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SB120539

mehrfacher gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf

Zürich OG · 2014-03-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Mit vorinstanzlichem Urteil vom 12. September 2012 wurde der Beschuldigte des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1); freigesprochen wurde er demgegenüber vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 2). Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von

E. 5 Jahren aus, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 19. Dezember 2005, wovon 206 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren (Dispositivziffer 3). Weiter wurde der bedingte Vollzug der mit

- 8 - Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden vom 22. November 2007 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– widerrufen und die Bezahlung der Geldstrafe angeordnet (Dispositivziffer 4). Ferner wurde angeordnet, dass von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Unterlagen als Beweismittel bei den Akten belassen werden (Dispositivziffer 5), und der Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Staat Fr. 35'000.– als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangen Vermögensvorteil zu bezahlen (Dispositivziffer 6). Ebenfalls wurde er – teils allein, teils solidarisch mit seinen Mittätern – zur Leistung von Schadenersatz an die elf Privatklägerinnen verpflich- tet (im Einzelnen: Dispositivziffern 7-17, wobei bei den Dispositivziffern 8b, 11b, 14, 15, 16 und 17 keine solidarische Haftung besteht).

2. Gegen dieses Urteil, welches den Parteien am 12. September 2012 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 36 unten), meldete die Verteidigung am

14. September 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 130). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 6. Dezember 2012 zugestellt (Urk. 137/2). Die Beru- fungserklärung erfolgte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 21. Dezember 2012 (Urk. 142). Gleichzeitig reichte die Verteidigung neue Urkunden ein und stellte mehrere Beweisanträge (dazu im Einzelnen unten Ziff. II.). Am 6. Februar 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 153).

3. Am 9. Januar 2014 wurde auf den 27. und 28. März 2014 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 178).

4. Gemäss Berufungserklärung (Urk. 142) richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen sämtliche Dispositivziffern mit Ausnahme von Ziffer 2 (Frei- spruch), Ziffer 5 (Beschlagnahme) sowie Ziffer 18 (Gerichtsgebühr). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung, Dispositivziffer 13b (Abwei- sung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin J._____ AG) sei ebenfalls nicht angefochten (Prot. II S. 12). In diesen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil

- 9 - in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 10 ff.), was vorab festzustellen ist. II. Beweisanträge und neue Urkunden im Berufungsverfahren Wie erwähnt, stellte die Verteidigung in der Berufungserklärung vom 21. Dezem- ber 2012 mehrere Beweisanträge: Sie beantragte die Einvernahme von O._____, S._____ sowie P._____ (alle zu Anklageziffer A) sowie von T._____, V._____, U._____ sowie W._____ (zu Anklageziffer C und D); zudem reichte sie neue Ur- kunden ein (Urk. 147 S. 15 bzw. Urk. 143/1-8). Am 8. Januar 2013 reichte die Verteidigung eine weitere Eingabe betreffend die gestellten Beweisanträge (Urk.

145) sowie weitere Urkunden (Urk. 146/1.5) ein. Mit Eingabe vom 29. Januar 2013 nahm die Staatsanwaltschaft zu den Beweisanträgen der Verteidigung Stel- lung (Urk. 149). Am 14. März 2013 nahm die Verteidigung erneut Stellung und beantragte die Einvernahme weiterer Personen (Urk. 157), nämlich von Q._____, R._____, Z._____ sowie von AA._____. Hierzu nahm die Staatsanwaltschaft am

2. April 2013 Stellung (Urk. 162), worauf sich die Verteidigung (unaufgefordert) am 18. April 2013 erneut vernehmen liess (Urk. 164). Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2013 wurden die vorgenannten Beweisanträge einstweilen abgewiesen unter Hinweis darauf, dass abgewiesene Beweisanträge im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut gestellt werden können (Urk. 166). Mit Brief vom 29. April 2013 (Posteingang 16. Mai 2013) anerbot sich O._____ gegenüber dem Obergericht im vorliegenden Verfahren als Zeuge (Urk. 168/1-4). Am 2. Juli 2013 wandte sich O._____ – diesmal anwaltlich vertreten – an das Obergericht und beantragte erneut seine Einvernahme als Zeuge (Urk. 172), wo- rauf seinem Vertreter u.a. eine Kopie der vorerwähnten Präsidialverfügung vom 3. Mai 2013 zugestellt wurde (Urk. 175). Am 11. Februar 2014 beantragte die Verteidigung erneut die Einvernahme von O._____ (Urk.

180) und reichte neue Urkunden ein (Urk. 182/1-4). Mit Präsidialverfügung vom

17. Februar 2014 wurde dieser Antrag erneut und unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 3. Mai 2014 einstweilen abgewiesen (Urk. 183).

- 10 - Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung erneut den Antrag, es seien O._____, P._____, Q._____, R._____ und S._____ sowie T._____, U._____, V._____, W._____, Z._____ und AA._____ zu befragen. Weiter wurde beantragt, die sichergestellte CD daraufhin wissenschaftlich zu untersuchen, welche Dateien zu welchem Zeitpunkt produziert wurden (Urk. 189 S. 1; Prot. II S. 13). Darauf wird an gegebener Stelle zurückzukommen sein. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer A (HD Urk. 49 S. 2 - 7)

1. Ausgangslage AC1._____, AD._____, und AE._____ – die Mittäter des Beschuldigten gemäss der vorliegenden Anklage – gestanden ihre Tatbeiträge ein und wurden dafür be- reits im Jahr 2009 bzw. 2010 rechtskräftig verurteilt (Urk. 38/1-3). Die von ihnen (in der gesamthaft geführten Untersuchung) eingestandenen Tatbeiträge sowie die Schilderung der näheren Umstände decken sich – von geringfügigen Differen- zen abgesehen – mit der Darstellung gemäss Ziffer A der vorliegenden Anklage. Nebst dem Eingeständnis ihrer eigenen Tatbeiträge bezichtigten sie den Beschul- digten der Mittäterschaft. Der Beschuldigte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe damit nichts zu tun: Zwar habe er – als Geschäftsführer der C._____ – Waren bei der AF._____ AG bezogen (Getränke und Laptops), er habe dafür aber jeweils bar bezahlt (zuletzt: HD Urk. 2/14 S. 3 oben sowie S. 21 oben; Urk. 119 S. 15 ff.; Urk. 188 S. 19 ff.). Die Umstände der Belastung des Beschuldigten durch AC1._____, AD._____ und AE._____ weisen folgende Besonderheit auf: Zu Beginn der Strafuntersuchung zeigten sich AD._____ und AE._____ – bezogen auf ihre eigenen Tatbeiträge – weitgehend geständig und sie beschuldigten den auf der Flucht befindlichen AC1._____ der Mittäterschaft; sie machten indes keine Aussagen, welche auf ei-

- 11 - ne Mittäterschaft des Beschuldigten hingedeutet hätten (AD._____: HD Urk. 4/1- 3; AE._____: HD Urk. 5/1-5). Zur Belastung des Beschuldigten kam es erst, als AC1._____ am 9. Januar 2008 in der Schweiz verhaftet werden konnte (HD Urk. 6/1 S. 1; vgl. auch Urk. 128) und

– nach anfänglicher mehrheitlicher Aussageverweigerung – als Erster auf die massgebliche Mitwirkung des Beschuldigten hinwies (ab Einvernahme vom

E. 5.1 Die Ersteinvernahme des Beschuldigten Nachdem der Beschuldigte, wie vorstehend ausgeführt, von AC1._____, AE._____ und AD._____ belastet worden war, wurde er am 5. August 2008 zur erstmaligen Einvernahme vorgeführt und anschliessend in Untersuchungshaft ge- setzt. Nach anfänglichen Fragen zu anderen Themen wurde er aufgefordert, sei- ne Beziehung zur AF._____ zu schildern. Daraufhin führte er im Wesentlichen aus, er habe von der AF._____ gegen Barzahlung von Fr. 50'000.– AL._____ [Getränk] und AM._____ [Getränk] gekauft, weil diese Produkte günstig gewesen seien (HD Urk. 2/2 S. 5 Ziff. 19 und 20), die Quittung sowie die dazugehörige Buchhaltung sei bei einem Brand vernichtet worden (HD Urk. 2/2 S. 7 Ziff. 27 und 28; ein solcher Brand hat tatsächlich stattgefunden: HD Urk. 9/5). Die Art und Weise, wie der Beschuldigte die näheren Umstände dieses Barzah- lungskaufs von Getränken schildert (siehe dazu: HD Urk. 2/2 S. 5 f. Ziff. 20), erscheint – bezogen auf die Natur des Geschäfts – umständlich und sonderbar: Im Vorfeld des Kaufes sei es insgesamt zu drei persönlichen Treffen zwischen den Vertragsparteien gekommen (wobei die Distanz zwischen dem damaligen Sitz der C._____ in AN._____ [Ortschaft] und AD._____s Restaurant in AO._____ [Ortschaft] immerhin rund 134 Kilometer beträgt). Der Beschuldigte sei zunächst von AE._____, dann noch einmal von AE._____ und AD._____ besucht worden, und er sei dann von AD._____ und AE._____ in deren Restaurant in AO._____ eingeladen worden, nachdem er diese

– sic! – zunächst nicht ernst genommen habe. Es ist jedenfalls nicht ohne

- 25 - weiteres ersichtlich, was es an diesen drei persönlichen Treffen effektiv zu diskutieren gab. Auch die Aussage, er habe AD._____ und AE._____ zunächst nicht ernst genommen, weshalb sie ihn in ihr Restaurant nach AO._____ eingela- den hätten, fällt im vorliegenden Kontext auf. Unklar bleibt auch, warum der Beschul- digte die AF._____ letztlich dann doch ernst genommen hat (denn er spricht ja nur davon, dass er AD._____ und AE._____ zuerst nicht ernst genommen habe). Ins- besondere nach dem Besuch im besagten Restaurant hätte ihm an sich als son- derbar auffallen müssen, dass eine Gesellschaft mit offiziellem Namen „AF._____ AG“ mit Sitz in … einer Dorfbeiz in AO._____ bei international tätigen Gross- lieferanten wie AM._____ und AL._____ Getränke zu einem Preis einkaufen konnte, der so tief war, dass er – der professionelle Getränkehändler – das Ganze zunächst nicht ernst nehmen konnte. Ebenso wenig leuchtet ein, warum die AF._____ derart daran interessiert war, dass ausgerechnet der Beschuldigte von ihr Getränke erwarb und ihn deswegen zwei Mal besuchte und ein weiteres Mal zu sich ins Restaurant einlud. Ist der Verkaufspreis nämlich günstig, lassen sich im Allgemeinen unschwer Abnehmer finden, ohne dass ein derartiger Aufwand betrieben werden muss. Unklar bleibt auch, wie die AF._____ überhaupt ausgerechnet auf den Beschuldigten als po- tenziellen Käufer aufmerksam wurde. Anlässlich dieses dritten Kontakts zwischen dem Beschuldigten und der AF._____ bzw. anlässlich seines erstmaligen Besuches in AO._____ hat der Beschuldigte, aus welchen Gründen auch immer, die AF._____ und ihr Angebot dann doch ernst genommen: „Dann habe ich von denen AM._____ und AL._____ gekauft und ha- be auch bar bezahlt“, und zwar für ca. Fr. 50'000.– (HD Urk. 2/2 S. 6 Ziff. 20). Und sogleich fügt der Beschuldigte an: „AC1._____ habe ich das erste Mal bei mei- nem 3. Besuch in AO._____ gesehen.“ Anlässlich dieses Besuches habe ihm AC1._____ spontan D._____-Computer angeboten, er habe dann auch gekauft (dazu Näheres sogleich unten; zu den anlässlich der Hausdurchsuchung sicher-

- 26 - gestellten Geräten: HD Urk. 12/24 S. 3; HD Urk. 20/5 S. 2 HD-Pos. 10/17 und 10/18). Vor diesem Hintergrund erscheint sonderbar, weshalb sich der Beschuldigte dann überhaupt ein zweites und ein drittes Mal nach AO._____ begab, wenn er doch anlässlich seines ersten dortigen Besuchs für Fr. 50'000.– AL._____ und AM._____ eingekauft und bezahlt haben will und ansonsten von keinen weiteren Einkäufen (mit Ausnahme der spontan gekauften Computer) die Rede ist. Wie erwähnt, legte der Beschuldigte dar, anlässlich seines dritten Besuchs in AO._____ habe ihm AC1._____ D._____ Computer verkauft. Nach diesem Kauf habe er, der Beschuldigte, D._____ angerufen und gefragt, ob mit diesen Laptops etwas nicht stimme. Dieses Vorgehen erscheint sonderbar, würde sich doch ein Käufer, wenn schon, dann vor und nicht nach dem Kauf danach erkundigen, ob mit der Ware etwas nicht stimme. Eigenartigerweise erwähnt der Beschuldigte an dieser Stelle den entscheidenden Punkt gerade nicht, nämlich, was ihm denn D._____ auf seine Nachfrage hin sagte. An anderer Stelle in der gleichen Einver- nahme (HD Urk. 2/2 S. 8 Ziff. 34) schildert der Beschuldigte diesen Computerkauf wie folgt: Er habe vier Laptops von der AF._____ gekauft und bezahlt. Dann habe er mit der D._____ telefoniert und gemeldet, dass er die Laptops gegen Bezah- lung gekauft habe. An dieser Stelle erwähnt der Beschuldigte also nicht mehr, dass er sich bei der D._____ danach erkundigte, ob mit diesen Laptops etwas nicht stimme, sondern will bei der D._____ lediglich seinen Kauf „gemeldet“ ha- ben, wobei der Sinn dieser Meldung im Dunkeln bleibt. Alsdann fügt der Beschul- digte hinzu (HD Urk. 2/2 S. 8 Ziff. 34 a.E.): „Die D._____ sollte die Quittungen ha- ben.“ Auch hier leuchtet nicht ein, warum gerade die D._____ die Quittungen sei- nes Kaufes bei der AF._____ haben soll. Die bei der D._____ edierten Akten, die auch den Kontakt mit der AF._____ weitgehend dokumentieren, enthalten keine Hinweise auf ein derartiges Telefonat (HD Urk. 12/1-36, insb. 12/4). Indem der Beschuldigte aussagte, bei D._____ nachgefragt zu haben, ob mit den Laptops etwas nicht stimme, und auch das Getränkeangebot „zunächst nicht ernst“ nahm, räumte er ein, dass er Verdacht schöpfte, dass mit der AF._____ etwas nicht stimmen könnte und er somit kein ahnungsloser Käufer war.

- 27 - Dass der Beschuldigte aber nicht nur Verdacht schöpfte, sondern zu den eigentli- chen „Eingeweihten“ gehörte, deutet er in einer späteren Einvernahme selbst an, wobei auffällt, dass der Beschuldigte diesen Punkt zu Beginn der Einvernahme von sich aus präzieren wollte, also nicht danach gefragt wurde (HD Urk. 2/4 S. 1 f. Ziff. 3 a.E.): Er sei mit AC1._____ im AF._____-Büro gewesen, als dessen Schwester AP._____, die er ebenfalls noch nie gesehen hatte, eingetreten sei; weiter führt es aus: „Dann sagte AC1._____ zu AP._____, ob sie das Geld mitge- bracht hätte. AP._____ wurde plötzlich stutzig, sie wusste nicht was sie sagen sollte. AC1._____ sagte weiter, es sei kein Problem, sie könne reden [Hervorhe- bung hinzugefügt].“ AP._____ habe dann eine Akte aufgemacht und ein aus 200- und 1000-Frankennoten bestehendes Geldbündel herausgenommen (HD Urk. 2/4 S. 2 Ziff. 4 a.A.). AC1._____ habe dann AE._____ angewiesen, mit diesem Geld Rechnung von I._____ bezahlen zu gehen, worauf dieser erwidert habe, er sei nicht der Besitzer der AF._____, er wolle keine Probleme bekommen. AC1._____ habe ihm daraufhin gesagt, er solle das Geld im Namen von AD._____ einzahlen. Der Umstand, dass AP._____ plötzlich stutzig wurde und erst weitersprach, nachdem AC1._____ ihr sagte, sie könne – nota bene in Gegenwart des Beschuldigten – reden, deutet daraufhin, dass der Beschuldigte in ein Vorhaben „eingeweiht“ war, dem ein konspirativer Charakter zukam. Dass AE._____ sodann fürchtete, er könne durch eine blosse Bargeldeinzahlung für ei- ne Lieferantenrechnung „Probleme bekommen“, zeigt, dass diese Einzahlung nicht in einem alltäglichen, unverfänglichen Kontext erfolgte. Ausserdem berichtet der Beschuldigte, nach seinem Telefonat mit D._____ habe ihn ein Herr AQ._____ von AM._____ angerufen und ihn gefragt, ob er von der AF._____ Waren gekauft hätte und ob er sie bezahlt hätte (HD Urk. 2/2 S. 6 Ziff. 20 a.E.). Dies habe er bejaht und gesagt, wenn er „die Ware nicht bezahlt hätte, dann hätte [er] die Waren der AM._____ bezahlen können“ (HD Urk. 2/2 S. 6 Ziff. 21). Dieser Dialog wirkt – bei näherer Betrachtung – lebensfremd, denn ein Käufer käme angesichts der vorstehend wiedergegebenen Fragen kaum spontan auf die Idee, dem Lieferanten seines Verkäufers die Zahlung des Kaufpreises

- 28 - anzubieten, zumal er sich dadurch dem Risiko einer Doppelzahlung aussetzen würde. Alsdann fährt der Beschuldigte wie folgt fort (HD Urk. 2/2 Ziff. 21): Ca. eine Woche später, also nach dem vorerwähnten Telefonat mit AM._____ habe ihn AE._____ angerufen und gefragt, ob er weitere Ware beziehen wolle, was er verneint habe. Zwei Wochen danach sei AD._____ zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, er habe Ware von der AF._____ gekauft und nicht bezahlt. Hierbei erstaunt, weshalb die AF._____ überhaupt auf die Idee kommen konnte, der Be- schuldigte habe Ware bezogen und nicht bezahlt, wenn die AF._____ doch, wie der Beschuldigte mehrfach ausführte, jeweils „mit Barzahlung“ arbeitete (HD Urk. 2/2 S. 5 Ziff. 20; ebenso: HD Urk. 2/4 S. 2 Ziff. 5, wo der Beschuldigte aussagt, AC1._____ habe ihm gegenüber gesagt: „[...] Du siehst wir arbeiten immer bar [...]“). Der Beschuldigte habe AD._____ daraufhin geantwortet, er sei in den Feri- en gewesen und sei erst vor zwei Tagen zurückgekommen und weil er nicht da gewesen sei, habe niemand Waren kaufen können. Zwei Wochen später sei AD._____ wieder zu ihm gekommen, und zwar mit dem Lieferbeleg einer Trans- portfirma, woraus man gesehen habe, dass er nur zwei Mal Ware von der AF._____ bezogen habe. Auch hier mutet seltsam an, dass AD._____ den Be- schuldigten eigens noch einmal aufsuchte, wenn sich die Sache doch aufgrund des Lieferscheins geklärt hatte und sich dieser Lieferschein bereits in AD._____ Besitz befand. Bei dieser Lieferung handelte es sich um den erwähnten Kauf von AM._____ und AL._____. Angesichts der Tatsache, dass die Lieferung von einem Transportun- ternehmen ausgeführt wurde, erstaunt es, dass der Beschuldigte sich nicht dazu äussert, wie denn die angebliche Barzahlung konkret abgewickelt wurde. Auch dem Lieferschein kann diesbezüglich nichts entnommen werden (HD Urk. 4/1 S. 7 ff.). Insbesondere: Der Beschuldigte zum angeblichen Rachemotiv Auf die Frage, warum sich AE._____ und AC1._____ derart selbst belasten, mit Bezug auf den Beschuldigten aber lügen sollten (HD Urk. 2/2 S. 8 Ziff. 35), ant-

- 29 - wortete der Beschuldigte: Der Grund hierfür könne sein, dass er dem AD._____ geraten habe, zur Polizei zu gehen und eine Anzeige zu machen. Wie sich aus späteren Einvernahmen des Beschuldigten ergibt (u.a. Urk. 119 S. 17; Urk. 188 S. 13 ff., 35, 38 und 42), erfolgte dieser angebliche Ratschlag zur Anzeigeerstattung (HD Urk. 2/2 S. 8 Ziff. 35) im Zusammenhang mit der von AD._____ an den Beschuldigten gerichteten Zahlungsaufforderung für angeblich bezogene Getränke (HD Urk. 2/2 S. 6 Ziff. 21). Eigenartigerweise erwähnt A._____ bei seiner ersten und überdies ausführlichen Schilderung dieses Vorfalls (HD Urk. 2/2 S. 6 Ziff. 21) diesen wesentlichen Umstand (also seinen an AD._____ gerichteten Ratschlag zur Polizei zu gehen) nicht. Statt dessen ist le- diglich davon die Rede, dass sich der Vorwurf auf Grundlage eines Lieferscheins als unzutreffend erwiesen hatte (HD Urk. 2/2 S. 6 Ziff. 21). Dass der Beschuldigte AD._____ anlässlich die- ses Vorfalls dann doch zu einer Anzeige bei der Polizei riet, erwähnt der Beschul- digte erst, als er gefragt wird, weshalb ihn AE._____ und AC1._____ derart belas- ten würden. Nicht nur AE._____ und AC1._____ haben den Beschuldigten belastet, sondern auch AD._____ (vgl. HD Urk. 119 S. 17). Mit Blick auf die eben erwähnte Argu- mentation des Beschuldigten leuchtet allerdings namentlich nicht ein, weshalb ge- rade AD._____ ein Motiv haben sollte, sich am Beschuldigten zu rächen, nach- dem dieser ihm geholfen hatte, indem er ihn beriet (vgl. auch HD Urk. 2/4 S. 8 Ziff. 16) und sich der anfänglich an den Beschuldigten gerichtete Vorwurf dank des Lieferbelegs als unzutreffend erwiesen hatte. Gegen das vom Beschuldigten ins Feld geführte Rachemotiv spricht auch der folgende Umstand: AC1._____, AD._____ und AE._____ sagten letztlich im We- sentlichen übereinstimmend aus, der gemeinsame deliktische Plan (d.h. von AC1._____, AD._____, AE._____ sowie des Beschuldigten) habe darin bestan- den, dass AD._____ nach seiner Rückkehr aus den (für ihn ein Alibi bewirkenden) Ferien zur Polizei gehen solle, um eine Anzeige gegen AC1._____ bzw. AC2._____ (AC1._____s alias-Name) zu

- 30 - machen, der sich zu jenem Zeitpunkt bereits ins Ausland abgesetzt haben würde; dabei solle AD._____ AC1._____ beschuldigen, während AD._____s Ferienab- wesenheit eigenmächtig Waren bestellt und ihn übers Ohr gehauen zu haben (HD Urk. 2/5 S. 17 f.). Mit im Wesentlichen diesem Inhalt wurde die Anzeige von AD._____ dann auch tatsächlich eingereicht (HD Urk. 4/1). Bestand somit eine vorgängige gemeinsame Absprache zur Einreichung einer Anzeige bei der Polizei, ist nicht ersichtlich, wie aus der Ausführung dieses planmässigen Verhaltens ein Rachemotiv entstehen könnte. Kommt dazu, dass der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens verschiedene Motive für eine Verschwörung erwähnt hat: Zuerst war es sein Rat an AD._____, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Später führte er als Grund an, dass er - der Beschuldigte - über die Feiertage 2005/2006 in die Ferien gereist sei. Erst viel später - und dies wurde vom Beschuldigten auch anlässlich der Berufungsver- handlung betont (Urk. 188 S. 13 - 17) - schob er als weiteren (allenfalls ent- scheidenden) Grund nach, er habe der AF._____ das Geschäft kaputt gemacht, indem er den Abnehmern der AF._____ mitgeteilt habe, diese sollten von der AF._____ keine Ware mehr beziehen. Auch hier hat sich der Beschuldigte die Frage gefallen zu lassen, weshalb er den letzten Grund, der ihm ja so wichtig schien, nicht bereits am Anfang genannt hat. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die vorstehend dargelegte Häufung von Ungereimtheiten (und namentlich von logischen Inkonsistenzen) darauf hindeutet, dass die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht gänzlich eines realen Hinter- grunds entbehren, aber doch aus einer Vermischung von erlebnisbasierten und fantasierten Elementen bestehen, und zwar derart, dass das effektiv Vorgefallene durch Umdeutungen verfälscht wird.

E. 5.2 Die weiteren Einvernahmen des Beschuldigten Die vorstehenden Widersprüche werden auch in den nachfolgenden Einver- nahmen des Beschuldigten (unter Einschluss der Konfrontationseinvernahme)

- 31 - nicht geklärt; stattdessen verwickelt sich der Beschuldigte in weitere Wider- sprüche. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie die Verteidigung zum Schluss kommen kann, der Beschuldigte habe während des ganzen Verfahrens gleich- bleibend und schlüssig ausgesagt (Urk. 191 S. 19). Gegenteils erscheint das Aussageverhalten des Beschuldigten völlig unglaubhaft und beschönigend. Dazu einige Beispiele: Die ihm am 22. Dezember 2005 via AH._____ Transport gelieferten Getränke (AM._____ und AL._____) will der Beschuldigte am 23. Dezember 2005 bar be- zahlt haben, und zwar an AD._____ und AE._____, die ihn deswegen aufgesucht hätten (HD Urk. 2/5 S. 14 Mitte). Er habe ihnen schon früher Geld gegeben, das er da in Abzug gebracht habe. Neu spricht der Beschuldigte also von einer angeblichen Anzahlung. Damit widerspricht er seiner Erstaussage, wonach er im Zuge seines ersten Besuches in AO._____ für Fr. 50'000.– AL._____ und AM._____ gekauft und bezahlt habe (HD Urk. 2/2 Ziff. 20). Später führte er aus, beim dritten Kontakt bzw. beim ersten Besuch in AO._____ von der AF._____ AM._____ und AL._____ für Fr. 50'000. – gekauft zu haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte oder wollte er sich nicht mehr daran erinnern (Urk. 188 S. 31). Um den 23. Dezember 2005 herum kam es gemäss insofern im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben von AC1._____, AE._____ und AD._____ übrigens tatsächlich zu einem bzw. zu zwei Treffen mit dem Beschuldigten, allerdings aus einem anderen Grund (HD Urk. 2/5 S. 11 f.): AC1._____, AD._____ und AE._____ ver- langten vom Beschuldigten zumindest einen Teil des von ihm durch den Weiter- verkauf einkassierten Erlöses, was dieser jedoch ablehnte, so dass es zum Zer- würfnis kam und ab diesem Datum keine Waren mehr an den Beschuldigten wei- tergeliefert, sondern direkt anderweitig verkauft wurden. Andernorts sagte der Beschuldigte weiter, er sei im Anschluss an das (einmalige) Treffen mit AC1._____, das Mitte Dezember 2005 stattgefunden habe, in die Tür- kei in die Ferien verreist (HD Urk. 2/3 S. 3), wobei diese Ferien ganze drei Wo-

- 32 - chen im Monat Dezember gedauert hätten (HD Urk. 2/2 S. 10 Ziff. 43). Anlässlich der Berufungsverhandlung wusste der Beschuldigte nicht mehr, wann genau er in die Ferien abgereist war und wie lange die Ferien dauerten; jedenfalls sei es sicher vor Silvester gewesen, allenfalls sogar vor Weihnachten (Urk. 188 S. 43). An anderer Stelle sagt der Beschuldigte dann allerdings wieder, er habe AD._____ gegen eine unterschriebene Quittung Geld gegeben, bevor er, der Beschuldigte, in die Ferien verreist sei (HD Urk. 2/4 S. 20 Ziff. 54 a.E.). Hätte dies effektiv am vorerwähnten 23. Dezember 2005 stattgefunden, hätten seine Ferien erst recht nicht drei Wochen im Monat Dezember dauern können, wenn er ja angeblich noch Mitte Dezember 2005 in AO._____ war. An einer weiteren Stelle führt der Beschuldigte Folgendes aus (HD Urk. 2/3 S. 3 unterhalb Mitte): „Die erste Ware habe ich von der AF._____ bei AD._____ per- sönlich gekauft und bezahlt. Es stimmt, dass zu jenem Zeitpunkt AC1._____ noch nicht bei der AF._____ war.“ Sonderbar erscheint, dass der Beschuldigte von der ersten Ware, die er gekauft habe, spricht, denn – jedenfalls in seiner Erst- einvernahme – behauptet er, lediglich einmal Ware gekauft zu haben, nämlich AL._____ und AM._____, und diese Ware wurde am 22. Dezember 2005 an den Beschuldigten geliefert. Wenn der Beschuldigte an anderer vorerwähnter Stelle ausführt, er habe diese Ware aber am 23. Dezember bezahlt (HD Urk. 2/5 S. 14), so war AC1._____ zu diesem Zeitpunkt aber schon bei der AF._____ tätig (näm- lich seit mindestens Mitte Dezember 2005). Auf einmal berichtet der Beschuldigte dann aber, er habe auch einmal selbst mit seinem Lieferwagen Ware bei der AF._____ abgeholt; es habe sich um AM._____ gehandelt (HD Urk. 2/4 S. 18 Ziff. 48). In der Konfrontationseinvernahme (HD Urk. 2/5 S. 6) sagte AD._____ (und ähn- lich vor ihm auch AE._____ und AC1._____) aus, der Beschuldigte habe ihnen anfänglich genau die Geldbeträge bar übergeben, die nötig gewesen seien, um die Rech-

- 33 - nungen zu bezahlen. Daraufhin insistiert der Beschuldigte, er habe die Rechnun- gen nie gesehen und es müssten sich ansonsten darauf seine Fingerabdrücke finden. Damit verneint er jedoch nur explizit, die Rechnungen gesehen bzw. berührt zu haben, nicht jedoch, dass er genau das Bargeld übergab, das dem jeweiligen Rechnungsbetrag entsprach. Ein solches Aussageverhalten, das dem eigentlichen Kern des Vorwurfs lediglich ausweicht, ist ein typisches Lügensignal. Wie bereits erwähnt, hatte AE._____ auf die Frage, warum er und AD._____ an- lässlich ihrer ersten Einvernahme nicht erwähnt hatten, dass der Beschuldigte fi- nanziert und kassiert habe, wie folgt geantwortet: „Wir haben ja Angst. Er ist auch einer der Freunde von AK._____. Es ist eine zusammenhängende Bande.“ Der Beschuldigte bestritt auf entsprechenden Vorhalt hin, dass AD._____ und AE._____ Angst vor ihm gehabt hätten und fügte an (HD Urk. 2/4 S. 9 Ziff. 22): „Was AK._____ betrifft, ich kenne ihn.“ Er sei in diesem Geschäft ein sehr be- kannter Betrüger gewesen. In der gleichen Einvernahme sagte der Beschuldigte alsdann (HD Urk. 2/4 S. 13 Ziff. 32): „Dass ich AK._____ kenne, ist Lüge.“ Ein widersprüchliches Aussageverhalten zeigte der Beschuldigte auch anlässlich seiner Befragung in der Berufungsverhandlung. Auf die Frage, wann er letztmals Kontakt mit AE._____ gehabt habe, antwortete der Beschuldigte zunächst (Urk. 188 S. 18): „Seitdem ich im Jahr 2005 Geschäfte mit ihm gemacht habe, hatte ich keinen Kontakt mehr. Ich habe nur über Drittpersonen Kontakt zu ihm gehabt.“ Diese Aussage bestätigte er später noch einmal ausdrücklich (Urk. 188 S. 44). Auf entsprechenden Vorhalt (HD 2/5 S. 21 oben) kam dem Beschuldigten dann aber in den Sinn, dass es im Jahr 2007 noch zu einem Treffen zwischen ihm und AE._____ gekommen war (Urk. 188 S. 44). Weiter erwähnte der Beschuldigte, nicht direkt, aber „über Drittpersonen“ mit AE._____ Kontakt gehabt zu haben, und zwar letztmals vor ca. drei Monaten (Urk. 188 S. 18). Darauf angesprochen, wie man sich diesen indirekten Kontakt konkret vorstellen müsse (Urk. 188 S. 45), antwortete er, AE._____ sei in der Türkei zu einem Freund des Beschuldigten gegangen und habe diesem erzählt, dass er ihn, den Beschuldigten, unrechtmässig belastet habe. Auf die Frage, wie

- 34 - dieser Freund heisse, konnte der Beschuldigte nur dessen Vornamen, nämlich V._____, nennen sowie dass dieser in … wohne, wobei er die Adresse nicht kenne. Auf die Frage, warum er den Familiennamen seines Freundes nicht ken- ne, gab er zur Antwort, er kümmere sich nicht um Familiennamen. Alsdann wurde der Beschuldigte gefragt, wie er mit diesem V._____ Kontakt gehabt habe (Urk. 188 S. 46). Daraufhin antwortete er, wenn er in der Türkei sei, treffe er diesen oder aber er telefoniere mit ihm. Er habe seine Telefonnummer nicht im Kopf. Er gehe jedoch davon aus, dass die Nummer auf seinem Telefon gespeichert sei. Auf die Frage, ob er sein Telefon hier habe, antwortete der Beschuldigte: „Nein, ich habe es nicht mitgenommen.“ Nach der Mittagespause stellte der Verteidiger dem Beschuldigten die Ergänzungsfrage, ob er die Nummer V._____s mittlerweile ha- be ausfindig machen können (Urk. 188 S. 77 f.). Daraufhin antwortete der Be- schuldigte ja und nannte die Telefonnummer. Weiter fügte er hinzu, er habe das Handy nicht in seiner Tasche gehabt, dieses habe sich in der Tasche seiner Frau befunden. Darauf angesprochen, warum er dann vor der Mittagspause gesagt hatte, er habe das Telefon nicht hier bzw. er habe es nicht mitgenommen, wobei seine Frau stets direkt hinter ihm sass, wiederholte der Beschuldigte lediglich, das Telefon sei in der Tasche seiner Frau gewesen. Der Beschuldigte wich sämtlichen Versuchen, den vorerwähnten indirekten Kontakt mit AE._____ irgendwie zu konkretisieren, aus. Erneut darauf ange- sprochen sagte er alsdann, er habe vor 3 Monaten zwar mit V._____ gesprochen, er wisse aber nicht mehr, ob man über AE._____ gesprochen habe. Als er darauf hingewiesen wurde, er habe vorher ausgesagt, vor ca. 3 Monaten über eine Dritt- person mit AE._____ Kontakt gehabt zu haben, antwortete er, er könne sich nicht an Daten erinnern. Erneut darauf angesprochen, er habe doch vorher gesagt, er habe zuletzt vor ca. 3 Monaten mit AE._____ über Drittpersonen Kontakt gehabt, antwortete er: „Über Drittpersonen ja. Es ist meine Vermutung.“ Auf die Frage, was denn der Gegenstand dieses letzten indirekten, d.h. über V._____ erfolgten, Kontaktes mit AE._____ gewesen sei, antwortete der Beschuldigte – nachdem er unmittelbar zuvor noch geantwortet hatte, er wisse nicht mehr, ob er anlässlich

- 35 - dieses Kontaktes mit V._____ über AE._____ gesprochen habe – AE._____ habe V._____ gesagt, er habe ihn, den Beschuldigten, falsch angeschuldigt (Urk. 188 S. 47 f.). Auf die Frage, wann er erstmals von V._____ erfahren habe, AE._____ habe ihn zu Unrecht belastet, antwortete der Beschuldigte, er habe es nicht nur von V._____ erfahren. Er habe es nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis von mehreren Verwandten erfahren, er könne nicht sagen, ob dies 2010 oder 2011 gewesen sei (Urk. 188 S. 48). Der Beschuldigte wurde am 27. Februar 2009 aus der Haft ent- lassen (HD Urk. 49 S. 1). Danach wurde er im Zeitraum zwischen 3. März 2009 bis 20. Januar 2012 insgesamt 8 Mal durch Polizei bzw. Staatsanwaltschaft befragt. In keiner Einvernahme erwähnt der Beschuldigte indes, AE._____ habe gegenüber Verwandten des Beschuldigten zugegeben, den Beschuldigten zu Unrecht belastet zu haben. Auf die weitere Frage, gegenüber welchen Verwand- ten sich AE._____ so geäussert habe, antwortete der Beschuldigte zunächst: „Bei meinem Onkel mütterlicherseits“. Auf die Frage wie dieser denn heisse, nannte der Beschuldigte den Namen AR._____ und fügte sogleich hinzu, AE._____ habe sich bei einer Schwester so geäussert (Urk. 188 S. 48). Damit widerspricht er sogleich seiner zuvor gemachten Aussage, wonach die erste diesbezügliche Äusserung AE._____s gegenüber dem Onkel (mütterlicherseits) des Beschuldig- ten erfolgt sei. Wenn der Beschuldigte, wie er geltend macht, bereits nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis, jedenfalls aber 2010 oder 2011, davon erfahren haben will, dass AE._____ ihn zu Unrecht belastete, fragt sich, weshalb es dann vor ca. 3 Monaten zwischen dem Beschuldigten und AE._____ zu einem über V._____ erfolgten indirekten Kontakt gekommen ist und was dessen Gegenstand war. Die widersprüchliche und ausweichende Art und Weise, wie der Beschuldigte schildert, wie und unter welchen Umständen er von diesem angeblichen Geständniswiderruf AE._____s erstmals erfahren haben will (ein Umstand der nach allgemeiner Lebenserfahrung derart einschneidend ist, dass er im Gedächt- nis haften bleiben müsste), legt den Schluss nahe, dass die diesbezüglichen Aus- sagen des Beschuldigten nicht erlebnisbasiert sind.

- 36 - Anlässlich der Berufungsverhandlung versuchte der Beschuldigte diverse Wider- sprüche in seinen Aussagen mit Dolmetscherproblemen zu erklären. Er machte geltend, in der Untersuchung habe er Protokolle ohne Beizug eines Dolmetschers unterzeichnen müssen. Es sei möglich, dass dort Fehler passiert seien. Er wisse nicht, was in den Protokollen stehe (Urk. 188 S. 25, 33 und 38 f.). Der Beschuldig- te bestätigte in der Untersuchung jedoch jeweils unterschriftlich, dass seine Aus- sagen richtig protokolliert und ihm vom Dolmetscher rückübersetzt wurden (HD Urk. 2/2 S. 13 f.; HD Urk. 2/3 S. 7; HD Urk. 2/4 S. 26; HD Urk. 2/5 S. 22; HD Urk. 2/7 S. 6 f.; HD Urk. 2/9 S. 12 f.; HD Urk. 2/10 S. 11; HD Urk. 2/11 S. 14; HD Urk. 2/13 S. 17; HD Urk. 2/14 S. 22; HD Urk. 2/15 S. 16). Einzig anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. August 2010 wurde im Einverständnis der Parteien auf eine Rückübersetzung verzichtet. Der Beschuldigte erklärte sich damit einverstanden, dass sein damaliger Verteidiger das Protokoll zur Befragung durchliest (HD Urk. 2/12 S. 15 f.). Er bestätigte in der Untersuchung zudem mehr- fach, die dolmetschende Person zu verstehen bzw. verstanden zu haben (HD Urk. 2/9 S. 12; HD Urk. 2/10 S. 10; HD Urk. 2/11 S. 14; HD Urk. 2/12 S. 15; HD Urk. 2/13 S. 1 f.; HD Urk. 2/14 S. 1). Bei diesen Erklärungen hat er sich behaften zu lassen, zumal keinerlei Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vor- liegen.

E. 6 Die CD Wie bereits erwähnt, liess AC1._____ bald nach seiner Verhaftung und ersten Einvernahme über seinen Anwalt eine CD zu den Akten einreichen (HD Urk. 6/5 S. 1 Ziff. 1 und dortige Protokollnotiz). Gemäss AC1._____ enthält diese CD Da- ten, die von der Festplatte eines damals bei der AF._____ benutzten Computers stammen (CD = HD Urk. 35/1; Ausdrucke relevanter CD-Inhalte: HD Urk. 35/2- 69), namentlich zwei Excel-Tabellen (HD Urk. 35/2 mit Dateinamen „AS1._____.xls“ sowie HD Urk. 35/3 mit Dateinamen „AS2._____.xls“, beide im Ordner „war auf Desktop“), aus denen die Warenbezüge des Beschuldigten (HD Urk. 6/6 S. 2 Ziff. 4) sowie die von den Tätern investierten Beträge ersichtlich seien (dazu: HD Urk. 35/2 S. 2 a.E.). AC1._____ führt aus, er habe diese Tabellen während der Deliktsausführung er-

- 37 - stellt, sie seien allerdings damals für jedermann von der AF._____ einsehbar ge- wesen (HD Urk. 6/6 S. 2 Ziff. 5). Der Beschuldigte bestreitet die Authentizität dieser CD und anerkennt ihren Inhalt nicht (u.a. HD Urk. 2/14 S. 3; HD Urk. 2/2 S. 10 Ziff. 41; HD Urk. 2/4 S. 11 Ziff. 27; Urk. 188 S. 33 ff.). Der Beschuldigte war nicht in der Lage, irgendwelche Angaben darüber zu machen, wann und wie diese CD erstellt wurde. Der Beschuldigte hatte auch keine Erklärung dafür, weshalb die auf der CD gespeicherten Beträge mit Belegen von Lieferanten verifiziert werden konnten. Als Begründung seiner Sichtweise brachte er hauptsächlich vor, AE._____ habe ihm gesagt, dass es sich um eine Fälschung handle (Urk. 188 S. 34 f.). AC1._____ macht geltend, nach seiner Verhaftung habe er veranlasst, dass seine Schwester AP._____ AC1._____ diese CD bei AE._____ beschaffe. Via seinen Anwalt sei die CD schliesslich eingereicht worden (HD Urk. 6/7 S. 3 Ziff. 7). Auf Vorhalt von AC1._____s vorerwähnter Aussage antwortete AE._____ (HD Urk. 5/6 S. 17 Ziff. 78): „Es stimmt, was er erzählt. Diese CD war bei mir. Als AC1._____ verhaftet wurde, hat mich AP._____ AC1._____ angerufen und ge- sagt, sie wolle diese CD haben, um diese dem Staatsanwalt zu übergeben. Ich sagte ihr, sie könne die CD abholen. Dann kam sein Vater und holte diese CD.“ Weiter führte AE._____ aus, AC1._____ habe die Daten damals ab dem PC auf CD gebrannt und ihm die CD übergeben (HD Urk. 5/6 S. 17 Ziff. 79). Auf Vorhalt der vorerwähnten zwei Excel-Tabellen erläutert AE._____, darin sei die Ware aufgelistet, die zu A._____ gegangen sei. Es könne auch sein, dass gewisse Wa- ren nicht notiert worden seien; und weiter (HD Urk. 5/6 S. 17 f. Ziff. 81): „Ich habe die Tabellen schon während meiner Zeit bei der AF._____ gesehen, als diese erstellt worden sind.“ Wie er- wähnt, listet die Excel-Tabelle „AS1._____.xls“ (HD Urk. 35/2) die von den Tätern investierten Beträge auf. Demnach soll AE._____ Fr. 10'000.– in die AF._____ investiert ha- ben. AE._____ bezeichnet diesen Betrag als zutreffend (HD Urk. 5/6 S. 18 Ziff. 82).

- 38 - Auch AD._____ bezeichnet – auf entsprechenden Vorhalt – die ihm in der ge- nannten Tabelle zugeschriebene Investition von Fr. 6'000.– als zutreffend. Die dort vermerkten Fr. 6’000.– würden dem Betrag entsprechen, den er für den Kauf des Aktienmantels der AF._____ ausgegeben habe, der dann zur AF._____ wurde (HD Urk. 4/4 S. 3 Ziff. 20). Weiter räumt AD._____ ein, es sei möglich, dass er die Tabelle bereits bei der AF._____ gesehen habe (HD Urk. 4/4 S. 6 Ziff. 28). In sei- ner damaligen Anzeige bei der Polizei (die, wie bereits erwähnt, abgesprochen war und mit dem ebenfalls abgesprochenen Untertauchen AC1._____s einherging) wies AD._____ übrigens darauf hin, es seien 2 PC’s der AF._____ mitsamt Zubehör verschwun- den (HD Urk. 4/1 S. 1 Mitte). Dies deutet darauf hin, dass es ebenfalls zum Tatplan gehör- te, die PC’s verschwinden zu lassen, da sich darauf kompromittierendes Beweis- material befunden haben dürfte, und es erscheint insofern auch naheliegend, dass AC1._____, der primär mit dem Computer beschäftigt war, die fraglichen Daten auf eine CD gebrannt und AE._____ übergeben hat, bevor er untertauchte bzw. in die Türkei abreiste. In der Tat wurde die Excel-Tabelle „AS2._____.xls“ (HD Urk. 35/3) zuletzt am 10. Januar 2005 um 21:50 Uhr geändert (siehe im Do- kument selber unter Rubrik „Datei“, dann „Eigenschaften“ und dann „Statistik“), also genau ein Tag, nachdem AD._____ angibt, aus den Türkeiferien zurückge- kommen zu sein (HD Urk. 2/5 S. 10 unten) und planmässig an den Abschluss der ganzen Übung gedacht werden musste (da die Gläubiger aufgrund des Mahnfristenablaufs lang- sam ungeduldig werden mussten). AC1._____ sagte zudem aus, am 14. oder

15. Januar 2005 in die Türkei abgereist zu sein (HD Urk. 6/3 S. 2 Ziff. 8) und am

18. Januar 2005 wurde AD._____ zum ersten Mal bei der Polizei in AO._____ vorstellig (HD Urk. 4/1 S. 1 a.A.). Diese zeitlichen Übereinstimmungen deuten da- rauf hin, dass die Tabelle tatsächlich am genannten Datum zuletzt geändert wur- de. Der übrige Inhalt der CD enthält eine Vielzahl weiterer Dokumente, die allesamt aus der damaligen tatrelevanten Zeit oder einer früheren Zeit stammen (wie

- 39 - beispielsweise Vorlagen für Visitenkarten, Speisekarten für das Restaurant, Lohnabrechnungen betreffend das Restaurant etc.). Es liegen also nicht einfach zwei isolierte Excel-Tabellen vor, sondern diese befinden sich inmitten von Daten, deren Inhalt und Erstellungsdaten die Behauptung stützen, es handle es sich um zum damaligen Zeitpunkt ab dem AF._____-Computer erstellte Kopie. Die Untersuchungsbehörde verglich die angeblichen Warenbezüge des Beschul- digten (bzw. seiner C._____) von der AF._____, wie sie in der Excel-Tabelle „AS2._____.xls“ aufgeführt sind, mit den bei den Lieferanten der AF._____ unbe- zahlt gebliebenen Waren gemäss deren internen Akten (HD Urk. 40/31). Mit Ausnahme der D._____ SA sowie der AM._____ AG bezahlte nämlich die AF._____ zunächst die Lieferungen der Geschädigten, um so Vertrauen für weitere bzw. grössere Lieferungen auf Rechnung aufzubauen. Der vorerwähnte Vergleich ergab, dass bei den Geschädigten Waren im Wert von total Fr. 333'172.35 unbezahlt ge- blieben sind (HD Urk. 40/31 letzte Seite unten). Subtrahiert man von diesem Betrag die einzelnen Investitionen der Täter (bzw. Financiers), wie sie in der Excel-Tabelle „AS1._____.xls“ aufgeführt sind (HD Urk. 35/2 a.E), d.h. also unter Einschluss der angeblichen Investition des Beschuldigten von Fr. 163'000.–, so resultiert daraus ein Betrag von Fr. 136'172.35.– und dieser Betrag ist auffallend nah bei Fr. 138'989.70, dem Betrag, der gemäss der anderen Excel-Tabelle („AS2._____.xls“ = HD Urk. 35/3) als „Kalan“, d.h. zu Deutsch als Überschuss ausgewiesen wird, also als das, was nach Abzug der Investitionen, übrig bleibt. Das der Abgleich zwischen Geschädigten-Akten und CD-Inhalt zu einer derarti- gen Übereinstimmung führt, deutet ebenfalls darauf hin, dass die CD authentisch ist. Insgesamt steht damit fest, dass die CD authentisch ist.

E. 6.1 Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich den Akten (Urk. 119 S. 1 ff.; Urk. 188 S. 2 ff.; HD Urk. 2/2 S. 1 Ziff. 3; Urk. 188 S. 2 ff.) Folgendes entnehmen: Der Beschuldigte wurde am tt. August 1975 in …/Türkei geboren. Nach achtjähriger Schulzeit war er als … [Sporttätigkeit] tätig, u.a. in der türkischen Nationalmannschaft (bis 1993). 1993 heiratete er seine heutige Frau und kam im Jahre 1994 in die Schweiz, wo er u.a. als als Lagermitarbeiter arbei- tete. Von 2002 bis 2004 war er arbeitslos. Im Jahre 2004 gründete er die Geträn- kehandelsgesellschaft C._____. Vom 1. Juni 2006 - 28. Februar 2007 arbeitete er auch noch als Küchengehilfe bei der AX._____ AG (HD Urk. 10/15). Im Mai 2007 gründete er die AV._____ AG ein Take-Away-Restaurant in ... Der Beschuldigte hat zwei Söhne (geb. 1996 und 2008). Er verkaufte mittlerweile seinen Anteil an der AV._____ AG an AY._____ (Urk. 188 S. 3). Seine Ehefrau arbeitet ebenfalls in dieser Firma und bezieht dafür einen Monatslohn von Fr. 3'500.-- (Urk. 188 S. 5 f.). Er selber amte als Geschäfts- führer dieser Firma und beziehe monatlich netto Fr. 4'800.-- (Urk. 188 S. 6). Das Geschäft laufe etwas besser als früher. Die Firma beschäftige fünf oder sechs Personen, wofür monatlich Löhne von rund Fr. 20'000.-- ausbezahlt würden (Urk. 188 S. 7). Nebst der Liegenschaft …-berg … in … verfüge er in der Türkei über Vermögenswerte im Umfang von rund Fr. 270'000.-- bis 320'000.-- (in Form von Land und Geschäftslokalitäten), welche einen monatlichen Ertrag von ca.

- 72 - Fr. 500.-- abwerfen. Dem stünden Schulden von ca. Fr. 190'000.-- gegenüber (Urk. 188 S. 8). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzu- messungsrelevanten Aspekte.

E. 6.2 Vorstrafen Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf: Eine bedingt ausgefällte Gefängnis- strafe von 20 Tagen und eine Busse von Fr. 300.– wegen Hehlerei und Ver- gehens gegen das Waffengesetz (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom

E. 6.3 Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann er weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nachtat verhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 6.4 Würdigung der Täterkomponenten Insgesamt führen die Tatkomponenten zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe auf 4 Jahre Freiheitsstrafe.

7. Fazit

- 73 - In Würdigung der obgenannten Kriterien erweist sich eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren als angemessen. Es ist der Verteidigung (Urk. 191 S. 37) darin zu fol- gen, dass die vorliegenden Delikte teilweise schon länger zurückliegen. Eine Strafmilderung wegen Ablaufs verhältnismässig langer Zeit seit der Tatbegehung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB kommt jedoch nicht in Betracht. Seit der Begehung der ersten zu beurteilenden Delikte sind etwas mehr als acht Jahre vergangen, weshalb es an der zeitlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Strafmilderungsgrundes fehlt. Der Beschuldigte hat sich seit der ersten Tatbegehung zudem nicht wohl verhalten, wurde er doch bereits im Sommer 2008 erneut straffällig. Unabhängig davon erweist sich eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Begehung der Straftaten als angemessen. Von dieser Strafe sind die bereits mit Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 19. Dezember 2005 ausgesprochenen 20 Tage Frei- heitsstrafe abzuziehen. Dementsprechend ist die Beschuldigte heute mit 3 Jahren und 11 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 19. Dezember 2005, zu bestrafen. Die vom Beschuldigten bereits erstandene Untersuchungshaft von 206 Tagen ist auf diese Strafe anzurechnen. V. Strafvollzug Die Höhe der Freiheitsstrafe erlaubt weder den bedingten noch den teilbedingten Strafvollzug (Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. VI. Widerruf Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden vom

E. 7 Fazit Wie gezeigt, erweisen sich die Belastungen des Beschuldigten durch AC1._____, AE._____ und AD._____ als glaubhaft, und zwar sowohl isoliert betrachtet als auch im Verbund miteinander. Bestätigt werden diese Belastungen zusätzlich auch durch die CD und insbesondere die auf ihr enthaltenen Excel-Tabellen, de-

- 40 - ren Authentizität, wie gezeigt, feststeht. Unglaubhaft sind demgegenüber die Er- klärungen des Beschuldigten zu seinem Verhalten. Nach dem Gesagten steht damit fest, dass der Beschuldigte die AF._____ mit Fr. 163'000.– finanziert hat und die ausstehenden Forderungen der Geschädigten sich auf Fr. 333'172.35 be- laufen. Demgegenüber müssen die Aussagen des Beschuldigten als widersprüch- lich, oftmals ausweichend und beschönigend, jedenfalls insgesamt als unglaub- haft bezeichnet werden.

E. 8 Weitere Tatsachenfeststellungen Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte den anderen Mittätern jeweils vorgab, welche Waren sie zu bestellen hatten. Die so bestellten Waren gelangten direkt nach ihrer Anlieferung – ohne Gegenleistung – von der AF._____ zur C._____, von wo aus der Beschuldigte sie umgehend weiterverramschte. Die ebenfalls auf der CD in Kopie vorgefundenen Rechnungen, auf denen die AF._____ gegenüber der C._____ für die erhaltenen Lieferungen jeweils „Betrag dankend erhalten“ be- stätigte (siehe unter: HD Urk. 35/8 ff.), wurden lediglich zum Scheine ausgestellt, und es floss kein Geld (HD Urk. 2/5 S. 15 oben; HD 5/6 S. 23 Ziff. 99), zumal das ganze System ja darauf angelegt war, dass die Waren unentgeltlich von der AF._____ zur C._____ gelangten. AC1._____, AE._____ und AD._____ sagten überdies übereinstimmend und angesichts seiner Investition glaubhaft aus, der planmässi- ge Beuteanteil des Beschuldigten hätte 50% betragen (HD Urk. 6/6 S. 1 unten; HD Urk. 6/7 S. 8 Ziff. 24; HD 6/7 S. 14 Ziff. 42; HD Urk. 4/4 S. 4 f. Ziff. 24; HD Urk. 5/6 S. 16 Ziff. 75). Der Beschuldigte betrieb insofern – zusammen mit seinen Mittätern – ein ausge- klügeltes Bestellungsbetrügerei-System, das im Sinne der Rechtsprechung als sog. besondere Machenschaften zu qualifizieren ist. Aufgrund des gekauften Aktienmantels verfügte die AF._____ über einen makellosen Betreibungsregister- auszug. Mit dem Namen AF._____ AG mit offiziellem Domizil in … (von wo aus eine Postumleitung nach AO._____ organisiert war), einem professionell wirkenden Internetauftritt mit dem Slogan „…, … und …“ (HD Urk. 8/16), mit Visi-

- 41 - tenkarten (HD Urk. 8/15) und einem redegewandten Einkaufsleiter AC1._____ an der Front (alias AC2._____) erweckte die AF._____ auf dem Markt den Eindruck eines seriösen Jungunternehmens. Zusätzlich gestärkt wurde dieses Vertrauen gegenüber sämtlichen Geschädigten (mit Ausnahme der AM._____ AG sowie der D._____ SA) dadurch, dass die AF._____ anfängliche Rechnungen mit den vom Beschuldigten zur Verfügung gestellten Geldmitteln pünktlich beglich. Von Beginn weg war allen Mittätern klar, dass die AF._____ eben gerade keine seriösen Geschäfte machen sollte, sondern einzig und allein auf die rasche Abwicklung von Bestellungsbetrügereien angelegt war, durch wel- che die Lieferanten geschädigt und die Täter bereichert werden sollten. Die Fre- quenz und der Umfang der ertrogenen Ware, die aufwändigen Machenschaften zur Deliktsvorbereitung und das arbeitsteilige Vorgehen zeigen, dass die Täter die Betrügereien in der Art eines eigentlichen Gewerbes begingen. Die Verteidigung beanstandet im Berufungsverfahren, dass dem Beschuldigten für die Bestellungen nach dem 23. Dezember 2005 von der Vorinstanz ebenfalls Mittäterschaft unterstellt werde. Die Vorinstanz führe diesbezüglich aus, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte subjektiv nach dem 23. Dezember 2005 Abstand vom Tatentschluss genommen habe. Richtigerweise müsste aber rechtsgenügend erstellt sein, dass der Beschuldigte nach dem 23. Dezember 2005 immer noch den angeblichen Tatentschluss der anderen Beteiligten mitge- tragen habe (Urk. 191 S. 20). Nachdem es zwischen dem Beschuldigten und den übrigen Beteiligten Ende Dezember 2005 nachweislich zu einem Zerwürfnis kam, kann dem Beschuldigten für die danach begangenen Delikte keine Mitwirkung angelastet werden. Dies wird ihm in der Anklage denn auch nicht vorgeworfen. In Bezug auf den Beschuldigten hält die Anklage vielmehr fest, er habe vom 14. bis

23. Dezember 2005 Handelswaren von der AF._____ übernommen (HD Urk. 49 S. 5, Ziffer A/8.). Dieser Zeitraum entspricht dem in der Anklage ebenfalls aufge- führten Handelswert der Waren von ca. Fr. 333'000.–. Die Vorinstanz ging in die- sem Punkt somit über die Anklage hinaus.

E. 9 Beweisanträge

- 42 - Wie eingangs dargelegt, verlangt die Verteidigung in Bezug auf Anklageziffer A die Einvernahme von O._____, S._____, P._____, Q._____ und R._____ durch das Berufungsgericht (Urk. 189 S. 1; Prot. II S. 13). Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 127 I 54 E. 2b). Das hindert das Gericht nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2013 vom 28.11.2013, E. 4.1 ). Gemäss Art. 343 StPO, der auch im Berufungsverfahren Anwendung findet (Art. 405 Abs. 1 StPO), erhebt das Gericht neue und ergänzt unvollständig Beweise (Abs. 1), erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals (Abs. 2) sowie ordnungsgemäss erhobene, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Abs. 3). In Bezug auf O._____ macht die Verteidigung im Wesentlichen geltend, dieser wolle dem Gericht darlegen, dass der Beschuldigte mit den Betrügereien bei der AF._____ nichts zu tun gehabt habe und zu Unrecht beschuldigt worden sei. Es sei keineswegs so, dass der Anklagesachverhalt durch die gegebene Be- weislage absolut zweifelsfrei erstellt sei. O._____ könne zu ganz entscheidenden Fragen Antworten gegeben und erst die Würdigung seiner Aussagen könne auf- zeigen, ob diese Aussagen am Beweisergebnis etwas ändern könnten (Urk. 189 S. 2). Wie bereits dargelegt, bestehen angesichts der breit abgestützten und er- drückenden Beweislage keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zuge- tragen hat, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Im Rahmen der vorstehenden Beweiswürdigung und speziell im Zusammenhang mit der Analyse des Aussageverhaltens sowie der Aussageentwicklung der verschiedenen Beteiligten wurde insbesondere die Hypothese einer Falsch-

- 43 - anschuldigung des Beschuldigten bzw. einer diesbezüglichen Absprache einge- hend geprüft und deutlich verworfen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Beweiserhebungen an diesem Ergebnis etwas ändern könnten. Eine weitere Befragung von O._____ erübrigt sich damit. Die Verteidigung beantragt weiter, S._____ sei einzuvernehmen, weil dieser ein paar Mal gesehen habe, wie der Beschuldigte in AO._____ Bargeld- zahlungen getätigt habe. Als er gefragt habe, wofür das Geld sei, habe man ihm gesagt, es sei für die gekauften Waren (Urk. 142 S. 7 f.). Da die besagten Bar- geldzahlungen genauso gut auch dazu gedient haben können, einzelne Rechnungen zu bezahlen, um in deliktischer Absicht weitere Grossbestellungen machen zu können, kann der erwähnten Aussage von S._____ von vornherein kein Beweiswert zukommen, zumal auch in diesem Fall die Zahlung für gekaufte Getränke erfolgte. Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung weiter aus, S._____ könne Aussagen über den im Jahr 2007 erfolg- ten Besuch von O._____ beim Beschuldigten machen. Wenn man diesen Besuch abklären wolle, wäre dies eine Person, die diesbezüglich Aussagen machen kön- ne (Prot. II S. 13). Gemäss Darstellung des Beschuldigten sei S._____, der Onkel von O._____, dabei gewesen, als sich AE._____ bei ihm entschuldigt habe (vgl. Urk. HD 2/5 S. 21; Urk. 188 S. 44). Im Rahmen der vorangehenden Würdigung wurde bereits dargelegt, dass die vom Beschuldigten vorgebrachte Verschwö- rungs- bzw. Rachetheorie bei Betrachtung aller Umstände nicht zu überzeugen vermag. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung von S._____ an diesem Beweisergebnis etwas ändern könnte, weshalb darauf zu verzichten ist. P._____, ein Lastwagenchauffeur, weiss offenbar zu berichten, dass AC1._____ ihn im November/Dezember 2005 angefragt habe, Getränke in die Region Zürich auszuliefern, was für ihn allerdings Schwarzarbeit bedeutet hätte, weshalb er das Angebot ausgeschlagen habe (Urk. 142 S. 8; Urk. 143/3; Urk. 189 S. 2 f.). Eine solche Aussage würde indes nicht belegen, dass der Beschuldigte kein Abnehmer war, denn es ist ebenso gut möglich, dass AC1._____ im Auftrag des Beschuldigten einen Transport vom Lager des Beschuldigten in AN._____ zu den Endabnehmern in Zürich zu organisieren hatte.

- 44 - Sodann beantragt die Verteidigung die Einvernahme von Q._____ und R._____ (Urk. 157 S. 5; Urk. 189 S. 1). Zur Begründung führt sie aus, Q._____ könne Aussagen machen, wonach AC1._____ ihm bzw. seinem Geschäft im De- zember 2005 im Namen der AF._____ Getränke angeboten habe. Er wisse zudem, dass AC1._____ Getränke an verschiedene Geschäfte angeboten habe. Gemäss den Angaben von R._____ hätten sodann zwei Personen der AF._____, einer habe AC1._____ geheissen, ihm bzw. seinen Restaurants im Januar 2006 Getränkelieferungen angeboten (Urk. 189 S. 3). Diesen Aussagen kommt indes kein Beweiswert zu, da damit in keiner Weise belegt wäre, dass der Beschuldigte mit der Sache nichts zu tun hat. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält (Urk. 190 S. 5 f.), ist vorliegend nicht bestritten, dass die AF._____ Ende Dezem- ber 2005 und im Januar 2006 anderen Abnehmern Waren geliefert hat. Auch in der Anklageschrift wird festgehalten, dass AC1._____, AD._____ und AE._____ dem Beschuldigten ab Weihnachten 2005 keine Waren mehr zum Weiterverkauf überlassen, sondern diese anderweitig verkauft hätten, nachdem der Beschuldig- te den Erlös der verkauften Waren für sich behalten habe (HD Urk. 49 S. 6 f.). Die von der Verteidigung beantragten Befragungen sind zur Beurteilung des Sachverhaltes deshalb nicht notwendig. Dass Q._____ und R._____ gemäss der Verteidigung bestätigen können, dass der Beschuldigte sie vor der AF._____ gewarnt habe (Urk. 189 S. 3), ist vorliegend ebenfalls nicht erheblich. Selbst wenn diese Warn- hinweise erfolgt sein sollten, was von Seiten der Staatsanwaltschaft im Übrigen nicht bestritten wird (Urk. 190 S. 5 f.), könnte dieser Umstand am Beweisergebnis nichts ändern, zumal diese Warnung zu einem Zeitpunkt hätte erfolgt sein können, in dem sich AC1._____, AD._____ und AE._____ mit dem Beschuldigten bereits überworfen hatten und ihm keine Ware mehr zukommen liessen. Die Verteidigung beantragt schliesslich, es sei die sichergestellte CD daraufhin wissenschaftlich zu untersuchen, welche Dateien zu welchem Zeitpunkt produ- ziert wurden (Urk. 189 S. 1). Es wurde im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt, dass von der Authentizität der CD bzw. der darauf gespeicherten Daten auszugehen ist. Dafür, dass die auf der CD enthaltenen Excel-Tabellen die

- 45 - konkreten Vorgänge und Abläufe bei der AF._____ korrekt wiedergeben, spricht insbesondere der Umstand, dass sie mit weiteren Beweismitteln, wie den von den Geschädigten eingereichten Unterlagen, übereinstimmen. Nachdem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die auf der CD gespeicherten Daten gefälscht sind, erübrigt es sich, die CD wissenschaftlich untersuchen zu lassen. Mit den vorgenannten Anträgen wird die Beweiserhebung über Tatsachen ver- langt, die bereits rechtsgenüglich erwiesen bzw. rechtlich unerheblich sind (Art. 318 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 139 Abs. 2 StPO). Eine weitere Beweiserhebung hat deshalb zu unterbleiben.

E. 10 Subsumtion und rechtliche Würdigung Nach dem Gesagten machte sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig. Im Übrigen sowie zur rechtlichen Würdigung wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Urk. 139 S. 20 ff. sowie S. 193 ff.). Die Verteidigung wendet sich gegen die rechtliche Würdigung als Betrug. In casu seien die Tatbestandselemente des Irrtums und der Arglist nicht erfüllt. Von den Geschädigten sei niemand rechtsgültig befragt worden, womit schon gar nicht klar sei, wer von den Geschädigten tatsächlich in einen Irrtum versetzt worden sei. Sodann hätten die Geschädigten keine genügenden Abklärungen betreffend die AF._____ vorgenommen. Sie hätten niemals derartige Mengen an Waren ohne entsprechende Sicherheit liefern dürfen. Die Verteidigung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Geschädigten ohne Sicherheitsleistungen bzw. bereits nach einer geringfügigen Anzahlung Waren geliefert hätten (Urk. 191 S. 19 f.). Dass sich die Angestellten der geschädigten Unternehmen in Bezug auf die Warenlieferungen und Zahlungskonditionen an interne Richtlinien zu halten hatten, versteht sich von selbst. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist daher nicht massgebend, welcher konkrete Mitarbeiter innerhalb des geschädig- ten Unternehmens in einen Irrtum versetzt wurde. Dass die Mitarbeiter aufgrund

- 46 - der Täuschungshandlungen des Beschuldigen und seiner Mittäter davon aus- gingen, dass die gelieferten Waren nach Ablauf der Zahlungsfrist bezahlt würden, ist zudem bereits durch den Umstand belegt, dass in der Folge Warenlieferungen an die AF._____ erfolgten. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist sodann nicht erforderlich, dass der Geschädigte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtli- che Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertig- keit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverant- wortung ist mithin nur in Ausnahmefällen zu bejahen (BGE 135 IV 76, E. 5.2; BGE 126 IV 165, E. 2a, je mit Hinweisen). Die Strafbarkeit wird durch das Verhalten des Täuschenden begründet und nicht durch jenes des Getäuschten, der im Alltag seinem Geschäftspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegen- übertreten muss (Urteil des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 2.3). Es wurde im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt, welchen Aufwand der Beschuldigte und seine Mittäter zur Begehung der vorliegenden Delikte aufgewendet haben (vgl. Ziff. 8). Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass sie sich mit ihrem ausgeklügelten Vorgehen eigentlicher Machenschaften bedient haben. Aufgrund des gekauften Aktienmantels verfügte die AF._____ über einen makellosen Betreibungsregisterauszug. Erkundigungen beim Betreibungsamt über diese Firma hätten demnach nichts Negatives zu Tage gefördert. Der Ein- druck eines seriösen Unternehmens wurde durch den professionellem Auftritt mit- tels einer Homepage (HD Urk. 8/16), Visitenkarten (HD Urk. 8/15) und einem redegewandten Einkaufsleiter AC1._____ an der Front verstärkt. Die an der AF._____ beteiligten Personen trafen zudem weitere Massnahmen, um das Vertrauen der Geschädigten zu gewinnen. Mit der Bestellung kleinerer Warenposten, die pünkt- lich beglichen wurden, erweckte die AF._____ den Eindruck eines zuverlässigen sowie zahlungswilligen- und fähigen Geschäftspartners. Der Beschuldigte und seine Mittäter nutzen schliesslich auch das im Getränkehandel vorherrschende

- 47 - und dem Beschuldigten als Branchenkenner ohne weiteres bekannte System mit Vorauslieferungen unter kurzen Zahlungsfristen von 15 bzw. 30 Tagen rigoros aus. Angesichts der vom Beschuldigten und seinen Mittätern mit hohem Aufwand betriebenen betrügerischen Inszenierungen kann den geschädigten Unternehmen vorliegend keine Opfermitverantwortung angelastet werden, welche zur Ver- neinung des Tatbestandselements der Arglist führen würde. B. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer C (HD Urk. 49 S. 8-11)

1. Ausgangslage Der Beschuldigte bestreitet nicht, über seine – damals noch ihm gehörende – C._____ (nachfolgend: C._____) die Warenbestellungen getätigt zu haben (Urk. 188 S. 56), die in der Anklage aufgeführt sind (Ausnahme: die zuletzt in der An- klage aufgeführte Bestellung, die „ca. am 16. Juli 2008" aufgegeben worden sein soll; dazu unten). Er macht jedoch geltend, er sei jeweils von AB._____ beauftragt worden, diese Ware zu bestellen, da dieser sie für seine AT._____ GmbH benö- tigt habe. AB._____ habe die Ware jeweils umgehend bei der C._____ abgeholt (HD Urk. 2/2 S. 4 Ziff. 12) und den Erhalt mittels Empfangsschein bestätigt (HD Urk. 2/10 S. 3 Ziff. 17; HD Urk. 9/9/1/1-8). AB._____ hätte jeweils innert 30 Tagen bezahlen sollen, was er jedoch nicht getan habe (HD Urk. 2/12 S. 13 Ziff. 58). Mit Wirkung auf Ende Juli 2008 habe er dann die C._____ mitsamt allen noch offenen Rechnungen gegenüber den Lieferanten an AB._____ verkauft (HD Urk. 2/2 S. 4 Ziff. 11; siehe u.a. die von AB._____ unterzeichnete Kreditorenliste: HD Urk. 30/9). Dieser Standpunkt des Beschuldigten wird im Wesentlichen auch von sei- ner Ehefrau AU._____ geteilt. Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, er habe die jeweils gelieferte Ware gar nicht an AB._____ verkauft, sondern an eine Vielzahl von Ab- nehmern verramscht und den Erlös einkassiert, während AB._____ lediglich die

- 48 - Rolle eines Strohmannes zugekommen sei. Ausgenutzt habe der Beschuldigte dabei sowohl das seit der Gründung im Jahr 2004 hin aufgebaute Vertrauen der Lieferanten in die C._____, das zur Einräumung entsprechender Kreditlinien ge- führt hatte, sowie auch den Umstand, dass die u.a. auch in Basel durchgeführte Euro 08 (7.-29. Juni 2008) namentlich im Getränkehandel eine entsprechend grössere Nachfrage zur Folge hatte, so dass die Lieferanten nicht leichthin Ver- dacht schöpfen würden. AB._____ hält im Wesentlichen fest, er sei vom Beschuldigten ausgenutzt und „über den Tisch gezogen“ worden (HD Urk. 7/3 S. 1 f. Ziff. 3 a.E.). Er habe dem Beschuldigten nie einen Auftrag erteilt, Getränke zu bestellen und von diesem auch keine Waren bezogen, weder für sich noch für seine AT._____ GmbH (HD Urk. 7/6 S. 2 Ziff. 6 und 7 sowie S. 6 Ziff. 18 a.E.). Die Warenempfangsbelege habe er unterzeichnet, ohne sich bewusst gewesen zu sein, um was es gehe (HD Urk. 7/6 S. 6 Ziff. 18 a.A.). Weiter habe ihm der Beschuldigte bzw. dessen Ehefrau gesagt, sie würden für die Forderungen der C._____ weiterhin gerade stehen (HD Urk. 7/3 S. 5 f. Ziff. 18 und 19). Ferner habe der Beschuldigte ver- sprochen, ihn am Anfang im Getränkehandel zu unterstützen (HD Urk. 7/3 S. 5 Ziff. 13). Mit Blick auf den fehlenden Verkaufspreis sei er davon ausgegangen, nur den Namen der C._____ zu übernehmen (HD Urk. 2/13 S. 12). Dass jemand eine Getränkefirma ohne besondere sonstige „assets“, aber mit Fr. 484'196.85 Schulden übernimmt, erscheint – jedenfalls prima facie – im Wirt- schaftsleben ungewöhnlich. Umso wichtiger sind daher die Erklärungen der Beteiligten. Diese gilt es im Folgenden näher zu analysieren. Es ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz bereits ausführlich und umfassend mit der relevanten Beweissituation auseinanderge- setzt und eine sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 139 S. 213 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Erstaussage des Beschuldigten

- 49 - Wie bereits im Zusammenhang mit der AF._____ erwähnt, wurde der Beschuldig- te am 5. August 2008, also kurz nach Verkauf der C._____ an AB._____, zur ers- ten Einvernahme vorgeführt und anschliessend in Untersuchungshaft gesetzt. Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass gegen ihn wegen Betrugs ermittelt werde, wurde er einleitend aufgefordert, seinen „Werdegang ab Schulbildung bis und mit beruflicher Ausbildung zu schildern“. Im Rahmen seiner Schilderung kommt der Beschuldigte letztlich auf den Verkauf der C._____ zu sprechen und nennt drei Gründe, warum er diese verkauft habe (wobei es eigentlich sogar vier Gründe sind): Sein anderes Geschäft, die AV._____, sei eben gut gelaufen, wes- wegen er die C._____ verkauft habe; der zweite Grund liege darin, dass er den Führerschein habe abgeben müssen; der dritte Grund sei gewesen, dass er zu wenig Zeit für seine Familie gehabt habe; ein weiterer Grund sei gewesen, dass es nicht einfach gewesen sei, beide Firmen zu führen (HD Urk. 2/2 S. 1 f. Ziff. 3). Auf die Frage nach seinem Werdegang (bis und mit beruflicher Ausbildung) kommt der Beschuldigte also von sich aus auf den C._____-Verkauf zu sprechen und zählt spontan – und namentlich ohne auch nur ansatzweise danach gefragt worden zu sein – vier Gründe auf, die ihn angeblich zum Verkauf veranlasst haben. Dies deutet darauf hin, dass sich der Beschuldigte offenbar sehr wohl bewusst ist, dass zu diesem Firmenverkauf Erklärungsbedarf besteht. Bei näherer Betrachtung erscheinen zwei der genannten Gründe nicht wirklich schlüssig: Gemäss seinen eigenen späteren Aussagen wurde dem Beschuldigten der Führerausweis für vier Monate entzogen, und zwar gemäss seinen Angaben von Februar bis Mai 2008 (HD Urk. 2/10 S. 1 Ziff. 3; Urk. 119 S. 12 unten und S. 20 oben). Danach erhielt er den Führerausweis wieder zurück, so dass nicht ersicht- lich ist, weshalb dieser Führerausweisentzug ein Grund für den C._____-Verkauf (per Ende Juli 2008) sein konnte. Wie erwähnt, nannte der Beschuldigte als weiteren Grund für den C._____-Verkauf, dass das Geschäft mit der AV._____ gut gelaufen sei. Demgegenüber erwähnt der Beschuldigte in seinem Schlusswort anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe 2008 Probleme mit der AV._____ gehabt und habe seine Kunden nicht beliefern können (Urk. 119 S. 24). Die vorstehend aufgezeigten beiden Widersprüche deuten darauf hin, dass die vom Beschuldigten ins Feld geführten Verkaufsgründe nicht die wahren

- 50 - Verkaufsgründe sind bzw. dass zumindest noch andere, aber verschwiegene Verkaufsgründe bestehen. Die Frage, wie viele Getränke die C._____ jährlich eingekauft habe, beantwortet der Beschuldigte mit der abschliessenden Bemerkung (HD Urk. 2/2 S. 4 Ziff. 10): „In den letzten zwei Monaten waren es viel Waren.“ Daraufhin wurde nachgehakt, weshalb denn viel Ware eingekauft worden sei. Hierauf antwortete der Beschul- digte (HD Urk. 2/2 S. 4 Ziff. 11): „Weil ich die C._____ praktisch verkauft habe. Der Käufer der C._____ hat noch eine andere Getränkefirma. Dieser Käufer hat praktisch 95% der C._____-Ware übernommen. In den letzten drei Monaten wur- den Waren für ca. Fr. 400'000.– geliefert [Hervorhebungen hinzugefügt].“ Die Formulierung, er habe in den letzten zwei Monaten viele Waren bestellt, weil er die C._____ praktisch verkauft habe, erscheint sonderbar und nicht ohne weiteres nachvollziehbar, denn der angeführte Kausalzusammenhang zwischen „viel Ware bestellen“ und dem Verkauf der Firma leuchtet nicht ein. Sinn macht diese Formu- lierung allerdings dann – und insofern ist sie verräterisch – wenn dem Beschuldig- ten das ihm vorgeworfene deliktische Tun unterstellt wird. Merkwürdig ist weiter, dass der Beschuldigte gleich zwei Mal davon spricht, er habe die C._____ „prak- tisch“ verkauft. Er deutet damit an, dass es irgendwie doch kein ganz richtiger Verkauf war. Auch die nachfolgende Erklärung, der Käufer habe diese Ware übernommen, beantwortet die gestellte Frage nach dem Grund für die zahlreichen Bestellungen nicht bzw. jedenfalls nicht direkt, sondern besagt lediglich, was als- dann mit der Ware passiert ist. Angenommen, die ganze Transaktion hätte sich tatsächlich so zugetragen, wie der Beschuldigte behauptet, hätte es geradezu auf der Hand gelegen, die erwähnte Frage nach den zuletzt so hohen Einkäufen wie folgt zu beantworten: weil AB._____, der Käufer, dies so wollte. Entsprechende Aussagen wird der Beschuldige in späteren Einvernahmen zwar machen (u.a. HD Urk. 2/9 S. 6 Ziff. 36), dass er sie an dieser ersten Stelle aber spontan genau nicht macht und statt dessen eigenartige und, wie gezeigt, teilweise unbewusst verräterische Formulierungen verwendet, deutet darauf hin, dass es eine ent- sprechende Willensäusserung von AB._____, wonach diese Waren für ihn zu bestellen seien, gar nie gegeben hat.

- 51 - Wie eben erwähnt, spricht der Beschuldigte davon, der Käufer habe 95% der Ware übernommen. In einer späteren Einvernahme sagt er alsdann aus, das Warenlager der C._____ sei zum Übernahmezeitpunkt Fr. 100'000.– wert gewesen, wobei AB._____ zu diesem Zeitpunkt bereits Waren im Wert von ca. Fr. 400'000.– bezogen habe. Es sei vereinbart gewesen, dass AB._____ die C._____ mitsamt Schulden übernehme, während er, der Beschuldigte, die zum Übernahmezeitpunkt noch vorhandenen Waren im Wert von Fr. 100'000.– behändige. Auch hier verwickelt sich der Beschuldigte in weitere Widersprüche: Hätte nämlich AB._____ tatsächlich 95% der Ware übernommen, wie der Be- schuldigte in seiner Erstaussage darlegte, und der Beschuldigte somit die restli- chen 5% und hätten diesen 5%, wie er ebenfalls ausführte, tatsächlich einen Wert von Fr. 100'000.– gehabt, so betrüge der Wert der von AB._____ übernommenen Wa- re nicht Fr. 400'000.–, sondern Fr. 1.9 Millionen. Dies trifft offensichtlich nicht zu und deutet daraufhin, dass die Angaben des Beschuldigten zum Wert der von ihm übernommenen Waren unwahr sind. Anlässlich der Berufungsverhandlung deponierte der Beschuldigte weitere, sich widersprechende Aussagen, was im Zeitpunkt des Verkaufs der C._____ mit der am Lager befindlichen Ware ge- schehen sei (Urk. 188 S. 59 ff.). Auf die Frage, wer denn den Lieferanten die bestellen Waren bezahlen solle, ant- wortete der Beschuldigte anlässlich der Ersteinvernahme (HD Urk. 2/2 S. 4 Ziff. 13): „Die C._____ muss die Waren bezahlen.“ Nachdem ihm daraufhin vor- gehalten wurde, dass aber offenbar nach wie vor (d.h. per 5. August 2008) er und seine Frau unter der C._____ im Handelsregister eingetragen waren, verlieh er zunächst seinem Erstaunen Ausdruck und sagte alsdann auf erneute Frage hin (HD Urk. 2/2 S. 4 f. Ziff. 15): „Es ist richtig, gegenüber den Lieferanten bin ich ver- antwortlich.“ Insofern widerspricht er seiner unmittelbar zuvor gemachten Aussa- ge diametral und passt sein Aussageverhalten dem Vorhalt an, um alsdann so- gleich weiter zu differenzieren (HD Urk. 2/2 S. 4 f. Ziff. 15): „Derjenige, der die Ware aber genommen hat, muss diese Ware an mich zurückbezahlen.“ Mit dieser Aussage setzt sich der Beschuldigte überdies in Widerspruch zum Wortlaut der Kreditorenliste, gemäss welcher der Käufer die aufgeführten Schulden überneh-

- 52 - me (HD Urk. 30/9). Zivilrechtlich kommt dieser angeblichen Schuldübernahme- klausel, welche von AB._____ als Käufer unterzeichnet wurde, indes keine recht- liche Wirkung zu, denn der Erwerb der Stammanteile durch AB._____ ändert am Bestand der Schulden der C._____ ohnehin nichts. Da eine Schuldübernahme im eigentlichen Sinne ohnehin nicht vorliegen kann, da dies der Zustimmung der Gläubiger bedürfte (Art. 176 Abs. 1 OR), könnte die Erklärung höchstens als eine zusätzli- che persönliche Schuldübernahme durch AB._____ als Privatperson betrachtet werden, was jedoch – nach Treu und Glauben ausgelegt – nicht anzunehmen ist; die Kreditorenliste ist daher nicht mehr als ihr Name besagt, nämlich eine Auf- stellung über die bestehenden Schulden der GmbH. Der in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Frage, ob er denn die vorerwähnte Zahlungsverpflichtung gegenüber den Lieferanten anerkenne und ob er zwischenzeitlich bereits Zahlungen geleistet habe, wich der Beschuldigte wie folgt aus (Urk. 119 S. 21 Mitte): „Ich verweise diesbezüglich auf meine bisherigen Aussagen sowie auf meinen Anwalt.“ Auf die Frage, ob er sein Verhalten bezüglich der C._____ korrekt finde, antwortet der Beschuldigte, er habe nur „nach dem Gesetz“ gehandelt und die Ware „nach dem Gesetz“ gekauft. Wenn die Ware bezahlt sei, sei alles in Ordnung (HD Urk. 2/2 S. 5 Ziff. 16). Auch hier weicht der Beschuldigte der Frage aus und bekräftigt sodann erneut: „Für die letzten Rechnungen bin ich aber verantwort- lich.“ Und weiter: „Ca. Fr. 150'000.– der offenen Fr. 400'000.– dürften bereits bezahlt sein.“ Letzteres trifft indes nicht zu. Dass der Beschuldigte gleich zwei Mal

– trotz Verkaufs der C._____ und im Widerspruch zum Text der Kreditorenliste – zum Ausdruck bringt, gegenüber den Lieferanten zu haften, deutet darauf hin, dass er von seiner eingangs dargelegte Version der Geschehnisse letztlich selbst nicht überzeugt ist. Dass er in den nachfolgenden Einvernahmen an der erwähn- ten eingangs dargelegten doch wieder festhalten wird, ändert daran nichts. Danach gefragt, wo die Buchhaltung der C._____ sei, antwortete der Beschuldig- te, sie sei letztes Jahr im Dezember mitsamt dem ganzen Gebäude verbrannt; es gebe überhaupt keine Unterlagen mehr betreffend die C._____ (HD Urk. 2/2 S. 5

- 53 - Ziff. 18). Auch dieser Antwort haftet etwas eigenartig Ausweichendes an: Ist die Buchhaltung nämlich im Dezember 2007 verbrannt (wobei feststeht, dass das damalige Lager der C._____ in AN._____ tatsächlich am 3. Dezember 2007 ab- brannte), so kann logischerweise nur die Buchhaltung bis und mit 3. Dezember 2007 verbrannt sein. Danach und insbesondere in der vorliegend relevanten mutmasslichen Tatzeit (Mai - Juli 2008) konnte die Buchhaltung aber wieder ge- führt werden. Über diesen Umstand versucht der Beschuldigte mit seiner Antwort hin- wegzutäuschen, was darauf hindeutet, dass er etwas zu verbergen hat (siehe dazu sogleich). Fazit: Die vorstehend analysierte Ersteinvernahme des Beschuldigten enthält eine auffallende Häufung von Indizien, die darauf hindeuten, dass der Beschuldigte die Unwahrheit sagt. Seine Erstaussage erweist sich als unglaubhaft. Dieser Befund wird durch die weiteren Einvernahmen nicht relativiert, sondern weiter erhärtet (dazu nachfolgend).

3. Weitere Einvernahmen des Beschuldigten Verborgen im Keller seines Wohnhauses fand die Polizei anlässlich der Haus- durchsuchung beim Beschuldigten u.a. einen Ordner mit Buchhaltungsunterlagen der C._____ (HD Urk. 20/3 S. 2 G.-Nr. 9 mit Hinweis auf Kellerraum am Rande; vgl. auch HD Urk. 2/13 S. 15 oben). Nachdem der Beschuldigte, wie erwähnt, zunächst – wenig plausibel – ausgeführt hatte, sämtliche Buchhaltungsunterlagen der C._____ seien verbrannt, erklärte er in einer späteren Einvernahme hierzu: Er habe AB._____ einen Ordner mit C._____-Buchhaltungsunterlagen übergeben (was dieser jedoch bestreitet). Dies sei gegen Ende Juli 2008 gewesen (HD Urk. 2/10 S. 5 f. Ziff. 30 und 31; insbesondere nicht anlässlich der Firmenübertragung, die per 18. Juli 2008 stattgefunden hatte: HD Urk. 2/10 S. 5 Ziff. 29). Die Behaup- tung des Beschuldigten, wonach er den Ordner an AB._____ übergeben habe, wirft die Frage auf, wie dieser Ordner dann am 5. August 2008 in seinem Keller- abteil

- 54 - sichergestellt werden konnte. Dies erklärt der Beschuldigte wie folgt (HD Urk. 2/10 S. 6 Ziff. 33): Er sei am Nachmittag des 4. August 2008 (d.h. also am Tag vor seiner Verhaftung, die am 5. August 2008, 06:15 Uhr stattfand; HD Urk. 39/2) im Lager der C._____ in … gewesen, um von ihm stammende Abfälle zu entsorgen und das Lager zu reinigen. Vor dem Lager habe er den weissen Transporter der C._____ gesehen, dessen Fahrertür nicht vollständig verschlossen gewesen sei. „Auf dem Boden zwischen dem Fahrer- und Beifahrersitz“ habe er die wichtigen Unterlagen (darunter auch den erwähnten Ordner) gesehen, die er zuvor AB._____ übergeben hatte. Da er gefunden habe, es bestehe die Gefahr, dass diese Unterlagen gestohlen werden könnten, habe er sie behändigt, um sie dann AB._____ wieder vorbeizubringen. Er habe die Unterlagen in seinem Peugeot Boxer verstaut, wo sie alsdann auch gefunden worden seien. Zwar trifft es zu, dass gemäss Sicherstellungsliste auch ein Ordner betreffend die C._____ in seinem Peugeot Boxer aufgefunden wurde (HD Urk. 20/3 S. 2 HD-Pos. 10/20); der vor- liegend interessierende Ordner, der dem Beschuldigten auch vorgehalten wurde (HD Urk. 2/13 S. 14 unten), befand sich indes im Kellerabteil seines Wohnhauses, wobei der Beschuldigte bei der Beschlagnahme zugegen war (HD Urk. 20/3 S. 2 HD-Pos. 10/9). Die Verteidigung machte diesbezüglich geltend, die damalige Terrassenwohnung habe gar nicht über einen Keller verfügt. Der Ordner habe sich in einem Raum der Wohnung befunden, der von der Frau des Beschuldigten als Büroraum benutzt worden sei (Urk. 191 S. 26). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, steht aufgrund des polizeilichen Sicherstellungsprotokolls, das vom Beschuldigten unterzeichnet wurde, fest, dass der Ordner in den Kellerräumlichkeiten der Liegenschaft sichergestellt wurde (HD Urk. 20/3). Dass der Beschuldigte den Ordner behändigte, weil er fürchtete, er könnte ansonsten aus dem unverschlossenen Auto gestohlen werden, erscheint nicht plausibel, denn es ist nicht einzusehen, wie ein Dieb auf die Idee kommen könnte, einen Ordner mit Buchhaltungsunterlagen zu stehlen. Hätte diese Gefahr – aller Plausibilität zum Trotz – aber doch bestanden, wäre es naheliegend gewesen, den Ordner nicht zu sich nach Hause mitzunehmen, sondern ihn im Lager der

- 55 - C._____ zu deponieren, zumal sich der Beschuldigte genau dorthin begab und explizit erwähnte, damals noch über einen Schlüssel zum Lager verfügt zu haben (HD Urk. 2/10 S. 7 Ziff. 35). Während der Beschuldigte in der vorstehend wiedergegebenen Einvernahme, die ein Tag nach dem angeblichen Vorfall stattfand, aussagte, die „Fahrertür“ des Transporters sei „nicht vollständig verschlossen“ gewesen und er habe dies kontrolliert (HD Urk. 2/10 S. 6 Ziff. 33), schildert er das gleiche Sachverhalts- element in einer späteren Einvernahme wie folgt (HD Urk. 2/13 S. 15 oben): „Ent- weder waren die Türen oder die Scheiben des Wagens offen.“ Auf einmal also ist es nicht mehr die „Fahrertür“, die „nicht vollständig“ verschlossen war (was er eigens kontrolliert habe), sondern es waren entweder die Türen (Plural) oder die Scheiben (wieder Plural) geradezu offen. Dass sich der Beschuldigte dies- bezüglich nicht mehr sicher ist, erscheint ebenfalls sonderbar: Wären nämlich tat- sächlich nur die Fenster offen gewesen, hätte er den Ordner, der sich – gemäss seinen Aussagen vom Tag danach – auf dem Boden zwischen Fahrer- und Beifahrersitz befand, nicht leichthin behändigen können, was ihm in Erinnerung geblieben wäre, so dass die vorerwähnte Varianten-Erinnerung nicht plausibel ist, was – im Verbund mit den übrigen gezeigten Widersprüchen – darauf hindeutet, dass die Schilderung des Beschuldigten nicht erlebnisbasiert ist. Selbst wenn nun aber die vorerwähnte Schilderung des Beschuldigten als wahr unterstellt würde, deutet der Umstand, dass sich der erwähnte Ordner aus- gerechnet im Kellerabteil seines Wohnhauses befand, darauf hin, dass der Beschuldigte keineswegs beabsichtigte, ihn an AB._____ zurückzugeben. Ohne- hin erscheint sonderbar, dass sich überhaupt Ordner mit buchhaltungsrelevanten Unterlagen (und dergleichen) namentlich im Kellerabteil des Beschuldigten und insbesondere auch unter dem Bett des Beschuldigten befanden (HD Urk. 20/3 S. 2 HD-Pos. 10/21). Damit ist im Übrigen auch erstellt, dass die von AB._____ anlässlich des C._____-Verkaufes (am 18. Juli 2008) unterzeichnete Empfangs- bescheinigung, wonach er vom Beschuldigten einen Ordner „mit sämtlichen Buchhaltungsbelegen ab dem 04.12.2007 der C._____ GmbH“ erhalten habe (HD Urk. 9/9/1/9), nicht der Wahrheit entspricht.

- 56 - Der Beschuldigte stellte ausserdem Folgendes fest (HD Urk. 2/9 S. 10 Ziff. 58): „Ich habe zwar sehr viele Schulden bei Lieferanten, aber ich habe auch sehr viele Kunden, die Ausstände bei mir haben [Hervorhebung hinzugefügt].“ Auf die anderorts gestellte Frage, welche Kunden der C._____ im Juni/Juli 2008 sonst noch (d.h. nebst AB._____ Firma) Geld geschuldet hätten, antwortet der Beschul- digte indes, daran könne er sich nicht erinnern (HD Urk. 2/12 S. 11 Ziff. 49). Dass die C._____ in der fraglichen Zeit „sehr viele Kunden“ hatte, stellte der Beschuldigte an anderer Stelle gleich selbst wieder in Frage, indem er feststellte, 99% der Wa- re sei an AB._____ gegangen (HD Urk. 2/12 S. 13 Ziff. 57). Im Wesentlichen macht der Beschuldigte geltend, er habe im Auftrag von AB._____ die Waren an dessen AT._____ GmbH geliefert bzw. die Waren seien von AB._____ jeweils abgeholt worden. Er habe darauf vertraut, dass AB._____ ihn entsprechend bezahlen werde, um habe ihm deswegen entsprechend Kredit gewährt (Urk. 119 S. 24 ganz unten), ein Kredit, dessen Umfang innert rund 2 Monaten kontinuierlich – durch immer neue Bestellungen bei den Lieferanten – auf rund eine halbe Million anwuchs. Weiter erklärte der Beschuldigte, AB._____ hätte die Rechnungen jeweils innert 30 Tagen bezahlen müssen (HD Urk. 2/12 S.

E. 13 Ziff. 58). Obwohl seitens AB._____ bzw. dessen AT._____ GmbH nicht eine einzige Zahlung bei der C._____ einging und namentlich die 30-tägige Zahlungs- frist für die vom Mai und Juni datierenden Rechnungen verstrichen war (siehe z.B. die vier Rechnungen vom 5. und 9. Juni 2008 gemäss HD Urk. 9/9/1/1-4, welche insgesamt einen Betrag von Fr. 222'421.60 ausmachen), gab der Beschuldigte bis kurz vor der Unterzeichnung des Verkaufsvertrag neue Bestellungen bei den Lieferanten auf. Gerade bezogen auf diese Rechnungen trifft die Behauptung des Beschuldigten nicht zu, zum Zeitpunkt des C._____-Verkaufs (also per 18. Juli 2008) seien die Zahlungsfristen keines Kunden der C._____ abgelaufen gewesen (HD Urk. 2/9 S. 10 Ziff. 59). Der Beschuldigte erwähnte weiter, in der fraglichen Zeit nie einen Kunden betrieben zu haben (HD Urk. 2/9 S. 10 Ziff. 59). Auch Mahnungen habe er keine verschickt (HD Urk. 2/12 S. 13 Ziff. 57). Am 6. Mai 2008 erging die erste der bis heute unbezahlt gebliebenen Bestellungen der C._____. Auf die Frage,

- 57 - warum die C._____ ab Mitte Mai 2008 keinerlei Zahlungen mehr geleistet habe, erwiderte der Beschuldigte, ab diesem Zeitpunkt habe er mit AB._____ Probleme gehabt, da dieser seine Rechnungen nicht pünktlich bezahlt habe (HD Urk. 2/12 S. 10 Ziff. 44). Obwohl der Beschuldigte also gemäss eigener Aussage mit AB._____ ab Mitte Mai wegen „unpünktlich“ bzw. richtigerweise gar nicht bezahl- ten Rechnungen Schwierigkeiten hatte, sah er gegenüber diesem von jeglichen Mah- nungen und Betreibungen ab, und gewährte ihm in den folgenden zwei Monaten sukzessive einen ungesicherten Kredit im Umfang einer halben Million Franken. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, AB._____ nie schriftlich gemahnt oder gar betrieben zu haben; allerdings machte er geltend, seine Ehefrau habe AB._____ mehrmals mündlich gemahnt (Urk. 188 S. 64 und 74). Selbst wenn solche - lediglich mündliche - Mahnungen erfolgt sein sollten, ändert dies nichts an der Feststellung, dass der Beschuldigte AB._____ trotz grosser Ausstände innert kurzer Zeit Waren im Umfang von rund einer hal- ben Million Franken lieferte, ohne irgendwelche Sicherheiten zu haben, was an- gesichts der vom Beschuldigten stets wieder betonten eigenen Geschäftstüchtigkeit mehr als nur erstaunt. AU._____, die Ehefrau des Beschuldigten, führte mit Bezug auf die C._____ aus, es sei nicht einfach gewesen, die Gelder der Kunden einzutreiben, sie seien „immer etwas knapp mit Geld“ gewesen, weshalb sie sich entschieden hätten, die C._____ zu verkaufen (HD Urk. 3/1 S. 3 Ziff. 15). Auch der Beschuldigte erwähnt, er habe mit der C._____ kein Geld verdient, weshalb er beschlossen habe, sie zu verkaufen (HD Urk. 2/10 S. 4 f. Ziff. 24). Anfangs Juli 2008 habe er erstmals „mit dem Gedanken gespielt, die C._____ abzustossen“ (HD Urk. 2/11 S. 1 Ziff. 2). Spielte der Beschuldigte somit anfangs Juli 2008 erstmals mit dem Gedanken, die C._____ abzustossen, weil diese nicht rentierte, und die Eheleute – gemäss Aus- sagen von AU._____– „immer etwas knapp mit dem Geld“ waren, ist nicht davon auszugehen, dass sie sukzessive und sehenden Auges finanzielle Risiken im Umfang einer halben Million Franken eingingen; vielmehr ist damit – und unter

- 58 - Berücksichtigung sämtlicher vorstehender Ausführungen – erstellt, dass die Sach- darstellung des Beschuldigten nicht glaubhaft ist.

4. Zwischenfazit Die Erklärungen des Beschuldigten zu seinem Tun erweisen sich als unglaubhaft. Hinzuweisen ist an dieser Stelle einmal mehr auf das äusserst widersprüchliche und ausweichende Aussageverhalten des Beschuldigten (auch) anlässlich der Berufungsverhandlung. Wurden ihm Fakten vorgehalten, die ihn eher belasten (beispielsweise der aktenkundige Verkauf von Waren an zahlreiche Firmen ab dem 6. Juni 2008), berief sich der Beschuldigte darauf, dass er sich aufgrund des langen Zeitablaufs nicht mehr erinnern könne (Urk. 188 S. 62 f.). Ging es hinge- gen darum, dass er sich - auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers - beispiels- weise an das Datum einer ganz bestimmten Getränkelieferung erinnern sollte, war er ohne weiteres - trotz des langen Zeitablaufs - in der Lage, dazu Auskunft zu geben (vgl. Urk. 188 S. 77). Auch wenn einzuräumen ist, dass der Beschuldig- te im Jahre 2014 nicht mehr alles präsent haben konnte, was beispielsweise im Jahre 2008 geschehen ist, lässt dieses sehr selektive Erinnerungsvermögen aufhorchen. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen von AB._____ in den wesentlichen Punkten als authentisch und plausibel. Dass er die vorerwähnte Bestätigung betreffend Buchhaltungsunterlagen, die Warenempfangsbescheini- gungen, die Kreditorenliste und auch die weiteren Vertragsdokumente gewisser- massen „blind“ unterzeichnete, ist auf seine Unvorsichtigkeit bzw. Leichtgläubig- keit zurückzuführen. Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen im Wesentli- chen authentisch und plausibel und weisen keinerlei Anhaltspunkte auf, die darauf hindeuten würden, dass sie nicht erlebnisbasiert sind (siehe namentlich: HD Urk. 7/3 S. 4 f. Ziff. 11-13 und S. 5 f. Ziff. 18 und 19; HD Urk. 7/6 S. 2 f. Ziff. 6, 7 und 8 und S. 4 f. Ziff. 12 und 13 und S. 6 Ziff. 18 und S. 7 Ziff. 20; HD Urk. 2/13 S. 5 ff., S. 9 [Mitte], wobei auf S. 13 [ganz unten] sowie S. 14 [ganz oben] das Naturell von AB._____, die ihm vorgehaltenen Texte nicht zu lesen, in der Einver- nahme direkt offenbar wird). Der Beschuldigte nutzte mit seinen Machenschaften das während mehrerer Jahre gegenüber seinen Lieferanten aufgebaute Vertrauen in die bislang unauffällige

- 59 - C._____ sowie auch den Umstand aus, dass sein deliktisches Wirken im Rahmen der u.a. in Basel durchgeführten Fussballeuropameisterschaft und der damit einhergehenden gesteigerten Getränkenachfrage kaum auffallen würde. Seinen Tatentschluss fasste er – entgegen seinen Angaben – bereits, bevor er seine erste unbezahlt gebliebene Bestellung in Auftrag gab. Von Beginn fehlte es dem Beschuldigten an jeglichem Zahlungswillen und er wusste genau, welche Folgen sein Tun bei planmässiger Tatausführung haben würde. Durch den Konkurs der C._____ entstanden den Gläubigern die geltend gemachten Forderungsausfälle im Umfang insgesamt Fr. 519'924.17.

5. Insbesondere: Die Bestellungen vom 9. und 10. Juli 2008 Die gegen Ende seines deliktischen Tuns am 9. Juli 2008 bei der AM._____ AG telefonisch getätigte Bestellung im Wert von Fr. 66'504.92, deren Vornahme der Beschuldigte eingestanden hat (HD Urk. 2/9 S. 10 f. Ziff. 62), wurde nicht mehr ausgeliefert, da AM._____ – trotz der im Raum Basel im Zuge der Euro 08 kurzfristig massiv gesteigerten Nachfrage und entsprechend gelockerter Bezugsregelungen – Verdacht geschöpft hatte. Insofern blieb es also beim Versuch. Erschwerend hinzu kommt hierbei sowie auch bei der am Tag danach (10. Juli 2008) bei der K._____ AG aufgegebenen Bestellung (welche allerdings eine Warenauslieferung zur Folge hatte) Folgendes: Der Beschuldigte brachte am 11. Juli 2008 eine ihm persönlich bekannte Bankmitarbeiterin der … AG [Bank] dazu, den beiden vorgenannten Firmen jeweils ein ausgefülltes Zah- lungsauftragsformular zu faxen, auf dem sie handschriftlich vermerkt hatte „Zah- lung entgegengenommen“ (ND 1 Urk. 2/22 S. 3; ND 1 Urk. 3/4 S. 1 und 2), obwohl der entsprechende Auftrag in Tat und Wahrheit nur zur Zahlung entgegengenommen worden war (d.h. also insbesondere kein Geld floss) und das entsprechende Bankkonto damals nur einen Saldo von Fr. 133.45 auf- wies (HD Urk. 21/13, drittletzte Seite, Konto-Auszug per 30. September 2008, wobei letzte Kontobewegung vor vorliegendem Vorfall am 1. Juli 2008 stattfand). Als Folge davon – bzw. im Falle von AM._____ aufgrund eines per 14. Juli 2008 von AU._____ veranlassten Widerrufs (HD Urk. 21/18) – wurden diese Zahlungsaufträge letztlich nicht aufgeführt (HD Urk. 21/13, drittletzte Seite, Konto-

- 60 - Auszug per 30. September 2008). Aufgrund dieser beiden Fax-Schreiben ent- stand bei deren Empfängern der Eindruck, die Ausstände würden teilweise sogleich beglichen, womit der neusten Bestellung nichts mehr im Wege stünde. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dies getan zu haben, soweit es nicht ohnehin aktenkundig ist, wendet jedoch ein, er habe eben damit gerechnet, von AB._____ Geld zu erhalten (HD Urk. 2/15 S. 13 ganz unten sowie S. 14 ganz oben und unten). Diese Behauptung erweist sich im Lichte der vorstehenden Ausführungen als nicht glaubhaft.

6. Insbesondere: Der Betrugsversuch ca. vom 16. Juli 2008 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten zuletzt vor, es „ca. am 16. Juli 2008“, also zwei Tage vor der Abwicklung des Verkaufs, bei „einer nicht näher bekann- ten Auslieferungsstelle der AM._____ AG“ nochmals versucht zu haben, Getränke zu beziehen, wobei es um eine Bestellung von Fr. 35'924.17 gegangen sei. Der Beschuldigte sagte aus, er könne sich an diese Bestellung nicht mehr erinnern (HD Urk. 2/9 S. 12 Ziff. 69; HD Urk. 2/15 S. 14 ganz unten und S. 15 ganz oben). In den Akten findet sich hierzu einzig ein E-Mail des Rechtsvertreters der AM._____ AG an die Polizei, welches vom

9. Februar 2009 datiert (ND Urk. 1/3/3 S. 2), woraus keine weiteren Details hervorgehen, als nicht schon in der Anklage enthalten sind, wobei es abschlies- send heisst: „Auszüge aus unserem internen System kann ich Ihnen gerne zukommen lassen.“ Soweit ersichtlich, sind weitere Ermittlungen diesbezüglich aber unterlieben. Auch wenn der Vorwurf an sich plausibel ist, erweist sich diese Beweislage als zu dünn. Demzufolge ist der Beschuldigte von diesem letzten Tat- vorwurf eines vollendeten Versuchs freizusprechen.

7. Beweisanträge Angesichts der erdrückenden und breit abgestützten Beweislage besteht kein Zweifel daran, dass sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie sie dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. An dieser Überzeugung könnten auch die im Berufungsverfahren durch die Verteidigung im Sinne einer Beweisergänzung beantragten Einvernahmen diverser Personen nichts ändern,

- 61 - selbst wenn sich diese Personen so äussern würden, wie von der Verteidigung angegeben. In Bezug auf die von der Verteidigung beantragte Einvernahme von T._____ von der … GmbH (Urk. 189 S. 1 und 4) ist festzuhalten, dass aufgrund der vorge- nommenen Beweiswürdigung nicht davon auszugehen ist, dass AB._____ über die finanzielle Situation der C._____ Bescheid wusste. Im Übrigen ist für die rechtliche Würdigung als Betrug ohnehin nicht massgebend, ob der vom Beschuldigten eingesetzte Strohmann um die Schulden der C._____ wusste (und die Sache trotzdem mitmachte) oder ob er davon nichts wusste. Soweit die Verteidigung geltend macht, die beantragten Zeugen könnten bestäti- gen, dass AB._____ im massgeblichen Zeitraum über sehr viel Geld verfügt habe (Urk. 189 S. 4 f.), betreffen seine Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache. Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass aus dem Umstand, dass AB._____ damals viel Geld zur Verfügung gehabt haben soll, nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden könnte (Urk. 139 S. 343), stünde damit doch nicht fest, dass dieses Geld aus dem Verkauf der Waren der C._____ stammt. Ebenfalls nicht massgeblich für die Sachverhaltserstellung ist sodann, dass be- stimmte Personen AB._____ als Inhaber eines florierenden selbständigen Betriebes wahrgenommen haben und er ihren Angaben zufolge im Sommer 2008 viele Waren bezogen und verkauft haben soll (Urk. 189 S. 4 f.). Es kann dies- bezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 139 S. 342 f.), mit denen sich die Verteidigung nicht auseinandersetzt. Im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist schliesslich der von AB._____ an- geblich in Auftrag gegebene Diebstahl im Warenlager des Beschuldigten, weshalb es sich erübrigt, diesbezüglich weitere Personen zu befragen. Mit den vorgenannten Anträgen wird die Beweiserhebung über Tatsachen ver- langt, die rechtlich unerheblich bzw. bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 139 Abs. 2 StPO). Auf derartige Weiterungen ist deshalb zu verzichten.

- 62 -

8. Subsumtion und rechtliche Würdigung Der Beschuldigte machte sich – nach Massgabe des Anklagevorwurfs Ziffer C – des gewerbsmässigen Betruges schuldig, mit Ausnahme der Bestellung ca. am

E. 16 Juli 2008 bei der AM._____ AG im Betrag von Fr. 35'924.17, von welcher er freizusprechen ist. Im Übrigen sowie zur rechtlichen Würdigung wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Urk. 139 S. 213 ff. sowie S. 345 ff.). Die Verteidigung wendet gegen die rechtliche Würdigung ein, das Tatbestands- merkmal der Arglist fehle. AM._____ und H._____ hätten sich ab Juli 2008 offen- sichtlich nicht mehr an die eigenen Kreditlimiten gehalten. Angesichts der zu die- sem Zeitpunkt bereits bekannten Ausstände der Firma C._____ sei es als mehr als leichtfertig zu bezeichnen, wenn diese Unternehmen auch noch im Juli 2008 Lieferungen von Waren ausgeführt hätten (Urk. 191 S. 35). Im Gegensatz zu dem in Anklageziffer A zu beurteilenden Sachverhalt bediente sich der Beschuldigte hier keiner besonderer Machenschaften, sondern einfacher Lügen. Unter den vorliegend gegebenen Umständen kann den Lieferanten indes nicht vorgeworfen werden, sie hätten bei den Warenlieferungen grundlegende Vorsichtsmassnahmen leichtfertig nicht beachtet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 139 S. 345 f.), bestanden im Deliktzeitraum bereits langjährige Geschäftsbeziehungen zwischen den Lieferanten und der C._____, in deren Rahmen eine Vielzahl von Warenbestellungen korrekt abgewickelt worden waren. Dies wirkte sich vertrauensbildend aus. Entsprechend wurden der C._____ branchenüblich auch Waren gegen Rechnung unter Einräumung einer Zahlungs- frist von 30 Tagen geliefert. Das aufgebaute Vertrauen und die Gepflogenheiten im Getränkehandel nutzte der Beschuldigte bewusst aus, indem er ohne Zahlungsabsicht eine Vielzahl von Warenbestellungen aufgab. Hinzuweisen ist sodann auf die besondere Situation anlässlich der Fussball-EM, die dazu führte, dass bestehende Kreditlimiten heraufgesetzt wurden. Der Beschuldigte konnte damit rechnen, dass die Lieferanten auch aufgrund der Europameisterschaft und der damit verbundenen steigenden Nachfrage nach Getränken keinen Verdacht

- 63 - schöpfen würden, wenn ein langjähriger Abnehmer plötzlich hohe Warenbe- stellung aufgab. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist vorliegend daher eine arglistige Täuschung zu bejahen. C. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer D (HD Urk. 49 S. 11-12)

1. Beweiswürdigung Der Beschuldigte räumte – zumindest im Grundsatz – ein, am 17., 18. und 21. Juli 2008 in den von der N._____ AG unter der Enseigne „…“ in … und … betriebe- nen Abholgrosshandlungen mit seiner Kundenkarte, die auf die C._____ lautete und mit einem Lastschriftermächtigungsverfahren auf das Konto der C._____ bei der … [Bank] gekoppelt war, im Betrag von Fr. 11'807.10 eingekauft zu haben (HD Urk. 2/16 S. 2; HD Urk. 2/7 S. 1 Ziff. 2 [explizit nur betreffend Filiale …]; Urk. 119 S. 22; Urk. 188 S. 66 f.). Im Übrigen ist dies ohnehin aufgrund der vorliegenden Akten erstellt (ND 2 Urk. 4/6 [Kundenkarte] mit Erwähnung des Zahlungsmodus LSV; ND 2 Urk. 4/2-5 [die drei detaillierten Rechnungen]). Fest steht auch, dass der Beschuldigte diese Einkäufe, die dem Konto der C._____ hätten belastet werden sollen, am Tag vor dem Verkauf, am Tag des Verkaufs sowie drei Tage nach dem Verkauf der C._____ tätigte. Bereits zum Zeitpunkt des ersten dieser drei Einkäufe wies die C._____, wie vorstehend unter dem Anklagevorwurf gemäss Ziffer C erstellt, Schulden im Umfang von rund einer halben Million Franken auf. Auf Grundlage edierter internen Bankakten steht weiter fest, dass AU._____, die Ehefrau des Beschuldigten, am 14. Juli 2008, also drei Tage vor dem ersten Ein- kauf, in ihrer Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin der C._____ telefonisch die Löschung sämtlicher Lastschriftermächtigungen veran- lasste (wobei dies übrigens gleichzeitig mit der – bereits vorstehend unter Ziffer C des Anklagevorwurfs erwähnten – Löschung des Zahlungsauftrags zu Gunsten der AM._____ AG im Umfang von Fr. 56'086.30 erfolgte; HD Urk. 21/18; vgl. auch HD Urk. 21/17).

- 64 - Die involvierten Mitarbeiter der AW._____ wussten zum Zeitpunkt der erwähnten Einkäufe weder vom nur kurz zuvor erfolgten Widerruf der Lastschriftermächti- gungen noch von der desolaten finanziellen Situation der C._____, die seit 2004 zu den Kunden der AW._____ gehörte (ND 2 Urk. 4/6). Obwohl der Beschuldigte auf den erfolgten Lastschriftwiderruf seiner Ehefrau an- gesprochen wurde (HD Urk. 2/16 S. 1 unten), machte er nicht geltend, davon nichts gewusst zu haben (anlässlich der Berufungsverhandlung hielt er aus- weichend fest, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er Kenntnis vom Widerruf der Lastschriftenermächtigung gehabt habe; es sei möglich, dass er seiner Ehe- frau den fraglichen Auftrag gegeben habe; er denke aber, dass er solche Dinge mit seiner Ehefrau besprochen habe [Urk. 188 S. 72]).Eine solche Behauptung wäre unter den vorliegenden Umständen auch nicht glaubhaft, zumal sowohl der Beschuldigte als auch seine Ehefrau Gesellschafter der C._____ waren. Im Übri- gen erwähnte der Beschuldigte spontan: „Ich erinnere mich, dass wir dort einge- kauft hatten [Hervorhebung hinzugefügt].“ Dies deutet darauf hin, dass er mit sei- ner Ehefrau einkaufen war (am 18. Juli 2008, also dem zweiten Einkaufsdatum, hatten ohnehin beide Eheleute in … einen gemeinsamen Notarzttermin) und auch die Art der eingekauften Produkte deutet auf die Präsenz der Ehefrau beim Ein- kauf hin (vgl. z.B. … Deo Roll-on Girl sowie … Kaltwachs Streifen: ND 2 Urk. 4/2 S. 2). Mit Blick darauf sowie unter Würdigung der gesamten Umstände ist ebenfalls nicht vorstellbar, dass die Ehefrau zusammen mit dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 11'807.10 auf Kredit einkaufte, dem Beschuldig- ten gegenüber aber verschwieg, dass sie ein paar Tage zuvor die diesbezügliche Lastschriftermächtigung widerrufen hatte. Dies wird vom Beschuldigten im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte macht lediglich geltend, er habe schon bezahlen wollen; er habe bei der AW._____ angerufen und versprochen, bis am 5. August 2008 Zahlung zu leisten. Da er am 5. August 2008 verhaftet worden sei, habe er diese Zahlung dann aber nicht leisten können (HD Urk. 2/7 S. 1 Ziff. 2; HD Urk. 2/16 S. 2). Zwar steht fest, dass der Beschuldigte gegenüber der AW._____ am oder kurz vor dem

31. Juli 2008 am Telefon versprach, seine Ausstände bis zum 4. oder 5. August

- 65 - 2008 bar zu bezahlen (wobei allerdings die AW._____ den Beschuldigten anrief und nicht umgekehrt; ND 2 Urk. 4/9); die Beteuerung des Beschuldigten, er habe schon bezahlen wollen, ist jedoch unter den vorliegenden Umständen nicht glaubhaft. Stattdessen ist erstellt, dass der Beschuldigte sein deliktisches Tun gezielt bis zum Verkauf der C._____ bzw. sogar noch kurz darüber hinaus fort- setzen wollte und dies auch tat. Dabei war ihm bewusst, dass die C._____ mit rund einer halben Million Franken verschuldet war sowie dass die AW._____ den erst kurz zuvor erfolgten Lastschriftwiderruf wohl noch nicht bemerkt haben wür- de. Nachdem der Einkauf auf Kredit ein erstes Mal gelang, probierte er es noch einige weitere Male erfolgreich. Die Erklärung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe mehrheitlich Waren für AB._____ bezogen, weil dieser noch keine AW._____- Karte gehabt habe, da er noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei (Urk. 188 S. 66 f.), überzeugt nicht, zumal der Beschuldigte einräumen musste, an den hier massgeblichen Daten von der AW._____ Waren bezogen zu haben, die (auch) für seinen Privatgebrauch bestimmt waren ("In diesen Waren befanden sich auch ein paar private Sachen von mir."; Urk. 188 S. 66 f.). Im Übrigen erstaunt auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich nicht daran erin- nern könne, den Verkäufern der AW._____ gesagt zu haben, dass die C._____ in der Grössenordnung von rund einer halben Million Franken verschuldet war und dass vor dem Einkauf die Lastschriftenermächtigung widerrufen worden sei. Im- merhin - und dies kann durchaus als Eingeständnis gewertet werden - räumte der Beschuldigte gleichzeitig ein, dass die AW._____ wohl keine Waren mehr gelie- fert hätte, wenn sie von den Schulden und dem Widerruf der Lastschriftenermäch- tigung Kenntnis gehabt hätte (Urk. 188 S. 68).

2. Subsumtion Nach dem Gesagten machte sich der Beschuldigte des Betruges schuldig. Im Übrigen sowie zur rechtlichen Würdigung wird auf das vorinstanzliche Urteil ver- wiesen (Urk. 139 S. 213 ff. sowie S. 343 ff.).

3. Beweisanträge

- 66 - Zu den hier ebenfalls gestellten Beweisanträgen betreffend Einvernahme weiterer Personen (Urk. 189 S. 1), siehe oben unter Anklagevorwurf Ziffer C. D. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer E (HD Urk. 49 S. 12)

1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe den Erlös, der aus den vorstehend dargelegten Anklagevorwürfen Bst. C und D resultierte (insgesamt Fr. 550'000.–) für sich behalten. Dieser Erlös habe grösstenteils Umlaufvermögen der C._____ dargestellt, mit dem die der C._____ gelieferten Waren hätten be- zahlt werden sollen. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der C._____ habe der Beschuldigte dieses Geld aber für private Zwecke verbraucht und die C._____, die von ihm und seiner Ehefrau beherrscht wurde, Konkurs gehen las- sen. Insofern habe der Beschuldigte seine gesetzlichen Pflichten als Geschäfts- führer der C._____ verletzt und die C._____ als eigenständige juristische Person an ihrem Vermögen geschädigt, um sich entsprechend zu bereichern. Dies sei als unge- treue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zu qualifizieren.

2. Obschon sie von ihrem Gesellschaftsorgan (Geschäftsführer) wirtschaftlich beherrscht wird, bildet die C._____ eine eigenständige juristische Person, deren Vermögen geschädigt werden kann, so dass allein deswegen eine ungetreue Geschäftsbesorgung nicht ausser Betracht fällt (grundlegend: BGE 85 IV 224 E. I.3 S. 230 ff.). Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht jedoch darin, dass das erwähn- te Umlaufvermögen deliktischen Ursprunges ist, stammt es doch aus den erstell- ten Betrügereien gemäss den Ziffern C und D der Anklage. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung schützt das Rechtsgut des Vermögens. Mass- gebend ist dabei der rechtlich geschützte wirtschaftliche Wert eines Vermögens. Ertrogenes Vermögen bildet keinen solchen rechtlich geschützten Wert, zumal es, sofern noch vorhanden, der Einziehung unterliegt (in diesem Sinne auch: BGE 122 IV 179 E. 3, insb. E. 3d S. 183 f. betreffend Diebstahl an unberechtigt be- sessenen Betäubungsmitteln, mit Hinweisen). Aus diesem Grund fällt die Anwen-

- 67 - dung der ungetreuen Geschäftsbesorgung vorliegend von vornherein ausser Betracht. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung freizusprechen. Im Übrigen würde selbst wenn entgegen dem eben Aus- geführten eine ungetreue Geschäftsbesorgung angenommen werden würde, ein Schuldspruch wegen dieses Delikts ausser Betracht fallen, da der Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB vorgeht (Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 158 N 25). IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 192 S. 1), mithin eine Bestrafung des Beschuldigten mit fünf Jahren Frei- heitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 19. Dezember 2005. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei freizu- sprechen, eventualiter sei er milder zu bestrafen (Urk. 191 S. 1). Vorliegend zu beurteilen gilt es primär zwei gewerbsmässige Betrugskomplexe, nämlich die Anklagevorwürfe gemäss Ziffern A und C, wobei ein separat ange- klagter zusätzlicher einzelner Betrug, der Anklagevorwurf gemäss Ziffer D, in engem Zusammenhang zum Betrugskomplex gemäss Anklagevorwurf Ziffer C gehört. Die „schwerste Straftat“ im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB bildet jene Tat, die „in concreto“ als schwerste zu betrachten ist. Für diese gilt es zunächst eine Strafe festzusetzen, die alsdann mit Blick auf die übrigen Delikte, sofern diese gleich- artige Strafen nach sich ziehen, angemessen zu erhöhen ist. Nicht leicht zu beantworten ist vorliegend die Frage, ob der Betrugskomplex gemäss Anklage- vorwurf Ziffer A oder C schwerer wiegt. Wie noch zu zeigen sein wird, sind die beiden Deliktskomplexe mit Blick auf das Handlungsunrecht ungefähr als gleich schwer anzusehen, so dass letztlich die Schadenshöhe den Ausschlag geben

- 68 - muss. Insofern gilt vorliegend die Tat gemäss Ziffer C der Anklage als schwerste Straftat. Das Betrugsdelikt gemäss Anklagevorwurf Ziffer D wurde in der Anklage- schrift zwar separat eingeklagt, was im Ermessen der Anklagebehörde liegt und vorliegend auch der besseren Übersichtlichkeit dienen mag. In Tat und Wahrheit steht dieser Betrug jedoch in einem so engen sachlichen und zeitlichen Zusam- menhang zu den Betrügereien gemäss Anklagevorwurf Ziffer C, dass sich im Rahmen der Strafzumessung eine gesamthafte Betrachtung (für die Anklage- vorwürfe gemäss Ziffer C und D) aufdrängt. Für die vorliegende Strafzumessung ist von einem Strafrahmen von 90 Tages- sätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen (Art. 146 Abs. 2 StGB).

2. Retrospektive Konkurrenz Der Beschuldigte beging die Tathandlungen gemäss Anklageziffer A teilweise, bevor er wegen anderen Straftaten am 19. Dezember 2005 mit Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen zu 20 Tagen Gefängnis bedingt (bei zweijähriger Probezeit) sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt wurde. In Bezug auf die Delikte gemäss Anklageziffer A liegt somit teilweise retrospektive Konkurrenz vor, weshalb vorliegend eine teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom

E. 19 Dezember 2005; zweijährige Probezeit) sowie eine bedingt ausgefällte Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– und eine Busse von Fr. 1'000.– wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden vom 22. November 2007; zweijährige Probezeit). Von diesen zwei Vorstrafen erweist sich die frühere als einschlägig, was straf- erhöhend zu berücksichtigen ist. Weiter wirken sich – bezogen auf diese Vorstra- fe, welche, wie erwähnt, vom 19. Dezember 2005 datiert – folgende weitere Umstände straferhöhend aus: Der Beschuldigte delinquierte (im Rahmen des Anklagevorwurfs gemäss Ziffer A) während laufendem Verfahren, unmittelbar nach der Verurteilung und verletzte dadurch auch die Probezeit. Sodann verletzte der Beschuldigte die Probezeit der anderen Vorstrafe, welche am 22. November 2007 ausgesprochen wurde. Das strafrechtliche Vorleben des Beschuldigten führt insgesamt zu einer leichten Straferhöhung.

E. 22 November 2007 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– wurde von der Vorinstanz noch zu Recht widerrufen, ist aber in der Folge ange- fochten worden, so dass mittlerweile drei Jahre seit dem Ablauf der Probezeit verstrichen sind, weshalb der Widerruf im Lichte von Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden darf.

- 74 - Der Widerruf der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 19. Dezember 2005 ausgefällten Gefängnisstrafe von 20 Tagen konnte ebenfalls aufgrund der vorgenannten Bestimmung bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (12. September 2012) nicht mehr widerrufen werden. Die Vorinstanz hat dies in ihrem Dispositiv nicht eigens vermerkt, was jedoch vorliegend nachzuholen ist. VII. Ersatzforderung und Zivilforderungen Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils verwiesen (Urk. 139 S. 379 ff. sowie S. 383 ff.). Die Verteidigung hat sich in Bezug auf diese Punkte nicht substantiiert geäussert, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass infolge des beantragten Freispruchs die Voraussetzungen für eine Ersatzforde- rung des Staates bzw. für eine Schadenersatzverpflichtung des Beschuldigten nicht gegeben seien (Urk. 191 S. 38). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Ausgangsgemäss sind die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 19) sowie das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv betreffend die E._____ AG (Ziff. 20) und die F._____ SA (Ziff. 21) zu bestätigen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt teilweise, weil er vom Anklagevorwurf gemäss Ziffer E gänzlich, vom Anklagevorwurf gemäss Ziffer C teilweise (d.h. lediglich mit Bezug auf die Bestellung datierend „ca. vom

16. Juli 2008“) freigesprochen wird, kein Widerruf betreffend den Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden erfolgt und die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe leicht reduziert wird. Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte. Im Lichte einer

- 75 - interessenmässigen Gewichtung seiner Anträge sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Staatskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten sodann eine reduzierte Prozessentschädigung auszurichten. Diese ist ausgehend von den geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 191A) auf Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. 2.2. Von den Privatklägern reichte einzig der Rechtsvertreter von F._____ SA mit Eingabe vom 13. Januar 2014 eine Honorarnote ein (Urk. 185), welche seine Be- mühungen für das gesamte Verfahren aufführt. Die Vorinstanz, welche am

12. September 2012 urteilte, berücksichtigte lediglich die vom Rechtsvertreter von F._____ SA eingereichten Honorarnoten bis und mit 2. April 2012. Die nun gel- tend gemachten Honorarforderungen vom 5. und 6. Juni 2012 wären noch vor der Vorinstanz geltend zu machen gewesen. Das danach in Rechnung gestellte Ho- norar ist indessen zuzusprechen. Es umfasst insgesamt 123 Minuten à Fr. 250/h sowie Fr. 45.– Auslagen, insgesamt also Fr. 557.50, worauf 8 % Mehrwertsteuer zu entrichten sind. Der Beschuldigte ist damit zu verpflichten, der Privatklägerin F._____ SA für das Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 602.10 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 12. September 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. (…)
  2. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB [Anklage- ziffer B] wird der Beschuldigte freigesprochen.
  3. (…)
  4. (…) - 76 -
  5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. September 2008 beschlagnahmten Unterlagen − grauer Bundesordner "Budget 2008" − grünes Dokumentenmäppchen enthaltend diverse Unterlagen betreffend Leasingverträge mit B._____ − blaues Klarsichtmäppchen "C._____" enthaltend diverse Rechnungen, Quittungen, Bankbelege und Versicherungspolicen − weisses Klarsichtmäppchen enthaltend diverse Rechnungen, Bestätigungen, Visitenkarten und Handnotizen − grüner Bundesordner "C._____" enthaltend diverse Gesellschaftsunterlagen werden als Beweismittel bei den Akten belassen.
  6. (…)
  7. (…)
  8. (…)
  9. (…)
  10. (…)
  11. (…)
  12. (…)
  13. a) (…) b) Das Genugtuungsbegehren [der Privatklägerin J._____ AG] wird abgewiesen.
  14. (…)
  15. (…)
  16. (…)
  17. (…)
  18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 77 - Fr. 15'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 10'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'020.– Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 12'713.40 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung
  19. (…)
  20. (…)
  21. (…)
  22. (Mitteilungen)
  23. (Rechtsmittel)
  24. Die Beweisanträge des Beschuldigten werden abgewiesen.
  25. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  26. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs [Anklageziffern A, C (mit Ausnahme der letzten Bestellung gemäss Anklageziffer C/2.) und D] im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB.
  27. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, gemäss Anklageziffer C./2 letzte alinea begangen „ca. am 16. Juli 2008“ gegenüber der AM._____ AG, sowie - der ungetreuen Geschäftsbesorgung [Anklageziffer E] im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.
  28. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 11 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksamts - 78 - Zofingen vom 19. Dezember 2005, wovon 206 Tage durch Untersuchungs- haft erstanden sind.
  29. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden vom
  30. November 2007 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom
  31. Dezember 2005 ausgefällten Gefängnisstrafe von 20 Tagen wird nicht widerrufen.
  32. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat Fr. 35'000.– als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen.
  33. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern ver- pflichtet, der Privatklägerin D._____ SA Schadenersatz im Betrage von Fr. 86'080.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2005 zu bezahlen.
  34. a) Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin E._____ AG Schadenersatz im Betrage von Fr. 205'853.10 zuzüglich 5 % Zins ab 17. Februar 2006 zu bezahlen. b) Der Beschuldigte wird weiter verpflichtet, der Privatklägerin E._____ AG Schadenersatz von Fr. 218'787.05 zuzüglich 5 % Zins ab 6. Januar 2009 zu bezahlen.
  35. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin F._____ SA Schadenersatz im Betrage von Fr. 92'744.35 zuzüglich 5 % Zins ab 2. April 2012 zu bezahlen.
  36. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin G._____ AG Schadenersatz von Fr. 107'755.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2005 zu bezahlen.
  37. a) Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin H._____ AG Schadenersatz im Betrage von - 79 - Fr. 56'923.30 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird weiter verpflichtet, der Privatklägerin H._____ AG Schadenersatz von Fr. 95'117.45 zuzüglich 5 % Zins ab 21. Oktober 2008 zu bezahlen.
  38. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin I._____ AG Schadenersatz von Fr. 80'373.55 zuzüglich 5 % Zins ab 29. Dezember 2005 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
  39. a) Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin J._____ AG Schadenersatz im Betrage von Fr. 70'720.20 zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2006 zu be- zahlen. b) […]
  40. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin K._____ AG Schaden- ersatz im Betrage von Fr. 110'561.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Juli 2008 zu bezahlen.
  41. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin L._____ SA Schaden- ersatz im Betrage von Fr. 78'190.30 zuzüglich 5 % Zins ab 27. Juni 2008 zu bezahlen.
  42. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ AG Schaden- ersatz im Betrage von Fr. 17'658.35 zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juni 2008 zu bezahlen.
  43. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ AG Schaden- ersatz im Betrage von Fr. 11'807.10 zuzüglich 5 % Zins ab 21. Juli 2008 zu bezahlen. - 80 -
  44. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 19) sowie das erstinstanzliche Ent- schädigungsdispositiv betreffend die E._____ AG (Ziff. 20) und die F._____ SA (Ziff. 21) werden bestätigt.
  45. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.
  46. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 4/5 auf- erlegt und zu 1/5 auf die Staatskasse genommen.
  47. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 7'000.00 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  48. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ SA für das Be- rufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 602.10 zu bezahlen.
  49. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − Rechtsanwalt Dr. iur. … im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin E._____ AG − Rechtsanwalt lic. iur. … im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ SA − Rechtsanwalt lic. iur. … im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin F._____ SA − die Privatklägerin J._____ AG − die Privatklägerin H._____ AG − die Privatklägerin I._____ AG − Rechtsanwalt Dr. iur. … im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin G._____ AG − Rechtsanwalt lic. iur. … im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin K._____ AG − die Privatklägerin M._____ SA − die Privatklägerin L._____ SA - 81 - − die Privatklägerin N._____ AG (Eine begründete Urteilsausfertigung - dies nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
  50. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 82 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. März 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer 2.1 Geschäfts-Nr.: SB120539-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und Dr. iur. D. Schwander, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 28. März 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. U. Hubmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 12. September 2012 (DG120026)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Januar 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (HD Urk. 49). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 139 S. 397 ff.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB

- der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB

2. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 19. Dezember 2005, wovon 206 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden vom

22. November 2007 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

27. September 2008 beschlagnahmten Unterlagen

- grauer Bundesordner "Budget 2008"

- grünes Dokumentenmäppchen enthaltend diverse Unterlagen betreffend Leasingverträge mit B._____ [Bank]

- blaues Klarsichtmäppchen "C._____" enthaltend diverse Rech- nungen, Quittungen, Bankbelege und Versicherungspolicen

- 3 -

- weisses Klarsichtmäppchen enthaltend diverse Rechnungen, Bestätigungen, Visitenkarten und Handnotizen

- grüner Bundesordner "C._____" enthaltend diverse Gesell- schaftsunterlagen werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat Fr. 35'000.– als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen.

7. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern ver- pflichtet, der Privatklägerin D._____ SA [Computerhersteller] Schadenersatz im Betrage von Fr. 86'080.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2005 zu bezahlen.

8. a) Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin E._____ AG [Getränkehersteller] Schadener- satz im Betrage von Fr. 205'853.10 zuzüglich 5 % Zins ab 17. Februar 2006 zu bezahlen.

b) Der Beschuldigte wird weiter verpflichtet, der Privatklägerin E._____ AG Schadenersatz von Fr. 218'787.05 zuzüglich 5 % Zins ab 6. Januar 2009 zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern ver- pflichtet, der Privatklägerin F._____ SA [Getränkehersteller] Schadenersatz im Betrage von Fr. 92'744.35 zuzüglich 5 % Zins ab 2. April 2012 zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin G._____ AG Schadenersatz von Fr. 107'755.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2005 zu bezahlen.

- 4 -

11. a) Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin H._____ AG [Getränkehersteller] Schadener- satz im Betrage von Fr. 56'923.30 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird weiter verpflichtet, der Privatklägerin H._____ AG Schadenersatz von Fr. 95'117.45 zuzüglich 5 % Zins ab 21. Oktober 2008 zu bezahlen.

12. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern ver- pflichtet, der Privatklägerin I._____ AG [Getränkehersteller] Schadenersatz von Fr. 80'373.55 zuzüglich 5 % Zins ab 29. Dezember 2005 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwie- sen.

13. a) Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin J._____ AG Schadenersatz im Betrage von Fr. 70'720.20 zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2006 zu bezahlen.

b) Das Genugtuungsbegehren wird abgewiesen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin K._____ AG Schaden- ersatz im Betrage von Fr. 110'561.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Juli 2008 zu bezahlen.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin L._____ SA Schaden- ersatz im Betrage von Fr. 78'190.30 zuzüglich 5 % Zins ab 27. Juni 2008 zu bezahlen.

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ AG Schaden- ersatz im Betrage von Fr. 17'658.35 zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juni 2008 zu bezahlen.

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ AG Schaden- ersatz im Betrage von Fr. 11'807.10 zuzüglich 5 % Zins ab 21. Juli 2008 zu bezahlen.

- 5 -

18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 10'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'020.– Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 12'713.40 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung

19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens einschliess- lich der zeitweiligen amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ AG für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung im Betrage von Fr. 17'928.– zu bezahlen.

21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ SA für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung im Betrage von Fr. 4'635.80 zu bezahlen.

22. (Mitteilungen)

23. (Rechtmittel) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 191 S. 1)

1. Es sei Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich,

2. Abteilung, vom 12. September 2012 (S. 397) aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen.

- 6 -

2. Es sei Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich,

2. Abteilung, vom 12. September 2012 (S. 397) aufzuheben und der Beschuldigte von Strafe freizusprechen. Eventualiter: Der Beschuldigte sei milder zu bestrafen.

3. Es sei Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich,

2. Abteilung, vom 12. September 2012 (S. 397) aufzuheben.

4. Es seien Ziff. 6 bis 17 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 12. September 2012 (S. 397) aufzuheben und die Zivilforderungen der Geschädigten abzuweisen.

5. Es sei Ziff. 19 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich,

2. Abteilung, vom 12. September 2012 (S. 397) aufzuheben und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Es seien Ziff. 20 bis 21 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 12. September 2012 (S. 397) aufzuheben.

7. Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht angeordnete Haft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. Die Untersuchungskosten und die Gerichtskosten seien auf die Staats- kasse zu nehmen. Prozessuale Anträge: (Urk. 189 S. 1; Prot. II S. 13)

1. Es seien die Herren O._____, P._____, Q._____, R._____ und S._____ zu befragen. Ausserdem sei die sichergestellte CD daraufhin wissenschaftlich zu untersuchen, welche Dateien zu welchem Zeit- punkt produziert wurden.

2. Es seien die Herren T._____, U._____, V._____, W._____, Z._____ und AA._____ zu befragen.

- 7 -

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 192 S. 1)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom

12. September 2012 zu bestätigen

2. mit Ausnahme des Widerrufs des bedingten Vollzugs der Vorstrafe aus dem Jahr 2007

3. unter entsprechender Kostenfolge. Prozessuale Anträge: (Urk. 190 S. 1)

1. Die Beweisanträge der Verteidigung seien abzuweisen.

2. Wird dem Antrag der Verteidigung auf Befragung von T._____ stattge- geben, sei auch AB._____ zu befragen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 12. September 2012 wurde der Beschuldigte des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1); freigesprochen wurde er demgegenüber vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 2). Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren aus, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 19. Dezember 2005, wovon 206 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren (Dispositivziffer 3). Weiter wurde der bedingte Vollzug der mit

- 8 - Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden vom 22. November 2007 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– widerrufen und die Bezahlung der Geldstrafe angeordnet (Dispositivziffer 4). Ferner wurde angeordnet, dass von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Unterlagen als Beweismittel bei den Akten belassen werden (Dispositivziffer 5), und der Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Staat Fr. 35'000.– als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangen Vermögensvorteil zu bezahlen (Dispositivziffer 6). Ebenfalls wurde er – teils allein, teils solidarisch mit seinen Mittätern – zur Leistung von Schadenersatz an die elf Privatklägerinnen verpflich- tet (im Einzelnen: Dispositivziffern 7-17, wobei bei den Dispositivziffern 8b, 11b, 14, 15, 16 und 17 keine solidarische Haftung besteht).

2. Gegen dieses Urteil, welches den Parteien am 12. September 2012 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 36 unten), meldete die Verteidigung am

14. September 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 130). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 6. Dezember 2012 zugestellt (Urk. 137/2). Die Beru- fungserklärung erfolgte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 21. Dezember 2012 (Urk. 142). Gleichzeitig reichte die Verteidigung neue Urkunden ein und stellte mehrere Beweisanträge (dazu im Einzelnen unten Ziff. II.). Am 6. Februar 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 153).

3. Am 9. Januar 2014 wurde auf den 27. und 28. März 2014 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 178).

4. Gemäss Berufungserklärung (Urk. 142) richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen sämtliche Dispositivziffern mit Ausnahme von Ziffer 2 (Frei- spruch), Ziffer 5 (Beschlagnahme) sowie Ziffer 18 (Gerichtsgebühr). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung, Dispositivziffer 13b (Abwei- sung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin J._____ AG) sei ebenfalls nicht angefochten (Prot. II S. 12). In diesen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil

- 9 - in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 10 ff.), was vorab festzustellen ist. II. Beweisanträge und neue Urkunden im Berufungsverfahren Wie erwähnt, stellte die Verteidigung in der Berufungserklärung vom 21. Dezem- ber 2012 mehrere Beweisanträge: Sie beantragte die Einvernahme von O._____, S._____ sowie P._____ (alle zu Anklageziffer A) sowie von T._____, V._____, U._____ sowie W._____ (zu Anklageziffer C und D); zudem reichte sie neue Ur- kunden ein (Urk. 147 S. 15 bzw. Urk. 143/1-8). Am 8. Januar 2013 reichte die Verteidigung eine weitere Eingabe betreffend die gestellten Beweisanträge (Urk.

145) sowie weitere Urkunden (Urk. 146/1.5) ein. Mit Eingabe vom 29. Januar 2013 nahm die Staatsanwaltschaft zu den Beweisanträgen der Verteidigung Stel- lung (Urk. 149). Am 14. März 2013 nahm die Verteidigung erneut Stellung und beantragte die Einvernahme weiterer Personen (Urk. 157), nämlich von Q._____, R._____, Z._____ sowie von AA._____. Hierzu nahm die Staatsanwaltschaft am

2. April 2013 Stellung (Urk. 162), worauf sich die Verteidigung (unaufgefordert) am 18. April 2013 erneut vernehmen liess (Urk. 164). Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2013 wurden die vorgenannten Beweisanträge einstweilen abgewiesen unter Hinweis darauf, dass abgewiesene Beweisanträge im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut gestellt werden können (Urk. 166). Mit Brief vom 29. April 2013 (Posteingang 16. Mai 2013) anerbot sich O._____ gegenüber dem Obergericht im vorliegenden Verfahren als Zeuge (Urk. 168/1-4). Am 2. Juli 2013 wandte sich O._____ – diesmal anwaltlich vertreten – an das Obergericht und beantragte erneut seine Einvernahme als Zeuge (Urk. 172), wo- rauf seinem Vertreter u.a. eine Kopie der vorerwähnten Präsidialverfügung vom 3. Mai 2013 zugestellt wurde (Urk. 175). Am 11. Februar 2014 beantragte die Verteidigung erneut die Einvernahme von O._____ (Urk.

180) und reichte neue Urkunden ein (Urk. 182/1-4). Mit Präsidialverfügung vom

17. Februar 2014 wurde dieser Antrag erneut und unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 3. Mai 2014 einstweilen abgewiesen (Urk. 183).

- 10 - Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung erneut den Antrag, es seien O._____, P._____, Q._____, R._____ und S._____ sowie T._____, U._____, V._____, W._____, Z._____ und AA._____ zu befragen. Weiter wurde beantragt, die sichergestellte CD daraufhin wissenschaftlich zu untersuchen, welche Dateien zu welchem Zeitpunkt produziert wurden (Urk. 189 S. 1; Prot. II S. 13). Darauf wird an gegebener Stelle zurückzukommen sein. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer A (HD Urk. 49 S. 2 - 7)

1. Ausgangslage AC1._____, AD._____, und AE._____ – die Mittäter des Beschuldigten gemäss der vorliegenden Anklage – gestanden ihre Tatbeiträge ein und wurden dafür be- reits im Jahr 2009 bzw. 2010 rechtskräftig verurteilt (Urk. 38/1-3). Die von ihnen (in der gesamthaft geführten Untersuchung) eingestandenen Tatbeiträge sowie die Schilderung der näheren Umstände decken sich – von geringfügigen Differen- zen abgesehen – mit der Darstellung gemäss Ziffer A der vorliegenden Anklage. Nebst dem Eingeständnis ihrer eigenen Tatbeiträge bezichtigten sie den Beschul- digten der Mittäterschaft. Der Beschuldigte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe damit nichts zu tun: Zwar habe er – als Geschäftsführer der C._____ – Waren bei der AF._____ AG bezogen (Getränke und Laptops), er habe dafür aber jeweils bar bezahlt (zuletzt: HD Urk. 2/14 S. 3 oben sowie S. 21 oben; Urk. 119 S. 15 ff.; Urk. 188 S. 19 ff.). Die Umstände der Belastung des Beschuldigten durch AC1._____, AD._____ und AE._____ weisen folgende Besonderheit auf: Zu Beginn der Strafuntersuchung zeigten sich AD._____ und AE._____ – bezogen auf ihre eigenen Tatbeiträge – weitgehend geständig und sie beschuldigten den auf der Flucht befindlichen AC1._____ der Mittäterschaft; sie machten indes keine Aussagen, welche auf ei-

- 11 - ne Mittäterschaft des Beschuldigten hingedeutet hätten (AD._____: HD Urk. 4/1- 3; AE._____: HD Urk. 5/1-5). Zur Belastung des Beschuldigten kam es erst, als AC1._____ am 9. Januar 2008 in der Schweiz verhaftet werden konnte (HD Urk. 6/1 S. 1; vgl. auch Urk. 128) und

– nach anfänglicher mehrheitlicher Aussageverweigerung – als Erster auf die massgebliche Mitwirkung des Beschuldigten hinwies (ab Einvernahme vom

6. März 2008, HD Urk. 6/3 Ziff. 99 S. 14 oben). In den daraufhin durchgeführten erneuten Einvernahmen mit AD._____ (HD Urk. 4/4-5) und AE._____ (HD Urk. 5/6-7) sowie in einer Konfrontationseinvernahme aller vier Personen (HD Urk. 2/5) bezichtigten auch AD._____ und AE._____ den Beschuldigten der Mittäterschaft, was von diesem jedoch, wie bereits erwähnt, bestritten wird.

2. Methodisches Vorgehen Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil korrekt dargelegt, welche Beweise prozessual verwertbar sind und welche nicht. Sie hat zudem die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, der Mitangeschuldigten und weiterer Personen ausgiebigst – und vor allem zutreffend – wiedergegeben. Ferner hat die Vorinstanz eine sorg- fältige und zutreffende Beweiswürdigung vorgenommen. Die Rüge des Beschul- digten, das vorinstanzliche Urteil sei in vielen Teilen falsch und aktenwidrig, erweist sich deshalb als unbegründet. Es trifft sodann zu, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Straf- behörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen. Soweit die Verteidigung der Vorinstanz vorwirft, es handle sich bei ihren Feststellungen um blosse Spekulationen und unbewiesene Mutmassungen (vgl. Urk. 191 S. 2), um dem dann bloss eigene Hypothesen entgegen zu stellen, kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Vorliegend kann daher vorweg auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beweis- würdigung auch auf die Beweisanträge des Beschuldigten eingegangen ist und sie diese mit zutreffender Begründung (auf die ebenfalls verwiesen werden kann), abgewiesen hat.

- 12 - Nachdem der Beschuldigte zahlreiche Beweisanträge gestellt hat, ist – ergänzend und in wenigen Punkten korrigierend – zum Urteil der Vorinstanz das Folgende auszuführen. Bei der vorliegenden Ausgangslage hat die Wahrheitserforschung primär über zwei Schienen zu erfolgen: Zunächst sind die Belastungen des Beschuldigten durch AC1._____, AD._____ und AE._____ einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Die Hypothese lautet jeweils: Konnten AC1._____, AD._____ bzw. AE._____ ihre unter den gegebenen Befra- gungsumständen und unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten (inklusive von Mittätern) diese spezifische Aussagen ma- chen, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basierten? Sodann sind die Erklärungen des Beschuldigten einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Analog lautet hier die Hypothese: Konnte der Beschuldigte unter den gegebenen Befragungsumständen und unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussagen machen, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basierten? Die Aussagen sind jeweils isoliert, in Verbindung mit den übrigen Aussagen der gleichen Person, in Verbindung mit den Aussagen anderer Personen sowie in Verbindung mit den übrigen Beweismitteln (Urkunden) zu würdigen. Ein besonde- res Augenmerk ist auf die jeweiligen Erstaussagen zu richten. Von Interesse ist weiter die Frage, warum AD._____ und AE._____ den Beschul- digten bis zu AC1._____s Verhaftung und Einvernahme nicht belasteten. Zu prü- fen ist insbesondere auch die Existenz eines allfälligen Motivs, aufgrund dessen AC1._____, AD._____ und AE._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten ha- ben könnten. Mit Blick auf die Urkunden gilt es primär die von den Geschädigten edierten Akten mit den Akten zu vergleichen, die aus dem Umfeld der Täter stammen.

- 13 - Zu prüfen gilt es auch, ob den im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen stattzugeben ist. Es ist an dieser Stelle schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden des Beschuldigten auseinander- setzen, welche die relevanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtli- che Beurteilung wesentlich sind.

3. Die erstmalige Belastung des Beschuldigten durch AC1._____ und ihr Kon- text Die Einvernahmen von AD._____ und AE._____ unmittelbar nach der Tat bis zur Verhaftung von AC1._____ zeichnen sich dadurch aus, dass beide ihre Tatbetei- ligung eingestehen und den flüchtigen AC1._____ als Haupttäter bezeichnen (AD._____: u.a. HD Urk. 4/2 S. 11 Ziff. 48 und S. 13 Ziff. 55; AE._____: u.a. HD Urk. 5/5 S. 35 Ziff. 120), den Beschuldigten jedoch nicht erwähnen und diesen somit auch nicht der Mittäterschaft bezichtigen. Allerdings findet sich in diesen Einvernahmen immerhin der Name der C._____, deren Geschäftsführer der Beschuldigte war: AE._____ erwähnte die C._____ als eine von drei Abnehmern der AF._____ (HD Urk. 5/4 S. 14 f. Ziff. 75). Auch AD._____ erwähnte die C._____ mehrfach als Ab- nehmerin, wobei ihm offenbar keine anderen Abnehmer bekannt sind (HD Urk. 4/3 S. 11 f. Ziff. 36, S. 15 Ziff. 49, S. 19 Ziff. 61). Zudem fand sich die C._____ auf einer Rechnung der Transportfirma AH._____, welche AD._____ anlässlich seiner Strafanzeige zu den Akten gereicht hatte (HD Urk. 4/1 S. 7 oben).

- 14 - Nach seiner Verhaftung in der Schweiz zeigte sich AC1._____ nach anfänglich mehrheitlicher Aussageverweigerung geständig, und zwar sowohl mit Bezug auf die AF._____ als auch mit Bezug auf andere ähnlich gelagerte Betrügereien. Be- reits in der ersten Einvernahme, als er die Aussage noch mehrheitlich verweiger- te, wurde er mit dem Vorwurf konfrontiert, im Zusammenhang mit Betrügereien von Mittätern massiv belastet worden zu sein. Daraufhin antwortete AC1._____ (HD Urk. 6/1 S. 4 Ziff. 18): „Jeder hat die Schuld auf mich geschoben, weil sie dachten, ich sei in der Türkei.“ In der zweiten Einvernahme gibt AC1._____ zu, AD._____, AE._____ und die AF._____ zu kennen (HD Urk. 6/2 S. 2 unten) und kündigt zum Schluss Folgendes an (HD Urk. 6/2 S. 5 unten): „Es ist nicht so, dass ich keine Aussagen machen möchte. Es ist so, dass hinter diesen Betrügereien wichtige andere Personen stehen. Bevor ich hier aber Aussagen mache, möchte ich mich durch einen Straf- verteidiger rückversichern. Zum Teil sind das Leute, von denen man Angst haben muss, mehr als vor einer Freiheitsstrafe.“ In der folgenden Einvernahme gesteht AC1._____, bei der AF._____ mitgemacht und Fr. 40'000.– kassiert zu haben (HD Urk. 6/3 S. 13 Ziff. 86). Auf die offene Frage hin, was er dazu sage, dass mit der AF._____ Betrügereien im Umfang von ca. Fr. 780'000.– begangen worden seien, antwortete AC1._____, er sei erst zur AF._____ gestossen, als die Planung schon gemacht gewesen sei; geplant hätten AD._____ und der Beschuldigte; es seien auch noch zwei Italiener dabei gewesen (HD Urk. 6/3 S. 14 Ziff. 80). An dieser Stelle fällt der Name des Beschuldigten in den Einvernahmen zum ersten Mal. Weiter fällt folgendes Detail auf: AD._____ und AE._____ erwähnten in den Einvernahmen vor AC1._____s Verhaftung keine Italiener als Mittäter, in der Folge aber, nach- dem AC1._____ einen italienischen Mittäter namens AI._____(Familienname un- bekannt) genannt hatte, räumten auch sie dessen Beteiligung ein (AD._____: HD Urk. 4/4 S. 4 f. Ziff. 24; AE._____: HD Urk. 6/5 S. 16 Ziff. 75; Urk. 117 S. 4 Ziff. 7). Dass AD._____ und AE._____ nicht nur den Beschuldigten, sondern auch AI._____ in den Einver- nahmen vor AC1._____s Verhaftung nicht erwähnten, deutet somit darauf hin, dass sie zwar in eigener Sache geständig waren, anfänglich aber keine weiteren

- 15 - Täter benannten, deren Beteiligung nicht geradezu auf der Hand lag, wie dies bei AC1._____ der Fall war: Entsprechend der Darstellung in der Anklage (HD Urk. 49 S. 5 Ziff. 6) sagten AC1._____, AD._____ und AE._____ später nämlich über- einstimmend aus, es sei ihr Plan gewesen, dass AD._____ nach seiner Rückkehr aus den Ferien zur Polizei gehen soll, um eine Strafanzeige gegen AC1._____ (alias AC2._____) einzureichen, da dieser zwischenzeitlich eigenmächtig Waren bestellt habe etc. (HD Urk. 2/5 S. 18 oben). Zu einer solchen Strafanzeige kam es dann ja auch nachweislich (HD Urk. 4/1). Demzufolge kam AC1._____ bereits gemäss Tatplanung eine Art Sündenbock-Rolle zu, auch wenn AD._____ und AE._____ in der Folge letztlich nicht umhin kamen, auch ihre eigenen Tatbeiträge einzugestehen, während sich AC1._____ ins Ausland abgesetzt hatte. Dieser Sündenbock-Rolle war sich AC1._____ folglich von Beginn weg bewusst. Zusätz- liche Einzelheiten erfuhr er in der Folge von AE._____ (HD Urk. 6/6 S. 5 Ziff. 13), und zwar noch vor seiner Verhaftung. AE._____ gab näm- lich (bei seiner erneuten Befragung nach der erstmaligen Belastung des Beschul- digten durch AC1._____) zu, AC1._____ telefonisch bzw. via Internet-Chat mitge- teilt zu haben, was er in den Einvernahmen vor AC1._____s Verhaftung konkret ausgesagt hatte (HD Urk. 5/6 S. 21 Ziff. 93; vgl. auch HD Urk. 6/7 S. 9 Ziff. 28); in diesen Aussagen wird AC1._____ als Haupttäter bezeichnet, während vom Be- schuldigten nicht die Rede ist (u.a. HD Urk. 5/4 S. 9 Ziff. 40 sowie S. 16 Ziff. 83). AC1._____ führt weiter aus, AE._____ habe ihm im Zusammenhang mit der vorerwähnten detaillierten Mit- teilung seiner Aussagen eingestanden, er (AE._____) habe AC1._____ zu seinem eigenen Schutz und weil sich AC1._____ im Ausland befunden habe, belasten müssen (HD Urk. 6/6 Ziff. 13). Dieses Detail wird von AE._____ zwar bestritten (HD Urk. 5/6 S. 21 Ziff. 93 a.E.), seine Bestreitung erscheint indes mit Blick auf das vorstehend gesagte Unstreitige nicht sonderlich glaubhaft. Nachdem AC1._____ nach seiner Verhaftung zunächst zu anderen von ihm be- gangenen Betrügereien befragt worden war, und sich auch dort selbst belastet hatte, kam am 19. Februar 2008 (HD Urk. 6/6) erstmals die AF._____-Betrügerei ausführlich zur Sprache. AC1._____ wurde dabei eingangs im Sinne einer offe- nen Frage aufgefordert, die ganze Geschichte der AF._____ chronologisch ab

- 16 - Beginn zu schildern (HD Urk. 6/6 S. 1 ff. Ziff. 3 ff.). AC1._____s Schilderung so- wie auch seine Antworten auf die nachfolgenden Fragen und Vorhalte decken sich zwar stellenweise mit den früheren Schilderungen von AE._____ und AD._____, sie enthalten jedoch erstmalig detaillierte Angaben über die angebliche Rolle des Beschuldigten. Entsprechen- des gilt auch für die nachfolgende Einvernahme vom 26. Februar 2008 zum gleichen Thema (HD Urk. 6/7). Vor diesem Hintergrund stellt sich wiederum folgende hypothetische Frage: Ist es denkbar, dass AC1._____ unter den gegebenen Befragungsumständen und unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen Dritter diese spezifi- sche Aussagen machte, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basierten? AC1._____ beschreibt die Rolle des Beschuldigten sowie dessen Interaktion mit den übrigen Tätern nicht einfach pauschal, sondern detailliert über den ganzen verhältnismässig komplexen Deliktverlauf hinweg. Seine Schilderung fügt sich

– mutatis mutandis – in logisch-stimmiger und nachvollziehbarer Weise in die bis- herigen Schilderungen von AD._____ und AE._____ ein. Es sind – isoliert be- trachtet – keine aussageanalytischen Auffälligkeiten (wie etwa logische Inkonsis- tenzen, Strukturbrüche, fehlende Anschaulichkeit oder Detailarmut) erkennbar, die auf einen fehlenden Erlebnishintergrund hindeuten würden. Im Gegenteil weisen AC1._____s Schilderungen Merkmale auf, die speziell auf einen realen Erleb- nishintergrund hindeuten: So schildert er beispielsweise eine Komplikation bei der Tatausführung, in welche der Beschuldigte involviert war: Dieser habe sich näm- lich geweigert, AC1._____, AD._____ und AE._____ den Erlös aus den Warenweiter- verkäufen abzuliefern, worauf diese entschieden hätten, die Waren selbst ander- weitig weiterzuverkaufen und den daraus resultierenden Erlös von Fr. 100'000.– unter sich aufzuteilen (HD Urk. 6/6 S. 2 Ziff. 5 Abs. 2; vgl. auch Anklage: HD Urk. 49 S. 6 f. Ziff. 9 ). Speziell an dieser Darstellung ist weiter, dass der Beschuldigte

- 17 -

– obschon ansonsten massiv belastet – durch diesen Vorfall teilweise wieder ent- lastet wird, da er – als Folge dieser Komplikation – an den späteren Weiter- verkäufen nicht mehr direkt beteiligt war. Die durchwegs anschaulichen Schilde- rungen AC1._____s enthalten zudem auch ungewöhnliche Details, die ebenfalls einen indirekten Bezug zum Beschuldigten aufweisen: Im Zusammenhang mit der Aussage, wonach der Beschuldigte der Geldgeber gewesen sei, erwähnt AC1._____, dass AD._____ so grosse Geldschwierigkeiten gehabt habe, dass ihm in seiner Wohnung der Strom abgestellt worden sei (HD Urk. 6/6 S. 6 Ziff. 19). Zwar besteht das latente Risiko, dass AC1._____ in seinen belastenden Aussa- gen dazu tendierte, seinen Tatbeitrag etwas stärker zu bagatellisieren, als dies der Realität entsprach, um andererseits den Tatbeitrag des Beschuldigten zu dramatisieren (vgl. etwa HD Urk. 6/6 S. 4 Ziff. 10); die detaillierte Art und Weise, wie AC1._____ die Beteiligung des Beschuldigten schildert, deutet jedoch stark darauf hin, dass seine Aussagen im Wesentlichen erlebnisbasiert sind. Im Lichte der Beschaffenheit dieser Aussagen erscheint es als wenig wahrscheinlich, dass AC1._____, einzig und allein um seinen eigenen Tatbeitrag zu relativieren, einen völlig unschuldigen Abnehmer der AF._____ – und als solchen bezeichnet sich der Beschuldigte – zu Unrecht einer federführenden Mittäterschaft bezichtigte. Da sich AC1._____ während seinen sämtlichen Einvernahmen in Untersuchungs- haft befand, war es ihm auch nicht möglich, sich mit AD._____ bzw. AE._____ im Hinblick auf eine zukünftige Belastung des Beschuldigten abzusprechen. Da AC1._____ überdies zufällig verhaftet wurde und sich mehrheitlich im Ausland aufhielt, erscheint es auch als wenig wahrscheinlich, dass sich AC1._____ – im Zeitraum zwischen den Einvernahmen von AD._____ bzw. AE._____ und seiner Verhaftung – mit AD._____ bzw. AE._____ im Hinblick auf eine allfällige künftige Belastung des Beschuldigten abgesprochen hat.

- 18 - Als Grund dafür, weshalb AD._____ und AE._____ die Beteiligung des Beschul- digten anfänglich verschwiegen hätten, nennt AC1._____ deren Angst vor dem Beschuldigten und macht geltend, diese hätten vom Beschuldigten zudem Geld erhalten (HD Urk. 6/6 Ziff. 7 und 8). Die Problematik des Grundes für das anfäng- liche Verschweigen der Rolle des Beschuldigten wird weiter unten noch näher zu erörtern sein. Als AC1._____ den Beschuldigten erstmalig belastete, liess er über seinen Anwalt eine CD zu den Akten einreichen, auf der sich angeblich kopierte Daten von ei- nem AF._____-Computer befanden, insbesondere Excel-Tabellen, aus denen an- geblich die Warenbezüge des Beschuldigten sowie die von den Tätern investier- ten Beträge ersichtlich seien (dazu eingehend separat unten, ZIff. III./A./6.).

4. Die erneuten Einvernahmen von AD._____ und AE._____ nach der erstma- ligen Belastung des Beschuldigten durch AC1._____ 4.1. Ausgangslage Nachdem AC1._____, wie vorstehend dargelegt, den Beschuldigten erstmals und detailliert belastet hatte (primär in den Einvernahmen HD Urk. 6/6 sowie 6/7), wurden AD._____ und AE._____ erneut einvernommen. AD._____ und AE._____ befanden sich zu diesem Zeitpunkt schon seit Längerem wieder in Freiheit (wobei gegen sie noch keine Anklage erhoben worden war); demgegenüber befand sich AC1._____ bei seinen sämtlichen Einvernahmen in Untersuchungshaft. Demnach war es nicht möglich, dass AD._____ bzw. AE._____ – vor ihrer erneuten Einver- nahme – von AC1._____ erfuhren, was dieser konkret ausgesagt hatte; ebenso wenig möglich war eine Absprache zwischen AC1._____ einerseits und AD._____ und AE._____ andererseits. Wenig wahrscheinlich erscheint ferner auch, dass sich die drei – noch vor AC1._____s Verhaftung, aber nach ihrer ersten Einvernahme – lediglich für den Fall einer allfälligen und in der Zukunft liegenden Verhaftung AC1._____s abge- sprochen haben.

- 19 - Die erneuten Einvernahmen von AD._____ und AE._____ gilt es – vor dem Hin- tergrund ihrer früheren Aussagen – insbesondere daraufhin zu untersuchen, ob sie auf einem erlebnisbasierten Hintergrund beruhen. 4.2. Die erneute Einvernahme von AE._____ Als Erster wurde AE._____ erneut einvernommen, und zwar am 3. Juni 2008 (HD Urk. 5/6), also ziemlich genau zwei Jahre nach seiner letzten Befragung (HD Urk. 5/5). AE._____ wurde nicht gefragt, wann er zuletzt Kontakt mit AD._____ gehabt ha- be; AD._____ wurde diese Frage dann aber gestellt, und er gab an, mit AE._____ zu- letzt im Winter/Frühling 2007 Kontakt gehabt und auch über die Untersuchung gesprochen zu haben (HD Urk. 4/4 S. 1 Ziff. 5). An dieser Aussage zu zweifeln, besteht kein Anlass. AE._____ hat bereits im Vorfeld seiner Befragung von der Verhaftung AC1._____s erfahren (vgl. HD Urk. 5/6 S. 1 Ziff. 4). Eingangs der Befragung wird AE._____ darauf hingewiesen, dass seine erneute Befragung dazu diene, Widersprüche zu klären, die zwischen AE._____s früheren Aussagen und den Aussagen von AC1._____ bestehen würden (HD Urk. 5/6 S. 1 Ziff. 4). Auf die Frage, ob es sein könne, dass er seine Aussagen nun korrigieren müsse, weil die Verhaftung von AC1._____ erfolgt sei, stellt AE._____ in Aussicht (HD Urk. 5/6 S. 2 Ziff. 6; vgl. auch HD Urk. 5/6 S. 17 Ziff. 76): „Wenn nicht übereinstimmende Aussagen vorhanden sind, bin ich bereit zu korrigieren.“ Auf die Frage, ob nebst AD._____ und AC1._____ noch jemand an der AF._____ beteiligt gewesen sei, nennt AE._____ zunächst einzig AJ._____, dem allerdings lediglich eine untergeordnete Rolle zukam. Erst auf die explizite Frage, ob auch der Be-

- 20 - schuldigte dabei gewesen sei, antwortet er positiv (HD Urk. 5/6 S. 14 f. Ziff. 66- 68). Dieses zögerliche Aussageverhalten deutet nicht daraufhin, dass AE._____ – beispielsweise aufgrund einer Absprache – den Beschuldigten falsch anschuldi- gen wollte, denn in derartigen Fälle erfolgt die Anschuldigung typischerweise nicht derart zögerlich, sondern unumwunden. Während bei AC1._____ – isoliert betrachtet – ein latentes Risiko besteht, dass er den Beschuldigten falsch oder übermässig belastet, nur um sich selber teilweise zu entlasten, besteht bei AE._____ von vornherein keine solche Falschaussage- Motivlage, denn AE._____ führte innerhalb der AF._____ nur untergeordnete Tä- tigkeiten aus. Zu prüfen ist nachfolgend, ob einzelne Aussagen, die AE._____ anlässlich seiner erneuten Einvernahme gemacht hat, den Schluss erlauben, dass sie tatsächlich erlebnisbasiert sind. Ohne dass dies in der (erneuten) Einvernahme vorher schon einmal thematisiert worden wäre, wurde AE._____ offen und neutral gefragt, was der Beschuldigte für eine Rolle gespielt habe. Daraufhin antwortete er, sie hätten zu Beginn kein Geld gehabt und der Beschuldigte habe die Firma finanziert. Man habe für ihn Waren bestellt, worauf die gesamte Lieferung von ihm abgenommen worden sei (HD Urk. 5/6 S. 15 Ziff. 70). AE._____ schreibt dem Beschuldigten im Wesentlichen genau diejenigen Rollen zu, die ihm auch AC1._____ zugeschrieben hatte (Fi- nanzierung: HD Urk. 6/6 S. 8 Ziff. 25 a.E.; Warenabnahme: HD Urk. 6/6 S. 2 Ziff. 4; Anordnung von Bestellungen: HD Urk. 6/6 S. 3 Ziff. a.A.). Da AE._____ von AC1._____s Belastungen, wie dargelegt, keine Kenntnis haben konnte und eine im Voraus zwischen AE._____ und AC1._____ abgesprochene falsche Anschul- digung des Beschuldigten einzig für den Fall einer allfälligen Verhaftung von AC1._____, wie erwähnt, wenig wahrscheinlich erscheint, deutet diese inhaltliche Übereinstim- mung auf den erlebnisbasierten Charakter von AE._____s neuer Aussage hin. Gleichzeitig spricht dies auch für den erlebnisbasierten Charakter von AC1._____s Aussage.

- 21 - Auf die Frage, warum er den Beschuldigten in den früheren Einvernahmen nicht erwähnt habe, antwortet AE._____ zunächst, er habe die C._____ bzw. den Beschuldigten erwähnt (HD Urk. 5/6 S. 15 Ziff. 69 und 71). Erwähnt hatte er jedoch einzig die C._____ und zwar als Abnehmerin, nicht jedoch den Namen des Beschuldigten sowie dessen Rolle (HD Urk. 5/4 S 15 Ziff. 75). Auf erneutes Nach- fragen, warum er die Rolle des Beschuldigten verschwiegen habe, führt AE._____ aus (HD Urk. 5/6 S. 15 Ziff. 72): „Wir haben ja Angst. Er [gemeint: der Beschuldig- te] ist auch einer der Freunde von AK._____. Es ist eine zusammenhängende Bande.“ Ohne von den Aussagen AC1._____s Kenntnis zu haben und auf eine insofern suggestionsfrei gestellte Frage hin bestätigt AE._____ demzufolge AC1._____s Aussage, wonach der Beschuldigte anfänglich aus Angst nicht er- wähnt worden sei. Auch dieser Umstand deutet auf den erlebnisbasierten Charak- ter von AE._____s (korrigierter) Aussage hin. Auf die Frage, ob er, AE._____, sich anfänglich mit AD._____ dahingehend abge- sprochen habe, die Beteiligung des Beschuldigten zu verschweigen, antwortete AE._____ (HD Urk. 5/6 S. 17 Ziff. 77): „Wir haben beide Angst bekommen und haben nichts über A._____ erzählt. Soviel ich weiss, haben wir darüber nicht ge- redet [Hervorhebung hinzugefügt].“ Auch wenn zum Zeitpunkt dieser Einvernah- me die fraglichen Ereignisse etwas mehr als zwei Jahre zurückliegen, erscheint es nicht glaubhaft, dass AE._____ nicht mehr weiss, ob er sich insofern mit AD._____ abgesprochen hat, denn diesem Punkt kam zentrale Bedeutung zu und er musste

– gerade aufgrund der damit zusammenhängenden Angstgefühle – im Gedächt- nis haften bleiben. Überdies entsprach es auch dem ursprünglichen Plan, AC1._____ die Sündenbock-Rolle zuzuweisen. All dies deutet darauf hin, dass AD._____ und AE._____ – nach der Tat, aber noch vor ihrer Verhaftung und ersten Einvernah- me im Frühling 2006 – eine Absprache trafen, den Beschuldigten nicht zu erwäh- nen.

- 22 - Insgesamt bestätigt AE._____ die Aussagen AC1._____s in den wesentlichen Punkten. AE._____ bestätigt die ihm vorgehaltenen Aussagen AC1._____s nicht pauschal oder einsilbig, sondern unter Hinzufügung von eigenen detailreichen und anschaulichen Ergänzungen (z.B. HD Urk. 5/6 S. 15 f. Ziff. 74; ebenda, S. 23 Ziff. 99) oder Präzisierungen bzw. Korrekturen (z.B. HD Urk. 5/6 S. 19 f. Ziff. 87; ebenda, S. 20 f. Ziff. 90, S. 21 Ziff. 91 und 92). Auch dieser Charakter seiner Ant- worten deutet auf einen erlebnisbasierten Hintergrund seiner Aussagen hin. 4.3. Die erneute Einvernahme von AD._____ Am 11. Juli 2008 wurde AD._____ erneut einvernommen (HD Urk. 4/4). Wie be- reits vorstehend bei AE._____ dargelegt, erwähnte AD._____, dass er sich mit AE._____ letztmals im Winter/Frühling 2007 (d.h. also nach ihren erstmaligen Einvernahmen im Jahr 2006) über die Untersuchung unterhalten habe (HD Urk. 4/4 S. 1 f. Ziff. 5); AD._____ verneint insofern, mit AE._____ nach dessen erneuter Einver- nahme vom 3. Juni 2008 Kontakt gehabt zu haben. Es sind jedenfalls keine An- haltspunkte ersichtlich, die Zweifel an dieser Darstellung wecken würden. Da sich AC1._____ zum Zeitpunkt der erneuten Befragung AD._____s nach wie vor in Untersuchungshaft befand, konnte AD._____ folglich von AC1._____s Aussagen keine Kenntnis haben. Auch sonst verneinte AD._____, seit seiner Entlassung aus der Haft (Mitte Juni 2006) mit AC1._____ Kontakt gehabt zu haben, räumt aber ein, er habe versucht, ihn zu erreichen (HD Urk. 4/4 S. 2 Ziff. 7 und Ziff. 8). Zu Beginn der erneuten Befragung wurde AD._____ darauf hingewiesen, AC1._____ sei verhaftet und befragt worden und auch AE._____ sei erneut be- fragt worden und habe seine früheren Aussagen geändert (HD Urk. 4/4 S. 1 Ziff. 4 sowie S. 2 Ziff. 6). Auf die Frage, wer bei der AF._____ tätig gewesen sei, antwortet AD._____ zunächst er selbst, AE._____ und AC1._____ (HD Urk. 4/4 S. 2 Ziff. 9). Auf den Hinweis, AC1._____ und AE._____ hätten noch über eine weitere Person ausgesagt, die anscheinend eine führende Rolle bei der AF._____ gespielt hatte, antwortete AD._____ (HD Urk. 4/4 S. 2 Ziff. 10): „Ich habe im Restaurant den Inhaber einer

- 23 - C._____ GmbH gesehen.“ Diese Antwort ist in mehrfacher Hinsicht bemerkens- wert. Zunächst nennt AD._____, ohne davon Kenntnis zu haben bzw. ohne dass ihm dies irgendwie vorgehalten oder suggeriert worden wäre, in identifizierbarer Wei- se den Beschuldigten als Mittäter. Allerdings bezeichnet er dessen Namen nicht explizit und versucht der gestellten Frage letztlich doch wieder auszuweichen, in- dem er ausführt, er habe den Inhaber einer C._____ im Restaurant gesehen, was

– wörtlich betrachtet – nicht viel aussagt. Insbesondere auch die drei unmittelbar darauf folgenden Antworten AD._____s (ebenda, Ziff. 11-13) belegen anschaulich, wie schwer sich AD._____ anfänglich damit tut, den Beschuldigten als Mittäter zu be- nennen. Dass AD._____ den Beschuldigten anfänglich derart ausweichend und zurückhaltend beschuldigt, spricht gegen die Hypothese einer falschen Anschul- digung. Auch wenn AD._____ – in Abweichung von AE._____s Aussage, wonach sie beide Angst vor dem Beschuldigten gehabt hätten –, mehrfach betont, er habe keine solche Angst gehabt (HD Urk. S. 5 Ziff. 27; ebenda, S. 8 Ziff. 36 und 37), erscheint es im Lichte des vorerwähnten Antwortverhaltens naheliegend, dass dem eben gerade nicht so war. Trotz der anfänglichen Zurückhaltung räumt AD._____ namentlich ein, der Beschuldigte habe die AF._____ finanziert (HD Urk. 4/4 S. 4 f. Ziff. 22 und 24), es seien über die AF._____ für ihn Waren bestellt worden (HD Urk. 4/4 S. 9 Ziff. 40) und der Beschuldigte sei Mittäter im Umfang von 20-30% Tatanteil (HD Urk. S. 10 Ziff. 44). Aus letztgenanntem Punkt wird überdies deutlich, dass AD._____ der Ansicht ist, AC1._____ sei der Haupttäter gewesen, und zwar mit einem Tatanteil von 50% (HD Urk. S. 10 Ziff. 44; ebenda, S. 11 Ziff. 49 und S. 13 Ziff. 57). Namentlich die letztgenannte Divergenz zu AE._____s Aussage, der nicht AC1._____, sondern den Beschuldigten als Haupttäter betrachtet, sowie weitere Divergenzen, sprechen gegen die Hypothese, dass AE._____ und AD._____ sich abgesprochen haben, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Wie schon erwähnt, weist

- 24 - auch die zurückhaltende Art, mit der AD._____ den Beschuldigten belastet, in die gleiche Richtung. Andererseits deuten die Übereinstimmungen im Kernbereich der Belastungen darauf hin, dass diese einen erlebnisbasierten Hintergrund haben.

5. Die Einvernahmen des Beschuldigten 5.1. Die Ersteinvernahme des Beschuldigten Nachdem der Beschuldigte, wie vorstehend ausgeführt, von AC1._____, AE._____ und AD._____ belastet worden war, wurde er am 5. August 2008 zur erstmaligen Einvernahme vorgeführt und anschliessend in Untersuchungshaft ge- setzt. Nach anfänglichen Fragen zu anderen Themen wurde er aufgefordert, sei- ne Beziehung zur AF._____ zu schildern. Daraufhin führte er im Wesentlichen aus, er habe von der AF._____ gegen Barzahlung von Fr. 50'000.– AL._____ [Getränk] und AM._____ [Getränk] gekauft, weil diese Produkte günstig gewesen seien (HD Urk. 2/2 S. 5 Ziff. 19 und 20), die Quittung sowie die dazugehörige Buchhaltung sei bei einem Brand vernichtet worden (HD Urk. 2/2 S. 7 Ziff. 27 und 28; ein solcher Brand hat tatsächlich stattgefunden: HD Urk. 9/5). Die Art und Weise, wie der Beschuldigte die näheren Umstände dieses Barzah- lungskaufs von Getränken schildert (siehe dazu: HD Urk. 2/2 S. 5 f. Ziff. 20), erscheint – bezogen auf die Natur des Geschäfts – umständlich und sonderbar: Im Vorfeld des Kaufes sei es insgesamt zu drei persönlichen Treffen zwischen den Vertragsparteien gekommen (wobei die Distanz zwischen dem damaligen Sitz der C._____ in AN._____ [Ortschaft] und AD._____s Restaurant in AO._____ [Ortschaft] immerhin rund 134 Kilometer beträgt). Der Beschuldigte sei zunächst von AE._____, dann noch einmal von AE._____ und AD._____ besucht worden, und er sei dann von AD._____ und AE._____ in deren Restaurant in AO._____ eingeladen worden, nachdem er diese

– sic! – zunächst nicht ernst genommen habe. Es ist jedenfalls nicht ohne

- 25 - weiteres ersichtlich, was es an diesen drei persönlichen Treffen effektiv zu diskutieren gab. Auch die Aussage, er habe AD._____ und AE._____ zunächst nicht ernst genommen, weshalb sie ihn in ihr Restaurant nach AO._____ eingela- den hätten, fällt im vorliegenden Kontext auf. Unklar bleibt auch, warum der Beschul- digte die AF._____ letztlich dann doch ernst genommen hat (denn er spricht ja nur davon, dass er AD._____ und AE._____ zuerst nicht ernst genommen habe). Ins- besondere nach dem Besuch im besagten Restaurant hätte ihm an sich als son- derbar auffallen müssen, dass eine Gesellschaft mit offiziellem Namen „AF._____ AG“ mit Sitz in … einer Dorfbeiz in AO._____ bei international tätigen Gross- lieferanten wie AM._____ und AL._____ Getränke zu einem Preis einkaufen konnte, der so tief war, dass er – der professionelle Getränkehändler – das Ganze zunächst nicht ernst nehmen konnte. Ebenso wenig leuchtet ein, warum die AF._____ derart daran interessiert war, dass ausgerechnet der Beschuldigte von ihr Getränke erwarb und ihn deswegen zwei Mal besuchte und ein weiteres Mal zu sich ins Restaurant einlud. Ist der Verkaufspreis nämlich günstig, lassen sich im Allgemeinen unschwer Abnehmer finden, ohne dass ein derartiger Aufwand betrieben werden muss. Unklar bleibt auch, wie die AF._____ überhaupt ausgerechnet auf den Beschuldigten als po- tenziellen Käufer aufmerksam wurde. Anlässlich dieses dritten Kontakts zwischen dem Beschuldigten und der AF._____ bzw. anlässlich seines erstmaligen Besuches in AO._____ hat der Beschuldigte, aus welchen Gründen auch immer, die AF._____ und ihr Angebot dann doch ernst genommen: „Dann habe ich von denen AM._____ und AL._____ gekauft und ha- be auch bar bezahlt“, und zwar für ca. Fr. 50'000.– (HD Urk. 2/2 S. 6 Ziff. 20). Und sogleich fügt der Beschuldigte an: „AC1._____ habe ich das erste Mal bei mei- nem 3. Besuch in AO._____ gesehen.“ Anlässlich dieses Besuches habe ihm AC1._____ spontan D._____-Computer angeboten, er habe dann auch gekauft (dazu Näheres sogleich unten; zu den anlässlich der Hausdurchsuchung sicher-

- 26 - gestellten Geräten: HD Urk. 12/24 S. 3; HD Urk. 20/5 S. 2 HD-Pos. 10/17 und 10/18). Vor diesem Hintergrund erscheint sonderbar, weshalb sich der Beschuldigte dann überhaupt ein zweites und ein drittes Mal nach AO._____ begab, wenn er doch anlässlich seines ersten dortigen Besuchs für Fr. 50'000.– AL._____ und AM._____ eingekauft und bezahlt haben will und ansonsten von keinen weiteren Einkäufen (mit Ausnahme der spontan gekauften Computer) die Rede ist. Wie erwähnt, legte der Beschuldigte dar, anlässlich seines dritten Besuchs in AO._____ habe ihm AC1._____ D._____ Computer verkauft. Nach diesem Kauf habe er, der Beschuldigte, D._____ angerufen und gefragt, ob mit diesen Laptops etwas nicht stimme. Dieses Vorgehen erscheint sonderbar, würde sich doch ein Käufer, wenn schon, dann vor und nicht nach dem Kauf danach erkundigen, ob mit der Ware etwas nicht stimme. Eigenartigerweise erwähnt der Beschuldigte an dieser Stelle den entscheidenden Punkt gerade nicht, nämlich, was ihm denn D._____ auf seine Nachfrage hin sagte. An anderer Stelle in der gleichen Einver- nahme (HD Urk. 2/2 S. 8 Ziff. 34) schildert der Beschuldigte diesen Computerkauf wie folgt: Er habe vier Laptops von der AF._____ gekauft und bezahlt. Dann habe er mit der D._____ telefoniert und gemeldet, dass er die Laptops gegen Bezah- lung gekauft habe. An dieser Stelle erwähnt der Beschuldigte also nicht mehr, dass er sich bei der D._____ danach erkundigte, ob mit diesen Laptops etwas nicht stimme, sondern will bei der D._____ lediglich seinen Kauf „gemeldet“ ha- ben, wobei der Sinn dieser Meldung im Dunkeln bleibt. Alsdann fügt der Beschul- digte hinzu (HD Urk. 2/2 S. 8 Ziff. 34 a.E.): „Die D._____ sollte die Quittungen ha- ben.“ Auch hier leuchtet nicht ein, warum gerade die D._____ die Quittungen sei- nes Kaufes bei der AF._____ haben soll. Die bei der D._____ edierten Akten, die auch den Kontakt mit der AF._____ weitgehend dokumentieren, enthalten keine Hinweise auf ein derartiges Telefonat (HD Urk. 12/1-36, insb. 12/4). Indem der Beschuldigte aussagte, bei D._____ nachgefragt zu haben, ob mit den Laptops etwas nicht stimme, und auch das Getränkeangebot „zunächst nicht ernst“ nahm, räumte er ein, dass er Verdacht schöpfte, dass mit der AF._____ etwas nicht stimmen könnte und er somit kein ahnungsloser Käufer war.

- 27 - Dass der Beschuldigte aber nicht nur Verdacht schöpfte, sondern zu den eigentli- chen „Eingeweihten“ gehörte, deutet er in einer späteren Einvernahme selbst an, wobei auffällt, dass der Beschuldigte diesen Punkt zu Beginn der Einvernahme von sich aus präzieren wollte, also nicht danach gefragt wurde (HD Urk. 2/4 S. 1 f. Ziff. 3 a.E.): Er sei mit AC1._____ im AF._____-Büro gewesen, als dessen Schwester AP._____, die er ebenfalls noch nie gesehen hatte, eingetreten sei; weiter führt es aus: „Dann sagte AC1._____ zu AP._____, ob sie das Geld mitge- bracht hätte. AP._____ wurde plötzlich stutzig, sie wusste nicht was sie sagen sollte. AC1._____ sagte weiter, es sei kein Problem, sie könne reden [Hervorhe- bung hinzugefügt].“ AP._____ habe dann eine Akte aufgemacht und ein aus 200- und 1000-Frankennoten bestehendes Geldbündel herausgenommen (HD Urk. 2/4 S. 2 Ziff. 4 a.A.). AC1._____ habe dann AE._____ angewiesen, mit diesem Geld Rechnung von I._____ bezahlen zu gehen, worauf dieser erwidert habe, er sei nicht der Besitzer der AF._____, er wolle keine Probleme bekommen. AC1._____ habe ihm daraufhin gesagt, er solle das Geld im Namen von AD._____ einzahlen. Der Umstand, dass AP._____ plötzlich stutzig wurde und erst weitersprach, nachdem AC1._____ ihr sagte, sie könne – nota bene in Gegenwart des Beschuldigten – reden, deutet daraufhin, dass der Beschuldigte in ein Vorhaben „eingeweiht“ war, dem ein konspirativer Charakter zukam. Dass AE._____ sodann fürchtete, er könne durch eine blosse Bargeldeinzahlung für ei- ne Lieferantenrechnung „Probleme bekommen“, zeigt, dass diese Einzahlung nicht in einem alltäglichen, unverfänglichen Kontext erfolgte. Ausserdem berichtet der Beschuldigte, nach seinem Telefonat mit D._____ habe ihn ein Herr AQ._____ von AM._____ angerufen und ihn gefragt, ob er von der AF._____ Waren gekauft hätte und ob er sie bezahlt hätte (HD Urk. 2/2 S. 6 Ziff. 20 a.E.). Dies habe er bejaht und gesagt, wenn er „die Ware nicht bezahlt hätte, dann hätte [er] die Waren der AM._____ bezahlen können“ (HD Urk. 2/2 S. 6 Ziff. 21). Dieser Dialog wirkt – bei näherer Betrachtung – lebensfremd, denn ein Käufer käme angesichts der vorstehend wiedergegebenen Fragen kaum spontan auf die Idee, dem Lieferanten seines Verkäufers die Zahlung des Kaufpreises

- 28 - anzubieten, zumal er sich dadurch dem Risiko einer Doppelzahlung aussetzen würde. Alsdann fährt der Beschuldigte wie folgt fort (HD Urk. 2/2 Ziff. 21): Ca. eine Woche später, also nach dem vorerwähnten Telefonat mit AM._____ habe ihn AE._____ angerufen und gefragt, ob er weitere Ware beziehen wolle, was er verneint habe. Zwei Wochen danach sei AD._____ zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, er habe Ware von der AF._____ gekauft und nicht bezahlt. Hierbei erstaunt, weshalb die AF._____ überhaupt auf die Idee kommen konnte, der Be- schuldigte habe Ware bezogen und nicht bezahlt, wenn die AF._____ doch, wie der Beschuldigte mehrfach ausführte, jeweils „mit Barzahlung“ arbeitete (HD Urk. 2/2 S. 5 Ziff. 20; ebenso: HD Urk. 2/4 S. 2 Ziff. 5, wo der Beschuldigte aussagt, AC1._____ habe ihm gegenüber gesagt: „[...] Du siehst wir arbeiten immer bar [...]“). Der Beschuldigte habe AD._____ daraufhin geantwortet, er sei in den Feri- en gewesen und sei erst vor zwei Tagen zurückgekommen und weil er nicht da gewesen sei, habe niemand Waren kaufen können. Zwei Wochen später sei AD._____ wieder zu ihm gekommen, und zwar mit dem Lieferbeleg einer Trans- portfirma, woraus man gesehen habe, dass er nur zwei Mal Ware von der AF._____ bezogen habe. Auch hier mutet seltsam an, dass AD._____ den Be- schuldigten eigens noch einmal aufsuchte, wenn sich die Sache doch aufgrund des Lieferscheins geklärt hatte und sich dieser Lieferschein bereits in AD._____ Besitz befand. Bei dieser Lieferung handelte es sich um den erwähnten Kauf von AM._____ und AL._____. Angesichts der Tatsache, dass die Lieferung von einem Transportun- ternehmen ausgeführt wurde, erstaunt es, dass der Beschuldigte sich nicht dazu äussert, wie denn die angebliche Barzahlung konkret abgewickelt wurde. Auch dem Lieferschein kann diesbezüglich nichts entnommen werden (HD Urk. 4/1 S. 7 ff.). Insbesondere: Der Beschuldigte zum angeblichen Rachemotiv Auf die Frage, warum sich AE._____ und AC1._____ derart selbst belasten, mit Bezug auf den Beschuldigten aber lügen sollten (HD Urk. 2/2 S. 8 Ziff. 35), ant-

- 29 - wortete der Beschuldigte: Der Grund hierfür könne sein, dass er dem AD._____ geraten habe, zur Polizei zu gehen und eine Anzeige zu machen. Wie sich aus späteren Einvernahmen des Beschuldigten ergibt (u.a. Urk. 119 S. 17; Urk. 188 S. 13 ff., 35, 38 und 42), erfolgte dieser angebliche Ratschlag zur Anzeigeerstattung (HD Urk. 2/2 S. 8 Ziff. 35) im Zusammenhang mit der von AD._____ an den Beschuldigten gerichteten Zahlungsaufforderung für angeblich bezogene Getränke (HD Urk. 2/2 S. 6 Ziff. 21). Eigenartigerweise erwähnt A._____ bei seiner ersten und überdies ausführlichen Schilderung dieses Vorfalls (HD Urk. 2/2 S. 6 Ziff. 21) diesen wesentlichen Umstand (also seinen an AD._____ gerichteten Ratschlag zur Polizei zu gehen) nicht. Statt dessen ist le- diglich davon die Rede, dass sich der Vorwurf auf Grundlage eines Lieferscheins als unzutreffend erwiesen hatte (HD Urk. 2/2 S. 6 Ziff. 21). Dass der Beschuldigte AD._____ anlässlich die- ses Vorfalls dann doch zu einer Anzeige bei der Polizei riet, erwähnt der Beschul- digte erst, als er gefragt wird, weshalb ihn AE._____ und AC1._____ derart belas- ten würden. Nicht nur AE._____ und AC1._____ haben den Beschuldigten belastet, sondern auch AD._____ (vgl. HD Urk. 119 S. 17). Mit Blick auf die eben erwähnte Argu- mentation des Beschuldigten leuchtet allerdings namentlich nicht ein, weshalb ge- rade AD._____ ein Motiv haben sollte, sich am Beschuldigten zu rächen, nach- dem dieser ihm geholfen hatte, indem er ihn beriet (vgl. auch HD Urk. 2/4 S. 8 Ziff. 16) und sich der anfänglich an den Beschuldigten gerichtete Vorwurf dank des Lieferbelegs als unzutreffend erwiesen hatte. Gegen das vom Beschuldigten ins Feld geführte Rachemotiv spricht auch der folgende Umstand: AC1._____, AD._____ und AE._____ sagten letztlich im We- sentlichen übereinstimmend aus, der gemeinsame deliktische Plan (d.h. von AC1._____, AD._____, AE._____ sowie des Beschuldigten) habe darin bestan- den, dass AD._____ nach seiner Rückkehr aus den (für ihn ein Alibi bewirkenden) Ferien zur Polizei gehen solle, um eine Anzeige gegen AC1._____ bzw. AC2._____ (AC1._____s alias-Name) zu

- 30 - machen, der sich zu jenem Zeitpunkt bereits ins Ausland abgesetzt haben würde; dabei solle AD._____ AC1._____ beschuldigen, während AD._____s Ferienab- wesenheit eigenmächtig Waren bestellt und ihn übers Ohr gehauen zu haben (HD Urk. 2/5 S. 17 f.). Mit im Wesentlichen diesem Inhalt wurde die Anzeige von AD._____ dann auch tatsächlich eingereicht (HD Urk. 4/1). Bestand somit eine vorgängige gemeinsame Absprache zur Einreichung einer Anzeige bei der Polizei, ist nicht ersichtlich, wie aus der Ausführung dieses planmässigen Verhaltens ein Rachemotiv entstehen könnte. Kommt dazu, dass der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens verschiedene Motive für eine Verschwörung erwähnt hat: Zuerst war es sein Rat an AD._____, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Später führte er als Grund an, dass er - der Beschuldigte - über die Feiertage 2005/2006 in die Ferien gereist sei. Erst viel später - und dies wurde vom Beschuldigten auch anlässlich der Berufungsver- handlung betont (Urk. 188 S. 13 - 17) - schob er als weiteren (allenfalls ent- scheidenden) Grund nach, er habe der AF._____ das Geschäft kaputt gemacht, indem er den Abnehmern der AF._____ mitgeteilt habe, diese sollten von der AF._____ keine Ware mehr beziehen. Auch hier hat sich der Beschuldigte die Frage gefallen zu lassen, weshalb er den letzten Grund, der ihm ja so wichtig schien, nicht bereits am Anfang genannt hat. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die vorstehend dargelegte Häufung von Ungereimtheiten (und namentlich von logischen Inkonsistenzen) darauf hindeutet, dass die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht gänzlich eines realen Hinter- grunds entbehren, aber doch aus einer Vermischung von erlebnisbasierten und fantasierten Elementen bestehen, und zwar derart, dass das effektiv Vorgefallene durch Umdeutungen verfälscht wird. 5.2. Die weiteren Einvernahmen des Beschuldigten Die vorstehenden Widersprüche werden auch in den nachfolgenden Einver- nahmen des Beschuldigten (unter Einschluss der Konfrontationseinvernahme)

- 31 - nicht geklärt; stattdessen verwickelt sich der Beschuldigte in weitere Wider- sprüche. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie die Verteidigung zum Schluss kommen kann, der Beschuldigte habe während des ganzen Verfahrens gleich- bleibend und schlüssig ausgesagt (Urk. 191 S. 19). Gegenteils erscheint das Aussageverhalten des Beschuldigten völlig unglaubhaft und beschönigend. Dazu einige Beispiele: Die ihm am 22. Dezember 2005 via AH._____ Transport gelieferten Getränke (AM._____ und AL._____) will der Beschuldigte am 23. Dezember 2005 bar be- zahlt haben, und zwar an AD._____ und AE._____, die ihn deswegen aufgesucht hätten (HD Urk. 2/5 S. 14 Mitte). Er habe ihnen schon früher Geld gegeben, das er da in Abzug gebracht habe. Neu spricht der Beschuldigte also von einer angeblichen Anzahlung. Damit widerspricht er seiner Erstaussage, wonach er im Zuge seines ersten Besuches in AO._____ für Fr. 50'000.– AL._____ und AM._____ gekauft und bezahlt habe (HD Urk. 2/2 Ziff. 20). Später führte er aus, beim dritten Kontakt bzw. beim ersten Besuch in AO._____ von der AF._____ AM._____ und AL._____ für Fr. 50'000. – gekauft zu haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte oder wollte er sich nicht mehr daran erinnern (Urk. 188 S. 31). Um den 23. Dezember 2005 herum kam es gemäss insofern im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben von AC1._____, AE._____ und AD._____ übrigens tatsächlich zu einem bzw. zu zwei Treffen mit dem Beschuldigten, allerdings aus einem anderen Grund (HD Urk. 2/5 S. 11 f.): AC1._____, AD._____ und AE._____ ver- langten vom Beschuldigten zumindest einen Teil des von ihm durch den Weiter- verkauf einkassierten Erlöses, was dieser jedoch ablehnte, so dass es zum Zer- würfnis kam und ab diesem Datum keine Waren mehr an den Beschuldigten wei- tergeliefert, sondern direkt anderweitig verkauft wurden. Andernorts sagte der Beschuldigte weiter, er sei im Anschluss an das (einmalige) Treffen mit AC1._____, das Mitte Dezember 2005 stattgefunden habe, in die Tür- kei in die Ferien verreist (HD Urk. 2/3 S. 3), wobei diese Ferien ganze drei Wo-

- 32 - chen im Monat Dezember gedauert hätten (HD Urk. 2/2 S. 10 Ziff. 43). Anlässlich der Berufungsverhandlung wusste der Beschuldigte nicht mehr, wann genau er in die Ferien abgereist war und wie lange die Ferien dauerten; jedenfalls sei es sicher vor Silvester gewesen, allenfalls sogar vor Weihnachten (Urk. 188 S. 43). An anderer Stelle sagt der Beschuldigte dann allerdings wieder, er habe AD._____ gegen eine unterschriebene Quittung Geld gegeben, bevor er, der Beschuldigte, in die Ferien verreist sei (HD Urk. 2/4 S. 20 Ziff. 54 a.E.). Hätte dies effektiv am vorerwähnten 23. Dezember 2005 stattgefunden, hätten seine Ferien erst recht nicht drei Wochen im Monat Dezember dauern können, wenn er ja angeblich noch Mitte Dezember 2005 in AO._____ war. An einer weiteren Stelle führt der Beschuldigte Folgendes aus (HD Urk. 2/3 S. 3 unterhalb Mitte): „Die erste Ware habe ich von der AF._____ bei AD._____ per- sönlich gekauft und bezahlt. Es stimmt, dass zu jenem Zeitpunkt AC1._____ noch nicht bei der AF._____ war.“ Sonderbar erscheint, dass der Beschuldigte von der ersten Ware, die er gekauft habe, spricht, denn – jedenfalls in seiner Erst- einvernahme – behauptet er, lediglich einmal Ware gekauft zu haben, nämlich AL._____ und AM._____, und diese Ware wurde am 22. Dezember 2005 an den Beschuldigten geliefert. Wenn der Beschuldigte an anderer vorerwähnter Stelle ausführt, er habe diese Ware aber am 23. Dezember bezahlt (HD Urk. 2/5 S. 14), so war AC1._____ zu diesem Zeitpunkt aber schon bei der AF._____ tätig (näm- lich seit mindestens Mitte Dezember 2005). Auf einmal berichtet der Beschuldigte dann aber, er habe auch einmal selbst mit seinem Lieferwagen Ware bei der AF._____ abgeholt; es habe sich um AM._____ gehandelt (HD Urk. 2/4 S. 18 Ziff. 48). In der Konfrontationseinvernahme (HD Urk. 2/5 S. 6) sagte AD._____ (und ähn- lich vor ihm auch AE._____ und AC1._____) aus, der Beschuldigte habe ihnen anfänglich genau die Geldbeträge bar übergeben, die nötig gewesen seien, um die Rech-

- 33 - nungen zu bezahlen. Daraufhin insistiert der Beschuldigte, er habe die Rechnun- gen nie gesehen und es müssten sich ansonsten darauf seine Fingerabdrücke finden. Damit verneint er jedoch nur explizit, die Rechnungen gesehen bzw. berührt zu haben, nicht jedoch, dass er genau das Bargeld übergab, das dem jeweiligen Rechnungsbetrag entsprach. Ein solches Aussageverhalten, das dem eigentlichen Kern des Vorwurfs lediglich ausweicht, ist ein typisches Lügensignal. Wie bereits erwähnt, hatte AE._____ auf die Frage, warum er und AD._____ an- lässlich ihrer ersten Einvernahme nicht erwähnt hatten, dass der Beschuldigte fi- nanziert und kassiert habe, wie folgt geantwortet: „Wir haben ja Angst. Er ist auch einer der Freunde von AK._____. Es ist eine zusammenhängende Bande.“ Der Beschuldigte bestritt auf entsprechenden Vorhalt hin, dass AD._____ und AE._____ Angst vor ihm gehabt hätten und fügte an (HD Urk. 2/4 S. 9 Ziff. 22): „Was AK._____ betrifft, ich kenne ihn.“ Er sei in diesem Geschäft ein sehr be- kannter Betrüger gewesen. In der gleichen Einvernahme sagte der Beschuldigte alsdann (HD Urk. 2/4 S. 13 Ziff. 32): „Dass ich AK._____ kenne, ist Lüge.“ Ein widersprüchliches Aussageverhalten zeigte der Beschuldigte auch anlässlich seiner Befragung in der Berufungsverhandlung. Auf die Frage, wann er letztmals Kontakt mit AE._____ gehabt habe, antwortete der Beschuldigte zunächst (Urk. 188 S. 18): „Seitdem ich im Jahr 2005 Geschäfte mit ihm gemacht habe, hatte ich keinen Kontakt mehr. Ich habe nur über Drittpersonen Kontakt zu ihm gehabt.“ Diese Aussage bestätigte er später noch einmal ausdrücklich (Urk. 188 S. 44). Auf entsprechenden Vorhalt (HD 2/5 S. 21 oben) kam dem Beschuldigten dann aber in den Sinn, dass es im Jahr 2007 noch zu einem Treffen zwischen ihm und AE._____ gekommen war (Urk. 188 S. 44). Weiter erwähnte der Beschuldigte, nicht direkt, aber „über Drittpersonen“ mit AE._____ Kontakt gehabt zu haben, und zwar letztmals vor ca. drei Monaten (Urk. 188 S. 18). Darauf angesprochen, wie man sich diesen indirekten Kontakt konkret vorstellen müsse (Urk. 188 S. 45), antwortete er, AE._____ sei in der Türkei zu einem Freund des Beschuldigten gegangen und habe diesem erzählt, dass er ihn, den Beschuldigten, unrechtmässig belastet habe. Auf die Frage, wie

- 34 - dieser Freund heisse, konnte der Beschuldigte nur dessen Vornamen, nämlich V._____, nennen sowie dass dieser in … wohne, wobei er die Adresse nicht kenne. Auf die Frage, warum er den Familiennamen seines Freundes nicht ken- ne, gab er zur Antwort, er kümmere sich nicht um Familiennamen. Alsdann wurde der Beschuldigte gefragt, wie er mit diesem V._____ Kontakt gehabt habe (Urk. 188 S. 46). Daraufhin antwortete er, wenn er in der Türkei sei, treffe er diesen oder aber er telefoniere mit ihm. Er habe seine Telefonnummer nicht im Kopf. Er gehe jedoch davon aus, dass die Nummer auf seinem Telefon gespeichert sei. Auf die Frage, ob er sein Telefon hier habe, antwortete der Beschuldigte: „Nein, ich habe es nicht mitgenommen.“ Nach der Mittagespause stellte der Verteidiger dem Beschuldigten die Ergänzungsfrage, ob er die Nummer V._____s mittlerweile ha- be ausfindig machen können (Urk. 188 S. 77 f.). Daraufhin antwortete der Be- schuldigte ja und nannte die Telefonnummer. Weiter fügte er hinzu, er habe das Handy nicht in seiner Tasche gehabt, dieses habe sich in der Tasche seiner Frau befunden. Darauf angesprochen, warum er dann vor der Mittagspause gesagt hatte, er habe das Telefon nicht hier bzw. er habe es nicht mitgenommen, wobei seine Frau stets direkt hinter ihm sass, wiederholte der Beschuldigte lediglich, das Telefon sei in der Tasche seiner Frau gewesen. Der Beschuldigte wich sämtlichen Versuchen, den vorerwähnten indirekten Kontakt mit AE._____ irgendwie zu konkretisieren, aus. Erneut darauf ange- sprochen sagte er alsdann, er habe vor 3 Monaten zwar mit V._____ gesprochen, er wisse aber nicht mehr, ob man über AE._____ gesprochen habe. Als er darauf hingewiesen wurde, er habe vorher ausgesagt, vor ca. 3 Monaten über eine Dritt- person mit AE._____ Kontakt gehabt zu haben, antwortete er, er könne sich nicht an Daten erinnern. Erneut darauf angesprochen, er habe doch vorher gesagt, er habe zuletzt vor ca. 3 Monaten mit AE._____ über Drittpersonen Kontakt gehabt, antwortete er: „Über Drittpersonen ja. Es ist meine Vermutung.“ Auf die Frage, was denn der Gegenstand dieses letzten indirekten, d.h. über V._____ erfolgten, Kontaktes mit AE._____ gewesen sei, antwortete der Beschuldigte – nachdem er unmittelbar zuvor noch geantwortet hatte, er wisse nicht mehr, ob er anlässlich

- 35 - dieses Kontaktes mit V._____ über AE._____ gesprochen habe – AE._____ habe V._____ gesagt, er habe ihn, den Beschuldigten, falsch angeschuldigt (Urk. 188 S. 47 f.). Auf die Frage, wann er erstmals von V._____ erfahren habe, AE._____ habe ihn zu Unrecht belastet, antwortete der Beschuldigte, er habe es nicht nur von V._____ erfahren. Er habe es nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis von mehreren Verwandten erfahren, er könne nicht sagen, ob dies 2010 oder 2011 gewesen sei (Urk. 188 S. 48). Der Beschuldigte wurde am 27. Februar 2009 aus der Haft ent- lassen (HD Urk. 49 S. 1). Danach wurde er im Zeitraum zwischen 3. März 2009 bis 20. Januar 2012 insgesamt 8 Mal durch Polizei bzw. Staatsanwaltschaft befragt. In keiner Einvernahme erwähnt der Beschuldigte indes, AE._____ habe gegenüber Verwandten des Beschuldigten zugegeben, den Beschuldigten zu Unrecht belastet zu haben. Auf die weitere Frage, gegenüber welchen Verwand- ten sich AE._____ so geäussert habe, antwortete der Beschuldigte zunächst: „Bei meinem Onkel mütterlicherseits“. Auf die Frage wie dieser denn heisse, nannte der Beschuldigte den Namen AR._____ und fügte sogleich hinzu, AE._____ habe sich bei einer Schwester so geäussert (Urk. 188 S. 48). Damit widerspricht er sogleich seiner zuvor gemachten Aussage, wonach die erste diesbezügliche Äusserung AE._____s gegenüber dem Onkel (mütterlicherseits) des Beschuldig- ten erfolgt sei. Wenn der Beschuldigte, wie er geltend macht, bereits nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis, jedenfalls aber 2010 oder 2011, davon erfahren haben will, dass AE._____ ihn zu Unrecht belastete, fragt sich, weshalb es dann vor ca. 3 Monaten zwischen dem Beschuldigten und AE._____ zu einem über V._____ erfolgten indirekten Kontakt gekommen ist und was dessen Gegenstand war. Die widersprüchliche und ausweichende Art und Weise, wie der Beschuldigte schildert, wie und unter welchen Umständen er von diesem angeblichen Geständniswiderruf AE._____s erstmals erfahren haben will (ein Umstand der nach allgemeiner Lebenserfahrung derart einschneidend ist, dass er im Gedächt- nis haften bleiben müsste), legt den Schluss nahe, dass die diesbezüglichen Aus- sagen des Beschuldigten nicht erlebnisbasiert sind.

- 36 - Anlässlich der Berufungsverhandlung versuchte der Beschuldigte diverse Wider- sprüche in seinen Aussagen mit Dolmetscherproblemen zu erklären. Er machte geltend, in der Untersuchung habe er Protokolle ohne Beizug eines Dolmetschers unterzeichnen müssen. Es sei möglich, dass dort Fehler passiert seien. Er wisse nicht, was in den Protokollen stehe (Urk. 188 S. 25, 33 und 38 f.). Der Beschuldig- te bestätigte in der Untersuchung jedoch jeweils unterschriftlich, dass seine Aus- sagen richtig protokolliert und ihm vom Dolmetscher rückübersetzt wurden (HD Urk. 2/2 S. 13 f.; HD Urk. 2/3 S. 7; HD Urk. 2/4 S. 26; HD Urk. 2/5 S. 22; HD Urk. 2/7 S. 6 f.; HD Urk. 2/9 S. 12 f.; HD Urk. 2/10 S. 11; HD Urk. 2/11 S. 14; HD Urk. 2/13 S. 17; HD Urk. 2/14 S. 22; HD Urk. 2/15 S. 16). Einzig anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. August 2010 wurde im Einverständnis der Parteien auf eine Rückübersetzung verzichtet. Der Beschuldigte erklärte sich damit einverstanden, dass sein damaliger Verteidiger das Protokoll zur Befragung durchliest (HD Urk. 2/12 S. 15 f.). Er bestätigte in der Untersuchung zudem mehr- fach, die dolmetschende Person zu verstehen bzw. verstanden zu haben (HD Urk. 2/9 S. 12; HD Urk. 2/10 S. 10; HD Urk. 2/11 S. 14; HD Urk. 2/12 S. 15; HD Urk. 2/13 S. 1 f.; HD Urk. 2/14 S. 1). Bei diesen Erklärungen hat er sich behaften zu lassen, zumal keinerlei Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vor- liegen.

6. Die CD Wie bereits erwähnt, liess AC1._____ bald nach seiner Verhaftung und ersten Einvernahme über seinen Anwalt eine CD zu den Akten einreichen (HD Urk. 6/5 S. 1 Ziff. 1 und dortige Protokollnotiz). Gemäss AC1._____ enthält diese CD Da- ten, die von der Festplatte eines damals bei der AF._____ benutzten Computers stammen (CD = HD Urk. 35/1; Ausdrucke relevanter CD-Inhalte: HD Urk. 35/2- 69), namentlich zwei Excel-Tabellen (HD Urk. 35/2 mit Dateinamen „AS1._____.xls“ sowie HD Urk. 35/3 mit Dateinamen „AS2._____.xls“, beide im Ordner „war auf Desktop“), aus denen die Warenbezüge des Beschuldigten (HD Urk. 6/6 S. 2 Ziff. 4) sowie die von den Tätern investierten Beträge ersichtlich seien (dazu: HD Urk. 35/2 S. 2 a.E.). AC1._____ führt aus, er habe diese Tabellen während der Deliktsausführung er-

- 37 - stellt, sie seien allerdings damals für jedermann von der AF._____ einsehbar ge- wesen (HD Urk. 6/6 S. 2 Ziff. 5). Der Beschuldigte bestreitet die Authentizität dieser CD und anerkennt ihren Inhalt nicht (u.a. HD Urk. 2/14 S. 3; HD Urk. 2/2 S. 10 Ziff. 41; HD Urk. 2/4 S. 11 Ziff. 27; Urk. 188 S. 33 ff.). Der Beschuldigte war nicht in der Lage, irgendwelche Angaben darüber zu machen, wann und wie diese CD erstellt wurde. Der Beschuldigte hatte auch keine Erklärung dafür, weshalb die auf der CD gespeicherten Beträge mit Belegen von Lieferanten verifiziert werden konnten. Als Begründung seiner Sichtweise brachte er hauptsächlich vor, AE._____ habe ihm gesagt, dass es sich um eine Fälschung handle (Urk. 188 S. 34 f.). AC1._____ macht geltend, nach seiner Verhaftung habe er veranlasst, dass seine Schwester AP._____ AC1._____ diese CD bei AE._____ beschaffe. Via seinen Anwalt sei die CD schliesslich eingereicht worden (HD Urk. 6/7 S. 3 Ziff. 7). Auf Vorhalt von AC1._____s vorerwähnter Aussage antwortete AE._____ (HD Urk. 5/6 S. 17 Ziff. 78): „Es stimmt, was er erzählt. Diese CD war bei mir. Als AC1._____ verhaftet wurde, hat mich AP._____ AC1._____ angerufen und ge- sagt, sie wolle diese CD haben, um diese dem Staatsanwalt zu übergeben. Ich sagte ihr, sie könne die CD abholen. Dann kam sein Vater und holte diese CD.“ Weiter führte AE._____ aus, AC1._____ habe die Daten damals ab dem PC auf CD gebrannt und ihm die CD übergeben (HD Urk. 5/6 S. 17 Ziff. 79). Auf Vorhalt der vorerwähnten zwei Excel-Tabellen erläutert AE._____, darin sei die Ware aufgelistet, die zu A._____ gegangen sei. Es könne auch sein, dass gewisse Wa- ren nicht notiert worden seien; und weiter (HD Urk. 5/6 S. 17 f. Ziff. 81): „Ich habe die Tabellen schon während meiner Zeit bei der AF._____ gesehen, als diese erstellt worden sind.“ Wie er- wähnt, listet die Excel-Tabelle „AS1._____.xls“ (HD Urk. 35/2) die von den Tätern investierten Beträge auf. Demnach soll AE._____ Fr. 10'000.– in die AF._____ investiert ha- ben. AE._____ bezeichnet diesen Betrag als zutreffend (HD Urk. 5/6 S. 18 Ziff. 82).

- 38 - Auch AD._____ bezeichnet – auf entsprechenden Vorhalt – die ihm in der ge- nannten Tabelle zugeschriebene Investition von Fr. 6'000.– als zutreffend. Die dort vermerkten Fr. 6’000.– würden dem Betrag entsprechen, den er für den Kauf des Aktienmantels der AF._____ ausgegeben habe, der dann zur AF._____ wurde (HD Urk. 4/4 S. 3 Ziff. 20). Weiter räumt AD._____ ein, es sei möglich, dass er die Tabelle bereits bei der AF._____ gesehen habe (HD Urk. 4/4 S. 6 Ziff. 28). In sei- ner damaligen Anzeige bei der Polizei (die, wie bereits erwähnt, abgesprochen war und mit dem ebenfalls abgesprochenen Untertauchen AC1._____s einherging) wies AD._____ übrigens darauf hin, es seien 2 PC’s der AF._____ mitsamt Zubehör verschwun- den (HD Urk. 4/1 S. 1 Mitte). Dies deutet darauf hin, dass es ebenfalls zum Tatplan gehör- te, die PC’s verschwinden zu lassen, da sich darauf kompromittierendes Beweis- material befunden haben dürfte, und es erscheint insofern auch naheliegend, dass AC1._____, der primär mit dem Computer beschäftigt war, die fraglichen Daten auf eine CD gebrannt und AE._____ übergeben hat, bevor er untertauchte bzw. in die Türkei abreiste. In der Tat wurde die Excel-Tabelle „AS2._____.xls“ (HD Urk. 35/3) zuletzt am 10. Januar 2005 um 21:50 Uhr geändert (siehe im Do- kument selber unter Rubrik „Datei“, dann „Eigenschaften“ und dann „Statistik“), also genau ein Tag, nachdem AD._____ angibt, aus den Türkeiferien zurückge- kommen zu sein (HD Urk. 2/5 S. 10 unten) und planmässig an den Abschluss der ganzen Übung gedacht werden musste (da die Gläubiger aufgrund des Mahnfristenablaufs lang- sam ungeduldig werden mussten). AC1._____ sagte zudem aus, am 14. oder

15. Januar 2005 in die Türkei abgereist zu sein (HD Urk. 6/3 S. 2 Ziff. 8) und am

18. Januar 2005 wurde AD._____ zum ersten Mal bei der Polizei in AO._____ vorstellig (HD Urk. 4/1 S. 1 a.A.). Diese zeitlichen Übereinstimmungen deuten da- rauf hin, dass die Tabelle tatsächlich am genannten Datum zuletzt geändert wur- de. Der übrige Inhalt der CD enthält eine Vielzahl weiterer Dokumente, die allesamt aus der damaligen tatrelevanten Zeit oder einer früheren Zeit stammen (wie

- 39 - beispielsweise Vorlagen für Visitenkarten, Speisekarten für das Restaurant, Lohnabrechnungen betreffend das Restaurant etc.). Es liegen also nicht einfach zwei isolierte Excel-Tabellen vor, sondern diese befinden sich inmitten von Daten, deren Inhalt und Erstellungsdaten die Behauptung stützen, es handle es sich um zum damaligen Zeitpunkt ab dem AF._____-Computer erstellte Kopie. Die Untersuchungsbehörde verglich die angeblichen Warenbezüge des Beschul- digten (bzw. seiner C._____) von der AF._____, wie sie in der Excel-Tabelle „AS2._____.xls“ aufgeführt sind, mit den bei den Lieferanten der AF._____ unbe- zahlt gebliebenen Waren gemäss deren internen Akten (HD Urk. 40/31). Mit Ausnahme der D._____ SA sowie der AM._____ AG bezahlte nämlich die AF._____ zunächst die Lieferungen der Geschädigten, um so Vertrauen für weitere bzw. grössere Lieferungen auf Rechnung aufzubauen. Der vorerwähnte Vergleich ergab, dass bei den Geschädigten Waren im Wert von total Fr. 333'172.35 unbezahlt ge- blieben sind (HD Urk. 40/31 letzte Seite unten). Subtrahiert man von diesem Betrag die einzelnen Investitionen der Täter (bzw. Financiers), wie sie in der Excel-Tabelle „AS1._____.xls“ aufgeführt sind (HD Urk. 35/2 a.E), d.h. also unter Einschluss der angeblichen Investition des Beschuldigten von Fr. 163'000.–, so resultiert daraus ein Betrag von Fr. 136'172.35.– und dieser Betrag ist auffallend nah bei Fr. 138'989.70, dem Betrag, der gemäss der anderen Excel-Tabelle („AS2._____.xls“ = HD Urk. 35/3) als „Kalan“, d.h. zu Deutsch als Überschuss ausgewiesen wird, also als das, was nach Abzug der Investitionen, übrig bleibt. Das der Abgleich zwischen Geschädigten-Akten und CD-Inhalt zu einer derarti- gen Übereinstimmung führt, deutet ebenfalls darauf hin, dass die CD authentisch ist. Insgesamt steht damit fest, dass die CD authentisch ist.

7. Fazit Wie gezeigt, erweisen sich die Belastungen des Beschuldigten durch AC1._____, AE._____ und AD._____ als glaubhaft, und zwar sowohl isoliert betrachtet als auch im Verbund miteinander. Bestätigt werden diese Belastungen zusätzlich auch durch die CD und insbesondere die auf ihr enthaltenen Excel-Tabellen, de-

- 40 - ren Authentizität, wie gezeigt, feststeht. Unglaubhaft sind demgegenüber die Er- klärungen des Beschuldigten zu seinem Verhalten. Nach dem Gesagten steht damit fest, dass der Beschuldigte die AF._____ mit Fr. 163'000.– finanziert hat und die ausstehenden Forderungen der Geschädigten sich auf Fr. 333'172.35 be- laufen. Demgegenüber müssen die Aussagen des Beschuldigten als widersprüch- lich, oftmals ausweichend und beschönigend, jedenfalls insgesamt als unglaub- haft bezeichnet werden.

8. Weitere Tatsachenfeststellungen Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte den anderen Mittätern jeweils vorgab, welche Waren sie zu bestellen hatten. Die so bestellten Waren gelangten direkt nach ihrer Anlieferung – ohne Gegenleistung – von der AF._____ zur C._____, von wo aus der Beschuldigte sie umgehend weiterverramschte. Die ebenfalls auf der CD in Kopie vorgefundenen Rechnungen, auf denen die AF._____ gegenüber der C._____ für die erhaltenen Lieferungen jeweils „Betrag dankend erhalten“ be- stätigte (siehe unter: HD Urk. 35/8 ff.), wurden lediglich zum Scheine ausgestellt, und es floss kein Geld (HD Urk. 2/5 S. 15 oben; HD 5/6 S. 23 Ziff. 99), zumal das ganze System ja darauf angelegt war, dass die Waren unentgeltlich von der AF._____ zur C._____ gelangten. AC1._____, AE._____ und AD._____ sagten überdies übereinstimmend und angesichts seiner Investition glaubhaft aus, der planmässi- ge Beuteanteil des Beschuldigten hätte 50% betragen (HD Urk. 6/6 S. 1 unten; HD Urk. 6/7 S. 8 Ziff. 24; HD 6/7 S. 14 Ziff. 42; HD Urk. 4/4 S. 4 f. Ziff. 24; HD Urk. 5/6 S. 16 Ziff. 75). Der Beschuldigte betrieb insofern – zusammen mit seinen Mittätern – ein ausge- klügeltes Bestellungsbetrügerei-System, das im Sinne der Rechtsprechung als sog. besondere Machenschaften zu qualifizieren ist. Aufgrund des gekauften Aktienmantels verfügte die AF._____ über einen makellosen Betreibungsregister- auszug. Mit dem Namen AF._____ AG mit offiziellem Domizil in … (von wo aus eine Postumleitung nach AO._____ organisiert war), einem professionell wirkenden Internetauftritt mit dem Slogan „…, … und …“ (HD Urk. 8/16), mit Visi-

- 41 - tenkarten (HD Urk. 8/15) und einem redegewandten Einkaufsleiter AC1._____ an der Front (alias AC2._____) erweckte die AF._____ auf dem Markt den Eindruck eines seriösen Jungunternehmens. Zusätzlich gestärkt wurde dieses Vertrauen gegenüber sämtlichen Geschädigten (mit Ausnahme der AM._____ AG sowie der D._____ SA) dadurch, dass die AF._____ anfängliche Rechnungen mit den vom Beschuldigten zur Verfügung gestellten Geldmitteln pünktlich beglich. Von Beginn weg war allen Mittätern klar, dass die AF._____ eben gerade keine seriösen Geschäfte machen sollte, sondern einzig und allein auf die rasche Abwicklung von Bestellungsbetrügereien angelegt war, durch wel- che die Lieferanten geschädigt und die Täter bereichert werden sollten. Die Fre- quenz und der Umfang der ertrogenen Ware, die aufwändigen Machenschaften zur Deliktsvorbereitung und das arbeitsteilige Vorgehen zeigen, dass die Täter die Betrügereien in der Art eines eigentlichen Gewerbes begingen. Die Verteidigung beanstandet im Berufungsverfahren, dass dem Beschuldigten für die Bestellungen nach dem 23. Dezember 2005 von der Vorinstanz ebenfalls Mittäterschaft unterstellt werde. Die Vorinstanz führe diesbezüglich aus, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte subjektiv nach dem 23. Dezember 2005 Abstand vom Tatentschluss genommen habe. Richtigerweise müsste aber rechtsgenügend erstellt sein, dass der Beschuldigte nach dem 23. Dezember 2005 immer noch den angeblichen Tatentschluss der anderen Beteiligten mitge- tragen habe (Urk. 191 S. 20). Nachdem es zwischen dem Beschuldigten und den übrigen Beteiligten Ende Dezember 2005 nachweislich zu einem Zerwürfnis kam, kann dem Beschuldigten für die danach begangenen Delikte keine Mitwirkung angelastet werden. Dies wird ihm in der Anklage denn auch nicht vorgeworfen. In Bezug auf den Beschuldigten hält die Anklage vielmehr fest, er habe vom 14. bis

23. Dezember 2005 Handelswaren von der AF._____ übernommen (HD Urk. 49 S. 5, Ziffer A/8.). Dieser Zeitraum entspricht dem in der Anklage ebenfalls aufge- führten Handelswert der Waren von ca. Fr. 333'000.–. Die Vorinstanz ging in die- sem Punkt somit über die Anklage hinaus.

9. Beweisanträge

- 42 - Wie eingangs dargelegt, verlangt die Verteidigung in Bezug auf Anklageziffer A die Einvernahme von O._____, S._____, P._____, Q._____ und R._____ durch das Berufungsgericht (Urk. 189 S. 1; Prot. II S. 13). Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 127 I 54 E. 2b). Das hindert das Gericht nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2013 vom 28.11.2013, E. 4.1 ). Gemäss Art. 343 StPO, der auch im Berufungsverfahren Anwendung findet (Art. 405 Abs. 1 StPO), erhebt das Gericht neue und ergänzt unvollständig Beweise (Abs. 1), erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals (Abs. 2) sowie ordnungsgemäss erhobene, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Abs. 3). In Bezug auf O._____ macht die Verteidigung im Wesentlichen geltend, dieser wolle dem Gericht darlegen, dass der Beschuldigte mit den Betrügereien bei der AF._____ nichts zu tun gehabt habe und zu Unrecht beschuldigt worden sei. Es sei keineswegs so, dass der Anklagesachverhalt durch die gegebene Be- weislage absolut zweifelsfrei erstellt sei. O._____ könne zu ganz entscheidenden Fragen Antworten gegeben und erst die Würdigung seiner Aussagen könne auf- zeigen, ob diese Aussagen am Beweisergebnis etwas ändern könnten (Urk. 189 S. 2). Wie bereits dargelegt, bestehen angesichts der breit abgestützten und er- drückenden Beweislage keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zuge- tragen hat, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Im Rahmen der vorstehenden Beweiswürdigung und speziell im Zusammenhang mit der Analyse des Aussageverhaltens sowie der Aussageentwicklung der verschiedenen Beteiligten wurde insbesondere die Hypothese einer Falsch-

- 43 - anschuldigung des Beschuldigten bzw. einer diesbezüglichen Absprache einge- hend geprüft und deutlich verworfen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Beweiserhebungen an diesem Ergebnis etwas ändern könnten. Eine weitere Befragung von O._____ erübrigt sich damit. Die Verteidigung beantragt weiter, S._____ sei einzuvernehmen, weil dieser ein paar Mal gesehen habe, wie der Beschuldigte in AO._____ Bargeld- zahlungen getätigt habe. Als er gefragt habe, wofür das Geld sei, habe man ihm gesagt, es sei für die gekauften Waren (Urk. 142 S. 7 f.). Da die besagten Bar- geldzahlungen genauso gut auch dazu gedient haben können, einzelne Rechnungen zu bezahlen, um in deliktischer Absicht weitere Grossbestellungen machen zu können, kann der erwähnten Aussage von S._____ von vornherein kein Beweiswert zukommen, zumal auch in diesem Fall die Zahlung für gekaufte Getränke erfolgte. Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung weiter aus, S._____ könne Aussagen über den im Jahr 2007 erfolg- ten Besuch von O._____ beim Beschuldigten machen. Wenn man diesen Besuch abklären wolle, wäre dies eine Person, die diesbezüglich Aussagen machen kön- ne (Prot. II S. 13). Gemäss Darstellung des Beschuldigten sei S._____, der Onkel von O._____, dabei gewesen, als sich AE._____ bei ihm entschuldigt habe (vgl. Urk. HD 2/5 S. 21; Urk. 188 S. 44). Im Rahmen der vorangehenden Würdigung wurde bereits dargelegt, dass die vom Beschuldigten vorgebrachte Verschwö- rungs- bzw. Rachetheorie bei Betrachtung aller Umstände nicht zu überzeugen vermag. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung von S._____ an diesem Beweisergebnis etwas ändern könnte, weshalb darauf zu verzichten ist. P._____, ein Lastwagenchauffeur, weiss offenbar zu berichten, dass AC1._____ ihn im November/Dezember 2005 angefragt habe, Getränke in die Region Zürich auszuliefern, was für ihn allerdings Schwarzarbeit bedeutet hätte, weshalb er das Angebot ausgeschlagen habe (Urk. 142 S. 8; Urk. 143/3; Urk. 189 S. 2 f.). Eine solche Aussage würde indes nicht belegen, dass der Beschuldigte kein Abnehmer war, denn es ist ebenso gut möglich, dass AC1._____ im Auftrag des Beschuldigten einen Transport vom Lager des Beschuldigten in AN._____ zu den Endabnehmern in Zürich zu organisieren hatte.

- 44 - Sodann beantragt die Verteidigung die Einvernahme von Q._____ und R._____ (Urk. 157 S. 5; Urk. 189 S. 1). Zur Begründung führt sie aus, Q._____ könne Aussagen machen, wonach AC1._____ ihm bzw. seinem Geschäft im De- zember 2005 im Namen der AF._____ Getränke angeboten habe. Er wisse zudem, dass AC1._____ Getränke an verschiedene Geschäfte angeboten habe. Gemäss den Angaben von R._____ hätten sodann zwei Personen der AF._____, einer habe AC1._____ geheissen, ihm bzw. seinen Restaurants im Januar 2006 Getränkelieferungen angeboten (Urk. 189 S. 3). Diesen Aussagen kommt indes kein Beweiswert zu, da damit in keiner Weise belegt wäre, dass der Beschuldigte mit der Sache nichts zu tun hat. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält (Urk. 190 S. 5 f.), ist vorliegend nicht bestritten, dass die AF._____ Ende Dezem- ber 2005 und im Januar 2006 anderen Abnehmern Waren geliefert hat. Auch in der Anklageschrift wird festgehalten, dass AC1._____, AD._____ und AE._____ dem Beschuldigten ab Weihnachten 2005 keine Waren mehr zum Weiterverkauf überlassen, sondern diese anderweitig verkauft hätten, nachdem der Beschuldig- te den Erlös der verkauften Waren für sich behalten habe (HD Urk. 49 S. 6 f.). Die von der Verteidigung beantragten Befragungen sind zur Beurteilung des Sachverhaltes deshalb nicht notwendig. Dass Q._____ und R._____ gemäss der Verteidigung bestätigen können, dass der Beschuldigte sie vor der AF._____ gewarnt habe (Urk. 189 S. 3), ist vorliegend ebenfalls nicht erheblich. Selbst wenn diese Warn- hinweise erfolgt sein sollten, was von Seiten der Staatsanwaltschaft im Übrigen nicht bestritten wird (Urk. 190 S. 5 f.), könnte dieser Umstand am Beweisergebnis nichts ändern, zumal diese Warnung zu einem Zeitpunkt hätte erfolgt sein können, in dem sich AC1._____, AD._____ und AE._____ mit dem Beschuldigten bereits überworfen hatten und ihm keine Ware mehr zukommen liessen. Die Verteidigung beantragt schliesslich, es sei die sichergestellte CD daraufhin wissenschaftlich zu untersuchen, welche Dateien zu welchem Zeitpunkt produ- ziert wurden (Urk. 189 S. 1). Es wurde im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt, dass von der Authentizität der CD bzw. der darauf gespeicherten Daten auszugehen ist. Dafür, dass die auf der CD enthaltenen Excel-Tabellen die

- 45 - konkreten Vorgänge und Abläufe bei der AF._____ korrekt wiedergeben, spricht insbesondere der Umstand, dass sie mit weiteren Beweismitteln, wie den von den Geschädigten eingereichten Unterlagen, übereinstimmen. Nachdem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die auf der CD gespeicherten Daten gefälscht sind, erübrigt es sich, die CD wissenschaftlich untersuchen zu lassen. Mit den vorgenannten Anträgen wird die Beweiserhebung über Tatsachen ver- langt, die bereits rechtsgenüglich erwiesen bzw. rechtlich unerheblich sind (Art. 318 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 139 Abs. 2 StPO). Eine weitere Beweiserhebung hat deshalb zu unterbleiben.

10. Subsumtion und rechtliche Würdigung Nach dem Gesagten machte sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig. Im Übrigen sowie zur rechtlichen Würdigung wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Urk. 139 S. 20 ff. sowie S. 193 ff.). Die Verteidigung wendet sich gegen die rechtliche Würdigung als Betrug. In casu seien die Tatbestandselemente des Irrtums und der Arglist nicht erfüllt. Von den Geschädigten sei niemand rechtsgültig befragt worden, womit schon gar nicht klar sei, wer von den Geschädigten tatsächlich in einen Irrtum versetzt worden sei. Sodann hätten die Geschädigten keine genügenden Abklärungen betreffend die AF._____ vorgenommen. Sie hätten niemals derartige Mengen an Waren ohne entsprechende Sicherheit liefern dürfen. Die Verteidigung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Geschädigten ohne Sicherheitsleistungen bzw. bereits nach einer geringfügigen Anzahlung Waren geliefert hätten (Urk. 191 S. 19 f.). Dass sich die Angestellten der geschädigten Unternehmen in Bezug auf die Warenlieferungen und Zahlungskonditionen an interne Richtlinien zu halten hatten, versteht sich von selbst. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist daher nicht massgebend, welcher konkrete Mitarbeiter innerhalb des geschädig- ten Unternehmens in einen Irrtum versetzt wurde. Dass die Mitarbeiter aufgrund

- 46 - der Täuschungshandlungen des Beschuldigen und seiner Mittäter davon aus- gingen, dass die gelieferten Waren nach Ablauf der Zahlungsfrist bezahlt würden, ist zudem bereits durch den Umstand belegt, dass in der Folge Warenlieferungen an die AF._____ erfolgten. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist sodann nicht erforderlich, dass der Geschädigte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtli- che Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertig- keit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverant- wortung ist mithin nur in Ausnahmefällen zu bejahen (BGE 135 IV 76, E. 5.2; BGE 126 IV 165, E. 2a, je mit Hinweisen). Die Strafbarkeit wird durch das Verhalten des Täuschenden begründet und nicht durch jenes des Getäuschten, der im Alltag seinem Geschäftspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegen- übertreten muss (Urteil des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 2.3). Es wurde im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt, welchen Aufwand der Beschuldigte und seine Mittäter zur Begehung der vorliegenden Delikte aufgewendet haben (vgl. Ziff. 8). Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass sie sich mit ihrem ausgeklügelten Vorgehen eigentlicher Machenschaften bedient haben. Aufgrund des gekauften Aktienmantels verfügte die AF._____ über einen makellosen Betreibungsregisterauszug. Erkundigungen beim Betreibungsamt über diese Firma hätten demnach nichts Negatives zu Tage gefördert. Der Ein- druck eines seriösen Unternehmens wurde durch den professionellem Auftritt mit- tels einer Homepage (HD Urk. 8/16), Visitenkarten (HD Urk. 8/15) und einem redegewandten Einkaufsleiter AC1._____ an der Front verstärkt. Die an der AF._____ beteiligten Personen trafen zudem weitere Massnahmen, um das Vertrauen der Geschädigten zu gewinnen. Mit der Bestellung kleinerer Warenposten, die pünkt- lich beglichen wurden, erweckte die AF._____ den Eindruck eines zuverlässigen sowie zahlungswilligen- und fähigen Geschäftspartners. Der Beschuldigte und seine Mittäter nutzen schliesslich auch das im Getränkehandel vorherrschende

- 47 - und dem Beschuldigten als Branchenkenner ohne weiteres bekannte System mit Vorauslieferungen unter kurzen Zahlungsfristen von 15 bzw. 30 Tagen rigoros aus. Angesichts der vom Beschuldigten und seinen Mittätern mit hohem Aufwand betriebenen betrügerischen Inszenierungen kann den geschädigten Unternehmen vorliegend keine Opfermitverantwortung angelastet werden, welche zur Ver- neinung des Tatbestandselements der Arglist führen würde. B. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer C (HD Urk. 49 S. 8-11)

1. Ausgangslage Der Beschuldigte bestreitet nicht, über seine – damals noch ihm gehörende – C._____ (nachfolgend: C._____) die Warenbestellungen getätigt zu haben (Urk. 188 S. 56), die in der Anklage aufgeführt sind (Ausnahme: die zuletzt in der An- klage aufgeführte Bestellung, die „ca. am 16. Juli 2008" aufgegeben worden sein soll; dazu unten). Er macht jedoch geltend, er sei jeweils von AB._____ beauftragt worden, diese Ware zu bestellen, da dieser sie für seine AT._____ GmbH benö- tigt habe. AB._____ habe die Ware jeweils umgehend bei der C._____ abgeholt (HD Urk. 2/2 S. 4 Ziff. 12) und den Erhalt mittels Empfangsschein bestätigt (HD Urk. 2/10 S. 3 Ziff. 17; HD Urk. 9/9/1/1-8). AB._____ hätte jeweils innert 30 Tagen bezahlen sollen, was er jedoch nicht getan habe (HD Urk. 2/12 S. 13 Ziff. 58). Mit Wirkung auf Ende Juli 2008 habe er dann die C._____ mitsamt allen noch offenen Rechnungen gegenüber den Lieferanten an AB._____ verkauft (HD Urk. 2/2 S. 4 Ziff. 11; siehe u.a. die von AB._____ unterzeichnete Kreditorenliste: HD Urk. 30/9). Dieser Standpunkt des Beschuldigten wird im Wesentlichen auch von sei- ner Ehefrau AU._____ geteilt. Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, er habe die jeweils gelieferte Ware gar nicht an AB._____ verkauft, sondern an eine Vielzahl von Ab- nehmern verramscht und den Erlös einkassiert, während AB._____ lediglich die

- 48 - Rolle eines Strohmannes zugekommen sei. Ausgenutzt habe der Beschuldigte dabei sowohl das seit der Gründung im Jahr 2004 hin aufgebaute Vertrauen der Lieferanten in die C._____, das zur Einräumung entsprechender Kreditlinien ge- führt hatte, sowie auch den Umstand, dass die u.a. auch in Basel durchgeführte Euro 08 (7.-29. Juni 2008) namentlich im Getränkehandel eine entsprechend grössere Nachfrage zur Folge hatte, so dass die Lieferanten nicht leichthin Ver- dacht schöpfen würden. AB._____ hält im Wesentlichen fest, er sei vom Beschuldigten ausgenutzt und „über den Tisch gezogen“ worden (HD Urk. 7/3 S. 1 f. Ziff. 3 a.E.). Er habe dem Beschuldigten nie einen Auftrag erteilt, Getränke zu bestellen und von diesem auch keine Waren bezogen, weder für sich noch für seine AT._____ GmbH (HD Urk. 7/6 S. 2 Ziff. 6 und 7 sowie S. 6 Ziff. 18 a.E.). Die Warenempfangsbelege habe er unterzeichnet, ohne sich bewusst gewesen zu sein, um was es gehe (HD Urk. 7/6 S. 6 Ziff. 18 a.A.). Weiter habe ihm der Beschuldigte bzw. dessen Ehefrau gesagt, sie würden für die Forderungen der C._____ weiterhin gerade stehen (HD Urk. 7/3 S. 5 f. Ziff. 18 und 19). Ferner habe der Beschuldigte ver- sprochen, ihn am Anfang im Getränkehandel zu unterstützen (HD Urk. 7/3 S. 5 Ziff. 13). Mit Blick auf den fehlenden Verkaufspreis sei er davon ausgegangen, nur den Namen der C._____ zu übernehmen (HD Urk. 2/13 S. 12). Dass jemand eine Getränkefirma ohne besondere sonstige „assets“, aber mit Fr. 484'196.85 Schulden übernimmt, erscheint – jedenfalls prima facie – im Wirt- schaftsleben ungewöhnlich. Umso wichtiger sind daher die Erklärungen der Beteiligten. Diese gilt es im Folgenden näher zu analysieren. Es ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz bereits ausführlich und umfassend mit der relevanten Beweissituation auseinanderge- setzt und eine sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 139 S. 213 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Erstaussage des Beschuldigten

- 49 - Wie bereits im Zusammenhang mit der AF._____ erwähnt, wurde der Beschuldig- te am 5. August 2008, also kurz nach Verkauf der C._____ an AB._____, zur ers- ten Einvernahme vorgeführt und anschliessend in Untersuchungshaft gesetzt. Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass gegen ihn wegen Betrugs ermittelt werde, wurde er einleitend aufgefordert, seinen „Werdegang ab Schulbildung bis und mit beruflicher Ausbildung zu schildern“. Im Rahmen seiner Schilderung kommt der Beschuldigte letztlich auf den Verkauf der C._____ zu sprechen und nennt drei Gründe, warum er diese verkauft habe (wobei es eigentlich sogar vier Gründe sind): Sein anderes Geschäft, die AV._____, sei eben gut gelaufen, wes- wegen er die C._____ verkauft habe; der zweite Grund liege darin, dass er den Führerschein habe abgeben müssen; der dritte Grund sei gewesen, dass er zu wenig Zeit für seine Familie gehabt habe; ein weiterer Grund sei gewesen, dass es nicht einfach gewesen sei, beide Firmen zu führen (HD Urk. 2/2 S. 1 f. Ziff. 3). Auf die Frage nach seinem Werdegang (bis und mit beruflicher Ausbildung) kommt der Beschuldigte also von sich aus auf den C._____-Verkauf zu sprechen und zählt spontan – und namentlich ohne auch nur ansatzweise danach gefragt worden zu sein – vier Gründe auf, die ihn angeblich zum Verkauf veranlasst haben. Dies deutet darauf hin, dass sich der Beschuldigte offenbar sehr wohl bewusst ist, dass zu diesem Firmenverkauf Erklärungsbedarf besteht. Bei näherer Betrachtung erscheinen zwei der genannten Gründe nicht wirklich schlüssig: Gemäss seinen eigenen späteren Aussagen wurde dem Beschuldigten der Führerausweis für vier Monate entzogen, und zwar gemäss seinen Angaben von Februar bis Mai 2008 (HD Urk. 2/10 S. 1 Ziff. 3; Urk. 119 S. 12 unten und S. 20 oben). Danach erhielt er den Führerausweis wieder zurück, so dass nicht ersicht- lich ist, weshalb dieser Führerausweisentzug ein Grund für den C._____-Verkauf (per Ende Juli 2008) sein konnte. Wie erwähnt, nannte der Beschuldigte als weiteren Grund für den C._____-Verkauf, dass das Geschäft mit der AV._____ gut gelaufen sei. Demgegenüber erwähnt der Beschuldigte in seinem Schlusswort anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe 2008 Probleme mit der AV._____ gehabt und habe seine Kunden nicht beliefern können (Urk. 119 S. 24). Die vorstehend aufgezeigten beiden Widersprüche deuten darauf hin, dass die vom Beschuldigten ins Feld geführten Verkaufsgründe nicht die wahren

- 50 - Verkaufsgründe sind bzw. dass zumindest noch andere, aber verschwiegene Verkaufsgründe bestehen. Die Frage, wie viele Getränke die C._____ jährlich eingekauft habe, beantwortet der Beschuldigte mit der abschliessenden Bemerkung (HD Urk. 2/2 S. 4 Ziff. 10): „In den letzten zwei Monaten waren es viel Waren.“ Daraufhin wurde nachgehakt, weshalb denn viel Ware eingekauft worden sei. Hierauf antwortete der Beschul- digte (HD Urk. 2/2 S. 4 Ziff. 11): „Weil ich die C._____ praktisch verkauft habe. Der Käufer der C._____ hat noch eine andere Getränkefirma. Dieser Käufer hat praktisch 95% der C._____-Ware übernommen. In den letzten drei Monaten wur- den Waren für ca. Fr. 400'000.– geliefert [Hervorhebungen hinzugefügt].“ Die Formulierung, er habe in den letzten zwei Monaten viele Waren bestellt, weil er die C._____ praktisch verkauft habe, erscheint sonderbar und nicht ohne weiteres nachvollziehbar, denn der angeführte Kausalzusammenhang zwischen „viel Ware bestellen“ und dem Verkauf der Firma leuchtet nicht ein. Sinn macht diese Formu- lierung allerdings dann – und insofern ist sie verräterisch – wenn dem Beschuldig- ten das ihm vorgeworfene deliktische Tun unterstellt wird. Merkwürdig ist weiter, dass der Beschuldigte gleich zwei Mal davon spricht, er habe die C._____ „prak- tisch“ verkauft. Er deutet damit an, dass es irgendwie doch kein ganz richtiger Verkauf war. Auch die nachfolgende Erklärung, der Käufer habe diese Ware übernommen, beantwortet die gestellte Frage nach dem Grund für die zahlreichen Bestellungen nicht bzw. jedenfalls nicht direkt, sondern besagt lediglich, was als- dann mit der Ware passiert ist. Angenommen, die ganze Transaktion hätte sich tatsächlich so zugetragen, wie der Beschuldigte behauptet, hätte es geradezu auf der Hand gelegen, die erwähnte Frage nach den zuletzt so hohen Einkäufen wie folgt zu beantworten: weil AB._____, der Käufer, dies so wollte. Entsprechende Aussagen wird der Beschuldige in späteren Einvernahmen zwar machen (u.a. HD Urk. 2/9 S. 6 Ziff. 36), dass er sie an dieser ersten Stelle aber spontan genau nicht macht und statt dessen eigenartige und, wie gezeigt, teilweise unbewusst verräterische Formulierungen verwendet, deutet darauf hin, dass es eine ent- sprechende Willensäusserung von AB._____, wonach diese Waren für ihn zu bestellen seien, gar nie gegeben hat.

- 51 - Wie eben erwähnt, spricht der Beschuldigte davon, der Käufer habe 95% der Ware übernommen. In einer späteren Einvernahme sagt er alsdann aus, das Warenlager der C._____ sei zum Übernahmezeitpunkt Fr. 100'000.– wert gewesen, wobei AB._____ zu diesem Zeitpunkt bereits Waren im Wert von ca. Fr. 400'000.– bezogen habe. Es sei vereinbart gewesen, dass AB._____ die C._____ mitsamt Schulden übernehme, während er, der Beschuldigte, die zum Übernahmezeitpunkt noch vorhandenen Waren im Wert von Fr. 100'000.– behändige. Auch hier verwickelt sich der Beschuldigte in weitere Widersprüche: Hätte nämlich AB._____ tatsächlich 95% der Ware übernommen, wie der Be- schuldigte in seiner Erstaussage darlegte, und der Beschuldigte somit die restli- chen 5% und hätten diesen 5%, wie er ebenfalls ausführte, tatsächlich einen Wert von Fr. 100'000.– gehabt, so betrüge der Wert der von AB._____ übernommenen Wa- re nicht Fr. 400'000.–, sondern Fr. 1.9 Millionen. Dies trifft offensichtlich nicht zu und deutet daraufhin, dass die Angaben des Beschuldigten zum Wert der von ihm übernommenen Waren unwahr sind. Anlässlich der Berufungsverhandlung deponierte der Beschuldigte weitere, sich widersprechende Aussagen, was im Zeitpunkt des Verkaufs der C._____ mit der am Lager befindlichen Ware ge- schehen sei (Urk. 188 S. 59 ff.). Auf die Frage, wer denn den Lieferanten die bestellen Waren bezahlen solle, ant- wortete der Beschuldigte anlässlich der Ersteinvernahme (HD Urk. 2/2 S. 4 Ziff. 13): „Die C._____ muss die Waren bezahlen.“ Nachdem ihm daraufhin vor- gehalten wurde, dass aber offenbar nach wie vor (d.h. per 5. August 2008) er und seine Frau unter der C._____ im Handelsregister eingetragen waren, verlieh er zunächst seinem Erstaunen Ausdruck und sagte alsdann auf erneute Frage hin (HD Urk. 2/2 S. 4 f. Ziff. 15): „Es ist richtig, gegenüber den Lieferanten bin ich ver- antwortlich.“ Insofern widerspricht er seiner unmittelbar zuvor gemachten Aussa- ge diametral und passt sein Aussageverhalten dem Vorhalt an, um alsdann so- gleich weiter zu differenzieren (HD Urk. 2/2 S. 4 f. Ziff. 15): „Derjenige, der die Ware aber genommen hat, muss diese Ware an mich zurückbezahlen.“ Mit dieser Aussage setzt sich der Beschuldigte überdies in Widerspruch zum Wortlaut der Kreditorenliste, gemäss welcher der Käufer die aufgeführten Schulden überneh-

- 52 - me (HD Urk. 30/9). Zivilrechtlich kommt dieser angeblichen Schuldübernahme- klausel, welche von AB._____ als Käufer unterzeichnet wurde, indes keine recht- liche Wirkung zu, denn der Erwerb der Stammanteile durch AB._____ ändert am Bestand der Schulden der C._____ ohnehin nichts. Da eine Schuldübernahme im eigentlichen Sinne ohnehin nicht vorliegen kann, da dies der Zustimmung der Gläubiger bedürfte (Art. 176 Abs. 1 OR), könnte die Erklärung höchstens als eine zusätzli- che persönliche Schuldübernahme durch AB._____ als Privatperson betrachtet werden, was jedoch – nach Treu und Glauben ausgelegt – nicht anzunehmen ist; die Kreditorenliste ist daher nicht mehr als ihr Name besagt, nämlich eine Auf- stellung über die bestehenden Schulden der GmbH. Der in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Frage, ob er denn die vorerwähnte Zahlungsverpflichtung gegenüber den Lieferanten anerkenne und ob er zwischenzeitlich bereits Zahlungen geleistet habe, wich der Beschuldigte wie folgt aus (Urk. 119 S. 21 Mitte): „Ich verweise diesbezüglich auf meine bisherigen Aussagen sowie auf meinen Anwalt.“ Auf die Frage, ob er sein Verhalten bezüglich der C._____ korrekt finde, antwortet der Beschuldigte, er habe nur „nach dem Gesetz“ gehandelt und die Ware „nach dem Gesetz“ gekauft. Wenn die Ware bezahlt sei, sei alles in Ordnung (HD Urk. 2/2 S. 5 Ziff. 16). Auch hier weicht der Beschuldigte der Frage aus und bekräftigt sodann erneut: „Für die letzten Rechnungen bin ich aber verantwort- lich.“ Und weiter: „Ca. Fr. 150'000.– der offenen Fr. 400'000.– dürften bereits bezahlt sein.“ Letzteres trifft indes nicht zu. Dass der Beschuldigte gleich zwei Mal

– trotz Verkaufs der C._____ und im Widerspruch zum Text der Kreditorenliste – zum Ausdruck bringt, gegenüber den Lieferanten zu haften, deutet darauf hin, dass er von seiner eingangs dargelegte Version der Geschehnisse letztlich selbst nicht überzeugt ist. Dass er in den nachfolgenden Einvernahmen an der erwähn- ten eingangs dargelegten doch wieder festhalten wird, ändert daran nichts. Danach gefragt, wo die Buchhaltung der C._____ sei, antwortete der Beschuldig- te, sie sei letztes Jahr im Dezember mitsamt dem ganzen Gebäude verbrannt; es gebe überhaupt keine Unterlagen mehr betreffend die C._____ (HD Urk. 2/2 S. 5

- 53 - Ziff. 18). Auch dieser Antwort haftet etwas eigenartig Ausweichendes an: Ist die Buchhaltung nämlich im Dezember 2007 verbrannt (wobei feststeht, dass das damalige Lager der C._____ in AN._____ tatsächlich am 3. Dezember 2007 ab- brannte), so kann logischerweise nur die Buchhaltung bis und mit 3. Dezember 2007 verbrannt sein. Danach und insbesondere in der vorliegend relevanten mutmasslichen Tatzeit (Mai - Juli 2008) konnte die Buchhaltung aber wieder ge- führt werden. Über diesen Umstand versucht der Beschuldigte mit seiner Antwort hin- wegzutäuschen, was darauf hindeutet, dass er etwas zu verbergen hat (siehe dazu sogleich). Fazit: Die vorstehend analysierte Ersteinvernahme des Beschuldigten enthält eine auffallende Häufung von Indizien, die darauf hindeuten, dass der Beschuldigte die Unwahrheit sagt. Seine Erstaussage erweist sich als unglaubhaft. Dieser Befund wird durch die weiteren Einvernahmen nicht relativiert, sondern weiter erhärtet (dazu nachfolgend).

3. Weitere Einvernahmen des Beschuldigten Verborgen im Keller seines Wohnhauses fand die Polizei anlässlich der Haus- durchsuchung beim Beschuldigten u.a. einen Ordner mit Buchhaltungsunterlagen der C._____ (HD Urk. 20/3 S. 2 G.-Nr. 9 mit Hinweis auf Kellerraum am Rande; vgl. auch HD Urk. 2/13 S. 15 oben). Nachdem der Beschuldigte, wie erwähnt, zunächst – wenig plausibel – ausgeführt hatte, sämtliche Buchhaltungsunterlagen der C._____ seien verbrannt, erklärte er in einer späteren Einvernahme hierzu: Er habe AB._____ einen Ordner mit C._____-Buchhaltungsunterlagen übergeben (was dieser jedoch bestreitet). Dies sei gegen Ende Juli 2008 gewesen (HD Urk. 2/10 S. 5 f. Ziff. 30 und 31; insbesondere nicht anlässlich der Firmenübertragung, die per 18. Juli 2008 stattgefunden hatte: HD Urk. 2/10 S. 5 Ziff. 29). Die Behaup- tung des Beschuldigten, wonach er den Ordner an AB._____ übergeben habe, wirft die Frage auf, wie dieser Ordner dann am 5. August 2008 in seinem Keller- abteil

- 54 - sichergestellt werden konnte. Dies erklärt der Beschuldigte wie folgt (HD Urk. 2/10 S. 6 Ziff. 33): Er sei am Nachmittag des 4. August 2008 (d.h. also am Tag vor seiner Verhaftung, die am 5. August 2008, 06:15 Uhr stattfand; HD Urk. 39/2) im Lager der C._____ in … gewesen, um von ihm stammende Abfälle zu entsorgen und das Lager zu reinigen. Vor dem Lager habe er den weissen Transporter der C._____ gesehen, dessen Fahrertür nicht vollständig verschlossen gewesen sei. „Auf dem Boden zwischen dem Fahrer- und Beifahrersitz“ habe er die wichtigen Unterlagen (darunter auch den erwähnten Ordner) gesehen, die er zuvor AB._____ übergeben hatte. Da er gefunden habe, es bestehe die Gefahr, dass diese Unterlagen gestohlen werden könnten, habe er sie behändigt, um sie dann AB._____ wieder vorbeizubringen. Er habe die Unterlagen in seinem Peugeot Boxer verstaut, wo sie alsdann auch gefunden worden seien. Zwar trifft es zu, dass gemäss Sicherstellungsliste auch ein Ordner betreffend die C._____ in seinem Peugeot Boxer aufgefunden wurde (HD Urk. 20/3 S. 2 HD-Pos. 10/20); der vor- liegend interessierende Ordner, der dem Beschuldigten auch vorgehalten wurde (HD Urk. 2/13 S. 14 unten), befand sich indes im Kellerabteil seines Wohnhauses, wobei der Beschuldigte bei der Beschlagnahme zugegen war (HD Urk. 20/3 S. 2 HD-Pos. 10/9). Die Verteidigung machte diesbezüglich geltend, die damalige Terrassenwohnung habe gar nicht über einen Keller verfügt. Der Ordner habe sich in einem Raum der Wohnung befunden, der von der Frau des Beschuldigten als Büroraum benutzt worden sei (Urk. 191 S. 26). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, steht aufgrund des polizeilichen Sicherstellungsprotokolls, das vom Beschuldigten unterzeichnet wurde, fest, dass der Ordner in den Kellerräumlichkeiten der Liegenschaft sichergestellt wurde (HD Urk. 20/3). Dass der Beschuldigte den Ordner behändigte, weil er fürchtete, er könnte ansonsten aus dem unverschlossenen Auto gestohlen werden, erscheint nicht plausibel, denn es ist nicht einzusehen, wie ein Dieb auf die Idee kommen könnte, einen Ordner mit Buchhaltungsunterlagen zu stehlen. Hätte diese Gefahr – aller Plausibilität zum Trotz – aber doch bestanden, wäre es naheliegend gewesen, den Ordner nicht zu sich nach Hause mitzunehmen, sondern ihn im Lager der

- 55 - C._____ zu deponieren, zumal sich der Beschuldigte genau dorthin begab und explizit erwähnte, damals noch über einen Schlüssel zum Lager verfügt zu haben (HD Urk. 2/10 S. 7 Ziff. 35). Während der Beschuldigte in der vorstehend wiedergegebenen Einvernahme, die ein Tag nach dem angeblichen Vorfall stattfand, aussagte, die „Fahrertür“ des Transporters sei „nicht vollständig verschlossen“ gewesen und er habe dies kontrolliert (HD Urk. 2/10 S. 6 Ziff. 33), schildert er das gleiche Sachverhalts- element in einer späteren Einvernahme wie folgt (HD Urk. 2/13 S. 15 oben): „Ent- weder waren die Türen oder die Scheiben des Wagens offen.“ Auf einmal also ist es nicht mehr die „Fahrertür“, die „nicht vollständig“ verschlossen war (was er eigens kontrolliert habe), sondern es waren entweder die Türen (Plural) oder die Scheiben (wieder Plural) geradezu offen. Dass sich der Beschuldigte dies- bezüglich nicht mehr sicher ist, erscheint ebenfalls sonderbar: Wären nämlich tat- sächlich nur die Fenster offen gewesen, hätte er den Ordner, der sich – gemäss seinen Aussagen vom Tag danach – auf dem Boden zwischen Fahrer- und Beifahrersitz befand, nicht leichthin behändigen können, was ihm in Erinnerung geblieben wäre, so dass die vorerwähnte Varianten-Erinnerung nicht plausibel ist, was – im Verbund mit den übrigen gezeigten Widersprüchen – darauf hindeutet, dass die Schilderung des Beschuldigten nicht erlebnisbasiert ist. Selbst wenn nun aber die vorerwähnte Schilderung des Beschuldigten als wahr unterstellt würde, deutet der Umstand, dass sich der erwähnte Ordner aus- gerechnet im Kellerabteil seines Wohnhauses befand, darauf hin, dass der Beschuldigte keineswegs beabsichtigte, ihn an AB._____ zurückzugeben. Ohne- hin erscheint sonderbar, dass sich überhaupt Ordner mit buchhaltungsrelevanten Unterlagen (und dergleichen) namentlich im Kellerabteil des Beschuldigten und insbesondere auch unter dem Bett des Beschuldigten befanden (HD Urk. 20/3 S. 2 HD-Pos. 10/21). Damit ist im Übrigen auch erstellt, dass die von AB._____ anlässlich des C._____-Verkaufes (am 18. Juli 2008) unterzeichnete Empfangs- bescheinigung, wonach er vom Beschuldigten einen Ordner „mit sämtlichen Buchhaltungsbelegen ab dem 04.12.2007 der C._____ GmbH“ erhalten habe (HD Urk. 9/9/1/9), nicht der Wahrheit entspricht.

- 56 - Der Beschuldigte stellte ausserdem Folgendes fest (HD Urk. 2/9 S. 10 Ziff. 58): „Ich habe zwar sehr viele Schulden bei Lieferanten, aber ich habe auch sehr viele Kunden, die Ausstände bei mir haben [Hervorhebung hinzugefügt].“ Auf die anderorts gestellte Frage, welche Kunden der C._____ im Juni/Juli 2008 sonst noch (d.h. nebst AB._____ Firma) Geld geschuldet hätten, antwortet der Beschul- digte indes, daran könne er sich nicht erinnern (HD Urk. 2/12 S. 11 Ziff. 49). Dass die C._____ in der fraglichen Zeit „sehr viele Kunden“ hatte, stellte der Beschuldigte an anderer Stelle gleich selbst wieder in Frage, indem er feststellte, 99% der Wa- re sei an AB._____ gegangen (HD Urk. 2/12 S. 13 Ziff. 57). Im Wesentlichen macht der Beschuldigte geltend, er habe im Auftrag von AB._____ die Waren an dessen AT._____ GmbH geliefert bzw. die Waren seien von AB._____ jeweils abgeholt worden. Er habe darauf vertraut, dass AB._____ ihn entsprechend bezahlen werde, um habe ihm deswegen entsprechend Kredit gewährt (Urk. 119 S. 24 ganz unten), ein Kredit, dessen Umfang innert rund 2 Monaten kontinuierlich – durch immer neue Bestellungen bei den Lieferanten – auf rund eine halbe Million anwuchs. Weiter erklärte der Beschuldigte, AB._____ hätte die Rechnungen jeweils innert 30 Tagen bezahlen müssen (HD Urk. 2/12 S. 13 Ziff. 58). Obwohl seitens AB._____ bzw. dessen AT._____ GmbH nicht eine einzige Zahlung bei der C._____ einging und namentlich die 30-tägige Zahlungs- frist für die vom Mai und Juni datierenden Rechnungen verstrichen war (siehe z.B. die vier Rechnungen vom 5. und 9. Juni 2008 gemäss HD Urk. 9/9/1/1-4, welche insgesamt einen Betrag von Fr. 222'421.60 ausmachen), gab der Beschuldigte bis kurz vor der Unterzeichnung des Verkaufsvertrag neue Bestellungen bei den Lieferanten auf. Gerade bezogen auf diese Rechnungen trifft die Behauptung des Beschuldigten nicht zu, zum Zeitpunkt des C._____-Verkaufs (also per 18. Juli 2008) seien die Zahlungsfristen keines Kunden der C._____ abgelaufen gewesen (HD Urk. 2/9 S. 10 Ziff. 59). Der Beschuldigte erwähnte weiter, in der fraglichen Zeit nie einen Kunden betrieben zu haben (HD Urk. 2/9 S. 10 Ziff. 59). Auch Mahnungen habe er keine verschickt (HD Urk. 2/12 S. 13 Ziff. 57). Am 6. Mai 2008 erging die erste der bis heute unbezahlt gebliebenen Bestellungen der C._____. Auf die Frage,

- 57 - warum die C._____ ab Mitte Mai 2008 keinerlei Zahlungen mehr geleistet habe, erwiderte der Beschuldigte, ab diesem Zeitpunkt habe er mit AB._____ Probleme gehabt, da dieser seine Rechnungen nicht pünktlich bezahlt habe (HD Urk. 2/12 S. 10 Ziff. 44). Obwohl der Beschuldigte also gemäss eigener Aussage mit AB._____ ab Mitte Mai wegen „unpünktlich“ bzw. richtigerweise gar nicht bezahl- ten Rechnungen Schwierigkeiten hatte, sah er gegenüber diesem von jeglichen Mah- nungen und Betreibungen ab, und gewährte ihm in den folgenden zwei Monaten sukzessive einen ungesicherten Kredit im Umfang einer halben Million Franken. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, AB._____ nie schriftlich gemahnt oder gar betrieben zu haben; allerdings machte er geltend, seine Ehefrau habe AB._____ mehrmals mündlich gemahnt (Urk. 188 S. 64 und 74). Selbst wenn solche - lediglich mündliche - Mahnungen erfolgt sein sollten, ändert dies nichts an der Feststellung, dass der Beschuldigte AB._____ trotz grosser Ausstände innert kurzer Zeit Waren im Umfang von rund einer hal- ben Million Franken lieferte, ohne irgendwelche Sicherheiten zu haben, was an- gesichts der vom Beschuldigten stets wieder betonten eigenen Geschäftstüchtigkeit mehr als nur erstaunt. AU._____, die Ehefrau des Beschuldigten, führte mit Bezug auf die C._____ aus, es sei nicht einfach gewesen, die Gelder der Kunden einzutreiben, sie seien „immer etwas knapp mit Geld“ gewesen, weshalb sie sich entschieden hätten, die C._____ zu verkaufen (HD Urk. 3/1 S. 3 Ziff. 15). Auch der Beschuldigte erwähnt, er habe mit der C._____ kein Geld verdient, weshalb er beschlossen habe, sie zu verkaufen (HD Urk. 2/10 S. 4 f. Ziff. 24). Anfangs Juli 2008 habe er erstmals „mit dem Gedanken gespielt, die C._____ abzustossen“ (HD Urk. 2/11 S. 1 Ziff. 2). Spielte der Beschuldigte somit anfangs Juli 2008 erstmals mit dem Gedanken, die C._____ abzustossen, weil diese nicht rentierte, und die Eheleute – gemäss Aus- sagen von AU._____– „immer etwas knapp mit dem Geld“ waren, ist nicht davon auszugehen, dass sie sukzessive und sehenden Auges finanzielle Risiken im Umfang einer halben Million Franken eingingen; vielmehr ist damit – und unter

- 58 - Berücksichtigung sämtlicher vorstehender Ausführungen – erstellt, dass die Sach- darstellung des Beschuldigten nicht glaubhaft ist.

4. Zwischenfazit Die Erklärungen des Beschuldigten zu seinem Tun erweisen sich als unglaubhaft. Hinzuweisen ist an dieser Stelle einmal mehr auf das äusserst widersprüchliche und ausweichende Aussageverhalten des Beschuldigten (auch) anlässlich der Berufungsverhandlung. Wurden ihm Fakten vorgehalten, die ihn eher belasten (beispielsweise der aktenkundige Verkauf von Waren an zahlreiche Firmen ab dem 6. Juni 2008), berief sich der Beschuldigte darauf, dass er sich aufgrund des langen Zeitablaufs nicht mehr erinnern könne (Urk. 188 S. 62 f.). Ging es hinge- gen darum, dass er sich - auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers - beispiels- weise an das Datum einer ganz bestimmten Getränkelieferung erinnern sollte, war er ohne weiteres - trotz des langen Zeitablaufs - in der Lage, dazu Auskunft zu geben (vgl. Urk. 188 S. 77). Auch wenn einzuräumen ist, dass der Beschuldig- te im Jahre 2014 nicht mehr alles präsent haben konnte, was beispielsweise im Jahre 2008 geschehen ist, lässt dieses sehr selektive Erinnerungsvermögen aufhorchen. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen von AB._____ in den wesentlichen Punkten als authentisch und plausibel. Dass er die vorerwähnte Bestätigung betreffend Buchhaltungsunterlagen, die Warenempfangsbescheini- gungen, die Kreditorenliste und auch die weiteren Vertragsdokumente gewisser- massen „blind“ unterzeichnete, ist auf seine Unvorsichtigkeit bzw. Leichtgläubig- keit zurückzuführen. Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen im Wesentli- chen authentisch und plausibel und weisen keinerlei Anhaltspunkte auf, die darauf hindeuten würden, dass sie nicht erlebnisbasiert sind (siehe namentlich: HD Urk. 7/3 S. 4 f. Ziff. 11-13 und S. 5 f. Ziff. 18 und 19; HD Urk. 7/6 S. 2 f. Ziff. 6, 7 und 8 und S. 4 f. Ziff. 12 und 13 und S. 6 Ziff. 18 und S. 7 Ziff. 20; HD Urk. 2/13 S. 5 ff., S. 9 [Mitte], wobei auf S. 13 [ganz unten] sowie S. 14 [ganz oben] das Naturell von AB._____, die ihm vorgehaltenen Texte nicht zu lesen, in der Einver- nahme direkt offenbar wird). Der Beschuldigte nutzte mit seinen Machenschaften das während mehrerer Jahre gegenüber seinen Lieferanten aufgebaute Vertrauen in die bislang unauffällige

- 59 - C._____ sowie auch den Umstand aus, dass sein deliktisches Wirken im Rahmen der u.a. in Basel durchgeführten Fussballeuropameisterschaft und der damit einhergehenden gesteigerten Getränkenachfrage kaum auffallen würde. Seinen Tatentschluss fasste er – entgegen seinen Angaben – bereits, bevor er seine erste unbezahlt gebliebene Bestellung in Auftrag gab. Von Beginn fehlte es dem Beschuldigten an jeglichem Zahlungswillen und er wusste genau, welche Folgen sein Tun bei planmässiger Tatausführung haben würde. Durch den Konkurs der C._____ entstanden den Gläubigern die geltend gemachten Forderungsausfälle im Umfang insgesamt Fr. 519'924.17.

5. Insbesondere: Die Bestellungen vom 9. und 10. Juli 2008 Die gegen Ende seines deliktischen Tuns am 9. Juli 2008 bei der AM._____ AG telefonisch getätigte Bestellung im Wert von Fr. 66'504.92, deren Vornahme der Beschuldigte eingestanden hat (HD Urk. 2/9 S. 10 f. Ziff. 62), wurde nicht mehr ausgeliefert, da AM._____ – trotz der im Raum Basel im Zuge der Euro 08 kurzfristig massiv gesteigerten Nachfrage und entsprechend gelockerter Bezugsregelungen – Verdacht geschöpft hatte. Insofern blieb es also beim Versuch. Erschwerend hinzu kommt hierbei sowie auch bei der am Tag danach (10. Juli 2008) bei der K._____ AG aufgegebenen Bestellung (welche allerdings eine Warenauslieferung zur Folge hatte) Folgendes: Der Beschuldigte brachte am 11. Juli 2008 eine ihm persönlich bekannte Bankmitarbeiterin der … AG [Bank] dazu, den beiden vorgenannten Firmen jeweils ein ausgefülltes Zah- lungsauftragsformular zu faxen, auf dem sie handschriftlich vermerkt hatte „Zah- lung entgegengenommen“ (ND 1 Urk. 2/22 S. 3; ND 1 Urk. 3/4 S. 1 und 2), obwohl der entsprechende Auftrag in Tat und Wahrheit nur zur Zahlung entgegengenommen worden war (d.h. also insbesondere kein Geld floss) und das entsprechende Bankkonto damals nur einen Saldo von Fr. 133.45 auf- wies (HD Urk. 21/13, drittletzte Seite, Konto-Auszug per 30. September 2008, wobei letzte Kontobewegung vor vorliegendem Vorfall am 1. Juli 2008 stattfand). Als Folge davon – bzw. im Falle von AM._____ aufgrund eines per 14. Juli 2008 von AU._____ veranlassten Widerrufs (HD Urk. 21/18) – wurden diese Zahlungsaufträge letztlich nicht aufgeführt (HD Urk. 21/13, drittletzte Seite, Konto-

- 60 - Auszug per 30. September 2008). Aufgrund dieser beiden Fax-Schreiben ent- stand bei deren Empfängern der Eindruck, die Ausstände würden teilweise sogleich beglichen, womit der neusten Bestellung nichts mehr im Wege stünde. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dies getan zu haben, soweit es nicht ohnehin aktenkundig ist, wendet jedoch ein, er habe eben damit gerechnet, von AB._____ Geld zu erhalten (HD Urk. 2/15 S. 13 ganz unten sowie S. 14 ganz oben und unten). Diese Behauptung erweist sich im Lichte der vorstehenden Ausführungen als nicht glaubhaft.

6. Insbesondere: Der Betrugsversuch ca. vom 16. Juli 2008 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten zuletzt vor, es „ca. am 16. Juli 2008“, also zwei Tage vor der Abwicklung des Verkaufs, bei „einer nicht näher bekann- ten Auslieferungsstelle der AM._____ AG“ nochmals versucht zu haben, Getränke zu beziehen, wobei es um eine Bestellung von Fr. 35'924.17 gegangen sei. Der Beschuldigte sagte aus, er könne sich an diese Bestellung nicht mehr erinnern (HD Urk. 2/9 S. 12 Ziff. 69; HD Urk. 2/15 S. 14 ganz unten und S. 15 ganz oben). In den Akten findet sich hierzu einzig ein E-Mail des Rechtsvertreters der AM._____ AG an die Polizei, welches vom

9. Februar 2009 datiert (ND Urk. 1/3/3 S. 2), woraus keine weiteren Details hervorgehen, als nicht schon in der Anklage enthalten sind, wobei es abschlies- send heisst: „Auszüge aus unserem internen System kann ich Ihnen gerne zukommen lassen.“ Soweit ersichtlich, sind weitere Ermittlungen diesbezüglich aber unterlieben. Auch wenn der Vorwurf an sich plausibel ist, erweist sich diese Beweislage als zu dünn. Demzufolge ist der Beschuldigte von diesem letzten Tat- vorwurf eines vollendeten Versuchs freizusprechen.

7. Beweisanträge Angesichts der erdrückenden und breit abgestützten Beweislage besteht kein Zweifel daran, dass sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie sie dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. An dieser Überzeugung könnten auch die im Berufungsverfahren durch die Verteidigung im Sinne einer Beweisergänzung beantragten Einvernahmen diverser Personen nichts ändern,

- 61 - selbst wenn sich diese Personen so äussern würden, wie von der Verteidigung angegeben. In Bezug auf die von der Verteidigung beantragte Einvernahme von T._____ von der … GmbH (Urk. 189 S. 1 und 4) ist festzuhalten, dass aufgrund der vorge- nommenen Beweiswürdigung nicht davon auszugehen ist, dass AB._____ über die finanzielle Situation der C._____ Bescheid wusste. Im Übrigen ist für die rechtliche Würdigung als Betrug ohnehin nicht massgebend, ob der vom Beschuldigten eingesetzte Strohmann um die Schulden der C._____ wusste (und die Sache trotzdem mitmachte) oder ob er davon nichts wusste. Soweit die Verteidigung geltend macht, die beantragten Zeugen könnten bestäti- gen, dass AB._____ im massgeblichen Zeitraum über sehr viel Geld verfügt habe (Urk. 189 S. 4 f.), betreffen seine Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache. Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass aus dem Umstand, dass AB._____ damals viel Geld zur Verfügung gehabt haben soll, nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden könnte (Urk. 139 S. 343), stünde damit doch nicht fest, dass dieses Geld aus dem Verkauf der Waren der C._____ stammt. Ebenfalls nicht massgeblich für die Sachverhaltserstellung ist sodann, dass be- stimmte Personen AB._____ als Inhaber eines florierenden selbständigen Betriebes wahrgenommen haben und er ihren Angaben zufolge im Sommer 2008 viele Waren bezogen und verkauft haben soll (Urk. 189 S. 4 f.). Es kann dies- bezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 139 S. 342 f.), mit denen sich die Verteidigung nicht auseinandersetzt. Im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist schliesslich der von AB._____ an- geblich in Auftrag gegebene Diebstahl im Warenlager des Beschuldigten, weshalb es sich erübrigt, diesbezüglich weitere Personen zu befragen. Mit den vorgenannten Anträgen wird die Beweiserhebung über Tatsachen ver- langt, die rechtlich unerheblich bzw. bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 139 Abs. 2 StPO). Auf derartige Weiterungen ist deshalb zu verzichten.

- 62 -

8. Subsumtion und rechtliche Würdigung Der Beschuldigte machte sich – nach Massgabe des Anklagevorwurfs Ziffer C – des gewerbsmässigen Betruges schuldig, mit Ausnahme der Bestellung ca. am

16. Juli 2008 bei der AM._____ AG im Betrag von Fr. 35'924.17, von welcher er freizusprechen ist. Im Übrigen sowie zur rechtlichen Würdigung wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Urk. 139 S. 213 ff. sowie S. 345 ff.). Die Verteidigung wendet gegen die rechtliche Würdigung ein, das Tatbestands- merkmal der Arglist fehle. AM._____ und H._____ hätten sich ab Juli 2008 offen- sichtlich nicht mehr an die eigenen Kreditlimiten gehalten. Angesichts der zu die- sem Zeitpunkt bereits bekannten Ausstände der Firma C._____ sei es als mehr als leichtfertig zu bezeichnen, wenn diese Unternehmen auch noch im Juli 2008 Lieferungen von Waren ausgeführt hätten (Urk. 191 S. 35). Im Gegensatz zu dem in Anklageziffer A zu beurteilenden Sachverhalt bediente sich der Beschuldigte hier keiner besonderer Machenschaften, sondern einfacher Lügen. Unter den vorliegend gegebenen Umständen kann den Lieferanten indes nicht vorgeworfen werden, sie hätten bei den Warenlieferungen grundlegende Vorsichtsmassnahmen leichtfertig nicht beachtet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 139 S. 345 f.), bestanden im Deliktzeitraum bereits langjährige Geschäftsbeziehungen zwischen den Lieferanten und der C._____, in deren Rahmen eine Vielzahl von Warenbestellungen korrekt abgewickelt worden waren. Dies wirkte sich vertrauensbildend aus. Entsprechend wurden der C._____ branchenüblich auch Waren gegen Rechnung unter Einräumung einer Zahlungs- frist von 30 Tagen geliefert. Das aufgebaute Vertrauen und die Gepflogenheiten im Getränkehandel nutzte der Beschuldigte bewusst aus, indem er ohne Zahlungsabsicht eine Vielzahl von Warenbestellungen aufgab. Hinzuweisen ist sodann auf die besondere Situation anlässlich der Fussball-EM, die dazu führte, dass bestehende Kreditlimiten heraufgesetzt wurden. Der Beschuldigte konnte damit rechnen, dass die Lieferanten auch aufgrund der Europameisterschaft und der damit verbundenen steigenden Nachfrage nach Getränken keinen Verdacht

- 63 - schöpfen würden, wenn ein langjähriger Abnehmer plötzlich hohe Warenbe- stellung aufgab. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist vorliegend daher eine arglistige Täuschung zu bejahen. C. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer D (HD Urk. 49 S. 11-12)

1. Beweiswürdigung Der Beschuldigte räumte – zumindest im Grundsatz – ein, am 17., 18. und 21. Juli 2008 in den von der N._____ AG unter der Enseigne „…“ in … und … betriebe- nen Abholgrosshandlungen mit seiner Kundenkarte, die auf die C._____ lautete und mit einem Lastschriftermächtigungsverfahren auf das Konto der C._____ bei der … [Bank] gekoppelt war, im Betrag von Fr. 11'807.10 eingekauft zu haben (HD Urk. 2/16 S. 2; HD Urk. 2/7 S. 1 Ziff. 2 [explizit nur betreffend Filiale …]; Urk. 119 S. 22; Urk. 188 S. 66 f.). Im Übrigen ist dies ohnehin aufgrund der vorliegenden Akten erstellt (ND 2 Urk. 4/6 [Kundenkarte] mit Erwähnung des Zahlungsmodus LSV; ND 2 Urk. 4/2-5 [die drei detaillierten Rechnungen]). Fest steht auch, dass der Beschuldigte diese Einkäufe, die dem Konto der C._____ hätten belastet werden sollen, am Tag vor dem Verkauf, am Tag des Verkaufs sowie drei Tage nach dem Verkauf der C._____ tätigte. Bereits zum Zeitpunkt des ersten dieser drei Einkäufe wies die C._____, wie vorstehend unter dem Anklagevorwurf gemäss Ziffer C erstellt, Schulden im Umfang von rund einer halben Million Franken auf. Auf Grundlage edierter internen Bankakten steht weiter fest, dass AU._____, die Ehefrau des Beschuldigten, am 14. Juli 2008, also drei Tage vor dem ersten Ein- kauf, in ihrer Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin der C._____ telefonisch die Löschung sämtlicher Lastschriftermächtigungen veran- lasste (wobei dies übrigens gleichzeitig mit der – bereits vorstehend unter Ziffer C des Anklagevorwurfs erwähnten – Löschung des Zahlungsauftrags zu Gunsten der AM._____ AG im Umfang von Fr. 56'086.30 erfolgte; HD Urk. 21/18; vgl. auch HD Urk. 21/17).

- 64 - Die involvierten Mitarbeiter der AW._____ wussten zum Zeitpunkt der erwähnten Einkäufe weder vom nur kurz zuvor erfolgten Widerruf der Lastschriftermächti- gungen noch von der desolaten finanziellen Situation der C._____, die seit 2004 zu den Kunden der AW._____ gehörte (ND 2 Urk. 4/6). Obwohl der Beschuldigte auf den erfolgten Lastschriftwiderruf seiner Ehefrau an- gesprochen wurde (HD Urk. 2/16 S. 1 unten), machte er nicht geltend, davon nichts gewusst zu haben (anlässlich der Berufungsverhandlung hielt er aus- weichend fest, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er Kenntnis vom Widerruf der Lastschriftenermächtigung gehabt habe; es sei möglich, dass er seiner Ehe- frau den fraglichen Auftrag gegeben habe; er denke aber, dass er solche Dinge mit seiner Ehefrau besprochen habe [Urk. 188 S. 72]).Eine solche Behauptung wäre unter den vorliegenden Umständen auch nicht glaubhaft, zumal sowohl der Beschuldigte als auch seine Ehefrau Gesellschafter der C._____ waren. Im Übri- gen erwähnte der Beschuldigte spontan: „Ich erinnere mich, dass wir dort einge- kauft hatten [Hervorhebung hinzugefügt].“ Dies deutet darauf hin, dass er mit sei- ner Ehefrau einkaufen war (am 18. Juli 2008, also dem zweiten Einkaufsdatum, hatten ohnehin beide Eheleute in … einen gemeinsamen Notarzttermin) und auch die Art der eingekauften Produkte deutet auf die Präsenz der Ehefrau beim Ein- kauf hin (vgl. z.B. … Deo Roll-on Girl sowie … Kaltwachs Streifen: ND 2 Urk. 4/2 S. 2). Mit Blick darauf sowie unter Würdigung der gesamten Umstände ist ebenfalls nicht vorstellbar, dass die Ehefrau zusammen mit dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 11'807.10 auf Kredit einkaufte, dem Beschuldig- ten gegenüber aber verschwieg, dass sie ein paar Tage zuvor die diesbezügliche Lastschriftermächtigung widerrufen hatte. Dies wird vom Beschuldigten im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte macht lediglich geltend, er habe schon bezahlen wollen; er habe bei der AW._____ angerufen und versprochen, bis am 5. August 2008 Zahlung zu leisten. Da er am 5. August 2008 verhaftet worden sei, habe er diese Zahlung dann aber nicht leisten können (HD Urk. 2/7 S. 1 Ziff. 2; HD Urk. 2/16 S. 2). Zwar steht fest, dass der Beschuldigte gegenüber der AW._____ am oder kurz vor dem

31. Juli 2008 am Telefon versprach, seine Ausstände bis zum 4. oder 5. August

- 65 - 2008 bar zu bezahlen (wobei allerdings die AW._____ den Beschuldigten anrief und nicht umgekehrt; ND 2 Urk. 4/9); die Beteuerung des Beschuldigten, er habe schon bezahlen wollen, ist jedoch unter den vorliegenden Umständen nicht glaubhaft. Stattdessen ist erstellt, dass der Beschuldigte sein deliktisches Tun gezielt bis zum Verkauf der C._____ bzw. sogar noch kurz darüber hinaus fort- setzen wollte und dies auch tat. Dabei war ihm bewusst, dass die C._____ mit rund einer halben Million Franken verschuldet war sowie dass die AW._____ den erst kurz zuvor erfolgten Lastschriftwiderruf wohl noch nicht bemerkt haben wür- de. Nachdem der Einkauf auf Kredit ein erstes Mal gelang, probierte er es noch einige weitere Male erfolgreich. Die Erklärung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe mehrheitlich Waren für AB._____ bezogen, weil dieser noch keine AW._____- Karte gehabt habe, da er noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei (Urk. 188 S. 66 f.), überzeugt nicht, zumal der Beschuldigte einräumen musste, an den hier massgeblichen Daten von der AW._____ Waren bezogen zu haben, die (auch) für seinen Privatgebrauch bestimmt waren ("In diesen Waren befanden sich auch ein paar private Sachen von mir."; Urk. 188 S. 66 f.). Im Übrigen erstaunt auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich nicht daran erin- nern könne, den Verkäufern der AW._____ gesagt zu haben, dass die C._____ in der Grössenordnung von rund einer halben Million Franken verschuldet war und dass vor dem Einkauf die Lastschriftenermächtigung widerrufen worden sei. Im- merhin - und dies kann durchaus als Eingeständnis gewertet werden - räumte der Beschuldigte gleichzeitig ein, dass die AW._____ wohl keine Waren mehr gelie- fert hätte, wenn sie von den Schulden und dem Widerruf der Lastschriftenermäch- tigung Kenntnis gehabt hätte (Urk. 188 S. 68).

2. Subsumtion Nach dem Gesagten machte sich der Beschuldigte des Betruges schuldig. Im Übrigen sowie zur rechtlichen Würdigung wird auf das vorinstanzliche Urteil ver- wiesen (Urk. 139 S. 213 ff. sowie S. 343 ff.).

3. Beweisanträge

- 66 - Zu den hier ebenfalls gestellten Beweisanträgen betreffend Einvernahme weiterer Personen (Urk. 189 S. 1), siehe oben unter Anklagevorwurf Ziffer C. D. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer E (HD Urk. 49 S. 12)

1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe den Erlös, der aus den vorstehend dargelegten Anklagevorwürfen Bst. C und D resultierte (insgesamt Fr. 550'000.–) für sich behalten. Dieser Erlös habe grösstenteils Umlaufvermögen der C._____ dargestellt, mit dem die der C._____ gelieferten Waren hätten be- zahlt werden sollen. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der C._____ habe der Beschuldigte dieses Geld aber für private Zwecke verbraucht und die C._____, die von ihm und seiner Ehefrau beherrscht wurde, Konkurs gehen las- sen. Insofern habe der Beschuldigte seine gesetzlichen Pflichten als Geschäfts- führer der C._____ verletzt und die C._____ als eigenständige juristische Person an ihrem Vermögen geschädigt, um sich entsprechend zu bereichern. Dies sei als unge- treue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zu qualifizieren.

2. Obschon sie von ihrem Gesellschaftsorgan (Geschäftsführer) wirtschaftlich beherrscht wird, bildet die C._____ eine eigenständige juristische Person, deren Vermögen geschädigt werden kann, so dass allein deswegen eine ungetreue Geschäftsbesorgung nicht ausser Betracht fällt (grundlegend: BGE 85 IV 224 E. I.3 S. 230 ff.). Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht jedoch darin, dass das erwähn- te Umlaufvermögen deliktischen Ursprunges ist, stammt es doch aus den erstell- ten Betrügereien gemäss den Ziffern C und D der Anklage. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung schützt das Rechtsgut des Vermögens. Mass- gebend ist dabei der rechtlich geschützte wirtschaftliche Wert eines Vermögens. Ertrogenes Vermögen bildet keinen solchen rechtlich geschützten Wert, zumal es, sofern noch vorhanden, der Einziehung unterliegt (in diesem Sinne auch: BGE 122 IV 179 E. 3, insb. E. 3d S. 183 f. betreffend Diebstahl an unberechtigt be- sessenen Betäubungsmitteln, mit Hinweisen). Aus diesem Grund fällt die Anwen-

- 67 - dung der ungetreuen Geschäftsbesorgung vorliegend von vornherein ausser Betracht. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung freizusprechen. Im Übrigen würde selbst wenn entgegen dem eben Aus- geführten eine ungetreue Geschäftsbesorgung angenommen werden würde, ein Schuldspruch wegen dieses Delikts ausser Betracht fallen, da der Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB vorgeht (Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 158 N 25). IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 192 S. 1), mithin eine Bestrafung des Beschuldigten mit fünf Jahren Frei- heitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 19. Dezember 2005. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei freizu- sprechen, eventualiter sei er milder zu bestrafen (Urk. 191 S. 1). Vorliegend zu beurteilen gilt es primär zwei gewerbsmässige Betrugskomplexe, nämlich die Anklagevorwürfe gemäss Ziffern A und C, wobei ein separat ange- klagter zusätzlicher einzelner Betrug, der Anklagevorwurf gemäss Ziffer D, in engem Zusammenhang zum Betrugskomplex gemäss Anklagevorwurf Ziffer C gehört. Die „schwerste Straftat“ im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB bildet jene Tat, die „in concreto“ als schwerste zu betrachten ist. Für diese gilt es zunächst eine Strafe festzusetzen, die alsdann mit Blick auf die übrigen Delikte, sofern diese gleich- artige Strafen nach sich ziehen, angemessen zu erhöhen ist. Nicht leicht zu beantworten ist vorliegend die Frage, ob der Betrugskomplex gemäss Anklage- vorwurf Ziffer A oder C schwerer wiegt. Wie noch zu zeigen sein wird, sind die beiden Deliktskomplexe mit Blick auf das Handlungsunrecht ungefähr als gleich schwer anzusehen, so dass letztlich die Schadenshöhe den Ausschlag geben

- 68 - muss. Insofern gilt vorliegend die Tat gemäss Ziffer C der Anklage als schwerste Straftat. Das Betrugsdelikt gemäss Anklagevorwurf Ziffer D wurde in der Anklage- schrift zwar separat eingeklagt, was im Ermessen der Anklagebehörde liegt und vorliegend auch der besseren Übersichtlichkeit dienen mag. In Tat und Wahrheit steht dieser Betrug jedoch in einem so engen sachlichen und zeitlichen Zusam- menhang zu den Betrügereien gemäss Anklagevorwurf Ziffer C, dass sich im Rahmen der Strafzumessung eine gesamthafte Betrachtung (für die Anklage- vorwürfe gemäss Ziffer C und D) aufdrängt. Für die vorliegende Strafzumessung ist von einem Strafrahmen von 90 Tages- sätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen (Art. 146 Abs. 2 StGB).

2. Retrospektive Konkurrenz Der Beschuldigte beging die Tathandlungen gemäss Anklageziffer A teilweise, bevor er wegen anderen Straftaten am 19. Dezember 2005 mit Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen zu 20 Tagen Gefängnis bedingt (bei zweijähriger Probezeit) sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt wurde. In Bezug auf die Delikte gemäss Anklageziffer A liegt somit teilweise retrospektive Konkurrenz vor, weshalb vorliegend eine teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom

19. Dezember 2005 auszufällen ist (Art. 49 Abs. 2 StGB).

3. Tatkomponente für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Anklageziffer C und D 3.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte beging eine Bestellungsbetrügerei (auch Stossbetrug genannt), die innert verhältnismässig kurzer Zeit und mit hoher Kadenz der einzelnen Teil- delikte zu einem substanziellen Schaden (Fr. 519'924.17), verteilt auf fünf geschädigte Firmen, führte. Dabei nutzte der Beschuldigte das zwischen ihm bzw. seiner C._____ und den erwähnten Firmen seit Längerem bestehende Vertrau- ensverhältnis in krasser Weise aus. Das Vorgehen des Täters zeugt von einer beachtlichen kriminellen Energie, und zwar sowohl in der Gesamtbetrachtung als

- 69 - auch mit Blick auf Einzelheiten: So instrumentalisierte er den mit ihm befreunde- ten geschäftsunerfahrenen ehemaligen RAV-Bezüger AB._____, der zunächst für ein Taschengeld als sein Gehilfe arbeitete, als ahnungslosen Strohmann und missbrauchte dessen blindes Vertrauen in krasser Weise, indem er ihn in eine – in allen Einzelheiten vorbereitete – deliktische Transaktion hineinzog. Dieses rück- sichtslose und manipulative Vorgehen des Beschuldigten äusserte sich nament- lich auch darin, dass er eine ihm persönlich bekannte Bankmitarbeiterin dazu brachte, der AM._____ AG sowie der K._____ AG je einen Fax zu schicken, mit dem diesen Firmen vorgetäuscht wurde, eine teilweise Zahlung der Ausstände stehe unmittelbar bevor. Dass es bei einer von insgesamt elf Bestellungen ledig- lich bei einem Versuch blieb (Bestellung vom 9. Juli 2008), ist unter den vorlie- genden Umständen – da es sich um ein gewerbsmässiges Vorgehen handelt, bei denen die Versuche in der Gewerbsmässigkeit aufgehen – strafzumessungsrecht- lich ausnahmsweise nicht explizit auszudifferenzieren (indem zunächst ein Betrag für das vollendete Delikt eingesetzt und dann ein Versuchs-Abzug gewährt wird). Die ausgeprägte kriminelle Energie des Beschuldigten zeigt sich auch darin, dass er sogar noch einen Tag vor dem Verkauf der C._____, am Tag des Verkaufs so- wie sogar noch drei Tage danach bei AW._____ eigentliche „Hamsterkäufe“ tätig- te (wobei dieser Anklagevorwurf [d.h. Ziffer D] wie einleitend erwähnt, zusammen mit dem Anklagevorwurf gemäss Ziffer C einer Gesamtbetrachtung zu unterzie- hen ist). Insgesamt ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Somit ist die Einsatzstrafe am oberen Ende des untersten Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. 3.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Sowohl die ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht als auch die Gewerbsmässigkeit sind bereits tatbestands- immanent. Demzufolge wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert.

- 70 - 3.3. Hypothetische erste Einsatzstrafe Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Angemessen erscheint daher eine Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren.

4. Tatkomponente für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Anklageziffer A 4.1. Objektive Tatschwere Die Bestellungsbetrügerei gemäss Anklageziffer A beging der Beschuldigte zusammen mit drei Mittätern. Auch wenn er im Rahmen der Planungsphase nicht von Beginn weg dabei war, wovon im Zweifel zu seinen Gunsten auszugehen ist, ist er als Haupttäter anzusehen, da er den ganzen Betrug mit seiner massiven Investition überhaupt erst möglich machte, die Mittäter mit seinem Knowhow im Getränkehandel unterstützte und als heimlicher Warenabnehmer im Einsatz stand. Dieser Tatbeitrag widerspiegelte sich auch in der ursprünglich vereinbarten 50%-Gewinnbeteiligung. Die Schadenssumme dieser Bestellungsbetrügerei beläuft sich auf insgesamt Fr. 333'172.35, wobei sieben Firmen davon betroffen sind. Während im Rahmen des vorstehend behandelten Anklagevorwurfs, wie erwähnt, eine befreundete Person als Strohmann missbraucht wurde, kam vor- liegend eine Strohmann-Gesellschaft zum Einsatz, welche eigens zu diesem Zweck gegründet wurde, und zwar mitsamt äusserem Erscheinungsbild wie beispielsweise Internet-Homepage etc. Insofern zeichnet sich die vorliegende Tatausführung durch den Einsatz aufwändiger Machenschaften aus, was Aus- druck einer beträchtlichen kriminellen Energie ist. Insgesamt erscheint das objektive Verschulden ein wenig leichter als bei den Anklagekomplexen C und D. 4.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive nicht relativiert. 4.3. Hypothetische zweite Einsatzstrafe

- 71 - Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erscheint für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Anklageziffer A eine Einsatzstrafe von rund 2 Jahren angemessen.

5. Gesamtbetrachtung Die erste hypothetische Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren ist unter Einbezug der unter Anklageziffer A eingeklagten Delikte und in Anwendung des Asperationsprinzips auf 3 ¾ Jahre zu erhöhen.

6. Täterkomponenten 6.1. Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich den Akten (Urk. 119 S. 1 ff.; Urk. 188 S. 2 ff.; HD Urk. 2/2 S. 1 Ziff. 3; Urk. 188 S. 2 ff.) Folgendes entnehmen: Der Beschuldigte wurde am tt. August 1975 in …/Türkei geboren. Nach achtjähriger Schulzeit war er als … [Sporttätigkeit] tätig, u.a. in der türkischen Nationalmannschaft (bis 1993). 1993 heiratete er seine heutige Frau und kam im Jahre 1994 in die Schweiz, wo er u.a. als als Lagermitarbeiter arbei- tete. Von 2002 bis 2004 war er arbeitslos. Im Jahre 2004 gründete er die Geträn- kehandelsgesellschaft C._____. Vom 1. Juni 2006 - 28. Februar 2007 arbeitete er auch noch als Küchengehilfe bei der AX._____ AG (HD Urk. 10/15). Im Mai 2007 gründete er die AV._____ AG ein Take-Away-Restaurant in ... Der Beschuldigte hat zwei Söhne (geb. 1996 und 2008). Er verkaufte mittlerweile seinen Anteil an der AV._____ AG an AY._____ (Urk. 188 S. 3). Seine Ehefrau arbeitet ebenfalls in dieser Firma und bezieht dafür einen Monatslohn von Fr. 3'500.-- (Urk. 188 S. 5 f.). Er selber amte als Geschäfts- führer dieser Firma und beziehe monatlich netto Fr. 4'800.-- (Urk. 188 S. 6). Das Geschäft laufe etwas besser als früher. Die Firma beschäftige fünf oder sechs Personen, wofür monatlich Löhne von rund Fr. 20'000.-- ausbezahlt würden (Urk. 188 S. 7). Nebst der Liegenschaft …-berg … in … verfüge er in der Türkei über Vermögenswerte im Umfang von rund Fr. 270'000.-- bis 320'000.-- (in Form von Land und Geschäftslokalitäten), welche einen monatlichen Ertrag von ca.

- 72 - Fr. 500.-- abwerfen. Dem stünden Schulden von ca. Fr. 190'000.-- gegenüber (Urk. 188 S. 8). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzu- messungsrelevanten Aspekte. 6.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf: Eine bedingt ausgefällte Gefängnis- strafe von 20 Tagen und eine Busse von Fr. 300.– wegen Hehlerei und Ver- gehens gegen das Waffengesetz (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom

19. Dezember 2005; zweijährige Probezeit) sowie eine bedingt ausgefällte Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– und eine Busse von Fr. 1'000.– wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden vom 22. November 2007; zweijährige Probezeit). Von diesen zwei Vorstrafen erweist sich die frühere als einschlägig, was straf- erhöhend zu berücksichtigen ist. Weiter wirken sich – bezogen auf diese Vorstra- fe, welche, wie erwähnt, vom 19. Dezember 2005 datiert – folgende weitere Umstände straferhöhend aus: Der Beschuldigte delinquierte (im Rahmen des Anklagevorwurfs gemäss Ziffer A) während laufendem Verfahren, unmittelbar nach der Verurteilung und verletzte dadurch auch die Probezeit. Sodann verletzte der Beschuldigte die Probezeit der anderen Vorstrafe, welche am 22. November 2007 ausgesprochen wurde. Das strafrechtliche Vorleben des Beschuldigten führt insgesamt zu einer leichten Straferhöhung. 6.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann er weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nachtat verhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. 6.4. Würdigung der Täterkomponenten Insgesamt führen die Tatkomponenten zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe auf 4 Jahre Freiheitsstrafe.

7. Fazit

- 73 - In Würdigung der obgenannten Kriterien erweist sich eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren als angemessen. Es ist der Verteidigung (Urk. 191 S. 37) darin zu fol- gen, dass die vorliegenden Delikte teilweise schon länger zurückliegen. Eine Strafmilderung wegen Ablaufs verhältnismässig langer Zeit seit der Tatbegehung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB kommt jedoch nicht in Betracht. Seit der Begehung der ersten zu beurteilenden Delikte sind etwas mehr als acht Jahre vergangen, weshalb es an der zeitlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Strafmilderungsgrundes fehlt. Der Beschuldigte hat sich seit der ersten Tatbegehung zudem nicht wohl verhalten, wurde er doch bereits im Sommer 2008 erneut straffällig. Unabhängig davon erweist sich eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Begehung der Straftaten als angemessen. Von dieser Strafe sind die bereits mit Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 19. Dezember 2005 ausgesprochenen 20 Tage Frei- heitsstrafe abzuziehen. Dementsprechend ist die Beschuldigte heute mit 3 Jahren und 11 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 19. Dezember 2005, zu bestrafen. Die vom Beschuldigten bereits erstandene Untersuchungshaft von 206 Tagen ist auf diese Strafe anzurechnen. V. Strafvollzug Die Höhe der Freiheitsstrafe erlaubt weder den bedingten noch den teilbedingten Strafvollzug (Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. VI. Widerruf Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden vom

22. November 2007 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– wurde von der Vorinstanz noch zu Recht widerrufen, ist aber in der Folge ange- fochten worden, so dass mittlerweile drei Jahre seit dem Ablauf der Probezeit verstrichen sind, weshalb der Widerruf im Lichte von Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden darf.

- 74 - Der Widerruf der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 19. Dezember 2005 ausgefällten Gefängnisstrafe von 20 Tagen konnte ebenfalls aufgrund der vorgenannten Bestimmung bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (12. September 2012) nicht mehr widerrufen werden. Die Vorinstanz hat dies in ihrem Dispositiv nicht eigens vermerkt, was jedoch vorliegend nachzuholen ist. VII. Ersatzforderung und Zivilforderungen Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils verwiesen (Urk. 139 S. 379 ff. sowie S. 383 ff.). Die Verteidigung hat sich in Bezug auf diese Punkte nicht substantiiert geäussert, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass infolge des beantragten Freispruchs die Voraussetzungen für eine Ersatzforde- rung des Staates bzw. für eine Schadenersatzverpflichtung des Beschuldigten nicht gegeben seien (Urk. 191 S. 38). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Ausgangsgemäss sind die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 19) sowie das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv betreffend die E._____ AG (Ziff. 20) und die F._____ SA (Ziff. 21) zu bestätigen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt teilweise, weil er vom Anklagevorwurf gemäss Ziffer E gänzlich, vom Anklagevorwurf gemäss Ziffer C teilweise (d.h. lediglich mit Bezug auf die Bestellung datierend „ca. vom

16. Juli 2008“) freigesprochen wird, kein Widerruf betreffend den Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden erfolgt und die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe leicht reduziert wird. Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte. Im Lichte einer

- 75 - interessenmässigen Gewichtung seiner Anträge sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Staatskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten sodann eine reduzierte Prozessentschädigung auszurichten. Diese ist ausgehend von den geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 191A) auf Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. 2.2. Von den Privatklägern reichte einzig der Rechtsvertreter von F._____ SA mit Eingabe vom 13. Januar 2014 eine Honorarnote ein (Urk. 185), welche seine Be- mühungen für das gesamte Verfahren aufführt. Die Vorinstanz, welche am

12. September 2012 urteilte, berücksichtigte lediglich die vom Rechtsvertreter von F._____ SA eingereichten Honorarnoten bis und mit 2. April 2012. Die nun gel- tend gemachten Honorarforderungen vom 5. und 6. Juni 2012 wären noch vor der Vorinstanz geltend zu machen gewesen. Das danach in Rechnung gestellte Ho- norar ist indessen zuzusprechen. Es umfasst insgesamt 123 Minuten à Fr. 250/h sowie Fr. 45.– Auslagen, insgesamt also Fr. 557.50, worauf 8 % Mehrwertsteuer zu entrichten sind. Der Beschuldigte ist damit zu verpflichten, der Privatklägerin F._____ SA für das Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 602.10 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 12. September 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Das Gericht erkennt:

1. (…)

2. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB [Anklage- ziffer B] wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. (…)

4. (…)

- 76 -

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. September 2008 beschlagnahmten Unterlagen − grauer Bundesordner "Budget 2008" − grünes Dokumentenmäppchen enthaltend diverse Unterlagen betreffend Leasingverträge mit B._____ − blaues Klarsichtmäppchen "C._____" enthaltend diverse Rechnungen, Quittungen, Bankbelege und Versicherungspolicen − weisses Klarsichtmäppchen enthaltend diverse Rechnungen, Bestätigungen, Visitenkarten und Handnotizen − grüner Bundesordner "C._____" enthaltend diverse Gesellschaftsunterlagen werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

6. (…)

7. (…)

8. (…)

9. (…)

10. (…)

11. (…)

12. (…)

13. a) (…)

b) Das Genugtuungsbegehren [der Privatklägerin J._____ AG] wird abgewiesen.

14. (…)

15. (…)

16. (…)

17. (…)

18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 77 - Fr. 15'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 10'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'020.– Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 12'713.40 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung

19. (…)

20. (…)

21. (…)

22. (Mitteilungen)

23. (Rechtsmittel)

3. Die Beweisanträge des Beschuldigten werden abgewiesen.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs [Anklageziffern A, C (mit Ausnahme der letzten Bestellung gemäss Anklageziffer C/2.) und D] im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen

- des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, gemäss Anklageziffer C./2 letzte alinea begangen „ca. am 16. Juli 2008“ gegenüber der AM._____ AG, sowie

- der ungetreuen Geschäftsbesorgung [Anklageziffer E] im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 11 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksamts

- 78 - Zofingen vom 19. Dezember 2005, wovon 206 Tage durch Untersuchungs- haft erstanden sind.

4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden vom

22. November 2007 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom

19. Dezember 2005 ausgefällten Gefängnisstrafe von 20 Tagen wird nicht widerrufen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat Fr. 35'000.– als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen.

6. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern ver- pflichtet, der Privatklägerin D._____ SA Schadenersatz im Betrage von Fr. 86'080.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2005 zu bezahlen.

7. a) Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin E._____ AG Schadenersatz im Betrage von Fr. 205'853.10 zuzüglich 5 % Zins ab 17. Februar 2006 zu bezahlen.

b) Der Beschuldigte wird weiter verpflichtet, der Privatklägerin E._____ AG Schadenersatz von Fr. 218'787.05 zuzüglich 5 % Zins ab 6. Januar 2009 zu bezahlen.

8. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin F._____ SA Schadenersatz im Betrage von Fr. 92'744.35 zuzüglich 5 % Zins ab 2. April 2012 zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin G._____ AG Schadenersatz von Fr. 107'755.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2005 zu bezahlen.

10. a) Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin H._____ AG Schadenersatz im Betrage von

- 79 - Fr. 56'923.30 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird weiter verpflichtet, der Privatklägerin H._____ AG Schadenersatz von Fr. 95'117.45 zuzüglich 5 % Zins ab 21. Oktober 2008 zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin I._____ AG Schadenersatz von Fr. 80'373.55 zuzüglich 5 % Zins ab 29. Dezember 2005 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

12. a) Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin J._____ AG Schadenersatz im Betrage von Fr. 70'720.20 zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2006 zu be- zahlen.

b) […]

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin K._____ AG Schaden- ersatz im Betrage von Fr. 110'561.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Juli 2008 zu bezahlen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin L._____ SA Schaden- ersatz im Betrage von Fr. 78'190.30 zuzüglich 5 % Zins ab 27. Juni 2008 zu bezahlen.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ AG Schaden- ersatz im Betrage von Fr. 17'658.35 zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juni 2008 zu bezahlen.

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ AG Schaden- ersatz im Betrage von Fr. 11'807.10 zuzüglich 5 % Zins ab 21. Juli 2008 zu bezahlen.

- 80 -

17. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 19) sowie das erstinstanzliche Ent- schädigungsdispositiv betreffend die E._____ AG (Ziff. 20) und die F._____ SA (Ziff. 21) werden bestätigt.

18. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.

19. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 4/5 auf- erlegt und zu 1/5 auf die Staatskasse genommen.

20. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 7'000.00 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ SA für das Be- rufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 602.10 zu bezahlen.

22. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − Rechtsanwalt Dr. iur. … im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin E._____ AG − Rechtsanwalt lic. iur. … im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ SA − Rechtsanwalt lic. iur. … im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin F._____ SA − die Privatklägerin J._____ AG − die Privatklägerin H._____ AG − die Privatklägerin I._____ AG − Rechtsanwalt Dr. iur. … im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin G._____ AG − Rechtsanwalt lic. iur. … im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin K._____ AG − die Privatklägerin M._____ SA − die Privatklägerin L._____ SA

- 81 - − die Privatklägerin N._____ AG (Eine begründete Urteilsausfertigung - dies nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

23. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 82 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. März 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer