Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Oktober 2012 liess der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 9. Oktober 2012 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 24). Mit Eingabe vom 30. August 2012 reichte der Verteidiger fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 28 und 31). Die gestellten Beweisanträge (Beizug Videoaufzeichnung Is- lamabad, "booking list" der Flüge von Islamabad nach Europa, Tonbandaufnah- men der Telefongespräche des Beschuldigten mit seinen Angehörigen) werden im Rahmen der Erwägungen behandelt. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 25. September 2012 innert der ihr mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2013 (Urk. 33) angesetzten Frist mit, dass sie Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 35).
E. 2 Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. der schuldhaft verursachte Erfolg und die Art und Weise der Tatbegehung. Eben- so massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des de- liktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichti- gen sind schliesslich das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Nachtatverhalten des Täters.
E. 2.1 Zur objektiven Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte im Juni 2012 einmal 7'819 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 70%, entspricht 5'489 Gramm Reinsubstanz) auf dem Luftweg von Pakistan via Dubai in die Schweiz eingeführt hat. Heroin gehört aufgrund seines grossen Suchtpotenzials zu den ge- fährlichsten Drogen. Die Widerhandlungen bezogen sich auf eine insgesamt grosse Menge von mehreren Kilogramm reinem Heroin, was einem Vielfachen der Menge entspricht, welche das Bundesgericht als Grenze zum schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG festgelegt hat (12 Gramm reines Heroin; BGE 109 IV 143 E. 3a). Der Drogenmenge kommt im Rahmen der Strafzumes- sung zwar keine vorrangige Bedeutung zu; sie ist aber eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen (BGE 118 IV 342 E. 2c; Urteil des Bun- desgerichts 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Vorliegend wurde aufgrund der grossen Menge ein hohes abstraktes Gefährdungspotential geschaffen. Wesentlich bei der Strafzumessung ist sodann die Stellung des Täters in der Hie- rarchie des Drogenhandels und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters ist (vgl. Hansjakob, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in: ZStrR 1997, S. 243). Hierzu hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass zugunsten des Beschuldigten zu berück-
- 6 - sichtigen ist, dass er als blosser Kurier und somit in untergeordneter Stellung fun- gierte. Ausserdem war er durch B._____ zum Transport überredet worden (Urk. 29 S. 8 ff.). Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist sodann, dass es sich um eine einmalige Tat handelte. Ausserdem war die Tatausführung nicht sehr raf- finiert, indem das Heroin ohne weitere Verpackung in den doppelten Boden eines Koffers geleert wurde und zeigt somit keine hohe kriminelle Energie. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als mittelschwer zu bezeichnen.
E. 2.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te gemäss eigenen Angaben den Transport aus finanziellen Gründen ausgeführt hat. Bis zu seiner Verhaftung war er in Spanien wohnhaft und erhielt dort eine Ar- beitslosenentschädigung. Von einer eigentlichen finanziellen Notlage kann somit nicht ausgegangen werden. Zu seinen Gunsten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er in sehr knappen finanziellen Verhältnissen lebte und für den Unterhalt seiner Familie in Pakistan aufkommen musste. Er selbst sei nicht drogenabhän- gig, sondern konsumiere höchstens ab und zu Haschisch, wenn er unter Stress stehe bzw. wenn es ihm psychisch nicht so gut gehe. Alkohol trinke er keinen (Urk. 5 S. 5 f.; Prot. II S. 9). Er habe vermutet, dass es sich beim Inhalt des Kof- fers um Drogen handeln würde, da er als Entlöhnung € 8'000.– erhalten sollte. Der Beschuldigte handelte somit eventualvorsätzlich. Dies ist entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz nicht verschuldenserhöhend (Urk. 29 S. 9), sondern zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. auch Urk. 38/1 S. 9 f.). Das Vorbringen des Verteidigers, der Beschuldigte sei bedroht worden, wird nachfol- gend behandelt. Insgesamt vermag das subjektive Tatverschulden die objektive Tatschwere nicht massgeblich zu relativieren. Aufgrund der Korrektur bezüglich des Eventualvorsatzes ist die hypothetische Einsatzstrafe gegenüber der Vorinstanz leicht tiefer anzusetzen. Dem insgesamt mittelschweren Tatverschulden erscheint eine Strafe von 60 Monaten angemes- sen.
- 7 -
E. 2.3 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 10 f.). Der Biografie des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ent- nehmen.
E. 2.4 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 10/1). Dies wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1).
E. 2.5 Der Beschuldigte legte zwar nicht von Anfang an, jedoch in einem frühen Stadium der Untersuchung ein Geständnis ab (Urk. 5). Mit der Vorinstanz ist fest- zuhalten, dass diesem keine grosse Bedeutung zukommt, da das Heroin bei ihm aufgefunden wurde. Jedoch ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er den Namen seiner Kontaktperson in Pakistan angab. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten auch, dass er Reue und Einsicht zeigt. Das Nachtatverhalten hat sich somit zu seinen Gunsten auszuwirken.
E. 2.6 Der Verteidiger macht geltend, der Beschuldigte sei unter dem Einfluss einer schweren Drohung gestanden. Dem Beschuldigten sei am tt. Juni 2012 von Hin- termännern ein Ticket für den Flug von Islamabad nach Europa übergeben wor- den. Der Beschuldigte habe dieses ausgeschlagen und habe die Abflughalle ver- lassen, wobei er jedoch von seinen Auftraggebern verfolgt worden sei. Dieselbe Szene habe sich am tt. Juni 2012 abgespielt. Sodann hätten die Hintermänner den Beschuldigten am tt. Juni 2012 auf dem Flughafenparkplatz in ein Auto ge- zerrt und ihn beschwichtigt, die Angelegenheit sei vollkommen ungefährlich. Sie hätten ihn anschliessend bedroht und gewaltsam genötigt, den nächstmöglichen Flug via Dubai nach Europa zu nehmen. Dabei hätten sie ihm sein letztes Flugti- cket ausgehändigt und für ihn eingecheckt. Diesbezüglich stellte der Verteidiger die Beweisanträge, die entsprechenden Videobänder der Überwachungskameras in der Abflughalle Islamabad sowie die "booking list" aller Abflüge der … Airlines vom Flughafen Islamabad im Monat Juni 2012 beizuziehen (Urk. 31 S. 3 und 7; vgl. auch Urk. 38/1 S. 5 f.).
- 8 - Der Beschuldigte lebt in Spanien und hielt sich im Juni 2012 in Pakistan auf, um seine Familie zu besuchen. In seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. Juli 2012, in welcher er sein Geständnis ablegte, führte er aus, dass B._____ ihn kontaktiert habe, als er in Pakistan gewesen sei. Dieser habe ihm € 8'000.– angeboten, wenn er für ihn einen Koffer mitnehmen würde. B._____ sei jeweils allein zu den Treffen gekommen und habe ihm am Abreisetag am Flughafen Islamabad das Ti- cket und zwei Koffer übergeben. B._____ habe dem Beschuldigten gesagt, dass er kontaktiert werden würde, wenn er angekommen sei. Der Beschuldigte gab an, er habe geahnt, dass es etwas Illegales sein könnte, doch seine finanzielle Situa- tion sei so schlecht gewesen, dass er sie habe nutzen müssen, um wieder Fuss zu fassen (Urk. 5 S. 3 ff.). Erst auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers, ob ihm für den Fall, dass die Koffer unterwegs "verloren" gehen würden, Nachteile in Aussicht gestellt worden seien, antwortete er, B._____ habe ihm gesagt, er würde dann jemanden aus seiner Familie entführen (Urk. 5 S. 8). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung erklärte der Beschuldigte sodann, ihm und seiner Familie seien Nachteile angedroht worden, für den Fall, dass er den Transport nicht ausführen würde (Prot. II S. 10 f.). Es fällt somit auf, dass der Beschuldigte selbst bis zur Berufungsverhandlung im- mer nur von finanziellen Gründen sprach, weswegen er sich bereiterklärt hatte, den Transport zu übernehmen. Dies ist auch der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 17. Juli 2012 (Urk. 6 S. 4) und der Einvernahme anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung zu entnehmen (Urk. 20 S. 7). Den einzigen Hin- weis einer Bedrohung für seine Familie lässt sich der Ergänzungsfrage seines Verteidigers entnehmen, welche Drohung jedoch nur für den Fall gemacht worden sein soll, dass ein Koffer verloren gehen würde. Sie war jedoch nicht dazu ge- dacht, den Beschuldigten überhaupt dazu zu bringen, den Transport durchzufüh- ren. Die Behauptungen des Verteidigers in der Berufungserklärung sind gänzlich neu. So spricht er von (mehreren) Auftraggebern, welche den Beschuldigten an mehreren Tagen verfolgt haben sollen und schliesslich davon, dass diese ihn in ein Auto gezerrt hätten. Eine solche Darstellung wurde vom Beschuldigten bisher nie gemacht. Es mutet seltsam an, dass dies erst zu diesem späten Zeitpunkt ins Verfahren eingebracht wird. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte immer nur von
- 9 - B._____ – einer einzigen Person – gesprochen hat und die Verteidigung nun plötzlich mehrere vorbringt. Der Beschuldigte selbst sprach erst an der heutigen Befragung davon, dass B._____ von anderen Personen begleitet worden sei (Prot. II S. 12). Hätte tatsächlich eine solch ernste Bedrohungssituation bestan- den, wie dies der Verteidiger geltend macht, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte sich bereits früher von sich aus dazu geäussert hätte und seine Aussagen dazu einen grossen Stellenwert in seinen Einvernahmen eingenommen hätten. Dazu hätte aufgrund der Fragestellung genügend Anlass bestanden (vgl. z.B. Urk. 5 S. 8: Frage 58: "Wie hätte sich ihre familiäre Situation in Spanien ent- wickelt, wenn Sie diesen Transport nicht durchgeführt (hätten)?" Antwort: "Es ging einfach immer nur abwärts. Ich suchte überall Arbeit, doch ich kriegte keine. Am 17.06. war dann auch das Arbeitslosengeld aufgebraucht"; Frage 60: "Haben Sie auf das Angebot von B._____ sofort eingewilligt oder musste er sie dazu drän- gen?" Antwort: "Nein, ich wurde von ihm gedrängt. Er erklärte mir es so, dass ich dadurch Geld verdienen könnte."). Da er auf diese offenen, aber doch zielgerich- teten Fragen nichts im Sinne der in der Berufungserklärung und heute gemachten Behauptungen vorbrachte, ist nicht davon auszugehen, dass eine Bedrohungssi- tuation vorgelegen hat. Bezüglich der angeblich mehrfachen Versuche, den Be- schuldigten zum Transport zu bringen, erklärte der Beschuldigte sodann heute im Gegensatz zu den Behauptungen seines Verteidigers, er sei zweimal am selben Tag auf einen Flug gebucht worden, nämlich einmal um drei und einmal um neun Uhr (Prot. II S. 15). Der Verteidiger macht geltend, dies sei an zwei unterschiedli- chen Daten, nämlich am tt. und tt. Juni 2012, erfolgt (Urk. 31 S. 7). Die Wider- sprüche in seinen Aussagen vermochte der Beschuldigte nicht zu erklären (Prot. II S. 12 ff.). Nur schon aufgrund seiner eigenen Aussagen ist somit kein Strafminderungsgrund anzunehmen. Selbst wenn der Beschuldigte auf den Überwachungsaufnahmen des Flughafens Islamabad in Begleitung einer oder mehrerer Personen ausgemacht werden könnte, würde dies eine Bedrohungssi- tuation noch nicht beweisen. Gab der Beschuldigte doch selbst an, dass ihm das Ticket von B._____ übergeben worden sei. Auch das mehrmalige Auftauchen auf einer "booking list" würde die obigen Erwägungen nicht erschüttern. Die (neuen) Vorbringen des Beschuldigten, er habe den Transport nur aufgrund einer schwe-
- 10 - ren Bedrohungssituation durchgeführt, sind somit als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dass der Beschuldigte durch B._____ angesprochen und zum Transport überredet wurde, ist bereits bei der objektiven Tatschwere berücksich- tigt worden.
E. 2.7 Weiter macht der Verteidiger eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschul- digten geltend. Der Beschuldigte habe anlässlich seiner Telefonate mit seiner Ehefrau ab dem 2. Oktober 2012 wiederholt erfahren, dass seine Familie in Pakis- tan schwersten Repressalien seitens der Hintermänner des misslungenen Betäu- bungsmitteltransports ausgesetzt war und ist (Landraub, Erpressung, physische und psychische Gewalt gegen die Ehefrau und Familienangehörige, willkürlich un- terlassener Schutz der Familie durch staatliche Behörden). Seine Familie sei des- halb auf die Anwesenheit des Beschuldigten in Pakistan lebensnotwendig ange- wiesen. Die mitgeschnittenen Telefonate des Beschuldigten mit seiner Familie seien als Beweis beizuziehen (Urk. 31 S. 8). Bei der Berücksichtigung einer Strafempfindlichkeit ist gemäss Lehre und Praxis Zurückhaltung geboten. Als Beispiele werden Gehirnverletzte, Schwerkranke, un- ter Haftpsychosen leidende oder Taubstumme genannt. Die Trennung von der Familie ist als zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe verbunden und darf nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd wirken (Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2. Auf- lage, Basel 2007, N 117 ff. zu Art. 47 StGB). Dass der Beschuldigte und seine Familie in seinem Heimatland Pakistan Proble- me haben, hat der Beschuldigte bereits in seiner polizeilichen Einvernahme vom
10. Juli 2012 ausgeführt. Es gebe Leute aus der pakistanischen Regierung, die gegen ihn seien, weil sie Landprobleme hätten. Jemand habe das Land seines Vaters in Besitz genommen. Sie hätten sich nicht einigen können, es komme zu Gewalt. Es sei auch kein Ende in Sicht, die Polizei helfe demjenigen, der stärker sei, wobei die Gegenpartei stärker sei. Sie seien von dort weg, damit ihnen nichts geschehe (Urk. 10/4 S. 5).
- 11 - Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Landprobleme und allfällige damit zusammenhängende Schwierigkeiten bereits vor der Tatbegehung des Beschul- digten bestanden. Ausserdem hielt sich der Beschuldigte vor der Tat überwiegend in Spanien auf (Urk. 20 S. 1 f.). Die vom Verteidiger genannten Probleme bestan- den somit schon und der Beschuldigte war auch vor seiner Inhaftierung bereits nicht bei seiner Familie, um deren Situation zu verbessern. Es ist somit nicht er- sichtlich, inwiefern die Hintermänner des Betäubungsmitteltransports die schon bestehenden Schwierigkeiten verschlechtert haben sollen und seine Anwesenheit in Pakistan nun unerlässlich sein soll. Somit erübrigt sich der Beizug der Telefon- gespräche des Beschuldigten mit seiner Ehefrau. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Tatsache bereits leicht strafmindernd berücksichtigte, dass der Beschuldigte seine Ehefrau und Familie in Pakistan unterstützt. Eine weitergehende Strafminderung ist nicht angezeigt.
E. 2.8 Aufgrund der vorliegenden Strafminderungsgründe ist eine deutliche Reduk- tion der Einsatzstrafe vorzunehmen. Im Ergebnis erscheint eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten als gerechtfertigt. Der Anrechnung der Haft von 334 Tagen bis heute (Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug) an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). III. Kostenfolgen Der Beschuldigte erreicht im Berufungsverfahren eine leichte Reduktion der Stra- fe und obsiegt somit teilweise. Es rechtfertigt sich, ihm die Kosten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind unter Vorbehalt der Nachforderung im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 12 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Oktober 2012 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), 3 (Ein- ziehung Betäubungsmittel), 4 (Herausgabe Mobiltelefon) sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 334 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt der Nachforde- rung im Umfang von vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 13 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Mai 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120531-O/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Burger, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 17. Mai 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom
2. Oktober 2012 (DG120070)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2012 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 107 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer … aufbewahrten 7'819 Gramm Heroingemisch (5'489 Gramm Reinsubstanz) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
4. Das sichergestellte Mobiltelefon Samsung GT-B3310, schwarz, inkl. Lade- kabel (IMEI-Nr. …) wird (sofern noch vorhanden) dem Beschuldigten her- ausgegeben.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'800.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 650.– Kosten KAPO Fr. 300.– Untersuchungskosten Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der
- 3 - amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 38/1 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 40 Monaten zu bestrafen, wovon 107 Tage durch Haft erstanden sind;
2. im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Oktober 2012 (DG120070) zu bestätigen;
3. alles unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 35, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _____________________________
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Oktober 2012 liess der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 9. Oktober 2012 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 24). Mit Eingabe vom 30. August 2012 reichte der Verteidiger fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 28 und 31). Die gestellten Beweisanträge (Beizug Videoaufzeichnung Is- lamabad, "booking list" der Flüge von Islamabad nach Europa, Tonbandaufnah- men der Telefongespräche des Beschuldigten mit seinen Angehörigen) werden im Rahmen der Erwägungen behandelt. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 25. September 2012 innert der ihr mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2013 (Urk. 33) angesetzten Frist mit, dass sie Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 35).
2. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Um- fang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivzif- fern 1 (Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), 3 (Einziehung Betäubungsmittel), 4 (Herausgabe Mobiltele- fon) sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) nicht angefochten worden sind, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. II. Strafzumessung
1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden in schweren Fällen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren bestraft. Zusätzlich kann eine Geldstrafe ausgefällt werden. Aus-
- 5 - sergewöhnliche Umstände, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Der vom Ver- teidiger geltend gemachte Strafmilderungsgrund der Tatbegehung unter dem Ein- fluss einer schweren Drohung ist somit nachfolgend im Rahmen der konkreten Strafzumessung als Strafminderungsgrund innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens zu prüfen.
2. Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. der schuldhaft verursachte Erfolg und die Art und Weise der Tatbegehung. Eben- so massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des de- liktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichti- gen sind schliesslich das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Nachtatverhalten des Täters. 2.1 Zur objektiven Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte im Juni 2012 einmal 7'819 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 70%, entspricht 5'489 Gramm Reinsubstanz) auf dem Luftweg von Pakistan via Dubai in die Schweiz eingeführt hat. Heroin gehört aufgrund seines grossen Suchtpotenzials zu den ge- fährlichsten Drogen. Die Widerhandlungen bezogen sich auf eine insgesamt grosse Menge von mehreren Kilogramm reinem Heroin, was einem Vielfachen der Menge entspricht, welche das Bundesgericht als Grenze zum schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG festgelegt hat (12 Gramm reines Heroin; BGE 109 IV 143 E. 3a). Der Drogenmenge kommt im Rahmen der Strafzumes- sung zwar keine vorrangige Bedeutung zu; sie ist aber eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen (BGE 118 IV 342 E. 2c; Urteil des Bun- desgerichts 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Vorliegend wurde aufgrund der grossen Menge ein hohes abstraktes Gefährdungspotential geschaffen. Wesentlich bei der Strafzumessung ist sodann die Stellung des Täters in der Hie- rarchie des Drogenhandels und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters ist (vgl. Hansjakob, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in: ZStrR 1997, S. 243). Hierzu hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass zugunsten des Beschuldigten zu berück-
- 6 - sichtigen ist, dass er als blosser Kurier und somit in untergeordneter Stellung fun- gierte. Ausserdem war er durch B._____ zum Transport überredet worden (Urk. 29 S. 8 ff.). Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist sodann, dass es sich um eine einmalige Tat handelte. Ausserdem war die Tatausführung nicht sehr raf- finiert, indem das Heroin ohne weitere Verpackung in den doppelten Boden eines Koffers geleert wurde und zeigt somit keine hohe kriminelle Energie. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als mittelschwer zu bezeichnen. 2.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te gemäss eigenen Angaben den Transport aus finanziellen Gründen ausgeführt hat. Bis zu seiner Verhaftung war er in Spanien wohnhaft und erhielt dort eine Ar- beitslosenentschädigung. Von einer eigentlichen finanziellen Notlage kann somit nicht ausgegangen werden. Zu seinen Gunsten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er in sehr knappen finanziellen Verhältnissen lebte und für den Unterhalt seiner Familie in Pakistan aufkommen musste. Er selbst sei nicht drogenabhän- gig, sondern konsumiere höchstens ab und zu Haschisch, wenn er unter Stress stehe bzw. wenn es ihm psychisch nicht so gut gehe. Alkohol trinke er keinen (Urk. 5 S. 5 f.; Prot. II S. 9). Er habe vermutet, dass es sich beim Inhalt des Kof- fers um Drogen handeln würde, da er als Entlöhnung € 8'000.– erhalten sollte. Der Beschuldigte handelte somit eventualvorsätzlich. Dies ist entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz nicht verschuldenserhöhend (Urk. 29 S. 9), sondern zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. auch Urk. 38/1 S. 9 f.). Das Vorbringen des Verteidigers, der Beschuldigte sei bedroht worden, wird nachfol- gend behandelt. Insgesamt vermag das subjektive Tatverschulden die objektive Tatschwere nicht massgeblich zu relativieren. Aufgrund der Korrektur bezüglich des Eventualvorsatzes ist die hypothetische Einsatzstrafe gegenüber der Vorinstanz leicht tiefer anzusetzen. Dem insgesamt mittelschweren Tatverschulden erscheint eine Strafe von 60 Monaten angemes- sen.
- 7 - 2.3 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 10 f.). Der Biografie des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ent- nehmen. 2.4 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 10/1). Dies wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1). 2.5 Der Beschuldigte legte zwar nicht von Anfang an, jedoch in einem frühen Stadium der Untersuchung ein Geständnis ab (Urk. 5). Mit der Vorinstanz ist fest- zuhalten, dass diesem keine grosse Bedeutung zukommt, da das Heroin bei ihm aufgefunden wurde. Jedoch ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er den Namen seiner Kontaktperson in Pakistan angab. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten auch, dass er Reue und Einsicht zeigt. Das Nachtatverhalten hat sich somit zu seinen Gunsten auszuwirken. 2.6 Der Verteidiger macht geltend, der Beschuldigte sei unter dem Einfluss einer schweren Drohung gestanden. Dem Beschuldigten sei am tt. Juni 2012 von Hin- termännern ein Ticket für den Flug von Islamabad nach Europa übergeben wor- den. Der Beschuldigte habe dieses ausgeschlagen und habe die Abflughalle ver- lassen, wobei er jedoch von seinen Auftraggebern verfolgt worden sei. Dieselbe Szene habe sich am tt. Juni 2012 abgespielt. Sodann hätten die Hintermänner den Beschuldigten am tt. Juni 2012 auf dem Flughafenparkplatz in ein Auto ge- zerrt und ihn beschwichtigt, die Angelegenheit sei vollkommen ungefährlich. Sie hätten ihn anschliessend bedroht und gewaltsam genötigt, den nächstmöglichen Flug via Dubai nach Europa zu nehmen. Dabei hätten sie ihm sein letztes Flugti- cket ausgehändigt und für ihn eingecheckt. Diesbezüglich stellte der Verteidiger die Beweisanträge, die entsprechenden Videobänder der Überwachungskameras in der Abflughalle Islamabad sowie die "booking list" aller Abflüge der … Airlines vom Flughafen Islamabad im Monat Juni 2012 beizuziehen (Urk. 31 S. 3 und 7; vgl. auch Urk. 38/1 S. 5 f.).
- 8 - Der Beschuldigte lebt in Spanien und hielt sich im Juni 2012 in Pakistan auf, um seine Familie zu besuchen. In seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. Juli 2012, in welcher er sein Geständnis ablegte, führte er aus, dass B._____ ihn kontaktiert habe, als er in Pakistan gewesen sei. Dieser habe ihm € 8'000.– angeboten, wenn er für ihn einen Koffer mitnehmen würde. B._____ sei jeweils allein zu den Treffen gekommen und habe ihm am Abreisetag am Flughafen Islamabad das Ti- cket und zwei Koffer übergeben. B._____ habe dem Beschuldigten gesagt, dass er kontaktiert werden würde, wenn er angekommen sei. Der Beschuldigte gab an, er habe geahnt, dass es etwas Illegales sein könnte, doch seine finanzielle Situa- tion sei so schlecht gewesen, dass er sie habe nutzen müssen, um wieder Fuss zu fassen (Urk. 5 S. 3 ff.). Erst auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers, ob ihm für den Fall, dass die Koffer unterwegs "verloren" gehen würden, Nachteile in Aussicht gestellt worden seien, antwortete er, B._____ habe ihm gesagt, er würde dann jemanden aus seiner Familie entführen (Urk. 5 S. 8). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung erklärte der Beschuldigte sodann, ihm und seiner Familie seien Nachteile angedroht worden, für den Fall, dass er den Transport nicht ausführen würde (Prot. II S. 10 f.). Es fällt somit auf, dass der Beschuldigte selbst bis zur Berufungsverhandlung im- mer nur von finanziellen Gründen sprach, weswegen er sich bereiterklärt hatte, den Transport zu übernehmen. Dies ist auch der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 17. Juli 2012 (Urk. 6 S. 4) und der Einvernahme anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung zu entnehmen (Urk. 20 S. 7). Den einzigen Hin- weis einer Bedrohung für seine Familie lässt sich der Ergänzungsfrage seines Verteidigers entnehmen, welche Drohung jedoch nur für den Fall gemacht worden sein soll, dass ein Koffer verloren gehen würde. Sie war jedoch nicht dazu ge- dacht, den Beschuldigten überhaupt dazu zu bringen, den Transport durchzufüh- ren. Die Behauptungen des Verteidigers in der Berufungserklärung sind gänzlich neu. So spricht er von (mehreren) Auftraggebern, welche den Beschuldigten an mehreren Tagen verfolgt haben sollen und schliesslich davon, dass diese ihn in ein Auto gezerrt hätten. Eine solche Darstellung wurde vom Beschuldigten bisher nie gemacht. Es mutet seltsam an, dass dies erst zu diesem späten Zeitpunkt ins Verfahren eingebracht wird. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte immer nur von
- 9 - B._____ – einer einzigen Person – gesprochen hat und die Verteidigung nun plötzlich mehrere vorbringt. Der Beschuldigte selbst sprach erst an der heutigen Befragung davon, dass B._____ von anderen Personen begleitet worden sei (Prot. II S. 12). Hätte tatsächlich eine solch ernste Bedrohungssituation bestan- den, wie dies der Verteidiger geltend macht, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte sich bereits früher von sich aus dazu geäussert hätte und seine Aussagen dazu einen grossen Stellenwert in seinen Einvernahmen eingenommen hätten. Dazu hätte aufgrund der Fragestellung genügend Anlass bestanden (vgl. z.B. Urk. 5 S. 8: Frage 58: "Wie hätte sich ihre familiäre Situation in Spanien ent- wickelt, wenn Sie diesen Transport nicht durchgeführt (hätten)?" Antwort: "Es ging einfach immer nur abwärts. Ich suchte überall Arbeit, doch ich kriegte keine. Am 17.06. war dann auch das Arbeitslosengeld aufgebraucht"; Frage 60: "Haben Sie auf das Angebot von B._____ sofort eingewilligt oder musste er sie dazu drän- gen?" Antwort: "Nein, ich wurde von ihm gedrängt. Er erklärte mir es so, dass ich dadurch Geld verdienen könnte."). Da er auf diese offenen, aber doch zielgerich- teten Fragen nichts im Sinne der in der Berufungserklärung und heute gemachten Behauptungen vorbrachte, ist nicht davon auszugehen, dass eine Bedrohungssi- tuation vorgelegen hat. Bezüglich der angeblich mehrfachen Versuche, den Be- schuldigten zum Transport zu bringen, erklärte der Beschuldigte sodann heute im Gegensatz zu den Behauptungen seines Verteidigers, er sei zweimal am selben Tag auf einen Flug gebucht worden, nämlich einmal um drei und einmal um neun Uhr (Prot. II S. 15). Der Verteidiger macht geltend, dies sei an zwei unterschiedli- chen Daten, nämlich am tt. und tt. Juni 2012, erfolgt (Urk. 31 S. 7). Die Wider- sprüche in seinen Aussagen vermochte der Beschuldigte nicht zu erklären (Prot. II S. 12 ff.). Nur schon aufgrund seiner eigenen Aussagen ist somit kein Strafminderungsgrund anzunehmen. Selbst wenn der Beschuldigte auf den Überwachungsaufnahmen des Flughafens Islamabad in Begleitung einer oder mehrerer Personen ausgemacht werden könnte, würde dies eine Bedrohungssi- tuation noch nicht beweisen. Gab der Beschuldigte doch selbst an, dass ihm das Ticket von B._____ übergeben worden sei. Auch das mehrmalige Auftauchen auf einer "booking list" würde die obigen Erwägungen nicht erschüttern. Die (neuen) Vorbringen des Beschuldigten, er habe den Transport nur aufgrund einer schwe-
- 10 - ren Bedrohungssituation durchgeführt, sind somit als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dass der Beschuldigte durch B._____ angesprochen und zum Transport überredet wurde, ist bereits bei der objektiven Tatschwere berücksich- tigt worden. 2.7 Weiter macht der Verteidiger eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschul- digten geltend. Der Beschuldigte habe anlässlich seiner Telefonate mit seiner Ehefrau ab dem 2. Oktober 2012 wiederholt erfahren, dass seine Familie in Pakis- tan schwersten Repressalien seitens der Hintermänner des misslungenen Betäu- bungsmitteltransports ausgesetzt war und ist (Landraub, Erpressung, physische und psychische Gewalt gegen die Ehefrau und Familienangehörige, willkürlich un- terlassener Schutz der Familie durch staatliche Behörden). Seine Familie sei des- halb auf die Anwesenheit des Beschuldigten in Pakistan lebensnotwendig ange- wiesen. Die mitgeschnittenen Telefonate des Beschuldigten mit seiner Familie seien als Beweis beizuziehen (Urk. 31 S. 8). Bei der Berücksichtigung einer Strafempfindlichkeit ist gemäss Lehre und Praxis Zurückhaltung geboten. Als Beispiele werden Gehirnverletzte, Schwerkranke, un- ter Haftpsychosen leidende oder Taubstumme genannt. Die Trennung von der Familie ist als zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe verbunden und darf nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd wirken (Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2. Auf- lage, Basel 2007, N 117 ff. zu Art. 47 StGB). Dass der Beschuldigte und seine Familie in seinem Heimatland Pakistan Proble- me haben, hat der Beschuldigte bereits in seiner polizeilichen Einvernahme vom
10. Juli 2012 ausgeführt. Es gebe Leute aus der pakistanischen Regierung, die gegen ihn seien, weil sie Landprobleme hätten. Jemand habe das Land seines Vaters in Besitz genommen. Sie hätten sich nicht einigen können, es komme zu Gewalt. Es sei auch kein Ende in Sicht, die Polizei helfe demjenigen, der stärker sei, wobei die Gegenpartei stärker sei. Sie seien von dort weg, damit ihnen nichts geschehe (Urk. 10/4 S. 5).
- 11 - Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Landprobleme und allfällige damit zusammenhängende Schwierigkeiten bereits vor der Tatbegehung des Beschul- digten bestanden. Ausserdem hielt sich der Beschuldigte vor der Tat überwiegend in Spanien auf (Urk. 20 S. 1 f.). Die vom Verteidiger genannten Probleme bestan- den somit schon und der Beschuldigte war auch vor seiner Inhaftierung bereits nicht bei seiner Familie, um deren Situation zu verbessern. Es ist somit nicht er- sichtlich, inwiefern die Hintermänner des Betäubungsmitteltransports die schon bestehenden Schwierigkeiten verschlechtert haben sollen und seine Anwesenheit in Pakistan nun unerlässlich sein soll. Somit erübrigt sich der Beizug der Telefon- gespräche des Beschuldigten mit seiner Ehefrau. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Tatsache bereits leicht strafmindernd berücksichtigte, dass der Beschuldigte seine Ehefrau und Familie in Pakistan unterstützt. Eine weitergehende Strafminderung ist nicht angezeigt. 2.8 Aufgrund der vorliegenden Strafminderungsgründe ist eine deutliche Reduk- tion der Einsatzstrafe vorzunehmen. Im Ergebnis erscheint eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten als gerechtfertigt. Der Anrechnung der Haft von 334 Tagen bis heute (Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug) an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). III. Kostenfolgen Der Beschuldigte erreicht im Berufungsverfahren eine leichte Reduktion der Stra- fe und obsiegt somit teilweise. Es rechtfertigt sich, ihm die Kosten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind unter Vorbehalt der Nachforderung im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 12 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Oktober 2012 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), 3 (Ein- ziehung Betäubungsmittel), 4 (Herausgabe Mobiltelefon) sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 334 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt der Nachforde- rung im Umfang von vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 13 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Mai 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Aardoom