Sachverhalt
4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Sinne des in der Anklage um- schriebenen Sachverhalts am Morgen des 13. November 2010 †C._____ im Schlafzimmer der von D._____ gemieteten Wohnung im 7. Stock an der …strasse … gewürgt und mehrfach mit einem Messer derart in den Halsbereich gestochen und geschnitten zu haben, dass das Opfer infolge der vollständigen Durchtren- nung der arteriellen und venösen Halsblutgefässe links verstarb. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt als erstellt erachtet (Urk. 64 S. 43/44).
- 10 - 4.2. Demgegenüber wird seitens des Beschuldigten in Zweifel gezogen, dass er für die tödlichen Messerstiche bzw. -schnitte verantwortlich sei. Während sich der Beschuldigte nicht daran zu erinnern vermöge, wie die Verletzungen von †C._____ entstanden sind, stellt die Verteidigung die Möglichkeit einer Selbstbei- bringung in den Raum. 4.3. Im Hinblick auf die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Beru- fungsverhandlung ist den folgenden Erwägungen vorauszuschicken, dass beim Fehlen direkter Beweise - wie vorliegend - ein indirekter Beweis zulässig ist. Bei einem solchen Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittel- bar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmit- telbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das - einem Mosaik gleich - bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (so zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 mit weiteren Ver- weisen). Es kommt auf das Gesamtbild und nicht darauf an, inwieweit ein einzel- nes Indiz bei isolierter Betrachtung zur Überzeugung des Gerichts beitragen kann. Soweit also der Verteidiger hinsichtlich verschiedener Indizien Zweifel an deren Überzeugungskraft anmeldet, handelt er zwar durchaus im Rahmen der ihn gemäss Art. 128 StPO treffenden Verpflichtung, im Interesse des Beschuldigten tätig zu sein. Seine Kritik kann aber nur dann erfolgreich sein, wenn beim Gericht bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurück- bleiben (a.a.O., mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom
13. Dezember 2010 E. 3.4 m.w.H.). 4.4. Die Vorinstanz hat die Beweislage sehr sorgfältig analysiert und ist mit über- zeugenden Erwägungen zum Schluss gekommen, dass sich das Geschehen so abgespielt hat, wie es in der Anklage umschrieben wird. Insbesondere hat sie ausführlich dargelegt, weshalb die These der Selbstbeibringung der tödlichen Ver-
- 11 - letzungen durch †C._____ zu verwerfen ist. Der in allen Teilen schlüssigen Argu- mentation ist zuzustimmen. Es kann darum vollumfänglich darauf verwiesen wer- den (Urk. 64 S. 11-44; Art. 82 Abs. 4 StPO). Folgende Eckpunkte sind - teils wie- derholend und teils ergänzend - hervorzuheben: 4.4.1. Es steht fest, dass †C._____ durch das im Eigentum des Beschuldigten stehende Messer zu Tode gekommen ist und als Täter einzig der Beschuldigte oder †C._____ selbst in Frage kommen. Ist also die These der Selbstbeibringung der tödlichen Verletzungen durch das verstorbene Opfer zu verwerfen, steht zwingend fest, dass der Beschuldigte der Täter ist. 4.4.2. Dass sich †C._____ die vier tiefen Schnitt-/Stichwunden am Hals selbst beigebracht haben könnte, wurde durch das Gutachten über die am
15. November 2010 durchgeführte Obduktion thematisiert. Allerdings fällt auf, dass die diesbezüglichen Schlussfolgerungen sehr vage ausgefallen sind und überdies auch wieder relativiert werden; zudem ist die Begründung nur recht kurz gehalten: So wird ausgeführt, dass das eher statische Blutspurenbild auf Matratze und Bettzeug, mit fehlenden Spritz- und Wurfspuren, die Annahme Selbstbeibrin- gung der scharfen Verletzungen durch †C._____ aus rechtsmedizinischer Sicht "eher" zulasse als jene der Fremdbeibringung, insbesondere da die chemisch- toxikologischen Analysen im Blut von †C._____ keine Hinweise auf Beeinträchti- gung der Bewusstseinslage durch Hypnotika, Sedativa oder ähnlich wirkende Drogen ergeben habe, sondern gegenteils der Einfluss von THC im Zeitpunkt des Todes für eine gesteigerte Autoaggression sprechen könnte. Andererseits wird aber auch eingeräumt, dass eine Fremdbeibringung der scharfen Verletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht "nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen" sei- en. So sprächen insbesondere die scharfen Abwehrverletzungen an der linken Hand von †C._____ gegen die These der Selbstbeibringung (Urk. 8/13 S. 4). Im Kern lässt sich damit aus dem Obduktionsgutachen kaum mehr als die Aussage ableiten, dass gutachterlich sowohl eine Selbst- als auch eine Fremdbeibringung nicht ausgeschlossen werden könnten. 4.4.3. Ausführlicher, überzeugender und nur schon in dem Sinne fundierter, als sie sich bereits auf ein breiteres übriges Untersuchungsergebnis als das Obdukti-
- 12 - onsgutachten stützen konnten, sind sodann die Zeugenaussagen des Polizei- beamten E._____ vom 14. September 2011, der im Forensischen Institut Zürich im Bereich Spurensicherung und -beurteilung tätig ist und am 13. November 2010 vor Ort war (Urk. 3/22; Urk. 64 S. 20 ff.), sowie das hernach beim Institut für Rechtsmedizin in Auftrag gegebene Ergänzungsgutachten vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/12). Wie auch die Vorinstanz schreibt, sind die Erklärungen von E._____ auch für einen Laien einleuchtend und plastisch, und sie können anhand der Fo- todokumentation gut nachvollzogen werden: Als zentrale Elemente, die gegen ei- ne Selbstbeibringung der Schnitte/Stiche in den Hals von †C._____ sprechen, fällt zunächst schon einmal die Anordnung der vier tiefen Schnitte/Stiche auf, die links und rechts des Halses mit einem nur einseitig schneidenden Messer ohne Hand- oder jedenfalls Griffwechsel kaum zu bewerkstelligen wären. Dass aber ein zum Suizid Entschlossener sich zunächst mit der einen Hand auf der einen Seite in den Hals schneiden und hernach das Messer in die andere (wohl schwächere und weniger geschickte, "falsche") Hand nehmen würde, um sich auch noch auf der anderen Seite in den Hals zu schneiden, oder dass er zwar keinen Handwechsel vornehmen, aber das Messer während des Vorgangs anders umgriffe und in die Hand legte, ist nicht zu erwarten und wäre reichlich lebensfremd (so auch E._____ in Urk. 3/22 S. 4). Sodann schliesst E._____ aus dem Umstand, wonach die Leiche †C._____s Blut bis in die Augenhöhlen aufwies, dass sich dieser mehrmals gedreht und auch auf dem Bauch mit dem Gesicht in der Blutlache ge- legen haben müsse (Urk. 3/22 S. 7) - was ebenfalls gegen eine Selbstbeibringung und für Abwehr- bzw. Ausweichhandlungen spricht. Mit E._____ und dem Ergän- zungsgutachten sind weiter die tiefen Schnittverletzungen in der linken Hand von †C._____ als typische Abwehrverletzungen einzustufen, die mutmasslich dadurch entstanden sind, dass der auf dem Rücken liegende †C._____ seine linke Hand der das Messer führenden rechten Hand des Beschuldigten schützend entgegen- gestreckt hat (Urk. 64 S. 40 ff.). Und schliesslich - um noch einen letzten Punkt herauszugreifen - deutet (wiederum mit E._____ und dem Ergänzungsgutachten) ebenfalls auf eine Fremdbeibringung hin, dass der Hemdkragen von †C._____ auf der linken Seite durchschnitten bzw. -stochen war (Beilage 2 zu Urk. 3/22): Bei einem sich Suizidierenden ist kaum davon auszugehen, dass er den frei lie-
- 13 - genden Hals verfehlt und stattdessen mit dem Messer den Hemdkragen durch- schneidet bzw. -sticht. Viel eher ist auch dieses Verletzungs- bzw. Beschädi- gungsbild geradezu typisch für die Situation eines Angriffs, bei welchem der mes- serbewehrte Aggressor auf ein abwehrendes und ausweichendes Opfers einwirkt. 4.4.4. Soweit der Verteidiger diesen Schlüssen gegenüber Vorbehalte anmeldet, vermögen diese am Ergebnis nichts zu ändern: So trifft beispielsweise wohl zu, dass nicht mit Sicherheit feststeht, ob der bei †C._____ festgestellte doppelte Bruch des Zungenbeins beim Sturz in die Tiefe oder als Folge des Würgens durch den Beschuldigten entstanden ist (Prot. II S. 12 und 14 f.; vgl. Urk. 8/3 S. 5; Urk. 8/12 S. 2). Das ist jedoch in der Gesamtschau nicht entscheidend: Insbeson- dere steht auch ohne dieses sichere Wissen aufgrund der Aussagen des Be- schuldigten fest, dass er †C._____ gewürgt hat (vgl. dazu auch Erw. 4.4.9. fol- gend). Ob er nun dabei dem Opfer das Zungenbein gebrochen hat oder nicht, ist mit Bezug auf den Tötungsvorwurf nicht von Relevanz. Gleiches gilt im Zusam- menhang mit der Frage, ob und inwieweit †C._____ suizidal gewesen ist und ob er im Zeitpunkt des Vorfalls neben dem anlässlich der Obduktion festgestellten Cannabis allenfalls noch weitere bewusstseinsbeeinträchtigende Stoffe im Orga- nismus gehabt haben könnte (Prot. II S. 19-21). Wenn auch solche Fragen bei isolierter Betrachtung durchaus ihre Berechtigung haben, so ist angesichts des weiteren Beweisergebnisses die Variante Selbstbeibringung der tödlichen Verlet- zungen eben zu verwerfen. Darauf lässt - entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 16 f.) - insbesondere auch das Blutspurenbild schliessen: Dass der Beschuldigte an seiner rechten Hand im Gegensatz zur linken sehr viele Blutanhaftungen auf- gewiesen hat, spricht mit E._____ tatsächlich viel eher für eine Aggressionshand- lung des Beschuldigten als für einen Versuch seinerseits, †C._____ ein Messer zu entwinden. Und auch die Verteilung des Bluts auf dem Bett und dem Boden lässt den von E._____ skizzierten mutmasslichen Tatablauf als plausibel erschei- nen: Sogar aus Sicht eines Laien ist etwa naheliegend, dass das Geschehen sei- nen Anfang auf der rechten oberen Seite des Bettes genommen und sich auf die linke untere Seite verschoben haben muss, nachdem von letzterem Punkt aus am Boden Blutspuren zur Tür festzustellen sind (Urk. 3/22 S. 5 ff.). Gleiches gilt schliesslich für das Vorbringen der Verteidigung, es wäre sehr wohl möglich, dass
- 14 - jemand in einem unkontrollierten Impulsdurchbruch Suizid begeht und dabei keine "Probierschnitte" unternimmt, sondern vielmehr auch noch die eigenen Kleider durchstösst (Prot. II S. 20). Rein theoretisch mag dies ja sein. Mit den Erkenntnis- sen von E._____ und dem Ergänzungsgutachten sind jedoch diese Umstände vielmehr starke Indizien, die für eine Fremdaggression sprechen. 4.4.5. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F._____ vom
14. Oktober 2010 ergeben sich sodann weitere Aufschlüsse, welche für die Bei- bringung der tödlichen Verletzungen von †C._____ durch den Beschuldigten sprechen. Hervorgehoben sei hier nur, dass gemäss Dr. F._____ sich derart tiefe, massiv ausgeprägte Schnitte, wie sie bei †C._____ vorlagen, bei psychotisch ge- tragenen Gewalthandlungen nicht selten finden liessen (Urk. 9/8 S. 61, 64), wobei von einer solchen beim Beschuldigten im Falle seiner Täterschaft auszugehen wäre. Und daneben weist Dr. F._____ darauf hin, dass sich der Beschuldigte im Vorfeld der Tathandlung durchaus mit selbst- und/oder fremdaggressiven Gedan- ken beschäftigt habe (Urk. 9/8 S. 61 - was sich ins-besondere auf die Notizzettel Urk. 13/7 bezieht). 4.4.6. Auch die Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz zutreffend zu- sammengefasst und analysiert (Urk. 64 S. 12 ff.). Hier ist zu wiederholen, dass den ersten Aussagen von einvernommenen Personen grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, da die Erinnerung im Zeitpunkt ihrer Deposition noch am frischesten ist und zudem am wenigsten mit wie auch immer gearteten Dritt- einflüssen zu rechnen ist. Nun war der Beschuldigte in der Hafteinvernahme auf- grund seines psychischen Zustands zwar offensichtlich nicht in der Lage, der Staatsanwältin vernünftige Antworten auf ihre Fragen zu geben, sondern waren seine Aussagen völlig wirr, verschwammen Wahrheit und irreale Welten und nahm die Befragung teilweise einen schon nahezu absurden Verlauf (Urk. 2/1). Angesichts des Zustands des Beschuldigten ist aber davon auszugehen, dass seine Äusserungen - in "seiner Welt" - authentisch waren und er jedenfalls kaum in der Lage gewesen sein dürfte, rational gesteuert auszusagen. So erscheinen seine Depositionen in der Hafteinvernahme mit der Vorinstanz in der Tat als inso- fern bemerkenswert, als sich daraus durchaus Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
- 15 - der Beschuldigte †C._____ mit seinem Messer attackierte (Urk. 64 S. 18). Umge- kehrt können aber keiner der Antworten des Beschuldigten Hinweise entnommen werden, die auch nur in irgend einer verklausulierten Form darauf hindeuten wür- den, dass sich †C._____ selbst getötet haben könnte. Viel eher sind viele Aussa- gen des Beschuldigten recht offenkundig so zu verstehen, als dass er selbst aktiv gewisse Handlungen unternommen hat (z.B.: "und irgendwann bin ich so einge- schnappt, dass ich nicht mehr gesehen habe, was passiert", Urk. 1/2 S. 3; er habe versucht, †C._____ zu schneiden, Urk. 1/2 S. 4; "bis ich den Knopf drücke", Urk. 1/2 S. 4; "ich weiss, dass ich ihn bedroht habe", "mit dem Sackmesser", Urk. 1/2 S. 8/9; "aber man muss sich für etwas entscheiden", "ich habe herumstu- diert und mir überlegt, wer von uns am gescheitesten sterben sollte", "ich habe eine Entscheidung getroffen", Urk. 1/2 S. 10, 11, 13; "ich muss bestraft werden für das, das ich getan habe", Urk. 1/2 S. 13; "it was a wild ride", Urk. 1/2 S. 14, 16). Mit all diesen Aussagen - etwa wenn der Beschuldigte wiederholt erklärt, er habe eine Entscheidung getroffen -, lässt sich auch mit viel Fantasie kein Geschehens- ablauf in Einklang bringen, wonach sich †C._____ suizidiert hätte und der Be- schuldigte dies verhindern wollte. 4.4.7. Im Gegensatz zu den völlig wirren Aussagen des Beschuldigten in der Hafteinvernahme sind seine Antworten ab der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Februar 2011 auffallend rational, nüchtern und sachlich ausgefallen. Seine Antworten machen es aber in einigen Punkten sehr schwierig zu beurteilen, ob er wahrheitsgemäss aussagt oder ob er sich in den drei Mona- ten zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme eine subjektive "Wahrheit" zurecht gelegt hat. So fällt schon auf, dass er in der zweiten Einvernahme fast als Erstes zur Sache von sich aus erklärt, er habe die Wahnvorstellung gehabt, †C._____ habe seine - des Beschuldigten - Mutter entführt (Urk. 2/2 S. 7), wäh- renddem Solches der Hafteinvernahme auch nicht irgendwie "verpackt" entnom- men werden könnte. Wenn denn diese Vorstellung so zentral gewesen sein sollte, müsste man an sich meinen, sie hätte in irgend einer Form auch bereits in der ersten Einvernahme schon zur Sprache kommen müssen. Aus der zweiten Ein- vernahme ergeben sich aber auch weitere Anhaltspunkte, die sehr deutlich auf einen Übergriff des Beschuldigten auf †C._____ schliessen lassen: Anders kann
- 16 - insbesondere nicht verstanden werden, wenn der Beschuldigte beschreibt, wie er auf †C._____ gekniet sei und diesen gewürgt habe (Urk. 2/2 S. 11), wie er "es" aus diesem habe herausprügeln wollen (Urk. 2/2 S. 8) und dass er seine Hand- lungen "nicht mehr so im Griff gehabt" habe (Urk. 2/2 S. 8). 4.4.8. Bei den Aussagen des Beschuldigten ab der zweiten Einvernahme bis zur Schlusseinvernahme vom 7. März 2012 fällt weiter auf, dass er das Rand- und Umfeldgeschehen grösstenteils sehr ausführlich und detailliert schildert, sich hin- sichtlich des eigentlichen Kerngeschehens - nämlich zur Frage, wie †C._____ die tödlichen Schnitte/Stiche erlitten hat - aber auf eine Erinnerungslücke beruft (vgl. z.B. Urk. 2/2 S. 7 und 9; Urk. 96 S. 12 ff.). Recht bezeichnend ist auch, dass er in der Einvernahme vom 22. Februar 2011 zwar sein Handeln nach dem Heraustre- ten auf den Laubengang (und damit nach der Erinnerungslücke) wieder sehr de- tailliert zu beschreiben vermag, sich dann aber nicht mehr daran erinnern will, zur Nachbarin G._____ - wie diese als Zeugin erklärte - gesagt zu haben: "Jetzt isch er usse abekheit" und "ich bin glaub wahnsinnig, was ich jetzt gmacht han" (Urk. 2/2 S. 16). In der Einvernahme vom 2. Mai 2011 erklärte er dann gar - dar- über hinausgehend - wieder zu wissen, dass er zu G._____ zwar "rufe die Polizei" gesagt habe, den Teil mit dem "schau, was ich gemacht habe" aber "zu 90 % nicht". Wenn er dann auf Nachfrage erwidert, er könne sich relativ genau erin- nern, was er zu ihr gesagt habe (Urk. 2/3 S. 2), so steht das jedenfalls in offen- sichtlichem Widerspruch zur entsprechenden Aussage in der Einvernahme vom
22. Februar 2011. 4.4.9. Eine klare Tendenz zu taktischem Aussageverhalten ergibt sich schliesslich aus der Einvernahme vom 7. März 2012, wo der Beschuldigte plötzlich sagt, die Beschreibung seines Handelns als "Würgen" sei "wahrscheinlich nicht so treffend"; vielmehr habe er †C._____ "am Hals gepackt" (Urk. 2/6 S. 3). Das er- scheint wenig glaubhaft, nachdem er - wie gesehen - in allen vorhergehenden Be- fragungen (ausgenommen die Hafteinvernahme) jeweils deutlich von einem "Würgen" gesprochen hat und festgestellt werden kann, dass er dort jeweils durchaus wohlüberlegte und präzise Antworten gab. Recht zwanglos lässt sich denn auch das Bedürfnis, das Würgen "abzuschwächen", mit dem Umstand erklä-
- 17 - ren, dass das Ergänzungsgutachten vom 1. Februar 2012 den von †C._____ erlit- tenen doppelten Bruch des rechten Zungenbeins dem Würgen des Beschuldigten zuschreibt (Urk. 8/12 S. 2), währenddem das Obduktionsgutachten diesen Bruch noch als Sturzfolge sah (Urk. 8/3 S. 5). Jedenfalls bezieht sich der Beschuldigte bei seiner Modifikation ausdrücklich auf diesen Umstand (Urk. 2/6 S. 3). 4.4.10. Auch der psychiatrische Gutachter Dr. F._____ findet es "erstaunlich", wie detailliert und nahezu lückenlos der Beschuldigte retrospektiv im Stande sei, den Handlungsablauf zu schildern, abgesehen von den Zeiträumen, in denen ihm Tat- handlungen zur Last gelegt werden (Urk. 9/8 S. 63). Er erhielt ebenfalls den Ein- druck, dass die gesamte Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten neben mög- lichen Erinnerungslücken strategisch-taktische Merkmale enthalte. Dr. F._____ fand dies zudem bestätigt darin, dass beim Beschuldigten im Rahmen der Hospi- talisation in der Klinik H._____ ein gewisses manipulatives Verhalten zu beobach- ten war. Dr. F._____ spricht gar von "späteren Täuschungsversuchen" in der Kli- nik H._____, die eine gewisse Skepsis zu den Angaben des Beschuldigten hinter- liessen (Urk. 9/8 S. 64). Insofern ist nicht verständlich, wenn der Verteidiger der Vorinstanz vorwirft, dem Gutachten zu widersprechen, indem sie im Aussagever- halten des Beschuldigten und insbesondere der von ihm geltend gemachten Am- nesie Elemente von taktisch/strategischen Überlegungen sieht (Prot. II S. 15 f.). Durchaus richtig zitiert der Verteidiger zwar den Gutachter Dr. F._____, wonach dieser Erinnerungslücken zu einzelnen Handlungspassagen bei ausgeprägten wahnhaften Psychosen für möglich hält (Urk. 9/8 S. 63). Dass aber das Geltend- machen von Erinnerungslücken beim Beschuldigten auch strategisch-taktische Merkmale enthalten könnte, stammt eben auch aus Dr. F._____s Feder und durf- te so von der Vorinstanz durchaus aufgenommen werden. Die Verteidigung macht geltend, †C._____ hätte - dies entgegen dem Beschuldig- ten - durchaus ein Motiv gehabt sich zu suizidieren. †C._____, der offenbar in den Beschuldigten verliebt gewesen sei, habe infolge des Würgens durch den Be- schuldigten eine "Entsolidarisierung" erleben müssen. Zusammen mit der hohen Intoxikation durch Cannabis und vermutlich anderen Stoffen sei nicht von der
- 18 - Hand zu weisen, dass †C._____ sich dann in einer Kurzschlusshandlung selber umgebracht habe (Prot. II S. 22). Geht man von jenen Aussagen des Beschuldigten aus, an die er sich erinnern konnte, dann trug der Beschuldigte das Jagdmesser (zweifelsohne die Tatwaffe) praktisch immer in einem Etui an seinem Gürtel auf sich. Wie das Jagdmesser in die Hand von †C._____ gekommen sein soll, ist angesichts dieses Umstandes fraglich. Jedenfalls überzeugt die Aussage des Beschuldigten, er und †C._____ hätten "schon lange Blutbrüderschaft durchziehen" wollen (Urk. 96 S. 17), nicht. Wäre tatsächlich die von der Verteidigung erwähnte "Entsolidarisierung" infolge des Würgens Auslöser einer Selbsttötung gewesen, ist nicht einsichtig, warum †C._____ das Jagdmesser bereits vor dem Schlafengehen hätte bereit legen sol- len. 4.4.11. Die eingehende Befragung des Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung bestätigt das aus den Akten gewonnene Bild vollumfänglich. So behielt der Beschuldigte ein merkwürdig distanziertes, wohlüberlegtes, vorsichtig formulierendes, affektiv unbeteiligtes Aussageverhalten bei; verbunden mit einer immer wiederkehrenden Tendenz zur Beschönigung und Bagatellisierung. So fällt insbesondere etwa auf, wie er sich wiederholt und dezidiert dagegen verwahrte, dass seiner Biographie Hinweise auf eine latente Fremdaggressivität entnommen werden könnten (Urk. 96 S. 5, 6, 8, 10, 11), was angesichts der schlüssigen ent- gegenstehenden Feststellungen des Gutachters Dr. F._____ schon als etwas befremdlich erscheint und als - durchaus krankheitsbedingte - Verkennung der Realität eingestuft werden muss. Und gleiches gilt, wenn der Beschuldigte die Diagnosen Dr. F._____s in Zweifel zieht und als "nicht wirklich treffend" sowie das Gutachten als "konstruiert" bezeichnet (Urk. 96 S. 8, 11): Wenn auch beim Beschuldigten nicht ausgeprägt feststellbar, so ist eine zumindest in gewissem Masse fehlende Krankheitseinsicht bei psychischen Störungen durchaus typisch. 4.5. Wie bereits eingangs erwähnt, verbleiben damit mit der Vorinstanz und im Sinne deren Erwägungen keine Zweifel daran, dass sich nicht †C._____ selbst die tödlichen Messerstiche bzw. -schnitte zugefügt hat, sondern der Beschuldigte auf diesen eingestochen und -geschnitten hat. Mit Ausnahme der im Obduktions-
- 19 - gutachten - überdies nur vage - in den Raum gestellten These der Selbstbeibrin- gung spricht nichts für einen Suizid. Soweit im Obduktionsgutachten diese These noch als nicht ausgeschlossen bzw. gar als "eher" anzunehmen bezeichnet wur- de, ist dies durch die weiteren - grösstenteils später und mit einer breiteren Er- kenntnisgrundlage erhobenen - Beweismittel klar widerlegt.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Der in allen Teilen zutreffenden rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz gibt es nichts beizufügen (Urk. 64 S. 47 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Der Beschuldigte ist damit neben der - bereits rechtskräftigen - mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz weiter der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen.
6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat richtig zusammengefasst, wie eine Strafe zuzumessen ist (Urk. 64 S. 53-56). Auch das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumes- sung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Auf beides kann verwiesen werden. 6.2. Zutreffenderweise ging die Vorinstanz von einem Strafrahmen zwischen 5 und 20 Jahren Freiheitsstrafe aus (Art. 111 StGB). Da mit den 20 Jahren bereits die gesetzliche Höchstdauer einer Freiheitsstrafe erreicht ist (Art. 40 StGB), wird der Strafrahmen durch die zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Widerhand- lungen gegen das Waffengesetz nicht - auch nicht theoretisch - gegen oben ge- öffnet. Demgegenüber könnte wegen der Strafmilderung, die aufgrund der gut- achterlich festgestellten hochgradig verminderten Einschränkung der Schuldfä- higkeit des Beschuldigten vorzunehmen sein wird (Art. 19 Abs. 2 StGB), eine Öff- nung des Strafrahmens gegen unten zur Diskussion stehen. Allerdings ist zu be- achten, dass die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen und dieser Rahmen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkre-
- 20 - ten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. So kann sich die Frage einer Unterschrei- tung des ordentlichen Strafrahmens stellen, wenn verschuldens- bzw. strafredu- zierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvor- wurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Eine verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unter- schreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Ver- schulden als besonders leicht erscheinen lassen. Das Bundesgericht hält fest, dass nur eine solche Betrachtungsweise der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen vermöge (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 6.3. Auszugehen ist von der vorsätzlichen Tötung als schwerstes Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Wenn die Vorinstanz diesbezüglich mit Blick auf die objektive Tatschwere von einem schweren Verschulden und einer Einsatz- strafe von 18 Jahren spricht, so ist dem grundsätzlich zuzustimmen (Urk. 64 S. 56/57; Art. 82 Abs. 4 StPO), wobei sogar von einem schweren bis sehr schweren objektiven Tatverschulden gesprochen werden kann. Der Beschuldigte hat den körperlich klar unterlegenen †C._____ im Schlaf überrascht, ist auf ihn gekniet, hat ihn gewürgt und ihm schliesslich trotz Gegenwehr mit einem Ta- schenmesser einer Klingenlänge von knapp 10 cm verschiedene Verletzungen zugefügt, worunter hauptsächlich die todesursächlichen tiefen Schnitte bzw. Stiche in den Hals - offenkundig eine der empfindlichsten Stellen eines Menschen. Dieses Vorgehen war niederträchtig und abstossend; es muss jeden- falls von einem richtiggehenden Blutbad gesprochen werden. In objektiver Hin- sicht sind nicht allzu viele Tötungen denkbar, die noch widerlicher wären. 6.4. Wie bereits mehrfach angetönt, wurde zur Frage der Schuldfähigkeit und Zweckmässigkeit einer allfälligen Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB ein Gutachten über den Beschuldigten eingeholt und am 14. Oktober 2011 durch Dr. med. F._____ erstattet (Urk. 9/8). Im Sinne der entsprechenden Feststellun- gen des Gutachters ist in subjektiver Hinsicht davon auszugehen, dass der Be- schuldigte in einer ausgeprägten wahnhaften Psychose gehandelt hat, auch wenn
- 21 - der Dr. F._____ in Bezug auf die vom Beschuldigten als Erklärung angeführten wahnhaften Erscheinungen (Opfer als Teufel, der von Gottes wegen getötet werden muss, Opfer habe die Mutter des Beschuldigten entführt) skeptisch ist (Urk. 9/8 S. 62, 64). Damit ging es jedenfalls darum, dass der Beschuldigte †C._____ als irgendwie gearteten Übeltäter oder eine sonstige Unperson ansah und in dieser Überzeugung gegen ihn vorging. Wenn der Beschuldigte immerhin einmal anerkennt, er habe "es" aus †C._____ herausprügeln wollen (Urk. 2/2 S. 8; vgl. auch Urk. 96 S. 18), so deutet schon das auf eine Geringschätzung fremder körperlicher Unversehrtheit erheblichen Masses hin. 6.4.1. Als Folge hiervon kommt der Gutachter mit schlüssiger, nachvollziehbarer Argumentation zum Ergebnis, dass beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt von einer hochgradigen Minderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen sei (Urk. 9/8 S. 64, 68; zutreffend auch die Vorinstanz in Urk. 64 S. 57/58). 6.4.2. Im BGE 136 IV 55 E. 5.7 hat das Bundesgericht festgelegt, wie bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzu- messung vorzugehen ist. In Umsetzung dieser Vorgaben ist vorliegend festzu- halten, dass die vorstehend in tatsächlicher Hinsicht ermittelte hochgradige Ver- minderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten sich auch in rechtlicher Hinsicht so auswirkt (vgl. a.a.O. E. 5.6). Zweifelsohne ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte ohne den infolge des massiven Cannabis- und Bexin-Konsums ent- standenen wahnhaften Zustand nicht derart gegen †C._____ vorgegangen wäre, wie es schliesslich herausgekommen ist. Wie auch der Verteidiger zutreffend festhält (Prot. I S. 14; Prot. II S. 22), bestanden keinerlei irgendwie erklärlichen oder nachvollziehbaren Motive für den Beschuldigten, seinem Freund etwas an- zutun. Als Folge hievon vermindert sich das Verschulden des Beschuldigten in subjektiver Hinsicht stark. 6.4.3. Im erwähnten Leitentscheid hat sich das Bundesgericht ausdrücklich gegen die insbesondere früher oftmals geübte Praxis gewandt, bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit lineare Strafreduktionen von 25 % (bei leichter Verminde- rung), 50 % (bei mittlerer Verminderung) und 75 % (bei schwerer Verminderung)
- 22 - vorzunehmen (a.a.O. E. 5.6). Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothe- tischen) Einsatzstrafe sei systemwidrig und schränke die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise ein. Im Übrigen führe dies auch dazu, dass der vom psychiatrischen Experten eingestuften Verminderung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit regelmässig ein zu grosses Gewicht beigemessen werde. Vielmehr sei naheliegend, das übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden könne sich wegen einer leichten Ver- minderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittel- schweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung habe dann der Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zustehe. Mit einem solchen Vorgehen werde der Ver- minderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass Rechnung getragen, wie es von der Rechtsprechung gefordert sei, ohne diesem Umstand eine zu weit gehende Bedeutung zukommen zu lassen. 6.4.4. Wird vorliegend von einem in objektiver Hinsicht schweren Verschulden ausgegangen, so vermindert sich dieses in Anwendung dieser Grundsätze infolge der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein leichtes Mass. Das ent- spricht einem Strafbereich, der ungefähr in der Mitte des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegt. 6.4.5. Wenn die Vorinstanz ihre Einsatzstrafe aufgrund der stark verminderten Schuldfähigkeit "um ca. ¾" herabsetzt, so argumentiert sie zwar gerade mit einer linearen Reduktion, wie sie das Bundesgericht verworfen hat, bewegt sich aber im Resultat in einem nicht unangemessenen Rahmen. Indem sie dann allerdings von der Einsatzstrafe von 18 Jahren unter Abzug von ungefähr drei Vierteln auf "rund 5 Jahre" kommt (Urk. 64 S. 58), begeht sie vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung einen methodischen Fehler: Sie übersieht, dass die Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist und das Vorliegen einer reduzierten Schuldfähigkeit nicht per se zur Folge hat, dass sich
- 23 - der Strafrahmen öffnen würde (vgl. vorstehend Erw. 5.2). Die Reduktion "um ca. ¾" hätte daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens erfolgen müssen. So gerechnet hätten sich dann auch ungefähr 8 Jahre ergeben. 6.4.6. Aussergewöhnliche Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, die ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens erlauben wür- den, liegen nicht vor. Namentlich kann nicht die Rede von einem schon objektiv leichten Tatvorwurf sein, der durch weitere verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren derart relativiert würde, dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Der Ver- teidiger kritisiert diese Rechtsprechung als in einem zentralen Punkt falsch und ruft zur "Insubordination" auf. Mit der neuen Praxis schaffe das Bundesgericht eine Rechtsungleichheit dahingehend, als der vermindert Schuldfähige keine proportionale Strafminderung mehr erhalte, verglichen mit dem vollständig Schuldunfähigen, der nach wie vor nicht bestraft werde (Prot. I S. 16/17; Prot. II S. 26). Diese Kritik hat durchaus etwas für sich, insbesondere wenn Straftaten erhebli- cher objektiver Schwere zu beurteilen sind (wo gemäss Bundesgericht kaum ein- mal in Frage kommen wird, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten). Hier hat es schon einen stossenden Aspekt, wenn ein hochgradig eingeschränkt schuldfähiger Täter der vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von etwas über 5 Jahren (also im untersten Bereich des ordentli- chen Strafrahmens) bestraft wird, währenddem der noch etwas mehr einge- schränkte und damit voll schuldunfähige Kollege nicht strafbar ist. Dass - etwas vereinfacht und bildhaft ausgedrückt - ein Unterschied von nur wenigen Prozenten Schuldfähigkeit (also z.B. von 90 % zu 100 % Schuldunfähigkeit) sich in einer Differenz von über 5 Jahren Freiheitsstrafe niederschlägt, dürfte den Rechts- unterworfenen schwer zu erklären sein. Es ist allerdings anzunehmen, dass sich das Bundesgericht dieser Problematik bewusst war. Insbesondere ist aus seiner zusammenfassenden Feststellung "nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen" (BGE
- 24 - 136 IV 55 E. 5.8 a.E.) zu schliessen, dass es eine Tat ab einer gewissen objekti- ven Schwere ungeachtet des Grades einer allfälligen eingeschränkten Schuldfä- higkeit (ausser der Täter sei voll schuldunfähig) als derart gravierend ansieht, dass eine Strafe von mindestens der unteren Grenze des ordentlichen Straf- rahmens im Sinne eines Unrechtsausgleichs zwingend ist. 6.4.7. In angemessener Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatelemente ist deshalb eine (hypothetische) Einsatzstrafe von knapp 8 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. 6.5. Wegen der zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Vergehen gegen das Waffengesetz ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Art. 33 Abs. 1 WG sieht für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Hier fällt auf, dass der Beschuldigte in einer eklatanten Uneinsichtigkeit innert kürzester Zeit (nämlich am 23. Juli 2010, 31. Juli 2010 und am 2. August 2010) dreimal im Besitz von verbotenen Schlagwaffen betroffen wurde. Reichlich befremdlich ist, dass der Beschuldigte gar zugegebenermassen mit der Polizei "spielte": So gab er zu, die modifizierte Kleinhantelstange (ND 3) als "Gag" auf sich getragen zu haben, "weil ich schauen wollte, wie lange es dauerte, bis ich wieder in eine Kontrolle kam und die Polizei mir diese wieder wegnahm" (Urk. 2/2 S. 19). Das zeugt von einer wenig ernsthaften Einstellung staatlichen Regelungen gegenüber. In objektiver Hinsicht fällt aber relativierend ins Gewicht, dass es sich bei den Schlagstöcken um Waffen vergleichsweise eher minderer Gefährlichkeit gehandelt hat (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 WG). Zwar äussert sich der psychiatrische Gutachter zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nicht. Insbesondere aus seinen Darlegungen im Zusammenhang mit der Legalprognose ergibt sich aber, dass der Gutachter das wiederholte, unbeeindruckte Tragen von Waffen bzw. waffenähnlichen Gegenständen durch den Beschuldigten durchaus zumindest teilweise als durch die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeits- störung mit Borderline- und narzisstischen Merkmalen sowie die ausgeprägte
- 25 - Tendenz zum psychosefördernden Substanzkonsum begünstigt sieht. Der Gut- achter stellte beim Beschuldigten auch eine zumindest moderate Waffenaffinität sowie zeitweilige Gewaltfantasien fest (Urk. 9/8 S. 59, 65/66). Dem Beschuldigten ist daher hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zuzubilligen. Wenn die Vorinstanz für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ihre Ein- satzstrafe um ½ Jahr - und mithin 10 % ihrer Einsatzstrafe - erhöht (Urk. 64 S. 59), urteilt sie damit zu hart. Neben dem, dass so der leicht verminderten Schuldfähigkeit keine Rechnung getragen wurde, erscheint eine Strafe von über 6 Monaten (die Vorinstanz musste ja in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB asperieren) für die vom Beschuldigten begangenen Widerhandlungen auch im Vergleich mit in ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochenen Strafen als zu hoch. Gesamthaft resultiert damit nur eine leichte Erhöhung der bisher aufgelaufenen Einsatzstrafe. 6.6. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 64 S. 59 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhand- lung ergab sich nicht wesentliches Neues: Nach wie vor sitzt der Beschuldigte in Sicherheitshaft. Er kann kleinere Arbeiten verrichten und erhält regelmässig von seiner Mutter und ab und zu von seinem Vater Besuch (Urk. 96 S. 2). Seine gesundheitliche Situation habe sich verbessert (Urk. 96 S. 3). Immer- hin nimmt der Beschuldigte aber offenbar Schmerzmittel und Temesta zu sich (Urk. 96 S. 2). Für die Zukunft plane er, eine Lehre im IT-Bereich zu absolvieren (Urk. 96 S. 9). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus. Leicht straferhöhend fällt dagegen ins Gewicht, dass er am
13. November 2010 die Tötung begangen hat, obwohl bereits eine Strafunter- suchung wegen des mehrfachen verbotenen Waffentragens am Laufen war.
- 26 - 6.7. Schliesslich ist das Nachtatverhalten eines Täters zu berücksichtigen, wo- runter das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren fällt. Ein Geständnis, kooperatives Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Ein- sicht und Reue wirken in der Regel strafmindernd (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N. 129 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass dem Beschuldigten keine strafmindern- den Umstände zugute gehalten werden können. So war er insbesondere nicht geständig, und wirkliche Reue, Einsicht oder auch Opferempathie waren nicht zu erkennen (Urk. 64 S. 62). Zwar bestritt das der Beschuldigte in seinem Schluss- wort vor Vorinstanz und verwies auch in der Berufungsverhandlung darauf, dass ihm der Verteidiger davon abgeraten habe, den Privatklägern brieflich sein Mitge- fühl auszudrücken (Prot. I S. 24; Urk. 96 S. 20). Auch wenn dem so sein mag, ist dies aber in einer Gesamtbetrachtung nur von untergeordneter Relevanz. Denn ungeachtet dessen fällt schon auf, dass der Beschuldigte in allen Einvernahmen und bis hin zur Berufungsverhandlung - teils auch in Gegenwart der Privatkläger - sowie gemäss den Feststellungen von Dr. F._____ auch während der psychiatri- schen Exploration kaum Äusserungen von emotionaler Beteiligung und Betroffen- heit gezeigt hat, was insbesondere angesichts des Verlusts des engsten Freun- des auffällig ist (Urk. 9/8 S. 66). Auch wenn dies sicherlich ebenfalls zumindest teilweise Ausfluss aus der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten ist, liegen unter diesem Titel eben keine Strafreduktionsgründe vor. 6.8. Insgesamt erscheint es deshalb als angemessen, den Beschuldigten mit ei- ner Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen. Der Anrechnung der von ihm bis heute durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstandenen 895 Tagen Frei- heitsentzug steht nichts im Wege (Art. 51 StGB).
7. Massnahme 7.1. Der Gutachter empfiehlt aufgrund der beim Beschuldigten vorliegenden psy- chischen Defekte und der erheblichen Rückfallgefahr, eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen (Urk. 9/8 S. 66 ff.). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatkläger, der Verteidiger und der Beschuldigte selbst schliessen sich die-
- 27 - ser Empfehlung an. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Verteidiger zudem ausdrücklich, dass für den Fall eines Schuldspruchs die Anordnung einer stationären Massnahme seinerseits nicht angefochten sei (Prot. II S. 22 und 27). In diesem Sinne hat die Vorinstanz eine solche Massnahme angeordnet. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann ohne weitere Ergänzungen verwiesen werden (Urk. 64 S. 62-64). 7.2. Es ist deshalb eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. Dass diese Mas- snahme dem Vollzug der Freiheitsstrafe vorgeht, steht bereits im Gesetz (Art. 57 Abs. 2 StGB) und muss deshalb nicht explizit angeordnet werden.
8. Zivilansprüche 8.1. Die Vorinstanz hat der Privatklägerschaft B2._____ und B1._____, den El- tern des Verstorbenen, eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 20'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 13. November 2010 zugesprochen (Urk. 64 S. 64-67). 8.2. Für den Fall einer Verurteilung beanstandet der Verteidiger dies nicht (Prot. II S. 28), und seitens der Privatklägerschaft ist das Urteil unangefochten geblieben. 8.3. Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 64 S. 64-67) ist damit der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft eine Ge- nugtuung von je Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. November 2010 zu bezahlen.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Ausgangsgemäss - es bleibt bei der Verurteilung - ist die vorinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 8). 9.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig und obsiegt die Staatsanwaltschaft mit der Ihrigen. Auch die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem Beschuldig-
- 28 - ten aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind diejenigen der amtlichen Verteidi- gung. Diesbezüglich bleibt aber die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9.3. Eine Prozessentschädigung ist den Privatklägern nicht zuzusprechen. Zwar beantragt der Vertreter der Privatklägerschaft die Gutheissung seiner Anträge "unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten" (Urk. 99/1 S. 1). Er lässt dies in der Folge aber unbeziffert und unbelegt, sodass einem allfälligen Anspruch schon Art. 433 Abs. 2 StPO entgegen stünde. Sodann ergibt sich aus den im Verlaufe des Verfahrens ergangenen Eingaben des Vertre- ters der Privatkläger aber auch, dass diese bewusst darauf verzichten, vom Beschuldigten die Erstattung der ihnen erwachsenen Anwaltskosten - vom Vertreter als Schadenersatz bezeichnet - zu fordern, um diesem das finanzielle Fortkommen nicht zu erschweren (Urk. 17/8; Urk. 43 S. 2; Urk. 99/1 S. 6). Es wird beschlossen:
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 10. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von
E. 1.2 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger am
16. Oktober 2012 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 49) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 63/2) am 7. Januar 2013 - ebenfalls fristgerecht - dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 67). Mit Präsidialver- fügung vom 29. Januar 2013 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO den Gegenparteien übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 74). Am 1. Februar 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Anschluss- berufung (Urk. 76). Die Privatklägerschaft beantragt, es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestäti- gen (Urk. 80). Beweisanträge wurden allseits keine gestellt.
E. 1.3 Am 8. März 2013 liess der Beschuldigte das von ihm bereits vor Vorinstanz gestellte Begehren um vorzeitigen Antritt der Massnahme nach Art. 59 StGB zu- rückziehen (Urk. 88; vgl. dazu auch Urk. 72, 78, 82 und 83). Von diesem Rückzug nahm der Kammerpräsident mit Verfügung vom 11. März 2013 Vormerk und setz- te gleichzeitig dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist an, um sich zur Frage der Verlängerung der Sicherheitshaft des Beschuldigten zu äussern (Urk. 90). Der Verteidiger opponierte nicht gegen eine Verlängerung (Urk. 92). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht verlauten. Daraufhin verfügte der Kammer- präsident am 2. April 2013 die Verlängerung der Sicherheitshaft (Urk. 94).
E. 1.4 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung des amtlichen Verteidigers, die zuständige Staatsanwältin sowie die beiden Privatkläger in Begleitung ihres Vertreters (Prot. II S. 6). Es wurden der Beschuldigte eingehend befragt (Urk. 96) und die Parteivorträge erstattet (Prot. II S. 10 ff.). Weitere Beweise waren nicht abzunehmen (Prot. II S. 9). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II
- 7 - S. 29 ff.). Angesichts des verurteilenden Erkanntnisses verlängerte der Kammer- präsident die Sicherheitshaft des Beschuldigten bis zum Antritt der stationären Massnahme bzw. der Strafe (Urk. 100).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte will vom Vorwurf der vorsätzlicher Tötung freigesprochen werden und beschränkt seine Berufung auf den entsprechenden Schuldspruch sowie die damit verbundenen Folgen (Urk. 67; Urk. 97). Unbeanstandet lässt er das Urteil hinsichtlich der folgenden Punkte:
- Dispositivziffer 1 Abs. 2 (Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz),
- Dispositivziffer 4 (Einziehung und Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen),
- Dispositivziffer 7 (Kostenfestsetzung). Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf die Frage der Strafzu- messung und beantragt die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 8 Jahre (Urk. 76; Urk. 98). 2.2. Angesichts der vorerwähnten Berufungsanträge ist das vorinstanzliche Urteil damit in den vom Beschuldigten nicht angefochtenen Punkten in Rechts- kraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). 2.3. Berufungsgegenstand bleiben damit die Fragen des Schuldspruchs im Sinne von Art. 111 StGB (Dispositivziffer 1 Abs. 1), der Sanktion (Strafe und Massnahme, Dispositivziffern 2 und 3), der Verpflichtung zur Leistung von Genug- tuung (Dispositivziffern 5 und 6) und der Kostenauflage (Dispositivziffer 8).
3. Prozessuales 3.1. Der Verteidiger erhob an der Berufungsverhandlung zwei prozessuale Rügen: Zunächst macht er geltend, es sei die Hafteinvernahme vom 13. Novem-
- 8 - ber 2010 (Urk. 2/1) unverwertbar, weil diese angesichts des verwirrten Zustands des Beschuldigten gar nicht hätte durchgeführt werden dürfen und er - der Vertei- diger - denn auch sofort deren Abbruch verlangt hätte, wenn er bereits damals als amtlicher Verteidiger bestellt gewesen wäre (Prot. II S. 14). Sodann kritisiert der Verteidiger eine "Gleichgültigkeit und Interesselosigkeit" der Vorinstanz, die sich darin geäussert habe, dass anlässlich der Hauptverhandlung nur ganz wenige Fragen gestellt worden seien, was auf eine vorgefasste Meinung und eine "abgekartete Sache" schliessen lasse (Prot. II S. 11). 3.2. Was die Hafteinvernahme betrifft, so steht fraglos fest, dass sich der Beschuldigte damals in einem hochgradig verwirrten Zustand befand (vgl. dazu auch Erw. 6.4.1. nachstehend). Diesen Umstand gilt es allerdings im Rahmen der materiellen Beurteilung der Einvernahme zu berücksichtigen und beschlägt nicht etwa deren formelle Gültigkeit, zumal auch nicht ersichtlich wäre oder geltend gemacht würde, der Zustand des Beschuldigten sei von der Staatsanwältin zur Beeinflussung der Aussagen ausgenutzt worden. Vielmehr erscheint die Einver- nahme als durchaus anschauliches Bild des seinerzeitigen Zustands des Beschuldigten. Die Bestellung des amtlichen Verteidigers erfolgte sodann in Übereinstimmung mit § 13 der damals in Kraft gestandenen StPO/ZH unverzüg- lich und rechtzeitig, nachdem sich in den Augen der Staatsanwältin aufgrund der nur wenige Stunden nach dem Vorfall durchgeführten Hafteinvernahme der Tat- verdacht gegen den Beschuldigten erhärtet hatte (vgl. Urk. 2/1 S. 15 und Urk. 16/2). 3.3. Zutreffend ist sodann, dass die Befragung des Beschuldigten zur Sache an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung äusserst kurz bzw. rudimentär ausgefallen ist. Zum Tötungsvorwurf erfolgten eine Frage des Vorsitzenden (wie sich der Beschuldigte zum Vorwurf stelle, Urk. 41 S. 2/3) und drei Ergänzungs- fragen des Referenten im Zusammenhang mit dem Thema des Würgens/Packens von †C._____ am Hals (Urk. 41 S. 4/5). Intensität und Umfang der erforderlichen Befragung des Beschuldigten hängt stark vom Fall und der Aktenlage ab (BSK StPO-Hauri, Art. 341 N. 14 ff.; Schmid,
- 9 - StPO Praxiskommentar, Art. 341 N. 8). Vorliegend geht es einerseits um einen der schwerstmöglichen Vorwürfe gemäss StGB, den Vorwurf der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB. Andererseits sind in der Untersuchung aber bereits umfangreiche und erschöpfende Beweiserhebungen getätigt worden; in Bezug auf die Person des Beschuldigten wurde dieser namentlich mehrfach befragt (Urk. 2/1-2/7) und wurde über ihn ein psychiatrisches Gutachten erstellt (Urk. 9/8). Wenn deshalb angesichts der Schwere des Vorwurfs auch zumindest wünschbar gewesen wäre, dass die vorinstanzlichen Richter den Beschuldigten etwas ein- gehender befragt hätten, so erschien deren Vorgehen bei der gegebenen Akten- lage gerade noch als vertretbar. Hinzu kommt, dass sich offensichtlich auch der Verteidiger nicht veranlasst gesehen hat, dem Beschuldigten Ergänzungsfragen stellen zu lassen (Urk. 41 S. 8). Und schliesslich ist darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung intensiv befragt worden ist (Urk. 96) und so ein allfälliger Mangel der erstinstanzlichen Verhandlungsführung jedenfalls geheilt worden wäre. Sollte der Verteidiger durch seine Vorwürfe, bei der Vorinstanz hätte eine vorbe- fasste Meinung bestanden und es sei um eine "abgekartete Sache" gegangen, auf eine mögliche Befangenheit der mit der Sache befassten Richter anspielen, so ist festzustellen, dass ein entsprechendes Ausstandsgesuch im Sinne von Art. 58 StPO nicht gestellt worden ist. Hierauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.
4. Sachverhalt 4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Sinne des in der Anklage um- schriebenen Sachverhalts am Morgen des 13. November 2010 †C._____ im Schlafzimmer der von D._____ gemieteten Wohnung im 7. Stock an der …strasse … gewürgt und mehrfach mit einem Messer derart in den Halsbereich gestochen und geschnitten zu haben, dass das Opfer infolge der vollständigen Durchtren- nung der arteriellen und venösen Halsblutgefässe links verstarb. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt als erstellt erachtet (Urk. 64 S. 43/44).
- 10 - 4.2. Demgegenüber wird seitens des Beschuldigten in Zweifel gezogen, dass er für die tödlichen Messerstiche bzw. -schnitte verantwortlich sei. Während sich der Beschuldigte nicht daran zu erinnern vermöge, wie die Verletzungen von †C._____ entstanden sind, stellt die Verteidigung die Möglichkeit einer Selbstbei- bringung in den Raum. 4.3. Im Hinblick auf die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Beru- fungsverhandlung ist den folgenden Erwägungen vorauszuschicken, dass beim Fehlen direkter Beweise - wie vorliegend - ein indirekter Beweis zulässig ist. Bei einem solchen Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittel- bar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmit- telbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das - einem Mosaik gleich - bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (so zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 mit weiteren Ver- weisen). Es kommt auf das Gesamtbild und nicht darauf an, inwieweit ein einzel- nes Indiz bei isolierter Betrachtung zur Überzeugung des Gerichts beitragen kann. Soweit also der Verteidiger hinsichtlich verschiedener Indizien Zweifel an deren Überzeugungskraft anmeldet, handelt er zwar durchaus im Rahmen der ihn gemäss Art. 128 StPO treffenden Verpflichtung, im Interesse des Beschuldigten tätig zu sein. Seine Kritik kann aber nur dann erfolgreich sein, wenn beim Gericht bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurück- bleiben (a.a.O., mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom
13. Dezember 2010 E. 3.4 m.w.H.). 4.4. Die Vorinstanz hat die Beweislage sehr sorgfältig analysiert und ist mit über- zeugenden Erwägungen zum Schluss gekommen, dass sich das Geschehen so abgespielt hat, wie es in der Anklage umschrieben wird. Insbesondere hat sie ausführlich dargelegt, weshalb die These der Selbstbeibringung der tödlichen Ver-
- 11 - letzungen durch †C._____ zu verwerfen ist. Der in allen Teilen schlüssigen Argu- mentation ist zuzustimmen. Es kann darum vollumfänglich darauf verwiesen wer- den (Urk. 64 S. 11-44; Art. 82 Abs. 4 StPO). Folgende Eckpunkte sind - teils wie- derholend und teils ergänzend - hervorzuheben: 4.4.1. Es steht fest, dass †C._____ durch das im Eigentum des Beschuldigten stehende Messer zu Tode gekommen ist und als Täter einzig der Beschuldigte oder †C._____ selbst in Frage kommen. Ist also die These der Selbstbeibringung der tödlichen Verletzungen durch das verstorbene Opfer zu verwerfen, steht zwingend fest, dass der Beschuldigte der Täter ist. 4.4.2. Dass sich †C._____ die vier tiefen Schnitt-/Stichwunden am Hals selbst beigebracht haben könnte, wurde durch das Gutachten über die am
15. November 2010 durchgeführte Obduktion thematisiert. Allerdings fällt auf, dass die diesbezüglichen Schlussfolgerungen sehr vage ausgefallen sind und überdies auch wieder relativiert werden; zudem ist die Begründung nur recht kurz gehalten: So wird ausgeführt, dass das eher statische Blutspurenbild auf Matratze und Bettzeug, mit fehlenden Spritz- und Wurfspuren, die Annahme Selbstbeibrin- gung der scharfen Verletzungen durch †C._____ aus rechtsmedizinischer Sicht "eher" zulasse als jene der Fremdbeibringung, insbesondere da die chemisch- toxikologischen Analysen im Blut von †C._____ keine Hinweise auf Beeinträchti- gung der Bewusstseinslage durch Hypnotika, Sedativa oder ähnlich wirkende Drogen ergeben habe, sondern gegenteils der Einfluss von THC im Zeitpunkt des Todes für eine gesteigerte Autoaggression sprechen könnte. Andererseits wird aber auch eingeräumt, dass eine Fremdbeibringung der scharfen Verletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht "nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen" sei- en. So sprächen insbesondere die scharfen Abwehrverletzungen an der linken Hand von †C._____ gegen die These der Selbstbeibringung (Urk. 8/13 S. 4). Im Kern lässt sich damit aus dem Obduktionsgutachen kaum mehr als die Aussage ableiten, dass gutachterlich sowohl eine Selbst- als auch eine Fremdbeibringung nicht ausgeschlossen werden könnten. 4.4.3. Ausführlicher, überzeugender und nur schon in dem Sinne fundierter, als sie sich bereits auf ein breiteres übriges Untersuchungsergebnis als das Obdukti-
- 12 - onsgutachten stützen konnten, sind sodann die Zeugenaussagen des Polizei- beamten E._____ vom 14. September 2011, der im Forensischen Institut Zürich im Bereich Spurensicherung und -beurteilung tätig ist und am 13. November 2010 vor Ort war (Urk. 3/22; Urk. 64 S. 20 ff.), sowie das hernach beim Institut für Rechtsmedizin in Auftrag gegebene Ergänzungsgutachten vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/12). Wie auch die Vorinstanz schreibt, sind die Erklärungen von E._____ auch für einen Laien einleuchtend und plastisch, und sie können anhand der Fo- todokumentation gut nachvollzogen werden: Als zentrale Elemente, die gegen ei- ne Selbstbeibringung der Schnitte/Stiche in den Hals von †C._____ sprechen, fällt zunächst schon einmal die Anordnung der vier tiefen Schnitte/Stiche auf, die links und rechts des Halses mit einem nur einseitig schneidenden Messer ohne Hand- oder jedenfalls Griffwechsel kaum zu bewerkstelligen wären. Dass aber ein zum Suizid Entschlossener sich zunächst mit der einen Hand auf der einen Seite in den Hals schneiden und hernach das Messer in die andere (wohl schwächere und weniger geschickte, "falsche") Hand nehmen würde, um sich auch noch auf der anderen Seite in den Hals zu schneiden, oder dass er zwar keinen Handwechsel vornehmen, aber das Messer während des Vorgangs anders umgriffe und in die Hand legte, ist nicht zu erwarten und wäre reichlich lebensfremd (so auch E._____ in Urk. 3/22 S. 4). Sodann schliesst E._____ aus dem Umstand, wonach die Leiche †C._____s Blut bis in die Augenhöhlen aufwies, dass sich dieser mehrmals gedreht und auch auf dem Bauch mit dem Gesicht in der Blutlache ge- legen haben müsse (Urk. 3/22 S. 7) - was ebenfalls gegen eine Selbstbeibringung und für Abwehr- bzw. Ausweichhandlungen spricht. Mit E._____ und dem Ergän- zungsgutachten sind weiter die tiefen Schnittverletzungen in der linken Hand von †C._____ als typische Abwehrverletzungen einzustufen, die mutmasslich dadurch entstanden sind, dass der auf dem Rücken liegende †C._____ seine linke Hand der das Messer führenden rechten Hand des Beschuldigten schützend entgegen- gestreckt hat (Urk. 64 S. 40 ff.). Und schliesslich - um noch einen letzten Punkt herauszugreifen - deutet (wiederum mit E._____ und dem Ergänzungsgutachten) ebenfalls auf eine Fremdbeibringung hin, dass der Hemdkragen von †C._____ auf der linken Seite durchschnitten bzw. -stochen war (Beilage 2 zu Urk. 3/22): Bei einem sich Suizidierenden ist kaum davon auszugehen, dass er den frei lie-
- 13 - genden Hals verfehlt und stattdessen mit dem Messer den Hemdkragen durch- schneidet bzw. -sticht. Viel eher ist auch dieses Verletzungs- bzw. Beschädi- gungsbild geradezu typisch für die Situation eines Angriffs, bei welchem der mes- serbewehrte Aggressor auf ein abwehrendes und ausweichendes Opfers einwirkt. 4.4.4. Soweit der Verteidiger diesen Schlüssen gegenüber Vorbehalte anmeldet, vermögen diese am Ergebnis nichts zu ändern: So trifft beispielsweise wohl zu, dass nicht mit Sicherheit feststeht, ob der bei †C._____ festgestellte doppelte Bruch des Zungenbeins beim Sturz in die Tiefe oder als Folge des Würgens durch den Beschuldigten entstanden ist (Prot. II S. 12 und 14 f.; vgl. Urk. 8/3 S. 5; Urk. 8/12 S. 2). Das ist jedoch in der Gesamtschau nicht entscheidend: Insbeson- dere steht auch ohne dieses sichere Wissen aufgrund der Aussagen des Be- schuldigten fest, dass er †C._____ gewürgt hat (vgl. dazu auch Erw. 4.4.9. fol- gend). Ob er nun dabei dem Opfer das Zungenbein gebrochen hat oder nicht, ist mit Bezug auf den Tötungsvorwurf nicht von Relevanz. Gleiches gilt im Zusam- menhang mit der Frage, ob und inwieweit †C._____ suizidal gewesen ist und ob er im Zeitpunkt des Vorfalls neben dem anlässlich der Obduktion festgestellten Cannabis allenfalls noch weitere bewusstseinsbeeinträchtigende Stoffe im Orga- nismus gehabt haben könnte (Prot. II S. 19-21). Wenn auch solche Fragen bei isolierter Betrachtung durchaus ihre Berechtigung haben, so ist angesichts des weiteren Beweisergebnisses die Variante Selbstbeibringung der tödlichen Verlet- zungen eben zu verwerfen. Darauf lässt - entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 16 f.) - insbesondere auch das Blutspurenbild schliessen: Dass der Beschuldigte an seiner rechten Hand im Gegensatz zur linken sehr viele Blutanhaftungen auf- gewiesen hat, spricht mit E._____ tatsächlich viel eher für eine Aggressionshand- lung des Beschuldigten als für einen Versuch seinerseits, †C._____ ein Messer zu entwinden. Und auch die Verteilung des Bluts auf dem Bett und dem Boden lässt den von E._____ skizzierten mutmasslichen Tatablauf als plausibel erschei- nen: Sogar aus Sicht eines Laien ist etwa naheliegend, dass das Geschehen sei- nen Anfang auf der rechten oberen Seite des Bettes genommen und sich auf die linke untere Seite verschoben haben muss, nachdem von letzterem Punkt aus am Boden Blutspuren zur Tür festzustellen sind (Urk. 3/22 S. 5 ff.). Gleiches gilt schliesslich für das Vorbringen der Verteidigung, es wäre sehr wohl möglich, dass
- 14 - jemand in einem unkontrollierten Impulsdurchbruch Suizid begeht und dabei keine "Probierschnitte" unternimmt, sondern vielmehr auch noch die eigenen Kleider durchstösst (Prot. II S. 20). Rein theoretisch mag dies ja sein. Mit den Erkenntnis- sen von E._____ und dem Ergänzungsgutachten sind jedoch diese Umstände vielmehr starke Indizien, die für eine Fremdaggression sprechen. 4.4.5. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F._____ vom
14. Oktober 2010 ergeben sich sodann weitere Aufschlüsse, welche für die Bei- bringung der tödlichen Verletzungen von †C._____ durch den Beschuldigten sprechen. Hervorgehoben sei hier nur, dass gemäss Dr. F._____ sich derart tiefe, massiv ausgeprägte Schnitte, wie sie bei †C._____ vorlagen, bei psychotisch ge- tragenen Gewalthandlungen nicht selten finden liessen (Urk. 9/8 S. 61, 64), wobei von einer solchen beim Beschuldigten im Falle seiner Täterschaft auszugehen wäre. Und daneben weist Dr. F._____ darauf hin, dass sich der Beschuldigte im Vorfeld der Tathandlung durchaus mit selbst- und/oder fremdaggressiven Gedan- ken beschäftigt habe (Urk. 9/8 S. 61 - was sich ins-besondere auf die Notizzettel Urk. 13/7 bezieht). 4.4.6. Auch die Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz zutreffend zu- sammengefasst und analysiert (Urk. 64 S. 12 ff.). Hier ist zu wiederholen, dass den ersten Aussagen von einvernommenen Personen grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, da die Erinnerung im Zeitpunkt ihrer Deposition noch am frischesten ist und zudem am wenigsten mit wie auch immer gearteten Dritt- einflüssen zu rechnen ist. Nun war der Beschuldigte in der Hafteinvernahme auf- grund seines psychischen Zustands zwar offensichtlich nicht in der Lage, der Staatsanwältin vernünftige Antworten auf ihre Fragen zu geben, sondern waren seine Aussagen völlig wirr, verschwammen Wahrheit und irreale Welten und nahm die Befragung teilweise einen schon nahezu absurden Verlauf (Urk. 2/1). Angesichts des Zustands des Beschuldigten ist aber davon auszugehen, dass seine Äusserungen - in "seiner Welt" - authentisch waren und er jedenfalls kaum in der Lage gewesen sein dürfte, rational gesteuert auszusagen. So erscheinen seine Depositionen in der Hafteinvernahme mit der Vorinstanz in der Tat als inso- fern bemerkenswert, als sich daraus durchaus Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
- 15 - der Beschuldigte †C._____ mit seinem Messer attackierte (Urk. 64 S. 18). Umge- kehrt können aber keiner der Antworten des Beschuldigten Hinweise entnommen werden, die auch nur in irgend einer verklausulierten Form darauf hindeuten wür- den, dass sich †C._____ selbst getötet haben könnte. Viel eher sind viele Aussa- gen des Beschuldigten recht offenkundig so zu verstehen, als dass er selbst aktiv gewisse Handlungen unternommen hat (z.B.: "und irgendwann bin ich so einge- schnappt, dass ich nicht mehr gesehen habe, was passiert", Urk. 1/2 S. 3; er habe versucht, †C._____ zu schneiden, Urk. 1/2 S. 4; "bis ich den Knopf drücke", Urk. 1/2 S. 4; "ich weiss, dass ich ihn bedroht habe", "mit dem Sackmesser", Urk. 1/2 S. 8/9; "aber man muss sich für etwas entscheiden", "ich habe herumstu- diert und mir überlegt, wer von uns am gescheitesten sterben sollte", "ich habe eine Entscheidung getroffen", Urk. 1/2 S. 10, 11, 13; "ich muss bestraft werden für das, das ich getan habe", Urk. 1/2 S. 13; "it was a wild ride", Urk. 1/2 S. 14, 16). Mit all diesen Aussagen - etwa wenn der Beschuldigte wiederholt erklärt, er habe eine Entscheidung getroffen -, lässt sich auch mit viel Fantasie kein Geschehens- ablauf in Einklang bringen, wonach sich †C._____ suizidiert hätte und der Be- schuldigte dies verhindern wollte. 4.4.7. Im Gegensatz zu den völlig wirren Aussagen des Beschuldigten in der Hafteinvernahme sind seine Antworten ab der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Februar 2011 auffallend rational, nüchtern und sachlich ausgefallen. Seine Antworten machen es aber in einigen Punkten sehr schwierig zu beurteilen, ob er wahrheitsgemäss aussagt oder ob er sich in den drei Mona- ten zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme eine subjektive "Wahrheit" zurecht gelegt hat. So fällt schon auf, dass er in der zweiten Einvernahme fast als Erstes zur Sache von sich aus erklärt, er habe die Wahnvorstellung gehabt, †C._____ habe seine - des Beschuldigten - Mutter entführt (Urk. 2/2 S. 7), wäh- renddem Solches der Hafteinvernahme auch nicht irgendwie "verpackt" entnom- men werden könnte. Wenn denn diese Vorstellung so zentral gewesen sein sollte, müsste man an sich meinen, sie hätte in irgend einer Form auch bereits in der ersten Einvernahme schon zur Sprache kommen müssen. Aus der zweiten Ein- vernahme ergeben sich aber auch weitere Anhaltspunkte, die sehr deutlich auf einen Übergriff des Beschuldigten auf †C._____ schliessen lassen: Anders kann
- 16 - insbesondere nicht verstanden werden, wenn der Beschuldigte beschreibt, wie er auf †C._____ gekniet sei und diesen gewürgt habe (Urk. 2/2 S. 11), wie er "es" aus diesem habe herausprügeln wollen (Urk. 2/2 S. 8) und dass er seine Hand- lungen "nicht mehr so im Griff gehabt" habe (Urk. 2/2 S. 8). 4.4.8. Bei den Aussagen des Beschuldigten ab der zweiten Einvernahme bis zur Schlusseinvernahme vom 7. März 2012 fällt weiter auf, dass er das Rand- und Umfeldgeschehen grösstenteils sehr ausführlich und detailliert schildert, sich hin- sichtlich des eigentlichen Kerngeschehens - nämlich zur Frage, wie †C._____ die tödlichen Schnitte/Stiche erlitten hat - aber auf eine Erinnerungslücke beruft (vgl. z.B. Urk. 2/2 S. 7 und 9; Urk. 96 S. 12 ff.). Recht bezeichnend ist auch, dass er in der Einvernahme vom 22. Februar 2011 zwar sein Handeln nach dem Heraustre- ten auf den Laubengang (und damit nach der Erinnerungslücke) wieder sehr de- tailliert zu beschreiben vermag, sich dann aber nicht mehr daran erinnern will, zur Nachbarin G._____ - wie diese als Zeugin erklärte - gesagt zu haben: "Jetzt isch er usse abekheit" und "ich bin glaub wahnsinnig, was ich jetzt gmacht han" (Urk. 2/2 S. 16). In der Einvernahme vom 2. Mai 2011 erklärte er dann gar - dar- über hinausgehend - wieder zu wissen, dass er zu G._____ zwar "rufe die Polizei" gesagt habe, den Teil mit dem "schau, was ich gemacht habe" aber "zu 90 % nicht". Wenn er dann auf Nachfrage erwidert, er könne sich relativ genau erin- nern, was er zu ihr gesagt habe (Urk. 2/3 S. 2), so steht das jedenfalls in offen- sichtlichem Widerspruch zur entsprechenden Aussage in der Einvernahme vom
22. Februar 2011. 4.4.9. Eine klare Tendenz zu taktischem Aussageverhalten ergibt sich schliesslich aus der Einvernahme vom 7. März 2012, wo der Beschuldigte plötzlich sagt, die Beschreibung seines Handelns als "Würgen" sei "wahrscheinlich nicht so treffend"; vielmehr habe er †C._____ "am Hals gepackt" (Urk. 2/6 S. 3). Das er- scheint wenig glaubhaft, nachdem er - wie gesehen - in allen vorhergehenden Be- fragungen (ausgenommen die Hafteinvernahme) jeweils deutlich von einem "Würgen" gesprochen hat und festgestellt werden kann, dass er dort jeweils durchaus wohlüberlegte und präzise Antworten gab. Recht zwanglos lässt sich denn auch das Bedürfnis, das Würgen "abzuschwächen", mit dem Umstand erklä-
- 17 - ren, dass das Ergänzungsgutachten vom 1. Februar 2012 den von †C._____ erlit- tenen doppelten Bruch des rechten Zungenbeins dem Würgen des Beschuldigten zuschreibt (Urk. 8/12 S. 2), währenddem das Obduktionsgutachten diesen Bruch noch als Sturzfolge sah (Urk. 8/3 S. 5). Jedenfalls bezieht sich der Beschuldigte bei seiner Modifikation ausdrücklich auf diesen Umstand (Urk. 2/6 S. 3). 4.4.10. Auch der psychiatrische Gutachter Dr. F._____ findet es "erstaunlich", wie detailliert und nahezu lückenlos der Beschuldigte retrospektiv im Stande sei, den Handlungsablauf zu schildern, abgesehen von den Zeiträumen, in denen ihm Tat- handlungen zur Last gelegt werden (Urk. 9/8 S. 63). Er erhielt ebenfalls den Ein- druck, dass die gesamte Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten neben mög- lichen Erinnerungslücken strategisch-taktische Merkmale enthalte. Dr. F._____ fand dies zudem bestätigt darin, dass beim Beschuldigten im Rahmen der Hospi- talisation in der Klinik H._____ ein gewisses manipulatives Verhalten zu beobach- ten war. Dr. F._____ spricht gar von "späteren Täuschungsversuchen" in der Kli- nik H._____, die eine gewisse Skepsis zu den Angaben des Beschuldigten hinter- liessen (Urk. 9/8 S. 64). Insofern ist nicht verständlich, wenn der Verteidiger der Vorinstanz vorwirft, dem Gutachten zu widersprechen, indem sie im Aussagever- halten des Beschuldigten und insbesondere der von ihm geltend gemachten Am- nesie Elemente von taktisch/strategischen Überlegungen sieht (Prot. II S. 15 f.). Durchaus richtig zitiert der Verteidiger zwar den Gutachter Dr. F._____, wonach dieser Erinnerungslücken zu einzelnen Handlungspassagen bei ausgeprägten wahnhaften Psychosen für möglich hält (Urk. 9/8 S. 63). Dass aber das Geltend- machen von Erinnerungslücken beim Beschuldigten auch strategisch-taktische Merkmale enthalten könnte, stammt eben auch aus Dr. F._____s Feder und durf- te so von der Vorinstanz durchaus aufgenommen werden. Die Verteidigung macht geltend, †C._____ hätte - dies entgegen dem Beschuldig- ten - durchaus ein Motiv gehabt sich zu suizidieren. †C._____, der offenbar in den Beschuldigten verliebt gewesen sei, habe infolge des Würgens durch den Be- schuldigten eine "Entsolidarisierung" erleben müssen. Zusammen mit der hohen Intoxikation durch Cannabis und vermutlich anderen Stoffen sei nicht von der
- 18 - Hand zu weisen, dass †C._____ sich dann in einer Kurzschlusshandlung selber umgebracht habe (Prot. II S. 22). Geht man von jenen Aussagen des Beschuldigten aus, an die er sich erinnern konnte, dann trug der Beschuldigte das Jagdmesser (zweifelsohne die Tatwaffe) praktisch immer in einem Etui an seinem Gürtel auf sich. Wie das Jagdmesser in die Hand von †C._____ gekommen sein soll, ist angesichts dieses Umstandes fraglich. Jedenfalls überzeugt die Aussage des Beschuldigten, er und †C._____ hätten "schon lange Blutbrüderschaft durchziehen" wollen (Urk. 96 S. 17), nicht. Wäre tatsächlich die von der Verteidigung erwähnte "Entsolidarisierung" infolge des Würgens Auslöser einer Selbsttötung gewesen, ist nicht einsichtig, warum †C._____ das Jagdmesser bereits vor dem Schlafengehen hätte bereit legen sol- len. 4.4.11. Die eingehende Befragung des Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung bestätigt das aus den Akten gewonnene Bild vollumfänglich. So behielt der Beschuldigte ein merkwürdig distanziertes, wohlüberlegtes, vorsichtig formulierendes, affektiv unbeteiligtes Aussageverhalten bei; verbunden mit einer immer wiederkehrenden Tendenz zur Beschönigung und Bagatellisierung. So fällt insbesondere etwa auf, wie er sich wiederholt und dezidiert dagegen verwahrte, dass seiner Biographie Hinweise auf eine latente Fremdaggressivität entnommen werden könnten (Urk. 96 S. 5, 6, 8, 10, 11), was angesichts der schlüssigen ent- gegenstehenden Feststellungen des Gutachters Dr. F._____ schon als etwas befremdlich erscheint und als - durchaus krankheitsbedingte - Verkennung der Realität eingestuft werden muss. Und gleiches gilt, wenn der Beschuldigte die Diagnosen Dr. F._____s in Zweifel zieht und als "nicht wirklich treffend" sowie das Gutachten als "konstruiert" bezeichnet (Urk. 96 S. 8, 11): Wenn auch beim Beschuldigten nicht ausgeprägt feststellbar, so ist eine zumindest in gewissem Masse fehlende Krankheitseinsicht bei psychischen Störungen durchaus typisch. 4.5. Wie bereits eingangs erwähnt, verbleiben damit mit der Vorinstanz und im Sinne deren Erwägungen keine Zweifel daran, dass sich nicht †C._____ selbst die tödlichen Messerstiche bzw. -schnitte zugefügt hat, sondern der Beschuldigte auf diesen eingestochen und -geschnitten hat. Mit Ausnahme der im Obduktions-
- 19 - gutachten - überdies nur vage - in den Raum gestellten These der Selbstbeibrin- gung spricht nichts für einen Suizid. Soweit im Obduktionsgutachten diese These noch als nicht ausgeschlossen bzw. gar als "eher" anzunehmen bezeichnet wur- de, ist dies durch die weiteren - grösstenteils später und mit einer breiteren Er- kenntnisgrundlage erhobenen - Beweismittel klar widerlegt.
E. 5 Rechtliche Würdigung
E. 5.1 Der in allen Teilen zutreffenden rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz gibt es nichts beizufügen (Urk. 64 S. 47 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 5.2 Der Beschuldigte ist damit neben der - bereits rechtskräftigen - mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz weiter der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen.
E. 6 Monaten (die Vorinstanz musste ja in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB asperieren) für die vom Beschuldigten begangenen Widerhandlungen auch im Vergleich mit in ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochenen Strafen als zu hoch. Gesamthaft resultiert damit nur eine leichte Erhöhung der bisher aufgelaufenen Einsatzstrafe.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat richtig zusammengefasst, wie eine Strafe zuzumessen ist (Urk. 64 S. 53-56). Auch das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumes- sung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Auf beides kann verwiesen werden.
E. 6.2 Zutreffenderweise ging die Vorinstanz von einem Strafrahmen zwischen 5 und 20 Jahren Freiheitsstrafe aus (Art. 111 StGB). Da mit den 20 Jahren bereits die gesetzliche Höchstdauer einer Freiheitsstrafe erreicht ist (Art. 40 StGB), wird der Strafrahmen durch die zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Widerhand- lungen gegen das Waffengesetz nicht - auch nicht theoretisch - gegen oben ge- öffnet. Demgegenüber könnte wegen der Strafmilderung, die aufgrund der gut- achterlich festgestellten hochgradig verminderten Einschränkung der Schuldfä- higkeit des Beschuldigten vorzunehmen sein wird (Art. 19 Abs. 2 StGB), eine Öff- nung des Strafrahmens gegen unten zur Diskussion stehen. Allerdings ist zu be- achten, dass die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen und dieser Rahmen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkre-
- 20 - ten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. So kann sich die Frage einer Unterschrei- tung des ordentlichen Strafrahmens stellen, wenn verschuldens- bzw. strafredu- zierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvor- wurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Eine verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unter- schreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Ver- schulden als besonders leicht erscheinen lassen. Das Bundesgericht hält fest, dass nur eine solche Betrachtungsweise der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen vermöge (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
E. 6.3 Auszugehen ist von der vorsätzlichen Tötung als schwerstes Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Wenn die Vorinstanz diesbezüglich mit Blick auf die objektive Tatschwere von einem schweren Verschulden und einer Einsatz- strafe von 18 Jahren spricht, so ist dem grundsätzlich zuzustimmen (Urk. 64 S. 56/57; Art. 82 Abs. 4 StPO), wobei sogar von einem schweren bis sehr schweren objektiven Tatverschulden gesprochen werden kann. Der Beschuldigte hat den körperlich klar unterlegenen †C._____ im Schlaf überrascht, ist auf ihn gekniet, hat ihn gewürgt und ihm schliesslich trotz Gegenwehr mit einem Ta- schenmesser einer Klingenlänge von knapp 10 cm verschiedene Verletzungen zugefügt, worunter hauptsächlich die todesursächlichen tiefen Schnitte bzw. Stiche in den Hals - offenkundig eine der empfindlichsten Stellen eines Menschen. Dieses Vorgehen war niederträchtig und abstossend; es muss jeden- falls von einem richtiggehenden Blutbad gesprochen werden. In objektiver Hin- sicht sind nicht allzu viele Tötungen denkbar, die noch widerlicher wären.
E. 6.4 Wie bereits mehrfach angetönt, wurde zur Frage der Schuldfähigkeit und Zweckmässigkeit einer allfälligen Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB ein Gutachten über den Beschuldigten eingeholt und am 14. Oktober 2011 durch Dr. med. F._____ erstattet (Urk. 9/8). Im Sinne der entsprechenden Feststellun- gen des Gutachters ist in subjektiver Hinsicht davon auszugehen, dass der Be- schuldigte in einer ausgeprägten wahnhaften Psychose gehandelt hat, auch wenn
- 21 - der Dr. F._____ in Bezug auf die vom Beschuldigten als Erklärung angeführten wahnhaften Erscheinungen (Opfer als Teufel, der von Gottes wegen getötet werden muss, Opfer habe die Mutter des Beschuldigten entführt) skeptisch ist (Urk. 9/8 S. 62, 64). Damit ging es jedenfalls darum, dass der Beschuldigte †C._____ als irgendwie gearteten Übeltäter oder eine sonstige Unperson ansah und in dieser Überzeugung gegen ihn vorging. Wenn der Beschuldigte immerhin einmal anerkennt, er habe "es" aus †C._____ herausprügeln wollen (Urk. 2/2 S. 8; vgl. auch Urk. 96 S. 18), so deutet schon das auf eine Geringschätzung fremder körperlicher Unversehrtheit erheblichen Masses hin.
E. 6.4.1 Als Folge hiervon kommt der Gutachter mit schlüssiger, nachvollziehbarer Argumentation zum Ergebnis, dass beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt von einer hochgradigen Minderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen sei (Urk. 9/8 S. 64, 68; zutreffend auch die Vorinstanz in Urk. 64 S. 57/58).
E. 6.4.2 Im BGE 136 IV 55 E. 5.7 hat das Bundesgericht festgelegt, wie bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzu- messung vorzugehen ist. In Umsetzung dieser Vorgaben ist vorliegend festzu- halten, dass die vorstehend in tatsächlicher Hinsicht ermittelte hochgradige Ver- minderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten sich auch in rechtlicher Hinsicht so auswirkt (vgl. a.a.O. E. 5.6). Zweifelsohne ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte ohne den infolge des massiven Cannabis- und Bexin-Konsums ent- standenen wahnhaften Zustand nicht derart gegen †C._____ vorgegangen wäre, wie es schliesslich herausgekommen ist. Wie auch der Verteidiger zutreffend festhält (Prot. I S. 14; Prot. II S. 22), bestanden keinerlei irgendwie erklärlichen oder nachvollziehbaren Motive für den Beschuldigten, seinem Freund etwas an- zutun. Als Folge hievon vermindert sich das Verschulden des Beschuldigten in subjektiver Hinsicht stark.
E. 6.4.3 Im erwähnten Leitentscheid hat sich das Bundesgericht ausdrücklich gegen die insbesondere früher oftmals geübte Praxis gewandt, bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit lineare Strafreduktionen von 25 % (bei leichter Verminde- rung), 50 % (bei mittlerer Verminderung) und 75 % (bei schwerer Verminderung)
- 22 - vorzunehmen (a.a.O. E. 5.6). Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothe- tischen) Einsatzstrafe sei systemwidrig und schränke die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise ein. Im Übrigen führe dies auch dazu, dass der vom psychiatrischen Experten eingestuften Verminderung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit regelmässig ein zu grosses Gewicht beigemessen werde. Vielmehr sei naheliegend, das übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden könne sich wegen einer leichten Ver- minderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittel- schweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung habe dann der Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zustehe. Mit einem solchen Vorgehen werde der Ver- minderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass Rechnung getragen, wie es von der Rechtsprechung gefordert sei, ohne diesem Umstand eine zu weit gehende Bedeutung zukommen zu lassen.
E. 6.4.4 Wird vorliegend von einem in objektiver Hinsicht schweren Verschulden ausgegangen, so vermindert sich dieses in Anwendung dieser Grundsätze infolge der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein leichtes Mass. Das ent- spricht einem Strafbereich, der ungefähr in der Mitte des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegt.
E. 6.4.5 Wenn die Vorinstanz ihre Einsatzstrafe aufgrund der stark verminderten Schuldfähigkeit "um ca. ¾" herabsetzt, so argumentiert sie zwar gerade mit einer linearen Reduktion, wie sie das Bundesgericht verworfen hat, bewegt sich aber im Resultat in einem nicht unangemessenen Rahmen. Indem sie dann allerdings von der Einsatzstrafe von 18 Jahren unter Abzug von ungefähr drei Vierteln auf "rund 5 Jahre" kommt (Urk. 64 S. 58), begeht sie vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung einen methodischen Fehler: Sie übersieht, dass die Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist und das Vorliegen einer reduzierten Schuldfähigkeit nicht per se zur Folge hat, dass sich
- 23 - der Strafrahmen öffnen würde (vgl. vorstehend Erw. 5.2). Die Reduktion "um ca. ¾" hätte daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens erfolgen müssen. So gerechnet hätten sich dann auch ungefähr 8 Jahre ergeben.
E. 6.4.6 Aussergewöhnliche Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, die ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens erlauben wür- den, liegen nicht vor. Namentlich kann nicht die Rede von einem schon objektiv leichten Tatvorwurf sein, der durch weitere verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren derart relativiert würde, dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Der Ver- teidiger kritisiert diese Rechtsprechung als in einem zentralen Punkt falsch und ruft zur "Insubordination" auf. Mit der neuen Praxis schaffe das Bundesgericht eine Rechtsungleichheit dahingehend, als der vermindert Schuldfähige keine proportionale Strafminderung mehr erhalte, verglichen mit dem vollständig Schuldunfähigen, der nach wie vor nicht bestraft werde (Prot. I S. 16/17; Prot. II S. 26). Diese Kritik hat durchaus etwas für sich, insbesondere wenn Straftaten erhebli- cher objektiver Schwere zu beurteilen sind (wo gemäss Bundesgericht kaum ein- mal in Frage kommen wird, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten). Hier hat es schon einen stossenden Aspekt, wenn ein hochgradig eingeschränkt schuldfähiger Täter der vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von etwas über 5 Jahren (also im untersten Bereich des ordentli- chen Strafrahmens) bestraft wird, währenddem der noch etwas mehr einge- schränkte und damit voll schuldunfähige Kollege nicht strafbar ist. Dass - etwas vereinfacht und bildhaft ausgedrückt - ein Unterschied von nur wenigen Prozenten Schuldfähigkeit (also z.B. von 90 % zu 100 % Schuldunfähigkeit) sich in einer Differenz von über 5 Jahren Freiheitsstrafe niederschlägt, dürfte den Rechts- unterworfenen schwer zu erklären sein. Es ist allerdings anzunehmen, dass sich das Bundesgericht dieser Problematik bewusst war. Insbesondere ist aus seiner zusammenfassenden Feststellung "nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen" (BGE
- 24 - 136 IV 55 E. 5.8 a.E.) zu schliessen, dass es eine Tat ab einer gewissen objekti- ven Schwere ungeachtet des Grades einer allfälligen eingeschränkten Schuldfä- higkeit (ausser der Täter sei voll schuldunfähig) als derart gravierend ansieht, dass eine Strafe von mindestens der unteren Grenze des ordentlichen Straf- rahmens im Sinne eines Unrechtsausgleichs zwingend ist.
E. 6.4.7 In angemessener Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatelemente ist deshalb eine (hypothetische) Einsatzstrafe von knapp 8 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 6.5 Wegen der zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Vergehen gegen das Waffengesetz ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Art. 33 Abs. 1 WG sieht für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Hier fällt auf, dass der Beschuldigte in einer eklatanten Uneinsichtigkeit innert kürzester Zeit (nämlich am 23. Juli 2010, 31. Juli 2010 und am 2. August 2010) dreimal im Besitz von verbotenen Schlagwaffen betroffen wurde. Reichlich befremdlich ist, dass der Beschuldigte gar zugegebenermassen mit der Polizei "spielte": So gab er zu, die modifizierte Kleinhantelstange (ND 3) als "Gag" auf sich getragen zu haben, "weil ich schauen wollte, wie lange es dauerte, bis ich wieder in eine Kontrolle kam und die Polizei mir diese wieder wegnahm" (Urk. 2/2 S. 19). Das zeugt von einer wenig ernsthaften Einstellung staatlichen Regelungen gegenüber. In objektiver Hinsicht fällt aber relativierend ins Gewicht, dass es sich bei den Schlagstöcken um Waffen vergleichsweise eher minderer Gefährlichkeit gehandelt hat (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 WG). Zwar äussert sich der psychiatrische Gutachter zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nicht. Insbesondere aus seinen Darlegungen im Zusammenhang mit der Legalprognose ergibt sich aber, dass der Gutachter das wiederholte, unbeeindruckte Tragen von Waffen bzw. waffenähnlichen Gegenständen durch den Beschuldigten durchaus zumindest teilweise als durch die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeits- störung mit Borderline- und narzisstischen Merkmalen sowie die ausgeprägte
- 25 - Tendenz zum psychosefördernden Substanzkonsum begünstigt sieht. Der Gut- achter stellte beim Beschuldigten auch eine zumindest moderate Waffenaffinität sowie zeitweilige Gewaltfantasien fest (Urk. 9/8 S. 59, 65/66). Dem Beschuldigten ist daher hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zuzubilligen. Wenn die Vorinstanz für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ihre Ein- satzstrafe um ½ Jahr - und mithin 10 % ihrer Einsatzstrafe - erhöht (Urk. 64 S. 59), urteilt sie damit zu hart. Neben dem, dass so der leicht verminderten Schuldfähigkeit keine Rechnung getragen wurde, erscheint eine Strafe von über
E. 6.6 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 64 S. 59 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhand- lung ergab sich nicht wesentliches Neues: Nach wie vor sitzt der Beschuldigte in Sicherheitshaft. Er kann kleinere Arbeiten verrichten und erhält regelmässig von seiner Mutter und ab und zu von seinem Vater Besuch (Urk. 96 S. 2). Seine gesundheitliche Situation habe sich verbessert (Urk. 96 S. 3). Immer- hin nimmt der Beschuldigte aber offenbar Schmerzmittel und Temesta zu sich (Urk. 96 S. 2). Für die Zukunft plane er, eine Lehre im IT-Bereich zu absolvieren (Urk. 96 S. 9). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus. Leicht straferhöhend fällt dagegen ins Gewicht, dass er am
13. November 2010 die Tötung begangen hat, obwohl bereits eine Strafunter- suchung wegen des mehrfachen verbotenen Waffentragens am Laufen war.
- 26 -
E. 6.7 Schliesslich ist das Nachtatverhalten eines Täters zu berücksichtigen, wo- runter das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren fällt. Ein Geständnis, kooperatives Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Ein- sicht und Reue wirken in der Regel strafmindernd (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N. 129 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass dem Beschuldigten keine strafmindern- den Umstände zugute gehalten werden können. So war er insbesondere nicht geständig, und wirkliche Reue, Einsicht oder auch Opferempathie waren nicht zu erkennen (Urk. 64 S. 62). Zwar bestritt das der Beschuldigte in seinem Schluss- wort vor Vorinstanz und verwies auch in der Berufungsverhandlung darauf, dass ihm der Verteidiger davon abgeraten habe, den Privatklägern brieflich sein Mitge- fühl auszudrücken (Prot. I S. 24; Urk. 96 S. 20). Auch wenn dem so sein mag, ist dies aber in einer Gesamtbetrachtung nur von untergeordneter Relevanz. Denn ungeachtet dessen fällt schon auf, dass der Beschuldigte in allen Einvernahmen und bis hin zur Berufungsverhandlung - teils auch in Gegenwart der Privatkläger - sowie gemäss den Feststellungen von Dr. F._____ auch während der psychiatri- schen Exploration kaum Äusserungen von emotionaler Beteiligung und Betroffen- heit gezeigt hat, was insbesondere angesichts des Verlusts des engsten Freun- des auffällig ist (Urk. 9/8 S. 66). Auch wenn dies sicherlich ebenfalls zumindest teilweise Ausfluss aus der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten ist, liegen unter diesem Titel eben keine Strafreduktionsgründe vor.
E. 6.8 Insgesamt erscheint es deshalb als angemessen, den Beschuldigten mit ei- ner Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen. Der Anrechnung der von ihm bis heute durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstandenen 895 Tagen Frei- heitsentzug steht nichts im Wege (Art. 51 StGB).
E. 7 Massnahme
E. 7.1 Der Gutachter empfiehlt aufgrund der beim Beschuldigten vorliegenden psy- chischen Defekte und der erheblichen Rückfallgefahr, eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen (Urk. 9/8 S. 66 ff.). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatkläger, der Verteidiger und der Beschuldigte selbst schliessen sich die-
- 27 - ser Empfehlung an. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Verteidiger zudem ausdrücklich, dass für den Fall eines Schuldspruchs die Anordnung einer stationären Massnahme seinerseits nicht angefochten sei (Prot. II S. 22 und 27). In diesem Sinne hat die Vorinstanz eine solche Massnahme angeordnet. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann ohne weitere Ergänzungen verwiesen werden (Urk. 64 S. 62-64).
E. 7.2 Es ist deshalb eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. Dass diese Mas- snahme dem Vollzug der Freiheitsstrafe vorgeht, steht bereits im Gesetz (Art. 57 Abs. 2 StGB) und muss deshalb nicht explizit angeordnet werden.
E. 8 Zivilansprüche
E. 8.1 Die Vorinstanz hat der Privatklägerschaft B2._____ und B1._____, den El- tern des Verstorbenen, eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 20'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 13. November 2010 zugesprochen (Urk. 64 S. 64-67).
E. 8.2 Für den Fall einer Verurteilung beanstandet der Verteidiger dies nicht (Prot. II S. 28), und seitens der Privatklägerschaft ist das Urteil unangefochten geblieben.
E. 8.3 Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 64 S. 64-67) ist damit der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft eine Ge- nugtuung von je Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. November 2010 zu bezahlen.
E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 9.1 Ausgangsgemäss - es bleibt bei der Verurteilung - ist die vorinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 8).
E. 9.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig und obsiegt die Staatsanwaltschaft mit der Ihrigen. Auch die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem Beschuldig-
- 28 - ten aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind diejenigen der amtlichen Verteidi- gung. Diesbezüglich bleibt aber die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 9.3 Eine Prozessentschädigung ist den Privatklägern nicht zuzusprechen. Zwar beantragt der Vertreter der Privatklägerschaft die Gutheissung seiner Anträge "unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten" (Urk. 99/1 S. 1). Er lässt dies in der Folge aber unbeziffert und unbelegt, sodass einem allfälligen Anspruch schon Art. 433 Abs. 2 StPO entgegen stünde. Sodann ergibt sich aus den im Verlaufe des Verfahrens ergangenen Eingaben des Vertre- ters der Privatkläger aber auch, dass diese bewusst darauf verzichten, vom Beschuldigten die Erstattung der ihnen erwachsenen Anwaltskosten - vom Vertreter als Schadenersatz bezeichnet - zu fordern, um diesem das finanzielle Fortkommen nicht zu erschweren (Urk. 17/8; Urk. 43 S. 2; Urk. 99/1 S. 6). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 10. Oktober 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - (…) - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 27 Abs. 1 WG
- (…)
- (…)
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich IV des Kantons Zürich vom 12. Januar 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden einge- zogen und durch die Lagerbehörde vernichtet: - …: 1 Klappmesser - …: 1 Hiebwaffe / Schlagstock - …: 1 Hiebwaffe / Kleinhantelstange - 29 - - …: 1 Hiebwaffe / Teleskopschlagstock
- (…)
- (…)
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf : Fr. 6'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 328.60 Kosten der Kantonspolizei Fr. 10'150.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 29'779.45 Auslagen Untersuchung Fr. 12'895.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 14'507.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittelbelehrung)
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 895 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B2._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. November 2010 als Genugtuung zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B1._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. November 2010 als Genugtuung zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 8) wird bestätigt. - 30 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − den Vertreter der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - 31 - − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. April 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130024-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 25. April 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin sowie
1. B1._____,
2. B2._____, Privatkläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 10. Oktober 2012 (DG120134)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. April 2012 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 64) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 27 Abs. 1 WG
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 698 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich IV des Kantons Zürich vom
12. Januar 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und durch die Lager- behörde vernichtet:
- …: 1 Klappmesser
- …: 1 Hiebwaffe / Schlagstock
- …: 1 Hiebwaffe / Kleinhantelstange
- …: 1 Hiebwaffe / Teleskopschlagstock
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B2._____ Fr. 20'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 13. November 2010 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B1._____ Fr. 20'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 13. November 2010 als Genugtuung zu bezahlen.
- 3 -
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf : Fr. 6'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 328.60 Kosten der Kantonspolizei Fr. 10'150.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 29'779.45 Auslagen Untersuchung Fr. 12'895.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 14'507.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 97) 1.1. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 27 Abs. 1 WG schuldig zu sprechen.
- 4 - 1.2. Vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung sei der Beschuldigte freizu- sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 30.– zu bestrafen.
3. Es sei der bedingte Vollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren.
4. Auf die Genugtuungsbegehren der Privatkläger sei nicht einzutreten.
5. Für die erlittene Haft sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag zuzusprechen.
6. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien:
- die Kosten für die amtliche Verteidigung und für sämtliche gut- achterlichen Abklärungen auf die Staatskasse zu nehmen.
- die übrigen Kosten proportional zum Schuldspruch in einem Minimalbetrag dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Mehr- betrag auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 98) Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Oktober 2012 sei grund- sätzlich vollumfänglich zu bestätigen, mit folgender wesentlichen Ausnahme: Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen.
- 5 -
c) Der Privatklägerschaft B1._____ und B2._____: (Urk. 99/1)
1. Die Berufung des Beschuldigten und Berufungsklägers A._____ sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Das durch den Beschuldigten und Berufungskläger angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 10. Oktober 2012 (DG120134) sei vollumfänglich zu bestätigen.
3. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei zu verpflichten, der Privat- klägerin Fr. 20'000.–, zuzüglich 5% Zins ab 13. November 2010, als Genugtuung zu bezahlen.
4. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei zu verpflichten, dem Privat- kläger Fr. 20'000.–, zuzüglich 5% Zins ab 13. November 2010, als Genugtuung zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten und Beschwerdeführers. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 10. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren bestraft, wovon bis dahin 698 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren. Diese Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer gleichzeitig angeordneten stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aufgeschoben. Weiter entschied die Vorinstanz über verschiedene beschlagnahmten Gegenstände, verpflichtete den Beschuldigten, den beiden Privatklägern je eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem
- 6 -
13. November 2010 zu bezahlen und auferlegte die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 64 S. 70 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger am
16. Oktober 2012 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 49) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 63/2) am 7. Januar 2013 - ebenfalls fristgerecht - dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 67). Mit Präsidialver- fügung vom 29. Januar 2013 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO den Gegenparteien übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 74). Am 1. Februar 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Anschluss- berufung (Urk. 76). Die Privatklägerschaft beantragt, es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestäti- gen (Urk. 80). Beweisanträge wurden allseits keine gestellt. 1.3. Am 8. März 2013 liess der Beschuldigte das von ihm bereits vor Vorinstanz gestellte Begehren um vorzeitigen Antritt der Massnahme nach Art. 59 StGB zu- rückziehen (Urk. 88; vgl. dazu auch Urk. 72, 78, 82 und 83). Von diesem Rückzug nahm der Kammerpräsident mit Verfügung vom 11. März 2013 Vormerk und setz- te gleichzeitig dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist an, um sich zur Frage der Verlängerung der Sicherheitshaft des Beschuldigten zu äussern (Urk. 90). Der Verteidiger opponierte nicht gegen eine Verlängerung (Urk. 92). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht verlauten. Daraufhin verfügte der Kammer- präsident am 2. April 2013 die Verlängerung der Sicherheitshaft (Urk. 94). 1.4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung des amtlichen Verteidigers, die zuständige Staatsanwältin sowie die beiden Privatkläger in Begleitung ihres Vertreters (Prot. II S. 6). Es wurden der Beschuldigte eingehend befragt (Urk. 96) und die Parteivorträge erstattet (Prot. II S. 10 ff.). Weitere Beweise waren nicht abzunehmen (Prot. II S. 9). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II
- 7 - S. 29 ff.). Angesichts des verurteilenden Erkanntnisses verlängerte der Kammer- präsident die Sicherheitshaft des Beschuldigten bis zum Antritt der stationären Massnahme bzw. der Strafe (Urk. 100).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte will vom Vorwurf der vorsätzlicher Tötung freigesprochen werden und beschränkt seine Berufung auf den entsprechenden Schuldspruch sowie die damit verbundenen Folgen (Urk. 67; Urk. 97). Unbeanstandet lässt er das Urteil hinsichtlich der folgenden Punkte:
- Dispositivziffer 1 Abs. 2 (Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz),
- Dispositivziffer 4 (Einziehung und Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen),
- Dispositivziffer 7 (Kostenfestsetzung). Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf die Frage der Strafzu- messung und beantragt die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 8 Jahre (Urk. 76; Urk. 98). 2.2. Angesichts der vorerwähnten Berufungsanträge ist das vorinstanzliche Urteil damit in den vom Beschuldigten nicht angefochtenen Punkten in Rechts- kraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). 2.3. Berufungsgegenstand bleiben damit die Fragen des Schuldspruchs im Sinne von Art. 111 StGB (Dispositivziffer 1 Abs. 1), der Sanktion (Strafe und Massnahme, Dispositivziffern 2 und 3), der Verpflichtung zur Leistung von Genug- tuung (Dispositivziffern 5 und 6) und der Kostenauflage (Dispositivziffer 8).
3. Prozessuales 3.1. Der Verteidiger erhob an der Berufungsverhandlung zwei prozessuale Rügen: Zunächst macht er geltend, es sei die Hafteinvernahme vom 13. Novem-
- 8 - ber 2010 (Urk. 2/1) unverwertbar, weil diese angesichts des verwirrten Zustands des Beschuldigten gar nicht hätte durchgeführt werden dürfen und er - der Vertei- diger - denn auch sofort deren Abbruch verlangt hätte, wenn er bereits damals als amtlicher Verteidiger bestellt gewesen wäre (Prot. II S. 14). Sodann kritisiert der Verteidiger eine "Gleichgültigkeit und Interesselosigkeit" der Vorinstanz, die sich darin geäussert habe, dass anlässlich der Hauptverhandlung nur ganz wenige Fragen gestellt worden seien, was auf eine vorgefasste Meinung und eine "abgekartete Sache" schliessen lasse (Prot. II S. 11). 3.2. Was die Hafteinvernahme betrifft, so steht fraglos fest, dass sich der Beschuldigte damals in einem hochgradig verwirrten Zustand befand (vgl. dazu auch Erw. 6.4.1. nachstehend). Diesen Umstand gilt es allerdings im Rahmen der materiellen Beurteilung der Einvernahme zu berücksichtigen und beschlägt nicht etwa deren formelle Gültigkeit, zumal auch nicht ersichtlich wäre oder geltend gemacht würde, der Zustand des Beschuldigten sei von der Staatsanwältin zur Beeinflussung der Aussagen ausgenutzt worden. Vielmehr erscheint die Einver- nahme als durchaus anschauliches Bild des seinerzeitigen Zustands des Beschuldigten. Die Bestellung des amtlichen Verteidigers erfolgte sodann in Übereinstimmung mit § 13 der damals in Kraft gestandenen StPO/ZH unverzüg- lich und rechtzeitig, nachdem sich in den Augen der Staatsanwältin aufgrund der nur wenige Stunden nach dem Vorfall durchgeführten Hafteinvernahme der Tat- verdacht gegen den Beschuldigten erhärtet hatte (vgl. Urk. 2/1 S. 15 und Urk. 16/2). 3.3. Zutreffend ist sodann, dass die Befragung des Beschuldigten zur Sache an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung äusserst kurz bzw. rudimentär ausgefallen ist. Zum Tötungsvorwurf erfolgten eine Frage des Vorsitzenden (wie sich der Beschuldigte zum Vorwurf stelle, Urk. 41 S. 2/3) und drei Ergänzungs- fragen des Referenten im Zusammenhang mit dem Thema des Würgens/Packens von †C._____ am Hals (Urk. 41 S. 4/5). Intensität und Umfang der erforderlichen Befragung des Beschuldigten hängt stark vom Fall und der Aktenlage ab (BSK StPO-Hauri, Art. 341 N. 14 ff.; Schmid,
- 9 - StPO Praxiskommentar, Art. 341 N. 8). Vorliegend geht es einerseits um einen der schwerstmöglichen Vorwürfe gemäss StGB, den Vorwurf der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB. Andererseits sind in der Untersuchung aber bereits umfangreiche und erschöpfende Beweiserhebungen getätigt worden; in Bezug auf die Person des Beschuldigten wurde dieser namentlich mehrfach befragt (Urk. 2/1-2/7) und wurde über ihn ein psychiatrisches Gutachten erstellt (Urk. 9/8). Wenn deshalb angesichts der Schwere des Vorwurfs auch zumindest wünschbar gewesen wäre, dass die vorinstanzlichen Richter den Beschuldigten etwas ein- gehender befragt hätten, so erschien deren Vorgehen bei der gegebenen Akten- lage gerade noch als vertretbar. Hinzu kommt, dass sich offensichtlich auch der Verteidiger nicht veranlasst gesehen hat, dem Beschuldigten Ergänzungsfragen stellen zu lassen (Urk. 41 S. 8). Und schliesslich ist darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung intensiv befragt worden ist (Urk. 96) und so ein allfälliger Mangel der erstinstanzlichen Verhandlungsführung jedenfalls geheilt worden wäre. Sollte der Verteidiger durch seine Vorwürfe, bei der Vorinstanz hätte eine vorbe- fasste Meinung bestanden und es sei um eine "abgekartete Sache" gegangen, auf eine mögliche Befangenheit der mit der Sache befassten Richter anspielen, so ist festzustellen, dass ein entsprechendes Ausstandsgesuch im Sinne von Art. 58 StPO nicht gestellt worden ist. Hierauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.
4. Sachverhalt 4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Sinne des in der Anklage um- schriebenen Sachverhalts am Morgen des 13. November 2010 †C._____ im Schlafzimmer der von D._____ gemieteten Wohnung im 7. Stock an der …strasse … gewürgt und mehrfach mit einem Messer derart in den Halsbereich gestochen und geschnitten zu haben, dass das Opfer infolge der vollständigen Durchtren- nung der arteriellen und venösen Halsblutgefässe links verstarb. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt als erstellt erachtet (Urk. 64 S. 43/44).
- 10 - 4.2. Demgegenüber wird seitens des Beschuldigten in Zweifel gezogen, dass er für die tödlichen Messerstiche bzw. -schnitte verantwortlich sei. Während sich der Beschuldigte nicht daran zu erinnern vermöge, wie die Verletzungen von †C._____ entstanden sind, stellt die Verteidigung die Möglichkeit einer Selbstbei- bringung in den Raum. 4.3. Im Hinblick auf die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Beru- fungsverhandlung ist den folgenden Erwägungen vorauszuschicken, dass beim Fehlen direkter Beweise - wie vorliegend - ein indirekter Beweis zulässig ist. Bei einem solchen Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittel- bar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmit- telbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das - einem Mosaik gleich - bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (so zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 mit weiteren Ver- weisen). Es kommt auf das Gesamtbild und nicht darauf an, inwieweit ein einzel- nes Indiz bei isolierter Betrachtung zur Überzeugung des Gerichts beitragen kann. Soweit also der Verteidiger hinsichtlich verschiedener Indizien Zweifel an deren Überzeugungskraft anmeldet, handelt er zwar durchaus im Rahmen der ihn gemäss Art. 128 StPO treffenden Verpflichtung, im Interesse des Beschuldigten tätig zu sein. Seine Kritik kann aber nur dann erfolgreich sein, wenn beim Gericht bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurück- bleiben (a.a.O., mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom
13. Dezember 2010 E. 3.4 m.w.H.). 4.4. Die Vorinstanz hat die Beweislage sehr sorgfältig analysiert und ist mit über- zeugenden Erwägungen zum Schluss gekommen, dass sich das Geschehen so abgespielt hat, wie es in der Anklage umschrieben wird. Insbesondere hat sie ausführlich dargelegt, weshalb die These der Selbstbeibringung der tödlichen Ver-
- 11 - letzungen durch †C._____ zu verwerfen ist. Der in allen Teilen schlüssigen Argu- mentation ist zuzustimmen. Es kann darum vollumfänglich darauf verwiesen wer- den (Urk. 64 S. 11-44; Art. 82 Abs. 4 StPO). Folgende Eckpunkte sind - teils wie- derholend und teils ergänzend - hervorzuheben: 4.4.1. Es steht fest, dass †C._____ durch das im Eigentum des Beschuldigten stehende Messer zu Tode gekommen ist und als Täter einzig der Beschuldigte oder †C._____ selbst in Frage kommen. Ist also die These der Selbstbeibringung der tödlichen Verletzungen durch das verstorbene Opfer zu verwerfen, steht zwingend fest, dass der Beschuldigte der Täter ist. 4.4.2. Dass sich †C._____ die vier tiefen Schnitt-/Stichwunden am Hals selbst beigebracht haben könnte, wurde durch das Gutachten über die am
15. November 2010 durchgeführte Obduktion thematisiert. Allerdings fällt auf, dass die diesbezüglichen Schlussfolgerungen sehr vage ausgefallen sind und überdies auch wieder relativiert werden; zudem ist die Begründung nur recht kurz gehalten: So wird ausgeführt, dass das eher statische Blutspurenbild auf Matratze und Bettzeug, mit fehlenden Spritz- und Wurfspuren, die Annahme Selbstbeibrin- gung der scharfen Verletzungen durch †C._____ aus rechtsmedizinischer Sicht "eher" zulasse als jene der Fremdbeibringung, insbesondere da die chemisch- toxikologischen Analysen im Blut von †C._____ keine Hinweise auf Beeinträchti- gung der Bewusstseinslage durch Hypnotika, Sedativa oder ähnlich wirkende Drogen ergeben habe, sondern gegenteils der Einfluss von THC im Zeitpunkt des Todes für eine gesteigerte Autoaggression sprechen könnte. Andererseits wird aber auch eingeräumt, dass eine Fremdbeibringung der scharfen Verletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht "nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen" sei- en. So sprächen insbesondere die scharfen Abwehrverletzungen an der linken Hand von †C._____ gegen die These der Selbstbeibringung (Urk. 8/13 S. 4). Im Kern lässt sich damit aus dem Obduktionsgutachen kaum mehr als die Aussage ableiten, dass gutachterlich sowohl eine Selbst- als auch eine Fremdbeibringung nicht ausgeschlossen werden könnten. 4.4.3. Ausführlicher, überzeugender und nur schon in dem Sinne fundierter, als sie sich bereits auf ein breiteres übriges Untersuchungsergebnis als das Obdukti-
- 12 - onsgutachten stützen konnten, sind sodann die Zeugenaussagen des Polizei- beamten E._____ vom 14. September 2011, der im Forensischen Institut Zürich im Bereich Spurensicherung und -beurteilung tätig ist und am 13. November 2010 vor Ort war (Urk. 3/22; Urk. 64 S. 20 ff.), sowie das hernach beim Institut für Rechtsmedizin in Auftrag gegebene Ergänzungsgutachten vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/12). Wie auch die Vorinstanz schreibt, sind die Erklärungen von E._____ auch für einen Laien einleuchtend und plastisch, und sie können anhand der Fo- todokumentation gut nachvollzogen werden: Als zentrale Elemente, die gegen ei- ne Selbstbeibringung der Schnitte/Stiche in den Hals von †C._____ sprechen, fällt zunächst schon einmal die Anordnung der vier tiefen Schnitte/Stiche auf, die links und rechts des Halses mit einem nur einseitig schneidenden Messer ohne Hand- oder jedenfalls Griffwechsel kaum zu bewerkstelligen wären. Dass aber ein zum Suizid Entschlossener sich zunächst mit der einen Hand auf der einen Seite in den Hals schneiden und hernach das Messer in die andere (wohl schwächere und weniger geschickte, "falsche") Hand nehmen würde, um sich auch noch auf der anderen Seite in den Hals zu schneiden, oder dass er zwar keinen Handwechsel vornehmen, aber das Messer während des Vorgangs anders umgriffe und in die Hand legte, ist nicht zu erwarten und wäre reichlich lebensfremd (so auch E._____ in Urk. 3/22 S. 4). Sodann schliesst E._____ aus dem Umstand, wonach die Leiche †C._____s Blut bis in die Augenhöhlen aufwies, dass sich dieser mehrmals gedreht und auch auf dem Bauch mit dem Gesicht in der Blutlache ge- legen haben müsse (Urk. 3/22 S. 7) - was ebenfalls gegen eine Selbstbeibringung und für Abwehr- bzw. Ausweichhandlungen spricht. Mit E._____ und dem Ergän- zungsgutachten sind weiter die tiefen Schnittverletzungen in der linken Hand von †C._____ als typische Abwehrverletzungen einzustufen, die mutmasslich dadurch entstanden sind, dass der auf dem Rücken liegende †C._____ seine linke Hand der das Messer führenden rechten Hand des Beschuldigten schützend entgegen- gestreckt hat (Urk. 64 S. 40 ff.). Und schliesslich - um noch einen letzten Punkt herauszugreifen - deutet (wiederum mit E._____ und dem Ergänzungsgutachten) ebenfalls auf eine Fremdbeibringung hin, dass der Hemdkragen von †C._____ auf der linken Seite durchschnitten bzw. -stochen war (Beilage 2 zu Urk. 3/22): Bei einem sich Suizidierenden ist kaum davon auszugehen, dass er den frei lie-
- 13 - genden Hals verfehlt und stattdessen mit dem Messer den Hemdkragen durch- schneidet bzw. -sticht. Viel eher ist auch dieses Verletzungs- bzw. Beschädi- gungsbild geradezu typisch für die Situation eines Angriffs, bei welchem der mes- serbewehrte Aggressor auf ein abwehrendes und ausweichendes Opfers einwirkt. 4.4.4. Soweit der Verteidiger diesen Schlüssen gegenüber Vorbehalte anmeldet, vermögen diese am Ergebnis nichts zu ändern: So trifft beispielsweise wohl zu, dass nicht mit Sicherheit feststeht, ob der bei †C._____ festgestellte doppelte Bruch des Zungenbeins beim Sturz in die Tiefe oder als Folge des Würgens durch den Beschuldigten entstanden ist (Prot. II S. 12 und 14 f.; vgl. Urk. 8/3 S. 5; Urk. 8/12 S. 2). Das ist jedoch in der Gesamtschau nicht entscheidend: Insbeson- dere steht auch ohne dieses sichere Wissen aufgrund der Aussagen des Be- schuldigten fest, dass er †C._____ gewürgt hat (vgl. dazu auch Erw. 4.4.9. fol- gend). Ob er nun dabei dem Opfer das Zungenbein gebrochen hat oder nicht, ist mit Bezug auf den Tötungsvorwurf nicht von Relevanz. Gleiches gilt im Zusam- menhang mit der Frage, ob und inwieweit †C._____ suizidal gewesen ist und ob er im Zeitpunkt des Vorfalls neben dem anlässlich der Obduktion festgestellten Cannabis allenfalls noch weitere bewusstseinsbeeinträchtigende Stoffe im Orga- nismus gehabt haben könnte (Prot. II S. 19-21). Wenn auch solche Fragen bei isolierter Betrachtung durchaus ihre Berechtigung haben, so ist angesichts des weiteren Beweisergebnisses die Variante Selbstbeibringung der tödlichen Verlet- zungen eben zu verwerfen. Darauf lässt - entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 16 f.) - insbesondere auch das Blutspurenbild schliessen: Dass der Beschuldigte an seiner rechten Hand im Gegensatz zur linken sehr viele Blutanhaftungen auf- gewiesen hat, spricht mit E._____ tatsächlich viel eher für eine Aggressionshand- lung des Beschuldigten als für einen Versuch seinerseits, †C._____ ein Messer zu entwinden. Und auch die Verteilung des Bluts auf dem Bett und dem Boden lässt den von E._____ skizzierten mutmasslichen Tatablauf als plausibel erschei- nen: Sogar aus Sicht eines Laien ist etwa naheliegend, dass das Geschehen sei- nen Anfang auf der rechten oberen Seite des Bettes genommen und sich auf die linke untere Seite verschoben haben muss, nachdem von letzterem Punkt aus am Boden Blutspuren zur Tür festzustellen sind (Urk. 3/22 S. 5 ff.). Gleiches gilt schliesslich für das Vorbringen der Verteidigung, es wäre sehr wohl möglich, dass
- 14 - jemand in einem unkontrollierten Impulsdurchbruch Suizid begeht und dabei keine "Probierschnitte" unternimmt, sondern vielmehr auch noch die eigenen Kleider durchstösst (Prot. II S. 20). Rein theoretisch mag dies ja sein. Mit den Erkenntnis- sen von E._____ und dem Ergänzungsgutachten sind jedoch diese Umstände vielmehr starke Indizien, die für eine Fremdaggression sprechen. 4.4.5. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F._____ vom
14. Oktober 2010 ergeben sich sodann weitere Aufschlüsse, welche für die Bei- bringung der tödlichen Verletzungen von †C._____ durch den Beschuldigten sprechen. Hervorgehoben sei hier nur, dass gemäss Dr. F._____ sich derart tiefe, massiv ausgeprägte Schnitte, wie sie bei †C._____ vorlagen, bei psychotisch ge- tragenen Gewalthandlungen nicht selten finden liessen (Urk. 9/8 S. 61, 64), wobei von einer solchen beim Beschuldigten im Falle seiner Täterschaft auszugehen wäre. Und daneben weist Dr. F._____ darauf hin, dass sich der Beschuldigte im Vorfeld der Tathandlung durchaus mit selbst- und/oder fremdaggressiven Gedan- ken beschäftigt habe (Urk. 9/8 S. 61 - was sich ins-besondere auf die Notizzettel Urk. 13/7 bezieht). 4.4.6. Auch die Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz zutreffend zu- sammengefasst und analysiert (Urk. 64 S. 12 ff.). Hier ist zu wiederholen, dass den ersten Aussagen von einvernommenen Personen grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, da die Erinnerung im Zeitpunkt ihrer Deposition noch am frischesten ist und zudem am wenigsten mit wie auch immer gearteten Dritt- einflüssen zu rechnen ist. Nun war der Beschuldigte in der Hafteinvernahme auf- grund seines psychischen Zustands zwar offensichtlich nicht in der Lage, der Staatsanwältin vernünftige Antworten auf ihre Fragen zu geben, sondern waren seine Aussagen völlig wirr, verschwammen Wahrheit und irreale Welten und nahm die Befragung teilweise einen schon nahezu absurden Verlauf (Urk. 2/1). Angesichts des Zustands des Beschuldigten ist aber davon auszugehen, dass seine Äusserungen - in "seiner Welt" - authentisch waren und er jedenfalls kaum in der Lage gewesen sein dürfte, rational gesteuert auszusagen. So erscheinen seine Depositionen in der Hafteinvernahme mit der Vorinstanz in der Tat als inso- fern bemerkenswert, als sich daraus durchaus Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
- 15 - der Beschuldigte †C._____ mit seinem Messer attackierte (Urk. 64 S. 18). Umge- kehrt können aber keiner der Antworten des Beschuldigten Hinweise entnommen werden, die auch nur in irgend einer verklausulierten Form darauf hindeuten wür- den, dass sich †C._____ selbst getötet haben könnte. Viel eher sind viele Aussa- gen des Beschuldigten recht offenkundig so zu verstehen, als dass er selbst aktiv gewisse Handlungen unternommen hat (z.B.: "und irgendwann bin ich so einge- schnappt, dass ich nicht mehr gesehen habe, was passiert", Urk. 1/2 S. 3; er habe versucht, †C._____ zu schneiden, Urk. 1/2 S. 4; "bis ich den Knopf drücke", Urk. 1/2 S. 4; "ich weiss, dass ich ihn bedroht habe", "mit dem Sackmesser", Urk. 1/2 S. 8/9; "aber man muss sich für etwas entscheiden", "ich habe herumstu- diert und mir überlegt, wer von uns am gescheitesten sterben sollte", "ich habe eine Entscheidung getroffen", Urk. 1/2 S. 10, 11, 13; "ich muss bestraft werden für das, das ich getan habe", Urk. 1/2 S. 13; "it was a wild ride", Urk. 1/2 S. 14, 16). Mit all diesen Aussagen - etwa wenn der Beschuldigte wiederholt erklärt, er habe eine Entscheidung getroffen -, lässt sich auch mit viel Fantasie kein Geschehens- ablauf in Einklang bringen, wonach sich †C._____ suizidiert hätte und der Be- schuldigte dies verhindern wollte. 4.4.7. Im Gegensatz zu den völlig wirren Aussagen des Beschuldigten in der Hafteinvernahme sind seine Antworten ab der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Februar 2011 auffallend rational, nüchtern und sachlich ausgefallen. Seine Antworten machen es aber in einigen Punkten sehr schwierig zu beurteilen, ob er wahrheitsgemäss aussagt oder ob er sich in den drei Mona- ten zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme eine subjektive "Wahrheit" zurecht gelegt hat. So fällt schon auf, dass er in der zweiten Einvernahme fast als Erstes zur Sache von sich aus erklärt, er habe die Wahnvorstellung gehabt, †C._____ habe seine - des Beschuldigten - Mutter entführt (Urk. 2/2 S. 7), wäh- renddem Solches der Hafteinvernahme auch nicht irgendwie "verpackt" entnom- men werden könnte. Wenn denn diese Vorstellung so zentral gewesen sein sollte, müsste man an sich meinen, sie hätte in irgend einer Form auch bereits in der ersten Einvernahme schon zur Sprache kommen müssen. Aus der zweiten Ein- vernahme ergeben sich aber auch weitere Anhaltspunkte, die sehr deutlich auf einen Übergriff des Beschuldigten auf †C._____ schliessen lassen: Anders kann
- 16 - insbesondere nicht verstanden werden, wenn der Beschuldigte beschreibt, wie er auf †C._____ gekniet sei und diesen gewürgt habe (Urk. 2/2 S. 11), wie er "es" aus diesem habe herausprügeln wollen (Urk. 2/2 S. 8) und dass er seine Hand- lungen "nicht mehr so im Griff gehabt" habe (Urk. 2/2 S. 8). 4.4.8. Bei den Aussagen des Beschuldigten ab der zweiten Einvernahme bis zur Schlusseinvernahme vom 7. März 2012 fällt weiter auf, dass er das Rand- und Umfeldgeschehen grösstenteils sehr ausführlich und detailliert schildert, sich hin- sichtlich des eigentlichen Kerngeschehens - nämlich zur Frage, wie †C._____ die tödlichen Schnitte/Stiche erlitten hat - aber auf eine Erinnerungslücke beruft (vgl. z.B. Urk. 2/2 S. 7 und 9; Urk. 96 S. 12 ff.). Recht bezeichnend ist auch, dass er in der Einvernahme vom 22. Februar 2011 zwar sein Handeln nach dem Heraustre- ten auf den Laubengang (und damit nach der Erinnerungslücke) wieder sehr de- tailliert zu beschreiben vermag, sich dann aber nicht mehr daran erinnern will, zur Nachbarin G._____ - wie diese als Zeugin erklärte - gesagt zu haben: "Jetzt isch er usse abekheit" und "ich bin glaub wahnsinnig, was ich jetzt gmacht han" (Urk. 2/2 S. 16). In der Einvernahme vom 2. Mai 2011 erklärte er dann gar - dar- über hinausgehend - wieder zu wissen, dass er zu G._____ zwar "rufe die Polizei" gesagt habe, den Teil mit dem "schau, was ich gemacht habe" aber "zu 90 % nicht". Wenn er dann auf Nachfrage erwidert, er könne sich relativ genau erin- nern, was er zu ihr gesagt habe (Urk. 2/3 S. 2), so steht das jedenfalls in offen- sichtlichem Widerspruch zur entsprechenden Aussage in der Einvernahme vom
22. Februar 2011. 4.4.9. Eine klare Tendenz zu taktischem Aussageverhalten ergibt sich schliesslich aus der Einvernahme vom 7. März 2012, wo der Beschuldigte plötzlich sagt, die Beschreibung seines Handelns als "Würgen" sei "wahrscheinlich nicht so treffend"; vielmehr habe er †C._____ "am Hals gepackt" (Urk. 2/6 S. 3). Das er- scheint wenig glaubhaft, nachdem er - wie gesehen - in allen vorhergehenden Be- fragungen (ausgenommen die Hafteinvernahme) jeweils deutlich von einem "Würgen" gesprochen hat und festgestellt werden kann, dass er dort jeweils durchaus wohlüberlegte und präzise Antworten gab. Recht zwanglos lässt sich denn auch das Bedürfnis, das Würgen "abzuschwächen", mit dem Umstand erklä-
- 17 - ren, dass das Ergänzungsgutachten vom 1. Februar 2012 den von †C._____ erlit- tenen doppelten Bruch des rechten Zungenbeins dem Würgen des Beschuldigten zuschreibt (Urk. 8/12 S. 2), währenddem das Obduktionsgutachten diesen Bruch noch als Sturzfolge sah (Urk. 8/3 S. 5). Jedenfalls bezieht sich der Beschuldigte bei seiner Modifikation ausdrücklich auf diesen Umstand (Urk. 2/6 S. 3). 4.4.10. Auch der psychiatrische Gutachter Dr. F._____ findet es "erstaunlich", wie detailliert und nahezu lückenlos der Beschuldigte retrospektiv im Stande sei, den Handlungsablauf zu schildern, abgesehen von den Zeiträumen, in denen ihm Tat- handlungen zur Last gelegt werden (Urk. 9/8 S. 63). Er erhielt ebenfalls den Ein- druck, dass die gesamte Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten neben mög- lichen Erinnerungslücken strategisch-taktische Merkmale enthalte. Dr. F._____ fand dies zudem bestätigt darin, dass beim Beschuldigten im Rahmen der Hospi- talisation in der Klinik H._____ ein gewisses manipulatives Verhalten zu beobach- ten war. Dr. F._____ spricht gar von "späteren Täuschungsversuchen" in der Kli- nik H._____, die eine gewisse Skepsis zu den Angaben des Beschuldigten hinter- liessen (Urk. 9/8 S. 64). Insofern ist nicht verständlich, wenn der Verteidiger der Vorinstanz vorwirft, dem Gutachten zu widersprechen, indem sie im Aussagever- halten des Beschuldigten und insbesondere der von ihm geltend gemachten Am- nesie Elemente von taktisch/strategischen Überlegungen sieht (Prot. II S. 15 f.). Durchaus richtig zitiert der Verteidiger zwar den Gutachter Dr. F._____, wonach dieser Erinnerungslücken zu einzelnen Handlungspassagen bei ausgeprägten wahnhaften Psychosen für möglich hält (Urk. 9/8 S. 63). Dass aber das Geltend- machen von Erinnerungslücken beim Beschuldigten auch strategisch-taktische Merkmale enthalten könnte, stammt eben auch aus Dr. F._____s Feder und durf- te so von der Vorinstanz durchaus aufgenommen werden. Die Verteidigung macht geltend, †C._____ hätte - dies entgegen dem Beschuldig- ten - durchaus ein Motiv gehabt sich zu suizidieren. †C._____, der offenbar in den Beschuldigten verliebt gewesen sei, habe infolge des Würgens durch den Be- schuldigten eine "Entsolidarisierung" erleben müssen. Zusammen mit der hohen Intoxikation durch Cannabis und vermutlich anderen Stoffen sei nicht von der
- 18 - Hand zu weisen, dass †C._____ sich dann in einer Kurzschlusshandlung selber umgebracht habe (Prot. II S. 22). Geht man von jenen Aussagen des Beschuldigten aus, an die er sich erinnern konnte, dann trug der Beschuldigte das Jagdmesser (zweifelsohne die Tatwaffe) praktisch immer in einem Etui an seinem Gürtel auf sich. Wie das Jagdmesser in die Hand von †C._____ gekommen sein soll, ist angesichts dieses Umstandes fraglich. Jedenfalls überzeugt die Aussage des Beschuldigten, er und †C._____ hätten "schon lange Blutbrüderschaft durchziehen" wollen (Urk. 96 S. 17), nicht. Wäre tatsächlich die von der Verteidigung erwähnte "Entsolidarisierung" infolge des Würgens Auslöser einer Selbsttötung gewesen, ist nicht einsichtig, warum †C._____ das Jagdmesser bereits vor dem Schlafengehen hätte bereit legen sol- len. 4.4.11. Die eingehende Befragung des Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung bestätigt das aus den Akten gewonnene Bild vollumfänglich. So behielt der Beschuldigte ein merkwürdig distanziertes, wohlüberlegtes, vorsichtig formulierendes, affektiv unbeteiligtes Aussageverhalten bei; verbunden mit einer immer wiederkehrenden Tendenz zur Beschönigung und Bagatellisierung. So fällt insbesondere etwa auf, wie er sich wiederholt und dezidiert dagegen verwahrte, dass seiner Biographie Hinweise auf eine latente Fremdaggressivität entnommen werden könnten (Urk. 96 S. 5, 6, 8, 10, 11), was angesichts der schlüssigen ent- gegenstehenden Feststellungen des Gutachters Dr. F._____ schon als etwas befremdlich erscheint und als - durchaus krankheitsbedingte - Verkennung der Realität eingestuft werden muss. Und gleiches gilt, wenn der Beschuldigte die Diagnosen Dr. F._____s in Zweifel zieht und als "nicht wirklich treffend" sowie das Gutachten als "konstruiert" bezeichnet (Urk. 96 S. 8, 11): Wenn auch beim Beschuldigten nicht ausgeprägt feststellbar, so ist eine zumindest in gewissem Masse fehlende Krankheitseinsicht bei psychischen Störungen durchaus typisch. 4.5. Wie bereits eingangs erwähnt, verbleiben damit mit der Vorinstanz und im Sinne deren Erwägungen keine Zweifel daran, dass sich nicht †C._____ selbst die tödlichen Messerstiche bzw. -schnitte zugefügt hat, sondern der Beschuldigte auf diesen eingestochen und -geschnitten hat. Mit Ausnahme der im Obduktions-
- 19 - gutachten - überdies nur vage - in den Raum gestellten These der Selbstbeibrin- gung spricht nichts für einen Suizid. Soweit im Obduktionsgutachten diese These noch als nicht ausgeschlossen bzw. gar als "eher" anzunehmen bezeichnet wur- de, ist dies durch die weiteren - grösstenteils später und mit einer breiteren Er- kenntnisgrundlage erhobenen - Beweismittel klar widerlegt.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Der in allen Teilen zutreffenden rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz gibt es nichts beizufügen (Urk. 64 S. 47 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Der Beschuldigte ist damit neben der - bereits rechtskräftigen - mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz weiter der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen.
6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat richtig zusammengefasst, wie eine Strafe zuzumessen ist (Urk. 64 S. 53-56). Auch das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumes- sung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Auf beides kann verwiesen werden. 6.2. Zutreffenderweise ging die Vorinstanz von einem Strafrahmen zwischen 5 und 20 Jahren Freiheitsstrafe aus (Art. 111 StGB). Da mit den 20 Jahren bereits die gesetzliche Höchstdauer einer Freiheitsstrafe erreicht ist (Art. 40 StGB), wird der Strafrahmen durch die zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Widerhand- lungen gegen das Waffengesetz nicht - auch nicht theoretisch - gegen oben ge- öffnet. Demgegenüber könnte wegen der Strafmilderung, die aufgrund der gut- achterlich festgestellten hochgradig verminderten Einschränkung der Schuldfä- higkeit des Beschuldigten vorzunehmen sein wird (Art. 19 Abs. 2 StGB), eine Öff- nung des Strafrahmens gegen unten zur Diskussion stehen. Allerdings ist zu be- achten, dass die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen und dieser Rahmen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkre-
- 20 - ten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. So kann sich die Frage einer Unterschrei- tung des ordentlichen Strafrahmens stellen, wenn verschuldens- bzw. strafredu- zierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvor- wurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Eine verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unter- schreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Ver- schulden als besonders leicht erscheinen lassen. Das Bundesgericht hält fest, dass nur eine solche Betrachtungsweise der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen vermöge (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 6.3. Auszugehen ist von der vorsätzlichen Tötung als schwerstes Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Wenn die Vorinstanz diesbezüglich mit Blick auf die objektive Tatschwere von einem schweren Verschulden und einer Einsatz- strafe von 18 Jahren spricht, so ist dem grundsätzlich zuzustimmen (Urk. 64 S. 56/57; Art. 82 Abs. 4 StPO), wobei sogar von einem schweren bis sehr schweren objektiven Tatverschulden gesprochen werden kann. Der Beschuldigte hat den körperlich klar unterlegenen †C._____ im Schlaf überrascht, ist auf ihn gekniet, hat ihn gewürgt und ihm schliesslich trotz Gegenwehr mit einem Ta- schenmesser einer Klingenlänge von knapp 10 cm verschiedene Verletzungen zugefügt, worunter hauptsächlich die todesursächlichen tiefen Schnitte bzw. Stiche in den Hals - offenkundig eine der empfindlichsten Stellen eines Menschen. Dieses Vorgehen war niederträchtig und abstossend; es muss jeden- falls von einem richtiggehenden Blutbad gesprochen werden. In objektiver Hin- sicht sind nicht allzu viele Tötungen denkbar, die noch widerlicher wären. 6.4. Wie bereits mehrfach angetönt, wurde zur Frage der Schuldfähigkeit und Zweckmässigkeit einer allfälligen Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB ein Gutachten über den Beschuldigten eingeholt und am 14. Oktober 2011 durch Dr. med. F._____ erstattet (Urk. 9/8). Im Sinne der entsprechenden Feststellun- gen des Gutachters ist in subjektiver Hinsicht davon auszugehen, dass der Be- schuldigte in einer ausgeprägten wahnhaften Psychose gehandelt hat, auch wenn
- 21 - der Dr. F._____ in Bezug auf die vom Beschuldigten als Erklärung angeführten wahnhaften Erscheinungen (Opfer als Teufel, der von Gottes wegen getötet werden muss, Opfer habe die Mutter des Beschuldigten entführt) skeptisch ist (Urk. 9/8 S. 62, 64). Damit ging es jedenfalls darum, dass der Beschuldigte †C._____ als irgendwie gearteten Übeltäter oder eine sonstige Unperson ansah und in dieser Überzeugung gegen ihn vorging. Wenn der Beschuldigte immerhin einmal anerkennt, er habe "es" aus †C._____ herausprügeln wollen (Urk. 2/2 S. 8; vgl. auch Urk. 96 S. 18), so deutet schon das auf eine Geringschätzung fremder körperlicher Unversehrtheit erheblichen Masses hin. 6.4.1. Als Folge hiervon kommt der Gutachter mit schlüssiger, nachvollziehbarer Argumentation zum Ergebnis, dass beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt von einer hochgradigen Minderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen sei (Urk. 9/8 S. 64, 68; zutreffend auch die Vorinstanz in Urk. 64 S. 57/58). 6.4.2. Im BGE 136 IV 55 E. 5.7 hat das Bundesgericht festgelegt, wie bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzu- messung vorzugehen ist. In Umsetzung dieser Vorgaben ist vorliegend festzu- halten, dass die vorstehend in tatsächlicher Hinsicht ermittelte hochgradige Ver- minderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten sich auch in rechtlicher Hinsicht so auswirkt (vgl. a.a.O. E. 5.6). Zweifelsohne ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte ohne den infolge des massiven Cannabis- und Bexin-Konsums ent- standenen wahnhaften Zustand nicht derart gegen †C._____ vorgegangen wäre, wie es schliesslich herausgekommen ist. Wie auch der Verteidiger zutreffend festhält (Prot. I S. 14; Prot. II S. 22), bestanden keinerlei irgendwie erklärlichen oder nachvollziehbaren Motive für den Beschuldigten, seinem Freund etwas an- zutun. Als Folge hievon vermindert sich das Verschulden des Beschuldigten in subjektiver Hinsicht stark. 6.4.3. Im erwähnten Leitentscheid hat sich das Bundesgericht ausdrücklich gegen die insbesondere früher oftmals geübte Praxis gewandt, bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit lineare Strafreduktionen von 25 % (bei leichter Verminde- rung), 50 % (bei mittlerer Verminderung) und 75 % (bei schwerer Verminderung)
- 22 - vorzunehmen (a.a.O. E. 5.6). Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothe- tischen) Einsatzstrafe sei systemwidrig und schränke die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise ein. Im Übrigen führe dies auch dazu, dass der vom psychiatrischen Experten eingestuften Verminderung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit regelmässig ein zu grosses Gewicht beigemessen werde. Vielmehr sei naheliegend, das übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden könne sich wegen einer leichten Ver- minderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittel- schweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung habe dann der Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zustehe. Mit einem solchen Vorgehen werde der Ver- minderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass Rechnung getragen, wie es von der Rechtsprechung gefordert sei, ohne diesem Umstand eine zu weit gehende Bedeutung zukommen zu lassen. 6.4.4. Wird vorliegend von einem in objektiver Hinsicht schweren Verschulden ausgegangen, so vermindert sich dieses in Anwendung dieser Grundsätze infolge der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein leichtes Mass. Das ent- spricht einem Strafbereich, der ungefähr in der Mitte des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegt. 6.4.5. Wenn die Vorinstanz ihre Einsatzstrafe aufgrund der stark verminderten Schuldfähigkeit "um ca. ¾" herabsetzt, so argumentiert sie zwar gerade mit einer linearen Reduktion, wie sie das Bundesgericht verworfen hat, bewegt sich aber im Resultat in einem nicht unangemessenen Rahmen. Indem sie dann allerdings von der Einsatzstrafe von 18 Jahren unter Abzug von ungefähr drei Vierteln auf "rund 5 Jahre" kommt (Urk. 64 S. 58), begeht sie vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung einen methodischen Fehler: Sie übersieht, dass die Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist und das Vorliegen einer reduzierten Schuldfähigkeit nicht per se zur Folge hat, dass sich
- 23 - der Strafrahmen öffnen würde (vgl. vorstehend Erw. 5.2). Die Reduktion "um ca. ¾" hätte daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens erfolgen müssen. So gerechnet hätten sich dann auch ungefähr 8 Jahre ergeben. 6.4.6. Aussergewöhnliche Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, die ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens erlauben wür- den, liegen nicht vor. Namentlich kann nicht die Rede von einem schon objektiv leichten Tatvorwurf sein, der durch weitere verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren derart relativiert würde, dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Der Ver- teidiger kritisiert diese Rechtsprechung als in einem zentralen Punkt falsch und ruft zur "Insubordination" auf. Mit der neuen Praxis schaffe das Bundesgericht eine Rechtsungleichheit dahingehend, als der vermindert Schuldfähige keine proportionale Strafminderung mehr erhalte, verglichen mit dem vollständig Schuldunfähigen, der nach wie vor nicht bestraft werde (Prot. I S. 16/17; Prot. II S. 26). Diese Kritik hat durchaus etwas für sich, insbesondere wenn Straftaten erhebli- cher objektiver Schwere zu beurteilen sind (wo gemäss Bundesgericht kaum ein- mal in Frage kommen wird, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten). Hier hat es schon einen stossenden Aspekt, wenn ein hochgradig eingeschränkt schuldfähiger Täter der vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von etwas über 5 Jahren (also im untersten Bereich des ordentli- chen Strafrahmens) bestraft wird, währenddem der noch etwas mehr einge- schränkte und damit voll schuldunfähige Kollege nicht strafbar ist. Dass - etwas vereinfacht und bildhaft ausgedrückt - ein Unterschied von nur wenigen Prozenten Schuldfähigkeit (also z.B. von 90 % zu 100 % Schuldunfähigkeit) sich in einer Differenz von über 5 Jahren Freiheitsstrafe niederschlägt, dürfte den Rechts- unterworfenen schwer zu erklären sein. Es ist allerdings anzunehmen, dass sich das Bundesgericht dieser Problematik bewusst war. Insbesondere ist aus seiner zusammenfassenden Feststellung "nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen" (BGE
- 24 - 136 IV 55 E. 5.8 a.E.) zu schliessen, dass es eine Tat ab einer gewissen objekti- ven Schwere ungeachtet des Grades einer allfälligen eingeschränkten Schuldfä- higkeit (ausser der Täter sei voll schuldunfähig) als derart gravierend ansieht, dass eine Strafe von mindestens der unteren Grenze des ordentlichen Straf- rahmens im Sinne eines Unrechtsausgleichs zwingend ist. 6.4.7. In angemessener Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatelemente ist deshalb eine (hypothetische) Einsatzstrafe von knapp 8 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. 6.5. Wegen der zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Vergehen gegen das Waffengesetz ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Art. 33 Abs. 1 WG sieht für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Hier fällt auf, dass der Beschuldigte in einer eklatanten Uneinsichtigkeit innert kürzester Zeit (nämlich am 23. Juli 2010, 31. Juli 2010 und am 2. August 2010) dreimal im Besitz von verbotenen Schlagwaffen betroffen wurde. Reichlich befremdlich ist, dass der Beschuldigte gar zugegebenermassen mit der Polizei "spielte": So gab er zu, die modifizierte Kleinhantelstange (ND 3) als "Gag" auf sich getragen zu haben, "weil ich schauen wollte, wie lange es dauerte, bis ich wieder in eine Kontrolle kam und die Polizei mir diese wieder wegnahm" (Urk. 2/2 S. 19). Das zeugt von einer wenig ernsthaften Einstellung staatlichen Regelungen gegenüber. In objektiver Hinsicht fällt aber relativierend ins Gewicht, dass es sich bei den Schlagstöcken um Waffen vergleichsweise eher minderer Gefährlichkeit gehandelt hat (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 WG). Zwar äussert sich der psychiatrische Gutachter zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nicht. Insbesondere aus seinen Darlegungen im Zusammenhang mit der Legalprognose ergibt sich aber, dass der Gutachter das wiederholte, unbeeindruckte Tragen von Waffen bzw. waffenähnlichen Gegenständen durch den Beschuldigten durchaus zumindest teilweise als durch die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeits- störung mit Borderline- und narzisstischen Merkmalen sowie die ausgeprägte
- 25 - Tendenz zum psychosefördernden Substanzkonsum begünstigt sieht. Der Gut- achter stellte beim Beschuldigten auch eine zumindest moderate Waffenaffinität sowie zeitweilige Gewaltfantasien fest (Urk. 9/8 S. 59, 65/66). Dem Beschuldigten ist daher hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zuzubilligen. Wenn die Vorinstanz für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ihre Ein- satzstrafe um ½ Jahr - und mithin 10 % ihrer Einsatzstrafe - erhöht (Urk. 64 S. 59), urteilt sie damit zu hart. Neben dem, dass so der leicht verminderten Schuldfähigkeit keine Rechnung getragen wurde, erscheint eine Strafe von über 6 Monaten (die Vorinstanz musste ja in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB asperieren) für die vom Beschuldigten begangenen Widerhandlungen auch im Vergleich mit in ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochenen Strafen als zu hoch. Gesamthaft resultiert damit nur eine leichte Erhöhung der bisher aufgelaufenen Einsatzstrafe. 6.6. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 64 S. 59 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhand- lung ergab sich nicht wesentliches Neues: Nach wie vor sitzt der Beschuldigte in Sicherheitshaft. Er kann kleinere Arbeiten verrichten und erhält regelmässig von seiner Mutter und ab und zu von seinem Vater Besuch (Urk. 96 S. 2). Seine gesundheitliche Situation habe sich verbessert (Urk. 96 S. 3). Immer- hin nimmt der Beschuldigte aber offenbar Schmerzmittel und Temesta zu sich (Urk. 96 S. 2). Für die Zukunft plane er, eine Lehre im IT-Bereich zu absolvieren (Urk. 96 S. 9). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus. Leicht straferhöhend fällt dagegen ins Gewicht, dass er am
13. November 2010 die Tötung begangen hat, obwohl bereits eine Strafunter- suchung wegen des mehrfachen verbotenen Waffentragens am Laufen war.
- 26 - 6.7. Schliesslich ist das Nachtatverhalten eines Täters zu berücksichtigen, wo- runter das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren fällt. Ein Geständnis, kooperatives Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Ein- sicht und Reue wirken in der Regel strafmindernd (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N. 129 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass dem Beschuldigten keine strafmindern- den Umstände zugute gehalten werden können. So war er insbesondere nicht geständig, und wirkliche Reue, Einsicht oder auch Opferempathie waren nicht zu erkennen (Urk. 64 S. 62). Zwar bestritt das der Beschuldigte in seinem Schluss- wort vor Vorinstanz und verwies auch in der Berufungsverhandlung darauf, dass ihm der Verteidiger davon abgeraten habe, den Privatklägern brieflich sein Mitge- fühl auszudrücken (Prot. I S. 24; Urk. 96 S. 20). Auch wenn dem so sein mag, ist dies aber in einer Gesamtbetrachtung nur von untergeordneter Relevanz. Denn ungeachtet dessen fällt schon auf, dass der Beschuldigte in allen Einvernahmen und bis hin zur Berufungsverhandlung - teils auch in Gegenwart der Privatkläger - sowie gemäss den Feststellungen von Dr. F._____ auch während der psychiatri- schen Exploration kaum Äusserungen von emotionaler Beteiligung und Betroffen- heit gezeigt hat, was insbesondere angesichts des Verlusts des engsten Freun- des auffällig ist (Urk. 9/8 S. 66). Auch wenn dies sicherlich ebenfalls zumindest teilweise Ausfluss aus der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten ist, liegen unter diesem Titel eben keine Strafreduktionsgründe vor. 6.8. Insgesamt erscheint es deshalb als angemessen, den Beschuldigten mit ei- ner Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen. Der Anrechnung der von ihm bis heute durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstandenen 895 Tagen Frei- heitsentzug steht nichts im Wege (Art. 51 StGB).
7. Massnahme 7.1. Der Gutachter empfiehlt aufgrund der beim Beschuldigten vorliegenden psy- chischen Defekte und der erheblichen Rückfallgefahr, eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen (Urk. 9/8 S. 66 ff.). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatkläger, der Verteidiger und der Beschuldigte selbst schliessen sich die-
- 27 - ser Empfehlung an. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Verteidiger zudem ausdrücklich, dass für den Fall eines Schuldspruchs die Anordnung einer stationären Massnahme seinerseits nicht angefochten sei (Prot. II S. 22 und 27). In diesem Sinne hat die Vorinstanz eine solche Massnahme angeordnet. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann ohne weitere Ergänzungen verwiesen werden (Urk. 64 S. 62-64). 7.2. Es ist deshalb eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. Dass diese Mas- snahme dem Vollzug der Freiheitsstrafe vorgeht, steht bereits im Gesetz (Art. 57 Abs. 2 StGB) und muss deshalb nicht explizit angeordnet werden.
8. Zivilansprüche 8.1. Die Vorinstanz hat der Privatklägerschaft B2._____ und B1._____, den El- tern des Verstorbenen, eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 20'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 13. November 2010 zugesprochen (Urk. 64 S. 64-67). 8.2. Für den Fall einer Verurteilung beanstandet der Verteidiger dies nicht (Prot. II S. 28), und seitens der Privatklägerschaft ist das Urteil unangefochten geblieben. 8.3. Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 64 S. 64-67) ist damit der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft eine Ge- nugtuung von je Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. November 2010 zu bezahlen.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Ausgangsgemäss - es bleibt bei der Verurteilung - ist die vorinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 8). 9.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig und obsiegt die Staatsanwaltschaft mit der Ihrigen. Auch die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem Beschuldig-
- 28 - ten aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind diejenigen der amtlichen Verteidi- gung. Diesbezüglich bleibt aber die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9.3. Eine Prozessentschädigung ist den Privatklägern nicht zuzusprechen. Zwar beantragt der Vertreter der Privatklägerschaft die Gutheissung seiner Anträge "unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten" (Urk. 99/1 S. 1). Er lässt dies in der Folge aber unbeziffert und unbelegt, sodass einem allfälligen Anspruch schon Art. 433 Abs. 2 StPO entgegen stünde. Sodann ergibt sich aus den im Verlaufe des Verfahrens ergangenen Eingaben des Vertre- ters der Privatkläger aber auch, dass diese bewusst darauf verzichten, vom Beschuldigten die Erstattung der ihnen erwachsenen Anwaltskosten - vom Vertreter als Schadenersatz bezeichnet - zu fordern, um diesem das finanzielle Fortkommen nicht zu erschweren (Urk. 17/8; Urk. 43 S. 2; Urk. 99/1 S. 6). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 10. Oktober 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- (…)
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 27 Abs. 1 WG
2. (…)
3. (…)
4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich IV des Kantons Zürich vom 12. Januar 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden einge- zogen und durch die Lagerbehörde vernichtet:
- …: 1 Klappmesser
- …: 1 Hiebwaffe / Schlagstock
- …: 1 Hiebwaffe / Kleinhantelstange
- 29 -
- …: 1 Hiebwaffe / Teleskopschlagstock
5. (…)
6. (…)
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf : Fr. 6'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 328.60 Kosten der Kantonspolizei Fr. 10'150.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 29'779.45 Auslagen Untersuchung Fr. 12'895.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 14'507.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. (…)
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittelbelehrung)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 895 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B2._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. November 2010 als Genugtuung zu bezahlen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B1._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. November 2010 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 8) wird bestätigt.
- 30 -
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − den Vertreter der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- 31 - − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. April 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser