem Beschuldigten einen Teil der Strafe mit unbedingtem Vollzug zu erteilen, um ihn von weiteren Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz abzuhalten. Angesichts der Umstände und unter Berücksichtigung der Vorstrafen sei die Probezeit für den bedingten Teil auf vier Jahre festzusetzen (Urk. 39 S. 9 ff.).
- Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungserklärung, der Beschul- digte sei mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen. Der Beschuldigte habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h und damit massiv über- schritten. Er weise bereits drei einschlägige Vorstrafen auf, wobei sämtliche Vor- strafen bereits als vollziehbar, zumindest teilbedingt, ausgesprochen worden sei- en. Die Vorinstanz habe diesen erschwerenden Momenten in der Festsetzung des Strafmasses zu wenig Berücksichtigung geschenkt. Ebenso habe die Vorinstanz die Schwere der Verkehrsregelverletzung nicht im angemessenen Masse in der Festsetzung des Strafmasses berücksichtigt. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte bis zum heutigen Zeitpunkt absolut ungeständig sei, habe im Strafmass nicht die erforderliche Berücksichtigung gefunden (Urk. 40 S. 2). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte sie neu aus, bei der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit habe der Anhalteweg ca. 147 Meter betragen. Wenn er 80 km/h gefahren wäre, hätte er nur 57.33 Meter betragen. Wenn das Fahr- zeug, das 80 km/h fahre, schon still stehe, habe sich die Geschwindigkeit des Beschuldigten noch kaum verringert. Es habe ein hohes Gefährdungspotential für die übrigen Verkehrsteilnehmer bestanden und es sei von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte habe sodann einfach egoistisch und in selbstsüchtiger Art, zum eigenen Vergnügen Gas gegeben. Es sei eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten festzusetzen. Weiter führte sie aus, die Vorstrafen des Beschuldigten würden massiv ins Gewicht fallen. Eine beson- - 7 - dere Strafempfindlichkeit liege beim Beschuldigten nicht vor. Dem Beschuldigten könne keine gute Prognose gestellt werden. Durch eine Freiheitsstrafe sei aber ein Lerneffekt zu erwarten, sodass ein teilbedingter Vollzug gewährt werden könne. Sollte eine Geldstrafe ausgesprochen werden, sei diese unbedingt auszu- sprechen, da sich gezeigt habe, dass unbedingte Geldstrafen keinerlei Lerneffekt gehabt hätten (Urk. 51).
- Der Beschuldigte stellte sich in der Berufungsverhandlung auf den Stand- punkt, der vorinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen. Ausserdem werde der Beschuldigte schon mit der Sanktion aus dem Administrativverfahren hart getroffen. Eine Freiheitsstrafe wäre vorliegend falsch, da bei Sanktionen bis zu einem Jahr grundsätzlich Geldstrafen auszusprechen seien. Der Beschuldigte habe sodann die Geschwindigkeitsübertretung sofort zugegeben (Prot. II S. 6 ff.).
- Strafrahmen Die Vorinstanz hat den theoretischen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe) korrekt abgesteckt und die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung (Art. 47 StGB) richtig dargelegt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (Urk. 39 S. 9 f.) kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat es aller- dings unterlassen, eine hypothetische Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tat- komponente festzusetzen, was im Folgenden nachzuholen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E.1.6.; 6B_460/2010 vom
- Februar 2011 E.3.3.4. n.p. in BGE 137 IV 57; 6B_2/2011 vom 29. April 2011 E.4.2.3.). Zu den von der Vorinstanz angewandten Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass diese ausdrücklich erwähnen, dass sie nur für Ersttäter gelten würden, bei Wiederholungstätern seien die Strafen deutlich zu erhöhen. Die Strafmassempfehlungen erweisen sich im vorliegenden Fall also nicht als tauglicher Anhaltspunkt für die Strafzumessung, ausserdem wären sie wohl ohnehin im Sinne einer Einsatzstrafe zu verstehen, die aufgrund der Erkenntnisse der Täterkomponente entsprechend anzupassen wäre. - 8 -
- Konkrete Strafzumessung 5.1 Tatkomponente 5.1.1 Objektives Verschulden Aufgrund des bereits rechtkräftig erstellten Sachverhaltes ist von einer Geschwin- digkeitsüberschreitung des Beschuldigten von netto 62 km/h auszugehen. Der Beschuldigte überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um beinahe das Doppelte. Damit stellte er zweifelsohne eine erhebliche Gefähr- dung für die übrigen Strassenverkehrsteilnehmer dar. Weiter ist auf dem bei den Akten liegenden Radarfoto (Urk. 3) erkennbar, dass der Beschuldigte einerseits aus einer Kurve heraus mit der erwähnten Geschwindigkeit gemessen wurde und andererseits, dass es ihn aus dieser Kurve heraus weit in Richtung Mittellinie trug, so dass Teile der Karosserie inklusive Seitenspiegel deutlich auf die Gegen- fahrbahn ragten. Da die Sicht aber gut, der Strassenbelag trocken, die Strasse an dieser Stelle übersichtlich und das Verkehrsaufkommen normal war (vgl. Urk. 22/1-4), kommt erschwerend nichts weiteres hinzu. Wenn die Vorinstanz das objektive Tatverschulden nun als schwer bewertete (vgl. Urk. 39 S. 10), so ist dies aufgrund des weiten Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung indessen zu relativieren (ein schweres Tatverschulden würde zu einer Einsatz- strafe zwischen zwei und drei Jahren führen) und es ist richtigerweise von einem noch nicht erheblichen Verschulden auszugehen. 5.1.2 Subjektives Verschulden Den rechtskräftigen Erwägungen der Vorinstanz folgend (Urk. 39 S. 7 ff.), ist von einer eventualvorsätzlichen Begehung auszugehen. Dies relativiert das objektive Verschulden nur ganz leicht. Weiter sind mit der Vorinstanz keine Gründe ersicht- lich, welche den Geschwindigkeitsexzess verständlich machen oder das Ver- schulden verringern würden (vgl. Urk. 39 S. 10). Vielmehr ist von einem ver- antwortungslosen Verhalten des Beschuldigten auszugehen, wenn man sich seine Aussagen, die er gleich nach dem Vorfall gegenüber PS B._____ tätigte, vor Augen führt. Der Beschuldigte führte aus, er sei zu schnell gefahren, da es - 9 - trocken gewesen sei. Warum wisse er auch nicht genau, es habe wieder mal "ausgeschalten" (Urk. 2 S. 2). Der Verschulden ist nach wie vor als noch nicht erheblich zu bezeichnen. 5.1.3 Einsatzstrafe Nach Beurteilung des objektiven und subjektiven Verschuldens ist eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 9 Monaten festzusetzen. 5.2 Täterkomponente 5.2.1 Nachtatverhalten Der Beschuldigte hat den Sachverhalt zwar grundsätzlich eingestanden, jedoch bis vor Vorinstanz die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung bestritten. Damit hat er nur zugegeben, was ohnehin durch das Ermittlungsergebnis erstellt war (vgl. Urk. 29 S. 2 ff.). Dies kann nicht als Geständnis bezeichnet werden, auch wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, er akzeptiere, was vorgefallen sei (Urk. 50 S. 4). Sodann kann der Beschuldigte auch keine Einsicht oder Reue für sich reklamieren. So führte er aus, er könne sich nicht vorstellen, dass er dort so schnell unterwegs gewesen sei. Das gehe von ihm aus gar nicht. Es sei unmöglich. Er sei etwas zu schnell gefahren (Urk. 29 S. 2 f.). Unter dem Titel Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten keine Strafminderung zuge- standen werden. 5.2.2 Persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt (Urk. 39 S. 11). Aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er wohne immer noch mit seiner Freundin zusammen im C._____ [Kanton], unter der Woche bewohne er jedoch die Wohnung der Freundin in D._____, wofür er Fr. 600.-- bezahle. Er habe keine Schulden und ein Vermögen von Fr. 95'000.-- sowie den hälftigen Miteigentumsanteil am Haus in E._____ (Urk. 50 S. 1 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts für die Strafzumessung Wesentliches abgeleitet werden. - 10 - 5.2.3 Vorstrafen Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die richtige Zusammenfassung der Vorstrafen durch die Vorinstanz zu verweisen (Urk. 39 S. 11). Zu ergänzen ist hierbei aber noch, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Oktober 2011 nicht nur wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern verurteilt wurde, sondern auch wegen vorsätzlicher ein- facher Verletzung der Verkehrsregeln, da er die geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 16 km/h überschritten hatte (Urk. 8a/5 S. 3). Der Beschuldigte weist somit drei einschlägige Vorstrafen wegen Verstössen gegen das Strassen- verkehrsgesetz auf. Diese datieren vom 19. Mai 2006, vom 25. Mai 2007 sowie vom 4. Oktober 2011. Der Beschuldigte ist innerhalb der letzten sieben Jahre bereits zum vierten Mal wegen eines Delikts im Strassenverkehrs zu bestrafen. Dies muss stark straferhöhend gewertet werden. 5.2.4 Fazit Aus der Würdigung der Täterkomponente ergeben sich keine strafmindernden Umstände. Die Vorstrafen hingegen führen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe auf 12 Monate. Nach Würdigung aller Strafzumessungskriterien erscheint eine Strafe von 12 Monaten als angemessen.
- Strafart 6.1 Bei diesem Strafmass (12 Monate) ist zu entscheiden, ob eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. 6.2 Im Strafbereich von 6 bis 12 Monaten kommen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (Wiprächtiger in BSK Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N 24 zu Art. 47 StGB). Auf- - 11 - grund des Verhältnismässigkeitsprinzips steht dabei die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktion im Vordergrund. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium aber die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.4.2; vgl. auch Entscheide des Bundesgerichtes 6B_721/2009 vom
- Februar 2010 E. 4., 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 3.2., 6B_449/2011 vom
- September 2011 E. 3.6.1). 6.3 Der Beschuldigte erwirkte bei den drei bisherigen Verurteilungen ver- schiedenen Strafen. Einerseits wurde eine bedingt vollziehbare Gefängnisstrafe ausgesprochen sowie teilweise oder vollständig zu vollziehende Geldstrafen. Diese Strafen scheinen bisher nicht die gewünschte präventive Wirkung erzielt zu haben. Aufgrund seiner gefestigten persönlichen Verhältnisse, er führt eine Beziehung und arbeitet mit einem Vollzeitpensum, erscheint es vorliegend wenig angebracht, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte erzielt ein regelmässiges Einkommen und hat abgesehen von den Hypothekarschulden keine Schulden. Würde eine Geldstrafe ausgesprochen, müsste sich der Beschuldigte über längere Zeit in seinem Konsumverhalten einschränken, was wohl die angestrebte präventive Wirkung haben wird. Zusammenfassend erscheint es somit zweckmässig, eine Geldstrafe auszusprechen. 6.4 Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, den Ausgangspunkt. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die not- wendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchen- üblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechts- missbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.2.). - 12 - 6.5 Die Vorinstanz hat die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben und gestützt darauf den Tagessatz richtig berechnet. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 39 S. 11). Der Tagessatz ist somit auf Fr. 100.-- festzusetzen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.-- zu bestrafen.
- Vollzug 7.1 Das Gericht schiebt eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren oder eine Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter in- nerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 7.2 Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind bei der auszusprechenden Strafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe ohne weiteres erfüllt. 7.3 Der Beschuldigte wurde in den letzten fünf Jahren nicht zu einer Freiheits- strafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so dass keine besonders günstigen Umstände vor- liegen müssen. Dem Beschuldigten kann allerdings auch keine günstige Progno- se mehr gestellt werden. Er delinquierte innerhalb von rund sieben Jahren viermal einschlägig. Das vorliegend zu beurteilende Delikt beging er nicht einmal sechs Monate nach Eröffnung des letzten Strafbefehls, mit welchem eine Sanktion von 70 Tagessätzen Geldstrafe ausgesprochen wurde, die zu vollziehen war. Der Beschuldigte scheint unbeeindruckt von den zahlreichen Strafverfahren und Administrativmassnahmeverfahren sowie von den unbedingt ausgesprochenen Strafen. Auch seine gefestigten persönlichen Verhältnisse und seine Arbeitsstelle scheinen keine Gewähr dafür zu bieten, dass sich der Beschuldigte künftig wohl verhalten wird. Weiter ist der Beschuldigte, was seine vorliegend zu beurteilende - 13 - Verfehlung angeht, keinesfalls einsichtig, wenn er zum Beispiel ausführte, er sei etwas zu schnell gefahren (Urk. 29 S. 3). Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach mit einem teilweise unbedingten Vollzug - sie setzt den unbedingt voll- ziehbaren Teil auf 38 Tagessätze Geldstrafe fest - eine genügende Warnwirkung erzielt werde, kann nicht gefolgt werden. Die mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2011 ausgefällte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.-- wurde nicht aufge- schoben und hat den Beschuldigten offensichtlichen nicht davon abgehalten nur wenig später eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu begehen. Damit kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose mehr gestellt werden. 7.4 Ein bedingter oder auch nur ein teilbedingter Vollzug kommt nicht mehr in Frage. Die Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.-- ist zu vollziehen. III. Kosten
- Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 2'500.-- zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Höhe der Strafe obsiegt. Dass entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe auszu- sprechen ist, rechtfertigt es nicht, der Staatsanwaltschaft Kosten aufzuerlegen. Die Kosten sind folglich vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dabei sind die Kosten für das Nichteintreten auf sein Rechtsmittel auch abgegolten. - 14 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
- September 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV. 2.-3. (…)
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Kosten Strafbefehl Nr. 2012/3039 vom 25. Mai 2012 Fr. 60.– Kosten KAPO (Video-Aufzeichnung) Fr. 1'560.– Total
- Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird bestraft einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.--.
- Diese Geldstrafe ist zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) - 15 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement C._____ , … [Adresse], Dossier-Nr. … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Mai 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130041-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 2. Mai 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger (EB/NE) verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 3. September 2012 (GB120008)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Mai 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 8). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 15 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 78 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
3. Die Geldstrafe ist im Umfang von 38 Tagessätzen innert der von der Voll- zugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 40 Tagessätzen wird aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Kosten Strafbefehl Nr. 2012/3039 vom 25. Mai 2012 Fr. 60.– Kosten KAPO (Video-Aufzeichnung) Fr. 1'560.– Total
5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden dem Beschuldigten aufer- legt.
6. (Mitteilung)
7. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich und mündlich; Urk. 52) Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. Es sei das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
3. September 2013 zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich und mündlich; Urk. 51 S. 1)
1. Es sei festzustellen, dass das verurteilende Erkenntnis gemäss Dispositiv- ziffer 1 des Urteils des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Andelfingen vom 3. September 2012 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr zu bestrafen.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Rahmen von 6 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben. In den restlichen 6 Monaten sei der Vollzug anzuordnen.
4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 3. September 2012 wurde der Beschuldigte A._____ der vor- sätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 78 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft. Im Umfang von 38 Tages- sätzen wurde der Vollzug der Geldstrafe angeordnet, im Umfang von 40 Tages- sätzen wurde der Vollzug aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen Verteidi- ger vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I. S. 13). Mit Schreiben vom
6. September 2012 meldete auch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland fristgerecht Berufung an (Urk. 35). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ging innert Frist am 25. Januar 2013 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 40). Der Beschuldigte reichte innert Frist keine Berufungserklärung ein, weshalb auf seine Berufung mit Beschluss vom 4. März 2013 nicht eingetreten wurde (Urk. 43).
2. Umfang der Berufung 1.1 Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Sanktion und den Vollzug der Sanktion (Urk. 40 S. 2). 1.2 Nicht angefochten ist somit der vorinstanzliche Schuldspruch (Dispositiv- Ziffer 1) und das Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 4 und 5). Es ist vorab festzu- stellen, dass das angefochtene Urteil in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auf diese Punkte ist im Folgenden nicht mehr weiter einzugehen.
- 5 -
3. Anwendbares Recht 1.3 Per 1. Januar 2013 sind neue Strafbestimmungen im Strassenverkehrs- gesetz (SVG) in Kraft getreten. Demnach wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrs- regeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein- geht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewillig- ten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: (a) min- destens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; (b) mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; (c) mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; (d) mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 SVG). 1.4 Vorliegend steht schon die Beschränkung der Berufung auf den Strafpunkt einer anderen rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten ent- gegen, weshalb sich weitere Ausführungen zum anwendbaren Recht erübrigen. Es bleibt daher für die Strafzumessung die Strafbestimmung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG anwendbar. II. Sanktion und Vollzug
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 78 Tages- sätzen zu Fr. 100.-- bestraft. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der massiv überhöhten Geschwindigkeit von 142 km/h netto habe der Beschuldigte die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Er habe zwar konkret niemanden in Gefahr gebracht, jedoch habe normales Verkehrsaufkommen geherrscht. Er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung sodann zumindest eventualvorsätzlich begangen. Das Verschulden des Beschuldigten wiege schwer. Sodann sei der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Unter Berücksichtigung der Strafmass- empfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, aller mass-
- 6 - geblicher Strafzumessungsfaktoren und der wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten erweise sich eine Strafe von 78 Tagessätzen zu Fr. 100.-- ange- messen. Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten bzw. des teilbedingten Strafvollzuges seien erfüllt. Um dem Verschulden des Beschuldigten genügend Rechnung zu tragen, sei ein Teil der Geldstrafe unbedingt auszu- sprechen. Unter Hinweis auf den getrübten automobilistischen Leumund des Beschuldigten erscheine es als notwendig, dem Beschuldigten einen Teil der Strafe mit unbedingtem Vollzug zu erteilen, um ihn von weiteren Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz abzuhalten. Angesichts der Umstände und unter Berücksichtigung der Vorstrafen sei die Probezeit für den bedingten Teil auf vier Jahre festzusetzen (Urk. 39 S. 9 ff.).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungserklärung, der Beschul- digte sei mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen. Der Beschuldigte habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h und damit massiv über- schritten. Er weise bereits drei einschlägige Vorstrafen auf, wobei sämtliche Vor- strafen bereits als vollziehbar, zumindest teilbedingt, ausgesprochen worden sei- en. Die Vorinstanz habe diesen erschwerenden Momenten in der Festsetzung des Strafmasses zu wenig Berücksichtigung geschenkt. Ebenso habe die Vorinstanz die Schwere der Verkehrsregelverletzung nicht im angemessenen Masse in der Festsetzung des Strafmasses berücksichtigt. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte bis zum heutigen Zeitpunkt absolut ungeständig sei, habe im Strafmass nicht die erforderliche Berücksichtigung gefunden (Urk. 40 S. 2). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte sie neu aus, bei der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit habe der Anhalteweg ca. 147 Meter betragen. Wenn er 80 km/h gefahren wäre, hätte er nur 57.33 Meter betragen. Wenn das Fahr- zeug, das 80 km/h fahre, schon still stehe, habe sich die Geschwindigkeit des Beschuldigten noch kaum verringert. Es habe ein hohes Gefährdungspotential für die übrigen Verkehrsteilnehmer bestanden und es sei von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte habe sodann einfach egoistisch und in selbstsüchtiger Art, zum eigenen Vergnügen Gas gegeben. Es sei eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten festzusetzen. Weiter führte sie aus, die Vorstrafen des Beschuldigten würden massiv ins Gewicht fallen. Eine beson-
- 7 - dere Strafempfindlichkeit liege beim Beschuldigten nicht vor. Dem Beschuldigten könne keine gute Prognose gestellt werden. Durch eine Freiheitsstrafe sei aber ein Lerneffekt zu erwarten, sodass ein teilbedingter Vollzug gewährt werden könne. Sollte eine Geldstrafe ausgesprochen werden, sei diese unbedingt auszu- sprechen, da sich gezeigt habe, dass unbedingte Geldstrafen keinerlei Lerneffekt gehabt hätten (Urk. 51).
3. Der Beschuldigte stellte sich in der Berufungsverhandlung auf den Stand- punkt, der vorinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen. Ausserdem werde der Beschuldigte schon mit der Sanktion aus dem Administrativverfahren hart getroffen. Eine Freiheitsstrafe wäre vorliegend falsch, da bei Sanktionen bis zu einem Jahr grundsätzlich Geldstrafen auszusprechen seien. Der Beschuldigte habe sodann die Geschwindigkeitsübertretung sofort zugegeben (Prot. II S. 6 ff.).
4. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den theoretischen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe) korrekt abgesteckt und die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung (Art. 47 StGB) richtig dargelegt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (Urk. 39 S. 9 f.) kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat es aller- dings unterlassen, eine hypothetische Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tat- komponente festzusetzen, was im Folgenden nachzuholen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E.1.6.; 6B_460/2010 vom
4. Februar 2011 E.3.3.4. n.p. in BGE 137 IV 57; 6B_2/2011 vom 29. April 2011 E.4.2.3.). Zu den von der Vorinstanz angewandten Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass diese ausdrücklich erwähnen, dass sie nur für Ersttäter gelten würden, bei Wiederholungstätern seien die Strafen deutlich zu erhöhen. Die Strafmassempfehlungen erweisen sich im vorliegenden Fall also nicht als tauglicher Anhaltspunkt für die Strafzumessung, ausserdem wären sie wohl ohnehin im Sinne einer Einsatzstrafe zu verstehen, die aufgrund der Erkenntnisse der Täterkomponente entsprechend anzupassen wäre.
- 8 -
5. Konkrete Strafzumessung 5.1 Tatkomponente 5.1.1 Objektives Verschulden Aufgrund des bereits rechtkräftig erstellten Sachverhaltes ist von einer Geschwin- digkeitsüberschreitung des Beschuldigten von netto 62 km/h auszugehen. Der Beschuldigte überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um beinahe das Doppelte. Damit stellte er zweifelsohne eine erhebliche Gefähr- dung für die übrigen Strassenverkehrsteilnehmer dar. Weiter ist auf dem bei den Akten liegenden Radarfoto (Urk. 3) erkennbar, dass der Beschuldigte einerseits aus einer Kurve heraus mit der erwähnten Geschwindigkeit gemessen wurde und andererseits, dass es ihn aus dieser Kurve heraus weit in Richtung Mittellinie trug, so dass Teile der Karosserie inklusive Seitenspiegel deutlich auf die Gegen- fahrbahn ragten. Da die Sicht aber gut, der Strassenbelag trocken, die Strasse an dieser Stelle übersichtlich und das Verkehrsaufkommen normal war (vgl. Urk. 22/1-4), kommt erschwerend nichts weiteres hinzu. Wenn die Vorinstanz das objektive Tatverschulden nun als schwer bewertete (vgl. Urk. 39 S. 10), so ist dies aufgrund des weiten Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung indessen zu relativieren (ein schweres Tatverschulden würde zu einer Einsatz- strafe zwischen zwei und drei Jahren führen) und es ist richtigerweise von einem noch nicht erheblichen Verschulden auszugehen. 5.1.2 Subjektives Verschulden Den rechtskräftigen Erwägungen der Vorinstanz folgend (Urk. 39 S. 7 ff.), ist von einer eventualvorsätzlichen Begehung auszugehen. Dies relativiert das objektive Verschulden nur ganz leicht. Weiter sind mit der Vorinstanz keine Gründe ersicht- lich, welche den Geschwindigkeitsexzess verständlich machen oder das Ver- schulden verringern würden (vgl. Urk. 39 S. 10). Vielmehr ist von einem ver- antwortungslosen Verhalten des Beschuldigten auszugehen, wenn man sich seine Aussagen, die er gleich nach dem Vorfall gegenüber PS B._____ tätigte, vor Augen führt. Der Beschuldigte führte aus, er sei zu schnell gefahren, da es
- 9 - trocken gewesen sei. Warum wisse er auch nicht genau, es habe wieder mal "ausgeschalten" (Urk. 2 S. 2). Der Verschulden ist nach wie vor als noch nicht erheblich zu bezeichnen. 5.1.3 Einsatzstrafe Nach Beurteilung des objektiven und subjektiven Verschuldens ist eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 9 Monaten festzusetzen. 5.2 Täterkomponente 5.2.1 Nachtatverhalten Der Beschuldigte hat den Sachverhalt zwar grundsätzlich eingestanden, jedoch bis vor Vorinstanz die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung bestritten. Damit hat er nur zugegeben, was ohnehin durch das Ermittlungsergebnis erstellt war (vgl. Urk. 29 S. 2 ff.). Dies kann nicht als Geständnis bezeichnet werden, auch wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, er akzeptiere, was vorgefallen sei (Urk. 50 S. 4). Sodann kann der Beschuldigte auch keine Einsicht oder Reue für sich reklamieren. So führte er aus, er könne sich nicht vorstellen, dass er dort so schnell unterwegs gewesen sei. Das gehe von ihm aus gar nicht. Es sei unmöglich. Er sei etwas zu schnell gefahren (Urk. 29 S. 2 f.). Unter dem Titel Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten keine Strafminderung zuge- standen werden. 5.2.2 Persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt (Urk. 39 S. 11). Aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er wohne immer noch mit seiner Freundin zusammen im C._____ [Kanton], unter der Woche bewohne er jedoch die Wohnung der Freundin in D._____, wofür er Fr. 600.-- bezahle. Er habe keine Schulden und ein Vermögen von Fr. 95'000.-- sowie den hälftigen Miteigentumsanteil am Haus in E._____ (Urk. 50 S. 1 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts für die Strafzumessung Wesentliches abgeleitet werden.
- 10 - 5.2.3 Vorstrafen Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die richtige Zusammenfassung der Vorstrafen durch die Vorinstanz zu verweisen (Urk. 39 S. 11). Zu ergänzen ist hierbei aber noch, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Oktober 2011 nicht nur wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern verurteilt wurde, sondern auch wegen vorsätzlicher ein- facher Verletzung der Verkehrsregeln, da er die geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 16 km/h überschritten hatte (Urk. 8a/5 S. 3). Der Beschuldigte weist somit drei einschlägige Vorstrafen wegen Verstössen gegen das Strassen- verkehrsgesetz auf. Diese datieren vom 19. Mai 2006, vom 25. Mai 2007 sowie vom 4. Oktober 2011. Der Beschuldigte ist innerhalb der letzten sieben Jahre bereits zum vierten Mal wegen eines Delikts im Strassenverkehrs zu bestrafen. Dies muss stark straferhöhend gewertet werden. 5.2.4 Fazit Aus der Würdigung der Täterkomponente ergeben sich keine strafmindernden Umstände. Die Vorstrafen hingegen führen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe auf 12 Monate. Nach Würdigung aller Strafzumessungskriterien erscheint eine Strafe von 12 Monaten als angemessen.
6. Strafart 6.1 Bei diesem Strafmass (12 Monate) ist zu entscheiden, ob eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. 6.2 Im Strafbereich von 6 bis 12 Monaten kommen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (Wiprächtiger in BSK Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N 24 zu Art. 47 StGB). Auf-
- 11 - grund des Verhältnismässigkeitsprinzips steht dabei die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktion im Vordergrund. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium aber die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.4.2; vgl. auch Entscheide des Bundesgerichtes 6B_721/2009 vom
18. Februar 2010 E. 4., 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 3.2., 6B_449/2011 vom
12. September 2011 E. 3.6.1). 6.3 Der Beschuldigte erwirkte bei den drei bisherigen Verurteilungen ver- schiedenen Strafen. Einerseits wurde eine bedingt vollziehbare Gefängnisstrafe ausgesprochen sowie teilweise oder vollständig zu vollziehende Geldstrafen. Diese Strafen scheinen bisher nicht die gewünschte präventive Wirkung erzielt zu haben. Aufgrund seiner gefestigten persönlichen Verhältnisse, er führt eine Beziehung und arbeitet mit einem Vollzeitpensum, erscheint es vorliegend wenig angebracht, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte erzielt ein regelmässiges Einkommen und hat abgesehen von den Hypothekarschulden keine Schulden. Würde eine Geldstrafe ausgesprochen, müsste sich der Beschuldigte über längere Zeit in seinem Konsumverhalten einschränken, was wohl die angestrebte präventive Wirkung haben wird. Zusammenfassend erscheint es somit zweckmässig, eine Geldstrafe auszusprechen. 6.4 Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, den Ausgangspunkt. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die not- wendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchen- üblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechts- missbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.2.).
- 12 - 6.5 Die Vorinstanz hat die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben und gestützt darauf den Tagessatz richtig berechnet. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 39 S. 11). Der Tagessatz ist somit auf Fr. 100.-- festzusetzen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.-- zu bestrafen.
7. Vollzug 7.1 Das Gericht schiebt eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren oder eine Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter in- nerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 7.2 Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind bei der auszusprechenden Strafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe ohne weiteres erfüllt. 7.3 Der Beschuldigte wurde in den letzten fünf Jahren nicht zu einer Freiheits- strafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so dass keine besonders günstigen Umstände vor- liegen müssen. Dem Beschuldigten kann allerdings auch keine günstige Progno- se mehr gestellt werden. Er delinquierte innerhalb von rund sieben Jahren viermal einschlägig. Das vorliegend zu beurteilende Delikt beging er nicht einmal sechs Monate nach Eröffnung des letzten Strafbefehls, mit welchem eine Sanktion von 70 Tagessätzen Geldstrafe ausgesprochen wurde, die zu vollziehen war. Der Beschuldigte scheint unbeeindruckt von den zahlreichen Strafverfahren und Administrativmassnahmeverfahren sowie von den unbedingt ausgesprochenen Strafen. Auch seine gefestigten persönlichen Verhältnisse und seine Arbeitsstelle scheinen keine Gewähr dafür zu bieten, dass sich der Beschuldigte künftig wohl verhalten wird. Weiter ist der Beschuldigte, was seine vorliegend zu beurteilende
- 13 - Verfehlung angeht, keinesfalls einsichtig, wenn er zum Beispiel ausführte, er sei etwas zu schnell gefahren (Urk. 29 S. 3). Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach mit einem teilweise unbedingten Vollzug - sie setzt den unbedingt voll- ziehbaren Teil auf 38 Tagessätze Geldstrafe fest - eine genügende Warnwirkung erzielt werde, kann nicht gefolgt werden. Die mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2011 ausgefällte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.-- wurde nicht aufge- schoben und hat den Beschuldigten offensichtlichen nicht davon abgehalten nur wenig später eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu begehen. Damit kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose mehr gestellt werden. 7.4 Ein bedingter oder auch nur ein teilbedingter Vollzug kommt nicht mehr in Frage. Die Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.-- ist zu vollziehen. III. Kosten
1. Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 2'500.-- zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Höhe der Strafe obsiegt. Dass entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe auszu- sprechen ist, rechtfertigt es nicht, der Staatsanwaltschaft Kosten aufzuerlegen. Die Kosten sind folglich vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dabei sind die Kosten für das Nichteintreten auf sein Rechtsmittel auch abgegolten.
- 14 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
3. September 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV. 2.-3. (…)
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Kosten Strafbefehl Nr. 2012/3039 vom 25. Mai 2012 Fr. 60.– Kosten KAPO (Video-Aufzeichnung) Fr. 1'560.– Total
5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. (Mitteilung)
7. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird bestraft einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.--.
2. Diese Geldstrafe ist zu bezahlen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.
4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben)
- 15 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement C._____ , … [Adresse], Dossier-Nr. … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Mai 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter