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SB130003

gewerbsmässigen Betrug und Widerruf

Zürich OG · 2013-09-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Infoline

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1. Den Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, sie hätten zwi- schen ca. März und Mai 2010 in gemeinsamem, arbeitsteiligem Zusammenwirken als Mittäter durch diverse in der Anklage teilweise aufgeführte täuschende Ma- chenschaften, mit Hilfe eines eigens dafür programmierten Telefon-Dialers und unter falschen Namen erworbenen, lokalen Telefonnummern ca. 10'000 Geschä- digte dazu gebracht, anlässlich ihres Rückrufes, bei welchem diese durch eine vorprogrammierte Tonbandansage angeleitet worden seien, innert kürzester Zeit sich ungewollt bei der Infoline H._____ Ltd. für einen inexistenten, telefonischen …- und …-Infodienst anzumelden. Die Beschuldigten hätten weiter angestrebt, diese Geschädigten mittels Zustellung eines entsprechenden Einzahlungsschei- nes samt Kundennummer und Zugangscode sowie unter Angabe der genauen Uhrzeit des Rückrufes inklusive der Telefonnummer des betreffenden Geschädig- ten, dazu zu veranlassen, eine Jahresgebühr von Fr. 130.– für den Infodienst der Infoline zu überweisen. Dabei hätten die Beschuldigten bei den Geschädigten, welche sich anlässlich eines Rückrufes telefonisch ungewollt für den …-Infodienst angemeldet hätten, den falschen Eindruck erweckt, sich rechtsgültig vertraglich gegenüber der Infoline verpflichtet zu haben. 174 Geschädigte hätten sich durch diese Machenschaften der Beschuldigten über eine gar nicht bestehende Zah- lungspflicht täuschen lassen und die Jahresgebühr von Fr. 130.– aufgrund ihrer unzutreffenden Überzeugung aufforderungsgemäss einbezahlt. Dadurch hätten die Beschuldigten bei diesen 174 Geschädigten einen Vermögensschaden von gesamthaft Fr. 22'620.– verursacht und sich in diesem Umfang unrechtmässig be- reichert, wobei sich der Deliktsbetrag auf insgesamt Fr. 1.3 Mio. belaufen hätte, sofern alle 10'000 Rechnungsadressaten die Jahresgebühr einbezahlt hätten. Mit den erwähnten Einnahmen hätten die Beschuldigten Lebenshaltungskosten ge- deckt (Urk. 22 S. 2 ff.). Die ca. 10'000 Geschädigten hätten jedoch nie einen Ver- trag für einen solchen …-Infodienst abschliessen wollen, was die Beschuldigten gewusst hätten (Urk. 22 S. 3, 5. Absatz).

2. Die Beschuldigten haben den äusseren Sachverhalt nicht bestritten. So bestritten sie insbesondere nicht,

• das Verwenden eines Telefon-Dialers und von lokalen Telefonnummern,

• das automatische Abbrechen der Verbindung bei Annahme des Anrufes durch die Geschädigten, um dadurch möglichst einen Rückruf der Ge- schädigten zu erwirken,

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• das Abspielen eines programmierten Tonbandes bei Rückruf auf die Nummer des Dialers mit dem Angebot, sich für den telefonischen Info- dienst gegen … und … zu einer Jahresgebühr von Fr. 130.– anzumel- den, wobei der Vertrag rechtsgültig werde, sofern der Geschädigte wäh- rend einiger, kurzer Zeit, weiter in der Leitung bleibe,

• das anschliessende Zusenden einer Rechnung über Fr. 130.– an alle, welche zurückriefen und in der Leitung blieben,

• das Versenden von 10'000 Rechnungen (Urk. 4/2 S. 8; Urk. 4/3 S. 4; Urk. 5/5 S. 6),)

• das Einzahlen der Jahresgebühr durch 174 Geschädigte (insgesamt Fr. 22'600.–). Darüber hinaus machten sie teilweise auch immer wieder von ihrem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch oder bestritten pauschal. Daneben bestritten sie im Wesentlichen, etwas Illegales getan und die Geschädigten getäuscht zu haben. Sie bestreiten insbesondere, dass die 174 Geschädigten, welche die Jahresge- bühr einzahlten, gar keinen Infodienst hätten nutzen wollen und die Jahresgebühr daher unfreiwillig und irrtümlich bezahlt hätten. Schliesslich bestreiten sie, gar nie beabsichtigt zu haben, einen funktionierenden …-Infodienst einzurichten und sich durch das vorgeworfene Vorgehen unrechtmässig bereichert oder Schaden ver- ursacht zu haben (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 5 ff., insbes. 7 f.; Urk. 4/3 S. 5; Urk. 5/1; Urk. 5/2 S. 3 ff.; Urk. 5/3 S. 5 ff., insbes. S. 9 ff.; Urk. 5/5 S. 4, 6; Urk. 4/4 S. 3 ff., insbes. S. 7 f.; Urk. 73 S. 11 ff.; Prot. I S. 34, 39 ff.).

3. Die bestrittenen Teile des Anklagesachverhaltes sind daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den all- gemein gültigen Beweisregeln zu prüfen und zu erstellen. 3.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV flies- senden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 127 I 38 ff., 40, BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdi- gungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandes-

- 35 - gemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 233 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zwei- feln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. Schmid, a.a.O., N 235, m.w.H.). Soweit ein di- rekter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosaik“ (Arzt, In dubio cont- ra, ZStrR 115 [1997] 197), zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Si- cherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbe- stand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (Schmid, a.a.O., N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesam- ten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 ff., 88; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sa- che, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweis- ergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Entscheid des Kassati- onsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massge- bend sein, weil solche immer möglich sind (Schmid, a.a.O., N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen

- 36 - menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, sub- jektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. 3.2. Der Beschuldigte A._____ bejahte anlässlich seiner untersuchungsrich- terlichen Hafteinvernahme vom 8. Juli 2010 die Frage des Staatsanwaltes, ob er davon überzeugt sei, dass alle Kunden Informationen über … gewünscht und da- her freiwillig einen Vertrag abgeschlossen hätten, ohne zu zögern (Urk. 4/2 S. 7) und blieb bei dieser Haltung. Auch der Beschuldigte B._____ antwortete auf diese Frage des Staatsanwaltes, er nehme (zwar) nicht an, dass alle Anrufer den Dienst hätten in Anspruch nehmen wollen, aber dass alle gewusst hätten, was sie taten (Urk. 5/2 S. 4). Mithin machte auch der Beschuldigte B._____ geltend, dass zu- mindest ein Teil der Anrufer den Infodienst tatsächlich in Anspruch nehmen woll- ten. Daraus folgt fraglos, dass dieser Anklagevorwurf, wonach die ca. 10'000 Ge- schädigten jedoch nie einen Vertrag für einen solchen …-Infodienst hätten ab- schliessen wollen, was die Beschuldigten gewusst hätten (Urk. 22 S. 3, 5. Ab- satz), als ausdrücklich bestritten zu gelten hat und damit des Nachweises bedarf. 3.3. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen (Urk. 98 S. 14 ff., 16 f.), "es sei davon auszugehen, dass" von den rund 10'000 Personen nur sehr wenige diesen Infodienst gewollt hätten. Die allermeisten jener Personen, die auf eine der Telefonnummern der Infoline zurückgerufen hätten, "dürften" sich ungewollt für den …-Infodienst angemeldet haben. Denn als die Beschuldigten im Frühling 2010 über die Infoline einen …-Infodienst anzubieten begonnen hätten, sei keine … im Gange gewesen, weshalb das Interesse an einem solchen Infodienst da- mals gering gewesen sei (s. Urk. 73 S. 11 Rz 43). 3.3.1. Mit diesen Erwägungen traf die Vorinstanz eine Reihe von Vermutun- gen und unzulässigen Annahmen ("es ist davon auszugehen"; "es dürfte sein"; Urk. 98 S. 16 ff.), ohne eine eigentliche Beweisführung vorzunehmen und für ihre Annahmen allenfalls vorhandene Beweismittel zu benennen und zu würdigen. Nachdem weder im Vorverfahren durch den Staatsanwalt oder die Polizei noch (allenfalls) durch die Vorinstanz wenigstens eine repräsentative Anzahl aus den 174 Geschädigten zu ihren Beweggründen im Zusammenhang mit der getätigten Vermögensdisposition über Fr. 130.– im Hinblick auf das Angebot des …- und …- Infodienstes befragt wurden, lässt sich diese Behauptung der Anklage bei der ge-

- 37 - genwärtigen Beweislage nicht erstellen. Zwar haben drei Geschädigte auf ihrem von der Staatsanwaltschaft nicht akturierten Formular "Zivilansprüche" hand- schriftliche Angaben angebracht oder einen Begleitbrief mit Angaben mitgeschickt (Ordner "Geschädigte Infoline": K._____, G44._____, G319._____), die darauf schliessen lassen, dass diese drei Geschädigten die Vermögensdisposition vor- nahmen, in der irrtümlichen Meinung, aufgrund ihres Telefonanrufes dazu ver- pflichtet gewesen zu sein. Aber auch diese drei Geschädigten wurden nicht zu ih- ren Absichten unter Wahrung der Teilnahmerechte der Beschuldigten (Art. 147 StPO; § 14 StPO ZH) befragt. Auch aufgrund von diesen vereinzelten, hand- schriftlichen Angaben lässt sich nicht ohne in Willkür zu verfallen ausschliessen, dass einzelne oder auch eine grössere, nicht näher bekannte Anzahl Interessen- ten aus diesen 174 Geschädigten tatsächlich inskünftig einen solchen Infodienst entgeltlich in Anspruch zu nehmen beabsichtigten. 3.3.2. Damit wird ohne jegliche Beweismittel dafür ins Feld zu führen, aus- geblendet, dass durchaus die Möglichkeit bestand, dass eine nicht näher bekann- te Anzahl von Geschädigten die Fr. 130.– überwiesen, da sie – aus welchen Gründen auch immer – Interesse an einem Vertragsabschluss im Hinblick auf ei- nen funktionierenden …-Infodienst hatten und sich deshalb nur (aber immerhin) darüber getäuscht haben könnten, dass die Beschuldigten pflichtwidrig gar nie beabsichtigt haben könnten, einen funktionierenden Infodienst zu betreiben und ihre vertragliche Leistung vereinbarungsgemäss zu erbringen. 3.3.3. Demzufolge lassen sich entscheidende, bestrittene Passagen des An- klagesachverhaltes mangels Kenntnissen über die tatsächlichen Beweggründe der Geschädigten aufgrund der derzeitigen Beweislage nicht rechtsgenügend er- stellen, weshalb eine Rückweisung zur Erhebung der Beweggründe der Geschä- digten zu erfolgen hat. III. Rückweisung

1. Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO kann eine Rückweisung angeordnet wer- den, wenn kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Mangel muss sich auf das "Verfahren" beziehen, er muss "wesentlich" sein und er muss "im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können". Die Bestimmung greift nur,

- 38 - wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich er- scheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013, E. 2; Urteile 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3 sowie 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2 mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1318 1085 ff. Ziff. 2.9.3.3).

2. Grundsätzlich sieht die Strafprozessordnung vor, dass das Gericht selber Beweise erheben oder ergänzen kann (das erstinstanzliche Gericht nach Art. 343 StPO; das Berufungsgericht nach Art. 389 StPO). Das Bundesgericht hat sich zum Verhältnis zwischen Art. 329 StPO (Rückweisung zur Ergänzung oder Berichti- gung) und Art. 343 StPO (Beweisabnahme vor Gericht) geäussert und festgestellt, dass es grundsätzlich der Staatsanwaltschaft obliege, die nötigen Beweise zu sammeln (Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011, E. 3.2.1). Entgegen der in einem Teil der Literatur geäusserten Auffassung umfasse die An- klageprüfung nach Art. 329 StPO nicht nur eine formelle, sondern auch eine mate- rielle Prüfung (E. 3.2.2). Wenn ein unverzichtbares Beweismittel fehle und dazu führe, dass die Sache nicht von Grund auf geprüft werden könne, stehe eine Rückweisung in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO deshalb offen. Allerdings dürfe das Gericht die Möglichkeit der Rückweisung nicht so weit auslegen, um jeg- liche Beweisabnahme vor Gericht zu vermeiden, insbesondere, wenn die Be- weisabnahme nur wenig kompliziert sei oder wenn ein Beweismittel bloss wünschbar wäre. Konkret erachtete das Bundesgericht die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Einholung einer psychiatrischen Expertise als zulässig (E. 3.2.2 f.). 2.1. Wie bereits dargelegt, ist die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegan- gen, dass die von den Beschuldigten bestrittene Behauptung in der Anklage, wo- nach die ca. 10'000 Geschädigten nie einen Vertrag für einen …-Infodienst hätten abschliessen wollen, was die Beschuldigten gewusst hätten (Urk. 22 S. 3, 5. Ab- satz), erstellt sei (Urk. 98 S. 14). Im Vorverfahren wurden indessen keinerlei Be- weise zu den tatsächlichen Beweggründen der Geschädigten unter Wahrung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO (bzw. § 14 StPO ZH) erhoben. Es liegen daher keinerlei Beweiserhebungen zu den Beweggründen vor, welche zur jeweili-

- 39 - gen Vermögensdisposition führten (vgl. vorstehend, Erw. II.3.2. ff.). Die Nichtbe- achtung von Art. 147 StPO (bzw. § 14 StPO ZH) und das gänzliche Absehen von den genannten Beweiserhebungen, stellt einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar. Eine Rückweisung zur Ergänzung des Beweisver- fahrens drängt sich daher auf, da ansonsten der Grundsatz, wonach das Beweis- verfahren im Berufungsverfahren nur punktuell zu ergänzen ist, unterlaufen (Hug, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 7 zu Art. 409 StPO) und das Berufungsgericht überdies unzulässigerweise in die Par- teirolle der Untersuchungsbehörde gedrängt würde. 2.2. Dabei wird die Vorinstanz zu prüfen haben, inwieweit sie das Verfahren zur Durchführung von Beweiserhebungen und Ergänzung des Vorverfahrens, evt. zur Ergänzung oder Berichtigung der Anklage (vgl. vorstehend, Erw. I. 5.2.), an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen gedenkt (Art. 329 Abs. 2 StPO). IV. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigungen, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Ver- fahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO ihre Gültigkeit. Beweise, die nach altem Verfahrensrecht abgenommen wurden, können somit weiterhin beweismäs- sig verwertet werden, auch wenn die Beweiserhebung nicht der StPO entspricht oder nach dieser sogar ungültig wäre (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozesses, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1860). Voraussetzung für die Verwertbarkeit der unter altem Verfahrensrecht abgenommenen Beweise ist, dass diese gemäss dem im Zeitpunkt ihrer Abnahme geltenden Recht gültig sind. So- weit sich das Gericht auf solche Beweise abstützt, ist die Frage der Verwertbar- keit derselben nach der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) zu beantworten.

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E. 2 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene nicht mündlich eröff- nete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 5. Juli 2012 liessen der Beschuldigte B._____ mit Eingabe vom 9. Juli 2012 und der Beschuldigte A._____ mit Eingabe vom 16. Juli 2012 rechtzeitig Berufung anmelden (Prot. I S. 86; Urk. 90 f.). Ebenfalls rechtzeitig meldeten sie Berufung an gegen die wiede- rum schriftlich mitgeteilte Urteilsergänzung vom 20. August 2012 betreffend Zivil- forderung der Privatklägerin K._____ (Prot. I S. 89 f.; Urk. 84/2+3; Urk. 92 f.; Art. 90 Abs. 2 StPO). Von Seiten der Privatkläger und der Staatsanwaltschaft wurden keine Berufungen angemeldet. Nach Erhalt des begründeten Urteils je am

1. November 2012 liessen beide Beschuldigten fristgerecht ihre Berufungserklä- rungen im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 94/3+4; Urk. 100; Urk. 101).

E. 2.1 Wie bereits dargelegt, ist die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegan- gen, dass die von den Beschuldigten bestrittene Behauptung in der Anklage, wo- nach die ca. 10'000 Geschädigten nie einen Vertrag für einen …-Infodienst hätten abschliessen wollen, was die Beschuldigten gewusst hätten (Urk. 22 S. 3, 5. Ab- satz), erstellt sei (Urk. 98 S. 14). Im Vorverfahren wurden indessen keinerlei Be- weise zu den tatsächlichen Beweggründen der Geschädigten unter Wahrung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO (bzw. § 14 StPO ZH) erhoben. Es liegen daher keinerlei Beweiserhebungen zu den Beweggründen vor, welche zur jeweili-

- 39 - gen Vermögensdisposition führten (vgl. vorstehend, Erw. II.3.2. ff.). Die Nichtbe- achtung von Art. 147 StPO (bzw. § 14 StPO ZH) und das gänzliche Absehen von den genannten Beweiserhebungen, stellt einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar. Eine Rückweisung zur Ergänzung des Beweisver- fahrens drängt sich daher auf, da ansonsten der Grundsatz, wonach das Beweis- verfahren im Berufungsverfahren nur punktuell zu ergänzen ist, unterlaufen (Hug, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 7 zu Art. 409 StPO) und das Berufungsgericht überdies unzulässigerweise in die Par- teirolle der Untersuchungsbehörde gedrängt würde.

E. 2.2 Dabei wird die Vorinstanz zu prüfen haben, inwieweit sie das Verfahren zur Durchführung von Beweiserhebungen und Ergänzung des Vorverfahrens, evt. zur Ergänzung oder Berichtigung der Anklage (vgl. vorstehend, Erw. I. 5.2.), an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen gedenkt (Art. 329 Abs. 2 StPO). IV. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigungen, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

E. 3 Mit Verfügung des Kammerpräsidenten vom 4. Februar 2013 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 104). Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 erklärte die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung und den bedingten Vollzug der Strafe (Urk. 105/1; Urk. 113). Von den Privatklä- gern erhob einzig C._____ mit Eingabe vom 13. Februar 2013 fristgerecht An- schlussberufung, jedoch ohne Anträge zu stellen (Urk. 109), weshalb ihm mit Prä- sidialverfügung vom 12. April 2013 eine Frist von 10 Tagen angesetzt wurde, um im Sinne von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO anzugeben, in welchen Teilen er das Ur- teil anfechte; dies unter der Androhung, dass bei Säumnis oder ungenügender Angabe das Urteil mit entsprechender Kostenfolge als Ganzes angefochten gelte, soweit seine rechtlichen Interessen betroffen seien (Urk. 120 S. 3). Mit das Datum des 13. Februar 2013 tragenden Eingabe (Poststempel: 26.04.2013 und damit rechtzeitig; Urk. 121/1) hielt Privatkläger C._____ an seiner Anschlussberufung fest und beschränkte diese auf Dispositivziffer 9.a) des vorinstanzlichen Urteils, da ihm kein Schadenersatz zugesprochen worden sei, obwohl er Fr. 130.– einbe- zahlt habe und in Ziff. 20 des Urteils vom 5. Juli 2012 als Privatkläger aufgeführt sei (Urk. 122). Schliesslich wurde die präzisierte Anschlussberufung des Privat- klägers den Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 123 f.).

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E. 3.1 In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV flies- senden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 127 I 38 ff., 40, BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdi- gungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandes-

- 35 - gemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 233 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zwei- feln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. Schmid, a.a.O., N 235, m.w.H.). Soweit ein di- rekter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosaik“ (Arzt, In dubio cont- ra, ZStrR 115 [1997] 197), zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Si- cherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbe- stand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (Schmid, a.a.O., N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesam- ten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 ff., 88; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sa- che, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweis- ergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Entscheid des Kassati- onsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massge- bend sein, weil solche immer möglich sind (Schmid, a.a.O., N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen

- 36 - menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, sub- jektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein.

E. 3.2 Der Beschuldigte A._____ bejahte anlässlich seiner untersuchungsrich- terlichen Hafteinvernahme vom 8. Juli 2010 die Frage des Staatsanwaltes, ob er davon überzeugt sei, dass alle Kunden Informationen über … gewünscht und da- her freiwillig einen Vertrag abgeschlossen hätten, ohne zu zögern (Urk. 4/2 S. 7) und blieb bei dieser Haltung. Auch der Beschuldigte B._____ antwortete auf diese Frage des Staatsanwaltes, er nehme (zwar) nicht an, dass alle Anrufer den Dienst hätten in Anspruch nehmen wollen, aber dass alle gewusst hätten, was sie taten (Urk. 5/2 S. 4). Mithin machte auch der Beschuldigte B._____ geltend, dass zu- mindest ein Teil der Anrufer den Infodienst tatsächlich in Anspruch nehmen woll- ten. Daraus folgt fraglos, dass dieser Anklagevorwurf, wonach die ca. 10'000 Ge- schädigten jedoch nie einen Vertrag für einen solchen …-Infodienst hätten ab- schliessen wollen, was die Beschuldigten gewusst hätten (Urk. 22 S. 3, 5. Ab- satz), als ausdrücklich bestritten zu gelten hat und damit des Nachweises bedarf.

E. 3.3 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen (Urk. 98 S. 14 ff., 16 f.), "es sei davon auszugehen, dass" von den rund 10'000 Personen nur sehr wenige diesen Infodienst gewollt hätten. Die allermeisten jener Personen, die auf eine der Telefonnummern der Infoline zurückgerufen hätten, "dürften" sich ungewollt für den …-Infodienst angemeldet haben. Denn als die Beschuldigten im Frühling 2010 über die Infoline einen …-Infodienst anzubieten begonnen hätten, sei keine … im Gange gewesen, weshalb das Interesse an einem solchen Infodienst da- mals gering gewesen sei (s. Urk. 73 S. 11 Rz 43).

E. 3.3.1 Mit diesen Erwägungen traf die Vorinstanz eine Reihe von Vermutun- gen und unzulässigen Annahmen ("es ist davon auszugehen"; "es dürfte sein"; Urk. 98 S. 16 ff.), ohne eine eigentliche Beweisführung vorzunehmen und für ihre Annahmen allenfalls vorhandene Beweismittel zu benennen und zu würdigen. Nachdem weder im Vorverfahren durch den Staatsanwalt oder die Polizei noch (allenfalls) durch die Vorinstanz wenigstens eine repräsentative Anzahl aus den 174 Geschädigten zu ihren Beweggründen im Zusammenhang mit der getätigten Vermögensdisposition über Fr. 130.– im Hinblick auf das Angebot des …- und …- Infodienstes befragt wurden, lässt sich diese Behauptung der Anklage bei der ge-

- 37 - genwärtigen Beweislage nicht erstellen. Zwar haben drei Geschädigte auf ihrem von der Staatsanwaltschaft nicht akturierten Formular "Zivilansprüche" hand- schriftliche Angaben angebracht oder einen Begleitbrief mit Angaben mitgeschickt (Ordner "Geschädigte Infoline": K._____, G44._____, G319._____), die darauf schliessen lassen, dass diese drei Geschädigten die Vermögensdisposition vor- nahmen, in der irrtümlichen Meinung, aufgrund ihres Telefonanrufes dazu ver- pflichtet gewesen zu sein. Aber auch diese drei Geschädigten wurden nicht zu ih- ren Absichten unter Wahrung der Teilnahmerechte der Beschuldigten (Art. 147 StPO; § 14 StPO ZH) befragt. Auch aufgrund von diesen vereinzelten, hand- schriftlichen Angaben lässt sich nicht ohne in Willkür zu verfallen ausschliessen, dass einzelne oder auch eine grössere, nicht näher bekannte Anzahl Interessen- ten aus diesen 174 Geschädigten tatsächlich inskünftig einen solchen Infodienst entgeltlich in Anspruch zu nehmen beabsichtigten.

E. 3.3.2 Damit wird ohne jegliche Beweismittel dafür ins Feld zu führen, aus- geblendet, dass durchaus die Möglichkeit bestand, dass eine nicht näher bekann- te Anzahl von Geschädigten die Fr. 130.– überwiesen, da sie – aus welchen Gründen auch immer – Interesse an einem Vertragsabschluss im Hinblick auf ei- nen funktionierenden …-Infodienst hatten und sich deshalb nur (aber immerhin) darüber getäuscht haben könnten, dass die Beschuldigten pflichtwidrig gar nie beabsichtigt haben könnten, einen funktionierenden Infodienst zu betreiben und ihre vertragliche Leistung vereinbarungsgemäss zu erbringen.

E. 3.3.3 Demzufolge lassen sich entscheidende, bestrittene Passagen des An- klagesachverhaltes mangels Kenntnissen über die tatsächlichen Beweggründe der Geschädigten aufgrund der derzeitigen Beweislage nicht rechtsgenügend er- stellen, weshalb eine Rückweisung zur Erhebung der Beweggründe der Geschä- digten zu erfolgen hat. III. Rückweisung

1. Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO kann eine Rückweisung angeordnet wer- den, wenn kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Mangel muss sich auf das "Verfahren" beziehen, er muss "wesentlich" sein und er muss "im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können". Die Bestimmung greift nur,

- 38 - wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich er- scheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013, E. 2; Urteile 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3 sowie 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2 mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1318 1085 ff. Ziff. 2.9.3.3).

2. Grundsätzlich sieht die Strafprozessordnung vor, dass das Gericht selber Beweise erheben oder ergänzen kann (das erstinstanzliche Gericht nach Art. 343 StPO; das Berufungsgericht nach Art. 389 StPO). Das Bundesgericht hat sich zum Verhältnis zwischen Art. 329 StPO (Rückweisung zur Ergänzung oder Berichti- gung) und Art. 343 StPO (Beweisabnahme vor Gericht) geäussert und festgestellt, dass es grundsätzlich der Staatsanwaltschaft obliege, die nötigen Beweise zu sammeln (Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011, E. 3.2.1). Entgegen der in einem Teil der Literatur geäusserten Auffassung umfasse die An- klageprüfung nach Art. 329 StPO nicht nur eine formelle, sondern auch eine mate- rielle Prüfung (E. 3.2.2). Wenn ein unverzichtbares Beweismittel fehle und dazu führe, dass die Sache nicht von Grund auf geprüft werden könne, stehe eine Rückweisung in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO deshalb offen. Allerdings dürfe das Gericht die Möglichkeit der Rückweisung nicht so weit auslegen, um jeg- liche Beweisabnahme vor Gericht zu vermeiden, insbesondere, wenn die Be- weisabnahme nur wenig kompliziert sei oder wenn ein Beweismittel bloss wünschbar wäre. Konkret erachtete das Bundesgericht die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Einholung einer psychiatrischen Expertise als zulässig (E. 3.2.2 f.).

E. 4 Es ist mithin das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten, mit Aus- nahme der Abweisung der von diversen Privatklägern gestellten Genugtuungsbe- gehren mangels einer schweren Verletzung in deren persönlichen Verhältnissen (Dispositivziffer 10 a) und 10 b)).

E. 4.1 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO).

E. 4.2 Nachdem die Urteilsdispositivziffern 10 a und b (Genugtuungsbegehren) unangefochten blieben, ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechts- kraft erwachsen.

E. 5 Im Berufungsverfahren lässt der Beschuldigte A._____ daran festhalten, dass beim Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges im Zusammenhang mit dem

- 30 - Anklagesachverhalt "Infoline" das Anklageprinzip verletzt sei (Urk. 22 S. 2 ff.; Urk. 100 S. 2; vgl. auch Urk. 73 S. 4 ff., 8 ff.; Urk. 134 S. 3).

E. 5.1 Gemäss Art. 9 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift "möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat". Das Anklageprinzip gewährleistet das rechtliche Gehör und die Verteidigungsrechte des Beschuldig- ten (BGE 120 IV 348 E. 2b). Damit die Anklageschrift ihre doppelte Funktion der Umgrenzung und Information wahrnehmen kann, muss sie hinreichend präzise formuliert sein (vgl. BGE 133 IV 2335 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 1).

E. 5.2 Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ ist zwar zuzu- stimmen, dass im Anklagesachverhalt "Infoline" der Begriff "Irrtum" nicht explizit umschrieben ist. Insofern ist die Wortwahl etwas unpräzise. Aus dem Gesamtzu- sammenhang des Anklagesachverhaltes und der von der Verteidigung zitierten Passage des Anklagetextes (vgl. Urk. 73 S. 4; Urk. 134 S. 3): "Unter dem Ein- druck der Täuschung, dass sie einen rechtsgültigen Vertrag mit den Beschuldig- ten abgeschlossen hatten, bezahlten 174 Geschädigte…" geht indessen offen- kundig hervor, dass die Geschädigten sich darüber geirrt haben sollen, dass sie sich vertraglich verpflichteten hätten und dementsprechend auch zur Bezahlung der Jahresgebühr verpflichtet sein würden, und aus diesem Grunde bezahlten. Es konnte den Beschuldigten daher nicht zweifelhaft sein, was ihnen vorgeworfen wird. Insoweit ist die den Beschuldigten zur Last gelegte Tat hinreichend bestimmt umschrieben und das Anklageprinzip nicht verletzt, wie dies bereits die Vorinstanz erkannt hat (Urk. 98 S. 8). Allerdings wurde in der Anklageschrift zwar festgehal- ten, die Beschuldigten hätten gar keinen …-Infodienst betrieben, sondern auf dem programmierten Tonband der angeblichen Dienst-Nummer …, welche von den Kunden hätte gewählt werden sollen, lediglich Musik abgespielt (Urk. 22 S. 3, 5. Absatz, 2. Satz). Der daraus ableitbare Vorwurf, dass die Beschuldigten jene nicht näher bekannte Anzahl möglicher Geschädigter, welche wissentlich und willent- lich und damit insoweit irrtumsfrei Fr. 130.– entrichtet haben könnten, um den In-

- 31 - fodienst tatsächlich in Anspruch zu nehmen, mit ihren täuschenden Machenschaf- ten arglistig über ihre von Beginn weg vorhandene Absicht getäuscht haben könn- ten, trotz eingegangener Jahresgebühren gar nie einen funktionierenden …- Infodienst einrichten zu wollen, wird den Beschuldigten in der Anklage indessen nicht gemacht. Die Anklage ist daher diesbezüglich unvollständig.

E. 6 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ lässt in prozessua- ler Hinsicht weiter geltend machen, die Aussagen der im Vorverfahren lediglich polizeilich befragten ehemaligen Mitarbeiter der D._____ GmbH seien nicht zulas- ten des Beschuldigten A._____ verwertbar, da seine Teilnahmerechte im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO nicht beachtet worden seien. Daran ändere auch deren Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nichts. Es sei an den Strafverfolgungsbehörden, innert nützlicher Frist die erforderlichen Beweiser- hebungen und die entsprechenden Konfrontationen durchzuführen (Urk. 73 S. 9 f.; Urk. 134 S. 4 und S. 7).

E. 6.1 Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffent- lichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und be- stimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt wer- den (vgl. Botschaft StPO, S. 1187). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet wer- den, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 4 ff.).

E. 6.2 Zu Recht hat der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ die Frage aufgeworfen, weshalb es der Staatsanwalt unterlassen habe, die gebote- nen Konfrontationseinvernahmen mit den Mitarbeitern der D._____ GmbH durch- zuführen (Urk. 73 S. 9 f.). Dieselbe Frage stellt sich im Zusammenhang mit den Geschädigten, deren Befragung der Staatsanwalt ebenfalls unterliess (dazu nach- folgend, Erw. II.A.3.3.1.). Da jedoch nicht geregelt ist, zu welchem Verfahrens-

- 32 - zeitpunkt Belastungszeugen zu befragen sind, ist den Teilnahmerechten der Be- schuldigten durch die vor Vorinstanz nachgeholten Zeugenbefragungen der Mit- arbeiter der D._____ GmbH Genüge getan, zumal es den Anforderungen an ein "fair trial" im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK genügt, dass die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (BGE 133 I 33 E. 2.2; Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 13 zu Art. 147 StPO).

E. 6.3 Die Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten A._____, wonach erst durch die erste Gerichtsinstanz durchgeführte Befragungen von Belastungs- zeugen nicht verwertbar sein sollen, ist im Übrigen auch nicht in Einklang zu brin- gen mit Art. 343 StPO, was jedoch nichts daran ändert, dass die Durchführung dieser Konfrontationen dem Staatsanwalt obliegt (Art. 16 StPO; Keller, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 4 zu Art. 16 StPO; so bereits § 25 StPO ZH; Schmid, in: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 1 ff., insbes. N 9 ff. zu § 25 StPO ZH; Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011, E. 3.2.1), zumal dies, wie vom Verteidiger zu Recht ins Feld geführt wurde (Urk. 73 S. 9, Rz 32 ff.), das Be- schleunigungsgebot und das Gebot der Wahrheitsfindung angesichts des mit dem Zeitablauf stetig abnehmenden Erinnerungsvermögens von zu befragenden Betei- ligten gebieten (Art. 5 Abs. 1 StPO; Art. 6 StPO i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO; Woh- lers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 6 StPO; vgl. auch nachfolgend, Erw. III.2.).

E. 7 Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 133 S. 1, Urk. 134 S. 2, Urk. 101 S. 2 und Urk. 122 S. 1). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt (Urk. 100; Urk. 101 S. 2, Ziff. 7; Urk. 113). II. Sachverhalt A. Infoline

- 33 -

1. Den Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, sie hätten zwi- schen ca. März und Mai 2010 in gemeinsamem, arbeitsteiligem Zusammenwirken als Mittäter durch diverse in der Anklage teilweise aufgeführte täuschende Ma- chenschaften, mit Hilfe eines eigens dafür programmierten Telefon-Dialers und unter falschen Namen erworbenen, lokalen Telefonnummern ca. 10'000 Geschä- digte dazu gebracht, anlässlich ihres Rückrufes, bei welchem diese durch eine vorprogrammierte Tonbandansage angeleitet worden seien, innert kürzester Zeit sich ungewollt bei der Infoline H._____ Ltd. für einen inexistenten, telefonischen …- und …-Infodienst anzumelden. Die Beschuldigten hätten weiter angestrebt, diese Geschädigten mittels Zustellung eines entsprechenden Einzahlungsschei- nes samt Kundennummer und Zugangscode sowie unter Angabe der genauen Uhrzeit des Rückrufes inklusive der Telefonnummer des betreffenden Geschädig- ten, dazu zu veranlassen, eine Jahresgebühr von Fr. 130.– für den Infodienst der Infoline zu überweisen. Dabei hätten die Beschuldigten bei den Geschädigten, welche sich anlässlich eines Rückrufes telefonisch ungewollt für den …-Infodienst angemeldet hätten, den falschen Eindruck erweckt, sich rechtsgültig vertraglich gegenüber der Infoline verpflichtet zu haben. 174 Geschädigte hätten sich durch diese Machenschaften der Beschuldigten über eine gar nicht bestehende Zah- lungspflicht täuschen lassen und die Jahresgebühr von Fr. 130.– aufgrund ihrer unzutreffenden Überzeugung aufforderungsgemäss einbezahlt. Dadurch hätten die Beschuldigten bei diesen 174 Geschädigten einen Vermögensschaden von gesamthaft Fr. 22'620.– verursacht und sich in diesem Umfang unrechtmässig be- reichert, wobei sich der Deliktsbetrag auf insgesamt Fr. 1.3 Mio. belaufen hätte, sofern alle 10'000 Rechnungsadressaten die Jahresgebühr einbezahlt hätten. Mit den erwähnten Einnahmen hätten die Beschuldigten Lebenshaltungskosten ge- deckt (Urk. 22 S. 2 ff.). Die ca. 10'000 Geschädigten hätten jedoch nie einen Ver- trag für einen solchen …-Infodienst abschliessen wollen, was die Beschuldigten gewusst hätten (Urk. 22 S. 3, 5. Absatz).

2. Die Beschuldigten haben den äusseren Sachverhalt nicht bestritten. So bestritten sie insbesondere nicht,

• das Verwenden eines Telefon-Dialers und von lokalen Telefonnummern,

• das automatische Abbrechen der Verbindung bei Annahme des Anrufes durch die Geschädigten, um dadurch möglichst einen Rückruf der Ge- schädigten zu erwirken,

- 34 -

• das Abspielen eines programmierten Tonbandes bei Rückruf auf die Nummer des Dialers mit dem Angebot, sich für den telefonischen Info- dienst gegen … und … zu einer Jahresgebühr von Fr. 130.– anzumel- den, wobei der Vertrag rechtsgültig werde, sofern der Geschädigte wäh- rend einiger, kurzer Zeit, weiter in der Leitung bleibe,

• das anschliessende Zusenden einer Rechnung über Fr. 130.– an alle, welche zurückriefen und in der Leitung blieben,

• das Versenden von 10'000 Rechnungen (Urk. 4/2 S. 8; Urk. 4/3 S. 4; Urk. 5/5 S. 6),)

• das Einzahlen der Jahresgebühr durch 174 Geschädigte (insgesamt Fr. 22'600.–). Darüber hinaus machten sie teilweise auch immer wieder von ihrem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch oder bestritten pauschal. Daneben bestritten sie im Wesentlichen, etwas Illegales getan und die Geschädigten getäuscht zu haben. Sie bestreiten insbesondere, dass die 174 Geschädigten, welche die Jahresge- bühr einzahlten, gar keinen Infodienst hätten nutzen wollen und die Jahresgebühr daher unfreiwillig und irrtümlich bezahlt hätten. Schliesslich bestreiten sie, gar nie beabsichtigt zu haben, einen funktionierenden …-Infodienst einzurichten und sich durch das vorgeworfene Vorgehen unrechtmässig bereichert oder Schaden ver- ursacht zu haben (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 5 ff., insbes. 7 f.; Urk. 4/3 S. 5; Urk. 5/1; Urk. 5/2 S. 3 ff.; Urk. 5/3 S. 5 ff., insbes. S. 9 ff.; Urk. 5/5 S. 4, 6; Urk. 4/4 S. 3 ff., insbes. S. 7 f.; Urk. 73 S. 11 ff.; Prot. I S. 34, 39 ff.).

3. Die bestrittenen Teile des Anklagesachverhaltes sind daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den all- gemein gültigen Beweisregeln zu prüfen und zu erstellen.

Dispositiv
  1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 5. Juli 2012 (DG120028) wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägun- gen an das Bezirksgericht Zürich zurückgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  3. a) Das Honorar von Rechtsanwalt lic.iur. X._____ für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten A._____ im Berufungsverfahren wird auf Fr. 7'500.– festgesetzt. b) Das Honorar von Rechtsanwalt lic.iur. Y._____ für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten B._____ im Berufungsverfahren wird auf Fr. 6'600.– festgesetzt. - 40 -
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigungen, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 (übergeben) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 41 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. September 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130003-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Präsident, lic.iur. Burger und lic.iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner Beschluss vom 3. September 2013 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschuldigte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Hubmann Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie C._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger betreffend gewerbsmässigen Betrug und Widerruf Berufung gegen ein Urteil vom 5. Juli 2012 sowie gegen ein Ergänzungsur- teil vom 20. August 2012 des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung (DG120028)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. Juni 2012 (Urk. 22 [bzw.61]) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Hiervon sind 43 Tage durch Polizeihaft und Untersuchungshaft be- reits verbüsst.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die restliche Strafe (9 Mona- te, wovon 43 Tage durch Polizeihaft und Untersuchungshaft erstanden sind) wird vollzogen.

5. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Hiervon sind 37 Tage durch die erstandene durch Polizeihaft und Untersuchungshaft bereits verbüsst.

6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die restliche Strafe (9 Mona- te, wovon 37 Tage durch Polizeihaft und Untersuchungshaft erstanden sind) wird vollzogen.

7. Die Probezeit von zwei Jahren, die von der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat mit Strafbefehl vom 18. Februar 2009 bezüglich der damals gegen-

- 3 - über dem Beschuldigten B._____ ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen angesetzt wurde, wird um ein Jahr, beginnend ab 5. Juli 2012, verlängert.

8. a) Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil Fr. 9'259.25 zu zahlen.

b) Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil Fr. 9'259.25 zu zahlen.

9. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, den nachfolgend genannten Privatklägern und Privatklägerinnen die nachfolgend erwähnten Beträge als Schadenersatz zu zahlen:

a) Privatkläger und Privatklägerinnen Infoline 9.1. der Privatklägerin G1._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. April 2010 9.2. G2._____, … [Adresse], zuhanden des Nachlasses von … Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Mai 2010 9.3. dem Privatkläger G3._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. April 2010 9.4. dem Privatkläger G4._____ Fr. 130.– 9.5. dem Privatkläger G5._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Mai 2010 9.6. dem Privatkläger G6._____ Fr. 130.– 9.7. dem Privatkläger G7._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. April 2010 9.8. dem Privatkläger G8._____ Fr. 130.– 9.9. dem Privatkläger G9._____ Fr. 130.– 9.10. der Privatklägerin G10._____ Fr. 130.– 9.11. der Privatklägerin G11._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Mai 2010

- 4 - 9.12. der Privatklägerin G12._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Ap- ril 2010 9.13. der Privatklägerin G13._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Mai 2010 9.14. dem Privatkläger G14._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Mai 2010 9.15. der Privatkläger G15._____ Fr. 130.– 9.16. dem Privatkläger G16._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Mai 2010 9.17. der Privatklägerin G17._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Mai 2010 9.18. dem Privatkläger G18._____ Fr. 130.– 9.19. dem Privatkläger G19._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. April 2010 9.20. dem Privatkläger G20._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juli 2010 9.21. dem Privatkläger G21._____ Fr. 130.– 9.22. der Privatklägerin G22._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Mai 2010 9.23. dem Privatkläger G23._____ Fr. 130.– 9.24. dem Privatkläger G24._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. April 2010 9.25. der Privatklägerin G25._____ Fr. 130.– 9.26. der Privatklägerin G26._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Ap- ril 2010 9.27. der Privatklägerin G27._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Mai 2010 9.28. dem Privatkläger G28._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. April 2010

- 5 - 9.29. dem Privatkläger G29._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Mai 2010 9.30. dem Privatkläger G30._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. April 2010 9.31. der Privatklägerin G31._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Mai 2010 9.32. der Privatklägerin G32._____ Fr. 130.– 9.33. der Privatklägerin G33._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juni 2010 9.34. dem Privatkläger G34._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. Mai 2010 9.35. dem Privatkläger G35._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. April 2010; das Begehren des Privatklägers G35._____ um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird mangels grösserer Umtriebe ab- gewiesen. 9.36. dem Privatkläger G36._____ Fr. 130.–; das Begehren des Privatklä- gers G36._____ um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird mangels grösserer Umtriebe abgewiesen. 9.37. dem Privatkläger G37._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. April 2010 9.38. dem Privatkläger G38._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Mai 2010 9.39. der Privatklägerin G39._____ Fr. 130.– 9.40. der Privatklägerin G40._____ Fr. 130.– 9.41. der Privatklägerin G41._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Ap- ril 2010 9.42. dem Privatkläger G42._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. April 2010 9.43. dem Privatkläger G43._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. April 2010; das Begehren des Privatklägers G43._____ um Zusprechung

- 6 - einer Umtriebsentschädigung wird mangels grösserer Umtriebe ab- gewiesen. 9.44. dem Privatkläger G44._____ Fr. 188.-- zuzüglich 5 % Zins ab 28. Ap- ril 2010 auf dem Betrag von Fr. 130.-- 9.45. dem Privatkläger G45._____ Fr. 130.– 9.46. dem Privatkläger G46._____ Fr. 130.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Mai 2010 9.47. dem Privatkläger G47._____ Fr. 130.– 9.48. dem Privatkläger G48._____ Fr. 117.–

b) Privatkläger und Privatklägerinnen F._____ 9.49. dem Privatkläger G49._____ Fr. 100.– 9.50. dem Privatkläger G50._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. August 2010 9.51. der Privatklägerin G51._____ Fr. 100.-- 9.52. dem Privatkläger G52._____ Fr. 50.– 9.53. dem Privatkläger G53._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab

28. Dezember 2010 9.54. dem Privatkläger G54._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. Juni 2010 9.55. dem Privatkläger G55._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab

15. Dezember 2010 9.56. der Privatklägerin G56._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juni 2010 9.57. der Privatklägerin G57._____ Fr. 20.– 9.58. dem Privatkläger G58._____ Fr. 20.– 9.59. dem Privatkläger G59._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. April 2010 9.60. den Privatklägern … und … G60._____ Fr. 50.–

- 7 - 9.61. dem Privatkläger G61._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Juli 2010 9.62. der Privatklägerin G62._____ Fr. 50.– 9.63. dem Privatkläger G63._____ Fr. 50.– 9.64. dem Privatkläger G64._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juli 2010 9.65. der Privatklägerin G65._____ Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juli 2010 9.66. der Privatklägerin G66._____ Fr. 10.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. Juli 2010 9.67. der Privatklägerin G67._____ Fr. 50.– 9.68. dem Privatkläger G68._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juni 2010 9.69. der Privatklägerin G69._____ Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juli 2010 9.70. der Privatklägerin G70._____ Fr. 50.– 9.71. der Privatklägerin G71._____ Fr. 40.– 9.72. dem Privatkläger G72._____ Fr. 70.– 9.73. den Privatklägern … und … G73._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juni 2010 9.74. dem Privatkläger G74._____ Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juli 2010 9.75. der Privatklägerin G75._____ Fr. 20.– 9.76. der Privatklägerin G76._____ Fr. 50.– 9.77. der Privatklägerin G77._____ Fr. 50.– 9.78. dem Privatkläger G78._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. April 2010

- 8 - 9.79. dem Privatkläger G79._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. April 2010; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren des Privatklä- gers G79._____ abgewiesen. 9.80. der Privatklägerin G80._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab

30. August 2010 9.81. der Privatklägerin G81._____ Fr. 30.– 9.82. dem Privatkläger G82._____ Fr. 20.– 9.83. dem Privatkläger G83._____ Fr. 50.– 9.84. der Privatklägerin G84._____ Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Feb- ruar 2011 9.85. dem Privatkläger G85._____ Fr. 20.– 9.86. dem Privatkläger G86._____ Fr. 23.45.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Au- gust 2010 9.87. der Privatklägerin G87._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juni 2010 9.88. der Privatklägerin G88._____ Fr. 40.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juni 2010 9.89. der Privatklägerin G89._____ Fr. 100.– 9.90. der Privatklägerin G90._____ Fr. 40.– 9.91. der Privatklägerin G91._____ Fr. 50.– 9.92. dem Privatkläger G92._____ Fr. 30.– 9.93. dem Privatkläger G93._____ Fr. 50.– 9.94. der Privatklägerin G94._____ Fr. 100.– 9.95. der Privatklägerin G95._____ Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Mai 2010 9.96. der Privatklägerin G96._____ Fr. 30.–; das Begehren der Privatkläge- rin G96._____ um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird mangels grösserer Umtriebe abgewiesen.

- 9 - 9.97. der Privatklägerin G97._____ Fr. 100.– 9.98. der Privatklägerin G98._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. April 2010 9.99. der Privatklägerin G99._____ Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Ap- ril 2010 9.100. den Privatklägern … und … G100._____ Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. März 2010 9.101. der Privatklägerin G101._____ Fr. 30.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juli 2010 9.102. dem Privatkläger G102._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juni 2010 9.103. dem Privatkläger G103._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. Juli 2010 9.104. der Privatklägerin G104._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juni 2010 9.105. der Privatklägerin G105._____ Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. August 2010 9.106. der Privatklägerin G106._____ Fr. 30.– 9.107. der Privatklägerin G107._____ Fr. 30.– 9.108. der Privatklägerin G108._____ Fr. 50.– 9.109. der Privatklägerin G109._____ Fr. 20.– 9.110. der Privatklägerin G110._____ Fr. 40.– 9.111. den Privatklägern … und … G111._____ Fr. 30.– 9.112. dem Privatkläger G112._____ Fr. 30.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. September 2010 9.113. der Privatklägerin G113._____ Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. April 2010 9.114. der Privatklägerin G114._____ Fr. 40.–

- 10 - 9.115. den Privatklägern … und ... G115._____Fr. 20.– 9.116. der Privatklägerin G116._____ Fr. 50.– 9.117. den Privatklägern … und … G117._____ Fr. 30.– 9.118. dem Privatkläger G118._____ Fr. 20.– 9.119. der Privatklägerin G119._____ Fr. 30. – zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juli 2010 9.120. der Privatklägerin G120._____ Fr. 20.– 9.121. der Privatklägerin G121._____ Fr. 30.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juli 2010 9.122. dem Privatkläger G122._____ Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Juni 2010 9.123. den Privatklägern … und … G123._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. September 2010 9.124. dem Privatkläger G124._____ Fr. 30.– 9.125. der Privatklägerin G125._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juli 2010 9.126. der Privatklägerin G126._____ Fr. 50.– 9.127. der Privatklägerin G127._____ Fr. 30.– 9.128. dem Privatkläger G128._____ Fr. 30.– 9.129. dem Privatkläger G129._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. Juli 2010 9.130. der Privatklägerin G130._____ Fr. 30.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juli 2010 9.131. der Privatklägerin G131._____ Fr. 30.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juli 2010 9.132. dem Privatkläger G132._____ Fr. 50.– 9.133. der Privatklägerin G133._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. April 2010

- 11 - 9.134. dem Privatkläger G134._____ Fr. 30.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juli 2010 9.135. dem Privatkläger G135._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juli 2010 9.136. dem Privatkläger G136._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. Juli 2010 9.137. dem Privatkläger G137._____ Fr. 30.– 9.138. dem Privatkläger G138._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juni 2010 9.139. dem Privatkläger G139._____ Fr. 30.– 9.140. dem Privatkläger G140._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. April 2010 9.141. dem Privatkläger G141._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juni 2010 9.142. dem Privatkläger G142._____ Fr. 50.– 9.143. dem Privatkläger G143._____ Fr. 30.– 9.144. dem Privatkläger G144._____ Fr. 100.– 9.145. dem Privatkläger G145._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. April 2010 9.146. der Privatklägerin G146._____ Fr. 50.– 9.147. der Privatklägerin G147._____ Fr. 30.– 9.148. der Privatklägerin G148._____ Fr. 30.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juli 2010 9.149. dem Privatkläger G149._____ Fr. 100.– 9.150. dem Privatkläger G150._____ Fr. 50.– 9.151. dem Privatkläger G151._____ Fr. 50.– 9.152. den Privatklägern … und … G152._____ Fr. 30.– 9.153. der Privatklägerin G153._____ Fr. 20.–

- 12 - 9.154. dem Privatkläger G154._____ Fr. 20.– 9.155. der Privatklägerin G155._____ Fr. 50.– 9.156. dem Privatkläger G156._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juni 2010 9.157. der Privatklägerin G157._____ Fr. 30.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Au- gust 2010 9.158. der Privatklägerin G158._____ Fr. 20.– 9.159. der Privatklägerin … und … G159._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juli 2010 9.160. der Privatklägerin … und… G160._____ Fr. 50.– 9.161. dem Privatkläger G161._____ Fr. 30.– 9.162. der Privatklägerin G162._____ Fr. 70.-- 9.163. den Privatklägern … und … G163._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Juni 2010 9.164. dem Privatkläger G164._____ Fr. 20.– 9.165. dem Privatkläger G165._____ Fr. 20.– 9.166. der Privatklägerin G166._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Juli 2010 9.167. dem Privatkläger G167._____ Fr. 30.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Juli 2010 9.168. dem Privatkläger G168._____ Fr. 50.– 9.169. dem Privatkläger G169._____ Fr. 30.– 9.170. dem Privatkläger G170._____ Fr. 50.– 9.171. dem Privatkläger G171._____ Fr. 30.– 9.172. dem Privatkläger G172._____ Fr. 30.– 9.173. dem Privatkläger G173._____ Fr. 30.– 9.174. der Privatklägerin G174._____ Fr. 50.– 9.175. der Privatklägerin G175._____ Fr. 50.–

- 13 - 9.176. dem Privatkläger G176._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juli 2010 9.177. dem Privatkläger G177._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juli 2010 9.178. dem Privatkläger G178._____ Fr. 50.– 9.179. der Privatklägerin G179._____ Fr. 20.– 9.180. der Privatklägerin G180._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2010 9.181. dem Privatkläger G181._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. Au- gust 2010 9.182. dem Privatkläger G182._____ Fr. 50.– 9.183. dem Privatkläger G183._____ Fr. 55.– 9.184. der Privatklägerin G184._____ Fr. 50.– 9.185. der Privatklägerin G185._____ Fr. 50.– 9.186. dem Privatkläger G186._____ Fr. 20.– 9.187. den Privatklägern … und … G187._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. August 2010 9.188. der Privatklägerin G188._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. Juli 2010 sowie Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. August 2010; das Be- gehren der Privatklägerin G188._____ um Zusprechung einer Um- triebsentschädigung wird mangels grösserer Umtriebe abgewiesen. 9.189. der Privatklägerin G189._____ Fr. 100.– 9.190. der Privatklägerin G190._____ Fr. 40.– 9.191. der Privatklägerin G191._____ Fr. 30.– 9.192. der Privatklägerin G192._____ Fr. 50.– 9.193. der Privatklägerin … Fr. 20.– zuhanden des Nachlasses von G193._____ Fr. 20.– 9.194. der Privatklägerin G194._____ Fr. 50.–

- 14 - 9.195. der Privatklägerin G195._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juli 2010 9.196. der Privatklägerin G196._____ Fr. 25.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juni 2010 9.197. der Privatklägerin G197._____ Fr. 20.– 9.198. der Privatklägerin G198._____ Fr. 10.– 9.199. der Privatklägerin G199._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab

13. April 2010 9.200. der Privatklägerin G200._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab

30. Juni 2010 9.201. dem Privatkläger G201._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. Juli 2010 9.202. der Privatklägerin G202._____ Fr. 50.– 9.203. der Privatklägerin G203._____ Fr. 20.– 9.204. der Privatklägerin G204._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. August 2010 9.205. der Privatklägerin G205._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. Juli 2010 9.206. der Privatklägerin G206._____ Fr. 20.– 9.207. der Privatklägerin G207._____ Fr. 100.– 9.208. der Privatklägerin G208._____ Fr. 50.– 9.209. dem Privatkläger G209._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. März 2010 9.210. dem Privatkläger G210._____ Fr. 30.– 9.211. dem Privatkläger G211._____ Fr. 30.– 9.212. dem Privatkläger G212._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juli 2010

- 15 - 9.213. dem Privatkläger G213._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Au- gust 2010 9.214. der Privatklägerin G214._____ Fr. 30.– 9.215. dem Privatkläger G215._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juli 2010 9.216. dem Privatkläger G216._____ Fr. 100.– 9.217. der Privatklägerin G217._____ Fr. 20. – zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juli 2010 9.218. der Privatklägerin G218._____, [Adresse], Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juni 2010 9.219. den Privatklägern … und ... 219._____, … [Adresse], Fr. 20.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 9. April 2010 9.220. der Privatklägerin G220._____ Fr. 50.– 9.221. der Privatklägerin G221._____ Fr. 50.– 9.222. der Privatklägerin G222._____ Fr. 50.– 9.223. der Privatklägerin G223._____ Fr. 100.– 9.224. dem Privatkläger G224._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juni 2010 9.225. der Privatklägerin G225._____ Fr. 30.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. Au- gust 2010 9.226. dem Privatkläger G226._____ Fr. 50.– 9.227. dem Privatkläger G227._____ Fr. 50.– 9.228. dem Privatkläger …, [Adresse], zuhanden des Nachlasses von G228._____ Fr. 100.– 9.229. dem Privatkläger G229._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. Juli 2010 9.230. den Privatklägern … und … G230._____ Fr. 30.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. August 2010

- 16 - 9.231. den Privatklägern … und … G231._____ Fr. 50.– 9.232. dem Privatkläger G232._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Mai 2010 9.233. dem Privatkläger G233._____ Fr. 50.– 9.234. dem Privatkläger G234._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juni 2010 9.235. den Privatklägern … und … G235._____ Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Juni 2010 9.236. dem Privatkläger G236._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juli 2010 9.237. der Privatklägerin G237._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Au- gust 2010 9.238. den Privatklägern … und … G238._____ Fr. 50.– 9.239. den Privatklägern … und … G239._____ Fr. 50.– 9.240. dem Privatkläger G240._____ Fr. 50.– 9.241. dem Privatkläger G241._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juli 2010 9.242. dem Privatkläger G242._____ Fr. 40.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juli 2010 9.243. dem Privatkläger G243._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juni 2010 9.244. dem Privatkläger G244._____ Fr. 50.– 9.245. den Privatklägern … und … G245._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juli 2010 9.246. dem Privatkläger G246._____ Fr. 50.– 9.247. der Privatklägerin G247._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2010 9.248. dem Privatkläger G248._____ Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juli 2010

- 17 - 9.249. der Privatklägerin G249._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2010 9.250. der Privatklägerin G250._____ Fr. 30.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Ju- ni 2010 9.251. der Privatklägerin G251._____ Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. August 2010 9.252. dem Privatkläger G252._____ Fr. 30.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Juli 2010 9.253. dem Privatkläger G253._____ Fr. 20.– 9.254. den Privatklägern … und … G254._____ Fr. 50.– 9.255. dem Privatkläger G255._____ Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2010 9.256. dem Privatkläger G256._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2010 9.257. dem Privatkläger G257._____ Fr. 20.– 9.258. dem Privatkläger G258._____ Fr. 20.– 9.259. den Privatklägern … und … G259._____ Fr. 100.– 9.260. der Privatklägerin G260._____ Fr. 50.– 9.261. der Privatklägerin G261._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juli 2010 9.262. der Privatklägerin G262._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juli 2010 9.263. dem Privatkläger G263._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Juni 2010 9.264. dem Privatkläger G264._____ Fr. 50.– 9.265. dem Privatkläger G265._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juli 2010

- 18 - 9.266. den Privatklägern … und … G266._____ Fr. 20.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2010; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren von … und … G266._____ abgewiesen. 9.267. den Privatklägern … und … G267._____ Fr. 50.– 9.268. dem Privatkläger G268._____ Fr. 20.– 9.269. der Privatklägerin G269._____ Fr. 30.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Au- gust 2010 9.270. der Privatklägerin G270._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Ju- ni 2010 9.271. der Privatklägerin G271._____ Fr. 50.– 9.272. der Privatklägerin G272._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Ju- ni 2010 9.273. der Privatklägerin G273._____ Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Ju- ni 2010 9.274. der Privatklägerin G274._____ Fr. 50.– 9.275. dem Privatkläger G275._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. Mai 2010 9.276. der Privatklägerin G276._____ Fr. 30.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. September 2010 9.277. den Privatklägern … und … G277._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. August 2010 9.278. der Privatklägerin G278._____ Fr. 100.– 9.279. der Privatklägerin G279._____ Fr. 50.– 9.280. der Privatklägerin G280._____ Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins ab

24. Juni 2010 9.281. der Privatklägerin G281._____ Fr. 50.-- 9.282. der Privatklägerin G282._____ Fr. 50.– 9.283. der Privatklägerin G283._____ Fr. 30.–

- 19 - 9.284. der Privatklägerin G284._____ Fr. 100.– 9.285. der Privatklägerin G285._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juli 2010 9.286. dem Privatkläger G286._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juni 2010 9.287. der Privatklägerin G287._____ Fr. 10.– 9.288. der Privatklägerin G288._____ Fr. 30.– 9.289. der Privatklägerin G289._____ Fr. 30.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juli 2010 9.290. der Privatklägerin G290._____ Fr. 25.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juli 2010 9.291. der Privatklägerin G291._____ Fr. 20.– 9.292. der Privatklägerin G292._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Ap- ril 2010 9.293. dem Privatkläger G293._____ Fr. 40.– 9.294. dem Privatkläger G294._____ Fr. 50.– 9.295. dem Privatkläger G295._____ Fr. 50.– 9.296. dem Privatkläger G296._____ Fr. 100.– 9.297. der Privatklägerin G297._____ Fr. 30.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2010 sowie Fr. 30.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. September 2010 9.298. der Privatklägerin G298._____ Fr. 30.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juli 2010 9.299. der Privatklägerin G299._____ Fr. 30.– 9.300. der Privatklägerin G300._____ Fr. 20.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2010 9.301. den Privatklägern … und … G301._____ Fr. 20.– 9.302. der Privatklägerin G302._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Ju- ni 2010 sowie Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Januar 2011

- 20 - 9.303. der Privatklägerin G303._____ Fr. 100.– 9.304. der Privatklägerin G304._____ Fr. 50.– 9.305. dem Privatkläger G305._____ Fr. 50.– 9.306. den Privatklägern … und … G306._____ Fr. 25.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juli 2010 9.307. dem Privatkläger G307._____ Fr. 30.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Au- gust 2010 9.308. dem Privatkläger G308._____ Fr. 50.– 9.309. den Privatklägern … und … G309._____ Fr. 30.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. April 2010 9.310. dem Privatkläger G310._____ Fr. 30.– 9.311. dem Privatkläger G311._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Au- gust 2010 9.312. dem Privatkläger G312._____ Fr. 30.– 9.313. dem Privatkläger G313._____ Fr. 30.– 9.314. dem Privatkläger G314._____ Fr. 50.– 9.315. dem Privatkläger G315._____ Fr. 20.– 9.316. dem Privatkläger G316._____ Fr. 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. April 2010 9.317. dem Privatkläger G317._____ Fr. 40.–

10. Es werden die von den nachfolgend angeführten Privatklägern und Privat- klägerinnen gestellten Genugtuungsbegehren - mangels einer schwereren Verletzung in den persönlichen Verhältnissen - abgewiesen:

a) Privatkläger und Privatklägerinnen Infoline

- G18._____

- G37._____

- G38._____

- G41._____

- G44._____

- G47._____

- 21 -

- G48._____

b) Privatkläger und Privatklägerinnen F._____

- G51._____

- G53._____

- G54._____

- G64._____

- G66._____

- G68._____

- G69._____

- G74._____

- G79._____

- G84._____

- … und … G111._____

- G125._____

- G129._____

- G133._____

- G134._____

- G135._____

- G138._____

- G141._____

- G167._____

- G177._____

- G179._____

- G180._____

- G186._____

- … und … G187._____

- G189._____

- G195._____

- G196._____

- G198._____

- G201._____

- G210._____

- G215._____

- G217._____

- G218._____, … [Adresse]

- Nachlass von G228._____

- Nachlass von G193._____

- G220._____

- … und … G230._____

- G229._____

- G232._____

- G237._____

- G247._____

- G255._____

- G262._____

- … und … G266._____

- G318._____

- … und … G309._____

- 22 -

11. Das von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Verfügung vom

25. Juni 2012 beschlagnahmte Guthaben von Fr. 14'304.97 auf dem UBS- Konto der D._____ GmbH, IBAN CH … (zurzeit lagernd auf dem Konto der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beleg-Nr. …) wird definitiv beschlag- nahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

12. Das von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Verfügung vom

26. Juni 2012 beschlagnahmte Guthaben von Fr. 22'790.-- auf dem PC- Konto Nr. … der E._____ GmbH (der vorerwähnte Betrag wurde auf das PC-Konto Nr. … der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich überwiesen) wird zur Deckung der den in Ziffer 9a hievor angeführten Privatklägern und Privatklägerinnen zugesprochenen Schadenersatzbeträge (samt Schadens- zins) verwendet. Der verbleibende Betrag wird eingezogen. Den in Ziffer 9a hievor angeführten Privatklägern und Privatklägerinnen wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheides angesetzt, um der Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Zürich, Ba- denerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich mitzuteilen, auf welches Bankkonto oder Postcheckkonto der ihnen in Ziffer 9a hievor zugesprochene Betrag von der Gerichtskasse überwiesen werden soll. Bei Säumnis oder Stillschweigen eines Privatklägers oder einer Privatklägerin verliert der frag- liche Privatkläger bzw. die fragliche Privatklägerin seinen/ihren Anspruch da- rauf, den ihm/ihr in Ziffer 9a hievor zugesprochenenen Schadenersatzbetrag aus dem oben erwähnten beschlagnahmten Postcheckkonto-Gutaben ge- deckt zu erhalten.

13. Das von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Verfügung vom

25. Juni 2012 beschlagnahmte Guthaben von Fr. 16'643.15 auf dem PC- Konto Nr. … des Vereines F._____ (zurzeit lagernd auf dem Konto der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beleg-Nr. …) wird zur Deckung der den in Ziffer 9b hievor angeführten Privatklägern und Privatklägerinnen zuge- sprochenen Schadenersatzbeträge (samt Schadenszins) verwendet. Der verbleibende Betrag wird eingezogen.

- 23 - Den in Ziffer 9b hievor angeführten Privatklägern und Privatklägerinnen wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheides angesetzt, um der Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Zürich, Ba- denerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich mitzuteilen, auf welches Bankkonto oder Postcheckkonto der ihnen in Ziffer 9b hievor zugesprochene Betrag von der Gerichtskasse überwiesen werden soll. Bei Säumnis oder Stillschweigen eines Privatklägers oder einer Privatklägerin verliert der frag- liche Privatkläger bzw. die fragliche Privatklägerin seinen bzw. ihren An- spruch darauf, den ihm bzw. ihr in Ziffer 9b hievor zugesprochenenen Scha- denersatzbetrag aus dem oben erwähnten beschlagnahmten Postcheckkon- to-Guthaben gedeckt zu erhalten.

14. Die Schweizerische Registrierungsstelle SWITCH wird angewiesen, die auf den Beschuldigten 1 (A._____) lautenden Domains www.F._____.ch und www.F1._____.ch zu löschen.

15. Die nachfolgend von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich als Be- weismittel sichergestellten Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen: Urk. 10/6 und 54/3

- F._____, Gesprächs-Regie

- F._____, Unterlagen

- Infoline, div. Briefpost

- 1 externer Datenträger „WesternDigital“ Urk. 11/6 und 54/4

- 1 Ordner, schwarz, mit Bankunterlagen

- 1 Ordner, rot, F._____

- 1 Informationsmaterial G._____

- Anrufprotokolle und Verhaltensregeln

16. Die nachfolgend von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich als Be- weismittel sichergestellten Gegenstände werden - nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils - vernichtet.

- Visitenkarten Infoline H._____ Ltd lautend auf I._____ und J._____

- diverse Dankesschreiben des Vereines F._____ an Spender

17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 24 - Fr. 18'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'620.-- Kosten der Kantonspolizei (Beschuldigter 1) Fr. 1'620.-- Kosten der Kantonspolizei (Beschuldigter 2) Fr. 12'000.-- Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter 1) Fr. 12'000.-- Gebühr Anklagebehörde (Beschuldigter 2) Fr. 1'299.70 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter 1) Fr. 1'853.60 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter 2) Fr. 4'754.80 amtliche Verteidigung RA Z._____ Fr. 12'320.10 amtliche Verteidigung RA X._____ Fr. amtliche Verteidigung RA Y._____ (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung - den Beschuldigten 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. Die Beschuldigten 1 und 2 haften solidarisch für die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 und 2 werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

19. Die Beschuldigten 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, den nachfolgend angeführten Privatklägern und Privatklägerinnen die nachfolgend erwähnten Parteientschädigungen zuzusprechen: 19.1. der Privatklägerin G158._____ Fr. 12.-- 19.2. dem Privatkläger G36._____ Fr. 71.-- 19.3. dem Privatkläger G44._____ Fr. 39.20 19.4. dem Privatkläger G308._____ Fr. 6.40.

- 25 - Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 133 S. 1)

1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 3. und 4. des Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 5. Juli 2012 sei der Beschuldigte A._____ mit drei Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Vollzug sei im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben. Die restliche Strafe von 12 Monaten sei zu vollziehen, wobei die erstandene Haft von 43 Tagen anzurechnen sei.

2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 5. und 6. des Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 5. Juli 2012 sei der Beschuldigte B._____ mit drei Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Vollzug sei im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben. Die restliche Strafe von 12 Monaten sei zu vollziehen, wobei die erstandene Haft von 37 Tagen anzurechnen sei.

3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juli 2012 sowie das Ergänzungsurteil vom 20. August 2012 zu bestätigen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 134 S. 2)

1. Die Strafverfahren betreffend des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB (Vorwurf "Infoline") seien einzustellen.

2. A._____ sei des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB (Vorwurf "F._____") für nicht schuldig zu sprechen und von diesem Vorwurf freizusprechen.

3. Auf eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB sei zu verzichten.

4. Auf die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. und 26. Juni 2012, womit Guthaben des Vereins F._____, E._____ AG sowie D._____ GmbH beschlagnahmt wurden, sei nicht einzutreten

- 26 - und diese Gelder seien den jeweiligen Eigentümern wieder herauszu- geben.

5. Die beschlagnahmten Beweismittel seien A._____ herauszugeben.

6. Auf die Zivilansprüche sei nicht einzutreten.

7. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu neh- men.

8. A._____ sei für die von ihm erstandenen 42 Tage Polizei- und Unter- suchungshaft und den dadurch erlittenen Lohnausfall ein angemesse- ner Schadenersatz und eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

c) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 135 und Urk. 101 S. 2)

1. Es sei das Urteil, soweit es B._____ betrifft, umfassend aufzuheben und es sei B._____ von Schuld und Strafe freizusprechen. und in Folge des Freispruchs:

2. Es sei die Verlängerung der Probezeit von zwei Jahren, die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Strafbefehl vom 18. Februar 2009 bezüglich der damals der gegenüber B._____ ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagen angesetzt wurde, aufzuheben (Ziffer 7 des Entscheides).

3. Ziffer 8 lit. b) des Urteils sei aufzuheben (Zahlung als Ersatz für un- rechtmässig erlangten Vermögensvorteil).

4. Ziffer 9 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben (Schadenersatz an Privatkläger und Privatklägerinnen).

5. Die Ziffern 11, 12 und 13 des angefochtenen Entscheides seien aufzu- heben (Beschlagnahme und Einziehungen).

- 27 -

6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien aufzuheben, die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Berufungskläger eine angemessene Entschädigung für beide Instanzen zuzusprechen.

d) Des Privatklägers C._____: (Urk. 122 S. 1) Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 130.– zuzüglich Zins zu 5% ab 10. Mai 2010. ______________________________ Erwägungen: I. Prozessuales

1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Ver- fahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO ihre Gültigkeit. Beweise, die nach altem Verfahrensrecht abgenommen wurden, können somit weiterhin beweismäs- sig verwertet werden, auch wenn die Beweiserhebung nicht der StPO entspricht oder nach dieser sogar ungültig wäre (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozesses, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1860). Voraussetzung für die Verwertbarkeit der unter altem Verfahrensrecht abgenommenen Beweise ist, dass diese gemäss dem im Zeitpunkt ihrer Abnahme geltenden Recht gültig sind. So- weit sich das Gericht auf solche Beweise abstützt, ist die Frage der Verwertbar- keit derselben nach der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) zu beantworten.

- 28 -

2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene nicht mündlich eröff- nete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 5. Juli 2012 liessen der Beschuldigte B._____ mit Eingabe vom 9. Juli 2012 und der Beschuldigte A._____ mit Eingabe vom 16. Juli 2012 rechtzeitig Berufung anmelden (Prot. I S. 86; Urk. 90 f.). Ebenfalls rechtzeitig meldeten sie Berufung an gegen die wiede- rum schriftlich mitgeteilte Urteilsergänzung vom 20. August 2012 betreffend Zivil- forderung der Privatklägerin K._____ (Prot. I S. 89 f.; Urk. 84/2+3; Urk. 92 f.; Art. 90 Abs. 2 StPO). Von Seiten der Privatkläger und der Staatsanwaltschaft wurden keine Berufungen angemeldet. Nach Erhalt des begründeten Urteils je am

1. November 2012 liessen beide Beschuldigten fristgerecht ihre Berufungserklä- rungen im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 94/3+4; Urk. 100; Urk. 101).

3. Mit Verfügung des Kammerpräsidenten vom 4. Februar 2013 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 104). Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 erklärte die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung und den bedingten Vollzug der Strafe (Urk. 105/1; Urk. 113). Von den Privatklä- gern erhob einzig C._____ mit Eingabe vom 13. Februar 2013 fristgerecht An- schlussberufung, jedoch ohne Anträge zu stellen (Urk. 109), weshalb ihm mit Prä- sidialverfügung vom 12. April 2013 eine Frist von 10 Tagen angesetzt wurde, um im Sinne von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO anzugeben, in welchen Teilen er das Ur- teil anfechte; dies unter der Androhung, dass bei Säumnis oder ungenügender Angabe das Urteil mit entsprechender Kostenfolge als Ganzes angefochten gelte, soweit seine rechtlichen Interessen betroffen seien (Urk. 120 S. 3). Mit das Datum des 13. Februar 2013 tragenden Eingabe (Poststempel: 26.04.2013 und damit rechtzeitig; Urk. 121/1) hielt Privatkläger C._____ an seiner Anschlussberufung fest und beschränkte diese auf Dispositivziffer 9.a) des vorinstanzlichen Urteils, da ihm kein Schadenersatz zugesprochen worden sei, obwohl er Fr. 130.– einbe- zahlt habe und in Ziff. 20 des Urteils vom 5. Juli 2012 als Privatkläger aufgeführt sei (Urk. 122). Schliesslich wurde die präzisierte Anschlussberufung des Privat- klägers den Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 123 f.).

- 29 - 3.1. Mit der auf die Strafzumessung und den bedingten Vollzug der Strafe beschränkten Anschlussberufung (Urk. 113) liess die Staatsanwaltschaft unange- fochten, dass die Vorinstanz keine Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (Vorwürfe "Infoline" und F._____") ausgefällt hat. Damit bilden diese Anklagepunkte nicht mehr Gegen- stand des Berufungsverfahrens (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.2. Im Rahmen seiner Berufungserklärung liess der Beschuldigte A._____ die Einstellung der Strafverfahren betreffend gewerbsmässigen Betrug (Vorwurf "Infoline") wegen Verletzung des Anklageprinzips und für den Fall, dass dieses nicht verletzt wäre, einen Freispruch beantragen (Urk. 61 S. 2 ff.; Urk. 100 S. 2; vgl. auch Urk. 73 S. 4 ff., 8 ff.). Auch bezüglich des Anklagevorwurfes "F._____" verlangte er einen Freispruch vom Vorwurf des Betruges (Urk. 100 S. 2 Ziff. 2; vgl. auch Urk. 73 S. 14 ff.). An diesen Anträgen hielt er an der Berufungsverhand- lung fest (Urk. 134 S. 2). 3.3. Der Beschuldigte B._____ liess im Rahmen seiner Berufungserklärung ebenfalls einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 101 S. 2 und Urk. 135).

4. Es ist mithin das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten, mit Aus- nahme der Abweisung der von diversen Privatklägern gestellten Genugtuungsbe- gehren mangels einer schweren Verletzung in deren persönlichen Verhältnissen (Dispositivziffer 10 a) und 10 b)). 4.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO). 4.2. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 10 a und b (Genugtuungsbegehren) unangefochten blieben, ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechts- kraft erwachsen.

5. Im Berufungsverfahren lässt der Beschuldigte A._____ daran festhalten, dass beim Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges im Zusammenhang mit dem

- 30 - Anklagesachverhalt "Infoline" das Anklageprinzip verletzt sei (Urk. 22 S. 2 ff.; Urk. 100 S. 2; vgl. auch Urk. 73 S. 4 ff., 8 ff.; Urk. 134 S. 3). 5.1. Gemäss Art. 9 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift "möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat". Das Anklageprinzip gewährleistet das rechtliche Gehör und die Verteidigungsrechte des Beschuldig- ten (BGE 120 IV 348 E. 2b). Damit die Anklageschrift ihre doppelte Funktion der Umgrenzung und Information wahrnehmen kann, muss sie hinreichend präzise formuliert sein (vgl. BGE 133 IV 2335 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 1). 5.2. Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ ist zwar zuzu- stimmen, dass im Anklagesachverhalt "Infoline" der Begriff "Irrtum" nicht explizit umschrieben ist. Insofern ist die Wortwahl etwas unpräzise. Aus dem Gesamtzu- sammenhang des Anklagesachverhaltes und der von der Verteidigung zitierten Passage des Anklagetextes (vgl. Urk. 73 S. 4; Urk. 134 S. 3): "Unter dem Ein- druck der Täuschung, dass sie einen rechtsgültigen Vertrag mit den Beschuldig- ten abgeschlossen hatten, bezahlten 174 Geschädigte…" geht indessen offen- kundig hervor, dass die Geschädigten sich darüber geirrt haben sollen, dass sie sich vertraglich verpflichteten hätten und dementsprechend auch zur Bezahlung der Jahresgebühr verpflichtet sein würden, und aus diesem Grunde bezahlten. Es konnte den Beschuldigten daher nicht zweifelhaft sein, was ihnen vorgeworfen wird. Insoweit ist die den Beschuldigten zur Last gelegte Tat hinreichend bestimmt umschrieben und das Anklageprinzip nicht verletzt, wie dies bereits die Vorinstanz erkannt hat (Urk. 98 S. 8). Allerdings wurde in der Anklageschrift zwar festgehal- ten, die Beschuldigten hätten gar keinen …-Infodienst betrieben, sondern auf dem programmierten Tonband der angeblichen Dienst-Nummer …, welche von den Kunden hätte gewählt werden sollen, lediglich Musik abgespielt (Urk. 22 S. 3, 5. Absatz, 2. Satz). Der daraus ableitbare Vorwurf, dass die Beschuldigten jene nicht näher bekannte Anzahl möglicher Geschädigter, welche wissentlich und willent- lich und damit insoweit irrtumsfrei Fr. 130.– entrichtet haben könnten, um den In-

- 31 - fodienst tatsächlich in Anspruch zu nehmen, mit ihren täuschenden Machenschaf- ten arglistig über ihre von Beginn weg vorhandene Absicht getäuscht haben könn- ten, trotz eingegangener Jahresgebühren gar nie einen funktionierenden …- Infodienst einrichten zu wollen, wird den Beschuldigten in der Anklage indessen nicht gemacht. Die Anklage ist daher diesbezüglich unvollständig.

6. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ lässt in prozessua- ler Hinsicht weiter geltend machen, die Aussagen der im Vorverfahren lediglich polizeilich befragten ehemaligen Mitarbeiter der D._____ GmbH seien nicht zulas- ten des Beschuldigten A._____ verwertbar, da seine Teilnahmerechte im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO nicht beachtet worden seien. Daran ändere auch deren Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nichts. Es sei an den Strafverfolgungsbehörden, innert nützlicher Frist die erforderlichen Beweiser- hebungen und die entsprechenden Konfrontationen durchzuführen (Urk. 73 S. 9 f.; Urk. 134 S. 4 und S. 7). 6.1. Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffent- lichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und be- stimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt wer- den (vgl. Botschaft StPO, S. 1187). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet wer- den, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 4 ff.). 6.2. Zu Recht hat der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ die Frage aufgeworfen, weshalb es der Staatsanwalt unterlassen habe, die gebote- nen Konfrontationseinvernahmen mit den Mitarbeitern der D._____ GmbH durch- zuführen (Urk. 73 S. 9 f.). Dieselbe Frage stellt sich im Zusammenhang mit den Geschädigten, deren Befragung der Staatsanwalt ebenfalls unterliess (dazu nach- folgend, Erw. II.A.3.3.1.). Da jedoch nicht geregelt ist, zu welchem Verfahrens-

- 32 - zeitpunkt Belastungszeugen zu befragen sind, ist den Teilnahmerechten der Be- schuldigten durch die vor Vorinstanz nachgeholten Zeugenbefragungen der Mit- arbeiter der D._____ GmbH Genüge getan, zumal es den Anforderungen an ein "fair trial" im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK genügt, dass die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (BGE 133 I 33 E. 2.2; Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 13 zu Art. 147 StPO). 6.3. Die Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten A._____, wonach erst durch die erste Gerichtsinstanz durchgeführte Befragungen von Belastungs- zeugen nicht verwertbar sein sollen, ist im Übrigen auch nicht in Einklang zu brin- gen mit Art. 343 StPO, was jedoch nichts daran ändert, dass die Durchführung dieser Konfrontationen dem Staatsanwalt obliegt (Art. 16 StPO; Keller, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 4 zu Art. 16 StPO; so bereits § 25 StPO ZH; Schmid, in: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 1 ff., insbes. N 9 ff. zu § 25 StPO ZH; Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011, E. 3.2.1), zumal dies, wie vom Verteidiger zu Recht ins Feld geführt wurde (Urk. 73 S. 9, Rz 32 ff.), das Be- schleunigungsgebot und das Gebot der Wahrheitsfindung angesichts des mit dem Zeitablauf stetig abnehmenden Erinnerungsvermögens von zu befragenden Betei- ligten gebieten (Art. 5 Abs. 1 StPO; Art. 6 StPO i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO; Woh- lers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 6 StPO; vgl. auch nachfolgend, Erw. III.2.).

7. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 133 S. 1, Urk. 134 S. 2, Urk. 101 S. 2 und Urk. 122 S. 1). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt (Urk. 100; Urk. 101 S. 2, Ziff. 7; Urk. 113). II. Sachverhalt A. Infoline

- 33 -

1. Den Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, sie hätten zwi- schen ca. März und Mai 2010 in gemeinsamem, arbeitsteiligem Zusammenwirken als Mittäter durch diverse in der Anklage teilweise aufgeführte täuschende Ma- chenschaften, mit Hilfe eines eigens dafür programmierten Telefon-Dialers und unter falschen Namen erworbenen, lokalen Telefonnummern ca. 10'000 Geschä- digte dazu gebracht, anlässlich ihres Rückrufes, bei welchem diese durch eine vorprogrammierte Tonbandansage angeleitet worden seien, innert kürzester Zeit sich ungewollt bei der Infoline H._____ Ltd. für einen inexistenten, telefonischen …- und …-Infodienst anzumelden. Die Beschuldigten hätten weiter angestrebt, diese Geschädigten mittels Zustellung eines entsprechenden Einzahlungsschei- nes samt Kundennummer und Zugangscode sowie unter Angabe der genauen Uhrzeit des Rückrufes inklusive der Telefonnummer des betreffenden Geschädig- ten, dazu zu veranlassen, eine Jahresgebühr von Fr. 130.– für den Infodienst der Infoline zu überweisen. Dabei hätten die Beschuldigten bei den Geschädigten, welche sich anlässlich eines Rückrufes telefonisch ungewollt für den …-Infodienst angemeldet hätten, den falschen Eindruck erweckt, sich rechtsgültig vertraglich gegenüber der Infoline verpflichtet zu haben. 174 Geschädigte hätten sich durch diese Machenschaften der Beschuldigten über eine gar nicht bestehende Zah- lungspflicht täuschen lassen und die Jahresgebühr von Fr. 130.– aufgrund ihrer unzutreffenden Überzeugung aufforderungsgemäss einbezahlt. Dadurch hätten die Beschuldigten bei diesen 174 Geschädigten einen Vermögensschaden von gesamthaft Fr. 22'620.– verursacht und sich in diesem Umfang unrechtmässig be- reichert, wobei sich der Deliktsbetrag auf insgesamt Fr. 1.3 Mio. belaufen hätte, sofern alle 10'000 Rechnungsadressaten die Jahresgebühr einbezahlt hätten. Mit den erwähnten Einnahmen hätten die Beschuldigten Lebenshaltungskosten ge- deckt (Urk. 22 S. 2 ff.). Die ca. 10'000 Geschädigten hätten jedoch nie einen Ver- trag für einen solchen …-Infodienst abschliessen wollen, was die Beschuldigten gewusst hätten (Urk. 22 S. 3, 5. Absatz).

2. Die Beschuldigten haben den äusseren Sachverhalt nicht bestritten. So bestritten sie insbesondere nicht,

• das Verwenden eines Telefon-Dialers und von lokalen Telefonnummern,

• das automatische Abbrechen der Verbindung bei Annahme des Anrufes durch die Geschädigten, um dadurch möglichst einen Rückruf der Ge- schädigten zu erwirken,

- 34 -

• das Abspielen eines programmierten Tonbandes bei Rückruf auf die Nummer des Dialers mit dem Angebot, sich für den telefonischen Info- dienst gegen … und … zu einer Jahresgebühr von Fr. 130.– anzumel- den, wobei der Vertrag rechtsgültig werde, sofern der Geschädigte wäh- rend einiger, kurzer Zeit, weiter in der Leitung bleibe,

• das anschliessende Zusenden einer Rechnung über Fr. 130.– an alle, welche zurückriefen und in der Leitung blieben,

• das Versenden von 10'000 Rechnungen (Urk. 4/2 S. 8; Urk. 4/3 S. 4; Urk. 5/5 S. 6),)

• das Einzahlen der Jahresgebühr durch 174 Geschädigte (insgesamt Fr. 22'600.–). Darüber hinaus machten sie teilweise auch immer wieder von ihrem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch oder bestritten pauschal. Daneben bestritten sie im Wesentlichen, etwas Illegales getan und die Geschädigten getäuscht zu haben. Sie bestreiten insbesondere, dass die 174 Geschädigten, welche die Jahresge- bühr einzahlten, gar keinen Infodienst hätten nutzen wollen und die Jahresgebühr daher unfreiwillig und irrtümlich bezahlt hätten. Schliesslich bestreiten sie, gar nie beabsichtigt zu haben, einen funktionierenden …-Infodienst einzurichten und sich durch das vorgeworfene Vorgehen unrechtmässig bereichert oder Schaden ver- ursacht zu haben (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 5 ff., insbes. 7 f.; Urk. 4/3 S. 5; Urk. 5/1; Urk. 5/2 S. 3 ff.; Urk. 5/3 S. 5 ff., insbes. S. 9 ff.; Urk. 5/5 S. 4, 6; Urk. 4/4 S. 3 ff., insbes. S. 7 f.; Urk. 73 S. 11 ff.; Prot. I S. 34, 39 ff.).

3. Die bestrittenen Teile des Anklagesachverhaltes sind daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den all- gemein gültigen Beweisregeln zu prüfen und zu erstellen. 3.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV flies- senden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 127 I 38 ff., 40, BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdi- gungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandes-

- 35 - gemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 233 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zwei- feln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. Schmid, a.a.O., N 235, m.w.H.). Soweit ein di- rekter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosaik“ (Arzt, In dubio cont- ra, ZStrR 115 [1997] 197), zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Si- cherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbe- stand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (Schmid, a.a.O., N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesam- ten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 ff., 88; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sa- che, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweis- ergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Entscheid des Kassati- onsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massge- bend sein, weil solche immer möglich sind (Schmid, a.a.O., N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen

- 36 - menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, sub- jektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. 3.2. Der Beschuldigte A._____ bejahte anlässlich seiner untersuchungsrich- terlichen Hafteinvernahme vom 8. Juli 2010 die Frage des Staatsanwaltes, ob er davon überzeugt sei, dass alle Kunden Informationen über … gewünscht und da- her freiwillig einen Vertrag abgeschlossen hätten, ohne zu zögern (Urk. 4/2 S. 7) und blieb bei dieser Haltung. Auch der Beschuldigte B._____ antwortete auf diese Frage des Staatsanwaltes, er nehme (zwar) nicht an, dass alle Anrufer den Dienst hätten in Anspruch nehmen wollen, aber dass alle gewusst hätten, was sie taten (Urk. 5/2 S. 4). Mithin machte auch der Beschuldigte B._____ geltend, dass zu- mindest ein Teil der Anrufer den Infodienst tatsächlich in Anspruch nehmen woll- ten. Daraus folgt fraglos, dass dieser Anklagevorwurf, wonach die ca. 10'000 Ge- schädigten jedoch nie einen Vertrag für einen solchen …-Infodienst hätten ab- schliessen wollen, was die Beschuldigten gewusst hätten (Urk. 22 S. 3, 5. Ab- satz), als ausdrücklich bestritten zu gelten hat und damit des Nachweises bedarf. 3.3. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen (Urk. 98 S. 14 ff., 16 f.), "es sei davon auszugehen, dass" von den rund 10'000 Personen nur sehr wenige diesen Infodienst gewollt hätten. Die allermeisten jener Personen, die auf eine der Telefonnummern der Infoline zurückgerufen hätten, "dürften" sich ungewollt für den …-Infodienst angemeldet haben. Denn als die Beschuldigten im Frühling 2010 über die Infoline einen …-Infodienst anzubieten begonnen hätten, sei keine … im Gange gewesen, weshalb das Interesse an einem solchen Infodienst da- mals gering gewesen sei (s. Urk. 73 S. 11 Rz 43). 3.3.1. Mit diesen Erwägungen traf die Vorinstanz eine Reihe von Vermutun- gen und unzulässigen Annahmen ("es ist davon auszugehen"; "es dürfte sein"; Urk. 98 S. 16 ff.), ohne eine eigentliche Beweisführung vorzunehmen und für ihre Annahmen allenfalls vorhandene Beweismittel zu benennen und zu würdigen. Nachdem weder im Vorverfahren durch den Staatsanwalt oder die Polizei noch (allenfalls) durch die Vorinstanz wenigstens eine repräsentative Anzahl aus den 174 Geschädigten zu ihren Beweggründen im Zusammenhang mit der getätigten Vermögensdisposition über Fr. 130.– im Hinblick auf das Angebot des …- und …- Infodienstes befragt wurden, lässt sich diese Behauptung der Anklage bei der ge-

- 37 - genwärtigen Beweislage nicht erstellen. Zwar haben drei Geschädigte auf ihrem von der Staatsanwaltschaft nicht akturierten Formular "Zivilansprüche" hand- schriftliche Angaben angebracht oder einen Begleitbrief mit Angaben mitgeschickt (Ordner "Geschädigte Infoline": K._____, G44._____, G319._____), die darauf schliessen lassen, dass diese drei Geschädigten die Vermögensdisposition vor- nahmen, in der irrtümlichen Meinung, aufgrund ihres Telefonanrufes dazu ver- pflichtet gewesen zu sein. Aber auch diese drei Geschädigten wurden nicht zu ih- ren Absichten unter Wahrung der Teilnahmerechte der Beschuldigten (Art. 147 StPO; § 14 StPO ZH) befragt. Auch aufgrund von diesen vereinzelten, hand- schriftlichen Angaben lässt sich nicht ohne in Willkür zu verfallen ausschliessen, dass einzelne oder auch eine grössere, nicht näher bekannte Anzahl Interessen- ten aus diesen 174 Geschädigten tatsächlich inskünftig einen solchen Infodienst entgeltlich in Anspruch zu nehmen beabsichtigten. 3.3.2. Damit wird ohne jegliche Beweismittel dafür ins Feld zu führen, aus- geblendet, dass durchaus die Möglichkeit bestand, dass eine nicht näher bekann- te Anzahl von Geschädigten die Fr. 130.– überwiesen, da sie – aus welchen Gründen auch immer – Interesse an einem Vertragsabschluss im Hinblick auf ei- nen funktionierenden …-Infodienst hatten und sich deshalb nur (aber immerhin) darüber getäuscht haben könnten, dass die Beschuldigten pflichtwidrig gar nie beabsichtigt haben könnten, einen funktionierenden Infodienst zu betreiben und ihre vertragliche Leistung vereinbarungsgemäss zu erbringen. 3.3.3. Demzufolge lassen sich entscheidende, bestrittene Passagen des An- klagesachverhaltes mangels Kenntnissen über die tatsächlichen Beweggründe der Geschädigten aufgrund der derzeitigen Beweislage nicht rechtsgenügend er- stellen, weshalb eine Rückweisung zur Erhebung der Beweggründe der Geschä- digten zu erfolgen hat. III. Rückweisung

1. Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO kann eine Rückweisung angeordnet wer- den, wenn kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Mangel muss sich auf das "Verfahren" beziehen, er muss "wesentlich" sein und er muss "im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können". Die Bestimmung greift nur,

- 38 - wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich er- scheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013, E. 2; Urteile 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3 sowie 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2 mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1318 1085 ff. Ziff. 2.9.3.3).

2. Grundsätzlich sieht die Strafprozessordnung vor, dass das Gericht selber Beweise erheben oder ergänzen kann (das erstinstanzliche Gericht nach Art. 343 StPO; das Berufungsgericht nach Art. 389 StPO). Das Bundesgericht hat sich zum Verhältnis zwischen Art. 329 StPO (Rückweisung zur Ergänzung oder Berichti- gung) und Art. 343 StPO (Beweisabnahme vor Gericht) geäussert und festgestellt, dass es grundsätzlich der Staatsanwaltschaft obliege, die nötigen Beweise zu sammeln (Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011, E. 3.2.1). Entgegen der in einem Teil der Literatur geäusserten Auffassung umfasse die An- klageprüfung nach Art. 329 StPO nicht nur eine formelle, sondern auch eine mate- rielle Prüfung (E. 3.2.2). Wenn ein unverzichtbares Beweismittel fehle und dazu führe, dass die Sache nicht von Grund auf geprüft werden könne, stehe eine Rückweisung in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO deshalb offen. Allerdings dürfe das Gericht die Möglichkeit der Rückweisung nicht so weit auslegen, um jeg- liche Beweisabnahme vor Gericht zu vermeiden, insbesondere, wenn die Be- weisabnahme nur wenig kompliziert sei oder wenn ein Beweismittel bloss wünschbar wäre. Konkret erachtete das Bundesgericht die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Einholung einer psychiatrischen Expertise als zulässig (E. 3.2.2 f.). 2.1. Wie bereits dargelegt, ist die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegan- gen, dass die von den Beschuldigten bestrittene Behauptung in der Anklage, wo- nach die ca. 10'000 Geschädigten nie einen Vertrag für einen …-Infodienst hätten abschliessen wollen, was die Beschuldigten gewusst hätten (Urk. 22 S. 3, 5. Ab- satz), erstellt sei (Urk. 98 S. 14). Im Vorverfahren wurden indessen keinerlei Be- weise zu den tatsächlichen Beweggründen der Geschädigten unter Wahrung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO (bzw. § 14 StPO ZH) erhoben. Es liegen daher keinerlei Beweiserhebungen zu den Beweggründen vor, welche zur jeweili-

- 39 - gen Vermögensdisposition führten (vgl. vorstehend, Erw. II.3.2. ff.). Die Nichtbe- achtung von Art. 147 StPO (bzw. § 14 StPO ZH) und das gänzliche Absehen von den genannten Beweiserhebungen, stellt einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar. Eine Rückweisung zur Ergänzung des Beweisver- fahrens drängt sich daher auf, da ansonsten der Grundsatz, wonach das Beweis- verfahren im Berufungsverfahren nur punktuell zu ergänzen ist, unterlaufen (Hug, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 7 zu Art. 409 StPO) und das Berufungsgericht überdies unzulässigerweise in die Par- teirolle der Untersuchungsbehörde gedrängt würde. 2.2. Dabei wird die Vorinstanz zu prüfen haben, inwieweit sie das Verfahren zur Durchführung von Beweiserhebungen und Ergänzung des Vorverfahrens, evt. zur Ergänzung oder Berichtigung der Anklage (vgl. vorstehend, Erw. I. 5.2.), an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen gedenkt (Art. 329 Abs. 2 StPO). IV. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigungen, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 5. Juli 2012 (DG120028) wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägun- gen an das Bezirksgericht Zürich zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. a) Das Honorar von Rechtsanwalt lic.iur. X._____ für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten A._____ im Berufungsverfahren wird auf Fr. 7'500.– festgesetzt.

b) Das Honorar von Rechtsanwalt lic.iur. Y._____ für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten B._____ im Berufungsverfahren wird auf Fr. 6'600.– festgesetzt.

- 40 -

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigungen, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 (übergeben) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 41 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. September 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic.iur. Spiess lic.iur. Hafner