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SB120521

Angriff

Zürich OG · 2013-04-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Von den ursprünglich zur Anklage gelangten Vorwürfen ist im Berufungsver- fahren nur noch der zweite Abschnitt der Anklage betreffend ND 2, der Vorwurf des Angriffs, zu überprüfen. Dabei wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den Privatkläger zusammen mit D._____, nachdem der Privatkläger sich habe mit Hilfe eines herbeigeeilten Freundes befreien können, erneut eingeholt, und D._____ habe dem Privatkläger darauf einen Stoss versetzt, worauf dieser zu Boden gegangen sei. Nun sei E._____ ebenfalls dazu gekommen und habe sich zusammen mit dem Beschuldigten und D._____ in feindseliger Absicht gewaltsam auf den am Boden liegenden Privatkläger gestürzt und diesen mit Faustschlägen und Fusstritten gegen dessen ganzen Körper, insbesondere auch gegen dessen Kopf, traktiert. Dadurch habe der Privatkläger eine Riss-Quetsch-Wunde an der Stirn, ein gebrochenes Nasenbein, eine Hirnerschütterung, einen angeschwolle- nen Kiefer rechts, eine Riss-Quetsch-Wunde an der linken Hand sowie diverse Kratzwunden am Oberkörper erlitten, welche Verletzungen der Beschuldigte durch sein Verhalten billigend in Kauf genommen habe. 3.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt festgehalten, auf welche vorweg zu verweisen ist (Urk. 47 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Glaubwürdigkeit von einvernommen Personen ist festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen

- 7 - Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinwei- sen). Im Vordergrund steht als personale Eigenschaft der etwas unscharfe Begriff des „Leumunds“. Es besteht indessen kein eindeutiger Zusammenhang zwischen allgemein anerkannt positivem Leumund und der Glaubhaftigkeit einer konkreten Bekundung. Andererseits ist aus einem schlechtem Leumund nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit konkreter Aussagen zu schließen (Steller/Volbert, Glaub- würdigkeitsbegutachtung, in: Psychologie im Strafverfahren, Steller/Volbert, Hrsg., Bern 1997 S. 15). Auch zeigt die Erfahrung, dass Aussagen von Befragten nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zukommt, weil der aussagenden Person Strafandro- hungen vorgehalten werden. Sodann kann auch alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Vielmehr kommt es auf die Glaubhaftigkeit der getätigten Aussagen an, welche einer Analyse zu unterziehen sind. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit der einvernommen Personen grundsätzlich auf derselben Stufe anzusiedeln sind, da insbesondere einzig aus ihrer prozessualen Stellung keine Einschränkungen ihrer grundsätzli- che Glaubwürdigkeit abgeleitet werden kann. Relevant sind vielmehr die von ihnen getätigten Aussagen, welche auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen sind. 3.3. Aussagen der Verfahrensbeteiligten und weitere Beweismittel 3.3.1. Die Vorinstanz verwies in ihrem Entscheid an verschiedener Stelle auf Angaben im Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 3. September 2009 (ND 2/1), namentlich betreffend Aussagen, welche die Beteiligten gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten gemacht haben sollen sowie betreffend Fest- stellungen und Wahrnehmungen der Polizeibeamten am Tatort (vgl. Urk. 47 S. 21, 31, 32, 42 und 44). Auf diese Angaben im Polizeirapport kann zur Er- stellung des Sachverhalts zu Lasten des Beschuldigten nicht abgestellt werden,

- 8 - da einerseits die notwendigen Hinweise auf Aussage- oder Zeugnisverweige- rungsrechte fehlen bzw. in Bezug auf Feststellungen der Polizeibeamten das rechtliche Gehör des Beschuldigten (Recht auf Konfrontation, Ergänzungsfragen zu stellen etc.) verletzt wäre. 3.3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Verfahrensbeteiligten und die weiteren Beweismittel korrekt und vollständig zusammengefasst (Urk. 47 S. 21-34). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist auf diese zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Sachverhalt / rechtliche Würdigung 3.4.1. Sämtliche befragten Personen schildern übereinstimmend, dass F._____ dem Privatkläger zu Hilfe gekommen sei, als der Beschuldigte erstmals mit dem Privatkläger aneinander geraten sei. F._____ habe den Beschuldigten dann weg- gestossen und sei mit dem Privatkläger auf die andere Strassenseite gegangen. Von diesem Sachverhalt ist auszugehen, welcher auch mit dem Anklagesachver- halt ("Nachdem der Geschädigte sich unter Mithilfe eines herbeigeeilten Freundes kurzfristig befreien konnte, …") übereinstimmt. Die darauffolgenden Gescheh- nisse schildern die Beteiligten jedoch nicht identisch. 3.4.2. Die Vorinstanz nahm eine umfassende Aussagenwürdigung der beteiligten Personen, Zeugen und Auskunftspersonen vor (Urk. 478 S. 34-42) und kam auf- grund dessen zum Schluss, dass folgender – von der Anklageschrift abweichen- der – Sachverhalt erstellt sei: Nachdem sich der Beschuldigte unter Mithilfe von F._____ habe befreien können, habe E._____ F._____ verfolgt, währendem der Beschuldigte zusammen mit D._____ beim Privatkläger verblieben sei, wobei D._____ und/oder der Beschuldigte den am Boden liegenden Privatkläger mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert hätten. In der Folge sei der Beschuldigte G._____, welcher seinerseits E._____ nachgesetzt habe, nachgerannt und an- schliessend mit E._____ zu D._____ und dem Privatkläger zurückgekehrt, wobei der Privatkläger erneut von diesen mit Schlägen und Fusstritten traktiert worden sei, wobei mindestens zwei der drei Türsteher aktiv auf den Privatkläger einge- schlagen hätten. Anlässlich dieser Auseinandersetzung habe der Privatkläger

- 9 - zumindest eine stark blutende Riss-Quetsch-Wunde an der Stirn sowie einen Na- senbeinbruch erlitten (Urk. 47 S. 47). Die Vorinstanz hielt weiter – auf einen Einwand der Verteidigung – fest, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werde, den am Boden liegenden Privatkläger mit Schlägen oder Tritten traktiert zu haben. Sondern es sei eingeklagt und erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit D._____ und E._____ beim Privatkläger gewesen sei, als dieser von ihnen traktiert und verletzt worden sei (Urk. 47 S. 47). Mit diesem erstellten Verhalten habe der Beschuldigte den Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllt (Urk. 47 S. 48-50). 3.4.3. Wie erwähnt, geht die Anklage davon aus, dass E._____ nur kurz nach bzw. fast gleichzeitig mit dem Beschuldigten und D._____ beim Privatkläger ein- getroffen und dann aktiv zusammen mit dem Beschuldigten und D._____ gegen den Privatkläger vorgegangen sei. Eine solche Beteiligung von E._____ lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage nicht erstellen. Weder der Beschuldigte noch F._____, D._____ oder E._____ führten aus, E._____ sei kurz nach dem Beschuldigten und D._____ beim Privat- kläger gewesen. Sämtliche einvernommenen Personen, welche nähere Aussagen zum Tatgeschehen, insbesondere zur Zuordnung der Handlungen an einzelne Personen, machen konnten, führten aus, dass E._____ mit F._____ beschäftigt war, diesem nachgerannt sei und ihm Pfefferspray gegeben habe. Anschliessend sei E._____ auch noch mit dem ihn verfolgenden G._____ beschäftigt gewesen, welchen er ebenfalls mit Pfefferspray bedacht habe. Weiter sagten alle einver- nommenen Personen aus, E._____ sei erst später, nachdem die "Auseinander- setzung" mit E._____ und G._____ beendet gewesen sei, zum am Boden liegen- den Privatkläger gestossen. Auch der Zeuge H._____ erklärte dazu, dass E._____ – und auch der Beschuldigte – nicht beim Privatkläger gewesen seien, als er – H._____ – vor Ort eingetroffen sei. Auf diese übereinstimmenden Aussa- gen ist daher abzustellen.

- 10 - In Bezug auf die Rolle von E._____ lässt sich daher der Sachverhalt nicht ankla- gegemäss erstellen. Somit ist auch nicht erstellt, dass sich drei Personen in feind- seliger Absicht und gewaltsam auf den am Boden liegenden Privatkläger stürzten. Ein wesentlicher Teil des Anklagevorwurfs, wie viele Personen sich auf den Privatkläger gestürzt hätten und somit am Angriff beteiligt gewesen seien, ist daher nicht im Sinne der Anklage gegeben. 3.4.4. Nicht erstellen lässt sich weiter, dass die in der Anklage umschriebenen Verletzungen (Urk. 26 S. 4) Folge der in der Anklage als Angriff umschriebenen Handlungen (ND 2 Absatz 2) sind. Die Verteidigung führte zu Recht aus, die An- klage ordne die umschriebenen Verletzungen nicht in ausreichender Weise einem der beiden angeklagten Vorfälle (Körperverletzung und/oder Angriff) zu (Urk. 62 S. 12). Im Weiteren lassen sich die umschriebenen Verletzungen auch nicht auf- grund der vorhanden Akten dem ersten oder zweiten Vorfall zuordnen. Richtig ist

– und insoweit ist der Vorinstanz zuzustimmen –, dass verschiedene Beteiligte, die Zeugen F._____ und G._____ sowie die Zeuginnen I._____ und J._____ und auch der Beschuldigte selbst aussagten, der Privatkläger habe nach dem ersten Vorfall noch nicht sichtbar geblutet. Daraus lässt sich jedoch nicht in rechtsgenü- gender Weise nachweisen, dass die in der Anklage umschriebenen Verletzungen

– auch nicht die Riss-Quetsch-Wunde an der Stirn – dem Privatkläger erst beim zweiten Vorfall zugefügt wurden. Zu den Verletzungen liegt den Akten kein Arzt- bericht bei und dies obwohl der Privatkläger gemäss Polizeirapport der Stadtpoli- zei Zürich nach dem Vorfall ins …-Spital … gebracht und dort behandelt worden ist (Urk. ND 2/1 S. 3). Die Untersuchungsbehörde hat es unterlassen, einen entsprechenden Arztbericht anzufordern, und auch der Privatkläger hat keinen solchen eingereicht, obwohl er dies bereits in seiner Einvernahme vom

3. August 2009 in Aussicht gestellt hatte (ND 2/7/4 S. 3). Von den in der Anklage umschriebenen Verletzungen lässt sich aufgrund der dem Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich beiliegenden Fotoaufnahmen des Privatklägers nach dem Ein- treffen der Polizei am Tatort (ND 2/6) mithin einzig die Riss-Quetsch-Wunde nachweisen. Ob der Privatkläger aber beispielsweise auch eine Hirnerschütterung erlitten hat, lässt sich aufgrund der Fotos nicht erkennen und entsprechend nicht rechtsgenügend erstellen. Gleiches ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 47

- 11 - S. 47) – auch zum möglicherweise erlittenen Nasenbeinbruch zu sagen. Dass diese auf den Fotos erkennbare Riss-Quetsch-Wunde dem Privatkläger erst beim zweiten Vorfall zugefügt wurde, kann jedoch nicht in rechtsgenügender Weise erstellt werden. Denn es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er diese Verletzung bereits beim ersten Vorfall erlitten hat, diese dann aber beispielsweise erst später, allenfalls nach einem darauffolgenden Gerangel oder auch weitergehenden tätlichen Übergriffen, derart stark zu bluten begonnen hat, wie es die erwähnten Zeugen und Beteiligten ausführten und schliesslich auch auf den Fotos ersichtlich ist. Insgesamt kann deshalb nicht in rechtsgenügender Wei- se ausgeschlossen werden, dass dem Privatkläger die – einzig erwiesene – Riss- Quetsch-Wunde nicht bereits beim ersten Vorfall zugefügt wurde. Der Anklage- sachverhalt lässt sich daher auch in Bezug auf die in der Anklage umschriebenen Verletzungen als angebliche Folge des Angriffs nicht rechtsgenügend erstellen. 3.4.5. Zwei wesentliche Elemente des Anklagevorwurfs können demnach nicht erstellt werden. Voraussetzung des Tatbestands des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB ist jedoch, dass der Angegriffene oder ein Dritter infolge der Attacke verletzt oder getötet wird. Objektive Strafbarkeitsbedingung ist der Eintritt des Todes oder der Körperverletzung des Angegriffenen oder eines Dritten. Wie vorstehend ausgeführt, lässt sich jedoch gerade nicht erstellen, dass der Privatkläger bei dem in der Anklage umschriebenen Angriff im Umfang von mindestens einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB verletzt wurde. Somit fehlt es an der für die Erfüllung des Tatbestandes des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB notwendigen objektiven Strafbarkeitsbedingung und ein Schuldspruch wegen Angriffs entfällt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligung des Beschuldigten, welche die Vorinstanz als gegeben erachtete, nämlich dass er zusammen mit D._____ und E._____ "beim Privatkläger gewesen sei" (Urk. 47 S. 47) bzw. dass er "physisch anwesend" (Urk. 47 S. 49) gewesen sei, für ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 134 StGB nicht ausreicht. Einzig die physische Präsenz, ein "dabei Stehen" und zuschauen bei einem von anderen aktiv aus- geführten Angriff, reicht nicht aus. Für ein tatbestandsmässiges Verhalten ist eine

- 12 - irgendwie geartete Teilnahme erforderlich, welche auch von aussen erkennbar sein muss, sei es aktiv mit tätlichem Verhalten oder verbaler oder psychischer Unterstützung. 3.5. Zusammenfassend lässt sich daher aufgrund der vorliegende Anklage und der Aktenlage ein Schuldspruch sowohl in tatbeständlicher als auch rechtlicher Hinsicht nicht rechtfertigen. Der Beschuldigte ist des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB nicht schuldig und freizusprechen. Allfällige Tätlichkeiten, welche – im Unterschied zu Verletzungen im Ausmass einer einfachen Körperverletzung – allenfalls nachgewiesen werden könnten, wären im Übrigen bereits verjährt, da die Verjährungsfrist für Übertretungen drei Jahre beträgt (Art. 109 StGB) und diese bei Fällung des erstinstanzlichen Urteils am 23. August 2012 bereits verstrichen war (Art. 97 Abs. 3 StGB).

4. Zivilansprüche Ausgangsgemäss ist das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 StPO).

5. Kosten und Entschädigungsfolgen 5.1. Kosten der Untersuchung und der beiden Gerichtsverfahren Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und der beiden Gerichts- verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 und 428 StPO). Eine teilweise Kostenauflage an den Privatkläger – wie es seitens der Verteidi- gung beantragt wird – ist nicht angezeigt. Der Privatkläger wurde offensichtlich zusammengeschlagen und Hinweise auf eine Falschaussage des Privatklägers liegen nicht vor. Das fehlende Arztzeugnis kann ebenfalls nicht zu einer Kosten-

- 13 - auflage führen. Die Beibringung eines solchen wäre – jedenfalls im Strafpunkt – Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen. 5.2. Der erbetene Verteidiger macht für die Zeit vom 11. Mai 2010 bis und mit Berufungsverhandlung ein Honorar von total Fr. 49'007.10 geltend, inbegriffen Barauslagen und Mehrwertsteuer (Urk. 62 S. 30 f., Urk. 63). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits um Genugtuung für immaterielle Nachteile (Schmid, Handbuch des Schweizerisches Strafprozess- rechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1803 f.). Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Vertei- digung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch, N. 1810). Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung zweifellos gerechtfertigt. Die einem freigesprochenen Beschuldigten zuzusprechenden Anwaltskosten bemessen sich nach dem kantonalen Anwaltstarif und müssen verhältnismässig sein (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 429 N. 7). Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen; unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N. 15). Die Höhe des Entschädigungsanspruchs des obsiegenden Beschuldigten ist unabhängig davon festzusetzen, ob er erbeten oder amtlich verteidigt gewesen ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_63/2010 vom 5. Mai 2010, E. 2.4). Die Entschä- digung für einen erbetenen Verteidiger bestimmt sich im Kanton Zürich grundsätz-

- 14 - lich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV). Gemäss § 1 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts

– auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.- bis Fr. 8000.-, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Verteidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung für dieses. Dazu zählen namentlich eine Besprechung mit dem Beschuldigten, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Urteils (ZR 101 [2002] Nr. 19 E. 3b). Zur Grundgebühr werden für weitere Verhandlungen bzw. Verhandlungstage und weitere notwendige Rechts- schriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Sofern sich die Gebühr nach Zeitaufwand bemisst (beispielsweise bei Strafpro- zessen im Vorverfahren), beträgt der Stundenansatz Fr. 150.- bis Fr. 350.- (§ 3 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens ist der Stundenansatz aufgrund der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falls und der Verantwortung des Rechts- anwaltes festzusetzen (§ 2 AnwGebV analog). Gestützt auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. März 2002 ist bei amtlichen Verteidigungen von einem Stundenansatz von Fr. 200.- auszugehen. Ein Stundenansatz von Fr. 200.- für "weniger komplexe Verfahren" wurde auch vom Bundesgericht als kostendeckend und somit angemessen erachtet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010, E. 5.4.2 mit Hinweisen).

- 15 - Bei der Festsetzung der Entschädigung des (amtlichen) Verteidigers ist primär zu unterscheiden, ob es sich um ein so genanntes einfaches Standardverfahren handelt oder nicht. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtli- cher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden Delikte (Beschlüsse des Kassationsgerich- tes AC040089 vom 23. Dezember 2004, E. II.3c, und AC070031 vom 11. Juli 2008, E. 4.5). Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die Anwalts- gebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung

– zumindest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu den ein- fachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorarabrechnung des Ver- teidigers auszugehen. Diese ist danach auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Ergibt diese Überprüfung, dass die Aufwendungen für die Verteidigung im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots der Schadenminde- rung nicht unangemessen sind, ist der in Rechnung gestellte Betrag zuzuspre- chen. Deutlich weniger als die ausgewiesenen Verteidigungskosten zu entschädi- gen ist nur unter diesen Voraussetzungen zulässig und auch dies nur dann, wenn die Aufwendungen des Verteidigers zur Bedeutung, zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des Falls nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das vorliegende Verfahren ist nicht umfangreich und weist entgegen den Ausfüh- rungen des Verteidigers (Urk. 62 S. 30) keinen hohen Grad an Komplexität auf. Schwierige rechtliche Fragen stellen sich nicht. Beantragt wurde von der Staats- anwältin eine bedingte Geldstrafe in der Kompetenz des Einzelgerichts. Gravie- rende Konsequenzen für den Beschuldigten, wie zum Beispiel bei einem drohen- den Freiheitsentzug, waren und sind nicht zu erwarten. Innerhalb der einzel- gerichtlichen Bandbreite ist das Verfahren etwa in der Mitte anzusiedeln. Die im vorliegenden Fall vom Verteidiger getätigten und in Rechnung gestellten Auf- wendungen stehen in keinem Verhältnis zur Bedeutung, zum Umfang und zu den

- 16 - Schwierigkeiten des Falles. Auf der anderen Seite kann konstatiert werden, dass der Fall leicht über ein übliches Standardmass hinausgeht. Es erscheint daher gerechtfertigt, dies bei der Festsetzung des Honorars zu berücksichtigen. Für die erste Phase des Untersuchungsverfahrens vom 11. Mai 2010 bis zum

29. November 2010 (Mehrwertsteuersatz 7.6 %) erscheint praxisgemäss ein Stundenhonorar von Fr. 250.- als angemessen (und nicht Fr. 320.-, Urk. 62 S. 31). Dies ergibt bei einem Aufwand von 2'495 Minuten einen Betrag von Fr. 10'395.85. Hinzu kommen die Kosten für Telefonate (Fr. 11.-) und Porti (Fr. 38.-). Die Kopien wurden vom Rechtsvertreter mit Fr. 1.- pro Stück eingesetzt, entschädigt werden allerdings nur Fr. -.50 pro Stück. Die aufgeführte Zahl von 304 Kopien für die erwähnte Phase erscheint als erheblich zu hoch. Aus den für das gesamte Verfahren geltend gemachten Kopien von nicht weniger als 2'620 Stück (Urk. 63) ist angesichts des Aktenumfangs zu schliessen, dass der Verteidiger die Akten wohl vollumfänglich zweimal kopiert hat. Das ist unnötig und jedenfalls nicht entschädigungsberechtigt. Auszugehen ist hier deshalb von 152 notwendigen Kopien, woraus ein Betrag von Fr. 76.- resultiert. Zum Betrag von Fr. 10'520.85 ist die Mehrwertsteuer von Fr. 799.60 hinzuzuzählen, so dass sich ein Total von Fr. 11'320.45 ergibt. Für das Untersuchungsverfahren ab dem 14. Februar 2011 bis zum 2. August 2012 (Mehrwertsteuersatz 8 %) ergibt sich bei 1'820 Minuten und Fr. 250.- Stun- denansatz ein Betrag von Fr. 7'583.35. Angesichts der Bedeutung und Schwere des Falles sowie des konkreten, gerechtfertigten Aufwandes für die Verteidigung und dem weiten Rahmen von Fr. 600.- bis Fr. 8000.- ist vorliegend für das Bezirksgerichtliche Hauptverfahren eine Grundgebühr von Fr. 4'000.- festzu- setzen. Mit dieser Grundgebühr sind zum einen abgegolten die Aufwendungen des Verteidigers für die Erarbeitung des Plädoyers und die Teilnahme an der Hauptverhandlung (1'200 min.). Zum anderen werden von der Grundgebühr aber auch eine Besprechung mit dem Beschuldigten und das im Hinblick auf die Hauptverhandlung nötige Aktenstudium erfasst. Damit fallen zumindest die unter den Daten 3. bis 16. August 2012 aufgeführten Aufwendungen (485 min.) ausser Ansatz. Hinzuzurechnen sind die Kosten für Telefonate (Fr. 12.-), Porti (Fr. 88.-)

- 17 - und Reisespesen (Fr. 7.60). Von den in der Kostenzusammenstellung aufgeführ- ten 2111 Kopien erscheinen (exklusive Kopien für das Plädoyer) höchstens 1'000.- als gerechtfertigt. Für die insgesamt gerechtfertigten 1'136 Kopien (inkl. Plädoyer) ergibt sich ein Betrag von Fr. 568.-. Zum Total von Fr. 12'258.95 sind Fr. 980.70 für die Mehrwertsteuer hinzuzuzählen, so dass sich ein Betrag von Fr. 13'239.65 ergibt. Angesichts der Bedeutung und Schwere des Falles sowie des konkreten, gerecht- fertigten Aufwandes für die Verteidigung und dem weiten Rahmen von Fr. 600.- bis Fr. 8000.- und dem Umstand, dass das ganze vorinstanzliche Urteil angefoch- ten wurde, ist vorliegend für das Berufungsverfahren eine Grundgebühr von Fr. 3'000.- festzusetzen (§ 18 AnwGebV). Damit sind sämtliche vom Verteidiger geltend gemachten Aufwendungen (1845 Minuten) abgegolten. Hinzu kommen die Kosten für Telefonate (Fr. 4.-), Porti (Fr. 12.-) und Kopien (Fr. 100.50). Zum Total von Fr. 3'116.50 ist die Mehrwertsteuer von Fr. 249.30 hinzuzurechnen, so dass sich ein Total von Fr. 3'365.80 ergibt. Es resultiert eine Entschädigung für das gesamte Untersuchungsverfahren sowie für die beiden gerichtlichen Verfahren von Fr. 27'925.90. Dieser Betrag ist dem Beschuldigten für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 5.3. Entschädigung Privatkläger Ausgangsgemäss ist dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 433 StPO).

- 18 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis und mit Eingang der berichtigten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich / Limmat vom 14. Juni 2012 (Urk. 26) beim Bezirksge- richt Zürich ist auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (Urk. 47 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 30. Juli 2012 stellte das Bezirksgericht Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, das Verfahren bezüglich der in ND 1 eingeklagten Vorwürfe (Tätlichkeit und Körperverletzung in Mittäterschaft zum Nachteil von C._____) ein (Urk. 28). Mit Urteil der genannten Vorinstanz vom 23. August 2012 sprach sie den Beschuldigten des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig und sprach ihn vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [betreffend ND 2 Absatz 1] frei. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Sie verpflichtete ihn, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz im Be- trag von Fr. 100.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 800.-- zuzüglich 5% Zins ab

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26. Juli 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen (Urk. 47 S. 62).

E. 1.2 Am 24. August 2012 erhob der Beschuldigte gegen das genannte Urteil Beru- fung (Urk. 40). Der schriftlich begründete Entscheid ging am 16. November 2012 beim Verteidiger ein (Urk. 45/2). Mit Datum vom 5. Dezember 2012 ging frist- gerecht die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 48).

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2012 wurde dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt sowie Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, das "Datenerfassungsblatt" sowie Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 19. De- zember 2012 Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 53). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht verlauten.

E. 1.4 Am 11. April 2013 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten sowie dessen Verteidigers statt. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffung und -erläuterung und das Urteil wurde den Parteien schriftlich mitgeteilt (Prot. II S. 4 ff.; Urk. 64).

E. 2 Umfang der Berufung / Prozessuales

E. 2.1 Der schriftlichen Berufungserklärung ist zu entnehmen, dass der Beschuldig- te das vorinstanzliche Urteil, ausser dem Freispruch wegen einfacher Körper- verletzung sowie der Kostenfestsetzung, vollumfänglich anficht (Urk. 48; Prot. II S. 5). Demgemäss ist einzig der Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dispositiv Ziffer 1, 2. Absatz) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 6.) in Rechtskraft erwachsen. Die restlichen Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind zu überprüfen.

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E. 2.2 Der Verteidiger machte heute in seinem Plädoyer – wie auch bereits vor der Vorinstanz – diverse prozessuale Mängel, welche die Nichtigkeit von Untersu- chungshandlungen oder die Unverwertbarkeit von Beweismitteln zur Folge hätten, sowie eine Verletzung des Anklageprinzips geltend (Urk. 62 S. 2-14). Wie nach- folgend zu zeigen sein wird (Ziff. 3.4), lässt sich der Anklagesachverhalt aufgrund der vorliegenden Anklage und Aktenlage nicht erstellen und ist der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen, weshalb sich an dieser Stelle eine eingehende Auseinandersetzung mit den prozessualen Rügen der Verteidigung erübrigt. Soweit nötig ist nachfolgend (Ziff. 3.4) darauf einzugehen.

E. 3 August 2009 in Aussicht gestellt hatte (ND 2/7/4 S. 3). Von den in der Anklage umschriebenen Verletzungen lässt sich aufgrund der dem Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich beiliegenden Fotoaufnahmen des Privatklägers nach dem Ein- treffen der Polizei am Tatort (ND 2/6) mithin einzig die Riss-Quetsch-Wunde nachweisen. Ob der Privatkläger aber beispielsweise auch eine Hirnerschütterung erlitten hat, lässt sich aufgrund der Fotos nicht erkennen und entsprechend nicht rechtsgenügend erstellen. Gleiches ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 47

- 11 - S. 47) – auch zum möglicherweise erlittenen Nasenbeinbruch zu sagen. Dass diese auf den Fotos erkennbare Riss-Quetsch-Wunde dem Privatkläger erst beim zweiten Vorfall zugefügt wurde, kann jedoch nicht in rechtsgenügender Weise erstellt werden. Denn es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er diese Verletzung bereits beim ersten Vorfall erlitten hat, diese dann aber beispielsweise erst später, allenfalls nach einem darauffolgenden Gerangel oder auch weitergehenden tätlichen Übergriffen, derart stark zu bluten begonnen hat, wie es die erwähnten Zeugen und Beteiligten ausführten und schliesslich auch auf den Fotos ersichtlich ist. Insgesamt kann deshalb nicht in rechtsgenügender Wei- se ausgeschlossen werden, dass dem Privatkläger die – einzig erwiesene – Riss- Quetsch-Wunde nicht bereits beim ersten Vorfall zugefügt wurde. Der Anklage- sachverhalt lässt sich daher auch in Bezug auf die in der Anklage umschriebenen Verletzungen als angebliche Folge des Angriffs nicht rechtsgenügend erstellen.

E. 3.1 Von den ursprünglich zur Anklage gelangten Vorwürfen ist im Berufungsver- fahren nur noch der zweite Abschnitt der Anklage betreffend ND 2, der Vorwurf des Angriffs, zu überprüfen. Dabei wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den Privatkläger zusammen mit D._____, nachdem der Privatkläger sich habe mit Hilfe eines herbeigeeilten Freundes befreien können, erneut eingeholt, und D._____ habe dem Privatkläger darauf einen Stoss versetzt, worauf dieser zu Boden gegangen sei. Nun sei E._____ ebenfalls dazu gekommen und habe sich zusammen mit dem Beschuldigten und D._____ in feindseliger Absicht gewaltsam auf den am Boden liegenden Privatkläger gestürzt und diesen mit Faustschlägen und Fusstritten gegen dessen ganzen Körper, insbesondere auch gegen dessen Kopf, traktiert. Dadurch habe der Privatkläger eine Riss-Quetsch-Wunde an der Stirn, ein gebrochenes Nasenbein, eine Hirnerschütterung, einen angeschwolle- nen Kiefer rechts, eine Riss-Quetsch-Wunde an der linken Hand sowie diverse Kratzwunden am Oberkörper erlitten, welche Verletzungen der Beschuldigte durch sein Verhalten billigend in Kauf genommen habe.

E. 3.2 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt festgehalten, auf welche vorweg zu verweisen ist (Urk. 47 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Glaubwürdigkeit von einvernommen Personen ist festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen

- 7 - Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinwei- sen). Im Vordergrund steht als personale Eigenschaft der etwas unscharfe Begriff des „Leumunds“. Es besteht indessen kein eindeutiger Zusammenhang zwischen allgemein anerkannt positivem Leumund und der Glaubhaftigkeit einer konkreten Bekundung. Andererseits ist aus einem schlechtem Leumund nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit konkreter Aussagen zu schließen (Steller/Volbert, Glaub- würdigkeitsbegutachtung, in: Psychologie im Strafverfahren, Steller/Volbert, Hrsg., Bern 1997 S. 15). Auch zeigt die Erfahrung, dass Aussagen von Befragten nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zukommt, weil der aussagenden Person Strafandro- hungen vorgehalten werden. Sodann kann auch alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Vielmehr kommt es auf die Glaubhaftigkeit der getätigten Aussagen an, welche einer Analyse zu unterziehen sind. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit der einvernommen Personen grundsätzlich auf derselben Stufe anzusiedeln sind, da insbesondere einzig aus ihrer prozessualen Stellung keine Einschränkungen ihrer grundsätzli- che Glaubwürdigkeit abgeleitet werden kann. Relevant sind vielmehr die von ihnen getätigten Aussagen, welche auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen sind.

E. 3.3 Aussagen der Verfahrensbeteiligten und weitere Beweismittel

E. 3.3.1 Die Vorinstanz verwies in ihrem Entscheid an verschiedener Stelle auf Angaben im Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 3. September 2009 (ND 2/1), namentlich betreffend Aussagen, welche die Beteiligten gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten gemacht haben sollen sowie betreffend Fest- stellungen und Wahrnehmungen der Polizeibeamten am Tatort (vgl. Urk. 47 S. 21, 31, 32, 42 und 44). Auf diese Angaben im Polizeirapport kann zur Er- stellung des Sachverhalts zu Lasten des Beschuldigten nicht abgestellt werden,

- 8 - da einerseits die notwendigen Hinweise auf Aussage- oder Zeugnisverweige- rungsrechte fehlen bzw. in Bezug auf Feststellungen der Polizeibeamten das rechtliche Gehör des Beschuldigten (Recht auf Konfrontation, Ergänzungsfragen zu stellen etc.) verletzt wäre.

E. 3.3.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Verfahrensbeteiligten und die weiteren Beweismittel korrekt und vollständig zusammengefasst (Urk. 47 S. 21-34). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist auf diese zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.4 Sachverhalt / rechtliche Würdigung

E. 3.4.1 Sämtliche befragten Personen schildern übereinstimmend, dass F._____ dem Privatkläger zu Hilfe gekommen sei, als der Beschuldigte erstmals mit dem Privatkläger aneinander geraten sei. F._____ habe den Beschuldigten dann weg- gestossen und sei mit dem Privatkläger auf die andere Strassenseite gegangen. Von diesem Sachverhalt ist auszugehen, welcher auch mit dem Anklagesachver- halt ("Nachdem der Geschädigte sich unter Mithilfe eines herbeigeeilten Freundes kurzfristig befreien konnte, …") übereinstimmt. Die darauffolgenden Gescheh- nisse schildern die Beteiligten jedoch nicht identisch.

E. 3.4.2 Die Vorinstanz nahm eine umfassende Aussagenwürdigung der beteiligten Personen, Zeugen und Auskunftspersonen vor (Urk. 478 S. 34-42) und kam auf- grund dessen zum Schluss, dass folgender – von der Anklageschrift abweichen- der – Sachverhalt erstellt sei: Nachdem sich der Beschuldigte unter Mithilfe von F._____ habe befreien können, habe E._____ F._____ verfolgt, währendem der Beschuldigte zusammen mit D._____ beim Privatkläger verblieben sei, wobei D._____ und/oder der Beschuldigte den am Boden liegenden Privatkläger mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert hätten. In der Folge sei der Beschuldigte G._____, welcher seinerseits E._____ nachgesetzt habe, nachgerannt und an- schliessend mit E._____ zu D._____ und dem Privatkläger zurückgekehrt, wobei der Privatkläger erneut von diesen mit Schlägen und Fusstritten traktiert worden sei, wobei mindestens zwei der drei Türsteher aktiv auf den Privatkläger einge- schlagen hätten. Anlässlich dieser Auseinandersetzung habe der Privatkläger

- 9 - zumindest eine stark blutende Riss-Quetsch-Wunde an der Stirn sowie einen Na- senbeinbruch erlitten (Urk. 47 S. 47). Die Vorinstanz hielt weiter – auf einen Einwand der Verteidigung – fest, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werde, den am Boden liegenden Privatkläger mit Schlägen oder Tritten traktiert zu haben. Sondern es sei eingeklagt und erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit D._____ und E._____ beim Privatkläger gewesen sei, als dieser von ihnen traktiert und verletzt worden sei (Urk. 47 S. 47). Mit diesem erstellten Verhalten habe der Beschuldigte den Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllt (Urk. 47 S. 48-50).

E. 3.4.3 Wie erwähnt, geht die Anklage davon aus, dass E._____ nur kurz nach bzw. fast gleichzeitig mit dem Beschuldigten und D._____ beim Privatkläger ein- getroffen und dann aktiv zusammen mit dem Beschuldigten und D._____ gegen den Privatkläger vorgegangen sei. Eine solche Beteiligung von E._____ lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage nicht erstellen. Weder der Beschuldigte noch F._____, D._____ oder E._____ führten aus, E._____ sei kurz nach dem Beschuldigten und D._____ beim Privat- kläger gewesen. Sämtliche einvernommenen Personen, welche nähere Aussagen zum Tatgeschehen, insbesondere zur Zuordnung der Handlungen an einzelne Personen, machen konnten, führten aus, dass E._____ mit F._____ beschäftigt war, diesem nachgerannt sei und ihm Pfefferspray gegeben habe. Anschliessend sei E._____ auch noch mit dem ihn verfolgenden G._____ beschäftigt gewesen, welchen er ebenfalls mit Pfefferspray bedacht habe. Weiter sagten alle einver- nommenen Personen aus, E._____ sei erst später, nachdem die "Auseinander- setzung" mit E._____ und G._____ beendet gewesen sei, zum am Boden liegen- den Privatkläger gestossen. Auch der Zeuge H._____ erklärte dazu, dass E._____ – und auch der Beschuldigte – nicht beim Privatkläger gewesen seien, als er – H._____ – vor Ort eingetroffen sei. Auf diese übereinstimmenden Aussa- gen ist daher abzustellen.

- 10 - In Bezug auf die Rolle von E._____ lässt sich daher der Sachverhalt nicht ankla- gegemäss erstellen. Somit ist auch nicht erstellt, dass sich drei Personen in feind- seliger Absicht und gewaltsam auf den am Boden liegenden Privatkläger stürzten. Ein wesentlicher Teil des Anklagevorwurfs, wie viele Personen sich auf den Privatkläger gestürzt hätten und somit am Angriff beteiligt gewesen seien, ist daher nicht im Sinne der Anklage gegeben.

E. 3.4.4 Nicht erstellen lässt sich weiter, dass die in der Anklage umschriebenen Verletzungen (Urk. 26 S. 4) Folge der in der Anklage als Angriff umschriebenen Handlungen (ND 2 Absatz 2) sind. Die Verteidigung führte zu Recht aus, die An- klage ordne die umschriebenen Verletzungen nicht in ausreichender Weise einem der beiden angeklagten Vorfälle (Körperverletzung und/oder Angriff) zu (Urk. 62 S. 12). Im Weiteren lassen sich die umschriebenen Verletzungen auch nicht auf- grund der vorhanden Akten dem ersten oder zweiten Vorfall zuordnen. Richtig ist

– und insoweit ist der Vorinstanz zuzustimmen –, dass verschiedene Beteiligte, die Zeugen F._____ und G._____ sowie die Zeuginnen I._____ und J._____ und auch der Beschuldigte selbst aussagten, der Privatkläger habe nach dem ersten Vorfall noch nicht sichtbar geblutet. Daraus lässt sich jedoch nicht in rechtsgenü- gender Weise nachweisen, dass die in der Anklage umschriebenen Verletzungen

– auch nicht die Riss-Quetsch-Wunde an der Stirn – dem Privatkläger erst beim zweiten Vorfall zugefügt wurden. Zu den Verletzungen liegt den Akten kein Arzt- bericht bei und dies obwohl der Privatkläger gemäss Polizeirapport der Stadtpoli- zei Zürich nach dem Vorfall ins …-Spital … gebracht und dort behandelt worden ist (Urk. ND 2/1 S. 3). Die Untersuchungsbehörde hat es unterlassen, einen entsprechenden Arztbericht anzufordern, und auch der Privatkläger hat keinen solchen eingereicht, obwohl er dies bereits in seiner Einvernahme vom

E. 3.4.5 Zwei wesentliche Elemente des Anklagevorwurfs können demnach nicht erstellt werden. Voraussetzung des Tatbestands des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB ist jedoch, dass der Angegriffene oder ein Dritter infolge der Attacke verletzt oder getötet wird. Objektive Strafbarkeitsbedingung ist der Eintritt des Todes oder der Körperverletzung des Angegriffenen oder eines Dritten. Wie vorstehend ausgeführt, lässt sich jedoch gerade nicht erstellen, dass der Privatkläger bei dem in der Anklage umschriebenen Angriff im Umfang von mindestens einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB verletzt wurde. Somit fehlt es an der für die Erfüllung des Tatbestandes des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB notwendigen objektiven Strafbarkeitsbedingung und ein Schuldspruch wegen Angriffs entfällt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligung des Beschuldigten, welche die Vorinstanz als gegeben erachtete, nämlich dass er zusammen mit D._____ und E._____ "beim Privatkläger gewesen sei" (Urk. 47 S. 47) bzw. dass er "physisch anwesend" (Urk. 47 S. 49) gewesen sei, für ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 134 StGB nicht ausreicht. Einzig die physische Präsenz, ein "dabei Stehen" und zuschauen bei einem von anderen aktiv aus- geführten Angriff, reicht nicht aus. Für ein tatbestandsmässiges Verhalten ist eine

- 12 - irgendwie geartete Teilnahme erforderlich, welche auch von aussen erkennbar sein muss, sei es aktiv mit tätlichem Verhalten oder verbaler oder psychischer Unterstützung.

E. 3.5 Zusammenfassend lässt sich daher aufgrund der vorliegende Anklage und der Aktenlage ein Schuldspruch sowohl in tatbeständlicher als auch rechtlicher Hinsicht nicht rechtfertigen. Der Beschuldigte ist des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB nicht schuldig und freizusprechen. Allfällige Tätlichkeiten, welche – im Unterschied zu Verletzungen im Ausmass einer einfachen Körperverletzung – allenfalls nachgewiesen werden könnten, wären im Übrigen bereits verjährt, da die Verjährungsfrist für Übertretungen drei Jahre beträgt (Art. 109 StGB) und diese bei Fällung des erstinstanzlichen Urteils am 23. August 2012 bereits verstrichen war (Art. 97 Abs. 3 StGB).

E. 4 Zivilansprüche Ausgangsgemäss ist das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 StPO).

E. 5 Kosten und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Kosten der Untersuchung und der beiden Gerichtsverfahren Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und der beiden Gerichts- verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 und 428 StPO). Eine teilweise Kostenauflage an den Privatkläger – wie es seitens der Verteidi- gung beantragt wird – ist nicht angezeigt. Der Privatkläger wurde offensichtlich zusammengeschlagen und Hinweise auf eine Falschaussage des Privatklägers liegen nicht vor. Das fehlende Arztzeugnis kann ebenfalls nicht zu einer Kosten-

- 13 - auflage führen. Die Beibringung eines solchen wäre – jedenfalls im Strafpunkt – Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen.

E. 5.2 Der erbetene Verteidiger macht für die Zeit vom 11. Mai 2010 bis und mit Berufungsverhandlung ein Honorar von total Fr. 49'007.10 geltend, inbegriffen Barauslagen und Mehrwertsteuer (Urk. 62 S. 30 f., Urk. 63). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits um Genugtuung für immaterielle Nachteile (Schmid, Handbuch des Schweizerisches Strafprozess- rechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1803 f.). Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Vertei- digung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch, N. 1810). Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung zweifellos gerechtfertigt. Die einem freigesprochenen Beschuldigten zuzusprechenden Anwaltskosten bemessen sich nach dem kantonalen Anwaltstarif und müssen verhältnismässig sein (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 429 N. 7). Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen; unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N. 15). Die Höhe des Entschädigungsanspruchs des obsiegenden Beschuldigten ist unabhängig davon festzusetzen, ob er erbeten oder amtlich verteidigt gewesen ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_63/2010 vom 5. Mai 2010, E. 2.4). Die Entschä- digung für einen erbetenen Verteidiger bestimmt sich im Kanton Zürich grundsätz-

- 14 - lich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV). Gemäss § 1 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts

– auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.- bis Fr. 8000.-, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Verteidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung für dieses. Dazu zählen namentlich eine Besprechung mit dem Beschuldigten, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Urteils (ZR 101 [2002] Nr. 19 E. 3b). Zur Grundgebühr werden für weitere Verhandlungen bzw. Verhandlungstage und weitere notwendige Rechts- schriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Sofern sich die Gebühr nach Zeitaufwand bemisst (beispielsweise bei Strafpro- zessen im Vorverfahren), beträgt der Stundenansatz Fr. 150.- bis Fr. 350.- (§ 3 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens ist der Stundenansatz aufgrund der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falls und der Verantwortung des Rechts- anwaltes festzusetzen (§ 2 AnwGebV analog). Gestützt auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. März 2002 ist bei amtlichen Verteidigungen von einem Stundenansatz von Fr. 200.- auszugehen. Ein Stundenansatz von Fr. 200.- für "weniger komplexe Verfahren" wurde auch vom Bundesgericht als kostendeckend und somit angemessen erachtet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010, E. 5.4.2 mit Hinweisen).

- 15 - Bei der Festsetzung der Entschädigung des (amtlichen) Verteidigers ist primär zu unterscheiden, ob es sich um ein so genanntes einfaches Standardverfahren handelt oder nicht. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtli- cher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden Delikte (Beschlüsse des Kassationsgerich- tes AC040089 vom 23. Dezember 2004, E. II.3c, und AC070031 vom 11. Juli 2008, E. 4.5). Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die Anwalts- gebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung

– zumindest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu den ein- fachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorarabrechnung des Ver- teidigers auszugehen. Diese ist danach auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Ergibt diese Überprüfung, dass die Aufwendungen für die Verteidigung im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots der Schadenminde- rung nicht unangemessen sind, ist der in Rechnung gestellte Betrag zuzuspre- chen. Deutlich weniger als die ausgewiesenen Verteidigungskosten zu entschädi- gen ist nur unter diesen Voraussetzungen zulässig und auch dies nur dann, wenn die Aufwendungen des Verteidigers zur Bedeutung, zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des Falls nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das vorliegende Verfahren ist nicht umfangreich und weist entgegen den Ausfüh- rungen des Verteidigers (Urk. 62 S. 30) keinen hohen Grad an Komplexität auf. Schwierige rechtliche Fragen stellen sich nicht. Beantragt wurde von der Staats- anwältin eine bedingte Geldstrafe in der Kompetenz des Einzelgerichts. Gravie- rende Konsequenzen für den Beschuldigten, wie zum Beispiel bei einem drohen- den Freiheitsentzug, waren und sind nicht zu erwarten. Innerhalb der einzel- gerichtlichen Bandbreite ist das Verfahren etwa in der Mitte anzusiedeln. Die im vorliegenden Fall vom Verteidiger getätigten und in Rechnung gestellten Auf- wendungen stehen in keinem Verhältnis zur Bedeutung, zum Umfang und zu den

- 16 - Schwierigkeiten des Falles. Auf der anderen Seite kann konstatiert werden, dass der Fall leicht über ein übliches Standardmass hinausgeht. Es erscheint daher gerechtfertigt, dies bei der Festsetzung des Honorars zu berücksichtigen. Für die erste Phase des Untersuchungsverfahrens vom 11. Mai 2010 bis zum

29. November 2010 (Mehrwertsteuersatz 7.6 %) erscheint praxisgemäss ein Stundenhonorar von Fr. 250.- als angemessen (und nicht Fr. 320.-, Urk. 62 S. 31). Dies ergibt bei einem Aufwand von 2'495 Minuten einen Betrag von Fr. 10'395.85. Hinzu kommen die Kosten für Telefonate (Fr. 11.-) und Porti (Fr. 38.-). Die Kopien wurden vom Rechtsvertreter mit Fr. 1.- pro Stück eingesetzt, entschädigt werden allerdings nur Fr. -.50 pro Stück. Die aufgeführte Zahl von 304 Kopien für die erwähnte Phase erscheint als erheblich zu hoch. Aus den für das gesamte Verfahren geltend gemachten Kopien von nicht weniger als 2'620 Stück (Urk. 63) ist angesichts des Aktenumfangs zu schliessen, dass der Verteidiger die Akten wohl vollumfänglich zweimal kopiert hat. Das ist unnötig und jedenfalls nicht entschädigungsberechtigt. Auszugehen ist hier deshalb von 152 notwendigen Kopien, woraus ein Betrag von Fr. 76.- resultiert. Zum Betrag von Fr. 10'520.85 ist die Mehrwertsteuer von Fr. 799.60 hinzuzuzählen, so dass sich ein Total von Fr. 11'320.45 ergibt. Für das Untersuchungsverfahren ab dem 14. Februar 2011 bis zum 2. August 2012 (Mehrwertsteuersatz 8 %) ergibt sich bei 1'820 Minuten und Fr. 250.- Stun- denansatz ein Betrag von Fr. 7'583.35. Angesichts der Bedeutung und Schwere des Falles sowie des konkreten, gerechtfertigten Aufwandes für die Verteidigung und dem weiten Rahmen von Fr. 600.- bis Fr. 8000.- ist vorliegend für das Bezirksgerichtliche Hauptverfahren eine Grundgebühr von Fr. 4'000.- festzu- setzen. Mit dieser Grundgebühr sind zum einen abgegolten die Aufwendungen des Verteidigers für die Erarbeitung des Plädoyers und die Teilnahme an der Hauptverhandlung (1'200 min.). Zum anderen werden von der Grundgebühr aber auch eine Besprechung mit dem Beschuldigten und das im Hinblick auf die Hauptverhandlung nötige Aktenstudium erfasst. Damit fallen zumindest die unter den Daten 3. bis 16. August 2012 aufgeführten Aufwendungen (485 min.) ausser Ansatz. Hinzuzurechnen sind die Kosten für Telefonate (Fr. 12.-), Porti (Fr. 88.-)

- 17 - und Reisespesen (Fr. 7.60). Von den in der Kostenzusammenstellung aufgeführ- ten 2111 Kopien erscheinen (exklusive Kopien für das Plädoyer) höchstens 1'000.- als gerechtfertigt. Für die insgesamt gerechtfertigten 1'136 Kopien (inkl. Plädoyer) ergibt sich ein Betrag von Fr. 568.-. Zum Total von Fr. 12'258.95 sind Fr. 980.70 für die Mehrwertsteuer hinzuzuzählen, so dass sich ein Betrag von Fr. 13'239.65 ergibt. Angesichts der Bedeutung und Schwere des Falles sowie des konkreten, gerecht- fertigten Aufwandes für die Verteidigung und dem weiten Rahmen von Fr. 600.- bis Fr. 8000.- und dem Umstand, dass das ganze vorinstanzliche Urteil angefoch- ten wurde, ist vorliegend für das Berufungsverfahren eine Grundgebühr von Fr. 3'000.- festzusetzen (§ 18 AnwGebV). Damit sind sämtliche vom Verteidiger geltend gemachten Aufwendungen (1845 Minuten) abgegolten. Hinzu kommen die Kosten für Telefonate (Fr. 4.-), Porti (Fr. 12.-) und Kopien (Fr. 100.50). Zum Total von Fr. 3'116.50 ist die Mehrwertsteuer von Fr. 249.30 hinzuzurechnen, so dass sich ein Total von Fr. 3'365.80 ergibt. Es resultiert eine Entschädigung für das gesamte Untersuchungsverfahren sowie für die beiden gerichtlichen Verfahren von Fr. 27'925.90. Dieser Betrag ist dem Beschuldigten für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

E. 5.3 Entschädigung Privatkläger Ausgangsgemäss ist dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 433 StPO).

- 18 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. August 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  2. (...) Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen. 2.-5. (…)
  3. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 256.65 Auslagen Untersuchung Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-10. (…)
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte wird weiter vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen.
  6. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  7. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. - 19 -
  8. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 27'925.90 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  9. Dem Privatkläger B._____ wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und den Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, …, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. HD 16/2
  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 20 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. April 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120521-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Weinmann Urteil vom 11. April 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Angriff Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. August 2012 (GG120140)

- 2 - Anklage: (Urk. 26) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Mai 2012 (Berichtigung vom 14. Juni 2012) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 62 f.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 100.– als Schadenersatz zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 800.– zu- züglich 5 % Zins ab 26. Juli 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 256.65 Auslagen Untersuchung Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

7. Die Kosten der Untersuchung werden zur Hälfte dem Beschuldigten auf- erlegt. Die verbleibende Hälfte der Kosten der Untersuchung wird definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt. Die verbleibenden 1/3 der Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 12'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'677.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 1)

1. Der Beschuldigte A._____ sei in Abänderung der Dispositivziffer 1 Absatz 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2012 vom Vorwurf des Angriffs freizusprechen.

2. Die Zivilansprüche von B._____ seien in Abänderung der Dispositivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Es sei dem Beschuldigten, in Abänderung der Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils, eine volle (und ergänzte) Prozessentschädigung von CHF 38'144.50 für das erstinstanzliche Verfahren und jedenfalls CHF 10'862.60 für das Berufungsverfahren auszurichten.

- 4 -

4. In Abänderung der Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils sei die Prozessentschädigung für die Rechtsvertretung des Privatklägers abzuwei- sen.

5. Die Kosten des gesamten Verfahrens seien in Abänderung der Dispositiv- ziffern 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils zu einem Sechstel dem Privat- kläger aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis und mit Eingang der berichtigten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich / Limmat vom 14. Juni 2012 (Urk. 26) beim Bezirksge- richt Zürich ist auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (Urk. 47 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 30. Juli 2012 stellte das Bezirksgericht Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, das Verfahren bezüglich der in ND 1 eingeklagten Vorwürfe (Tätlichkeit und Körperverletzung in Mittäterschaft zum Nachteil von C._____) ein (Urk. 28). Mit Urteil der genannten Vorinstanz vom 23. August 2012 sprach sie den Beschuldigten des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig und sprach ihn vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [betreffend ND 2 Absatz 1] frei. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Sie verpflichtete ihn, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz im Be- trag von Fr. 100.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 800.-- zuzüglich 5% Zins ab

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26. Juli 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen (Urk. 47 S. 62). 1.2. Am 24. August 2012 erhob der Beschuldigte gegen das genannte Urteil Beru- fung (Urk. 40). Der schriftlich begründete Entscheid ging am 16. November 2012 beim Verteidiger ein (Urk. 45/2). Mit Datum vom 5. Dezember 2012 ging frist- gerecht die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 48). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2012 wurde dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt sowie Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, das "Datenerfassungsblatt" sowie Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 19. De- zember 2012 Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 53). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht verlauten. 1.4. Am 11. April 2013 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten sowie dessen Verteidigers statt. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffung und -erläuterung und das Urteil wurde den Parteien schriftlich mitgeteilt (Prot. II S. 4 ff.; Urk. 64).

2. Umfang der Berufung / Prozessuales 2.1. Der schriftlichen Berufungserklärung ist zu entnehmen, dass der Beschuldig- te das vorinstanzliche Urteil, ausser dem Freispruch wegen einfacher Körper- verletzung sowie der Kostenfestsetzung, vollumfänglich anficht (Urk. 48; Prot. II S. 5). Demgemäss ist einzig der Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dispositiv Ziffer 1, 2. Absatz) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 6.) in Rechtskraft erwachsen. Die restlichen Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind zu überprüfen.

- 6 - 2.2. Der Verteidiger machte heute in seinem Plädoyer – wie auch bereits vor der Vorinstanz – diverse prozessuale Mängel, welche die Nichtigkeit von Untersu- chungshandlungen oder die Unverwertbarkeit von Beweismitteln zur Folge hätten, sowie eine Verletzung des Anklageprinzips geltend (Urk. 62 S. 2-14). Wie nach- folgend zu zeigen sein wird (Ziff. 3.4), lässt sich der Anklagesachverhalt aufgrund der vorliegenden Anklage und Aktenlage nicht erstellen und ist der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen, weshalb sich an dieser Stelle eine eingehende Auseinandersetzung mit den prozessualen Rügen der Verteidigung erübrigt. Soweit nötig ist nachfolgend (Ziff. 3.4) darauf einzugehen.

3. Sachverhalt 3.1. Von den ursprünglich zur Anklage gelangten Vorwürfen ist im Berufungsver- fahren nur noch der zweite Abschnitt der Anklage betreffend ND 2, der Vorwurf des Angriffs, zu überprüfen. Dabei wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den Privatkläger zusammen mit D._____, nachdem der Privatkläger sich habe mit Hilfe eines herbeigeeilten Freundes befreien können, erneut eingeholt, und D._____ habe dem Privatkläger darauf einen Stoss versetzt, worauf dieser zu Boden gegangen sei. Nun sei E._____ ebenfalls dazu gekommen und habe sich zusammen mit dem Beschuldigten und D._____ in feindseliger Absicht gewaltsam auf den am Boden liegenden Privatkläger gestürzt und diesen mit Faustschlägen und Fusstritten gegen dessen ganzen Körper, insbesondere auch gegen dessen Kopf, traktiert. Dadurch habe der Privatkläger eine Riss-Quetsch-Wunde an der Stirn, ein gebrochenes Nasenbein, eine Hirnerschütterung, einen angeschwolle- nen Kiefer rechts, eine Riss-Quetsch-Wunde an der linken Hand sowie diverse Kratzwunden am Oberkörper erlitten, welche Verletzungen der Beschuldigte durch sein Verhalten billigend in Kauf genommen habe. 3.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt festgehalten, auf welche vorweg zu verweisen ist (Urk. 47 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Glaubwürdigkeit von einvernommen Personen ist festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen

- 7 - Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinwei- sen). Im Vordergrund steht als personale Eigenschaft der etwas unscharfe Begriff des „Leumunds“. Es besteht indessen kein eindeutiger Zusammenhang zwischen allgemein anerkannt positivem Leumund und der Glaubhaftigkeit einer konkreten Bekundung. Andererseits ist aus einem schlechtem Leumund nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit konkreter Aussagen zu schließen (Steller/Volbert, Glaub- würdigkeitsbegutachtung, in: Psychologie im Strafverfahren, Steller/Volbert, Hrsg., Bern 1997 S. 15). Auch zeigt die Erfahrung, dass Aussagen von Befragten nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zukommt, weil der aussagenden Person Strafandro- hungen vorgehalten werden. Sodann kann auch alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Vielmehr kommt es auf die Glaubhaftigkeit der getätigten Aussagen an, welche einer Analyse zu unterziehen sind. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit der einvernommen Personen grundsätzlich auf derselben Stufe anzusiedeln sind, da insbesondere einzig aus ihrer prozessualen Stellung keine Einschränkungen ihrer grundsätzli- che Glaubwürdigkeit abgeleitet werden kann. Relevant sind vielmehr die von ihnen getätigten Aussagen, welche auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen sind. 3.3. Aussagen der Verfahrensbeteiligten und weitere Beweismittel 3.3.1. Die Vorinstanz verwies in ihrem Entscheid an verschiedener Stelle auf Angaben im Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 3. September 2009 (ND 2/1), namentlich betreffend Aussagen, welche die Beteiligten gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten gemacht haben sollen sowie betreffend Fest- stellungen und Wahrnehmungen der Polizeibeamten am Tatort (vgl. Urk. 47 S. 21, 31, 32, 42 und 44). Auf diese Angaben im Polizeirapport kann zur Er- stellung des Sachverhalts zu Lasten des Beschuldigten nicht abgestellt werden,

- 8 - da einerseits die notwendigen Hinweise auf Aussage- oder Zeugnisverweige- rungsrechte fehlen bzw. in Bezug auf Feststellungen der Polizeibeamten das rechtliche Gehör des Beschuldigten (Recht auf Konfrontation, Ergänzungsfragen zu stellen etc.) verletzt wäre. 3.3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Verfahrensbeteiligten und die weiteren Beweismittel korrekt und vollständig zusammengefasst (Urk. 47 S. 21-34). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist auf diese zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Sachverhalt / rechtliche Würdigung 3.4.1. Sämtliche befragten Personen schildern übereinstimmend, dass F._____ dem Privatkläger zu Hilfe gekommen sei, als der Beschuldigte erstmals mit dem Privatkläger aneinander geraten sei. F._____ habe den Beschuldigten dann weg- gestossen und sei mit dem Privatkläger auf die andere Strassenseite gegangen. Von diesem Sachverhalt ist auszugehen, welcher auch mit dem Anklagesachver- halt ("Nachdem der Geschädigte sich unter Mithilfe eines herbeigeeilten Freundes kurzfristig befreien konnte, …") übereinstimmt. Die darauffolgenden Gescheh- nisse schildern die Beteiligten jedoch nicht identisch. 3.4.2. Die Vorinstanz nahm eine umfassende Aussagenwürdigung der beteiligten Personen, Zeugen und Auskunftspersonen vor (Urk. 478 S. 34-42) und kam auf- grund dessen zum Schluss, dass folgender – von der Anklageschrift abweichen- der – Sachverhalt erstellt sei: Nachdem sich der Beschuldigte unter Mithilfe von F._____ habe befreien können, habe E._____ F._____ verfolgt, währendem der Beschuldigte zusammen mit D._____ beim Privatkläger verblieben sei, wobei D._____ und/oder der Beschuldigte den am Boden liegenden Privatkläger mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert hätten. In der Folge sei der Beschuldigte G._____, welcher seinerseits E._____ nachgesetzt habe, nachgerannt und an- schliessend mit E._____ zu D._____ und dem Privatkläger zurückgekehrt, wobei der Privatkläger erneut von diesen mit Schlägen und Fusstritten traktiert worden sei, wobei mindestens zwei der drei Türsteher aktiv auf den Privatkläger einge- schlagen hätten. Anlässlich dieser Auseinandersetzung habe der Privatkläger

- 9 - zumindest eine stark blutende Riss-Quetsch-Wunde an der Stirn sowie einen Na- senbeinbruch erlitten (Urk. 47 S. 47). Die Vorinstanz hielt weiter – auf einen Einwand der Verteidigung – fest, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werde, den am Boden liegenden Privatkläger mit Schlägen oder Tritten traktiert zu haben. Sondern es sei eingeklagt und erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit D._____ und E._____ beim Privatkläger gewesen sei, als dieser von ihnen traktiert und verletzt worden sei (Urk. 47 S. 47). Mit diesem erstellten Verhalten habe der Beschuldigte den Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllt (Urk. 47 S. 48-50). 3.4.3. Wie erwähnt, geht die Anklage davon aus, dass E._____ nur kurz nach bzw. fast gleichzeitig mit dem Beschuldigten und D._____ beim Privatkläger ein- getroffen und dann aktiv zusammen mit dem Beschuldigten und D._____ gegen den Privatkläger vorgegangen sei. Eine solche Beteiligung von E._____ lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage nicht erstellen. Weder der Beschuldigte noch F._____, D._____ oder E._____ führten aus, E._____ sei kurz nach dem Beschuldigten und D._____ beim Privat- kläger gewesen. Sämtliche einvernommenen Personen, welche nähere Aussagen zum Tatgeschehen, insbesondere zur Zuordnung der Handlungen an einzelne Personen, machen konnten, führten aus, dass E._____ mit F._____ beschäftigt war, diesem nachgerannt sei und ihm Pfefferspray gegeben habe. Anschliessend sei E._____ auch noch mit dem ihn verfolgenden G._____ beschäftigt gewesen, welchen er ebenfalls mit Pfefferspray bedacht habe. Weiter sagten alle einver- nommenen Personen aus, E._____ sei erst später, nachdem die "Auseinander- setzung" mit E._____ und G._____ beendet gewesen sei, zum am Boden liegen- den Privatkläger gestossen. Auch der Zeuge H._____ erklärte dazu, dass E._____ – und auch der Beschuldigte – nicht beim Privatkläger gewesen seien, als er – H._____ – vor Ort eingetroffen sei. Auf diese übereinstimmenden Aussa- gen ist daher abzustellen.

- 10 - In Bezug auf die Rolle von E._____ lässt sich daher der Sachverhalt nicht ankla- gegemäss erstellen. Somit ist auch nicht erstellt, dass sich drei Personen in feind- seliger Absicht und gewaltsam auf den am Boden liegenden Privatkläger stürzten. Ein wesentlicher Teil des Anklagevorwurfs, wie viele Personen sich auf den Privatkläger gestürzt hätten und somit am Angriff beteiligt gewesen seien, ist daher nicht im Sinne der Anklage gegeben. 3.4.4. Nicht erstellen lässt sich weiter, dass die in der Anklage umschriebenen Verletzungen (Urk. 26 S. 4) Folge der in der Anklage als Angriff umschriebenen Handlungen (ND 2 Absatz 2) sind. Die Verteidigung führte zu Recht aus, die An- klage ordne die umschriebenen Verletzungen nicht in ausreichender Weise einem der beiden angeklagten Vorfälle (Körperverletzung und/oder Angriff) zu (Urk. 62 S. 12). Im Weiteren lassen sich die umschriebenen Verletzungen auch nicht auf- grund der vorhanden Akten dem ersten oder zweiten Vorfall zuordnen. Richtig ist

– und insoweit ist der Vorinstanz zuzustimmen –, dass verschiedene Beteiligte, die Zeugen F._____ und G._____ sowie die Zeuginnen I._____ und J._____ und auch der Beschuldigte selbst aussagten, der Privatkläger habe nach dem ersten Vorfall noch nicht sichtbar geblutet. Daraus lässt sich jedoch nicht in rechtsgenü- gender Weise nachweisen, dass die in der Anklage umschriebenen Verletzungen

– auch nicht die Riss-Quetsch-Wunde an der Stirn – dem Privatkläger erst beim zweiten Vorfall zugefügt wurden. Zu den Verletzungen liegt den Akten kein Arzt- bericht bei und dies obwohl der Privatkläger gemäss Polizeirapport der Stadtpoli- zei Zürich nach dem Vorfall ins …-Spital … gebracht und dort behandelt worden ist (Urk. ND 2/1 S. 3). Die Untersuchungsbehörde hat es unterlassen, einen entsprechenden Arztbericht anzufordern, und auch der Privatkläger hat keinen solchen eingereicht, obwohl er dies bereits in seiner Einvernahme vom

3. August 2009 in Aussicht gestellt hatte (ND 2/7/4 S. 3). Von den in der Anklage umschriebenen Verletzungen lässt sich aufgrund der dem Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich beiliegenden Fotoaufnahmen des Privatklägers nach dem Ein- treffen der Polizei am Tatort (ND 2/6) mithin einzig die Riss-Quetsch-Wunde nachweisen. Ob der Privatkläger aber beispielsweise auch eine Hirnerschütterung erlitten hat, lässt sich aufgrund der Fotos nicht erkennen und entsprechend nicht rechtsgenügend erstellen. Gleiches ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 47

- 11 - S. 47) – auch zum möglicherweise erlittenen Nasenbeinbruch zu sagen. Dass diese auf den Fotos erkennbare Riss-Quetsch-Wunde dem Privatkläger erst beim zweiten Vorfall zugefügt wurde, kann jedoch nicht in rechtsgenügender Weise erstellt werden. Denn es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er diese Verletzung bereits beim ersten Vorfall erlitten hat, diese dann aber beispielsweise erst später, allenfalls nach einem darauffolgenden Gerangel oder auch weitergehenden tätlichen Übergriffen, derart stark zu bluten begonnen hat, wie es die erwähnten Zeugen und Beteiligten ausführten und schliesslich auch auf den Fotos ersichtlich ist. Insgesamt kann deshalb nicht in rechtsgenügender Wei- se ausgeschlossen werden, dass dem Privatkläger die – einzig erwiesene – Riss- Quetsch-Wunde nicht bereits beim ersten Vorfall zugefügt wurde. Der Anklage- sachverhalt lässt sich daher auch in Bezug auf die in der Anklage umschriebenen Verletzungen als angebliche Folge des Angriffs nicht rechtsgenügend erstellen. 3.4.5. Zwei wesentliche Elemente des Anklagevorwurfs können demnach nicht erstellt werden. Voraussetzung des Tatbestands des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB ist jedoch, dass der Angegriffene oder ein Dritter infolge der Attacke verletzt oder getötet wird. Objektive Strafbarkeitsbedingung ist der Eintritt des Todes oder der Körperverletzung des Angegriffenen oder eines Dritten. Wie vorstehend ausgeführt, lässt sich jedoch gerade nicht erstellen, dass der Privatkläger bei dem in der Anklage umschriebenen Angriff im Umfang von mindestens einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB verletzt wurde. Somit fehlt es an der für die Erfüllung des Tatbestandes des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB notwendigen objektiven Strafbarkeitsbedingung und ein Schuldspruch wegen Angriffs entfällt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligung des Beschuldigten, welche die Vorinstanz als gegeben erachtete, nämlich dass er zusammen mit D._____ und E._____ "beim Privatkläger gewesen sei" (Urk. 47 S. 47) bzw. dass er "physisch anwesend" (Urk. 47 S. 49) gewesen sei, für ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 134 StGB nicht ausreicht. Einzig die physische Präsenz, ein "dabei Stehen" und zuschauen bei einem von anderen aktiv aus- geführten Angriff, reicht nicht aus. Für ein tatbestandsmässiges Verhalten ist eine

- 12 - irgendwie geartete Teilnahme erforderlich, welche auch von aussen erkennbar sein muss, sei es aktiv mit tätlichem Verhalten oder verbaler oder psychischer Unterstützung. 3.5. Zusammenfassend lässt sich daher aufgrund der vorliegende Anklage und der Aktenlage ein Schuldspruch sowohl in tatbeständlicher als auch rechtlicher Hinsicht nicht rechtfertigen. Der Beschuldigte ist des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB nicht schuldig und freizusprechen. Allfällige Tätlichkeiten, welche – im Unterschied zu Verletzungen im Ausmass einer einfachen Körperverletzung – allenfalls nachgewiesen werden könnten, wären im Übrigen bereits verjährt, da die Verjährungsfrist für Übertretungen drei Jahre beträgt (Art. 109 StGB) und diese bei Fällung des erstinstanzlichen Urteils am 23. August 2012 bereits verstrichen war (Art. 97 Abs. 3 StGB).

4. Zivilansprüche Ausgangsgemäss ist das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 StPO).

5. Kosten und Entschädigungsfolgen 5.1. Kosten der Untersuchung und der beiden Gerichtsverfahren Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und der beiden Gerichts- verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 und 428 StPO). Eine teilweise Kostenauflage an den Privatkläger – wie es seitens der Verteidi- gung beantragt wird – ist nicht angezeigt. Der Privatkläger wurde offensichtlich zusammengeschlagen und Hinweise auf eine Falschaussage des Privatklägers liegen nicht vor. Das fehlende Arztzeugnis kann ebenfalls nicht zu einer Kosten-

- 13 - auflage führen. Die Beibringung eines solchen wäre – jedenfalls im Strafpunkt – Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen. 5.2. Der erbetene Verteidiger macht für die Zeit vom 11. Mai 2010 bis und mit Berufungsverhandlung ein Honorar von total Fr. 49'007.10 geltend, inbegriffen Barauslagen und Mehrwertsteuer (Urk. 62 S. 30 f., Urk. 63). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits um Genugtuung für immaterielle Nachteile (Schmid, Handbuch des Schweizerisches Strafprozess- rechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1803 f.). Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Vertei- digung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch, N. 1810). Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung zweifellos gerechtfertigt. Die einem freigesprochenen Beschuldigten zuzusprechenden Anwaltskosten bemessen sich nach dem kantonalen Anwaltstarif und müssen verhältnismässig sein (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 429 N. 7). Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen; unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N. 15). Die Höhe des Entschädigungsanspruchs des obsiegenden Beschuldigten ist unabhängig davon festzusetzen, ob er erbeten oder amtlich verteidigt gewesen ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_63/2010 vom 5. Mai 2010, E. 2.4). Die Entschä- digung für einen erbetenen Verteidiger bestimmt sich im Kanton Zürich grundsätz-

- 14 - lich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV). Gemäss § 1 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts

– auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.- bis Fr. 8000.-, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Verteidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung für dieses. Dazu zählen namentlich eine Besprechung mit dem Beschuldigten, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Urteils (ZR 101 [2002] Nr. 19 E. 3b). Zur Grundgebühr werden für weitere Verhandlungen bzw. Verhandlungstage und weitere notwendige Rechts- schriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Sofern sich die Gebühr nach Zeitaufwand bemisst (beispielsweise bei Strafpro- zessen im Vorverfahren), beträgt der Stundenansatz Fr. 150.- bis Fr. 350.- (§ 3 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens ist der Stundenansatz aufgrund der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falls und der Verantwortung des Rechts- anwaltes festzusetzen (§ 2 AnwGebV analog). Gestützt auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. März 2002 ist bei amtlichen Verteidigungen von einem Stundenansatz von Fr. 200.- auszugehen. Ein Stundenansatz von Fr. 200.- für "weniger komplexe Verfahren" wurde auch vom Bundesgericht als kostendeckend und somit angemessen erachtet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010, E. 5.4.2 mit Hinweisen).

- 15 - Bei der Festsetzung der Entschädigung des (amtlichen) Verteidigers ist primär zu unterscheiden, ob es sich um ein so genanntes einfaches Standardverfahren handelt oder nicht. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtli- cher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden Delikte (Beschlüsse des Kassationsgerich- tes AC040089 vom 23. Dezember 2004, E. II.3c, und AC070031 vom 11. Juli 2008, E. 4.5). Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die Anwalts- gebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung

– zumindest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu den ein- fachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorarabrechnung des Ver- teidigers auszugehen. Diese ist danach auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Ergibt diese Überprüfung, dass die Aufwendungen für die Verteidigung im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots der Schadenminde- rung nicht unangemessen sind, ist der in Rechnung gestellte Betrag zuzuspre- chen. Deutlich weniger als die ausgewiesenen Verteidigungskosten zu entschädi- gen ist nur unter diesen Voraussetzungen zulässig und auch dies nur dann, wenn die Aufwendungen des Verteidigers zur Bedeutung, zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des Falls nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das vorliegende Verfahren ist nicht umfangreich und weist entgegen den Ausfüh- rungen des Verteidigers (Urk. 62 S. 30) keinen hohen Grad an Komplexität auf. Schwierige rechtliche Fragen stellen sich nicht. Beantragt wurde von der Staats- anwältin eine bedingte Geldstrafe in der Kompetenz des Einzelgerichts. Gravie- rende Konsequenzen für den Beschuldigten, wie zum Beispiel bei einem drohen- den Freiheitsentzug, waren und sind nicht zu erwarten. Innerhalb der einzel- gerichtlichen Bandbreite ist das Verfahren etwa in der Mitte anzusiedeln. Die im vorliegenden Fall vom Verteidiger getätigten und in Rechnung gestellten Auf- wendungen stehen in keinem Verhältnis zur Bedeutung, zum Umfang und zu den

- 16 - Schwierigkeiten des Falles. Auf der anderen Seite kann konstatiert werden, dass der Fall leicht über ein übliches Standardmass hinausgeht. Es erscheint daher gerechtfertigt, dies bei der Festsetzung des Honorars zu berücksichtigen. Für die erste Phase des Untersuchungsverfahrens vom 11. Mai 2010 bis zum

29. November 2010 (Mehrwertsteuersatz 7.6 %) erscheint praxisgemäss ein Stundenhonorar von Fr. 250.- als angemessen (und nicht Fr. 320.-, Urk. 62 S. 31). Dies ergibt bei einem Aufwand von 2'495 Minuten einen Betrag von Fr. 10'395.85. Hinzu kommen die Kosten für Telefonate (Fr. 11.-) und Porti (Fr. 38.-). Die Kopien wurden vom Rechtsvertreter mit Fr. 1.- pro Stück eingesetzt, entschädigt werden allerdings nur Fr. -.50 pro Stück. Die aufgeführte Zahl von 304 Kopien für die erwähnte Phase erscheint als erheblich zu hoch. Aus den für das gesamte Verfahren geltend gemachten Kopien von nicht weniger als 2'620 Stück (Urk. 63) ist angesichts des Aktenumfangs zu schliessen, dass der Verteidiger die Akten wohl vollumfänglich zweimal kopiert hat. Das ist unnötig und jedenfalls nicht entschädigungsberechtigt. Auszugehen ist hier deshalb von 152 notwendigen Kopien, woraus ein Betrag von Fr. 76.- resultiert. Zum Betrag von Fr. 10'520.85 ist die Mehrwertsteuer von Fr. 799.60 hinzuzuzählen, so dass sich ein Total von Fr. 11'320.45 ergibt. Für das Untersuchungsverfahren ab dem 14. Februar 2011 bis zum 2. August 2012 (Mehrwertsteuersatz 8 %) ergibt sich bei 1'820 Minuten und Fr. 250.- Stun- denansatz ein Betrag von Fr. 7'583.35. Angesichts der Bedeutung und Schwere des Falles sowie des konkreten, gerechtfertigten Aufwandes für die Verteidigung und dem weiten Rahmen von Fr. 600.- bis Fr. 8000.- ist vorliegend für das Bezirksgerichtliche Hauptverfahren eine Grundgebühr von Fr. 4'000.- festzu- setzen. Mit dieser Grundgebühr sind zum einen abgegolten die Aufwendungen des Verteidigers für die Erarbeitung des Plädoyers und die Teilnahme an der Hauptverhandlung (1'200 min.). Zum anderen werden von der Grundgebühr aber auch eine Besprechung mit dem Beschuldigten und das im Hinblick auf die Hauptverhandlung nötige Aktenstudium erfasst. Damit fallen zumindest die unter den Daten 3. bis 16. August 2012 aufgeführten Aufwendungen (485 min.) ausser Ansatz. Hinzuzurechnen sind die Kosten für Telefonate (Fr. 12.-), Porti (Fr. 88.-)

- 17 - und Reisespesen (Fr. 7.60). Von den in der Kostenzusammenstellung aufgeführ- ten 2111 Kopien erscheinen (exklusive Kopien für das Plädoyer) höchstens 1'000.- als gerechtfertigt. Für die insgesamt gerechtfertigten 1'136 Kopien (inkl. Plädoyer) ergibt sich ein Betrag von Fr. 568.-. Zum Total von Fr. 12'258.95 sind Fr. 980.70 für die Mehrwertsteuer hinzuzuzählen, so dass sich ein Betrag von Fr. 13'239.65 ergibt. Angesichts der Bedeutung und Schwere des Falles sowie des konkreten, gerecht- fertigten Aufwandes für die Verteidigung und dem weiten Rahmen von Fr. 600.- bis Fr. 8000.- und dem Umstand, dass das ganze vorinstanzliche Urteil angefoch- ten wurde, ist vorliegend für das Berufungsverfahren eine Grundgebühr von Fr. 3'000.- festzusetzen (§ 18 AnwGebV). Damit sind sämtliche vom Verteidiger geltend gemachten Aufwendungen (1845 Minuten) abgegolten. Hinzu kommen die Kosten für Telefonate (Fr. 4.-), Porti (Fr. 12.-) und Kopien (Fr. 100.50). Zum Total von Fr. 3'116.50 ist die Mehrwertsteuer von Fr. 249.30 hinzuzurechnen, so dass sich ein Total von Fr. 3'365.80 ergibt. Es resultiert eine Entschädigung für das gesamte Untersuchungsverfahren sowie für die beiden gerichtlichen Verfahren von Fr. 27'925.90. Dieser Betrag ist dem Beschuldigten für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 5.3. Entschädigung Privatkläger Ausgangsgemäss ist dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 433 StPO).

- 18 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 23. August 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. (...) Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen. 2.-5. (…)

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 256.65 Auslagen Untersuchung Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-10. (…)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird weiter vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen.

2. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

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4. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 27'925.90 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Dem Privatkläger B._____ wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und den Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, …, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. HD 16/2

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 20 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. April 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier lic. iur. N. Weinmann