Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Am 12. Mai 2008 erstattete die Firma B._____ AG bei der Stadtpolizei Zü- rich Strafanzeige gegen die Angestellte A._____ wegen Diebstahls, weil diese am
7. März 2008 unberechtigterweise Fr. 1'350.-- aus der Kasse entnommen habe, was von ihr bestritten wurde. Die Beschuldigte wurde bei der Geldentnahme durch eine ohne ihr Wissen im Kassenraum installierte Kamera aufgenommen. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte sich auf den Standpunkt, die Aussagen der Beschuldigten liessen sich auch nach Sichtung des dem Rapport beiliegen- den Überwachungsfilms nicht widerlegen, und stellte die Untersuchung mit Verfü- gung vom 25. März 2008 ein (Urk. 9). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Privatklägerin Rekurs, den das Obergericht des Kantons Zürich, III. Straf- kammer, am 22. Mai 2009 abwies, im Wesentlichen mit der Begründung, die Filmaufnahmen seien unrechtmässig erlangt worden und daher nicht als Beweis- mittel verwertbar und andere Beweise, die gegen die Beschuldigte sprächen, lä- gen nicht vor. Dagegen erhob die Privatklägerschaft Beschwerde ans Bundesge- richt. Dabei ging es primär um die Frage der Verwertbarkeit der Aufnahmen von der ohne Wissen der Beschuldigten installierten Kamera. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die konkrete Videoaufnahme nicht unrechtmässig sei. Es hiess mit Urteil vom 12. November 2009 die Beschwerde gut, hob den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2009 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die III. Strafkammer des Obergerichts zurück (BGE 6B_536/2009). Mit Beschluss vom 22. Februar 2010 hiess das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, den Rekurs der Privatklägerschaft gut, hob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. März 2008 auf und wies die Sache zur Weiterführung der Untersuchung bzw. Anklageerhebung zurück (Urk. 10).
E. 1.1 Nachdem die Verteidigung das Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Zü- rich vom 12. November 2009 vollumfänglich angefochten hat, ist es in allen Punk- ten zu überprüfen.
E. 1.2 Zum Strafverfahren kam es, nachdem die Privatklägerin am Abend des 7. März 2008 in der Kasse einen Fehlbetrag in Höhe von CHF 1'350 festgestellt und Strafanzeige gegen A._____ eingereicht hatte. Der Verdacht richtete sich auf- grund des von der Geschäftsleitung gesichteten Bildmaterials der Überwachungs- kameras in ihren Geschäftsräumlichkeiten gegen die Beschuldigte.
- 7 -
2. Vorbringen der Beschuldigten
E. 2 In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung wieder auf und befragte die Zeugen C._____ (Urk. 17) und D._____ (Urk. 18). Den Beweisantrag der Privatklägerschaft, bezüglich vorhandenem Bildmaterial einen Sachverständi- gen beizuziehen, lehnte die Staatsanwaltschaft nach Einholung eines Kostenvor-
- 5 - anschlages beim Forensischen Institut für ein Gutachten zum vorhandenen Bild- material ab (Urk. 22/5). Am 26. April 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl Anklage beim Einzelgericht des Bezirkes Zürich (Urk. 29).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat sich auch mit massgeblichen konkreten Strafzumes- sungskriterien auseinandergesetzt. Es kann zunächst auf die betreffenden Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 95 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.2 Grundsätzlich kann der Vorinstanz darin zugestimmt werden, dass das Verschulden der Beschuldigten insgesamt betrachtet als leicht bezeichnet werden kann. Ergänzend ist zur Motivation der Beschuldigten beizufügen, dass sie sich nicht in einer finanziellen Notlage befand. Sie ging einer geregelten Erwerbstätig- keit nach und von Schulden (Hypothekarschulden ausgenommen) ist nichts be- kannt. Aktenmässig ist wenig bekannt über ihr persönliches Umfeld, doch ist da- von auszugehen, dass sie auch damals in geordneten Verhältnissen lebte, was daraus zu schliessen ist, dass sie bisher polizeilich nicht in Erscheinung trat (vgl. Urk. 27/3-4). Zu berücksichtigen ist auch ihr jugendliches Alter und ihr Arbeitsum- feld, das sie mit Luxusgütern und gut betuchter Kundschaft in Kontakt brachte. Unter den gegebenen Umständen erscheint es erklärbar, dass sie sich - geblen- det vom Luxus - zu besagtem Diebstahl hinreissen liess, möglicherweise um sich für die anstehende Weiterbildungsreise nach … das Taschengeld etwas aufzu- bessern. Auf jeden Fall kann nicht von einem lange geplanten und gut or- ganisierten Vorgehen gesprochen werden. Nicht vergessen werden darf dabei, dass sie mit ihrer Tat - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - das Vertrauen ih- res Arbeitgebers arg missbrauchte und deshalb trotz relativ geringem Deliktsbe- trag nicht von einer Bagatelle gesprochen werden darf. Seit der Tat sind mittler-
- 16 - weile fünf Jahre vergangen, in denen sich die Beschuldigte nichts mehr zuschul- den kommen liess, was sich zu ihren Gunsten auszuwirken hat.
E. 2.3 Unter Berücksichtigung der massgeblichen Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten angemessen, sie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen.
3. Tagessatzhöhe
E. 3 Mit Verfügung des Einzelgerichts des Bezirks Zürich vom 16. Mai 2011 wurde die Hauptverhandlung auf den 24. August 2011 festgesetzt und den Par- teien Frist zu Beweisanträgen angesetzt (Urk. 30). Mit Eingabe vom 8. Juni 2011 wiederholte die Privatklägerschaft ihre Beweisanträge bezüglich Beizug eines Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob sich auf der bei den Akten liegenden Filmsequenz vom 7. März 2008 feststellen lasse, welche Banknote bzw. welche Banknoten die Angeschuldigte in der linken Hand halte (Urk. 32). Die Verteidi- gung ihrerseits beantragte mit Eingabe vom 13. Juni 2011 die Befragung der An- gestellten der Privatklägerin, insbesondere Frau E._____, Frau F._____ und Frau G._____, als Zeuginnen (Urk. 33). Am 10. August 2011 stellte die Privatkläger- schaft dem Gericht den für die Tatzeit relevanten Aufnahmechip zu (Urk. 42, 43), so dass am 24. August 2011 - wie den Parteien mit Verfügung vom 21. Juli 2011 angekündigt (Prot. VI S. 6) - die Visionierung der Bildaufnahmen in den Räum- lichkeiten der Kantonspolizei Zürich stattfinden konnte (Prot. VI S. 7 ff.). Mit Ver- fügungen vom 30. September 2011 und 18. Oktober 2011 wurde dem Beweisan- trag der Privatklägerschaft stattgegeben und der Fachbereichsleiter des Forensi- schen Instituts Zürich als Sachverständiger mit der Auswertung der Bildaufnah- men beauftragt (Urk. 52, 56). Das Gutachten datiert vom 2. Juli 2012 (Urk. 61). Auf entsprechende Fristansetzung (Urk. 62) beantragte die Privatklägerschaft ei- ne Ergänzung des Gutachtens (Urk. 64), die mit Verfügung des Einzelgerichts vom 5. September 2012 abgewiesen wurde. Zugleich wurde auf den 9. November 2012 zur Hauptverhandlung vorgeladen und die von der Verteidigung angerufe- nen Zeuginnen als Beweismittel abgenommen (Urk. 66). Am 9. November 2012 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher auch die er- wähnten Zeuginnen befragt wurden (Urk. 80-82).
E. 3.1 Die Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Voraussetzungen zur Bemessung der Tagessatzhöhe sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.2 Die Beschuldigte verfügt nun über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von knapp Fr. 3'925.-- und über ein Vermögen von rund Fr. 40'000.--. Zu- sammen mit ihrem Lebenspartner wohnt sie in einer Eigentumswohnung, die ihnen je hälftig gehört und für die sie für ihren Anteil rund Fr. 650.-- monatlich zu zahlen hat (Urk. 106 S. 2). An der von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatzhö- he von Fr. 80.-- ist aufgrund der gegebenen finanziellen Verhältnissen daher nichts auszusetzen. Sie ist demzufolge zu bestätigen.
E. 3.3 Die Ausfällung einer Busse als Verbindungsstrafe steht heute nicht mehr zur Diskussion, da keine Anschlussberufung erhoben wurde und Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abgeändert werden dürfen, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 3.4 Die Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.-- zu bestrafen. Die erlittene Haft (2 Tage) ist ihr dabei anzurechnen (Art. 51 StGB).
4. Vollzug
E. 3.4.1 Zunächst kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Be- weiswürdigung verwiesen werden (Urk. 95 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die wesentlichsten Umstände ist im Folgenden nochmals einzugehen:
E. 3.4.2 Die Beschuldigte wurde erstmals am 13. März 2008 polizeilich befragt. Auf den Vorhalt, sie stehe im Verdacht, am 7. März 2008 an ihrem Arbeitsort Bargeld entwendet zu haben, bestritt die Beschuldigte diesen Vorwurf und meinte, sie ha- be nichts aus der Kasse genommen (Urk. 4 S. 1). Nachdem ihr der Film, auf dem sie bei der Geldentnahme zu sehen war, gezeigt worden war, erklärte sie: "Ich habe ja nichts gemacht. Das Geld habe ich herausgenommen. Es ist das Retour- geld für etwas, das ich verkauft habe" (Urk. 4 S. 5). Auf die Frage, wofür das Re- tourgeld bestimmt gewesen sei, schüttelte die Beschuldigte den Kopf und blieb eine Antwort schuldig bzw. wusste sie auch auf Nachfragen nicht, um was für ei- nen Verkauf es gegangen war. Sie hatte auch keine Ahnung, um welchen Betrag es sich handelte. Darauf angesprochen, konnte sie nicht einmal sagen, dass der Geldentnahme tatsächlich ein Verkauf zugrunde lag, konnte aber auch keine Al- ternative nennen (Urk. 4 S. 5). Später korrigierte sich die Beschuldigte und gab an, es habe sich natürlich schon um ein Verkaufsgeschäft bzw. um einen Repara- turauftrag gehandelt (Urk. 4 S. 6). Im weiteren Verlauf der Befragung bestätigte sie auch, dass sich die fragliche Zeitspanne, in der sie sich mit dem Kunden be- schäftigte, aufgrund der Überwachungskameras rekonstruieren liesse und konnte sich nicht vorstellen, dass keine solche Bildaufnahme gefunden würde (Urk. 4 S. 8).
- 9 -
E. 3.4.3 Wie den Akten zu entnehmen und unbestritten ist, tätigte die Beschuldigte am 7. März 2008 lediglich zwei Geschäfte, nämlich eines über Fr. 110.-- (17:25 Uhr) und eines über Fr. 50.-- (17:49 Uhr), wobei die erste Zahlung mittels EC- Karte erfolgte und somit keine Geldentnahme aus der Kasse erforderlich war und die zweite (Bargeld-)Zahlung rund 20 Minuten nach dem inkriminierten Griff in die Kasse stattfand (Urk. 79/2 letzte Seite; Urk. 79/3 S. 2). Damit lässt sich widerle- gen, dass die Geldentnahme im Zusammenhang mit einem Verkauf oder einem Reparaturauftrag stand und es ist erstellt, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer ersten Befragung diesbezüglich nicht die Wahrheit sagte.
E. 3.4.4 Anlässlich der Hafteinvernahme am 14. März 2008 sprach die Beschuldigte dann davon, dass sie einige Tage zuvor eine Anzahlung für ein Armband in die Kasse gelegt habe, ohne dies zu tippen, weil sie nicht gewusst habe, wie man ei- ne Anzahlung eingeben müsse. Sie habe dann Fr. 200.-- aus der Kasse genom- men und zum Auftrag in einem andern Raum gelegt (Urk. 6 S. 4). Nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschuldigte diese Darstellung nicht bereits tags zuvor bei der Polizei vorgebracht hatte, und ihr Erklärungsversuch, dass sie es ohnehin nicht beweisen könne (Urk. 6 S. 4), erscheint nicht plausibel. Selbst wenn man - wie die Verteidigung (Urk. 85 S. 2) - von einer Ausnahmesituation ausgeht, lässt sich nicht nachvollziehbar erklären, weshalb die Beschuldigte nicht wenigstens die Höhe des entnommenen Geldbetrags nannte, sondern vorgab, keine Ahnung zu haben. Ebensowenig kann nachvollzogen werden, dass die Beschuldigte, ob- schon anlässlich der polizeilichen Befragung explizit auf die möglichen Gründe für eine Geldentnahme eingegangen wurde, auf einem Verkaufsgeschäft bzw. Repa- raturauftrag bestand und mit keinem Wort etwas von einer Anzahlung erwähnte.
E. 3.4.5 Gegen die Darstellung der Beschuldigten spricht, dass sie die Fr. 200.-- Anzahlung des Kunden einige Tage bzw. ca. eine Woche zuvor entgegenge- nommen und in die Kasse gelegt haben will (Urk. 6 S. 4; Urk. 15 S. 2), ohne dies ordnungsgemäss zu verbuchen (Urk. 6 S. 4; Urk. 15 S. 3) und ohne dem Kunden eine Quittung dafür zu übergeben (Urk. 15 S. 9). Dabei war sich die Beschuldigte bewusst, dass eine Anzahlung via Computer hätte eingebucht werden müssen, was sie jedoch unterliess, weil sie - gemäss ihren eigenen Angaben - nicht wuss-
- 10 - te, wie man die Anzahlung tippen musste (Urk. 15 S. 3). Dass sie es unterliess, sich nach dem korrekten Vorgehen zu erkundigen, nur weil sie es angeblich sel- ber herausfinden wollte (Urk. 15 S. 3), vermag nicht zu überzeugen, v.a. nicht, wenn man berücksichtigt, dass die Beschuldigte seit Juni 2007, mithin seit rund 9 Monaten, bei der Firma B._____ AG arbeitete und sie während dieser Zeit - ge- mäss ihren eigenen Aussagen (Urk. 15 S. 3 f.; Urk. 86 S. 4) - mehrmals Anzah- lungen von Kunden entgegennahm. Vor Vorinstanz führte sie aus, auch diese An- zahlungen habe sie jeweils nach dem gleichen Muster bearbeitet, d.h. sie habe das Geld, ohne es zu verbuchen, vorerst einige Tage in die Kasse gelegt, um es hernach wieder herauszunehmen und zum Auftrag zu legen. Dieses Vorgehen soll offenbar nie zu Rückfragen oder Reklamationen geführt haben. Allerdings sagte die Beschuldigte in der Berufungsverhandlung im Widerspruch zu ihren vorherigen Aussagen aus, sie habe bei diesen drei Anzahlungen das Geld jeweils noch am gleichen Tag wieder aus der Kasse genommen. Abgesehen davon er- scheint es wenig überzeugend, dass die Beschuldigte bei Stellenantritt in der Be- dienung der Kasse nicht geschult worden wäre, was auch den Aussagen der Zeuginnen E._____, F._____ und G._____ entgegenstünde (Urk. 80 S. 5; Urk. 81 S. 7; Urk. 82 S. 5). Wie nachfolgend noch dargelegt wird, wäre ein nicht verbuch- ter Betrag in der Kasse auch nicht während mehrerer Tage unbemerkt geblieben, was zweifellos zu Nachforschungen geführt hätte. Bereits hier geben die Aussa- gen der Beschuldigten Anlass zu Zweifeln.
E. 3.4.6 Wie schon die Vorinstanz hervorhob (Urk. 95 S. 15), spricht auch das von der Beschuldigten geschilderte Vorgehen an sich gegen ihre Darstellung. Denn selbst wenn die Beschuldigte tatsächlich nicht wusste, wie bei einer Anzahlung vorzugehen war, ergibt das von ihr angeblich praktizierte Vorgehen überhaupt keinen Sinn. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sie das als Anzahlung entgegen genommene Bargeld nicht unmittelbar zum Auftrag legte, sondern auf einem Umweg über die Kasse, indem sie es dann nach einigen Tagen ohne wei- tere Vorkehrungen der Kasse wieder entnahm und erst dann zum Auftrag legte. Es wirkt wenig überzeugend, wenn sie nach 9 Monaten Tätigkeit bei der Firma B._____ und mehreren Entgegennahmen von Anzahlungen immer noch nicht gewusst haben will, wie solche zu verbuchen waren - namentlich, da auf der Kas-
- 11 - se ja eine Taste für Anzahlungen vorhanden war. Auf jeden Fall erscheint es we- nig wahrscheinlich, dass das unkorrekte Vorgehen der Beschuldigten während 9 Monaten unbemerkt geblieben und ihr der korrekte Ablauf bei Anzahlungen nicht erklärt worden wäre. Ebenso unwahrscheinlich ist es, dass sich für den angebli- chen Uhrenarmbandauftrag, von dem die Privatklägerin keine Kenntnis hat, nie ein Kunde gemeldet haben soll, obwohl ja eine Anzahlung von Fr. 200.-- geleistet worden sein soll. Auch wenn nicht alle Angestellten dazu befragt worden sind, ist nicht anzunehmen, dass eine solche Reklamation übersehen worden wäre - ins- besondere, nachdem der Fall auch eine gewisse Rezeption in den Medien erhal- ten hatte und zahlreiche Angestellte einvernommen worden waren.
E. 3.4.7 Ein weiterer Umstand, der an der Darstellung der Beschuldigten zweifeln lässt, betrifft ihre Schilderung, gemäss welcher die Fr. 200.-- während Tagen in der Kasse lagen, ohne dass dieses Geld als Anzahlung eingetippt oder sonstwie verbucht worden war. Das würde bedeuten, dass die Kasse beim Abschluss am Abend über mehrere Tage einen (positiven) Fehlbestand hätte aufweisen müs- sen. Den Aussagen von C._____, damaliger Angestellter bei der Firma B._____ und u.a. auch zuständig für den Kassaabschluss, lässt sich entnehmen, dass bei der Feststellung eines Fehlbetrages der Fehler sofort gefunden werden musste und das Ziel war, die Kasse am Abend abschliessen zu können (Urk. 17 S. 2). Wie er bestätigte, machte er am 7. März 2008 den Kassaabschluss (Urk. 17 S. 3f). Gemäss den Aussagen von C._____ stimmte die Kasse vor dem fraglichen 7. März 2008 und er verneinte, dass während mehr als zwei bis drei Tagen ein (po- sitiver oder negativer) Fehlbetrag in der Kasse sein könne (Urk. 17 S. 5). Auch D._____, Geschäftsführer bei der Firma B._____, führte aus, dass Unstimmigkei- ten nach der Kontrolle der Kasse normalerweise innerhalb eines Tages gelöst würden (Urk. 18 S. 2). Ebenso bestätigte er, dass es aufgefallen wäre, wenn die Beschuldigte vor dem 7. März 2008 Fr. 200.-- in die Kasse gelegt hätte, ohne dies zu verbuchen. Man habe das Geld – auch im Reparaturraum – gesucht, aber nicht gefunden. Auch habe niemand die Aushändigung eines Reparaturauftrages mit um Fr. 200.-- reduziertem Preis verlangt (Urk. 18 S. 5, S. 6). Auch F._____, eine weitere Angestellte bei der Privatklägerin, verneinte, dass es Fälle gab, wo über mehrere Tage Kassendifferenzen bestanden hätten (Urk. 81 S. 3). Sie ver-
- 12 - neinte auch, dass es - wenn sie die Kasse machte - Fälle mit zu viel Geld in der Kasse gab, das man nicht zuordnen konnte (Urk. 81 S. 9). Wie erwähnt, ist kein Grund ersichtlich, der gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen spricht. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb sie bezüglich des Kassewesens nicht die Wahr- heit sagen sollten. Aufgrund der Zeugenaussagen ist somit davon auszugehen, dass ein unverbuchter Betrag von Fr. 200.-- als Unstimmigkeit in der Kasse hätte auffallen müssen, umso mehr, wenn diese Fr. 200.-- während mehreren Tagen ohne Verbuchung in der Kasse gelegen hätten. Auch dieser Umstand spricht so- mit gegen die Darstellung der Beschuldigten.
E. 3.4.8 Ein weiterer Hinweis auf unwahre Aussagen der Beschuldigten ist ihre Be- hauptung, es sei ca. ein bis zwei Wochen vor dem 7. März 2008 vorgekommen, dass einmal Fr. 1'700.-- oder Fr. 1'800.-- zu viel in der Kasse gewesen sei (Urk. 4 S. 2; Urk. 15 S. 4; Urk. 19 S. 2, S. 3). Denn weder der Zeuge C._____ noch der Zeuge D._____ konnten sich an einen solchen Fehlbetrag erinnern (Urk. 17 S. 4f.; Urk. 18 S. 5). Ebensowenig konnte sich die Zeugin F._____ an einen solchen Fehlbetrag erinnern (Urk. 81 S. 4) und auch die Zeugin E._____ wusste nichts davon (Urk. 80 S. 9). Auch wenn die Zeugen erst rund 2 ½ bzw. 4 ½ Jahre nach dem fraglichen Vorfall befragt wurden, darf angenommen werden, dass sich zu- mindest einer der Zeugen - z.B. jene Person, die den Kassaabschluss mach- te - an eine solche Kassadifferenz erinnern würde, da es sich dabei nicht um et- was Alltägliches handeln konnte. Da sich jedoch keiner der Zeugen an einen sol- chen Fehlbetrag erinnern konnte und sich die fehlende Erinnerung auch nicht mit dem Zeitablauf plausibel erklären lässt, ist davon auszugehen, dass die Beschul- digte hier die Unwahrheit sagte.
E. 3.4.9 Wie bereits das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, in sei- nem Entscheid vom 22. Februar 2010 ausführte, weckt die Darstellung der Be- schuldigten einige Zweifel (Urk. 10 S. 8). Wie oben ausgeführt, kann dem nur bei- gepflichtet werden bzw. erweisen sich diese Zweifel als durchaus begründet. Auf jeden Fall lassen sich in den Aussagen der Beschuldigten Unwahrheiten nach- weisen, die nicht anders als damit erklärt werden können, dass sie es war, die
- 13 - den festgestellten Fehlbetrag der Kasse ihres damaligen Arbeitgebers unrecht- mässig entnahm.
E. 3.5 Weitere Beweismittel:
E. 3.5.1 Das von der Privatklägerschaft in Auftrag gegebene Gutachten bei der H._____ AG vom 12. August 2008 kam sinngemäss zum Schluss, dass die Be- schuldigte, gestützt auf das zur Verfügung stehende Bildmaterial, eine Tausen- dernote in der linken Hand hielt und sich keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass es sich bei dieser Banknote um eine Zweihunderternote handeln könnte, da die entsprechenden Farben der Zweihunderternote klar von den Farben der strittigen Note abweichen (Urk. 11/1 S. 4).
E. 3.5.2 Das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 2. Juli 2012 kam zur Schlussfolgerung, dass es sich bei der fraglichen Banknote mit hoher Wahr- scheinlichkeit um eine Hunderter- oder Tausendernote handelte und andere Schweizer Banknoten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kön- nen, wobei in Bezug auf die Anzahl der Banknoten keine Aussage möglich ist. Gemäss Wertungsskala bedeutet "mit hoher Wahrscheinlichkeit", dass metho- disch bedingte Einschränkungen zu berücksichtigen sind, die jedoch für den Sachverständigen keine Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerung begrün- den (Urk. 61 S. 21, S. 6).
E. 3.5.3 Beide Gutachten kamen unabhängig voneinander zum Schluss, dass die Beschuldigte eine Tausendernote bzw. eine Tausender- oder eine Hunderternote in der Hand hielt und praktisch ausschlossen, dass es sich um eine Zweihunder- ternote handelte. Die Beschuldigte sprach immer davon, dass sie Fr. 200.-- der Kasse entnommen hatte. Als sie in der Befragung vom 17. September 2010 erst- mals auf die Stückelung angesprochen wurde, meinte sie, dass sie eine Note à Fr. 200.-- aus der Kasse nahm und auf Nachfrage bekräftigte sie dies (Urk. 15 S. 6). Gestützt auf beide Gutachten kann jedoch praktisch ausgeschlossen wer- den, dass die Beschuldigte auf den Bildaufnahmen eine Zweihunderternote in der Hand hielt. Auch hier erweisen sich die Aussagen der Beschuldigten somit nicht als zuverlässig, was angesichts des Zeitablaufs (rund 2 ½ Jahre nach dem Ereig-
- 14 - nis) zwar zu relativieren ist, aber nichts daran ändert, dass ihre Darstellung insge- samt nicht zu überzeugen vermag. Insbesondere vermögen beide Gutachten die Darstellung der Beschuldigten nicht zu stützen.
E. 3.5.4 Schliesslich vermag auch der Hinweis der Verteidigung, die Sichtung der Aufnahmen der Kamera 7 habe ergeben, dass die Beschuldigte am besagten Tag in den Auftragsraum gegangen sei und nach nur 38 Sekunden wieder in den Ver- kaufsraum zurückgekehrt sei (Urk. 107 S. 21), diese zu entlasten. Es war der Be- schuldigten ohne Probleme möglich, das Geld im Auftragsraum in die Tasche zu stecken. Mitten am Tag wäre ihre Präsenz im Auftragsraum zudem weniger auf- fällig gewesen als in der Garderobe.
4. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Darstellung der Beschuldigten nicht zu überzeugen vermag. Da sie aufgrund der mit der Überwachungskamera auf- genommenen Bilder nicht mehr bestreiten konnte, am 7. März 2008, 17:27 Uhr, etwas aus der Kasse ihrer Arbeitgeberin entnommen zu haben, können ihre teil- weise wenig nachvollziehbaren und unstimmigen sowie teilweise widersprüchli- chen Aussagen nicht anders als untaugliche Erklärungsversuche gewertet werden und lassen keinen andern Schluss zu, als dass sie sich zur besagten Zeit die feh- lenden Fr. 1'350.-- unrechtmässig aneignete. Damit ist der in der Anklage um- schriebene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.
5. Rechtliche Würdigung Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung ist - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 95 S. 18) - zutreffend, weshalb die Beschuldig- te des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
- 15 - III. Strafe
1. Allgemeines zur Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt (Urk. 95 S. 18 ff.). Auf die betreffenden Ausführungen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich verwiesen werden. Der massgebliche Strafrahmen bewegt sich von einer Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätze) bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 139 Ziff. 1 StGB).
2. Konkrete Strafzumessung
E. 4 Mit Urteil vom 9. November 2012 sprach das Einzelgericht des Bezirkes Zürich A._____ des Diebstahls schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.-- (entspricht Fr. 4'800.--), wovon 2 Tagessätze als
- 6 - durch Haft geleistet gelten. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 95 S. 25).
E. 4.1 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage des Vollzugs sind zutreffend (Urk. 95 S. 21f.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch an der von der Vorinstanz angesetzten Dauer der Probezeit ist
- 17 - nichts auszusetzen. Demzufolge ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. IV. Schadenersatz
1. Gesetzliche Voraussetzungen Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Voraussetzungen zur Schadenersatzpflicht korrekt dar (Urk. 95 S. 22, S. 23). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Schadenersatz Die Privatklägerschaft verlangte die entwendeten Fr. 1'350.-- zurück (Urk. 83 S. 1, S. 4). Die Vorinstanz setzte sich mit den konkreten Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht ausführlich auseinander und erachtete die Beschuldigte zu Recht als schadenersatzpflichtig. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 95 S. 23). Demzufolge ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'350.-- zu be- zahlen.
- 18 - V. Kosten- und Entschädigungsfolge
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostenauflage- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 5 bis 7) gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 433 StPO zu bestätigen.
2. Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen vollumfäng- lich unterliegt, hat sie in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
3. Die Beschuldigte ist ferner zu verpflichten, der Privatklägerin für die Unter- suchung und das gerichtliche Verfahren beider Instanzen eine Prozessentschädi- gung von Fr. 25'000.-- (inkl. MWSt.) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
E. 5 Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte am 14. November 2012 fristge- recht Berufung anmelden (Urk. 90). Mit der Berufungserklärung vom 3. Januar 2013 focht die Verteidigung das Urteil vollumfänglich an (Urk. 96). Mit Präsidial- verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2013 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Kopie der Berufungs- erklärung zugestellt und Frist zu einer allfälligen Anschlussberufung oder zu ei- nem Nichteintretensantrag gestellt (Urk. 98). Sowohl die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl wie auch die Privatklägerin verzichteten mit Eingabe vom 11. Januar 2013 bzw. vom 31. Januar 2013 auf eine Anschlussberufung und beantragten die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 100, Urk. 104). Am 22. Januar 2013 liess die Verteidigung dem Gericht die eingeforderten Unterlagen zu den fi- nanziellen Verhältnissen der Beschuldigten zukommen (Urk. 102).
E. 6 Am 23. Januar 2013 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung auf den 26. März 2013 vorgeladen, anlässlich welcher die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen liessen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.--, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Fr. 1'350.-- Schadenersatz zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenaufstellung und Kostenauflage (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. - 19 -
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG für die Un- tersuchung und das gerichtliche Verfahren beider Instanzen eine Prozess- entschädigung in Höhe von Fr. 25'000.-- zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin B._____ AG sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin B._____ AG und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 20 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. März 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120548-O/U/hb Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic.iur. Bertschi und lic.iur. Brühwiler sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner Urteil vom 26. März 2013 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Diebstahl Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (3. Abtei- lung) vom 9. November 2012 (GG110121)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. April 2011 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entspricht Fr. 4'800.–), wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schaden- ersatz von Fr. 1'350.– zu bezahlen.
5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 6'480.– Gutachten Fr. 30.– Zeugenentschädigung Fr. Kanzleikosten Fr. 200.– Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 23'341.90 zu bezah- len.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 107 S. 23 f.)
1. Die Angeklagte sei von der Anklage frei zu sprechen.
2. Die Zivilforderung sei abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates und der Privatklägerin.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich; Urk. 100) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Privatklägerschaft Firma B._____: (Prot. II S. 5 f.)
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. November 2012 sei voll- umfänglich zu bestätigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschul- digten.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Am 12. Mai 2008 erstattete die Firma B._____ AG bei der Stadtpolizei Zü- rich Strafanzeige gegen die Angestellte A._____ wegen Diebstahls, weil diese am
7. März 2008 unberechtigterweise Fr. 1'350.-- aus der Kasse entnommen habe, was von ihr bestritten wurde. Die Beschuldigte wurde bei der Geldentnahme durch eine ohne ihr Wissen im Kassenraum installierte Kamera aufgenommen. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte sich auf den Standpunkt, die Aussagen der Beschuldigten liessen sich auch nach Sichtung des dem Rapport beiliegen- den Überwachungsfilms nicht widerlegen, und stellte die Untersuchung mit Verfü- gung vom 25. März 2008 ein (Urk. 9). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Privatklägerin Rekurs, den das Obergericht des Kantons Zürich, III. Straf- kammer, am 22. Mai 2009 abwies, im Wesentlichen mit der Begründung, die Filmaufnahmen seien unrechtmässig erlangt worden und daher nicht als Beweis- mittel verwertbar und andere Beweise, die gegen die Beschuldigte sprächen, lä- gen nicht vor. Dagegen erhob die Privatklägerschaft Beschwerde ans Bundesge- richt. Dabei ging es primär um die Frage der Verwertbarkeit der Aufnahmen von der ohne Wissen der Beschuldigten installierten Kamera. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die konkrete Videoaufnahme nicht unrechtmässig sei. Es hiess mit Urteil vom 12. November 2009 die Beschwerde gut, hob den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2009 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die III. Strafkammer des Obergerichts zurück (BGE 6B_536/2009). Mit Beschluss vom 22. Februar 2010 hiess das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, den Rekurs der Privatklägerschaft gut, hob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. März 2008 auf und wies die Sache zur Weiterführung der Untersuchung bzw. Anklageerhebung zurück (Urk. 10).
2. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung wieder auf und befragte die Zeugen C._____ (Urk. 17) und D._____ (Urk. 18). Den Beweisantrag der Privatklägerschaft, bezüglich vorhandenem Bildmaterial einen Sachverständi- gen beizuziehen, lehnte die Staatsanwaltschaft nach Einholung eines Kostenvor-
- 5 - anschlages beim Forensischen Institut für ein Gutachten zum vorhandenen Bild- material ab (Urk. 22/5). Am 26. April 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl Anklage beim Einzelgericht des Bezirkes Zürich (Urk. 29).
3. Mit Verfügung des Einzelgerichts des Bezirks Zürich vom 16. Mai 2011 wurde die Hauptverhandlung auf den 24. August 2011 festgesetzt und den Par- teien Frist zu Beweisanträgen angesetzt (Urk. 30). Mit Eingabe vom 8. Juni 2011 wiederholte die Privatklägerschaft ihre Beweisanträge bezüglich Beizug eines Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob sich auf der bei den Akten liegenden Filmsequenz vom 7. März 2008 feststellen lasse, welche Banknote bzw. welche Banknoten die Angeschuldigte in der linken Hand halte (Urk. 32). Die Verteidi- gung ihrerseits beantragte mit Eingabe vom 13. Juni 2011 die Befragung der An- gestellten der Privatklägerin, insbesondere Frau E._____, Frau F._____ und Frau G._____, als Zeuginnen (Urk. 33). Am 10. August 2011 stellte die Privatkläger- schaft dem Gericht den für die Tatzeit relevanten Aufnahmechip zu (Urk. 42, 43), so dass am 24. August 2011 - wie den Parteien mit Verfügung vom 21. Juli 2011 angekündigt (Prot. VI S. 6) - die Visionierung der Bildaufnahmen in den Räum- lichkeiten der Kantonspolizei Zürich stattfinden konnte (Prot. VI S. 7 ff.). Mit Ver- fügungen vom 30. September 2011 und 18. Oktober 2011 wurde dem Beweisan- trag der Privatklägerschaft stattgegeben und der Fachbereichsleiter des Forensi- schen Instituts Zürich als Sachverständiger mit der Auswertung der Bildaufnah- men beauftragt (Urk. 52, 56). Das Gutachten datiert vom 2. Juli 2012 (Urk. 61). Auf entsprechende Fristansetzung (Urk. 62) beantragte die Privatklägerschaft ei- ne Ergänzung des Gutachtens (Urk. 64), die mit Verfügung des Einzelgerichts vom 5. September 2012 abgewiesen wurde. Zugleich wurde auf den 9. November 2012 zur Hauptverhandlung vorgeladen und die von der Verteidigung angerufe- nen Zeuginnen als Beweismittel abgenommen (Urk. 66). Am 9. November 2012 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher auch die er- wähnten Zeuginnen befragt wurden (Urk. 80-82).
4. Mit Urteil vom 9. November 2012 sprach das Einzelgericht des Bezirkes Zürich A._____ des Diebstahls schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.-- (entspricht Fr. 4'800.--), wovon 2 Tagessätze als
- 6 - durch Haft geleistet gelten. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 95 S. 25).
5. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte am 14. November 2012 fristge- recht Berufung anmelden (Urk. 90). Mit der Berufungserklärung vom 3. Januar 2013 focht die Verteidigung das Urteil vollumfänglich an (Urk. 96). Mit Präsidial- verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2013 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Kopie der Berufungs- erklärung zugestellt und Frist zu einer allfälligen Anschlussberufung oder zu ei- nem Nichteintretensantrag gestellt (Urk. 98). Sowohl die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl wie auch die Privatklägerin verzichteten mit Eingabe vom 11. Januar 2013 bzw. vom 31. Januar 2013 auf eine Anschlussberufung und beantragten die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 100, Urk. 104). Am 22. Januar 2013 liess die Verteidigung dem Gericht die eingeforderten Unterlagen zu den fi- nanziellen Verhältnissen der Beschuldigten zukommen (Urk. 102).
6. Am 23. Januar 2013 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung auf den 26. März 2013 vorgeladen, anlässlich welcher die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen liessen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Nachdem die Verteidigung das Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Zü- rich vom 12. November 2009 vollumfänglich angefochten hat, ist es in allen Punk- ten zu überprüfen. 1.2. Zum Strafverfahren kam es, nachdem die Privatklägerin am Abend des 7. März 2008 in der Kasse einen Fehlbetrag in Höhe von CHF 1'350 festgestellt und Strafanzeige gegen A._____ eingereicht hatte. Der Verdacht richtete sich auf- grund des von der Geschäftsleitung gesichteten Bildmaterials der Überwachungs- kameras in ihren Geschäftsräumlichkeiten gegen die Beschuldigte.
- 7 -
2. Vorbringen der Beschuldigten 2.1. Die Vorinstanz führte die wesentlichen Aussagen der Beschuldigten korrekt aus, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 8ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Zusammenfassend ist dazu festzuhalten, dass die Beschuldigte letztlich nicht bestritt, am 7. März 2008, 17.27 Uhr, aus der Kasse ihres Arbeitgebers "B._____ AG", Zürich, einen Geldbetrag, den sie mit Fr. 200.-- bezifferte, ent- nommen zu haben. Gemäss ihren (korrigierten) Aussagen habe es sich um eine Anzahlung eines Kunden gehandelt, die sie einige Tage zuvor ohne Verbuchung in die Kasse gelegt und am 7. März 2008 daraus entnommen und zum Auftrag des Kunden gelegt habe (Urk. 6 S. 4; Urk. 15 S. 1 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung blieb die Beschuldigte bei dieser Darstellung (Urk. 106 S. 3-9).
3. Beweiswürdigung 3.1. Was die Verwertbarkeit des von der im Kassenraum der Privatklägerin in- stallierten Überwachungskamera aufgenommenen Bildmaterials anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz, die sich primär auf die bundesgerichtlichen Erwägungen (BGE 6B_536/2009) stützt, verwiesen werden. Demnach steht im konkreten Fall einer Verwertung nichts entgegen (Urk. 95 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Den Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung ist nichts beizufügen, weshalb ebenfalls darauf verwiesen wer- den kann (Urk. 95 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Ebenso kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, was die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der befragten Zeugen betrifft (Urk. 95 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Festzuhalten ist, dass keiner der Zeugen die inkriminierte Geldentnahme beobachtet hatte, weshalb diese primär zu den allgemeinen Ge- schäftsabläufen und allfälligen Kassafehlbeträgen befragt wurden und kein Grund ersichtlich ist, weshalb auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden könnte. Für die von der Verteidigung geltend gemachten persönlichen Beziehungen zwischen
- 8 - den Zeugen F._____, D._____, E._____ und der Privatklägerin (Urk. 107 S. 11; Prot. II S. 11) finden sich keine Hinweise in den Akten, die es nahe legen würden, dass daraus eine Falschaussage resultieren könnte. Die Verteidigung hat es auch unterlassen, zumindest den in der erstinstanzlichen Verhandlung anwesenden Zeuginnen Ergänzungsfragen zu diesen persönlichen Beziehungen stellen zu las- sen. Zudem kann bei denjenigen Zeugen, die nicht mehr bei der Privatklägerin angestellt sind, ein Interesse, diese zu schonen, ausgeschlossen werden. 3.4. Würdigung der Aussagen der Beschuldigten: 3.4.1. Zunächst kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Be- weiswürdigung verwiesen werden (Urk. 95 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die wesentlichsten Umstände ist im Folgenden nochmals einzugehen: 3.4.2. Die Beschuldigte wurde erstmals am 13. März 2008 polizeilich befragt. Auf den Vorhalt, sie stehe im Verdacht, am 7. März 2008 an ihrem Arbeitsort Bargeld entwendet zu haben, bestritt die Beschuldigte diesen Vorwurf und meinte, sie ha- be nichts aus der Kasse genommen (Urk. 4 S. 1). Nachdem ihr der Film, auf dem sie bei der Geldentnahme zu sehen war, gezeigt worden war, erklärte sie: "Ich habe ja nichts gemacht. Das Geld habe ich herausgenommen. Es ist das Retour- geld für etwas, das ich verkauft habe" (Urk. 4 S. 5). Auf die Frage, wofür das Re- tourgeld bestimmt gewesen sei, schüttelte die Beschuldigte den Kopf und blieb eine Antwort schuldig bzw. wusste sie auch auf Nachfragen nicht, um was für ei- nen Verkauf es gegangen war. Sie hatte auch keine Ahnung, um welchen Betrag es sich handelte. Darauf angesprochen, konnte sie nicht einmal sagen, dass der Geldentnahme tatsächlich ein Verkauf zugrunde lag, konnte aber auch keine Al- ternative nennen (Urk. 4 S. 5). Später korrigierte sich die Beschuldigte und gab an, es habe sich natürlich schon um ein Verkaufsgeschäft bzw. um einen Repara- turauftrag gehandelt (Urk. 4 S. 6). Im weiteren Verlauf der Befragung bestätigte sie auch, dass sich die fragliche Zeitspanne, in der sie sich mit dem Kunden be- schäftigte, aufgrund der Überwachungskameras rekonstruieren liesse und konnte sich nicht vorstellen, dass keine solche Bildaufnahme gefunden würde (Urk. 4 S. 8).
- 9 - 3.4.3. Wie den Akten zu entnehmen und unbestritten ist, tätigte die Beschuldigte am 7. März 2008 lediglich zwei Geschäfte, nämlich eines über Fr. 110.-- (17:25 Uhr) und eines über Fr. 50.-- (17:49 Uhr), wobei die erste Zahlung mittels EC- Karte erfolgte und somit keine Geldentnahme aus der Kasse erforderlich war und die zweite (Bargeld-)Zahlung rund 20 Minuten nach dem inkriminierten Griff in die Kasse stattfand (Urk. 79/2 letzte Seite; Urk. 79/3 S. 2). Damit lässt sich widerle- gen, dass die Geldentnahme im Zusammenhang mit einem Verkauf oder einem Reparaturauftrag stand und es ist erstellt, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer ersten Befragung diesbezüglich nicht die Wahrheit sagte. 3.4.4. Anlässlich der Hafteinvernahme am 14. März 2008 sprach die Beschuldigte dann davon, dass sie einige Tage zuvor eine Anzahlung für ein Armband in die Kasse gelegt habe, ohne dies zu tippen, weil sie nicht gewusst habe, wie man ei- ne Anzahlung eingeben müsse. Sie habe dann Fr. 200.-- aus der Kasse genom- men und zum Auftrag in einem andern Raum gelegt (Urk. 6 S. 4). Nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschuldigte diese Darstellung nicht bereits tags zuvor bei der Polizei vorgebracht hatte, und ihr Erklärungsversuch, dass sie es ohnehin nicht beweisen könne (Urk. 6 S. 4), erscheint nicht plausibel. Selbst wenn man - wie die Verteidigung (Urk. 85 S. 2) - von einer Ausnahmesituation ausgeht, lässt sich nicht nachvollziehbar erklären, weshalb die Beschuldigte nicht wenigstens die Höhe des entnommenen Geldbetrags nannte, sondern vorgab, keine Ahnung zu haben. Ebensowenig kann nachvollzogen werden, dass die Beschuldigte, ob- schon anlässlich der polizeilichen Befragung explizit auf die möglichen Gründe für eine Geldentnahme eingegangen wurde, auf einem Verkaufsgeschäft bzw. Repa- raturauftrag bestand und mit keinem Wort etwas von einer Anzahlung erwähnte. 3.4.5. Gegen die Darstellung der Beschuldigten spricht, dass sie die Fr. 200.-- Anzahlung des Kunden einige Tage bzw. ca. eine Woche zuvor entgegenge- nommen und in die Kasse gelegt haben will (Urk. 6 S. 4; Urk. 15 S. 2), ohne dies ordnungsgemäss zu verbuchen (Urk. 6 S. 4; Urk. 15 S. 3) und ohne dem Kunden eine Quittung dafür zu übergeben (Urk. 15 S. 9). Dabei war sich die Beschuldigte bewusst, dass eine Anzahlung via Computer hätte eingebucht werden müssen, was sie jedoch unterliess, weil sie - gemäss ihren eigenen Angaben - nicht wuss-
- 10 - te, wie man die Anzahlung tippen musste (Urk. 15 S. 3). Dass sie es unterliess, sich nach dem korrekten Vorgehen zu erkundigen, nur weil sie es angeblich sel- ber herausfinden wollte (Urk. 15 S. 3), vermag nicht zu überzeugen, v.a. nicht, wenn man berücksichtigt, dass die Beschuldigte seit Juni 2007, mithin seit rund 9 Monaten, bei der Firma B._____ AG arbeitete und sie während dieser Zeit - ge- mäss ihren eigenen Aussagen (Urk. 15 S. 3 f.; Urk. 86 S. 4) - mehrmals Anzah- lungen von Kunden entgegennahm. Vor Vorinstanz führte sie aus, auch diese An- zahlungen habe sie jeweils nach dem gleichen Muster bearbeitet, d.h. sie habe das Geld, ohne es zu verbuchen, vorerst einige Tage in die Kasse gelegt, um es hernach wieder herauszunehmen und zum Auftrag zu legen. Dieses Vorgehen soll offenbar nie zu Rückfragen oder Reklamationen geführt haben. Allerdings sagte die Beschuldigte in der Berufungsverhandlung im Widerspruch zu ihren vorherigen Aussagen aus, sie habe bei diesen drei Anzahlungen das Geld jeweils noch am gleichen Tag wieder aus der Kasse genommen. Abgesehen davon er- scheint es wenig überzeugend, dass die Beschuldigte bei Stellenantritt in der Be- dienung der Kasse nicht geschult worden wäre, was auch den Aussagen der Zeuginnen E._____, F._____ und G._____ entgegenstünde (Urk. 80 S. 5; Urk. 81 S. 7; Urk. 82 S. 5). Wie nachfolgend noch dargelegt wird, wäre ein nicht verbuch- ter Betrag in der Kasse auch nicht während mehrerer Tage unbemerkt geblieben, was zweifellos zu Nachforschungen geführt hätte. Bereits hier geben die Aussa- gen der Beschuldigten Anlass zu Zweifeln. 3.4.6. Wie schon die Vorinstanz hervorhob (Urk. 95 S. 15), spricht auch das von der Beschuldigten geschilderte Vorgehen an sich gegen ihre Darstellung. Denn selbst wenn die Beschuldigte tatsächlich nicht wusste, wie bei einer Anzahlung vorzugehen war, ergibt das von ihr angeblich praktizierte Vorgehen überhaupt keinen Sinn. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sie das als Anzahlung entgegen genommene Bargeld nicht unmittelbar zum Auftrag legte, sondern auf einem Umweg über die Kasse, indem sie es dann nach einigen Tagen ohne wei- tere Vorkehrungen der Kasse wieder entnahm und erst dann zum Auftrag legte. Es wirkt wenig überzeugend, wenn sie nach 9 Monaten Tätigkeit bei der Firma B._____ und mehreren Entgegennahmen von Anzahlungen immer noch nicht gewusst haben will, wie solche zu verbuchen waren - namentlich, da auf der Kas-
- 11 - se ja eine Taste für Anzahlungen vorhanden war. Auf jeden Fall erscheint es we- nig wahrscheinlich, dass das unkorrekte Vorgehen der Beschuldigten während 9 Monaten unbemerkt geblieben und ihr der korrekte Ablauf bei Anzahlungen nicht erklärt worden wäre. Ebenso unwahrscheinlich ist es, dass sich für den angebli- chen Uhrenarmbandauftrag, von dem die Privatklägerin keine Kenntnis hat, nie ein Kunde gemeldet haben soll, obwohl ja eine Anzahlung von Fr. 200.-- geleistet worden sein soll. Auch wenn nicht alle Angestellten dazu befragt worden sind, ist nicht anzunehmen, dass eine solche Reklamation übersehen worden wäre - ins- besondere, nachdem der Fall auch eine gewisse Rezeption in den Medien erhal- ten hatte und zahlreiche Angestellte einvernommen worden waren. 3.4.7. Ein weiterer Umstand, der an der Darstellung der Beschuldigten zweifeln lässt, betrifft ihre Schilderung, gemäss welcher die Fr. 200.-- während Tagen in der Kasse lagen, ohne dass dieses Geld als Anzahlung eingetippt oder sonstwie verbucht worden war. Das würde bedeuten, dass die Kasse beim Abschluss am Abend über mehrere Tage einen (positiven) Fehlbestand hätte aufweisen müs- sen. Den Aussagen von C._____, damaliger Angestellter bei der Firma B._____ und u.a. auch zuständig für den Kassaabschluss, lässt sich entnehmen, dass bei der Feststellung eines Fehlbetrages der Fehler sofort gefunden werden musste und das Ziel war, die Kasse am Abend abschliessen zu können (Urk. 17 S. 2). Wie er bestätigte, machte er am 7. März 2008 den Kassaabschluss (Urk. 17 S. 3f). Gemäss den Aussagen von C._____ stimmte die Kasse vor dem fraglichen 7. März 2008 und er verneinte, dass während mehr als zwei bis drei Tagen ein (po- sitiver oder negativer) Fehlbetrag in der Kasse sein könne (Urk. 17 S. 5). Auch D._____, Geschäftsführer bei der Firma B._____, führte aus, dass Unstimmigkei- ten nach der Kontrolle der Kasse normalerweise innerhalb eines Tages gelöst würden (Urk. 18 S. 2). Ebenso bestätigte er, dass es aufgefallen wäre, wenn die Beschuldigte vor dem 7. März 2008 Fr. 200.-- in die Kasse gelegt hätte, ohne dies zu verbuchen. Man habe das Geld – auch im Reparaturraum – gesucht, aber nicht gefunden. Auch habe niemand die Aushändigung eines Reparaturauftrages mit um Fr. 200.-- reduziertem Preis verlangt (Urk. 18 S. 5, S. 6). Auch F._____, eine weitere Angestellte bei der Privatklägerin, verneinte, dass es Fälle gab, wo über mehrere Tage Kassendifferenzen bestanden hätten (Urk. 81 S. 3). Sie ver-
- 12 - neinte auch, dass es - wenn sie die Kasse machte - Fälle mit zu viel Geld in der Kasse gab, das man nicht zuordnen konnte (Urk. 81 S. 9). Wie erwähnt, ist kein Grund ersichtlich, der gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen spricht. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb sie bezüglich des Kassewesens nicht die Wahr- heit sagen sollten. Aufgrund der Zeugenaussagen ist somit davon auszugehen, dass ein unverbuchter Betrag von Fr. 200.-- als Unstimmigkeit in der Kasse hätte auffallen müssen, umso mehr, wenn diese Fr. 200.-- während mehreren Tagen ohne Verbuchung in der Kasse gelegen hätten. Auch dieser Umstand spricht so- mit gegen die Darstellung der Beschuldigten. 3.4.8. Ein weiterer Hinweis auf unwahre Aussagen der Beschuldigten ist ihre Be- hauptung, es sei ca. ein bis zwei Wochen vor dem 7. März 2008 vorgekommen, dass einmal Fr. 1'700.-- oder Fr. 1'800.-- zu viel in der Kasse gewesen sei (Urk. 4 S. 2; Urk. 15 S. 4; Urk. 19 S. 2, S. 3). Denn weder der Zeuge C._____ noch der Zeuge D._____ konnten sich an einen solchen Fehlbetrag erinnern (Urk. 17 S. 4f.; Urk. 18 S. 5). Ebensowenig konnte sich die Zeugin F._____ an einen solchen Fehlbetrag erinnern (Urk. 81 S. 4) und auch die Zeugin E._____ wusste nichts davon (Urk. 80 S. 9). Auch wenn die Zeugen erst rund 2 ½ bzw. 4 ½ Jahre nach dem fraglichen Vorfall befragt wurden, darf angenommen werden, dass sich zu- mindest einer der Zeugen - z.B. jene Person, die den Kassaabschluss mach- te - an eine solche Kassadifferenz erinnern würde, da es sich dabei nicht um et- was Alltägliches handeln konnte. Da sich jedoch keiner der Zeugen an einen sol- chen Fehlbetrag erinnern konnte und sich die fehlende Erinnerung auch nicht mit dem Zeitablauf plausibel erklären lässt, ist davon auszugehen, dass die Beschul- digte hier die Unwahrheit sagte. 3.4.9. Wie bereits das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, in sei- nem Entscheid vom 22. Februar 2010 ausführte, weckt die Darstellung der Be- schuldigten einige Zweifel (Urk. 10 S. 8). Wie oben ausgeführt, kann dem nur bei- gepflichtet werden bzw. erweisen sich diese Zweifel als durchaus begründet. Auf jeden Fall lassen sich in den Aussagen der Beschuldigten Unwahrheiten nach- weisen, die nicht anders als damit erklärt werden können, dass sie es war, die
- 13 - den festgestellten Fehlbetrag der Kasse ihres damaligen Arbeitgebers unrecht- mässig entnahm. 3.5. Weitere Beweismittel: 3.5.1. Das von der Privatklägerschaft in Auftrag gegebene Gutachten bei der H._____ AG vom 12. August 2008 kam sinngemäss zum Schluss, dass die Be- schuldigte, gestützt auf das zur Verfügung stehende Bildmaterial, eine Tausen- dernote in der linken Hand hielt und sich keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass es sich bei dieser Banknote um eine Zweihunderternote handeln könnte, da die entsprechenden Farben der Zweihunderternote klar von den Farben der strittigen Note abweichen (Urk. 11/1 S. 4). 3.5.2. Das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 2. Juli 2012 kam zur Schlussfolgerung, dass es sich bei der fraglichen Banknote mit hoher Wahr- scheinlichkeit um eine Hunderter- oder Tausendernote handelte und andere Schweizer Banknoten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kön- nen, wobei in Bezug auf die Anzahl der Banknoten keine Aussage möglich ist. Gemäss Wertungsskala bedeutet "mit hoher Wahrscheinlichkeit", dass metho- disch bedingte Einschränkungen zu berücksichtigen sind, die jedoch für den Sachverständigen keine Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerung begrün- den (Urk. 61 S. 21, S. 6). 3.5.3. Beide Gutachten kamen unabhängig voneinander zum Schluss, dass die Beschuldigte eine Tausendernote bzw. eine Tausender- oder eine Hunderternote in der Hand hielt und praktisch ausschlossen, dass es sich um eine Zweihunder- ternote handelte. Die Beschuldigte sprach immer davon, dass sie Fr. 200.-- der Kasse entnommen hatte. Als sie in der Befragung vom 17. September 2010 erst- mals auf die Stückelung angesprochen wurde, meinte sie, dass sie eine Note à Fr. 200.-- aus der Kasse nahm und auf Nachfrage bekräftigte sie dies (Urk. 15 S. 6). Gestützt auf beide Gutachten kann jedoch praktisch ausgeschlossen wer- den, dass die Beschuldigte auf den Bildaufnahmen eine Zweihunderternote in der Hand hielt. Auch hier erweisen sich die Aussagen der Beschuldigten somit nicht als zuverlässig, was angesichts des Zeitablaufs (rund 2 ½ Jahre nach dem Ereig-
- 14 - nis) zwar zu relativieren ist, aber nichts daran ändert, dass ihre Darstellung insge- samt nicht zu überzeugen vermag. Insbesondere vermögen beide Gutachten die Darstellung der Beschuldigten nicht zu stützen. 3.5.4. Schliesslich vermag auch der Hinweis der Verteidigung, die Sichtung der Aufnahmen der Kamera 7 habe ergeben, dass die Beschuldigte am besagten Tag in den Auftragsraum gegangen sei und nach nur 38 Sekunden wieder in den Ver- kaufsraum zurückgekehrt sei (Urk. 107 S. 21), diese zu entlasten. Es war der Be- schuldigten ohne Probleme möglich, das Geld im Auftragsraum in die Tasche zu stecken. Mitten am Tag wäre ihre Präsenz im Auftragsraum zudem weniger auf- fällig gewesen als in der Garderobe.
4. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Darstellung der Beschuldigten nicht zu überzeugen vermag. Da sie aufgrund der mit der Überwachungskamera auf- genommenen Bilder nicht mehr bestreiten konnte, am 7. März 2008, 17:27 Uhr, etwas aus der Kasse ihrer Arbeitgeberin entnommen zu haben, können ihre teil- weise wenig nachvollziehbaren und unstimmigen sowie teilweise widersprüchli- chen Aussagen nicht anders als untaugliche Erklärungsversuche gewertet werden und lassen keinen andern Schluss zu, als dass sie sich zur besagten Zeit die feh- lenden Fr. 1'350.-- unrechtmässig aneignete. Damit ist der in der Anklage um- schriebene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.
5. Rechtliche Würdigung Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung ist - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 95 S. 18) - zutreffend, weshalb die Beschuldig- te des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
- 15 - III. Strafe
1. Allgemeines zur Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt (Urk. 95 S. 18 ff.). Auf die betreffenden Ausführungen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich verwiesen werden. Der massgebliche Strafrahmen bewegt sich von einer Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätze) bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 139 Ziff. 1 StGB).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat sich auch mit massgeblichen konkreten Strafzumes- sungskriterien auseinandergesetzt. Es kann zunächst auf die betreffenden Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 95 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Grundsätzlich kann der Vorinstanz darin zugestimmt werden, dass das Verschulden der Beschuldigten insgesamt betrachtet als leicht bezeichnet werden kann. Ergänzend ist zur Motivation der Beschuldigten beizufügen, dass sie sich nicht in einer finanziellen Notlage befand. Sie ging einer geregelten Erwerbstätig- keit nach und von Schulden (Hypothekarschulden ausgenommen) ist nichts be- kannt. Aktenmässig ist wenig bekannt über ihr persönliches Umfeld, doch ist da- von auszugehen, dass sie auch damals in geordneten Verhältnissen lebte, was daraus zu schliessen ist, dass sie bisher polizeilich nicht in Erscheinung trat (vgl. Urk. 27/3-4). Zu berücksichtigen ist auch ihr jugendliches Alter und ihr Arbeitsum- feld, das sie mit Luxusgütern und gut betuchter Kundschaft in Kontakt brachte. Unter den gegebenen Umständen erscheint es erklärbar, dass sie sich - geblen- det vom Luxus - zu besagtem Diebstahl hinreissen liess, möglicherweise um sich für die anstehende Weiterbildungsreise nach … das Taschengeld etwas aufzu- bessern. Auf jeden Fall kann nicht von einem lange geplanten und gut or- ganisierten Vorgehen gesprochen werden. Nicht vergessen werden darf dabei, dass sie mit ihrer Tat - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - das Vertrauen ih- res Arbeitgebers arg missbrauchte und deshalb trotz relativ geringem Deliktsbe- trag nicht von einer Bagatelle gesprochen werden darf. Seit der Tat sind mittler-
- 16 - weile fünf Jahre vergangen, in denen sich die Beschuldigte nichts mehr zuschul- den kommen liess, was sich zu ihren Gunsten auszuwirken hat. 2.3. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten angemessen, sie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen.
3. Tagessatzhöhe 3.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Voraussetzungen zur Bemessung der Tagessatzhöhe sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die Beschuldigte verfügt nun über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von knapp Fr. 3'925.-- und über ein Vermögen von rund Fr. 40'000.--. Zu- sammen mit ihrem Lebenspartner wohnt sie in einer Eigentumswohnung, die ihnen je hälftig gehört und für die sie für ihren Anteil rund Fr. 650.-- monatlich zu zahlen hat (Urk. 106 S. 2). An der von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatzhö- he von Fr. 80.-- ist aufgrund der gegebenen finanziellen Verhältnissen daher nichts auszusetzen. Sie ist demzufolge zu bestätigen. 3.3. Die Ausfällung einer Busse als Verbindungsstrafe steht heute nicht mehr zur Diskussion, da keine Anschlussberufung erhoben wurde und Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abgeändert werden dürfen, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.4. Die Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.-- zu bestrafen. Die erlittene Haft (2 Tage) ist ihr dabei anzurechnen (Art. 51 StGB).
4. Vollzug 4.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage des Vollzugs sind zutreffend (Urk. 95 S. 21f.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch an der von der Vorinstanz angesetzten Dauer der Probezeit ist
- 17 - nichts auszusetzen. Demzufolge ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. IV. Schadenersatz
1. Gesetzliche Voraussetzungen Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Voraussetzungen zur Schadenersatzpflicht korrekt dar (Urk. 95 S. 22, S. 23). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Schadenersatz Die Privatklägerschaft verlangte die entwendeten Fr. 1'350.-- zurück (Urk. 83 S. 1, S. 4). Die Vorinstanz setzte sich mit den konkreten Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht ausführlich auseinander und erachtete die Beschuldigte zu Recht als schadenersatzpflichtig. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 95 S. 23). Demzufolge ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'350.-- zu be- zahlen.
- 18 - V. Kosten- und Entschädigungsfolge
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostenauflage- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 5 bis 7) gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 433 StPO zu bestätigen.
2. Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen vollumfäng- lich unterliegt, hat sie in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
3. Die Beschuldigte ist ferner zu verpflichten, der Privatklägerin für die Unter- suchung und das gerichtliche Verfahren beider Instanzen eine Prozessentschädi- gung von Fr. 25'000.-- (inkl. MWSt.) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.--, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Fr. 1'350.-- Schadenersatz zu bezahlen.
5. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung und Kostenauflage (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- 19 -
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG für die Un- tersuchung und das gerichtliche Verfahren beider Instanzen eine Prozess- entschädigung in Höhe von Fr. 25'000.-- zu bezahlen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin B._____ AG sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin B._____ AG und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 20 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. März 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic.iur. Hafner