Sachverhalt
7.1. Die Verteidigung macht geltend, betreffend Sachverhalt habe das Gericht im Wesentlichen auf zwei Einvernahmen der Privatkläger 1 und 2 als Auskunftsper- son vor der Staatsanwaltschaft abgestellt. Beweise für diese Aussagen würden spärlich bis nicht vorliegen. Die Anschuldigungen seien jedoch sehr gross; so solle die Beschuldigte über mindestens sieben Jahre täglich die Privatkläger mit einer Flut von Mails und Anrufen von 06.00 bis 02.00 Uhr eingedeckt und damit gestalkt und genötigt haben. Die Vorinstanz halte fest, dass den Privatklägern das Löschen der vorliegenden Beweise - alles existierende Mails und Comboxnach- richten - nicht zum Nachteil gereichen könne. Für eine Protokollierung hätten sie - sinngemäss - mehr Zeit aufwenden müssen, was ihnen nicht zuzumuten gewesen sei (Urk. 104 S. 2). Die Kommunikationsmittel des Telefons und des Mails, derer sich die Beschuldigte für die behaupteten Nötigungen bedient habe, erlaubten den exakten und zweifelsfreien Beweis, wann, wie oft und mit welchem Inhalt die Beschuldigte die Privatkläger angerufen und ihnen eine Mail geschrieben habe. Gerade der Mail- und Telefonbeweis spreche aber für die Sachdarstellung der Beschuldigten und gegen die Behauptungen der Privatkläger (Urk. 137 S. 3). Es bestünden gerade mal ca. 19 verschiedene Mails im Spamordner (Printscreen Herbst 2011), die doppelt bis vierfach gesendet worden seien - ins- gesamt 47 Mails. Soviel Spammails erhalte er- der Verteidiger - an einem Tag, Medienveranstalter sicher ein Vielfaches davon. Gerade dieser Screen der
- 13 - Spambox sei der klare Beweis dafür, dass nicht mehr Mails existieren würden (Urk. 137 S. 3). Bei den behaupteten Telefonaten seien für alle drei Anschlüsse keine Ver- bindungsnachweise vorgelegt worden. Es würden gerade mal zwei Combox- aufzeichnungen bestehen (Urk. 137 S. 3). Was als Beweis präsentiert werde, sei geradezu lächerlich. Sowohl der Telefon- als auch der Mailbeweis sprächen klar für die Sachdarstellung der Beschuldigten (Urk. 137 S. 4). Die Verteidigung reichte zudem unter anderem die Beilage Urk. 139 ins Recht und führte dazu aus, dass es sich dabei um einen Auftritt des Privatklägers 1 im Fernsehen gehandelt habe, wobei dieser mit der Zigarette in der einen Hand und einem Glas Gin Tonic in der anderen zu sehen sei. Dies zeige, dass es auch eine andere Seite des Privatklägers 1 gebe. Es sei eben wichtig, dass diese auch berücksichtigt werde. Der Zusammenhang bestehe hier insofern, als dadurch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers in Frage gestellt werde und die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz eben nur auf den Aussagen der Privat- kläger abgestellt hätten (Prot. II S. 10). 7.2. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt als rechts- genügend erstellt gelten kann. Als Beweismittel werden hauptsächlich die Aus- sagen der Privatkläger sowie diejenigen der Beschuldigten herangezogen. Bei den Akten liegen sodann eine CD-Rom, datiert vom 3. November 2011, mit Auf- zeichnungen von Anrufen der Beschuldigten auf den Telefonbeantworter des Privatklägers 1 vom 9., 13. und 14. September 2011 (Urk. 6/2); ein Print-screen- Ausdruck der geschäftlichen E-Mail-Box des Privatklägers 1 vom 18. Oktober 2011 (Urk. 6/3); eine E-Mail des Privatklägers 1 an die Stadtpolizei Zürich vom
31. Oktober 2011 betreffend Mitteilung von Belästigungen der Beschuldigten ge- genüber dem Veranstalter einer Benefizveranstaltung vom 28. Oktober 2011 (Urk. 6/4) sowie Fotos der Stadtpolizei Zürich von den beschlagnahmten zwei Paketen und den zwei Briefen, adressiert an den Privatkläger 1 (Urk. 6/6; Urk. 7) sowie eine Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 3. November 2011 gegen die Antragsgegnerin betreffend ein 14-tägiges Rayonverbot (Urk. 8/1-2).
- 14 - 7.3. Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz betreffend Verwertbarkeit der Aussagen des Privatklägers 1 bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz und der Privatklägerin 2 bei der Staatsanwaltschaft kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 99 S. 11f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.4. Auch die konkrete Würdigung der einzelnen Beweismittel - die Aussagen der Privatkläger und jene der Beschuldigten - wurde von der Vorinstanz sorgfältig und zutreffend vorgenommen (Urk. 99 S. 21 ff.). Die Vorinstanz hat sich zudem korrekt zu den weiteren Beweismittel geäussert. Zutreffend ist festgehalten, dass aufgrund des Print-screen der geschäftliche E-Mail-Box des Privatklägers 1 (Urk. 6/3) zugunsten der Beschuldigten von lediglich 40 E-Mails über den Zeit- raum vom 1. August bis 9. September 2011 auszugehen ist (Urk. 99 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.5.1. Lediglich ergänzend ist nochmals auf die Aussagen des Privatklägers 1 einzugehen. 7.5.2.1. Der Privatkläger 1 wurde am 17. Oktober 2011 bei der Stadtpolizei Zürich befragt (Urk. 4/1). Zum Inhalt der Anrufe befragt, führte der Privatkläger 1 aus, dass es sehr schwierig sei, die Worte, die die Beschuldigte ausspreche, irgendwie aufzuführen. Sie spreche sehr vieles und wirres Zeug. Auch würden Worte fallen wie Arschficken und weitere Kraftausdrücke. Dies belaste ihn je länger je mehr. Vor allem da er schon eine Anzeige getätigt gehabt habe und sie nach einer kurzen Pause wieder damit angefangen habe. Es interessiere die Beschuldigte gar nicht. Er fühle sich sehr belästigt, da sie mittlerweile in seine Privatsphäre eingreife. Psychisch könne er das aber gut von sich fernhalten. Es seien eher sei- ne Ehefrau und sein Sohn, sie sich sehr belästigt fühlen. Es sei halt so, dass sie ihre Telefonnummer bei ihnen gespeichert hätten und sie immer zuerst schauen müssten, wer anrufe. Seine Frau und sein Sohn seien auch öfters am Abend zu Hause und die Beschuldigte rufe zu verschiedenen Uhrzeiten an (Urk. 4/1 S. 3). 7.5.2.2. Am 13. Februar 2012 wurde der Privatkläger 1 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl aus Auskunftsperson befragt (Urk. 4/6). Auf die Frage, wie er die Beschuldigte kennengelernt habe, gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, dass es vor ca. 10 Jahren gewesen sei, als er aufgrund von mehreren wirren Emails an
- 15 - seinen Mitarbeiter E._____ in seiner Funktion als Chef das Bedürfnis gehabt ha- be, dies zu klären. Er habe die Beschuldigte daher in die Cafeteria des F._____ eingeladen, um zu verstehen, worum es gehe und was sie eigentlich wolle. In diesem kurzen Gespräch mit der Beschuldigten habe sie ihm klar gemacht, dass die Fernsehleute offenbar Zeichen, welche in irgendeiner Weise die Beschuldigte betreffen, geben würden und dass sie damit aufhören sollten. Er habe dann bemerkt, was das Problem sein könnte und habe dann versucht, der Beschuldig- ten klar zu machen, dass das absurd sei. Seither habe sich dann die Beschuldigte auf ihn konzentriert (Urk. 4/6 S. 3). Die Mails an E._____ hätten dann weitgehend aufgehört und stattdessen habe er diese erhalten. Irgendwann habe er die Be- schuldigte mit seinem Handy angerufen und ihr ganz konkret gesagt, sie solle mit diesem "Scheiss" endlich aufhören. Daraufhin habe sie seinen Handynummer ge- habt und ihn unzählige Male auf seinem Mobiltelefon angerufen. Sie habe auch im Büro angerufen und habe auch seine Mitarbeiter im Büro belästigt. Sie habe gesagt, man müsse sie mit ihm verbinden, sie müsse mit ihm sprechen. Sie habe x-mal nacheinander angerufen und nach ihm verlangt. Schliesslich habe sie dann auch zu Hause angerufen (Urk. 4/6 S. 4). Die Anrufe auf seiner Handynummer hätten irgendwann einmal aufgehört. Weshalb wisse er auch nicht. Er wisse, dass er auch versucht habe, die Anrufe zu unterbinden. Im Büro, zu Hause und mit Pa- keten habe die Beschuldigte aber immer weitergemacht. Mindestens einmal sei sie dann auch bei ihnen zu Hause aufgetaucht. Insbesondere seine Frau sei dadurch sehr verängstigt gewesen. Sein Sohn sei damals noch sehr klein gewe- sen, vor 10 Jahren sei dieser vier Jahre alt gewesen. Wenn ihre sehr nervöse, laute und aufgeregte Stimme dann am Telefon zu hören gewesen sei, habe ihn das natürlich auch sehr geängstigt (Urk. 4/6 S. 4). Irgendwann habe er dann An- zeige erstatten wollen. Aber weil er nicht gesagt habe, dass er sich in Leib und Leben bedroht fühle, sei das damals scheinbar nicht möglich gewesen. Er habe dann via G._____ versuchen wollen, die Anrufe von dieser Nummer sperren zu lassen. Dies sei technisch nicht möglich gewesen. Ihm sei dann empfohlen wor- den, die Nummer zu wechseln. Er habe aber gefunden, dass da noch andere Möglichkeiten sein müssten, um die Beschuldigte zu stoppen. Die Beschuldige sei dann mehrmals auf dem F._____-Gelände erschienen. Der Sicherheitschef sei von daher auch aktiv mit einbezogen gewesen. Er habe gegen sie auch eine Ra-
- 16 - yonverbot ausgesprochen. Der Sicherheitschef habe auch Kontakt mit der Polizei aufgenommen. Einmal sei sogar der Vater der Beschuldigten da gewesen, um sie abzuholen. Es habe dann eine Phase gegeben, vielleicht ein halbes oder dreivier- tel Jahre, da sei Ruhe gewesen. Ihm sei dann mitgeteilt worden, dass die Be- schuldigte in dieser Zeit in einer psychiatrischen Klinik gewesen sein solle. Er glaube, das sei vor zwei bis drei Jahren gewesen. Vor etwa zwei Jahren sei sie dann wieder neu aktiv geworden. Sie habe wiederum unzählige Male zu Hause und im Geschäft angerufen. Auch Pakete und Briefe habe sie geschickt. Es sei ziemlich massiv geworden. H._____, der Sicherheitschef, habe auch einmal die Polizei ins F._____ aufgeboten. Dann sei ihm mitgeteilt worden, dass man eine Anzeige machen könne. Das habe er dann zum ersten Mal gemacht. Das sei im Frühjahr 2011 gewesen. Er sei dann auch zweimal bei der Polizei gewesen und habe Aussagen gemacht. Es habe nicht aufgehört. Sie habe offenbar auch ge- googelt, wo und wann er Referate gehalten habe (Urk. 4/6 S. 4). Auf die Frage, ob er der Beschuldigten damals vor 10 Jahren anlässlich des Gespräches in der Cafeteria konkret gesagt habe, dass sie aufhören solle, Emails zu schreiben, sagte der Privatkläger, dass er das schon denke. Er habe ihr sicher gesagt, dass ihre Vorstellung, dass sie irgendwelche Zeichen über das Fernsehen geben würden, absurd sei. Er habe ihr gesagt, sie müsse das stoppen. Das Gespräch habe auch zu diesem Zweck stattgefunden (Urk. 4/6 S. 5). Die Anrufe hätten nicht nur mehre Male, sondern unzählige Male und zwar phasenweise stattgefunden. Das habe innert einer halben Stunde ca. 15 mal sein können. Die Pakete und Briefe hätten sich in letzter Zeit gehäuft. Anfänglich habe er alles dem Sicherheitschef weitergegeben. Zuletzt dann der Polizei. Pro Woche hätten das drei bis vier Briefe sein können. Er habe allerdings nicht alle gesehen. Seine Sekretärin habe nämlich alle gesammelt und dem Sicherheitschef direkt übergeben. Er habe einfach immer wieder gesehen, dass sich da ziemlich viel zu- sammengesammelt hätten (Urk. 4/6 S. 6). Die Anrufe seien irgendwann und zwar auch nach Mitternacht gekommen. Problematisch sei gewesen, dass die Beschuldigte aus Hotels etc. angerufen habe, so dass sie nicht vorweg hätten erkennen können, ob der Anruf von der Beschuldigten gekommen sei oder nicht. Sie hätten schliesslich dann alle Anrufe, welche unbekannte Nummer aufge-
- 17 - wiesen hätten, nicht abgenommen. Auch den Anrufbeantworten hätten sie dann abgestellt. Es sei eine massive Einschränkung in ihrem Privatleben gewesen (Urk. 4/6 S. 6). Auf die Frage, ob er konkret Angst gehabt habe, die Beschuldigte könnte ihm oder seiner Familie körperlichen Schaden zufügen, sagte der Privatkläger 1, dass die Ungewissheit immer da gewesen sei. Die Tatsache, dass sie sogar zu Hause erschienen sei, habe ihn sehr geängstigt und seine Frau noch mehr. Aller- dings habe er persönlich gedacht, dass sicher nichts passieren werde. Er habe sich mehr massiv belästigt gefühlt (Urk. 4/6 S. 7). 7.5.3. Der Privatkläger 1 hat sich klar und mit einer gewissen Zurückhaltung geäussert. Aus den Ausführungen des Privatklägers 1 geht hervor, dass er der Beschuldigten mehrere Male deutlich zu verstehen gab, dass die Kontaktauf- nahme durch sie unerwünscht war. Im beruflichen Rahmen konnte er seine Mitarbeiter oder den Sicherheitschef zwischen sich und die Beschuldigte stellen und die massiven Belästigungen in einem gewissen Abstand halten. Aus seinen Aussagen geht auch hervor, dass er sich erhoffte, dass die Kontaktaufnahme durch die Beschuldigte aufhören würde, indem er sämtlichen Kontakt mir ihr vermied oder die unzähligen Kontaktaufnahmen ins Leere laufen liess. Erst nach Jahren hatte er - gemäss eigenen Angaben - zur letzten ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit gegriffen, indem er die Polizei einschaltete (Urk. 4/6 S. 8). Die Aussagen des Privatklägers sind durchwegs glaubhaft. Sein Auftritt mit Zigarette und Gin Tonic vermögen - entgegen der Vorbringen der Beschuldigten - an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es kann damit vollumfänglich auf sie abgestellt werden. 7.6. Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass in Anbetracht der für das relevante Geschehen glaubhaften und verwertbaren Aussagen der Privat- kläger der Sachverhalt - mit Ausnahme der 227 E-Mails - als erstellt zu betrachten ist. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 99 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 18 -
8. Rechtliche Würdigung 8.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten der Beschuldigten als sogenanntes "stalking" gewürdigt, wobei darunter das zwangshafte Verfolgen und Belästigen einer Person verstanden wird. Zutreffend wurde ausgeführt, dass ein spezieller Straftatbestand des "stalkings" in der Schweiz fehle, aber einzelnen Handlungen durchaus Straftatbestände erfüllen könnten. Im vorliegenden Fall komme Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Frage (Urk. 99 S. 31). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass das Verhalten der Beschuldigten weit über eine blosse Störung hinausgegangen sei. Die einzelnen Handlungen der Beschuldigten hätte mit der Zeit eine Intensität angenommen, welche die Hand- lungs- und Willensbetätigungsfreiheit des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 erheblich eingeschränkt habe. Sie seien regelrecht gezwungen worden, ihre Gewohnheiten zu ändern (Urk. 99 S. 34 Ziff. 2.4.). Jeder einzelnen Handlung der Antragsgegnerin komme vorliegend unter Einbezug der gesamten Umstände nötigender Charakter zu. Die einzelnen Nötigungserfolge hätten darin bestanden, dass der Privatkläger - und betreffend Einzelnen auch die Privatklägerin 2 - die Kontaktaufnahmen und Kontaktaufnahmeversuche der Beschuldigten gegen ihren ausdrücklichen Willen über sich hätten ergehen lassen müssen (Dulden), Vor- kehrungen hätten treffen müssen (Tun) sowie keine Anrufe mit unbekannten Nummern entgegengenommen hätten (Unterlassen) (Urk. 99 S. 35 Ziff. 2.5.). 8.2. Die Verteidigung macht geltend, dass nicht von einer Nötigung ausgegan- gen werden könne, wenn der Betroffene es - trotz entsprechender Empfehlung - nicht einmal für notwendig erachtet habe die Telefonnummer zu wechseln (Prot. II S. 12f.). Das sei das Allererste, das jeder mache, wenn er belästigt werde und dies ein Ausmass annehme, das für ihn schwierig sei. Man gehe zu G._____ und lasse diese Nummer sperren. Dann gebe es nämlich keine Belästigungen mehr. Die Nötigung schütze das Rechtsgut der Willensfreiheit. Dieses Rechtsgut sei hier nicht betroffen, hätten doch die Privatkläger jederzeit ihren freien Willen gehabt, die Nummer zu wechseln und sich damit einer weiteren Belästigung durch die Beschuldigte zu entziehen. Hätte der Privatkläger 1 sich entschlossen, seine Handynummer zu wechseln, hätte die Beschuldigte keine Chance mehr
- 19 - gehabt, ihn je wieder zu erreichen. Hätte die Familie CD._____ ihren Privat- anschluss geändert, hätte die Beschuldigte keine Chance mehr gehabt, sie je wieder zu erreichen. Dasselbe gelte für die Mailadresse (Prot. II S. 13). Der Privatkläger 1 habe sich, gemäss eigener Aussage, nie genötigt gefühlt, sondern er habe verschiedentlich zu Protokoll gegeben, dass lediglich eine Belästigung stattgefunden habe. Die Beschuldigte sei zweimal bei den Privat- klägern zu Hause vorbei gegangen. Das erste Mal sei verjährt. Das zweite Mal habe Ende Oktober stattgefunden und dieses Mal habe sie, genau um einem solchen Vorwurf begegnen zu können, einen Taxichauffeur engagiert und dieser habe ein Paket abgegeben (Prot. II S. 13). Die Beschuldigte habe nie eine Bedrohung gegenüber den Privatklägern ausgesprochen. Dies gebe auch die Privatklägerin 2 zu. Die Beschuldigte habe weder den Privatkläger 1 noch die Privatklägerin 2 zu etwas nötigen wollen. Sie habe Unterstützung vom Privatkläger 1 gesucht. Wahrscheinlich habe tatsächlich ein Wahn respektive die Meinung bei ihr geherrscht, dass sie den Privatkläger 1 von früher her kenne und eine Vertrauensbeziehung zu ihm habe (Prot. II S. 13). Die Beschuldigte habe anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass sie sich getäuscht habe. Im damaligen Zeitpunkt, im Herbst 2011, habe sie dies nicht gemeint, jedoch habe sie, obschon sie angenommen habe, den Privatkläger von früher her zu kennen, ihn nie genötigt. Auch mit der Wahnvorstellung, den Privat- kläger 1 zu kennen, habe sie sich zwar in einer Weise verhalten, die den Privat- kläger als Belästigung empfand, aber eine Nötigung habe nie vorgelegen. So habe dieser selber ausgeführt: "Allerdings habe ich persönlich gedacht, es werde nichts passieren. Ich fühlte mich mehr massiv belästigt". Bei einer solchen Aus- sage entfalle eine Nötigung. Die Privatkläger hätten ihren Lebensalltag auch nicht umstellen müssen. Wenn sie die Telefonnummern gewechselt hätten, wären die entsprechenden Anrufe entfallen (Prot. II S. 14). 8.3. Den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer vor- sätzlich beziehungsweise eventualvorsätzlich jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Geschützt wird
- 20 - die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Bei der Nötigung, etwas zu tun, hat das Tatmittel lenkende Funktion und tangiert daher die Willensbildung beziehungsweise Willensent- schliessung; die Handlungsweise der Opfer wird vom Willen der Täterschaft bestimmt. Wenn durch das Tatmittel hingegen die Unterlassung oder Duldung erzwungen werden soll, wird oft nur die Willensbetätigungsfreiheit des Opfers tangiert (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 181 N 7). Das Bundesgericht hat im Entscheid 129 IV 262 E. 2.3 die Problematik des Stalkings definiert und ist auf den entsprechenden gesetzlichen Mangel in der Schweiz eingegangen: "Der Begriff wurde Ende der Achtzigerjahre in den USA eingeführt, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person zu erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des stalking das Aus- spionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss (REBECCA LÖBMANN, Stalking, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 85/2002 S. 25; H. DRESSING/P. GASS, Stalking - vom Psychoterror zum Mord, Der Nervenarzt 2002 S. 1112). Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Das stalking kann lange - nicht selten über ein Jahr - an- dauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorru- fen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wieder- holung und ihre Kombination zum stalking werden (LÖBMANN, a.a.O., S. 26 und 28 f.). Vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis wurden in den Neunzigerjahren Strafbestimmungen gegen das stalking erlassen. Diese Normen stellen regelmässig das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe (vgl. etwa § 646.9 Penal Code des US-Gliedstaats Kalifornien). In der Schweiz - wie übrigens auch in Deutschland und Frankreich - fehlt demgegenüber ein spezieller Straftatbestand des stalking. Das bedeutet indessen lediglich, dass das vorstehend beschriebene Verhalten strafrechtlich nicht gesondert erfasst wird, doch ist nicht ausgeschlossen, dass dieses insgesamt oder einzelne Handlungen davon Straftatbe- stände erfüllen." Art. 10 Abs. 2 BV garantiert jedem Menschen "das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewe- gungsfreiheit". Geschützt werden somit die Integrität des menschlichen Körpers und die Psyche, sowie als zentrale Äusserung menschlicher Freiheitsbetätigung auch die Freiheit der Bewegung (Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Auflage, Bern
- 21 - 2013, S. 144f.; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 346 ff.). Der Anspruch auf geistige Unversehrtheit stellt eine Konkretisierung des Selbstbestimmungsrechts dar, sie garantiert die Integrität des Bewusstseins im Sinne der unbeeinflussten Wahrnehmungs- und Entscheidfähig- keit eines Menschen und damit einhergehend die Freiheit, eine bestimmte Situati- on nach eigener Einschätzung zu beurteilen und aufgrund dieser Einschätzung zu handeln (Kiener/Kälin, a.a.O., S. 151). In einem bereits älteren Entscheid hielt das Bundesgericht konkretisierend fest, dass das Recht auf persönliche Freiheit den Bürger somit auch in seiner Freiheit schützt, "über seine Lebensweise zu ent- scheiden, insbesondere seine Freizeit zu gestalten, Beziehungen zu seinen Mit- menschen anzuknüpfen und sich Kenntnis über das Geschehen in seiner näheren und weiteren Umgebung zu verschaffen" (BGE 97 I 842). Dass diese Definition eher einer allgemeinen Handlungsfähigkeit gleicht, wurde dem Bundesgericht bewusst und es präzisierte die Praxis dahingehend, als dass der Schutzbereich dieses Grundrechtes "sinngemäss nicht jede noch so nebensächliche Wahl- oder Betätigungsmöglichkeit des Menschen" umfasse und nur diejenigen elementaren Möglichkeiten schütze, "die für die Persönlichkeitsentfaltung wesentlich sind und jedem Menschen zustehen sollten" (BGE 101 Ia 346 f.; Häfelin/Haller/Keller a.a.O. N 356). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit, die der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert, durch mehrere Einzelakte herbeigeführt wird. Doch setzt dieses Delikt voraus, dass die nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Es kann deshalb nicht einfach die Gesamtheit der Handlungen des Beschuldigten als Nötigung qualifi- ziert werden (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_320/2007 vom 16. November 2007, E. 4.2.). Damit unterscheidet sich der Tatbestand der Nötigung in diesem Punkt von jenem des "stalking", wie er in ausländischen Rechtsordnungen be- kannt ist. Das "stalking" ist typischerweise als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert, während die Nötigung an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg anknüpft (BGE 129 IV 262 E. 2.4. samt Verweisen).
- 22 - 8.4. Das Verhalten der Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen. Die Beschuldigte nahm - mit Unterbrüchen - während Jahren per Telefonanrufe beim F._____, auf das mobile Telefon und auf den pri- vaten Festnetzanschluss sowie per Mail mit dem Privatkläger 1 Kontakt auf. So- dann suchte sie den Privatkläger 1 auch an verschiedenen Arbeitsorten auf und schickte Briefe oder Pakete. Was der genaue Zweck dieser Kontaktaufnahmen war, kann letztlich offen bleiben. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bestanden die einzelnen Nötigungserfolge darin, dass der Privatkläger 1 - und be- treffend einzelnen Vorfällen auch die Privatklägerin 2 - die Kontaktaufnahmen und Kontaktaufnahmeversuche der Beschuldigten gegen ihren ausdrücklichen Willen über sich hatten ergehen lassen müssen (Dulden), Vorkehrungen hatten treffen müssen (Tun) sowie keine Anrufe mit unbekannten Nummern entgegengenom- men hatten (Unterlassen) (Urk. 99 S. 35 Ziff. 2.5.). 8.5. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers war es den Privatklägern nicht zuzumuten, die Telefonnummern zu wechseln. Folgte man dem Argumentarium der Verteidigung, so hätten die Privatkläger neben den Telefonnummern (Arbeits- ort, Mobiltelefon und privater Festnetzanschluss) auch die Mailadressen und schlussendlich auch den Wohnort wechseln müssen, damit die Beschuldigte die Privatkläger nicht mehr hätte erreichen können. Mit anderen Worten hätten sie sich - folgt man der "Logik" des Verteidigers - zu einem Tun (Ändern sämtlicher Kommunikationskanäle) nötigen lassen sollen. Dass die Privatkläger - letztlich nach Jahren erfolgloser Abwehrmassnahmen - eine Anzeige bei der Polizei gegen die Beschuldigten vorzogen, ist nachvollziehbar. 8.6. Im übrigen kann auf die umfassende und korrekte rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 31-38; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.7. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt hat.
- 23 -
9. Schuld 9.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Schuldfähigkeit ist somit nach der impliziten Definition des Straf- gesetzbuches die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat (intellektuelles Element) und zum Steuern des eigenen Verhaltens nach dieser Einsicht (volunta- tives, affektives Element). 9.2. Über die Beschuldigte wurde vom Institut für medizinische Begutachtungen Zürich (MB) von Dr. med. I._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe- rapie, mit Datum vom 20. Februar 2012, ein Gutachten erstellt (Urk. 9/9). Der Gutachter attestiert der Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.00), die wegen der Vielfalt der floriden psychotischen Symptome und Krank- heitsuneinsichtigkeit als eher schwer eingestuft werden müsse (Urk. 9/9 S. 21 und
24) und kommt zum Schluss, dass demnach der Beschuldigten die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht ihrer Taten fehlte, weshalb von einer Schuldunfähigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 9/9 S. 22 und 24). 9.3. Demgegenüber führt Dr. med. B._____, … [Funktion] der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen, im medizinischen Verlaufsbericht vom 26. April 2013 aus, dass sich bei der Beschuldigten keine typischen Symptome einer paranoiden Schizophrenie zeigten, sondern die Diagnose einer anhaltend wahnhaften Stö- rung für entsprechend erscheine (Urk. 120 S. 1). Von einer Behandlungsnotwen- digkeit wird dennoch ausgegangen. Im Bericht wird ausgeführt, welche Schritte geplant seien und dass im Rahmen der stationären Therapie mit einer weiteren Behandlungsdauer von ca. 6 Monate gerechnet werden könne, dass aber alterna- tiv an eine ambulante forensische Behandlung gedacht werden könne (Urk. 120 S. 2). 9.4. Die Verteidigung beantragt eine neues Gerichtsgutachten durch einen anderen Gutachter und macht zum Gutachten von Dr. med. I._____ vom
20. Februar 2012 (Urk. 9/9) geltend, dass der Gutachter, ohne die fehlende Bestimmtheit der behaupteten Taten zu hinterfragen, eine angebliche psychische Störung für eine unbestimmte Vielzahl von Taten während mindestens der letzten
- 24 - 7 Jahre diagnostiziert habe. Diese Feststellung entbehre jeder fachmedizinischen Sorgfalt und Auseinandersetzung zwischen Delikt und psychischem Verhalten (Urk. 137 S. 4). 9.5.1. Trotz der Behauptung der Verteidigung, es fehle beim Gutachter Dr. med. I._____ an fachmedizinischer Sorgfalt, hat sie selber bei eben diesem Gutachter einen Bericht betreffend die Beschuldigte angefordert. Der Gutachter hat am 16. Mai 2013 gestützt auf den Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen TG und ein weiteres einstündiges Gespräch mit der Beschuldigten am 13. Mai 2013 einen Bericht zuhanden der Verteidigung verfasst (Urk. 140/1). Unter dem Titel Beurteilung führt der Gutachter aus, dass die Beschuldigte schon seit über einem Jahr in der kantonalen psychiatrischen Klinik in Münsterlingen untergebracht sei, wo sie sich gut in den dortigen Tages- ablauf eingefügt zu haben scheine. Auch die Medikation mit einer immer noch als mittelhoch zu bezeichnenden Dosis des Neuroleptikums Abilify habe wohl dazu beigetragen, dass nun und schon seit langen Monaten keine psychotischen Symptome mehr feststellbar seien. Die Beschuldigte würde gerne weiterhin ambulant behandelt werden und würde auch selbstredend die ihr verordneten Medikation zu sich nehmen, eine Ansicht, die auch von den Ärzten der Klinik Münsterlingen geteilt werde. Die Verbesserung insbesondere des psychopatholo- gischen Befundes und die heutige Einstellung der Beschuldigen liessen auf eine gute Legal- respektive Deliktsprognose schliessen, sodass aus medizinisch- psychiatrischer Sicht eine Entlassung in eine ambulante Massnahme allenfalls im Rahmen einer betreuten Wohnform grundsätzlich nichts im Wege stehe. Er halte die Beschuldigte ohne weiteres für fähig, ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen. Die ambulante Behandlung solle nach Möglichkeit im Sinne einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB durchgeführt werden, da damit die Gewähr bestehe, dass die Beschuldigte sich regelmässig mit ihrem noch auszuwählenden Therapeuten ins Vernehmen setze und auch die Medikamente einnehme. Nicht speziell erwähnt werden müsse, dass diese ambulante Behandlung durch den Bewährungs- und Vollzugsdienst der Justizdirektion des Kantons Zürich begleitet werden solle (Urk. 140/1 S. 4f.).
- 25 - 9.5.2. Der Gutachter hat sich in seinem Bericht vom 16. Mai 2013 nicht zu seiner im Gutachten vom 20. Februar 2012 gestellten Diagnose geäussert oder diese relativiert. Vielmehr stellt er fest, dass bei der Beschuldigten aufgrund der Behandlung in der psychiatrischen Klinik in Münsterlingen eine Verbesserung des psychopathologischen Befundes stattgefunden habe und empfiehlt gestützt auf diese Befunde eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB. 9.6. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Ausführungen des Gutachters klar, nachvollziehbar und überzeugend sind. Aufgrund der inzwischen erfolgten Therapie und Medikation in der Psychiatrischen Klinik in Münsterlingen scheint sich der Zustand der Beschuldigten stabilisiert zu haben. Dies zeigt, dass die Diagnose und die darauf gestützte Medikation im Rahmen der stationären Massnahme korrekt war und ist. Ein neues Gutachten oder eine Ergänzung des bisherigen erübrigt sich, weshalb die diesbezüglichen Beweisanträge der Vertei- digung gemäss Ziff. 2. a) und b) und 3. abzuweisen sind. Darin, dass die Beschuldigte unter einer massiven psychischen Störung leidet, welche bezüglich der eingeklagten Sachverhalte zu einer Schuldunfähigkeit führte, sind sich die Fachpersonen ohnehin einig. 9.7. Es ist somit festzustellen, dass die Beschuldigte A._____ den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
10. Massnahme 10.1. Die Vorinstanz hat eine stationäre Massnahme in Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 10.2. In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zu den Voraussetzungen der Anordnung einer stationären Massnahme kann vorweg zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 40ff; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 26 - 10.3. Die Voraussetzungen der Anlasstat ist aufgrund der Feststellung, dass die zwar nicht schuldfähige Beschuldigte den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begangen hat, gegeben (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB). Der Gutachter attestiert der Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie, welche als schwer eingestuft werden müsse (Urk. 9/9 S. 24). Die paranoide Schizophre- nie der Beschuldigten stand gemäss Gutachter zudem im Zusammenhang mit den der Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen Nötigungen (Urk. 9/9 S. 25). Somit sind auch die Voraussetzungen der schweren psychischen Störung und des Zusammenhangs zwischen Anlasstat(en) und psychischer Störung erfüllt (Art. 59 Abs. 1 StGB). 10.4. Auch bezüglich der Frage der Gefährlichkeit bzw. der Rückfallgefahr der Beschuldigten kommt der Gutachter zu einem klaren Schluss. Er attestiert der Beschuldigten eine ungünstige Deliktsprognose, weil die Beschuldigte schon gut zehn Jahre lang den Privatkläger und dessen Familie intermittierend belästigt und bedroht habe, wobei diese Belästigungen besonders im letzten Jahr (2011) bizarre Formen und Ausmasse angenommen hätten. Weiter werde die Prognose dadurch belastet, dass der auf die Person des Privatklägers bezogene Wahn schon länger anhalte und sich auch in Zukunft wohl kaum korrigieren lasse. Die im Gutachten beschriebene und auch von den Ärzten des Psychiatrisch- Psycho- logischen Dienstes (PPD) beschriebene Affektstörung wirke sich prognostisch ungünstig aus. Dies gelte ebenso für die Tatsache, dass die Beschuldigte eine psychiatrische Erkrankung negiere und ihr Verhalten nicht als gestört oder als erheblich normabweichend einstufe. Ihre anhaltenden Versuche, die ihr ange- lasteten Straftaten zu bagatellisieren, liessen prognostisch nichts Gutes hoffen. Ferner werde die Legalprognose durch die erhebliche Beeinträchtigung der beruf- lichen und sozialen Leistungsfähigkeit in den letzten zehn Jahren mit fehlenden Arbeitsverhältnissen belastet, was auch für die zunehmende soziale Desintegra- tion gelte. Die Beschuldigte sei im weiteren nicht therapiebereit und zeige sich diesbezüglich stark abwehrend, sie habe keine sozialen Kontakte und Bindungen, keinen festen Wohnort und keine konkreten realistischen Pläne, was alles die Prognose endgültig verdüstere (Urk. 9/9 S. 22).
- 27 - 10.5. An der Einschätzung des Gutachters zu zweifeln, dass bei der Beschuldig- ten von einer hohen Rückfallgefahr, insbesondere bezüglich der Privatkläger, auszugehen ist, besteht kein Anlass. Die Ausführungen im Gutachten sind ein- lässlich, sorgfältig begründet und überzeugend. Es war demnach im Urteilszeit- punkt der Vorinstanz von einer hohen Rückfallgefahr für weitere gleich gelagerte Straftaten der Beschuldigten auszugehen. 10.6. Der Vorinstanz ist ebenfalls beizupflichten, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer paranoiden Schizophrenie sowie aufgrund der damit verbundenen beste- henden Rückfallgefahr grundsätzlich behandlungsbedürftig im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei einer Massnahme nach Art. 59 StGB nicht die Förderung der geistigen Gesundheit des Betroffenen im Vordergrund steht, sondern die künftige Straflosigkeit des Täters. Wo kurative Massnahmen an sich indiziert wären, aber keine entsprechenden Auswirkungen zeitigen können, entfällt eine Rechtfertigung für eine strafrechtliche Massnahme, jedenfalls für eine solche therapeutischer Art (BSK Strafrecht I-Herr, a.a.O., Art. 59 N 58). 10.7. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschuldigte überhaupt behandelbar ist, das heisst, ob geeignete Therapieformen bestehen und ob die Beschuldigte einer solchen Behandlung zugänglich ist. Damit einher geht auch die Frage der Therapiewilligkeit der Beschuldigten. Mit diesen Fragestellungen hat sich der Gutachter auseinandergesetzt (Urk. 9/9 S. 23). 10.7.1. Der Gutachter hält im Gutachten fest, prognostisch positiv wirke sich einzig aus, dass für die Erkrankung der Beschuldigten grundsätzlich gut wirksame Behandlungsmethoden zur Verfügung stünden, wobei im vorliegenden Fall an eine langmonatige stationäre psychiatrische Hospitalisation und die Einnahme geeigneter Neuroleptika in ausreichender Dosierung zu denken sei. Die Beschuldigte sei aus medizinisch-psychiatrischer Sicht unbedingt behandlungsbedürftig, wobei sie wegen ihrer Krankheitsuneinsichtigkeit in einem ambulanten Setting kaum adäquat betreut werde könne. Daher bleibe nur eine stationäre Behandlung übrig, um der Beschuldigten die nötige Fürsorge und not- wendige Behandlung angedeihen zu lassen. Diese Behandlung - so der Gutach-
- 28 - ter weiter - sollte neben der kontrollierten Einnahme geeigneter, antipsychotisch wirkender Medikamente eine insbesondere edukative und verhaltensorientierte Psychotherapie umfassen sowie im Hinblick auf das weitere Leben der Beschul- digten die Suche nach einer betreuten Wohnform und nach einer Fachperson, die die Beschuldigte weiter behandle, beinhalten. Da die Beschuldigte weiterhin krankheitsuneinsichtig und nicht bereit sei, auch nach der Haftentlassung die verordneten Medikamente weiterhin einzuneh- men, sollten unbedingt vormundschaftliche Massnahmen im Sinne von Art. 369 ZGB ins Auge gefasst werden, da nur durch eine Vormundschaft eine adäquate und vor allem eine genügend lang andauernde therapeutische Intervention gesichert werden könne (Urk. 9/9 S. 23). 10.7.2. Aus dem Bericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 14. Juni 2012 (Urk. 63) geht hervor, dass die Beschuldigte am 25. April 2012 aus der Justizvollzugsanstalt Dielsdorf auf die …-Station … der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen verlegt worden ist. Am Eintrittstag sei ein geordnetes Aufnahmege- spräch nicht möglich gewesen, da die Beschuldigte stark angespannt, angetrie- ben, antriebsgesteigert und sehr gereizt gewesen sei. Im weiteren Verlauf sei die Beschuldigte immer distanzloser, angespannter und teilweise drohend geworden, so dass sie habe im Intensivzimmer isoliert und mediziert werden müssen. Die Beschuldigte habe sich innerhalb weniger Tage soweit beruhigen können, dass ein Wechsel in ein Doppelzimmer möglich gewesen sei. Seitdem nehme sie am Stationsprogramm teil und halte sich an die Stationsregeln. Die Beschuldigte sei stark damit beschäftigt, Beweise für ihre Unschuld zu sammeln und das Gutach- ten zu widerlegen, da es aus ihrer Sicht viele falsche biographische Angaben so- wie Lügen über sie enthalte. Dabei sei sie sehr aktiv, schreibe viele Kommentare und Briefe, unter anderem auch an den Kläger/das Opfer Herrn C._____. Diese Briefe seien jedoch - entsprechend Postkontrolle - nicht weitergeleitet worden. In den Einzelgesprächen sei die Beschuldigte freundlich, rede viel, sei aber bezüg- lich der Besprechung von biographischen oder möglicherweise krankheitsassozi- ierten Inhalten oder Themen, die mit persönlichen Problemen oder Schwächen zu tun hätten, weiterhin verschlossen; sie spreche mehr über ihre Stärken oder ihre Pläne. Über viele Themen wolle sie keine detaillierte Auskunft geben oder wechs-
- 29 - le bei Nachfrage das Thema. Die Beschuldigte habe sich vorgenommen, das Gutachten durchzusprechen, alle Fehler aufzulisten und zu kommentieren. In der Psychosegruppe nehme sie aktiv teil, frage gezielt nach, lese selbständig die In- formationen, auch wenn sie davon überzeugt sei, dass sie keine Psychose (Schi- zophrenie) habe (Urk. 63 S. 2). Aufgrund der Medikation habe die Beschuldigte sich soweit stabilisiert, dass sie sich in die Patientengruppe habe integrieren können. Sie halte weiterhin an den im Gutachten als wahnhafte Symptomatik beschriebenen Schilderungen fest. Sie sei geordneter im formalen Denken, aber weiterhin antriebsgesteigert und logorrhöisch. Aktuell sei keine Reizbarkeit oder Anspannung sichtbar. Die Diagnose einer Schizophrenie oder anderen Form der Psychose könne sie aktuell für sich nicht akzeptieren (Urk. 63 S. 3). Eine realistische Konfrontation mit der eigenen Lebenssituation, einer gege- benenfalls krankheitsbedingten Diskrepanz mit den ursprünglichen Lebenszielen und den realistisch gegebenen Möglichkeiten habe daher bislang nicht statt- gefunden. Die Symptomatik bei Klinikeintritt spreche dafür, dass aggressives Ver- halten in unbehandeltem Zustand situativ durchaus auftreten könne (Urk. 63 S. 4). Die Beschuldigte gebe an, sie sei im Falle einer ambulanten Massnahme bereit, anfangs Medikamente einzunehmen. Diese könnten dann aus ihrer Sicht im Verlauf reduziert und schliesslich ganz abgesetzt werden. Die Akzeptanz einer Medikation sei aktuell nicht durch eine Krankheits- oder Behandlungseinsicht getragen, sondern beruhe darauf, dass die intelligente Massnahmeklientin wisse, dass die Medikation von ihr erwartet werde. Auf dem Boden einer fehlenden Krankheitseinsicht längerfristige Behandlungseinsichten zu erwarten, erscheine nicht logisch (Urk. 63 S. 4). 10.7.3. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Beschuldigte gefragt, wie sie sich zu einer stationären therapeutischen Massnahme stelle (Urk. 68 S. 6). Die Beschuldigte führte dazu aus, dass sie noch die Worte von Frau Dr. J._____ im Auge (!) habe, wonach es sein könne, dass man sie ambu- lant behandle. Sie habe gesagt, dass sie damit einverstanden sei. Dann könnte man auch die Medikamente reduzieren. Nun werde ihr dies als Krankheitsunein-
- 30 - sichtigkeit angelastet (Urk. 68 S. 6). Darauf hingewiesen, dass bei der Beschul- digten schon früher, mithin vor dem Gutachten von Dr. I._____, Schizophrenie di- agnostiziert worden sei, sagte die Beschuldigte, dass sie sich diese Diagnose nicht einfach auf die Nase binden lasse. Sie wisse nicht, ob sie schizophren sei. Sie finde es sehr gut, wie es zurzeit mit Dr. K._____ in Münsterlingen laufe. Sie versuche herauszufinden, ob sie schizophren sei. Sie lasse sich auch helfen (Urk. 86 S. 7). 10.7.4. Dem medizinischen Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlin- gen vom 26. April 2013 (Urk. 120) kann entnommen werden, dass der Verlauf der Behandlung der Beschuldigten erfreuliche Fortschritte gezeitigt habe. Sie habe von Anfang an eine hohe Motivation gezeigt, am angebotenen Therapieprogramm lückenlos teilzunehmen. Sie habe sich rasch auf ein ihr bis dahin unbekanntes therapeutisches Milieu einlassen können. Die therapeutische Beziehung zum Einzeltherapeuten habe sich bereits in der Vergangenheit unproblematisch ge- staltet. Aktuell, nach einen Therapeutenwechsel, scheine die Patientin noch etwas deutlicher zu profitieren. So gebe die Patientin selber an, sie könne sich in den Einzelgesprächen deutlich mehr öffnen und damit die thematische Auseinander- setzung mit Delikt und Krankheit intensivieren (Urk. 120 S. 1). Hierorts zeige sich zu keinem Zeitpunkt die typischen Symptome einer para- noiden Schizophrenie. So seien bei ihnen weder sogenannte Erstrangssymptome wie Gedankenlautwerden oder Gedankeneingebung noch kommentierende Stimmen sowie auch kein kulIturell unangemessener Wahn vorhanden. Anhalten- de Halluzinationen habe die Patientin nicht angeben können, weder katatone Symptome noch sogenannte Negativsymptome seien beobachtbar gewesen. Vielmehr erscheine ihnen die Diagnose einer anhaltend wahnhaften Störung zutreffend, da die Patientin, wie vorbekannt, einem persistierendem Wahnsystem unterliege, welches sich ausschliesslich um ihre Beziehungen zum Privatkläger 1, Herrn C._____, aufgebaut habe (Urk. 120 S. 1 und 2). Dr. B._____ stellt denn auch die Hauptdiagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F 22.09) (Urk. 120 S. 2).
- 31 - Auf ihrer forensischen Station erhalte die Patientin wöchentliche Einzel- therapien mit dem Schwerpunkt kognitiv-verhaltenstherapeutischer Psycho- therapie, weiter milieutherapeutische Gruppensitzungen, Ergotherapie und Sport- therapie. Ausserdem nehme sie an einer sogenannten Psychosegruppe teil. Ergänzend werde die Patientin psychopharmakologisch mit Neuroleptika (Medi- kamente gegen schizophreniforme Erkrankungen und Wahnerkrankungen) behandelt (Urk. 120 S. 2). Die Patientin profitiere bereits deutlich von der Behandlung in der Klinik. So habe im Verlauf der Behandlung eine relativ gute Behandlungs- und Krank- heitseinsicht erreicht werden können. Auch im Zusammenhang mit dem Delikt könne die Patientin differenzierter auf ihr Verhalten eingehen. Die Patientin äussere glaubwürdig, dass sie sich einer Fortführung der medi- kamentösen Behandlung bereitwillig unterziehen wolle und für sie ein Absetzen der Medikamente nicht in Frage komme. Weiter könne sie glaubhaft vermitteln, auch in Zukunft den Kontakt mit der Familie CD._____ nicht mehr suchen zu wol- len. Dies, wenn auch nicht aus der Überzeugung, es gäbe keine spezielle und von früher her vorhandene Verbindung zwischen Familie CD._____ und ihr, dann zu- mindest aus Angst von den daraus entwachsenden juristischen Konsequenzen für ihr weiteres Leben (Urk. 120 S. 2). Die stationäre Behandlung würde als nächste Schritte eine Lockerung mit Ausgangsmöglichkeit alleine, zuerst im Areal und dann im Rayon Thurgau, zur Erprobung der Belastbarkeit vorsehen. Die therapeutische Beziehung erscheine so tragfähig, dass diese letzten Lockerungsschritte in recht rascher Abfolge seitens der Klinik beantragt werden könnten. Integrationsversuche ausserhalb der Klinik stünden dann nichts mehr im Wege und so könnte von einer weiteren Behandlungsdauer von ca. 6 Monaten ausgegangen werden. So könnte aus Sicht der behandelnden Ärzte wohl auch eine ambulante forensische Behandlung angedacht werden (Urk. 120 S. 2). 10.7.5. Im Rahmen der Befragung vor Berufungsgericht führte die Beschuldigte aus, dass sie auf jeden Fall Medikamente brauche für ihre Stabilität. Sie nehme
- 32 - die Medikament, die der Arzt ihr verschrieben habe. Sie würde die Medikamente auch einnehmen, wenn sie nicht mehr stationär in der Klinik wäre. Dies auf jeden Fall, wenn sie ihr helfen würden. Wenn sie Probleme mit den Medikamenten hätte, würde sie es mit dem Arzt diskutieren (Urk. 141 S. 5). 10.7.6. Der Medizinische Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 15. August 2013 hält fest, dass die Beschuldigte ergänzend einmal in der Woche an der Deliktsgruppe teilnehme. Die Beschuldigte sei im Stande, sich noch intensiver mit dem eigenen Delikt auseinanderzusetzen. Sie habe zudem bereits einen Arbeitsversuch in der Gärtnerei der Stiftung L._____ auf ihrem Klinikgelände unternommen. Mittlerweile hätten die Öffnungsschritte alleiniger Ausgang und begleiteter Ausgang im Rayon Kreuzlingen mit Erfolg implementiert werden können. Die Beschuldigte zeige sich durchwegs verlässlich und ab- sprachefähig (Urk. 164 S. 1). Mit der zuständigen Person bei der Vollzugs- behörden in Zürich (Frau M._____) habe vereinbart werden können, dass eine all- fällige Öffnung in Richtung betreutes Wohnen bereits im Verlauf des vierten Quar- tals 2013 in Aussicht sei. Damit wäre die stationäre Behandlung in ihrer Klinik abzuschliessen und in eine ambulante Weiterbetreuung umzuwandeln. Ihrerseits sei geplant, dass die Beschuldigte weiterhin auf ihre Belastbarkeit über- prüft werde. Dies im Rahmen eines bereits gestarteten Arbeitsversuches (Urk. 164 S. 2). Gemäss dem Gutachter Dr. I._____ leidet die Beschuldigte an einer parano- iden Schizophrenie, die wegen der Vielfalt der floriden psychotischen Symptome und der Krankheitsuneinsichtigkeit als eher schwer eingestuft werden muss (Urk. 9/9 S. 24). Zu deren Behandlung erweist sich gemäss Expertenmeinung ei- ne ambulante Massnahme als ungenügend bzw. einzig eine stationäre Mass- nahme als sinnvoll und zielführend, und zwar - auf die Kernaussage zusammengefasst - aus folgenden Gründen: weil die Beschuldigte zur Eindäm- mung der Folgeerscheinungen ihrer Krankheit unbedingt und auf weite Sicht medikamentös behandelt werden müsse; weil sie in Abrede stelle, an dieser Krankheit zu leiden, und deshalb auch keinen Grund für eine längerfristige Behandlung sehe; weil im Falle der Nichtbehandlung eine hohe Rückfallgefahr für ähnliche Straftaten bestehe (Urk. 9/9 S. 25 ff.).
- 33 - 10.7.7. Der Gutachter Dr. med. I._____ hat in seinem Bericht vom 16. Mai 2013 (Urk. 140/1) festgehalten, die Verbesserung insbesondere des psycho- pathologischen Befundes und die heutige Einstellung der Beschuldigten liessen auf eine gute Legal- respektive Deliktsprognose schliessen, sodass aus medizi- nisch-psychiatrischer Sicht eine Entlassung in eine ambulante Massnahme allen- falls im Rahmen einer betreuten Wohnform grundsätzlich nichts im Wege stehe. Die ambulante Massnahme müsse im Sinne einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB durchgeführt werden, da damit die Gewähr bestehe, dass die Beschuldigte sich regelmässig mit ihrem noch auszuwählenden Therapeuten ins Vernehmen setze und auch die Medikamente einnehme. Nicht speziell erwähnt werden müsse, dass diese ambulante Behandlung durch den Bewährungs- und Vollzugs- dienst der Justizdirektion des Kantons Zürich begleitet werden solle (Urk. 140/1 S. 4f.). 10.7.8. Im Arztbrief / Stellungnahme von Dr. med. B._____, … [Funktion] der Psy- chiatrischen Klinik Münsterlingen vom 26. November 2013 an den Bewährungs- und Vollzugsdienst des Amtes für Justizvollzug (Urk. 185/2) ist festgehalten, dass seit längerer Zeit die Krankheitseinsicht der Beschuldigten vollständig vorhanden zu sein scheine. Allerdings zeige sich unter der deutlich angespannten Situation vor dem Probewohnen in … wieder erneut die Tendenz, dass die Krankheit von der Beschuldigten herabgespielt werde und so von ihr der Eindruck zu erwecken versucht worden sei, die eigenen Leistungsfähigkeit liege weit über der Einschät- zung von ihnen. Seien bis anhin die Themen Schizophrenie bzw. anhaltend wahnhafte Störung gut integriert erschienen, habe sich dies unter dieser erneu- ten, durchwegs positiven und zukunftsorientierten Anspannungssituation im Vor- feld des Probewohnens geändert. Ähnlich falle die aktuelle Bewertung der De- liktseinsicht aus. Die Beschuldigte habe an einem Turnus der Deliktgruppe mit grossem Interesse und Engagement teilgenommen, habe aber letztendlich nun gegen Abschluss der Deliktsgruppe nicht davon absehen können, ihre Taten in allgemein nachvollziehbarer Art und Weise zu bewerten. In diesem Punkt sei die Beschuldigte vor einiger Zeit noch deutlich einsichtiger erschienen. Dr. B._____ schreibt weiter: "Die Konfrontation durch Rekursverfahren, bzw. rechtliche Schritte, die vor allen durch den Anwalt der Patientin (laut Auskunft der
- 34 - Patientin) angetrieben wurde, hatten in der Patientin auch vermehrt das Gefühl verstärkt, sie sei zu Unrecht verurteilt worden. Dies erschwerte die Deliktarbeit in den letzten 2-3 Monaten erheblich. Bezüglich Medikamentencompliance kann un- eingeschränkt von einer vorhandenen Medikamentencompliance (auch spiel- kontrolliert) ausgegangen werden. Im Gespräch gibt die Patientin durchgängig an, weiterhin antipsychotische Medikamente einnehmen zu wollen" (Urk. 185/2 S. 1). Dr. B._____ hält weiter fest, dass der geschützte Rahmen eines betreuten Woh- nens unbedingt nötig sei, da die Verhaltensbeobachtung in Wohn- und Arbeitswelt eine wesentliche Säule der weiteren Therapie sein müsse. Aktuell erscheine die Beschuldigte ausreichend stabil, von weiteren Kontaktaufnahmen mit den Opfern Abstand zu nehmen, eine diesbezügliche Belastungserprobung in einem etwas offeneren Rahmen wie im betreuten Wohnen in …, erscheine ihnen als nächster Lockerungsschritt geeignet und zielführend. Für den weiteren therapeutischen Verlauf erscheine ihnen ein engmaschiges Netz aus Helfern im Wohnumfeld so- wie im Arbeitsumfeld und eine regelmässige forensisch-psychiatrisch psychologi- sche Betreuung in der PUK Zürich geeignet, die Beschuldigte ausreichend bei ih- rer Reintegration zu unterstützen (Urk. 185/2 S. 2). 10.8. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stehen Massnahme- bedürftigkeit und -fähigkeit in casu ausser Frage (Urk. 99 S. S. 41-44). Die Krank- heit der Beschuldigten macht eine Behandlung unumgänglich und die beinahe zweijährige Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen, welche eine deutliche Stabilisierung und Verbesserung zur Folge hatte, zeigt, dass die Beschuldigte auch massnahmefähig ist. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme waren und sind nach wie vor erfüllt. 10.9. Es stellt sich - auch mit Blick auf die Stellungnahme der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 26. November 2013 (Urk. 185/2) - heute die Frage, ob die erfolgreiche stationäre Massnahme weitergeführt werden soll oder in eine am- bulante Massnahme umgewandelt werden kann. Der Gutachter hat der Beschul- digten zwar ursprünglich eine hohe Rückfallgefahr attestiert, sprach allerdings nur von der Notwendigkeit einer mehrmonatigen stationären Massnahme. In seinem Bericht zuhanden des Verteidigers vom 16. Mai 2013 (Urk. 140/1) führt der Gut- achter aus, dass die Beschuldigte schon seit über einem Jahr in der kantonalen
- 35 - psychiatrischen Klinik in Münsterlingen untergebracht sei, wo sie sich gut in den dortigen Tagesablauf eingefügt zu haben scheine. Auch die Medikation mit einer immer noch als mittelhoch zu bezeichnenden Dosis des Neuroleptikums Abilify habe wohl dazu beigetragen, dass nun und schon seit langen Monaten keine psychotischen Symptome mehr feststellbar seien. Die Beschuldigte würde gerne weiterhin ambulant behandelt werden und würde auch selbstredend die ihr ver- ordneten Medikation zu sich nehmen, eine Ansicht, die auch von den Ärzten der Klinik Münsterlingen geteilt werde. Die Verbesserung insbesondere des psycho- pathologischen Befundes und die heutige Einstellung der Beschuldigen liessen auf eine gute Legal- respektive Deliktsprognose schliessen, sodass aus medizi- nisch-psychiatrischer Sicht eine Entlassung in eine ambulante Massnahme allen- falls im Rahmen einer betreuten Wohnform grundsätzlich nichts im Wege stehen. Er halte die Beschuldigte ohne weiteres für fähig, ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen. Die ambulante Behandlung solle nach Möglichkeit im Sinne einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB durchgeführt werden, da damit die Gewähr bestehe, dass die Beschuldigte sich regelmässig mit ihrem noch auszu- wählenden Therapeuten ins Vernehmen setze und auch die Medikamente ein- nehme. Nicht speziell erwähnt werden müsse, dass diese ambulante Behandlung durch den Bewährungs- und Vollzugsdienst der Justizdirektion des Kantons Zürich begleitet werden solle (Urk. 140/1 S. 4f.). 10.10. Die stationäre Massnahme dauert nun seit dem 25. April 2012 und die Beschuldigte hat sich - gemäss Verlaufsbericht - weitgehend stabilisiert. Ange- sichts der unterdessen erlangten Einsicht der Beschuldigten in die Krankheit und die Notwendigkeit der Einnahme der verschriebenen Medikamente lässt sich
- auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit - eine Fortführung der stationä- ren Massnahme nicht mehr rechtfertigen; vielmehr ist heute eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. Im Weiteren ist die Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass im Falle einer erneuten Straftat während der ambulanten Massnahme dieselbe aufgehoben und in eine stationäre Massnahme umgewandelt werden könnte (Art. 63a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 63b Abs. 5 StGB).
- 36 -
11. Einziehungen In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 28. März 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirks- gerichtskasse Zürich unter der Sachkautionsnummer … lagernden Gegenstände (1 Paket Nr. 1 [geöffnet], 1 Paket Nr. 2 [ungeöffnet], 1 Couvert C5 [geöffnet] und 1 Couvert C6 [ungeöffnet] einzuziehen und zu vernichten (Urk. 99 S. 48; Art. 82 Abs. 4 StPO).
12. Kostenfolge 12.1. Ausgangsgemäss - es bleibt bei der Feststellung gemäss angefochtenem Urteil - ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 12.2. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte im - gewichtigeren - Schuldpunkt, jedoch wird sie aus der stationären Massnahme entlassen und eine ambulante Massnahme angeordnet, weshalb ihr grundsätzlich die Kosten für das Berufungsverfahren zu zwei Dritteln aufzuerlegen wären. Allerdings kommt hier die Bestimmung von Art. 419 StPO, Kostenpflicht von Schuldunfähigen, zum Tragen, wonach eine Kostenauflage nur bei guten wirt- schaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person in Frage kommt und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 419 N 1). Die Beschuldigte ist seit längerem arbeitslos und hat vor ihrer Verhaftung von ihrer IV-Rente und von Geldern aus der Pensionskasse gelebt. Vermögen hat sie keines. Seit dem 25. April 2012 befindet sie sich im Massnahmevollzug. Nach beendeter Massnahme wird sie vorerst kaum ein Einkommen erzielen, welches ihr einen grösseren finanziellen Freiraum lässt. Somit sind auch die Kosten für
- 37 - das Berufungsverfahren inklusive der amtlichen Verteidigung auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 12.3. Der amtliche Verteidiger hat mit Eingabe vom 27. März 2014 (Urk. 201) seine Honorarnote eingereicht. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Ent- schädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen, wobei die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Um- fang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen wird (vgl. § 2 AnwGebV). Im vorliegenden Fall scheint eine Entschädigung von Fr. 12'000.-- als angemessen. Dem amtlichen Verteidiger ist folglich eine Pauschalentschädigung von Fr. 12'000.--- inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen zuzusprechen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Posten bis und mit
5. Oktober 2012 (18.5 Stunden) das vorinstanzliche Verfahren betreffen und in jenem geltend zu machen wären.
13. Mitteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Das vorliegende Urteil ist gestützt auf Art. 75 Abs. 2 StPO und unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Aufenthaltsortes der Beschuldigten mitzuteilen (Urk. 99 S. 50; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 21. Juni 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-2. (…)
3. (…)
4. Die Privatklägerin 2 wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Von der Festsetzung einer Entscheidgebühr wird abgesehen. Die weiteren Auslagen betragen:
- 38 - Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 6'801.– Auslagen Untersuchung Fr. 16'365.90 amtliche Verteidigung RAin X1._____ (Prot. I. S. 18)
6. (…)
7. (…)
8. (…)."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
2. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. März 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich unter der Sach- kautionsnummer … lagernden Gegenstände (1 Paket Nr. 1 [geöffnet], 1 Pa- ket Nr. 2 [ungeöffnet], 1 Couvert C5 [geöffnet] und 1 Couvert C6 [ungeöff- net]) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse Zürich zu vernichten.
4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:
- 39 - Fr. 12'000.-- amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachfor- derung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Privatkläger C._____ − die Privatklägerin D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger C._____ − die Privatklägerin D._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen, Konstanzerstrasse 11, Postfach 1621, 8280 Kreuzlingen − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- 40 -
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. April 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 im Fernsehen gehandelt habe, wobei dieser mit der Zigarette in der einen Hand und einem Glas Gin Tonic in der anderen zu sehen sei. Dies zeige, dass es auch eine andere Seite des Privatklägers 1 gebe. Es sei eben wichtig, dass diese auch berücksichtigt werde. Der Zusammenhang bestehe hier insofern, als dadurch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers in Frage gestellt werde und die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz eben nur auf den Aussagen der Privat- kläger abgestellt hätten (Prot. II S. 10). 7.2. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt als rechts- genügend erstellt gelten kann. Als Beweismittel werden hauptsächlich die Aus- sagen der Privatkläger sowie diejenigen der Beschuldigten herangezogen. Bei den Akten liegen sodann eine CD-Rom, datiert vom 3. November 2011, mit Auf- zeichnungen von Anrufen der Beschuldigten auf den Telefonbeantworter des Privatklägers 1 vom 9., 13. und 14. September 2011 (Urk. 6/2); ein Print-screen- Ausdruck der geschäftlichen E-Mail-Box des Privatklägers 1 vom 18. Oktober 2011 (Urk. 6/3); eine E-Mail des Privatklägers 1 an die Stadtpolizei Zürich vom
31. Oktober 2011 betreffend Mitteilung von Belästigungen der Beschuldigten ge- genüber dem Veranstalter einer Benefizveranstaltung vom 28. Oktober 2011 (Urk. 6/4) sowie Fotos der Stadtpolizei Zürich von den beschlagnahmten zwei Paketen und den zwei Briefen, adressiert an den Privatkläger 1 (Urk. 6/6; Urk. 7) sowie eine Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 3. November 2011 gegen die Antragsgegnerin betreffend ein 14-tägiges Rayonverbot (Urk. 8/1-2).
- 14 - 7.3. Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz betreffend Verwertbarkeit der Aussagen des Privatklägers 1 bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz und der Privatklägerin 2 bei der Staatsanwaltschaft kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 99 S. 11f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.4. Auch die konkrete Würdigung der einzelnen Beweismittel - die Aussagen der Privatkläger und jene der Beschuldigten - wurde von der Vorinstanz sorgfältig und zutreffend vorgenommen (Urk. 99 S. 21 ff.). Die Vorinstanz hat sich zudem korrekt zu den weiteren Beweismittel geäussert. Zutreffend ist festgehalten, dass aufgrund des Print-screen der geschäftliche E-Mail-Box des Privatklägers 1 (Urk. 6/3) zugunsten der Beschuldigten von lediglich 40 E-Mails über den Zeit- raum vom 1. August bis 9. September 2011 auszugehen ist (Urk. 99 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.5.1. Lediglich ergänzend ist nochmals auf die Aussagen des Privatklägers 1 einzugehen. 7.5.2.1. Der Privatkläger 1 wurde am 17. Oktober 2011 bei der Stadtpolizei Zürich befragt (Urk. 4/1). Zum Inhalt der Anrufe befragt, führte der Privatkläger 1 aus, dass es sehr schwierig sei, die Worte, die die Beschuldigte ausspreche, irgendwie aufzuführen. Sie spreche sehr vieles und wirres Zeug. Auch würden Worte fallen wie Arschficken und weitere Kraftausdrücke. Dies belaste ihn je länger je mehr. Vor allem da er schon eine Anzeige getätigt gehabt habe und sie nach einer kurzen Pause wieder damit angefangen habe. Es interessiere die Beschuldigte gar nicht. Er fühle sich sehr belästigt, da sie mittlerweile in seine Privatsphäre eingreife. Psychisch könne er das aber gut von sich fernhalten. Es seien eher sei- ne Ehefrau und sein Sohn, sie sich sehr belästigt fühlen. Es sei halt so, dass sie ihre Telefonnummer bei ihnen gespeichert hätten und sie immer zuerst schauen müssten, wer anrufe. Seine Frau und sein Sohn seien auch öfters am Abend zu Hause und die Beschuldigte rufe zu verschiedenen Uhrzeiten an (Urk. 4/1 S. 3). 7.5.2.2. Am 13. Februar 2012 wurde der Privatkläger 1 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl aus Auskunftsperson befragt (Urk. 4/6). Auf die Frage, wie er die Beschuldigte kennengelernt habe, gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, dass es vor ca. 10 Jahren gewesen sei, als er aufgrund von mehreren wirren Emails an
- 15 - seinen Mitarbeiter E._____ in seiner Funktion als Chef das Bedürfnis gehabt ha- be, dies zu klären. Er habe die Beschuldigte daher in die Cafeteria des F._____ eingeladen, um zu verstehen, worum es gehe und was sie eigentlich wolle. In diesem kurzen Gespräch mit der Beschuldigten habe sie ihm klar gemacht, dass die Fernsehleute offenbar Zeichen, welche in irgendeiner Weise die Beschuldigte betreffen, geben würden und dass sie damit aufhören sollten. Er habe dann bemerkt, was das Problem sein könnte und habe dann versucht, der Beschuldig- ten klar zu machen, dass das absurd sei. Seither habe sich dann die Beschuldigte auf ihn konzentriert (Urk. 4/6 S. 3). Die Mails an E._____ hätten dann weitgehend aufgehört und stattdessen habe er diese erhalten. Irgendwann habe er die Be- schuldigte mit seinem Handy angerufen und ihr ganz konkret gesagt, sie solle mit diesem "Scheiss" endlich aufhören. Daraufhin habe sie seinen Handynummer ge- habt und ihn unzählige Male auf seinem Mobiltelefon angerufen. Sie habe auch im Büro angerufen und habe auch seine Mitarbeiter im Büro belästigt. Sie habe gesagt, man müsse sie mit ihm verbinden, sie müsse mit ihm sprechen. Sie habe x-mal nacheinander angerufen und nach ihm verlangt. Schliesslich habe sie dann auch zu Hause angerufen (Urk. 4/6 S. 4). Die Anrufe auf seiner Handynummer hätten irgendwann einmal aufgehört. Weshalb wisse er auch nicht. Er wisse, dass er auch versucht habe, die Anrufe zu unterbinden. Im Büro, zu Hause und mit Pa- keten habe die Beschuldigte aber immer weitergemacht. Mindestens einmal sei sie dann auch bei ihnen zu Hause aufgetaucht. Insbesondere seine Frau sei dadurch sehr verängstigt gewesen. Sein Sohn sei damals noch sehr klein gewe- sen, vor 10 Jahren sei dieser vier Jahre alt gewesen. Wenn ihre sehr nervöse, laute und aufgeregte Stimme dann am Telefon zu hören gewesen sei, habe ihn das natürlich auch sehr geängstigt (Urk. 4/6 S. 4). Irgendwann habe er dann An- zeige erstatten wollen. Aber weil er nicht gesagt habe, dass er sich in Leib und Leben bedroht fühle, sei das damals scheinbar nicht möglich gewesen. Er habe dann via G._____ versuchen wollen, die Anrufe von dieser Nummer sperren zu lassen. Dies sei technisch nicht möglich gewesen. Ihm sei dann empfohlen wor- den, die Nummer zu wechseln. Er habe aber gefunden, dass da noch andere Möglichkeiten sein müssten, um die Beschuldigte zu stoppen. Die Beschuldige sei dann mehrmals auf dem F._____-Gelände erschienen. Der Sicherheitschef sei von daher auch aktiv mit einbezogen gewesen. Er habe gegen sie auch eine Ra-
- 16 - yonverbot ausgesprochen. Der Sicherheitschef habe auch Kontakt mit der Polizei aufgenommen. Einmal sei sogar der Vater der Beschuldigten da gewesen, um sie abzuholen. Es habe dann eine Phase gegeben, vielleicht ein halbes oder dreivier- tel Jahre, da sei Ruhe gewesen. Ihm sei dann mitgeteilt worden, dass die Be- schuldigte in dieser Zeit in einer psychiatrischen Klinik gewesen sein solle. Er glaube, das sei vor zwei bis drei Jahren gewesen. Vor etwa zwei Jahren sei sie dann wieder neu aktiv geworden. Sie habe wiederum unzählige Male zu Hause und im Geschäft angerufen. Auch Pakete und Briefe habe sie geschickt. Es sei ziemlich massiv geworden. H._____, der Sicherheitschef, habe auch einmal die Polizei ins F._____ aufgeboten. Dann sei ihm mitgeteilt worden, dass man eine Anzeige machen könne. Das habe er dann zum ersten Mal gemacht. Das sei im Frühjahr 2011 gewesen. Er sei dann auch zweimal bei der Polizei gewesen und habe Aussagen gemacht. Es habe nicht aufgehört. Sie habe offenbar auch ge- googelt, wo und wann er Referate gehalten habe (Urk. 4/6 S. 4). Auf die Frage, ob er der Beschuldigten damals vor 10 Jahren anlässlich des Gespräches in der Cafeteria konkret gesagt habe, dass sie aufhören solle, Emails zu schreiben, sagte der Privatkläger, dass er das schon denke. Er habe ihr sicher gesagt, dass ihre Vorstellung, dass sie irgendwelche Zeichen über das Fernsehen geben würden, absurd sei. Er habe ihr gesagt, sie müsse das stoppen. Das Gespräch habe auch zu diesem Zweck stattgefunden (Urk. 4/6 S. 5). Die Anrufe hätten nicht nur mehre Male, sondern unzählige Male und zwar phasenweise stattgefunden. Das habe innert einer halben Stunde ca. 15 mal sein können. Die Pakete und Briefe hätten sich in letzter Zeit gehäuft. Anfänglich habe er alles dem Sicherheitschef weitergegeben. Zuletzt dann der Polizei. Pro Woche hätten das drei bis vier Briefe sein können. Er habe allerdings nicht alle gesehen. Seine Sekretärin habe nämlich alle gesammelt und dem Sicherheitschef direkt übergeben. Er habe einfach immer wieder gesehen, dass sich da ziemlich viel zu- sammengesammelt hätten (Urk. 4/6 S. 6). Die Anrufe seien irgendwann und zwar auch nach Mitternacht gekommen. Problematisch sei gewesen, dass die Beschuldigte aus Hotels etc. angerufen habe, so dass sie nicht vorweg hätten erkennen können, ob der Anruf von der Beschuldigten gekommen sei oder nicht. Sie hätten schliesslich dann alle Anrufe, welche unbekannte Nummer aufge-
- 17 - wiesen hätten, nicht abgenommen. Auch den Anrufbeantworten hätten sie dann abgestellt. Es sei eine massive Einschränkung in ihrem Privatleben gewesen (Urk. 4/6 S. 6). Auf die Frage, ob er konkret Angst gehabt habe, die Beschuldigte könnte ihm oder seiner Familie körperlichen Schaden zufügen, sagte der Privatkläger 1, dass die Ungewissheit immer da gewesen sei. Die Tatsache, dass sie sogar zu Hause erschienen sei, habe ihn sehr geängstigt und seine Frau noch mehr. Aller- dings habe er persönlich gedacht, dass sicher nichts passieren werde. Er habe sich mehr massiv belästigt gefühlt (Urk. 4/6 S. 7). 7.5.3. Der Privatkläger 1 hat sich klar und mit einer gewissen Zurückhaltung geäussert. Aus den Ausführungen des Privatklägers 1 geht hervor, dass er der Beschuldigten mehrere Male deutlich zu verstehen gab, dass die Kontaktauf- nahme durch sie unerwünscht war. Im beruflichen Rahmen konnte er seine Mitarbeiter oder den Sicherheitschef zwischen sich und die Beschuldigte stellen und die massiven Belästigungen in einem gewissen Abstand halten. Aus seinen Aussagen geht auch hervor, dass er sich erhoffte, dass die Kontaktaufnahme durch die Beschuldigte aufhören würde, indem er sämtlichen Kontakt mir ihr vermied oder die unzähligen Kontaktaufnahmen ins Leere laufen liess. Erst nach Jahren hatte er - gemäss eigenen Angaben - zur letzten ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit gegriffen, indem er die Polizei einschaltete (Urk. 4/6 S. 8). Die Aussagen des Privatklägers sind durchwegs glaubhaft. Sein Auftritt mit Zigarette und Gin Tonic vermögen - entgegen der Vorbringen der Beschuldigten - an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es kann damit vollumfänglich auf sie abgestellt werden. 7.6. Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass in Anbetracht der für das relevante Geschehen glaubhaften und verwertbaren Aussagen der Privat- kläger der Sachverhalt - mit Ausnahme der 227 E-Mails - als erstellt zu betrachten ist. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 99 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 18 -
8. Rechtliche Würdigung 8.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten der Beschuldigten als sogenanntes "stalking" gewürdigt, wobei darunter das zwangshafte Verfolgen und Belästigen einer Person verstanden wird. Zutreffend wurde ausgeführt, dass ein spezieller Straftatbestand des "stalkings" in der Schweiz fehle, aber einzelnen Handlungen durchaus Straftatbestände erfüllen könnten. Im vorliegenden Fall komme Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Frage (Urk. 99 S. 31). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass das Verhalten der Beschuldigten weit über eine blosse Störung hinausgegangen sei. Die einzelnen Handlungen der Beschuldigten hätte mit der Zeit eine Intensität angenommen, welche die Hand- lungs- und Willensbetätigungsfreiheit des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 erheblich eingeschränkt habe. Sie seien regelrecht gezwungen worden, ihre Gewohnheiten zu ändern (Urk. 99 S. 34 Ziff. 2.4.). Jeder einzelnen Handlung der Antragsgegnerin komme vorliegend unter Einbezug der gesamten Umstände nötigender Charakter zu. Die einzelnen Nötigungserfolge hätten darin bestanden, dass der Privatkläger - und betreffend Einzelnen auch die Privatklägerin 2 - die Kontaktaufnahmen und Kontaktaufnahmeversuche der Beschuldigten gegen ihren ausdrücklichen Willen über sich hätten ergehen lassen müssen (Dulden), Vor- kehrungen hätten treffen müssen (Tun) sowie keine Anrufe mit unbekannten Nummern entgegengenommen hätten (Unterlassen) (Urk. 99 S. 35 Ziff. 2.5.). 8.2. Die Verteidigung macht geltend, dass nicht von einer Nötigung ausgegan- gen werden könne, wenn der Betroffene es - trotz entsprechender Empfehlung - nicht einmal für notwendig erachtet habe die Telefonnummer zu wechseln (Prot. II S. 12f.). Das sei das Allererste, das jeder mache, wenn er belästigt werde und dies ein Ausmass annehme, das für ihn schwierig sei. Man gehe zu G._____ und lasse diese Nummer sperren. Dann gebe es nämlich keine Belästigungen mehr. Die Nötigung schütze das Rechtsgut der Willensfreiheit. Dieses Rechtsgut sei hier nicht betroffen, hätten doch die Privatkläger jederzeit ihren freien Willen gehabt, die Nummer zu wechseln und sich damit einer weiteren Belästigung durch die Beschuldigte zu entziehen. Hätte der Privatkläger 1 sich entschlossen, seine Handynummer zu wechseln, hätte die Beschuldigte keine Chance mehr
- 19 - gehabt, ihn je wieder zu erreichen. Hätte die Familie CD._____ ihren Privat- anschluss geändert, hätte die Beschuldigte keine Chance mehr gehabt, sie je wieder zu erreichen. Dasselbe gelte für die Mailadresse (Prot. II S. 13). Der Privatkläger 1 habe sich, gemäss eigener Aussage, nie genötigt gefühlt, sondern er habe verschiedentlich zu Protokoll gegeben, dass lediglich eine Belästigung stattgefunden habe. Die Beschuldigte sei zweimal bei den Privat- klägern zu Hause vorbei gegangen. Das erste Mal sei verjährt. Das zweite Mal habe Ende Oktober stattgefunden und dieses Mal habe sie, genau um einem solchen Vorwurf begegnen zu können, einen Taxichauffeur engagiert und dieser habe ein Paket abgegeben (Prot. II S. 13). Die Beschuldigte habe nie eine Bedrohung gegenüber den Privatklägern ausgesprochen. Dies gebe auch die Privatklägerin 2 zu. Die Beschuldigte habe weder den Privatkläger 1 noch die Privatklägerin 2 zu etwas nötigen wollen. Sie habe Unterstützung vom Privatkläger 1 gesucht. Wahrscheinlich habe tatsächlich ein Wahn respektive die Meinung bei ihr geherrscht, dass sie den Privatkläger 1 von früher her kenne und eine Vertrauensbeziehung zu ihm habe (Prot. II S. 13). Die Beschuldigte habe anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass sie sich getäuscht habe. Im damaligen Zeitpunkt, im Herbst 2011, habe sie dies nicht gemeint, jedoch habe sie, obschon sie angenommen habe, den Privatkläger von früher her zu kennen, ihn nie genötigt. Auch mit der Wahnvorstellung, den Privat- kläger 1 zu kennen, habe sie sich zwar in einer Weise verhalten, die den Privat- kläger als Belästigung empfand, aber eine Nötigung habe nie vorgelegen. So habe dieser selber ausgeführt: "Allerdings habe ich persönlich gedacht, es werde nichts passieren. Ich fühlte mich mehr massiv belästigt". Bei einer solchen Aus- sage entfalle eine Nötigung. Die Privatkläger hätten ihren Lebensalltag auch nicht umstellen müssen. Wenn sie die Telefonnummern gewechselt hätten, wären die entsprechenden Anrufe entfallen (Prot. II S. 14). 8.3. Den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer vor- sätzlich beziehungsweise eventualvorsätzlich jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Geschützt wird
- 20 - die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Bei der Nötigung, etwas zu tun, hat das Tatmittel lenkende Funktion und tangiert daher die Willensbildung beziehungsweise Willensent- schliessung; die Handlungsweise der Opfer wird vom Willen der Täterschaft bestimmt. Wenn durch das Tatmittel hingegen die Unterlassung oder Duldung erzwungen werden soll, wird oft nur die Willensbetätigungsfreiheit des Opfers tangiert (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 181 N 7). Das Bundesgericht hat im Entscheid 129 IV 262 E. 2.3 die Problematik des Stalkings definiert und ist auf den entsprechenden gesetzlichen Mangel in der Schweiz eingegangen: "Der Begriff wurde Ende der Achtzigerjahre in den USA eingeführt, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person zu erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des stalking das Aus- spionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss (REBECCA LÖBMANN, Stalking, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 85/2002 S. 25; H. DRESSING/P. GASS, Stalking - vom Psychoterror zum Mord, Der Nervenarzt 2002 S. 1112). Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Das stalking kann lange - nicht selten über ein Jahr - an- dauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorru- fen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wieder- holung und ihre Kombination zum stalking werden (LÖBMANN, a.a.O., S. 26 und 28 f.). Vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis wurden in den Neunzigerjahren Strafbestimmungen gegen das stalking erlassen. Diese Normen stellen regelmässig das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe (vgl. etwa § 646.9 Penal Code des US-Gliedstaats Kalifornien). In der Schweiz - wie übrigens auch in Deutschland und Frankreich - fehlt demgegenüber ein spezieller Straftatbestand des stalking. Das bedeutet indessen lediglich, dass das vorstehend beschriebene Verhalten strafrechtlich nicht gesondert erfasst wird, doch ist nicht ausgeschlossen, dass dieses insgesamt oder einzelne Handlungen davon Straftatbe- stände erfüllen." Art. 10 Abs. 2 BV garantiert jedem Menschen "das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewe- gungsfreiheit". Geschützt werden somit die Integrität des menschlichen Körpers und die Psyche, sowie als zentrale Äusserung menschlicher Freiheitsbetätigung auch die Freiheit der Bewegung (Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Auflage, Bern
- 21 - 2013, S. 144f.; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 346 ff.). Der Anspruch auf geistige Unversehrtheit stellt eine Konkretisierung des Selbstbestimmungsrechts dar, sie garantiert die Integrität des Bewusstseins im Sinne der unbeeinflussten Wahrnehmungs- und Entscheidfähig- keit eines Menschen und damit einhergehend die Freiheit, eine bestimmte Situati- on nach eigener Einschätzung zu beurteilen und aufgrund dieser Einschätzung zu handeln (Kiener/Kälin, a.a.O., S. 151). In einem bereits älteren Entscheid hielt das Bundesgericht konkretisierend fest, dass das Recht auf persönliche Freiheit den Bürger somit auch in seiner Freiheit schützt, "über seine Lebensweise zu ent- scheiden, insbesondere seine Freizeit zu gestalten, Beziehungen zu seinen Mit- menschen anzuknüpfen und sich Kenntnis über das Geschehen in seiner näheren und weiteren Umgebung zu verschaffen" (BGE 97 I 842). Dass diese Definition eher einer allgemeinen Handlungsfähigkeit gleicht, wurde dem Bundesgericht bewusst und es präzisierte die Praxis dahingehend, als dass der Schutzbereich dieses Grundrechtes "sinngemäss nicht jede noch so nebensächliche Wahl- oder Betätigungsmöglichkeit des Menschen" umfasse und nur diejenigen elementaren Möglichkeiten schütze, "die für die Persönlichkeitsentfaltung wesentlich sind und jedem Menschen zustehen sollten" (BGE 101 Ia 346 f.; Häfelin/Haller/Keller a.a.O. N 356). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit, die der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert, durch mehrere Einzelakte herbeigeführt wird. Doch setzt dieses Delikt voraus, dass die nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Es kann deshalb nicht einfach die Gesamtheit der Handlungen des Beschuldigten als Nötigung qualifi- ziert werden (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_320/2007 vom 16. November 2007, E. 4.2.). Damit unterscheidet sich der Tatbestand der Nötigung in diesem Punkt von jenem des "stalking", wie er in ausländischen Rechtsordnungen be- kannt ist. Das "stalking" ist typischerweise als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert, während die Nötigung an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg anknüpft (BGE 129 IV 262 E. 2.4. samt Verweisen).
- 22 - 8.4. Das Verhalten der Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen. Die Beschuldigte nahm - mit Unterbrüchen - während Jahren per Telefonanrufe beim F._____, auf das mobile Telefon und auf den pri- vaten Festnetzanschluss sowie per Mail mit dem Privatkläger 1 Kontakt auf. So- dann suchte sie den Privatkläger 1 auch an verschiedenen Arbeitsorten auf und schickte Briefe oder Pakete. Was der genaue Zweck dieser Kontaktaufnahmen war, kann letztlich offen bleiben. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bestanden die einzelnen Nötigungserfolge darin, dass der Privatkläger 1 - und be- treffend einzelnen Vorfällen auch die Privatklägerin 2 - die Kontaktaufnahmen und Kontaktaufnahmeversuche der Beschuldigten gegen ihren ausdrücklichen Willen über sich hatten ergehen lassen müssen (Dulden), Vorkehrungen hatten treffen müssen (Tun) sowie keine Anrufe mit unbekannten Nummern entgegengenom- men hatten (Unterlassen) (Urk. 99 S. 35 Ziff. 2.5.). 8.5. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers war es den Privatklägern nicht zuzumuten, die Telefonnummern zu wechseln. Folgte man dem Argumentarium der Verteidigung, so hätten die Privatkläger neben den Telefonnummern (Arbeits- ort, Mobiltelefon und privater Festnetzanschluss) auch die Mailadressen und schlussendlich auch den Wohnort wechseln müssen, damit die Beschuldigte die Privatkläger nicht mehr hätte erreichen können. Mit anderen Worten hätten sie sich - folgt man der "Logik" des Verteidigers - zu einem Tun (Ändern sämtlicher Kommunikationskanäle) nötigen lassen sollen. Dass die Privatkläger - letztlich nach Jahren erfolgloser Abwehrmassnahmen - eine Anzeige bei der Polizei gegen die Beschuldigten vorzogen, ist nachvollziehbar. 8.6. Im übrigen kann auf die umfassende und korrekte rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 31-38; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.7. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt hat.
- 23 -
9. Schuld 9.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Schuldfähigkeit ist somit nach der impliziten Definition des Straf- gesetzbuches die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat (intellektuelles Element) und zum Steuern des eigenen Verhaltens nach dieser Einsicht (volunta- tives, affektives Element). 9.2. Über die Beschuldigte wurde vom Institut für medizinische Begutachtungen Zürich (MB) von Dr. med. I._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe- rapie, mit Datum vom 20. Februar 2012, ein Gutachten erstellt (Urk. 9/9). Der Gutachter attestiert der Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.00), die wegen der Vielfalt der floriden psychotischen Symptome und Krank- heitsuneinsichtigkeit als eher schwer eingestuft werden müsse (Urk. 9/9 S. 21 und
24) und kommt zum Schluss, dass demnach der Beschuldigten die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht ihrer Taten fehlte, weshalb von einer Schuldunfähigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 9/9 S. 22 und 24). 9.3. Demgegenüber führt Dr. med. B._____, … [Funktion] der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen, im medizinischen Verlaufsbericht vom 26. April 2013 aus, dass sich bei der Beschuldigten keine typischen Symptome einer paranoiden Schizophrenie zeigten, sondern die Diagnose einer anhaltend wahnhaften Stö- rung für entsprechend erscheine (Urk. 120 S. 1). Von einer Behandlungsnotwen- digkeit wird dennoch ausgegangen. Im Bericht wird ausgeführt, welche Schritte geplant seien und dass im Rahmen der stationären Therapie mit einer weiteren Behandlungsdauer von ca. 6 Monate gerechnet werden könne, dass aber alterna- tiv an eine ambulante forensische Behandlung gedacht werden könne (Urk. 120 S. 2). 9.4. Die Verteidigung beantragt eine neues Gerichtsgutachten durch einen anderen Gutachter und macht zum Gutachten von Dr. med. I._____ vom
20. Februar 2012 (Urk. 9/9) geltend, dass der Gutachter, ohne die fehlende Bestimmtheit der behaupteten Taten zu hinterfragen, eine angebliche psychische Störung für eine unbestimmte Vielzahl von Taten während mindestens der letzten
- 24 - 7 Jahre diagnostiziert habe. Diese Feststellung entbehre jeder fachmedizinischen Sorgfalt und Auseinandersetzung zwischen Delikt und psychischem Verhalten (Urk. 137 S. 4). 9.5.1. Trotz der Behauptung der Verteidigung, es fehle beim Gutachter Dr. med. I._____ an fachmedizinischer Sorgfalt, hat sie selber bei eben diesem Gutachter einen Bericht betreffend die Beschuldigte angefordert. Der Gutachter hat am 16. Mai 2013 gestützt auf den Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen TG und ein weiteres einstündiges Gespräch mit der Beschuldigten am 13. Mai 2013 einen Bericht zuhanden der Verteidigung verfasst (Urk. 140/1). Unter dem Titel Beurteilung führt der Gutachter aus, dass die Beschuldigte schon seit über einem Jahr in der kantonalen psychiatrischen Klinik in Münsterlingen untergebracht sei, wo sie sich gut in den dortigen Tages- ablauf eingefügt zu haben scheine. Auch die Medikation mit einer immer noch als mittelhoch zu bezeichnenden Dosis des Neuroleptikums Abilify habe wohl dazu beigetragen, dass nun und schon seit langen Monaten keine psychotischen Symptome mehr feststellbar seien. Die Beschuldigte würde gerne weiterhin ambulant behandelt werden und würde auch selbstredend die ihr verordneten Medikation zu sich nehmen, eine Ansicht, die auch von den Ärzten der Klinik Münsterlingen geteilt werde. Die Verbesserung insbesondere des psychopatholo- gischen Befundes und die heutige Einstellung der Beschuldigen liessen auf eine gute Legal- respektive Deliktsprognose schliessen, sodass aus medizinisch- psychiatrischer Sicht eine Entlassung in eine ambulante Massnahme allenfalls im Rahmen einer betreuten Wohnform grundsätzlich nichts im Wege stehe. Er halte die Beschuldigte ohne weiteres für fähig, ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen. Die ambulante Behandlung solle nach Möglichkeit im Sinne einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB durchgeführt werden, da damit die Gewähr bestehe, dass die Beschuldigte sich regelmässig mit ihrem noch auszuwählenden Therapeuten ins Vernehmen setze und auch die Medikamente einnehme. Nicht speziell erwähnt werden müsse, dass diese ambulante Behandlung durch den Bewährungs- und Vollzugsdienst der Justizdirektion des Kantons Zürich begleitet werden solle (Urk. 140/1 S. 4f.).
- 25 - 9.5.2. Der Gutachter hat sich in seinem Bericht vom 16. Mai 2013 nicht zu seiner im Gutachten vom 20. Februar 2012 gestellten Diagnose geäussert oder diese relativiert. Vielmehr stellt er fest, dass bei der Beschuldigten aufgrund der Behandlung in der psychiatrischen Klinik in Münsterlingen eine Verbesserung des psychopathologischen Befundes stattgefunden habe und empfiehlt gestützt auf diese Befunde eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB. 9.6. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Ausführungen des Gutachters klar, nachvollziehbar und überzeugend sind. Aufgrund der inzwischen erfolgten Therapie und Medikation in der Psychiatrischen Klinik in Münsterlingen scheint sich der Zustand der Beschuldigten stabilisiert zu haben. Dies zeigt, dass die Diagnose und die darauf gestützte Medikation im Rahmen der stationären Massnahme korrekt war und ist. Ein neues Gutachten oder eine Ergänzung des bisherigen erübrigt sich, weshalb die diesbezüglichen Beweisanträge der Vertei- digung gemäss Ziff. 2. a) und b) und 3. abzuweisen sind. Darin, dass die Beschuldigte unter einer massiven psychischen Störung leidet, welche bezüglich der eingeklagten Sachverhalte zu einer Schuldunfähigkeit führte, sind sich die Fachpersonen ohnehin einig. 9.7. Es ist somit festzustellen, dass die Beschuldigte A._____ den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
10. Massnahme 10.1. Die Vorinstanz hat eine stationäre Massnahme in Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 10.2. In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zu den Voraussetzungen der Anordnung einer stationären Massnahme kann vorweg zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 40ff; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 26 - 10.3. Die Voraussetzungen der Anlasstat ist aufgrund der Feststellung, dass die zwar nicht schuldfähige Beschuldigte den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begangen hat, gegeben (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB). Der Gutachter attestiert der Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie, welche als schwer eingestuft werden müsse (Urk. 9/9 S. 24). Die paranoide Schizophre- nie der Beschuldigten stand gemäss Gutachter zudem im Zusammenhang mit den der Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen Nötigungen (Urk. 9/9 S. 25). Somit sind auch die Voraussetzungen der schweren psychischen Störung und des Zusammenhangs zwischen Anlasstat(en) und psychischer Störung erfüllt (Art. 59 Abs. 1 StGB). 10.4. Auch bezüglich der Frage der Gefährlichkeit bzw. der Rückfallgefahr der Beschuldigten kommt der Gutachter zu einem klaren Schluss. Er attestiert der Beschuldigten eine ungünstige Deliktsprognose, weil die Beschuldigte schon gut zehn Jahre lang den Privatkläger und dessen Familie intermittierend belästigt und bedroht habe, wobei diese Belästigungen besonders im letzten Jahr (2011) bizarre Formen und Ausmasse angenommen hätten. Weiter werde die Prognose dadurch belastet, dass der auf die Person des Privatklägers bezogene Wahn schon länger anhalte und sich auch in Zukunft wohl kaum korrigieren lasse. Die im Gutachten beschriebene und auch von den Ärzten des Psychiatrisch- Psycho- logischen Dienstes (PPD) beschriebene Affektstörung wirke sich prognostisch ungünstig aus. Dies gelte ebenso für die Tatsache, dass die Beschuldigte eine psychiatrische Erkrankung negiere und ihr Verhalten nicht als gestört oder als erheblich normabweichend einstufe. Ihre anhaltenden Versuche, die ihr ange- lasteten Straftaten zu bagatellisieren, liessen prognostisch nichts Gutes hoffen. Ferner werde die Legalprognose durch die erhebliche Beeinträchtigung der beruf- lichen und sozialen Leistungsfähigkeit in den letzten zehn Jahren mit fehlenden Arbeitsverhältnissen belastet, was auch für die zunehmende soziale Desintegra- tion gelte. Die Beschuldigte sei im weiteren nicht therapiebereit und zeige sich diesbezüglich stark abwehrend, sie habe keine sozialen Kontakte und Bindungen, keinen festen Wohnort und keine konkreten realistischen Pläne, was alles die Prognose endgültig verdüstere (Urk. 9/9 S. 22).
- 27 - 10.5. An der Einschätzung des Gutachters zu zweifeln, dass bei der Beschuldig- ten von einer hohen Rückfallgefahr, insbesondere bezüglich der Privatkläger, auszugehen ist, besteht kein Anlass. Die Ausführungen im Gutachten sind ein- lässlich, sorgfältig begründet und überzeugend. Es war demnach im Urteilszeit- punkt der Vorinstanz von einer hohen Rückfallgefahr für weitere gleich gelagerte Straftaten der Beschuldigten auszugehen. 10.6. Der Vorinstanz ist ebenfalls beizupflichten, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer paranoiden Schizophrenie sowie aufgrund der damit verbundenen beste- henden Rückfallgefahr grundsätzlich behandlungsbedürftig im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei einer Massnahme nach Art. 59 StGB nicht die Förderung der geistigen Gesundheit des Betroffenen im Vordergrund steht, sondern die künftige Straflosigkeit des Täters. Wo kurative Massnahmen an sich indiziert wären, aber keine entsprechenden Auswirkungen zeitigen können, entfällt eine Rechtfertigung für eine strafrechtliche Massnahme, jedenfalls für eine solche therapeutischer Art (BSK Strafrecht I-Herr, a.a.O., Art. 59 N 58). 10.7. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschuldigte überhaupt behandelbar ist, das heisst, ob geeignete Therapieformen bestehen und ob die Beschuldigte einer solchen Behandlung zugänglich ist. Damit einher geht auch die Frage der Therapiewilligkeit der Beschuldigten. Mit diesen Fragestellungen hat sich der Gutachter auseinandergesetzt (Urk. 9/9 S. 23). 10.7.1. Der Gutachter hält im Gutachten fest, prognostisch positiv wirke sich einzig aus, dass für die Erkrankung der Beschuldigten grundsätzlich gut wirksame Behandlungsmethoden zur Verfügung stünden, wobei im vorliegenden Fall an eine langmonatige stationäre psychiatrische Hospitalisation und die Einnahme geeigneter Neuroleptika in ausreichender Dosierung zu denken sei. Die Beschuldigte sei aus medizinisch-psychiatrischer Sicht unbedingt behandlungsbedürftig, wobei sie wegen ihrer Krankheitsuneinsichtigkeit in einem ambulanten Setting kaum adäquat betreut werde könne. Daher bleibe nur eine stationäre Behandlung übrig, um der Beschuldigten die nötige Fürsorge und not- wendige Behandlung angedeihen zu lassen. Diese Behandlung - so der Gutach-
- 28 - ter weiter - sollte neben der kontrollierten Einnahme geeigneter, antipsychotisch wirkender Medikamente eine insbesondere edukative und verhaltensorientierte Psychotherapie umfassen sowie im Hinblick auf das weitere Leben der Beschul- digten die Suche nach einer betreuten Wohnform und nach einer Fachperson, die die Beschuldigte weiter behandle, beinhalten. Da die Beschuldigte weiterhin krankheitsuneinsichtig und nicht bereit sei, auch nach der Haftentlassung die verordneten Medikamente weiterhin einzuneh- men, sollten unbedingt vormundschaftliche Massnahmen im Sinne von Art. 369 ZGB ins Auge gefasst werden, da nur durch eine Vormundschaft eine adäquate und vor allem eine genügend lang andauernde therapeutische Intervention gesichert werden könne (Urk. 9/9 S. 23). 10.7.2. Aus dem Bericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 14. Juni 2012 (Urk. 63) geht hervor, dass die Beschuldigte am 25. April 2012 aus der Justizvollzugsanstalt Dielsdorf auf die …-Station … der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen verlegt worden ist. Am Eintrittstag sei ein geordnetes Aufnahmege- spräch nicht möglich gewesen, da die Beschuldigte stark angespannt, angetrie- ben, antriebsgesteigert und sehr gereizt gewesen sei. Im weiteren Verlauf sei die Beschuldigte immer distanzloser, angespannter und teilweise drohend geworden, so dass sie habe im Intensivzimmer isoliert und mediziert werden müssen. Die Beschuldigte habe sich innerhalb weniger Tage soweit beruhigen können, dass ein Wechsel in ein Doppelzimmer möglich gewesen sei. Seitdem nehme sie am Stationsprogramm teil und halte sich an die Stationsregeln. Die Beschuldigte sei stark damit beschäftigt, Beweise für ihre Unschuld zu sammeln und das Gutach- ten zu widerlegen, da es aus ihrer Sicht viele falsche biographische Angaben so- wie Lügen über sie enthalte. Dabei sei sie sehr aktiv, schreibe viele Kommentare und Briefe, unter anderem auch an den Kläger/das Opfer Herrn C._____. Diese Briefe seien jedoch - entsprechend Postkontrolle - nicht weitergeleitet worden. In den Einzelgesprächen sei die Beschuldigte freundlich, rede viel, sei aber bezüg- lich der Besprechung von biographischen oder möglicherweise krankheitsassozi- ierten Inhalten oder Themen, die mit persönlichen Problemen oder Schwächen zu tun hätten, weiterhin verschlossen; sie spreche mehr über ihre Stärken oder ihre Pläne. Über viele Themen wolle sie keine detaillierte Auskunft geben oder wechs-
- 29 - le bei Nachfrage das Thema. Die Beschuldigte habe sich vorgenommen, das Gutachten durchzusprechen, alle Fehler aufzulisten und zu kommentieren. In der Psychosegruppe nehme sie aktiv teil, frage gezielt nach, lese selbständig die In- formationen, auch wenn sie davon überzeugt sei, dass sie keine Psychose (Schi- zophrenie) habe (Urk. 63 S. 2). Aufgrund der Medikation habe die Beschuldigte sich soweit stabilisiert, dass sie sich in die Patientengruppe habe integrieren können. Sie halte weiterhin an den im Gutachten als wahnhafte Symptomatik beschriebenen Schilderungen fest. Sie sei geordneter im formalen Denken, aber weiterhin antriebsgesteigert und logorrhöisch. Aktuell sei keine Reizbarkeit oder Anspannung sichtbar. Die Diagnose einer Schizophrenie oder anderen Form der Psychose könne sie aktuell für sich nicht akzeptieren (Urk. 63 S. 3). Eine realistische Konfrontation mit der eigenen Lebenssituation, einer gege- benenfalls krankheitsbedingten Diskrepanz mit den ursprünglichen Lebenszielen und den realistisch gegebenen Möglichkeiten habe daher bislang nicht statt- gefunden. Die Symptomatik bei Klinikeintritt spreche dafür, dass aggressives Ver- halten in unbehandeltem Zustand situativ durchaus auftreten könne (Urk. 63 S. 4). Die Beschuldigte gebe an, sie sei im Falle einer ambulanten Massnahme bereit, anfangs Medikamente einzunehmen. Diese könnten dann aus ihrer Sicht im Verlauf reduziert und schliesslich ganz abgesetzt werden. Die Akzeptanz einer Medikation sei aktuell nicht durch eine Krankheits- oder Behandlungseinsicht getragen, sondern beruhe darauf, dass die intelligente Massnahmeklientin wisse, dass die Medikation von ihr erwartet werde. Auf dem Boden einer fehlenden Krankheitseinsicht längerfristige Behandlungseinsichten zu erwarten, erscheine nicht logisch (Urk. 63 S. 4). 10.7.3. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Beschuldigte gefragt, wie sie sich zu einer stationären therapeutischen Massnahme stelle (Urk. 68 S. 6). Die Beschuldigte führte dazu aus, dass sie noch die Worte von Frau Dr. J._____ im Auge (!) habe, wonach es sein könne, dass man sie ambu- lant behandle. Sie habe gesagt, dass sie damit einverstanden sei. Dann könnte man auch die Medikamente reduzieren. Nun werde ihr dies als Krankheitsunein-
- 30 - sichtigkeit angelastet (Urk. 68 S. 6). Darauf hingewiesen, dass bei der Beschul- digten schon früher, mithin vor dem Gutachten von Dr. I._____, Schizophrenie di- agnostiziert worden sei, sagte die Beschuldigte, dass sie sich diese Diagnose nicht einfach auf die Nase binden lasse. Sie wisse nicht, ob sie schizophren sei. Sie finde es sehr gut, wie es zurzeit mit Dr. K._____ in Münsterlingen laufe. Sie versuche herauszufinden, ob sie schizophren sei. Sie lasse sich auch helfen (Urk. 86 S. 7). 10.7.4. Dem medizinischen Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlin- gen vom 26. April 2013 (Urk. 120) kann entnommen werden, dass der Verlauf der Behandlung der Beschuldigten erfreuliche Fortschritte gezeitigt habe. Sie habe von Anfang an eine hohe Motivation gezeigt, am angebotenen Therapieprogramm lückenlos teilzunehmen. Sie habe sich rasch auf ein ihr bis dahin unbekanntes therapeutisches Milieu einlassen können. Die therapeutische Beziehung zum Einzeltherapeuten habe sich bereits in der Vergangenheit unproblematisch ge- staltet. Aktuell, nach einen Therapeutenwechsel, scheine die Patientin noch etwas deutlicher zu profitieren. So gebe die Patientin selber an, sie könne sich in den Einzelgesprächen deutlich mehr öffnen und damit die thematische Auseinander- setzung mit Delikt und Krankheit intensivieren (Urk. 120 S. 1). Hierorts zeige sich zu keinem Zeitpunkt die typischen Symptome einer para- noiden Schizophrenie. So seien bei ihnen weder sogenannte Erstrangssymptome wie Gedankenlautwerden oder Gedankeneingebung noch kommentierende Stimmen sowie auch kein kulIturell unangemessener Wahn vorhanden. Anhalten- de Halluzinationen habe die Patientin nicht angeben können, weder katatone Symptome noch sogenannte Negativsymptome seien beobachtbar gewesen. Vielmehr erscheine ihnen die Diagnose einer anhaltend wahnhaften Störung zutreffend, da die Patientin, wie vorbekannt, einem persistierendem Wahnsystem unterliege, welches sich ausschliesslich um ihre Beziehungen zum Privatkläger 1, Herrn C._____, aufgebaut habe (Urk. 120 S. 1 und 2). Dr. B._____ stellt denn auch die Hauptdiagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F 22.09) (Urk. 120 S. 2).
- 31 - Auf ihrer forensischen Station erhalte die Patientin wöchentliche Einzel- therapien mit dem Schwerpunkt kognitiv-verhaltenstherapeutischer Psycho- therapie, weiter milieutherapeutische Gruppensitzungen, Ergotherapie und Sport- therapie. Ausserdem nehme sie an einer sogenannten Psychosegruppe teil. Ergänzend werde die Patientin psychopharmakologisch mit Neuroleptika (Medi- kamente gegen schizophreniforme Erkrankungen und Wahnerkrankungen) behandelt (Urk. 120 S. 2). Die Patientin profitiere bereits deutlich von der Behandlung in der Klinik. So habe im Verlauf der Behandlung eine relativ gute Behandlungs- und Krank- heitseinsicht erreicht werden können. Auch im Zusammenhang mit dem Delikt könne die Patientin differenzierter auf ihr Verhalten eingehen. Die Patientin äussere glaubwürdig, dass sie sich einer Fortführung der medi- kamentösen Behandlung bereitwillig unterziehen wolle und für sie ein Absetzen der Medikamente nicht in Frage komme. Weiter könne sie glaubhaft vermitteln, auch in Zukunft den Kontakt mit der Familie CD._____ nicht mehr suchen zu wol- len. Dies, wenn auch nicht aus der Überzeugung, es gäbe keine spezielle und von früher her vorhandene Verbindung zwischen Familie CD._____ und ihr, dann zu- mindest aus Angst von den daraus entwachsenden juristischen Konsequenzen für ihr weiteres Leben (Urk. 120 S. 2). Die stationäre Behandlung würde als nächste Schritte eine Lockerung mit Ausgangsmöglichkeit alleine, zuerst im Areal und dann im Rayon Thurgau, zur Erprobung der Belastbarkeit vorsehen. Die therapeutische Beziehung erscheine so tragfähig, dass diese letzten Lockerungsschritte in recht rascher Abfolge seitens der Klinik beantragt werden könnten. Integrationsversuche ausserhalb der Klinik stünden dann nichts mehr im Wege und so könnte von einer weiteren Behandlungsdauer von ca. 6 Monaten ausgegangen werden. So könnte aus Sicht der behandelnden Ärzte wohl auch eine ambulante forensische Behandlung angedacht werden (Urk. 120 S. 2). 10.7.5. Im Rahmen der Befragung vor Berufungsgericht führte die Beschuldigte aus, dass sie auf jeden Fall Medikamente brauche für ihre Stabilität. Sie nehme
- 32 - die Medikament, die der Arzt ihr verschrieben habe. Sie würde die Medikamente auch einnehmen, wenn sie nicht mehr stationär in der Klinik wäre. Dies auf jeden Fall, wenn sie ihr helfen würden. Wenn sie Probleme mit den Medikamenten hätte, würde sie es mit dem Arzt diskutieren (Urk. 141 S. 5). 10.7.6. Der Medizinische Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 15. August 2013 hält fest, dass die Beschuldigte ergänzend einmal in der Woche an der Deliktsgruppe teilnehme. Die Beschuldigte sei im Stande, sich noch intensiver mit dem eigenen Delikt auseinanderzusetzen. Sie habe zudem bereits einen Arbeitsversuch in der Gärtnerei der Stiftung L._____ auf ihrem Klinikgelände unternommen. Mittlerweile hätten die Öffnungsschritte alleiniger Ausgang und begleiteter Ausgang im Rayon Kreuzlingen mit Erfolg implementiert werden können. Die Beschuldigte zeige sich durchwegs verlässlich und ab- sprachefähig (Urk. 164 S. 1). Mit der zuständigen Person bei der Vollzugs- behörden in Zürich (Frau M._____) habe vereinbart werden können, dass eine all- fällige Öffnung in Richtung betreutes Wohnen bereits im Verlauf des vierten Quar- tals 2013 in Aussicht sei. Damit wäre die stationäre Behandlung in ihrer Klinik abzuschliessen und in eine ambulante Weiterbetreuung umzuwandeln. Ihrerseits sei geplant, dass die Beschuldigte weiterhin auf ihre Belastbarkeit über- prüft werde. Dies im Rahmen eines bereits gestarteten Arbeitsversuches (Urk. 164 S. 2). Gemäss dem Gutachter Dr. I._____ leidet die Beschuldigte an einer parano- iden Schizophrenie, die wegen der Vielfalt der floriden psychotischen Symptome und der Krankheitsuneinsichtigkeit als eher schwer eingestuft werden muss (Urk. 9/9 S. 24). Zu deren Behandlung erweist sich gemäss Expertenmeinung ei- ne ambulante Massnahme als ungenügend bzw. einzig eine stationäre Mass- nahme als sinnvoll und zielführend, und zwar - auf die Kernaussage zusammengefasst - aus folgenden Gründen: weil die Beschuldigte zur Eindäm- mung der Folgeerscheinungen ihrer Krankheit unbedingt und auf weite Sicht medikamentös behandelt werden müsse; weil sie in Abrede stelle, an dieser Krankheit zu leiden, und deshalb auch keinen Grund für eine längerfristige Behandlung sehe; weil im Falle der Nichtbehandlung eine hohe Rückfallgefahr für ähnliche Straftaten bestehe (Urk. 9/9 S. 25 ff.).
- 33 - 10.7.7. Der Gutachter Dr. med. I._____ hat in seinem Bericht vom 16. Mai 2013 (Urk. 140/1) festgehalten, die Verbesserung insbesondere des psycho- pathologischen Befundes und die heutige Einstellung der Beschuldigten liessen auf eine gute Legal- respektive Deliktsprognose schliessen, sodass aus medizi- nisch-psychiatrischer Sicht eine Entlassung in eine ambulante Massnahme allen- falls im Rahmen einer betreuten Wohnform grundsätzlich nichts im Wege stehe. Die ambulante Massnahme müsse im Sinne einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB durchgeführt werden, da damit die Gewähr bestehe, dass die Beschuldigte sich regelmässig mit ihrem noch auszuwählenden Therapeuten ins Vernehmen setze und auch die Medikamente einnehme. Nicht speziell erwähnt werden müsse, dass diese ambulante Behandlung durch den Bewährungs- und Vollzugs- dienst der Justizdirektion des Kantons Zürich begleitet werden solle (Urk. 140/1 S. 4f.). 10.7.8. Im Arztbrief / Stellungnahme von Dr. med. B._____, … [Funktion] der Psy- chiatrischen Klinik Münsterlingen vom 26. November 2013 an den Bewährungs- und Vollzugsdienst des Amtes für Justizvollzug (Urk. 185/2) ist festgehalten, dass seit längerer Zeit die Krankheitseinsicht der Beschuldigten vollständig vorhanden zu sein scheine. Allerdings zeige sich unter der deutlich angespannten Situation vor dem Probewohnen in … wieder erneut die Tendenz, dass die Krankheit von der Beschuldigten herabgespielt werde und so von ihr der Eindruck zu erwecken versucht worden sei, die eigenen Leistungsfähigkeit liege weit über der Einschät- zung von ihnen. Seien bis anhin die Themen Schizophrenie bzw. anhaltend wahnhafte Störung gut integriert erschienen, habe sich dies unter dieser erneu- ten, durchwegs positiven und zukunftsorientierten Anspannungssituation im Vor- feld des Probewohnens geändert. Ähnlich falle die aktuelle Bewertung der De- liktseinsicht aus. Die Beschuldigte habe an einem Turnus der Deliktgruppe mit grossem Interesse und Engagement teilgenommen, habe aber letztendlich nun gegen Abschluss der Deliktsgruppe nicht davon absehen können, ihre Taten in allgemein nachvollziehbarer Art und Weise zu bewerten. In diesem Punkt sei die Beschuldigte vor einiger Zeit noch deutlich einsichtiger erschienen. Dr. B._____ schreibt weiter: "Die Konfrontation durch Rekursverfahren, bzw. rechtliche Schritte, die vor allen durch den Anwalt der Patientin (laut Auskunft der
- 34 - Patientin) angetrieben wurde, hatten in der Patientin auch vermehrt das Gefühl verstärkt, sie sei zu Unrecht verurteilt worden. Dies erschwerte die Deliktarbeit in den letzten 2-3 Monaten erheblich. Bezüglich Medikamentencompliance kann un- eingeschränkt von einer vorhandenen Medikamentencompliance (auch spiel- kontrolliert) ausgegangen werden. Im Gespräch gibt die Patientin durchgängig an, weiterhin antipsychotische Medikamente einnehmen zu wollen" (Urk. 185/2 S. 1). Dr. B._____ hält weiter fest, dass der geschützte Rahmen eines betreuten Woh- nens unbedingt nötig sei, da die Verhaltensbeobachtung in Wohn- und Arbeitswelt eine wesentliche Säule der weiteren Therapie sein müsse. Aktuell erscheine die Beschuldigte ausreichend stabil, von weiteren Kontaktaufnahmen mit den Opfern Abstand zu nehmen, eine diesbezügliche Belastungserprobung in einem etwas offeneren Rahmen wie im betreuten Wohnen in …, erscheine ihnen als nächster Lockerungsschritt geeignet und zielführend. Für den weiteren therapeutischen Verlauf erscheine ihnen ein engmaschiges Netz aus Helfern im Wohnumfeld so- wie im Arbeitsumfeld und eine regelmässige forensisch-psychiatrisch psychologi- sche Betreuung in der PUK Zürich geeignet, die Beschuldigte ausreichend bei ih- rer Reintegration zu unterstützen (Urk. 185/2 S. 2). 10.8. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stehen Massnahme- bedürftigkeit und -fähigkeit in casu ausser Frage (Urk. 99 S. S. 41-44). Die Krank- heit der Beschuldigten macht eine Behandlung unumgänglich und die beinahe zweijährige Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen, welche eine deutliche Stabilisierung und Verbesserung zur Folge hatte, zeigt, dass die Beschuldigte auch massnahmefähig ist. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme waren und sind nach wie vor erfüllt. 10.9. Es stellt sich - auch mit Blick auf die Stellungnahme der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 26. November 2013 (Urk. 185/2) - heute die Frage, ob die erfolgreiche stationäre Massnahme weitergeführt werden soll oder in eine am- bulante Massnahme umgewandelt werden kann. Der Gutachter hat der Beschul- digten zwar ursprünglich eine hohe Rückfallgefahr attestiert, sprach allerdings nur von der Notwendigkeit einer mehrmonatigen stationären Massnahme. In seinem Bericht zuhanden des Verteidigers vom 16. Mai 2013 (Urk. 140/1) führt der Gut- achter aus, dass die Beschuldigte schon seit über einem Jahr in der kantonalen
- 35 - psychiatrischen Klinik in Münsterlingen untergebracht sei, wo sie sich gut in den dortigen Tagesablauf eingefügt zu haben scheine. Auch die Medikation mit einer immer noch als mittelhoch zu bezeichnenden Dosis des Neuroleptikums Abilify habe wohl dazu beigetragen, dass nun und schon seit langen Monaten keine psychotischen Symptome mehr feststellbar seien. Die Beschuldigte würde gerne weiterhin ambulant behandelt werden und würde auch selbstredend die ihr ver- ordneten Medikation zu sich nehmen, eine Ansicht, die auch von den Ärzten der Klinik Münsterlingen geteilt werde. Die Verbesserung insbesondere des psycho- pathologischen Befundes und die heutige Einstellung der Beschuldigen liessen auf eine gute Legal- respektive Deliktsprognose schliessen, sodass aus medizi- nisch-psychiatrischer Sicht eine Entlassung in eine ambulante Massnahme allen- falls im Rahmen einer betreuten Wohnform grundsätzlich nichts im Wege stehen. Er halte die Beschuldigte ohne weiteres für fähig, ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen. Die ambulante Behandlung solle nach Möglichkeit im Sinne einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB durchgeführt werden, da damit die Gewähr bestehe, dass die Beschuldigte sich regelmässig mit ihrem noch auszu- wählenden Therapeuten ins Vernehmen setze und auch die Medikamente ein- nehme. Nicht speziell erwähnt werden müsse, dass diese ambulante Behandlung durch den Bewährungs- und Vollzugsdienst der Justizdirektion des Kantons Zürich begleitet werden solle (Urk. 140/1 S. 4f.). 10.10. Die stationäre Massnahme dauert nun seit dem 25. April 2012 und die Beschuldigte hat sich - gemäss Verlaufsbericht - weitgehend stabilisiert. Ange- sichts der unterdessen erlangten Einsicht der Beschuldigten in die Krankheit und die Notwendigkeit der Einnahme der verschriebenen Medikamente lässt sich
- auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit - eine Fortführung der stationä- ren Massnahme nicht mehr rechtfertigen; vielmehr ist heute eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. Im Weiteren ist die Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass im Falle einer erneuten Straftat während der ambulanten Massnahme dieselbe aufgehoben und in eine stationäre Massnahme umgewandelt werden könnte (Art. 63a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 63b Abs. 5 StGB).
- 36 -
11. Einziehungen In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 28. März 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirks- gerichtskasse Zürich unter der Sachkautionsnummer … lagernden Gegenstände (1 Paket Nr. 1 [geöffnet], 1 Paket Nr. 2 [ungeöffnet], 1 Couvert C5 [geöffnet] und 1 Couvert C6 [ungeöffnet] einzuziehen und zu vernichten (Urk. 99 S. 48; Art. 82 Abs. 4 StPO).
12. Kostenfolge 12.1. Ausgangsgemäss - es bleibt bei der Feststellung gemäss angefochtenem Urteil - ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 12.2. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte im - gewichtigeren - Schuldpunkt, jedoch wird sie aus der stationären Massnahme entlassen und eine ambulante Massnahme angeordnet, weshalb ihr grundsätzlich die Kosten für das Berufungsverfahren zu zwei Dritteln aufzuerlegen wären. Allerdings kommt hier die Bestimmung von Art. 419 StPO, Kostenpflicht von Schuldunfähigen, zum Tragen, wonach eine Kostenauflage nur bei guten wirt- schaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person in Frage kommt und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 419 N 1). Die Beschuldigte ist seit längerem arbeitslos und hat vor ihrer Verhaftung von ihrer IV-Rente und von Geldern aus der Pensionskasse gelebt. Vermögen hat sie keines. Seit dem 25. April 2012 befindet sie sich im Massnahmevollzug. Nach beendeter Massnahme wird sie vorerst kaum ein Einkommen erzielen, welches ihr einen grösseren finanziellen Freiraum lässt. Somit sind auch die Kosten für
- 37 - das Berufungsverfahren inklusive der amtlichen Verteidigung auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 12.3. Der amtliche Verteidiger hat mit Eingabe vom 27. März 2014 (Urk. 201) seine Honorarnote eingereicht. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Ent- schädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen, wobei die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Um- fang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen wird (vgl. § 2 AnwGebV). Im vorliegenden Fall scheint eine Entschädigung von Fr. 12'000.-- als angemessen. Dem amtlichen Verteidiger ist folglich eine Pauschalentschädigung von Fr. 12'000.--- inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen zuzusprechen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Posten bis und mit
E. 5 Von der Festsetzung einer Entscheidgebühr wird abgesehen. Die weiteren Auslagen betragen:
- 38 - Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 6'801.– Auslagen Untersuchung Fr. 16'365.90 amtliche Verteidigung RAin X1._____ (Prot. I. S. 18)
E. 6 (…)
E. 7 (…)
E. 8 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. April 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin A._____ den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
- Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. März 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich unter der Sach- kautionsnummer … lagernden Gegenstände (1 Paket Nr. 1 [geöffnet], 1 Paket Nr. 2 [ungeöffnet], 1 Couvert C5 [geöffnet] und 1 Couvert C6 [unge- öffnet]) werden eingezogen und vernichtet.
- Die Privatklägerin 2 wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
- Von der Festsetzung einer Entscheidgebühr wird abgesehen. Die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 6'801.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung - 3 -
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung – eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten – werden auf die Gerichtskasse genommen. Über die Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten:
- Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2012 sei aufzuheben und die Appellantin sei vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen.
- Die stationäre Massnahme sei unverzüglich aufzuheben.
- Die Verfahrenskosten seien den Privatklägerin aufzuerlegen, subsidiär dem Staat. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 111) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerschaft: keine Anträge - 4 - Das Gericht erwägt:
- Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 21. Juni 2012 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe und es wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Im Einzelnen kann der In- halt des Urteils dem vorstehend wiedergegebenen Dispositiv entnommen werden (vgl. Urk. 99 S. 51 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Juni 2012 Berufung an (Urk. 75). Mit Schreiben vom 20. August 2012 (Urk. 85) teilte RA lic. iur. X._____ der Vorinstanz mit, dass er neu die Beschuldigte vertrete und verwies diesbezüglich auf die erteilte Vollmacht (Urk. 86). Mit Verfügung der Vo- rinstanz vom 21. August 2012 wurde die bisherige amtliche Verteidigerin entlas- sen und neu RA lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten be- stellt (Urk. 88). 1.3. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 liess die Beschuldigte eine Berufungser- klärung einreichen (Urk. 100). Mit Eingabe vom 28. November 2012 reichte der Verteidiger innert der von der Vorinstanz neu angesetzten Frist erneut eine Beru- fungserklärung ein und stellte diverse Beweisanträge (Urk. 104). Mit Präsidialver- fügung vom 19. Dezember 2012 wurde die Berufungserklärung der Beschuldigten den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 107). Gleichentags wurde mit separater Präsidialverfügung verfügt, von der Klinik Münsterlingen im Hinblick auf die Berufungsverhandlung ein Verlaufs- bericht beizuziehen, wobei die weiteren Beweisanträge der Beschuldigten abge- wiesen wurden (Urk. 109). Am 9. Januar 2013 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 111). Die Privatkläger liessen sich - 5 - nicht verlauten. Die Eingabe der Staatsanwaltschaft wurde der Beschuldigten und den Privatklägern zugestellt (Urk. 112/1-3) 1.4. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 wurde die Direktion der Psychiatri- schen Klinik Münsterlingen ersucht, dem Gericht einen medizinischen Verlaufs- bericht über die Behandlung der Beschuldigten bis zum 20. April 2013 einzu- reichen (Urk. 113). Am 22. März 2013 wurde zur Berufungsverhandlung auf den
- Mai 2013 vorgeladen (Urk. 114). Der Medizinische Verlaufsbericht von Dr. med. B._____, … [Funktion], Ärztliche Direktion Psychiatrische Klinik Münster- lingen vom 26. April 2013 (Urk. 120) wurde dem Verteidiger der Beschuldigten vorab per Fax (Urk. 122) und der Staatsanwaltschaft je in Kopie zugestellt (Urk. 123/1). Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2013 wurde die Publikumsöffent- lichkeit von der Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2013 ausgeschlossen und den akkreditierten Gerichtsberichterstattern die Teilnahme an der betreffenden Berufungsverhandlung gestattet mit der Auflage, dass sie in ihrer Berichterstat- tung nichts erwähnten, was die Identifikation der Beschuldigten erlauben würde (Urk. 128). Auf entsprechendes Ersuchen wurde die Zuführung der Beschuldigten durch eine Freiwillige bewilligt (Urk. 130). Mit Eingabe vom 13. Mai 2013 ersuchte der amtliche Verteidiger um Unterstützung der Berufungsverhandlung durch Ton- bandaufnahme, sofern dies nicht ohnehin vorgesehen sei. Sodann fragte er an, ob seitens des Gerichts Einwände gegen die Veröffentlichung einzelner Aktenstü- cke bestünden, wenn die Beschuldigte damit einverstanden sei (Urk. 133). Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 (Urk. 134) teilte der Präsident der I. Strafkammer dem amtlichen Verteidiger mit, dass von strafrechtlichen Verhandlungen am Obergericht immer eine Tonaufzeichnung gemacht werde und verbot mit Hinweis auf den Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit und gestützt auf § 6 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Ziff. 2 der Akteneinsichtsverordnung die Herausgabe/Veröffentlichung von Dokumenten aus dem laufenden Verfahren (Urk. 134 S. 2). 1.5. Zur Berufungsverhandlung am 16. Mai 2013 erschienen die Beschuldigte und ihr amtlicher Verteidiger (Prot. II S. 6). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 7). Nach der Befragung der Beschuldigten beantragte der amtliche Verteidiger einen Freispruch und die unverzügliche Aufhebung der stationären Massnahme und stellte verschiedene Beweisanträge (Prot. II S. 9 f., Urk. 137). - 6 - Nach einer Zwischenberatung (Prot. II S. 11) wies das Gericht die Beweisanträge ab, worauf der amtliche Verteidiger ein Ausstandsbegehren gegen die gesamte Gerichtsbesetzung stellte (Prot. II S. 11 f.) und ein entsprechend vorbereitetes Plädoyer verlas (Urk. 142). Sodann begründete der amtliche Verteidiger die Berufung (Prot. II S. 12 ff.). Nachdem die Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung den Antrag stellen liess, sie sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Massnahmeantritt (stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB) zu entlassen, wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2013 das Haftentlassungsgesuch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Amt für Justizvollzug zur obligatorischen Stellungnahme zugestellt (Urk. 143). Gleichzeitig wurde verfügt, dass die obligato- rischen Stellungnahmen nach ihrem Eingang unverzüglich der amtlichen Verteidi- gung zuzustellen seien und diesem eine Frist von 3 Tagen für eine Stellung- nahme angesetzt werde (Urk. 143 S. 3). 1.6. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 (Urk. 146) und unter Beilage der Akten sowie die Erklärung der Gerichtsbesetzung, dass sie sich in keiner Weise befan- gen fühle, überwies der Präsident der I. Strafkammer das Ausstandsbegehren an den Präsidenten der II. Strafkammer. 1.7. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zum Haftent- lassungsgesuch datiert vom 24. Mai 2013 (Urk. 148) und dasjenige des Amtes für Justizvollzug vom 27. Mai 2013 (Urk. 151). Beide Stellungnahmen wurde dem amtlichen Verteidiger zugestellt (Urk. 150 und 152). Die Stellungnahme des amtli- chen Verteidigers ging am 30. Mai 2013 ein (Urk. 153). Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2013 wurde das Gesuch der Beschuldigten um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug abgewiesen (Urk. 155). 1.8. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies das Aus- standsbegehren der Beschuldigten gegen die Gerichtsbesetzung mit Beschluss vom 21. Juni 2013 ab (Urk. 158). 1.9. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 wurde bei der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen um Zustellung eines aktuellen medizinischen Verlaufsberichts über die Behandlung der Beschuldigten ersucht (Urk. 163). Der medizinische Verlaufs- bericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 16. August 2013 (Urk. 164) - 7 - wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 19. August 2013 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 166). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ver- zichtete auf Vernehmlassung (Urk. 168). 1.10. Gegen den Entscheid der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 21. Juni 2013 erhob die Beschuldigte am 3. September 2013 bundes- rechtliche Beschwerde in Strafsachen (Urk. 171). Die Eingangsanzeige des Bundesgerichtes datiert vom 5. September 2013 (Urk. 172). Mit Schreiben vom
- September setzte das Bundesgericht der betreffenden Gerichtsbesetzung der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich Frist für eine Vernehmlas- sung an (Urk. 173/1). Die I. Strafkammer reichte mit Eingabe vom 11. September 2013 bei der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundes- gerichtes eine Vernehmlassung ein (Urk. 174). 1.11. Die Stellungahme des amtlichen Verteidigers zum Verlaufsbericht der Psy- chiatrischen Klinik Münsterlingen vom 15. August 2013 ging am 17. September 2013 ein (Urk. 176). 1.12. Mit Schreiben vom 19. September 2013 (Urk. 179/1) stellte das Bundes- gericht die Vernehmlassungsantworten zu (Urk. 179/2-3). Die Stellungnahme der Beschuldigten datiert vom 1. Oktober 2013 (Urk. 180). 1.13. Das Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, wies die Beschwerde mit Urteil vom 11. Oktober 2013 ab (Urk. 181). 1.14. Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2013 wurde dem Amt für Justiz- vollzug Frist angesetzt, um sich zum Stand der stationären Massnahme und deren geplanten weiteren Verlauf zu äussern sowie zur Frage der Weiterführung einer stationären Massnahme oder allenfalls zu einer ambulanten Massnahme Stellung zu nehmen (Urk. 182). Gleichzeitig wurde verfügt, dass die Eingabe des Amtes für Justizvollzug hernach der Verteidigung zur Stellungnahme zugestellt würde (Urk. 182 S. 2). Die Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 25. November 2013 (Urk. 184) samt Beilagen (Urk. 185/1-5) ging am
- November 2013 ein und wurde dem Verteidiger zugestellt. Mit Schreiben vom
- November 2013 wies der Präsident der I. Strafkammer den amtlichen Vertei- - 8 - diger darauf hin, dass dieser auch zu dem in den vom Amt für Justizvollzug einge- reichten Beilagen verschiedentlich von der Beschuldigten angesprochenen oder geschriebenen Rückzug der Berufung Stellung nehmen solle (Urk. 186). Die Stellungnahme des amtlichen Verteidigers vom 9. Dezember 2013 traf am
- Dezember 2013 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 187) und wurde mit Kurzbrief vom 20. Dezember 2013 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Amt für Justizvollzug zugestellt (Urk. 189/1-2). 1.15. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2013 verzichtete die Ver- teidigung auf eine Wiederholung der Verhandlung für den Fall, dass das Aus- standsbegehren abgelehnt werde. Allerdings verlangte sie eine mündliche Eröff- nung des Entscheides (Prot. II S. 17). Am 25. März 2014 erklärte die Verteidigung jedoch, dass sie auf Wunsch der Beschuldigten auf eine mündliche Urteils- eröffnung verzichte (Urk. 190). 1.16. Mit Eingabe vom 27. März 2014 (Eingang Obergericht: 31. März 2014) liess die Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch stellen (Urk. 193). Dieses wurde der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 194). Die Staatsanwalt- schaft nahm mit Eingabe vom 2. April 2014 Stellung und beantragte die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs der Beschuldigten, wobei sie zur Begründung auf die Präsidialverfügung vom 7. Juni 2013 (Urk. 155) und ausser- dem auf die Fluchtgefahr der Beschuldigten verwies, welche ihren Lebensmittel- punkt nach Deutschland zu verlegen beabsichtige. Ausserdem sei auch die Verhältnismässigkeit gegeben, da im Berufungsverfahren wiederum mit einer stationären Massnahme zu rechnen und die Beschuldigte offenbar weiterhin behandlungsbedürftig sei (Urk. 196 S. 1f.). Mit Kurzbrief vom 8. April 2014 wurde der Verteidigung eine Frist von 2 Arbeitstagen eingeräumt, um zur Vernehm- lassungsantwort der Staatsanwaltschaft Stellung nehmen zu können (Urk. 202).
- Umfang der Berufung Die Berufung wurde auf die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 6 des vorinstanzli- chen Urteils beschränkt (Prot. II S. 8). Die nicht angefochtenen Punkte (Disposi- - 9 - tivziffern 4 und 5) sind damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 402 und 437 StPO), was vorzumerken ist.
- Strafantrag 3.1. Die Verteidigung macht geltend, dass nur vom Privatkläger 1 ein Strafantrag gestellt worden sei, ein solcher der Privatklägerin 2 jedoch fehle (Urk. 104 S. 2). 3.2. Der Straftatbestand der Nötigung ist ein Offizialdelikt. Das bedeutet, dass solche Taten ohne Rücksicht auf den Willen eines oder einer allfälligen Geschä- digten verfolgt werden. Ein Strafantrag ist deshalb nicht Prozessvoraussetzung.
- Verjährung Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass soweit der Beschuldigten strafbare Handlungen vorgeworfen werden, welche sich vor dem 21. Juni 2005 abgespielt haben, diese gestützt auf Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB als verjährt zu gelten haben; darauf kann verwiesen werden (Urk. 99; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist auszuführen, dass gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB während Rechtsmittelverfahren keine Verfolgungsverjährungsfristen mehr laufen (vgl. BSK Strafrecht I-Zurbrügg, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 97 N 48 ff.).
- Beweisanträge 5.1. Die Verteidigung beantragt die Durchführung einer Konfrontationseinver- nahme der Beschuldigten mit den Privatklägern (Prot. II S. 9). 5.2. Unter dem Titel Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen wird allgemein in Art. 147 Abs. 1 StPO festgehalten, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Gelegenheit Fragen zu stellen, erfolgt spätestens, nachdem die Verfahrensleitung ihre Befragung abgeschlossen hat. Ungeeignete, unzulässige oder nicht den Verfahrensgegen- stand betreffende Fragen können von der Verfahrensleitung zurückgewiesen werden (BSK StPO-Schleiminger, Basel 2010, Art. 147 N 8). - 10 - 5.3.1. Der Privatkläger 1, C._____, wurde am 13. Februar 2012 bei der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl in Anwesenheit der Beschuldigten und deren damaligen Verteidigerin befragt (Urk. 4/6). Sowohl die Verteidigerin als auch die Beschuldigte hatten Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen (Urk. 4/6 S. 8 ff.). 5.3.2. Die Privatklägerin 2, D._____, wurde ebenfalls am 13. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl befragt (Urk. 4/7), wobei die Beschuldigte und ihre damalige Verteidigerin anwesend waren. Die Verteidigerin und die Beschuldigten haben von der Möglichkeit Ergänzungsfragen zu stellen Gebrauch gemacht (Urk. 4/7 S. 7). 5.4. Eine Konfrontation der Beschuldigten mit den Privatklägern hat somit statt- gefunden. Dabei wurden der Beschuldigten die Teilnahmerechte vollumfänglich gewährt, weshalb sich eine weitere Konfrontationseinvernahme mit den Privat- klägern erübrigt. 5.5. Sodann lässt die Beschuldigte beantragen, es sei ein neues Gerichtsgutach- ten durch einen anderen Gutachter zu erstellen. Weiter wird die Einholung eines Updates des vorliegenden Gutachtens und die Zulassung der Einholung eines Privatgutachtens beantragt (Prot. S. 9). Diese Beweisanträge betreffen das Thema Gutachten, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge unter Ziffer 9.2. - 9.6. einzugehen ist.
- Prozessuales 6.1. Die Verteidigung rügt in der Berufungserklärung vom 28. November 2012 (Urk. 104) eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und macht geltend, im Urteil der Vorinstanz sei völlig offen, wann und wie viele Nötigungen zum Nachteil von welchen Privatklägern stattgefunden haben sollen. Es fehle an der zeitlichen, personellen und sachlichen Bestimmung (Urk. 104 S. 2, act. 137 S. 3, Prot. II S. 9). 6.2. Der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) dient dem Schutz der Verteidigungs- rechte der beschuldigten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der - 11 - Gehörsgewährung. Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozess- thema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Die Anklageschrift verbindet Vor- mit Hauptverfahren, indem sie einerseits den End- punkt der Untersuchung und andererseits die Basis des Urteils bildet - ist doch das Gericht gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklageschrift umschrie- benen Sachverhalt gebunden (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, a.a.O., Art. 9 N 1). Art. 325 Abs. 1 StPO listet abschliessend die Bestandteile der Anklage auf. Zentrales Element jeder Anklage ist der hier erscheinende eigentliche Anklage- vorwurf gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, wobei dieser von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatumschreibung ausgeht. Enthalten sein müssen die der beschuldigten Personen vorgeworfene Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Sind die gegen den Beschuldig- ten erhobenen Vorwürfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrie- ben, sodass die Umschreibung eine hinreichende Individualisierung der zu beur- teilenden Tat erlaubt, vermag dies die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen (BGer vom 27.2.2009, 6B_830/2008, Erw. 2.3. und 2.4.). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts führen kleinere Un- genauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (BGer vom 6.5.2013, 6B_457/2012, Erw. 2.2., mit Hinweisen). Keine Ver- letzung des Anklageprinzips liegt vor, wenn dem Beschuldigten vielfach wieder- holte Tatbegehung vorgeworfen und in der Anklageschrift nur der Deliktszeitraum angegeben wird (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 325 N 38). 6.3. Die Anklageschrift vom 28. März 2012 (Urk. 20) umschreibt die fraglichen Zeiträume, in denen die Beschuldigte mehrmals täglich auf den Festnetz- anschluss der Familie der Privatkläger und auf den Telefonanschluss des Privat- klägers 1 angerufen hat. Weiter enthält die Anklageschrift auch den Zeitraum, nämlich 1. August 2011 bis 9. September 2011, in welchem die Beschuldigte dem Privatkläger 1 insgesamt 227 Emails geschrieben haben soll. Sodann wird auch das Datum einer Postsendung, welche die Beschuldigte dem Privatkläger 1 zu- kommen liess, festgehalten (Urk. 20 S. 2). Damit sind exemplarisch die unzähli- gen Kontaktaufnahmen der Beschuldigten zum Privatkläger 1 und zu dessen - 12 - Familie aufgelistet. Vorliegend ist für die Beschuldigte ohne weiteres ersichtlich, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bildet. Diese Vorwürfe sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, was eine hinreichende Individuali- sierung der zu beurteilenden Taten erlaubt und die relative zeitliche Unbestimmt- heit der Anklage aufzuwiegen vermag. Eine noch genauere und nähere Spezifi- zierung jedes einzelnen Anrufes oder Emails ist nicht notwendig. Die Beschuldigte konnte sich ohne weiteres gegen die Vorwürfe verteidigen.
- Sachverhalt 7.1. Die Verteidigung macht geltend, betreffend Sachverhalt habe das Gericht im Wesentlichen auf zwei Einvernahmen der Privatkläger 1 und 2 als Auskunftsper- son vor der Staatsanwaltschaft abgestellt. Beweise für diese Aussagen würden spärlich bis nicht vorliegen. Die Anschuldigungen seien jedoch sehr gross; so solle die Beschuldigte über mindestens sieben Jahre täglich die Privatkläger mit einer Flut von Mails und Anrufen von 06.00 bis 02.00 Uhr eingedeckt und damit gestalkt und genötigt haben. Die Vorinstanz halte fest, dass den Privatklägern das Löschen der vorliegenden Beweise - alles existierende Mails und Comboxnach- richten - nicht zum Nachteil gereichen könne. Für eine Protokollierung hätten sie - sinngemäss - mehr Zeit aufwenden müssen, was ihnen nicht zuzumuten gewesen sei (Urk. 104 S. 2). Die Kommunikationsmittel des Telefons und des Mails, derer sich die Beschuldigte für die behaupteten Nötigungen bedient habe, erlaubten den exakten und zweifelsfreien Beweis, wann, wie oft und mit welchem Inhalt die Beschuldigte die Privatkläger angerufen und ihnen eine Mail geschrieben habe. Gerade der Mail- und Telefonbeweis spreche aber für die Sachdarstellung der Beschuldigten und gegen die Behauptungen der Privatkläger (Urk. 137 S. 3). Es bestünden gerade mal ca. 19 verschiedene Mails im Spamordner (Printscreen Herbst 2011), die doppelt bis vierfach gesendet worden seien - ins- gesamt 47 Mails. Soviel Spammails erhalte er- der Verteidiger - an einem Tag, Medienveranstalter sicher ein Vielfaches davon. Gerade dieser Screen der - 13 - Spambox sei der klare Beweis dafür, dass nicht mehr Mails existieren würden (Urk. 137 S. 3). Bei den behaupteten Telefonaten seien für alle drei Anschlüsse keine Ver- bindungsnachweise vorgelegt worden. Es würden gerade mal zwei Combox- aufzeichnungen bestehen (Urk. 137 S. 3). Was als Beweis präsentiert werde, sei geradezu lächerlich. Sowohl der Telefon- als auch der Mailbeweis sprächen klar für die Sachdarstellung der Beschuldigten (Urk. 137 S. 4). Die Verteidigung reichte zudem unter anderem die Beilage Urk. 139 ins Recht und führte dazu aus, dass es sich dabei um einen Auftritt des Privatklägers 1 im Fernsehen gehandelt habe, wobei dieser mit der Zigarette in der einen Hand und einem Glas Gin Tonic in der anderen zu sehen sei. Dies zeige, dass es auch eine andere Seite des Privatklägers 1 gebe. Es sei eben wichtig, dass diese auch berücksichtigt werde. Der Zusammenhang bestehe hier insofern, als dadurch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers in Frage gestellt werde und die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz eben nur auf den Aussagen der Privat- kläger abgestellt hätten (Prot. II S. 10). 7.2. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt als rechts- genügend erstellt gelten kann. Als Beweismittel werden hauptsächlich die Aus- sagen der Privatkläger sowie diejenigen der Beschuldigten herangezogen. Bei den Akten liegen sodann eine CD-Rom, datiert vom 3. November 2011, mit Auf- zeichnungen von Anrufen der Beschuldigten auf den Telefonbeantworter des Privatklägers 1 vom 9., 13. und 14. September 2011 (Urk. 6/2); ein Print-screen- Ausdruck der geschäftlichen E-Mail-Box des Privatklägers 1 vom 18. Oktober 2011 (Urk. 6/3); eine E-Mail des Privatklägers 1 an die Stadtpolizei Zürich vom
- Oktober 2011 betreffend Mitteilung von Belästigungen der Beschuldigten ge- genüber dem Veranstalter einer Benefizveranstaltung vom 28. Oktober 2011 (Urk. 6/4) sowie Fotos der Stadtpolizei Zürich von den beschlagnahmten zwei Paketen und den zwei Briefen, adressiert an den Privatkläger 1 (Urk. 6/6; Urk. 7) sowie eine Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 3. November 2011 gegen die Antragsgegnerin betreffend ein 14-tägiges Rayonverbot (Urk. 8/1-2). - 14 - 7.3. Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz betreffend Verwertbarkeit der Aussagen des Privatklägers 1 bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz und der Privatklägerin 2 bei der Staatsanwaltschaft kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 99 S. 11f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.4. Auch die konkrete Würdigung der einzelnen Beweismittel - die Aussagen der Privatkläger und jene der Beschuldigten - wurde von der Vorinstanz sorgfältig und zutreffend vorgenommen (Urk. 99 S. 21 ff.). Die Vorinstanz hat sich zudem korrekt zu den weiteren Beweismittel geäussert. Zutreffend ist festgehalten, dass aufgrund des Print-screen der geschäftliche E-Mail-Box des Privatklägers 1 (Urk. 6/3) zugunsten der Beschuldigten von lediglich 40 E-Mails über den Zeit- raum vom 1. August bis 9. September 2011 auszugehen ist (Urk. 99 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.5.1. Lediglich ergänzend ist nochmals auf die Aussagen des Privatklägers 1 einzugehen. 7.5.2.1. Der Privatkläger 1 wurde am 17. Oktober 2011 bei der Stadtpolizei Zürich befragt (Urk. 4/1). Zum Inhalt der Anrufe befragt, führte der Privatkläger 1 aus, dass es sehr schwierig sei, die Worte, die die Beschuldigte ausspreche, irgendwie aufzuführen. Sie spreche sehr vieles und wirres Zeug. Auch würden Worte fallen wie Arschficken und weitere Kraftausdrücke. Dies belaste ihn je länger je mehr. Vor allem da er schon eine Anzeige getätigt gehabt habe und sie nach einer kurzen Pause wieder damit angefangen habe. Es interessiere die Beschuldigte gar nicht. Er fühle sich sehr belästigt, da sie mittlerweile in seine Privatsphäre eingreife. Psychisch könne er das aber gut von sich fernhalten. Es seien eher sei- ne Ehefrau und sein Sohn, sie sich sehr belästigt fühlen. Es sei halt so, dass sie ihre Telefonnummer bei ihnen gespeichert hätten und sie immer zuerst schauen müssten, wer anrufe. Seine Frau und sein Sohn seien auch öfters am Abend zu Hause und die Beschuldigte rufe zu verschiedenen Uhrzeiten an (Urk. 4/1 S. 3). 7.5.2.2. Am 13. Februar 2012 wurde der Privatkläger 1 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl aus Auskunftsperson befragt (Urk. 4/6). Auf die Frage, wie er die Beschuldigte kennengelernt habe, gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, dass es vor ca. 10 Jahren gewesen sei, als er aufgrund von mehreren wirren Emails an - 15 - seinen Mitarbeiter E._____ in seiner Funktion als Chef das Bedürfnis gehabt ha- be, dies zu klären. Er habe die Beschuldigte daher in die Cafeteria des F._____ eingeladen, um zu verstehen, worum es gehe und was sie eigentlich wolle. In diesem kurzen Gespräch mit der Beschuldigten habe sie ihm klar gemacht, dass die Fernsehleute offenbar Zeichen, welche in irgendeiner Weise die Beschuldigte betreffen, geben würden und dass sie damit aufhören sollten. Er habe dann bemerkt, was das Problem sein könnte und habe dann versucht, der Beschuldig- ten klar zu machen, dass das absurd sei. Seither habe sich dann die Beschuldigte auf ihn konzentriert (Urk. 4/6 S. 3). Die Mails an E._____ hätten dann weitgehend aufgehört und stattdessen habe er diese erhalten. Irgendwann habe er die Be- schuldigte mit seinem Handy angerufen und ihr ganz konkret gesagt, sie solle mit diesem "Scheiss" endlich aufhören. Daraufhin habe sie seinen Handynummer ge- habt und ihn unzählige Male auf seinem Mobiltelefon angerufen. Sie habe auch im Büro angerufen und habe auch seine Mitarbeiter im Büro belästigt. Sie habe gesagt, man müsse sie mit ihm verbinden, sie müsse mit ihm sprechen. Sie habe x-mal nacheinander angerufen und nach ihm verlangt. Schliesslich habe sie dann auch zu Hause angerufen (Urk. 4/6 S. 4). Die Anrufe auf seiner Handynummer hätten irgendwann einmal aufgehört. Weshalb wisse er auch nicht. Er wisse, dass er auch versucht habe, die Anrufe zu unterbinden. Im Büro, zu Hause und mit Pa- keten habe die Beschuldigte aber immer weitergemacht. Mindestens einmal sei sie dann auch bei ihnen zu Hause aufgetaucht. Insbesondere seine Frau sei dadurch sehr verängstigt gewesen. Sein Sohn sei damals noch sehr klein gewe- sen, vor 10 Jahren sei dieser vier Jahre alt gewesen. Wenn ihre sehr nervöse, laute und aufgeregte Stimme dann am Telefon zu hören gewesen sei, habe ihn das natürlich auch sehr geängstigt (Urk. 4/6 S. 4). Irgendwann habe er dann An- zeige erstatten wollen. Aber weil er nicht gesagt habe, dass er sich in Leib und Leben bedroht fühle, sei das damals scheinbar nicht möglich gewesen. Er habe dann via G._____ versuchen wollen, die Anrufe von dieser Nummer sperren zu lassen. Dies sei technisch nicht möglich gewesen. Ihm sei dann empfohlen wor- den, die Nummer zu wechseln. Er habe aber gefunden, dass da noch andere Möglichkeiten sein müssten, um die Beschuldigte zu stoppen. Die Beschuldige sei dann mehrmals auf dem F._____-Gelände erschienen. Der Sicherheitschef sei von daher auch aktiv mit einbezogen gewesen. Er habe gegen sie auch eine Ra- - 16 - yonverbot ausgesprochen. Der Sicherheitschef habe auch Kontakt mit der Polizei aufgenommen. Einmal sei sogar der Vater der Beschuldigten da gewesen, um sie abzuholen. Es habe dann eine Phase gegeben, vielleicht ein halbes oder dreivier- tel Jahre, da sei Ruhe gewesen. Ihm sei dann mitgeteilt worden, dass die Be- schuldigte in dieser Zeit in einer psychiatrischen Klinik gewesen sein solle. Er glaube, das sei vor zwei bis drei Jahren gewesen. Vor etwa zwei Jahren sei sie dann wieder neu aktiv geworden. Sie habe wiederum unzählige Male zu Hause und im Geschäft angerufen. Auch Pakete und Briefe habe sie geschickt. Es sei ziemlich massiv geworden. H._____, der Sicherheitschef, habe auch einmal die Polizei ins F._____ aufgeboten. Dann sei ihm mitgeteilt worden, dass man eine Anzeige machen könne. Das habe er dann zum ersten Mal gemacht. Das sei im Frühjahr 2011 gewesen. Er sei dann auch zweimal bei der Polizei gewesen und habe Aussagen gemacht. Es habe nicht aufgehört. Sie habe offenbar auch ge- googelt, wo und wann er Referate gehalten habe (Urk. 4/6 S. 4). Auf die Frage, ob er der Beschuldigten damals vor 10 Jahren anlässlich des Gespräches in der Cafeteria konkret gesagt habe, dass sie aufhören solle, Emails zu schreiben, sagte der Privatkläger, dass er das schon denke. Er habe ihr sicher gesagt, dass ihre Vorstellung, dass sie irgendwelche Zeichen über das Fernsehen geben würden, absurd sei. Er habe ihr gesagt, sie müsse das stoppen. Das Gespräch habe auch zu diesem Zweck stattgefunden (Urk. 4/6 S. 5). Die Anrufe hätten nicht nur mehre Male, sondern unzählige Male und zwar phasenweise stattgefunden. Das habe innert einer halben Stunde ca. 15 mal sein können. Die Pakete und Briefe hätten sich in letzter Zeit gehäuft. Anfänglich habe er alles dem Sicherheitschef weitergegeben. Zuletzt dann der Polizei. Pro Woche hätten das drei bis vier Briefe sein können. Er habe allerdings nicht alle gesehen. Seine Sekretärin habe nämlich alle gesammelt und dem Sicherheitschef direkt übergeben. Er habe einfach immer wieder gesehen, dass sich da ziemlich viel zu- sammengesammelt hätten (Urk. 4/6 S. 6). Die Anrufe seien irgendwann und zwar auch nach Mitternacht gekommen. Problematisch sei gewesen, dass die Beschuldigte aus Hotels etc. angerufen habe, so dass sie nicht vorweg hätten erkennen können, ob der Anruf von der Beschuldigten gekommen sei oder nicht. Sie hätten schliesslich dann alle Anrufe, welche unbekannte Nummer aufge- - 17 - wiesen hätten, nicht abgenommen. Auch den Anrufbeantworten hätten sie dann abgestellt. Es sei eine massive Einschränkung in ihrem Privatleben gewesen (Urk. 4/6 S. 6). Auf die Frage, ob er konkret Angst gehabt habe, die Beschuldigte könnte ihm oder seiner Familie körperlichen Schaden zufügen, sagte der Privatkläger 1, dass die Ungewissheit immer da gewesen sei. Die Tatsache, dass sie sogar zu Hause erschienen sei, habe ihn sehr geängstigt und seine Frau noch mehr. Aller- dings habe er persönlich gedacht, dass sicher nichts passieren werde. Er habe sich mehr massiv belästigt gefühlt (Urk. 4/6 S. 7). 7.5.3. Der Privatkläger 1 hat sich klar und mit einer gewissen Zurückhaltung geäussert. Aus den Ausführungen des Privatklägers 1 geht hervor, dass er der Beschuldigten mehrere Male deutlich zu verstehen gab, dass die Kontaktauf- nahme durch sie unerwünscht war. Im beruflichen Rahmen konnte er seine Mitarbeiter oder den Sicherheitschef zwischen sich und die Beschuldigte stellen und die massiven Belästigungen in einem gewissen Abstand halten. Aus seinen Aussagen geht auch hervor, dass er sich erhoffte, dass die Kontaktaufnahme durch die Beschuldigte aufhören würde, indem er sämtlichen Kontakt mir ihr vermied oder die unzähligen Kontaktaufnahmen ins Leere laufen liess. Erst nach Jahren hatte er - gemäss eigenen Angaben - zur letzten ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit gegriffen, indem er die Polizei einschaltete (Urk. 4/6 S. 8). Die Aussagen des Privatklägers sind durchwegs glaubhaft. Sein Auftritt mit Zigarette und Gin Tonic vermögen - entgegen der Vorbringen der Beschuldigten - an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es kann damit vollumfänglich auf sie abgestellt werden. 7.6. Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass in Anbetracht der für das relevante Geschehen glaubhaften und verwertbaren Aussagen der Privat- kläger der Sachverhalt - mit Ausnahme der 227 E-Mails - als erstellt zu betrachten ist. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 99 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 18 -
- Rechtliche Würdigung 8.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten der Beschuldigten als sogenanntes "stalking" gewürdigt, wobei darunter das zwangshafte Verfolgen und Belästigen einer Person verstanden wird. Zutreffend wurde ausgeführt, dass ein spezieller Straftatbestand des "stalkings" in der Schweiz fehle, aber einzelnen Handlungen durchaus Straftatbestände erfüllen könnten. Im vorliegenden Fall komme Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Frage (Urk. 99 S. 31). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass das Verhalten der Beschuldigten weit über eine blosse Störung hinausgegangen sei. Die einzelnen Handlungen der Beschuldigten hätte mit der Zeit eine Intensität angenommen, welche die Hand- lungs- und Willensbetätigungsfreiheit des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 erheblich eingeschränkt habe. Sie seien regelrecht gezwungen worden, ihre Gewohnheiten zu ändern (Urk. 99 S. 34 Ziff. 2.4.). Jeder einzelnen Handlung der Antragsgegnerin komme vorliegend unter Einbezug der gesamten Umstände nötigender Charakter zu. Die einzelnen Nötigungserfolge hätten darin bestanden, dass der Privatkläger - und betreffend Einzelnen auch die Privatklägerin 2 - die Kontaktaufnahmen und Kontaktaufnahmeversuche der Beschuldigten gegen ihren ausdrücklichen Willen über sich hätten ergehen lassen müssen (Dulden), Vor- kehrungen hätten treffen müssen (Tun) sowie keine Anrufe mit unbekannten Nummern entgegengenommen hätten (Unterlassen) (Urk. 99 S. 35 Ziff. 2.5.). 8.2. Die Verteidigung macht geltend, dass nicht von einer Nötigung ausgegan- gen werden könne, wenn der Betroffene es - trotz entsprechender Empfehlung - nicht einmal für notwendig erachtet habe die Telefonnummer zu wechseln (Prot. II S. 12f.). Das sei das Allererste, das jeder mache, wenn er belästigt werde und dies ein Ausmass annehme, das für ihn schwierig sei. Man gehe zu G._____ und lasse diese Nummer sperren. Dann gebe es nämlich keine Belästigungen mehr. Die Nötigung schütze das Rechtsgut der Willensfreiheit. Dieses Rechtsgut sei hier nicht betroffen, hätten doch die Privatkläger jederzeit ihren freien Willen gehabt, die Nummer zu wechseln und sich damit einer weiteren Belästigung durch die Beschuldigte zu entziehen. Hätte der Privatkläger 1 sich entschlossen, seine Handynummer zu wechseln, hätte die Beschuldigte keine Chance mehr - 19 - gehabt, ihn je wieder zu erreichen. Hätte die Familie CD._____ ihren Privat- anschluss geändert, hätte die Beschuldigte keine Chance mehr gehabt, sie je wieder zu erreichen. Dasselbe gelte für die Mailadresse (Prot. II S. 13). Der Privatkläger 1 habe sich, gemäss eigener Aussage, nie genötigt gefühlt, sondern er habe verschiedentlich zu Protokoll gegeben, dass lediglich eine Belästigung stattgefunden habe. Die Beschuldigte sei zweimal bei den Privat- klägern zu Hause vorbei gegangen. Das erste Mal sei verjährt. Das zweite Mal habe Ende Oktober stattgefunden und dieses Mal habe sie, genau um einem solchen Vorwurf begegnen zu können, einen Taxichauffeur engagiert und dieser habe ein Paket abgegeben (Prot. II S. 13). Die Beschuldigte habe nie eine Bedrohung gegenüber den Privatklägern ausgesprochen. Dies gebe auch die Privatklägerin 2 zu. Die Beschuldigte habe weder den Privatkläger 1 noch die Privatklägerin 2 zu etwas nötigen wollen. Sie habe Unterstützung vom Privatkläger 1 gesucht. Wahrscheinlich habe tatsächlich ein Wahn respektive die Meinung bei ihr geherrscht, dass sie den Privatkläger 1 von früher her kenne und eine Vertrauensbeziehung zu ihm habe (Prot. II S. 13). Die Beschuldigte habe anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass sie sich getäuscht habe. Im damaligen Zeitpunkt, im Herbst 2011, habe sie dies nicht gemeint, jedoch habe sie, obschon sie angenommen habe, den Privatkläger von früher her zu kennen, ihn nie genötigt. Auch mit der Wahnvorstellung, den Privat- kläger 1 zu kennen, habe sie sich zwar in einer Weise verhalten, die den Privat- kläger als Belästigung empfand, aber eine Nötigung habe nie vorgelegen. So habe dieser selber ausgeführt: "Allerdings habe ich persönlich gedacht, es werde nichts passieren. Ich fühlte mich mehr massiv belästigt". Bei einer solchen Aus- sage entfalle eine Nötigung. Die Privatkläger hätten ihren Lebensalltag auch nicht umstellen müssen. Wenn sie die Telefonnummern gewechselt hätten, wären die entsprechenden Anrufe entfallen (Prot. II S. 14). 8.3. Den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer vor- sätzlich beziehungsweise eventualvorsätzlich jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Geschützt wird - 20 - die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Bei der Nötigung, etwas zu tun, hat das Tatmittel lenkende Funktion und tangiert daher die Willensbildung beziehungsweise Willensent- schliessung; die Handlungsweise der Opfer wird vom Willen der Täterschaft bestimmt. Wenn durch das Tatmittel hingegen die Unterlassung oder Duldung erzwungen werden soll, wird oft nur die Willensbetätigungsfreiheit des Opfers tangiert (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 181 N 7). Das Bundesgericht hat im Entscheid 129 IV 262 E. 2.3 die Problematik des Stalkings definiert und ist auf den entsprechenden gesetzlichen Mangel in der Schweiz eingegangen: "Der Begriff wurde Ende der Achtzigerjahre in den USA eingeführt, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person zu erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des stalking das Aus- spionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss (REBECCA LÖBMANN, Stalking, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 85/2002 S. 25; H. DRESSING/P. GASS, Stalking - vom Psychoterror zum Mord, Der Nervenarzt 2002 S. 1112). Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Das stalking kann lange - nicht selten über ein Jahr - an- dauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorru- fen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wieder- holung und ihre Kombination zum stalking werden (LÖBMANN, a.a.O., S. 26 und 28 f.). Vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis wurden in den Neunzigerjahren Strafbestimmungen gegen das stalking erlassen. Diese Normen stellen regelmässig das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe (vgl. etwa § 646.9 Penal Code des US-Gliedstaats Kalifornien). In der Schweiz - wie übrigens auch in Deutschland und Frankreich - fehlt demgegenüber ein spezieller Straftatbestand des stalking. Das bedeutet indessen lediglich, dass das vorstehend beschriebene Verhalten strafrechtlich nicht gesondert erfasst wird, doch ist nicht ausgeschlossen, dass dieses insgesamt oder einzelne Handlungen davon Straftatbe- stände erfüllen." Art. 10 Abs. 2 BV garantiert jedem Menschen "das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewe- gungsfreiheit". Geschützt werden somit die Integrität des menschlichen Körpers und die Psyche, sowie als zentrale Äusserung menschlicher Freiheitsbetätigung auch die Freiheit der Bewegung (Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Auflage, Bern - 21 - 2013, S. 144f.; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 346 ff.). Der Anspruch auf geistige Unversehrtheit stellt eine Konkretisierung des Selbstbestimmungsrechts dar, sie garantiert die Integrität des Bewusstseins im Sinne der unbeeinflussten Wahrnehmungs- und Entscheidfähig- keit eines Menschen und damit einhergehend die Freiheit, eine bestimmte Situati- on nach eigener Einschätzung zu beurteilen und aufgrund dieser Einschätzung zu handeln (Kiener/Kälin, a.a.O., S. 151). In einem bereits älteren Entscheid hielt das Bundesgericht konkretisierend fest, dass das Recht auf persönliche Freiheit den Bürger somit auch in seiner Freiheit schützt, "über seine Lebensweise zu ent- scheiden, insbesondere seine Freizeit zu gestalten, Beziehungen zu seinen Mit- menschen anzuknüpfen und sich Kenntnis über das Geschehen in seiner näheren und weiteren Umgebung zu verschaffen" (BGE 97 I 842). Dass diese Definition eher einer allgemeinen Handlungsfähigkeit gleicht, wurde dem Bundesgericht bewusst und es präzisierte die Praxis dahingehend, als dass der Schutzbereich dieses Grundrechtes "sinngemäss nicht jede noch so nebensächliche Wahl- oder Betätigungsmöglichkeit des Menschen" umfasse und nur diejenigen elementaren Möglichkeiten schütze, "die für die Persönlichkeitsentfaltung wesentlich sind und jedem Menschen zustehen sollten" (BGE 101 Ia 346 f.; Häfelin/Haller/Keller a.a.O. N 356). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit, die der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert, durch mehrere Einzelakte herbeigeführt wird. Doch setzt dieses Delikt voraus, dass die nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Es kann deshalb nicht einfach die Gesamtheit der Handlungen des Beschuldigten als Nötigung qualifi- ziert werden (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_320/2007 vom 16. November 2007, E. 4.2.). Damit unterscheidet sich der Tatbestand der Nötigung in diesem Punkt von jenem des "stalking", wie er in ausländischen Rechtsordnungen be- kannt ist. Das "stalking" ist typischerweise als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert, während die Nötigung an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg anknüpft (BGE 129 IV 262 E. 2.4. samt Verweisen). - 22 - 8.4. Das Verhalten der Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen. Die Beschuldigte nahm - mit Unterbrüchen - während Jahren per Telefonanrufe beim F._____, auf das mobile Telefon und auf den pri- vaten Festnetzanschluss sowie per Mail mit dem Privatkläger 1 Kontakt auf. So- dann suchte sie den Privatkläger 1 auch an verschiedenen Arbeitsorten auf und schickte Briefe oder Pakete. Was der genaue Zweck dieser Kontaktaufnahmen war, kann letztlich offen bleiben. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bestanden die einzelnen Nötigungserfolge darin, dass der Privatkläger 1 - und be- treffend einzelnen Vorfällen auch die Privatklägerin 2 - die Kontaktaufnahmen und Kontaktaufnahmeversuche der Beschuldigten gegen ihren ausdrücklichen Willen über sich hatten ergehen lassen müssen (Dulden), Vorkehrungen hatten treffen müssen (Tun) sowie keine Anrufe mit unbekannten Nummern entgegengenom- men hatten (Unterlassen) (Urk. 99 S. 35 Ziff. 2.5.). 8.5. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers war es den Privatklägern nicht zuzumuten, die Telefonnummern zu wechseln. Folgte man dem Argumentarium der Verteidigung, so hätten die Privatkläger neben den Telefonnummern (Arbeits- ort, Mobiltelefon und privater Festnetzanschluss) auch die Mailadressen und schlussendlich auch den Wohnort wechseln müssen, damit die Beschuldigte die Privatkläger nicht mehr hätte erreichen können. Mit anderen Worten hätten sie sich - folgt man der "Logik" des Verteidigers - zu einem Tun (Ändern sämtlicher Kommunikationskanäle) nötigen lassen sollen. Dass die Privatkläger - letztlich nach Jahren erfolgloser Abwehrmassnahmen - eine Anzeige bei der Polizei gegen die Beschuldigten vorzogen, ist nachvollziehbar. 8.6. Im übrigen kann auf die umfassende und korrekte rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 31-38; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.7. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt hat. - 23 -
- Schuld 9.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Schuldfähigkeit ist somit nach der impliziten Definition des Straf- gesetzbuches die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat (intellektuelles Element) und zum Steuern des eigenen Verhaltens nach dieser Einsicht (volunta- tives, affektives Element). 9.2. Über die Beschuldigte wurde vom Institut für medizinische Begutachtungen Zürich (MB) von Dr. med. I._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe- rapie, mit Datum vom 20. Februar 2012, ein Gutachten erstellt (Urk. 9/9). Der Gutachter attestiert der Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.00), die wegen der Vielfalt der floriden psychotischen Symptome und Krank- heitsuneinsichtigkeit als eher schwer eingestuft werden müsse (Urk. 9/9 S. 21 und 24) und kommt zum Schluss, dass demnach der Beschuldigten die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht ihrer Taten fehlte, weshalb von einer Schuldunfähigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 9/9 S. 22 und 24). 9.3. Demgegenüber führt Dr. med. B._____, … [Funktion] der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen, im medizinischen Verlaufsbericht vom 26. April 2013 aus, dass sich bei der Beschuldigten keine typischen Symptome einer paranoiden Schizophrenie zeigten, sondern die Diagnose einer anhaltend wahnhaften Stö- rung für entsprechend erscheine (Urk. 120 S. 1). Von einer Behandlungsnotwen- digkeit wird dennoch ausgegangen. Im Bericht wird ausgeführt, welche Schritte geplant seien und dass im Rahmen der stationären Therapie mit einer weiteren Behandlungsdauer von ca. 6 Monate gerechnet werden könne, dass aber alterna- tiv an eine ambulante forensische Behandlung gedacht werden könne (Urk. 120 S. 2). 9.4. Die Verteidigung beantragt eine neues Gerichtsgutachten durch einen anderen Gutachter und macht zum Gutachten von Dr. med. I._____ vom
- Februar 2012 (Urk. 9/9) geltend, dass der Gutachter, ohne die fehlende Bestimmtheit der behaupteten Taten zu hinterfragen, eine angebliche psychische Störung für eine unbestimmte Vielzahl von Taten während mindestens der letzten - 24 - 7 Jahre diagnostiziert habe. Diese Feststellung entbehre jeder fachmedizinischen Sorgfalt und Auseinandersetzung zwischen Delikt und psychischem Verhalten (Urk. 137 S. 4). 9.5.1. Trotz der Behauptung der Verteidigung, es fehle beim Gutachter Dr. med. I._____ an fachmedizinischer Sorgfalt, hat sie selber bei eben diesem Gutachter einen Bericht betreffend die Beschuldigte angefordert. Der Gutachter hat am 16. Mai 2013 gestützt auf den Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen TG und ein weiteres einstündiges Gespräch mit der Beschuldigten am 13. Mai 2013 einen Bericht zuhanden der Verteidigung verfasst (Urk. 140/1). Unter dem Titel Beurteilung führt der Gutachter aus, dass die Beschuldigte schon seit über einem Jahr in der kantonalen psychiatrischen Klinik in Münsterlingen untergebracht sei, wo sie sich gut in den dortigen Tages- ablauf eingefügt zu haben scheine. Auch die Medikation mit einer immer noch als mittelhoch zu bezeichnenden Dosis des Neuroleptikums Abilify habe wohl dazu beigetragen, dass nun und schon seit langen Monaten keine psychotischen Symptome mehr feststellbar seien. Die Beschuldigte würde gerne weiterhin ambulant behandelt werden und würde auch selbstredend die ihr verordneten Medikation zu sich nehmen, eine Ansicht, die auch von den Ärzten der Klinik Münsterlingen geteilt werde. Die Verbesserung insbesondere des psychopatholo- gischen Befundes und die heutige Einstellung der Beschuldigen liessen auf eine gute Legal- respektive Deliktsprognose schliessen, sodass aus medizinisch- psychiatrischer Sicht eine Entlassung in eine ambulante Massnahme allenfalls im Rahmen einer betreuten Wohnform grundsätzlich nichts im Wege stehe. Er halte die Beschuldigte ohne weiteres für fähig, ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen. Die ambulante Behandlung solle nach Möglichkeit im Sinne einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB durchgeführt werden, da damit die Gewähr bestehe, dass die Beschuldigte sich regelmässig mit ihrem noch auszuwählenden Therapeuten ins Vernehmen setze und auch die Medikamente einnehme. Nicht speziell erwähnt werden müsse, dass diese ambulante Behandlung durch den Bewährungs- und Vollzugsdienst der Justizdirektion des Kantons Zürich begleitet werden solle (Urk. 140/1 S. 4f.). - 25 - 9.5.2. Der Gutachter hat sich in seinem Bericht vom 16. Mai 2013 nicht zu seiner im Gutachten vom 20. Februar 2012 gestellten Diagnose geäussert oder diese relativiert. Vielmehr stellt er fest, dass bei der Beschuldigten aufgrund der Behandlung in der psychiatrischen Klinik in Münsterlingen eine Verbesserung des psychopathologischen Befundes stattgefunden habe und empfiehlt gestützt auf diese Befunde eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB. 9.6. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Ausführungen des Gutachters klar, nachvollziehbar und überzeugend sind. Aufgrund der inzwischen erfolgten Therapie und Medikation in der Psychiatrischen Klinik in Münsterlingen scheint sich der Zustand der Beschuldigten stabilisiert zu haben. Dies zeigt, dass die Diagnose und die darauf gestützte Medikation im Rahmen der stationären Massnahme korrekt war und ist. Ein neues Gutachten oder eine Ergänzung des bisherigen erübrigt sich, weshalb die diesbezüglichen Beweisanträge der Vertei- digung gemäss Ziff. 2. a) und b) und 3. abzuweisen sind. Darin, dass die Beschuldigte unter einer massiven psychischen Störung leidet, welche bezüglich der eingeklagten Sachverhalte zu einer Schuldunfähigkeit führte, sind sich die Fachpersonen ohnehin einig. 9.7. Es ist somit festzustellen, dass die Beschuldigte A._____ den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
- Massnahme 10.1. Die Vorinstanz hat eine stationäre Massnahme in Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 10.2. In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zu den Voraussetzungen der Anordnung einer stationären Massnahme kann vorweg zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 40ff; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 26 - 10.3. Die Voraussetzungen der Anlasstat ist aufgrund der Feststellung, dass die zwar nicht schuldfähige Beschuldigte den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begangen hat, gegeben (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB). Der Gutachter attestiert der Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie, welche als schwer eingestuft werden müsse (Urk. 9/9 S. 24). Die paranoide Schizophre- nie der Beschuldigten stand gemäss Gutachter zudem im Zusammenhang mit den der Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen Nötigungen (Urk. 9/9 S. 25). Somit sind auch die Voraussetzungen der schweren psychischen Störung und des Zusammenhangs zwischen Anlasstat(en) und psychischer Störung erfüllt (Art. 59 Abs. 1 StGB). 10.4. Auch bezüglich der Frage der Gefährlichkeit bzw. der Rückfallgefahr der Beschuldigten kommt der Gutachter zu einem klaren Schluss. Er attestiert der Beschuldigten eine ungünstige Deliktsprognose, weil die Beschuldigte schon gut zehn Jahre lang den Privatkläger und dessen Familie intermittierend belästigt und bedroht habe, wobei diese Belästigungen besonders im letzten Jahr (2011) bizarre Formen und Ausmasse angenommen hätten. Weiter werde die Prognose dadurch belastet, dass der auf die Person des Privatklägers bezogene Wahn schon länger anhalte und sich auch in Zukunft wohl kaum korrigieren lasse. Die im Gutachten beschriebene und auch von den Ärzten des Psychiatrisch- Psycho- logischen Dienstes (PPD) beschriebene Affektstörung wirke sich prognostisch ungünstig aus. Dies gelte ebenso für die Tatsache, dass die Beschuldigte eine psychiatrische Erkrankung negiere und ihr Verhalten nicht als gestört oder als erheblich normabweichend einstufe. Ihre anhaltenden Versuche, die ihr ange- lasteten Straftaten zu bagatellisieren, liessen prognostisch nichts Gutes hoffen. Ferner werde die Legalprognose durch die erhebliche Beeinträchtigung der beruf- lichen und sozialen Leistungsfähigkeit in den letzten zehn Jahren mit fehlenden Arbeitsverhältnissen belastet, was auch für die zunehmende soziale Desintegra- tion gelte. Die Beschuldigte sei im weiteren nicht therapiebereit und zeige sich diesbezüglich stark abwehrend, sie habe keine sozialen Kontakte und Bindungen, keinen festen Wohnort und keine konkreten realistischen Pläne, was alles die Prognose endgültig verdüstere (Urk. 9/9 S. 22). - 27 - 10.5. An der Einschätzung des Gutachters zu zweifeln, dass bei der Beschuldig- ten von einer hohen Rückfallgefahr, insbesondere bezüglich der Privatkläger, auszugehen ist, besteht kein Anlass. Die Ausführungen im Gutachten sind ein- lässlich, sorgfältig begründet und überzeugend. Es war demnach im Urteilszeit- punkt der Vorinstanz von einer hohen Rückfallgefahr für weitere gleich gelagerte Straftaten der Beschuldigten auszugehen. 10.6. Der Vorinstanz ist ebenfalls beizupflichten, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer paranoiden Schizophrenie sowie aufgrund der damit verbundenen beste- henden Rückfallgefahr grundsätzlich behandlungsbedürftig im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei einer Massnahme nach Art. 59 StGB nicht die Förderung der geistigen Gesundheit des Betroffenen im Vordergrund steht, sondern die künftige Straflosigkeit des Täters. Wo kurative Massnahmen an sich indiziert wären, aber keine entsprechenden Auswirkungen zeitigen können, entfällt eine Rechtfertigung für eine strafrechtliche Massnahme, jedenfalls für eine solche therapeutischer Art (BSK Strafrecht I-Herr, a.a.O., Art. 59 N 58). 10.7. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschuldigte überhaupt behandelbar ist, das heisst, ob geeignete Therapieformen bestehen und ob die Beschuldigte einer solchen Behandlung zugänglich ist. Damit einher geht auch die Frage der Therapiewilligkeit der Beschuldigten. Mit diesen Fragestellungen hat sich der Gutachter auseinandergesetzt (Urk. 9/9 S. 23). 10.7.1. Der Gutachter hält im Gutachten fest, prognostisch positiv wirke sich einzig aus, dass für die Erkrankung der Beschuldigten grundsätzlich gut wirksame Behandlungsmethoden zur Verfügung stünden, wobei im vorliegenden Fall an eine langmonatige stationäre psychiatrische Hospitalisation und die Einnahme geeigneter Neuroleptika in ausreichender Dosierung zu denken sei. Die Beschuldigte sei aus medizinisch-psychiatrischer Sicht unbedingt behandlungsbedürftig, wobei sie wegen ihrer Krankheitsuneinsichtigkeit in einem ambulanten Setting kaum adäquat betreut werde könne. Daher bleibe nur eine stationäre Behandlung übrig, um der Beschuldigten die nötige Fürsorge und not- wendige Behandlung angedeihen zu lassen. Diese Behandlung - so der Gutach- - 28 - ter weiter - sollte neben der kontrollierten Einnahme geeigneter, antipsychotisch wirkender Medikamente eine insbesondere edukative und verhaltensorientierte Psychotherapie umfassen sowie im Hinblick auf das weitere Leben der Beschul- digten die Suche nach einer betreuten Wohnform und nach einer Fachperson, die die Beschuldigte weiter behandle, beinhalten. Da die Beschuldigte weiterhin krankheitsuneinsichtig und nicht bereit sei, auch nach der Haftentlassung die verordneten Medikamente weiterhin einzuneh- men, sollten unbedingt vormundschaftliche Massnahmen im Sinne von Art. 369 ZGB ins Auge gefasst werden, da nur durch eine Vormundschaft eine adäquate und vor allem eine genügend lang andauernde therapeutische Intervention gesichert werden könne (Urk. 9/9 S. 23). 10.7.2. Aus dem Bericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 14. Juni 2012 (Urk. 63) geht hervor, dass die Beschuldigte am 25. April 2012 aus der Justizvollzugsanstalt Dielsdorf auf die …-Station … der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen verlegt worden ist. Am Eintrittstag sei ein geordnetes Aufnahmege- spräch nicht möglich gewesen, da die Beschuldigte stark angespannt, angetrie- ben, antriebsgesteigert und sehr gereizt gewesen sei. Im weiteren Verlauf sei die Beschuldigte immer distanzloser, angespannter und teilweise drohend geworden, so dass sie habe im Intensivzimmer isoliert und mediziert werden müssen. Die Beschuldigte habe sich innerhalb weniger Tage soweit beruhigen können, dass ein Wechsel in ein Doppelzimmer möglich gewesen sei. Seitdem nehme sie am Stationsprogramm teil und halte sich an die Stationsregeln. Die Beschuldigte sei stark damit beschäftigt, Beweise für ihre Unschuld zu sammeln und das Gutach- ten zu widerlegen, da es aus ihrer Sicht viele falsche biographische Angaben so- wie Lügen über sie enthalte. Dabei sei sie sehr aktiv, schreibe viele Kommentare und Briefe, unter anderem auch an den Kläger/das Opfer Herrn C._____. Diese Briefe seien jedoch - entsprechend Postkontrolle - nicht weitergeleitet worden. In den Einzelgesprächen sei die Beschuldigte freundlich, rede viel, sei aber bezüg- lich der Besprechung von biographischen oder möglicherweise krankheitsassozi- ierten Inhalten oder Themen, die mit persönlichen Problemen oder Schwächen zu tun hätten, weiterhin verschlossen; sie spreche mehr über ihre Stärken oder ihre Pläne. Über viele Themen wolle sie keine detaillierte Auskunft geben oder wechs- - 29 - le bei Nachfrage das Thema. Die Beschuldigte habe sich vorgenommen, das Gutachten durchzusprechen, alle Fehler aufzulisten und zu kommentieren. In der Psychosegruppe nehme sie aktiv teil, frage gezielt nach, lese selbständig die In- formationen, auch wenn sie davon überzeugt sei, dass sie keine Psychose (Schi- zophrenie) habe (Urk. 63 S. 2). Aufgrund der Medikation habe die Beschuldigte sich soweit stabilisiert, dass sie sich in die Patientengruppe habe integrieren können. Sie halte weiterhin an den im Gutachten als wahnhafte Symptomatik beschriebenen Schilderungen fest. Sie sei geordneter im formalen Denken, aber weiterhin antriebsgesteigert und logorrhöisch. Aktuell sei keine Reizbarkeit oder Anspannung sichtbar. Die Diagnose einer Schizophrenie oder anderen Form der Psychose könne sie aktuell für sich nicht akzeptieren (Urk. 63 S. 3). Eine realistische Konfrontation mit der eigenen Lebenssituation, einer gege- benenfalls krankheitsbedingten Diskrepanz mit den ursprünglichen Lebenszielen und den realistisch gegebenen Möglichkeiten habe daher bislang nicht statt- gefunden. Die Symptomatik bei Klinikeintritt spreche dafür, dass aggressives Ver- halten in unbehandeltem Zustand situativ durchaus auftreten könne (Urk. 63 S. 4). Die Beschuldigte gebe an, sie sei im Falle einer ambulanten Massnahme bereit, anfangs Medikamente einzunehmen. Diese könnten dann aus ihrer Sicht im Verlauf reduziert und schliesslich ganz abgesetzt werden. Die Akzeptanz einer Medikation sei aktuell nicht durch eine Krankheits- oder Behandlungseinsicht getragen, sondern beruhe darauf, dass die intelligente Massnahmeklientin wisse, dass die Medikation von ihr erwartet werde. Auf dem Boden einer fehlenden Krankheitseinsicht längerfristige Behandlungseinsichten zu erwarten, erscheine nicht logisch (Urk. 63 S. 4). 10.7.3. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Beschuldigte gefragt, wie sie sich zu einer stationären therapeutischen Massnahme stelle (Urk. 68 S. 6). Die Beschuldigte führte dazu aus, dass sie noch die Worte von Frau Dr. J._____ im Auge (!) habe, wonach es sein könne, dass man sie ambu- lant behandle. Sie habe gesagt, dass sie damit einverstanden sei. Dann könnte man auch die Medikamente reduzieren. Nun werde ihr dies als Krankheitsunein- - 30 - sichtigkeit angelastet (Urk. 68 S. 6). Darauf hingewiesen, dass bei der Beschul- digten schon früher, mithin vor dem Gutachten von Dr. I._____, Schizophrenie di- agnostiziert worden sei, sagte die Beschuldigte, dass sie sich diese Diagnose nicht einfach auf die Nase binden lasse. Sie wisse nicht, ob sie schizophren sei. Sie finde es sehr gut, wie es zurzeit mit Dr. K._____ in Münsterlingen laufe. Sie versuche herauszufinden, ob sie schizophren sei. Sie lasse sich auch helfen (Urk. 86 S. 7). 10.7.4. Dem medizinischen Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlin- gen vom 26. April 2013 (Urk. 120) kann entnommen werden, dass der Verlauf der Behandlung der Beschuldigten erfreuliche Fortschritte gezeitigt habe. Sie habe von Anfang an eine hohe Motivation gezeigt, am angebotenen Therapieprogramm lückenlos teilzunehmen. Sie habe sich rasch auf ein ihr bis dahin unbekanntes therapeutisches Milieu einlassen können. Die therapeutische Beziehung zum Einzeltherapeuten habe sich bereits in der Vergangenheit unproblematisch ge- staltet. Aktuell, nach einen Therapeutenwechsel, scheine die Patientin noch etwas deutlicher zu profitieren. So gebe die Patientin selber an, sie könne sich in den Einzelgesprächen deutlich mehr öffnen und damit die thematische Auseinander- setzung mit Delikt und Krankheit intensivieren (Urk. 120 S. 1). Hierorts zeige sich zu keinem Zeitpunkt die typischen Symptome einer para- noiden Schizophrenie. So seien bei ihnen weder sogenannte Erstrangssymptome wie Gedankenlautwerden oder Gedankeneingebung noch kommentierende Stimmen sowie auch kein kulIturell unangemessener Wahn vorhanden. Anhalten- de Halluzinationen habe die Patientin nicht angeben können, weder katatone Symptome noch sogenannte Negativsymptome seien beobachtbar gewesen. Vielmehr erscheine ihnen die Diagnose einer anhaltend wahnhaften Störung zutreffend, da die Patientin, wie vorbekannt, einem persistierendem Wahnsystem unterliege, welches sich ausschliesslich um ihre Beziehungen zum Privatkläger 1, Herrn C._____, aufgebaut habe (Urk. 120 S. 1 und 2). Dr. B._____ stellt denn auch die Hauptdiagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F 22.09) (Urk. 120 S. 2). - 31 - Auf ihrer forensischen Station erhalte die Patientin wöchentliche Einzel- therapien mit dem Schwerpunkt kognitiv-verhaltenstherapeutischer Psycho- therapie, weiter milieutherapeutische Gruppensitzungen, Ergotherapie und Sport- therapie. Ausserdem nehme sie an einer sogenannten Psychosegruppe teil. Ergänzend werde die Patientin psychopharmakologisch mit Neuroleptika (Medi- kamente gegen schizophreniforme Erkrankungen und Wahnerkrankungen) behandelt (Urk. 120 S. 2). Die Patientin profitiere bereits deutlich von der Behandlung in der Klinik. So habe im Verlauf der Behandlung eine relativ gute Behandlungs- und Krank- heitseinsicht erreicht werden können. Auch im Zusammenhang mit dem Delikt könne die Patientin differenzierter auf ihr Verhalten eingehen. Die Patientin äussere glaubwürdig, dass sie sich einer Fortführung der medi- kamentösen Behandlung bereitwillig unterziehen wolle und für sie ein Absetzen der Medikamente nicht in Frage komme. Weiter könne sie glaubhaft vermitteln, auch in Zukunft den Kontakt mit der Familie CD._____ nicht mehr suchen zu wol- len. Dies, wenn auch nicht aus der Überzeugung, es gäbe keine spezielle und von früher her vorhandene Verbindung zwischen Familie CD._____ und ihr, dann zu- mindest aus Angst von den daraus entwachsenden juristischen Konsequenzen für ihr weiteres Leben (Urk. 120 S. 2). Die stationäre Behandlung würde als nächste Schritte eine Lockerung mit Ausgangsmöglichkeit alleine, zuerst im Areal und dann im Rayon Thurgau, zur Erprobung der Belastbarkeit vorsehen. Die therapeutische Beziehung erscheine so tragfähig, dass diese letzten Lockerungsschritte in recht rascher Abfolge seitens der Klinik beantragt werden könnten. Integrationsversuche ausserhalb der Klinik stünden dann nichts mehr im Wege und so könnte von einer weiteren Behandlungsdauer von ca. 6 Monaten ausgegangen werden. So könnte aus Sicht der behandelnden Ärzte wohl auch eine ambulante forensische Behandlung angedacht werden (Urk. 120 S. 2). 10.7.5. Im Rahmen der Befragung vor Berufungsgericht führte die Beschuldigte aus, dass sie auf jeden Fall Medikamente brauche für ihre Stabilität. Sie nehme - 32 - die Medikament, die der Arzt ihr verschrieben habe. Sie würde die Medikamente auch einnehmen, wenn sie nicht mehr stationär in der Klinik wäre. Dies auf jeden Fall, wenn sie ihr helfen würden. Wenn sie Probleme mit den Medikamenten hätte, würde sie es mit dem Arzt diskutieren (Urk. 141 S. 5). 10.7.6. Der Medizinische Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 15. August 2013 hält fest, dass die Beschuldigte ergänzend einmal in der Woche an der Deliktsgruppe teilnehme. Die Beschuldigte sei im Stande, sich noch intensiver mit dem eigenen Delikt auseinanderzusetzen. Sie habe zudem bereits einen Arbeitsversuch in der Gärtnerei der Stiftung L._____ auf ihrem Klinikgelände unternommen. Mittlerweile hätten die Öffnungsschritte alleiniger Ausgang und begleiteter Ausgang im Rayon Kreuzlingen mit Erfolg implementiert werden können. Die Beschuldigte zeige sich durchwegs verlässlich und ab- sprachefähig (Urk. 164 S. 1). Mit der zuständigen Person bei der Vollzugs- behörden in Zürich (Frau M._____) habe vereinbart werden können, dass eine all- fällige Öffnung in Richtung betreutes Wohnen bereits im Verlauf des vierten Quar- tals 2013 in Aussicht sei. Damit wäre die stationäre Behandlung in ihrer Klinik abzuschliessen und in eine ambulante Weiterbetreuung umzuwandeln. Ihrerseits sei geplant, dass die Beschuldigte weiterhin auf ihre Belastbarkeit über- prüft werde. Dies im Rahmen eines bereits gestarteten Arbeitsversuches (Urk. 164 S. 2). Gemäss dem Gutachter Dr. I._____ leidet die Beschuldigte an einer parano- iden Schizophrenie, die wegen der Vielfalt der floriden psychotischen Symptome und der Krankheitsuneinsichtigkeit als eher schwer eingestuft werden muss (Urk. 9/9 S. 24). Zu deren Behandlung erweist sich gemäss Expertenmeinung ei- ne ambulante Massnahme als ungenügend bzw. einzig eine stationäre Mass- nahme als sinnvoll und zielführend, und zwar - auf die Kernaussage zusammengefasst - aus folgenden Gründen: weil die Beschuldigte zur Eindäm- mung der Folgeerscheinungen ihrer Krankheit unbedingt und auf weite Sicht medikamentös behandelt werden müsse; weil sie in Abrede stelle, an dieser Krankheit zu leiden, und deshalb auch keinen Grund für eine längerfristige Behandlung sehe; weil im Falle der Nichtbehandlung eine hohe Rückfallgefahr für ähnliche Straftaten bestehe (Urk. 9/9 S. 25 ff.). - 33 - 10.7.7. Der Gutachter Dr. med. I._____ hat in seinem Bericht vom 16. Mai 2013 (Urk. 140/1) festgehalten, die Verbesserung insbesondere des psycho- pathologischen Befundes und die heutige Einstellung der Beschuldigten liessen auf eine gute Legal- respektive Deliktsprognose schliessen, sodass aus medizi- nisch-psychiatrischer Sicht eine Entlassung in eine ambulante Massnahme allen- falls im Rahmen einer betreuten Wohnform grundsätzlich nichts im Wege stehe. Die ambulante Massnahme müsse im Sinne einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB durchgeführt werden, da damit die Gewähr bestehe, dass die Beschuldigte sich regelmässig mit ihrem noch auszuwählenden Therapeuten ins Vernehmen setze und auch die Medikamente einnehme. Nicht speziell erwähnt werden müsse, dass diese ambulante Behandlung durch den Bewährungs- und Vollzugs- dienst der Justizdirektion des Kantons Zürich begleitet werden solle (Urk. 140/1 S. 4f.). 10.7.8. Im Arztbrief / Stellungnahme von Dr. med. B._____, … [Funktion] der Psy- chiatrischen Klinik Münsterlingen vom 26. November 2013 an den Bewährungs- und Vollzugsdienst des Amtes für Justizvollzug (Urk. 185/2) ist festgehalten, dass seit längerer Zeit die Krankheitseinsicht der Beschuldigten vollständig vorhanden zu sein scheine. Allerdings zeige sich unter der deutlich angespannten Situation vor dem Probewohnen in … wieder erneut die Tendenz, dass die Krankheit von der Beschuldigten herabgespielt werde und so von ihr der Eindruck zu erwecken versucht worden sei, die eigenen Leistungsfähigkeit liege weit über der Einschät- zung von ihnen. Seien bis anhin die Themen Schizophrenie bzw. anhaltend wahnhafte Störung gut integriert erschienen, habe sich dies unter dieser erneu- ten, durchwegs positiven und zukunftsorientierten Anspannungssituation im Vor- feld des Probewohnens geändert. Ähnlich falle die aktuelle Bewertung der De- liktseinsicht aus. Die Beschuldigte habe an einem Turnus der Deliktgruppe mit grossem Interesse und Engagement teilgenommen, habe aber letztendlich nun gegen Abschluss der Deliktsgruppe nicht davon absehen können, ihre Taten in allgemein nachvollziehbarer Art und Weise zu bewerten. In diesem Punkt sei die Beschuldigte vor einiger Zeit noch deutlich einsichtiger erschienen. Dr. B._____ schreibt weiter: "Die Konfrontation durch Rekursverfahren, bzw. rechtliche Schritte, die vor allen durch den Anwalt der Patientin (laut Auskunft der - 34 - Patientin) angetrieben wurde, hatten in der Patientin auch vermehrt das Gefühl verstärkt, sie sei zu Unrecht verurteilt worden. Dies erschwerte die Deliktarbeit in den letzten 2-3 Monaten erheblich. Bezüglich Medikamentencompliance kann un- eingeschränkt von einer vorhandenen Medikamentencompliance (auch spiel- kontrolliert) ausgegangen werden. Im Gespräch gibt die Patientin durchgängig an, weiterhin antipsychotische Medikamente einnehmen zu wollen" (Urk. 185/2 S. 1). Dr. B._____ hält weiter fest, dass der geschützte Rahmen eines betreuten Woh- nens unbedingt nötig sei, da die Verhaltensbeobachtung in Wohn- und Arbeitswelt eine wesentliche Säule der weiteren Therapie sein müsse. Aktuell erscheine die Beschuldigte ausreichend stabil, von weiteren Kontaktaufnahmen mit den Opfern Abstand zu nehmen, eine diesbezügliche Belastungserprobung in einem etwas offeneren Rahmen wie im betreuten Wohnen in …, erscheine ihnen als nächster Lockerungsschritt geeignet und zielführend. Für den weiteren therapeutischen Verlauf erscheine ihnen ein engmaschiges Netz aus Helfern im Wohnumfeld so- wie im Arbeitsumfeld und eine regelmässige forensisch-psychiatrisch psychologi- sche Betreuung in der PUK Zürich geeignet, die Beschuldigte ausreichend bei ih- rer Reintegration zu unterstützen (Urk. 185/2 S. 2). 10.8. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stehen Massnahme- bedürftigkeit und -fähigkeit in casu ausser Frage (Urk. 99 S. S. 41-44). Die Krank- heit der Beschuldigten macht eine Behandlung unumgänglich und die beinahe zweijährige Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen, welche eine deutliche Stabilisierung und Verbesserung zur Folge hatte, zeigt, dass die Beschuldigte auch massnahmefähig ist. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme waren und sind nach wie vor erfüllt. 10.9. Es stellt sich - auch mit Blick auf die Stellungnahme der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 26. November 2013 (Urk. 185/2) - heute die Frage, ob die erfolgreiche stationäre Massnahme weitergeführt werden soll oder in eine am- bulante Massnahme umgewandelt werden kann. Der Gutachter hat der Beschul- digten zwar ursprünglich eine hohe Rückfallgefahr attestiert, sprach allerdings nur von der Notwendigkeit einer mehrmonatigen stationären Massnahme. In seinem Bericht zuhanden des Verteidigers vom 16. Mai 2013 (Urk. 140/1) führt der Gut- achter aus, dass die Beschuldigte schon seit über einem Jahr in der kantonalen - 35 - psychiatrischen Klinik in Münsterlingen untergebracht sei, wo sie sich gut in den dortigen Tagesablauf eingefügt zu haben scheine. Auch die Medikation mit einer immer noch als mittelhoch zu bezeichnenden Dosis des Neuroleptikums Abilify habe wohl dazu beigetragen, dass nun und schon seit langen Monaten keine psychotischen Symptome mehr feststellbar seien. Die Beschuldigte würde gerne weiterhin ambulant behandelt werden und würde auch selbstredend die ihr ver- ordneten Medikation zu sich nehmen, eine Ansicht, die auch von den Ärzten der Klinik Münsterlingen geteilt werde. Die Verbesserung insbesondere des psycho- pathologischen Befundes und die heutige Einstellung der Beschuldigen liessen auf eine gute Legal- respektive Deliktsprognose schliessen, sodass aus medizi- nisch-psychiatrischer Sicht eine Entlassung in eine ambulante Massnahme allen- falls im Rahmen einer betreuten Wohnform grundsätzlich nichts im Wege stehen. Er halte die Beschuldigte ohne weiteres für fähig, ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen. Die ambulante Behandlung solle nach Möglichkeit im Sinne einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB durchgeführt werden, da damit die Gewähr bestehe, dass die Beschuldigte sich regelmässig mit ihrem noch auszu- wählenden Therapeuten ins Vernehmen setze und auch die Medikamente ein- nehme. Nicht speziell erwähnt werden müsse, dass diese ambulante Behandlung durch den Bewährungs- und Vollzugsdienst der Justizdirektion des Kantons Zürich begleitet werden solle (Urk. 140/1 S. 4f.). 10.10. Die stationäre Massnahme dauert nun seit dem 25. April 2012 und die Beschuldigte hat sich - gemäss Verlaufsbericht - weitgehend stabilisiert. Ange- sichts der unterdessen erlangten Einsicht der Beschuldigten in die Krankheit und die Notwendigkeit der Einnahme der verschriebenen Medikamente lässt sich - auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit - eine Fortführung der stationä- ren Massnahme nicht mehr rechtfertigen; vielmehr ist heute eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. Im Weiteren ist die Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass im Falle einer erneuten Straftat während der ambulanten Massnahme dieselbe aufgehoben und in eine stationäre Massnahme umgewandelt werden könnte (Art. 63a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 63b Abs. 5 StGB). - 36 -
- Einziehungen In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 28. März 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirks- gerichtskasse Zürich unter der Sachkautionsnummer … lagernden Gegenstände (1 Paket Nr. 1 [geöffnet], 1 Paket Nr. 2 [ungeöffnet], 1 Couvert C5 [geöffnet] und 1 Couvert C6 [ungeöffnet] einzuziehen und zu vernichten (Urk. 99 S. 48; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Kostenfolge 12.1. Ausgangsgemäss - es bleibt bei der Feststellung gemäss angefochtenem Urteil - ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 12.2. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte im - gewichtigeren - Schuldpunkt, jedoch wird sie aus der stationären Massnahme entlassen und eine ambulante Massnahme angeordnet, weshalb ihr grundsätzlich die Kosten für das Berufungsverfahren zu zwei Dritteln aufzuerlegen wären. Allerdings kommt hier die Bestimmung von Art. 419 StPO, Kostenpflicht von Schuldunfähigen, zum Tragen, wonach eine Kostenauflage nur bei guten wirt- schaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person in Frage kommt und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 419 N 1). Die Beschuldigte ist seit längerem arbeitslos und hat vor ihrer Verhaftung von ihrer IV-Rente und von Geldern aus der Pensionskasse gelebt. Vermögen hat sie keines. Seit dem 25. April 2012 befindet sie sich im Massnahmevollzug. Nach beendeter Massnahme wird sie vorerst kaum ein Einkommen erzielen, welches ihr einen grösseren finanziellen Freiraum lässt. Somit sind auch die Kosten für - 37 - das Berufungsverfahren inklusive der amtlichen Verteidigung auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 12.3. Der amtliche Verteidiger hat mit Eingabe vom 27. März 2014 (Urk. 201) seine Honorarnote eingereicht. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Ent- schädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen, wobei die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Um- fang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen wird (vgl. § 2 AnwGebV). Im vorliegenden Fall scheint eine Entschädigung von Fr. 12'000.-- als angemessen. Dem amtlichen Verteidiger ist folglich eine Pauschalentschädigung von Fr. 12'000.--- inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen zuzusprechen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Posten bis und mit
- Oktober 2012 (18.5 Stunden) das vorinstanzliche Verfahren betreffen und in jenem geltend zu machen wären.
- Mitteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Das vorliegende Urteil ist gestützt auf Art. 75 Abs. 2 StPO und unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Aufenthaltsortes der Beschuldigten mitzuteilen (Urk. 99 S. 50; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 21. Juni 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-2. (…)
- (…)
- Die Privatklägerin 2 wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Von der Festsetzung einer Entscheidgebühr wird abgesehen. Die weiteren Auslagen betragen: - 38 - Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 6'801.– Auslagen Untersuchung Fr. 16'365.90 amtliche Verteidigung RAin X1._____ (Prot. I. S. 18)
- (…)
- (…)
- (…)."
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
- Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. März 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich unter der Sach- kautionsnummer … lagernden Gegenstände (1 Paket Nr. 1 [geöffnet], 1 Pa- ket Nr. 2 [ungeöffnet], 1 Couvert C5 [geöffnet] und 1 Couvert C6 [ungeöff- net]) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse Zürich zu vernichten.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: - 39 - Fr. 12'000.-- amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachfor- derung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Privatkläger C._____ − die Privatklägerin D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger C._____ − die Privatklägerin D._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen, Konstanzerstrasse 11, Postfach 1621, 8280 Kreuzlingen − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - 40 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. April 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB120505-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 8. April 2014 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
21. Juni 2012 (DG120105)
- 2 - Anklage: Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person vom 28. März 2012 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin A._____ den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. März 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich unter der Sach- kautionsnummer … lagernden Gegenstände (1 Paket Nr. 1 [geöffnet], 1 Paket Nr. 2 [ungeöffnet], 1 Couvert C5 [geöffnet] und 1 Couvert C6 [unge- öffnet]) werden eingezogen und vernichtet.
4. Die Privatklägerin 2 wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
5. Von der Festsetzung einer Entscheidgebühr wird abgesehen. Die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 6'801.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung
- 3 -
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung – eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten – werden auf die Gerichtskasse genommen. Über die Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten:
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2012 sei aufzuheben und die Appellantin sei vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen.
2. Die stationäre Massnahme sei unverzüglich aufzuheben.
3. Die Verfahrenskosten seien den Privatklägerin aufzuerlegen, subsidiär dem Staat.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 111) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Privatklägerschaft: keine Anträge
- 4 - Das Gericht erwägt:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 21. Juni 2012 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe und es wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Im Einzelnen kann der In- halt des Urteils dem vorstehend wiedergegebenen Dispositiv entnommen werden (vgl. Urk. 99 S. 51 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Juni 2012 Berufung an (Urk. 75). Mit Schreiben vom 20. August 2012 (Urk. 85) teilte RA lic. iur. X._____ der Vorinstanz mit, dass er neu die Beschuldigte vertrete und verwies diesbezüglich auf die erteilte Vollmacht (Urk. 86). Mit Verfügung der Vo- rinstanz vom 21. August 2012 wurde die bisherige amtliche Verteidigerin entlas- sen und neu RA lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten be- stellt (Urk. 88). 1.3. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 liess die Beschuldigte eine Berufungser- klärung einreichen (Urk. 100). Mit Eingabe vom 28. November 2012 reichte der Verteidiger innert der von der Vorinstanz neu angesetzten Frist erneut eine Beru- fungserklärung ein und stellte diverse Beweisanträge (Urk. 104). Mit Präsidialver- fügung vom 19. Dezember 2012 wurde die Berufungserklärung der Beschuldigten den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 107). Gleichentags wurde mit separater Präsidialverfügung verfügt, von der Klinik Münsterlingen im Hinblick auf die Berufungsverhandlung ein Verlaufs- bericht beizuziehen, wobei die weiteren Beweisanträge der Beschuldigten abge- wiesen wurden (Urk. 109). Am 9. Januar 2013 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 111). Die Privatkläger liessen sich
- 5 - nicht verlauten. Die Eingabe der Staatsanwaltschaft wurde der Beschuldigten und den Privatklägern zugestellt (Urk. 112/1-3) 1.4. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 wurde die Direktion der Psychiatri- schen Klinik Münsterlingen ersucht, dem Gericht einen medizinischen Verlaufs- bericht über die Behandlung der Beschuldigten bis zum 20. April 2013 einzu- reichen (Urk. 113). Am 22. März 2013 wurde zur Berufungsverhandlung auf den
16. Mai 2013 vorgeladen (Urk. 114). Der Medizinische Verlaufsbericht von Dr. med. B._____, … [Funktion], Ärztliche Direktion Psychiatrische Klinik Münster- lingen vom 26. April 2013 (Urk. 120) wurde dem Verteidiger der Beschuldigten vorab per Fax (Urk. 122) und der Staatsanwaltschaft je in Kopie zugestellt (Urk. 123/1). Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2013 wurde die Publikumsöffent- lichkeit von der Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2013 ausgeschlossen und den akkreditierten Gerichtsberichterstattern die Teilnahme an der betreffenden Berufungsverhandlung gestattet mit der Auflage, dass sie in ihrer Berichterstat- tung nichts erwähnten, was die Identifikation der Beschuldigten erlauben würde (Urk. 128). Auf entsprechendes Ersuchen wurde die Zuführung der Beschuldigten durch eine Freiwillige bewilligt (Urk. 130). Mit Eingabe vom 13. Mai 2013 ersuchte der amtliche Verteidiger um Unterstützung der Berufungsverhandlung durch Ton- bandaufnahme, sofern dies nicht ohnehin vorgesehen sei. Sodann fragte er an, ob seitens des Gerichts Einwände gegen die Veröffentlichung einzelner Aktenstü- cke bestünden, wenn die Beschuldigte damit einverstanden sei (Urk. 133). Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 (Urk. 134) teilte der Präsident der I. Strafkammer dem amtlichen Verteidiger mit, dass von strafrechtlichen Verhandlungen am Obergericht immer eine Tonaufzeichnung gemacht werde und verbot mit Hinweis auf den Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit und gestützt auf § 6 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Ziff. 2 der Akteneinsichtsverordnung die Herausgabe/Veröffentlichung von Dokumenten aus dem laufenden Verfahren (Urk. 134 S. 2). 1.5. Zur Berufungsverhandlung am 16. Mai 2013 erschienen die Beschuldigte und ihr amtlicher Verteidiger (Prot. II S. 6). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 7). Nach der Befragung der Beschuldigten beantragte der amtliche Verteidiger einen Freispruch und die unverzügliche Aufhebung der stationären Massnahme und stellte verschiedene Beweisanträge (Prot. II S. 9 f., Urk. 137).
- 6 - Nach einer Zwischenberatung (Prot. II S. 11) wies das Gericht die Beweisanträge ab, worauf der amtliche Verteidiger ein Ausstandsbegehren gegen die gesamte Gerichtsbesetzung stellte (Prot. II S. 11 f.) und ein entsprechend vorbereitetes Plädoyer verlas (Urk. 142). Sodann begründete der amtliche Verteidiger die Berufung (Prot. II S. 12 ff.). Nachdem die Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung den Antrag stellen liess, sie sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Massnahmeantritt (stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB) zu entlassen, wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2013 das Haftentlassungsgesuch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Amt für Justizvollzug zur obligatorischen Stellungnahme zugestellt (Urk. 143). Gleichzeitig wurde verfügt, dass die obligato- rischen Stellungnahmen nach ihrem Eingang unverzüglich der amtlichen Verteidi- gung zuzustellen seien und diesem eine Frist von 3 Tagen für eine Stellung- nahme angesetzt werde (Urk. 143 S. 3). 1.6. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 (Urk. 146) und unter Beilage der Akten sowie die Erklärung der Gerichtsbesetzung, dass sie sich in keiner Weise befan- gen fühle, überwies der Präsident der I. Strafkammer das Ausstandsbegehren an den Präsidenten der II. Strafkammer. 1.7. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zum Haftent- lassungsgesuch datiert vom 24. Mai 2013 (Urk. 148) und dasjenige des Amtes für Justizvollzug vom 27. Mai 2013 (Urk. 151). Beide Stellungnahmen wurde dem amtlichen Verteidiger zugestellt (Urk. 150 und 152). Die Stellungnahme des amtli- chen Verteidigers ging am 30. Mai 2013 ein (Urk. 153). Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2013 wurde das Gesuch der Beschuldigten um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug abgewiesen (Urk. 155). 1.8. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies das Aus- standsbegehren der Beschuldigten gegen die Gerichtsbesetzung mit Beschluss vom 21. Juni 2013 ab (Urk. 158). 1.9. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 wurde bei der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen um Zustellung eines aktuellen medizinischen Verlaufsberichts über die Behandlung der Beschuldigten ersucht (Urk. 163). Der medizinische Verlaufs- bericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 16. August 2013 (Urk. 164)
- 7 - wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 19. August 2013 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 166). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ver- zichtete auf Vernehmlassung (Urk. 168). 1.10. Gegen den Entscheid der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 21. Juni 2013 erhob die Beschuldigte am 3. September 2013 bundes- rechtliche Beschwerde in Strafsachen (Urk. 171). Die Eingangsanzeige des Bundesgerichtes datiert vom 5. September 2013 (Urk. 172). Mit Schreiben vom
10. September setzte das Bundesgericht der betreffenden Gerichtsbesetzung der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich Frist für eine Vernehmlas- sung an (Urk. 173/1). Die I. Strafkammer reichte mit Eingabe vom 11. September 2013 bei der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundes- gerichtes eine Vernehmlassung ein (Urk. 174). 1.11. Die Stellungahme des amtlichen Verteidigers zum Verlaufsbericht der Psy- chiatrischen Klinik Münsterlingen vom 15. August 2013 ging am 17. September 2013 ein (Urk. 176). 1.12. Mit Schreiben vom 19. September 2013 (Urk. 179/1) stellte das Bundes- gericht die Vernehmlassungsantworten zu (Urk. 179/2-3). Die Stellungnahme der Beschuldigten datiert vom 1. Oktober 2013 (Urk. 180). 1.13. Das Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, wies die Beschwerde mit Urteil vom 11. Oktober 2013 ab (Urk. 181). 1.14. Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2013 wurde dem Amt für Justiz- vollzug Frist angesetzt, um sich zum Stand der stationären Massnahme und deren geplanten weiteren Verlauf zu äussern sowie zur Frage der Weiterführung einer stationären Massnahme oder allenfalls zu einer ambulanten Massnahme Stellung zu nehmen (Urk. 182). Gleichzeitig wurde verfügt, dass die Eingabe des Amtes für Justizvollzug hernach der Verteidigung zur Stellungnahme zugestellt würde (Urk. 182 S. 2). Die Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 25. November 2013 (Urk. 184) samt Beilagen (Urk. 185/1-5) ging am
26. November 2013 ein und wurde dem Verteidiger zugestellt. Mit Schreiben vom
27. November 2013 wies der Präsident der I. Strafkammer den amtlichen Vertei-
- 8 - diger darauf hin, dass dieser auch zu dem in den vom Amt für Justizvollzug einge- reichten Beilagen verschiedentlich von der Beschuldigten angesprochenen oder geschriebenen Rückzug der Berufung Stellung nehmen solle (Urk. 186). Die Stellungnahme des amtlichen Verteidigers vom 9. Dezember 2013 traf am
12. Dezember 2013 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 187) und wurde mit Kurzbrief vom 20. Dezember 2013 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Amt für Justizvollzug zugestellt (Urk. 189/1-2). 1.15. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2013 verzichtete die Ver- teidigung auf eine Wiederholung der Verhandlung für den Fall, dass das Aus- standsbegehren abgelehnt werde. Allerdings verlangte sie eine mündliche Eröff- nung des Entscheides (Prot. II S. 17). Am 25. März 2014 erklärte die Verteidigung jedoch, dass sie auf Wunsch der Beschuldigten auf eine mündliche Urteils- eröffnung verzichte (Urk. 190). 1.16. Mit Eingabe vom 27. März 2014 (Eingang Obergericht: 31. März 2014) liess die Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch stellen (Urk. 193). Dieses wurde der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 194). Die Staatsanwalt- schaft nahm mit Eingabe vom 2. April 2014 Stellung und beantragte die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs der Beschuldigten, wobei sie zur Begründung auf die Präsidialverfügung vom 7. Juni 2013 (Urk. 155) und ausser- dem auf die Fluchtgefahr der Beschuldigten verwies, welche ihren Lebensmittel- punkt nach Deutschland zu verlegen beabsichtige. Ausserdem sei auch die Verhältnismässigkeit gegeben, da im Berufungsverfahren wiederum mit einer stationären Massnahme zu rechnen und die Beschuldigte offenbar weiterhin behandlungsbedürftig sei (Urk. 196 S. 1f.). Mit Kurzbrief vom 8. April 2014 wurde der Verteidigung eine Frist von 2 Arbeitstagen eingeräumt, um zur Vernehm- lassungsantwort der Staatsanwaltschaft Stellung nehmen zu können (Urk. 202).
2. Umfang der Berufung Die Berufung wurde auf die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 6 des vorinstanzli- chen Urteils beschränkt (Prot. II S. 8). Die nicht angefochtenen Punkte (Disposi-
- 9 - tivziffern 4 und 5) sind damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 402 und 437 StPO), was vorzumerken ist.
3. Strafantrag 3.1. Die Verteidigung macht geltend, dass nur vom Privatkläger 1 ein Strafantrag gestellt worden sei, ein solcher der Privatklägerin 2 jedoch fehle (Urk. 104 S. 2). 3.2. Der Straftatbestand der Nötigung ist ein Offizialdelikt. Das bedeutet, dass solche Taten ohne Rücksicht auf den Willen eines oder einer allfälligen Geschä- digten verfolgt werden. Ein Strafantrag ist deshalb nicht Prozessvoraussetzung.
4. Verjährung Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass soweit der Beschuldigten strafbare Handlungen vorgeworfen werden, welche sich vor dem 21. Juni 2005 abgespielt haben, diese gestützt auf Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB als verjährt zu gelten haben; darauf kann verwiesen werden (Urk. 99; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist auszuführen, dass gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB während Rechtsmittelverfahren keine Verfolgungsverjährungsfristen mehr laufen (vgl. BSK Strafrecht I-Zurbrügg, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 97 N 48 ff.).
5. Beweisanträge 5.1. Die Verteidigung beantragt die Durchführung einer Konfrontationseinver- nahme der Beschuldigten mit den Privatklägern (Prot. II S. 9). 5.2. Unter dem Titel Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen wird allgemein in Art. 147 Abs. 1 StPO festgehalten, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Gelegenheit Fragen zu stellen, erfolgt spätestens, nachdem die Verfahrensleitung ihre Befragung abgeschlossen hat. Ungeeignete, unzulässige oder nicht den Verfahrensgegen- stand betreffende Fragen können von der Verfahrensleitung zurückgewiesen werden (BSK StPO-Schleiminger, Basel 2010, Art. 147 N 8).
- 10 - 5.3.1. Der Privatkläger 1, C._____, wurde am 13. Februar 2012 bei der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl in Anwesenheit der Beschuldigten und deren damaligen Verteidigerin befragt (Urk. 4/6). Sowohl die Verteidigerin als auch die Beschuldigte hatten Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen (Urk. 4/6 S. 8 ff.). 5.3.2. Die Privatklägerin 2, D._____, wurde ebenfalls am 13. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl befragt (Urk. 4/7), wobei die Beschuldigte und ihre damalige Verteidigerin anwesend waren. Die Verteidigerin und die Beschuldigten haben von der Möglichkeit Ergänzungsfragen zu stellen Gebrauch gemacht (Urk. 4/7 S. 7). 5.4. Eine Konfrontation der Beschuldigten mit den Privatklägern hat somit statt- gefunden. Dabei wurden der Beschuldigten die Teilnahmerechte vollumfänglich gewährt, weshalb sich eine weitere Konfrontationseinvernahme mit den Privat- klägern erübrigt. 5.5. Sodann lässt die Beschuldigte beantragen, es sei ein neues Gerichtsgutach- ten durch einen anderen Gutachter zu erstellen. Weiter wird die Einholung eines Updates des vorliegenden Gutachtens und die Zulassung der Einholung eines Privatgutachtens beantragt (Prot. S. 9). Diese Beweisanträge betreffen das Thema Gutachten, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge unter Ziffer 9.2. - 9.6. einzugehen ist.
6. Prozessuales 6.1. Die Verteidigung rügt in der Berufungserklärung vom 28. November 2012 (Urk. 104) eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und macht geltend, im Urteil der Vorinstanz sei völlig offen, wann und wie viele Nötigungen zum Nachteil von welchen Privatklägern stattgefunden haben sollen. Es fehle an der zeitlichen, personellen und sachlichen Bestimmung (Urk. 104 S. 2, act. 137 S. 3, Prot. II S. 9). 6.2. Der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) dient dem Schutz der Verteidigungs- rechte der beschuldigten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der
- 11 - Gehörsgewährung. Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozess- thema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Die Anklageschrift verbindet Vor- mit Hauptverfahren, indem sie einerseits den End- punkt der Untersuchung und andererseits die Basis des Urteils bildet - ist doch das Gericht gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklageschrift umschrie- benen Sachverhalt gebunden (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, a.a.O., Art. 9 N 1). Art. 325 Abs. 1 StPO listet abschliessend die Bestandteile der Anklage auf. Zentrales Element jeder Anklage ist der hier erscheinende eigentliche Anklage- vorwurf gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, wobei dieser von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatumschreibung ausgeht. Enthalten sein müssen die der beschuldigten Personen vorgeworfene Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Sind die gegen den Beschuldig- ten erhobenen Vorwürfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrie- ben, sodass die Umschreibung eine hinreichende Individualisierung der zu beur- teilenden Tat erlaubt, vermag dies die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen (BGer vom 27.2.2009, 6B_830/2008, Erw. 2.3. und 2.4.). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts führen kleinere Un- genauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (BGer vom 6.5.2013, 6B_457/2012, Erw. 2.2., mit Hinweisen). Keine Ver- letzung des Anklageprinzips liegt vor, wenn dem Beschuldigten vielfach wieder- holte Tatbegehung vorgeworfen und in der Anklageschrift nur der Deliktszeitraum angegeben wird (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 325 N 38). 6.3. Die Anklageschrift vom 28. März 2012 (Urk. 20) umschreibt die fraglichen Zeiträume, in denen die Beschuldigte mehrmals täglich auf den Festnetz- anschluss der Familie der Privatkläger und auf den Telefonanschluss des Privat- klägers 1 angerufen hat. Weiter enthält die Anklageschrift auch den Zeitraum, nämlich 1. August 2011 bis 9. September 2011, in welchem die Beschuldigte dem Privatkläger 1 insgesamt 227 Emails geschrieben haben soll. Sodann wird auch das Datum einer Postsendung, welche die Beschuldigte dem Privatkläger 1 zu- kommen liess, festgehalten (Urk. 20 S. 2). Damit sind exemplarisch die unzähli- gen Kontaktaufnahmen der Beschuldigten zum Privatkläger 1 und zu dessen
- 12 - Familie aufgelistet. Vorliegend ist für die Beschuldigte ohne weiteres ersichtlich, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bildet. Diese Vorwürfe sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, was eine hinreichende Individuali- sierung der zu beurteilenden Taten erlaubt und die relative zeitliche Unbestimmt- heit der Anklage aufzuwiegen vermag. Eine noch genauere und nähere Spezifi- zierung jedes einzelnen Anrufes oder Emails ist nicht notwendig. Die Beschuldigte konnte sich ohne weiteres gegen die Vorwürfe verteidigen.
7. Sachverhalt 7.1. Die Verteidigung macht geltend, betreffend Sachverhalt habe das Gericht im Wesentlichen auf zwei Einvernahmen der Privatkläger 1 und 2 als Auskunftsper- son vor der Staatsanwaltschaft abgestellt. Beweise für diese Aussagen würden spärlich bis nicht vorliegen. Die Anschuldigungen seien jedoch sehr gross; so solle die Beschuldigte über mindestens sieben Jahre täglich die Privatkläger mit einer Flut von Mails und Anrufen von 06.00 bis 02.00 Uhr eingedeckt und damit gestalkt und genötigt haben. Die Vorinstanz halte fest, dass den Privatklägern das Löschen der vorliegenden Beweise - alles existierende Mails und Comboxnach- richten - nicht zum Nachteil gereichen könne. Für eine Protokollierung hätten sie - sinngemäss - mehr Zeit aufwenden müssen, was ihnen nicht zuzumuten gewesen sei (Urk. 104 S. 2). Die Kommunikationsmittel des Telefons und des Mails, derer sich die Beschuldigte für die behaupteten Nötigungen bedient habe, erlaubten den exakten und zweifelsfreien Beweis, wann, wie oft und mit welchem Inhalt die Beschuldigte die Privatkläger angerufen und ihnen eine Mail geschrieben habe. Gerade der Mail- und Telefonbeweis spreche aber für die Sachdarstellung der Beschuldigten und gegen die Behauptungen der Privatkläger (Urk. 137 S. 3). Es bestünden gerade mal ca. 19 verschiedene Mails im Spamordner (Printscreen Herbst 2011), die doppelt bis vierfach gesendet worden seien - ins- gesamt 47 Mails. Soviel Spammails erhalte er- der Verteidiger - an einem Tag, Medienveranstalter sicher ein Vielfaches davon. Gerade dieser Screen der
- 13 - Spambox sei der klare Beweis dafür, dass nicht mehr Mails existieren würden (Urk. 137 S. 3). Bei den behaupteten Telefonaten seien für alle drei Anschlüsse keine Ver- bindungsnachweise vorgelegt worden. Es würden gerade mal zwei Combox- aufzeichnungen bestehen (Urk. 137 S. 3). Was als Beweis präsentiert werde, sei geradezu lächerlich. Sowohl der Telefon- als auch der Mailbeweis sprächen klar für die Sachdarstellung der Beschuldigten (Urk. 137 S. 4). Die Verteidigung reichte zudem unter anderem die Beilage Urk. 139 ins Recht und führte dazu aus, dass es sich dabei um einen Auftritt des Privatklägers 1 im Fernsehen gehandelt habe, wobei dieser mit der Zigarette in der einen Hand und einem Glas Gin Tonic in der anderen zu sehen sei. Dies zeige, dass es auch eine andere Seite des Privatklägers 1 gebe. Es sei eben wichtig, dass diese auch berücksichtigt werde. Der Zusammenhang bestehe hier insofern, als dadurch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers in Frage gestellt werde und die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz eben nur auf den Aussagen der Privat- kläger abgestellt hätten (Prot. II S. 10). 7.2. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt als rechts- genügend erstellt gelten kann. Als Beweismittel werden hauptsächlich die Aus- sagen der Privatkläger sowie diejenigen der Beschuldigten herangezogen. Bei den Akten liegen sodann eine CD-Rom, datiert vom 3. November 2011, mit Auf- zeichnungen von Anrufen der Beschuldigten auf den Telefonbeantworter des Privatklägers 1 vom 9., 13. und 14. September 2011 (Urk. 6/2); ein Print-screen- Ausdruck der geschäftlichen E-Mail-Box des Privatklägers 1 vom 18. Oktober 2011 (Urk. 6/3); eine E-Mail des Privatklägers 1 an die Stadtpolizei Zürich vom
31. Oktober 2011 betreffend Mitteilung von Belästigungen der Beschuldigten ge- genüber dem Veranstalter einer Benefizveranstaltung vom 28. Oktober 2011 (Urk. 6/4) sowie Fotos der Stadtpolizei Zürich von den beschlagnahmten zwei Paketen und den zwei Briefen, adressiert an den Privatkläger 1 (Urk. 6/6; Urk. 7) sowie eine Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 3. November 2011 gegen die Antragsgegnerin betreffend ein 14-tägiges Rayonverbot (Urk. 8/1-2).
- 14 - 7.3. Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz betreffend Verwertbarkeit der Aussagen des Privatklägers 1 bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz und der Privatklägerin 2 bei der Staatsanwaltschaft kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 99 S. 11f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.4. Auch die konkrete Würdigung der einzelnen Beweismittel - die Aussagen der Privatkläger und jene der Beschuldigten - wurde von der Vorinstanz sorgfältig und zutreffend vorgenommen (Urk. 99 S. 21 ff.). Die Vorinstanz hat sich zudem korrekt zu den weiteren Beweismittel geäussert. Zutreffend ist festgehalten, dass aufgrund des Print-screen der geschäftliche E-Mail-Box des Privatklägers 1 (Urk. 6/3) zugunsten der Beschuldigten von lediglich 40 E-Mails über den Zeit- raum vom 1. August bis 9. September 2011 auszugehen ist (Urk. 99 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.5.1. Lediglich ergänzend ist nochmals auf die Aussagen des Privatklägers 1 einzugehen. 7.5.2.1. Der Privatkläger 1 wurde am 17. Oktober 2011 bei der Stadtpolizei Zürich befragt (Urk. 4/1). Zum Inhalt der Anrufe befragt, führte der Privatkläger 1 aus, dass es sehr schwierig sei, die Worte, die die Beschuldigte ausspreche, irgendwie aufzuführen. Sie spreche sehr vieles und wirres Zeug. Auch würden Worte fallen wie Arschficken und weitere Kraftausdrücke. Dies belaste ihn je länger je mehr. Vor allem da er schon eine Anzeige getätigt gehabt habe und sie nach einer kurzen Pause wieder damit angefangen habe. Es interessiere die Beschuldigte gar nicht. Er fühle sich sehr belästigt, da sie mittlerweile in seine Privatsphäre eingreife. Psychisch könne er das aber gut von sich fernhalten. Es seien eher sei- ne Ehefrau und sein Sohn, sie sich sehr belästigt fühlen. Es sei halt so, dass sie ihre Telefonnummer bei ihnen gespeichert hätten und sie immer zuerst schauen müssten, wer anrufe. Seine Frau und sein Sohn seien auch öfters am Abend zu Hause und die Beschuldigte rufe zu verschiedenen Uhrzeiten an (Urk. 4/1 S. 3). 7.5.2.2. Am 13. Februar 2012 wurde der Privatkläger 1 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl aus Auskunftsperson befragt (Urk. 4/6). Auf die Frage, wie er die Beschuldigte kennengelernt habe, gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, dass es vor ca. 10 Jahren gewesen sei, als er aufgrund von mehreren wirren Emails an
- 15 - seinen Mitarbeiter E._____ in seiner Funktion als Chef das Bedürfnis gehabt ha- be, dies zu klären. Er habe die Beschuldigte daher in die Cafeteria des F._____ eingeladen, um zu verstehen, worum es gehe und was sie eigentlich wolle. In diesem kurzen Gespräch mit der Beschuldigten habe sie ihm klar gemacht, dass die Fernsehleute offenbar Zeichen, welche in irgendeiner Weise die Beschuldigte betreffen, geben würden und dass sie damit aufhören sollten. Er habe dann bemerkt, was das Problem sein könnte und habe dann versucht, der Beschuldig- ten klar zu machen, dass das absurd sei. Seither habe sich dann die Beschuldigte auf ihn konzentriert (Urk. 4/6 S. 3). Die Mails an E._____ hätten dann weitgehend aufgehört und stattdessen habe er diese erhalten. Irgendwann habe er die Be- schuldigte mit seinem Handy angerufen und ihr ganz konkret gesagt, sie solle mit diesem "Scheiss" endlich aufhören. Daraufhin habe sie seinen Handynummer ge- habt und ihn unzählige Male auf seinem Mobiltelefon angerufen. Sie habe auch im Büro angerufen und habe auch seine Mitarbeiter im Büro belästigt. Sie habe gesagt, man müsse sie mit ihm verbinden, sie müsse mit ihm sprechen. Sie habe x-mal nacheinander angerufen und nach ihm verlangt. Schliesslich habe sie dann auch zu Hause angerufen (Urk. 4/6 S. 4). Die Anrufe auf seiner Handynummer hätten irgendwann einmal aufgehört. Weshalb wisse er auch nicht. Er wisse, dass er auch versucht habe, die Anrufe zu unterbinden. Im Büro, zu Hause und mit Pa- keten habe die Beschuldigte aber immer weitergemacht. Mindestens einmal sei sie dann auch bei ihnen zu Hause aufgetaucht. Insbesondere seine Frau sei dadurch sehr verängstigt gewesen. Sein Sohn sei damals noch sehr klein gewe- sen, vor 10 Jahren sei dieser vier Jahre alt gewesen. Wenn ihre sehr nervöse, laute und aufgeregte Stimme dann am Telefon zu hören gewesen sei, habe ihn das natürlich auch sehr geängstigt (Urk. 4/6 S. 4). Irgendwann habe er dann An- zeige erstatten wollen. Aber weil er nicht gesagt habe, dass er sich in Leib und Leben bedroht fühle, sei das damals scheinbar nicht möglich gewesen. Er habe dann via G._____ versuchen wollen, die Anrufe von dieser Nummer sperren zu lassen. Dies sei technisch nicht möglich gewesen. Ihm sei dann empfohlen wor- den, die Nummer zu wechseln. Er habe aber gefunden, dass da noch andere Möglichkeiten sein müssten, um die Beschuldigte zu stoppen. Die Beschuldige sei dann mehrmals auf dem F._____-Gelände erschienen. Der Sicherheitschef sei von daher auch aktiv mit einbezogen gewesen. Er habe gegen sie auch eine Ra-
- 16 - yonverbot ausgesprochen. Der Sicherheitschef habe auch Kontakt mit der Polizei aufgenommen. Einmal sei sogar der Vater der Beschuldigten da gewesen, um sie abzuholen. Es habe dann eine Phase gegeben, vielleicht ein halbes oder dreivier- tel Jahre, da sei Ruhe gewesen. Ihm sei dann mitgeteilt worden, dass die Be- schuldigte in dieser Zeit in einer psychiatrischen Klinik gewesen sein solle. Er glaube, das sei vor zwei bis drei Jahren gewesen. Vor etwa zwei Jahren sei sie dann wieder neu aktiv geworden. Sie habe wiederum unzählige Male zu Hause und im Geschäft angerufen. Auch Pakete und Briefe habe sie geschickt. Es sei ziemlich massiv geworden. H._____, der Sicherheitschef, habe auch einmal die Polizei ins F._____ aufgeboten. Dann sei ihm mitgeteilt worden, dass man eine Anzeige machen könne. Das habe er dann zum ersten Mal gemacht. Das sei im Frühjahr 2011 gewesen. Er sei dann auch zweimal bei der Polizei gewesen und habe Aussagen gemacht. Es habe nicht aufgehört. Sie habe offenbar auch ge- googelt, wo und wann er Referate gehalten habe (Urk. 4/6 S. 4). Auf die Frage, ob er der Beschuldigten damals vor 10 Jahren anlässlich des Gespräches in der Cafeteria konkret gesagt habe, dass sie aufhören solle, Emails zu schreiben, sagte der Privatkläger, dass er das schon denke. Er habe ihr sicher gesagt, dass ihre Vorstellung, dass sie irgendwelche Zeichen über das Fernsehen geben würden, absurd sei. Er habe ihr gesagt, sie müsse das stoppen. Das Gespräch habe auch zu diesem Zweck stattgefunden (Urk. 4/6 S. 5). Die Anrufe hätten nicht nur mehre Male, sondern unzählige Male und zwar phasenweise stattgefunden. Das habe innert einer halben Stunde ca. 15 mal sein können. Die Pakete und Briefe hätten sich in letzter Zeit gehäuft. Anfänglich habe er alles dem Sicherheitschef weitergegeben. Zuletzt dann der Polizei. Pro Woche hätten das drei bis vier Briefe sein können. Er habe allerdings nicht alle gesehen. Seine Sekretärin habe nämlich alle gesammelt und dem Sicherheitschef direkt übergeben. Er habe einfach immer wieder gesehen, dass sich da ziemlich viel zu- sammengesammelt hätten (Urk. 4/6 S. 6). Die Anrufe seien irgendwann und zwar auch nach Mitternacht gekommen. Problematisch sei gewesen, dass die Beschuldigte aus Hotels etc. angerufen habe, so dass sie nicht vorweg hätten erkennen können, ob der Anruf von der Beschuldigten gekommen sei oder nicht. Sie hätten schliesslich dann alle Anrufe, welche unbekannte Nummer aufge-
- 17 - wiesen hätten, nicht abgenommen. Auch den Anrufbeantworten hätten sie dann abgestellt. Es sei eine massive Einschränkung in ihrem Privatleben gewesen (Urk. 4/6 S. 6). Auf die Frage, ob er konkret Angst gehabt habe, die Beschuldigte könnte ihm oder seiner Familie körperlichen Schaden zufügen, sagte der Privatkläger 1, dass die Ungewissheit immer da gewesen sei. Die Tatsache, dass sie sogar zu Hause erschienen sei, habe ihn sehr geängstigt und seine Frau noch mehr. Aller- dings habe er persönlich gedacht, dass sicher nichts passieren werde. Er habe sich mehr massiv belästigt gefühlt (Urk. 4/6 S. 7). 7.5.3. Der Privatkläger 1 hat sich klar und mit einer gewissen Zurückhaltung geäussert. Aus den Ausführungen des Privatklägers 1 geht hervor, dass er der Beschuldigten mehrere Male deutlich zu verstehen gab, dass die Kontaktauf- nahme durch sie unerwünscht war. Im beruflichen Rahmen konnte er seine Mitarbeiter oder den Sicherheitschef zwischen sich und die Beschuldigte stellen und die massiven Belästigungen in einem gewissen Abstand halten. Aus seinen Aussagen geht auch hervor, dass er sich erhoffte, dass die Kontaktaufnahme durch die Beschuldigte aufhören würde, indem er sämtlichen Kontakt mir ihr vermied oder die unzähligen Kontaktaufnahmen ins Leere laufen liess. Erst nach Jahren hatte er - gemäss eigenen Angaben - zur letzten ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit gegriffen, indem er die Polizei einschaltete (Urk. 4/6 S. 8). Die Aussagen des Privatklägers sind durchwegs glaubhaft. Sein Auftritt mit Zigarette und Gin Tonic vermögen - entgegen der Vorbringen der Beschuldigten - an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es kann damit vollumfänglich auf sie abgestellt werden. 7.6. Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass in Anbetracht der für das relevante Geschehen glaubhaften und verwertbaren Aussagen der Privat- kläger der Sachverhalt - mit Ausnahme der 227 E-Mails - als erstellt zu betrachten ist. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 99 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 18 -
8. Rechtliche Würdigung 8.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten der Beschuldigten als sogenanntes "stalking" gewürdigt, wobei darunter das zwangshafte Verfolgen und Belästigen einer Person verstanden wird. Zutreffend wurde ausgeführt, dass ein spezieller Straftatbestand des "stalkings" in der Schweiz fehle, aber einzelnen Handlungen durchaus Straftatbestände erfüllen könnten. Im vorliegenden Fall komme Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Frage (Urk. 99 S. 31). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass das Verhalten der Beschuldigten weit über eine blosse Störung hinausgegangen sei. Die einzelnen Handlungen der Beschuldigten hätte mit der Zeit eine Intensität angenommen, welche die Hand- lungs- und Willensbetätigungsfreiheit des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 erheblich eingeschränkt habe. Sie seien regelrecht gezwungen worden, ihre Gewohnheiten zu ändern (Urk. 99 S. 34 Ziff. 2.4.). Jeder einzelnen Handlung der Antragsgegnerin komme vorliegend unter Einbezug der gesamten Umstände nötigender Charakter zu. Die einzelnen Nötigungserfolge hätten darin bestanden, dass der Privatkläger - und betreffend Einzelnen auch die Privatklägerin 2 - die Kontaktaufnahmen und Kontaktaufnahmeversuche der Beschuldigten gegen ihren ausdrücklichen Willen über sich hätten ergehen lassen müssen (Dulden), Vor- kehrungen hätten treffen müssen (Tun) sowie keine Anrufe mit unbekannten Nummern entgegengenommen hätten (Unterlassen) (Urk. 99 S. 35 Ziff. 2.5.). 8.2. Die Verteidigung macht geltend, dass nicht von einer Nötigung ausgegan- gen werden könne, wenn der Betroffene es - trotz entsprechender Empfehlung - nicht einmal für notwendig erachtet habe die Telefonnummer zu wechseln (Prot. II S. 12f.). Das sei das Allererste, das jeder mache, wenn er belästigt werde und dies ein Ausmass annehme, das für ihn schwierig sei. Man gehe zu G._____ und lasse diese Nummer sperren. Dann gebe es nämlich keine Belästigungen mehr. Die Nötigung schütze das Rechtsgut der Willensfreiheit. Dieses Rechtsgut sei hier nicht betroffen, hätten doch die Privatkläger jederzeit ihren freien Willen gehabt, die Nummer zu wechseln und sich damit einer weiteren Belästigung durch die Beschuldigte zu entziehen. Hätte der Privatkläger 1 sich entschlossen, seine Handynummer zu wechseln, hätte die Beschuldigte keine Chance mehr
- 19 - gehabt, ihn je wieder zu erreichen. Hätte die Familie CD._____ ihren Privat- anschluss geändert, hätte die Beschuldigte keine Chance mehr gehabt, sie je wieder zu erreichen. Dasselbe gelte für die Mailadresse (Prot. II S. 13). Der Privatkläger 1 habe sich, gemäss eigener Aussage, nie genötigt gefühlt, sondern er habe verschiedentlich zu Protokoll gegeben, dass lediglich eine Belästigung stattgefunden habe. Die Beschuldigte sei zweimal bei den Privat- klägern zu Hause vorbei gegangen. Das erste Mal sei verjährt. Das zweite Mal habe Ende Oktober stattgefunden und dieses Mal habe sie, genau um einem solchen Vorwurf begegnen zu können, einen Taxichauffeur engagiert und dieser habe ein Paket abgegeben (Prot. II S. 13). Die Beschuldigte habe nie eine Bedrohung gegenüber den Privatklägern ausgesprochen. Dies gebe auch die Privatklägerin 2 zu. Die Beschuldigte habe weder den Privatkläger 1 noch die Privatklägerin 2 zu etwas nötigen wollen. Sie habe Unterstützung vom Privatkläger 1 gesucht. Wahrscheinlich habe tatsächlich ein Wahn respektive die Meinung bei ihr geherrscht, dass sie den Privatkläger 1 von früher her kenne und eine Vertrauensbeziehung zu ihm habe (Prot. II S. 13). Die Beschuldigte habe anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass sie sich getäuscht habe. Im damaligen Zeitpunkt, im Herbst 2011, habe sie dies nicht gemeint, jedoch habe sie, obschon sie angenommen habe, den Privatkläger von früher her zu kennen, ihn nie genötigt. Auch mit der Wahnvorstellung, den Privat- kläger 1 zu kennen, habe sie sich zwar in einer Weise verhalten, die den Privat- kläger als Belästigung empfand, aber eine Nötigung habe nie vorgelegen. So habe dieser selber ausgeführt: "Allerdings habe ich persönlich gedacht, es werde nichts passieren. Ich fühlte mich mehr massiv belästigt". Bei einer solchen Aus- sage entfalle eine Nötigung. Die Privatkläger hätten ihren Lebensalltag auch nicht umstellen müssen. Wenn sie die Telefonnummern gewechselt hätten, wären die entsprechenden Anrufe entfallen (Prot. II S. 14). 8.3. Den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer vor- sätzlich beziehungsweise eventualvorsätzlich jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Geschützt wird
- 20 - die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Bei der Nötigung, etwas zu tun, hat das Tatmittel lenkende Funktion und tangiert daher die Willensbildung beziehungsweise Willensent- schliessung; die Handlungsweise der Opfer wird vom Willen der Täterschaft bestimmt. Wenn durch das Tatmittel hingegen die Unterlassung oder Duldung erzwungen werden soll, wird oft nur die Willensbetätigungsfreiheit des Opfers tangiert (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 181 N 7). Das Bundesgericht hat im Entscheid 129 IV 262 E. 2.3 die Problematik des Stalkings definiert und ist auf den entsprechenden gesetzlichen Mangel in der Schweiz eingegangen: "Der Begriff wurde Ende der Achtzigerjahre in den USA eingeführt, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person zu erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des stalking das Aus- spionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss (REBECCA LÖBMANN, Stalking, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 85/2002 S. 25; H. DRESSING/P. GASS, Stalking - vom Psychoterror zum Mord, Der Nervenarzt 2002 S. 1112). Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Das stalking kann lange - nicht selten über ein Jahr - an- dauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorru- fen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wieder- holung und ihre Kombination zum stalking werden (LÖBMANN, a.a.O., S. 26 und 28 f.). Vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis wurden in den Neunzigerjahren Strafbestimmungen gegen das stalking erlassen. Diese Normen stellen regelmässig das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe (vgl. etwa § 646.9 Penal Code des US-Gliedstaats Kalifornien). In der Schweiz - wie übrigens auch in Deutschland und Frankreich - fehlt demgegenüber ein spezieller Straftatbestand des stalking. Das bedeutet indessen lediglich, dass das vorstehend beschriebene Verhalten strafrechtlich nicht gesondert erfasst wird, doch ist nicht ausgeschlossen, dass dieses insgesamt oder einzelne Handlungen davon Straftatbe- stände erfüllen." Art. 10 Abs. 2 BV garantiert jedem Menschen "das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewe- gungsfreiheit". Geschützt werden somit die Integrität des menschlichen Körpers und die Psyche, sowie als zentrale Äusserung menschlicher Freiheitsbetätigung auch die Freiheit der Bewegung (Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Auflage, Bern
- 21 - 2013, S. 144f.; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 346 ff.). Der Anspruch auf geistige Unversehrtheit stellt eine Konkretisierung des Selbstbestimmungsrechts dar, sie garantiert die Integrität des Bewusstseins im Sinne der unbeeinflussten Wahrnehmungs- und Entscheidfähig- keit eines Menschen und damit einhergehend die Freiheit, eine bestimmte Situati- on nach eigener Einschätzung zu beurteilen und aufgrund dieser Einschätzung zu handeln (Kiener/Kälin, a.a.O., S. 151). In einem bereits älteren Entscheid hielt das Bundesgericht konkretisierend fest, dass das Recht auf persönliche Freiheit den Bürger somit auch in seiner Freiheit schützt, "über seine Lebensweise zu ent- scheiden, insbesondere seine Freizeit zu gestalten, Beziehungen zu seinen Mit- menschen anzuknüpfen und sich Kenntnis über das Geschehen in seiner näheren und weiteren Umgebung zu verschaffen" (BGE 97 I 842). Dass diese Definition eher einer allgemeinen Handlungsfähigkeit gleicht, wurde dem Bundesgericht bewusst und es präzisierte die Praxis dahingehend, als dass der Schutzbereich dieses Grundrechtes "sinngemäss nicht jede noch so nebensächliche Wahl- oder Betätigungsmöglichkeit des Menschen" umfasse und nur diejenigen elementaren Möglichkeiten schütze, "die für die Persönlichkeitsentfaltung wesentlich sind und jedem Menschen zustehen sollten" (BGE 101 Ia 346 f.; Häfelin/Haller/Keller a.a.O. N 356). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit, die der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert, durch mehrere Einzelakte herbeigeführt wird. Doch setzt dieses Delikt voraus, dass die nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Es kann deshalb nicht einfach die Gesamtheit der Handlungen des Beschuldigten als Nötigung qualifi- ziert werden (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_320/2007 vom 16. November 2007, E. 4.2.). Damit unterscheidet sich der Tatbestand der Nötigung in diesem Punkt von jenem des "stalking", wie er in ausländischen Rechtsordnungen be- kannt ist. Das "stalking" ist typischerweise als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert, während die Nötigung an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg anknüpft (BGE 129 IV 262 E. 2.4. samt Verweisen).
- 22 - 8.4. Das Verhalten der Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen. Die Beschuldigte nahm - mit Unterbrüchen - während Jahren per Telefonanrufe beim F._____, auf das mobile Telefon und auf den pri- vaten Festnetzanschluss sowie per Mail mit dem Privatkläger 1 Kontakt auf. So- dann suchte sie den Privatkläger 1 auch an verschiedenen Arbeitsorten auf und schickte Briefe oder Pakete. Was der genaue Zweck dieser Kontaktaufnahmen war, kann letztlich offen bleiben. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bestanden die einzelnen Nötigungserfolge darin, dass der Privatkläger 1 - und be- treffend einzelnen Vorfällen auch die Privatklägerin 2 - die Kontaktaufnahmen und Kontaktaufnahmeversuche der Beschuldigten gegen ihren ausdrücklichen Willen über sich hatten ergehen lassen müssen (Dulden), Vorkehrungen hatten treffen müssen (Tun) sowie keine Anrufe mit unbekannten Nummern entgegengenom- men hatten (Unterlassen) (Urk. 99 S. 35 Ziff. 2.5.). 8.5. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers war es den Privatklägern nicht zuzumuten, die Telefonnummern zu wechseln. Folgte man dem Argumentarium der Verteidigung, so hätten die Privatkläger neben den Telefonnummern (Arbeits- ort, Mobiltelefon und privater Festnetzanschluss) auch die Mailadressen und schlussendlich auch den Wohnort wechseln müssen, damit die Beschuldigte die Privatkläger nicht mehr hätte erreichen können. Mit anderen Worten hätten sie sich - folgt man der "Logik" des Verteidigers - zu einem Tun (Ändern sämtlicher Kommunikationskanäle) nötigen lassen sollen. Dass die Privatkläger - letztlich nach Jahren erfolgloser Abwehrmassnahmen - eine Anzeige bei der Polizei gegen die Beschuldigten vorzogen, ist nachvollziehbar. 8.6. Im übrigen kann auf die umfassende und korrekte rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 31-38; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.7. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt hat.
- 23 -
9. Schuld 9.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Schuldfähigkeit ist somit nach der impliziten Definition des Straf- gesetzbuches die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat (intellektuelles Element) und zum Steuern des eigenen Verhaltens nach dieser Einsicht (volunta- tives, affektives Element). 9.2. Über die Beschuldigte wurde vom Institut für medizinische Begutachtungen Zürich (MB) von Dr. med. I._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe- rapie, mit Datum vom 20. Februar 2012, ein Gutachten erstellt (Urk. 9/9). Der Gutachter attestiert der Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.00), die wegen der Vielfalt der floriden psychotischen Symptome und Krank- heitsuneinsichtigkeit als eher schwer eingestuft werden müsse (Urk. 9/9 S. 21 und
24) und kommt zum Schluss, dass demnach der Beschuldigten die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht ihrer Taten fehlte, weshalb von einer Schuldunfähigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 9/9 S. 22 und 24). 9.3. Demgegenüber führt Dr. med. B._____, … [Funktion] der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen, im medizinischen Verlaufsbericht vom 26. April 2013 aus, dass sich bei der Beschuldigten keine typischen Symptome einer paranoiden Schizophrenie zeigten, sondern die Diagnose einer anhaltend wahnhaften Stö- rung für entsprechend erscheine (Urk. 120 S. 1). Von einer Behandlungsnotwen- digkeit wird dennoch ausgegangen. Im Bericht wird ausgeführt, welche Schritte geplant seien und dass im Rahmen der stationären Therapie mit einer weiteren Behandlungsdauer von ca. 6 Monate gerechnet werden könne, dass aber alterna- tiv an eine ambulante forensische Behandlung gedacht werden könne (Urk. 120 S. 2). 9.4. Die Verteidigung beantragt eine neues Gerichtsgutachten durch einen anderen Gutachter und macht zum Gutachten von Dr. med. I._____ vom
20. Februar 2012 (Urk. 9/9) geltend, dass der Gutachter, ohne die fehlende Bestimmtheit der behaupteten Taten zu hinterfragen, eine angebliche psychische Störung für eine unbestimmte Vielzahl von Taten während mindestens der letzten
- 24 - 7 Jahre diagnostiziert habe. Diese Feststellung entbehre jeder fachmedizinischen Sorgfalt und Auseinandersetzung zwischen Delikt und psychischem Verhalten (Urk. 137 S. 4). 9.5.1. Trotz der Behauptung der Verteidigung, es fehle beim Gutachter Dr. med. I._____ an fachmedizinischer Sorgfalt, hat sie selber bei eben diesem Gutachter einen Bericht betreffend die Beschuldigte angefordert. Der Gutachter hat am 16. Mai 2013 gestützt auf den Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen TG und ein weiteres einstündiges Gespräch mit der Beschuldigten am 13. Mai 2013 einen Bericht zuhanden der Verteidigung verfasst (Urk. 140/1). Unter dem Titel Beurteilung führt der Gutachter aus, dass die Beschuldigte schon seit über einem Jahr in der kantonalen psychiatrischen Klinik in Münsterlingen untergebracht sei, wo sie sich gut in den dortigen Tages- ablauf eingefügt zu haben scheine. Auch die Medikation mit einer immer noch als mittelhoch zu bezeichnenden Dosis des Neuroleptikums Abilify habe wohl dazu beigetragen, dass nun und schon seit langen Monaten keine psychotischen Symptome mehr feststellbar seien. Die Beschuldigte würde gerne weiterhin ambulant behandelt werden und würde auch selbstredend die ihr verordneten Medikation zu sich nehmen, eine Ansicht, die auch von den Ärzten der Klinik Münsterlingen geteilt werde. Die Verbesserung insbesondere des psychopatholo- gischen Befundes und die heutige Einstellung der Beschuldigen liessen auf eine gute Legal- respektive Deliktsprognose schliessen, sodass aus medizinisch- psychiatrischer Sicht eine Entlassung in eine ambulante Massnahme allenfalls im Rahmen einer betreuten Wohnform grundsätzlich nichts im Wege stehe. Er halte die Beschuldigte ohne weiteres für fähig, ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen. Die ambulante Behandlung solle nach Möglichkeit im Sinne einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB durchgeführt werden, da damit die Gewähr bestehe, dass die Beschuldigte sich regelmässig mit ihrem noch auszuwählenden Therapeuten ins Vernehmen setze und auch die Medikamente einnehme. Nicht speziell erwähnt werden müsse, dass diese ambulante Behandlung durch den Bewährungs- und Vollzugsdienst der Justizdirektion des Kantons Zürich begleitet werden solle (Urk. 140/1 S. 4f.).
- 25 - 9.5.2. Der Gutachter hat sich in seinem Bericht vom 16. Mai 2013 nicht zu seiner im Gutachten vom 20. Februar 2012 gestellten Diagnose geäussert oder diese relativiert. Vielmehr stellt er fest, dass bei der Beschuldigten aufgrund der Behandlung in der psychiatrischen Klinik in Münsterlingen eine Verbesserung des psychopathologischen Befundes stattgefunden habe und empfiehlt gestützt auf diese Befunde eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB. 9.6. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Ausführungen des Gutachters klar, nachvollziehbar und überzeugend sind. Aufgrund der inzwischen erfolgten Therapie und Medikation in der Psychiatrischen Klinik in Münsterlingen scheint sich der Zustand der Beschuldigten stabilisiert zu haben. Dies zeigt, dass die Diagnose und die darauf gestützte Medikation im Rahmen der stationären Massnahme korrekt war und ist. Ein neues Gutachten oder eine Ergänzung des bisherigen erübrigt sich, weshalb die diesbezüglichen Beweisanträge der Vertei- digung gemäss Ziff. 2. a) und b) und 3. abzuweisen sind. Darin, dass die Beschuldigte unter einer massiven psychischen Störung leidet, welche bezüglich der eingeklagten Sachverhalte zu einer Schuldunfähigkeit führte, sind sich die Fachpersonen ohnehin einig. 9.7. Es ist somit festzustellen, dass die Beschuldigte A._____ den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
10. Massnahme 10.1. Die Vorinstanz hat eine stationäre Massnahme in Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 10.2. In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zu den Voraussetzungen der Anordnung einer stationären Massnahme kann vorweg zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 40ff; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 26 - 10.3. Die Voraussetzungen der Anlasstat ist aufgrund der Feststellung, dass die zwar nicht schuldfähige Beschuldigte den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begangen hat, gegeben (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB). Der Gutachter attestiert der Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie, welche als schwer eingestuft werden müsse (Urk. 9/9 S. 24). Die paranoide Schizophre- nie der Beschuldigten stand gemäss Gutachter zudem im Zusammenhang mit den der Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen Nötigungen (Urk. 9/9 S. 25). Somit sind auch die Voraussetzungen der schweren psychischen Störung und des Zusammenhangs zwischen Anlasstat(en) und psychischer Störung erfüllt (Art. 59 Abs. 1 StGB). 10.4. Auch bezüglich der Frage der Gefährlichkeit bzw. der Rückfallgefahr der Beschuldigten kommt der Gutachter zu einem klaren Schluss. Er attestiert der Beschuldigten eine ungünstige Deliktsprognose, weil die Beschuldigte schon gut zehn Jahre lang den Privatkläger und dessen Familie intermittierend belästigt und bedroht habe, wobei diese Belästigungen besonders im letzten Jahr (2011) bizarre Formen und Ausmasse angenommen hätten. Weiter werde die Prognose dadurch belastet, dass der auf die Person des Privatklägers bezogene Wahn schon länger anhalte und sich auch in Zukunft wohl kaum korrigieren lasse. Die im Gutachten beschriebene und auch von den Ärzten des Psychiatrisch- Psycho- logischen Dienstes (PPD) beschriebene Affektstörung wirke sich prognostisch ungünstig aus. Dies gelte ebenso für die Tatsache, dass die Beschuldigte eine psychiatrische Erkrankung negiere und ihr Verhalten nicht als gestört oder als erheblich normabweichend einstufe. Ihre anhaltenden Versuche, die ihr ange- lasteten Straftaten zu bagatellisieren, liessen prognostisch nichts Gutes hoffen. Ferner werde die Legalprognose durch die erhebliche Beeinträchtigung der beruf- lichen und sozialen Leistungsfähigkeit in den letzten zehn Jahren mit fehlenden Arbeitsverhältnissen belastet, was auch für die zunehmende soziale Desintegra- tion gelte. Die Beschuldigte sei im weiteren nicht therapiebereit und zeige sich diesbezüglich stark abwehrend, sie habe keine sozialen Kontakte und Bindungen, keinen festen Wohnort und keine konkreten realistischen Pläne, was alles die Prognose endgültig verdüstere (Urk. 9/9 S. 22).
- 27 - 10.5. An der Einschätzung des Gutachters zu zweifeln, dass bei der Beschuldig- ten von einer hohen Rückfallgefahr, insbesondere bezüglich der Privatkläger, auszugehen ist, besteht kein Anlass. Die Ausführungen im Gutachten sind ein- lässlich, sorgfältig begründet und überzeugend. Es war demnach im Urteilszeit- punkt der Vorinstanz von einer hohen Rückfallgefahr für weitere gleich gelagerte Straftaten der Beschuldigten auszugehen. 10.6. Der Vorinstanz ist ebenfalls beizupflichten, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer paranoiden Schizophrenie sowie aufgrund der damit verbundenen beste- henden Rückfallgefahr grundsätzlich behandlungsbedürftig im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei einer Massnahme nach Art. 59 StGB nicht die Förderung der geistigen Gesundheit des Betroffenen im Vordergrund steht, sondern die künftige Straflosigkeit des Täters. Wo kurative Massnahmen an sich indiziert wären, aber keine entsprechenden Auswirkungen zeitigen können, entfällt eine Rechtfertigung für eine strafrechtliche Massnahme, jedenfalls für eine solche therapeutischer Art (BSK Strafrecht I-Herr, a.a.O., Art. 59 N 58). 10.7. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschuldigte überhaupt behandelbar ist, das heisst, ob geeignete Therapieformen bestehen und ob die Beschuldigte einer solchen Behandlung zugänglich ist. Damit einher geht auch die Frage der Therapiewilligkeit der Beschuldigten. Mit diesen Fragestellungen hat sich der Gutachter auseinandergesetzt (Urk. 9/9 S. 23). 10.7.1. Der Gutachter hält im Gutachten fest, prognostisch positiv wirke sich einzig aus, dass für die Erkrankung der Beschuldigten grundsätzlich gut wirksame Behandlungsmethoden zur Verfügung stünden, wobei im vorliegenden Fall an eine langmonatige stationäre psychiatrische Hospitalisation und die Einnahme geeigneter Neuroleptika in ausreichender Dosierung zu denken sei. Die Beschuldigte sei aus medizinisch-psychiatrischer Sicht unbedingt behandlungsbedürftig, wobei sie wegen ihrer Krankheitsuneinsichtigkeit in einem ambulanten Setting kaum adäquat betreut werde könne. Daher bleibe nur eine stationäre Behandlung übrig, um der Beschuldigten die nötige Fürsorge und not- wendige Behandlung angedeihen zu lassen. Diese Behandlung - so der Gutach-
- 28 - ter weiter - sollte neben der kontrollierten Einnahme geeigneter, antipsychotisch wirkender Medikamente eine insbesondere edukative und verhaltensorientierte Psychotherapie umfassen sowie im Hinblick auf das weitere Leben der Beschul- digten die Suche nach einer betreuten Wohnform und nach einer Fachperson, die die Beschuldigte weiter behandle, beinhalten. Da die Beschuldigte weiterhin krankheitsuneinsichtig und nicht bereit sei, auch nach der Haftentlassung die verordneten Medikamente weiterhin einzuneh- men, sollten unbedingt vormundschaftliche Massnahmen im Sinne von Art. 369 ZGB ins Auge gefasst werden, da nur durch eine Vormundschaft eine adäquate und vor allem eine genügend lang andauernde therapeutische Intervention gesichert werden könne (Urk. 9/9 S. 23). 10.7.2. Aus dem Bericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 14. Juni 2012 (Urk. 63) geht hervor, dass die Beschuldigte am 25. April 2012 aus der Justizvollzugsanstalt Dielsdorf auf die …-Station … der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen verlegt worden ist. Am Eintrittstag sei ein geordnetes Aufnahmege- spräch nicht möglich gewesen, da die Beschuldigte stark angespannt, angetrie- ben, antriebsgesteigert und sehr gereizt gewesen sei. Im weiteren Verlauf sei die Beschuldigte immer distanzloser, angespannter und teilweise drohend geworden, so dass sie habe im Intensivzimmer isoliert und mediziert werden müssen. Die Beschuldigte habe sich innerhalb weniger Tage soweit beruhigen können, dass ein Wechsel in ein Doppelzimmer möglich gewesen sei. Seitdem nehme sie am Stationsprogramm teil und halte sich an die Stationsregeln. Die Beschuldigte sei stark damit beschäftigt, Beweise für ihre Unschuld zu sammeln und das Gutach- ten zu widerlegen, da es aus ihrer Sicht viele falsche biographische Angaben so- wie Lügen über sie enthalte. Dabei sei sie sehr aktiv, schreibe viele Kommentare und Briefe, unter anderem auch an den Kläger/das Opfer Herrn C._____. Diese Briefe seien jedoch - entsprechend Postkontrolle - nicht weitergeleitet worden. In den Einzelgesprächen sei die Beschuldigte freundlich, rede viel, sei aber bezüg- lich der Besprechung von biographischen oder möglicherweise krankheitsassozi- ierten Inhalten oder Themen, die mit persönlichen Problemen oder Schwächen zu tun hätten, weiterhin verschlossen; sie spreche mehr über ihre Stärken oder ihre Pläne. Über viele Themen wolle sie keine detaillierte Auskunft geben oder wechs-
- 29 - le bei Nachfrage das Thema. Die Beschuldigte habe sich vorgenommen, das Gutachten durchzusprechen, alle Fehler aufzulisten und zu kommentieren. In der Psychosegruppe nehme sie aktiv teil, frage gezielt nach, lese selbständig die In- formationen, auch wenn sie davon überzeugt sei, dass sie keine Psychose (Schi- zophrenie) habe (Urk. 63 S. 2). Aufgrund der Medikation habe die Beschuldigte sich soweit stabilisiert, dass sie sich in die Patientengruppe habe integrieren können. Sie halte weiterhin an den im Gutachten als wahnhafte Symptomatik beschriebenen Schilderungen fest. Sie sei geordneter im formalen Denken, aber weiterhin antriebsgesteigert und logorrhöisch. Aktuell sei keine Reizbarkeit oder Anspannung sichtbar. Die Diagnose einer Schizophrenie oder anderen Form der Psychose könne sie aktuell für sich nicht akzeptieren (Urk. 63 S. 3). Eine realistische Konfrontation mit der eigenen Lebenssituation, einer gege- benenfalls krankheitsbedingten Diskrepanz mit den ursprünglichen Lebenszielen und den realistisch gegebenen Möglichkeiten habe daher bislang nicht statt- gefunden. Die Symptomatik bei Klinikeintritt spreche dafür, dass aggressives Ver- halten in unbehandeltem Zustand situativ durchaus auftreten könne (Urk. 63 S. 4). Die Beschuldigte gebe an, sie sei im Falle einer ambulanten Massnahme bereit, anfangs Medikamente einzunehmen. Diese könnten dann aus ihrer Sicht im Verlauf reduziert und schliesslich ganz abgesetzt werden. Die Akzeptanz einer Medikation sei aktuell nicht durch eine Krankheits- oder Behandlungseinsicht getragen, sondern beruhe darauf, dass die intelligente Massnahmeklientin wisse, dass die Medikation von ihr erwartet werde. Auf dem Boden einer fehlenden Krankheitseinsicht längerfristige Behandlungseinsichten zu erwarten, erscheine nicht logisch (Urk. 63 S. 4). 10.7.3. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Beschuldigte gefragt, wie sie sich zu einer stationären therapeutischen Massnahme stelle (Urk. 68 S. 6). Die Beschuldigte führte dazu aus, dass sie noch die Worte von Frau Dr. J._____ im Auge (!) habe, wonach es sein könne, dass man sie ambu- lant behandle. Sie habe gesagt, dass sie damit einverstanden sei. Dann könnte man auch die Medikamente reduzieren. Nun werde ihr dies als Krankheitsunein-
- 30 - sichtigkeit angelastet (Urk. 68 S. 6). Darauf hingewiesen, dass bei der Beschul- digten schon früher, mithin vor dem Gutachten von Dr. I._____, Schizophrenie di- agnostiziert worden sei, sagte die Beschuldigte, dass sie sich diese Diagnose nicht einfach auf die Nase binden lasse. Sie wisse nicht, ob sie schizophren sei. Sie finde es sehr gut, wie es zurzeit mit Dr. K._____ in Münsterlingen laufe. Sie versuche herauszufinden, ob sie schizophren sei. Sie lasse sich auch helfen (Urk. 86 S. 7). 10.7.4. Dem medizinischen Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlin- gen vom 26. April 2013 (Urk. 120) kann entnommen werden, dass der Verlauf der Behandlung der Beschuldigten erfreuliche Fortschritte gezeitigt habe. Sie habe von Anfang an eine hohe Motivation gezeigt, am angebotenen Therapieprogramm lückenlos teilzunehmen. Sie habe sich rasch auf ein ihr bis dahin unbekanntes therapeutisches Milieu einlassen können. Die therapeutische Beziehung zum Einzeltherapeuten habe sich bereits in der Vergangenheit unproblematisch ge- staltet. Aktuell, nach einen Therapeutenwechsel, scheine die Patientin noch etwas deutlicher zu profitieren. So gebe die Patientin selber an, sie könne sich in den Einzelgesprächen deutlich mehr öffnen und damit die thematische Auseinander- setzung mit Delikt und Krankheit intensivieren (Urk. 120 S. 1). Hierorts zeige sich zu keinem Zeitpunkt die typischen Symptome einer para- noiden Schizophrenie. So seien bei ihnen weder sogenannte Erstrangssymptome wie Gedankenlautwerden oder Gedankeneingebung noch kommentierende Stimmen sowie auch kein kulIturell unangemessener Wahn vorhanden. Anhalten- de Halluzinationen habe die Patientin nicht angeben können, weder katatone Symptome noch sogenannte Negativsymptome seien beobachtbar gewesen. Vielmehr erscheine ihnen die Diagnose einer anhaltend wahnhaften Störung zutreffend, da die Patientin, wie vorbekannt, einem persistierendem Wahnsystem unterliege, welches sich ausschliesslich um ihre Beziehungen zum Privatkläger 1, Herrn C._____, aufgebaut habe (Urk. 120 S. 1 und 2). Dr. B._____ stellt denn auch die Hauptdiagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F 22.09) (Urk. 120 S. 2).
- 31 - Auf ihrer forensischen Station erhalte die Patientin wöchentliche Einzel- therapien mit dem Schwerpunkt kognitiv-verhaltenstherapeutischer Psycho- therapie, weiter milieutherapeutische Gruppensitzungen, Ergotherapie und Sport- therapie. Ausserdem nehme sie an einer sogenannten Psychosegruppe teil. Ergänzend werde die Patientin psychopharmakologisch mit Neuroleptika (Medi- kamente gegen schizophreniforme Erkrankungen und Wahnerkrankungen) behandelt (Urk. 120 S. 2). Die Patientin profitiere bereits deutlich von der Behandlung in der Klinik. So habe im Verlauf der Behandlung eine relativ gute Behandlungs- und Krank- heitseinsicht erreicht werden können. Auch im Zusammenhang mit dem Delikt könne die Patientin differenzierter auf ihr Verhalten eingehen. Die Patientin äussere glaubwürdig, dass sie sich einer Fortführung der medi- kamentösen Behandlung bereitwillig unterziehen wolle und für sie ein Absetzen der Medikamente nicht in Frage komme. Weiter könne sie glaubhaft vermitteln, auch in Zukunft den Kontakt mit der Familie CD._____ nicht mehr suchen zu wol- len. Dies, wenn auch nicht aus der Überzeugung, es gäbe keine spezielle und von früher her vorhandene Verbindung zwischen Familie CD._____ und ihr, dann zu- mindest aus Angst von den daraus entwachsenden juristischen Konsequenzen für ihr weiteres Leben (Urk. 120 S. 2). Die stationäre Behandlung würde als nächste Schritte eine Lockerung mit Ausgangsmöglichkeit alleine, zuerst im Areal und dann im Rayon Thurgau, zur Erprobung der Belastbarkeit vorsehen. Die therapeutische Beziehung erscheine so tragfähig, dass diese letzten Lockerungsschritte in recht rascher Abfolge seitens der Klinik beantragt werden könnten. Integrationsversuche ausserhalb der Klinik stünden dann nichts mehr im Wege und so könnte von einer weiteren Behandlungsdauer von ca. 6 Monaten ausgegangen werden. So könnte aus Sicht der behandelnden Ärzte wohl auch eine ambulante forensische Behandlung angedacht werden (Urk. 120 S. 2). 10.7.5. Im Rahmen der Befragung vor Berufungsgericht führte die Beschuldigte aus, dass sie auf jeden Fall Medikamente brauche für ihre Stabilität. Sie nehme
- 32 - die Medikament, die der Arzt ihr verschrieben habe. Sie würde die Medikamente auch einnehmen, wenn sie nicht mehr stationär in der Klinik wäre. Dies auf jeden Fall, wenn sie ihr helfen würden. Wenn sie Probleme mit den Medikamenten hätte, würde sie es mit dem Arzt diskutieren (Urk. 141 S. 5). 10.7.6. Der Medizinische Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 15. August 2013 hält fest, dass die Beschuldigte ergänzend einmal in der Woche an der Deliktsgruppe teilnehme. Die Beschuldigte sei im Stande, sich noch intensiver mit dem eigenen Delikt auseinanderzusetzen. Sie habe zudem bereits einen Arbeitsversuch in der Gärtnerei der Stiftung L._____ auf ihrem Klinikgelände unternommen. Mittlerweile hätten die Öffnungsschritte alleiniger Ausgang und begleiteter Ausgang im Rayon Kreuzlingen mit Erfolg implementiert werden können. Die Beschuldigte zeige sich durchwegs verlässlich und ab- sprachefähig (Urk. 164 S. 1). Mit der zuständigen Person bei der Vollzugs- behörden in Zürich (Frau M._____) habe vereinbart werden können, dass eine all- fällige Öffnung in Richtung betreutes Wohnen bereits im Verlauf des vierten Quar- tals 2013 in Aussicht sei. Damit wäre die stationäre Behandlung in ihrer Klinik abzuschliessen und in eine ambulante Weiterbetreuung umzuwandeln. Ihrerseits sei geplant, dass die Beschuldigte weiterhin auf ihre Belastbarkeit über- prüft werde. Dies im Rahmen eines bereits gestarteten Arbeitsversuches (Urk. 164 S. 2). Gemäss dem Gutachter Dr. I._____ leidet die Beschuldigte an einer parano- iden Schizophrenie, die wegen der Vielfalt der floriden psychotischen Symptome und der Krankheitsuneinsichtigkeit als eher schwer eingestuft werden muss (Urk. 9/9 S. 24). Zu deren Behandlung erweist sich gemäss Expertenmeinung ei- ne ambulante Massnahme als ungenügend bzw. einzig eine stationäre Mass- nahme als sinnvoll und zielführend, und zwar - auf die Kernaussage zusammengefasst - aus folgenden Gründen: weil die Beschuldigte zur Eindäm- mung der Folgeerscheinungen ihrer Krankheit unbedingt und auf weite Sicht medikamentös behandelt werden müsse; weil sie in Abrede stelle, an dieser Krankheit zu leiden, und deshalb auch keinen Grund für eine längerfristige Behandlung sehe; weil im Falle der Nichtbehandlung eine hohe Rückfallgefahr für ähnliche Straftaten bestehe (Urk. 9/9 S. 25 ff.).
- 33 - 10.7.7. Der Gutachter Dr. med. I._____ hat in seinem Bericht vom 16. Mai 2013 (Urk. 140/1) festgehalten, die Verbesserung insbesondere des psycho- pathologischen Befundes und die heutige Einstellung der Beschuldigten liessen auf eine gute Legal- respektive Deliktsprognose schliessen, sodass aus medizi- nisch-psychiatrischer Sicht eine Entlassung in eine ambulante Massnahme allen- falls im Rahmen einer betreuten Wohnform grundsätzlich nichts im Wege stehe. Die ambulante Massnahme müsse im Sinne einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB durchgeführt werden, da damit die Gewähr bestehe, dass die Beschuldigte sich regelmässig mit ihrem noch auszuwählenden Therapeuten ins Vernehmen setze und auch die Medikamente einnehme. Nicht speziell erwähnt werden müsse, dass diese ambulante Behandlung durch den Bewährungs- und Vollzugs- dienst der Justizdirektion des Kantons Zürich begleitet werden solle (Urk. 140/1 S. 4f.). 10.7.8. Im Arztbrief / Stellungnahme von Dr. med. B._____, … [Funktion] der Psy- chiatrischen Klinik Münsterlingen vom 26. November 2013 an den Bewährungs- und Vollzugsdienst des Amtes für Justizvollzug (Urk. 185/2) ist festgehalten, dass seit längerer Zeit die Krankheitseinsicht der Beschuldigten vollständig vorhanden zu sein scheine. Allerdings zeige sich unter der deutlich angespannten Situation vor dem Probewohnen in … wieder erneut die Tendenz, dass die Krankheit von der Beschuldigten herabgespielt werde und so von ihr der Eindruck zu erwecken versucht worden sei, die eigenen Leistungsfähigkeit liege weit über der Einschät- zung von ihnen. Seien bis anhin die Themen Schizophrenie bzw. anhaltend wahnhafte Störung gut integriert erschienen, habe sich dies unter dieser erneu- ten, durchwegs positiven und zukunftsorientierten Anspannungssituation im Vor- feld des Probewohnens geändert. Ähnlich falle die aktuelle Bewertung der De- liktseinsicht aus. Die Beschuldigte habe an einem Turnus der Deliktgruppe mit grossem Interesse und Engagement teilgenommen, habe aber letztendlich nun gegen Abschluss der Deliktsgruppe nicht davon absehen können, ihre Taten in allgemein nachvollziehbarer Art und Weise zu bewerten. In diesem Punkt sei die Beschuldigte vor einiger Zeit noch deutlich einsichtiger erschienen. Dr. B._____ schreibt weiter: "Die Konfrontation durch Rekursverfahren, bzw. rechtliche Schritte, die vor allen durch den Anwalt der Patientin (laut Auskunft der
- 34 - Patientin) angetrieben wurde, hatten in der Patientin auch vermehrt das Gefühl verstärkt, sie sei zu Unrecht verurteilt worden. Dies erschwerte die Deliktarbeit in den letzten 2-3 Monaten erheblich. Bezüglich Medikamentencompliance kann un- eingeschränkt von einer vorhandenen Medikamentencompliance (auch spiel- kontrolliert) ausgegangen werden. Im Gespräch gibt die Patientin durchgängig an, weiterhin antipsychotische Medikamente einnehmen zu wollen" (Urk. 185/2 S. 1). Dr. B._____ hält weiter fest, dass der geschützte Rahmen eines betreuten Woh- nens unbedingt nötig sei, da die Verhaltensbeobachtung in Wohn- und Arbeitswelt eine wesentliche Säule der weiteren Therapie sein müsse. Aktuell erscheine die Beschuldigte ausreichend stabil, von weiteren Kontaktaufnahmen mit den Opfern Abstand zu nehmen, eine diesbezügliche Belastungserprobung in einem etwas offeneren Rahmen wie im betreuten Wohnen in …, erscheine ihnen als nächster Lockerungsschritt geeignet und zielführend. Für den weiteren therapeutischen Verlauf erscheine ihnen ein engmaschiges Netz aus Helfern im Wohnumfeld so- wie im Arbeitsumfeld und eine regelmässige forensisch-psychiatrisch psychologi- sche Betreuung in der PUK Zürich geeignet, die Beschuldigte ausreichend bei ih- rer Reintegration zu unterstützen (Urk. 185/2 S. 2). 10.8. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stehen Massnahme- bedürftigkeit und -fähigkeit in casu ausser Frage (Urk. 99 S. S. 41-44). Die Krank- heit der Beschuldigten macht eine Behandlung unumgänglich und die beinahe zweijährige Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen, welche eine deutliche Stabilisierung und Verbesserung zur Folge hatte, zeigt, dass die Beschuldigte auch massnahmefähig ist. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme waren und sind nach wie vor erfüllt. 10.9. Es stellt sich - auch mit Blick auf die Stellungnahme der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 26. November 2013 (Urk. 185/2) - heute die Frage, ob die erfolgreiche stationäre Massnahme weitergeführt werden soll oder in eine am- bulante Massnahme umgewandelt werden kann. Der Gutachter hat der Beschul- digten zwar ursprünglich eine hohe Rückfallgefahr attestiert, sprach allerdings nur von der Notwendigkeit einer mehrmonatigen stationären Massnahme. In seinem Bericht zuhanden des Verteidigers vom 16. Mai 2013 (Urk. 140/1) führt der Gut- achter aus, dass die Beschuldigte schon seit über einem Jahr in der kantonalen
- 35 - psychiatrischen Klinik in Münsterlingen untergebracht sei, wo sie sich gut in den dortigen Tagesablauf eingefügt zu haben scheine. Auch die Medikation mit einer immer noch als mittelhoch zu bezeichnenden Dosis des Neuroleptikums Abilify habe wohl dazu beigetragen, dass nun und schon seit langen Monaten keine psychotischen Symptome mehr feststellbar seien. Die Beschuldigte würde gerne weiterhin ambulant behandelt werden und würde auch selbstredend die ihr ver- ordneten Medikation zu sich nehmen, eine Ansicht, die auch von den Ärzten der Klinik Münsterlingen geteilt werde. Die Verbesserung insbesondere des psycho- pathologischen Befundes und die heutige Einstellung der Beschuldigen liessen auf eine gute Legal- respektive Deliktsprognose schliessen, sodass aus medizi- nisch-psychiatrischer Sicht eine Entlassung in eine ambulante Massnahme allen- falls im Rahmen einer betreuten Wohnform grundsätzlich nichts im Wege stehen. Er halte die Beschuldigte ohne weiteres für fähig, ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen. Die ambulante Behandlung solle nach Möglichkeit im Sinne einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB durchgeführt werden, da damit die Gewähr bestehe, dass die Beschuldigte sich regelmässig mit ihrem noch auszu- wählenden Therapeuten ins Vernehmen setze und auch die Medikamente ein- nehme. Nicht speziell erwähnt werden müsse, dass diese ambulante Behandlung durch den Bewährungs- und Vollzugsdienst der Justizdirektion des Kantons Zürich begleitet werden solle (Urk. 140/1 S. 4f.). 10.10. Die stationäre Massnahme dauert nun seit dem 25. April 2012 und die Beschuldigte hat sich - gemäss Verlaufsbericht - weitgehend stabilisiert. Ange- sichts der unterdessen erlangten Einsicht der Beschuldigten in die Krankheit und die Notwendigkeit der Einnahme der verschriebenen Medikamente lässt sich
- auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit - eine Fortführung der stationä- ren Massnahme nicht mehr rechtfertigen; vielmehr ist heute eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. Im Weiteren ist die Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass im Falle einer erneuten Straftat während der ambulanten Massnahme dieselbe aufgehoben und in eine stationäre Massnahme umgewandelt werden könnte (Art. 63a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 63b Abs. 5 StGB).
- 36 -
11. Einziehungen In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 28. März 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirks- gerichtskasse Zürich unter der Sachkautionsnummer … lagernden Gegenstände (1 Paket Nr. 1 [geöffnet], 1 Paket Nr. 2 [ungeöffnet], 1 Couvert C5 [geöffnet] und 1 Couvert C6 [ungeöffnet] einzuziehen und zu vernichten (Urk. 99 S. 48; Art. 82 Abs. 4 StPO).
12. Kostenfolge 12.1. Ausgangsgemäss - es bleibt bei der Feststellung gemäss angefochtenem Urteil - ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 12.2. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte im - gewichtigeren - Schuldpunkt, jedoch wird sie aus der stationären Massnahme entlassen und eine ambulante Massnahme angeordnet, weshalb ihr grundsätzlich die Kosten für das Berufungsverfahren zu zwei Dritteln aufzuerlegen wären. Allerdings kommt hier die Bestimmung von Art. 419 StPO, Kostenpflicht von Schuldunfähigen, zum Tragen, wonach eine Kostenauflage nur bei guten wirt- schaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person in Frage kommt und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 419 N 1). Die Beschuldigte ist seit längerem arbeitslos und hat vor ihrer Verhaftung von ihrer IV-Rente und von Geldern aus der Pensionskasse gelebt. Vermögen hat sie keines. Seit dem 25. April 2012 befindet sie sich im Massnahmevollzug. Nach beendeter Massnahme wird sie vorerst kaum ein Einkommen erzielen, welches ihr einen grösseren finanziellen Freiraum lässt. Somit sind auch die Kosten für
- 37 - das Berufungsverfahren inklusive der amtlichen Verteidigung auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 12.3. Der amtliche Verteidiger hat mit Eingabe vom 27. März 2014 (Urk. 201) seine Honorarnote eingereicht. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Ent- schädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen, wobei die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Um- fang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen wird (vgl. § 2 AnwGebV). Im vorliegenden Fall scheint eine Entschädigung von Fr. 12'000.-- als angemessen. Dem amtlichen Verteidiger ist folglich eine Pauschalentschädigung von Fr. 12'000.--- inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen zuzusprechen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Posten bis und mit
5. Oktober 2012 (18.5 Stunden) das vorinstanzliche Verfahren betreffen und in jenem geltend zu machen wären.
13. Mitteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Das vorliegende Urteil ist gestützt auf Art. 75 Abs. 2 StPO und unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Aufenthaltsortes der Beschuldigten mitzuteilen (Urk. 99 S. 50; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 21. Juni 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-2. (…)
3. (…)
4. Die Privatklägerin 2 wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Von der Festsetzung einer Entscheidgebühr wird abgesehen. Die weiteren Auslagen betragen:
- 38 - Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 6'801.– Auslagen Untersuchung Fr. 16'365.90 amtliche Verteidigung RAin X1._____ (Prot. I. S. 18)
6. (…)
7. (…)
8. (…)."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
2. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. März 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich unter der Sach- kautionsnummer … lagernden Gegenstände (1 Paket Nr. 1 [geöffnet], 1 Pa- ket Nr. 2 [ungeöffnet], 1 Couvert C5 [geöffnet] und 1 Couvert C6 [ungeöff- net]) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse Zürich zu vernichten.
4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:
- 39 - Fr. 12'000.-- amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachfor- derung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Privatkläger C._____ − die Privatklägerin D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger C._____ − die Privatklägerin D._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen, Konstanzerstrasse 11, Postfach 1621, 8280 Kreuzlingen − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- 40 -
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. April 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder