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SB120501

Nötigung etc.

Zürich OG · 2013-04-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Soweit der Beschuldigten Nötigungshandlungen in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 und am 17. August 2011 vorgeworfen werden, basiert der Sachverhalt auf Aussagen des Privatklägers in der polizeilichen Befragung vom 23. August 2011 (HD 7/1) und der Zeugeneinvernahme vom 1. Dezember 2011 (HD 7/2). Die Beschuldigte bestätigte anlässlich der letztgenannten Einver- nahme, der Privatkläger habe "alles richtig ausgesagt" (HD 7/2 S. 5). Schon in den vorangegangenen Befragungen vom 9. und 10. September 2011 (HD 8/1 und 8/2) hatte sie sich jeweils bezüglich eines Teils des Sachverhalts geständig ge- zeigt. Der im Nachtrags-Bericht geschilderte Sachverhalt ist damit für diese Peri- ode erstellt.

- 8 - Auch hinsichtlich des Zeitraums vom 2. Dezember 2011 bis zum 10. März 2012 legte die Beschuldigte ein weit gehendes Geständnis ab (HD 8/4 S. 2). Insbeson- dere bestätigte sie den Sachverhalt, der ihr Verhalten vom 4. Februar 2012 um- schreibt und räumte sie ein, den Beschuldigten jedenfalls zwei weitere Male auf- gesucht zu haben. Dass sie auch bei diesen beiden Besuchen versuchte, den Privatkläger auf sich aufmerksam zu machen, indem sie längere Zeit klopfte und ihn bat, sie einzulassen, wie dies der Privatkläger in der Zeugeneinvernahme vom

22. März 2012 ausführte, ist glaubhaft (HD 7/5). Zu präzisieren ist der Nachtrags- Bericht bloss insoweit, als die hier interessierenden drei Besuche im Zeitraum vom 2. Dezember 2011 bis zum 4. Februar 2012, nicht bis zum 10. März 2012, stattgefunden haben müssen. Der Privatkläger führte in der Zeugeneinvernahme aus, nach dem Vorfall, bei dem sie ihn die ganze Zeit angefasst habe und schliesslich die Polizei gekommen sei - womit der die Begegnung vom 4. Februar 2012 meinte - sei die Beschuldigte nicht mehr gekommen (HD 7/5 S. 3). Bis zum

10. März 2012 sei er dann nicht mehr in der Wohnung gewesen. Folglich kann er in der Zwischenzeit auch nicht festgestellt haben, dass die Beschuldigte an die Türe klopfte und um Einlass bat. Schliesslich anerkannte die Beschuldigte den Sachverhalt, der ihr für die Zeit vom

1. Juli 2012 bis zum 28. Juli 2012 zur Last gelegt wird, in der Einvernahme vom

9. August 2012 vollumfänglich. Das Geständnis deckt sich mit den Depositionen des Privatklägers. Der Sachverhalt ist mithin auch diesbezüglich erstellt. 3.2. Rechtliche Würdigung 3.2.1. Fehlen eines Stalking-Tatbestands im schweizerischen Strafrecht Das vorgenannte Verhalten der Beschuldigten wird in der neueren kriminologi- schen Forschung als so genanntes Stalking (zwanghafte Verfolgung einer Per- son) bezeichnet. Als typische Merkmale des Stalkings gelten das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vor- kommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Stalking kann verschie- dene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Es bezweckt etwa Rache für

- 9 - empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Per- son, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung, gesucht. Das Stalking kann lange - nicht selten über ein Jahr - andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteris- tisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (BGE 129 IV 262 E. 2.3 S. 265 mit Hinweisen, BGE 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011). Der Tatbestand des "Stalkings" findet sich vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis, daneben auch in den Strafgesetzbüchern einiger unserer Nachbar- staaten, nicht aber im schweizerischen Strafgesetzbuch. Im März 2007 wurde zwar durch Nationalrat Bernhard Hess eine diesbezügliche Motion eingereicht. Mit dem Vorstoss sollte der Bundesrat dazu veranlasst wer- den, gesetzliche Grundlagen auszuarbeiten, welche die Verfolgung von Stalking in einem umfassenderen Ausmass als bisher ermöglicht hätte und die darauf ab- gezielt hätten, dessen Bekämpfung zu einem früheren Zeitpunkt anzusetzen. Im Gegensatz zum geltenden Recht hätte nunmehr keine Verletzung, keine Drohung oder ein ähnlicher Straftatbestand mehr vorliegen müssen, um eine strafrechtliche Verfolgung möglich zu machen. Für die Erfüllung des Tatbestands wäre einzig noch eine widerrechtliche beharrliche Verfolgung sowie eine unzumutbare Beein- trächtigung der Lebensführung des Opfers erforderlich gewesen. Der Bundesrat beantragte in seiner Antwort die Ablehnung der Motion. Er begründete dies damit, dass bereits heute die meisten für Stalker typischen Verhaltensweisen durch be- stehende Bestimmungen mit Strafe bedroht seien. So könne unter gewissen Voraussetzungen der Tatbestand der Nötigung erfüllt sein, wie das Bundesgericht in BGE 129 IV 262 festgehalten habe. Strafrechtlich nicht erfasst sei einzig das sogenannte weiche Stalking, also ein Verhalten, bei dem der Täter zwar immer wieder die physische Nähe des Opfers suche, dieses aber nicht erkennbar be- dränge. Zu denken sei etwa an das wiederholte Erwarten des Opfers vor seinem Haus und die Verfolgung aus Distanz. Solche Verhaltensweisen könnten zwar im Einzelfall sehr belastend sein, liessen sich aber kaum abschliessend umschrei- ben; Stalker würden immer wieder neue Wege finden, um mit dem Opfer in Kon-

- 10 - takt zu treten. Die beantragte Strafnorm müsste daher mit einem Auffangtatbe- stand versehen werden, der mit dem Legalitätsprinzip kaum in Einklang zu brin- gen wäre und auch sozialadäquates Verhalten unter Strafe stellen würde. Im Üb- rigen sei der Schutz gegen weiches Stalking durch den im Juli 2007 eingeführten Art. 28b Abs. 1 ZGB gewährleistet. Gemäss dieser Bestimmung könne eine Per- son, die von einer Nachstellung betroffen sei, beim Gericht verlangen, dass dem Täter verboten werde

- sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung auf- zuhalten,

- sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen und Quar- tieren, aufzuhalten,

- mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg,

- oder sie in anderer Weise zu belästigen. Diese Verbote könnten mittels vorsorglicher Massnahmen, deren Missachtung zu einer Bestrafung wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) führen könne, sehr schnell umgesetzt werden. Eine neue strafrechtliche Regelung sei nur zu prüfen, falls sich der Schutz mit dieser Bestimmung als unzu- reichend erweisen würde, wofür zuerst Erfahrungen gesammelt werden müssten. 3.2.2. Nötigung Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dul- den. 3.2.2.1. Gewalt Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper des Tatopfers. Art und Inten- sität müssen so beschaffen sein, dass die Gewalteinwirkung tatsächlich den freien Willen des Opfers zu brechen vermag. Der Massstab ist damit relativ.

- 11 - Was die Beschuldigte unternahm, um zu erreichen, dass sich der Privatkläger ihr zuwende, erfüllt diese Kriterien noch nicht. Umarmen, Küssversuche und blosses Anfassen fallen selbstredend nicht darun- ter. Wohl versuchte sie zudem gemäss Nachtrags-Bericht der Staatsanwaltschaft in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 mindestens einmal, den Privatkläger festzuhalten, doch fehlen dazu nähere Angaben und deutet überdies die Formulierung, dass es beim Versuch des Festhaltens blieb, auf eine Kraftein- wirkung hin, die nicht derart stark war, dass sie die Willensfreiheit des Opfers, sich der Beschuldigten zu entziehen, gleichsam zu brechen vermocht hätte. So- dann zerrte die Beschuldigte den Privatkläger zugegebenermassen am 17. Au- gust 2011 an Hals und T-Shirt, doch fehlen auch diesbezüglich im Bericht nähere Angaben dazu, wie sie dabei zu Werke ging und ob dies Spuren hinterliess; es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, die Kraftanwendung habe den für die Annahme einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erforderlichen Grad er- reicht. 3.2.2.2. Drohung Die Geschädigte hat am 28. Juli 2012, als der Privatkläger sie nicht ins Zimmer lassen wollte, Folgendes mit Lippenstift auf die Wohnungstüre geschrieben: "Du bist die grosste enteuschung meines lebens. ich hasse dich. mich hat me…"; der Rest des Wortes ist unlesbar (HD 39, dort ND 5). Dadurch soll der Privatkläger laut Nachtrags-Bericht "in Angst und Schrecken" versetzt worden sein. Dass die Beschuldigte mit dieser Aufschrift dem Privatkläger drohen wollte, ihm ein Leid anzutun, ist weder zugegeben, noch lässt sich dies aus dem Lippenstift- Text ableiten. Gewiss gab die Beschuldigte damit ihrer Enttäuschung, Verzweif- lung und Wut über die Abweisung durch den Privatkläger, dem sie im Liebeswahn verfallen war, Ausdruck. Die Androhung eines ernstlichen Nachteils ist mit der Formulierung "Ich hasse dich" aber mitnichten ohne Weiteres verknüpft, auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass die Verfasserin des Texts unter Schi-

- 12 - zophrenie leidet. Eher zu erwarten gewesen wäre denn auch, dass diese Mittei- lung beim Privatkläger Wohlgefallen ausgelöst hätte, hätte er sie doch als Hoff- nungsschimmer dafür ansehen können, dass die Beschuldigte sich von ihm ab- wenden und ihn somit inskünftig in Ruhe lassen würde. Damit entfällt auch das Tatbestandsmerkmal der Androhung eines ernstlichen Nachteils. 3.2.2.3. Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit 3.2.2.3.1. Grundsätzliches Die in Art. 181 StGB enthaltene Generalklausel der Beschränkung der Hand- lungsfreiheit des Opfers auf andere Weise als durch Gewalt oder Drohung ist sehr

- ja laut einem Bundesgerichtsurteil sogar "gefährlich" - weit gefasst und im Hin- blick auf das in Art. 1 StGB enthaltene Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") restriktiv auszulegen (BGE 6B_819/2010, BGE 119 IV 301, BGE 107 IV 113). Diese dritte Tatbestandsvariante von Art. 181 StGB ist aber auch deshalb "im Zusammenhang mit Stalking mit grösster Zurückhaltung anzunehmen", weil bereits anderweitig ein weitgehender straf- und zivilrechtlicher Schutz besteht, et- wa durch die Tatbestände der Verletzung der Geheim- oder Privatsphäre (Art. 179ff. StGB), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), der Drohung (Art. 180 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) o- der des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB, nach einem unbeachtet gebliebenen Verbot gemäss Art. 28b ZGB; vgl. dazu schon oben Ziff. 3.2.1). Nicht jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern soll zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB führen. Erfasst sind allein Verhaltensweisen, denen eine der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile ver- gleichbare Zwangswirkung zukommt. Die Einwirkung auf das Opfer muss also das üblicherweise geduldete Mass ähnlich eindeutig überschreiten, wie dies für die im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmitteln der Gewalt und der An- drohung ernstlicher Nachteile gilt (Zum Ganzen vgl. Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., S. 409f., Trechsel, Praxiskommentar zum StGB, 2. Aufl., N 7 zu Art. 181

- 13 - StGB; BGE 107 IV 113, BGE 119 IV 301, BGE 129 IV 262, BGE 6B_320/2007 Ur- teil vom 16. November 2007, BGE 6B_619/2010 Urteil vom 3. Mai 2011). Mit anderen Worten muss das verwendete Mittel bzw. das Verhalten im konkreten Fall intensiv genug sein, um den dem Opfer zumutbaren Widerstand, der nach ei- nem objektiv-individuellen Massstab zu bemessen ist, zu brechen (Schwander, Bemerkungen zu BGE 129 IV 262ff. in: AJP/PJA 2004 S. 334ff., S. 338, mit Ver- weisen). Nicht mehr zumutbar ist ein Widerstand, wenn er aussichtslos und/oder gefährlich ist. Das Bundesgericht führte weiter in BGE 129 IV 266f. aus, bei der Prüfung, ob ei- ne Nötigung vorliege, sei stets zu beachten, dass die einzelne (nötigende) Hand- lung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingen müsse. Der da- mit bezeichnete Erfolg müsse als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Nötigung knüpfe an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg an, während Stalking als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert sei. In BGE 6B_320/2007 erklärte das Bundesgericht sodann, es kom- me für die Frage des Vorliegens einer Nötigung nicht darauf an, dass die Be- schuldigte die Geschädigten innert eines Monats 379 Mal angerufen habe (um diese von der Verwendung einer an sich vorschriftsmässigen, aber als umwelt- feindlich und von den Rauchimmissionen her störend empfundenen Holzheizung abzubringen), sondern darauf, ob das jeweils angewendete Zwangsmittel für sich allein genommen die für die Nötigung erforderliche Intensität der Beschränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen erreiche. 3.2.2.3.2. Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt Auch vorliegend kann demnach die Anzahl der Einzelakte bzw. deren Gesamtwir- kung nicht das massgebliche Kriterium sein. Eine einzelne nötigende Handlung, welche eine mit Gewalt vergleichbare Zwangswirkung entfaltet und den Privatklä- ger so zu einem von der Beschuldigten bezweckten Tun, Dulden oder Unterlas- sen gezwungen hätte (und quasi der Auslöser dafür sein könnte, dass auch die nachfolgenden Einzelakte als Nötigung zu betrachten gewesen wären), ist nun

- 14 - aber aus dem im Nachtrags-Bericht der Staatsanwaltschaft geschilderten Verhal- ten der Beschuldigten nicht ersichtlich. Das Warten vor oder Klopfen an einer Tür, das Vorbeibringen eines Geschenks, von Esswaren oder eines Liebesbriefs, das Anbringen oder Malen eines Bildes, das Aufstellen von Kerzen, das Nachlaufen, das Anfassen, die Küss-, Umar- mungs- und Festhalteversuche, die Entblössung vor dem Privatkläger, die Auffor- derung, die Freundin wegzuschicken und das Schreiben von SMS sind - jeden- falls in der Weise, wie sie (wenig detailliert) im Nachtrags-Bericht umschrieben sind - als Einzelakte bei objektiv-individueller Betrachtungsweise keine genügend intensiven, mit Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile gleichzusetzenden Mittel, um den Betroffenen im Sinne von Art. 181 StGB dazu zu zwingen, sich auf sie einzulassen, was allein das Bestreben der Beschuldigten war. Auch der Vorwurf, die Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, dass der Privatkläger sich ob ihres nötigenden Verhaltens gezwungen sehen würde, den Wohnort und die Telefonnummer zu wechseln, geht fehl. Wie erwähnt ist keine Einzelhandlung ersichtlich, welche zu diesem Verhalten des Privatklägers geführt haben könnte. Der Beschuldigten lag es in subjektiver Hinsicht überdies zweifels- ohne fern, den Privatkläger dazu zu nötigen, Wohnort und Telefonnummer zu än- dern. Einen solchen Erfolg strebte sie in keiner Weise an. Ganz im Gegenteil hat- te sie ein eminentes Interesse daran, dass der Privatkläger am selben Ort woh- nen und per SMS erreichbar bleiben würde, denn so konnte sie ihm weiter ihre Aufwartung machen und darauf hoffen, dass sie mit ihren Aktionen doch noch seine Liebe gewinnen würde. Tatsächlich dauerte es nach dem Wegzug des Pri- vatklägers denn auch einige Monate, bis die Beschuldigte den neuen Aufenthalts- ort des Privatklägers herausfand. Angesichts dieser Interessenlage fehlt es sub- jektiv nicht nur an einer direktvorsätzlichen Nötigung, sondern auch an einer eventualvorsätzlichen: Der Beschuldigten war es fraglos gerade nicht gleichgültig, ob der Privatkläger sich gezwungen sehen würde, wegzuziehen und eine andere Telefonnummer zu beantragen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschuldigte den Tatbe- stand der (mehrfachen) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt hat.

- 15 - Was bleibt, ist ein Verhalten, das unter den Begriff des Stalkings fällt. Dabei er- scheint als durchaus glaubhaft, dass die Handlungen der Beschuldigten in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Belastung für den Privatkläger darstellten. Es fehlt aber an einem gesetzlichen Tatbestand im schweizerischen Strafgesetzbuch.

4. Schuldunfähigkeit Aus dem Gutachten des Zentrums für Forensische Psychiatrie an der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich (HD 16/6/4) ergibt sich klar und überzeugend, dass die Fähigkeit der Beschuldigten zur Realitätskontrolle und insbesondere diejenige zur Einsicht in das Unrecht ihrer Taten aufgrund einer chronifizierten paranoid hal- luzinatorischen Schizophrenie bzw. einer anhaltenden wahnhaften Störung mit Liebeswahn im massgeblichen Zeitraum gänzlich aufgehoben war. Das betrifft nicht nur das mangels gesetzlicher Verankerung ohnehin nicht straf- rechtlich verfolgbare Stalking-Verhalten der Beschuldigten, sondern auch die da- mit zusammenhängenden Straftaten des Hausfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (vgl. dazu auch die Erwägungen der Vor- instanz zur Massnahmebedürftigkeit, HD 57 S. 17f.). Die Beschuldigte war auf- grund ihrer geistigen Beeinträchtigung derart eingenommen davon, dass sie den Privatkläger immer wieder aufsuchen und ihm auf alle möglichen Arten ihre Zu- neigung demonstrieren müsse, damit er ihre Liebe erwidere, dass sie nicht zu realisierte vermochte, dass sie sich mit der Missachtung des Hausrechts und dem Widerstand gegen die Polizei Unrecht beging. Es versteht sich von selbst, dass die Beschuldigte kein Selbstverschulden an der Schuldunfähigkeit trifft. Das alles wird von keiner Seite bestritten. Weitere Ausführungen erübrigen sich demnach. Die Beschuldigte ist damit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. Dass die Beschuldigte Straftatbestände erfüllt hat, ist Voraussetzung für die allfäl- lige Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 56ff. StGB (vgl. auch Art. 374f. StPO). Damit das Dispositiv aus sich heraus verständlich bleibt, ist darin festzustellen, dass A._____ die Tatbestände der

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- mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und des

- mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat (so auch Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich, 2009, N 3 zu Art. 375 StPO). Freizusprechen ist die Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Die Frage, ob ein Tatbestand erfüllt ist, ist derjenigen, ob die Schuldfähigkeit der Täterin gegeben ist, vorgelagert. Fehlt es an einem oder meh- reren erfüllten Tatbestandsmerkmalen, ist daher das Verfahren - entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 46 S. 9) - nicht einzustellen, sondern hat ein Freispruch zu erfolgen. III. Massnahme

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Erfordernisse für die Anordnung einer statio- nären oder ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 56ff. StGB bereits zutref- fend dargelegt (HD 57 S. 16f.). Das braucht hier nicht wiederholt zu werden.

2. Massnahmebedürftigkeit und Deliktszusammenhang Dass die Beschuldigte unter einer chronifizierten schweren psychischen Störung, nämlich einer schizophrenen Psychose mit Wahnsymptomen, leidet, steht fest, ebenso, dass diese Beeinträchtigung im Zusammenhang mit den erfüllten Tatbe- ständen (Hausfriedensbruch und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte) steht (oben Ziff. II.4; vgl. auch HD 57 S. 17). Im Zentrum des schon lange bestehenden, ausdifferenzierten Wahnsystems der Beschuldigten steht der Privatkläger. Ohne medikamentöse Behandlung im Rah- men einer gerichtlich angeordneten Massnahme besteht weiterhin die Gefahr, dass sie durch ständige Liebesbezeugungen - insbesondere durch hartnäckiges

- 17 - Aufsuchen und Verfolgung des Privatklägers zwecks Kontaktnahme - versucht, dessen Zuwendung zu erzwingen. Sie hat denn auch noch, nachdem der Bericht der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl vom 4. April 2012 bereits dem Gericht einge- reicht worden war, im Juli 2012 abermals sieben Mal Versuche unternommen, ihr Ziel auf diese Weise zu erreichen (Aktenzeichen HD 2012/4253 = HD 39). Durch dieses Stalking allein erfüllt sie zwar keinen Straftatbestand des StGB. Gemäss der nachvollziehbaren Feststellungen des Gutachters besteht auch ein vernach- lässigbares Risiko, dass sie gegenüber dem Privatkläger in Zukunft direkt gewalt- tätig werden (und damit eine Nötigung begehen) könnte (HD 16/6/4 S. 27 und 30). Mit dem Stalking verbunden waren allerdings auch vom Strafgesetzbuch erfasste Handlungen, nämlich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hausfriedensbruch. Es besteht also die Gefahr, dass die Beschuldigte ohne Be- handlung auch inskünftig diese Tatbestände erfüllen wird (vgl. dazu auch HD 16/6/4 S. 30). Sie hat denn auch nach Verfassung des staatsanwaltschaftlichen Berichts vom April 2012, am 28. Juli 2012, erneut einen Hausfriedensbruch be- gangen (HD 9/10 Aktenzeichen ND1 2012/4253) und wurde überdies am 5. De- zember 2012 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ins Recht gefasst, weil sie auch am 21. September 2012 und am 5. Oktober 2012 an der Wohnadresse des Privatklägers den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt hatte (HD 66). In je- nem Verfahren erklärte sie im Abhörprotokoll vom 5. Oktober 2012, sie habe den Ort "aus Liebe zu einem Mann" bzw. weil sie "B._____ liebe" aufgesucht, "akzep- tiere dieses Hausverbot nicht", und es sei ihr egal, ob sie wegen Hausfriedens- bruchs verzeigt werde (HD 66, dort HD 3 und ND 3). Dass ein gewisses Rückfall- risiko vorhanden ist, ist nach alledem evident, auch wenn die Beschuldigte seit den letztgenannten Taten - mithin seit rund einem halben Jahr - keine Straftatbe- stände mehr erfüllt hat (näher wird in den Erwägungen zur Verhältnismässigkeit auf die Legalprognose eingegangen werden, unten Ziff. III.5.2). Das Vorliegen einer schweren psychischen Beeinträchtigung, der Zusammen- hang dieser Störung mit den vorliegenden Delikten, die Rückfallgefahr und folglich die Behandlungsbedürftigkeit der Beschuldigten sind damit erstellt.

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3. Behandlungsfähigkeit Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G._____ hält eine nachhaltige Verbesse- rung der Kriminalprognose durch medikamentöse Behandlung der Beschuldigten für möglich (HD 16/6/4 S. 26ff.). Durch eine adäquate und insbesondere auch langfristige antipsychotische psychopharmakologische Behandlung könne es ihr in Zukunft gelingen, ihr Verhalten nach den gesetzlichen Vorgaben zu gestalten. Das Problem liege aber in der mangelnden Krankheitseinsicht der Beschuldigten bezüglich der wahnhaften Symptomatik und der fehlenden Einsichtsfähigkeit in das Unrecht ihrer Taten, was dazu führen könne, dass sie die Medikamente ab- setze. Der weit fortgeschrittene Krankheitsprozess und die bisherigen Erfahrun- gen - insbesondere aus einer stationären psychiatrischen Behandlung unter anti- psychotischer Medikation von über einem Monat während der Untersuchung - zeigten, dass nur ein langfristiger Behandlungsansatz erfolgversprechend sei. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei daher prinzipiell die Einleitung einer stati- onären Behandlungsmassnahme gemäss Art. 59 StGB angezeigt. Die Möglichkei- ten von ambulanten Therapiemassnahmen im Sinne von Art. 63 StGB seien we- gen des fehlenden Problembewusstseins und der aufgehobenen Einsichtsfähig- keit - was zur Folge habe, dass sich die Beschuldigte nicht an den vorgegebenen gesellschaftlichen und moralischen Normen, sondern vorwiegend an ihrer eige- nen psychotischen "Realität" orientiere und daher durch die Behandlungsauflagen ohne ein eng strukturiertes Umfeld überfordert sei - begrenzt, die Erfolgsaussich- ten fraglich. Sollte jedoch aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine stationäre Unterbringung (noch) nicht angezeigt sein, käme eine ambulante Intervention in Frage, zumal die Beschuldigte zum behandelnden Oberarzt Dr. med H._____ in gewisser Weise Vertrauen gefasst habe. Damit verbunden werden könnte die Weisung, Termine strikt einzuhalten und die Medikation einzunehmen. Eventuell könnte durch eine solche ambulante Behandlung eine Befundbesserung mit zu- nehmender Kritikfähigkeit und Einsicht in die Problematik des eigenen Verhaltens erarbeitet werden. Dies könnte eine stationäre forensisch-psychiatrische Interven- tion überflüssig machen. Eine Mitteilung an die Vormundschaftsbehörde zwecks

- 19 - Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen könnte zudem dazu beitragen, krankheitsbedingte psychosoziale Konflikte zu entschärfen und ein tragfähiges Behandlungsregime herzustellen. Ausserdem könnte ein Vormund in Kooperation mit dem ambulant behandelnden Psychiater bei Zuspitzungen der Symptomatik die stationäre Aufnahme in der Allgemeinpsychiatrie veranlassen und so weitere rechtliche Verwicklungen verhindern. Ein solcher Versuch erscheine angesichts des geringen Risikos von Aggressionshandlungen aus psychiatrischer Sicht ver- tretbar. Sollte er misslingen, bleibe (allerdings) keine überzeugende Alternative zur Anordnung einer stationären Massnahme. In jedem Fall sollte mit einer Behandlung möglichst rasch begonnen werden. Aus diesen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 23. Februar 2012, die überzeugend sind, erhellt, dass einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB hinsichtlich der Aussicht auf Behandlungserfolg der Vorrang einzu- räumen ist. Dass auch eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB wirk- sam sein und die Rückfallprognose verbessern kann, wird von Dr. med. G._____ jedoch keineswegs ausgeschlossen. Die Behandlungsfähigkeit der Beschuldigten ist nach dem Gesagten gegeben.

4. Massnahmewilligkeit Die Beschuldigte lehnt eine stationäre Massnahme vehement ab, opponiert je- doch nicht gegen eine ambulante Behandlung (Prot. II S. 4). Heute führte sie aus, sie sei bereits in einer ambulanten Therapie (Urk. 68 S. 7). An die Massnahmewil- ligkeit sind nun aber gerade bei psychischen Beeinträchtigungen der vorliegenden Art, für die ein fehlendes Krankheitsbewusstsein und damit einher gehend eine mangelnde Behandlungsmotivation geradezu typisch sind, nur geringe Anforde- rungen zu stellen; die erforderliche Einsicht bildet sich in solchen Fällen regel- mässig erst nach einer gewissen Therapiezeit. Die fehlende Motivation der Be- schuldigten für eine stationäre Massnahme kann daher vorliegend nicht entschei- dend sein für die Wahl der Massnahmevollzugsart.

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5. Verhältnismässigkeit 5.1. Bundesgerichtliche Rechtsprechung Stationäre Massnahmen nach Art. 59 StGB dauern in der Regel höchstens fünf Jahre, wobei eine Massnahmeverlängerung bei gegebenen Voraussetzungen möglich ist (Art. 59 Abs. 4 StGB). Sie bewirken regelmässig einen erheblichen Freiheitsverlust für die betroffene Person. Die verfassungsmässigen Grundrechte sind dadurch unmittelbar tangiert. Staatliche Eingriffe in die Freiheitsrechte setzen ein öffentliches Interesse voraus und müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das Gebot der Verhältnismässigkeit hat in Art. 56 Abs. 2 StGB explizit Erwähnung gefunden. Die Anordnung einer stationären Massnahme setzt danach voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Tä- ters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (BGE 6B_596/2011, Urteil vom 19. Januar 2012 E. 3.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte. Eine Massnahme muss geeignet sein, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss sie notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen ge- geneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel- Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbe- sondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwe- re und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. Urteil 6S.408/2005 vom 23. Januar 2006 E. 3, veröffentlicht in Pra 2006 84 596; BGE 118 IV 213 E. 2c/bb und cc im Zusammenhang mit Art. 42 aStGB). Den Gefahren, die von ei- nem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Be- deutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Ein-

- 21 - griffs (vgl. BGE 118 IV 213 2c/bb und cc; 102 IV 12 E. 1c zu Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Eine stationäre Massnahme sollte - auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ih- re Anordnung die Befürchtung künftiger "Taten" ausreicht - nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte ge- ringen Gewichts zu erwarten sind (BGE 6B_596/2011, Urteil vom 19. Januar 2012 E. 3.2, mit Verweisen auf die Literatur). Denn die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der An- ordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte/Freiheitsrechte des betroffenen Täters bzw. der be- troffenen Täterin zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit muss insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straf- taten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Trag- weite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (in diesem Sinne Urteile 6S.69/2006 vom

29. Mai 2006 E. 3.1 sowie 6B_590/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 7.3.2). Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der An- lasstat zum Ausdruck kommt (BGE 127 IV 1 E. 2c/cc). Steht die Schwere des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsverlusts des Betroffenen in einem Miss- verhältnis zum Gewicht des begangenen Delikts, sollte auf die Sanktionsanord- nung grundsätzlich verzichtet werden (vgl. Urteil 6S.69/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.3). Mit andern Worten ist bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. in Anbetracht der mit einer Massnahme einhergehenden Freiheitsbeschrän- kungen trotz Therapiebedürfnis beim Betroffenen im Prinzip von einer Massnah- me im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen (siehe BGE 136 IV 156 E. 3.2).

- 22 - Grundlage für die Anordnung einer Massnahme ist damit die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich einerseits in der Anlasstat manifestiert hat und andererseits weitere Straftaten von einigem Gewicht befürchten lässt. 5.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall Was die Anlasstaten der Beschuldigten betrifft, so wiegen diese noch relativ leicht. Die Beschuldigte beging im Bestreben, den Privatkläger zu kontaktieren, am 4. Februar 2012 und am 28. Juli 2012 einen Hausfriedensbruch. Sie wehrte sich sodann am 23. August 2011 und am 27. Oktober 2011, als sie aus gleichem Grund am gleichen Ort war und dort auch bleiben wollte, gegen die Arretierung durch die Polizei. Beim ersten Vorfall dieser Art führte das Um-Sich-Schlagen der Beschuldigten mit den Beinen bei den Polizeibeamten zu einer Schürfung am Knie bzw. einer Prellung am Arm (ND 1/11 und ND 1/12). Beim zweiten Mal ver- ursachte die damals eher schmächtig denn kräftig wirkende Beschuldigte (HD 15/5 und HD 15/9) einen Kratzer am Unterarm und Schmerzen im Oberschenkel (ohne sichtbares Hämatom) eines Polizisten (ND 2/5 und 2/6). Starke Gewalt wendete sie also offensichtlich nicht an. Die Taten hätten - wäre die Ersttäterin schuldfähig gewesen - denn auch lediglich eine tiefe Geldstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach sich gezogen. Was sodann die künftig zu erwartenden, unter das Strafgesetzbuch fallenden Ta- ten angeht, so besteht zwar wie bereits ausgeführt ein erhöhtes Risiko, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer schweren geistigen Störung und fehlenden Einsichts- fähigkeit im Wahn, den Privatkläger für sich gewinnen zu müssen, den Tatbe- stand des Hausfriedensbruchs erneut erfüllt, wie sie dies letztmals vor einem hal- ben Jahr, noch nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils in vorliegender Sache getan hat. Dabei handelt es sich aber nicht um schwere Kriminalität. Heute führte sie aus, sie werde den Privatkläger auch in Zukunft aufsuchen, sie habe ihn vor einem Monat letztmals aufgesucht, wolle aber nicht mehr mit ihm oder der Polizei streiten. Sie habe Respekt und etwas Angst (Urk. 68 S. 6 f.). Es muss daher wei- terhin davon ausgegangen werden, ein erneuter Hausfriedensbruch sei bei der Beschuldigten nur eine Frage der Zeit. Was aber Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte betrifft, so hat die Beschuldigte seit eineinhalb Jahren keine

- 23 - mehr begangen, obschon sie im Zusammenhang mit Besuchen beim Privatkläger des Öfteren mit der Polizei in Kontakt kam (vgl. HD 66, dort HD 1 S. 3ff. und ND 1 S. 3). Vielmehr befolgte sie freiwillig und friedlich die Weisungen der Ordnungshü- ter. Ihre Therapie scheint offenbar anzuschlagen und eine gewisse Einsicht erzielt zu haben. Die Gefahr eines erneuten Gewalteinsatzes gegen Beamte erscheint demnach als gering, und schon gar nicht ist davon auszugehen, dass die Be- schuldigte dabei massiv gewalttätig würde. Dass sie aufgrund ihrer geistigen Be- einträchtigung laut Gutachten einer "Störungsgruppe" angehört, die gegenüber gesunden Personen ein erhöhtes Gewaltrisiko aufweist (HD 16/6/4 S. 33), verän- dert die Legalprognose nicht erheblich, handelt es sich hierbei doch um eine all- gemeine Feststellung, die auf die Beschuldigte nicht zwingend zuzutreffen braucht. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass von der Beschuldigten keine schwerwiegenden Taten bzw. solche von erheblicher Tragweite begangen wur- den und solche auch nicht zu erwarten sind. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht, auch wenn eine solche erfolgversprechender wäre als eine ambulante Massnahme. Eine stationä- re Massnahme stände - schon allein mit Blick auf die zu erwartende Dauer von (so das Bundesgericht in BGE 6B_596/2011 E 3.3.5) "regelmässig fünf Jahren" - in einem klaren Missverhältnis zum Gewicht der verübten Straftaten, die selbst bei voller Schuldfähigkeit nur mit einer tiefen Geldstrafe zu sanktionieren gewesen wären, aber auch zur Schwere der Rückfallgefahr.

6. Fazit Es ergibt sich als Fazit, dass eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen ist. Um die Gefahr zu reduzieren, dass die Beschuldigte die für eine erfolgreiche Behandlung erforderlichen Neuroleptika absetzt, ist eine Bewäh- rungshilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 93 StGB anzu- ordnen (vgl. BGE 6B_523/2012 E. 2.3).

- 24 - Die weitere Ausgestaltung der ambulanten Massnahme steht nicht im Kompe- tenzbereich des Gerichts, sondern ist durch die Vollzugsbehörde zu regeln. Die von psychiatrischer Seite vorgeschlagene Weisung, Termine strikt einzuhalten und die Medikamente einzunehmen, kann deshalb im vorliegenden Urteil nicht er- teilt werden. Jedoch ist der Vormundschaftsbehörde, wie auch vom Gutachter für angezeigt erachtet, Kenntnis vom vorliegenden Entscheid zu geben, damit diese allenfalls flankierende Massnahmen ergreifen oder eine Vormundschaft errichten kann (HD 46 S. 10). IV. Kosten

1. Über die Festsetzung und Auflage der Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Verfahrens ist mangels Anfechtung der Regelung durch das Be- zirksgericht nicht mehr zu befinden.

2. Im Berufungsverfahren dringt die Beschuldigte mit ihren (Eventual-)Anträgen im Wesentlichen durch. Es wurde festgestellt, dass die Beschuldigte den (gewich- tigsten) Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt hat, und entsprechend dem Eventu- alantrag der Verteidigung wird keine stationäre, sondern eine ambulante Mass- nahme angeordnet. Soweit die Erfüllung der Tatbestände der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte und des Hausfriedensbruchs von Seiten der Beschuldigten thematisiert wurde, handelte es sich dabei um sekundäre Punkte, über die wenige Worte verloren wurden (vgl. schon HD 46 S. 8). Unter diesen Umständen ist die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfah- ren ausser Ansatz fallen zu lassen und sind die weiteren Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren, auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Zu Recht hat die Beschuldigte keine Umtriebsentschädigung verlangt. Eine solche wäre ihr mangels Erheblichkeit ihrer persönlichen Aufwendungen auch nicht aus- zurichten gewesen.

- 25 - Was die von der Beschuldigten beantragte Genugtuung betrifft, so ist festzuhal- ten, dass der dringende Tatverdacht bezüglich der ihr vorgeworfenen Tatbestän- de zum Zeitpunkt ihrer Inhaftierung zu bejahen war, ebenso - da noch kein Gut- achten vorlag - die Wiederholungsgefahr mit Bezug auf den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (vgl. HD 15/16). Somit waren die Vo- raussetzungen für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme erfüllt. Mangels unrechtmässig erlittener Haft ist der Beschuldigten daher keine Genug- tuung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Berufungsanmeldung Mit Eingabe vom 11. September 2012 meldete die Beschuldigte rechtzeitig Beru- fung gegen den erstinstanzlichen Entscheid vom 6. September 2012 an (HD 52; Art. 399 Abs. 1 StPO). Staatsanwaltschaft und Privatkläger ergriffen kein Rechts- mittel.

E. 2 Berufungserklärung und Teilrechtskraft Die Verteidigung quittierte den Erhalt des begründeten Urteils am 22. Oktober 2012 (HD 54/3). Die vom 6. November 2012 datierende Berufungserklärung wur- de somit ebenfalls fristgerecht eingereicht (HD 58, Art. 399 Abs. 3 StPO). In dieser Eingabe liess die Berufungsklägerin zwar erklären, sie appelliere "grundsätzlich" umfassend. Davon ausgenommen hat sie dann jedoch (selbstre- dend) die Abweisung des Schadenersatz- und Genugtuungsbegehrens des Pri- vatklägers (Ziff. 2 des erstinstanzlichen Dispositivs). Als nicht angefochten zu be- trachten ist ferner die Kostenregelung (Ziffern 3 und 4 jenes Dispositivs), nach- dem sämtliche Kosten der Untersuchung und des bezirksgerichtlichen Verfah- rens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse genommen wurden. Diese Teilrechtskraft ist mittels Beschluss im vorliegenden Entscheid festzustellen.

E. 3 Beweisergänzungsanträge Beweisergänzungsanträge wurden von keiner Seite gestellt.

- 5 -

E. 3.1 Sachverhalt Soweit der Beschuldigten Nötigungshandlungen in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 und am 17. August 2011 vorgeworfen werden, basiert der Sachverhalt auf Aussagen des Privatklägers in der polizeilichen Befragung vom 23. August 2011 (HD 7/1) und der Zeugeneinvernahme vom 1. Dezember 2011 (HD 7/2). Die Beschuldigte bestätigte anlässlich der letztgenannten Einver- nahme, der Privatkläger habe "alles richtig ausgesagt" (HD 7/2 S. 5). Schon in den vorangegangenen Befragungen vom 9. und 10. September 2011 (HD 8/1 und 8/2) hatte sie sich jeweils bezüglich eines Teils des Sachverhalts geständig ge- zeigt. Der im Nachtrags-Bericht geschilderte Sachverhalt ist damit für diese Peri- ode erstellt.

- 8 - Auch hinsichtlich des Zeitraums vom 2. Dezember 2011 bis zum 10. März 2012 legte die Beschuldigte ein weit gehendes Geständnis ab (HD 8/4 S. 2). Insbeson- dere bestätigte sie den Sachverhalt, der ihr Verhalten vom 4. Februar 2012 um- schreibt und räumte sie ein, den Beschuldigten jedenfalls zwei weitere Male auf- gesucht zu haben. Dass sie auch bei diesen beiden Besuchen versuchte, den Privatkläger auf sich aufmerksam zu machen, indem sie längere Zeit klopfte und ihn bat, sie einzulassen, wie dies der Privatkläger in der Zeugeneinvernahme vom

22. März 2012 ausführte, ist glaubhaft (HD 7/5). Zu präzisieren ist der Nachtrags- Bericht bloss insoweit, als die hier interessierenden drei Besuche im Zeitraum vom 2. Dezember 2011 bis zum 4. Februar 2012, nicht bis zum 10. März 2012, stattgefunden haben müssen. Der Privatkläger führte in der Zeugeneinvernahme aus, nach dem Vorfall, bei dem sie ihn die ganze Zeit angefasst habe und schliesslich die Polizei gekommen sei - womit der die Begegnung vom 4. Februar 2012 meinte - sei die Beschuldigte nicht mehr gekommen (HD 7/5 S. 3). Bis zum

E. 3.2 Rechtliche Würdigung

E. 3.2.1 Fehlen eines Stalking-Tatbestands im schweizerischen Strafrecht Das vorgenannte Verhalten der Beschuldigten wird in der neueren kriminologi- schen Forschung als so genanntes Stalking (zwanghafte Verfolgung einer Per- son) bezeichnet. Als typische Merkmale des Stalkings gelten das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vor- kommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Stalking kann verschie- dene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Es bezweckt etwa Rache für

- 9 - empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Per- son, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung, gesucht. Das Stalking kann lange - nicht selten über ein Jahr - andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteris- tisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (BGE 129 IV 262 E. 2.3 S. 265 mit Hinweisen, BGE 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011). Der Tatbestand des "Stalkings" findet sich vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis, daneben auch in den Strafgesetzbüchern einiger unserer Nachbar- staaten, nicht aber im schweizerischen Strafgesetzbuch. Im März 2007 wurde zwar durch Nationalrat Bernhard Hess eine diesbezügliche Motion eingereicht. Mit dem Vorstoss sollte der Bundesrat dazu veranlasst wer- den, gesetzliche Grundlagen auszuarbeiten, welche die Verfolgung von Stalking in einem umfassenderen Ausmass als bisher ermöglicht hätte und die darauf ab- gezielt hätten, dessen Bekämpfung zu einem früheren Zeitpunkt anzusetzen. Im Gegensatz zum geltenden Recht hätte nunmehr keine Verletzung, keine Drohung oder ein ähnlicher Straftatbestand mehr vorliegen müssen, um eine strafrechtliche Verfolgung möglich zu machen. Für die Erfüllung des Tatbestands wäre einzig noch eine widerrechtliche beharrliche Verfolgung sowie eine unzumutbare Beein- trächtigung der Lebensführung des Opfers erforderlich gewesen. Der Bundesrat beantragte in seiner Antwort die Ablehnung der Motion. Er begründete dies damit, dass bereits heute die meisten für Stalker typischen Verhaltensweisen durch be- stehende Bestimmungen mit Strafe bedroht seien. So könne unter gewissen Voraussetzungen der Tatbestand der Nötigung erfüllt sein, wie das Bundesgericht in BGE 129 IV 262 festgehalten habe. Strafrechtlich nicht erfasst sei einzig das sogenannte weiche Stalking, also ein Verhalten, bei dem der Täter zwar immer wieder die physische Nähe des Opfers suche, dieses aber nicht erkennbar be- dränge. Zu denken sei etwa an das wiederholte Erwarten des Opfers vor seinem Haus und die Verfolgung aus Distanz. Solche Verhaltensweisen könnten zwar im Einzelfall sehr belastend sein, liessen sich aber kaum abschliessend umschrei- ben; Stalker würden immer wieder neue Wege finden, um mit dem Opfer in Kon-

- 10 - takt zu treten. Die beantragte Strafnorm müsste daher mit einem Auffangtatbe- stand versehen werden, der mit dem Legalitätsprinzip kaum in Einklang zu brin- gen wäre und auch sozialadäquates Verhalten unter Strafe stellen würde. Im Üb- rigen sei der Schutz gegen weiches Stalking durch den im Juli 2007 eingeführten Art. 28b Abs. 1 ZGB gewährleistet. Gemäss dieser Bestimmung könne eine Per- son, die von einer Nachstellung betroffen sei, beim Gericht verlangen, dass dem Täter verboten werde

- sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung auf- zuhalten,

- sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen und Quar- tieren, aufzuhalten,

- mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg,

- oder sie in anderer Weise zu belästigen. Diese Verbote könnten mittels vorsorglicher Massnahmen, deren Missachtung zu einer Bestrafung wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) führen könne, sehr schnell umgesetzt werden. Eine neue strafrechtliche Regelung sei nur zu prüfen, falls sich der Schutz mit dieser Bestimmung als unzu- reichend erweisen würde, wofür zuerst Erfahrungen gesammelt werden müssten.

E. 3.2.2 Nötigung Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dul- den.

E. 3.2.2.1 Gewalt Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper des Tatopfers. Art und Inten- sität müssen so beschaffen sein, dass die Gewalteinwirkung tatsächlich den freien Willen des Opfers zu brechen vermag. Der Massstab ist damit relativ.

- 11 - Was die Beschuldigte unternahm, um zu erreichen, dass sich der Privatkläger ihr zuwende, erfüllt diese Kriterien noch nicht. Umarmen, Küssversuche und blosses Anfassen fallen selbstredend nicht darun- ter. Wohl versuchte sie zudem gemäss Nachtrags-Bericht der Staatsanwaltschaft in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 mindestens einmal, den Privatkläger festzuhalten, doch fehlen dazu nähere Angaben und deutet überdies die Formulierung, dass es beim Versuch des Festhaltens blieb, auf eine Kraftein- wirkung hin, die nicht derart stark war, dass sie die Willensfreiheit des Opfers, sich der Beschuldigten zu entziehen, gleichsam zu brechen vermocht hätte. So- dann zerrte die Beschuldigte den Privatkläger zugegebenermassen am 17. Au- gust 2011 an Hals und T-Shirt, doch fehlen auch diesbezüglich im Bericht nähere Angaben dazu, wie sie dabei zu Werke ging und ob dies Spuren hinterliess; es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, die Kraftanwendung habe den für die Annahme einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erforderlichen Grad er- reicht.

E. 3.2.2.2 Drohung Die Geschädigte hat am 28. Juli 2012, als der Privatkläger sie nicht ins Zimmer lassen wollte, Folgendes mit Lippenstift auf die Wohnungstüre geschrieben: "Du bist die grosste enteuschung meines lebens. ich hasse dich. mich hat me…"; der Rest des Wortes ist unlesbar (HD 39, dort ND 5). Dadurch soll der Privatkläger laut Nachtrags-Bericht "in Angst und Schrecken" versetzt worden sein. Dass die Beschuldigte mit dieser Aufschrift dem Privatkläger drohen wollte, ihm ein Leid anzutun, ist weder zugegeben, noch lässt sich dies aus dem Lippenstift- Text ableiten. Gewiss gab die Beschuldigte damit ihrer Enttäuschung, Verzweif- lung und Wut über die Abweisung durch den Privatkläger, dem sie im Liebeswahn verfallen war, Ausdruck. Die Androhung eines ernstlichen Nachteils ist mit der Formulierung "Ich hasse dich" aber mitnichten ohne Weiteres verknüpft, auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass die Verfasserin des Texts unter Schi-

- 12 - zophrenie leidet. Eher zu erwarten gewesen wäre denn auch, dass diese Mittei- lung beim Privatkläger Wohlgefallen ausgelöst hätte, hätte er sie doch als Hoff- nungsschimmer dafür ansehen können, dass die Beschuldigte sich von ihm ab- wenden und ihn somit inskünftig in Ruhe lassen würde. Damit entfällt auch das Tatbestandsmerkmal der Androhung eines ernstlichen Nachteils.

E. 3.2.2.3 Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit 3.2.2.3.1. Grundsätzliches Die in Art. 181 StGB enthaltene Generalklausel der Beschränkung der Hand- lungsfreiheit des Opfers auf andere Weise als durch Gewalt oder Drohung ist sehr

- ja laut einem Bundesgerichtsurteil sogar "gefährlich" - weit gefasst und im Hin- blick auf das in Art. 1 StGB enthaltene Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") restriktiv auszulegen (BGE 6B_819/2010, BGE 119 IV 301, BGE 107 IV 113). Diese dritte Tatbestandsvariante von Art. 181 StGB ist aber auch deshalb "im Zusammenhang mit Stalking mit grösster Zurückhaltung anzunehmen", weil bereits anderweitig ein weitgehender straf- und zivilrechtlicher Schutz besteht, et- wa durch die Tatbestände der Verletzung der Geheim- oder Privatsphäre (Art. 179ff. StGB), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), der Drohung (Art. 180 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) o- der des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB, nach einem unbeachtet gebliebenen Verbot gemäss Art. 28b ZGB; vgl. dazu schon oben Ziff. 3.2.1). Nicht jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern soll zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB führen. Erfasst sind allein Verhaltensweisen, denen eine der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile ver- gleichbare Zwangswirkung zukommt. Die Einwirkung auf das Opfer muss also das üblicherweise geduldete Mass ähnlich eindeutig überschreiten, wie dies für die im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmitteln der Gewalt und der An- drohung ernstlicher Nachteile gilt (Zum Ganzen vgl. Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., S. 409f., Trechsel, Praxiskommentar zum StGB, 2. Aufl., N 7 zu Art. 181

- 13 - StGB; BGE 107 IV 113, BGE 119 IV 301, BGE 129 IV 262, BGE 6B_320/2007 Ur- teil vom 16. November 2007, BGE 6B_619/2010 Urteil vom 3. Mai 2011). Mit anderen Worten muss das verwendete Mittel bzw. das Verhalten im konkreten Fall intensiv genug sein, um den dem Opfer zumutbaren Widerstand, der nach ei- nem objektiv-individuellen Massstab zu bemessen ist, zu brechen (Schwander, Bemerkungen zu BGE 129 IV 262ff. in: AJP/PJA 2004 S. 334ff., S. 338, mit Ver- weisen). Nicht mehr zumutbar ist ein Widerstand, wenn er aussichtslos und/oder gefährlich ist. Das Bundesgericht führte weiter in BGE 129 IV 266f. aus, bei der Prüfung, ob ei- ne Nötigung vorliege, sei stets zu beachten, dass die einzelne (nötigende) Hand- lung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingen müsse. Der da- mit bezeichnete Erfolg müsse als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Nötigung knüpfe an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg an, während Stalking als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert sei. In BGE 6B_320/2007 erklärte das Bundesgericht sodann, es kom- me für die Frage des Vorliegens einer Nötigung nicht darauf an, dass die Be- schuldigte die Geschädigten innert eines Monats 379 Mal angerufen habe (um diese von der Verwendung einer an sich vorschriftsmässigen, aber als umwelt- feindlich und von den Rauchimmissionen her störend empfundenen Holzheizung abzubringen), sondern darauf, ob das jeweils angewendete Zwangsmittel für sich allein genommen die für die Nötigung erforderliche Intensität der Beschränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen erreiche. 3.2.2.3.2. Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt Auch vorliegend kann demnach die Anzahl der Einzelakte bzw. deren Gesamtwir- kung nicht das massgebliche Kriterium sein. Eine einzelne nötigende Handlung, welche eine mit Gewalt vergleichbare Zwangswirkung entfaltet und den Privatklä- ger so zu einem von der Beschuldigten bezweckten Tun, Dulden oder Unterlas- sen gezwungen hätte (und quasi der Auslöser dafür sein könnte, dass auch die nachfolgenden Einzelakte als Nötigung zu betrachten gewesen wären), ist nun

- 14 - aber aus dem im Nachtrags-Bericht der Staatsanwaltschaft geschilderten Verhal- ten der Beschuldigten nicht ersichtlich. Das Warten vor oder Klopfen an einer Tür, das Vorbeibringen eines Geschenks, von Esswaren oder eines Liebesbriefs, das Anbringen oder Malen eines Bildes, das Aufstellen von Kerzen, das Nachlaufen, das Anfassen, die Küss-, Umar- mungs- und Festhalteversuche, die Entblössung vor dem Privatkläger, die Auffor- derung, die Freundin wegzuschicken und das Schreiben von SMS sind - jeden- falls in der Weise, wie sie (wenig detailliert) im Nachtrags-Bericht umschrieben sind - als Einzelakte bei objektiv-individueller Betrachtungsweise keine genügend intensiven, mit Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile gleichzusetzenden Mittel, um den Betroffenen im Sinne von Art. 181 StGB dazu zu zwingen, sich auf sie einzulassen, was allein das Bestreben der Beschuldigten war. Auch der Vorwurf, die Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, dass der Privatkläger sich ob ihres nötigenden Verhaltens gezwungen sehen würde, den Wohnort und die Telefonnummer zu wechseln, geht fehl. Wie erwähnt ist keine Einzelhandlung ersichtlich, welche zu diesem Verhalten des Privatklägers geführt haben könnte. Der Beschuldigten lag es in subjektiver Hinsicht überdies zweifels- ohne fern, den Privatkläger dazu zu nötigen, Wohnort und Telefonnummer zu än- dern. Einen solchen Erfolg strebte sie in keiner Weise an. Ganz im Gegenteil hat- te sie ein eminentes Interesse daran, dass der Privatkläger am selben Ort woh- nen und per SMS erreichbar bleiben würde, denn so konnte sie ihm weiter ihre Aufwartung machen und darauf hoffen, dass sie mit ihren Aktionen doch noch seine Liebe gewinnen würde. Tatsächlich dauerte es nach dem Wegzug des Pri- vatklägers denn auch einige Monate, bis die Beschuldigte den neuen Aufenthalts- ort des Privatklägers herausfand. Angesichts dieser Interessenlage fehlt es sub- jektiv nicht nur an einer direktvorsätzlichen Nötigung, sondern auch an einer eventualvorsätzlichen: Der Beschuldigten war es fraglos gerade nicht gleichgültig, ob der Privatkläger sich gezwungen sehen würde, wegzuziehen und eine andere Telefonnummer zu beantragen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschuldigte den Tatbe- stand der (mehrfachen) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt hat.

- 15 - Was bleibt, ist ein Verhalten, das unter den Begriff des Stalkings fällt. Dabei er- scheint als durchaus glaubhaft, dass die Handlungen der Beschuldigten in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Belastung für den Privatkläger darstellten. Es fehlt aber an einem gesetzlichen Tatbestand im schweizerischen Strafgesetzbuch.

4. Schuldunfähigkeit Aus dem Gutachten des Zentrums für Forensische Psychiatrie an der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich (HD 16/6/4) ergibt sich klar und überzeugend, dass die Fähigkeit der Beschuldigten zur Realitätskontrolle und insbesondere diejenige zur Einsicht in das Unrecht ihrer Taten aufgrund einer chronifizierten paranoid hal- luzinatorischen Schizophrenie bzw. einer anhaltenden wahnhaften Störung mit Liebeswahn im massgeblichen Zeitraum gänzlich aufgehoben war. Das betrifft nicht nur das mangels gesetzlicher Verankerung ohnehin nicht straf- rechtlich verfolgbare Stalking-Verhalten der Beschuldigten, sondern auch die da- mit zusammenhängenden Straftaten des Hausfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (vgl. dazu auch die Erwägungen der Vor- instanz zur Massnahmebedürftigkeit, HD 57 S. 17f.). Die Beschuldigte war auf- grund ihrer geistigen Beeinträchtigung derart eingenommen davon, dass sie den Privatkläger immer wieder aufsuchen und ihm auf alle möglichen Arten ihre Zu- neigung demonstrieren müsse, damit er ihre Liebe erwidere, dass sie nicht zu realisierte vermochte, dass sie sich mit der Missachtung des Hausrechts und dem Widerstand gegen die Polizei Unrecht beging. Es versteht sich von selbst, dass die Beschuldigte kein Selbstverschulden an der Schuldunfähigkeit trifft. Das alles wird von keiner Seite bestritten. Weitere Ausführungen erübrigen sich demnach. Die Beschuldigte ist damit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. Dass die Beschuldigte Straftatbestände erfüllt hat, ist Voraussetzung für die allfäl- lige Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 56ff. StGB (vgl. auch Art. 374f. StPO). Damit das Dispositiv aus sich heraus verständlich bleibt, ist darin festzustellen, dass A._____ die Tatbestände der

- 16 -

- mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und des

- mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat (so auch Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich, 2009, N 3 zu Art. 375 StPO). Freizusprechen ist die Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Die Frage, ob ein Tatbestand erfüllt ist, ist derjenigen, ob die Schuldfähigkeit der Täterin gegeben ist, vorgelagert. Fehlt es an einem oder meh- reren erfüllten Tatbestandsmerkmalen, ist daher das Verfahren - entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 46 S. 9) - nicht einzustellen, sondern hat ein Freispruch zu erfolgen. III. Massnahme

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Erfordernisse für die Anordnung einer statio- nären oder ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 56ff. StGB bereits zutref- fend dargelegt (HD 57 S. 16f.). Das braucht hier nicht wiederholt zu werden.

2. Massnahmebedürftigkeit und Deliktszusammenhang Dass die Beschuldigte unter einer chronifizierten schweren psychischen Störung, nämlich einer schizophrenen Psychose mit Wahnsymptomen, leidet, steht fest, ebenso, dass diese Beeinträchtigung im Zusammenhang mit den erfüllten Tatbe- ständen (Hausfriedensbruch und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte) steht (oben Ziff. II.4; vgl. auch HD 57 S. 17). Im Zentrum des schon lange bestehenden, ausdifferenzierten Wahnsystems der Beschuldigten steht der Privatkläger. Ohne medikamentöse Behandlung im Rah- men einer gerichtlich angeordneten Massnahme besteht weiterhin die Gefahr, dass sie durch ständige Liebesbezeugungen - insbesondere durch hartnäckiges

- 17 - Aufsuchen und Verfolgung des Privatklägers zwecks Kontaktnahme - versucht, dessen Zuwendung zu erzwingen. Sie hat denn auch noch, nachdem der Bericht der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl vom 4. April 2012 bereits dem Gericht einge- reicht worden war, im Juli 2012 abermals sieben Mal Versuche unternommen, ihr Ziel auf diese Weise zu erreichen (Aktenzeichen HD 2012/4253 = HD 39). Durch dieses Stalking allein erfüllt sie zwar keinen Straftatbestand des StGB. Gemäss der nachvollziehbaren Feststellungen des Gutachters besteht auch ein vernach- lässigbares Risiko, dass sie gegenüber dem Privatkläger in Zukunft direkt gewalt- tätig werden (und damit eine Nötigung begehen) könnte (HD 16/6/4 S. 27 und 30). Mit dem Stalking verbunden waren allerdings auch vom Strafgesetzbuch erfasste Handlungen, nämlich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hausfriedensbruch. Es besteht also die Gefahr, dass die Beschuldigte ohne Be- handlung auch inskünftig diese Tatbestände erfüllen wird (vgl. dazu auch HD 16/6/4 S. 30). Sie hat denn auch nach Verfassung des staatsanwaltschaftlichen Berichts vom April 2012, am 28. Juli 2012, erneut einen Hausfriedensbruch be- gangen (HD 9/10 Aktenzeichen ND1 2012/4253) und wurde überdies am 5. De- zember 2012 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ins Recht gefasst, weil sie auch am 21. September 2012 und am 5. Oktober 2012 an der Wohnadresse des Privatklägers den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt hatte (HD 66). In je- nem Verfahren erklärte sie im Abhörprotokoll vom 5. Oktober 2012, sie habe den Ort "aus Liebe zu einem Mann" bzw. weil sie "B._____ liebe" aufgesucht, "akzep- tiere dieses Hausverbot nicht", und es sei ihr egal, ob sie wegen Hausfriedens- bruchs verzeigt werde (HD 66, dort HD 3 und ND 3). Dass ein gewisses Rückfall- risiko vorhanden ist, ist nach alledem evident, auch wenn die Beschuldigte seit den letztgenannten Taten - mithin seit rund einem halben Jahr - keine Straftatbe- stände mehr erfüllt hat (näher wird in den Erwägungen zur Verhältnismässigkeit auf die Legalprognose eingegangen werden, unten Ziff. III.5.2). Das Vorliegen einer schweren psychischen Beeinträchtigung, der Zusammen- hang dieser Störung mit den vorliegenden Delikten, die Rückfallgefahr und folglich die Behandlungsbedürftigkeit der Beschuldigten sind damit erstellt.

- 18 -

3. Behandlungsfähigkeit Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G._____ hält eine nachhaltige Verbesse- rung der Kriminalprognose durch medikamentöse Behandlung der Beschuldigten für möglich (HD 16/6/4 S. 26ff.). Durch eine adäquate und insbesondere auch langfristige antipsychotische psychopharmakologische Behandlung könne es ihr in Zukunft gelingen, ihr Verhalten nach den gesetzlichen Vorgaben zu gestalten. Das Problem liege aber in der mangelnden Krankheitseinsicht der Beschuldigten bezüglich der wahnhaften Symptomatik und der fehlenden Einsichtsfähigkeit in das Unrecht ihrer Taten, was dazu führen könne, dass sie die Medikamente ab- setze. Der weit fortgeschrittene Krankheitsprozess und die bisherigen Erfahrun- gen - insbesondere aus einer stationären psychiatrischen Behandlung unter anti- psychotischer Medikation von über einem Monat während der Untersuchung - zeigten, dass nur ein langfristiger Behandlungsansatz erfolgversprechend sei. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei daher prinzipiell die Einleitung einer stati- onären Behandlungsmassnahme gemäss Art. 59 StGB angezeigt. Die Möglichkei- ten von ambulanten Therapiemassnahmen im Sinne von Art. 63 StGB seien we- gen des fehlenden Problembewusstseins und der aufgehobenen Einsichtsfähig- keit - was zur Folge habe, dass sich die Beschuldigte nicht an den vorgegebenen gesellschaftlichen und moralischen Normen, sondern vorwiegend an ihrer eige- nen psychotischen "Realität" orientiere und daher durch die Behandlungsauflagen ohne ein eng strukturiertes Umfeld überfordert sei - begrenzt, die Erfolgsaussich- ten fraglich. Sollte jedoch aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine stationäre Unterbringung (noch) nicht angezeigt sein, käme eine ambulante Intervention in Frage, zumal die Beschuldigte zum behandelnden Oberarzt Dr. med H._____ in gewisser Weise Vertrauen gefasst habe. Damit verbunden werden könnte die Weisung, Termine strikt einzuhalten und die Medikation einzunehmen. Eventuell könnte durch eine solche ambulante Behandlung eine Befundbesserung mit zu- nehmender Kritikfähigkeit und Einsicht in die Problematik des eigenen Verhaltens erarbeitet werden. Dies könnte eine stationäre forensisch-psychiatrische Interven- tion überflüssig machen. Eine Mitteilung an die Vormundschaftsbehörde zwecks

- 19 - Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen könnte zudem dazu beitragen, krankheitsbedingte psychosoziale Konflikte zu entschärfen und ein tragfähiges Behandlungsregime herzustellen. Ausserdem könnte ein Vormund in Kooperation mit dem ambulant behandelnden Psychiater bei Zuspitzungen der Symptomatik die stationäre Aufnahme in der Allgemeinpsychiatrie veranlassen und so weitere rechtliche Verwicklungen verhindern. Ein solcher Versuch erscheine angesichts des geringen Risikos von Aggressionshandlungen aus psychiatrischer Sicht ver- tretbar. Sollte er misslingen, bleibe (allerdings) keine überzeugende Alternative zur Anordnung einer stationären Massnahme. In jedem Fall sollte mit einer Behandlung möglichst rasch begonnen werden. Aus diesen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 23. Februar 2012, die überzeugend sind, erhellt, dass einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB hinsichtlich der Aussicht auf Behandlungserfolg der Vorrang einzu- räumen ist. Dass auch eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB wirk- sam sein und die Rückfallprognose verbessern kann, wird von Dr. med. G._____ jedoch keineswegs ausgeschlossen. Die Behandlungsfähigkeit der Beschuldigten ist nach dem Gesagten gegeben.

4. Massnahmewilligkeit Die Beschuldigte lehnt eine stationäre Massnahme vehement ab, opponiert je- doch nicht gegen eine ambulante Behandlung (Prot. II S. 4). Heute führte sie aus, sie sei bereits in einer ambulanten Therapie (Urk. 68 S. 7). An die Massnahmewil- ligkeit sind nun aber gerade bei psychischen Beeinträchtigungen der vorliegenden Art, für die ein fehlendes Krankheitsbewusstsein und damit einher gehend eine mangelnde Behandlungsmotivation geradezu typisch sind, nur geringe Anforde- rungen zu stellen; die erforderliche Einsicht bildet sich in solchen Fällen regel- mässig erst nach einer gewissen Therapiezeit. Die fehlende Motivation der Be- schuldigten für eine stationäre Massnahme kann daher vorliegend nicht entschei- dend sein für die Wahl der Massnahmevollzugsart.

- 20 -

5. Verhältnismässigkeit

E. 4 Erlass des persönlichen Erscheinens Der Staatsanwaltschaft wurde das persönliche Erscheinen zur Berufungsverhand- lung erlassen (HD 62f.).

E. 5 Strafanträge Die für den mehrfachen Hausfriedensbruch Prozessvoraussetzung bildenden, von der antragsberechtigten C._____ AG rechtzeitig gestellten Strafanträge liegen bei den Akten (ND 3/2 sowie HD 39, dort ND 2). Da die C._____ AG ausdrücklich er- klärte, sich in keiner Weise am Verfahren beteiligen zu wollen (ND 3/3), brauchte sie - entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 46 S. 8) - von der Vorinstanz auch nicht ins Rubrum aufgenommen zu werden (vgl. Schmid, StPO Praxiskom- mentar, Art. 118 N 4).

E. 5.1 Bundesgerichtliche Rechtsprechung Stationäre Massnahmen nach Art. 59 StGB dauern in der Regel höchstens fünf Jahre, wobei eine Massnahmeverlängerung bei gegebenen Voraussetzungen möglich ist (Art. 59 Abs. 4 StGB). Sie bewirken regelmässig einen erheblichen Freiheitsverlust für die betroffene Person. Die verfassungsmässigen Grundrechte sind dadurch unmittelbar tangiert. Staatliche Eingriffe in die Freiheitsrechte setzen ein öffentliches Interesse voraus und müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das Gebot der Verhältnismässigkeit hat in Art. 56 Abs. 2 StGB explizit Erwähnung gefunden. Die Anordnung einer stationären Massnahme setzt danach voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Tä- ters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (BGE 6B_596/2011, Urteil vom 19. Januar 2012 E. 3.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte. Eine Massnahme muss geeignet sein, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss sie notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen ge- geneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel- Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbe- sondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwe- re und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. Urteil 6S.408/2005 vom 23. Januar 2006 E. 3, veröffentlicht in Pra 2006 84 596; BGE 118 IV 213 E. 2c/bb und cc im Zusammenhang mit Art. 42 aStGB). Den Gefahren, die von ei- nem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Be- deutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Ein-

- 21 - griffs (vgl. BGE 118 IV 213 2c/bb und cc; 102 IV 12 E. 1c zu Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Eine stationäre Massnahme sollte - auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ih- re Anordnung die Befürchtung künftiger "Taten" ausreicht - nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte ge- ringen Gewichts zu erwarten sind (BGE 6B_596/2011, Urteil vom 19. Januar 2012 E. 3.2, mit Verweisen auf die Literatur). Denn die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der An- ordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte/Freiheitsrechte des betroffenen Täters bzw. der be- troffenen Täterin zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit muss insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straf- taten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Trag- weite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (in diesem Sinne Urteile 6S.69/2006 vom

29. Mai 2006 E. 3.1 sowie 6B_590/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 7.3.2). Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der An- lasstat zum Ausdruck kommt (BGE 127 IV 1 E. 2c/cc). Steht die Schwere des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsverlusts des Betroffenen in einem Miss- verhältnis zum Gewicht des begangenen Delikts, sollte auf die Sanktionsanord- nung grundsätzlich verzichtet werden (vgl. Urteil 6S.69/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.3). Mit andern Worten ist bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. in Anbetracht der mit einer Massnahme einhergehenden Freiheitsbeschrän- kungen trotz Therapiebedürfnis beim Betroffenen im Prinzip von einer Massnah- me im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen (siehe BGE 136 IV 156 E. 3.2).

- 22 - Grundlage für die Anordnung einer Massnahme ist damit die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich einerseits in der Anlasstat manifestiert hat und andererseits weitere Straftaten von einigem Gewicht befürchten lässt.

E. 5.2 Anwendung auf den vorliegenden Fall Was die Anlasstaten der Beschuldigten betrifft, so wiegen diese noch relativ leicht. Die Beschuldigte beging im Bestreben, den Privatkläger zu kontaktieren, am 4. Februar 2012 und am 28. Juli 2012 einen Hausfriedensbruch. Sie wehrte sich sodann am 23. August 2011 und am 27. Oktober 2011, als sie aus gleichem Grund am gleichen Ort war und dort auch bleiben wollte, gegen die Arretierung durch die Polizei. Beim ersten Vorfall dieser Art führte das Um-Sich-Schlagen der Beschuldigten mit den Beinen bei den Polizeibeamten zu einer Schürfung am Knie bzw. einer Prellung am Arm (ND 1/11 und ND 1/12). Beim zweiten Mal ver- ursachte die damals eher schmächtig denn kräftig wirkende Beschuldigte (HD 15/5 und HD 15/9) einen Kratzer am Unterarm und Schmerzen im Oberschenkel (ohne sichtbares Hämatom) eines Polizisten (ND 2/5 und 2/6). Starke Gewalt wendete sie also offensichtlich nicht an. Die Taten hätten - wäre die Ersttäterin schuldfähig gewesen - denn auch lediglich eine tiefe Geldstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach sich gezogen. Was sodann die künftig zu erwartenden, unter das Strafgesetzbuch fallenden Ta- ten angeht, so besteht zwar wie bereits ausgeführt ein erhöhtes Risiko, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer schweren geistigen Störung und fehlenden Einsichts- fähigkeit im Wahn, den Privatkläger für sich gewinnen zu müssen, den Tatbe- stand des Hausfriedensbruchs erneut erfüllt, wie sie dies letztmals vor einem hal- ben Jahr, noch nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils in vorliegender Sache getan hat. Dabei handelt es sich aber nicht um schwere Kriminalität. Heute führte sie aus, sie werde den Privatkläger auch in Zukunft aufsuchen, sie habe ihn vor einem Monat letztmals aufgesucht, wolle aber nicht mehr mit ihm oder der Polizei streiten. Sie habe Respekt und etwas Angst (Urk. 68 S. 6 f.). Es muss daher wei- terhin davon ausgegangen werden, ein erneuter Hausfriedensbruch sei bei der Beschuldigten nur eine Frage der Zeit. Was aber Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte betrifft, so hat die Beschuldigte seit eineinhalb Jahren keine

- 23 - mehr begangen, obschon sie im Zusammenhang mit Besuchen beim Privatkläger des Öfteren mit der Polizei in Kontakt kam (vgl. HD 66, dort HD 1 S. 3ff. und ND 1 S. 3). Vielmehr befolgte sie freiwillig und friedlich die Weisungen der Ordnungshü- ter. Ihre Therapie scheint offenbar anzuschlagen und eine gewisse Einsicht erzielt zu haben. Die Gefahr eines erneuten Gewalteinsatzes gegen Beamte erscheint demnach als gering, und schon gar nicht ist davon auszugehen, dass die Be- schuldigte dabei massiv gewalttätig würde. Dass sie aufgrund ihrer geistigen Be- einträchtigung laut Gutachten einer "Störungsgruppe" angehört, die gegenüber gesunden Personen ein erhöhtes Gewaltrisiko aufweist (HD 16/6/4 S. 33), verän- dert die Legalprognose nicht erheblich, handelt es sich hierbei doch um eine all- gemeine Feststellung, die auf die Beschuldigte nicht zwingend zuzutreffen braucht. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass von der Beschuldigten keine schwerwiegenden Taten bzw. solche von erheblicher Tragweite begangen wur- den und solche auch nicht zu erwarten sind. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht, auch wenn eine solche erfolgversprechender wäre als eine ambulante Massnahme. Eine stationä- re Massnahme stände - schon allein mit Blick auf die zu erwartende Dauer von (so das Bundesgericht in BGE 6B_596/2011 E 3.3.5) "regelmässig fünf Jahren" - in einem klaren Missverhältnis zum Gewicht der verübten Straftaten, die selbst bei voller Schuldfähigkeit nur mit einer tiefen Geldstrafe zu sanktionieren gewesen wären, aber auch zur Schwere der Rückfallgefahr.

6. Fazit Es ergibt sich als Fazit, dass eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen ist. Um die Gefahr zu reduzieren, dass die Beschuldigte die für eine erfolgreiche Behandlung erforderlichen Neuroleptika absetzt, ist eine Bewäh- rungshilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 93 StGB anzu- ordnen (vgl. BGE 6B_523/2012 E. 2.3).

- 24 - Die weitere Ausgestaltung der ambulanten Massnahme steht nicht im Kompe- tenzbereich des Gerichts, sondern ist durch die Vollzugsbehörde zu regeln. Die von psychiatrischer Seite vorgeschlagene Weisung, Termine strikt einzuhalten und die Medikamente einzunehmen, kann deshalb im vorliegenden Urteil nicht er- teilt werden. Jedoch ist der Vormundschaftsbehörde, wie auch vom Gutachter für angezeigt erachtet, Kenntnis vom vorliegenden Entscheid zu geben, damit diese allenfalls flankierende Massnahmen ergreifen oder eine Vormundschaft errichten kann (HD 46 S. 10). IV. Kosten

1. Über die Festsetzung und Auflage der Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Verfahrens ist mangels Anfechtung der Regelung durch das Be- zirksgericht nicht mehr zu befinden.

2. Im Berufungsverfahren dringt die Beschuldigte mit ihren (Eventual-)Anträgen im Wesentlichen durch. Es wurde festgestellt, dass die Beschuldigte den (gewich- tigsten) Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt hat, und entsprechend dem Eventu- alantrag der Verteidigung wird keine stationäre, sondern eine ambulante Mass- nahme angeordnet. Soweit die Erfüllung der Tatbestände der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte und des Hausfriedensbruchs von Seiten der Beschuldigten thematisiert wurde, handelte es sich dabei um sekundäre Punkte, über die wenige Worte verloren wurden (vgl. schon HD 46 S. 8). Unter diesen Umständen ist die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfah- ren ausser Ansatz fallen zu lassen und sind die weiteren Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren, auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Zu Recht hat die Beschuldigte keine Umtriebsentschädigung verlangt. Eine solche wäre ihr mangels Erheblichkeit ihrer persönlichen Aufwendungen auch nicht aus- zurichten gewesen.

- 25 - Was die von der Beschuldigten beantragte Genugtuung betrifft, so ist festzuhal- ten, dass der dringende Tatverdacht bezüglich der ihr vorgeworfenen Tatbestän- de zum Zeitpunkt ihrer Inhaftierung zu bejahen war, ebenso - da noch kein Gut- achten vorlag - die Wiederholungsgefahr mit Bezug auf den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (vgl. HD 15/16). Somit waren die Vo- raussetzungen für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme erfüllt. Mangels unrechtmässig erlittener Haft ist der Beschuldigten daher keine Genug- tuung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 6 Anklageprinzip Die Verteidigung bezeichnet die Umschreibung der Tathandlungen im - vorliegend einzig noch massgeblichen - Nachtrags-Bericht der Staatsanwaltschaft (HD 39/10) als in zeitlicher Hinsicht "relativ ungenau" bzw. "relativ vage" und zweifelt an, dass damit dem Anklagegrundsatz (vgl. Art. 325 Abs. 1 StPO) Genüge getan wird. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand befasst und ist zum zutreffen- den Schluss gelangt, dass das Akkusationsprinzip durchaus gewahrt ist. Auf ihre Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden (HD 57 S. 4f.). Der Nachtrags-Bericht datiert die unter die Tatbestände von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) sowie Art. 186 StGB (Haus- friedensbruch) fallenden Sachverhalte exakt. Was den Vorwurf der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB) betrifft, so ordnet die Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich die Ereignisse zeitlich hinreichend be- stimmt ein, um die Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage - bzw. hier des Berichts - zu erfüllen und damit die Verteidigungsrechte und das rechtli- che Gehör der Beschuldigten zu wahren. Bei einigen Vorfällen wird das genaue

- 6 - Datum der konkret umschriebenen Handlungen angegeben (17.8.2011, 4.2.2012, 1.7.2012, 3.7.2012, 7.7.2012, 11.7.2012, 28.7.2012). Bei den anderen wird zwar lediglich eine Zeitspanne angeführt, in welcher sich das entsprechende Gesche- hen abgespielt haben soll, doch reicht dies in Verbindung mit der weiteren Be- schreibung unter den vorliegend gegebenen Umständen aus, um für die Beschul- digte klar genug werden zu lassen, was Prozessgegenstand bildet bzw. wogegen sie sich zu verteidigen hat. So wird etwa im ersten Abschnitt des Berichts ausge- führt, die Beschuldigte habe den Privatkläger vom 1. Juli 2010 bis zum 31. De- zember 2010 beinahe täglich - was bedeutet: jedenfalls häufiger als jeden zweiten Tag - gegen seinen Willen vor der Liegenschaft D._____-Strasse … in E._____ aufgesucht, ihm dabei Geschenke, Esswaren und Liebesbriefe vorbeigebracht und ihm überdies täglich 50 bis 100 SMS geschrieben. Soweit hinsichtlich des weiteren Verhaltens in dieser Phase (z.B. Schlafen im Treppenhaus, Anheften oder Malen von Bildern an Hauswand und Wohnungstüre, Aufstellen von Kerzen, Versuche, den Geschädigten zu küssen und zu umarmen, Entblössung) der Be- richt keine genaue Terminierung der Ereignisse enthält, erweist sich dies ange- sichts der Tatsachen, dass sich die Beschuldigte geständig zeigt, sich im ange- gebenen Zeitraum entsprechend verhalten zu haben (weshalb sich keine Alibifra- gen für bestimmte Daten stellen), und dass überdies auch keine verjährungsrecht- lichen Fragen zu beurteilen sind, als unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrund- satzes unproblematisch. Bei den Sachverhalten im Zeitraum vom 2. Dezember 2011 bis zum 10. März 2012 und vom 1. Juli 2012 bis zum 20. Juli 2012 verhält es sich analog. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt. II. Tatbestandsmässigkeit und Schuldfähigkeit

1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die Beschuldigte hat zugegeben, sich am 23. August 2011 und am 27. Oktober 2011 der Kontrolle bzw. Verhaftung durch die Polizei - die sie als solche erkannte

- mittels Gewalt widersetzt zu haben, sodass diese (leichte) Blessuren erlitten, was sie in Kauf nahm, wie dies unter den Aktenzeichen ND1 2011/5176 und ND 2

- 7 - 2011/5176 im Nachtrags-Bericht der Staatsanwaltschaft geschildert wird (HD 8/3 S. 2f., HD 8/5 S. 2f, vgl. auch HD 8/2 S. 2f. und HD 46 S. 8). Dass die Beschuldigte durch dieses Verhalten eventualvorsätzlich mehrfach den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat, ist durch die Verteidigung zu Recht nicht in Abrede gestellt worden (HD 46 S. 8). Insbesondere besteht kein Zweifel daran, dass die polizeilichen Amtshandlungen rechtmässig waren.

2. Hausfriedensbruch Von Seiten der Beschuldigten wird sodann nicht bestritten, dass sie am 4. Febru- ar 2012 und am 28. Juli 2012 in Kenntnis des ihr auferlegten Hausverbots "gegen die Einwilligung der Geschädigten" (HD 39/10 S. 4 und 5; gemeint offensichtlich: ohne deren Einwilligung) die Liegenschaft F._____-Weg … in E._____ betrat (HD 8/5 S. 3, HD 39/5 S. 3, HD 46 S. 8; HD 39/10 Aktenzeichen ND3 2011/5176 und ND1 2012/4553). Damit liegt mehrfacher, vorsätzlich begangener Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB vor.

3. Nötigung

E. 10 März 2012 sei er dann nicht mehr in der Wohnung gewesen. Folglich kann er in der Zwischenzeit auch nicht festgestellt haben, dass die Beschuldigte an die Türe klopfte und um Einlass bat. Schliesslich anerkannte die Beschuldigte den Sachverhalt, der ihr für die Zeit vom

1. Juli 2012 bis zum 28. Juli 2012 zur Last gelegt wird, in der Einvernahme vom

9. August 2012 vollumfänglich. Das Geständnis deckt sich mit den Depositionen des Privatklägers. Der Sachverhalt ist mithin auch diesbezüglich erstellt.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 6. September 2012 (DG120130) bezüglich der Dispositivziffern 2 (Schadenersatz und Genugtuung) sowie 3 und 4 (Kostenregelung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. A._____ hat die Tatbestände - der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt.
  4. Den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB hat die Beschul- digte nicht erfüllt.
  5. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB an- geordnet. - 26 -
  6. Es wird eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB in Verbin- dung mit Art. 93 StGB angeordnet.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  9. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zuge- sprochen.
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk I._____, … sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk I._____, … und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Kopie von Urk. 16/1 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. - 27 -
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. April 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120501-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic.iur. Stiefel, Ersatz- oberrichter lic.iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner Urteil vom 16. April 2013 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Berufungsbeklagte betreffend Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

6. September 2012 (DG120130)

- 2 - Bericht und Nachtragsbericht: Der Bericht und der Nachtrags-Bericht der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

4. April 2012 und 10. August 2012 (HD 19 und HD 39/10) ist diesem Urteil beige- heftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

2. Das Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ werden abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.-- Gebühr Strafuntersuchung Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 8'057.-- Auslagen Untersuchung Fr. 303.40 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

4. Die weiteren Kosten, insbesondere diejenigen der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 69 S. 1)

1. Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen, angefochtenen Urteils vom

6. September 2012 des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, sei aufzu- heben, das Strafverfahren sei einzustellen bzw. die Beschuldigte sei freizusprechen und der schuldunfähigen Beschuldigten sei demzufolge keine Massnahme aufzuerlegen.

2. Der Beschuldigten sei für die unrechtmässig erlittene Haft (17 Tage) eine angemessene Genugtuung auszurichten.

3. Eventualiter sei Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuhe- ben und es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.

4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inkl. der Kosten der amt- lichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5. Im Übrigen sei das bezirksgerichtliche Urteil zu bestätigen.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 62) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Berufungsanmeldung Mit Eingabe vom 11. September 2012 meldete die Beschuldigte rechtzeitig Beru- fung gegen den erstinstanzlichen Entscheid vom 6. September 2012 an (HD 52; Art. 399 Abs. 1 StPO). Staatsanwaltschaft und Privatkläger ergriffen kein Rechts- mittel.

2. Berufungserklärung und Teilrechtskraft Die Verteidigung quittierte den Erhalt des begründeten Urteils am 22. Oktober 2012 (HD 54/3). Die vom 6. November 2012 datierende Berufungserklärung wur- de somit ebenfalls fristgerecht eingereicht (HD 58, Art. 399 Abs. 3 StPO). In dieser Eingabe liess die Berufungsklägerin zwar erklären, sie appelliere "grundsätzlich" umfassend. Davon ausgenommen hat sie dann jedoch (selbstre- dend) die Abweisung des Schadenersatz- und Genugtuungsbegehrens des Pri- vatklägers (Ziff. 2 des erstinstanzlichen Dispositivs). Als nicht angefochten zu be- trachten ist ferner die Kostenregelung (Ziffern 3 und 4 jenes Dispositivs), nach- dem sämtliche Kosten der Untersuchung und des bezirksgerichtlichen Verfah- rens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse genommen wurden. Diese Teilrechtskraft ist mittels Beschluss im vorliegenden Entscheid festzustellen.

3. Beweisergänzungsanträge Beweisergänzungsanträge wurden von keiner Seite gestellt.

- 5 -

4. Erlass des persönlichen Erscheinens Der Staatsanwaltschaft wurde das persönliche Erscheinen zur Berufungsverhand- lung erlassen (HD 62f.).

5. Strafanträge Die für den mehrfachen Hausfriedensbruch Prozessvoraussetzung bildenden, von der antragsberechtigten C._____ AG rechtzeitig gestellten Strafanträge liegen bei den Akten (ND 3/2 sowie HD 39, dort ND 2). Da die C._____ AG ausdrücklich er- klärte, sich in keiner Weise am Verfahren beteiligen zu wollen (ND 3/3), brauchte sie - entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 46 S. 8) - von der Vorinstanz auch nicht ins Rubrum aufgenommen zu werden (vgl. Schmid, StPO Praxiskom- mentar, Art. 118 N 4).

6. Anklageprinzip Die Verteidigung bezeichnet die Umschreibung der Tathandlungen im - vorliegend einzig noch massgeblichen - Nachtrags-Bericht der Staatsanwaltschaft (HD 39/10) als in zeitlicher Hinsicht "relativ ungenau" bzw. "relativ vage" und zweifelt an, dass damit dem Anklagegrundsatz (vgl. Art. 325 Abs. 1 StPO) Genüge getan wird. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand befasst und ist zum zutreffen- den Schluss gelangt, dass das Akkusationsprinzip durchaus gewahrt ist. Auf ihre Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden (HD 57 S. 4f.). Der Nachtrags-Bericht datiert die unter die Tatbestände von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) sowie Art. 186 StGB (Haus- friedensbruch) fallenden Sachverhalte exakt. Was den Vorwurf der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB) betrifft, so ordnet die Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich die Ereignisse zeitlich hinreichend be- stimmt ein, um die Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage - bzw. hier des Berichts - zu erfüllen und damit die Verteidigungsrechte und das rechtli- che Gehör der Beschuldigten zu wahren. Bei einigen Vorfällen wird das genaue

- 6 - Datum der konkret umschriebenen Handlungen angegeben (17.8.2011, 4.2.2012, 1.7.2012, 3.7.2012, 7.7.2012, 11.7.2012, 28.7.2012). Bei den anderen wird zwar lediglich eine Zeitspanne angeführt, in welcher sich das entsprechende Gesche- hen abgespielt haben soll, doch reicht dies in Verbindung mit der weiteren Be- schreibung unter den vorliegend gegebenen Umständen aus, um für die Beschul- digte klar genug werden zu lassen, was Prozessgegenstand bildet bzw. wogegen sie sich zu verteidigen hat. So wird etwa im ersten Abschnitt des Berichts ausge- führt, die Beschuldigte habe den Privatkläger vom 1. Juli 2010 bis zum 31. De- zember 2010 beinahe täglich - was bedeutet: jedenfalls häufiger als jeden zweiten Tag - gegen seinen Willen vor der Liegenschaft D._____-Strasse … in E._____ aufgesucht, ihm dabei Geschenke, Esswaren und Liebesbriefe vorbeigebracht und ihm überdies täglich 50 bis 100 SMS geschrieben. Soweit hinsichtlich des weiteren Verhaltens in dieser Phase (z.B. Schlafen im Treppenhaus, Anheften oder Malen von Bildern an Hauswand und Wohnungstüre, Aufstellen von Kerzen, Versuche, den Geschädigten zu küssen und zu umarmen, Entblössung) der Be- richt keine genaue Terminierung der Ereignisse enthält, erweist sich dies ange- sichts der Tatsachen, dass sich die Beschuldigte geständig zeigt, sich im ange- gebenen Zeitraum entsprechend verhalten zu haben (weshalb sich keine Alibifra- gen für bestimmte Daten stellen), und dass überdies auch keine verjährungsrecht- lichen Fragen zu beurteilen sind, als unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrund- satzes unproblematisch. Bei den Sachverhalten im Zeitraum vom 2. Dezember 2011 bis zum 10. März 2012 und vom 1. Juli 2012 bis zum 20. Juli 2012 verhält es sich analog. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt. II. Tatbestandsmässigkeit und Schuldfähigkeit

1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die Beschuldigte hat zugegeben, sich am 23. August 2011 und am 27. Oktober 2011 der Kontrolle bzw. Verhaftung durch die Polizei - die sie als solche erkannte

- mittels Gewalt widersetzt zu haben, sodass diese (leichte) Blessuren erlitten, was sie in Kauf nahm, wie dies unter den Aktenzeichen ND1 2011/5176 und ND 2

- 7 - 2011/5176 im Nachtrags-Bericht der Staatsanwaltschaft geschildert wird (HD 8/3 S. 2f., HD 8/5 S. 2f, vgl. auch HD 8/2 S. 2f. und HD 46 S. 8). Dass die Beschuldigte durch dieses Verhalten eventualvorsätzlich mehrfach den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat, ist durch die Verteidigung zu Recht nicht in Abrede gestellt worden (HD 46 S. 8). Insbesondere besteht kein Zweifel daran, dass die polizeilichen Amtshandlungen rechtmässig waren.

2. Hausfriedensbruch Von Seiten der Beschuldigten wird sodann nicht bestritten, dass sie am 4. Febru- ar 2012 und am 28. Juli 2012 in Kenntnis des ihr auferlegten Hausverbots "gegen die Einwilligung der Geschädigten" (HD 39/10 S. 4 und 5; gemeint offensichtlich: ohne deren Einwilligung) die Liegenschaft F._____-Weg … in E._____ betrat (HD 8/5 S. 3, HD 39/5 S. 3, HD 46 S. 8; HD 39/10 Aktenzeichen ND3 2011/5176 und ND1 2012/4553). Damit liegt mehrfacher, vorsätzlich begangener Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB vor.

3. Nötigung 3.1. Sachverhalt Soweit der Beschuldigten Nötigungshandlungen in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 und am 17. August 2011 vorgeworfen werden, basiert der Sachverhalt auf Aussagen des Privatklägers in der polizeilichen Befragung vom 23. August 2011 (HD 7/1) und der Zeugeneinvernahme vom 1. Dezember 2011 (HD 7/2). Die Beschuldigte bestätigte anlässlich der letztgenannten Einver- nahme, der Privatkläger habe "alles richtig ausgesagt" (HD 7/2 S. 5). Schon in den vorangegangenen Befragungen vom 9. und 10. September 2011 (HD 8/1 und 8/2) hatte sie sich jeweils bezüglich eines Teils des Sachverhalts geständig ge- zeigt. Der im Nachtrags-Bericht geschilderte Sachverhalt ist damit für diese Peri- ode erstellt.

- 8 - Auch hinsichtlich des Zeitraums vom 2. Dezember 2011 bis zum 10. März 2012 legte die Beschuldigte ein weit gehendes Geständnis ab (HD 8/4 S. 2). Insbeson- dere bestätigte sie den Sachverhalt, der ihr Verhalten vom 4. Februar 2012 um- schreibt und räumte sie ein, den Beschuldigten jedenfalls zwei weitere Male auf- gesucht zu haben. Dass sie auch bei diesen beiden Besuchen versuchte, den Privatkläger auf sich aufmerksam zu machen, indem sie längere Zeit klopfte und ihn bat, sie einzulassen, wie dies der Privatkläger in der Zeugeneinvernahme vom

22. März 2012 ausführte, ist glaubhaft (HD 7/5). Zu präzisieren ist der Nachtrags- Bericht bloss insoweit, als die hier interessierenden drei Besuche im Zeitraum vom 2. Dezember 2011 bis zum 4. Februar 2012, nicht bis zum 10. März 2012, stattgefunden haben müssen. Der Privatkläger führte in der Zeugeneinvernahme aus, nach dem Vorfall, bei dem sie ihn die ganze Zeit angefasst habe und schliesslich die Polizei gekommen sei - womit der die Begegnung vom 4. Februar 2012 meinte - sei die Beschuldigte nicht mehr gekommen (HD 7/5 S. 3). Bis zum

10. März 2012 sei er dann nicht mehr in der Wohnung gewesen. Folglich kann er in der Zwischenzeit auch nicht festgestellt haben, dass die Beschuldigte an die Türe klopfte und um Einlass bat. Schliesslich anerkannte die Beschuldigte den Sachverhalt, der ihr für die Zeit vom

1. Juli 2012 bis zum 28. Juli 2012 zur Last gelegt wird, in der Einvernahme vom

9. August 2012 vollumfänglich. Das Geständnis deckt sich mit den Depositionen des Privatklägers. Der Sachverhalt ist mithin auch diesbezüglich erstellt. 3.2. Rechtliche Würdigung 3.2.1. Fehlen eines Stalking-Tatbestands im schweizerischen Strafrecht Das vorgenannte Verhalten der Beschuldigten wird in der neueren kriminologi- schen Forschung als so genanntes Stalking (zwanghafte Verfolgung einer Per- son) bezeichnet. Als typische Merkmale des Stalkings gelten das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vor- kommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Stalking kann verschie- dene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Es bezweckt etwa Rache für

- 9 - empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Per- son, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung, gesucht. Das Stalking kann lange - nicht selten über ein Jahr - andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteris- tisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (BGE 129 IV 262 E. 2.3 S. 265 mit Hinweisen, BGE 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011). Der Tatbestand des "Stalkings" findet sich vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis, daneben auch in den Strafgesetzbüchern einiger unserer Nachbar- staaten, nicht aber im schweizerischen Strafgesetzbuch. Im März 2007 wurde zwar durch Nationalrat Bernhard Hess eine diesbezügliche Motion eingereicht. Mit dem Vorstoss sollte der Bundesrat dazu veranlasst wer- den, gesetzliche Grundlagen auszuarbeiten, welche die Verfolgung von Stalking in einem umfassenderen Ausmass als bisher ermöglicht hätte und die darauf ab- gezielt hätten, dessen Bekämpfung zu einem früheren Zeitpunkt anzusetzen. Im Gegensatz zum geltenden Recht hätte nunmehr keine Verletzung, keine Drohung oder ein ähnlicher Straftatbestand mehr vorliegen müssen, um eine strafrechtliche Verfolgung möglich zu machen. Für die Erfüllung des Tatbestands wäre einzig noch eine widerrechtliche beharrliche Verfolgung sowie eine unzumutbare Beein- trächtigung der Lebensführung des Opfers erforderlich gewesen. Der Bundesrat beantragte in seiner Antwort die Ablehnung der Motion. Er begründete dies damit, dass bereits heute die meisten für Stalker typischen Verhaltensweisen durch be- stehende Bestimmungen mit Strafe bedroht seien. So könne unter gewissen Voraussetzungen der Tatbestand der Nötigung erfüllt sein, wie das Bundesgericht in BGE 129 IV 262 festgehalten habe. Strafrechtlich nicht erfasst sei einzig das sogenannte weiche Stalking, also ein Verhalten, bei dem der Täter zwar immer wieder die physische Nähe des Opfers suche, dieses aber nicht erkennbar be- dränge. Zu denken sei etwa an das wiederholte Erwarten des Opfers vor seinem Haus und die Verfolgung aus Distanz. Solche Verhaltensweisen könnten zwar im Einzelfall sehr belastend sein, liessen sich aber kaum abschliessend umschrei- ben; Stalker würden immer wieder neue Wege finden, um mit dem Opfer in Kon-

- 10 - takt zu treten. Die beantragte Strafnorm müsste daher mit einem Auffangtatbe- stand versehen werden, der mit dem Legalitätsprinzip kaum in Einklang zu brin- gen wäre und auch sozialadäquates Verhalten unter Strafe stellen würde. Im Üb- rigen sei der Schutz gegen weiches Stalking durch den im Juli 2007 eingeführten Art. 28b Abs. 1 ZGB gewährleistet. Gemäss dieser Bestimmung könne eine Per- son, die von einer Nachstellung betroffen sei, beim Gericht verlangen, dass dem Täter verboten werde

- sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung auf- zuhalten,

- sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen und Quar- tieren, aufzuhalten,

- mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg,

- oder sie in anderer Weise zu belästigen. Diese Verbote könnten mittels vorsorglicher Massnahmen, deren Missachtung zu einer Bestrafung wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) führen könne, sehr schnell umgesetzt werden. Eine neue strafrechtliche Regelung sei nur zu prüfen, falls sich der Schutz mit dieser Bestimmung als unzu- reichend erweisen würde, wofür zuerst Erfahrungen gesammelt werden müssten. 3.2.2. Nötigung Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dul- den. 3.2.2.1. Gewalt Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper des Tatopfers. Art und Inten- sität müssen so beschaffen sein, dass die Gewalteinwirkung tatsächlich den freien Willen des Opfers zu brechen vermag. Der Massstab ist damit relativ.

- 11 - Was die Beschuldigte unternahm, um zu erreichen, dass sich der Privatkläger ihr zuwende, erfüllt diese Kriterien noch nicht. Umarmen, Küssversuche und blosses Anfassen fallen selbstredend nicht darun- ter. Wohl versuchte sie zudem gemäss Nachtrags-Bericht der Staatsanwaltschaft in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 mindestens einmal, den Privatkläger festzuhalten, doch fehlen dazu nähere Angaben und deutet überdies die Formulierung, dass es beim Versuch des Festhaltens blieb, auf eine Kraftein- wirkung hin, die nicht derart stark war, dass sie die Willensfreiheit des Opfers, sich der Beschuldigten zu entziehen, gleichsam zu brechen vermocht hätte. So- dann zerrte die Beschuldigte den Privatkläger zugegebenermassen am 17. Au- gust 2011 an Hals und T-Shirt, doch fehlen auch diesbezüglich im Bericht nähere Angaben dazu, wie sie dabei zu Werke ging und ob dies Spuren hinterliess; es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, die Kraftanwendung habe den für die Annahme einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erforderlichen Grad er- reicht. 3.2.2.2. Drohung Die Geschädigte hat am 28. Juli 2012, als der Privatkläger sie nicht ins Zimmer lassen wollte, Folgendes mit Lippenstift auf die Wohnungstüre geschrieben: "Du bist die grosste enteuschung meines lebens. ich hasse dich. mich hat me…"; der Rest des Wortes ist unlesbar (HD 39, dort ND 5). Dadurch soll der Privatkläger laut Nachtrags-Bericht "in Angst und Schrecken" versetzt worden sein. Dass die Beschuldigte mit dieser Aufschrift dem Privatkläger drohen wollte, ihm ein Leid anzutun, ist weder zugegeben, noch lässt sich dies aus dem Lippenstift- Text ableiten. Gewiss gab die Beschuldigte damit ihrer Enttäuschung, Verzweif- lung und Wut über die Abweisung durch den Privatkläger, dem sie im Liebeswahn verfallen war, Ausdruck. Die Androhung eines ernstlichen Nachteils ist mit der Formulierung "Ich hasse dich" aber mitnichten ohne Weiteres verknüpft, auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass die Verfasserin des Texts unter Schi-

- 12 - zophrenie leidet. Eher zu erwarten gewesen wäre denn auch, dass diese Mittei- lung beim Privatkläger Wohlgefallen ausgelöst hätte, hätte er sie doch als Hoff- nungsschimmer dafür ansehen können, dass die Beschuldigte sich von ihm ab- wenden und ihn somit inskünftig in Ruhe lassen würde. Damit entfällt auch das Tatbestandsmerkmal der Androhung eines ernstlichen Nachteils. 3.2.2.3. Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit 3.2.2.3.1. Grundsätzliches Die in Art. 181 StGB enthaltene Generalklausel der Beschränkung der Hand- lungsfreiheit des Opfers auf andere Weise als durch Gewalt oder Drohung ist sehr

- ja laut einem Bundesgerichtsurteil sogar "gefährlich" - weit gefasst und im Hin- blick auf das in Art. 1 StGB enthaltene Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") restriktiv auszulegen (BGE 6B_819/2010, BGE 119 IV 301, BGE 107 IV 113). Diese dritte Tatbestandsvariante von Art. 181 StGB ist aber auch deshalb "im Zusammenhang mit Stalking mit grösster Zurückhaltung anzunehmen", weil bereits anderweitig ein weitgehender straf- und zivilrechtlicher Schutz besteht, et- wa durch die Tatbestände der Verletzung der Geheim- oder Privatsphäre (Art. 179ff. StGB), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), der Drohung (Art. 180 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) o- der des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB, nach einem unbeachtet gebliebenen Verbot gemäss Art. 28b ZGB; vgl. dazu schon oben Ziff. 3.2.1). Nicht jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern soll zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB führen. Erfasst sind allein Verhaltensweisen, denen eine der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile ver- gleichbare Zwangswirkung zukommt. Die Einwirkung auf das Opfer muss also das üblicherweise geduldete Mass ähnlich eindeutig überschreiten, wie dies für die im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmitteln der Gewalt und der An- drohung ernstlicher Nachteile gilt (Zum Ganzen vgl. Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., S. 409f., Trechsel, Praxiskommentar zum StGB, 2. Aufl., N 7 zu Art. 181

- 13 - StGB; BGE 107 IV 113, BGE 119 IV 301, BGE 129 IV 262, BGE 6B_320/2007 Ur- teil vom 16. November 2007, BGE 6B_619/2010 Urteil vom 3. Mai 2011). Mit anderen Worten muss das verwendete Mittel bzw. das Verhalten im konkreten Fall intensiv genug sein, um den dem Opfer zumutbaren Widerstand, der nach ei- nem objektiv-individuellen Massstab zu bemessen ist, zu brechen (Schwander, Bemerkungen zu BGE 129 IV 262ff. in: AJP/PJA 2004 S. 334ff., S. 338, mit Ver- weisen). Nicht mehr zumutbar ist ein Widerstand, wenn er aussichtslos und/oder gefährlich ist. Das Bundesgericht führte weiter in BGE 129 IV 266f. aus, bei der Prüfung, ob ei- ne Nötigung vorliege, sei stets zu beachten, dass die einzelne (nötigende) Hand- lung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingen müsse. Der da- mit bezeichnete Erfolg müsse als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Nötigung knüpfe an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg an, während Stalking als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert sei. In BGE 6B_320/2007 erklärte das Bundesgericht sodann, es kom- me für die Frage des Vorliegens einer Nötigung nicht darauf an, dass die Be- schuldigte die Geschädigten innert eines Monats 379 Mal angerufen habe (um diese von der Verwendung einer an sich vorschriftsmässigen, aber als umwelt- feindlich und von den Rauchimmissionen her störend empfundenen Holzheizung abzubringen), sondern darauf, ob das jeweils angewendete Zwangsmittel für sich allein genommen die für die Nötigung erforderliche Intensität der Beschränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen erreiche. 3.2.2.3.2. Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt Auch vorliegend kann demnach die Anzahl der Einzelakte bzw. deren Gesamtwir- kung nicht das massgebliche Kriterium sein. Eine einzelne nötigende Handlung, welche eine mit Gewalt vergleichbare Zwangswirkung entfaltet und den Privatklä- ger so zu einem von der Beschuldigten bezweckten Tun, Dulden oder Unterlas- sen gezwungen hätte (und quasi der Auslöser dafür sein könnte, dass auch die nachfolgenden Einzelakte als Nötigung zu betrachten gewesen wären), ist nun

- 14 - aber aus dem im Nachtrags-Bericht der Staatsanwaltschaft geschilderten Verhal- ten der Beschuldigten nicht ersichtlich. Das Warten vor oder Klopfen an einer Tür, das Vorbeibringen eines Geschenks, von Esswaren oder eines Liebesbriefs, das Anbringen oder Malen eines Bildes, das Aufstellen von Kerzen, das Nachlaufen, das Anfassen, die Küss-, Umar- mungs- und Festhalteversuche, die Entblössung vor dem Privatkläger, die Auffor- derung, die Freundin wegzuschicken und das Schreiben von SMS sind - jeden- falls in der Weise, wie sie (wenig detailliert) im Nachtrags-Bericht umschrieben sind - als Einzelakte bei objektiv-individueller Betrachtungsweise keine genügend intensiven, mit Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile gleichzusetzenden Mittel, um den Betroffenen im Sinne von Art. 181 StGB dazu zu zwingen, sich auf sie einzulassen, was allein das Bestreben der Beschuldigten war. Auch der Vorwurf, die Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, dass der Privatkläger sich ob ihres nötigenden Verhaltens gezwungen sehen würde, den Wohnort und die Telefonnummer zu wechseln, geht fehl. Wie erwähnt ist keine Einzelhandlung ersichtlich, welche zu diesem Verhalten des Privatklägers geführt haben könnte. Der Beschuldigten lag es in subjektiver Hinsicht überdies zweifels- ohne fern, den Privatkläger dazu zu nötigen, Wohnort und Telefonnummer zu än- dern. Einen solchen Erfolg strebte sie in keiner Weise an. Ganz im Gegenteil hat- te sie ein eminentes Interesse daran, dass der Privatkläger am selben Ort woh- nen und per SMS erreichbar bleiben würde, denn so konnte sie ihm weiter ihre Aufwartung machen und darauf hoffen, dass sie mit ihren Aktionen doch noch seine Liebe gewinnen würde. Tatsächlich dauerte es nach dem Wegzug des Pri- vatklägers denn auch einige Monate, bis die Beschuldigte den neuen Aufenthalts- ort des Privatklägers herausfand. Angesichts dieser Interessenlage fehlt es sub- jektiv nicht nur an einer direktvorsätzlichen Nötigung, sondern auch an einer eventualvorsätzlichen: Der Beschuldigten war es fraglos gerade nicht gleichgültig, ob der Privatkläger sich gezwungen sehen würde, wegzuziehen und eine andere Telefonnummer zu beantragen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschuldigte den Tatbe- stand der (mehrfachen) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt hat.

- 15 - Was bleibt, ist ein Verhalten, das unter den Begriff des Stalkings fällt. Dabei er- scheint als durchaus glaubhaft, dass die Handlungen der Beschuldigten in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Belastung für den Privatkläger darstellten. Es fehlt aber an einem gesetzlichen Tatbestand im schweizerischen Strafgesetzbuch.

4. Schuldunfähigkeit Aus dem Gutachten des Zentrums für Forensische Psychiatrie an der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich (HD 16/6/4) ergibt sich klar und überzeugend, dass die Fähigkeit der Beschuldigten zur Realitätskontrolle und insbesondere diejenige zur Einsicht in das Unrecht ihrer Taten aufgrund einer chronifizierten paranoid hal- luzinatorischen Schizophrenie bzw. einer anhaltenden wahnhaften Störung mit Liebeswahn im massgeblichen Zeitraum gänzlich aufgehoben war. Das betrifft nicht nur das mangels gesetzlicher Verankerung ohnehin nicht straf- rechtlich verfolgbare Stalking-Verhalten der Beschuldigten, sondern auch die da- mit zusammenhängenden Straftaten des Hausfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (vgl. dazu auch die Erwägungen der Vor- instanz zur Massnahmebedürftigkeit, HD 57 S. 17f.). Die Beschuldigte war auf- grund ihrer geistigen Beeinträchtigung derart eingenommen davon, dass sie den Privatkläger immer wieder aufsuchen und ihm auf alle möglichen Arten ihre Zu- neigung demonstrieren müsse, damit er ihre Liebe erwidere, dass sie nicht zu realisierte vermochte, dass sie sich mit der Missachtung des Hausrechts und dem Widerstand gegen die Polizei Unrecht beging. Es versteht sich von selbst, dass die Beschuldigte kein Selbstverschulden an der Schuldunfähigkeit trifft. Das alles wird von keiner Seite bestritten. Weitere Ausführungen erübrigen sich demnach. Die Beschuldigte ist damit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. Dass die Beschuldigte Straftatbestände erfüllt hat, ist Voraussetzung für die allfäl- lige Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 56ff. StGB (vgl. auch Art. 374f. StPO). Damit das Dispositiv aus sich heraus verständlich bleibt, ist darin festzustellen, dass A._____ die Tatbestände der

- 16 -

- mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und des

- mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat (so auch Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich, 2009, N 3 zu Art. 375 StPO). Freizusprechen ist die Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Die Frage, ob ein Tatbestand erfüllt ist, ist derjenigen, ob die Schuldfähigkeit der Täterin gegeben ist, vorgelagert. Fehlt es an einem oder meh- reren erfüllten Tatbestandsmerkmalen, ist daher das Verfahren - entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 46 S. 9) - nicht einzustellen, sondern hat ein Freispruch zu erfolgen. III. Massnahme

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Erfordernisse für die Anordnung einer statio- nären oder ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 56ff. StGB bereits zutref- fend dargelegt (HD 57 S. 16f.). Das braucht hier nicht wiederholt zu werden.

2. Massnahmebedürftigkeit und Deliktszusammenhang Dass die Beschuldigte unter einer chronifizierten schweren psychischen Störung, nämlich einer schizophrenen Psychose mit Wahnsymptomen, leidet, steht fest, ebenso, dass diese Beeinträchtigung im Zusammenhang mit den erfüllten Tatbe- ständen (Hausfriedensbruch und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte) steht (oben Ziff. II.4; vgl. auch HD 57 S. 17). Im Zentrum des schon lange bestehenden, ausdifferenzierten Wahnsystems der Beschuldigten steht der Privatkläger. Ohne medikamentöse Behandlung im Rah- men einer gerichtlich angeordneten Massnahme besteht weiterhin die Gefahr, dass sie durch ständige Liebesbezeugungen - insbesondere durch hartnäckiges

- 17 - Aufsuchen und Verfolgung des Privatklägers zwecks Kontaktnahme - versucht, dessen Zuwendung zu erzwingen. Sie hat denn auch noch, nachdem der Bericht der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl vom 4. April 2012 bereits dem Gericht einge- reicht worden war, im Juli 2012 abermals sieben Mal Versuche unternommen, ihr Ziel auf diese Weise zu erreichen (Aktenzeichen HD 2012/4253 = HD 39). Durch dieses Stalking allein erfüllt sie zwar keinen Straftatbestand des StGB. Gemäss der nachvollziehbaren Feststellungen des Gutachters besteht auch ein vernach- lässigbares Risiko, dass sie gegenüber dem Privatkläger in Zukunft direkt gewalt- tätig werden (und damit eine Nötigung begehen) könnte (HD 16/6/4 S. 27 und 30). Mit dem Stalking verbunden waren allerdings auch vom Strafgesetzbuch erfasste Handlungen, nämlich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hausfriedensbruch. Es besteht also die Gefahr, dass die Beschuldigte ohne Be- handlung auch inskünftig diese Tatbestände erfüllen wird (vgl. dazu auch HD 16/6/4 S. 30). Sie hat denn auch nach Verfassung des staatsanwaltschaftlichen Berichts vom April 2012, am 28. Juli 2012, erneut einen Hausfriedensbruch be- gangen (HD 9/10 Aktenzeichen ND1 2012/4253) und wurde überdies am 5. De- zember 2012 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ins Recht gefasst, weil sie auch am 21. September 2012 und am 5. Oktober 2012 an der Wohnadresse des Privatklägers den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt hatte (HD 66). In je- nem Verfahren erklärte sie im Abhörprotokoll vom 5. Oktober 2012, sie habe den Ort "aus Liebe zu einem Mann" bzw. weil sie "B._____ liebe" aufgesucht, "akzep- tiere dieses Hausverbot nicht", und es sei ihr egal, ob sie wegen Hausfriedens- bruchs verzeigt werde (HD 66, dort HD 3 und ND 3). Dass ein gewisses Rückfall- risiko vorhanden ist, ist nach alledem evident, auch wenn die Beschuldigte seit den letztgenannten Taten - mithin seit rund einem halben Jahr - keine Straftatbe- stände mehr erfüllt hat (näher wird in den Erwägungen zur Verhältnismässigkeit auf die Legalprognose eingegangen werden, unten Ziff. III.5.2). Das Vorliegen einer schweren psychischen Beeinträchtigung, der Zusammen- hang dieser Störung mit den vorliegenden Delikten, die Rückfallgefahr und folglich die Behandlungsbedürftigkeit der Beschuldigten sind damit erstellt.

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3. Behandlungsfähigkeit Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G._____ hält eine nachhaltige Verbesse- rung der Kriminalprognose durch medikamentöse Behandlung der Beschuldigten für möglich (HD 16/6/4 S. 26ff.). Durch eine adäquate und insbesondere auch langfristige antipsychotische psychopharmakologische Behandlung könne es ihr in Zukunft gelingen, ihr Verhalten nach den gesetzlichen Vorgaben zu gestalten. Das Problem liege aber in der mangelnden Krankheitseinsicht der Beschuldigten bezüglich der wahnhaften Symptomatik und der fehlenden Einsichtsfähigkeit in das Unrecht ihrer Taten, was dazu führen könne, dass sie die Medikamente ab- setze. Der weit fortgeschrittene Krankheitsprozess und die bisherigen Erfahrun- gen - insbesondere aus einer stationären psychiatrischen Behandlung unter anti- psychotischer Medikation von über einem Monat während der Untersuchung - zeigten, dass nur ein langfristiger Behandlungsansatz erfolgversprechend sei. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei daher prinzipiell die Einleitung einer stati- onären Behandlungsmassnahme gemäss Art. 59 StGB angezeigt. Die Möglichkei- ten von ambulanten Therapiemassnahmen im Sinne von Art. 63 StGB seien we- gen des fehlenden Problembewusstseins und der aufgehobenen Einsichtsfähig- keit - was zur Folge habe, dass sich die Beschuldigte nicht an den vorgegebenen gesellschaftlichen und moralischen Normen, sondern vorwiegend an ihrer eige- nen psychotischen "Realität" orientiere und daher durch die Behandlungsauflagen ohne ein eng strukturiertes Umfeld überfordert sei - begrenzt, die Erfolgsaussich- ten fraglich. Sollte jedoch aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine stationäre Unterbringung (noch) nicht angezeigt sein, käme eine ambulante Intervention in Frage, zumal die Beschuldigte zum behandelnden Oberarzt Dr. med H._____ in gewisser Weise Vertrauen gefasst habe. Damit verbunden werden könnte die Weisung, Termine strikt einzuhalten und die Medikation einzunehmen. Eventuell könnte durch eine solche ambulante Behandlung eine Befundbesserung mit zu- nehmender Kritikfähigkeit und Einsicht in die Problematik des eigenen Verhaltens erarbeitet werden. Dies könnte eine stationäre forensisch-psychiatrische Interven- tion überflüssig machen. Eine Mitteilung an die Vormundschaftsbehörde zwecks

- 19 - Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen könnte zudem dazu beitragen, krankheitsbedingte psychosoziale Konflikte zu entschärfen und ein tragfähiges Behandlungsregime herzustellen. Ausserdem könnte ein Vormund in Kooperation mit dem ambulant behandelnden Psychiater bei Zuspitzungen der Symptomatik die stationäre Aufnahme in der Allgemeinpsychiatrie veranlassen und so weitere rechtliche Verwicklungen verhindern. Ein solcher Versuch erscheine angesichts des geringen Risikos von Aggressionshandlungen aus psychiatrischer Sicht ver- tretbar. Sollte er misslingen, bleibe (allerdings) keine überzeugende Alternative zur Anordnung einer stationären Massnahme. In jedem Fall sollte mit einer Behandlung möglichst rasch begonnen werden. Aus diesen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 23. Februar 2012, die überzeugend sind, erhellt, dass einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB hinsichtlich der Aussicht auf Behandlungserfolg der Vorrang einzu- räumen ist. Dass auch eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB wirk- sam sein und die Rückfallprognose verbessern kann, wird von Dr. med. G._____ jedoch keineswegs ausgeschlossen. Die Behandlungsfähigkeit der Beschuldigten ist nach dem Gesagten gegeben.

4. Massnahmewilligkeit Die Beschuldigte lehnt eine stationäre Massnahme vehement ab, opponiert je- doch nicht gegen eine ambulante Behandlung (Prot. II S. 4). Heute führte sie aus, sie sei bereits in einer ambulanten Therapie (Urk. 68 S. 7). An die Massnahmewil- ligkeit sind nun aber gerade bei psychischen Beeinträchtigungen der vorliegenden Art, für die ein fehlendes Krankheitsbewusstsein und damit einher gehend eine mangelnde Behandlungsmotivation geradezu typisch sind, nur geringe Anforde- rungen zu stellen; die erforderliche Einsicht bildet sich in solchen Fällen regel- mässig erst nach einer gewissen Therapiezeit. Die fehlende Motivation der Be- schuldigten für eine stationäre Massnahme kann daher vorliegend nicht entschei- dend sein für die Wahl der Massnahmevollzugsart.

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5. Verhältnismässigkeit 5.1. Bundesgerichtliche Rechtsprechung Stationäre Massnahmen nach Art. 59 StGB dauern in der Regel höchstens fünf Jahre, wobei eine Massnahmeverlängerung bei gegebenen Voraussetzungen möglich ist (Art. 59 Abs. 4 StGB). Sie bewirken regelmässig einen erheblichen Freiheitsverlust für die betroffene Person. Die verfassungsmässigen Grundrechte sind dadurch unmittelbar tangiert. Staatliche Eingriffe in die Freiheitsrechte setzen ein öffentliches Interesse voraus und müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das Gebot der Verhältnismässigkeit hat in Art. 56 Abs. 2 StGB explizit Erwähnung gefunden. Die Anordnung einer stationären Massnahme setzt danach voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Tä- ters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (BGE 6B_596/2011, Urteil vom 19. Januar 2012 E. 3.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte. Eine Massnahme muss geeignet sein, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss sie notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen ge- geneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel- Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbe- sondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwe- re und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. Urteil 6S.408/2005 vom 23. Januar 2006 E. 3, veröffentlicht in Pra 2006 84 596; BGE 118 IV 213 E. 2c/bb und cc im Zusammenhang mit Art. 42 aStGB). Den Gefahren, die von ei- nem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Be- deutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Ein-

- 21 - griffs (vgl. BGE 118 IV 213 2c/bb und cc; 102 IV 12 E. 1c zu Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Eine stationäre Massnahme sollte - auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ih- re Anordnung die Befürchtung künftiger "Taten" ausreicht - nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte ge- ringen Gewichts zu erwarten sind (BGE 6B_596/2011, Urteil vom 19. Januar 2012 E. 3.2, mit Verweisen auf die Literatur). Denn die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der An- ordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte/Freiheitsrechte des betroffenen Täters bzw. der be- troffenen Täterin zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit muss insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straf- taten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Trag- weite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (in diesem Sinne Urteile 6S.69/2006 vom

29. Mai 2006 E. 3.1 sowie 6B_590/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 7.3.2). Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der An- lasstat zum Ausdruck kommt (BGE 127 IV 1 E. 2c/cc). Steht die Schwere des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsverlusts des Betroffenen in einem Miss- verhältnis zum Gewicht des begangenen Delikts, sollte auf die Sanktionsanord- nung grundsätzlich verzichtet werden (vgl. Urteil 6S.69/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.3). Mit andern Worten ist bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. in Anbetracht der mit einer Massnahme einhergehenden Freiheitsbeschrän- kungen trotz Therapiebedürfnis beim Betroffenen im Prinzip von einer Massnah- me im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen (siehe BGE 136 IV 156 E. 3.2).

- 22 - Grundlage für die Anordnung einer Massnahme ist damit die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich einerseits in der Anlasstat manifestiert hat und andererseits weitere Straftaten von einigem Gewicht befürchten lässt. 5.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall Was die Anlasstaten der Beschuldigten betrifft, so wiegen diese noch relativ leicht. Die Beschuldigte beging im Bestreben, den Privatkläger zu kontaktieren, am 4. Februar 2012 und am 28. Juli 2012 einen Hausfriedensbruch. Sie wehrte sich sodann am 23. August 2011 und am 27. Oktober 2011, als sie aus gleichem Grund am gleichen Ort war und dort auch bleiben wollte, gegen die Arretierung durch die Polizei. Beim ersten Vorfall dieser Art führte das Um-Sich-Schlagen der Beschuldigten mit den Beinen bei den Polizeibeamten zu einer Schürfung am Knie bzw. einer Prellung am Arm (ND 1/11 und ND 1/12). Beim zweiten Mal ver- ursachte die damals eher schmächtig denn kräftig wirkende Beschuldigte (HD 15/5 und HD 15/9) einen Kratzer am Unterarm und Schmerzen im Oberschenkel (ohne sichtbares Hämatom) eines Polizisten (ND 2/5 und 2/6). Starke Gewalt wendete sie also offensichtlich nicht an. Die Taten hätten - wäre die Ersttäterin schuldfähig gewesen - denn auch lediglich eine tiefe Geldstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach sich gezogen. Was sodann die künftig zu erwartenden, unter das Strafgesetzbuch fallenden Ta- ten angeht, so besteht zwar wie bereits ausgeführt ein erhöhtes Risiko, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer schweren geistigen Störung und fehlenden Einsichts- fähigkeit im Wahn, den Privatkläger für sich gewinnen zu müssen, den Tatbe- stand des Hausfriedensbruchs erneut erfüllt, wie sie dies letztmals vor einem hal- ben Jahr, noch nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils in vorliegender Sache getan hat. Dabei handelt es sich aber nicht um schwere Kriminalität. Heute führte sie aus, sie werde den Privatkläger auch in Zukunft aufsuchen, sie habe ihn vor einem Monat letztmals aufgesucht, wolle aber nicht mehr mit ihm oder der Polizei streiten. Sie habe Respekt und etwas Angst (Urk. 68 S. 6 f.). Es muss daher wei- terhin davon ausgegangen werden, ein erneuter Hausfriedensbruch sei bei der Beschuldigten nur eine Frage der Zeit. Was aber Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte betrifft, so hat die Beschuldigte seit eineinhalb Jahren keine

- 23 - mehr begangen, obschon sie im Zusammenhang mit Besuchen beim Privatkläger des Öfteren mit der Polizei in Kontakt kam (vgl. HD 66, dort HD 1 S. 3ff. und ND 1 S. 3). Vielmehr befolgte sie freiwillig und friedlich die Weisungen der Ordnungshü- ter. Ihre Therapie scheint offenbar anzuschlagen und eine gewisse Einsicht erzielt zu haben. Die Gefahr eines erneuten Gewalteinsatzes gegen Beamte erscheint demnach als gering, und schon gar nicht ist davon auszugehen, dass die Be- schuldigte dabei massiv gewalttätig würde. Dass sie aufgrund ihrer geistigen Be- einträchtigung laut Gutachten einer "Störungsgruppe" angehört, die gegenüber gesunden Personen ein erhöhtes Gewaltrisiko aufweist (HD 16/6/4 S. 33), verän- dert die Legalprognose nicht erheblich, handelt es sich hierbei doch um eine all- gemeine Feststellung, die auf die Beschuldigte nicht zwingend zuzutreffen braucht. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass von der Beschuldigten keine schwerwiegenden Taten bzw. solche von erheblicher Tragweite begangen wur- den und solche auch nicht zu erwarten sind. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht, auch wenn eine solche erfolgversprechender wäre als eine ambulante Massnahme. Eine stationä- re Massnahme stände - schon allein mit Blick auf die zu erwartende Dauer von (so das Bundesgericht in BGE 6B_596/2011 E 3.3.5) "regelmässig fünf Jahren" - in einem klaren Missverhältnis zum Gewicht der verübten Straftaten, die selbst bei voller Schuldfähigkeit nur mit einer tiefen Geldstrafe zu sanktionieren gewesen wären, aber auch zur Schwere der Rückfallgefahr.

6. Fazit Es ergibt sich als Fazit, dass eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen ist. Um die Gefahr zu reduzieren, dass die Beschuldigte die für eine erfolgreiche Behandlung erforderlichen Neuroleptika absetzt, ist eine Bewäh- rungshilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 93 StGB anzu- ordnen (vgl. BGE 6B_523/2012 E. 2.3).

- 24 - Die weitere Ausgestaltung der ambulanten Massnahme steht nicht im Kompe- tenzbereich des Gerichts, sondern ist durch die Vollzugsbehörde zu regeln. Die von psychiatrischer Seite vorgeschlagene Weisung, Termine strikt einzuhalten und die Medikamente einzunehmen, kann deshalb im vorliegenden Urteil nicht er- teilt werden. Jedoch ist der Vormundschaftsbehörde, wie auch vom Gutachter für angezeigt erachtet, Kenntnis vom vorliegenden Entscheid zu geben, damit diese allenfalls flankierende Massnahmen ergreifen oder eine Vormundschaft errichten kann (HD 46 S. 10). IV. Kosten

1. Über die Festsetzung und Auflage der Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Verfahrens ist mangels Anfechtung der Regelung durch das Be- zirksgericht nicht mehr zu befinden.

2. Im Berufungsverfahren dringt die Beschuldigte mit ihren (Eventual-)Anträgen im Wesentlichen durch. Es wurde festgestellt, dass die Beschuldigte den (gewich- tigsten) Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt hat, und entsprechend dem Eventu- alantrag der Verteidigung wird keine stationäre, sondern eine ambulante Mass- nahme angeordnet. Soweit die Erfüllung der Tatbestände der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte und des Hausfriedensbruchs von Seiten der Beschuldigten thematisiert wurde, handelte es sich dabei um sekundäre Punkte, über die wenige Worte verloren wurden (vgl. schon HD 46 S. 8). Unter diesen Umständen ist die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfah- ren ausser Ansatz fallen zu lassen und sind die weiteren Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren, auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Zu Recht hat die Beschuldigte keine Umtriebsentschädigung verlangt. Eine solche wäre ihr mangels Erheblichkeit ihrer persönlichen Aufwendungen auch nicht aus- zurichten gewesen.

- 25 - Was die von der Beschuldigten beantragte Genugtuung betrifft, so ist festzuhal- ten, dass der dringende Tatverdacht bezüglich der ihr vorgeworfenen Tatbestän- de zum Zeitpunkt ihrer Inhaftierung zu bejahen war, ebenso - da noch kein Gut- achten vorlag - die Wiederholungsgefahr mit Bezug auf den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (vgl. HD 15/16). Somit waren die Vo- raussetzungen für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme erfüllt. Mangels unrechtmässig erlittener Haft ist der Beschuldigten daher keine Genug- tuung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 6. September 2012 (DG120130) bezüglich der Dispositivziffern 2 (Schadenersatz und Genugtuung) sowie 3 und 4 (Kostenregelung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. A._____ hat die Tatbestände

- der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt.

2. Den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB hat die Beschul- digte nicht erfüllt.

3. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB an- geordnet.

- 26 -

4. Es wird eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB in Verbin- dung mit Art. 93 StGB angeordnet.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zuge- sprochen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk I._____, … sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk I._____, … und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Kopie von Urk. 16/1 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

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9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. April 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic.iur. Hafner