Sachverhalt
1. Anklagevorwürfe 1.1. Anklageziffer I.1. Bargeldbezüge 1.1.1. Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten unter Anklageziffer I.1. summarisch zusammengefasst vor, sie habe in ihrer Funktion als Anlage- und Kundenberaterin der AG._____ Bank den im Backoffice der Bank tätigen Ange- stellten in arglistiger Weise vorgetäuscht, dass die durch die Beschuldigte betreu- ten und vorwiegend im Ausland wohnhaften Kunden der AG._____ Bank bei ihr Bargeld bestellt hätten. Die so getäuschten Angestellten hätten der Beschuldigten in der Zeit vom 25. Februar 2005 bis letztmals am 8. Februar 2007 im irrigen Glauben, das Geld sei für die Kunden bestimmt, anlässlich von 27 Gelegenheiten insgesamt CHF 763'700.--, USD 78'530.-- und EUR 12'050.-- ab den jeweiligen
- 30 - Kundenkonten ausgehändigt. Dieses Bargeld habe die Beschuldigte dann aber nicht den einzelnen Kunden übergeben, sondern für ihren eigenen Lebensunter- halt, u.a. für den Einkauf von Handtaschen im oberen Preissegment und für Feri- en verwendet. Um ihr Verhalten zu verschleiern, habe die Beschuldigte auf den jeweiligen Belegen die Unterschrift der Kunden nachgemacht und so den An- schein erweckt, die Geldübergaben hätten tatsächlich stattgefunden (Urk. 70 S. 2 ff.). 1.1.2. Die Beschuldigte wurde im Verlauf der Strafuntersuchung insgesamt 17 mal im Beisein ihrer jeweiligen Verteidigung zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen befragt (Urk. 29/1-17). 1.1.2.1. Anlässlich der Schlusseinvernahme (2. Teil) vom 12. November 2009 erfolgte zu dem hier interessierenden Anklagevorwurf eine einlässliche Befragung der Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft. Anlässlich dieser Einvernahme gab die Beschuldigte zusammengefasst folgendes zu Protokoll (Urk. 29/15 S. 2 ff.): Es sei zutreffend, dass sie sämtliche im Vorhalt erwähnten Bargeldbezüge getätigt habe. Hierzu verweise sie auf ihre bisherigen Aussagen, dies sei ja bereits alles eingehend besprochen worden. Unzutreffend sei hingegen der Vor- wurf, dass sie all diese Gelder für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet haben solle. Teilweise habe sie das Geld für Einkäufe der Kunden verwendet und nach- träglich zurückbezahlt. Nachdem sie nun Gelegenheit gehabt habe, ihre Unter- lagen detailliert durchzusehen, könne sie sagen, dass sie Anfang 2007 USD 20'000.-- auf das Konto einer Frau GR._____ in …, Taiwan, überwiesen ha- be. Bei Frau GR._____ handle es sich um die Ehefrau des Kontoinhabers "S._____". Zudem habe sie CHF 10'000.-- und CHF 20'000.-- auf das Konto des Kunden U._____ bei der … in Singapur einbezahlt. Schliesslich habe sie noch USD 10'000.-- auf das Konto einer Freundin von AH._____ bei der … Bank in Hongkong einbezahlt. Sie glaube, es habe sich dabei um den Kunden "Z._____" gehandelt. Was die Subkonten angehe, so habe sie diese auf direkte oder indirek- te Weise im Auftrag der Kunden eröffnen lassen. Dies immer dann, wenn es auf- grund der Referenzwährung nötig gewesen sei. Sie nehme an, dass die Kunden davon gewusst hätten. Ob es von den Kunden verstanden worden sei, könne sie
- 31 - nicht sagen. Der im Vorhalt geschilderte Arbeitsablauf sei richtig dargestellt. Sie wisse nicht, ob die damaligen Kollegen im Backoffice die Angaben überprüften, oder nicht. Sie sei jedenfalls nicht davon ausgegangen, dass die Angaben von den Mitarbeitern nicht überprüft würden. Diese hätten Zugriff auf alle Unterlagen gehabt. Ob allerdings eine Weisung bestanden habe, wonach die Angaben durch die Backoffice Mitarbeiter überprüft werden sollten, wisse sie nicht. Der Vorwurf, wonach die Vorgänge für die Mitarbeiter im Backoffice nicht überprüfbar gewesen seien, stimme nicht. Ebenso wenig stimme der Vorwurf, dass sie schon im Voraus gewusst habe, dass sie die Bargeldbezüge nicht an die Kunden aushändigen werde. Zum Vorwurf, wonach sie auf den jeweiligen Bargeldbezugsformularen "Withdrawal" der AG._____ Bank die Unterschriften der genannten Kunden nach- gemacht haben solle, wolle sie sich nicht äussern. 1.1.2.2. Anlässlich eines Telefonates welches die Vorinstanz am 12. März 2012 mit der Verteidigung führte, stellte diese in Aussicht, die Beschuldigte werde ihr Geständnis widerrufen. Sie habe die Vorwürfe nur deshalb eingestanden, um aus der Haft entlassen zu werden (Urk. 82). Im Rahmen eines weiteren Telefonates vom 13. März 2012 einigte sich die Vorinstanz mit der Verteidigung darauf, dass sich die Beschuldigte in einer eigenen, schriftlichen Eingabe klar dazu äussern solle, welchen Standpunkt sie zu den Vorwürfen 'Barbezüge' und 'Kompensati- onszahlungen' einzunehmen gedenke (Urk. 83). Mittels Eingabe vom 30. März 2012 teilte die Verteidigung in der Folge mit, dass die Beschuldigte in der Unter- suchung die unrechtmässige Verwendung der Bargeldbezüge zugegeben habe, stehe im Zusammenhang mit der verhängten Untersuchungshaft, welche ohne (Teil-) Geständnis vom zuständigen Staatsanwalt auch nach über einem Jahr Haft nicht aufgehoben worden wäre. Zutreffend und damit unbestritten seien lediglich die folgenden drei Vorgänge: − Konto … N._____ Foundation, Bezug vom 24. Juli 2006 im Betrag von CHF 50'000.--, − Konto … O._____, Bezug vom 4. Mai 2006 im Betrag von CHF 50'000.--,
- 32 - − Konto … O._____, Bezug vom 7. Juli 2006 im Betrag von CHF 46'000.- -. Im Übrigen würden sämtliche Barbezüge bestritten und das abgelegte Teil- geständnis – soweit es sich überhaupt um ein Solches gehandelt habe – daher widerrufen (Urk. 91 S. 4 und S. 7 ff.). 1.1.2.3. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 26. September 2012 wurde die Beschuldigte zu den Bargeldbezügen befragt. Anlässlich dieser Befragung führte sie aus, sie sei wegen der langen Untersuchungshaft unter enormem Druck gestanden. Bei der Schlusseinvernahme habe sie Angst gehabt, dass es sich nochmals wiederholen würde, wenn sie die Wahrheit nach ihrer Ansicht sagen würde. Sie habe die fraglichen Beträge immer im Auftrag der Kunden abgehoben. Einen kleinen Teil davon habe sie nicht abliefern können, weil die Kunden ihre ursprünglichen Wünsche geändert hätten. Dabei handle es sich um die insgesamt CHF 146'000.-- aus den drei anerkannten Vorgängen zu Lasten der Geschä- digtenkonten "N._____ Foundation" und "O._____". Sie habe immer einen Auftrag gehabt und das Geld zum Teil – dort wo sie nicht habe liefern können – nicht zurückgegeben. Auf entsprechende Ergänzungsfrage des Referenten führte die Beschuldigte aus, sie habe während der Untersuchungshaft gar keine Möglichkeit gehabt, die Unterlagen anzuschauen. Etwas aus der Erinnerung heraus zu sagen sei extrem schwierig gewesen. Ihr Ziel sei es gewesen, aus der Untersuchungs- haft entlassen zu werden. Nach ihrer Entlassung habe die Bank im Jahr 2010 gewisse Unterlagen herausgerückt, dann erst habe sie diese genauer anschauen können. Sie habe den Staatsanwalt während der Untersuchung mehrmals via ihren Verteidiger gebeten, man solle ihr ein vollständiges Dossier der Bank aus- händigen, damit sie etwas Genaues zu den Vorwürfen sagen könne. Das sei aber nie passiert. Man habe ihr die Unterlagen nur stückweise gezeigt. Die Unterlagen seien unvollständig gewesen und hätten die jeweilige Vorgeschichte nicht auf- gezeigt. Unter diesen Umständen habe sie gar nicht alles aus der Erinnerung heraus sagen können (Urk. 138 S. 5 ff. und S. 9 ff.). 1.1.2.4. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, es sei "grundsätzlich festzuhalten, dass die Angeklagte (recte: Beschuldigte) bis
- 33 - zu ihrem 'Geständnis' vor Entlassung aus der Untersuchungshaft konsistent die Vorwürfe bestritten habe […]. Die Beschuldigte habe zugegeben, dass sie Subportfolios eröffnet habe und dass es Bargeldbezüge dazu gegeben habe, auf welchen sie den Kundennamen angebracht habe. Dass die Bargeldbezüge von der Beschuldigten getätigt worden seien, habe zum Geschäftsmodell mit den chinesischen Kunden gehört. Das Geständnis der Beschuldigten habe keinen selbstständigen Charakter und sei nur im Zusammenhang mit der angestrebten Entlassung aus der Untersuchungshaft zu sehen. Weiter sei zu beachten, dass es sich beim angebliche Geständnis der Beschuldigten gar nicht um ein Geständnis gehandelt habe. Dies aus dem folgenden Grund: die Staatsanwaltschaft sei in der Untersuchung davon ausgegangen, dass die Beschuldigte aufgrund der unrecht- mässigen Bargeldbezüge namhafte Vermögenswerte beiseite geschafft habe, die sie verstecke. Entgegen dieser Mutmassung habe die Verteidigung dargetan, dass die Bargeldbezüge – selbst unter der Annahme, diese seien von der Beschuldigten unrechtmässig für sich zurückbehalten worden wären – durch den Lebensaufwand der Beschuldigten aufgebraucht worden seien (Urk. 145 S. 22). 1.1.2.5. Die Vorinstanz setzte sich mit den Einwänden der Beschuldigten und der Verteidigung auseinander und kam zum Schluss, die vorgebrachten Argumente seien nicht einmal ansatzweise überzeugend. Soweit die Beschuldigte vorbringe, sie habe lediglich deshalb ein Geständnis abgelegt, weil sie aus der Unter- suchungshaft habe entlassen werden wollen, spreche allein schon der zeitliche Ablauf der Ereignisse gegen diese Behauptung. Die Schlusseinvernahme vom
12. November 2009 habe nämlich über elf Monate nach der am 9. Dezember 2008 erfolgten Haftentlassung stattgefunden. Zudem habe die Beschuldigte in der Einvernahme vom 2. Dezember 2008 einen anderen Grund für ihre bis dahin zu Protokoll gegebenen Bestreitungen genannt. Damals habe sie ihr Aussagever- halten darauf zurückgeführt, sie habe sich ohne Belege nicht erinnern können, dass sie im September 2007 mit Kunden über Lösungen gesprochen und teil- weise auch gefunden habe. Sie habe daher warten wollen, bis diese Kunden nach Zürich kommen und entsprechend aussagen würden. Als sie im September 2008 aber realisiert habe, dass die Kunden nicht kommen würden, sei die Zeit gekom- men, das so auszusagen. Hierzu erwog die Vorinstanz, das Vorbringen der
- 34 - Beschuldigten sei mit Blick auf die im ersten Halbjahr 2008 durchgeführten Zeugeneinvernahmen mit diversen Kunden nicht ganz nachvollziehbar. Ent- scheidend sei aber, dass ihre damalige Aussage doch erheblich mit der Erklärung der Verteidigung zum Geständniswiderruf kontrastiere. Die von der Beschuldigten am Schluss der besagten Einvernahme handschriftlich angebrachte Protokoller- gänzung ("Ich bereue mich sehr, dass ich der Versuchung nicht widerstehen konnte. Ich möchte mit dem Geständnis die Vergangenheit abschliessen, damit ein Neuanfang möglich wird") ändere daran nichts. Ebenso wenig sei nachvoll- ziehbar, weshalb nur ein Verstecken von unrechtmässigen Bargeldbezügen, nicht aber deren Verwendung für den eigenen Lebensbedarf, als Geständnis einzu- stufen sei. Es liege auf der Hand, dass es nicht darum gehe, was mit dem bezogenen Bargeld geschehen sei. Es sei stets einzig darum gegangen, ob die Bargeldbezüge mit Kundenautorisation und damit rechtmässig oder ohne und damit unrechtmässig über die Bühne gegangen seien. Schliesslich erwog die Vor- instanz, auch die Erklärungen, welche die Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung abgegeben habe, seien alles andere als überzeugend. Abgesehen davon, dass sie sich widersprüchlich geäussert habe, falle insbesondere auch auf, dass die Beschuldigte in ihrer letzten Einvernahme vom 19. Mai 2011 an ihrem früher deponierten Geständnis festgehalten habe, obwohl sie zu jenem Zeitpunkt bereits seit Monaten über die letzten von der AG._____ Bank einge- reichten Unterlagen verfügt habe. Insgesamt liege keine einzige plausible Be- gründung für den Widerruf des Geständnisses vor (Urk. 161 S. 31 ff.). 1.1.2.6. Die Vorinstanz hat sich gründlich mit den Vorbringen der Beschuldigten respektive der Verteidigung auseinandergesetzt. Sorgfältig und mit in allen Teilen einleuchtender Begründung hat sie die vorgebrachten Argumente geprüft und ist vollkommen zu Recht zum Schluss gekommen, dass die vorgebrachten Begrün- dungen für den Geständniswiderruf auch nicht nur ansatzweise zu überzeugen vermögen. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz brauchen an dieser Stelle nicht mehr widerholt zu werden. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist zudem auf folgendes hinzuweisen: Die Beschuldigte führte in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz aus, bei der Schlusseinvernahme habe sie Angst gehabt, "dass es sich nochmals wiederholen würde, wenn sie die
- 35 - Wahrheit nach ihrer Ansicht sagen würde". Sinngemäss machte sie damit geltend, sie habe ihr Geständnis damals nicht widerrufen, weil sie Angst davor gehabt habe, erneut in Untersuchungshaft versetzt zu werden. Hierzu gilt es einerseits festzuhalten, dass die Beschuldigte jederzeit anwaltlich vertreten war. Es ist wohl kaum anzunehmen, dass der Beschuldigten von ihrem versierten Verteidiger der Rat erteilt wurde, sie solle ein falsches Geständnis ablegen, um auf diese Weise aus der Haft entlassen zu werden. Dies nota bene im Wissen darum, dass gestützt auf die eingestandene Delinquenz eine mehrjährige Haftstrafe drohte. Andererseits musste die Verteidigung und mit ihr auch die Beschuldigte spätes- tens seit der Haftentlassungsverfügung der Anklagebehörde vom 9. Dezember 2008 wissen, dass die Anklagebehörde nicht mehr von einer Kollusionsgefahr, sondern lediglich noch von einer Fluchtgefahr ausging. Um Letzterer zu begeg- nen, wurde auch eine Pass- und Schriftensperre angeordnet (Urk. 26/38). Mittels Verfügung vom 28. April 2011 hob die Anklagebehörde schliesslich auch die Pass- und Schriftensperre auf. Dies deshalb, weil nach ihrer Auffassung keine Fluchtgefahr mehr bestand. Entsprechend wurde der Beschuldigten ihr Reisepass und die Identitätskarte vorbehaltlos herausgegeben (Urk. 26/40). Dass die anwalt- lich vertretene Beschuldigte unter diesen Umständen und nach Einsicht in alle massgeblichen Akten der AG._____ Bank noch am 19. Mai 2011 an ihrem angeb- lich falschen Geständnis festgehalten hätte, erscheint im Lichte dieser Betrach- tungen geradezu ausgeschlossen. Ein weiterer eklatanter Widerspruch in der Ar- gumentation der Beschuldigten liegt in der Behauptung, sie habe während der Dauer der Untersuchungshaft keinerlei Einblick in die massgeblichen Unterlagen gehabt und sich daher auch nicht substantiiert mit den gegen sie erhobenen Vor- würfen auseinandersetzen können. Dass dem nicht so ist, lässt sich ohne Weite- res den Akten entnehmen. So war es beispielsweise die Beschuldigte selbst, die durch ihre Verteidigung rund einen Monat vor der Entlassung aus der Untersu- chungshaft detaillierte Angaben zu den diversen Kundenkonten, den angeblichen Kompensationszahlungen und Geldflüssen einreichen liess. Die betreffenden Aufstellungen wurden allesamt von der Beschuldigten gesichtet, inhaltlich geprüft und deren Richtigkeit wurde zumindest teilweise unterschriftlich durch sie bestä- tigt. Davon also, dass sie über keinerlei Unterlangen verfügte, kann auch unter
- 36 - diesem Gesichtspunkt keine Rede sein (Urk. 48/1-43). Entscheidend aber ist, dass die Beschuldigte auch noch lange nachdem sie unbestrittenermassen in sämtliche Akten Einsicht hatte, vollumfänglich an ihrem Geständnis festhielt. Zu- sammenfassend ist mit der Vorinstanz daher festzuhalten, dass die angeführten Begründungen für den Widerruf des Geständnisses alles andere als plausibel sind und nicht im geringsten zu überzeugen vermögen. Wie die Verteidigung zu- treffend ausführte, hat "das Geständnis nur den Rang eines Beweismittels". Unzu- treffend ist hingegen die Ansicht der Verteidigung, wonach ein Geständnis "wie jede andere Behauptung bewiesen werden" müsse (Urk. 145 S. 23). Nicht das Geständnis, respektive die betreffenden "Behauptungen" müssen bewiesen werden, sondern der eingeklagte und bestrittene Sachverhalt. Die Aussagen der Beschuldigten sind dabei eines von verschiedenen Beweismitteln. Es wird daher im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu prüfen sein, ob das Geständnis der Beschuldigten glaubhaft ist und wenn ja, inwieweit es sich mit den übrigen Beweismitteln und Untersuchungserkenntnissen deckt. 1.1.3. Beweiswürdigung hinsichtlich der Bargeldbezüge 1.1.3.1. Die Vorinstanz hielt vorab zutreffend fest, dass die einzelnen Bargeld- bezüge gründlich dokumentiert wurden und in den jeweiligen Geschädigten- dossiers urkundlich belegt sind. Die Beschuldigte hat weder die Höhe der fragli- chen Bargeldbezüge, noch den Umstand, dass sie es war, die die Bezüge getätigt hatte, in Abrede gestellt. Des weiteren hat die Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 12. November 2009 anerkannt, dass die Anklage- behörde die internen Abläufe bei der AG._____ Bank korrekt dargestellt habe (Urk. 29/15 S. 3). Auch im Berufungsverfahren erwuchs diesen Erwägungen der Vorinstanz seitens der Verteidigung keine Opposition. 1.1.3.2. Strittig ist nach dem Gesagten, ob es zwischen der Beschuldigten und den jeweiligen Geschädigten hinsichtlich der Bargeldbezüge Absprachen gab und die Beschuldigte das Geld auch entsprechend weisungsgemäss verwendete, oder nicht.
- 37 - 1.1.3.3. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hat sich die Vorinstanz zunächst mit dem Aussageverhalten der Beschuldigten auseinander gesetzt und ist zusammenfassend zum Schluss gekommen, die Beschuldigte habe in den ersten Einvernahmen bestritten, dass sie unautorisierte Bargeldbezüge getätigt habe. Mit Eingabe ihrer Verteidigung vom 10. November 2008 habe sie u.a. eine Auf- stellung mit der Überschrift 'Geldfluss' einreichen lassen. Diese Auflistung habe die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Barbezüge enthalten. In der Einver- nahme vom 2. Dezember 2008 sei die Beschuldigte zu den aufgelisteten Bar- geldbezügen und zu deren Bewandtnis befragt worden, worauf sie aussagt habe, sie habe das Geld für sich behalten und für Ferien etc. bzw. den Kauf von Luxus- gütern ausgegeben. Sie glaube, die Kunden seien damit nicht einverstanden gewesen. Weiter habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie das Geld teilweise für sich behalten habe, nachdem die Kunden zunächst Geld bestellt, die Bestellung dann aber wieder annulliert hätten. Sie habe danach vergessen, das Geld zurück zu zahlen. Da die Kunden nicht mehr nach dem Geld gefragt hätten, sei sie in Versuchung gekommen, die nämlichen Beträge für sich zu behalten. Teilweise habe sie auch selbständig und ohne Kundenbestellung das Geld abgehoben und für sich behalten. Der Beschuldigten seien nach der Deponierung dieser Aus- sagen nochmals die anklagegegenständlichen Bargeldbezüge vorgehalten worden. Sie habe sämtliche Bezüge - unter Einschluss des Bezugs gemäss 1.5. der Anklageziffer I., der aus Versehen nicht in ihre Liste Eingang gefunden habe - vorbehaltlos anerkannt. Dieses Geständnis habe die Beschuldigte in der Einver- nahme vom 12. November 2009 grundsätzlich bestätigt. Neu habe sie jedoch geltend gemacht, dass sie drei Rückzahlungen in der Höhe von USD 20'000.-- und USD 10'000.-- sowie CHF 30'000.-- getätigt habe. Schliesslich habe die Beschuldigte ihr Geständnis im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung widerrufen lassen und an diesem Widerruf auch im gerichtlichen Verfahren fest- gehalten. Die Vorinstanz erwog, das während der Untersuchung abgelegte Geständnis stehe im Einklang mit dem weiteren Beweisergebnis und sei nicht anzuzweifeln. So hätten mehrere Kunden der Beschuldigten als Zeugen befragt ausgesagt, die anklagegegenständlichen Bargeldbezüge seien unautorisiert erfolgt. Weder hätten sie Belege unterzeichnet, noch hätten sie das fragliche Geld
- 38 - erhalten. Ebenfalls hätten diese Zeugen auch ausgeführt, sie hätten niemals ihr Einverständnis dazu erteilt, dass die Beschuldigte ihre Unterschrift nachmachen dürfe. Von Subkonten hätten sie zudem keine Kenntnis gehabt. Es bestünden
– so die Vorinstanz weiter – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugenaus- sagen in Zweifel gezogen werden müssten. Die Aussagen der einzelnen Zeugen seien authentisch und wirkten in keiner Art und Weise abgesprochen. Auch bestehe beispielsweise zwischen taiwanesischen Kunden und jenen aus Holland keine Beziehung, sodass es sogar an einer theoretischen Absprachemöglichkeit zwischen ihnen gefehlt habe. Für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen spreche schliesslich auch der Umstand, dass mehrere Zeugen nicht einfach Belastungen ihrer Konten als unautorisiert bezeichneten, sondern auch in Bezug auf Gutschriften von unautorisierten Vorgängen gesprochen hätten. Soweit die Verteidigung vorbringe, bei den auf den Konten deponierten Geldern habe es sich um Schwarzgeld gehandelt und entsprechend müsse den Kontoinhabern per se die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, sei mit Nachdruck festzuhalten, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persönlichkeit oder all- gemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werde. Massgebend sei vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Zudem könne auch ein Steuerhinterzieher durchaus glaubhafte Angaben zu Protokoll geben. Anhalts- punkte dafür, dass zwischen der AG._____ Bank und den als Zeugen einver- nommenen Bankkunden zum Nachteil der Beschuldigten kolludiert worden sei, bestünden keine. Die Verteidigung orte weiter scheinbar widersprüchliche Zeu- genaussagen. Im Umstand, dass Zeugen Subkonten als ihnen unbekannt be- zeichnet hätten und gleichzeitig über diese Konten abgewickelte Transaktionen als autorisiert deklarierten, sei entgegen der Auffassung der Verteidigung kein Widerspruch zu sehen. Es spreche nämlich nichts dagegen, dass eine vom Kun- den autorisierte Transaktion über ein unbekanntes Subkonto abgewickelt worden sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Zeugen Z1._____, Z2._____ und Z3._____ ausgesagt hätten, die Beschuldigte habe anlässlich einer ersten bankin- ternen Konfrontation vom 17. September 2007 insofern Verfehlungen zugegeben, als sie von, den Kunden unbekannten Subportfolios, gefälschten Unterschriften und unautorisierten Überweisungen gesprochen habe. Die Behauptung der Ver-
- 39 - teidigung, wonach die Beschuldigte bis zu ihrem Geständnis die gegen sie erho- benen Vorwürfe konstant bestritten habe, sei daher schlicht aktenwidrig. Die Aus- sagen der genannten Zeugen seien kongruent und glaubhaft. Zudem würden sie sich mit den schriftlichen Memos decken, welche anlässlich des durchgeführten Gespräches erstellt worden seien. Die inhaltliche Korrektheit dieser Memos hätten die Zeugen ausdrücklich bestätigt. Auch der Umstand, dass die Beschuldigte am
18. September 2007 fristlos entlassen worden sei, passe nahtlos in das Gesamt- bild, namentlich dazu, dass die Beschuldigte am Vortag ihre Verfehlungen zuge- geben habe. Die Assistentin der Beschuldigten, AH._____, habe als Zeugin aus- gesagt, die Beschuldigte habe ihr eine Liste mit Kunden ausgehändigt und ge- sagt, dass sie diesen Kunden nur Depot 1 zeigen solle falls diese Belege einse- hen wollten. Die Zeugin AH._____ habe diese Liste auch einreichen können, wo- bei die Beschuldigte ihre Urheberschaft in Bezug auf die fragliche Liste bestätigt habe. Auch die Aussagen der Zeugin AH._____ seinen glaubhaft. Gewisse unter- geordnete Unschärfen in ihren Depositionen seien zwar erkennbar, allerdings sei- en solche angesichts des doch beträchtlichen Zeitablaufes durchaus zu erwarten. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche im Übrigen auch der Umstand, dass sich diese mit denjenigen der befragten Bankkunden deckten und nahtlos in das Gesamtbild passen würden. Schliesslich erwog die Vorinstanz, weil die Ge- schädigte in der Untersuchung hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Bargeldbezü- ge geständig gewesen sei, habe keine Veranlassung bestanden, nebst den dazu als Zeugen befragten Bankkunden noch weitere Kunden einzuvernehmen. Die durch die Verteidigung beantragte Einvernahmen der noch nicht befragten Ge- schädigten, erweise sich daher als überflüssig. Nach Würdigung der Beweise sei erstellt, dass sich die Beschuldigte so verhalten habe, wie ihr dies seitens der Anklagebehörde in Anklageziffer I.1. vorgeworfen werde. Der Ankla- gesachverhalt sei zweifelsfrei nachgewiesen und damit erstellt (Urk. 161 S. 33 ff.). 1.1.3.4. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz eine ausgesprochen gründli- che und letztlich vollends überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen hat. Sie hat die wesentlichen Aussagen der Beschuldigten korrekt zusammengefasst und ihr Aussageverhalten einer kritischen Würdigung unterzogen. Dabei hat sie mit viel Akribie eine Vielzahl von unauflösbaren Widersprüchen in den Aussagen der
- 40 - Beschuldigten aufgezeigt. Ebenso korrekt hat die Vorinstanz die massgeblichen Zeugenaussagen zusammengefasst und dargetan. Auf diese, in allen Teilen korrekten Erwägungen der Vorinstanz kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Den Vorderrichtern ist ohne Weiteres darin zuzustimmen, wenn diese zum Schluss kommen, das – zwischen- zeitlich widerrufene – Geständnis der Beschuldigten decke sich mit dem übrigen Beweisergebnis und sei im Gegensatz zu ihren anderslautenden Depositionen glaubhaft. Demgegenüber fällt auf, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Befragung vor Vor- instanz eingeübte, gleichförmige und stereotype Antworten zu Protokoll gab, sofern sie sich überhaupt noch an etwas erinnern konnte respektive wollte. Des weiteren war sie offenkundig bemüht auf konkrete Fragen ausweichende Antwor- ten zu geben. So wurde sie beispielsweise gefragt, ob sie die Unterschriften von Kunden auf den Barbezugsquittungen gefälscht habe, oder ob die Unterschriften von den Kunden stammen würden. Die Beschuldigte antwortete wörtlich: "Ich habe geschrieben auf den Quittungen. Ich habe die Unterschrift des Kunden geschrieben". Davon, dass sie die Unterschriften nachgemacht – wie in der Untersuchung eingestanden – oder gar gefälscht habe, wollte sie nicht mehr sprechen. Konkret darauf angesprochen, sagte sie, sie wolle zu diesem Thema nichts mehr sagen, weil sie schon so viel gesagt habe (Urk. 138 S. 10 f.). Weiter wurde der Beschuldigten die Frage gestellt, weshalb sie denn "Rückzahlungen getätigt habe, wenn doch fast alle Bargeldbezüge autorisiert erfolgt seien. Die Beschuldigte wollte zunächst nicht wissen, von welchen Rückzahlungen die Rede war, dann führte sie aus, es habe sich um Schmuckeinkauf gehandelt, welchen der Kunde im Nachhinein nicht mehr gewollt habe. Auf Nachfrage des Referenten und auf Vorhalt von Urk. 29/15 S. 10 – dort hatte die Beschuldigte selbst nämlich von Rückzahlungen gesprochen – konnte sie nichts mehr dazu sagen. Sie ver- stehe den Zusammenhang nicht, gab sie zu Protokoll (Urk. 138 S. 14). Geradezu grotesk mutet die Antwort der Beschuldigten auf die Frage an, wie es denn kom- me, dass die Ehefrau ihres Cousins bei Y._____ in Zürich Uhren der Marke Patek Philippe gekauft habe, die dann durch Überweisungen zu Lasten des Kontos der AI._____ Co. Ltd. bezahlt worden seien. Dies sei – so die Beschuldigte – wegen
- 41 - der Mehrwertsteuer geschehen. "Der Kunde habe nicht selber kommen können und die Ware exportieren lassen. Sie selber sei Schweizerin. Sie könne die Rück- forderung nicht geltend machen. Deswegen seien sie gekommen, um dem Kun- den die Ware zu bringen" (Urk. 138 S. 15 f.). Abgesehen davon, dass die Be- schuldigte auch hier mit Bedacht unklare und verschwommene Antworten gibt (wer "der Kunde" sein soll, bleibt ebenso offen, wie die Frage, wer gekommen sein soll um die Ware wohin zu bringen?), ist ihre Antwort auf die gestellte Frage auch inhaltlich schlicht falsch. Zunächst hätte die Beschuldigte die "Ware" auch als Schweizerin sehr wohl anlässlich einer ihrer Geschäftsreisen nach Fernost exportieren und sich dabei beim Verlassen des schweizerischen Zollgebietes die Ausfuhr bestätigen lassen können. Mittels der Ausfuhrdeklaration hätte der "Kun- de" also der Käufer, die Rückerstattung der schweizerischen Mehrwertsteuer be- antragen können. Ebenso gut hätte sich der "Kunde" die "Ware" schicken lassen können. Dass jemand die Ehefrau des Cousins der Beschuldigten aus Hong Kong in die Schweiz kommen lässt, damit diese hier gekaufte Uhren nach Fernost transportiert, einzig zum Zweck, die auf den Kaufpreis der Uhr erhobene Mehr- wertsteuer zurückfordern zu können, scheint wenig plausibel. Dass die betreffen- de Darstellung der Beschuldigten nichts weiter, als eine Schutzbehauptung dar- stellt, wird nur schon klar, wenn man die mutmasslichen Reisekosten, der angeb- lichen Mehrwertsteuerrückerstattung gegenüber stellt. Darüber hinaus sei der Hinweis erlaubt, dass die Beschuldigte selbst an anderer Stelle ausführte, sie ha- be für den Kunden "…" eine Patek Phillippe Uhr gekauft. Weil dieser nicht in die Schweiz habe kommen können, um die Mehrwertsteuer entgegen zu nehmen, habe sie die Mehrwertsteuer eingezogen und nach Absprache mit ihm für sich behalten (Urk. 29/12 S. 3). Hier offenbart sich ein weiterer, eklatanter Wider- spruch in den Aussagen der Beschuldigten. Insgesamt betrachtet, ist zudem au- genfällig, dass das Aussageverhalten der Beschuldigten in der vorinstanzlichen Befragung eine Vielzahl von inhaltlichen und strukturellen Brüchen aufweist. Die Beschuldigte verstrickte sich nicht nur im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz, sondern auch mit Blick auf zuvor gemachte Angaben einmal mehr in unauflösbare Widersprüche. Diese gipfelten schliesslich darin, dass sie zunächst klar und un- missverständlich zwei Mal in Abrede stellte, die Unterschrift der Kundin T._____
- 42 - nachgemacht zu haben. Später, beim Durchlesen des Protokolls korrigierte sie ih- re zuvor gemachte Aussage und fügte handschriftlich ein, sie habe es doch "ge- macht". Dies wiederum veranlasste das Gericht, im Rahmen einer Protokollnotiz darauf hinzuweisen, dass die Korrektur durch die Beschuldigte nach Auffassung des Gerichts unzutreffend sei. Die Beschuldigte habe in der Befragung exakt wie protokolliert Antwort gegeben (Urk. 138 S. 11). Die Beschuldigte wurde in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung weiter gefragt, weshalb sie den Ausdruck 'Kompensationszahlungen' verwendet habe. Wenn sie sich selber auf den Standpunkt stelle, sämtliche Überweisungen seien von Kunden in Auftrag gegeben worden, dann gebe es ja auch nichts zu kompensie- ren. Sie führte hierzu aus, der Ausdruck sei in der Untersuchung gebraucht worden, darum habe sie diesen auch benutzt (Urk. 138 S. 16). Es trifft zwar zu, dass der Ausdruck Kompensationszahlungen nicht durch die Beschuldigte, sondern durch die Anzeigeerstatterin respektive durch die Polizei in das Ver- fahren eingebracht wurde (Urk. 1 S. 22 und Urk. 29/1 S. 1). Die Antwort auf die Frage, weshalb sie denn kompensiert habe, wenn doch alle Zahlungen autorisiert gewesen seien, blieb sie in der Hauptverhandlung jedoch schuldig. Auf erneutes Nachfragen seitens des Gerichts, gab die Beschuldigte zu Protokoll, in der ganzen Geschichte sei es teilweise so gewesen, dass sie Verluste auf dem einen Kundenkonto mit Gewinnen von anderen Konten ausgeglichen habe. Die belaste- ten Kunden hätten nicht gewusst, dass ihre Konten als Deckung für ein anderes Konto hätten herhalten müssen. "Teilweise sei es aber auch so gewesen, dass der Kunde vor Ort im Domizil etwas abgemacht habe" (Urk. 138 S. 17). Was dieser letzte Teil der Antwort inhaltlich bedeuten soll, bleibt unerfindlich. Auffällig ist jedoch auch hier, dass sich die Beschuldigte einerseits von ihrem Geständnis distanziert, dann aber doch wieder einräumt, zumindest teilweise im vorgeworfe- nen Sinne gehandelt zu haben. Auch hier fällt die Antwort erneut schwammig und unklar aus. Erwähnenswert ist an dieser Stelle auch, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Schlusseinvernahme vom 12. November 2009 erstmals geltend machte, sie habe nach ihrer Entlassung bei der AG._____ Bank Rückzahlungen getätigt (Urk. 29/15 S. 10 f.). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Argument ein- gehend auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, es seien lediglich
- 43 - Rückzahlungen in der Höhe von CHF 30'000.-- urkundlich belegt und damit erstellt. Viel interessanter, als der Umfang der geltend gemachten Rückzahlun- gen, ist aber die Frage, warum sich die Beschuldigte überhaupt veranlasst sah, solche Rückzahlungen zu tätigen. Die von der Beschuldigten behaupteten Rück- zahlungen stehen – wie die Vorinstanz korrekt feststellte – in keinem Zusammen- hang mit den von ihr als unautorisiert anerkannten Bargeldbezügen. Was für einen Grund hätte sie wohl gehabt, Gelder in der Höhe von mehreren zehn- tausend Franken "zurückzubezahlen" wenn sie doch keine unautorisierten Bezü- ge getätigt haben will. Auch hier, erweist sich das Aussageverhalten der Beschul- digten als vollends unglaubhaft. Weiter fällt auf, das sie in keinem einzigen Fall konkret und anschaulich schildern konnte, wie es dazu kam, dass Kunden angeb- lich Bargeld bei ihr bestellten, dieses dann aber kurzfristig doch nicht beziehen konnten respektive wollten. Ihre betreffenden Ausführungen sind auffällig unsub- stantiiert und alles andere als lebensnah und nachvollziehbar. Ähnlich verhält es sich mit ihrem allgemeinen Geschäftsgebaren. Die Beschuldigte spricht davon, eine Chaotin zu sein, die zu wenig auf die Dokumentation geachtet habe. Sie habe sehr viel Papierarbeit nicht sauber gemacht (Urk. 138 S. 9). Weiter gibt sie an, auf Quittungen anstelle des Kunden "dessen Unterschrift" geschrieben zu haben. In drei Fällen gesteht die Beschuldigte immerhin ein, insgesamt CHF 146'000.-- von Kundenkonten abgehoben zu haben. Weil die Kunden dann ihre ursprünglichen Wünsche geändert hätten und sie das Geld nicht habe abliefern können, habe sie es nicht zurück gegeben (Urk. 138 S. 5). An anderer Stelle führte sie aus, sie sei wahrscheinlich in diesem Moment in Versuchung geraten und habe vergessen das Geld zurückzubezahlen (Urk. 138 S. 13). Allein schon diese Aussage lässt aufhorchen. Entweder man hat etwas vergessen, oder man kommt in Versuchung etwas zu tun, was man nicht tun sollte. Hier kommt in optima forma zum Ausdruck, was sich im Verlaufe der Untersuchung immer wieder manifestierte. Die Beschuldigte macht ein Zugeständnis (nämlich in Versuchung geraten zu sein) und schwächt ihr effektives Verhalten (nämlich den Umstand, dass sie das Kundengeld unrechtmässig für sich behielt) im selben Satz wieder ab, indem sie glaubhaft zu machen versucht, sie habe vergessen das Geld zurückzubezahlen.
- 44 - Soweit sich die Beschuldigte also als unbedarfte Chaotin darzustellen versucht, sind ihre Depositionen unglaubhaft. Das von ihr an den Tag gelegte Verhalten ist alles andere als chaotisch. Dass die Beschuldigte über lange Jahre hinweg zu- nächst bei anderen Bankinstituten und schliesslich bei der AG._____ Bank als Anlage- und Kundenbetreuerin sowie als Prokuristin erfolgreich tätig sein konnte, lässt sich mit dem von ihr gezeichneten Bild einer teilweise überforderten und starkem Druck ausgesetzten Chaotin nicht in Einklang bringen. Vielmehr kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich die Beschuldigte hier einer Schutzbehauptung bedient. Die Verteidigung hat eine Vielzahl von Einwendungen vorgebracht, mit denen sich die Vorinstanz, soweit erforderlich, beispielhaft gründlich und umfassend auseinandergesetzt hat. Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren keine neuen Argumente vorbringt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vor- instanz, welche keinerlei Ergänzungen bedürfen, verwiesen werden. Nachdem in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zusammen- fassend festgestellt werden kann, dass das durch die Beschuldigte während der Untersuchung abgelegte Geständnis, im Gegensatz zu ihren anderslautendenden Aussagen, glaubhaft ist, kann darauf ohne Weiteres abgestellt werden. Dies umso mehr, als es sich nahtlos in das übrige Beweisergebnis einfügt. Kein einziger der befragten Zeugen gab an, er habe Kenntnis von den Bargeldbezügen gehabt. Ebenso führten sämtliche Zeugen aus, sie hätten weder jemals einen der betref- fenden Belege unterschrieben, noch die fraglichen Geldbeträge von der Beschul- digten erhalten. Dass sie der Beschuldigten erlaubt hätten, ihre Unterschrift nach- zumachen, wurde von sämtlichen Zeugen ebenso dezidiert in Abrede gestellt, wie die Behauptung der Beschuldigten, wonach die Kunden Kenntnis von den Subkonten gehabt hätten (Urk. 30/1 S. 4 ff.; Urk. 30/2 S. 4 ff.; Urk. 30/3 S. 6 ff.; Urk. 30/4 S. 5 ff.; Urk. 30/5 S. 2 ff.; Urk. 30/6 S. 3 ff.; Urk. 30/7 S. 5ff.: Urk. 30/9 S. 5 ff.). Diese untereinander kongruenten und durchwegs glaubhaften Aussagen der befragten Bankkunden, werden schliesslich durch die Zeugenaussagen der Bankmitarbeiter Z1._____ (Urk. 130), Z2._____ (Urk. 131), Z3._____ (Urk. 132), Z4._____ (Urk. 30/10) und AH._____ (Urk. 30/11) gestützt. Die Vorinstanz hat die
- 45 - Zeugenaussagen vollständig wiedergegeben und überzeugend gewürdigt. Insge- samt kann konstatiert werden, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen können, dass sich der Sachverhalt exakt so zugetragen hat, wie er schliesslich zur Anklage erhoben wurde. Nachdem das Geständnis der Beschuldigten als durchwegs glaubhaft und damit für die Sachverhaltserstellung massgeblich zu be- trachten ist, erübrigt es sich auch, die durch die Verteidigung beantragten Zeu- geneinvernahmen der Geschädigten GI._____ (Konto 'S._____' [Geschädigten- dossier 15]), GS._____ (Konto 'U._____' [Geschädigtendossier 19]), F._____ (Konto 'Z._____' [Geschädigtendossier 34]), GQ._____ und GO._____ (Konto der 'AE._____ Group Ltd.' [Geschädigtendossier 38]) nachzuholen. Wohl liegen in Bezug auf diese Geschädigten keine verwertbaren und die Beschuldigte belas- tenden Aussagen vor, allerdings war die Beschuldigte in der Untersuchung auch in Bezug auf diese Vorgänge geständig. Da den Dossiers dieser Geschädigten analoge Belege vorliegen, wie bei denjenigen Geschädigten, welche als Zeugen befragt wurden, das Vorgehen der Beschuldigten exakt das Gleiche war und sie selbst eingestand, sich anklagegemäss verhalten zu haben, ist der Sachverhalt auch in diesen Anklagepunkten erstellt. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Die Vorinstanz hat den Beweisantrag der Verteidigung zu Recht als überflüssig be- trachtet und entsprechend abgewiesen. 1.2. Anklageziffer I.2. Überweisungen 1.2.1. Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten unter Anklageziffer I.2. sum- marisch zusammengefasst vor, sie habe die im Backoffice der AG._____ Bank tä- tigen Angestellten in arglistiger Weise getäuscht, indem sie diesen von ihr ge- fälschte Formulare vorgelegt habe. Die jeweiligen Angestellten hätten darauf hin in der Zeit vom 17. November 2004 bis letztmals am 9. Juli 2007 insgesamt 37 Überweisungen von insgesamt CHF 1'713'261.75, USD 437'550.--, EUR 250'000.-- und HKD 2'829'850.-- zu Lasten der in der Anklageschrift aufgeführten Kunden getätigt und das Geld zum Teil direkt auf eine Bank- oder Kreditkartenbe- ziehung der Beschuldigten, auf Konten der Firmen Y._____, AP._____ & Co., AO._____ SA etc. überwiesen. Dadurch seien teilweise offene Rechnungen der
- 46 - Beschuldigten beglichen worden. Zudem seien auch Zahlungen auf diverse Kon- ten weiterer Begünstigter auf diese Weise veranlasst worden (Urk. 70 S.12 ff.). 1.2.2. Während die Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung und vor Vorinstanz die geschilderten bankinternen Abläufe als zutreffend bezeichnete und nicht bestritt, die fraglichen Überweisungen veranlasst zu haben, stellte sie stets vehement in Abrede, ohne Kundenauftrag und damit unautorisiert gehandelt zu haben (Urk. 138 S. 5 und Urk. 161 S. 54 mit weiteren Verweisen). 1.2.3. Die Vorinstanz hat die insgesamt 37 unter der Anklageziffer I.2. aufgeführ- ten Transaktionen in total 6 Gruppen unterteilt, wobei die jeweilige Zugehörigkeit zu einer Gruppe von der wirtschaftlichen Berechtigung an den betreffenden Kon- ten abhängig gemacht wurde. Hinsichtlich der Anklageziffern 2.5., 2.7. und 2.12. kam die Vorinstanz je zu einem Freispruch. Wie bereits einleitend ausgeführt, blieben diese Freisprüche unangefochten, sodass darauf nicht mehr weiter einzu- gehen ist. 1.2.3.1. Die Vorderrichter hielten fest, dass GG._____, genannt …, an den Konten der P._____ Ltd., der AI._____ Co. Ltd., der AJ._____ Holding Ltd., der 'Q._____', der AK._____ Ltd., der N._____ Foundation sowie der 'AL._____' und der 'AM._____' berechtigt war. GG._____ sei als Zeuge zur Sache einvernommen worden. Anlässlich seiner Einvernahme habe er die unter den Anklageziffern 2.1. bis 2.8. aufgeführten Überweisungen als unautorisiert bezeichnet. Weiter habe er ausgeführt, dass er alle Überweisungsaufträge schriftlich erteilt habe, zu keinem Zeitpunkt habe er per Telefon eine Zahlungsanweisung gegeben. Er habe gar nicht gewusst, dass dies überhaupt möglich gewesen sei. Er habe die Beschuldig- te gebeten, ihm acht Uhren der Marke 'Patek Philippe' sowie einen Diamanten nach Taiwan – bzw. in einem Fall nach London – zu bringen, worauf er nach de- ren Erhalt insgesamt sechs Zahlungsaufträge – fünf für die Uhren, einen für den Diamanten – zu Gunsten der Firma Y._____, wo die Uhren und der Diamant ge- kauft worden seien, erteilt habe. Andere Überweisungen zu Gunsten der Firma Y._____ habe er nicht in Auftrag gegeben. Zahlungen zu Gunsten des Kreditkar- tenkontos der Beschuldigten habe er nicht veranlasst, ebenso wenig Überweisun- gen zu Gunsten von AE._____ Group, AN._____ Co. Ltd., AO._____ SA,
- 47 - AP._____ and Co, AQ._____ AG, AR._____, AS._____, AT._____ Ltd. und AU._____. Die Vorinstanz erachtete diese Zeugenaussagen, ganz im Gegensatz zu den Aussagen der Beschuldigten, als glaubhaft. Durch die Akten lasse sich mehrfach belegen, dass der Zeuge – wie von ihm ausgesagt – nicht telefonische, sondern schriftliche Überweisungsaufträge erteilt habe. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten spreche dagegen, dass diese auf zwei Funds Transfer Formularen vermerkt habe, der Kundenauftrag sei telefonisch und per Fax erteilt worden. Erstaunlicherweise hätten sich jedoch in den betreffenden Kundendossiers keinerlei Faxaufträge finden lassen. Dass schriftlich vorhandene Kundenaufträge nicht in die betreffenden Kundendossiers Eingang gefunden hätten, sei bei einem ordnungsgemässen Geschäftsgebaren schlicht auszu- schliessen. Auch in Bezug auf den Kauf der Patek Philippe Uhren spreche nichts gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Zeugen. Dieser habe ausge- sagt, er habe die Uhren mit den Referenznummern … sowie … – beide bei der Y._____ AG in Zürich am 13. Dezember 2006 gekauft – weder bestellt noch er- halten. Diese Aussage sei durchaus glaubhaft, wenn man in Betracht ziehe, dass die beiden Kaufbelege für diese Uhren auf die Ehefrau des Cousins der Beschul- digten und eben gerade nicht auf den Zeugen GG._____ ausgestellt worden sei- en. Hinzu komme, dass GG._____ bereits zwei Patek Philippe Uhren des Modells 5130 gekauft habe, nämlich eines in Weiss- und eines in Rotgold. Es sei nahelie- gend, dass er im April 2007 nicht nochmals dieses Modell bestellt habe. Genau dies habe aber die Beschuldigte mit dem Funds Transfer-Formular vom 19. April 2007 glauben machen wollen. Wenn GG._____ die betreffenden Überweisungen in der Höhe von CHF 33'400.-- und CHF 46'8000.-- vom 22. Dezember 2006 als unautorisiert bezeichne, so sei dies durchaus glaubhaft. In Bezug auf die Über- weisung von USD 70'000.-- vom 23. August 2006 zu Lasten des Kontos AI._____ Co. Ltd. falle zudem auf, dass die Beschuldigte gemäss Formular den Auftrag sowohl telefonisch als auch anlässlich eines Kundenbesuchs erhalten haben wol- le. Dies erscheine indes aus zwei Gründen als nicht plausibel. Erstens sei nicht einzusehen, weshalb ein Kunde, der anlässlich eines Besuches einen mündlichen Auftrag erteilt habe, diesen auch noch zusätzlich telefonisch erteilen sollte. Zwei- tens sei zu erwarten, dass ein Auftrag, welcher durch den Kunden anlässlich ei-
- 48 - nes Treffens mit seiner Kundenberaterin, mündlich erteilt werde, schriftlich fest- gehalten werde. Darüber hinaus, sei zudem festzuhalten, dass der Kunde GG._____ gemäss den Einträgen im "Client Visitor Logbook-Year 2006" zur frag- lichen Zeit nicht in der Bank gewesen sei. Dies decke sich im Übrigen wiederum mit dessen Aussagen, wonach er erstmals im Oktober 2007 in der Schweiz ge- wesen sei. Dass die Beschuldigte ihrerseits damals käumlich in Asien gewesen sei, lasse sich deren Kreditkartenabrechnungen entnehmen. Das ganze Bild wer- de schliesslich dadurch abgerundet, dass die fragliche Überweisung offenbar als Anzahlung für einen von AV._____ (Ehefrau des Cousins der Beschuldigten) am
13. Dezember 2006 getätigten Schmuckkauf gedient habe. In Würdigung all dieser Umstände sei absolut plausibel, dass GG._____ diesen Transfer zu Lasten eines seiner Konten als unautorisiert bezeichnet habe. Weitere Ungereimtheiten ortete die Vorinstanz in den Aussagen der Beschuldigten im Zusammenhang mit den beiden Überweisungen von je CHF 100'000.-- vom 11. und 12. Juni 2007 zu Lasten des Kontos der AK._____ Ltd. Die Beschuldigte habe hierzu in der Unter- suchung und namentlich in der Schlusseinvernahme angegeben, sie habe die Überweisung auf Anweisung des Kunden veranlasst. Aus dem entsprechenden "Funds Transfers Formular" gehe hervor, dass diese Aufträge telefonisch am 8. respektive 12. Juni 2007 erteil worden seien. Beim fraglichen Konto handle es sich um eine solches mit Kollektivunterschrift zu dreien. Es sei daher erstaunlich, dass sich die Beschuldigte auf den Standpunkt stelle, sie habe auf Anweisung des Kunden gehandelt. Dass ihr drei der fünf unterschriftenberechtigten Personen einen telefonischen Auftrag erteilt hätten, habe sie hingegen nie behauptet. Ihre Schilderungen seien daher schon unter diesem Gesichtspunkt unglaubhaft. Hinzu komme, dass die Überweisungen zum grossen Teil als Teilzahlung für eine An- zahlung dienten, welche im Zusammenhang mit einem durch die Beschuldigte geplanten Kauf einer Liegenschaft in … gestanden sei. Auch die Behauptung der Beschuldigten, wonach die Differenz zwischen überwiesenem und in Auftrag ge- gebenem Betrag gemäss Anklageziffer 2.8. auf Wechselkursschwankungen zu- rückzuführen sei, lasse sich anhand der Chronologie der Transaktionen ohne Weiteres widerlegen. Es zeige sich vielmehr, dass die Beschuldigte schlicht und ergreifend mehr überwiesen habe, als der Kunde in Auftrag gegeben habe. Weiter
- 49 - falle ins Gewicht, dass die Sachdarstellung von GG._____ – im Unterschied zu derjenigen der Beschuldigten – zu den Aussagen der übrigen als Zeugen befrag- ten Bankkunden gleich in mehrfacher Hinsicht passe. So hätten auch weitere an den betreffenden Konten wirtschaftlich berechtigte Personen, wie GF._____ und GB._____ ebenso wie GG._____ als Zeugen ausgesagt, dass sie die zu Lasten ihrer Konten vorgenommenen Überweisungen gemäss Anklageziffer 2.1 bis 2.8 nicht in Auftrag gegeben hätten. Darüber hinaus hätten weitere Bankkunden, die GG._____ nicht gekannt habe und sich entsprechend auch nicht mit ihnen habe absprechen können, unautorisierte Überweisungen beklagt. Zu guter Letzt sei da- ran zu erinnern, dass GG._____ aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. vorne S. 47 ff.) auch glaubhafte Aussagen zu Themen 'unautorisierte Subkonten' und 'Nachmachen von Unterschriften' gemacht habe. Gerade Ersteres sei auch im vorliegenden Kontext von Relevanz, da diverse Überweisungen zu Lasten von Subkonten durchgeführt worden seien, von denen er keine Kenntnis gehabt habe. Zusammengefasst hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschuldigte die Überwei- sungen gemäss den Anklageziffern 2.1 bis 2.4, 2.6. und 2.8. im Sinne der Ankla- ge unautorisiert habe ausführen lassen (Urk. 161 S. 54 ff.). 1.2.3.2. In einer zweiten Gruppe fasste die Vorinstanz die Überweisungen zum Nachteil von Konten zusammen, an denen GF._____ wirtschaftlich (mit)berechtigt respektive in Bezug auf welche er unterschriftenberechtigt ist. Es handelt sich hierbei um die Konten der AI._____ Co. Ltd., der AJ._____ Holding Ltd., der 'Q._____', der AK._____ Ltd. sowie der 'AL._____' und der AW._____ Foundati- on. Die Vorinstanz erachtete die Zeugenaussagen von GF._____ als glaubhaft. Der Zeuge habe zurückhaltend ausgesagt und von Beginn an offen deklariert, dass er einzig über Vorgänge auf 'seinem' Konto Bescheid wisse. Sein Sohn – GG._____ – habe die Verwaltung der übrigen Konten inne gehabt. Der Zeuge ha- be in Bezug auf das durch ihn verwaltete Konto der AW._____ Foundation zudem nicht nur eine unautorisierte Belastung beanstandet, sondern auch auf eine Gut- schrift hingewiesen, von der er keine Kenntnis gehabt habe. Weiter habe der Zeuge eingeräumt, die Beschuldigte habe ihm den Betrag von HKD 600'000.-- auf sein …-Konto in Singapur zurückerstattet. Dieses Geld habe er aber zurücküber- wiesen, da er den Betrag bereits von der AG._____ Bank erhalten habe. Für die
- 50 - Glaubhaftigkeit der Aussagen GF._____'s spreche zudem auch der Umstand, dass sie zu den Sachdarstellungen der übrigen als Zeugen befragten Bankkun- den passten, zu denen er – zumindest teilweise – nachweisslich keinen Kontakt haben konnte. Die Aussagen der Beschuldigten seien dagegen wenig überzeu- gend. In ihrer polizeilichen Befragung vom 20. Dezember 2007 habe sie noch ausgesagt, dass es sich bei der Überweisung der HKD 600'000.-- um ein Verse- hen gehandelt habe; effektiv habe GB._____ den Kauf des Diamanten in Auftrag gegeben, den Stein dann aber nicht entgegen nehmen wollen, worauf sie – also die Beschuldigte – den Diamanten verkauft und den Betrag GF._____ zurückbe- zahlt habe. Ab dem 18. April 2009 sei dann plötzlich keine Rede mehr von einem Versehen gewesen: Vielmehr habe die Beschuldigte dann behauptet, sie sei von GF._____ beauftragt worden, den Diamanten zu kaufen; als der Diamant lieferbar gewesen sei, habe dieser den Kauf annullieren wollen, worauf sie ihm vorge- schlagen habe, dass er den Diamanten verkaufe oder dass sie das für ihn mache. Er habe sie dann beauftragt, den Diamanten für ihn zu verkaufen. Im September oder Oktober 2007 habe sie den Diamanten an Private, die Schmuck 'second hand' ankaufen würden, verkauft, wobei sie sich nicht an den Preis erinnere; den Betrag im Umfang HKD 600'000.-- habe sie auf das ...-Konto von GF._____ überwiesen. Auch in der Schlusseinvernahme vom 12. November 2009 habe die Beschuldigte an dieser Sachdarstellung festgehalten und geltend gemacht, dass sie die Überweisung auf Anweisung des Kunden veranlasst habe. Dieses wider- sprüchliche Aussageverhalten mache deutlich, dass die Angaben der Beschuldig- ten als nicht glaubhaft taxiert werden müssten (Urk. 161 S. 64 ff.). 1.2.3.3. Weiter beschäftigte sich die Vorinstanz mit Überweisungen, welche zu Lasten von Konten gingen, an denen GB._____ wirtschaftlich (mit)berechtigt ist respektive für welche sie eine Zeichnungsberechtigung aufweist. Es handelt sich hierbei um folgende Konten: Konto der AK._____ Ltd., der 'O._____' sowie der 'AX._____' und der AY._____ Group Ltd.. Die Zeugin habe, so die Vorinstanz, glaubhaft dargelegt, dass sie über die Beschuldigte weder Luxusartikel bezogen noch Schmuck bestellt habe. Ihr Aufträge zuhanden der Bank habe sie nie nur telefonisch erteilt, sondern dies jeweils per Fax gemacht, wobei sie den Fax vor- her telefonisch angekündigt habe. Danach habe sie sich zudem immer telefonisch
- 51 - erkundigt, ob ihr Fax eingetroffen sei. Die ihr vorgehaltenen Überweisungen zu Lasten der Konten der AK._____ Ltd., der AY._____ Group Ltd. sowie der Konten 'O._____' und 'AX._____' habe sie, nach eigener, glaubhafter Darstellung, nicht veranlasst. Die Aussagen der Zeugin, wonach sie Transaktionen mittels Fax in Auftrag gegeben habe, würden sich zudem durch einen Blick in das Geschädig- tendossier 11 aktenmässig belegen lassen. Wenn die Verteidigung das Gegenteil behaupte, so erweise sich dies einmal mehr als aktenwidrig. Dass die Beschuldig- te ihrerseits unglaubhafte Aussagen zu den zwei Überweisungen von je CHF 100'000.-- zu Lasten der AK._____ Ltd. gemacht habe, sei bereits dargetan worden. Unglaubhaft sei die Darstellung der Beschuldigten auch dort, wo sie be- hauptet AZ._____ (Vater von GB._____) habe die Überweisung von USD 20'000.- am 5. April 2006 in Auftrag gegeben. Einerseits lasse sich dem 'Funds Transfer- Formular' entnehmen, dass die Anweisung telefonisch und anlässlich eines Kun- denbesuchs erteilt worden sei. Zum fraglichen Zeitpunkt sei AZ._____ aber schwer krank in Taiwan im Spital gelegen und habe die Beschuldigte nicht in der Schweiz besuchen können. Dass kein Besuch stattgefunden habe, lass sich darüberhinaus dem 'Client Visitor Logbook-Year 2006' entnehmen. Schliesslich könne auch den Kreditkartenabrechnungen der Beschuldigten unschwer ent- nommen werden, dass sie am 5. April 2006 nicht in Taiwan auf Geschäftsreise gewesen sei. Also habe sie AZ._____ auch nicht dort besuchen können. Dass dieser also den Auftrag anlässlich eines persönlichen Kontaktes mit der Beschul- digten erteilt habe, sei schlicht ausgeschlossen. Diese Erkenntnis decke sich hin- gegen wieder mit den Aussagen der Zeugin GB._____, welche ausgesagt habe, dass ihr Vater eine Überweisung nicht bloss telefonisch veranlasst, sondern im- mer auch eine Unterschrift geleistet habe. Auffällig sei weiter, dass die Beschul- digte die zwei im April 2007 zu Lasten des Kontos der AY._____ Group Ltd. und zu Gunsten der AT._____ Ltd. in Hong Kong ausgeführten Überweisungen von insgesamt fast HKD 1'900'000.-- erneut damit erklärt habe, dass es um den Kauf eines Diamanten gegangen sei. Die nämlich Erklärung habe sie bereits in Bezug auf die Überweisung von HKD 600'000.-- per 20. März 2007 zu Lasten des Kon- tos der AW._____ Foundation und zu Gunsten desselben Juweliers in Hong Kong geltend gemacht. Ebenso wie der Zeuge GB._____ habe jedoch auch der Zeuge
- 52 - GF._____ glaubhaft dementiert, dass er bei der Beschuldigten den Kauf eines Di- amanten in Hong Kong in Auftrag gegeben habe. Schliesslich komme hinzu, was bereits bei den beiden Zeugen zuvor ebenfalls ausgeführt worden sei. Die Aussa- gen der Zeugen seien glaubhaft, weil sie im Kern in Bezug auf die Fragen der un- autorisierten Bargeldbezüge, der Subkonten und der nachgemachten Unterschrif- ten übereinstimmend seien (Urk. 161 S. 67 ff.). 1.2.3.4. H._____ ist wirtschaftlich am Konto 'AD._____' berechtigt. Auch in Bezug auf die Überweisung vom 6. Dezember 2006 zu Lasten des Kontos 'AD._____' und zu Gunsten des Kontos 'K._____ Ltd., erachtete die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten als unglaubhaft. Ihre diesbezüglichen Depositionen seien recht einsilbig ausgefallen und insofern unklar und schwammig, als ihnen nicht ent- nommen werden könne, welcher der beiden unterschriftsberechtigten Brüder (I._____ oder H._____) die Überweisung in Auftrag gegeben haben solle. Klar sei hingegen, dass die Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung keine "Falschzah- lung" im Sinne eines Irrtums geltend gemacht habe. Aus diesem Grunde sei auf das entsprechende Vorbringen der Verteidigung auch nicht weiter einzugehen. Demgegenüber sei die Zeugenaussage von H._____ glaubhaft. Dieser habe an- gegeben, die Überweisung nicht veranlasst zu haben. Ebenso wenig habe dies sein ebenfalls unterschriften-berechtigter Bruder I._____ getan. Der Zeuge habe nicht nur Belastungen seines Kontos als unautorisiert bezeichnet, sondern auch hinsichtlich mehrerer Gutschriften zu Protokoll gegeben, davon nichts gewusst zu haben. Bei einem rücksichtslos auf den eigenen Vorteil bedachten Aussagever- halten wäre diese Zurückhaltung nach Auffassung der Vorinstanz nicht zu erwar- ten gewesen. In dieses Bild passe auch die Offenheit des Zeugen, der zu verste- hen gegeben habe, dass die Steuerbehörden in seiner Heimat von den bei der AG._____ getätigten Einzahlungen keine Kenntnis gehabt hätten. Hinzu komme, dass die Zeugenaussagen von I._____ zu denjenigen seines Bruders H._____ passen würden und zwar ohne, dass diese irgendwie abgesprochen wirkten. I._____ habe als Zeuge am 2. Februar 2008 zu Protokoll gegeben, dass er von der Überweisung von EUR 10'000.-- zu Gunsten des Kontos der K._____ Ltd., ei- ner von ihm kontrollierten Gesellschaft, nichts gewusst habe; am 28. Mai 2008 habe er als Zeuge sinngemäss zu Protokoll gegeben, dass er bei der Verwaltung
- 53 - des Kontos 'AD._____' seines Bruders keine aktive Rolle gespielt habe, wobei es möglich sei, dass er bei Treffen mit der Beschuldigten Kontoauszüge von 'AD._____' erhalten habe. Weiter falle auch hier ins Gewicht, dass die Sachdar- stellung von H._____ – im Unterschied zu derjenigen der Beschuldigten – inso- fern zu den Aussagen der übrigen als Zeugen befragten Bankkunden passe, als auch diese unautorisierte Überweisungen zu Lasten ihrer Konten zu beklagen ge- habt hätten. Dabei handle es sich auch um Zeugen, die H._____ gar nicht ge- kannt habe und mit denen er sich dementsprechend auch gar nicht habe abspre- chen können (Urk. 161 S. 71 ff.) 1.2.3.5. In Bezug auf die drei vermeintlich unautorisierten Überweisungen zu Las- ten des Kontos der K._____ Ltd. erwog die Vorinstanz, dass I._____ wirtschaftlich an der K._____ Ltd. berechtigt sei. Er habe als Zeuge zu Protokoll gegeben, dass er Zahlungsaufträge ausschliesslich schriftlich und jeweils mit Unterschrift erteilt habe. Telefonische Aufträge habe er keine gegeben. Die durch die Überweisun- gen begünstigten BA._____ Ltd. und B._____ kenne er nicht. Entsprechend habe er auch die Überweisungen nicht in Auftrag gegeben. Das Konto mit dem Namen 'AD._____' seines Bruders H._____ kenne er zwar, allerdings habe er die hier in- teressierende Überweisung auf dieses Konto nicht selber veranlasst. Es gebe, so die Vorderrichter, keinen Grund, die Aussagen des Zeugen I._____ anzu- zweifeln. Zum einen habe er nicht nur Belastungen seines Kontos als unautori- siert bezeichnet, sondern auch hinsichtlich mehrerer Gutschriften zu Protokoll ge- geben, davon nichts gewusst zu haben. Dieses Aussageverhalten spreche für den Zeugen. Andererseits lasse sich seine Aussage, wonach er Überweisungen schriftlich und nicht bloss telefonisch in Auftrag gegeben habe, aktenmässig ebenso belegen wie der Umstand, dass er mit der Beschuldigten per E-Mail in Kontakt gestanden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge die Be- schuldigte zu Unrecht einer Straftat bezichtigen sollte. Die Zeugenaussagen von I._____ passten nahtlos zu denjenigen seines Bruders H._____. Dafür, dass eine Absprache zwischen den Beiden stattgefunden habe, gebe es keine Anhaltspunk- te. Weiter falle auf, dass die Sachdarstellung von I._____ – im Unterschied zu derjenigen der Beschuldigten – ohne Weiteres mit den übrigen Zeugenaussagen korrespondiere (Urk. 167 S. 73 ff.).
- 54 - 1.2.3.6. J._____ ist der wirtschaftlich Berechtigte an der M._____ Ltd.. Zu Lasten des Kontos des M._____ Ltd. bei der AG._____ Bank soll die Beschuldigte ge- mäss Anklageschrift drei unautorisierte Überweisungen zu Gunsten des Kontos der BA._____ Ltd., des Kontos mit dem Namen 'BB._____' und der 'AD._____' vorgenommen haben. Als Zeuge befragt habe J._____ ausgesagt, er habe die genannten Zahlungen nicht in Auftrag gegeben. Weder die BA._____ Ltd. noch den oder die Inhaberin des Kontos 'BB._____' kenne er. Das 'AD._____' Konto von H._____ sei ihm zwar bekannt, doch er habe die fragliche Überweisung zu dessen Gunsten nicht veranlasst. Die Vorinstanz erachtete diese Aussagen als glaubhaft. Einerseits deckten sie sich mit den Aussagen weiterer Bankkunden, die als Zeugen einvernommen worden seien und andererseits hätten auch die wirt- schaftlich Berechtigten der Konten 'AD._____' (H._____) und 'BB._____' (G._____) unabhängig von einander zu Protokoll gegeben, dass sie die zu Lasten des Kontos der M._____ Ltd. vorgenommene Überweisung auf ihr jeweiliges Kon- to nicht erwartet hätten. 1.2.3.7. Zusammenfassend kam die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweis- würdigung zum Schluss, es sei rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigte die unter 2.1 bis 2.15 von Anklageziffer I. genannten Überweisungen unautorisiert veranlasst habe. Sie habe ohne vorgängige Instruktion und somit ohne Wissen des jeweiligen Kunden die Formulare 'Funds Transfer' und 'Payment Order' wahr- heitswidrig ausgefüllt, visiert und – soweit der zu überweisende Betrag ihre Einzelunterschriftskompetenz überschritten habe – durch einen weiteren Mit- arbeiter der AG._____ unterschreiben lassen. Durch dieses Verhalten der Be- schuldigten sei der wahrheitswidrige Eindruck entstanden, der Inhalt der besagten Formulare entspreche dem Willen des jeweiligen Kunden. In der Folge habe sie die von ihr wahrheitswidrig ausgefüllten Formulare dem jeweiligen Mitarbeiter im Backoffice der AG._____ zukommen lassen und diesen damit in den irrtümlichen Glauben versetzt, die Beschuldigte handle im Auftrag und im Interesse des jewei- ligen Kunden. Die betreffenden Mitarbeiter hätten sodann die Überweisung veran- lasst, was sie in Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht getan hätten. Dadurch habe der jeweilige Backoffice-Mitarbeiter der AG._____ die entsprechenden Kun- den in den in der Anklageschrift genannten Beträgen geschädigt und die jeweili-
- 55 - gen Begünstigten im entsprechenden Umfang bereichert. Ausgenommen davon seien die drei bereits erwähnten Sonderfälle. Unautorisiert eröffnete Subkonten hätten dabei ebenso der Verheimlichung dieser Überweisungen gedient wie deren Verschweigen gegenüber den davon betroffenen Kunden. Somit sei der rechtlich relevante Sachverhalt gemäss Anklageziffer I. 2. – mit Ausnahme der drei er- wähnten Sonderfälle – zweifelsfrei nachgewiesen und damit erstellt (Urk. 161 S. 77). 1.2.4. Im Rahmen des Berufungsverfahrens monierte die Verteidigung, zu den Anklagepunkten 2.6, 2.11 und 2.12 von Anklageziffer I sei der wirtschaftlich Berechtigte/Auftraggeber bzw. der Kunde nicht befragt worden. Im weiteren machte sie wiederum Ausführungen zum Geständniswiderruf durch die Beschul- digte (Urk. 213 S. 29 und S. 25 ff.). 1.2.5. Letztlich geht es in Bezug auf die unter der Anklageziffer I.2. zusammenge- fassten Tatvorwürfe lediglich noch um die Klärung der Frage, ob die Beschuldigte die von ihr im Quantitativ anerkannten Überweisungen jeweils auf direkte Anweisung des berechtigten Kunden veranlasste, oder nicht. Hierzu hat die Vorinstanz eine umfassende und in allen Teilen überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen. Soweit die Verteidigung die einzelnen Zeugen als unglaubwürdig bezeichnet oder die Glaubhaftigkeit deren Aussagen in Zweifel zieht, verkennt sie, dass das gesamte Beweisbild – eben unter Einbezug sämtlicher Zeugenaus- sagen, der Aussagen der Beschuldigten selbst, der aktenkundigen Bankunter- lagen (namentlich der Kontoauszüge [vgl. die div. Geschädigtendossiers], der 'Funds-Transfer' Formulare, der schriftlichen Überweisungsaufträge der Kunden [vgl. Urk. 101'972; Urk. 103'326; Urk. 103'328; Urk. 103'689; Urk. 45/2 S. 4], des 'Client Visitor Logbook 2006' [Urk. 114'129]) sowie der Kreditkartenabrechnungen der Beschuldigten und der Rechnungen von Dritten (z.B. der Y._____ AG, Urk. 39/27) – keinen anderen, vernünftigen Schluss zulässt, als dass sich der Sachverhalt eben genau so zugetragen hat, wie er unter Ziff. I.2. in der Anklage- schrift geschildert wird. Die zentrale Herausforderung der Beweiswürdigung liegt darin, alle Beweismittel in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen. Entschei- dend ist mithin, ob die gesamthafte Beurteilung der vorhandenen Beweismittel ein
- 56 - in sich stimmiges Bild ergibt, welches sich mit dem Anklagevorwurf deckt. Die Verteidigung geht in ihrem Plädoyer von einer isolierten Betrachtung einzelner Beweismittel aus, was selbstredend nicht zielführend sein kann. Die Summe der Erkenntnisse aus allen verwertbaren Beweismitteln ist entscheidend, was die Vor- instanz korrekterweise auch erkannt hat. Was die Frage der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der Zeugen anbelangt, hat die Vorinstanz das Notwendige ausgeführt. Mit ihr ist festzuhalten, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden darf. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkre- ten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurtei- lung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tat- sachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff., 72 ff.). Ein zentrales Realkennzeichen stellt die sogenannte logische Konsistenz dar. Dabei werden Aussagen auf ihre innere und äussere Widerspruchslosigkeit hin über- prüft. Es stellt sich hier die Frage, ob die Aussagen in sich schlüssig sind und ob sie bei objektiver Betrachtung stimmig und folgerichtig erscheinen. Ein weiteres Realkennzeichen stellt der quantitative Detailreichtum der Aussagen, namentlich hinsichtlich des eigentlichen Kerngeschehens, dar. Erlebnisgestützte Aussagen zeichnen sich durch eine Vielfalt an Detailangaben aus. Das Realkennzeichen des quantitativen Detailreichtums basiert auf der Annahme, dass es für Aus- sagende ohne eigene Erlebnisgrundlage sehr schwierig ist, eine komplexe Aussage mit vielen Details zu erfinden und in sich stimmig – gegebenenfalls sogar mehrmals – zu (re-)produzieren. Diese beiden Realkennzeichen – logische Konsistenz und quantitativer Detailreichtum – sind absolut zentral und können als Grundvoraussetzungen bezeichnet werden, die jede Aussage erfüllen muss, um als erlebnisbasiert qualifiziert zu werden (vgl. hierzu Ludewig/Tavor/Baumer in AJP/PJA 11/2011 S. 1415 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten unter diesen Gesichtspunkten einer kritischen Würdigung unterzogen und die eklatante Widersprüchlichkeit im Aussageverhalten der Beschuldigten aufgezeigt.
- 57 - Nicht besser stellt sich die Situation dar, wenn man die Aussagen der Beschuldig- ten unter dem Gesichtspunkt des Detailreichtums einer Prüfung unterzieht. Exemplarisch kann hierzu auf die Ausführungen der Beschuldigten im Zusam- menhang mit der Überweisung vom 20. März 2007 von HKD 600'000.-- zu Lasten des Kontos der AW._____ Foundation und zu Gunsten der AT._____ Ltd. in Hong Kong hingewiesen werden (Anklageziffer I. 2.10.). Nachdem die Beschuldigte zu- nächst ausführte, bei der fraglichen Überweisung habe es sich um ein Versehen gehandelt (Urk. 29/3 S. 27 ff.), gab sie anlässlich der Einvernahme vom 18. April 2008 zu Protokoll sie habe im Auftrag von GF._____ den Diamanten gekauft. Weil der Diamant erst später habe geliefert werden können, habe GF._____ den Kauf annullieren wollen. Auf ihren Vorschlag hin, habe sie dann den Diamanten im September oder Oktober 2007 an private 'second-hand' Schmuckankäufer ver- kauft und den Erlös auf das ...-Konto von GF._____ überwiesen (Urk. 29/6 S. 1 f.). Die betreffenden Angaben der Beschuldigten fallen ausgesprochen detailarm aus. So kann sie keinerlei Angaben dazu machen, weshalb der in Taiwan wohn- hafte GF._____ die in … [Schweiz] wohnhafte Beschuldigte beauftragt haben soll, in Hong Kong einen Diamanten für ihn zu kaufen. Geradezu skurril wirken die wei- teren Behauptungen der Beschuldigten, wonach sie den Diamanten an private second-hand Schmuckkäufer verkauft habe. Bezeichnenderweise kann sie kei- nerlei Angaben zur Käuferschaft machen. Weder kennt sie deren Namen, noch deren Adresse und auch an den Verkaufspreis kann sie sich nicht mehr erinnern. Auch dafür, dass die angebliche Käuferschaft bereit war, just denselben Kaufpreis zu bezahlen, den die Beschuldigte zuvor im Juweliergeschäft für den Diamanten bezahlt hat, hat die Beschuldigte keine Erklärung. Dies erstaunt umso mehr, als die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. Dezember 2007 noch aus- führte, der Kunde habe den Diamanten nicht mehr haben wollen, weil er einen "gleichen" Diamanten an einem andern Ort zu einem günstigeren Preis gesehen habe (Urk. 29/3 S. 28). Dass die Beschuldigte keinerlei Belege, wie etwa eine Kaufquittung, oder ein Zertifikat für den immerhin 5.3 Karat grossen Diamanten vorweisen und sich auch in keiner Art und Weise dazu äussern kann, spricht für sich. Auch über den Ablauf des angeblichen Diamantenverkaufs vermag die Be- schuldigte nichts zu sagen. Weder ist ihren Aussagen zu entnehmen, wo, noch
- 58 - wie dieser stattgefunden haben soll. Führt man sich vor Augen, dass der Kauf und Verkauf eines Diamanten mit einem Marktwert von umgerechnet doch immerhin rund CHF 93'000.-- (am 20. März 2007 betrug der Wechselkurs von 1 CHF = ca. 6.44 HKD; http://www.finanzen.ch/devisen/ historisch/schweizer_franken- hongkong_dollar-kurs; letztmals aufgerufen am 25. November 2013) ein für die Beschuldigte wohl nicht gerade alltägliches Geschäft darstellt, dann erstaunt das mangelnde Detailwissen der Beschuldigten umso mehr. Ähnlich auffällig undetail- liert sind die Aussagen der Beschuldigten immer dort, wo sie angibt, auf Anwei- sung "des Kunden" gehandelt zu haben. Wie bereits ausgeführt wurde, waren bei verschiedenen Konten mehrere berechtigte Personen kollektivzeichnungsberech- tigt. In all diesen Fällen erwähnte die Beschuldigte mit keinem Wort, mit wem sie konkret in Kontakt stand respektive wer konkret den Auftrag erteilt hat und wes- halb jeweils nur eine von mehreren zeichnungsberechtigten Personen für sie ver- bindliche Anweisungen erteilen konnte. Davon dass die Aussagen der Beschul- digten über das Kerngeschehen detailliert berichtet hätte, kann keine Rede sein. Das Gegenteil ist der Fall. Ihre Aussagen sind im Kerngeschehen oft monoton und detailarm. Sie wirken alles andere als erlebnisgestützt und vermögen daher nicht zu überzeugen. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sich mehrere glaubwürdige Zeugen unabhängig voneinander über unautorisierte Überweisun- gen zu Lasten von deren Konten bei der AG._____ Bank beklagten. Dort wo zwi- schen den Zeugen ein Konnex besteht – wie etwa bei den Gebrüdern H._____/I._____ – passen die Zeugenaussagen nahtlos ineinander, ohne dass sie etwa abgesprochen wirken. Sämtliche Zeugenaussagen ergeben ein einheitli- ches und stimmiges Bild, welches sich im Übrigen auch durch verschiedene Ur- kunden verifizieren lässt. Zu denken ist beispielsweise an die Aussagen diverser Kunden, wonach sie der Bank jeweils nur schriftliche und niemals telefonische Aufträge erteilt hätten. Demgegenüber macht die Beschuldigte über weite Stre- cken vollkommen unglaubhafte und widersprüchliche Angaben, welche nicht nur unplausibel sind, sondern auch in offenkundigen Widersprüchen zu den übrigen Beweismitteln stehen. Die Vorinstanz hat sich umfassend und sehr detailliert dazu geäussert, sodass an dieser Stelle auf Wiederholungen verzichtet werden kann.
- 59 - Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann aufgrund des klaren Beweisergebnis- ses kein vernünftiger Zweifel mehr daran bestehen, dass sich der Sachverhalt exakt so zugetragen hat, wie er von der Staatsanwaltschaft unter Ziff. I.2. zur Anklage erhoben wurde. Ausgenommen davon sind die unter den Anklage- ziffern I. 2.5 sowie 2.7. und 2.12. genannten Tatvorwürfe. Bezüglich dieser Tat- vorwürfe ist irrelevant, dass die jeweiligen Aufträge durch die Kunden nicht telefonisch erteilt wurden, da die Gebühr für die Offshore-Gesellschaften vertrag- lich geschuldet war. Entsprechend wurde die Beschuldigte durch die Vorinstanz bezüglich dieser Punkte freigesprochen. Die zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche haben indes auf die hier noch zur Debatte stehende Beweiswürdigung keinerlei Einfluss. 1.3. Anklageziffer I.3. Aufnahme von Krediten, Investitionen, Überweisungen und sog. Kompensationszahlungen 1.3.1. Unter Anklageziffer I.3. wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe die Mitarbeiter in der Kreditabteilung der AG._____ Bank mittels gefälschter Kreditan- tragsformulare in den irrigen Glauben versetzt, die betreffenden Kunden seien mit den beantragten Krediten für hochriskante Investitionen einverstanden. Aufgrund dieses Verhaltens hätten die Mitarbeiter dann die scheinbar durch die Kunden beantragten Kredite deren Konten gutgeschrieben. Die Beschuldigte habe in der Folge ohne Kenntnis der jeweiligen Kontoinhaber ab den betreffenden Kunden- konten hochriskante Investitionen getätigt. Durch dieses Vorgehen habe die Be- schuldigte ohne Kenntnis der Kunden deren bei der AG._____ Bank angelegtes Gesamtvermögen einer erheblichen Gefahr ausgesetzt, die sich in zahlreichen Fällen durch Erwirtschaftung namhafter Verluste realisiert habe. Die Beschuldigte habe unter anderem die so erwirtschafteten Verluste zu kompensieren versucht, indem sie in der Zeit vom 9. Januar 2004 bis letztmals 4. September 2007 insge- samt 91 Überweisungen (sogenannte Kompensationszahlungen) in der Höhe von total CHF 1'519'107.26, USD 2'429'178.30, EUR 71'432.80 und £ 48.-- durch arg- listige Täuschung der Mitarbeiter im Backoffice der AG._____ Bank – ebenfalls durch Vorlage von durch die Beschuldigte vorgängig gefälschten Formularen – zu
- 60 - Lasten der in der Anklageschrift aufgeführten Kunden veranlasst habe (Urk. 70 S. 22 ff.). 1.3.2. Während sich die Beschuldigte hinsichtlich der "Kompensationszahlungen" anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2008 (Urk. 29/14 S. 2 ff.) und der Schlusseinvernahme vom 19. Mai 2011 (Urk. 29/17 S. 6 ff.) grundsätzlich geständig zeigte, nahm sie in Bezug auf den Vorwurf im Zusammenhang mit den Kreditaufnahmen und den Investitionen den Standpunkt ein, ausschliesslich auf Anweisung der Kunden gehandelt zu haben (Urk. 29/17 S. 2 ff.). Im Vorfeld der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht liess die Beschuldig- te mit Schreiben vom 30. März 2012 ihr Geständnis im Zusammenhang mit den Kompensationszahlungen widerrufen (Urk. 91 S. 11). Auf entsprechende Frage führte sie aus, sie habe im Auftrag von Kunden Transaktionen und Kredit- aufnahmen getätigt. Die Kompensationszahlungen seien "zum Teil nicht, zum Teil schon" im Auftrag der Kunden vorgenommen worden (Urk. 138 S. 5 ff.). 1.3.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte durch die Vorinstanz hinsichtlich der Überweisungs- und Kreditantragsformulare vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freigesprochen wurde. Ebenso erging in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit den Kreditaufnahmen und Investitionen ein Freispruch (Urk. 161 S. 171). Beide Frei- sprüche blieben unangefochten. Da diese Tatvorwürfe vorliegend nicht mehr zur Disposition stehen, beschränkt sich das hier interessierende Beweisthema auf die der Beschuldigten zur Last gelegten "Kompensationszahlungen". 1.3.4. Die Vorinstanz erwog, in Bezug auf den Widerruf ihres Geständnisse bringe die Beschuldigte die selben Argumente vor, welche sie bereits im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf unter Ziffer I.1 "Bargeldbezüge" geltend gemacht habe. Erneut stelle sie sich auf den Standpunkt, sie habe die Kompensationszahlungen nur deshalb zugegeben, weil sie sonst nicht aus der Untersuchungshaft entlassen worden wäre. Ihr Argumente würden indes nach wie vor in keiner Weise über- zeugen. Die Schlusseinvernahme betreffend 'Kompensationszahlungen' habe am
19. Mai 2011 und damit über 2 ½ Jahre nach der am 9. Dezember 2008 erfolgten
- 61 - Haftentlassung der Beschuldigten stattgefunden. Ein Konnex zwischen den damals deponierten Aussagen, mit denen sie namentlich rechtswidrige Über- weisungen zu Lasten der Konten ihrer Kunden anerkannt habe und der Haftent- lassung sei somit schlechterdings nicht auszumachen. Eine plausible Begründung für den Widerruf des im Rahmen der Untersuchung im Grundsatz abgelegten Geständnisses sei nicht auszumachen. Weshalb die Beschuldigte schliesslich den Geständniswiderruf in der Hauptverhandlung teilweise widerrufen habe, bleibe im Dunkeln: Die Beschuldigte selber habe geltend gemacht, sie könne sich nicht mehr genau erinnern und verweise daher auf die Ausführungen ihrer Vertei- digung. Diese habe das generelle Bestreiten der Kompensationszahlungen in der Eingabe vom 30. März 2012 als "Schnellschuss der Verteidigung" bezeichnete. Beide Vorbringen seien jedoch nicht einmal im Ansatz überzeugend. Dass die scheinbar fehlende Erinnerung der Beschuldigten deren Kehrtwende nicht plausibel mache, liege auf der Hand. Aber auch das Argument mit dem behaupte- ten "Schnellschuss" der Verteidigung sei in keiner Weise nachvollziehbar, da sie für die Ausarbeitung der Eingabe vom 30. März 2012 über zwei Wochen Zeit gehabt habe. Mit Verweis auf die erste polizeiliche Einvernahme vom 30. November 2007 hielten die Vorderrichter fest, die Beschuldigte habe bereits dannzumal einge- räumt, dass sie unautorisierte Überweisungen veranlasst habe. In der selben Einvernahme habe sie etwas später dann aber den Standpunkt eingenommen, sie sei stets gemäss den bankinternen Regelungen vorgegangen und habe immer nur aufgrund von telefonischen Aufträgen seitens der Kunden gehandelt. Den- selben eigentümlichen Spagat habe sie auch anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Hafteinvernahme vom 1. Dezember 2007 vollzogen. Auch dort habe sie un- missverständlich zugegeben, dass es vorgekommen sei, dass sie 'Kompensa- tionszahlungen' ohne das Wissen der Kunden durchgeführt habe. Kurz darauf habe sie aber ebenfalls zu Protokoll gegeben, dass sie immer im (telefonischen) Auftrag von Kunden gehandelt habe. In den darauf folgenden Einvernahmen sei die Beschuldigte durch die Anklagebehörde auf eine Vielzahl von Überweisungen angesprochen worden, welche ihr später in der Anklageschrift als 'Kompensa- tionszahlungen' zur Last gelegt worden seien. Dabei habe die Beschuldigte
- 62 -
– soweit sie sich habe erinnern können – im Ergebnis immer zu Protokoll gegeben, dass sie im Auftrag des jeweiligen Kunden gehandelt habe. Mit Eingabe ihrer Verteidigung vom 10. November 2008 habe die Beschuldigte u.a. diverse Aufstellungen betreffend Kompensationen einreichen lassen. Darin habe sie die Vornahme von Kompensationszahlungen anerkannt, wobei sie – "Tipp-/ Berechnungsfehler vorbehalten" – Gesamtbeträge von USD 1'215'144.28, CHF 662'628.30 und EUR 141'432.80 unterschriftlich bestätigt habe. In der darauf folgenden Einvernahme vom 8. Dezember 2008 sei sie detailliert dazu befragt worden. Sie habe dabei einen Grossteil der unter Ziff. 3 von Anklageziffer I. erwähnten Überweisungen als 'Kompensationszahlungen' anerkannt, einige davon jedoch als autorisiert bezeichnet. In der Schlusseinvernahme vom 19. Mai 2011 habe die Beschuldigte grundsätzlich an ihrem Geständnis betreffend 'Kompensationszahlungen' festgehalten und auf ihre Aussagen vom 8. Dezember 2008 verwiesen. Wie die Verteidigung angesichts dieses sehr wechselhaften Aussageverhaltens der Beschuldigten von konsistentem Bestreiten der Vorwürfe sprechen könne, sei nicht nachvollziehbar. Es liege auf der Hand, dass ein Geständniswiderruf und erst recht ein teilweiser Widerruf des Widerrufs zu einem offenkundigen Widerspruch in den Aussagen der Beschuldigten führe. Wider- sprüchlich seien aber auch die Depositionen der Beschuldigten in Bezug auf ein- zelne Kompensationszahlungen. So habe sie beispielsweise zunächst jegliche Beziehung zwischen den Kontoinhabern T._____ und BC._____ verneint und in einer späteren Einvernahme angegeben, die eine Kundin habe von der anderen Kundin Dekorationsgegenstände gekauft. Dies sei jedoch von der Zeugin BC._____ dementiert worden. Weiter habe die Beschuldigte ein und dieselben Überweisungen mal als Fehlbuchung bezeichnet und bei anderer Gelegenheit gesagt, es habe sich um eine autorisierte Überweisung gehandelt. Auffällig sei auch, dass ihre Bestreitungen in mehrfacher Hinsicht unplausibel und ungereimt seien. So sei unerfindlich, weshalb die Beschuldigte Kompensationszahlungen vorgenommen habe, wenn sie sich doch andererseits auf den Standpunkt stelle, sie habe immer nur im Kundenauftrag gehandelt. Geradezu grotesk sei die Be- hauptung der Beschuldigten, ein Bankkunde habe sich mit der Belastung seines Kontos einverstanden erklärt, um einem anderen, ihm unbekannten Bankkunden,
- 63 - die auf dessen Konto entstandenen Verluste erträglicher zu gestalten. Diese Be- hauptung sei abwegig und realitätsfremd. Eigentümlich sei des Weiteren, dass nach Darstellung der Beschuldigten angebliche Fehlbuchung durch Rücküberwei- sungen korrigiert worden seien, wobei der rücküberwiesene Betrag noch nicht einmal der Hälfte der zuvor transferierten Summe entspreche. Andernorts seien durch die Beschuldigte behauptete Korrekturbuchungen nach anfänglich irrtümli- cher Belastung aktenmässig nicht nachvollziehbar, oder die angebliche Rückbu- chung sei in einer anderen Währung und erst noch Wochen später erfolgt. Schliesslich habe die Beschuldigte betreffend die Überweisung von USD 3'800.-- vom 15. Juni 2004 zu Lasten des Kontos 'AA._____' angegeben, es habe sich um eine Kompensationszahlung gehandelt, wobei sie gleichzeitig ausgeführt habe, der Betrag sei nach Kontosaldierung an den Kontoinhaber zurück gegangen. Richtig daran sei indes einzig, dass auf dem Konto 'AA._____' eine Gutschrift in dieser Höhe zu verzeichnen sei, allerdings Monate vor der Kontosaldierung und zudem via eine Kompensationszahlung zu Lasten eines anderen Kontos. Demge- genüber decke sich das von der Beschuldigten während der Untersuchung abge- legte Geständnis, wonach sie unautorisiert Kompensationszahlungen veranlasst habe, mit dem Beweisergebnis und sei deshalb nicht anzuzweifeln, zumal sie in der Hauptverhandlung wie erwähnt dann doch wieder einzelne Kompensations- zahlungen als unautorisiert anerkannt habe. Die ehemaligen Bankkunden der Be- schuldigten GG._____, GB._____, G._____, GF._____, D._____, E._____, H._____ und I._____ seien formell als Zeugen zur Sache einvernommen worden und hätten dabei zu Protokoll gegeben, dass die in der Anklage erwähnten Über- weisungen unautorisiert erfolgt seien, da sie diese nicht in Auftrag gegeben hät- ten. Die Zeugen hätten damit nicht nur der Version der Beschuldigten widerspro- chen, sondern auch einhellig ausgesagt, dass sie von den Subkonten keine Kenntnis gehabt hätten und auch nicht damit einverstanden gewesen seien, dass die Beschuldigte ihre Unterschrift nachmache. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb diese glaubhaften Zeugenaussagen ernsthaft in Zweifel gezogen werden müssten. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Be- schuldigte bereits im Rahmen der bankintern geführten Gespräche am Nachmit- tag des 17. September 2007 gewisse Verfehlungen, darunter auch unrechtmässi-
- 64 - ge Überweisungen, zugegeben habe. Nach dem Gesagten sei erwiesen, dass die Beschuldigte unautorisierte Kompensationszahlungen in die Wege geleitet habe. Was den Umfang des Geständnisses anbelange, so seien davon nicht bloss die anlässlich der Hauptverhandlung eingestandenen Kompensationszahlungen be- troffen, sondern selbstredend auch jene, welche in der durch die Verteidigung eingereichten Liste erwähnt worden seien. Davon ausgenommen seien die drei USD Überweisungen mit den Nummern 64, 69 und 74. Schliesslich habe die Be- schuldigte im Verlauf der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 weitere Überwei- sungen als Kompensationszahlungen bestätigt, welche in der durch sie einge- reichten Liste nicht erwähnt worden seien. Gleiches gelte auch für die anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte, weitere Kompensationszahlung. Namentlich aufgrund des Geständnisses der Beschuldigten seien die von ihr anerkannten und im angefochtenen Entscheid im Einzelnen aufgeführten (Urk. 161 S. 92) Überwei- sungen als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. In Bezug auf die vom Geständnis nicht umfassten und unter 3. von Anklageziffer I. aufgeführten Überweisungen habe die Beschuldigte sowohl in der Unter- suchung als auch in der Hauptverhandlung stets den Standpunkt eingenommen, dass sie diese im Kundenauftrag veranlasst habe. Die betreffenden Überweisun- gen seien aktenmässig belegt, weshalb der Verweis auf die jeweiligen Geschädigtendossiers respektive auf die sich darin befindlichen Belege genüge. Dies insbesondere deshalb, weil die Beschuldigte (von zwei Ausnahmen abge- sehen) die Veranlassung der betreffenden Transaktionen gar nicht in Abrede gestellt habe. Dass die bankinternen Abläufe als solche unbestritten seien, sei bereits dargelegt worden. Die verbleibenden noch interessierenden und vom Geständnis der Beschuldigten nicht umfassten Kompensationszahlungen, würden – so die Vorinstanz – folgende Konten betreffen: P._____ Ltd., Konto der AI._____ Co. Ltd., Konto der AJ._____ Holding Ltd., Konto 'Q._____', N._____ Foundation, 'O._____' sowie 'AX._____' und AY._____ Group Ltd.. An diesen Konten seien im interessierenden Zeitpunkt (u.a.) die Zeugen GG._____, GF._____ und GB._____ wirtschaftlich berechtigt bzw. unterschriftsberechtigt gewesen. Zu den (später in die Anklageschrift aufge-
- 65 - nommenen) 'Kompensationszahlungen' habe der Zeuge GG._____ glaubhaft ausgesagt, dass er diese nicht in Auftrag gegeben habe. Einerseits habe er nie telefonisch Zahlungsanweisungen erteilt, andererseits kenne er die (meisten) Be- günstigten nicht und schliesslich seien ihm die jeweiligen Subkonten, zu deren Lasten die (meisten) Überweisungen vorgenommen worden seien, ebenfalls nicht bekannt gewesen. Der Zeuge GF._____ habe nach eigenen Angaben keine Kenntnisse von den hier relevanten Vorgängen. Die Zeugin GB._____ hingegen habe ausgesagt, dass sie Überweisungen jeweils per Fax in Auftrag gegeben ha- be, wobei sie den Fax vorher telefonisch angekündigt habe. Zudem habe sie sich im Nachhinein immer danach erkundigt, ob der Fax angekommen sei. In zwei Fäl- len habe sie Überweisungen zu Gunsten der AE._____ Group Ltd. veranlasst. Die eine über USD 500'000.-- zu Lasten ihres Kontos 'O._____', die andere über USD 520'000.-- zu Lasten des Kontos 'AX._____' ihres Vaters, für den sie nach seiner Krebsoperation im September oder Oktober 2005 die Geschäfte besorgt habe. Bei diesen Überweisungen sei es darum gegangen, die Devisenrestriktio- nen in Taiwan zu umgehen, was auf entsprechenden Rat der Beschuldigten so gehandhabt worden sei, dass der AE._____ Group Ltd. pro forma ein Darlehen gewährt worden sei, worauf diese den entsprechenden Betrag dann auf ein Konto in Taiwan zurückbezahlt habe. Daneben habe sie eine Überweisung von rund USD 536'000.-- via das Konto der AE._____ Group Ltd. auf ihr Konto 'O._____' veranlasst. Weitere Überweisungen zu Gunsten der AE._____ Group Ltd. habe weder sie noch ihr Vater in Auftrag gegeben. Über die Vorgänge auf dem Konto der AY._____ Group Ltd. wisse sie nicht Bescheid. Sie wisse zwar, dass nach der Schliessung des Kontos 'AX._____' ein neues Konto eröffnet worden sei, doch habe sie die entsprechenden Formulare blanko unterzeichnet, weil sie der Be- schuldigten vertraut habe und zudem kein Englisch verstehe. Die Aussagen der Zeugin seien als glaubhaft zu taxieren. Einerseits sei nicht einzusehen, weshalb sie die Beschuldigte mit ihren unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB zu Protokoll gegebenen Aussagen wahrheitswidrig einer Straftat bezichtigen soll- te. Andererseits sei daran zu erinnern, dass sie auch zu den Themen 'Bargeldbe- züge', unautorisierte Subkonten, Nachmachen von Unterschriften sowie unautori- sierte Überweisungen glaubhafte Angaben gemacht habe. Sodann ist zu berück-
- 66 - sichtigen, dass die Beschuldigte erwiesenermassen unautorisierte Transaktionen über den Kunden unbekannte Subkonten veranlasst habe, und zwar auch zu Las- ten von Konten, an denen die Zeugin GB._____ wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Die Aussagen der Zeugin betreffend die diversen Überweisungen zu Gunsten des Kontos der AE._____ Group Ltd. deckten sich mit der Aktenlage, namentlich den entsprechenden Fax-Schreiben, mit denen die Pro-Forma-Darlehen verein- bart und die Transfers in Auftrag gegeben worden seien. Vor diesem Hintergrund seien ihre Zeugenaussagen nicht anzuzweifeln, wonach es sich bei den weiteren bankinternen Überweisungen auf das Konto der AE._____ Group Ltd., für die kei- ne entsprechenden Fax-Schreiben vorlägen, um unautorisierte Überweisungen gehandelt habe. Hinsichtlich der zweiten Überweisung gemäss 3.10.3. von Ankla- geziffer I. habe die Beschuldigte in der Hauptverhandlung neu vorbringen lassen, sie habe diese Zahlung nicht in Auftrag gegeben habe, da sie lediglich als zweite Person unterzeichnet habe. Bei dieser Deposition handle es sich um nichts ande- res, als eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Das Konto 'O._____' sei von der Beschuldigten als 'CRO' betreut worden. Angesichts des (angeblich) zu über- weisenden Betrages von USD 100'000.-- habe die Beschuldigte die Zweit- unterschrift eines weiteren AG._____-Mitarbeiters mit entsprechender Zeich- nungsberechtigung benötigt. Dass die Beschuldigte das fragliche Formular 'Pay- ment Order' in der rechten Hälfte der für die Unterschrift vorgesehenen Linie un- terzeichnete habe, bedeute keineswegs, dass sie auch effektiv als zweite Person unterzeichnet habe. Einerseits sei den Akten unschwer zu entnehmen, dass die Beschuldigte auch dann in der rechten Hälfte des für die Unterschrift(en) vorge- sehenen Feldes unterzeichnet habe, wenn sie alleine habe unterzeichnen kön- nen. Andererseits sei es die Beschuldigte gewesen, welche handschriftlich das Datum auf das Überweisungsformular gesetzt habe. Schliesslich habe nur sie als 'CRO' für dieses Konto den (angeblichen) Hintergrund der Überweisung namhaft machen können ("payback partial bridge loan"). Insgesamt sei rechts-genügend nachgewiesen, dass die Beschuldigte die in der Anklage unter 3. von Anklagezif- fer I. erwähnten unautorisierten Überweisungen – mit Ausnahme der Überwei- sung von CHF 68'000.-- gemäss 3.4.3., derjenigen von CHF 6'000.-- gemäss
- 67 - 3.13.1. und derjenigen von CHF 1'641.34 gemäss 3.16.2. – als "Kompensations- zahlungen" veranlasst habe und dabei anklagegemäss vorgegangen sei. 1.3.5. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz stelle auf tatsachenwidrige Feststellungen ab. Sie begründete dies wiederum mit den fehlenden Zeugeneinvernahmen der Kunden (Urk. 213 S. 30 ff.). 1.3.6. Zutreffend hat die Vorinstanz vorab festgehalten, dass die Überweisungen als solche aktenmässig belegt sind und von der Beschuldigten – mit zwei Aus- nahmen, auf welche nachfolgend noch näher einzugehen sein wird – nicht in Abrede gestellt wurde, dass sie die Überweisungen veranlasst hatte. Ebenso hat die Beschuldigte die in der Anklageschrift geschilderten bankinternen Abläufe nicht in Abrede gestellt. (Urk. 29/17 S. 6 ff.). Damit stellt sich vorliegend noch die Frage, ob die Beschuldigte die ihr zur Last gelegten Überweisungen im Auftrag ihrer Kunden vorgenommen hat, oder ob es sich dabei um unautorisierte Über- weisungen handelte. 1.3.6.1. Die Vorinstanz hat sich erneut auf über 7 Seiten und beispielhaft genau mit dem widersprüchlichen Aussageverhalten der Beschuldigten und insbesonde- re auch mit deren Geständniswiderruf respektive dem teilweisen Widerruf des Geständniswiderrufs (!) auseinandergesetzt. Die Verteidigung bringt auch Hin- sichtlich der hier interessierenden Kompensationszahlungen vor, die Beschuldigte habe ihr Geständnis nur deshalb abgelegt, weil sie aus der Untersuchungshaft habe entlassen werden wollen. Weiter argumentiert die Verteidigung, die von der Beschuldigten während der Untersuchung gemachten Aussagen, habe sie "aus dem Gedächtnis auf Jahre zurück und einzig gestützt auf die unbestrittenen Überweisungsbelege" machen müssen. Dass diese Einwände nicht im Geringsten verfangen, wurde bereits zuvor, namentlich unter Ziffer 1.1.2.6. dieses Entschei- des dargetan. Darauf sowie auf die erneut sehr gründliche Begründung der Vor- instanz kann vollumfänglich verwiesen werden. Das Geständnis der Beschuldig- ten deckt sich mit dem übrigen Beweisergebnis und kann daher nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Kommt hinzu, dass es die Beschuldigte selbst war, die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom kurz zuvor schriftlich erklärten Geständniswiderruf zumindest teilweise Abstand nahm und einräumte,
- 68 - dass gewisse Kompensationszahlungen eben doch unautorisiert erfolgt seien, was sie entsprechend anerkenne (Urk. 145 S. 45 ff.). Gestützt auf dieses Beweis- ergebnis steht daher in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zunächst zweifelsfrei fest, dass die von der Vorinstanz unter Ziff. 4.7.2 im Einzel- nen aufgeführten Überweisungen rechtsgenügend im Sinne der Anklage erstellt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffende Zusammenstellung der Vorinstanz verwiesen (Urk. 161 S. 92). 1.3.6.2. In Bezug auf die verbleibenden 15, unter Anklageziffer I.3. aufgeführten Überweisungen hat die Vorinstanz ebenfalls eine überzeugende Beweiswürdi- gung vorgenommen. Indem sie erkannte, dass mit einer Ausnahme an sämtlichen betroffenen Konten die Zeugen GG._____, GF._____ und GB._____ beteiligt sind respektive waren und sie deren Zeugenaussagen, den Aussagen der Beschuldig- ten gegenüberstellte, hat sie eine Beweiswürdigung de lege artis vorgenommen. Weder dieses Vorgehen, noch das daraus resultierende Beweisergebnis können ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dies umso weniger, als die Zeugenaussa- gen auch in Bezug auf diesen Anklagesachverhalt mit den vorhandenen Belegen in den betreffenden Geschädigtendossiers in Einklang stehen. Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten und jener der Zeugen, kann auf das verwiesen werden, was bereits hinsichtlich der Anklageziffern I.1 und I.2. vorstehend im Detail ausgeführt wurde. Da die umfassende Beweiswürdi- gung der Vorinstanz auch unter diesem Titel weder zu korrigieren, noch zu ergän- zen ist, erübrigen sich – mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz – Weite- rungen hierzu. Mit den Vorderrichtern ist daher festzuhalten, dass aufgrund des Beweisergebnisses erstellt ist, dass die Beschuldigte die in der Anklage unter 3. von Anklageziffer I. erwähnten unautorisierten Überweisungen – mit Ausnahme der Überweisung von CHF 68'000.-- gemäss 3.4.3., derjenigen von CHF 6'000.-- gemäss 3.13.1. und derjenigen von CHF 1'641.34 gemäss 3.16.2. – als "Kom- pensationszahlungen" veranlasst hat. Ihr Vorgehen gestaltete sich dabei folgen- dermassen: Sie füllte unautorisiert und damit ohne Wissen des jeweiligen Kunden die Formulare 'Funds Transfer' und 'Payment Order' wahrheitswidrig aus, visierte diese und liess sie, soweit der zu überweisende Betrag ihre Einzelunterschrifts- kompetenz überstieg, durch einen weiteren Mitarbeitenden der AG._____ mitun-
- 69 - terschreiben. Dadurch entstand der wahrheitswidrige Eindruck, der Inhalt der be- sagten Formulare entspreche dem Willen des jeweiligen Kunden. Danach liess die Beschuldigte die in der geschilderten Art ausgefüllten Formulare den jeweili- gen Mitarbeitenden im Backoffice der AG._____ zukommen, wodurch diese in den irrtümlichen Glauben versetzt wurden, die Beschuldigte handle im Auftrag und im Interesse des betroffenen Kunden. Gestützt darauf veranlassten die Mitar- beitenden hernach die Überweisung, was sie in Kenntnis des wahren Sachver- halts nicht getan hätten und was schliesslich zu den Schädigungen der entspre- chenden Kunden führte, wie sie in der Anklageschrift dargestellt wurden. Die je- weiligen Begünstigten, die auf diese Überweisungen keinen Anspruch hatten, wurden durch dieses Vorgehen im entsprechenden Umfang bereichert. Unautori- siert eröffnete Subkonten dienten beim Vorgehen der Beschuldigten ebenso der Verheimlichung dieser Transaktionen wie deren Verschweigen gegenüber den davon betroffenen Kunden. Der massgebliche Sachverhalt gemäss Anklageziffer I. 3. ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen daher zweifelsfrei bewiesen und damit erstellt. Dass hinsichtlich der Überweisung von CHF 68'000.-- gemäss 3.4.3., derjenigen von CHF 6'000.-- gemäss 3.13.1. und derjenigen von CHF 1'641.34 gemäss 3.16.2. ein rechtskräftiger Freispruch erfolgte wurde bereits ausgeführt. Darauf ist ebenso wenig einzugehen, wie auf die mit einem rechts- kräftigen Freispruch erledigten Vorwürfe hinsichtlich der vorgeworfenen Kredit- aufnahmen und Investitionen. 1.4. Anklageziffer II.1. Urkundenfälschung 1.4.1. Der Beschuldigten wird unter Anklageziffer II.1.1. zusammengefasst vorge- worfen, sie habe in der Absicht, zwei vermögende Kunden zu akquirieren mehrere gefälschte Verträge erstellt, die eine garantierte jährliche Rendite von etwas über 7.5 % auf Investitionen dieser beiden Kunden in der Höhe von EUR 30'000'000 und EUR 25'000'000 enthielten. Konkret soll die Beschuldigte Investmentverträge, welche ursprünglich ein Renditeziel enthalten hätten, in solche mit einer Rendi- tegarantie abgeändert haben. Zu diesem Zweck habe sie auch die Unterschrift des AG._____ Bank Mitarbeiters Z4._____ gefälscht. Aufgrund dieses Vorgehens habe die Beschuldigte die genannten beiden Kunden dazu bewegen können,
- 70 - deren Vermögen bei der AG._____ Bank anzulegen. Damit habe sich das Anla- gevolumen der Beschuldigten vergrössert und ihre Bonuszahlung habe sich ent- sprechend erhöht (Urk. 70 S. 62). 1.4.1.1. Betreffend die Schriftstücke vom 6. Februar 2007 und vom 16. Februar 2007 gemäss 1.1. von Anklageziffer II. erwog die Vorinstanz, dass diese Dokumente keinen Urkundencharakter aufweisen würden. Damit verbleibe, als rechtlich relevanter Sachverhalt nur noch der vom 7. März 2007 datierende Vertrag "Investment Management Agreement" zwischen I._____ sowie der L._____ Stichting einerseits und der AG._____ andererseits. Der in der Anklage- schrift erwähnte Inhalt dieses Schriftstücks sei unbestritten und nachgewiesen. Zu klären sei daher in objektiver Hinsicht einzig noch die Frage, ob die Beschuldigte Unterschrift und Kürzel von Z4._____ gefälscht, oder ob dieser selber unter- schrieben habe. Z4._____ sei sowohl durch die Polizei, als auch formell als Zeu- ge zur Sache einvernommen worden. In beiden Einvernahmen habe er mit Si- cherheit ausschliessen können, dass er den Vertrag unterschrieben habe. Diese Aussagen seien glaubhaft. Es liege auf der Hand, dass der Zeuge in der Lage sei, seine eigene Unterschrift von einer plumpen Fälschung zu unterscheiden. Auch ohne vertiefte graphologische Kenntnisse sei deutlich zu erkennen, dass die angeblich von Z4._____ stammende Signatur auf dem Vertrag vom 7. März 2007 ganz deutlich von den übrigen, unbestrittenermassen von ihm stammenden, Signaturen abweiche. Der Zeuge Z4._____ habe in nachvollziehbarer Manier dargetan, dass er niemals einen Vertrag unterzeichnet hätte, der die Bank zu ei- ner garantierten Rendite verpflichtet hätte. Auch diese Aussage sei absolut glaubhaft, denn es widerspreche schlicht jeglicher Lebenserfahrung, dass eine Bank für die Dauer eines Jahres eine Renditegarantie von über 7.5 % verspreche. Daran änderten auch die von der Verteidigung eingereichten Bankinserate nichts. Auch die ebenfalls für die AG._____ Bank tätigen Zeugen Z1._____, Z2._____ und Z3._____ hätten in ihren Aussagen klar verneint, dass die AG._____ ihren Kunden eine Rendite auf ihre Einlagen garantiert habe. Z4._____ habe eine durchwegs plausible Vermutung zur Frage geäussert, wie seine Unterschrift auf den Vertrag vom 6. Februar 2007 gelangt sei. Demgegenüber erweise sich der entsprechende Erklärungsversuch der Beschuldigten als ungereimt. Sie habe in
- 71 - der Einvernahme vom 22. Februar 2008 allen Ernstes behauptet, die drei Kürzel seien diejenigen von zwei Personen, dasjenige ganz rechts sei von I._____, die anderen beiden stammten von ihr, wobei "A'._____" für ihren Nachnamen und "A''._____" für ihren Vornamen stehe. Dasselbe habe sie auch in der Hauptver- handlung vortragen lassen. Dieses Vorbringen sei alles andere als glaubhaft: Au- genscheinlich sei von drei Kurzzeichen auszugehen und nicht von deren zwei. Bekanntlich sei es nicht üblich, dass ein Kürzel derart zweiteilig ausgestaltet wer- de, dass zwischen den beiden Teilen ein Abstand von über einem Zentimeter lie- ge. Dass auch die Beschuldigte dies in allen anderen Fällen nicht anders ge- handhabt habe, würden die Kürzel deutlich machen, welche sie auf den einzelnen Protokollseiten der vor dem 22. Februar 2008 erfolgten Einvernahmen angebracht habe. Schliesslich wäre bei Annahme der Richtigkeit der Sachdarstellung der Be- schuldigten zu erwarten gewesen, dass das "Investment Management Agree- ment" in irgendeiner Weise Gegenstand der bankinternen Korrespondenz gewe- sen wäre, was indessen nachweislich nicht der Fall gewesen sei. Soweit die Ver- teidigung die Edition des im Verfahren vor Handelsgericht aktenkundigen "In- vestment Management Agreement'" mit der Begründung verlange, daraus sei er- sichtlich, dass Z4._____ mit einer anderen Unterschrift gezeichnet habe, sei da- rauf hinzuweisen, dass ein Vertrag der in mehreren Exemplaren ausgefertigt und mehrmals unterschrieben werde, in punkto Signaturen nie zu 100% deckungs- gleich sei. Es sei daher nicht überraschend, dass im Strafverfahren und in den handelsgerichtlichen Verfahren unterschiedliche Versionen der Verträge vorlägen. Im Strafverfahren liege das Exemplar der Anzeigeerstatterin und im handelsge- richtlichen Verfahren dasjenige von I._____ respektive von J._____ im Recht. Nach dem Gesagten bestehe keine Veranlassung, dem Editionsbegehren der Verteidigung zu entsprechen. Es sei zweifelsfrei erstellt, dass es die Beschuldigte gewesen sei, die auf den einzelnen Seiten des Vertrages vom 7. März 2007 das Kürzel von Z4._____ nachgemacht und auf der letzten Seite des Vertrages des- sen Unterschrift imitiert habe. Dass der Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass sie die AG._____ Bank nicht mit einem derartigen Garantieversprechen habe be- lasten dürfen, liege ebenso auf der Hand. Ebenso stehe zweifelsfrei fest, dass die Beschuldigte durch ihr Handeln versucht habe, das durch sie betreute Anlage-
- 72 - volumen zu erhöhen um auf diese Weise einen höheren Bonus der AG._____ zu erhalten. Damit sei der rechtlich relevante Sachverhalt gemäss II. 1.1. rechtsge- nügend erstellt (Urk. 161 S. 99 ff.). 1.4.1.2. Im Berufungsverfahren führte die Verteidigung hierzu aus, dass die Vor- instanz den Zeugen Z4._____ ohne Vorbehalt als glaubwürdig einschätze, sei resultatgesteuert. Das Handelsgericht Zürich beurteile in seinem Urteil vom
21. Februar 2014 die Aussagen von Z4._____ mit Bezug auf den gleichen Sach- verhalt als wenig glaubhaft. Es sei urkundlich nachgewiesen, dass Z4._____ seine im Strafverfahren gemachten Aussagen anlässlich der zeitlich nachfolgen- den Zeugeneinvernahme vor Handelsgericht widerrufen habe. Ausserdem sei im Verfahren vor Handelsgericht mittels graphologischen Gutachten erstellt worden, dass der in Frage stehende Vertrag von Z4._____ unterzeichnet worden sei. Die Verteidigung stellte schliesslich den Antrag, die Akten des Handelsgerichts seien beizuziehen und Z4._____ sei erneut als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 213 S. 38
f. und S. 44 f.). 1.4.1.3. Betreffend die Schriftstücke vom 6. Februar 2007 und vom 16. Februar 2007 gemäss 1.1. von Anklageziffer II. erwog die Vorinstanz, dass diese Dokumente keinen Urkundencharakter aufweisen würden. Mit Hinweis auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) verbietet sich diesbezüglich eine Überprüfung des betreffenden Anklagevorwurfs. Damit verbleibt, als rechtlich relevanter Sachverhalt nur noch der vom 7. März 2007 datierende Vertrag "Investment Management Agreement" zwischen I._____ sowie der L._____ Stichting einerseits und der AG._____ andererseits (Urk. 45/13). Der in der An- klageschrift erwähnte Inhalt dieses Schriftstücks ist unbestritten und nachgewie- sen. Die Beschuldigte bestritt in der Untersuchung mit Vehemenz, die Unterschrift respektive das Kürzel von Z4._____ gefälscht zu haben (Urk. 29/10 S. 3 ff.). Anlässlich der Befragung vor Bezirksgericht wiederholte sie ihren Standpunkt und fügte hinzu, sie habe die Verträge mit dem Rechtsdienst der AG._____ Bank be- sprochen (Urk. 138 S. 6 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, gab Z4._____ sowohl im Rahmen seiner polizeilichen Befragung (Urk. 31/2 S. 5 f.) als auch anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 8. September 2008 zu Protokoll,
- 73 - er sei sich absolut sicher, dass weder die angebrachten Kürzel, noch die Unter- schrift auf der letzten Vertragsseite von ihm stammten. Es könne sein, dass ihm Z1._____ den Vertrag gezeigt habe, er sei sich aber nicht sicher. Ganz bestimmt habe er den Vertrag aber zuvor nie gesehen. Einen solchen Vertrag hätte er auch nie unterschrieben, denn man würde generell keine Performance-Garantie abge- ben und schon gar nicht eine solche mit einer derart hohen Rendite von 3.8 plus 3.77 % (Urk. 30/10 S. 6). Wenn die Verteidigung nun vorbringt, das Handelsge- richt habe die Aussagen von Z4._____ als unglaubhaft gewürdigt, so ist dies für das Strafgericht keinesfalls bindend. Es kann festgehalten werden, dass sich in den Depositionen von Z4._____, welche sich bei den Strafakten befinden, keine groben Widersprüche oder andere Anhaltspunkte finden lassen, die seine Aussa- gen unglaubhaft erscheinen liessen. Auf die Ausführungen von Z4._____ kann grundsätzlich abgestellt werden. Dass der Zeuge Z4._____ – wie dies die Vertei- digung ausführte – seine im Strafverfahren gemachten Aussagen vor Handelsge- richt widerrufen hatte, lässt sich dem handelsgerichtlichen Urteil nicht entnehmen (vgl. Urk. 214/1 S. 50 ff.; Urk. 214/2 S. 57 ff.). Der Zeuge Z4._____ hat mit über- zeugender Begründung ausgesagt, dass er den Vertrag in dieser Form nie vor sich gehabt habe. Eine erneute Befragung von Z4._____ als Zeuge bzw. der Bei- zug der Akten des Handelsgericht ist nach dem Gesagten nicht nötig. Die diesbe- züglichen Anträge der Verteidigung sind abzuweisen. Aufgrund der gesamten Umstände muss grundsätzlich von einer Manipulation der Verträge ausgegangen werden. Dass die Beschuldigte den Vertrag jedoch im Sinne der Anklage ge- fälscht hat, lässt sich nicht zweifelsfrei beweisen. Die Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Urkundenfäl- schung im Sinne von Anklageziffer II. 1.1. freizusprechen. Dasselbe muss für den Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer II. 1.3. gelten. Auch diesbezüglich ist die Beschuldigte freizusprechen. 1.4.2. Unter Anklageziffer II. 1.2. wird der Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, sie habe zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 30. Mai 2007 auf dem durch I._____ am 30. Mai 2007 unterzeichneten Ver- waltungsvollmachtsmandat ("Discretionary Management Mandate" betr. Konto Nr. …) die auf Seite 2 des Mandats durch I._____ genehmigte Kreditlimite von 1 Mil-
- 74 - lion Euro geändert, indem sie ohne diesen darüber zu informieren von Hand die Zahl 1 durch die Zahl 5 ersetzt habe. Um den Anschein zu erwecken, I._____ ha- be die Erhöhung der Kreditlimite genehmigt, habe sie selber von Hand dessen Kürzel daneben gesetzt. Dies habe sie getan, um das Konto bis zur Limite von 5 Millionen Euro überziehen zu können. Weiter habe sie an einem nicht mehr be- stimmbaren Tag nach dem 30. Mai 2007 ohne Wissen von I._____ das auf ihn lautende Konto … "BD._____" eröffnet. Um den Anschein zu erwecken, das Kon- to sei im Auftrag von I._____ eröffnet worden und er sei mit einer hochriskanten Investitionsstrategie einverstanden gewesen, habe die Beschuldigte selber von Hand auf Seite 2 des Mandates die Unterschrift von I._____ und auf Seite 1 sein Kürzel nachgemacht. 1.4.2.1. Die Vorinstanz erwog hierzu zusammenfassend, die Beschuldigte habe sich auf den Standpunkt gestellt, sie habe die Kreditlimite von EUR 5 Millionen in Absprache mit I._____ angehoben. Um Geld und Zeit zu sparen sowie aus Be- quemlichkeit habe sie auf dessen Wunsch hin sein Kürzel nachgemacht. Die Ver- teidigung habe hierzu erstaunlicherweise Gegenteiliges vortragen lassen. Hin- sichtlich des zweiten Sachverhaltsabschnittes habe sie geltend gemacht, sie habe das Aktienportfolio mit dem Einverständnis von I._____ eröffnet. Dieser habe auch das entsprechende Formular unterschrieben. I._____ habe dagegen als Zeuge zur Sache befragt ausgesagt, die Initialen auf Seite 2 des "Discretionary Management Mandate" stammten nicht von ihm und er sei auch mit der Erhöhung der Kreditlimite nicht einverstanden gewesen. Zudem habe er sich nie mit der Er- öffnung des "BD._____" einverstanden erklärt und weder den betreffenden Ver- trag unterschrieben, noch seine Initialen darauf angebracht. Während die Sach- darstellungen des Zeugen I._____ glaubhaften seien, überzeugten diejenigen der Beschuldigten nicht. Einerseits sei es realitätsfremd zu behaupten, dass ein Kun- de seine Bankformulare nicht selber unterzeichne, sondern dies seiner Anlagebe- raterin überlasse. Andererseits mute die Behauptung der Beschuldigten, wonach sie auf Wunsch I._____s dessen Kürzel nachgemacht habe um Zeit und Geld zu sparen, angesichts des Investitionsvolumens von EUR 30 Millionen geradezu gro- tesk an. Schliesslich komme hinzu, dass es aus Sicht von I._____ kaum Sinn gemacht hätte, sich nebst der bereits thematisierten und seitens der AG._____
- 75 - Bank scheinbar zugesicherten Renditegarantie von über 7.5 %, zusätzlich auf ei- ne reine Aktien-Strategie mit den damit verbundenen Risiken einzulassen. I._____ habe bereits zu den Themen 'Bargeldbezüge' und 'Überweisungen' über- zeugend und glaubhaft ausgesagt. Die Beschuldigte hingegen sei überführt, in mannigfaltiger Hinsicht ein unredliches Geschäftsgebaren an den Tag gelegt zu haben. Hinzuweisen sei vorliegend zudem auch auf den Wortlaut des von der Beschuldigten am 11. Januar 2007 verfassten 'Call Memos', wonach der Kunde [sprich I._____] Bedenken hinsichtlich des Aktienmarktes geäussert habe ("... mentions his concern of high level of stock market worldwide..."), klar gegen ihre Behauptung, wonach er nur wenig später mit einer reinen Aktienstrategie einver- standen gewesen sein solle. Schliesslich würden auch die Vorgänge auf dem be- troffenen Konto … für die Zuverlässigkeit der Sachdarstellung von I._____ spre- chen: Bereits am 18. April 2007 habe ein Kredit in der Höhe von über CHF 7'000'000.-- auf dem Konto gelastet. Wäre dies im Sinne des Kontoinhabers ge- wesen, so hätte er bereits in jenem Zeitpunkt einer entsprechenden Erhöhung der Kreditlimite zustimmen müssen. Offenkundig sei es der Beschuldigten Ende Mai 2007 vielmehr darum gegangen, die Bankformulare der Kontorealität anzupassen. Dazu habe es der eigenmächtigen Erhöhung der Kreditlimite bedurft (Urk. 161 S. 107 f.). 1.4.2.2. Die Verteidigung stellte sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, vom Moment an, wo der Vertrag mit der AG._____-Bank als rechtsgültig unter- zeichnet gelte, habe sich diese zur Kapitalerhaltung und Zahlung einer Rendite von 7.57 % verpflichtet und hafte dafür. Es verstehe sich von selbst, dass nun die AG._____ bestimme, wie die Rendite erzielt werde, sie trage auch das Risiko. Der Kunde habe somit gar keinen Einfluss mehr auf die Dispositionen der Bank bzw. des Betreuers des Portfolios. Unbestrittenermassen sei die Beklagte zuständig gewesen. Indem sie die Kreditlimitenerhöhungen im Dossier vermerkt habe, habe sie nur sichergestellt, dass damit ihr Portfolio-Management transparent geblieben sei. Ob sie dazu bankintern berechtigt gewesen sei, sei kein straf-, sondern ar- beitsrechtliches Problem. Diese Ansicht vertrete auch das Handelsgericht (Urk. 213 S. 46 f.).
- 76 - 1.4.2.3. Die Vorinstanz hat sowohl die Aussagen der Beschuldigten, als auch jene des Zeugen I._____ richtig zusammengefasst und wiedergegeben. Sie hat weiter in überzeugender Art und Weise dargelegt, weshalb die Aussagen I._____s – im Gegensatz zu jenen der Beschuldigten – als durchwegs glaubhaft zu bezeichnen sind. In der Tat sind seine Angaben stimmig und im Einklang mit dem übrigen Beweisergebnis. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung kann nicht anders als äusserst sorgfältig bezeichnet werden. Darauf kann vollumfäng- lich verwiesen werden. Zu erwähnen ist, dass es sich beim hier interessierenden Verwaltungsvollmachtsmandat nicht etwa um ein bankinternes Arbeitspapier han- delt, wie dies die Verteidigung behauptet. Es handelt sich dabei vielmehr um ei- nen Vertrag zwischen der Bank und dem Kunden, in welchem unter anderen die vom Kunden gewünschte Kreditlimite festgelegt wurde. Da es sich um einen Ver- trag handelte, war er auch von beiden Parteien zu unterzeichnen. Auch die Be- schuldigte ist nie davon ausgegangen, dass es sich um ein bloss internes Ar- beitspapier handelte, sonst hätte sie nicht die scheinbare Erhöhung der Kreditlimi- te mittels gefälschter Zeichen des Kunden legitimieren müssen. Der durch die An- klagebehörde unter Ziffer II. 1.2. zusammengefasste Sachverhalt ist damit erstellt. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen. 1.4.3. Unter Anklageziffer II. 1.4. wird der Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, sie habe an einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 30. Mai 2007 auf dem durch J._____ am 30. Mai 2007 unterzeichneten Ver- waltungsvollmachtsmandat ("Discretionary Management Mandate" betr. Konto Nr. …) die auf Seite 2 des Mandats durch J._____ genehmigte Kreditlimite von 1 Mil- lion Euro abgeändert und ohne diesen darüber zu informieren von Hand die Zahl 1 durch die Zahl 5 ersetzt. Um den Anschein zu erwecken, J._____ habe die Er- höhung der Kreditlimite genehmigt, habe sie selber von Hand das Kürzel von J._____ daneben gesetzt. Dies habe sie getan, um das Konto bis zur Limite von 5 Millionen Euro überziehen zu können. Darüber hinaus habe sie an einem nicht mehr bestimmbaren Tag nach dem 30. Mai 2007 ohne Wissen von J._____ das auf ihn lautende Konto … "BD._____" eröffnet. Um den Anschein zu erwecken, das Konto sei im Auftrag von J._____ eröffnet worden und dieser sei mit einer hochriskanten Investitionsstrategie einverstanden gewesen, habe die Beschuldig-
- 77 - te selber von Hand auf Seite 2 des Mandates die Unterschrift von J._____ und auf Seite 1 sein Kürzel nachgeahmt (Urk. 70 S. 66). 1.4.3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschuldigte habe aus- gesagt, sie habe die Kreditlimite in Absprache mit J._____ auf EUR 5 Millionen erhöht. Dieser habe auch sein Kürzel neben die Vertragsanpassung gesetzt. In der Schlusseinvernahme habe sie dann nicht mehr gewusst, ob sie das Kürzel nachgemacht habe, oder ob es von J._____ stamme. Sie habe dann auf ihre Erstaussage verwiesen. In Bezug auf den zweiten Sachverhaltsabschnitt habe sie sich auf den Standpunkt gestellt, sie habe das Aktienportfolio mit dem Einver- ständnis von J._____ eröffnet. Dieser habe das betreffende Formular auch unter- zeichnet. Auch hier habe sie in der Schlusseinvernahme nicht mehr gewusst, ob sie die Unterschrift nachgemacht habe, oder ob sie von J._____ stamme. Sie ha- be deshalb auf ihre Erstaussage verwiesen. Die Vorinstanz stellte weiter fest, der Inhalt der betreffenden Schriftstücke sei unbestritten und nachgewiesen. J._____ habe jedoch als Zeuge befragt beteuert, dass die Initialen auf Seite 2 des "Discretionary Management Mandate" nicht von ihm seien und dass er mit der Er- höhung der Kreditlimite nicht einverstanden gewesen sei. Ebenso wenig sei das 'BD._____' mit seinem Einverständnis eröffnet worden, weder die Initialen auf Sei- te 1 noch die Unterschrift auf Seite 2 des entsprechenden Mandats stamme von ihm. Im Gegensatz zu den Aussagen der Beschuldigten seien jene des Zeugen J._____ glaubhaft. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, erscheine es auch hier ohne weiteres plausibel, dass ein Geschäftsmann wie J._____ seine eigene Unterschrift und sein eigenes Kürzel von einer plumpen Fälschung zu unterschei- den vermöge. Im Übrigen könne diese Aussage des Zeugen unschwer nachvoll- zogen werden, und zwar selbst ohne graphologische Fachkenntnisse: Bei den Ak- ten befänden sich mehrere Unterschriften und Kürzel des Zeugen, die ganz deut- lich von der Signatur auf dem 'BD._____'-Mandat und den anklagegegenständli- chen Initialen abweichen würden. Aus Sicht von J._____ habe es kaum Sinn ge- macht, nebst dem vorerwähnten Vertrag, der ihm aus seiner Sicht eine garantierte Rendite von 7,57 % bescherte, sich zusätzlich auf eine reine Aktien-Strategie und den damit verbundenen Risiken einzulassen. Sodann sei daran zu erinnern, dass auch dessen Aussagen zu den Themen 'Bargeldbezüge' und 'Überweisungen'
- 78 - überzeugend und glaubhaft gewesen seien. Handkehrum falle ins Gewicht, dass die Beschuldigte in verschiedenster Hinsicht ein unredliches Geschäftsgebaren an den Tag gelegt habe (unautorisierte Bargeldbezüge, unautorisierte Eröffnung von Subkonten, unautorisierte Überweisungen, Nachmachen von Unterschriften, unautorisierte Erhöhung der Kreditlimite). Schliesslich würden auch hier die effek- tiven Vorgänge auf dem betroffenen Konto … für die Zuverlässigkeit der Sachdar- stellung von J._____ sprechen: Bereits vor dem 30. Mai 2007 hätten Kredite in der Höhe von CHF 3'000'000.-- sowie USD 644'000.-- auf dem Konto gelastet. Wäre dies im Sinne des Kontoinhabers gewesen, so hätte dieser bereits in jenem Zeitpunkt einer entsprechenden Kreditlimite zustimmen müssen. Offenkundig sei es auch in diesem Fall der Beschuldigten Ende Mai 2007 vielmehr darum gegan- gen, die Bankformulare der Kontorealität anzupassen. Dazu habe es der eigen- mächtigen Erhöhung der Kreditlimite bedurft. Insgesamt sei kein Grund ersicht- lich, die von J._____ unter Hinweis auf die strengen Straffolgen von Art. 307 StGB gemachten Aussagen in Zweifel zu ziehen. 1.4.3.2. Die Verteidigung brachte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung dasselbe vor wie zu Anklageziffer II. 1.2. vorstehend (vgl. vorstehende Erw. 1.4.2.2.; Urk. 213 S. 46 f.). 1.4.3.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten und jene des Zeugen J._____ korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann vollumfäng- lich verwiesen werden. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz gibt weder zu Er- gänzungen noch zu Korrekturen Anlass. Sie ist vollständig, in sich schlüssig und in allen Teilen überzeugend. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschul- digten angeht, kann vorab auf das verwiesen werden, was bereits zuvor ausge- führt wurde. Besonders zu erwähnen ist einerseits, dass es nicht für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Beschuldigten spricht, wenn sie sich nicht mehr daran erinnern kann, ob sie es war, die die Kürzel und Unterschrift auf den Dokumenten anbrachte, oder ob es J._____ war. Hätte die Beschuldigte tatsächlich erlebt, dass J._____ die Verträge visiert und gezeichnet hätte, so wäre zu erwarten, dass sie dieses Erlebnis gespeichert hätte. Sie hätte es visuell gespeichert und ihre Er- innerung würde wohl räumlich und zeitlich – mehr oder weniger – lokalisierbar
- 79 - sein. In einer erinnerungsspezifischen Situation sollte die Beschuldigte darüber berichten können, indem sie ihre abgespeicherten Gedächtnisinhalte abrufen und in Worte fassen würde. Basieren ihre Angaben hingegen nicht auf Erinnerungen, dann wird ihre Aufgabe ungleich schwieriger. Sie muss einen Handlungsablauf er- finden und diesen widerspruchsfrei schildern. Dabei kann sie nicht auf abgespei- cherte Vorlagen zurückgreifen (vgl. hierzu Ludewig/Tavor/Baumer in AJP/PJA 11/2011 S. 1423 ff.). Dass sich die Beschuldigte anlässlich ihrer diesbezüglichen Schlusseinvernahme vom 7. August 2008 nicht mehr erinnern konnte, ob sie die Kürzel respektive die Unterschrift von J._____ nachgemacht hatte oder nicht (Urk. 29/10 S. 10), spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Dies umso mehr, als sie nicht einfach angibt, zwischenzeitlich vergessen zu haben, was sich zuge- tragen hat. Vielmehr verweist sie auf ihre Aussage vom 22. Februar 2008 und er- klärt damit den Inhalt jener Aussage als zutreffend (Urk. 29/4 S. 16 f.). Auf diese Weise verhindert die Beschuldigte, widersprüchliche Aussagen zu machen. Gleichzeitig wird aber auch deutlich, dass ihre Depositionen wohl nicht auf erleb- nisorientierten Erinnerungen basieren dürften. Dass ihre Aussagen nichts weiter als Schutzbehauptungen darstellen wird insbesondere auch deutlich, wenn man sich die Chronologie der Ereignisse vor Augen führt. Vollkommen zu Recht hat nämlich die Vorinstanz auch hier darauf hingewiesen, dass auf dem Konto von J._____ bereits vor der angeblichen Erhöhung der Kreditlimite auf EUR 5 Millio- nen vom 30. Mai 2007 eine massive Überschreitung der ursprünglich bei EUR 1 Million liegenden Kreditlimite zu verzeichnen war (Urk. 115'488 und Urk. 115'604). Bei einer gesamthaften Betrachtung der vorhandenen Beweismittel besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass J._____ als Zeuge wahrheitsgemässe und glaubhafte Angaben gemacht hat. Seine Aussagen decken sich sowohl in chrono- logischer, als auch in inhaltlicher Hinsicht mit den vorhandenen Bankbelegen. Sie sind zudem plausibel und widerspruchsfrei. Schliesslich entspricht das der Be- schuldigten hier zur Last gelegte Vorgehen exakt dem unter Ziffer. II. 1.2. geschil- derten und im Beweisverfahren erstellten modus operandi der Beschuldigten. Mit Verweis auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz und die vorstehen- den Erwägungen zu Anklageziffer II 1.2. (vgl. Erw. 1.4.2.3. vorstehend) ist nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzu-
- 80 - halten, dass der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer II. 1.4. rechtsgenü- gend erstellt ist. 1.5. Anklageziffer II.2. Veruntreuung 1.5.1. Schliesslich wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 29. Juni 2007 von einem Kunden namens H._____ in Büroräumlichkeiten der AG._____ Bank in Zürich Bargeld in der Höhe von EUR 300'000.-- entgegen genommen. Dieses Geld hätte sie aufgrund des Kundenauftrages auf dessen Konto einzahlen sollen. Statt dessen habe sie den genannten Bargeldbetrag nach Hong Kong gebracht und ihn dort ihrem Cousin übergeben. Durch dieses Vorgehen habe sie ihren Cousin wissentlich und willentlich bereichert (Urk. 70 S. 62 ff.). 1.5.2. Die Vorinstanz fasste im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammen, die Beschuldigte habe diesen Vorhalt sowohl in der Schlusseinvernahme als auch in der Hauptverhandlung als unzutreffend bezeichnet und auf ihre Aussagen vom
28. Mai 2008 verwiesen. Bei genauerer Betrachtung des Aussageverhaltens der Beschuldigten falle auf, dass sie zunächst bestritten habe, das Geld von H._____ entgegen genommen zu haben. Dessen ungeachtet habe die Verteidigung vor Vorinstanz erstaunlicherweise behauptet, die Beschuldigte habe nie bestritten, das Geld entgegen genommen zu haben. Am 28. Mai 2008 habe sie dagegen im Wesentlichen ausgesagt, dass sie das Geld ohne es zu zählen entgegen ge- nommen habe. Sie habe H._____ gesagt, dass sie die Einzahlung über andere Kanäle organisieren werde, da sie es als Schwarzgeld eigentlich nicht annehmen dürfe; sie habe das Geld in Hong Kong ihrem Cousin GQ._____ übergeben und diesem gesagt auf welches Konto er es so schnell wie möglich einzahlen solle. Mit I._____, der die Geschäfte auf dem Konto seines Bruders geführt habe, habe sie vereinbart, dass das Konto von H._____ durch Einzahlung der EUR 300'000.-- in drei Tranchen ausgeglichen werde. Diese Aussagen der Beschuldigten seien in verschiedener Hinsicht unglaubhaft. Einerseits falle auf, dass sie, ohne auch nur ansatzweise eine Erklärung dafür vorgebracht zu haben, eklatant widersprüchli- che Angaben gemacht habe. Zum Anderen habe sie geradezu lebensfremde Vor-
- 81 - gänge geschildert, wie etwa jenen der Geldübernahme von H._____. Dass näm- lich eine Bankangestellte von einem Kunden einen derart grossen Betrag in bar zur Einzahlung übernehme, ohne es zu zählen, sei geradezu undenkbar. Ebenso realitätsfremd sei die Behauptung der Beschuldigten, sie habe sich halt einfach auf die Angaben von H._____ verlassen. Bemerkenswert sei weiter, dass die Be- schuldigte keine Begründung dafür habe liefern können, weshalb sie die Kom- pensation zu Gunsten des Kontos "AD._____" in drei Tranchen, die zusammen exakt dem Betrag von EUR 300'000.-- ausgemacht hätten, veranlasst habe. Be- treffend Überweisung habe die Beschuldigte während der Untersuchung noch zu- gegeben, dass es sich dabei um eine Kompensationszahlung gehandelt habe. Wie bereits dargetan worden sei, könne aus den erwähnten Gründen trotz des später erfolgten Widerrufs auf das Geständnis der Beschuldigten abgestellt wer- den. Dies umso mehr, als die Beschuldigte hinsichtlich dieser Überweisung in der Hauptverhandlung der Geständniswiderruf widerrufen worden sei. Schliesslich sei auch belegt, dass am 24. und 25. September 2007 – mithin erst nach der fristlo- sen Entlassung der Beschuldigten durch die AG._____ – je der Betrag von EUR 150'000.-- auf das Konto der K._____ Ltd. und der M._____ Ltd. überwiesen worden sei. Veranlasst habe diese Überweisungen GQ._____, der Cousin der Beschuldigten, dem sie nach eigenem Bekunden zuvor die Summe von EUR 300'000.-- übergeben habe. Zu meinen, mit dieser Überweisung sei nun in punkto Geldfluss alles in bester Ordnung, sei hingegen weit verfehlt: Einerseits habe die Beschuldigte nicht plausibel darzulegen vermocht, weshalb ihr Cousin die Über- weisungen erst über zwei Monate nach der an ihn erfolgten Aushändigung vorge- nommen habe. Dies nach dem ihn die Beschuldigte darauf hingewiesen haben wolle, das Geld so rasch wie möglich zu überweisen. Andererseits sei es in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sie ihren Cousin hätte anweisen sollen, das Geld auf dasjenige der in Hong Kong geschäftenden K._____ Ltd. zu überweisen, wo- bei dann dort effektiv nur die Hälfte des Geldes gelandet sei. Ferner sei nicht ein- zusehen, weshalb J._____, der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos der M._____ Ltd., mit der Überweisung zu Gunsten dieses Kontos hätte einverstanden sein sollen, wenn die Beschuldigte ihrem Cousin doch eine andere Kontonummer ge- geben haben wolle. Schliesslich sei festzuhalten, dass sowohl J._____ als auch
- 82 - I._____, der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos der K._____ Ltd., in ihren Zeu- geneinvernahmen sinngemäss zu Protokoll gegeben hätten, dass sie die Über- weisung der EUR 150'000.-- nicht erwartet hätten, zumindest nicht im Zusam- menhang mit der Einzahlung von EUR 300'000.-- durch H._____. Zu berücksich- tigen sei auch, dass H._____ die Umstände der Einzahlung ganz anders geschil- dert habe, als die Beschuldigte. Nach seinen Depositionen habe er ihr das Geld zwecks Gutschrift auf dem Konto 'AD._____' übergeben, worauf sie es gezählt und ihm eine Quittung ausgestellt habe. Die Quittung habe er in der Bank gelas- sen. Von irgendwelchen Schwierigkeiten bzw. von einer Einzahlung auf Umwegen sei keine Rede gewesen. Die fragliche Einzahlung sei auch nicht seine erste Bar- geldeinzahlung gewesen, sondern er habe bereits früher EUR 400'000.-- in bar einbezahlt. Diese Sachdarstellung sei glaubhaft: Die Zeugenaussage sei immer- hin insoweit objektivierbar, als er tatsächlich früher bereits (rund) EUR 400'000.-- in bar einbezahlt habe. Vor diesem Hintergrund sei es ohne weiteres nachvoll- ziehbar, dass bei dieser weiteren Einzahlung aus seiner Sicht nichts auf irgend- welche Probleme hingedeutet habe. Seine Aussagen würden zudem im Ergebnis zu den Angaben von I._____ und J._____ passen, ohne dass sie abgesprochen wirken würden. Dass H._____ darauf beharrt habe, dass die Einzahlung am 6. Ju- li 2007 über die Bühne gegangen sei, obwohl sein Besuch auf der Bank im 'Client Visitor Logbook-Year 2007' für den 29. Juni 2007 verzeichnet gewesen sei, tue der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch. Einerseits sei es leicht mög- lich, sich im Datum zu irren, erst recht nach einem Zeitablauf von fast einem Jahr. Andererseits sei der exakte Zeitpunkt der Einzahlung unter jedem Titel von unter- geordneter Tragweite. Insgesamt sei kein Grund ersichtlich, die unter Hinweis auf die strengen Straffolgen von Art. 307 StGB gemachten Aussagen des Zeugen H._____ ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Entsprechend sei der rechtlich relevante Sachverhalt gemäss 2. von Anklageziffer II. rechtsgenügend erstellt (Urk. 161 S. 115 ff.). 1.5.3. Die Verteidigung verwies in der Berufungsverhandlung auf ihre Ausführun- gen vor Vorinstanz (Urk. 213 S. 47; Urk. 145).
- 83 - 1.5.4. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zu Recht darauf hingewiesen, dass das diesbezüglich Aussageverhalten der Beschuldigten alles andere als konstant war. Am 22. Februar 2008 wurde die Beschuldigte durch den zuständi- gen polizeilichen Sachbearbeiter befragt. Damals gab sie wörtlich folgendes zu Protokoll (Urk. 29/4 S. 1): "Er [H._____] kam im Juli nach Zürich. Der Termin wurde von seinem Bruder I._____ mit mir abgemacht. Ich war damals auf Geschäftsreise in Asien. In der Folge habe ich ihn in Zürich getroffen und er sagte mir, dass er eine Bareinzahlung machen möchte. Auf meine Frage sagte er, es würde sich um Euro 300'000.-- handeln. Ich fragte deshalb bei der Kasse nach, ob dies ok. sei, was aber verneint wurde wegen des zu hohen Betrags. Wir dürfen keine Barbeträge CHF 100'000.-- übersteigend entgegennehmen. Ich hätte für die Entgegennahme für die Euro 300'000.-- entweder die Unterschrift von Herrn Z1._____ oder BE._____ benötigt. Die beiden waren damals aber nicht da. Ich fragte bei der Kasse und meine Assistentin, ob ich das Geld über Nacht im Tresor zwischenlagern könnte, was verneint wurde. Ich sagte dann zu H._____, er soll am nächsten Arbeitstag wieder kommen. Das Geld habe ich nicht gezählt. Haben Sie es am folgenden Tag entgegen genommen? Es waren Samstag und Sonntag dazwischen und [ich] erwartete ihn am Montag wieder. Er kam aber nicht und ich habe das Geld nicht entgegengenommen. Der Ablauf des Besuchs wurde in einem sogenannten Visit-Report festgehalten und gespeichert." Am 28. Mai 2009 gab die Beschuldigte gegenüber der Untersuchungsbehörde auf Befragen dagegen wörtlich folgendes zu Protokoll (Urk. 29/8 S. 1 ff.): "Ich habe H._____ gesagt, ich darf das Geld nicht annehmen. Ich nahm es entgegen, zählte es aber nicht. Wir waren zu Zweit im Sitzungszimmer in der AG._____ Bank. Ich sagte zu ihm, dass ich über andere Kanäle diese Einzahlung organisieren werde. Ich ha- be das Geld dann anweisungsgemäss über Umwege überweisen lassen. Wohin brachten Sie den Bargeldbetrag? Ich ging danach in die Sommerferien und flog dabei über Hong Kong. Nahmen Sie das Geld mit?
- 84 - Ja. Wie viel war es? Ich weisses nicht. Ich habe das Geld nicht gezählt. Haben Sie das Geld nie gezählt? Nein. Wie gesagt, ich bin ein Chaot. Ich konnte der Bank von diesem Vorgehen nichts sagen, weil es ein Abkommen mit den EU-Ländern betreffend der aktiven Beihilfe zur Kapitalflucht gibt. Ich wusste, dass es Schwarzgeld war. Ich befürchtete eine Entlassung. Wem gaben Sie das Geld in Hong Kong? Ich gab es meinem Cousin GQ._____. Was sollte er mit dem Geld machen? Er sollte es auf das Konto der K._____ überweisen, weil diese Gesellschaft Geschäft in Hong Kong machte. Wurde der ganze Betrag auf das Konto der K._____ über- wiesen? Ich nehme es an. Wie gesagt, ich wusste nicht wie viel genau es war. Weshalb erfolgte die Überweisung aus Hong Kong erst Ende September 2007? Ich kannte den Ablauf nicht genau. Wieso wurde das Konto von H._____ mit 3 Überweisungen (Euro 120'000, Euro 120'000 und Euro 60'000) ausgeglichen? Ich habe das mit dem Bruder von H._____, I._____, so abgemacht. H._____ hatte bisher noch keine Auslandsüberweisungen gemacht ausser mit seinem Bruder. Weshalb teilten Sie den Betrag in Tranchen ein? Ich kannte den Betrag nicht. Ich kann es aus meiner Erinnerung nicht sagen.
- 85 - Überwiesen Sie zufälligerweise den Betrag von Euro 300'000 in drei Tranchen dem Konto von H._____? Ja. Wieso erfolgten die Überweisungen nicht nur vom Konto seines Bruders, sondern auch vom Konto von J._____ und U._____? Die Gesellschaftskonten von K._____ und M._____ sind Schwarzgelder. Das Geld von H._____ auch. Die anderen Konten sind deklariert. Wieso erfolgte eine Zahlung von U._____? Ich weiss das nicht genau. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Was machten Sie mit den Euro 300'000 auf dem Konto von H._____? Ich weiss es nicht mehr. Ich glaube, es wurde in eine Festgeldanlage investiert. Haben Sie damit Wertschriften gekauft? Ich weisses nicht mehr. Was wollte H._____ mit den Euro 300'000 auf seinem Konto machen? Er wollte es nur auf sein Konto einbezahlt haben. Alle Geschäfte wurden von I._____ ge- führt. Weshalb haben Sie in der Einvernahme vom 22. Februar 2008 nicht dieselbe Geschichte zu Protokoll gegeben? Ich hatte Angst, weil ich half, das Kapital aus Holland ins Ausland zu bringen. Was sagten Sie Ihrem Cousin, woher das Geld stamme? Ich sagte nur, ich solle helfen und es so schnell überweisen wie möglich. Ich sagte nicht, woher das Geld war.
- 86 - Haben Sie die drei Überweisungen (zweimal Euro 120'000 und einmal Euro 60'000) ausgeführt? Soweit ich mich erinnere, wurde ich beauftragt, diese Zahlungen zu machen. Woher wusste Ihr Cousin, wohin er das Geld überweisen soll? Ich gab ihm die Kontonummer. Sagten Sie ihm auch, in welchen Tranchen die Überweisung erfolgen soll? Nein. Ich wusste selber nicht, wie gross der Betrag war. Wie war das Geld verpackt? Es war nicht verpackt. Ich habe die Noten offen erhalten. Was für Noten waren es? Ich habe es nicht gezählt. Soweit ich mich erinnere, waren die paar oben aufliegenden Noten 500er-Noten. War H._____ einverstanden, dass das Geld über Umwege auf sein Konto fliessen sollte? Ja. H._____ und I._____ waren einverstanden. Mussten Sie H._____ eine Quittung für den Bargeldbetrag ausstellen? Nein. Wissen Sie, auf welches Konto Ihr Cousin den Betrag einbe- zahlte? Nein. Wissen Sie, von welchem Konto Ihres Cousins die Über- weisungen zurückkamen?
- 87 - Nein. […] Einmal mehr zeigt sich, dass die Beschuldigte ihren Aussagen nach Belieben änderte und sich in unauflösbare Widersprüche verstrickte. Nachdem sie zunächst vehement in Abrede stellte, das Geld von H._____ entgegen genommen zu haben, sah sie sich angesichts der zwischenzeitlichen Ermittlungsergebnisse veranlasst in ihren Aussagen eine Kehrtwende von 180 Grad einzuschlagen und zumindest die Entgegennahme der EUR 300'000.-- einzugestehen. Eigentlich grotesk um nicht absurd zu sagen, werden ihre Aussagen dann, wenn sie be- hauptet, sie habe von H._____ einfach den Bargeldbetrag entgegen genommen, ohne ihn zu zählen, oder ohne dafür eine Quittung auszustellen. Interessanter- weise hat sie dann aber sogenannte Kompensationszahlungen in der Höhe von EUR 300'000.-- zu Gunsten des Kontos "AD._____" veranlasst, wobei diese Zah- lungen von drei verschiedenen Konten nämlich jenen der K._____ Ltd, der M._____ Ltd. und vom Konto U._____ stammten. Wie zuvor bereits dargetan, ist erstellt, dass sämtliche drei Kompensationszahlungen unautorisiert erfolgten. Schliesslich – und auch das hat die Vorinstanz vollkommen zutreffend erkannt – fällt auf, dass der Cousin der Beschuldigten, GQ._____, erst am 24. und 25. Sep- tember 2007 je EUR 150'000.-- auf die Konten der K._____ Ltd. und der M._____ Ltd. überwiesen hat. Dies obwohl die Beschuldigte ihn nach eigenen Angaben An- fang Juli 2007 angewiesen haben will, die Einzahlung so schnell wie möglich vor- zunehmen und das Geld einzig auf das Konto der K._____ Ltd. zu überweisen. Die Vorinstanz hat erneut akribisch und in allen Teilen überzeugend dargelegt, dass die Aussagen von H._____ im Gegensatz zu jenen der Beschuldigten glaubhaft sind. Sie sind frei von Widersprüchen (abgesehen von der Unsicherheit betreffend die genauen Übergabezeitpunkt), überzeugen inhaltlich und passen schliesslich lückenlos zu den Aussagen der Zeugen I._____ und J._____ (Urk. 30/2 S. 5 ff.; Urk. 30/1 S. 8 f.). Zudem lassen sie sich auch insofern objektivieren, als Belege aktenkundig sind, aus welchen hervorgeht, dass bereits zuvor, nämlich am 8. November 2004 eine Bareinzahlung in der Höhe von EUR 399'600.-- auf das Konto "AD._____" bei der AG._____ Bank getätigt wurde (Urk. 114'216; Ge-
- 88 - schädigtendossier 36). Genau dies hatte H._____ als Zeuge auch zu Protokoll gegeben (Urk. 30/7S. 7 ff.). Aufgrund dieser überzeugenden Depositionen des Zeugen H._____ ist auch die Behauptung der Beschuldigten entkräftigt, wonach sie das Geld nicht habe annehmen dürfen und deshalb H._____ eine Einzahlung über andere Kanäle (sprich über ihren Cousin GQ._____) vorgeschlagen habe. Vor diesem Hintergrund erweist sich zudem die Behauptung der Beschuldigten, sie habe bei der ersten Einvernahme die Entgegennahme des Geldes aus Angst geleugnet, weil sie dabei geholfen habe Kapital aus Holland ins Ausland zu schaf- fen, als reine Schutzbehauptung. Mit Verweis auf die nicht zu beanstandende Beweiswürdigung der Vorinstanz und in Bestätigung ihrer Erwägungen ist dem- nach festzuhalten, dass der rechtlich relevante Sachverhalt gemäss Anklageziffer II. 2. zweifelsfrei erstellt ist. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus- zugehen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zusammen- gefasst zum Schluss, die Beschuldigte sei des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend 1. von Anklage- ziffer I. und 1. von Anklageziffer II. schuldig zu sprechen. In den übrigen Anklage- punkten wurde die Beschuldigte frei gesprochen (Urk. 161 S. 119 ff.). 2.2. Die Verteidigung stellte sich im Rahmen ihrer präzisierten Berufungs- erklärung vom 21. Januar 2013 auf den Standpunkt, die Beschuldigte "sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges in allen Punkten" freizusprechen. Hin- sichtlich der Anklageziffern I. 1.3. und 1.4. sei die Beschuldigte der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Mit Bezug auf die Kompensationszahlungen sei die Beschuldigte betreffend die Anklageziffern I. 3.1.3., 3.4.3., 3.11.1., 3.12.1., 3.13.1., 3.15.1., 3.17.1., 3.19.1., 3.21.1., 3.23.1., 3.24.1., 3.26.1, 3.28.1 und 3.30.1. eventualiter der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Zur Begründung ihrer rechtlichen Würdigung führte die Verteidigung anlässlich der
- 89 - Berufungsverhandlung was folgt aus: Eine Bank habe mehrere hierarchisch unabhängige Stellen zu schaffen, welche die Tätigkeiten der anderen Abteilungen kontrollieren würden. Es seien also für die Bankprozesse Matrix-Organisationen vorzusehen und nicht hierarchisch orientierte Strukturen. Aufgrund der zwingen- den internen Prüfungshandlungen habe die Beschuldigte gerade nicht davon ausgehen könnten, dass die Quittungen nicht geprüft würden. Die Belege seien nicht ausschlaggebend gewesen für die wiederkehrenden Auszahlungen, sondern die Tatsache, dass die Kunden nur über die Beschuldigte hätten bedient werden können. Es fehle an der Arglist. Bezüglich der Urkundenfälschung führte der Verteidiger aus, die Quittungen mit den Bargeldbezügen hätten nicht den Zweck gehabt, etwas zu verurkunden, jedenfalls nicht im Verhältnis der Beschuldigten zur Bank (Urk. 213 S. 47 f.). 2.3. Anklageziffer I. Bargeldbezüge (1.) und Überweisungen (2.) 2.3.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffende theoretische Ausführungen zum Straftatbestand des Betruges gemacht. Darauf ist vorerst voll- umfänglich zu verweisen (Urk. 161 S. 120 f.). 2.3.1.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte den Mitarbeitenden im Backoffice der AG._____ Bank Bargeldbezugsbelege zukommen lassen, auf welchen sie zuvor die Unterschrift der jeweiligen Kontoinhaber fälschte. Wie die Vorinstanz an anderer Stelle zutreffend erwog, sind die von der Beschuldigten gefälschten Bargeldbezugsbelege zum Beweis dafür bestimmt (und geeignet), dass der Kunde den aufgeführten Betrag von seinem Konto bezogen hat. Dies hat er denn auch mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Ein solcher Beleg ist einerseits ein Beweis dafür, dass der Kunde einen entsprechenden Auftrag zum Bezug von Bargeld erteilt hat und stellt andererseits eine Quittung für den Erhalt des Geld- betrages dar. Entsprechend handelt es sich bei den hier interessierenden Belegen zweifelsfrei um Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf- ten oder Kniffe bedient. Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 128 IV 18 E.
- 90 - 3a; BGE 122 IV 97 E. 3d; BGE 125 II 250 E. 3). Urkunden wird gerade wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegengebracht (BGE 125 II 250 E. 3). Man muss sich im Rechtsverkehr auf sie verlassen können (BGE 133 IV 256 E. 4.4.2). Indem die Beschuldigte also die von ihr gefälschten Urkunden verwendete, handelte sie, entgegen der verfehlten Auffassung der Verteidigung, klarerweise arglistig im Sinne des Gesetzes. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte, welche bei der AG._____ Bank zunächst die Funktion einer Prokuristin und her- nach einer Vizedirektorin inne hatte, das zwischen ihr und den Mitarbeitenden im Backoffice-Bereich der Bank herrschende Vertrauensverhältnis für ihr Tun aus- nutzte und diese durch ihr Tun in die Irre führte. Diese durften nämlich anhand der vorgelegten Bezugsbelege davon ausgehen, dass die jeweiligen Kunden die vermeintlich bestellten Bargeldbeträge durch die Beschuldigte ausgehändigt erhalten hätten, was indes nicht der Realität entsprach. Auf diese Weise in einen Irrtum versetzt, hatten die Mitarbeitenden im Backoffice-Bereich der AG._____ Bank keine Veranlassung die Geldbezüge in Frage zu stellen respektive irgend- welche Überprüfungen zu veranlassen. Dass keine Kontrolle der Handlungen der Beschuldigten erfolgte, legte der erbetene Verteidiger selbst über mehrere Seiten in seinem Plädoyer dar. Der Beschuldigten sei völlig freie Hand gelassen worden, es habe kein konkretes Aufsichtsorgan über ihre Tätigkeit gegeben. Die Beschul- digte habe den gesamten Kundenbereich aus China alleine bearbeitet, es habe niemand ausser der Beschuldigten chinesisch gesprochen. Für die AG._____ seien die fraglichen Kundenbeziehungen unkontrolliert und unkontrollierbar gewe- sen (Urk. 215 S. 30 ff.). Dass die Beschuldigte um diesen Umstand wusste und ihn sich zu Nutzen machte, belegt in optima forma ihr arglistiges Vorgehen. Indem die Beschuldigte das Geld für sich behalten hat, hat sie sich daran unrechtmässig bereichert. Gleichzeitig hat sie bei den betroffenen Kunden unmittelbar einen Vermögensschaden verursacht. Der wirtschaftliche Schaden auf Seiten der betroffenen Bankkunden ist gemäss gefestigter Praxis des Bundesgerichts darin zu sehen, dass die Bankguthaben der Kunden in den Kontoauszügen nur in einem – um den Auszahlungsbetrag – reduzierten Umfang ausgewiesen wurden. Dadurch wurde die den Bankkunden zustehende Geltendmachung ihrer Forde- rung im Umfang ihres effektiven Bankguthabens faktisch erschwert, was einer
- 91 - Verminderung des wirtschaftlichen Werts der Forderung gleichkommt. Der relevante Schaden liegt im Verlust der faktischen Möglichkeit, über die Forderung zu verfügen. Die mangelnde Liquidität schränkt den Wert ein. Die Forderung steht dem Kunden nicht mehr jederzeit zur Verfügung, sondern nur, wenn er seine Ansprüche erfolgreich nachgewiesen hat. In diesem Umstand sieht das Bundes- gericht eine Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs und damit den vom Gesetzgeber geforderten Vermögensschaden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_199/2011 vom 10. April 2012, E. 5.3.5.3). Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend erwog, ist die Frage, ob auch die AG._____ Bank durch das betrügerische Vorgehen der Beschuldigten geschädigt wurde, für die Beurtei- lung des vorliegenden Sachverhalts nicht von Relevanz. Die Beantwortung dieser Frage kann daher vorliegend offengelassen werden. Festzuhalten ist indes, dass die Beschuldigte durch ihr Handeln den objektiven Straftatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 2.3.1.2. Wie vorstehend dargetan, hat die Beschuldigte bankinterne Formulare, namentlich das sogenannte "Payment Order" und das "Funds Transfer" Formular, verschiedentlich wahrheitswidrig ausgefüllt und zu Täuschungszwecken verwen- det. Wie die Vorinstanz gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_199/2011 vom 10. April 2012, E. 10.3) verbindlich festgestellt hat, kommt den Banküberweisungs- und die Kreditantragsformularen gemäss 2. und 3. von Anklageziffer I. keine Urkundenqualität zu (Urk. 161 S. 131 ff.). Dessen ungeachtet handelte sie aber arglistig, denn sie nutzte einerseits die bankinternen Standardabläufe, sowie das Vertrauens- und Hierarchieverhältnis in der Bank für ihre Zwecke aus. Auf der anderen Seite machte sie sich zu Nutzen, dass die betroffenen Kunden aufgrund der fragwürdigen Herkunft ihrer Gelder aus Diskretionsgründen äusserste Zurückhaltung im Verkehr mit ihrer Bank an den Tag legten und ein Grossteil davon zudem in Fernost beheimatet und weder der hiesigen noch der englischen Sprache mächtig war. Die Beschuldigte ging um- sichtig und gezielt vor, machte wahrheitswidrige Angaben darüber, in welcher Form sie die scheinbare Instruktion von den Kunden erhalten habe (ob per Tele- fon, E-Mail, Letter, CRO Decision), füllte die Bankformulare falsch aus, visierte diese selbst und liess sie teilweise durch weitere Mitarbeitende der Bank mitun-
- 92 - terzeichnen. Diese mit Stempel und/oder Zweitunterschrift versehenen Formulare leitete sie schliesslich ganz gezielt in der Absicht weitere, dass die damit in einen Irrtum versetzten Mitarbeitenden im Backoffice der AG._____ Bank die geplanten Überweisungen vornehmen würden. Wenn in Lehre und Rechtsprechung die Rede davon ist, der Tatbestand des Betruges fusse auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen solle, dann ist dem grundsätzlich zuzustimmen. Entsprechend kommt dem Merkmal der Arglist die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten ver- botenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzu- schränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht (BGE 135 IV 76 E. 5.2.). Dass das raffiniert aufeinander abgestimmte und offenkundig planmässige Vorgehen der Beschul- digten alles andere als eine einfache Lüge darstellt, welche leicht überprüfbar gewesen wäre, liegt auf der Hand. Das irreführende Verhalten der Beschuldigten muss im Ergebnis klarerweise als qualifizierte Täuschungshandlung(en) und da- mit als arglistig bezeichnet werden. Mittels dieser Täuschungshandlungen ist es der Beschuldigten schliesslich gelungen, die Mitarbeitenden im Backoffice der AG._____ Bank dergestalt in die Irre zu führen, dass diese davon ausgehen mussten, der Wortlaut der ihnen jeweils unterbreiteten Formulare entspreche dem tatsächlichen Willen der Kontoinhaber. Entsprechend veranlassten sie in der Fol- ge die Überweisungen. Insofern damit offene Rechnung der Beschuldigten begli- chen wurde, war sie direkt unrechtmässig bereichert. Sofern die Überweisung zu Gunsten eines Dritten erfolgte, war dieser dadurch unrechtmässig bereichert. In beiden Fällen entstand beim betroffenen Bankkunden durch diese Vermögens- disposition unmittelbar ein Vermögensschaden. Der objektive Tatbestand des Betruges ist auch hinsichtlich der unautorisierten Überweisungen erfüllt. 2.3.1.3. Angesichts des Vorgehens der Beschuldigten kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass sie in subjektiver Hinsicht wissentlich und willentlich
- 93 - agierte. Ihr detailliert durchdachtes und planmässiges Vorgehen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sie direkt vorsätzlich handelte. Wie die Vorderrichter bereits zutreffend erwogen, strebte sie mit ihrem Verhalten eine wirtschaftliche Besserstellung an, die einerseits direkt sie selbst betraf (nämlich dort wo sie Bar- geldbezüge für eigene Zwecke tätigte oder Überweisungen zu Gunsten von ihren Gläubigern veranlasste um auf diese Weise ihre Schulden zu tilgen) und anderer- seits Dritte begünstigte, welche keinen entsprechenden Anspruch hatten. Ent- sprechend handelte sie bei den unautorisierten Bargeldbezügen wie auch bei den unautorisierten Überweisungen mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 2.3.1.4. Die Vorinstanz erwog weiter, die Beschuldigte habe im Zeitraum vom
9. Januar 2004 bis 4. September 2007 über 150 unautorisierte Transaktionen mit- tels gefälschten bzw. wahrheitswidrig ausgefüllten Bankformularen veranlasste und dabei einen Deliktsbetrag in Millionenhöhe (ca. CHF 3'870'000.--, ca. USD 2'920'000.--, ca. EUR 330'000.--, ca. HKD 2'829'000.--) verursacht, von welchem sie selber zu einem wesentlichen Teil direkt profitiert und diesen zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung verwendete habe. Es steht ausser Frage, dass die Beschuldigte ihre deliktische Tätigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB nach der Art eines Berufes ausgeübt habe. Sie habe eine Vielzahl von Betrüge- reien begangen, die ihr einen luxuriösen Lebenswandel ermöglicht hätten, den sie mit ihren legalen Einkünften in diesem Masse nicht hätte finanzieren können. Ent- sprechend habe sie in der Absicht gehandelt, ein Erwerbseinkommen zu erlan- gen. Aufgrund ihrer Taten müsse geschlossen werden, dass sie zu einer Vielzahl von Betrugshandlungen bereit gewesen sei (Urk. 161 S. 124). Diesen in allen Teilen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts mehr hinzuzufügen. Darauf kann in globo verwiesen werden. 2.3.1.5. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschuldigte sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gehandelt und zudem das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB erfüllt hat. Der betreffende Schuldspruch der Vorinstanz ist daher uneinge- schränkt zu bestätigen.
- 94 - 2.3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid umfangreiche und zutref- fende theoretische Ausführungen zum Straftatbestand der Urkundenfälschung gemacht. Diese brauchen nicht mehr wiederholt zu werden. Darauf ist vorerst vollumfänglich zu verweisen (Urk. 161 S. 126 ff.). 2.3.2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte hinsichtlich der gefälschten Bank- überweisungs- und Kreditantragsformulare vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen (Urk. 161 S. 131 f.). Damit bleibt noch der Sachverhalt rund um die gefälschten Bargeldbezugsbelege einer rechtlichen Würdigung zu unter- ziehen. Wie es der Name bereits suggeriert, dienen die fraglichen Bargeld- bezugsbelege als Quittung dafür, dass der Kunden den von ihm gewünschten Bargeldbezug in Auftrag gegeben, und das Bargeld in derselben Höhe in Emp- fang genommen hat. Der Bargeldbezugsbeleg ist mit anderen Worten dazu bestimmt und aufgrund der unterschriftlichen Bestätigung auch dazu geeignet, den zuvor beschriebenen, obligatorischen Vorgang zwischen der Bank und ihrem Kunden zu beweisen. Damit kommt ihm zweifelsohne Urkundencharakter im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu, was auch die Vorinstanz korrekterweise fest- hielt. Erstelltermassen hat die Beschuldigte auf diversen Bargeldbezugsbelegen die Unterschrift der jeweiligen Kontoinhaber gefälscht, um auf diese Weise gegenüber der Bank den wahrheitswidrigen Eindruck zu erwecken, die Kunden hätten einerseits den Bargeldbezug gewünscht und zudem andererseits die betreffenden Summen auch in Bar entgegen genommen. Da jedoch nicht der Kunde Aussteller des Beleges war, der auf seinen Namen und auf sein Konto lautete, sondern in Tat und Wahrheit die Beschuldigte, stimmte der tatsächliche Aussteller nicht mit dem scheinbar erkennbaren Aussteller überein. Das Vorgehen der Beschuldigten stellt eine eigentliche Urkundenfälschung im engeren Sinne dar, was bereits die Vorinstanz korrekt erkannte. Das Nachmachen einer fremden Unterschrift stellt dabei geradezu den Idealtyp einer Urkundenfälschung dar (BGE 118 IV 259). Die erbetene Verteidigung stellte sich im Berufungsverfahren erneut auf den Standpunkt, im innerchinesischen Geschäftsverkehr würde anstelle einer Unterschrift ein Stempel mit dem Namen verwendet (Urk. 215 S. 10 ff.). Dazu hat bereits die Vorinstanz das Notwendige ausgeführt, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 161 S. 130).
- 95 - 2.3.2.2. In subjektiver Hinsicht erfordert die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB zunächst neben Vorsatz auch eine Täuschungsabsicht, wobei eine Eventualabsicht für die Tatbestandsverwirklichung ausreicht. Hinzu kommt, dass bei der Täterschaft alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen muss. Ob sich diese Absicht in der Folge verwirklicht oder nicht, ist hin- gegen irrelevant (Trechsel/Erni, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2012, N 12 f. zu Art. 251). Aufgrund der gesamten Tatausführung steht zweifellos fest, dass die Beschuldigte direkt vor- sätzlich gehandelt hat. Es ging ihr dabei darum, die Mitarbeitenden im Backoffice- Bereich der Bank zu täuschen, um auf diese Weise Bargeld zu erlangen. Dabei verfolgte sie die Absicht, die betroffenen Kunden am Vermögen zu schädigen, um sich selbst oder einem anderen dadurch einen Vorteil zu verschaffen. Damit hat die Beschuldigte sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale der Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. 2.3.2.3. Dass die Beschuldigte während knapp zwei Jahren in einer Vielzahl von Fällen und zum Nachteil von mehreren Kunden Bargeldbezugsbelege fälschte, ist erstellt. Entsprechend hat die Vorinstanz richtigerweise auf mehrfache Tat- begehung erkannt. 2.4. Anklageziffer II. Urkundenfälschung (1.) und Veruntreuung (2.) 2.4.1. Durch das Beweisverfahren wurde erstellt, dass die Beschuldigte die Kurz- zeichen und Unterschriften der Bankkunden I._____ und J._____ auf den Bank- formularen "Discretionary Management Mandat" je vom 30. Mai 2007 fälschte. Mit diesem Vorgehen erweckte sie einerseits den wahrheitswidrigen Eindruck, der be- treffende Kunde sei mit der Erhöhung der Kreditlimite und der hochriskanten An- lagestrategie (100% Aktien) einverstanden. Andererseits sollte damit wahrheits- widrig vorgegeben werden, die Urkunde stamme vom jeweiligen Kunden. Das Bankformular "Discretionary Management Mandat" dient dem Bankkunden dazu, seiner Bank hinsichtlich seiner Vermögensverwaltung die notwendigen Hand- lungsvollmachten zu erteilen. Zudem wird mittels dieses Formulars die konkrete Ausgestaltung der Bank-Kunden-Beziehung definiert. Im vorliegenden Fall ging es namentlich um die schriftliche Festlegung der vereinbarten Anlageformen und der
- 96 - Höhe der Kreditlimiten. Wie die Vorinstanz korrekterweise erwog, ist ein derarti- ges Bankformular, welches die Rechtsbeziehung zwischen Bank und Kunde ver- bindlich definiert, dazu bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeu- tung zu beweisen. Mit anderen Worten handelt es sich dabei also um eine Urkun- de im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Mit ihrem Verhalten erfüllte die Beschuldig- te in objektiver Hinsicht die Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung im en- geren Sinne (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Auch der subjektive Tatbestand ist aufgrund der deliktischen Vorgehensweise der Beschuldigten erfüllt. Sie handelte wissent- lich und willentlich, mithin vorsätzlich. Darüber hinaus beabsichtigte sie offensicht- lich, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nämlich eine höhere Bonuszahlungen aufgrund der namhaften Erhöhung des von ihr betreuten Anlagevolumens. Damit erfüllte sie auch den subjektiven Tatbestand der Urkun- denfälschung im engeren Sinne gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Auch hier liegt mehrfache Tatbegehung vor. 2.4.2. Die Vorinstanz hat den Straftatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB korrekt dargetan und ausführliche theoretische Ausführungen hierzu gemacht. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Erstellt ist, dass die Beschuldigte am 29. Juni 2007 von H._____ in den Büroräumlichkeiten der AG._____ Bank an der … [Adresse] EUR 300'000.-- in bar übernahm, ver- bunden mit dem Auftrag des Geschädigten, diesen Betrag auf sein Konto AD._____ bei der AG._____ Bank in Zürich einzubezahlen. Trotz dieser klaren Instruktion seitens des Geschädigten, zahlte die Beschuldigte das erhaltene Bar- geld in der Höhe von EUR 300‘000.-- erstelltermassen nicht instruktionsgemäss auf das Konto des Geschädigten ein, sondern nahm es mit sich nach Hong Kong, wo sie es ihrem Cousin GQ._____ aushändigte. Indem die Beschuldigte das ihr anvertraute Geld instruktionswidrig ihrem Cousin in Hong Kong aushändigte, ver- fügte sie darüber als ob sie die Eigentümerin des Geldes wäre. Dass es sich beim anvertrauten Geld, um eine fremde, bewegliche Sache handelt, liegt auf der Hand. Etwas anderes wurde auch von der Verteidigung nie behauptet. Dadurch, dass die Beschuldigte das Geld nicht wie vereinbart auf das Konto in Zürich ein- bezahlte, sondern es mit sich nach Hong Kong nahm und es dort ihrem Cousin übergab, manifestierte sie in optima forma ihren Aneignungswillen. Durch dieses
- 97 - Verhalten der Beschuldigten entstand bei H._____ zumindest faktisch und vo- rübergehend ein Schaden. Hinsichtlich der Definition des Schadensbegriffes kann an dieser Stelle auf die betreffenden Ausführungen unter Ziff. 2.3.1.1. vorstehend verwiesen werden. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits ein vorübergehender Schaden tatbestandsmässig ist, spielt es für die rechtliche Beur- teilung vorliegend auch keine Rolle, ob die Beschuldigte zu einem späteren Zeit- punkt sogenannte Kompensationszahlungen zu Gunsten des Kontos "AD._____" von H._____ veranlasste (z.B. Urteil des Bundesgerichtes 6B_199/2011 vom 10. April 2012, E. 5.3.5.3.). Der objektive Straftatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wurde durch die Beschuldigte jedenfalls verwirklicht. In subjektiver Hinsicht wusste die Beschuldigte, wie die Instruktion des Geschädigten lautete und was sie demgemäss mit dem ihr anvertrauten Geld hätte tun sollen. Dessen ungeach- tet übergab sie das Geld willentlich und instruktionswidrig ihrem Cousin. Dieses Vorgehen der Beschuldigten war zweifelsohne von der Absicht getragen, ihren Cousin (zumindest vorübergehend) wirtschaftlich besserzustellen. Dies selbstre- dend ohne dass dieser gegenüber dem Geschädigten H._____ auch nur im Ent- ferntesten einen Anspruch auf finanzielle Besserstellung gehabt hätte. Wie die Vorinstanz weiter vollkommen zutreffend ausführte, ist es für die Tatbestands- mässigkeit der Vorgehensweise der Beschuldigten irrelevant, dass das Konto 'AD._____' einige Tage nach der Entgegennahme des zur Einzahlung bestimmten Geldbetrages von EUR 300'000.-- insofern ausgeglichen wurde, als der Konto- stand dem angepasst wurde, was H._____ aufgrund der aus seiner Sicht tatsäch- lich erfolgten Einzahlung erwartet hatte. Weil die Beschuldigte das Konto 'AD._____' nicht mit eigenen Mitteln, sondern mit aus unautorisierten Überwei- sungen stammenden Geldern von Dritten in der Gesamthöhe von EUR 300'000.-- äufnete, konnte die Vorinstanz mit Fug und Recht davon ausgehen, dass von ei- ner Ersatzbereitschaft seitens der Beschuldigten keine Rede sein konnte. 2.4.3. Dass die Beschuldigte in ihrer Funktion als Anlage- und Kundenbetreuerin zunächst in der Stellung einer Prokuristin und ab 1. Januar 2007 als Vizedirektorin der AG._____ Bank selbstredend dem qualifizierten Straftatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB untersteht, bedarf – mit Verweis auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 161 S. 137) – keiner weiteren Erläuterungen mehr.
- 98 - 2.5. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe wurden weder vor Vor- instanz noch im Berufungsverfahren geltend gemacht; solche sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. 2.6. Im Sinne einer Zusammenfassung der rechtlichen Würdigung ist festzu- halten, dass die Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Entscheides des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend 1. von Anklageziffer I. und 1.2. und 1.4. von Anklageziffer II. schuldig zu sprechen ist. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Anklageziffern II. 1.1. und 1.3. ist die Beschuldigte freizusprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zur Frage des anwendbaren Rechts sowie zu den allgemeinen Regeln der Strafzumessung geäussert und die not- wendigen theoretischen Ausführungen gemacht. Diese in allen Teilen zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz sind vollständig und bedürfen keiner Ergänzung; darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 161 S. 138 ff.). Im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung kommt die Vorinstanz zum Schluss es erscheine als ange- messen, die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen (Urk. 161 S. 152).
2. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren, die Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 30 Monaten zu verurteilen, wobei ihr 18 Monate teilbedingt zu gewähren seien, unter Anrechnung der Untersuchungs- haft von 375 Tagen. Zur Begründung dieses Antrages führte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung aus, aufgrund der zu korrigierenden Schuldsprüche sei auch die Strafzumessung zu korrigieren. Im weiteren verwies
- 99 - die Verteidigung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 213 S. 48 f.; Urk. 145).
3. In nicht zu beanstandender Art und Weise hat die Vorinstanz ihrer konkreten Strafzumessung den gewerbsmässigen Betrug als schwerstes von der Beschul- digten verübtes Delikt zugrunde gelegt. In Berücksichtigung sämtlicher für die Beurteilung der objektiven Tatschwere massgeblichen Komponenten wie Aus- mass des deliktischen Erfolgs, Art und Weise des Vorgehens, Grösse der an den Tag gelegten kriminellen Energie usw. kommen die Vorderrichter zum Schluss, das objektive Tatverschulden der Beschuldigten sei innerhalb des für den gewerbsmässigen Betrug zur Verfügung stehenden Strafrahmens von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 10 Jahren, als schwer einzu- stufen. Es rechtfertige sich deshalb eine Einsatzstrafe von rund 6 Jahren festzu- setzen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ging die Vorinstanz davon aus, die Beschuldigte habe aus rein finanziellen Motiven delinquiert, was im gewerbs- mässigen Handeln zum Ausdruck komme und aufgrund des qualifizierten Straf- rahmens nicht erneut erschwerend berücksichtig werden dürfe. Immerhin sei aber die Geldgier der Beschuldigten verschuldenserschwerend zu veranschlagen. Ver- schuldensrelativierend berücksichtigte die Vorinstanz sodann den Umstand, dass über die Hälfte des Deliktsbetrages auf die sogenannten Kompensationszahlun- gen entfallen sei. Die Beschuldigte habe diese ohne davon direkt zu profitieren in die Wege geleitet, um die Verluste auf den Konten der jeweiligen Begünstigten zu decken. Ob der Beschuldigten unter diesem Titel eine Verschuldensminderung zuzugestehen wäre, ist zumindest fraglich, dienten die sogenannten Kompensati- onszahlungen doch in erster Linie dazu, die unrechtmässigen Bezüge auf den betreffenden Konten zu verschleiern. Die Vorinstanz befasst sich unter dem Titel der Tatkomponente weiter mit der Frage, ob der Beschuldigten aufrichtige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB attestiert werden könne und kommt zusammen- gefasst zum Schluss, dies sei zu verneinen. Immerhin gesteht sie ihr dann aber aufgrund der erbrachten Rückzahlungen dennoch eine geringfügige Straf- minderung zu. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zwar materiell richtig und daher inhaltlich nicht zu beanstanden. Allerdings wäre diese Frage systematisch
- 100 - sauber nicht unter dem Titel Tatkomponente, sondern bei der Täterkomponente abzuhandeln gewesen. Ob sich jemand nämlich reumütig verhalten hat, oder nicht, wirkt sich nicht auf das Tatverschulden aus, sondern hat einen Einfluss auf die Höhe der Strafe. Entsprechend spricht der Gesetzgeber im Ingress von Art. 48 StGB von "Strafmilderung" und nicht etwa von "Verschuldensminderung". Schliesslich kommt die Vorinstanz zum Schluss, das subjektive Verschulden der Beschuldigten werde nur leicht durch die "teilweise zu vertrauensseelige Geschäftspraxis […] und die teilweise zu wenig konsequente Kontrolle der Mit- arbeitenden" der AG._____ Bank" relativiert. Insgesamt kommt die Vorinstanz zum Schluss, das in objektiver Hinsicht schwere Verschulden der Beschuldigten werde aufgrund der subjektiven Aspekte leicht relativiert, weshalb eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren angemessen sei. Die Vorinstanz hat sich in ih- ren einlässlichen Erwägungen zur Verschuldensbewertung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten ausführlich auseinander gesetzt und diese zu- treffend gewürdigt. Mit der zuvor erwähnten, marginalen systematischen Einschränkung, kann daher für die einzelnen Punkte ohne weiteres auf das ange- fochtene Urteil verwiesen werden. Die Höhe der Einsatzstrafe ist dem Verschul- den der Beschuldigten angemessen und kann ohne weiteres bestätigt werden.
4. Auch hinsichtlich der Tatkomponente der weiteren Delikte, hat sich die Vor- instanz ausführlich und de lege artis mit den verschiedenen Zumessungskriterien auseinander gesetzt. Auf die betreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Die Vorinstanz ist – insbesondere auch mit Blick auf ihr relativ grosses richterli- ches Ermessen – in nicht zu beanstandender Art und Weise zum Schluss gekommen, dass das Verschulden der Beschuldigten bezüglich der Veruntreuung insgesamt noch als leicht eingestuft werden könne. Demgegenüber kam sie betreffend den Tatbestand der Urkundenfälschung zum Schluss, das Verschulden sei insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Dies ist aufgrund der Frei- sprüche betreffend Anklageziffer II.1.1. und 1.3. leicht zu relativieren. In korrekter Anwendung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprinzips schluss- folgerten die Vorderrichter, der erwähnten Veruntreuung komme neben dem gewerbsmässigen Betrug kaum straferhöhende Wirkung zu. Dies sei einerseits
- 101 - darauf zurückzuführen, dass der letztgenannte Tatbestand verschuldensmässig ganz klar im Vordergrund stehe. Andererseits sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte einige Tage nach der Entgegennahme des Bargeldes das Konto von H._____ mit drei unautorisierten Kompensationszahlungen, für die sie vorlie- gend wegen gewerbsmässigen Betrugs zu verurteilen und zu bestrafen sei, auf den Stand gebracht habe, der zu erwarten gewesen wäre, wenn sie die Einzah- lung instruktionsgemäss vorgenommen hätte. Diese Erwägungen hätten zudem auch in analoger Weise Geltung für die gefälschten Bargeldbezugsbelege. Die Urkundenfälschungen würden keinen direkten Bezug zu den als gewerbsmässi- gen Betrug zu qualifizierenden unautorisierten Transaktionen gemäss Anklagezif- fer I. aufweisen. Die hypothetische Einsatzstrafe sei daher unter Einbezug dieser Nebendelikte insgesamt auf etwa 6 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. Diese Ein- schätzung kann mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen grundsätzlich übernommen werden, die Einsatzstrafe ist jedoch nach den Freisprüchen bezüg- lich mehrerer Urkundenfälschungen leicht zu korrigieren und auf 5 Jahre und 8 Monate festzusetzen.
5. Unter dem Titel Täterkomponente kann hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten auf deren Angaben in der Unter- suchung und im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf die diesbezüglich einlässli- che Zusammenfassung im angefochtenen Urteil (Urk. 3/4, Urk. 27/1-10, Urk. 138 S. 1 ff. und Urk. 161 S. 149) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhand- lung brachte die Beschuldigte vor, sie arbeite neu als Immobilienmaklerin und erziele ein Einkommen von netto Fr. 3'900.-- monatlich (Urk. 212 S. 3). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt sich der Biographie der Beschuldigten nichts entnehmen, was für die Strafzumessung von Relevanz wäre. Weder die recht schwierigen Jugendjahre der Beschuldigten, noch deren Vorstrafenlosigkeit finden nach ständiger Praxis des Bundesgerichts strafmin- dernd Berücksichtigung.
- 102 -
6. Die Vorinstanz hat weiter richtigerweise festgehalten, dass der Beschuldig- ten unter dem Titel Nachtatverhalten lediglich eine leichte Strafminderung zuzuer- kennen ist. Wohl hat sie im Verlauf der Untersuchung und nach Vorliegen einer geradezu erdrückenden Beweislast, ein relativ weitgehendes Geständnis abge- legt. Dieses liess sie jedoch in der Folge widerrufen, wobei sie vor Vorinstanz den teilweisen Widerruf des Geständniswiderrufes erklärte. Ein derartiges Verhalten kann nicht als kooperativ bezeichnet werden, weshalb, wenn überhaupt, höchstens eine leichte Strafminderung daraus abgeleitet werden darf. Aufgrund der geleisteten Rückzahlungen kann der Beschuldigten ein zumindest teilweise reumütiges Verhalten zugute gehalten werden, was eine leichte Strafminderung zur Folge hat. Von einer eigentlichen Einsichtigkeit respektive umfassender auf- richtiger Reue ist die Beschuldigte bis dato weit entfernt.
7. Bereits die Vorinstanz hat der Beschuldigten wegen des relativ langen Zeit- ablaufs seit der Tatbegehung und dem seitherigen Wohlverhalten eine leichte Strafminderung zuerkannt, wobei sie zu deren Gunsten auch positiv wertete, dass die Beschuldigte zwischenzeitlich auch beruflich wieder Fuss fasste. Diese positive berufliche Entwicklung konnte auch im Berufungsverfahren festgestellt werden und ist entsprechend zu würdigen.
8. Die Vorinstanz hat sich in ihren einlässlichen Erwägungen zur Straf- zumessung mit allen wesentlichen schuldrelevanten Komponenten ausführlich auseinander gesetzt und sämtliche Zumessungsgründe ausgesprochen gründlich und zutreffend gewürdigt. Wenn die Vorderrichter zusammenfassend zum Schluss kommen, aufgrund der unter der Täterkomponente ermittelten, straf- mindernden Faktoren wie das Teilgeständnis, der relativ lange Zeitablauf sowie das Wohlverhalten seit der Tat, sei eine deutliche Reduktion der Einsatzstrafe an- gezeigt, so kann dies mit Blick auf das relativ grosse Ermessen der Vorderrichter übernommen werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschul- digte zumindest in einem Teilbereich - nämlich hinsichtlich der geleisteten Rück- zahlungen - ein reumütiges und damit positives Nachtatverhalten an den Tag ge- legt hat, rechtfertigt es sich, bei einer Gesamtbetrachtung, die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten zu bestrafen.
- 103 -
9. Der Anrechnung der durch die Beschuldigte erstandenen Untersuchungshaft von insgesamt 375 Tagen steht mit Blick auf Art. 51 StGB nichts entgegen.
10. Angesichts der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe kommt eine bedingter (Art. 42 Abs. 1 StGB) und auch teilbedingter Strafvollzug (Art. 43 Abs. 1 StGB) nicht mehr in Frage. Die Strafe ist daher zu vollziehen. V. Einziehung/Ersatzforderung/Beschlagnahme
1. Einziehung 1.1. Die Vorinstanz ist nach eingehender Prüfung zum Schluss gekommen, es könne lediglich die mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 beschlagnahmte Forde- rung gegen B._____ im Umfang von CHF 275'000.-- zuzüglich Zins zu 3.2% seit
21. November 2006 eingezogen werden (Urk. 161 S. 161 f.). 1.2. Gegen diese Einziehung opponiert die Beschuldigte. Sie lässt beantragen, die Einziehung im Umfang von CHF 275'000.-- sei aufzuheben und die Forderun- gen sei zu Gunsten der K._____ Ltd. freizugeben (Urk. 170 S. 8). Zur Begründung hierzu verwies die Verteidigung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 213 S. 49; Urk. 145). 1.3. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass von der beschlagnahmten Forderung in der Höhe von CHF 400'000.-- lediglich der Betrag von CHF 275'000.-- Gegenstand der Anklage ist. Diesen Betrag liess die Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt mittels Überweisung vom 29. Dezember 2006 vom Konto der K._____ Ltd., Nr. … (Geschädigtendossier 42) auf das Konto von B._____ bei der ... AG, Filiale BF._____, überweisen. Dass diese Überweisung unautorisiert erfolgte und die Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen ist, wurde zuvor hinreichend dargetan, darauf kann verwiesen werden. Die Beschul- digte beanstandet diese Einziehung als logische Konsequenz des von ihr verlang- ten Freispruchs. Die materiellen Ausführungen der Vorinstanz wurden hingegen
- 104 - zu Recht nicht in Abrede gestellt. Da die Summe von CHF 275'000.-- erstellter- massen deliktischen Ursprungs ist, ist die durch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erfolgte Einziehung nicht zu beanstanden und daher zu bestätigen. Auf die korrekten Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen wer- den (Urk. 161 S. 161 f.).
2. Ersatzforderung 2.1. Die Vorinstanz kam unter dem Titel Ersatzforderung zusammenfassend zum Schluss, die Beschuldigten habe insgesamt Vermögenswerte in der Höhe von umgerechnet rund CHF 2 Mio. deliktisch erlangt. Da die der Einziehung unter- liegenden Vermögenswerte weitestgehend nicht mehr vorhanden seien, sei ent- sprechend dem Antrag der Anklagebehörde auf eine Ersatzforderung des Staates zu erkennen. Bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzforderung stehe dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Zu beachten sei allerdings, dass die Höhe der Ersatzforderung den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil nicht übersteigen dürfe. Zu beachten seien bei der Festsetzung weiter die Aspekte der Einbringlichkeit und der Wiedereingliederung der betroffenen Person. Die Vor- instanz hielt weiter dafür, dass aufgrund der finanziellen Situation der Beschuldig- ten eine Reduktion der Ersatzforderung angezeigt sei. Es erscheine als sach- gerecht, die Ersatzforderung in einer Höhe festzusetzen, die sich am geschätzten Verwertungserlös derjenigen beschlagnahmten Gegenstände und Vermögens- werte orientiere, welche weder einzuziehen noch zur Deckung der Verfahrenskos- ten zu verwenden seien. Konkret sei daher über die Verwendung jener Vermö- genswerte zu entscheiden, welche nicht deliktischen Ursprungs seien. Angesichts der durch das Verfahren verursachten Kosten seien folgende beschlagnahmten Gegenstände und Barbeträge samt allfälligen Erträgen zur Deckung der Ver- fahrenskosten zu verwenden: Die Armbanduhr 'Patek Philippe', die Handtaschen, Geldbörsen, Schmuck etc. sowie die Barbeträge in GBP und CHF. Entsprechend sei die Kasse des Bezirksgerichts Zürich anzuweisen, diese Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft zu verwerten und den Nettoerlös ebenso wie die Bargeld- beträge (GBP und CHF) zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. Die Wohnung der Beschuldigten sowie der beschlagnahmte Bargeldbetrag von
- 105 - CHF 300'160.-- seien für die Bemessung der Ersatzforderung von Relevanz. Was die Wohnung der Beschuldigten angehe, sei zu erwarten, dass bei einem Verkauf ein Erlös resultiere, welcher die Hypothek in der Höhe von ca. CHF 950'000.-- beträchtlich übersteige. Unter Einbezug der erwähnten Barschaft erscheine es daher angemessen, die Ersatzforderung auf CHF 700'000.-- festzusetzen. Die Beschuldigte sei somit zu verpflichten, dem Staat nach Eintritt der Rechtskraft als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvor- teil CHF 700'000.-- zu bezahlen (Urk. 161 S. 163 ff.). 2.2. Die Verteidigung verwies hierzu wiederum auf ihr Plädoyer vor Vorinstanz (Urk. 213 S. 49; Urk. 145). 2.3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und sorgfältig begründet. Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren diesbezüglich denn auch keine begründeten Beanstandungen vorgebracht. Mit Blick auf das richterliche Ermessen der Vorinstanz ist die Höhe der Ersatzforderung von CHF 700'000.-- zu bestätigen. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint die durch die Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung jedenfalls nicht als zu hoch. Im übrigen kann vollum- fänglich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 161 S. 156 ff.). 2.4. Die Vorinstanz erwägt unter Ziffer 3.4 des angefochtenen Entscheides zutreffend, dass die Beschlagnahme im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates begründe. Daraus leitet sie ab, dass über die Verwendung von beschlag- nahmten Vermögenswerten, welche im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung gemacht wurden, im Strafurteil nicht zu befinden sei. Dagegen stelle die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB ein Sicherungsinstrument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung dar. Diese Art der Beschlagnahme wirke, ähnlich wie ein vorsorgliche Massnahme, über die Rechtskraft des Straf- urteils hinaus und zwar solange, bis sie durch eine Massnahme des Schuld- betreibungs- und Konkursrechtes abgelöst werde. Dem blossen Sicherungszweck entsprechend würden daher die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibe die Beschlagnahme bis zur Einleitung der
- 106 - Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen. Ent- sprechend sei die Grundbuchsperre hinsichtlich der Liegenschaften in C._____ sowie die Beschlagnahme der Barschaft von CHF 300'160.-- nach Eintritt der Rechtskraft aufrechtzuerhalten bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungs- massnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden habe (Urk. 161 S. 165). Die- se zutreffenden Erwägungen decken sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009, E. 1.4.2.) und wurden von der Verteidigung auch nicht in Abrede gestellt. Darauf kann in Bestäti- gung der vorinstanzlichen Anordnung vollumfänglich verwiesen werden. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenreglung zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 20'000.-- anzu- setzen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt die einzig appellierende Beschuldigte mit ihren Anträgen fast vollumfänglich. Es ist aufgrund der Freisprüche von den Urkundendelikten sowie der Reduktion der Strafe allerdings angezeigt, die Kosten im Umfang von 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da die Beschuldigte mit ihrer Berufung zum weit überwiegenden Teil unterliegt, sind ihr die Kosten zu 9/10 aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter dem Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückforderung auf 9/10 der Kosten beschränkt ist.
4. Für die erbetene Verteidigung der Beschuldigten ist keine Entschädigung zuzusprechen, zumal keine verlangt wurde und der erbetene Verteidiger ausführ- te, er mische sich "aus eigener Überzeugung" in den Straffall ein (Urk. 215 S. 2).
5. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf Entschädigung für notwendige Auslagen im Verfahren, wenn sie obsiegt
- 107 - (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a). Wenn eine Partei sich eines Antrages enthalten hat, hat sie jedoch praxisgemäss keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Griesser in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 2 zu Art. 428). Auf die Begehren der Vertreterin des Privatklägers 4, Rechtsanwältin lic. iur. BX._____, sowie des Ver- treters der Privatkläger 5, 7, 10, 11 und 12, Fürsprecher BY._____ um Zuspre- chung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren ist nicht einzutre- ten, da diese im Rechtsmittelverfahren keine Anträge gestellt und somit auch kei- nen Anspruch auf Entschädigung haben. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 1. November 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. […]
2. Von den folgenden Vorwürfen wird die Beschuldigte freigesprochen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB hinsichtlich je der ersten Überweisungen von 2.5., 2.7. und 2.12. sowie hinsichtlich der letzten Überweisung von 3.4.3., hinsichtlich der Überweisung von CHF 6'000.-- gemäss 3.13.1. und hinsichtlich der Überweisung von 3.16.2. von Anklageziffer I., − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hin- sichtlich 2. und 3. von Anklageziffer I. (Überweisungsformulare, Kreditantrags- formulare) sowie − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Kreditaufnahmen, Investitionen). 3.-9. […]
10. Die Privatkläger 2 und 8 (D._____ und E._____) werden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Der Privatkläger 9 (F._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Die Privatklägerin 13 (G._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen
- 108 -
13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 35'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'560.– Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. 111.25 Kanzleikosten Fr. 259.50 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. […]
15. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 (H._____) für das Strafverfah- ren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 17'440.30 zu bezahlen.
16. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 (I._____) für das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 18'760.87 zu bezahlen.
17. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (J._____) für das Strafverfah- ren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 17'085.07 zu bezahlen.
18. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 (K._____ Ltd.) für das Straf- verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 16'247.17 zu bezahlen.
19. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 11 (L._____ Foundation) für das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 16'247.17 zu bezahlen.
20. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 12 (M._____ Ltd.) für das Straf- verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 16'247.17 zu bezahlen.
21. (Mitteilung)
22. (Rechtsmittel)"
2. Auf das Begehren der Vertreterin des Privatklägers 4, Rechtsanwältin lic. iur. BX._____, um Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Beru- fungsverfahren wird nicht eingetreten.
3. Auf das Begehren des Vertreters der Privatkläger 5, 7, 10, 11 und 12, Für- sprecher BY._____, um Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten.
- 109 -
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, − der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB hinsichtlich 2. von Anklageziffer II. sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich 1. von Anklageziffer I. und 1.2. und 1.4. von Anklageziffer II.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Anklage- ziffern II. 1.1. und II. 1.3. wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 375 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2008 beschlagnahmte Forderung gegen B._____ wird nach Eintritt der Rechts- kraft im Umfang von Fr. 275'000.--, zuzüglich Zins zu 3,2% seit
21. November 2006 (soweit Zins noch nicht bezahlt), eingezogen und B._____ wird verpflichtet, Fr. 275'000.--, zuzüglich Zins zu 3,2% seit
21. November 2006 (soweit Zins noch nicht bezahlt), der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu bezahlen; die Schuldverpflichtung von B._____ aus dem Darlehen vom 21. November 2006 wird im Umfang der geleisteten Zahlung getilgt.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. August 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'980.23 (Lagerort: Bezirksgerichtskasse / Beleg Nr. …) wird samt allfälligen Erträgen nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 110 -
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Dezember 2007 beschlagnahmte Armbanduhr 'Patek Philippe' und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Oktober 2008 beschlagnahmten Gegenstände (Handtaschen, Geldbörsen, Schmuck etc.) sowie die Bar- schaft von GBP 370.-- (Lagerort: Bezirksgerichtskasse / SK … und SK …) werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet und der Erlös wird nach Abzug der Ver- wertungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat nach Eintritt der Rechtskraft als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögens- vorteil Fr. 700'000.-- zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die Ersatzforderung gegen die Beschuldigte nach Eintritt der Rechtskraft beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. November 2007 hinsichtlich Grundbuch Blatt … (Stockwerkeigentum, 70/1000 Mitei- gentum an Nr. GBBl …), Grundbuch Blatt … (Miteigentumsanteil, 1/28 Mit- eigentum an GBBl …) und Grundbuch Blatt … (Miteigentumsanteil, 1/28 Miteigentum an GBBl …) im Grundbuch des Grundbuchamts C._____- Zürich angeordnete Grundbuchsperre und die mit Verfügung der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 17. Oktober 2008 angeordnete Beschlagnahme der Barschaft von Fr. 300'160.-- bleiben nach Eintritt der Rechtskraft auf- rechterhalten bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsicht- lich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.
9. Über die Verwendung des Erlöses aus der eingezogenen Forderung gemäss Ziffer 4 vorstehend sowie des auf die Ersatzforderung gemäss Ziffer 7 vorstehend entfallenden Erlöses wird nach rechtskräftiger Erledigung des Zivilprozesses in Sachen Privatklägerin 3 (AG._____ Bank AG) gegen die Beschuldigte in einem separaten Verfahren entschieden.
- 111 - Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, den Erlös der ein- gezogenen Forderung gemäss Ziffer 4 vorstehend und den auf die Ersatz- forderung gemäss Ziffer 7 vorstehend entfallenden Erlös auf ein separates Konto einzuzahlen und die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich darüber zu informieren. Die Parteien im Zivilprozess CG080107-L, anhängig beim Bezirksgericht Zürich, werden aufgefordert, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich über den Eintritt der Rechtskraft dieses Zivilprozesses zu informieren.
10. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Disp. Ziff. 14) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.-- amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht für 9/10 der Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − folgende Privatkläger: − Rechtsanwalt lic. iur. BV._____, … [Adresse], für sich und fol- gende Privatkläger:
1. +T._____-…, Angehörige:
a) GA._____,
b) BG._____
c) BH._____
d) BI._____
e) BJ._____
6. GA._____
- 112 - − 2. D._____, Zustelladresse: c/o AG._____ Bank AG, … [Ad- resse], − Dr. iur. BZ._____, …, für sich und die Privatklägerin
3. AG._____ Bank AG, … [Adresse], − Rechtsanwältin lic. iur. BX._____, …, für sich und den Privatklä- ger
4. H._____ − Fürsprecher BY._____, …, für sich und die Privatkläger
5. I._____
7. J._____
10. K._____ Limited,
11. L._____ Foundation
12. M._____ Limited − 8. E._____, Zustelladresse: c/o AG._____ Bank AG, … [Ad- resse], − Dr. iur. BW._____, …, für sich und den Privatkläger
9. F._____ − 13. G._____, … [Adresse], − B._____, … [Adresse], Verfahrensbeteiligter sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − folgende Privatkläger: − Rechtsanwalt lic. iur. BV._____, … [Adresse], für sich und folgen- de Privatkläger:
1. +T._____-…, Angehörige:
a) GA._____,
b) BG._____
c) BH._____
d) BI._____
e) BJ._____
6. GA._____ − 2. D._____, Zustelladresse: c/o AG._____ Bank AG, … [Ad- resse], − Dr. iur. BZ._____, …, für sich und die Privatklägerin
3. AG._____ Bank AG, … [Adresse], − Rechtsanwältin lic. iur. BX._____, …, für sich und den Privatklä- ger
- 113 -
4. H._____ − Fürsprecher BY._____, …, für sich und die Privatkläger
5. I._____
7. J._____
10. K._____ Limited,
11. L._____ Foundation
12. M._____ Limited − 8. E._____, Zustelladresse: c/o AG._____ Bank AG, … [Adresse], − Dr. iur. BW._____, …, für sich und den Privatkläger
9. F._____ − 13. G._____, … [Adresse], − B._____, … [Adresse], Verfahrensbeteiligter und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]), betreffend Dispositiv- ziffer 7 − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme, betreffend Dispositivziffer 7; − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme, betreffend Dispositivziffer 7; − das Grundbuchamt C._____-Zürich, … [Adresse], als Dispositivauszug gemäss Dispositivziffer 8; − das Betreibungsamt …, … [Adresse], als Dispositivauszug gemäss Dispositivziffer 8.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 114 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Mai 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Erwägungen (107 Absätze)
E. 1 Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziffer I. im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 161 S. 11 ff.).
E. 1.1 Die Vorinstanz ist nach eingehender Prüfung zum Schluss gekommen, es könne lediglich die mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 beschlagnahmte Forde- rung gegen B._____ im Umfang von CHF 275'000.-- zuzüglich Zins zu 3.2% seit
21. November 2006 eingezogen werden (Urk. 161 S. 161 f.).
E. 1.1.1 Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten unter Anklageziffer I.1. summarisch zusammengefasst vor, sie habe in ihrer Funktion als Anlage- und Kundenberaterin der AG._____ Bank den im Backoffice der Bank tätigen Ange- stellten in arglistiger Weise vorgetäuscht, dass die durch die Beschuldigte betreu- ten und vorwiegend im Ausland wohnhaften Kunden der AG._____ Bank bei ihr Bargeld bestellt hätten. Die so getäuschten Angestellten hätten der Beschuldigten in der Zeit vom 25. Februar 2005 bis letztmals am 8. Februar 2007 im irrigen Glauben, das Geld sei für die Kunden bestimmt, anlässlich von 27 Gelegenheiten insgesamt CHF 763'700.--, USD 78'530.-- und EUR 12'050.-- ab den jeweiligen
- 30 - Kundenkonten ausgehändigt. Dieses Bargeld habe die Beschuldigte dann aber nicht den einzelnen Kunden übergeben, sondern für ihren eigenen Lebensunter- halt, u.a. für den Einkauf von Handtaschen im oberen Preissegment und für Feri- en verwendet. Um ihr Verhalten zu verschleiern, habe die Beschuldigte auf den jeweiligen Belegen die Unterschrift der Kunden nachgemacht und so den An- schein erweckt, die Geldübergaben hätten tatsächlich stattgefunden (Urk. 70 S. 2 ff.).
E. 1.1.2 Die Beschuldigte wurde im Verlauf der Strafuntersuchung insgesamt 17 mal im Beisein ihrer jeweiligen Verteidigung zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen befragt (Urk. 29/1-17).
E. 1.1.2.1 Anlässlich der Schlusseinvernahme (2. Teil) vom 12. November 2009 erfolgte zu dem hier interessierenden Anklagevorwurf eine einlässliche Befragung der Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft. Anlässlich dieser Einvernahme gab die Beschuldigte zusammengefasst folgendes zu Protokoll (Urk. 29/15 S. 2 ff.): Es sei zutreffend, dass sie sämtliche im Vorhalt erwähnten Bargeldbezüge getätigt habe. Hierzu verweise sie auf ihre bisherigen Aussagen, dies sei ja bereits alles eingehend besprochen worden. Unzutreffend sei hingegen der Vor- wurf, dass sie all diese Gelder für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet haben solle. Teilweise habe sie das Geld für Einkäufe der Kunden verwendet und nach- träglich zurückbezahlt. Nachdem sie nun Gelegenheit gehabt habe, ihre Unter- lagen detailliert durchzusehen, könne sie sagen, dass sie Anfang 2007 USD 20'000.-- auf das Konto einer Frau GR._____ in …, Taiwan, überwiesen ha- be. Bei Frau GR._____ handle es sich um die Ehefrau des Kontoinhabers "S._____". Zudem habe sie CHF 10'000.-- und CHF 20'000.-- auf das Konto des Kunden U._____ bei der … in Singapur einbezahlt. Schliesslich habe sie noch USD 10'000.-- auf das Konto einer Freundin von AH._____ bei der … Bank in Hongkong einbezahlt. Sie glaube, es habe sich dabei um den Kunden "Z._____" gehandelt. Was die Subkonten angehe, so habe sie diese auf direkte oder indirek- te Weise im Auftrag der Kunden eröffnen lassen. Dies immer dann, wenn es auf- grund der Referenzwährung nötig gewesen sei. Sie nehme an, dass die Kunden davon gewusst hätten. Ob es von den Kunden verstanden worden sei, könne sie
- 31 - nicht sagen. Der im Vorhalt geschilderte Arbeitsablauf sei richtig dargestellt. Sie wisse nicht, ob die damaligen Kollegen im Backoffice die Angaben überprüften, oder nicht. Sie sei jedenfalls nicht davon ausgegangen, dass die Angaben von den Mitarbeitern nicht überprüft würden. Diese hätten Zugriff auf alle Unterlagen gehabt. Ob allerdings eine Weisung bestanden habe, wonach die Angaben durch die Backoffice Mitarbeiter überprüft werden sollten, wisse sie nicht. Der Vorwurf, wonach die Vorgänge für die Mitarbeiter im Backoffice nicht überprüfbar gewesen seien, stimme nicht. Ebenso wenig stimme der Vorwurf, dass sie schon im Voraus gewusst habe, dass sie die Bargeldbezüge nicht an die Kunden aushändigen werde. Zum Vorwurf, wonach sie auf den jeweiligen Bargeldbezugsformularen "Withdrawal" der AG._____ Bank die Unterschriften der genannten Kunden nach- gemacht haben solle, wolle sie sich nicht äussern.
E. 1.1.2.2 Anlässlich eines Telefonates welches die Vorinstanz am 12. März 2012 mit der Verteidigung führte, stellte diese in Aussicht, die Beschuldigte werde ihr Geständnis widerrufen. Sie habe die Vorwürfe nur deshalb eingestanden, um aus der Haft entlassen zu werden (Urk. 82). Im Rahmen eines weiteren Telefonates vom 13. März 2012 einigte sich die Vorinstanz mit der Verteidigung darauf, dass sich die Beschuldigte in einer eigenen, schriftlichen Eingabe klar dazu äussern solle, welchen Standpunkt sie zu den Vorwürfen 'Barbezüge' und 'Kompensati- onszahlungen' einzunehmen gedenke (Urk. 83). Mittels Eingabe vom 30. März 2012 teilte die Verteidigung in der Folge mit, dass die Beschuldigte in der Unter- suchung die unrechtmässige Verwendung der Bargeldbezüge zugegeben habe, stehe im Zusammenhang mit der verhängten Untersuchungshaft, welche ohne (Teil-) Geständnis vom zuständigen Staatsanwalt auch nach über einem Jahr Haft nicht aufgehoben worden wäre. Zutreffend und damit unbestritten seien lediglich die folgenden drei Vorgänge: − Konto … N._____ Foundation, Bezug vom 24. Juli 2006 im Betrag von CHF 50'000.--, − Konto … O._____, Bezug vom 4. Mai 2006 im Betrag von CHF 50'000.--,
- 32 - − Konto … O._____, Bezug vom 7. Juli 2006 im Betrag von CHF 46'000.- -. Im Übrigen würden sämtliche Barbezüge bestritten und das abgelegte Teil- geständnis – soweit es sich überhaupt um ein Solches gehandelt habe – daher widerrufen (Urk. 91 S. 4 und S. 7 ff.).
E. 1.1.2.3 Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 26. September 2012 wurde die Beschuldigte zu den Bargeldbezügen befragt. Anlässlich dieser Befragung führte sie aus, sie sei wegen der langen Untersuchungshaft unter enormem Druck gestanden. Bei der Schlusseinvernahme habe sie Angst gehabt, dass es sich nochmals wiederholen würde, wenn sie die Wahrheit nach ihrer Ansicht sagen würde. Sie habe die fraglichen Beträge immer im Auftrag der Kunden abgehoben. Einen kleinen Teil davon habe sie nicht abliefern können, weil die Kunden ihre ursprünglichen Wünsche geändert hätten. Dabei handle es sich um die insgesamt CHF 146'000.-- aus den drei anerkannten Vorgängen zu Lasten der Geschä- digtenkonten "N._____ Foundation" und "O._____". Sie habe immer einen Auftrag gehabt und das Geld zum Teil – dort wo sie nicht habe liefern können – nicht zurückgegeben. Auf entsprechende Ergänzungsfrage des Referenten führte die Beschuldigte aus, sie habe während der Untersuchungshaft gar keine Möglichkeit gehabt, die Unterlagen anzuschauen. Etwas aus der Erinnerung heraus zu sagen sei extrem schwierig gewesen. Ihr Ziel sei es gewesen, aus der Untersuchungs- haft entlassen zu werden. Nach ihrer Entlassung habe die Bank im Jahr 2010 gewisse Unterlagen herausgerückt, dann erst habe sie diese genauer anschauen können. Sie habe den Staatsanwalt während der Untersuchung mehrmals via ihren Verteidiger gebeten, man solle ihr ein vollständiges Dossier der Bank aus- händigen, damit sie etwas Genaues zu den Vorwürfen sagen könne. Das sei aber nie passiert. Man habe ihr die Unterlagen nur stückweise gezeigt. Die Unterlagen seien unvollständig gewesen und hätten die jeweilige Vorgeschichte nicht auf- gezeigt. Unter diesen Umständen habe sie gar nicht alles aus der Erinnerung heraus sagen können (Urk. 138 S. 5 ff. und S. 9 ff.).
E. 1.1.2.4 Die Verteidigung machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, es sei "grundsätzlich festzuhalten, dass die Angeklagte (recte: Beschuldigte) bis
- 33 - zu ihrem 'Geständnis' vor Entlassung aus der Untersuchungshaft konsistent die Vorwürfe bestritten habe […]. Die Beschuldigte habe zugegeben, dass sie Subportfolios eröffnet habe und dass es Bargeldbezüge dazu gegeben habe, auf welchen sie den Kundennamen angebracht habe. Dass die Bargeldbezüge von der Beschuldigten getätigt worden seien, habe zum Geschäftsmodell mit den chinesischen Kunden gehört. Das Geständnis der Beschuldigten habe keinen selbstständigen Charakter und sei nur im Zusammenhang mit der angestrebten Entlassung aus der Untersuchungshaft zu sehen. Weiter sei zu beachten, dass es sich beim angebliche Geständnis der Beschuldigten gar nicht um ein Geständnis gehandelt habe. Dies aus dem folgenden Grund: die Staatsanwaltschaft sei in der Untersuchung davon ausgegangen, dass die Beschuldigte aufgrund der unrecht- mässigen Bargeldbezüge namhafte Vermögenswerte beiseite geschafft habe, die sie verstecke. Entgegen dieser Mutmassung habe die Verteidigung dargetan, dass die Bargeldbezüge – selbst unter der Annahme, diese seien von der Beschuldigten unrechtmässig für sich zurückbehalten worden wären – durch den Lebensaufwand der Beschuldigten aufgebraucht worden seien (Urk. 145 S. 22).
E. 1.1.2.5 Die Vorinstanz setzte sich mit den Einwänden der Beschuldigten und der Verteidigung auseinander und kam zum Schluss, die vorgebrachten Argumente seien nicht einmal ansatzweise überzeugend. Soweit die Beschuldigte vorbringe, sie habe lediglich deshalb ein Geständnis abgelegt, weil sie aus der Unter- suchungshaft habe entlassen werden wollen, spreche allein schon der zeitliche Ablauf der Ereignisse gegen diese Behauptung. Die Schlusseinvernahme vom
12. November 2009 habe nämlich über elf Monate nach der am 9. Dezember 2008 erfolgten Haftentlassung stattgefunden. Zudem habe die Beschuldigte in der Einvernahme vom 2. Dezember 2008 einen anderen Grund für ihre bis dahin zu Protokoll gegebenen Bestreitungen genannt. Damals habe sie ihr Aussagever- halten darauf zurückgeführt, sie habe sich ohne Belege nicht erinnern können, dass sie im September 2007 mit Kunden über Lösungen gesprochen und teil- weise auch gefunden habe. Sie habe daher warten wollen, bis diese Kunden nach Zürich kommen und entsprechend aussagen würden. Als sie im September 2008 aber realisiert habe, dass die Kunden nicht kommen würden, sei die Zeit gekom- men, das so auszusagen. Hierzu erwog die Vorinstanz, das Vorbringen der
- 34 - Beschuldigten sei mit Blick auf die im ersten Halbjahr 2008 durchgeführten Zeugeneinvernahmen mit diversen Kunden nicht ganz nachvollziehbar. Ent- scheidend sei aber, dass ihre damalige Aussage doch erheblich mit der Erklärung der Verteidigung zum Geständniswiderruf kontrastiere. Die von der Beschuldigten am Schluss der besagten Einvernahme handschriftlich angebrachte Protokoller- gänzung ("Ich bereue mich sehr, dass ich der Versuchung nicht widerstehen konnte. Ich möchte mit dem Geständnis die Vergangenheit abschliessen, damit ein Neuanfang möglich wird") ändere daran nichts. Ebenso wenig sei nachvoll- ziehbar, weshalb nur ein Verstecken von unrechtmässigen Bargeldbezügen, nicht aber deren Verwendung für den eigenen Lebensbedarf, als Geständnis einzu- stufen sei. Es liege auf der Hand, dass es nicht darum gehe, was mit dem bezogenen Bargeld geschehen sei. Es sei stets einzig darum gegangen, ob die Bargeldbezüge mit Kundenautorisation und damit rechtmässig oder ohne und damit unrechtmässig über die Bühne gegangen seien. Schliesslich erwog die Vor- instanz, auch die Erklärungen, welche die Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung abgegeben habe, seien alles andere als überzeugend. Abgesehen davon, dass sie sich widersprüchlich geäussert habe, falle insbesondere auch auf, dass die Beschuldigte in ihrer letzten Einvernahme vom 19. Mai 2011 an ihrem früher deponierten Geständnis festgehalten habe, obwohl sie zu jenem Zeitpunkt bereits seit Monaten über die letzten von der AG._____ Bank einge- reichten Unterlagen verfügt habe. Insgesamt liege keine einzige plausible Be- gründung für den Widerruf des Geständnisses vor (Urk. 161 S. 31 ff.).
E. 1.1.2.6 Die Vorinstanz hat sich gründlich mit den Vorbringen der Beschuldigten respektive der Verteidigung auseinandergesetzt. Sorgfältig und mit in allen Teilen einleuchtender Begründung hat sie die vorgebrachten Argumente geprüft und ist vollkommen zu Recht zum Schluss gekommen, dass die vorgebrachten Begrün- dungen für den Geständniswiderruf auch nicht nur ansatzweise zu überzeugen vermögen. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz brauchen an dieser Stelle nicht mehr widerholt zu werden. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist zudem auf folgendes hinzuweisen: Die Beschuldigte führte in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz aus, bei der Schlusseinvernahme habe sie Angst gehabt, "dass es sich nochmals wiederholen würde, wenn sie die
- 35 - Wahrheit nach ihrer Ansicht sagen würde". Sinngemäss machte sie damit geltend, sie habe ihr Geständnis damals nicht widerrufen, weil sie Angst davor gehabt habe, erneut in Untersuchungshaft versetzt zu werden. Hierzu gilt es einerseits festzuhalten, dass die Beschuldigte jederzeit anwaltlich vertreten war. Es ist wohl kaum anzunehmen, dass der Beschuldigten von ihrem versierten Verteidiger der Rat erteilt wurde, sie solle ein falsches Geständnis ablegen, um auf diese Weise aus der Haft entlassen zu werden. Dies nota bene im Wissen darum, dass gestützt auf die eingestandene Delinquenz eine mehrjährige Haftstrafe drohte. Andererseits musste die Verteidigung und mit ihr auch die Beschuldigte spätes- tens seit der Haftentlassungsverfügung der Anklagebehörde vom 9. Dezember 2008 wissen, dass die Anklagebehörde nicht mehr von einer Kollusionsgefahr, sondern lediglich noch von einer Fluchtgefahr ausging. Um Letzterer zu begeg- nen, wurde auch eine Pass- und Schriftensperre angeordnet (Urk. 26/38). Mittels Verfügung vom 28. April 2011 hob die Anklagebehörde schliesslich auch die Pass- und Schriftensperre auf. Dies deshalb, weil nach ihrer Auffassung keine Fluchtgefahr mehr bestand. Entsprechend wurde der Beschuldigten ihr Reisepass und die Identitätskarte vorbehaltlos herausgegeben (Urk. 26/40). Dass die anwalt- lich vertretene Beschuldigte unter diesen Umständen und nach Einsicht in alle massgeblichen Akten der AG._____ Bank noch am 19. Mai 2011 an ihrem angeb- lich falschen Geständnis festgehalten hätte, erscheint im Lichte dieser Betrach- tungen geradezu ausgeschlossen. Ein weiterer eklatanter Widerspruch in der Ar- gumentation der Beschuldigten liegt in der Behauptung, sie habe während der Dauer der Untersuchungshaft keinerlei Einblick in die massgeblichen Unterlagen gehabt und sich daher auch nicht substantiiert mit den gegen sie erhobenen Vor- würfen auseinandersetzen können. Dass dem nicht so ist, lässt sich ohne Weite- res den Akten entnehmen. So war es beispielsweise die Beschuldigte selbst, die durch ihre Verteidigung rund einen Monat vor der Entlassung aus der Untersu- chungshaft detaillierte Angaben zu den diversen Kundenkonten, den angeblichen Kompensationszahlungen und Geldflüssen einreichen liess. Die betreffenden Aufstellungen wurden allesamt von der Beschuldigten gesichtet, inhaltlich geprüft und deren Richtigkeit wurde zumindest teilweise unterschriftlich durch sie bestä- tigt. Davon also, dass sie über keinerlei Unterlangen verfügte, kann auch unter
- 36 - diesem Gesichtspunkt keine Rede sein (Urk. 48/1-43). Entscheidend aber ist, dass die Beschuldigte auch noch lange nachdem sie unbestrittenermassen in sämtliche Akten Einsicht hatte, vollumfänglich an ihrem Geständnis festhielt. Zu- sammenfassend ist mit der Vorinstanz daher festzuhalten, dass die angeführten Begründungen für den Widerruf des Geständnisses alles andere als plausibel sind und nicht im geringsten zu überzeugen vermögen. Wie die Verteidigung zu- treffend ausführte, hat "das Geständnis nur den Rang eines Beweismittels". Unzu- treffend ist hingegen die Ansicht der Verteidigung, wonach ein Geständnis "wie jede andere Behauptung bewiesen werden" müsse (Urk. 145 S. 23). Nicht das Geständnis, respektive die betreffenden "Behauptungen" müssen bewiesen werden, sondern der eingeklagte und bestrittene Sachverhalt. Die Aussagen der Beschuldigten sind dabei eines von verschiedenen Beweismitteln. Es wird daher im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu prüfen sein, ob das Geständnis der Beschuldigten glaubhaft ist und wenn ja, inwieweit es sich mit den übrigen Beweismitteln und Untersuchungserkenntnissen deckt.
E. 1.1.3 Beweiswürdigung hinsichtlich der Bargeldbezüge
E. 1.1.3.1 Die Vorinstanz hielt vorab zutreffend fest, dass die einzelnen Bargeld- bezüge gründlich dokumentiert wurden und in den jeweiligen Geschädigten- dossiers urkundlich belegt sind. Die Beschuldigte hat weder die Höhe der fragli- chen Bargeldbezüge, noch den Umstand, dass sie es war, die die Bezüge getätigt hatte, in Abrede gestellt. Des weiteren hat die Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 12. November 2009 anerkannt, dass die Anklage- behörde die internen Abläufe bei der AG._____ Bank korrekt dargestellt habe (Urk. 29/15 S. 3). Auch im Berufungsverfahren erwuchs diesen Erwägungen der Vorinstanz seitens der Verteidigung keine Opposition.
E. 1.1.3.2 Strittig ist nach dem Gesagten, ob es zwischen der Beschuldigten und den jeweiligen Geschädigten hinsichtlich der Bargeldbezüge Absprachen gab und die Beschuldigte das Geld auch entsprechend weisungsgemäss verwendete, oder nicht.
- 37 -
E. 1.1.3.3 Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hat sich die Vorinstanz zunächst mit dem Aussageverhalten der Beschuldigten auseinander gesetzt und ist zusammenfassend zum Schluss gekommen, die Beschuldigte habe in den ersten Einvernahmen bestritten, dass sie unautorisierte Bargeldbezüge getätigt habe. Mit Eingabe ihrer Verteidigung vom 10. November 2008 habe sie u.a. eine Auf- stellung mit der Überschrift 'Geldfluss' einreichen lassen. Diese Auflistung habe die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Barbezüge enthalten. In der Einver- nahme vom 2. Dezember 2008 sei die Beschuldigte zu den aufgelisteten Bar- geldbezügen und zu deren Bewandtnis befragt worden, worauf sie aussagt habe, sie habe das Geld für sich behalten und für Ferien etc. bzw. den Kauf von Luxus- gütern ausgegeben. Sie glaube, die Kunden seien damit nicht einverstanden gewesen. Weiter habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie das Geld teilweise für sich behalten habe, nachdem die Kunden zunächst Geld bestellt, die Bestellung dann aber wieder annulliert hätten. Sie habe danach vergessen, das Geld zurück zu zahlen. Da die Kunden nicht mehr nach dem Geld gefragt hätten, sei sie in Versuchung gekommen, die nämlichen Beträge für sich zu behalten. Teilweise habe sie auch selbständig und ohne Kundenbestellung das Geld abgehoben und für sich behalten. Der Beschuldigten seien nach der Deponierung dieser Aus- sagen nochmals die anklagegegenständlichen Bargeldbezüge vorgehalten worden. Sie habe sämtliche Bezüge - unter Einschluss des Bezugs gemäss 1.5. der Anklageziffer I., der aus Versehen nicht in ihre Liste Eingang gefunden habe - vorbehaltlos anerkannt. Dieses Geständnis habe die Beschuldigte in der Einver- nahme vom 12. November 2009 grundsätzlich bestätigt. Neu habe sie jedoch geltend gemacht, dass sie drei Rückzahlungen in der Höhe von USD 20'000.-- und USD 10'000.-- sowie CHF 30'000.-- getätigt habe. Schliesslich habe die Beschuldigte ihr Geständnis im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung widerrufen lassen und an diesem Widerruf auch im gerichtlichen Verfahren fest- gehalten. Die Vorinstanz erwog, das während der Untersuchung abgelegte Geständnis stehe im Einklang mit dem weiteren Beweisergebnis und sei nicht anzuzweifeln. So hätten mehrere Kunden der Beschuldigten als Zeugen befragt ausgesagt, die anklagegegenständlichen Bargeldbezüge seien unautorisiert erfolgt. Weder hätten sie Belege unterzeichnet, noch hätten sie das fragliche Geld
- 38 - erhalten. Ebenfalls hätten diese Zeugen auch ausgeführt, sie hätten niemals ihr Einverständnis dazu erteilt, dass die Beschuldigte ihre Unterschrift nachmachen dürfe. Von Subkonten hätten sie zudem keine Kenntnis gehabt. Es bestünden
– so die Vorinstanz weiter – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugenaus- sagen in Zweifel gezogen werden müssten. Die Aussagen der einzelnen Zeugen seien authentisch und wirkten in keiner Art und Weise abgesprochen. Auch bestehe beispielsweise zwischen taiwanesischen Kunden und jenen aus Holland keine Beziehung, sodass es sogar an einer theoretischen Absprachemöglichkeit zwischen ihnen gefehlt habe. Für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen spreche schliesslich auch der Umstand, dass mehrere Zeugen nicht einfach Belastungen ihrer Konten als unautorisiert bezeichneten, sondern auch in Bezug auf Gutschriften von unautorisierten Vorgängen gesprochen hätten. Soweit die Verteidigung vorbringe, bei den auf den Konten deponierten Geldern habe es sich um Schwarzgeld gehandelt und entsprechend müsse den Kontoinhabern per se die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, sei mit Nachdruck festzuhalten, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persönlichkeit oder all- gemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werde. Massgebend sei vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Zudem könne auch ein Steuerhinterzieher durchaus glaubhafte Angaben zu Protokoll geben. Anhalts- punkte dafür, dass zwischen der AG._____ Bank und den als Zeugen einver- nommenen Bankkunden zum Nachteil der Beschuldigten kolludiert worden sei, bestünden keine. Die Verteidigung orte weiter scheinbar widersprüchliche Zeu- genaussagen. Im Umstand, dass Zeugen Subkonten als ihnen unbekannt be- zeichnet hätten und gleichzeitig über diese Konten abgewickelte Transaktionen als autorisiert deklarierten, sei entgegen der Auffassung der Verteidigung kein Widerspruch zu sehen. Es spreche nämlich nichts dagegen, dass eine vom Kun- den autorisierte Transaktion über ein unbekanntes Subkonto abgewickelt worden sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Zeugen Z1._____, Z2._____ und Z3._____ ausgesagt hätten, die Beschuldigte habe anlässlich einer ersten bankin- ternen Konfrontation vom 17. September 2007 insofern Verfehlungen zugegeben, als sie von, den Kunden unbekannten Subportfolios, gefälschten Unterschriften und unautorisierten Überweisungen gesprochen habe. Die Behauptung der Ver-
- 39 - teidigung, wonach die Beschuldigte bis zu ihrem Geständnis die gegen sie erho- benen Vorwürfe konstant bestritten habe, sei daher schlicht aktenwidrig. Die Aus- sagen der genannten Zeugen seien kongruent und glaubhaft. Zudem würden sie sich mit den schriftlichen Memos decken, welche anlässlich des durchgeführten Gespräches erstellt worden seien. Die inhaltliche Korrektheit dieser Memos hätten die Zeugen ausdrücklich bestätigt. Auch der Umstand, dass die Beschuldigte am
18. September 2007 fristlos entlassen worden sei, passe nahtlos in das Gesamt- bild, namentlich dazu, dass die Beschuldigte am Vortag ihre Verfehlungen zuge- geben habe. Die Assistentin der Beschuldigten, AH._____, habe als Zeugin aus- gesagt, die Beschuldigte habe ihr eine Liste mit Kunden ausgehändigt und ge- sagt, dass sie diesen Kunden nur Depot 1 zeigen solle falls diese Belege einse- hen wollten. Die Zeugin AH._____ habe diese Liste auch einreichen können, wo- bei die Beschuldigte ihre Urheberschaft in Bezug auf die fragliche Liste bestätigt habe. Auch die Aussagen der Zeugin AH._____ seinen glaubhaft. Gewisse unter- geordnete Unschärfen in ihren Depositionen seien zwar erkennbar, allerdings sei- en solche angesichts des doch beträchtlichen Zeitablaufes durchaus zu erwarten. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche im Übrigen auch der Umstand, dass sich diese mit denjenigen der befragten Bankkunden deckten und nahtlos in das Gesamtbild passen würden. Schliesslich erwog die Vorinstanz, weil die Ge- schädigte in der Untersuchung hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Bargeldbezü- ge geständig gewesen sei, habe keine Veranlassung bestanden, nebst den dazu als Zeugen befragten Bankkunden noch weitere Kunden einzuvernehmen. Die durch die Verteidigung beantragte Einvernahmen der noch nicht befragten Ge- schädigten, erweise sich daher als überflüssig. Nach Würdigung der Beweise sei erstellt, dass sich die Beschuldigte so verhalten habe, wie ihr dies seitens der Anklagebehörde in Anklageziffer I.1. vorgeworfen werde. Der Ankla- gesachverhalt sei zweifelsfrei nachgewiesen und damit erstellt (Urk. 161 S. 33 ff.).
E. 1.1.3.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz eine ausgesprochen gründli- che und letztlich vollends überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen hat. Sie hat die wesentlichen Aussagen der Beschuldigten korrekt zusammengefasst und ihr Aussageverhalten einer kritischen Würdigung unterzogen. Dabei hat sie mit viel Akribie eine Vielzahl von unauflösbaren Widersprüchen in den Aussagen der
- 40 - Beschuldigten aufgezeigt. Ebenso korrekt hat die Vorinstanz die massgeblichen Zeugenaussagen zusammengefasst und dargetan. Auf diese, in allen Teilen korrekten Erwägungen der Vorinstanz kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Den Vorderrichtern ist ohne Weiteres darin zuzustimmen, wenn diese zum Schluss kommen, das – zwischen- zeitlich widerrufene – Geständnis der Beschuldigten decke sich mit dem übrigen Beweisergebnis und sei im Gegensatz zu ihren anderslautenden Depositionen glaubhaft. Demgegenüber fällt auf, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Befragung vor Vor- instanz eingeübte, gleichförmige und stereotype Antworten zu Protokoll gab, sofern sie sich überhaupt noch an etwas erinnern konnte respektive wollte. Des weiteren war sie offenkundig bemüht auf konkrete Fragen ausweichende Antwor- ten zu geben. So wurde sie beispielsweise gefragt, ob sie die Unterschriften von Kunden auf den Barbezugsquittungen gefälscht habe, oder ob die Unterschriften von den Kunden stammen würden. Die Beschuldigte antwortete wörtlich: "Ich habe geschrieben auf den Quittungen. Ich habe die Unterschrift des Kunden geschrieben". Davon, dass sie die Unterschriften nachgemacht – wie in der Untersuchung eingestanden – oder gar gefälscht habe, wollte sie nicht mehr sprechen. Konkret darauf angesprochen, sagte sie, sie wolle zu diesem Thema nichts mehr sagen, weil sie schon so viel gesagt habe (Urk. 138 S. 10 f.). Weiter wurde der Beschuldigten die Frage gestellt, weshalb sie denn "Rückzahlungen getätigt habe, wenn doch fast alle Bargeldbezüge autorisiert erfolgt seien. Die Beschuldigte wollte zunächst nicht wissen, von welchen Rückzahlungen die Rede war, dann führte sie aus, es habe sich um Schmuckeinkauf gehandelt, welchen der Kunde im Nachhinein nicht mehr gewollt habe. Auf Nachfrage des Referenten und auf Vorhalt von Urk. 29/15 S. 10 – dort hatte die Beschuldigte selbst nämlich von Rückzahlungen gesprochen – konnte sie nichts mehr dazu sagen. Sie ver- stehe den Zusammenhang nicht, gab sie zu Protokoll (Urk. 138 S. 14). Geradezu grotesk mutet die Antwort der Beschuldigten auf die Frage an, wie es denn kom- me, dass die Ehefrau ihres Cousins bei Y._____ in Zürich Uhren der Marke Patek Philippe gekauft habe, die dann durch Überweisungen zu Lasten des Kontos der AI._____ Co. Ltd. bezahlt worden seien. Dies sei – so die Beschuldigte – wegen
- 41 - der Mehrwertsteuer geschehen. "Der Kunde habe nicht selber kommen können und die Ware exportieren lassen. Sie selber sei Schweizerin. Sie könne die Rück- forderung nicht geltend machen. Deswegen seien sie gekommen, um dem Kun- den die Ware zu bringen" (Urk. 138 S. 15 f.). Abgesehen davon, dass die Be- schuldigte auch hier mit Bedacht unklare und verschwommene Antworten gibt (wer "der Kunde" sein soll, bleibt ebenso offen, wie die Frage, wer gekommen sein soll um die Ware wohin zu bringen?), ist ihre Antwort auf die gestellte Frage auch inhaltlich schlicht falsch. Zunächst hätte die Beschuldigte die "Ware" auch als Schweizerin sehr wohl anlässlich einer ihrer Geschäftsreisen nach Fernost exportieren und sich dabei beim Verlassen des schweizerischen Zollgebietes die Ausfuhr bestätigen lassen können. Mittels der Ausfuhrdeklaration hätte der "Kun- de" also der Käufer, die Rückerstattung der schweizerischen Mehrwertsteuer be- antragen können. Ebenso gut hätte sich der "Kunde" die "Ware" schicken lassen können. Dass jemand die Ehefrau des Cousins der Beschuldigten aus Hong Kong in die Schweiz kommen lässt, damit diese hier gekaufte Uhren nach Fernost transportiert, einzig zum Zweck, die auf den Kaufpreis der Uhr erhobene Mehr- wertsteuer zurückfordern zu können, scheint wenig plausibel. Dass die betreffen- de Darstellung der Beschuldigten nichts weiter, als eine Schutzbehauptung dar- stellt, wird nur schon klar, wenn man die mutmasslichen Reisekosten, der angeb- lichen Mehrwertsteuerrückerstattung gegenüber stellt. Darüber hinaus sei der Hinweis erlaubt, dass die Beschuldigte selbst an anderer Stelle ausführte, sie ha- be für den Kunden "…" eine Patek Phillippe Uhr gekauft. Weil dieser nicht in die Schweiz habe kommen können, um die Mehrwertsteuer entgegen zu nehmen, habe sie die Mehrwertsteuer eingezogen und nach Absprache mit ihm für sich behalten (Urk. 29/12 S. 3). Hier offenbart sich ein weiterer, eklatanter Wider- spruch in den Aussagen der Beschuldigten. Insgesamt betrachtet, ist zudem au- genfällig, dass das Aussageverhalten der Beschuldigten in der vorinstanzlichen Befragung eine Vielzahl von inhaltlichen und strukturellen Brüchen aufweist. Die Beschuldigte verstrickte sich nicht nur im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz, sondern auch mit Blick auf zuvor gemachte Angaben einmal mehr in unauflösbare Widersprüche. Diese gipfelten schliesslich darin, dass sie zunächst klar und un- missverständlich zwei Mal in Abrede stellte, die Unterschrift der Kundin T._____
- 42 - nachgemacht zu haben. Später, beim Durchlesen des Protokolls korrigierte sie ih- re zuvor gemachte Aussage und fügte handschriftlich ein, sie habe es doch "ge- macht". Dies wiederum veranlasste das Gericht, im Rahmen einer Protokollnotiz darauf hinzuweisen, dass die Korrektur durch die Beschuldigte nach Auffassung des Gerichts unzutreffend sei. Die Beschuldigte habe in der Befragung exakt wie protokolliert Antwort gegeben (Urk. 138 S. 11). Die Beschuldigte wurde in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung weiter gefragt, weshalb sie den Ausdruck 'Kompensationszahlungen' verwendet habe. Wenn sie sich selber auf den Standpunkt stelle, sämtliche Überweisungen seien von Kunden in Auftrag gegeben worden, dann gebe es ja auch nichts zu kompensie- ren. Sie führte hierzu aus, der Ausdruck sei in der Untersuchung gebraucht worden, darum habe sie diesen auch benutzt (Urk. 138 S. 16). Es trifft zwar zu, dass der Ausdruck Kompensationszahlungen nicht durch die Beschuldigte, sondern durch die Anzeigeerstatterin respektive durch die Polizei in das Ver- fahren eingebracht wurde (Urk. 1 S. 22 und Urk. 29/1 S. 1). Die Antwort auf die Frage, weshalb sie denn kompensiert habe, wenn doch alle Zahlungen autorisiert gewesen seien, blieb sie in der Hauptverhandlung jedoch schuldig. Auf erneutes Nachfragen seitens des Gerichts, gab die Beschuldigte zu Protokoll, in der ganzen Geschichte sei es teilweise so gewesen, dass sie Verluste auf dem einen Kundenkonto mit Gewinnen von anderen Konten ausgeglichen habe. Die belaste- ten Kunden hätten nicht gewusst, dass ihre Konten als Deckung für ein anderes Konto hätten herhalten müssen. "Teilweise sei es aber auch so gewesen, dass der Kunde vor Ort im Domizil etwas abgemacht habe" (Urk. 138 S. 17). Was dieser letzte Teil der Antwort inhaltlich bedeuten soll, bleibt unerfindlich. Auffällig ist jedoch auch hier, dass sich die Beschuldigte einerseits von ihrem Geständnis distanziert, dann aber doch wieder einräumt, zumindest teilweise im vorgeworfe- nen Sinne gehandelt zu haben. Auch hier fällt die Antwort erneut schwammig und unklar aus. Erwähnenswert ist an dieser Stelle auch, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Schlusseinvernahme vom 12. November 2009 erstmals geltend machte, sie habe nach ihrer Entlassung bei der AG._____ Bank Rückzahlungen getätigt (Urk. 29/15 S. 10 f.). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Argument ein- gehend auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, es seien lediglich
- 43 - Rückzahlungen in der Höhe von CHF 30'000.-- urkundlich belegt und damit erstellt. Viel interessanter, als der Umfang der geltend gemachten Rückzahlun- gen, ist aber die Frage, warum sich die Beschuldigte überhaupt veranlasst sah, solche Rückzahlungen zu tätigen. Die von der Beschuldigten behaupteten Rück- zahlungen stehen – wie die Vorinstanz korrekt feststellte – in keinem Zusammen- hang mit den von ihr als unautorisiert anerkannten Bargeldbezügen. Was für einen Grund hätte sie wohl gehabt, Gelder in der Höhe von mehreren zehn- tausend Franken "zurückzubezahlen" wenn sie doch keine unautorisierten Bezü- ge getätigt haben will. Auch hier, erweist sich das Aussageverhalten der Beschul- digten als vollends unglaubhaft. Weiter fällt auf, das sie in keinem einzigen Fall konkret und anschaulich schildern konnte, wie es dazu kam, dass Kunden angeb- lich Bargeld bei ihr bestellten, dieses dann aber kurzfristig doch nicht beziehen konnten respektive wollten. Ihre betreffenden Ausführungen sind auffällig unsub- stantiiert und alles andere als lebensnah und nachvollziehbar. Ähnlich verhält es sich mit ihrem allgemeinen Geschäftsgebaren. Die Beschuldigte spricht davon, eine Chaotin zu sein, die zu wenig auf die Dokumentation geachtet habe. Sie habe sehr viel Papierarbeit nicht sauber gemacht (Urk. 138 S. 9). Weiter gibt sie an, auf Quittungen anstelle des Kunden "dessen Unterschrift" geschrieben zu haben. In drei Fällen gesteht die Beschuldigte immerhin ein, insgesamt CHF 146'000.-- von Kundenkonten abgehoben zu haben. Weil die Kunden dann ihre ursprünglichen Wünsche geändert hätten und sie das Geld nicht habe abliefern können, habe sie es nicht zurück gegeben (Urk. 138 S. 5). An anderer Stelle führte sie aus, sie sei wahrscheinlich in diesem Moment in Versuchung geraten und habe vergessen das Geld zurückzubezahlen (Urk. 138 S. 13). Allein schon diese Aussage lässt aufhorchen. Entweder man hat etwas vergessen, oder man kommt in Versuchung etwas zu tun, was man nicht tun sollte. Hier kommt in optima forma zum Ausdruck, was sich im Verlaufe der Untersuchung immer wieder manifestierte. Die Beschuldigte macht ein Zugeständnis (nämlich in Versuchung geraten zu sein) und schwächt ihr effektives Verhalten (nämlich den Umstand, dass sie das Kundengeld unrechtmässig für sich behielt) im selben Satz wieder ab, indem sie glaubhaft zu machen versucht, sie habe vergessen das Geld zurückzubezahlen.
- 44 - Soweit sich die Beschuldigte also als unbedarfte Chaotin darzustellen versucht, sind ihre Depositionen unglaubhaft. Das von ihr an den Tag gelegte Verhalten ist alles andere als chaotisch. Dass die Beschuldigte über lange Jahre hinweg zu- nächst bei anderen Bankinstituten und schliesslich bei der AG._____ Bank als Anlage- und Kundenbetreuerin sowie als Prokuristin erfolgreich tätig sein konnte, lässt sich mit dem von ihr gezeichneten Bild einer teilweise überforderten und starkem Druck ausgesetzten Chaotin nicht in Einklang bringen. Vielmehr kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich die Beschuldigte hier einer Schutzbehauptung bedient. Die Verteidigung hat eine Vielzahl von Einwendungen vorgebracht, mit denen sich die Vorinstanz, soweit erforderlich, beispielhaft gründlich und umfassend auseinandergesetzt hat. Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren keine neuen Argumente vorbringt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vor- instanz, welche keinerlei Ergänzungen bedürfen, verwiesen werden. Nachdem in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zusammen- fassend festgestellt werden kann, dass das durch die Beschuldigte während der Untersuchung abgelegte Geständnis, im Gegensatz zu ihren anderslautendenden Aussagen, glaubhaft ist, kann darauf ohne Weiteres abgestellt werden. Dies umso mehr, als es sich nahtlos in das übrige Beweisergebnis einfügt. Kein einziger der befragten Zeugen gab an, er habe Kenntnis von den Bargeldbezügen gehabt. Ebenso führten sämtliche Zeugen aus, sie hätten weder jemals einen der betref- fenden Belege unterschrieben, noch die fraglichen Geldbeträge von der Beschul- digten erhalten. Dass sie der Beschuldigten erlaubt hätten, ihre Unterschrift nach- zumachen, wurde von sämtlichen Zeugen ebenso dezidiert in Abrede gestellt, wie die Behauptung der Beschuldigten, wonach die Kunden Kenntnis von den Subkonten gehabt hätten (Urk. 30/1 S. 4 ff.; Urk. 30/2 S. 4 ff.; Urk. 30/3 S. 6 ff.; Urk. 30/4 S. 5 ff.; Urk. 30/5 S. 2 ff.; Urk. 30/6 S. 3 ff.; Urk. 30/7 S. 5ff.: Urk. 30/9 S. 5 ff.). Diese untereinander kongruenten und durchwegs glaubhaften Aussagen der befragten Bankkunden, werden schliesslich durch die Zeugenaussagen der Bankmitarbeiter Z1._____ (Urk. 130), Z2._____ (Urk. 131), Z3._____ (Urk. 132), Z4._____ (Urk. 30/10) und AH._____ (Urk. 30/11) gestützt. Die Vorinstanz hat die
- 45 - Zeugenaussagen vollständig wiedergegeben und überzeugend gewürdigt. Insge- samt kann konstatiert werden, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen können, dass sich der Sachverhalt exakt so zugetragen hat, wie er schliesslich zur Anklage erhoben wurde. Nachdem das Geständnis der Beschuldigten als durchwegs glaubhaft und damit für die Sachverhaltserstellung massgeblich zu be- trachten ist, erübrigt es sich auch, die durch die Verteidigung beantragten Zeu- geneinvernahmen der Geschädigten GI._____ (Konto 'S._____' [Geschädigten- dossier 15]), GS._____ (Konto 'U._____' [Geschädigtendossier 19]), F._____ (Konto 'Z._____' [Geschädigtendossier 34]), GQ._____ und GO._____ (Konto der 'AE._____ Group Ltd.' [Geschädigtendossier 38]) nachzuholen. Wohl liegen in Bezug auf diese Geschädigten keine verwertbaren und die Beschuldigte belas- tenden Aussagen vor, allerdings war die Beschuldigte in der Untersuchung auch in Bezug auf diese Vorgänge geständig. Da den Dossiers dieser Geschädigten analoge Belege vorliegen, wie bei denjenigen Geschädigten, welche als Zeugen befragt wurden, das Vorgehen der Beschuldigten exakt das Gleiche war und sie selbst eingestand, sich anklagegemäss verhalten zu haben, ist der Sachverhalt auch in diesen Anklagepunkten erstellt. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Die Vorinstanz hat den Beweisantrag der Verteidigung zu Recht als überflüssig be- trachtet und entsprechend abgewiesen.
E. 1.2 Gegen diese Einziehung opponiert die Beschuldigte. Sie lässt beantragen, die Einziehung im Umfang von CHF 275'000.-- sei aufzuheben und die Forderun- gen sei zu Gunsten der K._____ Ltd. freizugeben (Urk. 170 S. 8). Zur Begründung hierzu verwies die Verteidigung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 213 S. 49; Urk. 145).
E. 1.2.1 Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten unter Anklageziffer I.2. sum- marisch zusammengefasst vor, sie habe die im Backoffice der AG._____ Bank tä- tigen Angestellten in arglistiger Weise getäuscht, indem sie diesen von ihr ge- fälschte Formulare vorgelegt habe. Die jeweiligen Angestellten hätten darauf hin in der Zeit vom 17. November 2004 bis letztmals am 9. Juli 2007 insgesamt 37 Überweisungen von insgesamt CHF 1'713'261.75, USD 437'550.--, EUR 250'000.-- und HKD 2'829'850.-- zu Lasten der in der Anklageschrift aufgeführten Kunden getätigt und das Geld zum Teil direkt auf eine Bank- oder Kreditkartenbe- ziehung der Beschuldigten, auf Konten der Firmen Y._____, AP._____ & Co., AO._____ SA etc. überwiesen. Dadurch seien teilweise offene Rechnungen der
- 46 - Beschuldigten beglichen worden. Zudem seien auch Zahlungen auf diverse Kon- ten weiterer Begünstigter auf diese Weise veranlasst worden (Urk. 70 S.12 ff.).
E. 1.2.2 Während die Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung und vor Vorinstanz die geschilderten bankinternen Abläufe als zutreffend bezeichnete und nicht bestritt, die fraglichen Überweisungen veranlasst zu haben, stellte sie stets vehement in Abrede, ohne Kundenauftrag und damit unautorisiert gehandelt zu haben (Urk. 138 S. 5 und Urk. 161 S. 54 mit weiteren Verweisen).
E. 1.2.3 Die Vorinstanz hat die insgesamt 37 unter der Anklageziffer I.2. aufgeführ- ten Transaktionen in total 6 Gruppen unterteilt, wobei die jeweilige Zugehörigkeit zu einer Gruppe von der wirtschaftlichen Berechtigung an den betreffenden Kon- ten abhängig gemacht wurde. Hinsichtlich der Anklageziffern 2.5., 2.7. und 2.12. kam die Vorinstanz je zu einem Freispruch. Wie bereits einleitend ausgeführt, blieben diese Freisprüche unangefochten, sodass darauf nicht mehr weiter einzu- gehen ist.
E. 1.2.3.1 Die Vorderrichter hielten fest, dass GG._____, genannt …, an den Konten der P._____ Ltd., der AI._____ Co. Ltd., der AJ._____ Holding Ltd., der 'Q._____', der AK._____ Ltd., der N._____ Foundation sowie der 'AL._____' und der 'AM._____' berechtigt war. GG._____ sei als Zeuge zur Sache einvernommen worden. Anlässlich seiner Einvernahme habe er die unter den Anklageziffern 2.1. bis 2.8. aufgeführten Überweisungen als unautorisiert bezeichnet. Weiter habe er ausgeführt, dass er alle Überweisungsaufträge schriftlich erteilt habe, zu keinem Zeitpunkt habe er per Telefon eine Zahlungsanweisung gegeben. Er habe gar nicht gewusst, dass dies überhaupt möglich gewesen sei. Er habe die Beschuldig- te gebeten, ihm acht Uhren der Marke 'Patek Philippe' sowie einen Diamanten nach Taiwan – bzw. in einem Fall nach London – zu bringen, worauf er nach de- ren Erhalt insgesamt sechs Zahlungsaufträge – fünf für die Uhren, einen für den Diamanten – zu Gunsten der Firma Y._____, wo die Uhren und der Diamant ge- kauft worden seien, erteilt habe. Andere Überweisungen zu Gunsten der Firma Y._____ habe er nicht in Auftrag gegeben. Zahlungen zu Gunsten des Kreditkar- tenkontos der Beschuldigten habe er nicht veranlasst, ebenso wenig Überweisun- gen zu Gunsten von AE._____ Group, AN._____ Co. Ltd., AO._____ SA,
- 47 - AP._____ and Co, AQ._____ AG, AR._____, AS._____, AT._____ Ltd. und AU._____. Die Vorinstanz erachtete diese Zeugenaussagen, ganz im Gegensatz zu den Aussagen der Beschuldigten, als glaubhaft. Durch die Akten lasse sich mehrfach belegen, dass der Zeuge – wie von ihm ausgesagt – nicht telefonische, sondern schriftliche Überweisungsaufträge erteilt habe. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten spreche dagegen, dass diese auf zwei Funds Transfer Formularen vermerkt habe, der Kundenauftrag sei telefonisch und per Fax erteilt worden. Erstaunlicherweise hätten sich jedoch in den betreffenden Kundendossiers keinerlei Faxaufträge finden lassen. Dass schriftlich vorhandene Kundenaufträge nicht in die betreffenden Kundendossiers Eingang gefunden hätten, sei bei einem ordnungsgemässen Geschäftsgebaren schlicht auszu- schliessen. Auch in Bezug auf den Kauf der Patek Philippe Uhren spreche nichts gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Zeugen. Dieser habe ausge- sagt, er habe die Uhren mit den Referenznummern … sowie … – beide bei der Y._____ AG in Zürich am 13. Dezember 2006 gekauft – weder bestellt noch er- halten. Diese Aussage sei durchaus glaubhaft, wenn man in Betracht ziehe, dass die beiden Kaufbelege für diese Uhren auf die Ehefrau des Cousins der Beschul- digten und eben gerade nicht auf den Zeugen GG._____ ausgestellt worden sei- en. Hinzu komme, dass GG._____ bereits zwei Patek Philippe Uhren des Modells 5130 gekauft habe, nämlich eines in Weiss- und eines in Rotgold. Es sei nahelie- gend, dass er im April 2007 nicht nochmals dieses Modell bestellt habe. Genau dies habe aber die Beschuldigte mit dem Funds Transfer-Formular vom 19. April 2007 glauben machen wollen. Wenn GG._____ die betreffenden Überweisungen in der Höhe von CHF 33'400.-- und CHF 46'8000.-- vom 22. Dezember 2006 als unautorisiert bezeichne, so sei dies durchaus glaubhaft. In Bezug auf die Über- weisung von USD 70'000.-- vom 23. August 2006 zu Lasten des Kontos AI._____ Co. Ltd. falle zudem auf, dass die Beschuldigte gemäss Formular den Auftrag sowohl telefonisch als auch anlässlich eines Kundenbesuchs erhalten haben wol- le. Dies erscheine indes aus zwei Gründen als nicht plausibel. Erstens sei nicht einzusehen, weshalb ein Kunde, der anlässlich eines Besuches einen mündlichen Auftrag erteilt habe, diesen auch noch zusätzlich telefonisch erteilen sollte. Zwei- tens sei zu erwarten, dass ein Auftrag, welcher durch den Kunden anlässlich ei-
- 48 - nes Treffens mit seiner Kundenberaterin, mündlich erteilt werde, schriftlich fest- gehalten werde. Darüber hinaus, sei zudem festzuhalten, dass der Kunde GG._____ gemäss den Einträgen im "Client Visitor Logbook-Year 2006" zur frag- lichen Zeit nicht in der Bank gewesen sei. Dies decke sich im Übrigen wiederum mit dessen Aussagen, wonach er erstmals im Oktober 2007 in der Schweiz ge- wesen sei. Dass die Beschuldigte ihrerseits damals käumlich in Asien gewesen sei, lasse sich deren Kreditkartenabrechnungen entnehmen. Das ganze Bild wer- de schliesslich dadurch abgerundet, dass die fragliche Überweisung offenbar als Anzahlung für einen von AV._____ (Ehefrau des Cousins der Beschuldigten) am
13. Dezember 2006 getätigten Schmuckkauf gedient habe. In Würdigung all dieser Umstände sei absolut plausibel, dass GG._____ diesen Transfer zu Lasten eines seiner Konten als unautorisiert bezeichnet habe. Weitere Ungereimtheiten ortete die Vorinstanz in den Aussagen der Beschuldigten im Zusammenhang mit den beiden Überweisungen von je CHF 100'000.-- vom 11. und 12. Juni 2007 zu Lasten des Kontos der AK._____ Ltd. Die Beschuldigte habe hierzu in der Unter- suchung und namentlich in der Schlusseinvernahme angegeben, sie habe die Überweisung auf Anweisung des Kunden veranlasst. Aus dem entsprechenden "Funds Transfers Formular" gehe hervor, dass diese Aufträge telefonisch am 8. respektive 12. Juni 2007 erteil worden seien. Beim fraglichen Konto handle es sich um eine solches mit Kollektivunterschrift zu dreien. Es sei daher erstaunlich, dass sich die Beschuldigte auf den Standpunkt stelle, sie habe auf Anweisung des Kunden gehandelt. Dass ihr drei der fünf unterschriftenberechtigten Personen einen telefonischen Auftrag erteilt hätten, habe sie hingegen nie behauptet. Ihre Schilderungen seien daher schon unter diesem Gesichtspunkt unglaubhaft. Hinzu komme, dass die Überweisungen zum grossen Teil als Teilzahlung für eine An- zahlung dienten, welche im Zusammenhang mit einem durch die Beschuldigte geplanten Kauf einer Liegenschaft in … gestanden sei. Auch die Behauptung der Beschuldigten, wonach die Differenz zwischen überwiesenem und in Auftrag ge- gebenem Betrag gemäss Anklageziffer 2.8. auf Wechselkursschwankungen zu- rückzuführen sei, lasse sich anhand der Chronologie der Transaktionen ohne Weiteres widerlegen. Es zeige sich vielmehr, dass die Beschuldigte schlicht und ergreifend mehr überwiesen habe, als der Kunde in Auftrag gegeben habe. Weiter
- 49 - falle ins Gewicht, dass die Sachdarstellung von GG._____ – im Unterschied zu derjenigen der Beschuldigten – zu den Aussagen der übrigen als Zeugen befrag- ten Bankkunden gleich in mehrfacher Hinsicht passe. So hätten auch weitere an den betreffenden Konten wirtschaftlich berechtigte Personen, wie GF._____ und GB._____ ebenso wie GG._____ als Zeugen ausgesagt, dass sie die zu Lasten ihrer Konten vorgenommenen Überweisungen gemäss Anklageziffer 2.1 bis 2.8 nicht in Auftrag gegeben hätten. Darüber hinaus hätten weitere Bankkunden, die GG._____ nicht gekannt habe und sich entsprechend auch nicht mit ihnen habe absprechen können, unautorisierte Überweisungen beklagt. Zu guter Letzt sei da- ran zu erinnern, dass GG._____ aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. vorne S. 47 ff.) auch glaubhafte Aussagen zu Themen 'unautorisierte Subkonten' und 'Nachmachen von Unterschriften' gemacht habe. Gerade Ersteres sei auch im vorliegenden Kontext von Relevanz, da diverse Überweisungen zu Lasten von Subkonten durchgeführt worden seien, von denen er keine Kenntnis gehabt habe. Zusammengefasst hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschuldigte die Überwei- sungen gemäss den Anklageziffern 2.1 bis 2.4, 2.6. und 2.8. im Sinne der Ankla- ge unautorisiert habe ausführen lassen (Urk. 161 S. 54 ff.).
E. 1.2.3.2 In einer zweiten Gruppe fasste die Vorinstanz die Überweisungen zum Nachteil von Konten zusammen, an denen GF._____ wirtschaftlich (mit)berechtigt respektive in Bezug auf welche er unterschriftenberechtigt ist. Es handelt sich hierbei um die Konten der AI._____ Co. Ltd., der AJ._____ Holding Ltd., der 'Q._____', der AK._____ Ltd. sowie der 'AL._____' und der AW._____ Foundati- on. Die Vorinstanz erachtete die Zeugenaussagen von GF._____ als glaubhaft. Der Zeuge habe zurückhaltend ausgesagt und von Beginn an offen deklariert, dass er einzig über Vorgänge auf 'seinem' Konto Bescheid wisse. Sein Sohn – GG._____ – habe die Verwaltung der übrigen Konten inne gehabt. Der Zeuge ha- be in Bezug auf das durch ihn verwaltete Konto der AW._____ Foundation zudem nicht nur eine unautorisierte Belastung beanstandet, sondern auch auf eine Gut- schrift hingewiesen, von der er keine Kenntnis gehabt habe. Weiter habe der Zeuge eingeräumt, die Beschuldigte habe ihm den Betrag von HKD 600'000.-- auf sein …-Konto in Singapur zurückerstattet. Dieses Geld habe er aber zurücküber- wiesen, da er den Betrag bereits von der AG._____ Bank erhalten habe. Für die
- 50 - Glaubhaftigkeit der Aussagen GF._____'s spreche zudem auch der Umstand, dass sie zu den Sachdarstellungen der übrigen als Zeugen befragten Bankkun- den passten, zu denen er – zumindest teilweise – nachweisslich keinen Kontakt haben konnte. Die Aussagen der Beschuldigten seien dagegen wenig überzeu- gend. In ihrer polizeilichen Befragung vom 20. Dezember 2007 habe sie noch ausgesagt, dass es sich bei der Überweisung der HKD 600'000.-- um ein Verse- hen gehandelt habe; effektiv habe GB._____ den Kauf des Diamanten in Auftrag gegeben, den Stein dann aber nicht entgegen nehmen wollen, worauf sie – also die Beschuldigte – den Diamanten verkauft und den Betrag GF._____ zurückbe- zahlt habe. Ab dem 18. April 2009 sei dann plötzlich keine Rede mehr von einem Versehen gewesen: Vielmehr habe die Beschuldigte dann behauptet, sie sei von GF._____ beauftragt worden, den Diamanten zu kaufen; als der Diamant lieferbar gewesen sei, habe dieser den Kauf annullieren wollen, worauf sie ihm vorge- schlagen habe, dass er den Diamanten verkaufe oder dass sie das für ihn mache. Er habe sie dann beauftragt, den Diamanten für ihn zu verkaufen. Im September oder Oktober 2007 habe sie den Diamanten an Private, die Schmuck 'second hand' ankaufen würden, verkauft, wobei sie sich nicht an den Preis erinnere; den Betrag im Umfang HKD 600'000.-- habe sie auf das ...-Konto von GF._____ überwiesen. Auch in der Schlusseinvernahme vom 12. November 2009 habe die Beschuldigte an dieser Sachdarstellung festgehalten und geltend gemacht, dass sie die Überweisung auf Anweisung des Kunden veranlasst habe. Dieses wider- sprüchliche Aussageverhalten mache deutlich, dass die Angaben der Beschuldig- ten als nicht glaubhaft taxiert werden müssten (Urk. 161 S. 64 ff.).
E. 1.2.3.3 Weiter beschäftigte sich die Vorinstanz mit Überweisungen, welche zu Lasten von Konten gingen, an denen GB._____ wirtschaftlich (mit)berechtigt ist respektive für welche sie eine Zeichnungsberechtigung aufweist. Es handelt sich hierbei um folgende Konten: Konto der AK._____ Ltd., der 'O._____' sowie der 'AX._____' und der AY._____ Group Ltd.. Die Zeugin habe, so die Vorinstanz, glaubhaft dargelegt, dass sie über die Beschuldigte weder Luxusartikel bezogen noch Schmuck bestellt habe. Ihr Aufträge zuhanden der Bank habe sie nie nur telefonisch erteilt, sondern dies jeweils per Fax gemacht, wobei sie den Fax vor- her telefonisch angekündigt habe. Danach habe sie sich zudem immer telefonisch
- 51 - erkundigt, ob ihr Fax eingetroffen sei. Die ihr vorgehaltenen Überweisungen zu Lasten der Konten der AK._____ Ltd., der AY._____ Group Ltd. sowie der Konten 'O._____' und 'AX._____' habe sie, nach eigener, glaubhafter Darstellung, nicht veranlasst. Die Aussagen der Zeugin, wonach sie Transaktionen mittels Fax in Auftrag gegeben habe, würden sich zudem durch einen Blick in das Geschädig- tendossier 11 aktenmässig belegen lassen. Wenn die Verteidigung das Gegenteil behaupte, so erweise sich dies einmal mehr als aktenwidrig. Dass die Beschuldig- te ihrerseits unglaubhafte Aussagen zu den zwei Überweisungen von je CHF 100'000.-- zu Lasten der AK._____ Ltd. gemacht habe, sei bereits dargetan worden. Unglaubhaft sei die Darstellung der Beschuldigten auch dort, wo sie be- hauptet AZ._____ (Vater von GB._____) habe die Überweisung von USD 20'000.- am 5. April 2006 in Auftrag gegeben. Einerseits lasse sich dem 'Funds Transfer- Formular' entnehmen, dass die Anweisung telefonisch und anlässlich eines Kun- denbesuchs erteilt worden sei. Zum fraglichen Zeitpunkt sei AZ._____ aber schwer krank in Taiwan im Spital gelegen und habe die Beschuldigte nicht in der Schweiz besuchen können. Dass kein Besuch stattgefunden habe, lass sich darüberhinaus dem 'Client Visitor Logbook-Year 2006' entnehmen. Schliesslich könne auch den Kreditkartenabrechnungen der Beschuldigten unschwer ent- nommen werden, dass sie am 5. April 2006 nicht in Taiwan auf Geschäftsreise gewesen sei. Also habe sie AZ._____ auch nicht dort besuchen können. Dass dieser also den Auftrag anlässlich eines persönlichen Kontaktes mit der Beschul- digten erteilt habe, sei schlicht ausgeschlossen. Diese Erkenntnis decke sich hin- gegen wieder mit den Aussagen der Zeugin GB._____, welche ausgesagt habe, dass ihr Vater eine Überweisung nicht bloss telefonisch veranlasst, sondern im- mer auch eine Unterschrift geleistet habe. Auffällig sei weiter, dass die Beschul- digte die zwei im April 2007 zu Lasten des Kontos der AY._____ Group Ltd. und zu Gunsten der AT._____ Ltd. in Hong Kong ausgeführten Überweisungen von insgesamt fast HKD 1'900'000.-- erneut damit erklärt habe, dass es um den Kauf eines Diamanten gegangen sei. Die nämlich Erklärung habe sie bereits in Bezug auf die Überweisung von HKD 600'000.-- per 20. März 2007 zu Lasten des Kon- tos der AW._____ Foundation und zu Gunsten desselben Juweliers in Hong Kong geltend gemacht. Ebenso wie der Zeuge GB._____ habe jedoch auch der Zeuge
- 52 - GF._____ glaubhaft dementiert, dass er bei der Beschuldigten den Kauf eines Di- amanten in Hong Kong in Auftrag gegeben habe. Schliesslich komme hinzu, was bereits bei den beiden Zeugen zuvor ebenfalls ausgeführt worden sei. Die Aussa- gen der Zeugen seien glaubhaft, weil sie im Kern in Bezug auf die Fragen der un- autorisierten Bargeldbezüge, der Subkonten und der nachgemachten Unterschrif- ten übereinstimmend seien (Urk. 161 S. 67 ff.).
E. 1.2.3.4 H._____ ist wirtschaftlich am Konto 'AD._____' berechtigt. Auch in Bezug auf die Überweisung vom 6. Dezember 2006 zu Lasten des Kontos 'AD._____' und zu Gunsten des Kontos 'K._____ Ltd., erachtete die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten als unglaubhaft. Ihre diesbezüglichen Depositionen seien recht einsilbig ausgefallen und insofern unklar und schwammig, als ihnen nicht ent- nommen werden könne, welcher der beiden unterschriftsberechtigten Brüder (I._____ oder H._____) die Überweisung in Auftrag gegeben haben solle. Klar sei hingegen, dass die Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung keine "Falschzah- lung" im Sinne eines Irrtums geltend gemacht habe. Aus diesem Grunde sei auf das entsprechende Vorbringen der Verteidigung auch nicht weiter einzugehen. Demgegenüber sei die Zeugenaussage von H._____ glaubhaft. Dieser habe an- gegeben, die Überweisung nicht veranlasst zu haben. Ebenso wenig habe dies sein ebenfalls unterschriften-berechtigter Bruder I._____ getan. Der Zeuge habe nicht nur Belastungen seines Kontos als unautorisiert bezeichnet, sondern auch hinsichtlich mehrerer Gutschriften zu Protokoll gegeben, davon nichts gewusst zu haben. Bei einem rücksichtslos auf den eigenen Vorteil bedachten Aussagever- halten wäre diese Zurückhaltung nach Auffassung der Vorinstanz nicht zu erwar- ten gewesen. In dieses Bild passe auch die Offenheit des Zeugen, der zu verste- hen gegeben habe, dass die Steuerbehörden in seiner Heimat von den bei der AG._____ getätigten Einzahlungen keine Kenntnis gehabt hätten. Hinzu komme, dass die Zeugenaussagen von I._____ zu denjenigen seines Bruders H._____ passen würden und zwar ohne, dass diese irgendwie abgesprochen wirkten. I._____ habe als Zeuge am 2. Februar 2008 zu Protokoll gegeben, dass er von der Überweisung von EUR 10'000.-- zu Gunsten des Kontos der K._____ Ltd., ei- ner von ihm kontrollierten Gesellschaft, nichts gewusst habe; am 28. Mai 2008 habe er als Zeuge sinngemäss zu Protokoll gegeben, dass er bei der Verwaltung
- 53 - des Kontos 'AD._____' seines Bruders keine aktive Rolle gespielt habe, wobei es möglich sei, dass er bei Treffen mit der Beschuldigten Kontoauszüge von 'AD._____' erhalten habe. Weiter falle auch hier ins Gewicht, dass die Sachdar- stellung von H._____ – im Unterschied zu derjenigen der Beschuldigten – inso- fern zu den Aussagen der übrigen als Zeugen befragten Bankkunden passe, als auch diese unautorisierte Überweisungen zu Lasten ihrer Konten zu beklagen ge- habt hätten. Dabei handle es sich auch um Zeugen, die H._____ gar nicht ge- kannt habe und mit denen er sich dementsprechend auch gar nicht habe abspre- chen können (Urk. 161 S. 71 ff.)
E. 1.2.3.5 In Bezug auf die drei vermeintlich unautorisierten Überweisungen zu Las- ten des Kontos der K._____ Ltd. erwog die Vorinstanz, dass I._____ wirtschaftlich an der K._____ Ltd. berechtigt sei. Er habe als Zeuge zu Protokoll gegeben, dass er Zahlungsaufträge ausschliesslich schriftlich und jeweils mit Unterschrift erteilt habe. Telefonische Aufträge habe er keine gegeben. Die durch die Überweisun- gen begünstigten BA._____ Ltd. und B._____ kenne er nicht. Entsprechend habe er auch die Überweisungen nicht in Auftrag gegeben. Das Konto mit dem Namen 'AD._____' seines Bruders H._____ kenne er zwar, allerdings habe er die hier in- teressierende Überweisung auf dieses Konto nicht selber veranlasst. Es gebe, so die Vorderrichter, keinen Grund, die Aussagen des Zeugen I._____ anzu- zweifeln. Zum einen habe er nicht nur Belastungen seines Kontos als unautori- siert bezeichnet, sondern auch hinsichtlich mehrerer Gutschriften zu Protokoll ge- geben, davon nichts gewusst zu haben. Dieses Aussageverhalten spreche für den Zeugen. Andererseits lasse sich seine Aussage, wonach er Überweisungen schriftlich und nicht bloss telefonisch in Auftrag gegeben habe, aktenmässig ebenso belegen wie der Umstand, dass er mit der Beschuldigten per E-Mail in Kontakt gestanden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge die Be- schuldigte zu Unrecht einer Straftat bezichtigen sollte. Die Zeugenaussagen von I._____ passten nahtlos zu denjenigen seines Bruders H._____. Dafür, dass eine Absprache zwischen den Beiden stattgefunden habe, gebe es keine Anhaltspunk- te. Weiter falle auf, dass die Sachdarstellung von I._____ – im Unterschied zu derjenigen der Beschuldigten – ohne Weiteres mit den übrigen Zeugenaussagen korrespondiere (Urk. 167 S. 73 ff.).
- 54 -
E. 1.2.3.6 J._____ ist der wirtschaftlich Berechtigte an der M._____ Ltd.. Zu Lasten des Kontos des M._____ Ltd. bei der AG._____ Bank soll die Beschuldigte ge- mäss Anklageschrift drei unautorisierte Überweisungen zu Gunsten des Kontos der BA._____ Ltd., des Kontos mit dem Namen 'BB._____' und der 'AD._____' vorgenommen haben. Als Zeuge befragt habe J._____ ausgesagt, er habe die genannten Zahlungen nicht in Auftrag gegeben. Weder die BA._____ Ltd. noch den oder die Inhaberin des Kontos 'BB._____' kenne er. Das 'AD._____' Konto von H._____ sei ihm zwar bekannt, doch er habe die fragliche Überweisung zu dessen Gunsten nicht veranlasst. Die Vorinstanz erachtete diese Aussagen als glaubhaft. Einerseits deckten sie sich mit den Aussagen weiterer Bankkunden, die als Zeugen einvernommen worden seien und andererseits hätten auch die wirt- schaftlich Berechtigten der Konten 'AD._____' (H._____) und 'BB._____' (G._____) unabhängig von einander zu Protokoll gegeben, dass sie die zu Lasten des Kontos der M._____ Ltd. vorgenommene Überweisung auf ihr jeweiliges Kon- to nicht erwartet hätten.
E. 1.2.3.7 Zusammenfassend kam die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweis- würdigung zum Schluss, es sei rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigte die unter 2.1 bis 2.15 von Anklageziffer I. genannten Überweisungen unautorisiert veranlasst habe. Sie habe ohne vorgängige Instruktion und somit ohne Wissen des jeweiligen Kunden die Formulare 'Funds Transfer' und 'Payment Order' wahr- heitswidrig ausgefüllt, visiert und – soweit der zu überweisende Betrag ihre Einzelunterschriftskompetenz überschritten habe – durch einen weiteren Mit- arbeiter der AG._____ unterschreiben lassen. Durch dieses Verhalten der Be- schuldigten sei der wahrheitswidrige Eindruck entstanden, der Inhalt der besagten Formulare entspreche dem Willen des jeweiligen Kunden. In der Folge habe sie die von ihr wahrheitswidrig ausgefüllten Formulare dem jeweiligen Mitarbeiter im Backoffice der AG._____ zukommen lassen und diesen damit in den irrtümlichen Glauben versetzt, die Beschuldigte handle im Auftrag und im Interesse des jewei- ligen Kunden. Die betreffenden Mitarbeiter hätten sodann die Überweisung veran- lasst, was sie in Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht getan hätten. Dadurch habe der jeweilige Backoffice-Mitarbeiter der AG._____ die entsprechenden Kun- den in den in der Anklageschrift genannten Beträgen geschädigt und die jeweili-
- 55 - gen Begünstigten im entsprechenden Umfang bereichert. Ausgenommen davon seien die drei bereits erwähnten Sonderfälle. Unautorisiert eröffnete Subkonten hätten dabei ebenso der Verheimlichung dieser Überweisungen gedient wie deren Verschweigen gegenüber den davon betroffenen Kunden. Somit sei der rechtlich relevante Sachverhalt gemäss Anklageziffer I. 2. – mit Ausnahme der drei er- wähnten Sonderfälle – zweifelsfrei nachgewiesen und damit erstellt (Urk. 161 S. 77).
E. 1.2.4 Im Rahmen des Berufungsverfahrens monierte die Verteidigung, zu den Anklagepunkten 2.6, 2.11 und 2.12 von Anklageziffer I sei der wirtschaftlich Berechtigte/Auftraggeber bzw. der Kunde nicht befragt worden. Im weiteren machte sie wiederum Ausführungen zum Geständniswiderruf durch die Beschul- digte (Urk. 213 S. 29 und S. 25 ff.).
E. 1.2.5 Letztlich geht es in Bezug auf die unter der Anklageziffer I.2. zusammenge- fassten Tatvorwürfe lediglich noch um die Klärung der Frage, ob die Beschuldigte die von ihr im Quantitativ anerkannten Überweisungen jeweils auf direkte Anweisung des berechtigten Kunden veranlasste, oder nicht. Hierzu hat die Vorinstanz eine umfassende und in allen Teilen überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen. Soweit die Verteidigung die einzelnen Zeugen als unglaubwürdig bezeichnet oder die Glaubhaftigkeit deren Aussagen in Zweifel zieht, verkennt sie, dass das gesamte Beweisbild – eben unter Einbezug sämtlicher Zeugenaus- sagen, der Aussagen der Beschuldigten selbst, der aktenkundigen Bankunter- lagen (namentlich der Kontoauszüge [vgl. die div. Geschädigtendossiers], der 'Funds-Transfer' Formulare, der schriftlichen Überweisungsaufträge der Kunden [vgl. Urk. 101'972; Urk. 103'326; Urk. 103'328; Urk. 103'689; Urk. 45/2 S. 4], des 'Client Visitor Logbook 2006' [Urk. 114'129]) sowie der Kreditkartenabrechnungen der Beschuldigten und der Rechnungen von Dritten (z.B. der Y._____ AG, Urk. 39/27) – keinen anderen, vernünftigen Schluss zulässt, als dass sich der Sachverhalt eben genau so zugetragen hat, wie er unter Ziff. I.2. in der Anklage- schrift geschildert wird. Die zentrale Herausforderung der Beweiswürdigung liegt darin, alle Beweismittel in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen. Entschei- dend ist mithin, ob die gesamthafte Beurteilung der vorhandenen Beweismittel ein
- 56 - in sich stimmiges Bild ergibt, welches sich mit dem Anklagevorwurf deckt. Die Verteidigung geht in ihrem Plädoyer von einer isolierten Betrachtung einzelner Beweismittel aus, was selbstredend nicht zielführend sein kann. Die Summe der Erkenntnisse aus allen verwertbaren Beweismitteln ist entscheidend, was die Vor- instanz korrekterweise auch erkannt hat. Was die Frage der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der Zeugen anbelangt, hat die Vorinstanz das Notwendige ausgeführt. Mit ihr ist festzuhalten, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden darf. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkre- ten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurtei- lung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tat- sachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff., 72 ff.). Ein zentrales Realkennzeichen stellt die sogenannte logische Konsistenz dar. Dabei werden Aussagen auf ihre innere und äussere Widerspruchslosigkeit hin über- prüft. Es stellt sich hier die Frage, ob die Aussagen in sich schlüssig sind und ob sie bei objektiver Betrachtung stimmig und folgerichtig erscheinen. Ein weiteres Realkennzeichen stellt der quantitative Detailreichtum der Aussagen, namentlich hinsichtlich des eigentlichen Kerngeschehens, dar. Erlebnisgestützte Aussagen zeichnen sich durch eine Vielfalt an Detailangaben aus. Das Realkennzeichen des quantitativen Detailreichtums basiert auf der Annahme, dass es für Aus- sagende ohne eigene Erlebnisgrundlage sehr schwierig ist, eine komplexe Aussage mit vielen Details zu erfinden und in sich stimmig – gegebenenfalls sogar mehrmals – zu (re-)produzieren. Diese beiden Realkennzeichen – logische Konsistenz und quantitativer Detailreichtum – sind absolut zentral und können als Grundvoraussetzungen bezeichnet werden, die jede Aussage erfüllen muss, um als erlebnisbasiert qualifiziert zu werden (vgl. hierzu Ludewig/Tavor/Baumer in AJP/PJA 11/2011 S. 1415 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten unter diesen Gesichtspunkten einer kritischen Würdigung unterzogen und die eklatante Widersprüchlichkeit im Aussageverhalten der Beschuldigten aufgezeigt.
- 57 - Nicht besser stellt sich die Situation dar, wenn man die Aussagen der Beschuldig- ten unter dem Gesichtspunkt des Detailreichtums einer Prüfung unterzieht. Exemplarisch kann hierzu auf die Ausführungen der Beschuldigten im Zusam- menhang mit der Überweisung vom 20. März 2007 von HKD 600'000.-- zu Lasten des Kontos der AW._____ Foundation und zu Gunsten der AT._____ Ltd. in Hong Kong hingewiesen werden (Anklageziffer I. 2.10.). Nachdem die Beschuldigte zu- nächst ausführte, bei der fraglichen Überweisung habe es sich um ein Versehen gehandelt (Urk. 29/3 S. 27 ff.), gab sie anlässlich der Einvernahme vom 18. April 2008 zu Protokoll sie habe im Auftrag von GF._____ den Diamanten gekauft. Weil der Diamant erst später habe geliefert werden können, habe GF._____ den Kauf annullieren wollen. Auf ihren Vorschlag hin, habe sie dann den Diamanten im September oder Oktober 2007 an private 'second-hand' Schmuckankäufer ver- kauft und den Erlös auf das ...-Konto von GF._____ überwiesen (Urk. 29/6 S. 1 f.). Die betreffenden Angaben der Beschuldigten fallen ausgesprochen detailarm aus. So kann sie keinerlei Angaben dazu machen, weshalb der in Taiwan wohn- hafte GF._____ die in … [Schweiz] wohnhafte Beschuldigte beauftragt haben soll, in Hong Kong einen Diamanten für ihn zu kaufen. Geradezu skurril wirken die wei- teren Behauptungen der Beschuldigten, wonach sie den Diamanten an private second-hand Schmuckkäufer verkauft habe. Bezeichnenderweise kann sie kei- nerlei Angaben zur Käuferschaft machen. Weder kennt sie deren Namen, noch deren Adresse und auch an den Verkaufspreis kann sie sich nicht mehr erinnern. Auch dafür, dass die angebliche Käuferschaft bereit war, just denselben Kaufpreis zu bezahlen, den die Beschuldigte zuvor im Juweliergeschäft für den Diamanten bezahlt hat, hat die Beschuldigte keine Erklärung. Dies erstaunt umso mehr, als die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. Dezember 2007 noch aus- führte, der Kunde habe den Diamanten nicht mehr haben wollen, weil er einen "gleichen" Diamanten an einem andern Ort zu einem günstigeren Preis gesehen habe (Urk. 29/3 S. 28). Dass die Beschuldigte keinerlei Belege, wie etwa eine Kaufquittung, oder ein Zertifikat für den immerhin 5.3 Karat grossen Diamanten vorweisen und sich auch in keiner Art und Weise dazu äussern kann, spricht für sich. Auch über den Ablauf des angeblichen Diamantenverkaufs vermag die Be- schuldigte nichts zu sagen. Weder ist ihren Aussagen zu entnehmen, wo, noch
- 58 - wie dieser stattgefunden haben soll. Führt man sich vor Augen, dass der Kauf und Verkauf eines Diamanten mit einem Marktwert von umgerechnet doch immerhin rund CHF 93'000.-- (am 20. März 2007 betrug der Wechselkurs von 1 CHF = ca. 6.44 HKD; http://www.finanzen.ch/devisen/ historisch/schweizer_franken- hongkong_dollar-kurs; letztmals aufgerufen am 25. November 2013) ein für die Beschuldigte wohl nicht gerade alltägliches Geschäft darstellt, dann erstaunt das mangelnde Detailwissen der Beschuldigten umso mehr. Ähnlich auffällig undetail- liert sind die Aussagen der Beschuldigten immer dort, wo sie angibt, auf Anwei- sung "des Kunden" gehandelt zu haben. Wie bereits ausgeführt wurde, waren bei verschiedenen Konten mehrere berechtigte Personen kollektivzeichnungsberech- tigt. In all diesen Fällen erwähnte die Beschuldigte mit keinem Wort, mit wem sie konkret in Kontakt stand respektive wer konkret den Auftrag erteilt hat und wes- halb jeweils nur eine von mehreren zeichnungsberechtigten Personen für sie ver- bindliche Anweisungen erteilen konnte. Davon dass die Aussagen der Beschul- digten über das Kerngeschehen detailliert berichtet hätte, kann keine Rede sein. Das Gegenteil ist der Fall. Ihre Aussagen sind im Kerngeschehen oft monoton und detailarm. Sie wirken alles andere als erlebnisgestützt und vermögen daher nicht zu überzeugen. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sich mehrere glaubwürdige Zeugen unabhängig voneinander über unautorisierte Überweisun- gen zu Lasten von deren Konten bei der AG._____ Bank beklagten. Dort wo zwi- schen den Zeugen ein Konnex besteht – wie etwa bei den Gebrüdern H._____/I._____ – passen die Zeugenaussagen nahtlos ineinander, ohne dass sie etwa abgesprochen wirken. Sämtliche Zeugenaussagen ergeben ein einheitli- ches und stimmiges Bild, welches sich im Übrigen auch durch verschiedene Ur- kunden verifizieren lässt. Zu denken ist beispielsweise an die Aussagen diverser Kunden, wonach sie der Bank jeweils nur schriftliche und niemals telefonische Aufträge erteilt hätten. Demgegenüber macht die Beschuldigte über weite Stre- cken vollkommen unglaubhafte und widersprüchliche Angaben, welche nicht nur unplausibel sind, sondern auch in offenkundigen Widersprüchen zu den übrigen Beweismitteln stehen. Die Vorinstanz hat sich umfassend und sehr detailliert dazu geäussert, sodass an dieser Stelle auf Wiederholungen verzichtet werden kann.
- 59 - Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann aufgrund des klaren Beweisergebnis- ses kein vernünftiger Zweifel mehr daran bestehen, dass sich der Sachverhalt exakt so zugetragen hat, wie er von der Staatsanwaltschaft unter Ziff. I.2. zur Anklage erhoben wurde. Ausgenommen davon sind die unter den Anklage- ziffern I. 2.5 sowie 2.7. und 2.12. genannten Tatvorwürfe. Bezüglich dieser Tat- vorwürfe ist irrelevant, dass die jeweiligen Aufträge durch die Kunden nicht telefonisch erteilt wurden, da die Gebühr für die Offshore-Gesellschaften vertrag- lich geschuldet war. Entsprechend wurde die Beschuldigte durch die Vorinstanz bezüglich dieser Punkte freigesprochen. Die zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche haben indes auf die hier noch zur Debatte stehende Beweiswürdigung keinerlei Einfluss.
E. 1.3 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass von der beschlagnahmten Forderung in der Höhe von CHF 400'000.-- lediglich der Betrag von CHF 275'000.-- Gegenstand der Anklage ist. Diesen Betrag liess die Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt mittels Überweisung vom 29. Dezember 2006 vom Konto der K._____ Ltd., Nr. … (Geschädigtendossier 42) auf das Konto von B._____ bei der ... AG, Filiale BF._____, überweisen. Dass diese Überweisung unautorisiert erfolgte und die Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen ist, wurde zuvor hinreichend dargetan, darauf kann verwiesen werden. Die Beschul- digte beanstandet diese Einziehung als logische Konsequenz des von ihr verlang- ten Freispruchs. Die materiellen Ausführungen der Vorinstanz wurden hingegen
- 104 - zu Recht nicht in Abrede gestellt. Da die Summe von CHF 275'000.-- erstellter- massen deliktischen Ursprungs ist, ist die durch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erfolgte Einziehung nicht zu beanstanden und daher zu bestätigen. Auf die korrekten Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen wer- den (Urk. 161 S. 161 f.).
2. Ersatzforderung
E. 1.3.1 Unter Anklageziffer I.3. wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe die Mitarbeiter in der Kreditabteilung der AG._____ Bank mittels gefälschter Kreditan- tragsformulare in den irrigen Glauben versetzt, die betreffenden Kunden seien mit den beantragten Krediten für hochriskante Investitionen einverstanden. Aufgrund dieses Verhaltens hätten die Mitarbeiter dann die scheinbar durch die Kunden beantragten Kredite deren Konten gutgeschrieben. Die Beschuldigte habe in der Folge ohne Kenntnis der jeweiligen Kontoinhaber ab den betreffenden Kunden- konten hochriskante Investitionen getätigt. Durch dieses Vorgehen habe die Be- schuldigte ohne Kenntnis der Kunden deren bei der AG._____ Bank angelegtes Gesamtvermögen einer erheblichen Gefahr ausgesetzt, die sich in zahlreichen Fällen durch Erwirtschaftung namhafter Verluste realisiert habe. Die Beschuldigte habe unter anderem die so erwirtschafteten Verluste zu kompensieren versucht, indem sie in der Zeit vom 9. Januar 2004 bis letztmals 4. September 2007 insge- samt 91 Überweisungen (sogenannte Kompensationszahlungen) in der Höhe von total CHF 1'519'107.26, USD 2'429'178.30, EUR 71'432.80 und £ 48.-- durch arg- listige Täuschung der Mitarbeiter im Backoffice der AG._____ Bank – ebenfalls durch Vorlage von durch die Beschuldigte vorgängig gefälschten Formularen – zu
- 60 - Lasten der in der Anklageschrift aufgeführten Kunden veranlasst habe (Urk. 70 S. 22 ff.).
E. 1.3.2 Während sich die Beschuldigte hinsichtlich der "Kompensationszahlungen" anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2008 (Urk. 29/14 S. 2 ff.) und der Schlusseinvernahme vom 19. Mai 2011 (Urk. 29/17 S. 6 ff.) grundsätzlich geständig zeigte, nahm sie in Bezug auf den Vorwurf im Zusammenhang mit den Kreditaufnahmen und den Investitionen den Standpunkt ein, ausschliesslich auf Anweisung der Kunden gehandelt zu haben (Urk. 29/17 S. 2 ff.). Im Vorfeld der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht liess die Beschuldig- te mit Schreiben vom 30. März 2012 ihr Geständnis im Zusammenhang mit den Kompensationszahlungen widerrufen (Urk. 91 S. 11). Auf entsprechende Frage führte sie aus, sie habe im Auftrag von Kunden Transaktionen und Kredit- aufnahmen getätigt. Die Kompensationszahlungen seien "zum Teil nicht, zum Teil schon" im Auftrag der Kunden vorgenommen worden (Urk. 138 S. 5 ff.).
E. 1.3.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte durch die Vorinstanz hinsichtlich der Überweisungs- und Kreditantragsformulare vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freigesprochen wurde. Ebenso erging in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit den Kreditaufnahmen und Investitionen ein Freispruch (Urk. 161 S. 171). Beide Frei- sprüche blieben unangefochten. Da diese Tatvorwürfe vorliegend nicht mehr zur Disposition stehen, beschränkt sich das hier interessierende Beweisthema auf die der Beschuldigten zur Last gelegten "Kompensationszahlungen".
E. 1.3.4 Die Vorinstanz erwog, in Bezug auf den Widerruf ihres Geständnisse bringe die Beschuldigte die selben Argumente vor, welche sie bereits im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf unter Ziffer I.1 "Bargeldbezüge" geltend gemacht habe. Erneut stelle sie sich auf den Standpunkt, sie habe die Kompensationszahlungen nur deshalb zugegeben, weil sie sonst nicht aus der Untersuchungshaft entlassen worden wäre. Ihr Argumente würden indes nach wie vor in keiner Weise über- zeugen. Die Schlusseinvernahme betreffend 'Kompensationszahlungen' habe am
19. Mai 2011 und damit über 2 ½ Jahre nach der am 9. Dezember 2008 erfolgten
- 61 - Haftentlassung der Beschuldigten stattgefunden. Ein Konnex zwischen den damals deponierten Aussagen, mit denen sie namentlich rechtswidrige Über- weisungen zu Lasten der Konten ihrer Kunden anerkannt habe und der Haftent- lassung sei somit schlechterdings nicht auszumachen. Eine plausible Begründung für den Widerruf des im Rahmen der Untersuchung im Grundsatz abgelegten Geständnisses sei nicht auszumachen. Weshalb die Beschuldigte schliesslich den Geständniswiderruf in der Hauptverhandlung teilweise widerrufen habe, bleibe im Dunkeln: Die Beschuldigte selber habe geltend gemacht, sie könne sich nicht mehr genau erinnern und verweise daher auf die Ausführungen ihrer Vertei- digung. Diese habe das generelle Bestreiten der Kompensationszahlungen in der Eingabe vom 30. März 2012 als "Schnellschuss der Verteidigung" bezeichnete. Beide Vorbringen seien jedoch nicht einmal im Ansatz überzeugend. Dass die scheinbar fehlende Erinnerung der Beschuldigten deren Kehrtwende nicht plausibel mache, liege auf der Hand. Aber auch das Argument mit dem behaupte- ten "Schnellschuss" der Verteidigung sei in keiner Weise nachvollziehbar, da sie für die Ausarbeitung der Eingabe vom 30. März 2012 über zwei Wochen Zeit gehabt habe. Mit Verweis auf die erste polizeiliche Einvernahme vom 30. November 2007 hielten die Vorderrichter fest, die Beschuldigte habe bereits dannzumal einge- räumt, dass sie unautorisierte Überweisungen veranlasst habe. In der selben Einvernahme habe sie etwas später dann aber den Standpunkt eingenommen, sie sei stets gemäss den bankinternen Regelungen vorgegangen und habe immer nur aufgrund von telefonischen Aufträgen seitens der Kunden gehandelt. Den- selben eigentümlichen Spagat habe sie auch anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Hafteinvernahme vom 1. Dezember 2007 vollzogen. Auch dort habe sie un- missverständlich zugegeben, dass es vorgekommen sei, dass sie 'Kompensa- tionszahlungen' ohne das Wissen der Kunden durchgeführt habe. Kurz darauf habe sie aber ebenfalls zu Protokoll gegeben, dass sie immer im (telefonischen) Auftrag von Kunden gehandelt habe. In den darauf folgenden Einvernahmen sei die Beschuldigte durch die Anklagebehörde auf eine Vielzahl von Überweisungen angesprochen worden, welche ihr später in der Anklageschrift als 'Kompensa- tionszahlungen' zur Last gelegt worden seien. Dabei habe die Beschuldigte
- 62 -
– soweit sie sich habe erinnern können – im Ergebnis immer zu Protokoll gegeben, dass sie im Auftrag des jeweiligen Kunden gehandelt habe. Mit Eingabe ihrer Verteidigung vom 10. November 2008 habe die Beschuldigte u.a. diverse Aufstellungen betreffend Kompensationen einreichen lassen. Darin habe sie die Vornahme von Kompensationszahlungen anerkannt, wobei sie – "Tipp-/ Berechnungsfehler vorbehalten" – Gesamtbeträge von USD 1'215'144.28, CHF 662'628.30 und EUR 141'432.80 unterschriftlich bestätigt habe. In der darauf folgenden Einvernahme vom 8. Dezember 2008 sei sie detailliert dazu befragt worden. Sie habe dabei einen Grossteil der unter Ziff. 3 von Anklageziffer I. erwähnten Überweisungen als 'Kompensationszahlungen' anerkannt, einige davon jedoch als autorisiert bezeichnet. In der Schlusseinvernahme vom 19. Mai 2011 habe die Beschuldigte grundsätzlich an ihrem Geständnis betreffend 'Kompensationszahlungen' festgehalten und auf ihre Aussagen vom 8. Dezember 2008 verwiesen. Wie die Verteidigung angesichts dieses sehr wechselhaften Aussageverhaltens der Beschuldigten von konsistentem Bestreiten der Vorwürfe sprechen könne, sei nicht nachvollziehbar. Es liege auf der Hand, dass ein Geständniswiderruf und erst recht ein teilweiser Widerruf des Widerrufs zu einem offenkundigen Widerspruch in den Aussagen der Beschuldigten führe. Wider- sprüchlich seien aber auch die Depositionen der Beschuldigten in Bezug auf ein- zelne Kompensationszahlungen. So habe sie beispielsweise zunächst jegliche Beziehung zwischen den Kontoinhabern T._____ und BC._____ verneint und in einer späteren Einvernahme angegeben, die eine Kundin habe von der anderen Kundin Dekorationsgegenstände gekauft. Dies sei jedoch von der Zeugin BC._____ dementiert worden. Weiter habe die Beschuldigte ein und dieselben Überweisungen mal als Fehlbuchung bezeichnet und bei anderer Gelegenheit gesagt, es habe sich um eine autorisierte Überweisung gehandelt. Auffällig sei auch, dass ihre Bestreitungen in mehrfacher Hinsicht unplausibel und ungereimt seien. So sei unerfindlich, weshalb die Beschuldigte Kompensationszahlungen vorgenommen habe, wenn sie sich doch andererseits auf den Standpunkt stelle, sie habe immer nur im Kundenauftrag gehandelt. Geradezu grotesk sei die Be- hauptung der Beschuldigten, ein Bankkunde habe sich mit der Belastung seines Kontos einverstanden erklärt, um einem anderen, ihm unbekannten Bankkunden,
- 63 - die auf dessen Konto entstandenen Verluste erträglicher zu gestalten. Diese Be- hauptung sei abwegig und realitätsfremd. Eigentümlich sei des Weiteren, dass nach Darstellung der Beschuldigten angebliche Fehlbuchung durch Rücküberwei- sungen korrigiert worden seien, wobei der rücküberwiesene Betrag noch nicht einmal der Hälfte der zuvor transferierten Summe entspreche. Andernorts seien durch die Beschuldigte behauptete Korrekturbuchungen nach anfänglich irrtümli- cher Belastung aktenmässig nicht nachvollziehbar, oder die angebliche Rückbu- chung sei in einer anderen Währung und erst noch Wochen später erfolgt. Schliesslich habe die Beschuldigte betreffend die Überweisung von USD 3'800.-- vom 15. Juni 2004 zu Lasten des Kontos 'AA._____' angegeben, es habe sich um eine Kompensationszahlung gehandelt, wobei sie gleichzeitig ausgeführt habe, der Betrag sei nach Kontosaldierung an den Kontoinhaber zurück gegangen. Richtig daran sei indes einzig, dass auf dem Konto 'AA._____' eine Gutschrift in dieser Höhe zu verzeichnen sei, allerdings Monate vor der Kontosaldierung und zudem via eine Kompensationszahlung zu Lasten eines anderen Kontos. Demge- genüber decke sich das von der Beschuldigten während der Untersuchung abge- legte Geständnis, wonach sie unautorisiert Kompensationszahlungen veranlasst habe, mit dem Beweisergebnis und sei deshalb nicht anzuzweifeln, zumal sie in der Hauptverhandlung wie erwähnt dann doch wieder einzelne Kompensations- zahlungen als unautorisiert anerkannt habe. Die ehemaligen Bankkunden der Be- schuldigten GG._____, GB._____, G._____, GF._____, D._____, E._____, H._____ und I._____ seien formell als Zeugen zur Sache einvernommen worden und hätten dabei zu Protokoll gegeben, dass die in der Anklage erwähnten Über- weisungen unautorisiert erfolgt seien, da sie diese nicht in Auftrag gegeben hät- ten. Die Zeugen hätten damit nicht nur der Version der Beschuldigten widerspro- chen, sondern auch einhellig ausgesagt, dass sie von den Subkonten keine Kenntnis gehabt hätten und auch nicht damit einverstanden gewesen seien, dass die Beschuldigte ihre Unterschrift nachmache. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb diese glaubhaften Zeugenaussagen ernsthaft in Zweifel gezogen werden müssten. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Be- schuldigte bereits im Rahmen der bankintern geführten Gespräche am Nachmit- tag des 17. September 2007 gewisse Verfehlungen, darunter auch unrechtmässi-
- 64 - ge Überweisungen, zugegeben habe. Nach dem Gesagten sei erwiesen, dass die Beschuldigte unautorisierte Kompensationszahlungen in die Wege geleitet habe. Was den Umfang des Geständnisses anbelange, so seien davon nicht bloss die anlässlich der Hauptverhandlung eingestandenen Kompensationszahlungen be- troffen, sondern selbstredend auch jene, welche in der durch die Verteidigung eingereichten Liste erwähnt worden seien. Davon ausgenommen seien die drei USD Überweisungen mit den Nummern 64, 69 und 74. Schliesslich habe die Be- schuldigte im Verlauf der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 weitere Überwei- sungen als Kompensationszahlungen bestätigt, welche in der durch sie einge- reichten Liste nicht erwähnt worden seien. Gleiches gelte auch für die anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte, weitere Kompensationszahlung. Namentlich aufgrund des Geständnisses der Beschuldigten seien die von ihr anerkannten und im angefochtenen Entscheid im Einzelnen aufgeführten (Urk. 161 S. 92) Überwei- sungen als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. In Bezug auf die vom Geständnis nicht umfassten und unter 3. von Anklageziffer I. aufgeführten Überweisungen habe die Beschuldigte sowohl in der Unter- suchung als auch in der Hauptverhandlung stets den Standpunkt eingenommen, dass sie diese im Kundenauftrag veranlasst habe. Die betreffenden Überweisun- gen seien aktenmässig belegt, weshalb der Verweis auf die jeweiligen Geschädigtendossiers respektive auf die sich darin befindlichen Belege genüge. Dies insbesondere deshalb, weil die Beschuldigte (von zwei Ausnahmen abge- sehen) die Veranlassung der betreffenden Transaktionen gar nicht in Abrede gestellt habe. Dass die bankinternen Abläufe als solche unbestritten seien, sei bereits dargelegt worden. Die verbleibenden noch interessierenden und vom Geständnis der Beschuldigten nicht umfassten Kompensationszahlungen, würden – so die Vorinstanz – folgende Konten betreffen: P._____ Ltd., Konto der AI._____ Co. Ltd., Konto der AJ._____ Holding Ltd., Konto 'Q._____', N._____ Foundation, 'O._____' sowie 'AX._____' und AY._____ Group Ltd.. An diesen Konten seien im interessierenden Zeitpunkt (u.a.) die Zeugen GG._____, GF._____ und GB._____ wirtschaftlich berechtigt bzw. unterschriftsberechtigt gewesen. Zu den (später in die Anklageschrift aufge-
- 65 - nommenen) 'Kompensationszahlungen' habe der Zeuge GG._____ glaubhaft ausgesagt, dass er diese nicht in Auftrag gegeben habe. Einerseits habe er nie telefonisch Zahlungsanweisungen erteilt, andererseits kenne er die (meisten) Be- günstigten nicht und schliesslich seien ihm die jeweiligen Subkonten, zu deren Lasten die (meisten) Überweisungen vorgenommen worden seien, ebenfalls nicht bekannt gewesen. Der Zeuge GF._____ habe nach eigenen Angaben keine Kenntnisse von den hier relevanten Vorgängen. Die Zeugin GB._____ hingegen habe ausgesagt, dass sie Überweisungen jeweils per Fax in Auftrag gegeben ha- be, wobei sie den Fax vorher telefonisch angekündigt habe. Zudem habe sie sich im Nachhinein immer danach erkundigt, ob der Fax angekommen sei. In zwei Fäl- len habe sie Überweisungen zu Gunsten der AE._____ Group Ltd. veranlasst. Die eine über USD 500'000.-- zu Lasten ihres Kontos 'O._____', die andere über USD 520'000.-- zu Lasten des Kontos 'AX._____' ihres Vaters, für den sie nach seiner Krebsoperation im September oder Oktober 2005 die Geschäfte besorgt habe. Bei diesen Überweisungen sei es darum gegangen, die Devisenrestriktio- nen in Taiwan zu umgehen, was auf entsprechenden Rat der Beschuldigten so gehandhabt worden sei, dass der AE._____ Group Ltd. pro forma ein Darlehen gewährt worden sei, worauf diese den entsprechenden Betrag dann auf ein Konto in Taiwan zurückbezahlt habe. Daneben habe sie eine Überweisung von rund USD 536'000.-- via das Konto der AE._____ Group Ltd. auf ihr Konto 'O._____' veranlasst. Weitere Überweisungen zu Gunsten der AE._____ Group Ltd. habe weder sie noch ihr Vater in Auftrag gegeben. Über die Vorgänge auf dem Konto der AY._____ Group Ltd. wisse sie nicht Bescheid. Sie wisse zwar, dass nach der Schliessung des Kontos 'AX._____' ein neues Konto eröffnet worden sei, doch habe sie die entsprechenden Formulare blanko unterzeichnet, weil sie der Be- schuldigten vertraut habe und zudem kein Englisch verstehe. Die Aussagen der Zeugin seien als glaubhaft zu taxieren. Einerseits sei nicht einzusehen, weshalb sie die Beschuldigte mit ihren unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB zu Protokoll gegebenen Aussagen wahrheitswidrig einer Straftat bezichtigen soll- te. Andererseits sei daran zu erinnern, dass sie auch zu den Themen 'Bargeldbe- züge', unautorisierte Subkonten, Nachmachen von Unterschriften sowie unautori- sierte Überweisungen glaubhafte Angaben gemacht habe. Sodann ist zu berück-
- 66 - sichtigen, dass die Beschuldigte erwiesenermassen unautorisierte Transaktionen über den Kunden unbekannte Subkonten veranlasst habe, und zwar auch zu Las- ten von Konten, an denen die Zeugin GB._____ wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Die Aussagen der Zeugin betreffend die diversen Überweisungen zu Gunsten des Kontos der AE._____ Group Ltd. deckten sich mit der Aktenlage, namentlich den entsprechenden Fax-Schreiben, mit denen die Pro-Forma-Darlehen verein- bart und die Transfers in Auftrag gegeben worden seien. Vor diesem Hintergrund seien ihre Zeugenaussagen nicht anzuzweifeln, wonach es sich bei den weiteren bankinternen Überweisungen auf das Konto der AE._____ Group Ltd., für die kei- ne entsprechenden Fax-Schreiben vorlägen, um unautorisierte Überweisungen gehandelt habe. Hinsichtlich der zweiten Überweisung gemäss 3.10.3. von Ankla- geziffer I. habe die Beschuldigte in der Hauptverhandlung neu vorbringen lassen, sie habe diese Zahlung nicht in Auftrag gegeben habe, da sie lediglich als zweite Person unterzeichnet habe. Bei dieser Deposition handle es sich um nichts ande- res, als eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Das Konto 'O._____' sei von der Beschuldigten als 'CRO' betreut worden. Angesichts des (angeblich) zu über- weisenden Betrages von USD 100'000.-- habe die Beschuldigte die Zweit- unterschrift eines weiteren AG._____-Mitarbeiters mit entsprechender Zeich- nungsberechtigung benötigt. Dass die Beschuldigte das fragliche Formular 'Pay- ment Order' in der rechten Hälfte der für die Unterschrift vorgesehenen Linie un- terzeichnete habe, bedeute keineswegs, dass sie auch effektiv als zweite Person unterzeichnet habe. Einerseits sei den Akten unschwer zu entnehmen, dass die Beschuldigte auch dann in der rechten Hälfte des für die Unterschrift(en) vorge- sehenen Feldes unterzeichnet habe, wenn sie alleine habe unterzeichnen kön- nen. Andererseits sei es die Beschuldigte gewesen, welche handschriftlich das Datum auf das Überweisungsformular gesetzt habe. Schliesslich habe nur sie als 'CRO' für dieses Konto den (angeblichen) Hintergrund der Überweisung namhaft machen können ("payback partial bridge loan"). Insgesamt sei rechts-genügend nachgewiesen, dass die Beschuldigte die in der Anklage unter 3. von Anklagezif- fer I. erwähnten unautorisierten Überweisungen – mit Ausnahme der Überwei- sung von CHF 68'000.-- gemäss 3.4.3., derjenigen von CHF 6'000.-- gemäss
- 67 - 3.13.1. und derjenigen von CHF 1'641.34 gemäss 3.16.2. – als "Kompensations- zahlungen" veranlasst habe und dabei anklagegemäss vorgegangen sei.
E. 1.3.5 Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz stelle auf tatsachenwidrige Feststellungen ab. Sie begründete dies wiederum mit den fehlenden Zeugeneinvernahmen der Kunden (Urk. 213 S. 30 ff.).
E. 1.3.6 Zutreffend hat die Vorinstanz vorab festgehalten, dass die Überweisungen als solche aktenmässig belegt sind und von der Beschuldigten – mit zwei Aus- nahmen, auf welche nachfolgend noch näher einzugehen sein wird – nicht in Abrede gestellt wurde, dass sie die Überweisungen veranlasst hatte. Ebenso hat die Beschuldigte die in der Anklageschrift geschilderten bankinternen Abläufe nicht in Abrede gestellt. (Urk. 29/17 S. 6 ff.). Damit stellt sich vorliegend noch die Frage, ob die Beschuldigte die ihr zur Last gelegten Überweisungen im Auftrag ihrer Kunden vorgenommen hat, oder ob es sich dabei um unautorisierte Über- weisungen handelte.
E. 1.3.6.1 Die Vorinstanz hat sich erneut auf über 7 Seiten und beispielhaft genau mit dem widersprüchlichen Aussageverhalten der Beschuldigten und insbesonde- re auch mit deren Geständniswiderruf respektive dem teilweisen Widerruf des Geständniswiderrufs (!) auseinandergesetzt. Die Verteidigung bringt auch Hin- sichtlich der hier interessierenden Kompensationszahlungen vor, die Beschuldigte habe ihr Geständnis nur deshalb abgelegt, weil sie aus der Untersuchungshaft habe entlassen werden wollen. Weiter argumentiert die Verteidigung, die von der Beschuldigten während der Untersuchung gemachten Aussagen, habe sie "aus dem Gedächtnis auf Jahre zurück und einzig gestützt auf die unbestrittenen Überweisungsbelege" machen müssen. Dass diese Einwände nicht im Geringsten verfangen, wurde bereits zuvor, namentlich unter Ziffer 1.1.2.6. dieses Entschei- des dargetan. Darauf sowie auf die erneut sehr gründliche Begründung der Vor- instanz kann vollumfänglich verwiesen werden. Das Geständnis der Beschuldig- ten deckt sich mit dem übrigen Beweisergebnis und kann daher nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Kommt hinzu, dass es die Beschuldigte selbst war, die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom kurz zuvor schriftlich erklärten Geständniswiderruf zumindest teilweise Abstand nahm und einräumte,
- 68 - dass gewisse Kompensationszahlungen eben doch unautorisiert erfolgt seien, was sie entsprechend anerkenne (Urk. 145 S. 45 ff.). Gestützt auf dieses Beweis- ergebnis steht daher in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zunächst zweifelsfrei fest, dass die von der Vorinstanz unter Ziff. 4.7.2 im Einzel- nen aufgeführten Überweisungen rechtsgenügend im Sinne der Anklage erstellt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffende Zusammenstellung der Vorinstanz verwiesen (Urk. 161 S. 92).
E. 1.3.6.2 In Bezug auf die verbleibenden 15, unter Anklageziffer I.3. aufgeführten Überweisungen hat die Vorinstanz ebenfalls eine überzeugende Beweiswürdi- gung vorgenommen. Indem sie erkannte, dass mit einer Ausnahme an sämtlichen betroffenen Konten die Zeugen GG._____, GF._____ und GB._____ beteiligt sind respektive waren und sie deren Zeugenaussagen, den Aussagen der Beschuldig- ten gegenüberstellte, hat sie eine Beweiswürdigung de lege artis vorgenommen. Weder dieses Vorgehen, noch das daraus resultierende Beweisergebnis können ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dies umso weniger, als die Zeugenaussa- gen auch in Bezug auf diesen Anklagesachverhalt mit den vorhandenen Belegen in den betreffenden Geschädigtendossiers in Einklang stehen. Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten und jener der Zeugen, kann auf das verwiesen werden, was bereits hinsichtlich der Anklageziffern I.1 und I.2. vorstehend im Detail ausgeführt wurde. Da die umfassende Beweiswürdi- gung der Vorinstanz auch unter diesem Titel weder zu korrigieren, noch zu ergän- zen ist, erübrigen sich – mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz – Weite- rungen hierzu. Mit den Vorderrichtern ist daher festzuhalten, dass aufgrund des Beweisergebnisses erstellt ist, dass die Beschuldigte die in der Anklage unter 3. von Anklageziffer I. erwähnten unautorisierten Überweisungen – mit Ausnahme der Überweisung von CHF 68'000.-- gemäss 3.4.3., derjenigen von CHF 6'000.-- gemäss 3.13.1. und derjenigen von CHF 1'641.34 gemäss 3.16.2. – als "Kom- pensationszahlungen" veranlasst hat. Ihr Vorgehen gestaltete sich dabei folgen- dermassen: Sie füllte unautorisiert und damit ohne Wissen des jeweiligen Kunden die Formulare 'Funds Transfer' und 'Payment Order' wahrheitswidrig aus, visierte diese und liess sie, soweit der zu überweisende Betrag ihre Einzelunterschrifts- kompetenz überstieg, durch einen weiteren Mitarbeitenden der AG._____ mitun-
- 69 - terschreiben. Dadurch entstand der wahrheitswidrige Eindruck, der Inhalt der be- sagten Formulare entspreche dem Willen des jeweiligen Kunden. Danach liess die Beschuldigte die in der geschilderten Art ausgefüllten Formulare den jeweili- gen Mitarbeitenden im Backoffice der AG._____ zukommen, wodurch diese in den irrtümlichen Glauben versetzt wurden, die Beschuldigte handle im Auftrag und im Interesse des betroffenen Kunden. Gestützt darauf veranlassten die Mitar- beitenden hernach die Überweisung, was sie in Kenntnis des wahren Sachver- halts nicht getan hätten und was schliesslich zu den Schädigungen der entspre- chenden Kunden führte, wie sie in der Anklageschrift dargestellt wurden. Die je- weiligen Begünstigten, die auf diese Überweisungen keinen Anspruch hatten, wurden durch dieses Vorgehen im entsprechenden Umfang bereichert. Unautori- siert eröffnete Subkonten dienten beim Vorgehen der Beschuldigten ebenso der Verheimlichung dieser Transaktionen wie deren Verschweigen gegenüber den davon betroffenen Kunden. Der massgebliche Sachverhalt gemäss Anklageziffer I. 3. ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen daher zweifelsfrei bewiesen und damit erstellt. Dass hinsichtlich der Überweisung von CHF 68'000.-- gemäss 3.4.3., derjenigen von CHF 6'000.-- gemäss 3.13.1. und derjenigen von CHF 1'641.34 gemäss 3.16.2. ein rechtskräftiger Freispruch erfolgte wurde bereits ausgeführt. Darauf ist ebenso wenig einzugehen, wie auf die mit einem rechts- kräftigen Freispruch erledigten Vorwürfe hinsichtlich der vorgeworfenen Kredit- aufnahmen und Investitionen.
E. 1.4 Anklageziffer II.1. Urkundenfälschung
E. 1.4.1 Der Beschuldigten wird unter Anklageziffer II.1.1. zusammengefasst vorge- worfen, sie habe in der Absicht, zwei vermögende Kunden zu akquirieren mehrere gefälschte Verträge erstellt, die eine garantierte jährliche Rendite von etwas über 7.5 % auf Investitionen dieser beiden Kunden in der Höhe von EUR 30'000'000 und EUR 25'000'000 enthielten. Konkret soll die Beschuldigte Investmentverträge, welche ursprünglich ein Renditeziel enthalten hätten, in solche mit einer Rendi- tegarantie abgeändert haben. Zu diesem Zweck habe sie auch die Unterschrift des AG._____ Bank Mitarbeiters Z4._____ gefälscht. Aufgrund dieses Vorgehens habe die Beschuldigte die genannten beiden Kunden dazu bewegen können,
- 70 - deren Vermögen bei der AG._____ Bank anzulegen. Damit habe sich das Anla- gevolumen der Beschuldigten vergrössert und ihre Bonuszahlung habe sich ent- sprechend erhöht (Urk. 70 S. 62).
E. 1.4.1.1 Betreffend die Schriftstücke vom 6. Februar 2007 und vom 16. Februar 2007 gemäss 1.1. von Anklageziffer II. erwog die Vorinstanz, dass diese Dokumente keinen Urkundencharakter aufweisen würden. Damit verbleibe, als rechtlich relevanter Sachverhalt nur noch der vom 7. März 2007 datierende Vertrag "Investment Management Agreement" zwischen I._____ sowie der L._____ Stichting einerseits und der AG._____ andererseits. Der in der Anklage- schrift erwähnte Inhalt dieses Schriftstücks sei unbestritten und nachgewiesen. Zu klären sei daher in objektiver Hinsicht einzig noch die Frage, ob die Beschuldigte Unterschrift und Kürzel von Z4._____ gefälscht, oder ob dieser selber unter- schrieben habe. Z4._____ sei sowohl durch die Polizei, als auch formell als Zeu- ge zur Sache einvernommen worden. In beiden Einvernahmen habe er mit Si- cherheit ausschliessen können, dass er den Vertrag unterschrieben habe. Diese Aussagen seien glaubhaft. Es liege auf der Hand, dass der Zeuge in der Lage sei, seine eigene Unterschrift von einer plumpen Fälschung zu unterscheiden. Auch ohne vertiefte graphologische Kenntnisse sei deutlich zu erkennen, dass die angeblich von Z4._____ stammende Signatur auf dem Vertrag vom 7. März 2007 ganz deutlich von den übrigen, unbestrittenermassen von ihm stammenden, Signaturen abweiche. Der Zeuge Z4._____ habe in nachvollziehbarer Manier dargetan, dass er niemals einen Vertrag unterzeichnet hätte, der die Bank zu ei- ner garantierten Rendite verpflichtet hätte. Auch diese Aussage sei absolut glaubhaft, denn es widerspreche schlicht jeglicher Lebenserfahrung, dass eine Bank für die Dauer eines Jahres eine Renditegarantie von über 7.5 % verspreche. Daran änderten auch die von der Verteidigung eingereichten Bankinserate nichts. Auch die ebenfalls für die AG._____ Bank tätigen Zeugen Z1._____, Z2._____ und Z3._____ hätten in ihren Aussagen klar verneint, dass die AG._____ ihren Kunden eine Rendite auf ihre Einlagen garantiert habe. Z4._____ habe eine durchwegs plausible Vermutung zur Frage geäussert, wie seine Unterschrift auf den Vertrag vom 6. Februar 2007 gelangt sei. Demgegenüber erweise sich der entsprechende Erklärungsversuch der Beschuldigten als ungereimt. Sie habe in
- 71 - der Einvernahme vom 22. Februar 2008 allen Ernstes behauptet, die drei Kürzel seien diejenigen von zwei Personen, dasjenige ganz rechts sei von I._____, die anderen beiden stammten von ihr, wobei "A'._____" für ihren Nachnamen und "A''._____" für ihren Vornamen stehe. Dasselbe habe sie auch in der Hauptver- handlung vortragen lassen. Dieses Vorbringen sei alles andere als glaubhaft: Au- genscheinlich sei von drei Kurzzeichen auszugehen und nicht von deren zwei. Bekanntlich sei es nicht üblich, dass ein Kürzel derart zweiteilig ausgestaltet wer- de, dass zwischen den beiden Teilen ein Abstand von über einem Zentimeter lie- ge. Dass auch die Beschuldigte dies in allen anderen Fällen nicht anders ge- handhabt habe, würden die Kürzel deutlich machen, welche sie auf den einzelnen Protokollseiten der vor dem 22. Februar 2008 erfolgten Einvernahmen angebracht habe. Schliesslich wäre bei Annahme der Richtigkeit der Sachdarstellung der Be- schuldigten zu erwarten gewesen, dass das "Investment Management Agree- ment" in irgendeiner Weise Gegenstand der bankinternen Korrespondenz gewe- sen wäre, was indessen nachweislich nicht der Fall gewesen sei. Soweit die Ver- teidigung die Edition des im Verfahren vor Handelsgericht aktenkundigen "In- vestment Management Agreement'" mit der Begründung verlange, daraus sei er- sichtlich, dass Z4._____ mit einer anderen Unterschrift gezeichnet habe, sei da- rauf hinzuweisen, dass ein Vertrag der in mehreren Exemplaren ausgefertigt und mehrmals unterschrieben werde, in punkto Signaturen nie zu 100% deckungs- gleich sei. Es sei daher nicht überraschend, dass im Strafverfahren und in den handelsgerichtlichen Verfahren unterschiedliche Versionen der Verträge vorlägen. Im Strafverfahren liege das Exemplar der Anzeigeerstatterin und im handelsge- richtlichen Verfahren dasjenige von I._____ respektive von J._____ im Recht. Nach dem Gesagten bestehe keine Veranlassung, dem Editionsbegehren der Verteidigung zu entsprechen. Es sei zweifelsfrei erstellt, dass es die Beschuldigte gewesen sei, die auf den einzelnen Seiten des Vertrages vom 7. März 2007 das Kürzel von Z4._____ nachgemacht und auf der letzten Seite des Vertrages des- sen Unterschrift imitiert habe. Dass der Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass sie die AG._____ Bank nicht mit einem derartigen Garantieversprechen habe be- lasten dürfen, liege ebenso auf der Hand. Ebenso stehe zweifelsfrei fest, dass die Beschuldigte durch ihr Handeln versucht habe, das durch sie betreute Anlage-
- 72 - volumen zu erhöhen um auf diese Weise einen höheren Bonus der AG._____ zu erhalten. Damit sei der rechtlich relevante Sachverhalt gemäss II. 1.1. rechtsge- nügend erstellt (Urk. 161 S. 99 ff.).
E. 1.4.1.2 Im Berufungsverfahren führte die Verteidigung hierzu aus, dass die Vor- instanz den Zeugen Z4._____ ohne Vorbehalt als glaubwürdig einschätze, sei resultatgesteuert. Das Handelsgericht Zürich beurteile in seinem Urteil vom
21. Februar 2014 die Aussagen von Z4._____ mit Bezug auf den gleichen Sach- verhalt als wenig glaubhaft. Es sei urkundlich nachgewiesen, dass Z4._____ seine im Strafverfahren gemachten Aussagen anlässlich der zeitlich nachfolgen- den Zeugeneinvernahme vor Handelsgericht widerrufen habe. Ausserdem sei im Verfahren vor Handelsgericht mittels graphologischen Gutachten erstellt worden, dass der in Frage stehende Vertrag von Z4._____ unterzeichnet worden sei. Die Verteidigung stellte schliesslich den Antrag, die Akten des Handelsgerichts seien beizuziehen und Z4._____ sei erneut als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 213 S. 38
f. und S. 44 f.).
E. 1.4.1.3 Betreffend die Schriftstücke vom 6. Februar 2007 und vom 16. Februar 2007 gemäss 1.1. von Anklageziffer II. erwog die Vorinstanz, dass diese Dokumente keinen Urkundencharakter aufweisen würden. Mit Hinweis auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) verbietet sich diesbezüglich eine Überprüfung des betreffenden Anklagevorwurfs. Damit verbleibt, als rechtlich relevanter Sachverhalt nur noch der vom 7. März 2007 datierende Vertrag "Investment Management Agreement" zwischen I._____ sowie der L._____ Stichting einerseits und der AG._____ andererseits (Urk. 45/13). Der in der An- klageschrift erwähnte Inhalt dieses Schriftstücks ist unbestritten und nachgewie- sen. Die Beschuldigte bestritt in der Untersuchung mit Vehemenz, die Unterschrift respektive das Kürzel von Z4._____ gefälscht zu haben (Urk. 29/10 S. 3 ff.). Anlässlich der Befragung vor Bezirksgericht wiederholte sie ihren Standpunkt und fügte hinzu, sie habe die Verträge mit dem Rechtsdienst der AG._____ Bank be- sprochen (Urk. 138 S. 6 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, gab Z4._____ sowohl im Rahmen seiner polizeilichen Befragung (Urk. 31/2 S. 5 f.) als auch anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 8. September 2008 zu Protokoll,
- 73 - er sei sich absolut sicher, dass weder die angebrachten Kürzel, noch die Unter- schrift auf der letzten Vertragsseite von ihm stammten. Es könne sein, dass ihm Z1._____ den Vertrag gezeigt habe, er sei sich aber nicht sicher. Ganz bestimmt habe er den Vertrag aber zuvor nie gesehen. Einen solchen Vertrag hätte er auch nie unterschrieben, denn man würde generell keine Performance-Garantie abge- ben und schon gar nicht eine solche mit einer derart hohen Rendite von 3.8 plus 3.77 % (Urk. 30/10 S. 6). Wenn die Verteidigung nun vorbringt, das Handelsge- richt habe die Aussagen von Z4._____ als unglaubhaft gewürdigt, so ist dies für das Strafgericht keinesfalls bindend. Es kann festgehalten werden, dass sich in den Depositionen von Z4._____, welche sich bei den Strafakten befinden, keine groben Widersprüche oder andere Anhaltspunkte finden lassen, die seine Aussa- gen unglaubhaft erscheinen liessen. Auf die Ausführungen von Z4._____ kann grundsätzlich abgestellt werden. Dass der Zeuge Z4._____ – wie dies die Vertei- digung ausführte – seine im Strafverfahren gemachten Aussagen vor Handelsge- richt widerrufen hatte, lässt sich dem handelsgerichtlichen Urteil nicht entnehmen (vgl. Urk. 214/1 S. 50 ff.; Urk. 214/2 S. 57 ff.). Der Zeuge Z4._____ hat mit über- zeugender Begründung ausgesagt, dass er den Vertrag in dieser Form nie vor sich gehabt habe. Eine erneute Befragung von Z4._____ als Zeuge bzw. der Bei- zug der Akten des Handelsgericht ist nach dem Gesagten nicht nötig. Die diesbe- züglichen Anträge der Verteidigung sind abzuweisen. Aufgrund der gesamten Umstände muss grundsätzlich von einer Manipulation der Verträge ausgegangen werden. Dass die Beschuldigte den Vertrag jedoch im Sinne der Anklage ge- fälscht hat, lässt sich nicht zweifelsfrei beweisen. Die Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Urkundenfäl- schung im Sinne von Anklageziffer II. 1.1. freizusprechen. Dasselbe muss für den Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer II. 1.3. gelten. Auch diesbezüglich ist die Beschuldigte freizusprechen.
E. 1.4.2 Unter Anklageziffer II. 1.2. wird der Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, sie habe zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 30. Mai 2007 auf dem durch I._____ am 30. Mai 2007 unterzeichneten Ver- waltungsvollmachtsmandat ("Discretionary Management Mandate" betr. Konto Nr. …) die auf Seite 2 des Mandats durch I._____ genehmigte Kreditlimite von 1 Mil-
- 74 - lion Euro geändert, indem sie ohne diesen darüber zu informieren von Hand die Zahl 1 durch die Zahl 5 ersetzt habe. Um den Anschein zu erwecken, I._____ ha- be die Erhöhung der Kreditlimite genehmigt, habe sie selber von Hand dessen Kürzel daneben gesetzt. Dies habe sie getan, um das Konto bis zur Limite von 5 Millionen Euro überziehen zu können. Weiter habe sie an einem nicht mehr be- stimmbaren Tag nach dem 30. Mai 2007 ohne Wissen von I._____ das auf ihn lautende Konto … "BD._____" eröffnet. Um den Anschein zu erwecken, das Kon- to sei im Auftrag von I._____ eröffnet worden und er sei mit einer hochriskanten Investitionsstrategie einverstanden gewesen, habe die Beschuldigte selber von Hand auf Seite 2 des Mandates die Unterschrift von I._____ und auf Seite 1 sein Kürzel nachgemacht.
E. 1.4.2.1 Die Vorinstanz erwog hierzu zusammenfassend, die Beschuldigte habe sich auf den Standpunkt gestellt, sie habe die Kreditlimite von EUR 5 Millionen in Absprache mit I._____ angehoben. Um Geld und Zeit zu sparen sowie aus Be- quemlichkeit habe sie auf dessen Wunsch hin sein Kürzel nachgemacht. Die Ver- teidigung habe hierzu erstaunlicherweise Gegenteiliges vortragen lassen. Hin- sichtlich des zweiten Sachverhaltsabschnittes habe sie geltend gemacht, sie habe das Aktienportfolio mit dem Einverständnis von I._____ eröffnet. Dieser habe auch das entsprechende Formular unterschrieben. I._____ habe dagegen als Zeuge zur Sache befragt ausgesagt, die Initialen auf Seite 2 des "Discretionary Management Mandate" stammten nicht von ihm und er sei auch mit der Erhöhung der Kreditlimite nicht einverstanden gewesen. Zudem habe er sich nie mit der Er- öffnung des "BD._____" einverstanden erklärt und weder den betreffenden Ver- trag unterschrieben, noch seine Initialen darauf angebracht. Während die Sach- darstellungen des Zeugen I._____ glaubhaften seien, überzeugten diejenigen der Beschuldigten nicht. Einerseits sei es realitätsfremd zu behaupten, dass ein Kun- de seine Bankformulare nicht selber unterzeichne, sondern dies seiner Anlagebe- raterin überlasse. Andererseits mute die Behauptung der Beschuldigten, wonach sie auf Wunsch I._____s dessen Kürzel nachgemacht habe um Zeit und Geld zu sparen, angesichts des Investitionsvolumens von EUR 30 Millionen geradezu gro- tesk an. Schliesslich komme hinzu, dass es aus Sicht von I._____ kaum Sinn gemacht hätte, sich nebst der bereits thematisierten und seitens der AG._____
- 75 - Bank scheinbar zugesicherten Renditegarantie von über 7.5 %, zusätzlich auf ei- ne reine Aktien-Strategie mit den damit verbundenen Risiken einzulassen. I._____ habe bereits zu den Themen 'Bargeldbezüge' und 'Überweisungen' über- zeugend und glaubhaft ausgesagt. Die Beschuldigte hingegen sei überführt, in mannigfaltiger Hinsicht ein unredliches Geschäftsgebaren an den Tag gelegt zu haben. Hinzuweisen sei vorliegend zudem auch auf den Wortlaut des von der Beschuldigten am 11. Januar 2007 verfassten 'Call Memos', wonach der Kunde [sprich I._____] Bedenken hinsichtlich des Aktienmarktes geäussert habe ("... mentions his concern of high level of stock market worldwide..."), klar gegen ihre Behauptung, wonach er nur wenig später mit einer reinen Aktienstrategie einver- standen gewesen sein solle. Schliesslich würden auch die Vorgänge auf dem be- troffenen Konto … für die Zuverlässigkeit der Sachdarstellung von I._____ spre- chen: Bereits am 18. April 2007 habe ein Kredit in der Höhe von über CHF 7'000'000.-- auf dem Konto gelastet. Wäre dies im Sinne des Kontoinhabers ge- wesen, so hätte er bereits in jenem Zeitpunkt einer entsprechenden Erhöhung der Kreditlimite zustimmen müssen. Offenkundig sei es der Beschuldigten Ende Mai 2007 vielmehr darum gegangen, die Bankformulare der Kontorealität anzupassen. Dazu habe es der eigenmächtigen Erhöhung der Kreditlimite bedurft (Urk. 161 S. 107 f.).
E. 1.4.2.2 Die Verteidigung stellte sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, vom Moment an, wo der Vertrag mit der AG._____-Bank als rechtsgültig unter- zeichnet gelte, habe sich diese zur Kapitalerhaltung und Zahlung einer Rendite von 7.57 % verpflichtet und hafte dafür. Es verstehe sich von selbst, dass nun die AG._____ bestimme, wie die Rendite erzielt werde, sie trage auch das Risiko. Der Kunde habe somit gar keinen Einfluss mehr auf die Dispositionen der Bank bzw. des Betreuers des Portfolios. Unbestrittenermassen sei die Beklagte zuständig gewesen. Indem sie die Kreditlimitenerhöhungen im Dossier vermerkt habe, habe sie nur sichergestellt, dass damit ihr Portfolio-Management transparent geblieben sei. Ob sie dazu bankintern berechtigt gewesen sei, sei kein straf-, sondern ar- beitsrechtliches Problem. Diese Ansicht vertrete auch das Handelsgericht (Urk. 213 S. 46 f.).
- 76 -
E. 1.4.2.3 Die Vorinstanz hat sowohl die Aussagen der Beschuldigten, als auch jene des Zeugen I._____ richtig zusammengefasst und wiedergegeben. Sie hat weiter in überzeugender Art und Weise dargelegt, weshalb die Aussagen I._____s – im Gegensatz zu jenen der Beschuldigten – als durchwegs glaubhaft zu bezeichnen sind. In der Tat sind seine Angaben stimmig und im Einklang mit dem übrigen Beweisergebnis. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung kann nicht anders als äusserst sorgfältig bezeichnet werden. Darauf kann vollumfäng- lich verwiesen werden. Zu erwähnen ist, dass es sich beim hier interessierenden Verwaltungsvollmachtsmandat nicht etwa um ein bankinternes Arbeitspapier han- delt, wie dies die Verteidigung behauptet. Es handelt sich dabei vielmehr um ei- nen Vertrag zwischen der Bank und dem Kunden, in welchem unter anderen die vom Kunden gewünschte Kreditlimite festgelegt wurde. Da es sich um einen Ver- trag handelte, war er auch von beiden Parteien zu unterzeichnen. Auch die Be- schuldigte ist nie davon ausgegangen, dass es sich um ein bloss internes Ar- beitspapier handelte, sonst hätte sie nicht die scheinbare Erhöhung der Kreditlimi- te mittels gefälschter Zeichen des Kunden legitimieren müssen. Der durch die An- klagebehörde unter Ziffer II. 1.2. zusammengefasste Sachverhalt ist damit erstellt. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen.
E. 1.4.3 Unter Anklageziffer II. 1.4. wird der Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, sie habe an einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 30. Mai 2007 auf dem durch J._____ am 30. Mai 2007 unterzeichneten Ver- waltungsvollmachtsmandat ("Discretionary Management Mandate" betr. Konto Nr. …) die auf Seite 2 des Mandats durch J._____ genehmigte Kreditlimite von 1 Mil- lion Euro abgeändert und ohne diesen darüber zu informieren von Hand die Zahl 1 durch die Zahl 5 ersetzt. Um den Anschein zu erwecken, J._____ habe die Er- höhung der Kreditlimite genehmigt, habe sie selber von Hand das Kürzel von J._____ daneben gesetzt. Dies habe sie getan, um das Konto bis zur Limite von 5 Millionen Euro überziehen zu können. Darüber hinaus habe sie an einem nicht mehr bestimmbaren Tag nach dem 30. Mai 2007 ohne Wissen von J._____ das auf ihn lautende Konto … "BD._____" eröffnet. Um den Anschein zu erwecken, das Konto sei im Auftrag von J._____ eröffnet worden und dieser sei mit einer hochriskanten Investitionsstrategie einverstanden gewesen, habe die Beschuldig-
- 77 - te selber von Hand auf Seite 2 des Mandates die Unterschrift von J._____ und auf Seite 1 sein Kürzel nachgeahmt (Urk. 70 S. 66).
E. 1.4.3.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschuldigte habe aus- gesagt, sie habe die Kreditlimite in Absprache mit J._____ auf EUR 5 Millionen erhöht. Dieser habe auch sein Kürzel neben die Vertragsanpassung gesetzt. In der Schlusseinvernahme habe sie dann nicht mehr gewusst, ob sie das Kürzel nachgemacht habe, oder ob es von J._____ stamme. Sie habe dann auf ihre Erstaussage verwiesen. In Bezug auf den zweiten Sachverhaltsabschnitt habe sie sich auf den Standpunkt gestellt, sie habe das Aktienportfolio mit dem Einver- ständnis von J._____ eröffnet. Dieser habe das betreffende Formular auch unter- zeichnet. Auch hier habe sie in der Schlusseinvernahme nicht mehr gewusst, ob sie die Unterschrift nachgemacht habe, oder ob sie von J._____ stamme. Sie ha- be deshalb auf ihre Erstaussage verwiesen. Die Vorinstanz stellte weiter fest, der Inhalt der betreffenden Schriftstücke sei unbestritten und nachgewiesen. J._____ habe jedoch als Zeuge befragt beteuert, dass die Initialen auf Seite 2 des "Discretionary Management Mandate" nicht von ihm seien und dass er mit der Er- höhung der Kreditlimite nicht einverstanden gewesen sei. Ebenso wenig sei das 'BD._____' mit seinem Einverständnis eröffnet worden, weder die Initialen auf Sei- te 1 noch die Unterschrift auf Seite 2 des entsprechenden Mandats stamme von ihm. Im Gegensatz zu den Aussagen der Beschuldigten seien jene des Zeugen J._____ glaubhaft. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, erscheine es auch hier ohne weiteres plausibel, dass ein Geschäftsmann wie J._____ seine eigene Unterschrift und sein eigenes Kürzel von einer plumpen Fälschung zu unterschei- den vermöge. Im Übrigen könne diese Aussage des Zeugen unschwer nachvoll- zogen werden, und zwar selbst ohne graphologische Fachkenntnisse: Bei den Ak- ten befänden sich mehrere Unterschriften und Kürzel des Zeugen, die ganz deut- lich von der Signatur auf dem 'BD._____'-Mandat und den anklagegegenständli- chen Initialen abweichen würden. Aus Sicht von J._____ habe es kaum Sinn ge- macht, nebst dem vorerwähnten Vertrag, der ihm aus seiner Sicht eine garantierte Rendite von 7,57 % bescherte, sich zusätzlich auf eine reine Aktien-Strategie und den damit verbundenen Risiken einzulassen. Sodann sei daran zu erinnern, dass auch dessen Aussagen zu den Themen 'Bargeldbezüge' und 'Überweisungen'
- 78 - überzeugend und glaubhaft gewesen seien. Handkehrum falle ins Gewicht, dass die Beschuldigte in verschiedenster Hinsicht ein unredliches Geschäftsgebaren an den Tag gelegt habe (unautorisierte Bargeldbezüge, unautorisierte Eröffnung von Subkonten, unautorisierte Überweisungen, Nachmachen von Unterschriften, unautorisierte Erhöhung der Kreditlimite). Schliesslich würden auch hier die effek- tiven Vorgänge auf dem betroffenen Konto … für die Zuverlässigkeit der Sachdar- stellung von J._____ sprechen: Bereits vor dem 30. Mai 2007 hätten Kredite in der Höhe von CHF 3'000'000.-- sowie USD 644'000.-- auf dem Konto gelastet. Wäre dies im Sinne des Kontoinhabers gewesen, so hätte dieser bereits in jenem Zeitpunkt einer entsprechenden Kreditlimite zustimmen müssen. Offenkundig sei es auch in diesem Fall der Beschuldigten Ende Mai 2007 vielmehr darum gegan- gen, die Bankformulare der Kontorealität anzupassen. Dazu habe es der eigen- mächtigen Erhöhung der Kreditlimite bedurft. Insgesamt sei kein Grund ersicht- lich, die von J._____ unter Hinweis auf die strengen Straffolgen von Art. 307 StGB gemachten Aussagen in Zweifel zu ziehen.
E. 1.4.3.2 Die Verteidigung brachte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung dasselbe vor wie zu Anklageziffer II. 1.2. vorstehend (vgl. vorstehende Erw. 1.4.2.2.; Urk. 213 S. 46 f.).
E. 1.4.3.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten und jene des Zeugen J._____ korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann vollumfäng- lich verwiesen werden. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz gibt weder zu Er- gänzungen noch zu Korrekturen Anlass. Sie ist vollständig, in sich schlüssig und in allen Teilen überzeugend. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschul- digten angeht, kann vorab auf das verwiesen werden, was bereits zuvor ausge- führt wurde. Besonders zu erwähnen ist einerseits, dass es nicht für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Beschuldigten spricht, wenn sie sich nicht mehr daran erinnern kann, ob sie es war, die die Kürzel und Unterschrift auf den Dokumenten anbrachte, oder ob es J._____ war. Hätte die Beschuldigte tatsächlich erlebt, dass J._____ die Verträge visiert und gezeichnet hätte, so wäre zu erwarten, dass sie dieses Erlebnis gespeichert hätte. Sie hätte es visuell gespeichert und ihre Er- innerung würde wohl räumlich und zeitlich – mehr oder weniger – lokalisierbar
- 79 - sein. In einer erinnerungsspezifischen Situation sollte die Beschuldigte darüber berichten können, indem sie ihre abgespeicherten Gedächtnisinhalte abrufen und in Worte fassen würde. Basieren ihre Angaben hingegen nicht auf Erinnerungen, dann wird ihre Aufgabe ungleich schwieriger. Sie muss einen Handlungsablauf er- finden und diesen widerspruchsfrei schildern. Dabei kann sie nicht auf abgespei- cherte Vorlagen zurückgreifen (vgl. hierzu Ludewig/Tavor/Baumer in AJP/PJA 11/2011 S. 1423 ff.). Dass sich die Beschuldigte anlässlich ihrer diesbezüglichen Schlusseinvernahme vom 7. August 2008 nicht mehr erinnern konnte, ob sie die Kürzel respektive die Unterschrift von J._____ nachgemacht hatte oder nicht (Urk. 29/10 S. 10), spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Dies umso mehr, als sie nicht einfach angibt, zwischenzeitlich vergessen zu haben, was sich zuge- tragen hat. Vielmehr verweist sie auf ihre Aussage vom 22. Februar 2008 und er- klärt damit den Inhalt jener Aussage als zutreffend (Urk. 29/4 S. 16 f.). Auf diese Weise verhindert die Beschuldigte, widersprüchliche Aussagen zu machen. Gleichzeitig wird aber auch deutlich, dass ihre Depositionen wohl nicht auf erleb- nisorientierten Erinnerungen basieren dürften. Dass ihre Aussagen nichts weiter als Schutzbehauptungen darstellen wird insbesondere auch deutlich, wenn man sich die Chronologie der Ereignisse vor Augen führt. Vollkommen zu Recht hat nämlich die Vorinstanz auch hier darauf hingewiesen, dass auf dem Konto von J._____ bereits vor der angeblichen Erhöhung der Kreditlimite auf EUR 5 Millio- nen vom 30. Mai 2007 eine massive Überschreitung der ursprünglich bei EUR 1 Million liegenden Kreditlimite zu verzeichnen war (Urk. 115'488 und Urk. 115'604). Bei einer gesamthaften Betrachtung der vorhandenen Beweismittel besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass J._____ als Zeuge wahrheitsgemässe und glaubhafte Angaben gemacht hat. Seine Aussagen decken sich sowohl in chrono- logischer, als auch in inhaltlicher Hinsicht mit den vorhandenen Bankbelegen. Sie sind zudem plausibel und widerspruchsfrei. Schliesslich entspricht das der Be- schuldigten hier zur Last gelegte Vorgehen exakt dem unter Ziffer. II. 1.2. geschil- derten und im Beweisverfahren erstellten modus operandi der Beschuldigten. Mit Verweis auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz und die vorstehen- den Erwägungen zu Anklageziffer II 1.2. (vgl. Erw. 1.4.2.3. vorstehend) ist nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzu-
- 80 - halten, dass der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer II. 1.4. rechtsgenü- gend erstellt ist.
E. 1.5 Anklageziffer II.2. Veruntreuung
E. 1.5.1 Schliesslich wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 29. Juni 2007 von einem Kunden namens H._____ in Büroräumlichkeiten der AG._____ Bank in Zürich Bargeld in der Höhe von EUR 300'000.-- entgegen genommen. Dieses Geld hätte sie aufgrund des Kundenauftrages auf dessen Konto einzahlen sollen. Statt dessen habe sie den genannten Bargeldbetrag nach Hong Kong gebracht und ihn dort ihrem Cousin übergeben. Durch dieses Vorgehen habe sie ihren Cousin wissentlich und willentlich bereichert (Urk. 70 S. 62 ff.).
E. 1.5.2 Die Vorinstanz fasste im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammen, die Beschuldigte habe diesen Vorhalt sowohl in der Schlusseinvernahme als auch in der Hauptverhandlung als unzutreffend bezeichnet und auf ihre Aussagen vom
28. Mai 2008 verwiesen. Bei genauerer Betrachtung des Aussageverhaltens der Beschuldigten falle auf, dass sie zunächst bestritten habe, das Geld von H._____ entgegen genommen zu haben. Dessen ungeachtet habe die Verteidigung vor Vorinstanz erstaunlicherweise behauptet, die Beschuldigte habe nie bestritten, das Geld entgegen genommen zu haben. Am 28. Mai 2008 habe sie dagegen im Wesentlichen ausgesagt, dass sie das Geld ohne es zu zählen entgegen ge- nommen habe. Sie habe H._____ gesagt, dass sie die Einzahlung über andere Kanäle organisieren werde, da sie es als Schwarzgeld eigentlich nicht annehmen dürfe; sie habe das Geld in Hong Kong ihrem Cousin GQ._____ übergeben und diesem gesagt auf welches Konto er es so schnell wie möglich einzahlen solle. Mit I._____, der die Geschäfte auf dem Konto seines Bruders geführt habe, habe sie vereinbart, dass das Konto von H._____ durch Einzahlung der EUR 300'000.-- in drei Tranchen ausgeglichen werde. Diese Aussagen der Beschuldigten seien in verschiedener Hinsicht unglaubhaft. Einerseits falle auf, dass sie, ohne auch nur ansatzweise eine Erklärung dafür vorgebracht zu haben, eklatant widersprüchli- che Angaben gemacht habe. Zum Anderen habe sie geradezu lebensfremde Vor-
- 81 - gänge geschildert, wie etwa jenen der Geldübernahme von H._____. Dass näm- lich eine Bankangestellte von einem Kunden einen derart grossen Betrag in bar zur Einzahlung übernehme, ohne es zu zählen, sei geradezu undenkbar. Ebenso realitätsfremd sei die Behauptung der Beschuldigten, sie habe sich halt einfach auf die Angaben von H._____ verlassen. Bemerkenswert sei weiter, dass die Be- schuldigte keine Begründung dafür habe liefern können, weshalb sie die Kom- pensation zu Gunsten des Kontos "AD._____" in drei Tranchen, die zusammen exakt dem Betrag von EUR 300'000.-- ausgemacht hätten, veranlasst habe. Be- treffend Überweisung habe die Beschuldigte während der Untersuchung noch zu- gegeben, dass es sich dabei um eine Kompensationszahlung gehandelt habe. Wie bereits dargetan worden sei, könne aus den erwähnten Gründen trotz des später erfolgten Widerrufs auf das Geständnis der Beschuldigten abgestellt wer- den. Dies umso mehr, als die Beschuldigte hinsichtlich dieser Überweisung in der Hauptverhandlung der Geständniswiderruf widerrufen worden sei. Schliesslich sei auch belegt, dass am 24. und 25. September 2007 – mithin erst nach der fristlo- sen Entlassung der Beschuldigten durch die AG._____ – je der Betrag von EUR 150'000.-- auf das Konto der K._____ Ltd. und der M._____ Ltd. überwiesen worden sei. Veranlasst habe diese Überweisungen GQ._____, der Cousin der Beschuldigten, dem sie nach eigenem Bekunden zuvor die Summe von EUR 300'000.-- übergeben habe. Zu meinen, mit dieser Überweisung sei nun in punkto Geldfluss alles in bester Ordnung, sei hingegen weit verfehlt: Einerseits habe die Beschuldigte nicht plausibel darzulegen vermocht, weshalb ihr Cousin die Über- weisungen erst über zwei Monate nach der an ihn erfolgten Aushändigung vorge- nommen habe. Dies nach dem ihn die Beschuldigte darauf hingewiesen haben wolle, das Geld so rasch wie möglich zu überweisen. Andererseits sei es in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sie ihren Cousin hätte anweisen sollen, das Geld auf dasjenige der in Hong Kong geschäftenden K._____ Ltd. zu überweisen, wo- bei dann dort effektiv nur die Hälfte des Geldes gelandet sei. Ferner sei nicht ein- zusehen, weshalb J._____, der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos der M._____ Ltd., mit der Überweisung zu Gunsten dieses Kontos hätte einverstanden sein sollen, wenn die Beschuldigte ihrem Cousin doch eine andere Kontonummer ge- geben haben wolle. Schliesslich sei festzuhalten, dass sowohl J._____ als auch
- 82 - I._____, der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos der K._____ Ltd., in ihren Zeu- geneinvernahmen sinngemäss zu Protokoll gegeben hätten, dass sie die Über- weisung der EUR 150'000.-- nicht erwartet hätten, zumindest nicht im Zusam- menhang mit der Einzahlung von EUR 300'000.-- durch H._____. Zu berücksich- tigen sei auch, dass H._____ die Umstände der Einzahlung ganz anders geschil- dert habe, als die Beschuldigte. Nach seinen Depositionen habe er ihr das Geld zwecks Gutschrift auf dem Konto 'AD._____' übergeben, worauf sie es gezählt und ihm eine Quittung ausgestellt habe. Die Quittung habe er in der Bank gelas- sen. Von irgendwelchen Schwierigkeiten bzw. von einer Einzahlung auf Umwegen sei keine Rede gewesen. Die fragliche Einzahlung sei auch nicht seine erste Bar- geldeinzahlung gewesen, sondern er habe bereits früher EUR 400'000.-- in bar einbezahlt. Diese Sachdarstellung sei glaubhaft: Die Zeugenaussage sei immer- hin insoweit objektivierbar, als er tatsächlich früher bereits (rund) EUR 400'000.-- in bar einbezahlt habe. Vor diesem Hintergrund sei es ohne weiteres nachvoll- ziehbar, dass bei dieser weiteren Einzahlung aus seiner Sicht nichts auf irgend- welche Probleme hingedeutet habe. Seine Aussagen würden zudem im Ergebnis zu den Angaben von I._____ und J._____ passen, ohne dass sie abgesprochen wirken würden. Dass H._____ darauf beharrt habe, dass die Einzahlung am 6. Ju- li 2007 über die Bühne gegangen sei, obwohl sein Besuch auf der Bank im 'Client Visitor Logbook-Year 2007' für den 29. Juni 2007 verzeichnet gewesen sei, tue der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch. Einerseits sei es leicht mög- lich, sich im Datum zu irren, erst recht nach einem Zeitablauf von fast einem Jahr. Andererseits sei der exakte Zeitpunkt der Einzahlung unter jedem Titel von unter- geordneter Tragweite. Insgesamt sei kein Grund ersichtlich, die unter Hinweis auf die strengen Straffolgen von Art. 307 StGB gemachten Aussagen des Zeugen H._____ ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Entsprechend sei der rechtlich relevante Sachverhalt gemäss 2. von Anklageziffer II. rechtsgenügend erstellt (Urk. 161 S. 115 ff.).
E. 1.5.3 Die Verteidigung verwies in der Berufungsverhandlung auf ihre Ausführun- gen vor Vorinstanz (Urk. 213 S. 47; Urk. 145).
- 83 -
E. 1.5.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zu Recht darauf hingewiesen, dass das diesbezüglich Aussageverhalten der Beschuldigten alles andere als konstant war. Am 22. Februar 2008 wurde die Beschuldigte durch den zuständi- gen polizeilichen Sachbearbeiter befragt. Damals gab sie wörtlich folgendes zu Protokoll (Urk. 29/4 S. 1): "Er [H._____] kam im Juli nach Zürich. Der Termin wurde von seinem Bruder I._____ mit mir abgemacht. Ich war damals auf Geschäftsreise in Asien. In der Folge habe ich ihn in Zürich getroffen und er sagte mir, dass er eine Bareinzahlung machen möchte. Auf meine Frage sagte er, es würde sich um Euro 300'000.-- handeln. Ich fragte deshalb bei der Kasse nach, ob dies ok. sei, was aber verneint wurde wegen des zu hohen Betrags. Wir dürfen keine Barbeträge CHF 100'000.-- übersteigend entgegennehmen. Ich hätte für die Entgegennahme für die Euro 300'000.-- entweder die Unterschrift von Herrn Z1._____ oder BE._____ benötigt. Die beiden waren damals aber nicht da. Ich fragte bei der Kasse und meine Assistentin, ob ich das Geld über Nacht im Tresor zwischenlagern könnte, was verneint wurde. Ich sagte dann zu H._____, er soll am nächsten Arbeitstag wieder kommen. Das Geld habe ich nicht gezählt. Haben Sie es am folgenden Tag entgegen genommen? Es waren Samstag und Sonntag dazwischen und [ich] erwartete ihn am Montag wieder. Er kam aber nicht und ich habe das Geld nicht entgegengenommen. Der Ablauf des Besuchs wurde in einem sogenannten Visit-Report festgehalten und gespeichert." Am 28. Mai 2009 gab die Beschuldigte gegenüber der Untersuchungsbehörde auf Befragen dagegen wörtlich folgendes zu Protokoll (Urk. 29/8 S. 1 ff.): "Ich habe H._____ gesagt, ich darf das Geld nicht annehmen. Ich nahm es entgegen, zählte es aber nicht. Wir waren zu Zweit im Sitzungszimmer in der AG._____ Bank. Ich sagte zu ihm, dass ich über andere Kanäle diese Einzahlung organisieren werde. Ich ha- be das Geld dann anweisungsgemäss über Umwege überweisen lassen. Wohin brachten Sie den Bargeldbetrag? Ich ging danach in die Sommerferien und flog dabei über Hong Kong. Nahmen Sie das Geld mit?
- 84 - Ja. Wie viel war es? Ich weisses nicht. Ich habe das Geld nicht gezählt. Haben Sie das Geld nie gezählt? Nein. Wie gesagt, ich bin ein Chaot. Ich konnte der Bank von diesem Vorgehen nichts sagen, weil es ein Abkommen mit den EU-Ländern betreffend der aktiven Beihilfe zur Kapitalflucht gibt. Ich wusste, dass es Schwarzgeld war. Ich befürchtete eine Entlassung. Wem gaben Sie das Geld in Hong Kong? Ich gab es meinem Cousin GQ._____. Was sollte er mit dem Geld machen? Er sollte es auf das Konto der K._____ überweisen, weil diese Gesellschaft Geschäft in Hong Kong machte. Wurde der ganze Betrag auf das Konto der K._____ über- wiesen? Ich nehme es an. Wie gesagt, ich wusste nicht wie viel genau es war. Weshalb erfolgte die Überweisung aus Hong Kong erst Ende September 2007? Ich kannte den Ablauf nicht genau. Wieso wurde das Konto von H._____ mit 3 Überweisungen (Euro 120'000, Euro 120'000 und Euro 60'000) ausgeglichen? Ich habe das mit dem Bruder von H._____, I._____, so abgemacht. H._____ hatte bisher noch keine Auslandsüberweisungen gemacht ausser mit seinem Bruder. Weshalb teilten Sie den Betrag in Tranchen ein? Ich kannte den Betrag nicht. Ich kann es aus meiner Erinnerung nicht sagen.
- 85 - Überwiesen Sie zufälligerweise den Betrag von Euro 300'000 in drei Tranchen dem Konto von H._____? Ja. Wieso erfolgten die Überweisungen nicht nur vom Konto seines Bruders, sondern auch vom Konto von J._____ und U._____? Die Gesellschaftskonten von K._____ und M._____ sind Schwarzgelder. Das Geld von H._____ auch. Die anderen Konten sind deklariert. Wieso erfolgte eine Zahlung von U._____? Ich weiss das nicht genau. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Was machten Sie mit den Euro 300'000 auf dem Konto von H._____? Ich weiss es nicht mehr. Ich glaube, es wurde in eine Festgeldanlage investiert. Haben Sie damit Wertschriften gekauft? Ich weisses nicht mehr. Was wollte H._____ mit den Euro 300'000 auf seinem Konto machen? Er wollte es nur auf sein Konto einbezahlt haben. Alle Geschäfte wurden von I._____ ge- führt. Weshalb haben Sie in der Einvernahme vom 22. Februar 2008 nicht dieselbe Geschichte zu Protokoll gegeben? Ich hatte Angst, weil ich half, das Kapital aus Holland ins Ausland zu bringen. Was sagten Sie Ihrem Cousin, woher das Geld stamme? Ich sagte nur, ich solle helfen und es so schnell überweisen wie möglich. Ich sagte nicht, woher das Geld war.
- 86 - Haben Sie die drei Überweisungen (zweimal Euro 120'000 und einmal Euro 60'000) ausgeführt? Soweit ich mich erinnere, wurde ich beauftragt, diese Zahlungen zu machen. Woher wusste Ihr Cousin, wohin er das Geld überweisen soll? Ich gab ihm die Kontonummer. Sagten Sie ihm auch, in welchen Tranchen die Überweisung erfolgen soll? Nein. Ich wusste selber nicht, wie gross der Betrag war. Wie war das Geld verpackt? Es war nicht verpackt. Ich habe die Noten offen erhalten. Was für Noten waren es? Ich habe es nicht gezählt. Soweit ich mich erinnere, waren die paar oben aufliegenden Noten 500er-Noten. War H._____ einverstanden, dass das Geld über Umwege auf sein Konto fliessen sollte? Ja. H._____ und I._____ waren einverstanden. Mussten Sie H._____ eine Quittung für den Bargeldbetrag ausstellen? Nein. Wissen Sie, auf welches Konto Ihr Cousin den Betrag einbe- zahlte? Nein. Wissen Sie, von welchem Konto Ihres Cousins die Über- weisungen zurückkamen?
- 87 - Nein. […] Einmal mehr zeigt sich, dass die Beschuldigte ihren Aussagen nach Belieben änderte und sich in unauflösbare Widersprüche verstrickte. Nachdem sie zunächst vehement in Abrede stellte, das Geld von H._____ entgegen genommen zu haben, sah sie sich angesichts der zwischenzeitlichen Ermittlungsergebnisse veranlasst in ihren Aussagen eine Kehrtwende von 180 Grad einzuschlagen und zumindest die Entgegennahme der EUR 300'000.-- einzugestehen. Eigentlich grotesk um nicht absurd zu sagen, werden ihre Aussagen dann, wenn sie be- hauptet, sie habe von H._____ einfach den Bargeldbetrag entgegen genommen, ohne ihn zu zählen, oder ohne dafür eine Quittung auszustellen. Interessanter- weise hat sie dann aber sogenannte Kompensationszahlungen in der Höhe von EUR 300'000.-- zu Gunsten des Kontos "AD._____" veranlasst, wobei diese Zah- lungen von drei verschiedenen Konten nämlich jenen der K._____ Ltd, der M._____ Ltd. und vom Konto U._____ stammten. Wie zuvor bereits dargetan, ist erstellt, dass sämtliche drei Kompensationszahlungen unautorisiert erfolgten. Schliesslich – und auch das hat die Vorinstanz vollkommen zutreffend erkannt – fällt auf, dass der Cousin der Beschuldigten, GQ._____, erst am 24. und 25. Sep- tember 2007 je EUR 150'000.-- auf die Konten der K._____ Ltd. und der M._____ Ltd. überwiesen hat. Dies obwohl die Beschuldigte ihn nach eigenen Angaben An- fang Juli 2007 angewiesen haben will, die Einzahlung so schnell wie möglich vor- zunehmen und das Geld einzig auf das Konto der K._____ Ltd. zu überweisen. Die Vorinstanz hat erneut akribisch und in allen Teilen überzeugend dargelegt, dass die Aussagen von H._____ im Gegensatz zu jenen der Beschuldigten glaubhaft sind. Sie sind frei von Widersprüchen (abgesehen von der Unsicherheit betreffend die genauen Übergabezeitpunkt), überzeugen inhaltlich und passen schliesslich lückenlos zu den Aussagen der Zeugen I._____ und J._____ (Urk. 30/2 S. 5 ff.; Urk. 30/1 S. 8 f.). Zudem lassen sie sich auch insofern objektivieren, als Belege aktenkundig sind, aus welchen hervorgeht, dass bereits zuvor, nämlich am 8. November 2004 eine Bareinzahlung in der Höhe von EUR 399'600.-- auf das Konto "AD._____" bei der AG._____ Bank getätigt wurde (Urk. 114'216; Ge-
- 88 - schädigtendossier 36). Genau dies hatte H._____ als Zeuge auch zu Protokoll gegeben (Urk. 30/7S. 7 ff.). Aufgrund dieser überzeugenden Depositionen des Zeugen H._____ ist auch die Behauptung der Beschuldigten entkräftigt, wonach sie das Geld nicht habe annehmen dürfen und deshalb H._____ eine Einzahlung über andere Kanäle (sprich über ihren Cousin GQ._____) vorgeschlagen habe. Vor diesem Hintergrund erweist sich zudem die Behauptung der Beschuldigten, sie habe bei der ersten Einvernahme die Entgegennahme des Geldes aus Angst geleugnet, weil sie dabei geholfen habe Kapital aus Holland ins Ausland zu schaf- fen, als reine Schutzbehauptung. Mit Verweis auf die nicht zu beanstandende Beweiswürdigung der Vorinstanz und in Bestätigung ihrer Erwägungen ist dem- nach festzuhalten, dass der rechtlich relevante Sachverhalt gemäss Anklageziffer II. 2. zweifelsfrei erstellt ist. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus- zugehen.
2. Rechtliche Würdigung
E. 2 Urteil der Vorinstanz
E. 2.1 Die Vorinstanz kam unter dem Titel Ersatzforderung zusammenfassend zum Schluss, die Beschuldigten habe insgesamt Vermögenswerte in der Höhe von umgerechnet rund CHF 2 Mio. deliktisch erlangt. Da die der Einziehung unter- liegenden Vermögenswerte weitestgehend nicht mehr vorhanden seien, sei ent- sprechend dem Antrag der Anklagebehörde auf eine Ersatzforderung des Staates zu erkennen. Bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzforderung stehe dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Zu beachten sei allerdings, dass die Höhe der Ersatzforderung den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil nicht übersteigen dürfe. Zu beachten seien bei der Festsetzung weiter die Aspekte der Einbringlichkeit und der Wiedereingliederung der betroffenen Person. Die Vor- instanz hielt weiter dafür, dass aufgrund der finanziellen Situation der Beschuldig- ten eine Reduktion der Ersatzforderung angezeigt sei. Es erscheine als sach- gerecht, die Ersatzforderung in einer Höhe festzusetzen, die sich am geschätzten Verwertungserlös derjenigen beschlagnahmten Gegenstände und Vermögens- werte orientiere, welche weder einzuziehen noch zur Deckung der Verfahrenskos- ten zu verwenden seien. Konkret sei daher über die Verwendung jener Vermö- genswerte zu entscheiden, welche nicht deliktischen Ursprungs seien. Angesichts der durch das Verfahren verursachten Kosten seien folgende beschlagnahmten Gegenstände und Barbeträge samt allfälligen Erträgen zur Deckung der Ver- fahrenskosten zu verwenden: Die Armbanduhr 'Patek Philippe', die Handtaschen, Geldbörsen, Schmuck etc. sowie die Barbeträge in GBP und CHF. Entsprechend sei die Kasse des Bezirksgerichts Zürich anzuweisen, diese Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft zu verwerten und den Nettoerlös ebenso wie die Bargeld- beträge (GBP und CHF) zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. Die Wohnung der Beschuldigten sowie der beschlagnahmte Bargeldbetrag von
- 105 - CHF 300'160.-- seien für die Bemessung der Ersatzforderung von Relevanz. Was die Wohnung der Beschuldigten angehe, sei zu erwarten, dass bei einem Verkauf ein Erlös resultiere, welcher die Hypothek in der Höhe von ca. CHF 950'000.-- beträchtlich übersteige. Unter Einbezug der erwähnten Barschaft erscheine es daher angemessen, die Ersatzforderung auf CHF 700'000.-- festzusetzen. Die Beschuldigte sei somit zu verpflichten, dem Staat nach Eintritt der Rechtskraft als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvor- teil CHF 700'000.-- zu bezahlen (Urk. 161 S. 163 ff.).
E. 2.2 Die Verteidigung verwies hierzu wiederum auf ihr Plädoyer vor Vorinstanz (Urk. 213 S. 49; Urk. 145).
E. 2.2.1 Die Verteidigung beantragt die Zeugeneinvernahme der folgenden Geschädigten: − D._____ (Geschädigtendossier 22) − GA._____ (Geschädigtendossier 14) − E._____ (Geschädigtendossier 22 und 23) − GB._____ (Geschädigtendossier 7, 11, 24, 29 und 30) − GC._____ (Geschädigtendossier 19 und 21) − GD._____ (Geschädigtendossier 29) − GE._____ (Geschädigtendossier 2) − GF._____ (Geschädigtendossier 3-7, 6, 20 und 28) − GG._____ (Geschädigtendossier 1, 3-10 und 28) − GH._____ (Geschädigtendossier 10) − GI._____ (Geschädigtendossier 15) − GJ._____ (Geschädigtendossier 20) − GK._____ (Geschädigtendossier 31 und 33) − GQ._____ (Geschädigtendossier 38 und 46) − GM._____ (Geschädigtendossier 40) − GN._____ (Geschädigtendossier 45) − F._____ (Geschädigtendossier 34) − GO._____ (Geschädigtendossier 38). Zur Begründung ihrer Beweisanträge verwies die Verteidigung auf die bereits vor Bezirksgericht vorgebrachten Argumente. Zusammengefasst macht sie damit auch im Berufungsverfahren geltend, die Untersuchungsbehörde habe nach- träglich eine Aktenergänzung vorgenommen, indem sie der Verteidigung eine CD mit diversen Dokumenten zugestellt habe. Namentlich handle es sich dabei um
- 17 - DHL-Zustellungsbelege, Telefon-Providerauszüge, Call-Memos etc. Von all diesen Unterlagen habe die Verteidigung erst am 20. August 2010 erstmals Kenntnis erlangt, dies obwohl die Anklagebehörde bereits im Dezember 2009 im Besitz der fraglichen CD gewesen sei. Entscheidend sei aber, dass diese Doku- mente anlässlich der Zeugenbefragungen im Februar/März respektive Mai 2008 noch nicht vorhanden gewesen seien. Entsprechend seien auch die Zeugen nicht damit konfrontiert worden. Mit den vorhandenen Belegen liessen sich nun aber jedenfalls einige Zeugenaussagen widerlegen. Diese – die Beschuldigte entlas- tenden – Belege seien daher den erwähnten Geschädigten/Zeugen vorzuhalten und sie seien dazu zu befragen (Urk. 113 S. 8 ff.; Urk. 213 S. 21 ff.).
E. 2.2.2 Die Vorinstanz wies den Antrag der Verteidigung aus verschiedenen Gründen ab. Einerseits erwog sie, es sei wohl zutreffend, dass die Anklage- behörde die von der Verteidigung genannten Geschädigten teilweise nicht formell befragt habe. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sei dies aber in keiner Weise zu beanstanden: Weil nämlich die Geschädigte in der Untersuchung hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Bargeldbezüge geständig gewesen sei, habe keine Veranlassung bestanden, nebst den dazu als Zeugen befragten Bank- kunden noch weitere Geschädigte einzuvernehmen. Es sei daher nicht einzu- sehen, inwiefern dadurch eine gehörige Verteidigung der Beschuldigten vereitelt worden sein solle. Die Einvernahmen der noch nicht befragten Geschädigten GI._____ (Konto 'S._____' [Geschädigtendossier 15]), GP._____ (Konto 'U._____' [Geschädigtendossier 19]), F._____ (Konto 'Z._____' [Geschädigten- dossier 34]), GQ._____ und GO._____ (Konto der 'AE._____ Group Ltd.' [Ge- schädigtendossier 38]) sei nach dem Gesagten nicht erforderlich. Was die bean- tragen Zeugeneinvernahmen der übrigen genannten Geschädigten anbelange, so sei festzuhalten, dass durch erneute Zeugeneinvernahmen keine neuen Erkennt- nisse zu erwarten seien. Eine DHL-Versandbestätigung als solche beweise höchstens, dass etwas verschickt worden sei. Was jedoch der Inhalt des Versan- des gewesen sei, lasse sich aus den Unterlagen nicht ableiten. Weiter hätten die Geschädigten zumindest teilweise selber eingeräumt, dass sie der Beschuldigten zum Teil telefonisch Aufträge erteilt hätten. Aus diesem Grund sei es auch nicht
- 18 - weiter erstaunlich, dass entsprechende Verbindungen auf Mobiltelefonrechnun- gen der Beschuldigten ersichtlich seien und Call-Memos vorlägen. Damit liege auf der Hand, dass es schlechterdings keinen Sinn mache, die Geschädigten erneut
– und unter Vorhalt der DHL-Zustellungsbelege sowie der Telefon- Providerauszüge und der Call-Memos – als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 116 S. 52, 64, 67, 71, 93 und 98).
E. 2.2.3 Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Untersuchungsmaxime (Art. 389 Abs. 3 StPO) hat das Berufungsgericht jedoch das Recht und die Pflicht, auf Antrag, aber auch von Amtes wegen, diejenigen Beweise zu erheben, die zur Beurteilung des Sachverhaltes sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht not- wendig sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich während des Verfahrens ergibt, dass erheblichen Tatsachen weder in der Untersuchung noch im erstin- stanzlichen Verfahren nachgegangen worden ist (zum früheren kantonalen Recht: Kass.-Nr. AC050089 vom 23. Januar 2006, E. III.5.e.aa, mit Hinweisen). Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen kann dagegen verzichtet werden, wenn es um offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder rechtlich nicht erhebliche Tatsachen geht oder wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Beweisabnahme auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung stützen würde (Kass.-Nr. AC060039 vom 27. Juni 2007, E. II.7.2.a, mit Hinweisen). Beweisanträge sind – auch im Berufungsverfahren – zu begründen (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 331 Abs. 2 StPO).
E. 2.2.4 Die Vorinstanz hat sich gründlich und umfassend mit den Beweisanträgen der Verteidigung auseinandergesetzt und diese mit zutreffender Begründung abgewiesen. In der Tat lassen sich den von der Verteidigung erwähnten Unter- lagen keine die Beschuldigte entlastenden Momente entnehmen. So kann beispielsweise aufgrund der Verbindungsnachweise betreffend die der Beschul- digten zuzuordnende Mobilfunknummer 07. … zwar festgestellt werden, dass und wann Gespräche von einer bestimmten Dauer stattgefunden haben. Wer jedoch
- 19 - konkret der Gesprächspartner war (nur weil die angerufene Nummer bekannt ist, ist damit noch nicht bewiesen, wer den Anruf entgegen genommen hat) und na- mentlich, was der Inhalt der fraglichen Gespräche war, ist daraus naturgemäss nicht ersichtlich (Urk. 114/1). Damit lässt sich mit diesen Auszügen weder ein Ent- noch ein Belastungsbeweis erbringen. Eben so wenig kann damit die Glaubhaf- tigkeit von einzelnen Zeugenaussagen unterminiert werden, da von keiner Seite kategorisch in Abrede gestellt wurde, dass gelegentlich geschäftliche Telefonate stattgefunden haben. Gleiches gilt im Übrigen auch für die von der Verteidigung ins Feld geführten Call-Memos. Ähnlich verhält es sich schliesslich mit den DHL- Versandbestätigungen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, beweist eine solche Bestätigung höchstens, dass etwas geschickt wurde, nicht aber, was der konkrete Inhalt der Sendung war. Insofern ist auch nicht einzusehen, inwiefern eine Zeu- genbefragung hierzu neue Erkenntnisse zu Tage fördern sollte. Den DHL-Belegen lässt sich zwar entnehmen, dass der Sendungsinhalt mit "Business Docs" um- schrieben wurde. Allerdings bestehen keinerlei weitere Hinweis zur Art der Doku- mente. Die Annahme der Verteidigung, es habe sich dabei um Kontoauszüge ge- handelt, aus welchen die der Beschuldigten zur Last gelegten Kompensationszah- lungen (Dezember 2004 bis 18. Mai 2005) hervor gegangen seien (Urk. 91 S. 5), entbehrt jeglicher konkreter Grundlage und stellt nichts weiter als eine reine Spe- kulation dar. Wenn die Vorinstanz daher zusammenfassend zum Schluss kam, dass die beantragten Zeugeneinvernahmen am Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchten und in Bezug auf die von der Beschuldigten beantragte Ergänzung der Untersuchung aufgrund neuer Akten (Dokumente auf einer von der AG._____ Bank eingereichten CD) zudem festhielt, dass die betreffenden Unterlagen keine die Beschuldigte entlastenden Beweismittel enthielten, weshalb die Beschuldigte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könne (Urk. 161 S. 28), so ist dies nicht zu beanstanden. Mit Verweis auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der rechtlich relevante Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Beweise hin-eichend beurteilt werden kann. Weiterungen im Sinne der beantragten Beweiserhebungen erweisen sich demnach nicht als erfor- derlich, weshalb die Anträge der Verteidigung abzuweisen sind.
- 20 -
E. 2.3 Die Erwägungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und sorgfältig begründet. Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren diesbezüglich denn auch keine begründeten Beanstandungen vorgebracht. Mit Blick auf das richterliche Ermessen der Vorinstanz ist die Höhe der Ersatzforderung von CHF 700'000.-- zu bestätigen. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint die durch die Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung jedenfalls nicht als zu hoch. Im übrigen kann vollum- fänglich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 161 S. 156 ff.).
E. 2.3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffende theoretische Ausführungen zum Straftatbestand des Betruges gemacht. Darauf ist vorerst voll- umfänglich zu verweisen (Urk. 161 S. 120 f.).
E. 2.3.1.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte den Mitarbeitenden im Backoffice der AG._____ Bank Bargeldbezugsbelege zukommen lassen, auf welchen sie zuvor die Unterschrift der jeweiligen Kontoinhaber fälschte. Wie die Vorinstanz an anderer Stelle zutreffend erwog, sind die von der Beschuldigten gefälschten Bargeldbezugsbelege zum Beweis dafür bestimmt (und geeignet), dass der Kunde den aufgeführten Betrag von seinem Konto bezogen hat. Dies hat er denn auch mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Ein solcher Beleg ist einerseits ein Beweis dafür, dass der Kunde einen entsprechenden Auftrag zum Bezug von Bargeld erteilt hat und stellt andererseits eine Quittung für den Erhalt des Geld- betrages dar. Entsprechend handelt es sich bei den hier interessierenden Belegen zweifelsfrei um Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf- ten oder Kniffe bedient. Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 128 IV 18 E.
- 90 - 3a; BGE 122 IV 97 E. 3d; BGE 125 II 250 E. 3). Urkunden wird gerade wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegengebracht (BGE 125 II 250 E. 3). Man muss sich im Rechtsverkehr auf sie verlassen können (BGE 133 IV 256 E. 4.4.2). Indem die Beschuldigte also die von ihr gefälschten Urkunden verwendete, handelte sie, entgegen der verfehlten Auffassung der Verteidigung, klarerweise arglistig im Sinne des Gesetzes. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte, welche bei der AG._____ Bank zunächst die Funktion einer Prokuristin und her- nach einer Vizedirektorin inne hatte, das zwischen ihr und den Mitarbeitenden im Backoffice-Bereich der Bank herrschende Vertrauensverhältnis für ihr Tun aus- nutzte und diese durch ihr Tun in die Irre führte. Diese durften nämlich anhand der vorgelegten Bezugsbelege davon ausgehen, dass die jeweiligen Kunden die vermeintlich bestellten Bargeldbeträge durch die Beschuldigte ausgehändigt erhalten hätten, was indes nicht der Realität entsprach. Auf diese Weise in einen Irrtum versetzt, hatten die Mitarbeitenden im Backoffice-Bereich der AG._____ Bank keine Veranlassung die Geldbezüge in Frage zu stellen respektive irgend- welche Überprüfungen zu veranlassen. Dass keine Kontrolle der Handlungen der Beschuldigten erfolgte, legte der erbetene Verteidiger selbst über mehrere Seiten in seinem Plädoyer dar. Der Beschuldigten sei völlig freie Hand gelassen worden, es habe kein konkretes Aufsichtsorgan über ihre Tätigkeit gegeben. Die Beschul- digte habe den gesamten Kundenbereich aus China alleine bearbeitet, es habe niemand ausser der Beschuldigten chinesisch gesprochen. Für die AG._____ seien die fraglichen Kundenbeziehungen unkontrolliert und unkontrollierbar gewe- sen (Urk. 215 S. 30 ff.). Dass die Beschuldigte um diesen Umstand wusste und ihn sich zu Nutzen machte, belegt in optima forma ihr arglistiges Vorgehen. Indem die Beschuldigte das Geld für sich behalten hat, hat sie sich daran unrechtmässig bereichert. Gleichzeitig hat sie bei den betroffenen Kunden unmittelbar einen Vermögensschaden verursacht. Der wirtschaftliche Schaden auf Seiten der betroffenen Bankkunden ist gemäss gefestigter Praxis des Bundesgerichts darin zu sehen, dass die Bankguthaben der Kunden in den Kontoauszügen nur in einem – um den Auszahlungsbetrag – reduzierten Umfang ausgewiesen wurden. Dadurch wurde die den Bankkunden zustehende Geltendmachung ihrer Forde- rung im Umfang ihres effektiven Bankguthabens faktisch erschwert, was einer
- 91 - Verminderung des wirtschaftlichen Werts der Forderung gleichkommt. Der relevante Schaden liegt im Verlust der faktischen Möglichkeit, über die Forderung zu verfügen. Die mangelnde Liquidität schränkt den Wert ein. Die Forderung steht dem Kunden nicht mehr jederzeit zur Verfügung, sondern nur, wenn er seine Ansprüche erfolgreich nachgewiesen hat. In diesem Umstand sieht das Bundes- gericht eine Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs und damit den vom Gesetzgeber geforderten Vermögensschaden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_199/2011 vom 10. April 2012, E. 5.3.5.3). Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend erwog, ist die Frage, ob auch die AG._____ Bank durch das betrügerische Vorgehen der Beschuldigten geschädigt wurde, für die Beurtei- lung des vorliegenden Sachverhalts nicht von Relevanz. Die Beantwortung dieser Frage kann daher vorliegend offengelassen werden. Festzuhalten ist indes, dass die Beschuldigte durch ihr Handeln den objektiven Straftatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
E. 2.3.1.2 Wie vorstehend dargetan, hat die Beschuldigte bankinterne Formulare, namentlich das sogenannte "Payment Order" und das "Funds Transfer" Formular, verschiedentlich wahrheitswidrig ausgefüllt und zu Täuschungszwecken verwen- det. Wie die Vorinstanz gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_199/2011 vom 10. April 2012, E. 10.3) verbindlich festgestellt hat, kommt den Banküberweisungs- und die Kreditantragsformularen gemäss 2. und 3. von Anklageziffer I. keine Urkundenqualität zu (Urk. 161 S. 131 ff.). Dessen ungeachtet handelte sie aber arglistig, denn sie nutzte einerseits die bankinternen Standardabläufe, sowie das Vertrauens- und Hierarchieverhältnis in der Bank für ihre Zwecke aus. Auf der anderen Seite machte sie sich zu Nutzen, dass die betroffenen Kunden aufgrund der fragwürdigen Herkunft ihrer Gelder aus Diskretionsgründen äusserste Zurückhaltung im Verkehr mit ihrer Bank an den Tag legten und ein Grossteil davon zudem in Fernost beheimatet und weder der hiesigen noch der englischen Sprache mächtig war. Die Beschuldigte ging um- sichtig und gezielt vor, machte wahrheitswidrige Angaben darüber, in welcher Form sie die scheinbare Instruktion von den Kunden erhalten habe (ob per Tele- fon, E-Mail, Letter, CRO Decision), füllte die Bankformulare falsch aus, visierte diese selbst und liess sie teilweise durch weitere Mitarbeitende der Bank mitun-
- 92 - terzeichnen. Diese mit Stempel und/oder Zweitunterschrift versehenen Formulare leitete sie schliesslich ganz gezielt in der Absicht weitere, dass die damit in einen Irrtum versetzten Mitarbeitenden im Backoffice der AG._____ Bank die geplanten Überweisungen vornehmen würden. Wenn in Lehre und Rechtsprechung die Rede davon ist, der Tatbestand des Betruges fusse auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen solle, dann ist dem grundsätzlich zuzustimmen. Entsprechend kommt dem Merkmal der Arglist die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten ver- botenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzu- schränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht (BGE 135 IV 76 E. 5.2.). Dass das raffiniert aufeinander abgestimmte und offenkundig planmässige Vorgehen der Beschul- digten alles andere als eine einfache Lüge darstellt, welche leicht überprüfbar gewesen wäre, liegt auf der Hand. Das irreführende Verhalten der Beschuldigten muss im Ergebnis klarerweise als qualifizierte Täuschungshandlung(en) und da- mit als arglistig bezeichnet werden. Mittels dieser Täuschungshandlungen ist es der Beschuldigten schliesslich gelungen, die Mitarbeitenden im Backoffice der AG._____ Bank dergestalt in die Irre zu führen, dass diese davon ausgehen mussten, der Wortlaut der ihnen jeweils unterbreiteten Formulare entspreche dem tatsächlichen Willen der Kontoinhaber. Entsprechend veranlassten sie in der Fol- ge die Überweisungen. Insofern damit offene Rechnung der Beschuldigten begli- chen wurde, war sie direkt unrechtmässig bereichert. Sofern die Überweisung zu Gunsten eines Dritten erfolgte, war dieser dadurch unrechtmässig bereichert. In beiden Fällen entstand beim betroffenen Bankkunden durch diese Vermögens- disposition unmittelbar ein Vermögensschaden. Der objektive Tatbestand des Betruges ist auch hinsichtlich der unautorisierten Überweisungen erfüllt.
E. 2.3.1.3 Angesichts des Vorgehens der Beschuldigten kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass sie in subjektiver Hinsicht wissentlich und willentlich
- 93 - agierte. Ihr detailliert durchdachtes und planmässiges Vorgehen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sie direkt vorsätzlich handelte. Wie die Vorderrichter bereits zutreffend erwogen, strebte sie mit ihrem Verhalten eine wirtschaftliche Besserstellung an, die einerseits direkt sie selbst betraf (nämlich dort wo sie Bar- geldbezüge für eigene Zwecke tätigte oder Überweisungen zu Gunsten von ihren Gläubigern veranlasste um auf diese Weise ihre Schulden zu tilgen) und anderer- seits Dritte begünstigte, welche keinen entsprechenden Anspruch hatten. Ent- sprechend handelte sie bei den unautorisierten Bargeldbezügen wie auch bei den unautorisierten Überweisungen mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.
E. 2.3.1.4 Die Vorinstanz erwog weiter, die Beschuldigte habe im Zeitraum vom
E. 2.3.1.5 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschuldigte sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gehandelt und zudem das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB erfüllt hat. Der betreffende Schuldspruch der Vorinstanz ist daher uneinge- schränkt zu bestätigen.
- 94 -
E. 2.3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid umfangreiche und zutref- fende theoretische Ausführungen zum Straftatbestand der Urkundenfälschung gemacht. Diese brauchen nicht mehr wiederholt zu werden. Darauf ist vorerst vollumfänglich zu verweisen (Urk. 161 S. 126 ff.).
E. 2.3.2.1 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte hinsichtlich der gefälschten Bank- überweisungs- und Kreditantragsformulare vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen (Urk. 161 S. 131 f.). Damit bleibt noch der Sachverhalt rund um die gefälschten Bargeldbezugsbelege einer rechtlichen Würdigung zu unter- ziehen. Wie es der Name bereits suggeriert, dienen die fraglichen Bargeld- bezugsbelege als Quittung dafür, dass der Kunden den von ihm gewünschten Bargeldbezug in Auftrag gegeben, und das Bargeld in derselben Höhe in Emp- fang genommen hat. Der Bargeldbezugsbeleg ist mit anderen Worten dazu bestimmt und aufgrund der unterschriftlichen Bestätigung auch dazu geeignet, den zuvor beschriebenen, obligatorischen Vorgang zwischen der Bank und ihrem Kunden zu beweisen. Damit kommt ihm zweifelsohne Urkundencharakter im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu, was auch die Vorinstanz korrekterweise fest- hielt. Erstelltermassen hat die Beschuldigte auf diversen Bargeldbezugsbelegen die Unterschrift der jeweiligen Kontoinhaber gefälscht, um auf diese Weise gegenüber der Bank den wahrheitswidrigen Eindruck zu erwecken, die Kunden hätten einerseits den Bargeldbezug gewünscht und zudem andererseits die betreffenden Summen auch in Bar entgegen genommen. Da jedoch nicht der Kunde Aussteller des Beleges war, der auf seinen Namen und auf sein Konto lautete, sondern in Tat und Wahrheit die Beschuldigte, stimmte der tatsächliche Aussteller nicht mit dem scheinbar erkennbaren Aussteller überein. Das Vorgehen der Beschuldigten stellt eine eigentliche Urkundenfälschung im engeren Sinne dar, was bereits die Vorinstanz korrekt erkannte. Das Nachmachen einer fremden Unterschrift stellt dabei geradezu den Idealtyp einer Urkundenfälschung dar (BGE 118 IV 259). Die erbetene Verteidigung stellte sich im Berufungsverfahren erneut auf den Standpunkt, im innerchinesischen Geschäftsverkehr würde anstelle einer Unterschrift ein Stempel mit dem Namen verwendet (Urk. 215 S. 10 ff.). Dazu hat bereits die Vorinstanz das Notwendige ausgeführt, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 161 S. 130).
- 95 -
E. 2.3.2.2 In subjektiver Hinsicht erfordert die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB zunächst neben Vorsatz auch eine Täuschungsabsicht, wobei eine Eventualabsicht für die Tatbestandsverwirklichung ausreicht. Hinzu kommt, dass bei der Täterschaft alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen muss. Ob sich diese Absicht in der Folge verwirklicht oder nicht, ist hin- gegen irrelevant (Trechsel/Erni, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2012, N 12 f. zu Art. 251). Aufgrund der gesamten Tatausführung steht zweifellos fest, dass die Beschuldigte direkt vor- sätzlich gehandelt hat. Es ging ihr dabei darum, die Mitarbeitenden im Backoffice- Bereich der Bank zu täuschen, um auf diese Weise Bargeld zu erlangen. Dabei verfolgte sie die Absicht, die betroffenen Kunden am Vermögen zu schädigen, um sich selbst oder einem anderen dadurch einen Vorteil zu verschaffen. Damit hat die Beschuldigte sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale der Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt.
E. 2.3.2.3 Dass die Beschuldigte während knapp zwei Jahren in einer Vielzahl von Fällen und zum Nachteil von mehreren Kunden Bargeldbezugsbelege fälschte, ist erstellt. Entsprechend hat die Vorinstanz richtigerweise auf mehrfache Tat- begehung erkannt.
E. 2.3.3 Die durch die Verteidigung erhobenen Vorwürfe und Mutmassungen erweisen sich in verschiedener Hinsicht als haltlos. Zunächst ist darauf hin- zuweisen, dass die Anklagebehörde mit Schreiben vom 13. November 2009 respektive vom 3. Dezember 2009 bei der AG._____ Bank diverse Geschäftsun- terlangen einverlangte. Diesem Ersuchen kam die AG._____ Bank am 23. De- zember 2009 nach, indem sie der Anklagebehörde die hier interessierende CD zukommen liess. Diese CD leitete die Anklagebehörde ihrerseits nach vorherge- hender telefonischer Absprache mit der Verteidigung am 20. August 2010 an die- se weiter (Urk. 18/42). Die Verteidigung ihrerseits retournierte die CD am 24. Au- gust 2010, nachdem sie sich vereinbarungsgemäss eine Kopie davon machte (Urk. 18/43). Der Inhalt der Daten-CD wurde schliesslich ausgedruckt und akten- kundig gemacht. Es handelt sich dabei namentlich um ein- (Urk. 50/1-372) und ausgehende Mailkorrespondenz (Urk. 51/1-387) von involvierten Mitarbeiter/- innen der AG._____ Bank, gesendete und gelöschte Mailkorrespondenz (Urk. 52/1-406), Call-Memos (Urk. 53/1-49), Kundenkorrespondenz (Urk. 54/1-37) so- wie Mobiltelefonrechnungen für den Anschluss der Beschuldigten mit entspre- chenden Verbindungsnachweisen, DHL-Versanddokumenten sowie Briefum- schläge von Einschreibesendungen (Urk. 55/1-28). Soweit die Verteidigung eine durch die Anklagebehörde zu vertretenden Gehörsverletzung moniert, erweist sich dieser Vorwurf sogleich als haltlos. Die Verteidigung wurde durch die Ankla- gebehörde mit sämtlichen Aktenstücken bedient und sie hatte vom 20. August 2010 bis zur Schlusseinvernahme vom 19. Mai 2011 ausreichend Zeit, um die fraglichen Belege zu sichten und entsprechende Anträge zu stellen. Dies umso mehr, als die Anklagebehörde der Verteidigung bereits am 29. April 2011 den vo- raussichtlichen Schlussvorhalt per Telefax zukommen liess (Urk. 18/44). Die da- mals geltende Strafprozessordnung des Kantons Zürich auferlegte der Anklage- behörde einerseits die prozessuale Pflicht, den belastenden und den entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachzuforschen (§ 31 StPO ZH). Andererseits war die Anklagebehörde jedoch auch gehalten, lediglich jene Beweismittel zu sam- meln und aktenkundig zu machen, welche zur Durchführung der Hauptverhand- lung notwendig erschienen (§ 30 Abs. 2 StPO ZH). Gleiches gilt im Übrigen auch im Anwendungsbereich der eidgenössischen Strafprozessordnung, welche den
- 22 - sogenannten Untersuchungsgrundsatz in Art. 6 StPO statuiert. Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklagevorwürfe basieren überwiegend auf den Zeugenaussagen und den Aussagen der Beschuldigten, welche diese im Rahmen der Strafuntersuchung zu Protokoll gab. In diesem Zusammenhang führte die Anklagebehörde vor Vorinstanz aus, nachdem die Beschuldigte sogar selbst – bis zum Widerruf ihres Geständnisses – eingeräumt habe, Belege und Auftrags- formulare wahrheitswidrig ausgefüllt zu haben, um die von ihr beabsichtigten Transaktionen zu veranlassen, sei nicht zu erwarten, dass sie in den internen Call Memos andere Gründe für die Transaktionen aufgeführt habe (Urk. 139 S. 11). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung noch aufzuzeigen sein wird, erweisen sich die von der Geschädigten in der Strafuntersuchung zu Protokoll gegebenen Zugeständnisse als durchaus glaubhaft. Dementsprechend ist in der Tat nicht einzusehen, inwiefern die auf der CD gespeicherten Unterlagen dazu geeignet sein sollen, die Beschuldigte zu entlasten. Bezeichnenderweise ist denn auch die Verteidigung nicht in der Lage, auch nur ein konkret die Beschuldigte entlasten- des Argument vorzubringen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, Mutmassungen anzustellen, indem sie ausführt, auf der CD würden sich unter den "Memos" etc. mit Sicherheit noch eine Vielzahl von Unterlagen finden, welche prozessrelevant und für die Beschuldigte entlastend seien. Bis dato konnte sie diese Hypothese jedoch mit keiner einzigen konkreten Unterlage untermauern und dies obwohl ihr, die gesamten Daten nunmehr seit – nota bene – über drei Jahren vorliegen. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, lassen sich aus den aktenkundigen Telefon- Verbindungsnachweisen keinerlei konkrete Rückschlüsse ziehen. Weder lässt sich damit belegen, wer mit wem telefoniert hat (es kann höchstens damit belegt werden, von welchem Telefon aus wann welcher Anschluss angewählt wurde), noch ergeben sich daraus irgendwelche Hinweise auf den Inhalt der Gespräche. Diese Verbindungsnachweise sind daher in beweisrechtlicher Hinsicht für die sich vorliegend stellenden Fragen nutzlos. Wie es sich mit den Call Memos verhält wurde bereits dargetan, auch daraus lässt sich – ebenso wie aus der Mail- korrespondenz – weder be- noch entlastendes Beweismaterial extrahieren. Ähnlich wie mit den Telefon-Verbindungsnachweisen verhält es sich schliesslich mit den DHL-Versanddokumenten sowie Briefumschlägen von Einschreibesen-
- 23 - dungen. Auch hier lässt sich den betreffenden Dokumenten nicht entnehmen, was konkret postalisch versandt wurde. Soweit jedoch die Verteidigung vorbringt, es habe sich dabei um die kompletten Kontoauszüge der jeweiligen Geschädigten gehandelt, ist auf zweierlei hinzuweisen. Erstens stellt die Behauptung der Vertei- digung nichts weiter als eine reine Mutmassung dar, die durch nichts zu belegen ist. Zweitens würde eine nachträgliche Kenntnisnahme der deliktischen Vorgänge durch die Geschädigten, das gegebenenfalls tatbestandsmässige Verhalten der Beschuldigten nicht ungeschehen machen. Die der Beschuldigten zur Last geleg- ten Delikte sind allesamt als Offizialdelikte konzipiert. Deren strafrechtliche Ver- folgung stünde damit ohnehin nicht im Belieben der jeweiligen Geschädigten, weshalb auch unter diesem Titel nichts zu Gunsten der Beschuldigten abgeleitet werden kann. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist daher der beantragten Untersuchungsergänzung hinsichtlich der Urk. 53 bis 55 nicht stattzugeben. Der betreffende Beweisantrag ist abzuweisen.
3. Kritik der Verteidigung an der Untersuchung
E. 2.4 Die Vorinstanz erwägt unter Ziffer 3.4 des angefochtenen Entscheides zutreffend, dass die Beschlagnahme im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates begründe. Daraus leitet sie ab, dass über die Verwendung von beschlag- nahmten Vermögenswerten, welche im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung gemacht wurden, im Strafurteil nicht zu befinden sei. Dagegen stelle die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB ein Sicherungsinstrument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung dar. Diese Art der Beschlagnahme wirke, ähnlich wie ein vorsorgliche Massnahme, über die Rechtskraft des Straf- urteils hinaus und zwar solange, bis sie durch eine Massnahme des Schuld- betreibungs- und Konkursrechtes abgelöst werde. Dem blossen Sicherungszweck entsprechend würden daher die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibe die Beschlagnahme bis zur Einleitung der
- 106 - Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen. Ent- sprechend sei die Grundbuchsperre hinsichtlich der Liegenschaften in C._____ sowie die Beschlagnahme der Barschaft von CHF 300'160.-- nach Eintritt der Rechtskraft aufrechtzuerhalten bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungs- massnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden habe (Urk. 161 S. 165). Die- se zutreffenden Erwägungen decken sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009, E. 1.4.2.) und wurden von der Verteidigung auch nicht in Abrede gestellt. Darauf kann in Bestäti- gung der vorinstanzlichen Anordnung vollumfänglich verwiesen werden. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenreglung zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 20'000.-- anzu- setzen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt die einzig appellierende Beschuldigte mit ihren Anträgen fast vollumfänglich. Es ist aufgrund der Freisprüche von den Urkundendelikten sowie der Reduktion der Strafe allerdings angezeigt, die Kosten im Umfang von 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da die Beschuldigte mit ihrer Berufung zum weit überwiegenden Teil unterliegt, sind ihr die Kosten zu 9/10 aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter dem Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückforderung auf 9/10 der Kosten beschränkt ist.
4. Für die erbetene Verteidigung der Beschuldigten ist keine Entschädigung zuzusprechen, zumal keine verlangt wurde und der erbetene Verteidiger ausführ- te, er mische sich "aus eigener Überzeugung" in den Straffall ein (Urk. 215 S. 2).
5. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf Entschädigung für notwendige Auslagen im Verfahren, wenn sie obsiegt
- 107 - (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a). Wenn eine Partei sich eines Antrages enthalten hat, hat sie jedoch praxisgemäss keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Griesser in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 2 zu Art. 428). Auf die Begehren der Vertreterin des Privatklägers 4, Rechtsanwältin lic. iur. BX._____, sowie des Ver- treters der Privatkläger 5, 7, 10, 11 und 12, Fürsprecher BY._____ um Zuspre- chung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren ist nicht einzutre- ten, da diese im Rechtsmittelverfahren keine Anträge gestellt und somit auch kei- nen Anspruch auf Entschädigung haben. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 1. November 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. […]
2. Von den folgenden Vorwürfen wird die Beschuldigte freigesprochen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB hinsichtlich je der ersten Überweisungen von 2.5., 2.7. und 2.12. sowie hinsichtlich der letzten Überweisung von 3.4.3., hinsichtlich der Überweisung von CHF 6'000.-- gemäss 3.13.1. und hinsichtlich der Überweisung von 3.16.2. von Anklageziffer I., − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hin- sichtlich 2. und 3. von Anklageziffer I. (Überweisungsformulare, Kreditantrags- formulare) sowie − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Kreditaufnahmen, Investitionen). 3.-9. […]
E. 2.4.1 Durch das Beweisverfahren wurde erstellt, dass die Beschuldigte die Kurz- zeichen und Unterschriften der Bankkunden I._____ und J._____ auf den Bank- formularen "Discretionary Management Mandat" je vom 30. Mai 2007 fälschte. Mit diesem Vorgehen erweckte sie einerseits den wahrheitswidrigen Eindruck, der be- treffende Kunde sei mit der Erhöhung der Kreditlimite und der hochriskanten An- lagestrategie (100% Aktien) einverstanden. Andererseits sollte damit wahrheits- widrig vorgegeben werden, die Urkunde stamme vom jeweiligen Kunden. Das Bankformular "Discretionary Management Mandat" dient dem Bankkunden dazu, seiner Bank hinsichtlich seiner Vermögensverwaltung die notwendigen Hand- lungsvollmachten zu erteilen. Zudem wird mittels dieses Formulars die konkrete Ausgestaltung der Bank-Kunden-Beziehung definiert. Im vorliegenden Fall ging es namentlich um die schriftliche Festlegung der vereinbarten Anlageformen und der
- 96 - Höhe der Kreditlimiten. Wie die Vorinstanz korrekterweise erwog, ist ein derarti- ges Bankformular, welches die Rechtsbeziehung zwischen Bank und Kunde ver- bindlich definiert, dazu bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeu- tung zu beweisen. Mit anderen Worten handelt es sich dabei also um eine Urkun- de im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Mit ihrem Verhalten erfüllte die Beschuldig- te in objektiver Hinsicht die Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung im en- geren Sinne (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Auch der subjektive Tatbestand ist aufgrund der deliktischen Vorgehensweise der Beschuldigten erfüllt. Sie handelte wissent- lich und willentlich, mithin vorsätzlich. Darüber hinaus beabsichtigte sie offensicht- lich, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nämlich eine höhere Bonuszahlungen aufgrund der namhaften Erhöhung des von ihr betreuten Anlagevolumens. Damit erfüllte sie auch den subjektiven Tatbestand der Urkun- denfälschung im engeren Sinne gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Auch hier liegt mehrfache Tatbegehung vor.
E. 2.4.2 Die Vorinstanz hat den Straftatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB korrekt dargetan und ausführliche theoretische Ausführungen hierzu gemacht. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Erstellt ist, dass die Beschuldigte am 29. Juni 2007 von H._____ in den Büroräumlichkeiten der AG._____ Bank an der … [Adresse] EUR 300'000.-- in bar übernahm, ver- bunden mit dem Auftrag des Geschädigten, diesen Betrag auf sein Konto AD._____ bei der AG._____ Bank in Zürich einzubezahlen. Trotz dieser klaren Instruktion seitens des Geschädigten, zahlte die Beschuldigte das erhaltene Bar- geld in der Höhe von EUR 300‘000.-- erstelltermassen nicht instruktionsgemäss auf das Konto des Geschädigten ein, sondern nahm es mit sich nach Hong Kong, wo sie es ihrem Cousin GQ._____ aushändigte. Indem die Beschuldigte das ihr anvertraute Geld instruktionswidrig ihrem Cousin in Hong Kong aushändigte, ver- fügte sie darüber als ob sie die Eigentümerin des Geldes wäre. Dass es sich beim anvertrauten Geld, um eine fremde, bewegliche Sache handelt, liegt auf der Hand. Etwas anderes wurde auch von der Verteidigung nie behauptet. Dadurch, dass die Beschuldigte das Geld nicht wie vereinbart auf das Konto in Zürich ein- bezahlte, sondern es mit sich nach Hong Kong nahm und es dort ihrem Cousin übergab, manifestierte sie in optima forma ihren Aneignungswillen. Durch dieses
- 97 - Verhalten der Beschuldigten entstand bei H._____ zumindest faktisch und vo- rübergehend ein Schaden. Hinsichtlich der Definition des Schadensbegriffes kann an dieser Stelle auf die betreffenden Ausführungen unter Ziff. 2.3.1.1. vorstehend verwiesen werden. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits ein vorübergehender Schaden tatbestandsmässig ist, spielt es für die rechtliche Beur- teilung vorliegend auch keine Rolle, ob die Beschuldigte zu einem späteren Zeit- punkt sogenannte Kompensationszahlungen zu Gunsten des Kontos "AD._____" von H._____ veranlasste (z.B. Urteil des Bundesgerichtes 6B_199/2011 vom 10. April 2012, E. 5.3.5.3.). Der objektive Straftatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wurde durch die Beschuldigte jedenfalls verwirklicht. In subjektiver Hinsicht wusste die Beschuldigte, wie die Instruktion des Geschädigten lautete und was sie demgemäss mit dem ihr anvertrauten Geld hätte tun sollen. Dessen ungeach- tet übergab sie das Geld willentlich und instruktionswidrig ihrem Cousin. Dieses Vorgehen der Beschuldigten war zweifelsohne von der Absicht getragen, ihren Cousin (zumindest vorübergehend) wirtschaftlich besserzustellen. Dies selbstre- dend ohne dass dieser gegenüber dem Geschädigten H._____ auch nur im Ent- ferntesten einen Anspruch auf finanzielle Besserstellung gehabt hätte. Wie die Vorinstanz weiter vollkommen zutreffend ausführte, ist es für die Tatbestands- mässigkeit der Vorgehensweise der Beschuldigten irrelevant, dass das Konto 'AD._____' einige Tage nach der Entgegennahme des zur Einzahlung bestimmten Geldbetrages von EUR 300'000.-- insofern ausgeglichen wurde, als der Konto- stand dem angepasst wurde, was H._____ aufgrund der aus seiner Sicht tatsäch- lich erfolgten Einzahlung erwartet hatte. Weil die Beschuldigte das Konto 'AD._____' nicht mit eigenen Mitteln, sondern mit aus unautorisierten Überwei- sungen stammenden Geldern von Dritten in der Gesamthöhe von EUR 300'000.-- äufnete, konnte die Vorinstanz mit Fug und Recht davon ausgehen, dass von ei- ner Ersatzbereitschaft seitens der Beschuldigten keine Rede sein konnte.
E. 2.4.3 Dass die Beschuldigte in ihrer Funktion als Anlage- und Kundenbetreuerin zunächst in der Stellung einer Prokuristin und ab 1. Januar 2007 als Vizedirektorin der AG._____ Bank selbstredend dem qualifizierten Straftatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB untersteht, bedarf – mit Verweis auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 161 S. 137) – keiner weiteren Erläuterungen mehr.
- 98 -
E. 2.5 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe wurden weder vor Vor- instanz noch im Berufungsverfahren geltend gemacht; solche sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
E. 2.6 Im Sinne einer Zusammenfassung der rechtlichen Würdigung ist festzu- halten, dass die Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Entscheides des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend 1. von Anklageziffer I. und 1.2. und 1.4. von Anklageziffer II. schuldig zu sprechen ist. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Anklageziffern II. 1.1. und 1.3. ist die Beschuldigte freizusprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zur Frage des anwendbaren Rechts sowie zu den allgemeinen Regeln der Strafzumessung geäussert und die not- wendigen theoretischen Ausführungen gemacht. Diese in allen Teilen zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz sind vollständig und bedürfen keiner Ergänzung; darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 161 S. 138 ff.). Im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung kommt die Vorinstanz zum Schluss es erscheine als ange- messen, die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen (Urk. 161 S. 152).
2. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren, die Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 30 Monaten zu verurteilen, wobei ihr 18 Monate teilbedingt zu gewähren seien, unter Anrechnung der Untersuchungs- haft von 375 Tagen. Zur Begründung dieses Antrages führte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung aus, aufgrund der zu korrigierenden Schuldsprüche sei auch die Strafzumessung zu korrigieren. Im weiteren verwies
- 99 - die Verteidigung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 213 S. 48 f.; Urk. 145).
3. In nicht zu beanstandender Art und Weise hat die Vorinstanz ihrer konkreten Strafzumessung den gewerbsmässigen Betrug als schwerstes von der Beschul- digten verübtes Delikt zugrunde gelegt. In Berücksichtigung sämtlicher für die Beurteilung der objektiven Tatschwere massgeblichen Komponenten wie Aus- mass des deliktischen Erfolgs, Art und Weise des Vorgehens, Grösse der an den Tag gelegten kriminellen Energie usw. kommen die Vorderrichter zum Schluss, das objektive Tatverschulden der Beschuldigten sei innerhalb des für den gewerbsmässigen Betrug zur Verfügung stehenden Strafrahmens von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 10 Jahren, als schwer einzu- stufen. Es rechtfertige sich deshalb eine Einsatzstrafe von rund 6 Jahren festzu- setzen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ging die Vorinstanz davon aus, die Beschuldigte habe aus rein finanziellen Motiven delinquiert, was im gewerbs- mässigen Handeln zum Ausdruck komme und aufgrund des qualifizierten Straf- rahmens nicht erneut erschwerend berücksichtig werden dürfe. Immerhin sei aber die Geldgier der Beschuldigten verschuldenserschwerend zu veranschlagen. Ver- schuldensrelativierend berücksichtigte die Vorinstanz sodann den Umstand, dass über die Hälfte des Deliktsbetrages auf die sogenannten Kompensationszahlun- gen entfallen sei. Die Beschuldigte habe diese ohne davon direkt zu profitieren in die Wege geleitet, um die Verluste auf den Konten der jeweiligen Begünstigten zu decken. Ob der Beschuldigten unter diesem Titel eine Verschuldensminderung zuzugestehen wäre, ist zumindest fraglich, dienten die sogenannten Kompensati- onszahlungen doch in erster Linie dazu, die unrechtmässigen Bezüge auf den betreffenden Konten zu verschleiern. Die Vorinstanz befasst sich unter dem Titel der Tatkomponente weiter mit der Frage, ob der Beschuldigten aufrichtige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB attestiert werden könne und kommt zusammen- gefasst zum Schluss, dies sei zu verneinen. Immerhin gesteht sie ihr dann aber aufgrund der erbrachten Rückzahlungen dennoch eine geringfügige Straf- minderung zu. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zwar materiell richtig und daher inhaltlich nicht zu beanstanden. Allerdings wäre diese Frage systematisch
- 100 - sauber nicht unter dem Titel Tatkomponente, sondern bei der Täterkomponente abzuhandeln gewesen. Ob sich jemand nämlich reumütig verhalten hat, oder nicht, wirkt sich nicht auf das Tatverschulden aus, sondern hat einen Einfluss auf die Höhe der Strafe. Entsprechend spricht der Gesetzgeber im Ingress von Art. 48 StGB von "Strafmilderung" und nicht etwa von "Verschuldensminderung". Schliesslich kommt die Vorinstanz zum Schluss, das subjektive Verschulden der Beschuldigten werde nur leicht durch die "teilweise zu vertrauensseelige Geschäftspraxis […] und die teilweise zu wenig konsequente Kontrolle der Mit- arbeitenden" der AG._____ Bank" relativiert. Insgesamt kommt die Vorinstanz zum Schluss, das in objektiver Hinsicht schwere Verschulden der Beschuldigten werde aufgrund der subjektiven Aspekte leicht relativiert, weshalb eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren angemessen sei. Die Vorinstanz hat sich in ih- ren einlässlichen Erwägungen zur Verschuldensbewertung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten ausführlich auseinander gesetzt und diese zu- treffend gewürdigt. Mit der zuvor erwähnten, marginalen systematischen Einschränkung, kann daher für die einzelnen Punkte ohne weiteres auf das ange- fochtene Urteil verwiesen werden. Die Höhe der Einsatzstrafe ist dem Verschul- den der Beschuldigten angemessen und kann ohne weiteres bestätigt werden.
4. Auch hinsichtlich der Tatkomponente der weiteren Delikte, hat sich die Vor- instanz ausführlich und de lege artis mit den verschiedenen Zumessungskriterien auseinander gesetzt. Auf die betreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Die Vorinstanz ist – insbesondere auch mit Blick auf ihr relativ grosses richterli- ches Ermessen – in nicht zu beanstandender Art und Weise zum Schluss gekommen, dass das Verschulden der Beschuldigten bezüglich der Veruntreuung insgesamt noch als leicht eingestuft werden könne. Demgegenüber kam sie betreffend den Tatbestand der Urkundenfälschung zum Schluss, das Verschulden sei insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Dies ist aufgrund der Frei- sprüche betreffend Anklageziffer II.1.1. und 1.3. leicht zu relativieren. In korrekter Anwendung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprinzips schluss- folgerten die Vorderrichter, der erwähnten Veruntreuung komme neben dem gewerbsmässigen Betrug kaum straferhöhende Wirkung zu. Dies sei einerseits
- 101 - darauf zurückzuführen, dass der letztgenannte Tatbestand verschuldensmässig ganz klar im Vordergrund stehe. Andererseits sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte einige Tage nach der Entgegennahme des Bargeldes das Konto von H._____ mit drei unautorisierten Kompensationszahlungen, für die sie vorlie- gend wegen gewerbsmässigen Betrugs zu verurteilen und zu bestrafen sei, auf den Stand gebracht habe, der zu erwarten gewesen wäre, wenn sie die Einzah- lung instruktionsgemäss vorgenommen hätte. Diese Erwägungen hätten zudem auch in analoger Weise Geltung für die gefälschten Bargeldbezugsbelege. Die Urkundenfälschungen würden keinen direkten Bezug zu den als gewerbsmässi- gen Betrug zu qualifizierenden unautorisierten Transaktionen gemäss Anklagezif- fer I. aufweisen. Die hypothetische Einsatzstrafe sei daher unter Einbezug dieser Nebendelikte insgesamt auf etwa 6 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. Diese Ein- schätzung kann mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen grundsätzlich übernommen werden, die Einsatzstrafe ist jedoch nach den Freisprüchen bezüg- lich mehrerer Urkundenfälschungen leicht zu korrigieren und auf 5 Jahre und 8 Monate festzusetzen.
5. Unter dem Titel Täterkomponente kann hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten auf deren Angaben in der Unter- suchung und im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf die diesbezüglich einlässli- che Zusammenfassung im angefochtenen Urteil (Urk. 3/4, Urk. 27/1-10, Urk. 138 S. 1 ff. und Urk. 161 S. 149) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhand- lung brachte die Beschuldigte vor, sie arbeite neu als Immobilienmaklerin und erziele ein Einkommen von netto Fr. 3'900.-- monatlich (Urk. 212 S. 3). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt sich der Biographie der Beschuldigten nichts entnehmen, was für die Strafzumessung von Relevanz wäre. Weder die recht schwierigen Jugendjahre der Beschuldigten, noch deren Vorstrafenlosigkeit finden nach ständiger Praxis des Bundesgerichts strafmin- dernd Berücksichtigung.
- 102 -
6. Die Vorinstanz hat weiter richtigerweise festgehalten, dass der Beschuldig- ten unter dem Titel Nachtatverhalten lediglich eine leichte Strafminderung zuzuer- kennen ist. Wohl hat sie im Verlauf der Untersuchung und nach Vorliegen einer geradezu erdrückenden Beweislast, ein relativ weitgehendes Geständnis abge- legt. Dieses liess sie jedoch in der Folge widerrufen, wobei sie vor Vorinstanz den teilweisen Widerruf des Geständniswiderrufes erklärte. Ein derartiges Verhalten kann nicht als kooperativ bezeichnet werden, weshalb, wenn überhaupt, höchstens eine leichte Strafminderung daraus abgeleitet werden darf. Aufgrund der geleisteten Rückzahlungen kann der Beschuldigten ein zumindest teilweise reumütiges Verhalten zugute gehalten werden, was eine leichte Strafminderung zur Folge hat. Von einer eigentlichen Einsichtigkeit respektive umfassender auf- richtiger Reue ist die Beschuldigte bis dato weit entfernt.
7. Bereits die Vorinstanz hat der Beschuldigten wegen des relativ langen Zeit- ablaufs seit der Tatbegehung und dem seitherigen Wohlverhalten eine leichte Strafminderung zuerkannt, wobei sie zu deren Gunsten auch positiv wertete, dass die Beschuldigte zwischenzeitlich auch beruflich wieder Fuss fasste. Diese positive berufliche Entwicklung konnte auch im Berufungsverfahren festgestellt werden und ist entsprechend zu würdigen.
8. Die Vorinstanz hat sich in ihren einlässlichen Erwägungen zur Straf- zumessung mit allen wesentlichen schuldrelevanten Komponenten ausführlich auseinander gesetzt und sämtliche Zumessungsgründe ausgesprochen gründlich und zutreffend gewürdigt. Wenn die Vorderrichter zusammenfassend zum Schluss kommen, aufgrund der unter der Täterkomponente ermittelten, straf- mindernden Faktoren wie das Teilgeständnis, der relativ lange Zeitablauf sowie das Wohlverhalten seit der Tat, sei eine deutliche Reduktion der Einsatzstrafe an- gezeigt, so kann dies mit Blick auf das relativ grosse Ermessen der Vorderrichter übernommen werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschul- digte zumindest in einem Teilbereich - nämlich hinsichtlich der geleisteten Rück- zahlungen - ein reumütiges und damit positives Nachtatverhalten an den Tag ge- legt hat, rechtfertigt es sich, bei einer Gesamtbetrachtung, die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten zu bestrafen.
- 103 -
E. 2.12 sowie hinsichtlich der letzten Überweisung von 3.4.3., hinsichtlich der Über-
- 12 - weisung von CHF 6'000.-- gemäss 3.13.1. und hinsichtlich der Überweisung von 3.16.2. von Anklageziffer I., der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich 2. und 3. von Anklageziffer I. (Überweisungs- formulare, Kreditantragsformulare) sowie der mehrfachen ungetreuen Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Kreditaufnahmen, Investiti- onen) wurde die Beschuldigte freigesprochen.
E. 3 Verfahrensgang
E. 3.1 Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz und auch im Berufungs- verfahren auf den Standpunkt, die Anklagebehörde habe die Strafuntersuchung unter verschiedenen Titeln unfair und zum Nachteil der Beschuldigten geführt. So führte sie zusammengefasst aus, Art. 6 StGB (recte: Art. 6 StPO) schreibe vor, dass die Strafbehörde von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären habe. Jedenfalls müsse der der Straftat zugrunde liegende Sachverhalt insgesamt sorgfältig und umfassend recherchiert werden. Dieser Maxime sei die Anklagebehörde nicht nachgekommen. Sie habe sich vielmehr unkritisch an den Behauptungen der Anzeigeerstatterin orientiert und die Strafuntersuchung letztlich im Sinne eines Zivilprozesses geführt. Diese einseitige Fokussierung habe dazu geführt, dass wesentliche Sachfragen ausser Acht gelassen respektive nicht angemessen gewürdigt worden seien. So sei beispielsweise nicht abgeklärt worden, wie die Kundenbeziehungen zwischen den Geschädigten und der AG._____ Bank zu- stande gekommen seien, was Inhalt der einzelnen Vertragsbeziehungen gewesen sei, wer als Kontaktperson fungiert habe und wie regelmässig der jeweilige Kon-
- 24 - takt stattgefunden habe. Während die Beschuldigte sofort nach Anzeigeerstattung aufgrund von Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt worden sei, habe der untersuchende Staatsanwalt die Anzeigeerstatterin dazu ermuntert mit den Kunden (sprich Geschädigten) zu kolludieren. Auf diese Weise habe die Anzeige- erstatterin die Zeugen über das Verfahren und die gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwürfe in Kenntnis gesetzt und entsprechend beeinflusst. Die Anzeigeerstatterin habe die Zeugen nicht nur instruiert, sondern auch deren Reise und den jeweiligen Aufenthalt in der Schweiz finanziert. Dieses Vorgehen, im Einverständnis und unter Mitwirkung der Anklagebehörde verletze den Grundsatz eines fairen Verfahrens und denjenigen des rechtlichen Gehörs in krasser Weise. Die Zeugeneinvernahmen seien dadurch zu einer reinen Alibiübung nach dem Diktat der Anzeigeerstatterin verkommen. Weiter beanstandet die Verteidigung, dass die Anklagebehörde die CD mit den Unterlagen der Anzeigeerstatterin nie gesichtet habe. Es sei Sache der Anklagebehörde, be- und entlastendes Material zu sammeln. Weil sie dies im Zusammenhang mit der Daten-CD nicht getan habe, habe sie nicht alle für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO verletzt. Die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte sei aus all diesen Gründen einsei- tig und nach Auffassung der Verteidigung "unfair" geführt worden (Urk. 145 S. 9 ff.; Urk. 213 S. 9 ff.). Schliesslich monierte die Verteidigung eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Die Anklagebehörde habe die Beschuldigte in Sicher- heitshaft versetzt, es dann aber unterlassen unverzüglich Rechtshilfegesuche im Zusammenhang mit der Einvernahme der Kunden zu stellen. Die angeordnete Untersuchungshaft sei aus heutiger Sicht eine reine Beugehaft gewesen. Während der gesamten, ca. 1-jährigen Untersuchungshaft hätten lediglich einige wenige Befragungen der Beschuldigten und der beeinflussten Zeugen statt- gefunden (Urk. 145 S. 21; Urk. 213 S. 24 und S. 40 ff.).
E. 3.2 Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Einwände der Verteidigung seien einerseits sehr allgemein gehalten und würden sich anderer- seits weitestgehend in blossen Behauptungen erschöpfen. Es gebe keinerlei sachliche Anhaltspunkte dafür, dass der untersuchende Staatsanwalt die AG._____ dazu ermuntert habe, mit den Geschädigten zu kolludieren. Dass sich
- 25 - die Staatsanwaltschaft zur Vermeidung des ebenso zeitintensiven wie punkto Ausgang ungewissen Rechtshilfeweges an die AG._____ gewandt habe, sei aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Sodann sei auch nicht nachvollziehbar aus welchem Grund die AG._____ mit ihren Kunden zum Nachteil der Beschul- digten hätte kolludieren sollen. Jede Transaktion, von der ein Kunde behaupte, sie sei ohne sein Wissen und damit unautorisiert vorgenommen worden, führe letztlich zu einer Erhöhung der von der AG._____ zu leistenden Entschädigung. Vor diesem Hintergrund spreche auch die Übernahme der Reisekosten der aus Fernost zur Zeugeneinvernahme nach Zürich gereisten Kunden durch die AG._____ nicht für kollusives Verhalten der Bank, sondern vielmehr für ihr evi- dentes Interesse an der Weiterführung der Kundenbeziehungen. Dafür, dass die AG._____ Bank ihre Kunden vor deren Einvernahme als Zeugen "im Detail instru- iert" habe bestünden keine konkreten Anzeichen. Ebenfalls keine Stütze in den Akten finde die Behauptung der Verteidigung, wonach die Staatsanwaltschaft die Unterlagen der von der AG._____ im Dezember 2009 eingereichten CD "nie ge- sichtet" habe. Die Staatsanwaltschaft müsse sich jedoch in diesem Zusammen- hang die Frage gefallen lassen, weshalb es über ein halbes Jahr gedauert habe, bis diese Akten der Verteidigung zugänglich gemacht worden seien. Da die CD jedoch keine die Beschuldigte entlastenden Beweismittel enthalte, könne diese daraus auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies umso weniger, als ihre Vertei- digung in der Untersuchung das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht bean- standet habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschuldigten sei nicht ersichtlich. Auch von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes könne kei- ne Rede sein. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft den rechtlich relevanten Sachverhalt – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschuldigte im damaligen Verfahrensstadium zu einem erheblichen Teil geständig gewesen sei – hinreichend abgeklärt. Als haltlos erweise sich schliesslich der Vorwurf der Ver- teidigung, die Staatsanwaltschaft habe es nach Anordnung der Untersuchungs- haft unterlassen, "zeitnah Untersuchungshandlungen anzuordnen und durchzu- führen", weshalb das Beschleunigungsgebot verletzt sei. In den Wochen und Mo- naten nach Erlass des Vorführungsbefehls gegen die Beschuldigte bzw. deren In- haftierung seien eine Vielzahl von Untersuchungshandlungen in Auftrag gegeben
- 26 - und durchgeführt worden (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Editio- nen, Einvernahmen, Rechtshilfeersuchen). Eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes sei unter diesen Umständen nicht auszumachen (Urk. 161 S. 27 ff.).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat sich soweit tunlich vorab mit der wenig konkreten und weitgehend auf Hypothesen beruhenden Kritik der Verteidigung an der Unter- suchungsführung auseinandergesetzt. Mit durchwegs einleuchtenden Argumen- ten und zutreffender Begründung hat sie die einzelnen Einwände der Verteidigung entkräftet. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann deshalb an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 161 S. 27 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich daher lediglich als Ergänzungen zum bereits Gesagten. Die Verteidigung moniert, die Anklagebehörde habe die AG._____ Bank ermun- tert, "mit den Bankkunden zu kommunizieren (kolludieren)" (Urk. 145 S. 9; Urk. 213 S. 9 ff.). Abgesehen davon, dass der Anklagebehörde hier zumindest un- terschwellig unlautere Machenschaften in der Untersuchungsführung unterstellt werden – die Vorinstanz spricht zurecht von haltlosen und tendenziösen Behaup- tungen – sind die Vorbringen der Verteidigung auch in verschiedener Hinsicht wi- dersprüchlich. Zum einen ist nicht erkennbar, was für ein Interesse die AG._____ Bank daran haben könnte, sozusagen als Handlangerin der Staatsanwaltschaft möglichst viele, bis dahin nichtsahnende Geschäftskunden auf den Plan zu rufen. Wie die Vorinstanz hierzu bereits zutreffend erwog, würde es vielmehr im Interes- se der AG._____ Bank liegen, die Anzahl der unautorisierten Transaktionen mög- lichst tief zu halten. Schliesslich wird es ja dereinst die AG._____ Bank sein, die ihren Kunden gegenüber für den mutmasslich entstanden Schaden einzustehen haben wird. Widersprüchlich argumentiert die Verteidigung aber auch insofern, als sie einerseits die Behauptung in den Raum stellt, die AG._____ Bank habe zum Nachteil der Beschuldigten mit den jeweiligen Geschädigten kolludiert (Urk. 145 S. 9). Wenig später nimmt die Verteidigung in ihrem Plädoyer vor Vorinstanz dann aber andererseits den folgenden, inhaltlich konträren Standpunkt ein: "Auf der anderen Seite tolerierte und unterstützte die Staatsanwaltschaft, dass die Anzei-
- 27 - geerstatterin mit den Kunden in Kontakt trat und Informationen betreffend den [recte: die] Konten/Anlagen für die Staatsanwaltschaft sammelte. Dass die Anzei- geerstatterin aber diese Kontakte mangels gut chinesisch sprechender Mitarbeiter auch nicht annähernd vernünftig bearbeiten konnte, liegt auf der Hand. Die dafür eingesetzte Mitarbeiterin hatten einen 3-monatigen Sprachkurs absolviert, damit erfüllt sie die hierzu notwendigen Voraussetzungen nicht" (Urk. 145 S. 21). Die Antwort auf die Frage, wie denn die in sprachlicher Hinsicht angeblich vollends unqualifizierte Mitarbeiterin der AG._____ Bank trotz der Sprachbarriere mit den Geschädigten aus Fernost substanziell zum Nachteil der Beschuldigten kolludie- ren konnte, bleibt die Verteidigung freilich schuldig. Ausserdem ist es schwer vor- stellbar, dass man die millionenschweren Bankkunden mit einer Reise und mit Taschengeld dazu hat bringen können, in die Schweiz zu kommen und als Zeu- gen auszusagen. Weiter beanstandet die Verteidigung, dass das "umfassende Geständnis" der Beschuldigten ausschliesslich deshalb erfolgt sei, weil ihr die Anklagebehörde für diesen Fall eine Entlassung aus der ohnehin überlangen Untersuchungshaft in Aussicht gestellt habe. Die Beschuldigte sei ohne Perspektive gewesen und habe das Geständnis zweifellos unter brachialem Geständnisdruck abgelegt (Urk. 213 S. 41). Damit bringt die Verteidigung zweierlei vor. Einerseits lässt die Beschuldig- te mit dieser Argumentation ihr bis dahin zu Protokoll gegebenes Geständnis widerrufen, andererseits macht sie etwas sibyllinisch sinngemäss geltend, die Anklagebehörde habe sich verbotener Beweiserhebungsmethoden bedient. Ob und – gegebenenfalls – wie das widerrufene Geständnis zu werten ist, wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären sein. Vorweg ist jedoch zu prüfen, ob die Geschädigte mittels verpönter Einvernahmemethoden zu einem Geständnis veranlasst wurde. Soweit die Verteidigung geltend macht, die Beschuldigte habe unter dem Druck der fortdauernden Untersuchungshaft ein Geständnis abgelegt, gilt es vorerst festzuhalten, dass die Beschuldigte am 30. November 2007 ver- haftet wurde (Urk. 26/3) und bis zum 9. Dezember 2008 in Untersuchungshaft war. Der Entlassungsbefehl wurde um 11:52 Uhr ausgestellt und am selben Tag um 15:25 Uhr vollzogen (Urk. 26/37). Ihr Geständnis legte die Beschuldigte massgeblich in den Einvernahmen vom 8. Dezember 2008, 09.15 Uhr
- 28 - (Urk. 29/14) sowie vom 12. November 2009 (Urk. 29/15 und Urk. 29/16) und vom
29. Mai 2011 (Urk. 29/17) ab. Einzig die Einvernahme vom 8. Dezember 2008 fiel damit noch in die Zeitspanne, in welcher sich die Beschuldigte in Untersuchungs- haft befand. Weshalb sie nach ihrer Haftentlassung in drei weiteren Einver- nahmen sogar noch weitergehende Zugeständnisse hätte machen sollen, obwohl sie sich dannzumal bereits seit mindestens 11 Monaten auf freiem Fuss befand, ist – ausgehend von der Argumentation der Verteidigung – absolut nicht nachvoll- ziehbar. Sowohl § 154 StPO ZH, als auch Art. 140 Abs. 1 StPO sehen vor, dass es den Untersuchungsbehörden bei der Beweiserhebung untersagt ist, Drohun- gen auszusprechen, oder Versprechungen zu machen. Beweise, die unter Miss- achtung dieses Verbotes erlangt werden, dürfen nicht verwendet werden. Die geltende Strafprozessordnung spricht expressis verbis von einer absoluten Unverwertbarkeit (Art. 141 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO). Im Geltungsbereich der züricherischen Strafprozessordnung ging die Mehrheit der Lehrmeinungen davon aus, dass die Missachtung der gestützt auf § 154 StPO ZH verbotenen Beweiserhebungsmethoden grundsätzlich die beweismässige Unver- wertbarkeit der betreffenden Beweismittel zur Folge habe (Schmid, in: Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2007, N 28 zu § 154 mit weiteren Verweisen). Dafür, dass die Anklagebehörde der Beschuldigten in irgendeiner Art und Weise im Hinblick auf ein Geständnis unzu- lässige Versprechungen gemacht, oder etwa im umgekehrten Fall mit der Fort- dauer der Untersuchungshaft gedroht hätte, gibt es keinerlei Hinweise in den Akten. Entsprechend ist auch die Verteidigung nicht in der Lage, den von ihr vor- gebrachten Einwand konkret zu belegen. Sie belässt es dabei, reichlich unsub- stantiiert auszuführen, "dass die Entlassung an ein 'umfassendes' Geständnis gebunden " gewesen sei (Urk. 145 S. 22; Urk. 213 S. 40). Hinzu kommt, dass die Verteidigung in sämtlichen Einvernahmen anwesend war. Keiner einzigen Einver- nahme lässt sich entnehmen, dass die Verteidigung aufgrund von ihrer Meinung nach unzulässigen Einvernahmemethoden einen betreffenden Protest zu Proto- koll gegeben hätte. Auch in Bezug auf die Anträge der Anklagebehörde auf Fort- setzung der Untersuchungshaft (Urk. 26/28; Urk. 26/31; Urk. 26/35) brachte die Verteidigung nie etwas dergleichen vor, sondern verzichtete vielmehr auf
- 29 - Stellungnahme (Urk. 26/29; Urk. 26/32; Urk. 26/36). Wäre es aber tatsächlich so gewesen, dass die Anklagebehörde durch ihre angebliche Untätigkeit die Unter- suchungshaft ungebührlich verzögert hätte, so wäre doch zu erwarten gewesen, dass sich die Verteidigung entsprechend zur Wehr gesetzt hätte. Abgesehen davon, dass sie in der fraglichen Zeit kein einziges Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft gestellt hat, hat sie es nicht einmal für nötig befunden, sich zum Antrag der Anklagebehörde auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ver- nehmen zu lassen. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich der Einwand der Verteidigung in einer unsubstantiierten Behauptung erschöpft, die sich durch nichts belegen lässt. Sowohl ihr eigenes Verhalten, als auch die Chronologie der Ereignisse sprechen klarerweise gegen den Standpunkt der Verteidigung. Unter diesen Umständen besteht kein Raum für die Annahme, die Geständnisse der Beschuldigten seien seitens der Anklagebehörde unter Zuhilfenahme von verbotenen Beweiserhebungsmethoden erlangt worden. Es kann keinesfalls von Beugehaft gesprochen werden. Entsprechend sind die Einvernahmen der Beschuldigten (Urk. 29/14-17) vollumfänglich als Beweismittel verwertbar. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwürfe
E. 3.4 Mit Verfügung vom 6. März 2013 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern sodann Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen der Beschuldig- ten Stellung zu nehmen (Urk. 181). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging am 27. März 2013 ein (Urk. 186); gleichentags ging auch die Stellungnahme der Privatklägerin 3 ein (Urk. 187). Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht
- 14 - vernehmen. Mit Verfügung vom 16. April 2013 wurde den Parteien Frist zur frei- gestellten Vernehmlassung zu den eingereichten Stellungnahmen angesetzt (Urk. 191), woraufhin die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 3 auf Vernehmlassung verzichteten (Urk. 193 und 195) und die Beschuldigte ihre Vernehmlassung am 15. Mai 2013 einreichte (Urk. 198). Schliesslich wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern Frist zur Vernehmlassung zur Eingabe der Beschuldigten angesetzt (Urk. 200). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 3 teilten ihren Verzicht auf Vernehmlassung mit (Urk. 205 und 206), die übrigen Privatkläger liessen sich nicht verlauten. Die Beweisanträge der Beschuldigten wurden mit Verfügung vom 24. Juni 2013 einstweilen abgewiesen (Urk. 208).
E. 3.5 Mit Schreiben vom 19. März 2013 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ dem Berufungsgericht mit, dass die Beschuldigte ihn mit ihrer Verteidigung im Be- rufungsverfahren beauftragt habe, das amtliche Verteidigungsmandat von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ jedoch unverändert weiterdauere (Urk. 183).
E. 4 Umfang der Berufung
E. 4.1 Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Frei- sprüche gemäss Dispositiv Ziffer 2, der Entscheide betreffend verschiedene Schadenersatzbegehren gemäss Dispositiv Ziffern 10-12, der Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 13 sowie der Entscheide betreffend Prozessentschädi- gungen gemäss Dispositiv Ziffern 15-20 vollumfänglich an (vgl. Urk. 170; Prot. II S. 15 ff.).
E. 4.2 Im Umfang der nicht angefochtenen Punkte ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 404 StPO). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil hernach zu überprüfen.
E. 5 Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Vorliegend stehen mutmassliche Delikte aus den Jahren 2004 bis 2007 zur Beurteilung an. Der vorinstanzliche Entscheid erging am 1. November 2012. Nach dem Gesagten stellt sich zunächst die Frage nach dem anwendbaren Prozessrecht.
E. 5.1 Nachfolgend wird verschiedentlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen sein. Dies geschieht jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies jedes Mal ausdrücklich erwähnt wird.
- 15 -
E. 5.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 10. November 2011 6B_170/2011 E. 1.2.). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Prozessuales
1. Zum anwendbaren Prozessrecht
E. 9 Der Anrechnung der durch die Beschuldigte erstandenen Untersuchungshaft von insgesamt 375 Tagen steht mit Blick auf Art. 51 StGB nichts entgegen.
E. 10 Die Privatkläger 2 und 8 (D._____ und E._____) werden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 11 Der Privatkläger 9 (F._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 12 Die Privatklägerin 13 (G._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen
- 108 -
E. 13 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 35'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'560.– Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. 111.25 Kanzleikosten Fr. 259.50 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 14 […]
E. 15 Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 (H._____) für das Strafverfah- ren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 17'440.30 zu bezahlen.
E. 16 Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 (I._____) für das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 18'760.87 zu bezahlen.
E. 17 Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (J._____) für das Strafverfah- ren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 17'085.07 zu bezahlen.
E. 18 Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 (K._____ Ltd.) für das Straf- verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 16'247.17 zu bezahlen.
E. 19 Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 11 (L._____ Foundation) für das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 16'247.17 zu bezahlen.
E. 20 Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 12 (M._____ Ltd.) für das Straf- verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 16'247.17 zu bezahlen.
E. 21 (Mitteilung)
E. 22 (Rechtsmittel)"
2. Auf das Begehren der Vertreterin des Privatklägers 4, Rechtsanwältin lic. iur. BX._____, um Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Beru- fungsverfahren wird nicht eingetreten.
3. Auf das Begehren des Vertreters der Privatkläger 5, 7, 10, 11 und 12, Für- sprecher BY._____, um Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten.
- 109 -
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, − der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB hinsichtlich 2. von Anklageziffer II. sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich 1. von Anklageziffer I. und 1.2. und 1.4. von Anklageziffer II.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Anklage- ziffern II. 1.1. und II. 1.3. wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 375 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2008 beschlagnahmte Forderung gegen B._____ wird nach Eintritt der Rechts- kraft im Umfang von Fr. 275'000.--, zuzüglich Zins zu 3,2% seit
21. November 2006 (soweit Zins noch nicht bezahlt), eingezogen und B._____ wird verpflichtet, Fr. 275'000.--, zuzüglich Zins zu 3,2% seit
21. November 2006 (soweit Zins noch nicht bezahlt), der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu bezahlen; die Schuldverpflichtung von B._____ aus dem Darlehen vom 21. November 2006 wird im Umfang der geleisteten Zahlung getilgt.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. August 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'980.23 (Lagerort: Bezirksgerichtskasse / Beleg Nr. …) wird samt allfälligen Erträgen nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 110 -
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Dezember 2007 beschlagnahmte Armbanduhr 'Patek Philippe' und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Oktober 2008 beschlagnahmten Gegenstände (Handtaschen, Geldbörsen, Schmuck etc.) sowie die Bar- schaft von GBP 370.-- (Lagerort: Bezirksgerichtskasse / SK … und SK …) werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet und der Erlös wird nach Abzug der Ver- wertungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat nach Eintritt der Rechtskraft als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögens- vorteil Fr. 700'000.-- zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die Ersatzforderung gegen die Beschuldigte nach Eintritt der Rechtskraft beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. November 2007 hinsichtlich Grundbuch Blatt … (Stockwerkeigentum, 70/1000 Mitei- gentum an Nr. GBBl …), Grundbuch Blatt … (Miteigentumsanteil, 1/28 Mit- eigentum an GBBl …) und Grundbuch Blatt … (Miteigentumsanteil, 1/28 Miteigentum an GBBl …) im Grundbuch des Grundbuchamts C._____- Zürich angeordnete Grundbuchsperre und die mit Verfügung der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 17. Oktober 2008 angeordnete Beschlagnahme der Barschaft von Fr. 300'160.-- bleiben nach Eintritt der Rechtskraft auf- rechterhalten bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsicht- lich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.
9. Über die Verwendung des Erlöses aus der eingezogenen Forderung gemäss Ziffer 4 vorstehend sowie des auf die Ersatzforderung gemäss Ziffer 7 vorstehend entfallenden Erlöses wird nach rechtskräftiger Erledigung des Zivilprozesses in Sachen Privatklägerin 3 (AG._____ Bank AG) gegen die Beschuldigte in einem separaten Verfahren entschieden.
- 111 - Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, den Erlös der ein- gezogenen Forderung gemäss Ziffer 4 vorstehend und den auf die Ersatz- forderung gemäss Ziffer 7 vorstehend entfallenden Erlös auf ein separates Konto einzuzahlen und die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich darüber zu informieren. Die Parteien im Zivilprozess CG080107-L, anhängig beim Bezirksgericht Zürich, werden aufgefordert, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich über den Eintritt der Rechtskraft dieses Zivilprozesses zu informieren.
10. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Disp. Ziff. 14) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.-- amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht für 9/10 der Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − folgende Privatkläger: − Rechtsanwalt lic. iur. BV._____, … [Adresse], für sich und fol- gende Privatkläger:
1. +T._____-…, Angehörige:
a) GA._____,
b) BG._____
c) BH._____
d) BI._____
e) BJ._____
6. GA._____
- 112 - − 2. D._____, Zustelladresse: c/o AG._____ Bank AG, … [Ad- resse], − Dr. iur. BZ._____, …, für sich und die Privatklägerin
3. AG._____ Bank AG, … [Adresse], − Rechtsanwältin lic. iur. BX._____, …, für sich und den Privatklä- ger
4. H._____ − Fürsprecher BY._____, …, für sich und die Privatkläger
5. I._____
7. J._____
10. K._____ Limited,
11. L._____ Foundation
12. M._____ Limited − 8. E._____, Zustelladresse: c/o AG._____ Bank AG, … [Ad- resse], − Dr. iur. BW._____, …, für sich und den Privatkläger
9. F._____ − 13. G._____, … [Adresse], − B._____, … [Adresse], Verfahrensbeteiligter sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − folgende Privatkläger: − Rechtsanwalt lic. iur. BV._____, … [Adresse], für sich und folgen- de Privatkläger:
1. +T._____-…, Angehörige:
a) GA._____,
b) BG._____
c) BH._____
d) BI._____
e) BJ._____
6. GA._____ − 2. D._____, Zustelladresse: c/o AG._____ Bank AG, … [Ad- resse], − Dr. iur. BZ._____, …, für sich und die Privatklägerin
3. AG._____ Bank AG, … [Adresse], − Rechtsanwältin lic. iur. BX._____, …, für sich und den Privatklä- ger
- 113 -
4. H._____ − Fürsprecher BY._____, …, für sich und die Privatkläger
5. I._____
7. J._____
10. K._____ Limited,
11. L._____ Foundation
12. M._____ Limited − 8. E._____, Zustelladresse: c/o AG._____ Bank AG, … [Adresse], − Dr. iur. BW._____, …, für sich und den Privatkläger
9. F._____ − 13. G._____, … [Adresse], − B._____, … [Adresse], Verfahrensbeteiligter und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]), betreffend Dispositiv- ziffer 7 − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme, betreffend Dispositivziffer 7; − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme, betreffend Dispositivziffer 7; − das Grundbuchamt C._____-Zürich, … [Adresse], als Dispositivauszug gemäss Dispositivziffer 8; − das Betreibungsamt …, … [Adresse], als Dispositivauszug gemäss Dispositivziffer 8.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 114 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Mai 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120516-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 16. Mai 2014 in Sachen A._____, Beschuldigte und I. Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und erbeten verteidigt ab 06.03.2013: Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen B._____, Verfahrensbeteiligter und II. Berufungskläger (Nichteintreten) sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
1. November 2012 (DG110379)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. November 2011 ist bereits dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung vom 1. November 2012 beigeheftet worden (Urk. 70). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 161 S. 171 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, − der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB hinsichtlich 2. von Anklageziffer II. sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich 1. von Anklageziffer I. und 1. von Anklageziffer II.
2. Von den folgenden Vorwürfen wird die Beschuldigte freigesprochen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB hinsichtlich je der ersten Überweisungen von 2.5., 2.7. und 2.12. sowie hinsichtlich der letzten Überweisung von 3.4.3., hinsichtlich der Überweisung von CHF 6'000.-- gemäss 3.13.1. und hinsichtlich der Überweisung von 3.16.2. von Anklageziffer I., − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich 2. und 3. von Anklageziffer I. (Überweisungsformulare, Kreditantragsformulare) sowie − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Kreditaufnahmen, Investitionen).
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 375 Tage durch Haft erstanden sind.
- 3 -
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2008 beschlagnahmte Forderung gegen B._____ wird nach Eintritt der Rechts- kraft im Umfang von CHF 275'000.--, zuzüglich Zins zu 3,2% seit
21. November 2006 (soweit Zins noch nicht bezahlt), eingezogen und B._____ wird verpflichtet, CHF 275'000.--, zuzüglich Zins zu 3,2% seit
21. November 2006 (soweit Zins noch nicht bezahlt), der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu bezahlen; die Schuldverpflichtung von B._____ aus dem Darlehen vom 21. November 2006 wird im Umfang der geleisteten Zahlung getilgt. Im Mehrbetrag wird der diesbezügliche Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl abgewiesen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. August 2011 beschlagnahmte Barschaft von CHF 2'980.23 (Lagerort: Bezirksgerichts- kasse / Beleg Nr. …) wird samt allfälligen Erträgen nach Eintritt der Rechts- kraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Dezember 2007 beschlagnahmte Armbanduhr 'Patek Philippe' und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Oktober 2008 beschlagnahmten Gegenstände (Handtaschen, Geldbörsen, Schmuck etc.) sowie die Barschaft von GBP 370.-- (Lagerort: Bezirksgerichtskasse / SK … und SK …) werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet und der Erlös wird nach Abzug der Verwer- tungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat nach Eintritt der Rechtskraft als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögens- vorteil CHF 700'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der diesbezügliche Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl abgewiesen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die Ersatzforderung gegen die Beschuldigte nach Eintritt der Rechtskraft beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen.
- 4 -
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. November 2007 hinsichtlich Grundbuch Blatt … (Stockwerkeigentum, 70/1000 Mitei- gentum an Nr. GBBl …), Grundbuch Blatt … (Miteigentumsanteil, 1/28 Mit- eigentum an GBBl …) und Grundbuch Blatt … (Miteigentumsanteil, 1/28 Miteigentum an GBBl …) im Grundbuch des Grundbuchamts C._____- Zürich angeordnete Grundbuchsperre und die mit Verfügung der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 17. Oktober 2008 angeordnete Beschlagnahme der Barschaft von CHF 300'160.-- bleiben nach Eintritt der Rechtskraft auf- rechterhalten bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsicht- lich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.
9. Über die Verwendung des Erlöses aus der eingezogenen Forderung gemäss Ziffer 4. vorstehend sowie des auf die Ersatzforderung gemäss Ziffer 7. vorstehend entfallenden Erlöses wird nach rechtskräftiger Erledigung des Zivilprozesses in Sachen Privatklägerin 3 (AG._____ AG) gegen die Beschuldigte in einem separaten Verfahren entschieden. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, den Erlös der ein- gezogenen Forderung gemäss Ziffer 4. vorstehend und den auf die Ersatz- forderung gemäss Ziffer 7. vorstehend entfallenden Erlös auf ein separates Konto einzuzahlen und die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich darüber zu informieren. Die Parteien im Zivilprozess CG080107-L, anhängig beim Bezirksgericht Zürich, werden aufgefordert, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich über den Eintritt der Rechtskraft dieses Zivilprozesses zu informieren.
10. Die Privatkläger 2 und 8 (D._____ und E._____) werden mit ihren Schaden- ersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
11. Der Privatkläger 9 (F._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 5 -
12. Die Privatklägerin 13 (G._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen
13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 35'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'560.– Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. 111.25 Kanzleikosten Fr. 259.50 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, soweit sie nicht durch den Erlös gemäss Ziffer 6. vorstehend gedeckt sind; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
15. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 (H._____) für das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 17'440.30 zu be- zahlen.
16. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 (I._____) für das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 18'760.87 zu be- zahlen.
17. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (J._____) für das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 17'085.07 zu be- zahlen.
18. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 (K._____ Ltd.) für das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 16'247.17 zu bezahlen.
- 6 -
19. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 11 (L._____ Foundati- on) für das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 16'247.17 zu bezahlen.
20. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 12 (M._____ Ltd.) für das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 16'247.17 zu bezahlen.
21. (Mitteilung)
22. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 15 ff.)
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 213 S. 2 ff.)
1. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei die Beschuldigte schuldig zu sprechen:
- der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anklageschrift I. in folgenden Fällen: Ziffer 1.3. zum Nachteil von N._____ Foundation Konto … (Ordner Geschädigtendossier 8) Bargeldbezug im Betrag von CHF 50'000.00 am 24.07.2006; Ziffer 1.4. zum Nachteil von O._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 11): Bargeldbezug am 04.05.2006 im Betrag CHF 50'000 und am 07.07.2006 Betrag CHF 46'000;
3. Mit Bezug auf die Kompensationszahlungen sei die Beschuldigte freizu- sprechen, ev. sei sie der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 schuldig zu sprechen, nämlich mit Bezug auf folgende Ziffern:
- 7 -
- Ziffer 3.1.3. zum Nachteil von P._____ Ltd. Konto … (Ordner Geschä- digtendossier 1), Kompensationszahlung vom 17.10.2006: USD 50'000 vom Konto 582017.120.9;
- Ziffer 3.4.3. zum Nachteil von Q._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 5), Kompensationszahlung am 10.06.2005 über USD 30'000 und am 14.03.2006 über USD 38'000;
- Ziffer 3.11.1. zum Nachteil von R._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 14) Kompensationszahlung vom 03.11.2004 über CHF 60'050;
- Ziffer 3.12.1. zum Nachteil von S._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 15), Kompensationszahlung vom 07.03.2007 über CHF 50'000;
- Ziffer 3.13.1 .. zum Nachteil von T._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 17), Kompensationszahlung vom 06.07.2004 über CHF 48'000;
- Ziffer 3.15.1. zum Nachteil von U._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 19 ), Kompensationszahlung vom 09.07.2007 über € 60'000;
- Ziffer 3.17.1. zum· Nachteil von V._____, Konto … (Ordner Geschädidgtendossier 20), Kompensationszahlung vom 15.06.2005 über USD 7,600;
- Ziffer 3.19.1. zum Nachteil von W._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 22), Kompensationszahlung vom 06.07.2004 über USD 40'000;
- Ziffer 3.21.1. zum Nachteil von AA._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 29 ), Kompensationszahlung vom 16.06.2004 über USD 39'000, vom 15.06.2004 über USD 3'800;
- 8 -
- Ziffer 3.23.1. zum Nachteil von AB._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 31), Kompensationszahlung vom 09.01.2004 über USD 37'150, vom 06.07.2004 über USD 10'000, vom 04.04.2005 über USD 80'000, vom 08.04.2005 über USD 9'000;
- Ziffer 3.24.1. zum Nachteil von AC._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 33), Kompensationszahlung vom 25.05.2007 über CHF 30'000;
- Ziffer 3.26.1. zum Nachteil von AD._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 36), Kompensationszahlung vom 15.01.2007 über: EURO 11'432.80;
- Ziffer 3.28.1. zum Nachteil von AE._____ Group, Konto … (Ordner Ge- schädigtendossier 38), Kompensationszahlung vom 06.01.2006: über CHF 2'300 und vom 21.06.2006: CHF 301.85;
- Ziffer 3.30.1. zum Nachteil von AF._____, Konto … (Ordner Geschädigtendossier 45), Kompensationszahlung vom 16.06.2004 über USD 39'000;
4. Die Beschuldigte sei von den folgenden Vorwürfen freizusprechen:
- des gewerbsmässigen Betrugs in allen Punkten;
- vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung in allen Fällen (vorbehältlich Fälle unter lit. A. und B. vorstehend);
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 StGB (1. von Anklageziffer I. und 1. von Anklageziffer II).
5. Die vorinstanzlichen Freisprüche:
- des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB hinsichtlich je der ersten Überweisung von 2.5., 2.7., und 2.12. sowie hinsichtlich der letzten Überweisung von 3.4.3., hinsichtlich der Über-
- 9 - weisung von CHF 6'000.00 gemäss 3.13.1. und hinsichtlich der Über- weisung von 3.16.2 von Anklageziffer I.,
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 StGB hinsichtlich 2. und 3. Von Anklageziffer I. (Überweisungs- formulare, Kreditkartenantragsformulare) sowie
- der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Kreditaufnahmen, Investitionen) werden nicht mit der Berufung angefochten und sind zu bestätigen.
6. Strafanträge: Sollte das Gericht widererwarten das Verfahren nicht an die Vorinstanz zu- rückweisen, so wird ev. folgendes beantragt: Die Beschuldigte sei zu einer Freiheitstrafe von nicht mehr als 30 Monaten zu verurteilen, wobei ihr 18 Monate teilbedingt zu gewähren seien, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 375 Tagen.
7. Anträge mit Bezug auf die Kosten zu den Entschädigungs- und Einziehungs- folgen: Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils gilt ebenfalls als angefochten. 7.1. Sämtliche vorinstanzlichen Entscheidungen über Einziehung, Verwer- tung und Verwendung von Vermögenswerten der Beschuldigten seien aufzuheben (vorinstanzliches Dispositiv 4 -8, 10 - 12, 14): 7.2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2008 beschlagnahmte Forderung gegen B._____ im Umfang von CHF 275'000.--, zuzüglich Zins zu 3,2% seit 21. November 2006 (so- weit Zins noch nicht bezahlt), sei aufzuheben und zu Gunsten der K._____ Ltd., Konto … (Ordner Geschädigtendossier 42) freizugeben.
- 10 - Im Übrigen wird Ziffer 4 nicht angefochten (Ziffer 4 des vori- nstanzlichen Dispositiv). 7.3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. August 2011 beschlagnahmte Barschaft von CHF 2'980.23 (Lagerort: Bezirks- gerichtskasse I Beleg Nr. …) sei aufzuheben und der Betrag der Be- schuldigten auszuhändigen (Ziffer 5 des vorinstanzlichen Dispositiv). 7.4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Dezem- ber 2007 beschlagnahmte Armbanduhr 'Patek Philippe' und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Oktober 2008 beschlagnahmten Gegenstände (Handtaschen, Geldbörsen, Schmuck etc.) sowie die Barschaft von GBP 370.-- (Lagerort: Bezirksgerichts- kasse I SK … und SK …) sei mit Bezug auf die beschlagnahmten Ge- genstände Handtaschen, Geldbörsen, Schmuck etc. aufzuheben und der Beschuldigten auszuhändigen (Ziffer 6 des vorinstanzlichen Dispo- sitiv). 7.5. Die Verpflichtung, die Beschuldigte habe dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Ersatz zu zahlen, sei auf CHF 146'000.00 zu reduzieren. Im Mehrbetrag sei die Forderung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl abzuweisen (Ziffer 7 des vorinstanzlichen Dispositiv). 7.6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
23. November 2007 hinsichtlich Grundbuch Blatt … (Stockwerk- eigentum, 70/1000 Miteigentum an Nr. GBBI … ), Grundbuch Blatt … (Miteigentumsanteil, 1/28 Miteigentum an GBBI …) und Grundbuch Blatt … (Miteigentumsanteil, 1/28 Miteigentum an GBBI …) im Grund- buch des Grundbuchamts C._____ Zürich angeordnete Grundbuch- sperre und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
17. Oktober 2008 angeordnete Beschlagnahme der Barschaft von CHF 300'160.00 seien aufzuheben und der Beschuldigten zur freien Verfügung zu überlassen (Ziffer 8 des vorinstanzlichen Dispositiv).
- 11 - 7.7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien teilweise, höchstens jedoch im Umfang von 1/3 der Kosten der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse im Berufungsverfahren (Ziffer 14 des vorinstanzlichen Dispositiv).
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 217 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziffer I. im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 161 S. 11 ff.).
2. Urteil der Vorinstanz 2.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 1. November 2012, erkannte das Gericht was folgt (Urk. 161 S. 171 ff.): Die Beschuldigte wurde des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB hinsichtlich 2. von Anklage- ziffer II. sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich 1. von Anklageziffer I. und 1. von Anklageziffer II. schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB hinsichtlich je der ersten Überweisungen von 2.5., 2.7. und 2.12. sowie hinsichtlich der letzten Überweisung von 3.4.3., hinsichtlich der Über-
- 12 - weisung von CHF 6'000.-- gemäss 3.13.1. und hinsichtlich der Überweisung von 3.16.2. von Anklageziffer I., der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich 2. und 3. von Anklageziffer I. (Überweisungs- formulare, Kreditantragsformulare) sowie der mehrfachen ungetreuen Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Kreditaufnahmen, Investiti- onen) wurde die Beschuldigte freigesprochen. 2.2. Die Beschuldigte wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. 2.3. Sodann erkannte die Vorinstanz die Einziehung einer Forderung sowie die Verwertung von Barschaft und eines Gegenstandes zur Deckung der Verfahrens- kosten. Weiter hielt sie Grundbuchsperre und die Beschlagnahme der Barschaft von CHF 300'160.-- aufrecht bis zum Entscheid des zuständigen Betreibungsamts über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG hin- sichtlich der Ersatzforderung. Schliesslich erkannte sie, dass über die Verwen- dung des Erlöses aus der eingezogenen Forderung sowie des auf die Ersatz- forderung entfallenden Erlöses nach rechtskräftiger Erledigung des Zivilprozesses in Sachen Privatklägerin 3 (AG._____ AG) gegen die Beschuldigte in einem separaten Verfahren entschieden werde. 2.4. Die Forderungen der Privatkläger beurteilte die Vorinstanz wie folgt: Die Privatkläger 2 und 8 (D._____ und E._____), 9 (F._____) und 13 (G._____) wur- den mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. 2.5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten blieb eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.6. Schliesslich verpflichtete die Vorinstanz die Beschuldigte zur Zahlung von Entschädigungen für das Strafverfahren an die Privatkläger 4, 5, 7, 10, 11 und 12.
- 13 -
3. Verfahrensgang 3.1. Mit Eingabe vom 5. November 2012 meldete die Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 155) und mit Eingabe vom 30. November 2012 reichte sie ebenso rechtzeitig ihre Berufungserklärung ein (Urk. 162). Mit Verfügung vom
14. Dezember 2012 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungs- erklärung zu verdeutlichen und insbesondere konkrete Anträge zu stellen, wie das Urteilsdispositiv aus ihrer Sicht lauten sollte (Urk. 165). 3.2. Der Verfahrensbeteiligte B._____ meldete mit seiner Eingabe, welche er am 22. November 2012 der Post übergab, ebenfalls Berufung an (Urk. 157), reichte jedoch innert Frist keine Berufungserklärung ein. Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 in Nachachtung von Art. 403 Abs. 2 StPO Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Frage des Eintretens auf die angemeldete Berufung von B._____ zu äussern (Urk. 165), B._____ mit Schreiben vom
21. Januar 2013 mitteilte, dass er auf seine Berufung "verzichte" (Urk. 172) und die Staatsanwaltschaft (Urk. 167) und die Beschuldigte (Urk. 170 S. 4) auf eine Stellungnahme zur Eintretensfrage auf die Berufung von B._____ verzichtet ha- ben, wurde auf die Berufung von B._____ nicht eingetreten (Urk. 176). 3.3. Nach Eingang der präzisierten Berufungserklärung der Beschuldigten vom
21. Januar 2013 (Urk. 170), wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben respektive ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 174). Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 teilte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 178). Dasselbe tat der Vertreter der Privatkläger 1 a)-e) sowie 6 mit Schreiben vom 20. Februar 2013 (Urk. 179). Die übrigen Privat- kläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 3.4. Mit Verfügung vom 6. März 2013 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern sodann Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen der Beschuldig- ten Stellung zu nehmen (Urk. 181). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging am 27. März 2013 ein (Urk. 186); gleichentags ging auch die Stellungnahme der Privatklägerin 3 ein (Urk. 187). Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht
- 14 - vernehmen. Mit Verfügung vom 16. April 2013 wurde den Parteien Frist zur frei- gestellten Vernehmlassung zu den eingereichten Stellungnahmen angesetzt (Urk. 191), woraufhin die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 3 auf Vernehmlassung verzichteten (Urk. 193 und 195) und die Beschuldigte ihre Vernehmlassung am 15. Mai 2013 einreichte (Urk. 198). Schliesslich wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern Frist zur Vernehmlassung zur Eingabe der Beschuldigten angesetzt (Urk. 200). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 3 teilten ihren Verzicht auf Vernehmlassung mit (Urk. 205 und 206), die übrigen Privatkläger liessen sich nicht verlauten. Die Beweisanträge der Beschuldigten wurden mit Verfügung vom 24. Juni 2013 einstweilen abgewiesen (Urk. 208). 3.5. Mit Schreiben vom 19. März 2013 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ dem Berufungsgericht mit, dass die Beschuldigte ihn mit ihrer Verteidigung im Be- rufungsverfahren beauftragt habe, das amtliche Verteidigungsmandat von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ jedoch unverändert weiterdauere (Urk. 183).
4. Umfang der Berufung 4.1. Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Frei- sprüche gemäss Dispositiv Ziffer 2, der Entscheide betreffend verschiedene Schadenersatzbegehren gemäss Dispositiv Ziffern 10-12, der Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 13 sowie der Entscheide betreffend Prozessentschädi- gungen gemäss Dispositiv Ziffern 15-20 vollumfänglich an (vgl. Urk. 170; Prot. II S. 15 ff.). 4.2. Im Umfang der nicht angefochtenen Punkte ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 404 StPO). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil hernach zu überprüfen.
5. Allgemeines 5.1. Nachfolgend wird verschiedentlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen sein. Dies geschieht jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies jedes Mal ausdrücklich erwähnt wird.
- 15 - 5.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 10. November 2011 6B_170/2011 E. 1.2.). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Prozessuales
1. Zum anwendbaren Prozessrecht 1.1. Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Vorliegend stehen mutmassliche Delikte aus den Jahren 2004 bis 2007 zur Beurteilung an. Der vorinstanzliche Entscheid erging am 1. November 2012. Nach dem Gesagten stellt sich zunächst die Frage nach dem anwendbaren Prozessrecht. 1.2. Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt werden, wobei Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durch- geführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (vgl. Art. 448 Abs. 1 und 2 StPO). Weiter sieht Art. 454 StPO vor, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Ent- scheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, neues Recht gilt. 1.3. Für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist daher grundsätzlich das neue Prozessrecht (StPO) anwendbar, wobei für Fragen nach der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO vorgenommen wurden, das alte kantonale Prozessrecht, mithin die bis Ende 2010 gültige Fassung der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO ZH) massgebend ist.
2. Zu den prozessualen Anträgen der Verteidigung 2.1. Mit ihrer Eingabe vom 30. November 2012 stellte die Verteidigung einer- seits den Beweisantrag, es sei eine Vielzahl von Geschädigten als Zeugen vorzu-
- 16 - laden und zur Sache zu befragen. Zur Begründung dieses Beweisantrages verwies sie auf die Eingabe der Beschuldigten vom 14. Mai 2012 (Urk. 113). Andererseits beantragte die Verteidigung hinsichtlich der Urk. 53 bis 55 eine Ergänzung der Untersuchung und verwies hierzu auf die Begründung in der Eingabe der Beschuldigten vom 30. März 2012 (Urk. 162 S. 5 ff.). 2.2. Zum Beweisantrag betreffend Zeugeneinvernahmen 2.2.1. Die Verteidigung beantragt die Zeugeneinvernahme der folgenden Geschädigten: − D._____ (Geschädigtendossier 22) − GA._____ (Geschädigtendossier 14) − E._____ (Geschädigtendossier 22 und 23) − GB._____ (Geschädigtendossier 7, 11, 24, 29 und 30) − GC._____ (Geschädigtendossier 19 und 21) − GD._____ (Geschädigtendossier 29) − GE._____ (Geschädigtendossier 2) − GF._____ (Geschädigtendossier 3-7, 6, 20 und 28) − GG._____ (Geschädigtendossier 1, 3-10 und 28) − GH._____ (Geschädigtendossier 10) − GI._____ (Geschädigtendossier 15) − GJ._____ (Geschädigtendossier 20) − GK._____ (Geschädigtendossier 31 und 33) − GQ._____ (Geschädigtendossier 38 und 46) − GM._____ (Geschädigtendossier 40) − GN._____ (Geschädigtendossier 45) − F._____ (Geschädigtendossier 34) − GO._____ (Geschädigtendossier 38). Zur Begründung ihrer Beweisanträge verwies die Verteidigung auf die bereits vor Bezirksgericht vorgebrachten Argumente. Zusammengefasst macht sie damit auch im Berufungsverfahren geltend, die Untersuchungsbehörde habe nach- träglich eine Aktenergänzung vorgenommen, indem sie der Verteidigung eine CD mit diversen Dokumenten zugestellt habe. Namentlich handle es sich dabei um
- 17 - DHL-Zustellungsbelege, Telefon-Providerauszüge, Call-Memos etc. Von all diesen Unterlagen habe die Verteidigung erst am 20. August 2010 erstmals Kenntnis erlangt, dies obwohl die Anklagebehörde bereits im Dezember 2009 im Besitz der fraglichen CD gewesen sei. Entscheidend sei aber, dass diese Doku- mente anlässlich der Zeugenbefragungen im Februar/März respektive Mai 2008 noch nicht vorhanden gewesen seien. Entsprechend seien auch die Zeugen nicht damit konfrontiert worden. Mit den vorhandenen Belegen liessen sich nun aber jedenfalls einige Zeugenaussagen widerlegen. Diese – die Beschuldigte entlas- tenden – Belege seien daher den erwähnten Geschädigten/Zeugen vorzuhalten und sie seien dazu zu befragen (Urk. 113 S. 8 ff.; Urk. 213 S. 21 ff.). 2.2.2. Die Vorinstanz wies den Antrag der Verteidigung aus verschiedenen Gründen ab. Einerseits erwog sie, es sei wohl zutreffend, dass die Anklage- behörde die von der Verteidigung genannten Geschädigten teilweise nicht formell befragt habe. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sei dies aber in keiner Weise zu beanstanden: Weil nämlich die Geschädigte in der Untersuchung hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Bargeldbezüge geständig gewesen sei, habe keine Veranlassung bestanden, nebst den dazu als Zeugen befragten Bank- kunden noch weitere Geschädigte einzuvernehmen. Es sei daher nicht einzu- sehen, inwiefern dadurch eine gehörige Verteidigung der Beschuldigten vereitelt worden sein solle. Die Einvernahmen der noch nicht befragten Geschädigten GI._____ (Konto 'S._____' [Geschädigtendossier 15]), GP._____ (Konto 'U._____' [Geschädigtendossier 19]), F._____ (Konto 'Z._____' [Geschädigten- dossier 34]), GQ._____ und GO._____ (Konto der 'AE._____ Group Ltd.' [Ge- schädigtendossier 38]) sei nach dem Gesagten nicht erforderlich. Was die bean- tragen Zeugeneinvernahmen der übrigen genannten Geschädigten anbelange, so sei festzuhalten, dass durch erneute Zeugeneinvernahmen keine neuen Erkennt- nisse zu erwarten seien. Eine DHL-Versandbestätigung als solche beweise höchstens, dass etwas verschickt worden sei. Was jedoch der Inhalt des Versan- des gewesen sei, lasse sich aus den Unterlagen nicht ableiten. Weiter hätten die Geschädigten zumindest teilweise selber eingeräumt, dass sie der Beschuldigten zum Teil telefonisch Aufträge erteilt hätten. Aus diesem Grund sei es auch nicht
- 18 - weiter erstaunlich, dass entsprechende Verbindungen auf Mobiltelefonrechnun- gen der Beschuldigten ersichtlich seien und Call-Memos vorlägen. Damit liege auf der Hand, dass es schlechterdings keinen Sinn mache, die Geschädigten erneut
– und unter Vorhalt der DHL-Zustellungsbelege sowie der Telefon- Providerauszüge und der Call-Memos – als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 116 S. 52, 64, 67, 71, 93 und 98). 2.2.3. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Untersuchungsmaxime (Art. 389 Abs. 3 StPO) hat das Berufungsgericht jedoch das Recht und die Pflicht, auf Antrag, aber auch von Amtes wegen, diejenigen Beweise zu erheben, die zur Beurteilung des Sachverhaltes sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht not- wendig sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich während des Verfahrens ergibt, dass erheblichen Tatsachen weder in der Untersuchung noch im erstin- stanzlichen Verfahren nachgegangen worden ist (zum früheren kantonalen Recht: Kass.-Nr. AC050089 vom 23. Januar 2006, E. III.5.e.aa, mit Hinweisen). Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen kann dagegen verzichtet werden, wenn es um offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder rechtlich nicht erhebliche Tatsachen geht oder wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Beweisabnahme auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung stützen würde (Kass.-Nr. AC060039 vom 27. Juni 2007, E. II.7.2.a, mit Hinweisen). Beweisanträge sind – auch im Berufungsverfahren – zu begründen (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 331 Abs. 2 StPO). 2.2.4. Die Vorinstanz hat sich gründlich und umfassend mit den Beweisanträgen der Verteidigung auseinandergesetzt und diese mit zutreffender Begründung abgewiesen. In der Tat lassen sich den von der Verteidigung erwähnten Unter- lagen keine die Beschuldigte entlastenden Momente entnehmen. So kann beispielsweise aufgrund der Verbindungsnachweise betreffend die der Beschul- digten zuzuordnende Mobilfunknummer 07. … zwar festgestellt werden, dass und wann Gespräche von einer bestimmten Dauer stattgefunden haben. Wer jedoch
- 19 - konkret der Gesprächspartner war (nur weil die angerufene Nummer bekannt ist, ist damit noch nicht bewiesen, wer den Anruf entgegen genommen hat) und na- mentlich, was der Inhalt der fraglichen Gespräche war, ist daraus naturgemäss nicht ersichtlich (Urk. 114/1). Damit lässt sich mit diesen Auszügen weder ein Ent- noch ein Belastungsbeweis erbringen. Eben so wenig kann damit die Glaubhaf- tigkeit von einzelnen Zeugenaussagen unterminiert werden, da von keiner Seite kategorisch in Abrede gestellt wurde, dass gelegentlich geschäftliche Telefonate stattgefunden haben. Gleiches gilt im Übrigen auch für die von der Verteidigung ins Feld geführten Call-Memos. Ähnlich verhält es sich schliesslich mit den DHL- Versandbestätigungen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, beweist eine solche Bestätigung höchstens, dass etwas geschickt wurde, nicht aber, was der konkrete Inhalt der Sendung war. Insofern ist auch nicht einzusehen, inwiefern eine Zeu- genbefragung hierzu neue Erkenntnisse zu Tage fördern sollte. Den DHL-Belegen lässt sich zwar entnehmen, dass der Sendungsinhalt mit "Business Docs" um- schrieben wurde. Allerdings bestehen keinerlei weitere Hinweis zur Art der Doku- mente. Die Annahme der Verteidigung, es habe sich dabei um Kontoauszüge ge- handelt, aus welchen die der Beschuldigten zur Last gelegten Kompensationszah- lungen (Dezember 2004 bis 18. Mai 2005) hervor gegangen seien (Urk. 91 S. 5), entbehrt jeglicher konkreter Grundlage und stellt nichts weiter als eine reine Spe- kulation dar. Wenn die Vorinstanz daher zusammenfassend zum Schluss kam, dass die beantragten Zeugeneinvernahmen am Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchten und in Bezug auf die von der Beschuldigten beantragte Ergänzung der Untersuchung aufgrund neuer Akten (Dokumente auf einer von der AG._____ Bank eingereichten CD) zudem festhielt, dass die betreffenden Unterlagen keine die Beschuldigte entlastenden Beweismittel enthielten, weshalb die Beschuldigte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könne (Urk. 161 S. 28), so ist dies nicht zu beanstanden. Mit Verweis auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der rechtlich relevante Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Beweise hin-eichend beurteilt werden kann. Weiterungen im Sinne der beantragten Beweiserhebungen erweisen sich demnach nicht als erfor- derlich, weshalb die Anträge der Verteidigung abzuweisen sind.
- 20 - 2.3. Zur beantragten Untersuchungsergänzung hinsichtlich der Urk. 53 bis 55 2.3.1. Zur Begründung ihres Antrages führt die Verteidigung zusammengefasst aus, die AG._____-Bank habe der Anklagebehörde im Dezember 2009 eine CD zukommen lassen. Diese CD umfasse mehr als 100 Seiten Dokumente und sei von der Anklagebehörde nicht gesichtet worden. Entsprechend sei es weder der Anklagebehörde, noch der Verteidigung möglich gewesen, gestützt auf diese Dokumente weitere sachdienliche und entlastende Fragen zu stellen. Durch die selektive Herausgabe von Dokumenten durch die AG._____-Bank seien der Ver- teidigung wichtige entlastende Unterlagen vorenthalten worden. Mangels Auf- nahme dieser Unterlagen in die Untersuchungsakten seien sie auch von der An- klagebehörde nicht gesichtet respektive verwertet worden. Auf der CD würden sich unter den "Memos" etc. mit Sicherheit noch eine Vielzahl von Unterlagen fin- den, welche prozessrelevant und für die Beschuldigte entlastend seien. Durch das Vorgehen der Anklagebehörde sei der Beschuldigten faktisch das rechtliche Gehör verweigert worden. Aus diesem Grund sei die Anklage zurückzuweisen und die Anklagebehörde sei anzuhalten, die auf der CD vorhandenen Daten voll- ständig auszudrucken, zu akturieren. Gestützt darauf sei die Untersuchung zu ergänzen, soweit es aufgrund der neuen Akten Anlass dazu gebe (Urk. 91 S. 4 ff. und Urk. 145 S. 11 f.; Urk. 213 S. 11 ff.). 2.3.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, soweit die Verteidigung vorbringe, die Staats- anwaltschaft habe die Unterlagen der von der AG._____ im Dezember 2009 ein- gereichten CD "nie gesichtet", handle es sich um eine haltlose Behauptung, wel- che durch die Akten in keiner Hinsicht gestützt werde. Die Anklagebehörde müsse sich in diesem Zusammenhang einzig die Frage gefallen lassen, weshalb es über ein halbes Jahr gedauert habe, bis die von der AG._____ eingereichte CD der Verteidigung zugänglich gemacht worden sei. Da die CD jedoch keine die Be- schuldigte entlastenden Beweismittel enthalte, könne diese daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies umso weniger, als ihre Verteidigung in der Untersuchung gegen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in keiner Weise opponiert habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschuldigten sei jedenfalls nicht ersicht- lich (Urk. 161 S. 28).
- 21 - 2.3.3. Die durch die Verteidigung erhobenen Vorwürfe und Mutmassungen erweisen sich in verschiedener Hinsicht als haltlos. Zunächst ist darauf hin- zuweisen, dass die Anklagebehörde mit Schreiben vom 13. November 2009 respektive vom 3. Dezember 2009 bei der AG._____ Bank diverse Geschäftsun- terlangen einverlangte. Diesem Ersuchen kam die AG._____ Bank am 23. De- zember 2009 nach, indem sie der Anklagebehörde die hier interessierende CD zukommen liess. Diese CD leitete die Anklagebehörde ihrerseits nach vorherge- hender telefonischer Absprache mit der Verteidigung am 20. August 2010 an die- se weiter (Urk. 18/42). Die Verteidigung ihrerseits retournierte die CD am 24. Au- gust 2010, nachdem sie sich vereinbarungsgemäss eine Kopie davon machte (Urk. 18/43). Der Inhalt der Daten-CD wurde schliesslich ausgedruckt und akten- kundig gemacht. Es handelt sich dabei namentlich um ein- (Urk. 50/1-372) und ausgehende Mailkorrespondenz (Urk. 51/1-387) von involvierten Mitarbeiter/- innen der AG._____ Bank, gesendete und gelöschte Mailkorrespondenz (Urk. 52/1-406), Call-Memos (Urk. 53/1-49), Kundenkorrespondenz (Urk. 54/1-37) so- wie Mobiltelefonrechnungen für den Anschluss der Beschuldigten mit entspre- chenden Verbindungsnachweisen, DHL-Versanddokumenten sowie Briefum- schläge von Einschreibesendungen (Urk. 55/1-28). Soweit die Verteidigung eine durch die Anklagebehörde zu vertretenden Gehörsverletzung moniert, erweist sich dieser Vorwurf sogleich als haltlos. Die Verteidigung wurde durch die Ankla- gebehörde mit sämtlichen Aktenstücken bedient und sie hatte vom 20. August 2010 bis zur Schlusseinvernahme vom 19. Mai 2011 ausreichend Zeit, um die fraglichen Belege zu sichten und entsprechende Anträge zu stellen. Dies umso mehr, als die Anklagebehörde der Verteidigung bereits am 29. April 2011 den vo- raussichtlichen Schlussvorhalt per Telefax zukommen liess (Urk. 18/44). Die da- mals geltende Strafprozessordnung des Kantons Zürich auferlegte der Anklage- behörde einerseits die prozessuale Pflicht, den belastenden und den entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachzuforschen (§ 31 StPO ZH). Andererseits war die Anklagebehörde jedoch auch gehalten, lediglich jene Beweismittel zu sam- meln und aktenkundig zu machen, welche zur Durchführung der Hauptverhand- lung notwendig erschienen (§ 30 Abs. 2 StPO ZH). Gleiches gilt im Übrigen auch im Anwendungsbereich der eidgenössischen Strafprozessordnung, welche den
- 22 - sogenannten Untersuchungsgrundsatz in Art. 6 StPO statuiert. Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklagevorwürfe basieren überwiegend auf den Zeugenaussagen und den Aussagen der Beschuldigten, welche diese im Rahmen der Strafuntersuchung zu Protokoll gab. In diesem Zusammenhang führte die Anklagebehörde vor Vorinstanz aus, nachdem die Beschuldigte sogar selbst – bis zum Widerruf ihres Geständnisses – eingeräumt habe, Belege und Auftrags- formulare wahrheitswidrig ausgefüllt zu haben, um die von ihr beabsichtigten Transaktionen zu veranlassen, sei nicht zu erwarten, dass sie in den internen Call Memos andere Gründe für die Transaktionen aufgeführt habe (Urk. 139 S. 11). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung noch aufzuzeigen sein wird, erweisen sich die von der Geschädigten in der Strafuntersuchung zu Protokoll gegebenen Zugeständnisse als durchaus glaubhaft. Dementsprechend ist in der Tat nicht einzusehen, inwiefern die auf der CD gespeicherten Unterlagen dazu geeignet sein sollen, die Beschuldigte zu entlasten. Bezeichnenderweise ist denn auch die Verteidigung nicht in der Lage, auch nur ein konkret die Beschuldigte entlasten- des Argument vorzubringen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, Mutmassungen anzustellen, indem sie ausführt, auf der CD würden sich unter den "Memos" etc. mit Sicherheit noch eine Vielzahl von Unterlagen finden, welche prozessrelevant und für die Beschuldigte entlastend seien. Bis dato konnte sie diese Hypothese jedoch mit keiner einzigen konkreten Unterlage untermauern und dies obwohl ihr, die gesamten Daten nunmehr seit – nota bene – über drei Jahren vorliegen. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, lassen sich aus den aktenkundigen Telefon- Verbindungsnachweisen keinerlei konkrete Rückschlüsse ziehen. Weder lässt sich damit belegen, wer mit wem telefoniert hat (es kann höchstens damit belegt werden, von welchem Telefon aus wann welcher Anschluss angewählt wurde), noch ergeben sich daraus irgendwelche Hinweise auf den Inhalt der Gespräche. Diese Verbindungsnachweise sind daher in beweisrechtlicher Hinsicht für die sich vorliegend stellenden Fragen nutzlos. Wie es sich mit den Call Memos verhält wurde bereits dargetan, auch daraus lässt sich – ebenso wie aus der Mail- korrespondenz – weder be- noch entlastendes Beweismaterial extrahieren. Ähnlich wie mit den Telefon-Verbindungsnachweisen verhält es sich schliesslich mit den DHL-Versanddokumenten sowie Briefumschlägen von Einschreibesen-
- 23 - dungen. Auch hier lässt sich den betreffenden Dokumenten nicht entnehmen, was konkret postalisch versandt wurde. Soweit jedoch die Verteidigung vorbringt, es habe sich dabei um die kompletten Kontoauszüge der jeweiligen Geschädigten gehandelt, ist auf zweierlei hinzuweisen. Erstens stellt die Behauptung der Vertei- digung nichts weiter als eine reine Mutmassung dar, die durch nichts zu belegen ist. Zweitens würde eine nachträgliche Kenntnisnahme der deliktischen Vorgänge durch die Geschädigten, das gegebenenfalls tatbestandsmässige Verhalten der Beschuldigten nicht ungeschehen machen. Die der Beschuldigten zur Last geleg- ten Delikte sind allesamt als Offizialdelikte konzipiert. Deren strafrechtliche Ver- folgung stünde damit ohnehin nicht im Belieben der jeweiligen Geschädigten, weshalb auch unter diesem Titel nichts zu Gunsten der Beschuldigten abgeleitet werden kann. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist daher der beantragten Untersuchungsergänzung hinsichtlich der Urk. 53 bis 55 nicht stattzugeben. Der betreffende Beweisantrag ist abzuweisen.
3. Kritik der Verteidigung an der Untersuchung 3.1. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz und auch im Berufungs- verfahren auf den Standpunkt, die Anklagebehörde habe die Strafuntersuchung unter verschiedenen Titeln unfair und zum Nachteil der Beschuldigten geführt. So führte sie zusammengefasst aus, Art. 6 StGB (recte: Art. 6 StPO) schreibe vor, dass die Strafbehörde von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären habe. Jedenfalls müsse der der Straftat zugrunde liegende Sachverhalt insgesamt sorgfältig und umfassend recherchiert werden. Dieser Maxime sei die Anklagebehörde nicht nachgekommen. Sie habe sich vielmehr unkritisch an den Behauptungen der Anzeigeerstatterin orientiert und die Strafuntersuchung letztlich im Sinne eines Zivilprozesses geführt. Diese einseitige Fokussierung habe dazu geführt, dass wesentliche Sachfragen ausser Acht gelassen respektive nicht angemessen gewürdigt worden seien. So sei beispielsweise nicht abgeklärt worden, wie die Kundenbeziehungen zwischen den Geschädigten und der AG._____ Bank zu- stande gekommen seien, was Inhalt der einzelnen Vertragsbeziehungen gewesen sei, wer als Kontaktperson fungiert habe und wie regelmässig der jeweilige Kon-
- 24 - takt stattgefunden habe. Während die Beschuldigte sofort nach Anzeigeerstattung aufgrund von Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt worden sei, habe der untersuchende Staatsanwalt die Anzeigeerstatterin dazu ermuntert mit den Kunden (sprich Geschädigten) zu kolludieren. Auf diese Weise habe die Anzeige- erstatterin die Zeugen über das Verfahren und die gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwürfe in Kenntnis gesetzt und entsprechend beeinflusst. Die Anzeigeerstatterin habe die Zeugen nicht nur instruiert, sondern auch deren Reise und den jeweiligen Aufenthalt in der Schweiz finanziert. Dieses Vorgehen, im Einverständnis und unter Mitwirkung der Anklagebehörde verletze den Grundsatz eines fairen Verfahrens und denjenigen des rechtlichen Gehörs in krasser Weise. Die Zeugeneinvernahmen seien dadurch zu einer reinen Alibiübung nach dem Diktat der Anzeigeerstatterin verkommen. Weiter beanstandet die Verteidigung, dass die Anklagebehörde die CD mit den Unterlagen der Anzeigeerstatterin nie gesichtet habe. Es sei Sache der Anklagebehörde, be- und entlastendes Material zu sammeln. Weil sie dies im Zusammenhang mit der Daten-CD nicht getan habe, habe sie nicht alle für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO verletzt. Die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte sei aus all diesen Gründen einsei- tig und nach Auffassung der Verteidigung "unfair" geführt worden (Urk. 145 S. 9 ff.; Urk. 213 S. 9 ff.). Schliesslich monierte die Verteidigung eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Die Anklagebehörde habe die Beschuldigte in Sicher- heitshaft versetzt, es dann aber unterlassen unverzüglich Rechtshilfegesuche im Zusammenhang mit der Einvernahme der Kunden zu stellen. Die angeordnete Untersuchungshaft sei aus heutiger Sicht eine reine Beugehaft gewesen. Während der gesamten, ca. 1-jährigen Untersuchungshaft hätten lediglich einige wenige Befragungen der Beschuldigten und der beeinflussten Zeugen statt- gefunden (Urk. 145 S. 21; Urk. 213 S. 24 und S. 40 ff.). 3.2. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Einwände der Verteidigung seien einerseits sehr allgemein gehalten und würden sich anderer- seits weitestgehend in blossen Behauptungen erschöpfen. Es gebe keinerlei sachliche Anhaltspunkte dafür, dass der untersuchende Staatsanwalt die AG._____ dazu ermuntert habe, mit den Geschädigten zu kolludieren. Dass sich
- 25 - die Staatsanwaltschaft zur Vermeidung des ebenso zeitintensiven wie punkto Ausgang ungewissen Rechtshilfeweges an die AG._____ gewandt habe, sei aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Sodann sei auch nicht nachvollziehbar aus welchem Grund die AG._____ mit ihren Kunden zum Nachteil der Beschul- digten hätte kolludieren sollen. Jede Transaktion, von der ein Kunde behaupte, sie sei ohne sein Wissen und damit unautorisiert vorgenommen worden, führe letztlich zu einer Erhöhung der von der AG._____ zu leistenden Entschädigung. Vor diesem Hintergrund spreche auch die Übernahme der Reisekosten der aus Fernost zur Zeugeneinvernahme nach Zürich gereisten Kunden durch die AG._____ nicht für kollusives Verhalten der Bank, sondern vielmehr für ihr evi- dentes Interesse an der Weiterführung der Kundenbeziehungen. Dafür, dass die AG._____ Bank ihre Kunden vor deren Einvernahme als Zeugen "im Detail instru- iert" habe bestünden keine konkreten Anzeichen. Ebenfalls keine Stütze in den Akten finde die Behauptung der Verteidigung, wonach die Staatsanwaltschaft die Unterlagen der von der AG._____ im Dezember 2009 eingereichten CD "nie ge- sichtet" habe. Die Staatsanwaltschaft müsse sich jedoch in diesem Zusammen- hang die Frage gefallen lassen, weshalb es über ein halbes Jahr gedauert habe, bis diese Akten der Verteidigung zugänglich gemacht worden seien. Da die CD jedoch keine die Beschuldigte entlastenden Beweismittel enthalte, könne diese daraus auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies umso weniger, als ihre Vertei- digung in der Untersuchung das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht bean- standet habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschuldigten sei nicht ersichtlich. Auch von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes könne kei- ne Rede sein. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft den rechtlich relevanten Sachverhalt – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschuldigte im damaligen Verfahrensstadium zu einem erheblichen Teil geständig gewesen sei – hinreichend abgeklärt. Als haltlos erweise sich schliesslich der Vorwurf der Ver- teidigung, die Staatsanwaltschaft habe es nach Anordnung der Untersuchungs- haft unterlassen, "zeitnah Untersuchungshandlungen anzuordnen und durchzu- führen", weshalb das Beschleunigungsgebot verletzt sei. In den Wochen und Mo- naten nach Erlass des Vorführungsbefehls gegen die Beschuldigte bzw. deren In- haftierung seien eine Vielzahl von Untersuchungshandlungen in Auftrag gegeben
- 26 - und durchgeführt worden (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Editio- nen, Einvernahmen, Rechtshilfeersuchen). Eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes sei unter diesen Umständen nicht auszumachen (Urk. 161 S. 27 ff.). 3.3. Die Vorinstanz hat sich soweit tunlich vorab mit der wenig konkreten und weitgehend auf Hypothesen beruhenden Kritik der Verteidigung an der Unter- suchungsführung auseinandergesetzt. Mit durchwegs einleuchtenden Argumen- ten und zutreffender Begründung hat sie die einzelnen Einwände der Verteidigung entkräftet. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann deshalb an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 161 S. 27 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich daher lediglich als Ergänzungen zum bereits Gesagten. Die Verteidigung moniert, die Anklagebehörde habe die AG._____ Bank ermun- tert, "mit den Bankkunden zu kommunizieren (kolludieren)" (Urk. 145 S. 9; Urk. 213 S. 9 ff.). Abgesehen davon, dass der Anklagebehörde hier zumindest un- terschwellig unlautere Machenschaften in der Untersuchungsführung unterstellt werden – die Vorinstanz spricht zurecht von haltlosen und tendenziösen Behaup- tungen – sind die Vorbringen der Verteidigung auch in verschiedener Hinsicht wi- dersprüchlich. Zum einen ist nicht erkennbar, was für ein Interesse die AG._____ Bank daran haben könnte, sozusagen als Handlangerin der Staatsanwaltschaft möglichst viele, bis dahin nichtsahnende Geschäftskunden auf den Plan zu rufen. Wie die Vorinstanz hierzu bereits zutreffend erwog, würde es vielmehr im Interes- se der AG._____ Bank liegen, die Anzahl der unautorisierten Transaktionen mög- lichst tief zu halten. Schliesslich wird es ja dereinst die AG._____ Bank sein, die ihren Kunden gegenüber für den mutmasslich entstanden Schaden einzustehen haben wird. Widersprüchlich argumentiert die Verteidigung aber auch insofern, als sie einerseits die Behauptung in den Raum stellt, die AG._____ Bank habe zum Nachteil der Beschuldigten mit den jeweiligen Geschädigten kolludiert (Urk. 145 S. 9). Wenig später nimmt die Verteidigung in ihrem Plädoyer vor Vorinstanz dann aber andererseits den folgenden, inhaltlich konträren Standpunkt ein: "Auf der anderen Seite tolerierte und unterstützte die Staatsanwaltschaft, dass die Anzei-
- 27 - geerstatterin mit den Kunden in Kontakt trat und Informationen betreffend den [recte: die] Konten/Anlagen für die Staatsanwaltschaft sammelte. Dass die Anzei- geerstatterin aber diese Kontakte mangels gut chinesisch sprechender Mitarbeiter auch nicht annähernd vernünftig bearbeiten konnte, liegt auf der Hand. Die dafür eingesetzte Mitarbeiterin hatten einen 3-monatigen Sprachkurs absolviert, damit erfüllt sie die hierzu notwendigen Voraussetzungen nicht" (Urk. 145 S. 21). Die Antwort auf die Frage, wie denn die in sprachlicher Hinsicht angeblich vollends unqualifizierte Mitarbeiterin der AG._____ Bank trotz der Sprachbarriere mit den Geschädigten aus Fernost substanziell zum Nachteil der Beschuldigten kolludie- ren konnte, bleibt die Verteidigung freilich schuldig. Ausserdem ist es schwer vor- stellbar, dass man die millionenschweren Bankkunden mit einer Reise und mit Taschengeld dazu hat bringen können, in die Schweiz zu kommen und als Zeu- gen auszusagen. Weiter beanstandet die Verteidigung, dass das "umfassende Geständnis" der Beschuldigten ausschliesslich deshalb erfolgt sei, weil ihr die Anklagebehörde für diesen Fall eine Entlassung aus der ohnehin überlangen Untersuchungshaft in Aussicht gestellt habe. Die Beschuldigte sei ohne Perspektive gewesen und habe das Geständnis zweifellos unter brachialem Geständnisdruck abgelegt (Urk. 213 S. 41). Damit bringt die Verteidigung zweierlei vor. Einerseits lässt die Beschuldig- te mit dieser Argumentation ihr bis dahin zu Protokoll gegebenes Geständnis widerrufen, andererseits macht sie etwas sibyllinisch sinngemäss geltend, die Anklagebehörde habe sich verbotener Beweiserhebungsmethoden bedient. Ob und – gegebenenfalls – wie das widerrufene Geständnis zu werten ist, wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären sein. Vorweg ist jedoch zu prüfen, ob die Geschädigte mittels verpönter Einvernahmemethoden zu einem Geständnis veranlasst wurde. Soweit die Verteidigung geltend macht, die Beschuldigte habe unter dem Druck der fortdauernden Untersuchungshaft ein Geständnis abgelegt, gilt es vorerst festzuhalten, dass die Beschuldigte am 30. November 2007 ver- haftet wurde (Urk. 26/3) und bis zum 9. Dezember 2008 in Untersuchungshaft war. Der Entlassungsbefehl wurde um 11:52 Uhr ausgestellt und am selben Tag um 15:25 Uhr vollzogen (Urk. 26/37). Ihr Geständnis legte die Beschuldigte massgeblich in den Einvernahmen vom 8. Dezember 2008, 09.15 Uhr
- 28 - (Urk. 29/14) sowie vom 12. November 2009 (Urk. 29/15 und Urk. 29/16) und vom
29. Mai 2011 (Urk. 29/17) ab. Einzig die Einvernahme vom 8. Dezember 2008 fiel damit noch in die Zeitspanne, in welcher sich die Beschuldigte in Untersuchungs- haft befand. Weshalb sie nach ihrer Haftentlassung in drei weiteren Einver- nahmen sogar noch weitergehende Zugeständnisse hätte machen sollen, obwohl sie sich dannzumal bereits seit mindestens 11 Monaten auf freiem Fuss befand, ist – ausgehend von der Argumentation der Verteidigung – absolut nicht nachvoll- ziehbar. Sowohl § 154 StPO ZH, als auch Art. 140 Abs. 1 StPO sehen vor, dass es den Untersuchungsbehörden bei der Beweiserhebung untersagt ist, Drohun- gen auszusprechen, oder Versprechungen zu machen. Beweise, die unter Miss- achtung dieses Verbotes erlangt werden, dürfen nicht verwendet werden. Die geltende Strafprozessordnung spricht expressis verbis von einer absoluten Unverwertbarkeit (Art. 141 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO). Im Geltungsbereich der züricherischen Strafprozessordnung ging die Mehrheit der Lehrmeinungen davon aus, dass die Missachtung der gestützt auf § 154 StPO ZH verbotenen Beweiserhebungsmethoden grundsätzlich die beweismässige Unver- wertbarkeit der betreffenden Beweismittel zur Folge habe (Schmid, in: Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2007, N 28 zu § 154 mit weiteren Verweisen). Dafür, dass die Anklagebehörde der Beschuldigten in irgendeiner Art und Weise im Hinblick auf ein Geständnis unzu- lässige Versprechungen gemacht, oder etwa im umgekehrten Fall mit der Fort- dauer der Untersuchungshaft gedroht hätte, gibt es keinerlei Hinweise in den Akten. Entsprechend ist auch die Verteidigung nicht in der Lage, den von ihr vor- gebrachten Einwand konkret zu belegen. Sie belässt es dabei, reichlich unsub- stantiiert auszuführen, "dass die Entlassung an ein 'umfassendes' Geständnis gebunden " gewesen sei (Urk. 145 S. 22; Urk. 213 S. 40). Hinzu kommt, dass die Verteidigung in sämtlichen Einvernahmen anwesend war. Keiner einzigen Einver- nahme lässt sich entnehmen, dass die Verteidigung aufgrund von ihrer Meinung nach unzulässigen Einvernahmemethoden einen betreffenden Protest zu Proto- koll gegeben hätte. Auch in Bezug auf die Anträge der Anklagebehörde auf Fort- setzung der Untersuchungshaft (Urk. 26/28; Urk. 26/31; Urk. 26/35) brachte die Verteidigung nie etwas dergleichen vor, sondern verzichtete vielmehr auf
- 29 - Stellungnahme (Urk. 26/29; Urk. 26/32; Urk. 26/36). Wäre es aber tatsächlich so gewesen, dass die Anklagebehörde durch ihre angebliche Untätigkeit die Unter- suchungshaft ungebührlich verzögert hätte, so wäre doch zu erwarten gewesen, dass sich die Verteidigung entsprechend zur Wehr gesetzt hätte. Abgesehen davon, dass sie in der fraglichen Zeit kein einziges Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft gestellt hat, hat sie es nicht einmal für nötig befunden, sich zum Antrag der Anklagebehörde auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ver- nehmen zu lassen. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich der Einwand der Verteidigung in einer unsubstantiierten Behauptung erschöpft, die sich durch nichts belegen lässt. Sowohl ihr eigenes Verhalten, als auch die Chronologie der Ereignisse sprechen klarerweise gegen den Standpunkt der Verteidigung. Unter diesen Umständen besteht kein Raum für die Annahme, die Geständnisse der Beschuldigten seien seitens der Anklagebehörde unter Zuhilfenahme von verbotenen Beweiserhebungsmethoden erlangt worden. Es kann keinesfalls von Beugehaft gesprochen werden. Entsprechend sind die Einvernahmen der Beschuldigten (Urk. 29/14-17) vollumfänglich als Beweismittel verwertbar. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwürfe 1.1. Anklageziffer I.1. Bargeldbezüge 1.1.1. Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten unter Anklageziffer I.1. summarisch zusammengefasst vor, sie habe in ihrer Funktion als Anlage- und Kundenberaterin der AG._____ Bank den im Backoffice der Bank tätigen Ange- stellten in arglistiger Weise vorgetäuscht, dass die durch die Beschuldigte betreu- ten und vorwiegend im Ausland wohnhaften Kunden der AG._____ Bank bei ihr Bargeld bestellt hätten. Die so getäuschten Angestellten hätten der Beschuldigten in der Zeit vom 25. Februar 2005 bis letztmals am 8. Februar 2007 im irrigen Glauben, das Geld sei für die Kunden bestimmt, anlässlich von 27 Gelegenheiten insgesamt CHF 763'700.--, USD 78'530.-- und EUR 12'050.-- ab den jeweiligen
- 30 - Kundenkonten ausgehändigt. Dieses Bargeld habe die Beschuldigte dann aber nicht den einzelnen Kunden übergeben, sondern für ihren eigenen Lebensunter- halt, u.a. für den Einkauf von Handtaschen im oberen Preissegment und für Feri- en verwendet. Um ihr Verhalten zu verschleiern, habe die Beschuldigte auf den jeweiligen Belegen die Unterschrift der Kunden nachgemacht und so den An- schein erweckt, die Geldübergaben hätten tatsächlich stattgefunden (Urk. 70 S. 2 ff.). 1.1.2. Die Beschuldigte wurde im Verlauf der Strafuntersuchung insgesamt 17 mal im Beisein ihrer jeweiligen Verteidigung zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen befragt (Urk. 29/1-17). 1.1.2.1. Anlässlich der Schlusseinvernahme (2. Teil) vom 12. November 2009 erfolgte zu dem hier interessierenden Anklagevorwurf eine einlässliche Befragung der Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft. Anlässlich dieser Einvernahme gab die Beschuldigte zusammengefasst folgendes zu Protokoll (Urk. 29/15 S. 2 ff.): Es sei zutreffend, dass sie sämtliche im Vorhalt erwähnten Bargeldbezüge getätigt habe. Hierzu verweise sie auf ihre bisherigen Aussagen, dies sei ja bereits alles eingehend besprochen worden. Unzutreffend sei hingegen der Vor- wurf, dass sie all diese Gelder für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet haben solle. Teilweise habe sie das Geld für Einkäufe der Kunden verwendet und nach- träglich zurückbezahlt. Nachdem sie nun Gelegenheit gehabt habe, ihre Unter- lagen detailliert durchzusehen, könne sie sagen, dass sie Anfang 2007 USD 20'000.-- auf das Konto einer Frau GR._____ in …, Taiwan, überwiesen ha- be. Bei Frau GR._____ handle es sich um die Ehefrau des Kontoinhabers "S._____". Zudem habe sie CHF 10'000.-- und CHF 20'000.-- auf das Konto des Kunden U._____ bei der … in Singapur einbezahlt. Schliesslich habe sie noch USD 10'000.-- auf das Konto einer Freundin von AH._____ bei der … Bank in Hongkong einbezahlt. Sie glaube, es habe sich dabei um den Kunden "Z._____" gehandelt. Was die Subkonten angehe, so habe sie diese auf direkte oder indirek- te Weise im Auftrag der Kunden eröffnen lassen. Dies immer dann, wenn es auf- grund der Referenzwährung nötig gewesen sei. Sie nehme an, dass die Kunden davon gewusst hätten. Ob es von den Kunden verstanden worden sei, könne sie
- 31 - nicht sagen. Der im Vorhalt geschilderte Arbeitsablauf sei richtig dargestellt. Sie wisse nicht, ob die damaligen Kollegen im Backoffice die Angaben überprüften, oder nicht. Sie sei jedenfalls nicht davon ausgegangen, dass die Angaben von den Mitarbeitern nicht überprüft würden. Diese hätten Zugriff auf alle Unterlagen gehabt. Ob allerdings eine Weisung bestanden habe, wonach die Angaben durch die Backoffice Mitarbeiter überprüft werden sollten, wisse sie nicht. Der Vorwurf, wonach die Vorgänge für die Mitarbeiter im Backoffice nicht überprüfbar gewesen seien, stimme nicht. Ebenso wenig stimme der Vorwurf, dass sie schon im Voraus gewusst habe, dass sie die Bargeldbezüge nicht an die Kunden aushändigen werde. Zum Vorwurf, wonach sie auf den jeweiligen Bargeldbezugsformularen "Withdrawal" der AG._____ Bank die Unterschriften der genannten Kunden nach- gemacht haben solle, wolle sie sich nicht äussern. 1.1.2.2. Anlässlich eines Telefonates welches die Vorinstanz am 12. März 2012 mit der Verteidigung führte, stellte diese in Aussicht, die Beschuldigte werde ihr Geständnis widerrufen. Sie habe die Vorwürfe nur deshalb eingestanden, um aus der Haft entlassen zu werden (Urk. 82). Im Rahmen eines weiteren Telefonates vom 13. März 2012 einigte sich die Vorinstanz mit der Verteidigung darauf, dass sich die Beschuldigte in einer eigenen, schriftlichen Eingabe klar dazu äussern solle, welchen Standpunkt sie zu den Vorwürfen 'Barbezüge' und 'Kompensati- onszahlungen' einzunehmen gedenke (Urk. 83). Mittels Eingabe vom 30. März 2012 teilte die Verteidigung in der Folge mit, dass die Beschuldigte in der Unter- suchung die unrechtmässige Verwendung der Bargeldbezüge zugegeben habe, stehe im Zusammenhang mit der verhängten Untersuchungshaft, welche ohne (Teil-) Geständnis vom zuständigen Staatsanwalt auch nach über einem Jahr Haft nicht aufgehoben worden wäre. Zutreffend und damit unbestritten seien lediglich die folgenden drei Vorgänge: − Konto … N._____ Foundation, Bezug vom 24. Juli 2006 im Betrag von CHF 50'000.--, − Konto … O._____, Bezug vom 4. Mai 2006 im Betrag von CHF 50'000.--,
- 32 - − Konto … O._____, Bezug vom 7. Juli 2006 im Betrag von CHF 46'000.- -. Im Übrigen würden sämtliche Barbezüge bestritten und das abgelegte Teil- geständnis – soweit es sich überhaupt um ein Solches gehandelt habe – daher widerrufen (Urk. 91 S. 4 und S. 7 ff.). 1.1.2.3. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 26. September 2012 wurde die Beschuldigte zu den Bargeldbezügen befragt. Anlässlich dieser Befragung führte sie aus, sie sei wegen der langen Untersuchungshaft unter enormem Druck gestanden. Bei der Schlusseinvernahme habe sie Angst gehabt, dass es sich nochmals wiederholen würde, wenn sie die Wahrheit nach ihrer Ansicht sagen würde. Sie habe die fraglichen Beträge immer im Auftrag der Kunden abgehoben. Einen kleinen Teil davon habe sie nicht abliefern können, weil die Kunden ihre ursprünglichen Wünsche geändert hätten. Dabei handle es sich um die insgesamt CHF 146'000.-- aus den drei anerkannten Vorgängen zu Lasten der Geschä- digtenkonten "N._____ Foundation" und "O._____". Sie habe immer einen Auftrag gehabt und das Geld zum Teil – dort wo sie nicht habe liefern können – nicht zurückgegeben. Auf entsprechende Ergänzungsfrage des Referenten führte die Beschuldigte aus, sie habe während der Untersuchungshaft gar keine Möglichkeit gehabt, die Unterlagen anzuschauen. Etwas aus der Erinnerung heraus zu sagen sei extrem schwierig gewesen. Ihr Ziel sei es gewesen, aus der Untersuchungs- haft entlassen zu werden. Nach ihrer Entlassung habe die Bank im Jahr 2010 gewisse Unterlagen herausgerückt, dann erst habe sie diese genauer anschauen können. Sie habe den Staatsanwalt während der Untersuchung mehrmals via ihren Verteidiger gebeten, man solle ihr ein vollständiges Dossier der Bank aus- händigen, damit sie etwas Genaues zu den Vorwürfen sagen könne. Das sei aber nie passiert. Man habe ihr die Unterlagen nur stückweise gezeigt. Die Unterlagen seien unvollständig gewesen und hätten die jeweilige Vorgeschichte nicht auf- gezeigt. Unter diesen Umständen habe sie gar nicht alles aus der Erinnerung heraus sagen können (Urk. 138 S. 5 ff. und S. 9 ff.). 1.1.2.4. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, es sei "grundsätzlich festzuhalten, dass die Angeklagte (recte: Beschuldigte) bis
- 33 - zu ihrem 'Geständnis' vor Entlassung aus der Untersuchungshaft konsistent die Vorwürfe bestritten habe […]. Die Beschuldigte habe zugegeben, dass sie Subportfolios eröffnet habe und dass es Bargeldbezüge dazu gegeben habe, auf welchen sie den Kundennamen angebracht habe. Dass die Bargeldbezüge von der Beschuldigten getätigt worden seien, habe zum Geschäftsmodell mit den chinesischen Kunden gehört. Das Geständnis der Beschuldigten habe keinen selbstständigen Charakter und sei nur im Zusammenhang mit der angestrebten Entlassung aus der Untersuchungshaft zu sehen. Weiter sei zu beachten, dass es sich beim angebliche Geständnis der Beschuldigten gar nicht um ein Geständnis gehandelt habe. Dies aus dem folgenden Grund: die Staatsanwaltschaft sei in der Untersuchung davon ausgegangen, dass die Beschuldigte aufgrund der unrecht- mässigen Bargeldbezüge namhafte Vermögenswerte beiseite geschafft habe, die sie verstecke. Entgegen dieser Mutmassung habe die Verteidigung dargetan, dass die Bargeldbezüge – selbst unter der Annahme, diese seien von der Beschuldigten unrechtmässig für sich zurückbehalten worden wären – durch den Lebensaufwand der Beschuldigten aufgebraucht worden seien (Urk. 145 S. 22). 1.1.2.5. Die Vorinstanz setzte sich mit den Einwänden der Beschuldigten und der Verteidigung auseinander und kam zum Schluss, die vorgebrachten Argumente seien nicht einmal ansatzweise überzeugend. Soweit die Beschuldigte vorbringe, sie habe lediglich deshalb ein Geständnis abgelegt, weil sie aus der Unter- suchungshaft habe entlassen werden wollen, spreche allein schon der zeitliche Ablauf der Ereignisse gegen diese Behauptung. Die Schlusseinvernahme vom
12. November 2009 habe nämlich über elf Monate nach der am 9. Dezember 2008 erfolgten Haftentlassung stattgefunden. Zudem habe die Beschuldigte in der Einvernahme vom 2. Dezember 2008 einen anderen Grund für ihre bis dahin zu Protokoll gegebenen Bestreitungen genannt. Damals habe sie ihr Aussagever- halten darauf zurückgeführt, sie habe sich ohne Belege nicht erinnern können, dass sie im September 2007 mit Kunden über Lösungen gesprochen und teil- weise auch gefunden habe. Sie habe daher warten wollen, bis diese Kunden nach Zürich kommen und entsprechend aussagen würden. Als sie im September 2008 aber realisiert habe, dass die Kunden nicht kommen würden, sei die Zeit gekom- men, das so auszusagen. Hierzu erwog die Vorinstanz, das Vorbringen der
- 34 - Beschuldigten sei mit Blick auf die im ersten Halbjahr 2008 durchgeführten Zeugeneinvernahmen mit diversen Kunden nicht ganz nachvollziehbar. Ent- scheidend sei aber, dass ihre damalige Aussage doch erheblich mit der Erklärung der Verteidigung zum Geständniswiderruf kontrastiere. Die von der Beschuldigten am Schluss der besagten Einvernahme handschriftlich angebrachte Protokoller- gänzung ("Ich bereue mich sehr, dass ich der Versuchung nicht widerstehen konnte. Ich möchte mit dem Geständnis die Vergangenheit abschliessen, damit ein Neuanfang möglich wird") ändere daran nichts. Ebenso wenig sei nachvoll- ziehbar, weshalb nur ein Verstecken von unrechtmässigen Bargeldbezügen, nicht aber deren Verwendung für den eigenen Lebensbedarf, als Geständnis einzu- stufen sei. Es liege auf der Hand, dass es nicht darum gehe, was mit dem bezogenen Bargeld geschehen sei. Es sei stets einzig darum gegangen, ob die Bargeldbezüge mit Kundenautorisation und damit rechtmässig oder ohne und damit unrechtmässig über die Bühne gegangen seien. Schliesslich erwog die Vor- instanz, auch die Erklärungen, welche die Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung abgegeben habe, seien alles andere als überzeugend. Abgesehen davon, dass sie sich widersprüchlich geäussert habe, falle insbesondere auch auf, dass die Beschuldigte in ihrer letzten Einvernahme vom 19. Mai 2011 an ihrem früher deponierten Geständnis festgehalten habe, obwohl sie zu jenem Zeitpunkt bereits seit Monaten über die letzten von der AG._____ Bank einge- reichten Unterlagen verfügt habe. Insgesamt liege keine einzige plausible Be- gründung für den Widerruf des Geständnisses vor (Urk. 161 S. 31 ff.). 1.1.2.6. Die Vorinstanz hat sich gründlich mit den Vorbringen der Beschuldigten respektive der Verteidigung auseinandergesetzt. Sorgfältig und mit in allen Teilen einleuchtender Begründung hat sie die vorgebrachten Argumente geprüft und ist vollkommen zu Recht zum Schluss gekommen, dass die vorgebrachten Begrün- dungen für den Geständniswiderruf auch nicht nur ansatzweise zu überzeugen vermögen. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz brauchen an dieser Stelle nicht mehr widerholt zu werden. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist zudem auf folgendes hinzuweisen: Die Beschuldigte führte in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz aus, bei der Schlusseinvernahme habe sie Angst gehabt, "dass es sich nochmals wiederholen würde, wenn sie die
- 35 - Wahrheit nach ihrer Ansicht sagen würde". Sinngemäss machte sie damit geltend, sie habe ihr Geständnis damals nicht widerrufen, weil sie Angst davor gehabt habe, erneut in Untersuchungshaft versetzt zu werden. Hierzu gilt es einerseits festzuhalten, dass die Beschuldigte jederzeit anwaltlich vertreten war. Es ist wohl kaum anzunehmen, dass der Beschuldigten von ihrem versierten Verteidiger der Rat erteilt wurde, sie solle ein falsches Geständnis ablegen, um auf diese Weise aus der Haft entlassen zu werden. Dies nota bene im Wissen darum, dass gestützt auf die eingestandene Delinquenz eine mehrjährige Haftstrafe drohte. Andererseits musste die Verteidigung und mit ihr auch die Beschuldigte spätes- tens seit der Haftentlassungsverfügung der Anklagebehörde vom 9. Dezember 2008 wissen, dass die Anklagebehörde nicht mehr von einer Kollusionsgefahr, sondern lediglich noch von einer Fluchtgefahr ausging. Um Letzterer zu begeg- nen, wurde auch eine Pass- und Schriftensperre angeordnet (Urk. 26/38). Mittels Verfügung vom 28. April 2011 hob die Anklagebehörde schliesslich auch die Pass- und Schriftensperre auf. Dies deshalb, weil nach ihrer Auffassung keine Fluchtgefahr mehr bestand. Entsprechend wurde der Beschuldigten ihr Reisepass und die Identitätskarte vorbehaltlos herausgegeben (Urk. 26/40). Dass die anwalt- lich vertretene Beschuldigte unter diesen Umständen und nach Einsicht in alle massgeblichen Akten der AG._____ Bank noch am 19. Mai 2011 an ihrem angeb- lich falschen Geständnis festgehalten hätte, erscheint im Lichte dieser Betrach- tungen geradezu ausgeschlossen. Ein weiterer eklatanter Widerspruch in der Ar- gumentation der Beschuldigten liegt in der Behauptung, sie habe während der Dauer der Untersuchungshaft keinerlei Einblick in die massgeblichen Unterlagen gehabt und sich daher auch nicht substantiiert mit den gegen sie erhobenen Vor- würfen auseinandersetzen können. Dass dem nicht so ist, lässt sich ohne Weite- res den Akten entnehmen. So war es beispielsweise die Beschuldigte selbst, die durch ihre Verteidigung rund einen Monat vor der Entlassung aus der Untersu- chungshaft detaillierte Angaben zu den diversen Kundenkonten, den angeblichen Kompensationszahlungen und Geldflüssen einreichen liess. Die betreffenden Aufstellungen wurden allesamt von der Beschuldigten gesichtet, inhaltlich geprüft und deren Richtigkeit wurde zumindest teilweise unterschriftlich durch sie bestä- tigt. Davon also, dass sie über keinerlei Unterlangen verfügte, kann auch unter
- 36 - diesem Gesichtspunkt keine Rede sein (Urk. 48/1-43). Entscheidend aber ist, dass die Beschuldigte auch noch lange nachdem sie unbestrittenermassen in sämtliche Akten Einsicht hatte, vollumfänglich an ihrem Geständnis festhielt. Zu- sammenfassend ist mit der Vorinstanz daher festzuhalten, dass die angeführten Begründungen für den Widerruf des Geständnisses alles andere als plausibel sind und nicht im geringsten zu überzeugen vermögen. Wie die Verteidigung zu- treffend ausführte, hat "das Geständnis nur den Rang eines Beweismittels". Unzu- treffend ist hingegen die Ansicht der Verteidigung, wonach ein Geständnis "wie jede andere Behauptung bewiesen werden" müsse (Urk. 145 S. 23). Nicht das Geständnis, respektive die betreffenden "Behauptungen" müssen bewiesen werden, sondern der eingeklagte und bestrittene Sachverhalt. Die Aussagen der Beschuldigten sind dabei eines von verschiedenen Beweismitteln. Es wird daher im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu prüfen sein, ob das Geständnis der Beschuldigten glaubhaft ist und wenn ja, inwieweit es sich mit den übrigen Beweismitteln und Untersuchungserkenntnissen deckt. 1.1.3. Beweiswürdigung hinsichtlich der Bargeldbezüge 1.1.3.1. Die Vorinstanz hielt vorab zutreffend fest, dass die einzelnen Bargeld- bezüge gründlich dokumentiert wurden und in den jeweiligen Geschädigten- dossiers urkundlich belegt sind. Die Beschuldigte hat weder die Höhe der fragli- chen Bargeldbezüge, noch den Umstand, dass sie es war, die die Bezüge getätigt hatte, in Abrede gestellt. Des weiteren hat die Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 12. November 2009 anerkannt, dass die Anklage- behörde die internen Abläufe bei der AG._____ Bank korrekt dargestellt habe (Urk. 29/15 S. 3). Auch im Berufungsverfahren erwuchs diesen Erwägungen der Vorinstanz seitens der Verteidigung keine Opposition. 1.1.3.2. Strittig ist nach dem Gesagten, ob es zwischen der Beschuldigten und den jeweiligen Geschädigten hinsichtlich der Bargeldbezüge Absprachen gab und die Beschuldigte das Geld auch entsprechend weisungsgemäss verwendete, oder nicht.
- 37 - 1.1.3.3. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hat sich die Vorinstanz zunächst mit dem Aussageverhalten der Beschuldigten auseinander gesetzt und ist zusammenfassend zum Schluss gekommen, die Beschuldigte habe in den ersten Einvernahmen bestritten, dass sie unautorisierte Bargeldbezüge getätigt habe. Mit Eingabe ihrer Verteidigung vom 10. November 2008 habe sie u.a. eine Auf- stellung mit der Überschrift 'Geldfluss' einreichen lassen. Diese Auflistung habe die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Barbezüge enthalten. In der Einver- nahme vom 2. Dezember 2008 sei die Beschuldigte zu den aufgelisteten Bar- geldbezügen und zu deren Bewandtnis befragt worden, worauf sie aussagt habe, sie habe das Geld für sich behalten und für Ferien etc. bzw. den Kauf von Luxus- gütern ausgegeben. Sie glaube, die Kunden seien damit nicht einverstanden gewesen. Weiter habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie das Geld teilweise für sich behalten habe, nachdem die Kunden zunächst Geld bestellt, die Bestellung dann aber wieder annulliert hätten. Sie habe danach vergessen, das Geld zurück zu zahlen. Da die Kunden nicht mehr nach dem Geld gefragt hätten, sei sie in Versuchung gekommen, die nämlichen Beträge für sich zu behalten. Teilweise habe sie auch selbständig und ohne Kundenbestellung das Geld abgehoben und für sich behalten. Der Beschuldigten seien nach der Deponierung dieser Aus- sagen nochmals die anklagegegenständlichen Bargeldbezüge vorgehalten worden. Sie habe sämtliche Bezüge - unter Einschluss des Bezugs gemäss 1.5. der Anklageziffer I., der aus Versehen nicht in ihre Liste Eingang gefunden habe - vorbehaltlos anerkannt. Dieses Geständnis habe die Beschuldigte in der Einver- nahme vom 12. November 2009 grundsätzlich bestätigt. Neu habe sie jedoch geltend gemacht, dass sie drei Rückzahlungen in der Höhe von USD 20'000.-- und USD 10'000.-- sowie CHF 30'000.-- getätigt habe. Schliesslich habe die Beschuldigte ihr Geständnis im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung widerrufen lassen und an diesem Widerruf auch im gerichtlichen Verfahren fest- gehalten. Die Vorinstanz erwog, das während der Untersuchung abgelegte Geständnis stehe im Einklang mit dem weiteren Beweisergebnis und sei nicht anzuzweifeln. So hätten mehrere Kunden der Beschuldigten als Zeugen befragt ausgesagt, die anklagegegenständlichen Bargeldbezüge seien unautorisiert erfolgt. Weder hätten sie Belege unterzeichnet, noch hätten sie das fragliche Geld
- 38 - erhalten. Ebenfalls hätten diese Zeugen auch ausgeführt, sie hätten niemals ihr Einverständnis dazu erteilt, dass die Beschuldigte ihre Unterschrift nachmachen dürfe. Von Subkonten hätten sie zudem keine Kenntnis gehabt. Es bestünden
– so die Vorinstanz weiter – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugenaus- sagen in Zweifel gezogen werden müssten. Die Aussagen der einzelnen Zeugen seien authentisch und wirkten in keiner Art und Weise abgesprochen. Auch bestehe beispielsweise zwischen taiwanesischen Kunden und jenen aus Holland keine Beziehung, sodass es sogar an einer theoretischen Absprachemöglichkeit zwischen ihnen gefehlt habe. Für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen spreche schliesslich auch der Umstand, dass mehrere Zeugen nicht einfach Belastungen ihrer Konten als unautorisiert bezeichneten, sondern auch in Bezug auf Gutschriften von unautorisierten Vorgängen gesprochen hätten. Soweit die Verteidigung vorbringe, bei den auf den Konten deponierten Geldern habe es sich um Schwarzgeld gehandelt und entsprechend müsse den Kontoinhabern per se die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, sei mit Nachdruck festzuhalten, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persönlichkeit oder all- gemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werde. Massgebend sei vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Zudem könne auch ein Steuerhinterzieher durchaus glaubhafte Angaben zu Protokoll geben. Anhalts- punkte dafür, dass zwischen der AG._____ Bank und den als Zeugen einver- nommenen Bankkunden zum Nachteil der Beschuldigten kolludiert worden sei, bestünden keine. Die Verteidigung orte weiter scheinbar widersprüchliche Zeu- genaussagen. Im Umstand, dass Zeugen Subkonten als ihnen unbekannt be- zeichnet hätten und gleichzeitig über diese Konten abgewickelte Transaktionen als autorisiert deklarierten, sei entgegen der Auffassung der Verteidigung kein Widerspruch zu sehen. Es spreche nämlich nichts dagegen, dass eine vom Kun- den autorisierte Transaktion über ein unbekanntes Subkonto abgewickelt worden sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Zeugen Z1._____, Z2._____ und Z3._____ ausgesagt hätten, die Beschuldigte habe anlässlich einer ersten bankin- ternen Konfrontation vom 17. September 2007 insofern Verfehlungen zugegeben, als sie von, den Kunden unbekannten Subportfolios, gefälschten Unterschriften und unautorisierten Überweisungen gesprochen habe. Die Behauptung der Ver-
- 39 - teidigung, wonach die Beschuldigte bis zu ihrem Geständnis die gegen sie erho- benen Vorwürfe konstant bestritten habe, sei daher schlicht aktenwidrig. Die Aus- sagen der genannten Zeugen seien kongruent und glaubhaft. Zudem würden sie sich mit den schriftlichen Memos decken, welche anlässlich des durchgeführten Gespräches erstellt worden seien. Die inhaltliche Korrektheit dieser Memos hätten die Zeugen ausdrücklich bestätigt. Auch der Umstand, dass die Beschuldigte am
18. September 2007 fristlos entlassen worden sei, passe nahtlos in das Gesamt- bild, namentlich dazu, dass die Beschuldigte am Vortag ihre Verfehlungen zuge- geben habe. Die Assistentin der Beschuldigten, AH._____, habe als Zeugin aus- gesagt, die Beschuldigte habe ihr eine Liste mit Kunden ausgehändigt und ge- sagt, dass sie diesen Kunden nur Depot 1 zeigen solle falls diese Belege einse- hen wollten. Die Zeugin AH._____ habe diese Liste auch einreichen können, wo- bei die Beschuldigte ihre Urheberschaft in Bezug auf die fragliche Liste bestätigt habe. Auch die Aussagen der Zeugin AH._____ seinen glaubhaft. Gewisse unter- geordnete Unschärfen in ihren Depositionen seien zwar erkennbar, allerdings sei- en solche angesichts des doch beträchtlichen Zeitablaufes durchaus zu erwarten. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche im Übrigen auch der Umstand, dass sich diese mit denjenigen der befragten Bankkunden deckten und nahtlos in das Gesamtbild passen würden. Schliesslich erwog die Vorinstanz, weil die Ge- schädigte in der Untersuchung hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Bargeldbezü- ge geständig gewesen sei, habe keine Veranlassung bestanden, nebst den dazu als Zeugen befragten Bankkunden noch weitere Kunden einzuvernehmen. Die durch die Verteidigung beantragte Einvernahmen der noch nicht befragten Ge- schädigten, erweise sich daher als überflüssig. Nach Würdigung der Beweise sei erstellt, dass sich die Beschuldigte so verhalten habe, wie ihr dies seitens der Anklagebehörde in Anklageziffer I.1. vorgeworfen werde. Der Ankla- gesachverhalt sei zweifelsfrei nachgewiesen und damit erstellt (Urk. 161 S. 33 ff.). 1.1.3.4. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz eine ausgesprochen gründli- che und letztlich vollends überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen hat. Sie hat die wesentlichen Aussagen der Beschuldigten korrekt zusammengefasst und ihr Aussageverhalten einer kritischen Würdigung unterzogen. Dabei hat sie mit viel Akribie eine Vielzahl von unauflösbaren Widersprüchen in den Aussagen der
- 40 - Beschuldigten aufgezeigt. Ebenso korrekt hat die Vorinstanz die massgeblichen Zeugenaussagen zusammengefasst und dargetan. Auf diese, in allen Teilen korrekten Erwägungen der Vorinstanz kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Den Vorderrichtern ist ohne Weiteres darin zuzustimmen, wenn diese zum Schluss kommen, das – zwischen- zeitlich widerrufene – Geständnis der Beschuldigten decke sich mit dem übrigen Beweisergebnis und sei im Gegensatz zu ihren anderslautenden Depositionen glaubhaft. Demgegenüber fällt auf, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Befragung vor Vor- instanz eingeübte, gleichförmige und stereotype Antworten zu Protokoll gab, sofern sie sich überhaupt noch an etwas erinnern konnte respektive wollte. Des weiteren war sie offenkundig bemüht auf konkrete Fragen ausweichende Antwor- ten zu geben. So wurde sie beispielsweise gefragt, ob sie die Unterschriften von Kunden auf den Barbezugsquittungen gefälscht habe, oder ob die Unterschriften von den Kunden stammen würden. Die Beschuldigte antwortete wörtlich: "Ich habe geschrieben auf den Quittungen. Ich habe die Unterschrift des Kunden geschrieben". Davon, dass sie die Unterschriften nachgemacht – wie in der Untersuchung eingestanden – oder gar gefälscht habe, wollte sie nicht mehr sprechen. Konkret darauf angesprochen, sagte sie, sie wolle zu diesem Thema nichts mehr sagen, weil sie schon so viel gesagt habe (Urk. 138 S. 10 f.). Weiter wurde der Beschuldigten die Frage gestellt, weshalb sie denn "Rückzahlungen getätigt habe, wenn doch fast alle Bargeldbezüge autorisiert erfolgt seien. Die Beschuldigte wollte zunächst nicht wissen, von welchen Rückzahlungen die Rede war, dann führte sie aus, es habe sich um Schmuckeinkauf gehandelt, welchen der Kunde im Nachhinein nicht mehr gewollt habe. Auf Nachfrage des Referenten und auf Vorhalt von Urk. 29/15 S. 10 – dort hatte die Beschuldigte selbst nämlich von Rückzahlungen gesprochen – konnte sie nichts mehr dazu sagen. Sie ver- stehe den Zusammenhang nicht, gab sie zu Protokoll (Urk. 138 S. 14). Geradezu grotesk mutet die Antwort der Beschuldigten auf die Frage an, wie es denn kom- me, dass die Ehefrau ihres Cousins bei Y._____ in Zürich Uhren der Marke Patek Philippe gekauft habe, die dann durch Überweisungen zu Lasten des Kontos der AI._____ Co. Ltd. bezahlt worden seien. Dies sei – so die Beschuldigte – wegen
- 41 - der Mehrwertsteuer geschehen. "Der Kunde habe nicht selber kommen können und die Ware exportieren lassen. Sie selber sei Schweizerin. Sie könne die Rück- forderung nicht geltend machen. Deswegen seien sie gekommen, um dem Kun- den die Ware zu bringen" (Urk. 138 S. 15 f.). Abgesehen davon, dass die Be- schuldigte auch hier mit Bedacht unklare und verschwommene Antworten gibt (wer "der Kunde" sein soll, bleibt ebenso offen, wie die Frage, wer gekommen sein soll um die Ware wohin zu bringen?), ist ihre Antwort auf die gestellte Frage auch inhaltlich schlicht falsch. Zunächst hätte die Beschuldigte die "Ware" auch als Schweizerin sehr wohl anlässlich einer ihrer Geschäftsreisen nach Fernost exportieren und sich dabei beim Verlassen des schweizerischen Zollgebietes die Ausfuhr bestätigen lassen können. Mittels der Ausfuhrdeklaration hätte der "Kun- de" also der Käufer, die Rückerstattung der schweizerischen Mehrwertsteuer be- antragen können. Ebenso gut hätte sich der "Kunde" die "Ware" schicken lassen können. Dass jemand die Ehefrau des Cousins der Beschuldigten aus Hong Kong in die Schweiz kommen lässt, damit diese hier gekaufte Uhren nach Fernost transportiert, einzig zum Zweck, die auf den Kaufpreis der Uhr erhobene Mehr- wertsteuer zurückfordern zu können, scheint wenig plausibel. Dass die betreffen- de Darstellung der Beschuldigten nichts weiter, als eine Schutzbehauptung dar- stellt, wird nur schon klar, wenn man die mutmasslichen Reisekosten, der angeb- lichen Mehrwertsteuerrückerstattung gegenüber stellt. Darüber hinaus sei der Hinweis erlaubt, dass die Beschuldigte selbst an anderer Stelle ausführte, sie ha- be für den Kunden "…" eine Patek Phillippe Uhr gekauft. Weil dieser nicht in die Schweiz habe kommen können, um die Mehrwertsteuer entgegen zu nehmen, habe sie die Mehrwertsteuer eingezogen und nach Absprache mit ihm für sich behalten (Urk. 29/12 S. 3). Hier offenbart sich ein weiterer, eklatanter Wider- spruch in den Aussagen der Beschuldigten. Insgesamt betrachtet, ist zudem au- genfällig, dass das Aussageverhalten der Beschuldigten in der vorinstanzlichen Befragung eine Vielzahl von inhaltlichen und strukturellen Brüchen aufweist. Die Beschuldigte verstrickte sich nicht nur im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz, sondern auch mit Blick auf zuvor gemachte Angaben einmal mehr in unauflösbare Widersprüche. Diese gipfelten schliesslich darin, dass sie zunächst klar und un- missverständlich zwei Mal in Abrede stellte, die Unterschrift der Kundin T._____
- 42 - nachgemacht zu haben. Später, beim Durchlesen des Protokolls korrigierte sie ih- re zuvor gemachte Aussage und fügte handschriftlich ein, sie habe es doch "ge- macht". Dies wiederum veranlasste das Gericht, im Rahmen einer Protokollnotiz darauf hinzuweisen, dass die Korrektur durch die Beschuldigte nach Auffassung des Gerichts unzutreffend sei. Die Beschuldigte habe in der Befragung exakt wie protokolliert Antwort gegeben (Urk. 138 S. 11). Die Beschuldigte wurde in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung weiter gefragt, weshalb sie den Ausdruck 'Kompensationszahlungen' verwendet habe. Wenn sie sich selber auf den Standpunkt stelle, sämtliche Überweisungen seien von Kunden in Auftrag gegeben worden, dann gebe es ja auch nichts zu kompensie- ren. Sie führte hierzu aus, der Ausdruck sei in der Untersuchung gebraucht worden, darum habe sie diesen auch benutzt (Urk. 138 S. 16). Es trifft zwar zu, dass der Ausdruck Kompensationszahlungen nicht durch die Beschuldigte, sondern durch die Anzeigeerstatterin respektive durch die Polizei in das Ver- fahren eingebracht wurde (Urk. 1 S. 22 und Urk. 29/1 S. 1). Die Antwort auf die Frage, weshalb sie denn kompensiert habe, wenn doch alle Zahlungen autorisiert gewesen seien, blieb sie in der Hauptverhandlung jedoch schuldig. Auf erneutes Nachfragen seitens des Gerichts, gab die Beschuldigte zu Protokoll, in der ganzen Geschichte sei es teilweise so gewesen, dass sie Verluste auf dem einen Kundenkonto mit Gewinnen von anderen Konten ausgeglichen habe. Die belaste- ten Kunden hätten nicht gewusst, dass ihre Konten als Deckung für ein anderes Konto hätten herhalten müssen. "Teilweise sei es aber auch so gewesen, dass der Kunde vor Ort im Domizil etwas abgemacht habe" (Urk. 138 S. 17). Was dieser letzte Teil der Antwort inhaltlich bedeuten soll, bleibt unerfindlich. Auffällig ist jedoch auch hier, dass sich die Beschuldigte einerseits von ihrem Geständnis distanziert, dann aber doch wieder einräumt, zumindest teilweise im vorgeworfe- nen Sinne gehandelt zu haben. Auch hier fällt die Antwort erneut schwammig und unklar aus. Erwähnenswert ist an dieser Stelle auch, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Schlusseinvernahme vom 12. November 2009 erstmals geltend machte, sie habe nach ihrer Entlassung bei der AG._____ Bank Rückzahlungen getätigt (Urk. 29/15 S. 10 f.). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Argument ein- gehend auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, es seien lediglich
- 43 - Rückzahlungen in der Höhe von CHF 30'000.-- urkundlich belegt und damit erstellt. Viel interessanter, als der Umfang der geltend gemachten Rückzahlun- gen, ist aber die Frage, warum sich die Beschuldigte überhaupt veranlasst sah, solche Rückzahlungen zu tätigen. Die von der Beschuldigten behaupteten Rück- zahlungen stehen – wie die Vorinstanz korrekt feststellte – in keinem Zusammen- hang mit den von ihr als unautorisiert anerkannten Bargeldbezügen. Was für einen Grund hätte sie wohl gehabt, Gelder in der Höhe von mehreren zehn- tausend Franken "zurückzubezahlen" wenn sie doch keine unautorisierten Bezü- ge getätigt haben will. Auch hier, erweist sich das Aussageverhalten der Beschul- digten als vollends unglaubhaft. Weiter fällt auf, das sie in keinem einzigen Fall konkret und anschaulich schildern konnte, wie es dazu kam, dass Kunden angeb- lich Bargeld bei ihr bestellten, dieses dann aber kurzfristig doch nicht beziehen konnten respektive wollten. Ihre betreffenden Ausführungen sind auffällig unsub- stantiiert und alles andere als lebensnah und nachvollziehbar. Ähnlich verhält es sich mit ihrem allgemeinen Geschäftsgebaren. Die Beschuldigte spricht davon, eine Chaotin zu sein, die zu wenig auf die Dokumentation geachtet habe. Sie habe sehr viel Papierarbeit nicht sauber gemacht (Urk. 138 S. 9). Weiter gibt sie an, auf Quittungen anstelle des Kunden "dessen Unterschrift" geschrieben zu haben. In drei Fällen gesteht die Beschuldigte immerhin ein, insgesamt CHF 146'000.-- von Kundenkonten abgehoben zu haben. Weil die Kunden dann ihre ursprünglichen Wünsche geändert hätten und sie das Geld nicht habe abliefern können, habe sie es nicht zurück gegeben (Urk. 138 S. 5). An anderer Stelle führte sie aus, sie sei wahrscheinlich in diesem Moment in Versuchung geraten und habe vergessen das Geld zurückzubezahlen (Urk. 138 S. 13). Allein schon diese Aussage lässt aufhorchen. Entweder man hat etwas vergessen, oder man kommt in Versuchung etwas zu tun, was man nicht tun sollte. Hier kommt in optima forma zum Ausdruck, was sich im Verlaufe der Untersuchung immer wieder manifestierte. Die Beschuldigte macht ein Zugeständnis (nämlich in Versuchung geraten zu sein) und schwächt ihr effektives Verhalten (nämlich den Umstand, dass sie das Kundengeld unrechtmässig für sich behielt) im selben Satz wieder ab, indem sie glaubhaft zu machen versucht, sie habe vergessen das Geld zurückzubezahlen.
- 44 - Soweit sich die Beschuldigte also als unbedarfte Chaotin darzustellen versucht, sind ihre Depositionen unglaubhaft. Das von ihr an den Tag gelegte Verhalten ist alles andere als chaotisch. Dass die Beschuldigte über lange Jahre hinweg zu- nächst bei anderen Bankinstituten und schliesslich bei der AG._____ Bank als Anlage- und Kundenbetreuerin sowie als Prokuristin erfolgreich tätig sein konnte, lässt sich mit dem von ihr gezeichneten Bild einer teilweise überforderten und starkem Druck ausgesetzten Chaotin nicht in Einklang bringen. Vielmehr kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich die Beschuldigte hier einer Schutzbehauptung bedient. Die Verteidigung hat eine Vielzahl von Einwendungen vorgebracht, mit denen sich die Vorinstanz, soweit erforderlich, beispielhaft gründlich und umfassend auseinandergesetzt hat. Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren keine neuen Argumente vorbringt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vor- instanz, welche keinerlei Ergänzungen bedürfen, verwiesen werden. Nachdem in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zusammen- fassend festgestellt werden kann, dass das durch die Beschuldigte während der Untersuchung abgelegte Geständnis, im Gegensatz zu ihren anderslautendenden Aussagen, glaubhaft ist, kann darauf ohne Weiteres abgestellt werden. Dies umso mehr, als es sich nahtlos in das übrige Beweisergebnis einfügt. Kein einziger der befragten Zeugen gab an, er habe Kenntnis von den Bargeldbezügen gehabt. Ebenso führten sämtliche Zeugen aus, sie hätten weder jemals einen der betref- fenden Belege unterschrieben, noch die fraglichen Geldbeträge von der Beschul- digten erhalten. Dass sie der Beschuldigten erlaubt hätten, ihre Unterschrift nach- zumachen, wurde von sämtlichen Zeugen ebenso dezidiert in Abrede gestellt, wie die Behauptung der Beschuldigten, wonach die Kunden Kenntnis von den Subkonten gehabt hätten (Urk. 30/1 S. 4 ff.; Urk. 30/2 S. 4 ff.; Urk. 30/3 S. 6 ff.; Urk. 30/4 S. 5 ff.; Urk. 30/5 S. 2 ff.; Urk. 30/6 S. 3 ff.; Urk. 30/7 S. 5ff.: Urk. 30/9 S. 5 ff.). Diese untereinander kongruenten und durchwegs glaubhaften Aussagen der befragten Bankkunden, werden schliesslich durch die Zeugenaussagen der Bankmitarbeiter Z1._____ (Urk. 130), Z2._____ (Urk. 131), Z3._____ (Urk. 132), Z4._____ (Urk. 30/10) und AH._____ (Urk. 30/11) gestützt. Die Vorinstanz hat die
- 45 - Zeugenaussagen vollständig wiedergegeben und überzeugend gewürdigt. Insge- samt kann konstatiert werden, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen können, dass sich der Sachverhalt exakt so zugetragen hat, wie er schliesslich zur Anklage erhoben wurde. Nachdem das Geständnis der Beschuldigten als durchwegs glaubhaft und damit für die Sachverhaltserstellung massgeblich zu be- trachten ist, erübrigt es sich auch, die durch die Verteidigung beantragten Zeu- geneinvernahmen der Geschädigten GI._____ (Konto 'S._____' [Geschädigten- dossier 15]), GS._____ (Konto 'U._____' [Geschädigtendossier 19]), F._____ (Konto 'Z._____' [Geschädigtendossier 34]), GQ._____ und GO._____ (Konto der 'AE._____ Group Ltd.' [Geschädigtendossier 38]) nachzuholen. Wohl liegen in Bezug auf diese Geschädigten keine verwertbaren und die Beschuldigte belas- tenden Aussagen vor, allerdings war die Beschuldigte in der Untersuchung auch in Bezug auf diese Vorgänge geständig. Da den Dossiers dieser Geschädigten analoge Belege vorliegen, wie bei denjenigen Geschädigten, welche als Zeugen befragt wurden, das Vorgehen der Beschuldigten exakt das Gleiche war und sie selbst eingestand, sich anklagegemäss verhalten zu haben, ist der Sachverhalt auch in diesen Anklagepunkten erstellt. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Die Vorinstanz hat den Beweisantrag der Verteidigung zu Recht als überflüssig be- trachtet und entsprechend abgewiesen. 1.2. Anklageziffer I.2. Überweisungen 1.2.1. Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten unter Anklageziffer I.2. sum- marisch zusammengefasst vor, sie habe die im Backoffice der AG._____ Bank tä- tigen Angestellten in arglistiger Weise getäuscht, indem sie diesen von ihr ge- fälschte Formulare vorgelegt habe. Die jeweiligen Angestellten hätten darauf hin in der Zeit vom 17. November 2004 bis letztmals am 9. Juli 2007 insgesamt 37 Überweisungen von insgesamt CHF 1'713'261.75, USD 437'550.--, EUR 250'000.-- und HKD 2'829'850.-- zu Lasten der in der Anklageschrift aufgeführten Kunden getätigt und das Geld zum Teil direkt auf eine Bank- oder Kreditkartenbe- ziehung der Beschuldigten, auf Konten der Firmen Y._____, AP._____ & Co., AO._____ SA etc. überwiesen. Dadurch seien teilweise offene Rechnungen der
- 46 - Beschuldigten beglichen worden. Zudem seien auch Zahlungen auf diverse Kon- ten weiterer Begünstigter auf diese Weise veranlasst worden (Urk. 70 S.12 ff.). 1.2.2. Während die Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung und vor Vorinstanz die geschilderten bankinternen Abläufe als zutreffend bezeichnete und nicht bestritt, die fraglichen Überweisungen veranlasst zu haben, stellte sie stets vehement in Abrede, ohne Kundenauftrag und damit unautorisiert gehandelt zu haben (Urk. 138 S. 5 und Urk. 161 S. 54 mit weiteren Verweisen). 1.2.3. Die Vorinstanz hat die insgesamt 37 unter der Anklageziffer I.2. aufgeführ- ten Transaktionen in total 6 Gruppen unterteilt, wobei die jeweilige Zugehörigkeit zu einer Gruppe von der wirtschaftlichen Berechtigung an den betreffenden Kon- ten abhängig gemacht wurde. Hinsichtlich der Anklageziffern 2.5., 2.7. und 2.12. kam die Vorinstanz je zu einem Freispruch. Wie bereits einleitend ausgeführt, blieben diese Freisprüche unangefochten, sodass darauf nicht mehr weiter einzu- gehen ist. 1.2.3.1. Die Vorderrichter hielten fest, dass GG._____, genannt …, an den Konten der P._____ Ltd., der AI._____ Co. Ltd., der AJ._____ Holding Ltd., der 'Q._____', der AK._____ Ltd., der N._____ Foundation sowie der 'AL._____' und der 'AM._____' berechtigt war. GG._____ sei als Zeuge zur Sache einvernommen worden. Anlässlich seiner Einvernahme habe er die unter den Anklageziffern 2.1. bis 2.8. aufgeführten Überweisungen als unautorisiert bezeichnet. Weiter habe er ausgeführt, dass er alle Überweisungsaufträge schriftlich erteilt habe, zu keinem Zeitpunkt habe er per Telefon eine Zahlungsanweisung gegeben. Er habe gar nicht gewusst, dass dies überhaupt möglich gewesen sei. Er habe die Beschuldig- te gebeten, ihm acht Uhren der Marke 'Patek Philippe' sowie einen Diamanten nach Taiwan – bzw. in einem Fall nach London – zu bringen, worauf er nach de- ren Erhalt insgesamt sechs Zahlungsaufträge – fünf für die Uhren, einen für den Diamanten – zu Gunsten der Firma Y._____, wo die Uhren und der Diamant ge- kauft worden seien, erteilt habe. Andere Überweisungen zu Gunsten der Firma Y._____ habe er nicht in Auftrag gegeben. Zahlungen zu Gunsten des Kreditkar- tenkontos der Beschuldigten habe er nicht veranlasst, ebenso wenig Überweisun- gen zu Gunsten von AE._____ Group, AN._____ Co. Ltd., AO._____ SA,
- 47 - AP._____ and Co, AQ._____ AG, AR._____, AS._____, AT._____ Ltd. und AU._____. Die Vorinstanz erachtete diese Zeugenaussagen, ganz im Gegensatz zu den Aussagen der Beschuldigten, als glaubhaft. Durch die Akten lasse sich mehrfach belegen, dass der Zeuge – wie von ihm ausgesagt – nicht telefonische, sondern schriftliche Überweisungsaufträge erteilt habe. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten spreche dagegen, dass diese auf zwei Funds Transfer Formularen vermerkt habe, der Kundenauftrag sei telefonisch und per Fax erteilt worden. Erstaunlicherweise hätten sich jedoch in den betreffenden Kundendossiers keinerlei Faxaufträge finden lassen. Dass schriftlich vorhandene Kundenaufträge nicht in die betreffenden Kundendossiers Eingang gefunden hätten, sei bei einem ordnungsgemässen Geschäftsgebaren schlicht auszu- schliessen. Auch in Bezug auf den Kauf der Patek Philippe Uhren spreche nichts gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Zeugen. Dieser habe ausge- sagt, er habe die Uhren mit den Referenznummern … sowie … – beide bei der Y._____ AG in Zürich am 13. Dezember 2006 gekauft – weder bestellt noch er- halten. Diese Aussage sei durchaus glaubhaft, wenn man in Betracht ziehe, dass die beiden Kaufbelege für diese Uhren auf die Ehefrau des Cousins der Beschul- digten und eben gerade nicht auf den Zeugen GG._____ ausgestellt worden sei- en. Hinzu komme, dass GG._____ bereits zwei Patek Philippe Uhren des Modells 5130 gekauft habe, nämlich eines in Weiss- und eines in Rotgold. Es sei nahelie- gend, dass er im April 2007 nicht nochmals dieses Modell bestellt habe. Genau dies habe aber die Beschuldigte mit dem Funds Transfer-Formular vom 19. April 2007 glauben machen wollen. Wenn GG._____ die betreffenden Überweisungen in der Höhe von CHF 33'400.-- und CHF 46'8000.-- vom 22. Dezember 2006 als unautorisiert bezeichne, so sei dies durchaus glaubhaft. In Bezug auf die Über- weisung von USD 70'000.-- vom 23. August 2006 zu Lasten des Kontos AI._____ Co. Ltd. falle zudem auf, dass die Beschuldigte gemäss Formular den Auftrag sowohl telefonisch als auch anlässlich eines Kundenbesuchs erhalten haben wol- le. Dies erscheine indes aus zwei Gründen als nicht plausibel. Erstens sei nicht einzusehen, weshalb ein Kunde, der anlässlich eines Besuches einen mündlichen Auftrag erteilt habe, diesen auch noch zusätzlich telefonisch erteilen sollte. Zwei- tens sei zu erwarten, dass ein Auftrag, welcher durch den Kunden anlässlich ei-
- 48 - nes Treffens mit seiner Kundenberaterin, mündlich erteilt werde, schriftlich fest- gehalten werde. Darüber hinaus, sei zudem festzuhalten, dass der Kunde GG._____ gemäss den Einträgen im "Client Visitor Logbook-Year 2006" zur frag- lichen Zeit nicht in der Bank gewesen sei. Dies decke sich im Übrigen wiederum mit dessen Aussagen, wonach er erstmals im Oktober 2007 in der Schweiz ge- wesen sei. Dass die Beschuldigte ihrerseits damals käumlich in Asien gewesen sei, lasse sich deren Kreditkartenabrechnungen entnehmen. Das ganze Bild wer- de schliesslich dadurch abgerundet, dass die fragliche Überweisung offenbar als Anzahlung für einen von AV._____ (Ehefrau des Cousins der Beschuldigten) am
13. Dezember 2006 getätigten Schmuckkauf gedient habe. In Würdigung all dieser Umstände sei absolut plausibel, dass GG._____ diesen Transfer zu Lasten eines seiner Konten als unautorisiert bezeichnet habe. Weitere Ungereimtheiten ortete die Vorinstanz in den Aussagen der Beschuldigten im Zusammenhang mit den beiden Überweisungen von je CHF 100'000.-- vom 11. und 12. Juni 2007 zu Lasten des Kontos der AK._____ Ltd. Die Beschuldigte habe hierzu in der Unter- suchung und namentlich in der Schlusseinvernahme angegeben, sie habe die Überweisung auf Anweisung des Kunden veranlasst. Aus dem entsprechenden "Funds Transfers Formular" gehe hervor, dass diese Aufträge telefonisch am 8. respektive 12. Juni 2007 erteil worden seien. Beim fraglichen Konto handle es sich um eine solches mit Kollektivunterschrift zu dreien. Es sei daher erstaunlich, dass sich die Beschuldigte auf den Standpunkt stelle, sie habe auf Anweisung des Kunden gehandelt. Dass ihr drei der fünf unterschriftenberechtigten Personen einen telefonischen Auftrag erteilt hätten, habe sie hingegen nie behauptet. Ihre Schilderungen seien daher schon unter diesem Gesichtspunkt unglaubhaft. Hinzu komme, dass die Überweisungen zum grossen Teil als Teilzahlung für eine An- zahlung dienten, welche im Zusammenhang mit einem durch die Beschuldigte geplanten Kauf einer Liegenschaft in … gestanden sei. Auch die Behauptung der Beschuldigten, wonach die Differenz zwischen überwiesenem und in Auftrag ge- gebenem Betrag gemäss Anklageziffer 2.8. auf Wechselkursschwankungen zu- rückzuführen sei, lasse sich anhand der Chronologie der Transaktionen ohne Weiteres widerlegen. Es zeige sich vielmehr, dass die Beschuldigte schlicht und ergreifend mehr überwiesen habe, als der Kunde in Auftrag gegeben habe. Weiter
- 49 - falle ins Gewicht, dass die Sachdarstellung von GG._____ – im Unterschied zu derjenigen der Beschuldigten – zu den Aussagen der übrigen als Zeugen befrag- ten Bankkunden gleich in mehrfacher Hinsicht passe. So hätten auch weitere an den betreffenden Konten wirtschaftlich berechtigte Personen, wie GF._____ und GB._____ ebenso wie GG._____ als Zeugen ausgesagt, dass sie die zu Lasten ihrer Konten vorgenommenen Überweisungen gemäss Anklageziffer 2.1 bis 2.8 nicht in Auftrag gegeben hätten. Darüber hinaus hätten weitere Bankkunden, die GG._____ nicht gekannt habe und sich entsprechend auch nicht mit ihnen habe absprechen können, unautorisierte Überweisungen beklagt. Zu guter Letzt sei da- ran zu erinnern, dass GG._____ aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. vorne S. 47 ff.) auch glaubhafte Aussagen zu Themen 'unautorisierte Subkonten' und 'Nachmachen von Unterschriften' gemacht habe. Gerade Ersteres sei auch im vorliegenden Kontext von Relevanz, da diverse Überweisungen zu Lasten von Subkonten durchgeführt worden seien, von denen er keine Kenntnis gehabt habe. Zusammengefasst hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschuldigte die Überwei- sungen gemäss den Anklageziffern 2.1 bis 2.4, 2.6. und 2.8. im Sinne der Ankla- ge unautorisiert habe ausführen lassen (Urk. 161 S. 54 ff.). 1.2.3.2. In einer zweiten Gruppe fasste die Vorinstanz die Überweisungen zum Nachteil von Konten zusammen, an denen GF._____ wirtschaftlich (mit)berechtigt respektive in Bezug auf welche er unterschriftenberechtigt ist. Es handelt sich hierbei um die Konten der AI._____ Co. Ltd., der AJ._____ Holding Ltd., der 'Q._____', der AK._____ Ltd. sowie der 'AL._____' und der AW._____ Foundati- on. Die Vorinstanz erachtete die Zeugenaussagen von GF._____ als glaubhaft. Der Zeuge habe zurückhaltend ausgesagt und von Beginn an offen deklariert, dass er einzig über Vorgänge auf 'seinem' Konto Bescheid wisse. Sein Sohn – GG._____ – habe die Verwaltung der übrigen Konten inne gehabt. Der Zeuge ha- be in Bezug auf das durch ihn verwaltete Konto der AW._____ Foundation zudem nicht nur eine unautorisierte Belastung beanstandet, sondern auch auf eine Gut- schrift hingewiesen, von der er keine Kenntnis gehabt habe. Weiter habe der Zeuge eingeräumt, die Beschuldigte habe ihm den Betrag von HKD 600'000.-- auf sein …-Konto in Singapur zurückerstattet. Dieses Geld habe er aber zurücküber- wiesen, da er den Betrag bereits von der AG._____ Bank erhalten habe. Für die
- 50 - Glaubhaftigkeit der Aussagen GF._____'s spreche zudem auch der Umstand, dass sie zu den Sachdarstellungen der übrigen als Zeugen befragten Bankkun- den passten, zu denen er – zumindest teilweise – nachweisslich keinen Kontakt haben konnte. Die Aussagen der Beschuldigten seien dagegen wenig überzeu- gend. In ihrer polizeilichen Befragung vom 20. Dezember 2007 habe sie noch ausgesagt, dass es sich bei der Überweisung der HKD 600'000.-- um ein Verse- hen gehandelt habe; effektiv habe GB._____ den Kauf des Diamanten in Auftrag gegeben, den Stein dann aber nicht entgegen nehmen wollen, worauf sie – also die Beschuldigte – den Diamanten verkauft und den Betrag GF._____ zurückbe- zahlt habe. Ab dem 18. April 2009 sei dann plötzlich keine Rede mehr von einem Versehen gewesen: Vielmehr habe die Beschuldigte dann behauptet, sie sei von GF._____ beauftragt worden, den Diamanten zu kaufen; als der Diamant lieferbar gewesen sei, habe dieser den Kauf annullieren wollen, worauf sie ihm vorge- schlagen habe, dass er den Diamanten verkaufe oder dass sie das für ihn mache. Er habe sie dann beauftragt, den Diamanten für ihn zu verkaufen. Im September oder Oktober 2007 habe sie den Diamanten an Private, die Schmuck 'second hand' ankaufen würden, verkauft, wobei sie sich nicht an den Preis erinnere; den Betrag im Umfang HKD 600'000.-- habe sie auf das ...-Konto von GF._____ überwiesen. Auch in der Schlusseinvernahme vom 12. November 2009 habe die Beschuldigte an dieser Sachdarstellung festgehalten und geltend gemacht, dass sie die Überweisung auf Anweisung des Kunden veranlasst habe. Dieses wider- sprüchliche Aussageverhalten mache deutlich, dass die Angaben der Beschuldig- ten als nicht glaubhaft taxiert werden müssten (Urk. 161 S. 64 ff.). 1.2.3.3. Weiter beschäftigte sich die Vorinstanz mit Überweisungen, welche zu Lasten von Konten gingen, an denen GB._____ wirtschaftlich (mit)berechtigt ist respektive für welche sie eine Zeichnungsberechtigung aufweist. Es handelt sich hierbei um folgende Konten: Konto der AK._____ Ltd., der 'O._____' sowie der 'AX._____' und der AY._____ Group Ltd.. Die Zeugin habe, so die Vorinstanz, glaubhaft dargelegt, dass sie über die Beschuldigte weder Luxusartikel bezogen noch Schmuck bestellt habe. Ihr Aufträge zuhanden der Bank habe sie nie nur telefonisch erteilt, sondern dies jeweils per Fax gemacht, wobei sie den Fax vor- her telefonisch angekündigt habe. Danach habe sie sich zudem immer telefonisch
- 51 - erkundigt, ob ihr Fax eingetroffen sei. Die ihr vorgehaltenen Überweisungen zu Lasten der Konten der AK._____ Ltd., der AY._____ Group Ltd. sowie der Konten 'O._____' und 'AX._____' habe sie, nach eigener, glaubhafter Darstellung, nicht veranlasst. Die Aussagen der Zeugin, wonach sie Transaktionen mittels Fax in Auftrag gegeben habe, würden sich zudem durch einen Blick in das Geschädig- tendossier 11 aktenmässig belegen lassen. Wenn die Verteidigung das Gegenteil behaupte, so erweise sich dies einmal mehr als aktenwidrig. Dass die Beschuldig- te ihrerseits unglaubhafte Aussagen zu den zwei Überweisungen von je CHF 100'000.-- zu Lasten der AK._____ Ltd. gemacht habe, sei bereits dargetan worden. Unglaubhaft sei die Darstellung der Beschuldigten auch dort, wo sie be- hauptet AZ._____ (Vater von GB._____) habe die Überweisung von USD 20'000.- am 5. April 2006 in Auftrag gegeben. Einerseits lasse sich dem 'Funds Transfer- Formular' entnehmen, dass die Anweisung telefonisch und anlässlich eines Kun- denbesuchs erteilt worden sei. Zum fraglichen Zeitpunkt sei AZ._____ aber schwer krank in Taiwan im Spital gelegen und habe die Beschuldigte nicht in der Schweiz besuchen können. Dass kein Besuch stattgefunden habe, lass sich darüberhinaus dem 'Client Visitor Logbook-Year 2006' entnehmen. Schliesslich könne auch den Kreditkartenabrechnungen der Beschuldigten unschwer ent- nommen werden, dass sie am 5. April 2006 nicht in Taiwan auf Geschäftsreise gewesen sei. Also habe sie AZ._____ auch nicht dort besuchen können. Dass dieser also den Auftrag anlässlich eines persönlichen Kontaktes mit der Beschul- digten erteilt habe, sei schlicht ausgeschlossen. Diese Erkenntnis decke sich hin- gegen wieder mit den Aussagen der Zeugin GB._____, welche ausgesagt habe, dass ihr Vater eine Überweisung nicht bloss telefonisch veranlasst, sondern im- mer auch eine Unterschrift geleistet habe. Auffällig sei weiter, dass die Beschul- digte die zwei im April 2007 zu Lasten des Kontos der AY._____ Group Ltd. und zu Gunsten der AT._____ Ltd. in Hong Kong ausgeführten Überweisungen von insgesamt fast HKD 1'900'000.-- erneut damit erklärt habe, dass es um den Kauf eines Diamanten gegangen sei. Die nämlich Erklärung habe sie bereits in Bezug auf die Überweisung von HKD 600'000.-- per 20. März 2007 zu Lasten des Kon- tos der AW._____ Foundation und zu Gunsten desselben Juweliers in Hong Kong geltend gemacht. Ebenso wie der Zeuge GB._____ habe jedoch auch der Zeuge
- 52 - GF._____ glaubhaft dementiert, dass er bei der Beschuldigten den Kauf eines Di- amanten in Hong Kong in Auftrag gegeben habe. Schliesslich komme hinzu, was bereits bei den beiden Zeugen zuvor ebenfalls ausgeführt worden sei. Die Aussa- gen der Zeugen seien glaubhaft, weil sie im Kern in Bezug auf die Fragen der un- autorisierten Bargeldbezüge, der Subkonten und der nachgemachten Unterschrif- ten übereinstimmend seien (Urk. 161 S. 67 ff.). 1.2.3.4. H._____ ist wirtschaftlich am Konto 'AD._____' berechtigt. Auch in Bezug auf die Überweisung vom 6. Dezember 2006 zu Lasten des Kontos 'AD._____' und zu Gunsten des Kontos 'K._____ Ltd., erachtete die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten als unglaubhaft. Ihre diesbezüglichen Depositionen seien recht einsilbig ausgefallen und insofern unklar und schwammig, als ihnen nicht ent- nommen werden könne, welcher der beiden unterschriftsberechtigten Brüder (I._____ oder H._____) die Überweisung in Auftrag gegeben haben solle. Klar sei hingegen, dass die Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung keine "Falschzah- lung" im Sinne eines Irrtums geltend gemacht habe. Aus diesem Grunde sei auf das entsprechende Vorbringen der Verteidigung auch nicht weiter einzugehen. Demgegenüber sei die Zeugenaussage von H._____ glaubhaft. Dieser habe an- gegeben, die Überweisung nicht veranlasst zu haben. Ebenso wenig habe dies sein ebenfalls unterschriften-berechtigter Bruder I._____ getan. Der Zeuge habe nicht nur Belastungen seines Kontos als unautorisiert bezeichnet, sondern auch hinsichtlich mehrerer Gutschriften zu Protokoll gegeben, davon nichts gewusst zu haben. Bei einem rücksichtslos auf den eigenen Vorteil bedachten Aussagever- halten wäre diese Zurückhaltung nach Auffassung der Vorinstanz nicht zu erwar- ten gewesen. In dieses Bild passe auch die Offenheit des Zeugen, der zu verste- hen gegeben habe, dass die Steuerbehörden in seiner Heimat von den bei der AG._____ getätigten Einzahlungen keine Kenntnis gehabt hätten. Hinzu komme, dass die Zeugenaussagen von I._____ zu denjenigen seines Bruders H._____ passen würden und zwar ohne, dass diese irgendwie abgesprochen wirkten. I._____ habe als Zeuge am 2. Februar 2008 zu Protokoll gegeben, dass er von der Überweisung von EUR 10'000.-- zu Gunsten des Kontos der K._____ Ltd., ei- ner von ihm kontrollierten Gesellschaft, nichts gewusst habe; am 28. Mai 2008 habe er als Zeuge sinngemäss zu Protokoll gegeben, dass er bei der Verwaltung
- 53 - des Kontos 'AD._____' seines Bruders keine aktive Rolle gespielt habe, wobei es möglich sei, dass er bei Treffen mit der Beschuldigten Kontoauszüge von 'AD._____' erhalten habe. Weiter falle auch hier ins Gewicht, dass die Sachdar- stellung von H._____ – im Unterschied zu derjenigen der Beschuldigten – inso- fern zu den Aussagen der übrigen als Zeugen befragten Bankkunden passe, als auch diese unautorisierte Überweisungen zu Lasten ihrer Konten zu beklagen ge- habt hätten. Dabei handle es sich auch um Zeugen, die H._____ gar nicht ge- kannt habe und mit denen er sich dementsprechend auch gar nicht habe abspre- chen können (Urk. 161 S. 71 ff.) 1.2.3.5. In Bezug auf die drei vermeintlich unautorisierten Überweisungen zu Las- ten des Kontos der K._____ Ltd. erwog die Vorinstanz, dass I._____ wirtschaftlich an der K._____ Ltd. berechtigt sei. Er habe als Zeuge zu Protokoll gegeben, dass er Zahlungsaufträge ausschliesslich schriftlich und jeweils mit Unterschrift erteilt habe. Telefonische Aufträge habe er keine gegeben. Die durch die Überweisun- gen begünstigten BA._____ Ltd. und B._____ kenne er nicht. Entsprechend habe er auch die Überweisungen nicht in Auftrag gegeben. Das Konto mit dem Namen 'AD._____' seines Bruders H._____ kenne er zwar, allerdings habe er die hier in- teressierende Überweisung auf dieses Konto nicht selber veranlasst. Es gebe, so die Vorderrichter, keinen Grund, die Aussagen des Zeugen I._____ anzu- zweifeln. Zum einen habe er nicht nur Belastungen seines Kontos als unautori- siert bezeichnet, sondern auch hinsichtlich mehrerer Gutschriften zu Protokoll ge- geben, davon nichts gewusst zu haben. Dieses Aussageverhalten spreche für den Zeugen. Andererseits lasse sich seine Aussage, wonach er Überweisungen schriftlich und nicht bloss telefonisch in Auftrag gegeben habe, aktenmässig ebenso belegen wie der Umstand, dass er mit der Beschuldigten per E-Mail in Kontakt gestanden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge die Be- schuldigte zu Unrecht einer Straftat bezichtigen sollte. Die Zeugenaussagen von I._____ passten nahtlos zu denjenigen seines Bruders H._____. Dafür, dass eine Absprache zwischen den Beiden stattgefunden habe, gebe es keine Anhaltspunk- te. Weiter falle auf, dass die Sachdarstellung von I._____ – im Unterschied zu derjenigen der Beschuldigten – ohne Weiteres mit den übrigen Zeugenaussagen korrespondiere (Urk. 167 S. 73 ff.).
- 54 - 1.2.3.6. J._____ ist der wirtschaftlich Berechtigte an der M._____ Ltd.. Zu Lasten des Kontos des M._____ Ltd. bei der AG._____ Bank soll die Beschuldigte ge- mäss Anklageschrift drei unautorisierte Überweisungen zu Gunsten des Kontos der BA._____ Ltd., des Kontos mit dem Namen 'BB._____' und der 'AD._____' vorgenommen haben. Als Zeuge befragt habe J._____ ausgesagt, er habe die genannten Zahlungen nicht in Auftrag gegeben. Weder die BA._____ Ltd. noch den oder die Inhaberin des Kontos 'BB._____' kenne er. Das 'AD._____' Konto von H._____ sei ihm zwar bekannt, doch er habe die fragliche Überweisung zu dessen Gunsten nicht veranlasst. Die Vorinstanz erachtete diese Aussagen als glaubhaft. Einerseits deckten sie sich mit den Aussagen weiterer Bankkunden, die als Zeugen einvernommen worden seien und andererseits hätten auch die wirt- schaftlich Berechtigten der Konten 'AD._____' (H._____) und 'BB._____' (G._____) unabhängig von einander zu Protokoll gegeben, dass sie die zu Lasten des Kontos der M._____ Ltd. vorgenommene Überweisung auf ihr jeweiliges Kon- to nicht erwartet hätten. 1.2.3.7. Zusammenfassend kam die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweis- würdigung zum Schluss, es sei rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigte die unter 2.1 bis 2.15 von Anklageziffer I. genannten Überweisungen unautorisiert veranlasst habe. Sie habe ohne vorgängige Instruktion und somit ohne Wissen des jeweiligen Kunden die Formulare 'Funds Transfer' und 'Payment Order' wahr- heitswidrig ausgefüllt, visiert und – soweit der zu überweisende Betrag ihre Einzelunterschriftskompetenz überschritten habe – durch einen weiteren Mit- arbeiter der AG._____ unterschreiben lassen. Durch dieses Verhalten der Be- schuldigten sei der wahrheitswidrige Eindruck entstanden, der Inhalt der besagten Formulare entspreche dem Willen des jeweiligen Kunden. In der Folge habe sie die von ihr wahrheitswidrig ausgefüllten Formulare dem jeweiligen Mitarbeiter im Backoffice der AG._____ zukommen lassen und diesen damit in den irrtümlichen Glauben versetzt, die Beschuldigte handle im Auftrag und im Interesse des jewei- ligen Kunden. Die betreffenden Mitarbeiter hätten sodann die Überweisung veran- lasst, was sie in Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht getan hätten. Dadurch habe der jeweilige Backoffice-Mitarbeiter der AG._____ die entsprechenden Kun- den in den in der Anklageschrift genannten Beträgen geschädigt und die jeweili-
- 55 - gen Begünstigten im entsprechenden Umfang bereichert. Ausgenommen davon seien die drei bereits erwähnten Sonderfälle. Unautorisiert eröffnete Subkonten hätten dabei ebenso der Verheimlichung dieser Überweisungen gedient wie deren Verschweigen gegenüber den davon betroffenen Kunden. Somit sei der rechtlich relevante Sachverhalt gemäss Anklageziffer I. 2. – mit Ausnahme der drei er- wähnten Sonderfälle – zweifelsfrei nachgewiesen und damit erstellt (Urk. 161 S. 77). 1.2.4. Im Rahmen des Berufungsverfahrens monierte die Verteidigung, zu den Anklagepunkten 2.6, 2.11 und 2.12 von Anklageziffer I sei der wirtschaftlich Berechtigte/Auftraggeber bzw. der Kunde nicht befragt worden. Im weiteren machte sie wiederum Ausführungen zum Geständniswiderruf durch die Beschul- digte (Urk. 213 S. 29 und S. 25 ff.). 1.2.5. Letztlich geht es in Bezug auf die unter der Anklageziffer I.2. zusammenge- fassten Tatvorwürfe lediglich noch um die Klärung der Frage, ob die Beschuldigte die von ihr im Quantitativ anerkannten Überweisungen jeweils auf direkte Anweisung des berechtigten Kunden veranlasste, oder nicht. Hierzu hat die Vorinstanz eine umfassende und in allen Teilen überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen. Soweit die Verteidigung die einzelnen Zeugen als unglaubwürdig bezeichnet oder die Glaubhaftigkeit deren Aussagen in Zweifel zieht, verkennt sie, dass das gesamte Beweisbild – eben unter Einbezug sämtlicher Zeugenaus- sagen, der Aussagen der Beschuldigten selbst, der aktenkundigen Bankunter- lagen (namentlich der Kontoauszüge [vgl. die div. Geschädigtendossiers], der 'Funds-Transfer' Formulare, der schriftlichen Überweisungsaufträge der Kunden [vgl. Urk. 101'972; Urk. 103'326; Urk. 103'328; Urk. 103'689; Urk. 45/2 S. 4], des 'Client Visitor Logbook 2006' [Urk. 114'129]) sowie der Kreditkartenabrechnungen der Beschuldigten und der Rechnungen von Dritten (z.B. der Y._____ AG, Urk. 39/27) – keinen anderen, vernünftigen Schluss zulässt, als dass sich der Sachverhalt eben genau so zugetragen hat, wie er unter Ziff. I.2. in der Anklage- schrift geschildert wird. Die zentrale Herausforderung der Beweiswürdigung liegt darin, alle Beweismittel in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen. Entschei- dend ist mithin, ob die gesamthafte Beurteilung der vorhandenen Beweismittel ein
- 56 - in sich stimmiges Bild ergibt, welches sich mit dem Anklagevorwurf deckt. Die Verteidigung geht in ihrem Plädoyer von einer isolierten Betrachtung einzelner Beweismittel aus, was selbstredend nicht zielführend sein kann. Die Summe der Erkenntnisse aus allen verwertbaren Beweismitteln ist entscheidend, was die Vor- instanz korrekterweise auch erkannt hat. Was die Frage der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der Zeugen anbelangt, hat die Vorinstanz das Notwendige ausgeführt. Mit ihr ist festzuhalten, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden darf. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkre- ten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurtei- lung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tat- sachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff., 72 ff.). Ein zentrales Realkennzeichen stellt die sogenannte logische Konsistenz dar. Dabei werden Aussagen auf ihre innere und äussere Widerspruchslosigkeit hin über- prüft. Es stellt sich hier die Frage, ob die Aussagen in sich schlüssig sind und ob sie bei objektiver Betrachtung stimmig und folgerichtig erscheinen. Ein weiteres Realkennzeichen stellt der quantitative Detailreichtum der Aussagen, namentlich hinsichtlich des eigentlichen Kerngeschehens, dar. Erlebnisgestützte Aussagen zeichnen sich durch eine Vielfalt an Detailangaben aus. Das Realkennzeichen des quantitativen Detailreichtums basiert auf der Annahme, dass es für Aus- sagende ohne eigene Erlebnisgrundlage sehr schwierig ist, eine komplexe Aussage mit vielen Details zu erfinden und in sich stimmig – gegebenenfalls sogar mehrmals – zu (re-)produzieren. Diese beiden Realkennzeichen – logische Konsistenz und quantitativer Detailreichtum – sind absolut zentral und können als Grundvoraussetzungen bezeichnet werden, die jede Aussage erfüllen muss, um als erlebnisbasiert qualifiziert zu werden (vgl. hierzu Ludewig/Tavor/Baumer in AJP/PJA 11/2011 S. 1415 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten unter diesen Gesichtspunkten einer kritischen Würdigung unterzogen und die eklatante Widersprüchlichkeit im Aussageverhalten der Beschuldigten aufgezeigt.
- 57 - Nicht besser stellt sich die Situation dar, wenn man die Aussagen der Beschuldig- ten unter dem Gesichtspunkt des Detailreichtums einer Prüfung unterzieht. Exemplarisch kann hierzu auf die Ausführungen der Beschuldigten im Zusam- menhang mit der Überweisung vom 20. März 2007 von HKD 600'000.-- zu Lasten des Kontos der AW._____ Foundation und zu Gunsten der AT._____ Ltd. in Hong Kong hingewiesen werden (Anklageziffer I. 2.10.). Nachdem die Beschuldigte zu- nächst ausführte, bei der fraglichen Überweisung habe es sich um ein Versehen gehandelt (Urk. 29/3 S. 27 ff.), gab sie anlässlich der Einvernahme vom 18. April 2008 zu Protokoll sie habe im Auftrag von GF._____ den Diamanten gekauft. Weil der Diamant erst später habe geliefert werden können, habe GF._____ den Kauf annullieren wollen. Auf ihren Vorschlag hin, habe sie dann den Diamanten im September oder Oktober 2007 an private 'second-hand' Schmuckankäufer ver- kauft und den Erlös auf das ...-Konto von GF._____ überwiesen (Urk. 29/6 S. 1 f.). Die betreffenden Angaben der Beschuldigten fallen ausgesprochen detailarm aus. So kann sie keinerlei Angaben dazu machen, weshalb der in Taiwan wohn- hafte GF._____ die in … [Schweiz] wohnhafte Beschuldigte beauftragt haben soll, in Hong Kong einen Diamanten für ihn zu kaufen. Geradezu skurril wirken die wei- teren Behauptungen der Beschuldigten, wonach sie den Diamanten an private second-hand Schmuckkäufer verkauft habe. Bezeichnenderweise kann sie kei- nerlei Angaben zur Käuferschaft machen. Weder kennt sie deren Namen, noch deren Adresse und auch an den Verkaufspreis kann sie sich nicht mehr erinnern. Auch dafür, dass die angebliche Käuferschaft bereit war, just denselben Kaufpreis zu bezahlen, den die Beschuldigte zuvor im Juweliergeschäft für den Diamanten bezahlt hat, hat die Beschuldigte keine Erklärung. Dies erstaunt umso mehr, als die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. Dezember 2007 noch aus- führte, der Kunde habe den Diamanten nicht mehr haben wollen, weil er einen "gleichen" Diamanten an einem andern Ort zu einem günstigeren Preis gesehen habe (Urk. 29/3 S. 28). Dass die Beschuldigte keinerlei Belege, wie etwa eine Kaufquittung, oder ein Zertifikat für den immerhin 5.3 Karat grossen Diamanten vorweisen und sich auch in keiner Art und Weise dazu äussern kann, spricht für sich. Auch über den Ablauf des angeblichen Diamantenverkaufs vermag die Be- schuldigte nichts zu sagen. Weder ist ihren Aussagen zu entnehmen, wo, noch
- 58 - wie dieser stattgefunden haben soll. Führt man sich vor Augen, dass der Kauf und Verkauf eines Diamanten mit einem Marktwert von umgerechnet doch immerhin rund CHF 93'000.-- (am 20. März 2007 betrug der Wechselkurs von 1 CHF = ca. 6.44 HKD; http://www.finanzen.ch/devisen/ historisch/schweizer_franken- hongkong_dollar-kurs; letztmals aufgerufen am 25. November 2013) ein für die Beschuldigte wohl nicht gerade alltägliches Geschäft darstellt, dann erstaunt das mangelnde Detailwissen der Beschuldigten umso mehr. Ähnlich auffällig undetail- liert sind die Aussagen der Beschuldigten immer dort, wo sie angibt, auf Anwei- sung "des Kunden" gehandelt zu haben. Wie bereits ausgeführt wurde, waren bei verschiedenen Konten mehrere berechtigte Personen kollektivzeichnungsberech- tigt. In all diesen Fällen erwähnte die Beschuldigte mit keinem Wort, mit wem sie konkret in Kontakt stand respektive wer konkret den Auftrag erteilt hat und wes- halb jeweils nur eine von mehreren zeichnungsberechtigten Personen für sie ver- bindliche Anweisungen erteilen konnte. Davon dass die Aussagen der Beschul- digten über das Kerngeschehen detailliert berichtet hätte, kann keine Rede sein. Das Gegenteil ist der Fall. Ihre Aussagen sind im Kerngeschehen oft monoton und detailarm. Sie wirken alles andere als erlebnisgestützt und vermögen daher nicht zu überzeugen. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sich mehrere glaubwürdige Zeugen unabhängig voneinander über unautorisierte Überweisun- gen zu Lasten von deren Konten bei der AG._____ Bank beklagten. Dort wo zwi- schen den Zeugen ein Konnex besteht – wie etwa bei den Gebrüdern H._____/I._____ – passen die Zeugenaussagen nahtlos ineinander, ohne dass sie etwa abgesprochen wirken. Sämtliche Zeugenaussagen ergeben ein einheitli- ches und stimmiges Bild, welches sich im Übrigen auch durch verschiedene Ur- kunden verifizieren lässt. Zu denken ist beispielsweise an die Aussagen diverser Kunden, wonach sie der Bank jeweils nur schriftliche und niemals telefonische Aufträge erteilt hätten. Demgegenüber macht die Beschuldigte über weite Stre- cken vollkommen unglaubhafte und widersprüchliche Angaben, welche nicht nur unplausibel sind, sondern auch in offenkundigen Widersprüchen zu den übrigen Beweismitteln stehen. Die Vorinstanz hat sich umfassend und sehr detailliert dazu geäussert, sodass an dieser Stelle auf Wiederholungen verzichtet werden kann.
- 59 - Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann aufgrund des klaren Beweisergebnis- ses kein vernünftiger Zweifel mehr daran bestehen, dass sich der Sachverhalt exakt so zugetragen hat, wie er von der Staatsanwaltschaft unter Ziff. I.2. zur Anklage erhoben wurde. Ausgenommen davon sind die unter den Anklage- ziffern I. 2.5 sowie 2.7. und 2.12. genannten Tatvorwürfe. Bezüglich dieser Tat- vorwürfe ist irrelevant, dass die jeweiligen Aufträge durch die Kunden nicht telefonisch erteilt wurden, da die Gebühr für die Offshore-Gesellschaften vertrag- lich geschuldet war. Entsprechend wurde die Beschuldigte durch die Vorinstanz bezüglich dieser Punkte freigesprochen. Die zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche haben indes auf die hier noch zur Debatte stehende Beweiswürdigung keinerlei Einfluss. 1.3. Anklageziffer I.3. Aufnahme von Krediten, Investitionen, Überweisungen und sog. Kompensationszahlungen 1.3.1. Unter Anklageziffer I.3. wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe die Mitarbeiter in der Kreditabteilung der AG._____ Bank mittels gefälschter Kreditan- tragsformulare in den irrigen Glauben versetzt, die betreffenden Kunden seien mit den beantragten Krediten für hochriskante Investitionen einverstanden. Aufgrund dieses Verhaltens hätten die Mitarbeiter dann die scheinbar durch die Kunden beantragten Kredite deren Konten gutgeschrieben. Die Beschuldigte habe in der Folge ohne Kenntnis der jeweiligen Kontoinhaber ab den betreffenden Kunden- konten hochriskante Investitionen getätigt. Durch dieses Vorgehen habe die Be- schuldigte ohne Kenntnis der Kunden deren bei der AG._____ Bank angelegtes Gesamtvermögen einer erheblichen Gefahr ausgesetzt, die sich in zahlreichen Fällen durch Erwirtschaftung namhafter Verluste realisiert habe. Die Beschuldigte habe unter anderem die so erwirtschafteten Verluste zu kompensieren versucht, indem sie in der Zeit vom 9. Januar 2004 bis letztmals 4. September 2007 insge- samt 91 Überweisungen (sogenannte Kompensationszahlungen) in der Höhe von total CHF 1'519'107.26, USD 2'429'178.30, EUR 71'432.80 und £ 48.-- durch arg- listige Täuschung der Mitarbeiter im Backoffice der AG._____ Bank – ebenfalls durch Vorlage von durch die Beschuldigte vorgängig gefälschten Formularen – zu
- 60 - Lasten der in der Anklageschrift aufgeführten Kunden veranlasst habe (Urk. 70 S. 22 ff.). 1.3.2. Während sich die Beschuldigte hinsichtlich der "Kompensationszahlungen" anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2008 (Urk. 29/14 S. 2 ff.) und der Schlusseinvernahme vom 19. Mai 2011 (Urk. 29/17 S. 6 ff.) grundsätzlich geständig zeigte, nahm sie in Bezug auf den Vorwurf im Zusammenhang mit den Kreditaufnahmen und den Investitionen den Standpunkt ein, ausschliesslich auf Anweisung der Kunden gehandelt zu haben (Urk. 29/17 S. 2 ff.). Im Vorfeld der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht liess die Beschuldig- te mit Schreiben vom 30. März 2012 ihr Geständnis im Zusammenhang mit den Kompensationszahlungen widerrufen (Urk. 91 S. 11). Auf entsprechende Frage führte sie aus, sie habe im Auftrag von Kunden Transaktionen und Kredit- aufnahmen getätigt. Die Kompensationszahlungen seien "zum Teil nicht, zum Teil schon" im Auftrag der Kunden vorgenommen worden (Urk. 138 S. 5 ff.). 1.3.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte durch die Vorinstanz hinsichtlich der Überweisungs- und Kreditantragsformulare vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freigesprochen wurde. Ebenso erging in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit den Kreditaufnahmen und Investitionen ein Freispruch (Urk. 161 S. 171). Beide Frei- sprüche blieben unangefochten. Da diese Tatvorwürfe vorliegend nicht mehr zur Disposition stehen, beschränkt sich das hier interessierende Beweisthema auf die der Beschuldigten zur Last gelegten "Kompensationszahlungen". 1.3.4. Die Vorinstanz erwog, in Bezug auf den Widerruf ihres Geständnisse bringe die Beschuldigte die selben Argumente vor, welche sie bereits im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf unter Ziffer I.1 "Bargeldbezüge" geltend gemacht habe. Erneut stelle sie sich auf den Standpunkt, sie habe die Kompensationszahlungen nur deshalb zugegeben, weil sie sonst nicht aus der Untersuchungshaft entlassen worden wäre. Ihr Argumente würden indes nach wie vor in keiner Weise über- zeugen. Die Schlusseinvernahme betreffend 'Kompensationszahlungen' habe am
19. Mai 2011 und damit über 2 ½ Jahre nach der am 9. Dezember 2008 erfolgten
- 61 - Haftentlassung der Beschuldigten stattgefunden. Ein Konnex zwischen den damals deponierten Aussagen, mit denen sie namentlich rechtswidrige Über- weisungen zu Lasten der Konten ihrer Kunden anerkannt habe und der Haftent- lassung sei somit schlechterdings nicht auszumachen. Eine plausible Begründung für den Widerruf des im Rahmen der Untersuchung im Grundsatz abgelegten Geständnisses sei nicht auszumachen. Weshalb die Beschuldigte schliesslich den Geständniswiderruf in der Hauptverhandlung teilweise widerrufen habe, bleibe im Dunkeln: Die Beschuldigte selber habe geltend gemacht, sie könne sich nicht mehr genau erinnern und verweise daher auf die Ausführungen ihrer Vertei- digung. Diese habe das generelle Bestreiten der Kompensationszahlungen in der Eingabe vom 30. März 2012 als "Schnellschuss der Verteidigung" bezeichnete. Beide Vorbringen seien jedoch nicht einmal im Ansatz überzeugend. Dass die scheinbar fehlende Erinnerung der Beschuldigten deren Kehrtwende nicht plausibel mache, liege auf der Hand. Aber auch das Argument mit dem behaupte- ten "Schnellschuss" der Verteidigung sei in keiner Weise nachvollziehbar, da sie für die Ausarbeitung der Eingabe vom 30. März 2012 über zwei Wochen Zeit gehabt habe. Mit Verweis auf die erste polizeiliche Einvernahme vom 30. November 2007 hielten die Vorderrichter fest, die Beschuldigte habe bereits dannzumal einge- räumt, dass sie unautorisierte Überweisungen veranlasst habe. In der selben Einvernahme habe sie etwas später dann aber den Standpunkt eingenommen, sie sei stets gemäss den bankinternen Regelungen vorgegangen und habe immer nur aufgrund von telefonischen Aufträgen seitens der Kunden gehandelt. Den- selben eigentümlichen Spagat habe sie auch anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Hafteinvernahme vom 1. Dezember 2007 vollzogen. Auch dort habe sie un- missverständlich zugegeben, dass es vorgekommen sei, dass sie 'Kompensa- tionszahlungen' ohne das Wissen der Kunden durchgeführt habe. Kurz darauf habe sie aber ebenfalls zu Protokoll gegeben, dass sie immer im (telefonischen) Auftrag von Kunden gehandelt habe. In den darauf folgenden Einvernahmen sei die Beschuldigte durch die Anklagebehörde auf eine Vielzahl von Überweisungen angesprochen worden, welche ihr später in der Anklageschrift als 'Kompensa- tionszahlungen' zur Last gelegt worden seien. Dabei habe die Beschuldigte
- 62 -
– soweit sie sich habe erinnern können – im Ergebnis immer zu Protokoll gegeben, dass sie im Auftrag des jeweiligen Kunden gehandelt habe. Mit Eingabe ihrer Verteidigung vom 10. November 2008 habe die Beschuldigte u.a. diverse Aufstellungen betreffend Kompensationen einreichen lassen. Darin habe sie die Vornahme von Kompensationszahlungen anerkannt, wobei sie – "Tipp-/ Berechnungsfehler vorbehalten" – Gesamtbeträge von USD 1'215'144.28, CHF 662'628.30 und EUR 141'432.80 unterschriftlich bestätigt habe. In der darauf folgenden Einvernahme vom 8. Dezember 2008 sei sie detailliert dazu befragt worden. Sie habe dabei einen Grossteil der unter Ziff. 3 von Anklageziffer I. erwähnten Überweisungen als 'Kompensationszahlungen' anerkannt, einige davon jedoch als autorisiert bezeichnet. In der Schlusseinvernahme vom 19. Mai 2011 habe die Beschuldigte grundsätzlich an ihrem Geständnis betreffend 'Kompensationszahlungen' festgehalten und auf ihre Aussagen vom 8. Dezember 2008 verwiesen. Wie die Verteidigung angesichts dieses sehr wechselhaften Aussageverhaltens der Beschuldigten von konsistentem Bestreiten der Vorwürfe sprechen könne, sei nicht nachvollziehbar. Es liege auf der Hand, dass ein Geständniswiderruf und erst recht ein teilweiser Widerruf des Widerrufs zu einem offenkundigen Widerspruch in den Aussagen der Beschuldigten führe. Wider- sprüchlich seien aber auch die Depositionen der Beschuldigten in Bezug auf ein- zelne Kompensationszahlungen. So habe sie beispielsweise zunächst jegliche Beziehung zwischen den Kontoinhabern T._____ und BC._____ verneint und in einer späteren Einvernahme angegeben, die eine Kundin habe von der anderen Kundin Dekorationsgegenstände gekauft. Dies sei jedoch von der Zeugin BC._____ dementiert worden. Weiter habe die Beschuldigte ein und dieselben Überweisungen mal als Fehlbuchung bezeichnet und bei anderer Gelegenheit gesagt, es habe sich um eine autorisierte Überweisung gehandelt. Auffällig sei auch, dass ihre Bestreitungen in mehrfacher Hinsicht unplausibel und ungereimt seien. So sei unerfindlich, weshalb die Beschuldigte Kompensationszahlungen vorgenommen habe, wenn sie sich doch andererseits auf den Standpunkt stelle, sie habe immer nur im Kundenauftrag gehandelt. Geradezu grotesk sei die Be- hauptung der Beschuldigten, ein Bankkunde habe sich mit der Belastung seines Kontos einverstanden erklärt, um einem anderen, ihm unbekannten Bankkunden,
- 63 - die auf dessen Konto entstandenen Verluste erträglicher zu gestalten. Diese Be- hauptung sei abwegig und realitätsfremd. Eigentümlich sei des Weiteren, dass nach Darstellung der Beschuldigten angebliche Fehlbuchung durch Rücküberwei- sungen korrigiert worden seien, wobei der rücküberwiesene Betrag noch nicht einmal der Hälfte der zuvor transferierten Summe entspreche. Andernorts seien durch die Beschuldigte behauptete Korrekturbuchungen nach anfänglich irrtümli- cher Belastung aktenmässig nicht nachvollziehbar, oder die angebliche Rückbu- chung sei in einer anderen Währung und erst noch Wochen später erfolgt. Schliesslich habe die Beschuldigte betreffend die Überweisung von USD 3'800.-- vom 15. Juni 2004 zu Lasten des Kontos 'AA._____' angegeben, es habe sich um eine Kompensationszahlung gehandelt, wobei sie gleichzeitig ausgeführt habe, der Betrag sei nach Kontosaldierung an den Kontoinhaber zurück gegangen. Richtig daran sei indes einzig, dass auf dem Konto 'AA._____' eine Gutschrift in dieser Höhe zu verzeichnen sei, allerdings Monate vor der Kontosaldierung und zudem via eine Kompensationszahlung zu Lasten eines anderen Kontos. Demge- genüber decke sich das von der Beschuldigten während der Untersuchung abge- legte Geständnis, wonach sie unautorisiert Kompensationszahlungen veranlasst habe, mit dem Beweisergebnis und sei deshalb nicht anzuzweifeln, zumal sie in der Hauptverhandlung wie erwähnt dann doch wieder einzelne Kompensations- zahlungen als unautorisiert anerkannt habe. Die ehemaligen Bankkunden der Be- schuldigten GG._____, GB._____, G._____, GF._____, D._____, E._____, H._____ und I._____ seien formell als Zeugen zur Sache einvernommen worden und hätten dabei zu Protokoll gegeben, dass die in der Anklage erwähnten Über- weisungen unautorisiert erfolgt seien, da sie diese nicht in Auftrag gegeben hät- ten. Die Zeugen hätten damit nicht nur der Version der Beschuldigten widerspro- chen, sondern auch einhellig ausgesagt, dass sie von den Subkonten keine Kenntnis gehabt hätten und auch nicht damit einverstanden gewesen seien, dass die Beschuldigte ihre Unterschrift nachmache. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb diese glaubhaften Zeugenaussagen ernsthaft in Zweifel gezogen werden müssten. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Be- schuldigte bereits im Rahmen der bankintern geführten Gespräche am Nachmit- tag des 17. September 2007 gewisse Verfehlungen, darunter auch unrechtmässi-
- 64 - ge Überweisungen, zugegeben habe. Nach dem Gesagten sei erwiesen, dass die Beschuldigte unautorisierte Kompensationszahlungen in die Wege geleitet habe. Was den Umfang des Geständnisses anbelange, so seien davon nicht bloss die anlässlich der Hauptverhandlung eingestandenen Kompensationszahlungen be- troffen, sondern selbstredend auch jene, welche in der durch die Verteidigung eingereichten Liste erwähnt worden seien. Davon ausgenommen seien die drei USD Überweisungen mit den Nummern 64, 69 und 74. Schliesslich habe die Be- schuldigte im Verlauf der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 weitere Überwei- sungen als Kompensationszahlungen bestätigt, welche in der durch sie einge- reichten Liste nicht erwähnt worden seien. Gleiches gelte auch für die anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte, weitere Kompensationszahlung. Namentlich aufgrund des Geständnisses der Beschuldigten seien die von ihr anerkannten und im angefochtenen Entscheid im Einzelnen aufgeführten (Urk. 161 S. 92) Überwei- sungen als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. In Bezug auf die vom Geständnis nicht umfassten und unter 3. von Anklageziffer I. aufgeführten Überweisungen habe die Beschuldigte sowohl in der Unter- suchung als auch in der Hauptverhandlung stets den Standpunkt eingenommen, dass sie diese im Kundenauftrag veranlasst habe. Die betreffenden Überweisun- gen seien aktenmässig belegt, weshalb der Verweis auf die jeweiligen Geschädigtendossiers respektive auf die sich darin befindlichen Belege genüge. Dies insbesondere deshalb, weil die Beschuldigte (von zwei Ausnahmen abge- sehen) die Veranlassung der betreffenden Transaktionen gar nicht in Abrede gestellt habe. Dass die bankinternen Abläufe als solche unbestritten seien, sei bereits dargelegt worden. Die verbleibenden noch interessierenden und vom Geständnis der Beschuldigten nicht umfassten Kompensationszahlungen, würden – so die Vorinstanz – folgende Konten betreffen: P._____ Ltd., Konto der AI._____ Co. Ltd., Konto der AJ._____ Holding Ltd., Konto 'Q._____', N._____ Foundation, 'O._____' sowie 'AX._____' und AY._____ Group Ltd.. An diesen Konten seien im interessierenden Zeitpunkt (u.a.) die Zeugen GG._____, GF._____ und GB._____ wirtschaftlich berechtigt bzw. unterschriftsberechtigt gewesen. Zu den (später in die Anklageschrift aufge-
- 65 - nommenen) 'Kompensationszahlungen' habe der Zeuge GG._____ glaubhaft ausgesagt, dass er diese nicht in Auftrag gegeben habe. Einerseits habe er nie telefonisch Zahlungsanweisungen erteilt, andererseits kenne er die (meisten) Be- günstigten nicht und schliesslich seien ihm die jeweiligen Subkonten, zu deren Lasten die (meisten) Überweisungen vorgenommen worden seien, ebenfalls nicht bekannt gewesen. Der Zeuge GF._____ habe nach eigenen Angaben keine Kenntnisse von den hier relevanten Vorgängen. Die Zeugin GB._____ hingegen habe ausgesagt, dass sie Überweisungen jeweils per Fax in Auftrag gegeben ha- be, wobei sie den Fax vorher telefonisch angekündigt habe. Zudem habe sie sich im Nachhinein immer danach erkundigt, ob der Fax angekommen sei. In zwei Fäl- len habe sie Überweisungen zu Gunsten der AE._____ Group Ltd. veranlasst. Die eine über USD 500'000.-- zu Lasten ihres Kontos 'O._____', die andere über USD 520'000.-- zu Lasten des Kontos 'AX._____' ihres Vaters, für den sie nach seiner Krebsoperation im September oder Oktober 2005 die Geschäfte besorgt habe. Bei diesen Überweisungen sei es darum gegangen, die Devisenrestriktio- nen in Taiwan zu umgehen, was auf entsprechenden Rat der Beschuldigten so gehandhabt worden sei, dass der AE._____ Group Ltd. pro forma ein Darlehen gewährt worden sei, worauf diese den entsprechenden Betrag dann auf ein Konto in Taiwan zurückbezahlt habe. Daneben habe sie eine Überweisung von rund USD 536'000.-- via das Konto der AE._____ Group Ltd. auf ihr Konto 'O._____' veranlasst. Weitere Überweisungen zu Gunsten der AE._____ Group Ltd. habe weder sie noch ihr Vater in Auftrag gegeben. Über die Vorgänge auf dem Konto der AY._____ Group Ltd. wisse sie nicht Bescheid. Sie wisse zwar, dass nach der Schliessung des Kontos 'AX._____' ein neues Konto eröffnet worden sei, doch habe sie die entsprechenden Formulare blanko unterzeichnet, weil sie der Be- schuldigten vertraut habe und zudem kein Englisch verstehe. Die Aussagen der Zeugin seien als glaubhaft zu taxieren. Einerseits sei nicht einzusehen, weshalb sie die Beschuldigte mit ihren unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB zu Protokoll gegebenen Aussagen wahrheitswidrig einer Straftat bezichtigen soll- te. Andererseits sei daran zu erinnern, dass sie auch zu den Themen 'Bargeldbe- züge', unautorisierte Subkonten, Nachmachen von Unterschriften sowie unautori- sierte Überweisungen glaubhafte Angaben gemacht habe. Sodann ist zu berück-
- 66 - sichtigen, dass die Beschuldigte erwiesenermassen unautorisierte Transaktionen über den Kunden unbekannte Subkonten veranlasst habe, und zwar auch zu Las- ten von Konten, an denen die Zeugin GB._____ wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Die Aussagen der Zeugin betreffend die diversen Überweisungen zu Gunsten des Kontos der AE._____ Group Ltd. deckten sich mit der Aktenlage, namentlich den entsprechenden Fax-Schreiben, mit denen die Pro-Forma-Darlehen verein- bart und die Transfers in Auftrag gegeben worden seien. Vor diesem Hintergrund seien ihre Zeugenaussagen nicht anzuzweifeln, wonach es sich bei den weiteren bankinternen Überweisungen auf das Konto der AE._____ Group Ltd., für die kei- ne entsprechenden Fax-Schreiben vorlägen, um unautorisierte Überweisungen gehandelt habe. Hinsichtlich der zweiten Überweisung gemäss 3.10.3. von Ankla- geziffer I. habe die Beschuldigte in der Hauptverhandlung neu vorbringen lassen, sie habe diese Zahlung nicht in Auftrag gegeben habe, da sie lediglich als zweite Person unterzeichnet habe. Bei dieser Deposition handle es sich um nichts ande- res, als eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Das Konto 'O._____' sei von der Beschuldigten als 'CRO' betreut worden. Angesichts des (angeblich) zu über- weisenden Betrages von USD 100'000.-- habe die Beschuldigte die Zweit- unterschrift eines weiteren AG._____-Mitarbeiters mit entsprechender Zeich- nungsberechtigung benötigt. Dass die Beschuldigte das fragliche Formular 'Pay- ment Order' in der rechten Hälfte der für die Unterschrift vorgesehenen Linie un- terzeichnete habe, bedeute keineswegs, dass sie auch effektiv als zweite Person unterzeichnet habe. Einerseits sei den Akten unschwer zu entnehmen, dass die Beschuldigte auch dann in der rechten Hälfte des für die Unterschrift(en) vorge- sehenen Feldes unterzeichnet habe, wenn sie alleine habe unterzeichnen kön- nen. Andererseits sei es die Beschuldigte gewesen, welche handschriftlich das Datum auf das Überweisungsformular gesetzt habe. Schliesslich habe nur sie als 'CRO' für dieses Konto den (angeblichen) Hintergrund der Überweisung namhaft machen können ("payback partial bridge loan"). Insgesamt sei rechts-genügend nachgewiesen, dass die Beschuldigte die in der Anklage unter 3. von Anklagezif- fer I. erwähnten unautorisierten Überweisungen – mit Ausnahme der Überwei- sung von CHF 68'000.-- gemäss 3.4.3., derjenigen von CHF 6'000.-- gemäss
- 67 - 3.13.1. und derjenigen von CHF 1'641.34 gemäss 3.16.2. – als "Kompensations- zahlungen" veranlasst habe und dabei anklagegemäss vorgegangen sei. 1.3.5. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz stelle auf tatsachenwidrige Feststellungen ab. Sie begründete dies wiederum mit den fehlenden Zeugeneinvernahmen der Kunden (Urk. 213 S. 30 ff.). 1.3.6. Zutreffend hat die Vorinstanz vorab festgehalten, dass die Überweisungen als solche aktenmässig belegt sind und von der Beschuldigten – mit zwei Aus- nahmen, auf welche nachfolgend noch näher einzugehen sein wird – nicht in Abrede gestellt wurde, dass sie die Überweisungen veranlasst hatte. Ebenso hat die Beschuldigte die in der Anklageschrift geschilderten bankinternen Abläufe nicht in Abrede gestellt. (Urk. 29/17 S. 6 ff.). Damit stellt sich vorliegend noch die Frage, ob die Beschuldigte die ihr zur Last gelegten Überweisungen im Auftrag ihrer Kunden vorgenommen hat, oder ob es sich dabei um unautorisierte Über- weisungen handelte. 1.3.6.1. Die Vorinstanz hat sich erneut auf über 7 Seiten und beispielhaft genau mit dem widersprüchlichen Aussageverhalten der Beschuldigten und insbesonde- re auch mit deren Geständniswiderruf respektive dem teilweisen Widerruf des Geständniswiderrufs (!) auseinandergesetzt. Die Verteidigung bringt auch Hin- sichtlich der hier interessierenden Kompensationszahlungen vor, die Beschuldigte habe ihr Geständnis nur deshalb abgelegt, weil sie aus der Untersuchungshaft habe entlassen werden wollen. Weiter argumentiert die Verteidigung, die von der Beschuldigten während der Untersuchung gemachten Aussagen, habe sie "aus dem Gedächtnis auf Jahre zurück und einzig gestützt auf die unbestrittenen Überweisungsbelege" machen müssen. Dass diese Einwände nicht im Geringsten verfangen, wurde bereits zuvor, namentlich unter Ziffer 1.1.2.6. dieses Entschei- des dargetan. Darauf sowie auf die erneut sehr gründliche Begründung der Vor- instanz kann vollumfänglich verwiesen werden. Das Geständnis der Beschuldig- ten deckt sich mit dem übrigen Beweisergebnis und kann daher nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Kommt hinzu, dass es die Beschuldigte selbst war, die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom kurz zuvor schriftlich erklärten Geständniswiderruf zumindest teilweise Abstand nahm und einräumte,
- 68 - dass gewisse Kompensationszahlungen eben doch unautorisiert erfolgt seien, was sie entsprechend anerkenne (Urk. 145 S. 45 ff.). Gestützt auf dieses Beweis- ergebnis steht daher in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zunächst zweifelsfrei fest, dass die von der Vorinstanz unter Ziff. 4.7.2 im Einzel- nen aufgeführten Überweisungen rechtsgenügend im Sinne der Anklage erstellt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffende Zusammenstellung der Vorinstanz verwiesen (Urk. 161 S. 92). 1.3.6.2. In Bezug auf die verbleibenden 15, unter Anklageziffer I.3. aufgeführten Überweisungen hat die Vorinstanz ebenfalls eine überzeugende Beweiswürdi- gung vorgenommen. Indem sie erkannte, dass mit einer Ausnahme an sämtlichen betroffenen Konten die Zeugen GG._____, GF._____ und GB._____ beteiligt sind respektive waren und sie deren Zeugenaussagen, den Aussagen der Beschuldig- ten gegenüberstellte, hat sie eine Beweiswürdigung de lege artis vorgenommen. Weder dieses Vorgehen, noch das daraus resultierende Beweisergebnis können ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dies umso weniger, als die Zeugenaussa- gen auch in Bezug auf diesen Anklagesachverhalt mit den vorhandenen Belegen in den betreffenden Geschädigtendossiers in Einklang stehen. Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten und jener der Zeugen, kann auf das verwiesen werden, was bereits hinsichtlich der Anklageziffern I.1 und I.2. vorstehend im Detail ausgeführt wurde. Da die umfassende Beweiswürdi- gung der Vorinstanz auch unter diesem Titel weder zu korrigieren, noch zu ergän- zen ist, erübrigen sich – mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz – Weite- rungen hierzu. Mit den Vorderrichtern ist daher festzuhalten, dass aufgrund des Beweisergebnisses erstellt ist, dass die Beschuldigte die in der Anklage unter 3. von Anklageziffer I. erwähnten unautorisierten Überweisungen – mit Ausnahme der Überweisung von CHF 68'000.-- gemäss 3.4.3., derjenigen von CHF 6'000.-- gemäss 3.13.1. und derjenigen von CHF 1'641.34 gemäss 3.16.2. – als "Kom- pensationszahlungen" veranlasst hat. Ihr Vorgehen gestaltete sich dabei folgen- dermassen: Sie füllte unautorisiert und damit ohne Wissen des jeweiligen Kunden die Formulare 'Funds Transfer' und 'Payment Order' wahrheitswidrig aus, visierte diese und liess sie, soweit der zu überweisende Betrag ihre Einzelunterschrifts- kompetenz überstieg, durch einen weiteren Mitarbeitenden der AG._____ mitun-
- 69 - terschreiben. Dadurch entstand der wahrheitswidrige Eindruck, der Inhalt der be- sagten Formulare entspreche dem Willen des jeweiligen Kunden. Danach liess die Beschuldigte die in der geschilderten Art ausgefüllten Formulare den jeweili- gen Mitarbeitenden im Backoffice der AG._____ zukommen, wodurch diese in den irrtümlichen Glauben versetzt wurden, die Beschuldigte handle im Auftrag und im Interesse des betroffenen Kunden. Gestützt darauf veranlassten die Mitar- beitenden hernach die Überweisung, was sie in Kenntnis des wahren Sachver- halts nicht getan hätten und was schliesslich zu den Schädigungen der entspre- chenden Kunden führte, wie sie in der Anklageschrift dargestellt wurden. Die je- weiligen Begünstigten, die auf diese Überweisungen keinen Anspruch hatten, wurden durch dieses Vorgehen im entsprechenden Umfang bereichert. Unautori- siert eröffnete Subkonten dienten beim Vorgehen der Beschuldigten ebenso der Verheimlichung dieser Transaktionen wie deren Verschweigen gegenüber den davon betroffenen Kunden. Der massgebliche Sachverhalt gemäss Anklageziffer I. 3. ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen daher zweifelsfrei bewiesen und damit erstellt. Dass hinsichtlich der Überweisung von CHF 68'000.-- gemäss 3.4.3., derjenigen von CHF 6'000.-- gemäss 3.13.1. und derjenigen von CHF 1'641.34 gemäss 3.16.2. ein rechtskräftiger Freispruch erfolgte wurde bereits ausgeführt. Darauf ist ebenso wenig einzugehen, wie auf die mit einem rechts- kräftigen Freispruch erledigten Vorwürfe hinsichtlich der vorgeworfenen Kredit- aufnahmen und Investitionen. 1.4. Anklageziffer II.1. Urkundenfälschung 1.4.1. Der Beschuldigten wird unter Anklageziffer II.1.1. zusammengefasst vorge- worfen, sie habe in der Absicht, zwei vermögende Kunden zu akquirieren mehrere gefälschte Verträge erstellt, die eine garantierte jährliche Rendite von etwas über 7.5 % auf Investitionen dieser beiden Kunden in der Höhe von EUR 30'000'000 und EUR 25'000'000 enthielten. Konkret soll die Beschuldigte Investmentverträge, welche ursprünglich ein Renditeziel enthalten hätten, in solche mit einer Rendi- tegarantie abgeändert haben. Zu diesem Zweck habe sie auch die Unterschrift des AG._____ Bank Mitarbeiters Z4._____ gefälscht. Aufgrund dieses Vorgehens habe die Beschuldigte die genannten beiden Kunden dazu bewegen können,
- 70 - deren Vermögen bei der AG._____ Bank anzulegen. Damit habe sich das Anla- gevolumen der Beschuldigten vergrössert und ihre Bonuszahlung habe sich ent- sprechend erhöht (Urk. 70 S. 62). 1.4.1.1. Betreffend die Schriftstücke vom 6. Februar 2007 und vom 16. Februar 2007 gemäss 1.1. von Anklageziffer II. erwog die Vorinstanz, dass diese Dokumente keinen Urkundencharakter aufweisen würden. Damit verbleibe, als rechtlich relevanter Sachverhalt nur noch der vom 7. März 2007 datierende Vertrag "Investment Management Agreement" zwischen I._____ sowie der L._____ Stichting einerseits und der AG._____ andererseits. Der in der Anklage- schrift erwähnte Inhalt dieses Schriftstücks sei unbestritten und nachgewiesen. Zu klären sei daher in objektiver Hinsicht einzig noch die Frage, ob die Beschuldigte Unterschrift und Kürzel von Z4._____ gefälscht, oder ob dieser selber unter- schrieben habe. Z4._____ sei sowohl durch die Polizei, als auch formell als Zeu- ge zur Sache einvernommen worden. In beiden Einvernahmen habe er mit Si- cherheit ausschliessen können, dass er den Vertrag unterschrieben habe. Diese Aussagen seien glaubhaft. Es liege auf der Hand, dass der Zeuge in der Lage sei, seine eigene Unterschrift von einer plumpen Fälschung zu unterscheiden. Auch ohne vertiefte graphologische Kenntnisse sei deutlich zu erkennen, dass die angeblich von Z4._____ stammende Signatur auf dem Vertrag vom 7. März 2007 ganz deutlich von den übrigen, unbestrittenermassen von ihm stammenden, Signaturen abweiche. Der Zeuge Z4._____ habe in nachvollziehbarer Manier dargetan, dass er niemals einen Vertrag unterzeichnet hätte, der die Bank zu ei- ner garantierten Rendite verpflichtet hätte. Auch diese Aussage sei absolut glaubhaft, denn es widerspreche schlicht jeglicher Lebenserfahrung, dass eine Bank für die Dauer eines Jahres eine Renditegarantie von über 7.5 % verspreche. Daran änderten auch die von der Verteidigung eingereichten Bankinserate nichts. Auch die ebenfalls für die AG._____ Bank tätigen Zeugen Z1._____, Z2._____ und Z3._____ hätten in ihren Aussagen klar verneint, dass die AG._____ ihren Kunden eine Rendite auf ihre Einlagen garantiert habe. Z4._____ habe eine durchwegs plausible Vermutung zur Frage geäussert, wie seine Unterschrift auf den Vertrag vom 6. Februar 2007 gelangt sei. Demgegenüber erweise sich der entsprechende Erklärungsversuch der Beschuldigten als ungereimt. Sie habe in
- 71 - der Einvernahme vom 22. Februar 2008 allen Ernstes behauptet, die drei Kürzel seien diejenigen von zwei Personen, dasjenige ganz rechts sei von I._____, die anderen beiden stammten von ihr, wobei "A'._____" für ihren Nachnamen und "A''._____" für ihren Vornamen stehe. Dasselbe habe sie auch in der Hauptver- handlung vortragen lassen. Dieses Vorbringen sei alles andere als glaubhaft: Au- genscheinlich sei von drei Kurzzeichen auszugehen und nicht von deren zwei. Bekanntlich sei es nicht üblich, dass ein Kürzel derart zweiteilig ausgestaltet wer- de, dass zwischen den beiden Teilen ein Abstand von über einem Zentimeter lie- ge. Dass auch die Beschuldigte dies in allen anderen Fällen nicht anders ge- handhabt habe, würden die Kürzel deutlich machen, welche sie auf den einzelnen Protokollseiten der vor dem 22. Februar 2008 erfolgten Einvernahmen angebracht habe. Schliesslich wäre bei Annahme der Richtigkeit der Sachdarstellung der Be- schuldigten zu erwarten gewesen, dass das "Investment Management Agree- ment" in irgendeiner Weise Gegenstand der bankinternen Korrespondenz gewe- sen wäre, was indessen nachweislich nicht der Fall gewesen sei. Soweit die Ver- teidigung die Edition des im Verfahren vor Handelsgericht aktenkundigen "In- vestment Management Agreement'" mit der Begründung verlange, daraus sei er- sichtlich, dass Z4._____ mit einer anderen Unterschrift gezeichnet habe, sei da- rauf hinzuweisen, dass ein Vertrag der in mehreren Exemplaren ausgefertigt und mehrmals unterschrieben werde, in punkto Signaturen nie zu 100% deckungs- gleich sei. Es sei daher nicht überraschend, dass im Strafverfahren und in den handelsgerichtlichen Verfahren unterschiedliche Versionen der Verträge vorlägen. Im Strafverfahren liege das Exemplar der Anzeigeerstatterin und im handelsge- richtlichen Verfahren dasjenige von I._____ respektive von J._____ im Recht. Nach dem Gesagten bestehe keine Veranlassung, dem Editionsbegehren der Verteidigung zu entsprechen. Es sei zweifelsfrei erstellt, dass es die Beschuldigte gewesen sei, die auf den einzelnen Seiten des Vertrages vom 7. März 2007 das Kürzel von Z4._____ nachgemacht und auf der letzten Seite des Vertrages des- sen Unterschrift imitiert habe. Dass der Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass sie die AG._____ Bank nicht mit einem derartigen Garantieversprechen habe be- lasten dürfen, liege ebenso auf der Hand. Ebenso stehe zweifelsfrei fest, dass die Beschuldigte durch ihr Handeln versucht habe, das durch sie betreute Anlage-
- 72 - volumen zu erhöhen um auf diese Weise einen höheren Bonus der AG._____ zu erhalten. Damit sei der rechtlich relevante Sachverhalt gemäss II. 1.1. rechtsge- nügend erstellt (Urk. 161 S. 99 ff.). 1.4.1.2. Im Berufungsverfahren führte die Verteidigung hierzu aus, dass die Vor- instanz den Zeugen Z4._____ ohne Vorbehalt als glaubwürdig einschätze, sei resultatgesteuert. Das Handelsgericht Zürich beurteile in seinem Urteil vom
21. Februar 2014 die Aussagen von Z4._____ mit Bezug auf den gleichen Sach- verhalt als wenig glaubhaft. Es sei urkundlich nachgewiesen, dass Z4._____ seine im Strafverfahren gemachten Aussagen anlässlich der zeitlich nachfolgen- den Zeugeneinvernahme vor Handelsgericht widerrufen habe. Ausserdem sei im Verfahren vor Handelsgericht mittels graphologischen Gutachten erstellt worden, dass der in Frage stehende Vertrag von Z4._____ unterzeichnet worden sei. Die Verteidigung stellte schliesslich den Antrag, die Akten des Handelsgerichts seien beizuziehen und Z4._____ sei erneut als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 213 S. 38
f. und S. 44 f.). 1.4.1.3. Betreffend die Schriftstücke vom 6. Februar 2007 und vom 16. Februar 2007 gemäss 1.1. von Anklageziffer II. erwog die Vorinstanz, dass diese Dokumente keinen Urkundencharakter aufweisen würden. Mit Hinweis auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) verbietet sich diesbezüglich eine Überprüfung des betreffenden Anklagevorwurfs. Damit verbleibt, als rechtlich relevanter Sachverhalt nur noch der vom 7. März 2007 datierende Vertrag "Investment Management Agreement" zwischen I._____ sowie der L._____ Stichting einerseits und der AG._____ andererseits (Urk. 45/13). Der in der An- klageschrift erwähnte Inhalt dieses Schriftstücks ist unbestritten und nachgewie- sen. Die Beschuldigte bestritt in der Untersuchung mit Vehemenz, die Unterschrift respektive das Kürzel von Z4._____ gefälscht zu haben (Urk. 29/10 S. 3 ff.). Anlässlich der Befragung vor Bezirksgericht wiederholte sie ihren Standpunkt und fügte hinzu, sie habe die Verträge mit dem Rechtsdienst der AG._____ Bank be- sprochen (Urk. 138 S. 6 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, gab Z4._____ sowohl im Rahmen seiner polizeilichen Befragung (Urk. 31/2 S. 5 f.) als auch anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 8. September 2008 zu Protokoll,
- 73 - er sei sich absolut sicher, dass weder die angebrachten Kürzel, noch die Unter- schrift auf der letzten Vertragsseite von ihm stammten. Es könne sein, dass ihm Z1._____ den Vertrag gezeigt habe, er sei sich aber nicht sicher. Ganz bestimmt habe er den Vertrag aber zuvor nie gesehen. Einen solchen Vertrag hätte er auch nie unterschrieben, denn man würde generell keine Performance-Garantie abge- ben und schon gar nicht eine solche mit einer derart hohen Rendite von 3.8 plus 3.77 % (Urk. 30/10 S. 6). Wenn die Verteidigung nun vorbringt, das Handelsge- richt habe die Aussagen von Z4._____ als unglaubhaft gewürdigt, so ist dies für das Strafgericht keinesfalls bindend. Es kann festgehalten werden, dass sich in den Depositionen von Z4._____, welche sich bei den Strafakten befinden, keine groben Widersprüche oder andere Anhaltspunkte finden lassen, die seine Aussa- gen unglaubhaft erscheinen liessen. Auf die Ausführungen von Z4._____ kann grundsätzlich abgestellt werden. Dass der Zeuge Z4._____ – wie dies die Vertei- digung ausführte – seine im Strafverfahren gemachten Aussagen vor Handelsge- richt widerrufen hatte, lässt sich dem handelsgerichtlichen Urteil nicht entnehmen (vgl. Urk. 214/1 S. 50 ff.; Urk. 214/2 S. 57 ff.). Der Zeuge Z4._____ hat mit über- zeugender Begründung ausgesagt, dass er den Vertrag in dieser Form nie vor sich gehabt habe. Eine erneute Befragung von Z4._____ als Zeuge bzw. der Bei- zug der Akten des Handelsgericht ist nach dem Gesagten nicht nötig. Die diesbe- züglichen Anträge der Verteidigung sind abzuweisen. Aufgrund der gesamten Umstände muss grundsätzlich von einer Manipulation der Verträge ausgegangen werden. Dass die Beschuldigte den Vertrag jedoch im Sinne der Anklage ge- fälscht hat, lässt sich nicht zweifelsfrei beweisen. Die Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Urkundenfäl- schung im Sinne von Anklageziffer II. 1.1. freizusprechen. Dasselbe muss für den Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer II. 1.3. gelten. Auch diesbezüglich ist die Beschuldigte freizusprechen. 1.4.2. Unter Anklageziffer II. 1.2. wird der Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, sie habe zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 30. Mai 2007 auf dem durch I._____ am 30. Mai 2007 unterzeichneten Ver- waltungsvollmachtsmandat ("Discretionary Management Mandate" betr. Konto Nr. …) die auf Seite 2 des Mandats durch I._____ genehmigte Kreditlimite von 1 Mil-
- 74 - lion Euro geändert, indem sie ohne diesen darüber zu informieren von Hand die Zahl 1 durch die Zahl 5 ersetzt habe. Um den Anschein zu erwecken, I._____ ha- be die Erhöhung der Kreditlimite genehmigt, habe sie selber von Hand dessen Kürzel daneben gesetzt. Dies habe sie getan, um das Konto bis zur Limite von 5 Millionen Euro überziehen zu können. Weiter habe sie an einem nicht mehr be- stimmbaren Tag nach dem 30. Mai 2007 ohne Wissen von I._____ das auf ihn lautende Konto … "BD._____" eröffnet. Um den Anschein zu erwecken, das Kon- to sei im Auftrag von I._____ eröffnet worden und er sei mit einer hochriskanten Investitionsstrategie einverstanden gewesen, habe die Beschuldigte selber von Hand auf Seite 2 des Mandates die Unterschrift von I._____ und auf Seite 1 sein Kürzel nachgemacht. 1.4.2.1. Die Vorinstanz erwog hierzu zusammenfassend, die Beschuldigte habe sich auf den Standpunkt gestellt, sie habe die Kreditlimite von EUR 5 Millionen in Absprache mit I._____ angehoben. Um Geld und Zeit zu sparen sowie aus Be- quemlichkeit habe sie auf dessen Wunsch hin sein Kürzel nachgemacht. Die Ver- teidigung habe hierzu erstaunlicherweise Gegenteiliges vortragen lassen. Hin- sichtlich des zweiten Sachverhaltsabschnittes habe sie geltend gemacht, sie habe das Aktienportfolio mit dem Einverständnis von I._____ eröffnet. Dieser habe auch das entsprechende Formular unterschrieben. I._____ habe dagegen als Zeuge zur Sache befragt ausgesagt, die Initialen auf Seite 2 des "Discretionary Management Mandate" stammten nicht von ihm und er sei auch mit der Erhöhung der Kreditlimite nicht einverstanden gewesen. Zudem habe er sich nie mit der Er- öffnung des "BD._____" einverstanden erklärt und weder den betreffenden Ver- trag unterschrieben, noch seine Initialen darauf angebracht. Während die Sach- darstellungen des Zeugen I._____ glaubhaften seien, überzeugten diejenigen der Beschuldigten nicht. Einerseits sei es realitätsfremd zu behaupten, dass ein Kun- de seine Bankformulare nicht selber unterzeichne, sondern dies seiner Anlagebe- raterin überlasse. Andererseits mute die Behauptung der Beschuldigten, wonach sie auf Wunsch I._____s dessen Kürzel nachgemacht habe um Zeit und Geld zu sparen, angesichts des Investitionsvolumens von EUR 30 Millionen geradezu gro- tesk an. Schliesslich komme hinzu, dass es aus Sicht von I._____ kaum Sinn gemacht hätte, sich nebst der bereits thematisierten und seitens der AG._____
- 75 - Bank scheinbar zugesicherten Renditegarantie von über 7.5 %, zusätzlich auf ei- ne reine Aktien-Strategie mit den damit verbundenen Risiken einzulassen. I._____ habe bereits zu den Themen 'Bargeldbezüge' und 'Überweisungen' über- zeugend und glaubhaft ausgesagt. Die Beschuldigte hingegen sei überführt, in mannigfaltiger Hinsicht ein unredliches Geschäftsgebaren an den Tag gelegt zu haben. Hinzuweisen sei vorliegend zudem auch auf den Wortlaut des von der Beschuldigten am 11. Januar 2007 verfassten 'Call Memos', wonach der Kunde [sprich I._____] Bedenken hinsichtlich des Aktienmarktes geäussert habe ("... mentions his concern of high level of stock market worldwide..."), klar gegen ihre Behauptung, wonach er nur wenig später mit einer reinen Aktienstrategie einver- standen gewesen sein solle. Schliesslich würden auch die Vorgänge auf dem be- troffenen Konto … für die Zuverlässigkeit der Sachdarstellung von I._____ spre- chen: Bereits am 18. April 2007 habe ein Kredit in der Höhe von über CHF 7'000'000.-- auf dem Konto gelastet. Wäre dies im Sinne des Kontoinhabers ge- wesen, so hätte er bereits in jenem Zeitpunkt einer entsprechenden Erhöhung der Kreditlimite zustimmen müssen. Offenkundig sei es der Beschuldigten Ende Mai 2007 vielmehr darum gegangen, die Bankformulare der Kontorealität anzupassen. Dazu habe es der eigenmächtigen Erhöhung der Kreditlimite bedurft (Urk. 161 S. 107 f.). 1.4.2.2. Die Verteidigung stellte sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, vom Moment an, wo der Vertrag mit der AG._____-Bank als rechtsgültig unter- zeichnet gelte, habe sich diese zur Kapitalerhaltung und Zahlung einer Rendite von 7.57 % verpflichtet und hafte dafür. Es verstehe sich von selbst, dass nun die AG._____ bestimme, wie die Rendite erzielt werde, sie trage auch das Risiko. Der Kunde habe somit gar keinen Einfluss mehr auf die Dispositionen der Bank bzw. des Betreuers des Portfolios. Unbestrittenermassen sei die Beklagte zuständig gewesen. Indem sie die Kreditlimitenerhöhungen im Dossier vermerkt habe, habe sie nur sichergestellt, dass damit ihr Portfolio-Management transparent geblieben sei. Ob sie dazu bankintern berechtigt gewesen sei, sei kein straf-, sondern ar- beitsrechtliches Problem. Diese Ansicht vertrete auch das Handelsgericht (Urk. 213 S. 46 f.).
- 76 - 1.4.2.3. Die Vorinstanz hat sowohl die Aussagen der Beschuldigten, als auch jene des Zeugen I._____ richtig zusammengefasst und wiedergegeben. Sie hat weiter in überzeugender Art und Weise dargelegt, weshalb die Aussagen I._____s – im Gegensatz zu jenen der Beschuldigten – als durchwegs glaubhaft zu bezeichnen sind. In der Tat sind seine Angaben stimmig und im Einklang mit dem übrigen Beweisergebnis. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung kann nicht anders als äusserst sorgfältig bezeichnet werden. Darauf kann vollumfäng- lich verwiesen werden. Zu erwähnen ist, dass es sich beim hier interessierenden Verwaltungsvollmachtsmandat nicht etwa um ein bankinternes Arbeitspapier han- delt, wie dies die Verteidigung behauptet. Es handelt sich dabei vielmehr um ei- nen Vertrag zwischen der Bank und dem Kunden, in welchem unter anderen die vom Kunden gewünschte Kreditlimite festgelegt wurde. Da es sich um einen Ver- trag handelte, war er auch von beiden Parteien zu unterzeichnen. Auch die Be- schuldigte ist nie davon ausgegangen, dass es sich um ein bloss internes Ar- beitspapier handelte, sonst hätte sie nicht die scheinbare Erhöhung der Kreditlimi- te mittels gefälschter Zeichen des Kunden legitimieren müssen. Der durch die An- klagebehörde unter Ziffer II. 1.2. zusammengefasste Sachverhalt ist damit erstellt. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen. 1.4.3. Unter Anklageziffer II. 1.4. wird der Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, sie habe an einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 30. Mai 2007 auf dem durch J._____ am 30. Mai 2007 unterzeichneten Ver- waltungsvollmachtsmandat ("Discretionary Management Mandate" betr. Konto Nr. …) die auf Seite 2 des Mandats durch J._____ genehmigte Kreditlimite von 1 Mil- lion Euro abgeändert und ohne diesen darüber zu informieren von Hand die Zahl 1 durch die Zahl 5 ersetzt. Um den Anschein zu erwecken, J._____ habe die Er- höhung der Kreditlimite genehmigt, habe sie selber von Hand das Kürzel von J._____ daneben gesetzt. Dies habe sie getan, um das Konto bis zur Limite von 5 Millionen Euro überziehen zu können. Darüber hinaus habe sie an einem nicht mehr bestimmbaren Tag nach dem 30. Mai 2007 ohne Wissen von J._____ das auf ihn lautende Konto … "BD._____" eröffnet. Um den Anschein zu erwecken, das Konto sei im Auftrag von J._____ eröffnet worden und dieser sei mit einer hochriskanten Investitionsstrategie einverstanden gewesen, habe die Beschuldig-
- 77 - te selber von Hand auf Seite 2 des Mandates die Unterschrift von J._____ und auf Seite 1 sein Kürzel nachgeahmt (Urk. 70 S. 66). 1.4.3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschuldigte habe aus- gesagt, sie habe die Kreditlimite in Absprache mit J._____ auf EUR 5 Millionen erhöht. Dieser habe auch sein Kürzel neben die Vertragsanpassung gesetzt. In der Schlusseinvernahme habe sie dann nicht mehr gewusst, ob sie das Kürzel nachgemacht habe, oder ob es von J._____ stamme. Sie habe dann auf ihre Erstaussage verwiesen. In Bezug auf den zweiten Sachverhaltsabschnitt habe sie sich auf den Standpunkt gestellt, sie habe das Aktienportfolio mit dem Einver- ständnis von J._____ eröffnet. Dieser habe das betreffende Formular auch unter- zeichnet. Auch hier habe sie in der Schlusseinvernahme nicht mehr gewusst, ob sie die Unterschrift nachgemacht habe, oder ob sie von J._____ stamme. Sie ha- be deshalb auf ihre Erstaussage verwiesen. Die Vorinstanz stellte weiter fest, der Inhalt der betreffenden Schriftstücke sei unbestritten und nachgewiesen. J._____ habe jedoch als Zeuge befragt beteuert, dass die Initialen auf Seite 2 des "Discretionary Management Mandate" nicht von ihm seien und dass er mit der Er- höhung der Kreditlimite nicht einverstanden gewesen sei. Ebenso wenig sei das 'BD._____' mit seinem Einverständnis eröffnet worden, weder die Initialen auf Sei- te 1 noch die Unterschrift auf Seite 2 des entsprechenden Mandats stamme von ihm. Im Gegensatz zu den Aussagen der Beschuldigten seien jene des Zeugen J._____ glaubhaft. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, erscheine es auch hier ohne weiteres plausibel, dass ein Geschäftsmann wie J._____ seine eigene Unterschrift und sein eigenes Kürzel von einer plumpen Fälschung zu unterschei- den vermöge. Im Übrigen könne diese Aussage des Zeugen unschwer nachvoll- zogen werden, und zwar selbst ohne graphologische Fachkenntnisse: Bei den Ak- ten befänden sich mehrere Unterschriften und Kürzel des Zeugen, die ganz deut- lich von der Signatur auf dem 'BD._____'-Mandat und den anklagegegenständli- chen Initialen abweichen würden. Aus Sicht von J._____ habe es kaum Sinn ge- macht, nebst dem vorerwähnten Vertrag, der ihm aus seiner Sicht eine garantierte Rendite von 7,57 % bescherte, sich zusätzlich auf eine reine Aktien-Strategie und den damit verbundenen Risiken einzulassen. Sodann sei daran zu erinnern, dass auch dessen Aussagen zu den Themen 'Bargeldbezüge' und 'Überweisungen'
- 78 - überzeugend und glaubhaft gewesen seien. Handkehrum falle ins Gewicht, dass die Beschuldigte in verschiedenster Hinsicht ein unredliches Geschäftsgebaren an den Tag gelegt habe (unautorisierte Bargeldbezüge, unautorisierte Eröffnung von Subkonten, unautorisierte Überweisungen, Nachmachen von Unterschriften, unautorisierte Erhöhung der Kreditlimite). Schliesslich würden auch hier die effek- tiven Vorgänge auf dem betroffenen Konto … für die Zuverlässigkeit der Sachdar- stellung von J._____ sprechen: Bereits vor dem 30. Mai 2007 hätten Kredite in der Höhe von CHF 3'000'000.-- sowie USD 644'000.-- auf dem Konto gelastet. Wäre dies im Sinne des Kontoinhabers gewesen, so hätte dieser bereits in jenem Zeitpunkt einer entsprechenden Kreditlimite zustimmen müssen. Offenkundig sei es auch in diesem Fall der Beschuldigten Ende Mai 2007 vielmehr darum gegan- gen, die Bankformulare der Kontorealität anzupassen. Dazu habe es der eigen- mächtigen Erhöhung der Kreditlimite bedurft. Insgesamt sei kein Grund ersicht- lich, die von J._____ unter Hinweis auf die strengen Straffolgen von Art. 307 StGB gemachten Aussagen in Zweifel zu ziehen. 1.4.3.2. Die Verteidigung brachte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung dasselbe vor wie zu Anklageziffer II. 1.2. vorstehend (vgl. vorstehende Erw. 1.4.2.2.; Urk. 213 S. 46 f.). 1.4.3.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten und jene des Zeugen J._____ korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann vollumfäng- lich verwiesen werden. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz gibt weder zu Er- gänzungen noch zu Korrekturen Anlass. Sie ist vollständig, in sich schlüssig und in allen Teilen überzeugend. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschul- digten angeht, kann vorab auf das verwiesen werden, was bereits zuvor ausge- führt wurde. Besonders zu erwähnen ist einerseits, dass es nicht für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Beschuldigten spricht, wenn sie sich nicht mehr daran erinnern kann, ob sie es war, die die Kürzel und Unterschrift auf den Dokumenten anbrachte, oder ob es J._____ war. Hätte die Beschuldigte tatsächlich erlebt, dass J._____ die Verträge visiert und gezeichnet hätte, so wäre zu erwarten, dass sie dieses Erlebnis gespeichert hätte. Sie hätte es visuell gespeichert und ihre Er- innerung würde wohl räumlich und zeitlich – mehr oder weniger – lokalisierbar
- 79 - sein. In einer erinnerungsspezifischen Situation sollte die Beschuldigte darüber berichten können, indem sie ihre abgespeicherten Gedächtnisinhalte abrufen und in Worte fassen würde. Basieren ihre Angaben hingegen nicht auf Erinnerungen, dann wird ihre Aufgabe ungleich schwieriger. Sie muss einen Handlungsablauf er- finden und diesen widerspruchsfrei schildern. Dabei kann sie nicht auf abgespei- cherte Vorlagen zurückgreifen (vgl. hierzu Ludewig/Tavor/Baumer in AJP/PJA 11/2011 S. 1423 ff.). Dass sich die Beschuldigte anlässlich ihrer diesbezüglichen Schlusseinvernahme vom 7. August 2008 nicht mehr erinnern konnte, ob sie die Kürzel respektive die Unterschrift von J._____ nachgemacht hatte oder nicht (Urk. 29/10 S. 10), spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Dies umso mehr, als sie nicht einfach angibt, zwischenzeitlich vergessen zu haben, was sich zuge- tragen hat. Vielmehr verweist sie auf ihre Aussage vom 22. Februar 2008 und er- klärt damit den Inhalt jener Aussage als zutreffend (Urk. 29/4 S. 16 f.). Auf diese Weise verhindert die Beschuldigte, widersprüchliche Aussagen zu machen. Gleichzeitig wird aber auch deutlich, dass ihre Depositionen wohl nicht auf erleb- nisorientierten Erinnerungen basieren dürften. Dass ihre Aussagen nichts weiter als Schutzbehauptungen darstellen wird insbesondere auch deutlich, wenn man sich die Chronologie der Ereignisse vor Augen führt. Vollkommen zu Recht hat nämlich die Vorinstanz auch hier darauf hingewiesen, dass auf dem Konto von J._____ bereits vor der angeblichen Erhöhung der Kreditlimite auf EUR 5 Millio- nen vom 30. Mai 2007 eine massive Überschreitung der ursprünglich bei EUR 1 Million liegenden Kreditlimite zu verzeichnen war (Urk. 115'488 und Urk. 115'604). Bei einer gesamthaften Betrachtung der vorhandenen Beweismittel besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass J._____ als Zeuge wahrheitsgemässe und glaubhafte Angaben gemacht hat. Seine Aussagen decken sich sowohl in chrono- logischer, als auch in inhaltlicher Hinsicht mit den vorhandenen Bankbelegen. Sie sind zudem plausibel und widerspruchsfrei. Schliesslich entspricht das der Be- schuldigten hier zur Last gelegte Vorgehen exakt dem unter Ziffer. II. 1.2. geschil- derten und im Beweisverfahren erstellten modus operandi der Beschuldigten. Mit Verweis auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz und die vorstehen- den Erwägungen zu Anklageziffer II 1.2. (vgl. Erw. 1.4.2.3. vorstehend) ist nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzu-
- 80 - halten, dass der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer II. 1.4. rechtsgenü- gend erstellt ist. 1.5. Anklageziffer II.2. Veruntreuung 1.5.1. Schliesslich wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 29. Juni 2007 von einem Kunden namens H._____ in Büroräumlichkeiten der AG._____ Bank in Zürich Bargeld in der Höhe von EUR 300'000.-- entgegen genommen. Dieses Geld hätte sie aufgrund des Kundenauftrages auf dessen Konto einzahlen sollen. Statt dessen habe sie den genannten Bargeldbetrag nach Hong Kong gebracht und ihn dort ihrem Cousin übergeben. Durch dieses Vorgehen habe sie ihren Cousin wissentlich und willentlich bereichert (Urk. 70 S. 62 ff.). 1.5.2. Die Vorinstanz fasste im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammen, die Beschuldigte habe diesen Vorhalt sowohl in der Schlusseinvernahme als auch in der Hauptverhandlung als unzutreffend bezeichnet und auf ihre Aussagen vom
28. Mai 2008 verwiesen. Bei genauerer Betrachtung des Aussageverhaltens der Beschuldigten falle auf, dass sie zunächst bestritten habe, das Geld von H._____ entgegen genommen zu haben. Dessen ungeachtet habe die Verteidigung vor Vorinstanz erstaunlicherweise behauptet, die Beschuldigte habe nie bestritten, das Geld entgegen genommen zu haben. Am 28. Mai 2008 habe sie dagegen im Wesentlichen ausgesagt, dass sie das Geld ohne es zu zählen entgegen ge- nommen habe. Sie habe H._____ gesagt, dass sie die Einzahlung über andere Kanäle organisieren werde, da sie es als Schwarzgeld eigentlich nicht annehmen dürfe; sie habe das Geld in Hong Kong ihrem Cousin GQ._____ übergeben und diesem gesagt auf welches Konto er es so schnell wie möglich einzahlen solle. Mit I._____, der die Geschäfte auf dem Konto seines Bruders geführt habe, habe sie vereinbart, dass das Konto von H._____ durch Einzahlung der EUR 300'000.-- in drei Tranchen ausgeglichen werde. Diese Aussagen der Beschuldigten seien in verschiedener Hinsicht unglaubhaft. Einerseits falle auf, dass sie, ohne auch nur ansatzweise eine Erklärung dafür vorgebracht zu haben, eklatant widersprüchli- che Angaben gemacht habe. Zum Anderen habe sie geradezu lebensfremde Vor-
- 81 - gänge geschildert, wie etwa jenen der Geldübernahme von H._____. Dass näm- lich eine Bankangestellte von einem Kunden einen derart grossen Betrag in bar zur Einzahlung übernehme, ohne es zu zählen, sei geradezu undenkbar. Ebenso realitätsfremd sei die Behauptung der Beschuldigten, sie habe sich halt einfach auf die Angaben von H._____ verlassen. Bemerkenswert sei weiter, dass die Be- schuldigte keine Begründung dafür habe liefern können, weshalb sie die Kom- pensation zu Gunsten des Kontos "AD._____" in drei Tranchen, die zusammen exakt dem Betrag von EUR 300'000.-- ausgemacht hätten, veranlasst habe. Be- treffend Überweisung habe die Beschuldigte während der Untersuchung noch zu- gegeben, dass es sich dabei um eine Kompensationszahlung gehandelt habe. Wie bereits dargetan worden sei, könne aus den erwähnten Gründen trotz des später erfolgten Widerrufs auf das Geständnis der Beschuldigten abgestellt wer- den. Dies umso mehr, als die Beschuldigte hinsichtlich dieser Überweisung in der Hauptverhandlung der Geständniswiderruf widerrufen worden sei. Schliesslich sei auch belegt, dass am 24. und 25. September 2007 – mithin erst nach der fristlo- sen Entlassung der Beschuldigten durch die AG._____ – je der Betrag von EUR 150'000.-- auf das Konto der K._____ Ltd. und der M._____ Ltd. überwiesen worden sei. Veranlasst habe diese Überweisungen GQ._____, der Cousin der Beschuldigten, dem sie nach eigenem Bekunden zuvor die Summe von EUR 300'000.-- übergeben habe. Zu meinen, mit dieser Überweisung sei nun in punkto Geldfluss alles in bester Ordnung, sei hingegen weit verfehlt: Einerseits habe die Beschuldigte nicht plausibel darzulegen vermocht, weshalb ihr Cousin die Über- weisungen erst über zwei Monate nach der an ihn erfolgten Aushändigung vorge- nommen habe. Dies nach dem ihn die Beschuldigte darauf hingewiesen haben wolle, das Geld so rasch wie möglich zu überweisen. Andererseits sei es in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sie ihren Cousin hätte anweisen sollen, das Geld auf dasjenige der in Hong Kong geschäftenden K._____ Ltd. zu überweisen, wo- bei dann dort effektiv nur die Hälfte des Geldes gelandet sei. Ferner sei nicht ein- zusehen, weshalb J._____, der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos der M._____ Ltd., mit der Überweisung zu Gunsten dieses Kontos hätte einverstanden sein sollen, wenn die Beschuldigte ihrem Cousin doch eine andere Kontonummer ge- geben haben wolle. Schliesslich sei festzuhalten, dass sowohl J._____ als auch
- 82 - I._____, der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos der K._____ Ltd., in ihren Zeu- geneinvernahmen sinngemäss zu Protokoll gegeben hätten, dass sie die Über- weisung der EUR 150'000.-- nicht erwartet hätten, zumindest nicht im Zusam- menhang mit der Einzahlung von EUR 300'000.-- durch H._____. Zu berücksich- tigen sei auch, dass H._____ die Umstände der Einzahlung ganz anders geschil- dert habe, als die Beschuldigte. Nach seinen Depositionen habe er ihr das Geld zwecks Gutschrift auf dem Konto 'AD._____' übergeben, worauf sie es gezählt und ihm eine Quittung ausgestellt habe. Die Quittung habe er in der Bank gelas- sen. Von irgendwelchen Schwierigkeiten bzw. von einer Einzahlung auf Umwegen sei keine Rede gewesen. Die fragliche Einzahlung sei auch nicht seine erste Bar- geldeinzahlung gewesen, sondern er habe bereits früher EUR 400'000.-- in bar einbezahlt. Diese Sachdarstellung sei glaubhaft: Die Zeugenaussage sei immer- hin insoweit objektivierbar, als er tatsächlich früher bereits (rund) EUR 400'000.-- in bar einbezahlt habe. Vor diesem Hintergrund sei es ohne weiteres nachvoll- ziehbar, dass bei dieser weiteren Einzahlung aus seiner Sicht nichts auf irgend- welche Probleme hingedeutet habe. Seine Aussagen würden zudem im Ergebnis zu den Angaben von I._____ und J._____ passen, ohne dass sie abgesprochen wirken würden. Dass H._____ darauf beharrt habe, dass die Einzahlung am 6. Ju- li 2007 über die Bühne gegangen sei, obwohl sein Besuch auf der Bank im 'Client Visitor Logbook-Year 2007' für den 29. Juni 2007 verzeichnet gewesen sei, tue der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch. Einerseits sei es leicht mög- lich, sich im Datum zu irren, erst recht nach einem Zeitablauf von fast einem Jahr. Andererseits sei der exakte Zeitpunkt der Einzahlung unter jedem Titel von unter- geordneter Tragweite. Insgesamt sei kein Grund ersichtlich, die unter Hinweis auf die strengen Straffolgen von Art. 307 StGB gemachten Aussagen des Zeugen H._____ ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Entsprechend sei der rechtlich relevante Sachverhalt gemäss 2. von Anklageziffer II. rechtsgenügend erstellt (Urk. 161 S. 115 ff.). 1.5.3. Die Verteidigung verwies in der Berufungsverhandlung auf ihre Ausführun- gen vor Vorinstanz (Urk. 213 S. 47; Urk. 145).
- 83 - 1.5.4. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zu Recht darauf hingewiesen, dass das diesbezüglich Aussageverhalten der Beschuldigten alles andere als konstant war. Am 22. Februar 2008 wurde die Beschuldigte durch den zuständi- gen polizeilichen Sachbearbeiter befragt. Damals gab sie wörtlich folgendes zu Protokoll (Urk. 29/4 S. 1): "Er [H._____] kam im Juli nach Zürich. Der Termin wurde von seinem Bruder I._____ mit mir abgemacht. Ich war damals auf Geschäftsreise in Asien. In der Folge habe ich ihn in Zürich getroffen und er sagte mir, dass er eine Bareinzahlung machen möchte. Auf meine Frage sagte er, es würde sich um Euro 300'000.-- handeln. Ich fragte deshalb bei der Kasse nach, ob dies ok. sei, was aber verneint wurde wegen des zu hohen Betrags. Wir dürfen keine Barbeträge CHF 100'000.-- übersteigend entgegennehmen. Ich hätte für die Entgegennahme für die Euro 300'000.-- entweder die Unterschrift von Herrn Z1._____ oder BE._____ benötigt. Die beiden waren damals aber nicht da. Ich fragte bei der Kasse und meine Assistentin, ob ich das Geld über Nacht im Tresor zwischenlagern könnte, was verneint wurde. Ich sagte dann zu H._____, er soll am nächsten Arbeitstag wieder kommen. Das Geld habe ich nicht gezählt. Haben Sie es am folgenden Tag entgegen genommen? Es waren Samstag und Sonntag dazwischen und [ich] erwartete ihn am Montag wieder. Er kam aber nicht und ich habe das Geld nicht entgegengenommen. Der Ablauf des Besuchs wurde in einem sogenannten Visit-Report festgehalten und gespeichert." Am 28. Mai 2009 gab die Beschuldigte gegenüber der Untersuchungsbehörde auf Befragen dagegen wörtlich folgendes zu Protokoll (Urk. 29/8 S. 1 ff.): "Ich habe H._____ gesagt, ich darf das Geld nicht annehmen. Ich nahm es entgegen, zählte es aber nicht. Wir waren zu Zweit im Sitzungszimmer in der AG._____ Bank. Ich sagte zu ihm, dass ich über andere Kanäle diese Einzahlung organisieren werde. Ich ha- be das Geld dann anweisungsgemäss über Umwege überweisen lassen. Wohin brachten Sie den Bargeldbetrag? Ich ging danach in die Sommerferien und flog dabei über Hong Kong. Nahmen Sie das Geld mit?
- 84 - Ja. Wie viel war es? Ich weisses nicht. Ich habe das Geld nicht gezählt. Haben Sie das Geld nie gezählt? Nein. Wie gesagt, ich bin ein Chaot. Ich konnte der Bank von diesem Vorgehen nichts sagen, weil es ein Abkommen mit den EU-Ländern betreffend der aktiven Beihilfe zur Kapitalflucht gibt. Ich wusste, dass es Schwarzgeld war. Ich befürchtete eine Entlassung. Wem gaben Sie das Geld in Hong Kong? Ich gab es meinem Cousin GQ._____. Was sollte er mit dem Geld machen? Er sollte es auf das Konto der K._____ überweisen, weil diese Gesellschaft Geschäft in Hong Kong machte. Wurde der ganze Betrag auf das Konto der K._____ über- wiesen? Ich nehme es an. Wie gesagt, ich wusste nicht wie viel genau es war. Weshalb erfolgte die Überweisung aus Hong Kong erst Ende September 2007? Ich kannte den Ablauf nicht genau. Wieso wurde das Konto von H._____ mit 3 Überweisungen (Euro 120'000, Euro 120'000 und Euro 60'000) ausgeglichen? Ich habe das mit dem Bruder von H._____, I._____, so abgemacht. H._____ hatte bisher noch keine Auslandsüberweisungen gemacht ausser mit seinem Bruder. Weshalb teilten Sie den Betrag in Tranchen ein? Ich kannte den Betrag nicht. Ich kann es aus meiner Erinnerung nicht sagen.
- 85 - Überwiesen Sie zufälligerweise den Betrag von Euro 300'000 in drei Tranchen dem Konto von H._____? Ja. Wieso erfolgten die Überweisungen nicht nur vom Konto seines Bruders, sondern auch vom Konto von J._____ und U._____? Die Gesellschaftskonten von K._____ und M._____ sind Schwarzgelder. Das Geld von H._____ auch. Die anderen Konten sind deklariert. Wieso erfolgte eine Zahlung von U._____? Ich weiss das nicht genau. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Was machten Sie mit den Euro 300'000 auf dem Konto von H._____? Ich weiss es nicht mehr. Ich glaube, es wurde in eine Festgeldanlage investiert. Haben Sie damit Wertschriften gekauft? Ich weisses nicht mehr. Was wollte H._____ mit den Euro 300'000 auf seinem Konto machen? Er wollte es nur auf sein Konto einbezahlt haben. Alle Geschäfte wurden von I._____ ge- führt. Weshalb haben Sie in der Einvernahme vom 22. Februar 2008 nicht dieselbe Geschichte zu Protokoll gegeben? Ich hatte Angst, weil ich half, das Kapital aus Holland ins Ausland zu bringen. Was sagten Sie Ihrem Cousin, woher das Geld stamme? Ich sagte nur, ich solle helfen und es so schnell überweisen wie möglich. Ich sagte nicht, woher das Geld war.
- 86 - Haben Sie die drei Überweisungen (zweimal Euro 120'000 und einmal Euro 60'000) ausgeführt? Soweit ich mich erinnere, wurde ich beauftragt, diese Zahlungen zu machen. Woher wusste Ihr Cousin, wohin er das Geld überweisen soll? Ich gab ihm die Kontonummer. Sagten Sie ihm auch, in welchen Tranchen die Überweisung erfolgen soll? Nein. Ich wusste selber nicht, wie gross der Betrag war. Wie war das Geld verpackt? Es war nicht verpackt. Ich habe die Noten offen erhalten. Was für Noten waren es? Ich habe es nicht gezählt. Soweit ich mich erinnere, waren die paar oben aufliegenden Noten 500er-Noten. War H._____ einverstanden, dass das Geld über Umwege auf sein Konto fliessen sollte? Ja. H._____ und I._____ waren einverstanden. Mussten Sie H._____ eine Quittung für den Bargeldbetrag ausstellen? Nein. Wissen Sie, auf welches Konto Ihr Cousin den Betrag einbe- zahlte? Nein. Wissen Sie, von welchem Konto Ihres Cousins die Über- weisungen zurückkamen?
- 87 - Nein. […] Einmal mehr zeigt sich, dass die Beschuldigte ihren Aussagen nach Belieben änderte und sich in unauflösbare Widersprüche verstrickte. Nachdem sie zunächst vehement in Abrede stellte, das Geld von H._____ entgegen genommen zu haben, sah sie sich angesichts der zwischenzeitlichen Ermittlungsergebnisse veranlasst in ihren Aussagen eine Kehrtwende von 180 Grad einzuschlagen und zumindest die Entgegennahme der EUR 300'000.-- einzugestehen. Eigentlich grotesk um nicht absurd zu sagen, werden ihre Aussagen dann, wenn sie be- hauptet, sie habe von H._____ einfach den Bargeldbetrag entgegen genommen, ohne ihn zu zählen, oder ohne dafür eine Quittung auszustellen. Interessanter- weise hat sie dann aber sogenannte Kompensationszahlungen in der Höhe von EUR 300'000.-- zu Gunsten des Kontos "AD._____" veranlasst, wobei diese Zah- lungen von drei verschiedenen Konten nämlich jenen der K._____ Ltd, der M._____ Ltd. und vom Konto U._____ stammten. Wie zuvor bereits dargetan, ist erstellt, dass sämtliche drei Kompensationszahlungen unautorisiert erfolgten. Schliesslich – und auch das hat die Vorinstanz vollkommen zutreffend erkannt – fällt auf, dass der Cousin der Beschuldigten, GQ._____, erst am 24. und 25. Sep- tember 2007 je EUR 150'000.-- auf die Konten der K._____ Ltd. und der M._____ Ltd. überwiesen hat. Dies obwohl die Beschuldigte ihn nach eigenen Angaben An- fang Juli 2007 angewiesen haben will, die Einzahlung so schnell wie möglich vor- zunehmen und das Geld einzig auf das Konto der K._____ Ltd. zu überweisen. Die Vorinstanz hat erneut akribisch und in allen Teilen überzeugend dargelegt, dass die Aussagen von H._____ im Gegensatz zu jenen der Beschuldigten glaubhaft sind. Sie sind frei von Widersprüchen (abgesehen von der Unsicherheit betreffend die genauen Übergabezeitpunkt), überzeugen inhaltlich und passen schliesslich lückenlos zu den Aussagen der Zeugen I._____ und J._____ (Urk. 30/2 S. 5 ff.; Urk. 30/1 S. 8 f.). Zudem lassen sie sich auch insofern objektivieren, als Belege aktenkundig sind, aus welchen hervorgeht, dass bereits zuvor, nämlich am 8. November 2004 eine Bareinzahlung in der Höhe von EUR 399'600.-- auf das Konto "AD._____" bei der AG._____ Bank getätigt wurde (Urk. 114'216; Ge-
- 88 - schädigtendossier 36). Genau dies hatte H._____ als Zeuge auch zu Protokoll gegeben (Urk. 30/7S. 7 ff.). Aufgrund dieser überzeugenden Depositionen des Zeugen H._____ ist auch die Behauptung der Beschuldigten entkräftigt, wonach sie das Geld nicht habe annehmen dürfen und deshalb H._____ eine Einzahlung über andere Kanäle (sprich über ihren Cousin GQ._____) vorgeschlagen habe. Vor diesem Hintergrund erweist sich zudem die Behauptung der Beschuldigten, sie habe bei der ersten Einvernahme die Entgegennahme des Geldes aus Angst geleugnet, weil sie dabei geholfen habe Kapital aus Holland ins Ausland zu schaf- fen, als reine Schutzbehauptung. Mit Verweis auf die nicht zu beanstandende Beweiswürdigung der Vorinstanz und in Bestätigung ihrer Erwägungen ist dem- nach festzuhalten, dass der rechtlich relevante Sachverhalt gemäss Anklageziffer II. 2. zweifelsfrei erstellt ist. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus- zugehen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zusammen- gefasst zum Schluss, die Beschuldigte sei des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend 1. von Anklage- ziffer I. und 1. von Anklageziffer II. schuldig zu sprechen. In den übrigen Anklage- punkten wurde die Beschuldigte frei gesprochen (Urk. 161 S. 119 ff.). 2.2. Die Verteidigung stellte sich im Rahmen ihrer präzisierten Berufungs- erklärung vom 21. Januar 2013 auf den Standpunkt, die Beschuldigte "sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges in allen Punkten" freizusprechen. Hin- sichtlich der Anklageziffern I. 1.3. und 1.4. sei die Beschuldigte der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Mit Bezug auf die Kompensationszahlungen sei die Beschuldigte betreffend die Anklageziffern I. 3.1.3., 3.4.3., 3.11.1., 3.12.1., 3.13.1., 3.15.1., 3.17.1., 3.19.1., 3.21.1., 3.23.1., 3.24.1., 3.26.1, 3.28.1 und 3.30.1. eventualiter der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Zur Begründung ihrer rechtlichen Würdigung führte die Verteidigung anlässlich der
- 89 - Berufungsverhandlung was folgt aus: Eine Bank habe mehrere hierarchisch unabhängige Stellen zu schaffen, welche die Tätigkeiten der anderen Abteilungen kontrollieren würden. Es seien also für die Bankprozesse Matrix-Organisationen vorzusehen und nicht hierarchisch orientierte Strukturen. Aufgrund der zwingen- den internen Prüfungshandlungen habe die Beschuldigte gerade nicht davon ausgehen könnten, dass die Quittungen nicht geprüft würden. Die Belege seien nicht ausschlaggebend gewesen für die wiederkehrenden Auszahlungen, sondern die Tatsache, dass die Kunden nur über die Beschuldigte hätten bedient werden können. Es fehle an der Arglist. Bezüglich der Urkundenfälschung führte der Verteidiger aus, die Quittungen mit den Bargeldbezügen hätten nicht den Zweck gehabt, etwas zu verurkunden, jedenfalls nicht im Verhältnis der Beschuldigten zur Bank (Urk. 213 S. 47 f.). 2.3. Anklageziffer I. Bargeldbezüge (1.) und Überweisungen (2.) 2.3.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffende theoretische Ausführungen zum Straftatbestand des Betruges gemacht. Darauf ist vorerst voll- umfänglich zu verweisen (Urk. 161 S. 120 f.). 2.3.1.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte den Mitarbeitenden im Backoffice der AG._____ Bank Bargeldbezugsbelege zukommen lassen, auf welchen sie zuvor die Unterschrift der jeweiligen Kontoinhaber fälschte. Wie die Vorinstanz an anderer Stelle zutreffend erwog, sind die von der Beschuldigten gefälschten Bargeldbezugsbelege zum Beweis dafür bestimmt (und geeignet), dass der Kunde den aufgeführten Betrag von seinem Konto bezogen hat. Dies hat er denn auch mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Ein solcher Beleg ist einerseits ein Beweis dafür, dass der Kunde einen entsprechenden Auftrag zum Bezug von Bargeld erteilt hat und stellt andererseits eine Quittung für den Erhalt des Geld- betrages dar. Entsprechend handelt es sich bei den hier interessierenden Belegen zweifelsfrei um Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf- ten oder Kniffe bedient. Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 128 IV 18 E.
- 90 - 3a; BGE 122 IV 97 E. 3d; BGE 125 II 250 E. 3). Urkunden wird gerade wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegengebracht (BGE 125 II 250 E. 3). Man muss sich im Rechtsverkehr auf sie verlassen können (BGE 133 IV 256 E. 4.4.2). Indem die Beschuldigte also die von ihr gefälschten Urkunden verwendete, handelte sie, entgegen der verfehlten Auffassung der Verteidigung, klarerweise arglistig im Sinne des Gesetzes. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte, welche bei der AG._____ Bank zunächst die Funktion einer Prokuristin und her- nach einer Vizedirektorin inne hatte, das zwischen ihr und den Mitarbeitenden im Backoffice-Bereich der Bank herrschende Vertrauensverhältnis für ihr Tun aus- nutzte und diese durch ihr Tun in die Irre führte. Diese durften nämlich anhand der vorgelegten Bezugsbelege davon ausgehen, dass die jeweiligen Kunden die vermeintlich bestellten Bargeldbeträge durch die Beschuldigte ausgehändigt erhalten hätten, was indes nicht der Realität entsprach. Auf diese Weise in einen Irrtum versetzt, hatten die Mitarbeitenden im Backoffice-Bereich der AG._____ Bank keine Veranlassung die Geldbezüge in Frage zu stellen respektive irgend- welche Überprüfungen zu veranlassen. Dass keine Kontrolle der Handlungen der Beschuldigten erfolgte, legte der erbetene Verteidiger selbst über mehrere Seiten in seinem Plädoyer dar. Der Beschuldigten sei völlig freie Hand gelassen worden, es habe kein konkretes Aufsichtsorgan über ihre Tätigkeit gegeben. Die Beschul- digte habe den gesamten Kundenbereich aus China alleine bearbeitet, es habe niemand ausser der Beschuldigten chinesisch gesprochen. Für die AG._____ seien die fraglichen Kundenbeziehungen unkontrolliert und unkontrollierbar gewe- sen (Urk. 215 S. 30 ff.). Dass die Beschuldigte um diesen Umstand wusste und ihn sich zu Nutzen machte, belegt in optima forma ihr arglistiges Vorgehen. Indem die Beschuldigte das Geld für sich behalten hat, hat sie sich daran unrechtmässig bereichert. Gleichzeitig hat sie bei den betroffenen Kunden unmittelbar einen Vermögensschaden verursacht. Der wirtschaftliche Schaden auf Seiten der betroffenen Bankkunden ist gemäss gefestigter Praxis des Bundesgerichts darin zu sehen, dass die Bankguthaben der Kunden in den Kontoauszügen nur in einem – um den Auszahlungsbetrag – reduzierten Umfang ausgewiesen wurden. Dadurch wurde die den Bankkunden zustehende Geltendmachung ihrer Forde- rung im Umfang ihres effektiven Bankguthabens faktisch erschwert, was einer
- 91 - Verminderung des wirtschaftlichen Werts der Forderung gleichkommt. Der relevante Schaden liegt im Verlust der faktischen Möglichkeit, über die Forderung zu verfügen. Die mangelnde Liquidität schränkt den Wert ein. Die Forderung steht dem Kunden nicht mehr jederzeit zur Verfügung, sondern nur, wenn er seine Ansprüche erfolgreich nachgewiesen hat. In diesem Umstand sieht das Bundes- gericht eine Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs und damit den vom Gesetzgeber geforderten Vermögensschaden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_199/2011 vom 10. April 2012, E. 5.3.5.3). Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend erwog, ist die Frage, ob auch die AG._____ Bank durch das betrügerische Vorgehen der Beschuldigten geschädigt wurde, für die Beurtei- lung des vorliegenden Sachverhalts nicht von Relevanz. Die Beantwortung dieser Frage kann daher vorliegend offengelassen werden. Festzuhalten ist indes, dass die Beschuldigte durch ihr Handeln den objektiven Straftatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 2.3.1.2. Wie vorstehend dargetan, hat die Beschuldigte bankinterne Formulare, namentlich das sogenannte "Payment Order" und das "Funds Transfer" Formular, verschiedentlich wahrheitswidrig ausgefüllt und zu Täuschungszwecken verwen- det. Wie die Vorinstanz gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_199/2011 vom 10. April 2012, E. 10.3) verbindlich festgestellt hat, kommt den Banküberweisungs- und die Kreditantragsformularen gemäss 2. und 3. von Anklageziffer I. keine Urkundenqualität zu (Urk. 161 S. 131 ff.). Dessen ungeachtet handelte sie aber arglistig, denn sie nutzte einerseits die bankinternen Standardabläufe, sowie das Vertrauens- und Hierarchieverhältnis in der Bank für ihre Zwecke aus. Auf der anderen Seite machte sie sich zu Nutzen, dass die betroffenen Kunden aufgrund der fragwürdigen Herkunft ihrer Gelder aus Diskretionsgründen äusserste Zurückhaltung im Verkehr mit ihrer Bank an den Tag legten und ein Grossteil davon zudem in Fernost beheimatet und weder der hiesigen noch der englischen Sprache mächtig war. Die Beschuldigte ging um- sichtig und gezielt vor, machte wahrheitswidrige Angaben darüber, in welcher Form sie die scheinbare Instruktion von den Kunden erhalten habe (ob per Tele- fon, E-Mail, Letter, CRO Decision), füllte die Bankformulare falsch aus, visierte diese selbst und liess sie teilweise durch weitere Mitarbeitende der Bank mitun-
- 92 - terzeichnen. Diese mit Stempel und/oder Zweitunterschrift versehenen Formulare leitete sie schliesslich ganz gezielt in der Absicht weitere, dass die damit in einen Irrtum versetzten Mitarbeitenden im Backoffice der AG._____ Bank die geplanten Überweisungen vornehmen würden. Wenn in Lehre und Rechtsprechung die Rede davon ist, der Tatbestand des Betruges fusse auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen solle, dann ist dem grundsätzlich zuzustimmen. Entsprechend kommt dem Merkmal der Arglist die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten ver- botenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzu- schränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht (BGE 135 IV 76 E. 5.2.). Dass das raffiniert aufeinander abgestimmte und offenkundig planmässige Vorgehen der Beschul- digten alles andere als eine einfache Lüge darstellt, welche leicht überprüfbar gewesen wäre, liegt auf der Hand. Das irreführende Verhalten der Beschuldigten muss im Ergebnis klarerweise als qualifizierte Täuschungshandlung(en) und da- mit als arglistig bezeichnet werden. Mittels dieser Täuschungshandlungen ist es der Beschuldigten schliesslich gelungen, die Mitarbeitenden im Backoffice der AG._____ Bank dergestalt in die Irre zu führen, dass diese davon ausgehen mussten, der Wortlaut der ihnen jeweils unterbreiteten Formulare entspreche dem tatsächlichen Willen der Kontoinhaber. Entsprechend veranlassten sie in der Fol- ge die Überweisungen. Insofern damit offene Rechnung der Beschuldigten begli- chen wurde, war sie direkt unrechtmässig bereichert. Sofern die Überweisung zu Gunsten eines Dritten erfolgte, war dieser dadurch unrechtmässig bereichert. In beiden Fällen entstand beim betroffenen Bankkunden durch diese Vermögens- disposition unmittelbar ein Vermögensschaden. Der objektive Tatbestand des Betruges ist auch hinsichtlich der unautorisierten Überweisungen erfüllt. 2.3.1.3. Angesichts des Vorgehens der Beschuldigten kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass sie in subjektiver Hinsicht wissentlich und willentlich
- 93 - agierte. Ihr detailliert durchdachtes und planmässiges Vorgehen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sie direkt vorsätzlich handelte. Wie die Vorderrichter bereits zutreffend erwogen, strebte sie mit ihrem Verhalten eine wirtschaftliche Besserstellung an, die einerseits direkt sie selbst betraf (nämlich dort wo sie Bar- geldbezüge für eigene Zwecke tätigte oder Überweisungen zu Gunsten von ihren Gläubigern veranlasste um auf diese Weise ihre Schulden zu tilgen) und anderer- seits Dritte begünstigte, welche keinen entsprechenden Anspruch hatten. Ent- sprechend handelte sie bei den unautorisierten Bargeldbezügen wie auch bei den unautorisierten Überweisungen mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 2.3.1.4. Die Vorinstanz erwog weiter, die Beschuldigte habe im Zeitraum vom
9. Januar 2004 bis 4. September 2007 über 150 unautorisierte Transaktionen mit- tels gefälschten bzw. wahrheitswidrig ausgefüllten Bankformularen veranlasste und dabei einen Deliktsbetrag in Millionenhöhe (ca. CHF 3'870'000.--, ca. USD 2'920'000.--, ca. EUR 330'000.--, ca. HKD 2'829'000.--) verursacht, von welchem sie selber zu einem wesentlichen Teil direkt profitiert und diesen zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung verwendete habe. Es steht ausser Frage, dass die Beschuldigte ihre deliktische Tätigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB nach der Art eines Berufes ausgeübt habe. Sie habe eine Vielzahl von Betrüge- reien begangen, die ihr einen luxuriösen Lebenswandel ermöglicht hätten, den sie mit ihren legalen Einkünften in diesem Masse nicht hätte finanzieren können. Ent- sprechend habe sie in der Absicht gehandelt, ein Erwerbseinkommen zu erlan- gen. Aufgrund ihrer Taten müsse geschlossen werden, dass sie zu einer Vielzahl von Betrugshandlungen bereit gewesen sei (Urk. 161 S. 124). Diesen in allen Teilen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts mehr hinzuzufügen. Darauf kann in globo verwiesen werden. 2.3.1.5. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschuldigte sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gehandelt und zudem das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB erfüllt hat. Der betreffende Schuldspruch der Vorinstanz ist daher uneinge- schränkt zu bestätigen.
- 94 - 2.3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid umfangreiche und zutref- fende theoretische Ausführungen zum Straftatbestand der Urkundenfälschung gemacht. Diese brauchen nicht mehr wiederholt zu werden. Darauf ist vorerst vollumfänglich zu verweisen (Urk. 161 S. 126 ff.). 2.3.2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte hinsichtlich der gefälschten Bank- überweisungs- und Kreditantragsformulare vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen (Urk. 161 S. 131 f.). Damit bleibt noch der Sachverhalt rund um die gefälschten Bargeldbezugsbelege einer rechtlichen Würdigung zu unter- ziehen. Wie es der Name bereits suggeriert, dienen die fraglichen Bargeld- bezugsbelege als Quittung dafür, dass der Kunden den von ihm gewünschten Bargeldbezug in Auftrag gegeben, und das Bargeld in derselben Höhe in Emp- fang genommen hat. Der Bargeldbezugsbeleg ist mit anderen Worten dazu bestimmt und aufgrund der unterschriftlichen Bestätigung auch dazu geeignet, den zuvor beschriebenen, obligatorischen Vorgang zwischen der Bank und ihrem Kunden zu beweisen. Damit kommt ihm zweifelsohne Urkundencharakter im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu, was auch die Vorinstanz korrekterweise fest- hielt. Erstelltermassen hat die Beschuldigte auf diversen Bargeldbezugsbelegen die Unterschrift der jeweiligen Kontoinhaber gefälscht, um auf diese Weise gegenüber der Bank den wahrheitswidrigen Eindruck zu erwecken, die Kunden hätten einerseits den Bargeldbezug gewünscht und zudem andererseits die betreffenden Summen auch in Bar entgegen genommen. Da jedoch nicht der Kunde Aussteller des Beleges war, der auf seinen Namen und auf sein Konto lautete, sondern in Tat und Wahrheit die Beschuldigte, stimmte der tatsächliche Aussteller nicht mit dem scheinbar erkennbaren Aussteller überein. Das Vorgehen der Beschuldigten stellt eine eigentliche Urkundenfälschung im engeren Sinne dar, was bereits die Vorinstanz korrekt erkannte. Das Nachmachen einer fremden Unterschrift stellt dabei geradezu den Idealtyp einer Urkundenfälschung dar (BGE 118 IV 259). Die erbetene Verteidigung stellte sich im Berufungsverfahren erneut auf den Standpunkt, im innerchinesischen Geschäftsverkehr würde anstelle einer Unterschrift ein Stempel mit dem Namen verwendet (Urk. 215 S. 10 ff.). Dazu hat bereits die Vorinstanz das Notwendige ausgeführt, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 161 S. 130).
- 95 - 2.3.2.2. In subjektiver Hinsicht erfordert die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB zunächst neben Vorsatz auch eine Täuschungsabsicht, wobei eine Eventualabsicht für die Tatbestandsverwirklichung ausreicht. Hinzu kommt, dass bei der Täterschaft alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen muss. Ob sich diese Absicht in der Folge verwirklicht oder nicht, ist hin- gegen irrelevant (Trechsel/Erni, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2012, N 12 f. zu Art. 251). Aufgrund der gesamten Tatausführung steht zweifellos fest, dass die Beschuldigte direkt vor- sätzlich gehandelt hat. Es ging ihr dabei darum, die Mitarbeitenden im Backoffice- Bereich der Bank zu täuschen, um auf diese Weise Bargeld zu erlangen. Dabei verfolgte sie die Absicht, die betroffenen Kunden am Vermögen zu schädigen, um sich selbst oder einem anderen dadurch einen Vorteil zu verschaffen. Damit hat die Beschuldigte sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale der Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. 2.3.2.3. Dass die Beschuldigte während knapp zwei Jahren in einer Vielzahl von Fällen und zum Nachteil von mehreren Kunden Bargeldbezugsbelege fälschte, ist erstellt. Entsprechend hat die Vorinstanz richtigerweise auf mehrfache Tat- begehung erkannt. 2.4. Anklageziffer II. Urkundenfälschung (1.) und Veruntreuung (2.) 2.4.1. Durch das Beweisverfahren wurde erstellt, dass die Beschuldigte die Kurz- zeichen und Unterschriften der Bankkunden I._____ und J._____ auf den Bank- formularen "Discretionary Management Mandat" je vom 30. Mai 2007 fälschte. Mit diesem Vorgehen erweckte sie einerseits den wahrheitswidrigen Eindruck, der be- treffende Kunde sei mit der Erhöhung der Kreditlimite und der hochriskanten An- lagestrategie (100% Aktien) einverstanden. Andererseits sollte damit wahrheits- widrig vorgegeben werden, die Urkunde stamme vom jeweiligen Kunden. Das Bankformular "Discretionary Management Mandat" dient dem Bankkunden dazu, seiner Bank hinsichtlich seiner Vermögensverwaltung die notwendigen Hand- lungsvollmachten zu erteilen. Zudem wird mittels dieses Formulars die konkrete Ausgestaltung der Bank-Kunden-Beziehung definiert. Im vorliegenden Fall ging es namentlich um die schriftliche Festlegung der vereinbarten Anlageformen und der
- 96 - Höhe der Kreditlimiten. Wie die Vorinstanz korrekterweise erwog, ist ein derarti- ges Bankformular, welches die Rechtsbeziehung zwischen Bank und Kunde ver- bindlich definiert, dazu bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeu- tung zu beweisen. Mit anderen Worten handelt es sich dabei also um eine Urkun- de im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Mit ihrem Verhalten erfüllte die Beschuldig- te in objektiver Hinsicht die Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung im en- geren Sinne (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Auch der subjektive Tatbestand ist aufgrund der deliktischen Vorgehensweise der Beschuldigten erfüllt. Sie handelte wissent- lich und willentlich, mithin vorsätzlich. Darüber hinaus beabsichtigte sie offensicht- lich, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nämlich eine höhere Bonuszahlungen aufgrund der namhaften Erhöhung des von ihr betreuten Anlagevolumens. Damit erfüllte sie auch den subjektiven Tatbestand der Urkun- denfälschung im engeren Sinne gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Auch hier liegt mehrfache Tatbegehung vor. 2.4.2. Die Vorinstanz hat den Straftatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB korrekt dargetan und ausführliche theoretische Ausführungen hierzu gemacht. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Erstellt ist, dass die Beschuldigte am 29. Juni 2007 von H._____ in den Büroräumlichkeiten der AG._____ Bank an der … [Adresse] EUR 300'000.-- in bar übernahm, ver- bunden mit dem Auftrag des Geschädigten, diesen Betrag auf sein Konto AD._____ bei der AG._____ Bank in Zürich einzubezahlen. Trotz dieser klaren Instruktion seitens des Geschädigten, zahlte die Beschuldigte das erhaltene Bar- geld in der Höhe von EUR 300‘000.-- erstelltermassen nicht instruktionsgemäss auf das Konto des Geschädigten ein, sondern nahm es mit sich nach Hong Kong, wo sie es ihrem Cousin GQ._____ aushändigte. Indem die Beschuldigte das ihr anvertraute Geld instruktionswidrig ihrem Cousin in Hong Kong aushändigte, ver- fügte sie darüber als ob sie die Eigentümerin des Geldes wäre. Dass es sich beim anvertrauten Geld, um eine fremde, bewegliche Sache handelt, liegt auf der Hand. Etwas anderes wurde auch von der Verteidigung nie behauptet. Dadurch, dass die Beschuldigte das Geld nicht wie vereinbart auf das Konto in Zürich ein- bezahlte, sondern es mit sich nach Hong Kong nahm und es dort ihrem Cousin übergab, manifestierte sie in optima forma ihren Aneignungswillen. Durch dieses
- 97 - Verhalten der Beschuldigten entstand bei H._____ zumindest faktisch und vo- rübergehend ein Schaden. Hinsichtlich der Definition des Schadensbegriffes kann an dieser Stelle auf die betreffenden Ausführungen unter Ziff. 2.3.1.1. vorstehend verwiesen werden. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits ein vorübergehender Schaden tatbestandsmässig ist, spielt es für die rechtliche Beur- teilung vorliegend auch keine Rolle, ob die Beschuldigte zu einem späteren Zeit- punkt sogenannte Kompensationszahlungen zu Gunsten des Kontos "AD._____" von H._____ veranlasste (z.B. Urteil des Bundesgerichtes 6B_199/2011 vom 10. April 2012, E. 5.3.5.3.). Der objektive Straftatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wurde durch die Beschuldigte jedenfalls verwirklicht. In subjektiver Hinsicht wusste die Beschuldigte, wie die Instruktion des Geschädigten lautete und was sie demgemäss mit dem ihr anvertrauten Geld hätte tun sollen. Dessen ungeach- tet übergab sie das Geld willentlich und instruktionswidrig ihrem Cousin. Dieses Vorgehen der Beschuldigten war zweifelsohne von der Absicht getragen, ihren Cousin (zumindest vorübergehend) wirtschaftlich besserzustellen. Dies selbstre- dend ohne dass dieser gegenüber dem Geschädigten H._____ auch nur im Ent- ferntesten einen Anspruch auf finanzielle Besserstellung gehabt hätte. Wie die Vorinstanz weiter vollkommen zutreffend ausführte, ist es für die Tatbestands- mässigkeit der Vorgehensweise der Beschuldigten irrelevant, dass das Konto 'AD._____' einige Tage nach der Entgegennahme des zur Einzahlung bestimmten Geldbetrages von EUR 300'000.-- insofern ausgeglichen wurde, als der Konto- stand dem angepasst wurde, was H._____ aufgrund der aus seiner Sicht tatsäch- lich erfolgten Einzahlung erwartet hatte. Weil die Beschuldigte das Konto 'AD._____' nicht mit eigenen Mitteln, sondern mit aus unautorisierten Überwei- sungen stammenden Geldern von Dritten in der Gesamthöhe von EUR 300'000.-- äufnete, konnte die Vorinstanz mit Fug und Recht davon ausgehen, dass von ei- ner Ersatzbereitschaft seitens der Beschuldigten keine Rede sein konnte. 2.4.3. Dass die Beschuldigte in ihrer Funktion als Anlage- und Kundenbetreuerin zunächst in der Stellung einer Prokuristin und ab 1. Januar 2007 als Vizedirektorin der AG._____ Bank selbstredend dem qualifizierten Straftatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB untersteht, bedarf – mit Verweis auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 161 S. 137) – keiner weiteren Erläuterungen mehr.
- 98 - 2.5. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe wurden weder vor Vor- instanz noch im Berufungsverfahren geltend gemacht; solche sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. 2.6. Im Sinne einer Zusammenfassung der rechtlichen Würdigung ist festzu- halten, dass die Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Entscheides des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend 1. von Anklageziffer I. und 1.2. und 1.4. von Anklageziffer II. schuldig zu sprechen ist. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Anklageziffern II. 1.1. und 1.3. ist die Beschuldigte freizusprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zur Frage des anwendbaren Rechts sowie zu den allgemeinen Regeln der Strafzumessung geäussert und die not- wendigen theoretischen Ausführungen gemacht. Diese in allen Teilen zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz sind vollständig und bedürfen keiner Ergänzung; darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 161 S. 138 ff.). Im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung kommt die Vorinstanz zum Schluss es erscheine als ange- messen, die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen (Urk. 161 S. 152).
2. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren, die Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 30 Monaten zu verurteilen, wobei ihr 18 Monate teilbedingt zu gewähren seien, unter Anrechnung der Untersuchungs- haft von 375 Tagen. Zur Begründung dieses Antrages führte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung aus, aufgrund der zu korrigierenden Schuldsprüche sei auch die Strafzumessung zu korrigieren. Im weiteren verwies
- 99 - die Verteidigung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 213 S. 48 f.; Urk. 145).
3. In nicht zu beanstandender Art und Weise hat die Vorinstanz ihrer konkreten Strafzumessung den gewerbsmässigen Betrug als schwerstes von der Beschul- digten verübtes Delikt zugrunde gelegt. In Berücksichtigung sämtlicher für die Beurteilung der objektiven Tatschwere massgeblichen Komponenten wie Aus- mass des deliktischen Erfolgs, Art und Weise des Vorgehens, Grösse der an den Tag gelegten kriminellen Energie usw. kommen die Vorderrichter zum Schluss, das objektive Tatverschulden der Beschuldigten sei innerhalb des für den gewerbsmässigen Betrug zur Verfügung stehenden Strafrahmens von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 10 Jahren, als schwer einzu- stufen. Es rechtfertige sich deshalb eine Einsatzstrafe von rund 6 Jahren festzu- setzen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ging die Vorinstanz davon aus, die Beschuldigte habe aus rein finanziellen Motiven delinquiert, was im gewerbs- mässigen Handeln zum Ausdruck komme und aufgrund des qualifizierten Straf- rahmens nicht erneut erschwerend berücksichtig werden dürfe. Immerhin sei aber die Geldgier der Beschuldigten verschuldenserschwerend zu veranschlagen. Ver- schuldensrelativierend berücksichtigte die Vorinstanz sodann den Umstand, dass über die Hälfte des Deliktsbetrages auf die sogenannten Kompensationszahlun- gen entfallen sei. Die Beschuldigte habe diese ohne davon direkt zu profitieren in die Wege geleitet, um die Verluste auf den Konten der jeweiligen Begünstigten zu decken. Ob der Beschuldigten unter diesem Titel eine Verschuldensminderung zuzugestehen wäre, ist zumindest fraglich, dienten die sogenannten Kompensati- onszahlungen doch in erster Linie dazu, die unrechtmässigen Bezüge auf den betreffenden Konten zu verschleiern. Die Vorinstanz befasst sich unter dem Titel der Tatkomponente weiter mit der Frage, ob der Beschuldigten aufrichtige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB attestiert werden könne und kommt zusammen- gefasst zum Schluss, dies sei zu verneinen. Immerhin gesteht sie ihr dann aber aufgrund der erbrachten Rückzahlungen dennoch eine geringfügige Straf- minderung zu. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zwar materiell richtig und daher inhaltlich nicht zu beanstanden. Allerdings wäre diese Frage systematisch
- 100 - sauber nicht unter dem Titel Tatkomponente, sondern bei der Täterkomponente abzuhandeln gewesen. Ob sich jemand nämlich reumütig verhalten hat, oder nicht, wirkt sich nicht auf das Tatverschulden aus, sondern hat einen Einfluss auf die Höhe der Strafe. Entsprechend spricht der Gesetzgeber im Ingress von Art. 48 StGB von "Strafmilderung" und nicht etwa von "Verschuldensminderung". Schliesslich kommt die Vorinstanz zum Schluss, das subjektive Verschulden der Beschuldigten werde nur leicht durch die "teilweise zu vertrauensseelige Geschäftspraxis […] und die teilweise zu wenig konsequente Kontrolle der Mit- arbeitenden" der AG._____ Bank" relativiert. Insgesamt kommt die Vorinstanz zum Schluss, das in objektiver Hinsicht schwere Verschulden der Beschuldigten werde aufgrund der subjektiven Aspekte leicht relativiert, weshalb eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren angemessen sei. Die Vorinstanz hat sich in ih- ren einlässlichen Erwägungen zur Verschuldensbewertung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten ausführlich auseinander gesetzt und diese zu- treffend gewürdigt. Mit der zuvor erwähnten, marginalen systematischen Einschränkung, kann daher für die einzelnen Punkte ohne weiteres auf das ange- fochtene Urteil verwiesen werden. Die Höhe der Einsatzstrafe ist dem Verschul- den der Beschuldigten angemessen und kann ohne weiteres bestätigt werden.
4. Auch hinsichtlich der Tatkomponente der weiteren Delikte, hat sich die Vor- instanz ausführlich und de lege artis mit den verschiedenen Zumessungskriterien auseinander gesetzt. Auf die betreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Die Vorinstanz ist – insbesondere auch mit Blick auf ihr relativ grosses richterli- ches Ermessen – in nicht zu beanstandender Art und Weise zum Schluss gekommen, dass das Verschulden der Beschuldigten bezüglich der Veruntreuung insgesamt noch als leicht eingestuft werden könne. Demgegenüber kam sie betreffend den Tatbestand der Urkundenfälschung zum Schluss, das Verschulden sei insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Dies ist aufgrund der Frei- sprüche betreffend Anklageziffer II.1.1. und 1.3. leicht zu relativieren. In korrekter Anwendung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprinzips schluss- folgerten die Vorderrichter, der erwähnten Veruntreuung komme neben dem gewerbsmässigen Betrug kaum straferhöhende Wirkung zu. Dies sei einerseits
- 101 - darauf zurückzuführen, dass der letztgenannte Tatbestand verschuldensmässig ganz klar im Vordergrund stehe. Andererseits sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte einige Tage nach der Entgegennahme des Bargeldes das Konto von H._____ mit drei unautorisierten Kompensationszahlungen, für die sie vorlie- gend wegen gewerbsmässigen Betrugs zu verurteilen und zu bestrafen sei, auf den Stand gebracht habe, der zu erwarten gewesen wäre, wenn sie die Einzah- lung instruktionsgemäss vorgenommen hätte. Diese Erwägungen hätten zudem auch in analoger Weise Geltung für die gefälschten Bargeldbezugsbelege. Die Urkundenfälschungen würden keinen direkten Bezug zu den als gewerbsmässi- gen Betrug zu qualifizierenden unautorisierten Transaktionen gemäss Anklagezif- fer I. aufweisen. Die hypothetische Einsatzstrafe sei daher unter Einbezug dieser Nebendelikte insgesamt auf etwa 6 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. Diese Ein- schätzung kann mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen grundsätzlich übernommen werden, die Einsatzstrafe ist jedoch nach den Freisprüchen bezüg- lich mehrerer Urkundenfälschungen leicht zu korrigieren und auf 5 Jahre und 8 Monate festzusetzen.
5. Unter dem Titel Täterkomponente kann hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten auf deren Angaben in der Unter- suchung und im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf die diesbezüglich einlässli- che Zusammenfassung im angefochtenen Urteil (Urk. 3/4, Urk. 27/1-10, Urk. 138 S. 1 ff. und Urk. 161 S. 149) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhand- lung brachte die Beschuldigte vor, sie arbeite neu als Immobilienmaklerin und erziele ein Einkommen von netto Fr. 3'900.-- monatlich (Urk. 212 S. 3). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt sich der Biographie der Beschuldigten nichts entnehmen, was für die Strafzumessung von Relevanz wäre. Weder die recht schwierigen Jugendjahre der Beschuldigten, noch deren Vorstrafenlosigkeit finden nach ständiger Praxis des Bundesgerichts strafmin- dernd Berücksichtigung.
- 102 -
6. Die Vorinstanz hat weiter richtigerweise festgehalten, dass der Beschuldig- ten unter dem Titel Nachtatverhalten lediglich eine leichte Strafminderung zuzuer- kennen ist. Wohl hat sie im Verlauf der Untersuchung und nach Vorliegen einer geradezu erdrückenden Beweislast, ein relativ weitgehendes Geständnis abge- legt. Dieses liess sie jedoch in der Folge widerrufen, wobei sie vor Vorinstanz den teilweisen Widerruf des Geständniswiderrufes erklärte. Ein derartiges Verhalten kann nicht als kooperativ bezeichnet werden, weshalb, wenn überhaupt, höchstens eine leichte Strafminderung daraus abgeleitet werden darf. Aufgrund der geleisteten Rückzahlungen kann der Beschuldigten ein zumindest teilweise reumütiges Verhalten zugute gehalten werden, was eine leichte Strafminderung zur Folge hat. Von einer eigentlichen Einsichtigkeit respektive umfassender auf- richtiger Reue ist die Beschuldigte bis dato weit entfernt.
7. Bereits die Vorinstanz hat der Beschuldigten wegen des relativ langen Zeit- ablaufs seit der Tatbegehung und dem seitherigen Wohlverhalten eine leichte Strafminderung zuerkannt, wobei sie zu deren Gunsten auch positiv wertete, dass die Beschuldigte zwischenzeitlich auch beruflich wieder Fuss fasste. Diese positive berufliche Entwicklung konnte auch im Berufungsverfahren festgestellt werden und ist entsprechend zu würdigen.
8. Die Vorinstanz hat sich in ihren einlässlichen Erwägungen zur Straf- zumessung mit allen wesentlichen schuldrelevanten Komponenten ausführlich auseinander gesetzt und sämtliche Zumessungsgründe ausgesprochen gründlich und zutreffend gewürdigt. Wenn die Vorderrichter zusammenfassend zum Schluss kommen, aufgrund der unter der Täterkomponente ermittelten, straf- mindernden Faktoren wie das Teilgeständnis, der relativ lange Zeitablauf sowie das Wohlverhalten seit der Tat, sei eine deutliche Reduktion der Einsatzstrafe an- gezeigt, so kann dies mit Blick auf das relativ grosse Ermessen der Vorderrichter übernommen werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschul- digte zumindest in einem Teilbereich - nämlich hinsichtlich der geleisteten Rück- zahlungen - ein reumütiges und damit positives Nachtatverhalten an den Tag ge- legt hat, rechtfertigt es sich, bei einer Gesamtbetrachtung, die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten zu bestrafen.
- 103 -
9. Der Anrechnung der durch die Beschuldigte erstandenen Untersuchungshaft von insgesamt 375 Tagen steht mit Blick auf Art. 51 StGB nichts entgegen.
10. Angesichts der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe kommt eine bedingter (Art. 42 Abs. 1 StGB) und auch teilbedingter Strafvollzug (Art. 43 Abs. 1 StGB) nicht mehr in Frage. Die Strafe ist daher zu vollziehen. V. Einziehung/Ersatzforderung/Beschlagnahme
1. Einziehung 1.1. Die Vorinstanz ist nach eingehender Prüfung zum Schluss gekommen, es könne lediglich die mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 beschlagnahmte Forde- rung gegen B._____ im Umfang von CHF 275'000.-- zuzüglich Zins zu 3.2% seit
21. November 2006 eingezogen werden (Urk. 161 S. 161 f.). 1.2. Gegen diese Einziehung opponiert die Beschuldigte. Sie lässt beantragen, die Einziehung im Umfang von CHF 275'000.-- sei aufzuheben und die Forderun- gen sei zu Gunsten der K._____ Ltd. freizugeben (Urk. 170 S. 8). Zur Begründung hierzu verwies die Verteidigung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 213 S. 49; Urk. 145). 1.3. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass von der beschlagnahmten Forderung in der Höhe von CHF 400'000.-- lediglich der Betrag von CHF 275'000.-- Gegenstand der Anklage ist. Diesen Betrag liess die Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt mittels Überweisung vom 29. Dezember 2006 vom Konto der K._____ Ltd., Nr. … (Geschädigtendossier 42) auf das Konto von B._____ bei der ... AG, Filiale BF._____, überweisen. Dass diese Überweisung unautorisiert erfolgte und die Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen ist, wurde zuvor hinreichend dargetan, darauf kann verwiesen werden. Die Beschul- digte beanstandet diese Einziehung als logische Konsequenz des von ihr verlang- ten Freispruchs. Die materiellen Ausführungen der Vorinstanz wurden hingegen
- 104 - zu Recht nicht in Abrede gestellt. Da die Summe von CHF 275'000.-- erstellter- massen deliktischen Ursprungs ist, ist die durch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erfolgte Einziehung nicht zu beanstanden und daher zu bestätigen. Auf die korrekten Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen wer- den (Urk. 161 S. 161 f.).
2. Ersatzforderung 2.1. Die Vorinstanz kam unter dem Titel Ersatzforderung zusammenfassend zum Schluss, die Beschuldigten habe insgesamt Vermögenswerte in der Höhe von umgerechnet rund CHF 2 Mio. deliktisch erlangt. Da die der Einziehung unter- liegenden Vermögenswerte weitestgehend nicht mehr vorhanden seien, sei ent- sprechend dem Antrag der Anklagebehörde auf eine Ersatzforderung des Staates zu erkennen. Bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzforderung stehe dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Zu beachten sei allerdings, dass die Höhe der Ersatzforderung den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil nicht übersteigen dürfe. Zu beachten seien bei der Festsetzung weiter die Aspekte der Einbringlichkeit und der Wiedereingliederung der betroffenen Person. Die Vor- instanz hielt weiter dafür, dass aufgrund der finanziellen Situation der Beschuldig- ten eine Reduktion der Ersatzforderung angezeigt sei. Es erscheine als sach- gerecht, die Ersatzforderung in einer Höhe festzusetzen, die sich am geschätzten Verwertungserlös derjenigen beschlagnahmten Gegenstände und Vermögens- werte orientiere, welche weder einzuziehen noch zur Deckung der Verfahrenskos- ten zu verwenden seien. Konkret sei daher über die Verwendung jener Vermö- genswerte zu entscheiden, welche nicht deliktischen Ursprungs seien. Angesichts der durch das Verfahren verursachten Kosten seien folgende beschlagnahmten Gegenstände und Barbeträge samt allfälligen Erträgen zur Deckung der Ver- fahrenskosten zu verwenden: Die Armbanduhr 'Patek Philippe', die Handtaschen, Geldbörsen, Schmuck etc. sowie die Barbeträge in GBP und CHF. Entsprechend sei die Kasse des Bezirksgerichts Zürich anzuweisen, diese Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft zu verwerten und den Nettoerlös ebenso wie die Bargeld- beträge (GBP und CHF) zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. Die Wohnung der Beschuldigten sowie der beschlagnahmte Bargeldbetrag von
- 105 - CHF 300'160.-- seien für die Bemessung der Ersatzforderung von Relevanz. Was die Wohnung der Beschuldigten angehe, sei zu erwarten, dass bei einem Verkauf ein Erlös resultiere, welcher die Hypothek in der Höhe von ca. CHF 950'000.-- beträchtlich übersteige. Unter Einbezug der erwähnten Barschaft erscheine es daher angemessen, die Ersatzforderung auf CHF 700'000.-- festzusetzen. Die Beschuldigte sei somit zu verpflichten, dem Staat nach Eintritt der Rechtskraft als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvor- teil CHF 700'000.-- zu bezahlen (Urk. 161 S. 163 ff.). 2.2. Die Verteidigung verwies hierzu wiederum auf ihr Plädoyer vor Vorinstanz (Urk. 213 S. 49; Urk. 145). 2.3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und sorgfältig begründet. Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren diesbezüglich denn auch keine begründeten Beanstandungen vorgebracht. Mit Blick auf das richterliche Ermessen der Vorinstanz ist die Höhe der Ersatzforderung von CHF 700'000.-- zu bestätigen. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint die durch die Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung jedenfalls nicht als zu hoch. Im übrigen kann vollum- fänglich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 161 S. 156 ff.). 2.4. Die Vorinstanz erwägt unter Ziffer 3.4 des angefochtenen Entscheides zutreffend, dass die Beschlagnahme im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates begründe. Daraus leitet sie ab, dass über die Verwendung von beschlag- nahmten Vermögenswerten, welche im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung gemacht wurden, im Strafurteil nicht zu befinden sei. Dagegen stelle die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB ein Sicherungsinstrument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung dar. Diese Art der Beschlagnahme wirke, ähnlich wie ein vorsorgliche Massnahme, über die Rechtskraft des Straf- urteils hinaus und zwar solange, bis sie durch eine Massnahme des Schuld- betreibungs- und Konkursrechtes abgelöst werde. Dem blossen Sicherungszweck entsprechend würden daher die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibe die Beschlagnahme bis zur Einleitung der
- 106 - Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen. Ent- sprechend sei die Grundbuchsperre hinsichtlich der Liegenschaften in C._____ sowie die Beschlagnahme der Barschaft von CHF 300'160.-- nach Eintritt der Rechtskraft aufrechtzuerhalten bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungs- massnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden habe (Urk. 161 S. 165). Die- se zutreffenden Erwägungen decken sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009, E. 1.4.2.) und wurden von der Verteidigung auch nicht in Abrede gestellt. Darauf kann in Bestäti- gung der vorinstanzlichen Anordnung vollumfänglich verwiesen werden. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenreglung zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 20'000.-- anzu- setzen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt die einzig appellierende Beschuldigte mit ihren Anträgen fast vollumfänglich. Es ist aufgrund der Freisprüche von den Urkundendelikten sowie der Reduktion der Strafe allerdings angezeigt, die Kosten im Umfang von 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da die Beschuldigte mit ihrer Berufung zum weit überwiegenden Teil unterliegt, sind ihr die Kosten zu 9/10 aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter dem Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückforderung auf 9/10 der Kosten beschränkt ist.
4. Für die erbetene Verteidigung der Beschuldigten ist keine Entschädigung zuzusprechen, zumal keine verlangt wurde und der erbetene Verteidiger ausführ- te, er mische sich "aus eigener Überzeugung" in den Straffall ein (Urk. 215 S. 2).
5. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf Entschädigung für notwendige Auslagen im Verfahren, wenn sie obsiegt
- 107 - (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a). Wenn eine Partei sich eines Antrages enthalten hat, hat sie jedoch praxisgemäss keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Griesser in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 2 zu Art. 428). Auf die Begehren der Vertreterin des Privatklägers 4, Rechtsanwältin lic. iur. BX._____, sowie des Ver- treters der Privatkläger 5, 7, 10, 11 und 12, Fürsprecher BY._____ um Zuspre- chung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren ist nicht einzutre- ten, da diese im Rechtsmittelverfahren keine Anträge gestellt und somit auch kei- nen Anspruch auf Entschädigung haben. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 1. November 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. […]
2. Von den folgenden Vorwürfen wird die Beschuldigte freigesprochen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB hinsichtlich je der ersten Überweisungen von 2.5., 2.7. und 2.12. sowie hinsichtlich der letzten Überweisung von 3.4.3., hinsichtlich der Überweisung von CHF 6'000.-- gemäss 3.13.1. und hinsichtlich der Überweisung von 3.16.2. von Anklageziffer I., − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hin- sichtlich 2. und 3. von Anklageziffer I. (Überweisungsformulare, Kreditantrags- formulare) sowie − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Kreditaufnahmen, Investitionen). 3.-9. […]
10. Die Privatkläger 2 und 8 (D._____ und E._____) werden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Der Privatkläger 9 (F._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Die Privatklägerin 13 (G._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen
- 108 -
13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 35'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'560.– Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. 111.25 Kanzleikosten Fr. 259.50 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. […]
15. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 (H._____) für das Strafverfah- ren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 17'440.30 zu bezahlen.
16. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 (I._____) für das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 18'760.87 zu bezahlen.
17. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (J._____) für das Strafverfah- ren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 17'085.07 zu bezahlen.
18. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 (K._____ Ltd.) für das Straf- verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 16'247.17 zu bezahlen.
19. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 11 (L._____ Foundation) für das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 16'247.17 zu bezahlen.
20. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 12 (M._____ Ltd.) für das Straf- verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 16'247.17 zu bezahlen.
21. (Mitteilung)
22. (Rechtsmittel)"
2. Auf das Begehren der Vertreterin des Privatklägers 4, Rechtsanwältin lic. iur. BX._____, um Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Beru- fungsverfahren wird nicht eingetreten.
3. Auf das Begehren des Vertreters der Privatkläger 5, 7, 10, 11 und 12, Für- sprecher BY._____, um Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten.
- 109 -
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, − der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB hinsichtlich 2. von Anklageziffer II. sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich 1. von Anklageziffer I. und 1.2. und 1.4. von Anklageziffer II.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Anklage- ziffern II. 1.1. und II. 1.3. wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 375 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2008 beschlagnahmte Forderung gegen B._____ wird nach Eintritt der Rechts- kraft im Umfang von Fr. 275'000.--, zuzüglich Zins zu 3,2% seit
21. November 2006 (soweit Zins noch nicht bezahlt), eingezogen und B._____ wird verpflichtet, Fr. 275'000.--, zuzüglich Zins zu 3,2% seit
21. November 2006 (soweit Zins noch nicht bezahlt), der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu bezahlen; die Schuldverpflichtung von B._____ aus dem Darlehen vom 21. November 2006 wird im Umfang der geleisteten Zahlung getilgt.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. August 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'980.23 (Lagerort: Bezirksgerichtskasse / Beleg Nr. …) wird samt allfälligen Erträgen nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 110 -
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Dezember 2007 beschlagnahmte Armbanduhr 'Patek Philippe' und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Oktober 2008 beschlagnahmten Gegenstände (Handtaschen, Geldbörsen, Schmuck etc.) sowie die Bar- schaft von GBP 370.-- (Lagerort: Bezirksgerichtskasse / SK … und SK …) werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet und der Erlös wird nach Abzug der Ver- wertungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat nach Eintritt der Rechtskraft als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögens- vorteil Fr. 700'000.-- zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die Ersatzforderung gegen die Beschuldigte nach Eintritt der Rechtskraft beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. November 2007 hinsichtlich Grundbuch Blatt … (Stockwerkeigentum, 70/1000 Mitei- gentum an Nr. GBBl …), Grundbuch Blatt … (Miteigentumsanteil, 1/28 Mit- eigentum an GBBl …) und Grundbuch Blatt … (Miteigentumsanteil, 1/28 Miteigentum an GBBl …) im Grundbuch des Grundbuchamts C._____- Zürich angeordnete Grundbuchsperre und die mit Verfügung der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 17. Oktober 2008 angeordnete Beschlagnahme der Barschaft von Fr. 300'160.-- bleiben nach Eintritt der Rechtskraft auf- rechterhalten bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsicht- lich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.
9. Über die Verwendung des Erlöses aus der eingezogenen Forderung gemäss Ziffer 4 vorstehend sowie des auf die Ersatzforderung gemäss Ziffer 7 vorstehend entfallenden Erlöses wird nach rechtskräftiger Erledigung des Zivilprozesses in Sachen Privatklägerin 3 (AG._____ Bank AG) gegen die Beschuldigte in einem separaten Verfahren entschieden.
- 111 - Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, den Erlös der ein- gezogenen Forderung gemäss Ziffer 4 vorstehend und den auf die Ersatz- forderung gemäss Ziffer 7 vorstehend entfallenden Erlös auf ein separates Konto einzuzahlen und die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich darüber zu informieren. Die Parteien im Zivilprozess CG080107-L, anhängig beim Bezirksgericht Zürich, werden aufgefordert, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich über den Eintritt der Rechtskraft dieses Zivilprozesses zu informieren.
10. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Disp. Ziff. 14) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.-- amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht für 9/10 der Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − folgende Privatkläger: − Rechtsanwalt lic. iur. BV._____, … [Adresse], für sich und fol- gende Privatkläger:
1. +T._____-…, Angehörige:
a) GA._____,
b) BG._____
c) BH._____
d) BI._____
e) BJ._____
6. GA._____
- 112 - − 2. D._____, Zustelladresse: c/o AG._____ Bank AG, … [Ad- resse], − Dr. iur. BZ._____, …, für sich und die Privatklägerin
3. AG._____ Bank AG, … [Adresse], − Rechtsanwältin lic. iur. BX._____, …, für sich und den Privatklä- ger
4. H._____ − Fürsprecher BY._____, …, für sich und die Privatkläger
5. I._____
7. J._____
10. K._____ Limited,
11. L._____ Foundation
12. M._____ Limited − 8. E._____, Zustelladresse: c/o AG._____ Bank AG, … [Ad- resse], − Dr. iur. BW._____, …, für sich und den Privatkläger
9. F._____ − 13. G._____, … [Adresse], − B._____, … [Adresse], Verfahrensbeteiligter sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − folgende Privatkläger: − Rechtsanwalt lic. iur. BV._____, … [Adresse], für sich und folgen- de Privatkläger:
1. +T._____-…, Angehörige:
a) GA._____,
b) BG._____
c) BH._____
d) BI._____
e) BJ._____
6. GA._____ − 2. D._____, Zustelladresse: c/o AG._____ Bank AG, … [Ad- resse], − Dr. iur. BZ._____, …, für sich und die Privatklägerin
3. AG._____ Bank AG, … [Adresse], − Rechtsanwältin lic. iur. BX._____, …, für sich und den Privatklä- ger
- 113 -
4. H._____ − Fürsprecher BY._____, …, für sich und die Privatkläger
5. I._____
7. J._____
10. K._____ Limited,
11. L._____ Foundation
12. M._____ Limited − 8. E._____, Zustelladresse: c/o AG._____ Bank AG, … [Adresse], − Dr. iur. BW._____, …, für sich und den Privatkläger
9. F._____ − 13. G._____, … [Adresse], − B._____, … [Adresse], Verfahrensbeteiligter und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]), betreffend Dispositiv- ziffer 7 − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme, betreffend Dispositivziffer 7; − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme, betreffend Dispositivziffer 7; − das Grundbuchamt C._____-Zürich, … [Adresse], als Dispositivauszug gemäss Dispositivziffer 8; − das Betreibungsamt …, … [Adresse], als Dispositivauszug gemäss Dispositivziffer 8.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 114 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Mai 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter