Sachverhalt
2.1. Im Wesentlichen bestrittener Sachverhalt 2.2.1. Der Beschuldigte gibt mit seinen Aussagen zu den Geschehnissen am Abend des 23. August 2011 zu, dass es damals zwischen ihm und der Privat- klägerin zu verschiedenen verbalen Auseinandersetzungen kam, welche darin gipfelten, dass sie ihm eine Ohrfeige verabreichte (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 33 S. 10). Er gibt weiter zu, die Privatklägerin in der Folge auf das Bett geworfen und sich über sie gebeugt zu haben, hielt dazu aber fest, damit habe er "die Sache"
- 10 - schlichten wollen, die Privatklägerin sei hysterisch gewesen (Urk. 7/1 S. 2). Zum weiteren Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung, insbesondere zum Vorwurf, er habe die Privatklägerin massivst gewürgt, machte der Beschuldigte keine konkreten Angaben; er machte geltend, sich nicht erinnern zu können, glaube aber, sie an der Schulter eventuell am Hals gepackt zu haben (Urk. 7/1 S. 2ff. und 7; Urk. 7/2 S. 2; Urk. 33 S. 11). Der Beschuldigte bestätigte schliesslich die Dar- stellung der Anklagebehörde, von der Privatklägerin einen Tritt ins Gesicht erhalten zu haben (Urk. 7/1 S. 2, 4 und 7; Urk. 33, S. 11). Soweit die Anklage- behörde daraus folgerte, dass der Beschuldigte dadurch mit Würgen aufgehört habe ("…, worauf er in der Folge von ihr abliess"), bestritt er die Darstellung der Staatsanwaltschaft (Urk. 38 S. 11f.). 2.2.2. Bezüglich der bestrittenen objektiven und subjektiven Sachverhaltselemente ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob diese erwiesen sind. Die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 55 S. 8ff. Ziff. 2.). Ebenso hat sie die relevanten Beweismittel korrekt aufgezählt (Urk. 55 S. 12 Ziff. 4.1.). Nicht erwähnt hat sie die Aussagen von C._____, einem Freund und Wohnungspartner des Beschuldigten (Urk. 9/3). Dessen Aussagen kommen in der Tat nur marginale Bedeutung zu. Soweit erforderlich wird auf seine Aussagen in den nachfolgendenden Erwägungen einzugehen sein. 2.2.3. Die Verteidigung beanstandet, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz aufgrund des Interessens des Beschuldigten am Ausgang des Verfahrens den Schluss zieht, seine Aussagen seien mit Vorsicht zu würdigen, während dieser Vorbehalt bezüglich der Privatklägerin nicht angebracht werde (Urk. 80 S. 3 Ziff. 4.1.). Soweit dem Beschuldigten dadurch eine verminderte Glaubwürdigkeit unterstellt wird, ist festzuhalten, dass auch für einen in seiner Glaubwürdigkeit Eingeschränkten die Unschuldsvermutung gilt. So hat auch ein Unschuldiger, der beschuldigt wird, ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Auch das Bundesgericht geht bei der Aussagen- würdigung von der sogenannten Nullhypothese aus (BGE 129 I 49 E. 5;
- 11 - Entscheid vom 19. Juni 2008, 6B_96/2008). Entsprechend hielt die Vorinstanz fest, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eine untergeordnete Rolle zukommt und vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen ist (Urk. 55 S. 10 Ziff. 2.4.). Gleiches gilt auch bezüglich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin. Die Verteidigung versucht, ihre Glaubwürdigkeit zu unterwandern, indem geltend gemacht wird, die Aussagen der Privatklägerin würden diverse Übertreibungen und Widersprüche enthalten (Urk. 80 S. 4ff. Ziff. 4.3.). Allfällige Übertreibungstendenzen, impulsive oder ausgeprägt emotionale Wesenszüge vermögen indes die Glaubwürdigkeit einer Person nicht a priori herabzusetzen. Es liegen entgegen den Ausführungen der Verteidigung aufgrund des Aussageverhaltens der Privatklägerin keine Hinweise auf eine Übertreibungstendenz in einer Intensität vor, die eine Einschränkung ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit indizieren würde. Vielmehr ist im Anschluss zu analysieren, ob deren Aussagen zum Kerngeschehens glaubhaft sind. 2.2.4. Die Vorinstanz hat schliesslich auch die konkreten Aussagen der genannten Personen - Beschuldigter, Privatklägerin, D._____ und E._____ - zutreffend wiedergegeben (Urk. 55 S. 20ff. Ziff. 4.4.2. und 4.4.3.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zu all diesen Punkten vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Beweiswürdigung 2.2.5. Die Vorinstanz befasste sich zunächst mit der Vorgeschichte der eigentlichen Tat und handelte in diesem Zusammenhang die Entstehung des zunächst verbal und darauf körperlich ausgetragenen Konflikts zutreffend ab, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 23f. Ziff. 4.5.1.). Zusammenfassend ist dazu festzuhalten, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte am fraglichen Abend des 23. August 2011 Gespräche über ihre aktuelle Situation (Arbeit, Beziehung) und die gemeinsame Zukunft führten, wobei der Anstoss von der
- 12 - Privatklägerin kam, der Beschuldigte sich daran allerdings nur widerwillig beteiligte, was die Privatklägerin enttäuschte und traurig stimmte. Die aufgewühlte Privatklägerin versuchte in der Folge wiederholt, mit dem Beschuldigten nochmals ins Gespräch zu kommen, was ihr jedoch nicht gelang. Nachdem sich der Beschuldigte entschieden hatte, die Nacht auswärts zu verbringen und Anstalten traf, die Wohnung zu verlassen, kam es zu einer gegenseitigen verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte der Privatklägerin Vor- würfe wegen einer Affäre machte, welche sie anfangs 2011 mit einem gewissen "F._____" gehabt hatte. Als er ihrer Aufforderung, diese zu wiederholen, nicht nachkam, betitelte die Privatklägerin den Beschuldigten mit "Schlappschwanz" und verabreichte ihm eine Ohrfeige. 2.2.6. Der Beschuldigte räumte ein, die Privatklägerin daraufhin auf das Bett geworfen und sich über sie gebeugt zu haben. Über den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung auf dem Bett machte er, wie erwähnt, keine konkreten Angaben mit der Begründung, sich nicht erinnern zu können. Diese Erinnerungslücke ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 55 S. 25), wenig überzeugend. Dem Beschuldigten war der ganze Ablauf des Abends präsent, und er konnte sowohl zu den Ereignissen unmittelbar vor der Auseinandersetzung auf dem Bett als auch zu den Geschehnissen danach detailliert Auskunft geben. Dieser Umstand lässt die geltend gemachte Erinnerungslücke unglaubhaft erscheinen und nicht - wie die Verteidigung moniert (Urk. 80 S. 12 Ziff. 9.2.) - die alleinige Aussage, sich nicht an das Ereignis erinnern zu können. Es war gemäss übereinstimmenden Aussagen das erste Mal, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu Handgreiflichkeiten gekommen war (Urk. 8/1 S. 8 Frage 32; Urk. 78 S. 6); umso mehr ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass ersterer sich nicht an ein solch einschneidendes Erlebnis zu erinnern vermag. Ein besonderes Verhalten oder Ereignis, das den Erinnerungsverlust bewirkt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte war weder betrunken, noch stand er unter Drogeneinfluss (Urk. 12/4). Der Fusstritt ins Gesicht, den er am Schluss der Auseinandersetzung auf dem Bett erhalten haben will, vermag die Erinnerungs- lücke ebenfalls nicht zu erklären. Der Beschuldigte sagte dazu aus, eine kleine
- 13 - Wunde an der rechten Wangeninnenseite erlitten zu haben (Urk. 7/1 S. 2), von einer (vorübergehenden) Bewusstlosigkeit geschweige denn einer Hirnerschütterung, was eine Amnesie allenfalls zu erklären vermöchte, war nie die Rede. Dass der Beschuldigte, wie die Verteidigung geltend machte, sich in einem Schockzustand befand (Prot. I S. 13), wirkt konstruiert und vermag nicht zu überzeugen. Mit der Vorinstanz ist der geltend gemachte Erinnerungsverlust als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. 2.2.7. Die Aussagen der Privatklägerin enthalten keinen derartigen Bruch. Ihre Schilderung weist für sämtliche Phasen des fraglichen Abends - die Vorgeschichte, das Kerngeschehen auf dem Bett und die nachfolgenden Ereignisse - denselben Konkretisierungsgrad auf und enthält viele Hinweise auf ihr inneres Erleben (Denken und Fühlen). Mit der Beleidigung, welche sie aussprach, und der Ohrfeige, die sie dem Beschuldigten verabreichte, hielt sie auch mit Angaben, welche ihre Mitverantwortung an der Eskalation belegen, nicht zurück. Die Privatklägerin wies wiederholt daraufhin, wenn sie sich nicht sicher war, unnötige Übertreibungen lassen sich nicht ausmachen. Dies zeigt sich eindrücklich etwa darin, dass sie keine Zeitangabe zur Dauer des Würgens machte (Urk. 8/1 Ziff. 24; Urk. 8/2 S. 11) und auch den genauen Zeitpunkt des unkontrollierten Urinabgangs offen liess (Urk. 8/1 Ziff. 23; Urk. 8/2 S. 8). Entgegen den heutigen Ausführungen der Verteidigung hat sie nicht erst in späteren Befragungen eingeräumt, dies sei erst geschehen, als sie bereits vom Bett aufgestanden sei (Urk. 80 S. 15f.). Bereits anlässlich der ersten Einvernahme nach dem Vorfall gab sie folgendes zu Protokoll (Urk. 8/1 S. 6 Frage 23, Hervorhebung durch das Gericht): "Ich strampelte und versuchte, ihn von mir wegzustossen. Irgendwann wurde es mir auch schwarz von den Augen. Ich konnte in seinem Blick erkennen, dass jetzt irgendwas bei ihm durchgebrannt ist. Ob ich schon auf dem Bett Urinabgang hatte, weiss ich nicht mehr." Seit Beginn der Untersuchung äusserte sie sich diesbezüglich bedacht. Entsprechend steht ihre Aussage vor Vorinstanz, dass sie irgendwann aufgesessen sei, sich an den Hals gefasst und "aua" gesagt habe, dann aufgestanden sei und bemerkt habe, dass sie in die Hose gemacht habe (Urk. 31 S. 9), nicht im Widerspruch zu ihren früheren
- 14 - Aussagen , wie dies der Verteidiger vor Vorinstanz geltend machte (Prot. I S. 11 Rz 1). Erstens wurde sie nicht nach dem Zeitpunkt des Urinabganges gefragt und zweitens ist ihre Antwort diesbezüglich zu wenig klar, um ihr unterstellen zu können, sich hinsichtlich des Zeitpunkt des Urinabganges, anders als bei den beiden früheren Einvernahmen (Urk. 8/1 S. 6 Frage 23; Urk. 8/2 S. 8), nun festgelegt zu haben. Dass die Privatklägerin temperamentvoll ist, wie sie sich selber beschrieb (Urk. 8/1 S. 8 Frage 34), und in früheren Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten auch schon impulsiv reagierte, wie C._____ aussagte (Urk. 9/3 S. 5) und auch aus dem E-Mail-Verkehr vom 10./12. Dezember 2010 zwischen der Privatklägerin und der Schwester des Beschuldigten hervorgeht (Urk. 32), mag stimmen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 38 S. 13f.; Urk. 80 S. 7 f.) sind diese Umstände indessen nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen zu den hier zu untersuchenden Ereignissen vom 23. August 2011 in Frage zu stellen. Der Vollständigkeit halber sind in diesem Zusammenhang die Aussagen von D._____ zu erwähnen, der Bewohnerin einer einen Stock höher gelegenen Wohnung im selben Haus, zu welcher die Privatklägerin nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten geflüchtet war. Ihnen kann entnommen werden, dass die Privatklägerin schon unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall davon sprach, vom Beschuldigten gewürgt worden zu sein (Urk. 9/2 S. 4). 2.2.8. Die Schilderung der Privatklägerin zum Kerngeschehen - dass sie vom Beschuldigten auf das Bett geschubst worden sei, dieser sich dann rittlings auf ihren Schoss gesetzt und sie gewürgt habe, indem er beide Hände auf ihren Hals gelegt und sehr fest zugedrückt habe (Urk. 8/1 S. 6; Urk. 8/2 S. 8 und 10f.; Urk. 31 S. 7f.) - wird durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 19. September 2011 (Urk. 14/3) bestätigt, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin untermauert. 2.2.8.1. Danach wurden bei der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin rund 2 ½ Stunden nach dem hier zur Diskussion stehenden Vorfall beidseits am Hals mehrere, zwischen ca. 1 x 0,3 cm bis ca. 7 x 2 cm messende Hautrötungen
- 15 - mit Hautein- und Hautunterblutungen festgestellt. Der Kehlkopf zeigte Druck- und Verschiebeschmerzen. Eine weitere ca. 1 x 0,5 cm messende Hautrötung befand sich mittig am Nacken. Es zeigten sich diffuse Druckschmerzen entlang der Halswirbelsäule bis zum Hinterkopf reichend, auch die Muskulatur neben der Halswirbelsäule war diffus verhärtet und druckschmerzhaft. Weitere einzelne punktförmige, rote Einblutungen wurden an der Haut hinter beiden Ohren festgestellt, hinter dem linken Ohr zudem eine ca. 4 x 2 cm messende Hautrötung mit einer ca. 0,8 x 0,4 cm messenden, roten Hautunterblutung im rumpfnahen Anteil. An der Haut des rechten Oberlides sowie an den Unterlidern wurden einzelne punktförmige, rote Einblutungen festgestellt. Die Augenbindehäute wiesen beidseits keine Ein- oder Unterblutungen auf, waren aber geringgradig blutgestaut. Festgehalten wurde sodann, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der körperlichen Untersuchung über Schluckbeschwerden, Heiserkeit und Schmerzen im Kiefergelenk, beidseits, und deswegen erschwerter Mundöffnung klagte (S. 2). Alle diese Spuren und Beschwerden lassen sich gemäss Gutachten widerspruchslos mit dem von der Privatklägerin beschriebenen Würgen in Einklang bringen (S. 4). Im Folgenden sind auf einzelne Einwendungen des Verteidigers (Urk. 38 S. 7ff.; Urk. 80 S. 13ff.; Prot. II. S. 9) näher einzugehen. 2.2.8.2. Der Verteidiger verwies zum einen auf die Untersuchung der Privatklägerin in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie G._____ im Rahmen der ambulanten Konsultation durch den Assistenzarzt Dr. H._____. Dieser spreche in seinem Befund (Urk. 14/1) von einem unauffälligen ORL-Status, was gegen ein massives Würgen spreche. Die von Dr. H._____ gemachten Feststellungen würden vielmehr die Darstellung des Beschuldigten stützen, wonach er die Privatklägerin an den Schultern gepackt habe (Urk. 38 S. 7f.; Urk. 80 S. 13 Ziff. 9.3.). Dem ist zu entgegnen, dass die Privatklägerin, nachdem sie von der Polizei am Wohnort abgeholt worden war, zunächst in das Institut für Rechtsmedizin verbracht wurde, wo sie von 04:00 Uhr bis 05:20 Uhr untersucht wurde (Urk. 14/3 S. 1), und zwar - wie das obenerwähnte Gutachten zeigt - eingehend. Die Untersuchung in der …-Klinik [G._____], welche das Institut für Rechtsmedizin veranlasste ("Die Patientin wird
- 16 - von der Rechtsmedizin zur weiteren Abklärung bei Würgetrauma zugewiesen" [Urk. 14/1]), fand danach statt und bezweckte eine weitere Kontrolle der Verletzungen im Halsbereich, insbesondere ob eine Beeinträchtigung im Kehlkopfbereich vorliegt (Urk. 1 S. 5; Urk. 8/2 S. 10 Mitte). Die in der Folge vorgenommene fiberendoskopische Untersuchung ergab keinen auffälligen Befund (Urk. 14/1). Ein Widerspruch zu den Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin, welche einen weit höheren Detaillierungsgrad aufweisen, lässt sich diesem Befund nicht entnehmen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich die untersuchenden Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin - folglich die Experten auf dem Gebiet -, welche den ärztlichen Bericht von Dr. H._____ in ihr Gutachten einfliessen liessen (14/3 S. 3), nicht veranlasst sahen, ihre Feststellungen zu korrigieren. 2.2.8.3. Wie bei einer ärztlichen Untersuchung üblich, waren die Gutachter zur vollständigen Erfüllung ihrer Aufgabe auch auf Auskünfte der Privatklägerin zu ihrem aktuellen Befinden angewiesen. Die gutachterlichen Feststellungen, wonach der Kehlkopf Druck- und Verschiebeschmerzen zeigte, diffuse Druckschmerzen entlang der Halswirbelsäule bestanden, auch die Muskulatur neben der Halswirbelsäule druckschmerzhaft war, sowie Schluckbeschwerden, Heiserkeit und Schmerzen im Kiefergelenk, beidseits, vorlagen und die Privatklägerin deswegen den Mund nur erschwert öffnen konnte, dürften ausschliesslich, zumindest aber überwiegend auf den Angaben der Privatklägerin beruhen. Dass die Gutachter diese Fakten für die Beurteilung der Lebensgefahr berücksichtigten (Urk. 14/3 S. 4), macht das Gutachten, entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 38 S. 8 und 10; Urk. 80 S. 14; Prot. II S. 9), nicht unzuverlässig, soweit sich die Angaben der Privatklägerin als glaubhaft erweisen. Diesbezüglich ist zu wiederholen, dass sich in den Aussagen der Privatklägerin zum hier zu unter- suchenden Vorfall keine Anzeichen dafür finden, dass sie übertrieben geschweige denn zum Nachteil des Beschuldigten etwas erfunden hätte (vgl. vorstehend Ziff. 4.2.3.). Insofern ist ihren Angaben gegenüber den untersuchenden Ärzten des Instituts für Rechtsmedizin, welche sie ca. 2 - 3 Stunden nach der Auseinandersetzung machte, durchaus Glauben zu schenken, zumal die von ihr
- 17 - geltend gemachten Schmerzen und weiteren Beschwerden zum festgestellten Spurenbild
- diverse Rötungen und Hautein- und - unterblutungen am Hals, Nacken und hinter den Ohren - passen. Wohl hatte die Privatklägerin im Frühjahr 2011 einen Autounfall erlitten, welcher, wie sie selber aussagte, eine gestauchte Wirbelsäule und Probleme mit der Muskulatur zu Folge hatte (Urk. 8/2 S. 5 unten) und auch Schmerzen im Nackenbereich verursachte (Urk. 14/3 S. oben). Aber selbst wenn die im Gutachten festgehaltenen Druckschmerzen entlang der Halswirbelsäule und an der daneben verlaufenden Muskulatur nicht berücksichtigt würden, verblieben zahlreiche weitere Beschwerden, die nicht diesem Autounfall zugeschrieben werden können - Kehlkopf mit Druck- und Verschiebeschmerzen, Schluckbeschwerden, Heiserkeit, Schmerzen im Kiefergelenk, beidseits, und erschwerte Mundöffnung. Ob die Heiserkeit, wie der Verteidiger mutmasst (Urk. 38 S. 9 oben; Urk. 80 S. 14 Mitte), Folge des wiederholten Schreiens der Privatklägerin war, kann offen bleiben. Die Privatklägerin beklagte sich nicht primär über Heiserkeit, sondern über Hals- und Schluckweh, was sie insbesondere beim Trinken behindert habe (Urk. 8/2 S. 13: "Es ging nicht so einfach runter"). 2.2.9. Zur konkreten Dauer des Würgevorganges liegen weder Aussagen des Beschuldigten noch der Privatklägerin vor. Auch wenn keine genaue Zeitangabe in Sekunden gemacht werden kann, so lässt sich die Intensität der Einwirkung auf den Hals der Privatklägerin aufgrund weiterer Umstände dennoch bestimmen. 2.2.9.1. Zu erwähnen ist zunächst das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. 14/3). Vorab ist festzuhalten, dass aktenwidrig das Fehlen von wesentlichen würgetypischen Symptomen behauptet wird (Urk. 80 S. 20). Im Gutachten sind nicht nur mehrere Rötungen mit Hautein- und -unterblutungen am Hals und Nacken festgehalten, sondern auch einzelne punktförmige, rote Stauungsblutungen, und zwar an der Kopfhaut hinter den Ohren, an der Haut des rechten Augenlides und des linken Unterlides. Stauungsblutungen, so die Gutachter, würden bei diversen Formen von Strangulationshandlungen auftreten und als Folge einer Blutabflussstörung entstehen. Allein dies deutet darauf hin,
- 18 - dass die Würgeattacke des Beschuldigten anhaltend und heftig war. Es kann deshalb auch ausgeschlossen werden, dass die festgestellten Verletzungen, insbesondere die Stauungsblutungen, durch ein Berühren des Halses oder ungewolltes Abrutschen der Hände in Richtung des Halses - wie dies zu erklären versucht wurde (Urk. 78 S. 12; Urk. 80 S. 13) - haben entstehen können. Der Umstand, dass an den Augenbindehäuten, wie der Verteidiger einwandte (Urk. 38 S. 9; Urk. 80 S. 14), keine Ein- oder Unterblutungen festgestellt wurden, ändert an dieser Schluss- folgerung nichts. AEBERSOLD, welcher vom Verteidiger in diesem Zusammenhang erwähnt wird, spricht davon, dass eine kritische Hirn-Durchblutungsstörung, wie sie für eine unmittelbare Lebensgefahr vorausgesetzt werde, sich etwa in Form von punktförmigen Stauungsblutungen manifestieren könne und erwähnt dabei lediglich beispielhaft ("insbesondere") die Augenbindehäute (BSK Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N 14a zu Art. 129 StGB). 2.2.9.2. Die Gutachter stützten ihre Beurteilung auch auf die Aussage der Privatklägerin, wonach sie etwa zwei- bis dreimal unwillkürlichen Urinabgang gehabt habe. Dabei handle es sich um ein vegetatives Symptom, welches durch die druckbedingte Reizung von Verzweigungen eines in den Halsweichteilen ver- laufenden Nerven und auch unter akuter Sauerstoffnot auftreten könne (Urk. 14/3 S. 4). Laut dem Kurzbericht des forensischen Instituts Zürich steht fest, dass es zu einem stärkeren Urinausfluss kam (Urk. 11/3 S. 2f.). Es wurde allerdings bereits darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin bei ihren Aussagen gegenüber den Untersuchungsbehörden den Zeitpunkt des Urinabgangs nicht genau zu bestimmen vermochte (vorstehende Erw. Ziff. 4.2.3.). Unwillkürliches Einnässen stellt ein typisches Symptom für einen massiven Würgevorgang dar (BSK Strafrecht II-AEBERSOLD, a.a.O., N 14a zu Art. 129 StGB) und liesse sich somit gut mit der von der Privatklägerin geschilderten Würgeattacke des Beschuldigten in Einklang bringen. Ob vorliegend das Einnässen tatsächlich während dem Würgen erfolgte, lässt sich allerdings nicht rechtsgenügend beweisen. Es kann in diesem Punkt auf die zutreffende und differenzierte Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 26 Ziff. 4.5.2.3.).
- 19 - Nicht wegzureden ist allerdings, dass der Urinabgang unwillkürlich erfolgte, was sich, wenn das Würgen als Ursache wegfällt, vernünftigerweise nur mit einem massiven Panikzustand der Privatklägerin erklären lässt. Dass die Privatklägerin echte Todesangst hatte, lässt sich nicht nur ihren eigenen Aussagen zu ihrem Empfinden entnehmen (Urk. 8/1 Ziff. 29, 31 und 46-49; Urk. 8/2 S. 16), sondern wird auch durch die Art und Weise ihrer Flucht aus der Wohnung eindrücklich bestätigt. So steht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin (Urk. 8/2 S. 8) und des Beschuldigen (Urk. 7/1 S. 8) fest, dass sie, nachdem sie sich vom Bett erhoben hatte, das Mobiltelefon behändigte und die Polizei zu benachrichtigen versuchte, der Beschuldigte aber intervenierte. Ihre anschliessenden Versuche, die Wohnung zu verlassen, wurden vom Beschuldigten zunächst erfolgreich unterbunden, indem er die Privatklägerin jedenfalls packte und ihr wegen ihres Schreiens auch den Mund zuhielt (Urk. 7/1 S. 8). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass auch eine solche Handlung des Beschuldigten nicht die bei der Privatklägerin festgestellten Stauungsblutungen hätte hervorrufen können. Dass er sie in dieser Phase wiederholt schlug, lässt sich demgegenüber nicht nachweisen, konnte doch die Privatklägerin ihre diesbezüglichen Aussagen gegenüber der Polizei (Urk. 8/1 S. 7) in der förmlichen Einvernahme als Zeugin nicht bestätigen (Urk. 8/2 S. 12). Dies ändert an der Dramatik der damaligen Situation indessen nichts. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang schliesslich die Schilderung von D._____ zur Verfassung, in welcher sie die Privatklägerin antraf; diese sei mit blossem T-Shirt, in Unterwäsche und Hotpants bekleidet vor der Türe gestanden und umgehend in die Wohnung gekommen, als sie sie ge- öffnet habe - sie sei quasi in die Wohnung geflüchtet (Urk. 9/2 S. 3). Die Privatklägerin sei dann einfach auf dem Boden gesessen, habe gezittert und sich wie nicht mehr bewegen können, sie habe geweint und Angst gehabt; irgendwann sei der Privatklägerin auch schwindlig und schlecht geworden, worauf sie ihr Zucker gegeben habe (Urk. 9/2 S. 4). Sie habe ängstlich, verstört, aufgelöst und geschockt gewirkt (Urk. 9/2 S. 5). Ihre Flucht einerseits und ihr Zustand, in welchem D._____ sie antraf andererseits, deuten klar darauf hin, dass zuvor ein Gewaltakt stattfand, der ihr Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigte, was auf das
- 20 - von ihr geschilderte heftige Würgen zweifellos zutrifft. Das Vorbringen der Ver- teidigung, es sei offenkundig, dass die Privatklägerin den Streit habe eskalieren lassen und Dritte habe einbeziehen wollen, ist vor diesem Hintergrund schlicht nicht nachvollziehbar. Vielmehr war der Streit im Zeitpunkt, als sie Hilfe und Schutz bei der Nachbarin suchte, bereits eskaliert (Urk. 80 S. 17 Ziff. 9.5.). 2.2.9.3. Von der Vorinstanz nicht näher gewürdigt wurde die Aussage der Privatklägerin, dass ihr während des Würgens schwarz vor den Augen geworden sei. Dies ist hier nachzuholen. Sowohl in der ersten Einvernahme durch die Polizei wie in der späteren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erwähnte die Privatklägerin dieses Symptom (Urk. 8/1 Ziff. 23; Urk. 8/2 S. 8 und S. 11). Diese Aussage bestätigte sie auch anlässlich ihrer Einvernahme durch die Vorinstanz (Urk. 31 S. 8). Entgegen der Unterstellung der Verteidigung (Urk. 38 S. 15; Urk. 80 S. 10) machte die Privatklägerin ihre erste entsprechende Aussage nicht auf expliziten Vorhalt dieses Symptoms, sondern nach einer vorangegangenen offenen Fragestellung ("Wie ging es dann weiter") im Rahmen einer freien Schilderung der Geschehnisse (Urk. 8/1 Ziff. 23; vgl. auch Urk. 8/2 S. 8). Wohl konnte sie sich anlässlich ihrer Befragung durch die Staatsanwaltschaft auf explizite Nachfrage nicht festlegen, ob sie effektiv (kurzzeitig) weggetreten war oder erst am Wegtreten, hielt aber dennoch an der (sinn-) bildlichen Umschreibung fest, dass ihr schwarz vor Augen wurde (Urk. 8/2 S. 11). Dieses Aussageverhalten ist als weiteres Zeichen ihrer Vorsicht zu werten, den Beschuldigten nicht falsch zu belasten. Sinngemäss sind ihre Aussagen jedenfalls so zu verstehen, dass sie während des Würgens eine Trübung des Bewusstseins wahrnahm, nicht aber ein Bewusstseinsverlust eintrat. Insofern (und entgegen der Auffassung des Verteidigers [Urk. 38 S. 15]) besteht auch kein Widerspruch zum ärztlichen Bericht von Dr. H._____ (Urk. 14/1). Kommt hinzu, dass für die Fest- stellung der Befunde primär auf das weit detailliertere Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin abzustellen ist. Darin ist - bezugnehmend auf die eigenen Angaben der Privatklägerin gegenüber den untersuchenden Ärzten - nicht nur festgehalten, dass kein Bewusstseinsverlust eingetreten sei, sondern auch, dass ihr schwindlig und schwarz vor den Augen geworden sei (Urk. 14/3 S. 1). Damit
- 21 - ist belegt, dass die Privatklägerin auch in der allerersten sachbezogenen Befragung, welche zwei, drei Stunden nach dem Vorfall stattfand, dieses Symptom erwähnte. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage bestehen unter diesen Umständen nicht. 2.2.9.4. Der Vollständigkeit halber sei auch das weitere Verhalten der Privatklägerin nach den Ereignissen dieses Abends erwähnt. Die Privatklägerin hatte den Beschuldigten damals geliebt (Urk. 8/1 Ziff. 33), die beiden standen kurz davor, gemeinsam eine Wohnung in I._____ zu beziehen (Urk. 8/1 Ziff. 7), für die Privatklägerin ein Schritt in eine gemeinsame Zukunft (Urk. 31 S. 4). Weiterer Kontakt zum Beschuldigten war für die Privatklägerin nach diesem Abend kein Thema mehr. Diese Reaktion lässt sich weder mit einer blossen (lauten) verbalen Auseinandersetzung noch mit allfälligen leichten Handgreiflichkeiten erklären, hatten der Beschuldigte und die Privatklägerin doch bereits zuvor immer wieder mal lautstarke Auseinandersetzungen, ohne dass die Privatklägerin deswegen die Beziehung in Frage gestellt hätte (Urk. 31 S. 3f.). Auch wenn dieses Verhalten der Privatklägerin allein keinen Schluss auf die Natur der Übergriffe des Beschuldigten zulässt, bringt es dennoch zum Ausdruck, dass es an diesem Abend zu einem absolut aussergewöhnlichen Vorfall gekommen sein muss. 2.2.9.5. Die Vorinstanz erwähnte in diesem Zusammenhang auch die SMS, welche die Privatklägerin kurz nach ihrer Flucht aus der Wohnung vom Beschuldigten erhielt und mit welcher dieser sich für das Vorgefallene entschuldigte (Urk. 2). Diese Nachricht ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 S. 28 Ziff. 4.5.2.6.) - indessen nicht schlüssig genug, um die Art und Intensität des Übergriffs näher einordnen zu können. Immerhin ist festzuhalten, dass diese Nachricht nicht gegen die Darstellung der Privatklägerin spricht. 2.2.10. Gemäss Sachverhaltsdarstellung der Anklagebehörde soll es der Privat- klägerin gelungen sein, dem Beschuldigten einen Tritt ins Gesicht zu versetzen, worauf dieser von ihr abgelassen (sprich mit dem Würgen aufgehört) habe. Diese Darstellung, welche hinsichtlich der Folge des Fusstritts vom Beschuldigten
- 22 - bestritten wurde (Urk. 38 S. 11f.), lässt sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, welche sich diesbezüglich nicht sicher war (Urk. 8/2 S. 11), nicht nachweisen. Es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 27 Ziff. 4.5.2.4.). Mit ihr ist somit zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Fusstritt nicht während des Würgens erfolgte und dieses beendete, sondern dass der Beschuldigte bereits zuvor aus eigenem Antrieb mit dem Würgen aufgehört hatte. 2.3. Fazit Der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 29. März 2012 vorgeworfen wird, erweist sich im Wesentlichen als erwiesen. Aufgrund der gutachterlich festgestellten äusserlichen Spuren und den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin über das Vorgehen des Beschuldigten einerseits und dessen Auswirkungen auf ihre Verfassung andererseits ist von einem anhaltenden und heftigen oder, mit den Worten der Anklage, einem massiven, beidhändig erfolgten Würgen des Halses der Privatklägerin auszugehen, das zweifellos mit Absicht erfolgte. Unmittelbarer Anlass waren eine Beleidigung ("Schlappschwanz") sowie eine Ohrfeige, welche die Privatklägerin dem Beschuldigten nach vorangegangenen verbalen Auseinandersetzungen verpasste, und den Beschuldigten die Beherrschung verlieren liess (Urk. 20/9 S. 2). Auch wenn eine Würgedauer von ca. 30 Sekunden nicht nachweisbar ist, kann aufgrund des gutachterlichen Befundes der Rechtsmedizin sowie der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ausgeschlossen werden, dass es bei der Auseinandersetzung, wie dies der Verteidiger annimmt (Urk. 38 S. 11 oben; Urk. 80 S. 13; Prot. II S. 9), "beiläufig und unbeabsichtigt zu einer kurzfristigen Druckeinwirkung auf den Hals der Privat- klägerin kam". Zu Gunsten des Beschuldigten ist demgegenüber davon auszugehen, dass dieser aus eigenem Antrieb mit dem Würgen aufhörte und der Tritt, den die Privatklägerin dem Beschuldigten verabreichte, erst erfolgte, als er schon von ihr abgelassen hatte. Der Vorwurf der Anklage, dass er mit diesem Würgen den Tod der Geschädigten zumindest billigend in Kauf genommen habe, wobei es beim Versuch geblieben sei, ist, nachdem die Vorinstanz den
- 23 - Beschuldigte diesbezüglich freisprach und die dagegen erhobenen Berufungen zurückgezogen wurden (vgl. vorstehende Erwägungen unter Ziff. 1.5 und Ziff. 2.1.), kein Thema mehr. Auf die weiteren Sachverhaltsaspekte der Eventualanklage wegen Gefährdung des Lebens (Prot. I S. 7) - namentlich das objektive Element der akuten Lebensgefahr sowie die subjektiven Elemente des Vorsatzes und der Gesinnung des Beschuldigten (gewissenloses Vorgehen) - ist aus Zweckmässigkeitsgründen im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung näher einzugehen, da in diesen Bereichen Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. 3.2. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein sogenanntes konkretes Gefährdungsdelikt, das in objektiver Hinsicht mit dem Eintritt des Erfolges, nämlich der Schaffung der unmittelbaren Gefahr für das Leben des Opfers, vollendet ist; eine weitergehende Tangierung des geschützten Rechtsguts ist weder nötig, noch - weil sonst ein Verletzungsdelikt vorliegt - denkbar. Von Lebensgefahr ist auszugehen, wenn der Täter durch ein beliebiges Verhalten das Opfer in eine Situation bringt, in der dessen Leben gefährdet ist, also wenn er einen Zustand schafft, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit des Todeseinritts beim Opfer besteht, ohne dass jedoch eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% vorausgesetzt wird (Pra 85 Nr. 24, S. 56f.). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Begriff der Lebensgefahr gemäss Art. 129 StGB weniger restriktiv auszulegen ist als derjenige gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB: Es reicht eine unmittelbare Lebensgefahr aus; eine "sehr nahe liegende" Lebensgefahr ist nicht erforderlich (Pra 85 Nr. 24, S. 61; unpubl. BGE 6B.756/2008), was sich aufgrund der unterschiedlichen Straf- drohungen (Art. 129 StGB: Geldstrafe ab einem Tagessatz oder Freiheitsstrafe
- 24 - bis zu fünf Jahren; Art. 140 Ziff. 4 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren) ohne Weiteres rechtfertigen lässt (eingehend dazu Pra 85 Nr. 24 S. 56ff.; vgl. zum Thema "naheliegende" bzw. "sehr naheliegende" Lebensgefährdung: Urteil des Bundesgerichts vom 21.12.2012 [6B_317/2012]). Entsprechend charakterisiert sich die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr weniger durch die zeitliche Aktualität bzw. den zeitlichen Ablauf der Umstände als vielmehr durch den direkten Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und der konkreten Gefährdung des Opfers. Namentlich muss sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts beim Opfer ergeben, was dann der Fall ist, wenn keine weiteren Handlungen Dritter oder sonstige Umstände hinzukommen müssen, damit sich die Gefahr zu realisieren vermag - und womit dann auch das konkrete Gefährdungsdelikt in ein Verletzungsdelikt umschlagen würde. Die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr knüpft mit anderen Worten an die Gefahr im Verhalten des Täters an und nicht an die einer Verletzung des Rechtsguts des Opfers durch diesen (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 129 Rz 2; BGE 133 IV 8; Pra 87 Nr. 108, S. 621). Die Unmittelbarkeit setzt in zeitlicher Hinsicht somit nicht voraus, dass der Tod spätestens innert weniger Sekunden hätte eintreten müssen. Es genügt, dass solches geschehen wäre, hätte das Handeln des Beschuldigten fortgedauert. 3.3. Nachdem der Beschuldigte von der Privatklägerin zunächst beleidigt worden war und zusätzlich eine Ohrfeige kassiert hatte, warf er sie auf das Bett und platzierte sich rittlings auf ihren Schoss. Bei einer Grösse von 183 cm und einem Körpergewicht zur Tatzeit von über 90 kg (Urk. 12/2 S. 1) war er der Privatklägerin, welche 169 cm misst und damals 57 kg wog (Urk. 13/2 S. 1), körperlich deutlich überlegen. In dieser Stellung, welche der Privatklägerin kaum Gegenwehr zuliess, legte er ihr beide Hände um den Hals und drückte heftig und anhaltend zu. 2.2.11. Wie viele Sekunden der Würgevorgang dauerte, steht nicht fest. Tatsache ist aber, dass das Würgen nicht nur Rötungen am Hals und Nacken der
- 25 - Privatklägerin verursachte, sondern auch punktförmige, rote Stauungsblutungen an der Kopfhaut hinter den Ohren und der Haut des rechten Augenlides und des linken Unterlides. Hinzu kommen diverse weitere Beeinträchtigungen wie Kehlkopf mit Druck- und Verschiebeschmerzen, Hals- und Schluckweh, Schmerzen im Kiefergelenk, beidseits, und erschwerte Mundöffnung, die das Würgen hinterliess. 2.2.12. Bei einem Würgen am Hals ist Gefährdung des Lebens zu bejahen, wenn es durch die Beeinträchtigung der Blutzufuhr zum Hirn jederzeit zu tödlichen Hirnschädigungen hätte kommen können. Klassische Merkmale dafür sind etwa anhaltende Schluckbeschwerden, dass es dem Opfer schwindlig und schwarz vor den Augen wird oder ungewollter Urinabgang. Der Schwindel kann belegen, dass das Würgen die Blutzufuhr zum Hirn massgeblich beeinträchtigt. In einer derartigen Situation muss jederzeit und unabhängig davon, wie lange der Würgevorgang dauert, mit irreversiblen, letalen Hirnschädigungen gerechnet werden. Bei einem Urinabgang kann es sich um eine typische Folge einer massgeblichen Beeinträchtigung der Blutzufuhr zum Hirn im Sinne eines Verlustes über die willentliche Steuerung von Körperfunktionen handeln. Ein solcher Urinabgang muss aber nicht zwingend vorliegen. Bereits aufgrund von anderen Würge- symptomen kann von einer lebensgefährlichen erheblichen Kompression der Halsweichteile bzw. von einer massgeblichen Beeinträchtigung der Blutzufuhr zum Hirn ausgegangen werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011, E. 2.1 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Gerichtsmedizinische Gutachten). 2.2.13. Die Schlussfolgerung der Gutachter, dass unter diesen Umständen für die Privatklägerin eine konkrete Lebensgefahr bestand (Urk. 14/3 S. 4), ist nachvollziehbar und trotz der Kritik der Verteidigung nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass nicht nachgewiesen werden kann, dass der unwillkürliche Urinabgang, was die Gutachter annahmen, während des Würgen erfolgte. Um auf eine kritische Hirn-Durchblutungsstörung und damit unmittelbare Lebensgefahr
- 26 - schliessen zu können, müssen Stauungsblutungen und vegetative Symptome wie unwillkürlicher Urinabgang in Nachachtung der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht kumulativ vorhanden sein (siehe auch BKS Strafrecht II- ABERSOLD, a.a.O., N 14a zu Art. 129 StGB). Kommt hinzu, dass der Privatklägerin während des Würgens schwindlig und schwarz vor Augen wurde und sich damit ihr Bewusstsein erheblich zu trüben begann, was als Vorstufe einer Ohnmacht ebenfalls ein typisches Symptom einer durch Würgen verursachten Hirn- Durchblutungsstörung darstellt. Aus der Würdigung der Befunde durch die Gutachter ergibt sich e contrario, dass die Annahme einer konkreten Lebensgefahr keine stärkeren Verletzungsfolgen, als bei der Privatklägerin festgestellt wurden, voraussetzt, insbesondere keinen blauen Hals und auch keinen beschädigten Kehlkopf, wie dies der Verteidiger annimmt (Prot. I S. 11f. Ziff. 5 und 7). Lägen derartige Verletzungen vor, wäre der Sachverhalt näher bei einem (versuchten) Tötungsdelikt als bei einem blossen Gefährdungsdelikt einzuordnen. 2.2.14. Wie erwähnt ist der zeitliche Aspekt des Würgevorgangs für die Beurteilung der Unmittelbarkeit der Lebensgefahr nur von sekundärer Bedeutung. Der Begriff der Unmittelbarkeit bezieht sich weniger auf die zeitliche Nähe als die per se bestehende Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts beim Opfer, welche sich aus dem Verhalten des Täters ergeben muss. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der körperliche deutlich überlegene Beschuldigte befand sich in äusserst erregtem Zustand; er selber sprach davon, die Beherrschung definitiv verloren zu haben (Urk. 20/9 S. 2). Es besteht kein Zweifel, dass das heftige und anhaltende Würgen des Halses mit beiden Händen unmittelbar zum Tod der Privatklägerin geführt hätte, wenn der stark erregte Beschuldigte seinen Würgegriff nicht rechtzeitig aufgegeben hätte. Damit schuf er die vom Gesetz geforderte unmittelbare Todesgefahr. 3.4. Die Verteidigung beanstandet, es könne dem Beschuldigten kein skrupel- loses Verhalten zu Last gelegt werden (Urk. 80 S. 22f. Ziff. 16).
- 27 - Vorab ist auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen zur Skrupellosigkeit im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 55 S. 34 Ziff. 2.2.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass die Ohrfeige seitens der Privatklägerin für den Beschuldigten zweifellos eine gewisse Demütigung und gleichzeitig eine Provokation dargestellt habe. Allerdings sei zu beachten, dass der vorangegangene Streit nicht zuletzt auch durch das Verhalten des Beschuldigten verursacht worden sei, welcher sich gegenüber der Privatklägerin wenig einfühlsam gezeigt habe und ihre Probleme nicht ernst genommen habe. Zudem habe er seinerseits seine Partnerin provoziert, indem er sie aufgefordert habe, zu "F._____" zurückzukehren. Dass der Beschuldigte nach der vorangegangenen, von beiden verursachten Auseinandersetzung unvermittelt der Privatklägerin die Freiheit entzogen und sie gewürgt habe, sei völlig unverhältnismässig, eine derartige Gegenreaktion auf eine Ohrfeige rechtfertige sich in keiner Weise. Hinzu komme, dass der Beschuldigte der Privatklägerin körperlich überlegen sei und er um den aufgrund des Unfalles im Mai 2011 angeschlagenen gesundheitlichen Zustand der Privatklägerin gewusst habe, weswegen sich seine Überreaktion als verwerflich erweise. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend und bedürfen keinerlei Ergänzungen. Das Verhalten des Beschuldigten ist klar als skrupellos zu qualifizieren. 3.5. Für die Abhandlung der subjektiven Tatbestandselemente kann ohne weitere Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wo mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung zu Recht von einem direkten Gefährdungsvorsatz des Beschuldigten ausgegangen wird (Urk. 55 S. 33ff. Ziff. 2.2.1. - 2.2.5.). 3.6. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ist somit zu bestätigen.
- 28 -
4. Strafzumessung 4.1. Strafrahmen/Grundsätze der Strafzumessung 2.2.15. Gefährdung des Lebens wird gemäss Art. 129 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2.2.16. Die Verteidigung machte geltend, dass sich beide Beteiligten in einer emotional äusserst angespannten Ausnahmesituation befunden hätten und der Beschuldigte aus Verzweiflung und im Affekt gehandelt habe, was strafmildernd zu berücksichtigen sei (Urk. 38 S. 20; Urk. 80 S. 26 Ziff. 27.). 2.2.17. Gemäss Art. 48 lit. c StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat. Die Beleidigung, welche die Privatklägerin aussprach, und die Ohrfeige, welche sie ihm verabreichte, bewirkten zweifellos eine Kränkung des Beschuldigten und stellten gleichzeitig eine Provokation dar. Diese Übergriffe der Privatklägerin erfolgten indessen nicht aus heiterem Himmel, sondern waren ihrerseits eine Reaktion darauf, dass der Beschuldigte den vorangegangenen Gesprächsversuchen der Privatklägerin wiederholt ausgewichen war und er ihr Vorwürfe wegen einer Affäre mit einem anderen Mann gemacht hatte, wofür es in der gegebenen Situation keinen Anlass gab. Schuld an der Eskalation der Auseinandersetzung tragen somit beide, auch der Beschuldigte. Dass der Beschuldigte in der Folge in Rage geriet und die Beherrschung verlor, so dass er die Privatklägerin ins lebensbedrohlicher Weise würgte, ist völlig unverhältnismässig. Dementsprechend wurde sein Verhalten im Rahmen der rechtlichen Würdigung auch als skrupellos bezeichnet (vgl. vorstehende Erwägung Ziff. 5.4. i.V.m. Urk. 55 S. 33ff. Ziff. 2.2.4. und 2.2.5.). Aus den gleichen Gründen kann seine Gemütsbewegung nicht entschuldbar sein. 2.2.18. Anlass für eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB i.V.m. Art. 48a StGB besteht nach dem Gesagten nicht. Weitere Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich, ebensowenig Strafschärfungsgründe, so dass es beim genannten Strafrahmen bleibt. Den Umständen, welche zur Tat führten, ist
- 29 - innerhalb dieses Strafrahmens Rechnung zu tragen (vgl. nachstehende Erwägung Ziff. 6.2.1.2.). 2.2.19. Die Grundsätze der Strafzumessung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, so dass vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 36f. Ziff. 1.3. und Ziff. 2.1.1., S. 38 Ziff. 2.2.1. und S. 39 Ziff. 3.1.). 4.2. Konkrete Strafzumessung 2.2.20. Tatkomponente 2.2.20.1. Zur objektiven Tatschwere ist Folgendes festzuhalten. Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz verstosse gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn im Zusammenhang mit der objektiven Tatschwere Elemente gewichtet werden, die bereits im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsmässigkeit berücksichtigt worden seien (Urk. 80 S. 24 Ziff. 20). Das Verhalten des Beschuldigten ist innerhalb des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens zu würdigen. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden - weder zu Lasten noch zu Gunsten des Täters. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_294/2010 vom
15. Juli 2010 E. E. 3.3.2. und Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 77 zu Art. 47 StGB samt Verweisen; Stefan Trechsel, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 27 zu Art. 47 StGB). Was den Grad der Gefährdung betrifft, so bestehen keine Anhaltspunkte, dass es sich um einen Grenzfall handelt, sei es, dass die Schwelle zur Bejahung der unmittelbaren Lebensgefahr nur knapp überschritten wurde, sei es, dass eine eigentliche (schwere) Schädigung des Körpers bzw. der Eintritt des Todes nur knapp unterblieb. Es ist indes festzuhalten, dass im Falle eines heftigen Würgen ein Reflextod des Opfers nicht ausgeschlossen werden kann (Herz-Kreislauf- Stillstands infolge fehlender elektrischer Herzaktivität und konsekutiv fehlender
- 30 - Kontraktion des Herzens aufgrund eines Schlages oder Drucks auf den Karotissinus [vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2011, S. 185 und S. 1766]). Es ist gerichtsnotorisch, dass der Eintritt des Todes des Opfers von Faktoren abhängig ist, die der Täter nicht beeinflussen kann, jedenfalls dann nicht, wenn er ohne genauere Kenntnisse der Anatomie des Halses würgt. Anders verhält es sich beispielsweise bei der Schaffung einer Lebensgefahr durch Drohung mit einem Messer (Klinge an Hals) oder einer geladenen Schusswaffe. Dort ist die Lebensgefahr zwar vorhanden, aber eher mittelbar: Das heisst von der Lebensgefahr zu deren Verwirklichung (Tötung) braucht es eine weitere aktive Handlung des Täters - nicht aber beim Würgen, dort kann der Reflextod ohne weiteres Zutun des Täters, unabhängig von dessen Willen eintreten. Die Lebensgefahr ist folglich in gewissem Masse akuter als bei den erwähnten anderen Beispielen. Anders als beispielsweise beim Bedrohen mit einer geladenen Waffe befindet sich das Opfer in der Regel in einer ausweglosen Situation, ein "Ausweichen", ein sich zur Wehr setzen ist beim Würgen meist gar nicht (mehr) möglich. Hat der Täter bereits mit dem Würgen begonnen, ist der körperliche Widerstand des Opfers bereits ge- brochen. Dies war auch im zu beurteilenden Fall so: das Opfer lag rücklings auf dem Bett und der Täter sass auf dessen Schoss oder kniete auf ihm. Eine Gegenwehr der körperlich unterlegenen Privatklägerin war kaum mehr möglich. Die Gefahr des Todeseintritts war deshalb aufgrund der Möglichkeit eines Reflextodes vorliegend immanent. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Handlung des Beschuldigten - das Würgen der Privatklägerin - von der objektiven Tatschwere her im Vergleich zu anderen denkbaren Handlungen, die unter den Tatbestand der Gefährdung des Lebens fallen würden, im oberen Bereich anzu- siedeln. Im Vordergrund stehen auch die Auswirkungen auf die psychische Verfassung der Privatklägerin. Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychotherapeutin J._____ vom 24. Juni 2012 (Urk. 34/1) leidet die Privatklägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Autounfall, den die Privatklägerin im Frühjahr 2011 erlitt, mit seinen negativen Auswirkungen auf ihre Gesundheit und Arbeitsfähigkeit ihren
- 31 - Anteil an der beeinträchtigten psychischen Verfassung haben, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Gewalttat des Beschuldigten zu einer anhaltenden Belastung der Psyche der Privatklägerin führte. Anders als etwa bei einer Bedrohung mit einer geladenen Schusswaffe wird beim Würgen direkt auf den Körper eingewirkt und zwar an einer äusserst empfindlichen Stelle; entsprechend wird das Opfer auch eine grössere Angst verspürt haben. Die körperlich unter- legene Privatklägerin befand sich in einer ausweglosen Situation und erlitt echte Todesängste. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der direkten Einwirkung auf den Körper und die damit verbundenen psychischen und physischen Folgen der Privatklägerin das objektive Tatverschulden als mittelschwer bis schwer einzustufen ist. In objektiver Hinsicht ist folglich von einer Tatschwere auszugehen, die im oberen Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegt. 2.2.20.2. Was die subjektive Tatschwere betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB einen direkten Gefährdungsvorsatz voraussetzt (vgl. vorstehende Erwägung Ziff. 5.5. i.V.m. Urk. 55 S. 33f. Ziff. 2.2.2. und 2.2.3.). Dieser Umstand kann - wie die Verteidigung zu Recht anmerkte (Urk. 80 S. 25 Ziff. 24) - daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 S. 38 Ziff. 2.2.2.) nicht verschuldenserhöhend gewertet werden. Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere darf dem Beschuldigten die Gefahr des Reflextodes nicht negativ angelastet werden, zumal dieser soweit ersichtlich nicht über ein vertieftes medizinisches Wissen verfügt. Die Würdigung der übrigen subjektiven Faktoren durch die Vorinstanz erweist sich sodann als vollständig und zutreffend, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 38f. Ziff. 2.2.2.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Würgen spontan und nicht geplant erfolgte, im Rahmen einer Auseinandersetzung, die aufgrund des Verhaltens beider Parteien zunehmend eskalierte. Unmittelbarer Auslöser der Tat waren eine Beleidigung samt anschliessender Ohrfeige durch die Privatklägerin, was den Beschuldigten provozierte. Dass seine Reaktion darauf indes völlig unverhältnismässig war, wurde bereits unter Ziff. 6.1.3. vor- stehend festgehalten. Diese Umstände sind deshalb nur leicht verschuldens-
- 32 - mindernd zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB liegen nicht vor. 2.2.20.3. Die objektive Tatschwere erfährt durch die subjektiven Faktoren eine leichte Minderung. Das Tatverschulden ist im mittleren Bereich anzusiedeln, weshalb sich die von der Vorinstanz vorgesehene Einsatzstrafe von 30 Monaten als angemessen erweist. 2.2.21. Täterkomponente 2.2.21.1. Die täterbezogenen Strafzumessungselemente wurden von der Vor- instanz zutreffend gewürdigt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 39ff. Ziff. 3.2. - 3.4.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, wieder in K._____ [Staat in Europa] zu leben und als Bankett- Veranstaltungsleiter angestellt zu sein. Er wohnt bei seinen Eltern, ist nach wie vor ledig, hat aber eine neue Partnerin, welche einen Sohn in die Beziehung mitgebracht hat. Er verdient monatlich netto 1'300.– Euro. Seine Schulden belaufen sich auf Fr. 35'000.–, welche er in monatlichen Raten von 600.– Euro abbezahlt (Urk. 78 S. 2 ff.). 2.2.21.2. Aus der Biographie des Beschuldigten - Herkunft, Schul- und Berufsbildung, berufliche und soziale Stellung sowie finanzielle Verhältnisse (Urk. 55 S. 39f. Ziff. 3.2.) - ergeben sich keine besonderen Auffälligkeiten, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken. 2.2.21.3. Der Beschuldigte, welcher nach einem ersten kurzen Aufenthalt im Jahre 2004 seit dem Jahr 2006 in der Schweiz lebt, weist zwei Vorstrafen in der Schweiz aus den Jahren 2006 und 2007 auf (Urk. 58). Dabei handelt sich um Verkehrsdelikte, welche im ersten Fall mit einer Busse von CHF 1'000.─, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und im zweiten Fall mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.─, ebenfalls bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von CHF 1'500.─ geahndet wurden. In K._____, wo der Beschuldigte zuvor lebte, ist er im Strafregister nicht
- 33 - verzeichnet (Urk. 21/4). Die beiden Vorstrafen erweisen sich nicht als einschlägig und sind daher nur geringfügig straferhöhend zu werten. 2.2.21.4. Der Beschuldigte stritt die Aussagen der Privatklägerin zum eigentlichen Tatvorwurf zwar nicht direkt aber doch indirekt ab, indem er sich auf eine Erinnerungslücke berief, was wie erwähnt (vorstehende Erwägung Ziff. 4.2.2.) als blosse Schutzbehauptung zu werten ist. Von einem geständnisähnlichen Verhalten, wie dies die Verteidigung annimmt (Prot. I S. 15 Mitte), kann keine Rede sein, so dass in dieser Hinsicht kein Anlass für eine Strafminderung besteht. Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verhielt sich der Beschuldigte jederzeit korrekt, was positiv zu vermerken ist. Reue und Einsicht kann der Beschuldigte mangels Geständnis nicht für sich reklamieren. 2.2.21.5. Dass der Beschuldigte einen Monat in Untersuchungshaft verbringen musste und er deswegen, wie er angibt, seine damalige Arbeitsstelle verlor (Urk. 38 S. 20f.), dürften ihn sicherlich hart getroffen haben. Dabei handelt es sich allerdings nicht um aussergewöhnliche Folgen, denen sich der Beschuldigte bei Begehung seiner Tat nicht hätte bewusst sein können. Anlass für eine Straf- minderung besteht deswegen nicht. 2.2.22. Aus den täterbezogenen Strafzumessungsfaktoren resultiert im Ergebnis weder eine Erhöhung noch eine Minderung der für die blosse Tatschwere festgesetzten Einsatzstrafe. Unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungskriterien erscheint somit eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 31 Tagen (nicht 30) steht nichts entgegen.
5. Vollzug Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist teilbedingt auszufällen; auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid kann zur Vermeidung von Wieder- holungen vollumfänglich verwiesen werden. Aufgrund der Schwere des Delikts bzw. des Verschuldens rechtfertigt sich auch die vor Vorinstanz angesetzte Höhe
- 34 - des zu vollziehenden Teils der Strafe von 10 Monaten. Die restlichen 20 Monaten sind aufzuschieben, wobei die Probezeit auf drei Jahre anzusetzen ist (Urk. 55 S. 41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
6. Zivilklage 6.1. Schadenersatz 2.2.23. Die Privatklägerin forderte vor Vorinstanz vom Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von CHF 23'693.67 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2012 für erlittenen Lohnausfall und CHF 2'841.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. August 2012 für angefallene Anwaltskosten zur Durchsetzung von Taggeldern der Unfallversicherung; hinsichtlich künftiger Therapiekosten, welche auf die Straftat zurückzuführen seien, sei die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten im Grundsatz festzustellen (Urk. 37 S. 1 und Rz 44ff.). Einen weiteren Betrag von CHF 200.─, den sie als Entschädigung für die sichergestellten Kleidungsstücke zusätzlich gefordert hatte, zog sie wieder zurück (Prot. I S. 20 oben). Die Vorinstanz hielt die Schadenersatzpflicht des Beschuldigen im Grundsatz fest und verwies die Privatklägerin zur Bestimmung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg (Urk. 55 S. 46 und Ziff. 8 des Dispositivs). Mit der vorliegenden Berufung beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 61). Die Privatklägerin zog ihre Berufung wie erwähnt zurück und verzichtete auf Anschlussberufung (vgl. vorstehende Erwägungen Ziff. 1.5. und 1.6.). 2.2.24. A._____ hat sich rechtzeitig als Privatklägerin konstituiert (Urk. 1 S. 6 und Urk. 18/1 S. 2) und ist damit zur Erhebung einer Zivilklage berechtigt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 und Art. 122 Abs. 1 StPO). 2.2.25. Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Gefährdung des Lebens steht ohne Weiteres fest, dass sich der Beschuldigte auch im zivilrechtlichen Sinne (vgl. Art. 41 OR) widerrechtlich und schuldhaft gegenüber der Privatklägerin verhalten hat. Es besteht weiter kein Zweifel, dass
- 35 - dieses Verhalten jedenfalls mitursächlich für die geltend gemachte psychische Beeinträchtigung der Privatklägerin (posttraumatische Belastungsstörung) und die damit verbundenen nachteiligen finanziellen Folgen (Lohnausfall, Anwaltskosten betreffend Durchsetzung von Taggeldern, allfällige ungedeckte künftige Therapiekosten) ist. Die genaue Bestimmung des Schadenersatzanspruches, insbesondere die Abklärung weiterer Einflussfaktoren wie der Autounfall im Frühjahr 2011, erweist sich indessen als unverhältnismässig aufwändig, so dass keine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden kann. Da die Privatklägerin ihre Berufung zurück zog und auf Anschlussberufung verzichtete, ist mehr als eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem die Schadenersatzpflicht (zurecht) nur im Grundsatz festgehalten wurde, ohnehin nicht möglich. 2.2.26. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. 6.2. Genugtuung 2.2.27. Die Privatklägerin forderte vor Vorinstanz eine Genugtuung in der Höhe von CHF 35'000.─ zuzüglich Zins zu 5% seit 24 August 2011, ging dabei aber von einem Schuldspruch wegen vorsätzlichem Tötungsversuch aus (Urk. 37 S. 1 und S. 11ff.). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zu einer Genugtuung im Betrag von CHF 5'000.─ zuzüglich Zins zu 5% seit 24. August 2011 (Urk. 55 S. 46f. und Ziff. 9 des Dispositivs). Die Privatklägerin, welche ihre Berufung zurückzog und auf Anschlussberufung verzichtete, akzeptiert diesen Entscheid. Der Beschuldigte beantragte mit seiner Berufung auch diesbezüglich die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 61). 2.2.28. Die rechtlichen Grundsätze zur Beurteilung der geltend gemachten Genugtuung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 44f. Ziff. 1.4.). Ergänzend ist festzuhalten,
- 36 - dass sich der Umfang der Genugtuung vor allem nach Art und Schwere des widerrechtlichen Eingriffs, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers und nach dem Verschulden des Pflichtigen bestimmt, wobei sich die Höhe der Genugtuung nicht errechnen sondern bloss abschätzen lässt (BGE 112 II 133). 2.2.29. Die Privatklägerin erlitt durch das Würgen mehrere Hautrötungen und Hautein- und -unterblutungen sowie Schmerzen im ganzen Halsbereich. Dabei handelt es sich um kleinere physische Beeinträchtigungen, welche für sich allein keine Genugtuung rechtfertigen würden. Im Vordergrund stehen indessen nicht die physischen, sondern die psychischen Folgen der Würgeattacke. Die Privatklägerin wurde vom körperlich stark überlegenen Beschuldigten durch massives Würgen in eine lebensbedrohliche Situation gebracht. Auch wenn die Privatklägerin ein gewisses Mitverschulden an der Eskalation der Ereignisse trägt, war das Verhalten des Beschuldigten völlig unverhältnismässig. Die Privatklägerin erlitt während des Würgens und den Minuten danach, als der Beschuldigte sie am Verlassen der Wohnung vorübergehend hinderte, echte Todesängste (vgl. die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 4.2.5.2. Abs. 2). Dass sie bis heute unter den (psychischen) Folgen der Tat zu leiden hat, ist nachvollziehbar. Dies alles stellt eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar, welche - da widerrechtlich und schuldhaft vom Beschuldigten verursacht - die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. 2.2.30. Als Anhaltspunkte für die Höhe der geschuldeten Zahlung können die folgenden vergleichbaren Fälle dienen (vgl. HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide, 3. Aufl., Zürich, Basel, Genf 2005). Einer Frau, welche von ihrem Ehemann zu Boden geworfen und gewürgt wurde und sich danach wegen Angstzuständen und psychosomatischen Beschwerden in psychiatrische Behandlung begeben musste, wurden 1997 CHF 8'000.─ zugesprochen (VIII/19, 1995-1997, Ziff. 15b). In einem anderen Fall erhielt eine Frau, die vom Täter gewürgt und bedroht wurde und aufgrund dessen unter posttraumatischen Angstzuständen litt, eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.─ (VIII/13, 2003-2005, Ziff. 33). Ein Täter, der seine
- 37 - Ehefrau bis zur Bewusstlosigkeit würgte und ihr sagte, er werde sie "kaputt" machen, musste dieser CHF 8'000.─ als Genugtuung bezahlen. Die Ehefrau hatte Todesangst und war nach der Tat traumatisiert (VIII/19, 2003-2005, Ziff. 43). 2.2.31. Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von CHF 5'000.─ bewegt sich somit an der unteren Grenze der oberwähnten Vergleichsfälle. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Tatsache, dass es sich um eine wechselseitige Auseinandersetzung handelte und die Privatklägerin eine gewisse Mitverantwortung an der Eskalation der Ereignisse trägt, erweist sich dieser Betrag jedoch durchaus als angemessen. Der Beschuldigte ist somit zu einer Genugtuung in dieser Höhe zuzüglich Zins zu 5% seit 24. August 2011 zu verpflichten. Im Mehrbetrag ist das Begehren abzuweisen.
7. Ersatzmassnahmen 7.1. Eine Weiterführung des Verbots an den Beschuldigten, mit der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen, das die Vorinstanz als Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angeordnet hatte (Dispositiv Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils), ist nicht mehr angezeigt. Die Parteien gehen seit den Ereignissen in der Nacht vom 23./24. August 2011 getrennte Wege, was von Anfang an auch der Absicht des Beschuldigten entsprach (Urk. 7/1 S. 11; Urk. 7/5 S. 3). Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte das bis heute geltende behördliche Verbot, mit der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen, je verletzt hätte. Er will auch für die Zukunft keinen Kontakt zur Privatklägerin (Urk. 33 S. 14). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte er geltend, seit dem Vorfall keinen Kontakt mehr mit der Privatklägerin zu haben (Urk. 78 S. 4). Diese Massnahme ist demnach mit sofortiger Wirkung aufzuheben. 7.2. Zur Auflage, sich wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft zu melden, erübrigen sich weitere Ausführungen, wurde doch diese Ersatzmassnahme von der Vorinstanz mit Beschluss vom 29. August 2012 bereits aufgehoben (Urk. 49).
- 38 -
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Was die vorinstanzliche Festsetzung der Kosten betrifft, beanstandete der Beschuldigte einzig, dass das Bezirksgericht Bülach im Kostenblock den Betrag von CHF 9'554.40 irrtümlich als amtliche Verteidigerkosten ausgewiesen habe, obschon es sich dabei um die Kosten der Rechtsverbeiständung der Privat- klägerin gehandelt habe (Urk. 61). Mit Schreiben vom 23. November 2012 be- stätigte das Bezirksgericht Bülach die Darstellung des Beschuldigten (Urk. 63). Dieses offensichtliche Versehen ist wie vom Beschuldigten beantragt mit vorliegendem Entscheid zu korrigieren. Ansonsten ist die Festsetzung der Kosten im erstinstanzlichen Urteil zu bestätigen. 8.2. Mit Bezug auf den angeklagten Lebenssachverhalt wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz zurecht vollumfänglich schuldig gesprochen. Dass die Tat nicht als versuchte Tötung sondern als Gefährdung des Lebens qualifiziert wurde, wirkt sich bei der Kostenauflage nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus (BSK StPO-DOMEISEN, N 6 zu Art. 426 StPO). Die Zivilklage wurde von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend entschieden. Indem die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten im Grundsatz festgehalten und dieser auch zu einer Genugtuung verurteilt wurde, wenn auch einer tieferen als beantragt, obsiegte die Privatklägerin im Wesentlichen. Der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten, einschliesslich der- jenigen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, dem Beschuldigten aufzuerlegen, erweist sich damit als zutreffend. Sodann ist zu bestätigen, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen sind. 8.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3’000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11). Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 39 - 2.2.32. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin zogen ihre Berufungen mit Eingabe vom 23. November 2012 (Urk. 59) bzw. vom 26. November 2012 (Urk. 65) und damit während laufender Frist zur Einreichung der Berufungs- erklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO zurück. Nach der Praxis des Zürcher Obergerichts hat dies keine Kosten zur Folge (ZR 110 Nr. 37). 2.2.33. Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung im zentralen Punkt nicht durch; es bleibt beim Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens. Auch hinsichtlich der Zivilklage, der vorinstanzlichen Kostenregelung und der beantragten Entschädigung (vgl. nachfolgende Erwägungen unter Ziff. 10.4.) unterliegt er vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft wiederum unterliegt in der beantragten Höhe der auszufällenden Sanktion. Insofern rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2.34. Die Auslagen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft gelten vorbehaltlos als Teil der (ausgangsgemäss zu 4/5 aufzuerlegenden) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO). Könnten die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft dem unterliegenden (mittellosen) Beschuldigten nicht auferlegt werden, liefe dies faktisch darauf hinaus, dass er von der Leistung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei entbunden würde. Nach den allgemeinen Verfahrensregeln entbindet aber die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gerade nicht davon, im Falle des Unterliegens der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. dazu für den Zivilprozess Art. 118 Abs. 3 ZPO und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Auch im Strafprozess muss der Beschuldigte - und zwar vorbehaltlos auch dann, wenn er mittellos und amtlich verteidigt ist - dem obsiegenden Privatkläger eine angemessene Entschädigung für (unter anderem) dessen notwendige Aufwendungen für eine allfällige erbetene Rechtsvertretung bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Es ist darum nicht einsichtig, weshalb dies im Falle einer unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft anders sein sollte. Mag der Gesetzgeber für das Vorverfahren und das erst-
- 40 - instanzliche Verfahren noch eine Ausnahme vorgesehen haben (Art. 426 Abs. 4 StPO), rechtfertigt sich dies jedenfalls im Rechtsmittelverfahren nicht mehr, wo die Kosten- und Entschädigungsfolgen den zivilprozessualen Regeln angeglichen worden sind (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 428 N. 1). Schliesslich wäre ein Entbinden des im Rechtsmittelverfahren unterliegenden Beschuldigten von der (sofortigen) Bezahlung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft auch gegenüber der letzteren rechts- ungleich: Unterliegt nämlich der Privatkläger im Berufungsverfahren, dürfen ihm zwar die Kosten seiner eigenen unentgeltlichen Vertretung nicht (sogleich) auferlegt werden (Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Auslagen für die amtliche Verteidigung muss der Privatkläger aber als Teil der ihn treffenden Verfahrenskosten übernehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO). Auch hier ist nicht einsichtig, weshalb dies im umgekehrten Fall anders sein sollte und der unterliegende Beschuldigte privilegiert werden müsste, indem er für die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft nicht aufzukommen hätte. Entsprechend sind die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren ausgangsgemäss (vgl. vorstehend Ziff. 10.3.2.) zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der restliche Fünftel ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2.35. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sind zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung für die vom Beschuldigten erlittene Untersuchungshaft und die anschliessenden Ersatzmassnahmen geschuldet (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario und Art. 431 Abs. 2 und 3 lit. b StPO). Dieser Antrag des Beschuldigten (Urk. 61; Urk. 38 S. 23) ist daher abzuweisen.
- 41 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (79 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Gemäss Anklageschrift vom 29. März 2012 (Urk. 24) soll es im Verlauf des Abends des 23. August 2011 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu verschiedenen verbalen Auseinandersetzungen gekommen sein, in deren Folge die Privatklägerin dem Beschuldigten eine Ohrfeige verabreicht habe. Dieser habe die Privatklägerin darauf aufs Bett geworfen und mit beiden Händen am Hals gepackt, zugedrückt und sie massivst über einen Zeitraum von ca. 30 Sekunden gewürgt, wobei er mit diesem Würgen deren Tod zumindest billigend in Kauf genommen habe. Da es der Privatklägerin gelungen sei, dem Beschuldigten einen Tritt oder Schlag ins Gesicht zu versetzen und er in der Folge von ihr abgelassen habe, sei es beim Versuch geblieben. Die Staatsanwaltschaft wertete dieses Verhalten als versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und klagte den Beschuldigten in diesem Sinne an. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend Ziff. 1.1.) änderte die Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Juni 2012 die Anklage. Eventualiter habe der Beschuldigte durch das geschilderte gewissenlose Würgen und den damit völlig unnötigen Angriff gegen den Hals der Privatklägerin,
- 9 - für welchen Angriff und welches Würgen es keinen legitimen Grund gegeben habe, das Leben der Geschädigten in hohem Mass (angesichts der rasch ein- tretenden Unterversorgung des Hirns mit Sauerstoff) akut gefährdet, zumal sich die Geschädigte angesichts ihrer körperlichen Unterlegenheit nicht habe wehren können. Dadurch habe er sich der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gemacht (Prot. I S. 6f.).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung die Kritik des Verteidigers, dass diese Erweiterung der Anklage nicht zulässig sei (Prot. I S. 6 und S. 13 Rz 12), zurückgewiesen, so dass zunächst darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 7). Die Änderung, welche die Staatsanwaltschaft vornahm, hat lediglich Sachverhaltsaspekte zum Gegenstand, welche für eine alternative rechtliche Würdigung des Geschehens nach Massgabe des Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB notwendig sind. Zu einer Änderung des Lebenssachverhaltes, wie er der Anklageschrift vom 29. März 2012 zu Grunde gelegt wurde, kommt es dadurch nicht. Eine derartige Änderung der Anklage zuzulassen, ist Sinn und Zweck von Art. 333 Abs. 1 StPO, wie schon der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts entnommen werden kann (S. 1280; vgl. auch SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 1296). Im Berufungsverfahren wurde eine Verletzung des Anklageprinzips auch nicht mehr geltend gemacht (Urk. 80 S. 2ff.)
E. 1.3 Mit Eingabe je vom 11. Juli 2012 meldeten der Beschuldigte, die Anklägerin sowie die Privatklägerin fristgerecht Berufung an (Urk. 42-44). Am 5. November 2012 wurde das schriftlich begründete Urteil versandt und vom amtlichen Verteidiger, dem Vertreter der Privatklägerin sowie der Anklägerin je am 6. November 2012 entgegengenommen (Urk. 52). Am 13. November 2012 gingen die Berufungsanmeldungen samt Akten bei der Berufungsinstanz ein.
E. 1.4 Mit Eingabe vom 26. November 2012 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 61). Damit beschränkte er die Berufung auf den Schuldspruch, den Strafpunkt, die Anordnungen über die Zivilklage sowie die Kostenfestsetzung und -auflage. Der Beschuldigte beantragte einen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und einen Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Er beantragte weiter die Bestrafung mit einer Busse von maximal CHF 600.─ (unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen). Für den Fall der Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens beantragte er die Bestrafung mit einer bedingt auszufällenden Freiheitsstrafe von maximal 10 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Haft) und die Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilklage, so der Beschuldigte weiter, sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Privatklägerin. Der Beschuldigte beantragte sodann eine angemessene Entschädigung sowie eine Genugtuung für die erstandene Haft (einschliesslich Ersatzmassnahme). Schliesslich beantragte er, dass die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Ver-teidigerkosten, auf die Staatskasse zu nehmen seien. Beweisanträge stellte er keine.
- 7 -
E. 1.5 Die Anklägerin und die Privatklägerin zogen ihre Berufung mit Eingabe vom 23. November 2012 (Urk. 59) bzw. vom 26. November 2012 (Urk. 65) zurück. Mit Verfügung vom 30. November 2012 wurde dies bereits vorgemerkt (Urk. 67).
E. 1.6 Mit Verfügung vom 30. November 2012 wurde der Anklägerin und der Privatklägerin sodann Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Privatklägerin erklärte mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 den Verzicht auf Anschlussberufung sowie auf weitere Anträge im Berufungsverfahren (Urk. 69). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 innert Frist Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung (Urk. 71). Sie beantragte eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von über 30 Monaten. Beweisanträge stellte sie keine.
E. 2 Sachverhalt
E. 2.1 Im Wesentlichen bestrittener Sachverhalt
E. 2.2 Beweiswürdigung
E. 2.2.1 Der Beschuldigte gibt mit seinen Aussagen zu den Geschehnissen am Abend des 23. August 2011 zu, dass es damals zwischen ihm und der Privat- klägerin zu verschiedenen verbalen Auseinandersetzungen kam, welche darin gipfelten, dass sie ihm eine Ohrfeige verabreichte (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 33 S. 10). Er gibt weiter zu, die Privatklägerin in der Folge auf das Bett geworfen und sich über sie gebeugt zu haben, hielt dazu aber fest, damit habe er "die Sache"
- 10 - schlichten wollen, die Privatklägerin sei hysterisch gewesen (Urk. 7/1 S. 2). Zum weiteren Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung, insbesondere zum Vorwurf, er habe die Privatklägerin massivst gewürgt, machte der Beschuldigte keine konkreten Angaben; er machte geltend, sich nicht erinnern zu können, glaube aber, sie an der Schulter eventuell am Hals gepackt zu haben (Urk. 7/1 S. 2ff. und 7; Urk. 7/2 S. 2; Urk. 33 S. 11). Der Beschuldigte bestätigte schliesslich die Dar- stellung der Anklagebehörde, von der Privatklägerin einen Tritt ins Gesicht erhalten zu haben (Urk. 7/1 S. 2, 4 und 7; Urk. 33, S. 11). Soweit die Anklage- behörde daraus folgerte, dass der Beschuldigte dadurch mit Würgen aufgehört habe ("…, worauf er in der Folge von ihr abliess"), bestritt er die Darstellung der Staatsanwaltschaft (Urk. 38 S. 11f.).
E. 2.2.2 Bezüglich der bestrittenen objektiven und subjektiven Sachverhaltselemente ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob diese erwiesen sind. Die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 55 S. 8ff. Ziff. 2.). Ebenso hat sie die relevanten Beweismittel korrekt aufgezählt (Urk. 55 S. 12 Ziff. 4.1.). Nicht erwähnt hat sie die Aussagen von C._____, einem Freund und Wohnungspartner des Beschuldigten (Urk. 9/3). Dessen Aussagen kommen in der Tat nur marginale Bedeutung zu. Soweit erforderlich wird auf seine Aussagen in den nachfolgendenden Erwägungen einzugehen sein.
E. 2.2.3 Die Verteidigung beanstandet, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz aufgrund des Interessens des Beschuldigten am Ausgang des Verfahrens den Schluss zieht, seine Aussagen seien mit Vorsicht zu würdigen, während dieser Vorbehalt bezüglich der Privatklägerin nicht angebracht werde (Urk. 80 S. 3 Ziff. 4.1.). Soweit dem Beschuldigten dadurch eine verminderte Glaubwürdigkeit unterstellt wird, ist festzuhalten, dass auch für einen in seiner Glaubwürdigkeit Eingeschränkten die Unschuldsvermutung gilt. So hat auch ein Unschuldiger, der beschuldigt wird, ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Auch das Bundesgericht geht bei der Aussagen- würdigung von der sogenannten Nullhypothese aus (BGE 129 I 49 E. 5;
- 11 - Entscheid vom 19. Juni 2008, 6B_96/2008). Entsprechend hielt die Vorinstanz fest, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eine untergeordnete Rolle zukommt und vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen ist (Urk. 55 S. 10 Ziff. 2.4.). Gleiches gilt auch bezüglich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin. Die Verteidigung versucht, ihre Glaubwürdigkeit zu unterwandern, indem geltend gemacht wird, die Aussagen der Privatklägerin würden diverse Übertreibungen und Widersprüche enthalten (Urk. 80 S. 4ff. Ziff. 4.3.). Allfällige Übertreibungstendenzen, impulsive oder ausgeprägt emotionale Wesenszüge vermögen indes die Glaubwürdigkeit einer Person nicht a priori herabzusetzen. Es liegen entgegen den Ausführungen der Verteidigung aufgrund des Aussageverhaltens der Privatklägerin keine Hinweise auf eine Übertreibungstendenz in einer Intensität vor, die eine Einschränkung ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit indizieren würde. Vielmehr ist im Anschluss zu analysieren, ob deren Aussagen zum Kerngeschehens glaubhaft sind.
E. 2.2.4 Die Vorinstanz hat schliesslich auch die konkreten Aussagen der genannten Personen - Beschuldigter, Privatklägerin, D._____ und E._____ - zutreffend wiedergegeben (Urk. 55 S. 20ff. Ziff. 4.4.2. und 4.4.3.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zu all diesen Punkten vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.2.5 Die Vorinstanz befasste sich zunächst mit der Vorgeschichte der eigentlichen Tat und handelte in diesem Zusammenhang die Entstehung des zunächst verbal und darauf körperlich ausgetragenen Konflikts zutreffend ab, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 23f. Ziff. 4.5.1.). Zusammenfassend ist dazu festzuhalten, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte am fraglichen Abend des 23. August 2011 Gespräche über ihre aktuelle Situation (Arbeit, Beziehung) und die gemeinsame Zukunft führten, wobei der Anstoss von der
- 12 - Privatklägerin kam, der Beschuldigte sich daran allerdings nur widerwillig beteiligte, was die Privatklägerin enttäuschte und traurig stimmte. Die aufgewühlte Privatklägerin versuchte in der Folge wiederholt, mit dem Beschuldigten nochmals ins Gespräch zu kommen, was ihr jedoch nicht gelang. Nachdem sich der Beschuldigte entschieden hatte, die Nacht auswärts zu verbringen und Anstalten traf, die Wohnung zu verlassen, kam es zu einer gegenseitigen verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte der Privatklägerin Vor- würfe wegen einer Affäre machte, welche sie anfangs 2011 mit einem gewissen "F._____" gehabt hatte. Als er ihrer Aufforderung, diese zu wiederholen, nicht nachkam, betitelte die Privatklägerin den Beschuldigten mit "Schlappschwanz" und verabreichte ihm eine Ohrfeige.
E. 2.2.6 Der Beschuldigte räumte ein, die Privatklägerin daraufhin auf das Bett geworfen und sich über sie gebeugt zu haben. Über den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung auf dem Bett machte er, wie erwähnt, keine konkreten Angaben mit der Begründung, sich nicht erinnern zu können. Diese Erinnerungslücke ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 55 S. 25), wenig überzeugend. Dem Beschuldigten war der ganze Ablauf des Abends präsent, und er konnte sowohl zu den Ereignissen unmittelbar vor der Auseinandersetzung auf dem Bett als auch zu den Geschehnissen danach detailliert Auskunft geben. Dieser Umstand lässt die geltend gemachte Erinnerungslücke unglaubhaft erscheinen und nicht - wie die Verteidigung moniert (Urk. 80 S. 12 Ziff. 9.2.) - die alleinige Aussage, sich nicht an das Ereignis erinnern zu können. Es war gemäss übereinstimmenden Aussagen das erste Mal, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu Handgreiflichkeiten gekommen war (Urk. 8/1 S. 8 Frage 32; Urk. 78 S. 6); umso mehr ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass ersterer sich nicht an ein solch einschneidendes Erlebnis zu erinnern vermag. Ein besonderes Verhalten oder Ereignis, das den Erinnerungsverlust bewirkt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte war weder betrunken, noch stand er unter Drogeneinfluss (Urk. 12/4). Der Fusstritt ins Gesicht, den er am Schluss der Auseinandersetzung auf dem Bett erhalten haben will, vermag die Erinnerungs- lücke ebenfalls nicht zu erklären. Der Beschuldigte sagte dazu aus, eine kleine
- 13 - Wunde an der rechten Wangeninnenseite erlitten zu haben (Urk. 7/1 S. 2), von einer (vorübergehenden) Bewusstlosigkeit geschweige denn einer Hirnerschütterung, was eine Amnesie allenfalls zu erklären vermöchte, war nie die Rede. Dass der Beschuldigte, wie die Verteidigung geltend machte, sich in einem Schockzustand befand (Prot. I S. 13), wirkt konstruiert und vermag nicht zu überzeugen. Mit der Vorinstanz ist der geltend gemachte Erinnerungsverlust als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren.
E. 2.2.7 Die Aussagen der Privatklägerin enthalten keinen derartigen Bruch. Ihre Schilderung weist für sämtliche Phasen des fraglichen Abends - die Vorgeschichte, das Kerngeschehen auf dem Bett und die nachfolgenden Ereignisse - denselben Konkretisierungsgrad auf und enthält viele Hinweise auf ihr inneres Erleben (Denken und Fühlen). Mit der Beleidigung, welche sie aussprach, und der Ohrfeige, die sie dem Beschuldigten verabreichte, hielt sie auch mit Angaben, welche ihre Mitverantwortung an der Eskalation belegen, nicht zurück. Die Privatklägerin wies wiederholt daraufhin, wenn sie sich nicht sicher war, unnötige Übertreibungen lassen sich nicht ausmachen. Dies zeigt sich eindrücklich etwa darin, dass sie keine Zeitangabe zur Dauer des Würgens machte (Urk. 8/1 Ziff. 24; Urk. 8/2 S. 11) und auch den genauen Zeitpunkt des unkontrollierten Urinabgangs offen liess (Urk. 8/1 Ziff. 23; Urk. 8/2 S. 8). Entgegen den heutigen Ausführungen der Verteidigung hat sie nicht erst in späteren Befragungen eingeräumt, dies sei erst geschehen, als sie bereits vom Bett aufgestanden sei (Urk. 80 S. 15f.). Bereits anlässlich der ersten Einvernahme nach dem Vorfall gab sie folgendes zu Protokoll (Urk. 8/1 S. 6 Frage 23, Hervorhebung durch das Gericht): "Ich strampelte und versuchte, ihn von mir wegzustossen. Irgendwann wurde es mir auch schwarz von den Augen. Ich konnte in seinem Blick erkennen, dass jetzt irgendwas bei ihm durchgebrannt ist. Ob ich schon auf dem Bett Urinabgang hatte, weiss ich nicht mehr." Seit Beginn der Untersuchung äusserte sie sich diesbezüglich bedacht. Entsprechend steht ihre Aussage vor Vorinstanz, dass sie irgendwann aufgesessen sei, sich an den Hals gefasst und "aua" gesagt habe, dann aufgestanden sei und bemerkt habe, dass sie in die Hose gemacht habe (Urk. 31 S. 9), nicht im Widerspruch zu ihren früheren
- 14 - Aussagen , wie dies der Verteidiger vor Vorinstanz geltend machte (Prot. I S. 11 Rz 1). Erstens wurde sie nicht nach dem Zeitpunkt des Urinabganges gefragt und zweitens ist ihre Antwort diesbezüglich zu wenig klar, um ihr unterstellen zu können, sich hinsichtlich des Zeitpunkt des Urinabganges, anders als bei den beiden früheren Einvernahmen (Urk. 8/1 S. 6 Frage 23; Urk. 8/2 S. 8), nun festgelegt zu haben. Dass die Privatklägerin temperamentvoll ist, wie sie sich selber beschrieb (Urk. 8/1 S. 8 Frage 34), und in früheren Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten auch schon impulsiv reagierte, wie C._____ aussagte (Urk. 9/3 S. 5) und auch aus dem E-Mail-Verkehr vom 10./12. Dezember 2010 zwischen der Privatklägerin und der Schwester des Beschuldigten hervorgeht (Urk. 32), mag stimmen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 38 S. 13f.; Urk. 80 S. 7 f.) sind diese Umstände indessen nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen zu den hier zu untersuchenden Ereignissen vom 23. August 2011 in Frage zu stellen. Der Vollständigkeit halber sind in diesem Zusammenhang die Aussagen von D._____ zu erwähnen, der Bewohnerin einer einen Stock höher gelegenen Wohnung im selben Haus, zu welcher die Privatklägerin nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten geflüchtet war. Ihnen kann entnommen werden, dass die Privatklägerin schon unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall davon sprach, vom Beschuldigten gewürgt worden zu sein (Urk. 9/2 S. 4).
E. 2.2.8 Die Schilderung der Privatklägerin zum Kerngeschehen - dass sie vom Beschuldigten auf das Bett geschubst worden sei, dieser sich dann rittlings auf ihren Schoss gesetzt und sie gewürgt habe, indem er beide Hände auf ihren Hals gelegt und sehr fest zugedrückt habe (Urk. 8/1 S. 6; Urk. 8/2 S. 8 und 10f.; Urk. 31 S. 7f.) - wird durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 19. September 2011 (Urk. 14/3) bestätigt, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin untermauert.
E. 2.2.8.1 Danach wurden bei der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin rund 2 ½ Stunden nach dem hier zur Diskussion stehenden Vorfall beidseits am Hals mehrere, zwischen ca. 1 x 0,3 cm bis ca. 7 x 2 cm messende Hautrötungen
- 15 - mit Hautein- und Hautunterblutungen festgestellt. Der Kehlkopf zeigte Druck- und Verschiebeschmerzen. Eine weitere ca. 1 x 0,5 cm messende Hautrötung befand sich mittig am Nacken. Es zeigten sich diffuse Druckschmerzen entlang der Halswirbelsäule bis zum Hinterkopf reichend, auch die Muskulatur neben der Halswirbelsäule war diffus verhärtet und druckschmerzhaft. Weitere einzelne punktförmige, rote Einblutungen wurden an der Haut hinter beiden Ohren festgestellt, hinter dem linken Ohr zudem eine ca. 4 x 2 cm messende Hautrötung mit einer ca. 0,8 x 0,4 cm messenden, roten Hautunterblutung im rumpfnahen Anteil. An der Haut des rechten Oberlides sowie an den Unterlidern wurden einzelne punktförmige, rote Einblutungen festgestellt. Die Augenbindehäute wiesen beidseits keine Ein- oder Unterblutungen auf, waren aber geringgradig blutgestaut. Festgehalten wurde sodann, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der körperlichen Untersuchung über Schluckbeschwerden, Heiserkeit und Schmerzen im Kiefergelenk, beidseits, und deswegen erschwerter Mundöffnung klagte (S. 2). Alle diese Spuren und Beschwerden lassen sich gemäss Gutachten widerspruchslos mit dem von der Privatklägerin beschriebenen Würgen in Einklang bringen (S. 4). Im Folgenden sind auf einzelne Einwendungen des Verteidigers (Urk. 38 S. 7ff.; Urk. 80 S. 13ff.; Prot. II. S. 9) näher einzugehen.
E. 2.2.8.2 Der Verteidiger verwies zum einen auf die Untersuchung der Privatklägerin in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie G._____ im Rahmen der ambulanten Konsultation durch den Assistenzarzt Dr. H._____. Dieser spreche in seinem Befund (Urk. 14/1) von einem unauffälligen ORL-Status, was gegen ein massives Würgen spreche. Die von Dr. H._____ gemachten Feststellungen würden vielmehr die Darstellung des Beschuldigten stützen, wonach er die Privatklägerin an den Schultern gepackt habe (Urk. 38 S. 7f.; Urk. 80 S. 13 Ziff. 9.3.). Dem ist zu entgegnen, dass die Privatklägerin, nachdem sie von der Polizei am Wohnort abgeholt worden war, zunächst in das Institut für Rechtsmedizin verbracht wurde, wo sie von 04:00 Uhr bis 05:20 Uhr untersucht wurde (Urk. 14/3 S. 1), und zwar - wie das obenerwähnte Gutachten zeigt - eingehend. Die Untersuchung in der …-Klinik [G._____], welche das Institut für Rechtsmedizin veranlasste ("Die Patientin wird
- 16 - von der Rechtsmedizin zur weiteren Abklärung bei Würgetrauma zugewiesen" [Urk. 14/1]), fand danach statt und bezweckte eine weitere Kontrolle der Verletzungen im Halsbereich, insbesondere ob eine Beeinträchtigung im Kehlkopfbereich vorliegt (Urk. 1 S. 5; Urk. 8/2 S. 10 Mitte). Die in der Folge vorgenommene fiberendoskopische Untersuchung ergab keinen auffälligen Befund (Urk. 14/1). Ein Widerspruch zu den Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin, welche einen weit höheren Detaillierungsgrad aufweisen, lässt sich diesem Befund nicht entnehmen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich die untersuchenden Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin - folglich die Experten auf dem Gebiet -, welche den ärztlichen Bericht von Dr. H._____ in ihr Gutachten einfliessen liessen (14/3 S. 3), nicht veranlasst sahen, ihre Feststellungen zu korrigieren.
E. 2.2.8.3 Wie bei einer ärztlichen Untersuchung üblich, waren die Gutachter zur vollständigen Erfüllung ihrer Aufgabe auch auf Auskünfte der Privatklägerin zu ihrem aktuellen Befinden angewiesen. Die gutachterlichen Feststellungen, wonach der Kehlkopf Druck- und Verschiebeschmerzen zeigte, diffuse Druckschmerzen entlang der Halswirbelsäule bestanden, auch die Muskulatur neben der Halswirbelsäule druckschmerzhaft war, sowie Schluckbeschwerden, Heiserkeit und Schmerzen im Kiefergelenk, beidseits, vorlagen und die Privatklägerin deswegen den Mund nur erschwert öffnen konnte, dürften ausschliesslich, zumindest aber überwiegend auf den Angaben der Privatklägerin beruhen. Dass die Gutachter diese Fakten für die Beurteilung der Lebensgefahr berücksichtigten (Urk. 14/3 S. 4), macht das Gutachten, entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 38 S. 8 und 10; Urk. 80 S. 14; Prot. II S. 9), nicht unzuverlässig, soweit sich die Angaben der Privatklägerin als glaubhaft erweisen. Diesbezüglich ist zu wiederholen, dass sich in den Aussagen der Privatklägerin zum hier zu unter- suchenden Vorfall keine Anzeichen dafür finden, dass sie übertrieben geschweige denn zum Nachteil des Beschuldigten etwas erfunden hätte (vgl. vorstehend Ziff. 4.2.3.). Insofern ist ihren Angaben gegenüber den untersuchenden Ärzten des Instituts für Rechtsmedizin, welche sie ca. 2 - 3 Stunden nach der Auseinandersetzung machte, durchaus Glauben zu schenken, zumal die von ihr
- 17 - geltend gemachten Schmerzen und weiteren Beschwerden zum festgestellten Spurenbild
- diverse Rötungen und Hautein- und - unterblutungen am Hals, Nacken und hinter den Ohren - passen. Wohl hatte die Privatklägerin im Frühjahr 2011 einen Autounfall erlitten, welcher, wie sie selber aussagte, eine gestauchte Wirbelsäule und Probleme mit der Muskulatur zu Folge hatte (Urk. 8/2 S. 5 unten) und auch Schmerzen im Nackenbereich verursachte (Urk. 14/3 S. oben). Aber selbst wenn die im Gutachten festgehaltenen Druckschmerzen entlang der Halswirbelsäule und an der daneben verlaufenden Muskulatur nicht berücksichtigt würden, verblieben zahlreiche weitere Beschwerden, die nicht diesem Autounfall zugeschrieben werden können - Kehlkopf mit Druck- und Verschiebeschmerzen, Schluckbeschwerden, Heiserkeit, Schmerzen im Kiefergelenk, beidseits, und erschwerte Mundöffnung. Ob die Heiserkeit, wie der Verteidiger mutmasst (Urk. 38 S. 9 oben; Urk. 80 S. 14 Mitte), Folge des wiederholten Schreiens der Privatklägerin war, kann offen bleiben. Die Privatklägerin beklagte sich nicht primär über Heiserkeit, sondern über Hals- und Schluckweh, was sie insbesondere beim Trinken behindert habe (Urk. 8/2 S. 13: "Es ging nicht so einfach runter").
E. 2.2.9 Zur konkreten Dauer des Würgevorganges liegen weder Aussagen des Beschuldigten noch der Privatklägerin vor. Auch wenn keine genaue Zeitangabe in Sekunden gemacht werden kann, so lässt sich die Intensität der Einwirkung auf den Hals der Privatklägerin aufgrund weiterer Umstände dennoch bestimmen.
E. 2.2.9.1 Zu erwähnen ist zunächst das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. 14/3). Vorab ist festzuhalten, dass aktenwidrig das Fehlen von wesentlichen würgetypischen Symptomen behauptet wird (Urk. 80 S. 20). Im Gutachten sind nicht nur mehrere Rötungen mit Hautein- und -unterblutungen am Hals und Nacken festgehalten, sondern auch einzelne punktförmige, rote Stauungsblutungen, und zwar an der Kopfhaut hinter den Ohren, an der Haut des rechten Augenlides und des linken Unterlides. Stauungsblutungen, so die Gutachter, würden bei diversen Formen von Strangulationshandlungen auftreten und als Folge einer Blutabflussstörung entstehen. Allein dies deutet darauf hin,
- 18 - dass die Würgeattacke des Beschuldigten anhaltend und heftig war. Es kann deshalb auch ausgeschlossen werden, dass die festgestellten Verletzungen, insbesondere die Stauungsblutungen, durch ein Berühren des Halses oder ungewolltes Abrutschen der Hände in Richtung des Halses - wie dies zu erklären versucht wurde (Urk. 78 S. 12; Urk. 80 S. 13) - haben entstehen können. Der Umstand, dass an den Augenbindehäuten, wie der Verteidiger einwandte (Urk. 38 S. 9; Urk. 80 S. 14), keine Ein- oder Unterblutungen festgestellt wurden, ändert an dieser Schluss- folgerung nichts. AEBERSOLD, welcher vom Verteidiger in diesem Zusammenhang erwähnt wird, spricht davon, dass eine kritische Hirn-Durchblutungsstörung, wie sie für eine unmittelbare Lebensgefahr vorausgesetzt werde, sich etwa in Form von punktförmigen Stauungsblutungen manifestieren könne und erwähnt dabei lediglich beispielhaft ("insbesondere") die Augenbindehäute (BSK Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N 14a zu Art. 129 StGB).
E. 2.2.9.2 Die Gutachter stützten ihre Beurteilung auch auf die Aussage der Privatklägerin, wonach sie etwa zwei- bis dreimal unwillkürlichen Urinabgang gehabt habe. Dabei handle es sich um ein vegetatives Symptom, welches durch die druckbedingte Reizung von Verzweigungen eines in den Halsweichteilen ver- laufenden Nerven und auch unter akuter Sauerstoffnot auftreten könne (Urk. 14/3 S. 4). Laut dem Kurzbericht des forensischen Instituts Zürich steht fest, dass es zu einem stärkeren Urinausfluss kam (Urk. 11/3 S. 2f.). Es wurde allerdings bereits darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin bei ihren Aussagen gegenüber den Untersuchungsbehörden den Zeitpunkt des Urinabgangs nicht genau zu bestimmen vermochte (vorstehende Erw. Ziff. 4.2.3.). Unwillkürliches Einnässen stellt ein typisches Symptom für einen massiven Würgevorgang dar (BSK Strafrecht II-AEBERSOLD, a.a.O., N 14a zu Art. 129 StGB) und liesse sich somit gut mit der von der Privatklägerin geschilderten Würgeattacke des Beschuldigten in Einklang bringen. Ob vorliegend das Einnässen tatsächlich während dem Würgen erfolgte, lässt sich allerdings nicht rechtsgenügend beweisen. Es kann in diesem Punkt auf die zutreffende und differenzierte Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 26 Ziff. 4.5.2.3.).
- 19 - Nicht wegzureden ist allerdings, dass der Urinabgang unwillkürlich erfolgte, was sich, wenn das Würgen als Ursache wegfällt, vernünftigerweise nur mit einem massiven Panikzustand der Privatklägerin erklären lässt. Dass die Privatklägerin echte Todesangst hatte, lässt sich nicht nur ihren eigenen Aussagen zu ihrem Empfinden entnehmen (Urk. 8/1 Ziff. 29, 31 und 46-49; Urk. 8/2 S. 16), sondern wird auch durch die Art und Weise ihrer Flucht aus der Wohnung eindrücklich bestätigt. So steht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin (Urk. 8/2 S. 8) und des Beschuldigen (Urk. 7/1 S. 8) fest, dass sie, nachdem sie sich vom Bett erhoben hatte, das Mobiltelefon behändigte und die Polizei zu benachrichtigen versuchte, der Beschuldigte aber intervenierte. Ihre anschliessenden Versuche, die Wohnung zu verlassen, wurden vom Beschuldigten zunächst erfolgreich unterbunden, indem er die Privatklägerin jedenfalls packte und ihr wegen ihres Schreiens auch den Mund zuhielt (Urk. 7/1 S. 8). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass auch eine solche Handlung des Beschuldigten nicht die bei der Privatklägerin festgestellten Stauungsblutungen hätte hervorrufen können. Dass er sie in dieser Phase wiederholt schlug, lässt sich demgegenüber nicht nachweisen, konnte doch die Privatklägerin ihre diesbezüglichen Aussagen gegenüber der Polizei (Urk. 8/1 S. 7) in der förmlichen Einvernahme als Zeugin nicht bestätigen (Urk. 8/2 S. 12). Dies ändert an der Dramatik der damaligen Situation indessen nichts. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang schliesslich die Schilderung von D._____ zur Verfassung, in welcher sie die Privatklägerin antraf; diese sei mit blossem T-Shirt, in Unterwäsche und Hotpants bekleidet vor der Türe gestanden und umgehend in die Wohnung gekommen, als sie sie ge- öffnet habe - sie sei quasi in die Wohnung geflüchtet (Urk. 9/2 S. 3). Die Privatklägerin sei dann einfach auf dem Boden gesessen, habe gezittert und sich wie nicht mehr bewegen können, sie habe geweint und Angst gehabt; irgendwann sei der Privatklägerin auch schwindlig und schlecht geworden, worauf sie ihr Zucker gegeben habe (Urk. 9/2 S. 4). Sie habe ängstlich, verstört, aufgelöst und geschockt gewirkt (Urk. 9/2 S. 5). Ihre Flucht einerseits und ihr Zustand, in welchem D._____ sie antraf andererseits, deuten klar darauf hin, dass zuvor ein Gewaltakt stattfand, der ihr Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigte, was auf das
- 20 - von ihr geschilderte heftige Würgen zweifellos zutrifft. Das Vorbringen der Ver- teidigung, es sei offenkundig, dass die Privatklägerin den Streit habe eskalieren lassen und Dritte habe einbeziehen wollen, ist vor diesem Hintergrund schlicht nicht nachvollziehbar. Vielmehr war der Streit im Zeitpunkt, als sie Hilfe und Schutz bei der Nachbarin suchte, bereits eskaliert (Urk. 80 S. 17 Ziff. 9.5.).
E. 2.2.9.3 Von der Vorinstanz nicht näher gewürdigt wurde die Aussage der Privatklägerin, dass ihr während des Würgens schwarz vor den Augen geworden sei. Dies ist hier nachzuholen. Sowohl in der ersten Einvernahme durch die Polizei wie in der späteren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erwähnte die Privatklägerin dieses Symptom (Urk. 8/1 Ziff. 23; Urk. 8/2 S. 8 und S. 11). Diese Aussage bestätigte sie auch anlässlich ihrer Einvernahme durch die Vorinstanz (Urk. 31 S. 8). Entgegen der Unterstellung der Verteidigung (Urk. 38 S. 15; Urk. 80 S. 10) machte die Privatklägerin ihre erste entsprechende Aussage nicht auf expliziten Vorhalt dieses Symptoms, sondern nach einer vorangegangenen offenen Fragestellung ("Wie ging es dann weiter") im Rahmen einer freien Schilderung der Geschehnisse (Urk. 8/1 Ziff. 23; vgl. auch Urk. 8/2 S. 8). Wohl konnte sie sich anlässlich ihrer Befragung durch die Staatsanwaltschaft auf explizite Nachfrage nicht festlegen, ob sie effektiv (kurzzeitig) weggetreten war oder erst am Wegtreten, hielt aber dennoch an der (sinn-) bildlichen Umschreibung fest, dass ihr schwarz vor Augen wurde (Urk. 8/2 S. 11). Dieses Aussageverhalten ist als weiteres Zeichen ihrer Vorsicht zu werten, den Beschuldigten nicht falsch zu belasten. Sinngemäss sind ihre Aussagen jedenfalls so zu verstehen, dass sie während des Würgens eine Trübung des Bewusstseins wahrnahm, nicht aber ein Bewusstseinsverlust eintrat. Insofern (und entgegen der Auffassung des Verteidigers [Urk. 38 S. 15]) besteht auch kein Widerspruch zum ärztlichen Bericht von Dr. H._____ (Urk. 14/1). Kommt hinzu, dass für die Fest- stellung der Befunde primär auf das weit detailliertere Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin abzustellen ist. Darin ist - bezugnehmend auf die eigenen Angaben der Privatklägerin gegenüber den untersuchenden Ärzten - nicht nur festgehalten, dass kein Bewusstseinsverlust eingetreten sei, sondern auch, dass ihr schwindlig und schwarz vor den Augen geworden sei (Urk. 14/3 S. 1). Damit
- 21 - ist belegt, dass die Privatklägerin auch in der allerersten sachbezogenen Befragung, welche zwei, drei Stunden nach dem Vorfall stattfand, dieses Symptom erwähnte. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage bestehen unter diesen Umständen nicht.
E. 2.2.9.4 Der Vollständigkeit halber sei auch das weitere Verhalten der Privatklägerin nach den Ereignissen dieses Abends erwähnt. Die Privatklägerin hatte den Beschuldigten damals geliebt (Urk. 8/1 Ziff. 33), die beiden standen kurz davor, gemeinsam eine Wohnung in I._____ zu beziehen (Urk. 8/1 Ziff. 7), für die Privatklägerin ein Schritt in eine gemeinsame Zukunft (Urk. 31 S. 4). Weiterer Kontakt zum Beschuldigten war für die Privatklägerin nach diesem Abend kein Thema mehr. Diese Reaktion lässt sich weder mit einer blossen (lauten) verbalen Auseinandersetzung noch mit allfälligen leichten Handgreiflichkeiten erklären, hatten der Beschuldigte und die Privatklägerin doch bereits zuvor immer wieder mal lautstarke Auseinandersetzungen, ohne dass die Privatklägerin deswegen die Beziehung in Frage gestellt hätte (Urk. 31 S. 3f.). Auch wenn dieses Verhalten der Privatklägerin allein keinen Schluss auf die Natur der Übergriffe des Beschuldigten zulässt, bringt es dennoch zum Ausdruck, dass es an diesem Abend zu einem absolut aussergewöhnlichen Vorfall gekommen sein muss.
E. 2.2.9.5 Die Vorinstanz erwähnte in diesem Zusammenhang auch die SMS, welche die Privatklägerin kurz nach ihrer Flucht aus der Wohnung vom Beschuldigten erhielt und mit welcher dieser sich für das Vorgefallene entschuldigte (Urk. 2). Diese Nachricht ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 S. 28 Ziff. 4.5.2.6.) - indessen nicht schlüssig genug, um die Art und Intensität des Übergriffs näher einordnen zu können. Immerhin ist festzuhalten, dass diese Nachricht nicht gegen die Darstellung der Privatklägerin spricht.
E. 2.2.10 Gemäss Sachverhaltsdarstellung der Anklagebehörde soll es der Privat- klägerin gelungen sein, dem Beschuldigten einen Tritt ins Gesicht zu versetzen, worauf dieser von ihr abgelassen (sprich mit dem Würgen aufgehört) habe. Diese Darstellung, welche hinsichtlich der Folge des Fusstritts vom Beschuldigten
- 22 - bestritten wurde (Urk. 38 S. 11f.), lässt sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, welche sich diesbezüglich nicht sicher war (Urk. 8/2 S. 11), nicht nachweisen. Es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 27 Ziff. 4.5.2.4.). Mit ihr ist somit zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Fusstritt nicht während des Würgens erfolgte und dieses beendete, sondern dass der Beschuldigte bereits zuvor aus eigenem Antrieb mit dem Würgen aufgehört hatte.
E. 2.2.11 Wie viele Sekunden der Würgevorgang dauerte, steht nicht fest. Tatsache ist aber, dass das Würgen nicht nur Rötungen am Hals und Nacken der
- 25 - Privatklägerin verursachte, sondern auch punktförmige, rote Stauungsblutungen an der Kopfhaut hinter den Ohren und der Haut des rechten Augenlides und des linken Unterlides. Hinzu kommen diverse weitere Beeinträchtigungen wie Kehlkopf mit Druck- und Verschiebeschmerzen, Hals- und Schluckweh, Schmerzen im Kiefergelenk, beidseits, und erschwerte Mundöffnung, die das Würgen hinterliess.
E. 2.2.12 Bei einem Würgen am Hals ist Gefährdung des Lebens zu bejahen, wenn es durch die Beeinträchtigung der Blutzufuhr zum Hirn jederzeit zu tödlichen Hirnschädigungen hätte kommen können. Klassische Merkmale dafür sind etwa anhaltende Schluckbeschwerden, dass es dem Opfer schwindlig und schwarz vor den Augen wird oder ungewollter Urinabgang. Der Schwindel kann belegen, dass das Würgen die Blutzufuhr zum Hirn massgeblich beeinträchtigt. In einer derartigen Situation muss jederzeit und unabhängig davon, wie lange der Würgevorgang dauert, mit irreversiblen, letalen Hirnschädigungen gerechnet werden. Bei einem Urinabgang kann es sich um eine typische Folge einer massgeblichen Beeinträchtigung der Blutzufuhr zum Hirn im Sinne eines Verlustes über die willentliche Steuerung von Körperfunktionen handeln. Ein solcher Urinabgang muss aber nicht zwingend vorliegen. Bereits aufgrund von anderen Würge- symptomen kann von einer lebensgefährlichen erheblichen Kompression der Halsweichteile bzw. von einer massgeblichen Beeinträchtigung der Blutzufuhr zum Hirn ausgegangen werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011, E. 2.1 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Gerichtsmedizinische Gutachten).
E. 2.2.13 Die Schlussfolgerung der Gutachter, dass unter diesen Umständen für die Privatklägerin eine konkrete Lebensgefahr bestand (Urk. 14/3 S. 4), ist nachvollziehbar und trotz der Kritik der Verteidigung nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass nicht nachgewiesen werden kann, dass der unwillkürliche Urinabgang, was die Gutachter annahmen, während des Würgen erfolgte. Um auf eine kritische Hirn-Durchblutungsstörung und damit unmittelbare Lebensgefahr
- 26 - schliessen zu können, müssen Stauungsblutungen und vegetative Symptome wie unwillkürlicher Urinabgang in Nachachtung der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht kumulativ vorhanden sein (siehe auch BKS Strafrecht II- ABERSOLD, a.a.O., N 14a zu Art. 129 StGB). Kommt hinzu, dass der Privatklägerin während des Würgens schwindlig und schwarz vor Augen wurde und sich damit ihr Bewusstsein erheblich zu trüben begann, was als Vorstufe einer Ohnmacht ebenfalls ein typisches Symptom einer durch Würgen verursachten Hirn- Durchblutungsstörung darstellt. Aus der Würdigung der Befunde durch die Gutachter ergibt sich e contrario, dass die Annahme einer konkreten Lebensgefahr keine stärkeren Verletzungsfolgen, als bei der Privatklägerin festgestellt wurden, voraussetzt, insbesondere keinen blauen Hals und auch keinen beschädigten Kehlkopf, wie dies der Verteidiger annimmt (Prot. I S. 11f. Ziff. 5 und 7). Lägen derartige Verletzungen vor, wäre der Sachverhalt näher bei einem (versuchten) Tötungsdelikt als bei einem blossen Gefährdungsdelikt einzuordnen.
E. 2.2.14 Wie erwähnt ist der zeitliche Aspekt des Würgevorgangs für die Beurteilung der Unmittelbarkeit der Lebensgefahr nur von sekundärer Bedeutung. Der Begriff der Unmittelbarkeit bezieht sich weniger auf die zeitliche Nähe als die per se bestehende Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts beim Opfer, welche sich aus dem Verhalten des Täters ergeben muss. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der körperliche deutlich überlegene Beschuldigte befand sich in äusserst erregtem Zustand; er selber sprach davon, die Beherrschung definitiv verloren zu haben (Urk. 20/9 S. 2). Es besteht kein Zweifel, dass das heftige und anhaltende Würgen des Halses mit beiden Händen unmittelbar zum Tod der Privatklägerin geführt hätte, wenn der stark erregte Beschuldigte seinen Würgegriff nicht rechtzeitig aufgegeben hätte. Damit schuf er die vom Gesetz geforderte unmittelbare Todesgefahr.
E. 2.2.15 Gefährdung des Lebens wird gemäss Art. 129 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
E. 2.2.16 Die Verteidigung machte geltend, dass sich beide Beteiligten in einer emotional äusserst angespannten Ausnahmesituation befunden hätten und der Beschuldigte aus Verzweiflung und im Affekt gehandelt habe, was strafmildernd zu berücksichtigen sei (Urk. 38 S. 20; Urk. 80 S. 26 Ziff. 27.).
E. 2.2.17 Gemäss Art. 48 lit. c StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat. Die Beleidigung, welche die Privatklägerin aussprach, und die Ohrfeige, welche sie ihm verabreichte, bewirkten zweifellos eine Kränkung des Beschuldigten und stellten gleichzeitig eine Provokation dar. Diese Übergriffe der Privatklägerin erfolgten indessen nicht aus heiterem Himmel, sondern waren ihrerseits eine Reaktion darauf, dass der Beschuldigte den vorangegangenen Gesprächsversuchen der Privatklägerin wiederholt ausgewichen war und er ihr Vorwürfe wegen einer Affäre mit einem anderen Mann gemacht hatte, wofür es in der gegebenen Situation keinen Anlass gab. Schuld an der Eskalation der Auseinandersetzung tragen somit beide, auch der Beschuldigte. Dass der Beschuldigte in der Folge in Rage geriet und die Beherrschung verlor, so dass er die Privatklägerin ins lebensbedrohlicher Weise würgte, ist völlig unverhältnismässig. Dementsprechend wurde sein Verhalten im Rahmen der rechtlichen Würdigung auch als skrupellos bezeichnet (vgl. vorstehende Erwägung Ziff. 5.4. i.V.m. Urk. 55 S. 33ff. Ziff. 2.2.4. und 2.2.5.). Aus den gleichen Gründen kann seine Gemütsbewegung nicht entschuldbar sein.
E. 2.2.18 Anlass für eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB i.V.m. Art. 48a StGB besteht nach dem Gesagten nicht. Weitere Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich, ebensowenig Strafschärfungsgründe, so dass es beim genannten Strafrahmen bleibt. Den Umständen, welche zur Tat führten, ist
- 29 - innerhalb dieses Strafrahmens Rechnung zu tragen (vgl. nachstehende Erwägung Ziff. 6.2.1.2.).
E. 2.2.19 Die Grundsätze der Strafzumessung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, so dass vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 36f. Ziff. 1.3. und Ziff. 2.1.1., S. 38 Ziff. 2.2.1. und S. 39 Ziff. 3.1.).
E. 2.2.20 Tatkomponente
E. 2.2.20.1 Zur objektiven Tatschwere ist Folgendes festzuhalten. Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz verstosse gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn im Zusammenhang mit der objektiven Tatschwere Elemente gewichtet werden, die bereits im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsmässigkeit berücksichtigt worden seien (Urk. 80 S. 24 Ziff. 20). Das Verhalten des Beschuldigten ist innerhalb des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens zu würdigen. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden - weder zu Lasten noch zu Gunsten des Täters. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_294/2010 vom
15. Juli 2010 E. E. 3.3.2. und Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 77 zu Art. 47 StGB samt Verweisen; Stefan Trechsel, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 27 zu Art. 47 StGB). Was den Grad der Gefährdung betrifft, so bestehen keine Anhaltspunkte, dass es sich um einen Grenzfall handelt, sei es, dass die Schwelle zur Bejahung der unmittelbaren Lebensgefahr nur knapp überschritten wurde, sei es, dass eine eigentliche (schwere) Schädigung des Körpers bzw. der Eintritt des Todes nur knapp unterblieb. Es ist indes festzuhalten, dass im Falle eines heftigen Würgen ein Reflextod des Opfers nicht ausgeschlossen werden kann (Herz-Kreislauf- Stillstands infolge fehlender elektrischer Herzaktivität und konsekutiv fehlender
- 30 - Kontraktion des Herzens aufgrund eines Schlages oder Drucks auf den Karotissinus [vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2011, S. 185 und S. 1766]). Es ist gerichtsnotorisch, dass der Eintritt des Todes des Opfers von Faktoren abhängig ist, die der Täter nicht beeinflussen kann, jedenfalls dann nicht, wenn er ohne genauere Kenntnisse der Anatomie des Halses würgt. Anders verhält es sich beispielsweise bei der Schaffung einer Lebensgefahr durch Drohung mit einem Messer (Klinge an Hals) oder einer geladenen Schusswaffe. Dort ist die Lebensgefahr zwar vorhanden, aber eher mittelbar: Das heisst von der Lebensgefahr zu deren Verwirklichung (Tötung) braucht es eine weitere aktive Handlung des Täters - nicht aber beim Würgen, dort kann der Reflextod ohne weiteres Zutun des Täters, unabhängig von dessen Willen eintreten. Die Lebensgefahr ist folglich in gewissem Masse akuter als bei den erwähnten anderen Beispielen. Anders als beispielsweise beim Bedrohen mit einer geladenen Waffe befindet sich das Opfer in der Regel in einer ausweglosen Situation, ein "Ausweichen", ein sich zur Wehr setzen ist beim Würgen meist gar nicht (mehr) möglich. Hat der Täter bereits mit dem Würgen begonnen, ist der körperliche Widerstand des Opfers bereits ge- brochen. Dies war auch im zu beurteilenden Fall so: das Opfer lag rücklings auf dem Bett und der Täter sass auf dessen Schoss oder kniete auf ihm. Eine Gegenwehr der körperlich unterlegenen Privatklägerin war kaum mehr möglich. Die Gefahr des Todeseintritts war deshalb aufgrund der Möglichkeit eines Reflextodes vorliegend immanent. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Handlung des Beschuldigten - das Würgen der Privatklägerin - von der objektiven Tatschwere her im Vergleich zu anderen denkbaren Handlungen, die unter den Tatbestand der Gefährdung des Lebens fallen würden, im oberen Bereich anzu- siedeln. Im Vordergrund stehen auch die Auswirkungen auf die psychische Verfassung der Privatklägerin. Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychotherapeutin J._____ vom 24. Juni 2012 (Urk. 34/1) leidet die Privatklägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Autounfall, den die Privatklägerin im Frühjahr 2011 erlitt, mit seinen negativen Auswirkungen auf ihre Gesundheit und Arbeitsfähigkeit ihren
- 31 - Anteil an der beeinträchtigten psychischen Verfassung haben, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Gewalttat des Beschuldigten zu einer anhaltenden Belastung der Psyche der Privatklägerin führte. Anders als etwa bei einer Bedrohung mit einer geladenen Schusswaffe wird beim Würgen direkt auf den Körper eingewirkt und zwar an einer äusserst empfindlichen Stelle; entsprechend wird das Opfer auch eine grössere Angst verspürt haben. Die körperlich unter- legene Privatklägerin befand sich in einer ausweglosen Situation und erlitt echte Todesängste. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der direkten Einwirkung auf den Körper und die damit verbundenen psychischen und physischen Folgen der Privatklägerin das objektive Tatverschulden als mittelschwer bis schwer einzustufen ist. In objektiver Hinsicht ist folglich von einer Tatschwere auszugehen, die im oberen Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegt.
E. 2.2.20.2 Was die subjektive Tatschwere betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB einen direkten Gefährdungsvorsatz voraussetzt (vgl. vorstehende Erwägung Ziff. 5.5. i.V.m. Urk. 55 S. 33f. Ziff. 2.2.2. und 2.2.3.). Dieser Umstand kann - wie die Verteidigung zu Recht anmerkte (Urk. 80 S. 25 Ziff. 24) - daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 S. 38 Ziff. 2.2.2.) nicht verschuldenserhöhend gewertet werden. Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere darf dem Beschuldigten die Gefahr des Reflextodes nicht negativ angelastet werden, zumal dieser soweit ersichtlich nicht über ein vertieftes medizinisches Wissen verfügt. Die Würdigung der übrigen subjektiven Faktoren durch die Vorinstanz erweist sich sodann als vollständig und zutreffend, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 38f. Ziff. 2.2.2.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Würgen spontan und nicht geplant erfolgte, im Rahmen einer Auseinandersetzung, die aufgrund des Verhaltens beider Parteien zunehmend eskalierte. Unmittelbarer Auslöser der Tat waren eine Beleidigung samt anschliessender Ohrfeige durch die Privatklägerin, was den Beschuldigten provozierte. Dass seine Reaktion darauf indes völlig unverhältnismässig war, wurde bereits unter Ziff. 6.1.3. vor- stehend festgehalten. Diese Umstände sind deshalb nur leicht verschuldens-
- 32 - mindernd zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB liegen nicht vor.
E. 2.2.20.3 Die objektive Tatschwere erfährt durch die subjektiven Faktoren eine leichte Minderung. Das Tatverschulden ist im mittleren Bereich anzusiedeln, weshalb sich die von der Vorinstanz vorgesehene Einsatzstrafe von 30 Monaten als angemessen erweist.
E. 2.2.21 Täterkomponente
E. 2.2.21.1 Die täterbezogenen Strafzumessungselemente wurden von der Vor- instanz zutreffend gewürdigt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 39ff. Ziff. 3.2. - 3.4.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, wieder in K._____ [Staat in Europa] zu leben und als Bankett- Veranstaltungsleiter angestellt zu sein. Er wohnt bei seinen Eltern, ist nach wie vor ledig, hat aber eine neue Partnerin, welche einen Sohn in die Beziehung mitgebracht hat. Er verdient monatlich netto 1'300.– Euro. Seine Schulden belaufen sich auf Fr. 35'000.–, welche er in monatlichen Raten von 600.– Euro abbezahlt (Urk. 78 S. 2 ff.).
E. 2.2.21.2 Aus der Biographie des Beschuldigten - Herkunft, Schul- und Berufsbildung, berufliche und soziale Stellung sowie finanzielle Verhältnisse (Urk. 55 S. 39f. Ziff. 3.2.) - ergeben sich keine besonderen Auffälligkeiten, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken.
E. 2.2.21.3 Der Beschuldigte, welcher nach einem ersten kurzen Aufenthalt im Jahre 2004 seit dem Jahr 2006 in der Schweiz lebt, weist zwei Vorstrafen in der Schweiz aus den Jahren 2006 und 2007 auf (Urk. 58). Dabei handelt sich um Verkehrsdelikte, welche im ersten Fall mit einer Busse von CHF 1'000.─, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und im zweiten Fall mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.─, ebenfalls bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von CHF 1'500.─ geahndet wurden. In K._____, wo der Beschuldigte zuvor lebte, ist er im Strafregister nicht
- 33 - verzeichnet (Urk. 21/4). Die beiden Vorstrafen erweisen sich nicht als einschlägig und sind daher nur geringfügig straferhöhend zu werten.
E. 2.2.21.4 Der Beschuldigte stritt die Aussagen der Privatklägerin zum eigentlichen Tatvorwurf zwar nicht direkt aber doch indirekt ab, indem er sich auf eine Erinnerungslücke berief, was wie erwähnt (vorstehende Erwägung Ziff. 4.2.2.) als blosse Schutzbehauptung zu werten ist. Von einem geständnisähnlichen Verhalten, wie dies die Verteidigung annimmt (Prot. I S. 15 Mitte), kann keine Rede sein, so dass in dieser Hinsicht kein Anlass für eine Strafminderung besteht. Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verhielt sich der Beschuldigte jederzeit korrekt, was positiv zu vermerken ist. Reue und Einsicht kann der Beschuldigte mangels Geständnis nicht für sich reklamieren.
E. 2.2.21.5 Dass der Beschuldigte einen Monat in Untersuchungshaft verbringen musste und er deswegen, wie er angibt, seine damalige Arbeitsstelle verlor (Urk. 38 S. 20f.), dürften ihn sicherlich hart getroffen haben. Dabei handelt es sich allerdings nicht um aussergewöhnliche Folgen, denen sich der Beschuldigte bei Begehung seiner Tat nicht hätte bewusst sein können. Anlass für eine Straf- minderung besteht deswegen nicht.
E. 2.2.22 Aus den täterbezogenen Strafzumessungsfaktoren resultiert im Ergebnis weder eine Erhöhung noch eine Minderung der für die blosse Tatschwere festgesetzten Einsatzstrafe. Unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungskriterien erscheint somit eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 31 Tagen (nicht 30) steht nichts entgegen.
E. 2.2.23 Die Privatklägerin forderte vor Vorinstanz vom Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von CHF 23'693.67 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2012 für erlittenen Lohnausfall und CHF 2'841.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. August 2012 für angefallene Anwaltskosten zur Durchsetzung von Taggeldern der Unfallversicherung; hinsichtlich künftiger Therapiekosten, welche auf die Straftat zurückzuführen seien, sei die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten im Grundsatz festzustellen (Urk. 37 S. 1 und Rz 44ff.). Einen weiteren Betrag von CHF 200.─, den sie als Entschädigung für die sichergestellten Kleidungsstücke zusätzlich gefordert hatte, zog sie wieder zurück (Prot. I S. 20 oben). Die Vorinstanz hielt die Schadenersatzpflicht des Beschuldigen im Grundsatz fest und verwies die Privatklägerin zur Bestimmung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg (Urk. 55 S. 46 und Ziff. 8 des Dispositivs). Mit der vorliegenden Berufung beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 61). Die Privatklägerin zog ihre Berufung wie erwähnt zurück und verzichtete auf Anschlussberufung (vgl. vorstehende Erwägungen Ziff. 1.5. und 1.6.).
E. 2.2.24 A._____ hat sich rechtzeitig als Privatklägerin konstituiert (Urk. 1 S. 6 und Urk. 18/1 S. 2) und ist damit zur Erhebung einer Zivilklage berechtigt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 und Art. 122 Abs. 1 StPO).
E. 2.2.25 Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Gefährdung des Lebens steht ohne Weiteres fest, dass sich der Beschuldigte auch im zivilrechtlichen Sinne (vgl. Art. 41 OR) widerrechtlich und schuldhaft gegenüber der Privatklägerin verhalten hat. Es besteht weiter kein Zweifel, dass
- 35 - dieses Verhalten jedenfalls mitursächlich für die geltend gemachte psychische Beeinträchtigung der Privatklägerin (posttraumatische Belastungsstörung) und die damit verbundenen nachteiligen finanziellen Folgen (Lohnausfall, Anwaltskosten betreffend Durchsetzung von Taggeldern, allfällige ungedeckte künftige Therapiekosten) ist. Die genaue Bestimmung des Schadenersatzanspruches, insbesondere die Abklärung weiterer Einflussfaktoren wie der Autounfall im Frühjahr 2011, erweist sich indessen als unverhältnismässig aufwändig, so dass keine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden kann. Da die Privatklägerin ihre Berufung zurück zog und auf Anschlussberufung verzichtete, ist mehr als eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem die Schadenersatzpflicht (zurecht) nur im Grundsatz festgehalten wurde, ohnehin nicht möglich.
E. 2.2.26 Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 2.2.27 Die Privatklägerin forderte vor Vorinstanz eine Genugtuung in der Höhe von CHF 35'000.─ zuzüglich Zins zu 5% seit 24 August 2011, ging dabei aber von einem Schuldspruch wegen vorsätzlichem Tötungsversuch aus (Urk. 37 S. 1 und S. 11ff.). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zu einer Genugtuung im Betrag von CHF 5'000.─ zuzüglich Zins zu 5% seit 24. August 2011 (Urk. 55 S. 46f. und Ziff. 9 des Dispositivs). Die Privatklägerin, welche ihre Berufung zurückzog und auf Anschlussberufung verzichtete, akzeptiert diesen Entscheid. Der Beschuldigte beantragte mit seiner Berufung auch diesbezüglich die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 61).
E. 2.2.28 Die rechtlichen Grundsätze zur Beurteilung der geltend gemachten Genugtuung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 44f. Ziff. 1.4.). Ergänzend ist festzuhalten,
- 36 - dass sich der Umfang der Genugtuung vor allem nach Art und Schwere des widerrechtlichen Eingriffs, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers und nach dem Verschulden des Pflichtigen bestimmt, wobei sich die Höhe der Genugtuung nicht errechnen sondern bloss abschätzen lässt (BGE 112 II 133).
E. 2.2.29 Die Privatklägerin erlitt durch das Würgen mehrere Hautrötungen und Hautein- und -unterblutungen sowie Schmerzen im ganzen Halsbereich. Dabei handelt es sich um kleinere physische Beeinträchtigungen, welche für sich allein keine Genugtuung rechtfertigen würden. Im Vordergrund stehen indessen nicht die physischen, sondern die psychischen Folgen der Würgeattacke. Die Privatklägerin wurde vom körperlich stark überlegenen Beschuldigten durch massives Würgen in eine lebensbedrohliche Situation gebracht. Auch wenn die Privatklägerin ein gewisses Mitverschulden an der Eskalation der Ereignisse trägt, war das Verhalten des Beschuldigten völlig unverhältnismässig. Die Privatklägerin erlitt während des Würgens und den Minuten danach, als der Beschuldigte sie am Verlassen der Wohnung vorübergehend hinderte, echte Todesängste (vgl. die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 4.2.5.2. Abs. 2). Dass sie bis heute unter den (psychischen) Folgen der Tat zu leiden hat, ist nachvollziehbar. Dies alles stellt eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar, welche - da widerrechtlich und schuldhaft vom Beschuldigten verursacht - die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt.
E. 2.2.30 Als Anhaltspunkte für die Höhe der geschuldeten Zahlung können die folgenden vergleichbaren Fälle dienen (vgl. HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide, 3. Aufl., Zürich, Basel, Genf 2005). Einer Frau, welche von ihrem Ehemann zu Boden geworfen und gewürgt wurde und sich danach wegen Angstzuständen und psychosomatischen Beschwerden in psychiatrische Behandlung begeben musste, wurden 1997 CHF 8'000.─ zugesprochen (VIII/19, 1995-1997, Ziff. 15b). In einem anderen Fall erhielt eine Frau, die vom Täter gewürgt und bedroht wurde und aufgrund dessen unter posttraumatischen Angstzuständen litt, eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.─ (VIII/13, 2003-2005, Ziff. 33). Ein Täter, der seine
- 37 - Ehefrau bis zur Bewusstlosigkeit würgte und ihr sagte, er werde sie "kaputt" machen, musste dieser CHF 8'000.─ als Genugtuung bezahlen. Die Ehefrau hatte Todesangst und war nach der Tat traumatisiert (VIII/19, 2003-2005, Ziff. 43). 2.2.31. Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von CHF 5'000.─ bewegt sich somit an der unteren Grenze der oberwähnten Vergleichsfälle. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Tatsache, dass es sich um eine wechselseitige Auseinandersetzung handelte und die Privatklägerin eine gewisse Mitverantwortung an der Eskalation der Ereignisse trägt, erweist sich dieser Betrag jedoch durchaus als angemessen. Der Beschuldigte ist somit zu einer Genugtuung in dieser Höhe zuzüglich Zins zu 5% seit 24. August 2011 zu verpflichten. Im Mehrbetrag ist das Begehren abzuweisen.
E. 2.3 Fazit Der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 29. März 2012 vorgeworfen wird, erweist sich im Wesentlichen als erwiesen. Aufgrund der gutachterlich festgestellten äusserlichen Spuren und den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin über das Vorgehen des Beschuldigten einerseits und dessen Auswirkungen auf ihre Verfassung andererseits ist von einem anhaltenden und heftigen oder, mit den Worten der Anklage, einem massiven, beidhändig erfolgten Würgen des Halses der Privatklägerin auszugehen, das zweifellos mit Absicht erfolgte. Unmittelbarer Anlass waren eine Beleidigung ("Schlappschwanz") sowie eine Ohrfeige, welche die Privatklägerin dem Beschuldigten nach vorangegangenen verbalen Auseinandersetzungen verpasste, und den Beschuldigten die Beherrschung verlieren liess (Urk. 20/9 S. 2). Auch wenn eine Würgedauer von ca. 30 Sekunden nicht nachweisbar ist, kann aufgrund des gutachterlichen Befundes der Rechtsmedizin sowie der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ausgeschlossen werden, dass es bei der Auseinandersetzung, wie dies der Verteidiger annimmt (Urk. 38 S. 11 oben; Urk. 80 S. 13; Prot. II S. 9), "beiläufig und unbeabsichtigt zu einer kurzfristigen Druckeinwirkung auf den Hals der Privat- klägerin kam". Zu Gunsten des Beschuldigten ist demgegenüber davon auszugehen, dass dieser aus eigenem Antrieb mit dem Würgen aufhörte und der Tritt, den die Privatklägerin dem Beschuldigten verabreichte, erst erfolgte, als er schon von ihr abgelassen hatte. Der Vorwurf der Anklage, dass er mit diesem Würgen den Tod der Geschädigten zumindest billigend in Kauf genommen habe, wobei es beim Versuch geblieben sei, ist, nachdem die Vorinstanz den
- 23 - Beschuldigte diesbezüglich freisprach und die dagegen erhobenen Berufungen zurückgezogen wurden (vgl. vorstehende Erwägungen unter Ziff. 1.5 und Ziff. 2.1.), kein Thema mehr. Auf die weiteren Sachverhaltsaspekte der Eventualanklage wegen Gefährdung des Lebens (Prot. I S. 7) - namentlich das objektive Element der akuten Lebensgefahr sowie die subjektiven Elemente des Vorsatzes und der Gesinnung des Beschuldigten (gewissenloses Vorgehen) - ist aus Zweckmässigkeitsgründen im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung näher einzugehen, da in diesen Bereichen Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind.
E. 3 Rechtliche Würdigung
E. 3.1 Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt.
E. 3.2 Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein sogenanntes konkretes Gefährdungsdelikt, das in objektiver Hinsicht mit dem Eintritt des Erfolges, nämlich der Schaffung der unmittelbaren Gefahr für das Leben des Opfers, vollendet ist; eine weitergehende Tangierung des geschützten Rechtsguts ist weder nötig, noch - weil sonst ein Verletzungsdelikt vorliegt - denkbar. Von Lebensgefahr ist auszugehen, wenn der Täter durch ein beliebiges Verhalten das Opfer in eine Situation bringt, in der dessen Leben gefährdet ist, also wenn er einen Zustand schafft, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit des Todeseinritts beim Opfer besteht, ohne dass jedoch eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% vorausgesetzt wird (Pra 85 Nr. 24, S. 56f.). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Begriff der Lebensgefahr gemäss Art. 129 StGB weniger restriktiv auszulegen ist als derjenige gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB: Es reicht eine unmittelbare Lebensgefahr aus; eine "sehr nahe liegende" Lebensgefahr ist nicht erforderlich (Pra 85 Nr. 24, S. 61; unpubl. BGE 6B.756/2008), was sich aufgrund der unterschiedlichen Straf- drohungen (Art. 129 StGB: Geldstrafe ab einem Tagessatz oder Freiheitsstrafe
- 24 - bis zu fünf Jahren; Art. 140 Ziff. 4 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren) ohne Weiteres rechtfertigen lässt (eingehend dazu Pra 85 Nr. 24 S. 56ff.; vgl. zum Thema "naheliegende" bzw. "sehr naheliegende" Lebensgefährdung: Urteil des Bundesgerichts vom 21.12.2012 [6B_317/2012]). Entsprechend charakterisiert sich die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr weniger durch die zeitliche Aktualität bzw. den zeitlichen Ablauf der Umstände als vielmehr durch den direkten Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und der konkreten Gefährdung des Opfers. Namentlich muss sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts beim Opfer ergeben, was dann der Fall ist, wenn keine weiteren Handlungen Dritter oder sonstige Umstände hinzukommen müssen, damit sich die Gefahr zu realisieren vermag - und womit dann auch das konkrete Gefährdungsdelikt in ein Verletzungsdelikt umschlagen würde. Die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr knüpft mit anderen Worten an die Gefahr im Verhalten des Täters an und nicht an die einer Verletzung des Rechtsguts des Opfers durch diesen (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 129 Rz 2; BGE 133 IV 8; Pra 87 Nr. 108, S. 621). Die Unmittelbarkeit setzt in zeitlicher Hinsicht somit nicht voraus, dass der Tod spätestens innert weniger Sekunden hätte eintreten müssen. Es genügt, dass solches geschehen wäre, hätte das Handeln des Beschuldigten fortgedauert.
E. 3.3 Nachdem der Beschuldigte von der Privatklägerin zunächst beleidigt worden war und zusätzlich eine Ohrfeige kassiert hatte, warf er sie auf das Bett und platzierte sich rittlings auf ihren Schoss. Bei einer Grösse von 183 cm und einem Körpergewicht zur Tatzeit von über 90 kg (Urk. 12/2 S. 1) war er der Privatklägerin, welche 169 cm misst und damals 57 kg wog (Urk. 13/2 S. 1), körperlich deutlich überlegen. In dieser Stellung, welche der Privatklägerin kaum Gegenwehr zuliess, legte er ihr beide Hände um den Hals und drückte heftig und anhaltend zu.
E. 3.4 Die Verteidigung beanstandet, es könne dem Beschuldigten kein skrupel- loses Verhalten zu Last gelegt werden (Urk. 80 S. 22f. Ziff. 16).
- 27 - Vorab ist auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen zur Skrupellosigkeit im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 55 S. 34 Ziff. 2.2.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass die Ohrfeige seitens der Privatklägerin für den Beschuldigten zweifellos eine gewisse Demütigung und gleichzeitig eine Provokation dargestellt habe. Allerdings sei zu beachten, dass der vorangegangene Streit nicht zuletzt auch durch das Verhalten des Beschuldigten verursacht worden sei, welcher sich gegenüber der Privatklägerin wenig einfühlsam gezeigt habe und ihre Probleme nicht ernst genommen habe. Zudem habe er seinerseits seine Partnerin provoziert, indem er sie aufgefordert habe, zu "F._____" zurückzukehren. Dass der Beschuldigte nach der vorangegangenen, von beiden verursachten Auseinandersetzung unvermittelt der Privatklägerin die Freiheit entzogen und sie gewürgt habe, sei völlig unverhältnismässig, eine derartige Gegenreaktion auf eine Ohrfeige rechtfertige sich in keiner Weise. Hinzu komme, dass der Beschuldigte der Privatklägerin körperlich überlegen sei und er um den aufgrund des Unfalles im Mai 2011 angeschlagenen gesundheitlichen Zustand der Privatklägerin gewusst habe, weswegen sich seine Überreaktion als verwerflich erweise. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend und bedürfen keinerlei Ergänzungen. Das Verhalten des Beschuldigten ist klar als skrupellos zu qualifizieren.
E. 3.5 Für die Abhandlung der subjektiven Tatbestandselemente kann ohne weitere Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wo mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung zu Recht von einem direkten Gefährdungsvorsatz des Beschuldigten ausgegangen wird (Urk. 55 S. 33ff. Ziff. 2.2.1. - 2.2.5.).
E. 3.6 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ist somit zu bestätigen.
- 28 -
E. 4 Strafzumessung
E. 4.1 Strafrahmen/Grundsätze der Strafzumessung
E. 4.2 Konkrete Strafzumessung
E. 5 Vollzug Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist teilbedingt auszufällen; auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid kann zur Vermeidung von Wieder- holungen vollumfänglich verwiesen werden. Aufgrund der Schwere des Delikts bzw. des Verschuldens rechtfertigt sich auch die vor Vorinstanz angesetzte Höhe
- 34 - des zu vollziehenden Teils der Strafe von 10 Monaten. Die restlichen 20 Monaten sind aufzuschieben, wobei die Probezeit auf drei Jahre anzusetzen ist (Urk. 55 S. 41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 6 Zivilklage
E. 6.1 Schadenersatz
E. 6.2 Genugtuung
E. 7 Ersatzmassnahmen
E. 7.1 Eine Weiterführung des Verbots an den Beschuldigten, mit der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen, das die Vorinstanz als Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angeordnet hatte (Dispositiv Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils), ist nicht mehr angezeigt. Die Parteien gehen seit den Ereignissen in der Nacht vom 23./24. August 2011 getrennte Wege, was von Anfang an auch der Absicht des Beschuldigten entsprach (Urk. 7/1 S. 11; Urk. 7/5 S. 3). Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte das bis heute geltende behördliche Verbot, mit der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen, je verletzt hätte. Er will auch für die Zukunft keinen Kontakt zur Privatklägerin (Urk. 33 S. 14). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte er geltend, seit dem Vorfall keinen Kontakt mehr mit der Privatklägerin zu haben (Urk. 78 S. 4). Diese Massnahme ist demnach mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
E. 7.2 Zur Auflage, sich wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft zu melden, erübrigen sich weitere Ausführungen, wurde doch diese Ersatzmassnahme von der Vorinstanz mit Beschluss vom 29. August 2012 bereits aufgehoben (Urk. 49).
- 38 -
E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 8.1 Was die vorinstanzliche Festsetzung der Kosten betrifft, beanstandete der Beschuldigte einzig, dass das Bezirksgericht Bülach im Kostenblock den Betrag von CHF 9'554.40 irrtümlich als amtliche Verteidigerkosten ausgewiesen habe, obschon es sich dabei um die Kosten der Rechtsverbeiständung der Privat- klägerin gehandelt habe (Urk. 61). Mit Schreiben vom 23. November 2012 be- stätigte das Bezirksgericht Bülach die Darstellung des Beschuldigten (Urk. 63). Dieses offensichtliche Versehen ist wie vom Beschuldigten beantragt mit vorliegendem Entscheid zu korrigieren. Ansonsten ist die Festsetzung der Kosten im erstinstanzlichen Urteil zu bestätigen.
E. 8.2 Mit Bezug auf den angeklagten Lebenssachverhalt wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz zurecht vollumfänglich schuldig gesprochen. Dass die Tat nicht als versuchte Tötung sondern als Gefährdung des Lebens qualifiziert wurde, wirkt sich bei der Kostenauflage nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus (BSK StPO-DOMEISEN, N 6 zu Art. 426 StPO). Die Zivilklage wurde von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend entschieden. Indem die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten im Grundsatz festgehalten und dieser auch zu einer Genugtuung verurteilt wurde, wenn auch einer tieferen als beantragt, obsiegte die Privatklägerin im Wesentlichen. Der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten, einschliesslich der- jenigen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, dem Beschuldigten aufzuerlegen, erweist sich damit als zutreffend. Sodann ist zu bestätigen, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen sind.
E. 8.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3’000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11). Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 39 - 2.2.32. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin zogen ihre Berufungen mit Eingabe vom 23. November 2012 (Urk. 59) bzw. vom 26. November 2012 (Urk. 65) und damit während laufender Frist zur Einreichung der Berufungs- erklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO zurück. Nach der Praxis des Zürcher Obergerichts hat dies keine Kosten zur Folge (ZR 110 Nr. 37). 2.2.33. Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung im zentralen Punkt nicht durch; es bleibt beim Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens. Auch hinsichtlich der Zivilklage, der vorinstanzlichen Kostenregelung und der beantragten Entschädigung (vgl. nachfolgende Erwägungen unter Ziff. 10.4.) unterliegt er vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft wiederum unterliegt in der beantragten Höhe der auszufällenden Sanktion. Insofern rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2.34. Die Auslagen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft gelten vorbehaltlos als Teil der (ausgangsgemäss zu 4/5 aufzuerlegenden) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO). Könnten die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft dem unterliegenden (mittellosen) Beschuldigten nicht auferlegt werden, liefe dies faktisch darauf hinaus, dass er von der Leistung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei entbunden würde. Nach den allgemeinen Verfahrensregeln entbindet aber die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gerade nicht davon, im Falle des Unterliegens der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. dazu für den Zivilprozess Art. 118 Abs. 3 ZPO und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Auch im Strafprozess muss der Beschuldigte - und zwar vorbehaltlos auch dann, wenn er mittellos und amtlich verteidigt ist - dem obsiegenden Privatkläger eine angemessene Entschädigung für (unter anderem) dessen notwendige Aufwendungen für eine allfällige erbetene Rechtsvertretung bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Es ist darum nicht einsichtig, weshalb dies im Falle einer unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft anders sein sollte. Mag der Gesetzgeber für das Vorverfahren und das erst-
- 40 - instanzliche Verfahren noch eine Ausnahme vorgesehen haben (Art. 426 Abs. 4 StPO), rechtfertigt sich dies jedenfalls im Rechtsmittelverfahren nicht mehr, wo die Kosten- und Entschädigungsfolgen den zivilprozessualen Regeln angeglichen worden sind (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 428 N. 1). Schliesslich wäre ein Entbinden des im Rechtsmittelverfahren unterliegenden Beschuldigten von der (sofortigen) Bezahlung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft auch gegenüber der letzteren rechts- ungleich: Unterliegt nämlich der Privatkläger im Berufungsverfahren, dürfen ihm zwar die Kosten seiner eigenen unentgeltlichen Vertretung nicht (sogleich) auferlegt werden (Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Auslagen für die amtliche Verteidigung muss der Privatkläger aber als Teil der ihn treffenden Verfahrenskosten übernehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO). Auch hier ist nicht einsichtig, weshalb dies im umgekehrten Fall anders sein sollte und der unterliegende Beschuldigte privilegiert werden müsste, indem er für die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft nicht aufzukommen hätte. Entsprechend sind die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren ausgangsgemäss (vgl. vorstehend Ziff. 10.3.2.) zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der restliche Fünftel ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2.35. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sind zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung für die vom Beschuldigten erlittene Untersuchungshaft und die anschliessenden Ersatzmassnahmen geschuldet (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario und Art. 431 Abs. 2 und 3 lit. b StPO). Dieser Antrag des Beschuldigten (Urk. 61; Urk. 38 S. 23) ist daher abzuweisen.
- 41 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 4. Juli 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- (…)
- Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
- (…)
- (…)
- Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände, T-shirt, kurzarm schwarz, "..." Grösse 36, ... und Damenslip Panty-Style, "Puma", Grösse S, ... sowie Bettwäsche, Fixleintuch schwarz, ..., werden der Privatklägerin nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben.
- Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände, Shirt, grau, ... und Herrenhose, kurz, grau, ..., werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. 7.-11.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. - 42 -
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 5'000.─ zuzüglich Zins zu 5% seit 24. August 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.─ ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.─ ; Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'881.40 ; Kosten Kapo Fr. 2'834.75 ; Untersuchungskosten Fr. 9'554.40 ; Rechtsverbeiständung Privatklägerin Fr. ; amtliche Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens sowie diejenigen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin werden dem Beschuldigten auferlegt. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 43 - Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (RA Dr. Y._____) Fr. unentgeltlicher Rechtsbeistand (RA X._____)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 1/5 definitiv und im Umfang von 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht hinsichtlich der einstweilen übernommenen Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung für die von ihm erlittene Untersuchungshaft zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für sich und zuhanden der Privatklägerin (mittels Fax) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 44 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Sodann wird beschlossen:
- Die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 4. Juli 2012 mit Wirkung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angeordnete Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO (Kontaktverbot) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für sich und zuhanden der Privatklägerin (mittels Fax) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. - 45 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. März 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120494-O/eh Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und die Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und lic. iur. H. Meister sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Semadeni Urteil vom 28. März 2013 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. U. Weder, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschlussberufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und III. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend versuchte Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom
4. Juli 2012 (DG120031)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. März 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 48ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
2. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 30 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 30 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände, T-shirt, kurzarm schwarz, "..." Grösse 36, ... und Damenslip Panty-Style, "Puma", Grösse S, ... sowie Bettwäsche, Fixleintuch schwarz, ..., werden der Privatklägerin nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben.
6. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände, Shirt, grau, ... und Herrenhose, kurz, grau, ..., werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben.
7. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes, Bezirksgericht Bülach, verfügte Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahmen nach Anklageerhebung im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO sowie Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO werden mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.
- 3 -
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 5'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 24. August 2011 zu bezahlen.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'881.40 Kosten Kapo Fr. 2'834.75 Untersuchungskosten Fr. 9'554.40 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
12. (Mitteilung)
13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. I. S. 4f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich und mündlich; Urk. 80)
1. Der Beschuldigte sei der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 freizusprechen.
- 4 -
2. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von maximal Fr. 600.– unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen zu bestrafen.
3. a) Eventualiter, im Falle der Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal 10 Monaten zu bestrafen unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Haft (einschliesslich Ersatzmassnahme) eine angemessene Entschädigung sowie eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
6. Die Zivilklage sei abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Privatklägerin.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich und mündlich; Urk. 81)
1. Das Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Juli 2012 sei grundsätzlich zu bestätigen, mit folgender wesentlicher Ausnahme:
2. Der Beschuldigte sei mit 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 30 Tagen.
- 5 -
3. Dem Beschuldigten sei der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei der unbedingt vollziehbare Anteil auf 15 Monate und der bedingt vollziehbare Anteil, unter Ansetzung einer 3-jährigen Probezeit, auf 21 Monate festzusetzen sei. Erwägungen:
1. Verfahrensgang 1.1. Nach abgeschlossener Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 29. März 2012 gegen B._____ (Beschuldigter) die im Anhang wiedergegebene Anklage wegen versuchter Tötung (Urk. 24). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Juni 2012 änderte sie die Anklage und warf dem Beschuldigten im Sinne eines Eventualantrages auch Gefährdung des Lebens vor (Prot. I S. 6f.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 4. Juli 2012 (Urk. 55) wurde der Beschuldigte wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sprach es ihn frei. Das Bezirksgericht Bülach bestrafte den Beschuldigten mit 30 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 30 Tagen. Im Umfang von 20 Monaten schob es den Vollzug der Strafe auf, für den restlichen Umfang von 10 Monaten (abzüglich 30 Haft) ordnete es den Vollzug an. Hinsichtlich der Zivilklage der Privatklägerin stellte das Bezirksgericht Bülach zum einen die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten im Grundsatz fest, verwies die Privat- klägerin zur genauen Feststellung des Umfangs ihres Schadenersatzanspruches aber auf den Zivilweg, und verpflichtete den Beschuldigten zum anderen zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.─ zuzüglich Zins seit 24. August
2011. Das Bezirksgericht Bülach entschied im Weiteren über das Schicksal der sichergestellten Beweismittel, ordnete an, dass die bestehenden Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot und Meldepflicht) mit Rechtskraft des Urteils
- 6 - aufgehoben werden, und auferlegte schliesslich dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, und wies für die Kosten der amtlichen Verteidigung auf den Vorbehalt der Nachzahlung durch den Beschuldigten hin. 1.3. Mit Eingabe je vom 11. Juli 2012 meldeten der Beschuldigte, die Anklägerin sowie die Privatklägerin fristgerecht Berufung an (Urk. 42-44). Am 5. November 2012 wurde das schriftlich begründete Urteil versandt und vom amtlichen Verteidiger, dem Vertreter der Privatklägerin sowie der Anklägerin je am 6. November 2012 entgegengenommen (Urk. 52). Am 13. November 2012 gingen die Berufungsanmeldungen samt Akten bei der Berufungsinstanz ein. 1.4. Mit Eingabe vom 26. November 2012 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 61). Damit beschränkte er die Berufung auf den Schuldspruch, den Strafpunkt, die Anordnungen über die Zivilklage sowie die Kostenfestsetzung und -auflage. Der Beschuldigte beantragte einen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und einen Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Er beantragte weiter die Bestrafung mit einer Busse von maximal CHF 600.─ (unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen). Für den Fall der Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens beantragte er die Bestrafung mit einer bedingt auszufällenden Freiheitsstrafe von maximal 10 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Haft) und die Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilklage, so der Beschuldigte weiter, sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Privatklägerin. Der Beschuldigte beantragte sodann eine angemessene Entschädigung sowie eine Genugtuung für die erstandene Haft (einschliesslich Ersatzmassnahme). Schliesslich beantragte er, dass die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Ver-teidigerkosten, auf die Staatskasse zu nehmen seien. Beweisanträge stellte er keine.
- 7 - 1.5. Die Anklägerin und die Privatklägerin zogen ihre Berufung mit Eingabe vom 23. November 2012 (Urk. 59) bzw. vom 26. November 2012 (Urk. 65) zurück. Mit Verfügung vom 30. November 2012 wurde dies bereits vorgemerkt (Urk. 67). 1.6. Mit Verfügung vom 30. November 2012 wurde der Anklägerin und der Privatklägerin sodann Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Privatklägerin erklärte mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 den Verzicht auf Anschlussberufung sowie auf weitere Anträge im Berufungsverfahren (Urk. 69). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 innert Frist Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung (Urk. 71). Sie beantragte eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von über 30 Monaten. Beweisanträge stellte sie keine.
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend Ziff. 1.4.) auf den Schuldspruch (Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils), den Strafpunkt (Dispositiv-Ziff. 3 und 4), die Anordnungen über die Zivilklage (Dispositiv-Ziff. 8 und 9) sowie die Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositiv-Ziff. 10 und 11). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hat allein den Strafpunkt zum Gegenstand (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Unangefochten blieben Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils, womit der Beschuldigte vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freigesprochen wurde, sowie die Anordnungen der Vorinstanz über die sichergestellten Gegenstände (Dispositiv-Ziff. 5 und 6). In diesen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). 2.2. Unangefochten blieb auch Dispositiv-Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils, womit die nach Anklageerhebung mit Verfügung des Zwangsmassnahmen- gerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 11. April 2012 angeordneten Ersatz- massnahmen, einerseits das Verbot der Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO und andererseits die Weisung, sich
- 8 - wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft zu melden (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO), "mit Rechtskraft des Urteils aufgehoben" wurden. Damit ordnete die Vorinstanz im Rahmen des Erkenntnisses die Weitergeltung der Ersatzmassnahmen bis zum Eintritt der Rechtskraft seines Urteils an. Korrekterweise wäre diese prozessuale Anordnung im Rahmen eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 StPO) und unter Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde (Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 222 StPO) zu treffen gewesen. An der Gültigkeit der Anordnung ändert sich daran indessen nichts. Auf Gesuch des Beschuldigten hob das Bezirksgericht Bülach die Ersatzmassnahmen im Umfang der Meldepflicht (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO) mit Beschluss vom 29. August 2012 mit sofortiger Wirkung auf (Urk. 49). Über das weitere Schicksal des bis heute geltenden Kontaktverbots ist nachfolgend unter Ziff. 9 zu befinden.
1. Prozessuales 1.1. Gemäss Anklageschrift vom 29. März 2012 (Urk. 24) soll es im Verlauf des Abends des 23. August 2011 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu verschiedenen verbalen Auseinandersetzungen gekommen sein, in deren Folge die Privatklägerin dem Beschuldigten eine Ohrfeige verabreicht habe. Dieser habe die Privatklägerin darauf aufs Bett geworfen und mit beiden Händen am Hals gepackt, zugedrückt und sie massivst über einen Zeitraum von ca. 30 Sekunden gewürgt, wobei er mit diesem Würgen deren Tod zumindest billigend in Kauf genommen habe. Da es der Privatklägerin gelungen sei, dem Beschuldigten einen Tritt oder Schlag ins Gesicht zu versetzen und er in der Folge von ihr abgelassen habe, sei es beim Versuch geblieben. Die Staatsanwaltschaft wertete dieses Verhalten als versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und klagte den Beschuldigten in diesem Sinne an. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend Ziff. 1.1.) änderte die Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Juni 2012 die Anklage. Eventualiter habe der Beschuldigte durch das geschilderte gewissenlose Würgen und den damit völlig unnötigen Angriff gegen den Hals der Privatklägerin,
- 9 - für welchen Angriff und welches Würgen es keinen legitimen Grund gegeben habe, das Leben der Geschädigten in hohem Mass (angesichts der rasch ein- tretenden Unterversorgung des Hirns mit Sauerstoff) akut gefährdet, zumal sich die Geschädigte angesichts ihrer körperlichen Unterlegenheit nicht habe wehren können. Dadurch habe er sich der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gemacht (Prot. I S. 6f.). 1.2. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung die Kritik des Verteidigers, dass diese Erweiterung der Anklage nicht zulässig sei (Prot. I S. 6 und S. 13 Rz 12), zurückgewiesen, so dass zunächst darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 7). Die Änderung, welche die Staatsanwaltschaft vornahm, hat lediglich Sachverhaltsaspekte zum Gegenstand, welche für eine alternative rechtliche Würdigung des Geschehens nach Massgabe des Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB notwendig sind. Zu einer Änderung des Lebenssachverhaltes, wie er der Anklageschrift vom 29. März 2012 zu Grunde gelegt wurde, kommt es dadurch nicht. Eine derartige Änderung der Anklage zuzulassen, ist Sinn und Zweck von Art. 333 Abs. 1 StPO, wie schon der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts entnommen werden kann (S. 1280; vgl. auch SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 1296). Im Berufungsverfahren wurde eine Verletzung des Anklageprinzips auch nicht mehr geltend gemacht (Urk. 80 S. 2ff.)
2. Sachverhalt 2.1. Im Wesentlichen bestrittener Sachverhalt 2.2.1. Der Beschuldigte gibt mit seinen Aussagen zu den Geschehnissen am Abend des 23. August 2011 zu, dass es damals zwischen ihm und der Privat- klägerin zu verschiedenen verbalen Auseinandersetzungen kam, welche darin gipfelten, dass sie ihm eine Ohrfeige verabreichte (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 33 S. 10). Er gibt weiter zu, die Privatklägerin in der Folge auf das Bett geworfen und sich über sie gebeugt zu haben, hielt dazu aber fest, damit habe er "die Sache"
- 10 - schlichten wollen, die Privatklägerin sei hysterisch gewesen (Urk. 7/1 S. 2). Zum weiteren Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung, insbesondere zum Vorwurf, er habe die Privatklägerin massivst gewürgt, machte der Beschuldigte keine konkreten Angaben; er machte geltend, sich nicht erinnern zu können, glaube aber, sie an der Schulter eventuell am Hals gepackt zu haben (Urk. 7/1 S. 2ff. und 7; Urk. 7/2 S. 2; Urk. 33 S. 11). Der Beschuldigte bestätigte schliesslich die Dar- stellung der Anklagebehörde, von der Privatklägerin einen Tritt ins Gesicht erhalten zu haben (Urk. 7/1 S. 2, 4 und 7; Urk. 33, S. 11). Soweit die Anklage- behörde daraus folgerte, dass der Beschuldigte dadurch mit Würgen aufgehört habe ("…, worauf er in der Folge von ihr abliess"), bestritt er die Darstellung der Staatsanwaltschaft (Urk. 38 S. 11f.). 2.2.2. Bezüglich der bestrittenen objektiven und subjektiven Sachverhaltselemente ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob diese erwiesen sind. Die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 55 S. 8ff. Ziff. 2.). Ebenso hat sie die relevanten Beweismittel korrekt aufgezählt (Urk. 55 S. 12 Ziff. 4.1.). Nicht erwähnt hat sie die Aussagen von C._____, einem Freund und Wohnungspartner des Beschuldigten (Urk. 9/3). Dessen Aussagen kommen in der Tat nur marginale Bedeutung zu. Soweit erforderlich wird auf seine Aussagen in den nachfolgendenden Erwägungen einzugehen sein. 2.2.3. Die Verteidigung beanstandet, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz aufgrund des Interessens des Beschuldigten am Ausgang des Verfahrens den Schluss zieht, seine Aussagen seien mit Vorsicht zu würdigen, während dieser Vorbehalt bezüglich der Privatklägerin nicht angebracht werde (Urk. 80 S. 3 Ziff. 4.1.). Soweit dem Beschuldigten dadurch eine verminderte Glaubwürdigkeit unterstellt wird, ist festzuhalten, dass auch für einen in seiner Glaubwürdigkeit Eingeschränkten die Unschuldsvermutung gilt. So hat auch ein Unschuldiger, der beschuldigt wird, ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Auch das Bundesgericht geht bei der Aussagen- würdigung von der sogenannten Nullhypothese aus (BGE 129 I 49 E. 5;
- 11 - Entscheid vom 19. Juni 2008, 6B_96/2008). Entsprechend hielt die Vorinstanz fest, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eine untergeordnete Rolle zukommt und vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen ist (Urk. 55 S. 10 Ziff. 2.4.). Gleiches gilt auch bezüglich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin. Die Verteidigung versucht, ihre Glaubwürdigkeit zu unterwandern, indem geltend gemacht wird, die Aussagen der Privatklägerin würden diverse Übertreibungen und Widersprüche enthalten (Urk. 80 S. 4ff. Ziff. 4.3.). Allfällige Übertreibungstendenzen, impulsive oder ausgeprägt emotionale Wesenszüge vermögen indes die Glaubwürdigkeit einer Person nicht a priori herabzusetzen. Es liegen entgegen den Ausführungen der Verteidigung aufgrund des Aussageverhaltens der Privatklägerin keine Hinweise auf eine Übertreibungstendenz in einer Intensität vor, die eine Einschränkung ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit indizieren würde. Vielmehr ist im Anschluss zu analysieren, ob deren Aussagen zum Kerngeschehens glaubhaft sind. 2.2.4. Die Vorinstanz hat schliesslich auch die konkreten Aussagen der genannten Personen - Beschuldigter, Privatklägerin, D._____ und E._____ - zutreffend wiedergegeben (Urk. 55 S. 20ff. Ziff. 4.4.2. und 4.4.3.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zu all diesen Punkten vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Beweiswürdigung 2.2.5. Die Vorinstanz befasste sich zunächst mit der Vorgeschichte der eigentlichen Tat und handelte in diesem Zusammenhang die Entstehung des zunächst verbal und darauf körperlich ausgetragenen Konflikts zutreffend ab, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 23f. Ziff. 4.5.1.). Zusammenfassend ist dazu festzuhalten, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte am fraglichen Abend des 23. August 2011 Gespräche über ihre aktuelle Situation (Arbeit, Beziehung) und die gemeinsame Zukunft führten, wobei der Anstoss von der
- 12 - Privatklägerin kam, der Beschuldigte sich daran allerdings nur widerwillig beteiligte, was die Privatklägerin enttäuschte und traurig stimmte. Die aufgewühlte Privatklägerin versuchte in der Folge wiederholt, mit dem Beschuldigten nochmals ins Gespräch zu kommen, was ihr jedoch nicht gelang. Nachdem sich der Beschuldigte entschieden hatte, die Nacht auswärts zu verbringen und Anstalten traf, die Wohnung zu verlassen, kam es zu einer gegenseitigen verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte der Privatklägerin Vor- würfe wegen einer Affäre machte, welche sie anfangs 2011 mit einem gewissen "F._____" gehabt hatte. Als er ihrer Aufforderung, diese zu wiederholen, nicht nachkam, betitelte die Privatklägerin den Beschuldigten mit "Schlappschwanz" und verabreichte ihm eine Ohrfeige. 2.2.6. Der Beschuldigte räumte ein, die Privatklägerin daraufhin auf das Bett geworfen und sich über sie gebeugt zu haben. Über den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung auf dem Bett machte er, wie erwähnt, keine konkreten Angaben mit der Begründung, sich nicht erinnern zu können. Diese Erinnerungslücke ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 55 S. 25), wenig überzeugend. Dem Beschuldigten war der ganze Ablauf des Abends präsent, und er konnte sowohl zu den Ereignissen unmittelbar vor der Auseinandersetzung auf dem Bett als auch zu den Geschehnissen danach detailliert Auskunft geben. Dieser Umstand lässt die geltend gemachte Erinnerungslücke unglaubhaft erscheinen und nicht - wie die Verteidigung moniert (Urk. 80 S. 12 Ziff. 9.2.) - die alleinige Aussage, sich nicht an das Ereignis erinnern zu können. Es war gemäss übereinstimmenden Aussagen das erste Mal, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu Handgreiflichkeiten gekommen war (Urk. 8/1 S. 8 Frage 32; Urk. 78 S. 6); umso mehr ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass ersterer sich nicht an ein solch einschneidendes Erlebnis zu erinnern vermag. Ein besonderes Verhalten oder Ereignis, das den Erinnerungsverlust bewirkt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte war weder betrunken, noch stand er unter Drogeneinfluss (Urk. 12/4). Der Fusstritt ins Gesicht, den er am Schluss der Auseinandersetzung auf dem Bett erhalten haben will, vermag die Erinnerungs- lücke ebenfalls nicht zu erklären. Der Beschuldigte sagte dazu aus, eine kleine
- 13 - Wunde an der rechten Wangeninnenseite erlitten zu haben (Urk. 7/1 S. 2), von einer (vorübergehenden) Bewusstlosigkeit geschweige denn einer Hirnerschütterung, was eine Amnesie allenfalls zu erklären vermöchte, war nie die Rede. Dass der Beschuldigte, wie die Verteidigung geltend machte, sich in einem Schockzustand befand (Prot. I S. 13), wirkt konstruiert und vermag nicht zu überzeugen. Mit der Vorinstanz ist der geltend gemachte Erinnerungsverlust als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. 2.2.7. Die Aussagen der Privatklägerin enthalten keinen derartigen Bruch. Ihre Schilderung weist für sämtliche Phasen des fraglichen Abends - die Vorgeschichte, das Kerngeschehen auf dem Bett und die nachfolgenden Ereignisse - denselben Konkretisierungsgrad auf und enthält viele Hinweise auf ihr inneres Erleben (Denken und Fühlen). Mit der Beleidigung, welche sie aussprach, und der Ohrfeige, die sie dem Beschuldigten verabreichte, hielt sie auch mit Angaben, welche ihre Mitverantwortung an der Eskalation belegen, nicht zurück. Die Privatklägerin wies wiederholt daraufhin, wenn sie sich nicht sicher war, unnötige Übertreibungen lassen sich nicht ausmachen. Dies zeigt sich eindrücklich etwa darin, dass sie keine Zeitangabe zur Dauer des Würgens machte (Urk. 8/1 Ziff. 24; Urk. 8/2 S. 11) und auch den genauen Zeitpunkt des unkontrollierten Urinabgangs offen liess (Urk. 8/1 Ziff. 23; Urk. 8/2 S. 8). Entgegen den heutigen Ausführungen der Verteidigung hat sie nicht erst in späteren Befragungen eingeräumt, dies sei erst geschehen, als sie bereits vom Bett aufgestanden sei (Urk. 80 S. 15f.). Bereits anlässlich der ersten Einvernahme nach dem Vorfall gab sie folgendes zu Protokoll (Urk. 8/1 S. 6 Frage 23, Hervorhebung durch das Gericht): "Ich strampelte und versuchte, ihn von mir wegzustossen. Irgendwann wurde es mir auch schwarz von den Augen. Ich konnte in seinem Blick erkennen, dass jetzt irgendwas bei ihm durchgebrannt ist. Ob ich schon auf dem Bett Urinabgang hatte, weiss ich nicht mehr." Seit Beginn der Untersuchung äusserte sie sich diesbezüglich bedacht. Entsprechend steht ihre Aussage vor Vorinstanz, dass sie irgendwann aufgesessen sei, sich an den Hals gefasst und "aua" gesagt habe, dann aufgestanden sei und bemerkt habe, dass sie in die Hose gemacht habe (Urk. 31 S. 9), nicht im Widerspruch zu ihren früheren
- 14 - Aussagen , wie dies der Verteidiger vor Vorinstanz geltend machte (Prot. I S. 11 Rz 1). Erstens wurde sie nicht nach dem Zeitpunkt des Urinabganges gefragt und zweitens ist ihre Antwort diesbezüglich zu wenig klar, um ihr unterstellen zu können, sich hinsichtlich des Zeitpunkt des Urinabganges, anders als bei den beiden früheren Einvernahmen (Urk. 8/1 S. 6 Frage 23; Urk. 8/2 S. 8), nun festgelegt zu haben. Dass die Privatklägerin temperamentvoll ist, wie sie sich selber beschrieb (Urk. 8/1 S. 8 Frage 34), und in früheren Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten auch schon impulsiv reagierte, wie C._____ aussagte (Urk. 9/3 S. 5) und auch aus dem E-Mail-Verkehr vom 10./12. Dezember 2010 zwischen der Privatklägerin und der Schwester des Beschuldigten hervorgeht (Urk. 32), mag stimmen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 38 S. 13f.; Urk. 80 S. 7 f.) sind diese Umstände indessen nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen zu den hier zu untersuchenden Ereignissen vom 23. August 2011 in Frage zu stellen. Der Vollständigkeit halber sind in diesem Zusammenhang die Aussagen von D._____ zu erwähnen, der Bewohnerin einer einen Stock höher gelegenen Wohnung im selben Haus, zu welcher die Privatklägerin nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten geflüchtet war. Ihnen kann entnommen werden, dass die Privatklägerin schon unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall davon sprach, vom Beschuldigten gewürgt worden zu sein (Urk. 9/2 S. 4). 2.2.8. Die Schilderung der Privatklägerin zum Kerngeschehen - dass sie vom Beschuldigten auf das Bett geschubst worden sei, dieser sich dann rittlings auf ihren Schoss gesetzt und sie gewürgt habe, indem er beide Hände auf ihren Hals gelegt und sehr fest zugedrückt habe (Urk. 8/1 S. 6; Urk. 8/2 S. 8 und 10f.; Urk. 31 S. 7f.) - wird durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 19. September 2011 (Urk. 14/3) bestätigt, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin untermauert. 2.2.8.1. Danach wurden bei der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin rund 2 ½ Stunden nach dem hier zur Diskussion stehenden Vorfall beidseits am Hals mehrere, zwischen ca. 1 x 0,3 cm bis ca. 7 x 2 cm messende Hautrötungen
- 15 - mit Hautein- und Hautunterblutungen festgestellt. Der Kehlkopf zeigte Druck- und Verschiebeschmerzen. Eine weitere ca. 1 x 0,5 cm messende Hautrötung befand sich mittig am Nacken. Es zeigten sich diffuse Druckschmerzen entlang der Halswirbelsäule bis zum Hinterkopf reichend, auch die Muskulatur neben der Halswirbelsäule war diffus verhärtet und druckschmerzhaft. Weitere einzelne punktförmige, rote Einblutungen wurden an der Haut hinter beiden Ohren festgestellt, hinter dem linken Ohr zudem eine ca. 4 x 2 cm messende Hautrötung mit einer ca. 0,8 x 0,4 cm messenden, roten Hautunterblutung im rumpfnahen Anteil. An der Haut des rechten Oberlides sowie an den Unterlidern wurden einzelne punktförmige, rote Einblutungen festgestellt. Die Augenbindehäute wiesen beidseits keine Ein- oder Unterblutungen auf, waren aber geringgradig blutgestaut. Festgehalten wurde sodann, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der körperlichen Untersuchung über Schluckbeschwerden, Heiserkeit und Schmerzen im Kiefergelenk, beidseits, und deswegen erschwerter Mundöffnung klagte (S. 2). Alle diese Spuren und Beschwerden lassen sich gemäss Gutachten widerspruchslos mit dem von der Privatklägerin beschriebenen Würgen in Einklang bringen (S. 4). Im Folgenden sind auf einzelne Einwendungen des Verteidigers (Urk. 38 S. 7ff.; Urk. 80 S. 13ff.; Prot. II. S. 9) näher einzugehen. 2.2.8.2. Der Verteidiger verwies zum einen auf die Untersuchung der Privatklägerin in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie G._____ im Rahmen der ambulanten Konsultation durch den Assistenzarzt Dr. H._____. Dieser spreche in seinem Befund (Urk. 14/1) von einem unauffälligen ORL-Status, was gegen ein massives Würgen spreche. Die von Dr. H._____ gemachten Feststellungen würden vielmehr die Darstellung des Beschuldigten stützen, wonach er die Privatklägerin an den Schultern gepackt habe (Urk. 38 S. 7f.; Urk. 80 S. 13 Ziff. 9.3.). Dem ist zu entgegnen, dass die Privatklägerin, nachdem sie von der Polizei am Wohnort abgeholt worden war, zunächst in das Institut für Rechtsmedizin verbracht wurde, wo sie von 04:00 Uhr bis 05:20 Uhr untersucht wurde (Urk. 14/3 S. 1), und zwar - wie das obenerwähnte Gutachten zeigt - eingehend. Die Untersuchung in der …-Klinik [G._____], welche das Institut für Rechtsmedizin veranlasste ("Die Patientin wird
- 16 - von der Rechtsmedizin zur weiteren Abklärung bei Würgetrauma zugewiesen" [Urk. 14/1]), fand danach statt und bezweckte eine weitere Kontrolle der Verletzungen im Halsbereich, insbesondere ob eine Beeinträchtigung im Kehlkopfbereich vorliegt (Urk. 1 S. 5; Urk. 8/2 S. 10 Mitte). Die in der Folge vorgenommene fiberendoskopische Untersuchung ergab keinen auffälligen Befund (Urk. 14/1). Ein Widerspruch zu den Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin, welche einen weit höheren Detaillierungsgrad aufweisen, lässt sich diesem Befund nicht entnehmen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich die untersuchenden Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin - folglich die Experten auf dem Gebiet -, welche den ärztlichen Bericht von Dr. H._____ in ihr Gutachten einfliessen liessen (14/3 S. 3), nicht veranlasst sahen, ihre Feststellungen zu korrigieren. 2.2.8.3. Wie bei einer ärztlichen Untersuchung üblich, waren die Gutachter zur vollständigen Erfüllung ihrer Aufgabe auch auf Auskünfte der Privatklägerin zu ihrem aktuellen Befinden angewiesen. Die gutachterlichen Feststellungen, wonach der Kehlkopf Druck- und Verschiebeschmerzen zeigte, diffuse Druckschmerzen entlang der Halswirbelsäule bestanden, auch die Muskulatur neben der Halswirbelsäule druckschmerzhaft war, sowie Schluckbeschwerden, Heiserkeit und Schmerzen im Kiefergelenk, beidseits, vorlagen und die Privatklägerin deswegen den Mund nur erschwert öffnen konnte, dürften ausschliesslich, zumindest aber überwiegend auf den Angaben der Privatklägerin beruhen. Dass die Gutachter diese Fakten für die Beurteilung der Lebensgefahr berücksichtigten (Urk. 14/3 S. 4), macht das Gutachten, entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 38 S. 8 und 10; Urk. 80 S. 14; Prot. II S. 9), nicht unzuverlässig, soweit sich die Angaben der Privatklägerin als glaubhaft erweisen. Diesbezüglich ist zu wiederholen, dass sich in den Aussagen der Privatklägerin zum hier zu unter- suchenden Vorfall keine Anzeichen dafür finden, dass sie übertrieben geschweige denn zum Nachteil des Beschuldigten etwas erfunden hätte (vgl. vorstehend Ziff. 4.2.3.). Insofern ist ihren Angaben gegenüber den untersuchenden Ärzten des Instituts für Rechtsmedizin, welche sie ca. 2 - 3 Stunden nach der Auseinandersetzung machte, durchaus Glauben zu schenken, zumal die von ihr
- 17 - geltend gemachten Schmerzen und weiteren Beschwerden zum festgestellten Spurenbild
- diverse Rötungen und Hautein- und - unterblutungen am Hals, Nacken und hinter den Ohren - passen. Wohl hatte die Privatklägerin im Frühjahr 2011 einen Autounfall erlitten, welcher, wie sie selber aussagte, eine gestauchte Wirbelsäule und Probleme mit der Muskulatur zu Folge hatte (Urk. 8/2 S. 5 unten) und auch Schmerzen im Nackenbereich verursachte (Urk. 14/3 S. oben). Aber selbst wenn die im Gutachten festgehaltenen Druckschmerzen entlang der Halswirbelsäule und an der daneben verlaufenden Muskulatur nicht berücksichtigt würden, verblieben zahlreiche weitere Beschwerden, die nicht diesem Autounfall zugeschrieben werden können - Kehlkopf mit Druck- und Verschiebeschmerzen, Schluckbeschwerden, Heiserkeit, Schmerzen im Kiefergelenk, beidseits, und erschwerte Mundöffnung. Ob die Heiserkeit, wie der Verteidiger mutmasst (Urk. 38 S. 9 oben; Urk. 80 S. 14 Mitte), Folge des wiederholten Schreiens der Privatklägerin war, kann offen bleiben. Die Privatklägerin beklagte sich nicht primär über Heiserkeit, sondern über Hals- und Schluckweh, was sie insbesondere beim Trinken behindert habe (Urk. 8/2 S. 13: "Es ging nicht so einfach runter"). 2.2.9. Zur konkreten Dauer des Würgevorganges liegen weder Aussagen des Beschuldigten noch der Privatklägerin vor. Auch wenn keine genaue Zeitangabe in Sekunden gemacht werden kann, so lässt sich die Intensität der Einwirkung auf den Hals der Privatklägerin aufgrund weiterer Umstände dennoch bestimmen. 2.2.9.1. Zu erwähnen ist zunächst das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. 14/3). Vorab ist festzuhalten, dass aktenwidrig das Fehlen von wesentlichen würgetypischen Symptomen behauptet wird (Urk. 80 S. 20). Im Gutachten sind nicht nur mehrere Rötungen mit Hautein- und -unterblutungen am Hals und Nacken festgehalten, sondern auch einzelne punktförmige, rote Stauungsblutungen, und zwar an der Kopfhaut hinter den Ohren, an der Haut des rechten Augenlides und des linken Unterlides. Stauungsblutungen, so die Gutachter, würden bei diversen Formen von Strangulationshandlungen auftreten und als Folge einer Blutabflussstörung entstehen. Allein dies deutet darauf hin,
- 18 - dass die Würgeattacke des Beschuldigten anhaltend und heftig war. Es kann deshalb auch ausgeschlossen werden, dass die festgestellten Verletzungen, insbesondere die Stauungsblutungen, durch ein Berühren des Halses oder ungewolltes Abrutschen der Hände in Richtung des Halses - wie dies zu erklären versucht wurde (Urk. 78 S. 12; Urk. 80 S. 13) - haben entstehen können. Der Umstand, dass an den Augenbindehäuten, wie der Verteidiger einwandte (Urk. 38 S. 9; Urk. 80 S. 14), keine Ein- oder Unterblutungen festgestellt wurden, ändert an dieser Schluss- folgerung nichts. AEBERSOLD, welcher vom Verteidiger in diesem Zusammenhang erwähnt wird, spricht davon, dass eine kritische Hirn-Durchblutungsstörung, wie sie für eine unmittelbare Lebensgefahr vorausgesetzt werde, sich etwa in Form von punktförmigen Stauungsblutungen manifestieren könne und erwähnt dabei lediglich beispielhaft ("insbesondere") die Augenbindehäute (BSK Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N 14a zu Art. 129 StGB). 2.2.9.2. Die Gutachter stützten ihre Beurteilung auch auf die Aussage der Privatklägerin, wonach sie etwa zwei- bis dreimal unwillkürlichen Urinabgang gehabt habe. Dabei handle es sich um ein vegetatives Symptom, welches durch die druckbedingte Reizung von Verzweigungen eines in den Halsweichteilen ver- laufenden Nerven und auch unter akuter Sauerstoffnot auftreten könne (Urk. 14/3 S. 4). Laut dem Kurzbericht des forensischen Instituts Zürich steht fest, dass es zu einem stärkeren Urinausfluss kam (Urk. 11/3 S. 2f.). Es wurde allerdings bereits darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin bei ihren Aussagen gegenüber den Untersuchungsbehörden den Zeitpunkt des Urinabgangs nicht genau zu bestimmen vermochte (vorstehende Erw. Ziff. 4.2.3.). Unwillkürliches Einnässen stellt ein typisches Symptom für einen massiven Würgevorgang dar (BSK Strafrecht II-AEBERSOLD, a.a.O., N 14a zu Art. 129 StGB) und liesse sich somit gut mit der von der Privatklägerin geschilderten Würgeattacke des Beschuldigten in Einklang bringen. Ob vorliegend das Einnässen tatsächlich während dem Würgen erfolgte, lässt sich allerdings nicht rechtsgenügend beweisen. Es kann in diesem Punkt auf die zutreffende und differenzierte Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 26 Ziff. 4.5.2.3.).
- 19 - Nicht wegzureden ist allerdings, dass der Urinabgang unwillkürlich erfolgte, was sich, wenn das Würgen als Ursache wegfällt, vernünftigerweise nur mit einem massiven Panikzustand der Privatklägerin erklären lässt. Dass die Privatklägerin echte Todesangst hatte, lässt sich nicht nur ihren eigenen Aussagen zu ihrem Empfinden entnehmen (Urk. 8/1 Ziff. 29, 31 und 46-49; Urk. 8/2 S. 16), sondern wird auch durch die Art und Weise ihrer Flucht aus der Wohnung eindrücklich bestätigt. So steht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin (Urk. 8/2 S. 8) und des Beschuldigen (Urk. 7/1 S. 8) fest, dass sie, nachdem sie sich vom Bett erhoben hatte, das Mobiltelefon behändigte und die Polizei zu benachrichtigen versuchte, der Beschuldigte aber intervenierte. Ihre anschliessenden Versuche, die Wohnung zu verlassen, wurden vom Beschuldigten zunächst erfolgreich unterbunden, indem er die Privatklägerin jedenfalls packte und ihr wegen ihres Schreiens auch den Mund zuhielt (Urk. 7/1 S. 8). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass auch eine solche Handlung des Beschuldigten nicht die bei der Privatklägerin festgestellten Stauungsblutungen hätte hervorrufen können. Dass er sie in dieser Phase wiederholt schlug, lässt sich demgegenüber nicht nachweisen, konnte doch die Privatklägerin ihre diesbezüglichen Aussagen gegenüber der Polizei (Urk. 8/1 S. 7) in der förmlichen Einvernahme als Zeugin nicht bestätigen (Urk. 8/2 S. 12). Dies ändert an der Dramatik der damaligen Situation indessen nichts. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang schliesslich die Schilderung von D._____ zur Verfassung, in welcher sie die Privatklägerin antraf; diese sei mit blossem T-Shirt, in Unterwäsche und Hotpants bekleidet vor der Türe gestanden und umgehend in die Wohnung gekommen, als sie sie ge- öffnet habe - sie sei quasi in die Wohnung geflüchtet (Urk. 9/2 S. 3). Die Privatklägerin sei dann einfach auf dem Boden gesessen, habe gezittert und sich wie nicht mehr bewegen können, sie habe geweint und Angst gehabt; irgendwann sei der Privatklägerin auch schwindlig und schlecht geworden, worauf sie ihr Zucker gegeben habe (Urk. 9/2 S. 4). Sie habe ängstlich, verstört, aufgelöst und geschockt gewirkt (Urk. 9/2 S. 5). Ihre Flucht einerseits und ihr Zustand, in welchem D._____ sie antraf andererseits, deuten klar darauf hin, dass zuvor ein Gewaltakt stattfand, der ihr Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigte, was auf das
- 20 - von ihr geschilderte heftige Würgen zweifellos zutrifft. Das Vorbringen der Ver- teidigung, es sei offenkundig, dass die Privatklägerin den Streit habe eskalieren lassen und Dritte habe einbeziehen wollen, ist vor diesem Hintergrund schlicht nicht nachvollziehbar. Vielmehr war der Streit im Zeitpunkt, als sie Hilfe und Schutz bei der Nachbarin suchte, bereits eskaliert (Urk. 80 S. 17 Ziff. 9.5.). 2.2.9.3. Von der Vorinstanz nicht näher gewürdigt wurde die Aussage der Privatklägerin, dass ihr während des Würgens schwarz vor den Augen geworden sei. Dies ist hier nachzuholen. Sowohl in der ersten Einvernahme durch die Polizei wie in der späteren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erwähnte die Privatklägerin dieses Symptom (Urk. 8/1 Ziff. 23; Urk. 8/2 S. 8 und S. 11). Diese Aussage bestätigte sie auch anlässlich ihrer Einvernahme durch die Vorinstanz (Urk. 31 S. 8). Entgegen der Unterstellung der Verteidigung (Urk. 38 S. 15; Urk. 80 S. 10) machte die Privatklägerin ihre erste entsprechende Aussage nicht auf expliziten Vorhalt dieses Symptoms, sondern nach einer vorangegangenen offenen Fragestellung ("Wie ging es dann weiter") im Rahmen einer freien Schilderung der Geschehnisse (Urk. 8/1 Ziff. 23; vgl. auch Urk. 8/2 S. 8). Wohl konnte sie sich anlässlich ihrer Befragung durch die Staatsanwaltschaft auf explizite Nachfrage nicht festlegen, ob sie effektiv (kurzzeitig) weggetreten war oder erst am Wegtreten, hielt aber dennoch an der (sinn-) bildlichen Umschreibung fest, dass ihr schwarz vor Augen wurde (Urk. 8/2 S. 11). Dieses Aussageverhalten ist als weiteres Zeichen ihrer Vorsicht zu werten, den Beschuldigten nicht falsch zu belasten. Sinngemäss sind ihre Aussagen jedenfalls so zu verstehen, dass sie während des Würgens eine Trübung des Bewusstseins wahrnahm, nicht aber ein Bewusstseinsverlust eintrat. Insofern (und entgegen der Auffassung des Verteidigers [Urk. 38 S. 15]) besteht auch kein Widerspruch zum ärztlichen Bericht von Dr. H._____ (Urk. 14/1). Kommt hinzu, dass für die Fest- stellung der Befunde primär auf das weit detailliertere Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin abzustellen ist. Darin ist - bezugnehmend auf die eigenen Angaben der Privatklägerin gegenüber den untersuchenden Ärzten - nicht nur festgehalten, dass kein Bewusstseinsverlust eingetreten sei, sondern auch, dass ihr schwindlig und schwarz vor den Augen geworden sei (Urk. 14/3 S. 1). Damit
- 21 - ist belegt, dass die Privatklägerin auch in der allerersten sachbezogenen Befragung, welche zwei, drei Stunden nach dem Vorfall stattfand, dieses Symptom erwähnte. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage bestehen unter diesen Umständen nicht. 2.2.9.4. Der Vollständigkeit halber sei auch das weitere Verhalten der Privatklägerin nach den Ereignissen dieses Abends erwähnt. Die Privatklägerin hatte den Beschuldigten damals geliebt (Urk. 8/1 Ziff. 33), die beiden standen kurz davor, gemeinsam eine Wohnung in I._____ zu beziehen (Urk. 8/1 Ziff. 7), für die Privatklägerin ein Schritt in eine gemeinsame Zukunft (Urk. 31 S. 4). Weiterer Kontakt zum Beschuldigten war für die Privatklägerin nach diesem Abend kein Thema mehr. Diese Reaktion lässt sich weder mit einer blossen (lauten) verbalen Auseinandersetzung noch mit allfälligen leichten Handgreiflichkeiten erklären, hatten der Beschuldigte und die Privatklägerin doch bereits zuvor immer wieder mal lautstarke Auseinandersetzungen, ohne dass die Privatklägerin deswegen die Beziehung in Frage gestellt hätte (Urk. 31 S. 3f.). Auch wenn dieses Verhalten der Privatklägerin allein keinen Schluss auf die Natur der Übergriffe des Beschuldigten zulässt, bringt es dennoch zum Ausdruck, dass es an diesem Abend zu einem absolut aussergewöhnlichen Vorfall gekommen sein muss. 2.2.9.5. Die Vorinstanz erwähnte in diesem Zusammenhang auch die SMS, welche die Privatklägerin kurz nach ihrer Flucht aus der Wohnung vom Beschuldigten erhielt und mit welcher dieser sich für das Vorgefallene entschuldigte (Urk. 2). Diese Nachricht ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 S. 28 Ziff. 4.5.2.6.) - indessen nicht schlüssig genug, um die Art und Intensität des Übergriffs näher einordnen zu können. Immerhin ist festzuhalten, dass diese Nachricht nicht gegen die Darstellung der Privatklägerin spricht. 2.2.10. Gemäss Sachverhaltsdarstellung der Anklagebehörde soll es der Privat- klägerin gelungen sein, dem Beschuldigten einen Tritt ins Gesicht zu versetzen, worauf dieser von ihr abgelassen (sprich mit dem Würgen aufgehört) habe. Diese Darstellung, welche hinsichtlich der Folge des Fusstritts vom Beschuldigten
- 22 - bestritten wurde (Urk. 38 S. 11f.), lässt sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, welche sich diesbezüglich nicht sicher war (Urk. 8/2 S. 11), nicht nachweisen. Es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 27 Ziff. 4.5.2.4.). Mit ihr ist somit zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Fusstritt nicht während des Würgens erfolgte und dieses beendete, sondern dass der Beschuldigte bereits zuvor aus eigenem Antrieb mit dem Würgen aufgehört hatte. 2.3. Fazit Der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 29. März 2012 vorgeworfen wird, erweist sich im Wesentlichen als erwiesen. Aufgrund der gutachterlich festgestellten äusserlichen Spuren und den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin über das Vorgehen des Beschuldigten einerseits und dessen Auswirkungen auf ihre Verfassung andererseits ist von einem anhaltenden und heftigen oder, mit den Worten der Anklage, einem massiven, beidhändig erfolgten Würgen des Halses der Privatklägerin auszugehen, das zweifellos mit Absicht erfolgte. Unmittelbarer Anlass waren eine Beleidigung ("Schlappschwanz") sowie eine Ohrfeige, welche die Privatklägerin dem Beschuldigten nach vorangegangenen verbalen Auseinandersetzungen verpasste, und den Beschuldigten die Beherrschung verlieren liess (Urk. 20/9 S. 2). Auch wenn eine Würgedauer von ca. 30 Sekunden nicht nachweisbar ist, kann aufgrund des gutachterlichen Befundes der Rechtsmedizin sowie der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ausgeschlossen werden, dass es bei der Auseinandersetzung, wie dies der Verteidiger annimmt (Urk. 38 S. 11 oben; Urk. 80 S. 13; Prot. II S. 9), "beiläufig und unbeabsichtigt zu einer kurzfristigen Druckeinwirkung auf den Hals der Privat- klägerin kam". Zu Gunsten des Beschuldigten ist demgegenüber davon auszugehen, dass dieser aus eigenem Antrieb mit dem Würgen aufhörte und der Tritt, den die Privatklägerin dem Beschuldigten verabreichte, erst erfolgte, als er schon von ihr abgelassen hatte. Der Vorwurf der Anklage, dass er mit diesem Würgen den Tod der Geschädigten zumindest billigend in Kauf genommen habe, wobei es beim Versuch geblieben sei, ist, nachdem die Vorinstanz den
- 23 - Beschuldigte diesbezüglich freisprach und die dagegen erhobenen Berufungen zurückgezogen wurden (vgl. vorstehende Erwägungen unter Ziff. 1.5 und Ziff. 2.1.), kein Thema mehr. Auf die weiteren Sachverhaltsaspekte der Eventualanklage wegen Gefährdung des Lebens (Prot. I S. 7) - namentlich das objektive Element der akuten Lebensgefahr sowie die subjektiven Elemente des Vorsatzes und der Gesinnung des Beschuldigten (gewissenloses Vorgehen) - ist aus Zweckmässigkeitsgründen im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung näher einzugehen, da in diesen Bereichen Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. 3.2. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein sogenanntes konkretes Gefährdungsdelikt, das in objektiver Hinsicht mit dem Eintritt des Erfolges, nämlich der Schaffung der unmittelbaren Gefahr für das Leben des Opfers, vollendet ist; eine weitergehende Tangierung des geschützten Rechtsguts ist weder nötig, noch - weil sonst ein Verletzungsdelikt vorliegt - denkbar. Von Lebensgefahr ist auszugehen, wenn der Täter durch ein beliebiges Verhalten das Opfer in eine Situation bringt, in der dessen Leben gefährdet ist, also wenn er einen Zustand schafft, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit des Todeseinritts beim Opfer besteht, ohne dass jedoch eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% vorausgesetzt wird (Pra 85 Nr. 24, S. 56f.). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Begriff der Lebensgefahr gemäss Art. 129 StGB weniger restriktiv auszulegen ist als derjenige gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB: Es reicht eine unmittelbare Lebensgefahr aus; eine "sehr nahe liegende" Lebensgefahr ist nicht erforderlich (Pra 85 Nr. 24, S. 61; unpubl. BGE 6B.756/2008), was sich aufgrund der unterschiedlichen Straf- drohungen (Art. 129 StGB: Geldstrafe ab einem Tagessatz oder Freiheitsstrafe
- 24 - bis zu fünf Jahren; Art. 140 Ziff. 4 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren) ohne Weiteres rechtfertigen lässt (eingehend dazu Pra 85 Nr. 24 S. 56ff.; vgl. zum Thema "naheliegende" bzw. "sehr naheliegende" Lebensgefährdung: Urteil des Bundesgerichts vom 21.12.2012 [6B_317/2012]). Entsprechend charakterisiert sich die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr weniger durch die zeitliche Aktualität bzw. den zeitlichen Ablauf der Umstände als vielmehr durch den direkten Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und der konkreten Gefährdung des Opfers. Namentlich muss sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts beim Opfer ergeben, was dann der Fall ist, wenn keine weiteren Handlungen Dritter oder sonstige Umstände hinzukommen müssen, damit sich die Gefahr zu realisieren vermag - und womit dann auch das konkrete Gefährdungsdelikt in ein Verletzungsdelikt umschlagen würde. Die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr knüpft mit anderen Worten an die Gefahr im Verhalten des Täters an und nicht an die einer Verletzung des Rechtsguts des Opfers durch diesen (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 129 Rz 2; BGE 133 IV 8; Pra 87 Nr. 108, S. 621). Die Unmittelbarkeit setzt in zeitlicher Hinsicht somit nicht voraus, dass der Tod spätestens innert weniger Sekunden hätte eintreten müssen. Es genügt, dass solches geschehen wäre, hätte das Handeln des Beschuldigten fortgedauert. 3.3. Nachdem der Beschuldigte von der Privatklägerin zunächst beleidigt worden war und zusätzlich eine Ohrfeige kassiert hatte, warf er sie auf das Bett und platzierte sich rittlings auf ihren Schoss. Bei einer Grösse von 183 cm und einem Körpergewicht zur Tatzeit von über 90 kg (Urk. 12/2 S. 1) war er der Privatklägerin, welche 169 cm misst und damals 57 kg wog (Urk. 13/2 S. 1), körperlich deutlich überlegen. In dieser Stellung, welche der Privatklägerin kaum Gegenwehr zuliess, legte er ihr beide Hände um den Hals und drückte heftig und anhaltend zu. 2.2.11. Wie viele Sekunden der Würgevorgang dauerte, steht nicht fest. Tatsache ist aber, dass das Würgen nicht nur Rötungen am Hals und Nacken der
- 25 - Privatklägerin verursachte, sondern auch punktförmige, rote Stauungsblutungen an der Kopfhaut hinter den Ohren und der Haut des rechten Augenlides und des linken Unterlides. Hinzu kommen diverse weitere Beeinträchtigungen wie Kehlkopf mit Druck- und Verschiebeschmerzen, Hals- und Schluckweh, Schmerzen im Kiefergelenk, beidseits, und erschwerte Mundöffnung, die das Würgen hinterliess. 2.2.12. Bei einem Würgen am Hals ist Gefährdung des Lebens zu bejahen, wenn es durch die Beeinträchtigung der Blutzufuhr zum Hirn jederzeit zu tödlichen Hirnschädigungen hätte kommen können. Klassische Merkmale dafür sind etwa anhaltende Schluckbeschwerden, dass es dem Opfer schwindlig und schwarz vor den Augen wird oder ungewollter Urinabgang. Der Schwindel kann belegen, dass das Würgen die Blutzufuhr zum Hirn massgeblich beeinträchtigt. In einer derartigen Situation muss jederzeit und unabhängig davon, wie lange der Würgevorgang dauert, mit irreversiblen, letalen Hirnschädigungen gerechnet werden. Bei einem Urinabgang kann es sich um eine typische Folge einer massgeblichen Beeinträchtigung der Blutzufuhr zum Hirn im Sinne eines Verlustes über die willentliche Steuerung von Körperfunktionen handeln. Ein solcher Urinabgang muss aber nicht zwingend vorliegen. Bereits aufgrund von anderen Würge- symptomen kann von einer lebensgefährlichen erheblichen Kompression der Halsweichteile bzw. von einer massgeblichen Beeinträchtigung der Blutzufuhr zum Hirn ausgegangen werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011, E. 2.1 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Gerichtsmedizinische Gutachten). 2.2.13. Die Schlussfolgerung der Gutachter, dass unter diesen Umständen für die Privatklägerin eine konkrete Lebensgefahr bestand (Urk. 14/3 S. 4), ist nachvollziehbar und trotz der Kritik der Verteidigung nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass nicht nachgewiesen werden kann, dass der unwillkürliche Urinabgang, was die Gutachter annahmen, während des Würgen erfolgte. Um auf eine kritische Hirn-Durchblutungsstörung und damit unmittelbare Lebensgefahr
- 26 - schliessen zu können, müssen Stauungsblutungen und vegetative Symptome wie unwillkürlicher Urinabgang in Nachachtung der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht kumulativ vorhanden sein (siehe auch BKS Strafrecht II- ABERSOLD, a.a.O., N 14a zu Art. 129 StGB). Kommt hinzu, dass der Privatklägerin während des Würgens schwindlig und schwarz vor Augen wurde und sich damit ihr Bewusstsein erheblich zu trüben begann, was als Vorstufe einer Ohnmacht ebenfalls ein typisches Symptom einer durch Würgen verursachten Hirn- Durchblutungsstörung darstellt. Aus der Würdigung der Befunde durch die Gutachter ergibt sich e contrario, dass die Annahme einer konkreten Lebensgefahr keine stärkeren Verletzungsfolgen, als bei der Privatklägerin festgestellt wurden, voraussetzt, insbesondere keinen blauen Hals und auch keinen beschädigten Kehlkopf, wie dies der Verteidiger annimmt (Prot. I S. 11f. Ziff. 5 und 7). Lägen derartige Verletzungen vor, wäre der Sachverhalt näher bei einem (versuchten) Tötungsdelikt als bei einem blossen Gefährdungsdelikt einzuordnen. 2.2.14. Wie erwähnt ist der zeitliche Aspekt des Würgevorgangs für die Beurteilung der Unmittelbarkeit der Lebensgefahr nur von sekundärer Bedeutung. Der Begriff der Unmittelbarkeit bezieht sich weniger auf die zeitliche Nähe als die per se bestehende Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts beim Opfer, welche sich aus dem Verhalten des Täters ergeben muss. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der körperliche deutlich überlegene Beschuldigte befand sich in äusserst erregtem Zustand; er selber sprach davon, die Beherrschung definitiv verloren zu haben (Urk. 20/9 S. 2). Es besteht kein Zweifel, dass das heftige und anhaltende Würgen des Halses mit beiden Händen unmittelbar zum Tod der Privatklägerin geführt hätte, wenn der stark erregte Beschuldigte seinen Würgegriff nicht rechtzeitig aufgegeben hätte. Damit schuf er die vom Gesetz geforderte unmittelbare Todesgefahr. 3.4. Die Verteidigung beanstandet, es könne dem Beschuldigten kein skrupel- loses Verhalten zu Last gelegt werden (Urk. 80 S. 22f. Ziff. 16).
- 27 - Vorab ist auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen zur Skrupellosigkeit im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 55 S. 34 Ziff. 2.2.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass die Ohrfeige seitens der Privatklägerin für den Beschuldigten zweifellos eine gewisse Demütigung und gleichzeitig eine Provokation dargestellt habe. Allerdings sei zu beachten, dass der vorangegangene Streit nicht zuletzt auch durch das Verhalten des Beschuldigten verursacht worden sei, welcher sich gegenüber der Privatklägerin wenig einfühlsam gezeigt habe und ihre Probleme nicht ernst genommen habe. Zudem habe er seinerseits seine Partnerin provoziert, indem er sie aufgefordert habe, zu "F._____" zurückzukehren. Dass der Beschuldigte nach der vorangegangenen, von beiden verursachten Auseinandersetzung unvermittelt der Privatklägerin die Freiheit entzogen und sie gewürgt habe, sei völlig unverhältnismässig, eine derartige Gegenreaktion auf eine Ohrfeige rechtfertige sich in keiner Weise. Hinzu komme, dass der Beschuldigte der Privatklägerin körperlich überlegen sei und er um den aufgrund des Unfalles im Mai 2011 angeschlagenen gesundheitlichen Zustand der Privatklägerin gewusst habe, weswegen sich seine Überreaktion als verwerflich erweise. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend und bedürfen keinerlei Ergänzungen. Das Verhalten des Beschuldigten ist klar als skrupellos zu qualifizieren. 3.5. Für die Abhandlung der subjektiven Tatbestandselemente kann ohne weitere Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wo mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung zu Recht von einem direkten Gefährdungsvorsatz des Beschuldigten ausgegangen wird (Urk. 55 S. 33ff. Ziff. 2.2.1. - 2.2.5.). 3.6. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ist somit zu bestätigen.
- 28 -
4. Strafzumessung 4.1. Strafrahmen/Grundsätze der Strafzumessung 2.2.15. Gefährdung des Lebens wird gemäss Art. 129 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2.2.16. Die Verteidigung machte geltend, dass sich beide Beteiligten in einer emotional äusserst angespannten Ausnahmesituation befunden hätten und der Beschuldigte aus Verzweiflung und im Affekt gehandelt habe, was strafmildernd zu berücksichtigen sei (Urk. 38 S. 20; Urk. 80 S. 26 Ziff. 27.). 2.2.17. Gemäss Art. 48 lit. c StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat. Die Beleidigung, welche die Privatklägerin aussprach, und die Ohrfeige, welche sie ihm verabreichte, bewirkten zweifellos eine Kränkung des Beschuldigten und stellten gleichzeitig eine Provokation dar. Diese Übergriffe der Privatklägerin erfolgten indessen nicht aus heiterem Himmel, sondern waren ihrerseits eine Reaktion darauf, dass der Beschuldigte den vorangegangenen Gesprächsversuchen der Privatklägerin wiederholt ausgewichen war und er ihr Vorwürfe wegen einer Affäre mit einem anderen Mann gemacht hatte, wofür es in der gegebenen Situation keinen Anlass gab. Schuld an der Eskalation der Auseinandersetzung tragen somit beide, auch der Beschuldigte. Dass der Beschuldigte in der Folge in Rage geriet und die Beherrschung verlor, so dass er die Privatklägerin ins lebensbedrohlicher Weise würgte, ist völlig unverhältnismässig. Dementsprechend wurde sein Verhalten im Rahmen der rechtlichen Würdigung auch als skrupellos bezeichnet (vgl. vorstehende Erwägung Ziff. 5.4. i.V.m. Urk. 55 S. 33ff. Ziff. 2.2.4. und 2.2.5.). Aus den gleichen Gründen kann seine Gemütsbewegung nicht entschuldbar sein. 2.2.18. Anlass für eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB i.V.m. Art. 48a StGB besteht nach dem Gesagten nicht. Weitere Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich, ebensowenig Strafschärfungsgründe, so dass es beim genannten Strafrahmen bleibt. Den Umständen, welche zur Tat führten, ist
- 29 - innerhalb dieses Strafrahmens Rechnung zu tragen (vgl. nachstehende Erwägung Ziff. 6.2.1.2.). 2.2.19. Die Grundsätze der Strafzumessung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, so dass vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 36f. Ziff. 1.3. und Ziff. 2.1.1., S. 38 Ziff. 2.2.1. und S. 39 Ziff. 3.1.). 4.2. Konkrete Strafzumessung 2.2.20. Tatkomponente 2.2.20.1. Zur objektiven Tatschwere ist Folgendes festzuhalten. Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz verstosse gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn im Zusammenhang mit der objektiven Tatschwere Elemente gewichtet werden, die bereits im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsmässigkeit berücksichtigt worden seien (Urk. 80 S. 24 Ziff. 20). Das Verhalten des Beschuldigten ist innerhalb des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens zu würdigen. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden - weder zu Lasten noch zu Gunsten des Täters. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_294/2010 vom
15. Juli 2010 E. E. 3.3.2. und Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 77 zu Art. 47 StGB samt Verweisen; Stefan Trechsel, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 27 zu Art. 47 StGB). Was den Grad der Gefährdung betrifft, so bestehen keine Anhaltspunkte, dass es sich um einen Grenzfall handelt, sei es, dass die Schwelle zur Bejahung der unmittelbaren Lebensgefahr nur knapp überschritten wurde, sei es, dass eine eigentliche (schwere) Schädigung des Körpers bzw. der Eintritt des Todes nur knapp unterblieb. Es ist indes festzuhalten, dass im Falle eines heftigen Würgen ein Reflextod des Opfers nicht ausgeschlossen werden kann (Herz-Kreislauf- Stillstands infolge fehlender elektrischer Herzaktivität und konsekutiv fehlender
- 30 - Kontraktion des Herzens aufgrund eines Schlages oder Drucks auf den Karotissinus [vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2011, S. 185 und S. 1766]). Es ist gerichtsnotorisch, dass der Eintritt des Todes des Opfers von Faktoren abhängig ist, die der Täter nicht beeinflussen kann, jedenfalls dann nicht, wenn er ohne genauere Kenntnisse der Anatomie des Halses würgt. Anders verhält es sich beispielsweise bei der Schaffung einer Lebensgefahr durch Drohung mit einem Messer (Klinge an Hals) oder einer geladenen Schusswaffe. Dort ist die Lebensgefahr zwar vorhanden, aber eher mittelbar: Das heisst von der Lebensgefahr zu deren Verwirklichung (Tötung) braucht es eine weitere aktive Handlung des Täters - nicht aber beim Würgen, dort kann der Reflextod ohne weiteres Zutun des Täters, unabhängig von dessen Willen eintreten. Die Lebensgefahr ist folglich in gewissem Masse akuter als bei den erwähnten anderen Beispielen. Anders als beispielsweise beim Bedrohen mit einer geladenen Waffe befindet sich das Opfer in der Regel in einer ausweglosen Situation, ein "Ausweichen", ein sich zur Wehr setzen ist beim Würgen meist gar nicht (mehr) möglich. Hat der Täter bereits mit dem Würgen begonnen, ist der körperliche Widerstand des Opfers bereits ge- brochen. Dies war auch im zu beurteilenden Fall so: das Opfer lag rücklings auf dem Bett und der Täter sass auf dessen Schoss oder kniete auf ihm. Eine Gegenwehr der körperlich unterlegenen Privatklägerin war kaum mehr möglich. Die Gefahr des Todeseintritts war deshalb aufgrund der Möglichkeit eines Reflextodes vorliegend immanent. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Handlung des Beschuldigten - das Würgen der Privatklägerin - von der objektiven Tatschwere her im Vergleich zu anderen denkbaren Handlungen, die unter den Tatbestand der Gefährdung des Lebens fallen würden, im oberen Bereich anzu- siedeln. Im Vordergrund stehen auch die Auswirkungen auf die psychische Verfassung der Privatklägerin. Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychotherapeutin J._____ vom 24. Juni 2012 (Urk. 34/1) leidet die Privatklägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Autounfall, den die Privatklägerin im Frühjahr 2011 erlitt, mit seinen negativen Auswirkungen auf ihre Gesundheit und Arbeitsfähigkeit ihren
- 31 - Anteil an der beeinträchtigten psychischen Verfassung haben, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Gewalttat des Beschuldigten zu einer anhaltenden Belastung der Psyche der Privatklägerin führte. Anders als etwa bei einer Bedrohung mit einer geladenen Schusswaffe wird beim Würgen direkt auf den Körper eingewirkt und zwar an einer äusserst empfindlichen Stelle; entsprechend wird das Opfer auch eine grössere Angst verspürt haben. Die körperlich unter- legene Privatklägerin befand sich in einer ausweglosen Situation und erlitt echte Todesängste. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der direkten Einwirkung auf den Körper und die damit verbundenen psychischen und physischen Folgen der Privatklägerin das objektive Tatverschulden als mittelschwer bis schwer einzustufen ist. In objektiver Hinsicht ist folglich von einer Tatschwere auszugehen, die im oberen Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegt. 2.2.20.2. Was die subjektive Tatschwere betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB einen direkten Gefährdungsvorsatz voraussetzt (vgl. vorstehende Erwägung Ziff. 5.5. i.V.m. Urk. 55 S. 33f. Ziff. 2.2.2. und 2.2.3.). Dieser Umstand kann - wie die Verteidigung zu Recht anmerkte (Urk. 80 S. 25 Ziff. 24) - daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 S. 38 Ziff. 2.2.2.) nicht verschuldenserhöhend gewertet werden. Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere darf dem Beschuldigten die Gefahr des Reflextodes nicht negativ angelastet werden, zumal dieser soweit ersichtlich nicht über ein vertieftes medizinisches Wissen verfügt. Die Würdigung der übrigen subjektiven Faktoren durch die Vorinstanz erweist sich sodann als vollständig und zutreffend, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 38f. Ziff. 2.2.2.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Würgen spontan und nicht geplant erfolgte, im Rahmen einer Auseinandersetzung, die aufgrund des Verhaltens beider Parteien zunehmend eskalierte. Unmittelbarer Auslöser der Tat waren eine Beleidigung samt anschliessender Ohrfeige durch die Privatklägerin, was den Beschuldigten provozierte. Dass seine Reaktion darauf indes völlig unverhältnismässig war, wurde bereits unter Ziff. 6.1.3. vor- stehend festgehalten. Diese Umstände sind deshalb nur leicht verschuldens-
- 32 - mindernd zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB liegen nicht vor. 2.2.20.3. Die objektive Tatschwere erfährt durch die subjektiven Faktoren eine leichte Minderung. Das Tatverschulden ist im mittleren Bereich anzusiedeln, weshalb sich die von der Vorinstanz vorgesehene Einsatzstrafe von 30 Monaten als angemessen erweist. 2.2.21. Täterkomponente 2.2.21.1. Die täterbezogenen Strafzumessungselemente wurden von der Vor- instanz zutreffend gewürdigt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 39ff. Ziff. 3.2. - 3.4.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, wieder in K._____ [Staat in Europa] zu leben und als Bankett- Veranstaltungsleiter angestellt zu sein. Er wohnt bei seinen Eltern, ist nach wie vor ledig, hat aber eine neue Partnerin, welche einen Sohn in die Beziehung mitgebracht hat. Er verdient monatlich netto 1'300.– Euro. Seine Schulden belaufen sich auf Fr. 35'000.–, welche er in monatlichen Raten von 600.– Euro abbezahlt (Urk. 78 S. 2 ff.). 2.2.21.2. Aus der Biographie des Beschuldigten - Herkunft, Schul- und Berufsbildung, berufliche und soziale Stellung sowie finanzielle Verhältnisse (Urk. 55 S. 39f. Ziff. 3.2.) - ergeben sich keine besonderen Auffälligkeiten, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken. 2.2.21.3. Der Beschuldigte, welcher nach einem ersten kurzen Aufenthalt im Jahre 2004 seit dem Jahr 2006 in der Schweiz lebt, weist zwei Vorstrafen in der Schweiz aus den Jahren 2006 und 2007 auf (Urk. 58). Dabei handelt sich um Verkehrsdelikte, welche im ersten Fall mit einer Busse von CHF 1'000.─, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und im zweiten Fall mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.─, ebenfalls bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von CHF 1'500.─ geahndet wurden. In K._____, wo der Beschuldigte zuvor lebte, ist er im Strafregister nicht
- 33 - verzeichnet (Urk. 21/4). Die beiden Vorstrafen erweisen sich nicht als einschlägig und sind daher nur geringfügig straferhöhend zu werten. 2.2.21.4. Der Beschuldigte stritt die Aussagen der Privatklägerin zum eigentlichen Tatvorwurf zwar nicht direkt aber doch indirekt ab, indem er sich auf eine Erinnerungslücke berief, was wie erwähnt (vorstehende Erwägung Ziff. 4.2.2.) als blosse Schutzbehauptung zu werten ist. Von einem geständnisähnlichen Verhalten, wie dies die Verteidigung annimmt (Prot. I S. 15 Mitte), kann keine Rede sein, so dass in dieser Hinsicht kein Anlass für eine Strafminderung besteht. Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verhielt sich der Beschuldigte jederzeit korrekt, was positiv zu vermerken ist. Reue und Einsicht kann der Beschuldigte mangels Geständnis nicht für sich reklamieren. 2.2.21.5. Dass der Beschuldigte einen Monat in Untersuchungshaft verbringen musste und er deswegen, wie er angibt, seine damalige Arbeitsstelle verlor (Urk. 38 S. 20f.), dürften ihn sicherlich hart getroffen haben. Dabei handelt es sich allerdings nicht um aussergewöhnliche Folgen, denen sich der Beschuldigte bei Begehung seiner Tat nicht hätte bewusst sein können. Anlass für eine Straf- minderung besteht deswegen nicht. 2.2.22. Aus den täterbezogenen Strafzumessungsfaktoren resultiert im Ergebnis weder eine Erhöhung noch eine Minderung der für die blosse Tatschwere festgesetzten Einsatzstrafe. Unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungskriterien erscheint somit eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 31 Tagen (nicht 30) steht nichts entgegen.
5. Vollzug Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist teilbedingt auszufällen; auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid kann zur Vermeidung von Wieder- holungen vollumfänglich verwiesen werden. Aufgrund der Schwere des Delikts bzw. des Verschuldens rechtfertigt sich auch die vor Vorinstanz angesetzte Höhe
- 34 - des zu vollziehenden Teils der Strafe von 10 Monaten. Die restlichen 20 Monaten sind aufzuschieben, wobei die Probezeit auf drei Jahre anzusetzen ist (Urk. 55 S. 41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
6. Zivilklage 6.1. Schadenersatz 2.2.23. Die Privatklägerin forderte vor Vorinstanz vom Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von CHF 23'693.67 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2012 für erlittenen Lohnausfall und CHF 2'841.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. August 2012 für angefallene Anwaltskosten zur Durchsetzung von Taggeldern der Unfallversicherung; hinsichtlich künftiger Therapiekosten, welche auf die Straftat zurückzuführen seien, sei die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten im Grundsatz festzustellen (Urk. 37 S. 1 und Rz 44ff.). Einen weiteren Betrag von CHF 200.─, den sie als Entschädigung für die sichergestellten Kleidungsstücke zusätzlich gefordert hatte, zog sie wieder zurück (Prot. I S. 20 oben). Die Vorinstanz hielt die Schadenersatzpflicht des Beschuldigen im Grundsatz fest und verwies die Privatklägerin zur Bestimmung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg (Urk. 55 S. 46 und Ziff. 8 des Dispositivs). Mit der vorliegenden Berufung beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 61). Die Privatklägerin zog ihre Berufung wie erwähnt zurück und verzichtete auf Anschlussberufung (vgl. vorstehende Erwägungen Ziff. 1.5. und 1.6.). 2.2.24. A._____ hat sich rechtzeitig als Privatklägerin konstituiert (Urk. 1 S. 6 und Urk. 18/1 S. 2) und ist damit zur Erhebung einer Zivilklage berechtigt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 und Art. 122 Abs. 1 StPO). 2.2.25. Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Gefährdung des Lebens steht ohne Weiteres fest, dass sich der Beschuldigte auch im zivilrechtlichen Sinne (vgl. Art. 41 OR) widerrechtlich und schuldhaft gegenüber der Privatklägerin verhalten hat. Es besteht weiter kein Zweifel, dass
- 35 - dieses Verhalten jedenfalls mitursächlich für die geltend gemachte psychische Beeinträchtigung der Privatklägerin (posttraumatische Belastungsstörung) und die damit verbundenen nachteiligen finanziellen Folgen (Lohnausfall, Anwaltskosten betreffend Durchsetzung von Taggeldern, allfällige ungedeckte künftige Therapiekosten) ist. Die genaue Bestimmung des Schadenersatzanspruches, insbesondere die Abklärung weiterer Einflussfaktoren wie der Autounfall im Frühjahr 2011, erweist sich indessen als unverhältnismässig aufwändig, so dass keine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden kann. Da die Privatklägerin ihre Berufung zurück zog und auf Anschlussberufung verzichtete, ist mehr als eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem die Schadenersatzpflicht (zurecht) nur im Grundsatz festgehalten wurde, ohnehin nicht möglich. 2.2.26. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. 6.2. Genugtuung 2.2.27. Die Privatklägerin forderte vor Vorinstanz eine Genugtuung in der Höhe von CHF 35'000.─ zuzüglich Zins zu 5% seit 24 August 2011, ging dabei aber von einem Schuldspruch wegen vorsätzlichem Tötungsversuch aus (Urk. 37 S. 1 und S. 11ff.). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zu einer Genugtuung im Betrag von CHF 5'000.─ zuzüglich Zins zu 5% seit 24. August 2011 (Urk. 55 S. 46f. und Ziff. 9 des Dispositivs). Die Privatklägerin, welche ihre Berufung zurückzog und auf Anschlussberufung verzichtete, akzeptiert diesen Entscheid. Der Beschuldigte beantragte mit seiner Berufung auch diesbezüglich die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 61). 2.2.28. Die rechtlichen Grundsätze zur Beurteilung der geltend gemachten Genugtuung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 44f. Ziff. 1.4.). Ergänzend ist festzuhalten,
- 36 - dass sich der Umfang der Genugtuung vor allem nach Art und Schwere des widerrechtlichen Eingriffs, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers und nach dem Verschulden des Pflichtigen bestimmt, wobei sich die Höhe der Genugtuung nicht errechnen sondern bloss abschätzen lässt (BGE 112 II 133). 2.2.29. Die Privatklägerin erlitt durch das Würgen mehrere Hautrötungen und Hautein- und -unterblutungen sowie Schmerzen im ganzen Halsbereich. Dabei handelt es sich um kleinere physische Beeinträchtigungen, welche für sich allein keine Genugtuung rechtfertigen würden. Im Vordergrund stehen indessen nicht die physischen, sondern die psychischen Folgen der Würgeattacke. Die Privatklägerin wurde vom körperlich stark überlegenen Beschuldigten durch massives Würgen in eine lebensbedrohliche Situation gebracht. Auch wenn die Privatklägerin ein gewisses Mitverschulden an der Eskalation der Ereignisse trägt, war das Verhalten des Beschuldigten völlig unverhältnismässig. Die Privatklägerin erlitt während des Würgens und den Minuten danach, als der Beschuldigte sie am Verlassen der Wohnung vorübergehend hinderte, echte Todesängste (vgl. die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 4.2.5.2. Abs. 2). Dass sie bis heute unter den (psychischen) Folgen der Tat zu leiden hat, ist nachvollziehbar. Dies alles stellt eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar, welche - da widerrechtlich und schuldhaft vom Beschuldigten verursacht - die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. 2.2.30. Als Anhaltspunkte für die Höhe der geschuldeten Zahlung können die folgenden vergleichbaren Fälle dienen (vgl. HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide, 3. Aufl., Zürich, Basel, Genf 2005). Einer Frau, welche von ihrem Ehemann zu Boden geworfen und gewürgt wurde und sich danach wegen Angstzuständen und psychosomatischen Beschwerden in psychiatrische Behandlung begeben musste, wurden 1997 CHF 8'000.─ zugesprochen (VIII/19, 1995-1997, Ziff. 15b). In einem anderen Fall erhielt eine Frau, die vom Täter gewürgt und bedroht wurde und aufgrund dessen unter posttraumatischen Angstzuständen litt, eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.─ (VIII/13, 2003-2005, Ziff. 33). Ein Täter, der seine
- 37 - Ehefrau bis zur Bewusstlosigkeit würgte und ihr sagte, er werde sie "kaputt" machen, musste dieser CHF 8'000.─ als Genugtuung bezahlen. Die Ehefrau hatte Todesangst und war nach der Tat traumatisiert (VIII/19, 2003-2005, Ziff. 43). 2.2.31. Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von CHF 5'000.─ bewegt sich somit an der unteren Grenze der oberwähnten Vergleichsfälle. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Tatsache, dass es sich um eine wechselseitige Auseinandersetzung handelte und die Privatklägerin eine gewisse Mitverantwortung an der Eskalation der Ereignisse trägt, erweist sich dieser Betrag jedoch durchaus als angemessen. Der Beschuldigte ist somit zu einer Genugtuung in dieser Höhe zuzüglich Zins zu 5% seit 24. August 2011 zu verpflichten. Im Mehrbetrag ist das Begehren abzuweisen.
7. Ersatzmassnahmen 7.1. Eine Weiterführung des Verbots an den Beschuldigten, mit der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen, das die Vorinstanz als Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angeordnet hatte (Dispositiv Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils), ist nicht mehr angezeigt. Die Parteien gehen seit den Ereignissen in der Nacht vom 23./24. August 2011 getrennte Wege, was von Anfang an auch der Absicht des Beschuldigten entsprach (Urk. 7/1 S. 11; Urk. 7/5 S. 3). Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte das bis heute geltende behördliche Verbot, mit der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen, je verletzt hätte. Er will auch für die Zukunft keinen Kontakt zur Privatklägerin (Urk. 33 S. 14). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte er geltend, seit dem Vorfall keinen Kontakt mehr mit der Privatklägerin zu haben (Urk. 78 S. 4). Diese Massnahme ist demnach mit sofortiger Wirkung aufzuheben. 7.2. Zur Auflage, sich wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft zu melden, erübrigen sich weitere Ausführungen, wurde doch diese Ersatzmassnahme von der Vorinstanz mit Beschluss vom 29. August 2012 bereits aufgehoben (Urk. 49).
- 38 -
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Was die vorinstanzliche Festsetzung der Kosten betrifft, beanstandete der Beschuldigte einzig, dass das Bezirksgericht Bülach im Kostenblock den Betrag von CHF 9'554.40 irrtümlich als amtliche Verteidigerkosten ausgewiesen habe, obschon es sich dabei um die Kosten der Rechtsverbeiständung der Privat- klägerin gehandelt habe (Urk. 61). Mit Schreiben vom 23. November 2012 be- stätigte das Bezirksgericht Bülach die Darstellung des Beschuldigten (Urk. 63). Dieses offensichtliche Versehen ist wie vom Beschuldigten beantragt mit vorliegendem Entscheid zu korrigieren. Ansonsten ist die Festsetzung der Kosten im erstinstanzlichen Urteil zu bestätigen. 8.2. Mit Bezug auf den angeklagten Lebenssachverhalt wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz zurecht vollumfänglich schuldig gesprochen. Dass die Tat nicht als versuchte Tötung sondern als Gefährdung des Lebens qualifiziert wurde, wirkt sich bei der Kostenauflage nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus (BSK StPO-DOMEISEN, N 6 zu Art. 426 StPO). Die Zivilklage wurde von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend entschieden. Indem die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten im Grundsatz festgehalten und dieser auch zu einer Genugtuung verurteilt wurde, wenn auch einer tieferen als beantragt, obsiegte die Privatklägerin im Wesentlichen. Der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten, einschliesslich der- jenigen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, dem Beschuldigten aufzuerlegen, erweist sich damit als zutreffend. Sodann ist zu bestätigen, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen sind. 8.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3’000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11). Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 39 - 2.2.32. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin zogen ihre Berufungen mit Eingabe vom 23. November 2012 (Urk. 59) bzw. vom 26. November 2012 (Urk. 65) und damit während laufender Frist zur Einreichung der Berufungs- erklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO zurück. Nach der Praxis des Zürcher Obergerichts hat dies keine Kosten zur Folge (ZR 110 Nr. 37). 2.2.33. Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung im zentralen Punkt nicht durch; es bleibt beim Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens. Auch hinsichtlich der Zivilklage, der vorinstanzlichen Kostenregelung und der beantragten Entschädigung (vgl. nachfolgende Erwägungen unter Ziff. 10.4.) unterliegt er vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft wiederum unterliegt in der beantragten Höhe der auszufällenden Sanktion. Insofern rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2.34. Die Auslagen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft gelten vorbehaltlos als Teil der (ausgangsgemäss zu 4/5 aufzuerlegenden) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO). Könnten die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft dem unterliegenden (mittellosen) Beschuldigten nicht auferlegt werden, liefe dies faktisch darauf hinaus, dass er von der Leistung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei entbunden würde. Nach den allgemeinen Verfahrensregeln entbindet aber die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gerade nicht davon, im Falle des Unterliegens der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. dazu für den Zivilprozess Art. 118 Abs. 3 ZPO und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Auch im Strafprozess muss der Beschuldigte - und zwar vorbehaltlos auch dann, wenn er mittellos und amtlich verteidigt ist - dem obsiegenden Privatkläger eine angemessene Entschädigung für (unter anderem) dessen notwendige Aufwendungen für eine allfällige erbetene Rechtsvertretung bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Es ist darum nicht einsichtig, weshalb dies im Falle einer unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft anders sein sollte. Mag der Gesetzgeber für das Vorverfahren und das erst-
- 40 - instanzliche Verfahren noch eine Ausnahme vorgesehen haben (Art. 426 Abs. 4 StPO), rechtfertigt sich dies jedenfalls im Rechtsmittelverfahren nicht mehr, wo die Kosten- und Entschädigungsfolgen den zivilprozessualen Regeln angeglichen worden sind (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 428 N. 1). Schliesslich wäre ein Entbinden des im Rechtsmittelverfahren unterliegenden Beschuldigten von der (sofortigen) Bezahlung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft auch gegenüber der letzteren rechts- ungleich: Unterliegt nämlich der Privatkläger im Berufungsverfahren, dürfen ihm zwar die Kosten seiner eigenen unentgeltlichen Vertretung nicht (sogleich) auferlegt werden (Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Auslagen für die amtliche Verteidigung muss der Privatkläger aber als Teil der ihn treffenden Verfahrenskosten übernehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO). Auch hier ist nicht einsichtig, weshalb dies im umgekehrten Fall anders sein sollte und der unterliegende Beschuldigte privilegiert werden müsste, indem er für die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft nicht aufzukommen hätte. Entsprechend sind die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren ausgangsgemäss (vgl. vorstehend Ziff. 10.3.2.) zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der restliche Fünftel ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2.35. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sind zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung für die vom Beschuldigten erlittene Untersuchungshaft und die anschliessenden Ersatzmassnahmen geschuldet (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario und Art. 431 Abs. 2 und 3 lit. b StPO). Dieser Antrag des Beschuldigten (Urk. 61; Urk. 38 S. 23) ist daher abzuweisen.
- 41 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 4. Juli 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. (…)
4. (…)
5. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände, T-shirt, kurzarm schwarz, "..." Grösse 36, ... und Damenslip Panty-Style, "Puma", Grösse S, ... sowie Bettwäsche, Fixleintuch schwarz, ..., werden der Privatklägerin nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben.
6. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände, Shirt, grau, ... und Herrenhose, kurz, grau, ..., werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. 7.-11.
12. (Mitteilung)
13. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- 42 -
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 5'000.─ zuzüglich Zins zu 5% seit 24. August 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.─ ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.─ ; Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'881.40 ; Kosten Kapo Fr. 2'834.75 ; Untersuchungskosten Fr. 9'554.40 ; Rechtsverbeiständung Privatklägerin Fr. ; amtliche Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens sowie diejenigen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin werden dem Beschuldigten auferlegt. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 43 - Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (RA Dr. Y._____) Fr. unentgeltlicher Rechtsbeistand (RA X._____)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 1/5 definitiv und im Umfang von 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht hinsichtlich der einstweilen übernommenen Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung für die von ihm erlittene Untersuchungshaft zugesprochen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für sich und zuhanden der Privatklägerin (mittels Fax) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 44 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Sodann wird beschlossen:
1. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 4. Juli 2012 mit Wirkung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angeordnete Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO (Kontaktverbot) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für sich und zuhanden der Privatklägerin (mittels Fax) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
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3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. März 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Semadeni