Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 7. Abteilung, vom 28. August 2012 meldete der Verteidiger des Be- schuldigten mit Eingabe vom 6. September 2012, eingegangen bei der Vorinstanz am 7. September 2012, rechtzeitig Berufung an (Urk. 38). Nach Erhalt des be- gründeten Urteils am 29. Oktober 2012 (Urk. 41/2), liess der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 13. November 2012 (Poststempel: 19. November [=Montag]) fristge-
- 6 - recht die Berufungserklärung einreichen (Urk. HD 44). Darin verlangt er einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung und eine Be- strafung mit 20 Monaten Freiheitsstrafe bedingt für die verbleibenden Delikte, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Weiter verlangt er die Abweisung des Genugtu- ungsbegehren des Privatklägers. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf An- schlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48). Der Vertreter des Privatklägers erhob Anschlussberufung, womit er zu- sammengefasst die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, eine ange- messene Bestrafung des Beschuldigten, die Bestätigung der vorinstanzlichen Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten aus dem Vorfall vom 3. Oktober 2011 sowie eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich Verzugszins verlangt (Urk. 49). Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 stellte der Privatklä- ger das Gesuch, dass er und sein Rechtsvertreter von der Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung vom 18. Juni 2013 zu dispensieren seien, was ihm bewilligt wurde (Urk. HD 54). Mit gleicher Schrift wiederholte und begründete der Privatklä- ger seine Berufungsanträge.
E. 1.1 Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen aus- zugehen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es
- 12 - an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur dann anwendbar, wenn gleichartige Strafen auszu- sprechen sind, was vorliegend – wie noch zu zeigen sein wird (Ziff. 6.2.) – der Fall ist.
E. 1.2 Die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist, wie die Vor- instanz korrekt dargelegt hat (Urk. HD 42 S. 18), die versuchte schwere Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hat den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen ge- mäss Art. 122 Abs. 4 StGB in zutreffender Weise benannt. Auch die Grundsätze der Strafzumessung wurden im erstinstanzlichen Entscheid richtig zusammenge- fast. Ergänzungen hiezu erübrigen sich, weshalb auf die entsprechenden Ausfüh- rungen verwiesen werden kann (Urk. HD 42 S. 18 f.).
E. 2 Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt.
E. 2.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der versuchten schweren Körperverlet- zung die relevanten objektiven und subjektiven Verschuldensfaktoren zwar etwas knapp dargelegt, im Ergebnis aber zutreffend berücksichtigt und ist insbesondere zu Recht von einem insgesamt nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldig- ten ausgegangen, weshalb vorab auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwie- sen werden kann (Urk. HD 42 S. 19 ff. und S. 22). Zur objektiven Tatschwere kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das mehrfache Zustechen auf den Privatkläger mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 13 cm von einer beträchtlichen Brutalität, Kaltblütigkeit und kri- minellen Energie des Beschuldigten zeugt. Die Verletzungen machten eine not- fallmässige Operation notwendig und zogen einen 4-tägigen Spitalaufenthalt so- wie eine 14-tägige Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers nach sich (Urk. HD 10/3 S. 2). Dass der Privatkläger nicht in Lebensgefahr geriet und/oder es – mit Aus- nahme der Narben – nicht zu bleibenden körperlichen Schäden desselben kam, mit anderen Worten die Tat des Beschuldigten nicht über den vollendeten Ver- such hinaus kam, ist allein dem Zufall zu verdanken. Insbesondere der Stich in den Unterbauch links (Stichtiefe 11 cm, Stichbreite ca. 2 cm) hätte im unkontrol- lierbaren Gerangel bei einem geringfügig anderen Stichverlauf zu gravierendsten
- 13 - und bleibenden, schlimmstenfalls gar tödlichen Verletzungen des Privatklägers führen können. Der Beschuldigte nahm mit seinem direkten und massiven Zuste- chen schwere Verletzungen des Privatklägers jedenfalls ohne Weiteres in Kauf und handelte demnach zumindest eventualvorsätzlich. Für den Fall, dass der vom Beschuldigten in Kauf genommene Erfolg der schweren Körperverletzung einge- treten wäre – d.h. ausgehend vom eventualvorsätzlich verübten vollendeten Delikt
– erschiene eine hypothetische Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe an- gemessen. Dass es beim Versuch geblieben ist, kann nur geringfügig strafmin- dernd berücksichtigt werden, da dies nicht vom Verhalten des Beschuldigten ab- hing. Die hypothetische Einsatzstrafe ist deshalb in Berücksichtigung dieses Strafmilderungsgrundes auf 44 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
E. 2.2 Die Vorinstanz hat weiter zu Recht festgehalten, dass zu Gunsten des Beschuldigten immerhin berücksichtigt werden kann, dass seine Tat aus einer tät- lichen Auseinandersetzung resultierte, welche durch eine verbale Provokation und einen Faustschlag des Privatklägers ausgelöst worden war, und der Beschuldigte wegen des körperlichen Angriffs durch den Privatkläger aus einer Notwehrlage heraus handelte. Gefolgt werden kann aber auch ihrer Erwägung, dass insbeson- dere das direkte und massive Zustechen gegen den Privatkläger in subjektiver Hinsicht durchaus Zweifel an einer reinen Verteidigungsabsicht des Beschuldigten zu erwecken vermag (vgl. Urk. HD 42 S. 20). Entgegen dem Vorbringen der Ver- teidigung (Urk. HD 44 S. 5) hat sich die Vorinstanz demnach in ihrer Strafzumes- sung durchaus mit dem Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB – des- sen Vorliegen sie in ihrer rechtlichen Würdigung konstatierte (vgl. Urk. HD 42 S. 17 f.) und im Rahmen der Strafzumessung auch als Strafmilderungsgrund anführ- te (Urk. HD 42 S. 19) – auseinandergesetzt und diesen strafmindernd berücksich- tigt, wobei sie die Strafminderung allerdings nicht quantifiziert hat. Unter Berück- sichtigung des Notwehrexzesses erscheint eine Reduktion der vorstehend festge- legten hypothetischen Einsatzstrafe von 44 Monaten um maximal 18 Monate als angemessen.
3. Wenn die Vorinstanz somit für die versuchte schwere Körperverletzung unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe eine Einsatzstra-
- 14 - fe von 26 Monaten vorsah (Urk. HD 42 S. 21), so ist das im Ergebnis keineswegs zu hoch und kann deshalb nicht beanstandet werden.
4. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 42 S. 21 f.). Führte der Ver- teidiger mit Berufungserklärung vom 13. November 2012 noch aus, dass der Be- schuldigte inzwischen eine unbefristete Festanstellung bei der C._____ erhalten habe, welche er im Dezember 2012 antreten würde (Urk. HD 44 S. 5), gaben er und der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung an, dass der Beschuldigte seit dem Vorfall (abgesehen von wenigen Temporäreinsätzen) ar- beitslos sei und von der öffentlichen Hand lebe (Urk. HD 58 S. 5; Prot. II S. 9 f. und S. 11). Das Sozialamt unterstütze ihn mit insgesamt Fr. 4'450.– pro Monat, worin die Miete von Fr. 1'580.– sowie die Krankenkassenprämien der Familie von Fr. 700.– enthalten seien, welche vom Sozialamt (direkt) bezahlt würden. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass es ihm psychisch nicht gut gehe und er deswegen noch immer regelmässig zum Arzt gehe, wobei diese Gesundheits- probleme im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Vorfall stünden (Prot. II S. 9 f.). Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass sich aus den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben (Urk. HD 42 S. 22). Daran ändert sich auch heute nichts. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. HD 44 S. 5; Urk. HD 58 S. 5) führen weder die familiären noch die beruflichen und finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten zu einer Strafminderung. Die Verbüssung einer Frei- heitsstrafe ist für jeden in einem familiären Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer freiheitsentziehenden Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände berücksichtigt werden (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_470/2009 vom 23. November 2009, E. 2.5 und 6B_1037/2009 vom 20. Janu- ar 2010, E. 4.3). Solche aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht er- kennbar. Sodann führt selbst ein drohender Verlust einer (bereits vorhandenen) Arbeitsstelle grundsätzlich zu keiner Strafminderung (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_800/2009 vom 26. Oktober 2009, E. 1.4). Dass eine zu vollziehende Frei-
- 15 - heitsstrafe die Chance des zur Zeit arbeitslosen Beschuldigten, eine Arbeit zu finden, zusätzlich schmälern könnte, kann deshalb entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. HD 58 S. 5) nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass – wie noch zu zeigen sein wird – eine Strafe auszusprechen sein wird (und auch schon von der Vorinstanz ausgesprochen wurde), welche noch den Vollzug in Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b StGB zulässt, womit dem Beschuldigten die Ausübung einer Arbeitstätigkeit grundsätz- lich nicht verwehrt sein sollte, für den Fall, dass er vor Strafantritt eine Arbeits- stelle finden sollte. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. HD 58 S. 5 und Urk. HD 59) führt schliesslich auch die geltend gemachte depressive Störung des Beschuldigten nicht zur einer Strafminderung. Auch wenn es durch- aus zutreffen mag, dass dem Beschuldigten zu schaffen macht, was er getan hat und er sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben hat, sind damit weder gesundheitliche Schwierigkeiten noch eine persönliche Betroffenheit in einem Ausmass dargetan, welches für eine besondere Strafempfindlichkeit sprechen würden (vgl. dazu BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 152 und BSK StGB- Riklin, Art. 54 N. 54 f.) Zusammengefasst ist somit eine besondere Strafempfind- lichkeit unter keinem Titel zu bejahen.
5. Straferhöhend ins Gewicht fällt die mit Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung nicht einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten vom 26. Juni 2009 (Urk. HD 15/1), welche in Bezug auf das Strassenverkehrsdelikt einschlägig ist. Strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte von Beginn an geständig war (vgl. Urk. HD 4/1 S. 2 ff.; Urk. HD 4/2 S. 2 f.; Urk. HD 4/3 S. 3 ff.; Urk. ND 1/1 S. 2). Dass die Vorinstanz das Geständnis nur leicht strafmindernd berücksichtigte mit der Begründung, der Beschuldigte habe nur das eingeräumt, was gestützt auf die Akten ohnehin festgestanden habe, und er habe versucht, sein Verhalten zu bagatellisieren, kann nicht beanstandet werden. Tatsächlich wäre eine Bestreitung des Vorfalls vom 3. Oktober 2011 aufgrund der anwesen- den Zeugen und der dokumentierten Verletzungen des Privatklägers aussichtslos gewesen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. HD 44 S. 5; Urk. HD 58 S. 5) finden sich sodann in den Protokollen sehr wohl bagatellisierende bzw. das Geständnis relativierende Aussagen des Beschuldigten (u.a. Urk. HD 4/1
- 16 - S. 3: "Ich wollte ihm nur Angst machen."; a.a.O. S. 4: "Ich habe nicht zugesto- chen. Ich machte mit dem Messer nur Schwenkbewegungen."; Urk. HD 4/3 S. 3: "Ich glaube nicht, dass das eine tödliche Verletzung hätte sein können. […] Ich wollte einfach, dass er von mir Abstand nimmt, darum habe ich ihn verletzt."; Urk. HD 30 S. 7: "Von einem Gestochenhaben ist eigentlich nicht die Rede. Ich schwenkte das Messer, dabei ist es passiert."; Prot. II S. 17: " Ich habe nicht in dem Sinne zugestochen, sondern das Messer in seine Richtung bewegt."). Zuge- stimmt werden kann den Beanstandungen der Verteidigung nur insoweit, als dass die Vorinstanz die Vorstrafe vom 26. Juni 2009 vergleichsweise etwas zu stark gewichtet hat (vgl. Urk. HD 44 S. 5). Da diese Vorstrafe hinsichtlich des Hauptde- likts nicht einschlägig ist, rechtfertigt es sich, im Ergebnis den straferhöhenden Ef- fekt derselben durch die strafmindernde Wirkung des Geständnisses neutralisiert zu sehen.
E. 3 Der Antrag 1, 1. Alinea des Privatklägers (Schuldspruch betreffend der versuchten schweren Körperverletzung) sowie dessen Antrag 2 (Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht; Urk. HD 49 S. 2) decken sich inhaltlich mit der vorinstanzlichen Regelung (Dispositivziffer 1, 1. Alinea, und Dispositivziffer 4), weshalb auf sie nicht weiter einzugehen ist.
E. 4 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Version des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermöge. Insbesondere erhelle nicht, inwiefern der Privat- kläger mit blosser Hand in ein Teppichmesser gegriffen haben solle, dessen Klin- ge notorisch dünn, spitz und sehr scharf sei, ohne sich dabei an der Hand zu ver- letzen. Die Version des Geschädigten, nämlich dass die perforierte Klinge des Messers deshalb abgebrochen sei, weil der Beschuldigte gegen dessen Lederja- cke gestochen habe, sei viel naheliegender, wobei es entgegen der Ansicht der Verteidigung aufgrund der Materialeigenschaften von Leder durchaus denkbar sei, dass die Lederjacke nicht beschädigt worden sei. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers spreche weiter, dass er den Beschuldigten nicht übermässig belastet habe. Daran vermöge auch das Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern, dass die Aussagen des Privatklägers mit höchster Vorsicht zu geniessen seien, weil sich gezeigt habe, dass dieser vor Lügen nicht zurück- schrecke. Selbst wenn der Privatkläger in Bezug auf den zweiten Vorfall vom
3. Oktober 2011 nicht von Beginn an die Wahrheit gesagt habe, würden sich dar- aus noch keine allgemeinen Rückschlüsse auf sein Aussageverhalten ziehen las- sen. Vielmehr müsste man sich dann auch fragen, ob nicht die widersprüchlichen und bagatellisierenden Aussagen des Beschuldigten bezüglich des zweiten Vor- falls generelle Rückschlüsse auf dessen Aussageverhalten zulassen würden. Die Frage könne offen bleiben, erscheine die Version des Beschuldigten doch derart realitätsfremd, dass ihr kein Glauben geschenkt werden könne, wobei hinzukom- me, dass der Beschuldigte nur gerade ungefähr eine Woche nach dem hier zu beurteilenden Vorfall den Privatkläger tatsächlich mit einem Messer verletzt habe.
- 9 - Aus den genannten Gründen beständen keine Zweifel, dass sich der Vorfall Ende September 2011 so zugetragen habe, wie er vom Privatkläger geschildert worden sei (Urk. HD 42 S. 10 f.).
E. 5 Der Ansicht der Vorinstanz kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zu- treffend ist zwar, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht leichthin da- von ausgegangen werden kann, dass jemand im Rahmen einer Auseinanderset- zung in ein Teppichmesser seines Gegners greift, und dies noch dazu, ohne sich dabei an der Hand zu verletzen. Ausgeschlossen ist dies aber nicht, zumal das fragliche Messer über einen ca. 14 cm langen Griff verfügt und nur eine Schnei- deseite hat, wobei überdies die Klinge gemäss den Aussagen des Privatklägers nur ein wenig ausgefahren war (Urk. HD 5/2 S. 5). Dem Beschuldigten kann sei- ne Darstellung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht in rechts- genügender Weise widerlegt bzw. der eingeklagte Sachverhalt nicht mit rechts- genügender Sicherheit erstellt werden. So erscheint die Version des Privatklä- gers, gemessen an der allgemeinen Lebenserfahrung, zwar grundsätzlich plau- sibler, ist aber ihrerseits auch nicht über alle Zweifel erhaben. Der Umstand, dass der Privatkläger in Bezug auf den (zweiten) Vorfall vom 3. Oktober 2011 angab, dass er den Beschuldigten vor dessen Messereinsatz lediglich weggestossen habe, weil dieser (als Erster) an ihn herangetreten sei (Urk. HD 5/2 S. 6), derweil nach den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten sowie zweier (glaubwürdiger; vgl. Urk. HD 42 S. 13) Zeugen davon ausgegangen werden muss, dass der Privatkläger als Erster von verbalen Beleidigungen zu Tätlichkei- ten wechselte, indem er dem Beschuldigten einen Faustschlag ins Gesicht ver- setzte, der zu einer Rötung auf der linken Wange des Beschuldigten führte (Urk. HD 4/1 S. 3; Urk. HD 4/2 S. 2; Urk. HD 6/1 S. 3; Urk. HD 6/2 S. 2 und 5 f., Urk. HD 6/5 S. 3; Urk. HD 6/6 S. 3; vgl. auch Urk. HD 6/4 S. 3 und Urk. HD 7 S. 27), wirft ein schlechtes Licht auf sein allgemeines Aussageverhalten. Aufgrund die- ser Unaufrichtigkeit des Privatklägers kann mit der Verteidigung (Urk. HD 44 S. 3; Urk. HD 58 S. 3) nicht ausgeschlossen werden, dass dieser auch bezüglich des hier relevanten ersten Vorfalls seinen eigenen Beitrag an der tätlichen Aus- einandersetzung bagatellisiert bzw. die Handlungen des Beschuldigten dramati- siert haben könnte. Wenn die Vorinstanz trotz den unstimmigen Aussagen des
- 10 - Privatklägers bezüglich des Vorfalls vom 3. Oktober 2011 keine Veranlassung sah, an dessen Aussagen zum ersten Vorfall zu zweifeln, und dies insbesondere damit begründete, dass man sich ansonsten auch fragen müsste, ob nicht die widersprüchlichen und bagatellisierenden Aussagen des Beschuldigten zum zweiten Vorfall Rückschlüsse auf dessen generelles Aussagenverhalten zulas- sen würden, so vermag sie damit nicht zu überzeugen. Bedenken, welche gegen das Aussageverhalten eines Streitbeteiligten bestehen, lassen sich nicht durch die Feststellung neutralisieren, dass auch das Aussagenverhalten des anderen Streitbeteiligten nicht frei von Vorbehalten sei. Liegen keine anderen, aussage- kräftigen Beweismittel vor, führt eine solche Konstellation zum Fazit, dass letzt- lich keiner der beiden Versionen vorbehaltlos Vertrauen geschenkt werden kann. Hinzu kommt, dass sich in den Aussagen des Privatklägers zum hier relevanten Vorfall eine gewisse Widersprüchlichkeit, wenn nicht gar Aggravation betreffend das Kerngeschehen ausmachen lässt: Während er gegenüber der Polizei am
4. Oktober 2011 sinngemäss zu Protokoll gegeben haben soll, der Beschuldigte habe ihn mit dem Teppichmesser am Arm schneiden wollen (Urk. HD 2 S. 2), er- klärte er einen Monat später vor der Staatsanwaltschaft, dass dieser mit Wucht gegen seine linke Schulter gestochen habe (Urk. HD 5/2 S. 5). Zwar wurde die erste Aussage lediglich in einem Polizeirapport festgehalten und insbesondere vom Privatkläger nicht unterschriftlich bestätigt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist aber darauf abzustellen. Hinzu kommt weiter, dass der Version des Privatklä- gers auch deshalb mit Skepsis zu begegnen ist, weil der Beschuldigte einerseits mit Wucht zugestochen haben, dies aber andererseits zu keiner Beschädigung an der Lederjacke des Privatklägers geführt haben soll. Dies erscheint zwar mög- lich. Zumindest ebenso möglich erscheint aber, dass die Klinge Spuren an der Jacke hinterlassen hätte, wenn der Privatkläger beim Zusammentreffen eine sol- che Jacke getragen hätte, was vom Beschuldigten bestritten wird (Urk. HD 30 S. 5). Schliesslich ist auch mit einzubeziehen, dass der Privatkläger von einzelnen Personen in seinem Umfeld als "bekannt dafür, dass er aggressiv ist" (Urk. HD 6/4 S. 6), bzw. als "wohl stärker und aggressiver" als der Beschuldigte (Urk. HD 6/5 S. 4) geschildert wird. Selbst der Staatsanwalt führte aus, dass der Privatklä- ger, wie er persönlich erlebt habe, ein "aufbrausender und aggressiver Kerl" sei.
- 11 - Er halte ihn für "keinen besonders angenehmen Zeitgenossen" mit dem "wohl nicht gut Kirschen essen" sei, was der Beschuldigte wohl am eigenen Leib erfah- ren habe (Urk. HD 31 S. 10). In dieses Bild passt auch, dass der Privatkläger an- lässlich des zweiten Vorfalls vom 3. Oktober 2011 selbst, nachdem er durch die Messerattacke des Beschuldigten verletzt worden war, weiter mehrmals auf den Beschuldigten loszugehen versuchte (vgl. Urk. HD 6/6 S. 3 f.; Urk. HD 6/5 S. 5). Vor dem Hintergrund dieser Charakterisierung des Privatklägers erscheint die Behauptung des Beschuldigten, dass der Privatkläger nach den Worten, er wer- de ihm das Messer wegnehmen und es ihm in den Hintern stecken, nach dem Teppichmesser gegriffen habe (Urk. HD 4/2 S. 2), zumindest nicht undenkbar; auch zumal dessen Klinge gemäss Aussage des Privatklägers "nur ein bisschen" ausgefahren war (Urk. HD 5/2 S. 5).
E. 6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aufgrund der Zweifel sowohl an der Darstellung des Beschuldigten wie auch an derjenigen des Privatklägers so- wie aufgrund des Fehlens weiterer, aussagekräftiger Beweismittel letztlich nicht mehr mit rechtsgenügender Sicherheit rekonstruiert werden kann, was sich an- lässlich des fraglichen Vorfalls zugetragen hat, nachdem der Beschuldigte das Teppichmesser hervorgeholt hatte. Fest steht lediglich, dass in der Folge des Gerangels die nur leicht herausgefahrene Klinge des Messers abbrach. Zu Guns- ten des Beschuldigten kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies geschah, ohne dass er dem Privatkläger damit gegen die linke Schulter stach und stechen wollte, weshalb er in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung freizu- sprechen ist. III.
E. 6.1 Die Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Anklageziffer II. ist als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG (bzw. seit 1. Januar 2013: Art. 90 Abs. 2 SVG) grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe zu bestrafen. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstra- fe vom 26. Juni 2009 zeigt sich, dass sich der Beschuldigte von einer (drohenden) Geldstrafe nicht abschrecken lässt, weshalb heute nur noch die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Wie bereits ausgeführt (Ziff. 1.1.) kommt damit Art. 49 Abs. 1 StGB zum Tragen: Die vorstehend festgelegte Strafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung ist un- ter Einbezug der groben Verkehrsregelverletzung in Anwendung des Asperations- prinzips angemessen zu erhöhen. Ob die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung in Bezug auf den eingeklagten Versuch der einfachen Körperverletzung zu hoch ausfiel bzw. dem Asperationsprinzip zuwiderlief, wie von der Verteidigung gerügt wird (Urk. HD 49 S. 4), kann offen gelassen werden, nachdem heute in diesem Punkt ein Frei- spruch zu erfolgen hat.
E. 6.2 Hinsichtlich der Gewichtung des objektiven und subjektiven Verschul- dens bei der Geschwindigkeitsüberschreitung kann auf die zutreffenden Erwä-
- 17 - gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 42 S. 21). Der Beschuldigte war ohne nachvollziehbares Motiv mit massiv übersetzter Geschwindigkeit unter- wegs, womit er eine erhebliche abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteil- nehmer schuf. Die Verteidigung verwies in diesem Zusammenhang auf die Straf- massempfehlungen der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft, welche bei einer Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h auf Autobahnen eine Grundstrafe von 25 Tagessätzen vorsieht (Urk. HD 44 S. 4). Diesen Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft kommt indes nur Richtlinienfunktion zu. Sie dienen dem Gericht lediglich als Orientierungshilfe, ohne es zu binden. Selbst eine deutlich über den Empfehlungen liegende Strafe ist deshalb zulässig (vgl. Bundesge- richtsurteile 6B_607/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 4.2.1 und 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E 3.1 3. Abs. in fine, m.w.H.), soweit der Einzelfall dies recht- fertigt. Vorliegend gefährdete der gemäss eigenen Aussagen (Urk. ND 1/5 S. 2) ortsunkundige Beschuldigte mit seiner massiv übersetzten Geschwindigkeit einer- seits die übrigen Verkehrsteilnehmer und andererseits neben sich selber auch seinen Kollegen auf dem Beifahrersitz. Dass er gemäss eigener Aussage deshalb "allen Grund zu eilen" gehabt habe, weil er wegen des Ramadans grossen Hun- ger gehabt habe und sich vorstellen konnte, dass seine Blutzuckerwerte gesun- ken waren, erscheint äusserst verantwortungslos, zumal es gemäss seiner Dar- stellung bereits relativ spät und kurz vor dem Fastenbruch war (Urk. ND 1/5 S. 2 f.). Es wäre für ihn somit ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, mit der Fahrt ein wenig zuzuwarten und sich vorher etwas zu stärken. Ein Abstreiten der Geschwindigkeitsüberschreitung wäre aufgrund der Radarmessung und des Überwachungsfotos sinnlos gewesen, weshalb das sofortige Geständnis des Be- schuldigten (Urk. ND 1/5 S. 2) nur leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Deutlich straferhöhend fällt die mit Bezug auf dieses Delikt einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten ins Gewicht. Aufgrund aller Umstände erweist sich deshalb eine Erhöhung der vorstehend genannten Einsatzstrafe um einen Monat als angemessen.
E. 7 Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien erweist sich demnach eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten als angemessen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. HD 44 S. 6; Urk. HD 58 S. 6) erscheint diese
- 18 - Strafe auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen, mit welchen die erkennen- de Kammer in letzter Zeit zu tun hatte, nicht als zu hoch. Wie bereits ausgeführt, ist mit Bezug auf das Hauptdelikt das Ausbleiben des vom Beschuldigten in Kauf genommenen Erfolgs schwerer Verletzungen allein dem Zufall zu verdanken, weshalb die Tat verschuldensmässig nur minimal unter dem vollendeten Delikt anzusiedeln und eine weitergehende Strafminderung entgegen der Ansicht der Verteidigung (a.a.O.) nicht angezeigt ist. Ferner wird die Argumentation der Ver- teidigung, diese Tat habe beim Privatkläger schlussendlich nur drei, in der Regel nicht sichtbare Narben hinterlassen, hinsichtlich der Narbe auf dem Unterbauch links durch eine vom Vertreter des Privatklägers eingereichte Fotoaufnahme, die ein knappes Jahr nach der Tat und somit nach Abschluss des Wundheilungspro- zesses gemacht wurde (Urk. HD 54 S. 10), wie von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingeräumt wurde (Urk. HD 58 S. 7), widerlegt, wes- halb daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Strafe von maximal 24 Monaten, welche noch den vollbedingten Vollzug zulassen würde, vorliegend nicht in Frage kommt. Nachdem die verschuldensadäquate Einsatzstrafe für das schwerste De- likt mit 26 Monaten bereits deutlich über der Grenze von 24 Monaten liegt, ist eine Strafe unter dieser Schwelle nicht vertretbar (vgl. dazu BGE 134 IV 17, E. 3.5 f.). An die heute auszusprechende Strafe sind 37 Tage erstandene Haft anzu- rechnen (Art. 51 StGB). IV. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass dem Be- schuldigten der teilbedingte Vollzug der Strafe zu gewähren ist. Die erstinstanzli- chen Erwägungen behalten ihre Gültigkeit auch nach dem heute vorzunehmen- den Teilfreispruch, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 42 S. 22 f.). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrschein- lichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld
- 19 - andererseits hinreichend zum Ausdruck kommt. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausge- setzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1 E 5.6). Dem Beschuldigten kann eine günstige Prognose gestellt werden, allerdings mit gewissen Restbedenken aufgrund seiner Bagatellisierungstendenzen. Sein Tatverschulden wiegt allerdings hinsichtlich des Hauptdelikts, das vorliegend stark im Vordergrund steht, nicht mehr leicht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die ausgefällte Freiheitsstrafe im Umfang von 10 Monaten (abzüglich 37 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) für vollziehbar zu erklären und den Vollzug der restlichen 17 Monate aufzu- schieben. Diese Aufteilung erlaubt es dem Beschuldigten grundsätzlich, den un- bedingten Strafteil in Form der Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b StGB zu ab- solvieren. Die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von 3 Jahren erweist sich auf- grund der Restbedenken als angemessen und ist zu bestätigen. V. Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und differenzierter Begründung darge- tan, weshalb dem Privatkläger, welcher eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– forderte und diese im Rahmen seiner Anschlussberufung erneut gel- tend macht, lediglich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzusprechen ist. Dabei berücksichtigte sie insbesondere zu Recht, dass die vom Privatkläger geltend gemachten schweren psychischen Leiden nicht belegt wurden und des- halb nur beschränkt berücksichtigt werden können, und dass sich die verbale Provokation und der Faustschlag des Privatklägers im Rahmen der Auseinander- setzung, welche zur Messerstecherei führte, genugtuungsmindernd auswirken. Auf ihre Erwägungen kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden (Urk. HD 42 S. 26 ff.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. HD 44 S. 6 f.) führt die Mitverantwortung des Privatklägers am Vorfall vom 3. Oktober 2011 lediglich zu einer Minderung, nicht aber zu einem Dahinfallen des Genugtuungsanspruches, nachdem der Beschuldigte mit seiner Messerattacke die Grenzen erlaubter Not- wehr klar überschritt. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers (Urk. HD 58
- 20 - S. 7) fällt die Zusprechung einer Genugtuung auch nicht deshalb ausser Betracht, weil der Privatkläger die Schweiz in der Zwischenzeit offensichtlich verlassen musste und sein Vertreter mit ihm nicht mehr in Kontakt steht (Urk. HD 58 S. 7, vgl. Urk. HD 54 S. 9). Der Genugtuungsanspruch des Privatklägers fällt aufgrund dessen nicht einfach dahin. Hinzu kommt, dass der Privatkläger für diesen Fall bereits eine (zivilrechtlich zulässige) Anordnung getroffen, nämlich (gemäss der von seinem Rechtsvertreter eingereichten Beilage; Urk. 55/1) am 22. Januar 2013 verfügt hat, dass bei seiner Ausweisung aus der Schweiz jegliche Summe resul- tierend aus der Entschädigung des Beschuldigten an eine Stiftung nach Wahl sei- nes Vertreters übergehen soll. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend Genugtuung ist somit heute zu be- stätigen. VI. Infolge des heute vorzunehmenden Freispruchs (in untergeordneter Sache) rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zu 3/4 dem Beschuldigten auf- zuerlegen, mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse jedoch zu erlassen (vgl. Art. 425 StPO), und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von 3/4 sowie für die unentgeltliche Vertre- tung des Privatklägers in vollem Umfang sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Sie sind jedoch vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Rückzahlungspflicht der Kos- ten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 3/4 sowie der Kosten der unent- geltlichen Vertretung des Privatklägers in vollem Umfang ist vorzubehalten für den Fall der Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO; BSK StPO- Domeisen, Art. 426 N 19).
- 21 - Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung teilweise (Teilfreispruch, tie- fere Strafe). Der Privatkläger unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollumfäng- lich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Be- rufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie derje- nigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zur Hälfte dem Be- schuldigten und zu 1/8 dem Privatkläger aufzuerlegen, mit Blick auf ihre finanziel- len Verhältnisse jedoch zu erlassen, und im Umfang von 3/8 auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zur Hälfte dem Be- schuldigten aufzuerlegen, jedoch vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu neh- men, unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang der Hälfte dieser Kosten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Pri- vatklägers sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 28. August 2012 bezüglich Dispositivziffer 1, 1. und 3. Alinea (Schuldsprüche betreffend versuchte schwere Körperverletzung und betref- fend grobe Verletzung der Verkehrsregeln), Dispositivziffer 4 (Schadener- satzpflicht), Dispositivziffer 6 (Einziehung) sowie Dispositivziffer 7 (Kosten- aufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 22 - Es wird erkannt:
- Ferner wird der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der versuchten einfa- chen Körperverletzung (Anklageziffer I.1.) freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 37 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, ab- züglich 37 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe voll- zogen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 5'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 3. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, exklusi- ve derjenigen der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 3/4 dem Beschuldigten aufer- legt, jedoch erlassen, und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von 3/4 sowie die Kos- ten für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers in vollem Umfang werden dem Beschuldigten auferlegt. Sie werden jedoch vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Kosten der amt- lichen Verteidigung im Umfang von 3/4 sowie der Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers in vollem Umfang bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 StPO). - 23 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'562.25 amtliche Verteidigung Fr. 1'325.70 unentgeltliche Verbeiständung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden zur Hälfte dem Beschuldigten und zu 1/8 dem Privatkläger auferlegt, jedoch erlassen, und im Umfang von 3/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt, jedoch vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte dieser Kosten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers - 24 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120487-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 18. Juni 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (7. Abteilung) vom
28. August 2012 (DG120163)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Mai 2012 (Urk. HD 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldige ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 37 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 37 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe voll- zogen.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem Vorfall vom 3. Oktober 2011 dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha- denersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
- 4 -
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 5'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 3. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 24. November 2011 be- schlagnahmte Teppichmesser (Sachkautions-Nr. …) sowie der mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft IV vom 4. Mai 2012 beschlagnahmte schwarze Kunststoff-Griff eines Messers (Sachkautions-Nr. …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'389.60 Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 4'067.85 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung sämtli- cher Kosten erfolgt, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schuldigten erlauben. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 58 S. S. 2) Es sei das Urteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. August 2012 wie folgt abzuändern:
- 5 - In Abänderung von Ziffer 1 sei der Beschuldigte der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. In Abänderung von Ziffer 2 sei der Beschuldigte mit 20 Monaten Freiheits- strafe zu bestrafen. In Abänderung von Ziffer 3 sei der Vollzug der Freiheitsstrafe vollumfänglich aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. In Abänderung von Ziffer 5 sei das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abzuweisen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 48, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ___________________________________ Erwägungen: I.
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 7. Abteilung, vom 28. August 2012 meldete der Verteidiger des Be- schuldigten mit Eingabe vom 6. September 2012, eingegangen bei der Vorinstanz am 7. September 2012, rechtzeitig Berufung an (Urk. 38). Nach Erhalt des be- gründeten Urteils am 29. Oktober 2012 (Urk. 41/2), liess der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 13. November 2012 (Poststempel: 19. November [=Montag]) fristge-
- 6 - recht die Berufungserklärung einreichen (Urk. HD 44). Darin verlangt er einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung und eine Be- strafung mit 20 Monaten Freiheitsstrafe bedingt für die verbleibenden Delikte, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Weiter verlangt er die Abweisung des Genugtu- ungsbegehren des Privatklägers. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf An- schlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48). Der Vertreter des Privatklägers erhob Anschlussberufung, womit er zu- sammengefasst die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, eine ange- messene Bestrafung des Beschuldigten, die Bestätigung der vorinstanzlichen Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten aus dem Vorfall vom 3. Oktober 2011 sowie eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich Verzugszins verlangt (Urk. 49). Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 stellte der Privatklä- ger das Gesuch, dass er und sein Rechtsvertreter von der Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung vom 18. Juni 2013 zu dispensieren seien, was ihm bewilligt wurde (Urk. HD 54). Mit gleicher Schrift wiederholte und begründete der Privatklä- ger seine Berufungsanträge.
2. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt.
3. Der Antrag 1, 1. Alinea des Privatklägers (Schuldspruch betreffend der versuchten schweren Körperverletzung) sowie dessen Antrag 2 (Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht; Urk. HD 49 S. 2) decken sich inhaltlich mit der vorinstanzlichen Regelung (Dispositivziffer 1, 1. Alinea, und Dispositivziffer 4), weshalb auf sie nicht weiter einzugehen ist.
4. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und betreffend die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV (Dispositivziffer 1, 1. und 3. Alinea), die vorinstanzliche Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber dem Privat- kläger aus dem Vorfall vom 3. Oktober 2011 (Dispositivziffer 4), die Einziehung (Dispositivziffer 6) und die Kostenaufstellung (Dispositivziffer 7) von keiner Seite
- 7 - angefochten worden sind, ist vorab festzustellen, dass diese Punkte in Rechts- kraft erwachsen sind (Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO). II.
1. Der im Berufungsverfahren noch zu prüfende Vorwurf der Anklageschrift vom 8. Mai 2012 (Anklagesachverhalt I.1.) lautet, der Beschuldigte habe am Nachmittag eines nicht mehr genau bestimmbaren Tages Ende September 2011, im Verlaufe einer erst verbalen und dann auch tätlichen Auseinandersetzung ein Teppichmesser gezückt, die Klinge desselben etwas ausgefahren und damit dem Privatkläger gegen die linke Schulter gestochen, wobei die Klinge abgebrochen sei. Dem Privatkläger seien dadurch keine Verletzungen entstanden, wozu es un- ter den vom Beschuldigten nicht kontrollierbaren Umständen aber hätte kommen können, was dieser gewusst und zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. HD 18 S. 2).
2. Die Anklage beruht in diesem Punkt ausschliesslich auf den Aussagen des Privatklägers. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Glaubwür- digkeit des Beschuldigten und des Privatklägers gemacht. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers ändert der Umstand, dass dieser eine allfälli- ge Genugtuung einem wohltätigen Zweck zukommen lassen möchte (vgl. Urk. HD 54 S. 5 ; Urk. HD 55/1), nichts daran, dass im Zeitpunkt, in dem er seine Aussagen machte, finanzielle Interessen bestanden, weshalb die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz dadurch nicht relativiert wird. Die relevanten Aus- sagen des Beschuldigten und des Privatklägers hat die Vorinstanz korrekt dar- gestellt, weshalb vorab auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen wer- den kann (Urk. HD 42 S. 8-10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese sind nachstehend nur soweit notwendig zu wiederholen und zu ergänzen. Auch hinsichtlich der allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 42 S. 7 f.).
3. Unbestritten ist, dass es nach einer erst verbalen zu einer tätlichen Ausei- nandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kam, in deren
- 8 - Verlauf der Beschuldigte ein Teppichmesser zückte. Bezüglich des weiteren Ver- laufs gehen die Aussagen der Beteiligten auseinander. Der Privatkläger sagte (vor der Staatsanwaltschaft) aus, dass der Beschuldigte ihn mit dem Teppichmesser gegen die linke Schulter gestochen habe, wobei die Klinge des Messers abgebro- chen sei. Dabei sei er nicht verletzt und die Lederjacke, die er getragen habe, auch nicht beschädigt worden (Urk. HD 5/2 S. 5). Demgegenüber gab der Be- schuldigte zu Protokoll, der Privatkläger habe gesagt, er werde ihm das Messer wegnehmen, und habe danach nach dem Messer gegriffen, wobei die Klinge ab- gebrochen sei (Urk. HD 4/2 S. 2, Urk. HD 4/3 S. 2; Urk. HD 30 S. 4).
4. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Version des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermöge. Insbesondere erhelle nicht, inwiefern der Privat- kläger mit blosser Hand in ein Teppichmesser gegriffen haben solle, dessen Klin- ge notorisch dünn, spitz und sehr scharf sei, ohne sich dabei an der Hand zu ver- letzen. Die Version des Geschädigten, nämlich dass die perforierte Klinge des Messers deshalb abgebrochen sei, weil der Beschuldigte gegen dessen Lederja- cke gestochen habe, sei viel naheliegender, wobei es entgegen der Ansicht der Verteidigung aufgrund der Materialeigenschaften von Leder durchaus denkbar sei, dass die Lederjacke nicht beschädigt worden sei. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers spreche weiter, dass er den Beschuldigten nicht übermässig belastet habe. Daran vermöge auch das Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern, dass die Aussagen des Privatklägers mit höchster Vorsicht zu geniessen seien, weil sich gezeigt habe, dass dieser vor Lügen nicht zurück- schrecke. Selbst wenn der Privatkläger in Bezug auf den zweiten Vorfall vom
3. Oktober 2011 nicht von Beginn an die Wahrheit gesagt habe, würden sich dar- aus noch keine allgemeinen Rückschlüsse auf sein Aussageverhalten ziehen las- sen. Vielmehr müsste man sich dann auch fragen, ob nicht die widersprüchlichen und bagatellisierenden Aussagen des Beschuldigten bezüglich des zweiten Vor- falls generelle Rückschlüsse auf dessen Aussageverhalten zulassen würden. Die Frage könne offen bleiben, erscheine die Version des Beschuldigten doch derart realitätsfremd, dass ihr kein Glauben geschenkt werden könne, wobei hinzukom- me, dass der Beschuldigte nur gerade ungefähr eine Woche nach dem hier zu beurteilenden Vorfall den Privatkläger tatsächlich mit einem Messer verletzt habe.
- 9 - Aus den genannten Gründen beständen keine Zweifel, dass sich der Vorfall Ende September 2011 so zugetragen habe, wie er vom Privatkläger geschildert worden sei (Urk. HD 42 S. 10 f.).
5. Der Ansicht der Vorinstanz kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zu- treffend ist zwar, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht leichthin da- von ausgegangen werden kann, dass jemand im Rahmen einer Auseinanderset- zung in ein Teppichmesser seines Gegners greift, und dies noch dazu, ohne sich dabei an der Hand zu verletzen. Ausgeschlossen ist dies aber nicht, zumal das fragliche Messer über einen ca. 14 cm langen Griff verfügt und nur eine Schnei- deseite hat, wobei überdies die Klinge gemäss den Aussagen des Privatklägers nur ein wenig ausgefahren war (Urk. HD 5/2 S. 5). Dem Beschuldigten kann sei- ne Darstellung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht in rechts- genügender Weise widerlegt bzw. der eingeklagte Sachverhalt nicht mit rechts- genügender Sicherheit erstellt werden. So erscheint die Version des Privatklä- gers, gemessen an der allgemeinen Lebenserfahrung, zwar grundsätzlich plau- sibler, ist aber ihrerseits auch nicht über alle Zweifel erhaben. Der Umstand, dass der Privatkläger in Bezug auf den (zweiten) Vorfall vom 3. Oktober 2011 angab, dass er den Beschuldigten vor dessen Messereinsatz lediglich weggestossen habe, weil dieser (als Erster) an ihn herangetreten sei (Urk. HD 5/2 S. 6), derweil nach den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten sowie zweier (glaubwürdiger; vgl. Urk. HD 42 S. 13) Zeugen davon ausgegangen werden muss, dass der Privatkläger als Erster von verbalen Beleidigungen zu Tätlichkei- ten wechselte, indem er dem Beschuldigten einen Faustschlag ins Gesicht ver- setzte, der zu einer Rötung auf der linken Wange des Beschuldigten führte (Urk. HD 4/1 S. 3; Urk. HD 4/2 S. 2; Urk. HD 6/1 S. 3; Urk. HD 6/2 S. 2 und 5 f., Urk. HD 6/5 S. 3; Urk. HD 6/6 S. 3; vgl. auch Urk. HD 6/4 S. 3 und Urk. HD 7 S. 27), wirft ein schlechtes Licht auf sein allgemeines Aussageverhalten. Aufgrund die- ser Unaufrichtigkeit des Privatklägers kann mit der Verteidigung (Urk. HD 44 S. 3; Urk. HD 58 S. 3) nicht ausgeschlossen werden, dass dieser auch bezüglich des hier relevanten ersten Vorfalls seinen eigenen Beitrag an der tätlichen Aus- einandersetzung bagatellisiert bzw. die Handlungen des Beschuldigten dramati- siert haben könnte. Wenn die Vorinstanz trotz den unstimmigen Aussagen des
- 10 - Privatklägers bezüglich des Vorfalls vom 3. Oktober 2011 keine Veranlassung sah, an dessen Aussagen zum ersten Vorfall zu zweifeln, und dies insbesondere damit begründete, dass man sich ansonsten auch fragen müsste, ob nicht die widersprüchlichen und bagatellisierenden Aussagen des Beschuldigten zum zweiten Vorfall Rückschlüsse auf dessen generelles Aussagenverhalten zulas- sen würden, so vermag sie damit nicht zu überzeugen. Bedenken, welche gegen das Aussageverhalten eines Streitbeteiligten bestehen, lassen sich nicht durch die Feststellung neutralisieren, dass auch das Aussagenverhalten des anderen Streitbeteiligten nicht frei von Vorbehalten sei. Liegen keine anderen, aussage- kräftigen Beweismittel vor, führt eine solche Konstellation zum Fazit, dass letzt- lich keiner der beiden Versionen vorbehaltlos Vertrauen geschenkt werden kann. Hinzu kommt, dass sich in den Aussagen des Privatklägers zum hier relevanten Vorfall eine gewisse Widersprüchlichkeit, wenn nicht gar Aggravation betreffend das Kerngeschehen ausmachen lässt: Während er gegenüber der Polizei am
4. Oktober 2011 sinngemäss zu Protokoll gegeben haben soll, der Beschuldigte habe ihn mit dem Teppichmesser am Arm schneiden wollen (Urk. HD 2 S. 2), er- klärte er einen Monat später vor der Staatsanwaltschaft, dass dieser mit Wucht gegen seine linke Schulter gestochen habe (Urk. HD 5/2 S. 5). Zwar wurde die erste Aussage lediglich in einem Polizeirapport festgehalten und insbesondere vom Privatkläger nicht unterschriftlich bestätigt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist aber darauf abzustellen. Hinzu kommt weiter, dass der Version des Privatklä- gers auch deshalb mit Skepsis zu begegnen ist, weil der Beschuldigte einerseits mit Wucht zugestochen haben, dies aber andererseits zu keiner Beschädigung an der Lederjacke des Privatklägers geführt haben soll. Dies erscheint zwar mög- lich. Zumindest ebenso möglich erscheint aber, dass die Klinge Spuren an der Jacke hinterlassen hätte, wenn der Privatkläger beim Zusammentreffen eine sol- che Jacke getragen hätte, was vom Beschuldigten bestritten wird (Urk. HD 30 S. 5). Schliesslich ist auch mit einzubeziehen, dass der Privatkläger von einzelnen Personen in seinem Umfeld als "bekannt dafür, dass er aggressiv ist" (Urk. HD 6/4 S. 6), bzw. als "wohl stärker und aggressiver" als der Beschuldigte (Urk. HD 6/5 S. 4) geschildert wird. Selbst der Staatsanwalt führte aus, dass der Privatklä- ger, wie er persönlich erlebt habe, ein "aufbrausender und aggressiver Kerl" sei.
- 11 - Er halte ihn für "keinen besonders angenehmen Zeitgenossen" mit dem "wohl nicht gut Kirschen essen" sei, was der Beschuldigte wohl am eigenen Leib erfah- ren habe (Urk. HD 31 S. 10). In dieses Bild passt auch, dass der Privatkläger an- lässlich des zweiten Vorfalls vom 3. Oktober 2011 selbst, nachdem er durch die Messerattacke des Beschuldigten verletzt worden war, weiter mehrmals auf den Beschuldigten loszugehen versuchte (vgl. Urk. HD 6/6 S. 3 f.; Urk. HD 6/5 S. 5). Vor dem Hintergrund dieser Charakterisierung des Privatklägers erscheint die Behauptung des Beschuldigten, dass der Privatkläger nach den Worten, er wer- de ihm das Messer wegnehmen und es ihm in den Hintern stecken, nach dem Teppichmesser gegriffen habe (Urk. HD 4/2 S. 2), zumindest nicht undenkbar; auch zumal dessen Klinge gemäss Aussage des Privatklägers "nur ein bisschen" ausgefahren war (Urk. HD 5/2 S. 5).
6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aufgrund der Zweifel sowohl an der Darstellung des Beschuldigten wie auch an derjenigen des Privatklägers so- wie aufgrund des Fehlens weiterer, aussagekräftiger Beweismittel letztlich nicht mehr mit rechtsgenügender Sicherheit rekonstruiert werden kann, was sich an- lässlich des fraglichen Vorfalls zugetragen hat, nachdem der Beschuldigte das Teppichmesser hervorgeholt hatte. Fest steht lediglich, dass in der Folge des Gerangels die nur leicht herausgefahrene Klinge des Messers abbrach. Zu Guns- ten des Beschuldigten kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies geschah, ohne dass er dem Privatkläger damit gegen die linke Schulter stach und stechen wollte, weshalb er in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung freizu- sprechen ist. III. 1.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen aus- zugehen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es
- 12 - an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur dann anwendbar, wenn gleichartige Strafen auszu- sprechen sind, was vorliegend – wie noch zu zeigen sein wird (Ziff. 6.2.) – der Fall ist. 1.2. Die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist, wie die Vor- instanz korrekt dargelegt hat (Urk. HD 42 S. 18), die versuchte schwere Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hat den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen ge- mäss Art. 122 Abs. 4 StGB in zutreffender Weise benannt. Auch die Grundsätze der Strafzumessung wurden im erstinstanzlichen Entscheid richtig zusammenge- fast. Ergänzungen hiezu erübrigen sich, weshalb auf die entsprechenden Ausfüh- rungen verwiesen werden kann (Urk. HD 42 S. 18 f.). 2.1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der versuchten schweren Körperverlet- zung die relevanten objektiven und subjektiven Verschuldensfaktoren zwar etwas knapp dargelegt, im Ergebnis aber zutreffend berücksichtigt und ist insbesondere zu Recht von einem insgesamt nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldig- ten ausgegangen, weshalb vorab auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwie- sen werden kann (Urk. HD 42 S. 19 ff. und S. 22). Zur objektiven Tatschwere kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das mehrfache Zustechen auf den Privatkläger mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 13 cm von einer beträchtlichen Brutalität, Kaltblütigkeit und kri- minellen Energie des Beschuldigten zeugt. Die Verletzungen machten eine not- fallmässige Operation notwendig und zogen einen 4-tägigen Spitalaufenthalt so- wie eine 14-tägige Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers nach sich (Urk. HD 10/3 S. 2). Dass der Privatkläger nicht in Lebensgefahr geriet und/oder es – mit Aus- nahme der Narben – nicht zu bleibenden körperlichen Schäden desselben kam, mit anderen Worten die Tat des Beschuldigten nicht über den vollendeten Ver- such hinaus kam, ist allein dem Zufall zu verdanken. Insbesondere der Stich in den Unterbauch links (Stichtiefe 11 cm, Stichbreite ca. 2 cm) hätte im unkontrol- lierbaren Gerangel bei einem geringfügig anderen Stichverlauf zu gravierendsten
- 13 - und bleibenden, schlimmstenfalls gar tödlichen Verletzungen des Privatklägers führen können. Der Beschuldigte nahm mit seinem direkten und massiven Zuste- chen schwere Verletzungen des Privatklägers jedenfalls ohne Weiteres in Kauf und handelte demnach zumindest eventualvorsätzlich. Für den Fall, dass der vom Beschuldigten in Kauf genommene Erfolg der schweren Körperverletzung einge- treten wäre – d.h. ausgehend vom eventualvorsätzlich verübten vollendeten Delikt
– erschiene eine hypothetische Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe an- gemessen. Dass es beim Versuch geblieben ist, kann nur geringfügig strafmin- dernd berücksichtigt werden, da dies nicht vom Verhalten des Beschuldigten ab- hing. Die hypothetische Einsatzstrafe ist deshalb in Berücksichtigung dieses Strafmilderungsgrundes auf 44 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 2.2. Die Vorinstanz hat weiter zu Recht festgehalten, dass zu Gunsten des Beschuldigten immerhin berücksichtigt werden kann, dass seine Tat aus einer tät- lichen Auseinandersetzung resultierte, welche durch eine verbale Provokation und einen Faustschlag des Privatklägers ausgelöst worden war, und der Beschuldigte wegen des körperlichen Angriffs durch den Privatkläger aus einer Notwehrlage heraus handelte. Gefolgt werden kann aber auch ihrer Erwägung, dass insbeson- dere das direkte und massive Zustechen gegen den Privatkläger in subjektiver Hinsicht durchaus Zweifel an einer reinen Verteidigungsabsicht des Beschuldigten zu erwecken vermag (vgl. Urk. HD 42 S. 20). Entgegen dem Vorbringen der Ver- teidigung (Urk. HD 44 S. 5) hat sich die Vorinstanz demnach in ihrer Strafzumes- sung durchaus mit dem Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB – des- sen Vorliegen sie in ihrer rechtlichen Würdigung konstatierte (vgl. Urk. HD 42 S. 17 f.) und im Rahmen der Strafzumessung auch als Strafmilderungsgrund anführ- te (Urk. HD 42 S. 19) – auseinandergesetzt und diesen strafmindernd berücksich- tigt, wobei sie die Strafminderung allerdings nicht quantifiziert hat. Unter Berück- sichtigung des Notwehrexzesses erscheint eine Reduktion der vorstehend festge- legten hypothetischen Einsatzstrafe von 44 Monaten um maximal 18 Monate als angemessen.
3. Wenn die Vorinstanz somit für die versuchte schwere Körperverletzung unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe eine Einsatzstra-
- 14 - fe von 26 Monaten vorsah (Urk. HD 42 S. 21), so ist das im Ergebnis keineswegs zu hoch und kann deshalb nicht beanstandet werden.
4. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 42 S. 21 f.). Führte der Ver- teidiger mit Berufungserklärung vom 13. November 2012 noch aus, dass der Be- schuldigte inzwischen eine unbefristete Festanstellung bei der C._____ erhalten habe, welche er im Dezember 2012 antreten würde (Urk. HD 44 S. 5), gaben er und der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung an, dass der Beschuldigte seit dem Vorfall (abgesehen von wenigen Temporäreinsätzen) ar- beitslos sei und von der öffentlichen Hand lebe (Urk. HD 58 S. 5; Prot. II S. 9 f. und S. 11). Das Sozialamt unterstütze ihn mit insgesamt Fr. 4'450.– pro Monat, worin die Miete von Fr. 1'580.– sowie die Krankenkassenprämien der Familie von Fr. 700.– enthalten seien, welche vom Sozialamt (direkt) bezahlt würden. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass es ihm psychisch nicht gut gehe und er deswegen noch immer regelmässig zum Arzt gehe, wobei diese Gesundheits- probleme im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Vorfall stünden (Prot. II S. 9 f.). Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass sich aus den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben (Urk. HD 42 S. 22). Daran ändert sich auch heute nichts. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. HD 44 S. 5; Urk. HD 58 S. 5) führen weder die familiären noch die beruflichen und finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten zu einer Strafminderung. Die Verbüssung einer Frei- heitsstrafe ist für jeden in einem familiären Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer freiheitsentziehenden Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände berücksichtigt werden (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_470/2009 vom 23. November 2009, E. 2.5 und 6B_1037/2009 vom 20. Janu- ar 2010, E. 4.3). Solche aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht er- kennbar. Sodann führt selbst ein drohender Verlust einer (bereits vorhandenen) Arbeitsstelle grundsätzlich zu keiner Strafminderung (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_800/2009 vom 26. Oktober 2009, E. 1.4). Dass eine zu vollziehende Frei-
- 15 - heitsstrafe die Chance des zur Zeit arbeitslosen Beschuldigten, eine Arbeit zu finden, zusätzlich schmälern könnte, kann deshalb entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. HD 58 S. 5) nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass – wie noch zu zeigen sein wird – eine Strafe auszusprechen sein wird (und auch schon von der Vorinstanz ausgesprochen wurde), welche noch den Vollzug in Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b StGB zulässt, womit dem Beschuldigten die Ausübung einer Arbeitstätigkeit grundsätz- lich nicht verwehrt sein sollte, für den Fall, dass er vor Strafantritt eine Arbeits- stelle finden sollte. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. HD 58 S. 5 und Urk. HD 59) führt schliesslich auch die geltend gemachte depressive Störung des Beschuldigten nicht zur einer Strafminderung. Auch wenn es durch- aus zutreffen mag, dass dem Beschuldigten zu schaffen macht, was er getan hat und er sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben hat, sind damit weder gesundheitliche Schwierigkeiten noch eine persönliche Betroffenheit in einem Ausmass dargetan, welches für eine besondere Strafempfindlichkeit sprechen würden (vgl. dazu BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 152 und BSK StGB- Riklin, Art. 54 N. 54 f.) Zusammengefasst ist somit eine besondere Strafempfind- lichkeit unter keinem Titel zu bejahen.
5. Straferhöhend ins Gewicht fällt die mit Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung nicht einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten vom 26. Juni 2009 (Urk. HD 15/1), welche in Bezug auf das Strassenverkehrsdelikt einschlägig ist. Strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte von Beginn an geständig war (vgl. Urk. HD 4/1 S. 2 ff.; Urk. HD 4/2 S. 2 f.; Urk. HD 4/3 S. 3 ff.; Urk. ND 1/1 S. 2). Dass die Vorinstanz das Geständnis nur leicht strafmindernd berücksichtigte mit der Begründung, der Beschuldigte habe nur das eingeräumt, was gestützt auf die Akten ohnehin festgestanden habe, und er habe versucht, sein Verhalten zu bagatellisieren, kann nicht beanstandet werden. Tatsächlich wäre eine Bestreitung des Vorfalls vom 3. Oktober 2011 aufgrund der anwesen- den Zeugen und der dokumentierten Verletzungen des Privatklägers aussichtslos gewesen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. HD 44 S. 5; Urk. HD 58 S. 5) finden sich sodann in den Protokollen sehr wohl bagatellisierende bzw. das Geständnis relativierende Aussagen des Beschuldigten (u.a. Urk. HD 4/1
- 16 - S. 3: "Ich wollte ihm nur Angst machen."; a.a.O. S. 4: "Ich habe nicht zugesto- chen. Ich machte mit dem Messer nur Schwenkbewegungen."; Urk. HD 4/3 S. 3: "Ich glaube nicht, dass das eine tödliche Verletzung hätte sein können. […] Ich wollte einfach, dass er von mir Abstand nimmt, darum habe ich ihn verletzt."; Urk. HD 30 S. 7: "Von einem Gestochenhaben ist eigentlich nicht die Rede. Ich schwenkte das Messer, dabei ist es passiert."; Prot. II S. 17: " Ich habe nicht in dem Sinne zugestochen, sondern das Messer in seine Richtung bewegt."). Zuge- stimmt werden kann den Beanstandungen der Verteidigung nur insoweit, als dass die Vorinstanz die Vorstrafe vom 26. Juni 2009 vergleichsweise etwas zu stark gewichtet hat (vgl. Urk. HD 44 S. 5). Da diese Vorstrafe hinsichtlich des Hauptde- likts nicht einschlägig ist, rechtfertigt es sich, im Ergebnis den straferhöhenden Ef- fekt derselben durch die strafmindernde Wirkung des Geständnisses neutralisiert zu sehen. 6.1. Die Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Anklageziffer II. ist als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG (bzw. seit 1. Januar 2013: Art. 90 Abs. 2 SVG) grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe zu bestrafen. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstra- fe vom 26. Juni 2009 zeigt sich, dass sich der Beschuldigte von einer (drohenden) Geldstrafe nicht abschrecken lässt, weshalb heute nur noch die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Wie bereits ausgeführt (Ziff. 1.1.) kommt damit Art. 49 Abs. 1 StGB zum Tragen: Die vorstehend festgelegte Strafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung ist un- ter Einbezug der groben Verkehrsregelverletzung in Anwendung des Asperations- prinzips angemessen zu erhöhen. Ob die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung in Bezug auf den eingeklagten Versuch der einfachen Körperverletzung zu hoch ausfiel bzw. dem Asperationsprinzip zuwiderlief, wie von der Verteidigung gerügt wird (Urk. HD 49 S. 4), kann offen gelassen werden, nachdem heute in diesem Punkt ein Frei- spruch zu erfolgen hat. 6.2 Hinsichtlich der Gewichtung des objektiven und subjektiven Verschul- dens bei der Geschwindigkeitsüberschreitung kann auf die zutreffenden Erwä-
- 17 - gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 42 S. 21). Der Beschuldigte war ohne nachvollziehbares Motiv mit massiv übersetzter Geschwindigkeit unter- wegs, womit er eine erhebliche abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteil- nehmer schuf. Die Verteidigung verwies in diesem Zusammenhang auf die Straf- massempfehlungen der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft, welche bei einer Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h auf Autobahnen eine Grundstrafe von 25 Tagessätzen vorsieht (Urk. HD 44 S. 4). Diesen Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft kommt indes nur Richtlinienfunktion zu. Sie dienen dem Gericht lediglich als Orientierungshilfe, ohne es zu binden. Selbst eine deutlich über den Empfehlungen liegende Strafe ist deshalb zulässig (vgl. Bundesge- richtsurteile 6B_607/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 4.2.1 und 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E 3.1 3. Abs. in fine, m.w.H.), soweit der Einzelfall dies recht- fertigt. Vorliegend gefährdete der gemäss eigenen Aussagen (Urk. ND 1/5 S. 2) ortsunkundige Beschuldigte mit seiner massiv übersetzten Geschwindigkeit einer- seits die übrigen Verkehrsteilnehmer und andererseits neben sich selber auch seinen Kollegen auf dem Beifahrersitz. Dass er gemäss eigener Aussage deshalb "allen Grund zu eilen" gehabt habe, weil er wegen des Ramadans grossen Hun- ger gehabt habe und sich vorstellen konnte, dass seine Blutzuckerwerte gesun- ken waren, erscheint äusserst verantwortungslos, zumal es gemäss seiner Dar- stellung bereits relativ spät und kurz vor dem Fastenbruch war (Urk. ND 1/5 S. 2 f.). Es wäre für ihn somit ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, mit der Fahrt ein wenig zuzuwarten und sich vorher etwas zu stärken. Ein Abstreiten der Geschwindigkeitsüberschreitung wäre aufgrund der Radarmessung und des Überwachungsfotos sinnlos gewesen, weshalb das sofortige Geständnis des Be- schuldigten (Urk. ND 1/5 S. 2) nur leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Deutlich straferhöhend fällt die mit Bezug auf dieses Delikt einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten ins Gewicht. Aufgrund aller Umstände erweist sich deshalb eine Erhöhung der vorstehend genannten Einsatzstrafe um einen Monat als angemessen.
7. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien erweist sich demnach eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten als angemessen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. HD 44 S. 6; Urk. HD 58 S. 6) erscheint diese
- 18 - Strafe auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen, mit welchen die erkennen- de Kammer in letzter Zeit zu tun hatte, nicht als zu hoch. Wie bereits ausgeführt, ist mit Bezug auf das Hauptdelikt das Ausbleiben des vom Beschuldigten in Kauf genommenen Erfolgs schwerer Verletzungen allein dem Zufall zu verdanken, weshalb die Tat verschuldensmässig nur minimal unter dem vollendeten Delikt anzusiedeln und eine weitergehende Strafminderung entgegen der Ansicht der Verteidigung (a.a.O.) nicht angezeigt ist. Ferner wird die Argumentation der Ver- teidigung, diese Tat habe beim Privatkläger schlussendlich nur drei, in der Regel nicht sichtbare Narben hinterlassen, hinsichtlich der Narbe auf dem Unterbauch links durch eine vom Vertreter des Privatklägers eingereichte Fotoaufnahme, die ein knappes Jahr nach der Tat und somit nach Abschluss des Wundheilungspro- zesses gemacht wurde (Urk. HD 54 S. 10), wie von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingeräumt wurde (Urk. HD 58 S. 7), widerlegt, wes- halb daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Strafe von maximal 24 Monaten, welche noch den vollbedingten Vollzug zulassen würde, vorliegend nicht in Frage kommt. Nachdem die verschuldensadäquate Einsatzstrafe für das schwerste De- likt mit 26 Monaten bereits deutlich über der Grenze von 24 Monaten liegt, ist eine Strafe unter dieser Schwelle nicht vertretbar (vgl. dazu BGE 134 IV 17, E. 3.5 f.). An die heute auszusprechende Strafe sind 37 Tage erstandene Haft anzu- rechnen (Art. 51 StGB). IV. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass dem Be- schuldigten der teilbedingte Vollzug der Strafe zu gewähren ist. Die erstinstanzli- chen Erwägungen behalten ihre Gültigkeit auch nach dem heute vorzunehmen- den Teilfreispruch, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 42 S. 22 f.). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrschein- lichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld
- 19 - andererseits hinreichend zum Ausdruck kommt. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausge- setzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1 E 5.6). Dem Beschuldigten kann eine günstige Prognose gestellt werden, allerdings mit gewissen Restbedenken aufgrund seiner Bagatellisierungstendenzen. Sein Tatverschulden wiegt allerdings hinsichtlich des Hauptdelikts, das vorliegend stark im Vordergrund steht, nicht mehr leicht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die ausgefällte Freiheitsstrafe im Umfang von 10 Monaten (abzüglich 37 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) für vollziehbar zu erklären und den Vollzug der restlichen 17 Monate aufzu- schieben. Diese Aufteilung erlaubt es dem Beschuldigten grundsätzlich, den un- bedingten Strafteil in Form der Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b StGB zu ab- solvieren. Die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von 3 Jahren erweist sich auf- grund der Restbedenken als angemessen und ist zu bestätigen. V. Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und differenzierter Begründung darge- tan, weshalb dem Privatkläger, welcher eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– forderte und diese im Rahmen seiner Anschlussberufung erneut gel- tend macht, lediglich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzusprechen ist. Dabei berücksichtigte sie insbesondere zu Recht, dass die vom Privatkläger geltend gemachten schweren psychischen Leiden nicht belegt wurden und des- halb nur beschränkt berücksichtigt werden können, und dass sich die verbale Provokation und der Faustschlag des Privatklägers im Rahmen der Auseinander- setzung, welche zur Messerstecherei führte, genugtuungsmindernd auswirken. Auf ihre Erwägungen kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden (Urk. HD 42 S. 26 ff.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. HD 44 S. 6 f.) führt die Mitverantwortung des Privatklägers am Vorfall vom 3. Oktober 2011 lediglich zu einer Minderung, nicht aber zu einem Dahinfallen des Genugtuungsanspruches, nachdem der Beschuldigte mit seiner Messerattacke die Grenzen erlaubter Not- wehr klar überschritt. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers (Urk. HD 58
- 20 - S. 7) fällt die Zusprechung einer Genugtuung auch nicht deshalb ausser Betracht, weil der Privatkläger die Schweiz in der Zwischenzeit offensichtlich verlassen musste und sein Vertreter mit ihm nicht mehr in Kontakt steht (Urk. HD 58 S. 7, vgl. Urk. HD 54 S. 9). Der Genugtuungsanspruch des Privatklägers fällt aufgrund dessen nicht einfach dahin. Hinzu kommt, dass der Privatkläger für diesen Fall bereits eine (zivilrechtlich zulässige) Anordnung getroffen, nämlich (gemäss der von seinem Rechtsvertreter eingereichten Beilage; Urk. 55/1) am 22. Januar 2013 verfügt hat, dass bei seiner Ausweisung aus der Schweiz jegliche Summe resul- tierend aus der Entschädigung des Beschuldigten an eine Stiftung nach Wahl sei- nes Vertreters übergehen soll. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend Genugtuung ist somit heute zu be- stätigen. VI. Infolge des heute vorzunehmenden Freispruchs (in untergeordneter Sache) rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zu 3/4 dem Beschuldigten auf- zuerlegen, mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse jedoch zu erlassen (vgl. Art. 425 StPO), und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von 3/4 sowie für die unentgeltliche Vertre- tung des Privatklägers in vollem Umfang sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Sie sind jedoch vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Rückzahlungspflicht der Kos- ten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 3/4 sowie der Kosten der unent- geltlichen Vertretung des Privatklägers in vollem Umfang ist vorzubehalten für den Fall der Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO; BSK StPO- Domeisen, Art. 426 N 19).
- 21 - Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung teilweise (Teilfreispruch, tie- fere Strafe). Der Privatkläger unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollumfäng- lich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Be- rufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie derje- nigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zur Hälfte dem Be- schuldigten und zu 1/8 dem Privatkläger aufzuerlegen, mit Blick auf ihre finanziel- len Verhältnisse jedoch zu erlassen, und im Umfang von 3/8 auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zur Hälfte dem Be- schuldigten aufzuerlegen, jedoch vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu neh- men, unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang der Hälfte dieser Kosten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Pri- vatklägers sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 28. August 2012 bezüglich Dispositivziffer 1, 1. und 3. Alinea (Schuldsprüche betreffend versuchte schwere Körperverletzung und betref- fend grobe Verletzung der Verkehrsregeln), Dispositivziffer 4 (Schadener- satzpflicht), Dispositivziffer 6 (Einziehung) sowie Dispositivziffer 7 (Kosten- aufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 22 - Es wird erkannt:
1. Ferner wird der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der versuchten einfa- chen Körperverletzung (Anklageziffer I.1.) freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 37 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, ab- züglich 37 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe voll- zogen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 5'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 3. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, exklusi- ve derjenigen der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 3/4 dem Beschuldigten aufer- legt, jedoch erlassen, und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von 3/4 sowie die Kos- ten für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers in vollem Umfang werden dem Beschuldigten auferlegt. Sie werden jedoch vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Kosten der amt- lichen Verteidigung im Umfang von 3/4 sowie der Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers in vollem Umfang bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 StPO).
- 23 -
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'562.25 amtliche Verteidigung Fr. 1'325.70 unentgeltliche Verbeiständung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden zur Hälfte dem Beschuldigten und zu 1/8 dem Privatkläger auferlegt, jedoch erlassen, und im Umfang von 3/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt, jedoch vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte dieser Kosten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
- 24 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Höfliger