Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die Beschuldigten A._____ (im Hauptanklagepunkt) und B._____ handelten
– allseits anerkanntermassen – in Mittäterschaft. Die Anklagesachverhalte (betref- fend den Beschuldigten A._____ derjenige gemäss Hauptanklagepunkt) sind na- hezu identisch (Urk. 19 in SB130017/A._____ und Urk. 18 in SB130018/B._____). Die Beschuldigten wurden durch die Vorinstanz gemeinsam abgeurteilt (je Prot. I A._____ und B._____). Die Berufungsverfahren der beiden Beschuldigten sind daher zu vereinigen, wobei das Verfahren unter der Prozess-Nr. SB130017 weiterzuführen und der Prozess Nr. SB130018 als durch Vereinigung erledigt abzuschreiben ist.
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ wegen mittäterschaftlicher Begehung eines Raubes mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren bestraft (HD Urk. 40). Die appellierende Verteidigung beantragt für den Fall einer Verurtei- lung wegen Gehilfenschaft zu Raub eventualiter eine Bestrafung mit maximal 36 Monaten Freiheitsstrafe (HD Urk. 43 S. 3 und HD Urk. 64 S. 2). Die ebenfalls appellierende Anklagebehörde beantragt ausgehend von einer Verurteilung wegen qualifizierten Raubes, Raubes sowie Hausfriedensbruchs eine Freiheits- strafe von 5 ½ Jahren (HD Urk. 45 S. 8 und HD Urk. 68 S. 1).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen korrekt be- messen (HD Urk. 40 S. 28; Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
- 21 -
E. 1.3 Zu den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (HD Urk. 40 S. 28f.) und die einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu verweisen (Entscheid des Bundes- gericht 6B_390/2009 E. 2.3.1. mit Verweisen auf die weitere Praxis; 134 IV 17 E. 2.1.).
E. 1.4 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, die Täter hätten sich mittels einer List Einlass in die Wohnung der Geschädigten verschafft und deren Hilfsbereitschaft skrupellos ausgenutzt. Das Tatvorgehen erscheine nicht besonderes raffiniert und sei nicht bis in alle Details geplant gewesen. Verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen sei die Übermacht der vier direkt am Raub beteiligten Täter, welchen sich die Geschädigte im fortgeschrittenen Alter chancenlos gegenüber gesehen habe. Durch die Überwältigung und während die Geschädigte gefesselt am Boden lag, sei sie keiner übermässigen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt gewesen. Hingegen sei das Rechtsgut ihres Vermögens in beträchtlichem Umfang von fast Fr. 70'000.– verletzt worden. Betreffend die hierarchische Stellung des Beschuldigten A._____ innerhalb der Tätergruppe habe dieser we- der eine Führungsposition inne gehabt, noch sei er lediglich ein Mitläufer gewe- sen, wobei die Hierarchie der Gruppe ohnehin eher flach gewesen sei und die Tä- ter arbeitsteilig vorgegangen seien. Betreffend den Tatbeitrag des Beschuldigten sei dieser jeweils mit dem Mitbeschuldigten B._____ unterwegs gewesen, wobei der Beschuldigte im Verhältnis zu B._____ eine eher passivere Rolle eingenom- men habe. So sei der Beschuldigte auf Aufforderung von B._____ mit diesem zu- sammen zur Wohnung der Geschädigten gegangen und ferner sei es B._____ gewesen und nicht der Beschuldigte, der mit D._____ telefoniert habe. Der Beschuldigte A._____ habe einen erheblichen deliktischen Willen offenbart (HD Urk. 40 S. 29f.). Diese Erwägungen sind zutreffend und uneingeschränkt zu übernehmen sowie wie folgt zu ergänzen: Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz den Deliktsbetrag durch die sechs Mittäter auf einen Sechstel herab gebrochen hat (HD Urk. 27 S. 15f.), geht dies nicht an, da sämtliche Tatbeteiligten in Mittäterschaft den
- 22 - gesamten Deliktsumfang verursacht haben. Immerhin konzediert die Verteidigung aber damit, dass sämtliche Beteiligten gleichberechtigt am Deliktserlös hätten partizipieren sollen, was für deren Gleichstellung spricht. Wenn die Verteidigung argumentiert, es sei den Tätern erleichternd anzurechnen, dass keine Waffe ver- wendet worden sei (HD Urk. 27 S. 16), ist dies in zweifacher Hinsicht nicht stich- haltig: Einmal war der Einsatz einer Waffe bei einem Auftreten von vier Männern gegen eine ältere Frau schlicht nicht nötig. Sodann würde der Einsatz einer Waffe ohne Weiteres zu einer schärferen Qualifikation des Delikts mit einem höheren Strafrahmen führen (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Korrekt ist die Feststellung der Vertei- digung, dass der konkrete Tatbeitrag des Beschuldigten A._____ unter demjeni- gen der vier Mittäter liegt, welche die Privatklägerin überwältigt und die Wohnung durchsucht haben (HD Urk. 27 S. 16f.). Dies entsprach jedoch wie bereits vor- stehend erwogen dem gemeinsam gefassten Tatplan und war die Folge einer rein praktischen Überlegung (nicht zu viele Personen in der Wohnung der Privatkläge- rin) respektive einem Zufall (die Arbeit des Durchsuchens der Wohnung war beim Eintreffen von A._____ bereits erledigt). Die Darstellung der Verteidigung, dass der Beschuldigte durch die übrigen Mittäter eigentlich zur Teilnahme an der Tat gedrängt oder gezwungen worden sei (HD Urk. 27 S. 17), widerspricht schliess- lich den Aussagen sämtlicher Beteiligter. Die objektive Tatschwere wiegt daher betreffend den Beschuldigten A._____ mit Sicherheit erheblich.
E. 1.5 Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe trotz eines gewissen Einkommens aus der Prostitution keine Hemmungen gehabt, eine gravierende Straftat zu verüben, als sich ein lukrativer Coup ange- boten habe. Den Entschluss dazu habe er aus finanziellen und damit egoistischen Motiven gefällt. Die Situation des Beschuldigten in seiner Heimat Bulgarien sei sicher nicht einfach, was sein Verhalten jedoch in keiner Weise rechtfertige. Unter Würdigung der Tatkomponente sei das Verschulden des Beschuldigten als nicht leicht einzustufen und dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 bis 3 ½ Jah- ren festzusetzen (HD Urk. 40 S. 30).
- 23 - Auch diese Erwägungen sind zutreffend. Der Beschuldigte war in seiner Schuld- fähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt. In einer eigentliche Notlage befand er sich nicht. Vielmehr ergriff er mit der Vorinstanz schlicht eine günstige sich bietende Gelegenheit ohne Rücksicht auf die Auswirkungen eines Gewaltverbrechens für die betroffene Seniorin, was die Verteidigung eigentlich konzediert (HD Urk. 27 S. 17). Das Motiv des Beschuldigten war egoistisch. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Das Verschulden wiegt mit Sicherheit nicht mehr leicht. Wenn die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe zwischen 3 und 3 ½ Jahren, jedenfalls über 3 Jahren, gesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden.
E. 1.6 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse angeführt (HD Urk. 40 S. 30f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, seine Mutter sorge für seine vier Kinder. Von seiner Ehefrau, die in Wien wohne, lebe er seit langem getrennt, sie seien aber nicht geschieden (HD Urk. 62 S. 3). Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafzumessung neutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist er in der Tat nicht auf. Die Vorstrafen des Beschuldigten in seiner Heimat (vgl. HD Urk. 25 S. 3 und HD Urk. 62 S. 3) hat die Vorinstanz zu seinen Gunsten nicht berücksichtigt. Das lediglich zögerlich erfolgte Geständnis (HD Urk. 2/9 und 2/11) ist dem Beschuldigten nur leicht strafmindernd anzurechnen. Wenn er ausführt, er bereue, was er mit seiner Tat seiner Familie angetan habe (HD Urk. 25 S. 2), zeugt dies nicht gerade von grosser Einsicht oder Reue betreffend die betroffene Privatklägerin.
E. 1.7 Insgesamt relativiert die Täterkomponente die Tatkomponente kaum. Das angefochtene Strafmass für die Beteiligung am Raub von 3 ¼ Jahren Freiheits- strafe ist daher nicht zu beanstanden. Diese Strafhöhe erweist sich im Übrigen auch ausgehend vom Antrag der Verteidigung (maximal 36 Monate Freiheits- strafe, wobei sie lediglich von einer Gehilfenschaft zu Raub und keinem Haus- friedensbruch ausgeht) nicht als überhöht. Eine Erhöhung der vorinstanzlichen Strafe im Sinne der Appellation der Anklage- behörde ist hingegen nicht angezeigt: Die Anklagebehörde geht in ihrer diesbe-
- 24 - züglichen Begründung namentlich von einer schwereren rechtlichen Qualifikation der Haupttat und einer zusätzlichen Raubtat aus (HD Urk. 45 S. 8). In beidem wird ihr, wie vorstehend erwogen, nicht gefolgt. Der Antrag der Anklagebehörde ist sodann eigentlich nicht nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass die Mittäter G._____, F._____ und E._____ (welche mit Sicherheit einen grösseren Tatbeitrag aufwiesen, als die Beschuldigten) bezirksgerichtlich im abgekürzten Verfahren und somit auf Antrag der Anklagebehörde mit Freiheitsstrafen zwischen 3 ½ und 4 Jahren belegt wurden. Umgekehrt kann jedoch auch der Beschuldigte A._____ daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Strafen der Mittäter tendenziell zu tief ausgefallen sind und er daraus für sich keinen Anspruch auf eine unange- messen milde Bestrafung ableiten kann.
E. 1.8 Der Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs (insgesamt 745 Tage) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
E. 1.9 Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage eines (teil-)bedingten Vollzugs schon aus objektiven Gründen nicht (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB).
2. B._____
E. 2 Mit den eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteilen der Vorinstanz je vom 4. Oktober 2012 wurden die Beschuldigten A._____ und B._____ des Rau- bes schuldig gesprochen. Der Beschuldigte A._____ wurde in einem weiteren Anklagepunkt (ND) vom Vorwurf des Raubes freigesprochen. Der Beschuldigte A._____ wurde mit 3 ¼, der Beschuldigte B._____ mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft (HD Urk. 40 S. 34 und HD Urk. 71/38 S. 28). Gegen diese Entscheide meldeten die Beschuldigten durch ihre amtlichen Verteidiger je mit Eingabe vom
E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B._____ wegen mittäterschaftlicher Begehung eines Raubes mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bestraft (HD Urk. 71/38). Die appellierende Verteidigung beantragt eine Bestrafung mit maxi- mal 18 Monaten Freiheitsstrafe wegen Diebstahls, für den Fall einer Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Raub eventualiter eine Bestrafung mit 36 Monaten Frei- heitsstrafe (HD Urk. 71/43 S. 1 und S. 6; HD Urk. 71/38 S. 2 und HD Urk. 66 S. 1). Die ebenfalls appellierende Anklagebehörde beantragt ausgehend von einer Verurteilung wegen qualifizierten Raubes sowie Hausfriedensbruchs eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren (HD Urk. 71/42 S. 2 und HD Urk. 68 S. 1).
E. 2.2 Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen korrekt be- messen (HD Urk. 71/38 S. 23; Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
E. 2.3 Zu den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (HD Urk. 71/38 S. 23f.) und die
- 25 - einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu verweisen (Entscheid des Bundes- gericht 6B_390/2009 E. 2.3.1. mit Verweisen auf die weitere Praxis; 134 IV 17 E. 2.1.).
E. 2.4 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid – wie bereits zum Beschuldigten A._____ – erwo- gen, die Täter hätten sich mittels einer List Einlass in die Wohnung der Geschä- digten verschafft und deren Hilfsbereitschaft skrupellos ausgenutzt. Das Tatvor- gehen erscheine nicht besonderes raffiniert und sei nicht bis in alle Details ge- plant gewesen. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sei die Übermacht der vier direkt am Raub beteiligten Täter, welchen sich die Geschädigte im fortge- schrittenen Alter chancenlos gegenüber gesehen habe. Durch die Überwältigung und während die Geschädigte gefesselt am Boden lag, sei sie keiner übermässi- gen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt gewesen. Hingegen sei das Rechtsgut ihres Vermögens in beträchtlichem Umfang von fast Fr. 70'000.– verletzt worden. Betreffend die hierarchische Stellung des Beschuldigten B._____ innerhalb der Tätergruppe habe dieser weder eine Führungsposition inne gehabt, noch sei er lediglich ein Mitläufer gewesen, wobei die Hierarchie der Gruppe ohnehin eher flach gewesen sei und die Täter arbeitsteilig vorgegangen seien. Der Beschuldig- te B._____ sei an der eigentlichen Ausführung des Raubes nicht unmittelbar beteiligt gewesen. Der Beschuldigte B._____ habe einen erheblichen deliktischen Willen offenbart (HD Urk. 71/38 S. 24f.). Diese Erwägungen sind – auch betreffend den Beschuldigten B._____ – zutref- fend und uneingeschränkt zu übernehmen. Im Berufungsverfahren macht die Ver- teidigung geltend, der Beschuldigte B._____ habe einen untergeordneten Tatbei- trag geleistet und eine tiefe hierarchische Stellung innegehabt (HD Urk. 71/43 S. 5). Von einer eigentlichen, relevanten Hierarchie innerhalb der Gruppe der Tat- beteiligten kann jedoch gar nicht gesprochen werden. Gemäss den vorliegenden Aussagen hat †D._____ sodann zuerst den Beschuldigten B._____ (sowie E._____) über das Vermögen der Privatklägerin informiert und mit diesen die ei- gentliche Tat ersonnen (HD Urk. 3/23 S. 5ff.). Auch während des Tatablaufs war der Beschuldigte B._____ eingestandenermassen (HD Urk. 71/23 S. 4) via Tele-
- 26 - fon †D._____s Ansprechpartner, was dessen Tatbeitrag mit der Vorinstanz ver- gleichsweise grösser erscheinen lässt als denjenigen des Beschuldigten A._____. Die objektive Tatschwere wiegt daher auch betreffend den Beschuldigten B._____ mit Sicherheit erheblich.
E. 2.5 Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe trotz eines gewissen Einkommens aus der Prostitution keine Hemmungen gehabt, eine gravierende Straftat zu verüben, als sich ein lukrativer Coup anboten habe. Den Entschluss dazu habe er aus finanziellen und damit egoistischen Motiven gefällt. Die Situation (auch) des Beschuldigten B._____ in seiner Heimat Bulgarien sei sicher nicht einfach, was sein Verhalten jedoch in keiner Weise rechtfertige. Unter Würdigung der Tatkomponente sei das Verschulden des Beschuldigten als nicht leicht einzustufen und dafür eine hypothetische Einsatz- strafe von 3 ¼ bis 3 ¾ Jahren festzusetzen (HD Urk. 71/38 S. 25). Auch diese Erwägungen sind zutreffend. Der Beschuldigte war in seiner Schuld- fähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt. In einer eigentliche Notlage befand er sich nicht. Vielmehr ergriff er mit der Vorinstanz schlicht eine günstige sich bietende Gelegenheit ohne Rücksicht auf die Auswirkungen eines Gewaltverbrechens für die betroffene Seniorin. Das Motiv des Beschuldigten war egoistisch. Wenn er geltend macht, er habe das Delikt begangen, um seine Familie in der Heimat zu unterstützen, handelt es sich bei ihm demnach um einen reinen Kriminaltouristen. In seiner Heimat habe er als Bauarbeiter und mit seiner Frau in der Altstoffver- wertung gearbeitet (HD Urk. 71/23 S. 3). Zwei der Söhne des Beschuldigten sind sodann offenbar volljährig und damit zumindest grundsätzlich selber erwerbsfähig (HD Urk. 71/23 S. 2; vgl. HD Urk. 71/43 S. 5). Die subjektive Tatschwere relati- viert die objektive Tatschwere nicht. Das Verschulden wiegt mit Sicherheit nicht mehr leicht. Wenn die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 ¼ bis 3 ¾ Jahren gesehen hat, ist dies aufgrund des etwas höheren Tatbeitrags auch im Vergleich zum Beschuldigten A._____ nicht zu beanstanden.
E. 2.6 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse angeführt (HD Urk. 71/38 S. 25f.). Anlässlich
- 27 - der Berufungsverhandlung ergab sich, dass die sieben Kinder des Beschuldigten sowie seine Frau bei der Mutter des Beschuldigten leben und die Kinder wegen finanziellen Schwierigkeiten die Schule nicht besuchen können (HD Urk. 63 S. 2f.). Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten bei der Strafzumessung neutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist er in der Tat nicht auf. Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten aus Deutschland aus dem Jahr 2009 wirkt sich merklich straferhöhend aus (vgl. HD Urk. 71/15/11). Das lediglich zögerlich erfolgte Geständnis ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (HD Urk. 71/43 S. 5) lediglich leicht strafmindernd anzurechnen. Wenn die Verteidigung ausführt, er wolle reinen Tisch machen, deckt sich dies zwar mit seinen eigenen, aktuellen Aus- sagen (HD Urk. 71/23 S. 3). Das Geständnis musste ihm jedoch in der Unter- suchung noch eigentlich abgerungen werden (vgl. HD Urk. 71/2/7 S. 4). Auch der Beschuldigte B._____ bemitleidet sodann offenbar sich und seine Familien- angehörigen mehr als die Privatklägerin: Mitleid ihr gegenüber hat er jedenfalls nicht geäussert (vgl. seine Aussagen in den Untersuchungsakten B._____).
E. 2.7 Insgesamt relativiert die Täterkomponente die Tatkomponente kaum; die Straferhöhungs- und die Strafminderungsgründe heben sich etwa auf. Das ange- fochtene Strafmass erweist sich somit insgesamt nicht als überhöht, insbesondere auch nicht ausgehend vom Eventualantrag der Verteidigung (36 Monate Frei- heitsstrafe bei lediglich Gehilfenschaft zu Raub und keinem Hausfriedensbruch). Eine Erhöhung der vorinstanzlichen Strafe im Sinne der Appellation der Anklage- behörde ist hingegen nicht angezeigt: Die Anklagebehörde geht in ihrer diesbe- züglichen Begründung namentlich von einer schwereren rechtlichen Qualifikation der Haupttat und einer zusätzlichen Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs aus (HD Urk. 71/42 S. 5). Im beiden Punkten wird ihr wie vorstehend erwogen nicht gefolgt. Zum Vergleich mit den Sanktionen der Mittäter G._____, F._____ und E._____ gilt das vorstehend zum Beschuldigten A._____ Erwogene.
E. 2.8 Der Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs (insgesamt 745 Tage) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- 28 -
E. 2.9 Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage eines (teil-)bedingten Vollzugs schon aus objektiven Gründen nicht (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). IV. Kosten
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– anzu- setzen.
2. Der Beschuldigte B._____ unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen fast vollständig und obsiegt nur mit seinem Antrag betreffend Nichtein- treten auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs. Der Beschuldigte A._____ unter- liegt mit seinen Anträgen ebenfalls mehrheitlich und obsiegt lediglich betreffend das Nichteintreten auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs sowie die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Freispruchs betreffend Anklagepunkt ND. Die Ankla- gebehörde unterliegt vollumfänglich. Insgesamt sind die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtli- chen Verteidigungen) daher je zu einem Drittel den Beschuldigten aufzuerlegen respektive im verbleibenden Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung im Umfang von je zwei Dritteln der jeweiligen Kosten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). 3.1 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung eine Honorarnote über Fr. 6'066.45 (inkl. MwSt.) ein (HD Urk. 65). Dieser Betrag erscheint den Aufwendungen für das vorliegende Berufungsverfahren für die Verteidigung des Beschuldigten A._____ angemessen und bewegt sich im von der Verordnung über die Anwaltsgebühren festgesetzten Rahmen (vgl. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 AnwGebV). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist daher als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'066.45 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- 29 - 3.2 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ reichte dem Gericht anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung einen Honorarvorschlag über Fr. 6'549.65 ein (HD Urk. 67). Dieser Betrag liegt zwar auch im von der Verordnung über die Anwalts- gebühren festgesetzten Rahmen (vgl. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 AnwGebV), erscheint allerdings im Vergleich zu den Aufwendungen des Verteidigers des Beschuldigten A._____ (dem im Gegensatz zum Beschuldigten B._____ noch die Beteiligung an einem weiteren Raub vorgeworfen wurde) als nicht mehr ange- messen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist infolgedessen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Prozess Nr. SB130018 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. SB130017 vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weitergeführt. Der Prozess Nr. SB130018 wird als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Oktober 2012 betreffend den Beschuldigten A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (...)
2. (...)
3. (…)
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. April 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. … auf- bewahrte Barschaft von Fr. 200.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
5. Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird solidarisch mit B._____ verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
- 30 -
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 2'829.40 Auslagen Untersuchung Fr. 24'425.75 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort und definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. (Mitteilungen)
E. 5 Oktober 2012 wie auch die Anklagebehörde mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; HD Urk. 33 und HD Urk. 34; HD Urk. 71/33 und HD Urk. 71/34). Die Berufungserklärungen der Verteidigungen wie auch der Anklagebehörde gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; HD Urk. 43 und
- 8 - HD Urk. 45; HD Urk. 71/42 und HD Urk. 71/43). Die Beschuldigten stellten im Berufungsverfahren durch ihre Verteidiger keine Beweisergänzungsanträge (HD Urk. 43 und HD Urk. 71/43), wohl jedoch die Anklagebehörde (Art. 389 Abs. 3 StPO; HD Urk. 45 und HD Urk. 71/42), wobei dem ersten (beide Beschul- digten betreffende) Antrag mit Präsidialverfügung vom 16. April 2013 entsprochen und der zweite (den Beschuldigten A._____ betreffende) Antrag abgewiesen wurde (HD Urk. 53-55; HD Urk. 71/47-49). Die Anklagebehörde hat ihre Berufun- gen in ihren Berufungserklärungen ausdrücklich nicht beschränkt, betreffend diverse Punkte der angefochtenen Urteile jedoch dennoch einen Bestätigungs- antrag gestellt (HD Urk. 45 und HD Urk. 71/42; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Privat- klägerin stellte im Berufungsverfahren keine Anträge.
3. Gemäss den Anträgen der Appellanten sind im Berufungsverfahren nicht angefochten: − die Urteilsdispositiv-Ziffern 4., 5., 6., 7. und 8. betreffend den Beschuldigten A._____ sowie − die Urteilsdispositiv-Ziffern 3., 4., 5. und 6. betreffend den Beschuldigten B._____. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
4. Die Verteidiger der Beschuldigten beantragen, es sei im Hinblick auf den Vorwurf des Hausfriedensbruches auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten, da die Staatsanwaltschaft innert Frist keine Beschwerde gegen den betreffenden Beschluss der Vorinstanz eingereicht habe (HD Urk. 64 S. 3 und HD Urk. 66 S. 2). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, in Anwendung des Grundsatzes in maiore minus habe der Beschluss durch die Berufung als mitan- gefochten zu gelten (HD Urk. 68 S. 5). Dieser Argumentation kann indes nicht beigepflichtet werden. Es liegen zwei unterschiedliche Anklagepunkte vor und die Vorinstanz fällte dementsprechend zwei Entscheide, nämlich einen Beschluss (betreffend Hausfriedensbruch) sowie ein Urteil betreffend die Raubtat(en), welche mit unterschiedlichen Rechtsmitteln hätten angefochten werden müssen.
- 9 - Folglich kann mit der Berufung die Einstellung der Verfahren betreffend Haus- friedensbruch nicht (mehr) angefochten werden, sondern dies hätte, wie in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses angegeben, mittels Beschwerde innert
E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. August 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer
Dispositiv
- A._____,
- B._____, Beschuldigte und I. Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. U. Hubmann, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend Raub etc. Berufung gegen zwei Urteile des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
- Oktober 2012 (DG120175 und DG120176) - 2 - Anklagen: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- Mai 2012 (HD Urk. 19) sowie vom 21. Mai 2012 (HD Urk. 71/18) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (HD Urk. 40 / A._____) Das Gericht beschliesst:
- Das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (HD) wird eingestellt.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel) Das Gericht erkennt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD).
- Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND) freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 427 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. April 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. … aufbewahrte Barschaft von Fr. 200.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 3 -
- Der Beschuldigte wird solidarisch mit B._____ verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 2'829.40 Auslagen Untersuchung Fr. 24'425.75 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort und definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel) Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (HD Urk. 71/38 / B._____) Das Gericht beschliesst:
- Das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB wird ein- gestellt.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel) Das Gericht erkennt:
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 427 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. - 4 -
- Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird solidarisch mit A._____ verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 659.50 Auslagen Untersuchung Fr. 21'269.75 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort und definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (HD Urk. 64 S. 1 f.)
- Im Hinblick auf den Vorwurf des Hausfriedensbruches sei auf die Berufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nicht einzutreten.
- In Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Oktober 2012 (Geschäfts-Nr.: DG120176) sei der Beschuldigte wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. - 5 - Eventualiter sei der Beschuldigte in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Oktober 2012 (Geschäfts-Nr.: DG120176) wegen Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
- In teilweiser Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3. des Urteils des Bezirksgerich- tes Zürich vom 4. Oktober 2012 (Geschäfts-Nr.: DG120176) sei der Beschuldigte unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft mit einer Frei- heitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Eventualiter sei der Beschuldigte unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, maximal aber mit einer solchen von 36 Monaten zu bestrafen, wovon der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe auf 14 Monate festzulegen sei. Für den aufgeschobenen Teil der Strafe sei dem Beschuldigten eine Probezeit von drei Jahren anzu- setzen.
- Die seit dem 5. August 2011 erstandene Haft sei auf den zu vollziehenden Teil der Strafe anzurechnen.
- In Gutheissung des Hauptantrages (Verurteilung wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten) sei dem Beschuldigten eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in der Höhe von Fr. 29'250.00 aus der Staatskasse zu bezahlen.
- Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Oktober 2012 (Geschäfts-Nr.: DG120176) zu bestätigen und die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich abzuweisen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. - 6 - b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (HD Urk. 66 S. 1)
- Es sei betreffend des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs nicht auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten.
- Der Beschuldigte sei des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei milde mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 18 Mona- ten unter Anrechnung der bis heute erstandenen Haft zu bestrafen.
- Eventualiter sei der Beschuldigte der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Frei- heitsstrafe von höchstens 30 Monaten zu bestrafen bzw. subeventualiter mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten bei einem Schuldspruch wegen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, wovon der unbedingte Teil der Strafe auf 14 Monate festzulegen sei. Für den aufgeschobenen Teil der Strafe sei dem Beschuldigten eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen.
- Dem Beschuldigten sei für die Überhaft eine angemessenen Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten.
- Im übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Oktober 2012 zu bestätigen und die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung sei- en auf die Staatskasse zu nehmen. c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (HD Urk. 68 S. 1)
- A._____ sei schuldig zu sprechen des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (HD) und des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND). - 7 -
- B._____ sei schuldig zu sprechen des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
- A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, B._____ mit einer sol- chen von 5 Jahren zu bestrafen. Erwägungen: I. Prozessuales
- Die Beschuldigten A._____ (im Hauptanklagepunkt) und B._____ handelten – allseits anerkanntermassen – in Mittäterschaft. Die Anklagesachverhalte (betref- fend den Beschuldigten A._____ derjenige gemäss Hauptanklagepunkt) sind na- hezu identisch (Urk. 19 in SB130017/A._____ und Urk. 18 in SB130018/B._____). Die Beschuldigten wurden durch die Vorinstanz gemeinsam abgeurteilt (je Prot. I A._____ und B._____). Die Berufungsverfahren der beiden Beschuldigten sind daher zu vereinigen, wobei das Verfahren unter der Prozess-Nr. SB130017 weiterzuführen und der Prozess Nr. SB130018 als durch Vereinigung erledigt abzuschreiben ist.
- Mit den eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteilen der Vorinstanz je vom 4. Oktober 2012 wurden die Beschuldigten A._____ und B._____ des Rau- bes schuldig gesprochen. Der Beschuldigte A._____ wurde in einem weiteren Anklagepunkt (ND) vom Vorwurf des Raubes freigesprochen. Der Beschuldigte A._____ wurde mit 3 ¼, der Beschuldigte B._____ mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft (HD Urk. 40 S. 34 und HD Urk. 71/38 S. 28). Gegen diese Entscheide meldeten die Beschuldigten durch ihre amtlichen Verteidiger je mit Eingabe vom
- Oktober 2012 wie auch die Anklagebehörde mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; HD Urk. 33 und HD Urk. 34; HD Urk. 71/33 und HD Urk. 71/34). Die Berufungserklärungen der Verteidigungen wie auch der Anklagebehörde gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; HD Urk. 43 und - 8 - HD Urk. 45; HD Urk. 71/42 und HD Urk. 71/43). Die Beschuldigten stellten im Berufungsverfahren durch ihre Verteidiger keine Beweisergänzungsanträge (HD Urk. 43 und HD Urk. 71/43), wohl jedoch die Anklagebehörde (Art. 389 Abs. 3 StPO; HD Urk. 45 und HD Urk. 71/42), wobei dem ersten (beide Beschul- digten betreffende) Antrag mit Präsidialverfügung vom 16. April 2013 entsprochen und der zweite (den Beschuldigten A._____ betreffende) Antrag abgewiesen wurde (HD Urk. 53-55; HD Urk. 71/47-49). Die Anklagebehörde hat ihre Berufun- gen in ihren Berufungserklärungen ausdrücklich nicht beschränkt, betreffend diverse Punkte der angefochtenen Urteile jedoch dennoch einen Bestätigungs- antrag gestellt (HD Urk. 45 und HD Urk. 71/42; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Privat- klägerin stellte im Berufungsverfahren keine Anträge.
- Gemäss den Anträgen der Appellanten sind im Berufungsverfahren nicht angefochten: − die Urteilsdispositiv-Ziffern 4., 5., 6., 7. und 8. betreffend den Beschuldigten A._____ sowie − die Urteilsdispositiv-Ziffern 3., 4., 5. und 6. betreffend den Beschuldigten B._____. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
- Die Verteidiger der Beschuldigten beantragen, es sei im Hinblick auf den Vorwurf des Hausfriedensbruches auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten, da die Staatsanwaltschaft innert Frist keine Beschwerde gegen den betreffenden Beschluss der Vorinstanz eingereicht habe (HD Urk. 64 S. 3 und HD Urk. 66 S. 2). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, in Anwendung des Grundsatzes in maiore minus habe der Beschluss durch die Berufung als mitan- gefochten zu gelten (HD Urk. 68 S. 5). Dieser Argumentation kann indes nicht beigepflichtet werden. Es liegen zwei unterschiedliche Anklagepunkte vor und die Vorinstanz fällte dementsprechend zwei Entscheide, nämlich einen Beschluss (betreffend Hausfriedensbruch) sowie ein Urteil betreffend die Raubtat(en), welche mit unterschiedlichen Rechtsmitteln hätten angefochten werden müssen. - 9 - Folglich kann mit der Berufung die Einstellung der Verfahren betreffend Haus- friedensbruch nicht (mehr) angefochten werden, sondern dies hätte, wie in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses angegeben, mittels Beschwerde innert 10 Tagen getan werden müssen, was – unbestrittenermassen – nicht geschah. In der Berufungsanmeldung der Anklagebehörde wird denn auch der Beschluss vom
- Oktober 2012 bzw. die Einstellung der Verfahren betreffend Hausfriedensbruch mit keinem Wort erwähnt (HD Urk. 34; HD Urk. 71/34). Dem Gesagten zufolge sind die beiden Beschlüsse der Vorinstanz hinsichtlich der Einstellung der Verfah- ren betreffend Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB rechtskräftig und auf die diesbezügliche Berufung der Staatsanwaltschaft ist nicht einzutreten. II. Schuldpunkt
- Raub zulasten der Privatklägerin C._____ (Tatvorwurf gegen beide Be- schuldigte) 1.1. Gemäss den betreffend beide Beschuldigte identischen Anklageschriften wurde die Privatklägerin Anfang August 2011 in ihrer Wohnung im … Zürich nachts durch eine Gruppe Bulgaren überfallen und ausgeraubt. Der Täter †D._____ habe sich unter einem Vorwand bei der Privatklägerin eingeschlichen, anschliessend gemäss vorheriger Absprache die Mittäter E._____, F._____ und G._____ in die Wohnung gelassen, mit diesen zusammen die Privatklägerin über- rumpelt, gefesselt, Schmuck und Bargeld eingesammelt und damit die Wohnung wieder verlassen, wobei die Privatklägerin gefesselt zurückgelassen worden sei (HD Urk. 19 und HD Urk. 71/18). Soweit ist der Anklagesachverhalt allseits aner- kannt und unbestritten. Weiter gemäss Anklagen seien die Beschuldigten A._____ und B._____ durch vorherige Absprachen mit den vorgenannten Tätern in den Tatablauf eingeweiht und miteinbezogen gewesen. Sie hätten während der eigentlichen Tat beim Hauseingang gewartet und die Wohnung erst betreten, als die Privatklägerin gefesselt am Boden gelegen habe und ihre Wertsachen bereits eingesammelt gewesen seien. Die Beschuldigten hätten nichts angefasst, die Privatklägerin im gefesselten Zustand gesehen und sie somit ebenfalls hilflos zurückgelassen, als sie mit den übrigen Bulgaren die Wohnung verlassen hätten. - 10 - 1.2. Die Beschuldigten haben vor Vorinstanz zusammengefasst geltend gemacht, sie hätten nichts davon gewusst, dass die Privatklägerin gefesselt werden sollte. Sie seien lediglich davon ausgegangen, dass sie bestohlen werde. Sie hätten auch die Wohnung nicht wirklich betreten, sondern sich lediglich im Bereich der Türschwelle aufgehalten und erst später mitbekommen, dass die Privatklägerin gefesselt und in diesem Zustand zurückgelassen worden sei. Wenn die weiteren Tatbeteiligten sie belasten würden, sei dies darauf zurück zu führen, dass diese egoistisch seien, nicht wüssten, was sie aussagten, oder dass sie Drogen konsumieren würden (HD Urk. 25 S. 4ff. und HD Urk. 71/23 S. 4ff.). 1.3. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen der angefochtenen Entscheide vorab die Aussagen sämtlicher Tatbeteiligter, wie sie in der Untersuchung respektive anlässlich der Hauptverhandlung deponiert wurden, detailliert wiedergegeben und anschliessend in einer sorgfältigen Beweiswürdigung geschlossen, gestützt auf die Umstände der Tat und die belastenden Aussagen der Mittäter sei erstellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ aufgrund der vorgängigen Ab- sprache gewusst hätten, dass die Geschädigte ruhiggestellt werden müsste. Es sei Teil der Absprache gewesen, dass A._____ und B._____ die Wohnung erst später betreten würden. Die Beschuldigten hätten die Privatklägerin beim Betreten der Wohnung in gefesseltem Zustand gesehen, darauf aber nicht reagiert, was deren Einverständnis mit der Tat zeige. Folglich hätten sie die Fesselung zumindest in Kauf genommen bzw. zusätzlich vor Ort konkludent gebilligt. Hingegen lasse sich der Anklagesachverhalt insoweit nicht erstellen, als dass sich die Beschuldigten vorgängig zur Tat Gedanken über die Knebelung der Privatklägerin gemacht haben sollen. Zusammenfassend sei der Anklagesach- verhalt mit Ausnahme des Eventualvorsatzes bezüglich der Knebelung mit dem Teddybären erstellt (HD Urk. 40 S. 5ff. insb. S. 21 und HD Urk. 71/38 S. 5ff. insb. S. 20). 1.4. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz wird durch die appellierende Ankla- gebehörde nun im Berufungsverfahren ausdrücklich anerkannt und nicht (mehr) in Zweifel gezogen (HD Urk. 45 S. 4; HD Urk. 71/42 S. 3f. und HD Urk. 68 S. 2). Die Verteidigungen der Beschuldigten machen hingegen auch im Berufungsverfahren - 11 - geltend, es habe keine vorgängige Absprache aller Tatbeteiligter dahingehend gegeben, dass die Privatklägerin gefesselt werde. Entsprechend hätten die Beschuldigten davon auch nichts gewusst. Die Beschuldigten würden einzig von F._____ belastet, dessen Aussagen gelogen seien. Die Beschuldigten hätten die Privatklägerin auch nicht gefesselt am Boden liegend gesehen. Dies sei aufgrund der Lage der Privatklägerin und den örtlichen Gegebenheiten bzw. der räumlichen Anordnung der Wohnung gar nicht möglich. Die Privatklägerin habe sodann aus- gesagt, lediglich von vier Personen (und somit von den Beschuldigten nicht) überwältigt worden zu sein. Entsprechende Belastungen der Tatbeteiligten †D._____ und F._____ seien mithin falsch (HD Urk. 64 S. 4ff.; HD Urk. 66 S. 2ff.; HD Urk. 71/43 S. 2-4). 1.5. Die seitens der Verteidigungen der Beschuldigten aufrecht erhaltene Argumentation ist nicht stichhaltig: Der Tatbeteiligte G._____ sagte aus, allen Beteiligten sei vorgängig in den Grundzügen bekannt gewesen, wie sich die Tat abspielen solle. In Korrektur einer vorgängigen, konträren Antwort bejahte er, dass vorgängig unter allen Beteiligten besprochen worden sei, dass die Privatklägerin gefesselt werde und dass dies auch den erst später nachfolgenden Beschuldigten A._____ und B._____ schon vorgängig klar gewesen sei. Die Beschuldigten A._____ und B._____ hätten die Privatklägerin sodann in der Wohnung schon angeschaut und mitbekommen, dass sie gefesselt war (HD Urk. 3/22 S. 20ff.). Der Tatbeteiligte †D._____ erklär- te, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ gewusst hätten, dass die Privat- klägerin gefesselt werde (HD Urk. 3/23 S. 10). Unmittelbar anschliessend sagte †D._____ dann dazu widersprüchlich aus, die Fesselung der Privatklägerin sei ohne die Beschuldigten A._____ und B._____ besprochen worden (S. 14f.). Als sie nachher in die Wohnung gekommen seien, hätten sie jedoch auch gesehen, dass die Privatklägerin gefesselt worden sei. Der Tatbeteiligte E._____ sagte aus, der Tatablauf sei sämtlichen Beteiligten in den Grundzügen bekannt gewesen, die Beschuldigten A._____ und B._____ hätten jedoch nicht gewusst, dass die Pri- vatklägerin gefesselt werden soll. A._____ und B._____ seien auch in die Woh- nung gekommen und die Privatklägerin sei von allen gefesselt und geknebelt zu- - 12 - rückgelassen worden (HD Urk. 3/24 S. 17). Der Beteiligte F._____ sagte aus, dass vorgängig unter allen Beteiligten besprochen worden sei, dass die Privatklä- gerin gefesselt werden soll. Den Beschuldigten A._____ und B._____ sei gesagt worden, sie sollten erst in die Wohnung kommen, nachdem die Privatklägerin gefesselt sei. A._____ und B._____ hätten in der Wohnung auch gesehen, dass die Privatklägerin gefesselt worden sei (HD Urk. 3/25 S. 7ff.). Aufgrund dieser weitgehend übereinstimmenden Aussagen ist entgegen der Verteidigungen ohne Weiteres erstellt, dass die Beschuldigten die Privatklägerin gefesselt in der Wohnung haben liegen sehen. Der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten B._____, dies sei aufgrund seiner Position nicht möglich gewesen, ist widerlegt und stützt sich ohnehin einzig darauf, dass beide Verteidiger davon ausgehen, dass die Beschuldigten bei der Türschwelle geblieben seien und die Wohnung gar nicht betreten hätten, was allerdings den übereinstimmenden Schilderungen der anderen Beteiligten widerspricht (HD Urk. 3/22 S. 15 und S. 20; HD Urk. 3/23 S. 9f.; HD Urk. 3/25 S. 6). Kein Zweifel kann aber auch darüber bestehen, dass die Beschuldigten damit rechneten (und dies guthiessen), dass die Privatklägerin gefesselt wird: Mehrere der Tatbeteiligten haben dies übereinstimmend so ausgesagt. Einen Grund, die Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, haben sie entgegen der Auffassung der beiden Verteidiger nicht; damit haben sie sich selber nicht entlastet. Wenn aber E._____ aussagte, B._____ und A._____ hätten nichts von der geplanten Fesse- lung gewusst, hatte er hingegen sehr wohl einen Grund für eine Falschaussage zugunsten der Beschuldigten A._____ und B._____. Mit dieser Bemerkung konn- te er nämlich leicht seine engen Freunde – die beiden Beschuldigten – (vgl. HD Urk. 3/24 S. 4) entlasten, ohne sich selber zusätzlich zu belasten. Die ent- sprechende Bestreitung überzeugt daher gerade angesichts der Aussagen der übrigen Beteiligten nicht. Gleiches gilt für die zitierte Relativierung von †D._____ bezüglich seiner ursprünglichen Aussage. Auch er gab an, die Beschuldigten aus der gleichen Provinz in Bulgarien zu kennen (HD Urk. 3/23 S. 3). Die Behauptung ist sodann weltfremd: Gemäss sämtlichen Beteiligten (und von den Verteidigern anerkannt; HD Urk. 64 S. 4 und HD Urk. 66 S. 4) war der Tatablauf unter allen - 13 - Beteiligten dahingehend abgesprochen, dass die Privatklägerin nachts in ihrer Wohnung aufgesucht, ihre Wohnung durchsucht und möglichst viele Wertgegen- stände entwendet werden sollen. Dass dabei mit Widerstand der bekannter- massen anwesenden Privatklägerin zu rechnen ist, welchen es zu überwinden gilt, liegt auf der Hand. Entsprechend musste die Ruhigstellung der Privatklägerin ein zentraler Punkt des Tatplans sein und es ist ohne Weiteres davon auszu- gehen, dass alle Beteiligten, somit auch die Beschuldigten, darin eingeweiht waren und diesen mitgetragen haben. Den Verteidigern ist insoweit beizupflichten, als dass nicht sämtliche Aussagen der Mittäter stimmig sind und zumindest teilweise Widersprüche aufweisen. Indes sind die Belastungen der Beschuldigten durch die Mitbeteiligten aus den bereits oben dargelegten Gründen überzeugender als die Entlastungen, weshalb zur Erstellung des Anklagesachverhaltes auf die Belastungen abzustellen ist. Der Beschuldigte B._____ gab anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, der Plan sei gewesen, dass †D._____ die Privatklägerin hätte betrunken machen sollen, damit sie später einschlafe. Dann habe er die Wertsachen wegnehmen und weggehen wollen (HD Urk. 63 S. 6). Diese Angaben werden bereits durch das konkrete Tatvorgehen widerlegt. Die Täter haben nämlich – unbestrittener- massen – an die Schlafzimmertür der Privatklägerin geklopft und gewartet, bis diese die Türe öffnet (HD Urk. 3/22 S. 15; HD Urk. 3/23 S. 8; HD Urk. 3/24 S. 7f.). Wenn sie tatsächlich die schlafende Privatklägerin hätten bestehlen wollen, hätten sie nicht an die Türe klopfen und sie damit wecken müssen. Im Übrigen hat †D._____ nichts in die Richtung unternommen, sondern er war derjenige, dem es nicht gut ging (vgl. HD Urk. 3/23 S. 7). Diese Ausführungen sind somit als unglaubhaft einzustufen. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht hinsichtlich der (belastenden) Aussagen des Mitbeteiligten F._____ geltend, dieser habe ein Interesse daran gehabt, sich im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren in einem möglichst positiven Licht zu präsentieren und eine möglichst tiefe Strafe auszuhandeln (HD Urk. 64 S. 8). Diese Argumentation verfängt nicht. Wie bereits dargestellt wurde, ist auch der Mitbeteiligte F._____ mit den Beschuldigten A._____ und - 14 - B._____ befreundet (vgl. HD Urk. 3/25 S. 4), weshalb er durchaus ein Motiv hatte, seine Freunde zu entlasten, insbesondere da er sich selber mit einer solchen Aussage nicht zusätzlich belastete. Mithin ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Entscheides zu übernehmen. 2.1. In rechtlicher Hinsicht hat die Anklagebehörde den Sachverhalt als qualifi- zierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB eingeklagt (HD Urk. 19; HD Urk. 71/18). Die Vorinstanz hat den Qualifikationsgrund der besonderen Gefährlichkeit verneint und auf Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erkannt (HD Urk. 40; HD Urk. 71/38). Wie bereits vor Vorinstanz machen die Verteidigungen der Beschuldigten A._____ (HD Urk. 43; HD Urk. 64) und B._____ (HD Urk. 71/43; HD Urk. 66) auch im Berufungsverfahren geltend, es liege ledig- lich ein Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, eventualiter eine Gehilfen- schaft zu – einfachem – Raub vor. Die ebenfalls appellierende Anklagebehörde geht nach wie vor von einem qualifizierten Raub aus (HD Urk. 45; HD Urk. 71/42; HD Urk. 68). 2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Beschuldigten seien an den Absprachen im Vorfeld der Tat zugegen gewesen. Sie hätten sich mit den übrigen Tätern zur Liegenschaft der Geschädigten begeben, als D._____ sich bereits in der Wohnung befand, und sie seien somit zugegen gewesen, als D._____ hinunterkam, mit den Anwesenden sprach und schliesslich mit G._____, F._____ und E._____ zurück in die Wohnung ging. Während der Ausführung des Raubes seien die Beschuldigten nicht in der Wohnung gewesen, hätten sich jedoch später absprachegemäss ebenfalls dorthin begeben. Somit seien sie an einem wesentlichen Teil des Delikts nicht beteiligt gewesen. Dies sei aber ledig- lich auf den Zufall zurückzuführen, dass zum Zeitpunkt, als sie oben bei der Wohnung ankamen, die Wertsachen bereits eingepackt gewesen seien. Die Tatsache, dass sie sich überhaupt noch zur Wohnung begaben, zeige, dass sie bereit gewesen wären, auch selber noch nach Wertsachen zu suchen. Überdies spreche auch die geplante gleichmässige Aufteilung der Beute für ein aus der Sicht der Täter gleichwertiges Mitwirken der Beschuldigten B._____ und A._____. Die Beschuldigten seien deshalb als Mittäter zu betrachten. Der von D._____, - 15 - G._____, F._____ und E._____ ausgeführte Raub sei ihnen als "Extraneus" hinsichtlich der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale so anzu- rechnen, wie wenn sie ihn selber verübt hätten, da für strafbegründende Merk- male die strenge Akzessorietät gelte (HD Urk. 40 S. 26; HD Urk. 71/38 S. 21). 2.3. Die Verteidigungen machen im Berufungsverfahren – wie bereits im Haupt- verfahren – in rechtlicher Hinsicht zum Objektiven geltend, die Beschuldigten hätten nicht in massgeblicher Weise beim Delikt zum Nachteil der Privatklägerin mitgewirkt. Die von den Beschuldigten gespielten Rollen und deren Tatbeiträge könnten ohne Weiteres weggedacht werden, ohne dass dies einen Einfluss auf den Tatablauf gehabt hätte. Die Beschuldigten hätten weder Deliktsgut gesucht, noch die Wohnung der Privatklägerin betreten. Gemäss der Privatklägerin habe †D._____ das Sagen gehabt bzw. den anderen drei Mittätern Anweisungen erteilt. Die Beschuldigten hätten auch an der Fesselung der Privatklägerin nicht mitge- wirkt. Ihr Tatbeitrag sei von absolut untergeordneter Bedeutung und für die Durch- führung des Raubes nicht notwendig gewesen. Daher liege, wenn überhaupt – lediglich eine Gehilfenschaft zum Raub vor (HD Urk. 27 S. 11; HD Urk. 64 S. 9f.; HD Urk. 66 S. 4f.; HD Urk. 71/43 S. 4). 2.4. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Keiner der Mittäter übt Herrschaft über die gesamte Tat aus, sondern ist daran – obwohl sie ihm als Ganzes zugerechnet wird – lediglich beteiligt. Entscheidend ist, ob der Täter Tatherrschaft hat, das heisst, ob sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tat- entschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent beurkundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Kausale Tatbeiträge werden dem anderen Mittäter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht mehr inne hat, vorausgesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Beziehung (Urteile des Bundesgerichts - 16 - 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 mit Verweisen auf die weitere Praxis, namentlich BGE 133 IV 76 E. 2.7 S. 82). Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB liegt vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines ande- ren sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2013 6B_643/2012 E. 2.2. mit Verweis auf BGE 133 IV 187 E. 3.2 und 3.3). 2.5. Gemäss obigem Beweisresultat haben die Beschuldigten – entgegen der nach wie vor aufrechterhaltenen Bestreitung der Verteidigungen – an der Bespre- chung, in deren Rahmen die Entschlussfassung und Planung der Tat erfolgten, teilgenommen. Sie waren über den geplanten Tatablauf (Einlassgewährung der weiteren Direkt-Tatbeteiligten durch †D._____, Ruhigstellen der Privatklägerin, Durchsuchen der Wohnung, An-sich-Nehmen von Wertsachen und Zurücklassen der Privatklägerin) orientiert und haben den entsprechenden Tatentschluss mitge- tragen. An der Überwältigung der Privatklägerin waren die Beschuldigten nicht beteiligt, jedoch gemäss der überzeugenden Schilderung der Mittäter †D._____ und G._____ lediglich daher nicht, weil die Mittäter nicht unnötig viele Personen in der Wohnung haben wollten (HD Urk. 3/23 S. 10; HD Urk. 3/22 S. 14). Am Durch- suchen der Wohnung und Entwenden von Wertgegenständen waren sie mit der Vorinstanz schlicht daher nicht beteiligt, weil dies bei ihrem Eintreffen bereits durch die Mittäter erledigt worden war. Da sie aber erstelltermassen die gefessel- te Privatklägerin gesehen haben, haben sie wiederum an der letzten Tathandlung, dem Zurücklassen der wehrlosen Privatklägerin, mitgewirkt. Insgesamt ist mit Anklagebehörde und Vorinstanz von einer Bande gleichberechtigter und gleich- ermassen tatentschlossener Mitglieder auszugehen, wobei die Anzahl dieser Mitglieder schlicht zu gross war, als dass sämtliche Mitglieder bei der eigentlichen Tatausführung mitwirken mussten oder konnten. Eine untergeordnete Beteiligung der Beschuldigten an der Tat eines Dritten – im Sinne einer Gehilfenschaft – ist hingegen nicht zu erkennen. Dagegen spricht mit der Vorinstanz sodann auch die geplante Aufteilung der Beute zu gleichen Teilen. Entsprechend ist der Tatbeitrag der Beschuldigten B._____ und A._____ insgesamt als Mittäterschaft an einem Raub zu qualifizieren. - 17 - 2.6. Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Entscheiden zutreffend erwogen, weshalb entgegen der Anklagebehörde nicht von einem qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB auszugehen ist (HD Urk. 40 S. 27f. und HD Urk. 71/38 S. 22f.), worauf vorab zu verweisen ist. Nach der Rechtsprechung ist die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit mit Blick auf die darin enthaltene Mindeststrafandrohung von zwei Jahren Freiheitsstrafe nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grund- tatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund der gesamten Tatumstände. Die beson- dere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2013 6B_55/2013 E. 1.2. mit Verweisen). Eine besondere Gefährlichkeit als Folge eines gegenüber dem Grundtatbestand erheblich erhöhten Unrechtsgehaltes der Tat liegt nicht vor: Die Privatklägerin wurde wohl überwältigt und gefesselt, anders als im durch die Anklagebehörde angeführten Vergleichsfall jedoch nicht brutal niedergeschlagen. Eine Gewalt- anwendung weit über das Notwendige hinaus ist daher zu verneinen (HD Urk. 45 S. 4f. und HD Urk. 71/42 S. 4). Die Privatklägerin konnte sich denn auch relativ rasch nach der Flucht der Täter selber von ihren Fesseln befreien. Etwas anderes wird in der Anklageschrift auch nicht geschildert. Dass die Privatklägerin zwischenzeitlich geknebelt war, ist den Beschuldigten A._____ und B._____ nicht anzurechnen. Wenn die Beschuldigten die Privatklägerin gefesselt zurück- gelassen haben, haben sie dadurch entgegen der Anklagebehörde noch keine "konkrete Gesundheitsgefährdung" der Geschädigten "wissentlich und willentlich in Kauf genommen". Worin die konkrete Gesundheitsgefährdung bestanden haben soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert (namentlich auch nicht im massgeblichen Anklagesachverhalt) dargestellt. Dass die Privatklägerin heimtückisch und in ihrem engsten Privatbereich überrumpelt wurde, ist – im - 18 - Sinne der zitierten Bundesgerichtspraxis – innerhalb des weiten Strafrahmens der Grundnorm bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, führt jedoch noch nicht zu einer Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes. 2.7. Insgesamt sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend den Anklage- vorwurf Raub zulasten der Privatklägerin C._____ entgegen sämtlichen Berufungen zu bestätigen.
- Raub zulasten des Geschädigten H._____ (Tatvorwurf gegen den Beschul- digten A._____) 3.1. Dem Beschuldigten A._____ wird schliesslich in Anklagepunkt ND zusam- mengefasst vorgeworfen, sich am 27. Juli 2011 am …-Platz in Zürich mit zahlrei- chen weiteren Personen an einem Raub zulasten des Geschädigten H._____ beteiligt zu haben. Er habe dabei als Haupttäter gehandelt und dem Geschädigten ein Mobiltelefon aus der Hosentasche entwendet (HD Urk. 19 S. 7f.). Der Beschuldigte A._____ ist nicht geständig. Er macht vielmehr geltend, dem Geschädigten, welcher von Dritten bedrängt worden sei, lediglich geholfen zu haben (HD Urk. 25 S. 6; HD Urk. 62 S. 6). 3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen, wie sie der Beschuldigte A._____ im bis- herigen Verfahren zum Anklagevorwurf deponiert hat, detailliert wiedergeben und diese als "unglaubhaft, ja gar absurd" taxiert. Der Beschuldigte habe seine Aus- sagen laufend dem ihm bekannt gegebenen Untersuchungsergebnis angepasst, was zu einer widersprüchlichen Sachdarstellung geführt habe (HD Urk. 40 S. 23f.). Diese Würdigung ist ohne Weiteres als zutreffend zu übernehmen. 3.3. An der Hosentasche des Geschädigten wurden DNA-Spuren sichergestellt (ND 1 Urk. 6/3). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, aufgrund des dürftigen Unter- suchungsresultats könnten die fraglichen DNA-Spuren nicht als belastendes Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten A._____ verwertet werden (HD Urk. 40 S. 24). Dies ist letztlich unmassgeblich: Der Beschuldigte bestreitet nicht (mehr), den Geschädigten berührt zu haben; er macht aber geltend, dies sei erfolgt, um dem bedrängten Geschädigten zu helfen. Entscheidend sind somit Beweismittel zur Frage, was der Beschuldigte genau gemacht hat respektive, ob er für die vom - 19 - Geschädigten beschriebenen Raubhandlungen als Täter überführt werden kann. Der bereits mit Präsidialverfügung vom 16. April 2013 (HD Urk. 53) abgewiesene Beweisergänzungsantrag der Anklagebehörde auf eine weitere Auswertung der vorliegenden DNA-Spuren (HD Urk. 45 S. 2) ist daher obsolet. 3.4. Hiezu hat die Vorinstanz erwogen, gemäss Darstellung des Geschädigten habe es aus der Gruppe der ihn bedrängenden Männer nur einen Haupttäter gegeben. Nur dieser sei gegen ihn handgreiflich geworden. Die Beschreibung dieses Haupttäters durch den Geschädigten passe jedoch in zwei Merkmalen nicht einmal ansatzweise auf den Beschuldigten: Während der Täter über 180 cm gross und damit grösser als der Geschädigte gewesen sein soll, sei der Beschul- digte nur ca. 163 cm gross. Sodann habe der Beschuldigte mitnichten wie der Täter ein auffällig weisses Gesicht. Der Geschädigte habe anlässlich der Konfron- tation mit dem Beschuldigten überdies zu hundert Prozent ausgeschlossen, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der ihm in die Hosentaschen gegriffen habe. Selbst die Trunkenheit des Geschädigten oder die Dunkelheit der Nacht könnten diese frappanten Abweichungen nicht erklären. Eine Verwechslung des Haupt- täters erscheine deshalb ausgeschlossen. Es sei denkbar, dass der Geschädigte während des Gerangels nicht bemerkt habe, wie ihm ein anderer aus der Gruppe der Männer in die Jeanstaschen gegriffen und das iPhone an sich genommen habe, mit anderen Worten, dass der Beschuldigte sehr wohl am Raub beteiligt gewesen sei, aber nicht in der ihm vorgeworfenen Weise als Hauptperson. Diese Version würde erklären, warum sich der Beschuldigte, mit dem DNA-Bericht konfrontiert, derart absurde Geschichten habe einfallen lassen. Zusammen- fassend lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Raub am Geschä- digten wie in der Anklageschrift formuliert begangen habe (HD Urk. 40 S. 24f.). 3.5. Die appellierende Anklagebehörde konzediert in ihrer Berufungserklärung sinngemäss, dass die Schilderung des Geschädigten betreffend den Haupttäter nicht mit dem Signalement des Beschuldigten A._____ übereinstimmt und ver- sucht in der Folge, dies mit der fehlenden Beleuchtung am Tatort, der schockbe- dingt getrübten Wahrnehmung des Geschädigten oder sogar allenfalls "dicker Sohlen der Schuhe" des Beschuldigten plausibel zu machen (HD Urk. 45 S. 6f.; - 20 - vgl. auch HD Urk. 68 S. 7). Dabei handelt es sich ohne Weiteres um reine Hypo- thesen, die nicht einmal im Ansatz überzeugen: Dass der Beschuldigte Schuh- sohlen von 20 Zentimeter Dicke getragen habe, was den Unterschied zwischen der Schilderung des Geschädigten betreffend den Täter und der tatsächlichen Körpergrösse des Beschuldigten erklären würde, kann die Anklagebehörde nicht ernsthaft behaupten. 3.6. Es bleibt vielmehr beim Beweisresultat der Vorinstanz, wonach der Beschul- digte entgegen seinen völlig unglaubhaften Bestreitungen mit grosser Wahr- scheinlichkeit in irgendeiner Form am Raub zulasten des Geschädigten H._____ mitgewirkt hat. Das ihm in der Anklageschrift angelastete Vorgehen eines Haupt- täters lässt sich jedoch gestützt auf die diesbezüglichen Aussagen des Geschä- digten nicht zweifelsfrei erstellen (ND 1 Urk. 2/2). Eine Verurteilung des Beschul- digten als weiteres Mitglied der den Geschädigten beraubenden Tätergruppe (im Sinne eines Nebentäters) scheitert an der betreffend den Beschuldigten A._____ expliziten Anklageformulierung. Demnach ist der Freispruch des Beschuldigten A._____ vom Raubvorwurf gemäss Anklagepunkt ND zu bestätigen. III. Sanktion
- A._____ 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ wegen mittäterschaftlicher Begehung eines Raubes mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren bestraft (HD Urk. 40). Die appellierende Verteidigung beantragt für den Fall einer Verurtei- lung wegen Gehilfenschaft zu Raub eventualiter eine Bestrafung mit maximal 36 Monaten Freiheitsstrafe (HD Urk. 43 S. 3 und HD Urk. 64 S. 2). Die ebenfalls appellierende Anklagebehörde beantragt ausgehend von einer Verurteilung wegen qualifizierten Raubes, Raubes sowie Hausfriedensbruchs eine Freiheits- strafe von 5 ½ Jahren (HD Urk. 45 S. 8 und HD Urk. 68 S. 1). 1.2. Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen korrekt be- messen (HD Urk. 40 S. 28; Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). - 21 - 1.3. Zu den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (HD Urk. 40 S. 28f.) und die einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu verweisen (Entscheid des Bundes- gericht 6B_390/2009 E. 2.3.1. mit Verweisen auf die weitere Praxis; 134 IV 17 E. 2.1.). 1.4. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, die Täter hätten sich mittels einer List Einlass in die Wohnung der Geschädigten verschafft und deren Hilfsbereitschaft skrupellos ausgenutzt. Das Tatvorgehen erscheine nicht besonderes raffiniert und sei nicht bis in alle Details geplant gewesen. Verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen sei die Übermacht der vier direkt am Raub beteiligten Täter, welchen sich die Geschädigte im fortgeschrittenen Alter chancenlos gegenüber gesehen habe. Durch die Überwältigung und während die Geschädigte gefesselt am Boden lag, sei sie keiner übermässigen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt gewesen. Hingegen sei das Rechtsgut ihres Vermögens in beträchtlichem Umfang von fast Fr. 70'000.– verletzt worden. Betreffend die hierarchische Stellung des Beschuldigten A._____ innerhalb der Tätergruppe habe dieser we- der eine Führungsposition inne gehabt, noch sei er lediglich ein Mitläufer gewe- sen, wobei die Hierarchie der Gruppe ohnehin eher flach gewesen sei und die Tä- ter arbeitsteilig vorgegangen seien. Betreffend den Tatbeitrag des Beschuldigten sei dieser jeweils mit dem Mitbeschuldigten B._____ unterwegs gewesen, wobei der Beschuldigte im Verhältnis zu B._____ eine eher passivere Rolle eingenom- men habe. So sei der Beschuldigte auf Aufforderung von B._____ mit diesem zu- sammen zur Wohnung der Geschädigten gegangen und ferner sei es B._____ gewesen und nicht der Beschuldigte, der mit D._____ telefoniert habe. Der Beschuldigte A._____ habe einen erheblichen deliktischen Willen offenbart (HD Urk. 40 S. 29f.). Diese Erwägungen sind zutreffend und uneingeschränkt zu übernehmen sowie wie folgt zu ergänzen: Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz den Deliktsbetrag durch die sechs Mittäter auf einen Sechstel herab gebrochen hat (HD Urk. 27 S. 15f.), geht dies nicht an, da sämtliche Tatbeteiligten in Mittäterschaft den - 22 - gesamten Deliktsumfang verursacht haben. Immerhin konzediert die Verteidigung aber damit, dass sämtliche Beteiligten gleichberechtigt am Deliktserlös hätten partizipieren sollen, was für deren Gleichstellung spricht. Wenn die Verteidigung argumentiert, es sei den Tätern erleichternd anzurechnen, dass keine Waffe ver- wendet worden sei (HD Urk. 27 S. 16), ist dies in zweifacher Hinsicht nicht stich- haltig: Einmal war der Einsatz einer Waffe bei einem Auftreten von vier Männern gegen eine ältere Frau schlicht nicht nötig. Sodann würde der Einsatz einer Waffe ohne Weiteres zu einer schärferen Qualifikation des Delikts mit einem höheren Strafrahmen führen (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Korrekt ist die Feststellung der Vertei- digung, dass der konkrete Tatbeitrag des Beschuldigten A._____ unter demjeni- gen der vier Mittäter liegt, welche die Privatklägerin überwältigt und die Wohnung durchsucht haben (HD Urk. 27 S. 16f.). Dies entsprach jedoch wie bereits vor- stehend erwogen dem gemeinsam gefassten Tatplan und war die Folge einer rein praktischen Überlegung (nicht zu viele Personen in der Wohnung der Privatkläge- rin) respektive einem Zufall (die Arbeit des Durchsuchens der Wohnung war beim Eintreffen von A._____ bereits erledigt). Die Darstellung der Verteidigung, dass der Beschuldigte durch die übrigen Mittäter eigentlich zur Teilnahme an der Tat gedrängt oder gezwungen worden sei (HD Urk. 27 S. 17), widerspricht schliess- lich den Aussagen sämtlicher Beteiligter. Die objektive Tatschwere wiegt daher betreffend den Beschuldigten A._____ mit Sicherheit erheblich. 1.5. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe trotz eines gewissen Einkommens aus der Prostitution keine Hemmungen gehabt, eine gravierende Straftat zu verüben, als sich ein lukrativer Coup ange- boten habe. Den Entschluss dazu habe er aus finanziellen und damit egoistischen Motiven gefällt. Die Situation des Beschuldigten in seiner Heimat Bulgarien sei sicher nicht einfach, was sein Verhalten jedoch in keiner Weise rechtfertige. Unter Würdigung der Tatkomponente sei das Verschulden des Beschuldigten als nicht leicht einzustufen und dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 bis 3 ½ Jah- ren festzusetzen (HD Urk. 40 S. 30). - 23 - Auch diese Erwägungen sind zutreffend. Der Beschuldigte war in seiner Schuld- fähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt. In einer eigentliche Notlage befand er sich nicht. Vielmehr ergriff er mit der Vorinstanz schlicht eine günstige sich bietende Gelegenheit ohne Rücksicht auf die Auswirkungen eines Gewaltverbrechens für die betroffene Seniorin, was die Verteidigung eigentlich konzediert (HD Urk. 27 S. 17). Das Motiv des Beschuldigten war egoistisch. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Das Verschulden wiegt mit Sicherheit nicht mehr leicht. Wenn die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe zwischen 3 und 3 ½ Jahren, jedenfalls über 3 Jahren, gesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. 1.6. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse angeführt (HD Urk. 40 S. 30f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, seine Mutter sorge für seine vier Kinder. Von seiner Ehefrau, die in Wien wohne, lebe er seit langem getrennt, sie seien aber nicht geschieden (HD Urk. 62 S. 3). Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafzumessung neutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist er in der Tat nicht auf. Die Vorstrafen des Beschuldigten in seiner Heimat (vgl. HD Urk. 25 S. 3 und HD Urk. 62 S. 3) hat die Vorinstanz zu seinen Gunsten nicht berücksichtigt. Das lediglich zögerlich erfolgte Geständnis (HD Urk. 2/9 und 2/11) ist dem Beschuldigten nur leicht strafmindernd anzurechnen. Wenn er ausführt, er bereue, was er mit seiner Tat seiner Familie angetan habe (HD Urk. 25 S. 2), zeugt dies nicht gerade von grosser Einsicht oder Reue betreffend die betroffene Privatklägerin. 1.7. Insgesamt relativiert die Täterkomponente die Tatkomponente kaum. Das angefochtene Strafmass für die Beteiligung am Raub von 3 ¼ Jahren Freiheits- strafe ist daher nicht zu beanstanden. Diese Strafhöhe erweist sich im Übrigen auch ausgehend vom Antrag der Verteidigung (maximal 36 Monate Freiheits- strafe, wobei sie lediglich von einer Gehilfenschaft zu Raub und keinem Haus- friedensbruch ausgeht) nicht als überhöht. Eine Erhöhung der vorinstanzlichen Strafe im Sinne der Appellation der Anklage- behörde ist hingegen nicht angezeigt: Die Anklagebehörde geht in ihrer diesbe- - 24 - züglichen Begründung namentlich von einer schwereren rechtlichen Qualifikation der Haupttat und einer zusätzlichen Raubtat aus (HD Urk. 45 S. 8). In beidem wird ihr, wie vorstehend erwogen, nicht gefolgt. Der Antrag der Anklagebehörde ist sodann eigentlich nicht nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass die Mittäter G._____, F._____ und E._____ (welche mit Sicherheit einen grösseren Tatbeitrag aufwiesen, als die Beschuldigten) bezirksgerichtlich im abgekürzten Verfahren und somit auf Antrag der Anklagebehörde mit Freiheitsstrafen zwischen 3 ½ und 4 Jahren belegt wurden. Umgekehrt kann jedoch auch der Beschuldigte A._____ daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Strafen der Mittäter tendenziell zu tief ausgefallen sind und er daraus für sich keinen Anspruch auf eine unange- messen milde Bestrafung ableiten kann. 1.8. Der Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs (insgesamt 745 Tage) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 1.9. Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage eines (teil-)bedingten Vollzugs schon aus objektiven Gründen nicht (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB).
- B._____ 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B._____ wegen mittäterschaftlicher Begehung eines Raubes mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bestraft (HD Urk. 71/38). Die appellierende Verteidigung beantragt eine Bestrafung mit maxi- mal 18 Monaten Freiheitsstrafe wegen Diebstahls, für den Fall einer Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Raub eventualiter eine Bestrafung mit 36 Monaten Frei- heitsstrafe (HD Urk. 71/43 S. 1 und S. 6; HD Urk. 71/38 S. 2 und HD Urk. 66 S. 1). Die ebenfalls appellierende Anklagebehörde beantragt ausgehend von einer Verurteilung wegen qualifizierten Raubes sowie Hausfriedensbruchs eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren (HD Urk. 71/42 S. 2 und HD Urk. 68 S. 1). 2.2. Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen korrekt be- messen (HD Urk. 71/38 S. 23; Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 2.3. Zu den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (HD Urk. 71/38 S. 23f.) und die - 25 - einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu verweisen (Entscheid des Bundes- gericht 6B_390/2009 E. 2.3.1. mit Verweisen auf die weitere Praxis; 134 IV 17 E. 2.1.). 2.4. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid – wie bereits zum Beschuldigten A._____ – erwo- gen, die Täter hätten sich mittels einer List Einlass in die Wohnung der Geschä- digten verschafft und deren Hilfsbereitschaft skrupellos ausgenutzt. Das Tatvor- gehen erscheine nicht besonderes raffiniert und sei nicht bis in alle Details ge- plant gewesen. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sei die Übermacht der vier direkt am Raub beteiligten Täter, welchen sich die Geschädigte im fortge- schrittenen Alter chancenlos gegenüber gesehen habe. Durch die Überwältigung und während die Geschädigte gefesselt am Boden lag, sei sie keiner übermässi- gen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt gewesen. Hingegen sei das Rechtsgut ihres Vermögens in beträchtlichem Umfang von fast Fr. 70'000.– verletzt worden. Betreffend die hierarchische Stellung des Beschuldigten B._____ innerhalb der Tätergruppe habe dieser weder eine Führungsposition inne gehabt, noch sei er lediglich ein Mitläufer gewesen, wobei die Hierarchie der Gruppe ohnehin eher flach gewesen sei und die Täter arbeitsteilig vorgegangen seien. Der Beschuldig- te B._____ sei an der eigentlichen Ausführung des Raubes nicht unmittelbar beteiligt gewesen. Der Beschuldigte B._____ habe einen erheblichen deliktischen Willen offenbart (HD Urk. 71/38 S. 24f.). Diese Erwägungen sind – auch betreffend den Beschuldigten B._____ – zutref- fend und uneingeschränkt zu übernehmen. Im Berufungsverfahren macht die Ver- teidigung geltend, der Beschuldigte B._____ habe einen untergeordneten Tatbei- trag geleistet und eine tiefe hierarchische Stellung innegehabt (HD Urk. 71/43 S. 5). Von einer eigentlichen, relevanten Hierarchie innerhalb der Gruppe der Tat- beteiligten kann jedoch gar nicht gesprochen werden. Gemäss den vorliegenden Aussagen hat †D._____ sodann zuerst den Beschuldigten B._____ (sowie E._____) über das Vermögen der Privatklägerin informiert und mit diesen die ei- gentliche Tat ersonnen (HD Urk. 3/23 S. 5ff.). Auch während des Tatablaufs war der Beschuldigte B._____ eingestandenermassen (HD Urk. 71/23 S. 4) via Tele- - 26 - fon †D._____s Ansprechpartner, was dessen Tatbeitrag mit der Vorinstanz ver- gleichsweise grösser erscheinen lässt als denjenigen des Beschuldigten A._____. Die objektive Tatschwere wiegt daher auch betreffend den Beschuldigten B._____ mit Sicherheit erheblich. 2.5. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe trotz eines gewissen Einkommens aus der Prostitution keine Hemmungen gehabt, eine gravierende Straftat zu verüben, als sich ein lukrativer Coup anboten habe. Den Entschluss dazu habe er aus finanziellen und damit egoistischen Motiven gefällt. Die Situation (auch) des Beschuldigten B._____ in seiner Heimat Bulgarien sei sicher nicht einfach, was sein Verhalten jedoch in keiner Weise rechtfertige. Unter Würdigung der Tatkomponente sei das Verschulden des Beschuldigten als nicht leicht einzustufen und dafür eine hypothetische Einsatz- strafe von 3 ¼ bis 3 ¾ Jahren festzusetzen (HD Urk. 71/38 S. 25). Auch diese Erwägungen sind zutreffend. Der Beschuldigte war in seiner Schuld- fähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt. In einer eigentliche Notlage befand er sich nicht. Vielmehr ergriff er mit der Vorinstanz schlicht eine günstige sich bietende Gelegenheit ohne Rücksicht auf die Auswirkungen eines Gewaltverbrechens für die betroffene Seniorin. Das Motiv des Beschuldigten war egoistisch. Wenn er geltend macht, er habe das Delikt begangen, um seine Familie in der Heimat zu unterstützen, handelt es sich bei ihm demnach um einen reinen Kriminaltouristen. In seiner Heimat habe er als Bauarbeiter und mit seiner Frau in der Altstoffver- wertung gearbeitet (HD Urk. 71/23 S. 3). Zwei der Söhne des Beschuldigten sind sodann offenbar volljährig und damit zumindest grundsätzlich selber erwerbsfähig (HD Urk. 71/23 S. 2; vgl. HD Urk. 71/43 S. 5). Die subjektive Tatschwere relati- viert die objektive Tatschwere nicht. Das Verschulden wiegt mit Sicherheit nicht mehr leicht. Wenn die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 ¼ bis 3 ¾ Jahren gesehen hat, ist dies aufgrund des etwas höheren Tatbeitrags auch im Vergleich zum Beschuldigten A._____ nicht zu beanstanden. 2.6. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse angeführt (HD Urk. 71/38 S. 25f.). Anlässlich - 27 - der Berufungsverhandlung ergab sich, dass die sieben Kinder des Beschuldigten sowie seine Frau bei der Mutter des Beschuldigten leben und die Kinder wegen finanziellen Schwierigkeiten die Schule nicht besuchen können (HD Urk. 63 S. 2f.). Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten bei der Strafzumessung neutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist er in der Tat nicht auf. Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten aus Deutschland aus dem Jahr 2009 wirkt sich merklich straferhöhend aus (vgl. HD Urk. 71/15/11). Das lediglich zögerlich erfolgte Geständnis ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (HD Urk. 71/43 S. 5) lediglich leicht strafmindernd anzurechnen. Wenn die Verteidigung ausführt, er wolle reinen Tisch machen, deckt sich dies zwar mit seinen eigenen, aktuellen Aus- sagen (HD Urk. 71/23 S. 3). Das Geständnis musste ihm jedoch in der Unter- suchung noch eigentlich abgerungen werden (vgl. HD Urk. 71/2/7 S. 4). Auch der Beschuldigte B._____ bemitleidet sodann offenbar sich und seine Familien- angehörigen mehr als die Privatklägerin: Mitleid ihr gegenüber hat er jedenfalls nicht geäussert (vgl. seine Aussagen in den Untersuchungsakten B._____). 2.7. Insgesamt relativiert die Täterkomponente die Tatkomponente kaum; die Straferhöhungs- und die Strafminderungsgründe heben sich etwa auf. Das ange- fochtene Strafmass erweist sich somit insgesamt nicht als überhöht, insbesondere auch nicht ausgehend vom Eventualantrag der Verteidigung (36 Monate Frei- heitsstrafe bei lediglich Gehilfenschaft zu Raub und keinem Hausfriedensbruch). Eine Erhöhung der vorinstanzlichen Strafe im Sinne der Appellation der Anklage- behörde ist hingegen nicht angezeigt: Die Anklagebehörde geht in ihrer diesbe- züglichen Begründung namentlich von einer schwereren rechtlichen Qualifikation der Haupttat und einer zusätzlichen Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs aus (HD Urk. 71/42 S. 5). Im beiden Punkten wird ihr wie vorstehend erwogen nicht gefolgt. Zum Vergleich mit den Sanktionen der Mittäter G._____, F._____ und E._____ gilt das vorstehend zum Beschuldigten A._____ Erwogene. 2.8. Der Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs (insgesamt 745 Tage) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). - 28 - 2.9. Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage eines (teil-)bedingten Vollzugs schon aus objektiven Gründen nicht (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). IV. Kosten
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– anzu- setzen.
- Der Beschuldigte B._____ unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen fast vollständig und obsiegt nur mit seinem Antrag betreffend Nichtein- treten auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs. Der Beschuldigte A._____ unter- liegt mit seinen Anträgen ebenfalls mehrheitlich und obsiegt lediglich betreffend das Nichteintreten auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs sowie die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Freispruchs betreffend Anklagepunkt ND. Die Ankla- gebehörde unterliegt vollumfänglich. Insgesamt sind die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtli- chen Verteidigungen) daher je zu einem Drittel den Beschuldigten aufzuerlegen respektive im verbleibenden Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung im Umfang von je zwei Dritteln der jeweiligen Kosten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). 3.1 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung eine Honorarnote über Fr. 6'066.45 (inkl. MwSt.) ein (HD Urk. 65). Dieser Betrag erscheint den Aufwendungen für das vorliegende Berufungsverfahren für die Verteidigung des Beschuldigten A._____ angemessen und bewegt sich im von der Verordnung über die Anwaltsgebühren festgesetzten Rahmen (vgl. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 AnwGebV). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist daher als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'066.45 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. - 29 - 3.2 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ reichte dem Gericht anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung einen Honorarvorschlag über Fr. 6'549.65 ein (HD Urk. 67). Dieser Betrag liegt zwar auch im von der Verordnung über die Anwalts- gebühren festgesetzten Rahmen (vgl. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 AnwGebV), erscheint allerdings im Vergleich zu den Aufwendungen des Verteidigers des Beschuldigten A._____ (dem im Gegensatz zum Beschuldigten B._____ noch die Beteiligung an einem weiteren Raub vorgeworfen wurde) als nicht mehr ange- messen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist infolgedessen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
- Prozess Nr. SB130018 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. SB130017 vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weitergeführt. Der Prozess Nr. SB130018 wird als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Oktober 2012 betreffend den Beschuldigten A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (...)
- (...)
- (…)
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. April 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. … auf- bewahrte Barschaft von Fr. 200.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird solidarisch mit B._____ verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. - 30 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 2'829.40 Auslagen Untersuchung Fr. 24'425.75 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort und definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Oktober 2012 betreffend den Beschuldigten B._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (...)
- (…)
- Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird solidarisch mit A._____ verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 659.50 Auslagen Untersuchung Fr. 21'269.75 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort und definitiv abgeschrieben. Die Kosten der - 31 - amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft II betreffend Hausfriedensbruch wird gegenüber beiden Beschuldigten nicht eingetreten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffern 1 und 4 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf des Raubs gemäss Anklagepunkt ND wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe (wo- von 745 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind). - 32 -
- Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wo- von 745 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind).
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigungen) werden je zu einem Drittel den Beschuldigten A._____ und B._____ auferlegt respektive im verbleibenden Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung im Umfang von je zwei Dritteln der jeweiligen Kosten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'066.45 (inkl. MwSt.) entschädigt.
- Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) entschädigt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidiger je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidiger je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an - 33 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA je mit Formular A − die KOST Zürich je mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. August 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130017-O/U/eh damit vereinigt SB130018 Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 19. August 2013 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschuldigte und I. Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. U. Hubmann, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend Raub etc. Berufung gegen zwei Urteile des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
4. Oktober 2012 (DG120175 und DG120176)
- 2 - Anklagen: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
14. Mai 2012 (HD Urk. 19) sowie vom 21. Mai 2012 (HD Urk. 71/18) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (HD Urk. 40 / A._____) Das Gericht beschliesst:
1. Das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (HD) wird eingestellt.
2. (Mitteilung)
3. (Rechtsmittel) Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD).
2. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND) freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 427 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. April 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. … aufbewahrte Barschaft von Fr. 200.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
5. Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 3 -
6. Der Beschuldigte wird solidarisch mit B._____ verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 2'829.40 Auslagen Untersuchung Fr. 24'425.75 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort und definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. (Mitteilung)
10. (Rechtsmittel) Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (HD Urk. 71/38 / B._____) Das Gericht beschliesst:
1. Das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB wird ein- gestellt.
2. (Mitteilung)
3. (Rechtsmittel) Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 427 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- 4 -
3. Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
4. Der Beschuldigte wird solidarisch mit A._____ verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 659.50 Auslagen Untersuchung Fr. 21'269.75 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort und definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (HD Urk. 64 S. 1 f.)
1. Im Hinblick auf den Vorwurf des Hausfriedensbruches sei auf die Berufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nicht einzutreten.
2. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Oktober 2012 (Geschäfts-Nr.: DG120176) sei der Beschuldigte wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 5 - Eventualiter sei der Beschuldigte in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Oktober 2012 (Geschäfts-Nr.: DG120176) wegen Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
3. In teilweiser Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3. des Urteils des Bezirksgerich- tes Zürich vom 4. Oktober 2012 (Geschäfts-Nr.: DG120176) sei der Beschuldigte unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft mit einer Frei- heitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Eventualiter sei der Beschuldigte unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, maximal aber mit einer solchen von 36 Monaten zu bestrafen, wovon der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe auf 14 Monate festzulegen sei. Für den aufgeschobenen Teil der Strafe sei dem Beschuldigten eine Probezeit von drei Jahren anzu- setzen.
4. Die seit dem 5. August 2011 erstandene Haft sei auf den zu vollziehenden Teil der Strafe anzurechnen.
5. In Gutheissung des Hauptantrages (Verurteilung wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten) sei dem Beschuldigten eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in der Höhe von Fr. 29'250.00 aus der Staatskasse zu bezahlen.
6. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Oktober 2012 (Geschäfts-Nr.: DG120176) zu bestätigen und die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich abzuweisen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 6 -
b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (HD Urk. 66 S. 1)
1. Es sei betreffend des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs nicht auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten.
2. Der Beschuldigte sei des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei milde mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 18 Mona- ten unter Anrechnung der bis heute erstandenen Haft zu bestrafen.
4. Eventualiter sei der Beschuldigte der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Frei- heitsstrafe von höchstens 30 Monaten zu bestrafen bzw. subeventualiter mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten bei einem Schuldspruch wegen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, wovon der unbedingte Teil der Strafe auf 14 Monate festzulegen sei. Für den aufgeschobenen Teil der Strafe sei dem Beschuldigten eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen.
5. Dem Beschuldigten sei für die Überhaft eine angemessenen Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten.
6. Im übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Oktober 2012 zu bestätigen und die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung sei- en auf die Staatskasse zu nehmen.
c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (HD Urk. 68 S. 1)
1. A._____ sei schuldig zu sprechen des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (HD) und des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND).
- 7 -
2. B._____ sei schuldig zu sprechen des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
3. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, B._____ mit einer sol- chen von 5 Jahren zu bestrafen. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Die Beschuldigten A._____ (im Hauptanklagepunkt) und B._____ handelten
– allseits anerkanntermassen – in Mittäterschaft. Die Anklagesachverhalte (betref- fend den Beschuldigten A._____ derjenige gemäss Hauptanklagepunkt) sind na- hezu identisch (Urk. 19 in SB130017/A._____ und Urk. 18 in SB130018/B._____). Die Beschuldigten wurden durch die Vorinstanz gemeinsam abgeurteilt (je Prot. I A._____ und B._____). Die Berufungsverfahren der beiden Beschuldigten sind daher zu vereinigen, wobei das Verfahren unter der Prozess-Nr. SB130017 weiterzuführen und der Prozess Nr. SB130018 als durch Vereinigung erledigt abzuschreiben ist.
2. Mit den eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteilen der Vorinstanz je vom 4. Oktober 2012 wurden die Beschuldigten A._____ und B._____ des Rau- bes schuldig gesprochen. Der Beschuldigte A._____ wurde in einem weiteren Anklagepunkt (ND) vom Vorwurf des Raubes freigesprochen. Der Beschuldigte A._____ wurde mit 3 ¼, der Beschuldigte B._____ mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft (HD Urk. 40 S. 34 und HD Urk. 71/38 S. 28). Gegen diese Entscheide meldeten die Beschuldigten durch ihre amtlichen Verteidiger je mit Eingabe vom
5. Oktober 2012 wie auch die Anklagebehörde mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; HD Urk. 33 und HD Urk. 34; HD Urk. 71/33 und HD Urk. 71/34). Die Berufungserklärungen der Verteidigungen wie auch der Anklagebehörde gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; HD Urk. 43 und
- 8 - HD Urk. 45; HD Urk. 71/42 und HD Urk. 71/43). Die Beschuldigten stellten im Berufungsverfahren durch ihre Verteidiger keine Beweisergänzungsanträge (HD Urk. 43 und HD Urk. 71/43), wohl jedoch die Anklagebehörde (Art. 389 Abs. 3 StPO; HD Urk. 45 und HD Urk. 71/42), wobei dem ersten (beide Beschul- digten betreffende) Antrag mit Präsidialverfügung vom 16. April 2013 entsprochen und der zweite (den Beschuldigten A._____ betreffende) Antrag abgewiesen wurde (HD Urk. 53-55; HD Urk. 71/47-49). Die Anklagebehörde hat ihre Berufun- gen in ihren Berufungserklärungen ausdrücklich nicht beschränkt, betreffend diverse Punkte der angefochtenen Urteile jedoch dennoch einen Bestätigungs- antrag gestellt (HD Urk. 45 und HD Urk. 71/42; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Privat- klägerin stellte im Berufungsverfahren keine Anträge.
3. Gemäss den Anträgen der Appellanten sind im Berufungsverfahren nicht angefochten: − die Urteilsdispositiv-Ziffern 4., 5., 6., 7. und 8. betreffend den Beschuldigten A._____ sowie − die Urteilsdispositiv-Ziffern 3., 4., 5. und 6. betreffend den Beschuldigten B._____. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
4. Die Verteidiger der Beschuldigten beantragen, es sei im Hinblick auf den Vorwurf des Hausfriedensbruches auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten, da die Staatsanwaltschaft innert Frist keine Beschwerde gegen den betreffenden Beschluss der Vorinstanz eingereicht habe (HD Urk. 64 S. 3 und HD Urk. 66 S. 2). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, in Anwendung des Grundsatzes in maiore minus habe der Beschluss durch die Berufung als mitan- gefochten zu gelten (HD Urk. 68 S. 5). Dieser Argumentation kann indes nicht beigepflichtet werden. Es liegen zwei unterschiedliche Anklagepunkte vor und die Vorinstanz fällte dementsprechend zwei Entscheide, nämlich einen Beschluss (betreffend Hausfriedensbruch) sowie ein Urteil betreffend die Raubtat(en), welche mit unterschiedlichen Rechtsmitteln hätten angefochten werden müssen.
- 9 - Folglich kann mit der Berufung die Einstellung der Verfahren betreffend Haus- friedensbruch nicht (mehr) angefochten werden, sondern dies hätte, wie in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses angegeben, mittels Beschwerde innert 10 Tagen getan werden müssen, was – unbestrittenermassen – nicht geschah. In der Berufungsanmeldung der Anklagebehörde wird denn auch der Beschluss vom
4. Oktober 2012 bzw. die Einstellung der Verfahren betreffend Hausfriedensbruch mit keinem Wort erwähnt (HD Urk. 34; HD Urk. 71/34). Dem Gesagten zufolge sind die beiden Beschlüsse der Vorinstanz hinsichtlich der Einstellung der Verfah- ren betreffend Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB rechtskräftig und auf die diesbezügliche Berufung der Staatsanwaltschaft ist nicht einzutreten. II. Schuldpunkt
1. Raub zulasten der Privatklägerin C._____ (Tatvorwurf gegen beide Be- schuldigte) 1.1. Gemäss den betreffend beide Beschuldigte identischen Anklageschriften wurde die Privatklägerin Anfang August 2011 in ihrer Wohnung im … Zürich nachts durch eine Gruppe Bulgaren überfallen und ausgeraubt. Der Täter †D._____ habe sich unter einem Vorwand bei der Privatklägerin eingeschlichen, anschliessend gemäss vorheriger Absprache die Mittäter E._____, F._____ und G._____ in die Wohnung gelassen, mit diesen zusammen die Privatklägerin über- rumpelt, gefesselt, Schmuck und Bargeld eingesammelt und damit die Wohnung wieder verlassen, wobei die Privatklägerin gefesselt zurückgelassen worden sei (HD Urk. 19 und HD Urk. 71/18). Soweit ist der Anklagesachverhalt allseits aner- kannt und unbestritten. Weiter gemäss Anklagen seien die Beschuldigten A._____ und B._____ durch vorherige Absprachen mit den vorgenannten Tätern in den Tatablauf eingeweiht und miteinbezogen gewesen. Sie hätten während der eigentlichen Tat beim Hauseingang gewartet und die Wohnung erst betreten, als die Privatklägerin gefesselt am Boden gelegen habe und ihre Wertsachen bereits eingesammelt gewesen seien. Die Beschuldigten hätten nichts angefasst, die Privatklägerin im gefesselten Zustand gesehen und sie somit ebenfalls hilflos zurückgelassen, als sie mit den übrigen Bulgaren die Wohnung verlassen hätten.
- 10 - 1.2. Die Beschuldigten haben vor Vorinstanz zusammengefasst geltend gemacht, sie hätten nichts davon gewusst, dass die Privatklägerin gefesselt werden sollte. Sie seien lediglich davon ausgegangen, dass sie bestohlen werde. Sie hätten auch die Wohnung nicht wirklich betreten, sondern sich lediglich im Bereich der Türschwelle aufgehalten und erst später mitbekommen, dass die Privatklägerin gefesselt und in diesem Zustand zurückgelassen worden sei. Wenn die weiteren Tatbeteiligten sie belasten würden, sei dies darauf zurück zu führen, dass diese egoistisch seien, nicht wüssten, was sie aussagten, oder dass sie Drogen konsumieren würden (HD Urk. 25 S. 4ff. und HD Urk. 71/23 S. 4ff.). 1.3. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen der angefochtenen Entscheide vorab die Aussagen sämtlicher Tatbeteiligter, wie sie in der Untersuchung respektive anlässlich der Hauptverhandlung deponiert wurden, detailliert wiedergegeben und anschliessend in einer sorgfältigen Beweiswürdigung geschlossen, gestützt auf die Umstände der Tat und die belastenden Aussagen der Mittäter sei erstellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ aufgrund der vorgängigen Ab- sprache gewusst hätten, dass die Geschädigte ruhiggestellt werden müsste. Es sei Teil der Absprache gewesen, dass A._____ und B._____ die Wohnung erst später betreten würden. Die Beschuldigten hätten die Privatklägerin beim Betreten der Wohnung in gefesseltem Zustand gesehen, darauf aber nicht reagiert, was deren Einverständnis mit der Tat zeige. Folglich hätten sie die Fesselung zumindest in Kauf genommen bzw. zusätzlich vor Ort konkludent gebilligt. Hingegen lasse sich der Anklagesachverhalt insoweit nicht erstellen, als dass sich die Beschuldigten vorgängig zur Tat Gedanken über die Knebelung der Privatklägerin gemacht haben sollen. Zusammenfassend sei der Anklagesach- verhalt mit Ausnahme des Eventualvorsatzes bezüglich der Knebelung mit dem Teddybären erstellt (HD Urk. 40 S. 5ff. insb. S. 21 und HD Urk. 71/38 S. 5ff. insb. S. 20). 1.4. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz wird durch die appellierende Ankla- gebehörde nun im Berufungsverfahren ausdrücklich anerkannt und nicht (mehr) in Zweifel gezogen (HD Urk. 45 S. 4; HD Urk. 71/42 S. 3f. und HD Urk. 68 S. 2). Die Verteidigungen der Beschuldigten machen hingegen auch im Berufungsverfahren
- 11 - geltend, es habe keine vorgängige Absprache aller Tatbeteiligter dahingehend gegeben, dass die Privatklägerin gefesselt werde. Entsprechend hätten die Beschuldigten davon auch nichts gewusst. Die Beschuldigten würden einzig von F._____ belastet, dessen Aussagen gelogen seien. Die Beschuldigten hätten die Privatklägerin auch nicht gefesselt am Boden liegend gesehen. Dies sei aufgrund der Lage der Privatklägerin und den örtlichen Gegebenheiten bzw. der räumlichen Anordnung der Wohnung gar nicht möglich. Die Privatklägerin habe sodann aus- gesagt, lediglich von vier Personen (und somit von den Beschuldigten nicht) überwältigt worden zu sein. Entsprechende Belastungen der Tatbeteiligten †D._____ und F._____ seien mithin falsch (HD Urk. 64 S. 4ff.; HD Urk. 66 S. 2ff.; HD Urk. 71/43 S. 2-4). 1.5. Die seitens der Verteidigungen der Beschuldigten aufrecht erhaltene Argumentation ist nicht stichhaltig: Der Tatbeteiligte G._____ sagte aus, allen Beteiligten sei vorgängig in den Grundzügen bekannt gewesen, wie sich die Tat abspielen solle. In Korrektur einer vorgängigen, konträren Antwort bejahte er, dass vorgängig unter allen Beteiligten besprochen worden sei, dass die Privatklägerin gefesselt werde und dass dies auch den erst später nachfolgenden Beschuldigten A._____ und B._____ schon vorgängig klar gewesen sei. Die Beschuldigten A._____ und B._____ hätten die Privatklägerin sodann in der Wohnung schon angeschaut und mitbekommen, dass sie gefesselt war (HD Urk. 3/22 S. 20ff.). Der Tatbeteiligte †D._____ erklär- te, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ gewusst hätten, dass die Privat- klägerin gefesselt werde (HD Urk. 3/23 S. 10). Unmittelbar anschliessend sagte †D._____ dann dazu widersprüchlich aus, die Fesselung der Privatklägerin sei ohne die Beschuldigten A._____ und B._____ besprochen worden (S. 14f.). Als sie nachher in die Wohnung gekommen seien, hätten sie jedoch auch gesehen, dass die Privatklägerin gefesselt worden sei. Der Tatbeteiligte E._____ sagte aus, der Tatablauf sei sämtlichen Beteiligten in den Grundzügen bekannt gewesen, die Beschuldigten A._____ und B._____ hätten jedoch nicht gewusst, dass die Pri- vatklägerin gefesselt werden soll. A._____ und B._____ seien auch in die Woh- nung gekommen und die Privatklägerin sei von allen gefesselt und geknebelt zu-
- 12 - rückgelassen worden (HD Urk. 3/24 S. 17). Der Beteiligte F._____ sagte aus, dass vorgängig unter allen Beteiligten besprochen worden sei, dass die Privatklä- gerin gefesselt werden soll. Den Beschuldigten A._____ und B._____ sei gesagt worden, sie sollten erst in die Wohnung kommen, nachdem die Privatklägerin gefesselt sei. A._____ und B._____ hätten in der Wohnung auch gesehen, dass die Privatklägerin gefesselt worden sei (HD Urk. 3/25 S. 7ff.). Aufgrund dieser weitgehend übereinstimmenden Aussagen ist entgegen der Verteidigungen ohne Weiteres erstellt, dass die Beschuldigten die Privatklägerin gefesselt in der Wohnung haben liegen sehen. Der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten B._____, dies sei aufgrund seiner Position nicht möglich gewesen, ist widerlegt und stützt sich ohnehin einzig darauf, dass beide Verteidiger davon ausgehen, dass die Beschuldigten bei der Türschwelle geblieben seien und die Wohnung gar nicht betreten hätten, was allerdings den übereinstimmenden Schilderungen der anderen Beteiligten widerspricht (HD Urk. 3/22 S. 15 und S. 20; HD Urk. 3/23 S. 9f.; HD Urk. 3/25 S. 6). Kein Zweifel kann aber auch darüber bestehen, dass die Beschuldigten damit rechneten (und dies guthiessen), dass die Privatklägerin gefesselt wird: Mehrere der Tatbeteiligten haben dies übereinstimmend so ausgesagt. Einen Grund, die Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, haben sie entgegen der Auffassung der beiden Verteidiger nicht; damit haben sie sich selber nicht entlastet. Wenn aber E._____ aussagte, B._____ und A._____ hätten nichts von der geplanten Fesse- lung gewusst, hatte er hingegen sehr wohl einen Grund für eine Falschaussage zugunsten der Beschuldigten A._____ und B._____. Mit dieser Bemerkung konn- te er nämlich leicht seine engen Freunde – die beiden Beschuldigten – (vgl. HD Urk. 3/24 S. 4) entlasten, ohne sich selber zusätzlich zu belasten. Die ent- sprechende Bestreitung überzeugt daher gerade angesichts der Aussagen der übrigen Beteiligten nicht. Gleiches gilt für die zitierte Relativierung von †D._____ bezüglich seiner ursprünglichen Aussage. Auch er gab an, die Beschuldigten aus der gleichen Provinz in Bulgarien zu kennen (HD Urk. 3/23 S. 3). Die Behauptung ist sodann weltfremd: Gemäss sämtlichen Beteiligten (und von den Verteidigern anerkannt; HD Urk. 64 S. 4 und HD Urk. 66 S. 4) war der Tatablauf unter allen
- 13 - Beteiligten dahingehend abgesprochen, dass die Privatklägerin nachts in ihrer Wohnung aufgesucht, ihre Wohnung durchsucht und möglichst viele Wertgegen- stände entwendet werden sollen. Dass dabei mit Widerstand der bekannter- massen anwesenden Privatklägerin zu rechnen ist, welchen es zu überwinden gilt, liegt auf der Hand. Entsprechend musste die Ruhigstellung der Privatklägerin ein zentraler Punkt des Tatplans sein und es ist ohne Weiteres davon auszu- gehen, dass alle Beteiligten, somit auch die Beschuldigten, darin eingeweiht waren und diesen mitgetragen haben. Den Verteidigern ist insoweit beizupflichten, als dass nicht sämtliche Aussagen der Mittäter stimmig sind und zumindest teilweise Widersprüche aufweisen. Indes sind die Belastungen der Beschuldigten durch die Mitbeteiligten aus den bereits oben dargelegten Gründen überzeugender als die Entlastungen, weshalb zur Erstellung des Anklagesachverhaltes auf die Belastungen abzustellen ist. Der Beschuldigte B._____ gab anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, der Plan sei gewesen, dass †D._____ die Privatklägerin hätte betrunken machen sollen, damit sie später einschlafe. Dann habe er die Wertsachen wegnehmen und weggehen wollen (HD Urk. 63 S. 6). Diese Angaben werden bereits durch das konkrete Tatvorgehen widerlegt. Die Täter haben nämlich – unbestrittener- massen – an die Schlafzimmertür der Privatklägerin geklopft und gewartet, bis diese die Türe öffnet (HD Urk. 3/22 S. 15; HD Urk. 3/23 S. 8; HD Urk. 3/24 S. 7f.). Wenn sie tatsächlich die schlafende Privatklägerin hätten bestehlen wollen, hätten sie nicht an die Türe klopfen und sie damit wecken müssen. Im Übrigen hat †D._____ nichts in die Richtung unternommen, sondern er war derjenige, dem es nicht gut ging (vgl. HD Urk. 3/23 S. 7). Diese Ausführungen sind somit als unglaubhaft einzustufen. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht hinsichtlich der (belastenden) Aussagen des Mitbeteiligten F._____ geltend, dieser habe ein Interesse daran gehabt, sich im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren in einem möglichst positiven Licht zu präsentieren und eine möglichst tiefe Strafe auszuhandeln (HD Urk. 64 S. 8). Diese Argumentation verfängt nicht. Wie bereits dargestellt wurde, ist auch der Mitbeteiligte F._____ mit den Beschuldigten A._____ und
- 14 - B._____ befreundet (vgl. HD Urk. 3/25 S. 4), weshalb er durchaus ein Motiv hatte, seine Freunde zu entlasten, insbesondere da er sich selber mit einer solchen Aussage nicht zusätzlich belastete. Mithin ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Entscheides zu übernehmen. 2.1. In rechtlicher Hinsicht hat die Anklagebehörde den Sachverhalt als qualifi- zierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB eingeklagt (HD Urk. 19; HD Urk. 71/18). Die Vorinstanz hat den Qualifikationsgrund der besonderen Gefährlichkeit verneint und auf Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erkannt (HD Urk. 40; HD Urk. 71/38). Wie bereits vor Vorinstanz machen die Verteidigungen der Beschuldigten A._____ (HD Urk. 43; HD Urk. 64) und B._____ (HD Urk. 71/43; HD Urk. 66) auch im Berufungsverfahren geltend, es liege ledig- lich ein Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, eventualiter eine Gehilfen- schaft zu – einfachem – Raub vor. Die ebenfalls appellierende Anklagebehörde geht nach wie vor von einem qualifizierten Raub aus (HD Urk. 45; HD Urk. 71/42; HD Urk. 68). 2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Beschuldigten seien an den Absprachen im Vorfeld der Tat zugegen gewesen. Sie hätten sich mit den übrigen Tätern zur Liegenschaft der Geschädigten begeben, als D._____ sich bereits in der Wohnung befand, und sie seien somit zugegen gewesen, als D._____ hinunterkam, mit den Anwesenden sprach und schliesslich mit G._____, F._____ und E._____ zurück in die Wohnung ging. Während der Ausführung des Raubes seien die Beschuldigten nicht in der Wohnung gewesen, hätten sich jedoch später absprachegemäss ebenfalls dorthin begeben. Somit seien sie an einem wesentlichen Teil des Delikts nicht beteiligt gewesen. Dies sei aber ledig- lich auf den Zufall zurückzuführen, dass zum Zeitpunkt, als sie oben bei der Wohnung ankamen, die Wertsachen bereits eingepackt gewesen seien. Die Tatsache, dass sie sich überhaupt noch zur Wohnung begaben, zeige, dass sie bereit gewesen wären, auch selber noch nach Wertsachen zu suchen. Überdies spreche auch die geplante gleichmässige Aufteilung der Beute für ein aus der Sicht der Täter gleichwertiges Mitwirken der Beschuldigten B._____ und A._____. Die Beschuldigten seien deshalb als Mittäter zu betrachten. Der von D._____,
- 15 - G._____, F._____ und E._____ ausgeführte Raub sei ihnen als "Extraneus" hinsichtlich der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale so anzu- rechnen, wie wenn sie ihn selber verübt hätten, da für strafbegründende Merk- male die strenge Akzessorietät gelte (HD Urk. 40 S. 26; HD Urk. 71/38 S. 21). 2.3. Die Verteidigungen machen im Berufungsverfahren – wie bereits im Haupt- verfahren – in rechtlicher Hinsicht zum Objektiven geltend, die Beschuldigten hätten nicht in massgeblicher Weise beim Delikt zum Nachteil der Privatklägerin mitgewirkt. Die von den Beschuldigten gespielten Rollen und deren Tatbeiträge könnten ohne Weiteres weggedacht werden, ohne dass dies einen Einfluss auf den Tatablauf gehabt hätte. Die Beschuldigten hätten weder Deliktsgut gesucht, noch die Wohnung der Privatklägerin betreten. Gemäss der Privatklägerin habe †D._____ das Sagen gehabt bzw. den anderen drei Mittätern Anweisungen erteilt. Die Beschuldigten hätten auch an der Fesselung der Privatklägerin nicht mitge- wirkt. Ihr Tatbeitrag sei von absolut untergeordneter Bedeutung und für die Durch- führung des Raubes nicht notwendig gewesen. Daher liege, wenn überhaupt – lediglich eine Gehilfenschaft zum Raub vor (HD Urk. 27 S. 11; HD Urk. 64 S. 9f.; HD Urk. 66 S. 4f.; HD Urk. 71/43 S. 4). 2.4. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Keiner der Mittäter übt Herrschaft über die gesamte Tat aus, sondern ist daran – obwohl sie ihm als Ganzes zugerechnet wird – lediglich beteiligt. Entscheidend ist, ob der Täter Tatherrschaft hat, das heisst, ob sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tat- entschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent beurkundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Kausale Tatbeiträge werden dem anderen Mittäter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht mehr inne hat, vorausgesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Beziehung (Urteile des Bundesgerichts
- 16 - 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 mit Verweisen auf die weitere Praxis, namentlich BGE 133 IV 76 E. 2.7 S. 82). Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB liegt vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines ande- ren sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2013 6B_643/2012 E. 2.2. mit Verweis auf BGE 133 IV 187 E. 3.2 und 3.3). 2.5. Gemäss obigem Beweisresultat haben die Beschuldigten – entgegen der nach wie vor aufrechterhaltenen Bestreitung der Verteidigungen – an der Bespre- chung, in deren Rahmen die Entschlussfassung und Planung der Tat erfolgten, teilgenommen. Sie waren über den geplanten Tatablauf (Einlassgewährung der weiteren Direkt-Tatbeteiligten durch †D._____, Ruhigstellen der Privatklägerin, Durchsuchen der Wohnung, An-sich-Nehmen von Wertsachen und Zurücklassen der Privatklägerin) orientiert und haben den entsprechenden Tatentschluss mitge- tragen. An der Überwältigung der Privatklägerin waren die Beschuldigten nicht beteiligt, jedoch gemäss der überzeugenden Schilderung der Mittäter †D._____ und G._____ lediglich daher nicht, weil die Mittäter nicht unnötig viele Personen in der Wohnung haben wollten (HD Urk. 3/23 S. 10; HD Urk. 3/22 S. 14). Am Durch- suchen der Wohnung und Entwenden von Wertgegenständen waren sie mit der Vorinstanz schlicht daher nicht beteiligt, weil dies bei ihrem Eintreffen bereits durch die Mittäter erledigt worden war. Da sie aber erstelltermassen die gefessel- te Privatklägerin gesehen haben, haben sie wiederum an der letzten Tathandlung, dem Zurücklassen der wehrlosen Privatklägerin, mitgewirkt. Insgesamt ist mit Anklagebehörde und Vorinstanz von einer Bande gleichberechtigter und gleich- ermassen tatentschlossener Mitglieder auszugehen, wobei die Anzahl dieser Mitglieder schlicht zu gross war, als dass sämtliche Mitglieder bei der eigentlichen Tatausführung mitwirken mussten oder konnten. Eine untergeordnete Beteiligung der Beschuldigten an der Tat eines Dritten – im Sinne einer Gehilfenschaft – ist hingegen nicht zu erkennen. Dagegen spricht mit der Vorinstanz sodann auch die geplante Aufteilung der Beute zu gleichen Teilen. Entsprechend ist der Tatbeitrag der Beschuldigten B._____ und A._____ insgesamt als Mittäterschaft an einem Raub zu qualifizieren.
- 17 - 2.6. Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Entscheiden zutreffend erwogen, weshalb entgegen der Anklagebehörde nicht von einem qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB auszugehen ist (HD Urk. 40 S. 27f. und HD Urk. 71/38 S. 22f.), worauf vorab zu verweisen ist. Nach der Rechtsprechung ist die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit mit Blick auf die darin enthaltene Mindeststrafandrohung von zwei Jahren Freiheitsstrafe nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grund- tatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund der gesamten Tatumstände. Die beson- dere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2013 6B_55/2013 E. 1.2. mit Verweisen). Eine besondere Gefährlichkeit als Folge eines gegenüber dem Grundtatbestand erheblich erhöhten Unrechtsgehaltes der Tat liegt nicht vor: Die Privatklägerin wurde wohl überwältigt und gefesselt, anders als im durch die Anklagebehörde angeführten Vergleichsfall jedoch nicht brutal niedergeschlagen. Eine Gewalt- anwendung weit über das Notwendige hinaus ist daher zu verneinen (HD Urk. 45 S. 4f. und HD Urk. 71/42 S. 4). Die Privatklägerin konnte sich denn auch relativ rasch nach der Flucht der Täter selber von ihren Fesseln befreien. Etwas anderes wird in der Anklageschrift auch nicht geschildert. Dass die Privatklägerin zwischenzeitlich geknebelt war, ist den Beschuldigten A._____ und B._____ nicht anzurechnen. Wenn die Beschuldigten die Privatklägerin gefesselt zurück- gelassen haben, haben sie dadurch entgegen der Anklagebehörde noch keine "konkrete Gesundheitsgefährdung" der Geschädigten "wissentlich und willentlich in Kauf genommen". Worin die konkrete Gesundheitsgefährdung bestanden haben soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert (namentlich auch nicht im massgeblichen Anklagesachverhalt) dargestellt. Dass die Privatklägerin heimtückisch und in ihrem engsten Privatbereich überrumpelt wurde, ist – im
- 18 - Sinne der zitierten Bundesgerichtspraxis – innerhalb des weiten Strafrahmens der Grundnorm bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, führt jedoch noch nicht zu einer Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes. 2.7. Insgesamt sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend den Anklage- vorwurf Raub zulasten der Privatklägerin C._____ entgegen sämtlichen Berufungen zu bestätigen.
3. Raub zulasten des Geschädigten H._____ (Tatvorwurf gegen den Beschul- digten A._____) 3.1. Dem Beschuldigten A._____ wird schliesslich in Anklagepunkt ND zusam- mengefasst vorgeworfen, sich am 27. Juli 2011 am …-Platz in Zürich mit zahlrei- chen weiteren Personen an einem Raub zulasten des Geschädigten H._____ beteiligt zu haben. Er habe dabei als Haupttäter gehandelt und dem Geschädigten ein Mobiltelefon aus der Hosentasche entwendet (HD Urk. 19 S. 7f.). Der Beschuldigte A._____ ist nicht geständig. Er macht vielmehr geltend, dem Geschädigten, welcher von Dritten bedrängt worden sei, lediglich geholfen zu haben (HD Urk. 25 S. 6; HD Urk. 62 S. 6). 3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen, wie sie der Beschuldigte A._____ im bis- herigen Verfahren zum Anklagevorwurf deponiert hat, detailliert wiedergeben und diese als "unglaubhaft, ja gar absurd" taxiert. Der Beschuldigte habe seine Aus- sagen laufend dem ihm bekannt gegebenen Untersuchungsergebnis angepasst, was zu einer widersprüchlichen Sachdarstellung geführt habe (HD Urk. 40 S. 23f.). Diese Würdigung ist ohne Weiteres als zutreffend zu übernehmen. 3.3. An der Hosentasche des Geschädigten wurden DNA-Spuren sichergestellt (ND 1 Urk. 6/3). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, aufgrund des dürftigen Unter- suchungsresultats könnten die fraglichen DNA-Spuren nicht als belastendes Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten A._____ verwertet werden (HD Urk. 40 S. 24). Dies ist letztlich unmassgeblich: Der Beschuldigte bestreitet nicht (mehr), den Geschädigten berührt zu haben; er macht aber geltend, dies sei erfolgt, um dem bedrängten Geschädigten zu helfen. Entscheidend sind somit Beweismittel zur Frage, was der Beschuldigte genau gemacht hat respektive, ob er für die vom
- 19 - Geschädigten beschriebenen Raubhandlungen als Täter überführt werden kann. Der bereits mit Präsidialverfügung vom 16. April 2013 (HD Urk. 53) abgewiesene Beweisergänzungsantrag der Anklagebehörde auf eine weitere Auswertung der vorliegenden DNA-Spuren (HD Urk. 45 S. 2) ist daher obsolet. 3.4. Hiezu hat die Vorinstanz erwogen, gemäss Darstellung des Geschädigten habe es aus der Gruppe der ihn bedrängenden Männer nur einen Haupttäter gegeben. Nur dieser sei gegen ihn handgreiflich geworden. Die Beschreibung dieses Haupttäters durch den Geschädigten passe jedoch in zwei Merkmalen nicht einmal ansatzweise auf den Beschuldigten: Während der Täter über 180 cm gross und damit grösser als der Geschädigte gewesen sein soll, sei der Beschul- digte nur ca. 163 cm gross. Sodann habe der Beschuldigte mitnichten wie der Täter ein auffällig weisses Gesicht. Der Geschädigte habe anlässlich der Konfron- tation mit dem Beschuldigten überdies zu hundert Prozent ausgeschlossen, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der ihm in die Hosentaschen gegriffen habe. Selbst die Trunkenheit des Geschädigten oder die Dunkelheit der Nacht könnten diese frappanten Abweichungen nicht erklären. Eine Verwechslung des Haupt- täters erscheine deshalb ausgeschlossen. Es sei denkbar, dass der Geschädigte während des Gerangels nicht bemerkt habe, wie ihm ein anderer aus der Gruppe der Männer in die Jeanstaschen gegriffen und das iPhone an sich genommen habe, mit anderen Worten, dass der Beschuldigte sehr wohl am Raub beteiligt gewesen sei, aber nicht in der ihm vorgeworfenen Weise als Hauptperson. Diese Version würde erklären, warum sich der Beschuldigte, mit dem DNA-Bericht konfrontiert, derart absurde Geschichten habe einfallen lassen. Zusammen- fassend lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Raub am Geschä- digten wie in der Anklageschrift formuliert begangen habe (HD Urk. 40 S. 24f.). 3.5. Die appellierende Anklagebehörde konzediert in ihrer Berufungserklärung sinngemäss, dass die Schilderung des Geschädigten betreffend den Haupttäter nicht mit dem Signalement des Beschuldigten A._____ übereinstimmt und ver- sucht in der Folge, dies mit der fehlenden Beleuchtung am Tatort, der schockbe- dingt getrübten Wahrnehmung des Geschädigten oder sogar allenfalls "dicker Sohlen der Schuhe" des Beschuldigten plausibel zu machen (HD Urk. 45 S. 6f.;
- 20 - vgl. auch HD Urk. 68 S. 7). Dabei handelt es sich ohne Weiteres um reine Hypo- thesen, die nicht einmal im Ansatz überzeugen: Dass der Beschuldigte Schuh- sohlen von 20 Zentimeter Dicke getragen habe, was den Unterschied zwischen der Schilderung des Geschädigten betreffend den Täter und der tatsächlichen Körpergrösse des Beschuldigten erklären würde, kann die Anklagebehörde nicht ernsthaft behaupten. 3.6. Es bleibt vielmehr beim Beweisresultat der Vorinstanz, wonach der Beschul- digte entgegen seinen völlig unglaubhaften Bestreitungen mit grosser Wahr- scheinlichkeit in irgendeiner Form am Raub zulasten des Geschädigten H._____ mitgewirkt hat. Das ihm in der Anklageschrift angelastete Vorgehen eines Haupt- täters lässt sich jedoch gestützt auf die diesbezüglichen Aussagen des Geschä- digten nicht zweifelsfrei erstellen (ND 1 Urk. 2/2). Eine Verurteilung des Beschul- digten als weiteres Mitglied der den Geschädigten beraubenden Tätergruppe (im Sinne eines Nebentäters) scheitert an der betreffend den Beschuldigten A._____ expliziten Anklageformulierung. Demnach ist der Freispruch des Beschuldigten A._____ vom Raubvorwurf gemäss Anklagepunkt ND zu bestätigen. III. Sanktion
1. A._____ 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ wegen mittäterschaftlicher Begehung eines Raubes mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren bestraft (HD Urk. 40). Die appellierende Verteidigung beantragt für den Fall einer Verurtei- lung wegen Gehilfenschaft zu Raub eventualiter eine Bestrafung mit maximal 36 Monaten Freiheitsstrafe (HD Urk. 43 S. 3 und HD Urk. 64 S. 2). Die ebenfalls appellierende Anklagebehörde beantragt ausgehend von einer Verurteilung wegen qualifizierten Raubes, Raubes sowie Hausfriedensbruchs eine Freiheits- strafe von 5 ½ Jahren (HD Urk. 45 S. 8 und HD Urk. 68 S. 1). 1.2. Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen korrekt be- messen (HD Urk. 40 S. 28; Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
- 21 - 1.3. Zu den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (HD Urk. 40 S. 28f.) und die einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu verweisen (Entscheid des Bundes- gericht 6B_390/2009 E. 2.3.1. mit Verweisen auf die weitere Praxis; 134 IV 17 E. 2.1.). 1.4. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, die Täter hätten sich mittels einer List Einlass in die Wohnung der Geschädigten verschafft und deren Hilfsbereitschaft skrupellos ausgenutzt. Das Tatvorgehen erscheine nicht besonderes raffiniert und sei nicht bis in alle Details geplant gewesen. Verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen sei die Übermacht der vier direkt am Raub beteiligten Täter, welchen sich die Geschädigte im fortgeschrittenen Alter chancenlos gegenüber gesehen habe. Durch die Überwältigung und während die Geschädigte gefesselt am Boden lag, sei sie keiner übermässigen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt gewesen. Hingegen sei das Rechtsgut ihres Vermögens in beträchtlichem Umfang von fast Fr. 70'000.– verletzt worden. Betreffend die hierarchische Stellung des Beschuldigten A._____ innerhalb der Tätergruppe habe dieser we- der eine Führungsposition inne gehabt, noch sei er lediglich ein Mitläufer gewe- sen, wobei die Hierarchie der Gruppe ohnehin eher flach gewesen sei und die Tä- ter arbeitsteilig vorgegangen seien. Betreffend den Tatbeitrag des Beschuldigten sei dieser jeweils mit dem Mitbeschuldigten B._____ unterwegs gewesen, wobei der Beschuldigte im Verhältnis zu B._____ eine eher passivere Rolle eingenom- men habe. So sei der Beschuldigte auf Aufforderung von B._____ mit diesem zu- sammen zur Wohnung der Geschädigten gegangen und ferner sei es B._____ gewesen und nicht der Beschuldigte, der mit D._____ telefoniert habe. Der Beschuldigte A._____ habe einen erheblichen deliktischen Willen offenbart (HD Urk. 40 S. 29f.). Diese Erwägungen sind zutreffend und uneingeschränkt zu übernehmen sowie wie folgt zu ergänzen: Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz den Deliktsbetrag durch die sechs Mittäter auf einen Sechstel herab gebrochen hat (HD Urk. 27 S. 15f.), geht dies nicht an, da sämtliche Tatbeteiligten in Mittäterschaft den
- 22 - gesamten Deliktsumfang verursacht haben. Immerhin konzediert die Verteidigung aber damit, dass sämtliche Beteiligten gleichberechtigt am Deliktserlös hätten partizipieren sollen, was für deren Gleichstellung spricht. Wenn die Verteidigung argumentiert, es sei den Tätern erleichternd anzurechnen, dass keine Waffe ver- wendet worden sei (HD Urk. 27 S. 16), ist dies in zweifacher Hinsicht nicht stich- haltig: Einmal war der Einsatz einer Waffe bei einem Auftreten von vier Männern gegen eine ältere Frau schlicht nicht nötig. Sodann würde der Einsatz einer Waffe ohne Weiteres zu einer schärferen Qualifikation des Delikts mit einem höheren Strafrahmen führen (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Korrekt ist die Feststellung der Vertei- digung, dass der konkrete Tatbeitrag des Beschuldigten A._____ unter demjeni- gen der vier Mittäter liegt, welche die Privatklägerin überwältigt und die Wohnung durchsucht haben (HD Urk. 27 S. 16f.). Dies entsprach jedoch wie bereits vor- stehend erwogen dem gemeinsam gefassten Tatplan und war die Folge einer rein praktischen Überlegung (nicht zu viele Personen in der Wohnung der Privatkläge- rin) respektive einem Zufall (die Arbeit des Durchsuchens der Wohnung war beim Eintreffen von A._____ bereits erledigt). Die Darstellung der Verteidigung, dass der Beschuldigte durch die übrigen Mittäter eigentlich zur Teilnahme an der Tat gedrängt oder gezwungen worden sei (HD Urk. 27 S. 17), widerspricht schliess- lich den Aussagen sämtlicher Beteiligter. Die objektive Tatschwere wiegt daher betreffend den Beschuldigten A._____ mit Sicherheit erheblich. 1.5. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe trotz eines gewissen Einkommens aus der Prostitution keine Hemmungen gehabt, eine gravierende Straftat zu verüben, als sich ein lukrativer Coup ange- boten habe. Den Entschluss dazu habe er aus finanziellen und damit egoistischen Motiven gefällt. Die Situation des Beschuldigten in seiner Heimat Bulgarien sei sicher nicht einfach, was sein Verhalten jedoch in keiner Weise rechtfertige. Unter Würdigung der Tatkomponente sei das Verschulden des Beschuldigten als nicht leicht einzustufen und dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 bis 3 ½ Jah- ren festzusetzen (HD Urk. 40 S. 30).
- 23 - Auch diese Erwägungen sind zutreffend. Der Beschuldigte war in seiner Schuld- fähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt. In einer eigentliche Notlage befand er sich nicht. Vielmehr ergriff er mit der Vorinstanz schlicht eine günstige sich bietende Gelegenheit ohne Rücksicht auf die Auswirkungen eines Gewaltverbrechens für die betroffene Seniorin, was die Verteidigung eigentlich konzediert (HD Urk. 27 S. 17). Das Motiv des Beschuldigten war egoistisch. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Das Verschulden wiegt mit Sicherheit nicht mehr leicht. Wenn die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe zwischen 3 und 3 ½ Jahren, jedenfalls über 3 Jahren, gesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. 1.6. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse angeführt (HD Urk. 40 S. 30f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, seine Mutter sorge für seine vier Kinder. Von seiner Ehefrau, die in Wien wohne, lebe er seit langem getrennt, sie seien aber nicht geschieden (HD Urk. 62 S. 3). Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafzumessung neutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist er in der Tat nicht auf. Die Vorstrafen des Beschuldigten in seiner Heimat (vgl. HD Urk. 25 S. 3 und HD Urk. 62 S. 3) hat die Vorinstanz zu seinen Gunsten nicht berücksichtigt. Das lediglich zögerlich erfolgte Geständnis (HD Urk. 2/9 und 2/11) ist dem Beschuldigten nur leicht strafmindernd anzurechnen. Wenn er ausführt, er bereue, was er mit seiner Tat seiner Familie angetan habe (HD Urk. 25 S. 2), zeugt dies nicht gerade von grosser Einsicht oder Reue betreffend die betroffene Privatklägerin. 1.7. Insgesamt relativiert die Täterkomponente die Tatkomponente kaum. Das angefochtene Strafmass für die Beteiligung am Raub von 3 ¼ Jahren Freiheits- strafe ist daher nicht zu beanstanden. Diese Strafhöhe erweist sich im Übrigen auch ausgehend vom Antrag der Verteidigung (maximal 36 Monate Freiheits- strafe, wobei sie lediglich von einer Gehilfenschaft zu Raub und keinem Haus- friedensbruch ausgeht) nicht als überhöht. Eine Erhöhung der vorinstanzlichen Strafe im Sinne der Appellation der Anklage- behörde ist hingegen nicht angezeigt: Die Anklagebehörde geht in ihrer diesbe-
- 24 - züglichen Begründung namentlich von einer schwereren rechtlichen Qualifikation der Haupttat und einer zusätzlichen Raubtat aus (HD Urk. 45 S. 8). In beidem wird ihr, wie vorstehend erwogen, nicht gefolgt. Der Antrag der Anklagebehörde ist sodann eigentlich nicht nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass die Mittäter G._____, F._____ und E._____ (welche mit Sicherheit einen grösseren Tatbeitrag aufwiesen, als die Beschuldigten) bezirksgerichtlich im abgekürzten Verfahren und somit auf Antrag der Anklagebehörde mit Freiheitsstrafen zwischen 3 ½ und 4 Jahren belegt wurden. Umgekehrt kann jedoch auch der Beschuldigte A._____ daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Strafen der Mittäter tendenziell zu tief ausgefallen sind und er daraus für sich keinen Anspruch auf eine unange- messen milde Bestrafung ableiten kann. 1.8. Der Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs (insgesamt 745 Tage) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 1.9. Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage eines (teil-)bedingten Vollzugs schon aus objektiven Gründen nicht (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB).
2. B._____ 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B._____ wegen mittäterschaftlicher Begehung eines Raubes mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bestraft (HD Urk. 71/38). Die appellierende Verteidigung beantragt eine Bestrafung mit maxi- mal 18 Monaten Freiheitsstrafe wegen Diebstahls, für den Fall einer Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Raub eventualiter eine Bestrafung mit 36 Monaten Frei- heitsstrafe (HD Urk. 71/43 S. 1 und S. 6; HD Urk. 71/38 S. 2 und HD Urk. 66 S. 1). Die ebenfalls appellierende Anklagebehörde beantragt ausgehend von einer Verurteilung wegen qualifizierten Raubes sowie Hausfriedensbruchs eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren (HD Urk. 71/42 S. 2 und HD Urk. 68 S. 1). 2.2. Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen korrekt be- messen (HD Urk. 71/38 S. 23; Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 2.3. Zu den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (HD Urk. 71/38 S. 23f.) und die
- 25 - einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu verweisen (Entscheid des Bundes- gericht 6B_390/2009 E. 2.3.1. mit Verweisen auf die weitere Praxis; 134 IV 17 E. 2.1.). 2.4. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid – wie bereits zum Beschuldigten A._____ – erwo- gen, die Täter hätten sich mittels einer List Einlass in die Wohnung der Geschä- digten verschafft und deren Hilfsbereitschaft skrupellos ausgenutzt. Das Tatvor- gehen erscheine nicht besonderes raffiniert und sei nicht bis in alle Details ge- plant gewesen. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sei die Übermacht der vier direkt am Raub beteiligten Täter, welchen sich die Geschädigte im fortge- schrittenen Alter chancenlos gegenüber gesehen habe. Durch die Überwältigung und während die Geschädigte gefesselt am Boden lag, sei sie keiner übermässi- gen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt gewesen. Hingegen sei das Rechtsgut ihres Vermögens in beträchtlichem Umfang von fast Fr. 70'000.– verletzt worden. Betreffend die hierarchische Stellung des Beschuldigten B._____ innerhalb der Tätergruppe habe dieser weder eine Führungsposition inne gehabt, noch sei er lediglich ein Mitläufer gewesen, wobei die Hierarchie der Gruppe ohnehin eher flach gewesen sei und die Täter arbeitsteilig vorgegangen seien. Der Beschuldig- te B._____ sei an der eigentlichen Ausführung des Raubes nicht unmittelbar beteiligt gewesen. Der Beschuldigte B._____ habe einen erheblichen deliktischen Willen offenbart (HD Urk. 71/38 S. 24f.). Diese Erwägungen sind – auch betreffend den Beschuldigten B._____ – zutref- fend und uneingeschränkt zu übernehmen. Im Berufungsverfahren macht die Ver- teidigung geltend, der Beschuldigte B._____ habe einen untergeordneten Tatbei- trag geleistet und eine tiefe hierarchische Stellung innegehabt (HD Urk. 71/43 S. 5). Von einer eigentlichen, relevanten Hierarchie innerhalb der Gruppe der Tat- beteiligten kann jedoch gar nicht gesprochen werden. Gemäss den vorliegenden Aussagen hat †D._____ sodann zuerst den Beschuldigten B._____ (sowie E._____) über das Vermögen der Privatklägerin informiert und mit diesen die ei- gentliche Tat ersonnen (HD Urk. 3/23 S. 5ff.). Auch während des Tatablaufs war der Beschuldigte B._____ eingestandenermassen (HD Urk. 71/23 S. 4) via Tele-
- 26 - fon †D._____s Ansprechpartner, was dessen Tatbeitrag mit der Vorinstanz ver- gleichsweise grösser erscheinen lässt als denjenigen des Beschuldigten A._____. Die objektive Tatschwere wiegt daher auch betreffend den Beschuldigten B._____ mit Sicherheit erheblich. 2.5. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe trotz eines gewissen Einkommens aus der Prostitution keine Hemmungen gehabt, eine gravierende Straftat zu verüben, als sich ein lukrativer Coup anboten habe. Den Entschluss dazu habe er aus finanziellen und damit egoistischen Motiven gefällt. Die Situation (auch) des Beschuldigten B._____ in seiner Heimat Bulgarien sei sicher nicht einfach, was sein Verhalten jedoch in keiner Weise rechtfertige. Unter Würdigung der Tatkomponente sei das Verschulden des Beschuldigten als nicht leicht einzustufen und dafür eine hypothetische Einsatz- strafe von 3 ¼ bis 3 ¾ Jahren festzusetzen (HD Urk. 71/38 S. 25). Auch diese Erwägungen sind zutreffend. Der Beschuldigte war in seiner Schuld- fähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt. In einer eigentliche Notlage befand er sich nicht. Vielmehr ergriff er mit der Vorinstanz schlicht eine günstige sich bietende Gelegenheit ohne Rücksicht auf die Auswirkungen eines Gewaltverbrechens für die betroffene Seniorin. Das Motiv des Beschuldigten war egoistisch. Wenn er geltend macht, er habe das Delikt begangen, um seine Familie in der Heimat zu unterstützen, handelt es sich bei ihm demnach um einen reinen Kriminaltouristen. In seiner Heimat habe er als Bauarbeiter und mit seiner Frau in der Altstoffver- wertung gearbeitet (HD Urk. 71/23 S. 3). Zwei der Söhne des Beschuldigten sind sodann offenbar volljährig und damit zumindest grundsätzlich selber erwerbsfähig (HD Urk. 71/23 S. 2; vgl. HD Urk. 71/43 S. 5). Die subjektive Tatschwere relati- viert die objektive Tatschwere nicht. Das Verschulden wiegt mit Sicherheit nicht mehr leicht. Wenn die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 ¼ bis 3 ¾ Jahren gesehen hat, ist dies aufgrund des etwas höheren Tatbeitrags auch im Vergleich zum Beschuldigten A._____ nicht zu beanstanden. 2.6. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse angeführt (HD Urk. 71/38 S. 25f.). Anlässlich
- 27 - der Berufungsverhandlung ergab sich, dass die sieben Kinder des Beschuldigten sowie seine Frau bei der Mutter des Beschuldigten leben und die Kinder wegen finanziellen Schwierigkeiten die Schule nicht besuchen können (HD Urk. 63 S. 2f.). Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten bei der Strafzumessung neutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist er in der Tat nicht auf. Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten aus Deutschland aus dem Jahr 2009 wirkt sich merklich straferhöhend aus (vgl. HD Urk. 71/15/11). Das lediglich zögerlich erfolgte Geständnis ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (HD Urk. 71/43 S. 5) lediglich leicht strafmindernd anzurechnen. Wenn die Verteidigung ausführt, er wolle reinen Tisch machen, deckt sich dies zwar mit seinen eigenen, aktuellen Aus- sagen (HD Urk. 71/23 S. 3). Das Geständnis musste ihm jedoch in der Unter- suchung noch eigentlich abgerungen werden (vgl. HD Urk. 71/2/7 S. 4). Auch der Beschuldigte B._____ bemitleidet sodann offenbar sich und seine Familien- angehörigen mehr als die Privatklägerin: Mitleid ihr gegenüber hat er jedenfalls nicht geäussert (vgl. seine Aussagen in den Untersuchungsakten B._____). 2.7. Insgesamt relativiert die Täterkomponente die Tatkomponente kaum; die Straferhöhungs- und die Strafminderungsgründe heben sich etwa auf. Das ange- fochtene Strafmass erweist sich somit insgesamt nicht als überhöht, insbesondere auch nicht ausgehend vom Eventualantrag der Verteidigung (36 Monate Frei- heitsstrafe bei lediglich Gehilfenschaft zu Raub und keinem Hausfriedensbruch). Eine Erhöhung der vorinstanzlichen Strafe im Sinne der Appellation der Anklage- behörde ist hingegen nicht angezeigt: Die Anklagebehörde geht in ihrer diesbe- züglichen Begründung namentlich von einer schwereren rechtlichen Qualifikation der Haupttat und einer zusätzlichen Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs aus (HD Urk. 71/42 S. 5). Im beiden Punkten wird ihr wie vorstehend erwogen nicht gefolgt. Zum Vergleich mit den Sanktionen der Mittäter G._____, F._____ und E._____ gilt das vorstehend zum Beschuldigten A._____ Erwogene. 2.8. Der Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs (insgesamt 745 Tage) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- 28 - 2.9. Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage eines (teil-)bedingten Vollzugs schon aus objektiven Gründen nicht (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). IV. Kosten
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– anzu- setzen.
2. Der Beschuldigte B._____ unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen fast vollständig und obsiegt nur mit seinem Antrag betreffend Nichtein- treten auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs. Der Beschuldigte A._____ unter- liegt mit seinen Anträgen ebenfalls mehrheitlich und obsiegt lediglich betreffend das Nichteintreten auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs sowie die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Freispruchs betreffend Anklagepunkt ND. Die Ankla- gebehörde unterliegt vollumfänglich. Insgesamt sind die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtli- chen Verteidigungen) daher je zu einem Drittel den Beschuldigten aufzuerlegen respektive im verbleibenden Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung im Umfang von je zwei Dritteln der jeweiligen Kosten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). 3.1 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung eine Honorarnote über Fr. 6'066.45 (inkl. MwSt.) ein (HD Urk. 65). Dieser Betrag erscheint den Aufwendungen für das vorliegende Berufungsverfahren für die Verteidigung des Beschuldigten A._____ angemessen und bewegt sich im von der Verordnung über die Anwaltsgebühren festgesetzten Rahmen (vgl. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 AnwGebV). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist daher als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'066.45 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- 29 - 3.2 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ reichte dem Gericht anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung einen Honorarvorschlag über Fr. 6'549.65 ein (HD Urk. 67). Dieser Betrag liegt zwar auch im von der Verordnung über die Anwalts- gebühren festgesetzten Rahmen (vgl. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 AnwGebV), erscheint allerdings im Vergleich zu den Aufwendungen des Verteidigers des Beschuldigten A._____ (dem im Gegensatz zum Beschuldigten B._____ noch die Beteiligung an einem weiteren Raub vorgeworfen wurde) als nicht mehr ange- messen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist infolgedessen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Prozess Nr. SB130018 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. SB130017 vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weitergeführt. Der Prozess Nr. SB130018 wird als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Oktober 2012 betreffend den Beschuldigten A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (...)
2. (...)
3. (…)
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. April 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. … auf- bewahrte Barschaft von Fr. 200.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
5. Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird solidarisch mit B._____ verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
- 30 -
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 2'829.40 Auslagen Untersuchung Fr. 24'425.75 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort und definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)"
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Oktober 2012 betreffend den Beschuldigten B._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (...)
2. (…)
3. Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
4. Der Beschuldigte wird solidarisch mit A._____ verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 659.50 Auslagen Untersuchung Fr. 21'269.75 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort und definitiv abgeschrieben. Die Kosten der
- 31 - amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
4. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft II betreffend Hausfriedensbruch wird gegenüber beiden Beschuldigten nicht eingetreten.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
6. Gegen Ziffern 1 und 4 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf des Raubs gemäss Anklagepunkt ND wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe (wo- von 745 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind).
- 32 -
4. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wo- von 745 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind).
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigungen) werden je zu einem Drittel den Beschuldigten A._____ und B._____ auferlegt respektive im verbleibenden Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung im Umfang von je zwei Dritteln der jeweiligen Kosten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.
7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'066.45 (inkl. MwSt.) entschädigt.
8. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) entschädigt.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidiger je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidiger je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an
- 33 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA je mit Formular A − die KOST Zürich je mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. August 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer