Erwägungen (63 Absätze)
E. 1 Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 23. August 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
E. 1.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Hauptverfahrens (ausgenommen derjenigen seiner amtlichen Verteidigung) sowie diejenigen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatklägerinnen B._____ und C._____ dem Beschuldigten aufzuerlegen. Infolge Freispruchs des Beschuldigten im Berufungsverfahren betreffend die Privatklägerin A._____ sind
- 58 - die Kosten ihres unentgeltlichen Rechtsbeistandes auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 1.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für die Unter- suchung und das Hauptverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 1.3 Die appellierende Anklagebehörde rügt diese Begründung grundsätzlich nicht, hält ihr jedoch entgegen, die zeitlich befristeten Einsätze von E._____ und B._____ seien in direktem Zusammenhang mit den Einsätzen in der Schweiz erfolgt und daher nicht isoliert zu sehen; es liege eine Tateinheit vor. Wenn die "Geschäfte" in Zürich nicht gut gelaufen seien, oder wenn der Beschuldigte es als zu risikoreich angesehen habe, B._____ und E._____ in Zürich arbeiten zu las- sen, habe er sie an einen Strichplatz im Ausland versetzt. Die Einsätze seien aber immer in direktem Zusammenhang mit den Einsätzen in Zürich gestanden; der Einsatzbefehl sei in Zürich erfolgt. Der Tatschwerpunkt liege in der Schweiz. Der Beschuldigte habe den Vorsatz gehabt, die Frauen möglichst viel in der Prostituti- on einzusetzen; die Auslandeinsätze "gehörten daher subjektiv zum Täterplan in
- 14 - Bezug auf die Tathandlungen in der Schweiz". Da andere Staaten keine Straf- übernahme anbegehrten, sei von einer anderen Auslandtat im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB auszugehen (Urk. 110 S. 2f.; Urk. 148 S. 6f. und S. 8).
E. 1.4 Das letzte Argument ist ohne Weiteres falsch: Die Anklagebehörde über- sieht, dass Art. 7 Abs. 1 StGB gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen Täter und Opfer nicht Schweizer Bürger sind, lediglich dann zur Anwendung kommt, wenn ein Auslieferungsbegehren abge- wiesen oder ein besonders schweres Verbrechen begangen wurde. Beides ist klar nicht gegeben. Ein gewisser Zusammenhang zwischen den Einsätzen der Frauen in der Schweiz und jenen im Ausland ist mit der Anklagebehörde natürlich gegeben. Voneinander abhängig waren diese jedoch nicht, geschweige denn kann von einer Tateinheit im Sinne eines Dauerdelikts gesprochen werden. Der Beschuldigte fasste betreffend jeden Einsatz der Frauen je nach Örtlichkeit einen neuen Tatentschluss hinsichtlich seiner Anweisungen zur Ausübung der Prostitu- tion sowie deren Überwachung (vgl. Art. 195 Abs. 3 StGB). Die Auslandtaten sind entgegen der Anklagebehörde nicht infolge eines gewissen thematischen Zusammenhangs als Teil der Inlandtaten zu behandeln. Eine örtliche Zuständig- keit kann schliesslich nicht über das subjektive Tatbestandselement des Vor- satzes konstruiert werden. Entweder liegt eine Auslandtat vor oder nicht. Die Anklagebehörde geht selber davon aus, dass die fraglichen Tathandlungen und der jeweilige Taterfolg im Ausland erfolgt sein sollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 StGB).
2. Anklageziffer II. – versuchte sexuelle Nötigung
E. 2 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
23. August 2012 wurde der Beschuldigte D._____ des qualifizierten Menschen- handels und der mehrfachen Förderung der Prostitution sowie weiterer Delikte schuldig gesprochen. In diversen Anklagepunkten erfolgten Freisprüche respekti- ve wurde das Verfahren eingestellt. Der Beschuldigte wurde mit 7 ½ Jahren Frei- heitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 100 S. 105). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde, der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidi- ger sowie die Privatklägerinnen A._____, C._____ und B._____ durch ihre Rechtsvertreter mit Eingaben vom 28., 30. und 31. August sowie 3. September 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 68 sowie Urk. 72-75). Die Berufungserklärungen der Appellanten gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 102, 104, 106, 108 und 110).
- 11 -
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzu- setzen.
E. 2.2 Im Berufungsverfahren unterliegen der Beschuldigte, die Anklagebehörde sowie die Privatklägerinnen A._____, C._____ und B._____ mit ihren Berufungen nahezu vollumfänglich bzw. vollumfänglich. Insgesamt rechtfertigt es sich daher in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO, die Kosten dieses Verfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und exklusive der Kosten der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen, je zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Von einer Kostenauflage an die mit ihren Anträgen unterliegenden Privatklägerinnen ist aus Billigkeitsgründen abzusehen.
E. 2.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend die Hälfte dieser Kosten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.4 Gestützt auf die von Rechtsanwalt Dr. BX._____ hierorts eingereichte und am 12. November 2013 aktualisierte Honorarnote ist er als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für die ihm im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendun- gen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 9'341.75 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 155). Rechtsanwalt lic. iur. et phil. X1._____ ist für die ihm im Berufungsverfahren ent- standenen Aufwendungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin A._____ mit Fr. 435.95 zu entschädigen (vgl. Urk. 156).
- 59 - Zufolge Krankheit von Rechtsanwalt lic. iur. et phil. X1._____ (unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin A._____) wurde für die Berufungsverhandlung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 139). Er reichte hierorts ein Leistungsblatt ein, welches Leistungen über total Fr. 4'878.– aufführte (Urk. 145). Für die Dauer der Berufungsverhandlung wurden lediglich acht Stunden geschätzt. Diese Position ist auf gesamthaft zehn Stunden (inklusive Urteilseröffnung am 12. November 2013; Prot. II S. 55) zu erhöhen. Demzufolge ist Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin A._____ für die ihm im Berufungsverfahren entstandenen Auf- wendungen und Auslagen mit Fr. 5'310.– zu entschädigen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, reichte hierorts eine Honorarnote für seine Bemühungen und Ausla- gen bis 29. Oktober 2013 ein (Urk. 142). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er seine Honorarnote, die Dauer der Berufungsverhandlung wurde darin indes noch nicht berücksichtigt (Urk. 144). Demzufolge ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin B._____ für die ihm im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 5'830.90 zu entschädigen. Rechtsanwältin Dr. C. Z._____, die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____, reichte am 4. November 2013 eine Honorarnote über Fr. 8'282.40 ein, wobei sie den zukünftigen Aufwand aufgrund der Vorladung für zwei Verhandlungstage und anhand von Erfahrungswerten geschätzt hat (Urk. 141). Für die Dauer der Berufungsverhandlung wurde insgesamt 16 Stunden eingesetzt, die Berufungsverhandlung dauerte indes inklusive Urteilseröffnung lediglich zehn Stunden. Ferner ist die Höhe der den (unent- geltlichen) Rechtsvertretern der übrigen Privatklägerinnen zugesprochenen Ent- schädigungen zu berücksichtigen. In Anwendung von § 17 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 AnwGebV erscheint es angemessen, Rechtsanwältin Dr. C. Z._____ für die ihr im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläge- rin C._____ mit pauschal Fr. 7'000.– zu entschädigen.
- 60 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 23. August 2012 betreffend den Beschuldigten D._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren wird eingestellt in Bezug auf die dem Beschuldigten in Ankla- geziffer II vorgeworfenen ... Tätlichkeiten… zum Nachteil von B._____...
2. …
3. ...
4. ...
5. ...
6. ...
E. 3 Die Verteidigung warf als Vorfrage die Frage auf, ob die Berufung das richti- ge Rechtsmittel sei, um die Einstellungsentscheide der Vorinstanz anzufechten; allenfalls seien Rechtsmittelfristen verpasst worden (Prot. II S. 18). Die Anklage- behörde verwies diesbezüglich auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, welche nur die Berufung angegeben habe (Prot. II S. 18). Ist gegen die im vorinstanzlichen Urteil ergangenen Einstellungen (vgl. Urk. 100 S. 105, Urteilsdispositiv-Ziff. 1.) tatsächlich die Beschwerde als Rechtsmittel gegeben, wäre die Berufung nicht zulässig und es könnte auf eine solche nicht eingetreten werden. Die Erhebung einer Beschwerde ist in diesem Fall im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich, da die zehntägige (Rechtsmittel-)Frist nicht mehr gewahrt werden kann (Art. 396 Abs. 1 StPO). Insoweit ist der Verteidigung beizu- pflichten. Die Vorinstanz gab als Rechtsmittel indes einzig die Berufung an (Urk. 100 S. 109f., Urteilsdispositiv-Ziff. 21). Wegen des in Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben darf den Parteien aus einer unrichtigen, unvollständigen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Dieses Prinzip ist jedoch eingeschränkt. Wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennt oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf diesen Grundsatz berufen (BGE 129 II 125 E. 3.3; BGE 124 I 255 E. 1aa). Diese Ausnahme gilt für den vorliegenden Fall nicht, da bei jungen Gesetzen, wie beispielsweise der StPO, unter Umständen unklar ist, ob und wenn ja, welches Rechtsmittel gegeben ist (SCHMID, StPO Praxiskommen- tar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 81 N 3). Die Anklagebehörde musste daher die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht erkennen und durfte sich auf die entsprechenden Angaben der Vorinstanz verlassen. Auf die Berufung ist infolgedessen auch betreffend die ergangenen Einstellungen einzutreten.
E. 3.1 In Anklageziffer IV. wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe im November 2009 von seinem Sohn die Geschädigte E._____ gegen ein Entgelt übernommen, um sie fortan gemäss seinen Anweisungen, unter seiner Kontrolle und zu seinem finanziellen Vorteil als Prostituierte arbeiten zu lassen, wobei er ihr die Art und Weise ihrer Prostitutionstätigkeit vorgeschrieben und sie kontrolliert habe. Dadurch habe sich der Beschuldigte des Menschenhandels und der Förde- rung der Prostitution schuldig gemacht (Urk. 28 S. 11f.).
E. 3.2 Die Vorinstanz hat betreffend den entsprechenden Tatvorwurf das Verfahren eingestellt mit der Begründung, aus der vorliegenden Anklageschrift gehe nicht hervor, unter welchen Umständen bzw. wie der Beschuldigte die Betroffene E._____ von dessen Sohn F._____ bzw. von einem sogenannten "R._____" übernehmen und entgegen ihrem Willen dazu habe bringen können, dass sie sich fortan in Zürich unter seiner Anweisung und Kontrolle sowie zu dessen finanziel- lem Vorteil auf dem Strassenstrich prostituierte. Es sei nicht beschrieben, wie bzw. inwiefern der Beschuldigte auf die Betroffene E._____ eingewirkt bzw. sie
- 16 - unter Druck gesetzt haben soll. Der Anklageschrift sei auch keine Zwangssituati- on der Betroffenen zu entnehmen, welcher sie sich nicht ohne Weiteres hätte ent- ziehen können. Insbesondere sei nicht beschrieben, aus welchen Verhältnissen die Betroffene stamme. Es sei daher anhand der Anklageschrift nicht auszu- machen, ob und aus welchen Gründen die Betroffene E._____ in ihrer sexuellen Handlungs- und Bestimmungsfreiheit eingeschränkt gewesen sein könnte. Die unter Anklageziffer IV. erfolgte Umschreibung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens in Bezug auf den Vorwurf des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution genüge daher dem Ankla- geprinzip gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO nicht. Da auch den Akten keine ent- sprechenden Angaben zu entnehmen seien, rechtfertige es sich, das Verfahren in diesem Anklagepunkt gestützt auf Art. 329 Abs. 5 StPO einzustellen (Urk. 100 S. 80).
E. 3.3 Die Anklagebehörde beanstandet, die tatsächliche sexuelle Ausbeutung des "gehandelten" Menschen sei nicht Tatbestandselement des Menschenhandels, es genüge die Übernahme resp. Weitergabe einer Person zu diesem Zweck. Vor- liegend angeklagt sei der simple Eigentumswechsel von einem Zuhälter zum nächsten gegen Bezahlung. Eine Zwangssituation sei nicht Tatbestandselement des Menschenhandels. Die nach Beendigung des Verkaufsaktes und somit des Menschenhandels erfolgte Kontrolle der Prostitutionstätigkeit habe dazu in echter Realkonkurrenz eine Förderung der Prostitution dargestellt. Die Vorinstanz hätte schliesslich das Verfahren nicht einstellen dürfen, sondern der Anklagebehörde Gelegenheit zur Anklageergänzung geben müssen (Urk. 110 S. 3f.; Urk. 148 S. 9ff.).
E. 3.4 Die Verteidigung nimmt zur Berufung der Anklagebehörde zusammen- gefasst wie folgt Stellung: Sowohl der Tatbestand von Art. 182 StGB als auch von Art. 195 StGB setze die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts voraus. Da von der Anklage nicht geltend gemacht werde, dass die Privatklägerin gegen ihren freien Willen zum Beschuldigten gewechselt bzw. sie sich gegen ihren freien Willen prostituiert habe, werde das Anklageprinzip verletzt, weshalb die Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens zu Recht erfolgt sei (Urk. 154
- 17 - S. 14). Im Sinne einer entlastenden Beweisergänzung seien E._____, O._____ sowie F._____ einzuvernehmen. Daraus würde sich ergeben, dass der Anklagesachverhalt nicht zutreffe (Urk. 146; Urk. 102 S. 3).
E. 3.5 Vorab ist festzuhalten, dass die Anklagebehörde die Erwägung der Vor- instanz, wonach die Anklageschrift im fraglichen Anklagepunkt keine Schilderung einer Zwangssituation der Geschädigten E._____ aufweise, nicht kritisiert. Sie macht vielmehr geltend, die Vorinstanz gehe nur darauf ein, was in der Anklage- schrift angeblich nicht erhalten sei. Auf das, was effektiv in der Anklageschrift stehe, gehe sie gar nicht ein, der angeklagte Sachverhalt werde somit gar nicht geprüft (Urk. 148 S. 9f.). Unzutreffend ist die pauschale Behauptung der Anklagebehörde, eine Zwangs- situation sei nicht Tatbestandselement des Menschenhandels: Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_81/2010/6B_126/2010 vom 29. April 2010, E. 4.1., den es soeben bestätigt hat (Entscheid 6B_128/2013 vom 7. November 2013, E. 1.1 und 1.2), erwogen: Ein Schuldspruch wegen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungs- recht verletzt worden ist. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst den Tatbestand aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt hat, ist im Lichte der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische Einver- ständnis allein ist nicht massgebend, soweit die Tathandlung nur rein äusserlich mit dem Willen der betroffenen Person erfolgt. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Aus- land kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit (situazione di vulnerabilità) zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prosti- tuierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist mithin nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzufüh-
- 18 - ren ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderli- che Entscheidungsfreiheit (BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 4a - c; 126 IV 225 E. 1c und d a.E.). Ob und inwieweit die Geschädigte E._____ sich in einer Situation der Verletzlich- keit respektive in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten befunden hat, welche sie zur Ausübung der Prostitution veranlasst hätten, wird im fraglichen Anklagesachverhalt in keiner Weise dargestellt. Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass die Anklage von einer Einwilligung der Geschä- digten E._____ zu ihrer Tätigkeit als Prostituierte ausgeht. Dies schliesst gemäss vorstehend zitierter, konstanter Bundesgerichtspraxis eine Verurteilung wegen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB aus. Gleich verhält es sich betreffend den Tatvorwurf der Förderung der Prostitution: Wenn die Anklageschrift – einzig – ausführt, die Geschädigte E._____ habe sich unter Anweisung, Kontrolle und zum finanziellen Vorteil des Beschuldigten prosti- tuiert, ist einmal nicht klar, ob dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe eine abhängige Person der Prostitution zugeführt (Art. 195 Abs. 2 StGB), oder, er habe die Handlungsfreiheit einer sich prostituierenden Person beeinträchtigt (Art. 195 Abs. 3 StGB). Eine Verurteilung wegen Zuführens einer abhängigen Person steht nicht zur Diskussion, da einerseits, wie vorstehend erwogen, keine Abhängigkeit der Geschädigten E._____ dargestellt wird, und andererseits eine sich bereits prostituierende Person nicht mehr der Prostitution zugeführt werden kann (MENG in: BSK Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 195 N 13 mit Verweisen auf die Praxis). Ebenso ausgeschlossen ist eine Verurteilung wegen strafbarer Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6S.258/2001 vom 26. November 2002 in E. 1.2. erwogen: Nach Art. 195 Abs. 3 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die sich prostituiert, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei ihrer Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit,
- 19 - Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechts- gut ist die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Straf- gesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie] vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009 ff., 1082, 1084). Von der Bestimmung wird erfasst, wer sich der Prostitu- ierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Hand- lungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr voll- ständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76 E. 2 S. 80f. mit Hinweisen). Ob unzulässiger Druck im Sinne der Bestimmung ausgeübt wird, ent- scheidet sich nach den Umständen des jeweiligen Falles. Ob und inwieweit der Beschuldigte auf die Geschädigte E._____ Druck ausgeübt hat, dem sich diese nicht ohne Weiteres hätte entziehen können, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr voll- ständig frei gewesen wäre, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwidergelaufen wäre, ergibt sich aus der Anklageschrift ebenfalls nicht. Die Umschreibung, der Beschuldigte habe der Geschädigten Anweisungen zu Ort und Modalitäten ihrer Ausübung der Prostitution gemacht, ihr motivierend zugesprochen und sie teilweise durch persönliches Zirkulieren auf dem Strassenstrich kontrolliert, gibt jedenfalls – noch
– kein strafbares Unter-Druck-Setzen im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB wieder. Immerhin vollständigkeitshalber ist auf die einzige (lediglich polizeiliche und damit nicht zulasten des Beschuldigten verwertbare) Einvernahme der Geschädigten E._____ zu verweisen, in welcher sie keinerlei Belastungen ausspricht und angibt, freiwillig und mit der Absicht, sich hier zu prostituieren, in die Schweiz gekommen zu sein (Urk. 9).
- 20 -
E. 3.6 Die Einstellungen der Vorinstanz sind demnach allesamt zu bestätigen. Der vorstehend zitierte Beweisergänzungsantrag der Verteidigung ist mithin obsolet (Urk. 102 S. 3 Ziff. 3.F.; Urk. 146).
4. Anklageziffer I. – Förderung der Prostitution
E. 4 Im Berufungsverfahren beantragt der Verteidiger des Beschuldigten im Sinne einer Beweisergänzung (wie bereits im Hauptverfahren; Urk. 62 S. 3ff.) die Einvernahme zahlreicher Personen (Urk. 102; Art. 389 Abs. 3 StPO). Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 17. September 2013 abgewiesen (Urk. 134), an der Berufungsverhandlung jedoch – grösstenteils – wiederholt;
- 12 - nicht mehr beantragt wurde die Befragung von G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ (Urk. 146 S. 1; vgl. auch Urk. 102 S. 4). Zur Begründung der Beweisanträge lässt der Beschuldigte anführen, er bestreite den zentralen Anklagepunkt, nämlich, dass er zum Zwecke der sexuellen Ausbeu- tung von Drittpersonen Menschen abgekauft habe. Die genannten Zeugen (F._____, L._____, M._____, N._____ und O._____) würden daher offensichtlich einen ganz wichtigen Personenbeweis darstellen. Die als Mittäter des Beschuldig- ten bezeichneten Personen (P._____, F._____ und Q._____) seien nie mit dem Beschuldigten konfrontiert worden und würden als Entlastungszeugen angerufen. Des Weiteren könnten die Familienangehörigen der Privatklägerinnen sowie der Geschädigten E._____ entgegen der Vorinstanz sehr wohl Aussagen aus eigener Wahrnehmung machen, nämlich, ob und wie viel die Privatklägerinnen an finanzi- ellen Mitteln in das Heimatland gebracht und wie sie sich ihnen gegenüber betref- fend ihrer Arbeit in der Schweiz geäussert hätten. Schliesslich beziehe sich der gesamte Anklagesachverhalt Ziff. IV auf E._____ als Geschädigte; sie sei nicht befragt worden, was nachgeholt werden müsse (Urk. 146 S. 2). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen zu den entsprechenden Anklagesachverhalten ergibt, besteht kein Anlass, die von der Verteidigung angeführten Personen einzu- vernehmen.
E. 4.1 In Anklageziffer I. wird dem Beschuldigten unter dem Titel Förderung der Prostitution zusammengefasst vorgeworfen, nachdem er die Privatklägerin A._____ via Budapest habe in die Schweiz kommen lassen, habe diese hier wäh- rend mindestens drei Tagen auf Verlangen des Beschuldigten als Prostituierte ar- beiten und ihm den Verdienst abliefern müssen, wobei sie von anderen sich pros- tituierenden Frauen in die Tätigkeit eingeführt worden sei (Urk. 28 S. 4f.).
E. 4.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt freige- sprochen. In ihrer Begründung hat sie die massgeblichen Aussagen des Beschul- digten, der Privatklägerin A._____ sowie der Privatklägerin B._____ detailliert an- geführt (Urk. 100 S. 20-25; worauf zu verweisen ist) und anschliessend erwogen, es sei nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin A._____ bezüglich ihrer Tätigkeit als Prostituierte auf dem Strassenstrich unter Druck gesetzt habe, indem er ihr entsprechende Anweisungen gegeben und sie dabei kontrolliert habe, um sie bei der Ausübung der Prostitution weiter anzutrei- ben. Zwar habe sich die Privatklägerin A._____ im Auftrag des Beschuldigten durch andere Prostituierte auf dem Strassenstrich anlernen lassen; sie habe aber gemäss eigenen Aussagen so lange arbeiten können, wie sie gewollt habe und sie habe für den Beschuldigten auch keinen Mindestbetrag pro Nacht erzielen müssen. Auch sei ihren Aussagen nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte ihr vorgeschrieben habe, welche Dienste sie als Prostituierte zu erbringen hatte. Erstellt sei, dass die Privatklägerin A._____ dem Beschuldigten während drei Tagen praktisch sämtliche von ihr durch die Prostitution erzielten Einnahmen abgegeben und der Beschuldigte diese für sich und seine Familie in Ungarn genutzt habe, wobei er der Privatklägerin A._____ jeweils einen von ihr gewünschten Betrag für ihren täglichen Bedarf über- lassen habe (Urk. 100 S. 26f.).
- 21 - In rechtlicher Hinsicht falle ein Zuführen der Privatklägerin A._____ zur Prostituti- on im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB ausser Betracht, da sie bereits zuvor für N._____ als Prostituierte gearbeitet habe. Der Beschuldigte habe es ferner unter- lassen, ihr gegenüber einen weitergehenden Druck hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Prostituierte aufzusetzen, so dass sie in der Ausübung der Prostitution weitge- hend frei gewesen sei und so lange und intensiv habe anschaffen können, wie sie gewollt habe. Eine Einschränkung ihrer berechtigten Interessen bei der Ausübung der Prostitution insbesondere durch entsprechende Anweisungen und Kontrollen von Seiten des Beschuldigten läge nicht vor. Die Privatklägerin A._____ habe, nachdem sie das ihr vom Beschuldigten auferlegte Kontaktverbot zu den anderen ihr bekannten Ungarinnen nur schlecht ertragen habe, offenbar ohne Weiteres wieder zu ihrem früheren Zuhälter N._____ zurückkehren können, für welchen sie, wie bereits zuvor, wiederum als Prostituierte gearbeitet habe. Eine Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit bei ihrer Prostitutionstätigkeit durch Überwachung und durch die Vorgabe von insbesondere Zeit und Ausmass der Prostitution liege nicht vor, so dass die Privatklägerin A._____ ihre Tätigkeit als Prostituierte ihrem eigenen Willen entsprechend habe ausüben können. Dem- nach entfalle eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Förderung der Prostitu- tion im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil von A._____. Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin A._____ nach zwei oder drei Tagen ohne Weiteres dem N._____ überlassen habe, als A._____ es nicht mehr ertra- gen hatte, von "B._____" und "C'._____" getrennt zu sein, und zu N._____ flüch- tete, sei auch der Tatbestand von Art. 195 Abs. 4 StGB vorliegend nicht erfüllt. Schliesslich liege auch keine Nötigung vor, die nicht durch den inkriminier- ten Menschenhandel gemäss Art. 182 StGB abgegolten sei (Urk. 100 S. 30-34).
E. 4.3 Die appellierende Anklagebehörde macht in ihrer Berufungserklärung geltend, der Beschuldigte habe auf die Privatklägerin keinen Druck ausüben müssen, da diese "die Regeln" gekannt habe. Eine "stillschweigende Befehls- gebung" habe genügt. Das Controlling sei durch das Einziehen des Geldes erfolgt (Urk. 110 S. 2). In der Begründung führt die Anklagebehörde zusammengefasst an, die Vorinstanz verkenne die Situation im Sex-Milieu. Ein Zuhälter brauche keinen Druck auszuüben, um sein Opfer zu Höchstleistungen bei der Arbeit zu
- 22 - motivieren. Jede Prostituierte, die einen Zuhälter habe, wisse genau, dass nur eines von ihr verlangt werde: Möglichst hohe Einnahmen. Dazu brauche es keine ausdrücklichen Anweisungen. Die Befehlsübermittlung erfolge immer still- schweigend. Die Drohungen würden insbesondere auch durch Gewaltaus- übungen gegenüber anderen Opfern passieren. Dies sei im Falle des Beschuldig- ten B._____ gewesen (Urk. 148 S. 12f.). Die ebenfalls appellierende Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ bean- tragt, der Beschuldigte sei zusätzlich der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 106; Urk. 149 S. 2). Es wird geltend gemacht, der Beschuldigte habe "andere Umstände" der Prostitution bestimmt. Der Beschuldigte habe von der Privatklägerin A._____ verlangt, in Zürich als Prostituierte zu arbeiten, sie habe ihm ihre Einkünfte abliefern müssen und er habe sie diesbezüglich darauf hingewiesen, dass er sie ja gekauft habe. Er habe sie von anderen, hier als Prostituierte tätigen, aus Ungarn stammenden Frauen isoliert; die Privatklägerin habe bestätigt, dass der Beschuldigte sie mit Frauen bekannt gemacht habe, die ihr gezeigt haben, was sie in Zürich und wo zu machen habe, und schliesslich sei der Beschuldigte während den von ihm bestimmten Einsätzen zugegen gewesen. In Kombination mit der Intelligenz- minderung und der emotionalen und sozialen Unreife stehe aufgrund all dieser Tatsachen fest, dass der Tatbestand der Förderung der Prostitution erfüllt sei (Urk. 149 S. 3ff.).
E. 4.4 Die Verteidigung beantwortet die Berufungsbegründung der Anklagebehörde wie folgt: Da die Privatklägerin A._____ selber ausgeführt habe, dass der Beschuldigte nicht von ihr verlangt habe, als Prostituierte zu arbeiten, er ihr immer Geld gegeben und ihr weder Arbeitszeiten noch Mindesteinnahmen vorge- schrieben habe, könne nicht von Druck aufsetzen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Prostituierte gesprochen werden (Urk. 154 S. 8).
