Sachverhalt
- 5 - vollumfänglich geständig (Urk. 52 S. 4 mit Verweisen). Dieses Geständnis hat er auch an der Berufungsverhandlung bestätigt (Urk. 68 S. 4).
3. Vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte zum inneren Sachverhalt geltend, der Anklagevorwurf, er habe Behauptungen ohne sichere Kenntnis über deren Wahrheitsgehalt gemacht respektive ohne ernsthafte Gründe, diese Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten, stimme nicht. Im … [Region] würden Straftaten von Behördenmitglie- dern nicht untersucht, um ihm nachher üble Nachrede zu unterstellen (Urk. 39 S. 6 f.; Urk. 69 und Urk. 70). Die Vorinstanz hat zu diesem Einwand erwogen, die Geschädigten D._____ und E._____ seien nie wegen einer der vom Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen verurteilt oder disziplinarisch geahndet worden, was der Beschuldigte ebenso zugestehe wie den Umstand, dass bis heute nie gerichtlich festgestellt worden sei, dass die Vormundschaft über F._____ oder eine FFE-Einweisung von ihm unrechtmässig gewesen seien. Somit vermöge der Beschuldigte den – nur durch eine strafrechtliche Verurteilung der Geschädigten möglichen – Wahrheits- beweis für die inkriminierten Behauptungen nicht zu erbringen (Urk. 52 S. 11 f.). Ferner ergebe sich aus den durch den Beschuldigten eingereichten Unterlagen kein hinreichender Verdacht, dass die Geschädigten D._____ und E._____ die ihnen vorgeworfenen Straftaten begangen hätten. Der Beschuldigte bringe in die- sem Zusammenhang nichts vor, was der weitgehenden Abklärungspflicht auf- grund des schwerwiegenden Ehreingriffs genügen würde. Insbesondere vermöge der Beschuldigte nicht nachzuweisen, dass er zumutbare Schritte unternommen habe, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen. Er habe nicht hinrei- chend dargetan, dass er ernsthafte Gründe gehabt habe, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Somit misslinge dem Beschuldigten der Gut- glaubensbeweis (Urk. 52 S. 13 f.).
4. Zum Materiell-Rechtlichen hat die Vorinstanz das Notwendige zum Tatbestand der üblen Nachrede angeführt und festgestellt, die diversen inkriminierten Äusse- rungen des Beschuldigten seien jeweils – mit der Anklagebehörde – ehrenrührig
- 6 - (und damit tatbeständlich), was auch der Beschuldigte nicht bestreite (Urk. 52 S. 5-10). Dies ist ohne Weiteres zutreffend und zu übernehmen: Der Vorwurf, strafbare Handlungen zu begehen, ist klar ehrverletzend (BSK Strafrecht II, Riklin, Vor Art. 173 StGB N 18 mit zahlreichen Verweisen auf die Praxis). Der nachgescho- bene Einwand des Beschuldigten, er sei zu seinen Äusserungen aufgrund der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit berechtigt (Urk. 54 S. 6; Urk. 69 S. 3), ist selbstredend falsch: Das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit gilt unter dem Vorbehalt der durch das Zivilrecht (Persönlichkeitsschutz) und durch das Strafrecht (Ehrverletzung) gesetzten Grenzen (BGE 107 Ia 304 S. 316).
5. In seiner Berufungsbegründung beschränkt sich der Beschuldigte zu seiner Entlastung – zusammengefasst – auf die folgende Argumentation: Die von ihm "angezeigten und nachweislichen Straftaten des Klägers und seiner Assistentin resp. der auch vom Berner Obergericht gefürchteten Eminenz, des Vogts von C._____" (gemeint: des Geschädigten D._____ und der Geschädigten E._____) hätten sich als "nicht justiziabel erwiesen", da sie "in grober Verletzung von Art. 8 BV auf Weisung von oben oder in grober Pflichtverletzung weder untersucht noch angeklagt noch gerichtlich beurteilt werden durften". "Die zur Wahrheit verpflichte- te Justiz" habe sich "im Stündelerkanton Bern trotz der nachweislich und unwider- legbar erfüllten Straftatbestände nicht mal zu einem Anfangsverdacht durch- ringen" können. Die "nachweislich begangenen Vergehen und Verbrechen" der Geschädigten seien "durch die Berner Justiz auf Weisung von oben vollumfäng- lich gedeckt bzw. ignoriert" worden. Das Berner Obergericht habe "die chronische Verletzung der Untersuchungspflicht durch die … StA" geschützt und die "Rechtsverletzungen (der Geschädigten) pauschal bestritten, ignoriert, überhört und die gesamte Angelegenheit offensichtlich weisungsgebunden strafrechtlich vereitelt". Daher könne auch er, der Beschuldigte, nicht wegen übler Nachrede verurteilt werden. Dies wiederholt der Beschuldigte diverse Male zu jeder seiner inkriminierten Äusserungen mit Bemerkungen wie, die Geschädigten seien recht- lich unantastbar, strafrechtlich unfehlbar und immun, strafrechtlich und ethisch ohne Einschränkungen, und sie würden höhere, aussergesetzliche Weihen bzw.
- 7 - Weisungen von oben geniessen. Genauso wiederholt werden die inkriminierten Behauptungen, die Geschädigten hätten Straftaten begangen, wie übrigens auch weitere Amtspersonen, so z.B. "die … Gelegenheits-Vormunde [der Ortschaft G._____] H._____ und I._____". Schliesslich werden auch neue, nicht inkriminier- te Anwürfe vorgebracht, so der Geschädigte D._____ leide an "Perversion, multip- ler Persönlichkeitsstörung" und sei "ein offensichtlich Wahnsinniger" (Urk. 54). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte in Ergänzung zu seinen in der Berufungsbegründung festgehaltenen Argumenten sodann im Wesentlichen geltend, er habe seine Äusserungen nur an Aufsichtspersonen sowie an die Redaktion der Zeitung J._____ gerichtet, wobei aufgrund der Ab- hängigkeit der letzteren von Bezirk und Gemeinde zu keiner Zeit eine Gefahr be- standen habe, dass von seinen Informationen Gebrauch gemacht würde. Da sei- ne Zusendungen damit ohnehin keine Wirkung hätten entfalten können, sei die Anklage obsolet. Er habe lediglich eine einzige E-Mail an einen weiteren Perso- nenkreis versandt, womit nicht im Sinne der Rechtsprechung von einem öffentli- chen Verbreiten seiner Kritik an den Geschädigten gesprochen werden könne. Im Übrigen seien ehrverletzende Äusserungen durch Anwälte in Prozessen in einem gewissen Rahmen durch die Darlegungs- und die Berufspflicht geschützt, was auch hinsichtlich seiner Äusserungen beachtet werden müsse, da er diese ja bewusst an die Aufsichtsstelle über die Berner Statthalterämter gerichtet habe (Urk. 69).
6. Vorauszuschicken ist, dass sich die Berufungsinstanz auf die Auseinander- setzung mit den wesentlichen Vorbringen und Argumenten des Beschuldigten beschränken kann (Entscheide des Bundesgerichts 6B_402/2010 E.2.2.; 6B_236/2009; 6B_170/2011 E.1.2.).
7. Der Beschuldigte könnte sich hinsichtlich seiner inkriminierten Behauptungen allenfalls durch die Erbringung des Wahrheitsbeweises exkulpieren (Art. 173 Ziff. 2 StGB erster Teilsatz). Da er den Wahrheitsbeweis nicht zu erbringen vermag, verschiebt er die ihm obliegende Beweislast kurzerhand auf namhafte Teile der Berner Strafuntersuchungs- und Justizbehörden. Dies ist ohne Weiteres
- 8 - unbehelflich. Die vom Beschuldigten erhobenen Anwürfe gegen die Geschädigten sind damit nach wie vor unbewiesen und mithin falsch. Zum Gutglaubensbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB zweiter Teilsatz) macht der Beschuldigte – sinngemäss – geltend, er habe nicht gewusst, dass er einen "Übergesetzlichen" beschuldige (Urk. 54 S. 4 f.). Damit macht der Beschuldigte gar nicht geltend, er habe zumindest ernsthafte Gründe gehabt, seine Anwürfe in guten Treuen für wahr zu halten. Er behauptet – obwohl widerlegt – nach wie vor, diese seien zutreffend. Sein "guter Glaube" will sich gar nicht auf die inkriminier- ten Behauptungen beziehen, sondern vielmehr – abstrus – auf die Möglichkeit, die fraglichen Personen, also die Geschädigten, belasten zu dürfen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte weder den Gutglaubens- noch den Wahrheitsbeweis für seine Anschuldigungen zu erbringen. Im von ihm betreffend den Wahrheitsbeweis eingereichten Dokument wiederholt er lediglich die aus seiner Sicht gegebenen Gründe für die gegenüber den Geschädigten D._____ und E._____ erhobenen Beschuldigungen (Urk. 70 S. 2 ff.). Dies genügt zur Erbringung des Wahrheitsbeweises natürlich nicht, zumal ein solcher bezüglich deliktischer Handlungen – mit der Vorinstanz – gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts durch eine den Beschuldigungen entsprechende strafrechtliche Verurteilung zu erbringen ist (BGE 106 IV 115). Auch die weiteren anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Argumen- te vermögen nicht zu überzeugen. Einerseits ist für einen Schuldspruch im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht notwendig, dass die Anschuldigungen öffentlich verbreitet werden, wie es der Beschuldigte geltend macht (Urk. 69 S. 1 f.). Andererseits kann auch seinen Äusserungen, er habe die Beschuldigungen ähnlich einem Rechtsanwalt in einem Prozess vorgebracht und sie hätten sich im diesbezüglich erlaubten Rahmen bewegt, nicht gefolgt werden (Urk. 69 S. 4 ff.).
8. Der Beschuldigte vermag somit den angefochtenen Schuldspruch in keiner Weise überzeugend in Zweifel zu ziehen. Dieser ist vielmehr ohne Weiteres zu bestätigen (zum Ganzen auch: Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 9 - III. Sanktion
1. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, er sei im November 2012 durch das Obergericht des Kantons Luzern der versuchten Er- pressung schuldig gesprochen worden (Urk. 68 S. 3). Gemäss aktuellem Strafre- gisterauszug erging in diesem Zusammenhang jedoch lediglich ein rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsstatthalteramtes Luzern, nämlich am 22. September 2008 und somit bevor der Beschuldigte die aktuell zu beurteilenden Taten begangen hat (Urk. 71). Demnach stellen sich vorliegend die Fragen der retrospektiven Konkurrenz respektive einer Zusatzstrafe nicht (Art. 49 Abs. 2 StGB).
2. Die Vorinstanz hat vorab den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 52 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Zur Tatkomponente hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, der Beschuldigte habe ein Jahr lang auf verschiedene Weise zwei Geschädigte gegenüber einer breiten Öffentlichkeit schwer verunglimpft und ihnen schwere Straftaten vorgewor- fen; die objektive Tatschwere wiege nicht mehr leicht. Er habe nicht aus egoisti- schen oder bösartigen Motiven gehandelt, sondern weil er dem in seinen Augen zu Unrecht bevormundeten und mehrfach per fürsorgerischen Freiheitsentzug in eine psychiatrische Klinik eingewiesenen F._____ habe helfen und die Öffent- lichkeit über die seiner Überzeugung nach skandalösen Zustände in C._____ ha- be aufklären wollen. Die subjektive Tatschwere wiege noch leicht, das Verschul- den insgesamt nicht mehr leicht; angemessen sei eine Einsatzstrafe von 50 Ta- gessätzen Geldstrafe (Urk. 52 S. 15 f.). Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 52 S. 16 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte in Ergänzung zu seinen bisherigen Ausführungen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er seit kurzem pensioniert sei und neben seinem bisher deklarierten Einkommen aus Erledigungen für Freunde und Bekannte wohl demnächst auch eine AHV-Rente erhalten werde. Zudem sei es nicht so, dass er mit seiner Partnerin zusammen wohne. Diese sei zwar Mieterin der Wohnung,
- 10 - aber er wohne in dieser als alleiniger Untermieter (Urk. 68 S. 1 f.). Die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Das Geständnis ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz mindernd anzurechnen; Reue kann er hingegen nicht für sich reklamieren. Straferhöhend wirken sich das teilweise Delinquieren während laufender Probezeit (Schreiben gemäss Anklageziffer 1.) sowie die Vorstrafe aus (Urk. 53).
4. Wenn die Vorinstanz insgesamt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen bemessen hat, ist dies zu bestätigen und wird im Übrigen vom Beschuldigten auch nicht substantiiert beanstandet (Urk. 54). Der Tagessatz von Fr. 30.-- trägt den doch knappen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten Rechnung und ist zu übernehmen (Art. 34 StGB).
5. Aufgrund der Vorstrafe, des teilweisen Delinquierens während laufender Probezeit sowie der auch anlässlich der Berufungsverhandlung offen an den Tag gelegten renitenten Haltung ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz eine günstige Legalprognose abzusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe ist zu vollziehen.
6. Die Vorinstanz hat auf den Widerruf der bedingt aufgeschobenen Vorstrafe aus dem Jahr 2008 verzichtet und lediglich die Probezeit um ein Jahr verlängert. Vor- ab ist zu korrigieren, dass der Beschuldigte entgegen der Vorinstanz nicht sämtli- che vorliegend zu beurteilenden Delikte während der laufenden Probezeit dieser Verurteilung begangen hat, sondern lediglich die Abfassung des inkriminierten Schreibens vom 25. September 2010 gemäss Anklageziffer 1. und auch diese nur, weil die Vorstrafe dem Beschuldigten nicht am Tag der Ausfällung, sondern erst am 7. Oktober 2008 eröffnet worden ist (Urk. 19/2/3; Urteil des Bundesge- richts 6S.49/2005 vom 21. Mai 2005 mit Verweis auf BGE 118 IV 104). Am – für den Beschuldigten wohlwollenden – Resultat ändert dies jedoch nichts und schon gar nicht zu Ungunsten des Beschuldigten. Die bereits vorstehend erwähnte Reni- tenz sowie die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten könnten materiell durchaus auch zu einem gegenteiligen Ergebnis führen; prozessual steht dem jedoch das
- 11 - Verschlechterungsverbot entgegen (zur reformatio in peius; vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_165/2011 E.3.2.f.; 6B_156/2011 E.2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Urteils- dispositiv-Ziff. 5. und 6., Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
2. Auf den Widerruf der mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 22. September 2008 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 90.-- wird verzichtet. Die im genannten Entscheid angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
4. Die Geldstrafe wird vollzogen.
5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 5. und 6.) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 12 -
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den Geschädigten D._____, … [Adresse] − die Geschädigte E._____, … [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amtsstatthalteramt Luzern, betr. AK-Nr. … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 8. April 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte hat eine der inkriminierten Taten vor Inkrafttreten der schwei- zerischen Strafprozessordnung begangen (Urk. 21 S. 2 Ziff. 1.). Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 27. September 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
E. 2 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
27. September 2012 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der mehr- fachen üblen Nachrede schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft; zudem wurde die Probezeit einer Vorstrafe verlängert (Urk. 52 S. 20 f.). Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 47; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Be-
- 4 - rufungserklärung des Beschuldigten ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 54; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 14. Januar 2013 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 59; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungs- anträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Urk. 54 und 59; Art. 389 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat die Berufung nicht beschränkt (Urk. 54; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 59).
E. 3 Vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte zum inneren Sachverhalt geltend, der Anklagevorwurf, er habe Behauptungen ohne sichere Kenntnis über deren Wahrheitsgehalt gemacht respektive ohne ernsthafte Gründe, diese Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten, stimme nicht. Im … [Region] würden Straftaten von Behördenmitglie- dern nicht untersucht, um ihm nachher üble Nachrede zu unterstellen (Urk. 39 S.
E. 6 Vorauszuschicken ist, dass sich die Berufungsinstanz auf die Auseinander- setzung mit den wesentlichen Vorbringen und Argumenten des Beschuldigten beschränken kann (Entscheide des Bundesgerichts 6B_402/2010 E.2.2.; 6B_236/2009; 6B_170/2011 E.1.2.).
E. 7 Der Beschuldigte könnte sich hinsichtlich seiner inkriminierten Behauptungen allenfalls durch die Erbringung des Wahrheitsbeweises exkulpieren (Art. 173 Ziff. 2 StGB erster Teilsatz). Da er den Wahrheitsbeweis nicht zu erbringen vermag, verschiebt er die ihm obliegende Beweislast kurzerhand auf namhafte Teile der Berner Strafuntersuchungs- und Justizbehörden. Dies ist ohne Weiteres
- 8 - unbehelflich. Die vom Beschuldigten erhobenen Anwürfe gegen die Geschädigten sind damit nach wie vor unbewiesen und mithin falsch. Zum Gutglaubensbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB zweiter Teilsatz) macht der Beschuldigte – sinngemäss – geltend, er habe nicht gewusst, dass er einen "Übergesetzlichen" beschuldige (Urk. 54 S. 4 f.). Damit macht der Beschuldigte gar nicht geltend, er habe zumindest ernsthafte Gründe gehabt, seine Anwürfe in guten Treuen für wahr zu halten. Er behauptet – obwohl widerlegt – nach wie vor, diese seien zutreffend. Sein "guter Glaube" will sich gar nicht auf die inkriminier- ten Behauptungen beziehen, sondern vielmehr – abstrus – auf die Möglichkeit, die fraglichen Personen, also die Geschädigten, belasten zu dürfen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte weder den Gutglaubens- noch den Wahrheitsbeweis für seine Anschuldigungen zu erbringen. Im von ihm betreffend den Wahrheitsbeweis eingereichten Dokument wiederholt er lediglich die aus seiner Sicht gegebenen Gründe für die gegenüber den Geschädigten D._____ und E._____ erhobenen Beschuldigungen (Urk. 70 S. 2 ff.). Dies genügt zur Erbringung des Wahrheitsbeweises natürlich nicht, zumal ein solcher bezüglich deliktischer Handlungen – mit der Vorinstanz – gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts durch eine den Beschuldigungen entsprechende strafrechtliche Verurteilung zu erbringen ist (BGE 106 IV 115). Auch die weiteren anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Argumen- te vermögen nicht zu überzeugen. Einerseits ist für einen Schuldspruch im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht notwendig, dass die Anschuldigungen öffentlich verbreitet werden, wie es der Beschuldigte geltend macht (Urk. 69 S. 1 f.). Andererseits kann auch seinen Äusserungen, er habe die Beschuldigungen ähnlich einem Rechtsanwalt in einem Prozess vorgebracht und sie hätten sich im diesbezüglich erlaubten Rahmen bewegt, nicht gefolgt werden (Urk. 69 S. 4 ff.).
E. 8 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den Geschädigten D._____, … [Adresse] − die Geschädigte E._____, … [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amtsstatthalteramt Luzern, betr. AK-Nr. … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
E. 9 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 8. April 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Die mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 22. September 2008 ange- setzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)" - 3 - Berufungsanträge: a) des Beschuldigten (Urk. 54):
- Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben, bei angemessener Entschädigung für mich.
- Analog zu den nicht justiziablen Verbrechen und Vergehen der Kläger sei auch die von dieser Seite beantragte Strafuntersuchung wegen "übler Nach- rede" gegen mich als nicht justiziabel zu erklären, um das übergeordnete Gleichheitsprinzip gemäss Art. 8 BV nicht zu verletzen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerschaft. b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 59): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
- Der Beschuldigte hat eine der inkriminierten Taten vor Inkrafttreten der schwei- zerischen Strafprozessordnung begangen (Urk. 21 S. 2 Ziff. 1.). Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 27. September 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
- Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
- September 2012 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der mehr- fachen üblen Nachrede schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft; zudem wurde die Probezeit einer Vorstrafe verlängert (Urk. 52 S. 20 f.). Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 47; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Be- - 4 - rufungserklärung des Beschuldigten ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 54; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 14. Januar 2013 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 59; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungs- anträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Urk. 54 und 59; Art. 389 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat die Berufung nicht beschränkt (Urk. 54; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 59).
- Demnach ist der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich angefochten (vgl. Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt
- Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 26. Juli 2012 zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem 25. September 2010 und dem 22. August 2011 jeweils an seinem Wohnort in B._____ diverse Schreiben, E-Mails und schriftliche Einträge auf einer Internet-Plattform verfasst und versandt respektive eingestellt zu haben, in welchen er Sachdarstellungen gemacht habe, mittels deren den Geschädigten, dem Statthalter der Gemeinde C._____, D._____, sowie dessen Stellvertreterin, E._____, Amtsmissbrauch, Begünstigung, (Beihilfe zur) Freiheitsberaubung, unrechtmässige Wegnahme von Vermögens- gegenständen, (Anstiftung zu) Urkundenfälschung, schwere Körperverletzung, Verleumdung, massive Amtspflichtverletzung durch ungetreue Geschäftsbe- sorgung, Irreführung sowie in Angst und Schrecken versetzen sowie falsche An- schuldigung vorgeworfen worden sei. Der Beschuldigte habe dabei keine sichere Kenntnis über den Wahrheitsgehalt seiner Behauptungen gehabt und auch keine ernsthaften Gründe, diese in guten Treuen für wahr zu halten (Urk. 21).
- Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, zeigte sich der Beschuldigte in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung zum äusseren Sachverhalt - 5 - vollumfänglich geständig (Urk. 52 S. 4 mit Verweisen). Dieses Geständnis hat er auch an der Berufungsverhandlung bestätigt (Urk. 68 S. 4).
- Vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte zum inneren Sachverhalt geltend, der Anklagevorwurf, er habe Behauptungen ohne sichere Kenntnis über deren Wahrheitsgehalt gemacht respektive ohne ernsthafte Gründe, diese Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten, stimme nicht. Im … [Region] würden Straftaten von Behördenmitglie- dern nicht untersucht, um ihm nachher üble Nachrede zu unterstellen (Urk. 39 S. 6 f.; Urk. 69 und Urk. 70). Die Vorinstanz hat zu diesem Einwand erwogen, die Geschädigten D._____ und E._____ seien nie wegen einer der vom Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen verurteilt oder disziplinarisch geahndet worden, was der Beschuldigte ebenso zugestehe wie den Umstand, dass bis heute nie gerichtlich festgestellt worden sei, dass die Vormundschaft über F._____ oder eine FFE-Einweisung von ihm unrechtmässig gewesen seien. Somit vermöge der Beschuldigte den – nur durch eine strafrechtliche Verurteilung der Geschädigten möglichen – Wahrheits- beweis für die inkriminierten Behauptungen nicht zu erbringen (Urk. 52 S. 11 f.). Ferner ergebe sich aus den durch den Beschuldigten eingereichten Unterlagen kein hinreichender Verdacht, dass die Geschädigten D._____ und E._____ die ihnen vorgeworfenen Straftaten begangen hätten. Der Beschuldigte bringe in die- sem Zusammenhang nichts vor, was der weitgehenden Abklärungspflicht auf- grund des schwerwiegenden Ehreingriffs genügen würde. Insbesondere vermöge der Beschuldigte nicht nachzuweisen, dass er zumutbare Schritte unternommen habe, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen. Er habe nicht hinrei- chend dargetan, dass er ernsthafte Gründe gehabt habe, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Somit misslinge dem Beschuldigten der Gut- glaubensbeweis (Urk. 52 S. 13 f.).
- Zum Materiell-Rechtlichen hat die Vorinstanz das Notwendige zum Tatbestand der üblen Nachrede angeführt und festgestellt, die diversen inkriminierten Äusse- rungen des Beschuldigten seien jeweils – mit der Anklagebehörde – ehrenrührig - 6 - (und damit tatbeständlich), was auch der Beschuldigte nicht bestreite (Urk. 52 S. 5-10). Dies ist ohne Weiteres zutreffend und zu übernehmen: Der Vorwurf, strafbare Handlungen zu begehen, ist klar ehrverletzend (BSK Strafrecht II, Riklin, Vor Art. 173 StGB N 18 mit zahlreichen Verweisen auf die Praxis). Der nachgescho- bene Einwand des Beschuldigten, er sei zu seinen Äusserungen aufgrund der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit berechtigt (Urk. 54 S. 6; Urk. 69 S. 3), ist selbstredend falsch: Das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit gilt unter dem Vorbehalt der durch das Zivilrecht (Persönlichkeitsschutz) und durch das Strafrecht (Ehrverletzung) gesetzten Grenzen (BGE 107 Ia 304 S. 316).
- In seiner Berufungsbegründung beschränkt sich der Beschuldigte zu seiner Entlastung – zusammengefasst – auf die folgende Argumentation: Die von ihm "angezeigten und nachweislichen Straftaten des Klägers und seiner Assistentin resp. der auch vom Berner Obergericht gefürchteten Eminenz, des Vogts von C._____" (gemeint: des Geschädigten D._____ und der Geschädigten E._____) hätten sich als "nicht justiziabel erwiesen", da sie "in grober Verletzung von Art. 8 BV auf Weisung von oben oder in grober Pflichtverletzung weder untersucht noch angeklagt noch gerichtlich beurteilt werden durften". "Die zur Wahrheit verpflichte- te Justiz" habe sich "im Stündelerkanton Bern trotz der nachweislich und unwider- legbar erfüllten Straftatbestände nicht mal zu einem Anfangsverdacht durch- ringen" können. Die "nachweislich begangenen Vergehen und Verbrechen" der Geschädigten seien "durch die Berner Justiz auf Weisung von oben vollumfäng- lich gedeckt bzw. ignoriert" worden. Das Berner Obergericht habe "die chronische Verletzung der Untersuchungspflicht durch die … StA" geschützt und die "Rechtsverletzungen (der Geschädigten) pauschal bestritten, ignoriert, überhört und die gesamte Angelegenheit offensichtlich weisungsgebunden strafrechtlich vereitelt". Daher könne auch er, der Beschuldigte, nicht wegen übler Nachrede verurteilt werden. Dies wiederholt der Beschuldigte diverse Male zu jeder seiner inkriminierten Äusserungen mit Bemerkungen wie, die Geschädigten seien recht- lich unantastbar, strafrechtlich unfehlbar und immun, strafrechtlich und ethisch ohne Einschränkungen, und sie würden höhere, aussergesetzliche Weihen bzw. - 7 - Weisungen von oben geniessen. Genauso wiederholt werden die inkriminierten Behauptungen, die Geschädigten hätten Straftaten begangen, wie übrigens auch weitere Amtspersonen, so z.B. "die … Gelegenheits-Vormunde [der Ortschaft G._____] H._____ und I._____". Schliesslich werden auch neue, nicht inkriminier- te Anwürfe vorgebracht, so der Geschädigte D._____ leide an "Perversion, multip- ler Persönlichkeitsstörung" und sei "ein offensichtlich Wahnsinniger" (Urk. 54). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte in Ergänzung zu seinen in der Berufungsbegründung festgehaltenen Argumenten sodann im Wesentlichen geltend, er habe seine Äusserungen nur an Aufsichtspersonen sowie an die Redaktion der Zeitung J._____ gerichtet, wobei aufgrund der Ab- hängigkeit der letzteren von Bezirk und Gemeinde zu keiner Zeit eine Gefahr be- standen habe, dass von seinen Informationen Gebrauch gemacht würde. Da sei- ne Zusendungen damit ohnehin keine Wirkung hätten entfalten können, sei die Anklage obsolet. Er habe lediglich eine einzige E-Mail an einen weiteren Perso- nenkreis versandt, womit nicht im Sinne der Rechtsprechung von einem öffentli- chen Verbreiten seiner Kritik an den Geschädigten gesprochen werden könne. Im Übrigen seien ehrverletzende Äusserungen durch Anwälte in Prozessen in einem gewissen Rahmen durch die Darlegungs- und die Berufspflicht geschützt, was auch hinsichtlich seiner Äusserungen beachtet werden müsse, da er diese ja bewusst an die Aufsichtsstelle über die Berner Statthalterämter gerichtet habe (Urk. 69).
- Vorauszuschicken ist, dass sich die Berufungsinstanz auf die Auseinander- setzung mit den wesentlichen Vorbringen und Argumenten des Beschuldigten beschränken kann (Entscheide des Bundesgerichts 6B_402/2010 E.2.2.; 6B_236/2009; 6B_170/2011 E.1.2.).
- Der Beschuldigte könnte sich hinsichtlich seiner inkriminierten Behauptungen allenfalls durch die Erbringung des Wahrheitsbeweises exkulpieren (Art. 173 Ziff. 2 StGB erster Teilsatz). Da er den Wahrheitsbeweis nicht zu erbringen vermag, verschiebt er die ihm obliegende Beweislast kurzerhand auf namhafte Teile der Berner Strafuntersuchungs- und Justizbehörden. Dies ist ohne Weiteres - 8 - unbehelflich. Die vom Beschuldigten erhobenen Anwürfe gegen die Geschädigten sind damit nach wie vor unbewiesen und mithin falsch. Zum Gutglaubensbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB zweiter Teilsatz) macht der Beschuldigte – sinngemäss – geltend, er habe nicht gewusst, dass er einen "Übergesetzlichen" beschuldige (Urk. 54 S. 4 f.). Damit macht der Beschuldigte gar nicht geltend, er habe zumindest ernsthafte Gründe gehabt, seine Anwürfe in guten Treuen für wahr zu halten. Er behauptet – obwohl widerlegt – nach wie vor, diese seien zutreffend. Sein "guter Glaube" will sich gar nicht auf die inkriminier- ten Behauptungen beziehen, sondern vielmehr – abstrus – auf die Möglichkeit, die fraglichen Personen, also die Geschädigten, belasten zu dürfen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte weder den Gutglaubens- noch den Wahrheitsbeweis für seine Anschuldigungen zu erbringen. Im von ihm betreffend den Wahrheitsbeweis eingereichten Dokument wiederholt er lediglich die aus seiner Sicht gegebenen Gründe für die gegenüber den Geschädigten D._____ und E._____ erhobenen Beschuldigungen (Urk. 70 S. 2 ff.). Dies genügt zur Erbringung des Wahrheitsbeweises natürlich nicht, zumal ein solcher bezüglich deliktischer Handlungen – mit der Vorinstanz – gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts durch eine den Beschuldigungen entsprechende strafrechtliche Verurteilung zu erbringen ist (BGE 106 IV 115). Auch die weiteren anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Argumen- te vermögen nicht zu überzeugen. Einerseits ist für einen Schuldspruch im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht notwendig, dass die Anschuldigungen öffentlich verbreitet werden, wie es der Beschuldigte geltend macht (Urk. 69 S. 1 f.). Andererseits kann auch seinen Äusserungen, er habe die Beschuldigungen ähnlich einem Rechtsanwalt in einem Prozess vorgebracht und sie hätten sich im diesbezüglich erlaubten Rahmen bewegt, nicht gefolgt werden (Urk. 69 S. 4 ff.).
- Der Beschuldigte vermag somit den angefochtenen Schuldspruch in keiner Weise überzeugend in Zweifel zu ziehen. Dieser ist vielmehr ohne Weiteres zu bestätigen (zum Ganzen auch: Art. 82 Abs. 4 StPO). - 9 - III. Sanktion
- Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, er sei im November 2012 durch das Obergericht des Kantons Luzern der versuchten Er- pressung schuldig gesprochen worden (Urk. 68 S. 3). Gemäss aktuellem Strafre- gisterauszug erging in diesem Zusammenhang jedoch lediglich ein rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsstatthalteramtes Luzern, nämlich am 22. September 2008 und somit bevor der Beschuldigte die aktuell zu beurteilenden Taten begangen hat (Urk. 71). Demnach stellen sich vorliegend die Fragen der retrospektiven Konkurrenz respektive einer Zusatzstrafe nicht (Art. 49 Abs. 2 StGB).
- Die Vorinstanz hat vorab den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 52 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Zur Tatkomponente hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, der Beschuldigte habe ein Jahr lang auf verschiedene Weise zwei Geschädigte gegenüber einer breiten Öffentlichkeit schwer verunglimpft und ihnen schwere Straftaten vorgewor- fen; die objektive Tatschwere wiege nicht mehr leicht. Er habe nicht aus egoisti- schen oder bösartigen Motiven gehandelt, sondern weil er dem in seinen Augen zu Unrecht bevormundeten und mehrfach per fürsorgerischen Freiheitsentzug in eine psychiatrische Klinik eingewiesenen F._____ habe helfen und die Öffent- lichkeit über die seiner Überzeugung nach skandalösen Zustände in C._____ ha- be aufklären wollen. Die subjektive Tatschwere wiege noch leicht, das Verschul- den insgesamt nicht mehr leicht; angemessen sei eine Einsatzstrafe von 50 Ta- gessätzen Geldstrafe (Urk. 52 S. 15 f.). Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 52 S. 16 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte in Ergänzung zu seinen bisherigen Ausführungen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er seit kurzem pensioniert sei und neben seinem bisher deklarierten Einkommen aus Erledigungen für Freunde und Bekannte wohl demnächst auch eine AHV-Rente erhalten werde. Zudem sei es nicht so, dass er mit seiner Partnerin zusammen wohne. Diese sei zwar Mieterin der Wohnung, - 10 - aber er wohne in dieser als alleiniger Untermieter (Urk. 68 S. 1 f.). Die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Das Geständnis ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz mindernd anzurechnen; Reue kann er hingegen nicht für sich reklamieren. Straferhöhend wirken sich das teilweise Delinquieren während laufender Probezeit (Schreiben gemäss Anklageziffer 1.) sowie die Vorstrafe aus (Urk. 53).
- Wenn die Vorinstanz insgesamt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen bemessen hat, ist dies zu bestätigen und wird im Übrigen vom Beschuldigten auch nicht substantiiert beanstandet (Urk. 54). Der Tagessatz von Fr. 30.-- trägt den doch knappen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten Rechnung und ist zu übernehmen (Art. 34 StGB).
- Aufgrund der Vorstrafe, des teilweisen Delinquierens während laufender Probezeit sowie der auch anlässlich der Berufungsverhandlung offen an den Tag gelegten renitenten Haltung ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz eine günstige Legalprognose abzusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe ist zu vollziehen.
- Die Vorinstanz hat auf den Widerruf der bedingt aufgeschobenen Vorstrafe aus dem Jahr 2008 verzichtet und lediglich die Probezeit um ein Jahr verlängert. Vor- ab ist zu korrigieren, dass der Beschuldigte entgegen der Vorinstanz nicht sämtli- che vorliegend zu beurteilenden Delikte während der laufenden Probezeit dieser Verurteilung begangen hat, sondern lediglich die Abfassung des inkriminierten Schreibens vom 25. September 2010 gemäss Anklageziffer 1. und auch diese nur, weil die Vorstrafe dem Beschuldigten nicht am Tag der Ausfällung, sondern erst am 7. Oktober 2008 eröffnet worden ist (Urk. 19/2/3; Urteil des Bundesge- richts 6S.49/2005 vom 21. Mai 2005 mit Verweis auf BGE 118 IV 104). Am – für den Beschuldigten wohlwollenden – Resultat ändert dies jedoch nichts und schon gar nicht zu Ungunsten des Beschuldigten. Die bereits vorstehend erwähnte Reni- tenz sowie die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten könnten materiell durchaus auch zu einem gegenteiligen Ergebnis führen; prozessual steht dem jedoch das - 11 - Verschlechterungsverbot entgegen (zur reformatio in peius; vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_165/2011 E.3.2.f.; 6B_156/2011 E.2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Kosten
- Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Urteils- dispositiv-Ziff. 5. und 6., Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
- Auf den Widerruf der mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 22. September 2008 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 90.-- wird verzichtet. Die im genannten Entscheid angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
- Die Geldstrafe wird vollzogen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 5. und 6.) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 12 -
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den Geschädigten D._____, … [Adresse] − die Geschädigte E._____, … [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amtsstatthalteramt Luzern, betr. AK-Nr. … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 8. April 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120550-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 8. April 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache üble Nachrede und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. September 2012 (GG120189)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Juli 2012 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48 und 52) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 22. September 2008 ange- setzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. (Mitteilungen.)
8. (Rechtsmittel.)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) des Beschuldigten (Urk. 54):
1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben, bei angemessener Entschädigung für mich.
2. Analog zu den nicht justiziablen Verbrechen und Vergehen der Kläger sei auch die von dieser Seite beantragte Strafuntersuchung wegen "übler Nach- rede" gegen mich als nicht justiziabel zu erklären, um das übergeordnete Gleichheitsprinzip gemäss Art. 8 BV nicht zu verletzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerschaft.
b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 59): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Der Beschuldigte hat eine der inkriminierten Taten vor Inkrafttreten der schwei- zerischen Strafprozessordnung begangen (Urk. 21 S. 2 Ziff. 1.). Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 27. September 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
27. September 2012 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der mehr- fachen üblen Nachrede schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft; zudem wurde die Probezeit einer Vorstrafe verlängert (Urk. 52 S. 20 f.). Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 47; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Be-
- 4 - rufungserklärung des Beschuldigten ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 54; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 14. Januar 2013 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 59; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungs- anträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Urk. 54 und 59; Art. 389 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat die Berufung nicht beschränkt (Urk. 54; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 59).
3. Demnach ist der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich angefochten (vgl. Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 26. Juli 2012 zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem 25. September 2010 und dem 22. August 2011 jeweils an seinem Wohnort in B._____ diverse Schreiben, E-Mails und schriftliche Einträge auf einer Internet-Plattform verfasst und versandt respektive eingestellt zu haben, in welchen er Sachdarstellungen gemacht habe, mittels deren den Geschädigten, dem Statthalter der Gemeinde C._____, D._____, sowie dessen Stellvertreterin, E._____, Amtsmissbrauch, Begünstigung, (Beihilfe zur) Freiheitsberaubung, unrechtmässige Wegnahme von Vermögens- gegenständen, (Anstiftung zu) Urkundenfälschung, schwere Körperverletzung, Verleumdung, massive Amtspflichtverletzung durch ungetreue Geschäftsbe- sorgung, Irreführung sowie in Angst und Schrecken versetzen sowie falsche An- schuldigung vorgeworfen worden sei. Der Beschuldigte habe dabei keine sichere Kenntnis über den Wahrheitsgehalt seiner Behauptungen gehabt und auch keine ernsthaften Gründe, diese in guten Treuen für wahr zu halten (Urk. 21).
2. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, zeigte sich der Beschuldigte in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung zum äusseren Sachverhalt
- 5 - vollumfänglich geständig (Urk. 52 S. 4 mit Verweisen). Dieses Geständnis hat er auch an der Berufungsverhandlung bestätigt (Urk. 68 S. 4).
3. Vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte zum inneren Sachverhalt geltend, der Anklagevorwurf, er habe Behauptungen ohne sichere Kenntnis über deren Wahrheitsgehalt gemacht respektive ohne ernsthafte Gründe, diese Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten, stimme nicht. Im … [Region] würden Straftaten von Behördenmitglie- dern nicht untersucht, um ihm nachher üble Nachrede zu unterstellen (Urk. 39 S. 6 f.; Urk. 69 und Urk. 70). Die Vorinstanz hat zu diesem Einwand erwogen, die Geschädigten D._____ und E._____ seien nie wegen einer der vom Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen verurteilt oder disziplinarisch geahndet worden, was der Beschuldigte ebenso zugestehe wie den Umstand, dass bis heute nie gerichtlich festgestellt worden sei, dass die Vormundschaft über F._____ oder eine FFE-Einweisung von ihm unrechtmässig gewesen seien. Somit vermöge der Beschuldigte den – nur durch eine strafrechtliche Verurteilung der Geschädigten möglichen – Wahrheits- beweis für die inkriminierten Behauptungen nicht zu erbringen (Urk. 52 S. 11 f.). Ferner ergebe sich aus den durch den Beschuldigten eingereichten Unterlagen kein hinreichender Verdacht, dass die Geschädigten D._____ und E._____ die ihnen vorgeworfenen Straftaten begangen hätten. Der Beschuldigte bringe in die- sem Zusammenhang nichts vor, was der weitgehenden Abklärungspflicht auf- grund des schwerwiegenden Ehreingriffs genügen würde. Insbesondere vermöge der Beschuldigte nicht nachzuweisen, dass er zumutbare Schritte unternommen habe, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen. Er habe nicht hinrei- chend dargetan, dass er ernsthafte Gründe gehabt habe, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Somit misslinge dem Beschuldigten der Gut- glaubensbeweis (Urk. 52 S. 13 f.).
4. Zum Materiell-Rechtlichen hat die Vorinstanz das Notwendige zum Tatbestand der üblen Nachrede angeführt und festgestellt, die diversen inkriminierten Äusse- rungen des Beschuldigten seien jeweils – mit der Anklagebehörde – ehrenrührig
- 6 - (und damit tatbeständlich), was auch der Beschuldigte nicht bestreite (Urk. 52 S. 5-10). Dies ist ohne Weiteres zutreffend und zu übernehmen: Der Vorwurf, strafbare Handlungen zu begehen, ist klar ehrverletzend (BSK Strafrecht II, Riklin, Vor Art. 173 StGB N 18 mit zahlreichen Verweisen auf die Praxis). Der nachgescho- bene Einwand des Beschuldigten, er sei zu seinen Äusserungen aufgrund der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit berechtigt (Urk. 54 S. 6; Urk. 69 S. 3), ist selbstredend falsch: Das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit gilt unter dem Vorbehalt der durch das Zivilrecht (Persönlichkeitsschutz) und durch das Strafrecht (Ehrverletzung) gesetzten Grenzen (BGE 107 Ia 304 S. 316).
5. In seiner Berufungsbegründung beschränkt sich der Beschuldigte zu seiner Entlastung – zusammengefasst – auf die folgende Argumentation: Die von ihm "angezeigten und nachweislichen Straftaten des Klägers und seiner Assistentin resp. der auch vom Berner Obergericht gefürchteten Eminenz, des Vogts von C._____" (gemeint: des Geschädigten D._____ und der Geschädigten E._____) hätten sich als "nicht justiziabel erwiesen", da sie "in grober Verletzung von Art. 8 BV auf Weisung von oben oder in grober Pflichtverletzung weder untersucht noch angeklagt noch gerichtlich beurteilt werden durften". "Die zur Wahrheit verpflichte- te Justiz" habe sich "im Stündelerkanton Bern trotz der nachweislich und unwider- legbar erfüllten Straftatbestände nicht mal zu einem Anfangsverdacht durch- ringen" können. Die "nachweislich begangenen Vergehen und Verbrechen" der Geschädigten seien "durch die Berner Justiz auf Weisung von oben vollumfäng- lich gedeckt bzw. ignoriert" worden. Das Berner Obergericht habe "die chronische Verletzung der Untersuchungspflicht durch die … StA" geschützt und die "Rechtsverletzungen (der Geschädigten) pauschal bestritten, ignoriert, überhört und die gesamte Angelegenheit offensichtlich weisungsgebunden strafrechtlich vereitelt". Daher könne auch er, der Beschuldigte, nicht wegen übler Nachrede verurteilt werden. Dies wiederholt der Beschuldigte diverse Male zu jeder seiner inkriminierten Äusserungen mit Bemerkungen wie, die Geschädigten seien recht- lich unantastbar, strafrechtlich unfehlbar und immun, strafrechtlich und ethisch ohne Einschränkungen, und sie würden höhere, aussergesetzliche Weihen bzw.
- 7 - Weisungen von oben geniessen. Genauso wiederholt werden die inkriminierten Behauptungen, die Geschädigten hätten Straftaten begangen, wie übrigens auch weitere Amtspersonen, so z.B. "die … Gelegenheits-Vormunde [der Ortschaft G._____] H._____ und I._____". Schliesslich werden auch neue, nicht inkriminier- te Anwürfe vorgebracht, so der Geschädigte D._____ leide an "Perversion, multip- ler Persönlichkeitsstörung" und sei "ein offensichtlich Wahnsinniger" (Urk. 54). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte in Ergänzung zu seinen in der Berufungsbegründung festgehaltenen Argumenten sodann im Wesentlichen geltend, er habe seine Äusserungen nur an Aufsichtspersonen sowie an die Redaktion der Zeitung J._____ gerichtet, wobei aufgrund der Ab- hängigkeit der letzteren von Bezirk und Gemeinde zu keiner Zeit eine Gefahr be- standen habe, dass von seinen Informationen Gebrauch gemacht würde. Da sei- ne Zusendungen damit ohnehin keine Wirkung hätten entfalten können, sei die Anklage obsolet. Er habe lediglich eine einzige E-Mail an einen weiteren Perso- nenkreis versandt, womit nicht im Sinne der Rechtsprechung von einem öffentli- chen Verbreiten seiner Kritik an den Geschädigten gesprochen werden könne. Im Übrigen seien ehrverletzende Äusserungen durch Anwälte in Prozessen in einem gewissen Rahmen durch die Darlegungs- und die Berufspflicht geschützt, was auch hinsichtlich seiner Äusserungen beachtet werden müsse, da er diese ja bewusst an die Aufsichtsstelle über die Berner Statthalterämter gerichtet habe (Urk. 69).
6. Vorauszuschicken ist, dass sich die Berufungsinstanz auf die Auseinander- setzung mit den wesentlichen Vorbringen und Argumenten des Beschuldigten beschränken kann (Entscheide des Bundesgerichts 6B_402/2010 E.2.2.; 6B_236/2009; 6B_170/2011 E.1.2.).
7. Der Beschuldigte könnte sich hinsichtlich seiner inkriminierten Behauptungen allenfalls durch die Erbringung des Wahrheitsbeweises exkulpieren (Art. 173 Ziff. 2 StGB erster Teilsatz). Da er den Wahrheitsbeweis nicht zu erbringen vermag, verschiebt er die ihm obliegende Beweislast kurzerhand auf namhafte Teile der Berner Strafuntersuchungs- und Justizbehörden. Dies ist ohne Weiteres
- 8 - unbehelflich. Die vom Beschuldigten erhobenen Anwürfe gegen die Geschädigten sind damit nach wie vor unbewiesen und mithin falsch. Zum Gutglaubensbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB zweiter Teilsatz) macht der Beschuldigte – sinngemäss – geltend, er habe nicht gewusst, dass er einen "Übergesetzlichen" beschuldige (Urk. 54 S. 4 f.). Damit macht der Beschuldigte gar nicht geltend, er habe zumindest ernsthafte Gründe gehabt, seine Anwürfe in guten Treuen für wahr zu halten. Er behauptet – obwohl widerlegt – nach wie vor, diese seien zutreffend. Sein "guter Glaube" will sich gar nicht auf die inkriminier- ten Behauptungen beziehen, sondern vielmehr – abstrus – auf die Möglichkeit, die fraglichen Personen, also die Geschädigten, belasten zu dürfen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte weder den Gutglaubens- noch den Wahrheitsbeweis für seine Anschuldigungen zu erbringen. Im von ihm betreffend den Wahrheitsbeweis eingereichten Dokument wiederholt er lediglich die aus seiner Sicht gegebenen Gründe für die gegenüber den Geschädigten D._____ und E._____ erhobenen Beschuldigungen (Urk. 70 S. 2 ff.). Dies genügt zur Erbringung des Wahrheitsbeweises natürlich nicht, zumal ein solcher bezüglich deliktischer Handlungen – mit der Vorinstanz – gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts durch eine den Beschuldigungen entsprechende strafrechtliche Verurteilung zu erbringen ist (BGE 106 IV 115). Auch die weiteren anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Argumen- te vermögen nicht zu überzeugen. Einerseits ist für einen Schuldspruch im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht notwendig, dass die Anschuldigungen öffentlich verbreitet werden, wie es der Beschuldigte geltend macht (Urk. 69 S. 1 f.). Andererseits kann auch seinen Äusserungen, er habe die Beschuldigungen ähnlich einem Rechtsanwalt in einem Prozess vorgebracht und sie hätten sich im diesbezüglich erlaubten Rahmen bewegt, nicht gefolgt werden (Urk. 69 S. 4 ff.).
8. Der Beschuldigte vermag somit den angefochtenen Schuldspruch in keiner Weise überzeugend in Zweifel zu ziehen. Dieser ist vielmehr ohne Weiteres zu bestätigen (zum Ganzen auch: Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 9 - III. Sanktion
1. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, er sei im November 2012 durch das Obergericht des Kantons Luzern der versuchten Er- pressung schuldig gesprochen worden (Urk. 68 S. 3). Gemäss aktuellem Strafre- gisterauszug erging in diesem Zusammenhang jedoch lediglich ein rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsstatthalteramtes Luzern, nämlich am 22. September 2008 und somit bevor der Beschuldigte die aktuell zu beurteilenden Taten begangen hat (Urk. 71). Demnach stellen sich vorliegend die Fragen der retrospektiven Konkurrenz respektive einer Zusatzstrafe nicht (Art. 49 Abs. 2 StGB).
2. Die Vorinstanz hat vorab den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 52 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Zur Tatkomponente hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, der Beschuldigte habe ein Jahr lang auf verschiedene Weise zwei Geschädigte gegenüber einer breiten Öffentlichkeit schwer verunglimpft und ihnen schwere Straftaten vorgewor- fen; die objektive Tatschwere wiege nicht mehr leicht. Er habe nicht aus egoisti- schen oder bösartigen Motiven gehandelt, sondern weil er dem in seinen Augen zu Unrecht bevormundeten und mehrfach per fürsorgerischen Freiheitsentzug in eine psychiatrische Klinik eingewiesenen F._____ habe helfen und die Öffent- lichkeit über die seiner Überzeugung nach skandalösen Zustände in C._____ ha- be aufklären wollen. Die subjektive Tatschwere wiege noch leicht, das Verschul- den insgesamt nicht mehr leicht; angemessen sei eine Einsatzstrafe von 50 Ta- gessätzen Geldstrafe (Urk. 52 S. 15 f.). Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 52 S. 16 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte in Ergänzung zu seinen bisherigen Ausführungen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er seit kurzem pensioniert sei und neben seinem bisher deklarierten Einkommen aus Erledigungen für Freunde und Bekannte wohl demnächst auch eine AHV-Rente erhalten werde. Zudem sei es nicht so, dass er mit seiner Partnerin zusammen wohne. Diese sei zwar Mieterin der Wohnung,
- 10 - aber er wohne in dieser als alleiniger Untermieter (Urk. 68 S. 1 f.). Die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Das Geständnis ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz mindernd anzurechnen; Reue kann er hingegen nicht für sich reklamieren. Straferhöhend wirken sich das teilweise Delinquieren während laufender Probezeit (Schreiben gemäss Anklageziffer 1.) sowie die Vorstrafe aus (Urk. 53).
4. Wenn die Vorinstanz insgesamt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen bemessen hat, ist dies zu bestätigen und wird im Übrigen vom Beschuldigten auch nicht substantiiert beanstandet (Urk. 54). Der Tagessatz von Fr. 30.-- trägt den doch knappen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten Rechnung und ist zu übernehmen (Art. 34 StGB).
5. Aufgrund der Vorstrafe, des teilweisen Delinquierens während laufender Probezeit sowie der auch anlässlich der Berufungsverhandlung offen an den Tag gelegten renitenten Haltung ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz eine günstige Legalprognose abzusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe ist zu vollziehen.
6. Die Vorinstanz hat auf den Widerruf der bedingt aufgeschobenen Vorstrafe aus dem Jahr 2008 verzichtet und lediglich die Probezeit um ein Jahr verlängert. Vor- ab ist zu korrigieren, dass der Beschuldigte entgegen der Vorinstanz nicht sämtli- che vorliegend zu beurteilenden Delikte während der laufenden Probezeit dieser Verurteilung begangen hat, sondern lediglich die Abfassung des inkriminierten Schreibens vom 25. September 2010 gemäss Anklageziffer 1. und auch diese nur, weil die Vorstrafe dem Beschuldigten nicht am Tag der Ausfällung, sondern erst am 7. Oktober 2008 eröffnet worden ist (Urk. 19/2/3; Urteil des Bundesge- richts 6S.49/2005 vom 21. Mai 2005 mit Verweis auf BGE 118 IV 104). Am – für den Beschuldigten wohlwollenden – Resultat ändert dies jedoch nichts und schon gar nicht zu Ungunsten des Beschuldigten. Die bereits vorstehend erwähnte Reni- tenz sowie die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten könnten materiell durchaus auch zu einem gegenteiligen Ergebnis führen; prozessual steht dem jedoch das
- 11 - Verschlechterungsverbot entgegen (zur reformatio in peius; vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_165/2011 E.3.2.f.; 6B_156/2011 E.2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Urteils- dispositiv-Ziff. 5. und 6., Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
2. Auf den Widerruf der mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 22. September 2008 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 90.-- wird verzichtet. Die im genannten Entscheid angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
4. Die Geldstrafe wird vollzogen.
5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 5. und 6.) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 12 -
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den Geschädigten D._____, … [Adresse] − die Geschädigte E._____, … [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amtsstatthalteramt Luzern, betr. AK-Nr. … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 8. April 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann