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SB120512

Angriff etc.

Zürich OG · 2013-08-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

4.1. A._____ ist nur teilweise geständig, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. 4.2. An Beweismitteln liegen die Aussagen des Privatklägers D._____ (Urk. 4 und 11) und diejenigen seiner Freundin, der Zeugin H._____ (Urk. 2 und 12), vor. Sodann haben die drei Beschuldigten ihre Aussagen getätigt (Urk. 5, 10, 15, 48; Urk. 7, 8, 13, 49; Urk. 6, 9, 14, 50). Bei den Akten befinden sich auch ein Spuren- bericht des Forensischen Instituts Zürich, in welchem u.a. Blutspuren und Schmutzantragungen an den drei Beschuldigten und ihren Kleidern ausgewertet wurden (Urk. 16/1), drei chemisch-toxikologische Gutachten über die Beschuldig- ten (Urk. 17/8; 18/8; 19/8) sowie diverse Arztzeugnisse betreffend den Privatklä- ger D._____ (Urk. 20/1-4).

- 10 - 4.3. Die Vorinstanz hat korrekte Ausführungen zu den Anforderungen an die Beweisführung und zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie insbesonde- re zur Würdigung von Aussagen gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. a) Der Privatkläger D._____ und seine Freundin H._____ haben die fragli- chen Ereignisse am frühen Morgen des 5. März 2011 und hernach wiederum am

26. Januar 2012 zusammenfassend wie folgt geschildert: Sie seien in jener Sams- tagnacht auf dem Heimweg in Richtung Bahnhof Hardbrücke gewesen, als sie an einer Gruppe von vier bis fünf Männern vorbeigelaufen seien. Einer der Männer, vermutlich C._____, habe D._____ angerempelt und ihm, nachdem sich D._____ umgedreht und ihn angeschaut habe, praktisch sofort den ersten Faustschlag ins Gesicht verpasst. Dann sei von links ein zweiter Faustschlag ins Gesicht gekom- men. Es habe sich ein Grüppchen um D._____ formiert; er sei nicht mehr dazu gekommen, sich zu verteidigen. Nach weiteren Schlägen sei er zu Boden gefal- len, wo er weiter mit Fusstritten und Schlägen traktiert worden sei, von drei oder vier Männern. Er habe keine Chance gehabt, sich zu wehren. Es sei alles sehr schnell gegangen. H._____ habe die ganze Zeit "hört auf, hört auf" geschrien. Ir- gendwann hätten die Täter von D._____ abgelassen. Zu dritt seien sie lachend davongegangen. H._____ habe die Polizei angerufen, welche die Gruppe verfolgt habe; D._____ sei ins …spital verbracht worden (Urk. 2, 4, 11 und 12; vgl. auch die ausführlichen Aussagezitate im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 62 S. 13-17).

b) Der zum Zeitpunkt des Vorfalls knapp 25 Jahre alte D._____ und die da- mals knapp 21-jährige H._____ haben den Sachverhalt in den verschiedenen Einvernahmen im Kerngehalt wie auch im weiteren Umfang ganz überwiegend übereinstimmend, konstant und ohne Weiteres nachvollziehbar geschildert. Sie beschrieben das Geschehene trotz seiner kurzen Dauer recht detailliert und an- schaulich ("Ich wollte Herrn D._____ wegreissen, aber das war nicht möglich, weil er bereits umringt war. Eine zweite Person schlug zu, dann kam noch jemand hin- zu. Sie rissen an ihm umher, schupften ihn, er hatte einen Rucksack an. Er wurde zu Boden gedrückt. Es wurde auf ihn eingeschlagen"; H._____ in Urk. 12 S. 3). Verschiedene Aussagen enthalten nachfühlbare und von den eigenen Emotionen

- 11 - getragene Details, so zum Beispiel D._____s Schilderung, wie er nach dem ers- ten, unvermittelten Faustschlag ("Ich drehte mich um, schaute ihn an, und es ging keine paar Sekunden und schon hatte ich die Faust im Gesicht; Urk. 11 S. 3) "perplex" gewesen sei (Urk. 4 S. 4) und dann, kaum habe er das realisiert, gleich der zweite Schlag gekommen sei (Urk. 11 S. 5). H._____ gab ihrer Hilflosigkeit Ausdruck ("Ich rief dann der Polizei an, weil ich nichts ausrichten konnte. Ich sag- te ihnen ja, sie sollten aufhören, aber sie hörten nicht auf", Urk. 12 S. 3), und ihre Konsternation über den Angriff trat in der Aussage zutage, dass die lachend weg- laufenden Täter das ganze "als Spiel" genommen hätten; zuerst hätten sie D._____ eingekesselt und dann völlig KO geschlagen (Urk. 2 S. 5). Das Bemü- hen, möglichst präzise auszusagen, drang bei beiden an vielen Stellen deutlich durch, z.B. in D._____s Antwort auf die Frage, wie die Täter geschlagen hätten: "Der erste Schlag war mit der Faust in mein Gesicht. Der zweite Schlag war ein- fach hart zu meinem Gesicht geführt. Wie genau kann ich nicht sagen. Ich habe es nicht gesehen, sondern nur gespürt. Am Boden wurde ich einfach traktiert. Vielleicht zehn bis zwanzig Schläge und/oder Fusstritte. Mehr weiss ich nicht mehr" (Urk. 4 S. 5). Die Tatsache, dass das Paar nicht alle Begleitumstände gleich wahrgenommen hatte – H._____ sprach z.B. davon, dass einer der Angrei- fer "bring en um" (Urk. 2 S. 2) oder "bringed en um" (Urk. 2 S. 4; Urk. 12 S. 4) ge- rufen habe, was D._____ aber nicht bestätigen konnte (Urk. 11 S. 5) – tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen grundsätzlich keinen Abbruch, sondern kann im Gegenteil als Indiz dafür betrachtet werden, dass es sich bei ihren Erzählungen nicht um eine abgesprochene Geschichte handelt. Beide Lebenspartner vermoch- ten die Täter – trotz der vorherrschenden schlechten Lichtverhältnisse ("Es war recht dunkel"; Urk. 12 S. 3) – ziemlich gut und zum Teil individuell geprägt zu be- schreiben (wie beispielsweise, dass Täter 2 ein eher "ründliches" Gesicht hatte und H._____ vorkam wie ein "Gigolo-Typ", Urk. 2 S. 3; vgl. auch die Wiedergaben im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 62 S. 14 und 16). Dass die beiden hingegen die Reihenfolge, in welcher die Männer D._____ angriffen, und genauere Einzelheiten über deren Äusseres nicht in allen Befragungen übereinstimmend bzw. gleich- bleibend wiederzugeben vermochten (vgl. dazu insbesondere das Plädoyer der Verteidigung vor Vorinstanz, Urk. 52 S. 7), spricht nicht gegen die Richtigkeit ihrer

- 12 - Äusserungen. Vielmehr vermag dies angesichts des sehr schnell und hektisch abgelaufenen Vorfalls (Urk. 2 S. 4, Antwort 25 und 27) nicht zu erstaunen – ins- besondere nicht bei D._____, der als Opfer des Angriffs vor allem damit beschäf- tigt war, sich zu schützen (Urk. 4 S. 4). Ausserdem fand die staatsanwaltliche Einvernahme erst beinahe ein Jahr nach der polizeilichen Befragung statt, was der Erinnerung von Details sicherlich nicht zuträglich war. Beide Lebenspartner haben sodann an diversen Stellen Unsicherheiten in der eigenen Wahrnehmung offen eingestanden, was ebenfalls für den Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen spricht (z.B. H._____ in Urk. 2 S. 3: "Ich weiss nicht wer dies ["bring en um"] rief. Ich kann nicht sagen wie viele Leute involviert waren. Es können insgesamt 4 bis 5 gewesen. Ich habe aber 3 Personen gesehen, die den Tatort verliessen"; oder D._____ in Urk. 4 S. 4: "Ich fiel dann zu Boden. Ich lag seitlich und versuchte mich zu schützen. Ich weiss nur noch, dass ich Schläge und Fusstritte kassiert habe. Es ging alles so schnell, genau weiss ich es nicht mehr"). Es bestehen kei- ne Anzeichen, die Aussagen von D._____ und H._____ könnten durch die eigene emotionale Anteilnahme am Geschehen beeinflusst worden sein (oder sie könn- ten – worauf zurückzukommen sein wird – gewisse Einzelheiten absichtlich weg- gelassen haben). Im Gegenteil haben beide relativ zurückhaltend ausgesagt und insbesondere auch Momente vorgebracht, die die Täter entlasten, wie zum Bei- spiel, dass einer irgendwann gesagt habe, es sei nun genug (Urk. 2 S. 4) bzw. "es langet jetzt" (Urk. 11 S. 3). Ihre Aussagen geben somit ein vollständiges, lebendi- ges, nachvollziehbares und somit glaubhaftes Bild der stattgefundenen Aggressi- onen ab. Damit sind die Aussagen von A._____ und, wo nötig, diejenigen seiner Kollegen einer Würdigung zu unterziehen. 4.5. a) Der zum Tatzeitpunkt knapp 20-jährige A._____ wurde ebenfalls am Morgen nach dem Vorfall bei der Stadtpolizei Zürich erstmals befragt (Urk. 7). Er gab zu Protokoll, dass er und seine Kollegen im Lokal 4. Akt etwas getrunken hät- ten. Danach seien sie herumgelaufen und hätten eine andere Bar gesucht – "dann ist es passiert." Die Antwort auf die Frage des Polizisten, was dann passiert sei, leitete A._____ mit den Worten ein: "Ich hatte den Arm kaputt, weil mir ein Kollege aus Jux, Dummheit, eine 'Tomate' gegen den Arm verpasst hat." Er fuhr fort, dass er dann bei einem Eingang hingesessen sei und mit G._____ gespro-

- 13 - chen habe. Dann habe er "Geschrei" gehört und gesehen, wie der "Deutsche" (gemeint der in Deutschland aufgewachsene C._____, vgl. Urk. 31/8 S. 1 und Urk. 48 S. 1) auf den Boden gefallen und eine andere Person auf ihn "raufgefallen oder gesprungen" sei. Dann sei B._____ dazu gekommen und habe "etwas ge- macht", dann seien B._____ und der andere (gemeint: der Privatkläger D._____) in einem Graben gelegen. B._____ habe gerufen, dass sie ihm helfen sollten. Dann seien der Deutsche und er dazugegangen. Dann wisse er nicht mehr ge- nau, was passiert sei. Er wisse noch, dass der andere (D._____) ihm am Bein gehangen sei. Nachher sei D._____ aufgestanden, er habe diesen angeschaut, er habe viel Blut im Gesicht gehabt. Er, A._____, habe gesagt, es sei genug, man könne es auch übertreiben. Dann seien der andere und seine Freundin in ein Taxi gestiegen und weggefahren, soviel er wisse. Er und seine Kollegen seien weiter- gelaufen bis dort, wo die Polizei sie nachher verhaftet habe (Urk. 7 S. 1-4). A._____ machte in den nachfolgenden Befragungen von diesen ersten Aussagen teilweise abweichende weitere Zugeständnisse. Er räumte schliesslich ein, dass auch er den Privatkläger D._____ geschlagen und getreten habe. Geschlagen haben er – als Linkshänder – allerdings mit der rechten Hand, weil ja sein linker Arm kaputt gewesen sei (vgl. sogleich unten c)). Er habe damit aber lediglich sei- nem Kollegen, dem Beschuldigten C._____, helfen wollen, weil es für ihn so aus- gesehen habe, als ob D._____ C._____ habe angreifen wollen. Auch seinem an- deren Kollegen, dem Beschuldigten B._____, habe er nur helfen wollen, nachdem dieser mit D._____ zusammen in einen Graben gefallen, unter diesen zu liegen gekommen sei und um Hilfe gerufen habe (vgl. sogleich unten d) bb)). Es er- mangle ihm daher an dem für einen Angriff notwendigen Vorsatz. Zudem sei er seinen Kollegen mit dem in dieser Situation mildest möglichen Mittel zu Hilfe ge- kommen, weshalb in beiden Fällen eine rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB vorgelegen sei (u.a. Urk. 49 S. 5 und Urk. 64 S. 3; auch Urk. 81). A._____s finale Darstellung der Ereignisse ist, wie sogleich zu zeigen sein wird, auch nach den späteren teilweisen Zugeständnissen noch völlig unglaubhaft.

b) Zunächst ist festzuhalten, dass es die Glaubhaftigkeit auch der späteren Aussagen von A._____ nicht steigert, dass ihn zu Beginn sein Gedächtnis just bei

- 14 - den strittigen Szenen der fraglichen Nacht (vorläufig) im Stich lassen wollte. Hätte er tatsächlich nur seinen unter Angriff stehenden Kollegen helfen wollen, so ist nicht einzusehen, warum er zu Beginn Aussagen machte, die er dann später zu- rücknehmen und korrigieren musste. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er von Anfang an die Wahrheit (oder diejenige Version, die er schliesslich als die Wahrheit bezeichnete) gesagt hätte. Vorbehalte ergeben sich auch, weil es sich bei seinen zwei Kollegen nicht anders verhielt: C._____s Erinnerungsvermögen verliess ihn – zumindest in Bezug auf die Angriffshandlungen – plötzlich und prak- tisch komplett ("Ich habe Lücken in meinem Gedächtnis; ich habe keine Ahnung mehr, es tut mir wirklich leid; ich denke, dass mir irgend einer etwas in den Drink gekippt hat; ich kann mich an gar nichts erinnern, an überhaupt nichts; Urk. 5 S. 3-5 u.a.), und B._____ wollte auch "nicht mehr so genau" wissen, was er ge- macht habe; irgendwie sei "wie ein Blackout" gewesen, er habe eine ins Gesicht kassiert, es sei ihm schwarz vor den Augen geworden, und er sei auf dem Boden liegend wieder zu sich gekommen (Urk. 6 S. 5 f.).

c) Auch die Geschichte mit seinem angeblich verletzten linken Arm vermag das Vertrauen in A._____s Aussagen nicht zu fördern. Offensichtlich hoffte er an- fänglich, dass ihm deswegen keine Schläge würden angelastet werden können. Zu auffällig war, wie er diese Thematik ungefragt und ohne jeglichen Zusammen- hang an den Anfang seiner oben (Erw. 4.5. a)) wiedergegebenen Antwort stellte. Auch an weiteren unpassenden Stellen verwies er darauf, etwa, als er sagte, die Aussagen des Paares könnten wirklich nicht stimmen, weil er überhaupt nicht so sei, er habe einen ganz kaputten linken Arm und sei Linkshänder (Urk. 7 S. 5). Nachdem ihn der Polizist mit den übereinstimmenden Depositionen von D._____ und H._____ konfrontiert hatte, vermochte er indessen eine Tatbeteiligung nicht mehr gänzlich von sich zu weisen und brachte – um sich nicht in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen zu setzen – reichlich diffus seine rechte Hand ins Spiel: "Es kann sein, dass ich mit der rechten Hand etwas gemacht habe, aber das weiss ich nicht mehr. (…) Es kann sein, dass ich ihn geschlagen habe mit der rechten Hand, es kann auch sein, dass ich ihn getreten habe, ich weiss es wirk- lich nicht mehr" (Urk. 7 S. 5). Dabei blieb er, wobei er alsbald auch zugab, tat- sächlich geschlagen zu haben ("Dann schlug ich ihn mit rechts, ich weiss nicht, ob

- 15 - es eine Ohrfeige oder ein Faustschlag war; Urk. 8 S. 5). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wollte sich der Beschuldigte aber wiederum nicht mehr da- ran erinnern können, geschlagen zu haben (Prot. II S. 14), was nicht überzeugend erscheint. Auch kam heute neu hinzu, dass er seinen linken Arm in einer Schlinge getragen habe und so "eigentlich nicht viel" habe machen können (Prot. II S. 14). Es wirkt aber völlig unglaubhaft, wenn eine solche Schlinge erst zweieinhalb Jah- re nach dem Vorfall erstmals erwähnt wird. Definitiv als Lüge entlarvt wird die Ge- schichte mit seiner unbrauchbaren linken Hand schliesslich durch den Spurenbe- richt des Forensischen Instituts der Kantons- und Stadtpolizei Zürich vom 7. März 2011: Es fanden sich blutverdächtige Anhaftungen u.a. am Daumenballen von A._____s linker Hand sowie (bei positiver Blutvorprobe) am linken Ärmel seiner Jacke (partiell über den ganzen Ärmel verteilt), nicht jedoch an der rechten Hand (Urk. 16/1 S. 1 unten und S. 8).

d) Als völlig unglaubhaft erweist sich schliesslich auch A._____s Behaup- tung, D._____ nur in Notwehrhilfe für seine beiden Kollegen geschlagen und ge- treten zu haben. aa) Zunächst ist auffällig, dass A._____ den Beginn der Auseinandersetzung nicht mitbekommen haben will. Er sei mit G._____ bei einem Eingang hingeses- sen und erst auf das Gerangel aufmerksam geworden, als er aus der Richtung von C._____ "Geschrei" gehört habe (Urk. 7 S. 4). Das erscheint allerdings nicht plausibel, denn B._____ hatte ausgesagt, A._____ und C._____ seien vor ihm "am Gehen" gewesen (Urk. 6 S. 5) – mithin also zusammen, wenn nicht gar ne- beneinander. Dies ist auch mit A._____s eigener Beschreibung vereinbar, wo- nach sie umhergelaufen seien und noch eine Bar gesucht hätten (Urk. 7 S. 4; heute führte er davon abweichend aus, sie seien auf dem Heimweg gewesen, wobei er allerdings später einräumen musste, nach dem Vorfall doch nicht in Richtung Bahnhof gegangen, sondern etwas "ziellos" gewesen zu sein (Prot. II S. 11 und 15). Das wirkt nicht sehr glaubhaft; dem Beschuldigten scheint es schwer zu fallen, sich bei seinen Befragungen an die jeweils zuletzt angegebene Version erinnern zu können. Dies ist denn auch der Grund für seine "Unsicherhei- ten" und die "variierenden", "nicht ganz präzisen" Antworten – und nicht etwa, wie

- 16 - die Verteidigung glauben machen will, weil sich die Geschehnisse so rasch und unübersichtlich abgespielt hätten oder der Beschuldigte angeblich so weit entfernt von C._____ gestanden sei; Urk. 81 S. 4 i.V.m. Prot. II S. 16). Wenn die Männer in eine weitere Bar wollten, ergab es mehr Sinn, eine solche anzupeilen, als sich irgendwo hinzusetzen, um über irgendetwas zu reden. Zudem wusste A._____ nach ganz kurzer Zeit auch schon nicht mehr, worüber er mit G._____ denn ge- sprochen habe (Urk. 7 S. 4). Es wirkt somit konstruiert, dass A._____ den Anfang der Auseinandersetzung nicht mitbekommen haben will, weil er – quasi weit weg von C._____ (vgl. heute: "… hinter uns war Herr C._____ mit einem ziemlich grossen Abstand. Wir sahen uns eigentlich nicht mehr so richtig; Prot. II S. 12) – irgendwo hingesessen sei. Das Konstrukt sollte wohl dazu dienen, seine Behaup- tung halbwegs nachvollziehbar zu machen, dass er gemeint habe, D._____ wolle C._____ angreifen. Hätte er zugegeben, stets in C._____s Nähe gestanden zu sein, so wäre, weil er dann alles lückenlos mitbekommen hätte, seine angebliche Handlung in Notwehrhilfe von Anfang an völlig unglaubhaft gewesen. Dasselbe Ziel schien im Übrigen auch B._____ zu verfolgen. Auch er wollte "die Vorge- schichte" nicht mitbekommen haben, weil er mit einer Kollegin namens I._____ am Telefon gewesen sei. Er habe nur gesehen, wie C._____ zurück und der Typ (D._____) auf ihn zu gegangen sei, weshalb er gedacht habe, dass der Typ auf C._____ losgehe (Urk. 6 S. 5). bb) Auch der weitere von A._____ geschilderte Verlauf der Auseinanderset- zung ist alles andere als frei von Ungereimtheiten und Widersprüchen. Er sagte aus, der andere (d.h. D._____) sei auf den zu Boden gefallenen C._____ "raufge- fallen oder raufgesprungen" (Urk. 7 S. 4), er habe das nicht so genau gesehen (Urk. 8 S. 2); er habe nur gesehen, "dass der andere auf dem Deutschen lag" (Urk. 7 S. 5; Urk. 8 S. 2; heute führte er aber hiervon abweichend aus, D._____ sei noch gestanden; Prot. II S. 13). Dann sei B._____ dazugekommen und habe "etwas gemacht", "dann lag er [d.h. B._____] und der andere im Graben" (Urk. 7 S. 4; Prot. II S. 13). An diesen Aussagen mutet vieles karg und rudimentär und damit unglaubhaft an. Neben der vagen Formulierung "B._____ hat etwas ge- macht", die wohl zum Ziel hatte, B._____ zu decken, gilt dies vor allem für die Be- schreibung der Szene, wie D._____, der zunächst auf dem gestürzten C._____

- 17 - gelegen sein soll, plötzlich auf B._____ zu liegen gekommen sei, noch dazu in ei- nem Baugraben ("dort hatte es aufgrund der Baustelle einen Graben"; Urk. 8 S. 2), zwei bis drei Schritte nebenan (Urk. 49 S. 6). Nicht nachvollziehbar ist auch, wie dann wiederum C._____, der A._____ zufolge immerhin deshalb umgefallen sei, "weil er wahrscheinlich so besoffen war" (Urk. 7 S. 5), sofort wieder zur Stelle

– und auf den Beinen – war, um auf den nunmehr über B._____ in der Baugrube liegenden Privatkläger einzutreten (A._____: "B._____ lag unter dem Mann, ich habe Füsse gesehen, welche auf den Mann eingetreten haben, ich weiss aber nicht wer das war"; "Es können ja nur die des Deutschen gewesen sein", Urk. 7 S. 6). A._____ hielt in der Folge an diesem Ablauf fest, allerdings wurden seine Aussagen dazu immer stereotyper und widersprüchlicher, z.B. in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2012, als er ausführte: "Ich kam erst hinzu, als ich hörte, dass die Velos umfielen. Erst dann schaute ich hin. C._____ lag in den Velos. Er – der Geschädigte – lag auf ihm oder flog auf ihn. Für mich sah es so aus, als ob C._____ umgefallen wäre und einer auf ihn losge- he. Da wollte ich ihm helfen. Dann waren sie dort, mit dem B._____ zusammen. B._____ rief dann: "Helft mir". Der Geschädigte lag auf B._____ oben" (Urk. 13 S. 1). Zum einen sprach A._____ hier erstmals von umfallenden Velos, die seine Aufmerksamkeit auf die Auseinandersetzung gelenkt hätten, wohingegen es zu- vor immer ein "Geschrei" gewesen war, das er wahrgenommen habe (Urk. 7 S. 4; Urk. 8 S. 2). Zum anderen fehlt auch hier wiederum jegliche Beschreibung des- sen, wie denn D._____ mit bzw. auf B._____ in der Baugrube gelandet sein soll. Der verblassenden Erinnerung kann es kaum zuzuschreiben sein, weil jegliche Detailangaben schon von Anfang an fehlten. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass A._____s Erzählung aus dem Grund von Beginn weg äusserst detailarm war, weil sie eben erfunden bzw. mit seinen Kollegen abgesprochen war (so berichtete z.B. auch B._____ von einer Baugrube, konnte sich diese aber bereits in der ersten Befragung am Morgen nach der Tat "bildlich gar nicht mehr vorstellen"; Urk. 6 S. 7). Daran liegt es denn auch, dass D._____ und H._____, wie die vormalige Verteidigung feststellte (Urk. 52 S. 9), weder von umfallenden Velos, von einem Graben noch vom Festhalten am Hosenbein sprachen: Sie liessen diese Elemen- te nicht etwa weg – sie hatten sich vielmehr gar nie so abgespielt.

- 18 - cc) Zum Festhalten am Hosenbein ist der Vollständigkeit halber noch Fol- gendes zu bemerken: Es zeigt sich daran auch, dass A._____ die Dinge nicht nur unrichtig, sondern auch je länger, desto beschönigender wiedergab. In der ersten Befragung hatte er zunächst schon fast alles vergessen gehabt – nicht aber, dass D._____ ihm "am Bein gehangen" sei und er ihn, weil er habe weglaufen wollen, mitgeschleift habe (Urk. 7 S. 4; auch Urk. 8 S. 2). Ein knappes Jahr später lautete die Aussage dann dahingehend, dass er D._____, der sich an seinem Bein fest- gehalten habe, aus dem Graben "herausgeschleikt" habe, worauf D._____ dann aufgestanden sei (Urk. 13 S. 3). Und vor Vorinstanz wollte A._____ schliesslich Folgendes glauben machen: "Dann konnte sich Herr D._____ an meinem Fuss festhalten. Dann habe ich ihn aus dem Graben gezogen" (Urk. 49 S. 6; ähnlich auch heute, Prot. II S. 14). Dass es aber mit dem wohlmeinenden Retter, der D._____ – mit dem Fuss – aus der Grube befreite, nicht weit her ist, bedarf nicht vieler Worte. Dieses Element dürfte vielmehr deshalb Eingang in A._____s Lü- gengeschichte gefunden haben, um die Blutspuren an seinen Hosenbeinen (Urk. 16/1 S. 9) zu erklären. Aus dem gleichen Grund erfolgten offensichtlich auch die Aussagen, wonach D._____ auf seinen beiden Kollegen gelegen sei (bei B._____ lag D._____ angeblich mit dem Kopf auf dem Bauch; Urk. 6 S. 5; Urk. 9 S. 2). Nur so liessen sich die Blutspuren auf ihren Kleidern, z.B. auf B._____s T- Shirt v.a. in der Bauchzone (Urk. 16/1 S. 4 und 6), legitimieren. 4.6. a) Nach alledem kann ohne Weiteres auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und seiner Freundin abgestellt werden. Der Anklagesachverhalt ist demgemäss erstellt.

b) Die Verteidigung hat heute dargelegt, dass der Beschuldigte erst als letz- ter in die Handlung eingegriffen habe. Damit könne auch seine Behauptung nicht widerlegt werden, dass er den anderen zu Hilfe geeilt sei (Urk. 81 S. 1). Diesem allzu verkürzten Schluss kann nicht zugestimmt werden. Dass sich der Beschul- digte erst als letzter mit Schlägen und Tritten in die Szene einbrachte, bedeutet keineswegs, dass er deswegen nur "geholfen" hätte. Vielmehr trugen sich die Ge- schehnisse so zu wie oben beschrieben, worauf verwiesen werden kann.

- 19 - 4.7. An dem klaren Beweisergebnis vermöchten Zeugenaussagen von G._____, wie auch immer sie lauten würden, nichts zu ändern. Seine Einvernah- me ist damit obsolet, und der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass A._____ auf die Frage, was eigentlich G._____ während des Vorfalls gemacht habe, ausgesagt hat, dass dieser gegangen sei und er ihn ab dem Moment, als er zu den anderen hingegangen sei, nicht mehr gesehen habe (Urk. 7 S. 5; Urk. 8 S. 6). Es ist somit ohnehin nicht ersichtlich, in- wiefern G._____ zur Erhellung des Tatablaufs hätte beitragen können.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. a) Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz – Angriff i.S.v. Art. 134 StGB – trifft zu; es kann darauf verwiesen werden. Es liegt insbesondere auch kein Han- deln in rechtfertigender Notwehrhilfe vor, nachdem die Angaben A._____s zu ei- ner angeblichen Notwehrlage soeben als unglaubhaft qualifiziert worden sind (oben Erw. 4.5 d)); Urk. 62 S. 30 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

b) Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung neu einge- wendet, der Beschuldigte sei wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen. Zwischen Angriff und einfacher Körperverletzung bestehe unechte Konkurrenz, sofern sich die Handlungen nur gegen eine einzige Person richteten. Der Verlet- zungstatbestand konsumiere diesfalls den Angriff (Urk. 81 S. 3). – Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu (vgl. Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2008, S. 69). Der Angriffstatbestand wurde gerade für Fälle wie den vorliegenden geschaffen, in welchen sich nicht nachweisen lässt, wer von mehreren Angreifern den Tatbestand der Körperverletzung verursacht hat (Do- natsch, a.a.O., S. 68 i.V.m S. 65). 5.2. Der Beschuldigte A._____ ist damit des Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB schul- dig zu sprechen.

6. Strafzumessung 6.1. A._____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. Mai 2013 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit

- 20 - einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 250.– bestraft (vgl. Beizugsakten StA I, Nr. A-4/2013/63; fortan: Beizugs- akten). Er hatte am 9. Juni 2012 um ca. 4.20 Uhr in der S-Bahn (SN7) auf der Strecke Kloten-Balsberg in Richtung Bassersdorf im Rahmen einer tätlichen Aus- einandersetzung (an welcher im Übrigen auch der im vorliegenden Verfahren als Zeuge aufgerufene G._____ beteiligt war) einen Securitas-Mitarbeiter ergriffen und nach hinten gezogen, wodurch dieser zu Boden stürzte (vgl. auch unten Erw. 6.9.). Dieser Strafbefehl ist am 5. Juni 2013 in Rechtskraft erwachsen. Den heute zu beurteilenden Angriff hat A._____ zeitlich vor der Ausfällung dieses Strafbefehls begangen. 6.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Wei- se, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlun- gen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Absatz 2 der ge- nannten Bestimmung ist vor dem Hintergrund von Absatz 1 zu lesen und kommt nur bei gleichartigen Strafen zur Anwendung. Die Bildung einer Gesamtstrafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist somit nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57). 6.3. a) Um zu klären, ob für den heute zu beurteilenden Angriff vom 5. März 2011 eine Zusatz- oder eine separate Strafe auszufällen ist, ist somit zunächst zu prüfen, ob heute eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe am Platz ist (beides wäre möglich, vgl. unten Erw. 6.5.).

b) Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein so- ziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach der Kon-

- 21 - zeption des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall die- jenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffe- nen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (Bundesgerichtsurteil 6B_453/2009 vom 5. Oktober 2009 mit Verweis auf BGE 134 IV 97 E. 4.2 und 4.2.2 S. 100 f. m.H.).

c) A._____ ist während laufendem Verfahren – drei Tage vor der vor- instanzlichen Hauptverhandlung – erneut straffällig geworden. Die drohende be- dingte Freiheitsstrafe, die die Staatsanwaltschaft mit Anklage vom 7. März 2012 beantragt hatte, vermochte ihn somit nicht von weiterem Delinquieren abzuhalten. Die Erwartung, eine (bedingte) Geldstrafe – die die mildere Sanktion darstellt (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2) – könne inskünftig diese Wirkung auf A._____ haben, fällt daher nicht leicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Fällen wie dem vorliegenden aber dennoch eine Geldstrafe auszufällen (vgl. vorstehend bzw. BGE 134 IV 97 E. 4, insb. 4.2.2). Etwas gemindert, wenn auch nicht gänzlich ausgeräumt (vgl. dazu unten Erw. 7.2.), werden die angesprochenen Bedenken, wenn man davon ausgehen will, dass der junge Beschuldigte noch etwas Zeit hat, um zu grösserer Reife zu finden, insbesondere nach dem nunmehr erfolgreichen Lehrabschluss (vgl. unten Erw. 6.8 c) aa)). Auch war die erneute Delinquenz, wie noch näher zu zeigen sein wird (vgl. unten Erw. 6.9.), nicht von sehr schwerer Na- tur. Schliesslich wäre eine Freiheitsstrafe – müsste sie denn später vollzogen werden – der Sozialisierung des jungen Familienvaters erst recht hinderlich. Ver- halten positiv stimmen auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der heu- tigen Berufungsverhandlung, wonach er nur noch selten, etwa alle zwei Monate, mit Kollegen nach Zürich in den Ausgang gehe und dabei auch nicht mehr viel trinke, "vielleicht ein oder zwei Bier" (Prot. II S. 10 f.).

d) Es ist heute somit eine Geldstrafe und damit eine Zusatzstrafe zum Straf- befehl vom 21. Mai 2013 auszufällen.

- 22 - 6.4. Was das Vorgehen in Fällen von sogenannter retrospektiver Konkurrenz angeht, so ist im späteren Urteil zunächst von einer hypothetischen Gesamtstrafe für alle Delikte auszugehen. Von dieser ist die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen, woraus sich die Zusatzstrafe ergibt (BGE 6B_882/2008 vom

31. März 2009, E. 1.2 m.H.). Bei diesem System bleibt zwar die im ersten Urteil ausgesprochene Einsatzstrafe bestehen. Die Strafzumessung bei der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe muss indessen insgesamt neu vorgenommen werden, wobei einzelne Strafzumessungselemente gegebenenfalls anders zu werten sind als im ersten Verfahren, etwa wenn sich die persönlichen Verhältnis- se des Beschuldigten seit der ersten Verurteilung erheblich gewandelt haben (BGE 121 IV 97 E. 2d/cc S. 103). 6.5. Der Strafrahmen für das schwerere Delikt, den Angriff im Sinne von Art. 134 StGB, beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen; Art. 34 Abs. 1 StGB). Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Bei den Straf- schärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit zu berücksichtigen. Gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungs- gründe indessen nicht (mehr) zu einer automatischen Erweiterung des Strafrah- mens. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkre- ten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das ist vorliegend nicht der Fall. Für die auszufällende Strafe ist deshalb vom Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen. Es ergibt sich somit ein Strafrahmen von Frei- heitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen). Nachdem bereits feststeht, dass heute eine Geldstrafe auszufällen sein wird, bleibt die theo- retisch mögliche Freiheitsstrafe fortan ausser Betracht. 6.6. Schliesslich kann heute wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StGB) im Grundsatz keine Zusatzstrafe von über 180 Tagessätzen Geld- strafe ausgefällt werden (vgl. aber die Ausnahmebestimmung im zweiten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung).

- 23 - 6.7. Die Vorinstanz hat zu den allgemeinen Regeln der Strafzumessung zutref- fende Ausführungen gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 34). Art. 134 StGB bestraft nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung; die ein- getretene Verletzung ist nicht zu berücksichtigen (BSK StGB II-Aebersold,

3. Auflage 2013, Art. 134 N 1 i.V.m. Art. 133 N 1). 6.8. Zur Strafzumessung betreffend Angriff:

a) Was im Rahmen der Tatkomponente die objektive Schwere der Tat bzw. der Gefährdung angeht, so ist erstellt, dass der Beschuldigte A._____ zusammen mit seinen beiden Kollegen auf D._____ einschlug und ihn an Kapuze und Ruck- sack riss, so dass er zu Boden stürzte. Daraufhin rissen ihn A._____ und Konsor- ten ein Stück weit mit, wobei sie mit den Füssen auf ihn eintraten (Urk. 37 S. 3). Die objektive Schwere der Gefährdung erweist sich als keineswegs mehr leicht. Diese Einschätzung wird durch die eingetretenen Verletzungen und deren Folgen (vgl. oben S. 6; zudem war der Privatkläger in der Folge mehrere Tage arbeitsun- fähig, vgl. Urk. 20/1-4) nur bestätigt.

b) Betreffend die subjektive Schwere der Tat bzw. der Gefährdung ist zu sa- gen, dass eine Verminderung der Schuldfähigkeit des (zur Tatzeit im Bereich von 0,4 bis 1,15 Promille alkoholisierten) Beschuldigten A._____ nicht ersichtlich ist (vgl. Urk. 18/7). Er hat sich vorsätzlich an einem völlig grundlosen, brutalen Angriff auf ein ahnungsloses Opfer beteiligt. A._____ hat mitausgenutzt, dass D._____ aufgrund der zahlenmässiger Überlegenheit der Angreifer wehrlos war. Dass er schliesslich dazu aufrief, von D._____ abzulassen, mildert die Verwerflichkeit sei- ner Tat nur unwesentlich. Als angemessen erschiene eigentlich eine Strafe deut- lich über den von der Vorinstanz ausgesprochenen sechs Monaten Freiheitsstrafe (bzw. umgerechnet 180 Tagessätzen Geldstrafe). Angriffe wie der vorliegende, bei denen die Täter das Opfer auch dann noch treten, wenn es schon wehrlos am Boden liegt, sind besonders verwerflich und gefährlich. Sie zeugen von einer er- schreckenden Geringschätzung anderer Menschen und wären entsprechend hart zu ahnden. Nachdem die Staatsanwaltschaft allerdings nicht appelliert hat, muss es wegen des Verschlechterungsverbots (vgl. aber unten E. 7.2) heute aber im

- 24 - Endeffekt bei 180 Tagessätzen Geldstrafe sein Bewenden haben. Die Einsatz- strafe ist deshalb auf 180 bis 210 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen.

c) Zur Täterkomponente gilt Folgendes: aa) Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargestellt (Urk. 62 S. 10). Demgemäss ist der inzwi- schen 22-jährige A._____ in Zürich geboren und mit zwei älteren Geschwistern in … aufgewachsen. Sein Vater ist Geologe. Die Mutter verstarb, als er ein Jahr alt war (Urk. 29/6). A._____ besuchte die Primar- und die Sekundarschule C (Prot. II S. 8). Heute lebt er mit seiner ebenfalls 22-jährigen Freundin J._____ und den nunmehr zwei gemeinsamen kleinen Kindern (…, geb. tt.mm.2009, und …, geb. tt.mm.2012) zusammen in einer 4½-Zimmer-Wohnung in … für Fr. 1'470.– im Monat (vgl. Urk. 74/2 S. 1 und 13; Urk. 74/4; Urk. 80/B). Das Paar scheint sich die Wohnkosten hälftig zu teilen (vgl. Beizugsakten Urk. 11/5 S. 2). Nachdem A._____ im Jahr 2010 eine Anlehre (Beizugsakten Urk. 11/5 S. 3) als Hauswart- mitarbeiter erfolgreich abschloss, trat er in der Folge eine Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt in der F._____ an (Urk. 29/6 S. 1). Diese hat er nach drei Lehr- jahren soeben erfolgreich abgeschlossen (vgl. Urk. 77). Der erreichte Noten- durchschnitt von 5 ermöglicht es ihm, weiterhin im Lehrbetrieb beschäftigt zu blei- ben (vgl. Urk. 76B S. 2; Prot. II S. 8). Er arbeitet heute in der …, wo es ihm besser gefalle als vorher in F._____, zu einem Lohn von netto 13 Mal Fr. 4'100.– inklusi- ve Kinderzulagen (Prot. II S. 8 ff.; Urk. 81 S. 6; Urk. 29/6 S. 2; Urk. 49 S. 4). Nun- mehr möchte A._____ noch den "Hausmeister" anschliessen (Beizugsakten Urk. 11/5 S. 3). Seine Freundin schaut zu den Kindern und erhält ALV-Taggelder in Höhe von monatlich ca. Fr. 2'000.– bis Fr. 2'500.– (Beizugsakten Urk. 11/5 S. 2). Die junge Familie wurde lange vom Vater von A._____ finanziell unterstützt. A._____ übergab seinem Vater jeweils seinen ganzen Lohn, und dieser bezahlte dann die Miete und "etwas" in die Haushaltskasse (Beizugsakten Urk. 11/5 S. 2). Heute sei das aber nicht mehr so, und auch seine Krankenkasse müsse er ab diesem Monat selber bezahlen (Prot. II S. 9 f.). Im Verlauf des Verfahrens hatte A._____ ausgeführt, sein Vater sei immer für ihn da, glaube daran, dass er es schaffe, und unterstütze ihn, so dass er auch die Unterhaltsbeiträge von Fr. 650.–

- 25 - für das (erstgeborene) Kind bezahlen könne (Urk. 49 S. 3). Im Moment, so A._____ vor Vorinstanz am 12. Juni 2012 (Urk. 49 S. 3), benötige er noch Geld von seinem Sparkonto, auf welchem er im Januar 2012 noch ca. Fr. 20'000.– or- tete (Urk. 29/6 S. 2). Nunmehr sei das Geld aber aufgebraucht "für den Anwalt und zum Leben" (Beizugsakten Urk. 11/5 S. 2; Prot. II S. 9 f.). Die Verteidigungs- kosten im vorliegenden Verfahren bezahlt allerdings der Vater von A._____ (so die Verteidigung in Urk. 76B). Schulden hat A._____ keine (Prot. II S. 10). Der Beschuldigte A._____ ist mit einem aussergewöhnlich guten familiären Auf- fangnetz ausgestattet, und er trug zum Tatzeitpunkt als Lehrling und insbesonde- re als Vater eines kleinen Kindes eine gewichtige Verantwortung. Das lässt sein heute zu beurteilendes Verhalten umso unverständlicher erscheinen. Entlastende Faktoren lassen sich somit aus seinen persönlichen Verhältnissen nicht ableiten, belastende allerdings auch nicht. bb) Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten des Täters mit zu berücksichtigen. Ein Geständnis, kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (vgl. dazu BSK StGB I- Wiprächtiger, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 174 mit Verweis auf die Rechtspre- chung). Von alledem ist beim Beschuldigten indes nicht viel zu spüren. Sein "rol- lendes" und nur teilweises Geständnis hat das Verfahren überhaupt nicht verein- facht. Die einmalige Bemerkung bei der Staatsanwaltschaft im Jahr 2012, dass er nicht vorgehabt habe, jemanden zu verprügeln, und dass es nicht so weit hätte kommen dürfen, erscheint halbherzig und genügt nicht. Für eine Strafminderung besteht unter diesem Titel kein Anlass. cc) A._____ war zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbestraft (Urk. 78). Die Jugendstrafen, die er nach Angaben der Staatsanwaltschaft erlitten hat (vgl. Urk. 29/1), schienen im Strafregister gar nie auf oder wurden bereits wieder ent- fernt (vgl. Art. 366 Abs. 3 bzw. Art. 369 StGB). Da Vorstrafenlosigkeit als Normal- fall gilt, ist dies grundsätzlich neutral zu werten (BGE 136 IV I).

d) Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist von der vorgenannten Einsatzstrafe von 180 bis 210 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Die weiteren vorerwähnten

- 26 - Strafzumessungsfaktoren wirken sich neutral aus. Entsprechend ist die hypotheti- sche Einsatzstrafe für den Angriff auf 180 bis 210 Tagessätze Geldstrafe festzu- setzen. 6.9. Zur Strafzumessung betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte:

a) Was die objektive Schwere der Tat angeht, so steht fest, dass A._____ morgens um ca. 4.20 Uhr in einem Nachtzug an einer tätlichen Auseinanderset- zung mit einem Securitas-Mitarbeiter beteiligt war, der zusammen mit seiner Kol- legin im Auftrag der Transportpolizei in der S-Bahn als Sicherheitsdienst patrouil- lierte. Die Auseinandersetzung entstand, weil A._____ und seine Kollegen, die al- le ziemlich betrunken waren (A._____ wies 1,57 Promille auf und gab zu, "sicher genug" getrunken zu haben, bestand aber darauf, alles noch klar gesehen zu ha- ben und alles noch zu wissen, was passiert sei; Beizugsakten Urk. 5 S. 3, Urk. 6 S. 5), auch nach mindestens zweimaliger Aufforderung ihre Füsse nicht von den Sitzpolstern/Sitzlehnen nahmen. Der Securitas-Mitarbeiter führte in der Untersu- chung aus, die Männer hätten ihn provoziert, indem sie die Füsse immer wieder auf die Sitze gelegt und dumme Sprüche gemacht hätten (Beizugsakten Urk. 4 S. 2); A._____ meinte, sie hätten "einfach diskutiert", warum sie das tun sollten (Beizugsakten Urk. 6 S. 4). Es mischte sich dann ein Fahrgast – ein brasiliani- scher Türsteher – in die Auseinandersetzung ein und versetzte G._____, der möglicherweise kurz davor stand, selber zuzuschlagen (Beizugsakten Urk. 4 S. 2), einen Faustschlag ins Gesicht. Der Securitas-Mitarbeiter wollte schlichten und ging dazwischen, woraufhin A._____ – nach eigenen Angaben, weil er ge- dacht habe, dass nun alle auf seinen Kollegen losgehen würden – seinerseits auf diesen losging. Er zog ihn nach hinten, so dass er zu Boden stürzte. Es gelang dem Securitas-Mitarbeiter, A._____, der mit einem dritten Kollegen weiter auf ihn habe einschlagen wollen, mit dem Fuss wegzustossen und den Pfefferspray ein- zusetzen. In der Folge konnte die Lage gesichert werden. A._____ wurde in Bas- sersdorf auf eine Bank gesetzt, worauf er nochmals – vergeblich – auf den Securi- tas-Mitarbeiter habe losgehen wollen (Beizugsakten Urk. 4, 5, 6 und 12). Der Securitas-Mitarbeiter erlitt Schmerzen beim rechten Knie sowie im oberen rechten

- 27 - Schulterbereich, gab aber an, vermutlich keinen Arzt aufsuchen zu wollen. Er hat auch darauf verzichtet, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen (Beizugs- akten Urk. 4 S. 3 und Urk. 8/2). Das Verschulden des Beschuldigten A._____ – so unverständlich auch diese Tat erscheint – wiegt objektiv noch leicht.

b) Auch in subjektiver Hinsicht erscheint das Verschulden von A._____ noch leicht. Er war zwar nicht der Initiator der Auseinandersetzung, ging aber durch sein Verhalten dennoch vorsätzlich den Securitas-Mitarbeiter während einer Amtshandlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse lag, tätlich an. Von einer Verminderung der Schuldfähigkeit ist auch aufgrund der Angaben des Beschul- digten noch nicht auszugehen.

c) Zur Täterkomponente kann auf die obenstehenden Ausführungen verwie- sen werden (Erw. 6.8. c)). In diesem Fall – der durch Videoaufnahmen dokumen- tiert ist (Beizugsakten Urk. 1 S. 7 f; Urk. 7/1 und 7/4) – war A._____ geständig.

d) Unter Berücksichtigung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperati- onsprinzips gebietet die neuerliche Tat des Beschuldigten eine nur geringfügige Straferhöhung. Es erscheint angemessen, für beide Delikte auf eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 250.– im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB zu erkennen. 6.10. a) Hievon sind die bereits rechtskräftig ausgesprochenen 30 Tagessätze Geldstrafe und die Busse von Fr. 250.– in Abzug zu bringen. Es resultiert somit eine heute auszusprechende Zusatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe.

b) Die erstandene Haft von zwei Tagen (5. März 2011, 1.50 Uhr, bis 6. März 2011, 15.30 Uhr; Urk. 25/1 S. 1; Urk. 25/5 S. 2) ist an diese Strafe anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht (Art. 51 StGB). 6.11. a) Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Dessen Höhe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu be- stimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Ein-

- 28 - kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dazu zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Ren- ten und Sozialversicherungsbeiträge. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Tä- ter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Bei- träge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendi- gen Berufsauslagen. Das Gericht hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mög- lichst aktuell und genau zu ermitteln, und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geldstrafe zu zahlen sein wird. Daraus folgt, dass künftige Einkommens- verbesserungen oder -verschlechterungen zu berücksichtigen sind, jedoch nur, wenn sie konkret zu erwarten sind oder unmittelbar bevorstehen. Das Gesetz nennt eigens allfällige Familien- und Unterstützungspflichten. Der Grund dafür ist, dass die Familienangehörigen von der Einschränkung des Lebensstandards mög- lichst nicht in Mitleidenschaft gezogen werden sollen. Das Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt (BGE 134 IV 60 E. 6 m.w.H.).

b) Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ wurden bereits wiedergegeben (oben Erw. 6.8. c) aa)). Als angemessen erscheint nach alledem ein Tagessatz in Höhe von Fr. 30.–.

7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Strafaufschub zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 42). In objektiver Hin- sicht sind diese erfüllt, nachdem A._____ heute mit einer Geldstrafe bestraft wird. In subjektiver Hinsicht genügt nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungüns- tigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, son- dern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3.; 134 IV 82 E. 4.2). – Konkrete Befürchtun-

- 29 - gen, der Beschuldigte A._____ werde rückfällig, bestehen nach den bisher verüb- ten Taten noch nicht. Es ist ihm deshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 7.2. Nach dem vom Beschuldigten während laufendem Verfahren erlittenen Strafbefehl sind allerdings allgemeine Befürchtungen, er werde sich auch von die- sem Prozess wiederum nicht beeindrucken lassen, nicht von der Hand zu weisen. Es ist angemessen, dem mittels Ansetzen einer Probezeit von drei statt zwei Jah- ren Rechnung zu tragen. Dies steht dem Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht entgegen: Dieses behält eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, vor. Die Vorinstanz wusste am Tag der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2012 noch nichts vom Vorfall in der SN7 drei Tage zuvor. A._____ hatte damals auf Frage des Vorderrichters, ob ein neues Verfahren gegen ihn laufe, geantwortet: "Nein, nicht dass ich wüsste" (Urk. 49 S. 2).

8. Zivilansprüche 8.1. a) D._____ konstituierte sich als Privatkläger (Art. 118 Abs. 1 StPO) und forderte von den drei Beschuldigten für beschädigte Kleider, den beschädigten Rucksack, die Kosten für die Taxifahrt vom Spital zur Polizei und Medikamente sowie für den Zeitaufwand für Untersuchungshandlungen (u.a. Spurensicherung), Arztbesuche (inkl. Hin- und Rückfahrt) und Kleiderreinigung Schadenersatz in Höhe von insgesamt Fr. 1'584.15 zuzüglich 5 % Zins ab 5. März 2011 (Urk. 22/1- 3).

b) Die Vorinstanz hat die Rechtslage betreffend Schadenersatz korrekt dar- gelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 43 ff.). Sie stellte die grund- sätzliche Schadenersatzpflicht der drei Beschuldigten gegenüber D._____ fest, verwies diesen aber im Übrigen auf den Zivilweg. Da nur der Beschuldigte A._____ ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieser Entscheid heute nicht mehr zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

c) Der Beschuldigte A._____ bestreitet für den Fall eines Schuldspruchs die Schadenersatzforderung auch im Berufungsverfahren. Er fordert, dass abzuklären

- 30 - sei, ob der Privatkläger seine Schäden anderweitig (Versicherung) nicht bereits vergütet erhalten habe (Urk. 64 S. 5).

d) Die Erwägungen der Vorinstanz zum Vorliegen der Voraussetzungen ei- nes Schadenersatzanspruchs treffen indessen zu; es kann vollumfänglich auf sie verwiesen werden (Urk. 62 S. 44 f. E. 3.2.). In der Tat hat D._____ aber seine Schadenersatzforderung nicht hinreichend belegt. Insbesondere fehlen auch die als "beiliegend" bezeichneten Quittungen der Taxifahrt und der Medikamente (Urk. 22/3 S. 3). Entsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Scha- denersatzanspruches ist der Privatkläger D._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses zu verweisen. 8.2. a) Im Weiteren verlangte D._____ vor Vorinstanz eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. März 2011 (Urk. 22/1-3). Zur Be- gründung machte er geltend, dass beim Angriff ein Teil eines Schneidezahns ab- gebrochen sei und dieser Schaden ihn bis an sein Lebensende begleiten und an die Tat erinnern werde. Voraussichtlich werde er noch einige Stunden in Zahn- arztstühlen verbringen müssen. Dazu komme, dass er seit dem Angriff regelmäs- sig Träume von Schlägereien habe und daher über die körperliche Beeinträchti- gung hinaus auch psychisch beeinträchtigt worden sei (Urk. 22/3).

b) Auch die Voraussetzungen für eine Genugtuung wurden von der Vor- instanz zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 43 ff.). Sie sprach D._____ unter diesem Titel Fr. 2000.– zuzüglich Zins zu, wobei die drei Beschuldigten für diesen Betrag solidarisch haften. Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsforderung ab (Urk. 62 S. 47). Dieser Teil des Genugtuungsent- scheids ist in Rechtskraft erwachsen. Es steht somit heute nur noch eine Genug- tuung von maximal Fr. 2'000.– im Raum.

c) Auch die Genugtuungsforderung bestreitet A._____ im Grundsatz und in der Höhe. Insgesamt seien die Verletzungen, die der Geschädigte erlitten habe,

- 31 - sowohl in psychischer wie auch in physischer Hinsicht nicht derart gravierend, dass sie eine Genugtuung rechtfertigen würden (Urk. 64 S. 5).

d) Es ist aber auch der Genugtuungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen; auf ihre zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 62 S. 46 f.). Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte die von D._____ in- folge des Angriffs erlittenen Verletzungen recht beschönigend (vgl. dazu bereits oben Erw. 4.5 d) cc)) bzw. verharmlosend darstellt. Die Folgen des unvermittelten und brutalen Angriffs mittels Schlägen und Tritten, den er und seine Kollegen frühmorgens in Überzahl gegen den Privatkläger führten (nämlich kurzfristig Prel- lungen im Bereich der Augen, aufgeplatzte Lippen, verstauchte Finger, Prellungen am Ellbogen, am rechten Schienbein und in der Nierengegend, starke Beschwer- den in der Muskulatur des rechten Beines, daraus folgend eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt neun Tagen [Urk. 20/1-4] sowie längerfristig ein abgebrochener unterer Schneidezahn, wobei die Lebensdauer des nötigen Kompositeckaufbaus [einer Prothese, vgl. Urk. 11 S. 4] beschränkt sei und dieser deshalb wohl noch mehrmals wiederholt werden müsse; schliesslich regelmässige Träume von Schlägereien [Urk. 22/3 S. 4 und 6]) rechtfertigen eine Genugtuung in der von der Vorinstanz ausgesprochenen Höhe sehr wohl. Entsprechend ist der Beschuldigte A._____ zu verpflichten, dem Privatkläger D._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 5. März 2011 als Genugtuung zu bezahlen, in Solidarhaft auf den Gesamtbe- trag mit C._____ und B._____.

9. Kostenfolgen 9.1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kos- tendispositiv zu bestätigen. 9.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinem Hauptantrag auf Freispruch vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens grundsätzlich aufzuerlegen. Das le- diglich teilweise Obsiegen rechtfertigt kein Abweichen von dieser Kostenauflage, zumal heute zudem eine längere Probezeit als vor Vorinstanz angeordnet wird.

- 32 - Auch für einen ermessensweisen teilweisen Erlass der Kosten im Sinne von Art. 425 StPO besteht entgegen der Verteidigung (Urk. 81 S. 7) kein Anlass. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gebieten dies noch nicht. Als un- terliegend gilt sodann auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit wird auch B._____, auf dessen Berufung nicht eingetreten wurde, wobei die Kostenfolgen dem Endentscheid vorbehalten wur- den (Urk. 68), kostenpflichtig. Entsprechend dem Aufwand, den das vorliegende Berufungsverfahren betreffend die beiden Berufungskläger je verursacht hat, sind die Kosten A._____ zu 9/10 und B._____ zu 1/10 aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, am Samstag, dem 5. März 2011, um ca. 01.45 Uhr in Zürich 5 an der Hardstrasse … beim Escher-Wyss-Platz zu- sammen mit den Mitbeschuldigten C._____ und B._____ auf dem Trottoir den Privatkläger D._____ angegriffen zu haben, um ihn zu schlagen und zu treten. Der Beschuldigte C._____ habe den Privatkläger beim Vorbeigehen angerempelt und letzterem, als er sich zu ihm umgedreht habe, sogleich die Faust ins Gesicht geschlagen. Unmittelbar darauf habe der Beschuldigte B._____ dem Privatkläger von der Seite her die Faust gegen das Gesicht geschlagen, während der Be- schuldigte A._____ ebenfalls eingegriffen und seinerseits auf den Privatkläger eingeschlagen habe. Der Privatkläger sei von den Tätern an Kapuze und Ruck- sack gerissen worden, so dass er zu Boden gestürzt sei. Am Boden liegend hät- ten ihn die drei Beschuldigten ein Stück weit mitgerissen, wobei sie mit den Füs- sen auf ihn eingetreten hätten. Danach hätten sie vom Privatkläger abgelassen und seien lachend davongezogen. Durch die Schläge und Tritte der Beschuldig- ten habe der Privatkläger D._____ Prellungen im Bereich der Augen, aufgeplatzte Lippen, verstauchte Finger, Prellungen am Ellbogen, am rechten Schienbein und in der Nierengegend sowie einen abgebrochenen Zahn erlitten, was spitalärztlich habe versorgt werden müssen. – In einem Nebenpunkt wird A._____ zudem ge-

- 7 - legentlicher Cannabiskonsum angelastet (Urk. 37 S. 2 f.; die Aktenzitate betreffen stets das Hauptdossier [HD]).

E. 2 Prozessverlauf

E. 2.1 Die Vorinstanz sprach mit Urteil vom 22. Juni 2012 alle drei Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig. A._____ und B._____ wurden je mit einer beding- ten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft; C._____, dem noch weitere Delikte in einem späte- ren Fall zur Last gelegt wurden (Diebstahl und Hausfriedensbruch), erhielt eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie eine Busse von Fr. 500.–, beides als Zusatzstrafe zu zwei früheren Strafbefehlen. Die Vorinstanz hielt die grundsätzliche Schadenersatzpflicht der drei Beschuldig- ten gegenüber D._____ fest und verwies das Schadenersatzbegehren im Übrigen auf den Zivilweg. Die drei Beschuldigten wurden unter solidarischer Haftung ver- pflichtet, D._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.– (zuzüglich 5 % Zins ab

E. 2.2 Gegen das am 22. Juni 2012 mündlich eröffnete bezirksgerichtliche Urteil meldeten A._____ – bis dahin vertreten durch Rechtsanwältin X1._____ – mit rechtzeitiger Eingabe vom 26. Juni 2012 (auch Datum des Poststempels; Urk. 55) und B._____ mit Eingabe vom 29. Juni 2012 (Datum des Poststempels: 3. Juli 2012 – mithin einen Tag zu spät; Urk. 57) die Berufung an. Am 8. November 2012 versandte die Vorinstanz die begründete Ausfertigung ihres Urteils (Urk. 59/1-7) und überstellte die Akten dem Obergericht. Daraufhin ging hierorts am

30. November 2012 fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung von A._____ – nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt X._____ – vom 29. November 2012 ein (Urk. 64). B._____ liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom

30. November 2012 wurde B._____ Frist zur Stellungnahme zur Frage des Eintre- tens auf seine verspätete Berufungsanmeldung angesetzt. Seine Stellungnahme vom 11. Dezember 2012 (Datum des Poststempels: 12. Dezember 2012; Urk. 67) ging rechtzeitig ein (vgl. Urk. 69/3), erwies sich aber als unbehelflich, weshalb mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 auf seine Berufung nicht eingetreten wurde,

- 8 - wobei die Kostenfolgen dem Endentscheid vorbehalten wurden (Urk. 68). Dieser Beschluss blieb unangefochten.

E. 2.3 Im gleichen Beschluss war dem Privatkläger D._____ und der Staatsan- waltschaft Frist angesetzt worden, um Anschlussberufung zu erheben oder be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung von A._____ zu beantragen, und A._____ war aufgefordert worden, dem Obergericht das Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 68). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberu- fung (Urk. 70). Der Privatkläger D._____ liess sich nicht vernehmen. Die einge- forderten Unterlagen von A._____ gingen innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 71; 72) am 19. Februar 2013 beim Obergericht ein (Urk. 73; 74/1-4); das zu- nächst noch fehlende Datenerfassungsblatt wurde am 16. Mai 2013 nachgereicht (Urk. 79B).

E. 2.4 Am 1. März 2013 wurde A._____ zur Berufungsverhandlung auf den

17. Mai 2013 vorgeladen (Urk. 75). Mit Eingabe vom 29. April 2013 (vorab per Fax) liess er um Verschiebung der Verhandlung ersuchen. Zur Begründung liess er anführen, dass er mit Schreiben vom 11. April 2013 zur Lehrabschlussprüfung (LAP; Fachmann Betriebsunterhalt) aufgeboten worden sei. Diese finde vom

31. Mai bis am 6. Juni 2013 statt. Ein gutes Gelingen der LAP sei Bedingung für eine Weiterbeschäftigung in der F._____ und somit für seine Zukunft und diejeni- ge seiner Familie von existenzieller Bedeutung. Die anstehende Verhandlung würde ihm aber ein konzentriertes Lernen auf die LAP stark erschweren (Urk. 76A & B, 77). In der Folge wurde die Berufungsverhandlung am 14. Mai 2013 auf den heutigen Tag verschoben (Urk. 79).

3. Formelles 3.1. Der Beschuldigte A._____ verlangt mit der Berufung einen Freispruch vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB; eventualiter anstatt der bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten eine bedingte Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–. Explizit nicht angefochten ist der Schuldspruch betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a

- 9 - Ziff. 1 BetmG wegen Cannabisrauchens zwischen ca. Mitte 2010 und Januar 2012, wofür A._____ mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft worden war (vgl. Urk. 37 S. 4; Urk. 64 S. 4; Urk. 81). Es ist somit vorab mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil insofern in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 StPO). Ebenfalls als nicht angefochten zu gelten hat das vorinstanzliche Urteil in- soweit, als die Genugtuungsforderung des Privatklägers "im Mehrbetrag" (d.h. im Umfang von Fr. 1'000.–) abgewiesen wurde. Auch dies ist vorab mit Beschluss festzustellen. 3.2. A._____ stellt den Beweisantrag, es sei G._____, … [Adresse], zur Frage des Tathergangs als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 64 S. 2). G._____ habe den ganzen Vorfall beobachtet und könne darüber Auskunft geben, was er, A._____, tatsächlich gemacht habe. Wenn G._____ bestätige, dass er erst nach den ersten Schlägen – und nachdem B._____ um Hilfe geschrien habe – eingegriffen habe, müsse von effektiver oder zumindest Putativnotwehrhilfe ausgegangen werden (Urk. 81 S. 1 f.). Auf diesen Beweisantrag wird an passender Stelle zurückzu- kommen sein.

4. Sachverhalt 4.1. A._____ ist nur teilweise geständig, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. 4.2. An Beweismitteln liegen die Aussagen des Privatklägers D._____ (Urk. 4 und 11) und diejenigen seiner Freundin, der Zeugin H._____ (Urk. 2 und 12), vor. Sodann haben die drei Beschuldigten ihre Aussagen getätigt (Urk. 5, 10, 15, 48; Urk. 7, 8, 13, 49; Urk. 6, 9, 14, 50). Bei den Akten befinden sich auch ein Spuren- bericht des Forensischen Instituts Zürich, in welchem u.a. Blutspuren und Schmutzantragungen an den drei Beschuldigten und ihren Kleidern ausgewertet wurden (Urk. 16/1), drei chemisch-toxikologische Gutachten über die Beschuldig- ten (Urk. 17/8; 18/8; 19/8) sowie diverse Arztzeugnisse betreffend den Privatklä- ger D._____ (Urk. 20/1-4).

- 10 - 4.3. Die Vorinstanz hat korrekte Ausführungen zu den Anforderungen an die Beweisführung und zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie insbesonde- re zur Würdigung von Aussagen gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. a) Der Privatkläger D._____ und seine Freundin H._____ haben die fragli- chen Ereignisse am frühen Morgen des 5. März 2011 und hernach wiederum am

26. Januar 2012 zusammenfassend wie folgt geschildert: Sie seien in jener Sams- tagnacht auf dem Heimweg in Richtung Bahnhof Hardbrücke gewesen, als sie an einer Gruppe von vier bis fünf Männern vorbeigelaufen seien. Einer der Männer, vermutlich C._____, habe D._____ angerempelt und ihm, nachdem sich D._____ umgedreht und ihn angeschaut habe, praktisch sofort den ersten Faustschlag ins Gesicht verpasst. Dann sei von links ein zweiter Faustschlag ins Gesicht gekom- men. Es habe sich ein Grüppchen um D._____ formiert; er sei nicht mehr dazu gekommen, sich zu verteidigen. Nach weiteren Schlägen sei er zu Boden gefal- len, wo er weiter mit Fusstritten und Schlägen traktiert worden sei, von drei oder vier Männern. Er habe keine Chance gehabt, sich zu wehren. Es sei alles sehr schnell gegangen. H._____ habe die ganze Zeit "hört auf, hört auf" geschrien. Ir- gendwann hätten die Täter von D._____ abgelassen. Zu dritt seien sie lachend davongegangen. H._____ habe die Polizei angerufen, welche die Gruppe verfolgt habe; D._____ sei ins …spital verbracht worden (Urk. 2, 4, 11 und 12; vgl. auch die ausführlichen Aussagezitate im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 62 S. 13-17).

b) Der zum Zeitpunkt des Vorfalls knapp 25 Jahre alte D._____ und die da- mals knapp 21-jährige H._____ haben den Sachverhalt in den verschiedenen Einvernahmen im Kerngehalt wie auch im weiteren Umfang ganz überwiegend übereinstimmend, konstant und ohne Weiteres nachvollziehbar geschildert. Sie beschrieben das Geschehene trotz seiner kurzen Dauer recht detailliert und an- schaulich ("Ich wollte Herrn D._____ wegreissen, aber das war nicht möglich, weil er bereits umringt war. Eine zweite Person schlug zu, dann kam noch jemand hin- zu. Sie rissen an ihm umher, schupften ihn, er hatte einen Rucksack an. Er wurde zu Boden gedrückt. Es wurde auf ihn eingeschlagen"; H._____ in Urk. 12 S. 3). Verschiedene Aussagen enthalten nachfühlbare und von den eigenen Emotionen

- 11 - getragene Details, so zum Beispiel D._____s Schilderung, wie er nach dem ers- ten, unvermittelten Faustschlag ("Ich drehte mich um, schaute ihn an, und es ging keine paar Sekunden und schon hatte ich die Faust im Gesicht; Urk. 11 S. 3) "perplex" gewesen sei (Urk. 4 S. 4) und dann, kaum habe er das realisiert, gleich der zweite Schlag gekommen sei (Urk. 11 S. 5). H._____ gab ihrer Hilflosigkeit Ausdruck ("Ich rief dann der Polizei an, weil ich nichts ausrichten konnte. Ich sag- te ihnen ja, sie sollten aufhören, aber sie hörten nicht auf", Urk. 12 S. 3), und ihre Konsternation über den Angriff trat in der Aussage zutage, dass die lachend weg- laufenden Täter das ganze "als Spiel" genommen hätten; zuerst hätten sie D._____ eingekesselt und dann völlig KO geschlagen (Urk. 2 S. 5). Das Bemü- hen, möglichst präzise auszusagen, drang bei beiden an vielen Stellen deutlich durch, z.B. in D._____s Antwort auf die Frage, wie die Täter geschlagen hätten: "Der erste Schlag war mit der Faust in mein Gesicht. Der zweite Schlag war ein- fach hart zu meinem Gesicht geführt. Wie genau kann ich nicht sagen. Ich habe es nicht gesehen, sondern nur gespürt. Am Boden wurde ich einfach traktiert. Vielleicht zehn bis zwanzig Schläge und/oder Fusstritte. Mehr weiss ich nicht mehr" (Urk. 4 S. 5). Die Tatsache, dass das Paar nicht alle Begleitumstände gleich wahrgenommen hatte – H._____ sprach z.B. davon, dass einer der Angrei- fer "bring en um" (Urk. 2 S. 2) oder "bringed en um" (Urk. 2 S. 4; Urk. 12 S. 4) ge- rufen habe, was D._____ aber nicht bestätigen konnte (Urk. 11 S. 5) – tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen grundsätzlich keinen Abbruch, sondern kann im Gegenteil als Indiz dafür betrachtet werden, dass es sich bei ihren Erzählungen nicht um eine abgesprochene Geschichte handelt. Beide Lebenspartner vermoch- ten die Täter – trotz der vorherrschenden schlechten Lichtverhältnisse ("Es war recht dunkel"; Urk. 12 S. 3) – ziemlich gut und zum Teil individuell geprägt zu be- schreiben (wie beispielsweise, dass Täter 2 ein eher "ründliches" Gesicht hatte und H._____ vorkam wie ein "Gigolo-Typ", Urk. 2 S. 3; vgl. auch die Wiedergaben im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 62 S. 14 und 16). Dass die beiden hingegen die Reihenfolge, in welcher die Männer D._____ angriffen, und genauere Einzelheiten über deren Äusseres nicht in allen Befragungen übereinstimmend bzw. gleich- bleibend wiederzugeben vermochten (vgl. dazu insbesondere das Plädoyer der Verteidigung vor Vorinstanz, Urk. 52 S. 7), spricht nicht gegen die Richtigkeit ihrer

- 12 - Äusserungen. Vielmehr vermag dies angesichts des sehr schnell und hektisch abgelaufenen Vorfalls (Urk. 2 S. 4, Antwort 25 und 27) nicht zu erstaunen – ins- besondere nicht bei D._____, der als Opfer des Angriffs vor allem damit beschäf- tigt war, sich zu schützen (Urk. 4 S. 4). Ausserdem fand die staatsanwaltliche Einvernahme erst beinahe ein Jahr nach der polizeilichen Befragung statt, was der Erinnerung von Details sicherlich nicht zuträglich war. Beide Lebenspartner haben sodann an diversen Stellen Unsicherheiten in der eigenen Wahrnehmung offen eingestanden, was ebenfalls für den Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen spricht (z.B. H._____ in Urk. 2 S. 3: "Ich weiss nicht wer dies ["bring en um"] rief. Ich kann nicht sagen wie viele Leute involviert waren. Es können insgesamt 4 bis

E. 5 Rechtliche Würdigung

E. 5.1 a) Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz – Angriff i.S.v. Art. 134 StGB – trifft zu; es kann darauf verwiesen werden. Es liegt insbesondere auch kein Han- deln in rechtfertigender Notwehrhilfe vor, nachdem die Angaben A._____s zu ei- ner angeblichen Notwehrlage soeben als unglaubhaft qualifiziert worden sind (oben Erw. 4.5 d)); Urk. 62 S. 30 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

b) Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung neu einge- wendet, der Beschuldigte sei wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen. Zwischen Angriff und einfacher Körperverletzung bestehe unechte Konkurrenz, sofern sich die Handlungen nur gegen eine einzige Person richteten. Der Verlet- zungstatbestand konsumiere diesfalls den Angriff (Urk. 81 S. 3). – Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu (vgl. Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2008, S. 69). Der Angriffstatbestand wurde gerade für Fälle wie den vorliegenden geschaffen, in welchen sich nicht nachweisen lässt, wer von mehreren Angreifern den Tatbestand der Körperverletzung verursacht hat (Do- natsch, a.a.O., S. 68 i.V.m S. 65).

E. 5.2 Der Beschuldigte A._____ ist damit des Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB schul- dig zu sprechen.

E. 6 Strafzumessung

E. 6.1 A._____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. Mai 2013 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit

- 20 - einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 250.– bestraft (vgl. Beizugsakten StA I, Nr. A-4/2013/63; fortan: Beizugs- akten). Er hatte am 9. Juni 2012 um ca. 4.20 Uhr in der S-Bahn (SN7) auf der Strecke Kloten-Balsberg in Richtung Bassersdorf im Rahmen einer tätlichen Aus- einandersetzung (an welcher im Übrigen auch der im vorliegenden Verfahren als Zeuge aufgerufene G._____ beteiligt war) einen Securitas-Mitarbeiter ergriffen und nach hinten gezogen, wodurch dieser zu Boden stürzte (vgl. auch unten Erw. 6.9.). Dieser Strafbefehl ist am 5. Juni 2013 in Rechtskraft erwachsen. Den heute zu beurteilenden Angriff hat A._____ zeitlich vor der Ausfällung dieses Strafbefehls begangen.

E. 6.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Wei- se, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlun- gen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Absatz 2 der ge- nannten Bestimmung ist vor dem Hintergrund von Absatz 1 zu lesen und kommt nur bei gleichartigen Strafen zur Anwendung. Die Bildung einer Gesamtstrafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist somit nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57).

E. 6.3 a) Um zu klären, ob für den heute zu beurteilenden Angriff vom 5. März 2011 eine Zusatz- oder eine separate Strafe auszufällen ist, ist somit zunächst zu prüfen, ob heute eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe am Platz ist (beides wäre möglich, vgl. unten Erw. 6.5.).

b) Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein so- ziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach der Kon-

- 21 - zeption des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall die- jenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffe- nen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (Bundesgerichtsurteil 6B_453/2009 vom 5. Oktober 2009 mit Verweis auf BGE 134 IV 97 E. 4.2 und 4.2.2 S. 100 f. m.H.).

c) A._____ ist während laufendem Verfahren – drei Tage vor der vor- instanzlichen Hauptverhandlung – erneut straffällig geworden. Die drohende be- dingte Freiheitsstrafe, die die Staatsanwaltschaft mit Anklage vom 7. März 2012 beantragt hatte, vermochte ihn somit nicht von weiterem Delinquieren abzuhalten. Die Erwartung, eine (bedingte) Geldstrafe – die die mildere Sanktion darstellt (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2) – könne inskünftig diese Wirkung auf A._____ haben, fällt daher nicht leicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Fällen wie dem vorliegenden aber dennoch eine Geldstrafe auszufällen (vgl. vorstehend bzw. BGE 134 IV 97 E. 4, insb. 4.2.2). Etwas gemindert, wenn auch nicht gänzlich ausgeräumt (vgl. dazu unten Erw. 7.2.), werden die angesprochenen Bedenken, wenn man davon ausgehen will, dass der junge Beschuldigte noch etwas Zeit hat, um zu grösserer Reife zu finden, insbesondere nach dem nunmehr erfolgreichen Lehrabschluss (vgl. unten Erw. 6.8 c) aa)). Auch war die erneute Delinquenz, wie noch näher zu zeigen sein wird (vgl. unten Erw. 6.9.), nicht von sehr schwerer Na- tur. Schliesslich wäre eine Freiheitsstrafe – müsste sie denn später vollzogen werden – der Sozialisierung des jungen Familienvaters erst recht hinderlich. Ver- halten positiv stimmen auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der heu- tigen Berufungsverhandlung, wonach er nur noch selten, etwa alle zwei Monate, mit Kollegen nach Zürich in den Ausgang gehe und dabei auch nicht mehr viel trinke, "vielleicht ein oder zwei Bier" (Prot. II S. 10 f.).

d) Es ist heute somit eine Geldstrafe und damit eine Zusatzstrafe zum Straf- befehl vom 21. Mai 2013 auszufällen.

- 22 -

E. 6.4 Was das Vorgehen in Fällen von sogenannter retrospektiver Konkurrenz angeht, so ist im späteren Urteil zunächst von einer hypothetischen Gesamtstrafe für alle Delikte auszugehen. Von dieser ist die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen, woraus sich die Zusatzstrafe ergibt (BGE 6B_882/2008 vom

31. März 2009, E. 1.2 m.H.). Bei diesem System bleibt zwar die im ersten Urteil ausgesprochene Einsatzstrafe bestehen. Die Strafzumessung bei der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe muss indessen insgesamt neu vorgenommen werden, wobei einzelne Strafzumessungselemente gegebenenfalls anders zu werten sind als im ersten Verfahren, etwa wenn sich die persönlichen Verhältnis- se des Beschuldigten seit der ersten Verurteilung erheblich gewandelt haben (BGE 121 IV 97 E. 2d/cc S. 103).

E. 6.5 Der Strafrahmen für das schwerere Delikt, den Angriff im Sinne von Art. 134 StGB, beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen; Art. 34 Abs. 1 StGB). Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Bei den Straf- schärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit zu berücksichtigen. Gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungs- gründe indessen nicht (mehr) zu einer automatischen Erweiterung des Strafrah- mens. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkre- ten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das ist vorliegend nicht der Fall. Für die auszufällende Strafe ist deshalb vom Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen. Es ergibt sich somit ein Strafrahmen von Frei- heitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen). Nachdem bereits feststeht, dass heute eine Geldstrafe auszufällen sein wird, bleibt die theo- retisch mögliche Freiheitsstrafe fortan ausser Betracht.

E. 6.6 Schliesslich kann heute wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StGB) im Grundsatz keine Zusatzstrafe von über 180 Tagessätzen Geld- strafe ausgefällt werden (vgl. aber die Ausnahmebestimmung im zweiten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung).

- 23 -

E. 6.7 Die Vorinstanz hat zu den allgemeinen Regeln der Strafzumessung zutref- fende Ausführungen gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 34). Art. 134 StGB bestraft nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung; die ein- getretene Verletzung ist nicht zu berücksichtigen (BSK StGB II-Aebersold,

3. Auflage 2013, Art. 134 N 1 i.V.m. Art. 133 N 1).

E. 6.8 Zur Strafzumessung betreffend Angriff:

a) Was im Rahmen der Tatkomponente die objektive Schwere der Tat bzw. der Gefährdung angeht, so ist erstellt, dass der Beschuldigte A._____ zusammen mit seinen beiden Kollegen auf D._____ einschlug und ihn an Kapuze und Ruck- sack riss, so dass er zu Boden stürzte. Daraufhin rissen ihn A._____ und Konsor- ten ein Stück weit mit, wobei sie mit den Füssen auf ihn eintraten (Urk. 37 S. 3). Die objektive Schwere der Gefährdung erweist sich als keineswegs mehr leicht. Diese Einschätzung wird durch die eingetretenen Verletzungen und deren Folgen (vgl. oben S. 6; zudem war der Privatkläger in der Folge mehrere Tage arbeitsun- fähig, vgl. Urk. 20/1-4) nur bestätigt.

b) Betreffend die subjektive Schwere der Tat bzw. der Gefährdung ist zu sa- gen, dass eine Verminderung der Schuldfähigkeit des (zur Tatzeit im Bereich von 0,4 bis 1,15 Promille alkoholisierten) Beschuldigten A._____ nicht ersichtlich ist (vgl. Urk. 18/7). Er hat sich vorsätzlich an einem völlig grundlosen, brutalen Angriff auf ein ahnungsloses Opfer beteiligt. A._____ hat mitausgenutzt, dass D._____ aufgrund der zahlenmässiger Überlegenheit der Angreifer wehrlos war. Dass er schliesslich dazu aufrief, von D._____ abzulassen, mildert die Verwerflichkeit sei- ner Tat nur unwesentlich. Als angemessen erschiene eigentlich eine Strafe deut- lich über den von der Vorinstanz ausgesprochenen sechs Monaten Freiheitsstrafe (bzw. umgerechnet 180 Tagessätzen Geldstrafe). Angriffe wie der vorliegende, bei denen die Täter das Opfer auch dann noch treten, wenn es schon wehrlos am Boden liegt, sind besonders verwerflich und gefährlich. Sie zeugen von einer er- schreckenden Geringschätzung anderer Menschen und wären entsprechend hart zu ahnden. Nachdem die Staatsanwaltschaft allerdings nicht appelliert hat, muss es wegen des Verschlechterungsverbots (vgl. aber unten E. 7.2) heute aber im

- 24 - Endeffekt bei 180 Tagessätzen Geldstrafe sein Bewenden haben. Die Einsatz- strafe ist deshalb auf 180 bis 210 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen.

c) Zur Täterkomponente gilt Folgendes: aa) Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargestellt (Urk. 62 S. 10). Demgemäss ist der inzwi- schen 22-jährige A._____ in Zürich geboren und mit zwei älteren Geschwistern in … aufgewachsen. Sein Vater ist Geologe. Die Mutter verstarb, als er ein Jahr alt war (Urk. 29/6). A._____ besuchte die Primar- und die Sekundarschule C (Prot. II S. 8). Heute lebt er mit seiner ebenfalls 22-jährigen Freundin J._____ und den nunmehr zwei gemeinsamen kleinen Kindern (…, geb. tt.mm.2009, und …, geb. tt.mm.2012) zusammen in einer 4½-Zimmer-Wohnung in … für Fr. 1'470.– im Monat (vgl. Urk. 74/2 S. 1 und 13; Urk. 74/4; Urk. 80/B). Das Paar scheint sich die Wohnkosten hälftig zu teilen (vgl. Beizugsakten Urk. 11/5 S. 2). Nachdem A._____ im Jahr 2010 eine Anlehre (Beizugsakten Urk. 11/5 S. 3) als Hauswart- mitarbeiter erfolgreich abschloss, trat er in der Folge eine Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt in der F._____ an (Urk. 29/6 S. 1). Diese hat er nach drei Lehr- jahren soeben erfolgreich abgeschlossen (vgl. Urk. 77). Der erreichte Noten- durchschnitt von 5 ermöglicht es ihm, weiterhin im Lehrbetrieb beschäftigt zu blei- ben (vgl. Urk. 76B S. 2; Prot. II S. 8). Er arbeitet heute in der …, wo es ihm besser gefalle als vorher in F._____, zu einem Lohn von netto 13 Mal Fr. 4'100.– inklusi- ve Kinderzulagen (Prot. II S. 8 ff.; Urk. 81 S. 6; Urk. 29/6 S. 2; Urk. 49 S. 4). Nun- mehr möchte A._____ noch den "Hausmeister" anschliessen (Beizugsakten Urk. 11/5 S. 3). Seine Freundin schaut zu den Kindern und erhält ALV-Taggelder in Höhe von monatlich ca. Fr. 2'000.– bis Fr. 2'500.– (Beizugsakten Urk. 11/5 S. 2). Die junge Familie wurde lange vom Vater von A._____ finanziell unterstützt. A._____ übergab seinem Vater jeweils seinen ganzen Lohn, und dieser bezahlte dann die Miete und "etwas" in die Haushaltskasse (Beizugsakten Urk. 11/5 S. 2). Heute sei das aber nicht mehr so, und auch seine Krankenkasse müsse er ab diesem Monat selber bezahlen (Prot. II S. 9 f.). Im Verlauf des Verfahrens hatte A._____ ausgeführt, sein Vater sei immer für ihn da, glaube daran, dass er es schaffe, und unterstütze ihn, so dass er auch die Unterhaltsbeiträge von Fr. 650.–

- 25 - für das (erstgeborene) Kind bezahlen könne (Urk. 49 S. 3). Im Moment, so A._____ vor Vorinstanz am 12. Juni 2012 (Urk. 49 S. 3), benötige er noch Geld von seinem Sparkonto, auf welchem er im Januar 2012 noch ca. Fr. 20'000.– or- tete (Urk. 29/6 S. 2). Nunmehr sei das Geld aber aufgebraucht "für den Anwalt und zum Leben" (Beizugsakten Urk. 11/5 S. 2; Prot. II S. 9 f.). Die Verteidigungs- kosten im vorliegenden Verfahren bezahlt allerdings der Vater von A._____ (so die Verteidigung in Urk. 76B). Schulden hat A._____ keine (Prot. II S. 10). Der Beschuldigte A._____ ist mit einem aussergewöhnlich guten familiären Auf- fangnetz ausgestattet, und er trug zum Tatzeitpunkt als Lehrling und insbesonde- re als Vater eines kleinen Kindes eine gewichtige Verantwortung. Das lässt sein heute zu beurteilendes Verhalten umso unverständlicher erscheinen. Entlastende Faktoren lassen sich somit aus seinen persönlichen Verhältnissen nicht ableiten, belastende allerdings auch nicht. bb) Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten des Täters mit zu berücksichtigen. Ein Geständnis, kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (vgl. dazu BSK StGB I- Wiprächtiger, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 174 mit Verweis auf die Rechtspre- chung). Von alledem ist beim Beschuldigten indes nicht viel zu spüren. Sein "rol- lendes" und nur teilweises Geständnis hat das Verfahren überhaupt nicht verein- facht. Die einmalige Bemerkung bei der Staatsanwaltschaft im Jahr 2012, dass er nicht vorgehabt habe, jemanden zu verprügeln, und dass es nicht so weit hätte kommen dürfen, erscheint halbherzig und genügt nicht. Für eine Strafminderung besteht unter diesem Titel kein Anlass. cc) A._____ war zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbestraft (Urk. 78). Die Jugendstrafen, die er nach Angaben der Staatsanwaltschaft erlitten hat (vgl. Urk. 29/1), schienen im Strafregister gar nie auf oder wurden bereits wieder ent- fernt (vgl. Art. 366 Abs. 3 bzw. Art. 369 StGB). Da Vorstrafenlosigkeit als Normal- fall gilt, ist dies grundsätzlich neutral zu werten (BGE 136 IV I).

d) Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist von der vorgenannten Einsatzstrafe von 180 bis 210 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Die weiteren vorerwähnten

- 26 - Strafzumessungsfaktoren wirken sich neutral aus. Entsprechend ist die hypotheti- sche Einsatzstrafe für den Angriff auf 180 bis 210 Tagessätze Geldstrafe festzu- setzen.

E. 6.9 Zur Strafzumessung betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte:

a) Was die objektive Schwere der Tat angeht, so steht fest, dass A._____ morgens um ca. 4.20 Uhr in einem Nachtzug an einer tätlichen Auseinanderset- zung mit einem Securitas-Mitarbeiter beteiligt war, der zusammen mit seiner Kol- legin im Auftrag der Transportpolizei in der S-Bahn als Sicherheitsdienst patrouil- lierte. Die Auseinandersetzung entstand, weil A._____ und seine Kollegen, die al- le ziemlich betrunken waren (A._____ wies 1,57 Promille auf und gab zu, "sicher genug" getrunken zu haben, bestand aber darauf, alles noch klar gesehen zu ha- ben und alles noch zu wissen, was passiert sei; Beizugsakten Urk. 5 S. 3, Urk. 6 S. 5), auch nach mindestens zweimaliger Aufforderung ihre Füsse nicht von den Sitzpolstern/Sitzlehnen nahmen. Der Securitas-Mitarbeiter führte in der Untersu- chung aus, die Männer hätten ihn provoziert, indem sie die Füsse immer wieder auf die Sitze gelegt und dumme Sprüche gemacht hätten (Beizugsakten Urk. 4 S. 2); A._____ meinte, sie hätten "einfach diskutiert", warum sie das tun sollten (Beizugsakten Urk. 6 S. 4). Es mischte sich dann ein Fahrgast – ein brasiliani- scher Türsteher – in die Auseinandersetzung ein und versetzte G._____, der möglicherweise kurz davor stand, selber zuzuschlagen (Beizugsakten Urk. 4 S. 2), einen Faustschlag ins Gesicht. Der Securitas-Mitarbeiter wollte schlichten und ging dazwischen, woraufhin A._____ – nach eigenen Angaben, weil er ge- dacht habe, dass nun alle auf seinen Kollegen losgehen würden – seinerseits auf diesen losging. Er zog ihn nach hinten, so dass er zu Boden stürzte. Es gelang dem Securitas-Mitarbeiter, A._____, der mit einem dritten Kollegen weiter auf ihn habe einschlagen wollen, mit dem Fuss wegzustossen und den Pfefferspray ein- zusetzen. In der Folge konnte die Lage gesichert werden. A._____ wurde in Bas- sersdorf auf eine Bank gesetzt, worauf er nochmals – vergeblich – auf den Securi- tas-Mitarbeiter habe losgehen wollen (Beizugsakten Urk. 4, 5, 6 und 12). Der Securitas-Mitarbeiter erlitt Schmerzen beim rechten Knie sowie im oberen rechten

- 27 - Schulterbereich, gab aber an, vermutlich keinen Arzt aufsuchen zu wollen. Er hat auch darauf verzichtet, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen (Beizugs- akten Urk. 4 S. 3 und Urk. 8/2). Das Verschulden des Beschuldigten A._____ – so unverständlich auch diese Tat erscheint – wiegt objektiv noch leicht.

b) Auch in subjektiver Hinsicht erscheint das Verschulden von A._____ noch leicht. Er war zwar nicht der Initiator der Auseinandersetzung, ging aber durch sein Verhalten dennoch vorsätzlich den Securitas-Mitarbeiter während einer Amtshandlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse lag, tätlich an. Von einer Verminderung der Schuldfähigkeit ist auch aufgrund der Angaben des Beschul- digten noch nicht auszugehen.

c) Zur Täterkomponente kann auf die obenstehenden Ausführungen verwie- sen werden (Erw. 6.8. c)). In diesem Fall – der durch Videoaufnahmen dokumen- tiert ist (Beizugsakten Urk. 1 S. 7 f; Urk. 7/1 und 7/4) – war A._____ geständig.

d) Unter Berücksichtigung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperati- onsprinzips gebietet die neuerliche Tat des Beschuldigten eine nur geringfügige Straferhöhung. Es erscheint angemessen, für beide Delikte auf eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 250.– im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB zu erkennen.

E. 6.10 a) Hievon sind die bereits rechtskräftig ausgesprochenen 30 Tagessätze Geldstrafe und die Busse von Fr. 250.– in Abzug zu bringen. Es resultiert somit eine heute auszusprechende Zusatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe.

b) Die erstandene Haft von zwei Tagen (5. März 2011, 1.50 Uhr, bis 6. März 2011, 15.30 Uhr; Urk. 25/1 S. 1; Urk. 25/5 S. 2) ist an diese Strafe anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht (Art. 51 StGB).

E. 6.11 a) Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Dessen Höhe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu be- stimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Ein-

- 28 - kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dazu zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Ren- ten und Sozialversicherungsbeiträge. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Tä- ter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Bei- träge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendi- gen Berufsauslagen. Das Gericht hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mög- lichst aktuell und genau zu ermitteln, und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geldstrafe zu zahlen sein wird. Daraus folgt, dass künftige Einkommens- verbesserungen oder -verschlechterungen zu berücksichtigen sind, jedoch nur, wenn sie konkret zu erwarten sind oder unmittelbar bevorstehen. Das Gesetz nennt eigens allfällige Familien- und Unterstützungspflichten. Der Grund dafür ist, dass die Familienangehörigen von der Einschränkung des Lebensstandards mög- lichst nicht in Mitleidenschaft gezogen werden sollen. Das Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt (BGE 134 IV 60 E. 6 m.w.H.).

b) Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ wurden bereits wiedergegeben (oben Erw. 6.8. c) aa)). Als angemessen erscheint nach alledem ein Tagessatz in Höhe von Fr. 30.–.

E. 7 Vollzug

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Strafaufschub zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 42). In objektiver Hin- sicht sind diese erfüllt, nachdem A._____ heute mit einer Geldstrafe bestraft wird. In subjektiver Hinsicht genügt nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungüns- tigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, son- dern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3.; 134 IV 82 E. 4.2). – Konkrete Befürchtun-

- 29 - gen, der Beschuldigte A._____ werde rückfällig, bestehen nach den bisher verüb- ten Taten noch nicht. Es ist ihm deshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

E. 7.2 Nach dem vom Beschuldigten während laufendem Verfahren erlittenen Strafbefehl sind allerdings allgemeine Befürchtungen, er werde sich auch von die- sem Prozess wiederum nicht beeindrucken lassen, nicht von der Hand zu weisen. Es ist angemessen, dem mittels Ansetzen einer Probezeit von drei statt zwei Jah- ren Rechnung zu tragen. Dies steht dem Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht entgegen: Dieses behält eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, vor. Die Vorinstanz wusste am Tag der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2012 noch nichts vom Vorfall in der SN7 drei Tage zuvor. A._____ hatte damals auf Frage des Vorderrichters, ob ein neues Verfahren gegen ihn laufe, geantwortet: "Nein, nicht dass ich wüsste" (Urk. 49 S. 2).

E. 8 Zivilansprüche

E. 8.1 a) D._____ konstituierte sich als Privatkläger (Art. 118 Abs. 1 StPO) und forderte von den drei Beschuldigten für beschädigte Kleider, den beschädigten Rucksack, die Kosten für die Taxifahrt vom Spital zur Polizei und Medikamente sowie für den Zeitaufwand für Untersuchungshandlungen (u.a. Spurensicherung), Arztbesuche (inkl. Hin- und Rückfahrt) und Kleiderreinigung Schadenersatz in Höhe von insgesamt Fr. 1'584.15 zuzüglich 5 % Zins ab 5. März 2011 (Urk. 22/1- 3).

b) Die Vorinstanz hat die Rechtslage betreffend Schadenersatz korrekt dar- gelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 43 ff.). Sie stellte die grund- sätzliche Schadenersatzpflicht der drei Beschuldigten gegenüber D._____ fest, verwies diesen aber im Übrigen auf den Zivilweg. Da nur der Beschuldigte A._____ ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieser Entscheid heute nicht mehr zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

c) Der Beschuldigte A._____ bestreitet für den Fall eines Schuldspruchs die Schadenersatzforderung auch im Berufungsverfahren. Er fordert, dass abzuklären

- 30 - sei, ob der Privatkläger seine Schäden anderweitig (Versicherung) nicht bereits vergütet erhalten habe (Urk. 64 S. 5).

d) Die Erwägungen der Vorinstanz zum Vorliegen der Voraussetzungen ei- nes Schadenersatzanspruchs treffen indessen zu; es kann vollumfänglich auf sie verwiesen werden (Urk. 62 S. 44 f. E. 3.2.). In der Tat hat D._____ aber seine Schadenersatzforderung nicht hinreichend belegt. Insbesondere fehlen auch die als "beiliegend" bezeichneten Quittungen der Taxifahrt und der Medikamente (Urk. 22/3 S. 3). Entsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Scha- denersatzanspruches ist der Privatkläger D._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses zu verweisen.

E. 8.2 a) Im Weiteren verlangte D._____ vor Vorinstanz eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. März 2011 (Urk. 22/1-3). Zur Be- gründung machte er geltend, dass beim Angriff ein Teil eines Schneidezahns ab- gebrochen sei und dieser Schaden ihn bis an sein Lebensende begleiten und an die Tat erinnern werde. Voraussichtlich werde er noch einige Stunden in Zahn- arztstühlen verbringen müssen. Dazu komme, dass er seit dem Angriff regelmäs- sig Träume von Schlägereien habe und daher über die körperliche Beeinträchti- gung hinaus auch psychisch beeinträchtigt worden sei (Urk. 22/3).

b) Auch die Voraussetzungen für eine Genugtuung wurden von der Vor- instanz zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 43 ff.). Sie sprach D._____ unter diesem Titel Fr. 2000.– zuzüglich Zins zu, wobei die drei Beschuldigten für diesen Betrag solidarisch haften. Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsforderung ab (Urk. 62 S. 47). Dieser Teil des Genugtuungsent- scheids ist in Rechtskraft erwachsen. Es steht somit heute nur noch eine Genug- tuung von maximal Fr. 2'000.– im Raum.

c) Auch die Genugtuungsforderung bestreitet A._____ im Grundsatz und in der Höhe. Insgesamt seien die Verletzungen, die der Geschädigte erlitten habe,

- 31 - sowohl in psychischer wie auch in physischer Hinsicht nicht derart gravierend, dass sie eine Genugtuung rechtfertigen würden (Urk. 64 S. 5).

d) Es ist aber auch der Genugtuungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen; auf ihre zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 62 S. 46 f.). Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte die von D._____ in- folge des Angriffs erlittenen Verletzungen recht beschönigend (vgl. dazu bereits oben Erw. 4.5 d) cc)) bzw. verharmlosend darstellt. Die Folgen des unvermittelten und brutalen Angriffs mittels Schlägen und Tritten, den er und seine Kollegen frühmorgens in Überzahl gegen den Privatkläger führten (nämlich kurzfristig Prel- lungen im Bereich der Augen, aufgeplatzte Lippen, verstauchte Finger, Prellungen am Ellbogen, am rechten Schienbein und in der Nierengegend, starke Beschwer- den in der Muskulatur des rechten Beines, daraus folgend eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt neun Tagen [Urk. 20/1-4] sowie längerfristig ein abgebrochener unterer Schneidezahn, wobei die Lebensdauer des nötigen Kompositeckaufbaus [einer Prothese, vgl. Urk. 11 S. 4] beschränkt sei und dieser deshalb wohl noch mehrmals wiederholt werden müsse; schliesslich regelmässige Träume von Schlägereien [Urk. 22/3 S. 4 und 6]) rechtfertigen eine Genugtuung in der von der Vorinstanz ausgesprochenen Höhe sehr wohl. Entsprechend ist der Beschuldigte A._____ zu verpflichten, dem Privatkläger D._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 5. März 2011 als Genugtuung zu bezahlen, in Solidarhaft auf den Gesamtbe- trag mit C._____ und B._____.

E. 9 Kostenfolgen

E. 9.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kos- tendispositiv zu bestätigen.

E. 9.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinem Hauptantrag auf Freispruch vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens grundsätzlich aufzuerlegen. Das le- diglich teilweise Obsiegen rechtfertigt kein Abweichen von dieser Kostenauflage, zumal heute zudem eine längere Probezeit als vor Vorinstanz angeordnet wird.

- 32 - Auch für einen ermessensweisen teilweisen Erlass der Kosten im Sinne von Art. 425 StPO besteht entgegen der Verteidigung (Urk. 81 S. 7) kein Anlass. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gebieten dies noch nicht. Als un- terliegend gilt sodann auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit wird auch B._____, auf dessen Berufung nicht eingetreten wurde, wobei die Kostenfolgen dem Endentscheid vorbehalten wur- den (Urk. 68), kostenpflichtig. Entsprechend dem Aufwand, den das vorliegende Berufungsverfahren betreffend die beiden Berufungskläger je verursacht hat, sind die Kosten A._____ zu 9/10 und B._____ zu 1/10 aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelge- richt, vom 22. Juni 2012 bezüglich − Dispositivziffer 1 b) 2. alinea (Schuldspruch betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG), − Dispositivziffer 2 b) 3. Zeile (Satzteil "sowie mit einer Busse von Fr. 300.–), − Dispositivziffer 3 b) zweiter Satz ("Die Busse ist zu bezahlen") sowie − Dispositivziffer 8 zweiter Satz ("Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen") in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. - 33 -
  4. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 21. Mai 2013, wovon 2 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzan- spruches wird der Privatkläger D._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  7. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 5. März 2011 als Genugtuung zu bezah- len, in Solidarhaft auf den Gesamtbetrag mit C._____ und B._____.
  8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 bis 11) wird betreffend den Beschuldigten A._____ bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3000.–.
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten A._____ zu 9/10 und dem Beschuldigten B._____ zu 1/10 auferlegt.
  11. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten A._____ (übergeben) − den Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an - 34 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten A._____ − den Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger D._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. August 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB120512-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und lic. iur. Stiefel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Heuberger Golta Urteil vom 20. August 2013 in Sachen

1. ...

2. A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

3. B._____, Beschuldigter 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Angriff etc. Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 22. Juni 2012 (GG120055)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. März 2012 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. a) Der Beschuldigte C._____ ist schuldig

- des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB

- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB

- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

b) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

c) Der Beschuldigte B._____ ist schuldig

- des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. a) Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 9 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehlen

- 3 - des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf vom 24. Oktober 2011 und vom 23. Februar 2012 ausgefällten Strafen.

b) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

c) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

c) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. a) Bezahlt der Beschuldigte C._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

b) Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

c) Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Februar 2012 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Utensilien (Lagernummer …) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlas- sen.

- 4 -

6. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten C._____, A._____ und B._____ gegenüber dem Privatkläger D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger D._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die E._____ Versicherungsgesellschaft AG wird mit ihrem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Die Beschuldigten C._____, A._____ und B._____ werden verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. März 2011 als Genugtuung zu bezahlen, in solidarischer Haftung auf den Gesamtbetrag. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 4'190.95 Untersuchungskosten Fr. Kanzleikosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden zu einem Drittel dem Be- schuldigten C._____, zu einem Drittel dem Beschuldigten A._____ und zu einem Drittel dem Beschuldigten B._____ auferlegt.

11. Die Kosten und Gebühr der Untersuchung werden in der Höhe von Fr. 2'423.65 dem Beschuldigten C._____, in der Höhe von Fr. 2'383.65 dem Beschuldigten A._____ und in der Höhe von Fr. 2'383.65 dem Beschuldigten B._____ auferlegt.

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)

- 5 - Berufungsanträge:

a) des Verteidigers des Beschuldigten A._____: (Urk. 81 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB zu verurteilen.

2. Für den Fall einer Verurteilung sei der Beschuldigte mit einer Geldstra- fe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

4. Es sei auf das Schadenersatzbegehren nicht einzutreten. Eventualiter im Falle einer Verurteilung: Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Geschädigten D._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Feststellung des Schadenersatz- anspruches sei er jedoch auf den Zivilweg zu verweisen. Das Scha- denersatzbegehren der E._____ Versicherungsgesellschaft AG sei auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Auf das Genugtuungsbegehren sei nicht einzutreten. Eventualiter im Falle einer Verurteilung: Es sei das vorinstanzliche Ur- teil in diesem Punkt zu bestätigen.

6. Kosten: Im Falle eines Freispruchs sind sämtliche Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten ist eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Im Falle einer Verurteilung: Die Kosten (Untersuchung und Gerichts- kosten) seien dem Beschuldigten für das Verfahren vor Bezirksgericht und Obergericht zu 3/4 zu erlassen.

- 6 -

b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 70 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ______________________________ Erwägungen:

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, am Samstag, dem 5. März 2011, um ca. 01.45 Uhr in Zürich 5 an der Hardstrasse … beim Escher-Wyss-Platz zu- sammen mit den Mitbeschuldigten C._____ und B._____ auf dem Trottoir den Privatkläger D._____ angegriffen zu haben, um ihn zu schlagen und zu treten. Der Beschuldigte C._____ habe den Privatkläger beim Vorbeigehen angerempelt und letzterem, als er sich zu ihm umgedreht habe, sogleich die Faust ins Gesicht geschlagen. Unmittelbar darauf habe der Beschuldigte B._____ dem Privatkläger von der Seite her die Faust gegen das Gesicht geschlagen, während der Be- schuldigte A._____ ebenfalls eingegriffen und seinerseits auf den Privatkläger eingeschlagen habe. Der Privatkläger sei von den Tätern an Kapuze und Ruck- sack gerissen worden, so dass er zu Boden gestürzt sei. Am Boden liegend hät- ten ihn die drei Beschuldigten ein Stück weit mitgerissen, wobei sie mit den Füs- sen auf ihn eingetreten hätten. Danach hätten sie vom Privatkläger abgelassen und seien lachend davongezogen. Durch die Schläge und Tritte der Beschuldig- ten habe der Privatkläger D._____ Prellungen im Bereich der Augen, aufgeplatzte Lippen, verstauchte Finger, Prellungen am Ellbogen, am rechten Schienbein und in der Nierengegend sowie einen abgebrochenen Zahn erlitten, was spitalärztlich habe versorgt werden müssen. – In einem Nebenpunkt wird A._____ zudem ge-

- 7 - legentlicher Cannabiskonsum angelastet (Urk. 37 S. 2 f.; die Aktenzitate betreffen stets das Hauptdossier [HD]).

2. Prozessverlauf 2.1. Die Vorinstanz sprach mit Urteil vom 22. Juni 2012 alle drei Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig. A._____ und B._____ wurden je mit einer beding- ten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft; C._____, dem noch weitere Delikte in einem späte- ren Fall zur Last gelegt wurden (Diebstahl und Hausfriedensbruch), erhielt eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie eine Busse von Fr. 500.–, beides als Zusatzstrafe zu zwei früheren Strafbefehlen. Die Vorinstanz hielt die grundsätzliche Schadenersatzpflicht der drei Beschuldig- ten gegenüber D._____ fest und verwies das Schadenersatzbegehren im Übrigen auf den Zivilweg. Die drei Beschuldigten wurden unter solidarischer Haftung ver- pflichtet, D._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.– (zuzüglich 5 % Zins ab

5. März 2011) zu bezahlen (Urk. 62 S. 48 ff.). 2.2. Gegen das am 22. Juni 2012 mündlich eröffnete bezirksgerichtliche Urteil meldeten A._____ – bis dahin vertreten durch Rechtsanwältin X1._____ – mit rechtzeitiger Eingabe vom 26. Juni 2012 (auch Datum des Poststempels; Urk. 55) und B._____ mit Eingabe vom 29. Juni 2012 (Datum des Poststempels: 3. Juli 2012 – mithin einen Tag zu spät; Urk. 57) die Berufung an. Am 8. November 2012 versandte die Vorinstanz die begründete Ausfertigung ihres Urteils (Urk. 59/1-7) und überstellte die Akten dem Obergericht. Daraufhin ging hierorts am

30. November 2012 fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung von A._____ – nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt X._____ – vom 29. November 2012 ein (Urk. 64). B._____ liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom

30. November 2012 wurde B._____ Frist zur Stellungnahme zur Frage des Eintre- tens auf seine verspätete Berufungsanmeldung angesetzt. Seine Stellungnahme vom 11. Dezember 2012 (Datum des Poststempels: 12. Dezember 2012; Urk. 67) ging rechtzeitig ein (vgl. Urk. 69/3), erwies sich aber als unbehelflich, weshalb mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 auf seine Berufung nicht eingetreten wurde,

- 8 - wobei die Kostenfolgen dem Endentscheid vorbehalten wurden (Urk. 68). Dieser Beschluss blieb unangefochten. 2.3. Im gleichen Beschluss war dem Privatkläger D._____ und der Staatsan- waltschaft Frist angesetzt worden, um Anschlussberufung zu erheben oder be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung von A._____ zu beantragen, und A._____ war aufgefordert worden, dem Obergericht das Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 68). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberu- fung (Urk. 70). Der Privatkläger D._____ liess sich nicht vernehmen. Die einge- forderten Unterlagen von A._____ gingen innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 71; 72) am 19. Februar 2013 beim Obergericht ein (Urk. 73; 74/1-4); das zu- nächst noch fehlende Datenerfassungsblatt wurde am 16. Mai 2013 nachgereicht (Urk. 79B). 2.4. Am 1. März 2013 wurde A._____ zur Berufungsverhandlung auf den

17. Mai 2013 vorgeladen (Urk. 75). Mit Eingabe vom 29. April 2013 (vorab per Fax) liess er um Verschiebung der Verhandlung ersuchen. Zur Begründung liess er anführen, dass er mit Schreiben vom 11. April 2013 zur Lehrabschlussprüfung (LAP; Fachmann Betriebsunterhalt) aufgeboten worden sei. Diese finde vom

31. Mai bis am 6. Juni 2013 statt. Ein gutes Gelingen der LAP sei Bedingung für eine Weiterbeschäftigung in der F._____ und somit für seine Zukunft und diejeni- ge seiner Familie von existenzieller Bedeutung. Die anstehende Verhandlung würde ihm aber ein konzentriertes Lernen auf die LAP stark erschweren (Urk. 76A & B, 77). In der Folge wurde die Berufungsverhandlung am 14. Mai 2013 auf den heutigen Tag verschoben (Urk. 79).

3. Formelles 3.1. Der Beschuldigte A._____ verlangt mit der Berufung einen Freispruch vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB; eventualiter anstatt der bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten eine bedingte Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–. Explizit nicht angefochten ist der Schuldspruch betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a

- 9 - Ziff. 1 BetmG wegen Cannabisrauchens zwischen ca. Mitte 2010 und Januar 2012, wofür A._____ mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft worden war (vgl. Urk. 37 S. 4; Urk. 64 S. 4; Urk. 81). Es ist somit vorab mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil insofern in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 StPO). Ebenfalls als nicht angefochten zu gelten hat das vorinstanzliche Urteil in- soweit, als die Genugtuungsforderung des Privatklägers "im Mehrbetrag" (d.h. im Umfang von Fr. 1'000.–) abgewiesen wurde. Auch dies ist vorab mit Beschluss festzustellen. 3.2. A._____ stellt den Beweisantrag, es sei G._____, … [Adresse], zur Frage des Tathergangs als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 64 S. 2). G._____ habe den ganzen Vorfall beobachtet und könne darüber Auskunft geben, was er, A._____, tatsächlich gemacht habe. Wenn G._____ bestätige, dass er erst nach den ersten Schlägen – und nachdem B._____ um Hilfe geschrien habe – eingegriffen habe, müsse von effektiver oder zumindest Putativnotwehrhilfe ausgegangen werden (Urk. 81 S. 1 f.). Auf diesen Beweisantrag wird an passender Stelle zurückzu- kommen sein.

4. Sachverhalt 4.1. A._____ ist nur teilweise geständig, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. 4.2. An Beweismitteln liegen die Aussagen des Privatklägers D._____ (Urk. 4 und 11) und diejenigen seiner Freundin, der Zeugin H._____ (Urk. 2 und 12), vor. Sodann haben die drei Beschuldigten ihre Aussagen getätigt (Urk. 5, 10, 15, 48; Urk. 7, 8, 13, 49; Urk. 6, 9, 14, 50). Bei den Akten befinden sich auch ein Spuren- bericht des Forensischen Instituts Zürich, in welchem u.a. Blutspuren und Schmutzantragungen an den drei Beschuldigten und ihren Kleidern ausgewertet wurden (Urk. 16/1), drei chemisch-toxikologische Gutachten über die Beschuldig- ten (Urk. 17/8; 18/8; 19/8) sowie diverse Arztzeugnisse betreffend den Privatklä- ger D._____ (Urk. 20/1-4).

- 10 - 4.3. Die Vorinstanz hat korrekte Ausführungen zu den Anforderungen an die Beweisführung und zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie insbesonde- re zur Würdigung von Aussagen gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. a) Der Privatkläger D._____ und seine Freundin H._____ haben die fragli- chen Ereignisse am frühen Morgen des 5. März 2011 und hernach wiederum am

26. Januar 2012 zusammenfassend wie folgt geschildert: Sie seien in jener Sams- tagnacht auf dem Heimweg in Richtung Bahnhof Hardbrücke gewesen, als sie an einer Gruppe von vier bis fünf Männern vorbeigelaufen seien. Einer der Männer, vermutlich C._____, habe D._____ angerempelt und ihm, nachdem sich D._____ umgedreht und ihn angeschaut habe, praktisch sofort den ersten Faustschlag ins Gesicht verpasst. Dann sei von links ein zweiter Faustschlag ins Gesicht gekom- men. Es habe sich ein Grüppchen um D._____ formiert; er sei nicht mehr dazu gekommen, sich zu verteidigen. Nach weiteren Schlägen sei er zu Boden gefal- len, wo er weiter mit Fusstritten und Schlägen traktiert worden sei, von drei oder vier Männern. Er habe keine Chance gehabt, sich zu wehren. Es sei alles sehr schnell gegangen. H._____ habe die ganze Zeit "hört auf, hört auf" geschrien. Ir- gendwann hätten die Täter von D._____ abgelassen. Zu dritt seien sie lachend davongegangen. H._____ habe die Polizei angerufen, welche die Gruppe verfolgt habe; D._____ sei ins …spital verbracht worden (Urk. 2, 4, 11 und 12; vgl. auch die ausführlichen Aussagezitate im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 62 S. 13-17).

b) Der zum Zeitpunkt des Vorfalls knapp 25 Jahre alte D._____ und die da- mals knapp 21-jährige H._____ haben den Sachverhalt in den verschiedenen Einvernahmen im Kerngehalt wie auch im weiteren Umfang ganz überwiegend übereinstimmend, konstant und ohne Weiteres nachvollziehbar geschildert. Sie beschrieben das Geschehene trotz seiner kurzen Dauer recht detailliert und an- schaulich ("Ich wollte Herrn D._____ wegreissen, aber das war nicht möglich, weil er bereits umringt war. Eine zweite Person schlug zu, dann kam noch jemand hin- zu. Sie rissen an ihm umher, schupften ihn, er hatte einen Rucksack an. Er wurde zu Boden gedrückt. Es wurde auf ihn eingeschlagen"; H._____ in Urk. 12 S. 3). Verschiedene Aussagen enthalten nachfühlbare und von den eigenen Emotionen

- 11 - getragene Details, so zum Beispiel D._____s Schilderung, wie er nach dem ers- ten, unvermittelten Faustschlag ("Ich drehte mich um, schaute ihn an, und es ging keine paar Sekunden und schon hatte ich die Faust im Gesicht; Urk. 11 S. 3) "perplex" gewesen sei (Urk. 4 S. 4) und dann, kaum habe er das realisiert, gleich der zweite Schlag gekommen sei (Urk. 11 S. 5). H._____ gab ihrer Hilflosigkeit Ausdruck ("Ich rief dann der Polizei an, weil ich nichts ausrichten konnte. Ich sag- te ihnen ja, sie sollten aufhören, aber sie hörten nicht auf", Urk. 12 S. 3), und ihre Konsternation über den Angriff trat in der Aussage zutage, dass die lachend weg- laufenden Täter das ganze "als Spiel" genommen hätten; zuerst hätten sie D._____ eingekesselt und dann völlig KO geschlagen (Urk. 2 S. 5). Das Bemü- hen, möglichst präzise auszusagen, drang bei beiden an vielen Stellen deutlich durch, z.B. in D._____s Antwort auf die Frage, wie die Täter geschlagen hätten: "Der erste Schlag war mit der Faust in mein Gesicht. Der zweite Schlag war ein- fach hart zu meinem Gesicht geführt. Wie genau kann ich nicht sagen. Ich habe es nicht gesehen, sondern nur gespürt. Am Boden wurde ich einfach traktiert. Vielleicht zehn bis zwanzig Schläge und/oder Fusstritte. Mehr weiss ich nicht mehr" (Urk. 4 S. 5). Die Tatsache, dass das Paar nicht alle Begleitumstände gleich wahrgenommen hatte – H._____ sprach z.B. davon, dass einer der Angrei- fer "bring en um" (Urk. 2 S. 2) oder "bringed en um" (Urk. 2 S. 4; Urk. 12 S. 4) ge- rufen habe, was D._____ aber nicht bestätigen konnte (Urk. 11 S. 5) – tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen grundsätzlich keinen Abbruch, sondern kann im Gegenteil als Indiz dafür betrachtet werden, dass es sich bei ihren Erzählungen nicht um eine abgesprochene Geschichte handelt. Beide Lebenspartner vermoch- ten die Täter – trotz der vorherrschenden schlechten Lichtverhältnisse ("Es war recht dunkel"; Urk. 12 S. 3) – ziemlich gut und zum Teil individuell geprägt zu be- schreiben (wie beispielsweise, dass Täter 2 ein eher "ründliches" Gesicht hatte und H._____ vorkam wie ein "Gigolo-Typ", Urk. 2 S. 3; vgl. auch die Wiedergaben im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 62 S. 14 und 16). Dass die beiden hingegen die Reihenfolge, in welcher die Männer D._____ angriffen, und genauere Einzelheiten über deren Äusseres nicht in allen Befragungen übereinstimmend bzw. gleich- bleibend wiederzugeben vermochten (vgl. dazu insbesondere das Plädoyer der Verteidigung vor Vorinstanz, Urk. 52 S. 7), spricht nicht gegen die Richtigkeit ihrer

- 12 - Äusserungen. Vielmehr vermag dies angesichts des sehr schnell und hektisch abgelaufenen Vorfalls (Urk. 2 S. 4, Antwort 25 und 27) nicht zu erstaunen – ins- besondere nicht bei D._____, der als Opfer des Angriffs vor allem damit beschäf- tigt war, sich zu schützen (Urk. 4 S. 4). Ausserdem fand die staatsanwaltliche Einvernahme erst beinahe ein Jahr nach der polizeilichen Befragung statt, was der Erinnerung von Details sicherlich nicht zuträglich war. Beide Lebenspartner haben sodann an diversen Stellen Unsicherheiten in der eigenen Wahrnehmung offen eingestanden, was ebenfalls für den Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen spricht (z.B. H._____ in Urk. 2 S. 3: "Ich weiss nicht wer dies ["bring en um"] rief. Ich kann nicht sagen wie viele Leute involviert waren. Es können insgesamt 4 bis 5 gewesen. Ich habe aber 3 Personen gesehen, die den Tatort verliessen"; oder D._____ in Urk. 4 S. 4: "Ich fiel dann zu Boden. Ich lag seitlich und versuchte mich zu schützen. Ich weiss nur noch, dass ich Schläge und Fusstritte kassiert habe. Es ging alles so schnell, genau weiss ich es nicht mehr"). Es bestehen kei- ne Anzeichen, die Aussagen von D._____ und H._____ könnten durch die eigene emotionale Anteilnahme am Geschehen beeinflusst worden sein (oder sie könn- ten – worauf zurückzukommen sein wird – gewisse Einzelheiten absichtlich weg- gelassen haben). Im Gegenteil haben beide relativ zurückhaltend ausgesagt und insbesondere auch Momente vorgebracht, die die Täter entlasten, wie zum Bei- spiel, dass einer irgendwann gesagt habe, es sei nun genug (Urk. 2 S. 4) bzw. "es langet jetzt" (Urk. 11 S. 3). Ihre Aussagen geben somit ein vollständiges, lebendi- ges, nachvollziehbares und somit glaubhaftes Bild der stattgefundenen Aggressi- onen ab. Damit sind die Aussagen von A._____ und, wo nötig, diejenigen seiner Kollegen einer Würdigung zu unterziehen. 4.5. a) Der zum Tatzeitpunkt knapp 20-jährige A._____ wurde ebenfalls am Morgen nach dem Vorfall bei der Stadtpolizei Zürich erstmals befragt (Urk. 7). Er gab zu Protokoll, dass er und seine Kollegen im Lokal 4. Akt etwas getrunken hät- ten. Danach seien sie herumgelaufen und hätten eine andere Bar gesucht – "dann ist es passiert." Die Antwort auf die Frage des Polizisten, was dann passiert sei, leitete A._____ mit den Worten ein: "Ich hatte den Arm kaputt, weil mir ein Kollege aus Jux, Dummheit, eine 'Tomate' gegen den Arm verpasst hat." Er fuhr fort, dass er dann bei einem Eingang hingesessen sei und mit G._____ gespro-

- 13 - chen habe. Dann habe er "Geschrei" gehört und gesehen, wie der "Deutsche" (gemeint der in Deutschland aufgewachsene C._____, vgl. Urk. 31/8 S. 1 und Urk. 48 S. 1) auf den Boden gefallen und eine andere Person auf ihn "raufgefallen oder gesprungen" sei. Dann sei B._____ dazu gekommen und habe "etwas ge- macht", dann seien B._____ und der andere (gemeint: der Privatkläger D._____) in einem Graben gelegen. B._____ habe gerufen, dass sie ihm helfen sollten. Dann seien der Deutsche und er dazugegangen. Dann wisse er nicht mehr ge- nau, was passiert sei. Er wisse noch, dass der andere (D._____) ihm am Bein gehangen sei. Nachher sei D._____ aufgestanden, er habe diesen angeschaut, er habe viel Blut im Gesicht gehabt. Er, A._____, habe gesagt, es sei genug, man könne es auch übertreiben. Dann seien der andere und seine Freundin in ein Taxi gestiegen und weggefahren, soviel er wisse. Er und seine Kollegen seien weiter- gelaufen bis dort, wo die Polizei sie nachher verhaftet habe (Urk. 7 S. 1-4). A._____ machte in den nachfolgenden Befragungen von diesen ersten Aussagen teilweise abweichende weitere Zugeständnisse. Er räumte schliesslich ein, dass auch er den Privatkläger D._____ geschlagen und getreten habe. Geschlagen haben er – als Linkshänder – allerdings mit der rechten Hand, weil ja sein linker Arm kaputt gewesen sei (vgl. sogleich unten c)). Er habe damit aber lediglich sei- nem Kollegen, dem Beschuldigten C._____, helfen wollen, weil es für ihn so aus- gesehen habe, als ob D._____ C._____ habe angreifen wollen. Auch seinem an- deren Kollegen, dem Beschuldigten B._____, habe er nur helfen wollen, nachdem dieser mit D._____ zusammen in einen Graben gefallen, unter diesen zu liegen gekommen sei und um Hilfe gerufen habe (vgl. sogleich unten d) bb)). Es er- mangle ihm daher an dem für einen Angriff notwendigen Vorsatz. Zudem sei er seinen Kollegen mit dem in dieser Situation mildest möglichen Mittel zu Hilfe ge- kommen, weshalb in beiden Fällen eine rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB vorgelegen sei (u.a. Urk. 49 S. 5 und Urk. 64 S. 3; auch Urk. 81). A._____s finale Darstellung der Ereignisse ist, wie sogleich zu zeigen sein wird, auch nach den späteren teilweisen Zugeständnissen noch völlig unglaubhaft.

b) Zunächst ist festzuhalten, dass es die Glaubhaftigkeit auch der späteren Aussagen von A._____ nicht steigert, dass ihn zu Beginn sein Gedächtnis just bei

- 14 - den strittigen Szenen der fraglichen Nacht (vorläufig) im Stich lassen wollte. Hätte er tatsächlich nur seinen unter Angriff stehenden Kollegen helfen wollen, so ist nicht einzusehen, warum er zu Beginn Aussagen machte, die er dann später zu- rücknehmen und korrigieren musste. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er von Anfang an die Wahrheit (oder diejenige Version, die er schliesslich als die Wahrheit bezeichnete) gesagt hätte. Vorbehalte ergeben sich auch, weil es sich bei seinen zwei Kollegen nicht anders verhielt: C._____s Erinnerungsvermögen verliess ihn – zumindest in Bezug auf die Angriffshandlungen – plötzlich und prak- tisch komplett ("Ich habe Lücken in meinem Gedächtnis; ich habe keine Ahnung mehr, es tut mir wirklich leid; ich denke, dass mir irgend einer etwas in den Drink gekippt hat; ich kann mich an gar nichts erinnern, an überhaupt nichts; Urk. 5 S. 3-5 u.a.), und B._____ wollte auch "nicht mehr so genau" wissen, was er ge- macht habe; irgendwie sei "wie ein Blackout" gewesen, er habe eine ins Gesicht kassiert, es sei ihm schwarz vor den Augen geworden, und er sei auf dem Boden liegend wieder zu sich gekommen (Urk. 6 S. 5 f.).

c) Auch die Geschichte mit seinem angeblich verletzten linken Arm vermag das Vertrauen in A._____s Aussagen nicht zu fördern. Offensichtlich hoffte er an- fänglich, dass ihm deswegen keine Schläge würden angelastet werden können. Zu auffällig war, wie er diese Thematik ungefragt und ohne jeglichen Zusammen- hang an den Anfang seiner oben (Erw. 4.5. a)) wiedergegebenen Antwort stellte. Auch an weiteren unpassenden Stellen verwies er darauf, etwa, als er sagte, die Aussagen des Paares könnten wirklich nicht stimmen, weil er überhaupt nicht so sei, er habe einen ganz kaputten linken Arm und sei Linkshänder (Urk. 7 S. 5). Nachdem ihn der Polizist mit den übereinstimmenden Depositionen von D._____ und H._____ konfrontiert hatte, vermochte er indessen eine Tatbeteiligung nicht mehr gänzlich von sich zu weisen und brachte – um sich nicht in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen zu setzen – reichlich diffus seine rechte Hand ins Spiel: "Es kann sein, dass ich mit der rechten Hand etwas gemacht habe, aber das weiss ich nicht mehr. (…) Es kann sein, dass ich ihn geschlagen habe mit der rechten Hand, es kann auch sein, dass ich ihn getreten habe, ich weiss es wirk- lich nicht mehr" (Urk. 7 S. 5). Dabei blieb er, wobei er alsbald auch zugab, tat- sächlich geschlagen zu haben ("Dann schlug ich ihn mit rechts, ich weiss nicht, ob

- 15 - es eine Ohrfeige oder ein Faustschlag war; Urk. 8 S. 5). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wollte sich der Beschuldigte aber wiederum nicht mehr da- ran erinnern können, geschlagen zu haben (Prot. II S. 14), was nicht überzeugend erscheint. Auch kam heute neu hinzu, dass er seinen linken Arm in einer Schlinge getragen habe und so "eigentlich nicht viel" habe machen können (Prot. II S. 14). Es wirkt aber völlig unglaubhaft, wenn eine solche Schlinge erst zweieinhalb Jah- re nach dem Vorfall erstmals erwähnt wird. Definitiv als Lüge entlarvt wird die Ge- schichte mit seiner unbrauchbaren linken Hand schliesslich durch den Spurenbe- richt des Forensischen Instituts der Kantons- und Stadtpolizei Zürich vom 7. März 2011: Es fanden sich blutverdächtige Anhaftungen u.a. am Daumenballen von A._____s linker Hand sowie (bei positiver Blutvorprobe) am linken Ärmel seiner Jacke (partiell über den ganzen Ärmel verteilt), nicht jedoch an der rechten Hand (Urk. 16/1 S. 1 unten und S. 8).

d) Als völlig unglaubhaft erweist sich schliesslich auch A._____s Behaup- tung, D._____ nur in Notwehrhilfe für seine beiden Kollegen geschlagen und ge- treten zu haben. aa) Zunächst ist auffällig, dass A._____ den Beginn der Auseinandersetzung nicht mitbekommen haben will. Er sei mit G._____ bei einem Eingang hingeses- sen und erst auf das Gerangel aufmerksam geworden, als er aus der Richtung von C._____ "Geschrei" gehört habe (Urk. 7 S. 4). Das erscheint allerdings nicht plausibel, denn B._____ hatte ausgesagt, A._____ und C._____ seien vor ihm "am Gehen" gewesen (Urk. 6 S. 5) – mithin also zusammen, wenn nicht gar ne- beneinander. Dies ist auch mit A._____s eigener Beschreibung vereinbar, wo- nach sie umhergelaufen seien und noch eine Bar gesucht hätten (Urk. 7 S. 4; heute führte er davon abweichend aus, sie seien auf dem Heimweg gewesen, wobei er allerdings später einräumen musste, nach dem Vorfall doch nicht in Richtung Bahnhof gegangen, sondern etwas "ziellos" gewesen zu sein (Prot. II S. 11 und 15). Das wirkt nicht sehr glaubhaft; dem Beschuldigten scheint es schwer zu fallen, sich bei seinen Befragungen an die jeweils zuletzt angegebene Version erinnern zu können. Dies ist denn auch der Grund für seine "Unsicherhei- ten" und die "variierenden", "nicht ganz präzisen" Antworten – und nicht etwa, wie

- 16 - die Verteidigung glauben machen will, weil sich die Geschehnisse so rasch und unübersichtlich abgespielt hätten oder der Beschuldigte angeblich so weit entfernt von C._____ gestanden sei; Urk. 81 S. 4 i.V.m. Prot. II S. 16). Wenn die Männer in eine weitere Bar wollten, ergab es mehr Sinn, eine solche anzupeilen, als sich irgendwo hinzusetzen, um über irgendetwas zu reden. Zudem wusste A._____ nach ganz kurzer Zeit auch schon nicht mehr, worüber er mit G._____ denn ge- sprochen habe (Urk. 7 S. 4). Es wirkt somit konstruiert, dass A._____ den Anfang der Auseinandersetzung nicht mitbekommen haben will, weil er – quasi weit weg von C._____ (vgl. heute: "… hinter uns war Herr C._____ mit einem ziemlich grossen Abstand. Wir sahen uns eigentlich nicht mehr so richtig; Prot. II S. 12) – irgendwo hingesessen sei. Das Konstrukt sollte wohl dazu dienen, seine Behaup- tung halbwegs nachvollziehbar zu machen, dass er gemeint habe, D._____ wolle C._____ angreifen. Hätte er zugegeben, stets in C._____s Nähe gestanden zu sein, so wäre, weil er dann alles lückenlos mitbekommen hätte, seine angebliche Handlung in Notwehrhilfe von Anfang an völlig unglaubhaft gewesen. Dasselbe Ziel schien im Übrigen auch B._____ zu verfolgen. Auch er wollte "die Vorge- schichte" nicht mitbekommen haben, weil er mit einer Kollegin namens I._____ am Telefon gewesen sei. Er habe nur gesehen, wie C._____ zurück und der Typ (D._____) auf ihn zu gegangen sei, weshalb er gedacht habe, dass der Typ auf C._____ losgehe (Urk. 6 S. 5). bb) Auch der weitere von A._____ geschilderte Verlauf der Auseinanderset- zung ist alles andere als frei von Ungereimtheiten und Widersprüchen. Er sagte aus, der andere (d.h. D._____) sei auf den zu Boden gefallenen C._____ "raufge- fallen oder raufgesprungen" (Urk. 7 S. 4), er habe das nicht so genau gesehen (Urk. 8 S. 2); er habe nur gesehen, "dass der andere auf dem Deutschen lag" (Urk. 7 S. 5; Urk. 8 S. 2; heute führte er aber hiervon abweichend aus, D._____ sei noch gestanden; Prot. II S. 13). Dann sei B._____ dazugekommen und habe "etwas gemacht", "dann lag er [d.h. B._____] und der andere im Graben" (Urk. 7 S. 4; Prot. II S. 13). An diesen Aussagen mutet vieles karg und rudimentär und damit unglaubhaft an. Neben der vagen Formulierung "B._____ hat etwas ge- macht", die wohl zum Ziel hatte, B._____ zu decken, gilt dies vor allem für die Be- schreibung der Szene, wie D._____, der zunächst auf dem gestürzten C._____

- 17 - gelegen sein soll, plötzlich auf B._____ zu liegen gekommen sei, noch dazu in ei- nem Baugraben ("dort hatte es aufgrund der Baustelle einen Graben"; Urk. 8 S. 2), zwei bis drei Schritte nebenan (Urk. 49 S. 6). Nicht nachvollziehbar ist auch, wie dann wiederum C._____, der A._____ zufolge immerhin deshalb umgefallen sei, "weil er wahrscheinlich so besoffen war" (Urk. 7 S. 5), sofort wieder zur Stelle

– und auf den Beinen – war, um auf den nunmehr über B._____ in der Baugrube liegenden Privatkläger einzutreten (A._____: "B._____ lag unter dem Mann, ich habe Füsse gesehen, welche auf den Mann eingetreten haben, ich weiss aber nicht wer das war"; "Es können ja nur die des Deutschen gewesen sein", Urk. 7 S. 6). A._____ hielt in der Folge an diesem Ablauf fest, allerdings wurden seine Aussagen dazu immer stereotyper und widersprüchlicher, z.B. in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2012, als er ausführte: "Ich kam erst hinzu, als ich hörte, dass die Velos umfielen. Erst dann schaute ich hin. C._____ lag in den Velos. Er – der Geschädigte – lag auf ihm oder flog auf ihn. Für mich sah es so aus, als ob C._____ umgefallen wäre und einer auf ihn losge- he. Da wollte ich ihm helfen. Dann waren sie dort, mit dem B._____ zusammen. B._____ rief dann: "Helft mir". Der Geschädigte lag auf B._____ oben" (Urk. 13 S. 1). Zum einen sprach A._____ hier erstmals von umfallenden Velos, die seine Aufmerksamkeit auf die Auseinandersetzung gelenkt hätten, wohingegen es zu- vor immer ein "Geschrei" gewesen war, das er wahrgenommen habe (Urk. 7 S. 4; Urk. 8 S. 2). Zum anderen fehlt auch hier wiederum jegliche Beschreibung des- sen, wie denn D._____ mit bzw. auf B._____ in der Baugrube gelandet sein soll. Der verblassenden Erinnerung kann es kaum zuzuschreiben sein, weil jegliche Detailangaben schon von Anfang an fehlten. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass A._____s Erzählung aus dem Grund von Beginn weg äusserst detailarm war, weil sie eben erfunden bzw. mit seinen Kollegen abgesprochen war (so berichtete z.B. auch B._____ von einer Baugrube, konnte sich diese aber bereits in der ersten Befragung am Morgen nach der Tat "bildlich gar nicht mehr vorstellen"; Urk. 6 S. 7). Daran liegt es denn auch, dass D._____ und H._____, wie die vormalige Verteidigung feststellte (Urk. 52 S. 9), weder von umfallenden Velos, von einem Graben noch vom Festhalten am Hosenbein sprachen: Sie liessen diese Elemen- te nicht etwa weg – sie hatten sich vielmehr gar nie so abgespielt.

- 18 - cc) Zum Festhalten am Hosenbein ist der Vollständigkeit halber noch Fol- gendes zu bemerken: Es zeigt sich daran auch, dass A._____ die Dinge nicht nur unrichtig, sondern auch je länger, desto beschönigender wiedergab. In der ersten Befragung hatte er zunächst schon fast alles vergessen gehabt – nicht aber, dass D._____ ihm "am Bein gehangen" sei und er ihn, weil er habe weglaufen wollen, mitgeschleift habe (Urk. 7 S. 4; auch Urk. 8 S. 2). Ein knappes Jahr später lautete die Aussage dann dahingehend, dass er D._____, der sich an seinem Bein fest- gehalten habe, aus dem Graben "herausgeschleikt" habe, worauf D._____ dann aufgestanden sei (Urk. 13 S. 3). Und vor Vorinstanz wollte A._____ schliesslich Folgendes glauben machen: "Dann konnte sich Herr D._____ an meinem Fuss festhalten. Dann habe ich ihn aus dem Graben gezogen" (Urk. 49 S. 6; ähnlich auch heute, Prot. II S. 14). Dass es aber mit dem wohlmeinenden Retter, der D._____ – mit dem Fuss – aus der Grube befreite, nicht weit her ist, bedarf nicht vieler Worte. Dieses Element dürfte vielmehr deshalb Eingang in A._____s Lü- gengeschichte gefunden haben, um die Blutspuren an seinen Hosenbeinen (Urk. 16/1 S. 9) zu erklären. Aus dem gleichen Grund erfolgten offensichtlich auch die Aussagen, wonach D._____ auf seinen beiden Kollegen gelegen sei (bei B._____ lag D._____ angeblich mit dem Kopf auf dem Bauch; Urk. 6 S. 5; Urk. 9 S. 2). Nur so liessen sich die Blutspuren auf ihren Kleidern, z.B. auf B._____s T- Shirt v.a. in der Bauchzone (Urk. 16/1 S. 4 und 6), legitimieren. 4.6. a) Nach alledem kann ohne Weiteres auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und seiner Freundin abgestellt werden. Der Anklagesachverhalt ist demgemäss erstellt.

b) Die Verteidigung hat heute dargelegt, dass der Beschuldigte erst als letz- ter in die Handlung eingegriffen habe. Damit könne auch seine Behauptung nicht widerlegt werden, dass er den anderen zu Hilfe geeilt sei (Urk. 81 S. 1). Diesem allzu verkürzten Schluss kann nicht zugestimmt werden. Dass sich der Beschul- digte erst als letzter mit Schlägen und Tritten in die Szene einbrachte, bedeutet keineswegs, dass er deswegen nur "geholfen" hätte. Vielmehr trugen sich die Ge- schehnisse so zu wie oben beschrieben, worauf verwiesen werden kann.

- 19 - 4.7. An dem klaren Beweisergebnis vermöchten Zeugenaussagen von G._____, wie auch immer sie lauten würden, nichts zu ändern. Seine Einvernah- me ist damit obsolet, und der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass A._____ auf die Frage, was eigentlich G._____ während des Vorfalls gemacht habe, ausgesagt hat, dass dieser gegangen sei und er ihn ab dem Moment, als er zu den anderen hingegangen sei, nicht mehr gesehen habe (Urk. 7 S. 5; Urk. 8 S. 6). Es ist somit ohnehin nicht ersichtlich, in- wiefern G._____ zur Erhellung des Tatablaufs hätte beitragen können.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. a) Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz – Angriff i.S.v. Art. 134 StGB – trifft zu; es kann darauf verwiesen werden. Es liegt insbesondere auch kein Han- deln in rechtfertigender Notwehrhilfe vor, nachdem die Angaben A._____s zu ei- ner angeblichen Notwehrlage soeben als unglaubhaft qualifiziert worden sind (oben Erw. 4.5 d)); Urk. 62 S. 30 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

b) Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung neu einge- wendet, der Beschuldigte sei wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen. Zwischen Angriff und einfacher Körperverletzung bestehe unechte Konkurrenz, sofern sich die Handlungen nur gegen eine einzige Person richteten. Der Verlet- zungstatbestand konsumiere diesfalls den Angriff (Urk. 81 S. 3). – Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu (vgl. Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2008, S. 69). Der Angriffstatbestand wurde gerade für Fälle wie den vorliegenden geschaffen, in welchen sich nicht nachweisen lässt, wer von mehreren Angreifern den Tatbestand der Körperverletzung verursacht hat (Do- natsch, a.a.O., S. 68 i.V.m S. 65). 5.2. Der Beschuldigte A._____ ist damit des Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB schul- dig zu sprechen.

6. Strafzumessung 6.1. A._____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. Mai 2013 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit

- 20 - einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 250.– bestraft (vgl. Beizugsakten StA I, Nr. A-4/2013/63; fortan: Beizugs- akten). Er hatte am 9. Juni 2012 um ca. 4.20 Uhr in der S-Bahn (SN7) auf der Strecke Kloten-Balsberg in Richtung Bassersdorf im Rahmen einer tätlichen Aus- einandersetzung (an welcher im Übrigen auch der im vorliegenden Verfahren als Zeuge aufgerufene G._____ beteiligt war) einen Securitas-Mitarbeiter ergriffen und nach hinten gezogen, wodurch dieser zu Boden stürzte (vgl. auch unten Erw. 6.9.). Dieser Strafbefehl ist am 5. Juni 2013 in Rechtskraft erwachsen. Den heute zu beurteilenden Angriff hat A._____ zeitlich vor der Ausfällung dieses Strafbefehls begangen. 6.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Wei- se, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlun- gen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Absatz 2 der ge- nannten Bestimmung ist vor dem Hintergrund von Absatz 1 zu lesen und kommt nur bei gleichartigen Strafen zur Anwendung. Die Bildung einer Gesamtstrafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist somit nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57). 6.3. a) Um zu klären, ob für den heute zu beurteilenden Angriff vom 5. März 2011 eine Zusatz- oder eine separate Strafe auszufällen ist, ist somit zunächst zu prüfen, ob heute eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe am Platz ist (beides wäre möglich, vgl. unten Erw. 6.5.).

b) Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein so- ziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach der Kon-

- 21 - zeption des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall die- jenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffe- nen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (Bundesgerichtsurteil 6B_453/2009 vom 5. Oktober 2009 mit Verweis auf BGE 134 IV 97 E. 4.2 und 4.2.2 S. 100 f. m.H.).

c) A._____ ist während laufendem Verfahren – drei Tage vor der vor- instanzlichen Hauptverhandlung – erneut straffällig geworden. Die drohende be- dingte Freiheitsstrafe, die die Staatsanwaltschaft mit Anklage vom 7. März 2012 beantragt hatte, vermochte ihn somit nicht von weiterem Delinquieren abzuhalten. Die Erwartung, eine (bedingte) Geldstrafe – die die mildere Sanktion darstellt (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2) – könne inskünftig diese Wirkung auf A._____ haben, fällt daher nicht leicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Fällen wie dem vorliegenden aber dennoch eine Geldstrafe auszufällen (vgl. vorstehend bzw. BGE 134 IV 97 E. 4, insb. 4.2.2). Etwas gemindert, wenn auch nicht gänzlich ausgeräumt (vgl. dazu unten Erw. 7.2.), werden die angesprochenen Bedenken, wenn man davon ausgehen will, dass der junge Beschuldigte noch etwas Zeit hat, um zu grösserer Reife zu finden, insbesondere nach dem nunmehr erfolgreichen Lehrabschluss (vgl. unten Erw. 6.8 c) aa)). Auch war die erneute Delinquenz, wie noch näher zu zeigen sein wird (vgl. unten Erw. 6.9.), nicht von sehr schwerer Na- tur. Schliesslich wäre eine Freiheitsstrafe – müsste sie denn später vollzogen werden – der Sozialisierung des jungen Familienvaters erst recht hinderlich. Ver- halten positiv stimmen auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der heu- tigen Berufungsverhandlung, wonach er nur noch selten, etwa alle zwei Monate, mit Kollegen nach Zürich in den Ausgang gehe und dabei auch nicht mehr viel trinke, "vielleicht ein oder zwei Bier" (Prot. II S. 10 f.).

d) Es ist heute somit eine Geldstrafe und damit eine Zusatzstrafe zum Straf- befehl vom 21. Mai 2013 auszufällen.

- 22 - 6.4. Was das Vorgehen in Fällen von sogenannter retrospektiver Konkurrenz angeht, so ist im späteren Urteil zunächst von einer hypothetischen Gesamtstrafe für alle Delikte auszugehen. Von dieser ist die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen, woraus sich die Zusatzstrafe ergibt (BGE 6B_882/2008 vom

31. März 2009, E. 1.2 m.H.). Bei diesem System bleibt zwar die im ersten Urteil ausgesprochene Einsatzstrafe bestehen. Die Strafzumessung bei der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe muss indessen insgesamt neu vorgenommen werden, wobei einzelne Strafzumessungselemente gegebenenfalls anders zu werten sind als im ersten Verfahren, etwa wenn sich die persönlichen Verhältnis- se des Beschuldigten seit der ersten Verurteilung erheblich gewandelt haben (BGE 121 IV 97 E. 2d/cc S. 103). 6.5. Der Strafrahmen für das schwerere Delikt, den Angriff im Sinne von Art. 134 StGB, beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen; Art. 34 Abs. 1 StGB). Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Bei den Straf- schärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit zu berücksichtigen. Gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungs- gründe indessen nicht (mehr) zu einer automatischen Erweiterung des Strafrah- mens. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkre- ten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das ist vorliegend nicht der Fall. Für die auszufällende Strafe ist deshalb vom Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen. Es ergibt sich somit ein Strafrahmen von Frei- heitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen). Nachdem bereits feststeht, dass heute eine Geldstrafe auszufällen sein wird, bleibt die theo- retisch mögliche Freiheitsstrafe fortan ausser Betracht. 6.6. Schliesslich kann heute wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StGB) im Grundsatz keine Zusatzstrafe von über 180 Tagessätzen Geld- strafe ausgefällt werden (vgl. aber die Ausnahmebestimmung im zweiten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung).

- 23 - 6.7. Die Vorinstanz hat zu den allgemeinen Regeln der Strafzumessung zutref- fende Ausführungen gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 34). Art. 134 StGB bestraft nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung; die ein- getretene Verletzung ist nicht zu berücksichtigen (BSK StGB II-Aebersold,

3. Auflage 2013, Art. 134 N 1 i.V.m. Art. 133 N 1). 6.8. Zur Strafzumessung betreffend Angriff:

a) Was im Rahmen der Tatkomponente die objektive Schwere der Tat bzw. der Gefährdung angeht, so ist erstellt, dass der Beschuldigte A._____ zusammen mit seinen beiden Kollegen auf D._____ einschlug und ihn an Kapuze und Ruck- sack riss, so dass er zu Boden stürzte. Daraufhin rissen ihn A._____ und Konsor- ten ein Stück weit mit, wobei sie mit den Füssen auf ihn eintraten (Urk. 37 S. 3). Die objektive Schwere der Gefährdung erweist sich als keineswegs mehr leicht. Diese Einschätzung wird durch die eingetretenen Verletzungen und deren Folgen (vgl. oben S. 6; zudem war der Privatkläger in der Folge mehrere Tage arbeitsun- fähig, vgl. Urk. 20/1-4) nur bestätigt.

b) Betreffend die subjektive Schwere der Tat bzw. der Gefährdung ist zu sa- gen, dass eine Verminderung der Schuldfähigkeit des (zur Tatzeit im Bereich von 0,4 bis 1,15 Promille alkoholisierten) Beschuldigten A._____ nicht ersichtlich ist (vgl. Urk. 18/7). Er hat sich vorsätzlich an einem völlig grundlosen, brutalen Angriff auf ein ahnungsloses Opfer beteiligt. A._____ hat mitausgenutzt, dass D._____ aufgrund der zahlenmässiger Überlegenheit der Angreifer wehrlos war. Dass er schliesslich dazu aufrief, von D._____ abzulassen, mildert die Verwerflichkeit sei- ner Tat nur unwesentlich. Als angemessen erschiene eigentlich eine Strafe deut- lich über den von der Vorinstanz ausgesprochenen sechs Monaten Freiheitsstrafe (bzw. umgerechnet 180 Tagessätzen Geldstrafe). Angriffe wie der vorliegende, bei denen die Täter das Opfer auch dann noch treten, wenn es schon wehrlos am Boden liegt, sind besonders verwerflich und gefährlich. Sie zeugen von einer er- schreckenden Geringschätzung anderer Menschen und wären entsprechend hart zu ahnden. Nachdem die Staatsanwaltschaft allerdings nicht appelliert hat, muss es wegen des Verschlechterungsverbots (vgl. aber unten E. 7.2) heute aber im

- 24 - Endeffekt bei 180 Tagessätzen Geldstrafe sein Bewenden haben. Die Einsatz- strafe ist deshalb auf 180 bis 210 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen.

c) Zur Täterkomponente gilt Folgendes: aa) Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargestellt (Urk. 62 S. 10). Demgemäss ist der inzwi- schen 22-jährige A._____ in Zürich geboren und mit zwei älteren Geschwistern in … aufgewachsen. Sein Vater ist Geologe. Die Mutter verstarb, als er ein Jahr alt war (Urk. 29/6). A._____ besuchte die Primar- und die Sekundarschule C (Prot. II S. 8). Heute lebt er mit seiner ebenfalls 22-jährigen Freundin J._____ und den nunmehr zwei gemeinsamen kleinen Kindern (…, geb. tt.mm.2009, und …, geb. tt.mm.2012) zusammen in einer 4½-Zimmer-Wohnung in … für Fr. 1'470.– im Monat (vgl. Urk. 74/2 S. 1 und 13; Urk. 74/4; Urk. 80/B). Das Paar scheint sich die Wohnkosten hälftig zu teilen (vgl. Beizugsakten Urk. 11/5 S. 2). Nachdem A._____ im Jahr 2010 eine Anlehre (Beizugsakten Urk. 11/5 S. 3) als Hauswart- mitarbeiter erfolgreich abschloss, trat er in der Folge eine Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt in der F._____ an (Urk. 29/6 S. 1). Diese hat er nach drei Lehr- jahren soeben erfolgreich abgeschlossen (vgl. Urk. 77). Der erreichte Noten- durchschnitt von 5 ermöglicht es ihm, weiterhin im Lehrbetrieb beschäftigt zu blei- ben (vgl. Urk. 76B S. 2; Prot. II S. 8). Er arbeitet heute in der …, wo es ihm besser gefalle als vorher in F._____, zu einem Lohn von netto 13 Mal Fr. 4'100.– inklusi- ve Kinderzulagen (Prot. II S. 8 ff.; Urk. 81 S. 6; Urk. 29/6 S. 2; Urk. 49 S. 4). Nun- mehr möchte A._____ noch den "Hausmeister" anschliessen (Beizugsakten Urk. 11/5 S. 3). Seine Freundin schaut zu den Kindern und erhält ALV-Taggelder in Höhe von monatlich ca. Fr. 2'000.– bis Fr. 2'500.– (Beizugsakten Urk. 11/5 S. 2). Die junge Familie wurde lange vom Vater von A._____ finanziell unterstützt. A._____ übergab seinem Vater jeweils seinen ganzen Lohn, und dieser bezahlte dann die Miete und "etwas" in die Haushaltskasse (Beizugsakten Urk. 11/5 S. 2). Heute sei das aber nicht mehr so, und auch seine Krankenkasse müsse er ab diesem Monat selber bezahlen (Prot. II S. 9 f.). Im Verlauf des Verfahrens hatte A._____ ausgeführt, sein Vater sei immer für ihn da, glaube daran, dass er es schaffe, und unterstütze ihn, so dass er auch die Unterhaltsbeiträge von Fr. 650.–

- 25 - für das (erstgeborene) Kind bezahlen könne (Urk. 49 S. 3). Im Moment, so A._____ vor Vorinstanz am 12. Juni 2012 (Urk. 49 S. 3), benötige er noch Geld von seinem Sparkonto, auf welchem er im Januar 2012 noch ca. Fr. 20'000.– or- tete (Urk. 29/6 S. 2). Nunmehr sei das Geld aber aufgebraucht "für den Anwalt und zum Leben" (Beizugsakten Urk. 11/5 S. 2; Prot. II S. 9 f.). Die Verteidigungs- kosten im vorliegenden Verfahren bezahlt allerdings der Vater von A._____ (so die Verteidigung in Urk. 76B). Schulden hat A._____ keine (Prot. II S. 10). Der Beschuldigte A._____ ist mit einem aussergewöhnlich guten familiären Auf- fangnetz ausgestattet, und er trug zum Tatzeitpunkt als Lehrling und insbesonde- re als Vater eines kleinen Kindes eine gewichtige Verantwortung. Das lässt sein heute zu beurteilendes Verhalten umso unverständlicher erscheinen. Entlastende Faktoren lassen sich somit aus seinen persönlichen Verhältnissen nicht ableiten, belastende allerdings auch nicht. bb) Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten des Täters mit zu berücksichtigen. Ein Geständnis, kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (vgl. dazu BSK StGB I- Wiprächtiger, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 174 mit Verweis auf die Rechtspre- chung). Von alledem ist beim Beschuldigten indes nicht viel zu spüren. Sein "rol- lendes" und nur teilweises Geständnis hat das Verfahren überhaupt nicht verein- facht. Die einmalige Bemerkung bei der Staatsanwaltschaft im Jahr 2012, dass er nicht vorgehabt habe, jemanden zu verprügeln, und dass es nicht so weit hätte kommen dürfen, erscheint halbherzig und genügt nicht. Für eine Strafminderung besteht unter diesem Titel kein Anlass. cc) A._____ war zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbestraft (Urk. 78). Die Jugendstrafen, die er nach Angaben der Staatsanwaltschaft erlitten hat (vgl. Urk. 29/1), schienen im Strafregister gar nie auf oder wurden bereits wieder ent- fernt (vgl. Art. 366 Abs. 3 bzw. Art. 369 StGB). Da Vorstrafenlosigkeit als Normal- fall gilt, ist dies grundsätzlich neutral zu werten (BGE 136 IV I).

d) Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist von der vorgenannten Einsatzstrafe von 180 bis 210 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Die weiteren vorerwähnten

- 26 - Strafzumessungsfaktoren wirken sich neutral aus. Entsprechend ist die hypotheti- sche Einsatzstrafe für den Angriff auf 180 bis 210 Tagessätze Geldstrafe festzu- setzen. 6.9. Zur Strafzumessung betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte:

a) Was die objektive Schwere der Tat angeht, so steht fest, dass A._____ morgens um ca. 4.20 Uhr in einem Nachtzug an einer tätlichen Auseinanderset- zung mit einem Securitas-Mitarbeiter beteiligt war, der zusammen mit seiner Kol- legin im Auftrag der Transportpolizei in der S-Bahn als Sicherheitsdienst patrouil- lierte. Die Auseinandersetzung entstand, weil A._____ und seine Kollegen, die al- le ziemlich betrunken waren (A._____ wies 1,57 Promille auf und gab zu, "sicher genug" getrunken zu haben, bestand aber darauf, alles noch klar gesehen zu ha- ben und alles noch zu wissen, was passiert sei; Beizugsakten Urk. 5 S. 3, Urk. 6 S. 5), auch nach mindestens zweimaliger Aufforderung ihre Füsse nicht von den Sitzpolstern/Sitzlehnen nahmen. Der Securitas-Mitarbeiter führte in der Untersu- chung aus, die Männer hätten ihn provoziert, indem sie die Füsse immer wieder auf die Sitze gelegt und dumme Sprüche gemacht hätten (Beizugsakten Urk. 4 S. 2); A._____ meinte, sie hätten "einfach diskutiert", warum sie das tun sollten (Beizugsakten Urk. 6 S. 4). Es mischte sich dann ein Fahrgast – ein brasiliani- scher Türsteher – in die Auseinandersetzung ein und versetzte G._____, der möglicherweise kurz davor stand, selber zuzuschlagen (Beizugsakten Urk. 4 S. 2), einen Faustschlag ins Gesicht. Der Securitas-Mitarbeiter wollte schlichten und ging dazwischen, woraufhin A._____ – nach eigenen Angaben, weil er ge- dacht habe, dass nun alle auf seinen Kollegen losgehen würden – seinerseits auf diesen losging. Er zog ihn nach hinten, so dass er zu Boden stürzte. Es gelang dem Securitas-Mitarbeiter, A._____, der mit einem dritten Kollegen weiter auf ihn habe einschlagen wollen, mit dem Fuss wegzustossen und den Pfefferspray ein- zusetzen. In der Folge konnte die Lage gesichert werden. A._____ wurde in Bas- sersdorf auf eine Bank gesetzt, worauf er nochmals – vergeblich – auf den Securi- tas-Mitarbeiter habe losgehen wollen (Beizugsakten Urk. 4, 5, 6 und 12). Der Securitas-Mitarbeiter erlitt Schmerzen beim rechten Knie sowie im oberen rechten

- 27 - Schulterbereich, gab aber an, vermutlich keinen Arzt aufsuchen zu wollen. Er hat auch darauf verzichtet, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen (Beizugs- akten Urk. 4 S. 3 und Urk. 8/2). Das Verschulden des Beschuldigten A._____ – so unverständlich auch diese Tat erscheint – wiegt objektiv noch leicht.

b) Auch in subjektiver Hinsicht erscheint das Verschulden von A._____ noch leicht. Er war zwar nicht der Initiator der Auseinandersetzung, ging aber durch sein Verhalten dennoch vorsätzlich den Securitas-Mitarbeiter während einer Amtshandlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse lag, tätlich an. Von einer Verminderung der Schuldfähigkeit ist auch aufgrund der Angaben des Beschul- digten noch nicht auszugehen.

c) Zur Täterkomponente kann auf die obenstehenden Ausführungen verwie- sen werden (Erw. 6.8. c)). In diesem Fall – der durch Videoaufnahmen dokumen- tiert ist (Beizugsakten Urk. 1 S. 7 f; Urk. 7/1 und 7/4) – war A._____ geständig.

d) Unter Berücksichtigung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperati- onsprinzips gebietet die neuerliche Tat des Beschuldigten eine nur geringfügige Straferhöhung. Es erscheint angemessen, für beide Delikte auf eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 250.– im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB zu erkennen. 6.10. a) Hievon sind die bereits rechtskräftig ausgesprochenen 30 Tagessätze Geldstrafe und die Busse von Fr. 250.– in Abzug zu bringen. Es resultiert somit eine heute auszusprechende Zusatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe.

b) Die erstandene Haft von zwei Tagen (5. März 2011, 1.50 Uhr, bis 6. März 2011, 15.30 Uhr; Urk. 25/1 S. 1; Urk. 25/5 S. 2) ist an diese Strafe anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht (Art. 51 StGB). 6.11. a) Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Dessen Höhe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu be- stimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Ein-

- 28 - kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dazu zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Ren- ten und Sozialversicherungsbeiträge. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Tä- ter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Bei- träge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendi- gen Berufsauslagen. Das Gericht hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mög- lichst aktuell und genau zu ermitteln, und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geldstrafe zu zahlen sein wird. Daraus folgt, dass künftige Einkommens- verbesserungen oder -verschlechterungen zu berücksichtigen sind, jedoch nur, wenn sie konkret zu erwarten sind oder unmittelbar bevorstehen. Das Gesetz nennt eigens allfällige Familien- und Unterstützungspflichten. Der Grund dafür ist, dass die Familienangehörigen von der Einschränkung des Lebensstandards mög- lichst nicht in Mitleidenschaft gezogen werden sollen. Das Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt (BGE 134 IV 60 E. 6 m.w.H.).

b) Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ wurden bereits wiedergegeben (oben Erw. 6.8. c) aa)). Als angemessen erscheint nach alledem ein Tagessatz in Höhe von Fr. 30.–.

7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Strafaufschub zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 42). In objektiver Hin- sicht sind diese erfüllt, nachdem A._____ heute mit einer Geldstrafe bestraft wird. In subjektiver Hinsicht genügt nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungüns- tigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, son- dern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3.; 134 IV 82 E. 4.2). – Konkrete Befürchtun-

- 29 - gen, der Beschuldigte A._____ werde rückfällig, bestehen nach den bisher verüb- ten Taten noch nicht. Es ist ihm deshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 7.2. Nach dem vom Beschuldigten während laufendem Verfahren erlittenen Strafbefehl sind allerdings allgemeine Befürchtungen, er werde sich auch von die- sem Prozess wiederum nicht beeindrucken lassen, nicht von der Hand zu weisen. Es ist angemessen, dem mittels Ansetzen einer Probezeit von drei statt zwei Jah- ren Rechnung zu tragen. Dies steht dem Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht entgegen: Dieses behält eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, vor. Die Vorinstanz wusste am Tag der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2012 noch nichts vom Vorfall in der SN7 drei Tage zuvor. A._____ hatte damals auf Frage des Vorderrichters, ob ein neues Verfahren gegen ihn laufe, geantwortet: "Nein, nicht dass ich wüsste" (Urk. 49 S. 2).

8. Zivilansprüche 8.1. a) D._____ konstituierte sich als Privatkläger (Art. 118 Abs. 1 StPO) und forderte von den drei Beschuldigten für beschädigte Kleider, den beschädigten Rucksack, die Kosten für die Taxifahrt vom Spital zur Polizei und Medikamente sowie für den Zeitaufwand für Untersuchungshandlungen (u.a. Spurensicherung), Arztbesuche (inkl. Hin- und Rückfahrt) und Kleiderreinigung Schadenersatz in Höhe von insgesamt Fr. 1'584.15 zuzüglich 5 % Zins ab 5. März 2011 (Urk. 22/1- 3).

b) Die Vorinstanz hat die Rechtslage betreffend Schadenersatz korrekt dar- gelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 43 ff.). Sie stellte die grund- sätzliche Schadenersatzpflicht der drei Beschuldigten gegenüber D._____ fest, verwies diesen aber im Übrigen auf den Zivilweg. Da nur der Beschuldigte A._____ ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieser Entscheid heute nicht mehr zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

c) Der Beschuldigte A._____ bestreitet für den Fall eines Schuldspruchs die Schadenersatzforderung auch im Berufungsverfahren. Er fordert, dass abzuklären

- 30 - sei, ob der Privatkläger seine Schäden anderweitig (Versicherung) nicht bereits vergütet erhalten habe (Urk. 64 S. 5).

d) Die Erwägungen der Vorinstanz zum Vorliegen der Voraussetzungen ei- nes Schadenersatzanspruchs treffen indessen zu; es kann vollumfänglich auf sie verwiesen werden (Urk. 62 S. 44 f. E. 3.2.). In der Tat hat D._____ aber seine Schadenersatzforderung nicht hinreichend belegt. Insbesondere fehlen auch die als "beiliegend" bezeichneten Quittungen der Taxifahrt und der Medikamente (Urk. 22/3 S. 3). Entsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Scha- denersatzanspruches ist der Privatkläger D._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses zu verweisen. 8.2. a) Im Weiteren verlangte D._____ vor Vorinstanz eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. März 2011 (Urk. 22/1-3). Zur Be- gründung machte er geltend, dass beim Angriff ein Teil eines Schneidezahns ab- gebrochen sei und dieser Schaden ihn bis an sein Lebensende begleiten und an die Tat erinnern werde. Voraussichtlich werde er noch einige Stunden in Zahn- arztstühlen verbringen müssen. Dazu komme, dass er seit dem Angriff regelmäs- sig Träume von Schlägereien habe und daher über die körperliche Beeinträchti- gung hinaus auch psychisch beeinträchtigt worden sei (Urk. 22/3).

b) Auch die Voraussetzungen für eine Genugtuung wurden von der Vor- instanz zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 43 ff.). Sie sprach D._____ unter diesem Titel Fr. 2000.– zuzüglich Zins zu, wobei die drei Beschuldigten für diesen Betrag solidarisch haften. Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsforderung ab (Urk. 62 S. 47). Dieser Teil des Genugtuungsent- scheids ist in Rechtskraft erwachsen. Es steht somit heute nur noch eine Genug- tuung von maximal Fr. 2'000.– im Raum.

c) Auch die Genugtuungsforderung bestreitet A._____ im Grundsatz und in der Höhe. Insgesamt seien die Verletzungen, die der Geschädigte erlitten habe,

- 31 - sowohl in psychischer wie auch in physischer Hinsicht nicht derart gravierend, dass sie eine Genugtuung rechtfertigen würden (Urk. 64 S. 5).

d) Es ist aber auch der Genugtuungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen; auf ihre zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 62 S. 46 f.). Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte die von D._____ in- folge des Angriffs erlittenen Verletzungen recht beschönigend (vgl. dazu bereits oben Erw. 4.5 d) cc)) bzw. verharmlosend darstellt. Die Folgen des unvermittelten und brutalen Angriffs mittels Schlägen und Tritten, den er und seine Kollegen frühmorgens in Überzahl gegen den Privatkläger führten (nämlich kurzfristig Prel- lungen im Bereich der Augen, aufgeplatzte Lippen, verstauchte Finger, Prellungen am Ellbogen, am rechten Schienbein und in der Nierengegend, starke Beschwer- den in der Muskulatur des rechten Beines, daraus folgend eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt neun Tagen [Urk. 20/1-4] sowie längerfristig ein abgebrochener unterer Schneidezahn, wobei die Lebensdauer des nötigen Kompositeckaufbaus [einer Prothese, vgl. Urk. 11 S. 4] beschränkt sei und dieser deshalb wohl noch mehrmals wiederholt werden müsse; schliesslich regelmässige Träume von Schlägereien [Urk. 22/3 S. 4 und 6]) rechtfertigen eine Genugtuung in der von der Vorinstanz ausgesprochenen Höhe sehr wohl. Entsprechend ist der Beschuldigte A._____ zu verpflichten, dem Privatkläger D._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 5. März 2011 als Genugtuung zu bezahlen, in Solidarhaft auf den Gesamtbe- trag mit C._____ und B._____.

9. Kostenfolgen 9.1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kos- tendispositiv zu bestätigen. 9.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinem Hauptantrag auf Freispruch vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens grundsätzlich aufzuerlegen. Das le- diglich teilweise Obsiegen rechtfertigt kein Abweichen von dieser Kostenauflage, zumal heute zudem eine längere Probezeit als vor Vorinstanz angeordnet wird.

- 32 - Auch für einen ermessensweisen teilweisen Erlass der Kosten im Sinne von Art. 425 StPO besteht entgegen der Verteidigung (Urk. 81 S. 7) kein Anlass. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gebieten dies noch nicht. Als un- terliegend gilt sodann auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit wird auch B._____, auf dessen Berufung nicht eingetreten wurde, wobei die Kostenfolgen dem Endentscheid vorbehalten wur- den (Urk. 68), kostenpflichtig. Entsprechend dem Aufwand, den das vorliegende Berufungsverfahren betreffend die beiden Berufungskläger je verursacht hat, sind die Kosten A._____ zu 9/10 und B._____ zu 1/10 aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelge- richt, vom 22. Juni 2012 bezüglich − Dispositivziffer 1 b) 2. alinea (Schuldspruch betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG), − Dispositivziffer 2 b) 3. Zeile (Satzteil "sowie mit einer Busse von Fr. 300.–), − Dispositivziffer 3 b) zweiter Satz ("Die Busse ist zu bezahlen") sowie − Dispositivziffer 8 zweiter Satz ("Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen") in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.

- 33 -

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 21. Mai 2013, wovon 2 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzan- spruches wird der Privatkläger D._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 5. März 2011 als Genugtuung zu bezah- len, in Solidarhaft auf den Gesamtbetrag mit C._____ und B._____.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 bis 11) wird betreffend den Beschuldigten A._____ bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3000.–.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten A._____ zu 9/10 und dem Beschuldigten B._____ zu 1/10 auferlegt.

9. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten A._____ (übergeben) − den Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 34 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten A._____ − den Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger D._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. August 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Heuberger Golta