E. 4.5 Die Anklagebehörde beanstandet weder in ihrer Berufungserklärung noch in der -begründung die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie argumentiert vielmehr in rechtlicher Hinsicht, eine Druckausübung des Beschuldigten sei nicht nötig gewesen. Damit konzediert die Anklagebehörde, dass ein Unterdruck-Setzen der
- 23 - Privatklägerin durch den Beschuldigten im konkreten Fall nicht stattgefunden hat. Gemäss unbeanstandetem Beweisergebnis der Vorinstanz wurden die Modali- täten der Prostitution der Privatklägerin nicht in allen Einzelheiten verbindlich vor- geschrieben. Wie bereits vorstehend erwogen wurde, ist jedoch ein Unterdruck- Setzen gemäss bundesgerichtlicher Praxis – und entgegen der Argumentation der Anklagebehörde – für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 195 Abs. 3 StGB unabdingbar. Da vorliegend nicht erstellt ist, dass auf die Privatklägerin Druck ausgeübt wurde, um sich gemäss den Vorgaben des Beschuldigten zu prosti- tuieren, respektive solches durch die Anklagebehörde gar nicht behauptet wird, hat der Beschuldigte den – nun auch gemäss Anklagebehörde ausdrücklich (Urk. 110 S. 2; Urk. 148 S. 12) – massgeblichen Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB nicht erfüllt. Der angefochtene Freispruch im fraglichen Anklagepunkt ist daher zu bestätigen.
E. 4.6 Dieses Beweisergebnis führt dazu, dass auch die Berufung der Privat- klägerin A._____ im Schuldpunkt abzuweisen ist.
E. 5 Anklageziffer I. – Menschenhandel
E. 5.1 Als Vortat zum vorstehend unter Ziff. 4. behandelten Tatvorwurf der Förderung der Prostitution wird dem Beschuldigten in Anklageziffer I. zur Last gelegt, er habe ca. Ende Januar 2009 – eventuell im September 2009 – die Privatklägerin A._____ von N._____ gekauft. Der Beschuldigte habe der Privat- klägerin A._____ sodann den Vorschlag gemacht, in die Schweiz zu kommen, wo sie arbeiten könne. Nachdem die Privatklägerin A._____ ihm zu verstehen gege- ben habe, dass sie weder als Prostituierte noch generell für ihn arbeiten wolle, habe er ihr vorgeschlagen, sie könne zu seiner Frau P._____ in Budapest ziehen, wo sie unentgeltlich wohnen könne. In der Folge habe sich A._____ spätestens ca. Ende Januar 2009 nach Budapest begeben und bei P._____ logiert, bis P._____ für A._____ ein Zugbillett nach Zürich gekauft und diese zum Bahnhof begleitet habe, so dass sich die mittellose A._____ ge- zwungen gesehen habe, diese Zugreise nach Zürich anzutreten (Urk. 28 S. 4).
- 24 -
E. 5.2 Der Beschuldigte und sein Verteidiger haben den Tatvorwurf als unzutref- fend bestritten (Urk. 100 S. 20f. mit Verweisen; Urk. 62 S. 10-14). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt anklagegemäss des Menschen- handels schuldig gesprochen. In ihrer Begründung hat sie die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin A._____ sowie der Privatklägerin B._____ detailliert angeführt (Urk. 100 S. 20-25; auf welche bereits vorstehend verwiesen wurde) und den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet (Urk. 100 S. 26f.). Insbesondere wurde erwogen, P._____ habe "dafür gesorgt, dass sich die mittellose Privatklägerin A._____ gezwungen gesehen habe, die Reise nach Zürich anzutreten, wo sie für den Beschuldigen habe anschaffen müssen".
E. 5.3 Die appellierende Verteidigung macht in ihrer Berufungsbegründung geltend, die Vorinstanz habe den Aussagen der Privatklägerin A._____, der Beschuldigte sei immer korrekt zu ihr gewesen, er sei unschuldig und der Beschuldigte habe ihr nur eine unentgeltliche Wohngelegenheit bieten wollen, überhaupt keine Bedeutung zu Gunsten des Beschuldigten beigemessen. Wenn man auf die Aussagen von A._____ abstelle, dann werde klar, dass kein strafba- res Verhalten des Beschuldigten gegeben sei könne. Dieser "D'._____" habe A._____ gar nicht in der Schweiz haben wollen, sondern ihr offeriert, als Pflege- frau in seiner Familie in Ungarn zu arbeiten. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sie sich gezwungen gesehen habe, in die Schweiz zu reisen. Warum A._____ in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten gestanden haben soll, sei nicht ersichtlich. Sie habe nie davon gesprochen, abhängig von "D'._____" gewesen zu sein. Andere Beweismittel gebe es nicht. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin A._____ stehe fest, dass "D'._____" nicht veranlasst habe, dass sie sich prostituiere. Sie habe auch erklärt, dass er überhaupt keinen Druck auf sie ausgeübt habe (Urk. 154 S. 6f.). Im Sinne einer entlastenden Be- weisergänzung sei Frau P._____ zu befragen und es seien "die entsprechenden Strafverfahrensakten" beizuziehen. Daraus würde sich ergeben, dass der Anklagesachverhalt nicht zutreffe (Urk. 146 S. 2; Urk. 102 S. 2).
E. 5.4 Die Anklagebehörde verweist in Beantwortung der Berufung auf das Plädoyer der fallführenden Staatsanwältin; weitere Ausführungen zum Vorwurf
- 25 - des Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin A._____ macht sie nicht (vgl. Urk. 148 S. 3 und S. 12f.).
E. 5.5 Vorab ist festzuhalten, dass sich die vorinstanzliche Erwägung, P._____ ha- be "dafür gesorgt, dass sich die mittellose Privatklägerin A._____ gezwungen gesehen habe, die Reise nach Zürich anzutreten, wo sie für den Beschuldigen habe anschaffen müssen", nicht ganz mit dem Anklagesachverhalt deckt: In der Anklage wird das Verhalten P._____s dahingehend beschrieben, sie habe die Privatklägerin in Budapest vom Bahnhof abgeholt, bei sich logieren lassen, ihr ein Zugticket nach Zürich gekauft und sie zum Bahnhof begleitet. Dass P._____ eine aktive Rolle gespielt habe, bei der Privatklägerin eine Zwangslage zu verursachen, ergibt sich aus der Anklage nicht. Noch weniger wird dort dar- gestellt, P._____ habe die Privatklägerin auf Anweisung des Beschuldigten oder in Absprache mit diesem unter Druck gesetzt. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin, wie sie sie als Zeugin deponiert hat, zusammengefasst wie folgt rezitiert: Auf die Frage, wie sie in die Schweiz gekommen sei, habe sie erklärt, N._____ habe mit dem Beschuldigten, welcher in der Schweiz gewesen sei, telefoniert und ihr das Telefon gegeben, worauf sie dem Beschuldigten am Telefon gesagt habe, dass sie nicht für ihn arbeiten wolle. Sie habe eine normale Arbeitsstelle gewollt. Der Beschuldigte habe ihr dann am Telefon angeboten, dass sie bei seiner Frau in Budapest wohnen könne, ohne etwas zu bezahlen. Sie habe die Frau des Beschuldigten dann am Bahnhof in Budapest getroffen. Diese habe ihr ein Ticket von Budapest nach Zürich gekauft und habe sie in den Zug gesetzt. Damals habe sie gewusst, wozu sie in die Schweiz reisen würde. N._____ habe ihr dies ständig klipp und klar gesagt. Einerseits habe ihr Herz geschmerzt und sie habe geweint. Anderer- seits sei sie neugierig auf die Schweiz gewesen, weil sie die Schweiz nicht ge- kannt habe. In Zürich angekommen sei sie mit dem Taxi in ein Hotel an der …strasse in der Nähe des Hotels … gefahren und habe dort zwei oder drei Tage lang zusammen mit dem Beschuldigten im 2. Stock gewohnt und "B._____" habe sich mit einer anderen Frau ein Zimmer im 4. Stock geteilt. Da sie es aber nicht ertragen habe, dass der Beschuldigte ihr nicht erlaubt habe, mit "B._____" und
- 26 - "C'._____" in Kontakt zu bleiben, sei sie nach zwei oder drei Tagen vom Beschul- digten geflohen und N._____ habe sie dann wieder zurückgenommen. Der Be- schuldigte sei aber nicht fies zu ihr gewesen. Sie habe ihn gemocht, weil er ihr immer Geld gegeben und sie auch nicht mit einem Finger berührt habe. Nachdem sie angekommen sei, habe er ihr auch gesagt, dass sie solange schlafen könne, wie sie wolle, und dass sie danach zur Arbeit gehen könne, solange sie wolle. Sie habe dann drei Tage lang hintereinander für den Beschuldigten als Prostituierte gearbeitet. Der Beschuldigte sei echt korrekt gewesen. Der Beschuldigte habe ihr weder Arbeitszeiten noch Mindesteinnahmen pro Tag vorgeschrieben. Der Beschuldigte sei unschuldig, weil N._____ ihn unter Druck gesetzt habe, weil er unbedingt die zwei Frauen habe in die Schweiz schicken wollen und kein Geld dazu gehabt habe. Deshalb habe der Beschuldigte sie übernehmen müssen. Der Beschuldigte habe ihr auch am Telefon gesagt, dass sie ruhig zu seiner Familie gehen und dort eine normale Arbeit machen könne, als sie damals geweint und ihm gesagt habe, dass sie nicht in die Schweiz kommen wolle (Urk. 100 S. 23f.). Zu ergänzen sind die folgenden Aussagen der Privatklägerin: "D'._____ (der Be- schuldigte) wollte nicht, dass ich hierher komme". D'._____ habe zwar finanziell von ihrer Tätigkeit als Prostituierte profitiert; er habe jedoch nicht von ihr verlangt, dass sie der Prostitution nachgehe; er habe sie nicht wie eine Hure behandelt. Er sei kein Zuhälter (Urk. 6/5 S. 9, S. 13 und S. 21). Entgegen der Beweiswürdigung der Vorinstanz lässt sich diesen Schilderungen der Privatklägerin nicht rechtsgenügend ein Verhalten des Beschuldigten ent- nehmen, welches als Unterdrucksetzen zur sexuellen Ausbeutung im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB qualifiziert werden könnte. Ein solches wird dem Beschuldi- gen im Übrigen auch nicht detailliert zur Last gelegt. Wenn die Vorinstanz Entsprechendes dem Verhalten von P._____ zugeschrieben hat, findet dies wie erwogen in der Anklage keine Stütze und könnte auch nicht einfach telquel dem Beschuldigten angelastet werden. Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich, inwie- fern die Privatklägerin sich allein dadurch, dass ihr eine Frau in Budapest ein Zug- ticket in die Hand drückt und sie zu einem Zug begleitet, hätte ausweg- und wehr- los unter Druck fühlen müssen, gegen ihren Willen in die Prostitution zurückzu- kehren. Sie hätte sich P._____ entziehen und nach Hause zurückkehren können.
- 27 - Unannehmlichkeiten hätte sie deswegen gemäss ihren Erfahrungen allenfalls von N._____, nicht jedoch vom Beschuldigten erwarten müssen, wel- cher sie gemäss ihren eigenen Aussagen und auch den Erwägungen zum Tat- vorwurf der Förderung der Prostitution in der Folge gar nicht unter Druck gesetzt hat. Zum Subjektiven erscheint ein Vorsatz des Beschuldigten, die Privatklägerin zu erwerben, um sie sexuell auszubeuten, sodann ebenfalls fraglich: Obwohl er offenbar für die Privatklägerin eine Ablösesumme bezahlte, sie gratis bei seiner Ehefrau wohnen liess und ihr das Zugticket in die Schweiz bezahlte, liess er sie bereits nach drei Tagen wieder ziehen. Gemäss den Angaben der Privatklägerin zu ihren Einnahmen und Abgaben konnte sich der Beschuldigte an der Privat- klägerin damit insgesamt nicht wirklich bereichert haben.
E. 5.6 Insgesamt ist entgegen der Anklagebehörde und der Vorinstanz und mit der Verteidigung betreffend den Sachverhalt in Anklageziffer I. keine Drucksituation der Privatklägerin A._____ im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB erstellt, weshalb der Beschuldigte vom entsprechenden Tatvorwurf freizusprechen ist.
E. 5.7 Der entsprechende Beweisergänzungsantrag der Verteidigung ist mithin obsolet (Urk. 102 S. 2 Ziff. 3.A. und E.; Urk. 146).
E. 6 Anklageziffer II. – Menschenhandel, Förderung der Prostitution, mehrfache einfache Körperverletzung
E. 6.1 In Anklageziffer II. wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, er habe spätestens im Mai/Juni 2009 an einer Tankstelle in … (H) von L._____ die mittellose Privatklägerin B._____ zu einem nicht näher bekannten Preis gekauft, ihr erklärt, sie könne in der Schweiz arbeiten, und sie in die Schweiz gebracht. In Zürich habe er von der Privatklägerin B._____ verlangt, dass sie für ihn als Prostituierte auf dem Strassenstrich in Zü- rich arbeite. Als die Privatklägerin B._____ ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie diese Arbeit nicht machen und nach Ungarn zurückkehren wolle, habe er ihr dies verboten. Um seine Forderung in Bezug auf die Ausübung der Prostitution
- 28 - gegenüber der Privatklägerin B._____ durchzusetzen, habe der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ während des gemeinsamen Aufenthaltes in der Schweiz mehrfach und teilweise heftige Gewalt angewendet. Aufgrund dieses vom Beschuldigten ausgehenden physischen und psychischen Drucks habe die Privatklägerin B._____ ab ca. Mai/Juni 2009 bis zu der am 8. Juni 2010 erfolgten Verhaftung des Beschuldigten in dessen Auftrag und unter dessen Anweisung und Kontrolle sowie zu dessen finanziellem Vorteil als Prostituierte auf dem Strassenstrich am Sihlquai und im "Revier" des Beschuldigten an der Langstrasse in Zürich gearbeitet. Der Beschuldigte habe die Einhaltung seiner Anweisungen jeweils persönlich kontrolliert oder durch seinen Sohn F._____ oder andere Pros- tituierte überwachen lassen. Überdies habe die Privatklägerin dem Beschuldigten jeweils die Details ihrer Geschäftstätigkeit melden und die von ihr erzielten Ein- nahmen nach jedem Geschäft abgeben müssen (Urk. 28 S. 5-8).
E. 6.2 Der Beschuldigte und sein Verteidiger bestreiten, dass im Zusammenhang mit der Privatklägerin B._____ seitens des Beschuldigten ein Straftatbestand er- füllt worden sein soll (Urk. 100 S. 37-39 mit Verweisen; Urk. 62 S. 14ff.; Urk. 154 S. 9ff.). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt (weitge- hend anklagegemäss) des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution so- wie der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. In ihrer Begründung hat sie die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, der Privat- klägerin B._____ sowie der Privatklägerin C._____ sowie weitere Beweismittel detailliert angeführt (Urk. 100 S. 37-49; auf welche zu verweisen ist) und den Anklagesachverhalt entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten als grundsätzlich erstellt erachtet. Zur Begründung wurde erwogen, die Aussagen der Privatklägerin B._____ seien abgesehen von der ersten kurzen polizeilichen Ein- vernahme am 8. Juni 2010 und dem ersten Teil der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 9. Juni 2010 konstant, nachvollziehbar, stimmig und würden im Wesentlichen keine unauflösbaren Widersprüche enthalten. Dass die Privat- klägerin B._____ anfänglich aus Angst vor dem Beschuldigten und seiner Familie anders ausgesagt hatte, leuchte angesichts der von ihr geschilderten Erlebnissen mit dem Beschuldigten und seiner Familie durchaus ein und lasse ihre etwas später korrigierten Aussagen deshalb nicht weniger überzeugend erscheinen. Sie habe
- 29 - auch selber auf ihre Vergesslichkeitsprobleme hingewiesen. Ihre Erinnerungs- lücken in Bezug auf die zeitliche Einordnung von Vorfällen seien angesichts der Dauer von über einem Jahr, während welcher sie für den Beschuldigten als Prosti- tuierte gearbeitet habe, sowie der Vielzahl von ähnlichen Vorfällen nachvollziehbar. Gewisse Sachen habe sie präzise und detailliert geschildert, wie dies nur von einer Person zu erwarten sei, welche solche Geschehnisse persönlich erlebt und erlitten habe. So habe sie den sichergestellten Metallstock, mit welchem sie vom Beschul- digten geschlagen worden sei, genau beschrieben. Die Aussagen der Privatkläge- rin B._____ würden durch die übereinstimmenden Angaben der Privatklägerin C._____ untermauert. Die Privatklägerin C._____ habe zwar gemeint, dass B._____ den Beschuldigten geliebt und sich deshalb freiwillig für ihn prostituiert habe. Dies rühre daher, dass B._____ auf dessen Anweisung als Geliebte des Beschuldigten aufgetreten sei und C._____ in diesem Glauben gelassen habe. Die Aussagen der Privatklägerin B._____ würden auch durch diverse TK-Aufnahmen und die edierten Geldüberweisungsbelege der Western-Union gestützt. Aus den TK-Aufnahmen gehe hervor, wie der Beschuldigte die Privat- klägerin unter Druck gesetzt und zur Prostitution angetrieben habe. Für die Aus- sagen der Privatklägerin B._____ spreche die anlässlich einer Polizeikontrolle am
3. Mai 2010 von B._____ gemachte Fotographie, welche sie mit zwei blutunterlau- fenen Augen und einer geschwollenen Nase zeige. Die lediglich pauschalen Be- streitungen des Beschuldigten und die wenigen widersprüchlichen Aussagen, die er zu B._____ gemacht habe, überzeugten nicht. Daher sei zur Sach- verhaltserstellung hauptsächlich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin B._____ abzustellen. Der eingeklagte Sachverhalt sei gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin B._____ insoweit erstellt, als der Beschuldigte ca. im Mai/Juni 2009 von L._____ die mittellose Privatklägerin B._____ für HUF 100'000.– gekauft und sie in der Fol- ge unter dem Vorwand, dass sie in der Schweiz arbeiten könne, nach Zürich ge- bracht habe, wo sich diese entgegen ihrem freien Willen bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 8. Juni 2010 unter seiner Anweisung und Kontrolle sowie zu dessen Gunsten auf dem Strassenstrich in Zürich sowie in Österreich, Holland und Italien habe prostituieren müssen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privat-
- 30 - klägerinnen B._____ und C._____ sowie der TK-Aufnahmen sei zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ bei der Ausübung der Prostitution physisch und psychisch unter Druck gesetzt habe, indem er ihr die Arbeitszeiten und eine Mindesteinnahmesumme vorgeschrieben und sie bei der Ausübung der Prostitution beobachtet und auf dem Strassenstrich zirkuliert und andere Prostitu- ierte beauftragt habe, die Privatklägerin B._____ während ihrer Tätigkeit als Prosti- tuierte für ihn zu überwachen. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten jeweils te- lefonisch über ihre Arbeit informieren und ihre gesamten Einnahmen aus der Prosti- tution abzüglich eines Freibetrags abliefern müssen. Überdies sei aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin B._____ und dem aktenkundigen Arztbe- richt vom 30. April 2010 der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich sowie angesichts der am 3. Mai 2010 anlässlich einer Polizeikontrolle gemachten Fotographie von B._____ erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ im gemeinsam bewohnten Zimmer oberhalb des "…" an der Langstrasse … in Zürich in den frühen Morgenstunden des 30. April 2010, nachdem die Privat- klägerin B._____ ihm mitgeteilt hatte, dass sie nicht mehr für ihn als Prostituierte arbeiten und mit V._____ zusammen sein wolle, einen heftigen Faustschlag ge- gen die Nase versetzt habe, was zu einer Nasenverletzung mit Verdacht auf Na- senbeinfraktur geführt habe. Des Weiteren sei erstellt, dass er ihr zudem ca. vier Tage danach einen Fusstritt in den Rücken (Region Steissbein) versetzt habe, was bei ihr zu erheblichen Schmerzen geführt habe (Urk. 100 S. 49-53).
E. 6.3 Die appellierende Verteidigung macht in ihrer Berufungsbegründung wie schon vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte und die Privatklägerin seien ein Liebespaar gewesen, er habe sie weder gekauft noch ihre Handlungsfreiheit eingeschränkt und die Privatklägerin habe alles freiwillig gemacht (Urk. 62 S. 14; so auch Urk. 154 S. 9). Im Sinne einer entlastenden Beweisergänzung seien diverse Personen zu befragen. Daraus würde sich ergeben, dass der Anklage- sachverhalt nicht zutreffe (Urk. 102 S. 2-4; Urk. 146 S. 2).
E. 6.4 Die Anklagebehörde verweist in Beantwortung der Berufung auf das Plädoyer der fallführenden Staatsanwältin vor Vorinstanz; ergänzende Aus- führungen macht sie nicht (vgl. Urk. 148 S. 3).
- 31 -
E. 6.5 Die Privatklägerin B._____ lässt in der Berufungsverhandlung beantragen, der Beschuldigte sei der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 150 S. 1). Im Rahmen der Berufungserklärung wurde es jedoch unterlassen, diesen Antrag zu stellen (Urk. 108 S. 1). In Anwen- dung von Art. 399 Abs. 4 StPO, wonach in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben ist, auf welche Teile des Urteils eine Berufung beschränkt, ist auf diesen Antrag demnach nicht einzutreten.
E. 6.6 Vorab ist die Bestreitung der Verteidigung zu verwerfen, es sei gar nicht der Beschuldigte gewesen, welcher in den Aufzeichnungen der Telefonkontrolle als Gesprächspartner erscheine (Urk. 62 S. 7f.; Urk. 154 S. 3). Die Privatklägerin B._____ hat glaubhaft und ohne Umschweife angegeben, sie habe den Beschul- digten – auch am Telefon – "D'._____" oder "D''._____" genannt (Urk. 7/1 S. 5). Il- lustrativ hiezu ist beispielsweise das aufgezeichnete Gespräch vom
18. November 2009, in welchem die gemäss Stimmenerkennung als der Beschul- digte identifizierte Person an die Privatklägerin B._____ Anweisungen für eine Drittperson gibt und die Privatklägerin B._____ dann unmittelbar dieser Drittper- son sagt: "Der D'._____ sagt, dass du dorthin gehen sollst" (Anhang 16 zu Urk. 3/9). Auch die Privatklägerin C._____ hat den Beschuldigten auf entspre- chenden Vorhalt von Telefongesprächen ohne Weiteres als Gesprächsteilnehmer identifiziert (z.B. Urk. 8/7 S. 30; Urk. 8/9 S. 12, S. 18 und S. 22). Es besteht kei- nerlei Zweifel, dass die inkriminierten und aufgezeichneten Gespräche durch den Beschuldigten geführt wurden. Ohne Weiteres kann der Erwägung der Vorinstanz gefolgt werden, wonach die
– im Übrigen einsilbigen – Bestreitungen des Beschuldigten widersprüchlich und unglaubhaft seien (Urk. 100 S. 51). Diese laufen sodann dem generellen Inhalt der abgehörten Telefongespräche diametral zuwider. Überhaupt ist die Lektüre der abgehörten Gespräche sämtlicher Beteiligter unerlässlich, äusserst illustrativ und für das Verständnis des sehr speziellen Milieus, welches die Beteiligten bildeten, massgeblich heranzuziehen. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, es sei "hauptsächlich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin B._____ abzustellen" (Urk. 100 S. 51), da diese
- 32 -
– abgesehen von den ersten Einvernahmen – "konstant, nachvollziehbar, stimmig und im Wesentlichen ohne unauflösbare Widersprüche" seien (Urk. 100 S. 50). Die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin B._____ hat indessen differen- zierter zu erfolgen: Die Privatklägerin hat heute ein klares Interesse, den Be- schuldigten zu belasten respektive sich selber als reines Opfer darzustellen, er- hofft sie sich daraus doch offensichtlich Vorteile von den Schweizer Institutionen für ihr weiteres Fortkommen (vgl. dazu auch Urk. 8/9 S. 34 [allerdings die Privat- klägerin C._____ betreffend], worauf die Verteidigung zu Recht verweist, Urk. 62 S. 20 und Urk. 154 S. 3; sehr illustrativ ist hiezu auch ein zwischen dem Beschul- digten und seinem Sohn F._____ geführtes, abgehörtes Gespräch, gemäss welchem eine der Frauen einen Albaner anzeigen wolle, dann könne sie in ein Programm eintreten, werde Geld haben und könne ein Jahr lang hierher kommen, wann sie wolle; Anhang zu Urk. 4/2 im Verfahren SB120447). Wenn die Privat- klägerin beispielsweise angibt, sie habe mit dem Beschuldigten keine (freiwillige) intime Beziehung unterhalten (Urk. 7/1 S. 24), ist dies nicht zu vereinbaren mit dem abgehörten Gespräch vom 21. August 2009 (Anhang 68 zu Urk. 3/15): Die Privatklägerin sagt dem Beschuldigten von sich aus, alle wollten sie ohne Gummi ficken, nur er nicht; auf seinen Einwand, sie habe nur das eine im Kopf und er sei krank, antwortet sie, ob sie ihm eins blasen solle, damit er wieder gesund werde, worauf er sagt, sie habe ihm schon die ganze Energie ausgesaugt. Dies ist nicht die Kommunikation zwischen zwei Personen, die keinen intimen Kontakt haben, und auch nicht die Ausdrucksweise einer Frau, die komplett unfreiwillig mit einem Mann sexuell verkehren muss. Eher unglaubhaft ist ferner, dass die Privatklägerin vor ihrem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten nicht bereits als Prostituierte gearbeitet habe (Urk. 7/1 S. 10 und S. 18): Sie sagte aus, L._____ habe sie im Al- ter von 17 Jahren (und somit rund im Jahr 2005) aus dem Heim zu sich geholt. Von L._____ an den Beschuldigten verkauft wurde sie gemäss Anklage im Jahr 2009. Es ist ohne Weiteres anzunehmen, dass die Privatklägerin zwischen- zeitlich schon der Prostitution nachging, und zwar für den Zuhälter L._____. Dass es sich bei L._____ um einen Zuhälter handeln muss, geht schon daraus hervor, dass er die Privatklägerin (und eine weitere Frau) – wie unter Zuhältern üblich – gegen ein Entgelt an einen anderen Zuhälter – den Beschuldigten – abgegeben
- 33 - hat. Dies hat auch die Privatklägerin ausdrücklich so ausgesagt (Urk. 7/1 S. 8f.). Dass die Privatklägerin B._____ schon Jahre vor ihrem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten in der Prostitution tätig war, wird auch durch die Privatklägerin C._____ bestätigt: B._____ habe ihr dies selber erzählt (Urk. 8/9 S. 26f.). C._____ hat keinen ersichtlichen Grund, der Privatklägerin B._____ diesbezüglich Wahr- heitswidriges zu unterstellen. Entsprechend ist auch fraglich, ob der Privatklägerin tatsächlich vorgemacht wurde, sie könne in der Schweiz als Putzfrau arbeiten, respektive wenn ihr dies gesagt wurde, ist fraglich, ob sie dies wirklich geglaubt hat. Ein Nachvollziehen der Konversation des Beschuldigten und der Privatkläge- rin B._____ gemäss den Telefonkontrollen lässt es sodann als übertrieben dar- gestellt erscheinen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin immer geschlagen habe, wenn sie seine jeweilige finanzielle Vorgabe nicht eingehalten habe (Urk. 7/2 S. 7). Diese Relativierungen des Inhalts der Aussagen der Privatklägerin B._____ be- deuten nun aber noch nicht, dass die Privatklägerin ihrer Prostitutionstätigkeit komplett freiwillig nachgegangen wäre. Anhang Nr. 54 zu Urk. 3/15 zeigt eine Fotografie der Privatklägerin B._____, welche durch die Polizei anlässlich einer Kontrolle am 3. Mai 2010 gemacht wurde. Die Privatklägerin weist darauf diverse sichtbare Gesichtsverletzungen, so Hämatome unter beiden Augen und einen Hautriss auf der Nase auf, was offensichtlich Folgen einer Verprügelung sind; zu diesem Schluss kam auch das die Privatklägerin am 30. April 2010 ambulant behandelnde medizinische Personal des Universitätsspitals Zürich. Dabei wurde sodann der Verdacht eines Nasenbeinbruchs diagnostiziert (vgl. Urk. 10/1-5). Aus den Resultaten der Telefonüberwachung sind zahlreiche Beispiele vorhanden, in welchen der Beschuldigte der Privatklägerin Gewalt androht, falls sie nicht seinen Vorstellungen entsprechend Geld anschafft: Anhang 60 zu Urk. 3/15 "ich werde dich so zertreten, dass du in Fetzen fliegen wirst"; "Ich werde heute noch dein Gehirn rausschlagen". Anhang 70 zu Urk. 3/15: "ich werde deinen Kopf zertreten"; "ich werde deine Zunge herausreissen". Auch in Gesprächen mit P._____ er- wähnt der Beschuldigte mehrfach, dass er die Privatklägerin ("B'._____") schlage (z.B. Anhang 90 zu Urk. 3/15). Ganz offensichtlich ist zwar auf diese Äusserungen nicht einfach wörtlich abzustellen. Einerseits ist der Wortlaut dazu allzu übertrie-
- 34 - ben; sodann werden solche Äusserungen auch unmittelbar zeitgleich mit eigentli- chen Liebesbekundungen gegenüber der Privatklägerin gemacht. So fordert der Beschuldigte in einem repräsentativen Gespräch vom 21. August 2009 die Privat- klägerin zu mehr Leistung beim Anschaffen auf, worauf diese sagt, ihre Beine täten ihr weh; der Beschuldigte antwortet, er werde ihre Beine zuhause küssen; er küsse seine Süsse; die Privatklägerin antwortet mit "ich liebe dich sehr", aber auch mit "du bist ein abscheulicher Kerl", was der Beschuldigte quittiert mit "ich werde dich bald ohrfeigen" (Anhang 67 zu Urk. 3/15). Dennoch kann aufgrund der mit der Vorinstanz diesbezüglich überzeugenden Aussagen der Privatklägerin, der objektiven Belege ihrer Verletzungen, den Äusserungen des Beschuldigten am Telefon und den Aussagen der Privatklägerin C._____ kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte gegen die Privatklägerin gewalttätig geworden ist. Eine substantiierte Bestreitung seitens des Beschuldigten erfolgte diesbe- züglich denn auch nicht. Der Beschuldigte verweigerte auf entsprechenden Vor- halt mehrheitlich einfach die Aussage und die Verteidigung machte geltend, die entsprechende Belastung der Privatklägerin sei – lediglich – daher nicht glaub- haft, weil die Privatklägerin betreffend zentraler (anderweitiger) Fragen die Unwahrheit gesagt habe (Urk. 62 S. 19; Urk. 154 S. 11). Wenn die Privatklägerin C._____ angegeben hat, die Privatklägerin B._____ habe sich freiwillig für den Beschuldigten prostituiert (Urk. 8/9 S. 26f.), entlastet diese singuläre Aussage den Beschuldigten entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 16; Urk. 154 S. 10) noch nicht. Was die im vorliegenden Verfahren involvierten, sich prostituierenden Frauen als "freiwillig" oder "unfreiwillig" zu verstehen scheinen, deckt sich offen- sichtlich nicht zwingend mit der Praxis zum Begriff des Unterdrucksetzens gemäss den Strafbestimmungen von Art. 182 und Art. 195 StGB. Zur Situation der Privatklägerin B._____ hat die Privatklägerin C._____ sodann klar ausgesagt, diese habe das tun müssen, was der Beschuldigte ihr gesagt habe; sie habe so- lange und auf solche Art arbeiten müssen, wie der Beschuldigte es gesagt habe. Sie (C._____) habe gesehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ geschlagen habe, wenn sie ihm widersprochen habe (Urk. 8/9 S. 28). Die Ver- teidigung hat im Hauptverfahren argumentiert, der Beschuldigte habe die Privat- klägerin zu nichts zwingen müssen, da diese "rasend in ihn verliebt gewesen sei"
- 35 - (Urk. 62 S. 19). Diese Argumentation wird auch im Berufungsverfahren vorge- bracht (Urk. 154 S. 9f.). Es ist indes schlicht weltfremd anzunehmen, dass sich eine junge Frau von 21 Jahren, die gerade ver- bzw. gekauft worden ist, umge- hend und rasend in ihren knapp doppelt so alten, rund dreimal so schweren und ihr bis dahin völlig unbekannten Käufer verliebt. Somit ist gestützt auf die entsprechenden übereinstimmenden und überzeugen- den Aussagen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ einerseits sowie die entsprechenden abgehörten Aussagen des Beschuldigten andererseits der Anklagesachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ im Mai/Juni 2009 gegen ein Entgelt in Ungarn von L._____ gekauft und in die Schweiz gebracht hat in der Absicht, sie hier auf dem Strassenstrich für sich arbeiten zu lassen und sich an ihrer Prostitutionstätigkeit zu bereichern. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin entgegen seinen Bestreitungen im Sinne der Umschreibung in der Anklageschrift mehrfach körper- lich misshandelt hat. Die kontrollierten Telefongespräche enthalten sodann eine Vielzahl von Beispielen (welche bereits zahlreich durch die Vorinstanz angeführt wurden; Urk. 100 S. 47ff.), aus welchen sich ergibt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unermüdlich angetrieben hat, einen möglichst hohen Umsatz zu erzielen. Aus diesen Gesprächen ergibt sich auch, dass der Beschuldigte der Privatklägerin regelmässig konkrete Vorgaben und Auflagen zu Arbeitszeit, anzu- bietenden Dienstleistungen und zu erzielendem Verdienst gemacht und sie zwecks Durchsetzung dieser Vorgaben engmaschig persönlich überwacht hat oder überwachen liess. An diesem Beweisergebnis könnten auch die im Berufungsverfahren durch die Verteidigung im Sinne einer Beweisergänzung beantragten Einvernahmen diverser Personen nichts ändern (Urk. 102; Urk. 146): Bei den angerufenen Personen handelt es sich einerseits um mutmassliche Mittäter des Beschuldigten (P._____, F._____, L._____, M._____, N._____, O._____, Q._____), von wel- chen nichts anderes zu erwarten ist, als dass sie zum Zweck ihrer eigenen Entlas- tung auch den Beschuldigten nicht belasten. Ihre Aussagen vermöchten sodann die komplett unglaubhaften Angaben des Beschuldigten, die namentlich auch
- 36 - durch seine eigenen Gespräche gemäss der Telefonkontrolle widerlegt sind, oh- nehin nicht zu stützen. Der Antrag auf Befragung der "Familienmitglieder" der Pri- vatklägerinnen ist schliesslich unsubstantiiert.
E. 6.7 Zum Rechtlichen hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe die Privatklägerin zwecks sexueller Ausbeutung gekauft. Aufgrund ihrer persönlichen Situation in Ungarn, insbesondere ihrer Mittellosigkeit und Abhängigkeit von L._____, sei der Privatklägerin nichts Anderes übrig geblieben, als mit dem Beschuldigten in die Schweiz zu reisen, wo sie ihm, ohne Geld und ohne das Land und die Sprache zu kennen, völlig ausgeliefert gewesen sei. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, dass sich die mittellose Privatklägerin B._____ in der Schweiz gezwungen gesehen habe, sich auf Anweisung des Be- schuldigten auf dem Strassenstrich in Zürich für diesen zu prostituieren, zumal der Beschuldigte ihr gegenüber auch Gewalt anwendet habe, wenn sie sich ge- weigert habe. Die Privatklägerin B._____ habe demnach in der beschriebenen Zwangslage nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit verfügt. Vielmehr sei sie in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden und habe nicht frei entschei- den können, ob und wo sie – gemäss ihrem freien Willen – die Prostitution aus- üben wolle. Angesichts der Tatsache, dass die Privatklägerin B._____ in der Fol- ge in der Schweiz entgegen ihrem Willen für den Beschuldigten als Prostituierte habe arbeiten müssen, sei das Handeln des Beschuldigten unter den Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zu subsumieren. Ange- sichts des Umstandes, dass der Beschuldigte mit mehreren Frauen in die Schweiz gekommen sei und dabei jeweils die Absicht gehabt und verfolgt habe, sich durch deren sexuelle Ausbeutung seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie in Ungarn zumindest zu einem grossen Teil zu finanzieren, sei vorliegend das qualifizierte Tatbestandsmerkmal der Gewerbemässigkeit erfüllt, wobei die mehrfache Tatbegehung darin enthalten sei. Der Beschuldigte habe hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen, folglich direktvorsätzlich, gehandelt. Demnach habe sich der Beschuldigte des qualifizierten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von B._____ schuldig gemacht (Urk. 100 S. 53f.).
- 37 -
E. 6.8 Die Erwägungen der Vorinstanz sind im zitierten Umfang zutreffend. Es ist entgegen der Verteidigung, die anführt, aufgrund der Liebesbeziehung habe keine Zwangslage bestanden (Urk. 154 S. 12), davon auszugehen, dass der Beschul- digte insgesamt einen derart grossen Druck auf die Privatklägerin aufbaute, dass bei weitem nicht mehr von einer rundweg freiwilligen Ausübung der Prostitution der Privatklägerin auszugehen ist. Dass die Privatklägerin sich mutmasslich schon vor ihrem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten prostituiert hat, steht einer Verurteilung wegen Menschenhandels nicht entgegen, da eine allfällige Einwilligung in die Prostitution gültig in Bezug auf die jeweils konkrete Situation erfolgen muss (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 E. 4.3.).
E. 6.9 Zum Tatbestand der Förderung der Prostitution hat die Vorinstanz erwogen, das Einwirken des Beschuldigten auf die mittellose Privatklägerin B._____ habe dieser in ihrer hilflosen Situation gar keine andere Wahl gelassen, als sich seinem Willen folgend zu prostituieren. Sie sei ihm völlig ausgeliefert gewesen und bei Widerstand ihrerseits von ihm verprügelt worden. Ausgehend von einem Beweis- resultat, welches über dasjenige der vorstehenden Beweiswürdigung hinausgeht, hat die Vorinstanz erkannt, der Beschuldigte habe auch die Abhängigkeit der Privatklägerin ausgenutzt, womit er den objektiven Tatbestand von Art. 195 Abs. 2 StGB erfüllt habe, was jedoch durch eine Verurteilung wegen Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 1 StGB konsumiert werde (Urk. 100 S. 56f.). Darauf ist aus- gehend vom obigen, von demjenigen der Vorinstanz abweichenden Beweis- resultat nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, der Beschuldigte habe die Handlungsfreiheit der Privatklägerin B._____ in dem in Art. 195 Abs. 3 StGB beschriebenen Sinne beeinträchtigt, indem er ihr Anweisungen in Bezug auf die Ausübung der Prostitu- tion erteilt und sie dabei beobachtet und telefonisch kontrolliert habe, um sie bei der Ausübung der Prostitution anzutreiben. Er habe keinerlei Widerstand ihrer- seits geduldet und mit körperlichen Übergriffen starken und anhaltenden Druck auf sie ausgeübt, so dass sie die Tätigkeit der Prostitution entgegen ihrem freien Willen und unter Einschränkung ihrer sexuellen Selbstbestimmung habe ausüben
- 38 - und ihm sämtliche Einnahmen aus der Prostitution abliefern müssen. Sie sei dem Willen des Beschuldigten ausgeliefert gewesen und habe sich seinem Druck nicht zu entziehen vermocht. Sie sei auch in Ungarn vor dem Beschuldigten nicht sicher gewesen, habe er sie doch nach einem Fluchtversuch in Ungarn wieder gefunden und zurück in die Schweiz gebracht. Selbst wenn sie nach aussen ein formales Einverständnis abgegeben oder zumindest keinen Widerstand mehr geleistet habe, sei dies unter den besagten Umständen unbeachtlich, sei sie doch objektiv gesehen in ihrer Entscheidung, ob und wie sie die Tätigkeit der Prostituti- on ausüben wollte, nicht mehr frei gewesen. Auch angesichts der körperlichen Übergriffe auf die Privatklägerin B._____ durch den Beschuldigten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Beschuldigten erzeugte Beschrän- kung ihrer Handlungsfähigkeit ihrem freien Willen entsprochen habe. Der objekti- ve Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB sei somit erfüllt. Auch der objektive Tat- bestand des Festhaltens in der Prostitution habe der Beschuldigte erfüllt, nach- dem er die Privatklägerin B._____ nach ihrer Flucht nach Ungarn wenige Tage später wieder in die Schweiz zur Ausübung der Prostitution gebracht habe. Als die Privatklägerin B._____ dem Beschuldigten in der Nacht vom 29. auf den 30. April 2010 mitteilte, dass sie nicht mehr für ihn arbeiten wolle, habe er dies verhindert, indem er sie derart heftig geschlagen habe, dass sich diese notfallmässig in medizinische Behandlung habe begeben müssen und sich nicht mehr getraut habe, sich ihm zu widersetzen. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte betreffend die Privatklägerin B._____ hinsichtlich aller objektiven Tatbestands- merkmale mit Wissen und Willen, mithin direktvorsätzlich, sowie in Bezug auf das Zuführen zur Prostitution mit Bereicherungsabsicht gehandelt (Urk. 100 S. 55f.). Zur Konkurrenz hat die Vorinstanz erwogen, ein Teil der Lehre sei der Auf- fassung, dass der Handel zur sexuellen Ausbeutung gemäss Art. 182 StGB den Tatbestand von Art. 195 StGB konsumiere, da diese Variante von Art. 182 StGB definitionsgemäss die Ausnützung einer Freiheitsbeschränkung und das Zuführen in die Prostitution beinhalte (DELNON/RÜDY in: BSK StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, N 45 zu Art. 182; gl. M. TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 9 zu Art. 182). Anderer Meinung sei DONATSCH, der von echter Konkurrenz zwischen Menschenhandel und den
- 39 - Delikten gegen die sexuelle Integrität gemäss Art. 187 ff. – und damit auch Förde- rung der Prostitution nach Art. 195 – ausgehe (DONATSCH, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, § 54 Ziff. 4, S. 422). Das Bundesgericht habe im Entscheid 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 neben der (nicht angefochtenen) Verurteilung wegen Förderung der Prostitution den Schuldspruch wegen Menschenhandels als nicht bundesrechtswidrig erachtet (Erw. 4). Gleich sei auch im Entscheid 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 entschieden worden (Erw. 5). Ferner erwog die Vorinstanz, was die Tatbestände von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB betreffe, sei der Lehrmeinung von DONATSCH zu folgen, da der Tatbestand des Menschenhandels nicht die fortfahrenden Einschränkungen des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Person bei der Ausübung der Prostitu- tion abdecke. Mit den Tatbeständen von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB würden viel- mehr die nach Beendigung des Menschenhandels vorgenommenen Handlungen eines Täters zum Zweck der sexuellen Ausbeutung der betroffenen Person unter Strafe gestellt, weshalb zwischen diesen Tatbeständen und dem Tatbestand des Menschenhandels echte Realkonkurrenz vorliege. Dies sei auch vorliegend der Fall, da der Beschuldigte die Privatklägerin B._____, nachdem er sie in Ungarn gekauft und in der Schweiz der Prostitution zugeführt hatte, des Weiteren auch hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Prostituierte und ihres Ausstiegs aus dieser Tätigkeit in ihrer Handlungsfreiheit und in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht ein- geschränkt habe. Der Beschuldigte sei daher – auch – der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil von B._____ schuldig zu sprechen (Urk. 100 S. 56f.). Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, der vom Beschuldigten der Privat- klägerin B._____ durch einen Faustschlag ins Gesicht zugefügte Nasenbeinbruch sei ohne Weiteres unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu subsumieren. Das Gleiche gelte auch für den Fusstritt in den Rücken (im Bereich des Steissbeins) der Privatklägerin B._____, zumal dieser zu erheblichen und länger anhaltenden Schmerzen und Beschwerden bei der Privatklägerin geführt habe. Da es sich dabei um zwei verschiedene Vorfälle gehandelt habe, sei von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen. Der
- 40 - Beschuldigte sei deshalb der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B._____ schuldig zu sprechen (Urk. 100 S. 58f.).
E. 6.10 Sämtliche diese Erwägungen sind entgegen der Verteidigung, die unter Verweis auf DELNON/RÜDY, TRECHSEL und STRATENWERTH geltend macht, der Handel zur sexuellen Ausbeutung nach Art. 182 konsumiere den Tatbestand von Art. 195 (Urk. 62 S. 24; Urk. 154 S. 12), zutreffend und zu übernehmen respektive die entsprechenden angefochtenen Schuldsprüche zu bestätigen. Zur Frage der Konkurrenz ist zu ergänzen, dass neben DONATSCH auch STRATENWERTH/WOH- LERS in ihrem Handkommentar zum StGB von echter Realkonkurrenz zwischen Menschenhandel und Förderung der Prostitution ausgehen (STRATENWERTH/WOH- LERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 182 N 7) und dabei auch auf die entsprechenden – übereinstimmenden – Ausführungen in den Materialien (Botschaft BBl 2005, 2836) verweisen. Bei der durch die Vorinstanz vertretenen Meinung handelt es sich im Übrigen um die Praxis der vorliegend urteilenden Kammer in vergleichbaren Fällen (vgl. z.B. SB110601 i.S. StA ZH ca. S.), was die Vorinstanz zu zitieren unterlassen hat.
E. 7 ...
E. 7.1 In Anklageziffer III. wird dem Beschuldigten schliesslich zusammengefasst zur Last gelegt, er habe im Mai 2010 in Ungarn von L._____ gegen ein Entgelt die Privatklägerin C._____ übernommen, mit der Abrede, dass diese sich dafür für den Beschuldigten prostituieren werde. Die Privatklägerin habe er in die Schweiz gebracht und mittels Drohungen gegen sie und ihre Familie sowie wiederholten Tätlichkeiten gefügig gemacht, worauf sie sich hier bis zu seiner Verhaftung prostituiert habe und dabei vom Beschuldigten betreffend die Modalitäten ihrer Tätigkeit angewiesen sowie persönlich und telefonisch kontrolliert worden sei. Ferner habe der Beschuldigte sei einmal zu Oralverkehr gezwungen (Urk. 28 S. 8-11).
E. 7.2 Der Beschuldigte und sein Verteidiger bestreiten, dass im Zusammenhang mit der Privatklägerin C._____ seitens des Beschuldigten ein Straftatbestand er-
- 41 - füllt worden sein soll (Urk. 100 S. 62f. mit Verweisen; Urk. 62 S. 20f.; Urk. 154 S. 13). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in dieser Anklageziffer anklagege- mäss des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution, der sexuellen Nöti- gung sowie der Tätlichkeiten schuldig gesprochen. In ihrer Begründung hat sie die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerinnen C._____ so- wie B._____ sowie weitere Beweismittel detailliert angeführt (Urk. 100 S. 63-72; auf welche zu verweisen ist) und den Anklagesachverhalt als rechtsgenügend er- stellt erachtet (Urk. 100 S. 74). Zur Begründung wurde erwogen, die Privatklägerin C._____ habe den Sachverhalt so detailliert, präzise und konstant geschildert, wie es nur von einer Person zu erwarten sei, welche die Geschehnisse persönlich erlebt und erlitten habe. Insbesondere habe sie die Umstände, wie sie zur Prostitution und zum Beschuldigten gekommen sei, sehr de- tailliert und nachvollziehbar schildern und auch den Vorfall betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung sehr detailliert wiedergeben können. Vor allem in der zwei- ten polizeilichen Einvernahme habe sie über weite Strecken in einem zusammen- hängenden Fluss und aus eigener Erinnerung gesprochen, wobei sie sich auf eigens in der Nacht davor angefertigte Notizen gestützt habe, damit sie nichts ver- gesse. In den weiteren Einvernahmen insbesondere bei der Staatsanwaltschaft habe sie im Wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht und weitere Details hinzugefügt. Dramatisierungen und Übertreibungen seien in ihren Ausfüh- rungen nicht erkennbar. Den Vorfall der sexuellen Nötigung habe sie zuerst aus Scham verschwiegen und sei erst auf konkrete Nachfrage damit herausgerückt. Ihre Vorwürfe erschienen zurückhaltend und differenziert, indem sie etwa ausge- führt habe, sie sei – anfänglich – damit einverstanden gewesen, dass der Beschul- digte ihrem damaligen Freund L._____ HUF 200'000.– bezahle und sie dafür drei Monate lang für ihn entweder in Budapest oder in der Schweiz als Prostituierte ar- beiten würde. Weiter erklärte sie, geweint zu haben, als der Beschuldigte sie abgeholt habe, weshalb der Beschuldigte sie zur Seite genommen und sie gefragt habe, ob sie wirklich mit ihm in die Schweiz kommen wolle, was sie dann bejaht habe. Erst beim Beschuldigten zu Hause habe dieser ihr dann gedroht, dass er sie oder ihre Familie bei ihrem ersten falschen Schritt töten würde. Auch sagte sie, dass jeweils nichts passiert sei, wenn sie nicht so viel verdient habe, wie es der
- 42 - Beschuldigte von ihr verlangt habe. Ihre Darlegungen würden sehr differenziert auch ihre Gefühlslage widerspiegeln, wie sie sich einerseits verpflichtet gefühlt habe, ihrem damaligen Freund finanziell zu helfen, sie sich andererseits aber nicht habe prostituieren wollen und grosse Angst gehabt habe. So sei es nach ihrem ersten Einsatz als Prostituierte in Zürich aus ihr herausgeplatzt und sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie nicht mehr als Prostituierte arbeiten und nach Hause wolle, worauf dieser sehr wütend geworden sei und sie so geschlagen habe, dass ihr rechtes Auge angeschwollen sei. Dass das Hämatom an ihrem rechten Auge auf dem Polizeifoto, welches anlässlich einer Polizeikontrolle gemacht worden war, nicht klar erkennbar gewesen sei, lasse sich aufgrund der Schminke erklären. Auch dass die Privatklägerin C._____ anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme aus Angst vor dem Beschuldigten anders ausgesagt hatte, erscheine nach den von ihr glaubhaft geschilderten Erlebnissen mit dem Beschuldigten durchaus nachvollziehbar. Die Aussagen der Privatklägerin C._____ seien daher als sehr zuverlässig und glaubhaft zu werten, zumal sie auch durch die TK-Aufnahmen gestützt und im Wesentlichen auch mit den ebenfalls glaubhaften Aussagen der Privatklägerin B._____ übereinstimmen und von dieser bestätigt würden. Im Gegensatz dazu überzeugten die lediglich pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten nicht. Daher sei zur Sachverhaltserstellung hauptsächlich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin C._____ abzustellen (Urk. 100 S. 72f.).
E. 7.3 Die appellierende Verteidigung macht in ihrer Berufungsbegründung geltend, es falle auf und sei bei der Beweiswürdigung nicht unbeachtlich, dass C._____ den Beschuldigten mit ihren Aussagen zuerst entlastet habe. Sie habe in den Einvernahmen freiweg zugegeben, dass ihr von der Behörde in Aussicht ge- stellt worden sei, eine Wohnung sowie eine gewisse Summe zu erhalten. Dies sei zu dem Zeitpunkt gewesen, als sie ihre ersten Aussagen betreffend den Beschul- digten geändert habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie mit ihren Aussagen ein Bleiberecht in der Schweiz und opferrechtliche Ansprüche habe er- lagen wollen und daher ein Interesse habe, dem Beschuldigten schwere Beein- trächtigungen anzulasten. Es werde daher die Feststellung der Vorinstanz bean- standet, dass die Aussagen der Privatklägerin als sehr zuverlässig zu beurteilen
- 43 - seien (Urk. 154 S. 13). Im Sinne einer entlastenden Beweisergänzung seien di- verse Personen, so P._____, L._____ und die Familien- mitglieder der Privatklägerin zu befragen. Daraus würde sich ergeben, dass der Anklagesachverhalt nicht zutreffe (Urk. 146; Urk. 102 S. 2-4). Die ebenfalls appellierende Privatklägerin lässt durch ihre Rechtsvertreterin im Berufungsverfahren beantragen, der Beschuldigte sei auch der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 104 S. 1; Urk. 152 S. 1). Zur Begründung macht sie geltend, die Geschädigte habe nur eine halbe Stunde auf dem Budapester Strassenstrich gearbeitet, worauf der dortige Zuhälter nichts mehr mit ihr habe zu tun haben wollen und sie heraus- geschmissen habe. Spätestens mit diesem "Rausschmiss" des ersten Zuhälters sei die Geschädigte nicht mehr "drin" in der Prostitution gewesen. Der Beschul- digte habe die Geschädigte, die nicht als Prostituierte habe tätig sein wollen, damit der Prostitution zugeführt. Daran ändere sich nichts, wenn auch die Taten des ersten Zuhälters in Ungarn als Zuführung zur Prostitution qualifiziert würden. Diese erste Zuführung sei nämlich in dem Moment abgeschlossen gewesen, als der Zuhälter die Geschädigte herausgeworfen und sich ihrer entledigt habe (Urk. 152 S. 4f.).
E. 7.4 Die Anklagebehörde verweist zur Beantwortung der Berufung auf das Plädoyer der fallführenden Staatsanwältin (vor Vorinstanz); weitere Ausführungen zum Vorwurf der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin C._____ macht sie nicht (vgl. Urk. 148 S. 3).
E. 7.5 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung sind überzeugend und bedürfen eigentlich keiner Ergänzung, was insbesondere auch betreffend Glaubwürdigkeit der Privatklägerin gilt (Urk. 100 S. 17f.). Die Aussagen der Privatklägerin wirken erlebt, sind nicht dramatisierend und werden durch die Aussagen der Privatklägerin B._____ bestätigt. Dass die Privatklägerin entgegen der Bestreitung des Beschuldigten von diesem tatsächlich geschlagen wurde, ergibt sich aus ihren und den damit übereinstimmenden Schilderungen der Privat- klägerin B._____ (Urk. 7/2 S. 10). Dass auf der Fotografie vom 30. Mai 2010 (Anhang zu Urk. 8/3) bei der Privatklägerin C._____ keine Augenverletzung
- 44 - erkennbar ist, ist ohne Weiteres auf das durch beide Privatklägerinnen geschilder- te Überschminken zurückzuführen (Urk. 7/2 S. 10; Urk. 8/3 S. 6; Urk. 8/7 S. 24). Wenn Beschuldigter und Verteidigung auch betreffend die Privatklägerin C._____ behaupten, diese habe sich freiwillig prostituiert (Urk. 154 S. 14), wird dies durch die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin widerlegt: So sei ihr bereits in Ungarn seitens des Beschuldigten mit Konsequenzen gedroht worden, wenn sie auf ihr anfänglich geäussertes Einverständnis, sich zu prostituieren, um L._____ und seiner Familie zu helfen, zurückkomme (Urk. 8/6 S. 14 und S. 19). Als sie in Zürich nach einem ersten Einsatz als Prostituierte und nach dem Tele- fonat mit ihrer Grossmutter wieder verbal Widerstand geäussert habe, habe der Beschuldigte sie an den Haaren gerissen und ins Gesicht sowie an die Schulter geschlagen (Urk. 8/6 S. 26). Somit hatte sich die Privatklägerin in Ungarn anfäng- lich – wenn auch unter starkem psychischen Druck seitens der L&M._____s – mit einem Prostitutionseinsatz in Zürich einverstanden erklärt. Als sie aber – immer noch in Ungarn – nicht mehr einverstanden war, wurde ihr Widerstand mittels Drohungen des Beschuldigten gebrochen. Ihr in Zürich erneut aufkommender Widerstand hat der Beschuldigte dann durch körperliche Gewalt gebrochen. Von Freiwilligkeit kann keine Rede sein. Illustrativ sind hier einmal mehr die Resultate der Telefonkontrolle: Aus den zahlreichen, bereits durch die Vorinstanz angeführ- ten Beispielen ergibt sich, wie der Beschuldigte die Privatklägerin mit Schlägen gefügig gemacht, auf dem Strassenstrich angewiesen, angetrieben und über- wacht hat. Mit der Verteidigung hat die Privatklägerin in der Einvernahme vom
6. Oktober 2010 auf die Frage, was passiert sei, wenn sie die finanziellen Vor- gaben des Beschuldigten nicht erfüllt habe, zwar geantwortet: Es sei nichts passiert (Urk. 62 S. 21; Urk. 8/5 S. 6). An anderer Stelle hat die Privatklägerin jedoch ausgesagt, sie habe befürchtet, vom Beschuldigten ein oder zwei Ohr- feigen zu bekommen oder beschimpft zu werden, wenn sie ihre Schicht vorzeitig hätte abbrechen wollen (Urk. 8/9 S. 17); sie hätte entweder Schläge oder Beschimpfungen bekommen, wenn der Beschuldigte erfahren hätte, dass sie Kunden abweise (Urk. 8/6 S. 25). Aus den überwachten Gesprächen geht jeden- falls zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte die ihm ausgelieferte Privatklägerin zu möglichst hohen Einnahmen angetrieben und diesbezüglich auch überwacht
- 45 - und damit insgesamt unter Druck gesetzt hat. Einmal musste sie sodann gemäss ihrer detaillierten und daher glaubhaften Schilderung auf Befehl des Beschuldig- ten diesen oral befriedigen. Er zog sie zu sich heran und drohte ihr mit Ohrfeigen, als sie sagte, sie wolle nicht. Gemäss ihrer Schilderung fühlte sich die Privat- klägerin dabei nicht gut, musste aber machen, was der Beschuldigte ihr sagte (Urk. 8/7 S. 6ff.). Der Anklagesachverhalt ist damit mit der Vorinstanz rechtsgenügend erstellt. Zu den seitens der Verteidigung beantragten Beweisergänzungen gilt ohne Ein- schränkung das diesbezüglich vorstehend zur Privatklägerin B._____ Erwogene.
E. 7.6 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (Urk. 100 S. 74-78): Der Beschuldigte kaufte von L._____ die Privatklägerin C._____ zwecks sexueller Ausbeutung. Die Privatklägerin C._____ erklärte sich zwar zunächst damit einverstanden, mit dem Beschuldigten nach Zürich zu reisen und hier für den Beschuldigten als Prostituierte auf dem Strassenstrich anzuschaffen, dies jedoch bereits unter starkem psychischem Druck der Familienmitglieder L._____ und M._____. Nachdem die Privatklägerin C._____ einmal eingewilligt hatte, wurde sie vom Beschuldigten noch in Ungarn unter Druck gesetzt, indem er ihr drohte, ihr und ihrer Familie etwas anzutun, wenn sie ihm nicht gehorchen würde. Nachdem sie ihre Meinung geändert hatte, sah sie sich dadurch gezwun- gen, entgegen ihrem Willen für den Beschuldigten als Prostituierte auf dem Strassenstrich in Zürich zu arbeiten. Das Handeln des Beschuldigten ist damit ohne Weiteres unter den Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zu subsumieren, wobei aufgrund seiner Absicht, seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie in Ungarn durch sexuelle Ausbeutung mehrerer Frauen zu finanzie- ren, von Gewerbemässigkeit auszugehen ist. Der Beschuldigte handelte hinsicht- lich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen, folglich direktvorsätzlich. Demnach hat sich der Beschuldigte des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von C._____ schuldig ge- macht.
- 46 - Da die Privatklägerin C._____ gemäss eigenen Angaben bereits in Budapest
– wenn auch nur kurz – als Prostituierte arbeitete, entfällt mit der Begründung der Vorinstanz und entgegen der Rechtsvertretung der Privatklägerin eine Zuführung zur Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 2 StGB. Die Argumentation, die Privatkläge- rin habe zwar in Ungarn bereits einmal als Prostituierte gearbeitet, sei jedoch noch nicht im Prostitutionsgewerbe "drin" gewesen (Urk. 59 S. 7) bzw. nach einem ersten Einsatz mit anschliessendem "Rausschmiss" durch den ersten Zuhälter eben draussen (Urk. 152 S. 4), verfängt nicht. Der Beschuldigte beein- trächtigte die Handlungsfreiheit der Privatklägerin C._____, indem er ihr Anweisungen in Bezug auf die Ausübung der Prostitution erteilte, sie dabei kontrollierte und vor Ort zirkulierte, um sie bei der Ausübung der Prostitution weiter anzutreiben. Er beschimpfte sie und setzte sie mit körperlichen Übergriffen und Drohungen stark und anhaltend unter Druck, damit sie entgegen ihrem freien Willen mit der Prostitutionstätigkeit fortfährt und ihm sämtliche Einnahmen aus der Prostitution ablieferte. Aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit gegenüber dem Beschuldigten sowie der Tatsache, dass sie seine Drohungen ernst nahm und dass sie sich alleine ohne Geld und Deutschkenntnisse in der ihr fremden Schweiz nicht zurechtfand, vermochte sie sich dem Druck des Beschuldigten nicht zu entziehen. Dazu kommt, dass sie sich aufgrund der Drohungen des Beschuldigten auch in Ungarn nicht vor dem Beschuldigten sicher fühlte. Auf ihr anfänglich abgegebenes Einverständnis kam sie bald zurück, worauf ihr Wider- stand gewaltsam gebrochen wurde. Der Beschuldigte hat demnach den objektiven Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB erfüllt. Der Beschuldigte handelte auch hier mit Wissen und Willen und somit direkt vor- sätzlich und hat sich demnach der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil von C._____ schuldig gemacht. Der Beschuldigte hat ferner die sich ihm ohnehin körperlich unterlegene und zusätzlich in einer ausweglosen Situation befindliche Privatklägerin C._____ unter Androhung von Gewalt und entgegen ihrer verbalen Weigerung zu Oralverkehr gezwungen, was eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum
- 47 - Nachteil von C._____ darstellt. Das Haare-Reissen, die Ohrfeigen und der Faust- schlag gegen das linke Schulterblatt sind schliesslich als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
E. 7.7 Die angefochtenen Schuldsprüche betreffend Anklageziffer III. sind damit insgesamt zu bestätigen. III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im angefochtenen Entscheid mit
E. 8 Oktober 2010 beschlagnahmte Eisenstange/Kleiderstange aus Metall, Sachkaution ..., wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 9 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
5. April 2012 beschlagnahmten Gegenstände:
E. 10 Mobiltelefon der Marke Nokia, Model 5800d-1, IMEI ..., inkl. SIM Karte "Leba- ra" und zwei dazugehörige Akku-Ladegeräte der Marke Nokia − drei Quittungen für Autobahnvignetten in Österreich, − ein Clean Toilets Coupon, − ein Antrag Führerschein inkl. Gesundheitsformular, − eine CD mit der Aufschrift Familienfotos, − diverse Unterlagen betr. Autokauf "Opel Vectra" (Sachkaution ...)
- 61 - werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 11 ...
E. 12 ...
E. 13 ...
E. 14 …
E. 15 …
E. 16 …
E. 17 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 8'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 149'769.95 Untersuchungskosten Fr. 21'500.– amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 8'500.– unentgeltlicher Rechtsbeistand Untersuchung RA Y._____ Fr. 8'166.95 unentgeltlicher Rechtsbeistand RA X1._____ (festgesetzt mit Verf. vom 16.04.13) Fr. 18'800.80 unentgeltlicher Rechtsbeistand RA Y._____ (festg. mit Beschluss vom 23.10.12) Fr. 14'782.40 unentgeltliche Rechtsbeiständin RA Dr. Z._____ Fr. 53'840.95 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 18 ...
E. 19 ..."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 62 - Es wird ferner beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren betreffend den Beschuldigten D._____ wird eingestellt − in Bezug auf die dem Beschuldigten in Anklageziffer II. vorgeworfene Förderung der Prostitution im Ausland … und die versuchte sexuelle Nötigung zum Nachteil von B._____, sowie − in Bezug auf den dem Beschuldigten in Anklageziffer IV. vorgeworfe- nen Menschenhandel und die Förderung der Prostitution zum Nachteil von E._____.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte D._____ wird freigesprochen vom Vorwurf − des qualifizierten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von A._____ sowie − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 - 4 StGB zum Nachteil von A._____.
- Der Beschuldigte ist schuldig - 63 - − des qualifizierten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von B._____ und C._____, − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB zum Nachteil von B._____ und C._____, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nach- teil von C._____, − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B._____, − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 1'253 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 300.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- Januar 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'300.– und € 20.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 88'000.– zu bezahlen.
- Die Zivilforderungen der Privatklägerin A._____ gegen den Beschuldigten werden abgewiesen. - 64 -
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2009 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juni 2010 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Hauptverfahrens (aus- genommen derjenigen seiner amtlichen Verteidigung) sowie diejenigen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatklägerinnen B._____ und C._____ werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes der Privatklägerin A._____ werden auf die Gerichts- kasse genommen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für die Unter- suchung und das Hauptverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: - 65 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'341.75 amtliche Verteidigung Fr. 5'310.– unentgeltl. Vertretung Privatklägerin A._____ (RA X2._____) Fr. 435.95 unentgeltl. Vertretung Privatklägerin A._____ (RA X1._____) Fr. 5'830.90 unentgeltl. Vertretung Privatklägerin B._____ (RA Y._____) Fr. 7'000.– unentgeltl. Vertretung Privatklägerin C._____ (RA Z._____)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, exklusive der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen, werden je zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend die Hälfte dieser Kosten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (übergeben) − Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ (übergeben) − Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP) sowie in vollständiger Ausfertigung an - 66 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ − Rechtsanwalt lic. iur. et phil. X1._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ − Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 67 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. November 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120481-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, die Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 12. November 2013 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Privatklägerinnen und II. Berufungsklägerinnen
1. vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, sowie Rechtsanwalt lic. iur. X2._____,
2. vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
3. vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____, gegen D._____, Beschuldigter und III. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. BX._____ betreffend qualifizierter Menschenhandel etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
23. August 2012 (DG120145)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. April 2012 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 100 S. 107 ff.) Das Gericht erkennt:
1. Das Verfahren wird eingestellt − in Bezug auf die dem Beschuldigten in Anklageziffer II. vorgeworfene Förderung der Prostitution im Ausland, die Tätlichkeiten und die versuchte sexuelle Nötigung zum Nachteil von B._____, sowie − in Bezug auf den dem Beschuldigten in Anklageziffer IV. vorgeworfenen dem Men- schenhandel und die Förderung der Prostitution zum Nachteil von E._____.
2. Der Beschuldigte ist schuldig − des qualifizierten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von A._____, B._____ und C._____, − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB zum Nachteil von B._____ und C._____, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____, − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B._____, − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____.
3. Vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 - 4 StGB zum Nachteil von A._____ wird der Beschuldigte freigesprochen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 808 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 300.–.
- 4 -
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. Januar 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'300.– und Euro 20.– werden zur Deckung der Ver fahrenskosten herangezogen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2010 beschlagnahmte Eisenstange/Kleiderstange aus Metal, Sachkaution ..., wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. April 2012 beschlag- nahmten Gegenstände:
10. Mobiltelefon der Marke Nokia, Model 5800d-1, IMEI ..., inkl. SIM Karte "Lebara" und zwei dazugehörige Akku-Ladegeräte der Marke Nokia − drei Quittungen für Autobahnvignetten in Österreich, − ein Clean Toilets Coupon, − ein Antrag Führerschein inkl. Gesundheitsformular, − eine CD mit der Aufschrift Familienfotos, − diverse Unterlagen betr. Autokauf "Opel Vectra" (Sachkaution ...) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 88'000.– zu bezahlen.
12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest-
- 5 - stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Mai 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2009 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juni 2010 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 8'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 149'769.95 Untersuchungskoten Fr. 21'500.– amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 8'500.– unentgeltlicher Rechtsbeistand Untersuchung RA Y._____ Fr. unentgeltlicher Rechtsbeistand RA X1._____ (ausstehend) Fr. unentgeltlicher Rechtsbeistand RA Y._____ (ausstehend) Fr. 14'782.40 unentgeltliche Rechtsbeiständin RA Dr. Z._____ Fr. 53'840.95 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatklägerinnen, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
20. (Mitteilung)
21. (Rechtsmittel)
- 6 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 12 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten D._____: (Urk. 154 S. 2)
1. Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23.08.2012 (Geschäfts-Nr. DG120145) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23.08.2012 (Geschäfts-Nr. DG120145) sei aufzuheben und der Beschuldigte von Strafe freizusprechen. Eventualantrag: Der Beschuldigte sei milder zu bestrafen.
3. Ziff. 7, 9 und 10 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23.08.2012 (Geschäfts-Nr. DG120145) seien aufzuheben und die Barschaft sowie die Gegenstände dem Beschuldigten auszuhändigen.
4. Ziff. 11 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23.08.2012 (Geschäfts-Nr. DG120145) sei aufzuheben.
5. Ziff. 12-16 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23.08.2012 (Geschäfts-Nr. DG120145) seien aufzuheben und die Zivilforde- rungen der Privatkläger seien aufzuheben.
6. Ziff. 18 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23.08.2012 (Geschäfts-Nr. DG120145) sei aufzuheben und dem Beschuldig- ten sei für die zu Unrecht angeordnete Haft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Die Gerichtskosten und die Kosten der amtlichen Verteidi- gung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten F._____: (Urk. 208 im Verfahren SB120447) (…)
- 7 -
c) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 148 S. 1)
1. D._____
1. Es seien die Verurteilungen wegen
- qualifiziertem Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von A._____, B._____ und C._____,
- mehrfacher Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil von B._____ und C._____,
- sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____,
- mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B._____,
- Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte sei überdies schuldig zu sprechen:
- der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB sowie der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 in Verbindung mit Art. 22 StGB zum Nachteil von B._____ (gemäss An- klageziffer II)
- des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB und der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil von E._____ (Anklageziffer IV),
3. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren sowie einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen à Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.
- 8 -
2. F._____ (…)
d) Des Vertreters der Privatklägerin A._____: (Urk. 149 S. 2)
1. Es sei Ziffer 3 Absatz 2 des begründeten bezirksgerichtlichen Urteils vom
23. August 2012 abzuändern und der Beschuldigte sei zum Nachteile der Geschädigten A._____ zusätzlich zu den erfolgen Schuldsprüchen der För- derung der Prostitution im Sinne von Artikel 195 Absatz 3 des Strafgesetz- buches schuldig zu sprechen.
2. Es sei Ziffer 12 des begründeten bezirksgerichtlichen Urteils vom 23. August 2012 abzuändern und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädig- ten A._____ an den erlittenen Schaden einen Betrag von Fr. 4'500.– zuzüg- lich Zins zu 5 % ab dem 18. Mai 2009 zu bezahlen, und es sei festzustellen, dass der Beschuldigten (recte: Beschuldigte) gegenüber der Geschädigten auch für weiteren Schaden grundsätzlich haftbar ist.
3. Es sei Ziffer 14 des begründeten bezirksgerichtlichen Urteils vom 23. August 2012 abzuändern und es sei der Geschädigten A._____ eine Genugtuung von Fr. 45'000.–, eventualiter von Fr. 35'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 18. Mai 2009 zuzusprechen.
4. Alles unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten.
e) Des Vertreters der Privatklägerin B._____: (Urk. 150 S. 1 f.)
1. Ziffer 1 und Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2013 (rechte: 2012; Geschäfts-Nr. DG120145-L/U01) sei abzuändern und der Beschuldigte im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. April 2012 Ziffer II. lit. b der versuchten sexuellen
- 9 - Nötigung im Sinne von Art. 189 i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2012 sei wie folgt zu ergänzen: Der Beschuldigte F._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ an den erlittenen Schaden als entgangenen Gewinn den Betrag von Fr. 59'396.– zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Dezember 2009 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte F._____ dem Grundsatze nach aus dem eingeklagten Ereignis gegenüber der Privatklägerin B._____ schadenersatzpflichtig ist.
3. Ziffer 15 des bezirksgerichtlichen Urteils vom 23. August 2012 sei abzu- ändern und es sei der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 35'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Dezember 2009 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.
f) Der Vertreterin der Privatklägerin C._____: (Urk. 152 S. 1)
1. Ziff. 2 Abs. 2 des bezirksgerichtlichen Urteils sei abzuändern und der Beschuldigte zum Nachteil der Geschädigten C._____ zusätzlich zu den erfolgten Schuldsprüchen der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
2. Ziff. 13 des bezirksgerichtlichen Urteils sei wie folgt abzuändern: Der Beschuldigte habe der Geschädigten den erzielten Gewinn von Fr. 7'500.–, eventualiter Fr. 4'770.–, nebst Zins zu 5 % seit dem 2.6.2010 (mittleres Verfalldatum) herauszugeben und es sei festzustellen, dass der Beschuldig- te darüber hinaus dem Grundsatze nach gegenüber der Geschädigten C._____ aus dem eingeklagten Ereignis heraus schadenersatzpflichtig ist.
- 10 -
3. Ziff. 16 des bezirksgerichtlichen Urteils sei abzuändern und es sei der Geschädigten C._____ eine Genugtuung von Fr. 45'000.–, eventualiter von Fr. 35'000.–, nebst Zins zu 5 % ab dem 28.5.2010 zuzusprechen.
4. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil gegenüber der Geschädigten C._____ zu bestätigen.
5. Die Kosten des Verfahrens inklusive der Kosten für die Verteidigung und die Geschädigtenvertretungen seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, resp. eventualiter auf die Gerichtskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 23. August 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
23. August 2012 wurde der Beschuldigte D._____ des qualifizierten Menschen- handels und der mehrfachen Förderung der Prostitution sowie weiterer Delikte schuldig gesprochen. In diversen Anklagepunkten erfolgten Freisprüche respekti- ve wurde das Verfahren eingestellt. Der Beschuldigte wurde mit 7 ½ Jahren Frei- heitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 100 S. 105). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde, der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidi- ger sowie die Privatklägerinnen A._____, C._____ und B._____ durch ihre Rechtsvertreter mit Eingaben vom 28., 30. und 31. August sowie 3. September 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 68 sowie Urk. 72-75). Die Berufungserklärungen der Appellanten gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 102, 104, 106, 108 und 110).
- 11 -
3. Die Verteidigung warf als Vorfrage die Frage auf, ob die Berufung das richti- ge Rechtsmittel sei, um die Einstellungsentscheide der Vorinstanz anzufechten; allenfalls seien Rechtsmittelfristen verpasst worden (Prot. II S. 18). Die Anklage- behörde verwies diesbezüglich auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, welche nur die Berufung angegeben habe (Prot. II S. 18). Ist gegen die im vorinstanzlichen Urteil ergangenen Einstellungen (vgl. Urk. 100 S. 105, Urteilsdispositiv-Ziff. 1.) tatsächlich die Beschwerde als Rechtsmittel gegeben, wäre die Berufung nicht zulässig und es könnte auf eine solche nicht eingetreten werden. Die Erhebung einer Beschwerde ist in diesem Fall im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich, da die zehntägige (Rechtsmittel-)Frist nicht mehr gewahrt werden kann (Art. 396 Abs. 1 StPO). Insoweit ist der Verteidigung beizu- pflichten. Die Vorinstanz gab als Rechtsmittel indes einzig die Berufung an (Urk. 100 S. 109f., Urteilsdispositiv-Ziff. 21). Wegen des in Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben darf den Parteien aus einer unrichtigen, unvollständigen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Dieses Prinzip ist jedoch eingeschränkt. Wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennt oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf diesen Grundsatz berufen (BGE 129 II 125 E. 3.3; BGE 124 I 255 E. 1aa). Diese Ausnahme gilt für den vorliegenden Fall nicht, da bei jungen Gesetzen, wie beispielsweise der StPO, unter Umständen unklar ist, ob und wenn ja, welches Rechtsmittel gegeben ist (SCHMID, StPO Praxiskommen- tar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 81 N 3). Die Anklagebehörde musste daher die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht erkennen und durfte sich auf die entsprechenden Angaben der Vorinstanz verlassen. Auf die Berufung ist infolgedessen auch betreffend die ergangenen Einstellungen einzutreten.
4. Im Berufungsverfahren beantragt der Verteidiger des Beschuldigten im Sinne einer Beweisergänzung (wie bereits im Hauptverfahren; Urk. 62 S. 3ff.) die Einvernahme zahlreicher Personen (Urk. 102; Art. 389 Abs. 3 StPO). Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 17. September 2013 abgewiesen (Urk. 134), an der Berufungsverhandlung jedoch – grösstenteils – wiederholt;
- 12 - nicht mehr beantragt wurde die Befragung von G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ (Urk. 146 S. 1; vgl. auch Urk. 102 S. 4). Zur Begründung der Beweisanträge lässt der Beschuldigte anführen, er bestreite den zentralen Anklagepunkt, nämlich, dass er zum Zwecke der sexuellen Ausbeu- tung von Drittpersonen Menschen abgekauft habe. Die genannten Zeugen (F._____, L._____, M._____, N._____ und O._____) würden daher offensichtlich einen ganz wichtigen Personenbeweis darstellen. Die als Mittäter des Beschuldig- ten bezeichneten Personen (P._____, F._____ und Q._____) seien nie mit dem Beschuldigten konfrontiert worden und würden als Entlastungszeugen angerufen. Des Weiteren könnten die Familienangehörigen der Privatklägerinnen sowie der Geschädigten E._____ entgegen der Vorinstanz sehr wohl Aussagen aus eigener Wahrnehmung machen, nämlich, ob und wie viel die Privatklägerinnen an finanzi- ellen Mitteln in das Heimatland gebracht und wie sie sich ihnen gegenüber betref- fend ihrer Arbeit in der Schweiz geäussert hätten. Schliesslich beziehe sich der gesamte Anklagesachverhalt Ziff. IV auf E._____ als Geschädigte; sie sei nicht befragt worden, was nachgeholt werden müsse (Urk. 146 S. 2). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen zu den entsprechenden Anklagesachverhalten ergibt, besteht kein Anlass, die von der Verteidigung angeführten Personen einzu- vernehmen.
5. Gemäss den Anträgen der Appellanten sind im Berufungsverfahren nicht angefochten (Art. 399 Abs. 4 StPO) die Urteilsdispositiv-Ziffern 1. (teilweise), 8., 9., 10. und 17. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vor- merk zu nehmen (Art. 404 StPO). Der Verteidiger bringt in der Berufungsverhandlung vor, er müsse betreffend Rechtskraft von Dispositiv-Ziffer 10. einen Vorbehalt anbringen, er habe das Urteil vollumfänglich angefochten (Prot. II S. 19). In der Berufungserklärung des Beschuldigten wird zunächst unter Ziffer 1. ausgeführt, das vorinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten, anschliessend werden die beantragten Änderungen des Dispositivs unter Ziffer 2. dargestellt und schliesslich folgen die Beweisanträge unter Ziffer 3. (Urk. 102). Aufgrund dieser Reihenfolge (vom Allgemeinen zum Speziellen) und der unter Ziffer 2. gestellten konkreten Anträge
- 13 - ist davon ausgehen, dass Dispositiv-Ziffer 10. von der Berufung ausgenommen und in Rechtskraft erwachsen ist, zumal eine spätere Ausdehnung der Berufung ausgeschlossen ist (SCHMID, a.a.O., Art. 399 N 16). II. Schuldpunkt
1. Anklageziffern II. und IV. – Prostitution im Ausland zum finanziellen Vorteil des Beschuldigten 1.1 In den Ziffern II. und IV. der ihn betreffenden Anklageschrift wird dem Beschuldigten – nebst zahlreichem Weiteren – zusammengefasst zur Last gelegt, die Privatklägerin B._____ und die Geschädigte E._____ hätten sich vor Weih- nachten 2009 und anfangs des Jahres 2010 in Österreich, Holland und Italien gemäss Anweisung, Kontrolle und zum finanziellen Vorteil des Beschuldigten prostituieren müssen (Urk. 28 S. 8 und S. 12). 1.2 Die Vorinstanz hat betreffend diese Anklagevorwürfe das Verfahren einge- stellt mit der Begründung, eine örtliche Zuständigkeit der Schweizer Straf- behörden sei diesfalls nicht gegeben, da die Taten im Ausland begangen worden und die Privatklägerin sowie die Geschädigte zum Tatzeitpunkt mündig gewesen seien (Urk. 100 S. 9 mit Verweis auf die Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 lit. a StGB). 1.3 Die appellierende Anklagebehörde rügt diese Begründung grundsätzlich nicht, hält ihr jedoch entgegen, die zeitlich befristeten Einsätze von E._____ und B._____ seien in direktem Zusammenhang mit den Einsätzen in der Schweiz erfolgt und daher nicht isoliert zu sehen; es liege eine Tateinheit vor. Wenn die "Geschäfte" in Zürich nicht gut gelaufen seien, oder wenn der Beschuldigte es als zu risikoreich angesehen habe, B._____ und E._____ in Zürich arbeiten zu las- sen, habe er sie an einen Strichplatz im Ausland versetzt. Die Einsätze seien aber immer in direktem Zusammenhang mit den Einsätzen in Zürich gestanden; der Einsatzbefehl sei in Zürich erfolgt. Der Tatschwerpunkt liege in der Schweiz. Der Beschuldigte habe den Vorsatz gehabt, die Frauen möglichst viel in der Prostituti- on einzusetzen; die Auslandeinsätze "gehörten daher subjektiv zum Täterplan in
- 14 - Bezug auf die Tathandlungen in der Schweiz". Da andere Staaten keine Straf- übernahme anbegehrten, sei von einer anderen Auslandtat im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB auszugehen (Urk. 110 S. 2f.; Urk. 148 S. 6f. und S. 8). 1.4 Das letzte Argument ist ohne Weiteres falsch: Die Anklagebehörde über- sieht, dass Art. 7 Abs. 1 StGB gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen Täter und Opfer nicht Schweizer Bürger sind, lediglich dann zur Anwendung kommt, wenn ein Auslieferungsbegehren abge- wiesen oder ein besonders schweres Verbrechen begangen wurde. Beides ist klar nicht gegeben. Ein gewisser Zusammenhang zwischen den Einsätzen der Frauen in der Schweiz und jenen im Ausland ist mit der Anklagebehörde natürlich gegeben. Voneinander abhängig waren diese jedoch nicht, geschweige denn kann von einer Tateinheit im Sinne eines Dauerdelikts gesprochen werden. Der Beschuldigte fasste betreffend jeden Einsatz der Frauen je nach Örtlichkeit einen neuen Tatentschluss hinsichtlich seiner Anweisungen zur Ausübung der Prostitu- tion sowie deren Überwachung (vgl. Art. 195 Abs. 3 StGB). Die Auslandtaten sind entgegen der Anklagebehörde nicht infolge eines gewissen thematischen Zusammenhangs als Teil der Inlandtaten zu behandeln. Eine örtliche Zuständig- keit kann schliesslich nicht über das subjektive Tatbestandselement des Vor- satzes konstruiert werden. Entweder liegt eine Auslandtat vor oder nicht. Die Anklagebehörde geht selber davon aus, dass die fraglichen Tathandlungen und der jeweilige Taterfolg im Ausland erfolgt sein sollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 StGB).
2. Anklageziffer II. – versuchte sexuelle Nötigung 2.1 In Anklageziffer II. wird umschrieben, der Beschuldigte habe von der Privat- klägerin B._____ im Mai/Juni 2009 in einem Zimmer an der Zürcher Langstrasse verlangt, ihn oral zu befriedigen, welcher Aufforderung sie nicht nachgekommen sei und dies abgelehnt habe, was die Anklagebehörde als versuchte sexuelle Nö- tigung qualifiziert (Urk. 28 S. 6 und S. 12). 2.2 Die Vorinstanz hat das Verfahren diesbezüglich eingestellt mit der Begrün- dung, es werde kein Nötigungsmittel umschrieben, weshalb der Tatvorwurf dem Anklageprinzip nicht genüge (Urk. 100 S. 58). Die Erwägung der Vorinstanz ist
- 15 - ohne Weiteres zutreffend. Die Anklagebehörde hat den fraglichen Entscheid zwar angefochten, dazu jedoch keinerlei Begründung geliefert (Urk. 110; Urk. 148 S. 6ff.). Wenn der Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ im Rahmen seiner Berufungsbegründung beantragt, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 150 S. 1), ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. In der Berufungserklärung liess die Privatklägerin B._____ die Berufung nämlich auf die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung beschränken und es wurde aus- drücklich ausgeführt, die Anfechtung beschränke sich auf die obgenannten Anträge (Urk. 108). Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO ist in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt. Daraus folgt, dass eine spätere Ausdehnung der Berufung ausgeschlossen ist (SCHMID, a.a.O., Art. 399 N 16).
3. Anklageziffer IV. – Menschenhandel und Förderung der Prostitution 3.1 In Anklageziffer IV. wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe im November 2009 von seinem Sohn die Geschädigte E._____ gegen ein Entgelt übernommen, um sie fortan gemäss seinen Anweisungen, unter seiner Kontrolle und zu seinem finanziellen Vorteil als Prostituierte arbeiten zu lassen, wobei er ihr die Art und Weise ihrer Prostitutionstätigkeit vorgeschrieben und sie kontrolliert habe. Dadurch habe sich der Beschuldigte des Menschenhandels und der Förde- rung der Prostitution schuldig gemacht (Urk. 28 S. 11f.). 3.2 Die Vorinstanz hat betreffend den entsprechenden Tatvorwurf das Verfahren eingestellt mit der Begründung, aus der vorliegenden Anklageschrift gehe nicht hervor, unter welchen Umständen bzw. wie der Beschuldigte die Betroffene E._____ von dessen Sohn F._____ bzw. von einem sogenannten "R._____" übernehmen und entgegen ihrem Willen dazu habe bringen können, dass sie sich fortan in Zürich unter seiner Anweisung und Kontrolle sowie zu dessen finanziel- lem Vorteil auf dem Strassenstrich prostituierte. Es sei nicht beschrieben, wie bzw. inwiefern der Beschuldigte auf die Betroffene E._____ eingewirkt bzw. sie
- 16 - unter Druck gesetzt haben soll. Der Anklageschrift sei auch keine Zwangssituati- on der Betroffenen zu entnehmen, welcher sie sich nicht ohne Weiteres hätte ent- ziehen können. Insbesondere sei nicht beschrieben, aus welchen Verhältnissen die Betroffene stamme. Es sei daher anhand der Anklageschrift nicht auszu- machen, ob und aus welchen Gründen die Betroffene E._____ in ihrer sexuellen Handlungs- und Bestimmungsfreiheit eingeschränkt gewesen sein könnte. Die unter Anklageziffer IV. erfolgte Umschreibung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens in Bezug auf den Vorwurf des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution genüge daher dem Ankla- geprinzip gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO nicht. Da auch den Akten keine ent- sprechenden Angaben zu entnehmen seien, rechtfertige es sich, das Verfahren in diesem Anklagepunkt gestützt auf Art. 329 Abs. 5 StPO einzustellen (Urk. 100 S. 80). 3.3 Die Anklagebehörde beanstandet, die tatsächliche sexuelle Ausbeutung des "gehandelten" Menschen sei nicht Tatbestandselement des Menschenhandels, es genüge die Übernahme resp. Weitergabe einer Person zu diesem Zweck. Vor- liegend angeklagt sei der simple Eigentumswechsel von einem Zuhälter zum nächsten gegen Bezahlung. Eine Zwangssituation sei nicht Tatbestandselement des Menschenhandels. Die nach Beendigung des Verkaufsaktes und somit des Menschenhandels erfolgte Kontrolle der Prostitutionstätigkeit habe dazu in echter Realkonkurrenz eine Förderung der Prostitution dargestellt. Die Vorinstanz hätte schliesslich das Verfahren nicht einstellen dürfen, sondern der Anklagebehörde Gelegenheit zur Anklageergänzung geben müssen (Urk. 110 S. 3f.; Urk. 148 S. 9ff.). 3.4 Die Verteidigung nimmt zur Berufung der Anklagebehörde zusammen- gefasst wie folgt Stellung: Sowohl der Tatbestand von Art. 182 StGB als auch von Art. 195 StGB setze die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts voraus. Da von der Anklage nicht geltend gemacht werde, dass die Privatklägerin gegen ihren freien Willen zum Beschuldigten gewechselt bzw. sie sich gegen ihren freien Willen prostituiert habe, werde das Anklageprinzip verletzt, weshalb die Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens zu Recht erfolgt sei (Urk. 154
- 17 - S. 14). Im Sinne einer entlastenden Beweisergänzung seien E._____, O._____ sowie F._____ einzuvernehmen. Daraus würde sich ergeben, dass der Anklagesachverhalt nicht zutreffe (Urk. 146; Urk. 102 S. 3). 3.5 Vorab ist festzuhalten, dass die Anklagebehörde die Erwägung der Vor- instanz, wonach die Anklageschrift im fraglichen Anklagepunkt keine Schilderung einer Zwangssituation der Geschädigten E._____ aufweise, nicht kritisiert. Sie macht vielmehr geltend, die Vorinstanz gehe nur darauf ein, was in der Anklage- schrift angeblich nicht erhalten sei. Auf das, was effektiv in der Anklageschrift stehe, gehe sie gar nicht ein, der angeklagte Sachverhalt werde somit gar nicht geprüft (Urk. 148 S. 9f.). Unzutreffend ist die pauschale Behauptung der Anklagebehörde, eine Zwangs- situation sei nicht Tatbestandselement des Menschenhandels: Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_81/2010/6B_126/2010 vom 29. April 2010, E. 4.1., den es soeben bestätigt hat (Entscheid 6B_128/2013 vom 7. November 2013, E. 1.1 und 1.2), erwogen: Ein Schuldspruch wegen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungs- recht verletzt worden ist. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst den Tatbestand aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt hat, ist im Lichte der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische Einver- ständnis allein ist nicht massgebend, soweit die Tathandlung nur rein äusserlich mit dem Willen der betroffenen Person erfolgt. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Aus- land kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit (situazione di vulnerabilità) zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prosti- tuierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist mithin nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzufüh-
- 18 - ren ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderli- che Entscheidungsfreiheit (BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 4a - c; 126 IV 225 E. 1c und d a.E.). Ob und inwieweit die Geschädigte E._____ sich in einer Situation der Verletzlich- keit respektive in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten befunden hat, welche sie zur Ausübung der Prostitution veranlasst hätten, wird im fraglichen Anklagesachverhalt in keiner Weise dargestellt. Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass die Anklage von einer Einwilligung der Geschä- digten E._____ zu ihrer Tätigkeit als Prostituierte ausgeht. Dies schliesst gemäss vorstehend zitierter, konstanter Bundesgerichtspraxis eine Verurteilung wegen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB aus. Gleich verhält es sich betreffend den Tatvorwurf der Förderung der Prostitution: Wenn die Anklageschrift – einzig – ausführt, die Geschädigte E._____ habe sich unter Anweisung, Kontrolle und zum finanziellen Vorteil des Beschuldigten prosti- tuiert, ist einmal nicht klar, ob dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe eine abhängige Person der Prostitution zugeführt (Art. 195 Abs. 2 StGB), oder, er habe die Handlungsfreiheit einer sich prostituierenden Person beeinträchtigt (Art. 195 Abs. 3 StGB). Eine Verurteilung wegen Zuführens einer abhängigen Person steht nicht zur Diskussion, da einerseits, wie vorstehend erwogen, keine Abhängigkeit der Geschädigten E._____ dargestellt wird, und andererseits eine sich bereits prostituierende Person nicht mehr der Prostitution zugeführt werden kann (MENG in: BSK Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 195 N 13 mit Verweisen auf die Praxis). Ebenso ausgeschlossen ist eine Verurteilung wegen strafbarer Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6S.258/2001 vom 26. November 2002 in E. 1.2. erwogen: Nach Art. 195 Abs. 3 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die sich prostituiert, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei ihrer Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit,
- 19 - Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechts- gut ist die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Straf- gesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie] vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009 ff., 1082, 1084). Von der Bestimmung wird erfasst, wer sich der Prostitu- ierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Hand- lungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr voll- ständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76 E. 2 S. 80f. mit Hinweisen). Ob unzulässiger Druck im Sinne der Bestimmung ausgeübt wird, ent- scheidet sich nach den Umständen des jeweiligen Falles. Ob und inwieweit der Beschuldigte auf die Geschädigte E._____ Druck ausgeübt hat, dem sich diese nicht ohne Weiteres hätte entziehen können, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr voll- ständig frei gewesen wäre, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwidergelaufen wäre, ergibt sich aus der Anklageschrift ebenfalls nicht. Die Umschreibung, der Beschuldigte habe der Geschädigten Anweisungen zu Ort und Modalitäten ihrer Ausübung der Prostitution gemacht, ihr motivierend zugesprochen und sie teilweise durch persönliches Zirkulieren auf dem Strassenstrich kontrolliert, gibt jedenfalls – noch
– kein strafbares Unter-Druck-Setzen im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB wieder. Immerhin vollständigkeitshalber ist auf die einzige (lediglich polizeiliche und damit nicht zulasten des Beschuldigten verwertbare) Einvernahme der Geschädigten E._____ zu verweisen, in welcher sie keinerlei Belastungen ausspricht und angibt, freiwillig und mit der Absicht, sich hier zu prostituieren, in die Schweiz gekommen zu sein (Urk. 9).
- 20 - 3.6 Die Einstellungen der Vorinstanz sind demnach allesamt zu bestätigen. Der vorstehend zitierte Beweisergänzungsantrag der Verteidigung ist mithin obsolet (Urk. 102 S. 3 Ziff. 3.F.; Urk. 146).
4. Anklageziffer I. – Förderung der Prostitution 4.1 In Anklageziffer I. wird dem Beschuldigten unter dem Titel Förderung der Prostitution zusammengefasst vorgeworfen, nachdem er die Privatklägerin A._____ via Budapest habe in die Schweiz kommen lassen, habe diese hier wäh- rend mindestens drei Tagen auf Verlangen des Beschuldigten als Prostituierte ar- beiten und ihm den Verdienst abliefern müssen, wobei sie von anderen sich pros- tituierenden Frauen in die Tätigkeit eingeführt worden sei (Urk. 28 S. 4f.). 4.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt freige- sprochen. In ihrer Begründung hat sie die massgeblichen Aussagen des Beschul- digten, der Privatklägerin A._____ sowie der Privatklägerin B._____ detailliert an- geführt (Urk. 100 S. 20-25; worauf zu verweisen ist) und anschliessend erwogen, es sei nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin A._____ bezüglich ihrer Tätigkeit als Prostituierte auf dem Strassenstrich unter Druck gesetzt habe, indem er ihr entsprechende Anweisungen gegeben und sie dabei kontrolliert habe, um sie bei der Ausübung der Prostitution weiter anzutrei- ben. Zwar habe sich die Privatklägerin A._____ im Auftrag des Beschuldigten durch andere Prostituierte auf dem Strassenstrich anlernen lassen; sie habe aber gemäss eigenen Aussagen so lange arbeiten können, wie sie gewollt habe und sie habe für den Beschuldigten auch keinen Mindestbetrag pro Nacht erzielen müssen. Auch sei ihren Aussagen nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte ihr vorgeschrieben habe, welche Dienste sie als Prostituierte zu erbringen hatte. Erstellt sei, dass die Privatklägerin A._____ dem Beschuldigten während drei Tagen praktisch sämtliche von ihr durch die Prostitution erzielten Einnahmen abgegeben und der Beschuldigte diese für sich und seine Familie in Ungarn genutzt habe, wobei er der Privatklägerin A._____ jeweils einen von ihr gewünschten Betrag für ihren täglichen Bedarf über- lassen habe (Urk. 100 S. 26f.).
- 21 - In rechtlicher Hinsicht falle ein Zuführen der Privatklägerin A._____ zur Prostituti- on im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB ausser Betracht, da sie bereits zuvor für N._____ als Prostituierte gearbeitet habe. Der Beschuldigte habe es ferner unter- lassen, ihr gegenüber einen weitergehenden Druck hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Prostituierte aufzusetzen, so dass sie in der Ausübung der Prostitution weitge- hend frei gewesen sei und so lange und intensiv habe anschaffen können, wie sie gewollt habe. Eine Einschränkung ihrer berechtigten Interessen bei der Ausübung der Prostitution insbesondere durch entsprechende Anweisungen und Kontrollen von Seiten des Beschuldigten läge nicht vor. Die Privatklägerin A._____ habe, nachdem sie das ihr vom Beschuldigten auferlegte Kontaktverbot zu den anderen ihr bekannten Ungarinnen nur schlecht ertragen habe, offenbar ohne Weiteres wieder zu ihrem früheren Zuhälter N._____ zurückkehren können, für welchen sie, wie bereits zuvor, wiederum als Prostituierte gearbeitet habe. Eine Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit bei ihrer Prostitutionstätigkeit durch Überwachung und durch die Vorgabe von insbesondere Zeit und Ausmass der Prostitution liege nicht vor, so dass die Privatklägerin A._____ ihre Tätigkeit als Prostituierte ihrem eigenen Willen entsprechend habe ausüben können. Dem- nach entfalle eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Förderung der Prostitu- tion im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil von A._____. Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin A._____ nach zwei oder drei Tagen ohne Weiteres dem N._____ überlassen habe, als A._____ es nicht mehr ertra- gen hatte, von "B._____" und "C'._____" getrennt zu sein, und zu N._____ flüch- tete, sei auch der Tatbestand von Art. 195 Abs. 4 StGB vorliegend nicht erfüllt. Schliesslich liege auch keine Nötigung vor, die nicht durch den inkriminier- ten Menschenhandel gemäss Art. 182 StGB abgegolten sei (Urk. 100 S. 30-34). 4.3 Die appellierende Anklagebehörde macht in ihrer Berufungserklärung geltend, der Beschuldigte habe auf die Privatklägerin keinen Druck ausüben müssen, da diese "die Regeln" gekannt habe. Eine "stillschweigende Befehls- gebung" habe genügt. Das Controlling sei durch das Einziehen des Geldes erfolgt (Urk. 110 S. 2). In der Begründung führt die Anklagebehörde zusammengefasst an, die Vorinstanz verkenne die Situation im Sex-Milieu. Ein Zuhälter brauche keinen Druck auszuüben, um sein Opfer zu Höchstleistungen bei der Arbeit zu
- 22 - motivieren. Jede Prostituierte, die einen Zuhälter habe, wisse genau, dass nur eines von ihr verlangt werde: Möglichst hohe Einnahmen. Dazu brauche es keine ausdrücklichen Anweisungen. Die Befehlsübermittlung erfolge immer still- schweigend. Die Drohungen würden insbesondere auch durch Gewaltaus- übungen gegenüber anderen Opfern passieren. Dies sei im Falle des Beschuldig- ten B._____ gewesen (Urk. 148 S. 12f.). Die ebenfalls appellierende Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ bean- tragt, der Beschuldigte sei zusätzlich der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 106; Urk. 149 S. 2). Es wird geltend gemacht, der Beschuldigte habe "andere Umstände" der Prostitution bestimmt. Der Beschuldigte habe von der Privatklägerin A._____ verlangt, in Zürich als Prostituierte zu arbeiten, sie habe ihm ihre Einkünfte abliefern müssen und er habe sie diesbezüglich darauf hingewiesen, dass er sie ja gekauft habe. Er habe sie von anderen, hier als Prostituierte tätigen, aus Ungarn stammenden Frauen isoliert; die Privatklägerin habe bestätigt, dass der Beschuldigte sie mit Frauen bekannt gemacht habe, die ihr gezeigt haben, was sie in Zürich und wo zu machen habe, und schliesslich sei der Beschuldigte während den von ihm bestimmten Einsätzen zugegen gewesen. In Kombination mit der Intelligenz- minderung und der emotionalen und sozialen Unreife stehe aufgrund all dieser Tatsachen fest, dass der Tatbestand der Förderung der Prostitution erfüllt sei (Urk. 149 S. 3ff.). 4.4 Die Verteidigung beantwortet die Berufungsbegründung der Anklagebehörde wie folgt: Da die Privatklägerin A._____ selber ausgeführt habe, dass der Beschuldigte nicht von ihr verlangt habe, als Prostituierte zu arbeiten, er ihr immer Geld gegeben und ihr weder Arbeitszeiten noch Mindesteinnahmen vorge- schrieben habe, könne nicht von Druck aufsetzen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Prostituierte gesprochen werden (Urk. 154 S. 8). 4.5 Die Anklagebehörde beanstandet weder in ihrer Berufungserklärung noch in der -begründung die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie argumentiert vielmehr in rechtlicher Hinsicht, eine Druckausübung des Beschuldigten sei nicht nötig gewesen. Damit konzediert die Anklagebehörde, dass ein Unterdruck-Setzen der
- 23 - Privatklägerin durch den Beschuldigten im konkreten Fall nicht stattgefunden hat. Gemäss unbeanstandetem Beweisergebnis der Vorinstanz wurden die Modali- täten der Prostitution der Privatklägerin nicht in allen Einzelheiten verbindlich vor- geschrieben. Wie bereits vorstehend erwogen wurde, ist jedoch ein Unterdruck- Setzen gemäss bundesgerichtlicher Praxis – und entgegen der Argumentation der Anklagebehörde – für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 195 Abs. 3 StGB unabdingbar. Da vorliegend nicht erstellt ist, dass auf die Privatklägerin Druck ausgeübt wurde, um sich gemäss den Vorgaben des Beschuldigten zu prosti- tuieren, respektive solches durch die Anklagebehörde gar nicht behauptet wird, hat der Beschuldigte den – nun auch gemäss Anklagebehörde ausdrücklich (Urk. 110 S. 2; Urk. 148 S. 12) – massgeblichen Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB nicht erfüllt. Der angefochtene Freispruch im fraglichen Anklagepunkt ist daher zu bestätigen. 4.6 Dieses Beweisergebnis führt dazu, dass auch die Berufung der Privat- klägerin A._____ im Schuldpunkt abzuweisen ist.
5. Anklageziffer I. – Menschenhandel 5.1 Als Vortat zum vorstehend unter Ziff. 4. behandelten Tatvorwurf der Förderung der Prostitution wird dem Beschuldigten in Anklageziffer I. zur Last gelegt, er habe ca. Ende Januar 2009 – eventuell im September 2009 – die Privatklägerin A._____ von N._____ gekauft. Der Beschuldigte habe der Privat- klägerin A._____ sodann den Vorschlag gemacht, in die Schweiz zu kommen, wo sie arbeiten könne. Nachdem die Privatklägerin A._____ ihm zu verstehen gege- ben habe, dass sie weder als Prostituierte noch generell für ihn arbeiten wolle, habe er ihr vorgeschlagen, sie könne zu seiner Frau P._____ in Budapest ziehen, wo sie unentgeltlich wohnen könne. In der Folge habe sich A._____ spätestens ca. Ende Januar 2009 nach Budapest begeben und bei P._____ logiert, bis P._____ für A._____ ein Zugbillett nach Zürich gekauft und diese zum Bahnhof begleitet habe, so dass sich die mittellose A._____ ge- zwungen gesehen habe, diese Zugreise nach Zürich anzutreten (Urk. 28 S. 4).
- 24 - 5.2 Der Beschuldigte und sein Verteidiger haben den Tatvorwurf als unzutref- fend bestritten (Urk. 100 S. 20f. mit Verweisen; Urk. 62 S. 10-14). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt anklagegemäss des Menschen- handels schuldig gesprochen. In ihrer Begründung hat sie die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin A._____ sowie der Privatklägerin B._____ detailliert angeführt (Urk. 100 S. 20-25; auf welche bereits vorstehend verwiesen wurde) und den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet (Urk. 100 S. 26f.). Insbesondere wurde erwogen, P._____ habe "dafür gesorgt, dass sich die mittellose Privatklägerin A._____ gezwungen gesehen habe, die Reise nach Zürich anzutreten, wo sie für den Beschuldigen habe anschaffen müssen". 5.3 Die appellierende Verteidigung macht in ihrer Berufungsbegründung geltend, die Vorinstanz habe den Aussagen der Privatklägerin A._____, der Beschuldigte sei immer korrekt zu ihr gewesen, er sei unschuldig und der Beschuldigte habe ihr nur eine unentgeltliche Wohngelegenheit bieten wollen, überhaupt keine Bedeutung zu Gunsten des Beschuldigten beigemessen. Wenn man auf die Aussagen von A._____ abstelle, dann werde klar, dass kein strafba- res Verhalten des Beschuldigten gegeben sei könne. Dieser "D'._____" habe A._____ gar nicht in der Schweiz haben wollen, sondern ihr offeriert, als Pflege- frau in seiner Familie in Ungarn zu arbeiten. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sie sich gezwungen gesehen habe, in die Schweiz zu reisen. Warum A._____ in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten gestanden haben soll, sei nicht ersichtlich. Sie habe nie davon gesprochen, abhängig von "D'._____" gewesen zu sein. Andere Beweismittel gebe es nicht. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin A._____ stehe fest, dass "D'._____" nicht veranlasst habe, dass sie sich prostituiere. Sie habe auch erklärt, dass er überhaupt keinen Druck auf sie ausgeübt habe (Urk. 154 S. 6f.). Im Sinne einer entlastenden Be- weisergänzung sei Frau P._____ zu befragen und es seien "die entsprechenden Strafverfahrensakten" beizuziehen. Daraus würde sich ergeben, dass der Anklagesachverhalt nicht zutreffe (Urk. 146 S. 2; Urk. 102 S. 2). 5.4 Die Anklagebehörde verweist in Beantwortung der Berufung auf das Plädoyer der fallführenden Staatsanwältin; weitere Ausführungen zum Vorwurf
- 25 - des Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin A._____ macht sie nicht (vgl. Urk. 148 S. 3 und S. 12f.). 5.5 Vorab ist festzuhalten, dass sich die vorinstanzliche Erwägung, P._____ ha- be "dafür gesorgt, dass sich die mittellose Privatklägerin A._____ gezwungen gesehen habe, die Reise nach Zürich anzutreten, wo sie für den Beschuldigen habe anschaffen müssen", nicht ganz mit dem Anklagesachverhalt deckt: In der Anklage wird das Verhalten P._____s dahingehend beschrieben, sie habe die Privatklägerin in Budapest vom Bahnhof abgeholt, bei sich logieren lassen, ihr ein Zugticket nach Zürich gekauft und sie zum Bahnhof begleitet. Dass P._____ eine aktive Rolle gespielt habe, bei der Privatklägerin eine Zwangslage zu verursachen, ergibt sich aus der Anklage nicht. Noch weniger wird dort dar- gestellt, P._____ habe die Privatklägerin auf Anweisung des Beschuldigten oder in Absprache mit diesem unter Druck gesetzt. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin, wie sie sie als Zeugin deponiert hat, zusammengefasst wie folgt rezitiert: Auf die Frage, wie sie in die Schweiz gekommen sei, habe sie erklärt, N._____ habe mit dem Beschuldigten, welcher in der Schweiz gewesen sei, telefoniert und ihr das Telefon gegeben, worauf sie dem Beschuldigten am Telefon gesagt habe, dass sie nicht für ihn arbeiten wolle. Sie habe eine normale Arbeitsstelle gewollt. Der Beschuldigte habe ihr dann am Telefon angeboten, dass sie bei seiner Frau in Budapest wohnen könne, ohne etwas zu bezahlen. Sie habe die Frau des Beschuldigten dann am Bahnhof in Budapest getroffen. Diese habe ihr ein Ticket von Budapest nach Zürich gekauft und habe sie in den Zug gesetzt. Damals habe sie gewusst, wozu sie in die Schweiz reisen würde. N._____ habe ihr dies ständig klipp und klar gesagt. Einerseits habe ihr Herz geschmerzt und sie habe geweint. Anderer- seits sei sie neugierig auf die Schweiz gewesen, weil sie die Schweiz nicht ge- kannt habe. In Zürich angekommen sei sie mit dem Taxi in ein Hotel an der …strasse in der Nähe des Hotels … gefahren und habe dort zwei oder drei Tage lang zusammen mit dem Beschuldigten im 2. Stock gewohnt und "B._____" habe sich mit einer anderen Frau ein Zimmer im 4. Stock geteilt. Da sie es aber nicht ertragen habe, dass der Beschuldigte ihr nicht erlaubt habe, mit "B._____" und
- 26 - "C'._____" in Kontakt zu bleiben, sei sie nach zwei oder drei Tagen vom Beschul- digten geflohen und N._____ habe sie dann wieder zurückgenommen. Der Be- schuldigte sei aber nicht fies zu ihr gewesen. Sie habe ihn gemocht, weil er ihr immer Geld gegeben und sie auch nicht mit einem Finger berührt habe. Nachdem sie angekommen sei, habe er ihr auch gesagt, dass sie solange schlafen könne, wie sie wolle, und dass sie danach zur Arbeit gehen könne, solange sie wolle. Sie habe dann drei Tage lang hintereinander für den Beschuldigten als Prostituierte gearbeitet. Der Beschuldigte sei echt korrekt gewesen. Der Beschuldigte habe ihr weder Arbeitszeiten noch Mindesteinnahmen pro Tag vorgeschrieben. Der Beschuldigte sei unschuldig, weil N._____ ihn unter Druck gesetzt habe, weil er unbedingt die zwei Frauen habe in die Schweiz schicken wollen und kein Geld dazu gehabt habe. Deshalb habe der Beschuldigte sie übernehmen müssen. Der Beschuldigte habe ihr auch am Telefon gesagt, dass sie ruhig zu seiner Familie gehen und dort eine normale Arbeit machen könne, als sie damals geweint und ihm gesagt habe, dass sie nicht in die Schweiz kommen wolle (Urk. 100 S. 23f.). Zu ergänzen sind die folgenden Aussagen der Privatklägerin: "D'._____ (der Be- schuldigte) wollte nicht, dass ich hierher komme". D'._____ habe zwar finanziell von ihrer Tätigkeit als Prostituierte profitiert; er habe jedoch nicht von ihr verlangt, dass sie der Prostitution nachgehe; er habe sie nicht wie eine Hure behandelt. Er sei kein Zuhälter (Urk. 6/5 S. 9, S. 13 und S. 21). Entgegen der Beweiswürdigung der Vorinstanz lässt sich diesen Schilderungen der Privatklägerin nicht rechtsgenügend ein Verhalten des Beschuldigten ent- nehmen, welches als Unterdrucksetzen zur sexuellen Ausbeutung im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB qualifiziert werden könnte. Ein solches wird dem Beschuldi- gen im Übrigen auch nicht detailliert zur Last gelegt. Wenn die Vorinstanz Entsprechendes dem Verhalten von P._____ zugeschrieben hat, findet dies wie erwogen in der Anklage keine Stütze und könnte auch nicht einfach telquel dem Beschuldigten angelastet werden. Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich, inwie- fern die Privatklägerin sich allein dadurch, dass ihr eine Frau in Budapest ein Zug- ticket in die Hand drückt und sie zu einem Zug begleitet, hätte ausweg- und wehr- los unter Druck fühlen müssen, gegen ihren Willen in die Prostitution zurückzu- kehren. Sie hätte sich P._____ entziehen und nach Hause zurückkehren können.
- 27 - Unannehmlichkeiten hätte sie deswegen gemäss ihren Erfahrungen allenfalls von N._____, nicht jedoch vom Beschuldigten erwarten müssen, wel- cher sie gemäss ihren eigenen Aussagen und auch den Erwägungen zum Tat- vorwurf der Förderung der Prostitution in der Folge gar nicht unter Druck gesetzt hat. Zum Subjektiven erscheint ein Vorsatz des Beschuldigten, die Privatklägerin zu erwerben, um sie sexuell auszubeuten, sodann ebenfalls fraglich: Obwohl er offenbar für die Privatklägerin eine Ablösesumme bezahlte, sie gratis bei seiner Ehefrau wohnen liess und ihr das Zugticket in die Schweiz bezahlte, liess er sie bereits nach drei Tagen wieder ziehen. Gemäss den Angaben der Privatklägerin zu ihren Einnahmen und Abgaben konnte sich der Beschuldigte an der Privat- klägerin damit insgesamt nicht wirklich bereichert haben. 5.6 Insgesamt ist entgegen der Anklagebehörde und der Vorinstanz und mit der Verteidigung betreffend den Sachverhalt in Anklageziffer I. keine Drucksituation der Privatklägerin A._____ im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB erstellt, weshalb der Beschuldigte vom entsprechenden Tatvorwurf freizusprechen ist. 5.7 Der entsprechende Beweisergänzungsantrag der Verteidigung ist mithin obsolet (Urk. 102 S. 2 Ziff. 3.A. und E.; Urk. 146).
6. Anklageziffer II. – Menschenhandel, Förderung der Prostitution, mehrfache einfache Körperverletzung 6.1 In Anklageziffer II. wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, er habe spätestens im Mai/Juni 2009 an einer Tankstelle in … (H) von L._____ die mittellose Privatklägerin B._____ zu einem nicht näher bekannten Preis gekauft, ihr erklärt, sie könne in der Schweiz arbeiten, und sie in die Schweiz gebracht. In Zürich habe er von der Privatklägerin B._____ verlangt, dass sie für ihn als Prostituierte auf dem Strassenstrich in Zü- rich arbeite. Als die Privatklägerin B._____ ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie diese Arbeit nicht machen und nach Ungarn zurückkehren wolle, habe er ihr dies verboten. Um seine Forderung in Bezug auf die Ausübung der Prostitution
- 28 - gegenüber der Privatklägerin B._____ durchzusetzen, habe der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ während des gemeinsamen Aufenthaltes in der Schweiz mehrfach und teilweise heftige Gewalt angewendet. Aufgrund dieses vom Beschuldigten ausgehenden physischen und psychischen Drucks habe die Privatklägerin B._____ ab ca. Mai/Juni 2009 bis zu der am 8. Juni 2010 erfolgten Verhaftung des Beschuldigten in dessen Auftrag und unter dessen Anweisung und Kontrolle sowie zu dessen finanziellem Vorteil als Prostituierte auf dem Strassenstrich am Sihlquai und im "Revier" des Beschuldigten an der Langstrasse in Zürich gearbeitet. Der Beschuldigte habe die Einhaltung seiner Anweisungen jeweils persönlich kontrolliert oder durch seinen Sohn F._____ oder andere Pros- tituierte überwachen lassen. Überdies habe die Privatklägerin dem Beschuldigten jeweils die Details ihrer Geschäftstätigkeit melden und die von ihr erzielten Ein- nahmen nach jedem Geschäft abgeben müssen (Urk. 28 S. 5-8). 6.2 Der Beschuldigte und sein Verteidiger bestreiten, dass im Zusammenhang mit der Privatklägerin B._____ seitens des Beschuldigten ein Straftatbestand er- füllt worden sein soll (Urk. 100 S. 37-39 mit Verweisen; Urk. 62 S. 14ff.; Urk. 154 S. 9ff.). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt (weitge- hend anklagegemäss) des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution so- wie der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. In ihrer Begründung hat sie die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, der Privat- klägerin B._____ sowie der Privatklägerin C._____ sowie weitere Beweismittel detailliert angeführt (Urk. 100 S. 37-49; auf welche zu verweisen ist) und den Anklagesachverhalt entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten als grundsätzlich erstellt erachtet. Zur Begründung wurde erwogen, die Aussagen der Privatklägerin B._____ seien abgesehen von der ersten kurzen polizeilichen Ein- vernahme am 8. Juni 2010 und dem ersten Teil der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 9. Juni 2010 konstant, nachvollziehbar, stimmig und würden im Wesentlichen keine unauflösbaren Widersprüche enthalten. Dass die Privat- klägerin B._____ anfänglich aus Angst vor dem Beschuldigten und seiner Familie anders ausgesagt hatte, leuchte angesichts der von ihr geschilderten Erlebnissen mit dem Beschuldigten und seiner Familie durchaus ein und lasse ihre etwas später korrigierten Aussagen deshalb nicht weniger überzeugend erscheinen. Sie habe
- 29 - auch selber auf ihre Vergesslichkeitsprobleme hingewiesen. Ihre Erinnerungs- lücken in Bezug auf die zeitliche Einordnung von Vorfällen seien angesichts der Dauer von über einem Jahr, während welcher sie für den Beschuldigten als Prosti- tuierte gearbeitet habe, sowie der Vielzahl von ähnlichen Vorfällen nachvollziehbar. Gewisse Sachen habe sie präzise und detailliert geschildert, wie dies nur von einer Person zu erwarten sei, welche solche Geschehnisse persönlich erlebt und erlitten habe. So habe sie den sichergestellten Metallstock, mit welchem sie vom Beschul- digten geschlagen worden sei, genau beschrieben. Die Aussagen der Privatkläge- rin B._____ würden durch die übereinstimmenden Angaben der Privatklägerin C._____ untermauert. Die Privatklägerin C._____ habe zwar gemeint, dass B._____ den Beschuldigten geliebt und sich deshalb freiwillig für ihn prostituiert habe. Dies rühre daher, dass B._____ auf dessen Anweisung als Geliebte des Beschuldigten aufgetreten sei und C._____ in diesem Glauben gelassen habe. Die Aussagen der Privatklägerin B._____ würden auch durch diverse TK-Aufnahmen und die edierten Geldüberweisungsbelege der Western-Union gestützt. Aus den TK-Aufnahmen gehe hervor, wie der Beschuldigte die Privat- klägerin unter Druck gesetzt und zur Prostitution angetrieben habe. Für die Aus- sagen der Privatklägerin B._____ spreche die anlässlich einer Polizeikontrolle am
3. Mai 2010 von B._____ gemachte Fotographie, welche sie mit zwei blutunterlau- fenen Augen und einer geschwollenen Nase zeige. Die lediglich pauschalen Be- streitungen des Beschuldigten und die wenigen widersprüchlichen Aussagen, die er zu B._____ gemacht habe, überzeugten nicht. Daher sei zur Sach- verhaltserstellung hauptsächlich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin B._____ abzustellen. Der eingeklagte Sachverhalt sei gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin B._____ insoweit erstellt, als der Beschuldigte ca. im Mai/Juni 2009 von L._____ die mittellose Privatklägerin B._____ für HUF 100'000.– gekauft und sie in der Fol- ge unter dem Vorwand, dass sie in der Schweiz arbeiten könne, nach Zürich ge- bracht habe, wo sich diese entgegen ihrem freien Willen bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 8. Juni 2010 unter seiner Anweisung und Kontrolle sowie zu dessen Gunsten auf dem Strassenstrich in Zürich sowie in Österreich, Holland und Italien habe prostituieren müssen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privat-
- 30 - klägerinnen B._____ und C._____ sowie der TK-Aufnahmen sei zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ bei der Ausübung der Prostitution physisch und psychisch unter Druck gesetzt habe, indem er ihr die Arbeitszeiten und eine Mindesteinnahmesumme vorgeschrieben und sie bei der Ausübung der Prostitution beobachtet und auf dem Strassenstrich zirkuliert und andere Prostitu- ierte beauftragt habe, die Privatklägerin B._____ während ihrer Tätigkeit als Prosti- tuierte für ihn zu überwachen. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten jeweils te- lefonisch über ihre Arbeit informieren und ihre gesamten Einnahmen aus der Prosti- tution abzüglich eines Freibetrags abliefern müssen. Überdies sei aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin B._____ und dem aktenkundigen Arztbe- richt vom 30. April 2010 der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich sowie angesichts der am 3. Mai 2010 anlässlich einer Polizeikontrolle gemachten Fotographie von B._____ erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ im gemeinsam bewohnten Zimmer oberhalb des "…" an der Langstrasse … in Zürich in den frühen Morgenstunden des 30. April 2010, nachdem die Privat- klägerin B._____ ihm mitgeteilt hatte, dass sie nicht mehr für ihn als Prostituierte arbeiten und mit V._____ zusammen sein wolle, einen heftigen Faustschlag ge- gen die Nase versetzt habe, was zu einer Nasenverletzung mit Verdacht auf Na- senbeinfraktur geführt habe. Des Weiteren sei erstellt, dass er ihr zudem ca. vier Tage danach einen Fusstritt in den Rücken (Region Steissbein) versetzt habe, was bei ihr zu erheblichen Schmerzen geführt habe (Urk. 100 S. 49-53). 6.3 Die appellierende Verteidigung macht in ihrer Berufungsbegründung wie schon vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte und die Privatklägerin seien ein Liebespaar gewesen, er habe sie weder gekauft noch ihre Handlungsfreiheit eingeschränkt und die Privatklägerin habe alles freiwillig gemacht (Urk. 62 S. 14; so auch Urk. 154 S. 9). Im Sinne einer entlastenden Beweisergänzung seien diverse Personen zu befragen. Daraus würde sich ergeben, dass der Anklage- sachverhalt nicht zutreffe (Urk. 102 S. 2-4; Urk. 146 S. 2). 6.4 Die Anklagebehörde verweist in Beantwortung der Berufung auf das Plädoyer der fallführenden Staatsanwältin vor Vorinstanz; ergänzende Aus- führungen macht sie nicht (vgl. Urk. 148 S. 3).
- 31 - 6.5 Die Privatklägerin B._____ lässt in der Berufungsverhandlung beantragen, der Beschuldigte sei der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 150 S. 1). Im Rahmen der Berufungserklärung wurde es jedoch unterlassen, diesen Antrag zu stellen (Urk. 108 S. 1). In Anwen- dung von Art. 399 Abs. 4 StPO, wonach in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben ist, auf welche Teile des Urteils eine Berufung beschränkt, ist auf diesen Antrag demnach nicht einzutreten. 6.6 Vorab ist die Bestreitung der Verteidigung zu verwerfen, es sei gar nicht der Beschuldigte gewesen, welcher in den Aufzeichnungen der Telefonkontrolle als Gesprächspartner erscheine (Urk. 62 S. 7f.; Urk. 154 S. 3). Die Privatklägerin B._____ hat glaubhaft und ohne Umschweife angegeben, sie habe den Beschul- digten – auch am Telefon – "D'._____" oder "D''._____" genannt (Urk. 7/1 S. 5). Il- lustrativ hiezu ist beispielsweise das aufgezeichnete Gespräch vom
18. November 2009, in welchem die gemäss Stimmenerkennung als der Beschul- digte identifizierte Person an die Privatklägerin B._____ Anweisungen für eine Drittperson gibt und die Privatklägerin B._____ dann unmittelbar dieser Drittper- son sagt: "Der D'._____ sagt, dass du dorthin gehen sollst" (Anhang 16 zu Urk. 3/9). Auch die Privatklägerin C._____ hat den Beschuldigten auf entspre- chenden Vorhalt von Telefongesprächen ohne Weiteres als Gesprächsteilnehmer identifiziert (z.B. Urk. 8/7 S. 30; Urk. 8/9 S. 12, S. 18 und S. 22). Es besteht kei- nerlei Zweifel, dass die inkriminierten und aufgezeichneten Gespräche durch den Beschuldigten geführt wurden. Ohne Weiteres kann der Erwägung der Vorinstanz gefolgt werden, wonach die
– im Übrigen einsilbigen – Bestreitungen des Beschuldigten widersprüchlich und unglaubhaft seien (Urk. 100 S. 51). Diese laufen sodann dem generellen Inhalt der abgehörten Telefongespräche diametral zuwider. Überhaupt ist die Lektüre der abgehörten Gespräche sämtlicher Beteiligter unerlässlich, äusserst illustrativ und für das Verständnis des sehr speziellen Milieus, welches die Beteiligten bildeten, massgeblich heranzuziehen. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, es sei "hauptsächlich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin B._____ abzustellen" (Urk. 100 S. 51), da diese
- 32 -
– abgesehen von den ersten Einvernahmen – "konstant, nachvollziehbar, stimmig und im Wesentlichen ohne unauflösbare Widersprüche" seien (Urk. 100 S. 50). Die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin B._____ hat indessen differen- zierter zu erfolgen: Die Privatklägerin hat heute ein klares Interesse, den Be- schuldigten zu belasten respektive sich selber als reines Opfer darzustellen, er- hofft sie sich daraus doch offensichtlich Vorteile von den Schweizer Institutionen für ihr weiteres Fortkommen (vgl. dazu auch Urk. 8/9 S. 34 [allerdings die Privat- klägerin C._____ betreffend], worauf die Verteidigung zu Recht verweist, Urk. 62 S. 20 und Urk. 154 S. 3; sehr illustrativ ist hiezu auch ein zwischen dem Beschul- digten und seinem Sohn F._____ geführtes, abgehörtes Gespräch, gemäss welchem eine der Frauen einen Albaner anzeigen wolle, dann könne sie in ein Programm eintreten, werde Geld haben und könne ein Jahr lang hierher kommen, wann sie wolle; Anhang zu Urk. 4/2 im Verfahren SB120447). Wenn die Privat- klägerin beispielsweise angibt, sie habe mit dem Beschuldigten keine (freiwillige) intime Beziehung unterhalten (Urk. 7/1 S. 24), ist dies nicht zu vereinbaren mit dem abgehörten Gespräch vom 21. August 2009 (Anhang 68 zu Urk. 3/15): Die Privatklägerin sagt dem Beschuldigten von sich aus, alle wollten sie ohne Gummi ficken, nur er nicht; auf seinen Einwand, sie habe nur das eine im Kopf und er sei krank, antwortet sie, ob sie ihm eins blasen solle, damit er wieder gesund werde, worauf er sagt, sie habe ihm schon die ganze Energie ausgesaugt. Dies ist nicht die Kommunikation zwischen zwei Personen, die keinen intimen Kontakt haben, und auch nicht die Ausdrucksweise einer Frau, die komplett unfreiwillig mit einem Mann sexuell verkehren muss. Eher unglaubhaft ist ferner, dass die Privatklägerin vor ihrem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten nicht bereits als Prostituierte gearbeitet habe (Urk. 7/1 S. 10 und S. 18): Sie sagte aus, L._____ habe sie im Al- ter von 17 Jahren (und somit rund im Jahr 2005) aus dem Heim zu sich geholt. Von L._____ an den Beschuldigten verkauft wurde sie gemäss Anklage im Jahr 2009. Es ist ohne Weiteres anzunehmen, dass die Privatklägerin zwischen- zeitlich schon der Prostitution nachging, und zwar für den Zuhälter L._____. Dass es sich bei L._____ um einen Zuhälter handeln muss, geht schon daraus hervor, dass er die Privatklägerin (und eine weitere Frau) – wie unter Zuhältern üblich – gegen ein Entgelt an einen anderen Zuhälter – den Beschuldigten – abgegeben
- 33 - hat. Dies hat auch die Privatklägerin ausdrücklich so ausgesagt (Urk. 7/1 S. 8f.). Dass die Privatklägerin B._____ schon Jahre vor ihrem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten in der Prostitution tätig war, wird auch durch die Privatklägerin C._____ bestätigt: B._____ habe ihr dies selber erzählt (Urk. 8/9 S. 26f.). C._____ hat keinen ersichtlichen Grund, der Privatklägerin B._____ diesbezüglich Wahr- heitswidriges zu unterstellen. Entsprechend ist auch fraglich, ob der Privatklägerin tatsächlich vorgemacht wurde, sie könne in der Schweiz als Putzfrau arbeiten, respektive wenn ihr dies gesagt wurde, ist fraglich, ob sie dies wirklich geglaubt hat. Ein Nachvollziehen der Konversation des Beschuldigten und der Privatkläge- rin B._____ gemäss den Telefonkontrollen lässt es sodann als übertrieben dar- gestellt erscheinen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin immer geschlagen habe, wenn sie seine jeweilige finanzielle Vorgabe nicht eingehalten habe (Urk. 7/2 S. 7). Diese Relativierungen des Inhalts der Aussagen der Privatklägerin B._____ be- deuten nun aber noch nicht, dass die Privatklägerin ihrer Prostitutionstätigkeit komplett freiwillig nachgegangen wäre. Anhang Nr. 54 zu Urk. 3/15 zeigt eine Fotografie der Privatklägerin B._____, welche durch die Polizei anlässlich einer Kontrolle am 3. Mai 2010 gemacht wurde. Die Privatklägerin weist darauf diverse sichtbare Gesichtsverletzungen, so Hämatome unter beiden Augen und einen Hautriss auf der Nase auf, was offensichtlich Folgen einer Verprügelung sind; zu diesem Schluss kam auch das die Privatklägerin am 30. April 2010 ambulant behandelnde medizinische Personal des Universitätsspitals Zürich. Dabei wurde sodann der Verdacht eines Nasenbeinbruchs diagnostiziert (vgl. Urk. 10/1-5). Aus den Resultaten der Telefonüberwachung sind zahlreiche Beispiele vorhanden, in welchen der Beschuldigte der Privatklägerin Gewalt androht, falls sie nicht seinen Vorstellungen entsprechend Geld anschafft: Anhang 60 zu Urk. 3/15 "ich werde dich so zertreten, dass du in Fetzen fliegen wirst"; "Ich werde heute noch dein Gehirn rausschlagen". Anhang 70 zu Urk. 3/15: "ich werde deinen Kopf zertreten"; "ich werde deine Zunge herausreissen". Auch in Gesprächen mit P._____ er- wähnt der Beschuldigte mehrfach, dass er die Privatklägerin ("B'._____") schlage (z.B. Anhang 90 zu Urk. 3/15). Ganz offensichtlich ist zwar auf diese Äusserungen nicht einfach wörtlich abzustellen. Einerseits ist der Wortlaut dazu allzu übertrie-
- 34 - ben; sodann werden solche Äusserungen auch unmittelbar zeitgleich mit eigentli- chen Liebesbekundungen gegenüber der Privatklägerin gemacht. So fordert der Beschuldigte in einem repräsentativen Gespräch vom 21. August 2009 die Privat- klägerin zu mehr Leistung beim Anschaffen auf, worauf diese sagt, ihre Beine täten ihr weh; der Beschuldigte antwortet, er werde ihre Beine zuhause küssen; er küsse seine Süsse; die Privatklägerin antwortet mit "ich liebe dich sehr", aber auch mit "du bist ein abscheulicher Kerl", was der Beschuldigte quittiert mit "ich werde dich bald ohrfeigen" (Anhang 67 zu Urk. 3/15). Dennoch kann aufgrund der mit der Vorinstanz diesbezüglich überzeugenden Aussagen der Privatklägerin, der objektiven Belege ihrer Verletzungen, den Äusserungen des Beschuldigten am Telefon und den Aussagen der Privatklägerin C._____ kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte gegen die Privatklägerin gewalttätig geworden ist. Eine substantiierte Bestreitung seitens des Beschuldigten erfolgte diesbe- züglich denn auch nicht. Der Beschuldigte verweigerte auf entsprechenden Vor- halt mehrheitlich einfach die Aussage und die Verteidigung machte geltend, die entsprechende Belastung der Privatklägerin sei – lediglich – daher nicht glaub- haft, weil die Privatklägerin betreffend zentraler (anderweitiger) Fragen die Unwahrheit gesagt habe (Urk. 62 S. 19; Urk. 154 S. 11). Wenn die Privatklägerin C._____ angegeben hat, die Privatklägerin B._____ habe sich freiwillig für den Beschuldigten prostituiert (Urk. 8/9 S. 26f.), entlastet diese singuläre Aussage den Beschuldigten entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 16; Urk. 154 S. 10) noch nicht. Was die im vorliegenden Verfahren involvierten, sich prostituierenden Frauen als "freiwillig" oder "unfreiwillig" zu verstehen scheinen, deckt sich offen- sichtlich nicht zwingend mit der Praxis zum Begriff des Unterdrucksetzens gemäss den Strafbestimmungen von Art. 182 und Art. 195 StGB. Zur Situation der Privatklägerin B._____ hat die Privatklägerin C._____ sodann klar ausgesagt, diese habe das tun müssen, was der Beschuldigte ihr gesagt habe; sie habe so- lange und auf solche Art arbeiten müssen, wie der Beschuldigte es gesagt habe. Sie (C._____) habe gesehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ geschlagen habe, wenn sie ihm widersprochen habe (Urk. 8/9 S. 28). Die Ver- teidigung hat im Hauptverfahren argumentiert, der Beschuldigte habe die Privat- klägerin zu nichts zwingen müssen, da diese "rasend in ihn verliebt gewesen sei"
- 35 - (Urk. 62 S. 19). Diese Argumentation wird auch im Berufungsverfahren vorge- bracht (Urk. 154 S. 9f.). Es ist indes schlicht weltfremd anzunehmen, dass sich eine junge Frau von 21 Jahren, die gerade ver- bzw. gekauft worden ist, umge- hend und rasend in ihren knapp doppelt so alten, rund dreimal so schweren und ihr bis dahin völlig unbekannten Käufer verliebt. Somit ist gestützt auf die entsprechenden übereinstimmenden und überzeugen- den Aussagen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ einerseits sowie die entsprechenden abgehörten Aussagen des Beschuldigten andererseits der Anklagesachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ im Mai/Juni 2009 gegen ein Entgelt in Ungarn von L._____ gekauft und in die Schweiz gebracht hat in der Absicht, sie hier auf dem Strassenstrich für sich arbeiten zu lassen und sich an ihrer Prostitutionstätigkeit zu bereichern. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin entgegen seinen Bestreitungen im Sinne der Umschreibung in der Anklageschrift mehrfach körper- lich misshandelt hat. Die kontrollierten Telefongespräche enthalten sodann eine Vielzahl von Beispielen (welche bereits zahlreich durch die Vorinstanz angeführt wurden; Urk. 100 S. 47ff.), aus welchen sich ergibt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unermüdlich angetrieben hat, einen möglichst hohen Umsatz zu erzielen. Aus diesen Gesprächen ergibt sich auch, dass der Beschuldigte der Privatklägerin regelmässig konkrete Vorgaben und Auflagen zu Arbeitszeit, anzu- bietenden Dienstleistungen und zu erzielendem Verdienst gemacht und sie zwecks Durchsetzung dieser Vorgaben engmaschig persönlich überwacht hat oder überwachen liess. An diesem Beweisergebnis könnten auch die im Berufungsverfahren durch die Verteidigung im Sinne einer Beweisergänzung beantragten Einvernahmen diverser Personen nichts ändern (Urk. 102; Urk. 146): Bei den angerufenen Personen handelt es sich einerseits um mutmassliche Mittäter des Beschuldigten (P._____, F._____, L._____, M._____, N._____, O._____, Q._____), von wel- chen nichts anderes zu erwarten ist, als dass sie zum Zweck ihrer eigenen Entlas- tung auch den Beschuldigten nicht belasten. Ihre Aussagen vermöchten sodann die komplett unglaubhaften Angaben des Beschuldigten, die namentlich auch
- 36 - durch seine eigenen Gespräche gemäss der Telefonkontrolle widerlegt sind, oh- nehin nicht zu stützen. Der Antrag auf Befragung der "Familienmitglieder" der Pri- vatklägerinnen ist schliesslich unsubstantiiert. 6.7 Zum Rechtlichen hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe die Privatklägerin zwecks sexueller Ausbeutung gekauft. Aufgrund ihrer persönlichen Situation in Ungarn, insbesondere ihrer Mittellosigkeit und Abhängigkeit von L._____, sei der Privatklägerin nichts Anderes übrig geblieben, als mit dem Beschuldigten in die Schweiz zu reisen, wo sie ihm, ohne Geld und ohne das Land und die Sprache zu kennen, völlig ausgeliefert gewesen sei. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, dass sich die mittellose Privatklägerin B._____ in der Schweiz gezwungen gesehen habe, sich auf Anweisung des Be- schuldigten auf dem Strassenstrich in Zürich für diesen zu prostituieren, zumal der Beschuldigte ihr gegenüber auch Gewalt anwendet habe, wenn sie sich ge- weigert habe. Die Privatklägerin B._____ habe demnach in der beschriebenen Zwangslage nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit verfügt. Vielmehr sei sie in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden und habe nicht frei entschei- den können, ob und wo sie – gemäss ihrem freien Willen – die Prostitution aus- üben wolle. Angesichts der Tatsache, dass die Privatklägerin B._____ in der Fol- ge in der Schweiz entgegen ihrem Willen für den Beschuldigten als Prostituierte habe arbeiten müssen, sei das Handeln des Beschuldigten unter den Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zu subsumieren. Ange- sichts des Umstandes, dass der Beschuldigte mit mehreren Frauen in die Schweiz gekommen sei und dabei jeweils die Absicht gehabt und verfolgt habe, sich durch deren sexuelle Ausbeutung seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie in Ungarn zumindest zu einem grossen Teil zu finanzieren, sei vorliegend das qualifizierte Tatbestandsmerkmal der Gewerbemässigkeit erfüllt, wobei die mehrfache Tatbegehung darin enthalten sei. Der Beschuldigte habe hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen, folglich direktvorsätzlich, gehandelt. Demnach habe sich der Beschuldigte des qualifizierten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von B._____ schuldig gemacht (Urk. 100 S. 53f.).
- 37 - 6.8 Die Erwägungen der Vorinstanz sind im zitierten Umfang zutreffend. Es ist entgegen der Verteidigung, die anführt, aufgrund der Liebesbeziehung habe keine Zwangslage bestanden (Urk. 154 S. 12), davon auszugehen, dass der Beschul- digte insgesamt einen derart grossen Druck auf die Privatklägerin aufbaute, dass bei weitem nicht mehr von einer rundweg freiwilligen Ausübung der Prostitution der Privatklägerin auszugehen ist. Dass die Privatklägerin sich mutmasslich schon vor ihrem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten prostituiert hat, steht einer Verurteilung wegen Menschenhandels nicht entgegen, da eine allfällige Einwilligung in die Prostitution gültig in Bezug auf die jeweils konkrete Situation erfolgen muss (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 E. 4.3.). 6.9 Zum Tatbestand der Förderung der Prostitution hat die Vorinstanz erwogen, das Einwirken des Beschuldigten auf die mittellose Privatklägerin B._____ habe dieser in ihrer hilflosen Situation gar keine andere Wahl gelassen, als sich seinem Willen folgend zu prostituieren. Sie sei ihm völlig ausgeliefert gewesen und bei Widerstand ihrerseits von ihm verprügelt worden. Ausgehend von einem Beweis- resultat, welches über dasjenige der vorstehenden Beweiswürdigung hinausgeht, hat die Vorinstanz erkannt, der Beschuldigte habe auch die Abhängigkeit der Privatklägerin ausgenutzt, womit er den objektiven Tatbestand von Art. 195 Abs. 2 StGB erfüllt habe, was jedoch durch eine Verurteilung wegen Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 1 StGB konsumiert werde (Urk. 100 S. 56f.). Darauf ist aus- gehend vom obigen, von demjenigen der Vorinstanz abweichenden Beweis- resultat nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, der Beschuldigte habe die Handlungsfreiheit der Privatklägerin B._____ in dem in Art. 195 Abs. 3 StGB beschriebenen Sinne beeinträchtigt, indem er ihr Anweisungen in Bezug auf die Ausübung der Prostitu- tion erteilt und sie dabei beobachtet und telefonisch kontrolliert habe, um sie bei der Ausübung der Prostitution anzutreiben. Er habe keinerlei Widerstand ihrer- seits geduldet und mit körperlichen Übergriffen starken und anhaltenden Druck auf sie ausgeübt, so dass sie die Tätigkeit der Prostitution entgegen ihrem freien Willen und unter Einschränkung ihrer sexuellen Selbstbestimmung habe ausüben
- 38 - und ihm sämtliche Einnahmen aus der Prostitution abliefern müssen. Sie sei dem Willen des Beschuldigten ausgeliefert gewesen und habe sich seinem Druck nicht zu entziehen vermocht. Sie sei auch in Ungarn vor dem Beschuldigten nicht sicher gewesen, habe er sie doch nach einem Fluchtversuch in Ungarn wieder gefunden und zurück in die Schweiz gebracht. Selbst wenn sie nach aussen ein formales Einverständnis abgegeben oder zumindest keinen Widerstand mehr geleistet habe, sei dies unter den besagten Umständen unbeachtlich, sei sie doch objektiv gesehen in ihrer Entscheidung, ob und wie sie die Tätigkeit der Prostituti- on ausüben wollte, nicht mehr frei gewesen. Auch angesichts der körperlichen Übergriffe auf die Privatklägerin B._____ durch den Beschuldigten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Beschuldigten erzeugte Beschrän- kung ihrer Handlungsfähigkeit ihrem freien Willen entsprochen habe. Der objekti- ve Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB sei somit erfüllt. Auch der objektive Tat- bestand des Festhaltens in der Prostitution habe der Beschuldigte erfüllt, nach- dem er die Privatklägerin B._____ nach ihrer Flucht nach Ungarn wenige Tage später wieder in die Schweiz zur Ausübung der Prostitution gebracht habe. Als die Privatklägerin B._____ dem Beschuldigten in der Nacht vom 29. auf den 30. April 2010 mitteilte, dass sie nicht mehr für ihn arbeiten wolle, habe er dies verhindert, indem er sie derart heftig geschlagen habe, dass sich diese notfallmässig in medizinische Behandlung habe begeben müssen und sich nicht mehr getraut habe, sich ihm zu widersetzen. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte betreffend die Privatklägerin B._____ hinsichtlich aller objektiven Tatbestands- merkmale mit Wissen und Willen, mithin direktvorsätzlich, sowie in Bezug auf das Zuführen zur Prostitution mit Bereicherungsabsicht gehandelt (Urk. 100 S. 55f.). Zur Konkurrenz hat die Vorinstanz erwogen, ein Teil der Lehre sei der Auf- fassung, dass der Handel zur sexuellen Ausbeutung gemäss Art. 182 StGB den Tatbestand von Art. 195 StGB konsumiere, da diese Variante von Art. 182 StGB definitionsgemäss die Ausnützung einer Freiheitsbeschränkung und das Zuführen in die Prostitution beinhalte (DELNON/RÜDY in: BSK StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, N 45 zu Art. 182; gl. M. TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 9 zu Art. 182). Anderer Meinung sei DONATSCH, der von echter Konkurrenz zwischen Menschenhandel und den
- 39 - Delikten gegen die sexuelle Integrität gemäss Art. 187 ff. – und damit auch Förde- rung der Prostitution nach Art. 195 – ausgehe (DONATSCH, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, § 54 Ziff. 4, S. 422). Das Bundesgericht habe im Entscheid 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 neben der (nicht angefochtenen) Verurteilung wegen Förderung der Prostitution den Schuldspruch wegen Menschenhandels als nicht bundesrechtswidrig erachtet (Erw. 4). Gleich sei auch im Entscheid 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 entschieden worden (Erw. 5). Ferner erwog die Vorinstanz, was die Tatbestände von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB betreffe, sei der Lehrmeinung von DONATSCH zu folgen, da der Tatbestand des Menschenhandels nicht die fortfahrenden Einschränkungen des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Person bei der Ausübung der Prostitu- tion abdecke. Mit den Tatbeständen von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB würden viel- mehr die nach Beendigung des Menschenhandels vorgenommenen Handlungen eines Täters zum Zweck der sexuellen Ausbeutung der betroffenen Person unter Strafe gestellt, weshalb zwischen diesen Tatbeständen und dem Tatbestand des Menschenhandels echte Realkonkurrenz vorliege. Dies sei auch vorliegend der Fall, da der Beschuldigte die Privatklägerin B._____, nachdem er sie in Ungarn gekauft und in der Schweiz der Prostitution zugeführt hatte, des Weiteren auch hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Prostituierte und ihres Ausstiegs aus dieser Tätigkeit in ihrer Handlungsfreiheit und in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht ein- geschränkt habe. Der Beschuldigte sei daher – auch – der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil von B._____ schuldig zu sprechen (Urk. 100 S. 56f.). Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, der vom Beschuldigten der Privat- klägerin B._____ durch einen Faustschlag ins Gesicht zugefügte Nasenbeinbruch sei ohne Weiteres unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu subsumieren. Das Gleiche gelte auch für den Fusstritt in den Rücken (im Bereich des Steissbeins) der Privatklägerin B._____, zumal dieser zu erheblichen und länger anhaltenden Schmerzen und Beschwerden bei der Privatklägerin geführt habe. Da es sich dabei um zwei verschiedene Vorfälle gehandelt habe, sei von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen. Der
- 40 - Beschuldigte sei deshalb der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B._____ schuldig zu sprechen (Urk. 100 S. 58f.). 6.10 Sämtliche diese Erwägungen sind entgegen der Verteidigung, die unter Verweis auf DELNON/RÜDY, TRECHSEL und STRATENWERTH geltend macht, der Handel zur sexuellen Ausbeutung nach Art. 182 konsumiere den Tatbestand von Art. 195 (Urk. 62 S. 24; Urk. 154 S. 12), zutreffend und zu übernehmen respektive die entsprechenden angefochtenen Schuldsprüche zu bestätigen. Zur Frage der Konkurrenz ist zu ergänzen, dass neben DONATSCH auch STRATENWERTH/WOH- LERS in ihrem Handkommentar zum StGB von echter Realkonkurrenz zwischen Menschenhandel und Förderung der Prostitution ausgehen (STRATENWERTH/WOH- LERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 182 N 7) und dabei auch auf die entsprechenden – übereinstimmenden – Ausführungen in den Materialien (Botschaft BBl 2005, 2836) verweisen. Bei der durch die Vorinstanz vertretenen Meinung handelt es sich im Übrigen um die Praxis der vorliegend urteilenden Kammer in vergleichbaren Fällen (vgl. z.B. SB110601 i.S. StA ZH ca. S.), was die Vorinstanz zu zitieren unterlassen hat.
7. Anklageziffer III. 7.1 In Anklageziffer III. wird dem Beschuldigten schliesslich zusammengefasst zur Last gelegt, er habe im Mai 2010 in Ungarn von L._____ gegen ein Entgelt die Privatklägerin C._____ übernommen, mit der Abrede, dass diese sich dafür für den Beschuldigten prostituieren werde. Die Privatklägerin habe er in die Schweiz gebracht und mittels Drohungen gegen sie und ihre Familie sowie wiederholten Tätlichkeiten gefügig gemacht, worauf sie sich hier bis zu seiner Verhaftung prostituiert habe und dabei vom Beschuldigten betreffend die Modalitäten ihrer Tätigkeit angewiesen sowie persönlich und telefonisch kontrolliert worden sei. Ferner habe der Beschuldigte sei einmal zu Oralverkehr gezwungen (Urk. 28 S. 8-11). 7.2 Der Beschuldigte und sein Verteidiger bestreiten, dass im Zusammenhang mit der Privatklägerin C._____ seitens des Beschuldigten ein Straftatbestand er-
- 41 - füllt worden sein soll (Urk. 100 S. 62f. mit Verweisen; Urk. 62 S. 20f.; Urk. 154 S. 13). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in dieser Anklageziffer anklagege- mäss des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution, der sexuellen Nöti- gung sowie der Tätlichkeiten schuldig gesprochen. In ihrer Begründung hat sie die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerinnen C._____ so- wie B._____ sowie weitere Beweismittel detailliert angeführt (Urk. 100 S. 63-72; auf welche zu verweisen ist) und den Anklagesachverhalt als rechtsgenügend er- stellt erachtet (Urk. 100 S. 74). Zur Begründung wurde erwogen, die Privatklägerin C._____ habe den Sachverhalt so detailliert, präzise und konstant geschildert, wie es nur von einer Person zu erwarten sei, welche die Geschehnisse persönlich erlebt und erlitten habe. Insbesondere habe sie die Umstände, wie sie zur Prostitution und zum Beschuldigten gekommen sei, sehr de- tailliert und nachvollziehbar schildern und auch den Vorfall betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung sehr detailliert wiedergeben können. Vor allem in der zwei- ten polizeilichen Einvernahme habe sie über weite Strecken in einem zusammen- hängenden Fluss und aus eigener Erinnerung gesprochen, wobei sie sich auf eigens in der Nacht davor angefertigte Notizen gestützt habe, damit sie nichts ver- gesse. In den weiteren Einvernahmen insbesondere bei der Staatsanwaltschaft habe sie im Wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht und weitere Details hinzugefügt. Dramatisierungen und Übertreibungen seien in ihren Ausfüh- rungen nicht erkennbar. Den Vorfall der sexuellen Nötigung habe sie zuerst aus Scham verschwiegen und sei erst auf konkrete Nachfrage damit herausgerückt. Ihre Vorwürfe erschienen zurückhaltend und differenziert, indem sie etwa ausge- führt habe, sie sei – anfänglich – damit einverstanden gewesen, dass der Beschul- digte ihrem damaligen Freund L._____ HUF 200'000.– bezahle und sie dafür drei Monate lang für ihn entweder in Budapest oder in der Schweiz als Prostituierte ar- beiten würde. Weiter erklärte sie, geweint zu haben, als der Beschuldigte sie abgeholt habe, weshalb der Beschuldigte sie zur Seite genommen und sie gefragt habe, ob sie wirklich mit ihm in die Schweiz kommen wolle, was sie dann bejaht habe. Erst beim Beschuldigten zu Hause habe dieser ihr dann gedroht, dass er sie oder ihre Familie bei ihrem ersten falschen Schritt töten würde. Auch sagte sie, dass jeweils nichts passiert sei, wenn sie nicht so viel verdient habe, wie es der
- 42 - Beschuldigte von ihr verlangt habe. Ihre Darlegungen würden sehr differenziert auch ihre Gefühlslage widerspiegeln, wie sie sich einerseits verpflichtet gefühlt habe, ihrem damaligen Freund finanziell zu helfen, sie sich andererseits aber nicht habe prostituieren wollen und grosse Angst gehabt habe. So sei es nach ihrem ersten Einsatz als Prostituierte in Zürich aus ihr herausgeplatzt und sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie nicht mehr als Prostituierte arbeiten und nach Hause wolle, worauf dieser sehr wütend geworden sei und sie so geschlagen habe, dass ihr rechtes Auge angeschwollen sei. Dass das Hämatom an ihrem rechten Auge auf dem Polizeifoto, welches anlässlich einer Polizeikontrolle gemacht worden war, nicht klar erkennbar gewesen sei, lasse sich aufgrund der Schminke erklären. Auch dass die Privatklägerin C._____ anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme aus Angst vor dem Beschuldigten anders ausgesagt hatte, erscheine nach den von ihr glaubhaft geschilderten Erlebnissen mit dem Beschuldigten durchaus nachvollziehbar. Die Aussagen der Privatklägerin C._____ seien daher als sehr zuverlässig und glaubhaft zu werten, zumal sie auch durch die TK-Aufnahmen gestützt und im Wesentlichen auch mit den ebenfalls glaubhaften Aussagen der Privatklägerin B._____ übereinstimmen und von dieser bestätigt würden. Im Gegensatz dazu überzeugten die lediglich pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten nicht. Daher sei zur Sachverhaltserstellung hauptsächlich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin C._____ abzustellen (Urk. 100 S. 72f.). 7.3 Die appellierende Verteidigung macht in ihrer Berufungsbegründung geltend, es falle auf und sei bei der Beweiswürdigung nicht unbeachtlich, dass C._____ den Beschuldigten mit ihren Aussagen zuerst entlastet habe. Sie habe in den Einvernahmen freiweg zugegeben, dass ihr von der Behörde in Aussicht ge- stellt worden sei, eine Wohnung sowie eine gewisse Summe zu erhalten. Dies sei zu dem Zeitpunkt gewesen, als sie ihre ersten Aussagen betreffend den Beschul- digten geändert habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie mit ihren Aussagen ein Bleiberecht in der Schweiz und opferrechtliche Ansprüche habe er- lagen wollen und daher ein Interesse habe, dem Beschuldigten schwere Beein- trächtigungen anzulasten. Es werde daher die Feststellung der Vorinstanz bean- standet, dass die Aussagen der Privatklägerin als sehr zuverlässig zu beurteilen
- 43 - seien (Urk. 154 S. 13). Im Sinne einer entlastenden Beweisergänzung seien di- verse Personen, so P._____, L._____ und die Familien- mitglieder der Privatklägerin zu befragen. Daraus würde sich ergeben, dass der Anklagesachverhalt nicht zutreffe (Urk. 146; Urk. 102 S. 2-4). Die ebenfalls appellierende Privatklägerin lässt durch ihre Rechtsvertreterin im Berufungsverfahren beantragen, der Beschuldigte sei auch der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 104 S. 1; Urk. 152 S. 1). Zur Begründung macht sie geltend, die Geschädigte habe nur eine halbe Stunde auf dem Budapester Strassenstrich gearbeitet, worauf der dortige Zuhälter nichts mehr mit ihr habe zu tun haben wollen und sie heraus- geschmissen habe. Spätestens mit diesem "Rausschmiss" des ersten Zuhälters sei die Geschädigte nicht mehr "drin" in der Prostitution gewesen. Der Beschul- digte habe die Geschädigte, die nicht als Prostituierte habe tätig sein wollen, damit der Prostitution zugeführt. Daran ändere sich nichts, wenn auch die Taten des ersten Zuhälters in Ungarn als Zuführung zur Prostitution qualifiziert würden. Diese erste Zuführung sei nämlich in dem Moment abgeschlossen gewesen, als der Zuhälter die Geschädigte herausgeworfen und sich ihrer entledigt habe (Urk. 152 S. 4f.). 7.4 Die Anklagebehörde verweist zur Beantwortung der Berufung auf das Plädoyer der fallführenden Staatsanwältin (vor Vorinstanz); weitere Ausführungen zum Vorwurf der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin C._____ macht sie nicht (vgl. Urk. 148 S. 3). 7.5 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung sind überzeugend und bedürfen eigentlich keiner Ergänzung, was insbesondere auch betreffend Glaubwürdigkeit der Privatklägerin gilt (Urk. 100 S. 17f.). Die Aussagen der Privatklägerin wirken erlebt, sind nicht dramatisierend und werden durch die Aussagen der Privatklägerin B._____ bestätigt. Dass die Privatklägerin entgegen der Bestreitung des Beschuldigten von diesem tatsächlich geschlagen wurde, ergibt sich aus ihren und den damit übereinstimmenden Schilderungen der Privat- klägerin B._____ (Urk. 7/2 S. 10). Dass auf der Fotografie vom 30. Mai 2010 (Anhang zu Urk. 8/3) bei der Privatklägerin C._____ keine Augenverletzung
- 44 - erkennbar ist, ist ohne Weiteres auf das durch beide Privatklägerinnen geschilder- te Überschminken zurückzuführen (Urk. 7/2 S. 10; Urk. 8/3 S. 6; Urk. 8/7 S. 24). Wenn Beschuldigter und Verteidigung auch betreffend die Privatklägerin C._____ behaupten, diese habe sich freiwillig prostituiert (Urk. 154 S. 14), wird dies durch die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin widerlegt: So sei ihr bereits in Ungarn seitens des Beschuldigten mit Konsequenzen gedroht worden, wenn sie auf ihr anfänglich geäussertes Einverständnis, sich zu prostituieren, um L._____ und seiner Familie zu helfen, zurückkomme (Urk. 8/6 S. 14 und S. 19). Als sie in Zürich nach einem ersten Einsatz als Prostituierte und nach dem Tele- fonat mit ihrer Grossmutter wieder verbal Widerstand geäussert habe, habe der Beschuldigte sie an den Haaren gerissen und ins Gesicht sowie an die Schulter geschlagen (Urk. 8/6 S. 26). Somit hatte sich die Privatklägerin in Ungarn anfäng- lich – wenn auch unter starkem psychischen Druck seitens der L&M._____s – mit einem Prostitutionseinsatz in Zürich einverstanden erklärt. Als sie aber – immer noch in Ungarn – nicht mehr einverstanden war, wurde ihr Widerstand mittels Drohungen des Beschuldigten gebrochen. Ihr in Zürich erneut aufkommender Widerstand hat der Beschuldigte dann durch körperliche Gewalt gebrochen. Von Freiwilligkeit kann keine Rede sein. Illustrativ sind hier einmal mehr die Resultate der Telefonkontrolle: Aus den zahlreichen, bereits durch die Vorinstanz angeführ- ten Beispielen ergibt sich, wie der Beschuldigte die Privatklägerin mit Schlägen gefügig gemacht, auf dem Strassenstrich angewiesen, angetrieben und über- wacht hat. Mit der Verteidigung hat die Privatklägerin in der Einvernahme vom
6. Oktober 2010 auf die Frage, was passiert sei, wenn sie die finanziellen Vor- gaben des Beschuldigten nicht erfüllt habe, zwar geantwortet: Es sei nichts passiert (Urk. 62 S. 21; Urk. 8/5 S. 6). An anderer Stelle hat die Privatklägerin jedoch ausgesagt, sie habe befürchtet, vom Beschuldigten ein oder zwei Ohr- feigen zu bekommen oder beschimpft zu werden, wenn sie ihre Schicht vorzeitig hätte abbrechen wollen (Urk. 8/9 S. 17); sie hätte entweder Schläge oder Beschimpfungen bekommen, wenn der Beschuldigte erfahren hätte, dass sie Kunden abweise (Urk. 8/6 S. 25). Aus den überwachten Gesprächen geht jeden- falls zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte die ihm ausgelieferte Privatklägerin zu möglichst hohen Einnahmen angetrieben und diesbezüglich auch überwacht
- 45 - und damit insgesamt unter Druck gesetzt hat. Einmal musste sie sodann gemäss ihrer detaillierten und daher glaubhaften Schilderung auf Befehl des Beschuldig- ten diesen oral befriedigen. Er zog sie zu sich heran und drohte ihr mit Ohrfeigen, als sie sagte, sie wolle nicht. Gemäss ihrer Schilderung fühlte sich die Privat- klägerin dabei nicht gut, musste aber machen, was der Beschuldigte ihr sagte (Urk. 8/7 S. 6ff.). Der Anklagesachverhalt ist damit mit der Vorinstanz rechtsgenügend erstellt. Zu den seitens der Verteidigung beantragten Beweisergänzungen gilt ohne Ein- schränkung das diesbezüglich vorstehend zur Privatklägerin B._____ Erwogene. 7.6 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (Urk. 100 S. 74-78): Der Beschuldigte kaufte von L._____ die Privatklägerin C._____ zwecks sexueller Ausbeutung. Die Privatklägerin C._____ erklärte sich zwar zunächst damit einverstanden, mit dem Beschuldigten nach Zürich zu reisen und hier für den Beschuldigten als Prostituierte auf dem Strassenstrich anzuschaffen, dies jedoch bereits unter starkem psychischem Druck der Familienmitglieder L._____ und M._____. Nachdem die Privatklägerin C._____ einmal eingewilligt hatte, wurde sie vom Beschuldigten noch in Ungarn unter Druck gesetzt, indem er ihr drohte, ihr und ihrer Familie etwas anzutun, wenn sie ihm nicht gehorchen würde. Nachdem sie ihre Meinung geändert hatte, sah sie sich dadurch gezwun- gen, entgegen ihrem Willen für den Beschuldigten als Prostituierte auf dem Strassenstrich in Zürich zu arbeiten. Das Handeln des Beschuldigten ist damit ohne Weiteres unter den Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zu subsumieren, wobei aufgrund seiner Absicht, seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie in Ungarn durch sexuelle Ausbeutung mehrerer Frauen zu finanzie- ren, von Gewerbemässigkeit auszugehen ist. Der Beschuldigte handelte hinsicht- lich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen, folglich direktvorsätzlich. Demnach hat sich der Beschuldigte des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von C._____ schuldig ge- macht.
- 46 - Da die Privatklägerin C._____ gemäss eigenen Angaben bereits in Budapest
– wenn auch nur kurz – als Prostituierte arbeitete, entfällt mit der Begründung der Vorinstanz und entgegen der Rechtsvertretung der Privatklägerin eine Zuführung zur Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 2 StGB. Die Argumentation, die Privatkläge- rin habe zwar in Ungarn bereits einmal als Prostituierte gearbeitet, sei jedoch noch nicht im Prostitutionsgewerbe "drin" gewesen (Urk. 59 S. 7) bzw. nach einem ersten Einsatz mit anschliessendem "Rausschmiss" durch den ersten Zuhälter eben draussen (Urk. 152 S. 4), verfängt nicht. Der Beschuldigte beein- trächtigte die Handlungsfreiheit der Privatklägerin C._____, indem er ihr Anweisungen in Bezug auf die Ausübung der Prostitution erteilte, sie dabei kontrollierte und vor Ort zirkulierte, um sie bei der Ausübung der Prostitution weiter anzutreiben. Er beschimpfte sie und setzte sie mit körperlichen Übergriffen und Drohungen stark und anhaltend unter Druck, damit sie entgegen ihrem freien Willen mit der Prostitutionstätigkeit fortfährt und ihm sämtliche Einnahmen aus der Prostitution ablieferte. Aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit gegenüber dem Beschuldigten sowie der Tatsache, dass sie seine Drohungen ernst nahm und dass sie sich alleine ohne Geld und Deutschkenntnisse in der ihr fremden Schweiz nicht zurechtfand, vermochte sie sich dem Druck des Beschuldigten nicht zu entziehen. Dazu kommt, dass sie sich aufgrund der Drohungen des Beschuldigten auch in Ungarn nicht vor dem Beschuldigten sicher fühlte. Auf ihr anfänglich abgegebenes Einverständnis kam sie bald zurück, worauf ihr Wider- stand gewaltsam gebrochen wurde. Der Beschuldigte hat demnach den objektiven Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB erfüllt. Der Beschuldigte handelte auch hier mit Wissen und Willen und somit direkt vor- sätzlich und hat sich demnach der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil von C._____ schuldig gemacht. Der Beschuldigte hat ferner die sich ihm ohnehin körperlich unterlegene und zusätzlich in einer ausweglosen Situation befindliche Privatklägerin C._____ unter Androhung von Gewalt und entgegen ihrer verbalen Weigerung zu Oralverkehr gezwungen, was eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum
- 47 - Nachteil von C._____ darstellt. Das Haare-Reissen, die Ohrfeigen und der Faust- schlag gegen das linke Schulterblatt sind schliesslich als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 7.7 Die angefochtenen Schuldsprüche betreffend Anklageziffer III. sind damit insgesamt zu bestätigen. III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im angefochtenen Entscheid mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft (Urk. 100 S. 105). Die appellierende Anklagebehörde beantragt im Berufungsverfahren eine Bestra- fung mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 1'000.– Busse. Der Antrag wird in der Berufungserklärung
– einzig – dahingehend begründet, die Strafe sei aufgrund der egoistischen und finanziellen Motivation des Beschuldigten auch unter Berücksichtigung der ergan- genen Einstellungen und Freisprüche viel zu mild (Urk. 110 S. 5). Im Rahmen der Begründung bringt die Anklagebehörde vor, das tatbezogene Verschulden wiege sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausserordentlich schwer. Der Beschuldigte habe nicht nur rücksichtslos und berechnend gehandelt, sondern zeichne sich durch seine Menschenverachtung und seinen Egoismus aus. Leben und Gesundheit der Opfer seien ihm völlig egal, er habe die Notlage der Opfer skrupellos ausgenutzt, sie unter massiven Druck gesetzt, ihnen Gewalt angedroht oder Widerspruch mit Gewalttätigkeiten geahndet. Der Unrechtsgehalt seiner Taten sei aufgrund seiner Brutalität und der an den Tag gelegten Gewalt in objek- tiver Hinsicht hoch. Der Beschuldigte habe seine gesamte Lebensorganisation darauf ausgerichtet, Frauen auszubeuten. Dabei sei er ausgesprochen gerissen und planmässig vorgegangen. Er habe die Frauen sich gegenseitig bespitzeln lassen und alles getan, um seine vermeintliche Machtstellung im Milieu aufrecht zu erhalten. In subjektiver Hinsicht falle deshalb die grosse kriminelle Energie und die verbrecherische Grundhaltung des Beschuldigten auf. Er habe egoistisch
- 48 - gehandelt und sei bei der Anwerbung der Mädchen streng ökonomischen Gesetzen gefolgt. Die Gewinnmaximierung sei im Zentrum gestanden. Strafschär- fend sei die Tatmehrheit zu berücksichtigen. Dasselbe gelte für die mehrfache Tathandlung zum Nachteil mehrerer Opfer. Ein eigentliches Geständnis, das auf Reue beruhe, liege nicht vor. Gewisse Zugeständnisse seien aufgrund der erdrückenden Beweislage erfolgt und könnten deshalb nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Straferhöhend würden die teilweise einschlägigen Vor- strafen in Betracht fallen (Urk. 148 S. 18ff.). Der Beschuldigte beantragt eventualiter, für den Fall eines Schuldspruches bzw. die Bestätigung der Schuldsprüche der Vorinstanz, eine mildere Bestrafung. Die Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe für den Menschenhandel in der Höhe von 4 Jahren und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen werde beanstandet. Der Menschenhandel betreffe "lediglich" drei Menschen, wobei zumindest zwei bereits in der Prostitution gearbeitet hätten. Der anklagerelevante Zeitraum sei zudem als kurz zu bezeichnen. Zugunsten des Beschuldigten hätte bei der subjektiven Komponente berücksichtigt werden müssen, dass bei ungarischen ... die Sitten und Gebräuche von unseren Wertvorstellungen erheblich abweichen würden. Aus Verteidigersicht sei daher bei einem Schuldspruch eine hypothetische Einsatzstrafe von nicht über 2 ½ Jahren angemessen. Weiter führt die Verteidigung an, die schwierigen Verhältnisse des Beschuldigten in Ungarn seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Der Beschuldigte sei in einem Milieu aufgewachsen und erzogen worden, wo ein ständiger Überlebenskampf geherrscht habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in Ungarn Frau und Kinder habe und er aufgrund der Haftsituation nun seit über 3 Jahren von seiner Familie getrennt lebe. Insgesamt erscheine eine Strafe von höchstens 5 Jahren zuzüglich einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– als angemessen (Urk. 154 S. 17f.).
2. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die allgemeinen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 100 S. 81-83).
- 49 -
3. Zur Tatkomponente der schwersten Tat, dem qualifizierten Menschenhandel zum Nachteil mehrerer Privatklägerinnen, und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz – zusammengefasst – erwogen, es seien drei Frauen innerhalb eines Deliktzeitraums von rund anderthalb Jahren Opfer des durch den Beschul- digten betriebenen Menschenhandels geworden. Der Beschuldigte habe das Rechtsgut der sexuellen Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit der drei Privat- klägerinnen stark verletzt, indem er sie zum Zwecke der Strassenprostitution käuflich erworben habe. Zwei der drei betroffenen Privatklägerinnen hätten aller- dings bereits zuvor mindestens einmal als Prostituierte auf der Strasse gearbeitet. Der Beschuldigte habe sich respektlos über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Frauen hinweg gesetzt und dabei die prekäre Situation der Privatklägerinnen in Ungarn skrupellos ausgenutzt, indem er ihnen falsche Hoffnungen gemacht und sie so dazu gebracht habe, ihm in die Schweiz zu folgen, wo sie ihm völlig ausgeliefert gewesen seien. In der Schweiz angekommen habe er denn auch vor körperlichen Übergriffen nicht zurück geschreckt. Durch sein skrupelloses, menschenverachtendes und rücksichtloses Vorgehen habe der Beschuldigte eine nicht unerhebliche kriminelle Energie offenbart. Innerhalb des denkbaren Spektrums von Menschenhandel, insbesondere von qualifiziertem Menschen- handel, sei das Verschulden des Beschuldigten objektiv – jedoch – noch im unteren Drittel anzusiedeln. Die objektive Tatschwere wiege keineswegs mehr leicht und die hypothetische Einsatzstrafe sei auf 4 Jahre Freiheitsstrafe, ver- bunden mit einer zwingend auszufällenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen, zu veranschlagen. Zum Subjektiven habe der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt. Sein Motiv sei finanzieller Art gewesen; das Verschulden des Beschul- digten werde nicht relativiert (Urk. 100 S. 83f.). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind grundsätzlich richtig, jedoch dahingehend zu korrigieren, dass – infolge des Freispruchs betreffend die Privatklägerin A._____ – lediglich zwei Privatklägerinnen tangiert wurden. Betreffend die Privat- klägerin B._____ ist sodann gemäss dem vorstehenden Beweisergebnis nicht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem falschen Versprechen einer Aussicht auf eine Arbeitsstelle als Putzfrau in die Schweiz geködert hat. Der Einsatz der Prostituierten dauerte sodann nicht 1 ½, sondern
- 50 - ca. ein Jahr. Der Beschuldigte kaufte die Privatklägerinnen wie eine Ware und verbrachte sie in die Schweiz, weil er sich hier die grössten Gewinnaussichten für deren Ausbeutung ausrechnete. Die dadurch offenbare kriminelle Energie ist mit der Vorinstanz recht hoch, sein Verhalten skrupellos und in der Tat menschen- verachtend. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit wies der Beschuldigte nicht auf. Er handelte auch in keiner Weise aus einer echten Notlage heraus. Ange- sichts des erhöhten unteren Strafrahmens sowie des oberen Strafrahmens von 20 Jahren Freiheitsstrafe ist die hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren zu übernehmen, auch wenn der Anklagevorwurf betreffend die Privatklägerin A._____ entfällt. Dieser hat gemäss Anklagesachverhalt ohnehin eher unter- geordnetes Gewicht. Auch der Ansatz der hypothetischen Einsatzstrafe betreffend die obligatorisch auszufällende Geldstrafe ist entgegen der Anklagebehörde – aus mehreren Gründen – zu übernehmen: Einmal ist für den Beschuldigten heute eine ange- spannte finanzielle Situation anzunehmen; ferner sind die Hochrechnungen, die die Anklagebehörde betreffend die mutmasslichen Reingewinne, die der Beschul- digte aus dem Dirnenlohn der Privatklägerinnen erzielt haben soll, eher Schätzungen als ein gesichertes Beweisresultat. Und schliesslich ist nicht einzu- sehen, weshalb mit dem Berufungsantrag der Anklagebehörde das Maximum der Tagessätze einer Geldstrafe ausgefällt werden soll, wenn das Verschulden des Beschuldigten – auch nach Ansicht der Anklagebehörde – mit Sicherheit noch nicht im obersten Bereich anzusiedeln ist. Zur mehrfachen Förderung der Prostitution hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe zwei Frauen während einem Deliktszeitraum von rund einem Jahr bei B._____ und von rund 12 Tagen bei C._____ rücksichtslos und respekt- los in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt. Er habe die Privatklägerinnen einem erheblichen gesundheitlichen Risiko ausgesetzt, zumal sie ihre Dienste – auf Anweisung des Beschuldigten hin – auch ohne Kondome hätten anbieten und erbringen müssen. Auch hätten die Privatklägerinnen bei jedem Wetter sowie bei Krankheit anschaffen müssen. Dem Beschuldigten sei offensichtlich das schnelle Geld wichtiger als die Gesundheit der beiden betroffe-
- 51 - nen Frauen gewesen. Er habe sie mit der Androhung erheblicher Gewalt massiv unter Druck gesetzt und sei ihnen gegenüber auch gewalttätig geworden, wenn sie sich ihm widersetzten. Zudem habe er die hilflose Situation der beiden mittel- losen und schlecht gebildeten Frauen in einem für sie fremden Land skrupellos ausgenutzt, womit er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt habe. Davon zeuge auch die Tatsache, dass der Beschuldigte die Frauen für Spitzel- tätigkeit eingesetzt und sie einander gegenseitig habe überwachen lassen. Inner- halb des denkbaren Spektrums von Förderung der Prostitution sei das objektive Verschulden des Beschuldigten zwar immer noch im unteren Drittel anzusiedeln, aber immerhin als erheblich zu werten. Die subjektive Tatkomponente relativiere das Verschulden des Beschuldigten wiederum nicht: Er habe mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Interessen gehandelt. Die hypothetische Einsatzstrafe sei um rund 2 ½ Jahre auf rund 6 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen (Urk. 100 S. 84f.). Auch diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Ganz gravierend wiegt der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerinnen zu ungeschütztem sexuel- lem Verkehr mit ihren Freiern gedrängt hat. Was dies für gesundheitliche Risiken birgt, ist heute jedermann bekannt. Damit hat der Beschuldigte klar gezeigt, dass ihn die Privatklägerinnen als Menschen sowie deren Gesundheit schlicht nicht interessierten. Er hat sie zum Werkzeug degradiert und ruch- und mitleidlos einer grossen gesundheitlichen Gefahr ausgesetzt, nur um seine Gewinnabsichten zu maximieren. Dies zeugt von einer selten gefühlskalten und egoistischen Grund- haltung des Beschuldigten. Zum Motiv des Beschuldigten hat die Verteidigung sodann an der Haupt- und an der Berufungsverhandlung dessen Herkunft aus einer armen Gegend von Ungarn ins Feld geführt und argumentiert, "wer nicht wisse, was er am nächsten Tag zu essen habe, habe zwangsweise Probleme, die Rechtsordnung zu beachten" (Urk. 62 S. 29; Urk. 154 S. 18). Indessen macht der Beschuldigte nicht den Eindruck, er habe Hunger gelitten: Die Schätzungen der Privatklägerinnen zu seinem Körpergewicht zum Deliktszeitraum schwankten zwischen 150 und 160 Kilogramm (Urk. 7/1 S. 3 und Urk. 8/1 S. 9) und weder auf den Fotografien in den Akten (Anhänge zu Urk. 3/4; Urk. 24/2) noch vor Schranken machte er einen unterernährten Eindruck. Der Beschuldigte delinquierte aus kalter Profitgier und nicht aus einer Notlage heraus.
- 52 - Zur sexuellen Nötigung der Privatklägerin C._____ hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe sich auf egoistische und erniedrigende Weise über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin hinwegsetzt. Er habe ihren Widerstand mit massiven Gewaltandrohungen gebrochen, nachdem er sie bereits kurz zuvor massiv geschlagen und an den Haaren gerissen hatte. Er habe die Privatklägerin mit seinem Vorgehen unterdrückt und gedemütigt; es habe sich
– allerdings – um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Das objektive Tatver- schulden wiege noch leicht. Subjektiv habe der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt. Es sei ihm neben der Befriedigung sexueller Bedürfnisse vor allem auch um Machtdemonstration, das Erzwingen von Gehorsam sowie um die Unterwerfung der Privatklägerin gegangen. Das Motiv wiege straferhöhend. Die Einsatzstrafe sei um rund 5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Zur mehrfachen einfachen Körperverletzung zulasten der Privatklägerin B._____ hat die Vorinstanz erwogen, der als 170 Kilogramm schwerer Mann der eher klein gewachsenen Privatklägerin B._____ körperlich weit überlegene Beschuldigte habe der Privatklägerin einmal brutal ins Gesicht geschlagen und ihr einmal mit dem Fuss in den Rücken getreten, was ihr das Nasenbein gebrochen und erhebliche Schmerzen verursacht habe. Die objektive Tatschwere wiege nicht mehr leicht. Subjektiv habe er mit direktem Vorsatz gehandelt. Sein Motiv seien finanzielle Interessen sowie die kompromisslose Durchsetzung seiner Macht- ansprüche und die Unterdrückung der Privatklägerin B._____ gewesen. Die sub- jektive Tatkomponente wiege leicht straferhöhend. Die hypothetische Einsatzstra- fe sei um rund einen – weiteren – Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen, woraus nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte eine Strafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe und 90 Tagessätzen Geldstrafe resultiere. Diese Beurteilung der durch den Beschuldigten begangenen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung ist in der Begründung richtig und im Resultat eigentlich milde, jedoch noch nicht in einer Weise unange- messen, dass die Berufungsinstanz ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz stellen müsste.
- 53 - Anzufügen ist an dieser Stelle, dass im Umfeld des Beschuldigten und seiner (namentlich, aber nicht ausschliesslich) männlichen Verwandten systematisch sozial benachteiligte junge Frauen ausgenutzt werden, ohne dass auf deren Gesundheit oder ihre Zukunftsaussichten im geringsten Rücksicht genommen würde. Ausfälle werden kurzerhand durch neues Menschen-Material ersetzt, welches scheinbar vorzugsweise noch im jugendlichen Alter in Heimen des Heimatlandes des Beschuldigten rekrutiert wird. Sehr illustrativ hiezu ist das in der Telefonkontrolle aufgezeichnete Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn vom 19. November 2009 (Anhang zu Urk. 4/2 im Verfahren SB120447). Im zitierten Telefongespräch regen sich der Beschuldigte und sein Sohn lautstark darüber auf, dass W._____ (eine weitere Prostituierte) nach Hause zu ihren Kindern wolle und auch ihre Mutter finanziell unterstützen möchte. Sie wird aufs Gröbste beschimpft und es wird ihr Gewalt angedroht. Dieses Gebaren zeugt von einer äusserst bedenklichen charakterlichen Einstellung, auch des Beschuldigten.
4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 100 S. 87f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, es habe sich nichts verändert. Sein heutiges Verhältnis zu P._____ sei gut; seine weiteren drei Kinder hielten sich in Budapest bei ihrer Mutter auf und würden von staatlichem Familiengeld in armen Verhältnissen leben (Urk. 147 S. 2ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Kooperation in der Untersuchung, ein Geständnis oder gar Reue und Einsicht kann er nicht für sich reklamieren. Die mehreren Vorstrafen im Ausland, wobei es sich nicht um Bagatellen handelte, müssen sich mit der Vorinstanz straferhöhend auswirken (Urk. 56). Wenn die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgefällt hat, erscheint dies insgesamt angemessen und ist zu bestätigen. Eine substantiierte Begründung für eine Erhöhung hat die appellieren- de Anklagebehörde nicht vorgebracht. Mit der Vorinstanz ist für die Höhe des
- 54 - Tagessatzes der Geldstrafe heute von einer eigentlichen Mittellosigkeit des Beschuldigten auszugehen.
5. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie dem vorzeitigen Strafvollzug von insgesamt 1'253 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
6. Bei dieser Sanktionshöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Straf- vollzugs schon aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). IV. Zivilansprüche
1. Der Beschuldigte wird betreffend die Privatklägerin A._____ im Berufungsverfahren vollumfänglich freigesprochen. Die Ziffern 12. und 14. des angefochtenen Urteils sind demnach aufzuheben und die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin sind entgegen den Anträgen ihrer Rechtsvertretung in ihrer selbständigen Berufung abzuweisen (Urk. 106 S. 2; Urk. 149 S. 2; Art. 126 Abs. 1 StPO; Art. 41 und 49 OR).
2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einlässlicher und überzeugender Begründung betreffend die Privatklägerin C._____ dem Grundsatz nach scha- denersatzpflichtig erkannt, die Privatklägerin C._____ zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den ordentlichen Zivilprozessweg verwiesen sowie den Privatklägerinnen B._____ und C._____ eine Genugtuung von Fr. 20'000.– (B._____) respektive Fr. 10'000.– (C._____) zuerkannt (Urk. 100 S. 99-104).
3. Entgegen der Rechtsvertreterin der Privatklägerin C._____ und mit der Vor- instanz handelt es sich bei der Bezifferung des entgangenen Gewinns der Privat- klägerin in Form des Prostitutionslohns, welchen sie dem Beschuldigten abge- geben hat, lediglich um eine Schätzung (Urk. 59 S. 11; Urk. 152 S. 6f.), welche sich in der geltend gemachten Höhe nicht aus dem verbindlichen Anklagesach-
- 55 - verhalt ergibt und für die Zusprechung einer bezifferten Schadenersatzforderung noch nicht genügt (Urk. 104 S. 2).
4. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin C._____ verlangt sodann mit selb- ständiger Berufung (wie vor Vorinstanz) die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 45'000.–, eventualiter von Fr. 35'000.–, nebst Zins (Urk. 104 S. 2; Urk. 152 S. 1). Die Vorinstanz hat zur Begründung der durch sie festgesetzten Genugtu- ungssumme von Fr. 10'000.– ausführliche Erwägungen angestellt (Urk. 100 S. 102-104). Dieser Betrag von Fr. 10'000.– ist mit Sicherheit nicht überrissen, jedoch noch nicht unvertretbar tief: Der erzwungene Einsatz in der Prostitution dauerte nur verhältnismässig kurz – 12 Tage; die Intensität der sexuellen Nötigung war im weiten Bereich des Möglichen noch tief und wenn der Beschul- digte die Privatklägerin – verwerflicherweise – anhielt, ohne Kondom zu arbeiten, ist auf die Aussagen der Privatklägerin zu verweisen, dass sie sich nicht durch- wegs an die Vorgaben des Beschuldigten gehalten habe. Einen gesundheitlichen Nachteil als Folge der Ansteckung mit einer Krankheit aus ungeschütztem sexuel- len Verkehr, so dieser denn vorgekommen wäre, hat die Privatklägerin nach eigenen Aussagen – glücklicherweise – nicht erlitten. Es besteht auch hier noch kein Grund, das Ermessen der Berufungsinstanz an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts 6B_628/2012 E. 2.1 vom 18. Juli 2013), zumal die Privatklägerin C._____ wieder in Ungarn lebt, wo die Lebenshaltungskosten wesentlich tiefer als in der Schweiz sind, welcher Umstand ebenfalls zu berücksichtigen ist (BGE 123 III 10 E. 4c bb). An dieser Einschätzung ändert auch der seitens der Rechtsvertreterin der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Bericht des FIZ vom
4. November 2013 nichts, insbesondere da darin ausgeführt wird, der bereits im vorinstanzlichen Urteil berücksichtigte Bericht des FIZ von Juli 2012 (Urk. 100 S. 102f.) habe seine Gültigkeit bis heute behalten (Urk. 153).
5. Gleiches gilt, wenn die Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____ mit selbständiger Berufung (wie vor Vorinstanz) in der Berufungserklärung die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 40'000.– nebst Zins bzw. in der Beru- fungsbegründung eine solche von Fr. 35'000.– nebst Zins verlangt (Urk. 108;
- 56 - Urk. 150 S. 2). Auch hiezu hat sich die Vorinstanz ausführlich geäussert (Urk. 100 S. 99-101). Mit Verweis auf die vorstehende Beweiswürdigung ist sodann auch bei der Bemessung der Genugtuung nicht vollumfänglich auf die Aussagen der Privatklägerin und die entsprechende Darstellung in der Anklageschrift abzu- stellen. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin entgegen ihren Angaben schon vor ihrem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten als Prostitu- ierte gearbeitet hat, zumindest zwischenzeitlich durchaus freiwillig mit ihm eine sexuelle Beziehung unterhielt und wohl kaum damit gerechnet hat, als Putzfrau in die Schweiz gebracht zu werden. Somit erweist sich auch die betreffend die Privatklägerin B._____ bemessene Genugtuungshöhe der Vorinstanz – noch – nicht als unangemessen. Auch hier gilt, dass der anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichte Bericht der FIZ nichts an dieser Beurteilung ändert (vgl. Urk. 151) und auch der Hinweis auf die Praxis des hiesigen Gerichts sich als unbehelflich erweist, da jeder Fall einzeln zu betrachten ist.
6. Auf den Antrag der Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____ im Berufungsverfahren, es sei der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu Schadener- satz zu verpflichten (Urk. 108 S. 1; Urk. 150 S. 1), ist schliesslich nicht einzu- treten, da ein solcher Antrag im Hauptverfahren gar nicht gestellt wurde (Urk. 61) und die Vorinstanz daher nicht darüber befunden hat. V. Ersatzforderung
1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Unterlagen zu den durch die Privat- klägerin B._____ und den Beschuldigten getätigten Geldüberweisungen den Beschuldigten zu einer Ersatzleistung deliktischen Erlöses an den Staat in der Höhe von Fr. 88'000.– verpflichtet (Urk. 100 S. 93f.; Korrektur: Die entsprechen- den Aktenverweise auf Ordner 1/1 sollten "EIZ 3/2" und nicht "EIZ 312" lauten).
2. Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung dazu ausgeführt, die fraglichen Geldtransfers würden keine Vermögenswerte darstellen, welche vom Beschuldigten durch strafbare Handlungen erlangt worden seien. Ein grosser Teil der im Urteil des Bezirksgerichts Zürich erwähnten Gelder sei den Privat-
- 57 - klägerinnen B._____ und C._____ direkt zugeflossen. Die Ersatzforderung sei daher aufzuheben (Urk. 154 S. 19).
3. Mit der Vorinstanz kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei den fraglichen Geldern um Erlös aus der Prostitution handeln muss. Da die Prostituti- onstätigkeit der Privatklägerinnen wie erwogen durch Delikte des Beschuldigten erzwungen wurde, handelt es sich beim erwirtschafteten Gewinn in der Tat um Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt wurden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten wurden in der vorinstanzlichen Strafzumessung "knappe und ungewisse finanzielle Verhältnisse" zugestanden (Urk. 100 S. 90). Dies und die Tatsache, dass der Deliktserlös belegtermassen ins Ausland abgeführt wurde, bedeutet, dass dieser in der Schweiz nicht mehr vorhanden ist (weshalb gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB eine Ersatzforderung festzusetzen ist), nicht jedoch, dass eine solche Ersatzforderung zwingend uneinbringlich im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB wäre. Für ein – ohnehin fakultatives – Absehen von der Festsetzung einer Ersatzforderung besteht somit kein Grund. Diese ist vielmehr zu bestätigen und der Beschuldigte zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 88'000.– zu bezahlen. VI. Beschlagnahmung Die vorinstanzliche Regelung betreffend die beim Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft ist ohne Weiteres zu bestätigen (Urteilsdispositiv-Ziff. 7.; Urk. 100 S. 92), zumal der Beschuldigte diesbezüglich keine substantiierten Bestreitungen vorbringen liess (vgl. Urk. 154 S. 18). VII. Kosten 1.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Hauptverfahrens (ausgenommen derjenigen seiner amtlichen Verteidigung) sowie diejenigen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatklägerinnen B._____ und C._____ dem Beschuldigten aufzuerlegen. Infolge Freispruchs des Beschuldigten im Berufungsverfahren betreffend die Privatklägerin A._____ sind
- 58 - die Kosten ihres unentgeltlichen Rechtsbeistandes auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für die Unter- suchung und das Hauptverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzu- setzen. 2.2 Im Berufungsverfahren unterliegen der Beschuldigte, die Anklagebehörde sowie die Privatklägerinnen A._____, C._____ und B._____ mit ihren Berufungen nahezu vollumfänglich bzw. vollumfänglich. Insgesamt rechtfertigt es sich daher in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO, die Kosten dieses Verfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und exklusive der Kosten der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen, je zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Von einer Kostenauflage an die mit ihren Anträgen unterliegenden Privatklägerinnen ist aus Billigkeitsgründen abzusehen. 2.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend die Hälfte dieser Kosten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4 Gestützt auf die von Rechtsanwalt Dr. BX._____ hierorts eingereichte und am 12. November 2013 aktualisierte Honorarnote ist er als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für die ihm im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendun- gen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 9'341.75 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 155). Rechtsanwalt lic. iur. et phil. X1._____ ist für die ihm im Berufungsverfahren ent- standenen Aufwendungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin A._____ mit Fr. 435.95 zu entschädigen (vgl. Urk. 156).
- 59 - Zufolge Krankheit von Rechtsanwalt lic. iur. et phil. X1._____ (unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin A._____) wurde für die Berufungsverhandlung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 139). Er reichte hierorts ein Leistungsblatt ein, welches Leistungen über total Fr. 4'878.– aufführte (Urk. 145). Für die Dauer der Berufungsverhandlung wurden lediglich acht Stunden geschätzt. Diese Position ist auf gesamthaft zehn Stunden (inklusive Urteilseröffnung am 12. November 2013; Prot. II S. 55) zu erhöhen. Demzufolge ist Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin A._____ für die ihm im Berufungsverfahren entstandenen Auf- wendungen und Auslagen mit Fr. 5'310.– zu entschädigen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, reichte hierorts eine Honorarnote für seine Bemühungen und Ausla- gen bis 29. Oktober 2013 ein (Urk. 142). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er seine Honorarnote, die Dauer der Berufungsverhandlung wurde darin indes noch nicht berücksichtigt (Urk. 144). Demzufolge ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin B._____ für die ihm im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 5'830.90 zu entschädigen. Rechtsanwältin Dr. C. Z._____, die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____, reichte am 4. November 2013 eine Honorarnote über Fr. 8'282.40 ein, wobei sie den zukünftigen Aufwand aufgrund der Vorladung für zwei Verhandlungstage und anhand von Erfahrungswerten geschätzt hat (Urk. 141). Für die Dauer der Berufungsverhandlung wurde insgesamt 16 Stunden eingesetzt, die Berufungsverhandlung dauerte indes inklusive Urteilseröffnung lediglich zehn Stunden. Ferner ist die Höhe der den (unent- geltlichen) Rechtsvertretern der übrigen Privatklägerinnen zugesprochenen Ent- schädigungen zu berücksichtigen. In Anwendung von § 17 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 AnwGebV erscheint es angemessen, Rechtsanwältin Dr. C. Z._____ für die ihr im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläge- rin C._____ mit pauschal Fr. 7'000.– zu entschädigen.
- 60 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 23. August 2012 betreffend den Beschuldigten D._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren wird eingestellt in Bezug auf die dem Beschuldigten in Ankla- geziffer II vorgeworfenen ... Tätlichkeiten… zum Nachteil von B._____...
2. …
3. ...
4. ...
5. ...
6. ...
7. ...
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
8. Oktober 2010 beschlagnahmte Eisenstange/Kleiderstange aus Metall, Sachkaution ..., wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
5. April 2012 beschlagnahmten Gegenstände:
10. Mobiltelefon der Marke Nokia, Model 5800d-1, IMEI ..., inkl. SIM Karte "Leba- ra" und zwei dazugehörige Akku-Ladegeräte der Marke Nokia − drei Quittungen für Autobahnvignetten in Österreich, − ein Clean Toilets Coupon, − ein Antrag Führerschein inkl. Gesundheitsformular, − eine CD mit der Aufschrift Familienfotos, − diverse Unterlagen betr. Autokauf "Opel Vectra" (Sachkaution ...)
- 61 - werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
11. ...
12. ...
13. ...
14. …
15. …
16. …
17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 8'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 149'769.95 Untersuchungskosten Fr. 21'500.– amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 8'500.– unentgeltlicher Rechtsbeistand Untersuchung RA Y._____ Fr. 8'166.95 unentgeltlicher Rechtsbeistand RA X1._____ (festgesetzt mit Verf. vom 16.04.13) Fr. 18'800.80 unentgeltlicher Rechtsbeistand RA Y._____ (festg. mit Beschluss vom 23.10.12) Fr. 14'782.40 unentgeltliche Rechtsbeiständin RA Dr. Z._____ Fr. 53'840.95 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
18. ...
19. ..."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 62 - Es wird ferner beschlossen:
1. Das Verfahren betreffend den Beschuldigten D._____ wird eingestellt − in Bezug auf die dem Beschuldigten in Anklageziffer II. vorgeworfene Förderung der Prostitution im Ausland … und die versuchte sexuelle Nötigung zum Nachteil von B._____, sowie − in Bezug auf den dem Beschuldigten in Anklageziffer IV. vorgeworfe- nen Menschenhandel und die Förderung der Prostitution zum Nachteil von E._____.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte D._____ wird freigesprochen vom Vorwurf − des qualifizierten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von A._____ sowie − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 - 4 StGB zum Nachteil von A._____.
2. Der Beschuldigte ist schuldig
- 63 - − des qualifizierten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von B._____ und C._____, − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB zum Nachteil von B._____ und C._____, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nach- teil von C._____, − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B._____, − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 1'253 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 300.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
12. Januar 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'300.– und € 20.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 88'000.– zu bezahlen.
6. Die Zivilforderungen der Privatklägerin A._____ gegen den Beschuldigten werden abgewiesen.
- 64 -
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2009 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juni 2010 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Hauptverfahrens (aus- genommen derjenigen seiner amtlichen Verteidigung) sowie diejenigen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatklägerinnen B._____ und C._____ werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes der Privatklägerin A._____ werden auf die Gerichts- kasse genommen.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für die Unter- suchung und das Hauptverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf:
- 65 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'341.75 amtliche Verteidigung Fr. 5'310.– unentgeltl. Vertretung Privatklägerin A._____ (RA X2._____) Fr. 435.95 unentgeltl. Vertretung Privatklägerin A._____ (RA X1._____) Fr. 5'830.90 unentgeltl. Vertretung Privatklägerin B._____ (RA Y._____) Fr. 7'000.– unentgeltl. Vertretung Privatklägerin C._____ (RA Z._____)
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, exklusive der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen, werden je zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend die Hälfte dieser Kosten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen werden auf die Gerichtskasse genommen.
14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (übergeben) − Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ (übergeben) − Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 66 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ − Rechtsanwalt lic. iur. et phil. X1._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ − Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 67 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. November 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer