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SB130015

mehrfacher Pfändungsbetrug

Zürich OG · 2013-05-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

4.1. Während der Beschuldigte sich zu den ihm vorgeworfenen Delikten im Untersuchungsverfahren im Wesentlichen nicht äusserte (vgl. Urk. 40), blieb der objektive Tatvorwurf, wie er im angefochtenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft umschrieben ist, vom Verteidiger anlässlich des Hauptverfahrens unbestritten (Urk. 54 S. 8 ff.). Gestützt auf die vorliegenden Beweismittel hat die Vorinstanz den objektiven Anklagesachverhalt als erstellt erachtet (Urk. 60 S. 11-13). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch im Berufungsverfahren blieb der objektive Tatvorwurf von der Verteidigung unbestritten (Urk. 77 S. 9 ff.). 4.2. Damit ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen Januar 2006 und April 2008 mit Bitumengeschäften rund Fr. 90'000.– und mit Drogenhandel rund Fr. 200'000.– erzielte. In derselben Zeit hatte er gegenüber D._____, C._____, E._____ sowie F._____ Darlehensforderungen in der Gesamthöhe von Fr. 86'580.–. Zudem bezahlte C._____ in der Zeit vom

6. Juni 2007 bis 30. Mai 2008 monatlich Fr. 2'500.–, insgesamt Fr. 27'500.–, an den Beschuldigten zurück. Diese Rückzahlungen wurden aber auf ein Jugend- sparkonto überwiesen, das auf den Namen des Sohnes des Beschuldigten laute- te. Trotz dieser Einkommen und Darlehensforderungen erklärte der Beschuldigte mit seiner Unterschrift in den Pfändungsprotokollen am 28. November 2006, am

31. Mai 2007, am 26. Oktober 2007 sowie am 26. Mai 2008 (beim im Strafbefehl aufgeführten Datum "28. Mai 2008" handelt es sich um ein offensichtliches Ver- sehen, geht aus den Akten doch klar hervor, dass der 26. Mai 2008 gemeint war [Urk. 8/7]), dass er kein pfändbares Vermögen besitze. Weiter gab er gegenüber dem Vollzugsbeamten des Betreibungsamtes B._____ am 2. Oktober 2008 schriftlich zu Protokoll, dass er kein pfändbares Vermögen habe (Urk. 43 S. 2 f.). 4.3. Was der Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, gehört zum subjekti- ven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tat- bestands ist damit Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich

- 17 - Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich regel- mässig auf, diese Fragen lediglich einmal unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln. Hiezu ist deshalb auf die folgenden Erwägungen zu verweisen.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschuldigten als mehrfachen Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB gewürdigt (Urk. 60 S. 13-17). 5.2. Die Verteidigung macht hiergegen im Wesentlichen geltend, dass dem Beschuldigten kein tatbestandsmässiges Handeln gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB vorgeworfen werden könne. Von einer Irreführung des Pfändungsbeamten, mit der Folge, dass dieser sich getäuscht und deshalb weitere Abklärungen unter- lassen habe, könne nicht die Rede sein. Der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten lediglich den Tatbestand von Art. 323 StGB erfüllt (Urk. 54 S. 9 f.; Urk. 77 S. 9 ff.). 5.3. Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge nach Art. 163 Ziff. 1 StGB bzw. 323 Ziff. 2 StGB verpflichtet, seine Vermögensgegen- stände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. 5.3.1. Nach Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner des betrügerischen Konkurses oder des Pfändungsbetruges schuldig, wenn er zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich wenn er Vermö- genswerte beiseiteschafft oder verheimlicht (Abs. 2), Schulden vortäuscht (Abs. 3) oder vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung ver- anlasst (Abs. 4). Der Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB setzt zunächst im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung voraus, dass gegen den Täter der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist (Art. 163 Ziff. 1 Abs. 4 StGB), wobei es der Ausstellung eines provisorischen oder definitiven Verlustscheines

- 18 - bedarf, der rechtsgültig sein muss, mithin nicht in einem nichtigen Verfahren ausgestellt worden ist (BGE 89 IV 77 E. I.1; BGE 105 IV 319). Die Tathandlung des Verheimlichen von Vermögenswerten gemäss Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist dann gegeben, wenn der Täter einen Vermögenswert der Kenntnis der Gläubiger und der Vollstreckungsbeamten grundsätzlich vorenthält, so dass auch keine Nachforschungen hierüber möglich sind (Brunner, in: Niggli/ Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 20 zu Art. 163 StGB). Die Verheimlichung kann auf positiven Angaben beruhen, indem beispielsweise wahrheitswidrig behauptet wird, weitere Vermögensgegenstände als die angegebenen seien nicht vorhanden oder ein bestimmter Vermögens- bestandteil stehe im Eigentum Dritter. Verheimlichen kann der Schuldner aber auch, wenn er nur einen Teil seines Vermögens angibt, im übrigen sich aber aus- schweigt, um so den falschen Anschein zu erwecken, über seine gesamten Ver- mögensverhältnisse Auskunft gegeben zu haben, während er in Wirklichkeit einen Teil verschleiert. Blosses Schweigen kann somit Verheimlichen im Sinne des Art. 163 StGB bedeuten, aber nur dann, wenn es betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensbestand vorzu- täuschen (BGE 102 IV 172 E. 2a, Entscheid des Bundesgerichts 6B_403/2009 vom 10. Juli 2009, E. 1.1). Der Schuldner verheimlicht Vermögenswerte demnach noch nicht, wenn er sich im Konkurs- oder Betreibungsverfahren jeglicher Aus- kunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt, sondern erst dann, wenn er durch Lügen oder Halbwahrheiten eine falsche Vorstellung ent- stehen lässt (Trechsel/Ogg, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 163 StGB). Der objektive Tatbestand setzt sodann voraus, dass der Täter zum Schaden der Gläubiger handeln muss. Dabei reicht es aus, dass sich sein Vorgehen eignet, um zum Verlust von Haftungssubstrat zu führen (BGE 105 IV 319; Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, N 11 zu Art. 163 StGB). In subjektiver Hinsicht ist in Bezug auf die scheinbare Vermögensverminderung Vorsatz erforderlich. Der Täter muss namentlich das Bewusstsein und den Willen

- 19 - haben, das Vermögen scheinbar zu vermindern. Bezüglich des Handelns zum Schaden der Gläubiger wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Damit muss beim Täter das Bewusstsein vorliegen, dass infolge seines Tuns mindestens möglicherweise die Deckung der vorhandenen Forderungen nicht mehr gewährleistet ist bzw. ein bereits bestehender Ausfall noch vergrössert werden und dadurch ein Schaden eintreten kann, und er muss dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 12 zu Art. 163 StGB). 5.3.2. Demgegenüber wird gemäss dem Übertretungstatbestand von Art. 323 Ziff. 2 StGB wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren bestraft, wer als Schuldner seine Vermögensgegenstände, Forderungen und Rechte nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist. Dabei handelt es sich insbesondere um Fälle der passiven Renitenz (Entscheid des Bundesgerichts 6B_851/2010 vom 11. Januar 2011, E. 2.4), mithin wenn der Schuldner gegenüber dem Vollzugsbeamten jegliche Auskunft verweigert und er sich überhaupt nicht auf das Betreibungs- bzw. Konkursverfahren einlässt. In diesem Fall wissen die Betreibungsbehörden, dass sie weitere Untersuchungshandlungen vornehmen müssen, während sie bei bloss teilweisen Angaben dem Irrtum unterliegen, vom Schuldner eine vollständige Auf- stellung der Vermögenswerte erhalten zu haben, weshalb sie in der Regel weitere Nachforschungen unterlassen (Urteil des Kassationshofes 6S.327/2000 E. 6e). Dieser Tatbestand schützt nicht die Vermögensinteressen, sondern die Rechts- pflege auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung. Bestraft wird der Gemein- schuldner einzig dafür, dass er im Konkurs- oder Betreibungsverfahren den ihm obliegenden Pflichten nicht nachkommt, mithin sich ihnen passiv widersetzt. Weder wird eine vorsätzliche Täuschung verlangt, noch ist der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung erforderlich (BGE 102 IV 172, E. 2b). 5.4. Wie dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 11. Juli 2008 ent- nommen werden kann, lagen im damaligen Zeitpunkt – unbestrittenermassen – zahlreiche Verlustscheine nach Art. 149 SchKG gegen den Beschuldigten vor

- 20 - (Urk. 9). Damit ist – mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 16) – die objektive Straf- barkeitsbedingung gemäss Art. 163 StGB gegeben. 5.5. In Bezug auf den objektiven Tatbestand macht der Verteidiger geltend, der Beschuldigte habe beim Pfändungsbeamten nicht den Eindruck vermittelt, voll- ständig über seine Vermögenssituation Auskunft gegeben zu haben. Damit könne nicht von Vorspiegelung eines Vermögensstandes die Rede sein. Zahlreiche Umstände würden deutlich machen, dass der Pfändungsbeamte sehr wohl reali- siert habe, dass der Beschuldigte ihm gegenüber die Karten keineswegs auf den Tisch gelegt habe, sondern passive Verweigerung betrieben bzw. einfach seine Ruhe gewollt habe, indem er auf das Betreibungsamt gegangen sei und – ohne irgend welche Auskünfte zu geben – die vorbereiteten Pfändungsprotokolle unter- schrieben habe (Urk. 54 S. 8; Urk. 77 S. 10 f.). 5.5.1. Gemäss den im Recht liegenden Pfändungsprotokollen erklärte der Beschuldigte stets, dass er bei seinen Eltern logiere und in seinem Zimmer über keine pfändbaren Vermögensstücke verfüge. Auch besitze er keinerlei pfänd- baren Aktiven, auch nicht in Gewahrsam Dritter. Er arbeite bei G1._____, bzw. G2._____ AG, und erziele ein unregelmässiges Einkommen. Sodann bestätigte der Beschuldigte jeweils, die entsprechenden Fragen wahrheitsgemäss beantwor- tet zu haben und auf die entsprechenden Strafbestimmungen aufmerksam ge- macht worden zu sein (Urk. 8/1 bis 8/7). Weiter hielt das Betreibungsamt B._____ im Vollzugsbericht vom 2. Oktober 2008 folgendes fest: "Auf die Straffolgen bei unwahren Angaben und Pfändungsbetrug eingehend aufmerksam gemacht, er- klärt der Schuldner schriftlich zu Protokoll, dass er kein pfändbares Vermögen be- sitze, auch kein solches in Gewahrsam Dritter" (Urk. 8/10). 5.5.2. Es trifft zwar – mit der Verteidigung (Urk. 54 S. 9; Urk. 77 S. 10) – zu, dass sämtliche Pfändungsprotokolle den selben Wortlaut enthalten und dass das jeweils angegebene Existenzminimum während der entsprechenden Zeit, mithin vom 19. Januar 2006 bis 26. Mai 2008, unverändert blieb (vgl. Urk. 8/1 bis 8/7). Gestützt darauf kann aber – entgegen der Verteidigung (Urk. 54 S. 8 f.; Urk. 77 S. 10) – weder auf eine passive Verweigerung der Auskünfte gegenüber dem Pfändungsbeamten noch auf ein offenkundig obstruktives Verhalten des Beschul-

- 21 - digten geschlossen werden. Ein derartiges unkooperatives Verhalten des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Aufgrund der in den Pfändungsprotokollen festgehaltenen Tatsachen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte – wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 54 S. 9) – jegliche Auskünfte gegenüber dem Betreibungsamt verweigert und sich damit überhaupt nicht auf das Betreibungsverfahren eingelassen hätte. Vielmehr kann den Proto- kollen entnommen werden, dass der Beschuldigte gegenüber dem Vollzugsbeam- ten Angaben zu seiner Wohnsituation sowie allfälligen pfändbaren Vermögens- stücken und anderweitigen pfändbaren Aktiven machte, andernfalls es dem Voll- zugsbeamten wohl nicht möglich gewesen wäre anzugeben, dass der Beschuldig- te bei seinen Eltern logiere. Dasselbe gilt es in Bezug auf seinen Arbeitgeber zu bemerken. So musste der Beschuldigte angegeben haben, wo er arbeitstätig war und dass er dort zumindest ein unregelmässiges Einkommen erzielte (vgl. Urk. 8/1 bis 8/7). 5.5.3. Wie gesehen, hat der Beschuldigte zwar einen Teil seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse gegenüber dem Vollzugsbeamten offen gelegt, mass- gebliche und für das Betreibungsverfahren offensichtlich zentrale Angaben über seine finanziellen Verhältnisse aber gerade nicht deklariert. So hat er insbe- sondere nicht angegeben, dass ihm Darlehensforderungen von über Fr. 86'580.– zustanden, nicht offen gelegt, dass er – neben seinem Erwerbseinkommen aus seiner Arbeitstätigkeit – in der Zeit zwischen Januar 2006 und April 2008 mit Bitumengeschäften rund Fr. 90'000.– erwirtschaftete und dass ihm einer seiner Schuldner, C._____, zur Rückzahlung der Darlehensschuld in der Zeit vom 6. Ju- ni 2007 bis 30. Mai 2008 monatlich Fr. 2'500.– überwies. Indem der Beschuldigte nicht vollständig über sein Einkommen und seine pfändbaren Vermögenswerte Auskunft erteilte, hat er einen falschen Anschein über seine finanziellen Verhältnisse erweckt. Aufgrund der – zwar bloss teilweisen – An- gaben über seine finanziellen Verhältnisse konnte und durfte der Vollzugsbeamte davon ausgehen, vom Beschuldigten eine vollständige Aufstellung der Vermö- genswerte erhalten zu haben. Entsprechend war es nicht notwendig, dass weitere Nachforschungen über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten hätten vorgenommen werden müssen. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass der

- 22 - Beschuldigte nicht nur nicht sämtliche Vermögenswerte bzw. Einkommen offen legte, sondern auch eine allfällige Rückverfolgung insofern verschleierte, als er die Rückzahlungen von C._____ auf ein Bankkonto, welches auf den Namen sei- nes Sohnes lautete, einzahlen liess. Der Beschuldigte hat somit durch das Ver- schweigen der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse einen geringeren als den wirklichen Vermögensbestand vorgetäuscht. Damit stellt das Verhalten des Be- schuldigten – mit der Vorinstanz – ein "Verheimlichen von Vermögenswerten" dar. 5.5.4. Sodann kann festgehalten werden, dass sich das Vorgehen des Beschul- digten ohne Weiteres eignete, um zum Verlust von Haftungssubstrat in den gegen ihn geführten Betreibungsverfahren zu führen. So gereichte das Verhalten des Beschuldigten zwangsläufig zum Nachteil seiner Gläubiger, da – zumindest einstweilen – die Pfändung der nicht angegebenen Einkommen und Vermögens- werte unterblieb. Damit steht auch fest, dass sich die Betreibungsbeamten durch das Verhalten des Beschuldigten offensichtlich haben täuschen lassen. 5.5.5. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Die vom amtlichen Verteidiger beantragten Beweiserhebungen (Urk. 77 S. 2) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Wie bereits dargelegt, ist aktenkundig, dass der Beschuldigte gegenüber den Betreibungsbeamten Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht und die entsprechenden Pfändungsprotokolle unterschrieben hat. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, weitere Beweise zu erheben (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_797/2011 vom 13. April 2012, E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229, E. 5.3). 5.6. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber dem Vollzugsbeamten seine finanziellen Verhältnisse nur teilweise offen legte. Mit seiner Unterschrift bestätigte er ausdrücklich, dass er nur über die im Pfändungsprotokoll festgehaltenen Vermögenswerte verfüge und dass die Angaben über die Erwerbsverhältnisse der Wahrheit entsprächen. Indem er seine ihm zustehenden Darlehensforderungen nicht als pfändbare Ver- mögenswerte deklarierte und seine weiteren Erwerbseinkünfte aus Bitumen- geschäften und aus dem Drogenhandel nicht angab, hat er gegenüber dem Voll-

- 23 - zugsbeamten wahrheitswidrige Angaben gemacht. Der Beschuldigte hat aber nicht nur die jeweiligen Pfändungsurkunden unvollständig und damit wahrheits- widrig unterzeichnet. Vielmehr liess er auch die monatlichen Rückzahlungen aus einer Darlehensschuld nicht auf sein eigenes Bankkonto, sondern ein auf den Namen seines Sohns lautenden Kontos überweisen. Aufgrund des gesamten Verhaltens des Beschuldigten kann – mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 16) – nur davon ausgegangen werden, dass er bewusst und willentlich keine vollständigen Angaben zu seinen finanziellen Verhältnisse machte, um sein Vermögen gegen- über dem Vollzugsbeamten zu verheimlichen. Der Beschuldigte hat somit vorsätz- lich seine Vermögensverhältnisse verheimlicht. Der Beschuldigte hat demzufolge auch den subjektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. 5.7. Der Beschuldigte hat am 28. November 2006, am 31. Mai 2007, am

26. Oktober 2007 und am 26. Mai 2008 in den jeweiligen Pfändungsprotokollen sowie am 2. Oktober 2008 gegenüber dem Vollzugsbeamten unvollständige Angaben über seine finanziellen Verhältnisse gemacht und hat dadurch pfänd- bare Vermögenswerte verschleiert. Damit ist – mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 16 f.) – von mehrfacher Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte hat sich somit des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 70.– bestraft (Urk. 60 S. 17-22). 6.2. Wie bereits mehrfach erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2009 rechtskräftig wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehr- facher Übertretung desselben sowie Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.– verurteilt (Urk. 13/4).

- 24 - 6.2.1. Der vorliegend vorzunehmenden Strafzumessung liegen damit Delikte zu- grunde, welche der Beschuldigte vor dem vorstehend genannten Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich beging. Damit stellt sich die Frage der Strafzu- messung bei retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB. 6.2.2. Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, dass für die zu beurteilenden Delikte eine Geldstrafe auszufällen sei. Da es sich bei der bereits verhängten Strafe durch das Obergericht des Kantons Zürich um eine Freiheitsstrafe handle, sei von der Bildung einer Gesamt- bzw. Zusatzstrafe abzusehen und die Geldstrafe kumulativ zu verhängen (Urk. 60 S. 17). Diese Erwägungen sind zutreffend; es ist hierfür auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach ausgeschlossen ist, zu einer nicht gleich- artigen Strafe eine Zusatzstrafe auszusprechen (BGE 137 IV 57 E. 4.3). Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat und demnach keine härtere Strafe als die vorinstanzlich ausgesprochenen 90 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 70.– zur Diskussion stehen kann (Art. 391 Abs. 2 StPO, Verbot der reformatio in peius), hat es jedenfalls bei einer – kumulativ ausgefällten – Geldstrafe zu bleiben. Da keine gleichartigen Strafen vorliegen, kommt das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung. Damit stösst der Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe sich über das Asperationsprinzip hinweggesetzt (Urk. 77 S. 12), ins Leere. 6.3. Die Vorinstanz ging richtigerweise vom ordentlichen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen von höchstens Fr. 3'000.– pro Tagessatz aus (Art. 163 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB; Urk. 60 S. 17). 6.4. Die Vorinstanz hat sodann die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zu- zumessen ist, ebenfalls richtig zusammengefasst (Urk. 60 S. 18 ff.). Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO); ebenso wie auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).

- 25 - 6.5. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist – mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 19) – festzuhalten, dass gegen den Beschuldigten insgesamt 63 offene Ver- lustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 302'517.10 bestanden (Urk. 9). Der Beschuldigte hat trotz dieser hohen Schuldenlast in den gegen ihn geführten Betreibungsverfahren lediglich einen geringen Teil seiner finanziellen Mittel bekannt gegeben, während er massgebliche pfändbare Vermögenswerte gegen- über dem Vollzugsbeamten verschleierte, um dadurch deren Pfändung zu verhindern. Die vorinstanzliche Qualifikation des objektiven Tatverschuldens als nicht mehr leicht ist damit zu übernehmen. 6.6. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens kann ebenfalls auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 19 f.). Ins- besondere ist berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht etwa geltend machte, derart in finanziellen Nöten gewesen zu sein, dass er zur Verübung der vorliegend zu beurteilenden Delikte geradezu gezwungen gewesen wäre. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er sich aus rein egoistischen Gründen zur Tatbegehung entschloss, obwohl er durchaus die finanziellen Möglichkeiten gehabt hätte, durch Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumindest einen Teil seiner Schulden zu tilgen. Sodann bleibt festzuhalten, dass das Obergericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2009 – entgegen der Verteidigung (Urk. 54 S. 7)

– dem Beschuldigten nicht vorwarf, er habe die Einnahmen aus Drogenge- schäften nicht zur Tilgung von Schulden verwendet. Selbstredend macht es einen Drogenhandel nicht besser, wenn er erfolgt, um Schulden abbauen zu können. Vielmehr ging der Vorwurf dahin, dass sich der Beschuldigte überhaupt ent- schlossen hat, durch den Drogenhandel auf einfachere, aber verbotene Weise zu schnellem und viel Geld zu kommen, welches – so ergänzte das Obergericht – er dann nicht nur zur Schuldentilgung und für den nötigen Lebensunterhalt ver- braucht, sondern auch etwa zur Finanzierung von Reisen verwendet habe (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2009, S. 12; Urk. 24). Das subjektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten – mit der Vorinstanz – ebenfalls als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

- 26 - 6.7. Die subjektiven Elemente vermögen damit die objektive Tatschwere nicht zu vermindern. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund auf eine Einsatz- strafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe kommt (Urk. 60 S. 20), so erscheint dies als sehr wohlwollend. Allerdings ist nicht ganz klar, ob sie damit bereits die mehr- fache Begehung des Pfändungsbetrugs abgegolten sieht oder nicht: Dafür spräche, dass sie unter den subjektiven Verschuldenselementen darauf verweist, der Beschuldigte habe "immer wieder neu" bestätigt, keine pfändbaren Ver- mögenswerte zu besitzen (Urk. 60 S. 20). Dagegen spricht – und das war wohl die Meinung der Vorinstanz –, dass sie unter anderem für die mehrfache Tatbe- gehung explizit eine Straferhöhung vornimmt (Urk. 60 S. 21). Um jegliche dies- bezüglichen Zweifel auszuräumen und insbesondere auch keine Doppelver- wertung zu Lasten des Beschuldigten zu begehen, ist deshalb festzuhalten, dass als Einsatzstrafe für die gesamthafte Tatschwere der mehrfachen – fünfmaligen – Tathandlungen angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens jedenfalls 120 Tagessätze Geldstrafe angemessen sind. 6.8. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vor- instanz zurecht gesehen, dass keine strafzumessungsrelevanten Faktoren vorhanden sind (Urk. 60 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte weist sodann noch eine im Strafregister eingetragene Vorstrafe auf, wonach er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

21. Februar 2008 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer (voll- ziehbaren) Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft worden ist (Urk. 64). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und deshalb nur – aber immerhin – leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 6.9. Der Beschuldigte verweigerte im Wesentlichen im gesamten Verfahren gegen ihn die Aussage und zeigte sich damit nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann er somit auch weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nachtatverhalten nicht strafmindernd zu berück- sichtigen.

- 27 - 6.10. Die Vorinstanz berücksichtigt schliesslich die "sehr lange Verfahrensdauer" strafmindernd (Urk. 60 S. 21). Dazu ist einerseits festzuhalten, dass es sich bei Art. 163 Ziff. 1 StGB immerhin um ein Verbrechen handelt, welches gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB in 15 Jahren verjährt. Mithin sind seit der ersten Tat- begehung am 28. November 2006 erst gut 6 ½ Jahre verstrichen und kommt eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB daher jedenfalls nicht in Frage (vgl. dazu Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 24 zu Art. 48 m.w.H.). Zu beachten ist aber anderer- seits, dass der Beschuldigte letztlich nur noch wegen Delikten schuldig ge- sprochen wird, die lediglich zu einer Strafe im untersten Bereich des zur Ver- fügung stehenden Strafrahmens führen, und vor diesem Hintergrund ist seit der Anklageerhebung im ersten Verfahren am 21. November 2008 – in welchem Zeit- punkt der vorliegend massgebliche Sachverhalt bekanntlich bereits recht weit- gehend bekannt war – bis zum heutigen Urteil nunmehr doch verhältnismässig lange Zeit verstrichen. 6.11. In gesamthafter Würdigung erscheint damit die von der Vorinstanz ausge- sprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen sicher nicht als zu hoch und ist deshalb zu bestätigen. 6.12. Bezüglich der Berechnung des Tagessatzes kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren wurde nicht geltend gemacht, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten geändert hätten, weshalb die Höhe des Tagessatzes von Fr. 70.– zu bestätigen ist. 6.13. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu bestrafen.

7. Strafvollzug 7.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 60 S. 22).

- 28 - 7.2. Da – wie bereits dargelegt – einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist in Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu seinen Ungunsten zurückzukommen (Art. 391 Abs. 2 StPO, Verbot der reformatio in peius). 7.3. Sodann erscheint die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von 4 Jahren, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorstrafe des Beschuldigten und des Umstandes, dass er die vorliegend zu beurteilenden Delikte zumindest teilweise während laufender Strafuntersuchung beging, angemessen und ist damit zu übernehmen.

8. Kosten- und Entschädigungsfolge 8.1. Ausgangsgemäss – es bleibt bei der schon vorinstanzlich erkannten Verur- teilung des Beschuldigten – ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei der Kostenfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten die durch die seinerzeitige Trennung der Strafverfahren entstandenen Mehrkosten nicht auferlegt werden können. Die Verfahrenstrennung war zwar sachlich gerechtfertigt, sie ist jedoch nicht vom Beschuldigten zu vertreten. Die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr ist daher unter Berücksichtigung der im Rahmen des ersten Strafverfahrens festgesetzten Gebühr (Prozess- Nr. DG080630; Urk. 13/3) angemessen auf Fr. 500.– zu reduzieren. Für die Kosten des Vorfahrens wurde vorliegend eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– erhoben (Urk. 43), weshalb nicht nachvollzogen werden kann, welcher Aufwand im Einzelnen entstanden ist. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die Gebühr bei gemeinsamer Behandlung der beiden Strafverfahren mehr als die damals festgesetzten rund Fr. 24'000.– (Urk. 13/3) betragen hätte. Es ist daher keine Gebühr für das Vorverfahren zu erheben.

- 29 - 8.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss – der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich – sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, auch für das Berufungsverfahren eine reduzierte Gerichtsgebühr festzu- setzen. Von der Kostentragungspflicht ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht hat die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Sachurteil selbst festzulegen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_611/2012 und 6B_693/2012 vom 19. April 2013, E. 5.6). Die vom amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 78) erscheinen angemessen, weshalb der Verteidiger mit Fr. 3'447.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Über die früheren Kosten der amtlichen Verteidigung hat die Vorinstanz zu befinden. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Vorgänge vom 28. November 2006, vom

31. Mai 2007, vom 26. Oktober 2007, vom 26. Mai 2008 und vom 2. Oktober 2008).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 30 - Fr. 500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren hat die Vorinstanz festzusetzen. Diese Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'447.70 amtliche Verteidigung

7. Dem amtlichen Verteidiger wird für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 3'447.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

- 31 -

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- richteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 23. September 2010 – ein erstes Mal – des mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig gesprochen und mit einer bedingt auf

E. 1.2 Nach Durchführung einer ergänzenden Untersuchung, die einzig in einer Einvernahme des nunmehr amtlich verteidigten Beschuldigten (Urk. 40 - wo dieser dann allerdings durchs Band die Aussage verweigerte) bestand, erliess die Staatsanwaltschaft am 26. April 2012 einen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte – inhaltlich gleichlautend wie im aufgehobenen Urteil vom

23. September 2010 – wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig gespro- chen und bestraft wurde (Urk. 43). Der Beschuldigte erhob dagegen Einsprache (Urk. 44), weshalb der Strafbefehl zusammen mit den Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz überwiesen wurden (Urk. 45).

E. 1.3 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 21. November 2012 wurde der Beschuldigte dann – wiederum gleichlautend – des mehrfachen Pfändungs- betrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Zudem wurden die

- 5 - Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 56 S. 22 f.).

E. 1.4 Gegen das nicht mündlich eröffnete, sogleich in begründeter Fassung zugestellte Urteil liess der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger am

19. Dezember 2012 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 57 und 58/2) und gleichentags dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 61). Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 übermittelte der Kammerpräsident die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsan- waltschaft, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, dem Gericht das "Datenerfassungsblatt" sowie die in der Verfügung erwähnten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 65). Am 25. Januar 2013 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67). Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass die Einkommenssituation des mittlerweile in Belgien wohnhaften Berufungsklägers noch wenig geklärt sei bzw. sich bis zur Berufungs- verhandlung voraussichtlich ändern werde, weshalb verlässliche Angaben erst dann gemacht werden könnten (Urk. 69). In der Folge wurde auf den

23. Mai 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 71).

E. 1.5 Am 13. Mai 2013 wurde der amtliche Verteidiger ersucht mitzuteilen, ob sein Klient an der Berufungsverhandlung teilnehmen werde (Urk. 74), worauf der Ver- teidiger am 15. Mai 2013 um Dispensation des Beschuldigten ersuchte (Urk. 75). Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen zur Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2013 dispensiert. Es wurde vereinbart, dass der amtliche Verteidiger sein Plädoyer bis zum 23. Mai 2013 schriftlich einzureichen habe, ansonsten eine mündliche Berufungsverhandlung stattfinde (Urk. 75).

- 6 -

E. 1.6 Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 reichte der amtliche Verteidiger dem Berufungsgericht sein Plädoyer ein (Urk. 77). Entgegen der Ankündigung der Verteidigung (Urk. 69) wurden darin indes keine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten gemacht.

E. 1.7 Der amtliche Verteidiger beantragt – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 54 S. 2 und 10) – auch im Berufungsverfahren für den Eventualfall, dass auf den zur Anklage erhobenen Strafbefehl eingetreten werde, den Beizug sämtlicher Akten des Betreibungsamtes Zürich … und des Betreibungsamtes B._____ sowie die Zeugenbefragung der mit dem Pfändungsvollzug befassten Personen (Urk. 77 S. 2). Auf die Beweisanträge der Verteidigung wird an gegebener Stelle zurück- zukommen sein.

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte liess seine Berufung nicht beschränken (Urk. 61). Entsprechend ist das angefochtene Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.

3. Prozessuales 3.1. Der Verteidiger weist – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 2 ff.) – zur Hauptsache auf den Umstand hin, dass der Beschuldigte mit Urteil vom

30. Oktober 2009 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei verurteilt worden sei. Entsprechend sei der zu diesem Zeitpunkt bekannte Sachverhalt – wozu insbe- sondere auch die nunmehr unter dem Titel des Pfändungsbetrugs angeklagten Tathandlungen gehörten – bereits abgeurteilt worden, weshalb gestützt auf den Grundsatz "ne bis in idem" auf die erneute Anklage gegen den Beschuldigten nicht einzutreten sei (Urk. 77 S. 2 ff.). 3.1.1. Der Grundsatz "ne bis in idem" beinhaltet das Verbot der doppelten Straf- verfolgung und Bestrafung und ist in Art. 11 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss dieser Bestimmung darf eine Person, welche in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, nicht wegen der gleichen Straftat erneut verfolgt

- 7 - werden. Mit anderen Worten steht prozessual einer zweiten Verfolgung der gleichen Tat die materielle Rechtskraft des zeitlich ersten Entscheides entgegen (vgl. BGE 122 I 257 E. 3; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 2 zu Art. 11 StPO). 3.1.2. Der Grundsatz der Sperrwirkung der abgeurteilten Sache ("ne bis in idem") ist bereits im übergeordneten Recht verankert, wie namentlich in Art. 4 des

E. 4 Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft (Urk. 25). Auf Berufung des Beschuldigten hin (Urk. 27 und 28B) hob das Ober- gericht des Kantons Zürich dieses Urteil mit Beschluss vom 22. Februar 2011 auf, weil der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren nicht notwendig verteidigt gewesen war. Entsprechend wurde der Prozess zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 34). Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 wies der Vorderrichter die Akten seinerseits an die zuständige Staatsanwaltschaft zurück, mit dem Ersuchen, die Untersuchung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen zu wiederholen bzw. zu ergänzen (Urk. 35).

E. 4.1 Während der Beschuldigte sich zu den ihm vorgeworfenen Delikten im Untersuchungsverfahren im Wesentlichen nicht äusserte (vgl. Urk. 40), blieb der objektive Tatvorwurf, wie er im angefochtenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft umschrieben ist, vom Verteidiger anlässlich des Hauptverfahrens unbestritten (Urk. 54 S. 8 ff.). Gestützt auf die vorliegenden Beweismittel hat die Vorinstanz den objektiven Anklagesachverhalt als erstellt erachtet (Urk. 60 S. 11-13). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch im Berufungsverfahren blieb der objektive Tatvorwurf von der Verteidigung unbestritten (Urk. 77 S. 9 ff.).

E. 4.2 Damit ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen Januar 2006 und April 2008 mit Bitumengeschäften rund Fr. 90'000.– und mit Drogenhandel rund Fr. 200'000.– erzielte. In derselben Zeit hatte er gegenüber D._____, C._____, E._____ sowie F._____ Darlehensforderungen in der Gesamthöhe von Fr. 86'580.–. Zudem bezahlte C._____ in der Zeit vom

6. Juni 2007 bis 30. Mai 2008 monatlich Fr. 2'500.–, insgesamt Fr. 27'500.–, an den Beschuldigten zurück. Diese Rückzahlungen wurden aber auf ein Jugend- sparkonto überwiesen, das auf den Namen des Sohnes des Beschuldigten laute- te. Trotz dieser Einkommen und Darlehensforderungen erklärte der Beschuldigte mit seiner Unterschrift in den Pfändungsprotokollen am 28. November 2006, am

31. Mai 2007, am 26. Oktober 2007 sowie am 26. Mai 2008 (beim im Strafbefehl aufgeführten Datum "28. Mai 2008" handelt es sich um ein offensichtliches Ver- sehen, geht aus den Akten doch klar hervor, dass der 26. Mai 2008 gemeint war [Urk. 8/7]), dass er kein pfändbares Vermögen besitze. Weiter gab er gegenüber dem Vollzugsbeamten des Betreibungsamtes B._____ am 2. Oktober 2008 schriftlich zu Protokoll, dass er kein pfändbares Vermögen habe (Urk. 43 S. 2 f.).

E. 4.3 Was der Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, gehört zum subjekti- ven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tat- bestands ist damit Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich

- 17 - Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich regel- mässig auf, diese Fragen lediglich einmal unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln. Hiezu ist deshalb auf die folgenden Erwägungen zu verweisen.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschuldigten als mehrfachen Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB gewürdigt (Urk. 60 S. 13-17). 5.2. Die Verteidigung macht hiergegen im Wesentlichen geltend, dass dem Beschuldigten kein tatbestandsmässiges Handeln gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB vorgeworfen werden könne. Von einer Irreführung des Pfändungsbeamten, mit der Folge, dass dieser sich getäuscht und deshalb weitere Abklärungen unter- lassen habe, könne nicht die Rede sein. Der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten lediglich den Tatbestand von Art. 323 StGB erfüllt (Urk. 54 S. 9 f.; Urk. 77 S. 9 ff.). 5.3. Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge nach Art. 163 Ziff. 1 StGB bzw. 323 Ziff. 2 StGB verpflichtet, seine Vermögensgegen- stände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. 5.3.1. Nach Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner des betrügerischen Konkurses oder des Pfändungsbetruges schuldig, wenn er zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich wenn er Vermö- genswerte beiseiteschafft oder verheimlicht (Abs. 2), Schulden vortäuscht (Abs. 3) oder vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung ver- anlasst (Abs. 4). Der Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB setzt zunächst im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung voraus, dass gegen den Täter der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist (Art. 163 Ziff. 1 Abs. 4 StGB), wobei es der Ausstellung eines provisorischen oder definitiven Verlustscheines

- 18 - bedarf, der rechtsgültig sein muss, mithin nicht in einem nichtigen Verfahren ausgestellt worden ist (BGE 89 IV 77 E. I.1; BGE 105 IV 319). Die Tathandlung des Verheimlichen von Vermögenswerten gemäss Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist dann gegeben, wenn der Täter einen Vermögenswert der Kenntnis der Gläubiger und der Vollstreckungsbeamten grundsätzlich vorenthält, so dass auch keine Nachforschungen hierüber möglich sind (Brunner, in: Niggli/ Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 20 zu Art. 163 StGB). Die Verheimlichung kann auf positiven Angaben beruhen, indem beispielsweise wahrheitswidrig behauptet wird, weitere Vermögensgegenstände als die angegebenen seien nicht vorhanden oder ein bestimmter Vermögens- bestandteil stehe im Eigentum Dritter. Verheimlichen kann der Schuldner aber auch, wenn er nur einen Teil seines Vermögens angibt, im übrigen sich aber aus- schweigt, um so den falschen Anschein zu erwecken, über seine gesamten Ver- mögensverhältnisse Auskunft gegeben zu haben, während er in Wirklichkeit einen Teil verschleiert. Blosses Schweigen kann somit Verheimlichen im Sinne des Art. 163 StGB bedeuten, aber nur dann, wenn es betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensbestand vorzu- täuschen (BGE 102 IV 172 E. 2a, Entscheid des Bundesgerichts 6B_403/2009 vom 10. Juli 2009, E. 1.1). Der Schuldner verheimlicht Vermögenswerte demnach noch nicht, wenn er sich im Konkurs- oder Betreibungsverfahren jeglicher Aus- kunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt, sondern erst dann, wenn er durch Lügen oder Halbwahrheiten eine falsche Vorstellung ent- stehen lässt (Trechsel/Ogg, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 163 StGB). Der objektive Tatbestand setzt sodann voraus, dass der Täter zum Schaden der Gläubiger handeln muss. Dabei reicht es aus, dass sich sein Vorgehen eignet, um zum Verlust von Haftungssubstrat zu führen (BGE 105 IV 319; Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, N 11 zu Art. 163 StGB). In subjektiver Hinsicht ist in Bezug auf die scheinbare Vermögensverminderung Vorsatz erforderlich. Der Täter muss namentlich das Bewusstsein und den Willen

- 19 - haben, das Vermögen scheinbar zu vermindern. Bezüglich des Handelns zum Schaden der Gläubiger wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Damit muss beim Täter das Bewusstsein vorliegen, dass infolge seines Tuns mindestens möglicherweise die Deckung der vorhandenen Forderungen nicht mehr gewährleistet ist bzw. ein bereits bestehender Ausfall noch vergrössert werden und dadurch ein Schaden eintreten kann, und er muss dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 12 zu Art. 163 StGB). 5.3.2. Demgegenüber wird gemäss dem Übertretungstatbestand von Art. 323 Ziff. 2 StGB wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren bestraft, wer als Schuldner seine Vermögensgegenstände, Forderungen und Rechte nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist. Dabei handelt es sich insbesondere um Fälle der passiven Renitenz (Entscheid des Bundesgerichts 6B_851/2010 vom 11. Januar 2011, E. 2.4), mithin wenn der Schuldner gegenüber dem Vollzugsbeamten jegliche Auskunft verweigert und er sich überhaupt nicht auf das Betreibungs- bzw. Konkursverfahren einlässt. In diesem Fall wissen die Betreibungsbehörden, dass sie weitere Untersuchungshandlungen vornehmen müssen, während sie bei bloss teilweisen Angaben dem Irrtum unterliegen, vom Schuldner eine vollständige Auf- stellung der Vermögenswerte erhalten zu haben, weshalb sie in der Regel weitere Nachforschungen unterlassen (Urteil des Kassationshofes 6S.327/2000 E. 6e). Dieser Tatbestand schützt nicht die Vermögensinteressen, sondern die Rechts- pflege auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung. Bestraft wird der Gemein- schuldner einzig dafür, dass er im Konkurs- oder Betreibungsverfahren den ihm obliegenden Pflichten nicht nachkommt, mithin sich ihnen passiv widersetzt. Weder wird eine vorsätzliche Täuschung verlangt, noch ist der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung erforderlich (BGE 102 IV 172, E. 2b). 5.4. Wie dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 11. Juli 2008 ent- nommen werden kann, lagen im damaligen Zeitpunkt – unbestrittenermassen – zahlreiche Verlustscheine nach Art. 149 SchKG gegen den Beschuldigten vor

- 20 - (Urk. 9). Damit ist – mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 16) – die objektive Straf- barkeitsbedingung gemäss Art. 163 StGB gegeben. 5.5. In Bezug auf den objektiven Tatbestand macht der Verteidiger geltend, der Beschuldigte habe beim Pfändungsbeamten nicht den Eindruck vermittelt, voll- ständig über seine Vermögenssituation Auskunft gegeben zu haben. Damit könne nicht von Vorspiegelung eines Vermögensstandes die Rede sein. Zahlreiche Umstände würden deutlich machen, dass der Pfändungsbeamte sehr wohl reali- siert habe, dass der Beschuldigte ihm gegenüber die Karten keineswegs auf den Tisch gelegt habe, sondern passive Verweigerung betrieben bzw. einfach seine Ruhe gewollt habe, indem er auf das Betreibungsamt gegangen sei und – ohne irgend welche Auskünfte zu geben – die vorbereiteten Pfändungsprotokolle unter- schrieben habe (Urk. 54 S. 8; Urk. 77 S. 10 f.). 5.5.1. Gemäss den im Recht liegenden Pfändungsprotokollen erklärte der Beschuldigte stets, dass er bei seinen Eltern logiere und in seinem Zimmer über keine pfändbaren Vermögensstücke verfüge. Auch besitze er keinerlei pfänd- baren Aktiven, auch nicht in Gewahrsam Dritter. Er arbeite bei G1._____, bzw. G2._____ AG, und erziele ein unregelmässiges Einkommen. Sodann bestätigte der Beschuldigte jeweils, die entsprechenden Fragen wahrheitsgemäss beantwor- tet zu haben und auf die entsprechenden Strafbestimmungen aufmerksam ge- macht worden zu sein (Urk. 8/1 bis 8/7). Weiter hielt das Betreibungsamt B._____ im Vollzugsbericht vom 2. Oktober 2008 folgendes fest: "Auf die Straffolgen bei unwahren Angaben und Pfändungsbetrug eingehend aufmerksam gemacht, er- klärt der Schuldner schriftlich zu Protokoll, dass er kein pfändbares Vermögen be- sitze, auch kein solches in Gewahrsam Dritter" (Urk. 8/10). 5.5.2. Es trifft zwar – mit der Verteidigung (Urk. 54 S. 9; Urk. 77 S. 10) – zu, dass sämtliche Pfändungsprotokolle den selben Wortlaut enthalten und dass das jeweils angegebene Existenzminimum während der entsprechenden Zeit, mithin vom 19. Januar 2006 bis 26. Mai 2008, unverändert blieb (vgl. Urk. 8/1 bis 8/7). Gestützt darauf kann aber – entgegen der Verteidigung (Urk. 54 S. 8 f.; Urk. 77 S. 10) – weder auf eine passive Verweigerung der Auskünfte gegenüber dem Pfändungsbeamten noch auf ein offenkundig obstruktives Verhalten des Beschul-

- 21 - digten geschlossen werden. Ein derartiges unkooperatives Verhalten des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Aufgrund der in den Pfändungsprotokollen festgehaltenen Tatsachen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte – wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 54 S. 9) – jegliche Auskünfte gegenüber dem Betreibungsamt verweigert und sich damit überhaupt nicht auf das Betreibungsverfahren eingelassen hätte. Vielmehr kann den Proto- kollen entnommen werden, dass der Beschuldigte gegenüber dem Vollzugsbeam- ten Angaben zu seiner Wohnsituation sowie allfälligen pfändbaren Vermögens- stücken und anderweitigen pfändbaren Aktiven machte, andernfalls es dem Voll- zugsbeamten wohl nicht möglich gewesen wäre anzugeben, dass der Beschuldig- te bei seinen Eltern logiere. Dasselbe gilt es in Bezug auf seinen Arbeitgeber zu bemerken. So musste der Beschuldigte angegeben haben, wo er arbeitstätig war und dass er dort zumindest ein unregelmässiges Einkommen erzielte (vgl. Urk. 8/1 bis 8/7). 5.5.3. Wie gesehen, hat der Beschuldigte zwar einen Teil seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse gegenüber dem Vollzugsbeamten offen gelegt, mass- gebliche und für das Betreibungsverfahren offensichtlich zentrale Angaben über seine finanziellen Verhältnisse aber gerade nicht deklariert. So hat er insbe- sondere nicht angegeben, dass ihm Darlehensforderungen von über Fr. 86'580.– zustanden, nicht offen gelegt, dass er – neben seinem Erwerbseinkommen aus seiner Arbeitstätigkeit – in der Zeit zwischen Januar 2006 und April 2008 mit Bitumengeschäften rund Fr. 90'000.– erwirtschaftete und dass ihm einer seiner Schuldner, C._____, zur Rückzahlung der Darlehensschuld in der Zeit vom 6. Ju- ni 2007 bis 30. Mai 2008 monatlich Fr. 2'500.– überwies. Indem der Beschuldigte nicht vollständig über sein Einkommen und seine pfändbaren Vermögenswerte Auskunft erteilte, hat er einen falschen Anschein über seine finanziellen Verhältnisse erweckt. Aufgrund der – zwar bloss teilweisen – An- gaben über seine finanziellen Verhältnisse konnte und durfte der Vollzugsbeamte davon ausgehen, vom Beschuldigten eine vollständige Aufstellung der Vermö- genswerte erhalten zu haben. Entsprechend war es nicht notwendig, dass weitere Nachforschungen über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten hätten vorgenommen werden müssen. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass der

- 22 - Beschuldigte nicht nur nicht sämtliche Vermögenswerte bzw. Einkommen offen legte, sondern auch eine allfällige Rückverfolgung insofern verschleierte, als er die Rückzahlungen von C._____ auf ein Bankkonto, welches auf den Namen sei- nes Sohnes lautete, einzahlen liess. Der Beschuldigte hat somit durch das Ver- schweigen der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse einen geringeren als den wirklichen Vermögensbestand vorgetäuscht. Damit stellt das Verhalten des Be- schuldigten – mit der Vorinstanz – ein "Verheimlichen von Vermögenswerten" dar. 5.5.4. Sodann kann festgehalten werden, dass sich das Vorgehen des Beschul- digten ohne Weiteres eignete, um zum Verlust von Haftungssubstrat in den gegen ihn geführten Betreibungsverfahren zu führen. So gereichte das Verhalten des Beschuldigten zwangsläufig zum Nachteil seiner Gläubiger, da – zumindest einstweilen – die Pfändung der nicht angegebenen Einkommen und Vermögens- werte unterblieb. Damit steht auch fest, dass sich die Betreibungsbeamten durch das Verhalten des Beschuldigten offensichtlich haben täuschen lassen. 5.5.5. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Die vom amtlichen Verteidiger beantragten Beweiserhebungen (Urk. 77 S. 2) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Wie bereits dargelegt, ist aktenkundig, dass der Beschuldigte gegenüber den Betreibungsbeamten Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht und die entsprechenden Pfändungsprotokolle unterschrieben hat. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, weitere Beweise zu erheben (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_797/2011 vom 13. April 2012, E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229, E. 5.3). 5.6. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber dem Vollzugsbeamten seine finanziellen Verhältnisse nur teilweise offen legte. Mit seiner Unterschrift bestätigte er ausdrücklich, dass er nur über die im Pfändungsprotokoll festgehaltenen Vermögenswerte verfüge und dass die Angaben über die Erwerbsverhältnisse der Wahrheit entsprächen. Indem er seine ihm zustehenden Darlehensforderungen nicht als pfändbare Ver- mögenswerte deklarierte und seine weiteren Erwerbseinkünfte aus Bitumen- geschäften und aus dem Drogenhandel nicht angab, hat er gegenüber dem Voll-

- 23 - zugsbeamten wahrheitswidrige Angaben gemacht. Der Beschuldigte hat aber nicht nur die jeweiligen Pfändungsurkunden unvollständig und damit wahrheits- widrig unterzeichnet. Vielmehr liess er auch die monatlichen Rückzahlungen aus einer Darlehensschuld nicht auf sein eigenes Bankkonto, sondern ein auf den Namen seines Sohns lautenden Kontos überweisen. Aufgrund des gesamten Verhaltens des Beschuldigten kann – mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 16) – nur davon ausgegangen werden, dass er bewusst und willentlich keine vollständigen Angaben zu seinen finanziellen Verhältnisse machte, um sein Vermögen gegen- über dem Vollzugsbeamten zu verheimlichen. Der Beschuldigte hat somit vorsätz- lich seine Vermögensverhältnisse verheimlicht. Der Beschuldigte hat demzufolge auch den subjektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. 5.7. Der Beschuldigte hat am 28. November 2006, am 31. Mai 2007, am

26. Oktober 2007 und am 26. Mai 2008 in den jeweiligen Pfändungsprotokollen sowie am 2. Oktober 2008 gegenüber dem Vollzugsbeamten unvollständige Angaben über seine finanziellen Verhältnisse gemacht und hat dadurch pfänd- bare Vermögenswerte verschleiert. Damit ist – mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 16 f.) – von mehrfacher Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte hat sich somit des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 70.– bestraft (Urk. 60 S. 17-22). 6.2. Wie bereits mehrfach erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2009 rechtskräftig wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehr- facher Übertretung desselben sowie Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.– verurteilt (Urk. 13/4).

- 24 - 6.2.1. Der vorliegend vorzunehmenden Strafzumessung liegen damit Delikte zu- grunde, welche der Beschuldigte vor dem vorstehend genannten Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich beging. Damit stellt sich die Frage der Strafzu- messung bei retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB. 6.2.2. Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, dass für die zu beurteilenden Delikte eine Geldstrafe auszufällen sei. Da es sich bei der bereits verhängten Strafe durch das Obergericht des Kantons Zürich um eine Freiheitsstrafe handle, sei von der Bildung einer Gesamt- bzw. Zusatzstrafe abzusehen und die Geldstrafe kumulativ zu verhängen (Urk. 60 S. 17). Diese Erwägungen sind zutreffend; es ist hierfür auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach ausgeschlossen ist, zu einer nicht gleich- artigen Strafe eine Zusatzstrafe auszusprechen (BGE 137 IV 57 E. 4.3). Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat und demnach keine härtere Strafe als die vorinstanzlich ausgesprochenen 90 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 70.– zur Diskussion stehen kann (Art. 391 Abs. 2 StPO, Verbot der reformatio in peius), hat es jedenfalls bei einer – kumulativ ausgefällten – Geldstrafe zu bleiben. Da keine gleichartigen Strafen vorliegen, kommt das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung. Damit stösst der Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe sich über das Asperationsprinzip hinweggesetzt (Urk. 77 S. 12), ins Leere. 6.3. Die Vorinstanz ging richtigerweise vom ordentlichen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen von höchstens Fr. 3'000.– pro Tagessatz aus (Art. 163 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB; Urk. 60 S. 17). 6.4. Die Vorinstanz hat sodann die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zu- zumessen ist, ebenfalls richtig zusammengefasst (Urk. 60 S. 18 ff.). Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO); ebenso wie auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).

- 25 - 6.5. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist – mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 19) – festzuhalten, dass gegen den Beschuldigten insgesamt 63 offene Ver- lustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 302'517.10 bestanden (Urk. 9). Der Beschuldigte hat trotz dieser hohen Schuldenlast in den gegen ihn geführten Betreibungsverfahren lediglich einen geringen Teil seiner finanziellen Mittel bekannt gegeben, während er massgebliche pfändbare Vermögenswerte gegen- über dem Vollzugsbeamten verschleierte, um dadurch deren Pfändung zu verhindern. Die vorinstanzliche Qualifikation des objektiven Tatverschuldens als nicht mehr leicht ist damit zu übernehmen. 6.6. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens kann ebenfalls auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 19 f.). Ins- besondere ist berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht etwa geltend machte, derart in finanziellen Nöten gewesen zu sein, dass er zur Verübung der vorliegend zu beurteilenden Delikte geradezu gezwungen gewesen wäre. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er sich aus rein egoistischen Gründen zur Tatbegehung entschloss, obwohl er durchaus die finanziellen Möglichkeiten gehabt hätte, durch Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumindest einen Teil seiner Schulden zu tilgen. Sodann bleibt festzuhalten, dass das Obergericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2009 – entgegen der Verteidigung (Urk. 54 S. 7)

– dem Beschuldigten nicht vorwarf, er habe die Einnahmen aus Drogenge- schäften nicht zur Tilgung von Schulden verwendet. Selbstredend macht es einen Drogenhandel nicht besser, wenn er erfolgt, um Schulden abbauen zu können. Vielmehr ging der Vorwurf dahin, dass sich der Beschuldigte überhaupt ent- schlossen hat, durch den Drogenhandel auf einfachere, aber verbotene Weise zu schnellem und viel Geld zu kommen, welches – so ergänzte das Obergericht – er dann nicht nur zur Schuldentilgung und für den nötigen Lebensunterhalt ver- braucht, sondern auch etwa zur Finanzierung von Reisen verwendet habe (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2009, S. 12; Urk. 24). Das subjektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten – mit der Vorinstanz – ebenfalls als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

- 26 - 6.7. Die subjektiven Elemente vermögen damit die objektive Tatschwere nicht zu vermindern. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund auf eine Einsatz- strafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe kommt (Urk. 60 S. 20), so erscheint dies als sehr wohlwollend. Allerdings ist nicht ganz klar, ob sie damit bereits die mehr- fache Begehung des Pfändungsbetrugs abgegolten sieht oder nicht: Dafür spräche, dass sie unter den subjektiven Verschuldenselementen darauf verweist, der Beschuldigte habe "immer wieder neu" bestätigt, keine pfändbaren Ver- mögenswerte zu besitzen (Urk. 60 S. 20). Dagegen spricht – und das war wohl die Meinung der Vorinstanz –, dass sie unter anderem für die mehrfache Tatbe- gehung explizit eine Straferhöhung vornimmt (Urk. 60 S. 21). Um jegliche dies- bezüglichen Zweifel auszuräumen und insbesondere auch keine Doppelver- wertung zu Lasten des Beschuldigten zu begehen, ist deshalb festzuhalten, dass als Einsatzstrafe für die gesamthafte Tatschwere der mehrfachen – fünfmaligen – Tathandlungen angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens jedenfalls 120 Tagessätze Geldstrafe angemessen sind. 6.8. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vor- instanz zurecht gesehen, dass keine strafzumessungsrelevanten Faktoren vorhanden sind (Urk. 60 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte weist sodann noch eine im Strafregister eingetragene Vorstrafe auf, wonach er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

21. Februar 2008 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer (voll- ziehbaren) Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft worden ist (Urk. 64). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und deshalb nur – aber immerhin – leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 6.9. Der Beschuldigte verweigerte im Wesentlichen im gesamten Verfahren gegen ihn die Aussage und zeigte sich damit nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann er somit auch weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nachtatverhalten nicht strafmindernd zu berück- sichtigen.

- 27 - 6.10. Die Vorinstanz berücksichtigt schliesslich die "sehr lange Verfahrensdauer" strafmindernd (Urk. 60 S. 21). Dazu ist einerseits festzuhalten, dass es sich bei Art. 163 Ziff. 1 StGB immerhin um ein Verbrechen handelt, welches gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB in 15 Jahren verjährt. Mithin sind seit der ersten Tat- begehung am 28. November 2006 erst gut 6 ½ Jahre verstrichen und kommt eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB daher jedenfalls nicht in Frage (vgl. dazu Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 24 zu Art. 48 m.w.H.). Zu beachten ist aber anderer- seits, dass der Beschuldigte letztlich nur noch wegen Delikten schuldig ge- sprochen wird, die lediglich zu einer Strafe im untersten Bereich des zur Ver- fügung stehenden Strafrahmens führen, und vor diesem Hintergrund ist seit der Anklageerhebung im ersten Verfahren am 21. November 2008 – in welchem Zeit- punkt der vorliegend massgebliche Sachverhalt bekanntlich bereits recht weit- gehend bekannt war – bis zum heutigen Urteil nunmehr doch verhältnismässig lange Zeit verstrichen. 6.11. In gesamthafter Würdigung erscheint damit die von der Vorinstanz ausge- sprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen sicher nicht als zu hoch und ist deshalb zu bestätigen. 6.12. Bezüglich der Berechnung des Tagessatzes kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren wurde nicht geltend gemacht, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten geändert hätten, weshalb die Höhe des Tagessatzes von Fr. 70.– zu bestätigen ist. 6.13. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu bestrafen.

7. Strafvollzug

E. 7 Zusatzprotokolls zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07), Art. 14 Abs. 7 des UNO-Paktes II über bürgerliche und politische Rechte vom

15. Dezember 1989 (SR 0.103.2) und lässt sich auch aus der Bundesverfassung ableiten. Dieser Grundsatz bezweckt die Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Eine beschuldigte Person soll darauf vertrauen dürfen, dass sie sich nach einem Verfahren nicht noch einmal wegen derselben Tat zu verantworten haben wird (BGE 128 II 355 E. 5.2; Entscheide des Bundesgerichts 6P.51/2003 vom 10. September 2003, E. 10, sowie 1C_353/2012, E. 2.2, je mit Hinweisen; Wohlers, a.a.O., N 1 zu Art. 11 StPO). 3.1.3. Ein materiell rechtskräftiges Urteil in der gleichen Sache ist ein von Amtes wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis. Dies bedeutet, dass wenn über die in Frage stehende Tat bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ein allfälliges zweites Verfahren – egal in welchem Verfahrensstadium sich dieses befindet – einzustellen ist. Das Verbot der Doppelbestrafung greift aber nur dann, wenn das Gericht im ersten Prozess die rechtliche Möglichkeit hatte, den Sach- verhalt unter allen tatbestandsmässigen Gesichtspunkten zu würdigen (Entscheid des Bundesgerichts 6P.51/2003 vom 10. September 2003, E. 10, mit Hinweisen; Wohlers, a.a.O., N 3 zu Art. 11 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, N 3 zu Art. 11 StPO). Die Sperrwirkung der abgeurteilten Sache setzt sodann voraus, dass die fraglichen Verfahren den gleichen Täter und die gleiche Tat betreffen. Erforderlich ist damit die Identität von Täter und Tat (BGE 122 I 257 E. 3, mit weiteren Hinweisen; Wohlers, a.a.O., N 13 zu Art. 11 StPO; Schmid, a.a.O., N 2 zu Art. 11 StPO). Während die Identität des Täters in der Regel weniger Schwierigkeiten bereitet, ist umstritten, wann von einer Identität der Tat auszugehen ist (Tag, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler

- 8 - Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N 15 f. zu Art. 11 StPO; Wohlers, a.a.O., N 14 zu Art. 11 StPO). 3.1.3.1. Im Sinne eines sehr engen Tatbegriffs wird einmal auf den konkreten Gegenstand der ersten Anklage bzw. des ersten Gerichtsverfahrens abgestellt, wobei die konkret angewendeten Normen mit berücksichtigt werden. Nach einer etwas weiteren Auffassung gilt demgegenüber als Tat, was der Richter unter Berücksichtigung des Anklageprinzips, seiner Aufklärungspflicht und des Grund- satzes "iura novit curia" festgestellt hat oder bei sorgfältiger Beurteilung hätte feststellen können. Nach der so genannten natürlichen Betrachtungsweise schliesslich ist das gesamte Verhalten, welches mit dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, als Tat aufzufassen (Entscheid des Bundesgerichts 6P.51/2003 vom 10. September 2003, E. 10.1, mit weiteren Hinweisen). 3.1.3.2. Nach der natürlichen Betrachtungsweise ist zur Beurteilung der Frage, ob Identität der Tat vorliegt, alleine auf den Lebensvorgang abzustellen, der Gegen- stand des ersten Strafverfahrens war. Identität wird demnach angenommen, wenn die zu beurteilenden Lebenssachverhalte gleich sind (sogenannte einfache Identi- tät). Nach der gegenteiligen Ansicht ist zusätzlich auch auf den Anklagevorwurf des ersten Verfahrens abzustellen (sogenannte doppelte Identität; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6P.51/2003 vom 10. September 2003, E. 10.1; Wohlers, a.a.O., N 14 zu Art. 11 StPO). 3.1.3.3. Während in der Schweiz die wohl vorherrschende Auffassung die "doppelte Identität" verlangt (vgl. hierzu Wohlers, a.a.O., N 16 zu Art. 11 StPO), stellt der EGMR in seiner neusten Rechtsprechung darauf ab, "whether the facts in both proceedings were identical or substantially the same" (EGMR vom

E. 7.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 60 S. 22).

- 28 -

E. 7.2 Da – wie bereits dargelegt – einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist in Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu seinen Ungunsten zurückzukommen (Art. 391 Abs. 2 StPO, Verbot der reformatio in peius).

E. 7.3 Sodann erscheint die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von 4 Jahren, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorstrafe des Beschuldigten und des Umstandes, dass er die vorliegend zu beurteilenden Delikte zumindest teilweise während laufender Strafuntersuchung beging, angemessen und ist damit zu übernehmen.

8. Kosten- und Entschädigungsfolge 8.1. Ausgangsgemäss – es bleibt bei der schon vorinstanzlich erkannten Verur- teilung des Beschuldigten – ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei der Kostenfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten die durch die seinerzeitige Trennung der Strafverfahren entstandenen Mehrkosten nicht auferlegt werden können. Die Verfahrenstrennung war zwar sachlich gerechtfertigt, sie ist jedoch nicht vom Beschuldigten zu vertreten. Die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr ist daher unter Berücksichtigung der im Rahmen des ersten Strafverfahrens festgesetzten Gebühr (Prozess- Nr. DG080630; Urk. 13/3) angemessen auf Fr. 500.– zu reduzieren. Für die Kosten des Vorfahrens wurde vorliegend eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– erhoben (Urk. 43), weshalb nicht nachvollzogen werden kann, welcher Aufwand im Einzelnen entstanden ist. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die Gebühr bei gemeinsamer Behandlung der beiden Strafverfahren mehr als die damals festgesetzten rund Fr. 24'000.– (Urk. 13/3) betragen hätte. Es ist daher keine Gebühr für das Vorverfahren zu erheben.

- 29 - 8.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss – der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich – sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, auch für das Berufungsverfahren eine reduzierte Gerichtsgebühr festzu- setzen. Von der Kostentragungspflicht ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht hat die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Sachurteil selbst festzulegen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_611/2012 und 6B_693/2012 vom 19. April 2013, E. 5.6). Die vom amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 78) erscheinen angemessen, weshalb der Verteidiger mit Fr. 3'447.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Über die früheren Kosten der amtlichen Verteidigung hat die Vorinstanz zu befinden. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Vorgänge vom 28. November 2006, vom

31. Mai 2007, vom 26. Oktober 2007, vom 26. Mai 2008 und vom 2. Oktober 2008).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 30 - Fr. 500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren hat die Vorinstanz festzusetzen. Diese Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'447.70 amtliche Verteidigung

7. Dem amtlichen Verteidiger wird für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 3'447.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

- 31 -

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer

Dispositiv
  1. Die gestellten Beweisanträge (Aktenbeizug der Betreibungsämter Zürich … und B._____ sowie Zeugenbefragung von mit dem Pfändungsvollzug befassten Personen) werden abgewiesen.
  2. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Vorgänge vom 28. November 2006, vom 31. Mai 2007, vom 26. Oktober 2007, vom 28. Mai 2008 und vom 2. Oktober 2008).
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.–.
  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt.
  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
  6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten für das Vorverfahren der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl in der Höhe von Fr. 1'000.- (Pauschalgebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittelbelehrung)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 2, schriftlich) Verfahrensantrag: Auf den zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 26. April 2012 sei nicht ein- zutreten. Beweisanträge (für den Eventualfall, dass der vorgenannte Verfahrens- antrag abgewiesen werden sollte):
  9. Es seien sämtliche Herrn A._____ betreffenden Akten des Betreibungsamtes Zürich … und des Betreibungsamtes B._____ bei- zuziehen.
  10. Es seien die mit dem Vollzug der Pfändung befassten Personen als Zeuginnen bzw. Zeugen zu befragen. Anträge in der Sache: Herr A._____ sei freizusprechen; unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 67, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen:
  11. Prozessgeschichte 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- richteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 23. September 2010 – ein erstes Mal – des mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig gesprochen und mit einer bedingt auf 4 Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft (Urk. 25). Auf Berufung des Beschuldigten hin (Urk. 27 und 28B) hob das Ober- gericht des Kantons Zürich dieses Urteil mit Beschluss vom 22. Februar 2011 auf, weil der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren nicht notwendig verteidigt gewesen war. Entsprechend wurde der Prozess zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 34). Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 wies der Vorderrichter die Akten seinerseits an die zuständige Staatsanwaltschaft zurück, mit dem Ersuchen, die Untersuchung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen zu wiederholen bzw. zu ergänzen (Urk. 35). 1.2. Nach Durchführung einer ergänzenden Untersuchung, die einzig in einer Einvernahme des nunmehr amtlich verteidigten Beschuldigten (Urk. 40 - wo dieser dann allerdings durchs Band die Aussage verweigerte) bestand, erliess die Staatsanwaltschaft am 26. April 2012 einen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte – inhaltlich gleichlautend wie im aufgehobenen Urteil vom
  12. September 2010 – wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig gespro- chen und bestraft wurde (Urk. 43). Der Beschuldigte erhob dagegen Einsprache (Urk. 44), weshalb der Strafbefehl zusammen mit den Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz überwiesen wurden (Urk. 45). 1.3. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 21. November 2012 wurde der Beschuldigte dann – wiederum gleichlautend – des mehrfachen Pfändungs- betrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Zudem wurden die - 5 - Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 56 S. 22 f.). 1.4. Gegen das nicht mündlich eröffnete, sogleich in begründeter Fassung zugestellte Urteil liess der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger am
  13. Dezember 2012 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 57 und 58/2) und gleichentags dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 61). Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 übermittelte der Kammerpräsident die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsan- waltschaft, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, dem Gericht das "Datenerfassungsblatt" sowie die in der Verfügung erwähnten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 65). Am 25. Januar 2013 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67). Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass die Einkommenssituation des mittlerweile in Belgien wohnhaften Berufungsklägers noch wenig geklärt sei bzw. sich bis zur Berufungs- verhandlung voraussichtlich ändern werde, weshalb verlässliche Angaben erst dann gemacht werden könnten (Urk. 69). In der Folge wurde auf den
  14. Mai 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 71). 1.5. Am 13. Mai 2013 wurde der amtliche Verteidiger ersucht mitzuteilen, ob sein Klient an der Berufungsverhandlung teilnehmen werde (Urk. 74), worauf der Ver- teidiger am 15. Mai 2013 um Dispensation des Beschuldigten ersuchte (Urk. 75). Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen zur Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2013 dispensiert. Es wurde vereinbart, dass der amtliche Verteidiger sein Plädoyer bis zum 23. Mai 2013 schriftlich einzureichen habe, ansonsten eine mündliche Berufungsverhandlung stattfinde (Urk. 75). - 6 - 1.6. Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 reichte der amtliche Verteidiger dem Berufungsgericht sein Plädoyer ein (Urk. 77). Entgegen der Ankündigung der Verteidigung (Urk. 69) wurden darin indes keine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten gemacht. 1.7. Der amtliche Verteidiger beantragt – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 54 S. 2 und 10) – auch im Berufungsverfahren für den Eventualfall, dass auf den zur Anklage erhobenen Strafbefehl eingetreten werde, den Beizug sämtlicher Akten des Betreibungsamtes Zürich … und des Betreibungsamtes B._____ sowie die Zeugenbefragung der mit dem Pfändungsvollzug befassten Personen (Urk. 77 S. 2). Auf die Beweisanträge der Verteidigung wird an gegebener Stelle zurück- zukommen sein.
  15. Umfang der Berufung Der Beschuldigte liess seine Berufung nicht beschränken (Urk. 61). Entsprechend ist das angefochtene Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.
  16. Prozessuales 3.1. Der Verteidiger weist – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 2 ff.) – zur Hauptsache auf den Umstand hin, dass der Beschuldigte mit Urteil vom
  17. Oktober 2009 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei verurteilt worden sei. Entsprechend sei der zu diesem Zeitpunkt bekannte Sachverhalt – wozu insbe- sondere auch die nunmehr unter dem Titel des Pfändungsbetrugs angeklagten Tathandlungen gehörten – bereits abgeurteilt worden, weshalb gestützt auf den Grundsatz "ne bis in idem" auf die erneute Anklage gegen den Beschuldigten nicht einzutreten sei (Urk. 77 S. 2 ff.). 3.1.1. Der Grundsatz "ne bis in idem" beinhaltet das Verbot der doppelten Straf- verfolgung und Bestrafung und ist in Art. 11 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss dieser Bestimmung darf eine Person, welche in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, nicht wegen der gleichen Straftat erneut verfolgt - 7 - werden. Mit anderen Worten steht prozessual einer zweiten Verfolgung der gleichen Tat die materielle Rechtskraft des zeitlich ersten Entscheides entgegen (vgl. BGE 122 I 257 E. 3; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 2 zu Art. 11 StPO). 3.1.2. Der Grundsatz der Sperrwirkung der abgeurteilten Sache ("ne bis in idem") ist bereits im übergeordneten Recht verankert, wie namentlich in Art. 4 des
  18. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07), Art. 14 Abs. 7 des UNO-Paktes II über bürgerliche und politische Rechte vom
  19. Dezember 1989 (SR 0.103.2) und lässt sich auch aus der Bundesverfassung ableiten. Dieser Grundsatz bezweckt die Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Eine beschuldigte Person soll darauf vertrauen dürfen, dass sie sich nach einem Verfahren nicht noch einmal wegen derselben Tat zu verantworten haben wird (BGE 128 II 355 E. 5.2; Entscheide des Bundesgerichts 6P.51/2003 vom 10. September 2003, E. 10, sowie 1C_353/2012, E. 2.2, je mit Hinweisen; Wohlers, a.a.O., N 1 zu Art. 11 StPO). 3.1.3. Ein materiell rechtskräftiges Urteil in der gleichen Sache ist ein von Amtes wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis. Dies bedeutet, dass wenn über die in Frage stehende Tat bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ein allfälliges zweites Verfahren – egal in welchem Verfahrensstadium sich dieses befindet – einzustellen ist. Das Verbot der Doppelbestrafung greift aber nur dann, wenn das Gericht im ersten Prozess die rechtliche Möglichkeit hatte, den Sach- verhalt unter allen tatbestandsmässigen Gesichtspunkten zu würdigen (Entscheid des Bundesgerichts 6P.51/2003 vom 10. September 2003, E. 10, mit Hinweisen; Wohlers, a.a.O., N 3 zu Art. 11 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, N 3 zu Art. 11 StPO). Die Sperrwirkung der abgeurteilten Sache setzt sodann voraus, dass die fraglichen Verfahren den gleichen Täter und die gleiche Tat betreffen. Erforderlich ist damit die Identität von Täter und Tat (BGE 122 I 257 E. 3, mit weiteren Hinweisen; Wohlers, a.a.O., N 13 zu Art. 11 StPO; Schmid, a.a.O., N 2 zu Art. 11 StPO). Während die Identität des Täters in der Regel weniger Schwierigkeiten bereitet, ist umstritten, wann von einer Identität der Tat auszugehen ist (Tag, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler - 8 - Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N 15 f. zu Art. 11 StPO; Wohlers, a.a.O., N 14 zu Art. 11 StPO). 3.1.3.1. Im Sinne eines sehr engen Tatbegriffs wird einmal auf den konkreten Gegenstand der ersten Anklage bzw. des ersten Gerichtsverfahrens abgestellt, wobei die konkret angewendeten Normen mit berücksichtigt werden. Nach einer etwas weiteren Auffassung gilt demgegenüber als Tat, was der Richter unter Berücksichtigung des Anklageprinzips, seiner Aufklärungspflicht und des Grund- satzes "iura novit curia" festgestellt hat oder bei sorgfältiger Beurteilung hätte feststellen können. Nach der so genannten natürlichen Betrachtungsweise schliesslich ist das gesamte Verhalten, welches mit dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, als Tat aufzufassen (Entscheid des Bundesgerichts 6P.51/2003 vom 10. September 2003, E. 10.1, mit weiteren Hinweisen). 3.1.3.2. Nach der natürlichen Betrachtungsweise ist zur Beurteilung der Frage, ob Identität der Tat vorliegt, alleine auf den Lebensvorgang abzustellen, der Gegen- stand des ersten Strafverfahrens war. Identität wird demnach angenommen, wenn die zu beurteilenden Lebenssachverhalte gleich sind (sogenannte einfache Identi- tät). Nach der gegenteiligen Ansicht ist zusätzlich auch auf den Anklagevorwurf des ersten Verfahrens abzustellen (sogenannte doppelte Identität; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6P.51/2003 vom 10. September 2003, E. 10.1; Wohlers, a.a.O., N 14 zu Art. 11 StPO). 3.1.3.3. Während in der Schweiz die wohl vorherrschende Auffassung die "doppelte Identität" verlangt (vgl. hierzu Wohlers, a.a.O., N 16 zu Art. 11 StPO), stellt der EGMR in seiner neusten Rechtsprechung darauf ab, "whether the facts in both proceedings were identical or substantially the same" (EGMR vom
  20. Februar 2009, Sergey Zolotukhin c. Russland, Nr. 14939/03; vgl. hierzu Wohlers, a.a.O., N 14 zu Art. 11 StPO, mit Hinweisen), und nähert sich damit wieder der "einfachen Identität" an. Ob ein Verfahrensgegenstand gleich ist, bestimmt sich gemäss EGMR nicht nach tatbestandlichen Kriterien – zumindest nicht primär –, sondern nach einem Vergleich der zu beurteilenden Sachverhalte. Massgebend ist, ob gleiche oder im Wesentlichen gleiche Sachverhalte bereits - 9 - durch das rechtskräftig abgeschlossene erste Verfahren beurteilt worden sind. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen eine Verurteilung wegen eines Delikts Merkmale erfasst, die auch für ein anderes Delikt relevant sind, ein zweites Ver- fahren wegen dieses zweiten Delikts den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt (Wohlers, a.a.O., N 14 f. zu Art. 11 StPO; Ackermann, Forum Poenale 5/2009, S. 261 f.; vgl. ebenso Donatsch, Steuerstrafrecht - Hauptprobleme und Lösungs- vorschläge, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, ASA 81, S. 1; Holenstein, Steuer Revue, StR 67/2012, S. 169). 3.1.4. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 25. Februar 2009 wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG, Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Busse bestraft (Prozess-Nr. DG080630; Urk. 13/3). Auf Berufung beider Parteien hin wurde der Strafpunkt durch das Obergericht mit Urteil vom 30. Oktober 2009 leicht modifiziert; im Schuldpunkt war das Urteil nicht angefochten worden und demnach in Rechtskraft erwachsen (Geschäfts-Nr. SB090259; Urk. 13/4). 3.1.5. Nachstehend ist damit zu prüfen, ob der gleiche oder im Wesentlichen gleiche Sachverhalt, wie er dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegt, bereits im vorstehend genannten Strafverfahren beurteilt worden ist, weshalb eine erneute Verfolgung bzw. Bestrafung gegen den Grundsatz von "ne bis in idem" verstossen würde. 3.1.6. Fraglos fest steht, dass sich sowohl das damalige als auch das vorliegende Verfahren mit dem Beschuldigten gegen die selbe Person richtet bzw. gerichtet hat. Entsprechend ist die Identität des Täters – mit der Vorinstanz – ohne Weiteres zu bejahen. 3.1.7. In Bezug auf die Identität der Tat verweist der Verteidiger auf den bereits vorzitierten Entscheid des EGMR vom 10. Februar 2009 in Sachen Zolotukhin v. Russland. Danach sei nicht mehr die Identität des damaligen und heutigen Anklagevorwurfs massgebend (sog. doppelte Identität), sondern es sei zu prüfen, - 10 - ob die heute zur Anklage gebrachten Vorwürfe bereits im ersten Strafverfahren aktenkundig gewesen seien (sog. einfache Identität; Urk. 54 S. 3; Urk. 77 S. 3 f.). 3.1.7.1. Gemäss dem Grundsatz der "einfachen Identität" sind die in den beiden gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren zu beurteilenden Sachverhalte zu vergleichen. Im ersten, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wurde der Beschuldigte – wie gesehen – wegen Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz, Geldwäscherei sowie mehrfachen Übertretungen des Betäubungs- mittelgesetzes schuldig gesprochen. Sachverhaltliche Grundlage war dabei der Kauf und Verkauf von Betäubungsmitteln (Marihuanastauden, Marihuana sowie Haschisch) in grossem Stil (Umsatz über Fr. 3 Mio.), der Wechsel von Fr. 50'000.– kleiner Stückelung in Noten zu 500 Euro sowie der unregelmässige Konsum von Marihuana während gut zweier Jahre (Urk. 13/3, insbesondere die beigeheftete Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. November 2008). Demgegenüber wird dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren vor- geworfen, sich des mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig gemacht zu haben, indem er jeweils wahrheitswidrig mehrfach mit Unterschrift im Pfändungsprotokoll erklärt und einmal gegenüber dem Vollzugsbeamten des Betreibungsamtes B._____ zu Protokoll gegeben habe, dass er kein pfändbares Vermögen besitze (Urk. 43 und Urk. 60). Demnach decken sich der im Jahre 2009 zur Beurteilung gestandene und der heute zur Diskussion stehende Sachverhalt in keiner Weise. In den beiden Verfahren waren bzw. sind gänzlich unterschiedliche Sachverhalte zu beurteilen. Damit liegen dem vorliegenden Verfahren weder gleiche noch im Wesentlichen gleiche Sachverhalte wie im ersten Verfahren zu Grunde. Es kann keine Rede davon sein, dass so "facts" ein zweites Mal strafrechtlich abgeurteilt würden, die bereits in einem ersten Verfahren Element eines Strafurteils waren (so der Verteidiger in Urk. 54 S. 7). Folglich ist schon gemäss dem Grundsatz der "einfachen Identität" nicht von der Identität der Tat auszugehen. 3.1.7.2. Gemäss dem Grundsatz der "doppelten Identität" wird zusätzlich auf den Anklagevorwurf des ersten Verfahrens abgestellt. Damit ist der Tatbegriff enger als bei der "einfachen Identität". Nachdem – wie vorstehend ausgeführt – schon unter "einfacher Identität" nicht von einer Tatidentität auszugehen ist, liegt dem- - 11 - entsprechend auch nach der "doppelten Identität" keine Identität der Tat vor. Es braucht keine weiteren Erläuterungen, dass die damaligen Anklagevorwürfe mit den heute angeklagten offensichtlich nicht identisch sind. 3.1.8. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden Verfahren nicht um eine erneute Verfolgung bzw. Bestrafung des Beschuldigten wegen des gleichen bzw. im Wesentlichen gleichen Sachverhaltes handelt, der im 2009 abgeschlossenen Verfahren zur Debatte stand. Ent- sprechend liegt auch kein Verstoss gegen das Verbot der doppelten Strafver- folgung gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO bzw. gegen den Grundsatz von "ne bis in idem" vor. 3.2. Die Verteidigung stellt sodann die Frage ins Zentrum, ob die Anklage- behörde bei einem komplexen Geschehen befugt sei, unter Herausgreifen bestimmter tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte eine erste Anklage zu erheben und nach gerichtlicher Beurteilung dieser ersten Anklage eine zweite Anklage, die auf dem gleichen Aktenstand basiere, zu erheben (Urk. 54 S. 4). Vorliegend habe es für die seinerzeitige Verfahrenstrennung durch die Staatsan- waltschaft keine sachlichen Gründe gegeben. Dem Beschuldigten werde im zweiten Strafverfahren etwas vorgeworfen, was bereits im ersten Verfahren bekannt gewesen sei (Urk. 54 S. 7). 3.2.1. Gegen den Beschuldigten wurde – wie bereits ausgeführt – zunächst eine Untersuchung wegen Widerhandlungen gegen das BetmG sowie Geldwäscherei geführt. Diese Untersuchung wurde anfangs Mai 2007 eingeleitet (vgl. Urk. 2/1 S. 13). Bereits im Verlaufe dieser Untersuchung stellte sich heraus, dass der Beschuldigte – neben den Einkünften aus dem Handel mit Betäubungsmitteln – auch ein reguläres Erwerbseinkommen erzielte (vgl. Einvernahme des Bruders des Beschuldigten vom 2. Oktober 2008, Urk. 2/2 S. 4 ff.). Entsprechend wurde in der Einvernahme vom 21. November 2008 thematisiert, dass die Alimentenstelle Unterhaltsbeiträge für den Sohn des Beschuldigten bezahle, obwohl dieser Geld verdient habe. Ebenso wurde ein Darlehen, welches der Beschuldigte C._____ gewährt hatte, ausdrücklich angesprochen (Urk. 2/3 S. 7). Am Ende dieser Ein- vernahme wurde dem Beschuldigten gegenüber festgehalten, dass er für seinen - 12 - Sohn keine Unterhaltsbeiträge geleistet habe und dieser Alimenten- bevorschussung erhalte. Die Sozialbehörden hätten deshalb einen Strafantrag gestellt, jedoch liege noch kein Polizeirapport vor. Weiter würden noch Konkurs- delikte im Raum stehen (Urk. 2/3 S. 15). Dem Beschuldigten wurde schliesslich hinsichtlich der Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Geld- wäscherei in Anklageform der Schlussvorhalt gemacht (Urk. 2/3 S. 9 ff.) und gleichentags, mithin am 21. November 2008, Anklage wegen der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetz erhoben (vgl. Anklageschrift im Anhang zu Urk. 13/3). 3.2.2. Am 5. März 2010 – und mithin nachdem das erste Verfahren im Jahre 2009 abgeschlossen worden war – wurde schliesslich die vorliegende Anklage gegen den Beschuldigten erhoben (Urk. 15) bzw. am 31. März 2010 eine korrigierte Anklageschrift eingereicht wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungs- betrugs sowie mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Urk. 20; in Bezug auf letzteren Vorwurf wurde dann aber auf die Anklage nicht eingetreten, Urk. 25 S. 22). Bei den in diesem zweiten Strafverfahren im Recht liegenden Akten handelt es sich zu einem rechten Teil um Kopien aus der ersten Unter- suchung. Es kamen lediglich drei bzw. vier Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 10/1-3; Urk. ND 1/4/1) sowie eine polizeiliche Einvernahme mit der Mutter des Sohnes des Beschuldigten (Urk. ND 1/4/2) neu dazu (vgl. Urk. 34 S. 7 ff.). 3.2.3. Vorab ist zu bemerken, dass die damalige Verfahrenstrennung noch vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO) am 1. Januar 2011 vorgenommen wurde. Entsprechend ist die Frage nach der Zulässigkeit einer Trennung des Verfahrens nach den bisherigen Bestimmungen der Zürcher Straf- prozessordnung (StPO ZH) zu beurteilen (Art. 448 Abs. 2 StPO). 3.2.4. Gemäss § 5 Abs. 2 StPO ZH sollten mehrere Verbrechen oder Vergehen, wenn sie von der gleichen Person verübt wurden oder sonst miteinander in Zusammenhang stehen, vom gleichen Gericht, und zwar in der Regel von jenem beurteilt werden, das für das schwerste Verbrechen oder Vergehen zuständig war. Eine getrennte Behandlung von verschiedenen Anschuldigungen gegenüber mehreren Tätern war aus Zweckmässigkeitsgründen zulässig. Diese Bestimmung - 13 - stand im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit und hatte neben den bundesrechtlichen Regelungen mit Blick auf unter diese bundesrechtlichen Regeln fallenden Konstellationen keine eigenständige Bedeutung. Hinsichtlich der sich vorliegend stellenden Frage lässt sich daraus demnach nicht viel gewinnen. Immerhin ist festzuhalten, dass § 5 StPO ZH die getrennte Beurteilung zuliess (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz 389). Aus dem Bundesrecht liess sich bei subjektiver Konnexität, d.h. wenn eine Person mehrerer Delikte beschuldigt wird, aus Art. 49 StGB kein unbedingter Anspruch auf Verfahrensverbindung herleiten. Ebenso konnte ein Anspruch auf Verfahrens- verbindung nicht aus dem Grundsatz "ne bis in idem" abgeleitet werden, wenn einem Beschuldigten eine Tatmehrheit zur Last gelegt wurde und die Beurteilung einer oder mehrerer Taten getrennt von den anderen erfolgte (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2006, N 22 zu § 5). 3.2.5. Unter dem geltenden Schweizerischen Strafprozessrecht gilt im Wesentli- chen dasselbe. Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieses Prinzip bildet seit langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Straf- und Strafprozessrechts (vgl. auch Art. 49 StGB). Es besagt unter anderem, dass mehrere Straftaten einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfah- ren verfolgt und beurteilt werden. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2; BGE 138 IV 29 E. 3.2). Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bei Vorliegen sachlicher Gründe ein Strafver- fahren aber trennen. Dabei müssen die sachlichen Gründe objektiv sein. Die Ver- fahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 214 E. 3.2, mit Hinweisen). Wie bereits unter dem bisherigen kantonalen Strafprozessrecht lässt sich weder aus Art. 49 StGB noch aus dem Grundsatz "ne bis in idem" ein Anspruch auf Verfahrensvereinigung ableiten, sofern dem Beschuldigten eine Tatmehrheit zur Last gelegt wird und die Beurteilung einer oder mehrerer Taten getrennt von der - 14 - anderen erfolgt (vgl. Fingerhuth/Schmid, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N 5 f. zu Art. 30 StPO). 3.2.6. Zwar bezeichnete die Kammer in ihrem Rückweisungsbeschluss vom
  21. Februar 2011 das Vorgehen der zuständigen Staatsanwältin als "ungewöhn- lich" bzw. "erstaunlich", am 21. November 2008 Anklage wegen der Betäubungs- mitteldelikte und der Geldwäscherei zu erheben und hinsichtlich Pfändungs- betrug/Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zuzuwarten, obwohl die Vor- würfe bereits im Raume standen und voraussichtlich nicht mehr umfangreiche Beweiserhebungen nötig machten (Urk. 34 S. 7, 9). Im Zusammenhang mit einem anschliessend vom Beschuldigten gegen die zuständige Staatsanwältin gestellten Ausstandsgesuch hatte sich dann aber auch die III. Strafkammer des Ober- gerichts mit dem Vorgehen der Staatsanwältin zu beschäftigen und erwog im Beschluss vom 7. Dezember 2011, dass für die Verfahrenstrennung sehr wohl sachliche Gründe vorgelegen hätten: Da nämlich die dem Beschuldigten für einen Zeitraum von Januar 2006 bis 2. April 2008 vorgeworfenen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im Januar 2009 zu verjähren drohten, habe das Gebot der Verfahrensbeschleunigung sowie der Grundsatz des Verfolgungszwangs dafür gesprochen, die Übertretungen möglichst rasch einem Urteil zuzuführen, um zu verhindern, dass diese Vorwürfe weitergehend verjährten (UA110016, Beschluss vom 7. Dezember 2011 S. 5/6). Diesen Überlegungen ist vor dem Hintergrund von Art. 30 StPO zuzustimmen. 3.2.7. Es bestanden mithin für das Vorgehen der Staatsanwaltschaft durchaus sachliche Gründe, und es ist nicht zu beanstanden, dass sie unter den damals gegebenen Umständen nur diejenigen Vorwürfe zur Anklage brachte, die mit dem Komplex der Betäubungsmitteldelikte im Zusammenhang standen und deren Untersuchung abgeschlossen war. Es kann deshalb offen bleiben, was für Folgen es hätte, wenn sich ein Staatsanwalt aus unsachlichen Gründen dazu entschlies- sen würde, eine Strafuntersuchung zum Nachteil des Beschuldigten aufzuteilen und in mehreren Tranchen zur Anklage zu bringen. Nach den vorstehenden Erwägungen (Erw. 3.2.4 und 3.2.5) wäre aber sicherlich nicht die Konsequenz, dass – im Sinne der Ausführungen der Verteidigung – in einem solchen Fall - 15 - zufolge des Grundsatzes "ne bis in idem" nicht auf die spätere Anklage(n) einzu- treten wäre: Die Frage der Tatidentität beurteilt sich völlig unabhängig vom Grund, weshalb ein Verfahren in mehrere aufgeteilt worden ist. 3.3. Die Verteidigung rügt im Berufungsverfahren, die Vorinstanz habe sich nicht mit den von ihr im Plädoyer zur Hauptverhandlung vom 8. Juni 2010 er- wähnten Entscheiden des Bezirksgerichts Zürich vom 17./19. Mai 1988 bzw. des Obergerichts des Kantons Zürich aus dem Jahre 1959 auseinandergesetzt. Es wäre schon aus Gründen des rechtlichen Gehörs richtig gewesen, wenigstens ansatzweise auf das primäre Argument der Verteidigung einzugehen. Die Vor- instanz hätte insbesondere – so die V – darlegen müssen, welche Argumente ei- ne Praxisänderung rechtfertigen würden, wobei zumindest darzulegen gewesen wäre, inwiefern die bisherige Rechtsprechung unzutreffend gewesen sei (Urk. 77 S. 3). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass von zwei einzelnen Entscheiden nicht auf eine feststehende Rechtsprechung geschlossen und daraus abgeleitet werden kann, dass Abweichungen davon nur möglich sind, wenn sie ent- sprechend begründet werden. Mit der aktuellen Rechtsprechung zum Grundsatz "ne bis in idem" hat sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Verteidigung zitierten Entscheide aus den Jahren 1959 und 1988 überholt. Es ist sodann festzuhalten, dass die Sachlage im erwähnten Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 17./19. Mai 1988 offensichtlich eine andere war. Wie sich aus den Erwägungen des Bezirks- gerichts Zürich ergibt, standen in jenem zweiten Strafverfahren ein- und dieselben sachverhaltlichen Handlungen wie im ersten Verfahren erneut zur Diskussion (vgl. Urk. 22/1 S. 3 ff.). Vorliegend besteht eine andere Ausgangslage, liegen dem aktuellen Strafverfahren doch weder gleiche noch im Wesentlichen gleiche Sach- verhalte wie im ersten Verfahren zu Grunde, wie bereits dargelegt wurde. 3.4. Nach dem Gesagten gehen die Rügen der Verteidigung fehl. Dass die Vor- instanz auf die Anklage eingetreten ist, ist in keiner Weise zu beanstanden. Ein Verstoss gegen den Grundsatz "ne bis in idem" ist nicht ansatzweise zu erkennen. - 16 -
  22. Sachverhalt 4.1. Während der Beschuldigte sich zu den ihm vorgeworfenen Delikten im Untersuchungsverfahren im Wesentlichen nicht äusserte (vgl. Urk. 40), blieb der objektive Tatvorwurf, wie er im angefochtenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft umschrieben ist, vom Verteidiger anlässlich des Hauptverfahrens unbestritten (Urk. 54 S. 8 ff.). Gestützt auf die vorliegenden Beweismittel hat die Vorinstanz den objektiven Anklagesachverhalt als erstellt erachtet (Urk. 60 S. 11-13). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch im Berufungsverfahren blieb der objektive Tatvorwurf von der Verteidigung unbestritten (Urk. 77 S. 9 ff.). 4.2. Damit ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen Januar 2006 und April 2008 mit Bitumengeschäften rund Fr. 90'000.– und mit Drogenhandel rund Fr. 200'000.– erzielte. In derselben Zeit hatte er gegenüber D._____, C._____, E._____ sowie F._____ Darlehensforderungen in der Gesamthöhe von Fr. 86'580.–. Zudem bezahlte C._____ in der Zeit vom
  23. Juni 2007 bis 30. Mai 2008 monatlich Fr. 2'500.–, insgesamt Fr. 27'500.–, an den Beschuldigten zurück. Diese Rückzahlungen wurden aber auf ein Jugend- sparkonto überwiesen, das auf den Namen des Sohnes des Beschuldigten laute- te. Trotz dieser Einkommen und Darlehensforderungen erklärte der Beschuldigte mit seiner Unterschrift in den Pfändungsprotokollen am 28. November 2006, am
  24. Mai 2007, am 26. Oktober 2007 sowie am 26. Mai 2008 (beim im Strafbefehl aufgeführten Datum "28. Mai 2008" handelt es sich um ein offensichtliches Ver- sehen, geht aus den Akten doch klar hervor, dass der 26. Mai 2008 gemeint war [Urk. 8/7]), dass er kein pfändbares Vermögen besitze. Weiter gab er gegenüber dem Vollzugsbeamten des Betreibungsamtes B._____ am 2. Oktober 2008 schriftlich zu Protokoll, dass er kein pfändbares Vermögen habe (Urk. 43 S. 2 f.). 4.3. Was der Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, gehört zum subjekti- ven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tat- bestands ist damit Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich - 17 - Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich regel- mässig auf, diese Fragen lediglich einmal unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln. Hiezu ist deshalb auf die folgenden Erwägungen zu verweisen.
  25. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschuldigten als mehrfachen Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB gewürdigt (Urk. 60 S. 13-17). 5.2. Die Verteidigung macht hiergegen im Wesentlichen geltend, dass dem Beschuldigten kein tatbestandsmässiges Handeln gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB vorgeworfen werden könne. Von einer Irreführung des Pfändungsbeamten, mit der Folge, dass dieser sich getäuscht und deshalb weitere Abklärungen unter- lassen habe, könne nicht die Rede sein. Der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten lediglich den Tatbestand von Art. 323 StGB erfüllt (Urk. 54 S. 9 f.; Urk. 77 S. 9 ff.). 5.3. Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge nach Art. 163 Ziff. 1 StGB bzw. 323 Ziff. 2 StGB verpflichtet, seine Vermögensgegen- stände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. 5.3.1. Nach Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner des betrügerischen Konkurses oder des Pfändungsbetruges schuldig, wenn er zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich wenn er Vermö- genswerte beiseiteschafft oder verheimlicht (Abs. 2), Schulden vortäuscht (Abs. 3) oder vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung ver- anlasst (Abs. 4). Der Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB setzt zunächst im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung voraus, dass gegen den Täter der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist (Art. 163 Ziff. 1 Abs. 4 StGB), wobei es der Ausstellung eines provisorischen oder definitiven Verlustscheines - 18 - bedarf, der rechtsgültig sein muss, mithin nicht in einem nichtigen Verfahren ausgestellt worden ist (BGE 89 IV 77 E. I.1; BGE 105 IV 319). Die Tathandlung des Verheimlichen von Vermögenswerten gemäss Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist dann gegeben, wenn der Täter einen Vermögenswert der Kenntnis der Gläubiger und der Vollstreckungsbeamten grundsätzlich vorenthält, so dass auch keine Nachforschungen hierüber möglich sind (Brunner, in: Niggli/ Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 20 zu Art. 163 StGB). Die Verheimlichung kann auf positiven Angaben beruhen, indem beispielsweise wahrheitswidrig behauptet wird, weitere Vermögensgegenstände als die angegebenen seien nicht vorhanden oder ein bestimmter Vermögens- bestandteil stehe im Eigentum Dritter. Verheimlichen kann der Schuldner aber auch, wenn er nur einen Teil seines Vermögens angibt, im übrigen sich aber aus- schweigt, um so den falschen Anschein zu erwecken, über seine gesamten Ver- mögensverhältnisse Auskunft gegeben zu haben, während er in Wirklichkeit einen Teil verschleiert. Blosses Schweigen kann somit Verheimlichen im Sinne des Art. 163 StGB bedeuten, aber nur dann, wenn es betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensbestand vorzu- täuschen (BGE 102 IV 172 E. 2a, Entscheid des Bundesgerichts 6B_403/2009 vom 10. Juli 2009, E. 1.1). Der Schuldner verheimlicht Vermögenswerte demnach noch nicht, wenn er sich im Konkurs- oder Betreibungsverfahren jeglicher Aus- kunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt, sondern erst dann, wenn er durch Lügen oder Halbwahrheiten eine falsche Vorstellung ent- stehen lässt (Trechsel/Ogg, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 163 StGB). Der objektive Tatbestand setzt sodann voraus, dass der Täter zum Schaden der Gläubiger handeln muss. Dabei reicht es aus, dass sich sein Vorgehen eignet, um zum Verlust von Haftungssubstrat zu führen (BGE 105 IV 319; Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, N 11 zu Art. 163 StGB). In subjektiver Hinsicht ist in Bezug auf die scheinbare Vermögensverminderung Vorsatz erforderlich. Der Täter muss namentlich das Bewusstsein und den Willen - 19 - haben, das Vermögen scheinbar zu vermindern. Bezüglich des Handelns zum Schaden der Gläubiger wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Damit muss beim Täter das Bewusstsein vorliegen, dass infolge seines Tuns mindestens möglicherweise die Deckung der vorhandenen Forderungen nicht mehr gewährleistet ist bzw. ein bereits bestehender Ausfall noch vergrössert werden und dadurch ein Schaden eintreten kann, und er muss dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 12 zu Art. 163 StGB). 5.3.2. Demgegenüber wird gemäss dem Übertretungstatbestand von Art. 323 Ziff. 2 StGB wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren bestraft, wer als Schuldner seine Vermögensgegenstände, Forderungen und Rechte nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist. Dabei handelt es sich insbesondere um Fälle der passiven Renitenz (Entscheid des Bundesgerichts 6B_851/2010 vom 11. Januar 2011, E. 2.4), mithin wenn der Schuldner gegenüber dem Vollzugsbeamten jegliche Auskunft verweigert und er sich überhaupt nicht auf das Betreibungs- bzw. Konkursverfahren einlässt. In diesem Fall wissen die Betreibungsbehörden, dass sie weitere Untersuchungshandlungen vornehmen müssen, während sie bei bloss teilweisen Angaben dem Irrtum unterliegen, vom Schuldner eine vollständige Auf- stellung der Vermögenswerte erhalten zu haben, weshalb sie in der Regel weitere Nachforschungen unterlassen (Urteil des Kassationshofes 6S.327/2000 E. 6e). Dieser Tatbestand schützt nicht die Vermögensinteressen, sondern die Rechts- pflege auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung. Bestraft wird der Gemein- schuldner einzig dafür, dass er im Konkurs- oder Betreibungsverfahren den ihm obliegenden Pflichten nicht nachkommt, mithin sich ihnen passiv widersetzt. Weder wird eine vorsätzliche Täuschung verlangt, noch ist der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung erforderlich (BGE 102 IV 172, E. 2b). 5.4. Wie dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 11. Juli 2008 ent- nommen werden kann, lagen im damaligen Zeitpunkt – unbestrittenermassen – zahlreiche Verlustscheine nach Art. 149 SchKG gegen den Beschuldigten vor - 20 - (Urk. 9). Damit ist – mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 16) – die objektive Straf- barkeitsbedingung gemäss Art. 163 StGB gegeben. 5.5. In Bezug auf den objektiven Tatbestand macht der Verteidiger geltend, der Beschuldigte habe beim Pfändungsbeamten nicht den Eindruck vermittelt, voll- ständig über seine Vermögenssituation Auskunft gegeben zu haben. Damit könne nicht von Vorspiegelung eines Vermögensstandes die Rede sein. Zahlreiche Umstände würden deutlich machen, dass der Pfändungsbeamte sehr wohl reali- siert habe, dass der Beschuldigte ihm gegenüber die Karten keineswegs auf den Tisch gelegt habe, sondern passive Verweigerung betrieben bzw. einfach seine Ruhe gewollt habe, indem er auf das Betreibungsamt gegangen sei und – ohne irgend welche Auskünfte zu geben – die vorbereiteten Pfändungsprotokolle unter- schrieben habe (Urk. 54 S. 8; Urk. 77 S. 10 f.). 5.5.1. Gemäss den im Recht liegenden Pfändungsprotokollen erklärte der Beschuldigte stets, dass er bei seinen Eltern logiere und in seinem Zimmer über keine pfändbaren Vermögensstücke verfüge. Auch besitze er keinerlei pfänd- baren Aktiven, auch nicht in Gewahrsam Dritter. Er arbeite bei G1._____, bzw. G2._____ AG, und erziele ein unregelmässiges Einkommen. Sodann bestätigte der Beschuldigte jeweils, die entsprechenden Fragen wahrheitsgemäss beantwor- tet zu haben und auf die entsprechenden Strafbestimmungen aufmerksam ge- macht worden zu sein (Urk. 8/1 bis 8/7). Weiter hielt das Betreibungsamt B._____ im Vollzugsbericht vom 2. Oktober 2008 folgendes fest: "Auf die Straffolgen bei unwahren Angaben und Pfändungsbetrug eingehend aufmerksam gemacht, er- klärt der Schuldner schriftlich zu Protokoll, dass er kein pfändbares Vermögen be- sitze, auch kein solches in Gewahrsam Dritter" (Urk. 8/10). 5.5.2. Es trifft zwar – mit der Verteidigung (Urk. 54 S. 9; Urk. 77 S. 10) – zu, dass sämtliche Pfändungsprotokolle den selben Wortlaut enthalten und dass das jeweils angegebene Existenzminimum während der entsprechenden Zeit, mithin vom 19. Januar 2006 bis 26. Mai 2008, unverändert blieb (vgl. Urk. 8/1 bis 8/7). Gestützt darauf kann aber – entgegen der Verteidigung (Urk. 54 S. 8 f.; Urk. 77 S. 10) – weder auf eine passive Verweigerung der Auskünfte gegenüber dem Pfändungsbeamten noch auf ein offenkundig obstruktives Verhalten des Beschul- - 21 - digten geschlossen werden. Ein derartiges unkooperatives Verhalten des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Aufgrund der in den Pfändungsprotokollen festgehaltenen Tatsachen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte – wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 54 S. 9) – jegliche Auskünfte gegenüber dem Betreibungsamt verweigert und sich damit überhaupt nicht auf das Betreibungsverfahren eingelassen hätte. Vielmehr kann den Proto- kollen entnommen werden, dass der Beschuldigte gegenüber dem Vollzugsbeam- ten Angaben zu seiner Wohnsituation sowie allfälligen pfändbaren Vermögens- stücken und anderweitigen pfändbaren Aktiven machte, andernfalls es dem Voll- zugsbeamten wohl nicht möglich gewesen wäre anzugeben, dass der Beschuldig- te bei seinen Eltern logiere. Dasselbe gilt es in Bezug auf seinen Arbeitgeber zu bemerken. So musste der Beschuldigte angegeben haben, wo er arbeitstätig war und dass er dort zumindest ein unregelmässiges Einkommen erzielte (vgl. Urk. 8/1 bis 8/7). 5.5.3. Wie gesehen, hat der Beschuldigte zwar einen Teil seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse gegenüber dem Vollzugsbeamten offen gelegt, mass- gebliche und für das Betreibungsverfahren offensichtlich zentrale Angaben über seine finanziellen Verhältnisse aber gerade nicht deklariert. So hat er insbe- sondere nicht angegeben, dass ihm Darlehensforderungen von über Fr. 86'580.– zustanden, nicht offen gelegt, dass er – neben seinem Erwerbseinkommen aus seiner Arbeitstätigkeit – in der Zeit zwischen Januar 2006 und April 2008 mit Bitumengeschäften rund Fr. 90'000.– erwirtschaftete und dass ihm einer seiner Schuldner, C._____, zur Rückzahlung der Darlehensschuld in der Zeit vom 6. Ju- ni 2007 bis 30. Mai 2008 monatlich Fr. 2'500.– überwies. Indem der Beschuldigte nicht vollständig über sein Einkommen und seine pfändbaren Vermögenswerte Auskunft erteilte, hat er einen falschen Anschein über seine finanziellen Verhältnisse erweckt. Aufgrund der – zwar bloss teilweisen – An- gaben über seine finanziellen Verhältnisse konnte und durfte der Vollzugsbeamte davon ausgehen, vom Beschuldigten eine vollständige Aufstellung der Vermö- genswerte erhalten zu haben. Entsprechend war es nicht notwendig, dass weitere Nachforschungen über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten hätten vorgenommen werden müssen. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass der - 22 - Beschuldigte nicht nur nicht sämtliche Vermögenswerte bzw. Einkommen offen legte, sondern auch eine allfällige Rückverfolgung insofern verschleierte, als er die Rückzahlungen von C._____ auf ein Bankkonto, welches auf den Namen sei- nes Sohnes lautete, einzahlen liess. Der Beschuldigte hat somit durch das Ver- schweigen der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse einen geringeren als den wirklichen Vermögensbestand vorgetäuscht. Damit stellt das Verhalten des Be- schuldigten – mit der Vorinstanz – ein "Verheimlichen von Vermögenswerten" dar. 5.5.4. Sodann kann festgehalten werden, dass sich das Vorgehen des Beschul- digten ohne Weiteres eignete, um zum Verlust von Haftungssubstrat in den gegen ihn geführten Betreibungsverfahren zu führen. So gereichte das Verhalten des Beschuldigten zwangsläufig zum Nachteil seiner Gläubiger, da – zumindest einstweilen – die Pfändung der nicht angegebenen Einkommen und Vermögens- werte unterblieb. Damit steht auch fest, dass sich die Betreibungsbeamten durch das Verhalten des Beschuldigten offensichtlich haben täuschen lassen. 5.5.5. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Die vom amtlichen Verteidiger beantragten Beweiserhebungen (Urk. 77 S. 2) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Wie bereits dargelegt, ist aktenkundig, dass der Beschuldigte gegenüber den Betreibungsbeamten Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht und die entsprechenden Pfändungsprotokolle unterschrieben hat. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, weitere Beweise zu erheben (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_797/2011 vom 13. April 2012, E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229, E. 5.3). 5.6. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber dem Vollzugsbeamten seine finanziellen Verhältnisse nur teilweise offen legte. Mit seiner Unterschrift bestätigte er ausdrücklich, dass er nur über die im Pfändungsprotokoll festgehaltenen Vermögenswerte verfüge und dass die Angaben über die Erwerbsverhältnisse der Wahrheit entsprächen. Indem er seine ihm zustehenden Darlehensforderungen nicht als pfändbare Ver- mögenswerte deklarierte und seine weiteren Erwerbseinkünfte aus Bitumen- geschäften und aus dem Drogenhandel nicht angab, hat er gegenüber dem Voll- - 23 - zugsbeamten wahrheitswidrige Angaben gemacht. Der Beschuldigte hat aber nicht nur die jeweiligen Pfändungsurkunden unvollständig und damit wahrheits- widrig unterzeichnet. Vielmehr liess er auch die monatlichen Rückzahlungen aus einer Darlehensschuld nicht auf sein eigenes Bankkonto, sondern ein auf den Namen seines Sohns lautenden Kontos überweisen. Aufgrund des gesamten Verhaltens des Beschuldigten kann – mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 16) – nur davon ausgegangen werden, dass er bewusst und willentlich keine vollständigen Angaben zu seinen finanziellen Verhältnisse machte, um sein Vermögen gegen- über dem Vollzugsbeamten zu verheimlichen. Der Beschuldigte hat somit vorsätz- lich seine Vermögensverhältnisse verheimlicht. Der Beschuldigte hat demzufolge auch den subjektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. 5.7. Der Beschuldigte hat am 28. November 2006, am 31. Mai 2007, am
  26. Oktober 2007 und am 26. Mai 2008 in den jeweiligen Pfändungsprotokollen sowie am 2. Oktober 2008 gegenüber dem Vollzugsbeamten unvollständige Angaben über seine finanziellen Verhältnisse gemacht und hat dadurch pfänd- bare Vermögenswerte verschleiert. Damit ist – mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 16 f.) – von mehrfacher Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte hat sich somit des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
  27. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 70.– bestraft (Urk. 60 S. 17-22). 6.2. Wie bereits mehrfach erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2009 rechtskräftig wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehr- facher Übertretung desselben sowie Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.– verurteilt (Urk. 13/4). - 24 - 6.2.1. Der vorliegend vorzunehmenden Strafzumessung liegen damit Delikte zu- grunde, welche der Beschuldigte vor dem vorstehend genannten Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich beging. Damit stellt sich die Frage der Strafzu- messung bei retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB. 6.2.2. Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, dass für die zu beurteilenden Delikte eine Geldstrafe auszufällen sei. Da es sich bei der bereits verhängten Strafe durch das Obergericht des Kantons Zürich um eine Freiheitsstrafe handle, sei von der Bildung einer Gesamt- bzw. Zusatzstrafe abzusehen und die Geldstrafe kumulativ zu verhängen (Urk. 60 S. 17). Diese Erwägungen sind zutreffend; es ist hierfür auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach ausgeschlossen ist, zu einer nicht gleich- artigen Strafe eine Zusatzstrafe auszusprechen (BGE 137 IV 57 E. 4.3). Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat und demnach keine härtere Strafe als die vorinstanzlich ausgesprochenen 90 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 70.– zur Diskussion stehen kann (Art. 391 Abs. 2 StPO, Verbot der reformatio in peius), hat es jedenfalls bei einer – kumulativ ausgefällten – Geldstrafe zu bleiben. Da keine gleichartigen Strafen vorliegen, kommt das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung. Damit stösst der Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe sich über das Asperationsprinzip hinweggesetzt (Urk. 77 S. 12), ins Leere. 6.3. Die Vorinstanz ging richtigerweise vom ordentlichen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen von höchstens Fr. 3'000.– pro Tagessatz aus (Art. 163 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB; Urk. 60 S. 17). 6.4. Die Vorinstanz hat sodann die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zu- zumessen ist, ebenfalls richtig zusammengefasst (Urk. 60 S. 18 ff.). Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO); ebenso wie auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). - 25 - 6.5. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist – mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 19) – festzuhalten, dass gegen den Beschuldigten insgesamt 63 offene Ver- lustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 302'517.10 bestanden (Urk. 9). Der Beschuldigte hat trotz dieser hohen Schuldenlast in den gegen ihn geführten Betreibungsverfahren lediglich einen geringen Teil seiner finanziellen Mittel bekannt gegeben, während er massgebliche pfändbare Vermögenswerte gegen- über dem Vollzugsbeamten verschleierte, um dadurch deren Pfändung zu verhindern. Die vorinstanzliche Qualifikation des objektiven Tatverschuldens als nicht mehr leicht ist damit zu übernehmen. 6.6. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens kann ebenfalls auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 19 f.). Ins- besondere ist berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht etwa geltend machte, derart in finanziellen Nöten gewesen zu sein, dass er zur Verübung der vorliegend zu beurteilenden Delikte geradezu gezwungen gewesen wäre. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er sich aus rein egoistischen Gründen zur Tatbegehung entschloss, obwohl er durchaus die finanziellen Möglichkeiten gehabt hätte, durch Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumindest einen Teil seiner Schulden zu tilgen. Sodann bleibt festzuhalten, dass das Obergericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2009 – entgegen der Verteidigung (Urk. 54 S. 7) – dem Beschuldigten nicht vorwarf, er habe die Einnahmen aus Drogenge- schäften nicht zur Tilgung von Schulden verwendet. Selbstredend macht es einen Drogenhandel nicht besser, wenn er erfolgt, um Schulden abbauen zu können. Vielmehr ging der Vorwurf dahin, dass sich der Beschuldigte überhaupt ent- schlossen hat, durch den Drogenhandel auf einfachere, aber verbotene Weise zu schnellem und viel Geld zu kommen, welches – so ergänzte das Obergericht – er dann nicht nur zur Schuldentilgung und für den nötigen Lebensunterhalt ver- braucht, sondern auch etwa zur Finanzierung von Reisen verwendet habe (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2009, S. 12; Urk. 24). Das subjektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten – mit der Vorinstanz – ebenfalls als nicht mehr leicht zu qualifizieren. - 26 - 6.7. Die subjektiven Elemente vermögen damit die objektive Tatschwere nicht zu vermindern. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund auf eine Einsatz- strafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe kommt (Urk. 60 S. 20), so erscheint dies als sehr wohlwollend. Allerdings ist nicht ganz klar, ob sie damit bereits die mehr- fache Begehung des Pfändungsbetrugs abgegolten sieht oder nicht: Dafür spräche, dass sie unter den subjektiven Verschuldenselementen darauf verweist, der Beschuldigte habe "immer wieder neu" bestätigt, keine pfändbaren Ver- mögenswerte zu besitzen (Urk. 60 S. 20). Dagegen spricht – und das war wohl die Meinung der Vorinstanz –, dass sie unter anderem für die mehrfache Tatbe- gehung explizit eine Straferhöhung vornimmt (Urk. 60 S. 21). Um jegliche dies- bezüglichen Zweifel auszuräumen und insbesondere auch keine Doppelver- wertung zu Lasten des Beschuldigten zu begehen, ist deshalb festzuhalten, dass als Einsatzstrafe für die gesamthafte Tatschwere der mehrfachen – fünfmaligen – Tathandlungen angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens jedenfalls 120 Tagessätze Geldstrafe angemessen sind. 6.8. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vor- instanz zurecht gesehen, dass keine strafzumessungsrelevanten Faktoren vorhanden sind (Urk. 60 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte weist sodann noch eine im Strafregister eingetragene Vorstrafe auf, wonach er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
  28. Februar 2008 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer (voll- ziehbaren) Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft worden ist (Urk. 64). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und deshalb nur – aber immerhin – leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 6.9. Der Beschuldigte verweigerte im Wesentlichen im gesamten Verfahren gegen ihn die Aussage und zeigte sich damit nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann er somit auch weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nachtatverhalten nicht strafmindernd zu berück- sichtigen. - 27 - 6.10. Die Vorinstanz berücksichtigt schliesslich die "sehr lange Verfahrensdauer" strafmindernd (Urk. 60 S. 21). Dazu ist einerseits festzuhalten, dass es sich bei Art. 163 Ziff. 1 StGB immerhin um ein Verbrechen handelt, welches gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB in 15 Jahren verjährt. Mithin sind seit der ersten Tat- begehung am 28. November 2006 erst gut 6 ½ Jahre verstrichen und kommt eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB daher jedenfalls nicht in Frage (vgl. dazu Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 24 zu Art. 48 m.w.H.). Zu beachten ist aber anderer- seits, dass der Beschuldigte letztlich nur noch wegen Delikten schuldig ge- sprochen wird, die lediglich zu einer Strafe im untersten Bereich des zur Ver- fügung stehenden Strafrahmens führen, und vor diesem Hintergrund ist seit der Anklageerhebung im ersten Verfahren am 21. November 2008 – in welchem Zeit- punkt der vorliegend massgebliche Sachverhalt bekanntlich bereits recht weit- gehend bekannt war – bis zum heutigen Urteil nunmehr doch verhältnismässig lange Zeit verstrichen. 6.11. In gesamthafter Würdigung erscheint damit die von der Vorinstanz ausge- sprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen sicher nicht als zu hoch und ist deshalb zu bestätigen. 6.12. Bezüglich der Berechnung des Tagessatzes kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren wurde nicht geltend gemacht, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten geändert hätten, weshalb die Höhe des Tagessatzes von Fr. 70.– zu bestätigen ist. 6.13. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu bestrafen.
  29. Strafvollzug 7.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 60 S. 22). - 28 - 7.2. Da – wie bereits dargelegt – einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist in Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu seinen Ungunsten zurückzukommen (Art. 391 Abs. 2 StPO, Verbot der reformatio in peius). 7.3. Sodann erscheint die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von 4 Jahren, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorstrafe des Beschuldigten und des Umstandes, dass er die vorliegend zu beurteilenden Delikte zumindest teilweise während laufender Strafuntersuchung beging, angemessen und ist damit zu übernehmen.
  30. Kosten- und Entschädigungsfolge 8.1. Ausgangsgemäss – es bleibt bei der schon vorinstanzlich erkannten Verur- teilung des Beschuldigten – ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei der Kostenfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten die durch die seinerzeitige Trennung der Strafverfahren entstandenen Mehrkosten nicht auferlegt werden können. Die Verfahrenstrennung war zwar sachlich gerechtfertigt, sie ist jedoch nicht vom Beschuldigten zu vertreten. Die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr ist daher unter Berücksichtigung der im Rahmen des ersten Strafverfahrens festgesetzten Gebühr (Prozess- Nr. DG080630; Urk. 13/3) angemessen auf Fr. 500.– zu reduzieren. Für die Kosten des Vorfahrens wurde vorliegend eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– erhoben (Urk. 43), weshalb nicht nachvollzogen werden kann, welcher Aufwand im Einzelnen entstanden ist. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die Gebühr bei gemeinsamer Behandlung der beiden Strafverfahren mehr als die damals festgesetzten rund Fr. 24'000.– (Urk. 13/3) betragen hätte. Es ist daher keine Gebühr für das Vorverfahren zu erheben. - 29 - 8.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss – der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich – sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, auch für das Berufungsverfahren eine reduzierte Gerichtsgebühr festzu- setzen. Von der Kostentragungspflicht ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht hat die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Sachurteil selbst festzulegen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_611/2012 und 6B_693/2012 vom 19. April 2013, E. 5.6). Die vom amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 78) erscheinen angemessen, weshalb der Verteidiger mit Fr. 3'447.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Über die früheren Kosten der amtlichen Verteidigung hat die Vorinstanz zu befinden. Es wird erkannt:
  31. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Vorgänge vom 28. November 2006, vom
  32. Mai 2007, vom 26. Oktober 2007, vom 26. Mai 2008 und vom 2. Oktober 2008).
  33. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.–.
  34. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  35. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 30 - Fr. 500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
  36. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren hat die Vorinstanz festzusetzen. Diese Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  37. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'447.70 amtliche Verteidigung
  38. Dem amtlichen Verteidiger wird für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 3'447.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  39. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  40. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 31 -
  41. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130015-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 23. Mai 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Pfändungsbetrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. November 2012 (GB120043)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. April 2012 (Urk. 43) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60) "Es wird erkannt:

1. Die gestellten Beweisanträge (Aktenbeizug der Betreibungsämter Zürich … und B._____ sowie Zeugenbefragung von mit dem Pfändungsvollzug befassten Personen) werden abgewiesen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Vorgänge vom 28. November 2006, vom 31. Mai 2007, vom 26. Oktober 2007, vom 28. Mai 2008 und vom 2. Oktober 2008).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten für das Vorverfahren der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl in der Höhe von Fr. 1'000.- (Pauschalgebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittelbelehrung)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 2, schriftlich) Verfahrensantrag: Auf den zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 26. April 2012 sei nicht ein- zutreten. Beweisanträge (für den Eventualfall, dass der vorgenannte Verfahrens- antrag abgewiesen werden sollte):

1. Es seien sämtliche Herrn A._____ betreffenden Akten des Betreibungsamtes Zürich … und des Betreibungsamtes B._____ bei- zuziehen.

2. Es seien die mit dem Vollzug der Pfändung befassten Personen als Zeuginnen bzw. Zeugen zu befragen. Anträge in der Sache: Herr A._____ sei freizusprechen; unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 67, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- richteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 23. September 2010 – ein erstes Mal – des mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig gesprochen und mit einer bedingt auf 4 Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft (Urk. 25). Auf Berufung des Beschuldigten hin (Urk. 27 und 28B) hob das Ober- gericht des Kantons Zürich dieses Urteil mit Beschluss vom 22. Februar 2011 auf, weil der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren nicht notwendig verteidigt gewesen war. Entsprechend wurde der Prozess zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 34). Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 wies der Vorderrichter die Akten seinerseits an die zuständige Staatsanwaltschaft zurück, mit dem Ersuchen, die Untersuchung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen zu wiederholen bzw. zu ergänzen (Urk. 35). 1.2. Nach Durchführung einer ergänzenden Untersuchung, die einzig in einer Einvernahme des nunmehr amtlich verteidigten Beschuldigten (Urk. 40 - wo dieser dann allerdings durchs Band die Aussage verweigerte) bestand, erliess die Staatsanwaltschaft am 26. April 2012 einen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte – inhaltlich gleichlautend wie im aufgehobenen Urteil vom

23. September 2010 – wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig gespro- chen und bestraft wurde (Urk. 43). Der Beschuldigte erhob dagegen Einsprache (Urk. 44), weshalb der Strafbefehl zusammen mit den Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz überwiesen wurden (Urk. 45). 1.3. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 21. November 2012 wurde der Beschuldigte dann – wiederum gleichlautend – des mehrfachen Pfändungs- betrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Zudem wurden die

- 5 - Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 56 S. 22 f.). 1.4. Gegen das nicht mündlich eröffnete, sogleich in begründeter Fassung zugestellte Urteil liess der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger am

19. Dezember 2012 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 57 und 58/2) und gleichentags dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 61). Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 übermittelte der Kammerpräsident die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsan- waltschaft, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, dem Gericht das "Datenerfassungsblatt" sowie die in der Verfügung erwähnten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 65). Am 25. Januar 2013 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67). Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass die Einkommenssituation des mittlerweile in Belgien wohnhaften Berufungsklägers noch wenig geklärt sei bzw. sich bis zur Berufungs- verhandlung voraussichtlich ändern werde, weshalb verlässliche Angaben erst dann gemacht werden könnten (Urk. 69). In der Folge wurde auf den

23. Mai 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 71). 1.5. Am 13. Mai 2013 wurde der amtliche Verteidiger ersucht mitzuteilen, ob sein Klient an der Berufungsverhandlung teilnehmen werde (Urk. 74), worauf der Ver- teidiger am 15. Mai 2013 um Dispensation des Beschuldigten ersuchte (Urk. 75). Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen zur Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2013 dispensiert. Es wurde vereinbart, dass der amtliche Verteidiger sein Plädoyer bis zum 23. Mai 2013 schriftlich einzureichen habe, ansonsten eine mündliche Berufungsverhandlung stattfinde (Urk. 75).

- 6 - 1.6. Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 reichte der amtliche Verteidiger dem Berufungsgericht sein Plädoyer ein (Urk. 77). Entgegen der Ankündigung der Verteidigung (Urk. 69) wurden darin indes keine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten gemacht. 1.7. Der amtliche Verteidiger beantragt – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 54 S. 2 und 10) – auch im Berufungsverfahren für den Eventualfall, dass auf den zur Anklage erhobenen Strafbefehl eingetreten werde, den Beizug sämtlicher Akten des Betreibungsamtes Zürich … und des Betreibungsamtes B._____ sowie die Zeugenbefragung der mit dem Pfändungsvollzug befassten Personen (Urk. 77 S. 2). Auf die Beweisanträge der Verteidigung wird an gegebener Stelle zurück- zukommen sein.

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte liess seine Berufung nicht beschränken (Urk. 61). Entsprechend ist das angefochtene Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.

3. Prozessuales 3.1. Der Verteidiger weist – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 2 ff.) – zur Hauptsache auf den Umstand hin, dass der Beschuldigte mit Urteil vom

30. Oktober 2009 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei verurteilt worden sei. Entsprechend sei der zu diesem Zeitpunkt bekannte Sachverhalt – wozu insbe- sondere auch die nunmehr unter dem Titel des Pfändungsbetrugs angeklagten Tathandlungen gehörten – bereits abgeurteilt worden, weshalb gestützt auf den Grundsatz "ne bis in idem" auf die erneute Anklage gegen den Beschuldigten nicht einzutreten sei (Urk. 77 S. 2 ff.). 3.1.1. Der Grundsatz "ne bis in idem" beinhaltet das Verbot der doppelten Straf- verfolgung und Bestrafung und ist in Art. 11 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss dieser Bestimmung darf eine Person, welche in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, nicht wegen der gleichen Straftat erneut verfolgt

- 7 - werden. Mit anderen Worten steht prozessual einer zweiten Verfolgung der gleichen Tat die materielle Rechtskraft des zeitlich ersten Entscheides entgegen (vgl. BGE 122 I 257 E. 3; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 2 zu Art. 11 StPO). 3.1.2. Der Grundsatz der Sperrwirkung der abgeurteilten Sache ("ne bis in idem") ist bereits im übergeordneten Recht verankert, wie namentlich in Art. 4 des

7. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07), Art. 14 Abs. 7 des UNO-Paktes II über bürgerliche und politische Rechte vom

15. Dezember 1989 (SR 0.103.2) und lässt sich auch aus der Bundesverfassung ableiten. Dieser Grundsatz bezweckt die Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Eine beschuldigte Person soll darauf vertrauen dürfen, dass sie sich nach einem Verfahren nicht noch einmal wegen derselben Tat zu verantworten haben wird (BGE 128 II 355 E. 5.2; Entscheide des Bundesgerichts 6P.51/2003 vom 10. September 2003, E. 10, sowie 1C_353/2012, E. 2.2, je mit Hinweisen; Wohlers, a.a.O., N 1 zu Art. 11 StPO). 3.1.3. Ein materiell rechtskräftiges Urteil in der gleichen Sache ist ein von Amtes wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis. Dies bedeutet, dass wenn über die in Frage stehende Tat bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ein allfälliges zweites Verfahren – egal in welchem Verfahrensstadium sich dieses befindet – einzustellen ist. Das Verbot der Doppelbestrafung greift aber nur dann, wenn das Gericht im ersten Prozess die rechtliche Möglichkeit hatte, den Sach- verhalt unter allen tatbestandsmässigen Gesichtspunkten zu würdigen (Entscheid des Bundesgerichts 6P.51/2003 vom 10. September 2003, E. 10, mit Hinweisen; Wohlers, a.a.O., N 3 zu Art. 11 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, N 3 zu Art. 11 StPO). Die Sperrwirkung der abgeurteilten Sache setzt sodann voraus, dass die fraglichen Verfahren den gleichen Täter und die gleiche Tat betreffen. Erforderlich ist damit die Identität von Täter und Tat (BGE 122 I 257 E. 3, mit weiteren Hinweisen; Wohlers, a.a.O., N 13 zu Art. 11 StPO; Schmid, a.a.O., N 2 zu Art. 11 StPO). Während die Identität des Täters in der Regel weniger Schwierigkeiten bereitet, ist umstritten, wann von einer Identität der Tat auszugehen ist (Tag, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler

- 8 - Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N 15 f. zu Art. 11 StPO; Wohlers, a.a.O., N 14 zu Art. 11 StPO). 3.1.3.1. Im Sinne eines sehr engen Tatbegriffs wird einmal auf den konkreten Gegenstand der ersten Anklage bzw. des ersten Gerichtsverfahrens abgestellt, wobei die konkret angewendeten Normen mit berücksichtigt werden. Nach einer etwas weiteren Auffassung gilt demgegenüber als Tat, was der Richter unter Berücksichtigung des Anklageprinzips, seiner Aufklärungspflicht und des Grund- satzes "iura novit curia" festgestellt hat oder bei sorgfältiger Beurteilung hätte feststellen können. Nach der so genannten natürlichen Betrachtungsweise schliesslich ist das gesamte Verhalten, welches mit dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, als Tat aufzufassen (Entscheid des Bundesgerichts 6P.51/2003 vom 10. September 2003, E. 10.1, mit weiteren Hinweisen). 3.1.3.2. Nach der natürlichen Betrachtungsweise ist zur Beurteilung der Frage, ob Identität der Tat vorliegt, alleine auf den Lebensvorgang abzustellen, der Gegen- stand des ersten Strafverfahrens war. Identität wird demnach angenommen, wenn die zu beurteilenden Lebenssachverhalte gleich sind (sogenannte einfache Identi- tät). Nach der gegenteiligen Ansicht ist zusätzlich auch auf den Anklagevorwurf des ersten Verfahrens abzustellen (sogenannte doppelte Identität; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6P.51/2003 vom 10. September 2003, E. 10.1; Wohlers, a.a.O., N 14 zu Art. 11 StPO). 3.1.3.3. Während in der Schweiz die wohl vorherrschende Auffassung die "doppelte Identität" verlangt (vgl. hierzu Wohlers, a.a.O., N 16 zu Art. 11 StPO), stellt der EGMR in seiner neusten Rechtsprechung darauf ab, "whether the facts in both proceedings were identical or substantially the same" (EGMR vom

10. Februar 2009, Sergey Zolotukhin c. Russland, Nr. 14939/03; vgl. hierzu Wohlers, a.a.O., N 14 zu Art. 11 StPO, mit Hinweisen), und nähert sich damit wieder der "einfachen Identität" an. Ob ein Verfahrensgegenstand gleich ist, bestimmt sich gemäss EGMR nicht nach tatbestandlichen Kriterien – zumindest nicht primär –, sondern nach einem Vergleich der zu beurteilenden Sachverhalte. Massgebend ist, ob gleiche oder im Wesentlichen gleiche Sachverhalte bereits

- 9 - durch das rechtskräftig abgeschlossene erste Verfahren beurteilt worden sind. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen eine Verurteilung wegen eines Delikts Merkmale erfasst, die auch für ein anderes Delikt relevant sind, ein zweites Ver- fahren wegen dieses zweiten Delikts den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt (Wohlers, a.a.O., N 14 f. zu Art. 11 StPO; Ackermann, Forum Poenale 5/2009, S. 261 f.; vgl. ebenso Donatsch, Steuerstrafrecht - Hauptprobleme und Lösungs- vorschläge, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, ASA 81, S. 1; Holenstein, Steuer Revue, StR 67/2012, S. 169). 3.1.4. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 25. Februar 2009 wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG, Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Busse bestraft (Prozess-Nr. DG080630; Urk. 13/3). Auf Berufung beider Parteien hin wurde der Strafpunkt durch das Obergericht mit Urteil vom 30. Oktober 2009 leicht modifiziert; im Schuldpunkt war das Urteil nicht angefochten worden und demnach in Rechtskraft erwachsen (Geschäfts-Nr. SB090259; Urk. 13/4). 3.1.5. Nachstehend ist damit zu prüfen, ob der gleiche oder im Wesentlichen gleiche Sachverhalt, wie er dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegt, bereits im vorstehend genannten Strafverfahren beurteilt worden ist, weshalb eine erneute Verfolgung bzw. Bestrafung gegen den Grundsatz von "ne bis in idem" verstossen würde. 3.1.6. Fraglos fest steht, dass sich sowohl das damalige als auch das vorliegende Verfahren mit dem Beschuldigten gegen die selbe Person richtet bzw. gerichtet hat. Entsprechend ist die Identität des Täters – mit der Vorinstanz – ohne Weiteres zu bejahen. 3.1.7. In Bezug auf die Identität der Tat verweist der Verteidiger auf den bereits vorzitierten Entscheid des EGMR vom 10. Februar 2009 in Sachen Zolotukhin v. Russland. Danach sei nicht mehr die Identität des damaligen und heutigen Anklagevorwurfs massgebend (sog. doppelte Identität), sondern es sei zu prüfen,

- 10 - ob die heute zur Anklage gebrachten Vorwürfe bereits im ersten Strafverfahren aktenkundig gewesen seien (sog. einfache Identität; Urk. 54 S. 3; Urk. 77 S. 3 f.). 3.1.7.1. Gemäss dem Grundsatz der "einfachen Identität" sind die in den beiden gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren zu beurteilenden Sachverhalte zu vergleichen. Im ersten, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wurde der Beschuldigte – wie gesehen – wegen Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz, Geldwäscherei sowie mehrfachen Übertretungen des Betäubungs- mittelgesetzes schuldig gesprochen. Sachverhaltliche Grundlage war dabei der Kauf und Verkauf von Betäubungsmitteln (Marihuanastauden, Marihuana sowie Haschisch) in grossem Stil (Umsatz über Fr. 3 Mio.), der Wechsel von Fr. 50'000.– kleiner Stückelung in Noten zu 500 Euro sowie der unregelmässige Konsum von Marihuana während gut zweier Jahre (Urk. 13/3, insbesondere die beigeheftete Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. November 2008). Demgegenüber wird dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren vor- geworfen, sich des mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig gemacht zu haben, indem er jeweils wahrheitswidrig mehrfach mit Unterschrift im Pfändungsprotokoll erklärt und einmal gegenüber dem Vollzugsbeamten des Betreibungsamtes B._____ zu Protokoll gegeben habe, dass er kein pfändbares Vermögen besitze (Urk. 43 und Urk. 60). Demnach decken sich der im Jahre 2009 zur Beurteilung gestandene und der heute zur Diskussion stehende Sachverhalt in keiner Weise. In den beiden Verfahren waren bzw. sind gänzlich unterschiedliche Sachverhalte zu beurteilen. Damit liegen dem vorliegenden Verfahren weder gleiche noch im Wesentlichen gleiche Sachverhalte wie im ersten Verfahren zu Grunde. Es kann keine Rede davon sein, dass so "facts" ein zweites Mal strafrechtlich abgeurteilt würden, die bereits in einem ersten Verfahren Element eines Strafurteils waren (so der Verteidiger in Urk. 54 S. 7). Folglich ist schon gemäss dem Grundsatz der "einfachen Identität" nicht von der Identität der Tat auszugehen. 3.1.7.2. Gemäss dem Grundsatz der "doppelten Identität" wird zusätzlich auf den Anklagevorwurf des ersten Verfahrens abgestellt. Damit ist der Tatbegriff enger als bei der "einfachen Identität". Nachdem – wie vorstehend ausgeführt – schon unter "einfacher Identität" nicht von einer Tatidentität auszugehen ist, liegt dem-

- 11 - entsprechend auch nach der "doppelten Identität" keine Identität der Tat vor. Es braucht keine weiteren Erläuterungen, dass die damaligen Anklagevorwürfe mit den heute angeklagten offensichtlich nicht identisch sind. 3.1.8. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden Verfahren nicht um eine erneute Verfolgung bzw. Bestrafung des Beschuldigten wegen des gleichen bzw. im Wesentlichen gleichen Sachverhaltes handelt, der im 2009 abgeschlossenen Verfahren zur Debatte stand. Ent- sprechend liegt auch kein Verstoss gegen das Verbot der doppelten Strafver- folgung gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO bzw. gegen den Grundsatz von "ne bis in idem" vor. 3.2. Die Verteidigung stellt sodann die Frage ins Zentrum, ob die Anklage- behörde bei einem komplexen Geschehen befugt sei, unter Herausgreifen bestimmter tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte eine erste Anklage zu erheben und nach gerichtlicher Beurteilung dieser ersten Anklage eine zweite Anklage, die auf dem gleichen Aktenstand basiere, zu erheben (Urk. 54 S. 4). Vorliegend habe es für die seinerzeitige Verfahrenstrennung durch die Staatsan- waltschaft keine sachlichen Gründe gegeben. Dem Beschuldigten werde im zweiten Strafverfahren etwas vorgeworfen, was bereits im ersten Verfahren bekannt gewesen sei (Urk. 54 S. 7). 3.2.1. Gegen den Beschuldigten wurde – wie bereits ausgeführt – zunächst eine Untersuchung wegen Widerhandlungen gegen das BetmG sowie Geldwäscherei geführt. Diese Untersuchung wurde anfangs Mai 2007 eingeleitet (vgl. Urk. 2/1 S. 13). Bereits im Verlaufe dieser Untersuchung stellte sich heraus, dass der Beschuldigte – neben den Einkünften aus dem Handel mit Betäubungsmitteln – auch ein reguläres Erwerbseinkommen erzielte (vgl. Einvernahme des Bruders des Beschuldigten vom 2. Oktober 2008, Urk. 2/2 S. 4 ff.). Entsprechend wurde in der Einvernahme vom 21. November 2008 thematisiert, dass die Alimentenstelle Unterhaltsbeiträge für den Sohn des Beschuldigten bezahle, obwohl dieser Geld verdient habe. Ebenso wurde ein Darlehen, welches der Beschuldigte C._____ gewährt hatte, ausdrücklich angesprochen (Urk. 2/3 S. 7). Am Ende dieser Ein- vernahme wurde dem Beschuldigten gegenüber festgehalten, dass er für seinen

- 12 - Sohn keine Unterhaltsbeiträge geleistet habe und dieser Alimenten- bevorschussung erhalte. Die Sozialbehörden hätten deshalb einen Strafantrag gestellt, jedoch liege noch kein Polizeirapport vor. Weiter würden noch Konkurs- delikte im Raum stehen (Urk. 2/3 S. 15). Dem Beschuldigten wurde schliesslich hinsichtlich der Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Geld- wäscherei in Anklageform der Schlussvorhalt gemacht (Urk. 2/3 S. 9 ff.) und gleichentags, mithin am 21. November 2008, Anklage wegen der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetz erhoben (vgl. Anklageschrift im Anhang zu Urk. 13/3). 3.2.2. Am 5. März 2010 – und mithin nachdem das erste Verfahren im Jahre 2009 abgeschlossen worden war – wurde schliesslich die vorliegende Anklage gegen den Beschuldigten erhoben (Urk. 15) bzw. am 31. März 2010 eine korrigierte Anklageschrift eingereicht wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungs- betrugs sowie mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Urk. 20; in Bezug auf letzteren Vorwurf wurde dann aber auf die Anklage nicht eingetreten, Urk. 25 S. 22). Bei den in diesem zweiten Strafverfahren im Recht liegenden Akten handelt es sich zu einem rechten Teil um Kopien aus der ersten Unter- suchung. Es kamen lediglich drei bzw. vier Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 10/1-3; Urk. ND 1/4/1) sowie eine polizeiliche Einvernahme mit der Mutter des Sohnes des Beschuldigten (Urk. ND 1/4/2) neu dazu (vgl. Urk. 34 S. 7 ff.). 3.2.3. Vorab ist zu bemerken, dass die damalige Verfahrenstrennung noch vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO) am 1. Januar 2011 vorgenommen wurde. Entsprechend ist die Frage nach der Zulässigkeit einer Trennung des Verfahrens nach den bisherigen Bestimmungen der Zürcher Straf- prozessordnung (StPO ZH) zu beurteilen (Art. 448 Abs. 2 StPO). 3.2.4. Gemäss § 5 Abs. 2 StPO ZH sollten mehrere Verbrechen oder Vergehen, wenn sie von der gleichen Person verübt wurden oder sonst miteinander in Zusammenhang stehen, vom gleichen Gericht, und zwar in der Regel von jenem beurteilt werden, das für das schwerste Verbrechen oder Vergehen zuständig war. Eine getrennte Behandlung von verschiedenen Anschuldigungen gegenüber mehreren Tätern war aus Zweckmässigkeitsgründen zulässig. Diese Bestimmung

- 13 - stand im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit und hatte neben den bundesrechtlichen Regelungen mit Blick auf unter diese bundesrechtlichen Regeln fallenden Konstellationen keine eigenständige Bedeutung. Hinsichtlich der sich vorliegend stellenden Frage lässt sich daraus demnach nicht viel gewinnen. Immerhin ist festzuhalten, dass § 5 StPO ZH die getrennte Beurteilung zuliess (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz 389). Aus dem Bundesrecht liess sich bei subjektiver Konnexität, d.h. wenn eine Person mehrerer Delikte beschuldigt wird, aus Art. 49 StGB kein unbedingter Anspruch auf Verfahrensverbindung herleiten. Ebenso konnte ein Anspruch auf Verfahrens- verbindung nicht aus dem Grundsatz "ne bis in idem" abgeleitet werden, wenn einem Beschuldigten eine Tatmehrheit zur Last gelegt wurde und die Beurteilung einer oder mehrerer Taten getrennt von den anderen erfolgte (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2006, N 22 zu § 5). 3.2.5. Unter dem geltenden Schweizerischen Strafprozessrecht gilt im Wesentli- chen dasselbe. Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieses Prinzip bildet seit langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Straf- und Strafprozessrechts (vgl. auch Art. 49 StGB). Es besagt unter anderem, dass mehrere Straftaten einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfah- ren verfolgt und beurteilt werden. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2; BGE 138 IV 29 E. 3.2). Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bei Vorliegen sachlicher Gründe ein Strafver- fahren aber trennen. Dabei müssen die sachlichen Gründe objektiv sein. Die Ver- fahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 214 E. 3.2, mit Hinweisen). Wie bereits unter dem bisherigen kantonalen Strafprozessrecht lässt sich weder aus Art. 49 StGB noch aus dem Grundsatz "ne bis in idem" ein Anspruch auf Verfahrensvereinigung ableiten, sofern dem Beschuldigten eine Tatmehrheit zur Last gelegt wird und die Beurteilung einer oder mehrerer Taten getrennt von der

- 14 - anderen erfolgt (vgl. Fingerhuth/Schmid, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N 5 f. zu Art. 30 StPO). 3.2.6. Zwar bezeichnete die Kammer in ihrem Rückweisungsbeschluss vom

22. Februar 2011 das Vorgehen der zuständigen Staatsanwältin als "ungewöhn- lich" bzw. "erstaunlich", am 21. November 2008 Anklage wegen der Betäubungs- mitteldelikte und der Geldwäscherei zu erheben und hinsichtlich Pfändungs- betrug/Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zuzuwarten, obwohl die Vor- würfe bereits im Raume standen und voraussichtlich nicht mehr umfangreiche Beweiserhebungen nötig machten (Urk. 34 S. 7, 9). Im Zusammenhang mit einem anschliessend vom Beschuldigten gegen die zuständige Staatsanwältin gestellten Ausstandsgesuch hatte sich dann aber auch die III. Strafkammer des Ober- gerichts mit dem Vorgehen der Staatsanwältin zu beschäftigen und erwog im Beschluss vom 7. Dezember 2011, dass für die Verfahrenstrennung sehr wohl sachliche Gründe vorgelegen hätten: Da nämlich die dem Beschuldigten für einen Zeitraum von Januar 2006 bis 2. April 2008 vorgeworfenen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im Januar 2009 zu verjähren drohten, habe das Gebot der Verfahrensbeschleunigung sowie der Grundsatz des Verfolgungszwangs dafür gesprochen, die Übertretungen möglichst rasch einem Urteil zuzuführen, um zu verhindern, dass diese Vorwürfe weitergehend verjährten (UA110016, Beschluss vom 7. Dezember 2011 S. 5/6). Diesen Überlegungen ist vor dem Hintergrund von Art. 30 StPO zuzustimmen. 3.2.7. Es bestanden mithin für das Vorgehen der Staatsanwaltschaft durchaus sachliche Gründe, und es ist nicht zu beanstanden, dass sie unter den damals gegebenen Umständen nur diejenigen Vorwürfe zur Anklage brachte, die mit dem Komplex der Betäubungsmitteldelikte im Zusammenhang standen und deren Untersuchung abgeschlossen war. Es kann deshalb offen bleiben, was für Folgen es hätte, wenn sich ein Staatsanwalt aus unsachlichen Gründen dazu entschlies- sen würde, eine Strafuntersuchung zum Nachteil des Beschuldigten aufzuteilen und in mehreren Tranchen zur Anklage zu bringen. Nach den vorstehenden Erwägungen (Erw. 3.2.4 und 3.2.5) wäre aber sicherlich nicht die Konsequenz, dass – im Sinne der Ausführungen der Verteidigung – in einem solchen Fall

- 15 - zufolge des Grundsatzes "ne bis in idem" nicht auf die spätere Anklage(n) einzu- treten wäre: Die Frage der Tatidentität beurteilt sich völlig unabhängig vom Grund, weshalb ein Verfahren in mehrere aufgeteilt worden ist. 3.3. Die Verteidigung rügt im Berufungsverfahren, die Vorinstanz habe sich nicht mit den von ihr im Plädoyer zur Hauptverhandlung vom 8. Juni 2010 er- wähnten Entscheiden des Bezirksgerichts Zürich vom 17./19. Mai 1988 bzw. des Obergerichts des Kantons Zürich aus dem Jahre 1959 auseinandergesetzt. Es wäre schon aus Gründen des rechtlichen Gehörs richtig gewesen, wenigstens ansatzweise auf das primäre Argument der Verteidigung einzugehen. Die Vor- instanz hätte insbesondere – so die V – darlegen müssen, welche Argumente ei- ne Praxisänderung rechtfertigen würden, wobei zumindest darzulegen gewesen wäre, inwiefern die bisherige Rechtsprechung unzutreffend gewesen sei (Urk. 77 S. 3). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass von zwei einzelnen Entscheiden nicht auf eine feststehende Rechtsprechung geschlossen und daraus abgeleitet werden kann, dass Abweichungen davon nur möglich sind, wenn sie ent- sprechend begründet werden. Mit der aktuellen Rechtsprechung zum Grundsatz "ne bis in idem" hat sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Verteidigung zitierten Entscheide aus den Jahren 1959 und 1988 überholt. Es ist sodann festzuhalten, dass die Sachlage im erwähnten Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 17./19. Mai 1988 offensichtlich eine andere war. Wie sich aus den Erwägungen des Bezirks- gerichts Zürich ergibt, standen in jenem zweiten Strafverfahren ein- und dieselben sachverhaltlichen Handlungen wie im ersten Verfahren erneut zur Diskussion (vgl. Urk. 22/1 S. 3 ff.). Vorliegend besteht eine andere Ausgangslage, liegen dem aktuellen Strafverfahren doch weder gleiche noch im Wesentlichen gleiche Sach- verhalte wie im ersten Verfahren zu Grunde, wie bereits dargelegt wurde. 3.4. Nach dem Gesagten gehen die Rügen der Verteidigung fehl. Dass die Vor- instanz auf die Anklage eingetreten ist, ist in keiner Weise zu beanstanden. Ein Verstoss gegen den Grundsatz "ne bis in idem" ist nicht ansatzweise zu erkennen.

- 16 -

4. Sachverhalt 4.1. Während der Beschuldigte sich zu den ihm vorgeworfenen Delikten im Untersuchungsverfahren im Wesentlichen nicht äusserte (vgl. Urk. 40), blieb der objektive Tatvorwurf, wie er im angefochtenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft umschrieben ist, vom Verteidiger anlässlich des Hauptverfahrens unbestritten (Urk. 54 S. 8 ff.). Gestützt auf die vorliegenden Beweismittel hat die Vorinstanz den objektiven Anklagesachverhalt als erstellt erachtet (Urk. 60 S. 11-13). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch im Berufungsverfahren blieb der objektive Tatvorwurf von der Verteidigung unbestritten (Urk. 77 S. 9 ff.). 4.2. Damit ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen Januar 2006 und April 2008 mit Bitumengeschäften rund Fr. 90'000.– und mit Drogenhandel rund Fr. 200'000.– erzielte. In derselben Zeit hatte er gegenüber D._____, C._____, E._____ sowie F._____ Darlehensforderungen in der Gesamthöhe von Fr. 86'580.–. Zudem bezahlte C._____ in der Zeit vom

6. Juni 2007 bis 30. Mai 2008 monatlich Fr. 2'500.–, insgesamt Fr. 27'500.–, an den Beschuldigten zurück. Diese Rückzahlungen wurden aber auf ein Jugend- sparkonto überwiesen, das auf den Namen des Sohnes des Beschuldigten laute- te. Trotz dieser Einkommen und Darlehensforderungen erklärte der Beschuldigte mit seiner Unterschrift in den Pfändungsprotokollen am 28. November 2006, am

31. Mai 2007, am 26. Oktober 2007 sowie am 26. Mai 2008 (beim im Strafbefehl aufgeführten Datum "28. Mai 2008" handelt es sich um ein offensichtliches Ver- sehen, geht aus den Akten doch klar hervor, dass der 26. Mai 2008 gemeint war [Urk. 8/7]), dass er kein pfändbares Vermögen besitze. Weiter gab er gegenüber dem Vollzugsbeamten des Betreibungsamtes B._____ am 2. Oktober 2008 schriftlich zu Protokoll, dass er kein pfändbares Vermögen habe (Urk. 43 S. 2 f.). 4.3. Was der Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, gehört zum subjekti- ven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tat- bestands ist damit Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich

- 17 - Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich regel- mässig auf, diese Fragen lediglich einmal unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln. Hiezu ist deshalb auf die folgenden Erwägungen zu verweisen.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschuldigten als mehrfachen Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB gewürdigt (Urk. 60 S. 13-17). 5.2. Die Verteidigung macht hiergegen im Wesentlichen geltend, dass dem Beschuldigten kein tatbestandsmässiges Handeln gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB vorgeworfen werden könne. Von einer Irreführung des Pfändungsbeamten, mit der Folge, dass dieser sich getäuscht und deshalb weitere Abklärungen unter- lassen habe, könne nicht die Rede sein. Der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten lediglich den Tatbestand von Art. 323 StGB erfüllt (Urk. 54 S. 9 f.; Urk. 77 S. 9 ff.). 5.3. Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge nach Art. 163 Ziff. 1 StGB bzw. 323 Ziff. 2 StGB verpflichtet, seine Vermögensgegen- stände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. 5.3.1. Nach Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner des betrügerischen Konkurses oder des Pfändungsbetruges schuldig, wenn er zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich wenn er Vermö- genswerte beiseiteschafft oder verheimlicht (Abs. 2), Schulden vortäuscht (Abs. 3) oder vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung ver- anlasst (Abs. 4). Der Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB setzt zunächst im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung voraus, dass gegen den Täter der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist (Art. 163 Ziff. 1 Abs. 4 StGB), wobei es der Ausstellung eines provisorischen oder definitiven Verlustscheines

- 18 - bedarf, der rechtsgültig sein muss, mithin nicht in einem nichtigen Verfahren ausgestellt worden ist (BGE 89 IV 77 E. I.1; BGE 105 IV 319). Die Tathandlung des Verheimlichen von Vermögenswerten gemäss Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist dann gegeben, wenn der Täter einen Vermögenswert der Kenntnis der Gläubiger und der Vollstreckungsbeamten grundsätzlich vorenthält, so dass auch keine Nachforschungen hierüber möglich sind (Brunner, in: Niggli/ Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 20 zu Art. 163 StGB). Die Verheimlichung kann auf positiven Angaben beruhen, indem beispielsweise wahrheitswidrig behauptet wird, weitere Vermögensgegenstände als die angegebenen seien nicht vorhanden oder ein bestimmter Vermögens- bestandteil stehe im Eigentum Dritter. Verheimlichen kann der Schuldner aber auch, wenn er nur einen Teil seines Vermögens angibt, im übrigen sich aber aus- schweigt, um so den falschen Anschein zu erwecken, über seine gesamten Ver- mögensverhältnisse Auskunft gegeben zu haben, während er in Wirklichkeit einen Teil verschleiert. Blosses Schweigen kann somit Verheimlichen im Sinne des Art. 163 StGB bedeuten, aber nur dann, wenn es betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensbestand vorzu- täuschen (BGE 102 IV 172 E. 2a, Entscheid des Bundesgerichts 6B_403/2009 vom 10. Juli 2009, E. 1.1). Der Schuldner verheimlicht Vermögenswerte demnach noch nicht, wenn er sich im Konkurs- oder Betreibungsverfahren jeglicher Aus- kunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt, sondern erst dann, wenn er durch Lügen oder Halbwahrheiten eine falsche Vorstellung ent- stehen lässt (Trechsel/Ogg, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 163 StGB). Der objektive Tatbestand setzt sodann voraus, dass der Täter zum Schaden der Gläubiger handeln muss. Dabei reicht es aus, dass sich sein Vorgehen eignet, um zum Verlust von Haftungssubstrat zu führen (BGE 105 IV 319; Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, N 11 zu Art. 163 StGB). In subjektiver Hinsicht ist in Bezug auf die scheinbare Vermögensverminderung Vorsatz erforderlich. Der Täter muss namentlich das Bewusstsein und den Willen

- 19 - haben, das Vermögen scheinbar zu vermindern. Bezüglich des Handelns zum Schaden der Gläubiger wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Damit muss beim Täter das Bewusstsein vorliegen, dass infolge seines Tuns mindestens möglicherweise die Deckung der vorhandenen Forderungen nicht mehr gewährleistet ist bzw. ein bereits bestehender Ausfall noch vergrössert werden und dadurch ein Schaden eintreten kann, und er muss dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 12 zu Art. 163 StGB). 5.3.2. Demgegenüber wird gemäss dem Übertretungstatbestand von Art. 323 Ziff. 2 StGB wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren bestraft, wer als Schuldner seine Vermögensgegenstände, Forderungen und Rechte nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist. Dabei handelt es sich insbesondere um Fälle der passiven Renitenz (Entscheid des Bundesgerichts 6B_851/2010 vom 11. Januar 2011, E. 2.4), mithin wenn der Schuldner gegenüber dem Vollzugsbeamten jegliche Auskunft verweigert und er sich überhaupt nicht auf das Betreibungs- bzw. Konkursverfahren einlässt. In diesem Fall wissen die Betreibungsbehörden, dass sie weitere Untersuchungshandlungen vornehmen müssen, während sie bei bloss teilweisen Angaben dem Irrtum unterliegen, vom Schuldner eine vollständige Auf- stellung der Vermögenswerte erhalten zu haben, weshalb sie in der Regel weitere Nachforschungen unterlassen (Urteil des Kassationshofes 6S.327/2000 E. 6e). Dieser Tatbestand schützt nicht die Vermögensinteressen, sondern die Rechts- pflege auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung. Bestraft wird der Gemein- schuldner einzig dafür, dass er im Konkurs- oder Betreibungsverfahren den ihm obliegenden Pflichten nicht nachkommt, mithin sich ihnen passiv widersetzt. Weder wird eine vorsätzliche Täuschung verlangt, noch ist der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung erforderlich (BGE 102 IV 172, E. 2b). 5.4. Wie dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 11. Juli 2008 ent- nommen werden kann, lagen im damaligen Zeitpunkt – unbestrittenermassen – zahlreiche Verlustscheine nach Art. 149 SchKG gegen den Beschuldigten vor

- 20 - (Urk. 9). Damit ist – mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 16) – die objektive Straf- barkeitsbedingung gemäss Art. 163 StGB gegeben. 5.5. In Bezug auf den objektiven Tatbestand macht der Verteidiger geltend, der Beschuldigte habe beim Pfändungsbeamten nicht den Eindruck vermittelt, voll- ständig über seine Vermögenssituation Auskunft gegeben zu haben. Damit könne nicht von Vorspiegelung eines Vermögensstandes die Rede sein. Zahlreiche Umstände würden deutlich machen, dass der Pfändungsbeamte sehr wohl reali- siert habe, dass der Beschuldigte ihm gegenüber die Karten keineswegs auf den Tisch gelegt habe, sondern passive Verweigerung betrieben bzw. einfach seine Ruhe gewollt habe, indem er auf das Betreibungsamt gegangen sei und – ohne irgend welche Auskünfte zu geben – die vorbereiteten Pfändungsprotokolle unter- schrieben habe (Urk. 54 S. 8; Urk. 77 S. 10 f.). 5.5.1. Gemäss den im Recht liegenden Pfändungsprotokollen erklärte der Beschuldigte stets, dass er bei seinen Eltern logiere und in seinem Zimmer über keine pfändbaren Vermögensstücke verfüge. Auch besitze er keinerlei pfänd- baren Aktiven, auch nicht in Gewahrsam Dritter. Er arbeite bei G1._____, bzw. G2._____ AG, und erziele ein unregelmässiges Einkommen. Sodann bestätigte der Beschuldigte jeweils, die entsprechenden Fragen wahrheitsgemäss beantwor- tet zu haben und auf die entsprechenden Strafbestimmungen aufmerksam ge- macht worden zu sein (Urk. 8/1 bis 8/7). Weiter hielt das Betreibungsamt B._____ im Vollzugsbericht vom 2. Oktober 2008 folgendes fest: "Auf die Straffolgen bei unwahren Angaben und Pfändungsbetrug eingehend aufmerksam gemacht, er- klärt der Schuldner schriftlich zu Protokoll, dass er kein pfändbares Vermögen be- sitze, auch kein solches in Gewahrsam Dritter" (Urk. 8/10). 5.5.2. Es trifft zwar – mit der Verteidigung (Urk. 54 S. 9; Urk. 77 S. 10) – zu, dass sämtliche Pfändungsprotokolle den selben Wortlaut enthalten und dass das jeweils angegebene Existenzminimum während der entsprechenden Zeit, mithin vom 19. Januar 2006 bis 26. Mai 2008, unverändert blieb (vgl. Urk. 8/1 bis 8/7). Gestützt darauf kann aber – entgegen der Verteidigung (Urk. 54 S. 8 f.; Urk. 77 S. 10) – weder auf eine passive Verweigerung der Auskünfte gegenüber dem Pfändungsbeamten noch auf ein offenkundig obstruktives Verhalten des Beschul-

- 21 - digten geschlossen werden. Ein derartiges unkooperatives Verhalten des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Aufgrund der in den Pfändungsprotokollen festgehaltenen Tatsachen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte – wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 54 S. 9) – jegliche Auskünfte gegenüber dem Betreibungsamt verweigert und sich damit überhaupt nicht auf das Betreibungsverfahren eingelassen hätte. Vielmehr kann den Proto- kollen entnommen werden, dass der Beschuldigte gegenüber dem Vollzugsbeam- ten Angaben zu seiner Wohnsituation sowie allfälligen pfändbaren Vermögens- stücken und anderweitigen pfändbaren Aktiven machte, andernfalls es dem Voll- zugsbeamten wohl nicht möglich gewesen wäre anzugeben, dass der Beschuldig- te bei seinen Eltern logiere. Dasselbe gilt es in Bezug auf seinen Arbeitgeber zu bemerken. So musste der Beschuldigte angegeben haben, wo er arbeitstätig war und dass er dort zumindest ein unregelmässiges Einkommen erzielte (vgl. Urk. 8/1 bis 8/7). 5.5.3. Wie gesehen, hat der Beschuldigte zwar einen Teil seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse gegenüber dem Vollzugsbeamten offen gelegt, mass- gebliche und für das Betreibungsverfahren offensichtlich zentrale Angaben über seine finanziellen Verhältnisse aber gerade nicht deklariert. So hat er insbe- sondere nicht angegeben, dass ihm Darlehensforderungen von über Fr. 86'580.– zustanden, nicht offen gelegt, dass er – neben seinem Erwerbseinkommen aus seiner Arbeitstätigkeit – in der Zeit zwischen Januar 2006 und April 2008 mit Bitumengeschäften rund Fr. 90'000.– erwirtschaftete und dass ihm einer seiner Schuldner, C._____, zur Rückzahlung der Darlehensschuld in der Zeit vom 6. Ju- ni 2007 bis 30. Mai 2008 monatlich Fr. 2'500.– überwies. Indem der Beschuldigte nicht vollständig über sein Einkommen und seine pfändbaren Vermögenswerte Auskunft erteilte, hat er einen falschen Anschein über seine finanziellen Verhältnisse erweckt. Aufgrund der – zwar bloss teilweisen – An- gaben über seine finanziellen Verhältnisse konnte und durfte der Vollzugsbeamte davon ausgehen, vom Beschuldigten eine vollständige Aufstellung der Vermö- genswerte erhalten zu haben. Entsprechend war es nicht notwendig, dass weitere Nachforschungen über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten hätten vorgenommen werden müssen. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass der

- 22 - Beschuldigte nicht nur nicht sämtliche Vermögenswerte bzw. Einkommen offen legte, sondern auch eine allfällige Rückverfolgung insofern verschleierte, als er die Rückzahlungen von C._____ auf ein Bankkonto, welches auf den Namen sei- nes Sohnes lautete, einzahlen liess. Der Beschuldigte hat somit durch das Ver- schweigen der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse einen geringeren als den wirklichen Vermögensbestand vorgetäuscht. Damit stellt das Verhalten des Be- schuldigten – mit der Vorinstanz – ein "Verheimlichen von Vermögenswerten" dar. 5.5.4. Sodann kann festgehalten werden, dass sich das Vorgehen des Beschul- digten ohne Weiteres eignete, um zum Verlust von Haftungssubstrat in den gegen ihn geführten Betreibungsverfahren zu führen. So gereichte das Verhalten des Beschuldigten zwangsläufig zum Nachteil seiner Gläubiger, da – zumindest einstweilen – die Pfändung der nicht angegebenen Einkommen und Vermögens- werte unterblieb. Damit steht auch fest, dass sich die Betreibungsbeamten durch das Verhalten des Beschuldigten offensichtlich haben täuschen lassen. 5.5.5. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Die vom amtlichen Verteidiger beantragten Beweiserhebungen (Urk. 77 S. 2) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Wie bereits dargelegt, ist aktenkundig, dass der Beschuldigte gegenüber den Betreibungsbeamten Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht und die entsprechenden Pfändungsprotokolle unterschrieben hat. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, weitere Beweise zu erheben (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_797/2011 vom 13. April 2012, E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229, E. 5.3). 5.6. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber dem Vollzugsbeamten seine finanziellen Verhältnisse nur teilweise offen legte. Mit seiner Unterschrift bestätigte er ausdrücklich, dass er nur über die im Pfändungsprotokoll festgehaltenen Vermögenswerte verfüge und dass die Angaben über die Erwerbsverhältnisse der Wahrheit entsprächen. Indem er seine ihm zustehenden Darlehensforderungen nicht als pfändbare Ver- mögenswerte deklarierte und seine weiteren Erwerbseinkünfte aus Bitumen- geschäften und aus dem Drogenhandel nicht angab, hat er gegenüber dem Voll-

- 23 - zugsbeamten wahrheitswidrige Angaben gemacht. Der Beschuldigte hat aber nicht nur die jeweiligen Pfändungsurkunden unvollständig und damit wahrheits- widrig unterzeichnet. Vielmehr liess er auch die monatlichen Rückzahlungen aus einer Darlehensschuld nicht auf sein eigenes Bankkonto, sondern ein auf den Namen seines Sohns lautenden Kontos überweisen. Aufgrund des gesamten Verhaltens des Beschuldigten kann – mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 16) – nur davon ausgegangen werden, dass er bewusst und willentlich keine vollständigen Angaben zu seinen finanziellen Verhältnisse machte, um sein Vermögen gegen- über dem Vollzugsbeamten zu verheimlichen. Der Beschuldigte hat somit vorsätz- lich seine Vermögensverhältnisse verheimlicht. Der Beschuldigte hat demzufolge auch den subjektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. 5.7. Der Beschuldigte hat am 28. November 2006, am 31. Mai 2007, am

26. Oktober 2007 und am 26. Mai 2008 in den jeweiligen Pfändungsprotokollen sowie am 2. Oktober 2008 gegenüber dem Vollzugsbeamten unvollständige Angaben über seine finanziellen Verhältnisse gemacht und hat dadurch pfänd- bare Vermögenswerte verschleiert. Damit ist – mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 16 f.) – von mehrfacher Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte hat sich somit des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 70.– bestraft (Urk. 60 S. 17-22). 6.2. Wie bereits mehrfach erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2009 rechtskräftig wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehr- facher Übertretung desselben sowie Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.– verurteilt (Urk. 13/4).

- 24 - 6.2.1. Der vorliegend vorzunehmenden Strafzumessung liegen damit Delikte zu- grunde, welche der Beschuldigte vor dem vorstehend genannten Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich beging. Damit stellt sich die Frage der Strafzu- messung bei retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB. 6.2.2. Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, dass für die zu beurteilenden Delikte eine Geldstrafe auszufällen sei. Da es sich bei der bereits verhängten Strafe durch das Obergericht des Kantons Zürich um eine Freiheitsstrafe handle, sei von der Bildung einer Gesamt- bzw. Zusatzstrafe abzusehen und die Geldstrafe kumulativ zu verhängen (Urk. 60 S. 17). Diese Erwägungen sind zutreffend; es ist hierfür auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach ausgeschlossen ist, zu einer nicht gleich- artigen Strafe eine Zusatzstrafe auszusprechen (BGE 137 IV 57 E. 4.3). Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat und demnach keine härtere Strafe als die vorinstanzlich ausgesprochenen 90 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 70.– zur Diskussion stehen kann (Art. 391 Abs. 2 StPO, Verbot der reformatio in peius), hat es jedenfalls bei einer – kumulativ ausgefällten – Geldstrafe zu bleiben. Da keine gleichartigen Strafen vorliegen, kommt das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung. Damit stösst der Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe sich über das Asperationsprinzip hinweggesetzt (Urk. 77 S. 12), ins Leere. 6.3. Die Vorinstanz ging richtigerweise vom ordentlichen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen von höchstens Fr. 3'000.– pro Tagessatz aus (Art. 163 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB; Urk. 60 S. 17). 6.4. Die Vorinstanz hat sodann die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zu- zumessen ist, ebenfalls richtig zusammengefasst (Urk. 60 S. 18 ff.). Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO); ebenso wie auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).

- 25 - 6.5. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist – mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 19) – festzuhalten, dass gegen den Beschuldigten insgesamt 63 offene Ver- lustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 302'517.10 bestanden (Urk. 9). Der Beschuldigte hat trotz dieser hohen Schuldenlast in den gegen ihn geführten Betreibungsverfahren lediglich einen geringen Teil seiner finanziellen Mittel bekannt gegeben, während er massgebliche pfändbare Vermögenswerte gegen- über dem Vollzugsbeamten verschleierte, um dadurch deren Pfändung zu verhindern. Die vorinstanzliche Qualifikation des objektiven Tatverschuldens als nicht mehr leicht ist damit zu übernehmen. 6.6. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens kann ebenfalls auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 19 f.). Ins- besondere ist berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht etwa geltend machte, derart in finanziellen Nöten gewesen zu sein, dass er zur Verübung der vorliegend zu beurteilenden Delikte geradezu gezwungen gewesen wäre. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er sich aus rein egoistischen Gründen zur Tatbegehung entschloss, obwohl er durchaus die finanziellen Möglichkeiten gehabt hätte, durch Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumindest einen Teil seiner Schulden zu tilgen. Sodann bleibt festzuhalten, dass das Obergericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2009 – entgegen der Verteidigung (Urk. 54 S. 7)

– dem Beschuldigten nicht vorwarf, er habe die Einnahmen aus Drogenge- schäften nicht zur Tilgung von Schulden verwendet. Selbstredend macht es einen Drogenhandel nicht besser, wenn er erfolgt, um Schulden abbauen zu können. Vielmehr ging der Vorwurf dahin, dass sich der Beschuldigte überhaupt ent- schlossen hat, durch den Drogenhandel auf einfachere, aber verbotene Weise zu schnellem und viel Geld zu kommen, welches – so ergänzte das Obergericht – er dann nicht nur zur Schuldentilgung und für den nötigen Lebensunterhalt ver- braucht, sondern auch etwa zur Finanzierung von Reisen verwendet habe (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2009, S. 12; Urk. 24). Das subjektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten – mit der Vorinstanz – ebenfalls als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

- 26 - 6.7. Die subjektiven Elemente vermögen damit die objektive Tatschwere nicht zu vermindern. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund auf eine Einsatz- strafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe kommt (Urk. 60 S. 20), so erscheint dies als sehr wohlwollend. Allerdings ist nicht ganz klar, ob sie damit bereits die mehr- fache Begehung des Pfändungsbetrugs abgegolten sieht oder nicht: Dafür spräche, dass sie unter den subjektiven Verschuldenselementen darauf verweist, der Beschuldigte habe "immer wieder neu" bestätigt, keine pfändbaren Ver- mögenswerte zu besitzen (Urk. 60 S. 20). Dagegen spricht – und das war wohl die Meinung der Vorinstanz –, dass sie unter anderem für die mehrfache Tatbe- gehung explizit eine Straferhöhung vornimmt (Urk. 60 S. 21). Um jegliche dies- bezüglichen Zweifel auszuräumen und insbesondere auch keine Doppelver- wertung zu Lasten des Beschuldigten zu begehen, ist deshalb festzuhalten, dass als Einsatzstrafe für die gesamthafte Tatschwere der mehrfachen – fünfmaligen – Tathandlungen angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens jedenfalls 120 Tagessätze Geldstrafe angemessen sind. 6.8. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vor- instanz zurecht gesehen, dass keine strafzumessungsrelevanten Faktoren vorhanden sind (Urk. 60 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte weist sodann noch eine im Strafregister eingetragene Vorstrafe auf, wonach er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

21. Februar 2008 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer (voll- ziehbaren) Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft worden ist (Urk. 64). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und deshalb nur – aber immerhin – leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 6.9. Der Beschuldigte verweigerte im Wesentlichen im gesamten Verfahren gegen ihn die Aussage und zeigte sich damit nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann er somit auch weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nachtatverhalten nicht strafmindernd zu berück- sichtigen.

- 27 - 6.10. Die Vorinstanz berücksichtigt schliesslich die "sehr lange Verfahrensdauer" strafmindernd (Urk. 60 S. 21). Dazu ist einerseits festzuhalten, dass es sich bei Art. 163 Ziff. 1 StGB immerhin um ein Verbrechen handelt, welches gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB in 15 Jahren verjährt. Mithin sind seit der ersten Tat- begehung am 28. November 2006 erst gut 6 ½ Jahre verstrichen und kommt eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB daher jedenfalls nicht in Frage (vgl. dazu Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 24 zu Art. 48 m.w.H.). Zu beachten ist aber anderer- seits, dass der Beschuldigte letztlich nur noch wegen Delikten schuldig ge- sprochen wird, die lediglich zu einer Strafe im untersten Bereich des zur Ver- fügung stehenden Strafrahmens führen, und vor diesem Hintergrund ist seit der Anklageerhebung im ersten Verfahren am 21. November 2008 – in welchem Zeit- punkt der vorliegend massgebliche Sachverhalt bekanntlich bereits recht weit- gehend bekannt war – bis zum heutigen Urteil nunmehr doch verhältnismässig lange Zeit verstrichen. 6.11. In gesamthafter Würdigung erscheint damit die von der Vorinstanz ausge- sprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen sicher nicht als zu hoch und ist deshalb zu bestätigen. 6.12. Bezüglich der Berechnung des Tagessatzes kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren wurde nicht geltend gemacht, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten geändert hätten, weshalb die Höhe des Tagessatzes von Fr. 70.– zu bestätigen ist. 6.13. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu bestrafen.

7. Strafvollzug 7.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 60 S. 22).

- 28 - 7.2. Da – wie bereits dargelegt – einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist in Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu seinen Ungunsten zurückzukommen (Art. 391 Abs. 2 StPO, Verbot der reformatio in peius). 7.3. Sodann erscheint die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von 4 Jahren, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorstrafe des Beschuldigten und des Umstandes, dass er die vorliegend zu beurteilenden Delikte zumindest teilweise während laufender Strafuntersuchung beging, angemessen und ist damit zu übernehmen.

8. Kosten- und Entschädigungsfolge 8.1. Ausgangsgemäss – es bleibt bei der schon vorinstanzlich erkannten Verur- teilung des Beschuldigten – ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei der Kostenfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten die durch die seinerzeitige Trennung der Strafverfahren entstandenen Mehrkosten nicht auferlegt werden können. Die Verfahrenstrennung war zwar sachlich gerechtfertigt, sie ist jedoch nicht vom Beschuldigten zu vertreten. Die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr ist daher unter Berücksichtigung der im Rahmen des ersten Strafverfahrens festgesetzten Gebühr (Prozess- Nr. DG080630; Urk. 13/3) angemessen auf Fr. 500.– zu reduzieren. Für die Kosten des Vorfahrens wurde vorliegend eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– erhoben (Urk. 43), weshalb nicht nachvollzogen werden kann, welcher Aufwand im Einzelnen entstanden ist. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die Gebühr bei gemeinsamer Behandlung der beiden Strafverfahren mehr als die damals festgesetzten rund Fr. 24'000.– (Urk. 13/3) betragen hätte. Es ist daher keine Gebühr für das Vorverfahren zu erheben.

- 29 - 8.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss – der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich – sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, auch für das Berufungsverfahren eine reduzierte Gerichtsgebühr festzu- setzen. Von der Kostentragungspflicht ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht hat die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Sachurteil selbst festzulegen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_611/2012 und 6B_693/2012 vom 19. April 2013, E. 5.6). Die vom amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 78) erscheinen angemessen, weshalb der Verteidiger mit Fr. 3'447.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Über die früheren Kosten der amtlichen Verteidigung hat die Vorinstanz zu befinden. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Vorgänge vom 28. November 2006, vom

31. Mai 2007, vom 26. Oktober 2007, vom 26. Mai 2008 und vom 2. Oktober 2008).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 30 - Fr. 500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren hat die Vorinstanz festzusetzen. Diese Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'447.70 amtliche Verteidigung

7. Dem amtlichen Verteidiger wird für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 3'447.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

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10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer